Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 26. Sept. 2012 - 1 K 463/12.NW

ECLI: ECLI:DE:VGNEUST:2012:0926.1K463.12.NW.0A
published on 26/09/2012 00:00
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 26. Sept. 2012 - 1 K 463/12.NW
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Festsetzung der Versorgungsbezüge der Klägerin.

2

Die Klägerin trat am 1. April 1966 in den Justizdienst des Beklagten ein und war zuletzt als Rechtspflegerin beschäftigt. Mit Wirkung zum 1. Mai 2010 war sie zur Justizoberamtsrätin (Besoldungsgruppe A 13) ernannt worden. Die Klägerin trat wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze gemäß § 54 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes (LBG) mit Ablauf des 30. Juni 2011 in den Ruhestand. Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die Ruhestandsbezüge der Klägerin aus der Besoldungsgruppe A 13 zu berechnen sind, obwohl die Klägerin im Zeitpunkt ihrer Versetzung in den Ruhestand noch nicht die gesetzliche Wartezeit von zwei Jahren in diesem Statusamt erfüllt hatte.

3

Die von den Beteiligten ausgetauschten Argumente erschließen sich vor folgendem Hintergrund:

4

§ 109 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (- BBG a. F.; BGBl. I S. 551) sah lediglich eine einjährige Wartezeit bis zur Versorgungswirksamkeit höherer Dienstbezüge vor und regelte die Möglichkeit der Berücksichtigung von Einrechnungszeiten in diese Wartezeit:

5

§ 109 BBG a. F.
(1) Ist ein Beamter aus einem Amt in den Ruhestand getreten, das nicht der Eingangsbesoldungsgruppe seiner Laufbahn angehört, und hat er die Dienstbezüge dieses Amtes nicht mindestens ein Jahr erhalten, so sind ruhegehaltfähig nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes; (...)
(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn der Beamte vor Ablauf der Frist verstorben oder infolge von Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, in den Ruhestand getreten ist oder die Obliegenheit des ihm übertragenen Amtes mindestens ein Jahr lang tatsächlich wahrgenommen hat.

6

§ 5 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2485), damals zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Verbesserung der Haushaltsstruktur vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523) (BeamtVG 1982), bestimmte hingegen:

7

§ 5 BeamtVG 1982
(1) (…)
(2) (…)
(3) Ist ein Beamter aus einem Amt in den Ruhestand getreten, das nicht der Eingangsbesoldungsbesoldungsgruppe seiner Laufbahn angehört, und hat er die Dienstbezüge dieses Amtes nicht mindestens zwei Jahre erhalten, so sind ruhegehaltfähig nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes; (...)
(4) Abs. 3 gilt nicht, wenn der Beamte vor Ablauf der Frist verstorben oder infolge von Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, in den Ruhestand getreten ist oder die Obliegenheit des ihm übertragenen Amtes mindestens zwei Jahre lang tatsächlich wahrgenommen hat. (...)

8

Das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 7. Juli 1982 – 2 BvL 14/78 u. a., juris) entschied mit Blick auf die Ausgestaltung des Beamtenversorgungsgesetzes 1982, dass zwar die zweijährige Wartefrist bis zur Versorgungwirksamkeit der Dienstbezüge des letzten vom Beamten bekleideten Amts grundsätzlich eine zulässige Modifikation des Alimentationsgrundsatzes und damit mit Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz (GG) vereinbar sei. Im Zusammenspiel mit § 5 Abs. 4 BeamtVG 1982 sei die Norm jedoch mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar.

9

Hierauf reagierte der Gesetzgeber mit einer Anpassung der bis zum 31.12.1998 geltenden Fassung des § 5 BeamtVG (BeamtVG 1998), ohne Änderungen hinsichtlich der zweijährigen Wartefrist und der Berücksichtigungsfähigkeit von Einrechnungszeiten im Sinne der Klägerin vorzunehmen.

10

Mit § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG i. d. F. der Bekanntmachung vom 15. März 1999 (BGBl. I S. 322, BeamtVG 1999) änderte der Gesetzgeber die Voraussetzungen für die Versorgungswirksamkeit der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge erneut:

11

§ 5 BeamtVG 1999
(1) (...)
(2) (...)
(3) Ist ein Beamter aus einem Amt in den Ruhestand getreten, das nicht der Eingangsbesoldungsgruppe seiner Laufbahn oder das keiner Laufbahn angehört, und hat er die Dienstbezüge dieses oder eines mindestens gleichwertigen Amtes vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht mindestens drei Jahre erhalten, so sind ruhegehaltfähig nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes. (...)
(4) Abs. 3 gilt nicht, wenn der Beamte vor Ablauf der Frist infolge von Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, in den Ruhestand getreten ist.

12

Das BeamtVG 1999, zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652), stellt die für die Berechnung der Beamtenversorgung in Rheinland-Pfalz grundsätzlich maßgebliche Fassung des BeamtVG dar.

13

Mit Beschluss vom 20. März 2007 (Az.: 2 BvL 11/04, juris) stellte das BVerfG fest, dass der von dem Gesetzgeber gemäß Art. 33 Abs. 5 GG zu beachtende Grundsatz der Versorgung aus dem letzten Amt eine Verlängerung der Wartefrist des § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG 1999 auf mehr als zwei Jahre nicht zulasse.

14

Der Bundesgesetzgeber reagierte auf diese Rechtsprechung mit einer Neufassung des § 5 BeamtVG (BGBl. I 2009, 160) mit Wirkung ab 13. April 2007.

15

§ 5 BeamtVG 2007/2009
(1) (...)
(2) (...)
(3) Ist ein Beamter aus einem Amt in den Ruhestand getreten, das nicht der Eingangsbesoldung seiner Laufbahn oder das keiner Laufbahn angehört, und hat er die Dienstbezüge dieses oder eines mindestens gleichwertigen Amtes vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht mindestens zwei Jahre erhalten, so sind ruhege-haltfähig nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes. (...)
(4) Abs. 3 gilt nicht, wenn der Beamte vor Ablauf der Frist infolge von Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, in den Ruhestand eingetreten ist.

16

Der rheinland-pfälzische Landesgesetzgeber hat durch das Gesetz zur Ersetzung und Ergänzung von Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes
(BeamtVGErgG; GVBl. 2007, 283) mit Wirkung zum 13. April 2007 eine zweijährige Wartezeit ohne eine Einrechnungszeit im Sinne der Klägerin geregelt.

17

§ 2 BeamtVGErgG
(1) In Ersetzung des § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG sind für jene, die aus einem Amt in den Ruhestand getreten sind, das nicht dem jeweiligen Einstiegsamt ihrer Laufbahn entspricht oder das keiner Laufbahn angehört, und die Dienstbezüge oder eines mindestens gleichwertigen Amtes vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht mindestens zwei Jahre erhalten habe, nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes ruhegehaltfähig. § 5 Abs. 3 Satz 2 und 3 und Abs. 4 und 5 BeamtVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der Frist von drei Jahren eine Frist von zwei Jahren tritt.

18

Mit Schreiben vom 28. März 2011 beantragte die Klägerin bei der Festsetzung ihrer Versorgungsbezüge für die Zeit ab dem 1. Juli 2011 die Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe A 13 zugrunde zu legen. Sie habe höherwertige Tätigkeiten der Besoldungsgruppe A 13 zusammen mit einer Abteilungsleitertätigkeit bereits ca. zehn Jahre vor ihrer Beförderung wahrgenommen. Eine Berechnung der Versorgungsbezüge ohne Berücksichtigung dieser Tätigkeit verstoße gegen Art. 33 Abs. 2 und Abs. 5 GG. Trotz der Einheitlichkeit der Ämter von Richter und Rechtspfleger würden für Rechtspfleger nur die allgemeinen beamtenrechtlichen Bestimmungen gelten, ohne dass der Gesetzgeber der Besonderheit dieser Beamtengruppe durch eine eigene Besoldungsordnung Rechnung getragen habe. Die durch das Rechtspflegergesetz verliehenen, rechtspflegerspezifischen Kriterien des Berufsbeamtentums würden nicht berücksichtigt. Mit dem Inkrafttreten des Rechtspflegergesetzes seien der Gruppe der Rechtspfleger weitere Aufgaben übertragen worden, die höhere Anforderungen stellten und die den Wechsel in eine andere Funktionsgruppe bei weitem übertreffen würden, ohne dass ein Laufbahnwechsel für diese Beamtengruppe stattgefunden habe. Bei der Gruppe der Rechtspfleger sei seit ihrem Dienstantritt durch verschiedene Gesetzesänderungen eine massive Verschlechterung der Alimentation eingetreten. Das Bundesverfassungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 20. März 2007 entschieden, dass die Verlängerung der Wartefrist von zwei auf drei Jahre nicht den Grundsätzen der amtsbezogenen Alimentation entspreche. Es habe gleichzeitig festgestellt, dass maßgebend für das Kriterium der Amtsbezogenheit der Alimentation das letzte ausgeübte Amt sei. Zu diesen Grundsätzen zähle auch, das Ruhegehalt unter Wahrung des Leistungsprinzips und unter Anerkennung aller Beförderungen aus dem Laufbahnamt zu bewerten. Diese Grundsätze müssten bei Rechtspflegern und Richtern angewandt werden, da diese die Tätigkeit des Amtes bereits vor ihrer Beförderung meist schon lange Jahre ausgeübt hätten. In seiner Entscheidung vom 7. Juli 1982 habe das Bundesverfassungsgericht betont, dass der ursprünglich aus § 109 BBG a. F. unverändert übernommene Inhalt des § 5 BeamtVG 1982, soweit dieser die Berücksichtigung der tatsächlichen Ausübung des Amtes betroffen habe, für verfassungskonform gehalten werde. Beide Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts würden dafür sprechen, dass das Gericht dem Wegfall der Berücksichtigungsmöglichkeit der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit als nicht verfassungskonform ansehe. Ihr eigener beruflicher Werdegang sei ein Beispiel dafür, dass die aktuelle Fassung des § 5 BeamtVG gegen die vorgenannten Grundsätze verstoße. Die als beförderungsrelevant beurteilten Tätigkeiten habe sie zwar über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren ausgeübt, sie würden sich aber versorgungsrechtlich nicht auswirken, wenn § 5 BeamtVG nicht modifiziert angewendet werde. In ihrem Fall habe sich die Beförderung nach A 13 verzögert, da im Jahr 2009 keine Beförderungsstelle für Rechtspfleger zur Verfügung gestanden habe. Es bestehe daher ein Rechtsanspruch auf Alimentation aus den Dienstbezügen des letzten Amtes und auf eine entsprechende Versorgung.

