Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin steht als Zolloberinspektorin (BesGr. A 7) im Dienst der Beklagten. Nachdem sie seit 1989 bei der ... ... AG tätig war, ist sie - nach vorheriger Abordnung - mit Wirkung vom ... September 2007 in den Dienst der Oberfinanzdirektion A., Hauptzollamt B., Dienstort C. versetzt worden. Zum ... Mai 2012 ist sie an das Hauptzollamt D., Sachgebiet C, Dienstort D. versetzt worden.

Die Klägerin wurde am Dienstort C. zunächst im Außeneinsatz bei der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) verwendet. Als Waffenträgerin erhielt sie die Stellenzulage nach Nr. 9 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage I zum BBesG, im Folgenden: Vorbemerkungen BBesO A/B).

Mit Schreiben vom ... Mai 2010 untersagte der Leiter des Hauptzollamts B. der Klägerin wegen fehlender Eignung gem. Ziffer 4.5 der WaffDV-Zoll mit sofortiger Wirkung das Führen der Dienstwaffe. Unter Bezugnahme auf eine Verfügung vom ... November 2009 wurde zur Begründung ausgeführt, dass ihr die Möglichkeit eingeräumt worden sei, bis zum ... März 2010 durch erneute Teilnahme an den vorgeschriebenen WSV- und Dienstsporteinheiten den Tauglichkeitsnachweis zum uneingeschränkten Führen einer Dienstwaffe zu erbringen. Nach einem vorliegenden Attest der behandelnden Ärzte Dr. ... sei die Klägerin aber aus dienstlichen Gründen weiterhin, aktuell bis ... Juni 2010, nicht in der Lage, diese Sonderdienste zu erbringen. Erst wenn der Nachweis der vollständigen körperlichen Fitness und Belastbarkeit erbracht sei, werde das erneute Führen einer Dienstwaffe geprüft. Bis dahin werde die Klägerin am Standort C. mit FSK-Aufgaben im Büroinnendienst betraut. Eine Erledigung von Außendiensttätigkeiten werde nur dann gestattet, wenn diesen keine vollzugspolizeiliche Relevanz zukomme und damit keine besondere Gefahrensituation bestehe.

Unter dem ... Mai 2010 teilte der Leiter des Hauptzollamts B. der Bundesfinanzdirektion ... mit, dass die Polizeizulage für die Klägerin ab dem ... Mai 2010 einzustellen sei, weil diese zur Zeit aus gesundheitlichen Gründen die Voraussetzungen zum Führen einer Waffe nicht erfülle. Hierauf wurde die Bezügezahlung entsprechend vermindert.

Mit einem (in der mündlichen Verhandlung von der Klägerin vorgelegten) Schreiben vom ... September 2010 bestätigte das Hauptzollamt B. der Klägerin, dass eine ärztliche Bescheinigung vorliege, wonach keine gesundheitlichen Bedenken mehr bestünden, den für Waffenträger erforderlichen Dienstsport sowie die Unterweisung in waffenlose Selbstverteidigung mit sofortiger Wirkung wieder aufzunehmen. Sobald die Bestätigung über die körperliche Fitness und Belastbarkeit durch den Beauftragten für Eigensicherung in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Sporttrainer vorliege, werde entschieden, zu welchem Zeitpunkt ihr das Führen der Dienstwaffe erneut zugestanden werden könne.

Mit Schreiben vom ... April 2011 teilte die Klägerin dem Hauptzollamt B. mit, dass sie die dortige Auffassung, keinen Anspruch auf die Polizeizulage nach Anlage 9 des Bundesbesoldungsgesetzes zu haben, nicht teile. Es sei richtig, dass sie seit dem ... Mai 2010 aufgrund der Nichterfüllung der Sonderdienste „allgemeiner Dienstsport und WSV“ aus gesundheitlichen Gründen keine Waffe mehr trage, sie sei aber weiterhin mit vollzugspolizeilichen Aufgaben betraut. Sie sei nach wie vor in ihrem Sachgebiet präventiv und repressiv zur Abwehr und Verfolgung von Gefahren und Straftaten eingesetzt. Sie nehme dabei dieselben Aufgaben wie ihre Kollegen wahr, z. B. Beschuldigten- /Betroffenen- und Zeugeneinvernahmen sowie die Aufarbeitung von Unterlagen und Berichten. Dabei sei sie denselben Unannehmlichkeiten und Gefahren wie ihre Kollegen ausgesetzt. Die Polizeizulage diene dem Ausgleich dieser typischen Besonderheiten. Es sei keineswegs erforderlich, Waffenträger zu sein.

Dieses Schreiben leitete der Leiter des Hauptzollamts B. an die Bundesfinanzdirektion ... zuständigkeitshalber weiter, verbunden mit der Information, dass die Klägerin auch aktuell mangels Eignung keine Dienstwaffe und auch kein Reizstoffsprühgerät führe und bis auf Weiteres im Büroinnendienst eingesetzt werde. Unter dem ... April 2011 nahm das Hauptzollamt wie folgt Stellung:

„(…)

(…) nimmt weiterhin seit Mai 2010 keine Prüfungen und Ermittlungen im Außendienst vor. Im Wesentlichen wertet sie im Innendienst Unterlagen aus, bereitet Einsätze der Kollegen durch entsprechende Recherchen vor oder unterstützt die Leitung bei größeren Einsätzen im Rahmen der Führungsgruppe im Dienstgebäude (Fertigung des Ablaufkalenders, Datenbankabfragen usw.). Ist bei einem ihr zugeteilten Verfahren eine Prüfung oder Durchsuchung erforderlich (z. B. EV 856/10), so erfolgt dies durch vollzugsdiensttaugliche Kollegen. Nach Erhebung der Beweismittel fertigt sie dann den Schlussbericht.

Bei all diesen Tätigkeiten ist sie keinen besonderen Gefahren für ihre Person ausgesetzt.

Dies gilt auch für die Vernehmung von Zeugen. Vernehmungen von Beschuldigten in Strafverfahren hat sie nicht durchgeführt. Bei den von ihr durchgeführten Vernehmungen in Bußgeldverfahren ist stets eine weitere Person anwesend, die vollzugsdiensttauglich ist. Eine besondere Gefahrensituation vermag ich dabei nicht zu erkennen, zumal Anhörungen im Bußgeldverfahren auch durch Bedienstete des Fachgebiets F1 durchgeführt werden.

Im Außendienst wird sie lediglich zu Tätigkeiten herangezogen, die keinen vollzugspolizeilichen Charakter besitzen oder eine besondere Gefährdungslage darstellen und damit laut Verfügung vom ... Mai 2010 (…) zulässig sind (z. B. Rückgabe von Unterlagen an Steuerberater, Zuführung von Einsatzfahrzeugen anderer FSK-Standorte).“

Mit am ... Juni 2011 zugestellten Bescheid vom ... Mai 2011 (Bl. 55 der Behördenakte, korrigiert durch Bescheid v. ... Juli 2011, Bl. 64 der Behördenakte) lehnte die Bundesfinanzdirektion ... - Service-Center ... den Antrag der Klägerin auf Zahlung der Polizeizulage ab Mai 2010 ab. Zur Begründung wurde darauf hingewiesen dass nach dem Wortlaut der Nr. 9 Vorbemerkungen BBesO A/B (in der damals geltenden Fassung) die in den Arbeitsbereichen „Prävention“ sowie „Prüfung und Ermittlung“ eingesetzten Beamtinnen und Beamten der Sachgebiete FSK nur dann Anspruch auf eine Polizeizulage hätten, soweit ihnen vollzugspolizeiliche Aufgaben zugeordnet seien. Dies sei nur bei Beamtinnen und Beamten der Fall, die zur Durchsetzung unmittelbaren Zwanges mit der Schusswaffe befugt seien. Dieses Kriterium bilde die Substanz für die Aufnahme einer vollzugspolizeilichen Tätigkeit. Die Klägerin sei aber ausschließlich im Innendienst tätig. Die von ihr wahrgenommenen Innendiensttätigkeiten stellten keine Vollzugsaufgaben im vorgenannten Sinne dar.

Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom ... Juni 2011 Widerspruch ein. Zur Begründung wiederholte sie, dass die Ansicht, den Anspruch auf die Polizeizulage an die Eigenschaft als Waffenträger zu knüpfen, falsch sei. Auch die üblichen Tätigkeiten im Rahmen der Ermittlungen fielen unter den Begriff des Polizeivollzugsdienstes. Sie führe Vorermittlungen aus, leite Ermittlungsverfahren ein und führe diese durch. Als Ermittlungsbeamtin sei sie den betroffenen Personen als zuständige Sachbearbeiterin bekannt. Des Weiteren nehme sie an Vernehmungen und Protokollierungen teil. Als Zeugin vor Gericht stehe sie genauso wie ihre Waffen tragenden Kollegen im Fokus der Beschuldigten bzw. Betroffenen. Dass sie keine Vernehmung von Beschuldigten in Strafverfahren durchgeführt habe, liege daran, dass diese von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hätten und nicht zur Vernehmung erschienen seien. Zudem beantrage sie Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse und sei somit als Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft koordinierend tätig. Sie verrichte ihren Innendienst unter den gleichen Bedingungen wie ihre Kollegen. Diese Tätigkeiten führten allesamt zu schwierigen Situationen unter psychischer und physischer Belastung. Im Übrigen sei einer Kollegin bei der FSK C. auch aus gesundheitlichen Gründen die Waffe im Oktober 2010 entzogen worden, diese erhalte aber weiterhin die Zulage.

