Verwaltungsgericht Münster Urteil, 22. Jan. 2014 - 20 K 1277/13.BDG
Verwaltungsgericht Münster
Tenor
Der Beklagte wird wegen Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis entfernt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der Beklagte wurde am 00.00.0000 in E. geboren. Er besuchte bis Sommer 1982 die Realschule und daran anschließend bis zum 31. Juli 1984 die Fachoberschule für Technik. Dort erlangte er die Fachhochschulreife. Von 0000 bis 0000 studierte er an der Fachhochschule in C. in der Fachrichtung „Elektro- und Nachrichtentechnik“ und legte die Abschlussprüfung am 00.00.0000 mit Erfolg ab. Mit Urkunde vom 00.00.0000 wurde ihm der Titel „Diplom-Ingenieur“ verliehen.
3Am 00.00.0000 trat der Beklagte als technischer Fernmeldeinspektoren-anwärter in den Dienst der ehemaligen Deutschen Bundespost, Fernmeldeamt S. , ein. Nach Bestehen der Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst wurde er mit Wirkung zum 00.00.0000 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum technischen Fernmeldeoberinspektor zur Anstellung ernannt. Mit Wirkung vom 00.00.0000 wurde ihm die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Die letzte Beförderung erfolgte zum 00.00.0000 in das Amt eines technischen Fernmeldeamtsrats.
4In der Leistungsbeurteilung für das Jahr 2007 erhielt der Beklagte 11 und in der für das Jahr 2008 10 von 20 Punkten mit dem zusammenfassenden Gesamtergebnis „erfüllt die Anforderungen in jeder Hinsicht“.
5Vom 00.00.0000 an war der Beklagte unter Wegfall der Besoldung von seinem Dienst bei der E1. U. AG, einem der drei Nachfolge-unternehmen der E1. C1. , für eine Tätigkeit bei der E1. U. O. GmbH (00 00P), einer Tochtergesellschaft der E1. U. AG, beurlaubt.
6Die Beurlaubung wurde im Rahmen des der Disziplinarklage zugrunde-liegenden Ermittlungsverfahrens zum 1. Mai 2010 beendet. Dem Beklagten wurden mit seiner Zustimmung ab diesem Tag Tätigkeiten als Referent Technikbereitstellung IP in dem Unternehmen 00 00 im Zentrum Technik in N. zugewiesen. Diese Tätigkeiten übte er bis zu seiner Suspendierung vom 9. Mai 2011 aus.
7Disziplinarrechtlich ist der Beklagte bisher nicht in Erscheinung getreten.
8Der Beklagte ist unverheiratet und hat keine Kinder. Nach seinen Angaben ist eine Schwerbehinderung zu 50 % anerkannt. Gegen ihn laufe – so sein Vortrag im Termin zur mündlichen Verhandlung – ein Privatinsolvenzverfahren.
9Mit Verfügung vom 00.00.0000 leitete der Vorstand der E1. U. AG das Disziplinarverfahren gegen den Beklagten ein, weil dieser im Verdacht stand, durch die Verbreitung pornografischer Bilder im Internet in strafrechtlich relevanter Weise gegen seine beamtenrechtliche Pflicht, sich außerdienstlich achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten, verstoßen zu haben. Darüber hinaus wurde ihm zur Last gelegt, sein dienstliches Arbeitsplatzsystem (Laptop) während der Dienstzeit für die private Nutzung des Internets verwendet und private Bilddateien von diversen CDs darauf gespeichert zu haben. Anlass für die Einleitung des disziplinarrechtlichen Ermittlungsverfahrens war eine am 00.00.0000 durch die Kriminalpolizei durchgeführte Durchsuchung des Arbeitsplatzes des Beklagten auf der I. Straße 00 in N. in dem durch die Staatsanwaltschaft N. gegen ihn geführten Strafverfahren wegen Verbreitung pornografischer Schriften zum Nachteil seiner ehemaligen Lebensgefährtin B. U1. , Az. 540 Js 82/10. Das Disziplinarverfahren wurde - ebenfalls mit Verfügung vom 00.00.0000 - gemäß § 22 Abs. 3 des Bundesdisziplinargesetzes (BDG) wegen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ausgesetzt.
10Mit Verfügungen vom 00.00.0000, 00.00.0000 und 00.00.0000 dehnte der Vorstand der E1. U. AG das Disziplinarverfahren auf weitere Handlungen aus. Auch die diesen Vorwürfen zugrundeliegenden Sachverhalte waren sämtlich Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen. Im Rahmen zweier weiterer, wegen des erneuten Verdachts der Verbreitung pornografischer Schriften gegen den Beklagten geführter Ermittlungsverfahren wurde am 00.00.0000 und nochmals am 00.00.0000 sein Arbeitsplatz in den Räumlichkeiten der E1. U. AG in N. durch Beamte der Kriminalpolizei durchsucht. Hierbei wurden jeweils ein dienstlicher Laptop, diverse CDs und andere Speichermedien beschlagnahmt und anschließend ausgewertet. Bei gleichfalls durchgeführten Durchsuchungen seiner Wohnung wurden nicht nur Computer nebst Speichermedien aufgefunden und sichergestellt, sondern auch eine geringe Menge an Marihuana und eine Anlage zum Anbau von Cannabispflanzen, weswegen ebenfalls strafrechtliche Ermittlungen aufgenommen wurden.
11Insgesamt führte die Staatsanwaltschaft N. zwischen Februar 2010 und Oktober 2011 gegen den Beklagten sieben strafrechtliche Ermittlungsverfahren.
12In dem ersten dieser Verfahren wurde er durch das Amtsgericht X. , Az. 44 Ds 540 Js 82/10 – 163/10, am 00.00.0000 wegen Verbreitung pornografischer Schriften in Tateinheit mit Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen und mit Nachstellung, jeweils zum Nachteil seiner ehemaligen Lebensgefährtin B. U1. , zu einer Freiheitstrafe von drei Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Das Urteil, gegen das die Staatsanwaltschaft N. Berufung eingelegt hatte, ist seit dem 00.00.0000 rechtskräftig.
13Das siebte Verfahren endete mit einer Verurteilung des Beklagten durch das Amtsgericht X. zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 45,00 Euro wegen Besitzes von 2 Gramm Marihuana am 00.00.0000.
14Die anderen fünf strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wurden durch die Staatsanwaltschaft N. ohne Erhebung einer Anklage entweder gemäß § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO) mangels hinreichenden Tatverdachts (so das Verfahren Az. 44 Js 358/10 wegen Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke und das Verfahren Az. 540 Js 1121/11 wegen der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs) oder gemäß § 154 Abs. 1 StPO im Hinblick auf die in dem Urteil des Amtsgerichts X. vom 00.00.0000 verhängte Strafe (so die Verfahren Az. 540 Js 565/10 und Az. 540 Js 979/10 wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs) bzw. gemäß § 31 des Betäubungsmittelgesetzes wegen Geringfügigkeit (so das Verfahren Az. 290 Js 145/10) eingestellt.
15Wegen der dem Dienstherren bekannt gewordenen Strafverfahren wurde der Beklagte mit Verfügung vom 00.00.0000 vorläufig seines Dienstes enthoben. Gleichzeitig wurden seine Dienstbezüge um 25 % gekürzt. Seine Bruttobezüge in der Besoldungsgruppe A 12 beliefen sich im Mai 2011 nach der Kürzung auf 2.895,56 Euro monatlich. Im Rahmen seiner Anhörung zur beabsichtigten Bezügekürzung hatte der Beklagte angegeben, monatliche Belastungen von 3.214,89 Euro zu haben, allerdings ohne hierfür entsprechende Nachweise zu erbringen.
16Nachdem alle oben erwähnten sieben Strafverfahren gegen den Beklagten abgeschlossen waren, wurde das Disziplinarverfahren mit Verfügung vom 00.00.0000 fortgesetzt. Auf Antrag seines damaligen Verfahrens-bevollmächtigten erfolgte die Untersuchung und Begutachtung des Beklagten, der sich in der Zeit vom 22. Mai 2012 bis zum 12. Juli 2012 in einer psychiatrischen Klinik aufhielt, auf seine Schuldfähigkeit bei Begehung der ihm zur Last gelegten Taten durch den psychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. M. , H. . In seinem Gutachten vom 00.00.0000 kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, bei dem überdurchschnittlich intelligenten Beklagten liege zwar eine abnorme Persönlichkeitsausformung im Sinne einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit histrionischen, dissozialen und schizoiden Anteilen vor, zusätzlich habe er nach eigenen Angaben zeitweise illegale Betäubungsmittel konsumiert, seine Schuldfähigkeit aber sei dadurch nicht erheblich eingeschränkt und schon gar nicht aufgehoben gewesen.
17Am 00.00.0000 hat die Klägerin die vorliegende Disziplinarklage gegen den Beklagten erhoben. Sie wirft dem Beklagten vor, als beurlaubter und aktiver Beamter gegen seine beamtenrechtliche Pflicht, sich inner- und außerdienstlich achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten, vorsätzlich verstoßen und dadurch schuldhaft ein schweres Dienstvergehen begangen zu haben. Dies komme insbesondere durch die sieben strafrechtlichen Ermittlungsverfahren innerhalb eines Zeitraums von weniger als zwei Jahren zum Ausdruck, in deren Rahmen mehrfach polizeiliche Durchsuchungen der Diensträume der E1. U. AG durchgeführt worden seien, die den Dienstfrieden und die dienstlichen Abläufe erheblich gestört hätten. Der Beklagte habe während der Dienstzeit auch dienstliche Arbeitsplatzsysteme für die Verwirklichung der von ihm begangenen Straftaten benutzt.
18Im Einzelnen wirft die Klägerin dem Beklagten folgende Dienstpflichtverletzungen vor:
191.
20a) Ende 2009/Anfang 2010 habe er als beurlaubter Beamter durch das Verbreiten pornografischer Bilder und Texte im Internet zum Nachteil und gegen den Willen der Frau U1. gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten verstoßen. Diese Handlungen des Beklagten waren Gegenstand des strafrechtlichen Verfahrens, das mit der Verurteilung durch das Amtsgericht X. zu einer Bewährungsstrafe endete.
21b) Bei diesen strafrechtlich relevanten Handlungen habe der Beklagte sein dienstliches Arbeitsplatzsystem (Laptop) während der Dienstzeit für die private Nutzung des Internets verwendet, dabei private Bilddateien, nämlich pornografische Bilder von Frau U1. , darauf gespeichert und damit die Gefahr des Einbringens von Viren/Trojanern auf sein Arbeitsplatzsystem und daran angeschlossenen Systeme zumindest billigend in Kauf genommen.
222.
23a) Der Beklagte habe auch nach dem Ende seiner Beurlaubung zum 00.00.0000 als aktiver Beamter weiterhin pornografische Bilder von Frau U1. gegen ihren Willen im Internet verbreitet.
24b) Dabei habe er sein privates Arbeitsplatzsystem (Laptop) und private Kommunikationssysteme während der Dienstzeit für private Zwecke genutzt.
253.
26Der Beklagte habe auch pornografische Bilder seiner ehemaligen Lebensgefährtin B1. L. ohne deren Einverständnis ins Internet gestellt.
274.
28Der Beklagte habe trotz des laufenden ersten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, Az. 540 Js 82/10 – Staatsanwaltschaft N. , erneut pornografische Bilder von Frau U1. gegen ihren Willen ins Internet gestellt und derartige Bilder, begleitet von anzüglichen Texten, an deren Nachbarn und Bekannte versandt.
295.
30Der Beklagte habe unerlaubt sogenannte „Crack“-Programme, die der Umgehung von Kopierschutz auf Datenträgern dienen, benutzt und sich damit einer unerlaubten Verwertung von urheberrechtlich geschützten Werken schuldig gemacht.
316.
32Der Beklagte sei am 12. Februar 2010 im Besitz von Cannabisprodukten und einer Anlage zum Anbau von Cannabispflanzen gewesen und habe damit gegen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes verstoßen.
337.
34Der Beklagte sei am 4. April 2011 wiederum im Besitz von Marihuana gewesen und habe damit erneut gegen das Betäubungsmittelgesetz verstoßen.
35Das Gericht hat das Disziplinarverfahren gemäß § 56 Satz 1 BDG beschränkt und die mit der Klageschrift erhobenen Vorwürfe zu Nr. 1b, 2b, 3, 5, 6 und 7 ausgeschieden.
36Die Klägerin ist der Auffassung, der Beklagte habe als beurlaubter und als aktiver Beamter gegen seine beamtenrechtliche Pflicht, sich inner- und außerdienstlich achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten, vorsätzlich verstoßen und dadurch schuldhaft ein schweres Dienstvergehen begangen.
37Die Klägerin beantragt,
38den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.
39Der Beklagte beantragt,
40die Klage abzuweisen,
41hilfsweise eine andere Disziplinarmaßnahme als die Entfernung aus dem Dienst anzuordnen.