19

Das ab 1. Juli 2011 zu zahlende Ruhegehalt wurde mit Bescheid vom 8. Juli 2011 in Höhe von 2.742,59 € festgesetzt. Bei der Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge wurde u. a. das Grundgehalt aus der Besoldungsgruppe A 12 berücksichtigt. Im Rahmen der Festsetzung lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin vom 28. März 2011 ab und führte zur Begründung aus, dass durch § 2 BeamtVGErgG der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. März 2007 umgesetzt worden sei. Hiernach würden sich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der Klägerin nach Besoldungsgruppe A 12 bestimmen, da sie die Bezüge aus der Besoldungsgruppe A 13 noch keine zwei Jahre bezogen habe.

20

Gegen den Festsetzungsbescheid erhob die Klägerin mit Schreiben vom 28. Juli 2011 Widerspruch: Ergänzend führte sie aus, dass ihre Beförderung zum 1. Mai 2010 und die Anhebung ihrer Beurteilungsnote im Januar 2009 ihre erfolgreiche Tätigkeit als Abteilungsleiterin honoriert habe. Ihre Wartezeit von der Anhebung der Beurteilung an bis zur Beförderung habe 15 Monate betragen. Nach ihrer Interpretation der beiden bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidungen gebiete es Art. 33 Abs. 5 GG, auch Einrechnungszeiten, in denen höherwertige Tätigkeiten von Beamten bereits ausgeübt worden waren, ohne dass diese in eine höhere Besoldungsgruppe befördert worden seien, versorgungsrechtlich mit zu berücksichtigen. Die von dem Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätze seien infolge der besonderen Rechtsstellung der Rechtspfleger modifiziert anwendbar. Indem das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 20. März 2007 die Verfassungswidrigkeit des § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG 1999 festgestellt habe, sei davon auszugehen, dass das Gericht den Entfall der Berücksichtigungsfähigkeit von Einrechnungszeiten ebenfalls als verfassungswidrig angesehen habe. Auch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 4. Dezember 2009 – 10 A 10507/09.OVG –) habe den Grundsatz des amtsbezogenen Maßstabs unter Berücksichtigung der mit dem Amt verbundenen Anforderungen sowohl bei der Besoldung als auch bei versorgungsrechtlichen Ansprüchen betont. In ihrem Fall komme hinzu, dass die Justizverwaltung trotz Vorhandenseins einer Planstelle und trotz einer nicht verwaltungsspezifischen Ausschreibung eine Beförderungsstelle anderweitig besetzt habe. Auch sei die von ihr vorgeschlagene Verlängerung der Dienstzeit nicht befürwortet worden. Ihr sei zwar nach der Beförderung nur 14 Monate lang das Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe A 13 gezahlt worden. Tatsächlich habe sie aber zuvor mindestens 15 Monate lang höherwertige, jahrzehntelang Volljuristen vorbehaltene Tätigkeiten ausgeübt. Dies sei bei der Berechnung der Versorgungsbezüge zu berücksichtigen. Alternativ könne eine Stellenzulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen der Besoldungsgruppe A 12 und der Besoldungsgruppe A 13 gemäß den §§ 42 oder 46 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) für die Zeit vom 1. Februar 2009 bis zum 30. April 2010 bei der Ermittlung des Ruhegehalts angesetzt werden.

21

Mit Schreiben vom 6. Februar 2012 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass die durch die Nichtigkeitserklärung des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 20. März 2007 entstandene Regelungslücke in § 5 BeamtVG 1999 durch § 2 BeamtVGErgG in Rheinland-Pfalz geschlossen worden sei. In Anbetracht dieser gesetzlichen Regelung, die eine Wartezeit von zwei Jahren vorsehe, ohne die Möglichkeit der Berücksichtigung von Einrechnungszeiten im Sinne der Klägerin, sei eine Neuberechnung der Versorgungsbezüge nicht möglich. Das in dieser Bestimmung ausgewiesene Tatbestandsmerkmal „Dienstbezüge dieses Amtes“ knüpfe ersichtlich an das Amt im statusrechtlichen Sinne, nicht an das konkret wahrgenommene Amt im funktionellen Sinne an. Im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung der Klägerin sei die Wartefrist von zwei Jahren im Statusamt aber noch nicht erfüllt gewesen. Der VGH Bayern (Beschluss vom 17. Mai 2012 – 3 BV 08.1947 –, juris) habe sich mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. März 2007 auseinandergesetzt und sei der Auffassung, dass das Bundesverfassungsgericht eine zweijährige Wartefrist bis zur Versorgungswirksamkeit einer Beförderung, ohne die Möglichkeit einer Berücksichtigung von Einrechnungszeiten, als verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen habe. Der Beklagte schließe sich dieser Rechtsauffassung an.

22

Die Klägerin hielt an ihrem Widerspruch fest und vertrat die Auffassung, dass das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 14. Februar 2012 (Az.: 2 BvL 4/10 –, juris) Ausführungen zur angemessenen Bezahlung und Versorgung gemacht habe, die den Ausführungen des VGH Bayern widersprächen.

23

Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 17. April 2012 zurück. Er führte u. a. aus: Aufgrund der Föderalismusreform liege seit dem 1. September 2006 die Gesetzgebungskompetenz in dem Bereich Besoldung und Versorgung der Beamten bei den jeweiligen Ländern. Das Beamtenversorgungsgesetz in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung gelte für die Länder fort, solange die zu diesem Zeitpunkt bestehenden bundesgesetzlichen Regelungen nicht durch eigene landesgesetzliche Regelungen ersetzt würden (§ 108 BeamtVG). Dem habe der rheinland-pfälzische Gesetzgeber in Bezug auf § 5 Abs. 3 BeamtVG in der in Bezug genommenen Fassung Rechnung getragen und durch § 2 Abs. 1 BeamtVGErgGRP eine eigenständige Regelung zur Wartefrist im Zusammenhang mit der Ruhegehaltfähigkeit von Dienstbezügen getroffen. Unstreitig erfülle die Klägerin diese Anforderungen nicht. Diese Regelung trage den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 20. März 2007 hinreichend Rechnung. Die Streichung der noch im BeamtVG 1998 vorgesehenen Einrechnungszeit bewege sich durchaus im Rahmen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin begegne daher die Streichung der Einrechnungszeiten - aus den näher genannten Gründen des VGH Bayern - auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Zu dem Vorbringen der Klägerin, sie sei als Rechtspflegerin bereits während des aktiven Dienstes verfassungswidrig zu niedrig alimentiert worden, könne nicht Stellung genommen werden. Die Klägerin hätte sich im Falle einer tatsächlichen oder vermeintlichen Benachteiligung, auch gegenüber Richtern, während des aktiven Dienstes gegenüber dem Dienstherrn entsprechend äußern und besoldungsrechtliche Ansprüche geltend machen müssen. Vom Versorgungsdienstherrn könne nicht festgestellt werden, ob Rechtspfleger wegen der ihnen in den letzten Jahren übertragenen zusätzlichen Aufgaben bei der Alimentation während des aktiven Dienstes in verfassungsrechtlich relevanter Art benachteiligt würden. Denn die Höhe der Besoldung während des aktiven Dienstes könne nicht zum Gegenstand eines Widerspruchsverfahrens gemacht werden, das sich mit der Festsetzung der Versorgungsbezüge im Ruhestand befasse. Andere gesetzliche Grundlagen, die die Berücksichtigung zusätzlicher Besoldungsbezüge als ruhegehaltfähig zuließen oder sonst eine Aufstockung der Versorgungsbezüge der Klägerin ermöglichten, seien nicht erkennbar.

24

Der Beklagte teilte der Klägerin nach Zustellung des Widerspruchsbescheids (19. April 2012) mit Schreiben vom 2. Mai 2012 mit, dass er die lineare Anpassung der Versorgungsbezüge anlässlich der Erhöhungen zum 1. April 2011 und zum 1. Januar 2012 bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge nicht berücksichtigt habe. Er habe eine entsprechende Anpassung sowie eine Nachzahlung von 325,05 € veranlasst. Am 29. Mai 2012 erfolgte die lineare Anpassung der Versorgungsbezüge zum 1. April 2011 und zum 1. Januar 2012 mit einer entsprechenden Festsetzung des Ruhegehalts zum 1. Juli 2011 (Beginn des Ruhestands der Klägerin) in Höhe von 2.768,24 € und zum 1. Januar 2012 in Höhe von 2.795,14 €.

25

Die Klägerin hat am 21. Mai 2012, einem Montag, Klage erhoben. Sie wiederholt und vertieft ihr bisheriges Vorbringen im Wesentlichen. Sie sei sich dessen bewusst, dass sie auf der Basis der geltenden Rechtsvorschriften mit ihrer Klage nicht obsiegen könne, gehe aber nach wie vor davon aus, dass die Nichtberücksichtigung der von ihr tatsächlich wahrgenommenen höherwertigen Tätigkeiten und ihrer Beförderung bei der Berechnung der Versorgungsbezüge, auch wegen der von ihr aufgezeigten besoldungsrechtlichen Aspekte, rechtswidrig sei.

26

Die Klägerin beantragt,

27

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten über die Festsetzung der Versorgungsbezüge vom 8. Juli 2011 in der geänderten Fassung vom 29. Mai 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. April 2012 zu verpflichten, ihre Versorgungsbezüge neu festzusetzen und dabei als ruhegehaltsfähiges Grundgehalt die Endstufe der Besoldung A 13 zugrunde zu legen.

