Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 26. Sept. 2008 - 2 S 1500/06

bei uns veröffentlicht am26.09.2008

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 15. November 2005 - 4 K 1552/04 - geändert. Die Klagen werden abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags zuzüglich 10 v.H. dieses Betrags anwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Kläger wenden sich gegen die Heranziehung zu Abfallgebühren durch die Beklagte.
Rechtsgrundlage der Gebührenerhebung ist die Gebührensatzung der Beklagten für die Verwertung und Entsorgung von Abfällen vom 29.6.2000 (im Folgenden: Abfallgebührensatzung). Die für das vorliegende Verfahren wesentliche Bestimmung der Abfallgebührensatzung lautet wie folgt:
§ 2
Gebührenpflichtige
        
(1) Gebührenschuldner sind die Eigentümer der an die öffentliche Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstücke. Mehrere Eigentümer eines Grundstücks haften als Gesamtschuldner. Grundstückseigentümer im Sinne der Satzung ist der im Grundbuch eingetragene Eigentümer; bei Wohnungseigentum die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.
        
....
Die Kläger sind Wohnungseigentümer (jeweils eine Wohnung) des Grundstücks W.-Straße 2a in Mannheim. Zu der Anlage gehören - neben den Eigentumswohnungen - auch Gewerberäume, die als Gaststätte genutzt werden; vom 1.1.2001 bis Mitte 2003 stand die Gewerbefläche im Sondereigentum von Frau F..
Die Abfallgebühren für die einzelnen Eigentumswohnungen werden dem Wohnungsverwalter in Rechnung gestellt und anschließend auf die jeweiligen Wohnungseigentümer umgelegt. Zusätzlich war das Grundstück W.-Straße 2a im Zeitraum vom 1.11.2001 bis zum 30.11.2002 mit einem 0,77 m³-Restmüllbehälter an die öffentliche Abfallentsorgung angeschlossen. Diesen Behälter hatte Frau F. bei der Beklagten für die von ihr betriebene Gaststätte beantragt; die Abfallgebühren für diese Restmülltonne wurden nicht der Wohnungseigentümergemeinschaft, sondern unmittelbar Frau F. in Rechnung gestellt.
Da Frau F. die für den Zeitraum vom 1.11.2001 bis 30.11.2002 unstreitig angefallenen Abfallgebühren in Höhe von 1.134,83 EUR nicht entrichtete und auch Beitreibungsversuche der Beklagten erfolglos blieben, zog die Beklagte die Kläger mit jeweils getrennten Bescheiden vom 13.10.2003 gesamtschuldnerisch zu Abfallgebühren in der genannten Höhe heran.
Dagegen erhoben die Kläger am 17.10.2003 jeweils Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheiden (ohne Datum) zurückwies. Die Kläger seien Gebührenschuldner gem. § 2 Abs. 1 Abfallgebührensatzung. Sie seien Miteigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks. Mehrere Eigentümer eines Grundstücks würden als Gesamtschuldner haften. Sie sei auch nicht verpflichtet gewesen, die Kläger über die Zahlungsverweigerung der Miteigentümerin zu informieren. Es habe auch keine Pflicht bestanden, den Müllbehälter „abzuziehen“. Nach § 4 Abs. 1 der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen vom 27.7.1999 (im Folgenden: Abfallwirtschaftssatzung) seien Grundstücke an die öffentliche Abfallentsorgung anzuschließen. Zahl und Volumen der aufzustellenden Behälter seien dabei so zu bemessen, dass der am Standplatz zwischen zwei Abholungen anfallende Abfall untergebracht werden könne. Da speziell für die Gaststätte ein 0,77 m³-Behälter aufgestellt und auch regelmäßig mit Abfall befüllt worden sei, hätten die übrigen auf dem Grundstück aufgestellten, ebenfalls regelmäßig befüllten Behältern nicht ausgereicht, um zusätzliche 0,77 m³ Restmüll aufzunehmen.
Die Widerspruchsbescheide wurden den Klägern zu 2 bis 5 am 10.5.2004, dem Kläger zu 1 am 24.6.2004 zugestellt.
Die Kläger haben am 4.6.2004 Klage erhoben und dazu darauf abgestellt, dass die Gebührenbescheide an den falschen Adressaten gerichtet seien; die Bescheide hätten nicht gegenüber den einzelnen Wohnungseigentümern erlassen werden dürfen, vielmehr hätte - so die Forderung überhaupt bestehe - die Wohnungseigentümergemeinschaft (vertreten durch den Verwalter) herangezogen werden müssen. Wäre ihnen im Übrigen die Forderung der Beklagten zeitnah bekanntgegeben worden, hätten sie die Möglichkeit gehabt, sich bei der früheren Miteigentümerin im Rahmen der Zwangsversteigerung schadlos zu halten.
10 
Dem Antrag der Kläger, die Abfallgebührenbescheide der Beklagten vom 13.10.2003 und die dazu ergangenen Widerspruchsbescheide (undatiert) aufzuheben, ist die Beklagte entgegengetreten und hat ergänzend vorgetragen: Durch Auslegung der Regelung in § 2 Abs. 1 S. 3 2. Hs. Abfallgebührensatzung lasse sich ohne weiteres ermitteln, dass mit der Bezeichnung „Wohnungseigentümergemeinschaft“ nicht die Gemeinschaft als solche, die nicht Trägerin eigener Rechte und Pflichten sein könne und die daher weder als Gebührenschuldnerin noch als Adressatin eines Gebührenbescheids in Betracht komme, gemeint sei, sondern die einzelnen Wohnungseigentümer.
11 
Durch Urteil vom 15.11.2005 hat das Verwaltungsgericht die Gebührenbescheide der Beklagten vom 13.10.2003 und die dazu ergangenen Widerspruchsbescheide (undatiert) aufgehoben. Die Klagen seien zulässig, dies gelte auch in Bezug auf den Kläger zu 1, obwohl dieser bereits am 4.6.2004 und damit vor Zustellung des Widerspruchsbescheids am 24.6.2004 Klage erhoben habe. Da über seinen Widerspruch vom 17.10.2003 auch nach Ablauf von drei Monaten noch nicht entschieden gewesen sei, hätten die Voraussetzungen für eine Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO vorgelegen. Zudem sei seine Klage nach Zustellung des Widerspruchsbescheids zulässig geworden.
12 
Die Klagen seien auch begründet. Selbst wenn § 2 Abs. 1 S. 3 2. Hs. Abfallgebührensatzung so auszulegen sei, dass mit der Wohnungseigentümergemeinschaft jeder einzelne Wohnungseigentümer gemeint sei, könnten die Kläger jedoch deshalb nicht als gesamtschuldnerisch haftende Miteigentümer in Anspruch genommen werden, weil es an der willentlich gemeinsamen Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung durch alle Miteigentümer des Grundstücks fehle. Einen Antrag auf Aufstellung des 0,77 m³-Restmüllbehälters hätten die Kläger nicht gestellt, der Antrag sei allein von Frau F. gestellt worden. Allein der Umstand, dass sich der 0,77 m³-Restmüllbehälter auf dem Grundstück der Kläger befunden habe, begründe nach § 2 Abs. 1 Abfallgebührensatzung gerade noch keine Gebührenpflicht.
13 
Zur Begründung der mit Beschluss vom 29.6.2006 zugelassenen Berufung macht die Beklagte geltend: Die Abfallentsorgung sei eine grundstücksbezogene Leistung. Diese Grundstücksbezogenheit habe in gebührenrechtlicher Hinsicht zur Folge, dass für ein Grundstück im Miteigentum der Wohnungs-bzw. Teileigentümer nur eine einzige Gebühr entstehe, für die die Wohnungseigentümer gesamtschuldnerisch einstehen müssten. Dass der 0,77 m³-Restmüllbehälter nicht auf Antrag der Kläger aufgestellt worden sei, sei unerheblich; für eine Volumenänderung sei lediglich der Antrag eines (und nicht aller) dinglich Berechtigter am Grundstück erforderlich.
14 
Die Beklagte beantragt,
15 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 15.11.2005 zu ändern und die Klagen abzuweisen.
16 
Die Kläger beantragen,
17 
die Berufung zurückzuweisen.
18 
Sie berufen sich sinngemäß auf die Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts.
19 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Beklagten und des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vor. Auf diese Unterlagen und die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
20 
Der Senat entscheidet im Einverständnis mit den Beteiligten über die Berufung ohne mündliche Verhandlung (vgl. §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
21 
Die Berufung der Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Klagen zu Unrecht stattgegeben. Die angefochtenen Abfallgebührenbescheide der Beklagten vom 13.10.2003 und ihre dazu ergangenen Widerspruchsbescheide sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die Beklagte durfte die Kläger als Wohnungseigentümer gesamtschuldnerisch für die Kosten der Entsorgung des gesamten auf dem Grundstück W.-Straße 2a anfallenden Abfalls - und damit auch für die Kosten der Entsorgung des streitgegenständlichen 0,77 m³-Restmüllbehälters (Abfälle der Gaststätte) - in Anspruch nehmen.
22 
Rechtsgrundlage für die Gebührenbescheide ist die auf Grund von § 2 Abs. 1 und § 9 KAG in der bis zum 30.3.2005 geltenden Fassung (im Folgenden: KAG a.F.) und auf Grund von § 8 LAbfG in der bis zum 30.3.2005 geltenden Fassung (im Folgenden: LAbfG a.F.) erlassene Gebührensatzung der Beklagten für die Verwertung und Entsorgung von Abfällen vom 29.6.2000 (im Folgenden: Abfallgebührensatzung). Nach § 1 Abfallgebührensatzung erhebt die Beklagte zur Deckung der Aufwendungen für die öffentliche Verwertung und Entsorgung von Abfällen Benutzungsgebühren. Schuldner dieser Gebühren sind nach § 2 Abs. 1 S. 1 Abfallgebührensatzung (auch) die Eigentümer der an die öffentliche Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstücke. Mehrere Eigentümer eines Grundstücks haften als Gesamtschuldner (§ 2 Abs. 1 S. 2 Abfallgebührensatzung). Grundstückseigentümer im Sinne der Satzung ist der im Grundbuch eingetragene Eigentümer; bei Wohnungseigentum die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (§ 2 Abs. 1 S. 3 Abfallgebührensatzung).
23 
1. In Anwendung dieser satzungsrechtlichen Vorgaben hat die Beklagte zu Recht die einzelnen Wohnungseigentümer und nicht die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in Anspruch genommen. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung, Teileigentum das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen und zwar jeweils in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört (§ 1 Abs. 2 und Abs. 3 WEG). Zu dem gemeinschaftlichen Eigentum gehört namentlich das Grundstück, auf dem die Räume errichtet sind (§ 1 Abs. 5 WEG). Die einzelnen Wohnungs- bzw. Teileigentümer sind damit stets Miteigentümer des Grundstücks. Ohne dass es einer ausdrücklichen Klarstellung für das Wohnungs-und Teileigentum bedarf, sind daher die Kläger in ihrer Eigenschaft als Miteigentümer des Grundstücks Gebührenschuldner nach § 2 Abs. 1 S. 1 Abfallgebührensatzung.
24 
Zu einer abweichenden Auslegung zwingt auch nicht die - missverständliche -Formulierung in § 2 Abs. 1 S. 3 Abfallgebührensatzung, wonach „bei Wohnungseigentum die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Grundstückseigentümer ist“. Der Satzungsgeber stellt damit in Anknüpfung an die vorhergehenden Bestimmungen in § 2 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Abfallgebührensatzung klar, dass die gesamtschuldnerische Haftung der Miteigentümer eines Grundstücks auch für Wohnungs- und Teileigentümer gilt; jeder der einzelnen Wohnungseigentümer soll für die gesamten Gebühren des Grundstücks haften und nicht lediglich entsprechend seinem Miteigentumsanteil.
25 
Den Klägern ist zwar zuzugeben, dass der Wortlaut in § 2 Abs. 1 S. 3 2. Hs. Abfallgebührensatzung die Annahme nahelegt, die Wohnungseigentümergemeinschaft als solche sei Gebührenschuldnerin. Nach der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 2.6.2005 - V ZB 32.05 -NJW 2005, 2061) ist die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft anerkannt, so dass eine Kommune in ihrer Abgabensatzung den teilrechtsfähigen Verband der Eigentümergemeinschaft durchaus als Gebührenschuldner bestimmen darf. Denn die satzungsrechtlichen Regelungsmöglichkeiten einer Gemeinde zur Gebührenschuldnerschaft bei Personenmehrheiten knüpfen an die vorgefundenen Strukturen des Zivilrechts an, weshalb diese bei der Auslegung mit in den Blick zu nehmen sind. Die hier auszulegende Bestimmung der Abfallgebührensatzung wurde von der Beklagten allerdings im Jahre 2000 und damit fünf Jahre vor Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft durch den Bundesgerichtshof erlassen. Bei der Frage, wie die in Rede stehende Bestimmung zu verstehen ist, ist aber auf die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen zum Zeitpunkt des Erlasses der Gebührensatzung abzustellen. Da zum Zeitpunkt des Erlasses der Gebührensatzung noch allgemein davon ausgegangen wurde, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft als solche mangels Rechtsfähigkeit nicht als Gebührenschuldnerin in Betracht komme (vgl. etwa Bay.VGH, Urteil vom 17.6.1993 - 23 B 91.1350 - BayVBl. 1994, 150), würde die von den Klägern geforderte Auslegung - aus damaliger Sicht - die Regelung „leerlaufen“ lassen; eine solche Auslegung wäre - mit anderen Worten - zweckwidrig, weil im Wege der Auslegung grundsätzlich sicherzustellen ist, dass eine Vorschrift bzw. Satzungsbestimmung - soweit dies möglich ist - einen sinnvollen Regelungsgehalt behält.
26 
Die nach Ergehen der Gebührensatzung erfolgte Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft durch den Bundesgerichtshof zwingt auch nicht dazu, die Auslegung der streitigen Satzungsbestimmungen an die geänderte Rechtsprechung anzupassen und damit - im Wege der ergänzenden Auslegung - die Gebührenpflicht der Wohnungseigentümergemeinschaft anstatt einer Haftung der Wohnungseigentümer anzunehmen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 2.6.2005, aaO, Rdnr. 43) haftet zwar in erster Linie die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, soweit sie bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums am Rechtsverkehr teilnimmt; allerdings komme eine akzessorische gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer neben dem teilrechtsfähigen Verband der Wohnungseigentümergemeinschaft dann in Betracht, wenn diese sich neben dem Verband klar und eindeutig auch persönlich verpflichtet hätten oder - was hier einschlägig ist - eine ausdrückliche Anordnung des Gesetzgebers vorliege. Eine solche ausdrückliche Anordnung des Gesetzgebers lässt sich dem Regelungszusammenhang des Kommunalabgabengesetzes und damit dem kommunalen Gebührenrecht ohne weiteres für Grundbesitzabgaben entnehmen. So hindert auch nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 11.1.2005 - 10 B 65.05 - NJW 2006, 791) die Teilrechtssubjektivität der Wohnungseigentümergemeinschaft die Geltung einer im kommunalen Abgabenrecht statuierten gesamtschuldnerischen Haftung der Wohnungseigentümer für Grundbesitzabgaben nicht.
27 
2. Es kann ferner nicht beanstandet werden, dass die Beklagte die Wohnungseigentümer nicht entsprechend ihrem jeweiligen Miteigentumsanteil, sondern auf Grundlage von § 2 Abs. 1 S. 2 Abfallgebührensatzung als Gesamtschuldner für die noch streitigen Abfallgebühren, die für das Anwesen W.-Straße 2a durch die Benutzung der öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtung entstanden sind, in Anspruch genommen hat.
28 
a) Die von der Beklagten erhobenen Abfallgebühren sind als grundstücksbezogene (d.h. Grundbesitz-)Abgaben zu qualifizieren. Dies ergibt sich einmal aus der Regelung über die Gebührenpflicht in § 2 Abfallgebührensatzung. Darüber hinaus hat die Beklagte die Benutzung der Abfallentsorgungseinrichtungen in ihrer Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen vom 27.7.1999 (Abfallwirtschaftssatzung) grundstücksbezogen geregelt. Nach § 4 Abs. 1 Abfallwirtschaftssatzung sind in erster Linie die Grundstückseigentümer und die diesen gleichstehenden Erbbauberechtigten, Wohnungseigentümer, Nießbraucher und sonstige andere dingliche Berechtigte berechtigt und verpflichtet, ihre Grundstücke an die öffentliche Einrichtung Abfallentsorgung anzuschließen, diese zu benutzen und ihr die auf ihren Grundstücken anfallenden Abfälle zu überlassen.
29 
Für das Wohnungseigentum folgt aus der Grundstücksbezogenheit der Abfallentsorgung, dass nicht das Wohnungseigentum in seiner Ausprägung als Sondereigentum an einer Wohnung, sondern der Miteigentumsanteil des Wohnungseigentümers am gemeinschaftlichen Eigentum am Grundstück betroffen ist (Bay.VGH, Urteil vom 17.7.2003 - 4 B 99.501 - NVwZ-RR 2004, 145; VG Stuttgart, Urteil vom 20.6.2007 - 2 K 3733/07 - Juris, Rdnr. 29). Damit wird sichergestellt, dass die Überlassungspflicht den gesamten auf dem Grundstück anfallenden Abfall erfasst und nicht nur den aus den einzelnen Eigentumswohnungen. Gebührenrechtlich folgt aus der Grundstücksbezogenheit weiter, dass für das Grundstück im Miteigentum der Wohnungseigentümer nur eine (einzige) Gebühr entsteht, für die die Wohnungseigentümer gesamtschuldnerisch einstehen müssen (Bay.VGH, Urteil vom 17.7.2003, aaO; VG Stuttgart, Urteil vom 20.6.2007, aaO).
30 
b) Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kann die gesamtschuldnerische Haftung der Kläger auch nicht mit der Begründung verneint werden, hinsichtlich des hier streitigen 0,77 m³-Restmüllbehälters fehle es an einer willentlich gemeinsamen Inanspruchnahme durch die Kläger. Mehrere Miteigentümer eines Grundstücks nehmen die gebotene grundstücksbezogene Leistung einer öffentlichen Einrichtung regelmäßig willentlich gemeinsam in Anspruch und sind daher in diesem Fall auch regelmäßig Gesamtschuldner (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 4.10.2005 - 2 S 995/05 - ZMR 2006, 818 zur Erhebung von Abwassergebühren).
31 
Dass die Aufstellung des streitigen 0,77 m³-Restmüllbehälters allein von der Wohnungseigentümerin Frau F. und nicht von den Wohnungseigentümern gemeinsam beantragt wurde, ist rechtlich unerheblich. Die Grundstückseigentümer bilden mit Blick auf die Gebührenschuld eine rechtliche Zweckgemeinschaft, der Antrag eines Miteigentümers wird folglich den anderen Miteigentümern zugerechnet. Die Inanspruchnahme der grundstücksbezogenen Leistung der öffentlichen Abfallentsorgung steht nicht zur Disposition der Grundstückseigentümer bzw. einzelner Grundstückseigentümer. Die Haftung für die Entsorgung des auf einem Grundstück anfallenden Abfalls hängt - mit anderen Worten - nicht von der Zustimmung der Grundstückseigentümer bzw. einzelner Grundstückseigentümer ab. Dies ergibt sich aus einer Gesamtschau der Regelungen über den Anschluss- und Benutzungszwang. Aus der Anschlusspflicht in § 4 Abs. 1 Abfallwirtschaftssatzung folgt für die Grundstückseigentümer bzw. Wohnungseigentümer die Verpflichtung, sämtliche auf ihrem Grundstück anfallenden Abfälle der öffentlichen Einrichtung zu überlassen. Gemäß § 13 Abs. 2 Abfallwirtschaftssatzung muss für jedes anschlusspflichtige Grundstück mindestens ein Restmüllbehälter zur Verfügung stehen, soweit nicht nach Absatz 6 gemeinsame Abfallbehälter zugelassen sind. Dabei ist das Volumen der aufzustellenden Restmüllbehälter nach § 13 Abs. 3 Abfallwirtschaftssatzung so zu bemessen, dass der an dem Standplatz zwischen zwei Abholungen anfallende Abfall untergebracht werden kann. Reicht das Volumen der Abfallbehälter für den regelmäßig anfallenden Abfall nicht aus, so hat der Anschlusspflichtige die erforderlichen Behälter gem. § 13 Abs. 5 S. 1 Abfallwirtschaftssatzung zusätzlich zu beantragen.
32 
Dass das Aufstellen des streitigen 0,77 m³-Restmüllbehälters zur Erfüllung der dargelegten satzungsrechtlichen Verpflichtungen erforderlich war, wird auch von den Klägern nicht bestritten. Der Behälter wurde von der früheren Wohnungseigentümerin Frau F. durchgängig mit Abfällen aus ihrer Gaststätte befüllt; er war damit für die ordnungsgemäße Abfallentsorgung des Grundstücks - W.-Straße 2a - erforderlich (§ 4 Abs. 1 Abfallwirtschaftssatzung).
33 
c) Die nach alledem auf Grundlage von § 2 Abs. 1 S. 2 Abfallgebührensatzung vorgesehene gesamtschuldnerische Haftung (auch) der Wohnungseigentümer wäre nur dann ausgeschlossen, wenn sich dem höherrangigen Recht eine Sonderbestimmung für Wohn- bzw. Teileigentum entnehmen ließe. Während § 10 Abs. 5 KAG a.F. für das Beitragsrecht bestimmte, dass der einzelne Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend seinem Miteigentumsanteil Beitragsschuldner ist, enthielt § 9 KAG a.F. für das Benutzungsgebührenrecht keine entsprechende Sonderregelung. Auch die Neuregelungen zum Benutzungsgebührenrecht in den §§ 13 bis 19 KAG n.F. treffen keine derartige Sonderregelung.
34 
d) Eine gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungs- bzw. Teileigentümer für die Kosten der Abfallentsorgung ist auch nicht auf Grund des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 25.9.2003 (- V ZB 21/03 - BGHZ 156, 193) ausgeschlossen. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs gehören die Kosten der Wasserversorgung des Sondereigentums und die hieran gekoppelten Kosten der Abwasserentsorgung nicht zu den in § 16 Abs. 2 WEG geregelten Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums. Der individuelle Wasserverbrauch diene ausschließlich dem Gebrauch der jeweiligen Sondereigentumseinheit, deshalb seien auch die hierdurch verursachten Kosten als solche des Sondereigentums anzusehen. Ob der Auffassung des Bundesgerichtshofs zu folgen ist, kann offen bleiben. Jedenfalls dient die öffentliche Abfallentsorgung - wie dargelegt - nicht ausschließlich dem Gebrauch der jeweiligen Sondereigentumseinheit, sondern dem Gebrauch des gesamten Grundstücks.
35 
3. Ohne Erfolg rügen die Kläger schließlich, die Beklagte habe die Gebührenforderung nicht „zeitnah“ bekannt gegeben und dadurch verhindert, dass sie sich bei der früheren Miteigentümerin Frau F. im Rahmen der Zwangsversteigerung hätten schadlos halten können. Es kann nicht beanstandet werden, dass die Beklagte zunächst versucht hat, die Abfallgebühren bei der früheren Wohnungseigentümerin Frau F. und damit bei der „Erzeugerin“ der Abfälle beizutreiben, bevor sie die Kläger selbst in Anspruch genommen hat. Eine darüber hinausgehende Obliegenheit der Beklagten, die Gebührenforderung gegenüber den übrigen Miteigentümern innerhalb einer bestimmten Frist mit Bescheid festzusetzen, ist nicht ersichtlich. Die Kläger haben auch nicht dargelegt, dass und warum es ihnen bei einer früheren Inanspruchnahme - trotz der erfolglosen Beitreibungsversuche der Beklagten - möglich gewesen wäre, sich im Rahmen der Zwangsversteigerung des Wohnungseigentums von Frau F. schadlos zu halten.
36 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 S. 2 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verb. mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
37 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
38 
B e s c h l u s s vom 26. September 2008
39 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.134,83 EUR festgesetzt.
40 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
20 
Der Senat entscheidet im Einverständnis mit den Beteiligten über die Berufung ohne mündliche Verhandlung (vgl. §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
21 
Die Berufung der Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Klagen zu Unrecht stattgegeben. Die angefochtenen Abfallgebührenbescheide der Beklagten vom 13.10.2003 und ihre dazu ergangenen Widerspruchsbescheide sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die Beklagte durfte die Kläger als Wohnungseigentümer gesamtschuldnerisch für die Kosten der Entsorgung des gesamten auf dem Grundstück W.-Straße 2a anfallenden Abfalls - und damit auch für die Kosten der Entsorgung des streitgegenständlichen 0,77 m³-Restmüllbehälters (Abfälle der Gaststätte) - in Anspruch nehmen.
22 
Rechtsgrundlage für die Gebührenbescheide ist die auf Grund von § 2 Abs. 1 und § 9 KAG in der bis zum 30.3.2005 geltenden Fassung (im Folgenden: KAG a.F.) und auf Grund von § 8 LAbfG in der bis zum 30.3.2005 geltenden Fassung (im Folgenden: LAbfG a.F.) erlassene Gebührensatzung der Beklagten für die Verwertung und Entsorgung von Abfällen vom 29.6.2000 (im Folgenden: Abfallgebührensatzung). Nach § 1 Abfallgebührensatzung erhebt die Beklagte zur Deckung der Aufwendungen für die öffentliche Verwertung und Entsorgung von Abfällen Benutzungsgebühren. Schuldner dieser Gebühren sind nach § 2 Abs. 1 S. 1 Abfallgebührensatzung (auch) die Eigentümer der an die öffentliche Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstücke. Mehrere Eigentümer eines Grundstücks haften als Gesamtschuldner (§ 2 Abs. 1 S. 2 Abfallgebührensatzung). Grundstückseigentümer im Sinne der Satzung ist der im Grundbuch eingetragene Eigentümer; bei Wohnungseigentum die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (§ 2 Abs. 1 S. 3 Abfallgebührensatzung).
23 
1. In Anwendung dieser satzungsrechtlichen Vorgaben hat die Beklagte zu Recht die einzelnen Wohnungseigentümer und nicht die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in Anspruch genommen. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung, Teileigentum das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen und zwar jeweils in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört (§ 1 Abs. 2 und Abs. 3 WEG). Zu dem gemeinschaftlichen Eigentum gehört namentlich das Grundstück, auf dem die Räume errichtet sind (§ 1 Abs. 5 WEG). Die einzelnen Wohnungs- bzw. Teileigentümer sind damit stets Miteigentümer des Grundstücks. Ohne dass es einer ausdrücklichen Klarstellung für das Wohnungs-und Teileigentum bedarf, sind daher die Kläger in ihrer Eigenschaft als Miteigentümer des Grundstücks Gebührenschuldner nach § 2 Abs. 1 S. 1 Abfallgebührensatzung.
24 
Zu einer abweichenden Auslegung zwingt auch nicht die - missverständliche -Formulierung in § 2 Abs. 1 S. 3 Abfallgebührensatzung, wonach „bei Wohnungseigentum die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Grundstückseigentümer ist“. Der Satzungsgeber stellt damit in Anknüpfung an die vorhergehenden Bestimmungen in § 2 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Abfallgebührensatzung klar, dass die gesamtschuldnerische Haftung der Miteigentümer eines Grundstücks auch für Wohnungs- und Teileigentümer gilt; jeder der einzelnen Wohnungseigentümer soll für die gesamten Gebühren des Grundstücks haften und nicht lediglich entsprechend seinem Miteigentumsanteil.
25 
Den Klägern ist zwar zuzugeben, dass der Wortlaut in § 2 Abs. 1 S. 3 2. Hs. Abfallgebührensatzung die Annahme nahelegt, die Wohnungseigentümergemeinschaft als solche sei Gebührenschuldnerin. Nach der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 2.6.2005 - V ZB 32.05 -NJW 2005, 2061) ist die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft anerkannt, so dass eine Kommune in ihrer Abgabensatzung den teilrechtsfähigen Verband der Eigentümergemeinschaft durchaus als Gebührenschuldner bestimmen darf. Denn die satzungsrechtlichen Regelungsmöglichkeiten einer Gemeinde zur Gebührenschuldnerschaft bei Personenmehrheiten knüpfen an die vorgefundenen Strukturen des Zivilrechts an, weshalb diese bei der Auslegung mit in den Blick zu nehmen sind. Die hier auszulegende Bestimmung der Abfallgebührensatzung wurde von der Beklagten allerdings im Jahre 2000 und damit fünf Jahre vor Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft durch den Bundesgerichtshof erlassen. Bei der Frage, wie die in Rede stehende Bestimmung zu verstehen ist, ist aber auf die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen zum Zeitpunkt des Erlasses der Gebührensatzung abzustellen. Da zum Zeitpunkt des Erlasses der Gebührensatzung noch allgemein davon ausgegangen wurde, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft als solche mangels Rechtsfähigkeit nicht als Gebührenschuldnerin in Betracht komme (vgl. etwa Bay.VGH, Urteil vom 17.6.1993 - 23 B 91.1350 - BayVBl. 1994, 150), würde die von den Klägern geforderte Auslegung - aus damaliger Sicht - die Regelung „leerlaufen“ lassen; eine solche Auslegung wäre - mit anderen Worten - zweckwidrig, weil im Wege der Auslegung grundsätzlich sicherzustellen ist, dass eine Vorschrift bzw. Satzungsbestimmung - soweit dies möglich ist - einen sinnvollen Regelungsgehalt behält.
26 
Die nach Ergehen der Gebührensatzung erfolgte Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft durch den Bundesgerichtshof zwingt auch nicht dazu, die Auslegung der streitigen Satzungsbestimmungen an die geänderte Rechtsprechung anzupassen und damit - im Wege der ergänzenden Auslegung - die Gebührenpflicht der Wohnungseigentümergemeinschaft anstatt einer Haftung der Wohnungseigentümer anzunehmen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 2.6.2005, aaO, Rdnr. 43) haftet zwar in erster Linie die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, soweit sie bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums am Rechtsverkehr teilnimmt; allerdings komme eine akzessorische gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer neben dem teilrechtsfähigen Verband der Wohnungseigentümergemeinschaft dann in Betracht, wenn diese sich neben dem Verband klar und eindeutig auch persönlich verpflichtet hätten oder - was hier einschlägig ist - eine ausdrückliche Anordnung des Gesetzgebers vorliege. Eine solche ausdrückliche Anordnung des Gesetzgebers lässt sich dem Regelungszusammenhang des Kommunalabgabengesetzes und damit dem kommunalen Gebührenrecht ohne weiteres für Grundbesitzabgaben entnehmen. So hindert auch nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 11.1.2005 - 10 B 65.05 - NJW 2006, 791) die Teilrechtssubjektivität der Wohnungseigentümergemeinschaft die Geltung einer im kommunalen Abgabenrecht statuierten gesamtschuldnerischen Haftung der Wohnungseigentümer für Grundbesitzabgaben nicht.
27 
2. Es kann ferner nicht beanstandet werden, dass die Beklagte die Wohnungseigentümer nicht entsprechend ihrem jeweiligen Miteigentumsanteil, sondern auf Grundlage von § 2 Abs. 1 S. 2 Abfallgebührensatzung als Gesamtschuldner für die noch streitigen Abfallgebühren, die für das Anwesen W.-Straße 2a durch die Benutzung der öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtung entstanden sind, in Anspruch genommen hat.
28 
a) Die von der Beklagten erhobenen Abfallgebühren sind als grundstücksbezogene (d.h. Grundbesitz-)Abgaben zu qualifizieren. Dies ergibt sich einmal aus der Regelung über die Gebührenpflicht in § 2 Abfallgebührensatzung. Darüber hinaus hat die Beklagte die Benutzung der Abfallentsorgungseinrichtungen in ihrer Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen vom 27.7.1999 (Abfallwirtschaftssatzung) grundstücksbezogen geregelt. Nach § 4 Abs. 1 Abfallwirtschaftssatzung sind in erster Linie die Grundstückseigentümer und die diesen gleichstehenden Erbbauberechtigten, Wohnungseigentümer, Nießbraucher und sonstige andere dingliche Berechtigte berechtigt und verpflichtet, ihre Grundstücke an die öffentliche Einrichtung Abfallentsorgung anzuschließen, diese zu benutzen und ihr die auf ihren Grundstücken anfallenden Abfälle zu überlassen.
29 
Für das Wohnungseigentum folgt aus der Grundstücksbezogenheit der Abfallentsorgung, dass nicht das Wohnungseigentum in seiner Ausprägung als Sondereigentum an einer Wohnung, sondern der Miteigentumsanteil des Wohnungseigentümers am gemeinschaftlichen Eigentum am Grundstück betroffen ist (Bay.VGH, Urteil vom 17.7.2003 - 4 B 99.501 - NVwZ-RR 2004, 145; VG Stuttgart, Urteil vom 20.6.2007 - 2 K 3733/07 - Juris, Rdnr. 29). Damit wird sichergestellt, dass die Überlassungspflicht den gesamten auf dem Grundstück anfallenden Abfall erfasst und nicht nur den aus den einzelnen Eigentumswohnungen. Gebührenrechtlich folgt aus der Grundstücksbezogenheit weiter, dass für das Grundstück im Miteigentum der Wohnungseigentümer nur eine (einzige) Gebühr entsteht, für die die Wohnungseigentümer gesamtschuldnerisch einstehen müssen (Bay.VGH, Urteil vom 17.7.2003, aaO; VG Stuttgart, Urteil vom 20.6.2007, aaO).
30 
b) Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kann die gesamtschuldnerische Haftung der Kläger auch nicht mit der Begründung verneint werden, hinsichtlich des hier streitigen 0,77 m³-Restmüllbehälters fehle es an einer willentlich gemeinsamen Inanspruchnahme durch die Kläger. Mehrere Miteigentümer eines Grundstücks nehmen die gebotene grundstücksbezogene Leistung einer öffentlichen Einrichtung regelmäßig willentlich gemeinsam in Anspruch und sind daher in diesem Fall auch regelmäßig Gesamtschuldner (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 4.10.2005 - 2 S 995/05 - ZMR 2006, 818 zur Erhebung von Abwassergebühren).
31 
Dass die Aufstellung des streitigen 0,77 m³-Restmüllbehälters allein von der Wohnungseigentümerin Frau F. und nicht von den Wohnungseigentümern gemeinsam beantragt wurde, ist rechtlich unerheblich. Die Grundstückseigentümer bilden mit Blick auf die Gebührenschuld eine rechtliche Zweckgemeinschaft, der Antrag eines Miteigentümers wird folglich den anderen Miteigentümern zugerechnet. Die Inanspruchnahme der grundstücksbezogenen Leistung der öffentlichen Abfallentsorgung steht nicht zur Disposition der Grundstückseigentümer bzw. einzelner Grundstückseigentümer. Die Haftung für die Entsorgung des auf einem Grundstück anfallenden Abfalls hängt - mit anderen Worten - nicht von der Zustimmung der Grundstückseigentümer bzw. einzelner Grundstückseigentümer ab. Dies ergibt sich aus einer Gesamtschau der Regelungen über den Anschluss- und Benutzungszwang. Aus der Anschlusspflicht in § 4 Abs. 1 Abfallwirtschaftssatzung folgt für die Grundstückseigentümer bzw. Wohnungseigentümer die Verpflichtung, sämtliche auf ihrem Grundstück anfallenden Abfälle der öffentlichen Einrichtung zu überlassen. Gemäß § 13 Abs. 2 Abfallwirtschaftssatzung muss für jedes anschlusspflichtige Grundstück mindestens ein Restmüllbehälter zur Verfügung stehen, soweit nicht nach Absatz 6 gemeinsame Abfallbehälter zugelassen sind. Dabei ist das Volumen der aufzustellenden Restmüllbehälter nach § 13 Abs. 3 Abfallwirtschaftssatzung so zu bemessen, dass der an dem Standplatz zwischen zwei Abholungen anfallende Abfall untergebracht werden kann. Reicht das Volumen der Abfallbehälter für den regelmäßig anfallenden Abfall nicht aus, so hat der Anschlusspflichtige die erforderlichen Behälter gem. § 13 Abs. 5 S. 1 Abfallwirtschaftssatzung zusätzlich zu beantragen.
32 
Dass das Aufstellen des streitigen 0,77 m³-Restmüllbehälters zur Erfüllung der dargelegten satzungsrechtlichen Verpflichtungen erforderlich war, wird auch von den Klägern nicht bestritten. Der Behälter wurde von der früheren Wohnungseigentümerin Frau F. durchgängig mit Abfällen aus ihrer Gaststätte befüllt; er war damit für die ordnungsgemäße Abfallentsorgung des Grundstücks - W.-Straße 2a - erforderlich (§ 4 Abs. 1 Abfallwirtschaftssatzung).
33 
c) Die nach alledem auf Grundlage von § 2 Abs. 1 S. 2 Abfallgebührensatzung vorgesehene gesamtschuldnerische Haftung (auch) der Wohnungseigentümer wäre nur dann ausgeschlossen, wenn sich dem höherrangigen Recht eine Sonderbestimmung für Wohn- bzw. Teileigentum entnehmen ließe. Während § 10 Abs. 5 KAG a.F. für das Beitragsrecht bestimmte, dass der einzelne Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend seinem Miteigentumsanteil Beitragsschuldner ist, enthielt § 9 KAG a.F. für das Benutzungsgebührenrecht keine entsprechende Sonderregelung. Auch die Neuregelungen zum Benutzungsgebührenrecht in den §§ 13 bis 19 KAG n.F. treffen keine derartige Sonderregelung.
34 
d) Eine gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungs- bzw. Teileigentümer für die Kosten der Abfallentsorgung ist auch nicht auf Grund des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 25.9.2003 (- V ZB 21/03 - BGHZ 156, 193) ausgeschlossen. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs gehören die Kosten der Wasserversorgung des Sondereigentums und die hieran gekoppelten Kosten der Abwasserentsorgung nicht zu den in § 16 Abs. 2 WEG geregelten Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums. Der individuelle Wasserverbrauch diene ausschließlich dem Gebrauch der jeweiligen Sondereigentumseinheit, deshalb seien auch die hierdurch verursachten Kosten als solche des Sondereigentums anzusehen. Ob der Auffassung des Bundesgerichtshofs zu folgen ist, kann offen bleiben. Jedenfalls dient die öffentliche Abfallentsorgung - wie dargelegt - nicht ausschließlich dem Gebrauch der jeweiligen Sondereigentumseinheit, sondern dem Gebrauch des gesamten Grundstücks.
35 
3. Ohne Erfolg rügen die Kläger schließlich, die Beklagte habe die Gebührenforderung nicht „zeitnah“ bekannt gegeben und dadurch verhindert, dass sie sich bei der früheren Miteigentümerin Frau F. im Rahmen der Zwangsversteigerung hätten schadlos halten können. Es kann nicht beanstandet werden, dass die Beklagte zunächst versucht hat, die Abfallgebühren bei der früheren Wohnungseigentümerin Frau F. und damit bei der „Erzeugerin“ der Abfälle beizutreiben, bevor sie die Kläger selbst in Anspruch genommen hat. Eine darüber hinausgehende Obliegenheit der Beklagten, die Gebührenforderung gegenüber den übrigen Miteigentümern innerhalb einer bestimmten Frist mit Bescheid festzusetzen, ist nicht ersichtlich. Die Kläger haben auch nicht dargelegt, dass und warum es ihnen bei einer früheren Inanspruchnahme - trotz der erfolglosen Beitreibungsversuche der Beklagten - möglich gewesen wäre, sich im Rahmen der Zwangsversteigerung des Wohnungseigentums von Frau F. schadlos zu halten.
36 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 S. 2 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verb. mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
37 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
38 
B e s c h l u s s vom 26. September 2008
39 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.134,83 EUR festgesetzt.
40 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Nach Maßgabe dieses Gesetzes kann an Wohnungen das Wohnungseigentum, an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes das Teileigentum begründet werden.

