Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 01. Aug. 2016 - 5 B 1265/15
Gericht
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 15. Oktober 2015 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 500,00 EUR festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde ist unbegründet.
3Das Verwaltungsgericht hat die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu Recht verpflichtet, die vom Antragsteller gefangene Hauskatze vorläufig als Fundsache in Verwahrung zu bringen. Hierfür bestehe auch eine besondere Eilbedürftigkeit, weil dem Antragsteller eine tierschutzgerechte Unterbringung des Tieres nicht möglich sei. Das Beschwerdevorbringen der Antragsgegnerin, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), gibt keine Veranlassung, den angefochtenen Beschluss zu ändern.
4Die Annahme des Verwaltungsgerichts, bei der aufgefundenen Katze handele es sich mangels entgegenstehender besonderer Anzeichen nicht um ein herrenloses Tier, sondern um ein Fundtier im Sinne der §§ 965 ff. BGB, das von der Antragsgegnerin gemäß § 967 BGB in Verwahrung zu nehmen sei, wird durch das Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt. Ohne Erfolg wendet die Antragsgegnerin ein, für diese Annahme reiche es nicht aus, die fehlende Herrenlosigkeit des Tieres im Sinne des § 959 BGB bloß zu vermuten; für eine Annahmepflicht der Fundbehörde müsse diese und damit die Eigenschaft als Fundsache positiv feststehen.
5Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung ist davon auszugehen, dass es sich bei der in der Lebendfangfalle vorgefundenen Katze um eine Fundsache bzw. um ein Fundtier nach den bürgerlich-rechtlichen Fundvorschriften handelt, für die die Antragsgegnerin nach § 1 der Verordnung über die Zuständigkeit im Fundrecht vom 27. September 1977 zuständig ist. Das in den §§ 965 ff. BGB geregelte Fundrecht ist auf Tiere anwendbar. Gemäß § 90a Satz 1 BGB sind Tiere zwar keine Sachen, auf sie sind aber die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist (§ 90a Satz 3 BGB). Verloren sind Sachen und damit auch Tiere, wenn sie besitzlos, aber nicht herrenlos sind.
6Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. März 1996 - 13 A 638/95 -, juris, Rn. 12; OVG M.-V., Urteil vom 30. Januar 2013 - 3 L 93/09 -, juris, Rn. 72; Nds. OVG, Urteil vom 23. April 2012 - 11 LB 267/11 -, juris, Rn. 27; Bassenge, in: Palandt, BGB, Kommentar, 74. Auflage 2015, Vorb. § 965 ff., Rn. 1; Stellenwerk, Streunende Katzen als Aufgabe der Gefahrenabwehr?, KommJur 2010, 49, 59.
7Bei einer summarischen Gesamtprüfung ist davon auszugehen, dass die in Rede stehende Katze nicht herrenlos ist. Es gibt keine Hinweise darauf, dass die Katze, die der Antragsteller mit seiner Lebendfangfalle gefangen hat, ein Wildtier i. S. d. § 960 BGB ist oder gemäß § 959 BGB ausgesetzt worden ist.
8Die Vorschrift des § 960 Abs. 1 BGB, wonach wilde Tiere herrenlos sind, solange sie sich in der Freiheit befinden, ist nicht einschlägig. Wilde Tiere sind nur solche Tiere, die keine Haustiere sind, d.h. Tiere, die normalerweise (gattungsmäßig) unter menschlicher Herrschaft leben. Bei der gefangenen Katze handelt es sich um eine Europäische Kurzhaarkatze und nicht um eine Europäische Wildkatze. Europäische Kurzhaarkatzen werden regelmäßig als Haustiere gehalten und sind keine Wildtiere, auch wenn sie herumstreunen oder sogar verwildern.
9Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 27. November 2015- 5 BV 14.1846 -, juris, Rn. 22; VG Stuttgart, Urteil vom 16. Dezember 2013 - 4 K 29/13 -, juris, Rn. 28; bestätigt durch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27. März 2015 - 1 S 570/14 -, juris.
10Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte dafür, dass das Tier gemäß § 959 BGB herrenlos (geworden) ist. Danach wird eine bewegliche Sache herrenlos, wenn der Eigentümer in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, den Besitz der Sache aufgibt. Vorliegend gibt es indes keinen Hinweis darauf, dass der Eigentümer die Katze ausgesetzt hätte oder dass das Tier von einer ausgesetzten Katze abstammt. Eine Dereliktion kann insoweit nur angenommen werden, wenn sie offensichtlich ist, wenn also die Umstände der Auffinde-Situation eindeutig auf einen Willen zur Eigentumsaufgabe schließen lassen.
11Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 27. November 2015- 5 BV 14.1846 -, juris, Rn. 22; Nds. OVG, Urteil vom 23. April 2012 - 11 LB 267/11 -, juris, Rn. 27; Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 2. Aufl. 2007, Einf. Rn. 81.
12Das ist hier nicht der Fall. Die Umstände des Auffindens und zusätzliche Indizien wie das Verhalten und der Allgemeinzustand der Katze sprechen vielmehr gegen einen Willen des Berechtigten zur Eigentumsaufgabe.
13Eine Herrenlosigkeit des Tieres hat das Verwaltungsgericht mit dem Hinweis auf den guten Ernährungszustand der Katze, ihr gepflegtes Erscheinungsbild und ihr menschlichen Kontakt suchendes Verhalten zu Recht verneint. Zwar hat die Antragsgegnerin angeführt, dass sich die Katze bei dem Versuch der Antragsgegnerin, diese in das Tierheim zu übernehmen, nicht anfassen ließ und in die Scheune des Antragstellers flüchtete. Dass die Katze aggressiv und scheu reagierte, erscheint aber angesichts der Umstände - sie sollte durch fremde Personen in eine unbekannte Transportkiste verbracht werden - nicht ungewöhnlich und wird dadurch relativiert, dass die Katze, die sich bereits zuvor widerstandslos anfassen ließ, anschließend mit Futter aus ihrem Versteck in der Scheune wieder angelockt und eingefangen werden konnte. Für eine Eigentumsaufgabe spricht auch nicht, dass sich die Katze in einer Lebendfangfalle des Antragstellers verfangen hat, die nach Angaben der Antragsgegnerin mehrere Kilometer außerhalb der Wohnbebauung aufgestellt worden ist. Allein aus der Entfernung lässt sich nicht schließen, dass sie keinen Eigentümer (mehr) hatte. Katzen, die als Freigänger gehalten werden, können sich auch noch in einem Radius von mehreren Kilometern um die Wohnbebauung aufhalten. Das Auffinden in einer Lebendfangfalle spricht vielmehr für die Annahme eines Fundtiers. Typisches Indiz für ein gefundenes Tier ist nämlich, dass es sich - wie hier - in einer hilflosen Lage befindet und aus eigener Kraft trotz Wollens nicht zum Eigentümer oder Besitzer zurückkehren kann.
14Vgl. OVG M.-V., Urteil vom 12. Januar 2011 - 3 L 272/06 - juris, Rn. 21; VG Gießen, Urteil vom 2. März 2016 - 4 K 84/15.GI -, juris, Rn. 24.
15Soweit die Antragsgegnerin darauf verweist, weitere Kriterien wie die Rassezugehörigkeit oder ein Identifizierungschip könnten einen sicheren Aufschluss über die Frage der Herrenlosigkeit des Tieres geben, ist zu berücksichtigen, dass nicht alle Katzen, die in menschlicher Obhut leben, gechipt sind und damit einen Rückschluss auf die Eigentumsverhältnisse zulassen. Letztlich können solche Nachforschungen der Behörde, die die Annahme eines Fundtieres im Eilverfahren widerlegen sollen, nicht zu Lasten des Antragstellers gehen. Wenn - wie vorliegend - eine Dereliktion aufgrund der äußeren Umstände offensichtlich nicht angenommen werden kann, ist es sowohl im Interesse eines möglichen Verlierers und als auch im Interesse eines Tieres, das als Hauskatze auf eine Inobhutnahme durch den Menschen angewiesen ist, dieses als Fundtier zu behandeln.