28

Der Beklagte beantragt,

29

die Klage abzuweisen.

30

Er fasst sein bisheriges Vorbringen zusammen und führt abschließend aus, dass die versorgungsrechtlichen Vorgaben von der Klägerin nicht erfüllt würden. Ihre rechtlichen Bedenken gegen die Besoldung hätten in ihrer aktiven Dienstzeit geltend gemacht werden müssen.

31

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen und die Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

32

Der vorliegenden Klage bleibt der Erfolg versagt, denn der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 8. Juli 2011 in der geänderten Fassung vom 29. Mai 2012, in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. April 2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO –).

33

Die Klägerin hat auf der Basis der im Zeitpunkt ihrer Zurruhesetzung geltenden Rechtsbestimmungen keinen Anspruch auf Berücksichtigung der Zeiten der funktionellen Wahrnehmung höherwertiger Tätigkeiten (=Einrechnungszeiten).

34

Der Beklagte hat in dem Widerspruchsbescheid vom 17. April 2012 ausgeführt, dass die Gesetzeslage eine zweijährige Wartefrist vorgibt und der Berücksichtigung von Einrechnungszeiten entgegensteht. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist das Gericht auf die zutreffenden Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid und schließt sich diesen an (§ 117 Abs. 5 VwGO).

35

Aus diesem Grund sei hier lediglich noch einmal zusammenfassend dargestellt, dass § 5 Abs. 3 Satz 4 BeamtVG 1998, mit der Berücksichtigungsfähigkeit von Zeiten funktional höherwertiger Tätigkeiten des Beamten vor einer Beförderung, zum 1. Januar 1999 außer Kraft getreten ist. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 20. März 2007 (a. a. O.) § 5 Abs. 3 BeamtVG in der bis zum 12. April 2008 geltenden Fassung mit seiner dreijährigen Wartefrist, ohne die Möglichkeit der Berücksichtigung von Einrechnungszeiten, als verfassungswidrig bezeichnet. Der rheinland-pfälzische Landesgesetzgeber hat die daraus entstehende Regelungslücke jedoch durch § 2 Abs. 1 Satz 1 BeamtVGErgG mit Wirkung zum 13. April 2007 geschlossen, indem er eine zweijährige Wartefrist ohne Einrechnungszeiten im Sinne der Klägerin statuiert hat. Diese Norm bezieht sich hinsichtlich der Versorgungswirksamkeit auf „ein Amt“, von dem aus der Beamte in den Ruhestand getreten ist. Dies kann nach dem Regelungssystem des Gesetzes nur das Amt im statusrechtlichen Sinne sein. Denn die Norm stellt nicht auf die funktionale Wahrnehmung von Dienstpflichten ab. Der Landesgesetzgeber knüpft vielmehr an den Bezug von Dienstbezügen aus dem höheren statusrechtlichen Amt als Voraussetzung der Versorgungswirksamkeit an. Eine Einrechnungsregelung wie in § 5 Abs. 3 Satz 4 BeamtVG 1998 enthält die landesrechtliche Regelung nicht. Damit ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die Klägerin die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 BeamtVGErgG nicht erfüllt.

36

Ein Anspruch der Klägerin auf eine höhere Versorgung steht ihr auch nicht unter Heranziehung des BeamtVG 1998 zu. Denn ein Rückgriff auf die frühere Gesetzeslage, mit der damals noch eröffneten Möglichkeit der Berücksichtigung von Einrechnungszeiten, ist der Klägerin verwehrt. Diese kann nur auf der Grundlage gesetzlicher Regelungen die Verbesserung ihrer Versorgungsbezüge erreichen (VGH Bayern, a. a. O.). Denn im Bereich der beamtenrechtlichen Versorgung gilt das Versorgungsfallprinzip. Dies bedeutet, dass zur Beurteilung der Versorgungsbezüge maßgeblich auf die Rechtslage abzustellen ist, die im Zeitpunkt des Versorgungsfalles, hier also des Eintritt der Klägerin in den Ruhestand, gilt. Nach den in diesem Zeitpunkt dargestellten rechtlichen Vorgaben kommt ein Abweichen von dem Erfordernis einer zweijährigen Wartezeit im höheren statusrechtlichen Amt nicht in Betracht.

37

Ein Anspruch der Klägerin auf höhere Versorgungsbezüge durch die Anrechnung von fiktiven Zulagen gemäß §§ 42 oder 46 BBesG kommt ebenfalls nicht in Betracht. Denn insoweit gilt der Gesetzesvorbehalt für die Beamtenbesoldung (§ 2 Abs. 1 BBesG) als Teil der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (BVerfGE 8, 28,35; 81, 363, 386). Dieser Grundsatz bedeutet, dass die Alimentation generell durch Gesetz zu regeln ist und nur nach Maßgabe eines Gesetzes zuerkannt werden kann (BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012, a. a. O.). Dies gilt gemäß § 3 Abs. 1 BeamtVG auch für den Bereich der beamtenrechtlichen Versorgung, was auch das Bundesverfassungsgericht (Urteil vom 14. Februar 2012, a. a. O.) bekräftigt hat, indem es darauf hinwies, dass die Versorgung des Beamten nach seinem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst der Sicherung eines angemessenen Lebensunterhalts im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG zuzurechnen sei. Gilt damit der Gesetzesvorbehalt auch für den Bereich der beamtenrechtlichen Versorgung, so kann die Klägerin nicht mit Erfolg verlangen, dass ihre Versorgungsbezüge unter Ansatz fiktiver Zulagen gemäß §§ 42 oder 46 BBesG ohne eine entsprechende gesetzliche Grundlage berechnet werden.

38

Gegen die Verfassungskonformität der gesetzlichen Regelung mit ihrer zweijährigen Wartezeit, ohne die Berücksichtigungsfähigkeit der streitigen Einrechnungszeiten, bestehen keine Bedenken.

39

Sowohl die beamtenrechtliche Besoldung als auch die Versorgung des Beamten nach seiner Zurruhesetzung sind an den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 33 Abs. 5 GG zu messen (BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012, a. a. O. und Beschluss vom 20. März 2007, a. a. O.). Art. 33 Abs. 5 GG ist unmittelbar geltendes Recht und enthält einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber sowie eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums. Des Weiteren begründet diese Norm ein grundrechtsgleiches Recht des Beamten, soweit dessen subjektive Rechtsstellung betroffen ist (BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012, a. a. O.).

40

Soweit die Klägerin vor diesem verfassungsrechtlichen Hintergrund versucht, eine Verbesserung der Versorgungsbezüge durch einen besoldungsrechtlichen Begründungsansatz zu erreichen, zumindest aber die Verfassungswidrigkeit der bestehenden Gesetzeslage zu begründen, bleibt ihrer Klage der Erfolg versagt. Denn ihr Vortrag, mangels einer eigenständigen Besoldungsordnung für Rechtspfleger sowie wegen der faktischen Wahrnehmung höherwertiger Tätigkeiten sei ihre Besoldung im aktiven Dienst zu niedrig gewesen, kann im vorliegenden Verfahren der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Denn in der Rechtsprechung ist anerkannt, dass selbst im Falle einer (unterstellten) zu niedrigen Besoldung grundsätzlich das Grundgesetz keine rückwirkende Behebung des (hier behaupteten) Verfassungsverstoßes gebietet. Insbesondere bei besoldungsrechtlichen Normen ist zu beachten, dass die Alimentation des Beamten der Sache nach der Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs aus gegenwärtig zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln dient (BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012, a. a. O.). Dementsprechend ist dem Beamten grundsätzlich zu einem späteren Zeitpunkt die Geltendmachung der Verfassungswidrigkeit der Besoldung nicht mehr eröffnet. Denn insoweit trifft den Beamten die Obliegenheit, im aktiven Dienstverhältnis, die (behauptete) zu niedrige Besoldung gegenüber dem Dienstherrn hinreichend zu rügen. So hat das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 28. Juni 2011
2 C 40/10 –, juris) ausgeführt, dass der Beamte nicht erwarten kann, Besoldungsleistungen für zurückliegende Haushaltsjahre zu bekommen, solange er sich mit der gesetzlichen Alimentation zufriedengegeben hat, da die Alimentation einen gegenwärtigen Bedarf decken solle. Die Rügeobliegenheit sei zwar mit geringen inhaltlichen Anforderungen zu erfüllen. Nach einer weiteren Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 13.November 2008 – 2 C 16/07 –, juris) bestehe jedoch die Obliegenheit einer zeitnahen Geltendmachung von Ansprüchen durch den Beamten, mit dem über die gesetzlich vorgesehene Besoldung hinaus Ansprüche geltend gemacht werden; die Fachgerichte dürften auf dieser Grundlage erhöhte Besoldung rückwirkend nur ab dem Jahr zusprechen, in dem der Beamte seinen Anspruch gerichtlich oder durch Widerspruch geltend gemacht habe. Ebenso hat das Bundesverwaltungsgericht mit einer weiteren Entscheidung (Beschluss vom 24. November 1998 – 2 BvL 26/91 –, juris) dargelegt, dass die rückwirkende Korrektur sich auf solche Beamte beschränken könne, die ihren Anspruch auf amtsangemessene Alimentation zeitnah, also während des laufenden Haushaltsjahres, gerichtlich oder durch Widerspruch, geltend gemacht hätten (m. w. N.). Überträgt man diese Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall, so hätte es der Klägerin oblegen, bei dem Beklagten einen entsprechenden Antrag auf amtsangemessene Alimentation zu stellen, um gegen die zu erwartende Versagung dann mit Widerspruch und Klage vorzugehen. Da die Klägerin jedoch in der Zeit, zu der sie das statusrechtliche Amt entsprechend der Besoldungsgruppe A 12 innehatte, keinen entsprechenden Antrag gestellt oder sonst wie verbindlich zum Ausdruck gebracht hatte, dass sie eine amtsangemessene Besoldung gegenüber dem Beklagten geltend macht, ist sie nunmehr daran gehindert, im Versorgungsrechtsstreit nachträglich dieser Obliegenheit nachzukommen. Die Klägerin hat nach Aktenlage vielmehr erst mit Schreiben vom 28. März 2011 auf die nach ihrer Auffassung zu geringe Besoldung für die von ihr zuvor wahrgenommenen Tätigkeiten hingewiesen. Im März 2011 war die Klägerin jedoch bereits seit ca. 10 Monaten in die Besoldungsgruppe A 13 befördert gewesen. Für die Zeit zuvor mangelt es an einer entsprechenden Geltendmachung, so dass insoweit besoldungsrechtliche Vorfragen einer rechtlichen Berücksichtigung der hier zu entscheidenden versorgungsrechtlichen Fallgestaltung entzogen sind.

