Verwaltungsgericht München Urteil, 16. Apr. 2015 - M 10 K 14.5098

bei uns veröffentlicht am16.04.2015

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

Aktenzeichen: M 10 K 14.5098

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 16. April 2015

10. Kammer

Sachgebiets-Nr. 1700

Hauptpunkte: Aufwendungsersatz für Fundtier; Öffentlich-rechtliche GoA

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

Tierschutzverein ... e. V.

- Kläger -

bevollmächtigt: Rechtsanwalt ...

gegen

Gemeinde ...

- Beklagte -

bevollmächtigt: ...

wegen Aufwendungsersatz für Fundtier

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 10. Kammer,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht ...,

die Richterin am Verwaltungsgericht ...,

die Richterin ...,

die ehrenamtliche Richterin ...,

den ehrenamtlichen Richter ...

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. April 2015 am 16. April 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 302,- Euro sowie Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18. November 2014 zu zahlen.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um den Anspruch auf Aufwendungsersatz aus der Unterbringung und medizinischen Versorgung einer im Gemeindegebiet ... aufgegriffenen Katze.

Die streitgegenständliche Katze wurde am ... Juni 2014 von der Finderin I. S. in der ... in ... aufgelesen und dem Kläger am ... Juni 2014 zur Weiterversorgung überbracht. Durch Email vom ... Juni 2014, an „[email protected]“ adressiert, zeigte der Kläger die Aufnahme der Katze im Tierheim an und wies darauf hin, der Beklagte habe die Möglichkeit, die Katze anderweitig artgerecht unterzubringen. Mit Schreiben vom ... Juli 2014 forderte der Kläger die Beklagte erstmals auf, die ihm entstandenen Kosten für die Aufnahme und Versorgung der Katze in Höhe von insgesamt 302 Euro zu erstatten. Die Rechnung setzt sich zusammen aus Unterbringungskosten für 29 Tage à 8 Euro/Tag, insgesamt 232 Euro, einer zweifachen Impfung zur Grundimmunisierung in Höhe von insgesamt 50 Euro und einer zweifachen Entwurmung in Höhe von 20 Euro. Weitere Zahlungsaufforderungen erfolgten mit Schreiben vom ... August 2014, ... September 2014 und vom ... Oktober 2014.

Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom ... Juli 2014, vom ... August 2014 und vom ... September 2014 mit, die Entstehung eines Kostenerstattungsanspruchs des Klägers werde angezweifelt. Die Email über die Aufnahme der Katze sei bei der Touristeninformation eingegangen. Eine Weiterleitung an den zuständigen Mitarbeiter sei in der Masse der Emails untergegangen. Man sei an einem gütlichen Abschluss des Falles interessiert.

Am ... November 2014 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht München erhoben und beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 302 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, der Kläger betreibe satzungsgemäß ein Tierheim u. a. auch zur Aufnahme von herrenlosen- und Fundtieren. Dem Kläger stehe ein Ersatzanspruch nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 683, 677, 679 und 670 BGB zu, die analog im öffentlichen Recht Anwendung fänden. Der Kläger habe ein fremdes Geschäft für die Beklagte als Fundbehörde wahrgenommen. Die Fundtierverwaltung falle in den originären kommunalen Aufgabenbereich. Die streitgegenständliche Katze sei auch nicht herrenlos gewesen. Insbesondere Katzen seien regelmäßig Haustiere, auch wenn dies nicht mit letzter Sicherheit festgestellt werden könne. Nach den allgemeinen Grundsätzen des Polizei- und Ordnungsrechts zur Anscheinsgefahr einer Fundsache sei regelmäßig vom Zuständigkeitsbereich der örtlichen Fundbehörde auszugehen. Die Tiere seien in den ersten vier Wochen nach Auffinden regelmäßig als Fundtiere und noch nicht als herrenlose Tiere anzusehen. Die Gemeinde selbst hätte keine Möglichkeit gehabt, das aufgefundene Tier nach den Vorschriften des Tierschutzgesetzes tiergerecht unterzubringen und zu versorgen. Hieran mangele es an der geeigneten Örtlichkeit und ausgebildetem Personal. Es gehöre zu den Erstmaßnahmen bei der Aufnahme im Tierheim, abhanden gekommene Tiere, soweit es ihr Gesundheitszustand zulasse, mit einem entsprechenden Lesegerät auszulesen, und dann ggf. über den Tiersuchdienst ... Kontakt mit dem Eigentümer aufzunehmen. Im vorliegenden Fall sei die Katze weder gechipt noch tätowiert gewesen. Das Urteil des VG Regensburg vom 5. August 2014, auf das sich die Beklagte berufe, stehe im Widerspruch zur herrschenden Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Dieses Urteil könne nicht mit der rechtlich verbindlichen Verfassungsnorm des Art. 20 a GG in Einklang gebracht werden. Diese Norm beinhalte einen „verbindlichen Gestaltungsauftrag an die Staatsgewalten, dem Tierschutz einen möglichst hohen Stellenwert im Rechtssystem zuzuweisen“. Die Beklagte habe den Nachweis zu führen, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Tier um kein Fundtier handele. Dies sei ihr nicht gelungen. Das Aussetzen einer Katze verstoße gegen das strafbewehrte Verbotsgesetz des § 3 Ziffer 3 TierSchG. Im Ergebnis müsste die Dereliktion als unwirksam i. S. d. § 134 BGB angesehen werden. Die Beklagte habe von dem Fund Kenntnis haben müssen. Nach Abgabe des Tiers sei eine Fundanzeige gefertigt und der Beklagten per Email zur Kenntnis gebracht worden. In der Begleitnachricht zur Fundanzeige sei ausdrücklich auf die Möglichkeit einer anderweitigen artgerechten Unterbringung sowie die anfallenden, auch durch das Veterinäramt vorgeschriebenen Prophylaxemaßnahmen hingewiesen worden. Auf diese Aufforderung sei die Beklagte nicht eingegangen. Sie sei praktisch auch gar nicht in der Lage gewesen, die Verwahrung des Tieres unter Beachtung der gesetzlichen Anforderung des § 2 TierSchG selbst vorzunehmen. Für die Klägerin liege ein fremdes Geschäft der Beklagten als Fundbehörde vor. Eine Unterscheidung bzgl. freilaufender Hunde und Katzen sei nicht nachvollziehbar. Der geltend gemachte Zinsanspruch ergebe sich aus einer sinngemäßen Anwendung der §§ 291, 288 Abs. 2 BGB.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Frau S. habe am ... Juni 2014 einen Kater „gefunden“ und ihn am ... Juni 2014 beim Kläger abgegeben. Gemäß § 966, 970 BGB sei Frau S. zur Verwahrung des Katers verpflichtet. Dazu würden die Fütterung und artgerechte Unterbringung gehören, nötigenfalls auch die Aufwendungen für eine tierärztliche Behandlung. Sie sei von dieser Verpflichtung nicht frei geworden, indem sie das Tier beim Kläger abgeliefert habe. Nach § 967 BGB könne sich Frau S. ihrer Verwahrungspflicht nur dadurch entledigen, dass sie das Fundtier an die zuständige Fundbehörde abgebe. Die Verwahrungspflicht der Fundbehörde werde also nach BGB an die Ablieferung bei der Fundbehörde geknüpft. Diese sei hier eben die Beklagte und nicht der Kläger. Es sei somit keine Verwahrungspflicht auf Beklagtenseite entstanden. Eine Fundanzeige sei nicht identisch mit der Ablieferung der Fundsache. Die Fundanzeige sei an eine falsche Adresse gesandt worden. Unter „info@...“ sei die Touristeninformation zu erreichen, die organisatorisch von der Gemeindeverwaltung getrennt sei. Zum Zeitpunkt des Fundes habe die Beklagte den Fall nicht überprüfen können. Der Kläger habe mit der Aufnahme des Katers kein Geschäft der Beklagten geführt. Aufwendungsersatzansprüche würden vornherein ausscheiden, wie es auch das VG Regensburg in seinem Urteil vom 5. August 2014 entschieden habe. Auf herrenlose Sachen würden die Fundvorschriften keine Anwendung finden. Der Kläger müsse überzeugend vortragen, dass das Tier als „Fundsache“ einzuordnen sei. Der Kater habe keine Kennzeichnung getragen, die eine Zuordnung zu einem Besitzer ermögliche. Das Tier sei zum Zeitpunkt des Auffindens weder verwahrlost noch verletzt gewesen. Die vom Tierarzt vorgenommene Immunisierung und Entwurmung würden darauf hindeuten, dass das Tier zum Zeitpunkt des Auffindens nicht an einer lebensbedrohlichen Erkrankung gelitten habe. Der Verlust einer Katze sei der Beklagten zu keinem Zeitpunkt gemeldet worden. Es handele sich um ein herrenloses Tier. Die Beklagte sei als Sicherheitsbehörde nach Ausübung ihres Ermessens möglicherweise zum Einschreiten verpflichtet, wenn von dem aufgefundenen Tier - egal ob Fundtier oder herrenloses Tier - eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehe. Für eine Gefährdung, die vom hier angetroffenen Kater selbst ausgehe, würden vornherein jegliche Anhaltspunkte fehlen. Es bleibe unklar, weshalb die Beklagte nach Rückgriff auf ihre polizeiliche Funktion hier als Fundbehörde eine Anscheinsfundsache verwahren solle. Dazu bestehe eigentlich keine Notwendigkeit. Auch unter Berücksichtigung tierschutzrechtlicher Überlegungen sei es nicht erforderlich, ein Tier unter bestmöglicher Versorgung mit dem Ziel der Vermeidung sämtlicher potentieller Schäden in geeigneten Einrichtungen wie der des Klägers unterzubringen. Die Beklagte gehe davon aus, dass freilaufende Hunde sich in diesem Breitengrad nicht ohne weitere selbst erhalten könnten. Der Hund laufe Gefahr, innerhalb kürzester Zeit Schaden zu nehmen, weil er sich nicht Futter beschaffen könne. Die Beklagte sehe sich insbesondere bei unversehrten Hunden ohne weiteres als Fund-/Sicherheitsbehörde in der Pflicht. Der auf dem Land unversehrt angetroffene Kater mit unklarer Provenienz drohe keinesfalls Hungers zu sterben. Ein Träger öffentlicher Verwaltung dürfe nicht durch private Initiative im Hinblick auf das Ob und Wie einer konkreten Maßnahme vor vollendete Tatsachen gestellt werden. Das Interesse der Beklagten, den kommunalen Haushalt nicht durch Ansprüche aufgrund privater Initiative belastet zu sehen, sei hier höher zu bewerten als Aspekte des Tierschutzes. Es ergebe sich auch kein Anspruch auf Aufwendungsersatz aus der gemeinsamen Bekanntmachung des Innen- und Sozialministeriums vom 1. Dezember 1993 „Aufwendungsersatz bei Fundtieren“. Diese Bekanntmachung statuiere zulasten der Gemeinden eine Aufbewahrungspflicht für aufgegriffene Tiere auch dann, wenn aus polizei- und fundrechtlichen Erwägungen eine Einstandspflicht an und für sich ausgeschlossen sei. Die pauschale Anwendung der Bekanntmachung auf den einzelnen Fall erweise sich als contra legem. Sie könne nicht dazu führen, dass die Beklagte Aufwendungsersatz zu leisten habe. Sinn des Fundrechts sei nicht der Schutz von umherlaufenden Tieren schlechthin, unabhängig von ihrem Gesundheitszustand. Es gehe um Eigentumsschutz. Ohne klare gesetzliche Grundlage sei eine Gemeinde nicht verpflichtet, für Fundtiere aufzukommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorgelegten Behörden- und Gerichtsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

1. Die als allgemeine Leistungsklage statthafte Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz seiner für die Versorgung der Fundkatze erbrachten Aufwendungen in Höhe von 302 Euro.

a) Der Aufwendungsersatzanspruch steht dem Kläger nach den Grundsätzen der öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag in entsprechender Anwendung der §§ 683, 677, 679 und 670 BGB zu (s. zu Folgendem auch VG München, U. v. 26.2.2015 - M 10 K 14.2408).

Die zivilrechtlichen Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) finden im öffentlichen Recht entsprechende Anwendung, wenn die Erstattung von Aufwendungen für die Wahrnehmung von Aufgaben in Betracht kommt, die an sich zum Tätigkeitsbereich der öffentlichen Verwaltung gehören (grundlegend: BVerwG, U. v. 6.9.1988 - 4 C 5/86 - BVerwGE 80, 170-177).

Ein Aufwendungsersatzanspruch analog §§ 677, 683, 670 BGB setzt dabei voraus, dass ein fremdes Geschäft geführt worden ist, das dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des öffentlich-rechtlichen Aufgabenträgers entspricht. Wer eine Aufgabe erledigt, die, wie er weiß, zum Aufgabenbereich einer Behörde gehört, tätigt ein objektiv fremdes Geschäft und handelt als Geschäftsführer ohne Auftrag. Nach § 683 Satz 1 BGB kann der Geschäftsführer, wenn die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht, wie ein Beauftragter und somit entsprechend § 670 BGB Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. Nach § 683 Satz 2 BGB steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer in den Fällen des § 679 BGB, d. h. wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, nicht rechtzeitig erfüllt werden könnte, auch dann zu, wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben.

aa) Der Kläger hat mit der Entgegennahme sowie der anschließenden Verwahrung einschließlich tiermedizinischer Untersuchung und Versorgung der Fundkatze ein Geschäft der Beklagten in ihrer Funktion als Fundbehörde i. S. v. § 967 BGB und damit ein - zumindest auch - objektiv fremdes Geschäft geführt.

Die Fundvorschriften nach § 965 ff. BGB sind grundsätzlich auch auf Tiere anwendbar (vgl. § 90 a BGB).

Bei der Katze handelt es sich um ein Fundtier und nicht um ein herrenloses Tier. Katzen sind regelmäßig Haustiere. Es sind hier keine sonstigen Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die aufgefundene Katze herrenlos war. Auch wenn dies nicht mit letzter Sicherheit festgestellt werden kann, so ist nach Ansicht des Gerichts aus Gründen des Tierschutzes davon auszugehen, dass es sich um ein Fundtier handelt (vgl. auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, U. v. 12.1.2011 - 3 L 272/06 - juris Rn. 23 ff.; VG Stuttgart, U. v. 16.12.2013 - 4 K 29/13 - juris Rn. 30; VG Ansbach, U. v. 26.9.2011 - AN 10 K 11.00205 - juris Rn. 29 ff.; VG Saarlouis, U. v. 24.4.2013 - 5 K 593/12 - juris Rn. 23 ff.).

Diese Wertung des Gerichts entspricht im Ergebnis der Erlasslage in verschiedenen Bundesländern (vgl. dazu z. B. OVG Mecklenburg-Vorpommern, U. v. 12.1.2011 a. a. O. juris Rn. 25), die vorgibt, dass alle aufgefundenen Tiere zunächst als Fundtiere zu behandeln seien, diese Vermutung - und damit eine Erstattungspflicht für Aufwendungen - aber ende, wenn sich nach vier Wochen noch kein Eigentümer gemeldet habe; denn dann könne angenommen werden, dass das Tier keinen Besitzer (mehr) habe, damit herrenlos sei und nicht mehr in die Zuständigkeit der Kommune falle.

Eine entsprechende Weisung zum Vollzug des Fundrechts in Bayern findet bzw. fand sich in der Gemeinsamen Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern und des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit vom 1. Dezember 1993 - Nr. I B 3 - 2530 - 1 (AllMBl 1993, S. 1315). Allerdings ist dieser Vollzugshinweis ab dem 1. Januar 2008 gemäß § 7a der Bekanntmachung über die amtliche Veröffentlichung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Staatsregierung und der Staatsministerien in der bis 31. Dezember 2013 gültigen Fassung im Rahmen der Bereinigung veröffentlichter Verwaltungsvorschriften außer Kraft getreten, da er nicht in der in der „Datenbank BAYERN-RECHT“ digital erfasst wurde (so auch VG Regensburg, U. v. 5.8.2014 - RO 4 K 13.1231 - juris Rn. 34).

Unabhängig von der - das Gericht ohnehin nicht normativ bindenden - vollzugsbehördlichen Weisungslage leitet das Gericht sein Verständnis des Fundtierbegriffes aus der verfassungsrechtlich vorgegebenen und gesetzlich umgesetzten Bedeutung des Tierschutzes ab.

Mit dem zum 1. August 2002 eingefügten Art. 20a GG wurde der Tierschutz zum Staatsziel erklärt. Als Normadressaten werden neben der Gesetzgebung auch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung benannt. Vor diesem verfassungsrechtlichen Hintergrund sind vorliegend die Wertungen des Tierschutzgesetzes - insbesondere die Verbote in § 1 Satz 2, § 3 Nr. 3 TierSchG - im Rahmen der rechtlichen Ausgestaltung des Fundtierbegriffs zu beachten. Eine Auslegung und Verwaltungspraxis, die entgegen § 3 Nr. 3 TierSchG davon ausgeht, dass aufgefundene Tiere in aller Regel ausgesetzt wurden und damit herrenlos sind, steht nicht in Einklang mit den normierten tierschutzrechtlichen Zielen. Gemäß § 3 Nr. 3 TierSchG ist das Aussetzen eines Tieres verboten und bußgeldbewehrt. Es kann dahingestellt bleiben, ob dieses gesetzliche Verbot schon dazu führt, dass eine wirksame Dereliktion von Vornherein nicht möglich ist, oder ob es nur die Basis für Sanktionsmöglichkeiten ist (str.; zum Meinungsstand vgl. VG Stuttgart, U. v. 16.12.2013 - 4 K 29/13 - juris Rn. 30 m. w. N.). Jedenfalls darf einem Tierhalter nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass er sich seines Tieres durch Aussetzen - also unter Begehung einer Ordnungswidrigkeit - entledigt hat. Dies gilt umso mehr, als häufig zu beobachten ist, dass sich Besitzer verlorengegangener Tiere - ggf. auch unabhängig von einer förmlichen Verlustmeldung gegenüber der zuständigen Behörde - intensiv durch private Suchzettel und Nachfragen in der Nachbarschaft bemühen, ihre verloren gegangenen Tiere wiederzufinden (ausführlich VG Gießen, U. v. 27.2.2012 - 4 K 2064/11.GI - juris Rn. 20 ff.; VG Saarlouis, U. v. 24.4.2013 - 5 K 593/12 - juris Rn. 28 ff.).

Die sich aus dieser Auslegung ergebende Regelvermutung rechtstreuen Verhaltens mit der Folge, dass zunächst grundsätzlich ein Fundtier anzunehmen ist, kann zwar widerlegt werden. Dafür müssen jedoch besondere Anhaltspunkte vorliegen, die, ungeachtet der Frage, ob dies rechtlich möglich ist, die Absicht des Eigentümers, auf das Eigentum zu verzichten, deutlich erkennen lassen und somit geeignet sind, diese Regelvermutung auszuräumen (VG Stuttgart, U. v. 16.12.2013 - 4 K 29/13 - juris Rn. 30).

Solche besonderen Anzeichen sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.

Die Beklagte war als Fundbehörde verpflichtet, die Katze entgegenzunehmen und zu verwahren (§ 967 i. V. m. § 966 Abs. 1 BGB).

Nach § 966 Abs. 1 BGB ist zunächst der Finder zur Verwahrung der Fundsache verpflichtet. Aus § 970 BGB ergibt sich, dass er dabei auch für Aufwendungen für die Erhaltung der Sache verpflichtet ist, d. h. er muss ein Fundtier füttern und, sofern dies notwendig ist, für die tierärztliche Behandlung sorgen (vgl. Kindl in Beck’scher Online-Kommentar BGB, Stand: 1.2.2015, § 966 Rn. 1; Oechsler Münchner Kommentar BGB, 6. Aufl. 2013, § 966 BGB Rn. 2).

Die Unterbringung bei Dritten entbindet den Finder nicht von seinen Pflichten. Seine Verwahrungspflicht kann er jedoch dadurch beenden, dass er von seiner Berechtigung nach § 967 BGB Gebrauch macht, das Fundtier bei der zuständigen Behörde abzuliefern (vgl. Oechsler a. a. O., § 967 BGB Rn. 1; Kindl a. a. O. § 966 BGB Rn. 1). Dadurch wird er von seinen Pflichten aus § 966 BGB frei und überlässt es der zuständigen Behörde, über die notwendige Verwahrung und die erforderlichen Finanzierungslasten zu entscheiden.

§ 967 BGB regelt öffentlich-rechtliche Verwahrungsrechte und Pflichten der von Fundbehörden und wird daher dem öffentlichen Recht zugeordnet. In Bayern finden sich die landesrechtlichen Ausführungsvorschriften in der Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren der Fundbehörde (FundV) in der Fassung vom 1. Januar 1983 (BayRS IV S. 581). Nach § 2 Satz 1 FundV ist zuständig für die Entgegennahme einer Fundsache und damit auch eines Fundtiers jede Gemeinde, so wie im Falle des § 2 Satz 2, § 1 Abs. 1 Satz 3 FundV auch die Polizei.

Vorliegend hat die Finderin die aufgefundene Katze nicht unmittelbar bei der Beklagten abgegeben. Vielmehr hat sie die Katze bei dem Kläger abgegeben. Dieser hat anschließend die Fundanzeige i. S. v. § 965 Abs. 2 BGB, § 1 Abs. 1 FundV gegenüber der Beklagten vorgenommen.

Zwar treten die Wirkungen der Ablieferung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 FundV im Sinne eines subjektiv-öffentlichen Rechts des Finders auf Aufgabe des Besitzes an der Fundsache zugunsten der zuständigen Fundbehörde grundsätzlich erst ein, nachdem die Fundbehörde die Sache gemäß § 2 FundV entgegengenommen hat (vgl. Kindl a. a. O. § 967 BGB Rn. 1; VG Regensburg, U. v. 5.8.2014 - RO 4 K 13.1231 - juris Rn. 27). Auch ersetzt die Fundanzeige entsprechend § 965 Abs. 2 Satz 1 BGB, § 1 FundV die Ablieferung der Fundsache grundsätzlich nicht, da beide Vorgänge voneinander zu unterscheiden sind (VG Regensburg, U. v. 5.8.2014 a. a. O. juris Rn. 31).

Unter der notwendigen Beachtung des verfassungsrechtlich verankerten Tierschutzgebotes ist nach Auffassung des Gerichts in den Fällen eines Tierfunds die Ablieferungspflicht des § 967 BGB aber ausnahmsweise bereits dann erfüllt, wenn das Tier einer fachkundigen Stelle (Tierheim u. dergl.) überantwortet wird, der Fund der zuständigen Behörde angezeigt und ihr das Fundtier zur Aufbewahrung angeboten wird. Die Behörde trifft dann die Pflicht zur Verwahrung als eigenes Geschäft i. S. v. § 677 BGB (so auch VG Stuttgart, U. v. 16.12.2013 - 4 K 29/13 - juris Rn. 32).

Zwingend auf der Hand liegt dieses Verständnis, wenn das Fundtier verletzt oder ersichtlich krank ist und tierärztlicher Betreuung bedarf oder wenn das gemeindliche Fundbüro z. B. außerhalb seiner regelmäßigen Öffnungszeiten nicht erreichbar ist.

Aber auch außerhalb dieser „Notfälle“ ist zu berücksichtigen, dass die „Fundsache Tier“ je nach Spezies einer besonderen Verwahrung bedarf, insbesondere artgerecht untergebracht sowie entsprechend ernährt und gepflegt werden muss. Häufig kann auch der gesundheitliche Zustand vom unmittelbaren Finder gar nicht beurteilt werden, ggf. kann sogar eine Quarantäne veranlasst sein. Dem Ziel einer möglichst raschen artgerechten Versorgung des Fundtiers würde der Umweg über die Fundbehörden - die in der Regel selbst nicht über entsprechend Möglichkeiten verfügen - zuwiderlaufen und damit dem Tierschutzgebot widersprechen.

Nach diesen Maßstäben ist hier eine Verwahrpflicht der Beklagten als Fundbehörde auch ohne Ablieferung der Katze bei ihr entstanden.

Der Kläger hat der Beklagten am Tag nach der Aufnahme der Fundkatze die Fundanzeige zugesandt. Zwar hat der zuständige Sachbearbeiter der Beklagten diese Fundanzeige verspätet erhalten, da der Kläger die entsprechende Email an die „Tourist Information“ der Beklagten gesandt hat und hier eine unverzügliche Weiterleitung an den zuständigen Sachbearbeiter in der Gemeindeverwaltung unterblieben war. Diese Verspätung hat jedoch ihre Ursache in der Organisation der Beklagten und ändert nichts an der rechtzeitigen Fundanzeige.

Die Beklagte hatte ab Eingang der Fundanzeige die Möglichkeit, die Katze selbst zu verwahren, und war spätestens auch dann dazu verpflichtet.

Dieser Verwahrungspflicht ist sie nicht nachgekommen. Die Beklagte hat die Katze weder abgeholt, noch den Kläger darauf hingewiesen, dass er sie bei ihr oder einer von ihr benannten Stelle abliefern solle.

bb) Der von der Beklagten später geäußerte entgegenstehende Wille steht einem Aufwendungsersatz gem. § 683 Satz 2 BGB nicht entgegen; er ist nach § 679 BGB unbeachtlich.

Nach § 679 BGB kommt ein der Geschäftsführung entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn dann nicht in Betracht, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn nicht rechtzeitig erfüllt würde.

Handelt es sich - wie hier - um den Fall einer öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag („GoA“), ist dabei nicht nur maßgeblich, dass generell ein öffentliches Interesse an der Erfüllung der entsprechenden Aufgabe besteht, sondern es muss darüber hinaus ein öffentliches Interesse daran bestehen, dass die Aufgabe von dem privaten Geschäftsführer in der gegebenen Situation erfüllt worden ist (BVerwG, U. v. 6.9.1988 - BVerwG 4 C 5.86 - BVerwGE 80, 170 - juris Rn. 14 ff. m. w. N.). Dabei darf die Wahrung eines der Behörde zustehenden Handlungsspielraums nicht außer Acht bleiben. Ein Träger öffentlicher Verwaltung darf nicht durch private Initiative im Hinblick auf das Ob oder Wie einer konkreten Maßnahme vor vollendete Tatsachen gestellt werden, wenn ihm in dieser Hinsicht ein Ermessen eingeräumt ist. Die Prioritäten, die eine Behörde selbst setzen kann, dürfen folglich nicht überspielt werden durch private Initiativen, die den öffentlichen Haushalt hiernach durch Aufwendungsersatzansprüche belasten (vgl. BVerwG U. v. 6.9.1988 a. a. O. juris Rn. 17).

Diese vom Bundesverwaltungsgericht formulierten Maßgaben sind grundsätzlich auch im Fall der Fundtierverwahrung zu beachten. Denn in welcher Art und Weise eine Fundbehörde ihre Verwahrpflicht bei Fundtieren jeweils umsetzt, steht - vorbehaltlich der Beachtung tierschutzrechtlicher Vorgaben zur artgerechten Haltung und Betreuung im Sinne von § 2 TierSchG - grundsätzlich in ihrem Ermessen. So kann sie die Tiere beispielsweise selbst in eigenen Einrichtungen betreuen lassen oder fachkundige Dritte - etwa ein Tierheim - damit beauftragen.

Im zu entscheidenden Fall war die Beklagte spätestens ab Erhalt der Fundanzeige gemäß § 967, § 966 Abs. 1 BGB, § 2 Satz 1 FundV als Fundbehörde im öffentlichen Interesse verpflichtet, die Katze zu verwahren. Dieser gesetzlichen Verpflichtung - also der Entscheidung über das „Ob“ der Verwahrung - konnte sie sich nicht durch entsprechende ablehnende Willensäußerung entziehen.

cc) Der Annahme einer Fremdgeschäftsführung steht auch nicht entgegen, dass der Kläger in seiner Funktion als Tierschutzverein ein Tierheim unterhält und u. a. auch den Schutz von Haustieren als Vereinszweck verfolgt. Insoweit führt er mit der Aufnahme und Versorgung der Katze ein sogenanntes „auch fremdes“ Geschäft. Dies ist für die Vermutung des fremden Geschäftsführungswillen unschädlich (vgl. BGH, U. v. 21.12.1978 - VII ZR 91/77 - NJW 1979, 598 ff. - juris Rn. 12 m. w. N.), zumal der Kläger hier nicht unbegrenzt Unterbringungskosten in Rechnung stellt, sondern für einen ca. einmonatigen Zeitraum (29 Tage).

dd) Dem Kläger sind die geltend gemachten Aufwendungen nach §§ 683, 670 BGB in voller Höhe zu ersetzen. Insoweit sind weder von der Beklagten Bedenken hinsichtlich der Höhe der Rechnungen geltend gemacht worden. Noch sind für das Gericht Anhaltspunkte ersichtlich, dass die in der Rechnung vom 12. Juli 2014 aufgeführten Beträge unangemessen sind.

b) Der Anspruch auf Zahlung der Prozesszinsen aus dem Betrag von 302 Euro seit dem ... November 2014 (Eingang der Klageschrift bei der Beklagten) in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz beruht auf entsprechender Anwendung von §§ 291 BGB, 288 Abs. 2 BGB. Höhere Zinsen waren nicht beantragt (§ 88 VwGO).

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

4. Die Berufung war zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, § 124 a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. §§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124 und 124a Abs. 1 VwGO kann die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich eingelegt werden. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Sie ist spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen. Die Berufungsbegründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).

Über die Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 302 festgesetzt (§ 52 Abs. 3, § 43 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG -).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 67


(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 88


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Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 5 Diplom-Juristen aus dem Beitrittsgebiet


Personen, die bis zum 9. September 1996 die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504) erfüllt haben, stehen in den nachfolgenden Vorschriften

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 670 Ersatz von Aufwendungen


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Der Finder ist berechtigt und auf Anordnung der zuständigen Behörde verpflichtet, die Sache oder den Versteigerungserlös an die zuständige Behörde abzuliefern.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 970 Ersatz von Aufwendungen


Macht der Finder zum Zwecke der Verwahrung oder Erhaltung der Sache oder zum Zwecke der Ermittlung eines Empfangsberechtigten Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so kann er von dem Empfangsberechtigten Ersatz verlang

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Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.

Ein der Geschäftsführung entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn kommt nicht in Betracht, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn nicht rechtzeitig erfüllt werden würde.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Der Finder ist zur Verwahrung der Sache verpflichtet.

(2) Ist der Verderb der Sache zu besorgen oder ist die Aufbewahrung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, so hat der Finder die Sache öffentlich versteigern zu lassen. Vor der Versteigerung ist der zuständigen Behörde Anzeige zu machen. Der Erlös tritt an die Stelle der Sache.

Macht der Finder zum Zwecke der Verwahrung oder Erhaltung der Sache oder zum Zwecke der Ermittlung eines Empfangsberechtigten Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so kann er von dem Empfangsberechtigten Ersatz verlangen.

