Soldatengesetz - SG | § 31 Fürsorge

(1) Der Bund hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl des Berufssoldaten und des Soldaten auf Zeit sowie ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses, zu sorgen. Er hat auch für das Wohl des Soldaten zu sorgen, der freiwilligen Wehrdienst nach § 58b oder Wehrdienst nach Maßgabe des Vierten oder Fünften Abschnittes oder des Wehrpflichtgesetzes leistet; die Fürsorge für die Familie des Soldaten während des Wehrdienstes und seine Eingliederung in das Berufsleben nach dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst werden gesetzlich geregelt.

(2) § 80 des Bundesbeamtengesetzes und die Bundesbeihilfeverordnung sind entsprechend anzuwenden auf

1.
Soldatinnen und Soldaten, die Anspruch auf Dienstbezüge oder Ausbildungsgeld haben oder Elternzeit in Anspruch nehmen, und
2.
Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger mit Anspruch auf Versorgungsbezüge nach Abschnitt II des Zweiten Teils des Soldatenversorgungsgesetzes oder nach § 42a oder § 43 des Soldatenversorgungsgesetzes.

(3) Auf Soldaten, die sich in Betreuungsurlaub nach § 28 Abs. 5 befinden, ist § 92 Abs. 5 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend anzuwenden.

(4) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen von Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, denen auf Grund von § 69a des Bundesbesoldungsgesetzes unentgeltliche truppenärztliche Versorgung zusteht.

(5) Beihilfe wird nicht gewährt

1.
Soldaten, solange sie sich in einer Eignungsübung befinden, es sei denn, dass sie ohne Einberufung zur Eignungsübung im öffentlichen Dienst beihilfeberechtigt wären, und
2.
Versorgungsempfängern für die Dauer einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst, durch die eine Beihilfeberechtigung auf Grund beamtenrechtlicher Vorschriften begründet wird.

(6) Beim Zusammentreffen mehrerer Beihilfeberechtigungen schließt eine Beihilfeberechtigung auf Grund eines neuen Versorgungsbezuges die Beihilfeberechtigung aufgrund früherer Versorgungsbezüge aus.

(7) Abweichend von Absatz 5 Nr. 1 sind von Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die nach der Eignungsübung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit berufen worden sind, auch die während der Eignungsübung entstandenen Aufwendungen beihilfefähig.

(8) In einer Rechtsverordnung kann vorgesehen werden, Soldaten mit Familienpflichten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes diejenigen Kosten für eine Familien- und Haushaltshilfe zu erstatten, die durch besondere Verwendungen im Ausland gemäß § 56 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes, durch die einsatzvorbereitende Ausbildung dazu, durch einsatzgleiche Verpflichtungen oder durch Dauereinsatzaufgaben entstehen. Als Voraussetzung für die Erstattung ist festzulegen, dass

1.
der Soldat dem nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten eine Betreuungs- oder Pflegesituation unverzüglich anzeigt,
2.
die Situation bei Durchführung der Verwendung nur über eine nicht zu den nahen Bezugspersonen zählende externe Betreuungs- oder Pflegekraft beherrschbar ist,
3.
der Soldat aus schwerwiegenden dienstlichen Gründen nicht aus der geplanten oder laufenden Verwendung herausgelöst werden kann,
4.
die Kosten nicht nach anderen Vorschriften auch nur teilweise erstattet werden können und
5.
die Kosten nachgewiesen werden.
Die Erstattung ist auf höchstens 50 Euro pro Tag zu begrenzen. Die Rechtsverordnung regelt das Nähere zur Anspruchsausgestaltung und zum Verfahren.

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Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 12 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Wehrsoldgesetz - WSG 2020 | § 5 Erstattung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für Angehörige


Für Personen ohne eigenes Einkommen, die nach § 4 der Bundesbeihilfeverordnung in Verbindung mit § 31 Absatz 2 des Soldatengesetzes berücksichtigungsfähig wären, wenn die Soldatin Soldatin auf Zeit oder der Soldat Soldat auf Zeit wäre, werden der Sol
wird zitiert von 2 anderen §§ im .

Soldatengesetz - SG | § 93 Verordnungsermächtigungen


(1) Die Bundesregierung erlässt die Rechtsverordnungen über 1. die Nebentätigkeit der Soldaten nach § 20 Abs. 7,2. die Laufbahnen der Soldaten nach § 27 Absatz 1,3. den Urlaub der Soldaten nach § 28 Abs. 4,4. die Regelungen zur Elternzeit der Soldate

Soldatengesetz - SG | § 100 Übergangsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Beitragsentlastung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung


Auf die am 31. Dezember 2018 vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger ist § 31 Absatz 2 in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.
zitiert 7 §§ in anderen Gesetzen.