42Der Beklagte ist der Ansicht, die gebotene prognostische Gesamtwürdigung aller erheblichen Gesichtspunkte müsse dazu führen, von der Entfernung aus dem Dienst als Höchstmaßnahme abzusehen. Er habe sich bei der Begehung der Verfehlungen in einer psychischen Ausnahmesituation befunden. Durch die freiwillige Wiedergutmachung des Schadens in Form von Schmerzensgeldzahlungen bereits vor der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht X. vom 00.00.0000 habe er seine Reue tätig zum Ausdruck gebracht und durch sein Geständnis in der Hauptverhandlung Frau U1. erspart, als Zeugin aussagen zu müssen. Er habe sich nach der Verhandlung vor dem Amtsgericht X. wohlverhalten und sich auch in psychotherapeutische Behandlung begeben.
43Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen Personal- und Ermittlungsakten sowie der beigezogenen sieben Strafakten Bezug genommen.
4445
Entscheidungsgründe:
46Die zulässige Klage ist begründet. Der Beklagte ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.
47I.
48Ob ein Dienstvergehen erwiesen ist, entscheidet das Gericht gemäß § 3 Abs. 1 BDG i.V.m. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung.
491.
50Dabei geht das Gericht in tatsächlicher Hinsicht bezüglich des ersten Vorwurfs, der nach der gemäß § 56 Satz 1 BDG erfolgten Beschränkung verblieben ist, s.o. Nr. 1 a, von dem Sachverhalt aus, den das Amtsgericht X. in seinem seit dem 00.00.0000 rechtskräftigen Urteil vom 00.00.0000, Az. 44 Ds 540 Js 82/10 – 163/10, festgestellt hat.
51Tatsächliche Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils in einem Strafverfahren sind, wenn dieses – wie hier – denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG in einem Disziplinarverfahren für das Disziplinargericht bindend. Die Bindungswirkung entfällt nur dann, wenn die im Strafurteil getroffenen Feststellungen offensichtlich unrichtig sind. In diesem Fall hat das Disziplinargericht gemäß § 57 Abs. 1 Satz 2 BDG die erneute Prüfung der Feststellungen zu beschließen. Die sich aus § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG ergebende Bindungswirkung dient der Rechtssicherheit. Sie soll verhindern, dass zu ein- und demselben Geschehensablauf von verschiedenen Gerichten unterschiedliche Tatsachenfeststellungen getroffen werden. Der Gesetzgeber hat die Aufklärung eines sowohl strafrechtlich als auch disziplinarrechtlich bedeutsamen Sachverhalts sowie die Sachverhalts- und Beweiswürdigung den Strafgerichten übertragen. Dementsprechend sind die Disziplinargerichte nur dann berechtigt und verpflichtet, sich von den Tatsachenfeststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils zu lösen und den Sachverhalt eigenverantwortlich zu ermitteln, wenn sie ansonsten „sehenden Auges“ auf der Grundlage eines unrichtigen oder aus rechtsstaatlichen Gründen unverwertbaren Sachverhalts entscheiden müssten. Darüber hinaus kommt eine Lösung in Betracht, wenn neue Beweismittel vorgelegt werden, die dem Strafgericht nicht zur Verfügung standen und nach denen die Tatsachen-feststellungen jedenfalls auf erhebliche Zweifel stoßen.
52Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 1. März 2013
53- 2 B 78.12 –, juris, m.w.N.
54Gemessen an diesen Grundsätzen sind die tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts X. in dem Urteil vom 00.00.0000 nicht offenkundig unrichtig im Sinne von § 57 Abs. 1 Satz 2 BDG. Der Beklagte selbst hat in der Hauptverhandlung vom 00.00.0000 die mit der Anklage der Staatsanwaltschaft N. vom 00.00.0000 gegen ihn erhobenen Vorwürfe der Nachstellung gemäß § 238 Abs. 1 StGB in Tateinheit, § 52 StGB, mit Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen gemäß § 201a Abs. 3 StGB und mit Verbreitung pornografischer Schriften gemäß § 184 Abs. 1 Nr. 6 StGB in der Zeit von Mai 2009 bis Januar 2010 zum Nachteil seiner ehemaligen Lebensgefährtin B. U1. eingeräumt. Er hat sich dabei nicht darauf beschränkt, die gegen ihn in der Anklageschrift erhobenen Vorwürfe pauschal zu bestätigen, sondern hat laut Gerichtsprotokoll vom 00.00.0000 0000 in seiner Einlassung zur Sache den Tatzeitraum, den die Staatsanwaltschaft zugrundegelegt hatte, noch modifiziert und erweitert.
55Die durch das Amtsgericht in seinem Urteil getroffenen Feststellungen beruhen demnach auf einem glaubhaften Geständnis des Beklagten. In der Haupt-verhandlung ist zudem ein Vergleich protokolliert worden, nach dem der Beklagte ein Schmerzensgeld in Höhe von 13.000 Euro an die Geschädigte zahlen sollte. Die Wiedergutmachung durch Zahlung eines Geldbetrages hatte der Beklagte kurz vor Durchführung der Hauptverhandlung in einem an die Geschädigte gerichteten und dem Amtsgericht in Kopie übersandten Brief, in dem er sie auch um Verzeihung bat, angeboten. Zweifel an der Richtigkeit der durch das Strafgericht getroffenen Feststellungen haben sich danach nicht ergeben.
56In den Urteilsgründen heißt es:
57Spätestens seit dem 20.05.2009 stellte der Angeklagte auf der Internetseite „www.000000000.net“ pornografische Bilder der Zeugin U1. ein, die er mit ihrem Einverständnis während der Beziehung beider Personen hergestellt hatte. Die Bilder veröffentlichte er unter verschiedenen Profilnamen, die er im Namen der Geschädigten ohne ihr Wissen angelegt hatte. Zu den Bildern verfasste er jeweils pornografische Texte, die von der Geschädigten herrühren sollten. Unter anderem hinterlegte er unter den jeweiligen Fotos ihren tatsächlichen Namen, ihre Adresse sowie ihre telefonische Erreichbarkeit und Angaben zu ihrer beruflichen Tätigkeit als selbstständige Heilpraktikerin, Selbsthilfelehrerin und Tanzlehrerin. Der Angeklagte handelte dabei in der Absicht, die Zeugin nach Beendigung ihrer Beziehung öffentlich und in ihrem Bekanntenkreis verächtlich zu machen und sie zu schädigen. Im einzelnen kam es unter anderem zu folgenden Handlungen durch den Angeklagten:
58Am 20.05.2009 erstellte er das Profil „000000000“ auf der Internetseite „000000000“. Unter diesem Profil stellte er sodann unter anderem am 02. und 03.08.2009 Bilder der Geschädigten ein, die diese in einem gemeinsamen Urlaub nackt unter anderem auf einem Bett sowie am Strand liegend zeigen, wobei die Zeugin die Beine gespreizt hat und die Schamlippen auseinanderzieht. Auf weiteren Bildern ist die Scheide der Zeugin in Großaufnahme zu sehen.
59Am 03.07.2009 erstellte er das Pseudonym „0000000“ und stellte auch unter diesem Profil die bereits genannten Bilder der Geschädigten ein.
60Am 15.07.2009 erstellte er das Profil „0000000“ und stellte unter diesem Profil erneut entsprechende Bilder der Zeugin auf der genannten Internetseite ein.
61Am 04.12.2009 erstellte er das Profil „0000000“ und stellte an diesem Tag und in der Folgezeit, unter anderem am 08.12.2009, am 22.12.2009 sowie im Januar 2010 diverse pornografische Bilder der Geschädigten ein. Zu diesem Profil gab er die tatsächliche Adresse der Geschädigten, ihren Namen sowie ihre Handynummer an. Dazu schrieb er unter anderem folgenden Text: „Ich genieße meine Lust. Und brauche viel Sex. Ich bin absolut schamlos und treibe es gern mit jedem. Mit meinen Freunden, Bekannten, meinen Kunden und Patienten. Ich liebe das Nacktsein. Ich genieße Berührungen. Ich liebe es, nackt zu sein, am liebsten wäre ich immer nackt und würde mich gerne so allen zeigen. Meinen Freunden, Bekannten und meinen Kunden und Patienten. Einfach allen. Jeder kann gerne wissen, wie meine Brüste, meine Beine, mein Hintern und meine Pussy aussieht. Jeder darf mich berühren, gerne auch in der Öffentlichkeit. Und ich mag es, wenn viele Hände mich berühren. Und wenn ich dann mit viel Körperkontakt ausgiebig gefickt werde. Ich genieße endlich meinen Körper, meine volle Lust und teile das gerne. Und ich genieße es, wenn ihr mich benutzt. Ich mag es, gefesselt zu werden, zum Beispiel an einen Baum auf einem Parkplatz und von jedem, der will, durchgefickt zu werden.“
62Außerdem schrieb er zu dem Profil unter anderem: „Hallo, ich bin die nymphomane Hobbyhure B. U1. aus F. . Ich arbeite in F. als Heilpraktikerin. Und ich gebe Bauchtanzunterricht bei der S1. in P. . ..... Durch meine vielen Tantra-Seminare bin ich einfach total geil und absolut hemmungslos und ich liebe es, umarmt zu werden, zu küssen, zu schmusen. Und ich genieße es total, berührt zu werden, am ganzen Körper .... Wenn du mir mal begegnest, kannst du mir gerne sofort deinen Finger in meine feuchte Möse stecken. ... Ich habe auch angefangen, meine Patienten nackt zu behandeln, das führt dann natürlich dazu, dass ich am Schluss der Behandlung von meinen Patienten gevögelt werde.“
63Die Zeugin U1. erhielt an ihre Emailadresse „000000. @000000.de“, die der Angeklagte ebenfalls auf der Internetseite angegeben hatte, von verschiedenen Männern Emails, in denen sie auf die Bilder und die eingestellten Texte angesprochen wurde.
64Am 28.01.2010 versendete der Angeklagte an berufliche Bekannte der Zeugin mit der Emailadresse „0000000000. de“ unter der Emailadresse „000000000“ im Namen der Zeugin eine Email, in der er sich als B. ausgibt und über ihre sexuellen Neigungen spricht. Dieser Email hatte er einen Link auf die Seite „0000000000“ und dort auf die eingestellten Fotos sowie drei Fotos, die die Geschädigte nackt zeigten, angehängt.
65Die Geschädigte leidet seitdem unter Alpträumen und Angstzuständen. Zudem hat sie Angst um ihren persönlichen Ruf sowie um ihre berufliche Existenz.“
66Der durch das Amtsgericht X. festgestellte Sachverhalt trägt die Verurteilung des Angeklagten wegen Verbreitung pornografischer Schriften gemäß § 184 StGB in Tateinheit mit Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs gemäß § 201a StGB und mit Nachstellung gemäß § 238 StGB.
672.
68Noch während dieses erste strafrechtliche Ermittlungsverfahren anhängig war – nur kurze Zeit nach der Durchsuchung seiner Wohnung und seines Arbeitsplatzes am 12. Februar 2010 sowie nach seiner Vernehmung durch die Kriminalpolizei am 16. März 2010 und nachdem das Disziplinarverfahren am 15. März 2010 eingeleitet worden war - verbreitete der Beklagte im April 2010 erneut pornografische Bilder der Frau U1. mit entsprechenden Texten und unter Angabe ihrer wahren Personalien über das Internet, Vorwurf Nr. 4 der Disziplinarklage.
69Bei Eingabe des Namens B. U1. wurden Nutzer in der Folgezeit zu mehreren Internetseiten verlinkt, u.a. „0000000000“, „00000000000“, „0000000000“, auf denen pornografische Bilder der Geschädigten zu sehen waren.
70Außerdem schrieb der Beklagte Frau U1. selbst und einige ihrer Nachbarn unter Bekanntgabe des Links zu den entsprechenden Internetseiten an. So sandte der Beklagte unter der Emailadresse „0000000000“ am 20. April 2010 um 17:13 Uhr unter dem Betreff „Fickluder B. U1. “ und unter Beifügung von zwei pornografischen Fotos folgende Email an die Geschädigte:
71„Hallo, du geile Ficksau B. , wow du bist ja vielleicht ein geiles Luder, dich so ungeniert, so ganz offen ohne die geringsten Hemmungen mit Namen und Adresse so scharf zu präsentieren. Was sagen denn deine Freunde und Nachbarn dazu? Und dein tolles Lächeln. Ich habe dir mal zwei Fotos von dir beigepackt, die mir besonders gefallen. Wann können wir uns denn mal treffen? Möchte gern noch weitere Fotos von dir machen und dich ausgiebig durchficken. U3. “
72Etwa zwei Stunden später, am 20.April 2010 um 19:17 Uhr, schrieb der Beklagte unter der Email-Adresse „000000000“ Nachbarn der Geschädigten mit den Email-Adressen 00000000, 000000000, 00000000 wie folgt an:
73„Hallo, wußten Sie schon, dass Ihre Nachbarin B. U1. geile Nacktfotos im Internet eingestellt hat?! http: // www. 0000000/ 0000000/ 0000 /000 0000000, http: // www.0000000 / 00000/ 0000000 / 0000_ 0/pos_ 0 pos_0/000 469660 / Ficksau _B. _U1. _aus_F. ; oder http//000000000.000/00000000000=0000000 und http // 0000000 / 000000000 = 0000000 0000000. Viel Spaߠ U2. “
74Einer der Empfänger dieser Email, der Vermieter der Frau U1. D. X1. , erstattete daraufhin Strafanzeige wegen Verbreitung von Pornografie.