Der Finder ist berechtigt und auf Anordnung der zuständigen Behörde verpflichtet, die Sache oder den Versteigerungserlös an die zuständige Behörde abzuliefern.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.

Ein der Geschäftsführung entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn kommt nicht in Betracht, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn nicht rechtzeitig erfüllt werden würde.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

Ein der Geschäftsführung entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn kommt nicht in Betracht, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn nicht rechtzeitig erfüllt werden würde.

Der Finder ist berechtigt und auf Anordnung der zuständigen Behörde verpflichtet, die Sache oder den Versteigerungserlös an die zuständige Behörde abzuliefern.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts A-Stadt vom 11. Juli 2006 geändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 95,75 Euro nebst Zinsen p.a. in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. Juli 2003 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Forderung des Klägers, ihm die Kosten für eine von ihm durchgeführte tierärztliche Behandlung zu erstatten.

2

Die Forderung betrifft die Behandlung eines verletzten Katers, der am 14.03.2003 nachmittags auf dem Gelände der Martinschule in A-Stadt aufgefunden wurde. Der Kläger hielt in seiner Behandlungskartei fest, er sei gegen 14.00 Uhr von einer Lehrerin bzw. Erzieherin der Martinschule über den Fund einer verletzten Hauskatze auf dem Gelände des Schulhofs benachrichtigt worden, das Tier könne kaum laufen, eine andere Tierarztpraxis sowie das Tierheim A-Stadt lehnten eine Versorgung ab. Der Kläger begab sich vor Ort, fing die Katze ein, betäubte sie und nahm sie zur Untersuchung mit in seine Praxis, wo er mehrere Brüche im Bereich des Beckens und der rechten Hintergliedmaße diagnostizierte und die Katze einschläferte. Unter dem 18.03.2003 stellte der Kläger die Behandlungskosten in Höhe von 95,75 Euro der Beklagten in Rechnung und wies auf den Erlass über die Kostentragung bei der Verwahrung und Behandlung von Fundtieren des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 23.11.1998 hin. In der Behandlungskartei hielt der Kläger fest, die Katze habe einen guten Ernährungs- und Pflegezustand und einen mäßigen Allgemeinzustand aufgewiesen; es habe sich um einen kastrierten Kater der Rasse "Europäisch Kurzhaar" gehandelt. In dem Anschreiben an die Beklagte teilte er ferner mit, das Tier habe weder ein Halsband getragen noch einen Mikrochip; die Art der Verletzungen deute auf einen Fenstersturz hin; daher habe es sich wahrscheinlich um ein entlaufenes Tier gehandelt. Die Beklagte lehnte die Zahlung ab. Mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 11.07.2003 wurde die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 24.07.2003 zur Zahlung aufgefordert.

3

Der Kläger hat am 29.09.2003 Klage erhoben. Im Hinblick darauf, dass vorgerichtlich um die Erforderlichkeit einer Fundanzeige gestritten worden war, hat er eine auf den 30.04.2003 datierte und von der Erzieherin der Martinschule unterzeichnete an das Ordnungsamt der Beklagten gerichtete Fundanzeige vorgelegt. Im übrigen hat der Kläger die Klage wie folgt begründet: Die Kostenpflicht der Beklagten ergebe sich aus dem Erlass über die Kostenerstattung bei der Verwahrung und Behandlung von Fundtieren vom 23.11.1998. Die erforderliche Fundanzeige sei erfolgt. Zu den von der Ordnungsbehörde zu tragenden Kosten gehörten auch die Kosten für eine notwendige tierärztliche Behandlung. Auch er als Tierarzt und nicht lediglich der Finder könne den Anspruch geltend machen, weil nach dem genannten Erlass eine Kostenpflicht auch dann bestehe, wenn der Finder das Fundtier unmittelbar zu einem Tierarzt in Behandlung bringe. Dass es sich um ein Fundtier gehandelt habe, ergebe sich daraus, dass der Kater kastriert und in gutem Ernährungs- und Pflegezustand gewesen sei.

4

Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten und hat unter anderem geltend gemacht, es habe sich nicht um ein Fundtier, sondern um ein herrenloses Tier gehandelt, weil es kein Halsband getragen habe und auch in der Folgezeit keine Nachfrage durch einen Eigentümer zu verzeichnen gewesen sei. Eine Geschäftsführung ohne Auftrag komme nicht in Betracht, weil der Kläger nicht entsprechend dem mutmaßlichen Willen der Beklagten gehandelt habe. Diese habe zum Zweck der Versorgung von Fundtieren den Bau eines Tierheims unterstützt und einen Vertrag mit dem gemeinnützigen Verein "Tierheim A-Stadt e.V." abgeschlossen, der nicht nur die Aufbewahrung und Pflege der Tiere, sondern auch die medizinische Versorgung umfasse. Dies sei möglich, da der Tierheimleiter selbst Veterinär sei und somit kostengünstig eine entsprechende Versorgung der Tiere gewährleistet werden könne. Die Behandlungskosten seien in der jährlichen Vergütung für die Versorgung von Fundtieren im Tierheim einkalkuliert. Im Übrigen hätten vorrangig der amtstierärztliche Bereitschaftsdienst oder die Polizei im Hinblick auf ihre Eilzuständigkeit informiert werden können. Die erforderliche Fundanzeige sei unterblieben; die nunmehr vom Kläger vorgelegte Anzeige vom 30.04.2003 sei bei der Behörde nicht eingegangen. Im Übrigen seien Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag nachrangig gegenüber Ansprüchen aus einem Auftragsverhältnis, das zwischen der Erzieherin der Martinschule und dem Kläger zu Stande gekommen sei.

5

Mit Urteil vom 11.07.2006 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Der Erlass über die Kostentragung bei der Verwahrung und Behandlung von Fundtieren begründe keinen Anspruch des Klägers. Ein Anspruch aus § 970 BGB bestehe nicht, weil die Beklagte nicht Empfangsberechtigte des Tieres gewesen sei. Die Voraussetzungen einer Geschäftsführung ohne Auftrag lägen nicht vor, weil nicht erweislich sei, dass es sich um ein Fundtier und nicht um ein herrenloses Tier gehandelt habe. Im Übrigen obliege der Fundbehörde lediglich die Verwahrung der Fundsache für den Eigentümer, die vom Kläger aber nicht vorgenommen worden sei. Es fehle auch an dem erforderlichen Fremdgeschäftsführungswillen des Klägers, weil er ein objektiv fremdes Geschäft lediglich für den Eigentümer des Tieres geführt habe, nicht aber für die Behörde, und sonstige Anhaltspunkte für einen Fremdgeschäftsführungswillen bereits während der Geschäftsführung nicht bestünden. Sollte die Katze herrenlos gewesen sein, so könne die Führung eines Geschäftes der Beklagten auch nicht mit der Begründung bejaht werden, es habe eine Gefahr oder Störung für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung vorgelegen. Dies sei - wie im einzelnen näher ausgeführt wird - nicht der Fall.

6

Gegen das am 13.07.2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am Montag, den 14.08.2006 die Zulassung der Berufung beantragt und den Antrag am 13.09.2006 begründet. Mit Beschluss vom 17.11.2009, zugestellt am 24.11.2009, hat der Senat die Berufung zugelassen. Der Kläger hat die Berufung am 22.12.2009 begründet und ausgeführt:

7

Ihm stehe ein Aufwendungsersatzanspruch aus § 970 BGB zu. Die Beklagte sei nach § 967 BGB Empfangsberechtigte gewesen. Als zuständige Fundbehörde habe ihr ein durch behördliche Anordnung durchsetzbarer Herausgabeanspruch zugestanden. Bei der Katze habe es sich um ein Fundtier gehandelt. Das fehlende Halsband und das Ausbleiben von Anfragen nach dem Verbleib der Katze ließen keinen Schluss auf ihre Herrenlosigkeit zu. Eine sich gegebenenfalls darin ausdrückende Aufgabe des Eigentums wirke nicht auf den Zeitpunkt der Behandlung oder der Rechnungslegung zurück. Im Hinblick auf die entsprechende Regelung in dem Erlass über die Kostenerstattung bei der Verwahrung und Behandlung von Fundtieren vom 23.11.1998 sei es auch nicht gerechtfertigt, die Unaufklärbarkeit der Fundtiereigenschaft der Katze zu seinen Lasten zu werten. Im Übrigen habe das Verwaltungsgericht einen Anspruch aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag zu Unrecht verneint. Die Beklagte selbst habe in der Klageerwiderung eingeräumt, dass sie für die Versorgung von Fundtieren ein von ihr gefördertes Tierheim vertraglich verpflichtet habe, von dem im konkreten Fall jedoch unstreitig keine Hilfe zu erlangen gewesen sei. Dass neben der medizinischen Versorgung noch zumindest zeitweise eine (weitere) Verwahrung stattgefunden habe, könne nicht verlangt werden. Dass er ein fremdes Geschäft geführt habe, ergebe sich auch aus dem Vorliegen einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und der daraus für die Beklagte folgenden Verpflichtung zum Einschreiten. Das qualvolle Verenden von Tieren, die sich nicht in der Obhut ihrer Eigentümer befinden, entspreche nicht dem normalen Geschehensablauf und sei auch nicht mit allgemein gültigen Grundsätzen der Ethik und des Tierschutzes vereinbar. Verletze sich - wie vermutlich hier - eine Katze durch einen Fenstersturz, so bestehe ebenso eine Pflicht zum Einschreiten wie wenn ein Tier durch eine Kollision mit einem Kraftfahrzeug verletzt werde. Der Fremdgeschäftsführungswille ergebe sich daraus, dass er erst nach erfolgloser Kontaktierung des Tierheims von den Findern der Katze gebeten worden sei, an Stelle der Beklagten tätig zu werden.

8

Der Kläger beantragt,

9

das Urteil des Verwaltungsgerichts A-Stadt vom 11.07.2006 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 95,75 Euro nebst Zinsen p.a. in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.07.2003 zu zahlen.

10

Die Beklagte beantragt,

11

die Berufung zurückzuweisen.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

13

Die Berufung ist zulässig und begründet.

14

Allerdings steht dem Kläger kein Ersatzanspruch aus § 970 BGB zu. Dieser Anspruch ist hier gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG auch im Verwaltungsrechtsweg zu prüfen. Nach § 970 BGB kann der Finder, wenn er zum Zweck der Verwahrung oder Erhaltung der Sache oder zur Ermittlung eines Empfangsberechtigten Aufwendungen macht, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, von dem Empfangsberechtigten Ersatz verlangen. Die Beklagte ist jedoch nicht Empfangsberechtigte im Sinne dieser Vorschrift und daher nicht Schuldnerin des Anspruchs. Empfangsberechtigter im Sinne der §§ 965, 970 BGB ist jeder, der ein Besitzrecht und damit einen Herausgabeanspruch hat, wie der Eigentümer (§ 985 BGB), der Inhaber eines beschränkten dinglichen Rechts (§§ 1065, 1227 BGB) oder ein früherer Besitzer (§ 1007 BGB) (vgl. Bassenge in: Palandt, 70. Aufl. 2011, vor § 965 Rn. 1; Quack, in: Münchener Kommentar Bd. 6, 4. Aufl. 2004, § 965 Rn. 14, 20). Hingegen ist die Behörde, der der Fund gemäß § 965 Abs. 2 BGB anzuzeigen ist, wenn der Empfangsberechtigte unbekannt ist, nicht ihrerseits Empfangsberechtigte (vgl. auch VG Gießen, U. v. 05.09.2001 – 10 E 2160/01 -, NVwZ-RR 2002, 95; Kohler-Gehrig, VBlBW 1995, 377, 381). Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut dieser Vorschrift. Die Ablieferungspflicht gemäß § 967 BGB gegenüber der Fundbehörde hat mit dem Herausgabeanspruch des Berechtigten nichts zu tun.

15

Dem Kläger steht jedoch ein Ersatzanspruch nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag zu, die im öffentlichen Recht entsprechend anwendbar sind (vgl. § 683 BGB). Auch im öffentlichen Recht kommt ein Anspruch des Bürgers gegen die Verwaltung auf Ersatz seiner Aufwendungen für die Wahrnehmung von Aufgaben in Betracht, die an sich zum Tätigkeitsbereich der öffentlichen Verwaltung gehören. Wer eine Angelegenheit erledigt, die - wie er weiß - zum Aufgabenbereich einer Behörde gehört, tätigt ein objektiv fremdes Geschäft und handelt als Geschäftsführer ohne Auftrag. Die gleichzeitige Wahrnehmung eigener Interessen steht dem nicht entgegen. Die Vorschriften des BGB über die Geschäftsführung ohne Auftrag sind in einer solchen Lage entsprechend anwendbar. Die darin vorgesehene Verteilung der Rechte und Pflichten von "Geschäftsführer" und "Geschäftsherrn" ist auch für das Verhältnis eines für die Verwaltung einspringenden Bürgers zum Hoheitsträger selbst tragfähig und angemessen, so etwa wenn er in besonderen Notlagen Hilfe leistet, so lange die Behörde dazu nicht in der Lage ist. Einschränkungen ergeben sich im öffentlichen Recht aus dem Erfordernis, die behördliche Zuständigkeitsordnung zu beachten, sowie daraus, dass der Behörde grundsätzlich kein Handeln aufgedrängt werden soll, das sie so nicht vorgenommen hat bzw. hätte (vgl. BVerwG, U. v. 06.09.1988 - 4 C 5.86 -, NJW 1989, 922, 923). Nach diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen für einen Ersatzanspruch aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag hier vor.

16

1. Der Kläger hat eine Aufgabe der Beklagten und damit im Sinne der Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag ein zumindest auch "fremdes Geschäft" wahrgenommen.

17

Ein Vertragsverhältnis lag nicht vor. Insbesondere war ein Vertrag über die Behandlung der Katze zwischen dem Kläger und der Erzieherin bzw. der Martinschule nicht zu Stande gekommen. Indem die Erzieherin dem Kläger mitteilte, dass sie sich zuvor an das Tierheim gewandt hatte, wurde deutlich, dass sie den Kläger nicht im eigenen Namen mit der Behandlung der Katze beauftragen wollte. Zwischen den Beteiligten ist ferner unstreitig, dass der Kläger ihr gegenüber erklärte, dass sie die Behandlung nicht bezahlen müsse.

18

Die Beklagte war als zuständige Fundbehörde verpflichtet, die Katze in ihre Obhut zu übernehmen und tierschutzgerecht zu versorgen.

19

Gemäß der Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden für die Durchführung des Fundrechts vom 09.06.1992 (GVOBl. M-V S. 333) ist der Oberbürgermeister der Beklagten die zuständige Fundbehörde.

20

Die Zuständigkeit der Fundbehörde erstreckt sich auf Fundsachen und Fundtiere (vgl. § 90a BGB). Fundsachen bzw. Fundtiere sind gemäß § 965 Abs. 1 BGB verlorene Sachen bzw. Tiere. Eine Sache ist verloren, wenn sie besitz-, aber nicht herrenlos ist (Oechsler, in: Münchener Kommentar zum BGB, Bd. 6, 5. Aufl. 2009, § 965 Rn. 3 m.w.N.).

21

Die Katze war vorliegend besitzlos. Der Besitz wird dadurch beendet, dass der Besitzer die tatsächliche Gewalt über die Sache aufgibt oder in anderer Weise verliert, § 856 Abs. 1 BGB. Demgegenüber wird der Besitz durch eine ihrer Natur nach vorübergehende Verhinderung in der Ausübung der Gewalt nicht beendet, § 856 Abs. 2 BGB. Gezähmte Tiere gehen entsprechend dem Rechtsgedanken des § 960 Abs. 3 BGB verloren, wenn sie ihre Bindung an den Eigentümer ("animus revertendi") aufgegeben haben oder trotz Bestehens dieser Bindung nicht zum Eigentümer zurückfinden (vgl. Oechsler a.a.O. Rn. 4). Eine Katze, die sich vom Grundstück des Eigentümers oder aus dessen unmittelbarer Umgebung entfernt, ist daher - worauf der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung zu Recht hingewiesen hat - deshalb nicht verloren gegangen. Anders verhält es sich jedoch, wenn das Tier aus eigener Kraft nicht mehr zum Eigentümer zurückkehren kann. So liegt der Fall hier, weil die Katze auf Grund ihrer schweren Verletzungen an der Fortbewegung gehindert war.

22

Dass die Katze nicht herrenlos war, kann nicht mit Sicherheit festgestellt werden. Herrenlos ist eine Sache, an der kein privates Eigentum besteht (Oechsler a.a.O. § 958 Rn. 3). Im vorliegenden Fall spricht der vom Kläger festgestellte gute Ernährungs- und Pflegezustand der Katze dafür, dass es einen privaten Eigentümer gab. Dass das Tier kastriert war und keine Tätowierung trug, wie sie nach dem von der Beklagten nicht in Zweifel gezogenen Vortrag des Klägers bei einer Unfruchtbarmachung herrenloser Katzen erfolgt, lässt jedenfalls darauf schließen, dass es ursprünglich einem privaten Eigentümer gehörte, der die Kastration vornehmen ließ. Allerdings trug das Tier kein Halsband und auch sonst keine Kennzeichnung z.B. durch einen Mikrochip, durch die der Eigentümer oder zumindest der Umstand, dass Eigentum an dem Tier (noch) bestand, zweifelsfrei hätte festgestellt werden können.

23

Ebenso wenig kann – mit der Folge der Unanwendbarkeit des Fundrechts – mit Sicherheit festgestellt werden, dass die Katze herrenlos war. Die Aufgabe bestehenden Eigentums an einem Tier gemäß § 959 BGB durch Aussetzen des Tieres dürfte nicht wirksam möglich sein, weil damit zugleich gegen ein bußgeldbewehrtes Verbotsgesetz verstoßen wird, § 134 BGB i.V.m. §§ 3 Abs. 3, 18 Abs. 1 Ziff. 4 TierSchG (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 2. Aufl. 2007, Einführung Rn. 81 m.w.N.). Dass die Katze nach § 960 Abs. 3 BGB herrenlos geworden wäre, weil sie die Gewohnheit abgelegt hätte, an den ihr bestimmten Ort zurück zu kehren („animus revertendi“), ist nicht ersichtlich, weil eine Rückkehr ihr auf Grund der vorliegenden Verletzungen nicht möglich war. Auch aus dem Umstand, dass sich nachträglich kein Eigentümer gemeldet hat, kann nicht auf eine Herrenlosigkeit der Katze und damit auf eine fehlende Zuständigkeit der Fundbehörde geschlossen werden. Unabhängig von der Frage, ob der Erlass über die Kostentragung bei der Verwahrung und Behandlung von Fundtieren vom 23.11.1998 (ABl. M-V 1999 S. 5) bei der zivilrechtlichen Prüfung der Eigentumslage überhaupt berücksichtigt werden kann, regelt dieser in Abs. 9 lediglich, dass dann, wenn sich ein Eigentümer eines Tieres nicht binnen vier Wochen bei der örtlichen Ordnungsbehörde gemeldet hat, üblicherweise angenommen werden muss, dass er die Suche nach seinem Tier aufgegeben hat und das Tier herrenlos ist beziehungsweise herrenlos geworden ist. Für den hier maßgeblichen Zeitpunkt des Auffindens der Katze lässt sich danach keine eindeutige Aussage treffen; vielmehr erlaubt die aufgestellte Vermutungsregel eine solche erst für einen Zeitpunkt vier Wochen nach dem Fund.

24

Sprechen zum Zeitpunkt des Auffindens einer Sache maßgebliche Anhaltspunkte für das Bestehen privaten Eigentums, kann dieses aber nicht abschließend festgestellt werden, so darf die Zuständigkeit der Fundbehörde nicht ohne weiteres unter Hinweis auf die die allgemeinen Beweislastregeln verneint werden. Vielmehr ist die Behörde entsprechend den allgemeinen Grundsätzen des Polizei- und Ordnungsrechts zur Anscheinsgefahr auch für „Anscheins-Fundsachen“ zuständig. Eine Anscheinsgefahr liegt vor, wenn sich nachträglich – bei einer Betrachtung ex post – herausstellt, dass ein Schaden tatsächlich nicht drohte, obwohl bei einer Betrachtung ex ante in verständiger Würdigung des Sachverhalts von einer Gefahr auszugehen war (ganz h.M., vgl. Schenke, Polizei- und Ordnungsrecht 6. Aufl. 2009 Rn. 80). Dies gilt erst recht, wenn auch nachträglich nicht geklärt werden kann, ob ein Schaden drohte. Die Anwendung der Grundsätze des Gefahrenabwehrrechts rechtfertigt sich daraus, dass das öffentlich-rechtliche Fundrecht als Spezialmaterie des allgemeinen Ordnungsrechts anzusehen ist. Die Fundbehörde wird im Interesse des Eigentumsschutzes des Verlierers tätig; die abzuwehrende Rechtsbeeinträchtigung betrifft private Rechte (vgl. § 1 Abs. 3 SOG M-V), zu deren Gunsten ein Tätigwerden der Behörde in §§ 965 ff. BGB angeordnet ist. Der drohende Verlust einer Sache für den Eigentümer oder Inhaber des Besitzrechts steht auch als Voraussetzung für ein polizeiliches Einschreiten im Wege der Sicherstellung einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit gleich, § 61 Abs. 1 Nr. 3 SOG M-V. Diesem Befund entsprechend sind gemäß der Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden für die Durchführung des Fundrechts vom 09.06.1992 die Oberbürgermeister (Bürgermeister) der kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörden, die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden und die Amtsvorsteher „als örtliche Ordnungsbehörden“ zuständig.

25

Dieses Verständnis ist bei Tieren auch aus Gründen des Tierschutzes geboten. Dem entsprechend heißt es in Abs. 2 Satz 2 des Erlasses über die Kostentragung bei der Verwahrung und Behandlung von Fundtieren vom 23.11.1998: "Im Zweifel hat die Fundbehörde bis zum Nachweis des Gegenteils davon auszugehen, daß es sich bei Fundsachen oder Fundtieren um verlorene Sachen oder Tiere handelt." Die Erlasslage in Mecklenburg-Vorpommern entspricht insoweit derjenigen in anderen Bundesländern, u.a. in Brandenburg (Runderlass des Ministers des Innern vom 21.12.1993; in der fraglichen Passage wortgleich), Baden-Württemberg (Hinweise des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum und des Innenministeriums zur Unterbringung von herrenlosen Tieren und Fundtieren) und Schleswig-Holstein (Richtlinie über die Verwahrung von Fundtieren - Gemeinsamer Erlass der Ministerin für Natur und Umwelt und des Innenministers vom 30.06.1994, ABl. Schl.-H. 1994, 318). In der - insoweit ersten und ausführlichsten - schleswig-holsteinischen Richtlinie heißt es hierzu: "Eine klare Abgrenzung von Fundtieren zu herrenlosen Tieren ist in der Praxis äußerst problematisch. Es ist naturgemäß zunächst nicht erkennbar, ob der bisherige Eigentümer das Eigentum an dem Tier aufgegeben hat oder nicht. In der Praxis wird deshalb zunächst davon auszugehen sein, daß es sich um ein Fundtier handelt, welches von dem Finder oder von der zuständigen Behörde zu verwahren und zu versorgen ist. Dies ist auch im Einklang mit § 1 Tierschutzgesetz schon aus ethischen Gründen geboten (Ethik ist unteilbar) und zwar unabhängig von der Frage bezüglich ihrer Eigenschaft als Fundtiere. Dies gilt umso mehr, als nach § 3 Abs. 3 des Tierschutzgesetzes es verboten ist, ein im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier auszusetzen oder es zurückzulassen, um sich seiner zu entledigen. Zudem ist nach Einfügung des § 90a BGB das Tier keine Sache mehr. Somit kann der Eigentümer mit seinem Tier nur unter Beachtung der Tierschutzbestimmungen (s. § 903 Satz 2 BGB) verfahren. Die Aufgabe des Eigentums ist daher nicht durch einfachen Verzicht wie bei einer beweglichen Sache (§ 959 BGB) möglich, da diese Art der Besitzaufgabe durch § 3 Nr. 3 Tierschutzgesetz i.V.m. § 903 Satz 2 BGB verboten ist." Die in Schleswig-Holstein getroffene Regelung wird auch im Tierschutzbericht 1997 der Bundesregierung als einer sachverständigen Äußerung zum Tierschutz zitiert (BT-Drs. 13/7016, S. 47).

26

2. Der Kläger hat ferner im Einklang mit dem mutmaßlichen Willen der Beklagten bzw. im öffentlichen Interesse gehandelt.

27

Grundsätzlich ist Voraussetzung für einen Ersatzanspruch nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag, dass der Geschäftsführer im Einklang mit dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen der an sich zuständigen Behörde handelt, vgl. § 678 BGB. Dem steht der Fall gleich, dass die zuständige Behörde die Aufgabe an sich zwar wahrnehmen könnte, dazu aber aus welchen Gründen auch immer nicht bereit ist. Das bürgerliche Recht lässt einen entgegenstehenden Willen des Geschäftsherrn unbeachtlich sein, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, nicht rechtzeitig erfüllt werden würde (§ 679 BGB). Im Bereich des öffentlichen Rechts gilt, dass ein Tätigwerden Privater an Stelle einer zuständigen Behörde gegen deren wirklichen oder mutmaßlichen Willen nur dann Rechte und Pflichten nach den Regeln über eine Geschäftsführung ohne Auftrag auslösen kann, wenn ein öffentliches Interesse nicht allein an der Erfüllung der Aufgabe an sich, sondern darüber hinaus daran bestand, dass sie in der gegebenen Situation von dem privaten "Geschäftsführer" wahrgenommen wurde (vgl. BVerwG aaO). Nach diesen Grundsätzen hat der Kläger hier möglicherweise bereits entsprechend dem mutmaßlichen Willen der Beklagten, jedenfalls aber im öffentlichen Interesse gehandelt.

28

Im Hinblick auf die Regelung des Abs. 7 Satz 1 des Erlasses vom 23.11.1998 kann möglicherweise bereits von einem Handeln entsprechend dem mutmaßlichen Willen der Beklagten ausgegangen werden. Die Regelung lautet: "Bringt der Finder ein Fundtier unmittelbar zu einem Tierarzt, ist die örtliche Ordnungsbehörde für die Kosten einer tierärztlichen Behandlung des kranken oder verletzt aufgefundenen Tieres erstattungspflichtig, wenn die Behandlung unaufschiebbar war." Ein solcher Fall lag hier vor. Der Zustand der Katze ließ nicht zu, mit der Entscheidung über die Versorgung zuzuwarten.

29

Ob der hiesige Fall dem Fall gleich steht, dass die Behörde zur Wahrnehmung ihrer Zuständigkeit nicht bereit ist, erscheint dem gegenüber fraglich. Denn die Behörde selbst war nicht angesprochen worden, sondern lediglich das Tierheim, das seinerseits ein Tätigwerden abgelehnt hatte. Allerdings darf nach dem zwischen der Beklagten und dem Betreiber des Tierheims abgeschlossenen Vertrag ein Bürger den Fund eines Tieres unmittelbar im Tierheim melden und das Tier dort abgeben; durch den Betreiber des Tierheims wird dann die gemäß § 965 Abs. 2 BGB erforderliche Fundanzeige aufgenommen und an die Beklagte weiter geleitet (vgl. § 4 Abs. 2 des Betreibervertrages vom 22.07.2003). Es bestehen jedoch Zweifel, ob vor diesem Hintergrund eine Ablehnung durch das Tierheim der Beklagten zuzurechnen ist.

30

Jedenfalls hat der Kläger im öffentlichen Interesse gehandelt. Ein öffentliches Interesse an der Erfüllung der Aufgabe der Behörde durch den Privaten besteht auch dann, wenn es sich um eine Notstandssituation handelt (vgl. BVerwG aaO).

31

Die Beklagte war verpflichtet, die Katze in ihre Obhut zu übernehmen und tierschutzgerecht zu versorgen. Zu den Pflichten der Fundbehörde gehört auch eine erforderliche tierärztliche Versorgung, zu der der Eigentümer seinerseits im Rahmen der Pflege gemäß § 2 Nr. 1 TierSchG verpflichtet ist. Diese umfasst auch die Gesundheitsfürsorge (vgl. Lorz/Metzger, TierSchG, 5. Aufl. 1999, § 2 Rn. 32) einschließlich einer erforderlichen tierärztlichen Behandlung (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 2. Auflage 2007, § 2 Rn. 27; Kluge [Hrsg.], TierSchG, 1. Aufl. 2002, § 2 Rn. 32). Dem entsprechend regelt auch der Erlass vom 23.11.1998 in Abs. 5 und 6, dass die von der örtlichen Ordnungsbehörde zu tragenden Aufwendungen insbesondere auch die Kosten für eine artgemäße Unterbringung, Pflege und Ernährung im Sinne des § 2 TierSchG umfassen, einschließlich notwendiger tierärztlicher Behandlungen. Soweit es sich tatsächlich nicht um ein Fundtier gehandelt haben sollte, ergab sich die Verpflichtung zur Inobhutnahme und tierärztlichen Versorgung der Katze daher zwar nicht aus §§ 965 ff. BGB, aber aus der Ermessensbindung durch den Erlass bzw. die entsprechende Verwaltungspraxis.

32

Bei dem Erlass handelt es sich um eine Handlungsanweisung an die Ordnungsbehörden für den Bereich des Fundrechts betreffend Fundtiere und unter dem Aspekt des Tierschutzes. Er beinhaltet nicht nur eine zulässige Konkretisierung des Prognosemaßstabs für das Vorliegen einer Gefahr, sondern lenkt auch das Ermessen der Behörde, soweit es das „Ob“ des Einschreitens und die Art und Weise angeht, in der die Behörde tätig wird. Gegen die Berücksichtigung dieser Regelung bestehen keine Bedenken. Unabhängig davon, ob es auf eine abweichende Verwaltungspraxis noch ankommen könnte, wenn ein veröffentlichter Erlass Dritten unmittelbar Rechte zuspricht, bestehen für eine entsprechende abweichende Verwaltungspraxis im Einklang mit dem Willen des Vorschriftengebers (vgl. dazu BVerwG, U. v. 24.03.1977 – BVerwG II C 14.75 -, BVerwGE 52, 193; U. v. 31.08.1988 – 1 WB 143/87 -, BVerwGE 86, 55) keine Anhaltspunkte.

