Verwaltungsgericht Münster Urteil, 17. Apr. 2015 - 5 K 3212/13
Verwaltungsgericht Münster
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.794,45 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. November 2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt 15 %, die Beklagte 85 % der Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Der als Soldat beim Bundessprachenamt, Sprachenzentrum West, N. , IV. Inspektion eingesetzte Kläger parkte seinen privaten Personenkraftwagen (PKW) am 12. Juni 2013 auf einer ausgewiesenen Parkfläche auf dem hinteren Parkplatz der Liegenschaft X. 1545 des Bundeswehrdienstleistungszentrums N. , da er dort ein Dienstfahrzeug abholen wollte. Im Laufe des Tages brach in der Folge von am 1./2. Juni 2013 aufgetretenem z. T. stark böigen Wind aus einer seitlich vom Parkplatz in einer Baumgruppe in einem Grünstreifen am Außenzaun der Liegenschaft stehenden Eiche einer von zwei Leittrieben aus, fiel auf den PKW des Klägers und beschädigte diesen.
3Mit am 17. Juni 2013 beim Bundeswehrdienstleistungszentrum N. eingegangenen Schreiben begehrte der Kläger unter Vorlage eines Kostenvoranschlags für die Reparatur seines PKW die „baldige Deckung der Summe“. Der Kostenvoranschlag wies Reparaturkosten in Höhe von 2.794,45 Euro netto bzw. 3.325,40 Euro brutto aus. Eine Reparatur des Fahrzeugs erfolgte bislang nicht.
4Mit Bescheid vom 11. Juli 2013 lehnte das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung führte es aus, Schadensersatz könne nicht unter dem Gesichtspunkt einer Amtspflichtverletzung gewährt werden, da das Bundeswehrdienstleistungszentrum seiner Verkehrssicherungspflicht im Hinblick auf die Kontrolle des Baumbestandes nachgekommen sei. Die letzte jährliche Kontrolle sei am 27. November 2012 durch den verantwortlichen Meister der Geländebetreuung erfolgt und habe nicht zu der Feststellung von Schäden geführt. Am 3. Juni 2013 habe es eine weitere Kontrolle des Baumbestandes gegeben; die Schadhaftigkeit des später ausgebrochenen Astes sei dabei von außen nicht sichtbar gewesen; erst nach Ausbruch des Astes sei bei diesem auf der oberen Seite ein Rindeneinschluss mit leichter Faulstelle und leichter seitlicher Rissbildung erkennbar gewesen, die durch Callus geschlossen gewesen sei. Ebenso könne weder eine Billigkeitszuwendung nach den „Richtlinien für Billigkeitszuwendungen bei Sachschäden, die im Dienst entstanden sind“ gewährt werden noch eine Erstattung des Schadens auf Basis des ministeriellen Erlasses über die „Erstattung von Sachschäden an dienstlich benutzten, aber nicht vom Dienstherrn bereitgestellten Fahrzeugen, insbesondere Kraftfahrzeugen sowie Fahrrädern“ erfolgen, da die entsprechenden Voraussetzungen der Verwaltungsvorschriften nicht vorlägen.
5Mit Beschwerdebescheid vom 2. Oktober 2013 wies das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr die Beschwerde des Klägers vom 29. Juli 2013 zurück. In Ergänzung des Ablehnungsbescheides führte es aus, bei der Kontrolle am 3. Juni 2013 habe es sich um eine nicht einzeln dokumentierte anlassbezogene Sichtkontrolle gehandelt; bei dem ausgebrochenen Ast habe es sich um einen steil angebundenen Zwiesel gehandelt, das heißt um einen der beiden Leittriebe des Baumes; der Baum habe durch die beiden Leittriebe bildlich gesprochen ungefähr die Form einer Stimmgabel gehabt.
6Der Kläger hat am 8. November 2013 Klage erhoben. Er ist der Ansicht, die Beklagte sei der ihr obliegenden Verkehrssicherungspflicht nicht in ausreichendem Maße nachgekommen. Hierzu trägt er insbesondere vor, es lägen keine ausreichenden Nachweise dafür vor, dass am 27. November 2012 und am 3. Juni 2013 eine Kontrolle der Eiche stattgefunden habe; eine am 3. Juni 2013 durchgeführte Sichtkontrolle hätte, wenn sie stattgefunden habe, nicht ausgereicht; sie sei auch nicht von einem Fachmann durchgeführt worden.
7Der Kläger hat zunächst beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 11. Juli 2013 in der Fassung des Beschwerdebescheids vom 2. Oktober 2013 aufzuheben und ihn antragsgemäß zu bescheiden.
8Der Kläger beantragt nunmehr schriftsätzlich,
9die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.794,45 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 2. Oktober 2013 zu zahlen.
10Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
11die Klage abzuweisen.
12Sie rügt die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts, soweit der Kläger Amtshaftungs- und/oder zivilrechtliche Ansprüche verfolge. Zur Begründung des Klageabweisungsantrags nimmt sie im Wesentlichen Bezug auf ihre Ausführungen im Ablehnungs- und Beschwerdebescheid. Sie ergänzt ihr Vorbringen insbesondere dahin, dass auch am 11. Juni 2013 noch eine Baumkontrolle durchgeführt worden sei.
13Die Beteiligten haben in dem Erörterungstermin am 9. April 2015 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet und ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter erklärt.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.
15E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
16Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Berichterstatter anstelle der Kammer (§ 87a Abs. 2 u. 3 VwGO) ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
17Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 14. Januar 2014 die Klage konkludent zurückgenommen hat, ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Dem liegt seitens des Gerichts das Verständnis zu Grunde, dass sich der ursprüngliche (mit Schriftsatz vom 7. November 2013 angekündigte) Klageantrag – losgelöst von allen Erwägungen zu seiner Zulässigkeit – auf die Zahlung eines Betrags in Höhe von 3.325,40 Euro bezog. Dies ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit aus dem in den Schriftsätzen vom 7. November 2013 und 20. November 2013 angegebenen Streitwert in entsprechender Höhe sowie zusätzlich dem – in dem Klageantrag in Bezug genommen – Antrag des Klägers im Verwaltungsverfahren, der ebenfalls auf die Zahlung von 3.325,40 Euro gerichtet war.
18Die aufrechterhaltene Klage hat im Hinblick auf die Hauptforderung vollständig sowie hinsichtlich der Zinsforderung teilweise Erfolg.
19I. Der Verwaltungsrechtsweg ist nach § 40 Abs. 2 Satz 2 VwGO i. V. m. § 82 Abs. 1 Soldatengesetz (SG) eröffnet. Der Kläger stützt sein Begehren im vorliegenden Verfahren zum einen auf die „Richtlinien für Billigkeitszuwendungen bei im Dienst entstandenen Sachschäden“ und den Erlass über die „Erstattung von Sachschäden an dienstlich benutzten, nicht vom Dienstherrn bereitgestellten Fahrzeugen, insbesondere Kraftfahrzeugen sowie Fahrrädern“ sowie zum anderen auf eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Letzterer Aspekt erlangt Bedeutung unter dem Gesichtspunkt der Fürsorge- und Schutzpflicht des Dienstherrn; das Bestehen eines Amtshaftungsanspruchs nach Art. 34 GG i. V. m. § 839 BGB wird hingegen weder explizit vom Kläger geltend gemacht noch hier geprüft.
20Die auf die Zahlung von Schadensersatz gerichtete Klage ist als Leistungsklage statthaft,
21vgl. BVerwG, Urteil vom 20. April 1977 - VI C 7.74 -, BVerwGE 52, 247 = juris, Rn. 29 f.; siehe auch Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 42 Rn. 14,
22und auch im Übrigen zulässig.
23II. Die Klage ist teilweise begründet. Der Kläger kann von der Beklagten die Zahlung von 2.794,45 Euro beanspruchen (1.). Einen Zinsanspruch kann der Kläger ab dem 9. November 2013 geltend machen, nicht jedoch für den vorangegangenen Zeitraum ab dem 2. Oktober 2013 (2.).
241. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz des ihm an seinem PKW entstandenen Sachschadens in Höhe von 2.794,45 Euro. Dies folgt unmittelbar aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 31 Abs. 1 SG).
25Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 SG hat der Bund im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl des Berufssoldaten und des Soldaten auf Zeit sowie ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses, zu sorgen.
26Dabei entspricht die Fürsorgepflicht des § 31 Abs. 1 SG derjenigen des § 78 BBG (= § 79 BBG i. d. F. vom 17. Juli 1971 [BGBl. I S. 1182 ff., 1193]).
27Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 1973 - II B 13.73 -, Buchholz 238.4 § 31 SG Nr. 3 = juris, und Urteil vom 30. August 1973 - II C 5.72 -, BVerwGE 44, 52 = juris, Rn. 19.
28Der Rückgriff auf die allgemeine Fürsorgepflicht ist weder durch die gesetzlichen Regelungen zur Unfallfürsorge bzw. Beschädigtenversorgung noch durch die oben genannten Verwaltungsvorschriften gesperrt, da es bei dem hier vorliegenden Fall des Betreibens eines Behördenparkplatzes um einen gänzlich anderen Sachverhalt handelt, der weder von den tatbestandlichen Voraussetzungen noch von dem Einzugsbereich der genannten Regelungen erfasst wird.
29Die Voraussetzungen des aus § 31 Abs. 1 Satz 1 SG entspringenden Schadensersatzanspruchs wegen Verletzung der Fürsorgepflicht durch den Dienstherrn liegen vor. Das schuldhafte – b) – objektiv fürsorgepflichtwidrige Verhalten der Beklagten – a) – hat zu einem kausalen Schaden beim Kläger – c) – geführt, als dessen Rechtsfolge – d) – Schadensersatz in der tenorierten Höhe zu zahlen ist.
30a) Die Beklagte – bzw. die Personen, derer sie sich bei der Erfüllung ihrer Verpflichtung aus § 31 SG bedient – hat sich objektiv fürsorgepflichtwidrig verhalten, indem sie entgegen ihrer Verkehrssicherungspflicht die seitlich von dem hinteren Parkplatz der Liegenschaft X. 1545 des Bundeswehrdienstleistungszentrums N. in einer Baumgruppe in einem Grünstreifen am Außenzaun der Liegenschaft stehenden Eiche nach dem Windereignis am 1./2. Juni 2013 nicht hinreichend kontrolliert hat.
31(1) Die Pflicht zu Schutz und Fürsorge beinhaltet nicht nur die Pflicht, Schaden vom Beamten bzw. Soldaten abzuwenden, sondern insbesondere auch, dem Beamten bzw. Soldaten und den von ihm in den Dienst eingebrachten Gegenständen keinen Schaden zuzufügen. Die Schutzpflicht des Dienstherrn erfasst allerdings nur diejenigen Sachen des Beamten, die dieser notwendig und im üblichen Rahmen zum Dienst mitbringt.
32Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. September 1993 - 2 C 32.91 -, BVerwGE 94, 163 = juris, Rn. 9.
33Dagegen gebietet es ihm die Fürsorgepflicht nicht, Parkmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge der Beamten bzw. Soldaten überhaupt oder gar kostenlos zur Verfügung zu stellen. Es ist grundsätzlich Sache des Beamten bzw. Soldaten selbst, entweder mit öffentlichen Verkehrsmitteln – falls nicht zu Fuß oder mit dem Fahrrad – zum Dienst oder vom Dienst nach Haus zu gelangen oder, falls er ein Kraftfahrzeug benutzt, sich selbst um eine, auch entgeltliche, Unterbringungsmöglichkeit zu bemühen. Andererseits ist der Dienstherr nicht gehindert, in Konkretisierung der ihm obliegenden Fürsorgepflicht Parkmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen.
34Vgl. Nds. OVG, Urteil vom 12. Dezember 1995 - 5 L 5768/94 -, IÖD 1996, 161 = juris, Rn. 10.
35Soweit der Dienstherr aber – wie hier – Parkmöglichkeiten zur Verfügung stellt, ist er gegenüber den Beamten bzw. Soldaten durch seine Fürsorgepflicht gehalten, für einen verkehrssicheren Zustand entsprechend den zivilrechtlichen Grundsätzen zur Verkehrssicherungspflicht zu sorgen.
36Vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 14. Januar 2004 - 1 Q 2/03 -, ZBR 2004, 231 = juris, Rn. 14; siehe auch Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, § 78 BBG Rn. 66 (Stand: September 2014); Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Aufl. 2013, § 10 Rn. 45; Hartung, in: Fürst, GKÖD, Bd. I, Teil 2d, § 78 BBG Rn. 36 (Stand: Dezember 2012).
37(2) Nach den allgemeinen Anforderungen hinsichtlich der Verkehrssicherungspflicht hat der Verkehrssicherungspflichtige zur Abwehr der von Bäumen ausgehenden Gefahren die Maßnahmen zu treffen, die einerseits zum Schutz gegen Astbruch und Windwurf erforderlich, andererseits unter Berücksichtigung des umfangreichen Baumbestandes der öffentlichen Hand zumutbar sind. Dazu genügt in der Regel eine in angemessenen Abständen vorgenommene äußere Sichtprüfung, bezogen auf die Gesundheit des Baumes. Eine eingehende fachmännische Untersuchung ist nur dann vorzunehmen, wenn Anhaltspunkte vorliegen, die erfahrungsgemäß auf eine besondere Gefährdung hindeuten. Solche Anzeichen sind etwa eine spärliche oder trockene Belaubung, dürre Äste, äußere Verletzungen, Wachstumsauffälligkeiten oder Pilzbefall. Auch das Vorliegen eines Druckzwiesels, d. h. eines mehrstämmigen Baumstammes mit etwa gleichmäßigem Dickenwachstum der Stämme, bei dem der Druck der Teilstämme an sich gegeneinander gerichtet ist, stellt ein Stabilitätsrisiko dar.
38Vgl. OLG Hamm, Urteile vom 31. Oktober 2014 - 11 U 57/13 -, juris, Rn. 5, und vom 4. Februar 2003 - 9 U 144/02 -, NJW-RR 2003, 968 = juris, Rn. 4 f.; siehe auch BGH, Urteil vom 6. März 2014 - III ZR 352/13 -, NJW 2014, 1588 = juris, Rn. 7, 12.
39In der Rechtsprechung ist dabei umstritten, ob die regelmäßigen Kontrollen – so die bisherige ständige Rechtsprechung – grundsätzlich zweimal jährlich durchzuführen sind oder ob – wie es von einem Teil der neueren Rechtsprechung vertreten wird – unter Heranziehung der „Richtlinien für Regelkontrollen zur Überprüfung der Verkehrssicherheit von Bäumen“ der Forschungsgesellschaft Landesentwicklung Landschaftsbau e.V. (Baumkontrollrichtlinie) unter bestimmten Voraussetzungen auch einmal jährliche oder längere Kontrollintervalle ausreichen.
40Vgl. dazu m. w. N. für beide Ansichten OLG Hamm, Beschluss vom 4. November 2013 - 11 U 38/13 u.a. -, juris, Rn. 15 f.
41Über die regelmäßigen Kontrollen hinaus trifft den Verkehrssicherungspflichtigen die Pflicht, unverzüglich eine anlassbezogene Baumkontrolle durchzuführen, wenn ihm besondere Anhaltspunkte bekannt werden, die erfahrungsgemäß auf eine besondere Gefährdung hindeuten. Zu diesen Anzeichen gehören insbesondere massive Windereignisse.
42Siehe Thüringer OLG, Urteil vom 24. Juni 2009 - 4 U 648/08 -, MDR 2009, 1339 = juris, Rn. 20; vgl. auch Saarländisches OLG, Teilurteil vom 9. November 2011 - 1 U 177/10 - 46 u. a. -, juris, Rn. 35.
43(3) Unter Anwendung der vorangestellten Maßstäbe hat die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Sie hat es pflichtwidrig unterlassen, nach dem Windereignis am 1./2. Juni 2013 eine fachmännische Untersuchung der Eiche vorzunehmen.
44Die Notwendigkeit einer anlassbezogenen Kontrolle ergibt sich zunächst daraus, dass am 1./2. Juni 2013 z. T. stark böiger Wind aufgetreten ist. Insoweit stützt sich das Gericht in tatsächlicher Hinsicht auf die fachliche Stellungnahme des Leiters der Geländebetreuungsstelle C. N. I. vom 25. Juni 2013, in der das Windereignis in Bezug genommen wird. Dieses Windereignis stellte aufgrund seiner Erheblichkeit einen Anhaltspunkt dar, der erfahrungsgemäß auf eine besondere Gefährdung hindeutet. Zu dieser Einschätzung ist offenbar auch die Beklagte gelangt, da sie nach ihrem eigenen Vortrag die in anderen Liegenschaften aufgetretenen Astausbrüche zum Anlass genommen hat, auch die Baumbestände des hinteren Parkplatzes der Liegenschaft X. 1545 des Bundeswehrdienstleistungszentrums N. auf abgebrochene bzw. trocken werdende Äste zu untersuchen. Diese anlassbezogene Untersuchung hätte jedenfalls im Hinblick auf die Eiche in einer fachmännischen Untersuchung bestehen müssen. Denn dieser Baum wies mit einem Druckzwiesel („V-Zwiesel“) ein (weiteres) Anzeichen auf, das erfahrungsgemäß auf eine besondere Gefährdung hindeutet. Der sog. V-Zwiesel weist, anders als der insoweit grundsätzlich unbedenkliche sog. U-Zwiesel, eine verstärkte Bruchgefahr auf, weil die einwachsende Rinde die beiden Stämme auseinander drückt und zugleich eine „Wassertaschenbildung“ droht, bei der das sich in der Mulde sammelnde Wasser in den Stamm eindringen und dort Fäulnis verursachen kann.