(2) Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.

(3) Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.

(4) Wohnungseigentum und Teileigentum können nicht in der Weise begründet werden, dass das Sondereigentum mit Miteigentum an mehreren Grundstücken verbunden wird.

(5) Gemeinschaftliches Eigentum im Sinne dieses Gesetzes sind das Grundstück und das Gebäude, soweit sie nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen.

(6) Für das Teileigentum gelten die Vorschriften über das Wohnungseigentum entsprechend.

Tenor

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Kläger wenden sich gegen die Heranziehung zu Abfallgebühren für die Jahre 2004 und 2005.
Die Kläger sind Wohnungseigentümer jeweils einer Wohnung im Gebäude B.-Straße in H.. Zum Verwalter der aus fünf Wohnungen bestehenden Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) ist die W. GmbH in H. bestellt. Geschäftsführer dieser W. GmbH ist der Kläger Ziff. 1.
Rechtsgrundlage der Gebührenerhebung ist die vom Kreistag des Beklagten am 19.11.2001 beschlossene Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallwirtschaftssatzung - AWS -) in der rückwirkend zum 1.1.2002 in Kraft getretenen Fassung der 5. Änderungssatzung vom 14.3.2005.
Die für das vorliegende Verfahren wesentlichen Bestimmungen der AWS 2004/2005 lauten wie folgt:
§ 3 Anschluss- und Benutzungszwang
        
(1) Die Grundstückseigentümer, denen Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Wohnungserbbauberechtigte, Nießbraucher und sonstige zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte gleichstehen, sind berechtigt und im Rahmen der Überlassungspflicht nach § 13 Abs. 1 bis 3 KrW-/AbfG gehalten, ihre Grundstücke an die öffentliche Einrichtung Abfallentsorgung anzuschließen, diese zu benutzen und die auf ihren Grundstücken anfallenden Abfälle der öffentlichen Abfallentsorgung zu überlassen.
        
........
§ 14 Zugelassene Abfallbehälter
        
…….
        
(6) : Die Ausstattung mit Abfallbehältern erfolgt grundstücksbezogen. Bei Grundstücken mit bis zu 14 Wohneinheiten (§ 7 Abs. 17) können auf Antrag des Berechtigten nach § 3 Abs. 1 Abfallbehälter für einzelne Wohneinheiten oder für mehrere Wohneinheiten gemeinsam auf demselben Grundstück zugelassen werden.
        
……..
§ 21 Gebührenschuldner
        
(1) Gebührenschuldner für die Gebühren nach § 22 sind die Verpflichteten nach § 3 Abs. 1 und 2.
        
……..
(5) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. Dies gilt insbesondere auch für Wohnungs- oder Teileigentümer im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG).
........
§ 25 Entstehung, Festsetzung und Fälligkeit der Gebührenschuld, Ende der
   Gebührenpflicht, Gebührenerstattung
        
……..
        
(4) Bei Grundstücken mit Sondereigentum im Sinn des Wohnungseigentumsgesetzes wird der Gebührenbescheid dem von den Teileigentümern benannten Bevollmächtigten, ansonsten dem Verwalter, bekannt gegeben. Wird von der Möglichkeit nach § 14 Abs. 6 Satz 4 oder Abs. 7 Satz 4 Gebrauch gemacht, wird der Gebührenbescheid auf Antrag des Berechtigten nach § 3 Abs. 1 einem von diesem benannten Bevollmächtigten bekannt gegeben; der Bevollmächtigte muss dem Antrag zustimmen. § 21 bleibt unberührt.
        