Am ... Oktober 2011 hat die Klägerin erfolgreich an einem Sporttest teilgenommen. Am ... November 2011 wurde ihr die Waffe wieder ausgehändigt. Mit Schreiben vom ... November 2011 teilte der Leiter des Hauptzollamts B. der Bundesfinanzdirektion ... mit, dass die Polizeizulage ab dem ... November 2011 wieder auszubezahlen sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom ... Dezember 2011, der der Klägerin am ... Januar 2012 zugestellt wurde (Bl. 88 der Behördenakten), wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Wesensmerkmal der Wahrnehmung vollzugspolizeilicher Aufgaben im Sinne von Nr. 9 Vorbemerkungen BBesO A/B sei - wie es auch in der einschlägigen Verwaltungsvorschrift vorgesehen sei (Tz. 2.1.4 der VV-BMF-PolZul) - die Befugnis zur Durchsetzung unmittelbaren Zwangs. Dies entspreche auch dem Sinn und Zweck der Polizeizulage sowie der aktuellen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung. Die Klägerin sei in der Zeit vom ... Mai 2010 bis zum ... November 2011 als Nichtwaffenträgerin zur Ausübung unmittelbaren Zwangs nicht befugt gewesen. Bei den von ihr schwerpunktmäßig verrichteten Innendiensttätigkeiten seien die eine Gewährung der Polizeizulage sachlich rechtfertigenden schwierigen Situationen regelmäßig nicht gegeben. Vernehmungen von Beschuldigten habe die Klägerin genauso wenig durchgeführt wie Kontrollen und Ermittlungen im Außendienst, bei denen sie möglicherweise in entsprechende Situationen hätte kommen können. Nach dem Bundesbesoldungsgesetz dürfe einem Beamten nur die gesetzlich vorgesehene Besoldung gewährt werden, darüber hinausgehende Zahlungen seien unzulässig. Insofern sei der Vortrag der Klägerin, dass einer Kollegin in ähnlicher Situation die Polizeizulage weiter gezahlt worden sei, rechtlich irrelevant.

Am 17. Februar 2012 hat die Klägerin über ihren Bevollmächtigten Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben. Sie beantragte zunächst,

den Bescheid vom ... Mai 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... Dezember 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr die Polizeizulage nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus für den Zeitraum ... Mai 2010 bis ... Januar 2012 zu gewähren.

Auch im Rahmen ihrer Tätigkeit im Büroinnendienst habe sie vollzugspolizeiliche Tätigkeiten ausgeführt, die mit Blick auf § 42 BBesG die Gewährung der Zulage rechtfertigten. Eine entsprechende Situation psychischer und physischer Belastung bestehe auch, wenn der Beamte unmittelbar mit Beschuldigten konfrontiert werde und somit Gefahren für seine Person ausgesetzt sei. Die Klägerin habe ausweislich vorgelegter Kalenderauszüge (Bl. 30 - 55 der Gerichtsakte) laufend Vernehmungen durchgeführt und habe dabei die Betroffenen unter eigenem Namen geladen, die Vernehmungen allein oder zusammen mit Kollegen durchgeführt sowie Vernehmungsprotokolle erstellt. Sie sei den Betroffenen gegenüber in Dienstkleidung gegenüber getreten. Sie sei - in der Rolle als zuständige Bearbeiterin - als Zeugin in diversen Strafverfahren geladen gewesen (z. B. am ... Oktober 2010 und am ... November 2011). Sie sei befugt gewesen, sämtliche Anordnungen zu treffen, um den Sachverhalt zu erforschen (z. B. Beschlagnahmen, Durchsuchungen etc.). Weil die Klägerin damit in persona den Betroffenen und Beschuldigten in Ermittlungsverfahren bekannt gewesen sei, sei sie im gleichen Maße wie ihre Kollegen im Außendienst Gefahrensituationen bzw. Situationen ausgesetzt gewesen, die eine besondere Einsatzbereitschaft und Eignung erforderten. Im Übrigen habe die Klägerin alle erforderlichen Lehrgänge und Ausbildungen als Waffenträgerin erfüllt. Es sei zwar richtig, dass sie wegen einer langwierigen Verletzung nicht in der Lage gewesen sei, am Dienstsport teilzunehmen. Damit sei aber keine Aussage darüber getroffen, ob sie deswegen - d. h. aufgrund mangelnder körperlicher Eignung - nicht in der Lage gewesen sei, eine Waffe zu führen. Dies sei vom Dienstvorgesetzten niemals objektiv festgestellt worden. Da vom Betriebsarzt nach einer arbeitsmedizinischen Untersuchung am ... September 2010 der Klägerin bescheinigt worden sei, dass bei ihr keine gesundheitlichen Bedenken mehr bestünden (vgl. Bl. 28 der Gerichtsakten), hätten spätestens ab diesem Zeitpunkt keinerlei Bedenken hinsichtlich ihrer körperlichen Eignung zum Führen von Waffen mehr bestanden. Die Beklagte hätte zumindest im Anschluss an diese Feststellung der Klägerin unverzüglich die Dienstwaffe wieder übergeben müssen, womit jedenfalls dann die Voraussetzungen der Nr. 9 der Vorbemerkungen in Anlage I zum BBesG wieder erfüllt gewesen wären. Insofern wurde in der mündlichen Verhandlung am ... Februar 2014 weiter ausgeführt, dass die Klägerin nach Erhalt des Schreibens vom ... September 2010, das in unmittelbarem Anschluss an die gesundheitliche Untersuchung vom September 2010 erfolgt sei, nicht gehalten gewesen sei, Rechtsmittel zu ergreifen, um wieder in den Besitz der Waffe sowie in Funktionen mit Außendienstfunktion zu kommen. Die Klägerin habe seit September 2010 wiederholt und beständig bei ihrem Vorgesetzten nachgefragt, wann sie denn endlich wieder in vollzugspolizeilichen Dienst trete. Sie sei seit September 2010 der Überzeugung gewesen, wieder voll tauglich gewesen zu sein. Für die vollständige Erfassung des Sachverhalts sei auch relevant, dass der Dienstherr ihr vor ihrer Operation im Januar 2010 eine Frist gesetzt habe, bis Ende März 2010 nachzuweisen, wieder gesundheitlich volltauglich für den Außendienst zu sein. Die Klägerin sei dann nach der Operation aber drei Monate krankgeschrieben und im Anschluss weiterhin sportbefreit gewesen. Im Juni hätten ihre Ärzte ihr dann wieder die Sportteilnahme erlaubt, ihr sei dann aber gesagt worden, sie brauche eine Bescheinigung des Betriebsärztlichen Dienstes. Diese habe sie dann aufgrund der Urlaubszeiten erst im September 2010 erhalten. Auf das Schreiben vom ... September 2010 habe sie wieder am Dienstsport teilgenommen, darüber hinaus habe sie auf Anordnung des Sachgebietsleiters an allen weiteren ihr möglichen Sportangeboten dienstlicher Art teilgenommen. Das habe auch für das Fortbildungsschießen gegolten.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie wiederholt im Wesentlichen die Argumente aus dem Verwaltungs-/Widerspruchsverfahren und weist nochmals ausdrücklich darauf hin, dass die Klägerin ausschließlich Vernehmungen in Bußgeldsachen (nicht in Strafverfahren) durchgeführt habe und dass ihre Tätigkeit ganz überwiegend darin bestanden habe, im Innendienst Einsätze der Kollegen durch entsprechende Recherchen vorzubereiten und Unterlagen auszuwerten. Im Übrigen erhalte die Klägerin die Polizeizulage bereits wieder seit dem ... November 2011 und nicht erst seit dem ... Februar 2012. Selbst wenn Vernehmungen im Bußgeldverfahren als vollzugspolizeiliches Handeln im Sinne der Nr. 9 Vorbemerkungen BBesO A/B zu qualifizieren seien (was weiterhin in Abrede gestellt werde), hätten diese die Verwendung der Klägerin jedenfalls nicht in dem dafür erforderlichen Maß geprägt, da sie ausweislich der vorgelegten Kalenderauszüge in den 330 Arbeitstagen im Zeitraum ... Mai 2010 bis ... November 2011 nur an 30 Tagen Vernehmungen durchgeführt habe. Der Vortrag der Klägerseite, dass der Klägerin spätestens ab dem ... September 2010 mangels gesundheitlicher Bedenken die Dienstwaffe wieder hätte übergeben werden müssen, sei irrelevant. Der Zulagenanspruch knüpfe ausschließlich an die tatsächliche Wahrnehmung vollzugspolizeilicher Aufgaben an und nicht daran, ob ein Beamter theoretisch mit vollzugspolizeilichen Aufgaben hätte betraut werden können. Entscheidend sei, dass der Klägerin tatsächlich keine vollzugspolizeilichen Aufgaben im streitgegenständlichen Zeitpunkt übertragen gewesen seien. Im Übrigen bestehe bei amtsadäquater Aufgabenzuweisung kein Anspruch auf eine polizeizulagenberechtigte Verwendung. Der Dienstherr habe im Rahmen seiner Personal- und Organisationshoheit jederzeit das Recht, einem Beamten dauerhaft oder vorübergehend Aufgaben zu übertragen, die nicht zum Bezug der Polizeizulage berechtigten. In der mündlichen Verhandlung verwies der Vertreter der Beklagten darauf, dass sich aus dem Schreiben des Leiters des Hauptzollamts B. an die Klägerin vom ... Mai 2010 ergebe, dass gesundheitliche Beeinträchtigungen schon seit November 2009 vorgelegen hätten, so dass die Einstellung der Zahlung der Polizeizulage erst zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, als der Krankheitszustand bereits sechs Monate angedauert habe. Die Bezügezahlungsstelle habe mit der Auszahlung der Polizeizulage solange zugewartet, bis sie vom Leiter des Hauptzollamts B. die Mitteilung erhalten habe, ab welchem Zeitpunkt die Klägerin tatsächlich wieder mit vollzugspolizeilichen Aufgaben betraut gewesen sei.

