Bundesverwaltungsgericht Urteil, 28. Juni 2011 - 2 C 40/10
Gericht
Tatbestand
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Der Kläger ist Beamter im Dienst des Beklagten und Vater von drei Kindern. Nachdem er 1997 höhere kinderbezogene Besoldungsbestandteile als gesetzlich vorgesehen beantragt hatte, erhielt er nach dem Inkrafttreten des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1999 im Jahr 2000 Nachzahlungen zum Familienzuschlag. Nach einer Nachzahlung für das Jahr 1999 mahnte der Kläger im Jahr 2000 noch offenstehende Ansprüche für die Jahre 1997 und 1998 an. Im Jahr 2001 setzte der Beklagte auch für diese Jahre Nachzahlungen fest.
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Im Dezember 2006 beantragte der Kläger eine Erhöhung des Familienzuschlags unter Berücksichtigung der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zunächst für die Jahre 2003 bis 2006, mit ergänzendem Antrag auch für die Jahre 2000 bis 2002. Nach erfolglosen Widerspruchsverfahren verurteilte das Verwaltungsgericht den Beklagten zur Zahlung eines erhöhten Familienzuschlags für die Jahre 2002 bis 2007 nebst Prozesszinsen und wies die auf Nachzahlungen für die Jahre 2000 und 2001 gerichtete Klage wegen Verjährung ab. Das Berufsgericht hob das Urteil der Vorinstanz auf, soweit es Ansprüche für die Jahre 2002 bis 2005 zuerkannt hatte, und wies auch die auf Verzugszinsen erweiterte Klage ab. Ein Nachzahlungsanspruch für die Jahre 2000 bis 2005 scheitere am Erfordernis einer zeitnahen Geltendmachung von Ansprüchen aus der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts. Der Kläger könne erst ab dem Jahr 2006 höhere kinderbezogene Besoldungsanteile verlangen.
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Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts. Er beantragt sinngemäß,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 18. September 2008 und das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 24. März 2010 aufzuheben, soweit sie die auf Zahlung erhöhter Besoldung für die Jahre 2000 bis 2005 und auf Zahlung von Verzugszinsen gerichtete Klage abweisen, und den Beklagten unter Aufhebung entgegenstehender Bescheide zu verpflichten, erhöhte Besoldung auch für die Jahre 2000 bis 2005 sowie Verzugszinsen auf die Nachzahlungsansprüche für die Jahre 2000 bis 2007 zu leisten.
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Der Beklagte beantragt,
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die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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Die Revision, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2, § 125 Abs. 1 Satz 1 und § 141 Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet.
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Das Berufungsgericht hat die Klage auf höhere kinderbezogene Teile der Dienstbezüge nach der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. - (BVerfGE 99, 300 <304>) für die Jahre 2000 bis 2005 ohne Verletzung revisiblen Rechts abgewiesen. Solche Ansprüche bestehen erst ab demjenigen Haushaltsjahr, in dem der Beamte gegenüber seinem Dienstherrn erstmals geltend gemacht hat, dass er den kinderbezogenen Anteil seiner Alimentation entgegen Art. 33 Abs. 5 GG für unzureichend hält (Urteile vom 13. November 2008 - BVerwG 2 C 16.07 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr.101 und vom 27. Mai 2010 - BVerwG 2 C 33.09 - NVwZ-RR 2010, 647 ff. Die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 19. April 2011 - 2 BvR 2144/10 - nicht zur Entscheidung angenommen.).
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Das Erfordernis einer zeitnahen Geltendmachung der genannten Ansprüche folgt aus dem gegenseitigen Treuverhältnis, nach dem Beamte Rücksicht auf berechtigte Belange des Dienstherrn nehmen müssen. Da die Alimentation einen gegenwärtigen Bedarf decken soll, kann der Beamte nicht erwarten, Besoldungsleistungen für zurückliegende Haushaltsjahre zu bekommen, solange er sich mit der gesetzlichen Alimentation zufriedengegeben hat. Die Rügeobliegenheit ist mit geringen inhaltlichen Anforderungen zu erfüllen. Sie soll den Dienstherrn auf haushaltsrelevante Mehrbelastungen aufmerksam machen.