33

Dass ein öffentliches Interesse nicht allein an der Erfüllung der Aufgabe an sich, sondern darüber hinaus daran bestand, dass sie in der gegebenen Situation von dem privaten "Geschäftsführer" wahrgenommen wird, folgt aus der bereits angesprochenen Regelung in Abs. 7 Satz 1 des Erlasses vom 23.11.1998. War der Entscheidungsspielraum der Behörde durch den angesprochenen Erlass ohnehin eingeschränkt, so wurde ein solcher auch nicht - mit der Folge dass ein Anspruch aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag ausgeschlossen wäre - durch das Handeln des Klägers überspielt. Im Hinblick darauf, dass es sich bei dem Erlass um eine im Amtsblatt veröffentlichte Regelung handelte, die dem Kläger auch bekannt war, ist es der Beklagten verwehrt, sich auf die Möglichkeit einer kostengünstigeren Versorgung durch das Tierheim zu berufen. Ebenso ist die unterbliebene Fundanzeige gemäß § 965 Abs. 2 BGB nicht von Bedeutung. Aus Abs. 7 Satz 2 des Erlasses, wonach die Anzeigepflicht des Finders gemäß § 965 BGB bestehen bleibt, folgt nichts anderes.

34

3. Gegen die Höhe des geltend gemachten Aufwendungsersatzes sind Bedenken weder vorgetragen noch ersichtlich.

35

Der vom Kläger geltend gemachte Zinsanspruch ergibt sich für die Zeit ab dem 29.09.2003 aus § 291 BGB analog. Für die Zeit ab dem 25.07.2003 folgt er unter dem Gesichtspunkt des Verzugsschadens aus § 288 BGB analog, weil die Beklagte sich seither wegen der Nichtleistung auf die Mahnung des Klägers vom 11.03.2003 im Verzug befand, § 286 Abs. 1 BGB analog.

36

Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Tenor

Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 392.- EUR nebst Zinsen von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte trägt 85/100, der Kläger 15/100 der Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erstattung der Kosten für die Unterbringung einer Wasserschildkröte und einer Katze.
Am Samstag, dem 16.06.2012 wurde von der Polizei K. in der L.-Straße in D. eine verletzte Wasserschildkröte aufgefunden, die durch die verständigte Tierrettung zunächst in die Tierklinik N., Dr. M., in E. gebracht wurde. Am folgenden Montag, dem 19.06.2012 kam die Schildkröte in das Tierheim E.. Am selben Tag übersandte der Kläger der Beklagten die Fundtieranzeige.
Am Sonntag, dem 08.07.2012 fand eine Bewohnerin vor ihrer Terrasse in der K.-Straße in D. eine Katze vor. Die verständigte Tierrettung brachte die Katze in das Tierheim E.. Eine Fundanzeige gegenüber der Beklagten erfolgte am 10.07.2012.
Mit Schreiben vom 11.07.2012, beim Kläger eingegangen am 13.07.2012, teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass, nachdem die Katze weder einen Chip noch eine Tätowierung aufweise, es sich um ein herrenloses Tier handle und deshalb keine Kostentragungspflicht für die Gemeinde bestehe. Hinsichtlich der Wasserschildkröte bleibe abzuwarten, ob sich der Besitzer melde. Sollte er sich nicht innerhalb von vier Wochen melden, wäre auch dieses Tier als herrenlos anzusehen. Unabhängig davon wolle sie den Kläger darüber informieren, dass sie eine Vereinbarung mit dem Tierschutzverein K. e. V. bezüglich der Unterbringung und Versorgung von Fundtieren sowie von herrenlosen Tieren, von denen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehe, abgeschlossen habe. Deshalb werde gebeten, für diese und künftige Fälle zu beachten, dass wegen dieser Zusammenarbeit kein Kostenersatz für Fundtiere oder herrenlose Tiere der o.g. Fallgruppe, welche beim Tierschutzverein E. e.V. abgegeben würden, geleistet werden könne.
Mit Schreiben vom 06.09.2012, der Beklagten zugegangen am 10.09.2012, verwies der Kläger darauf, dass grundsätzlich von einem Fundtier ausgegangen werden müsse und dass er unabhängig von einer Vereinbarung der Beklagten mit dem Tierschutzverein K. die Tiere, die ins Tierheim E. gebracht würden, aufnehmen werde. Wenn das Tier nach entsprechender Fundtieranzeige an einen anderen Ort gebracht werden solle, könne die Beklagte dies auf ihre Kosten veranlassen. Die Kosten bis zur Abholung würden in Rechnung gestellt.
Unter dem 07.09.2012 stellte der Kläger der Beklagten die Kosten für die Unterbringung der Schildkröte in Höhe von 4,- EUR täglich für den Zeitraum vom 19.06.2012 bis 16.07.2012 (28 Tage) sowie eine Verwaltungspauschale von 19,50 EUR (zzgl. 7% Mehrwertsteuer) in Höhe von insgesamt 140,71 EUR in Rechnung. Ebenfalls mit Schreiben vom 07.09.2012 stellte der Kläger der Beklagten die Kosten für die Unterbringung der Katze in Höhe von 10,- EUR täglich für den Zeitraum vom 10.07.2012 bis 06.08.2012 (28 Tage) sowie eine Verwaltungspauschale von 19,50 EUR (zzgl. 7% Mehrwertsteuer) in Höhe von insgesamt 320,47 EUR in Rechnung.
Die Beklagte forderte den Kläger daraufhin auf, durch Mitteilung der Eigentümer nachzuweisen, dass es sich um Fundtiere handle. Danach würden die Rechnungsbeträge erstattet. Falls sich der Eigentümer nicht gemeldet habe, müsse sie davon ausgehen, dass es sich um herrenlose Tiere handle, für die sie nicht zuständig sei, so dass keine Kostentragung erfolge.
Der Kläger hat am 02.01.2013 Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben.
Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, ihm stehe ein Anspruch nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 683 BGB) zu. Zum Zeitpunkt des Aufgreifens der Tiere habe nicht festgestellt werden können, dass sie herrenlos seien und kein privates Eigentum an ihnen bestehe. Er trägt zunächst vor, der gute Ernährungszustand der Tiere spreche dafür, dass es einen privaten Eigentümer gebe. Später gibt er an, die Katze sei bei ihrem Auffinden dünn und ungepflegt gewesen und habe verklebte Augen gehabt, bei der Schildkröte sei der Panzer verletzt gewesen. Dass die Tiere nach § 960 Abs. 3 BGB herrenlos geworden wären, weil sie die Gewohnheit abgelegt hätten, an den ihnen bestimmten Ort zurückzukehren, sei nicht ersichtlich. Auch aus dem Umstand, dass sich nachträglich kein Eigentümer gemeldet habe, könne nicht auf die Herrenlosigkeit der Tiere geschlossen werden. Insoweit gelte gemäß Ziff. 3 letzter Absatz der Hinweise des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum und des Innenministeriums zur „Unterbringung von herrenlosen Tieren und Fundtieren“ folgende Regelung: „Sofern sich ein Eigentümer eines Tiers nicht spätestens nach vier Wochen gemeldet hat, kann in der Regel angenommen werden, dass er die Suche nach seinem Tier aufgegeben hat und das Tier herrenlos ist bzw. herrenlos geworden ist.“ Für den maßgeblichen Zeitpunkt des Auffindens der Tiere lasse sich keine eindeutige Aussage treffen. Die aufgestellte Vermutungsregel erlaube vielmehr eine solche erst für einen Zeitpunkt von vier Wochen nach dem Aufgreifen der Tiere. Sprächen aber zum Zeitpunkt des Auffindens maßgebliche Anhaltspunkte für das Bestehen privaten Eigentums, könne dies aber nicht abschließend festgestellt werden, dürfe die Zuständigkeit der Behörde nicht ohne Weiteres unter Hinweis auf die allgemeinen Beweislastregeln verneint werden. Vielmehr sei die Behörde entsprechend den allgemeinen Grundsätzen des Polizei- und Ordnungsrechts zur Anscheinsgefahr auch für „Anscheinsfundsachen“ zuständig (Schenke, Kommentar zum Polizei- und Ordnungsrecht, 6. Aufl. 2009, RdNr. 80). In den gen. Hinweisen heiße es in Ziff. 2 Abs. 2 ferner: „Eine klare Abgrenzung von Fundtieren zu herrenlosen Tieren ist in der Praxis äußerst schwierig, da zunächst nicht erkennbar ist, ob der bisherige Eigentümer das Eigentum an dem Tier aufgegeben hat oder nicht. Da es nach § 3 Abs. 3 des Tierschutzgesetzes verboten ist, ein Tier auszusetzen oder es zurückzulassen, wird zum Zeitpunkt des Auffindens in aller Regel davon auszugehen sein, dass es sich um ein Fundtier handelt.“ Die Beklagte sei daher als gemäß § 5 a AGBGB zuständige Fundbehörde verpflichtet, die Tiere in ihre Obhut zu nehmen und tierschutzgerecht zu versorgen. Ziffer 1 Abs. 1 der ministerialen Hinweise gebe dabei wie folgt vor: „Die als Fundtierbehörden zuständigen Gemeinden sind demnach verpflichtet, auch Fundtiere entgegen zu nehmen und entsprechend zu verwahren. Soweit die Fundtierbehörde für die Unterbringung nicht in eigenen Einrichtungen sorgen kann, hat sie die Tiere einer geeigneten Person oder Stelle - in der Regel einem Tierheim - zu übergeben und die erforderlichen Aufwendungen dafür zu tragen. Zu den Aufwendungen, die die Fundbehörde zu erstatten hat, gehören die Kosten für eine artgemäße Unterbringung, Pflege und Ernährung i.S.d. § 2 Tierschutzgesetz.“ Durch Betreuung der Tiere habe der Kläger somit eine Angelegenheit erledigt, die zum Aufgabenbereich der Beklagten gehöre und damit ein objektiv fremdes Geschäft getätigt. Er habe mit dem mutmaßlichen Willen der Beklagten bzw. im öffentlichen Interesse gehandelt, da die Beklagte die Handlungsanweisungen des Ministeriums zu befolgen gehabt habe. Die mit dem Tierschutzverein K. getroffene Vereinbarung stehe dem nicht entgegen, da die Beklagte nach der Fundtieranzeige jederzeit die Möglichkeit gehabt hätte, die Tiere aus dem E.er Tierheim abzuholen und anderweitig unterzubringen. Die Tierfundanzeige sei der Beklagten am 10.07.2012 zugegangen. Der Zinsanspruch ergebe sich aus § 288 BGB analog, da sich die Beklagte seit der Mahnung des Klägers vom 09.10.2012 gemäß § 286 Abs. 1 BGB analog in Verzug befinde.
10 
Nachdem der Kläger zunächst die Zahlung von insgesamt 461,18 EUR, die sich aus den Kosten der Unterbringung in Höhe von 392,- EUR, zwei Verwaltungspauschalen in Höhe von jeweils 19,50 EUR sowie Umsatzsteuer in Höhe von 7 % errechneten, begehrt hatte,
11 
beantragt er nunmehr,
12 
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 392,- EUR nebst Zinsen von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
13 
Im Übrigen nimmt er die Klage zurück.
14 
Die Beklagte beantragt,
15 
die Klage abzuweisen.
16 
Sie verweist darauf, es handle sich nicht um Fundtiere. Was die Katze anbelange, gebe es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sie sich außerhalb des Einwirkungsbereichs des Halters aufhalte und nicht wieder dahin zurückkehre. Durch Aufnahme des Tieres in das Tierheim habe man eher dafür gesorgt, dass es nicht zu seinem Eigentümer habe zurückkehren können. Herrenlose Katzen seien im räumlichen Umfeld der Beteiligten nicht außergewöhnlich, zumal die Beklagte bereits selbst Aktionen gegen sich ausbreitende, wilde Katzenpopulationen durchgeführt habe. Es habe sich niemand gemeldet, der die Katze vermisse. Eine Besitzaufgabe in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, sei jederzeit möglich. Der Nachweis, dass es sich um ein Fundtier, nicht um eine herrenlose Sache, handle, sei vom Kläger zu erbringen, der hierfür die Beweislast habe. Auch bei der Wasserschildkröte sprächen die äußeren Umstände nicht dafür, dass es sich um ein Fundtier handle. Selbst bei Annahme der Fundtiereigenschaft ergäbe sich kein Anspruch des Klägers. Voraussetzung für einen Anspruch aus den zivilrechtlichen Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag nach den §§ 670 ff. BGB sei, dass die Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspreche. Die Beklagte habe deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie die Tiere als herrenlos ansehe. Damit habe die Behandlung im Gegensatz zum wirklichen Willen der Beklagten gestanden. Ein Privater könne aber nur Rechte und Pflichten nach den Regeln der GoA auslösen, wenn ein öffentliches Interesse nicht nur an der Erfüllung der Aufgabe an sich, sondern darüber daran bestehe, dass sie in der gegebenen Situation durch den Privaten wahrgenommen worden sei, d.h. nur in besonderen Not- und Ausnahmefällen. Für herrenlose Tiere wäre eine Zuständigkeit der Gemeinde (als Ortspolizeibehörde) nur begründet, wenn vom Tier eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen würde, nicht jedoch wenn das Tier nur einen verwahrlosten Eindruck mache.
17 
Die Akten der Beklagten liegen dem Gericht vor. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf deren Inhalt sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
19 
Die Klage ist im Übrigen zulässig und begründet.
20 
Die rechtliche Beurteilung des geltend gemachten Erstattungsanspruchs orientiert sich an den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB), die im öffentlichen Recht entsprechend anwendbar sind (vgl. BVerwG, U. v. 06.09.1988 - 4 C 5.86 -, BVerwGE 80, 170).
21 
Nach § 683 Satz 1 BGB kann der Geschäftsführer, wenn die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht, wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. Nach Satz 2 steht dieser Anspruch in den Fällen des § 679 BGB dem Geschäftsführer auch dann zu, wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht, d. h. auch dann, wenn ein der Geschäftsführung entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn unbeachtlich ist, weil ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn nicht rechtzeitig erfüllt werden würde.
22 
Diese Voraussetzungen sind gegeben. Der Tatbestand des § 677 BGB setzt voraus, dass jemand (Geschäftsführer) ein Geschäft für einen anderen (Geschäftsherr) besorgt, ohne dass dafür ein Auftrag oder eine sonstige Berechtigung vorliegt. Kennzeichnend für das Vorliegen einer Geschäftsführung ohne Auftrag ist das Fehlen jedweden vertraglichen oder gesetzlichen Rechtsverhältnisses - und nicht nur eines Auftrags - zwischen Geschäftsführer und Geschäftsherr. Dass der Kläger hier zugleich in Erfüllung seiner eigenen satzungsmäßigen Aufgaben tätig geworden ist, schließt die Besorgung eines fremden Geschäfts nicht aus. Denn ein Geschäft für einen anderen besorgt derjenige, der ein Geschäft mit Fremdgeschäftsführungswillen tätigt, wobei der Geschäftsführer auch dann noch mit Fremdgeschäftsführungswillen handelt, wenn er nicht ausschließlich fremdnützig tätig werden will (vgl. K. Lange in: jurisPK-BGB, 6. Aufl. 2012, § 677 BGB, RdNr. 14).
23 
Dass vorliegend der Kläger auch mit Fremdgeschäftswillen tätig geworden ist, ergibt sich aus den Fundtieranzeigen an die Beklagte, die nach § 965 Abs. 2 BGB dem Finder obliegen würden, und dem Hinweis, dass die Tiere in seiner Einrichtung verwahrt würden.
24 
Der Kläger hat mit der Unterbringung der Katze und der Schildkröte ein Geschäft der Gemeinde und damit ein fremdes Geschäft besorgt, denn die Beklagte war verpflichtet, die beiden Tiere zu verwahren und damit die hieraus resultierenden Kosten zunächst zu tragen.
25 
Grundsätzlich ist zwar der jeweilige Finder zur Verwahrung der Sache verpflichtet, § 966 Abs. 1 BGB. Er ist jedoch nach § 967 BGB berechtigt und auf Anordnung der zuständigen Behörde verpflichtet, die Sache oder den Versteigerungserlös an die zuständige Behörde abzuliefern. Zuständige Behörde im Sinne dieser Vorschriften ist nach § 5 a AGBGB die Gemeinde des Fundorts.
26 
Den Vorschriften des Fundrechts unterliegen Sachen (auch Tiere, vgl. § 90 a BGB), die besitz- aber nicht herrenlos sind. Fundtiere sind Tiere, die dem Eigentümer entlaufen oder sonst seinem Besitz entzogen sind (so Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 2. Aufl., Einf. RdNr. 81).
27 
Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich bei beiden Tieren um Fundtiere und nicht um herrenlose Tiere.
28 
Die Vorschrift des § 960 BGB, wonach wilde Tiere herrenlos sind, solange sie sich in der Freiheit befinden, findet keine Anwendung, denn weder bei der Schildkröte noch bei der Katze handelt es sich um ein Tier im Sinne der genannten Vorschrift. Wilde Tiere sind vielmehr nur diejenigen Tiere, die keine Haustiere sind, d. h. keine Tiere, die normalerweise (gattungsmäßig) unter menschlicher Herrschaft leben (vgl. F. Ebbing in Erman, BGB, Kommentar, § 960), wobei auch die Region, in der die Tiere leben, mit heranzuziehen ist. Katzen werden grundsätzlich als Haustiere gehalten. Sie mögen zwar gelegentlich herumstreunen bzw. verwildern, was deren qualitative Einstufung als Haustier jedoch nicht hindert. Schildkröten sind zwar in verschiedenen Bereichen, insbesondere in Südeuropa, als Wildtiere einzustufen. Im Bereich der Beklagten sind natürlich vorkommende Populationen von Wasserschildkröten nicht bekannt, so dass es sich auch insoweit um ein Haustier handelt. Vor dem Hintergrund, dass sich § 960 BGB nur auf Wildtiere bezieht, spielt auch die Frage, ob die Ausnahmevorschriften des § 960 Abs. 2 und 3 BGB Anwendung finden könnten, keine Rolle.
29 
Ebenso wenig handelt es sich um Tiere, die gemäß § 959 BGB herrenlos geworden sind.
30 
Nach § 959 BGB wird eine bewegliche Sache herrenlos, wenn der Eigentümer in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, den Besitz der Sache aufgibt. Nach § 3 Nr. 3 TierSchG ist es jedoch ausdrücklich verboten, ein im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier auszusetzen oder es zurückzulassen, um sich seiner zu entledigen oder sich der Halter- und Betreuerpflicht zu entziehen. Es kann dahingestellt bleiben, ob dieses gesetzliche Verbot schon dazu führt, dass eine wirksame Dereliktion schon gar nicht möglich ist, oder ob es nur die Basis für Sanktionsmöglichkeiten ist (str., vgl. hierzu F. Ebbing, aaO, § 959 RdNr. 7 m.w.N., Quack in Münchner Kommentar, BGB, 3. Aufl. § 959 BGB, RdNr. 4 und 14). Denn bei der Auslegung des Begriffs „Fundtier“ ist das seit 2002 in Art. 20a GG grundgesetzlich verankerte Staatsziel des Tierschutzes mit zu berücksichtigen (vgl. ausführlich VG Gießen, U. v. 27.02.2012 - 4 K 2064/11.G I -; OVG Mecklenburg-Vorpommern, U. v. 12.01.2011 - 3 L 272/06 -; VG Saarlouis, U. v. 24.04.2013 - 5 k 593/12 -, jeweils juris), welches den Schutz der Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Ordnung durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung bezweckt. Dieses Ziel findet seine einfach gesetzliche Ausgestaltung in den Vorschriften des Tierschutzgesetzes, die die Verbotsvorschriften der §§ 1 Satz 1 und 3 Nr. 3 TierSchG enthalten. Hieraus ergibt sich jedoch, dass die Regelvermutung rechtstreuen Verhaltens besteht mit der Folge, dass zunächst grundsätzlich ein Fundtier anzunehmen ist. Dies entspricht auch den vom Kläger zitierten Hinweisen des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum und des Innenministeriums. Zwar kann eine Regelvermutung auch widerlegt werden. Dafür müssten jedoch besondere Anhaltspunkte vorliegen, die, ungeachtet der Frage, ob dies rechtlich möglich ist, die Absicht des Eigentümers, auf das Eigentum zu verzichten, deutlich erkennen lassen, und somit geeignet sind, diese Regelvermutung auszuräumen. Es liegen in beiden vorliegenden Fällen aber weder Anzeichen dafür vor, dass die ehemaligen Besitzer in der für die Annahme einer wirksamen Dereliktion vorauszusetzenden entsprechenden Absicht gehandelt haben, noch gibt es Anhaltspunkte dafür, dass überhaupt ein rechtswidriges Verhalten vorliegt. Was die Schildkröte betrifft, war diese in einem guten Allgemein- und Ernährungszustand, was darauf schließen lässt, dass sie zuvor ordnungsgemäß gepflegt worden war. Was die Katze anbelangt, war diese zwar in einem schlechten Allgemein- und Ernährungszustand. Sie wurde jedoch im Bereich der Wohnbebauung und zwar auf einer Terrasse im Zentrumsbereich von D. aufgegriffen, was auch darauf hinweist, dass sie nicht total verwildert gewesen ist.
31 
Eine Ablieferung der Fundsachen nach § 967 BGB liegt vor. Mit der Ablieferung wird dem Empfänger die Möglichkeit der tatsächlichen Verfügungsgewalt eingeräumt. Es genügt dabei, dass ihm der tatsächliche Besitz verschafft wird. Auf die gemäß § 854 BGB erforderliche Einigung kommt es nicht an.
32 
Die Finder haben die jeweiligen Tiere beim Kläger abgegeben, der die Beklagte mit Fax vom 19.06.2012 (Wasserschildkröte) und vom 10.07.2012 (Katze) sofort darüber in Kenntnis gesetzt hat, dass er die beiden Tiere gemäß § 965 BGB, d. h. für den Finder, verwahrt. Da es sich bei den Fundsachen um Tiere handelt, die eine besondere Verwahrung benötigen, d. h. die artgerecht untergebracht und ernährt werden müssen, und im vorliegenden Fall beide Tiere noch ärztlicher Betreuung bedurften, ist der Ablieferungspflicht mit der Anzeige Genüge getan. Denn es ist nicht erkennbar, dass die Tiere, die am Samstag (Schildkröte) bzw. Sonntag (Katze) aufgefunden worden sind, im zuständigen Fundbüro der Beklagten ohne weitere Vorkehrungen hätten abgegeben werden können bzw. die Beklagte Notfallmöglichkeiten eingerichtet oder publiziert hatte. Die Beklagte hatte ab diesem jeweiligen Zeitpunkt die Möglichkeit, die Tiere selbst zu verwahren, und war spätestens auch dann dazu verpflichtet. Dies entspricht auch der Zielsetzung der §§ 967, 975 BGB, die dem Finder die Möglichkeit geben, sich von den Finderpflichten zu befreien, ohne dass er seine Rechte einbüßt.
33 
Damit oblag der Beklagten die Pflicht, beide Tiere zu verwahren. Dieser Verwahrungspflicht ist sie nicht nachgekommen. Sie hat vielmehr mit Schreiben vom 11.07.2012 ihre Zuständigkeit hinsichtlich der Katze in vollem Umfang und hinsichtlich der Schildkröte für den Fall abgelehnt, dass sich kein Besitzer melde. Zugleich hat sie zunächst auf ihre Zusammenarbeit mit dem Tierschutzverein K. verwiesen. Auf die Aufforderung des Klägers, die Tiere ggf. abzuholen und anderweitig zu verwahren, ist sie nicht eingegangen.
34 
Damit hat der Kläger ein Geschäft der Beklagten, d. h. die dieser obliegende Verwahrung der Fundtiere, übernommen und ihr dies auch mit den Schreiben vom 19.06.2012 und 10.07.2012 gemäß § 681 BGB angezeigt.
35 
Der von der Beklagten geäußerte entgegenstehende Wille steht einem Aufwendungsersatz nach § 683 BGB nicht entgegen. Dieser erweist sich vielmehr als unbeachtlich. Nach § 679 BGB kommt ein der Geschäftsführung entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn nicht in Betracht, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn nicht rechtzeitig erfüllt würde. Maßgeblich ist dabei nicht nur, dass generell ein öffentliches Interesse an der Erfüllung der entsprechenden Aufgabe besteht, sondern es muss darüber hinaus ein öffentliches Interesse daran bestehen, dass die Aufgabe von dem privaten Geschäftsführer in der gegebenen Situation erfüllt worden ist (vgl. BVerwG, U. v. 06.09.1988 - BVerwG 4 C 5.86 -, BVerwGE 80, 170). Dabei darf die Wahrung eines der Behörde zustehenden Handlungsspielraums nicht außer acht bleiben. Ein Träger öffentlicher Verwaltung darf nicht durch private Initiative im Hinblick auf das Ob oder Wie einer konkreten Maßnahme vor vollendete Tatsachen gestellt werden, wenn ihm in dieser Hinsicht ein Ermessen eingeräumt ist. Die Prioritäten, die eine Behörde selbst setzen kann, dürfen folglich nicht überspielt werden durch private Initiativen, die den öffentlichen Haushalt hiernach durch Aufwendungsersatzansprüche belasten (vgl. BVerwG, aaO). Dass die Beklagte in ihrem ihr zustehenden Spielraum durch die Verwahrung der Tiere durch die Klägerin beeinträchtigt gewesen wäre, ist im Hinblick auf die konkrete Situation nicht erkennbar. Was die Katze betrifft, hat es die Beklagte von vornherein abgelehnt, der ihr obliegenden öffentlich-rechtlichen Verwahrungspflicht nachzukommen, so dass schon gar keine Veranlassung bestanden hätte, die Katze anderweitig unterzubringen. Hinsichtlich der Schildkröte, über deren Auffinden die Beklagte schon mit Fax vom 19.06.2012 informiert worden war, hat sie erstmals mit Schreiben vom 11.07.2012 reagiert. Eine anderweitige Unterbringung für diesen Zeitraum war für den Kläger somit ungeachtet der Frage, ob auch Schildkröten vom Tierschutzverein K. betreut werden, nicht geboten. Die Beklagte hat die Schildkröte weder abgeholt noch den Kläger darauf hingewiesen, dass er sie abliefern solle, sondern deutlich gemacht, dass sie auch dieses Tier als herrenlos ansehen werde, wenn sich der Besitzer nicht bis spätestens 17.07.2012 melde, so dass auch dann keine Aufwendungen erstattet würden. Auch diese Reaktion belegt, dass die Beklagte sich nicht verlasst gesehen hat, das Tier zu verwahren, da sie es nicht als Fundtier einstufen wollte.
36 
Vor diesem Hintergrund kommt dem Hinweis auf die Vereinbarung mit dem Tierschutzverein K. keine Relevanz zu. Bestätigt wird das durch das Schreiben der Beklagten vom 21.09.2012, in der sie dann eine Kostenerstattung zusagt, wenn der Nachweis, dass es sich um Fundtiere handle, erbracht werde, ohne noch einmal auf die Vereinbarung mit dem Tierschutzverein K. abzustellen.
37 
Die Frage, welche Bedeutung der Vereinbarung der Beklagten mit dem Träger des Tierheims K. zukommt, stellt sich soweit nicht. Deshalb ist im hier vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden, ob diese Vereinbarung als Ausgestaltung des der Beklagten für die Verwahrung von Fundtieren zustehenden Ermessens zu beurteilen ist oder ob die Beklagte damit bezweckt, die ihr obliegenden Aufgaben als Fundbehörde abzugeben (vgl. hierzu BVerwG, B. v. 28.02.2013 - 8 B 60/12 -, juris).
38 
Die Höhe der geltend gemachten Kosten ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Dass ein Betrag von 10,- EUR (Katze in Einzelhaltung) bzw. 4,- EUR (mittelgroße Schildkröte) pro Tag die Aufwendungen des Klägers übersteigen könnten, ist nicht ersichtlich und von der Beklagten auch nicht substantiiert geltend gemacht worden. Zwar wurden diese Kosten auf Basis der vom Kläger ermittelten Verwahrgebühren in Rechnung gestellt, die Gegenstand der jeweiligen Verwahrverträge werden, die aber mit der Beklagten nicht bestehen. Die Beträge können aber dennoch als tatsächliche Aufwendungen zugrunde gelegt werden. Denn bei einer Kostenbewertung ist nicht nur der Aufwand für Futter und räumliche Unterbringung, sondern auch der personelle Aufwand für die Pflege und Versorgung der Tiere sowie die Reinigung der Unterbringungseinrichtungen zu berücksichtigen. Dabei darf nicht außer Acht bleiben, dass der Kläger auch fest angestellte Mitarbeiter beschäftigt, für die entsprechende Lohnkosten anfallen. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist nicht erkennbar, dass die geltend gemachten Aufwendungen keine tatsächliche Grundlage finden.
39 
Der Zinsanspruch ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB.
40 
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und 155 Abs. 2 VwGO.