41

§ 2 Abs. 1 BeamtVGErgG begegnet auch keinen, von besoldungsrechtlichen Vorfragen losgelösten verfassungsrechtlichen Bedenken.

42

Die Klägerin hat sich zwar intensiv mit der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auseinandergesetzt. Das erkennende Gericht geht jedoch – wie auch der VGH Bayern (a. a. O.) – davon aus, dass die rheinland-pfälzische Landesregelung mit ihrer zweijährigen Wartezeit, ohne die Möglichkeit der Berücksichtigung von Einrechnungszeiten, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet.

43

Das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 20. März 2007, a. a. O.) hat zwar ausgeführt, dass grundsätzlich Maßstab für die Überprüfung der Angemessenheit der Bezüge das vom Beamten ausgeübte oder im Falle des Ruhestandsbeamten zuletzt bekleidete Amt ist. Zu den vom Gesetzgeber hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zähle, dass das Ruhegehalt unter Wahrung des Leistungsprinzips und Anerkennung aller Beförderungen aus dem letzten Amt zu berechnen sei. Die einer Beförderung zugrunde liegende Anerkennung sei nicht auf die Zeit beschränkt, während der sich der Beamte im Dienst befinde, sondern müsse sich auch auf sein Ruhegehalt auswirken. Seit jeher seien daher die Versorgungsbezüge des Beamten auf der Grundlage der Dienstbezüge seines letzten Amtes festgesetzt worden. Das Bundesverfassungsgericht führt in dieser Entscheidung jedoch weiter aus, dass dieser Grundsatz nicht uneingeschränkt gelte. Voraussetzung der Versorgung nach Maßgabe des letzten Amtes sei ein Mindestmaß an nachhaltiger, diesem Amt entsprechender Dienstleistung. Das Bundesverfassungsgericht erläutert dann, dass auch in der Vergangenheit dieser Grundsatz nicht uneingeschränkt gegolten habe, somit in Grenzen modifizierbar sei, etwa hinsichtlich der Verlängerung von Wartezeiten bis zur Versorgungswirksamkeit einer Beförderung. So habe es auch in der Vergangenheit Anforderungen an die Mindestverweildauer im Beförderungsamt gegeben (Rn. 41 Entscheidungsabdruck in juris). Der vom Gesetzgeber gemäß Art. 33 Abs. 5 GG zu beachtende Grundsatz der Versorgung aus dem letzten Amt lasse aber trotz möglicher Modifikationen eine Verlängerung der Wartefrist des Beamtenversorgungsgesetzes auf mehr als zwei Jahre nicht zu. Das Bundesverfassungsgericht hat in dieser Entscheidung mehrfach bei der verfassungsrechtlichen Prüfung, ob durch eine verlängerte Wartezeit Art. 33 Abs. 5 GG verletzt sei, auf das zuletzt bekleidete, förmlich anerkannte, übertragene statusrechtliche Amt, also die Ernennung, nicht aber auf faktisch übernommene höherwertige Tätigkeiten abgestellt (vgl. Rn. 35, 38, 48, 49, 51, 55, 59, 60 Entscheidungsabdruck in juris). Dies erhellt auch, dass das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung die Anerkennung aller Beförderungen aus dem letzten Amt – mit Modifikationen – auch bei der Versorgung fordert, nicht aber diejenige von sonstigen Einrechnungszeiten (z. B. Rn. 37 Entscheidungsabdruck in juris). Das Bundesverfassungsgericht hat unter Beachtung vorstehender Prämissen eine zweijährige Wartezeit nach einer Beförderung bis zur Versorgungswirksamkeit der Beförderung als noch rechtens angesehen, obwohl es ausdrücklich thematisiert, dass mit der Verlängerung der Wartezeit zugleich Einrechnungszeiten gestrichen wurden (Rn. 47 Entscheidungsabdruck in juris). So hat das Bundesverfassungsgericht wörtlich ausgeführt: „Die Verlängerung der Wartefrist über eine Spanne von zwei Jahren hinaus bedeutet – insbesondere auch in Verbindung mit der Einschränkung der Berücksichtigung von Zeiten, in denen das höherwertige Amt tatsächlich ausgeübt worden ist – somit eine grundlegende Veränderung, die nicht mehr als bloße Modifizierung der bisher anerkannten Einschränkungen des hergebrachten Grundsatzes der Versorgung aus dem letzten Amt erklären lässt (...)“.

44

Das Bundesverfassungsgericht hat nach dem Verständnis des Gerichts somit eine Wartefrist ohne Einrechnungszeit bis zu zwei Jahren akzeptiert. Eine Verpflichtung des Gesetzgebers zur Berücksichtigung von Einrechnungszeiten wird vom Bundesverfassungsgericht in dieser Entscheidung nicht statuiert. Vielmehr hat das Gericht – trotz der erkannten Praxis, der der Beförderung vorausgehenden Übertragung höherwertiger Aufgaben – und trotz des Entfalls von Einrechnungszeiten, die an das Statusamt anknüpfende zweijährige Wartefrist als noch zulässige Modifizierung des Alimentationsgrundsatzes angesehen. Das Bundesverfassungsgericht hat dies weiter damit begründet, dass ein Beförderungsamt nach gegenwärtiger Rechtslage grundsätzlich nur noch verliehen werden könne, wenn der Beamte seine Eignung in seiner Erprobungszeit auf dem höher bewerteten Dienstposten nachgewiesen habe (Rn. 51 und 52 Entscheidungsabdruck in juris). Dies bedeutet, dass das Bundesverfassungsgericht die Einrechnungszeit (hier in Gestalt der Erprobung des Beamten), die der Beförderung regelmäßig vorausgeht, als Argument dafür verwendet, dass die Wartefrist bis zur Versorgungswirksamkeit im Beförderungsamt nur maximal zwei Jahre betragen dürfe. Eine weitere Berücksichtigung dieser Einrechnungs- oder Erprobungszeit innerhalb des Zweijahreszeitraums fordert das Bundesverfassungsgericht aber auch an dieser Stelle nicht.

45

Die Nichtigerklärung des Bundesverfassungsgerichts bezieht sich in der besprochenen Entscheidung zudem nur auf § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG in der damaligen Fassung, der sich mit der Dreijahreswartefrist befasste, sie umfasste jedoch nicht die Streichung von Einrechnungszeiten, was mit Blick auf die untrennbare Wechselwirkung beider Berechnungskomponenten im Falle der vom Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig angesehenen Streichung der Einrechnungsfrist nahegelegen hätte.

46

Der VGH Bayern (Beschluss vom 17. Januar 2012, a. a. O.) hatte sich zunächst mit der Frage zu befassen, welches Recht anwendbar ist, wenn ein Beamter nach dem Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, aber vor Inkrafttreten einer geänderten Regelung im Bayerischen Beamtenrecht pensioniert wurde. Die dortigen Ausführungen des VGH Bayern sind auf das vorliegende Verfahren insoweit nicht übertragbar, weil sich hier die Frage, welches Recht anwendbar ist, mit Blick auf die geschilderte Gesetzeslage nicht stellt. Der VGH Bayern hat aber auch in der Sache selbst ausgeführt, dass eine zweijährige Wartefrist ohne Einrechnungszeiten nicht zu beanstanden sei. Zur Begründung dieser Auffassung analysierte der VGH Bayern den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. März 2007 und kommt schließlich zum Ergebnis, dass das Bundesverfassungsgericht von der Verfassungskonformität einer zweijährigen Wartezeit ohne Einrechnungszeit ausgehe. Der VGH Bayern erläutert dies auch damit, dass das Bundesverfassungsgericht sich mit der Frage der Einrechnungszeiten beschäftigt habe, diese aber bewusst nicht in den Ausspruch der Verfassungswidrigkeit der damaligen Regelung im Beamtenversorgungsgesetz einbezogen habe, weil das Bundesverfassungsgericht davon ausgegangen sei, dass eine zweijährige Wartefrist ohne Einrechnungszeiten den Anforderungen des Art. 33 Abs. 5 GG genüge. Das erkennende Gericht sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der tragenden Erwägungen in dem Urteil des VGH Bayern ab, da dessen Inhalt den Beteiligten bekannt ist und mit diesen im Termin zur mündlichen Verhandlung intensiv besprochen wurde. Der VGH Bayern führt darüber hinaus noch überzeugend aus, dass der Wegfall der Einrechnungsmöglichkeiten nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstoße. Insoweit verweist der Senat zutreffend darauf, dass zwar mit der – auch in Rheinland-Pfalz anwendbaren - Bestimmung des § 5 Abs. 4 BeamtVG die Möglichkeit eröffnet wird, in die Wartefrist eine Beurlaubung ohne Dienstbezüge einzurechnen. Der VGH Bayern führt jedoch zutreffend aus, dass die Einrechnungsfähigkeit voraussetzt, dass gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5
BeamtVG spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich zugestanden wird, dass die während der Beurlaubung übernommene Aufgabe öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen diente. Unter diesen Voraussetzungen sei hinnehmbar, dass der Dienstherr Einrechnungszeiten in diesem gesonderten Bereich berücksichtige, im Übrigen jedoch nicht. Dieser Rechtsauffassung schließt sich das Gericht aus den vom VGH Bayern genannten Gründen an.