........
§ 21 Abs. 5 wurde durch § 4 Abs. 3 der 5. Änderung der Satzung mit Wirkung vom 1.1.2005 angefügt. § 21 AWS 2004 enthielt keine entsprechende Vorschrift.
10 
Die Abfallgebühren setzen sich aus einer Grundgebühr von 54,-- EUR je Wohneinheit (§ 22 Abs. 2 AWS) und einer Behältergebühr nach § 22 Abs. 3 AWS zusammen. Die Behältergebühr bemisst sich nach der Zahl und der Größe der zur Abfuhr bereitgestellten Abfallbehälter sowie der Zahl der Leerungen. Unabhängig von der Bereitstellung werden jedoch je Abfallbehälter mindestens vier Leerungen im Kalenderjahr berechnet. Für die Behältergebühren werden für das jeweilige Kalenderjahr Vorauszahlungen entsprechend der Zahl der Leerungen im Vorjahr erhoben (§ 25 Abs. 3 Satz 3 AWS).
11 
Anlässlich einer Umstellung der zugelassenen Restmüllgefäße zum 1.1.2002 hatte der Beklagte im August 2001 alle Grundstücks- bzw. Wohnungseigentümer angeschrieben und sie aufgefordert, die gewünschte Anzahl der Müllbehälter für das jeweilige Grundstück anzumelden. In einem dem Schreiben beigefügten Erläuterungsbrief hieß es:
12 
„Sollte es sich bei Ihrer Wohnung um Sonder-/Teileigentum einer Eigentümergemeinschaft (Eigentumswohnung nach WEG) handeln, geben Sie bitte diesen Fragebogen an Ihren Verwalter weiter, der einheitlich für alle Eigentümer die entsprechenden Angaben macht und künftig auch Adressat für den Gebührenbescheid ist.“
13 
Gleichwohl erfolgten die Anmeldungen für die WEG B.-Straße nicht durch den Verwalter, sondern in Form von Einzelanmeldungen durch die Wohnungseigentümer und/oder Mieter. Für die aus fünf Wohnungen bestehende WEG wurden vier Müllbehälter angemeldet. Die Abfallbehälter waren jeweils mit einem Aufkleber versehen, der die Eimernummer enthielt, sowie mit einem Chip, in dem die Eimernummer gespeichert ist . Die Chips wurden zwischenzeitlich teilweise ausgetauscht.
14 
Unter dem 14.7.2005 erließ der Beklagte Abfallgebührenbescheide für die Jahre 2004 und 2005. Der Beklagte setzte die von den Wohnungseigentümern jeweils geschuldeten Abfallgebühren auf 428,40 EUR (2004) bzw. 423,-- EUR (2005) fest. Die Festsetzungen erfolgten jeweils in einem zusammengefassten Gebührenbescheid, der dem Kläger Ziff. 1 in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der W. GmbH bekannt gegeben wurde. In den Bescheiden wurde klargestellt, dass der Verwalter – die W. GmbH, vertreten durch den Kläger Ziff. 1 als Geschäftsführer – Bekanntgabeadressat der Gebührenbescheide ist und dass die Wohnungseigentümer Inhaltsadressaten der jeweiligen Gebührenbescheide sind. Die in den Bescheiden namentlich angeführten Wohnungseigentümer wurden als Gesamtschuldner für den Abfall aller Wohnungseigentümer der WEG herangezogen. Die Berechnungsgrundlagen für die Höhe der jeweiligen Gebühren wurden erläutert. Die für die Bemessung der Behältergebühren relevante Zahl der voraussichtlichen Leerungen wurde für jede Eimernummer gesondert angegeben, ohne dass diese Nummer allerdings einer bestimmten Wohnung zugeordnet wurde.
15 
Mit Anwaltsschriftsatz vom 3.8.2005 legten die Kläger Widerspruch gegen die genannten Abfallgebührenbescheide ein. Sie trugen vor, die gesamtschuldnerische Inanspruchnahme verstoße gegen den Grundsatz, dass als Schuldner von Benutzungsgebühren nur derjenige herangezogen werden könne, der die betreffende öffentliche Einrichtung auch tatsächlich benutze. Miteigentümer einer WEG seien jedoch nicht (Mit-)Benutzer der von den anderen Miteigentümern in Anspruch genommenen Abfallentsorgung. Dies ergebe sich bereits daraus, dass die Kosten der Abfallbeseitigung im Innenverhältnis als Kosten des Sondereigentums und nicht als gemeinschaftliche Kosten im Sinne von § 16 Abs. 2 WEG anzusehen seien. Dies folge aus der sog. „Kaltwasser-Entscheidung“ des BGH vom 25.9.2003, wonach Kaltwasserkosten nicht zu den Lasten des Grundstücks im Sinne von § 16 Abs. 2 WEG zählten. Die Anordnung der gesamtschuldnerischen Haftung der Wohnungseigentümer könne auch deshalb keinen Bestand haben, weil der BGH mit Beschluss vom 2.5.2005 die (Teil-)Rechtsfähigkeit der WEG anerkannt habe. Eine akzessorische Haftung der Wohnungseigentümer komme daher nur in Betracht, wenn sich die Wohnungseigentümer neben dem Verband klar und eindeutig auch persönlich verpflichtet hätten. Die „Gesamtbescheide“ an den Verwalter seien zudem nicht hinreichend klar. Insbesondere fehle eine Zuordnung der Eimernummern zu den jeweiligen Wohnungen.
16 
Mit gesonderten Widerspruchsbescheiden vom 12.4.2006 wies der Beklagte die Widersprüche der Kläger zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, hinsichtlich der Gebührenbescheide für das Jahr 2005 ergebe sich die gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer aus § 21 Abs. 5 AWS 2005, hinsichtlich des Gebührenbescheides für das Jahr 2004 aus der grundstücksbezogenen Regelung der Abfallgebührenpflicht in der AWS und im KAG. Die gesamtschuldnerische Heranziehung der Wohnungseigentümer verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Insbesondere gehörten auch Grundstückseigentümer zum Kreis der möglichen Gebührenschuldner im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 3 LAbfG a.F. bzw. § 18 Abs. 1 Nr. 5 KAG n.F. Die „Kaltwasser-Entscheidung“ des BGH betreffe nur die interne Kostenverteilung, nicht hingegen die Frage der Haftung nach außen; außerdem würden die Kosten der Müllabfuhr unverändert als Gemeinschaftskosten angesehen, soweit sie nicht jedem Eigentümer getrennt in Rechnung gestellt würden. Trotz der Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der WEG komme eine gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer neben dem Verband in Betracht, wenn hierfür eine ausdrückliche Anordnung des Gesetzgebers bestehe. Die Gebührenbescheide seien auch hinreichend bestimmt. Die Zuordnung der Eimernummern zu den einzelnen Wohnungen betreffe lediglich die interne Kostenverteilung. Für die vier Widerspruchsbescheide setzte der Beklagte jeweils eine Widerspruchsgebühr von 75,-- EUR fest. Die Widerspruchsbescheide wurden dem Prozessbevollmächtigten der Kläger am 20.4.2006 zugestellt.
17 
Am 15.5.2006 haben die Kläger zusammen mit Wohnungseigentümern anderer Wohnungseigentümergemeinschaften Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Das Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen 12 K 1915/06 geführt. Mit Beschluss vom 18.6.2007 ist das Verfahren der Kläger vom Verfahren 12 K 1915/06 abgetrennt worden.
18 
Die Kläger tragen ergänzend vor, der Beklagte dürfe nicht einerseits zur Erhebung von Abfallgebühren nur einen Gebührenbescheid an den Verwalter schicken und andererseits gegen jeden der Kläger einen eigenen Widerspruchsbescheid mit identischem Inhalt erlassen und jeden mit den Kosten des Widerspruchsbescheids belasten. Die Abfallbehälter würden nicht gemeinschaftlich genutzt. Sofern nicht einzelne Nutzer ihren Namen darauf geschrieben hätten, seien sie jedoch nicht namentlich gekennzeichnet. Eine Zuordnung der einzelnen Müllbehälter sei durch die in den Chip einprogrammierten Eimernummern möglich. Der WEG-Verwaltung sei diese von außen nicht sichtbare Zuordnung jedoch nicht bekannt. Schließlich verletze die gesamtschuldnerische Inanspruchnahme auch das Äquivalenzprinzip.
19 
Die Kläger beantragen,
20 
die Abfallgebührenbescheide des Landratsamtes B. vom 14.7.2005 sowie dessen Widerspruchsbescheide vom 12.4.2006 aufzuheben, hilfsweise die Festsetzung der Widerspruchsgebühr in den Widerspruchsbescheiden aufzuheben.
21 
Der Beklagte beantragt,
22 
die Klagen abzuweisen.
23 
Er trägt ergänzend vor, die Festlegung einer Gebühr in Höhe von 75,-- EUR pro Widerspruchsbescheid sei rechtmäßig. Im Hinblick auf das Steuergeheimnis sei die Erstellung eines zusammengefassten Bescheides nur bei Vorliegen einer gesetzlichen Grundlage möglich. Eine solche Grundlage fehle jedoch. Eine analoge Anwendung des § 155 Abs. 3 AO i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 4c KAG komme nicht in Betracht. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die pro Bescheid erhobene Widerspruchsgebühr einem Arbeitsaufwand von ca. 1,5 Stunden zu je etwa 47,-- EUR entspreche. Die Summe der in insgesamt 14 parallel gelagerten Verfahren festgesetzten Gebühren entspreche lediglich einem Arbeitsaufwand von etwa 22 Arbeitsstunden. Die Höhe der erhobenen Gebühren sei vor diesem Hintergrund auch im Hinblick auf die Komplexität des Falles gerechtfertigt.
24 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Behördenakten sowie die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
25 
Die zulässigen Klagen sind weder mit den Hauptanträgen noch mit den Hilfsanträgen begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Kläger daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
26 
1. Die Abfallgebührenbescheide haben ihre Rechtsgrundlage in §§ 20 Abs. 1, 21, 22 Abs. 1 bis 3 AWS 2004/2005. Nach § 20 Abs. 1 AWS 2004/2005 erhebt der Beklagte zur Deckung seines Aufwandes für die Entsorgung von Abfällen Benutzungsgebühren. Schuldner dieser Gebühren ist nach § 21 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 AWS 2004/2005 (auch) der Eigentümer eines Grundstücks. Dem Grundstückseigentümer steht nach § 3 Abs. 1 AWS 2004/2005 der Wohnungseigentümer gleich.
27 
Zum Erlass der Abfallwirtschaftssatzung war der Beklagte aufgrund von § 2 Abs. 1 und § 9 KAG in der bis zum 30.3.2005 geltenden Fassung - KAG a.F. - und aufgrund von § 8 LAbfG in der bis zum 30.3.2005 geltenden Fassung - LAbfG a.F. - ermächtigt. In Bezug auf den Kreis der Abgabenschuldner regelt § 8 Abs. 2 Nr. 3 LAbfG a.F., dass auch die Grundstückseigentümer als Gebührenschuldner bestimmt werden können. Eine entsprechende Regelung findet sich nunmehr in § 18 Abs. 1 Nr. 5 KAG n.F.. Auch Bundesrecht steht der Gebührenschuldnerstellung des Grundstückseigentümers nicht entgegen (Gössl/Reif, KAG für Bad.-Württ., Stand Okt. 2006, § 18 Anm. 7). § 8 Abs. 2 Nr. 3 LAbfG a.F. kollidiert schon deshalb nicht mit dem Abfallrecht des Bundes, weil in ihm eine Aussage über die Gebührenpflicht nicht enthalten ist. Hierzu hätte dem Bund auch die Gesetzgebungskompetenz gefehlt (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.9.1982 - 2 S 1926/81 - DÖV 1983, 943 <944> = VBlBW 1983, 31).
28 
2. Bei den vom Beklagten erhobenen Müllgebühren handelt es sich um grundstücksbezogene (d.h. Grundbesitz-)Abgaben. Das ergibt sich daraus, dass der Beklagte die Benutzung der Abfallentsorgungseinrichtungen in seiner Satzung grundstücksbezogen geregelt hat. Nach § 3 Abs. 1 AWS 2004/2005 sind in erster Linie die Grundstückseigentümer und die diesen gleichstehenden Erbbauberechtigten, Wohnungseigentümer, Wohnungserbbauberechtigten, Nießbraucher und sonstige zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte berechtigt und verpflichtet,ihre Grundstücke an die öffentliche Einrichtung Abfallentsorgung anzuschließen, diese zu benutzen und die auf ihren Grundstücken anfallenden Abfälle der öffentlichen Abfallentsorgung zu überlassen. In § 14 Abs. 6 S. 3 AWS 2004/2005 ist ausdrücklich geregelt, dass die Ausstattung mit Abfallbehältern grundstücksbezogen erfolgt. Dem steht nicht entgegen, dass sich die Wohnungseigentümer intern darauf verständigen können, dass jeder eine „separate“ Mülltonne vorhält. Schließlich ist, wie sich aus dem Verweis in § 21 Abs. 1 auf § 3 Abs. 1 AWS 2004/2005 ergibt, auch die Gebührenerhebung grundstücksbezogen geregelt.
29 
Für das Wohnungseigentum folgt aus der Grundstücksbezogenheit der Abfallentsorgung, dass nicht das Wohnungseigentum in seiner Ausprägung als Sondereigentum an einer Wohnung, sondern der Miteigentumsanteil des Wohnungseigentümers am gemeinschaftlichen Eigentum am Grundstück (vgl. § 1 Abs. 2 und 5 WEG) betroffen ist. Allein dies entspricht dem Regelungszweck. Denn nur so ist sichergestellt, dass die Überlassungspflicht den gesamten auf dem Grundstück anfallenden Abfall erfasst, und nicht nur den aus den Wohnungen. Die Grundstücksbezogenheit hat zur Folge, dass die Entsorgung des auf dem Grundstück insgesamt anfallenden Abfalls einheitlich zu betrachten ist. Gebührenrechtlich bedeutet dies, dass für das Grundstück im Miteigentum der Wohnungseigentümer nur eine einzige Gebühr entsteht, für die die Wohnungseigentümer gesamtschuldnerisch haften (BayVGH, Urt. v. 17.7.2003 - 4 B 99.510 - NVwZ-RR 2004, 145 <146>; im Ergebnis ebenso KG, Urt. v. 6.4.2006 - 1 U 96/05 - NJW 2006, 3647). Mehrere Miteigentümer eines Grundstücks nehmen die gebotene grundstücksbezogene Leistung einer öffentlichen Einrichtung regelmäßig willentlich gemeinsam in Anspruch und sind daher in diesem Fall auch regelmäßig Gesamtschuldner (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.10.2005 - 2 S 995/05 - ZMR 2006, 818 zur Erhebung von Abwassergebühren).
30 
Soweit die Gebührenbescheide für 2005 betroffen sind, ist die gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer ausdrücklich in § 21 Abs. 5 AWS 2005 geregelt. Diese Regelung steht im Einklang mit den Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes. Sie hat eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage in § 2 Abs. 1 KAG. Danach muss die Satzung insbesondere den Kreis der Abgabenschuldner regeln. Zur Bestimmung des Kreises der Abgabenschuldner gehört auch die Bestimmung über die Gesamtschuldnerschaft. Während § 10 Abs. 5 KAG a.F. für das Beitragsrecht bestimmte, dass der einzelne Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend seinem Miteigentumsanteil Beitragsschuldner ist, enthielt § 9 KAG a.F. für das Benutzungsgebührenrecht keine entsprechende Sonderregelung. Auch die Neuregelungen zum Benutzungsgebührenrecht in den §§ 13 - 19 KAG n.F. treffen keine derartige Sonderregelung. Dies hat zur Folge, dass der Wohnungs- bzw. Teileigentümer Schuldner der gesamten Gebühr ist, für die er mit den übrigen Miteigentümern gesamtschuldnerisch haftet (Gössl/Reif, KAG für Bad.-Württ., Stand Okt. 2006, § 13 Anm. 1.6 S. 9; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand September 2005, § 8 Rn. 66 und § 6 Rn. 617; SaarlOVG, Beschl. v. 20.3.1992 - 1 W 5/92 - DÖV 1993, 165).
31 
Für das Jahr 2004 gilt entsprechendes, wenngleich es in der AWS 2004 an einer ausdrücklichen Regelung der gesamtschuldnerischen Haftung fehlt. Insoweit ergibt sich die Anordnung der gesamtschuldnerischen Haftung aus § 3 Abs. 1 Nr. 2 b KAG i.V.m. § 44 AO sowie daraus, dass in § 21 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 AWS 2004 der Grundstückseigentümer als Gebührenschuldner bestimmt ist und Sonderbestimmungen für Wohnungs- und Teileigentum fehlen. Dies führt ebenso wie die ausdrückliche Anordnung in der Satzung zur gesamtschuldnerischen Haftung des Wohnungs- bzw. Teileigentümers (Gössl/Reif, a.a.O.; Driehaus, a.a.O.; SaarlOVG, a.a.O.).
32 
Die Wohnungseigentümer nehmen vorliegend die Abfallentsorgung auch gemeinschaftlich in Anspruch. Sie nutzen die angemeldeten Abfallbehälter gemeinschaftlich. Dies ergibt sich schon daraus, dass der Anschluss- und Benutzungszwang sich nicht nur auf den Abfall aus den im Sondereigentum stehenden Wohnungen, sondern auf den gesamten auf dem Grundstück anfallenden Abfall bezieht. Ob die Anmeldung der gemeinschaftlich genutzten Behälter zusammen oder gemäß § 14 Abs. 6 Satz 4 AWS 2004/2005 in Form mehrerer Einzelanmeldungen erfolgte, ist unbeachtlich. Die Abfallentsorgung erfolgt den Wohnungseigentümern gegenüber unabhängig davon als einheitliche Leistung. Nach § 25 Abs. 4 Satz 3 AWS 2004/2005 bleiben, wenn von der Möglichkeit nach § 14 Abs. 6 Satz 4 der Satzung Gebrauch gemacht wird, die Vorschriften des § 21 über den Gebührenschuldner unberührt. Die Wohnungseigentümer schulden deshalb auch in diesem Fall dieselbe Leistung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 b KAG a.F. i.V.m. § 44 AO und haften daher gesamtschuldnerisch (vgl. nochmals Gössl/Reif, a.a.O.; Driehaus, a.a.O.; VG Frankfurt/M., Urt. v. 15.11.2001 - 15 E 1296/99(V) - NJW-RR 2002, 300).
33 
Aus der sog. „Kaltwasser-Entscheidung“ des BGH (Beschl. v. 25.9.2003 - V ZB 21/03 - BGHZ 156, 193 = NJW 2003, 3476) ergibt sich nichts anderes. Der BGH hat entschieden, dass die Kosten der Wasserversorgung des Sondereigentums und die hieran gekoppelten Kosten der Abwasserentsorgung nicht zu den in § 16 Abs. 2 WEG geregelten Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums zählen. Er hat dies damit begründet, dass der individuelle Wasserverbrauch ausschließlich dem Gebrauch der jeweiligen Sondereigentumseinheit diene. Deshalb seien auch die hierdurch verursachten Kosten als solche des Sondereigentums anzusehen. Entgegen der Auffassung der Kläger lassen sich aus dieser Entscheidung keine Rückschlüsse auf die Kosten der Abfallentsorgung ziehen, sofern die Abfallentsorgung - wie hier - nicht sondereigentumsbezogen, sondern grundstücksbezogen geregelt ist. Die Abfallentsorgung dient nicht ausschließlich dem Gebrauch der jeweiligen Sondereigentumseinheit, sondern dem Gebrauch des gesamten Grundstücks. Hinzu kommt, dass die „Kaltwasser-Entscheidung“ nur die interne Kostenverteilung zwischen den Wohnungseigentümern, nicht jedoch die Frage betrifft, ob die Wohnungseigentümer nach außen gemeinschaftlich haften. Es kann daher auch offen bleiben, ob die Abfallgebühren zivilrechtlich gemäß § 16 Abs. 2 WEG (im Innenverhältnis) als Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums anzusehen oder dem Sondereigentum zuzurechnen sind. Die öffentlich-rechtliche Gebührenschuld eines Wohnungseigentümers knüpft an dessen Miteigentumsanteil an dem gemäß § 1 Abs. 5 WEG im Gemeinschaftseigentum stehenden Grundstück an. Das ergibt sich aus § 3 Abs. 1 und 2, § 14 Abs. 6 Satz 3 AWS 2004/2005 sowie aus § 8 Abs. 2 Nr. 3 LAbfG a.F..
34 
Auch das in der Klagebegründung angeführte Urteil des VG Karlsruhe (Urt. v. 7.4.2005 - 6 K 3862/03 - KStZ 2006, 139) vermag die Auffassung der Kläger nicht zu stützen. Das VG Karlsruhe hat die Auffassung vertreten, das im Sondereigentum anfallende Abwasser könne gebührenrechtlich ausschließlich dem jeweiligen Sondereigentümer zugerechnet werden. Daraus ergeben sich jedoch keine Schlussfolgerungen für die Erhebung von Abfallgebühren, zumal das VG Karlsruhe ausdrücklich betont hat, dass jeder Miteigentümer eines Grundstücks für die Beseitigung des auf dem Grundstück anfallenden Niederschlagswassers als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden könne. Soweit das Urteil die Erhebung von Schmutzwassergebühren betrifft, hat es in der Berufungsinstanz keinen Bestand gehabt. Der VGH Bad.-Württ. hat das erstinstanzliche Urteil diesbezüglich geändert und auch insoweit eine gesamtschuldnerische Haftung bejaht, da die Miteigentümer des Grundstücks die öffentliche Einrichtung Abwasserentsorgung gemeinschaftlich in Anspruch nähmen und daher gemäß § 44 AO gesamtschuldnerisch hafteten (Urt. v. 4.10.2005 - 2 S 995/05 - ZMR 2006, 818).
35 
Die Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft (vgl. BGH, Beschl. v. 2.6.2005 - V ZB 32/05 - BGHZ 163, 154 = NJW 2005, 2061) steht der gesamtschuldnerischen Haftung der Wohnungseigentümer ebenfalls nicht entgegen. Eine akzessorische gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer neben dem teilrechtsfähigen Verband der Wohnungseigentümergemeinschaft kommt nach dem Beschluss des BGH nur in Betracht bei Übernahme einer persönlichen Schuld oder kraft Anordnung des Gesetzgebers (BGH, a.a.O. Rn. 43). Nach dem Regelungszusammenhang des KAG wird aber gerade eine gesamtschuldnerische Haftung begründet. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher zu Recht entschieden, dass die Teilrechtssubjektivität der Wohnungseigentümergemeinschaft die Geltung einer im kommunalen Abgabenrecht statuierten gesamtschuldnerischen Haftung der Wohnungseigentümer für Grundbesitzabgaben nicht hindert (Beschl. v. 11.11.2005 - 10 B 65.05 - NJW 2006, 791). Dies folgt auch daraus, dass die Bestimmung des § 16 Abs. 2 WEG, zu der die Entscheidung des BGH ergangen ist, bereits nach ihrem Wortlaut nicht den Fall der öffentlich-rechtlichen Gebührenschuldnerschaft, sondern lediglich die Verpflichtungen der Wohnungseigentümer im Innenverhältnis regelt (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.10.2005 - 2 S 995/05 - ZMR 2006, 818). Im vorliegenden Fall geht es demgegenüber um Außenrechtsbeziehungen zwischen Grundstücks(mit)eigentümern und dem Träger der Entsorgungseinrichtung.
36 
Schließlich verletzt die gesamtschuldnerische Inanspruchnahme der Wohnungseigentümer nicht das Äquivalenzprinzip. Nach dem Äquivalenzprinzip muss die Höhe einer Abgabe und die öffentliche Gegenleistung in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Eine Verletzung des Äquivalenzprinzips kann auch dann vorliegen, wenn der Gebührenpflichtige mit Kosten belastet wird, die auf Leistungen entfallen, die ausschließlich andere Benutzer in Anspruch nehmen (VGH Bad.-Württ., NK-Beschl. v. 16.6.1999 - 2 S 782/98 - VBlBW 1999, 425 = NVwZ-RR 2000, 51). Ein solcher Fall ist hier jedoch nicht gegeben, da die Wohnungseigentümer die Abfallentsorgung, wie oben ausgeführt wurde, gemeinsam in Anspruch nehmen. Es ist daher auf die Gesamtheit der Leistungen abzustellen. Dass Leistung und Gegenleistung insgesamt nicht in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen, wurde nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich.
37 
Die Bekanntgabe der Bescheide erfolgte gemäß § 25 Abs. 4 AWS 2004/2005 zu Recht an den Verwalter. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist auch bei Grundbesitzabgaben, die als Forderung gegen die einzelnen Wohnungseigentümer gerichtet sind, aber gesamtschuldnerisch anfallen, der Verwalter nach § 27 Abs. 2 Nr. 3 WEG kraft Gesetzes empfangsbevollmächtigt (BVerwG, Beschl. vom 11.11.2005 – 10 B 65.05 – NJW 2006, 791 m.w.N.).
38 
3. Die angefochtenen Abfallgebührenbescheide sind hinreichend bestimmt im Sinne von § 3 Nr. 3 b KAG i.V.m. § 119 AO. Sie lassen sowohl die Gebührenschuldner als auch die Höhe der zu entrichtenden Gebühren klar erkennen. Es ist ausdrücklich bestimmt, dass alle Wohnungseigentümer in Gesamtschuldnerschaft haften, dass die festgesetzte Abfallgebühr mithin nur einmal zu entrichten ist. Auch die Zusammensetzung der Abfallgebühren ist im Einzelnen erläutert. Für jeden Müllbehälter, der durch die Eimernummer konkretisiert ist, ist die Anzahl der zu zahlenden Leerungen ausgewiesen, wobei mindestens die vier Mindestleerungen nach § 22 Abs. 3 Satz 2 AWS 2004/2005 abgerechnet werden. Die fehlende Zuordnung zwischen den angegebenen Eimernummern und den einzelnen Wohnungen ist angesichts der gesamtschuldnerischen Haftung der Wohnungseigentümer rechtlich ohne Bedeutung. Die Zuordnung der Eimernummern zu den Wohnungen betrifft allein die interne Verteilung der Kosten zwischen den einzelnen Wohnungseigentümern nach §§ 16 Abs. 2, 21 Abs. 3 WEG.
39 
4. Die Klagen haben schließlich auch mit den Hilfsanträgen keinen Erfolg. Die Gebührenerhebung in den Widerspruchsbescheiden ist rechtmäßig erfolgt. Rechtsgrundlage für die Widerspruchsgebühr sind §§ 2, 4, 8 LGebG i.V.m. §§ 1, 3 der Gebührensatzung des Beklagten und Ziff. 4.1 des Gebührenverzeichnisses zu der Gebührensatzung. Im Falle eines erfolglosen Widerspruchs ist in Ziff. 4.1 des Gebührenverzeichnisses eine Widerspruchsgebühr zwischen 5 und 5.000 EUR vorgesehen. Eine Widerspruchsgebühr von 75 EUR, die etwa 1,5 Arbeitsstunden des gehobenen Dienstes entspricht (vgl. VwV-Kostenfestlegung vom 14.7.2005, GABl 2005, 692), liegt damit im unteren Bereich des vorgegebenen Gebührenrahmens. Die Gebühr ist auch nicht etwa deshalb zu beanstanden, weil der Beklagte gegenüber den Klägern dieses Verfahrens und weiteren Klägern gleich gelagerter Verfahren insgesamt 14 nahezu identische Widerspruchsbescheide erlassen hat. Vorliegend hat jeder Widerspruchsführer Anspruch auf einen eigenen Widerspruchsbescheid. Die Sondervorschrift des § 155 Abs. 3 AO, auf den § 3 Abs. 1 Nr. 4 c KAG verweist, ist nur für zusammengefasste Abgabenbescheide anwendbar, nicht aber für sonstige Verwaltungsakte gegenüber Gesamtschuldnern, wie z.B. eine Widerspruchsentscheidung (Rüsken, in: Klein, AO, 8. Aufl., § 155 Rn. 45). Ein zusammengefasster Widerspruchsbescheid, der an alle Wohnungseigentümer gerichtet wäre, würde das Abgabengeheimnis verletzen, weil in diesem Fall gegenüber allen Wohnungseigentümern offenbart würde, wer Widerspruch gegen den Abfallgebührenbescheid eingelegt hat. Auch die (fiktive) Gesamtsumme aus den in insgesamt 14 Widerspruchsbescheiden erhobenen Gebühren (14 x 75 EUR = 1.050 EUR), die etwa 22 Arbeitsstunden entspricht, erscheint angesichts des Verwaltungsaufwands angemessen. Die Summe steht auch nicht außer Verhältnis zum Gesamtbetrag der in den angefochtenen Bescheiden erhobenen Abfallgebühren in Höhe von 2.422,20 EUR.
40 
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 S. 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Einer Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren bedarf es nicht, weil die Kläger im Rechtsstreit unterlegen sind.
41 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Gericht (§ 124 a Abs. 1 VwGO) liegen nicht vor, da Gründe i. S. des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht gegeben sind.

Gründe

 
25 
Die zulässigen Klagen sind weder mit den Hauptanträgen noch mit den Hilfsanträgen begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Kläger daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
26 
1. Die Abfallgebührenbescheide haben ihre Rechtsgrundlage in §§ 20 Abs. 1, 21, 22 Abs. 1 bis 3 AWS 2004/2005. Nach § 20 Abs. 1 AWS 2004/2005 erhebt der Beklagte zur Deckung seines Aufwandes für die Entsorgung von Abfällen Benutzungsgebühren. Schuldner dieser Gebühren ist nach § 21 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 AWS 2004/2005 (auch) der Eigentümer eines Grundstücks. Dem Grundstückseigentümer steht nach § 3 Abs. 1 AWS 2004/2005 der Wohnungseigentümer gleich.
27 
Zum Erlass der Abfallwirtschaftssatzung war der Beklagte aufgrund von § 2 Abs. 1 und § 9 KAG in der bis zum 30.3.2005 geltenden Fassung - KAG a.F. - und aufgrund von § 8 LAbfG in der bis zum 30.3.2005 geltenden Fassung - LAbfG a.F. - ermächtigt. In Bezug auf den Kreis der Abgabenschuldner regelt § 8 Abs. 2 Nr. 3 LAbfG a.F., dass auch die Grundstückseigentümer als Gebührenschuldner bestimmt werden können. Eine entsprechende Regelung findet sich nunmehr in § 18 Abs. 1 Nr. 5 KAG n.F.. Auch Bundesrecht steht der Gebührenschuldnerstellung des Grundstückseigentümers nicht entgegen (Gössl/Reif, KAG für Bad.-Württ., Stand Okt. 2006, § 18 Anm. 7). § 8 Abs. 2 Nr. 3 LAbfG a.F. kollidiert schon deshalb nicht mit dem Abfallrecht des Bundes, weil in ihm eine Aussage über die Gebührenpflicht nicht enthalten ist. Hierzu hätte dem Bund auch die Gesetzgebungskompetenz gefehlt (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.9.1982 - 2 S 1926/81 - DÖV 1983, 943 <944> = VBlBW 1983, 31).
28 
2. Bei den vom Beklagten erhobenen Müllgebühren handelt es sich um grundstücksbezogene (d.h. Grundbesitz-)Abgaben. Das ergibt sich daraus, dass der Beklagte die Benutzung der Abfallentsorgungseinrichtungen in seiner Satzung grundstücksbezogen geregelt hat. Nach § 3 Abs. 1 AWS 2004/2005 sind in erster Linie die Grundstückseigentümer und die diesen gleichstehenden Erbbauberechtigten, Wohnungseigentümer, Wohnungserbbauberechtigten, Nießbraucher und sonstige zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte berechtigt und verpflichtet,ihre Grundstücke an die öffentliche Einrichtung Abfallentsorgung anzuschließen, diese zu benutzen und die auf ihren Grundstücken anfallenden Abfälle der öffentlichen Abfallentsorgung zu überlassen. In § 14 Abs. 6 S. 3 AWS 2004/2005 ist ausdrücklich geregelt, dass die Ausstattung mit Abfallbehältern grundstücksbezogen erfolgt. Dem steht nicht entgegen, dass sich die Wohnungseigentümer intern darauf verständigen können, dass jeder eine „separate“ Mülltonne vorhält. Schließlich ist, wie sich aus dem Verweis in § 21 Abs. 1 auf § 3 Abs. 1 AWS 2004/2005 ergibt, auch die Gebührenerhebung grundstücksbezogen geregelt.
29 
Für das Wohnungseigentum folgt aus der Grundstücksbezogenheit der Abfallentsorgung, dass nicht das Wohnungseigentum in seiner Ausprägung als Sondereigentum an einer Wohnung, sondern der Miteigentumsanteil des Wohnungseigentümers am gemeinschaftlichen Eigentum am Grundstück (vgl. § 1 Abs. 2 und 5 WEG) betroffen ist. Allein dies entspricht dem Regelungszweck. Denn nur so ist sichergestellt, dass die Überlassungspflicht den gesamten auf dem Grundstück anfallenden Abfall erfasst, und nicht nur den aus den Wohnungen. Die Grundstücksbezogenheit hat zur Folge, dass die Entsorgung des auf dem Grundstück insgesamt anfallenden Abfalls einheitlich zu betrachten ist. Gebührenrechtlich bedeutet dies, dass für das Grundstück im Miteigentum der Wohnungseigentümer nur eine einzige Gebühr entsteht, für die die Wohnungseigentümer gesamtschuldnerisch haften (BayVGH, Urt. v. 17.7.2003 - 4 B 99.510 - NVwZ-RR 2004, 145 <146>; im Ergebnis ebenso KG, Urt. v. 6.4.2006 - 1 U 96/05 - NJW 2006, 3647). Mehrere Miteigentümer eines Grundstücks nehmen die gebotene grundstücksbezogene Leistung einer öffentlichen Einrichtung regelmäßig willentlich gemeinsam in Anspruch und sind daher in diesem Fall auch regelmäßig Gesamtschuldner (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.10.2005 - 2 S 995/05 - ZMR 2006, 818 zur Erhebung von Abwassergebühren).
30 
Soweit die Gebührenbescheide für 2005 betroffen sind, ist die gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer ausdrücklich in § 21 Abs. 5 AWS 2005 geregelt. Diese Regelung steht im Einklang mit den Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes. Sie hat eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage in § 2 Abs. 1 KAG. Danach muss die Satzung insbesondere den Kreis der Abgabenschuldner regeln. Zur Bestimmung des Kreises der Abgabenschuldner gehört auch die Bestimmung über die Gesamtschuldnerschaft. Während § 10 Abs. 5 KAG a.F. für das Beitragsrecht bestimmte, dass der einzelne Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend seinem Miteigentumsanteil Beitragsschuldner ist, enthielt § 9 KAG a.F. für das Benutzungsgebührenrecht keine entsprechende Sonderregelung. Auch die Neuregelungen zum Benutzungsgebührenrecht in den §§ 13 - 19 KAG n.F. treffen keine derartige Sonderregelung. Dies hat zur Folge, dass der Wohnungs- bzw. Teileigentümer Schuldner der gesamten Gebühr ist, für die er mit den übrigen Miteigentümern gesamtschuldnerisch haftet (Gössl/Reif, KAG für Bad.-Württ., Stand Okt. 2006, § 13 Anm. 1.6 S. 9; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand September 2005, § 8 Rn. 66 und § 6 Rn. 617; SaarlOVG, Beschl. v. 20.3.1992 - 1 W 5/92 - DÖV 1993, 165).
31 
Für das Jahr 2004 gilt entsprechendes, wenngleich es in der AWS 2004 an einer ausdrücklichen Regelung der gesamtschuldnerischen Haftung fehlt. Insoweit ergibt sich die Anordnung der gesamtschuldnerischen Haftung aus § 3 Abs. 1 Nr. 2 b KAG i.V.m. § 44 AO sowie daraus, dass in § 21 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 AWS 2004 der Grundstückseigentümer als Gebührenschuldner bestimmt ist und Sonderbestimmungen für Wohnungs- und Teileigentum fehlen. Dies führt ebenso wie die ausdrückliche Anordnung in der Satzung zur gesamtschuldnerischen Haftung des Wohnungs- bzw. Teileigentümers (Gössl/Reif, a.a.O.; Driehaus, a.a.O.; SaarlOVG, a.a.O.).
32 
Die Wohnungseigentümer nehmen vorliegend die Abfallentsorgung auch gemeinschaftlich in Anspruch. Sie nutzen die angemeldeten Abfallbehälter gemeinschaftlich. Dies ergibt sich schon daraus, dass der Anschluss- und Benutzungszwang sich nicht nur auf den Abfall aus den im Sondereigentum stehenden Wohnungen, sondern auf den gesamten auf dem Grundstück anfallenden Abfall bezieht. Ob die Anmeldung der gemeinschaftlich genutzten Behälter zusammen oder gemäß § 14 Abs. 6 Satz 4 AWS 2004/2005 in Form mehrerer Einzelanmeldungen erfolgte, ist unbeachtlich. Die Abfallentsorgung erfolgt den Wohnungseigentümern gegenüber unabhängig davon als einheitliche Leistung. Nach § 25 Abs. 4 Satz 3 AWS 2004/2005 bleiben, wenn von der Möglichkeit nach § 14 Abs. 6 Satz 4 der Satzung Gebrauch gemacht wird, die Vorschriften des § 21 über den Gebührenschuldner unberührt. Die Wohnungseigentümer schulden deshalb auch in diesem Fall dieselbe Leistung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 b KAG a.F. i.V.m. § 44 AO und haften daher gesamtschuldnerisch (vgl. nochmals Gössl/Reif, a.a.O.; Driehaus, a.a.O.; VG Frankfurt/M., Urt. v. 15.11.2001 - 15 E 1296/99(V) - NJW-RR 2002, 300).
33 
Aus der sog. „Kaltwasser-Entscheidung“ des BGH (Beschl. v. 25.9.2003 - V ZB 21/03 - BGHZ 156, 193 = NJW 2003, 3476) ergibt sich nichts anderes. Der BGH hat entschieden, dass die Kosten der Wasserversorgung des Sondereigentums und die hieran gekoppelten Kosten der Abwasserentsorgung nicht zu den in § 16 Abs. 2 WEG geregelten Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums zählen. Er hat dies damit begründet, dass der individuelle Wasserverbrauch ausschließlich dem Gebrauch der jeweiligen Sondereigentumseinheit diene. Deshalb seien auch die hierdurch verursachten Kosten als solche des Sondereigentums anzusehen. Entgegen der Auffassung der Kläger lassen sich aus dieser Entscheidung keine Rückschlüsse auf die Kosten der Abfallentsorgung ziehen, sofern die Abfallentsorgung - wie hier - nicht sondereigentumsbezogen, sondern grundstücksbezogen geregelt ist. Die Abfallentsorgung dient nicht ausschließlich dem Gebrauch der jeweiligen Sondereigentumseinheit, sondern dem Gebrauch des gesamten Grundstücks. Hinzu kommt, dass die „Kaltwasser-Entscheidung“ nur die interne Kostenverteilung zwischen den Wohnungseigentümern, nicht jedoch die Frage betrifft, ob die Wohnungseigentümer nach außen gemeinschaftlich haften. Es kann daher auch offen bleiben, ob die Abfallgebühren zivilrechtlich gemäß § 16 Abs. 2 WEG (im Innenverhältnis) als Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums anzusehen oder dem Sondereigentum zuzurechnen sind. Die öffentlich-rechtliche Gebührenschuld eines Wohnungseigentümers knüpft an dessen Miteigentumsanteil an dem gemäß § 1 Abs. 5 WEG im Gemeinschaftseigentum stehenden Grundstück an. Das ergibt sich aus § 3 Abs. 1 und 2, § 14 Abs. 6 Satz 3 AWS 2004/2005 sowie aus § 8 Abs. 2 Nr. 3 LAbfG a.F..
34 
Auch das in der Klagebegründung angeführte Urteil des VG Karlsruhe (Urt. v. 7.4.2005 - 6 K 3862/03 - KStZ 2006, 139) vermag die Auffassung der Kläger nicht zu stützen. Das VG Karlsruhe hat die Auffassung vertreten, das im Sondereigentum anfallende Abwasser könne gebührenrechtlich ausschließlich dem jeweiligen Sondereigentümer zugerechnet werden. Daraus ergeben sich jedoch keine Schlussfolgerungen für die Erhebung von Abfallgebühren, zumal das VG Karlsruhe ausdrücklich betont hat, dass jeder Miteigentümer eines Grundstücks für die Beseitigung des auf dem Grundstück anfallenden Niederschlagswassers als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden könne. Soweit das Urteil die Erhebung von Schmutzwassergebühren betrifft, hat es in der Berufungsinstanz keinen Bestand gehabt. Der VGH Bad.-Württ. hat das erstinstanzliche Urteil diesbezüglich geändert und auch insoweit eine gesamtschuldnerische Haftung bejaht, da die Miteigentümer des Grundstücks die öffentliche Einrichtung Abwasserentsorgung gemeinschaftlich in Anspruch nähmen und daher gemäß § 44 AO gesamtschuldnerisch hafteten (Urt. v. 4.10.2005 - 2 S 995/05 - ZMR 2006, 818).
35 
Die Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft (vgl. BGH, Beschl. v. 2.6.2005 - V ZB 32/05 - BGHZ 163, 154 = NJW 2005, 2061) steht der gesamtschuldnerischen Haftung der Wohnungseigentümer ebenfalls nicht entgegen. Eine akzessorische gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer neben dem teilrechtsfähigen Verband der Wohnungseigentümergemeinschaft kommt nach dem Beschluss des BGH nur in Betracht bei Übernahme einer persönlichen Schuld oder kraft Anordnung des Gesetzgebers (BGH, a.a.O. Rn. 43). Nach dem Regelungszusammenhang des KAG wird aber gerade eine gesamtschuldnerische Haftung begründet. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher zu Recht entschieden, dass die Teilrechtssubjektivität der Wohnungseigentümergemeinschaft die Geltung einer im kommunalen Abgabenrecht statuierten gesamtschuldnerischen Haftung der Wohnungseigentümer für Grundbesitzabgaben nicht hindert (Beschl. v. 11.11.2005 - 10 B 65.05 - NJW 2006, 791). Dies folgt auch daraus, dass die Bestimmung des § 16 Abs. 2 WEG, zu der die Entscheidung des BGH ergangen ist, bereits nach ihrem Wortlaut nicht den Fall der öffentlich-rechtlichen Gebührenschuldnerschaft, sondern lediglich die Verpflichtungen der Wohnungseigentümer im Innenverhältnis regelt (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.10.2005 - 2 S 995/05 - ZMR 2006, 818). Im vorliegenden Fall geht es demgegenüber um Außenrechtsbeziehungen zwischen Grundstücks(mit)eigentümern und dem Träger der Entsorgungseinrichtung.
36 
Schließlich verletzt die gesamtschuldnerische Inanspruchnahme der Wohnungseigentümer nicht das Äquivalenzprinzip. Nach dem Äquivalenzprinzip muss die Höhe einer Abgabe und die öffentliche Gegenleistung in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Eine Verletzung des Äquivalenzprinzips kann auch dann vorliegen, wenn der Gebührenpflichtige mit Kosten belastet wird, die auf Leistungen entfallen, die ausschließlich andere Benutzer in Anspruch nehmen (VGH Bad.-Württ., NK-Beschl. v. 16.6.1999 - 2 S 782/98 - VBlBW 1999, 425 = NVwZ-RR 2000, 51). Ein solcher Fall ist hier jedoch nicht gegeben, da die Wohnungseigentümer die Abfallentsorgung, wie oben ausgeführt wurde, gemeinsam in Anspruch nehmen. Es ist daher auf die Gesamtheit der Leistungen abzustellen. Dass Leistung und Gegenleistung insgesamt nicht in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen, wurde nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich.
37 
Die Bekanntgabe der Bescheide erfolgte gemäß § 25 Abs. 4 AWS 2004/2005 zu Recht an den Verwalter. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist auch bei Grundbesitzabgaben, die als Forderung gegen die einzelnen Wohnungseigentümer gerichtet sind, aber gesamtschuldnerisch anfallen, der Verwalter nach § 27 Abs. 2 Nr. 3 WEG kraft Gesetzes empfangsbevollmächtigt (BVerwG, Beschl. vom 11.11.2005 – 10 B 65.05 – NJW 2006, 791 m.w.N.).
38 
3. Die angefochtenen Abfallgebührenbescheide sind hinreichend bestimmt im Sinne von § 3 Nr. 3 b KAG i.V.m. § 119 AO. Sie lassen sowohl die Gebührenschuldner als auch die Höhe der zu entrichtenden Gebühren klar erkennen. Es ist ausdrücklich bestimmt, dass alle Wohnungseigentümer in Gesamtschuldnerschaft haften, dass die festgesetzte Abfallgebühr mithin nur einmal zu entrichten ist. Auch die Zusammensetzung der Abfallgebühren ist im Einzelnen erläutert. Für jeden Müllbehälter, der durch die Eimernummer konkretisiert ist, ist die Anzahl der zu zahlenden Leerungen ausgewiesen, wobei mindestens die vier Mindestleerungen nach § 22 Abs. 3 Satz 2 AWS 2004/2005 abgerechnet werden. Die fehlende Zuordnung zwischen den angegebenen Eimernummern und den einzelnen Wohnungen ist angesichts der gesamtschuldnerischen Haftung der Wohnungseigentümer rechtlich ohne Bedeutung. Die Zuordnung der Eimernummern zu den Wohnungen betrifft allein die interne Verteilung der Kosten zwischen den einzelnen Wohnungseigentümern nach §§ 16 Abs. 2, 21 Abs. 3 WEG.
39 
4. Die Klagen haben schließlich auch mit den Hilfsanträgen keinen Erfolg. Die Gebührenerhebung in den Widerspruchsbescheiden ist rechtmäßig erfolgt. Rechtsgrundlage für die Widerspruchsgebühr sind §§ 2, 4, 8 LGebG i.V.m. §§ 1, 3 der Gebührensatzung des Beklagten und Ziff. 4.1 des Gebührenverzeichnisses zu der Gebührensatzung. Im Falle eines erfolglosen Widerspruchs ist in Ziff. 4.1 des Gebührenverzeichnisses eine Widerspruchsgebühr zwischen 5 und 5.000 EUR vorgesehen. Eine Widerspruchsgebühr von 75 EUR, die etwa 1,5 Arbeitsstunden des gehobenen Dienstes entspricht (vgl. VwV-Kostenfestlegung vom 14.7.2005, GABl 2005, 692), liegt damit im unteren Bereich des vorgegebenen Gebührenrahmens. Die Gebühr ist auch nicht etwa deshalb zu beanstanden, weil der Beklagte gegenüber den Klägern dieses Verfahrens und weiteren Klägern gleich gelagerter Verfahren insgesamt 14 nahezu identische Widerspruchsbescheide erlassen hat. Vorliegend hat jeder Widerspruchsführer Anspruch auf einen eigenen Widerspruchsbescheid. Die Sondervorschrift des § 155 Abs. 3 AO, auf den § 3 Abs. 1 Nr. 4 c KAG verweist, ist nur für zusammengefasste Abgabenbescheide anwendbar, nicht aber für sonstige Verwaltungsakte gegenüber Gesamtschuldnern, wie z.B. eine Widerspruchsentscheidung (Rüsken, in: Klein, AO, 8. Aufl., § 155 Rn. 45). Ein zusammengefasster Widerspruchsbescheid, der an alle Wohnungseigentümer gerichtet wäre, würde das Abgabengeheimnis verletzen, weil in diesem Fall gegenüber allen Wohnungseigentümern offenbart würde, wer Widerspruch gegen den Abfallgebührenbescheid eingelegt hat. Auch die (fiktive) Gesamtsumme aus den in insgesamt 14 Widerspruchsbescheiden erhobenen Gebühren (14 x 75 EUR = 1.050 EUR), die etwa 22 Arbeitsstunden entspricht, erscheint angesichts des Verwaltungsaufwands angemessen. Die Summe steht auch nicht außer Verhältnis zum Gesamtbetrag der in den angefochtenen Bescheiden erhobenen Abfallgebühren in Höhe von 2.422,20 EUR.
40 
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 S. 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Einer Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren bedarf es nicht, weil die Kläger im Rechtsstreit unterlegen sind.
41 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Gericht (§ 124 a Abs. 1 VwGO) liegen nicht vor, da Gründe i. S. des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht gegeben sind.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 21/03
vom
25. September 2003
in der Wohnungseigentumssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Die Kosten der Wasserversorgung der Sondereigentumseinheiten einschließlich der
hieran gekoppelten Kosten der Abwasserentsorgung zählen nicht zu den in § 16
Abs. 2 WEG geregelten Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums.
Erfolgt der Einbau von Kaltwasserzählern zur Umsetzung einer beschlossenen oder
vereinbarten verbrauchsabhängigen Verteilung der Wasserkosten, so handelt es
sich um eine Maßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung und nicht um eine bauliche
Veränderung.
Die Wohnungseigentümer können über die Verteilung der Kosten der Wasserversorgung
und Abwasserentsorgung der Sondereigentumseinheiten durch Mehrheitsbeschluß
entscheiden, wenn hierüber nicht durch Vereinbarung eine Regelung getroffen
ist.