75Das insofern nach einer Strafanzeige der Geschädigten vom 00.00.0000 durch die Staatsanwaltschaft N. gegen den Beklagten eingeleitete zweite Strafverfahren, Az. 540 Js 565/10, in dessen Rahmen am 00.00.0000 erneut seine Wohnung und sein Arbeitsplatz polizeilich durchsucht wurden, ist zwar durch Verfügung der Staatsanwaltschaft N. vom 00.00.0000 gemäß § 154 Abs. 1 StPO vorläufig im Hinblick auf die durch das Amtsgericht X. im Urteil vom 00.00.0000 verhängte Strafe eingestellt worden.
76Ein gemäß § 57 Abs. 1 Satz1 BDG für das Disziplinargericht bindendes Urteil liegt demnach – im Unterschied zum ersten disziplinarrechtlichen Vorwurf – nicht vor. Die Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft hindert das Disziplinargericht jedoch nicht an einer eigenständigen Bewertung des Sachverhalts, soweit er im Disziplinarverfahren festgestellt wurde, zumal es sich bei § 154 StPO um eine Vorschrift handelt, deren Ziel die Verfahrensbeschleunigung durch Abschichtung und Teilverzicht auf Strafverfolgung ist und deren Anwendung gerade nicht bedeutet, dass die Tat nicht erwiesen ist.
77Das Gericht legt hier den von der Klägerin dargestellten Sachverhalt, s.o. zu Nr. 4 sowie den Inhalt der beigezogenen Strafakten seinen Feststellungen zugrunde. Der Beklagte hat das tatsächliche Vorbringen der Klägerin nicht bestritten. Auch sonst haben sich Anhaltspunkte dafür, dass der Inhalt der von der Geschädigten U1. am 00.00.0000 gegen den Beklagten erstatteten Anzeige falsch gewesen sein könnte, nicht ergeben.
78Die Bewertung des Sachverhalts durch das Gericht ergibt, dass der Beklagte mit diesem Verhalten am 20. April 2010 erneut den Straftatbestand des § 201a Abs. 1 und Abs. 3 StGB – Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen -, verwirklichte, indem er eine befugt von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befand, hergestellte Bildaufnahme wissentlich unbefugt einem Dritten zugänglich machte und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzte. Tateinheitlich liegt eine Beleidigung der Frau U1. gemäß § 185 StGB vor, da die sexualbezogenen Veröffentlichungen durch den Beklagten zusätzlich eine herabsetzende Bewertung der Geschädigten enthalten.
793.
80Auch nachdem die Beurlaubung des Beklagten nach Einleitung des disziplinarischen Ermittlungsverfahrens durch Auflösungsvertrag mit der 0000 GmbH vom 22. April 2010 mit Wirkung zum 1. Mai 2010 beendet worden war und er wieder als aktiver Beamter tätig war, ließ er nicht von der Begehung ähnlich gelagerter Taten, wiederum zum Nachteil seiner ehemaligen Lebensgefährtin U1. , ab, Vorwurf Nr. 2 a der Disziplinarklage.
81Unter anderem am 28. Februar 2011 stellte er einen Beitrag ins Internet, in dem er Frau U1. – unter Angabe ihres Namens und ihrer Anschrift und unter Hinzufügung von pornografischen Fotomontagen der Geschädigten mit entsprechenden pornografischen Texten - als Besucherin eines Swinger-Clubs in T. darstellte.
82Auch wegen dieser neuerlichen Tat erstattete die Geschädigte am 00.00.0000 Strafanzeige wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen; das Verfahren wurde durch die Staatsanwaltschaft N. unter dem Aktenzeichen 540 Js 1121/11 geführt. Am 1. April 2011 wurden erneut die Wohnung und der Arbeitsplatz des Beklagten durch die Kriminalpolizei durchsucht. Es wurde ein sogenannter „Tor“- Browser, ein Hilfsmittel zur spurenlosen Aufspielung von Dateien ins Internet, und eine MicroSD-Karte mit Fotos und Fotomontagen der Bilder von Frau U1. aufgefunden und sichergestellt.
83Am 00.00.0000 erstattete Frau U1. durch die von ihr beauftragte Rechtsanwältin eine weitere Strafanzeige gegen den Beklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung, die zu dem Verfahren 540 Js 1121/11 genommen wurde, und legte ein ärztliches Attest vom 17. Oktober2011 vor, aus dem sich ergibt, dass sie wegen der im Internet kursierenden Nacktfotos unter Schlaflosigkeit, Angstattacken und Verfolgungsangst litt und sich deshalb seit Februar 2011 in ärztlicher - auch stationärer - Behandlung befand.
84Dieses strafrechtliche Ermittlungsverfahren wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft N. vom 25.10.2011 gemäß § 170 Abs. 1 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt. Ein das Disziplinargericht bindendes Strafurteil liegt demnach auch hinsichtlich dieser Tat nicht vor.
85Das Gericht geht jedoch davon aus, dass der Inhalt der von der Geschädigten U1. erstatten Strafanzeigen auch in diesem Fall richtig war. Der Beklagte hat im Disziplinarklageverfahren nicht bestritten, dass auch diese Vorwürfe zutreffend sind. Soweit er im Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 21. Januar 2014 vortragen lässt, „im Vorfeld der Hauptverhandlung“ (vom 25. November 2010 vor dem Amtsgericht X. ) seien eine ganze Reihe von Ermittlungsmaßnahmen gegen ihn durchgeführt worden, deren Anlass allerdings nicht nur in seiner Person gelegen habe, sondern auch darin zu sehen sei, dass „Trittbrettfahrer“ anschließend Bilder erneut eingestellt hätten, kann darin kein erhebliches Bestreiten des klägerischen Vortrags hinsichtlich des Vorwurfs zu Nr.2 a (s.o.) gesehen werden. Zum einen ist das Vorbringen des Beklagten völlig unsubstantiiert. Zum anderen bezieht er sich mit seinen Einwendungen auf Ermittlungsmaßnahmen „im Vorfeld der Hauptverhandlung“, die angeblich im Ergebnis dazu geführt haben sollen, dass weitere Verfahren gegen ihn eingestellt worden seien. Dem ist entgegen zu halten, dass Ermittlungen im Vorfeld der Hauptverhandlung vom 00.00.0000 sich keinesfalls auf ein erst am 00.00.0000 angezeigtes Geschehen vom 00.00.0000 beziehen konnten.
86Durch dieses neuerliche Einstellen von pornografischen Fotos der Geschädigten mit textlichen Hinweisen auf angeblich häufige Besuche in einem Swingerclub verwirklichte der Beklagte erneut vorsätzlich die Straftatbestände der Verbreitung pornografischer Schriften, der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs, der Nachstellung und der Beleidigung gemäß §§ 184 Abs. 1, 185, 201a Abs. 1 und Abs. 3, 238 StGB.
87Das Strafurteil vom 00.00.0000 war zwar zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig; es entfaltete gleichwohl deutliche Warnfunktionen, über die der Beklagte sich mit der Begehung seiner neuerlichen Taten hinwegsetzte.
88II.
89Die Würdigung der zugrundezulegenden Feststellungen ergibt, dass sich der Beklagte eines einheitlichen, sehr schweren inner- und außerdienstlichen Dienstvergehens schuldig gemacht hat.
90Er hat zum einen außerhalb des Dienstes – während der Zeit seiner Beurlaubung vom 1. Dezember 2008 bis zum 1. Mai 2010 - gegen seine Pflicht zu achtungs-und vertrauenswürdigem Verhalten gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 Bundesbeamtengesetz (BBG) in der Fassung vom 5. Februar 2009, hier der Pflicht zur Beachtung und Befolgung von Gesetzen, verstoßen. Denn er hat durch die von ihm in dem Zeitraum zwischen Mai 2009 und Januar 2010 tateinheitlich begangenen Vergehen gemäß §§ 184 Abs. 1, 201a Abs. 1, 238 Abs. 1, 52 StGB strafrechtliche Vorschriften verletzt. Hierbei handelte er in der Absicht, seiner ehemaligen Lebensgefährtin durch herabwürdigende Darstellungen in der Öffentlichkeit Schaden zuzufügen, nachdem diese sich von ihm getrennt hatte.
91Das Amtsgericht X. hat in seinem gegen den Beklagten ergangenen Strafurteil vom 00.00.0000 für die Kammer bindend festgestellt, dass der Beklagte in mehreren Fällen pornografische Bilder seiner ehemaligen Lebensgefährtin, der Geschädigten B. U1. , ohne deren Einverständnis und – wie ihm bewusst war – gegen deren Willen im Internet veröffentlichte, wobei er ihre Anschrift und ihre Handynummer mit einstellte sowie Angaben zu ihrer beruflichen Tätigkeit machte. Die Tathandlungen erstreckten sich über den Zeitraum vom 20. Mai 2009 bis zum 28. Januar 2010.
92Da der Beklagte vom 1. Dezember 2008 an für eine Tätigkeit bei einer Tochtergesellschaft der E1. U. AG, der E1. O. GmbH (0000), beurlaubt worden war und diese Beurlaubung erst mit Wirkung vom 1. Mai 2010 beendet wurde, erfolgten die von ihm begangenen strafbaren Handlungen, soweit sie mit einer Freiheitsstrafe geahndet wurden, nicht während seiner Zeit als aktiver Beamter, sondern während der Beurlaubungsphase, d.h. nicht während der Ausübung seines Dienstes als Beamter.
93Von der sich aus § 61 Abs. 1 Satz 2 BBG ergebenden Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes war der Beklagte aber nicht etwa dadurch befreit, dass er Beschäftigter der privatrechtlich organisierten E1. U. AG bzw. – unter gleichzeitiger beamtenrechtlicher Beurlaubung - einer ihrer Tochtergesellschaften geworden war. Artikel 143b Abs. 3 GG legt fest, dass die bei der E1. C1. tätigen Bundesbeamten unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und der Verantwortung des Dienstherrn bei den privaten Unternehmen, in die das Sondervermögen der E1. C1. gemäß Artikel 143b Abs. 1 GG umgewandelt worden war, beschäftigt werden. Im Falle einer Beurlaubung bleibt das Pflicht- und Treueverhältnis, in dem der Beamte steht, grundsätzlich – insbesondere auch bei längerwährender Beurlaubung aus besonderem Anlass – uneingeschränkt bestehen. Durch die mit seinem Einverständnis erfolgte Beurlaubung des Beklagten für eine Tätigkeit bei einer Tochtergesellschaft der E1. U. AG wurde er für den Beurlaubungszeitraum zwar von der ihm obliegenden Dienstleistungspflicht gegenüber seinem Dienstherren, nicht aber von seinen allgemeinen, sich aus dem beamtenrechtlichen Treueverhältnis ergebenden Grundpflichten, hier insbesondere auch der Wohlverhaltenspflicht, entbunden. Die Pflicht zur Beachtung der für jedermann geltenden Strafgesetze als Bestandteil der Pflicht des Beamten zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten besteht während der Beurlaubung uneingeschränkt fort.
94vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juni 2000, - 1 D 4.99 -, juris =
95BVerwGE 111, 231,und BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2001,
96-1 D 4.01-, juris.
97Der Beklagte hat nach Maßgabe dieser Grundsätze durch sein Verhalten eine außerdienstliche Pflichtverletzung begangen, da das privatrechtliche Beschäftigungsverhältnis bei der 0000 GmbH kein Dienst im Sinne des Bundesrechts war. Für die auf die drei Nachfolgeunternehmen der E1. C1. , die E2. Q. AG, die E2. Q1. AG und die E2. U. AG, übergegangenen Beamten wird in § 4 Abs. 1 Q2. (Q3. ) ausdrücklich geregelt, dass deren berufliche Tätigkeit als Dienst gilt. Folglich sind Pflichtverstöße im Rahmen des Dienstes als innerdienstliche Pflichtverletzungen zu werten. Jedoch stellt die Tätigkeit bei einem Tochterunternehmen der in § 1 Q4. genannten Aktiengesellschaften – hier bei der E2. U. O. GmbH – keinen Dienst im Sinne von § 4 Abs.1 Q3. dar. Solche Tochterunternehmen werden zum einen nicht unmittelbar vom Geltungsbereich des Postpersonalrechtsgesetzes erfasst, zum anderen dient gerade die Beurlaubung aus dem Dienst einer von diesem Gesetz erfassten Aktiengesellschaft dem Zweck, ein sich nur nach privatrechtlichen Regeln bestimmendes Arbeitsverhältnis zu begründen.