Gründe

 
18 
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
19 
Die Klage ist im Übrigen zulässig und begründet.
20 
Die rechtliche Beurteilung des geltend gemachten Erstattungsanspruchs orientiert sich an den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB), die im öffentlichen Recht entsprechend anwendbar sind (vgl. BVerwG, U. v. 06.09.1988 - 4 C 5.86 -, BVerwGE 80, 170).
21 
Nach § 683 Satz 1 BGB kann der Geschäftsführer, wenn die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht, wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. Nach Satz 2 steht dieser Anspruch in den Fällen des § 679 BGB dem Geschäftsführer auch dann zu, wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht, d. h. auch dann, wenn ein der Geschäftsführung entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn unbeachtlich ist, weil ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn nicht rechtzeitig erfüllt werden würde.
22 
Diese Voraussetzungen sind gegeben. Der Tatbestand des § 677 BGB setzt voraus, dass jemand (Geschäftsführer) ein Geschäft für einen anderen (Geschäftsherr) besorgt, ohne dass dafür ein Auftrag oder eine sonstige Berechtigung vorliegt. Kennzeichnend für das Vorliegen einer Geschäftsführung ohne Auftrag ist das Fehlen jedweden vertraglichen oder gesetzlichen Rechtsverhältnisses - und nicht nur eines Auftrags - zwischen Geschäftsführer und Geschäftsherr. Dass der Kläger hier zugleich in Erfüllung seiner eigenen satzungsmäßigen Aufgaben tätig geworden ist, schließt die Besorgung eines fremden Geschäfts nicht aus. Denn ein Geschäft für einen anderen besorgt derjenige, der ein Geschäft mit Fremdgeschäftsführungswillen tätigt, wobei der Geschäftsführer auch dann noch mit Fremdgeschäftsführungswillen handelt, wenn er nicht ausschließlich fremdnützig tätig werden will (vgl. K. Lange in: jurisPK-BGB, 6. Aufl. 2012, § 677 BGB, RdNr. 14).
23 
Dass vorliegend der Kläger auch mit Fremdgeschäftswillen tätig geworden ist, ergibt sich aus den Fundtieranzeigen an die Beklagte, die nach § 965 Abs. 2 BGB dem Finder obliegen würden, und dem Hinweis, dass die Tiere in seiner Einrichtung verwahrt würden.
24 
Der Kläger hat mit der Unterbringung der Katze und der Schildkröte ein Geschäft der Gemeinde und damit ein fremdes Geschäft besorgt, denn die Beklagte war verpflichtet, die beiden Tiere zu verwahren und damit die hieraus resultierenden Kosten zunächst zu tragen.
25 
Grundsätzlich ist zwar der jeweilige Finder zur Verwahrung der Sache verpflichtet, § 966 Abs. 1 BGB. Er ist jedoch nach § 967 BGB berechtigt und auf Anordnung der zuständigen Behörde verpflichtet, die Sache oder den Versteigerungserlös an die zuständige Behörde abzuliefern. Zuständige Behörde im Sinne dieser Vorschriften ist nach § 5 a AGBGB die Gemeinde des Fundorts.
26 
Den Vorschriften des Fundrechts unterliegen Sachen (auch Tiere, vgl. § 90 a BGB), die besitz- aber nicht herrenlos sind. Fundtiere sind Tiere, die dem Eigentümer entlaufen oder sonst seinem Besitz entzogen sind (so Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 2. Aufl., Einf. RdNr. 81).
27 
Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich bei beiden Tieren um Fundtiere und nicht um herrenlose Tiere.
28 
Die Vorschrift des § 960 BGB, wonach wilde Tiere herrenlos sind, solange sie sich in der Freiheit befinden, findet keine Anwendung, denn weder bei der Schildkröte noch bei der Katze handelt es sich um ein Tier im Sinne der genannten Vorschrift. Wilde Tiere sind vielmehr nur diejenigen Tiere, die keine Haustiere sind, d. h. keine Tiere, die normalerweise (gattungsmäßig) unter menschlicher Herrschaft leben (vgl. F. Ebbing in Erman, BGB, Kommentar, § 960), wobei auch die Region, in der die Tiere leben, mit heranzuziehen ist. Katzen werden grundsätzlich als Haustiere gehalten. Sie mögen zwar gelegentlich herumstreunen bzw. verwildern, was deren qualitative Einstufung als Haustier jedoch nicht hindert. Schildkröten sind zwar in verschiedenen Bereichen, insbesondere in Südeuropa, als Wildtiere einzustufen. Im Bereich der Beklagten sind natürlich vorkommende Populationen von Wasserschildkröten nicht bekannt, so dass es sich auch insoweit um ein Haustier handelt. Vor dem Hintergrund, dass sich § 960 BGB nur auf Wildtiere bezieht, spielt auch die Frage, ob die Ausnahmevorschriften des § 960 Abs. 2 und 3 BGB Anwendung finden könnten, keine Rolle.
29 
Ebenso wenig handelt es sich um Tiere, die gemäß § 959 BGB herrenlos geworden sind.
30 
Nach § 959 BGB wird eine bewegliche Sache herrenlos, wenn der Eigentümer in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, den Besitz der Sache aufgibt. Nach § 3 Nr. 3 TierSchG ist es jedoch ausdrücklich verboten, ein im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier auszusetzen oder es zurückzulassen, um sich seiner zu entledigen oder sich der Halter- und Betreuerpflicht zu entziehen. Es kann dahingestellt bleiben, ob dieses gesetzliche Verbot schon dazu führt, dass eine wirksame Dereliktion schon gar nicht möglich ist, oder ob es nur die Basis für Sanktionsmöglichkeiten ist (str., vgl. hierzu F. Ebbing, aaO, § 959 RdNr. 7 m.w.N., Quack in Münchner Kommentar, BGB, 3. Aufl. § 959 BGB, RdNr. 4 und 14). Denn bei der Auslegung des Begriffs „Fundtier“ ist das seit 2002 in Art. 20a GG grundgesetzlich verankerte Staatsziel des Tierschutzes mit zu berücksichtigen (vgl. ausführlich VG Gießen, U. v. 27.02.2012 - 4 K 2064/11.G I -; OVG Mecklenburg-Vorpommern, U. v. 12.01.2011 - 3 L 272/06 -; VG Saarlouis, U. v. 24.04.2013 - 5 k 593/12 -, jeweils juris), welches den Schutz der Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Ordnung durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung bezweckt. Dieses Ziel findet seine einfach gesetzliche Ausgestaltung in den Vorschriften des Tierschutzgesetzes, die die Verbotsvorschriften der §§ 1 Satz 1 und 3 Nr. 3 TierSchG enthalten. Hieraus ergibt sich jedoch, dass die Regelvermutung rechtstreuen Verhaltens besteht mit der Folge, dass zunächst grundsätzlich ein Fundtier anzunehmen ist. Dies entspricht auch den vom Kläger zitierten Hinweisen des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum und des Innenministeriums. Zwar kann eine Regelvermutung auch widerlegt werden. Dafür müssten jedoch besondere Anhaltspunkte vorliegen, die, ungeachtet der Frage, ob dies rechtlich möglich ist, die Absicht des Eigentümers, auf das Eigentum zu verzichten, deutlich erkennen lassen, und somit geeignet sind, diese Regelvermutung auszuräumen. Es liegen in beiden vorliegenden Fällen aber weder Anzeichen dafür vor, dass die ehemaligen Besitzer in der für die Annahme einer wirksamen Dereliktion vorauszusetzenden entsprechenden Absicht gehandelt haben, noch gibt es Anhaltspunkte dafür, dass überhaupt ein rechtswidriges Verhalten vorliegt. Was die Schildkröte betrifft, war diese in einem guten Allgemein- und Ernährungszustand, was darauf schließen lässt, dass sie zuvor ordnungsgemäß gepflegt worden war. Was die Katze anbelangt, war diese zwar in einem schlechten Allgemein- und Ernährungszustand. Sie wurde jedoch im Bereich der Wohnbebauung und zwar auf einer Terrasse im Zentrumsbereich von D. aufgegriffen, was auch darauf hinweist, dass sie nicht total verwildert gewesen ist.
31 
Eine Ablieferung der Fundsachen nach § 967 BGB liegt vor. Mit der Ablieferung wird dem Empfänger die Möglichkeit der tatsächlichen Verfügungsgewalt eingeräumt. Es genügt dabei, dass ihm der tatsächliche Besitz verschafft wird. Auf die gemäß § 854 BGB erforderliche Einigung kommt es nicht an.
32 
Die Finder haben die jeweiligen Tiere beim Kläger abgegeben, der die Beklagte mit Fax vom 19.06.2012 (Wasserschildkröte) und vom 10.07.2012 (Katze) sofort darüber in Kenntnis gesetzt hat, dass er die beiden Tiere gemäß § 965 BGB, d. h. für den Finder, verwahrt. Da es sich bei den Fundsachen um Tiere handelt, die eine besondere Verwahrung benötigen, d. h. die artgerecht untergebracht und ernährt werden müssen, und im vorliegenden Fall beide Tiere noch ärztlicher Betreuung bedurften, ist der Ablieferungspflicht mit der Anzeige Genüge getan. Denn es ist nicht erkennbar, dass die Tiere, die am Samstag (Schildkröte) bzw. Sonntag (Katze) aufgefunden worden sind, im zuständigen Fundbüro der Beklagten ohne weitere Vorkehrungen hätten abgegeben werden können bzw. die Beklagte Notfallmöglichkeiten eingerichtet oder publiziert hatte. Die Beklagte hatte ab diesem jeweiligen Zeitpunkt die Möglichkeit, die Tiere selbst zu verwahren, und war spätestens auch dann dazu verpflichtet. Dies entspricht auch der Zielsetzung der §§ 967, 975 BGB, die dem Finder die Möglichkeit geben, sich von den Finderpflichten zu befreien, ohne dass er seine Rechte einbüßt.
33 
Damit oblag der Beklagten die Pflicht, beide Tiere zu verwahren. Dieser Verwahrungspflicht ist sie nicht nachgekommen. Sie hat vielmehr mit Schreiben vom 11.07.2012 ihre Zuständigkeit hinsichtlich der Katze in vollem Umfang und hinsichtlich der Schildkröte für den Fall abgelehnt, dass sich kein Besitzer melde. Zugleich hat sie zunächst auf ihre Zusammenarbeit mit dem Tierschutzverein K. verwiesen. Auf die Aufforderung des Klägers, die Tiere ggf. abzuholen und anderweitig zu verwahren, ist sie nicht eingegangen.
34 
Damit hat der Kläger ein Geschäft der Beklagten, d. h. die dieser obliegende Verwahrung der Fundtiere, übernommen und ihr dies auch mit den Schreiben vom 19.06.2012 und 10.07.2012 gemäß § 681 BGB angezeigt.
35 
Der von der Beklagten geäußerte entgegenstehende Wille steht einem Aufwendungsersatz nach § 683 BGB nicht entgegen. Dieser erweist sich vielmehr als unbeachtlich. Nach § 679 BGB kommt ein der Geschäftsführung entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn nicht in Betracht, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn nicht rechtzeitig erfüllt würde. Maßgeblich ist dabei nicht nur, dass generell ein öffentliches Interesse an der Erfüllung der entsprechenden Aufgabe besteht, sondern es muss darüber hinaus ein öffentliches Interesse daran bestehen, dass die Aufgabe von dem privaten Geschäftsführer in der gegebenen Situation erfüllt worden ist (vgl. BVerwG, U. v. 06.09.1988 - BVerwG 4 C 5.86 -, BVerwGE 80, 170). Dabei darf die Wahrung eines der Behörde zustehenden Handlungsspielraums nicht außer acht bleiben. Ein Träger öffentlicher Verwaltung darf nicht durch private Initiative im Hinblick auf das Ob oder Wie einer konkreten Maßnahme vor vollendete Tatsachen gestellt werden, wenn ihm in dieser Hinsicht ein Ermessen eingeräumt ist. Die Prioritäten, die eine Behörde selbst setzen kann, dürfen folglich nicht überspielt werden durch private Initiativen, die den öffentlichen Haushalt hiernach durch Aufwendungsersatzansprüche belasten (vgl. BVerwG, aaO). Dass die Beklagte in ihrem ihr zustehenden Spielraum durch die Verwahrung der Tiere durch die Klägerin beeinträchtigt gewesen wäre, ist im Hinblick auf die konkrete Situation nicht erkennbar. Was die Katze betrifft, hat es die Beklagte von vornherein abgelehnt, der ihr obliegenden öffentlich-rechtlichen Verwahrungspflicht nachzukommen, so dass schon gar keine Veranlassung bestanden hätte, die Katze anderweitig unterzubringen. Hinsichtlich der Schildkröte, über deren Auffinden die Beklagte schon mit Fax vom 19.06.2012 informiert worden war, hat sie erstmals mit Schreiben vom 11.07.2012 reagiert. Eine anderweitige Unterbringung für diesen Zeitraum war für den Kläger somit ungeachtet der Frage, ob auch Schildkröten vom Tierschutzverein K. betreut werden, nicht geboten. Die Beklagte hat die Schildkröte weder abgeholt noch den Kläger darauf hingewiesen, dass er sie abliefern solle, sondern deutlich gemacht, dass sie auch dieses Tier als herrenlos ansehen werde, wenn sich der Besitzer nicht bis spätestens 17.07.2012 melde, so dass auch dann keine Aufwendungen erstattet würden. Auch diese Reaktion belegt, dass die Beklagte sich nicht verlasst gesehen hat, das Tier zu verwahren, da sie es nicht als Fundtier einstufen wollte.
36 
Vor diesem Hintergrund kommt dem Hinweis auf die Vereinbarung mit dem Tierschutzverein K. keine Relevanz zu. Bestätigt wird das durch das Schreiben der Beklagten vom 21.09.2012, in der sie dann eine Kostenerstattung zusagt, wenn der Nachweis, dass es sich um Fundtiere handle, erbracht werde, ohne noch einmal auf die Vereinbarung mit dem Tierschutzverein K. abzustellen.
37 
Die Frage, welche Bedeutung der Vereinbarung der Beklagten mit dem Träger des Tierheims K. zukommt, stellt sich soweit nicht. Deshalb ist im hier vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden, ob diese Vereinbarung als Ausgestaltung des der Beklagten für die Verwahrung von Fundtieren zustehenden Ermessens zu beurteilen ist oder ob die Beklagte damit bezweckt, die ihr obliegenden Aufgaben als Fundbehörde abzugeben (vgl. hierzu BVerwG, B. v. 28.02.2013 - 8 B 60/12 -, juris).
38 
Die Höhe der geltend gemachten Kosten ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Dass ein Betrag von 10,- EUR (Katze in Einzelhaltung) bzw. 4,- EUR (mittelgroße Schildkröte) pro Tag die Aufwendungen des Klägers übersteigen könnten, ist nicht ersichtlich und von der Beklagten auch nicht substantiiert geltend gemacht worden. Zwar wurden diese Kosten auf Basis der vom Kläger ermittelten Verwahrgebühren in Rechnung gestellt, die Gegenstand der jeweiligen Verwahrverträge werden, die aber mit der Beklagten nicht bestehen. Die Beträge können aber dennoch als tatsächliche Aufwendungen zugrunde gelegt werden. Denn bei einer Kostenbewertung ist nicht nur der Aufwand für Futter und räumliche Unterbringung, sondern auch der personelle Aufwand für die Pflege und Versorgung der Tiere sowie die Reinigung der Unterbringungseinrichtungen zu berücksichtigen. Dabei darf nicht außer Acht bleiben, dass der Kläger auch fest angestellte Mitarbeiter beschäftigt, für die entsprechende Lohnkosten anfallen. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist nicht erkennbar, dass die geltend gemachten Aufwendungen keine tatsächliche Grundlage finden.
39 
Der Zinsanspruch ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB.
40 
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und 155 Abs. 2 VwGO.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Mit der Klage wird die Verurteilung der Beklagten begehrt, an den Kläger wegen tierärztlicher Leistungen einen Betrag in Höhe von 363,23 EUR zu bezahlen.

Ausweislich einer unter dem Briefkopf des Tierschutzvereins für den Landkreis C. e.V. erstellten Fundtieranzeige habe eine Frau S. aus ... am 2. Februar 2012 eine schwarz-weiße männliche Katze mit einem geschätzten Alter von sieben Jahren/Wochen im Gemeindebereich F., ..., gefunden und im Tierheim C. abgegeben. Die Katze sei miauend und stark unterkühlt vor der Haustüre der Finderin gesessen.

Die Tierarztpraxis D. aus F. stellte für die Behandlung der Katze C. am 3. und 4. Februar 2012 dem Markt F. in zwei Rechnungen vom 10. Februar 2012 jeweils Beträge von 26,05 EUR und 77,12 EUR in Rechnung. Diese verweigerte die Bezahlung, weil es sich um keine Fundtierbehandlung handle. In gleicher Weise wurden auch die weiteren Rechnungen für Behandlungen der Katze am 13. und 16. Februar 2012 über 28,60 EUR und 58,12 EUR abgelehnt.

Der Kläger stellte dem Markt F. am 8. März 2012 für die Unterbringung/Versorgung der Katze für 27 Tage einen Betrag in Höhe von 173,34 EUR in Rechnung. Der Markt F. verweigerte die Bezahlung, weil es sich um kein Fundtier handle. Die Begleichung der Rechnung wurde dann im April 2012 im Einvernehmen zwischen dem Kläger und dem Beklagten bis zur Klärung auf anderer Ebene zurückgestellt.

Der Kläger erhob dann am 6. August 2012 Klage gegen den Markt F. wegen eines Betrages in Höhe von 363,23 EUR (RO 4 K 12.1187). Die Klage wurde mit Gerichtsbescheid vom 26. November 2012 abgewiesen. Die Klage sei gegen den falschen Beklagten gerichtet gewesen, dieser habe einer Klageänderung nicht zugestimmt. Der Gerichtsbescheid ist seit dem 4. Januar 2013 rechtskräftig.

Mit Schreiben vom 17. Dezember 2012 ließ der Kläger die Beklagte auffordern, bis spätestens 31. Dezember 2012 die durch Tierarztrechnungen der Veterinäre S2... GbR vom 10. Februar 2012 über 77,12 EUR, vom 29. März 2012 über 58,11 EUR, vom 29. März 2012 über 28,60 EUR und vom 10. Februar 2012 über 26,05 EUR nachgewiesenen und an den Kläger abgetretenen Behandlungskosten zu begleichen. Gleiches gilt für die Rechnung des Klägers vom 8. März 2012 über 173,34 EUR.

Beigefügt war eine Abtretungserklärung der Tierarztpraxis D. vom 1. August 2012.

Mit Schriftsatz vom 18. Juli 2013, eingegangen am 19. Juli 2013, ließ der Kläger Klage gegen den Beklagten erheben.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, der Kater sei ca. sieben Jahre alt, zutraulich und in einem guten Ernährungs- und Pflegezustand gewesen. Trotz Erhalt der Fundanzeige sei von der Beklagten keine weitere Reaktion erfolgt. Der Kläger habe den Kater mehrfach zur tierärztlichen Behandlung gebracht. Die Tierarztpraxis habe die Forderungen aus der tierärztlichen Behandlung von insgesamt 189,89 EUR am 1. August 2012 an den Kläger abgetreten. Für die Unterbringung des Katers seien 6,00 EUR täglich zuzüglich Mehrwertsteuer berechnet worden. Der Kater befinde sich zwar noch immer beim Kläger. Entsprechend der ministeriellen Empfehlung wurde lediglich die Unterbringung für den Zeitraum von einem Monat berechnet, in welchem man davon ausgehe, es handle sich um ein Fundtier. Der Anspruch des Klägers stütze sich auf Geschäftsführung ohne Auftrag. Auf die Ausführungen im Verfahren RO 4 K 12.1187 werde Bezug genommen und diese zum Gegenstand des klägerischen Vorbringens gemacht. Die Finderin sei keine „Mehrfachfinderin“ und auch von der Beklagten nicht belehrt worden. Zwischenzeitlich habe die Klägerin bei gleicher Sachlage eine neue Rechnung an den Beklagten gesandt. Der dort geltend gemachte Aufwendungsersatz für Fundtiere sei anstandslos bezahlt worden.

Der Kläger beantragt:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 363,23 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Schriftsätze vom 14. September 2012 und vom 12. Oktober 2013 (mit Ausnahme der Ausführungen zur fehlenden Passivlegitimation) im Verfahren RO 4 K 12.1187 werde vollinhaltlich Bezug genommen. Es handle sich nicht um ein entlaufenes Tier. Der Kläger sei in Bezug auf die Tierarztkosten nicht aktivlegitimiert. Adressat der Rechnungen sei „F. Gemeindeverwaltung“. Abgetreten seien angebliche Forderungen gegen den Markt F.. Das Nichtbestehen derartiger Forderungen sei am 26. November 2012 gerichtlich festgestellt worden. Ein Tierarzt könne seine Forderung nur durch Rechnungsstellung gegenüber seinem Auftraggeber zur Entstehung bringen. Ein Vergütungsanspruch setze einen Vertragsschluss voraus. Dieser sei zwischen dem Tierarzt und „F. Gemeindeverwaltung“ nicht gegeben. Allenfalls wenn dem Kläger die Behandlung in Rechnung gestellt worden wäre, könnte man an einen Aufwendungsersatz im Rahmen der Geschäftsführung ohne Auftrag denken. Gegenüber der „Mehrfachfinderin“ sei zum Ausdruck gebracht worden, dass diese Tiere nicht zum Tierschutzverein, sondern zur Verwaltung zu bringen seien. Der Verwaltungsrechtsweg sei nicht zulässig. Es gebe keinen Rechtsgrundsatz, dass aus einer Leistung in einem anderen Fall weitergehende Ansprüche erwachsen würden.

Zwischen dem Kläger und der Beklagten gab es im Februar 2012 keine Vereinbarung, welche den Kläger berechtigte und verpflichtete, Fundtiere etc. aus dem Bereich der Beklagten unterzubringen.

Die Verwaltung der Beklagten hatte am 2. Februar 2012 Parteiverkehrszeiten von 08.00 bis 12.00 Uhr sowie von 14.00 bis 18.00 Uhr.

Die Beteiligten verzichteten mit ihren am 20. Juni 2014 und am 30. Juli 2014 bei Gericht eingegangenen Erklärungen gemäß § 101 Abs. 2 VwGO auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorgelegten Behörden- und der Gerichtsakten Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig. Dem Vorbringen, der Verwaltungsrechtsweg sei nicht gegeben, folgt das Gericht nicht. Der Kläger macht einen Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag gegen die Beklagte geltend. Die Beklagte sei als Fundbehörde zur Entgegennahme, Unterbringung und Versorgung von Fundtieren verpflichtet. Der Kläger habe aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen für die tierärztliche Versorgung und aus eigenem Recht einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen für die Unterbringung der Katze. Nimmt die Fundbehörde eine Fundsache entgegen, entsteht ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis. Die Rechtsverhältnisse der Fundbehörde zum Finder und zum Empfangsberechtigten sind öffentlich-rechtlicher Natur (vgl. Kindl, in Beck-OK BGB, Stand: 1. Februar 2014, § 967 BGB, Rz. 2 f.). Der Kläger macht jedoch keinen Anspruch aus dem öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnis geltend, sondern lediglich einen Anspruch der anlässlich der Verwahrung entstanden sein soll. Das Verwahrungsverhältnis besteht nämlich nicht zwischen der Fundbehörde und dem die Fundsache behandelnden Tierarzt oder dem die Katze unterbringenden Tierheim, sondern zwischen der Fundbehörde und dem Empfangsberechtigten. Der Kläger beruft sich vielmehr darauf, dass die Fundbehörde verpflichtet gewesen wäre, die Fundsache tierärztlich behandeln zu lassen, und der Tierarzt dieses Geschäft ohne Auftrag der Fundbehörde für diese wahrgenommen habe. Entsprechendes gilt für die Unterbringung der Katze durch den Kläger selbst. Der Verwaltungsrechtsweg ist demnach nicht nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1, 2. Alt. VwGO ausgeschlossen, sondern zulässig (vgl. BVerwG vom 6. September 1988, 4 C 5/86, Juris, Rz. 13).

Die Klage ist hingegen unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch (aus abgetretenem Recht) auf Ersatz der Aufwendungen entsprechend den §§ 683, 670 BGB, d. h. aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag.

Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über eine Geschäftsführung ohne Auftrag sind im Bereich des öffentlichen Rechts entsprechend anwendbar und zwar auch dann, wenn ein Bürger die Erstattung von Aufwendungen begehrt, welche ihm bzw. bei abgetretenem Recht dem Zedenten dadurch entstanden sind, dass er Aufgaben wahrgenommen hat, welche an sich zum Tätigkeitsbereich der öffentlichen Verwaltung gehören (vgl. BVerwG vom 6. September 1988, 4 C 5/86, Juris, Rz. 13).

Der Kläger macht auch aus abgetretenem Recht geltend, als Geschäftsführer ein Geschäft der Beklagten, der Geschäftsherrin, wahrgenommen zu haben. Entsprechend § 683 Satz 1 BGB kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen, wenn die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen der Beklagten entsprach. Das übernommene Geschäft muss ein Geschäft im Sinne des § 677 BGB entsprechend sein, d. h. es muss ein Geschäft für einen anderen besorgt worden sein, ohne von diesem anderen hierzu beauftragt worden oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt gewesen zu sein. Es können dann entsprechend § 670 BGB diejenigen Aufwendungen geltend gemacht werden, die zum Zwecke der Ausführung des Geschäfts gemacht worden sind und die der Geschäftsführer den Umständen nach für erforderlich halten durfte.

Auf Tiere können die zum Fund bestehenden Rechtsvorschriften entsprechend angewendet werden. Die behandelte Katze ist ein Tier im Sinne des § 90 a Satz 1 BGB und damit keine Sache. Da es jedoch für Tiere, welche gefunden werden, keine besonderen Regelungen gibt, sind auf sie die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden (§ 90 a Satz 3 BGB; vgl. Oechsler, in MK-BGB, 6. Auflage 2013, § 965 BGB, Rz. 3).

Entsprechend § 965 Abs. 1 BGB ist Finder eines Tieres derjenige, welcher ein Tier findet und es an sich nimmt (vgl. Kindl, in Beck-OK BGB, Stand: 1. Februar 2014, § 965, Rz. 5). Verloren und damit findbar ist ein Tier, welches besitzlos, aber nicht herrenlos ist (vgl. Kindl, in Beck-OK BGB, Stand: 1. Februar 2014, § 965, Rz. 4).

Geht man davon aus, dass die behandelte Katze ein Fundtier im Sinne der Fundvorschriften ist, dann ist der Finder entsprechend § 966 Abs. 1 BGB zur Verwahrung der Katze verpflichtet. Der Finder darf den an der Katze begründeten Besitz nicht mehr aufgeben. Er darf die Sache jedoch bei Dritten unterbringen. Bei Tieren trifft den Finder auch die Pflicht zur Erhaltung, d. h. das Tier muss gefüttert (vgl. Kindl, in Beck-OK BGB, Stand: 1. Februar 2014, § 966, Rz. 1) und - falls für seine Erhaltung erforderlich - tierärztlich versorgt werden (vgl. Oechsler, in MK-BGB, 6. Auflage 2013, § 966 BGB, Rz. 2). Die Unterbringung bei Dritten entbindet den Finder nicht von seinen Pflichten. Seine Verwahrungspflicht kann er jedoch dadurch beenden, dass er von seinem Recht Gebrauch macht, das Fundtier entsprechend § 967, 1. Alt. BGB bei der zuständigen Behörde abzuliefern (vgl. Oechsler, in MK-BGB, 6. Auflage 2013, § 967 BGB, Rz. 1; Kindl, in Beck-OK BGB, Stand: 1. Februar 2014, § 966, Rz. 1).

Im Freistaat Bayern ist in § 2 Satz 1 der Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren der Fundbehörden (FundV) geregelt, dass zuständig für die Entgegennahme einer Fundsache und damit auch eines Fundtiers jede Gemeinde ist. Bei einem Fund auf einer Bundesautobahn ist auch jede Autobahnmeisterei und, wenn dem Finder die Fundanzeige bei einer Gemeinde oder der hilfsweise zuständigen Autobahnmeisterei nicht zuzumuten ist, auch die Polizei zuständig (§ 2 Satz 2 FundV). Zwei Beispielsfälle für eine derartige Unzumutbarkeit hat das Bayerische Staatsministerium des Innern in seiner Bekanntmachung vom 20.Juli 1977 (MABl 1977, 642), geändert durch Bekanntmachung vom 11. März 2002 (AllMBl 2002, 167), Vollzug des Fundrechts, unter Nr. 2 angeführt. Dies kann danach der Fall sein, wenn die Gemeinde außerhalb der Dienststunden nicht erreichbar ist, oder die Gemeindeverwaltung vom Fundort oder vom Wohnort des Finders weiter entfernt liegt als die nächste Polizeidienststelle.

Dem Finder steht gegenüber der zuständigen Behörde ein subjektiv-öffentliches Recht auf Ablieferung, d. h. auf Aufgabe des Besitzes an der Fundsache zugunsten der zuständigen Fundbehörde, zu (vgl. Oechsler, in MK-BGB, 6. Auflage 2013, § 967 BGB, Rz. 2). Die Wirkungen der Ablieferung treten allerdings erst ein, nachdem die Fundbehörde die Sache angenommen hat (vgl. Kindl, in Beck-OK BGB, Stand: 1. Februar 2014, § 967, Rz. 1).

Ausweislich der dem Gericht vorliegenden, undatierten Fundtieranzeige fand eine Frau S. am 2. Februar 2012 vor ihrer Haustür im Bereich des Marktes F. die später vom Tierarzt behandelte Katze und gab diese an diesem Tag auch im Tierheim C. ab. Beim 2. Februar 2012 handelt es sich um einen Donnerstag, an welchem die Verwaltung der Beklagten ausweislich der auf ihrer Homepage veröffentlichten Öffnungszeiten von 08.00 bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis 18.00 Uhr Parteiverkehr hat. Gleichwohl brachte die im Ortsteil V. beheimatete Finderin die Katze in das Tierheim nach C. Ausweislich der Homepage des Tierheims hat es donnerstags von 14.00 bis 16.00 Uhr geöffnet. Die Katze hätte demnach auch bei der Fundbehörde abgegeben werden können. Die Fundtieranzeige wurde vom Tierschutzverein für den Landkreis C. e.V. am 2. Februar 2012 an die Beklagte gefaxt. Die tierärztliche Behandlung der Katze erfolgte ab dem 3. Februar 2012 durch einen in F. ansässigen Tierarzt.

Eine Ablieferung der Katze an die Beklagte ist hingegen zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Die Finderin war somit auch zum Zeitpunkt der Durchführung der tierärztlichen Behandlung ab dem 3. Februar 2012 noch die zur Verwahrung der Katze verpflichtete Person, welche die Katze lediglich bei einem Dritten (Tierschutzverein) unterbrachte. In welcher rechtlichen Beziehung die Finderin zum Tierschutzverein stand, bedarf hier keiner weiteren Vertiefung. Denn selbst wenn die Finderin ihren Besitz (erlaubter-/unerlaubterweise) aufgegeben und der Tierschutzverein als Träger des Tierheims, von der Finderin abgeleitet, unmittelbaren Besitz an der Katze erworben hätte, würde sich dies außerhalb des Anwendungsbereichs des Fundrechts abspielen.

Die Problematik der Frage der Ablieferung an die Fundbehörde würde sich in der vorgegebenen Konstellation allenfalls dann stellen, wenn der Tierschutzverein Besitzdiener der Fundbehörde gewesen wäre oder der Fundbehörde durch die Inbesitznahme der Katze mittelbaren Besitz vermitteln hätte können. Der Besitzdiener (§ 855 BGB) muss die Sachherrschaft für den Besitzherrn „in dessen Haushalt oder Erwerbsgeschäft oder in einem ähnlichen Verhältnis …, vermöge dessen er den sich auf die Sache beziehenden Weisungen des anderen Folge zu leisten hat“ ausüben. Das eine Weisungsbefugnis begründende Verhältnis bildet den Oberbegriff; Haushalt und Erwerbsgeschäft des Geschäftsherrn sind nur gesetzliche Beispielsfälle. Da sie eine subalterne Stellung des Besitzdieners nahe legen, wird allgemein über die Weisungsunterworfenheit hinaus die soziale Abhängigkeit des Besitzdieners gefordert (vgl. Fritzsche, in Beck-OK BGB Stand: 1. November 2013, § 855, Rz. 8). Der mittelbare Besitz erfordert ein Besitzmittlungsverhältnis. Ein Besitzmittlungsverhältnis der in § 868 BGB vorausgesetzten Art muss einen derartigen Inhalt haben, dass es dem unmittelbaren gegenüber dem mittelbaren Besitzer auf Zeit eine Besitzberechtigung verschafft (vgl. Fritzsche, in Beck-OK BGB Stand: 1. November 2013, § 868, Rz. 9). Insoweit fehlen jedwede Anhaltspunkte.