a) Ist durch Vereinbarung oder Eigentümerbeschluß ein Verteilungsschlüssel gere-
gelt, so kann ein Wohnungseigentümer von den anderen dessen Abänderung in
eine verbrauchsabhängige Abrechnung der Kosten für die Wasserversorgung der
Sondereigentumseinheiten nur dann verlangen, wenn außergewöhnliche Umstände
ein Festhalten an der bisherigen Regelung als grob unbillig und damit als
gegen Treu und Glauben verstoßend erscheinen lassen.

b) Die Einführung einer verbrauchsabhängigen Abrechnung entspricht im allgemeinen
ordnungsmäßiger Verwaltung. Die Wohnungseigentümer haben bei ihrer
Entscheidung aber einen Ermessensspielraum, der es ihnen ermöglicht, alle für
und gegen eine verbrauchsabhängige Abrechnung sprechenden Umstände abzuwägen.
BGH, Beschluß v. 25. September 2003 - V ZB 21/03 - KG
LG Berlin
AG Tempelhof-Kreuzberg
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. September 2003 durch
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter
Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und die Richterin Dr. Stresemann

beschlossen:
Die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluß der Zivilkammer 85 des Landgerichts Berlin vom 5. November 2002 wird auf Kosten der Antragsteller zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Geschäftswert wird für alle Instanzen auf 6.000 esetzt.

Gründe:

I.


Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer aus 17 Reihenhäusern und neun Eigentumswohnungen bestehenden Wohnungseigentumsanlage in B. . In dem Teilungsvertrag vom 30. April 1980 ist unter § 13 Abs. 1 Satz 1 unter der Überschrift "Lasten und Kosten" geregelt, daß die Wohnungseigentümer "alle Betriebskosten der Wohnanlage gemeinsam tragen, und zwar im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile, soweit nichts anderes bestimmt ist." Abweichendes gilt nach § 13 Abs. 1 Satz 2 nur für die Kosten der Beheizung und Warmwasserversorgung, die beim Vorhandensein von Heizuhren nach dem tatsächlichen Verbrauch umzulegen sind, und nach § 13 Abs. 2 für die nach Einheiten abzurechnenden Verwalterkosten. Gleichwohl wurden die Ko-
sten der Versorgung mit Kaltwasser und der Abwasserentsorgung bis 1997 nach der Größe der jeweiligen Wohnfläche auf die einzelnen Wohnungseigentümer umgelegt; erst seither erfolgt die Abrechnung nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile.
In der Eigentümerversammlung am 11. November 1999 wurde mit der Mehrheit der Stimmen der Einbau von Kaltwasserzählern beschlossen. Dieser Beschluß wurde vom Amtsgericht rechtskräftig für ungültig erklärt.
Im vorliegenden Verfahren verlangen die Antragsteller, die als Eigentümer von Reiheneckhäusern über verhältnismäßig große Miteigentumsanteile am Grundstück verfügen, unter Hinweis auf den erheblichen Anstieg der Wasserkosten von den übrigen Wohnungseigentümern die Zustimmung zu einer Änderung des Teilungsvertrags dahin, daß die Kosten der Versorgung mit Kaltwasser und der Abwasserentsorgung nach Maßgabe des jeweiligen Verbrauchs umgelegt und zu diesem Zweck Kaltwasseruhren installiert werden sollen.
Das Amtsgericht hat den hierauf gerichteten Antrag zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Antragsteller ist erfolglos geblieben. Auf die sofortige weitere Beschwerde möchte das Kammergericht den angefochtenen Beschluß aufheben und die Sache an das Landgericht zur weiteren Sachaufklärung zurückverweisen. Es sieht sich hieran jedoch durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. Juni 2001 (NJW-RR 2002, 731) gehindert und hat die Sache deshalb mit Beschluß vom 10. März 2003 (NZM 2003, 319 = ZfIR 2003, 422 m. Anm. Derleder, ZfIR 2003, 407 = FGPrax 2003, 117 = WuM
2003, 401 = ZMR 2003, 600 = ZWE 2003, 281 m. Anm. Kümmel) dem Bundes- gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

II.


Die Vorlage ist statthaft (§§ 43 Abs. 1, 45 Abs. 1 WEG i.V.m. § 28 Abs. 2 FGG).
Das vorlegende Gericht meint, die Kosten des individuellen Wasserverbrauchs der einzelnen Wohnungseigentümer seien durch den Gebrauch ihres jeweiligen Sondereigentums und nicht durch den gemeinschaftlichen Gebrauch des Gemeinschaftseigentums veranlaßt. Die Kosten seien daher weder von der gesetzlichen Regelung des § 16 Abs. 2 WEG noch von einer diesen Verteilungsschlüssel abändernden Bestimmung in der Gemeinschaftsordnung erfaßt, so daß die Wohnungseigentümer über die Kostenverteilung durch Mehrheitsbeschluß gemäß § 21 Abs. 3 WEG entscheiden könnten. Unter der - im vorliegenden Fall noch zu prüfenden - Voraussetzung der Wirtschaftlichkeit der Maßnahme komme ein Anspruch des einzelnen Wohnungseigentümers auf Einführung einer verbrauchsabhängigen Abrechnung der Wasserkosten gemäß § 21 Abs. 4 WEG in Betracht. Daneben bedürfe es gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2, § 14 WEG keiner Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer zum Einbau von Kaltwasserzählern. Die Beschlußkompetenz zur Einführung einer verbrauchsabhängigen Kostenabrechnung erstrecke sich auch auf die hierfür erforderliche Installation von Verbrauchserfassungsgeräten.
Demgegenüber geht das Oberlandesgericht Düsseldorf in seiner auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung vom 13. Juni 2001 davon aus,
daß die Kosten des privaten Wasserverbrauchs in den Regelungsbereich des § 16 Abs. 2 WEG fielen. Deshalb bestehe ein Anspruch auf Abänderung nur dann, wenn der hierdurch oder abweichend vereinbarte Kostenverteilungsschlüssel grob unbillig und mit Treu und Glauben nicht zu vereinbaren sei. Die beiden Gerichte sind danach unterschiedlicher Auffassung über die Voraussetzungen, unter denen ein Wohnungseigentümer von den anderen eine verbrauchsabhängige Abrechnung der durch die Versorgung mit Kaltwasser und die Abwasserentsorgung anfallenden Kosten verlangen kann. Dies rechtfertigt die Vorlage. Bei Prüfung der Zulässigkeit der Vorlage ist nämlich die Ansicht des vorlegenden Gerichts, es könne ohne Beantwortung der streitigen Rechtsfrage über die sofortige weitere Beschwerde nicht entscheiden, für den Senat bindend (Senat, BGHZ 99, 90, 92).

III.


Die sofortige weitere Beschwerde ist gemäß §§ 43 Abs. 1 Nr. 1, 45 Abs. 1 WEG, §§ 27, 29, 22 Abs. 1 FGG zulässig, bleibt in der Sache selbst jedoch ohne Erfolg.
1. Entgegen der von dem vorlegenden Gericht geäußerten Zweifel leidet das Verfahren der Vorinstanzen im Hinblick auf die förmliche Beteiligung der Antragsgegner nicht an einem Mangel. Materiell Beteiligte an dem vorliegenden Verfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG sind sämtliche Wohnungseigentümer (§ 43 Abs. 4 Nr. 1 WEG). Die Ordnungsmäßigkeit der damit gebotenen förmlichen Beteiligung derjenigen Wohnungseigentümer, gegen die sich der Antrag richtet, begegnet keinen Bedenken. In allen Instanzen sind sämtliche
Schriftsätze mit Sachanträgen, ferner die Terminsbestimmungen sowie die gerichtlichen Verfügungen und Entscheidungen dem Verwalter der Wohnanlage unter ausdrücklichem Hinweis auf § 27 Abs. 2 Nr. 3 WEG und damit zweifelsfrei als Zustellungsvertreter der Wohnungseigentümer übermittelt worden. Dies war ausreichend. Zwar setzt § 27 Abs. 2 Nr. 3 WEG dem Wortlaut nach eine Zustellung an "alle" Wohnungseigentümer voraus, so daß eine Regelungslücke für die Verfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 (oder auch Nr. 4) WEG besteht, in denen einzelne Wohnungseigentümer als Antragsteller auftreten und deswegen die Zustellung nur an die "übrigen" Wohnungseigentümer erfolgen muß. In diesen Fällen rechtfertigt jedoch der mit der Vorschrift verfolgte Zweck, die Abwicklung des Rechtsverkehrs mit Wohnungseigentümergemeinschaften zu vereinfachen (BGHZ 78, 166, 172), eine entsprechende Anwendung des § 27 Abs. 2 Nr. 3 WEG (BayObLGZ 1989, 342, 344; BayObLG, ZMR 1997, 613, 614; OLG Hamm Rpfleger 1985, 257; OLG Frankfurt a.M., OLGZ 1989, 433, 434; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 27 Rdn. 126 ff; Niedenführ/Schulze, WEG, 6. Aufl., vor §§ 43 ff WEG, Rdn. 118; Staudinger/Wenzel, BGB, 12. Aufl., Vorbem. zu §§ 43 ff WEG Rdn. 35; a.A. Weitnauer/Hauger, WEG, 8. Aufl., § 27 Rdn. 17; wohl auch Derleder, ZfIR 2003, 407, 408).
2. Die Vorinstanzen haben den Antrag, den Antragsgegnern die Einführung eines neuen Kostenverteilungsschlüssels durch Zustimmung zur Änderung der "Teilungserklärung" vom 30. April 1980 aufzugeben, im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Ein Anspruch auf Änderung der Gemeinschaftsordnung, den allein die Antragsteller im vorliegenden Verfahren geltend machen (dazu näher unten III. 2 e), ist nicht gegeben.

a) Das von den Antragstellern verfolgte Ziel, die Zustimmung der An- tragsgegner zur Änderung des Teilungsvertrags vom 30. April 1980 zu erlangen , beruht auf der Annahme, die in diesem Vertrag als Teil II enthaltene Gemeinschaftsordnung regele in § 13 Abs. 1 Satz 1 auch die Verteilung sämtlicher in der Wohnungseigentumsanlage anfallender Kaltwasserkosten, also auch die Kosten der (Kalt-)Wasserversorgung des jeweiligen Sondereigentums nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile. Nach den Vorstellungen der Antragsteller soll diese Regelung künftig durch eine Erfassung des individuellen Wasserverbrauchs der einzelnen Wohnungseigentümer und eine verbrauchsabhängige Abrechnung der Kosten ersetzt werden. Wäre dieses Verständnis der Gemeinschaftsordnung zutreffend, so käme die Einführung einer verbrauchsabhängigen Wasserkostenabrechnung auf der Grundlage eines Mehrheitsbeschlusses , wie er in der Eigentümerversammlung am 11. November 1999 gefaßt worden war, nicht in Betracht. Die Änderung eines in der Gemeinschaftsordnung geregelten Kostenverteilungsschlüssels kann - wie bei einer gesetzlichen Regelung - nach § 10 Abs. 1 und Abs. 2 WEG nur durch Vereinbarung aller Wohnungseigentümer erfolgen (Senat, BGHZ 130, 304, 313; 145, 158, 169; OLG Düsseldorf, NZM 2001, 760; Wenzel, ZWE 2000, 2, 6 = NZM 2000, 257, 261 = PiG 59, 55, 66); ein vereinbarungs- oder gesetzesändernder Mehrheitsbeschluß wäre mangels Beschlußkompetenz der Eigentümerversammlung nichtig (Senat, BGHZ 145, 158, 168; Wenzel, ZWE 2001, 226, 234). Läßt sich - wie hier - ein solches Einvernehmen nicht erzielen, so bleibt nur die fehlende Zustimmung durch gerichtliche Entscheidung herbeizuführen (vgl. Senat, BGHZ 130, 304, 313). Ein dahingehender Anspruch kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn der bestehende Kostenverteilungsschlüssel bei Anlegung eines strengen Maßstabs nicht sachgerecht erscheint und zu grob unbilligen, mit Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht zu vereinbarenden Ergeb-
nissen führt (Senat, BGHZ 130, 304, 312; BayObLG, ZWE 2001, 320; OLG Köln, WuM 1998, 621, 622; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2002, 731; Bärmann /Pick/Merle, aaO, § 16 Rdn. 119).

b) Jedoch regelt die Gemeinschaftsordnung unter § 13 Abs. 1 Satz 1 - entgegen der Annahme der Antragsteller - nicht die Verteilung der Kosten des privaten Wasserverbrauchs der einzelnen Wohnungseigentümer. Für die von den Antragstellern erstrebte Vereinbarungsänderung fehlt es mithin an einem Regelungsgegenstand in der Gemeinschaftsordnung.
aa) Der Senat, der vorliegend als Rechtsbeschwerdegericht zu entscheiden hat (§ 28 Abs. 3 FGG), kann die als Inhalt des Sondereigentums in das Grundbuch eingetragene Gemeinschaftsordnung (§ 10 Abs. 2 WEG) selbständig auslegen. Maßgebend ist hierbei - wie stets bei Auslegung einer Grundbucheintragung - der Wortlaut der Eintragung und ihr Sinn, wie er sich aus unbefangener Sicht als nächstliegende Bedeutung der Eintragung ergibt (Senat, BGHZ 121, 236, 239; 139, 288, 292). Die Regelung unter § 13 der Gemeinschaftsordnung erfaßt ausdrücklich nur die "Betriebskosten der Wohnanlage". Damit ist keine gegenständliche Erweiterung der Kostenarten gegenüber den in § 16 Abs. 2 WEG geregelten Lasten und Kosten verbunden, vielmehr ist in der Gemeinschaftsordnung nur hinsichtlich einzelner der gesetzlich geregelten Kosten ein abweichender Verteilungsschlüssel vereinbart. Hierauf weist bereits die Überschrift des § 13 der Gemeinschaftsordnung ("Lasten und Kosten") hin. Überdies ist unter § 4 der Gemeinschaftsordnung die grundsätzliche Anwendbarkeit der gesetzlichen Vorschriften vereinbart, so daß es für ein Abweichen von diesen einer eindeutigen, zweifelsfreien Regelung bedurft hätte (vgl. KG, WuM 1996, 171, 172; Bub, ZWE 2001, 457, 459; Armbrüster, ZWE
2002, 145, 147 = PiG 63, 117; Kümmel, ZWE 2003, 285, 286). Dem in der Ge- meinschaftsordnung verwendeten Begriff der "Betriebskosten der Wohnanlage" läßt sich jedoch nicht entnehmen, daß die Vereinbarung über die von § 16 Abs. 2 WEG erfaßten Lasten und Kosten hinausgehen sollte (vgl. Niedenführ /Schulze, aaO, § 16 Rdn. 9).
bb) Die Kosten der Wasserversorgung des Sondereigentums und die hieran gekoppelten Kosten der Abwasserentsorgung zählen nicht zu den in § 16 Abs. 2 WEG geregelten Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums. Dementsprechend enthält für diese Kosten auch die Gemeinschaftsordnung , namentlich § 13 Abs. 1 Satz 1, keine Vereinbarung; sie beschränkt sich vielmehr auf die Kosten der Wasserversorgung und Abwasserentsorgung des Gemeinschaftseigentums.
(1) Allerdings hat eine früher verbreitete Auffassung die Kosten des gesamten Wasserverbrauchs einer Wohnungseigentumsanlage als Kosten der Verwaltung oder des gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums im Sinne von § 16 Abs. 2 WEG angesehen. Dies sollte unabhängig davon gelten, ob das Wasser im räumlichen Bereich des Gemeinschaftseigentums oder des Sondereigentums verbraucht worden ist (BayObLGZ 1972, 150, 155; BayObLG, WuM 1994, 160, 161; ZMR 1997, 152, 153; OLG Düsseldorf , NJW-RR 2002, 731, 732; BGB-RGRK/Augustin, 12. Aufl., § 16 WEG Rdn. 21; MünchKomm-BGB/Röll, 3. Aufl., § 16 WEG Rdn. 7; Soergel/Stürner, BGB, 12. Aufl., § 16 WEG Rdn. 6; Staudinger/Bub, aaO, § 16 WEG Rdn. 161; anders aber BayObLG, ZMR 1997, 152 für die Kosten von Wasser, das ein Teileigentümer in seinem Ladengeschäft "veredelt" oder "verarbeitet" und in Flaschen abgefüllt veräußert). Zur Begründung wurde angeführt, die Wasser-
versorgungsunternehmen seien zum Abschluß von Einzellieferungsverträgen mit den Wohnungseigentümern regelmäßig nicht bereit, so daß durch die notwendige gemeinschaftliche Abnahme des Wassers eine gemeinschaftliche Schuld der Wohnungseigentümer entstehe. Darüber hinaus erfolge die Verteilung des von der Eigentümergemeinschaft abgenommenen Wassers an die einzelnen Wohnungseigentümer - ebenso wie die Abwasserentsorgung - über die im Gemeinschaftseigentum stehende Rohrleitungsanlage.
(2) Dieser Auffassung tritt der Senat - in Übereinstimmung mit dem vorlegenden Gericht - nicht bei. Ob in einer Wohnungseigentumsanlage anfallende Kosten dem Gemeinschaftseigentum oder dem Sondereigentum zuzuordnen sind, hängt allein von dem jeweiligen Gegenstand der Verwaltung oder des Gebrauchs ab. Das Verhalten eines außerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft stehenden Dritten ist insoweit ohne Belang. Insbesondere kann die Kostenverteilung innerhalb der Gemeinschaft nicht von dem in rechtlicher Hinsicht zufälligen Umstand abhängen, ob sich ein Versorgungsunternehmen - wie etwa für die Belieferung mit Strom - zum Vertragsschluß mit jedem einzelnen Wohnungseigentümer oder - wie regelmäßig für die Versorgung mit Wasser und die Abwasserentsorgung - nur zu einem Vertragsschluß mit der Gemeinschaft bereit findet. Daß im letztgenannten Fall auf Grund der vertraglichen Konstruktion eine gemeinschaftliche Schuld der Wohnungseigentümer entsteht , sagt nichts darüber aus, ob diese Verbindlichkeit auf den Gebrauch des Gemeinschaftseigentums oder des Sondereigentums zurückzuführen ist. Der Vergleich mit den regelmäßig individuell abzurechnenden Stromkosten zeigt zudem, daß dem Gesichtspunkt der Verteilung einer Leistung über das gemeinschaftliche Leitungsnetz keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen kann. Die Kosten, um deren Verteilung es geht, entstehen in keinem Fall durch
den Gebrauch des Leitungsnetzes, sondern sind das Entgelt für die Leistung des Versorgungsunternehmens. Da der individuelle Wasserverbrauch ausschließlich dem Gebrauch der jeweiligen Sondereigentumseinheit dient, sind auch die hierdurch verursachten Kosten - mit der in der Literatur im Vordringen begriffenen Auffassung - als solche des Sondereigentums anzusehen und mithin von § 16 Abs. 2 WEG nicht erfaßt (Niedenführ/Schulze, aaO, § 16 Rdn. 10; Slomian, ZWE 2000, 566, 567 in Fußn. 3; Bub, ZWE 2001, 457, 458; Schuschke , NZM 2001, 497, 501; Hogenschurz, NZM 2001, 1122, 1123; Wenzel, ZWE 2001, 226, 236; Jennißen, ZWE 2001, 461, 462; Armbrüster, ZWE 2002, 145, 146; Bielefeld, Grundeigentum 2002, 306, 307; Derleder, ZfIR 2003, 407, 409; Kümmel, ZWE 2003, 285; im Ergebnis auch Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 16 Rdn. 46).