98vgl. BVerwG, a.a.O.
99Das außerdienstliche, strafrechtlich relevante Fehlverhalten des Beklagten stellt auch ein Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG dar. Nach dieser Vorschrift liegt ein Dienstvergehen vor, wenn Beamte schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Außerhalb des Dienstes ist dieses nur dann ein Dienstvergehen, wenn die Pflichtverletzung nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Diese qualifizierenden Voraussetzungen für außerdienstliche Dienstvergehen sind im vorliegenden Fall erfüllt, denn es liegt ein Verhalten vor, das in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Auch wenn ein Beamter – wie hier – bei Begehung der Pflichtverletzung beurlaubt ist, können Achtung und Vertrauen in Bezug auf das Amt beschädigt sein, denn eine Beurlaubung ist ihrer Natur nach nur vorübergehender Natur. Nach ihrer Beendigung kehrt der Beamte regelmäßig auf einen vergleichbaren Dienstposten zurück. Eine disziplinare Reaktion auf ein Fehlverhalten ist gegenüber dem beurlaubten Beamten erforderlich, wenn die während der Beurlaubung begangene Pflichtverletzung einen dienstlichen Bezug aufweist, der eine sanktionslose Rückkehr in sein Amt verbietet.
100Das strafbare Verhalten des Beklagten beeinträchtigt in besonderem Maße das in ihn als Beamten gesetzte Vertrauen in seine persönliche Integrität. Er hat sich dabei eines Verhaltens schuldig gemacht, welches mit dem schärfsten Unwerturteil belegt ist, das die Rechtsordnung zur Verfügung stellt, der Kriminalstrafe. Vorsätzlich begangene schwerwiegende Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe geahndet werden, führen bereits ohne Bezug auf das konkrete Amt in der Regel zu einer erheblichen Ansehensbeeinträchtigung.
101vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 2010, - 2 C 83/08 -, BVerwGE 136, 173
102Um eine solche schwerwiegende Straftat handelt es sich bei dem von dem Beklagten verwirklichten Delikt. Der Beklagte nutzte die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten des Internets, um seine ehemalige Lebensgefährtin sowohl in ihrem Bekanntenkreis durch gezielte Übersendung von diskriminierenden und beleidigenden pornografischen Emails mit Bildanhängen als auch in der breiten Öffentlichkeit durch Einstellen pornografischer Bilder und Texte unter Angabe der wahren Identität der Geschädigten in Verruf zu bringen und sie den Belästigungen einer nicht zu begrenzenden Anzahl von Internutzern auszusetzen in der Absicht, ihr dadurch zu schaden. Hierbei handelte der Beklagte über einen längeren Zeitraum hinweg und führte sein Vorhaben in mehreren Teilakten aus. Wie sich aus den bindenden strafgerichtlichen Feststellungen ergibt, veröffentlichte er unter anderem am 3. nd 15. Juli 2009, am 2. und 3. August 2009, am 8. und 22. Dezember 2009 und im Januar 2010 unter verschiedenen, von ihm erstellten Profilen Bild- und Textdateien mit pornografischem Inhalt und schrieb am 28. Januar 2010 Bekannte und Nachbarn der Geschädigten unter Benutzung des Namens der Geschädigten an, wobei er deren angeblichen sexuelle Neigungen darstellte.
103Hierbei handelte es sich nicht etwa um ein Augenblicksversagen des Beklagten aus einer trennungsbedingten Enttäuschung heraus, sondern um eine gezielte Kampagne, deren Inhalte sich über Monate hinweg immer mehr steigerten und das Opfer zunehmend in seiner Lebensführung beeinträchtigten, was die Absicht des Beklagten war. Die Geschädigte, die von verschiedenen Männern in Emails auf die Veröffentlichungen angesprochen wurde, war diesem Vorgehen des Beklagten schutzlos ausgeliefert. Sie litt aufgrund dessen unter Schlafstörungen und Angstzuständen und hatte berechtigte Angst um ihren persönlichen Ruf und ihre berufliche Reputation.
104Das strafbare außerdienstliche Verhalten des Beklagten ist außerdem in besonderem Maße geeignet, das Ansehen des Berufsbeamtentums im Sinne von § 77 Abs. 1 BBG zu beeinträchtigen. Denn eine derartige vorsätzliche Straftat, die auf die Vernichtung der privaten und beruflichen Existenz einer Person zielt und die mit einer Freiheitsstrafe geahndet worden ist, stellt eine gravierende Pflichtverletzung dar, mit der das Ansehen des Berufsbeamtentums auch im Ansatz nicht vereinbar ist.
105Auch die weitere, noch während der Beurlaubungsphase begangene Straftat vom 20. April 2010, s.o. Nr. 4, die nicht Gegenstand des strafgerichtlichen Urteils vom 00.00.0000 ist (die dort angeklagten und abgeurteilten Taten erstreckten sich über den Zeitraum vom 20. Mai 2009 bis zum 28. Januar 2010), die aber mit der gleichen Intension und trotz des bereits laufenden ersten Strafverfahrens vom Beklagten begangen wurde, stellt eine schwerwiegende außerdienstliche Pflichtverletzung dar, die in besonderem Maße geeignet ist, das Ansehen des Berufsbeamtentums zu beeinträchtigen. Es handelt sich um einen eklatanten Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht, die insbesondere die Verpflichtung enthält, keine Straftaten zu begehen, und der auch beurlaubte Beamte unterliegen.
106Das außerdienstliche Verhalten des Beklagten lässt auch nachteilige Rückschlüsse auf die Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben zu. Dieser dienstliche Bezug ist gegeben, wenn aufgrund des außerdienstlichen Verhaltens Zweifel bestehen, ob der Beamte seine innerdienstlichen Pflichten beachten wird. Die Dienstausübung ist auch betroffen, wenn zu befürchten ist, dass der Beamte wegen der gegen ihn bestehenden Vorbehalte nicht mehr die Autorität genießt, auf die er für die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben zwingend angewiesen ist.
107vgl. nur BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 – 2 C 16.10-, juris, m.w.N.
108Beide Voraussetzungen sind hier erfüllt. Es ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass sich die nach dem Gutachten von Prof. Dr. M. vom 24. September 2012 bestehende abnorme Persönlichkeit des Beklagten derart nachhaltig geändert hätte, dass er künftig seine (Grund-) Dienstpflichten einhalten würde. Er selbst hat lediglich pauschal geltend gemacht, er werde künftig die Gewähr dafür bieten, seinen Dienst in Einklang mit seinen Pflichten auszuüben. Im Kern erschöpft sich sein Vorbringen insbesondere in dem Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 21. Januar 2014 in einer dahingehenden Behauptung. Auch die von ihm vorgelegten ärztlichen Atteste und Stellungnahmen tragen diese Behauptung nicht. Die Atteste sind schon aus Zeitgründen nicht aussagekräftig, weil sie lediglich den Zeitraum bis Juni 2012 umfassen und damit offen bleibt, wie sich die Persönlichkeit des Beklagten heute darstellt. Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang auch Atteste der Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapie Dr. N1. -G1. aus B2. -W. vorlegt und vorträgt, die psychotherapeutischen und psychiatrischen Behandlungen hätten „Früchte getragen“, ist diese Darstellung – abgesehen von der fehlenden Substanz - angesichts der Angaben, die Frau Dr. N1. -G1. gegenüber dem Sachverständigen Prof. Dr. M. im September 2012 machte, nicht nachvollziehbar. Frau Dr. N1. -G. berichtete dem Sachverständigen nämlich u.a., dass der Beklagte während der Behandlungszeit unzuverlässig und zur Mitarbeit nicht bereit gewesen sei. Er habe mit persönlicher Zielsetzung über seine psychische Verfassung getäuscht. Er sei nur gekommen, wenn es um Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen gegangen sei. Sie habe sich benutzt gefühlt. Eine ehrliche Grundlage für Therapie sei nicht vorhanden gewesen.
109Auch aus den anderen Arztberichten über in den Jahren 2010 und 2011 durchgeführte Therapien lässt sich eine nachhaltige positive Veränderung des Persönlichkeitsbildes des Beklagten nicht entnehmen. Insbesondere kann hieraus nicht der Schluss gezogen werden, dass ein Behandlungsbedarf wegen der bei ihm vorliegenden Persönlichkeitsstörung nicht mehr gegeben wäre. Vor diesem Hintergrund und der fehlenden Konkretisierung im Vortrag des Beklagten sieht das Gericht keinen Anlass, den Sachverhalt von Amts wegen weiter aufzuklären. Es war und ist zunächst Sache des Beklagten, eine positiver Persönlichkeitsänderung konkret und nachvollziehbar darzulegen. Allein der Umstand, dass er derzeit in einer Lebensgemeinschaft mit einer Frau lebt, lässt eine andere Beurteilung seiner Persönlichkeit nicht zu, zumal auch zu dieser Lebensgemeinschaft keine näheren Ausführungen gemacht worden sind.
110Dementsprechend bestehen die sich aus dem gravierenden Fehlverhalten des Beklagten ergebenden Vorbehalte fort; es ist weiterhin zu befürchten, dass er nicht die Autorität genießt, auf die er zur Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben zwingend angewiesen ist.
111Darüber hinaus beging der Beklagte nach dem Ende seiner Beurlaubung zum 1. Mai 2010 als Beschäftigter der E1. U. AG - und damit mit den Pflichten eines aktiven Beamten ausgestattet - weitere, ähnlich gelagerte Straftaten, die innerdienstliche Pflichtverstöße im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 BDG darstellen. Er setzte nämlich seine Internetattacken gegen die Geschädigte U1. fort, auch nachdem er durch das Amtsgericht X. am 00.00.0000 zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden war. Am 28. Februar 2011 stellte er einen Beitrag ins Internet, in dem Frau U1. unter Hinzufügung von pornografischen Fotomontagen und Texten als Besucherin eines Swinger-Clubs dargestellt wurde. Hierzu benutzte er während der Dienstzeit sein dienstliches Arbeitsplatzsystem. Zu diesem Zeitpunkt war das disziplinarische Ermittlungsverfahren bereits seit fast einem Jahr anhängig; über die beabsichtigte Suspendierung war der Beklagte bereits unterrichtet worden. Das Strafurteil vom 00.00.0000 war zwar noch nicht rechtskräftig, weil die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt hatte; es entfaltete jedoch bereits Warnfunktion.
112Der Beklagte handelte bei allen Pflichtverletzungen auch vorsätzlich und schuldhaft. Zweifel an seiner Schuldfähigkeit bestehen nicht. Nach dem im Rahmen des disziplinarischen Ermittlungsverfahrens auf Anregung des vormaligen Verfahrensbevollmächtigten des Beklagten eingeholten psychiatrischen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. M. vom 24. September 2012, gegen dessen Richtigkeit keine Einwände erhoben wurden, liegt bei dem überdurchschnittlich intelligenten Beklagten eine kombinierte narzistische Persönlichkeitsstörung mit histrionischen, dissozialen und schizoiden Anteilen bei gleichzeitigem zeitweisen Suchtmittelmissbrauch vor. Trotz der vorliegenden Persönlichkeitsstörung – so der Sachverständige - sei jedoch seine Schuldfähigkeit zur Tatzeit nicht eingeschränkt und schon gar nicht aufgehoben gewesen.
113Das Gericht hat Inhalt und Ergebnis des Gutachtens seinen Feststellungen zugrundgelegt, da sich Zweifel an der Richtigkeit der Ausführungen des Sachverständigen nicht ergeben haben. Insbesondere boten die Ausführungen im Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 21. Januar 2014 zu der gesundheitlichen Konstitution des Beklagten keinen Anlass, an der zu den Tatzeiten vollumfänglich bestehenden Schuldfähigkeit zu zweifeln. Die vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen stammen aus dem Zeitraum zwischen Mai 2011 und Juni 2012 und bescheinigen allenfalls – soweit sie überhaupt fachlich fundiert erscheinen – das Vorliegen einer Aufmerksamkeitsdefizit-störung mit depressiven Tendenzen und den Gebrauch von Amphetaminen und Benzodiazepinen. Ein Hinweis darauf, dass die Schuldfähigkeit, d.h. die Fähigkeit, das Unrecht einer Handlung zu erkennen und nach dieser Einsicht zu handeln, des Beklagten zu irgendeinem Zeitpunkt aufgehoben oder auch nur erheblich eingeschränkt gewesen wäre, ergibt sich aus den vorgelegten Attesten und dem Vortrag des Beklagten nicht. Dafür ist auch sonst nichts ersichtlich, weil die Dienstpflicht, keine Straftaten zu begehen, für jeden Beamten ohne weiteres einsehbar ist.
114III.