16Vgl. hierzu VG München, Urteil vom 16. April 2015- M 10 K 14.5633 -, juris, Rn. 58; Obermann, Fundtiere - herrenlose Tiere und deren rechtliche und tatsächliche Behandlung im Spannungsverhältnis von Tierschutz und Aufgabenbewältigung der Ordnungsbehörden, VR 1983, 340, 341.
17Auf die Frage, ob § 3 Nr. 3 TierSchG, wonach es verboten ist, ein im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier auszusetzen, eine Dereliktion unwirksam macht,
18vgl. dazu VG München, Urteil vom 16. April 2015- M 10 K 14.5098 -, juris, Rn. 22; VG Stuttgart, Urteil vom 16. Dezember 2013 - 4 K 29/13 -, juris, Rn. 30,
19kommt es angesichts der hier offensichtlich mangelnden Eigentumsaufgabe nicht an.
20Ohne Erfolg wendet die Antragsgegnerin ein, dass sie eine tatsächlich herrenlose Katze aufgrund ihrer fehlenden Gewöhnung an den Menschen nicht tierschutzgerecht unterbringen könne. Abgesehen davon, dass nach den genannten Umständen nicht von einer herrenlosen Katze ausgegangen werden kann, ist die Antragsgegnerin als Fundbehörde grundsätzlich verpflichtet, bei der Aufbewahrung von Tieren die tierschutzrechtlichen Bestimmungen zu beachten und für eine den Vorschriften des Tierschutzgesetzes entsprechende Unterbringung und Erhaltung eines gefundenen Tieres zu sorgen.
21Vgl. Ziffer 6.2 des RdErl. des Innenministeriums „Ordnungsbehördliche Behandlung von Fundsachen“ vom 19. September 2001 - 12/68.10.10-44/2940/1; Bay.VGH, Urteil vom 27. November 2015 - 5 BV 15.1284 -, juris, Rn. 37.
22Auf ein treuwidriges Verhalten des Antragstellers kann sich die Antragsgegnerin nicht berufen, soweit sie vorträgt, der Antragsteller lege es mit dem Aufstellen der Lebendfangfallen darauf an, freilebende Hauskatzen einzufangen, um sie dann der Fundbehörde zu überlassen. Für ein solches zielgerichtetes Verhalten zu Lasten der Antragsgegnerin bestehen keine Anhaltspunkte. Mit der Änderung des § 25 Abs. 4 Nr. 2 JagdG NRW sind die zur Ausübung des Jagdschutzes berechtigten Personen zwar nicht mehr befugt, wildernde Katzen abzuschießen. Sie können allerdings wie bisher Lebendfangfallen für das Raubwild (vgl. § 32 Abs. 1 DVO JagdG NRW) aufstellen. Werden in diesen Lebendfangfallen dann - entgegen ihrem eigentlichen Zweck - Hauskatzen gefangen, so stellen diese aus der Sicht der Jäger einen unerwünschten „Beifang“ dar, an dem sie regelmäßig keinen dauerhaften Besitz begründen wollen.
23Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. März 1996- 13 A 638/95 -, juris, Rn. 12.
24Etwas anderes ergibt sich zu Lasten des Antragstellers auch nicht daraus, dass in Nordrhein-Westfalen im Gegensatz zu anderen Bundesländern keine Regelung über die Behandlung dieses „Beifangs“ getroffen worden ist. So regelt § 32 Abs. 1 Nr. 2 Satz 4 des hessischen JagdG ausdrücklich, dass Hunde und Katzen, die sich in Fanggeräten gefangen haben, als Fundtiere zu behandeln sind. Daraus, dass der Gesetzgeber in Nordrhein-Westfalen bei Änderung des § 25 Abs. 4 Nr. 2 JagdG NRW keine vergleichbare Regelung getroffen hat, folgt indes nur, dass sich die Frage, ob es sich bei dem in der Lebendfangfalle festgesetzten Tier um ein Fundtier handelt, nach den fundrechtlichen Regelungen in §§ 965 ff. BGB bestimmt. Eines Rückgriffs auf das allgemeine Ordnungsrecht bedarf es insoweit nicht. Unerheblich ist daher der Einwand der Antragsgegnerin, mangels einer Ermessensreduzierung auf Null ergebe sich auch aus den Vorschriften des Ordnungsrechts zur Sicherstellung keine Pflicht der Behörde gegenüber dem Antragsteller, das Tier anzunehmen.