Mit Kammerbeschluss vom 29. Januar 2014 ist der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen worden.

In der mündlichen Verhandlung hat die Bevollmächtigte der Klägerin den Klageantrag korrigiert und beantragt,

den Bescheid vom ... Mai 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... Dezember 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin die Polizeizulage nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus für den Zeitraum ... Mai 2010 bis ... November 2011 zu gewähren.

Im Übrigen wurde die Klage zurückgenommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Soweit die Klage zurückgenommen wurde, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

Im Übrigen ist die Klage zwar zulässig, aber unbegründet. Der die weitere Gewährung der Polizeizulage ablehnende Bescheid der Beklagten vom ... Mai 2011 und der Widerspruchsbescheid vom ... Dezember 2011 sind rechtmäßig; die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung der Polizeizulage für die Zeit ... Mai 2010 bis ... November 2011.

1. Ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung der Polizeizulage gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) in Verbindung mit Nr. 9 der Vorbemerkungen BBesO A/B in der bis zum 21.03.2012 geltenden Fassung (d. h. ohne Berücksichtigung der Änderungen durch das FKrGew/DienstRÄndG vom 15.03.2012, BGBl I 2012, 462) besteht für den Zeitraum ab ... Mai 2010 bis ... November 2011 nicht.

Nach § 42 Abs. 1 Satz 1 BBesG können für herausgehobene Funktionen Amtszulagen und Stellenzulagen vorgesehen werden. Wann dies im Einzelnen der Fall ist, hat der Besoldungsgesetzgeber in den Anlagen zum BBesG, insbesondere in den Vorbemerkungen BBesO A/B, näher bestimmt und eingegrenzt. Die Stellenzulagen dürfen dabei nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion gewährt werden (§ 42 Abs. 3 Satz 1 BBesG). Nr. 9 der Vorbemerkungen BBesO A/B enthält die Regelung einer Zulage für bestimmte Beamte und Soldaten mit vollzugspolizeilichen Aufgaben (sog. Polizeizulage).

Nach der hier für den streitgegenständlichen Zeitraum ... Mai 2010 bis ... November 2011 anzuwendenden Fassung der Nr. 9 der Vorbemerkungen BBesO A/B erhalten die Polizeivollzugsbeamten des Bundes und der Länder, die Beamten des Steuerfahndungsdienstes, die Soldaten der Feldjägertruppe und die mit vollzugspolizeilichen Aufgaben betrauten Beamten der Zollverwaltung eine Stellenzulage nach Anlage IX, soweit ihnen Dienstbezüge nach der Bundesbesoldungsordnung A zustehen. Diese Regelung knüpft die Zulagenberechtigung an unterschiedliche Maßstäbe. Für die Polizeivollzugsbeamten des Bundes und der Länder, die Beamten des Steuerfahndungsdienstes und die Soldaten der Feldjägertruppe hat der Gesetzgeber die vollzugspolizeiliche Prägung ihrer Tätigkeit bereits in generalisierender Weise bejaht. Bei diesen Beamten- und Soldatengruppen reicht aus, dass sie in einem bestimmten Verwaltungszweig oder bei einer bestimmten organisatorischen Einrichtung verwendet werden. Es kommt daher nicht darauf an, ob der jeweilige Beamte tatsächlich mit vollzugspolizeilichen Aufgaben betraut ist. Anknüpfungspunkt für die Polizeizulage ist hier ein generell-typisierender Funktionsbezug, der sich bereits aus der Zugehörigkeit zu einer im Zulagentatbestand aufgeführten Organisationseinheit ergibt. Erforderlich aber auch ausreichend ist, dass der Beamte einen dort eingerichteten Dienstposten wahrnimmt. Der Gesetzgeber geht hier typisierend und pauschalierend davon aus, dass diese Dienstposten eine vollzugspolizeiliche Prägung aufweisen (für Steuerfahndungshelfer: BVerwG v. 26.03.2009, Az. 2 C 1.08). Für die Beamten der Zollverwaltung dagegen setzt der Zulagentatbestand einen individuell-konkreten Funktionsbezug voraus. Angesichts der heterogenen Aufgaben der Zollverwaltung kann bei dieser Beamtengruppe nach der generalisierenden Wertung des Gesetzgebers nicht typischerweise von einer vollzugspolizeilich geprägten Verwendung ausgegangen werden (vgl. BT-Drs. 17/7142, S. 28 f.). Für die Beamten der Zollverwaltung hängt die Zulagengewährung nach der für den streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung der Nr. 9 der Vorbemerkungen BBesO A/B davon ab, dass diese tatsächlich mit vollzugspolizeilichen Aufgaben betraut worden sind (vgl. - auch unter Bezugnahme auf die rechtshistorische Entwicklung: BVerwG v. 25.04.2013, Az. 2 C 39.11; OVG Münster v. 11.07.2011, Az. 1 A 1990/10; OVG Münster v. 11.07.2011, Az. 1 A 2179/10).

Die Tätigkeit der Klägerin im Zeitraum ... Mai 2010 bis ... November 2011 erfüllte diese Voraussetzungen nicht. Die Klägerin war nach Maßgabe Weisung des Leiters des Hauptzollamts B. vom ... Mai 2010 in der konkreten Verwendung mit FKS-Aufgaben im Büroinnendienst - auch soweit damit Ermittlungs- und Vernehmungsaufgaben verbunden waren - nicht mit vollzugspolizeilichen Aufgaben im Sinne der gesetzlichen Zulagenregelung betraut.

Im Einklang mit den einschlägigen - für das Gericht als solche nicht bindenden (BayVGH v. 03.03.2011, Az. 14 B 10.361, m. w. N.) - Verwaltungsvorschriften (vgl. Nr. 2.1.1, 2.1.2, 2.1.4 der VV-BMF-PolZul) ist für das erkennende Gericht für die nach dem Wortlaut der Nr. 9 der Vorbemerkungen BBesO A/B entscheidende Frage, ob ein Beamter der Zollverwaltung mit vollzugspolizeilichen Aufgaben in diesem Sinne betraut ist, entscheidend, ob der Beamte jedenfalls auch die Aufgabe und Befugnis hat, hoheitliche Maßnahmen im Verhältnis zum Bürger zu treffen und hierzu erforderlichenfalls auch unmittelbaren Zwang bis hin zum Schusswaffengebrauch auszuüben. Denn diese Elemente prägen bei objektiver Betrachtung qualitativ die betreffende Tätigkeit, mögen sie dabei auch (insbesondere was den Schusswaffengebrauch betrifft) quantitativ den Tagesablauf des Beamten nicht durchweg wesentlich bestimmen (OVG Münster v. 11.07.2011, Az. 1 A 1990/10, Rn. 43 bei juris; OVG Münster v. 11.07.2011, Az. 1 A 2179/10, Rn. 43 bei juris). Entgegen der Ansicht der Klägers reicht dementsprechend nicht die Polizeivollzugstätigkeit als solche für die Zulage aus, insbesondere auch nicht der Umstand, mit Ermittlungstätigkeit betraut zu sein, auch wenn diese mit Vernehmungen Verdächtiger und der Stellung als behördlicher Zeuge in Straf- und /oder Bußgeldverfahren einhergeht. Irrelevant ist insofern auch, ob sich die Vernehmungstätigkeit der Klägerin auf Bußgeldverfahren begrenzte oder sich auch auf Beschuldigte in Strafverfahren erstreckte und welchen konkreten Umfang die Vernehmungstätigkeit im Verhältnis zu ihren sonstigen Aufgaben einnahm.

Zur Begründung stützt sich das erkennende Gericht auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, das in diversen Entscheidungen vom 25. April 2013 (Az: 2 C 39.11, 2 C 53.11, 2 C 54.11, 2 C 55.11, 2 C 56.11 und 2 C 57.11) in Anwendung grammatischer, teleologischer und historischer Auslegungsmethodik hierzu explizit Stellung genommen hat. Exemplarisch heißt es bei BVerwG v. 25.04.2013, Az. 2 C 39.11, Rn. 13 bis 17 bei juris:

„2. Der Begriff der vollzugspolizeilichen Aufgaben ergibt sich aus Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Zweck der Nr. 9 Abs. 1 Satz 1 der Vorbemerkungen.

Bereits die Formulierung des Zulagentatbestandes nimmt unmittelbar auf die Polizeivollzugsbeamten des Bundes und der Länder Bezug, so dass deren Tätigkeit als begriffsbildendes Vorbild herangezogen werden kann. Charakteristisch sind daher Aufgaben, für die die besonderen Fähigkeiten, Kenntnisse und Mittel des Polizeivollzugsdienstes erforderlich sind. Dies gilt insbesondere für die Anwendung unmittelbaren Zwangs, die grundsätzlich Polizeivollzugsbeamten vorbehalten ist (vgl. § 63 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 BPolG, § 1 Abs. 1 UZwG).

Diese Eingrenzung wird durch die Entstehungsgeschichte der Norm bestätigt. Nachdem die Polizeizulage ursprünglich nur für die Polizeivollzugsbeamten der Länder vorgesehen war, hat der Gesetzgeber den Empfängerkreis im Lauf der Zeit erweitert, um alle Beamten einzubeziehen, die vergleichbare Aufgaben wie ein Polizeivollzugsbeamter wahrnehmen und in einer entsprechenden Belastungssituation stehen (…). Der Gesetzgeber wollte die Zulage aber nur auf solche Beamte ausdehnen, „die überwiegend Aufgaben wahrnehmen, die denjenigen der Polizeivollzugsbeamten in Bund und Ländern entsprechen und die dabei zur Anwendung unmittelbaren Zwangs einschließlich des Schusswaffengebrauchs befugt sind“ (BTDrucks 8/3624 S. 21). Bezugspunkt für die herausgehobene Funktion vollzugspolizeilicher Aufgaben und den damit einhergehenden Belastungen sind damit nach dem Vorstellungsbild des Gesetzgebers die Eingriffsbefugnisse bei der Anwendung unmittelbaren Zwangs.