115Das von dem Beklagten begangene inner- und außerdienstliche, einheitliche Dienstvergehen macht die disziplinare Höchstmaßnahme erforderlich, die Entfernung aus dem Dienst.
116Bei der Bemessung der auszusprechenden Disziplinarmaßnahme ist von dem Zweck des Disziplinarverfahrens, das der Erhaltung der Funktionsfähigkeit und des Ansehens des öffentlichen Dienstes dient, auszugehen.
117Ausgangspunkt für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme nach § 13 BDG ist die Schwere des nachgewiesenen Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherren oder der Allgemeinheit beschädigt hat. Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherren oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.
118Ein endgültiger Vertrauensverlust ist eingetreten, wenn die Prognose ergibt, dass der Beamte auch künftig seinen Dienstpflichten nicht nachkommen werde oder wenn die Ansehensschädigung nicht wieder gut zu machen ist.
119vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. August 2011, - 3d A 711/10 –, juris.
120Im vorliegenden Fall ist von einer vollständigen Zerstörung des Vertrauens des Dienstherren in die persönliche Integrität des Beklagten auszugehen, die durch die kriminelle Intensität seiner strafbaren Handlungen, den langen Tatzeitraum und die bewusst herbeigeführten gravierenden Auswirkungen auf die Geschädigte hervorgerufen wurde. Gleichzeitig ist die Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums in der Öffentlichkeit gravierend und nicht wieder gut zu machen.
121Milderungsgründe, auf Grund derer das Vertrauen des Dienstherrn in den Beklagten trotz dessen Dienstvergehen noch nicht als unheilbar zerstört anzusehen wäre, sind nicht zu erkennen. Der Beklagte hat trotz Kenntnis der gegen ihn anhängigen strafrechtlichen und disziplinarrechtlichen Ermittlungsverfahren nicht Abstand genommen von seinem kriminellen Plan zur Zerstörung bzw. Beschädigung des Ansehens seiner ehemaligen Lebensgefährtin. Er hat hierfür auch dienstliche IT-Systeme während der Dienstzeit genutzt. Es kann danach nicht davon ausgegangen werden, dass noch ein Restvertrauen des Dienstherrn in den Beklagten vorhanden wäre.
122Insbesondere wirkte sich bei der Abwägung nicht entscheidend zugunsten des Beklagten aus, dass er im Rahmen des Strafverfahrens vor dem Amtsgericht X. am 00.00.0000 einen gerichtlichen Vergleich abschloss, in dem er sich zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 13.000,00 Euro an die Geschädigte, die als Nebenklägerin zugelassen war, verpflichtete. Er kam seinen Ratenzahlungsverpflichtungen aus dem Vergleich nur bis Juni 2012 nach und stellte die Zahlungen dann ein. Dass die Zahlungseinstellung nach der unsubstantiierten Behauptung des Beklagten im Verhandlungstermin Folge seiner Privatinsolvenz war, kann ihn nicht entlasten. Die Geschädigte jedenfalls muss die durch die Insolvenz erschwerte Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich betreiben, die – soweit festgestellt werden konnte – bisher erfolglos verlief. Zudem geht das Gericht davon aus, dass der Beklagte die Zahlungsverpflichtung in dem Hauptverhandlungstermin vor dem Strafgericht nicht (nur) uneigennützig zum Zwecke der Wiedergutmachung eingegangen ist, sondern (auch), um ein milderes Urteil zu erreichen, was ihm ausweislich der Urteilsgründe gelungen ist.
123Die Verfehlungen des Beklagten liegen auch noch nicht so lange zurück, dass wegen des Zeitablaufs eine Milderung der an sich erforderlichen Disziplinarmaßnahme angemessen erschien. Ebenso unerheblich war der Umstand, dass der Beklagte bis zu den hier in Rede stehenden Verfehlungen disziplinarrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist. Die gesetzmäßige und dienstrechtlich einwandfreie Führung eines Beamten stellt die Regel dar und kann – jedenfalls bei einem erheblichen strafbaren Vorgehen der vorliegenden Art - nicht als besonders positives Verhalten mit der Folge einer Maßnahmenmilderung honoriert werden. Schließlich haben auch die dienstlichen Leistungen des Beklagten kein durchgreifendes Gewicht. Sie sind zuletzt als den Anforderungen entsprechend beurteilt worden; über dem Durchschnitt liegende Leistungen hat er damit nicht gezeigt.
124Die durchzuführende Prognose ergibt insgesamt, dass die Ansehens-schädigung des Beklagten derart schwer wiegt, dass sie nicht wieder gut zu machen ist. Es kann dem Dienstherrn nicht zugemutet werden, den Beklagten angesichts seiner Verfehlungen weiter zu beschäftigen.
125Unter Berücksichtigung der dargestellten Umstände musste die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als die nach der in den Taten zu Tage getretenen Persönlichkeit des Beklagten und dem Schuld- und Unrechtsgehalt der von ihm begangenen Dienstpflichtverletzung angemessene, aber auch erforderliche Maßnahme verhängt werden.
126IV.
127Das Gericht hat keine Veranlassung gesehen, die in § 10 Abs. 3 Satz 1 BDG vorgesehene Gewährung des Unterhaltsbeitrags in Höhe von 50 Prozent der Dienstbezüge für die Dauer von sechs Monaten gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 BDG ganz oder teilweise auszuschließen oder die Gewährung gemäß § 10 Abs. 3 Satz 3 BDG über sechs Monate hinaus zu verlängern.
128V.
129Die Kostenentscheidung folgt aus § 77 Abs. 1 BDG.
130Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 3 BDG i.V.m. § 167 Abs. 1 VwGO, § 708 Nr. 11, 711 ZPO.
131Rechtsmittelbelehrung
132Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht, Piusallee 38, 48147 Münster (Postanschrift: Postfach 8048, 48043 Münster) einzulegen und zu begründen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten.
133Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte - außer im Prozesskostenhilfeverfahren - durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte sind nur die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Münster Urteil, 22. Jan. 2014 - 20 K 1277/13.BDG
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Münster Urteil, 22. Jan. 2014 - 20 K 1277/13.BDG
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Urteil einreichenVerwaltungsgericht Münster Urteil, 22. Jan. 2014 - 20 K 1277/13.BDG zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).
(1) Ist gegen den Beamten wegen des Sachverhalts, der dem Disziplinarverfahren zugrunde liegt, im Strafverfahren die öffentliche Klage erhoben worden, wird das Disziplinarverfahren ausgesetzt. Die Aussetzung unterbleibt, wenn keine begründeten Zweifel am Sachverhalt bestehen oder wenn im Strafverfahren aus Gründen nicht verhandelt werden kann, die in der Person des Beamten liegen.
(2) Das nach Absatz 1 Satz 1 ausgesetzte Disziplinarverfahren ist unverzüglich fortzusetzen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 nachträglich eintreten, spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens.
(3) Das Disziplinarverfahren kann auch ausgesetzt werden, wenn in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren über eine Frage zu entscheiden ist, deren Beurteilung für die Entscheidung im Disziplinarverfahren von wesentlicher Bedeutung ist. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten entsprechend.
(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,
- 1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder - 2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.
(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.
(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.
(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.
(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.
Das Gericht kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches mildern oder, wenn der Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat, von Strafe absehen, wenn der Täter
- 1.
durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, daß eine Straftat nach den §§ 29 bis 30a, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte, oder - 2.
freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, daß eine Straftat nach § 29 Abs. 3, § 29a Abs. 1, § 30 Abs. 1, § 30a Abs. 1 die mit seiner Tat im Zusammenhang steht und von deren Planung er weiß, noch verhindert werden kann.
Das Gericht kann das Disziplinarverfahren beschränken, indem es solche Handlungen ausscheidet, die für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht oder voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen. Die ausgeschiedenen Handlungen können nicht wieder in das Disziplinarverfahren einbezogen werden, es sei denn, die Voraussetzungen für die Beschränkung entfallen nachträglich. Werden die ausgeschiedenen Handlungen nicht wieder einbezogen, können sie nach dem unanfechtbaren Abschluss des Disziplinarverfahrens nicht Gegenstand eines neuen Disziplinarverfahrens sein.
Zur Ergänzung dieses Gesetzes sind die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden, soweit sie nicht zu den Bestimmungen dieses Gesetzes in Widerspruch stehen oder soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
Das Gericht kann das Disziplinarverfahren beschränken, indem es solche Handlungen ausscheidet, die für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht oder voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen. Die ausgeschiedenen Handlungen können nicht wieder in das Disziplinarverfahren einbezogen werden, es sei denn, die Voraussetzungen für die Beschränkung entfallen nachträglich. Werden die ausgeschiedenen Handlungen nicht wieder einbezogen, können sie nach dem unanfechtbaren Abschluss des Disziplinarverfahrens nicht Gegenstand eines neuen Disziplinarverfahrens sein.
(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, sind im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Gericht bindend. Es hat jedoch die erneute Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, die offenkundig unrichtig sind.
(2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer anderen Person in einer Weise unbefugt nachstellt, die geeignet ist, deren Lebensgestaltung nicht unerheblich zu beeinträchtigen, indem er wiederholt
- 1.
die räumliche Nähe dieser Person aufsucht, - 2.
unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu dieser Person herzustellen versucht, - 3.
unter missbräuchlicher Verwendung von personenbezogenen Daten dieser Person - a)
Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für sie aufgibt oder - b)
Dritte veranlasst, Kontakt mit ihr aufzunehmen,
- 4.
diese Person mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit ihrer selbst, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person bedroht, - 5.
zulasten dieser Person, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person eine Tat nach § 202a, § 202b oder § 202c begeht, - 6.
eine Abbildung dieser Person, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht, - 7.
einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der geeignet ist, diese Person verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, unter Vortäuschung der Urheberschaft der Person verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder - 8.
eine mit den Nummern 1 bis 7 vergleichbare Handlung vornimmt.
(2) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 7 wird die Nachstellung mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
durch die Tat eine Gesundheitsschädigung des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahestehenden Person verursacht, - 2.
das Opfer, einen Angehörigen des Opfers oder eine andere dem Opfer nahestehende Person durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt, - 3.
dem Opfer durch eine Vielzahl von Tathandlungen über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten nachstellt, - 4.
bei einer Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 5 ein Computerprogramm einsetzt, dessen Zweck das digitale Ausspähen anderer Personen ist, - 5.
eine durch eine Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 5 erlangte Abbildung bei einer Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 6 verwendet, - 6.
einen durch eine Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 5 erlangten Inhalt (§ 11 Absatz 3) bei einer Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 7 verwendet oder - 7.
über einundzwanzig Jahre ist und das Opfer unter sechzehn Jahre ist.
(3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahestehenden Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.
(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.
(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.
(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt, - 2.
eine Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt, - 3.
eine Bildaufnahme, die in grob anstößiger Weise eine verstorbene Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt, - 4.
eine durch eine Tat nach den Nummern 1 bis 3 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einer dritten Person zugänglich macht oder - 5.
eine befugt hergestellte Bildaufnahme der in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Art wissentlich unbefugt einer dritten Person zugänglich macht und in den Fällen der Nummern 1 und 2 dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt von einer anderen Person eine Bildaufnahme, die geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden, einer dritten Person zugänglich macht. Dies gilt unter den gleichen Voraussetzungen auch für eine Bildaufnahme von einer verstorbenen Person.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Bildaufnahme, die die Nacktheit einer anderen Person unter achtzehn Jahren zum Gegenstand hat,
- 1.
herstellt oder anbietet, um sie einer dritten Person gegen Entgelt zu verschaffen, oder - 2.
sich oder einer dritten Person gegen Entgelt verschafft.
(4) Absatz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 4 oder 5, Absatz 2 und 3 gelten nicht für Handlungen, die in Wahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen erfolgen, namentlich der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dienen.
(5) Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.
(1) Wer einen pornographischen Inhalt (§ 11 Absatz 3)
- 1.
einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht, - 2.
an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, zugänglich macht, - 3.
im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die der Kunde nicht zu betreten pflegt, im Versandhandel oder in gewerblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln einem anderen anbietet oder überläßt, - 3a.
im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher Gewährung des Gebrauchs, ausgenommen in Ladengeschäften, die Personen unter achtzehn Jahren nicht zugänglich sind und von ihnen nicht eingesehen werden können, einem anderen anbietet oder überläßt, - 4.
im Wege des Versandhandels einzuführen unternimmt, - 5.
öffentlich an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, oder durch Verbreiten von Schriften außerhalb des Geschäftsverkehrs mit dem einschlägigen Handel anbietet oder bewirbt, - 6.
an einen anderen gelangen läßt, ohne von diesem hierzu aufgefordert zu sein, - 7.
in einer öffentlichen Filmvorführung gegen ein Entgelt zeigt, das ganz oder überwiegend für diese Vorführung verlangt wird, - 8.
herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält oder einzuführen unternimmt, um diesen im Sinne der Nummern 1 bis 7 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder - 9.
auszuführen unternimmt, um diesen im Ausland unter Verstoß gegen die dort geltenden Strafvorschriften zu verbreiten oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen oder eine solche Verwendung zu ermöglichen,
(2) Absatz 1 Nummer 1 und 2 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen seine Erziehungspflicht gröblich verletzt. Absatz 1 Nr. 3a gilt nicht, wenn die Handlung im Geschäftsverkehr mit gewerblichen Entleihern erfolgt.