45Der Pflicht zur fachmännischen Untersuchung der Eiche ist die Beklagte nicht nachgekommen. Dabei kann zu ihren Gunsten unterstellt werden, dass sie tatsächlich – wie von ihr behauptet – am 27. November 2012 und am 3. Juni 2013 überhaupt Kontrollen durchgeführt hat. Denn selbst auf der Grundlage des eigenen Vortrags der Beklagten ist sie – unabhängig von der Frage, ob die die Kontrolle vornehmende Person dafür hinreichend fachlich qualifiziert war – ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht in ausreichender Weise nachgekommen, weil sie nach diesem lediglich eine – hier nicht ausreichende – bloße Sichtkontrolle durchgeführt hat.
46Nichts Abweichendes ergibt sich aus dem Vortrag der Beklagten, am 11. Juni 2013 habe eine (weitere) Kontrolle der Baumbestände im betroffenen Bereich stattgefunden. Den Verwaltungsvorgängen (hier: der fachlichen Stellungnahme des Leiters der Geländebetreuungsstelle C. N. I. vom 7. August 2013) lässt sich entnehmen, dass die „Kontrolle“ lediglich darin bestand, dass dieser am 11. Juni 2013 einen Dienstwagen auf dem Parkplatz abgestellt hat und ihm hierbei nach eigenem Bekunden keine leicht erkennbaren Schäden aufgefallen sind. Dies genügt offensichtlich nicht den oben dargelegten Anforderungen an eine ordnungsgemäße anlassbezogene Baumkontrolle.
47b) Der Beklagten fällt auch Verschulden zur Last. Für die Haftung des Dienstherrn auf Schadensersatz wegen Verletzung von Pflichten aus dem Beamten- bzw. Soldatenverhältnis gilt der allgemeine Verschuldensmaßstab des Bürgerlichen Rechts. Danach handelt fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (vgl. § 276 Abs. 2 BGB).
48Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 2005 - 2 C 37.04 -, BVerwGE 124, 99 = juris, Rn. 24 m. w. N.
49Hier hat die Beklagte die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen, als sie die Eiche nach dem am 1./2. Juni 2013 aufgetretenen stark böigen Wind nicht fachmännisch untersucht, sondern sich auf eine bloße Sichtkontrolle beschränkt hat. Der Umstand, dass das Windereignis geeignet war, Astbrüche herbeizuführen, war der Beklagten ausweislich der nach eigenem Bekunden ergriffenen Maßnahmen bekannt. Ebenso war ihr generell bekannt, dass ein Druckzwiesel ein Anzeichen darstellt, das erfahrungsgemäß auf eine besondere Gefährdung hindeutet. Dies ergibt sich bereits aus den entsprechenden Ausführungen im Bescheid des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vom 11. Juli 2013 (Seite 2 unter II., dritter Absatz). Weiterhin war ihr bekannt oder hätte es jedenfalls auf der Basis eines objektiv-abstrakten Sorgfaltsmaßstabs bekannt sein müssen, dass die Eiche einen Druckzwiesel aufwies. Dass die hieraus folgenden erforderlichen Sicherungsvorkehrungen sich nicht auf eine bloße Sichtkontrolle beschränken können, sondern eine fachmännische Untersuchung erforderlich machen, erschließt sich einem verständigen Beobachter ohne Weiteres.
50c) Es liegt auch ein kausaler Schaden vor. Der Dienstherr haftet dabei nicht für alle nachteiligen Folgen, die – im Sinne einer nicht hinwegzudenkenden Bedingung – in einem logischen Ursachenzusammenhang mit seinem Verhalten oder Unterlassen stehen. Er hat nur dann Schadensersatz zu leisten, wenn eine Fürsorgepflichtverletzung den geltend gemachten Schaden adäquat kausal verursacht hat. Ein haftungsbegründender adäquater Zurechnungszusammenhang besteht, wenn eine Tatsache im Allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen zur Herbeiführung des Schadens geeignet war. Ein fürsorgepflichtwidriges Unterlassen des Beklagten wäre für die geltend gemachten Schäden nur dann haftungsbegründend ursächlich, wenn das gebotene pflichtgemäße Handeln nicht nur möglicherweise, sondern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit den Eintritt des Schadens verhindert hätte. Die bloße Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit genügt nicht.
51Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 2000 - 2 C 5.99 -, DVBl 2001, 726 = juris, Rn. 68, 72.
52Es steht zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) fest, dass eine fachmännische Kontrolle der Eiche zwischen dem 1./2. Juni 2013 und dem 12. Juni 2013 den Schadenseintritt verhindert hätte. Hierbei stützt sich das Gericht maßgeblich auf die in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Vermerke des Leiters der Geländebetreuungsstelle C. N. I. . Nach dessen fachlicher Stellungnahme vom 25. Juni 2013 führte ein durch den starken Wind am 1./2. Juni 2013 ausgelöstes sog. „Schranktürklappen“ zu einem Anbrechen des Astes, der sodann am 12. Juni 2013 endgültig riss und den Schaden am PKW des Klägers verursachte. Nach den Ausführungen von Herrn I. in der o. g. Stellungnahme wäre der Schaden an dem später ausgebrochenen Ast bei einer intensiven Begutachtung erkannt worden – und damit die Gefahr beseitigt worden.
53d) Als Schadensersatz kann der Kläger von der Beklagten die Zahlung eines Betrages von 2.794,45 Euro verlangen. Auf Rechtsfolgenseite kann der Kläger grundsätzlich als Schadensersatz die Differenz zwischen der Vermögenslage verlangen, die sich aus der schuldhaften Pflichtverletzung ergibt, und der Vermögenslage, wie sie ohne die Pflichtverletzung bestünde.
54Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. April 2005 - 2 C 5.04 -, BVerwGE 123, 175 = juris, Rn. 56.
55Für beamten- wie soldatenrechtliche Schadensersatzansprüche ist dabei der Schadensbegriff maßgebend, der auch den §§ 249 ff. BGB zugrunde liegt.
56Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2004 - 2 C 61.03 -, BVerwGE 122, 65 = juris, Rn. 36 m. w. N.
57Ausweislich des vom Kläger im behördlichen Verfahren vorgelegten – von der Beklagten nicht angegriffenen und auch sonst nicht ersichtlich fehlerhaften – Kostenvoranschlags vom 14. Juni 2013 belaufen sich die – angemessenen – Reparaturkosten für den PKW auf einen Netto-Betrag von 2.794,45 Euro.
58Die Zahlung des Brutto-Betrags von 3.325,40 Euro hat der Kläger mit der aufrechterhaltenen Klage nicht mehr begehrt. Dies entspricht unter Berücksichtigung des Umstands, dass das Fahrzeug nach eigenem Vortrag des Klägers bislang nicht repariert worden ist, der gesetzlichen Regelung des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB. Nach dieser ist die Umsatzsteuer nur dann zu erstatten, wenn sie tatsächlich angefallen ist.
592. Der Kläger kann von der Beklagten die Zahlung von Prozesszinsen gemäß § 291 i. V. m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB im tenorierten Umfang in entsprechender Anwendung von § 187 Abs. 1 BGB seit dem 9. November 2013 als dem Tag nach Klageerhebung verlangen, da es sich vorliegend um eine auf eine genau bezifferte Geldzahlung gerichtete Leistungsklage handelt.
60Der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen bereits ab dem 2. Oktober 2013 besteht hingegen nicht. Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz des Verwaltungsrechts, der zur Zahlung von Verzugszinsen verpflichtet. Diese können bei öffentlich-rechtlichen Geldforderungen nur aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Grundlage verlangt werden. Eine solche ist hier aber nicht ersichtlich. Eine analoge Anwendung des § 288 BGB kommt ausnahmsweise nur in Betracht, wenn es sich bei der öffentlich-rechtlichen Forderung um eine Entgeltforderung handelt, also um eine vertragliche Leistungspflicht, die in einem Gegenseitigkeitsverhältnis zur Leistungspflicht des anderen Vertragspartners steht.
61Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 - 3 C 30.10 -, DVBl 2011, 1224 = juris, Rn. 19 f.
62Dies ist aber vorliegend nicht der Fall.
63Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3, § 155 Abs. 2 VwGO und berücksichtigt, dass die Klagerücknahme unter Kostengesichtspunkten ungefähr 15 % der Kosten des Verfahrens betrifft. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 Sätze 1 und 2 ZPO sowie §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Münster Urteil, 17. Apr. 2015 - 5 K 3212/13
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Münster Urteil, 17. Apr. 2015 - 5 K 3212/13
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Urteil einreichenVerwaltungsgericht Münster Urteil, 17. Apr. 2015 - 5 K 3212/13 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.
(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.
(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.
Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
(1) Der Bund hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl des Berufssoldaten und des Soldaten auf Zeit sowie ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses, zu sorgen. Er hat auch für das Wohl des Soldaten zu sorgen, der freiwilligen Wehrdienst nach § 58b oder Wehrdienst nach Maßgabe des Vierten oder Fünften Abschnittes oder des Wehrpflichtgesetzes leistet; die Fürsorge für die Familie des Soldaten während des Wehrdienstes und seine Eingliederung in das Berufsleben nach dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst werden gesetzlich geregelt.
(2) § 80 des Bundesbeamtengesetzes und die Bundesbeihilfeverordnung sind entsprechend anzuwenden auf
- 1.
Soldatinnen und Soldaten, die Anspruch auf Dienstbezüge oder Ausbildungsgeld haben oder Elternzeit in Anspruch nehmen, und - 2.
Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger mit Anspruch auf Versorgungsbezüge nach Abschnitt II des Zweiten Teils des Soldatenversorgungsgesetzes oder nach § 42a oder § 43 des Soldatenversorgungsgesetzes.
(3) Auf Soldaten, die sich in Betreuungsurlaub nach § 28 Abs. 5 befinden, ist § 92 Abs. 5 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend anzuwenden.
(4) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen von Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, denen auf Grund von § 69a des Bundesbesoldungsgesetzes unentgeltliche truppenärztliche Versorgung zusteht.
(5) Beihilfe wird nicht gewährt
- 1.
Soldaten, solange sie sich in einer Eignungsübung befinden, es sei denn, dass sie ohne Einberufung zur Eignungsübung im öffentlichen Dienst beihilfeberechtigt wären, und - 2.
Versorgungsempfängern für die Dauer einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst, durch die eine Beihilfeberechtigung auf Grund beamtenrechtlicher Vorschriften begründet wird.
(6) Beim Zusammentreffen mehrerer Beihilfeberechtigungen schließt eine Beihilfeberechtigung auf Grund eines neuen Versorgungsbezuges die Beihilfeberechtigung aufgrund früherer Versorgungsbezüge aus.
(7) Abweichend von Absatz 5 Nr. 1 sind von Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die nach der Eignungsübung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit berufen worden sind, auch die während der Eignungsübung entstandenen Aufwendungen beihilfefähig.
(8) In einer Rechtsverordnung kann vorgesehen werden, Soldaten mit Familienpflichten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes diejenigen Kosten für eine Familien- und Haushaltshilfe zu erstatten, die durch besondere Verwendungen im Ausland gemäß § 56 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes, durch die einsatzvorbereitende Ausbildung dazu, durch einsatzgleiche Verpflichtungen oder durch Dauereinsatzaufgaben entstehen. Als Voraussetzung für die Erstattung ist festzulegen, dass
- 1.
der Soldat dem nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten eine Betreuungs- oder Pflegesituation unverzüglich anzeigt, - 2.
die Situation bei Durchführung der Verwendung nur über eine nicht zu den nahen Bezugspersonen zählende externe Betreuungs- oder Pflegekraft beherrschbar ist, - 3.
der Soldat aus schwerwiegenden dienstlichen Gründen nicht aus der geplanten oder laufenden Verwendung herausgelöst werden kann, - 4.
die Kosten nicht nach anderen Vorschriften auch nur teilweise erstattet werden können und - 5.
die Kosten nachgewiesen werden.
Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.
(1) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften des Mutterschutzgesetzes auf Beamtinnen. Diese Rechtsverordnung stellt für Beamtinnen hinsichtlich Inhalt, Art und Umfang den Schutz sicher, der Frauen nach dem Mutterschutzgesetz gewährleistet wird. Für die Kontrolle und Überwachung der Einhaltung der dem Gesundheitsschutz dienenden mutterschutzrechtlichen Vorschriften gilt § 29 des Mutterschutzgesetzes entsprechend.
(2) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes über die Elternzeit auf Beamtinnen und Beamte. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann in den Fällen des Artikels 91 Absatz 2 Satz 1 und des Artikels 115f Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes den Anspruch auf Elternzeit für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei aus zwingenden Gründen der inneren Sicherheit ausschließen oder einschränken.
(3) Das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt für jugendliche Beamtinnen und jugendliche Beamte entsprechend. Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung Ausnahmen von den Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes für jugendliche Polizeivollzugsbeamtinnen und jugendliche Polizeivollzugsbeamte bestimmen, soweit diese aufgrund der Eigenart des Polizeivollzugsdienstes oder aus Gründen der inneren Sicherheit erforderlich sind.
(1) Der Bund hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl des Berufssoldaten und des Soldaten auf Zeit sowie ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses, zu sorgen. Er hat auch für das Wohl des Soldaten zu sorgen, der freiwilligen Wehrdienst nach § 58b oder Wehrdienst nach Maßgabe des Vierten oder Fünften Abschnittes oder des Wehrpflichtgesetzes leistet; die Fürsorge für die Familie des Soldaten während des Wehrdienstes und seine Eingliederung in das Berufsleben nach dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst werden gesetzlich geregelt.
(2) § 80 des Bundesbeamtengesetzes und die Bundesbeihilfeverordnung sind entsprechend anzuwenden auf
- 1.
Soldatinnen und Soldaten, die Anspruch auf Dienstbezüge oder Ausbildungsgeld haben oder Elternzeit in Anspruch nehmen, und - 2.
Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger mit Anspruch auf Versorgungsbezüge nach Abschnitt II des Zweiten Teils des Soldatenversorgungsgesetzes oder nach § 42a oder § 43 des Soldatenversorgungsgesetzes.
(3) Auf Soldaten, die sich in Betreuungsurlaub nach § 28 Abs. 5 befinden, ist § 92 Abs. 5 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend anzuwenden.
(4) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen von Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, denen auf Grund von § 69a des Bundesbesoldungsgesetzes unentgeltliche truppenärztliche Versorgung zusteht.
(5) Beihilfe wird nicht gewährt
- 1.
Soldaten, solange sie sich in einer Eignungsübung befinden, es sei denn, dass sie ohne Einberufung zur Eignungsübung im öffentlichen Dienst beihilfeberechtigt wären, und - 2.
Versorgungsempfängern für die Dauer einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst, durch die eine Beihilfeberechtigung auf Grund beamtenrechtlicher Vorschriften begründet wird.
(6) Beim Zusammentreffen mehrerer Beihilfeberechtigungen schließt eine Beihilfeberechtigung auf Grund eines neuen Versorgungsbezuges die Beihilfeberechtigung aufgrund früherer Versorgungsbezüge aus.
(7) Abweichend von Absatz 5 Nr. 1 sind von Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die nach der Eignungsübung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit berufen worden sind, auch die während der Eignungsübung entstandenen Aufwendungen beihilfefähig.
(8) In einer Rechtsverordnung kann vorgesehen werden, Soldaten mit Familienpflichten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes diejenigen Kosten für eine Familien- und Haushaltshilfe zu erstatten, die durch besondere Verwendungen im Ausland gemäß § 56 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes, durch die einsatzvorbereitende Ausbildung dazu, durch einsatzgleiche Verpflichtungen oder durch Dauereinsatzaufgaben entstehen. Als Voraussetzung für die Erstattung ist festzulegen, dass
- 1.
der Soldat dem nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten eine Betreuungs- oder Pflegesituation unverzüglich anzeigt, - 2.
die Situation bei Durchführung der Verwendung nur über eine nicht zu den nahen Bezugspersonen zählende externe Betreuungs- oder Pflegekraft beherrschbar ist, - 3.
der Soldat aus schwerwiegenden dienstlichen Gründen nicht aus der geplanten oder laufenden Verwendung herausgelöst werden kann, - 4.
die Kosten nicht nach anderen Vorschriften auch nur teilweise erstattet werden können und - 5.
die Kosten nachgewiesen werden.
Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 19.03.2013 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts E abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.667,39 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.08.2012 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 489,45 € zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Gründe
2I.
3Auf die Darstellung des Tatbestands wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO verzichtet.
4II.
5Die Berufung ist zulässig und begründet.
61.
7Der Kläger hat einen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte i.H.v. 4.667,39 € gemäß §§ 839 Abs. 1 S. 1, 249 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG, §§ 9, 9 a StrWG NRW.
8Die Beklagte hat eine schuldhafte Amtspflichtverletzung begangen, indem sie entgegen ihrer Verkehrssicherungspflicht den hier fraglichen Baum auf dem T-Platz in E auf Höhe der Hausnummer xx vor dem 24.05.2012 nicht hinreichend kontrolliert hat.
9Die allgemeinen Anforderungen hinsichtlich der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten sind in dem angefochtenen Urteil zutreffend dargestellt worden. Die Beklagte hat danach zur Abwehr der von Bäumen ausgehenden Gefahren die Maßnahmen zu treffen, die einerseits zum Schutz gegen Astbruch und Windwurf erforderlich, andererseits unter Berücksichtigung des umfangreichen Baumbestandes der öffentlichen
10Hand zumutbar sind. Dazu genügt in der Regel eine in angemessenen Abständen vorgenommene äußere Sichtprüfung, bezogen auf die Gesundheit des Baumes (OLG Hamm, NJW-RR 2003, 968). Eine eingehende fachmännische Untersuchung ist nur dann vorzunehmen, wenn Anhaltspunkte vorliegen, die erfahrungsgemäß auf eine besondere Gefährdung hindeuten. Solche Anzeichen sind etwa eine spärliche oder trockene Belaubung, dürre Äste, äußere Verletzungen, Wachstumsauffälligkeiten oder Pilzbefall (BGH, VersR 1964, 334). Auch das Vorliegen eines Druckzwiesels, d.h. eines mehrstämmigen Baumstammes mit etwa gleichmäßigem Dickenwachstum der Stämme, bei dem der Druck der Teilstämme an sich gegeneinander gerichtet ist, stellt ein Stabilitätsrisiko dar (OLG Hamm, NJW-RR 2003, 968).
11Nach der Beweisaufnahme geht der Senat davon aus, dass die von der Beklagten behaupteten zweimal jährlich durchgeführten Sichtkontrollen nicht ausreichend waren, weil der fragliche Baum Anzeichen für eine besondere Gefährdung aufgewiesen hat, die eine intensivere Kontrolle insbesondere durch Einsatz eines Hubwagens erforderlich gemacht hätten. Der gerichtlich bestellte Sachverständige T hat sowohl in seinem Sachverständigengutachten vom 18.02.2014, als auch bei seinen weiteren Ausführungen in dem Senatstermin vom 13.08.2014 nachvollziehbar konkrete Anhaltspunkte dargestellt, aufgrund derer er zu der Auffassung gelangt sei, dass die Beklagte an diesem Baum intensivere Kontrollen hätte durchführen müssen. Diese Auffassung sei insbesondere an dem schlechten Standort und der mangelhaften Vitalität des Baumes festzumachen.
12Hinsichtlich des Standortes hat der Sachverständige ausgeführt, dass dieser besonders ungünstig sei, weil sich der Baum direkt an einer Hausecke befinde. Er sei dort dem Wind besonders ausgeliefert. Insbesondere die in der Region häufigen Südwest- und Nordostwinde würden den Baum dort besonders treffen. Darüber hinaus stehe der Baum nah an einer Hauswand, was dazu geführt habe, dass die Krone des Baumes von der Hauswand weggeneigt und dadurch sehr kopflastig sei. Die Beastung des Baumes in der Baumkrone sei zudem sehr grob. Grobäste würden jedoch regelmäßig eine Gefahr darstellen. Des Weiteren habe er auch einen besonders langen Ast feststellen können, der über die Straße gereicht habe.
13Hinsichtlich der mangelhaften Vitalität des Baumes hat der Sachverständige angegeben, dass er den Baum als mittelstark bis stark geschädigt einstufen würde. Dies sei insbesondere auf das geringe Dickenwachstum des Baumes von lediglich 2 cm in 20 Jahren zurückzuführen. Er habe darüber hinaus bei seiner Besichtigung des Baumes eine überdurchschnittliche Menge an Totholz festgestellt. Am Stammfuß befinde sich zudem ein alter Stammschaden, der im Baumkataster der Beklagten keinerlei Erwähnung finde, aber dringend kontrolliert werden müsse. Dieser Stammschaden führe ebenfalls zu einem verstärkten Vitalitätsverlust in diesem Bereich.
14Die Ausführungen des Sachverständigen sind überzeugungskräftig, weil sie durchweg nachvollziehbar sind. Die Feststellungen sind zudem, soweit das möglich war, fotografisch dokumentiert. Stichhaltige Bedenken gegen die Begutachtung bringt auch die Beklagte nicht vor. Insbesondere steht der Überzeugungskraft der Ausführungen des Sachverständigen nicht die Aussage des Zeugen X entgegen. Auch wenn der Zeuge X ausgesagt hat, dass er die Vitalität des Baumes für besser einschätzen würde, als dies der Sachverständige getan habe, so hat der Zeuge doch eingeräumt, dass das Dickenwachstum des Baumes in der Tat sehr gering sei. Auch hat er zugestanden, dass die in dem Baumkataster der Beklagten eingetragene Vitalitätsstufe des Baumes (Vitalität 1 = ohne erkennbare Vitalitätsminderung) bereits aus dem Jahr 1994 stamme und heute sicherlich die Eintragung einer anderen, schlechteren Vitalitätsstufe angezeigt wäre.
15Soweit der Zeuge darüber hinaus ausgesagt hat, dass er bei seinen Kontrollen an dem Baum keinerlei Anzeichen festgestellt habe, die ihn zu einer intensiveren Kontrolle des Baumes veranlasst hätten, kann diese subjektive Einschätzung des Zeugen die Überzeugungskraft der nachvollziehbaren Feststellungen des Sachverständigen nicht entkräften. Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Sachverständige nachvollziehbar dargestellt hat, dass die von ihm festgestellten Mängel nicht erst in der Zeit zwischen dem Unfall vom 24.05.2012 und der Besichtigung des Baumes durch den Sachverständigen am 27.01.2014 eingetreten sein können, weil es sich um Mängel handele, die nicht von einem Tag auf den anderen eintreten würden. Dies ist sowohl hinsichtlich des Standortes des Baumes, als auch hinsichtlich der schlechten Vitalität überzeugend.
16Die Aussagen der übrigen vernommenen Zeugen sind zu dieser Frage unergiebig.
17Der Schaden des Klägers beruht auch kausal auf der unzureichenden Kontrolle des fraglichen Baumes. Zwischen den Parteien ist diesbezüglich unstreitig, dass an dem Pkw des Klägers durch einen von dem fraglichen Baum herabgestürzten Ast ein Sachschaden entstanden ist. Die durch Kostenvoranschlag der Firma P vom 25.05.2012 (Anl. K7 zur Klageschrift vom 23.10.2012) belegten Reparaturkosten von 4.642,39 € netto sind ebenfalls unstreitig.
18Darüber hinaus steht aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen in seinem Gutachten und in dem Senatstermin vom 13.08.2014 zur Überzeugung des Senats fest, dass der schädigende Ast bei ordnungsgemäßer Baumkontrolle entdeckt und beseitigt worden wäre, weil es sich bei ihm um Totholz gehandelt hat. Der Sachverständige hat diesbezüglich nach Ansicht der von dem Kläger am Unfallort angefertigten Lichtbilder des neben seinem Pkw liegenden Astes (Anlagen K2 und K3 zur Klageschrift vom 23.10.2012) erklärt, dass es sich bei dem dort abgebildeten Ast eindeutig um Totholz handeln würde. Diesbezüglich hat er ausgeführt, dass dieser Ast, sofern er festgestellt worden wäre, hätte entfernt werden müssen. Dass es sich um Totholz handeln würde, sei zum einen daran zu erkennen, dass der Ast nicht belaubt sei und zum anderen daran, dass an der Bruchstelle so gut wie keine Bruchkante vorhanden sei. Die Bruchstelle sei vielmehr sehr glatt. Bei einem nicht abgestorbenen Ast wäre jedoch eine viel deutlichere Bruchkante mit Zersplitterung vorhanden. Der Ast sei danach unzweifelhaft abgestorben, was nicht von heute auf morgen geschehe, sondern in der Regel bereits ca. ein Jahr vorher zu erkennen sei.