Ein an den vollzugspolizeilichen Sonderbefugnissen orientiertes Verständnis entspricht auch Sinn und Zweck der Vorschrift. Die Polizeizulage dient der Abgeltung der herausgehobenen Anforderungen, die mit der Erfüllung vollzugspolizeilicher Aufgaben regelmäßig verbunden sind. Zu den von der allgemeinen Ämterbewertung nicht erfassten Besonderheiten vollzugspolizeilicher Tätigkeit gehört typischerweise das Erfordernis, dass die Beamten in schwierigen Situationen unter physischer und psychischer Belastung schnell und eigenverantwortlich einschneidende Maßnahmen treffen und bereit sein müssen, in Erfüllung der übertragenen Aufgaben notfalls Leben und Gesundheit einzusetzen (…).

Prägendes Charakteristikum vollzugspolizeilicher Tätigkeit, die sie von anderen Bereichen unterscheidet, ist daher die hoheitliche Befugnis zum unmittelbaren Eingriff in die Rechtspositionen der Bürger, die nötigenfalls durch die Anwendung unmittelbaren Zwangs bis hin zum Schusswaffengebrauch durchgesetzt werden kann.“

Dieser Ansatz hatte sich maßgeblich unter Rückgriff auf die für eine vollzugspolizeiliche Tätigkeit prägende Außenwahrnehmung bereits vor den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2013 in der obergerichtlichen Rechtsprechung durchgesetzt (BayVGH v. 03.03.2011, Az. 14 B 10.361; OVG Münster v. 11.07.2011, Az. 1 A 1990/10; OVG Münster v. 11.07.2011, Az. 1 A 2179/10; vgl. auch bereits: VG München v. 02.02.2010, Az. M 21 K 08.6293; VG Münster v. 13.09.2011, Az. 4 K 884/10; VG Münster v. 13.09.2011, Az. 4 K 897/10; VG Münster v. 13.09.2011, Az. 4 K 973/10; VG Münster v. 13.09.2011, Az. 4 K 2477/09), insbesondere hat das OVG Münster (vgl. die beiden vorzitierten Entscheidungen v. 11.07.2011) in Anwendung dieser Grundsätze zu der Frage, ob einem Zollverbindungsbeamten im Ausland eine Polizeizulage zusteht, seine frühere, von der Klägerseite in Bezug genommene Ansicht (vgl. OVG Münster v. 11.08.2006, Az. 1 A 3353/04, insbes. Rn. 39 ff. bei juris) ausdrücklich revidiert.

Dem überzeugenden Ansatz des Bundesverwaltungsgerichts folgt auch das erkennende Gericht.

Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin im relevanten Zeitraum ... Mai 2010 bis ... November 2011 nicht die Aufgabe und die Befugnis, hoheitliche Maßnahmen im Verhältnis zum Bürger zu treffen und hierzu erforderlichenfalls auch unmittelbaren Zwang bis hin zum Schusswaffengebrauch auszuüben. Der Leiter des Hauptzollamts B. hat der Klägerin mit Schreiben vom ... Mai 2010 ausdrücklich per Weisung das Führen der Dienstwaffe untersagt, sie am Standort C. mit FSK-Aufgaben im Büroinnendienst betraut und eine Erledigung von Außendiensttätigkeiten nur insofern gestattet, als diese gerade keine vollzugspolizeiliche Relevanz hatten. Der Klägerin war es seit dem versagt, in typischen Außendienstsituationen in Ausübung des staatlichen Gewaltmonopols unmittelbar auf Rechtspositionen von Bürgern zuzugreifen (vgl. auch BayVGH v. 03.03.2011, Az. 14 B 10.361, Rn. 29 bei juris), geschweige denn ihnen gegenüber unmittelbaren Zwang bis hin zum Schusswaffengebrauch auszuüben. Dieser Zustand wurde erst mit Wirkung vom ... November 2012 wieder revidiert.

Das hier gefundene Ergebnis wird nicht durch eine seitens der Klägerin vorgetragene erhöhte Gefährdung als Nichtschusswaffenträgerin erschüttert. Rein tatsächlich dürfte eine solche Gefährdung jedenfalls im Vergleich zu den Waffentragenden Kollegen jedenfalls deutlich gemindert sein. Entscheidend ist jedenfalls, dass der Gesetzgeber in der notwendig pauschalierenden Wertung zulässig gerade eine erhöhte Gefährdung und Verantwortung von Schusswaffenträgern als Kriterium für die Funktionszulage gewählt hat (VG Münster v. 13.09.2011, Az. 4 K 973/10). Dies ist im Vergleich zur Regelung der hier anzuwendenden Fassung der Nr. 9 der Vorbemerkungen BBesO A/B bei Polizeivollzugsbeamten des Bundes und der Länder, Beamten des Steuerfahndungsdienstes und den Soldaten der Feldjägertruppe auch mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar: Unter Respektierung einer gesetzgeberischen Einschätzungsprärogative ist eine Gleichbehandlung von normativ zu regelnden Sachverhalten erst dann geboten, wenn eine am Gerechtigkeitsgedanken orientierte Betrachtungsweise ergibt, dass zwischen ihnen keine Unterschiede bestehen, die nach Art und Gewicht eine Ungleichbehandlung rechtfertigen können. Dies setzt voraus, dass sich im Hinblick auf die Eigenart des in Rede stehenden Sachbereichs ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Ungleichbehandlung nicht finden lässt. Im Bereich des Besoldungsrechts hat der Gesetzgeber bei der Gewichtung der Differenzierungsmerkmale für eine Gleich- und Ungleichbehandlung einen verhältnismäßig weiten Gestaltungsspielraum, innerhalb dessen er das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung anpassen darf. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Regelungen des Besoldungsrechts zwangsläufig generalisieren und typisieren müssen. Die sich daraus ergebenden Unebenheiten und Härten müssen hingenommen werden, sofern sich für die Gesamtregelung ein vernünftiger Grund anführen lässt. Demzufolge verstößt die Gewährung einer Stellenzulage erst dann gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn der Zulagentatbestand in typisierender Weise an ein generelles Merkmal, etwa die Tätigkeit bei einer Organisationseinheit anknüpft, obwohl die Typisierung von den tatsächlichen Verhältnissen eindeutig nicht mehr gedeckt ist. Insofern hat das Bundesverwaltungsgericht in seinen Entscheidungen vom 25. April 2013 (a. a. O. - hier zitiert nach Az. 2 C 39.11, Rn. 20, 21 bei juris) ausgeführt:

„Daher kann der Gesetzgeber eine Stellenzulage für Beamtengruppen gewähren, die bei Organisationseinheiten tätig sind, die typischerweise mit vollzugspolizeilich geprägten Tätigkeitsfeldern befasst sind (BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Dezember 2008 - 2 BvR 380/08 - BVerfGK 14, 548 Rn. 11; BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 a. a. O. Rn. 11; Beschluss vom 3. Juni 2011 a. a. O. Rn. 7). Dies führt zwangsläufig dazu, dass auch Beamte des Polizeivollzugsdienstes, deren konkreter Aufgaben- und Tätigkeitsbereich nicht vollzugspolizeilich geprägt ist, in den Genuss der Zulage gelangen. Es ist daher aus Gründen der Gleichbehandlung nicht zwingend geboten, diejenigen Beamten des Polizeivollzugsdienstes von der Zulagengewährung auszunehmen, die angesichts des konkreten Zuschnitts ihres Dienstpostens nicht mit hoheitlichen Eingriffsbefugnissen ausgestattet sind. Auch die Tatsache, dass Angehörige des Bundeskriminalamts im Zeitraum ihrer Abordnung an eine deutsche Auslandsvertretung weiterhin die Polizeizulage erhalten, begründet daher keinen Gleichheitsverstoß zulasten des Klägers. (…)

Da die Zollverwaltung in ihrer Gesamtheit nicht schwerpunktmäßig auf die Wahrnehmung vollzugspolizeilicher Aufgaben ausgerichtet ist, war der Gesetzgeber dagegen nicht verpflichtet, auch diese Beamtengruppe in eine generell-typisierende Regelung einzubeziehen. Es liegt vielmehr ein ausreichender Sachgrund dafür vor, die Zulagenberechtigung für Zollbeamte an die vollzugspolizeiliche Prägung der konkreten Verwendung des einzelnen Beamten zu knüpfen.“

Ein Anspruch auf Weitergewährung der Polizeizulage war für Zeitraum, in dem die Klägerin die herausgehobene Funktion tatsächlich nicht wahrgenommen hatte, nicht gegeben. Mit dem längerfristigen Wegfall der Voraussetzungen der Nr. 9 der Vorbemerkungen BBesO A/B hat die Beklagte zu Recht die Weitergewährung der Polizeizulage eingestellt. § 42 Abs. 3 Satz 1 BBesG reglementiert ausdrücklich, dass die Stellenzulagen nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion gewährt werden (für längerfristige Erkrankung vgl. VG München v. 29.06.2009, Az. M 21 K 07.3813). Ein Ausnahmetatbestand gem. § 43 Abs. 3 S. 2 - 4 BBesG liegt ersichtlich nicht vor. In diesem Zusammenhang ist auch § 42 Abs. 4 BBesG zu lesen: Dem Merkmal der Widerruflichkeit kommt lediglich deklaratorische Bedeutung zu, da bereits § 42 Abs. 3 S. 1 BBesG den Wegfall der Stellenzulage vorsieht, wenn die herausgehobene Funktion nicht mehr wahrgenommen wird. Die Widerruflichkeit betont damit ausdrücklich die unmittelbare Anbindung der Stellenzulage an die Wahrnehmung der herausgehobenen Funktionen und weist hinsichtlich der Rechtsstellung des Stellenzulageberechtigten nochmals darauf hin, dass die Zulage jederzeit wieder entfallen kann (VG Bremen v. 01.10.2013, Az. 6 K 1486/11, m. w. N.).