(3) bis (7) (weggefallen)
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt, - 2.
eine Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt, - 3.
eine Bildaufnahme, die in grob anstößiger Weise eine verstorbene Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt, - 4.
eine durch eine Tat nach den Nummern 1 bis 3 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einer dritten Person zugänglich macht oder - 5.
eine befugt hergestellte Bildaufnahme der in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Art wissentlich unbefugt einer dritten Person zugänglich macht und in den Fällen der Nummern 1 und 2 dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt von einer anderen Person eine Bildaufnahme, die geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden, einer dritten Person zugänglich macht. Dies gilt unter den gleichen Voraussetzungen auch für eine Bildaufnahme von einer verstorbenen Person.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Bildaufnahme, die die Nacktheit einer anderen Person unter achtzehn Jahren zum Gegenstand hat,
- 1.
herstellt oder anbietet, um sie einer dritten Person gegen Entgelt zu verschaffen, oder - 2.
sich oder einer dritten Person gegen Entgelt verschafft.
(4) Absatz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 4 oder 5, Absatz 2 und 3 gelten nicht für Handlungen, die in Wahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen erfolgen, namentlich der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dienen.
(5) Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer anderen Person in einer Weise unbefugt nachstellt, die geeignet ist, deren Lebensgestaltung nicht unerheblich zu beeinträchtigen, indem er wiederholt
- 1.
die räumliche Nähe dieser Person aufsucht, - 2.
unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu dieser Person herzustellen versucht, - 3.
unter missbräuchlicher Verwendung von personenbezogenen Daten dieser Person - a)
Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für sie aufgibt oder - b)
Dritte veranlasst, Kontakt mit ihr aufzunehmen,
- 4.
diese Person mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit ihrer selbst, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person bedroht, - 5.
zulasten dieser Person, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person eine Tat nach § 202a, § 202b oder § 202c begeht, - 6.
eine Abbildung dieser Person, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht, - 7.
einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der geeignet ist, diese Person verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, unter Vortäuschung der Urheberschaft der Person verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder - 8.
eine mit den Nummern 1 bis 7 vergleichbare Handlung vornimmt.
(2) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 7 wird die Nachstellung mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
durch die Tat eine Gesundheitsschädigung des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahestehenden Person verursacht, - 2.
das Opfer, einen Angehörigen des Opfers oder eine andere dem Opfer nahestehende Person durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt, - 3.
dem Opfer durch eine Vielzahl von Tathandlungen über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten nachstellt, - 4.
bei einer Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 5 ein Computerprogramm einsetzt, dessen Zweck das digitale Ausspähen anderer Personen ist, - 5.
eine durch eine Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 5 erlangte Abbildung bei einer Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 6 verwendet, - 6.
einen durch eine Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 5 erlangten Inhalt (§ 11 Absatz 3) bei einer Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 7 verwendet oder - 7.
über einundzwanzig Jahre ist und das Opfer unter sechzehn Jahre ist.
(3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahestehenden Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,
- 1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder - 2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.
(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.
(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.
(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.
(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt, - 2.
eine Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt, - 3.
eine Bildaufnahme, die in grob anstößiger Weise eine verstorbene Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt, - 4.
eine durch eine Tat nach den Nummern 1 bis 3 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einer dritten Person zugänglich macht oder - 5.
eine befugt hergestellte Bildaufnahme der in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Art wissentlich unbefugt einer dritten Person zugänglich macht und in den Fällen der Nummern 1 und 2 dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt von einer anderen Person eine Bildaufnahme, die geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden, einer dritten Person zugänglich macht. Dies gilt unter den gleichen Voraussetzungen auch für eine Bildaufnahme von einer verstorbenen Person.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Bildaufnahme, die die Nacktheit einer anderen Person unter achtzehn Jahren zum Gegenstand hat,
- 1.
herstellt oder anbietet, um sie einer dritten Person gegen Entgelt zu verschaffen, oder - 2.
sich oder einer dritten Person gegen Entgelt verschafft.
(4) Absatz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 4 oder 5, Absatz 2 und 3 gelten nicht für Handlungen, die in Wahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen erfolgen, namentlich der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dienen.
(5) Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.
Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) oder mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.
(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.
(1) Wer einen pornographischen Inhalt (§ 11 Absatz 3)
- 1.
einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht, - 2.
an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, zugänglich macht, - 3.
im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die der Kunde nicht zu betreten pflegt, im Versandhandel oder in gewerblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln einem anderen anbietet oder überläßt, - 3a.
im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher Gewährung des Gebrauchs, ausgenommen in Ladengeschäften, die Personen unter achtzehn Jahren nicht zugänglich sind und von ihnen nicht eingesehen werden können, einem anderen anbietet oder überläßt, - 4.
im Wege des Versandhandels einzuführen unternimmt, - 5.
öffentlich an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, oder durch Verbreiten von Schriften außerhalb des Geschäftsverkehrs mit dem einschlägigen Handel anbietet oder bewirbt, - 6.
an einen anderen gelangen läßt, ohne von diesem hierzu aufgefordert zu sein, - 7.
in einer öffentlichen Filmvorführung gegen ein Entgelt zeigt, das ganz oder überwiegend für diese Vorführung verlangt wird, - 8.
herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält oder einzuführen unternimmt, um diesen im Sinne der Nummern 1 bis 7 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder - 9.
auszuführen unternimmt, um diesen im Ausland unter Verstoß gegen die dort geltenden Strafvorschriften zu verbreiten oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen oder eine solche Verwendung zu ermöglichen,
(2) Absatz 1 Nummer 1 und 2 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen seine Erziehungspflicht gröblich verletzt. Absatz 1 Nr. 3a gilt nicht, wenn die Handlung im Geschäftsverkehr mit gewerblichen Entleihern erfolgt.
(3) bis (7) (weggefallen)
(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben das ihnen übertragene Amt uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können von der obersten Dienstbehörde eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, das Bundesministerium der Finanzen sowie das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz werden ermächtigt, jeweils für ihren Geschäftsbereich die Einzelheiten zu den Sätzen 2 bis 4 durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.
(3) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Maßnahmen der dienstlichen Qualifizierung zur Erhaltung oder Fortentwicklung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten teilzunehmen.
(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Außerhalb des Dienstes ist dieses nur dann ein Dienstvergehen, wenn die Pflichtverletzung nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie
- 1.
sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen, - 2.
an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, - 3.
gegen die Verschwiegenheitspflicht, gegen die Anzeigepflicht oder das Verbot einer Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses oder gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen verstoßen oder - 4.
einer Verpflichtung nach § 46 Absatz 1, 2, 4 oder 7 oder § 57 schuldhaft nicht nachkommen.
(3) Die Verfolgung von Dienstvergehen richtet sich nach dem Bundesdisziplinargesetz.
Tatbestand
- 1
-
Der 1955 geborene Beklagte war als Justizvollzugsobersekretär zuletzt in der Justizvollzugsanstalt für Frauen in B. tätig. Er befindet sich seit dem 1. November 2004 aufgrund einer psychischen Erkrankung wegen dauernder Dienstunfähigkeit im vorzeitigen Ruhestand. Nach dem Ergebnis der amtsärztlichen Untersuchung war der Beklagte durch diese Erkrankung im Jahre 2002 gesundheitlich nicht in der Lage, die Folgen seines unentschuldigten Fehlens im Dienst objektiv zu beurteilen.
- 2
-
Der Beklagte war von Mai 1998 bis Oktober 2001 in zweiter Ehe mit einer aus G. stammenden Frau verheiratet, die einen 1986 geborenen Sohn und eine 1991 geborene Tochter mit in die Ehe brachte. Während der Ehe litt er unter Alkoholabhängigkeit. Mit rechtskräftigem Strafurteil des Amtsgerichts T. vom 23. Juli 2003 wurde er wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes (§§ 174, 176 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts rief der Beklagte an einem Abend zwischen Juni und August 1998 seine sechs Jahre alte Stieftochter zu sich auf den Balkon, wo er mit herabgelassener Hose und sichtbar erigiertem Penis saß. Er veranlasste sie, sich zu ihm zu setzen. Dann zog er ihr die Hose und Unterhose herunter und hob ihr T-Shirt an, streichelte und küsste sie am Bauch und an den Innenseiten der Oberschenkel und manipulierte mit seiner Hand an ihrer Scheide. Er ergriff eine Hand des Kindes und führte sie in Richtung seines Penis.
- 3
-
Wegen dieser Straftat hat das Berufungsgericht im Disziplinarklageverfahren auf die Berufung des Beklagten die Aberkennung des Ruhegehalts durch das Verwaltungsgericht bestätigt. Es hat sich an die tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil gebunden gesehen, die auch die Feststellung schuldhaften Handelns umfassten. Der sexuelle Missbrauch stelle ein gravierendes Dienstvergehen dar. Der Beklagte habe während seiner Zeit im aktiven Dienst das Ansehen des Berufsbeamtentums nachhaltig beschädigt, was die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis notwendig mache. Dem entspreche nach der Versetzung in den Ruhestand die Aberkennung des Ruhegehalts. Das strafbare Fehlverhalten sei von einer Reihe erschwerender Umstände gekennzeichnet. Das Eigengewicht der Tat sei erheblich und bewege sich nicht am unteren Rand denkbarer Missbrauchsfälle. Die Tat sei durch eine erhebliche Intensität der intimen Berührungen gekennzeichnet. Seine im gemeinsamen Haushalt lebende Stieftochter sei zum Zeitpunkt des Übergriffs erst sechs Jahre alt und dem sexuellen Übergriff schutzlos ausgeliefert gewesen. Negative Folgewirkungen für das Kind seien nicht ausgeschlossen. Da die strafrechtliche Bedeutung das disziplinarische Gewicht des Fehlverhaltens maßgebend bestimme, zeige schließlich auch das Strafmaß die Schwere des Dienstvergehens.
- 4
-
Durchgreifende Entlastungsgründe lägen nicht vor. Insbesondere handele es sich nicht um eine persönlichkeitsfremde Augenblickstat in einer besonderen Versuchungssituation. Zwar sei zu Gunsten des Beklagten davon auszugehen, dass er bei der Tatbegehung vermindert schuldfähig gewesen sei. Dies wirke sich aber nicht mildernd aus, weil der Beklagte selbstverständliche Grundpflichten des Beamtenverhältnisses verletzt habe.
- 5
-
Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der Revision, mit der er beantragt,
-
die Urteile des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27. Juni 2006 und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. Mai 2007 aufzuheben und dem Beamten das Ruhegehalt zu kürzen.
- 6
-
Der Kläger verteidigt das angegriffene Berufungsurteil und beantragt,
-
die Revision zurückzuweisen.
- 7
-
Der Vertreter des Bundesinteresses verteidigt ebenfalls das angegriffene Berufungsurteil.
Entscheidungsgründe
- 8
-
Die Revision des Beklagten ist begründet. Das Berufungsurteil verletzt revisibles Landesrecht (§ 49 Abs. 1 Satz 1, § 41 des Disziplinargesetzes für das Land Berlin (DiszG) i.V.m. §§ 69, 70 BDG). Das Berufungsgericht hat die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Aberkennung des Ruhegehalts aufgrund einer Bemessungsentscheidung bestätigt, die gegen die gesetzlichen Vorgaben gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4, Abs. 2 Satz 1 DiszG verstößt. Da die Tatsachenfeststellungen des Berufungsurteils nicht ausreichen, um dem Senat eine abschließende Entscheidung über die Disziplinarklage zu ermöglichen, ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO, § 41 DiszG i.V.m. § 70 Abs. 2 BDG).
- 9
-
Die Verwaltungsgerichte erkennen aufgrund einer eigenen Bemessungsentscheidung gemäß § 13 Abs. 1 und 2 DiszG (entspricht § 13 BDG) auf die erforderliche Disziplinarmaßnahme, wenn sie nach umfassender Sachaufklärung (§ 41 DiszG i.V.m. § 58 BDG, § 86 Abs. 1 und 2 VwGO) zu der Überzeugung gelangen, dass der Beamte die ihm in der Disziplinarklageschrift zur Last gelegten dienstpflichtwidrigen Handlungen begangen hat, und dem Ausspruch der Disziplinarmaßnahme kein rechtliches Hindernis entgegensteht (§ 41 DiszG i.V.m. § 60 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 BDG, § 5 DiszG). Sie sind dabei an die tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Wertungen des klagenden Dienstherrn nicht gebunden (Urteil vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C 9.06 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 3 Rn. 11 und Beschluss vom 14. Juni 2005 - BVerwG 2 B 108.04 - Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 1 S. 2).