19Diese Ausführungen des Sachverständigen lassen sich durch Ansicht der vorliegenden Lichtbilder ohne weiteres nachvollziehen. Tragfähige Zweifel an dieser Begutachtung sind auch seitens der Beklagten nicht vorgebracht worden.
20Dass es sich darüber hinaus bei dem von dem Kläger fotografierten Ast um den schädigenden Ast handelt, steht für den Senat aufgrund der von dem Polizeipräsidium E überreichten Lichtbildmappe vom Unfallort fest. Die Zeugin U und der Zeuge O, die im Rahmen eines Polizeieinsatzes aufgrund des herabgestürzten
21Astes an dem Unfallort waren und den schädigenden Ast von dem Pkw des Klägers herunter genommen haben, haben mehrere Lichtbilder des schädigenden Astes angefertigt. Der auf diesen Fotos abgebildete Ast ist unzweifelhaft identisch mit dem von dem Kläger fotografierten Ast.
22Die neben den Reparaturkosten geltend gemachte Kostenpauschale i.H.v. 25 € ist der Höhe nach angemessen und ebenfalls erstattungsfähig.
232.
24Der Kläger hat darüber hinaus einen Anspruch auf die beantragten Verzugszinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.08.2012 gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Der Kläger hat die Beklagte mit Schreiben vom 23.07.2012 (Anl. K8 zur Klageschrift vom 23.10.2012) zur Schadensregulierung bis zum 06.08.2012 aufgefordert.
25Im Rahmen des Schadensersatzes gemäß § 249 BGB sind darüber hinaus die angefallenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 489,45 € erstattungsfähig, da es sich hierbei um angemessene Kosten der Rechtsverfolgung handelt.
263.
27Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
28Die Revision war nicht zuzulassen, da die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Entscheidung des Senats betrifft einen Einzelfall, der keine grundsätzliche Bedeutung besitzt. Von den Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte oder des Bundesgerichtshofs ist der Senat nicht abgewichen.
29Tenor
I. Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 25.02.2013 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Essen durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
II. Der Klägerin wird Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses, zu dem Hinweis Stellung zu nehmen oder mitzuteilen, ob die Berufung aus Kostengründen zurückgenommen wird.
1
Aufgrund des Hinweisbeschlusses wurde die Berufung der Klägerin zurückgenommen.
2Gründe:
3I.
4Die Klägerin begehrt von der Beklagten aus dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflichtverletzung Ersatz von Schäden, die nach ihrem Behaupten an ihrem Fahrzeug Pkw BMW, amtliches Kennzeichen ######, am ####2011 auf der Y-Straße in Essen durch einen von einer Platane abgebrochenen Ast verursacht worden sind, sowie die Erstattung ihr in diesem Zusammenhang vorgerichtlich entstandener Anwaltskosten.
5Das Landgericht hat nach Zeugenvernehmung und Einholung eines schriftlichen sowie ergänzenden mündlichen Gutachtens des Sachverständigen Dr. I die Klage mit Urteil vom 25.02.2013 abgewiesen mit der Begründung, dass der Beklagten eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nicht zur Last falle. Dabei könne dahinstehen, ob die Beklagte die Bäume in ihrem Stadtgebiet, wie von einem Teil der Rechtsprechung vertreten, zweimal jährlich, nämlich einmal im belaubten und einmal im unbelaubten Zustand zu kontrollieren habe oder aber, wie mittlerweile auch teilweise in der Rechtsprechung vertreten werde, entsprechend der von der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V. entwickelten Baumkontrollrichtlinie (sog. FLL-Richtlinie). Denn die Beklagte habe den streitgegenständlichen Baum gerade einmal zwei Monate vor dem Unfallgeschehen am 01.02.2011 zuletzt kontrolliert, ohne dass hierbei Auffälligkeiten festgestellt worden seien, die eine eingehendere Untersuchung des Baumes insbesondere mit einem Hubsteiger erforderlich gemacht hätten. Insoweit stehe aufgrund der Aussage der Zeugin L zur Überzeugung des Gerichts fest, dass diese bei ihrer am 01.02.2011 vom Boden aus durchgeführten Kontrolle bei dem betreffenden Baum lediglich einen Druckzwiesel, aber keinen Befall mit dem Massaria-Pilz festgestellt habe. Da nach den gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen Dr. I nach dem ersten Befall mit dem Massariaerreger ein vollbelaubter und unauffällig erscheinender Ast bereits nach 2 bis 3 Monaten absterben könne, könne damit nicht festgestellt werden, dass bereits zum Zeitpunkt der letzten Baumkontrolle am 01.02.2011 ein Massariabefall bei der Platane vorgelegen habe und für die Beklagte erkennbar gewesen wäre. Insbesondere könne angesichts des schnellen Krankheitsverlaufes nicht festgestellt werden, ob am 01.02.2011 bereits vom Boden aus Anzeichen für einen Massaria-Befall erkennbar gewesen seien. Der generelle Einsatz eines Hubsteigers im Rahmen von dreimal jährlich durchzuführenden Kontrollen sei bei einem Bestand von 17.000 Platanen in Essen wirtschaftlich und personell nicht durchführbar. Realistisch erscheine vielmehr, nur bei Auffälligkeiten eine stichprobenartige Kontrolle mit Hubsteiger durchzuführen. Für die Klägerin streite auch kein Beweis des ersten Anscheines, weil es sich nicht um ein typisches Schadensbild handele, welches einem bestimmten Sachverhalt zugeordnet werden könne. Wegen der weiteren Einzelheiten des zugrunde liegenden Sachverhalts und der Urteilbegründung wird auf das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Essen vom 25.02.2013 (Blatt 157 bis 162 der Akten) Bezug genommen.
6Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der diese ihre erstinstanzlichen Klageanträge weiterverfolgt. Sie meint, das Landgericht habe übersehen, dass keine ordnungsgemäße Sichtkontrolle stattgefunden habe. Die Zeugin L habe bei ihrer Vernehmung nicht erklärt, bei ihrer Kontrolle – wie vom Sachverständigen gefordert – ein Fernglas eingesetzt zu haben. Entgegen dem Landgericht seien der Beklagten auch eingehendere und umfassendere Kontrollen zumutbar gewesen. Angesichts der auch ihr bekannten Tatsache, dass die Krankheit noch nicht ausreichend erforscht sei und nicht präzise eingeschätzt werden könne, wann ein Baum erkrankt ist und für Schäden sorgen kann, hätte die Beklagte besondere Wachsamkeit im Hinblick auf die Massaria-Erkrankung walten lassen müssen. Weiter sei bei der Vernehmung des Sachverständigen offenkundig geworden, dass ihm das Alter des Baumes nicht bekannt gewesen sei, obgleich er dieses als ausschlaggebend für den Zustand des Baumes und die zu leistenden Kontrollmaßnahmen angesehen habe. Ebenso habe das Landgericht den vom Sachverständigen als mit ausschlaggebend genannten Standort des Baumes nicht zutreffend gewürdigt. Da der in Rede stehende Baum an einer Hauptverkehrsstraße mit erheblichem Verkehrsaufkommen stehe, seien die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht der Beklagten deutlich höher einzuschätzen. Das Landgericht hätte zudem auch deshalb Bedenken an der Richtigkeit des Gutachtens haben müssen, weil die Beklagte selbst kürzere Kontrollintervalle für erforderlich gehalten habe als der Sachverständige. Schließlich streite entgegen dem Landgericht auch zu ihren, der Klägerin Gunsten, ein Beweis des ersten Anscheins, weil der Sachverständige weitere Astausbruchstellen in dem Baum gefunden habe, welche auf eine deutliche Erkrankung des Baums hinweisen würden. Wenn an einem Ast Folgen der Massaria-Erkrankung zu finden seien und der Ast nicht infolge Sturms abgebrochen sei, spreche der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die Erkrankung ursächlich für das Abbrechen des Astes und die dadurch eingetretene Beschädigung gewesen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf Blatt 184 bis 188 der Akten Bezug genommen.
7Die Klägerin hat angekündigt zu beantragen:
81. Das am 25.02.2013 verkündete Urteil des Landgerichts Essen zum Aktenzeichen 4 O 314/11 wird aufgehoben.
92. Die Beklagte wird verurteilt, an sie 2.267,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.04.2011 sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 229,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.04.2011 zu zahlen.
10Die Beklagte hat angekündigt zu beantragen,
11die Berufung zurückweisen.
12Sie hat auf die Berufung noch nicht erwidert.
13II.
14Die Berufung der Klägerin ist zulässig, hat in der Sache aber nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Die Rechtssache hat zudem weder grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO), noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO); auch eine mündliche Verhandlung vor dem Senat ist nicht geboten
15(§ 522 Abs. 2 S. 1. Nr. 4 ZPO).