Ohne Ablieferung der Katze bei der Fundbehörde kann eine Verwahrungspflicht der Beklagten als Fundbehörde (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 FundV) nicht entstanden sein. Die Fundanzeige entsprechend § 965 Abs. 2 Satz 1 BGB ersetzt die Ablieferung der Fundsache nicht, denn beide Vorgänge, „Fundanzeige“ und „Ablieferung der Fundsache“, sind voneinander zu unterscheiden. Die Fundanzeige ermöglicht der Fundbehörde lediglich zu prüfen, ob sie die Ablieferung der Fundsache entsprechend § 967, 2. Alt. BGB anordnen will oder nicht. Bei Fundtieren besteht hierzu nach § 3 FundV keine Verpflichtung. An die Ablieferung knüpft § 5 FundV u. a. die behördliche Verwahrungspflicht.

Behandelt ein Tierarzt ein Fundtier, dann kann er entsprechend den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag nur von demjenigen die Erstattung seiner Aufwendungen verlangen, dessen Geschäft er besorgt hat. Die Durchführung einer notwendigen tierärztlichen Behandlung ist Inhalt der Verwahrungspflicht (vgl. Oechsler, in MK-BGB, 6. Auflage 2013, § 966 BGB, Rz. 2). Die behördliche Verwahrungspflicht ist nicht entstanden. Folge des Nichtentstehens der behördlichen Verwahrungspflicht ist die fehlende sachliche Zuständigkeit der Fundbehörde. Der behördliche Aufgabenbereich ist nicht eröffnet. Das Vorliegen einer Aufgabe der Beklagten ist hingegen unerlässliche Voraussetzung für eine Aufwendungserstattung nach öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag (vgl. BVerwG vom 6. September 1988, 4 C 5/86, Juris, Rz. 13 und 21). Da der Kläger die vom Tierarzt abgetretene Forderung geltend macht, gelten diese Ausführungen insoweit auch für ihn. Auch der Ersatz von Unterbringungskosten kann nur dann erfolgen, wenn eine behördliche Verwahrungspflicht entstanden ist. Dies ist aber nicht der Fall.

Das Gericht ist sich bewusst, dass es mit dieser Rechtsauffassung im Gegensatz zu zahlreichen anderen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen steht. Wie hier entschieden im Ergebnis das VG Gießen am 5. September 2001, 10 E 2160/01, Juris, Rz. 30; und das OVG NRW am 6. März 1996, 13 A 638/95, Juris, Rz. 6. Soweit die Gerichte einen Anspruch entsprechend Geschäftsführung ohne Auftrag bejahten, wurde jeweils die Problematik der Eröffnung der behördlichen Zuständigkeit nicht näher geprüft (vgl. VG Göttingen vom 19. Mai 2010, 1 A 288/08, Juris, Rz. 22 f., und dazugehörend in der Berufungsinstanz: OVG Lüneburg vom 23. April 2012, 11 LB 267/11, Juris, Rz. 36; OVG Greifswald vom 12. Januar 2011, 3 L 272/06, Juris, Rz. 15 f., welches die fundrechtliche Problematik allerdings offen ließ und den Fall letztlich nach Mecklenburg-vorpommerschen Ordnungsrecht löste; unter Berufung auf das OVG Greifswald: VG Ansbach vom 26. September 2011, AN 10 K 11.205, Juris, Rz. 29, wobei nicht schlüssig ist, weshalb sich die Zuständigkeit der Fundbehörde nach den Grundsätzen des Polizei- und Ordnungsrechts zur Anscheinsgefahr von einer Fundsache ergeben soll; VG Gießen vom 27. Februar 2012, 4 K 2064/11.GI, Juris, Rz. 17, 22 f.; den drei letztgenannten Entscheidungen folgend: VG Koblenz vom 6. Februar 2013, 2 K 907/12.KO, Juris, Rz. 24; VG Saarlouis vom 24. April 2013, 5 K 593/12, Juris, Rz. 33). Das Gericht sieht sich deshalb nicht in der Lage, diesen Entscheidungen zu folgen.

Soweit der Kläger sich auf die Gemeinsame Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern und des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit vom 1. Dezember 1993, Nr. I B 3 - 2530 - 1, beruft, ist festzustellen, dass diese zwar inhaltlich dem entsprach, was der Kläger vortragen lässt, aber ab dem 1. Januar 2008 außer Kraft getreten ist. § 7 a der Veröffentlichungs-Bekanntmachung in der damals geltenden Fassung legte fest, dass alle bis zum 31. Dezember 2007 erlassenen veröffentlichten Verwaltungsvorschriften außer Kraft treten, sofern sie nicht in der „Datenbank BAYERN-RECHT“ digital erfasst sind. Das Gericht konnte die fragliche Bekanntmachung vom 1. Dezember 1993 dort nicht entdecken.

Es findet sich auch keine andere Rechtsgrundlage, auf welche der geltend gemachte Anspruch gestützt werden könnte. Insbesondere findet § 970 BGB im Verhältnis Tierarzt/Tierheim zu Fundbehörde keine Anwendung, da Gläubiger im Sinne dieser Vorschrift nur der Finder und Schuldner nur der Empfangsberechtigte ist (vgl. Kindl, in Beck-OK BGB Stand: 1. Februar 2014, § 970, Rz. 1). Empfangsberechtigter ist nur derjenige, der gegen den Finder einen Herausgabeanspruch hat (vgl. Kindl, in Beck-OK BGB Stand: 1. Februar 2014, § 965, Rz. 7), d. h. nicht die Fundbehörde. Auch für das Vorliegen der Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs finden sich keine Anhaltspunkte.

Geht man hingegen davon aus, dass die behandelte Katze herrenlos war, dann würde dies an dem Ergebnis nichts ändern. Herrenlose Katzen sind keine Fundtiere im Sinne der Fundvorschriften. Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Fundbehörde auf Ersatz von Aufwendungen in entsprechender Anwendung der Regelungen der Geschäftsführung ohne Auftrag wäre auch in diesem Fall nicht gegeben. Eine Klärung der Frage, ob die behandelte Katze ein Fundtier oder ein herrenloses Tier war, ist deshalb entbehrlich.

Soweit das Vorbringen der Beteiligten nicht im Rahmen vorstehender Ausführungen Beachtung gefunden hat, ist es für diese Entscheidung unerheblich.

Die Berufung gegen dieses Urteil wird nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Die Frage, ob das Vorliegen eines fremden Geschäfts auch dann bejaht werden kann, wenn die Fundbehörde ein Fundtier noch nicht in Verwahrung genommen hat, hat über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung.

Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 167 VwGO, 708 ff. ZPO.

Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.

Es ist verboten,

1.
einem Tier außer in Notfällen Leistungen abzuverlangen, denen es wegen seines Zustandes offensichtlich nicht gewachsen ist oder die offensichtlich seine Kräfte übersteigen,
1a.
einem Tier, an dem Eingriffe und Behandlungen vorgenommen worden sind, die einen leistungsmindernden körperlichen Zustand verdecken, Leistungen abzuverlangen, denen es wegen seines körperlichen Zustandes nicht gewachsen ist,
1b.
an einem Tier im Training oder bei sportlichen Wettkämpfen oder ähnlichen Veranstaltungen Maßnahmen, die mit erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind und die die Leistungsfähigkeit von Tieren beeinflussen können, sowie an einem Tier bei sportlichen Wettkämpfen oder ähnlichen Veranstaltungen Dopingmittel anzuwenden,
2.
ein gebrechliches, krankes, abgetriebenes oder altes, im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier, für das ein Weiterleben mit nicht behebbaren Schmerzen oder Leiden verbunden ist, zu einem anderen Zweck als zur unverzüglichen schmerzlosen Tötung zu veräußern oder zu erwerben; dies gilt nicht für die unmittelbare Abgabe eines kranken Tieres an eine Person oder Einrichtung, der eine Genehmigung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 und, wenn es sich um ein Wirbeltier handelt, erforderlichenfalls eine Genehmigung nach Vorschriften, die auf Grund des § 9 Absatz 3 Nummer 1 und 2 erlassen worden sind, für Versuche an solchen Tieren erteilt worden ist,
3.
ein im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier auszusetzen oder es zurückzulassen, um sich seiner zu entledigen oder sich der Halter- oder Betreuerpflicht zu entziehen,
4.
ein gezüchtetes oder aufgezogenes Tier einer wildlebenden Art in der freien Natur auszusetzen oder anzusiedeln, das nicht auf die zum Überleben in dem vorgesehenen Lebensraum erforderliche artgemäße Nahrungsaufnahme vorbereitet und an das Klima angepasst ist; die Vorschriften des Jagdrechts und des Naturschutzrechts bleiben unberührt,
5.
ein Tier auszubilden oder zu trainieren, sofern damit erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier verbunden sind,
6.
ein Tier zu einer Filmaufnahme, Schaustellung, Werbung oder ähnlichen Veranstaltung heranzuziehen, sofern damit Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier verbunden sind,
7.
ein Tier an einem anderen lebenden Tier auf Schärfe abzurichten oder zu prüfen,
8.
ein Tier auf ein anderes Tier zu hetzen, soweit dies nicht die Grundsätze weidgerechter Jagdausübung erfordern,
8a.
ein Tier zu einem derartig aggressiven Verhalten auszubilden oder abzurichten, dass dieses Verhalten
a)
bei ihm selbst zu Schmerzen, Leiden oder Schäden führt oder
b)
im Rahmen jeglichen artgemäßen Kontaktes mit Artgenossen bei ihm selbst oder einem Artgenossen zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führt oder
c)
seine Haltung nur unter Bedingungen zulässt, die bei ihm zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führen,
9.
einem Tier durch Anwendung von Zwang Futter einzuverleiben, sofern dies nicht aus gesundheitlichen Gründen erforderlich ist,
10.
einem Tier Futter darzureichen, das dem Tier erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden bereitet,
11.
ein Gerät zu verwenden, das durch direkte Stromeinwirkung das artgemäße Verhalten eines Tieres, insbesondere seine Bewegung, erheblich einschränkt oder es zur Bewegung zwingt und dem Tier dadurch nicht unerhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt, soweit dies nicht nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften zulässig ist,
12.
ein Tier als Preis oder Belohnung bei einem Wettbewerb, einer Verlosung, einem Preisausschreiben oder einer ähnlichen Veranstaltung auszuloben,
13.
ein Tier für eigene sexuelle Handlungen zu nutzen oder für sexuelle Handlungen Dritter abzurichten oder zur Verfügung zu stellen und dadurch zu artwidrigem Verhalten zu zwingen.
Satz 1 Nummer 12 gilt nicht, wenn das Tier auf einer in Satz 1 Nummer 12 bezeichneten Veranstaltung ausgelobt wird, bei der erwartet werden kann, dass die Teilnehmer der Veranstaltung im Falle des Gewinns als künftige Tierhalter die Einhaltung der Anforderungen des § 2 sicherstellen können.

Tenor

Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 392.- EUR nebst Zinsen von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte trägt 85/100, der Kläger 15/100 der Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erstattung der Kosten für die Unterbringung einer Wasserschildkröte und einer Katze.
Am Samstag, dem 16.06.2012 wurde von der Polizei K. in der L.-Straße in D. eine verletzte Wasserschildkröte aufgefunden, die durch die verständigte Tierrettung zunächst in die Tierklinik N., Dr. M., in E. gebracht wurde. Am folgenden Montag, dem 19.06.2012 kam die Schildkröte in das Tierheim E.. Am selben Tag übersandte der Kläger der Beklagten die Fundtieranzeige.
Am Sonntag, dem 08.07.2012 fand eine Bewohnerin vor ihrer Terrasse in der K.-Straße in D. eine Katze vor. Die verständigte Tierrettung brachte die Katze in das Tierheim E.. Eine Fundanzeige gegenüber der Beklagten erfolgte am 10.07.2012.
Mit Schreiben vom 11.07.2012, beim Kläger eingegangen am 13.07.2012, teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass, nachdem die Katze weder einen Chip noch eine Tätowierung aufweise, es sich um ein herrenloses Tier handle und deshalb keine Kostentragungspflicht für die Gemeinde bestehe. Hinsichtlich der Wasserschildkröte bleibe abzuwarten, ob sich der Besitzer melde. Sollte er sich nicht innerhalb von vier Wochen melden, wäre auch dieses Tier als herrenlos anzusehen. Unabhängig davon wolle sie den Kläger darüber informieren, dass sie eine Vereinbarung mit dem Tierschutzverein K. e. V. bezüglich der Unterbringung und Versorgung von Fundtieren sowie von herrenlosen Tieren, von denen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehe, abgeschlossen habe. Deshalb werde gebeten, für diese und künftige Fälle zu beachten, dass wegen dieser Zusammenarbeit kein Kostenersatz für Fundtiere oder herrenlose Tiere der o.g. Fallgruppe, welche beim Tierschutzverein E. e.V. abgegeben würden, geleistet werden könne.
Mit Schreiben vom 06.09.2012, der Beklagten zugegangen am 10.09.2012, verwies der Kläger darauf, dass grundsätzlich von einem Fundtier ausgegangen werden müsse und dass er unabhängig von einer Vereinbarung der Beklagten mit dem Tierschutzverein K. die Tiere, die ins Tierheim E. gebracht würden, aufnehmen werde. Wenn das Tier nach entsprechender Fundtieranzeige an einen anderen Ort gebracht werden solle, könne die Beklagte dies auf ihre Kosten veranlassen. Die Kosten bis zur Abholung würden in Rechnung gestellt.
Unter dem 07.09.2012 stellte der Kläger der Beklagten die Kosten für die Unterbringung der Schildkröte in Höhe von 4,- EUR täglich für den Zeitraum vom 19.06.2012 bis 16.07.2012 (28 Tage) sowie eine Verwaltungspauschale von 19,50 EUR (zzgl. 7% Mehrwertsteuer) in Höhe von insgesamt 140,71 EUR in Rechnung. Ebenfalls mit Schreiben vom 07.09.2012 stellte der Kläger der Beklagten die Kosten für die Unterbringung der Katze in Höhe von 10,- EUR täglich für den Zeitraum vom 10.07.2012 bis 06.08.2012 (28 Tage) sowie eine Verwaltungspauschale von 19,50 EUR (zzgl. 7% Mehrwertsteuer) in Höhe von insgesamt 320,47 EUR in Rechnung.
Die Beklagte forderte den Kläger daraufhin auf, durch Mitteilung der Eigentümer nachzuweisen, dass es sich um Fundtiere handle. Danach würden die Rechnungsbeträge erstattet. Falls sich der Eigentümer nicht gemeldet habe, müsse sie davon ausgehen, dass es sich um herrenlose Tiere handle, für die sie nicht zuständig sei, so dass keine Kostentragung erfolge.
Der Kläger hat am 02.01.2013 Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben.
Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, ihm stehe ein Anspruch nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 683 BGB) zu. Zum Zeitpunkt des Aufgreifens der Tiere habe nicht festgestellt werden können, dass sie herrenlos seien und kein privates Eigentum an ihnen bestehe. Er trägt zunächst vor, der gute Ernährungszustand der Tiere spreche dafür, dass es einen privaten Eigentümer gebe. Später gibt er an, die Katze sei bei ihrem Auffinden dünn und ungepflegt gewesen und habe verklebte Augen gehabt, bei der Schildkröte sei der Panzer verletzt gewesen. Dass die Tiere nach § 960 Abs. 3 BGB herrenlos geworden wären, weil sie die Gewohnheit abgelegt hätten, an den ihnen bestimmten Ort zurückzukehren, sei nicht ersichtlich. Auch aus dem Umstand, dass sich nachträglich kein Eigentümer gemeldet habe, könne nicht auf die Herrenlosigkeit der Tiere geschlossen werden. Insoweit gelte gemäß Ziff. 3 letzter Absatz der Hinweise des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum und des Innenministeriums zur „Unterbringung von herrenlosen Tieren und Fundtieren“ folgende Regelung: „Sofern sich ein Eigentümer eines Tiers nicht spätestens nach vier Wochen gemeldet hat, kann in der Regel angenommen werden, dass er die Suche nach seinem Tier aufgegeben hat und das Tier herrenlos ist bzw. herrenlos geworden ist.“ Für den maßgeblichen Zeitpunkt des Auffindens der Tiere lasse sich keine eindeutige Aussage treffen. Die aufgestellte Vermutungsregel erlaube vielmehr eine solche erst für einen Zeitpunkt von vier Wochen nach dem Aufgreifen der Tiere. Sprächen aber zum Zeitpunkt des Auffindens maßgebliche Anhaltspunkte für das Bestehen privaten Eigentums, könne dies aber nicht abschließend festgestellt werden, dürfe die Zuständigkeit der Behörde nicht ohne Weiteres unter Hinweis auf die allgemeinen Beweislastregeln verneint werden. Vielmehr sei die Behörde entsprechend den allgemeinen Grundsätzen des Polizei- und Ordnungsrechts zur Anscheinsgefahr auch für „Anscheinsfundsachen“ zuständig (Schenke, Kommentar zum Polizei- und Ordnungsrecht, 6. Aufl. 2009, RdNr. 80). In den gen. Hinweisen heiße es in Ziff. 2 Abs. 2 ferner: „Eine klare Abgrenzung von Fundtieren zu herrenlosen Tieren ist in der Praxis äußerst schwierig, da zunächst nicht erkennbar ist, ob der bisherige Eigentümer das Eigentum an dem Tier aufgegeben hat oder nicht. Da es nach § 3 Abs. 3 des Tierschutzgesetzes verboten ist, ein Tier auszusetzen oder es zurückzulassen, wird zum Zeitpunkt des Auffindens in aller Regel davon auszugehen sein, dass es sich um ein Fundtier handelt.“ Die Beklagte sei daher als gemäß § 5 a AGBGB zuständige Fundbehörde verpflichtet, die Tiere in ihre Obhut zu nehmen und tierschutzgerecht zu versorgen. Ziffer 1 Abs. 1 der ministerialen Hinweise gebe dabei wie folgt vor: „Die als Fundtierbehörden zuständigen Gemeinden sind demnach verpflichtet, auch Fundtiere entgegen zu nehmen und entsprechend zu verwahren. Soweit die Fundtierbehörde für die Unterbringung nicht in eigenen Einrichtungen sorgen kann, hat sie die Tiere einer geeigneten Person oder Stelle - in der Regel einem Tierheim - zu übergeben und die erforderlichen Aufwendungen dafür zu tragen. Zu den Aufwendungen, die die Fundbehörde zu erstatten hat, gehören die Kosten für eine artgemäße Unterbringung, Pflege und Ernährung i.S.d. § 2 Tierschutzgesetz.“ Durch Betreuung der Tiere habe der Kläger somit eine Angelegenheit erledigt, die zum Aufgabenbereich der Beklagten gehöre und damit ein objektiv fremdes Geschäft getätigt. Er habe mit dem mutmaßlichen Willen der Beklagten bzw. im öffentlichen Interesse gehandelt, da die Beklagte die Handlungsanweisungen des Ministeriums zu befolgen gehabt habe. Die mit dem Tierschutzverein K. getroffene Vereinbarung stehe dem nicht entgegen, da die Beklagte nach der Fundtieranzeige jederzeit die Möglichkeit gehabt hätte, die Tiere aus dem E.er Tierheim abzuholen und anderweitig unterzubringen. Die Tierfundanzeige sei der Beklagten am 10.07.2012 zugegangen. Der Zinsanspruch ergebe sich aus § 288 BGB analog, da sich die Beklagte seit der Mahnung des Klägers vom 09.10.2012 gemäß § 286 Abs. 1 BGB analog in Verzug befinde.
10 
Nachdem der Kläger zunächst die Zahlung von insgesamt 461,18 EUR, die sich aus den Kosten der Unterbringung in Höhe von 392,- EUR, zwei Verwaltungspauschalen in Höhe von jeweils 19,50 EUR sowie Umsatzsteuer in Höhe von 7 % errechneten, begehrt hatte,
11 
beantragt er nunmehr,
12 
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 392,- EUR nebst Zinsen von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
13 
Im Übrigen nimmt er die Klage zurück.
14 
Die Beklagte beantragt,
15 
die Klage abzuweisen.
16 
Sie verweist darauf, es handle sich nicht um Fundtiere. Was die Katze anbelange, gebe es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sie sich außerhalb des Einwirkungsbereichs des Halters aufhalte und nicht wieder dahin zurückkehre. Durch Aufnahme des Tieres in das Tierheim habe man eher dafür gesorgt, dass es nicht zu seinem Eigentümer habe zurückkehren können. Herrenlose Katzen seien im räumlichen Umfeld der Beteiligten nicht außergewöhnlich, zumal die Beklagte bereits selbst Aktionen gegen sich ausbreitende, wilde Katzenpopulationen durchgeführt habe. Es habe sich niemand gemeldet, der die Katze vermisse. Eine Besitzaufgabe in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, sei jederzeit möglich. Der Nachweis, dass es sich um ein Fundtier, nicht um eine herrenlose Sache, handle, sei vom Kläger zu erbringen, der hierfür die Beweislast habe. Auch bei der Wasserschildkröte sprächen die äußeren Umstände nicht dafür, dass es sich um ein Fundtier handle. Selbst bei Annahme der Fundtiereigenschaft ergäbe sich kein Anspruch des Klägers. Voraussetzung für einen Anspruch aus den zivilrechtlichen Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag nach den §§ 670 ff. BGB sei, dass die Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspreche. Die Beklagte habe deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie die Tiere als herrenlos ansehe. Damit habe die Behandlung im Gegensatz zum wirklichen Willen der Beklagten gestanden. Ein Privater könne aber nur Rechte und Pflichten nach den Regeln der GoA auslösen, wenn ein öffentliches Interesse nicht nur an der Erfüllung der Aufgabe an sich, sondern darüber daran bestehe, dass sie in der gegebenen Situation durch den Privaten wahrgenommen worden sei, d.h. nur in besonderen Not- und Ausnahmefällen. Für herrenlose Tiere wäre eine Zuständigkeit der Gemeinde (als Ortspolizeibehörde) nur begründet, wenn vom Tier eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen würde, nicht jedoch wenn das Tier nur einen verwahrlosten Eindruck mache.
17 
Die Akten der Beklagten liegen dem Gericht vor. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf deren Inhalt sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
19 
Die Klage ist im Übrigen zulässig und begründet.
20 
Die rechtliche Beurteilung des geltend gemachten Erstattungsanspruchs orientiert sich an den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB), die im öffentlichen Recht entsprechend anwendbar sind (vgl. BVerwG, U. v. 06.09.1988 - 4 C 5.86 -, BVerwGE 80, 170).
21 
Nach § 683 Satz 1 BGB kann der Geschäftsführer, wenn die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht, wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. Nach Satz 2 steht dieser Anspruch in den Fällen des § 679 BGB dem Geschäftsführer auch dann zu, wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht, d. h. auch dann, wenn ein der Geschäftsführung entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn unbeachtlich ist, weil ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn nicht rechtzeitig erfüllt werden würde.
22 
Diese Voraussetzungen sind gegeben. Der Tatbestand des § 677 BGB setzt voraus, dass jemand (Geschäftsführer) ein Geschäft für einen anderen (Geschäftsherr) besorgt, ohne dass dafür ein Auftrag oder eine sonstige Berechtigung vorliegt. Kennzeichnend für das Vorliegen einer Geschäftsführung ohne Auftrag ist das Fehlen jedweden vertraglichen oder gesetzlichen Rechtsverhältnisses - und nicht nur eines Auftrags - zwischen Geschäftsführer und Geschäftsherr. Dass der Kläger hier zugleich in Erfüllung seiner eigenen satzungsmäßigen Aufgaben tätig geworden ist, schließt die Besorgung eines fremden Geschäfts nicht aus. Denn ein Geschäft für einen anderen besorgt derjenige, der ein Geschäft mit Fremdgeschäftsführungswillen tätigt, wobei der Geschäftsführer auch dann noch mit Fremdgeschäftsführungswillen handelt, wenn er nicht ausschließlich fremdnützig tätig werden will (vgl. K. Lange in: jurisPK-BGB, 6. Aufl. 2012, § 677 BGB, RdNr. 14).
23 
Dass vorliegend der Kläger auch mit Fremdgeschäftswillen tätig geworden ist, ergibt sich aus den Fundtieranzeigen an die Beklagte, die nach § 965 Abs. 2 BGB dem Finder obliegen würden, und dem Hinweis, dass die Tiere in seiner Einrichtung verwahrt würden.
24 
Der Kläger hat mit der Unterbringung der Katze und der Schildkröte ein Geschäft der Gemeinde und damit ein fremdes Geschäft besorgt, denn die Beklagte war verpflichtet, die beiden Tiere zu verwahren und damit die hieraus resultierenden Kosten zunächst zu tragen.
25 
Grundsätzlich ist zwar der jeweilige Finder zur Verwahrung der Sache verpflichtet, § 966 Abs. 1 BGB. Er ist jedoch nach § 967 BGB berechtigt und auf Anordnung der zuständigen Behörde verpflichtet, die Sache oder den Versteigerungserlös an die zuständige Behörde abzuliefern. Zuständige Behörde im Sinne dieser Vorschriften ist nach § 5 a AGBGB die Gemeinde des Fundorts.
26 
Den Vorschriften des Fundrechts unterliegen Sachen (auch Tiere, vgl. § 90 a BGB), die besitz- aber nicht herrenlos sind. Fundtiere sind Tiere, die dem Eigentümer entlaufen oder sonst seinem Besitz entzogen sind (so Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 2. Aufl., Einf. RdNr. 81).
27 
Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich bei beiden Tieren um Fundtiere und nicht um herrenlose Tiere.
28 
Die Vorschrift des § 960 BGB, wonach wilde Tiere herrenlos sind, solange sie sich in der Freiheit befinden, findet keine Anwendung, denn weder bei der Schildkröte noch bei der Katze handelt es sich um ein Tier im Sinne der genannten Vorschrift. Wilde Tiere sind vielmehr nur diejenigen Tiere, die keine Haustiere sind, d. h. keine Tiere, die normalerweise (gattungsmäßig) unter menschlicher Herrschaft leben (vgl. F. Ebbing in Erman, BGB, Kommentar, § 960), wobei auch die Region, in der die Tiere leben, mit heranzuziehen ist. Katzen werden grundsätzlich als Haustiere gehalten. Sie mögen zwar gelegentlich herumstreunen bzw. verwildern, was deren qualitative Einstufung als Haustier jedoch nicht hindert. Schildkröten sind zwar in verschiedenen Bereichen, insbesondere in Südeuropa, als Wildtiere einzustufen. Im Bereich der Beklagten sind natürlich vorkommende Populationen von Wasserschildkröten nicht bekannt, so dass es sich auch insoweit um ein Haustier handelt. Vor dem Hintergrund, dass sich § 960 BGB nur auf Wildtiere bezieht, spielt auch die Frage, ob die Ausnahmevorschriften des § 960 Abs. 2 und 3 BGB Anwendung finden könnten, keine Rolle.
29 
Ebenso wenig handelt es sich um Tiere, die gemäß § 959 BGB herrenlos geworden sind.
30 
Nach § 959 BGB wird eine bewegliche Sache herrenlos, wenn der Eigentümer in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, den Besitz der Sache aufgibt. Nach § 3 Nr. 3 TierSchG ist es jedoch ausdrücklich verboten, ein im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier auszusetzen oder es zurückzulassen, um sich seiner zu entledigen oder sich der Halter- und Betreuerpflicht zu entziehen. Es kann dahingestellt bleiben, ob dieses gesetzliche Verbot schon dazu führt, dass eine wirksame Dereliktion schon gar nicht möglich ist, oder ob es nur die Basis für Sanktionsmöglichkeiten ist (str., vgl. hierzu F. Ebbing, aaO, § 959 RdNr. 7 m.w.N., Quack in Münchner Kommentar, BGB, 3. Aufl. § 959 BGB, RdNr. 4 und 14). Denn bei der Auslegung des Begriffs „Fundtier“ ist das seit 2002 in Art. 20a GG grundgesetzlich verankerte Staatsziel des Tierschutzes mit zu berücksichtigen (vgl. ausführlich VG Gießen, U. v. 27.02.2012 - 4 K 2064/11.G I -; OVG Mecklenburg-Vorpommern, U. v. 12.01.2011 - 3 L 272/06 -; VG Saarlouis, U. v. 24.04.2013 - 5 k 593/12 -, jeweils juris), welches den Schutz der Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Ordnung durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung bezweckt. Dieses Ziel findet seine einfach gesetzliche Ausgestaltung in den Vorschriften des Tierschutzgesetzes, die die Verbotsvorschriften der §§ 1 Satz 1 und 3 Nr. 3 TierSchG enthalten. Hieraus ergibt sich jedoch, dass die Regelvermutung rechtstreuen Verhaltens besteht mit der Folge, dass zunächst grundsätzlich ein Fundtier anzunehmen ist. Dies entspricht auch den vom Kläger zitierten Hinweisen des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum und des Innenministeriums. Zwar kann eine Regelvermutung auch widerlegt werden. Dafür müssten jedoch besondere Anhaltspunkte vorliegen, die, ungeachtet der Frage, ob dies rechtlich möglich ist, die Absicht des Eigentümers, auf das Eigentum zu verzichten, deutlich erkennen lassen, und somit geeignet sind, diese Regelvermutung auszuräumen. Es liegen in beiden vorliegenden Fällen aber weder Anzeichen dafür vor, dass die ehemaligen Besitzer in der für die Annahme einer wirksamen Dereliktion vorauszusetzenden entsprechenden Absicht gehandelt haben, noch gibt es Anhaltspunkte dafür, dass überhaupt ein rechtswidriges Verhalten vorliegt. Was die Schildkröte betrifft, war diese in einem guten Allgemein- und Ernährungszustand, was darauf schließen lässt, dass sie zuvor ordnungsgemäß gepflegt worden war. Was die Katze anbelangt, war diese zwar in einem schlechten Allgemein- und Ernährungszustand. Sie wurde jedoch im Bereich der Wohnbebauung und zwar auf einer Terrasse im Zentrumsbereich von D. aufgegriffen, was auch darauf hinweist, dass sie nicht total verwildert gewesen ist.
31 
Eine Ablieferung der Fundsachen nach § 967 BGB liegt vor. Mit der Ablieferung wird dem Empfänger die Möglichkeit der tatsächlichen Verfügungsgewalt eingeräumt. Es genügt dabei, dass ihm der tatsächliche Besitz verschafft wird. Auf die gemäß § 854 BGB erforderliche Einigung kommt es nicht an.
32 
Die Finder haben die jeweiligen Tiere beim Kläger abgegeben, der die Beklagte mit Fax vom 19.06.2012 (Wasserschildkröte) und vom 10.07.2012 (Katze) sofort darüber in Kenntnis gesetzt hat, dass er die beiden Tiere gemäß § 965 BGB, d. h. für den Finder, verwahrt. Da es sich bei den Fundsachen um Tiere handelt, die eine besondere Verwahrung benötigen, d. h. die artgerecht untergebracht und ernährt werden müssen, und im vorliegenden Fall beide Tiere noch ärztlicher Betreuung bedurften, ist der Ablieferungspflicht mit der Anzeige Genüge getan. Denn es ist nicht erkennbar, dass die Tiere, die am Samstag (Schildkröte) bzw. Sonntag (Katze) aufgefunden worden sind, im zuständigen Fundbüro der Beklagten ohne weitere Vorkehrungen hätten abgegeben werden können bzw. die Beklagte Notfallmöglichkeiten eingerichtet oder publiziert hatte. Die Beklagte hatte ab diesem jeweiligen Zeitpunkt die Möglichkeit, die Tiere selbst zu verwahren, und war spätestens auch dann dazu verpflichtet. Dies entspricht auch der Zielsetzung der §§ 967, 975 BGB, die dem Finder die Möglichkeit geben, sich von den Finderpflichten zu befreien, ohne dass er seine Rechte einbüßt.
33 
Damit oblag der Beklagten die Pflicht, beide Tiere zu verwahren. Dieser Verwahrungspflicht ist sie nicht nachgekommen. Sie hat vielmehr mit Schreiben vom 11.07.2012 ihre Zuständigkeit hinsichtlich der Katze in vollem Umfang und hinsichtlich der Schildkröte für den Fall abgelehnt, dass sich kein Besitzer melde. Zugleich hat sie zunächst auf ihre Zusammenarbeit mit dem Tierschutzverein K. verwiesen. Auf die Aufforderung des Klägers, die Tiere ggf. abzuholen und anderweitig zu verwahren, ist sie nicht eingegangen.
34 
Damit hat der Kläger ein Geschäft der Beklagten, d. h. die dieser obliegende Verwahrung der Fundtiere, übernommen und ihr dies auch mit den Schreiben vom 19.06.2012 und 10.07.2012 gemäß § 681 BGB angezeigt.
35 
Der von der Beklagten geäußerte entgegenstehende Wille steht einem Aufwendungsersatz nach § 683 BGB nicht entgegen. Dieser erweist sich vielmehr als unbeachtlich. Nach § 679 BGB kommt ein der Geschäftsführung entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn nicht in Betracht, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn nicht rechtzeitig erfüllt würde. Maßgeblich ist dabei nicht nur, dass generell ein öffentliches Interesse an der Erfüllung der entsprechenden Aufgabe besteht, sondern es muss darüber hinaus ein öffentliches Interesse daran bestehen, dass die Aufgabe von dem privaten Geschäftsführer in der gegebenen Situation erfüllt worden ist (vgl. BVerwG, U. v. 06.09.1988 - BVerwG 4 C 5.86 -, BVerwGE 80, 170). Dabei darf die Wahrung eines der Behörde zustehenden Handlungsspielraums nicht außer acht bleiben. Ein Träger öffentlicher Verwaltung darf nicht durch private Initiative im Hinblick auf das Ob oder Wie einer konkreten Maßnahme vor vollendete Tatsachen gestellt werden, wenn ihm in dieser Hinsicht ein Ermessen eingeräumt ist. Die Prioritäten, die eine Behörde selbst setzen kann, dürfen folglich nicht überspielt werden durch private Initiativen, die den öffentlichen Haushalt hiernach durch Aufwendungsersatzansprüche belasten (vgl. BVerwG, aaO). Dass die Beklagte in ihrem ihr zustehenden Spielraum durch die Verwahrung der Tiere durch die Klägerin beeinträchtigt gewesen wäre, ist im Hinblick auf die konkrete Situation nicht erkennbar. Was die Katze betrifft, hat es die Beklagte von vornherein abgelehnt, der ihr obliegenden öffentlich-rechtlichen Verwahrungspflicht nachzukommen, so dass schon gar keine Veranlassung bestanden hätte, die Katze anderweitig unterzubringen. Hinsichtlich der Schildkröte, über deren Auffinden die Beklagte schon mit Fax vom 19.06.2012 informiert worden war, hat sie erstmals mit Schreiben vom 11.07.2012 reagiert. Eine anderweitige Unterbringung für diesen Zeitraum war für den Kläger somit ungeachtet der Frage, ob auch Schildkröten vom Tierschutzverein K. betreut werden, nicht geboten. Die Beklagte hat die Schildkröte weder abgeholt noch den Kläger darauf hingewiesen, dass er sie abliefern solle, sondern deutlich gemacht, dass sie auch dieses Tier als herrenlos ansehen werde, wenn sich der Besitzer nicht bis spätestens 17.07.2012 melde, so dass auch dann keine Aufwendungen erstattet würden. Auch diese Reaktion belegt, dass die Beklagte sich nicht verlasst gesehen hat, das Tier zu verwahren, da sie es nicht als Fundtier einstufen wollte.
36 
Vor diesem Hintergrund kommt dem Hinweis auf die Vereinbarung mit dem Tierschutzverein K. keine Relevanz zu. Bestätigt wird das durch das Schreiben der Beklagten vom 21.09.2012, in der sie dann eine Kostenerstattung zusagt, wenn der Nachweis, dass es sich um Fundtiere handle, erbracht werde, ohne noch einmal auf die Vereinbarung mit dem Tierschutzverein K. abzustellen.
37 
Die Frage, welche Bedeutung der Vereinbarung der Beklagten mit dem Träger des Tierheims K. zukommt, stellt sich soweit nicht. Deshalb ist im hier vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden, ob diese Vereinbarung als Ausgestaltung des der Beklagten für die Verwahrung von Fundtieren zustehenden Ermessens zu beurteilen ist oder ob die Beklagte damit bezweckt, die ihr obliegenden Aufgaben als Fundbehörde abzugeben (vgl. hierzu BVerwG, B. v. 28.02.2013 - 8 B 60/12 -, juris).
38 
Die Höhe der geltend gemachten Kosten ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Dass ein Betrag von 10,- EUR (Katze in Einzelhaltung) bzw. 4,- EUR (mittelgroße Schildkröte) pro Tag die Aufwendungen des Klägers übersteigen könnten, ist nicht ersichtlich und von der Beklagten auch nicht substantiiert geltend gemacht worden. Zwar wurden diese Kosten auf Basis der vom Kläger ermittelten Verwahrgebühren in Rechnung gestellt, die Gegenstand der jeweiligen Verwahrverträge werden, die aber mit der Beklagten nicht bestehen. Die Beträge können aber dennoch als tatsächliche Aufwendungen zugrunde gelegt werden. Denn bei einer Kostenbewertung ist nicht nur der Aufwand für Futter und räumliche Unterbringung, sondern auch der personelle Aufwand für die Pflege und Versorgung der Tiere sowie die Reinigung der Unterbringungseinrichtungen zu berücksichtigen. Dabei darf nicht außer Acht bleiben, dass der Kläger auch fest angestellte Mitarbeiter beschäftigt, für die entsprechende Lohnkosten anfallen. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist nicht erkennbar, dass die geltend gemachten Aufwendungen keine tatsächliche Grundlage finden.
39 
Der Zinsanspruch ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB.
40 
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und 155 Abs. 2 VwGO.