- 10
-
Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 DiszG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung.
- 11
-
Den Bedeutungsgehalt dieser gesetzlichen Begriffe hat der Senat für die wortgleiche Vorschrift des § 13 BDG in den Urteilen vom 20. Oktober 2005 - BVerwG 2 C 12.04 - (BVerwGE 124, 252 <258 ff.> = Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 1) und vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C 9.06 - (a.a.O.; seitdem stRspr) näher bestimmt. Danach ist maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 DiszG die Schwere des Dienstvergehens. Sie beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen der Pflichtenverstöße für den dienstlichen Bereich und für Dritte, insbesondere nach der Höhe des entstandenen Schadens. Das Bemessungskriterium "Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit" gemäß § 13 Abs. 1 Satz 4 DiszG erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion.
- 12
-
Aus § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 DiszG folgt die Verpflichtung der Verwaltungsgerichte, über die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Gegenstand der disziplinarrechtlichen Bewertung ist die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums zu gewährleisten (Urteil vom 3. Mai 2007 a.a.O. Rn. 16).
- 13
-
1. Das rechtskräftig festgestellte außerdienstliche Sexualdelikt des Beklagten gegen ein Kind ist in besonderem Maße geeignet, Achtung und Vertrauen der Allgemeinheit gegenüber dem Beamten in einer für sein Amt und das Ansehen des öffentlichen Dienstes bedeutsamen Weise gravierend zu beeinträchtigen (zu a). Der sexuelle Missbrauch eines Kindes ist aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens und der damit verbundenen Ansehensschädigung auch dann geeignet, die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bzw. die Aberkennung des Ruhegehalts zu rechtfertigen, wenn die Tat keinen dienstlichen Bezug aufweist (zu b). Dies entbindet die Gerichte nicht von einer Prüfung der sonstigen relevanten subjektiven und objektiven Handlungsmerkmale im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 DiszG (zu c und 2.).
- 14
-
a) Auch strafbares außerdienstliches Verhalten stellt nur dann ein disziplinarrechtlich relevantes Fehlverhalten dar, wenn die besonderen qualifizierenden Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 Satz 2 LBG a.F. (seit 1. April 2009 § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) erfüllt sind, d.h. es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für das Amt des Beamten oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
- 15
-
Für die entsprechenden bundesrechtlichen Vorschriften in § 54 Satz 3 BBG a.F. und § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG hat der Disziplinarsenat (Urteil vom 30. August 2000 - BVerwG 1 D 37.99 - BVerwGE 112, 19 <23 ff.> = Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 23) hervorgehoben, dass der Gesetzgeber mit der Einführung des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG dem Wandel der gesellschaftlichen Anschauungen über die Stellung der Beamten Rechnung tragen wollte. Diese werden nicht mehr als Vorbild in allen Lebenslagen angesehen, die besonderen Anforderungen an Moral und Anstand unterliegen. Daher ist ein außerdienstliches Fehlverhalten nur dann disziplinarisch bedeutsam, wenn es die Achtung und das Vertrauen beeinträchtigt, die der Beruf des Beamten erfordern. Die Beeinträchtigung muss sich auf das konkrete Amt des Beamten beziehen oder das Ansehen des Beamtentums nachhaltig beschädigen.
- 16
-
In Reaktion auf diese Rechtsprechung erwähnt § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG den Ansehensverlust nicht mehr. Insoweit wird in der Gesetzesbegründung hervorgehoben, dass die vorkonstitutionelle Auffassung, Beamte seien "immer im Dienst", in dieser Allgemeinheit nicht mehr gelte. Es gehe allein um das Vertrauen in eine objektive, rechtmäßige und effiziente Aufgabenerfüllung (vgl. BTDrucks 16/4027). Eine Rechtsänderung ergibt sich hieraus nicht. Die Wahrung des "Ansehens des Beamtentums" dient allein der Erhaltung eines allgemeinen Vertrauens in eine rechtsstaatliche Verwaltung. Das Berufsbeamtentum soll eine stabile gesetzestreue Verwaltung sichern, die freiheitlich-demokratische Rechtsordnung verteidigen und durch Unabhängigkeit und Unparteilichkeit einen ausgleichenden Faktor gegenüber den das Staatsleben gestaltenden politischen Kräften darstellen. Das Vertrauen, dass er diesem Auftrag gerecht wird und dessen er zur Erfüllung seiner Aufgabe bedarf, darf der Beamte durch sein Verhalten nicht beeinträchtigen (Urteil vom 30. August 2000 a.a.O. m.w.N.).
- 17
-
Der mit der Gesetzesänderung nachvollzogene Wertungswandel bei der Beurteilung außerdienstlichen Verhaltens als Dienstvergehen ist zu berücksichtigen, entsprach aber bereits zum Tatzeitpunkt der Auslegung der seinerzeit geltenden § 20 Satz 3 und § 40 Abs. 1 Satz 2 LBG a.F. durch das Bundesverwaltungsgericht. Für die Frage, ob der Beamte im angeschuldigten Tatzeitraum seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat, ist daher weiterhin die damalige Sach- und Rechtslage maßgebend, weil es auch im Hinblick auf den Rechtsgedanken des § 2 Abs. 3 StGB kein für den Beklagten materiellrechtlich günstigeres neues Recht gibt (vgl. dazu zuletzt: Urteil vom 25. August 2009 - BVerwG 1 D 1.08 - Buchholz 232.0 § 77 BBG 2009 Nr. 1, m.w.N.).
- 18
-
Vorsätzlich begangene schwerwiegende Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe geahndet worden sind, führen allerdings auch ohne Bezug auf das konkrete Amt in der Regel zu einer Ansehensschädigung wie die gesetzgeberische Wertung in § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG (bzw. § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBG, vormals § 48 Satz 1 Nr. 1 BBG a.F. bzw. § 83 Satz 1 Nr. 1 LBG a.F.) zeigt (Urteil vom 30. August 2000 a.a.O.). Um eine solche schwerwiegende Straftat handelt es sich bei einem vorsätzlich begangenen außerdienstlichen Sexualdelikt gegen ein Kind im Sinne des § 176 Abs. 1 StGB, das mit einer Freiheitsstrafe geahndet worden ist. Eine solche Straftat ist - unabhängig vom konkreten Amt, das der Beamte innehat - geeignet, das Ansehen des Berufsbeamtentums derart schwerwiegend zu beeinträchtigen, dass als Richtschnur für die Maßnahmebemessung die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bzw. die Aberkennung des Ruhegehalts zugrunde gelegt werden kann.
- 19
-
b) Das folgt aus der in hohem Maße schädlichen Wirkung eines sexuellen Missbrauchs für die Persönlichkeit des Kindes (Art. 2 Abs. 1 GG) verbunden mit einer schweren Verletzung seiner Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG), die auch in dem hohen Strafrahmen des § 176 Abs. 1 StGB zum Ausdruck kommt. Der strafbare sexuelle Missbrauch eines Kindes ist in hohem Maße persönlichkeitsschädigend, weil er in den Reifeprozess eines jungen Menschen eingreift und nachhaltig die Entwicklung seiner Gesamtpersönlichkeit gefährdet. Ein Kind oder Jugendlicher kann wegen seiner fehlenden bzw. noch nicht hinreichenden Reife das Erlebte intellektuell und gefühlsmäßig in der Regel gar nicht oder nur sehr schwer verarbeiten. Zugleich benutzt der Täter sein kindliches Opfer als Mittel zur Befriedigung seines Geschlechtstriebs. In dieser Herabminderung zum bloßen Objekt seines eigenen Sexualverhaltens liegt eine grobe Missachtung der Menschenwürde und der Persönlichkeitsrechte des betroffenen Kindes. Sexualdelikte gegen Kinder unterliegen mittlerweile durchgängig einer starken gesellschaftlichen Ächtung. Der Gesetzgeber hat in Reaktion hierauf Kinder unter 14 Jahren unter einen uneingeschränkten strafrechtlichen Schutz gestellt. Die Tatbestände des sexuellen Missbrauchs von Kindern (§§ 176, 176a, 176b, ebenso § 184b, vgl. auch § 5 Nr. 8b StGB) bezwecken, die Entwicklung des Kindes vor vorzeitigen sexuellen Erlebnissen zu schützen. Deshalb führt auch der außerhalb des Dienstes begangene sexuelle Missbrauch eines Kindes durch einen Beamten in der Vorstellungswelt eines vorurteilsfrei wertenden Betrachters zu einer erheblichen Ansehensbeeinträchtigung des Beamten, wenn nicht zu völligem Ansehensverlust, also zu einem Verlust des Vertrauens der Allgemeinheit in die Integrität des Beamtentums. Insbesondere in einem freiheitlich- demokratischen Rechtsstaat ist das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität der Beamtenschaft für den geordneten Ablauf der öffentlichen Verwaltung unabdingbar. Dieses Vertrauen wird auch durch das persönliche Ansehen eines jeden Beamten bestimmt (vgl. zuletzt Urteil vom 24. Februar 1999 - BVerwG 1 D 72.97 - juris, m.w.N.).
- 20
-
c) Dies entbindet die Gerichte jedoch nicht davon, die Umstände des Einzelfalls ausreichend zu würdigen. Für die Zumessungsentscheidung müssen die in § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 DiszG genannten Bemessungskriterien mit dem ihnen zukommenden Gewicht ermittelt und eingestellt werden. Dieses Erfordernis beruht auf dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (stRspr, vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss vom 18. Januar 2008 - 2 BvR 313/07 - NVwZ 2008, 669 f., m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C 9.06 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 3 Rn. 30). Danach muss die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme unter Berücksichtigung aller belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens stehen, die maßgebend auch vom Verschulden des Beamten abhängt. Insbesondere entfällt die Indizwirkung dann, wenn sich im Einzelfall aufgrund des Persönlichkeitsbildes des Beamten Entlastungsgründe von solchem Gewicht ergeben, dass die prognostische Gesamtwürdigung den Schluss rechtfertigt, der Beamte habe das Vertrauensverhältnis noch nicht vollends zerstört (dazu sogleich zu 2.).
- 21
-
Ungeachtet der Schwere des mit einer Freiheitsstrafe geahndeten sexuellen Missbrauchs eines Kindes im Sinne des § 176 Abs. 1 StGB können über das Eigengewicht der Tat hinaus weitere erschwerende Umstände hinzutreten. Darauf kommt es an, wenn dem Beamten nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" mildernde Umstände von erheblichem Gewicht zugute kommen.
- 22
-
Hier kann sich der Umstand, dass in Tateinheit mit dem Kindesmissbrauch der Missbrauch einer Schutzbefohlenen (§ 174 StGB) verwirklicht wurde, neben dem Eigengewicht der Tat nicht zusätzlich erschwerend auswirken. Etwas anderes könnte dann gelten, wenn dem Beamten - etwa einem Lehrer - dienstlich Kinder anvertraut sind, da dann dem außerdienstlichen Fehlverhalten zugleich eine Indizwirkung für die Erfüllung der Dienstpflichten zukommt.
- 23
-
Irrelevant sind auch die weiteren vom Berufungsgericht hervorgehobenen Umstände, dass das Tatgeschehen durch eine erhebliche Intensität der intimen Berührungen gekennzeichnet sei, es sich um ein erst sechs Jahre altes Kind gehandelt habe und eine hohe Freiheitsstrafe ausgesprochen worden sei. Diese Umstände begründen die Schwere des Dienstvergehens und fallen deshalb nicht zusätzlich ins Gewicht.
- 24
-
Bemessungsrelevant sind dagegen solche Umstände, die auch nach der Wertung im Strafrecht zu berücksichtigen sind - etwa die Intensität und Häufigkeit der sexuellen Beziehungen und die Folgen für das Kind - wie dies durch die § 176 Abs. 3, § 176a und § 176b StGB zum Ausdruck kommt. Weniger schwerwiegend sind etwa die in § 176 Abs. 4 und 5 StGB beschriebenen Straftaten.
- 25
-
Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu den negativen Folgewirkungen für das Kind verletzen § 13 Abs. 1 DiszG in mehrfacher Hinsicht:
- 26
-
Negative Folgewirkungen für das Kind sind disziplinarisch nur dann - im Gleichklang mit dem Strafrecht - als erschwerend anzusehen, wenn das Kind durch die Tat in die Gefahr einer erheblichen Schädigung der seelischen oder körperlichen Entwicklung des Kindes gebracht wird (vgl. § 176a Abs. 2 Nr. 3 StGB). Diese strafschärfende Qualifikation hat das Amtsgericht jedoch nicht festgestellt. Unabhängig davon genügt es nicht, wenn negative Folgewirkungen lediglich nicht ausgeschlossen werden können. Zum einen ist die Gefahr einer seelischen Schädigung mit einem sexuellen Missbrauch immer verbunden, lässt sich also nie ausschließen. Gerade deshalb sind die Tatbestände des sexuellen Missbrauchs von Kindern als abstrakte Gefährdungsdelikte ausgestaltet. Zum anderen führt die Wendung, negative Folgewirkungen für das Kind seien nicht ausgeschlossen, in einen Konflikt mit dem auch im Disziplinarrecht geltenden Grundsatz "in dubio pro reo". Eine Gefahr setzt voraus, dass hinreichende und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich diese verwirklichen wird. Worin diese bestehen, muss aufgezeigt werden.