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Die Qualität der Vollstreckungsanordnung als normersetzende Interimsregelung lässt die Rügeobliegenheit nicht entfallen. Die sich daraus ergebenden Ansprüche können Ansprüchen auf gesetzlich festgelegte Besoldungsleistungen nicht gleichgestellt werden. Anders als im Besoldungsgesetz sind Ansprüche in der Vollstreckungsanordnung nicht betragsgenau festgelegt. Diese Ansprüche stehen unter dem Vorbehalt, dass der Gesetzgeber das verfassungswidrige Alimentationsdefizit noch nicht durch Besoldungsanpassungen bzw. steuer- oder kindergeldrechtliche Regelungen beseitigt hat. Dies muss für jedes Haushaltsjahr anhand der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts geprüft werden, so dass das Ausmaß der finanziellen Mehrbelastung für den Dienstherrn schwer abschätzbar ist.
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Das Berufungsgericht geht nach § 137 Abs. 2 VwGO für das Revisionsgericht bindend und auch zutreffend davon aus, dass die vor 2006 vom Kläger schriftlich geltend gemachten Ansprüche nur Leistungen für die Jahre 1997 bis 1999 betrafen und durch die 2001 vom Beklagten geleisteten Beträge erfüllt wurden. Dies ergibt sich vor allem aus dem Schreiben des Klägers vom 14. Dezember 2000, in dem dieser selbst ausführt, nachdem für das Jahr 1999 die Erhöhung bereits gezahlt sei, seien lediglich die Jahre 1997 und 1998 noch offen.
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Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers ist eine Ausnahme vom Erfordernis einer zeitnahen Geltendmachung nicht geboten. Dass der Kläger bereits 1997 ein Alimentationsdefizit gerügt hat, erfüllt nicht schon den Zweck der Rügeobliegenheit. Der Beklagte musste nämlich nicht davon ausgehen, dass jeder, der bereits vor dem 24. November 1998 ein Alimentationsdefizit gerügt hatte, auch nach den gesetzgeberischen Aktivitäten zur Umsetzung des Handlungsauftrages des Bundesverfassungsgerichts aus dessen Entscheidung von diesem Tage (a.a.O.) einen Fortbestand des Alimentationsdefizits geltend machen würde. Es war dem Kläger zumutbar zu rügen, dass er sein Alimentationsdefizit auch durch die nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 entfalteten gesetzgeberischen Aktivitäten nicht gedeckt sah. Etwas anderes folgt auch nicht aus den vom Kläger zitierten Hinweisen in den Besoldungsmitteilungen. Denn diese bringen zum Ausdruck, dass der Beklagte den Handlungsauftrag an den Besoldungsgesetzgeber durch die jeweils in Bezug genommenen Anpassungsgesetze erfüllt sah. Sie enthalten keine Anerkennung weitergehender Ansprüche oder Zusagen, diese unabhängig von einer zeitnahen Geltendmachung zu erfüllen. Damit ist der Kläger nicht von seiner Rügeobliegenheit entbunden.
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Das Berufungsgericht weist des Weiteren zutreffend die Klage auf Zahlung von Verzugszinsen ab. Für die Jahre 2000 bis 2005 fehlt es bereits an einer fälligen Hauptforderung. Für die Jahre 2006 und 2007 besteht nur der zugesprochene Anspruch auf Prozesszinsen analog § 291 BGB. Einen allgemeinen Grundsatz, der zur Zahlung von Verzugszinsen im öffentlichen Recht verpflichtet, gibt es nicht (vgl. Urteile vom 15. März 1989 - BVerwG 7 C 42.87 - BVerwGE 81, 312 <317 f.> = Buchholz 11 Art. 104a GG Nr. 7 S. 6 f., vom 18. Mai 1994 - BVerwG 11 A 1.92 - BVerwGE 96, 45 <59> = Buchholz 11 Art. 104a GG Nr. 11 S. 12 und vom 24. Januar 2007 - BVerwG 3 A 2.05 - BVerwGE 128, 99 = Buchholz 11 Art. 104a GG Nr. 20
). Art. 3 Abs. 1 GG begründet keine Zinsansprüche; sie setzen eine gesetzliche Grundlage voraus (Beschluss vom 25. Januar 2006 - BVerwG 2 B 36.05 - Buchholz 240 § 3 BBesG Nr. 7 Rn. 12 m.w.N.). Die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts begründet nur höhere als die vom Bundesbesoldungsgesetz vorgesehenen Ansprüche auf kinderbezogene Besoldungsbestandteile; sie setzt aber nicht den Ausschluss von Verzugszinsen in § 3 Abs. 5 BBesG außer Kraft und ermächtigt die Gerichte nicht, neben den familienbezogenen Gehaltsbestandteilen auch Verzugszinsen zuzusprechen.