Auf die Frage, ob die Klägerin tatsächlich anfänglich oder zu einem späteren Zeitpunkt die gesundheitliche Eignung zum Führen von Waffen wieder innehatte, kommt es bei der Anwendung von § 42 BBG i.V. mit Nr. 9 der Vorbemerkungen BBesO A/B (in der hier relevanten Fassung) nicht an, weil der Anspruch auf Gewährung der Polizeizulage an die tatsächliche Wahrnehmung der besonderen Funktion anknüpft und nicht daran, ob diese Funktion ggf. hätte wahrgenommen werden können.

2. Da die Klägerin erst seit 2007 im Hauptzollamt B. tätig ist, scheidet die ersatzweise Gewährung einer Ausgleichszulage für die weggefallene Polizeizulage gemäß § 13 BBesG schon deswegen aus, weil die Klägerin nicht die hierfür erforderlichen Erdienungszeiten aufweist.

3. Ein Anspruch auf Weitergewährung der Polizeizulage trotz weggefallener Voraussetzungen ist auch nicht aufgrund Vertrauensschutz- bzw. Besitzstandswahrungsüberlegungen unmittelbar Art. 33 Abs. 5 GG zu entnehmen (BVerwG v. 19.10.2012, Az. 2 B 18.12).

4. Ein Anspruch auf Gewährung der Polizeizulage steht der Klägerin auch nicht aus Art. 3 Abs. 1 GG zu, weil nach ihrem Vortrag einer Kollegin in ähnlicher Situation die Amtszulage weitergezahlt worden sei. Das erkennende Gericht hat aus Rechtsgründen insofern keine Veranlassung, diesem Vorbringen durch Sachverhaltserforschung näher nachzugehen. Die Entscheidung darüber, für welche Funktion und in welcher Höhe eine Amts- bzw. Stellenzulage gewährt werden kann, obliegt gemäß § 2 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 2 Nr. 4 BBesG dem Gesetzgeber sowie nach Maßgabe einer den Vorgaben aus Art. 80 Abs. 1 GG entsprechenden gesetzlichen Ermächtigung dem Verordnungsgeber (BVerwG v. 25.04.2013, Az. 2 C 39.11; BayVGH v. 03.03.2011, Az. 14 B 10.361). Die Gewährung einer Zulage außerhalb gesetzlicher Ermächtigung wäre mithin rechtswidrig. Sollte in einem von der Klägerseite angeführten Bezugsfall tatsächlich die Polizeizulage an eine Zollbeamtin in identischer Situation gezahlt worden sein, wäre dies rechtswidrig gewesen, so dass sich nach dem Grundsatz „keine Gleichheit im Unrecht“ (vgl. z. B. BVerwG v. 13.12.2013, Az. 2 B 37/13, m. w. N.) die Klägerin hierauf nicht zur Anspruchsbegründung stützen könnte.

5. Die Klägerin hat für den Zeitraum ... Mai 2010 bis ... November 2011 auch keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 78 BBG). Dieser Schadensersatzanspruch aus dem Beamtenverhältnis, der im Verwaltungsrechtsweg geltend zu machen ist, setzt voraus, dass eine schuldhafte Verletzung der Fürsorgepflicht vorliegt, die adäquat kausal einen geltend gemachten Schaden herbeigeführt hat, und dass eine entsprechende Differenz von Vermögenslagen gegeben ist. Anknüpfungspunkt hierfür wäre allenfalls der Vortrag in der Klagebegründung, wonach die Klägerin spätestens ab dem ... September 2010 wieder zum Waffentragen gesundheitlich geeignet gewesen wäre und ihr daher - nach ihrer Ansicht - spätestens ab da wieder vollzugspolizeiliche Aufgaben mit der Befugnis zum Waffentragen zurück zu übertragen gewesen wären, mit der Folge, dass sie dann (wieder) polizeizulagenberechtigt gewesen wäre. Unabhängig von der Frage, ob die Klägerin tatsächlich im Falle der Wiedererlangung der körperlichen Eignung einen beamtenrechtlichen Anspruch auf eine entsprechende polizeizulagenberechtigte Verwendung gehabt hätte (was von der Beklagtenseite in Abrede gestellt wird) und damit die Beklagte die Klägerin etwa im Hinblick auf die amtsangemessene Verwendung rechtswidrig behandelt hätte, scheidet ein Schadensersatzanspruch jedenfalls aus, weil die Klägerin keinerlei Rechtsmittel eingelegt hat, um ihren behaupteten Anspruch auf Wiederverwendung in vollzugspolizeilicher Tätigkeit durchzusetzen. Ein Schadensersatzanspruch aus Fürsorgepflichtverletzung ist nach dem Rechtsgedanken des § 839 Abs. 3 BGB abzulehnen, wenn der Beamte es vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden, wenn für den Nichtgebrauch des Rechtsmittels kein hinreichender Grund bestand. Zu den Rechtsmitteln, die geeignet sind, den durch eine rechtswidrige Versetzung drohenden Schaden abzuwenden oder wenigstens zu mindern, gehört auch ein Rechtsschutz in einem gerichtlichen Eilverfahren (exemplarisch BayVGH v. 19.07.2013, Az. 3 ZB 08.2979; VG München v. 15.06.2012, Az. M 21 K 10.1762 - jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des BVerwG ). Der Klägerin wäre es aber ohne weiteres zumutbar gewesen, Widerspruch (§ 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG, § 54 Abs. 2 BeamtStG) sowie einen Eilrechtsbehelf gem. § 123 VwGO einzulegen, um ihre behauptete Rechtsposition auf polizeizulagenberechtigte Verwendung durchzusetzen.

Allein ein von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung ausgeführtes wiederholtes Drängen beim Vorgesetzten und ein hoffendes Abwarten im Übrigen genügt analog § 839 Abs.3 BGB nicht, zumal auch das von der Klägerseite als vertrauensbildend genannte und in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Schreiben vom... September 2010 ausdrücklich den Vorbehalt enthielt, dass erst dann über den Zeitpunkt, ab dem ihr das Führen der Dienstwaffe erneut zugestanden werden könne, entschieden werde, wenn die Bestätigung über die körperliche Fitness und Belastbarkeit durch den Beauftragten für Eigensicherung in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Sporttrainer vorliege.

6. Nach alldem war der Klage - soweit sie nicht in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen wurde und das Verfahren insoweit einzustellen war - mit der Kostenfolge nach §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

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(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der münd

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(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Ansp

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Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG | § 126


(1) Für alle Klagen der Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. (2) Für Klagen des Dienstherrn gilt das gleiche. (3) Für Klagen nach Absatz 1, einsch

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 42 Amtszulagen und Stellenzulagen


(1) Für herausgehobene Funktionen können Amtszulagen und Stellenzulagen vorgesehen werden. Sie dürfen 75 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten, Richters oder Soldaten und dem Endgrundgehalt der

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 54 Verwaltungsrechtsweg


(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. (2)

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 1 Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der 1. Beamten des Bundes; ausgenommen sind Ehrenbeamte,2. Richter des Bundes; ausgenommen sind ehrenamtliche Richter,3. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit. (2) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 78 Fürsorgepflicht des Dienstherrn


Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlich

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 42 Wirkung eines Wiederaufnahmeverfahrens


(1) Wird eine Entscheidung, die den Verlust der Beamtenrechte bewirkt hat, im Wiederaufnahmeverfahren durch eine Entscheidung ersetzt, die diese Wirkung nicht hat, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. Beamtinnen und Beamte haben, sofern

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 13 Ausgleichszulage für den Wegfall von Stellenzulagen


(1) Der Wegfall einer Stellenzulage aus dienstlichen Gründen, die nicht vom Beamten, Richter oder Soldaten zu vertreten sind, wird ausgeglichen, wenn die Stellenzulage zuvor in einem Zeitraum von sieben Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre zugestan

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(1) Tätigkeiten des Vollzugsdienstes in der Bundespolizei sind in der Regel Polizeivollzugsbeamten zu übertragen. (2) Die Bundespolizei kann geeignete Personen zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben1.bei der Überwachung der Grenzen und bei der Kontr

Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes - UZwG | § 1 Rechtliche Grundlagen


(1) Die Vollzugsbeamten des Bundes haben bei der in rechtmäßiger Ausübung ihres Dienstes zulässigen Anwendung unmittelbaren Zwanges nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu verfahren. (2) Soweit andere Gesetze Vorschriften über die Art der Anwendung

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 43 Personalgewinnungs- und Personalbindungsprämie


(1) Einem zu gewinnenden Beamten oder Berufssoldaten kann eine nicht ruhegehaltfähige Personalgewinnungsprämie gewährt werden, 1. um einen oder mehrere gleichartige Dienstposten anforderungsgerecht besetzen zu können oder2. um sicherzustellen, dass F

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(1) Für herausgehobene Funktionen können Amtszulagen und Stellenzulagen vorgesehen werden. Sie dürfen 75 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten, Richters oder Soldaten und dem Endgrundgehalt der nächsthöheren Besoldungsgruppe nicht übersteigen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Amtszulagen sind unwiderruflich und ruhegehaltfähig. Sie gelten als Bestandteil des Grundgehaltes.