- 27
-
Hinzu kommt Folgendes: Dem Strafurteil lässt sich zu Folgewirkungen für das Kind nichts entnehmen, so dass das Berufungsgericht hierzu den Sachverhalt hätte selbst aufklären und die erforderlichen Beweise erheben müssen (§ 41 DiszG i.V.m. § 58 Abs. 1 BDG, § 65 Abs. 1 Satz 1 BDG, § 3 DiszG i.V.m. § 86 Abs. 1, § 108 Abs. 2 VwGO, vgl. Beschluss vom 29. Mai 2009 - BVerwG 2 B 3.09 - Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 5). Das Berufungsgericht stellt in diesem Zusammenhang auf die polizeiliche Vernehmung des Kindes ab. Der erkennende Senat vermag dieser Vernehmung nichts dergleichen zu entnehmen. Eine besondere eigene Sachkunde hat das Berufungsgericht nicht geltend gemacht. Die von ihm in diesem Zusammenhang herangezogenen Stellungnahmen der behandelnden Pädagogin und der Soziologin (nicht: Psychotherapeutin) lassen nicht erkennen, dass der sexuelle Missbrauch als Hauptursache für die Leistungs- und Verhaltensprobleme des Kindes anzusehen ist. Die Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeutin des Jugendamtes hat ausgeführt, dass das Kind während der Therapiestunden nicht über einen sexuellen Missbrauch gesprochen habe und auch keine Hinweise in seinem Verhalten vorlägen, die eindeutig auf sexuellen Missbrauch zurückzuführen seien. Auch angesichts dessen hätte das Berufungsgericht, wollte es diesem Umstand maßgebende Bedeutung beimessen, hierzu den Sachverhalt weiter aufklären müssen.
- 28
-
2. Das Berufungsgericht hat es rechtsfehlerhaft unterlassen, die Frage einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit des Beklagten bei der Tat im Sinne des § 21 StGB aufzuklären und entsprechend ihrer rechtlichen Bedeutung bei der Würdigung der subjektiven Handlungsmerkmale und des Persönlichkeitsbildes des Beklagten zu berücksichtigen.
- 29
-
a) Das Berufungsgericht ist zu Gunsten des Beklagten davon ausgegangen, dass seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit im Zeitpunkt des sexuellen Übergriffs im Sinne des § 21 StGB vermindert war (UA S. 14u), verneint aber gleichwohl die Relevanz, also die Erheblichkeit dieser Annahme, weil der Beklagte die leicht einsehbare Pflicht verletzt habe, die sexuelle Integrität Dritter, insbesondere von Kindern nicht zu verletzen. Dies verstößt nicht nur gegen die Bemessungsvorgaben nach § 13 Abs. 1 Satz 1 bis 4 DiszG, sondern auch gegen das verfassungsrechtlich fundierte Schuldprinzip (vgl. Urteil vom 3. Mai 2007 a.a.O. Rn. 30). Erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß §§ 20, 21 StGB setzt voraus, dass die Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung im Sinne von § 20 StGB bei Tatbegehung erheblich eingeschränkt war. Für die Steuerungsfähigkeit kommt es darauf an, ob das Hemmungsvermögen so stark herabgesetzt war, dass der Betroffene den Tatanreizen erheblich weniger Widerstand als gewöhnlich entgegenzusetzen vermochte (vgl. Urteile vom 3. Mai 2007 a.a.O. Rn. 31 und vom 29. Mai 2008 - BVerwG 2 C 59.07 - Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3 m.w.N.; stRspr). Die daran anknüpfende Frage, ob die Verminderung der Steuerungsfähigkeit aufgrund der krankhaften seelischen Störung erheblich im Sinne des § 21 StGB war, ist eine Rechtsfrage, die die Verwaltungsgerichte in eigener Verantwortung zu beantworten haben. Hierzu bedarf es einer Gesamtschau der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, seines Erscheinungsbildes vor, während und nach der Tat und der Berücksichtigung der Tatumstände (Urteil vom 3. Mai 2007 a.a.O. Rn. 33).
- 30
-
Für die Annahme einer erheblichen Minderung der Schuldfähigkeit sind schwerwiegende Gesichtspunkte heranzuziehen wie etwa Psychopathien, Neurosen, Triebstörungen, leichtere Formen des Schwachsinns, altersbedingte Persönlichkeitsveränderungen, Affektzustände sowie Folgeerscheinungen einer Abhängigkeit von Alkohol, Drogen oder Medikamenten. Alkoholabhängigkeit kommt, auch wenn sie pathologischer Natur ist, hinsichtlich des Schweregrades einer krankhaften seelischen Störung im Sinne von § 20 StGB nur gleich, wenn sie entweder zu schwerwiegenden psychischen Persönlichkeitsveränderungen geführt hat oder der Betroffene die Tat im akuten Rausch begangen hat. Nur unter diesen Voraussetzungen kann eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit im Sinne von §§ 20, 21 StGB in Betracht kommen.
- 31
-
Das Berufungsgericht durfte daher die Frage, aufgrund welcher Tatsachen die Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB ernsthaft in Betracht kommen ("in dubio pro reo") nicht offen lassen oder zugunsten des Beklagten ohne tatsächliche Grundlagen eine erhebliche Minderung unterstellen. Vielmehr musste es selbst die hierfür erforderlichen Umstände aufklären. Die Frage, ob der Beamte im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit im Sinne von §§ 20, 21 StGB gehandelt hat, darf nicht quasi schematisch als unbeachtlich behandelt werden (stRspr, Urteile vom 29. Mai 2008 a.a.O., vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C 9.06 - a.a.O. und vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C 30.05 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 50).
- 32
-
Hier ergaben sich Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte möglicherweise schon zum Tatzeitpunkt psychisch erkrankt war und unter Alkoholmissbrauch litt. Ferner gab es einen Beweisantrag zu § 21 StGB, so dass für das Berufungsgericht begründeter Anlass bestand, diesen entscheidungserheblichen Fragen nachzugehen.
- 33
-
b) Das Berufungsgericht wird daher zunächst durch Einholung von Sachverständigengutachten zu prüfen haben, ob hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beklagte im Tatzeitraum an einer krankhaften seelischen Störung im Sinne von § 20 StGB gelitten hat. Sollte eine solche Störung nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" nicht ausgeschlossen werden können, so stellt sich die Frage nach der Erheblichkeit einer dadurch bewirkten Verminderung der Schuldfähigkeit.
- 34
-
Liegt allerdings eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Beamten im Sinne des § 21 StGB tatsächlich vor, so ist dieser Umstand bei der Bewertung der Schwere des Dienstvergehens mit dem ihm zukommenden erheblichen Gewicht heranzuziehen. Auch insoweit leidet das Berufungsurteil an einem Abwägungsmangel. Es hat zwar eine Verminderung der Schuldfähigkeit des Beklagten im Sinne des § 21 StGB ohne eigene Tatsachenfeststellung unterstellt, diesen Umstand aber dann als unbeachtlich gewertet. Dies ist in sich widersprüchlich. Wenn eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit vorliegt, wird die Höchstmaßnahme regelmäßig nicht mehr ausgesprochen werden können.
- 35
-
Unter Umständen kann dann der Umstand, dass die Tat in eine zeitlich begrenzte und mittlerweile abgeschlossene Lebensphase verstärkten Alkoholkonsums fiel, ebenfalls Gewicht erlangen.
- 36
-
Litt der Beamte tatsächlich an einer Störung im Sinne des § 20 StGB bereits zum Zeitpunkt der Missbrauchstat, ist nicht auszuschließen, dass er bereits seinerzeit schuldunfähig war, wie dies das Berufungsgericht (und bereits das Verwaltungsgericht) für die weiter angeklagten Taten des unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst und der Versäumung der amtsärztlichen Untersuchungen angenommen hat. Erhebliche Fehlzeiten und der Verdacht eines Alkoholmissbrauchs waren bereits zum Tatzeitpunkt gegeben. Das Amtsgericht ist dem Alkoholkonsum nicht näher nachgegangen, die psychische Erkrankung des Beamten, die schließlich zu seiner Dienstunfähigkeit geführt hat, wurde nicht problematisiert. Insoweit könnte das Ergebnis der Ermittlungen des Berufungsgerichts zu § 21 StGB sogar Anlass zu einer Lösung von den Feststellungen des Strafgerichts zu § 20 StGB geben. Diese Feststellungen wären dann nicht mehr nach § 41 DiszG i.V.m. § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG bindend, weil sie sich als offenbar unrichtig im Sinne des Satzes 2 dieser Vorschrift erwiesen hätten.
(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Außerhalb des Dienstes ist dieses nur dann ein Dienstvergehen, wenn die Pflichtverletzung nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie
- 1.
sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen, - 2.
an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, - 3.
gegen die Verschwiegenheitspflicht, gegen die Anzeigepflicht oder das Verbot einer Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses oder gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen verstoßen oder - 4.
einer Verpflichtung nach § 46 Absatz 1, 2, 4 oder 7 oder § 57 schuldhaft nicht nachkommen.
(3) Die Verfolgung von Dienstvergehen richtet sich nach dem Bundesdisziplinargesetz.
(1) Für die Kostentragungspflicht der Beteiligten und die Erstattungsfähigkeit von Kosten gelten die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, sofern sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.
(2) Wird eine Disziplinarverfügung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens aufgehoben, können die Kosten ganz oder teilweise dem Beamten auferlegt werden.
(3) In Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Fristsetzung (§ 62) hat das Gericht zugleich mit der Entscheidung über den Fristsetzungsantrag über die Kosten des Verfahrens zu befinden.
(4) Kosten im Sinne dieser Vorschrift sind auch die Kosten des behördlichen Disziplinarverfahrens.
(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.
(2) Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen.
(1) Mit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis endet das Dienstverhältnis. Der Beamte verliert den Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung sowie die Befugnis, die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen und die Dienstkleidung zu tragen.
(2) Die Zahlung der Dienstbezüge wird mit dem Ende des Kalendermonats eingestellt, in dem die Entscheidung unanfechtbar wird. Tritt der Beamte in den Ruhestand, bevor die Entscheidung über die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis unanfechtbar wird, gilt die Entscheidung als Aberkennung des Ruhegehalts.
(3) Der aus dem Beamtenverhältnis entfernte Beamte erhält für die Dauer von sechs Monaten einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 Prozent der Dienstbezüge, die ihm bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zustehen; eine Einbehaltung von Dienstbezügen nach § 38 Abs. 2 bleibt unberücksichtigt. Die Gewährung des Unterhaltsbeitrags kann in der Entscheidung ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, soweit der Beamte ihrer nicht würdig oder den erkennbaren Umständen nach nicht bedürftig ist. Sie kann in der Entscheidung über sechs Monate hinaus verlängert werden, soweit dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden; der Beamte hat die Umstände glaubhaft zu machen. Für die Zahlung des Unterhaltsbeitrags gelten die besonderen Regelungen des § 79.
(4) Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und ihre Rechtsfolgen erstrecken sich auf alle Ämter, die der Beamte bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung inne hat.
(5) Wird ein Beamter, der früher in einem anderen Dienstverhältnis im Bundesdienst gestanden hat, aus dem Beamtenverhältnis entfernt, verliert er auch die Ansprüche aus dem früheren Dienstverhältnis, wenn diese Disziplinarmaßnahme wegen eines Dienstvergehens ausgesprochen wird, das in dem früheren Dienstverhältnis begangen wurde.
(6) Ist ein Beamter aus dem Beamtenverhältnis entfernt worden, darf er nicht wieder zum Beamten ernannt werden; es soll auch kein anderes Beschäftigungsverhältnis begründet werden.
(1) Für die Kostentragungspflicht der Beteiligten und die Erstattungsfähigkeit von Kosten gelten die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, sofern sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.
(2) Wird eine Disziplinarverfügung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens aufgehoben, können die Kosten ganz oder teilweise dem Beamten auferlegt werden.
(3) In Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Fristsetzung (§ 62) hat das Gericht zugleich mit der Entscheidung über den Fristsetzungsantrag über die Kosten des Verfahrens zu befinden.
(4) Kosten im Sinne dieser Vorschrift sind auch die Kosten des behördlichen Disziplinarverfahrens.
Zur Ergänzung dieses Gesetzes sind die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden, soweit sie nicht zu den Bestimmungen dieses Gesetzes in Widerspruch stehen oder soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, - 3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen, - 4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, - 5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, - 7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.