47

Der Vollständigkeit halber weist das Gericht weiter darauf hin, dass das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in der von den Beteiligten diskutierten Entscheidung vom 4. Dezember 2009 (Az.: 10 A 10507/09.OVG) zwar ausgeführt hat, dass regelmäßig mit einem höheren Amt auch höhere Dienstbezüge verbunden seien. Allerdings ist dieser Vorlagebeschluss an das Bundesverfassungsgericht insoweit auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, weil in der dortigen Fallkonstellation bereits ein höheres Statusamt verliehen worden war und dennoch eine Wartezeit von zwei Jahren durch den Gesetzgeber statuiert worden war, innerhalb derer die Besoldung aus der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe gezahlt werden sollte. Diese Regelung hielt das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz – zu Recht – für verfassungswidrig. Sie ist mit dem vorliegenden Fall jedoch nicht vergleichbar, weil die Klägerin während der geltend gemachten Einrechnungszeiten gerade nicht in ein höheres Statusamt befördert worden war. Jedoch sei hier noch angemerkt, dass das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz im Rahmen seiner Entscheidung sich auch mit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. März 2007 befasst und zu dem Ergebnis kommt, dass das Bundesverfassungsgericht von der Versorgungswirksamkeit nur ausgehe, wenn der Beamte die Dienstbezüge aus dem bei Eintritt in den Ruhestand inne gehabten Beförderungsamt mindestens zwei Jahre erhalten habe (vgl. Rn. 80, 84 Entscheidungsabdruck in juris). Im weiteren Verlauf der Entscheidungsbegründung verweist das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz nochmals darauf, dass die zweijährige Wartefrist für die Versorgung aus dem letzten Amt aus Gründen u.a. der Gewährleistung einer effektiven Wahrnehmung des Beförderungsamtes – als Ausnahme von der grundsätzlichen Verpflichtung zur Versorgung aus dem letzten Amt – allein darauf beruhe, dass eine gleichartige Einengung schon das überkommene Versorgungsrecht gekannt habe. Dort stellt etwas später das Oberverwaltungsgericht nochmals auf die Erfüllung der Wartefrist mit Blick auf das durch die Beförderung übertragene höhere Amt ab (Rn. 86 Entscheidungsabdruck in juris). Die Berücksichtigung von Einrechnungszeiten im Sinne der Klägerin hielt das OVG Rheinland-Pfalz in dieser Entscheidung offenkundig nicht für geboten.

48

Schließlich kann die Klägerin auch nicht mit Erfolg auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juli 1982 verweisen. Das Gericht hat dort zwar erläutert, dass eine Berücksichtigung von Einrechnungszeiten durchaus sinnvoll und auf § 109 BBG a.F. zurückzuführen sei. Es hat jedoch nicht statuiert, dass die Streichung von Einrechnungszeiten verfassungswidrig ist sondern vielmehr betont, dass eine Modifikation der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums im Rahmen des Art. 33 Abs. 5 GG mit dem Ziel, eine zweijährige Wartefrist einzuführen, durchaus verfassungskonform ausgestaltet werden könne. Die dennoch erfolgte Erklärung des Art. 5 Abs. 3 BeamtVG a.F. als verfassungswidrig beruhte hingegen auf der Auffassung des Gerichts, dass die Verlängerung der früheren Wartezeit von einem Jahr auf nunmehr zwei Jahre deshalb zur Unvereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG führe, weil zugleich in § 5 Abs. 4 BeamtVG a.F. nicht zu rechtfertigende gleichheitswidrige Differenzierungen vorgenommen worden seien.

49

Soweit die Klägerin zunächst noch geltend gemacht hatte, dass mit dem Bescheid des Beklagten vom 8. Juli 2011 versäumt worden sei, Versorgungsanpassungen mit zu berücksichtigen, hat der Beklagte dem durch Änderungsbescheid vom 29. Mai 2012 Rechnung getragen und die erfolgten Versorgungsanpassungen im Einzelnen berücksichtigt. Die Kammer sieht hierin – wie die Beteiligten auch – den Erlass eines Ergänzungsbescheides, der nunmehr maßgeblich für die rechtliche Überprüfung des Inhalts der Berechnung der Versorgungsbezüge der Klägerin ist.

50

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

51

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten folgt den §§ 167 VwGO, 708 ff. ZPO.

52

Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Gesetzeslage in Rheinland-Pfalz eindeutig ist und auch die Auslegung der einschlägigen Rechtsprechung keinen Ansatz bietet, an der Verfassungskonformität der streitbefangenen Regelungen zu zweifeln.

53

Beschluss

54

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.135,20 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

55

Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit derBeschwerde angefochten werden; hierbei bedarf es nicht der Mitwirkung eines Bevollmächtigten.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 14/02/2012 00:00

Tenor 1. Anlage IV Nummer 3 (Grundgehaltssätze Bundesbesoldungsordnung W) zu § 32 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG, in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Professorenbesoldung v
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Tatbestand 1 Der Kläger ist Beamter im Dienst des Beklagten und Vater von drei Kindern. Nachdem er 1997 höhere kinderbezogene Besoldungsbestandteile als gesetzlich vorge
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Annotations

Beamtinnen und Beamte sind zu Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, die für sie ungünstig sind oder ihnen nachteilig werden können, vor deren Aufnahme in die Personalakte zu hören, soweit die Anhörung nicht nach anderen Rechtsvorschriften erfolgt. Ihre Äußerungen sind zur Personalakte zu nehmen.

(1) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind

1.
das Grundgehalt,
2.
der Familienzuschlag (§ 50 Abs. 1) der Stufe 1,
3.
sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind,
4.
Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes, soweit sie nach § 33 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes ruhegehaltfähig sind oder auf Grund der nach § 33 Absatz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen für ruhegehaltfähig erklärt wurden,
die dem Beamten in den Fällen der Nummern 1 und 3 zuletzt zugestanden haben oder in den Fällen der Nummer 2 nach dem Besoldungsrecht zustehen würden; sie werden mit dem Faktor 0,9901 vervielfältigt. Bei Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ohne Dienstbezüge (Freistellung) gelten als ruhegehaltfähige Dienstbezüge die dem letzten Amt entsprechenden vollen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Satz 2 gilt entsprechend bei eingeschränkter Verwendung eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 45 des Bundesbeamtengesetzes. § 78 des Bundesbesoldungsgesetzes ist nicht anzuwenden.

(2) Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit auf Grund eines Dienstunfalls im Sinne des § 31 in den Ruhestand versetzt worden, so ist das Grundgehalt der nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, Absatz 3 oder 5 maßgebenden Besoldungsgruppe nach der Stufe zugrunde zu legen, die er bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze hätte erreichen können.

(3) Ist ein Beamter aus einem Amt in den Ruhestand getreten, das nicht der Eingangsbesoldungsgruppe seiner Laufbahn oder das keiner Laufbahn angehört, und hat er die Dienstbezüge dieses oder eines mindestens gleichwertigen Amtes vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht mindestens zwei Jahre erhalten, so sind ruhegehaltfähig nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes. Hat der Beamte vorher ein Amt nicht bekleidet, so setzt die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder mit der von diesem bestimmten Behörde die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zur Höhe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe fest. In die Zweijahresfrist einzurechnen ist die innerhalb dieser Frist liegende Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, soweit sie als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden ist.

(4) Absatz 3 gilt nicht, wenn der Beamte vor Ablauf der Frist infolge von Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, in den Ruhestand getreten ist.

(5) Das Ruhegehalt eines Beamten, der früher ein mit höheren Dienstbezügen verbundenes Amt bekleidet und diese Bezüge mindestens zwei Jahre erhalten hat, wird, sofern der Beamte in ein mit geringeren Dienstbezügen verbundenes Amt nicht lediglich auf seinen im eigenen Interesse gestellten Antrag übergetreten ist, nach den höheren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet. Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 gelten entsprechend. Das Ruhegehalt darf jedoch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des letzten Amtes nicht übersteigen.

(6) Verringern sich bei einem Wechsel in ein Amt der Besoldungsordnung W die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, berechnet sich das Ruhegehalt aus den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit, sofern der Beamte die Dienstbezüge des früheren Amtes mindestens zwei Jahre erhalten hat; hierbei ist die zum Zeitpunkt des Wechsels in die Besoldungsordnung W erreichte Stufe des Grundgehaltes zugrunde zu legen. Auf die Zweijahresfrist wird der Zeitraum, in dem der Beamte Dienstbezüge aus einem Amt der Besoldungsordnung W erhalten hat, angerechnet. Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind

1.
das Grundgehalt,
2.
der Familienzuschlag (§ 50 Abs. 1) der Stufe 1,
3.
sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind,
4.
Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes, soweit sie nach § 33 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes ruhegehaltfähig sind oder auf Grund der nach § 33 Absatz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen für ruhegehaltfähig erklärt wurden,
die dem Beamten in den Fällen der Nummern 1 und 3 zuletzt zugestanden haben oder in den Fällen der Nummer 2 nach dem Besoldungsrecht zustehen würden; sie werden mit dem Faktor 0,9901 vervielfältigt. Bei Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ohne Dienstbezüge (Freistellung) gelten als ruhegehaltfähige Dienstbezüge die dem letzten Amt entsprechenden vollen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Satz 2 gilt entsprechend bei eingeschränkter Verwendung eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 45 des Bundesbeamtengesetzes. § 78 des Bundesbesoldungsgesetzes ist nicht anzuwenden.

(2) Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit auf Grund eines Dienstunfalls im Sinne des § 31 in den Ruhestand versetzt worden, so ist das Grundgehalt der nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, Absatz 3 oder 5 maßgebenden Besoldungsgruppe nach der Stufe zugrunde zu legen, die er bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze hätte erreichen können.

(3) Ist ein Beamter aus einem Amt in den Ruhestand getreten, das nicht der Eingangsbesoldungsgruppe seiner Laufbahn oder das keiner Laufbahn angehört, und hat er die Dienstbezüge dieses oder eines mindestens gleichwertigen Amtes vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht mindestens zwei Jahre erhalten, so sind ruhegehaltfähig nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes. Hat der Beamte vorher ein Amt nicht bekleidet, so setzt die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder mit der von diesem bestimmten Behörde die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zur Höhe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe fest. In die Zweijahresfrist einzurechnen ist die innerhalb dieser Frist liegende Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, soweit sie als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden ist.