Gründe

 
18 
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
19 
Die Klage ist im Übrigen zulässig und begründet.
20 
Die rechtliche Beurteilung des geltend gemachten Erstattungsanspruchs orientiert sich an den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB), die im öffentlichen Recht entsprechend anwendbar sind (vgl. BVerwG, U. v. 06.09.1988 - 4 C 5.86 -, BVerwGE 80, 170).
21 
Nach § 683 Satz 1 BGB kann der Geschäftsführer, wenn die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht, wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. Nach Satz 2 steht dieser Anspruch in den Fällen des § 679 BGB dem Geschäftsführer auch dann zu, wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht, d. h. auch dann, wenn ein der Geschäftsführung entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn unbeachtlich ist, weil ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn nicht rechtzeitig erfüllt werden würde.
22 
Diese Voraussetzungen sind gegeben. Der Tatbestand des § 677 BGB setzt voraus, dass jemand (Geschäftsführer) ein Geschäft für einen anderen (Geschäftsherr) besorgt, ohne dass dafür ein Auftrag oder eine sonstige Berechtigung vorliegt. Kennzeichnend für das Vorliegen einer Geschäftsführung ohne Auftrag ist das Fehlen jedweden vertraglichen oder gesetzlichen Rechtsverhältnisses - und nicht nur eines Auftrags - zwischen Geschäftsführer und Geschäftsherr. Dass der Kläger hier zugleich in Erfüllung seiner eigenen satzungsmäßigen Aufgaben tätig geworden ist, schließt die Besorgung eines fremden Geschäfts nicht aus. Denn ein Geschäft für einen anderen besorgt derjenige, der ein Geschäft mit Fremdgeschäftsführungswillen tätigt, wobei der Geschäftsführer auch dann noch mit Fremdgeschäftsführungswillen handelt, wenn er nicht ausschließlich fremdnützig tätig werden will (vgl. K. Lange in: jurisPK-BGB, 6. Aufl. 2012, § 677 BGB, RdNr. 14).
23 
Dass vorliegend der Kläger auch mit Fremdgeschäftswillen tätig geworden ist, ergibt sich aus den Fundtieranzeigen an die Beklagte, die nach § 965 Abs. 2 BGB dem Finder obliegen würden, und dem Hinweis, dass die Tiere in seiner Einrichtung verwahrt würden.
24 
Der Kläger hat mit der Unterbringung der Katze und der Schildkröte ein Geschäft der Gemeinde und damit ein fremdes Geschäft besorgt, denn die Beklagte war verpflichtet, die beiden Tiere zu verwahren und damit die hieraus resultierenden Kosten zunächst zu tragen.
25 
Grundsätzlich ist zwar der jeweilige Finder zur Verwahrung der Sache verpflichtet, § 966 Abs. 1 BGB. Er ist jedoch nach § 967 BGB berechtigt und auf Anordnung der zuständigen Behörde verpflichtet, die Sache oder den Versteigerungserlös an die zuständige Behörde abzuliefern. Zuständige Behörde im Sinne dieser Vorschriften ist nach § 5 a AGBGB die Gemeinde des Fundorts.
26 
Den Vorschriften des Fundrechts unterliegen Sachen (auch Tiere, vgl. § 90 a BGB), die besitz- aber nicht herrenlos sind. Fundtiere sind Tiere, die dem Eigentümer entlaufen oder sonst seinem Besitz entzogen sind (so Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 2. Aufl., Einf. RdNr. 81).
27 
Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich bei beiden Tieren um Fundtiere und nicht um herrenlose Tiere.
28 
Die Vorschrift des § 960 BGB, wonach wilde Tiere herrenlos sind, solange sie sich in der Freiheit befinden, findet keine Anwendung, denn weder bei der Schildkröte noch bei der Katze handelt es sich um ein Tier im Sinne der genannten Vorschrift. Wilde Tiere sind vielmehr nur diejenigen Tiere, die keine Haustiere sind, d. h. keine Tiere, die normalerweise (gattungsmäßig) unter menschlicher Herrschaft leben (vgl. F. Ebbing in Erman, BGB, Kommentar, § 960), wobei auch die Region, in der die Tiere leben, mit heranzuziehen ist. Katzen werden grundsätzlich als Haustiere gehalten. Sie mögen zwar gelegentlich herumstreunen bzw. verwildern, was deren qualitative Einstufung als Haustier jedoch nicht hindert. Schildkröten sind zwar in verschiedenen Bereichen, insbesondere in Südeuropa, als Wildtiere einzustufen. Im Bereich der Beklagten sind natürlich vorkommende Populationen von Wasserschildkröten nicht bekannt, so dass es sich auch insoweit um ein Haustier handelt. Vor dem Hintergrund, dass sich § 960 BGB nur auf Wildtiere bezieht, spielt auch die Frage, ob die Ausnahmevorschriften des § 960 Abs. 2 und 3 BGB Anwendung finden könnten, keine Rolle.
29 
Ebenso wenig handelt es sich um Tiere, die gemäß § 959 BGB herrenlos geworden sind.
30 
Nach § 959 BGB wird eine bewegliche Sache herrenlos, wenn der Eigentümer in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, den Besitz der Sache aufgibt. Nach § 3 Nr. 3 TierSchG ist es jedoch ausdrücklich verboten, ein im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier auszusetzen oder es zurückzulassen, um sich seiner zu entledigen oder sich der Halter- und Betreuerpflicht zu entziehen. Es kann dahingestellt bleiben, ob dieses gesetzliche Verbot schon dazu führt, dass eine wirksame Dereliktion schon gar nicht möglich ist, oder ob es nur die Basis für Sanktionsmöglichkeiten ist (str., vgl. hierzu F. Ebbing, aaO, § 959 RdNr. 7 m.w.N., Quack in Münchner Kommentar, BGB, 3. Aufl. § 959 BGB, RdNr. 4 und 14). Denn bei der Auslegung des Begriffs „Fundtier“ ist das seit 2002 in Art. 20a GG grundgesetzlich verankerte Staatsziel des Tierschutzes mit zu berücksichtigen (vgl. ausführlich VG Gießen, U. v. 27.02.2012 - 4 K 2064/11.G I -; OVG Mecklenburg-Vorpommern, U. v. 12.01.2011 - 3 L 272/06 -; VG Saarlouis, U. v. 24.04.2013 - 5 k 593/12 -, jeweils juris), welches den Schutz der Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Ordnung durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung bezweckt. Dieses Ziel findet seine einfach gesetzliche Ausgestaltung in den Vorschriften des Tierschutzgesetzes, die die Verbotsvorschriften der §§ 1 Satz 1 und 3 Nr. 3 TierSchG enthalten. Hieraus ergibt sich jedoch, dass die Regelvermutung rechtstreuen Verhaltens besteht mit der Folge, dass zunächst grundsätzlich ein Fundtier anzunehmen ist. Dies entspricht auch den vom Kläger zitierten Hinweisen des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum und des Innenministeriums. Zwar kann eine Regelvermutung auch widerlegt werden. Dafür müssten jedoch besondere Anhaltspunkte vorliegen, die, ungeachtet der Frage, ob dies rechtlich möglich ist, die Absicht des Eigentümers, auf das Eigentum zu verzichten, deutlich erkennen lassen, und somit geeignet sind, diese Regelvermutung auszuräumen. Es liegen in beiden vorliegenden Fällen aber weder Anzeichen dafür vor, dass die ehemaligen Besitzer in der für die Annahme einer wirksamen Dereliktion vorauszusetzenden entsprechenden Absicht gehandelt haben, noch gibt es Anhaltspunkte dafür, dass überhaupt ein rechtswidriges Verhalten vorliegt. Was die Schildkröte betrifft, war diese in einem guten Allgemein- und Ernährungszustand, was darauf schließen lässt, dass sie zuvor ordnungsgemäß gepflegt worden war. Was die Katze anbelangt, war diese zwar in einem schlechten Allgemein- und Ernährungszustand. Sie wurde jedoch im Bereich der Wohnbebauung und zwar auf einer Terrasse im Zentrumsbereich von D. aufgegriffen, was auch darauf hinweist, dass sie nicht total verwildert gewesen ist.
31 
Eine Ablieferung der Fundsachen nach § 967 BGB liegt vor. Mit der Ablieferung wird dem Empfänger die Möglichkeit der tatsächlichen Verfügungsgewalt eingeräumt. Es genügt dabei, dass ihm der tatsächliche Besitz verschafft wird. Auf die gemäß § 854 BGB erforderliche Einigung kommt es nicht an.
32 
Die Finder haben die jeweiligen Tiere beim Kläger abgegeben, der die Beklagte mit Fax vom 19.06.2012 (Wasserschildkröte) und vom 10.07.2012 (Katze) sofort darüber in Kenntnis gesetzt hat, dass er die beiden Tiere gemäß § 965 BGB, d. h. für den Finder, verwahrt. Da es sich bei den Fundsachen um Tiere handelt, die eine besondere Verwahrung benötigen, d. h. die artgerecht untergebracht und ernährt werden müssen, und im vorliegenden Fall beide Tiere noch ärztlicher Betreuung bedurften, ist der Ablieferungspflicht mit der Anzeige Genüge getan. Denn es ist nicht erkennbar, dass die Tiere, die am Samstag (Schildkröte) bzw. Sonntag (Katze) aufgefunden worden sind, im zuständigen Fundbüro der Beklagten ohne weitere Vorkehrungen hätten abgegeben werden können bzw. die Beklagte Notfallmöglichkeiten eingerichtet oder publiziert hatte. Die Beklagte hatte ab diesem jeweiligen Zeitpunkt die Möglichkeit, die Tiere selbst zu verwahren, und war spätestens auch dann dazu verpflichtet. Dies entspricht auch der Zielsetzung der §§ 967, 975 BGB, die dem Finder die Möglichkeit geben, sich von den Finderpflichten zu befreien, ohne dass er seine Rechte einbüßt.
33 
Damit oblag der Beklagten die Pflicht, beide Tiere zu verwahren. Dieser Verwahrungspflicht ist sie nicht nachgekommen. Sie hat vielmehr mit Schreiben vom 11.07.2012 ihre Zuständigkeit hinsichtlich der Katze in vollem Umfang und hinsichtlich der Schildkröte für den Fall abgelehnt, dass sich kein Besitzer melde. Zugleich hat sie zunächst auf ihre Zusammenarbeit mit dem Tierschutzverein K. verwiesen. Auf die Aufforderung des Klägers, die Tiere ggf. abzuholen und anderweitig zu verwahren, ist sie nicht eingegangen.
34 
Damit hat der Kläger ein Geschäft der Beklagten, d. h. die dieser obliegende Verwahrung der Fundtiere, übernommen und ihr dies auch mit den Schreiben vom 19.06.2012 und 10.07.2012 gemäß § 681 BGB angezeigt.
35 
Der von der Beklagten geäußerte entgegenstehende Wille steht einem Aufwendungsersatz nach § 683 BGB nicht entgegen. Dieser erweist sich vielmehr als unbeachtlich. Nach § 679 BGB kommt ein der Geschäftsführung entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn nicht in Betracht, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn nicht rechtzeitig erfüllt würde. Maßgeblich ist dabei nicht nur, dass generell ein öffentliches Interesse an der Erfüllung der entsprechenden Aufgabe besteht, sondern es muss darüber hinaus ein öffentliches Interesse daran bestehen, dass die Aufgabe von dem privaten Geschäftsführer in der gegebenen Situation erfüllt worden ist (vgl. BVerwG, U. v. 06.09.1988 - BVerwG 4 C 5.86 -, BVerwGE 80, 170). Dabei darf die Wahrung eines der Behörde zustehenden Handlungsspielraums nicht außer acht bleiben. Ein Träger öffentlicher Verwaltung darf nicht durch private Initiative im Hinblick auf das Ob oder Wie einer konkreten Maßnahme vor vollendete Tatsachen gestellt werden, wenn ihm in dieser Hinsicht ein Ermessen eingeräumt ist. Die Prioritäten, die eine Behörde selbst setzen kann, dürfen folglich nicht überspielt werden durch private Initiativen, die den öffentlichen Haushalt hiernach durch Aufwendungsersatzansprüche belasten (vgl. BVerwG, aaO). Dass die Beklagte in ihrem ihr zustehenden Spielraum durch die Verwahrung der Tiere durch die Klägerin beeinträchtigt gewesen wäre, ist im Hinblick auf die konkrete Situation nicht erkennbar. Was die Katze betrifft, hat es die Beklagte von vornherein abgelehnt, der ihr obliegenden öffentlich-rechtlichen Verwahrungspflicht nachzukommen, so dass schon gar keine Veranlassung bestanden hätte, die Katze anderweitig unterzubringen. Hinsichtlich der Schildkröte, über deren Auffinden die Beklagte schon mit Fax vom 19.06.2012 informiert worden war, hat sie erstmals mit Schreiben vom 11.07.2012 reagiert. Eine anderweitige Unterbringung für diesen Zeitraum war für den Kläger somit ungeachtet der Frage, ob auch Schildkröten vom Tierschutzverein K. betreut werden, nicht geboten. Die Beklagte hat die Schildkröte weder abgeholt noch den Kläger darauf hingewiesen, dass er sie abliefern solle, sondern deutlich gemacht, dass sie auch dieses Tier als herrenlos ansehen werde, wenn sich der Besitzer nicht bis spätestens 17.07.2012 melde, so dass auch dann keine Aufwendungen erstattet würden. Auch diese Reaktion belegt, dass die Beklagte sich nicht verlasst gesehen hat, das Tier zu verwahren, da sie es nicht als Fundtier einstufen wollte.
36 
Vor diesem Hintergrund kommt dem Hinweis auf die Vereinbarung mit dem Tierschutzverein K. keine Relevanz zu. Bestätigt wird das durch das Schreiben der Beklagten vom 21.09.2012, in der sie dann eine Kostenerstattung zusagt, wenn der Nachweis, dass es sich um Fundtiere handle, erbracht werde, ohne noch einmal auf die Vereinbarung mit dem Tierschutzverein K. abzustellen.
37 
Die Frage, welche Bedeutung der Vereinbarung der Beklagten mit dem Träger des Tierheims K. zukommt, stellt sich soweit nicht. Deshalb ist im hier vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden, ob diese Vereinbarung als Ausgestaltung des der Beklagten für die Verwahrung von Fundtieren zustehenden Ermessens zu beurteilen ist oder ob die Beklagte damit bezweckt, die ihr obliegenden Aufgaben als Fundbehörde abzugeben (vgl. hierzu BVerwG, B. v. 28.02.2013 - 8 B 60/12 -, juris).
38 
Die Höhe der geltend gemachten Kosten ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Dass ein Betrag von 10,- EUR (Katze in Einzelhaltung) bzw. 4,- EUR (mittelgroße Schildkröte) pro Tag die Aufwendungen des Klägers übersteigen könnten, ist nicht ersichtlich und von der Beklagten auch nicht substantiiert geltend gemacht worden. Zwar wurden diese Kosten auf Basis der vom Kläger ermittelten Verwahrgebühren in Rechnung gestellt, die Gegenstand der jeweiligen Verwahrverträge werden, die aber mit der Beklagten nicht bestehen. Die Beträge können aber dennoch als tatsächliche Aufwendungen zugrunde gelegt werden. Denn bei einer Kostenbewertung ist nicht nur der Aufwand für Futter und räumliche Unterbringung, sondern auch der personelle Aufwand für die Pflege und Versorgung der Tiere sowie die Reinigung der Unterbringungseinrichtungen zu berücksichtigen. Dabei darf nicht außer Acht bleiben, dass der Kläger auch fest angestellte Mitarbeiter beschäftigt, für die entsprechende Lohnkosten anfallen. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist nicht erkennbar, dass die geltend gemachten Aufwendungen keine tatsächliche Grundlage finden.
39 
Der Zinsanspruch ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB.
40 
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und 155 Abs. 2 VwGO.

(1) Der Finder ist zur Verwahrung der Sache verpflichtet.

(2) Ist der Verderb der Sache zu besorgen oder ist die Aufbewahrung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, so hat der Finder die Sache öffentlich versteigern zu lassen. Vor der Versteigerung ist der zuständigen Behörde Anzeige zu machen. Der Erlös tritt an die Stelle der Sache.

Macht der Finder zum Zwecke der Verwahrung oder Erhaltung der Sache oder zum Zwecke der Ermittlung eines Empfangsberechtigten Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so kann er von dem Empfangsberechtigten Ersatz verlangen.

Der Finder ist berechtigt und auf Anordnung der zuständigen Behörde verpflichtet, die Sache oder den Versteigerungserlös an die zuständige Behörde abzuliefern.

(1) Der Finder ist zur Verwahrung der Sache verpflichtet.

(2) Ist der Verderb der Sache zu besorgen oder ist die Aufbewahrung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, so hat der Finder die Sache öffentlich versteigern zu lassen. Vor der Versteigerung ist der zuständigen Behörde Anzeige zu machen. Der Erlös tritt an die Stelle der Sache.

Der Finder ist berechtigt und auf Anordnung der zuständigen Behörde verpflichtet, die Sache oder den Versteigerungserlös an die zuständige Behörde abzuliefern.

(1) Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, hat dem Verlierer oder dem Eigentümer oder einem sonstigen Empfangsberechtigten unverzüglich Anzeige zu machen.

(2) Kennt der Finder die Empfangsberechtigten nicht oder ist ihm ihr Aufenthalt unbekannt, so hat er den Fund und die Umstände, welche für die Ermittelung der Empfangsberechtigten erheblich sein können, unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Ist die Sache nicht mehr als zehn Euro wert, so bedarf es der Anzeige nicht.

Der Finder ist berechtigt und auf Anordnung der zuständigen Behörde verpflichtet, die Sache oder den Versteigerungserlös an die zuständige Behörde abzuliefern.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Mit der Klage wird die Verurteilung der Beklagten begehrt, an den Kläger wegen tierärztlicher Leistungen einen Betrag in Höhe von 363,23 EUR zu bezahlen.

Ausweislich einer unter dem Briefkopf des Tierschutzvereins für den Landkreis C. e.V. erstellten Fundtieranzeige habe eine Frau S. aus ... am 2. Februar 2012 eine schwarz-weiße männliche Katze mit einem geschätzten Alter von sieben Jahren/Wochen im Gemeindebereich F., ..., gefunden und im Tierheim C. abgegeben. Die Katze sei miauend und stark unterkühlt vor der Haustüre der Finderin gesessen.

Die Tierarztpraxis D. aus F. stellte für die Behandlung der Katze C. am 3. und 4. Februar 2012 dem Markt F. in zwei Rechnungen vom 10. Februar 2012 jeweils Beträge von 26,05 EUR und 77,12 EUR in Rechnung. Diese verweigerte die Bezahlung, weil es sich um keine Fundtierbehandlung handle. In gleicher Weise wurden auch die weiteren Rechnungen für Behandlungen der Katze am 13. und 16. Februar 2012 über 28,60 EUR und 58,12 EUR abgelehnt.

Der Kläger stellte dem Markt F. am 8. März 2012 für die Unterbringung/Versorgung der Katze für 27 Tage einen Betrag in Höhe von 173,34 EUR in Rechnung. Der Markt F. verweigerte die Bezahlung, weil es sich um kein Fundtier handle. Die Begleichung der Rechnung wurde dann im April 2012 im Einvernehmen zwischen dem Kläger und dem Beklagten bis zur Klärung auf anderer Ebene zurückgestellt.

Der Kläger erhob dann am 6. August 2012 Klage gegen den Markt F. wegen eines Betrages in Höhe von 363,23 EUR (RO 4 K 12.1187). Die Klage wurde mit Gerichtsbescheid vom 26. November 2012 abgewiesen. Die Klage sei gegen den falschen Beklagten gerichtet gewesen, dieser habe einer Klageänderung nicht zugestimmt. Der Gerichtsbescheid ist seit dem 4. Januar 2013 rechtskräftig.

Mit Schreiben vom 17. Dezember 2012 ließ der Kläger die Beklagte auffordern, bis spätestens 31. Dezember 2012 die durch Tierarztrechnungen der Veterinäre S2... GbR vom 10. Februar 2012 über 77,12 EUR, vom 29. März 2012 über 58,11 EUR, vom 29. März 2012 über 28,60 EUR und vom 10. Februar 2012 über 26,05 EUR nachgewiesenen und an den Kläger abgetretenen Behandlungskosten zu begleichen. Gleiches gilt für die Rechnung des Klägers vom 8. März 2012 über 173,34 EUR.

Beigefügt war eine Abtretungserklärung der Tierarztpraxis D. vom 1. August 2012.

Mit Schriftsatz vom 18. Juli 2013, eingegangen am 19. Juli 2013, ließ der Kläger Klage gegen den Beklagten erheben.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, der Kater sei ca. sieben Jahre alt, zutraulich und in einem guten Ernährungs- und Pflegezustand gewesen. Trotz Erhalt der Fundanzeige sei von der Beklagten keine weitere Reaktion erfolgt. Der Kläger habe den Kater mehrfach zur tierärztlichen Behandlung gebracht. Die Tierarztpraxis habe die Forderungen aus der tierärztlichen Behandlung von insgesamt 189,89 EUR am 1. August 2012 an den Kläger abgetreten. Für die Unterbringung des Katers seien 6,00 EUR täglich zuzüglich Mehrwertsteuer berechnet worden. Der Kater befinde sich zwar noch immer beim Kläger. Entsprechend der ministeriellen Empfehlung wurde lediglich die Unterbringung für den Zeitraum von einem Monat berechnet, in welchem man davon ausgehe, es handle sich um ein Fundtier. Der Anspruch des Klägers stütze sich auf Geschäftsführung ohne Auftrag. Auf die Ausführungen im Verfahren RO 4 K 12.1187 werde Bezug genommen und diese zum Gegenstand des klägerischen Vorbringens gemacht. Die Finderin sei keine „Mehrfachfinderin“ und auch von der Beklagten nicht belehrt worden. Zwischenzeitlich habe die Klägerin bei gleicher Sachlage eine neue Rechnung an den Beklagten gesandt. Der dort geltend gemachte Aufwendungsersatz für Fundtiere sei anstandslos bezahlt worden.

Der Kläger beantragt:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 363,23 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Schriftsätze vom 14. September 2012 und vom 12. Oktober 2013 (mit Ausnahme der Ausführungen zur fehlenden Passivlegitimation) im Verfahren RO 4 K 12.1187 werde vollinhaltlich Bezug genommen. Es handle sich nicht um ein entlaufenes Tier. Der Kläger sei in Bezug auf die Tierarztkosten nicht aktivlegitimiert. Adressat der Rechnungen sei „F. Gemeindeverwaltung“. Abgetreten seien angebliche Forderungen gegen den Markt F.. Das Nichtbestehen derartiger Forderungen sei am 26. November 2012 gerichtlich festgestellt worden. Ein Tierarzt könne seine Forderung nur durch Rechnungsstellung gegenüber seinem Auftraggeber zur Entstehung bringen. Ein Vergütungsanspruch setze einen Vertragsschluss voraus. Dieser sei zwischen dem Tierarzt und „F. Gemeindeverwaltung“ nicht gegeben. Allenfalls wenn dem Kläger die Behandlung in Rechnung gestellt worden wäre, könnte man an einen Aufwendungsersatz im Rahmen der Geschäftsführung ohne Auftrag denken. Gegenüber der „Mehrfachfinderin“ sei zum Ausdruck gebracht worden, dass diese Tiere nicht zum Tierschutzverein, sondern zur Verwaltung zu bringen seien. Der Verwaltungsrechtsweg sei nicht zulässig. Es gebe keinen Rechtsgrundsatz, dass aus einer Leistung in einem anderen Fall weitergehende Ansprüche erwachsen würden.

Zwischen dem Kläger und der Beklagten gab es im Februar 2012 keine Vereinbarung, welche den Kläger berechtigte und verpflichtete, Fundtiere etc. aus dem Bereich der Beklagten unterzubringen.

Die Verwaltung der Beklagten hatte am 2. Februar 2012 Parteiverkehrszeiten von 08.00 bis 12.00 Uhr sowie von 14.00 bis 18.00 Uhr.