(3) Die Stellenzulagen dürfen nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion gewährt werden. Wird dem Beamten, Richter oder Soldaten vorübergehend eine andere Funktion übertragen, die zur Herbeiführung eines im besonderen öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren und zeitgebundenen Ergebnisses im Inland wahrgenommen werden muss, wird für die Dauer ihrer Wahrnehmung die Stellenzulage weiter gewährt; sie wird für höchstens drei Monate auch weiter gewährt, wenn die vorübergehende Übertragung einer anderen Funktion zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Behördenbereichs, in dem der Beamte, Richter oder Soldat eingesetzt wird, dringend erforderlich ist. Daneben wird eine Stellenzulage für diese andere Funktion nur in der Höhe des Mehrbetrages gewährt. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen des Satzes 2 vorliegen, trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

(4) Die Stellenzulagen sind widerruflich und nur ruhegehaltfähig, wenn dies gesetzlich bestimmt ist.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Für herausgehobene Funktionen können Amtszulagen und Stellenzulagen vorgesehen werden. Sie dürfen 75 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten, Richters oder Soldaten und dem Endgrundgehalt der nächsthöheren Besoldungsgruppe nicht übersteigen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Amtszulagen sind unwiderruflich und ruhegehaltfähig. Sie gelten als Bestandteil des Grundgehaltes.

(3) Die Stellenzulagen dürfen nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion gewährt werden. Wird dem Beamten, Richter oder Soldaten vorübergehend eine andere Funktion übertragen, die zur Herbeiführung eines im besonderen öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren und zeitgebundenen Ergebnisses im Inland wahrgenommen werden muss, wird für die Dauer ihrer Wahrnehmung die Stellenzulage weiter gewährt; sie wird für höchstens drei Monate auch weiter gewährt, wenn die vorübergehende Übertragung einer anderen Funktion zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Behördenbereichs, in dem der Beamte, Richter oder Soldat eingesetzt wird, dringend erforderlich ist. Daneben wird eine Stellenzulage für diese andere Funktion nur in der Höhe des Mehrbetrages gewährt. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen des Satzes 2 vorliegen, trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

(4) Die Stellenzulagen sind widerruflich und nur ruhegehaltfähig, wenn dies gesetzlich bestimmt ist.

(1) Tätigkeiten des Vollzugsdienstes in der Bundespolizei sind in der Regel Polizeivollzugsbeamten zu übertragen.

(2) Die Bundespolizei kann geeignete Personen zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben

1.
bei der Überwachung der Grenzen und bei der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2),
2.
bei der Abwehr von Gefahren auf dem Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes (§ 3),
3.
zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs (§ 4) oder
4.
zum Schutz von Verfassungsorganen des Bundes und Bundesministerien (§ 5) sowie zur Sicherung von Einrichtungen der Bundespolizei (§ 1 Abs. 3)
zu Hilfspolizeibeamten bestellen, soweit hierfür ein Bedürfnis besteht. Die Bestellung kann jederzeit widerrufen werden.

(3) Die Hilfspolizeibeamten haben im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben die Befugnisse von Beamten der Bundespolizei. Sie sind jedoch nicht befugt, unmittelbaren Zwang nach den §§ 9 bis 14 des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes anzuwenden.

(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bestimmt die für die Aufsicht über die Hilfspolizeibeamten und ihre Bestellung zuständigen Bundespolizeibehörden.

(1) Die Vollzugsbeamten des Bundes haben bei der in rechtmäßiger Ausübung ihres Dienstes zulässigen Anwendung unmittelbaren Zwanges nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu verfahren.

(2) Soweit andere Gesetze Vorschriften über die Art der Anwendung unmittelbaren Zwanges enthalten, bleiben sie unberührt.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Für herausgehobene Funktionen können Amtszulagen und Stellenzulagen vorgesehen werden. Sie dürfen 75 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten, Richters oder Soldaten und dem Endgrundgehalt der nächsthöheren Besoldungsgruppe nicht übersteigen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Amtszulagen sind unwiderruflich und ruhegehaltfähig. Sie gelten als Bestandteil des Grundgehaltes.

(3) Die Stellenzulagen dürfen nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion gewährt werden. Wird dem Beamten, Richter oder Soldaten vorübergehend eine andere Funktion übertragen, die zur Herbeiführung eines im besonderen öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren und zeitgebundenen Ergebnisses im Inland wahrgenommen werden muss, wird für die Dauer ihrer Wahrnehmung die Stellenzulage weiter gewährt; sie wird für höchstens drei Monate auch weiter gewährt, wenn die vorübergehende Übertragung einer anderen Funktion zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Behördenbereichs, in dem der Beamte, Richter oder Soldat eingesetzt wird, dringend erforderlich ist. Daneben wird eine Stellenzulage für diese andere Funktion nur in der Höhe des Mehrbetrages gewährt. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen des Satzes 2 vorliegen, trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

(4) Die Stellenzulagen sind widerruflich und nur ruhegehaltfähig, wenn dies gesetzlich bestimmt ist.

(1) Einem zu gewinnenden Beamten oder Berufssoldaten kann eine nicht ruhegehaltfähige Personalgewinnungsprämie gewährt werden,

1.
um einen oder mehrere gleichartige Dienstposten anforderungsgerecht besetzen zu können oder
2.
um sicherzustellen, dass Funktionen in von den obersten Dienstbehörden bestimmten Verwendungsbereichen wahrgenommen werden können.
Der Entscheidung kann eine prognostizierte Bewerberlage zugrunde gelegt werden.

(2) Die Prämie wird für höchstens 48 Monate gewährt. Sie wird in einem Betrag gezahlt. Abweichend davon kann die Prämie in Teilbeträgen für mindestens sechs Monate gezahlt werden. Nach der Erstgewährung kann die Prämie zweimal wiederholt gewährt werden, wenn – unterstellt, dass der Beamte oder Berufssoldat noch nicht gewonnen wurde – die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 wieder oder immer noch vorlägen. Der Gewährungszeitraum endet spätestens mit dem Erreichen der Altersgrenze nach § 51 Absatz 1 bis 3 des Bundesbeamtengesetzes oder nach § 45 Absatz 1 des Soldatengesetzes.

(3) Die Prämie kann für jeden Monat der erstmaligen Gewährung bis zu 30 Prozent des Grundgehalts der jeweiligen Besoldungsgruppe betragen; bei Beamten und Berufssoldaten der Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A ist das jeweilige Anfangsgrundgehalt zugrunde zu legen. Die Höhe der Prämie sowie Beginn und Ende des Gewährungszeitraums sind festzusetzen. Bei wiederholter Gewährung der Prämie verringert sich der Höchstbetrag nach Satz 1 erster Halbsatz jeweils um ein Drittel.

(4) Im dringenden dienstlichen Interesse kann eine nicht ruhegehaltfähige Personalbindungsprämie gewährt werden, um die Abwanderung eines Beamten oder Berufssoldaten aus dem Bundesdienst zu verhindern, wenn das Einstellungsangebot eines anderen Dienstherrn oder eines anderen Arbeitgebers vorliegt. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie Absatz 3 Satz 2 gelten entsprechend. Die Höhe der Prämie kann für jeden Monat des Gewährungszeitraums bis zu 50 Prozent der Differenz zwischen dem Grundgehalt zum Zeitpunkt der Prämiengewährung und dem Gehalt des Einstellungsangebots, höchstens 75 Prozent des Grundgehalts zum Zeitpunkt der Prämiengewährung, betragen.

(5) Berufssoldaten kann eine nicht ruhegehaltfähige Personalbindungsprämie auch gewährt werden, um eine längere als die eingeplante Verweildauer auf dem Dienstposten oder in dem Verwendungsbereich zu ermöglichen. In diesem Fall ist die Prämie nach Absatz 3 Satz 1 zu bemessen. Absatz 1 Satz 2 sowie die Absätze 2 und 3 Satz 2 gelten entsprechend.

(6) Der Beamte oder Berufssoldat, dem die Prämie gewährt worden ist, ist verpflichtet, für den Gewährungszeitraum auf dem jeweiligen Dienstposten zu verbleiben oder eine Funktion im jeweiligen Verwendungsbereich wahrzunehmen. Der Gewährungszeitraum wird durch Unterbrechungen, die zusammengerechnet länger als ein Zwölftel des Gewährungszeitraums andauern, entsprechend verlängert. Wird die Verpflichtung nach Satz 1 nicht erfüllt, ist die Prämie in voller Höhe zurückzuzahlen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen abgesehen werden, wenn die Verpflichtung nach Satz 1 aus Gründen, die der Beamte oder Berufssoldat nicht zu vertreten hat, nicht erfüllt werden kann. Von der Rückforderung ist abzusehen, wenn der Beamte oder Berufssoldat stirbt oder wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird.

(7) Die Prämie wird nicht gewährt neben

1.
einer Prämie für Angehörige der Spezialkräfte der Bundeswehr nach § 43a,
2.
einer Verpflichtungsprämie für Soldaten auf Zeit nach § 44, soweit die Personalgewinnungs- oder Personalbindungsprämie die Verpflichtungsprämie nicht übersteigt,
3.
einem Zuschlag nach § 53 Absatz 1 Satz 5 zur Sicherung einer anforderungsgerechten Besetzung von Dienstposten im Ausland sowie
4.
einer Auslandsverpflichtungsprämie nach § 57 Absatz 1.