25Die weitere Annahme des Verwaltungsgerichts, der Anordnungsgrund ergebe sich aus der besonderen Eilbedürftigkeit, da dem Antragsteller eine tierschutzgerechte Unterbringung der Katze nicht möglich sei, stellt die Antragsgegnerin nicht mit ihrem Vorbringen in Frage, das landwirtschaftliche Anwesen des Antragstellers sei grundsätzlich für das Halten einer Katze geeignet. Dem Antragsteller kann auch bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache eine Unterbringung der Katze nicht zugemutet werden. Er hat nachvollziehbar dargelegt, dass ihm - unabhängig von der Frage seiner persönlichen Befähigung hierzu - ein tierschutzgerechtes Halten der Katze nicht möglich ist, weil diese zusammen mit seinen - auch freilaufenden - Hunden, die zur Jagd abgerichtet seien, gehalten werden müsste. Eine damit verbundene Einschränkung entweder der Haltung seiner Hunde oder aber der Katze lässt es bereits nicht zu, dass dem Antragsteller bis zu dem Ausgang eines Hauptsacheverfahrens die Verantwortung für eine tierschutzgerechte Unterbringung der Katze zugemutet wird. In den Verantwortungsbereich des Antragstellers fällt es deshalb auch nicht, Dritte mit einer vorläufigen Unterbringung der Katze zu beauftragen.
26In Anbetracht dessen, dass danach im Falle der Versagung der begehrten vorläufigen Regelung die tierschutzgerechte Unterbringung der Katze nicht gewährleistet ist, ist es auch geboten, die Antragsgegnerin zu verpflichten, das Tier vorläufig in Verwahrung zu nehmen. Zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes liegt darin keine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache.
27Vgl. zur Vorwegnahme der Hauptsache: Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 123 Rn. 102 ff.; Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Bd. II, Stand: Oktober 2015, § 123 Rn. 140a ff.; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage 2015, § 123 Rn. 12 ff.; Wollenschläger, in: Gärditz, VwGO, 2013, § 123 Rn. 121 ff. - jeweils m. w. N.
28Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
29Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG.
30Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
Der Finder ist berechtigt und auf Anordnung der zuständigen Behörde verpflichtet, die Sache oder den Versteigerungserlös an die zuständige Behörde abzuliefern.
Eine bewegliche Sache wird herrenlos, wenn der Eigentümer in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, den Besitz der Sache aufgibt.
Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
(1) Wilde Tiere sind herrenlos, solange sie sich in der Freiheit befinden. Wilde Tiere in Tiergärten und Fische in Teichen oder anderen geschlossenen Privatgewässern sind nicht herrenlos.
(2) Erlangt ein gefangenes wildes Tier die Freiheit wieder, so wird es herrenlos, wenn nicht der Eigentümer das Tier unverzüglich verfolgt oder wenn er die Verfolgung aufgibt.
(3) Ein gezähmtes Tier wird herrenlos, wenn es die Gewohnheit ablegt, an den ihm bestimmten Ort zurückzukehren.
Eine bewegliche Sache wird herrenlos, wenn der Eigentümer in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, den Besitz der Sache aufgibt.
(1) Wilde Tiere sind herrenlos, solange sie sich in der Freiheit befinden. Wilde Tiere in Tiergärten und Fische in Teichen oder anderen geschlossenen Privatgewässern sind nicht herrenlos.
(2) Erlangt ein gefangenes wildes Tier die Freiheit wieder, so wird es herrenlos, wenn nicht der Eigentümer das Tier unverzüglich verfolgt oder wenn er die Verfolgung aufgibt.
(3) Ein gezähmtes Tier wird herrenlos, wenn es die Gewohnheit ablegt, an den ihm bestimmten Ort zurückzukehren.
Eine bewegliche Sache wird herrenlos, wenn der Eigentümer in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, den Besitz der Sache aufgibt.