Die Beteiligten verzichteten mit ihren am 20. Juni 2014 und am 30. Juli 2014 bei Gericht eingegangenen Erklärungen gemäß § 101 Abs. 2 VwGO auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorgelegten Behörden- und der Gerichtsakten Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig. Dem Vorbringen, der Verwaltungsrechtsweg sei nicht gegeben, folgt das Gericht nicht. Der Kläger macht einen Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag gegen die Beklagte geltend. Die Beklagte sei als Fundbehörde zur Entgegennahme, Unterbringung und Versorgung von Fundtieren verpflichtet. Der Kläger habe aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen für die tierärztliche Versorgung und aus eigenem Recht einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen für die Unterbringung der Katze. Nimmt die Fundbehörde eine Fundsache entgegen, entsteht ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis. Die Rechtsverhältnisse der Fundbehörde zum Finder und zum Empfangsberechtigten sind öffentlich-rechtlicher Natur (vgl. Kindl, in Beck-OK BGB, Stand: 1. Februar 2014, § 967 BGB, Rz. 2 f.). Der Kläger macht jedoch keinen Anspruch aus dem öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnis geltend, sondern lediglich einen Anspruch der anlässlich der Verwahrung entstanden sein soll. Das Verwahrungsverhältnis besteht nämlich nicht zwischen der Fundbehörde und dem die Fundsache behandelnden Tierarzt oder dem die Katze unterbringenden Tierheim, sondern zwischen der Fundbehörde und dem Empfangsberechtigten. Der Kläger beruft sich vielmehr darauf, dass die Fundbehörde verpflichtet gewesen wäre, die Fundsache tierärztlich behandeln zu lassen, und der Tierarzt dieses Geschäft ohne Auftrag der Fundbehörde für diese wahrgenommen habe. Entsprechendes gilt für die Unterbringung der Katze durch den Kläger selbst. Der Verwaltungsrechtsweg ist demnach nicht nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1, 2. Alt. VwGO ausgeschlossen, sondern zulässig (vgl. BVerwG vom 6. September 1988, 4 C 5/86, Juris, Rz. 13).

Die Klage ist hingegen unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch (aus abgetretenem Recht) auf Ersatz der Aufwendungen entsprechend den §§ 683, 670 BGB, d. h. aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag.

Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über eine Geschäftsführung ohne Auftrag sind im Bereich des öffentlichen Rechts entsprechend anwendbar und zwar auch dann, wenn ein Bürger die Erstattung von Aufwendungen begehrt, welche ihm bzw. bei abgetretenem Recht dem Zedenten dadurch entstanden sind, dass er Aufgaben wahrgenommen hat, welche an sich zum Tätigkeitsbereich der öffentlichen Verwaltung gehören (vgl. BVerwG vom 6. September 1988, 4 C 5/86, Juris, Rz. 13).

Der Kläger macht auch aus abgetretenem Recht geltend, als Geschäftsführer ein Geschäft der Beklagten, der Geschäftsherrin, wahrgenommen zu haben. Entsprechend § 683 Satz 1 BGB kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen, wenn die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen der Beklagten entsprach. Das übernommene Geschäft muss ein Geschäft im Sinne des § 677 BGB entsprechend sein, d. h. es muss ein Geschäft für einen anderen besorgt worden sein, ohne von diesem anderen hierzu beauftragt worden oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt gewesen zu sein. Es können dann entsprechend § 670 BGB diejenigen Aufwendungen geltend gemacht werden, die zum Zwecke der Ausführung des Geschäfts gemacht worden sind und die der Geschäftsführer den Umständen nach für erforderlich halten durfte.

Auf Tiere können die zum Fund bestehenden Rechtsvorschriften entsprechend angewendet werden. Die behandelte Katze ist ein Tier im Sinne des § 90 a Satz 1 BGB und damit keine Sache. Da es jedoch für Tiere, welche gefunden werden, keine besonderen Regelungen gibt, sind auf sie die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden (§ 90 a Satz 3 BGB; vgl. Oechsler, in MK-BGB, 6. Auflage 2013, § 965 BGB, Rz. 3).

Entsprechend § 965 Abs. 1 BGB ist Finder eines Tieres derjenige, welcher ein Tier findet und es an sich nimmt (vgl. Kindl, in Beck-OK BGB, Stand: 1. Februar 2014, § 965, Rz. 5). Verloren und damit findbar ist ein Tier, welches besitzlos, aber nicht herrenlos ist (vgl. Kindl, in Beck-OK BGB, Stand: 1. Februar 2014, § 965, Rz. 4).

Geht man davon aus, dass die behandelte Katze ein Fundtier im Sinne der Fundvorschriften ist, dann ist der Finder entsprechend § 966 Abs. 1 BGB zur Verwahrung der Katze verpflichtet. Der Finder darf den an der Katze begründeten Besitz nicht mehr aufgeben. Er darf die Sache jedoch bei Dritten unterbringen. Bei Tieren trifft den Finder auch die Pflicht zur Erhaltung, d. h. das Tier muss gefüttert (vgl. Kindl, in Beck-OK BGB, Stand: 1. Februar 2014, § 966, Rz. 1) und - falls für seine Erhaltung erforderlich - tierärztlich versorgt werden (vgl. Oechsler, in MK-BGB, 6. Auflage 2013, § 966 BGB, Rz. 2). Die Unterbringung bei Dritten entbindet den Finder nicht von seinen Pflichten. Seine Verwahrungspflicht kann er jedoch dadurch beenden, dass er von seinem Recht Gebrauch macht, das Fundtier entsprechend § 967, 1. Alt. BGB bei der zuständigen Behörde abzuliefern (vgl. Oechsler, in MK-BGB, 6. Auflage 2013, § 967 BGB, Rz. 1; Kindl, in Beck-OK BGB, Stand: 1. Februar 2014, § 966, Rz. 1).

Im Freistaat Bayern ist in § 2 Satz 1 der Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren der Fundbehörden (FundV) geregelt, dass zuständig für die Entgegennahme einer Fundsache und damit auch eines Fundtiers jede Gemeinde ist. Bei einem Fund auf einer Bundesautobahn ist auch jede Autobahnmeisterei und, wenn dem Finder die Fundanzeige bei einer Gemeinde oder der hilfsweise zuständigen Autobahnmeisterei nicht zuzumuten ist, auch die Polizei zuständig (§ 2 Satz 2 FundV). Zwei Beispielsfälle für eine derartige Unzumutbarkeit hat das Bayerische Staatsministerium des Innern in seiner Bekanntmachung vom 20.Juli 1977 (MABl 1977, 642), geändert durch Bekanntmachung vom 11. März 2002 (AllMBl 2002, 167), Vollzug des Fundrechts, unter Nr. 2 angeführt. Dies kann danach der Fall sein, wenn die Gemeinde außerhalb der Dienststunden nicht erreichbar ist, oder die Gemeindeverwaltung vom Fundort oder vom Wohnort des Finders weiter entfernt liegt als die nächste Polizeidienststelle.

Dem Finder steht gegenüber der zuständigen Behörde ein subjektiv-öffentliches Recht auf Ablieferung, d. h. auf Aufgabe des Besitzes an der Fundsache zugunsten der zuständigen Fundbehörde, zu (vgl. Oechsler, in MK-BGB, 6. Auflage 2013, § 967 BGB, Rz. 2). Die Wirkungen der Ablieferung treten allerdings erst ein, nachdem die Fundbehörde die Sache angenommen hat (vgl. Kindl, in Beck-OK BGB, Stand: 1. Februar 2014, § 967, Rz. 1).

Ausweislich der dem Gericht vorliegenden, undatierten Fundtieranzeige fand eine Frau S. am 2. Februar 2012 vor ihrer Haustür im Bereich des Marktes F. die später vom Tierarzt behandelte Katze und gab diese an diesem Tag auch im Tierheim C. ab. Beim 2. Februar 2012 handelt es sich um einen Donnerstag, an welchem die Verwaltung der Beklagten ausweislich der auf ihrer Homepage veröffentlichten Öffnungszeiten von 08.00 bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis 18.00 Uhr Parteiverkehr hat. Gleichwohl brachte die im Ortsteil V. beheimatete Finderin die Katze in das Tierheim nach C. Ausweislich der Homepage des Tierheims hat es donnerstags von 14.00 bis 16.00 Uhr geöffnet. Die Katze hätte demnach auch bei der Fundbehörde abgegeben werden können. Die Fundtieranzeige wurde vom Tierschutzverein für den Landkreis C. e.V. am 2. Februar 2012 an die Beklagte gefaxt. Die tierärztliche Behandlung der Katze erfolgte ab dem 3. Februar 2012 durch einen in F. ansässigen Tierarzt.

Eine Ablieferung der Katze an die Beklagte ist hingegen zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Die Finderin war somit auch zum Zeitpunkt der Durchführung der tierärztlichen Behandlung ab dem 3. Februar 2012 noch die zur Verwahrung der Katze verpflichtete Person, welche die Katze lediglich bei einem Dritten (Tierschutzverein) unterbrachte. In welcher rechtlichen Beziehung die Finderin zum Tierschutzverein stand, bedarf hier keiner weiteren Vertiefung. Denn selbst wenn die Finderin ihren Besitz (erlaubter-/unerlaubterweise) aufgegeben und der Tierschutzverein als Träger des Tierheims, von der Finderin abgeleitet, unmittelbaren Besitz an der Katze erworben hätte, würde sich dies außerhalb des Anwendungsbereichs des Fundrechts abspielen.

Die Problematik der Frage der Ablieferung an die Fundbehörde würde sich in der vorgegebenen Konstellation allenfalls dann stellen, wenn der Tierschutzverein Besitzdiener der Fundbehörde gewesen wäre oder der Fundbehörde durch die Inbesitznahme der Katze mittelbaren Besitz vermitteln hätte können. Der Besitzdiener (§ 855 BGB) muss die Sachherrschaft für den Besitzherrn „in dessen Haushalt oder Erwerbsgeschäft oder in einem ähnlichen Verhältnis …, vermöge dessen er den sich auf die Sache beziehenden Weisungen des anderen Folge zu leisten hat“ ausüben. Das eine Weisungsbefugnis begründende Verhältnis bildet den Oberbegriff; Haushalt und Erwerbsgeschäft des Geschäftsherrn sind nur gesetzliche Beispielsfälle. Da sie eine subalterne Stellung des Besitzdieners nahe legen, wird allgemein über die Weisungsunterworfenheit hinaus die soziale Abhängigkeit des Besitzdieners gefordert (vgl. Fritzsche, in Beck-OK BGB Stand: 1. November 2013, § 855, Rz. 8). Der mittelbare Besitz erfordert ein Besitzmittlungsverhältnis. Ein Besitzmittlungsverhältnis der in § 868 BGB vorausgesetzten Art muss einen derartigen Inhalt haben, dass es dem unmittelbaren gegenüber dem mittelbaren Besitzer auf Zeit eine Besitzberechtigung verschafft (vgl. Fritzsche, in Beck-OK BGB Stand: 1. November 2013, § 868, Rz. 9). Insoweit fehlen jedwede Anhaltspunkte.

Ohne Ablieferung der Katze bei der Fundbehörde kann eine Verwahrungspflicht der Beklagten als Fundbehörde (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 FundV) nicht entstanden sein. Die Fundanzeige entsprechend § 965 Abs. 2 Satz 1 BGB ersetzt die Ablieferung der Fundsache nicht, denn beide Vorgänge, „Fundanzeige“ und „Ablieferung der Fundsache“, sind voneinander zu unterscheiden. Die Fundanzeige ermöglicht der Fundbehörde lediglich zu prüfen, ob sie die Ablieferung der Fundsache entsprechend § 967, 2. Alt. BGB anordnen will oder nicht. Bei Fundtieren besteht hierzu nach § 3 FundV keine Verpflichtung. An die Ablieferung knüpft § 5 FundV u. a. die behördliche Verwahrungspflicht.

Behandelt ein Tierarzt ein Fundtier, dann kann er entsprechend den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag nur von demjenigen die Erstattung seiner Aufwendungen verlangen, dessen Geschäft er besorgt hat. Die Durchführung einer notwendigen tierärztlichen Behandlung ist Inhalt der Verwahrungspflicht (vgl. Oechsler, in MK-BGB, 6. Auflage 2013, § 966 BGB, Rz. 2). Die behördliche Verwahrungspflicht ist nicht entstanden. Folge des Nichtentstehens der behördlichen Verwahrungspflicht ist die fehlende sachliche Zuständigkeit der Fundbehörde. Der behördliche Aufgabenbereich ist nicht eröffnet. Das Vorliegen einer Aufgabe der Beklagten ist hingegen unerlässliche Voraussetzung für eine Aufwendungserstattung nach öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag (vgl. BVerwG vom 6. September 1988, 4 C 5/86, Juris, Rz. 13 und 21). Da der Kläger die vom Tierarzt abgetretene Forderung geltend macht, gelten diese Ausführungen insoweit auch für ihn. Auch der Ersatz von Unterbringungskosten kann nur dann erfolgen, wenn eine behördliche Verwahrungspflicht entstanden ist. Dies ist aber nicht der Fall.

Das Gericht ist sich bewusst, dass es mit dieser Rechtsauffassung im Gegensatz zu zahlreichen anderen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen steht. Wie hier entschieden im Ergebnis das VG Gießen am 5. September 2001, 10 E 2160/01, Juris, Rz. 30; und das OVG NRW am 6. März 1996, 13 A 638/95, Juris, Rz. 6. Soweit die Gerichte einen Anspruch entsprechend Geschäftsführung ohne Auftrag bejahten, wurde jeweils die Problematik der Eröffnung der behördlichen Zuständigkeit nicht näher geprüft (vgl. VG Göttingen vom 19. Mai 2010, 1 A 288/08, Juris, Rz. 22 f., und dazugehörend in der Berufungsinstanz: OVG Lüneburg vom 23. April 2012, 11 LB 267/11, Juris, Rz. 36; OVG Greifswald vom 12. Januar 2011, 3 L 272/06, Juris, Rz. 15 f., welches die fundrechtliche Problematik allerdings offen ließ und den Fall letztlich nach Mecklenburg-vorpommerschen Ordnungsrecht löste; unter Berufung auf das OVG Greifswald: VG Ansbach vom 26. September 2011, AN 10 K 11.205, Juris, Rz. 29, wobei nicht schlüssig ist, weshalb sich die Zuständigkeit der Fundbehörde nach den Grundsätzen des Polizei- und Ordnungsrechts zur Anscheinsgefahr von einer Fundsache ergeben soll; VG Gießen vom 27. Februar 2012, 4 K 2064/11.GI, Juris, Rz. 17, 22 f.; den drei letztgenannten Entscheidungen folgend: VG Koblenz vom 6. Februar 2013, 2 K 907/12.KO, Juris, Rz. 24; VG Saarlouis vom 24. April 2013, 5 K 593/12, Juris, Rz. 33). Das Gericht sieht sich deshalb nicht in der Lage, diesen Entscheidungen zu folgen.

Soweit der Kläger sich auf die Gemeinsame Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern und des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit vom 1. Dezember 1993, Nr. I B 3 - 2530 - 1, beruft, ist festzustellen, dass diese zwar inhaltlich dem entsprach, was der Kläger vortragen lässt, aber ab dem 1. Januar 2008 außer Kraft getreten ist. § 7 a der Veröffentlichungs-Bekanntmachung in der damals geltenden Fassung legte fest, dass alle bis zum 31. Dezember 2007 erlassenen veröffentlichten Verwaltungsvorschriften außer Kraft treten, sofern sie nicht in der „Datenbank BAYERN-RECHT“ digital erfasst sind. Das Gericht konnte die fragliche Bekanntmachung vom 1. Dezember 1993 dort nicht entdecken.

Es findet sich auch keine andere Rechtsgrundlage, auf welche der geltend gemachte Anspruch gestützt werden könnte. Insbesondere findet § 970 BGB im Verhältnis Tierarzt/Tierheim zu Fundbehörde keine Anwendung, da Gläubiger im Sinne dieser Vorschrift nur der Finder und Schuldner nur der Empfangsberechtigte ist (vgl. Kindl, in Beck-OK BGB Stand: 1. Februar 2014, § 970, Rz. 1). Empfangsberechtigter ist nur derjenige, der gegen den Finder einen Herausgabeanspruch hat (vgl. Kindl, in Beck-OK BGB Stand: 1. Februar 2014, § 965, Rz. 7), d. h. nicht die Fundbehörde. Auch für das Vorliegen der Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs finden sich keine Anhaltspunkte.

Geht man hingegen davon aus, dass die behandelte Katze herrenlos war, dann würde dies an dem Ergebnis nichts ändern. Herrenlose Katzen sind keine Fundtiere im Sinne der Fundvorschriften. Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Fundbehörde auf Ersatz von Aufwendungen in entsprechender Anwendung der Regelungen der Geschäftsführung ohne Auftrag wäre auch in diesem Fall nicht gegeben. Eine Klärung der Frage, ob die behandelte Katze ein Fundtier oder ein herrenloses Tier war, ist deshalb entbehrlich.

Soweit das Vorbringen der Beteiligten nicht im Rahmen vorstehender Ausführungen Beachtung gefunden hat, ist es für diese Entscheidung unerheblich.

Die Berufung gegen dieses Urteil wird nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Die Frage, ob das Vorliegen eines fremden Geschäfts auch dann bejaht werden kann, wenn die Fundbehörde ein Fundtier noch nicht in Verwahrung genommen hat, hat über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung.

Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 167 VwGO, 708 ff. ZPO.

(1) Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, hat dem Verlierer oder dem Eigentümer oder einem sonstigen Empfangsberechtigten unverzüglich Anzeige zu machen.

(2) Kennt der Finder die Empfangsberechtigten nicht oder ist ihm ihr Aufenthalt unbekannt, so hat er den Fund und die Umstände, welche für die Ermittelung der Empfangsberechtigten erheblich sein können, unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Ist die Sache nicht mehr als zehn Euro wert, so bedarf es der Anzeige nicht.

Der Finder ist berechtigt und auf Anordnung der zuständigen Behörde verpflichtet, die Sache oder den Versteigerungserlös an die zuständige Behörde abzuliefern.

Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.