c) Ergibt sich danach weder aus der Gemeinschaftsordnung noch aus dem Gesetz eine Regelung über die Verteilung der Kosten für Kaltwasser, das im räumlichen Bereich des Sondereigentums verbraucht wird, so bedarf es zur Einführung einer verbrauchsabhängigen Wasserkostenabrechnung keiner Vereinbarung der Wohnungseigentümer. Vielmehr kann diese Angelegenheit, wovon das vorlegende Gericht zutreffend ausgeht, gemäß § 21 Abs. 3 WEG durch Mehrheitsbeschluß geregelt werden.
aa) Dagegen läßt sich nicht einwenden, daß der Wasserverbrauch in den einzelnen Sondereigentumseinheiten keine gemeinschaftliche Angelegenheit sei und deshalb auch nicht der Beschlußkompetenz der Wohnungseigentümergemeinschaft unterliege (so jedoch Drasdo, NZM 2001, 886, 887, der deshalb davon ausgeht, die Wohnungseigentümer handelten gegenüber dem Versorgungsunternehmen - mit der Folge des Einstimmigkeitsprinzips aus
§ 709 Abs. 1 BGB - als Gesellschaft bürgerlichen Rechts). Gegenstand der Beschlußfassung ist nämlich nicht der individuelle Wasserverbrauch, sondern die Verteilung der durch den Verbrauch an den einzelnen Entnahmestellen verursachten Kosten. Das ist aber eine Angelegenheit der Gemeinschaft, wenn die Wohnungseigentümer gegenüber dem Versorgungsunternehmen mit dem Abschluß eines Vertrages über die Belieferung mit Wasser und die Abwasserentsorgung eine gemeinschaftliche Verpflichtung eingegangen sind (Armbrüster , ZWE 2002, 145, 147 f). Soweit daher die Gemeinschaftsordnung - wie im vorliegenden Fall - keine Regelung zur Verteilung der Kosten der Wasserversorgung der Sondereigentumseinheiten und der damit verbundenen Kosten der Abwasserentsorgung enthält, können Wohnungseigentümer über diese Frage gemäß § 21 Abs. 3 WEG durch Mehrheitsbeschluß entscheiden (Niedenführ /Schulze, aaO, § 16 Rdn. 10; Bub, ZWE 2001, 457, 459; Hogenschurz, NZM 2001, 1122, 1123; Jennißen, ZWE 2001, 461, 462; Armbrüster, ZWE 2002, 145, 148; Bielefeld, Grundeigentum 2002, 306, 307; Derleder, ZfIR 2003, 407, 409; Kümmel, ZWE 2003, 285, 286).
bb) Der hiernach gegebenen Beschlußkompetenz der Wohnungseigentümer steht ferner nicht entgegen, daß es zur Durchführung der verbrauchsabhängigen Abrechnung der Installation von Kaltwasserzählern für die einzelnen Sondereigentumseinheiten bedarf.
(1) Zwar ist für bauliche Veränderungen, die über die ordnungsmäßige Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen , nach § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG ein Mehrheitsbeschluß grundsätzlich nicht ausreichend, sondern die Zustimmung aller Wohnungseigentümer erforderlich. Aber selbst wenn man eine solche bauliche Veränderung in dem
nachträglichen Einbau von Kaltwasserzählern sehen wollte (so etwa Staudinger /Bub, aaO, § 22 WEG Rdn. 153), wäre die Zustimmung aller Wohnungseigentümer gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 WEG entbehrlich, weil deren Rechte nicht über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden (Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 22 Rdn. 237; Bub, ZWE 2001, 457, 460; Derleder , ZfIR 2003, 407, 410; vgl. auch BayObLG, NJW-RR 1988, 273 zum Einbau von Wärmemengenzählern).
(2) Tatsächlich stellt der Einbau von Kaltwasserzählern, wenn er zur Umsetzung der beschlossenen oder vereinbarten verbrauchsabhängigen Verteilung der Wasserkosten erfolgt, jedoch keine § 22 Abs. 1 WEG unterfallende bauliche Veränderung dar, sondern eine Maßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung im Sinne von § 21 Abs. 3 WEG (Wenzel, ZWE 2001, 226, 236; Armbrüster , ZWE 2002, 145, 148). Insoweit gilt im Ergebnis nichts anderes als bei der durch §§ 3, 4 HeizkostenV vorgeschriebenen Ausstattung einer Wohnungseigentumsanlage mit Geräten zur Erfassung des Warmwasserverbrauchs. Sie kann als Maßnahme ordnungsmäßiger Instandsetzung (Bärmann /Pick/Merle, aaO, § 21 Rdn. 135; Staudinger/Bub, aaO, § 21 WEG Rdn. 176, 178a) bzw. ordnungsmäßiger Verwaltung (Niedenführ/Schulze, aaO, HeizkostenV Rdn. 22; Bielefeld, Festschrift für Bärmann und Weitnauer, 1990, S. 1, 17) nach § 21 Abs. 3 WEG beschlossen werden. Zwar besteht hier keine gesetzliche Verpflichtung zur Nachrüstung bestehender Gebäude mit Kaltwasserzählern , die Wohnungseigentümer sind jedoch in vergleichbarer Weise durch einen von ihnen gefaßten Beschluß über eine verbrauchsabhängige Verteilung der Kosten der Wasserversorgung verpflichtet. Ohne Installation der erforderlichen Meßgeräte ließe sich der von ihnen neu eingeführte Verteilungsschlüssel nämlich nicht vollziehen. Da es sich um eine notwendige Fol-
gemaßnahme handelt, unterfällt sie nicht anders als die ihr zugrundeliegende Entscheidung über den Verteilungsschlüssel dem Anwendungsbereich des § 21 Abs. 3 WEG.

d) Nicht zu folgen ist dagegen der Ansicht des vorlegenden Gerichts, ein Anspruch des Wohnungseigentümers auf verbrauchsabhängige Abrechnung der Wasserkosten aus § 21 Abs. 4 WEG sei immer schon dann zu bejahen, wenn nach Abzug der Aufwendungen innerhalb von zehn Jahren eine deutliche Kostenersparnis zu erwarten ist. Diese Auffassung ist ersichtlich von der Rechtslage beeinflußt, die für die Verteilung der Kosten der Wärme- und Warmwasserversorgung gilt. Hierbei läßt das vorlegende Gericht jedoch außer Betracht, daß - anders als bei den Heizkosten nach § 3 HeizkostenV - die Wohnungseigentümer im vorliegenden Fall nicht gesetzlich zur verbrauchsabhängigen Abrechnung der Kosten der Kaltwasserversorgung verpflichtet sind. Zwar sieht § 39 Abs. 2 der Bauordnung für Berlin (BauO Bln) seit dem Achten Änderungsgesetz vom 4. Juli 1997 (GVBl. S. 376) vor, daß jede Wohnung mit einem eigenen Wasserzähler auszustatten ist, eine Verpflichtung zur Nachrüstung für eine - wie hier bereits - rechtmäßig bestehende bauliche Anlage fehlt jedoch im Hinblick auf den Bestandsschutz nach § 77 BauO Bln (vgl. Hahn/Radeisen, Bauordnung für Berlin, § 39 Rdn. 6; anders dagegen § 40 Abs. 2 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern). Im Unterschied zu den genannten Energiekosten (vgl. dazu KG, Grundeigentum 1989, 779, 781; Niedenführ/Schulze, aaO, HeizkostenV Rdn. 13, 22) ist es hier mithin nicht möglich, eine gesetzliche Regelung zur Begründung eines Anspruchs aus § 21 Abs. 4 WEG (vgl. Staudinger/Bub, aaO, § 21 WEG Rdn. 111) heranzuziehen. Vielmehr ist zu unterscheiden:
aa) Ist die Kostenverteilung in der Gemeinschaftsordnung geregelt, so besteht ein Anspruch auf deren Änderung - wie ausgeführt (oben III. 2 a) - nur dann, wenn außergewöhnliche Umstände ein Festhalten an der Regelung als grob unbillig und damit als gegen Treu und Glauben verstoßend erscheinen lassen. Nichts anderes gilt, wenn die Kostenverteilung - in Fällen entsprechender Beschlußkompetenz - wirksam durch Eigentümerbeschluß geregelt worden ist. Auch die Abänderung eines Mehrheitsbeschlusses kann von einem Wohnungseigentümer nämlich nur in besonderen Ausnahmefällen unter den Voraussetzungen des § 242 BGB verlangt werden (BayObLG, NJW-RR 1989, 1165; 1994, 658, 659). Zwar sind die Wohnungseigentümer grundsätzlich berechtigt , über eine schon geregelte gemeinschaftliche Angelegenheit erneut zu beschließen, hierbei kann aber jeder Wohnungseigentümer verlangen, daß der neue Beschluß schutzwürdige Belange aus Inhalt und Wirkungen des Erstbeschlusses berücksichtigt (Senat, BGHZ 113, 197, 200). Die Erwartung einer deutlichen Kostenersparnis durch verbrauchsabhängige Abrechnung in einem Zeitraum von zehn Jahren, wie sie das vorlegende Gericht als maßgebend ansehen will, reicht für die zu danach zu beachtenden strengen Voraussetzungen nicht aus. Der Senat verkennt nicht, daß bei einer Kostenverteilung, die sich an der tatsächlichen Inanspruchnahme von Leistungen orientiert, regelmäßig deutliche Einsparungen erwirtschaften lassen. Ob mit einem Festhalten an nicht verbrauchsabhängigen Abrechnungsmaßstäben eine grobe Unbilligkeit verbunden ist, läßt sich indes nicht generell, sondern nur im Einzelfall beantworten (a.A. Derleder, ZfIR 2003, 407, 410). Unterhalb der Grenze zur groben Unbilligkeit bleibt es dem Gesetzgeber vorbehalten, nach dem Vorbild der Regelung für die Wärme- und Warmwasserversorgung privatautonome Entscheidungen - auch im allgemeinen Interesse der Schonung natürlicher Ressourcen - zu beschränken.

bb) Ist die Verteilung der Kosten des Sondereigentums - wie hier - nicht durch Gesetz, Vereinbarung oder Beschluß geregelt, wird die Einführung einer verbrauchsabhängigen Abrechnung im allgemeinen ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen, weil sie dem Verursacherprinzip Rechnung trägt und als Anreiz zur Sparsamkeit zu deutlichen Einsparungen führt. Die Wohnungseigentümer haben allerdings auf Grund ihres Selbstorganisationsrechts (Senat, BGHZ 139, 288, 293) einen Ermessensspielraum, der es ihnen ermöglicht, alle für und gegen eine verbrauchsabhängige Abrechnung sprechenden Umstände abzuwägen (vgl. Bub, ZWE 2001, 457, 459; Armbrüster ZWE 2002, 145, 149). Hierbei können die Umstände des Einzelfalls im Wege der Ermessensreduktion dazu führen, daß nur die verbrauchsabhängige Kostenverteilung ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht. Das ist namentlich dann der Fall, wenn der Einbau von Wasserzählern gesetzlich vorgeschrieben ist, oder wenn jede andere Abrechnungsmethode grob unbillig erscheint. Gleiches gilt auf Grund der § 556a Abs. 1 Satz 2 BGB zugrundeliegenden Wertung des Gesetzgebers, wenn in der Wohnungseigentumsanlage Verbrauchserfassungseinrichtungen bereits vorhanden sind. Umgekehrt kann die Einführung der verbrauchsabhängigen Abrechnung ordnungsmäßiger Verwaltung widersprechen, wenn die wirtschaftlichen Aufwendungen für die Nachrüstung mit Kaltwasserzählern, deren Wartung und Ablesung sowie etwa zusätzliche Abrechnungskosten unverhältnismäßig hoch sind. Ob das der Fall ist, kann wegen der vergleichbaren Interessenlage nach den Grundsätzen beurteilt werden, welche die Rechtsprechung im Hinblick auf § 11 Abs. 1 Nr. 1 lit. a, Abs. 2 HeizkostenV zur Verbrauchserfassung für die Wärme- und Warmwasserversorgung entwickelt hat (vgl. hierzu BayObLG, NJW-RR 1994, 145, 146; KG, NJW-RR 1993, 468; ZMR 1996, 282, 283; OLG Köln, WuM 1998, 621; Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 16 Rdn. 128;
Niedenführ/Schulze, aaO, HeizkostenV Rdn. 11; auch BGH, Urt. v. 30. Januar 1991, VIII ZR 361/89, NJW-RR 1991, 647, 649). Danach steht die Einführung der verbrauchsabhängigen Abrechnung der Wasser- und Abwasserkosten nicht mehr in Einklang mit den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn die Aufwendungen die Einsparungen übersteigen, die sich über zehn Jahre hinweg voraussichtlich erzielen lassen.

e) Obwohl es hiernach möglich ist, daß die Antragsteller eine verbrauchsabhängige Abrechnung der Wasserversorgungskosten der Sondereigentumseinheiten über den Individualanspruch nach § 21 Abs. 4 WEG durchsetzen können, bleibt ihre Rechtsbeschwerde ohne Erfolg. Die Antragsteller erstreben nämlich in dem vorliegenden Verfahren nicht die Zustimmung der Antragsgegner zu einem Beschlußantrag über die verbrauchsabhängige Abrechnung bzw. die gerichtliche Ersetzung eines entsprechenden Eigentümerbeschlusses (vgl. dazu BGH, Urt. v. 6. März 1997, III ZR 248/95, NJW 1997, 2106, 2107). Sie verlangen vielmehr die Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer zu einer Änderung der Gemeinschaftsordnung, obwohl diese keine einschlägige Regelung enthält.
aa) Entgegen der Auffassung sowohl des Beschwerdegerichts als auch des vorlegenden Gerichts kann der Antrag auf Zustimmung zur Änderung der "Teilungserklärung" nicht in einen Antrag "umgedeutet" werden, der die gerichtliche Ersetzung der Beschlußfassung zum Ziel hat. Auch wenn in Wohnungseigentumssachen an die Bestimmtheit eines Antrags grundsätzlich weniger strenge Anforderungen zu stellen sind als nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO im Zivilprozeß, muß der Antrag doch das verfolgte Rechtsschutzziel zweifelsfrei erkennen lassen (vgl. Staudinger/Wenzel, aaO, Vorbem. zu §§ 43 ff WEG Rdn.
25). Da das Gericht an das mit dem Antrag verfolgte Rechtsschutzziel gebun- den ist (Staudinger/Wenzel, aaO, § 43 WEG Rdn. 46), kann nur innerhalb des damit gezogenen Rahmens eine interessengerechte Auslegung des Antrags (vgl. dazu Senat, BGHZ 151, 164, 168) möglich und geboten sein. Auch in Wohnungseigentumssachen gilt, daß der Antragsteller durch seinen Antrag den Verfahrensgegenstand mit der Folge bestimmt, daß das Gericht ihm nicht mehr oder etwas anderes zusprechen darf, als begehrt (Senat, Urt. v. 20. November 1992, V ZR 279/91, NJW 1993, 593; BayObLG, WuM 1990, 178, 179; Niedenführ/Schulze, aaO, vor §§ 43 ff Rdn. 43).
bb) Die Antragsteller haben ausdrücklich erklärt, daß sie gerichtliche Hilfe allein deshalb in Anspruch nehmen, weil sich eine - von ihnen für notwendig gehaltene - Vereinbarung der Wohnungseigentümer über die Verteilung der Wasserkosten nicht erreichen läßt. Hingegen ist es ohne jeden Zweifel nicht ihr Ziel, einen Beschluß der Wohnungseigentümergemeinschaft über diesen Gegenstand durch eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen oder zu ersetzen. Ein solcher Eigentümerbeschluß kann nach dem Vorbringen der Antragsteller ohne weiteres gefaßt werden, weil die Mehrheit der Wohnungseigentümer eine verbrauchsabhängige Abrechnung der Kaltwasserkosten wünscht und demgemäß auch bereits am 11. November 1999 den Einbau von Kaltwasserzählern beschlossen hat.
cc) Der Senat sieht davon ab, die Sache an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen , damit dort die der Sache nach gebotene Antragstellung nachgeholt werden kann. Im vorliegenden Fall müßte nämlich auch der auf das Zustandekommen eines Eigentümerbeschlusses gerichtete Antrag ohne Erfolg bleiben, weil es im Hinblick auf den aller Voraussicht nach erreichbaren Mehr-
heitsbeschluß für eine gerichtliche Ersetzung am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehlen würde (vgl. BayObLG, NJW-RR 1986, 445, 446; OLG Hamburg , NJW-RR 1994, 783; KG, WuM 1994, 38, 40; OLG Hamm, WE 1996, 33, 39; Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 21 Rdn. 85; Staudinger/Bub, aaO, § 21 Rdn. 117). Die Rechtskraft der Entscheidung des Amtsgerichts, mit der der Eigentümerbeschluß vom 11. November 1999 über den Einbau von Kaltwasserzählern für ungültig erklärt worden ist, hindert die Wohnungseigentümer nicht an einer (erneuten) Beschlußfassung über die Einführung einer verbrauchsabhängigen Abrechnung. Die materielle Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung (§ 45 Abs. 2 WEG) erstreckt sich nämlich nur auf den konkreten, für ungültig erklärten Beschluß (vgl. BayObLG, WuM 1989, 342; Bärmann /Pick/Merle, aaO, § 45 Rdn. 118; Staudinger/Wenzel, aaO, § 45 WEG Rdn. 58).

IV.


Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 47 WEG. Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 48 Abs. 3 WEG, wobei das maßgebende Interesse aller Beteiligter nach den voraussichtlichen Kosten für die Nachrüstung mit Kaltwasserzählern nebst den Kosten für deren Wartung und Ablesung zu bestimmen ist (vgl. BayObLG, WuM 1994, 160, 161). Diese Kosten schätzt der Senat - unter Berücksichtigung des vorgelegten Angebots für den Einbau der benötigten Zähler - auf insgesamt 6.000 macht der Senat von der Möglichkeit Gebrauch, die in den Vorinstanzen erfolgten Wertfestsetzungen abzuändern (§ 31 Abs. 1 Satz 2 KostO).
Wenzel Krüger Klein
Gaier Stresemann

(1) Jedem Wohnungseigentümer gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte des gemeinschaftlichen Eigentums und des Gemeinschaftsvermögens. Der Anteil bestimmt sich nach dem gemäß § 47 der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragenen Verhältnis der Miteigentumsanteile. Jeder Wohnungseigentümer ist zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums nach Maßgabe des § 14 berechtigt.

(2) Die Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, insbesondere der Verwaltung und des gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums, hat jeder Wohnungseigentümer nach dem Verhältnis seines Anteils (Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Die Wohnungseigentümer können für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine von Satz 1 oder von einer Vereinbarung abweichende Verteilung beschließen.

(3) Für die Kosten und Nutzungen bei baulichen Veränderungen gilt § 21.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Nach Maßgabe dieses Gesetzes kann an Wohnungen das Wohnungseigentum, an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes das Teileigentum begründet werden.

(2) Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.

(3) Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.

(4) Wohnungseigentum und Teileigentum können nicht in der Weise begründet werden, dass das Sondereigentum mit Miteigentum an mehreren Grundstücken verbunden wird.

(5) Gemeinschaftliches Eigentum im Sinne dieses Gesetzes sind das Grundstück und das Gebäude, soweit sie nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen.

(6) Für das Teileigentum gelten die Vorschriften über das Wohnungseigentum entsprechend.

Tenor

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Kläger wenden sich gegen die Heranziehung zu Abfallgebühren für die Jahre 2004 und 2005.
Die Kläger sind Wohnungseigentümer jeweils einer Wohnung im Gebäude B.-Straße in H.. Zum Verwalter der aus fünf Wohnungen bestehenden Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) ist die W. GmbH in H. bestellt. Geschäftsführer dieser W. GmbH ist der Kläger Ziff. 1.
Rechtsgrundlage der Gebührenerhebung ist die vom Kreistag des Beklagten am 19.11.2001 beschlossene Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallwirtschaftssatzung - AWS -) in der rückwirkend zum 1.1.2002 in Kraft getretenen Fassung der 5. Änderungssatzung vom 14.3.2005.
Die für das vorliegende Verfahren wesentlichen Bestimmungen der AWS 2004/2005 lauten wie folgt:
§ 3 Anschluss- und Benutzungszwang
        
(1) Die Grundstückseigentümer, denen Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Wohnungserbbauberechtigte, Nießbraucher und sonstige zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte gleichstehen, sind berechtigt und im Rahmen der Überlassungspflicht nach § 13 Abs. 1 bis 3 KrW-/AbfG gehalten, ihre Grundstücke an die öffentliche Einrichtung Abfallentsorgung anzuschließen, diese zu benutzen und die auf ihren Grundstücken anfallenden Abfälle der öffentlichen Abfallentsorgung zu überlassen.
        
........
§ 14 Zugelassene Abfallbehälter
        
…….
        
(6) : Die Ausstattung mit Abfallbehältern erfolgt grundstücksbezogen. Bei Grundstücken mit bis zu 14 Wohneinheiten (§ 7 Abs. 17) können auf Antrag des Berechtigten nach § 3 Abs. 1 Abfallbehälter für einzelne Wohneinheiten oder für mehrere Wohneinheiten gemeinsam auf demselben Grundstück zugelassen werden.
        
……..
§ 21 Gebührenschuldner
        
(1) Gebührenschuldner für die Gebühren nach § 22 sind die Verpflichteten nach § 3 Abs. 1 und 2.
        
……..
(5) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. Dies gilt insbesondere auch für Wohnungs- oder Teileigentümer im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG).
........
§ 25 Entstehung, Festsetzung und Fälligkeit der Gebührenschuld, Ende der
   Gebührenpflicht, Gebührenerstattung
        
……..
        
(4) Bei Grundstücken mit Sondereigentum im Sinn des Wohnungseigentumsgesetzes wird der Gebührenbescheid dem von den Teileigentümern benannten Bevollmächtigten, ansonsten dem Verwalter, bekannt gegeben. Wird von der Möglichkeit nach § 14 Abs. 6 Satz 4 oder Abs. 7 Satz 4 Gebrauch gemacht, wird der Gebührenbescheid auf Antrag des Berechtigten nach § 3 Abs. 1 einem von diesem benannten Bevollmächtigten bekannt gegeben; der Bevollmächtigte muss dem Antrag zustimmen. § 21 bleibt unberührt.
        