16Die mit der Berufung gegen das angefochtene Urteil erhobenen Einwände tragen weder im Sinne des § 513 Abs. 1 ZPO die Feststellung, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO), noch, dass nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
17Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Ansprüche der Klägerin aus § 839 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG, §§ 9, 9 a, 47 Abs. 1 StrWG NW, als der hier einzig ernsthaft in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage scheitern bereits daran, dass sich eine für den Schaden der Klägerin kausal gewordene Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten nicht feststellen lässt.
181. Nach gefestigter Rechtsprechung hat der Straßenverkehrssicherungspflichtige aufgrund seiner ihm aus § 9 a Abs. 1 S. 2 StrWG NW obliegenden Pflicht, die Verkehrssicherheit öffentlicher Straßen zu erhalten, die Verkehrsteilnehmer möglichst wirksam auch vor solchen Gefahren zu schützen, die von Straßenbäumen – etwa durch Umstürzen oder Abknicken der Baustämme oder durch Astbrüche – ausgehen. Er muss deshalb Bäume oder Teile von ihnen entfernen, die den Verkehr gefährden. Andererseits ist nicht jede von einem Baum oder einzelnen seiner Äste ausgehende Gefahr immer von außen erkennbar. Dieser Umstand vermag jedoch schon aus ökologischen Gründen eine vorsorgliche Entfernung sämtlicher Bäume aus der Nähe von Straßen und Gehwegen nicht zu rechtfertigen, denn der Verkehr muss gewisse Gefahren, die nicht durch menschliches Handeln entstehen, sondern auf Gegebenheiten oder Gewalten der Natur beruhen, als unvermeidbar hinnehmen Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liegt in solchen Fällen deshalb nur dann vor, wenn Anzeichen verkannt oder übersehen worden sind, die nach der Erfahrung auf eine weitere Gefahr durch den Baum hinweisen (BGH, NJW 1965, 815 f. - Rz. 12 f. bei Juris; BGH, NJW 2004, 1381 f., Rz. 5 bei Juris). Der Verkehrssicherungspflichtige genügt seiner Überwachungs- und Sicherungspflicht hinsichtlich der Straßenbäume, wenn er diese aufgrund laufender Beobachtung in angemessenen Zeitabständen auf Krankheitsanzeichen untersucht und die Pflegemaßnahmen vornimmt, welche für die Beibehaltung der Standfestigkeit des Baumes notwendig sind. Zu einer eingehenderen fachmännischen Untersuchung des Baumes ist der Verkehrssicherungspflichtige erst verpflichtet, wenn besondere Umstände wie etwa trockenes Laub, trockene Äste, äußere Verletzungen oder Beschädigungen des Baumes und dergleichen sie angezeigt sein lassen (BGH, NJW 1965, 815 f. – Rz 13 bei Juris; BGH AUR 2005, 410 – Rz. 11 bei Juris).
19a) Danach ist der Verkehrssicherungspflichtige zunächst einmal nur verpflichtet, bei sämtlichen Straßenbäume in regelmäßigen Zeitabständen eine äußere Gesundheits- und Zustandsprüfung in Form einer fachlich qualifizierten und vom Boden aus durchgeführten Inaugenscheinnahme des Baumes ohne Geräte (Ausnahme allenfalls: Fernglas bei besonders hohen Kronen) vorzunehmen. Insoweit hat sich die seit 1991 bekannte VTA-Methode („Visual Tree Assessment“) bewährt , nach der die Bäume bei der Sichtkontrolle gezielt auf verdächtige biologische und mechanische Defektsymptome hin überprüft werden (vgl. OLG Hamm, a.a.O., Rz. 9 bei Juris m.w.N.). Eine regelmäßig eingehende fachmännische Untersuchung sämtlicher Bäume – mit zum Teil aufwändigen Geräten (z.B. durch Einsatz von Hubsteigern oder eines sog. „Fractometers“) – kann nicht gefordert werden, weil dies in Anbetracht der umfangreichen Baumbestände der Gebietskörperschaften deren wirtschaftliche Möglichkeiten bei weitem sprengen würde (vgl. OLG Hamm, Urteil NZV 2005, 371 f.- Rz. 9 bei Juris).
20Nach ständiger und auch vom Bundesgerichtshof nicht beanstandeter Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm ist zur Wahrung der Verkehrssicherungspflicht grundsätzlich eine zweimal jährlich vom Boden aus durchgeführte äußere Sichtprüfung des Baumes bezogen auf Gesundheit und Standsicherheit durch den Verkehrssicherungspflichtigen erforderlich, aber auch ausreichend, solange nicht dabei konkrete Defektsymptome an dem betreffenden Baum – wie etwa spärliche und trockene Belaubung, dürre Äste, äußere Verletzungen, Wachstumsauffälligkeiten oder Pilzbefall – erkennbar sind (vgl. OLG Hamm, a.a.O., Tz. 10 m.w.Nw., zitiert nach juris).
21Von einem Teil der Rechtsprechung wird allerdings seit einigen Jahren die Auffassung vertreten, dass die bisher vorherrschende Rechtsprechung inzwischen durch neue fachliche Erkenntnisse überholt sei und eine starre Kontrolle zweimal im Jahr mittlerweise als baumpflegerisch nicht sinnvoll und angezeigt angesehen werde, weil sie den Umständen des Einzelfalls nicht gerecht werde (vgl. z.B.: OLG Köln, VersR 2010, 1328f., Rz. 13 bei Juris). Dem haben die von der Forschungsgesellschaft Landesentwicklung Landschaftsbau e.V. (FLL) entwickelte „Baumkontrollrichtlinie“ (Richtlinien für Regelkontrollen zur Überpüfung der Verkehrssicherheit von Bäumen), die die Häufigkeit der angemessenen Kontrolle aufgrund forstwissenschaftlicher Untersuchungen nach der Gefahrenlage, der Baumart, dem Standort und dem Alter des Baumes in differenzierter Weise bestimme, Rechnung getragen. Mit der vorgenannten Baumkontrollrichtlinie werden indes keine strengeren Anforderungen an die Kontrolldichte gestellt, sondern diese im Gegenteil aufgelockert. Danach bedürfen Jungbäume in der Regel keiner Kontrolle, gesunde und leicht beschädigte Bäume in der Alterungsphase auch bei erhöhten Sicherheitserwartungen des Verkehrs einer einmal jährlichen Regelkontrolle. Die Alterungsphase beginne zwischen 50 und 80 Jahren (vgl. OLG Köln, a.a.O., Rz. 13 m.w.N.). Nach dem strengsten Maßstab der FLL sind auch bei stärker geschädigten Bäumen in der Alterungsphase und höheren berechtigten Sicherheitserwartungen des Verkehrs einmal jährliche Kontrollintervalle vorgesehen (Tabelle 1, S. 26 FLL).
22Der Umstand, dass es sich bei dem schadensverursachenden Baum um eine Platane gehandelt hat, rechtfertigt keine anderweitige Beurteilung. Entgegen der Ansicht der Klägerin ergeben sich aus der speziell bei Platanen auftretenden Massaria-Krankheit und deren Besonderheiten keine gegenüber anderen Baumarten generell erhöhten Anforderungen an die Häufigkeit und Durchführungsweise der vorzunehmenden Regelkontrollen. Dies gilt zum einen deshalb, weil von der Baumart Platanen auch bei Berücksichtigung der spezifischen Eigenarten der Massaria-Krankheit, insbesondere der in ihrer Folge schnell auftretenden Totholzbildung, letztlich keine nennenswert größeren Gefahren für Menschen und Sachwerte ausgehen als von anderen Baumarten, die aufgrund anderer Einwirkungen und Erkrankungen in vergleichbarer Weise geschwächt werden können (Senatsurteil vom 24.10.2012, I-11 U 100/12). Zum anderen ließe sich aber auch der Gefahr des plötzlichen Abbrechens von mit dem Massariapilz befallenen Ästen nicht mit einem dem Verkehrssicherungspflichtigen noch zumutbaren finanziellen Aufwand vorbeugend begegnen. Denn wegen des vom Sachverständigen Dr. I darlegten schnellen Verlaufs der Erkrankung, die nur zwischen 2 bis 3 Monate vom ersten Befall des Baumes bis zur Totholzbildung und dem Abbrechen von Ästen betragen kann, müsste hierzu jede Platane ca. 6 mal im Jahr unter Einsatz eines Hubsteigers durch geschultes Personal auf Anzeichen der Massaria-Krankheit hin untersucht werden. Dass derart zahlreiche und zeitaufwendige vorbeugende Regelkontrollen der Beklagten schon mit Rücksicht auf die große Anzahl der in ihrem Stadtgebiet vorhandenen Straßenplatanen (ca. 17.000 Bäume) nicht zumutbar ist, liegt auf der Hand. Dies würde die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht der Beklagten deutlich überspannen, da hierfür ein nicht leistbarer Material- und Personaleinsatz notwendig wäre.
