Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 109 Anhörung
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Bundesbeamtengesetz Inhaltsverzeichnis
Beamtinnen und Beamte sind zu Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, die für sie ungünstig sind oder ihnen nachteilig werden können, vor deren Aufnahme in die Personalakte zu hören, soweit die Anhörung nicht nach anderen Rechtsvorschriften erfolgt. Ihre Äußerungen sind zur Personalakte zu nehmen.
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7 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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published on 07/01/2015 00:00
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin und der Abänderungsantrag der Antragstellerin werden zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung erster Instanz
published on 09/12/2014 00:00
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der fes
published on 10/10/2014 00:00
Tenor
1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, der Antragstellerin Einsicht in das Schreiben (E-Mail) der Referatsleiterin 0 X 0 vom 11.11.2013 an die Leiterin des Personalreferates der Antragsgegnerin zu gewähren.
published on 26/09/2012 00:00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1
Die Beteiligten streiten um die Festsetzung der Versorgungsbezüge der Klägeri
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