........
§ 21 Abs. 5 wurde durch § 4 Abs. 3 der 5. Änderung der Satzung mit Wirkung vom 1.1.2005 angefügt. § 21 AWS 2004 enthielt keine entsprechende Vorschrift.
10 
Die Abfallgebühren setzen sich aus einer Grundgebühr von 54,-- EUR je Wohneinheit (§ 22 Abs. 2 AWS) und einer Behältergebühr nach § 22 Abs. 3 AWS zusammen. Die Behältergebühr bemisst sich nach der Zahl und der Größe der zur Abfuhr bereitgestellten Abfallbehälter sowie der Zahl der Leerungen. Unabhängig von der Bereitstellung werden jedoch je Abfallbehälter mindestens vier Leerungen im Kalenderjahr berechnet. Für die Behältergebühren werden für das jeweilige Kalenderjahr Vorauszahlungen entsprechend der Zahl der Leerungen im Vorjahr erhoben (§ 25 Abs. 3 Satz 3 AWS).
11 
Anlässlich einer Umstellung der zugelassenen Restmüllgefäße zum 1.1.2002 hatte der Beklagte im August 2001 alle Grundstücks- bzw. Wohnungseigentümer angeschrieben und sie aufgefordert, die gewünschte Anzahl der Müllbehälter für das jeweilige Grundstück anzumelden. In einem dem Schreiben beigefügten Erläuterungsbrief hieß es:
12 
„Sollte es sich bei Ihrer Wohnung um Sonder-/Teileigentum einer Eigentümergemeinschaft (Eigentumswohnung nach WEG) handeln, geben Sie bitte diesen Fragebogen an Ihren Verwalter weiter, der einheitlich für alle Eigentümer die entsprechenden Angaben macht und künftig auch Adressat für den Gebührenbescheid ist.“
13 
Gleichwohl erfolgten die Anmeldungen für die WEG B.-Straße nicht durch den Verwalter, sondern in Form von Einzelanmeldungen durch die Wohnungseigentümer und/oder Mieter. Für die aus fünf Wohnungen bestehende WEG wurden vier Müllbehälter angemeldet. Die Abfallbehälter waren jeweils mit einem Aufkleber versehen, der die Eimernummer enthielt, sowie mit einem Chip, in dem die Eimernummer gespeichert ist . Die Chips wurden zwischenzeitlich teilweise ausgetauscht.
14 
Unter dem 14.7.2005 erließ der Beklagte Abfallgebührenbescheide für die Jahre 2004 und 2005. Der Beklagte setzte die von den Wohnungseigentümern jeweils geschuldeten Abfallgebühren auf 428,40 EUR (2004) bzw. 423,-- EUR (2005) fest. Die Festsetzungen erfolgten jeweils in einem zusammengefassten Gebührenbescheid, der dem Kläger Ziff. 1 in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der W. GmbH bekannt gegeben wurde. In den Bescheiden wurde klargestellt, dass der Verwalter – die W. GmbH, vertreten durch den Kläger Ziff. 1 als Geschäftsführer – Bekanntgabeadressat der Gebührenbescheide ist und dass die Wohnungseigentümer Inhaltsadressaten der jeweiligen Gebührenbescheide sind. Die in den Bescheiden namentlich angeführten Wohnungseigentümer wurden als Gesamtschuldner für den Abfall aller Wohnungseigentümer der WEG herangezogen. Die Berechnungsgrundlagen für die Höhe der jeweiligen Gebühren wurden erläutert. Die für die Bemessung der Behältergebühren relevante Zahl der voraussichtlichen Leerungen wurde für jede Eimernummer gesondert angegeben, ohne dass diese Nummer allerdings einer bestimmten Wohnung zugeordnet wurde.
15 
Mit Anwaltsschriftsatz vom 3.8.2005 legten die Kläger Widerspruch gegen die genannten Abfallgebührenbescheide ein. Sie trugen vor, die gesamtschuldnerische Inanspruchnahme verstoße gegen den Grundsatz, dass als Schuldner von Benutzungsgebühren nur derjenige herangezogen werden könne, der die betreffende öffentliche Einrichtung auch tatsächlich benutze. Miteigentümer einer WEG seien jedoch nicht (Mit-)Benutzer der von den anderen Miteigentümern in Anspruch genommenen Abfallentsorgung. Dies ergebe sich bereits daraus, dass die Kosten der Abfallbeseitigung im Innenverhältnis als Kosten des Sondereigentums und nicht als gemeinschaftliche Kosten im Sinne von § 16 Abs. 2 WEG anzusehen seien. Dies folge aus der sog. „Kaltwasser-Entscheidung“ des BGH vom 25.9.2003, wonach Kaltwasserkosten nicht zu den Lasten des Grundstücks im Sinne von § 16 Abs. 2 WEG zählten. Die Anordnung der gesamtschuldnerischen Haftung der Wohnungseigentümer könne auch deshalb keinen Bestand haben, weil der BGH mit Beschluss vom 2.5.2005 die (Teil-)Rechtsfähigkeit der WEG anerkannt habe. Eine akzessorische Haftung der Wohnungseigentümer komme daher nur in Betracht, wenn sich die Wohnungseigentümer neben dem Verband klar und eindeutig auch persönlich verpflichtet hätten. Die „Gesamtbescheide“ an den Verwalter seien zudem nicht hinreichend klar. Insbesondere fehle eine Zuordnung der Eimernummern zu den jeweiligen Wohnungen.
16 
Mit gesonderten Widerspruchsbescheiden vom 12.4.2006 wies der Beklagte die Widersprüche der Kläger zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, hinsichtlich der Gebührenbescheide für das Jahr 2005 ergebe sich die gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer aus § 21 Abs. 5 AWS 2005, hinsichtlich des Gebührenbescheides für das Jahr 2004 aus der grundstücksbezogenen Regelung der Abfallgebührenpflicht in der AWS und im KAG. Die gesamtschuldnerische Heranziehung der Wohnungseigentümer verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Insbesondere gehörten auch Grundstückseigentümer zum Kreis der möglichen Gebührenschuldner im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 3 LAbfG a.F. bzw. § 18 Abs. 1 Nr. 5 KAG n.F. Die „Kaltwasser-Entscheidung“ des BGH betreffe nur die interne Kostenverteilung, nicht hingegen die Frage der Haftung nach außen; außerdem würden die Kosten der Müllabfuhr unverändert als Gemeinschaftskosten angesehen, soweit sie nicht jedem Eigentümer getrennt in Rechnung gestellt würden. Trotz der Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der WEG komme eine gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer neben dem Verband in Betracht, wenn hierfür eine ausdrückliche Anordnung des Gesetzgebers bestehe. Die Gebührenbescheide seien auch hinreichend bestimmt. Die Zuordnung der Eimernummern zu den einzelnen Wohnungen betreffe lediglich die interne Kostenverteilung. Für die vier Widerspruchsbescheide setzte der Beklagte jeweils eine Widerspruchsgebühr von 75,-- EUR fest. Die Widerspruchsbescheide wurden dem Prozessbevollmächtigten der Kläger am 20.4.2006 zugestellt.
17 
Am 15.5.2006 haben die Kläger zusammen mit Wohnungseigentümern anderer Wohnungseigentümergemeinschaften Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Das Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen 12 K 1915/06 geführt. Mit Beschluss vom 18.6.2007 ist das Verfahren der Kläger vom Verfahren 12 K 1915/06 abgetrennt worden.
18 
Die Kläger tragen ergänzend vor, der Beklagte dürfe nicht einerseits zur Erhebung von Abfallgebühren nur einen Gebührenbescheid an den Verwalter schicken und andererseits gegen jeden der Kläger einen eigenen Widerspruchsbescheid mit identischem Inhalt erlassen und jeden mit den Kosten des Widerspruchsbescheids belasten. Die Abfallbehälter würden nicht gemeinschaftlich genutzt. Sofern nicht einzelne Nutzer ihren Namen darauf geschrieben hätten, seien sie jedoch nicht namentlich gekennzeichnet. Eine Zuordnung der einzelnen Müllbehälter sei durch die in den Chip einprogrammierten Eimernummern möglich. Der WEG-Verwaltung sei diese von außen nicht sichtbare Zuordnung jedoch nicht bekannt. Schließlich verletze die gesamtschuldnerische Inanspruchnahme auch das Äquivalenzprinzip.
19 
Die Kläger beantragen,
20 
die Abfallgebührenbescheide des Landratsamtes B. vom 14.7.2005 sowie dessen Widerspruchsbescheide vom 12.4.2006 aufzuheben, hilfsweise die Festsetzung der Widerspruchsgebühr in den Widerspruchsbescheiden aufzuheben.
21 
Der Beklagte beantragt,
22 
die Klagen abzuweisen.
23 
Er trägt ergänzend vor, die Festlegung einer Gebühr in Höhe von 75,-- EUR pro Widerspruchsbescheid sei rechtmäßig. Im Hinblick auf das Steuergeheimnis sei die Erstellung eines zusammengefassten Bescheides nur bei Vorliegen einer gesetzlichen Grundlage möglich. Eine solche Grundlage fehle jedoch. Eine analoge Anwendung des § 155 Abs. 3 AO i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 4c KAG komme nicht in Betracht. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die pro Bescheid erhobene Widerspruchsgebühr einem Arbeitsaufwand von ca. 1,5 Stunden zu je etwa 47,-- EUR entspreche. Die Summe der in insgesamt 14 parallel gelagerten Verfahren festgesetzten Gebühren entspreche lediglich einem Arbeitsaufwand von etwa 22 Arbeitsstunden. Die Höhe der erhobenen Gebühren sei vor diesem Hintergrund auch im Hinblick auf die Komplexität des Falles gerechtfertigt.
24 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Behördenakten sowie die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
25 
Die zulässigen Klagen sind weder mit den Hauptanträgen noch mit den Hilfsanträgen begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Kläger daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
26 
1. Die Abfallgebührenbescheide haben ihre Rechtsgrundlage in §§ 20 Abs. 1, 21, 22 Abs. 1 bis 3 AWS 2004/2005. Nach § 20 Abs. 1 AWS 2004/2005 erhebt der Beklagte zur Deckung seines Aufwandes für die Entsorgung von Abfällen Benutzungsgebühren. Schuldner dieser Gebühren ist nach § 21 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 AWS 2004/2005 (auch) der Eigentümer eines Grundstücks. Dem Grundstückseigentümer steht nach § 3 Abs. 1 AWS 2004/2005 der Wohnungseigentümer gleich.
27 
Zum Erlass der Abfallwirtschaftssatzung war der Beklagte aufgrund von § 2 Abs. 1 und § 9 KAG in der bis zum 30.3.2005 geltenden Fassung - KAG a.F. - und aufgrund von § 8 LAbfG in der bis zum 30.3.2005 geltenden Fassung - LAbfG a.F. - ermächtigt. In Bezug auf den Kreis der Abgabenschuldner regelt § 8 Abs. 2 Nr. 3 LAbfG a.F., dass auch die Grundstückseigentümer als Gebührenschuldner bestimmt werden können. Eine entsprechende Regelung findet sich nunmehr in § 18 Abs. 1 Nr. 5 KAG n.F.. Auch Bundesrecht steht der Gebührenschuldnerstellung des Grundstückseigentümers nicht entgegen (Gössl/Reif, KAG für Bad.-Württ., Stand Okt. 2006, § 18 Anm. 7). § 8 Abs. 2 Nr. 3 LAbfG a.F. kollidiert schon deshalb nicht mit dem Abfallrecht des Bundes, weil in ihm eine Aussage über die Gebührenpflicht nicht enthalten ist. Hierzu hätte dem Bund auch die Gesetzgebungskompetenz gefehlt (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.9.1982 - 2 S 1926/81 - DÖV 1983, 943 <944> = VBlBW 1983, 31).
28 
2. Bei den vom Beklagten erhobenen Müllgebühren handelt es sich um grundstücksbezogene (d.h. Grundbesitz-)Abgaben. Das ergibt sich daraus, dass der Beklagte die Benutzung der Abfallentsorgungseinrichtungen in seiner Satzung grundstücksbezogen geregelt hat. Nach § 3 Abs. 1 AWS 2004/2005 sind in erster Linie die Grundstückseigentümer und die diesen gleichstehenden Erbbauberechtigten, Wohnungseigentümer, Wohnungserbbauberechtigten, Nießbraucher und sonstige zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte berechtigt und verpflichtet,ihre Grundstücke an die öffentliche Einrichtung Abfallentsorgung anzuschließen, diese zu benutzen und die auf ihren Grundstücken anfallenden Abfälle der öffentlichen Abfallentsorgung zu überlassen. In § 14 Abs. 6 S. 3 AWS 2004/2005 ist ausdrücklich geregelt, dass die Ausstattung mit Abfallbehältern grundstücksbezogen erfolgt. Dem steht nicht entgegen, dass sich die Wohnungseigentümer intern darauf verständigen können, dass jeder eine „separate“ Mülltonne vorhält. Schließlich ist, wie sich aus dem Verweis in § 21 Abs. 1 auf § 3 Abs. 1 AWS 2004/2005 ergibt, auch die Gebührenerhebung grundstücksbezogen geregelt.
29 
Für das Wohnungseigentum folgt aus der Grundstücksbezogenheit der Abfallentsorgung, dass nicht das Wohnungseigentum in seiner Ausprägung als Sondereigentum an einer Wohnung, sondern der Miteigentumsanteil des Wohnungseigentümers am gemeinschaftlichen Eigentum am Grundstück (vgl. § 1 Abs. 2 und 5 WEG) betroffen ist. Allein dies entspricht dem Regelungszweck. Denn nur so ist sichergestellt, dass die Überlassungspflicht den gesamten auf dem Grundstück anfallenden Abfall erfasst, und nicht nur den aus den Wohnungen. Die Grundstücksbezogenheit hat zur Folge, dass die Entsorgung des auf dem Grundstück insgesamt anfallenden Abfalls einheitlich zu betrachten ist. Gebührenrechtlich bedeutet dies, dass für das Grundstück im Miteigentum der Wohnungseigentümer nur eine einzige Gebühr entsteht, für die die Wohnungseigentümer gesamtschuldnerisch haften (BayVGH, Urt. v. 17.7.2003 - 4 B 99.510 - NVwZ-RR 2004, 145 <146>; im Ergebnis ebenso KG, Urt. v. 6.4.2006 - 1 U 96/05 - NJW 2006, 3647). Mehrere Miteigentümer eines Grundstücks nehmen die gebotene grundstücksbezogene Leistung einer öffentlichen Einrichtung regelmäßig willentlich gemeinsam in Anspruch und sind daher in diesem Fall auch regelmäßig Gesamtschuldner (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.10.2005 - 2 S 995/05 - ZMR 2006, 818 zur Erhebung von Abwassergebühren).
30 
Soweit die Gebührenbescheide für 2005 betroffen sind, ist die gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer ausdrücklich in § 21 Abs. 5 AWS 2005 geregelt. Diese Regelung steht im Einklang mit den Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes. Sie hat eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage in § 2 Abs. 1 KAG. Danach muss die Satzung insbesondere den Kreis der Abgabenschuldner regeln. Zur Bestimmung des Kreises der Abgabenschuldner gehört auch die Bestimmung über die Gesamtschuldnerschaft. Während § 10 Abs. 5 KAG a.F. für das Beitragsrecht bestimmte, dass der einzelne Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend seinem Miteigentumsanteil Beitragsschuldner ist, enthielt § 9 KAG a.F. für das Benutzungsgebührenrecht keine entsprechende Sonderregelung. Auch die Neuregelungen zum Benutzungsgebührenrecht in den §§ 13 - 19 KAG n.F. treffen keine derartige Sonderregelung. Dies hat zur Folge, dass der Wohnungs- bzw. Teileigentümer Schuldner der gesamten Gebühr ist, für die er mit den übrigen Miteigentümern gesamtschuldnerisch haftet (Gössl/Reif, KAG für Bad.-Württ., Stand Okt. 2006, § 13 Anm. 1.6 S. 9; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand September 2005, § 8 Rn. 66 und § 6 Rn. 617; SaarlOVG, Beschl. v. 20.3.1992 - 1 W 5/92 - DÖV 1993, 165).
31 
Für das Jahr 2004 gilt entsprechendes, wenngleich es in der AWS 2004 an einer ausdrücklichen Regelung der gesamtschuldnerischen Haftung fehlt. Insoweit ergibt sich die Anordnung der gesamtschuldnerischen Haftung aus § 3 Abs. 1 Nr. 2 b KAG i.V.m. § 44 AO sowie daraus, dass in § 21 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 AWS 2004 der Grundstückseigentümer als Gebührenschuldner bestimmt ist und Sonderbestimmungen für Wohnungs- und Teileigentum fehlen. Dies führt ebenso wie die ausdrückliche Anordnung in der Satzung zur gesamtschuldnerischen Haftung des Wohnungs- bzw. Teileigentümers (Gössl/Reif, a.a.O.; Driehaus, a.a.O.; SaarlOVG, a.a.O.).
32 
Die Wohnungseigentümer nehmen vorliegend die Abfallentsorgung auch gemeinschaftlich in Anspruch. Sie nutzen die angemeldeten Abfallbehälter gemeinschaftlich. Dies ergibt sich schon daraus, dass der Anschluss- und Benutzungszwang sich nicht nur auf den Abfall aus den im Sondereigentum stehenden Wohnungen, sondern auf den gesamten auf dem Grundstück anfallenden Abfall bezieht. Ob die Anmeldung der gemeinschaftlich genutzten Behälter zusammen oder gemäß § 14 Abs. 6 Satz 4 AWS 2004/2005 in Form mehrerer Einzelanmeldungen erfolgte, ist unbeachtlich. Die Abfallentsorgung erfolgt den Wohnungseigentümern gegenüber unabhängig davon als einheitliche Leistung. Nach § 25 Abs. 4 Satz 3 AWS 2004/2005 bleiben, wenn von der Möglichkeit nach § 14 Abs. 6 Satz 4 der Satzung Gebrauch gemacht wird, die Vorschriften des § 21 über den Gebührenschuldner unberührt. Die Wohnungseigentümer schulden deshalb auch in diesem Fall dieselbe Leistung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 b KAG a.F. i.V.m. § 44 AO und haften daher gesamtschuldnerisch (vgl. nochmals Gössl/Reif, a.a.O.; Driehaus, a.a.O.; VG Frankfurt/M., Urt. v. 15.11.2001 - 15 E 1296/99(V) - NJW-RR 2002, 300).
33 
Aus der sog. „Kaltwasser-Entscheidung“ des BGH (Beschl. v. 25.9.2003 - V ZB 21/03 - BGHZ 156, 193 = NJW 2003, 3476) ergibt sich nichts anderes. Der BGH hat entschieden, dass die Kosten der Wasserversorgung des Sondereigentums und die hieran gekoppelten Kosten der Abwasserentsorgung nicht zu den in § 16 Abs. 2 WEG geregelten Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums zählen. Er hat dies damit begründet, dass der individuelle Wasserverbrauch ausschließlich dem Gebrauch der jeweiligen Sondereigentumseinheit diene. Deshalb seien auch die hierdurch verursachten Kosten als solche des Sondereigentums anzusehen. Entgegen der Auffassung der Kläger lassen sich aus dieser Entscheidung keine Rückschlüsse auf die Kosten der Abfallentsorgung ziehen, sofern die Abfallentsorgung - wie hier - nicht sondereigentumsbezogen, sondern grundstücksbezogen geregelt ist. Die Abfallentsorgung dient nicht ausschließlich dem Gebrauch der jeweiligen Sondereigentumseinheit, sondern dem Gebrauch des gesamten Grundstücks. Hinzu kommt, dass die „Kaltwasser-Entscheidung“ nur die interne Kostenverteilung zwischen den Wohnungseigentümern, nicht jedoch die Frage betrifft, ob die Wohnungseigentümer nach außen gemeinschaftlich haften. Es kann daher auch offen bleiben, ob die Abfallgebühren zivilrechtlich gemäß § 16 Abs. 2 WEG (im Innenverhältnis) als Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums anzusehen oder dem Sondereigentum zuzurechnen sind. Die öffentlich-rechtliche Gebührenschuld eines Wohnungseigentümers knüpft an dessen Miteigentumsanteil an dem gemäß § 1 Abs. 5 WEG im Gemeinschaftseigentum stehenden Grundstück an. Das ergibt sich aus § 3 Abs. 1 und 2, § 14 Abs. 6 Satz 3 AWS 2004/2005 sowie aus § 8 Abs. 2 Nr. 3 LAbfG a.F..
34 
Auch das in der Klagebegründung angeführte Urteil des VG Karlsruhe (Urt. v. 7.4.2005 - 6 K 3862/03 - KStZ 2006, 139) vermag die Auffassung der Kläger nicht zu stützen. Das VG Karlsruhe hat die Auffassung vertreten, das im Sondereigentum anfallende Abwasser könne gebührenrechtlich ausschließlich dem jeweiligen Sondereigentümer zugerechnet werden. Daraus ergeben sich jedoch keine Schlussfolgerungen für die Erhebung von Abfallgebühren, zumal das VG Karlsruhe ausdrücklich betont hat, dass jeder Miteigentümer eines Grundstücks für die Beseitigung des auf dem Grundstück anfallenden Niederschlagswassers als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden könne. Soweit das Urteil die Erhebung von Schmutzwassergebühren betrifft, hat es in der Berufungsinstanz keinen Bestand gehabt. Der VGH Bad.-Württ. hat das erstinstanzliche Urteil diesbezüglich geändert und auch insoweit eine gesamtschuldnerische Haftung bejaht, da die Miteigentümer des Grundstücks die öffentliche Einrichtung Abwasserentsorgung gemeinschaftlich in Anspruch nähmen und daher gemäß § 44 AO gesamtschuldnerisch hafteten (Urt. v. 4.10.2005 - 2 S 995/05 - ZMR 2006, 818).
35 
Die Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft (vgl. BGH, Beschl. v. 2.6.2005 - V ZB 32/05 - BGHZ 163, 154 = NJW 2005, 2061) steht der gesamtschuldnerischen Haftung der Wohnungseigentümer ebenfalls nicht entgegen. Eine akzessorische gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer neben dem teilrechtsfähigen Verband der Wohnungseigentümergemeinschaft kommt nach dem Beschluss des BGH nur in Betracht bei Übernahme einer persönlichen Schuld oder kraft Anordnung des Gesetzgebers (BGH, a.a.O. Rn. 43). Nach dem Regelungszusammenhang des KAG wird aber gerade eine gesamtschuldnerische Haftung begründet. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher zu Recht entschieden, dass die Teilrechtssubjektivität der Wohnungseigentümergemeinschaft die Geltung einer im kommunalen Abgabenrecht statuierten gesamtschuldnerischen Haftung der Wohnungseigentümer für Grundbesitzabgaben nicht hindert (Beschl. v. 11.11.2005 - 10 B 65.05 - NJW 2006, 791). Dies folgt auch daraus, dass die Bestimmung des § 16 Abs. 2 WEG, zu der die Entscheidung des BGH ergangen ist, bereits nach ihrem Wortlaut nicht den Fall der öffentlich-rechtlichen Gebührenschuldnerschaft, sondern lediglich die Verpflichtungen der Wohnungseigentümer im Innenverhältnis regelt (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.10.2005 - 2 S 995/05 - ZMR 2006, 818). Im vorliegenden Fall geht es demgegenüber um Außenrechtsbeziehungen zwischen Grundstücks(mit)eigentümern und dem Träger der Entsorgungseinrichtung.
36 
Schließlich verletzt die gesamtschuldnerische Inanspruchnahme der Wohnungseigentümer nicht das Äquivalenzprinzip. Nach dem Äquivalenzprinzip muss die Höhe einer Abgabe und die öffentliche Gegenleistung in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Eine Verletzung des Äquivalenzprinzips kann auch dann vorliegen, wenn der Gebührenpflichtige mit Kosten belastet wird, die auf Leistungen entfallen, die ausschließlich andere Benutzer in Anspruch nehmen (VGH Bad.-Württ., NK-Beschl. v. 16.6.1999 - 2 S 782/98 - VBlBW 1999, 425 = NVwZ-RR 2000, 51). Ein solcher Fall ist hier jedoch nicht gegeben, da die Wohnungseigentümer die Abfallentsorgung, wie oben ausgeführt wurde, gemeinsam in Anspruch nehmen. Es ist daher auf die Gesamtheit der Leistungen abzustellen. Dass Leistung und Gegenleistung insgesamt nicht in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen, wurde nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich.
37 
Die Bekanntgabe der Bescheide erfolgte gemäß § 25 Abs. 4 AWS 2004/2005 zu Recht an den Verwalter. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist auch bei Grundbesitzabgaben, die als Forderung gegen die einzelnen Wohnungseigentümer gerichtet sind, aber gesamtschuldnerisch anfallen, der Verwalter nach § 27 Abs. 2 Nr. 3 WEG kraft Gesetzes empfangsbevollmächtigt (BVerwG, Beschl. vom 11.11.2005 – 10 B 65.05 – NJW 2006, 791 m.w.N.).
38 
3. Die angefochtenen Abfallgebührenbescheide sind hinreichend bestimmt im Sinne von § 3 Nr. 3 b KAG i.V.m. § 119 AO. Sie lassen sowohl die Gebührenschuldner als auch die Höhe der zu entrichtenden Gebühren klar erkennen. Es ist ausdrücklich bestimmt, dass alle Wohnungseigentümer in Gesamtschuldnerschaft haften, dass die festgesetzte Abfallgebühr mithin nur einmal zu entrichten ist. Auch die Zusammensetzung der Abfallgebühren ist im Einzelnen erläutert. Für jeden Müllbehälter, der durch die Eimernummer konkretisiert ist, ist die Anzahl der zu zahlenden Leerungen ausgewiesen, wobei mindestens die vier Mindestleerungen nach § 22 Abs. 3 Satz 2 AWS 2004/2005 abgerechnet werden. Die fehlende Zuordnung zwischen den angegebenen Eimernummern und den einzelnen Wohnungen ist angesichts der gesamtschuldnerischen Haftung der Wohnungseigentümer rechtlich ohne Bedeutung. Die Zuordnung der Eimernummern zu den Wohnungen betrifft allein die interne Verteilung der Kosten zwischen den einzelnen Wohnungseigentümern nach §§ 16 Abs. 2, 21 Abs. 3 WEG.
39 
4. Die Klagen haben schließlich auch mit den Hilfsanträgen keinen Erfolg. Die Gebührenerhebung in den Widerspruchsbescheiden ist rechtmäßig erfolgt. Rechtsgrundlage für die Widerspruchsgebühr sind §§ 2, 4, 8 LGebG i.V.m. §§ 1, 3 der Gebührensatzung des Beklagten und Ziff. 4.1 des Gebührenverzeichnisses zu der Gebührensatzung. Im Falle eines erfolglosen Widerspruchs ist in Ziff. 4.1 des Gebührenverzeichnisses eine Widerspruchsgebühr zwischen 5 und 5.000 EUR vorgesehen. Eine Widerspruchsgebühr von 75 EUR, die etwa 1,5 Arbeitsstunden des gehobenen Dienstes entspricht (vgl. VwV-Kostenfestlegung vom 14.7.2005, GABl 2005, 692), liegt damit im unteren Bereich des vorgegebenen Gebührenrahmens. Die Gebühr ist auch nicht etwa deshalb zu beanstanden, weil der Beklagte gegenüber den Klägern dieses Verfahrens und weiteren Klägern gleich gelagerter Verfahren insgesamt 14 nahezu identische Widerspruchsbescheide erlassen hat. Vorliegend hat jeder Widerspruchsführer Anspruch auf einen eigenen Widerspruchsbescheid. Die Sondervorschrift des § 155 Abs. 3 AO, auf den § 3 Abs. 1 Nr. 4 c KAG verweist, ist nur für zusammengefasste Abgabenbescheide anwendbar, nicht aber für sonstige Verwaltungsakte gegenüber Gesamtschuldnern, wie z.B. eine Widerspruchsentscheidung (Rüsken, in: Klein, AO, 8. Aufl., § 155 Rn. 45). Ein zusammengefasster Widerspruchsbescheid, der an alle Wohnungseigentümer gerichtet wäre, würde das Abgabengeheimnis verletzen, weil in diesem Fall gegenüber allen Wohnungseigentümern offenbart würde, wer Widerspruch gegen den Abfallgebührenbescheid eingelegt hat. Auch die (fiktive) Gesamtsumme aus den in insgesamt 14 Widerspruchsbescheiden erhobenen Gebühren (14 x 75 EUR = 1.050 EUR), die etwa 22 Arbeitsstunden entspricht, erscheint angesichts des Verwaltungsaufwands angemessen. Die Summe steht auch nicht außer Verhältnis zum Gesamtbetrag der in den angefochtenen Bescheiden erhobenen Abfallgebühren in Höhe von 2.422,20 EUR.
40 
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 S. 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Einer Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren bedarf es nicht, weil die Kläger im Rechtsstreit unterlegen sind.
41 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Gericht (§ 124 a Abs. 1 VwGO) liegen nicht vor, da Gründe i. S. des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht gegeben sind.