23Aus diesem Grunde ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats eine engmaschigere Kontrolle von Platanen auf einen möglichen Befall mit der Massaria-Krankheit, insbesondere unter Einsatz eines Hubsteigers erst dann geboten, erforderlich und der verkehrssicherungspflichtigen Gemeinde zumutbar, wenn ein entsprechender Befall in dem konkreten Baumbestand festzustellen ist. Anderenfalls genügt die verkehrssicherungspflichtige Kommune auch bei Platanen ihrer Verkehrssicherungspflicht durch zweimal im Jahr vom Boden aus durchgeführten Regelkontrollen, wobei eine im belaubtem und eine im unbelaubtem Zustand des Baumes vorzunehmen ist (Senatsbeschluss vom 19.10.2012, I-11 U 149/12; Senatsurteil vom 24.10.2012, I-11 U 100/12).
242. Ausgehend hiervon kann eine für den Schaden der Klägerin kausal ge- worden Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten nicht festgestellt werden.
25Dabei kann der Senat im Streitfall offenlassen, ob zur Wahrung der Verkehrssicherungspflicht weiterhin im Regelfall jährlich zweimal – in belaubtem und unbelaubtem Zustand – durchzuführende äußere Sichtprüfungen, bezogen auf Gesundheit und Standsicherheit des Baumes, erforderlich, aber auch ausreichend sind, oder die Kontrollen zukünftig an den Vorgaben der „Baumkontrollrichtlinie“ (FLL) zu orientieren sind. Sowohl unter Berücksichtigung der bisherigen Grundsätze als auch bei Anwendung der nach der FLL aufgestellten Maßstäbe kann eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten wegen Nichteinhaltung der erforderlichen Kontrolldichte nicht festgestellt werden. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme erster Instanz wurde die streitgegenständliche Platane zuletzt am 01.02.2011 und damit gerade mal etwas mehr als 2 Monate vor dem Schadensereignis vom 04.04.2011 von der Zeugin L kontrolliert. Auch unter Berücksichtigung des Alters des Baumes von 40 bis 50 Jahren sowie dessen Standort an einer verkehrsreichen Straße wäre auch nach der FLL-Richtlinie eine nochmalige Kontrolle des Baumes vor dem 04.04.2011 nicht erforderlich gewesen.
26Eine erneute und eingehendere Untersuchung des Baumes wäre nach den vorstehenden Grundsätzen vor dem 04.04.2001 nur dann geboten und erforderlich gewesen, wenn der schadensverursachende Baum oder ein anderer Baum in dessen
27näherer Umgebung bereits zum Zeitpunkt der letzten Regelkontrolle am 01.02.2012 Anzeichen der Massaria-Krankheit aufgewiesen hätte, die die Zeugin L bei einer ordnungsgemäß durchgeführten Sichtkontrolle vom Boden aus hätte erkennen und zum Anlass für eine nähere Untersuchung des Baumes mittels Hubsteiger hätte nehmen müssen. Das kann vorliegend indes nicht festgestellt werden.
28Die Zeugin L hat nach ihrer erstinstanzlichen Aussage bei der Regelkontrolle am 01.02.2011 keine auf einen Massariabefall des Baumes hindeutende Anzeichen gefunden, sondern lediglich einen sog. Druckzwiesel festgestellt. Dabei handelt es sich um eine Gabelung des Baumstammes, die bei dauernden Windbelastungen zu Rissen im Stamm führen kann. Allein die Feststellung eines Druckzwiesels gibt aber keinen Anlass für eine nähere Untersuchung des Baumes auf Massariabefall mittels eines Hubsteigers, sondern allenfalls zu einer engeren Kontrolldichte. Dem hat die Zeugin L jedoch in hinreichender Weise Rechnung getragen, indem sie in das von ihr mitgeführte Gerät eingegeben hat, dass die Kontrollen zukünftig alle 3 Monate erfolgen sollen. Auch danach wäre die nächste Kontrolle aber erst nach dem Unfall erfolgt.
29Ob die Zeugin L – was die Klägerin in Abrede stellt – bei der Sichtkontrolle am 01.02.2011 ein Fernglas benutzt hat, wie es auch der Sachverständige Dr. I für erforderlich gehalten hat, kann letztlich dahinstehen. Denn selbst wenn die Zeugin bei der von ihr durchgeführten Sichtkontrolle kein Fernglas verwendet haben sollte, so wäre damit zwar die Sichtkontrolle von ihr nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Allerdings könnte nicht festgestellt werden, dass dieser Umstand auch für den Schaden der Klägerin kausal geworden ist . Die erforderliche Kausalität läge nur dann vor, wenn bei einer am 01.02.2011 mit Fernglas durchgeführten Sichtkontrolle der Massariabefall hätte festgestellt werden können. Das hat die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Klägerin jedoch nicht bewiesen.
30Auf einen Anscheinsbeweis kann sich die Klägerin insoweit nicht berufen. Der Umstand, dass der Sachverständige Dr. I an dem von der Klägerin sichergestellten Ast Symptome der Massariakrankheit festgestellt hat, spricht zwar dafür, dass der Baum am Tag des Schadensereignisses (04.04.2011) an Massaria erkrankt war, begründet aber keinen Anscheinsbeweis dafür, dass auch schon zum Zeitpunkt der letzten Regelkontrolle des Baumes am 01.02.2011 ein vom Boden aus mit Fernglas erkennbarer Befall des Baumes vorgelegen hat. Dies gilt schon deshalb, weil nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. I der Verlauf der Massaria-Erkrankung vom ersten Befall bis zum Abbruch der Äste sehr schnell verläuft und bislang vollbelaubte und unauffällig erscheinende Äste im ungünstigsten Fall – und von diesem ist für die Kausalbetrachtung auszugehen – innerhalb von 2 bis 3 Monaten absterben können. Dies entspricht auch den Erkenntnissen des Senats aus anderen vergleichbaren Fällen. Da vorliegend zwischen dem Unfall und der letzten Kontrolle etwas mehr als 2 Monate lagen, hat der Sachverständige Dr. I auch bei seiner ergänzenden mündlichen Anhörung durch das Landgericht folgerichtig erklärt, nicht sagen zu können, ob der betreffende Baum bereits am 01.02.2011 von Massaria befallen war bzw. an ihm Anzeichen der Erkrankung, wie etwa die später am sichergestellten Ast vorhandene rehbraune Verfärbung, erkennbar waren.
31Dass der Sachverständige Dr. I bei der von ihm am 24.07.2012 mit Hilfe eines Hubsteigers durchgeführten Besichtigung des Baumes weitere Astbruchstellen in dessen Krone gefunden hat, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Denn daraus kann, wie der Sachverständige bei seiner ergänzenden mündlichen Anhörung am 14.01.2013 ausgeführt hat, lediglich geschlossen gewesen, dass der betreffende Baum in der „Vergangenheit“ einmal von der Massaria-Krankheit befallen gewesen sei. Damit ist aber vom Sachverständigen, wie sich aus seinen weiteren Ausführungen ergibt, nämlich dass ihm zum Zeitpunkt der Ortsbesichtigung an dem betreffenden Baum wie auch an den umstehenden Bäumen keine Anzeichen für einen „akuten“ Massariabefall aufgefallen seien und nicht zwingend davon ausgegangen werden könne, dass bereits am 01.02.2011 an dem betreffenden Baum das Vorliegen von Massaria erkennbar war, allein gemeint gewesen, dass der betreffende Baum für den Unfallzeitpunkt 04.04.2011 als Schadensursache in Betracht kommt, nicht aber, dass wegen der Astabbrüche das Vorliegen der Massaria-Erkrankung bereits am 01.02.2011 erkennbar gewesen ist.
32Lässt sich damit aber nicht feststellen, dass zum Zeitpunkt der letzten Regelkontrolle der Beklagten am 01.02.2011 bei einer ordnungsgemäß vom Boden aus durchgeführten Sichtkontrolle Anzeichen der Massaria-Erkrankung erkennbar gewesen wären, fehlt es damit jedenfalls an der erforderlichen Kausalität zwischen einer etwaigen Amtspflichtverletzung der Beklagten und dem der Klägerin entstandenen Schaden.
(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.
(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.