Es ist verboten,
- 1.
einem Tier außer in Notfällen Leistungen abzuverlangen, denen es wegen seines Zustandes offensichtlich nicht gewachsen ist oder die offensichtlich seine Kräfte übersteigen, - 1a.
einem Tier, an dem Eingriffe und Behandlungen vorgenommen worden sind, die einen leistungsmindernden körperlichen Zustand verdecken, Leistungen abzuverlangen, denen es wegen seines körperlichen Zustandes nicht gewachsen ist, - 1b.
an einem Tier im Training oder bei sportlichen Wettkämpfen oder ähnlichen Veranstaltungen Maßnahmen, die mit erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind und die die Leistungsfähigkeit von Tieren beeinflussen können, sowie an einem Tier bei sportlichen Wettkämpfen oder ähnlichen Veranstaltungen Dopingmittel anzuwenden, - 2.
ein gebrechliches, krankes, abgetriebenes oder altes, im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier, für das ein Weiterleben mit nicht behebbaren Schmerzen oder Leiden verbunden ist, zu einem anderen Zweck als zur unverzüglichen schmerzlosen Tötung zu veräußern oder zu erwerben; dies gilt nicht für die unmittelbare Abgabe eines kranken Tieres an eine Person oder Einrichtung, der eine Genehmigung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 und, wenn es sich um ein Wirbeltier handelt, erforderlichenfalls eine Genehmigung nach Vorschriften, die auf Grund des § 9 Absatz 3 Nummer 1 und 2 erlassen worden sind, für Versuche an solchen Tieren erteilt worden ist, - 3.
ein im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier auszusetzen oder es zurückzulassen, um sich seiner zu entledigen oder sich der Halter- oder Betreuerpflicht zu entziehen, - 4.
ein gezüchtetes oder aufgezogenes Tier einer wildlebenden Art in der freien Natur auszusetzen oder anzusiedeln, das nicht auf die zum Überleben in dem vorgesehenen Lebensraum erforderliche artgemäße Nahrungsaufnahme vorbereitet und an das Klima angepasst ist; die Vorschriften des Jagdrechts und des Naturschutzrechts bleiben unberührt, - 5.
ein Tier auszubilden oder zu trainieren, sofern damit erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier verbunden sind, - 6.
ein Tier zu einer Filmaufnahme, Schaustellung, Werbung oder ähnlichen Veranstaltung heranzuziehen, sofern damit Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier verbunden sind, - 7.
ein Tier an einem anderen lebenden Tier auf Schärfe abzurichten oder zu prüfen, - 8.
ein Tier auf ein anderes Tier zu hetzen, soweit dies nicht die Grundsätze weidgerechter Jagdausübung erfordern, - 8a.
ein Tier zu einem derartig aggressiven Verhalten auszubilden oder abzurichten, dass dieses Verhalten - a)
bei ihm selbst zu Schmerzen, Leiden oder Schäden führt oder - b)
im Rahmen jeglichen artgemäßen Kontaktes mit Artgenossen bei ihm selbst oder einem Artgenossen zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führt oder - c)
seine Haltung nur unter Bedingungen zulässt, die bei ihm zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führen,
- 9.
einem Tier durch Anwendung von Zwang Futter einzuverleiben, sofern dies nicht aus gesundheitlichen Gründen erforderlich ist, - 10.
einem Tier Futter darzureichen, das dem Tier erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden bereitet, - 11.
ein Gerät zu verwenden, das durch direkte Stromeinwirkung das artgemäße Verhalten eines Tieres, insbesondere seine Bewegung, erheblich einschränkt oder es zur Bewegung zwingt und dem Tier dadurch nicht unerhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt, soweit dies nicht nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften zulässig ist, - 12.
ein Tier als Preis oder Belohnung bei einem Wettbewerb, einer Verlosung, einem Preisausschreiben oder einer ähnlichen Veranstaltung auszuloben, - 13.
ein Tier für eigene sexuelle Handlungen zu nutzen oder für sexuelle Handlungen Dritter abzurichten oder zur Verfügung zu stellen und dadurch zu artwidrigem Verhalten zu zwingen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.