Gründe

 
25 
Die zulässigen Klagen sind weder mit den Hauptanträgen noch mit den Hilfsanträgen begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Kläger daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
26 
1. Die Abfallgebührenbescheide haben ihre Rechtsgrundlage in §§ 20 Abs. 1, 21, 22 Abs. 1 bis 3 AWS 2004/2005. Nach § 20 Abs. 1 AWS 2004/2005 erhebt der Beklagte zur Deckung seines Aufwandes für die Entsorgung von Abfällen Benutzungsgebühren. Schuldner dieser Gebühren ist nach § 21 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 AWS 2004/2005 (auch) der Eigentümer eines Grundstücks. Dem Grundstückseigentümer steht nach § 3 Abs. 1 AWS 2004/2005 der Wohnungseigentümer gleich.
27 
Zum Erlass der Abfallwirtschaftssatzung war der Beklagte aufgrund von § 2 Abs. 1 und § 9 KAG in der bis zum 30.3.2005 geltenden Fassung - KAG a.F. - und aufgrund von § 8 LAbfG in der bis zum 30.3.2005 geltenden Fassung - LAbfG a.F. - ermächtigt. In Bezug auf den Kreis der Abgabenschuldner regelt § 8 Abs. 2 Nr. 3 LAbfG a.F., dass auch die Grundstückseigentümer als Gebührenschuldner bestimmt werden können. Eine entsprechende Regelung findet sich nunmehr in § 18 Abs. 1 Nr. 5 KAG n.F.. Auch Bundesrecht steht der Gebührenschuldnerstellung des Grundstückseigentümers nicht entgegen (Gössl/Reif, KAG für Bad.-Württ., Stand Okt. 2006, § 18 Anm. 7). § 8 Abs. 2 Nr. 3 LAbfG a.F. kollidiert schon deshalb nicht mit dem Abfallrecht des Bundes, weil in ihm eine Aussage über die Gebührenpflicht nicht enthalten ist. Hierzu hätte dem Bund auch die Gesetzgebungskompetenz gefehlt (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.9.1982 - 2 S 1926/81 - DÖV 1983, 943 <944> = VBlBW 1983, 31).
28 
2. Bei den vom Beklagten erhobenen Müllgebühren handelt es sich um grundstücksbezogene (d.h. Grundbesitz-)Abgaben. Das ergibt sich daraus, dass der Beklagte die Benutzung der Abfallentsorgungseinrichtungen in seiner Satzung grundstücksbezogen geregelt hat. Nach § 3 Abs. 1 AWS 2004/2005 sind in erster Linie die Grundstückseigentümer und die diesen gleichstehenden Erbbauberechtigten, Wohnungseigentümer, Wohnungserbbauberechtigten, Nießbraucher und sonstige zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte berechtigt und verpflichtet,ihre Grundstücke an die öffentliche Einrichtung Abfallentsorgung anzuschließen, diese zu benutzen und die auf ihren Grundstücken anfallenden Abfälle der öffentlichen Abfallentsorgung zu überlassen. In § 14 Abs. 6 S. 3 AWS 2004/2005 ist ausdrücklich geregelt, dass die Ausstattung mit Abfallbehältern grundstücksbezogen erfolgt. Dem steht nicht entgegen, dass sich die Wohnungseigentümer intern darauf verständigen können, dass jeder eine „separate“ Mülltonne vorhält. Schließlich ist, wie sich aus dem Verweis in § 21 Abs. 1 auf § 3 Abs. 1 AWS 2004/2005 ergibt, auch die Gebührenerhebung grundstücksbezogen geregelt.
29 
Für das Wohnungseigentum folgt aus der Grundstücksbezogenheit der Abfallentsorgung, dass nicht das Wohnungseigentum in seiner Ausprägung als Sondereigentum an einer Wohnung, sondern der Miteigentumsanteil des Wohnungseigentümers am gemeinschaftlichen Eigentum am Grundstück (vgl. § 1 Abs. 2 und 5 WEG) betroffen ist. Allein dies entspricht dem Regelungszweck. Denn nur so ist sichergestellt, dass die Überlassungspflicht den gesamten auf dem Grundstück anfallenden Abfall erfasst, und nicht nur den aus den Wohnungen. Die Grundstücksbezogenheit hat zur Folge, dass die Entsorgung des auf dem Grundstück insgesamt anfallenden Abfalls einheitlich zu betrachten ist. Gebührenrechtlich bedeutet dies, dass für das Grundstück im Miteigentum der Wohnungseigentümer nur eine einzige Gebühr entsteht, für die die Wohnungseigentümer gesamtschuldnerisch haften (BayVGH, Urt. v. 17.7.2003 - 4 B 99.510 - NVwZ-RR 2004, 145 <146>; im Ergebnis ebenso KG, Urt. v. 6.4.2006 - 1 U 96/05 - NJW 2006, 3647). Mehrere Miteigentümer eines Grundstücks nehmen die gebotene grundstücksbezogene Leistung einer öffentlichen Einrichtung regelmäßig willentlich gemeinsam in Anspruch und sind daher in diesem Fall auch regelmäßig Gesamtschuldner (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.10.2005 - 2 S 995/05 - ZMR 2006, 818 zur Erhebung von Abwassergebühren).
30 
Soweit die Gebührenbescheide für 2005 betroffen sind, ist die gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer ausdrücklich in § 21 Abs. 5 AWS 2005 geregelt. Diese Regelung steht im Einklang mit den Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes. Sie hat eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage in § 2 Abs. 1 KAG. Danach muss die Satzung insbesondere den Kreis der Abgabenschuldner regeln. Zur Bestimmung des Kreises der Abgabenschuldner gehört auch die Bestimmung über die Gesamtschuldnerschaft. Während § 10 Abs. 5 KAG a.F. für das Beitragsrecht bestimmte, dass der einzelne Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend seinem Miteigentumsanteil Beitragsschuldner ist, enthielt § 9 KAG a.F. für das Benutzungsgebührenrecht keine entsprechende Sonderregelung. Auch die Neuregelungen zum Benutzungsgebührenrecht in den §§ 13 - 19 KAG n.F. treffen keine derartige Sonderregelung. Dies hat zur Folge, dass der Wohnungs- bzw. Teileigentümer Schuldner der gesamten Gebühr ist, für die er mit den übrigen Miteigentümern gesamtschuldnerisch haftet (Gössl/Reif, KAG für Bad.-Württ., Stand Okt. 2006, § 13 Anm. 1.6 S. 9; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand September 2005, § 8 Rn. 66 und § 6 Rn. 617; SaarlOVG, Beschl. v. 20.3.1992 - 1 W 5/92 - DÖV 1993, 165).
31 
Für das Jahr 2004 gilt entsprechendes, wenngleich es in der AWS 2004 an einer ausdrücklichen Regelung der gesamtschuldnerischen Haftung fehlt. Insoweit ergibt sich die Anordnung der gesamtschuldnerischen Haftung aus § 3 Abs. 1 Nr. 2 b KAG i.V.m. § 44 AO sowie daraus, dass in § 21 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 AWS 2004 der Grundstückseigentümer als Gebührenschuldner bestimmt ist und Sonderbestimmungen für Wohnungs- und Teileigentum fehlen. Dies führt ebenso wie die ausdrückliche Anordnung in der Satzung zur gesamtschuldnerischen Haftung des Wohnungs- bzw. Teileigentümers (Gössl/Reif, a.a.O.; Driehaus, a.a.O.; SaarlOVG, a.a.O.).
32 
Die Wohnungseigentümer nehmen vorliegend die Abfallentsorgung auch gemeinschaftlich in Anspruch. Sie nutzen die angemeldeten Abfallbehälter gemeinschaftlich. Dies ergibt sich schon daraus, dass der Anschluss- und Benutzungszwang sich nicht nur auf den Abfall aus den im Sondereigentum stehenden Wohnungen, sondern auf den gesamten auf dem Grundstück anfallenden Abfall bezieht. Ob die Anmeldung der gemeinschaftlich genutzten Behälter zusammen oder gemäß § 14 Abs. 6 Satz 4 AWS 2004/2005 in Form mehrerer Einzelanmeldungen erfolgte, ist unbeachtlich. Die Abfallentsorgung erfolgt den Wohnungseigentümern gegenüber unabhängig davon als einheitliche Leistung. Nach § 25 Abs. 4 Satz 3 AWS 2004/2005 bleiben, wenn von der Möglichkeit nach § 14 Abs. 6 Satz 4 der Satzung Gebrauch gemacht wird, die Vorschriften des § 21 über den Gebührenschuldner unberührt. Die Wohnungseigentümer schulden deshalb auch in diesem Fall dieselbe Leistung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 b KAG a.F. i.V.m. § 44 AO und haften daher gesamtschuldnerisch (vgl. nochmals Gössl/Reif, a.a.O.; Driehaus, a.a.O.; VG Frankfurt/M., Urt. v. 15.11.2001 - 15 E 1296/99(V) - NJW-RR 2002, 300).
33 
Aus der sog. „Kaltwasser-Entscheidung“ des BGH (Beschl. v. 25.9.2003 - V ZB 21/03 - BGHZ 156, 193 = NJW 2003, 3476) ergibt sich nichts anderes. Der BGH hat entschieden, dass die Kosten der Wasserversorgung des Sondereigentums und die hieran gekoppelten Kosten der Abwasserentsorgung nicht zu den in § 16 Abs. 2 WEG geregelten Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums zählen. Er hat dies damit begründet, dass der individuelle Wasserverbrauch ausschließlich dem Gebrauch der jeweiligen Sondereigentumseinheit diene. Deshalb seien auch die hierdurch verursachten Kosten als solche des Sondereigentums anzusehen. Entgegen der Auffassung der Kläger lassen sich aus dieser Entscheidung keine Rückschlüsse auf die Kosten der Abfallentsorgung ziehen, sofern die Abfallentsorgung - wie hier - nicht sondereigentumsbezogen, sondern grundstücksbezogen geregelt ist. Die Abfallentsorgung dient nicht ausschließlich dem Gebrauch der jeweiligen Sondereigentumseinheit, sondern dem Gebrauch des gesamten Grundstücks. Hinzu kommt, dass die „Kaltwasser-Entscheidung“ nur die interne Kostenverteilung zwischen den Wohnungseigentümern, nicht jedoch die Frage betrifft, ob die Wohnungseigentümer nach außen gemeinschaftlich haften. Es kann daher auch offen bleiben, ob die Abfallgebühren zivilrechtlich gemäß § 16 Abs. 2 WEG (im Innenverhältnis) als Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums anzusehen oder dem Sondereigentum zuzurechnen sind. Die öffentlich-rechtliche Gebührenschuld eines Wohnungseigentümers knüpft an dessen Miteigentumsanteil an dem gemäß § 1 Abs. 5 WEG im Gemeinschaftseigentum stehenden Grundstück an. Das ergibt sich aus § 3 Abs. 1 und 2, § 14 Abs. 6 Satz 3 AWS 2004/2005 sowie aus § 8 Abs. 2 Nr. 3 LAbfG a.F..
34 
Auch das in der Klagebegründung angeführte Urteil des VG Karlsruhe (Urt. v. 7.4.2005 - 6 K 3862/03 - KStZ 2006, 139) vermag die Auffassung der Kläger nicht zu stützen. Das VG Karlsruhe hat die Auffassung vertreten, das im Sondereigentum anfallende Abwasser könne gebührenrechtlich ausschließlich dem jeweiligen Sondereigentümer zugerechnet werden. Daraus ergeben sich jedoch keine Schlussfolgerungen für die Erhebung von Abfallgebühren, zumal das VG Karlsruhe ausdrücklich betont hat, dass jeder Miteigentümer eines Grundstücks für die Beseitigung des auf dem Grundstück anfallenden Niederschlagswassers als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden könne. Soweit das Urteil die Erhebung von Schmutzwassergebühren betrifft, hat es in der Berufungsinstanz keinen Bestand gehabt. Der VGH Bad.-Württ. hat das erstinstanzliche Urteil diesbezüglich geändert und auch insoweit eine gesamtschuldnerische Haftung bejaht, da die Miteigentümer des Grundstücks die öffentliche Einrichtung Abwasserentsorgung gemeinschaftlich in Anspruch nähmen und daher gemäß § 44 AO gesamtschuldnerisch hafteten (Urt. v. 4.10.2005 - 2 S 995/05 - ZMR 2006, 818).
35 
Die Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft (vgl. BGH, Beschl. v. 2.6.2005 - V ZB 32/05 - BGHZ 163, 154 = NJW 2005, 2061) steht der gesamtschuldnerischen Haftung der Wohnungseigentümer ebenfalls nicht entgegen. Eine akzessorische gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer neben dem teilrechtsfähigen Verband der Wohnungseigentümergemeinschaft kommt nach dem Beschluss des BGH nur in Betracht bei Übernahme einer persönlichen Schuld oder kraft Anordnung des Gesetzgebers (BGH, a.a.O. Rn. 43). Nach dem Regelungszusammenhang des KAG wird aber gerade eine gesamtschuldnerische Haftung begründet. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher zu Recht entschieden, dass die Teilrechtssubjektivität der Wohnungseigentümergemeinschaft die Geltung einer im kommunalen Abgabenrecht statuierten gesamtschuldnerischen Haftung der Wohnungseigentümer für Grundbesitzabgaben nicht hindert (Beschl. v. 11.11.2005 - 10 B 65.05 - NJW 2006, 791). Dies folgt auch daraus, dass die Bestimmung des § 16 Abs. 2 WEG, zu der die Entscheidung des BGH ergangen ist, bereits nach ihrem Wortlaut nicht den Fall der öffentlich-rechtlichen Gebührenschuldnerschaft, sondern lediglich die Verpflichtungen der Wohnungseigentümer im Innenverhältnis regelt (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.10.2005 - 2 S 995/05 - ZMR 2006, 818). Im vorliegenden Fall geht es demgegenüber um Außenrechtsbeziehungen zwischen Grundstücks(mit)eigentümern und dem Träger der Entsorgungseinrichtung.
36 
Schließlich verletzt die gesamtschuldnerische Inanspruchnahme der Wohnungseigentümer nicht das Äquivalenzprinzip. Nach dem Äquivalenzprinzip muss die Höhe einer Abgabe und die öffentliche Gegenleistung in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Eine Verletzung des Äquivalenzprinzips kann auch dann vorliegen, wenn der Gebührenpflichtige mit Kosten belastet wird, die auf Leistungen entfallen, die ausschließlich andere Benutzer in Anspruch nehmen (VGH Bad.-Württ., NK-Beschl. v. 16.6.1999 - 2 S 782/98 - VBlBW 1999, 425 = NVwZ-RR 2000, 51). Ein solcher Fall ist hier jedoch nicht gegeben, da die Wohnungseigentümer die Abfallentsorgung, wie oben ausgeführt wurde, gemeinsam in Anspruch nehmen. Es ist daher auf die Gesamtheit der Leistungen abzustellen. Dass Leistung und Gegenleistung insgesamt nicht in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen, wurde nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich.
37 
Die Bekanntgabe der Bescheide erfolgte gemäß § 25 Abs. 4 AWS 2004/2005 zu Recht an den Verwalter. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist auch bei Grundbesitzabgaben, die als Forderung gegen die einzelnen Wohnungseigentümer gerichtet sind, aber gesamtschuldnerisch anfallen, der Verwalter nach § 27 Abs. 2 Nr. 3 WEG kraft Gesetzes empfangsbevollmächtigt (BVerwG, Beschl. vom 11.11.2005 – 10 B 65.05 – NJW 2006, 791 m.w.N.).
38 
3. Die angefochtenen Abfallgebührenbescheide sind hinreichend bestimmt im Sinne von § 3 Nr. 3 b KAG i.V.m. § 119 AO. Sie lassen sowohl die Gebührenschuldner als auch die Höhe der zu entrichtenden Gebühren klar erkennen. Es ist ausdrücklich bestimmt, dass alle Wohnungseigentümer in Gesamtschuldnerschaft haften, dass die festgesetzte Abfallgebühr mithin nur einmal zu entrichten ist. Auch die Zusammensetzung der Abfallgebühren ist im Einzelnen erläutert. Für jeden Müllbehälter, der durch die Eimernummer konkretisiert ist, ist die Anzahl der zu zahlenden Leerungen ausgewiesen, wobei mindestens die vier Mindestleerungen nach § 22 Abs. 3 Satz 2 AWS 2004/2005 abgerechnet werden. Die fehlende Zuordnung zwischen den angegebenen Eimernummern und den einzelnen Wohnungen ist angesichts der gesamtschuldnerischen Haftung der Wohnungseigentümer rechtlich ohne Bedeutung. Die Zuordnung der Eimernummern zu den Wohnungen betrifft allein die interne Verteilung der Kosten zwischen den einzelnen Wohnungseigentümern nach §§ 16 Abs. 2, 21 Abs. 3 WEG.
39 
4. Die Klagen haben schließlich auch mit den Hilfsanträgen keinen Erfolg. Die Gebührenerhebung in den Widerspruchsbescheiden ist rechtmäßig erfolgt. Rechtsgrundlage für die Widerspruchsgebühr sind §§ 2, 4, 8 LGebG i.V.m. §§ 1, 3 der Gebührensatzung des Beklagten und Ziff. 4.1 des Gebührenverzeichnisses zu der Gebührensatzung. Im Falle eines erfolglosen Widerspruchs ist in Ziff. 4.1 des Gebührenverzeichnisses eine Widerspruchsgebühr zwischen 5 und 5.000 EUR vorgesehen. Eine Widerspruchsgebühr von 75 EUR, die etwa 1,5 Arbeitsstunden des gehobenen Dienstes entspricht (vgl. VwV-Kostenfestlegung vom 14.7.2005, GABl 2005, 692), liegt damit im unteren Bereich des vorgegebenen Gebührenrahmens. Die Gebühr ist auch nicht etwa deshalb zu beanstanden, weil der Beklagte gegenüber den Klägern dieses Verfahrens und weiteren Klägern gleich gelagerter Verfahren insgesamt 14 nahezu identische Widerspruchsbescheide erlassen hat. Vorliegend hat jeder Widerspruchsführer Anspruch auf einen eigenen Widerspruchsbescheid. Die Sondervorschrift des § 155 Abs. 3 AO, auf den § 3 Abs. 1 Nr. 4 c KAG verweist, ist nur für zusammengefasste Abgabenbescheide anwendbar, nicht aber für sonstige Verwaltungsakte gegenüber Gesamtschuldnern, wie z.B. eine Widerspruchsentscheidung (Rüsken, in: Klein, AO, 8. Aufl., § 155 Rn. 45). Ein zusammengefasster Widerspruchsbescheid, der an alle Wohnungseigentümer gerichtet wäre, würde das Abgabengeheimnis verletzen, weil in diesem Fall gegenüber allen Wohnungseigentümern offenbart würde, wer Widerspruch gegen den Abfallgebührenbescheid eingelegt hat. Auch die (fiktive) Gesamtsumme aus den in insgesamt 14 Widerspruchsbescheiden erhobenen Gebühren (14 x 75 EUR = 1.050 EUR), die etwa 22 Arbeitsstunden entspricht, erscheint angesichts des Verwaltungsaufwands angemessen. Die Summe steht auch nicht außer Verhältnis zum Gesamtbetrag der in den angefochtenen Bescheiden erhobenen Abfallgebühren in Höhe von 2.422,20 EUR.
40 
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 S. 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Einer Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren bedarf es nicht, weil die Kläger im Rechtsstreit unterlegen sind.
41 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Gericht (§ 124 a Abs. 1 VwGO) liegen nicht vor, da Gründe i. S. des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht gegeben sind.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 21/03
vom
25. September 2003
in der Wohnungseigentumssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Die Kosten der Wasserversorgung der Sondereigentumseinheiten einschließlich der
hieran gekoppelten Kosten der Abwasserentsorgung zählen nicht zu den in § 16
Abs. 2 WEG geregelten Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums.
Erfolgt der Einbau von Kaltwasserzählern zur Umsetzung einer beschlossenen oder
vereinbarten verbrauchsabhängigen Verteilung der Wasserkosten, so handelt es
sich um eine Maßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung und nicht um eine bauliche
Veränderung.
Die Wohnungseigentümer können über die Verteilung der Kosten der Wasserversorgung
und Abwasserentsorgung der Sondereigentumseinheiten durch Mehrheitsbeschluß
entscheiden, wenn hierüber nicht durch Vereinbarung eine Regelung getroffen
ist.

a) Ist durch Vereinbarung oder Eigentümerbeschluß ein Verteilungsschlüssel gere-
gelt, so kann ein Wohnungseigentümer von den anderen dessen Abänderung in
eine verbrauchsabhängige Abrechnung der Kosten für die Wasserversorgung der
Sondereigentumseinheiten nur dann verlangen, wenn außergewöhnliche Umstände
ein Festhalten an der bisherigen Regelung als grob unbillig und damit als
gegen Treu und Glauben verstoßend erscheinen lassen.

b) Die Einführung einer verbrauchsabhängigen Abrechnung entspricht im allgemeinen
ordnungsmäßiger Verwaltung. Die Wohnungseigentümer haben bei ihrer
Entscheidung aber einen Ermessensspielraum, der es ihnen ermöglicht, alle für
und gegen eine verbrauchsabhängige Abrechnung sprechenden Umstände abzuwägen.
BGH, Beschluß v. 25. September 2003 - V ZB 21/03 - KG
LG Berlin
AG Tempelhof-Kreuzberg
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. September 2003 durch
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter
Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und die Richterin Dr. Stresemann

beschlossen:
Die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluß der Zivilkammer 85 des Landgerichts Berlin vom 5. November 2002 wird auf Kosten der Antragsteller zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Geschäftswert wird für alle Instanzen auf 6.000 esetzt.

Gründe:

I.


Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer aus 17 Reihenhäusern und neun Eigentumswohnungen bestehenden Wohnungseigentumsanlage in B. . In dem Teilungsvertrag vom 30. April 1980 ist unter § 13 Abs. 1 Satz 1 unter der Überschrift "Lasten und Kosten" geregelt, daß die Wohnungseigentümer "alle Betriebskosten der Wohnanlage gemeinsam tragen, und zwar im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile, soweit nichts anderes bestimmt ist." Abweichendes gilt nach § 13 Abs. 1 Satz 2 nur für die Kosten der Beheizung und Warmwasserversorgung, die beim Vorhandensein von Heizuhren nach dem tatsächlichen Verbrauch umzulegen sind, und nach § 13 Abs. 2 für die nach Einheiten abzurechnenden Verwalterkosten. Gleichwohl wurden die Ko-
sten der Versorgung mit Kaltwasser und der Abwasserentsorgung bis 1997 nach der Größe der jeweiligen Wohnfläche auf die einzelnen Wohnungseigentümer umgelegt; erst seither erfolgt die Abrechnung nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile.
In der Eigentümerversammlung am 11. November 1999 wurde mit der Mehrheit der Stimmen der Einbau von Kaltwasserzählern beschlossen. Dieser Beschluß wurde vom Amtsgericht rechtskräftig für ungültig erklärt.
Im vorliegenden Verfahren verlangen die Antragsteller, die als Eigentümer von Reiheneckhäusern über verhältnismäßig große Miteigentumsanteile am Grundstück verfügen, unter Hinweis auf den erheblichen Anstieg der Wasserkosten von den übrigen Wohnungseigentümern die Zustimmung zu einer Änderung des Teilungsvertrags dahin, daß die Kosten der Versorgung mit Kaltwasser und der Abwasserentsorgung nach Maßgabe des jeweiligen Verbrauchs umgelegt und zu diesem Zweck Kaltwasseruhren installiert werden sollen.
Das Amtsgericht hat den hierauf gerichteten Antrag zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Antragsteller ist erfolglos geblieben. Auf die sofortige weitere Beschwerde möchte das Kammergericht den angefochtenen Beschluß aufheben und die Sache an das Landgericht zur weiteren Sachaufklärung zurückverweisen. Es sieht sich hieran jedoch durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. Juni 2001 (NJW-RR 2002, 731) gehindert und hat die Sache deshalb mit Beschluß vom 10. März 2003 (NZM 2003, 319 = ZfIR 2003, 422 m. Anm. Derleder, ZfIR 2003, 407 = FGPrax 2003, 117 = WuM
2003, 401 = ZMR 2003, 600 = ZWE 2003, 281 m. Anm. Kümmel) dem Bundes- gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

II.


Die Vorlage ist statthaft (§§ 43 Abs. 1, 45 Abs. 1 WEG i.V.m. § 28 Abs. 2 FGG).
Das vorlegende Gericht meint, die Kosten des individuellen Wasserverbrauchs der einzelnen Wohnungseigentümer seien durch den Gebrauch ihres jeweiligen Sondereigentums und nicht durch den gemeinschaftlichen Gebrauch des Gemeinschaftseigentums veranlaßt. Die Kosten seien daher weder von der gesetzlichen Regelung des § 16 Abs. 2 WEG noch von einer diesen Verteilungsschlüssel abändernden Bestimmung in der Gemeinschaftsordnung erfaßt, so daß die Wohnungseigentümer über die Kostenverteilung durch Mehrheitsbeschluß gemäß § 21 Abs. 3 WEG entscheiden könnten. Unter der - im vorliegenden Fall noch zu prüfenden - Voraussetzung der Wirtschaftlichkeit der Maßnahme komme ein Anspruch des einzelnen Wohnungseigentümers auf Einführung einer verbrauchsabhängigen Abrechnung der Wasserkosten gemäß § 21 Abs. 4 WEG in Betracht. Daneben bedürfe es gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2, § 14 WEG keiner Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer zum Einbau von Kaltwasserzählern. Die Beschlußkompetenz zur Einführung einer verbrauchsabhängigen Kostenabrechnung erstrecke sich auch auf die hierfür erforderliche Installation von Verbrauchserfassungsgeräten.
Demgegenüber geht das Oberlandesgericht Düsseldorf in seiner auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung vom 13. Juni 2001 davon aus,
daß die Kosten des privaten Wasserverbrauchs in den Regelungsbereich des § 16 Abs. 2 WEG fielen. Deshalb bestehe ein Anspruch auf Abänderung nur dann, wenn der hierdurch oder abweichend vereinbarte Kostenverteilungsschlüssel grob unbillig und mit Treu und Glauben nicht zu vereinbaren sei. Die beiden Gerichte sind danach unterschiedlicher Auffassung über die Voraussetzungen, unter denen ein Wohnungseigentümer von den anderen eine verbrauchsabhängige Abrechnung der durch die Versorgung mit Kaltwasser und die Abwasserentsorgung anfallenden Kosten verlangen kann. Dies rechtfertigt die Vorlage. Bei Prüfung der Zulässigkeit der Vorlage ist nämlich die Ansicht des vorlegenden Gerichts, es könne ohne Beantwortung der streitigen Rechtsfrage über die sofortige weitere Beschwerde nicht entscheiden, für den Senat bindend (Senat, BGHZ 99, 90, 92).

III.