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 80 Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen


(1) Beihilfe erhalten: 1. Beamtinnen und Beamte, die Anspruch auf Besoldung haben oder die Elternzeit in Anspruch nehmen,2. Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, die Anspruch auf Versorgungsbezüge haben,3. frühere Beamtinnen und frühere

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 56 Auslandsverwendungszuschlag


(1) Auslandsverwendungszuschlag wird gezahlt bei einer Verwendung im Rahmen einer humanitären oder unterstützenden Maßnahme, die auf Grund eines Übereinkommens, eines Vertrages oder einer Vereinbarung mit einer zwischenstaatlichen oder überstaatliche

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 92 Familienbedingte Teilzeit, familienbedingte Beurlaubung


(1) Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Besoldung haben, wird auf Antrag Teilzeitbeschäftigung oder Urlaub ohne Besoldung bewilligt, wenn 1. sie a) mindestens ein Kind, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, tatsächlich betreuen oder p

Soldatenversorgungsgesetz - SVG | § 43 Hinterbliebene von Berufssoldaten


(1) Auf die Hinterbliebenen von Berufssoldaten und Soldaten im Ruhestand sind die §§ 16 bis 25, 27, 28, 31 Absatz 5, §§ 39, 40, 42 Satz 1 bis 3 sowie die §§ 44, 45 und 86 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend anzuwenden. (2) Der Witwe, dem

Soldatenversorgungsgesetz - SVG | § 42a Versorgung nach Einsatzunfall der Hinterbliebenen von Soldaten auf Zeit und von Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz, nach § 58b oder nach dem Vierten Unterabschnitt des Soldatengesetzes leisten


(1) Stirbt ein Soldat auf Zeit oder ein Soldat, der Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz, nach § 58b des Soldatengesetzes oder nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leistet oder sich in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 de

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 69a Heilfürsorge für Soldaten


(1) Soldaten, die Anspruch auf Besoldung oder auf ein Ausbildungsgeld nach § 30 Absatz 2 des Soldatengesetzes haben, wird Heilfürsorge in Form der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung gewährt; dies gilt auch während der Zeit einer Beurlaubung

Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz - SGleiG | § 4 Begriffsbestimmungen


(1) Familienpflichten im Sinne dieses Gesetzes bestehen, wenn eine Soldatin oder ein Soldat mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder eine Angehörige oder einen Angehörigen, die oder der nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftig ist, tatsächlich betre
zitiert 2 andere §§ aus dem .

Soldatengesetz - SG | § 58b Freiwilliger Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement


(1) Frauen und Männer können sich verpflichten, freiwilligen Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement zu leisten. Der freiwillige Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement besteht aus einer sechsmonatigen Probezeit und bi

Soldatengesetz - SG | § 28 Urlaub


(1) Dem Soldaten steht alljährlich ein Erholungsurlaub unter Belassung der Geld- und Sachbezüge zu. (2) Der Urlaub darf versagt werden, soweit und solange zwingende dienstliche Erfordernisse einer Urlaubserteilung entgegenstehen. (3) Dem Sold

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Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 21. Apr. 2015 - W 1 K 14.579

bei uns veröffentlicht am 21.04.2015

Tenor I. Der Bescheid der Sanitätsstaffel W. vom 11. Juni 2013 in der Fassung des Beschwerdebescheids des Fachsanitätszentrums H. vom 6. August 2013 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Über

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Aug. 2018 - 6 ZB 18.1025

bei uns veröffentlicht am 23.08.2018

Tenor I. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 14. März 2018 – RO 1 K 16.1577 – wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahr

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 14. Juni 2018 - Au 2 K 17.1389

bei uns veröffentlicht am 14.06.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 07. Juni 2018 - W 1 K 17.168

bei uns veröffentlicht am 07.06.2018

Tenor I. Der Leistungsbescheid des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vom 04.09.2016 in der Gestalt des Beschwerdebescheides vom 03.02.2017 wird aufgehoben. II. Die Beklagte trägt die

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. Sept. 2016 - 6 C 16.1655

bei uns veröffentlicht am 12.09.2016

Tenor I. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 27. Juli 2016 - M 21 K 16.3020 - wird zurückgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Di

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 12. Juni 2017 - 14 B 15.2621

bei uns veröffentlicht am 12.06.2017

Tenor I. Unter Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 21. April 2015 wird die Klage abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. III. Die Kostenentschei

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 07. Dez. 2018 - 1 A 1712/16

bei uns veröffentlicht am 07.12.2018

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 6.256,31 Euro festgesetzt. 1Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO gestützte

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 14. Nov. 2017 - 1 M 106/17

bei uns veröffentlicht am 14.11.2017

Gründe 1 1. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 8. September 2017, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, h

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 30. März 2017 - 1 WB 5/17

bei uns veröffentlicht am 30.03.2017

Tatbestand 1 Der Antragsteller beanstandet die Art der Bearbeitung und die Zurückweisung eines Rechtsbehelfs durch das Bundesministerium der Verteidigung.

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 30. März 2017 - 1 WB 33/16

bei uns veröffentlicht am 30.03.2017

Tatbestand 1 Der Antragsteller beanstandet die Nichteinhaltung der Richtwertvorgaben aus den Beurteilungsbestimmungen im Beurteilungsdurchgang zum Vorlagetermin 30. Sept

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 26. Jan. 2017 - 1 WB 47/15

bei uns veröffentlicht am 26.01.2017

Tatbestand 1 Der Antragsteller begehrt die Teilnahme am Lehrgang Generalstabs-/Admiralstabsdienst national (LGAN) oder international (LGAI).