(4) Absatz 3 gilt nicht, wenn der Beamte vor Ablauf der Frist infolge von Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, in den Ruhestand getreten ist.

(5) Das Ruhegehalt eines Beamten, der früher ein mit höheren Dienstbezügen verbundenes Amt bekleidet und diese Bezüge mindestens zwei Jahre erhalten hat, wird, sofern der Beamte in ein mit geringeren Dienstbezügen verbundenes Amt nicht lediglich auf seinen im eigenen Interesse gestellten Antrag übergetreten ist, nach den höheren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet. Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 gelten entsprechend. Das Ruhegehalt darf jedoch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des letzten Amtes nicht übersteigen.

(6) Verringern sich bei einem Wechsel in ein Amt der Besoldungsordnung W die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, berechnet sich das Ruhegehalt aus den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit, sofern der Beamte die Dienstbezüge des früheren Amtes mindestens zwei Jahre erhalten hat; hierbei ist die zum Zeitpunkt des Wechsels in die Besoldungsordnung W erreichte Stufe des Grundgehaltes zugrunde zu legen. Auf die Zweijahresfrist wird der Zeitraum, in dem der Beamte Dienstbezüge aus einem Amt der Besoldungsordnung W erhalten hat, angerechnet. Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind

1.
das Grundgehalt,
2.
der Familienzuschlag (§ 50 Abs. 1) der Stufe 1,
3.
sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind,
4.
Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes, soweit sie nach § 33 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes ruhegehaltfähig sind oder auf Grund der nach § 33 Absatz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen für ruhegehaltfähig erklärt wurden,
die dem Beamten in den Fällen der Nummern 1 und 3 zuletzt zugestanden haben oder in den Fällen der Nummer 2 nach dem Besoldungsrecht zustehen würden; sie werden mit dem Faktor 0,9901 vervielfältigt. Bei Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ohne Dienstbezüge (Freistellung) gelten als ruhegehaltfähige Dienstbezüge die dem letzten Amt entsprechenden vollen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Satz 2 gilt entsprechend bei eingeschränkter Verwendung eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 45 des Bundesbeamtengesetzes. § 78 des Bundesbesoldungsgesetzes ist nicht anzuwenden.

(2) Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit auf Grund eines Dienstunfalls im Sinne des § 31 in den Ruhestand versetzt worden, so ist das Grundgehalt der nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, Absatz 3 oder 5 maßgebenden Besoldungsgruppe nach der Stufe zugrunde zu legen, die er bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze hätte erreichen können.

(3) Ist ein Beamter aus einem Amt in den Ruhestand getreten, das nicht der Eingangsbesoldungsgruppe seiner Laufbahn oder das keiner Laufbahn angehört, und hat er die Dienstbezüge dieses oder eines mindestens gleichwertigen Amtes vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht mindestens zwei Jahre erhalten, so sind ruhegehaltfähig nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes. Hat der Beamte vorher ein Amt nicht bekleidet, so setzt die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder mit der von diesem bestimmten Behörde die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zur Höhe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe fest. In die Zweijahresfrist einzurechnen ist die innerhalb dieser Frist liegende Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, soweit sie als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden ist.

(4) Absatz 3 gilt nicht, wenn der Beamte vor Ablauf der Frist infolge von Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, in den Ruhestand getreten ist.

(5) Das Ruhegehalt eines Beamten, der früher ein mit höheren Dienstbezügen verbundenes Amt bekleidet und diese Bezüge mindestens zwei Jahre erhalten hat, wird, sofern der Beamte in ein mit geringeren Dienstbezügen verbundenes Amt nicht lediglich auf seinen im eigenen Interesse gestellten Antrag übergetreten ist, nach den höheren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet. Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 gelten entsprechend. Das Ruhegehalt darf jedoch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des letzten Amtes nicht übersteigen.

(6) Verringern sich bei einem Wechsel in ein Amt der Besoldungsordnung W die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, berechnet sich das Ruhegehalt aus den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit, sofern der Beamte die Dienstbezüge des früheren Amtes mindestens zwei Jahre erhalten hat; hierbei ist die zum Zeitpunkt des Wechsels in die Besoldungsordnung W erreichte Stufe des Grundgehaltes zugrunde zu legen. Auf die Zweijahresfrist wird der Zeitraum, in dem der Beamte Dienstbezüge aus einem Amt der Besoldungsordnung W erhalten hat, angerechnet. Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Beamtinnen und Beamte sind zu Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, die für sie ungünstig sind oder ihnen nachteilig werden können, vor deren Aufnahme in die Personalakte zu hören, soweit die Anhörung nicht nach anderen Rechtsvorschriften erfolgt. Ihre Äußerungen sind zur Personalakte zu nehmen.

(1) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind

1.
das Grundgehalt,
2.
der Familienzuschlag (§ 50 Abs. 1) der Stufe 1,
3.
sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind,
4.
Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes, soweit sie nach § 33 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes ruhegehaltfähig sind oder auf Grund der nach § 33 Absatz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen für ruhegehaltfähig erklärt wurden,
die dem Beamten in den Fällen der Nummern 1 und 3 zuletzt zugestanden haben oder in den Fällen der Nummer 2 nach dem Besoldungsrecht zustehen würden; sie werden mit dem Faktor 0,9901 vervielfältigt. Bei Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ohne Dienstbezüge (Freistellung) gelten als ruhegehaltfähige Dienstbezüge die dem letzten Amt entsprechenden vollen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Satz 2 gilt entsprechend bei eingeschränkter Verwendung eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 45 des Bundesbeamtengesetzes. § 78 des Bundesbesoldungsgesetzes ist nicht anzuwenden.

(2) Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit auf Grund eines Dienstunfalls im Sinne des § 31 in den Ruhestand versetzt worden, so ist das Grundgehalt der nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, Absatz 3 oder 5 maßgebenden Besoldungsgruppe nach der Stufe zugrunde zu legen, die er bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze hätte erreichen können.

(3) Ist ein Beamter aus einem Amt in den Ruhestand getreten, das nicht der Eingangsbesoldungsgruppe seiner Laufbahn oder das keiner Laufbahn angehört, und hat er die Dienstbezüge dieses oder eines mindestens gleichwertigen Amtes vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht mindestens zwei Jahre erhalten, so sind ruhegehaltfähig nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes. Hat der Beamte vorher ein Amt nicht bekleidet, so setzt die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder mit der von diesem bestimmten Behörde die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zur Höhe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe fest. In die Zweijahresfrist einzurechnen ist die innerhalb dieser Frist liegende Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, soweit sie als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden ist.

(4) Absatz 3 gilt nicht, wenn der Beamte vor Ablauf der Frist infolge von Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, in den Ruhestand getreten ist.

(5) Das Ruhegehalt eines Beamten, der früher ein mit höheren Dienstbezügen verbundenes Amt bekleidet und diese Bezüge mindestens zwei Jahre erhalten hat, wird, sofern der Beamte in ein mit geringeren Dienstbezügen verbundenes Amt nicht lediglich auf seinen im eigenen Interesse gestellten Antrag übergetreten ist, nach den höheren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet. Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 gelten entsprechend. Das Ruhegehalt darf jedoch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des letzten Amtes nicht übersteigen.

(6) Verringern sich bei einem Wechsel in ein Amt der Besoldungsordnung W die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, berechnet sich das Ruhegehalt aus den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit, sofern der Beamte die Dienstbezüge des früheren Amtes mindestens zwei Jahre erhalten hat; hierbei ist die zum Zeitpunkt des Wechsels in die Besoldungsordnung W erreichte Stufe des Grundgehaltes zugrunde zu legen. Auf die Zweijahresfrist wird der Zeitraum, in dem der Beamte Dienstbezüge aus einem Amt der Besoldungsordnung W erhalten hat, angerechnet. Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

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1.
das Grundgehalt,
2.
der Familienzuschlag (§ 50 Abs. 1) der Stufe 1,
3.
sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind,
4.
Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes, soweit sie nach § 33 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes ruhegehaltfähig sind oder auf Grund der nach § 33 Absatz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen für ruhegehaltfähig erklärt wurden,
die dem Beamten in den Fällen der Nummern 1 und 3 zuletzt zugestanden haben oder in den Fällen der Nummer 2 nach dem Besoldungsrecht zustehen würden; sie werden mit dem Faktor 0,9901 vervielfältigt. Bei Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ohne Dienstbezüge (Freistellung) gelten als ruhegehaltfähige Dienstbezüge die dem letzten Amt entsprechenden vollen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Satz 2 gilt entsprechend bei eingeschränkter Verwendung eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 45 des Bundesbeamtengesetzes. § 78 des Bundesbesoldungsgesetzes ist nicht anzuwenden.

(2) Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit auf Grund eines Dienstunfalls im Sinne des § 31 in den Ruhestand versetzt worden, so ist das Grundgehalt der nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, Absatz 3 oder 5 maßgebenden Besoldungsgruppe nach der Stufe zugrunde zu legen, die er bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze hätte erreichen können.

(3) Ist ein Beamter aus einem Amt in den Ruhestand getreten, das nicht der Eingangsbesoldungsgruppe seiner Laufbahn oder das keiner Laufbahn angehört, und hat er die Dienstbezüge dieses oder eines mindestens gleichwertigen Amtes vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht mindestens zwei Jahre erhalten, so sind ruhegehaltfähig nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes. Hat der Beamte vorher ein Amt nicht bekleidet, so setzt die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder mit der von diesem bestimmten Behörde die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zur Höhe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe fest. In die Zweijahresfrist einzurechnen ist die innerhalb dieser Frist liegende Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, soweit sie als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden ist.

(4) Absatz 3 gilt nicht, wenn der Beamte vor Ablauf der Frist infolge von Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, in den Ruhestand getreten ist.