(8) Die Ausgaben für die Prämien eines Dienstherrn dürfen 0,5 Prozent der im jeweiligen Einzelplan veranschlagten jährlichen Besoldungsausgaben, zuzüglich der im Rahmen einer flexibilisierten Haushaltsführung für diesen Zweck erwirtschafteten Mittel, nicht überschreiten.

(9) Die Entscheidungen nach dieser Vorschrift trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

(1) Für herausgehobene Funktionen können Amtszulagen und Stellenzulagen vorgesehen werden. Sie dürfen 75 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten, Richters oder Soldaten und dem Endgrundgehalt der nächsthöheren Besoldungsgruppe nicht übersteigen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Amtszulagen sind unwiderruflich und ruhegehaltfähig. Sie gelten als Bestandteil des Grundgehaltes.

(3) Die Stellenzulagen dürfen nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion gewährt werden. Wird dem Beamten, Richter oder Soldaten vorübergehend eine andere Funktion übertragen, die zur Herbeiführung eines im besonderen öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren und zeitgebundenen Ergebnisses im Inland wahrgenommen werden muss, wird für die Dauer ihrer Wahrnehmung die Stellenzulage weiter gewährt; sie wird für höchstens drei Monate auch weiter gewährt, wenn die vorübergehende Übertragung einer anderen Funktion zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Behördenbereichs, in dem der Beamte, Richter oder Soldat eingesetzt wird, dringend erforderlich ist. Daneben wird eine Stellenzulage für diese andere Funktion nur in der Höhe des Mehrbetrages gewährt. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen des Satzes 2 vorliegen, trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

(4) Die Stellenzulagen sind widerruflich und nur ruhegehaltfähig, wenn dies gesetzlich bestimmt ist.

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Tatbestand

1

Streitig ist, ob für einen Friseursalon ein Totalgewinn erzielbar ist.

2

Die Kläger sind zusammen veranlagte Eheleute.

3

Der Kläger hat als technischer Angestellter bei der X Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit.

4

Die Klägerin ist Friseurmeisterin. Sie betreibt seit 1992 einen kleinen Frisiersalon, seit 1994 in dem den Klägern je zur Hälfte gehörenden Haus. Die Fläche des Frisiersalons beträgt 26,66% der Gesamtfläche. Die Klägerin mietete den dem Kläger gehörenden Hälfteanteil an.

5

In der Zeit von 1992 bis 2008 erwirtschaftete der Frisiersalon Verluste in Höhe von insgesamt 66.681,29 €.

6

Im Jahr 2007 erzielte die Klägerin Einnahmen nur aus unentgeltlichen Wertabgaben. Die erklärten Betriebsausgaben betrugen 8.452,66 €. Sie setzten sich zusammen aus der an den Kläger gezahlten Miete in Höhe von 1.560,00 €, anteiligen Hauskosten in Höhe von 3.835,24 €, Abschreibungen auf Sachanlagen in Höhe von 1.032 €, sowie weiteren Positionen, in denen Steuerberatungskosten, Versicherungen, Vorsteuern und andere Aufwendungen enthalten waren.

7

Für das Jahr 2007 erkannte der Beklagte den erklärten Verlust in Höhe von 8.166,75 € mangels Gewinnerzielungsabsicht nicht mehr an.

8

Der dagegen gerichtete Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 21.03.2011 als unbegründet zurückgewiesen.

9

Zur Begründung ihrer Klage tragen die Kläger vor, die Klägerin habe im Jahr 1992 den Frisiersalon mit einem Sitzplatz und einem Waschbecken in ihrer Mietwohnung eingerichtet. Bereits im Jahr 1993 habe sie einen erheblichen Umsatz und nur einen geringen Verlust erzielt. Ab 1994 sei der Salon im eigenen Haus erweitert worden auf 2 Waschbecken und 4 Sitzplätze. Bedingt durch die Umbauarbeiten und die Schwangerschaft der Klägerin habe diese im Jahr 1994 den Salon nicht in Vollzeit betreiben können. Nach der Geburt ihrer Tochter habe die Klägerin den Salon durch die Beschäftigung einer Mitarbeiterin am Laufen gehalten. Im Jahr 1996 sei der Umsatz erheblich gesteigert worden; ein positives Ergebnis sei nur knapp verfehlt worden. Im Jahr 1999 habe die Klägerin ihr zweites Kind zur Welt gebracht; dies habe wiederum zu einem Einbruch geführt. Während ihrer dreijährigen Erziehungsphase habe die Klägerin den Salon phasenweise mit Personal weiter geführt. Im Anschluss an diese Zeit sei eine positive Entwicklung eingetreten; im Jahr 2003 sei ein Gewinn erwirtschaftet worden. Im Jahr 2004 sei die Klägerin an Krebs erkrankt. Bedingt durch Operationen und Chemotherapie habe die Klägerin den Salon nur stundenweise betreiben können. Eine Schließung sei für die Klägerin dennoch nie in Betracht gekommen, auch weil sie für ihre Rente arbeiten müsse. Ab dem 2. Halbjahr 2009 habe die Klägerin wieder öfter geöffnet und seit 2011 habe sie wieder feste Öffnungszeiten. Seit 2012 erwirtschafte die Klägerin Gewinne; ihre monatlichen Umsätze lägen zwischen 1.000 und 1.200 €; Mietaufwendungen fielen nicht an. Bis zur Rente im Jahr 2034 könne die Klägerin durchaus noch einen Totalgewinn erreichen.

10

Die Kläger beantragen,
den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2007 vom 7. Januar 2009 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21. März 2011 dahin zu ändern, dass der erklärte Verlust der Klägerin aus Gewerbebetrieb in Höhe von 8.167 € anerkannt wird.

11

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

12

Er trägt ergänzend zur Begründung der Einspruchsentscheidung vor, gemäß dem BFH-Urteil vom 15.06.2006 – XI R 58/04 müsse der Steuerpflichtige auf eine längere Verlustperiode ggf. mit Umstrukturierungsmaßnahmen reagieren oder den Betrieb einstellen.

13

Die Klägerin habe für die in 17 Jahren erzielten Verluste im Wesentlichen persönliche Ereignisse angeführt. Sie habe jedoch nicht dargelegt, dass sie Maßnahmen ergriffen habe, um positive Ergebnisse zu erzielen.

14

Die Klägerin habe seit 2004 einen Grad der Behinderung von 80% und beziehe Erwerbsunfähigkeitsrente.

15

Dass die Klägerin ihren Betrieb nicht habe aufgeben müssen, liege in erster Linie daran, dass ihre Verluste mit den positiven Einkünften des Klägers hätten ausgeglichen werden können und dass der Friseursalon sich im eigenen Haus befinde.

16

Nach ihren Angaben in der Einkommensteuererklärung für 2009 lebten die Kläger seit dem 01.09.2010 getrennt. Die Klägerin sei bereits im Februar 2010 aus dem gemeinsamen Haus ausgezogen. Ihren Frisiersalon habe sie zum 01.12.2010 nach W verlegt. Die geänderten Verhältnisse hätten u.U. für künftige Veranlagungszeiträume Auswirkungen, seien aber für das Streitjahr nicht zu berücksichtigen.

17

Ergänzend wird auf die eingereichten Schriftsätze Bezug genommen (§ 105 Abs. 3 Satz 2 FGO).

Entscheidungsgründe

18

Die Klage ist nicht begründet.

19

Das Gericht folgt der Begründung der Einspruchsentscheidung und sieht insoweit von einer Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 105 Abs. 5 FGO).

20

Ergänzend wird ausgeführt:

21

Das Gericht hat nicht darüber zu befinden, ob die Verluste für die Vorjahre möglicherweise zu Unrecht berücksichtigt wurden. Zu betrachten ist ausschließlich das Streitjahr 2007.

22

In 2007 war die Klägerin krankheitsbedingt nicht in der Lage, zu arbeiten. Deshalb hätte sie ihre Kostensituation der Einnahmenseite anpassen müssen.

23

Zuzugestehen ist der Klägerin, dass sie die Infrastruktur für die spätere Wiederaufnahme im vollen Umfang vorhalten musste. Insoweit entstandene Kosten können ihr grundsätzlich nicht entgegen gehalten werden, wenn die Heilungsprognose gut war und der Umsatzausfall somit nur einen begrenzten Zeitraum betroffen hätte. Hierfür wäre allerdings erforderlich, dass der Betrieb seiner Struktur nach geeignet war, Gewinne in einem Umfang abzuwerfen, der den Einnahmeausfall hätte auffangen können. Die in der Vergangenheit angefallenen Verluste zeigen allerdings, dass diese Voraussetzungen im Streitfall nicht gegeben waren.

24

Zu Recht weist der Beklagte auch darauf hin, dass ohne den Ausgleich der Verluste mit den Einkünften des Klägers und ohne die Ersparnis der Anmietung von Räumen die Klägerin zur Betriebsaufgabe gezwungen gewesen wäre.

25

Die Analyse der Einnahmen- und Kostenseite ergibt folgendes:

26

Die Klägerin hat Aufwendungen für Miete (in 2007 in Höhe von 1.560 €) und für anteilige Hauskosten (26,66% Flächenanteil, davon ½). Diese Positionen betragen in 2007 zusammen 5.395,24 €.

27

Die restlichen Kosten entfallen auf Abschreibungen auf Anlagevermögen (1.032 €), Versicherungen (712,24 €), Steuerberatungskosten (331,40 €), gezahlte Vorsteuern (208,01 €) und verschiedene nicht näher spezifizierte Kosten (773,77 €).

28

Umsatzerlöse hatte die Klägerin in 2007 keine.

29

In den Vorjahren 2005 und 2006 war die Situation im Wesentlichen ähnlich, nur dass die Hauskosten in 2007 wegen Instandhaltungsaufwendungen deutlich höher waren.