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 06. Juli 2016 - 4 S 2237/15

bei uns veröffentlicht am 06.07.2016

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. Oktober 2015 - 6 K 3626/14 - wird zurückgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird zugelassen. Tatbestand   1 Der

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 17. Sept. 2015 - 2 C 26/14

bei uns veröffentlicht am 17.09.2015

Tatbestand 1 Der Kläger beansprucht finanziellen Ausgleich für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit. 2

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 21. Mai 2015 - 1 WB 20/14

bei uns veröffentlicht am 21.05.2015

Tatbestand 1 Die Antragstellerin begehrt rückwirkend die vorzeitige Beendigung der ihr für ihr erstes Kind gewährten Elternzeit, um die Beschäftigungsverbote nach § 5 Ab

Verwaltungsgericht Trier Urteil, 19. Mai 2015 - 1 K 567/15.TR

bei uns veröffentlicht am 19.05.2015

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Verwaltungsgericht Münster Urteil, 17. Apr. 2015 - 5 K 3212/13

bei uns veröffentlicht am 17.04.2015

Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.794,45 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. November 2013 zu zahlen.

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 17. Dez. 2014 - 1 K 6101/12

bei uns veröffentlicht am 17.12.2014

Tenor Ziffer 3. des Bescheides des Personalamtes der Bundeswehr vom 17. November 2010 und der Widerspruchsbescheid vom 21. November 2012 werden aufgehoben, soweit Stundungszinsen von mehr als 1,5 vom Hundert festgesetzt werden. Im Übrigen wird die K

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 10. Dez. 2014 - 1 C 11/14

bei uns veröffentlicht am 10.12.2014

Tatbestand 1 Der Kläger, ein nigerianischer Staatsangehöriger, wendet sich gegen die Heranziehung zu Kosten einer (versuchten) Zurückschiebung.

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 08. Sept. 2014 - 1 K 623/13

bei uns veröffentlicht am 08.09.2014

Tenor Der Bescheid des Personalamtes der Bundeswehr vom 10. September 2010 und der Widerspruchsbescheid vom 9. Januar 2013 werden aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in

Verwaltungsgericht Minden Urteil, 06. Aug. 2014 - 10 K 103/13

bei uns veröffentlicht am 06.08.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 15. Nov. 2013 - 10 A 10545/13

bei uns veröffentlicht am 15.11.2013

Tenor Unter teilweiser Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 17. Oktober 2012 wird die Beklagte verpflichtet, den Kläger im Wege des Schadensersatzes vergütungs-, versorgungs- und dienstrechtlich so zu stellen, als wäre e

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 10. Okt. 2013 - 5 C 29/12

bei uns veröffentlicht am 10.10.2013

Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt im Rahmen der truppenärztlichen Versorgung die Übernahme von Kosten für Maßnahmen der künstlichen Befruchtung.

Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 31. Jan. 2012 - 3 K 3895/10

bei uns veröffentlicht am 31.01.2012

Tenor Der Bescheid der Arztgruppe M. - SanZ S. - vom 25.10.2010 sowie der Beschwerdebescheid des Sanitätszentrums S. vom 19.11.2010 werden aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Kostenübernahme für eine In-Vi

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 11. Nov. 2011 - 10 A 10670/11

bei uns veröffentlicht am 11.11.2011

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. Dezember 2010 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 25. Okt. 2011 - 12 K 5275/10

bei uns veröffentlicht am 25.10.2011

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Tatbestand  1 Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Schadensersatz.2 Der Kläger war bis zum 30.09.2009 Soldat bei der Bundeswehr. Am 26.03.2009 zog er nach ein

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 26. Jan. 2011 - 6 C 1/10

bei uns veröffentlicht am 26.01.2011

Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten zu einer Geldzahlung für die Deckung seines Unterkunftsbedarfs während seines Zivildienstes.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 25. Okt. 2010 - 8 C 41/09

bei uns veröffentlicht am 25.10.2010

Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Teilbefreiung ihres mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Flur Nr. ... der Gemarkung A. vom Benutzungszwang für die zentrale Wass

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 02. Juni 2010 - 3 K 1415/09.NW

bei uns veröffentlicht am 02.06.2010

Tenor Die Beklagte wird unter Abänderung des Entlassungsbescheides vom 31. Juli 2009 sowie des Beschwerdebescheides vom 23. November 2009 verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Entlassung wegen Dienstunfähigkeit unter Beachtung der Rechtsau

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 13. Mai 2004 - 1 S 2052/03

bei uns veröffentlicht am 13.05.2004

Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26.2.2002 - 3 K 5408/00 - wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand

Referenzen

(1) Familienpflichten im Sinne dieses Gesetzes bestehen, wenn eine Soldatin oder ein Soldat mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder eine Angehörige oder einen Angehörigen, die oder der nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftig ist, tatsächlich betreut oder pflegt...