(5) Das Ruhegehalt eines Beamten, der früher ein mit höheren Dienstbezügen verbundenes Amt bekleidet und diese Bezüge mindestens zwei Jahre erhalten hat, wird, sofern der Beamte in ein mit geringeren Dienstbezügen verbundenes Amt nicht lediglich auf seinen im eigenen Interesse gestellten Antrag übergetreten ist, nach den höheren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet. Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 gelten entsprechend. Das Ruhegehalt darf jedoch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des letzten Amtes nicht übersteigen.

(6) Verringern sich bei einem Wechsel in ein Amt der Besoldungsordnung W die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, berechnet sich das Ruhegehalt aus den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit, sofern der Beamte die Dienstbezüge des früheren Amtes mindestens zwei Jahre erhalten hat; hierbei ist die zum Zeitpunkt des Wechsels in die Besoldungsordnung W erreichte Stufe des Grundgehaltes zugrunde zu legen. Auf die Zweijahresfrist wird der Zeitraum, in dem der Beamte Dienstbezüge aus einem Amt der Besoldungsordnung W erhalten hat, angerechnet. Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Für die Beamten der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt das Beamtenversorgungsgesetz in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung, soweit es nicht durch Landesrecht ersetzt wurde.

(2) Nach Maßgabe des Deutschen Richtergesetzes ist auf die Versorgung der Richter der Länder das Beamtenversorgungsgesetz in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung entsprechend anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind

1.
das Grundgehalt,
2.
der Familienzuschlag (§ 50 Abs. 1) der Stufe 1,
3.
sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind,
4.
Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes, soweit sie nach § 33 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes ruhegehaltfähig sind oder auf Grund der nach § 33 Absatz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen für ruhegehaltfähig erklärt wurden,
die dem Beamten in den Fällen der Nummern 1 und 3 zuletzt zugestanden haben oder in den Fällen der Nummer 2 nach dem Besoldungsrecht zustehen würden; sie werden mit dem Faktor 0,9901 vervielfältigt. Bei Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ohne Dienstbezüge (Freistellung) gelten als ruhegehaltfähige Dienstbezüge die dem letzten Amt entsprechenden vollen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Satz 2 gilt entsprechend bei eingeschränkter Verwendung eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 45 des Bundesbeamtengesetzes. § 78 des Bundesbesoldungsgesetzes ist nicht anzuwenden.

(2) Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit auf Grund eines Dienstunfalls im Sinne des § 31 in den Ruhestand versetzt worden, so ist das Grundgehalt der nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, Absatz 3 oder 5 maßgebenden Besoldungsgruppe nach der Stufe zugrunde zu legen, die er bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze hätte erreichen können.

(3) Ist ein Beamter aus einem Amt in den Ruhestand getreten, das nicht der Eingangsbesoldungsgruppe seiner Laufbahn oder das keiner Laufbahn angehört, und hat er die Dienstbezüge dieses oder eines mindestens gleichwertigen Amtes vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht mindestens zwei Jahre erhalten, so sind ruhegehaltfähig nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes. Hat der Beamte vorher ein Amt nicht bekleidet, so setzt die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder mit der von diesem bestimmten Behörde die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zur Höhe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe fest. In die Zweijahresfrist einzurechnen ist die innerhalb dieser Frist liegende Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, soweit sie als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden ist.

(4) Absatz 3 gilt nicht, wenn der Beamte vor Ablauf der Frist infolge von Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, in den Ruhestand getreten ist.

(5) Das Ruhegehalt eines Beamten, der früher ein mit höheren Dienstbezügen verbundenes Amt bekleidet und diese Bezüge mindestens zwei Jahre erhalten hat, wird, sofern der Beamte in ein mit geringeren Dienstbezügen verbundenes Amt nicht lediglich auf seinen im eigenen Interesse gestellten Antrag übergetreten ist, nach den höheren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet. Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 gelten entsprechend. Das Ruhegehalt darf jedoch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des letzten Amtes nicht übersteigen.

(6) Verringern sich bei einem Wechsel in ein Amt der Besoldungsordnung W die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, berechnet sich das Ruhegehalt aus den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit, sofern der Beamte die Dienstbezüge des früheren Amtes mindestens zwei Jahre erhalten hat; hierbei ist die zum Zeitpunkt des Wechsels in die Besoldungsordnung W erreichte Stufe des Grundgehaltes zugrunde zu legen. Auf die Zweijahresfrist wird der Zeitraum, in dem der Beamte Dienstbezüge aus einem Amt der Besoldungsordnung W erhalten hat, angerechnet. Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind

1.
das Grundgehalt,
2.
der Familienzuschlag (§ 50 Abs. 1) der Stufe 1,
3.
sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind,
4.
Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes, soweit sie nach § 33 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes ruhegehaltfähig sind oder auf Grund der nach § 33 Absatz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen für ruhegehaltfähig erklärt wurden,
die dem Beamten in den Fällen der Nummern 1 und 3 zuletzt zugestanden haben oder in den Fällen der Nummer 2 nach dem Besoldungsrecht zustehen würden; sie werden mit dem Faktor 0,9901 vervielfältigt. Bei Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ohne Dienstbezüge (Freistellung) gelten als ruhegehaltfähige Dienstbezüge die dem letzten Amt entsprechenden vollen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Satz 2 gilt entsprechend bei eingeschränkter Verwendung eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 45 des Bundesbeamtengesetzes. § 78 des Bundesbesoldungsgesetzes ist nicht anzuwenden.

(2) Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit auf Grund eines Dienstunfalls im Sinne des § 31 in den Ruhestand versetzt worden, so ist das Grundgehalt der nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, Absatz 3 oder 5 maßgebenden Besoldungsgruppe nach der Stufe zugrunde zu legen, die er bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze hätte erreichen können.

(3) Ist ein Beamter aus einem Amt in den Ruhestand getreten, das nicht der Eingangsbesoldungsgruppe seiner Laufbahn oder das keiner Laufbahn angehört, und hat er die Dienstbezüge dieses oder eines mindestens gleichwertigen Amtes vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht mindestens zwei Jahre erhalten, so sind ruhegehaltfähig nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes. Hat der Beamte vorher ein Amt nicht bekleidet, so setzt die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder mit der von diesem bestimmten Behörde die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zur Höhe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe fest. In die Zweijahresfrist einzurechnen ist die innerhalb dieser Frist liegende Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, soweit sie als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden ist.

(4) Absatz 3 gilt nicht, wenn der Beamte vor Ablauf der Frist infolge von Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, in den Ruhestand getreten ist.

(5) Das Ruhegehalt eines Beamten, der früher ein mit höheren Dienstbezügen verbundenes Amt bekleidet und diese Bezüge mindestens zwei Jahre erhalten hat, wird, sofern der Beamte in ein mit geringeren Dienstbezügen verbundenes Amt nicht lediglich auf seinen im eigenen Interesse gestellten Antrag übergetreten ist, nach den höheren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet. Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 gelten entsprechend. Das Ruhegehalt darf jedoch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des letzten Amtes nicht übersteigen.

(6) Verringern sich bei einem Wechsel in ein Amt der Besoldungsordnung W die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, berechnet sich das Ruhegehalt aus den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit, sofern der Beamte die Dienstbezüge des früheren Amtes mindestens zwei Jahre erhalten hat; hierbei ist die zum Zeitpunkt des Wechsels in die Besoldungsordnung W erreichte Stufe des Grundgehaltes zugrunde zu legen. Auf die Zweijahresfrist wird der Zeitraum, in dem der Beamte Dienstbezüge aus einem Amt der Besoldungsordnung W erhalten hat, angerechnet. Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Für herausgehobene Funktionen können Amtszulagen und Stellenzulagen vorgesehen werden. Sie dürfen 75 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten, Richters oder Soldaten und dem Endgrundgehalt der nächsthöheren Besoldungsgruppe nicht übersteigen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Amtszulagen sind unwiderruflich und ruhegehaltfähig. Sie gelten als Bestandteil des Grundgehaltes.

(3) Die Stellenzulagen dürfen nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion gewährt werden. Wird dem Beamten, Richter oder Soldaten vorübergehend eine andere Funktion übertragen, die zur Herbeiführung eines im besonderen öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren und zeitgebundenen Ergebnisses im Inland wahrgenommen werden muss, wird für die Dauer ihrer Wahrnehmung die Stellenzulage weiter gewährt; sie wird für höchstens drei Monate auch weiter gewährt, wenn die vorübergehende Übertragung einer anderen Funktion zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Behördenbereichs, in dem der Beamte, Richter oder Soldat eingesetzt wird, dringend erforderlich ist. Daneben wird eine Stellenzulage für diese andere Funktion nur in der Höhe des Mehrbetrages gewährt. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen des Satzes 2 vorliegen, trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

(4) Die Stellenzulagen sind widerruflich und nur ruhegehaltfähig, wenn dies gesetzlich bestimmt ist.

(1) Die Besoldung der Beamten, Richter und Soldaten wird durch Gesetz geregelt.

(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten, Richter oder Soldaten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

(3) Der Beamte, Richter oder Soldat kann auf die ihm gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten; ausgenommen sind die vermögenswirksamen Leistungen.

(1) Die Versorgung der Beamten und ihrer Hinterbliebenen wird durch Gesetz geregelt.

(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

(3) Auf die gesetzlich zustehende Versorgung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Für herausgehobene Funktionen können Amtszulagen und Stellenzulagen vorgesehen werden. Sie dürfen 75 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten, Richters oder Soldaten und dem Endgrundgehalt der nächsthöheren Besoldungsgruppe nicht übersteigen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Amtszulagen sind unwiderruflich und ruhegehaltfähig. Sie gelten als Bestandteil des Grundgehaltes.