Die sofortige weitere Beschwerde ist gemäß §§ 43 Abs. 1 Nr. 1, 45 Abs. 1 WEG, §§ 27, 29, 22 Abs. 1 FGG zulässig, bleibt in der Sache selbst jedoch ohne Erfolg.
1. Entgegen der von dem vorlegenden Gericht geäußerten Zweifel leidet das Verfahren der Vorinstanzen im Hinblick auf die förmliche Beteiligung der Antragsgegner nicht an einem Mangel. Materiell Beteiligte an dem vorliegenden Verfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG sind sämtliche Wohnungseigentümer (§ 43 Abs. 4 Nr. 1 WEG). Die Ordnungsmäßigkeit der damit gebotenen förmlichen Beteiligung derjenigen Wohnungseigentümer, gegen die sich der Antrag richtet, begegnet keinen Bedenken. In allen Instanzen sind sämtliche
Schriftsätze mit Sachanträgen, ferner die Terminsbestimmungen sowie die gerichtlichen Verfügungen und Entscheidungen dem Verwalter der Wohnanlage unter ausdrücklichem Hinweis auf § 27 Abs. 2 Nr. 3 WEG und damit zweifelsfrei als Zustellungsvertreter der Wohnungseigentümer übermittelt worden. Dies war ausreichend. Zwar setzt § 27 Abs. 2 Nr. 3 WEG dem Wortlaut nach eine Zustellung an "alle" Wohnungseigentümer voraus, so daß eine Regelungslücke für die Verfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 (oder auch Nr. 4) WEG besteht, in denen einzelne Wohnungseigentümer als Antragsteller auftreten und deswegen die Zustellung nur an die "übrigen" Wohnungseigentümer erfolgen muß. In diesen Fällen rechtfertigt jedoch der mit der Vorschrift verfolgte Zweck, die Abwicklung des Rechtsverkehrs mit Wohnungseigentümergemeinschaften zu vereinfachen (BGHZ 78, 166, 172), eine entsprechende Anwendung des § 27 Abs. 2 Nr. 3 WEG (BayObLGZ 1989, 342, 344; BayObLG, ZMR 1997, 613, 614; OLG Hamm Rpfleger 1985, 257; OLG Frankfurt a.M., OLGZ 1989, 433, 434; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 27 Rdn. 126 ff; Niedenführ/Schulze, WEG, 6. Aufl., vor §§ 43 ff WEG, Rdn. 118; Staudinger/Wenzel, BGB, 12. Aufl., Vorbem. zu §§ 43 ff WEG Rdn. 35; a.A. Weitnauer/Hauger, WEG, 8. Aufl., § 27 Rdn. 17; wohl auch Derleder, ZfIR 2003, 407, 408).
2. Die Vorinstanzen haben den Antrag, den Antragsgegnern die Einführung eines neuen Kostenverteilungsschlüssels durch Zustimmung zur Änderung der "Teilungserklärung" vom 30. April 1980 aufzugeben, im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Ein Anspruch auf Änderung der Gemeinschaftsordnung, den allein die Antragsteller im vorliegenden Verfahren geltend machen (dazu näher unten III. 2 e), ist nicht gegeben.

a) Das von den Antragstellern verfolgte Ziel, die Zustimmung der An- tragsgegner zur Änderung des Teilungsvertrags vom 30. April 1980 zu erlangen , beruht auf der Annahme, die in diesem Vertrag als Teil II enthaltene Gemeinschaftsordnung regele in § 13 Abs. 1 Satz 1 auch die Verteilung sämtlicher in der Wohnungseigentumsanlage anfallender Kaltwasserkosten, also auch die Kosten der (Kalt-)Wasserversorgung des jeweiligen Sondereigentums nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile. Nach den Vorstellungen der Antragsteller soll diese Regelung künftig durch eine Erfassung des individuellen Wasserverbrauchs der einzelnen Wohnungseigentümer und eine verbrauchsabhängige Abrechnung der Kosten ersetzt werden. Wäre dieses Verständnis der Gemeinschaftsordnung zutreffend, so käme die Einführung einer verbrauchsabhängigen Wasserkostenabrechnung auf der Grundlage eines Mehrheitsbeschlusses , wie er in der Eigentümerversammlung am 11. November 1999 gefaßt worden war, nicht in Betracht. Die Änderung eines in der Gemeinschaftsordnung geregelten Kostenverteilungsschlüssels kann - wie bei einer gesetzlichen Regelung - nach § 10 Abs. 1 und Abs. 2 WEG nur durch Vereinbarung aller Wohnungseigentümer erfolgen (Senat, BGHZ 130, 304, 313; 145, 158, 169; OLG Düsseldorf, NZM 2001, 760; Wenzel, ZWE 2000, 2, 6 = NZM 2000, 257, 261 = PiG 59, 55, 66); ein vereinbarungs- oder gesetzesändernder Mehrheitsbeschluß wäre mangels Beschlußkompetenz der Eigentümerversammlung nichtig (Senat, BGHZ 145, 158, 168; Wenzel, ZWE 2001, 226, 234). Läßt sich - wie hier - ein solches Einvernehmen nicht erzielen, so bleibt nur die fehlende Zustimmung durch gerichtliche Entscheidung herbeizuführen (vgl. Senat, BGHZ 130, 304, 313). Ein dahingehender Anspruch kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn der bestehende Kostenverteilungsschlüssel bei Anlegung eines strengen Maßstabs nicht sachgerecht erscheint und zu grob unbilligen, mit Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht zu vereinbarenden Ergeb-
nissen führt (Senat, BGHZ 130, 304, 312; BayObLG, ZWE 2001, 320; OLG Köln, WuM 1998, 621, 622; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2002, 731; Bärmann /Pick/Merle, aaO, § 16 Rdn. 119).

b) Jedoch regelt die Gemeinschaftsordnung unter § 13 Abs. 1 Satz 1 - entgegen der Annahme der Antragsteller - nicht die Verteilung der Kosten des privaten Wasserverbrauchs der einzelnen Wohnungseigentümer. Für die von den Antragstellern erstrebte Vereinbarungsänderung fehlt es mithin an einem Regelungsgegenstand in der Gemeinschaftsordnung.
aa) Der Senat, der vorliegend als Rechtsbeschwerdegericht zu entscheiden hat (§ 28 Abs. 3 FGG), kann die als Inhalt des Sondereigentums in das Grundbuch eingetragene Gemeinschaftsordnung (§ 10 Abs. 2 WEG) selbständig auslegen. Maßgebend ist hierbei - wie stets bei Auslegung einer Grundbucheintragung - der Wortlaut der Eintragung und ihr Sinn, wie er sich aus unbefangener Sicht als nächstliegende Bedeutung der Eintragung ergibt (Senat, BGHZ 121, 236, 239; 139, 288, 292). Die Regelung unter § 13 der Gemeinschaftsordnung erfaßt ausdrücklich nur die "Betriebskosten der Wohnanlage". Damit ist keine gegenständliche Erweiterung der Kostenarten gegenüber den in § 16 Abs. 2 WEG geregelten Lasten und Kosten verbunden, vielmehr ist in der Gemeinschaftsordnung nur hinsichtlich einzelner der gesetzlich geregelten Kosten ein abweichender Verteilungsschlüssel vereinbart. Hierauf weist bereits die Überschrift des § 13 der Gemeinschaftsordnung ("Lasten und Kosten") hin. Überdies ist unter § 4 der Gemeinschaftsordnung die grundsätzliche Anwendbarkeit der gesetzlichen Vorschriften vereinbart, so daß es für ein Abweichen von diesen einer eindeutigen, zweifelsfreien Regelung bedurft hätte (vgl. KG, WuM 1996, 171, 172; Bub, ZWE 2001, 457, 459; Armbrüster, ZWE
2002, 145, 147 = PiG 63, 117; Kümmel, ZWE 2003, 285, 286). Dem in der Ge- meinschaftsordnung verwendeten Begriff der "Betriebskosten der Wohnanlage" läßt sich jedoch nicht entnehmen, daß die Vereinbarung über die von § 16 Abs. 2 WEG erfaßten Lasten und Kosten hinausgehen sollte (vgl. Niedenführ /Schulze, aaO, § 16 Rdn. 9).
bb) Die Kosten der Wasserversorgung des Sondereigentums und die hieran gekoppelten Kosten der Abwasserentsorgung zählen nicht zu den in § 16 Abs. 2 WEG geregelten Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums. Dementsprechend enthält für diese Kosten auch die Gemeinschaftsordnung , namentlich § 13 Abs. 1 Satz 1, keine Vereinbarung; sie beschränkt sich vielmehr auf die Kosten der Wasserversorgung und Abwasserentsorgung des Gemeinschaftseigentums.
(1) Allerdings hat eine früher verbreitete Auffassung die Kosten des gesamten Wasserverbrauchs einer Wohnungseigentumsanlage als Kosten der Verwaltung oder des gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums im Sinne von § 16 Abs. 2 WEG angesehen. Dies sollte unabhängig davon gelten, ob das Wasser im räumlichen Bereich des Gemeinschaftseigentums oder des Sondereigentums verbraucht worden ist (BayObLGZ 1972, 150, 155; BayObLG, WuM 1994, 160, 161; ZMR 1997, 152, 153; OLG Düsseldorf , NJW-RR 2002, 731, 732; BGB-RGRK/Augustin, 12. Aufl., § 16 WEG Rdn. 21; MünchKomm-BGB/Röll, 3. Aufl., § 16 WEG Rdn. 7; Soergel/Stürner, BGB, 12. Aufl., § 16 WEG Rdn. 6; Staudinger/Bub, aaO, § 16 WEG Rdn. 161; anders aber BayObLG, ZMR 1997, 152 für die Kosten von Wasser, das ein Teileigentümer in seinem Ladengeschäft "veredelt" oder "verarbeitet" und in Flaschen abgefüllt veräußert). Zur Begründung wurde angeführt, die Wasser-
versorgungsunternehmen seien zum Abschluß von Einzellieferungsverträgen mit den Wohnungseigentümern regelmäßig nicht bereit, so daß durch die notwendige gemeinschaftliche Abnahme des Wassers eine gemeinschaftliche Schuld der Wohnungseigentümer entstehe. Darüber hinaus erfolge die Verteilung des von der Eigentümergemeinschaft abgenommenen Wassers an die einzelnen Wohnungseigentümer - ebenso wie die Abwasserentsorgung - über die im Gemeinschaftseigentum stehende Rohrleitungsanlage.
(2) Dieser Auffassung tritt der Senat - in Übereinstimmung mit dem vorlegenden Gericht - nicht bei. Ob in einer Wohnungseigentumsanlage anfallende Kosten dem Gemeinschaftseigentum oder dem Sondereigentum zuzuordnen sind, hängt allein von dem jeweiligen Gegenstand der Verwaltung oder des Gebrauchs ab. Das Verhalten eines außerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft stehenden Dritten ist insoweit ohne Belang. Insbesondere kann die Kostenverteilung innerhalb der Gemeinschaft nicht von dem in rechtlicher Hinsicht zufälligen Umstand abhängen, ob sich ein Versorgungsunternehmen - wie etwa für die Belieferung mit Strom - zum Vertragsschluß mit jedem einzelnen Wohnungseigentümer oder - wie regelmäßig für die Versorgung mit Wasser und die Abwasserentsorgung - nur zu einem Vertragsschluß mit der Gemeinschaft bereit findet. Daß im letztgenannten Fall auf Grund der vertraglichen Konstruktion eine gemeinschaftliche Schuld der Wohnungseigentümer entsteht , sagt nichts darüber aus, ob diese Verbindlichkeit auf den Gebrauch des Gemeinschaftseigentums oder des Sondereigentums zurückzuführen ist. Der Vergleich mit den regelmäßig individuell abzurechnenden Stromkosten zeigt zudem, daß dem Gesichtspunkt der Verteilung einer Leistung über das gemeinschaftliche Leitungsnetz keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen kann. Die Kosten, um deren Verteilung es geht, entstehen in keinem Fall durch
den Gebrauch des Leitungsnetzes, sondern sind das Entgelt für die Leistung des Versorgungsunternehmens. Da der individuelle Wasserverbrauch ausschließlich dem Gebrauch der jeweiligen Sondereigentumseinheit dient, sind auch die hierdurch verursachten Kosten - mit der in der Literatur im Vordringen begriffenen Auffassung - als solche des Sondereigentums anzusehen und mithin von § 16 Abs. 2 WEG nicht erfaßt (Niedenführ/Schulze, aaO, § 16 Rdn. 10; Slomian, ZWE 2000, 566, 567 in Fußn. 3; Bub, ZWE 2001, 457, 458; Schuschke , NZM 2001, 497, 501; Hogenschurz, NZM 2001, 1122, 1123; Wenzel, ZWE 2001, 226, 236; Jennißen, ZWE 2001, 461, 462; Armbrüster, ZWE 2002, 145, 146; Bielefeld, Grundeigentum 2002, 306, 307; Derleder, ZfIR 2003, 407, 409; Kümmel, ZWE 2003, 285; im Ergebnis auch Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 16 Rdn. 46).

c) Ergibt sich danach weder aus der Gemeinschaftsordnung noch aus dem Gesetz eine Regelung über die Verteilung der Kosten für Kaltwasser, das im räumlichen Bereich des Sondereigentums verbraucht wird, so bedarf es zur Einführung einer verbrauchsabhängigen Wasserkostenabrechnung keiner Vereinbarung der Wohnungseigentümer. Vielmehr kann diese Angelegenheit, wovon das vorlegende Gericht zutreffend ausgeht, gemäß § 21 Abs. 3 WEG durch Mehrheitsbeschluß geregelt werden.
aa) Dagegen läßt sich nicht einwenden, daß der Wasserverbrauch in den einzelnen Sondereigentumseinheiten keine gemeinschaftliche Angelegenheit sei und deshalb auch nicht der Beschlußkompetenz der Wohnungseigentümergemeinschaft unterliege (so jedoch Drasdo, NZM 2001, 886, 887, der deshalb davon ausgeht, die Wohnungseigentümer handelten gegenüber dem Versorgungsunternehmen - mit der Folge des Einstimmigkeitsprinzips aus
§ 709 Abs. 1 BGB - als Gesellschaft bürgerlichen Rechts). Gegenstand der Beschlußfassung ist nämlich nicht der individuelle Wasserverbrauch, sondern die Verteilung der durch den Verbrauch an den einzelnen Entnahmestellen verursachten Kosten. Das ist aber eine Angelegenheit der Gemeinschaft, wenn die Wohnungseigentümer gegenüber dem Versorgungsunternehmen mit dem Abschluß eines Vertrages über die Belieferung mit Wasser und die Abwasserentsorgung eine gemeinschaftliche Verpflichtung eingegangen sind (Armbrüster , ZWE 2002, 145, 147 f). Soweit daher die Gemeinschaftsordnung - wie im vorliegenden Fall - keine Regelung zur Verteilung der Kosten der Wasserversorgung der Sondereigentumseinheiten und der damit verbundenen Kosten der Abwasserentsorgung enthält, können Wohnungseigentümer über diese Frage gemäß § 21 Abs. 3 WEG durch Mehrheitsbeschluß entscheiden (Niedenführ /Schulze, aaO, § 16 Rdn. 10; Bub, ZWE 2001, 457, 459; Hogenschurz, NZM 2001, 1122, 1123; Jennißen, ZWE 2001, 461, 462; Armbrüster, ZWE 2002, 145, 148; Bielefeld, Grundeigentum 2002, 306, 307; Derleder, ZfIR 2003, 407, 409; Kümmel, ZWE 2003, 285, 286).
bb) Der hiernach gegebenen Beschlußkompetenz der Wohnungseigentümer steht ferner nicht entgegen, daß es zur Durchführung der verbrauchsabhängigen Abrechnung der Installation von Kaltwasserzählern für die einzelnen Sondereigentumseinheiten bedarf.
(1) Zwar ist für bauliche Veränderungen, die über die ordnungsmäßige Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen , nach § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG ein Mehrheitsbeschluß grundsätzlich nicht ausreichend, sondern die Zustimmung aller Wohnungseigentümer erforderlich. Aber selbst wenn man eine solche bauliche Veränderung in dem
nachträglichen Einbau von Kaltwasserzählern sehen wollte (so etwa Staudinger /Bub, aaO, § 22 WEG Rdn. 153), wäre die Zustimmung aller Wohnungseigentümer gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 WEG entbehrlich, weil deren Rechte nicht über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden (Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 22 Rdn. 237; Bub, ZWE 2001, 457, 460; Derleder , ZfIR 2003, 407, 410; vgl. auch BayObLG, NJW-RR 1988, 273 zum Einbau von Wärmemengenzählern).
(2) Tatsächlich stellt der Einbau von Kaltwasserzählern, wenn er zur Umsetzung der beschlossenen oder vereinbarten verbrauchsabhängigen Verteilung der Wasserkosten erfolgt, jedoch keine § 22 Abs. 1 WEG unterfallende bauliche Veränderung dar, sondern eine Maßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung im Sinne von § 21 Abs. 3 WEG (Wenzel, ZWE 2001, 226, 236; Armbrüster , ZWE 2002, 145, 148). Insoweit gilt im Ergebnis nichts anderes als bei der durch §§ 3, 4 HeizkostenV vorgeschriebenen Ausstattung einer Wohnungseigentumsanlage mit Geräten zur Erfassung des Warmwasserverbrauchs. Sie kann als Maßnahme ordnungsmäßiger Instandsetzung (Bärmann /Pick/Merle, aaO, § 21 Rdn. 135; Staudinger/Bub, aaO, § 21 WEG Rdn. 176, 178a) bzw. ordnungsmäßiger Verwaltung (Niedenführ/Schulze, aaO, HeizkostenV Rdn. 22; Bielefeld, Festschrift für Bärmann und Weitnauer, 1990, S. 1, 17) nach § 21 Abs. 3 WEG beschlossen werden. Zwar besteht hier keine gesetzliche Verpflichtung zur Nachrüstung bestehender Gebäude mit Kaltwasserzählern , die Wohnungseigentümer sind jedoch in vergleichbarer Weise durch einen von ihnen gefaßten Beschluß über eine verbrauchsabhängige Verteilung der Kosten der Wasserversorgung verpflichtet. Ohne Installation der erforderlichen Meßgeräte ließe sich der von ihnen neu eingeführte Verteilungsschlüssel nämlich nicht vollziehen. Da es sich um eine notwendige Fol-
gemaßnahme handelt, unterfällt sie nicht anders als die ihr zugrundeliegende Entscheidung über den Verteilungsschlüssel dem Anwendungsbereich des § 21 Abs. 3 WEG.

d) Nicht zu folgen ist dagegen der Ansicht des vorlegenden Gerichts, ein Anspruch des Wohnungseigentümers auf verbrauchsabhängige Abrechnung der Wasserkosten aus § 21 Abs. 4 WEG sei immer schon dann zu bejahen, wenn nach Abzug der Aufwendungen innerhalb von zehn Jahren eine deutliche Kostenersparnis zu erwarten ist. Diese Auffassung ist ersichtlich von der Rechtslage beeinflußt, die für die Verteilung der Kosten der Wärme- und Warmwasserversorgung gilt. Hierbei läßt das vorlegende Gericht jedoch außer Betracht, daß - anders als bei den Heizkosten nach § 3 HeizkostenV - die Wohnungseigentümer im vorliegenden Fall nicht gesetzlich zur verbrauchsabhängigen Abrechnung der Kosten der Kaltwasserversorgung verpflichtet sind. Zwar sieht § 39 Abs. 2 der Bauordnung für Berlin (BauO Bln) seit dem Achten Änderungsgesetz vom 4. Juli 1997 (GVBl. S. 376) vor, daß jede Wohnung mit einem eigenen Wasserzähler auszustatten ist, eine Verpflichtung zur Nachrüstung für eine - wie hier bereits - rechtmäßig bestehende bauliche Anlage fehlt jedoch im Hinblick auf den Bestandsschutz nach § 77 BauO Bln (vgl. Hahn/Radeisen, Bauordnung für Berlin, § 39 Rdn. 6; anders dagegen § 40 Abs. 2 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern). Im Unterschied zu den genannten Energiekosten (vgl. dazu KG, Grundeigentum 1989, 779, 781; Niedenführ/Schulze, aaO, HeizkostenV Rdn. 13, 22) ist es hier mithin nicht möglich, eine gesetzliche Regelung zur Begründung eines Anspruchs aus § 21 Abs. 4 WEG (vgl. Staudinger/Bub, aaO, § 21 WEG Rdn. 111) heranzuziehen. Vielmehr ist zu unterscheiden:
aa) Ist die Kostenverteilung in der Gemeinschaftsordnung geregelt, so besteht ein Anspruch auf deren Änderung - wie ausgeführt (oben III. 2 a) - nur dann, wenn außergewöhnliche Umstände ein Festhalten an der Regelung als grob unbillig und damit als gegen Treu und Glauben verstoßend erscheinen lassen. Nichts anderes gilt, wenn die Kostenverteilung - in Fällen entsprechender Beschlußkompetenz - wirksam durch Eigentümerbeschluß geregelt worden ist. Auch die Abänderung eines Mehrheitsbeschlusses kann von einem Wohnungseigentümer nämlich nur in besonderen Ausnahmefällen unter den Voraussetzungen des § 242 BGB verlangt werden (BayObLG, NJW-RR 1989, 1165; 1994, 658, 659). Zwar sind die Wohnungseigentümer grundsätzlich berechtigt , über eine schon geregelte gemeinschaftliche Angelegenheit erneut zu beschließen, hierbei kann aber jeder Wohnungseigentümer verlangen, daß der neue Beschluß schutzwürdige Belange aus Inhalt und Wirkungen des Erstbeschlusses berücksichtigt (Senat, BGHZ 113, 197, 200). Die Erwartung einer deutlichen Kostenersparnis durch verbrauchsabhängige Abrechnung in einem Zeitraum von zehn Jahren, wie sie das vorlegende Gericht als maßgebend ansehen will, reicht für die zu danach zu beachtenden strengen Voraussetzungen nicht aus. Der Senat verkennt nicht, daß bei einer Kostenverteilung, die sich an der tatsächlichen Inanspruchnahme von Leistungen orientiert, regelmäßig deutliche Einsparungen erwirtschaften lassen. Ob mit einem Festhalten an nicht verbrauchsabhängigen Abrechnungsmaßstäben eine grobe Unbilligkeit verbunden ist, läßt sich indes nicht generell, sondern nur im Einzelfall beantworten (a.A. Derleder, ZfIR 2003, 407, 410). Unterhalb der Grenze zur groben Unbilligkeit bleibt es dem Gesetzgeber vorbehalten, nach dem Vorbild der Regelung für die Wärme- und Warmwasserversorgung privatautonome Entscheidungen - auch im allgemeinen Interesse der Schonung natürlicher Ressourcen - zu beschränken.

bb) Ist die Verteilung der Kosten des Sondereigentums - wie hier - nicht durch Gesetz, Vereinbarung oder Beschluß geregelt, wird die Einführung einer verbrauchsabhängigen Abrechnung im allgemeinen ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen, weil sie dem Verursacherprinzip Rechnung trägt und als Anreiz zur Sparsamkeit zu deutlichen Einsparungen führt. Die Wohnungseigentümer haben allerdings auf Grund ihres Selbstorganisationsrechts (Senat, BGHZ 139, 288, 293) einen Ermessensspielraum, der es ihnen ermöglicht, alle für und gegen eine verbrauchsabhängige Abrechnung sprechenden Umstände abzuwägen (vgl. Bub, ZWE 2001, 457, 459; Armbrüster ZWE 2002, 145, 149). Hierbei können die Umstände des Einzelfalls im Wege der Ermessensreduktion dazu führen, daß nur die verbrauchsabhängige Kostenverteilung ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht. Das ist namentlich dann der Fall, wenn der Einbau von Wasserzählern gesetzlich vorgeschrieben ist, oder wenn jede andere Abrechnungsmethode grob unbillig erscheint. Gleiches gilt auf Grund der § 556a Abs. 1 Satz 2 BGB zugrundeliegenden Wertung des Gesetzgebers, wenn in der Wohnungseigentumsanlage Verbrauchserfassungseinrichtungen bereits vorhanden sind. Umgekehrt kann die Einführung der verbrauchsabhängigen Abrechnung ordnungsmäßiger Verwaltung widersprechen, wenn die wirtschaftlichen Aufwendungen für die Nachrüstung mit Kaltwasserzählern, deren Wartung und Ablesung sowie etwa zusätzliche Abrechnungskosten unverhältnismäßig hoch sind. Ob das der Fall ist, kann wegen der vergleichbaren Interessenlage nach den Grundsätzen beurteilt werden, welche die Rechtsprechung im Hinblick auf § 11 Abs. 1 Nr. 1 lit. a, Abs. 2 HeizkostenV zur Verbrauchserfassung für die Wärme- und Warmwasserversorgung entwickelt hat (vgl. hierzu BayObLG, NJW-RR 1994, 145, 146; KG, NJW-RR 1993, 468; ZMR 1996, 282, 283; OLG Köln, WuM 1998, 621; Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 16 Rdn. 128;
Niedenführ/Schulze, aaO, HeizkostenV Rdn. 11; auch BGH, Urt. v. 30. Januar 1991, VIII ZR 361/89, NJW-RR 1991, 647, 649). Danach steht die Einführung der verbrauchsabhängigen Abrechnung der Wasser- und Abwasserkosten nicht mehr in Einklang mit den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn die Aufwendungen die Einsparungen übersteigen, die sich über zehn Jahre hinweg voraussichtlich erzielen lassen.

e) Obwohl es hiernach möglich ist, daß die Antragsteller eine verbrauchsabhängige Abrechnung der Wasserversorgungskosten der Sondereigentumseinheiten über den Individualanspruch nach § 21 Abs. 4 WEG durchsetzen können, bleibt ihre Rechtsbeschwerde ohne Erfolg. Die Antragsteller erstreben nämlich in dem vorliegenden Verfahren nicht die Zustimmung der Antragsgegner zu einem Beschlußantrag über die verbrauchsabhängige Abrechnung bzw. die gerichtliche Ersetzung eines entsprechenden Eigentümerbeschlusses (vgl. dazu BGH, Urt. v. 6. März 1997, III ZR 248/95, NJW 1997, 2106, 2107). Sie verlangen vielmehr die Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer zu einer Änderung der Gemeinschaftsordnung, obwohl diese keine einschlägige Regelung enthält.
aa) Entgegen der Auffassung sowohl des Beschwerdegerichts als auch des vorlegenden Gerichts kann der Antrag auf Zustimmung zur Änderung der "Teilungserklärung" nicht in einen Antrag "umgedeutet" werden, der die gerichtliche Ersetzung der Beschlußfassung zum Ziel hat. Auch wenn in Wohnungseigentumssachen an die Bestimmtheit eines Antrags grundsätzlich weniger strenge Anforderungen zu stellen sind als nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO im Zivilprozeß, muß der Antrag doch das verfolgte Rechtsschutzziel zweifelsfrei erkennen lassen (vgl. Staudinger/Wenzel, aaO, Vorbem. zu §§ 43 ff WEG Rdn.
25). Da das Gericht an das mit dem Antrag verfolgte Rechtsschutzziel gebun- den ist (Staudinger/Wenzel, aaO, § 43 WEG Rdn. 46), kann nur innerhalb des damit gezogenen Rahmens eine interessengerechte Auslegung des Antrags (vgl. dazu Senat, BGHZ 151, 164, 168) möglich und geboten sein. Auch in Wohnungseigentumssachen gilt, daß der Antragsteller durch seinen Antrag den Verfahrensgegenstand mit der Folge bestimmt, daß das Gericht ihm nicht mehr oder etwas anderes zusprechen darf, als begehrt (Senat, Urt. v. 20. November 1992, V ZR 279/91, NJW 1993, 593; BayObLG, WuM 1990, 178, 179; Niedenführ/Schulze, aaO, vor §§ 43 ff Rdn. 43).
bb) Die Antragsteller haben ausdrücklich erklärt, daß sie gerichtliche Hilfe allein deshalb in Anspruch nehmen, weil sich eine - von ihnen für notwendig gehaltene - Vereinbarung der Wohnungseigentümer über die Verteilung der Wasserkosten nicht erreichen läßt. Hingegen ist es ohne jeden Zweifel nicht ihr Ziel, einen Beschluß der Wohnungseigentümergemeinschaft über diesen Gegenstand durch eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen oder zu ersetzen. Ein solcher Eigentümerbeschluß kann nach dem Vorbringen der Antragsteller ohne weiteres gefaßt werden, weil die Mehrheit der Wohnungseigentümer eine verbrauchsabhängige Abrechnung der Kaltwasserkosten wünscht und demgemäß auch bereits am 11. November 1999 den Einbau von Kaltwasserzählern beschlossen hat.
cc) Der Senat sieht davon ab, die Sache an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen , damit dort die der Sache nach gebotene Antragstellung nachgeholt werden kann. Im vorliegenden Fall müßte nämlich auch der auf das Zustandekommen eines Eigentümerbeschlusses gerichtete Antrag ohne Erfolg bleiben, weil es im Hinblick auf den aller Voraussicht nach erreichbaren Mehr-
heitsbeschluß für eine gerichtliche Ersetzung am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehlen würde (vgl. BayObLG, NJW-RR 1986, 445, 446; OLG Hamburg , NJW-RR 1994, 783; KG, WuM 1994, 38, 40; OLG Hamm, WE 1996, 33, 39; Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 21 Rdn. 85; Staudinger/Bub, aaO, § 21 Rdn. 117). Die Rechtskraft der Entscheidung des Amtsgerichts, mit der der Eigentümerbeschluß vom 11. November 1999 über den Einbau von Kaltwasserzählern für ungültig erklärt worden ist, hindert die Wohnungseigentümer nicht an einer (erneuten) Beschlußfassung über die Einführung einer verbrauchsabhängigen Abrechnung. Die materielle Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung (§ 45 Abs. 2 WEG) erstreckt sich nämlich nur auf den konkreten, für ungültig erklärten Beschluß (vgl. BayObLG, WuM 1989, 342; Bärmann /Pick/Merle, aaO, § 45 Rdn. 118; Staudinger/Wenzel, aaO, § 45 WEG Rdn. 58).

IV.


Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 47 WEG. Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 48 Abs. 3 WEG, wobei das maßgebende Interesse aller Beteiligter nach den voraussichtlichen Kosten für die Nachrüstung mit Kaltwasserzählern nebst den Kosten für deren Wartung und Ablesung zu bestimmen ist (vgl. BayObLG, WuM 1994, 160, 161). Diese Kosten schätzt der Senat - unter Berücksichtigung des vorgelegten Angebots für den Einbau der benötigten Zähler - auf insgesamt 6.000 macht der Senat von der Möglichkeit Gebrauch, die in den Vorinstanzen erfolgten Wertfestsetzungen abzuändern (§ 31 Abs. 1 Satz 2 KostO).
Wenzel Krüger Klein
Gaier Stresemann

(1) Jedem Wohnungseigentümer gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte des gemeinschaftlichen Eigentums und des Gemeinschaftsvermögens. Der Anteil bestimmt sich nach dem gemäß § 47 der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragenen Verhältnis der Miteigentumsanteile. Jeder Wohnungseigentümer ist zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums nach Maßgabe des § 14 berechtigt.

(2) Die Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, insbesondere der Verwaltung und des gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums, hat jeder Wohnungseigentümer nach dem Verhältnis seines Anteils (Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Die Wohnungseigentümer können für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine von Satz 1 oder von einer Vereinbarung abweichende Verteilung beschließen.

(3) Für die Kosten und Nutzungen bei baulichen Veränderungen gilt § 21.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.