Tenor

Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 392.- EUR nebst Zinsen von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte trägt 85/100, der Kläger 15/100 der Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erstattung der Kosten für die Unterbringung einer Wasserschildkröte und einer Katze.
Am Samstag, dem 16.06.2012 wurde von der Polizei K. in der L.-Straße in D. eine verletzte Wasserschildkröte aufgefunden, die durch die verständigte Tierrettung zunächst in die Tierklinik N., Dr. M., in E. gebracht wurde. Am folgenden Montag, dem 19.06.2012 kam die Schildkröte in das Tierheim E.. Am selben Tag übersandte der Kläger der Beklagten die Fundtieranzeige.
Am Sonntag, dem 08.07.2012 fand eine Bewohnerin vor ihrer Terrasse in der K.-Straße in D. eine Katze vor. Die verständigte Tierrettung brachte die Katze in das Tierheim E.. Eine Fundanzeige gegenüber der Beklagten erfolgte am 10.07.2012.
Mit Schreiben vom 11.07.2012, beim Kläger eingegangen am 13.07.2012, teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass, nachdem die Katze weder einen Chip noch eine Tätowierung aufweise, es sich um ein herrenloses Tier handle und deshalb keine Kostentragungspflicht für die Gemeinde bestehe. Hinsichtlich der Wasserschildkröte bleibe abzuwarten, ob sich der Besitzer melde. Sollte er sich nicht innerhalb von vier Wochen melden, wäre auch dieses Tier als herrenlos anzusehen. Unabhängig davon wolle sie den Kläger darüber informieren, dass sie eine Vereinbarung mit dem Tierschutzverein K. e. V. bezüglich der Unterbringung und Versorgung von Fundtieren sowie von herrenlosen Tieren, von denen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehe, abgeschlossen habe. Deshalb werde gebeten, für diese und künftige Fälle zu beachten, dass wegen dieser Zusammenarbeit kein Kostenersatz für Fundtiere oder herrenlose Tiere der o.g. Fallgruppe, welche beim Tierschutzverein E. e.V. abgegeben würden, geleistet werden könne.
Mit Schreiben vom 06.09.2012, der Beklagten zugegangen am 10.09.2012, verwies der Kläger darauf, dass grundsätzlich von einem Fundtier ausgegangen werden müsse und dass er unabhängig von einer Vereinbarung der Beklagten mit dem Tierschutzverein K. die Tiere, die ins Tierheim E. gebracht würden, aufnehmen werde. Wenn das Tier nach entsprechender Fundtieranzeige an einen anderen Ort gebracht werden solle, könne die Beklagte dies auf ihre Kosten veranlassen. Die Kosten bis zur Abholung würden in Rechnung gestellt.
Unter dem 07.09.2012 stellte der Kläger der Beklagten die Kosten für die Unterbringung der Schildkröte in Höhe von 4,- EUR täglich für den Zeitraum vom 19.06.2012 bis 16.07.2012 (28 Tage) sowie eine Verwaltungspauschale von 19,50 EUR (zzgl. 7% Mehrwertsteuer) in Höhe von insgesamt 140,71 EUR in Rechnung. Ebenfalls mit Schreiben vom 07.09.2012 stellte der Kläger der Beklagten die Kosten für die Unterbringung der Katze in Höhe von 10,- EUR täglich für den Zeitraum vom 10.07.2012 bis 06.08.2012 (28 Tage) sowie eine Verwaltungspauschale von 19,50 EUR (zzgl. 7% Mehrwertsteuer) in Höhe von insgesamt 320,47 EUR in Rechnung.
Die Beklagte forderte den Kläger daraufhin auf, durch Mitteilung der Eigentümer nachzuweisen, dass es sich um Fundtiere handle. Danach würden die Rechnungsbeträge erstattet. Falls sich der Eigentümer nicht gemeldet habe, müsse sie davon ausgehen, dass es sich um herrenlose Tiere handle, für die sie nicht zuständig sei, so dass keine Kostentragung erfolge.
Der Kläger hat am 02.01.2013 Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben.
Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, ihm stehe ein Anspruch nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 683 BGB) zu. Zum Zeitpunkt des Aufgreifens der Tiere habe nicht festgestellt werden können, dass sie herrenlos seien und kein privates Eigentum an ihnen bestehe. Er trägt zunächst vor, der gute Ernährungszustand der Tiere spreche dafür, dass es einen privaten Eigentümer gebe. Später gibt er an, die Katze sei bei ihrem Auffinden dünn und ungepflegt gewesen und habe verklebte Augen gehabt, bei der Schildkröte sei der Panzer verletzt gewesen. Dass die Tiere nach § 960 Abs. 3 BGB herrenlos geworden wären, weil sie die Gewohnheit abgelegt hätten, an den ihnen bestimmten Ort zurückzukehren, sei nicht ersichtlich. Auch aus dem Umstand, dass sich nachträglich kein Eigentümer gemeldet habe, könne nicht auf die Herrenlosigkeit der Tiere geschlossen werden. Insoweit gelte gemäß Ziff. 3 letzter Absatz der Hinweise des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum und des Innenministeriums zur „Unterbringung von herrenlosen Tieren und Fundtieren“ folgende Regelung: „Sofern sich ein Eigentümer eines Tiers nicht spätestens nach vier Wochen gemeldet hat, kann in der Regel angenommen werden, dass er die Suche nach seinem Tier aufgegeben hat und das Tier herrenlos ist bzw. herrenlos geworden ist.“ Für den maßgeblichen Zeitpunkt des Auffindens der Tiere lasse sich keine eindeutige Aussage treffen. Die aufgestellte Vermutungsregel erlaube vielmehr eine solche erst für einen Zeitpunkt von vier Wochen nach dem Aufgreifen der Tiere. Sprächen aber zum Zeitpunkt des Auffindens maßgebliche Anhaltspunkte für das Bestehen privaten Eigentums, könne dies aber nicht abschließend festgestellt werden, dürfe die Zuständigkeit der Behörde nicht ohne Weiteres unter Hinweis auf die allgemeinen Beweislastregeln verneint werden. Vielmehr sei die Behörde entsprechend den allgemeinen Grundsätzen des Polizei- und Ordnungsrechts zur Anscheinsgefahr auch für „Anscheinsfundsachen“ zuständig (Schenke, Kommentar zum Polizei- und Ordnungsrecht, 6. Aufl. 2009, RdNr. 80). In den gen. Hinweisen heiße es in Ziff. 2 Abs. 2 ferner: „Eine klare Abgrenzung von Fundtieren zu herrenlosen Tieren ist in der Praxis äußerst schwierig, da zunächst nicht erkennbar ist, ob der bisherige Eigentümer das Eigentum an dem Tier aufgegeben hat oder nicht. Da es nach § 3 Abs. 3 des Tierschutzgesetzes verboten ist, ein Tier auszusetzen oder es zurückzulassen, wird zum Zeitpunkt des Auffindens in aller Regel davon auszugehen sein, dass es sich um ein Fundtier handelt.“ Die Beklagte sei daher als gemäß § 5 a AGBGB zuständige Fundbehörde verpflichtet, die Tiere in ihre Obhut zu nehmen und tierschutzgerecht zu versorgen. Ziffer 1 Abs. 1 der ministerialen Hinweise gebe dabei wie folgt vor: „Die als Fundtierbehörden zuständigen Gemeinden sind demnach verpflichtet, auch Fundtiere entgegen zu nehmen und entsprechend zu verwahren. Soweit die Fundtierbehörde für die Unterbringung nicht in eigenen Einrichtungen sorgen kann, hat sie die Tiere einer geeigneten Person oder Stelle - in der Regel einem Tierheim - zu übergeben und die erforderlichen Aufwendungen dafür zu tragen. Zu den Aufwendungen, die die Fundbehörde zu erstatten hat, gehören die Kosten für eine artgemäße Unterbringung, Pflege und Ernährung i.S.d. § 2 Tierschutzgesetz.“ Durch Betreuung der Tiere habe der Kläger somit eine Angelegenheit erledigt, die zum Aufgabenbereich der Beklagten gehöre und damit ein objektiv fremdes Geschäft getätigt. Er habe mit dem mutmaßlichen Willen der Beklagten bzw. im öffentlichen Interesse gehandelt, da die Beklagte die Handlungsanweisungen des Ministeriums zu befolgen gehabt habe. Die mit dem Tierschutzverein K. getroffene Vereinbarung stehe dem nicht entgegen, da die Beklagte nach der Fundtieranzeige jederzeit die Möglichkeit gehabt hätte, die Tiere aus dem E.er Tierheim abzuholen und anderweitig unterzubringen. Die Tierfundanzeige sei der Beklagten am 10.07.2012 zugegangen. Der Zinsanspruch ergebe sich aus § 288 BGB analog, da sich die Beklagte seit der Mahnung des Klägers vom 09.10.2012 gemäß § 286 Abs. 1 BGB analog in Verzug befinde.
10 
Nachdem der Kläger zunächst die Zahlung von insgesamt 461,18 EUR, die sich aus den Kosten der Unterbringung in Höhe von 392,- EUR, zwei Verwaltungspauschalen in Höhe von jeweils 19,50 EUR sowie Umsatzsteuer in Höhe von 7 % errechneten, begehrt hatte,
11 
beantragt er nunmehr,
12 
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 392,- EUR nebst Zinsen von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
13 
Im Übrigen nimmt er die Klage zurück.
14 
Die Beklagte beantragt,
15 
die Klage abzuweisen.
16 
Sie verweist darauf, es handle sich nicht um Fundtiere. Was die Katze anbelange, gebe es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sie sich außerhalb des Einwirkungsbereichs des Halters aufhalte und nicht wieder dahin zurückkehre. Durch Aufnahme des Tieres in das Tierheim habe man eher dafür gesorgt, dass es nicht zu seinem Eigentümer habe zurückkehren können. Herrenlose Katzen seien im räumlichen Umfeld der Beteiligten nicht außergewöhnlich, zumal die Beklagte bereits selbst Aktionen gegen sich ausbreitende, wilde Katzenpopulationen durchgeführt habe. Es habe sich niemand gemeldet, der die Katze vermisse. Eine Besitzaufgabe in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, sei jederzeit möglich. Der Nachweis, dass es sich um ein Fundtier, nicht um eine herrenlose Sache, handle, sei vom Kläger zu erbringen, der hierfür die Beweislast habe. Auch bei der Wasserschildkröte sprächen die äußeren Umstände nicht dafür, dass es sich um ein Fundtier handle. Selbst bei Annahme der Fundtiereigenschaft ergäbe sich kein Anspruch des Klägers. Voraussetzung für einen Anspruch aus den zivilrechtlichen Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag nach den §§ 670 ff. BGB sei, dass die Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspreche. Die Beklagte habe deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie die Tiere als herrenlos ansehe. Damit habe die Behandlung im Gegensatz zum wirklichen Willen der Beklagten gestanden. Ein Privater könne aber nur Rechte und Pflichten nach den Regeln der GoA auslösen, wenn ein öffentliches Interesse nicht nur an der Erfüllung der Aufgabe an sich, sondern darüber daran bestehe, dass sie in der gegebenen Situation durch den Privaten wahrgenommen worden sei, d.h. nur in besonderen Not- und Ausnahmefällen. Für herrenlose Tiere wäre eine Zuständigkeit der Gemeinde (als Ortspolizeibehörde) nur begründet, wenn vom Tier eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen würde, nicht jedoch wenn das Tier nur einen verwahrlosten Eindruck mache.
17 
Die Akten der Beklagten liegen dem Gericht vor. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf deren Inhalt sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
19 
Die Klage ist im Übrigen zulässig und begründet.
20 
Die rechtliche Beurteilung des geltend gemachten Erstattungsanspruchs orientiert sich an den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB), die im öffentlichen Recht entsprechend anwendbar sind (vgl. BVerwG, U. v. 06.09.1988 - 4 C 5.86 -, BVerwGE 80, 170).
21 
Nach § 683 Satz 1 BGB kann der Geschäftsführer, wenn die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht, wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. Nach Satz 2 steht dieser Anspruch in den Fällen des § 679 BGB dem Geschäftsführer auch dann zu, wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht, d. h. auch dann, wenn ein der Geschäftsführung entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn unbeachtlich ist, weil ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn nicht rechtzeitig erfüllt werden würde.
22 
Diese Voraussetzungen sind gegeben. Der Tatbestand des § 677 BGB setzt voraus, dass jemand (Geschäftsführer) ein Geschäft für einen anderen (Geschäftsherr) besorgt, ohne dass dafür ein Auftrag oder eine sonstige Berechtigung vorliegt. Kennzeichnend für das Vorliegen einer Geschäftsführung ohne Auftrag ist das Fehlen jedweden vertraglichen oder gesetzlichen Rechtsverhältnisses - und nicht nur eines Auftrags - zwischen Geschäftsführer und Geschäftsherr. Dass der Kläger hier zugleich in Erfüllung seiner eigenen satzungsmäßigen Aufgaben tätig geworden ist, schließt die Besorgung eines fremden Geschäfts nicht aus. Denn ein Geschäft für einen anderen besorgt derjenige, der ein Geschäft mit Fremdgeschäftsführungswillen tätigt, wobei der Geschäftsführer auch dann noch mit Fremdgeschäftsführungswillen handelt, wenn er nicht ausschließlich fremdnützig tätig werden will (vgl. K. Lange in: jurisPK-BGB, 6. Aufl. 2012, § 677 BGB, RdNr. 14).
23 
Dass vorliegend der Kläger auch mit Fremdgeschäftswillen tätig geworden ist, ergibt sich aus den Fundtieranzeigen an die Beklagte, die nach § 965 Abs. 2 BGB dem Finder obliegen würden, und dem Hinweis, dass die Tiere in seiner Einrichtung verwahrt würden.
24 
Der Kläger hat mit der Unterbringung der Katze und der Schildkröte ein Geschäft der Gemeinde und damit ein fremdes Geschäft besorgt, denn die Beklagte war verpflichtet, die beiden Tiere zu verwahren und damit die hieraus resultierenden Kosten zunächst zu tragen.
25 
Grundsätzlich ist zwar der jeweilige Finder zur Verwahrung der Sache verpflichtet, § 966 Abs. 1 BGB. Er ist jedoch nach § 967 BGB berechtigt und auf Anordnung der zuständigen Behörde verpflichtet, die Sache oder den Versteigerungserlös an die zuständige Behörde abzuliefern. Zuständige Behörde im Sinne dieser Vorschriften ist nach § 5 a AGBGB die Gemeinde des Fundorts.
26 
Den Vorschriften des Fundrechts unterliegen Sachen (auch Tiere, vgl. § 90 a BGB), die besitz- aber nicht herrenlos sind. Fundtiere sind Tiere, die dem Eigentümer entlaufen oder sonst seinem Besitz entzogen sind (so Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 2. Aufl., Einf. RdNr. 81).
27 
Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich bei beiden Tieren um Fundtiere und nicht um herrenlose Tiere.
28 
Die Vorschrift des § 960 BGB, wonach wilde Tiere herrenlos sind, solange sie sich in der Freiheit befinden, findet keine Anwendung, denn weder bei der Schildkröte noch bei der Katze handelt es sich um ein Tier im Sinne der genannten Vorschrift. Wilde Tiere sind vielmehr nur diejenigen Tiere, die keine Haustiere sind, d. h. keine Tiere, die normalerweise (gattungsmäßig) unter menschlicher Herrschaft leben (vgl. F. Ebbing in Erman, BGB, Kommentar, § 960), wobei auch die Region, in der die Tiere leben, mit heranzuziehen ist. Katzen werden grundsätzlich als Haustiere gehalten. Sie mögen zwar gelegentlich herumstreunen bzw. verwildern, was deren qualitative Einstufung als Haustier jedoch nicht hindert. Schildkröten sind zwar in verschiedenen Bereichen, insbesondere in Südeuropa, als Wildtiere einzustufen. Im Bereich der Beklagten sind natürlich vorkommende Populationen von Wasserschildkröten nicht bekannt, so dass es sich auch insoweit um ein Haustier handelt. Vor dem Hintergrund, dass sich § 960 BGB nur auf Wildtiere bezieht, spielt auch die Frage, ob die Ausnahmevorschriften des § 960 Abs. 2 und 3 BGB Anwendung finden könnten, keine Rolle.
29 
Ebenso wenig handelt es sich um Tiere, die gemäß § 959 BGB herrenlos geworden sind.
30 
Nach § 959 BGB wird eine bewegliche Sache herrenlos, wenn der Eigentümer in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, den Besitz der Sache aufgibt. Nach § 3 Nr. 3 TierSchG ist es jedoch ausdrücklich verboten, ein im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier auszusetzen oder es zurückzulassen, um sich seiner zu entledigen oder sich der Halter- und Betreuerpflicht zu entziehen. Es kann dahingestellt bleiben, ob dieses gesetzliche Verbot schon dazu führt, dass eine wirksame Dereliktion schon gar nicht möglich ist, oder ob es nur die Basis für Sanktionsmöglichkeiten ist (str., vgl. hierzu F. Ebbing, aaO, § 959 RdNr. 7 m.w.N., Quack in Münchner Kommentar, BGB, 3. Aufl. § 959 BGB, RdNr. 4 und 14). Denn bei der Auslegung des Begriffs „Fundtier“ ist das seit 2002 in Art. 20a GG grundgesetzlich verankerte Staatsziel des Tierschutzes mit zu berücksichtigen (vgl. ausführlich VG Gießen, U. v. 27.02.2012 - 4 K 2064/11.G I -; OVG Mecklenburg-Vorpommern, U. v. 12.01.2011 - 3 L 272/06 -; VG Saarlouis, U. v. 24.04.2013 - 5 k 593/12 -, jeweils juris), welches den Schutz der Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Ordnung durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung bezweckt. Dieses Ziel findet seine einfach gesetzliche Ausgestaltung in den Vorschriften des Tierschutzgesetzes, die die Verbotsvorschriften der §§ 1 Satz 1 und 3 Nr. 3 TierSchG enthalten. Hieraus ergibt sich jedoch, dass die Regelvermutung rechtstreuen Verhaltens besteht mit der Folge, dass zunächst grundsätzlich ein Fundtier anzunehmen ist. Dies entspricht auch den vom Kläger zitierten Hinweisen des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum und des Innenministeriums. Zwar kann eine Regelvermutung auch widerlegt werden. Dafür müssten jedoch besondere Anhaltspunkte vorliegen, die, ungeachtet der Frage, ob dies rechtlich möglich ist, die Absicht des Eigentümers, auf das Eigentum zu verzichten, deutlich erkennen lassen, und somit geeignet sind, diese Regelvermutung auszuräumen. Es liegen in beiden vorliegenden Fällen aber weder Anzeichen dafür vor, dass die ehemaligen Besitzer in der für die Annahme einer wirksamen Dereliktion vorauszusetzenden entsprechenden Absicht gehandelt haben, noch gibt es Anhaltspunkte dafür, dass überhaupt ein rechtswidriges Verhalten vorliegt. Was die Schildkröte betrifft, war diese in einem guten Allgemein- und Ernährungszustand, was darauf schließen lässt, dass sie zuvor ordnungsgemäß gepflegt worden war. Was die Katze anbelangt, war diese zwar in einem schlechten Allgemein- und Ernährungszustand. Sie wurde jedoch im Bereich der Wohnbebauung und zwar auf einer Terrasse im Zentrumsbereich von D. aufgegriffen, was auch darauf hinweist, dass sie nicht total verwildert gewesen ist.
31 
Eine Ablieferung der Fundsachen nach § 967 BGB liegt vor. Mit der Ablieferung wird dem Empfänger die Möglichkeit der tatsächlichen Verfügungsgewalt eingeräumt. Es genügt dabei, dass ihm der tatsächliche Besitz verschafft wird. Auf die gemäß § 854 BGB erforderliche Einigung kommt es nicht an.
32 
Die Finder haben die jeweiligen Tiere beim Kläger abgegeben, der die Beklagte mit Fax vom 19.06.2012 (Wasserschildkröte) und vom 10.07.2012 (Katze) sofort darüber in Kenntnis gesetzt hat, dass er die beiden Tiere gemäß § 965 BGB, d. h. für den Finder, verwahrt. Da es sich bei den Fundsachen um Tiere handelt, die eine besondere Verwahrung benötigen, d. h. die artgerecht untergebracht und ernährt werden müssen, und im vorliegenden Fall beide Tiere noch ärztlicher Betreuung bedurften, ist der Ablieferungspflicht mit der Anzeige Genüge getan. Denn es ist nicht erkennbar, dass die Tiere, die am Samstag (Schildkröte) bzw. Sonntag (Katze) aufgefunden worden sind, im zuständigen Fundbüro der Beklagten ohne weitere Vorkehrungen hätten abgegeben werden können bzw. die Beklagte Notfallmöglichkeiten eingerichtet oder publiziert hatte. Die Beklagte hatte ab diesem jeweiligen Zeitpunkt die Möglichkeit, die Tiere selbst zu verwahren, und war spätestens auch dann dazu verpflichtet. Dies entspricht auch der Zielsetzung der §§ 967, 975 BGB, die dem Finder die Möglichkeit geben, sich von den Finderpflichten zu befreien, ohne dass er seine Rechte einbüßt.
33 
Damit oblag der Beklagten die Pflicht, beide Tiere zu verwahren. Dieser Verwahrungspflicht ist sie nicht nachgekommen. Sie hat vielmehr mit Schreiben vom 11.07.2012 ihre Zuständigkeit hinsichtlich der Katze in vollem Umfang und hinsichtlich der Schildkröte für den Fall abgelehnt, dass sich kein Besitzer melde. Zugleich hat sie zunächst auf ihre Zusammenarbeit mit dem Tierschutzverein K. verwiesen. Auf die Aufforderung des Klägers, die Tiere ggf. abzuholen und anderweitig zu verwahren, ist sie nicht eingegangen.
34 
Damit hat der Kläger ein Geschäft der Beklagten, d. h. die dieser obliegende Verwahrung der Fundtiere, übernommen und ihr dies auch mit den Schreiben vom 19.06.2012 und 10.07.2012 gemäß § 681 BGB angezeigt.
35 
Der von der Beklagten geäußerte entgegenstehende Wille steht einem Aufwendungsersatz nach § 683 BGB nicht entgegen. Dieser erweist sich vielmehr als unbeachtlich. Nach § 679 BGB kommt ein der Geschäftsführung entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn nicht in Betracht, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn nicht rechtzeitig erfüllt würde. Maßgeblich ist dabei nicht nur, dass generell ein öffentliches Interesse an der Erfüllung der entsprechenden Aufgabe besteht, sondern es muss darüber hinaus ein öffentliches Interesse daran bestehen, dass die Aufgabe von dem privaten Geschäftsführer in der gegebenen Situation erfüllt worden ist (vgl. BVerwG, U. v. 06.09.1988 - BVerwG 4 C 5.86 -, BVerwGE 80, 170). Dabei darf die Wahrung eines der Behörde zustehenden Handlungsspielraums nicht außer acht bleiben. Ein Träger öffentlicher Verwaltung darf nicht durch private Initiative im Hinblick auf das Ob oder Wie einer konkreten Maßnahme vor vollendete Tatsachen gestellt werden, wenn ihm in dieser Hinsicht ein Ermessen eingeräumt ist. Die Prioritäten, die eine Behörde selbst setzen kann, dürfen folglich nicht überspielt werden durch private Initiativen, die den öffentlichen Haushalt hiernach durch Aufwendungsersatzansprüche belasten (vgl. BVerwG, aaO). Dass die Beklagte in ihrem ihr zustehenden Spielraum durch die Verwahrung der Tiere durch die Klägerin beeinträchtigt gewesen wäre, ist im Hinblick auf die konkrete Situation nicht erkennbar. Was die Katze betrifft, hat es die Beklagte von vornherein abgelehnt, der ihr obliegenden öffentlich-rechtlichen Verwahrungspflicht nachzukommen, so dass schon gar keine Veranlassung bestanden hätte, die Katze anderweitig unterzubringen. Hinsichtlich der Schildkröte, über deren Auffinden die Beklagte schon mit Fax vom 19.06.2012 informiert worden war, hat sie erstmals mit Schreiben vom 11.07.2012 reagiert. Eine anderweitige Unterbringung für diesen Zeitraum war für den Kläger somit ungeachtet der Frage, ob auch Schildkröten vom Tierschutzverein K. betreut werden, nicht geboten. Die Beklagte hat die Schildkröte weder abgeholt noch den Kläger darauf hingewiesen, dass er sie abliefern solle, sondern deutlich gemacht, dass sie auch dieses Tier als herrenlos ansehen werde, wenn sich der Besitzer nicht bis spätestens 17.07.2012 melde, so dass auch dann keine Aufwendungen erstattet würden. Auch diese Reaktion belegt, dass die Beklagte sich nicht verlasst gesehen hat, das Tier zu verwahren, da sie es nicht als Fundtier einstufen wollte.
36 
Vor diesem Hintergrund kommt dem Hinweis auf die Vereinbarung mit dem Tierschutzverein K. keine Relevanz zu. Bestätigt wird das durch das Schreiben der Beklagten vom 21.09.2012, in der sie dann eine Kostenerstattung zusagt, wenn der Nachweis, dass es sich um Fundtiere handle, erbracht werde, ohne noch einmal auf die Vereinbarung mit dem Tierschutzverein K. abzustellen.
37 
Die Frage, welche Bedeutung der Vereinbarung der Beklagten mit dem Träger des Tierheims K. zukommt, stellt sich soweit nicht. Deshalb ist im hier vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden, ob diese Vereinbarung als Ausgestaltung des der Beklagten für die Verwahrung von Fundtieren zustehenden Ermessens zu beurteilen ist oder ob die Beklagte damit bezweckt, die ihr obliegenden Aufgaben als Fundbehörde abzugeben (vgl. hierzu BVerwG, B. v. 28.02.2013 - 8 B 60/12 -, juris).
38 
Die Höhe der geltend gemachten Kosten ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Dass ein Betrag von 10,- EUR (Katze in Einzelhaltung) bzw. 4,- EUR (mittelgroße Schildkröte) pro Tag die Aufwendungen des Klägers übersteigen könnten, ist nicht ersichtlich und von der Beklagten auch nicht substantiiert geltend gemacht worden. Zwar wurden diese Kosten auf Basis der vom Kläger ermittelten Verwahrgebühren in Rechnung gestellt, die Gegenstand der jeweiligen Verwahrverträge werden, die aber mit der Beklagten nicht bestehen. Die Beträge können aber dennoch als tatsächliche Aufwendungen zugrunde gelegt werden. Denn bei einer Kostenbewertung ist nicht nur der Aufwand für Futter und räumliche Unterbringung, sondern auch der personelle Aufwand für die Pflege und Versorgung der Tiere sowie die Reinigung der Unterbringungseinrichtungen zu berücksichtigen. Dabei darf nicht außer Acht bleiben, dass der Kläger auch fest angestellte Mitarbeiter beschäftigt, für die entsprechende Lohnkosten anfallen. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist nicht erkennbar, dass die geltend gemachten Aufwendungen keine tatsächliche Grundlage finden.
39 
Der Zinsanspruch ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB.
40 
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und 155 Abs. 2 VwGO.

Gründe

 
18 
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
19 
Die Klage ist im Übrigen zulässig und begründet.
20 
Die rechtliche Beurteilung des geltend gemachten Erstattungsanspruchs orientiert sich an den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB), die im öffentlichen Recht entsprechend anwendbar sind (vgl. BVerwG, U. v. 06.09.1988 - 4 C 5.86 -, BVerwGE 80, 170).
21 
Nach § 683 Satz 1 BGB kann der Geschäftsführer, wenn die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht, wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. Nach Satz 2 steht dieser Anspruch in den Fällen des § 679 BGB dem Geschäftsführer auch dann zu, wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht, d. h. auch dann, wenn ein der Geschäftsführung entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn unbeachtlich ist, weil ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn nicht rechtzeitig erfüllt werden würde.
22 
Diese Voraussetzungen sind gegeben. Der Tatbestand des § 677 BGB setzt voraus, dass jemand (Geschäftsführer) ein Geschäft für einen anderen (Geschäftsherr) besorgt, ohne dass dafür ein Auftrag oder eine sonstige Berechtigung vorliegt. Kennzeichnend für das Vorliegen einer Geschäftsführung ohne Auftrag ist das Fehlen jedweden vertraglichen oder gesetzlichen Rechtsverhältnisses - und nicht nur eines Auftrags - zwischen Geschäftsführer und Geschäftsherr. Dass der Kläger hier zugleich in Erfüllung seiner eigenen satzungsmäßigen Aufgaben tätig geworden ist, schließt die Besorgung eines fremden Geschäfts nicht aus. Denn ein Geschäft für einen anderen besorgt derjenige, der ein Geschäft mit Fremdgeschäftsführungswillen tätigt, wobei der Geschäftsführer auch dann noch mit Fremdgeschäftsführungswillen handelt, wenn er nicht ausschließlich fremdnützig tätig werden will (vgl. K. Lange in: jurisPK-BGB, 6. Aufl. 2012, § 677 BGB, RdNr. 14).
23 
Dass vorliegend der Kläger auch mit Fremdgeschäftswillen tätig geworden ist, ergibt sich aus den Fundtieranzeigen an die Beklagte, die nach § 965 Abs. 2 BGB dem Finder obliegen würden, und dem Hinweis, dass die Tiere in seiner Einrichtung verwahrt würden.
24 
Der Kläger hat mit der Unterbringung der Katze und der Schildkröte ein Geschäft der Gemeinde und damit ein fremdes Geschäft besorgt, denn die Beklagte war verpflichtet, die beiden Tiere zu verwahren und damit die hieraus resultierenden Kosten zunächst zu tragen.
25 
Grundsätzlich ist zwar der jeweilige Finder zur Verwahrung der Sache verpflichtet, § 966 Abs. 1 BGB. Er ist jedoch nach § 967 BGB berechtigt und auf Anordnung der zuständigen Behörde verpflichtet, die Sache oder den Versteigerungserlös an die zuständige Behörde abzuliefern. Zuständige Behörde im Sinne dieser Vorschriften ist nach § 5 a AGBGB die Gemeinde des Fundorts.
26 
Den Vorschriften des Fundrechts unterliegen Sachen (auch Tiere, vgl. § 90 a BGB), die besitz- aber nicht herrenlos sind. Fundtiere sind Tiere, die dem Eigentümer entlaufen oder sonst seinem Besitz entzogen sind (so Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 2. Aufl., Einf. RdNr. 81).
27 
Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich bei beiden Tieren um Fundtiere und nicht um herrenlose Tiere.
28 
Die Vorschrift des § 960 BGB, wonach wilde Tiere herrenlos sind, solange sie sich in der Freiheit befinden, findet keine Anwendung, denn weder bei der Schildkröte noch bei der Katze handelt es sich um ein Tier im Sinne der genannten Vorschrift. Wilde Tiere sind vielmehr nur diejenigen Tiere, die keine Haustiere sind, d. h. keine Tiere, die normalerweise (gattungsmäßig) unter menschlicher Herrschaft leben (vgl. F. Ebbing in Erman, BGB, Kommentar, § 960), wobei auch die Region, in der die Tiere leben, mit heranzuziehen ist. Katzen werden grundsätzlich als Haustiere gehalten. Sie mögen zwar gelegentlich herumstreunen bzw. verwildern, was deren qualitative Einstufung als Haustier jedoch nicht hindert. Schildkröten sind zwar in verschiedenen Bereichen, insbesondere in Südeuropa, als Wildtiere einzustufen. Im Bereich der Beklagten sind natürlich vorkommende Populationen von Wasserschildkröten nicht bekannt, so dass es sich auch insoweit um ein Haustier handelt. Vor dem Hintergrund, dass sich § 960 BGB nur auf Wildtiere bezieht, spielt auch die Frage, ob die Ausnahmevorschriften des § 960 Abs. 2 und 3 BGB Anwendung finden könnten, keine Rolle.
29 
Ebenso wenig handelt es sich um Tiere, die gemäß § 959 BGB herrenlos geworden sind.
30 
Nach § 959 BGB wird eine bewegliche Sache herrenlos, wenn der Eigentümer in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, den Besitz der Sache aufgibt. Nach § 3 Nr. 3 TierSchG ist es jedoch ausdrücklich verboten, ein im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier auszusetzen oder es zurückzulassen, um sich seiner zu entledigen oder sich der Halter- und Betreuerpflicht zu entziehen. Es kann dahingestellt bleiben, ob dieses gesetzliche Verbot schon dazu führt, dass eine wirksame Dereliktion schon gar nicht möglich ist, oder ob es nur die Basis für Sanktionsmöglichkeiten ist (str., vgl. hierzu F. Ebbing, aaO, § 959 RdNr. 7 m.w.N., Quack in Münchner Kommentar, BGB, 3. Aufl. § 959 BGB, RdNr. 4 und 14). Denn bei der Auslegung des Begriffs „Fundtier“ ist das seit 2002 in Art. 20a GG grundgesetzlich verankerte Staatsziel des Tierschutzes mit zu berücksichtigen (vgl. ausführlich VG Gießen, U. v. 27.02.2012 - 4 K 2064/11.G I -; OVG Mecklenburg-Vorpommern, U. v. 12.01.2011 - 3 L 272/06 -; VG Saarlouis, U. v. 24.04.2013 - 5 k 593/12 -, jeweils juris), welches den Schutz der Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Ordnung durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung bezweckt. Dieses Ziel findet seine einfach gesetzliche Ausgestaltung in den Vorschriften des Tierschutzgesetzes, die die Verbotsvorschriften der §§ 1 Satz 1 und 3 Nr. 3 TierSchG enthalten. Hieraus ergibt sich jedoch, dass die Regelvermutung rechtstreuen Verhaltens besteht mit der Folge, dass zunächst grundsätzlich ein Fundtier anzunehmen ist. Dies entspricht auch den vom Kläger zitierten Hinweisen des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum und des Innenministeriums. Zwar kann eine Regelvermutung auch widerlegt werden. Dafür müssten jedoch besondere Anhaltspunkte vorliegen, die, ungeachtet der Frage, ob dies rechtlich möglich ist, die Absicht des Eigentümers, auf das Eigentum zu verzichten, deutlich erkennen lassen, und somit geeignet sind, diese Regelvermutung auszuräumen. Es liegen in beiden vorliegenden Fällen aber weder Anzeichen dafür vor, dass die ehemaligen Besitzer in der für die Annahme einer wirksamen Dereliktion vorauszusetzenden entsprechenden Absicht gehandelt haben, noch gibt es Anhaltspunkte dafür, dass überhaupt ein rechtswidriges Verhalten vorliegt. Was die Schildkröte betrifft, war diese in einem guten Allgemein- und Ernährungszustand, was darauf schließen lässt, dass sie zuvor ordnungsgemäß gepflegt worden war. Was die Katze anbelangt, war diese zwar in einem schlechten Allgemein- und Ernährungszustand. Sie wurde jedoch im Bereich der Wohnbebauung und zwar auf einer Terrasse im Zentrumsbereich von D. aufgegriffen, was auch darauf hinweist, dass sie nicht total verwildert gewesen ist.
31 
Eine Ablieferung der Fundsachen nach § 967 BGB liegt vor. Mit der Ablieferung wird dem Empfänger die Möglichkeit der tatsächlichen Verfügungsgewalt eingeräumt. Es genügt dabei, dass ihm der tatsächliche Besitz verschafft wird. Auf die gemäß § 854 BGB erforderliche Einigung kommt es nicht an.
32 
Die Finder haben die jeweiligen Tiere beim Kläger abgegeben, der die Beklagte mit Fax vom 19.06.2012 (Wasserschildkröte) und vom 10.07.2012 (Katze) sofort darüber in Kenntnis gesetzt hat, dass er die beiden Tiere gemäß § 965 BGB, d. h. für den Finder, verwahrt. Da es sich bei den Fundsachen um Tiere handelt, die eine besondere Verwahrung benötigen, d. h. die artgerecht untergebracht und ernährt werden müssen, und im vorliegenden Fall beide Tiere noch ärztlicher Betreuung bedurften, ist der Ablieferungspflicht mit der Anzeige Genüge getan. Denn es ist nicht erkennbar, dass die Tiere, die am Samstag (Schildkröte) bzw. Sonntag (Katze) aufgefunden worden sind, im zuständigen Fundbüro der Beklagten ohne weitere Vorkehrungen hätten abgegeben werden können bzw. die Beklagte Notfallmöglichkeiten eingerichtet oder publiziert hatte. Die Beklagte hatte ab diesem jeweiligen Zeitpunkt die Möglichkeit, die Tiere selbst zu verwahren, und war spätestens auch dann dazu verpflichtet. Dies entspricht auch der Zielsetzung der §§ 967, 975 BGB, die dem Finder die Möglichkeit geben, sich von den Finderpflichten zu befreien, ohne dass er seine Rechte einbüßt.
33 
Damit oblag der Beklagten die Pflicht, beide Tiere zu verwahren. Dieser Verwahrungspflicht ist sie nicht nachgekommen. Sie hat vielmehr mit Schreiben vom 11.07.2012 ihre Zuständigkeit hinsichtlich der Katze in vollem Umfang und hinsichtlich der Schildkröte für den Fall abgelehnt, dass sich kein Besitzer melde. Zugleich hat sie zunächst auf ihre Zusammenarbeit mit dem Tierschutzverein K. verwiesen. Auf die Aufforderung des Klägers, die Tiere ggf. abzuholen und anderweitig zu verwahren, ist sie nicht eingegangen.
34 
Damit hat der Kläger ein Geschäft der Beklagten, d. h. die dieser obliegende Verwahrung der Fundtiere, übernommen und ihr dies auch mit den Schreiben vom 19.06.2012 und 10.07.2012 gemäß § 681 BGB angezeigt.
35 
Der von der Beklagten geäußerte entgegenstehende Wille steht einem Aufwendungsersatz nach § 683 BGB nicht entgegen. Dieser erweist sich vielmehr als unbeachtlich. Nach § 679 BGB kommt ein der Geschäftsführung entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn nicht in Betracht, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn nicht rechtzeitig erfüllt würde. Maßgeblich ist dabei nicht nur, dass generell ein öffentliches Interesse an der Erfüllung der entsprechenden Aufgabe besteht, sondern es muss darüber hinaus ein öffentliches Interesse daran bestehen, dass die Aufgabe von dem privaten Geschäftsführer in der gegebenen Situation erfüllt worden ist (vgl. BVerwG, U. v. 06.09.1988 - BVerwG 4 C 5.86 -, BVerwGE 80, 170). Dabei darf die Wahrung eines der Behörde zustehenden Handlungsspielraums nicht außer acht bleiben. Ein Träger öffentlicher Verwaltung darf nicht durch private Initiative im Hinblick auf das Ob oder Wie einer konkreten Maßnahme vor vollendete Tatsachen gestellt werden, wenn ihm in dieser Hinsicht ein Ermessen eingeräumt ist. Die Prioritäten, die eine Behörde selbst setzen kann, dürfen folglich nicht überspielt werden durch private Initiativen, die den öffentlichen Haushalt hiernach durch Aufwendungsersatzansprüche belasten (vgl. BVerwG, aaO). Dass die Beklagte in ihrem ihr zustehenden Spielraum durch die Verwahrung der Tiere durch die Klägerin beeinträchtigt gewesen wäre, ist im Hinblick auf die konkrete Situation nicht erkennbar. Was die Katze betrifft, hat es die Beklagte von vornherein abgelehnt, der ihr obliegenden öffentlich-rechtlichen Verwahrungspflicht nachzukommen, so dass schon gar keine Veranlassung bestanden hätte, die Katze anderweitig unterzubringen. Hinsichtlich der Schildkröte, über deren Auffinden die Beklagte schon mit Fax vom 19.06.2012 informiert worden war, hat sie erstmals mit Schreiben vom 11.07.2012 reagiert. Eine anderweitige Unterbringung für diesen Zeitraum war für den Kläger somit ungeachtet der Frage, ob auch Schildkröten vom Tierschutzverein K. betreut werden, nicht geboten. Die Beklagte hat die Schildkröte weder abgeholt noch den Kläger darauf hingewiesen, dass er sie abliefern solle, sondern deutlich gemacht, dass sie auch dieses Tier als herrenlos ansehen werde, wenn sich der Besitzer nicht bis spätestens 17.07.2012 melde, so dass auch dann keine Aufwendungen erstattet würden. Auch diese Reaktion belegt, dass die Beklagte sich nicht verlasst gesehen hat, das Tier zu verwahren, da sie es nicht als Fundtier einstufen wollte.
36 
Vor diesem Hintergrund kommt dem Hinweis auf die Vereinbarung mit dem Tierschutzverein K. keine Relevanz zu. Bestätigt wird das durch das Schreiben der Beklagten vom 21.09.2012, in der sie dann eine Kostenerstattung zusagt, wenn der Nachweis, dass es sich um Fundtiere handle, erbracht werde, ohne noch einmal auf die Vereinbarung mit dem Tierschutzverein K. abzustellen.
37 
Die Frage, welche Bedeutung der Vereinbarung der Beklagten mit dem Träger des Tierheims K. zukommt, stellt sich soweit nicht. Deshalb ist im hier vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden, ob diese Vereinbarung als Ausgestaltung des der Beklagten für die Verwahrung von Fundtieren zustehenden Ermessens zu beurteilen ist oder ob die Beklagte damit bezweckt, die ihr obliegenden Aufgaben als Fundbehörde abzugeben (vgl. hierzu BVerwG, B. v. 28.02.2013 - 8 B 60/12 -, juris).
38 
Die Höhe der geltend gemachten Kosten ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Dass ein Betrag von 10,- EUR (Katze in Einzelhaltung) bzw. 4,- EUR (mittelgroße Schildkröte) pro Tag die Aufwendungen des Klägers übersteigen könnten, ist nicht ersichtlich und von der Beklagten auch nicht substantiiert geltend gemacht worden. Zwar wurden diese Kosten auf Basis der vom Kläger ermittelten Verwahrgebühren in Rechnung gestellt, die Gegenstand der jeweiligen Verwahrverträge werden, die aber mit der Beklagten nicht bestehen. Die Beträge können aber dennoch als tatsächliche Aufwendungen zugrunde gelegt werden. Denn bei einer Kostenbewertung ist nicht nur der Aufwand für Futter und räumliche Unterbringung, sondern auch der personelle Aufwand für die Pflege und Versorgung der Tiere sowie die Reinigung der Unterbringungseinrichtungen zu berücksichtigen. Dabei darf nicht außer Acht bleiben, dass der Kläger auch fest angestellte Mitarbeiter beschäftigt, für die entsprechende Lohnkosten anfallen. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist nicht erkennbar, dass die geltend gemachten Aufwendungen keine tatsächliche Grundlage finden.
39 
Der Zinsanspruch ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB.
40 
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und 155 Abs. 2 VwGO.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

Ein der Geschäftsführung entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn kommt nicht in Betracht, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn nicht rechtzeitig erfüllt werden würde.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

Der Finder ist berechtigt und auf Anordnung der zuständigen Behörde verpflichtet, die Sache oder den Versteigerungserlös an die zuständige Behörde abzuliefern.

(1) Der Finder ist zur Verwahrung der Sache verpflichtet.

(2) Ist der Verderb der Sache zu besorgen oder ist die Aufbewahrung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, so hat der Finder die Sache öffentlich versteigern zu lassen. Vor der Versteigerung ist der zuständigen Behörde Anzeige zu machen. Der Erlös tritt an die Stelle der Sache.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.