(3) Die Stellenzulagen dürfen nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion gewährt werden. Wird dem Beamten, Richter oder Soldaten vorübergehend eine andere Funktion übertragen, die zur Herbeiführung eines im besonderen öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren und zeitgebundenen Ergebnisses im Inland wahrgenommen werden muss, wird für die Dauer ihrer Wahrnehmung die Stellenzulage weiter gewährt; sie wird für höchstens drei Monate auch weiter gewährt, wenn die vorübergehende Übertragung einer anderen Funktion zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Behördenbereichs, in dem der Beamte, Richter oder Soldat eingesetzt wird, dringend erforderlich ist. Daneben wird eine Stellenzulage für diese andere Funktion nur in der Höhe des Mehrbetrages gewährt. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen des Satzes 2 vorliegen, trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

(4) Die Stellenzulagen sind widerruflich und nur ruhegehaltfähig, wenn dies gesetzlich bestimmt ist.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind

1.
das Grundgehalt,
2.
der Familienzuschlag (§ 50 Abs. 1) der Stufe 1,
3.
sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind,
4.
Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes, soweit sie nach § 33 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes ruhegehaltfähig sind oder auf Grund der nach § 33 Absatz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen für ruhegehaltfähig erklärt wurden,
die dem Beamten in den Fällen der Nummern 1 und 3 zuletzt zugestanden haben oder in den Fällen der Nummer 2 nach dem Besoldungsrecht zustehen würden; sie werden mit dem Faktor 0,9901 vervielfältigt. Bei Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ohne Dienstbezüge (Freistellung) gelten als ruhegehaltfähige Dienstbezüge die dem letzten Amt entsprechenden vollen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Satz 2 gilt entsprechend bei eingeschränkter Verwendung eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 45 des Bundesbeamtengesetzes. § 78 des Bundesbesoldungsgesetzes ist nicht anzuwenden.

(2) Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit auf Grund eines Dienstunfalls im Sinne des § 31 in den Ruhestand versetzt worden, so ist das Grundgehalt der nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, Absatz 3 oder 5 maßgebenden Besoldungsgruppe nach der Stufe zugrunde zu legen, die er bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze hätte erreichen können.

(3) Ist ein Beamter aus einem Amt in den Ruhestand getreten, das nicht der Eingangsbesoldungsgruppe seiner Laufbahn oder das keiner Laufbahn angehört, und hat er die Dienstbezüge dieses oder eines mindestens gleichwertigen Amtes vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht mindestens zwei Jahre erhalten, so sind ruhegehaltfähig nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes. Hat der Beamte vorher ein Amt nicht bekleidet, so setzt die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder mit der von diesem bestimmten Behörde die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zur Höhe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe fest. In die Zweijahresfrist einzurechnen ist die innerhalb dieser Frist liegende Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, soweit sie als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden ist.

(4) Absatz 3 gilt nicht, wenn der Beamte vor Ablauf der Frist infolge von Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, in den Ruhestand getreten ist.

(5) Das Ruhegehalt eines Beamten, der früher ein mit höheren Dienstbezügen verbundenes Amt bekleidet und diese Bezüge mindestens zwei Jahre erhalten hat, wird, sofern der Beamte in ein mit geringeren Dienstbezügen verbundenes Amt nicht lediglich auf seinen im eigenen Interesse gestellten Antrag übergetreten ist, nach den höheren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet. Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 gelten entsprechend. Das Ruhegehalt darf jedoch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des letzten Amtes nicht übersteigen.

(6) Verringern sich bei einem Wechsel in ein Amt der Besoldungsordnung W die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, berechnet sich das Ruhegehalt aus den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit, sofern der Beamte die Dienstbezüge des früheren Amtes mindestens zwei Jahre erhalten hat; hierbei ist die zum Zeitpunkt des Wechsels in die Besoldungsordnung W erreichte Stufe des Grundgehaltes zugrunde zu legen. Auf die Zweijahresfrist wird der Zeitraum, in dem der Beamte Dienstbezüge aus einem Amt der Besoldungsordnung W erhalten hat, angerechnet. Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind

1.
das Grundgehalt,
2.
der Familienzuschlag (§ 50 Abs. 1) der Stufe 1,
3.
sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind,
4.
Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes, soweit sie nach § 33 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes ruhegehaltfähig sind oder auf Grund der nach § 33 Absatz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen für ruhegehaltfähig erklärt wurden,
die dem Beamten in den Fällen der Nummern 1 und 3 zuletzt zugestanden haben oder in den Fällen der Nummer 2 nach dem Besoldungsrecht zustehen würden; sie werden mit dem Faktor 0,9901 vervielfältigt. Bei Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ohne Dienstbezüge (Freistellung) gelten als ruhegehaltfähige Dienstbezüge die dem letzten Amt entsprechenden vollen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Satz 2 gilt entsprechend bei eingeschränkter Verwendung eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 45 des Bundesbeamtengesetzes. § 78 des Bundesbesoldungsgesetzes ist nicht anzuwenden.

(2) Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit auf Grund eines Dienstunfalls im Sinne des § 31 in den Ruhestand versetzt worden, so ist das Grundgehalt der nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, Absatz 3 oder 5 maßgebenden Besoldungsgruppe nach der Stufe zugrunde zu legen, die er bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze hätte erreichen können.

(3) Ist ein Beamter aus einem Amt in den Ruhestand getreten, das nicht der Eingangsbesoldungsgruppe seiner Laufbahn oder das keiner Laufbahn angehört, und hat er die Dienstbezüge dieses oder eines mindestens gleichwertigen Amtes vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht mindestens zwei Jahre erhalten, so sind ruhegehaltfähig nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes. Hat der Beamte vorher ein Amt nicht bekleidet, so setzt die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder mit der von diesem bestimmten Behörde die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zur Höhe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe fest. In die Zweijahresfrist einzurechnen ist die innerhalb dieser Frist liegende Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, soweit sie als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden ist.

(4) Absatz 3 gilt nicht, wenn der Beamte vor Ablauf der Frist infolge von Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, in den Ruhestand getreten ist.

(5) Das Ruhegehalt eines Beamten, der früher ein mit höheren Dienstbezügen verbundenes Amt bekleidet und diese Bezüge mindestens zwei Jahre erhalten hat, wird, sofern der Beamte in ein mit geringeren Dienstbezügen verbundenes Amt nicht lediglich auf seinen im eigenen Interesse gestellten Antrag übergetreten ist, nach den höheren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet. Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 gelten entsprechend. Das Ruhegehalt darf jedoch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des letzten Amtes nicht übersteigen.

(6) Verringern sich bei einem Wechsel in ein Amt der Besoldungsordnung W die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, berechnet sich das Ruhegehalt aus den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit, sofern der Beamte die Dienstbezüge des früheren Amtes mindestens zwei Jahre erhalten hat; hierbei ist die zum Zeitpunkt des Wechsels in die Besoldungsordnung W erreichte Stufe des Grundgehaltes zugrunde zu legen. Auf die Zweijahresfrist wird der Zeitraum, in dem der Beamte Dienstbezüge aus einem Amt der Besoldungsordnung W erhalten hat, angerechnet. Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

Beamtinnen und Beamte sind zu Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, die für sie ungünstig sind oder ihnen nachteilig werden können, vor deren Aufnahme in die Personalakte zu hören, soweit die Anhörung nicht nach anderen Rechtsvorschriften erfolgt. Ihre Äußerungen sind zur Personalakte zu nehmen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind

1.
das Grundgehalt,
2.
der Familienzuschlag (§ 50 Abs. 1) der Stufe 1,
3.
sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind,
4.
Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes, soweit sie nach § 33 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes ruhegehaltfähig sind oder auf Grund der nach § 33 Absatz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen für ruhegehaltfähig erklärt wurden,
die dem Beamten in den Fällen der Nummern 1 und 3 zuletzt zugestanden haben oder in den Fällen der Nummer 2 nach dem Besoldungsrecht zustehen würden; sie werden mit dem Faktor 0,9901 vervielfältigt. Bei Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ohne Dienstbezüge (Freistellung) gelten als ruhegehaltfähige Dienstbezüge die dem letzten Amt entsprechenden vollen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Satz 2 gilt entsprechend bei eingeschränkter Verwendung eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 45 des Bundesbeamtengesetzes. § 78 des Bundesbesoldungsgesetzes ist nicht anzuwenden.

(2) Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit auf Grund eines Dienstunfalls im Sinne des § 31 in den Ruhestand versetzt worden, so ist das Grundgehalt der nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, Absatz 3 oder 5 maßgebenden Besoldungsgruppe nach der Stufe zugrunde zu legen, die er bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze hätte erreichen können.

(3) Ist ein Beamter aus einem Amt in den Ruhestand getreten, das nicht der Eingangsbesoldungsgruppe seiner Laufbahn oder das keiner Laufbahn angehört, und hat er die Dienstbezüge dieses oder eines mindestens gleichwertigen Amtes vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht mindestens zwei Jahre erhalten, so sind ruhegehaltfähig nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes. Hat der Beamte vorher ein Amt nicht bekleidet, so setzt die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder mit der von diesem bestimmten Behörde die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zur Höhe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe fest. In die Zweijahresfrist einzurechnen ist die innerhalb dieser Frist liegende Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, soweit sie als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden ist.

(4) Absatz 3 gilt nicht, wenn der Beamte vor Ablauf der Frist infolge von Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, in den Ruhestand getreten ist.

(5) Das Ruhegehalt eines Beamten, der früher ein mit höheren Dienstbezügen verbundenes Amt bekleidet und diese Bezüge mindestens zwei Jahre erhalten hat, wird, sofern der Beamte in ein mit geringeren Dienstbezügen verbundenes Amt nicht lediglich auf seinen im eigenen Interesse gestellten Antrag übergetreten ist, nach den höheren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet. Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 gelten entsprechend. Das Ruhegehalt darf jedoch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des letzten Amtes nicht übersteigen.

(6) Verringern sich bei einem Wechsel in ein Amt der Besoldungsordnung W die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, berechnet sich das Ruhegehalt aus den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit, sofern der Beamte die Dienstbezüge des früheren Amtes mindestens zwei Jahre erhalten hat; hierbei ist die zum Zeitpunkt des Wechsels in die Besoldungsordnung W erreichte Stufe des Grundgehaltes zugrunde zu legen. Auf die Zweijahresfrist wird der Zeitraum, in dem der Beamte Dienstbezüge aus einem Amt der Besoldungsordnung W erhalten hat, angerechnet. Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.