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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.
(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung
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von Bundesrecht oder - 2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.
(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Der Bund und die Länder tragen gesondert die Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt.
(2) Handeln die Länder im Auftrage des Bundes, trägt der Bund die sich daraus ergebenden Ausgaben.
(3) Bundesgesetze, die Geldleistungen gewähren und von den Ländern ausgeführt werden, können bestimmen, daß die Geldleistungen ganz oder zum Teil vom Bund getragen werden. Bestimmt das Gesetz, daß der Bund die Hälfte der Ausgaben oder mehr trägt, wird es im Auftrage des Bundes durchgeführt. Bei der Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende wird das Gesetz im Auftrage des Bundes ausgeführt, wenn der Bund drei Viertel der Ausgaben oder mehr trägt.
(4) Bundesgesetze, die Pflichten der Länder zur Erbringung von Geldleistungen, geldwerten Sachleistungen oder vergleichbaren Dienstleistungen gegenüber Dritten begründen und von den Ländern als eigene Angelegenheit oder nach Absatz 3 Satz 2 im Auftrag des Bundes ausgeführt werden, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates, wenn daraus entstehende Ausgaben von den Ländern zu tragen sind.
(5) Der Bund und die Länder tragen die bei ihren Behörden entstehenden Verwaltungsausgaben und haften im Verhältnis zueinander für eine ordnungsmäßige Verwaltung. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
(6) Bund und Länder tragen nach der innerstaatlichen Zuständigkeits- und Aufgabenverteilung die Lasten einer Verletzung von supranationalen oder völkerrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands. In Fällen länderübergreifender Finanzkorrekturen der Europäischen Union tragen Bund und Länder diese Lasten im Verhältnis 15 zu 85. Die Ländergesamtheit trägt in diesen Fällen solidarisch 35 vom Hundert der Gesamtlasten entsprechend einem allgemeinen Schlüssel; 50 vom Hundert der Gesamtlasten tragen die Länder, die die Lasten verursacht haben, anteilig entsprechend der Höhe der erhaltenen Mittel. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Die Beamten, Richter und Soldaten haben Anspruch auf Besoldung. Der Anspruch entsteht mit dem Tag, an dem ihre Ernennung, Versetzung, Übernahme oder ihr Übertritt in den Dienst des Bundes wirksam wird. Bedarf es zur Verleihung eines Amtes mit anderem Endgrundgehalt (Grundgehalt) keiner Ernennung oder wird der Beamte, Richter oder Soldat rückwirkend in eine Planstelle eingewiesen, so entsteht der Anspruch mit dem Tag, der in der Einweisungsverfügung bestimmt ist.
(2) Der Anspruch auf Besoldung endet mit Ablauf des Tages, an dem der Beamte, Richter oder Soldat aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist.
(3) Besteht der Anspruch auf Besoldung nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil der Bezüge gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist.
(4) Die Dienstbezüge nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 werden monatlich im Voraus gezahlt. Die anderen Bezüge werden monatlich im Voraus gezahlt, soweit nichts Anderes bestimmt ist.
(5) Werden Bezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.
(6) Bei der Berechnung von Bezügen nach § 1 sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden. Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. Jeder Bezügebestandteil ist einzeln zu runden.