30

Die Verluste beruhen also zum weit überwiegenden Teil auf Miete, Hauskosten und Abschreibungen. Dabei handelt es sich um Aufwendungen, denen keine tatsächlichen Ausgaben entsprechen, bzw. Ausgaben „die in der Familie bleiben“. Nur deshalb können diese Aufwendungen über Jahre hinweg verkraftet werden, ohne dass entsprechende Einnahmen da sind. Soweit echte Ausgaben angefallen sind (z.B. Versicherungen), konnten diese aufgrund des positiven Einkommens des Klägers beglichen werden. Ohne diese Ausgleichsmöglichkeit hätte die Klägerin ihren Betrieb längst aufgeben müssen, da sie weder über Rücklagen aufgrund in der Vergangenheit erwirtschafteter Gewinne verfügte, noch bei der gegebenen betrieblichen Struktur einen Überbrückungskredit erhalten hätte.

31

Auch die in den Vorjahren erzielten Verluste zeigen, dass diese struktureller Natur waren. Die Klägerin war aufgrund verschiedener privater Umstände über Jahre hinweg nicht in der Lage, in Vollzeit zu arbeiten. Aufgrund dessen fehlten die notwendigen Einnahmen, um die Kosten auszugleichen. Maßnahmen zur Änderung der Kostensituation wurden nicht ergriffen. Vielmehr wurde der Betrieb in unveränderter Weise fortgeführt; die Kläger konnten sich dies leisten, weil der überwiegende Teil der Kosten ohnehin angefallen ist, bzw. „in der Familie blieb“ und der restliche Teil der Kosten durch Einkünfte des Klägers ausgeglichen werden konnte.

32

Möglicherweise kann ab dem Jahr 2009 von einer neu entstandenen Gewinnerzielungsabsicht ausgegangen werden. Rückwirkung auf das Streitjahr 2007 könnte diese jedoch nicht entfalten.

33

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

(1) Wird eine Entscheidung, die den Verlust der Beamtenrechte bewirkt hat, im Wiederaufnahmeverfahren durch eine Entscheidung ersetzt, die diese Wirkung nicht hat, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. Beamtinnen und Beamte haben, sofern sie die Altersgrenze noch nicht erreicht haben und dienstfähig sind, Anspruch auf Übertragung eines Amtes derselben oder einer mindestens gleichwertigen Laufbahn wie ihr bisheriges Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt. Bis zur Übertragung des neuen Amtes erhalten sie die Besoldung, die ihnen aus ihrem bisherigen Amt zugestanden hätte.

(2) Ist aufgrund des im Wiederaufnahmeverfahren festgestellten Sachverhalts oder aufgrund eines rechtskräftigen Strafurteils, das nach der früheren Entscheidung ergangen ist, ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis eingeleitet worden, verliert die Beamtin oder der Beamte die ihr oder ihm nach Absatz 1 zustehenden Ansprüche, wenn auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt wird. Bis zur Rechtskraft der Entscheidung können die Ansprüche nicht geltend gemacht werden.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend in Fällen der Entlassung von Beamtinnen auf Probe und Beamten auf Probe oder von Beamtinnen auf Widerruf und Beamten auf Widerruf wegen eines Verhaltens im Sinne des § 34 Abs. 1 Nr. 1.

(4) Auf die Besoldung nach Absatz 1 Satz 3 wird ein anderes Arbeitseinkommen oder ein Unterhaltsbeitrag angerechnet. Die Beamtinnen und Beamten sind hierüber zur Auskunft verpflichtet.

(1) Der Wegfall einer Stellenzulage aus dienstlichen Gründen, die nicht vom Beamten, Richter oder Soldaten zu vertreten sind, wird ausgeglichen, wenn die Stellenzulage zuvor in einem Zeitraum von sieben Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre zugestanden hat. Die Ausgleichszulage wird auf den Betrag festgesetzt, der am Tag vor dem Wegfall zugestanden hat. Jeweils nach Ablauf eines Jahres vermindert sich die Ausgleichszulage ab Beginn des Folgemonats um 20 Prozent des nach Satz 2 maßgebenden Betrages. Erhöhen sich die Dienstbezüge wegen des Anspruchs auf eine Stellenzulage, wird diese auf die Ausgleichszulage angerechnet. Zeiten des Bezugs von Stellenzulagen, die bereits zu einem Anspruch auf eine Ausgleichszulage geführt haben, bleiben für weitere Ausgleichsansprüche unberücksichtigt.

(2) Bestand innerhalb des Zeitraumes nach Absatz 1 Satz 1 ein Anspruch auf mehrere Stellenzulagen für einen Gesamtzeitraum von mindestens fünf Jahren, ohne dass eine der Stellenzulagen allein für fünf Jahre zugestanden hat, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Stellenzulage mit dem jeweils niedrigsten Betrag ausgeglichen wird.

(3) Ist eine Stellenzulage infolge einer Versetzung nach § 28 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes weggefallen, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der Zeitraum des Bezugs der Stellenzulage nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 auf zwei Jahre verkürzt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn ein Ruhegehaltempfänger erneut in ein Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis berufen wird oder wenn im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Verwendungswechsel eine zuvor gewährte Stellenzulage nur noch mit einem geringeren Betrag zusteht und die jeweilige Zulagenvorschrift keinen anderweitigen Ausgleich vorsieht.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der

1.
Beamten des Bundes; ausgenommen sind Ehrenbeamte,
2.
Richter des Bundes; ausgenommen sind ehrenamtliche Richter,
3.
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.

(2) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:

1.
Grundgehalt,
2.
Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter von Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen,
3.
Familienzuschlag,
4.
Zulagen,
5.
Vergütungen,
6.
Auslandsbesoldung.

(3) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige Bezüge:

1.
Anwärterbezüge,
2.
vermögenswirksame Leistungen.

(4) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.

(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.

(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens und der Telekommunikation, über die Grundsätze der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes, über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden.

(3) Der Bundesrat kann der Bundesregierung Vorlagen für den Erlaß von Rechtsverordnungen zuleiten, die seiner Zustimmung bedürfen.

(4) Soweit durch Bundesgesetz oder auf Grund von Bundesgesetzen Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen, sind die Länder zu einer Regelung auch durch Gesetz befugt.

Gründe

1

Die Beschwerde der Klägerin hat mit der Maßgabe Erfolg, dass der Rechtsstreit gemäß § 133 Abs. 6 VwGO zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen ist. Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegen vor, weil das Berufungsurteil auf dem von der Klägerin geltend gemachten Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) beruhen kann.

2

1. Nach Bestehen der Zweiten Staatsprüfung für die Laufbahn der Realschullehrerin im Dezember 1997 war die 1967 geborene Klägerin bis Ende August 2005 als angestellte Lehrkraft tätig. Aufgrund eines amtsärztlichen Gutachtens, wonach mit hinreichender Wahrscheinlichkeit angenommen werden könne, dass sie gesundheitlich in der Lage sein werde, die Tätigkeit als Lehrkraft dauernd auszuüben, ernannte das Land Schleswig-Holstein die Klägerin mit Wirkung vom 1. September 2005 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Lehrerin zur Anstellung. Im Hinblick auf ihre noch zweifelhafte gesundheitliche Eignung wurde ihre Probezeit mehrfach verlängert, zuletzt bis Ende Februar 2010. Im Juli 2010 entließ der Beklagte die Klägerin mit Ablauf des Monats September 2010 wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe. Auch die erneute amtsärztliche Untersuchung vom März 2010 bescheinige ein erhebliches Übergewicht. Damit könnten eine vorzeitige Dienstunfähigkeit oder vermehrte Dienstausfallzeiten nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. In der Entlassungsverfügung bot der Beklagte der Klägerin zugleich zum Oktober 2010 ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis an. Das Verwaltungsgericht hat den Ausgangs- sowie den Widerspruchsbescheid aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, über die Ernennung der Klägerin zur Beamtin auf Lebenszeit erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Die Klage auf Verpflichtung des Beklagten, die Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu berufen, hat es dagegen abgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

3

Die gesundheitliche Eignung könne schon dann nicht festgestellt werden, wenn die Möglichkeit künftiger Erkrankungen oder des Eintritts dauernder Dienstunfähigkeit nicht mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne. Insoweit sei dem Dienstherrn eine Beurteilungsermächtigung eingeräumt, sodass die Prognose nur eingeschränkt nachprüfbar sei. In Bezug auf die Überprüfung der Prognoseentscheidung sei grundsätzlich von der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung auszugehen. Nach diesen Grundsätzen sei die Prognose des Beklagten, die Möglichkeit des Eintritts der dauernden Dienstunfähigkeit der Klägerin könne nicht mit dem dafür erforderlichen hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, nicht zu beanstanden. Aufgrund des erheblichen Übergewichts (Body-Mass-Index 37,5 kg/qm) und besonders des stammbetonten Fettverteilungsmusters sei von einem deutlich erhöhten Risiko bezüglich der Entwicklung von Herz-, Kreislauf- und Stoffwechselerkrankungen, Erkrankungen des Stütz- und Bewegungsapparates sowie Krebserkrankungen auszugehen.

4

2. Der Rechtssache kommt nicht die grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu, die ihr die Beschwerde beimisst.

5

Die Klägerin sieht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in den Fragen:

"Ist die Adipositas mit einem bestimmten BMI-Wert als 'Indikator' für die gesundheitliche Eignung von Bewerbern für das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit geeignet?"

"Ist es zulässig, bei der Klärung der gesundheitlichen Eignung von Bewerbern für das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, die eine körperliche Veranlagung haben wie Adipositas, auf allgemeine wissenschaftliche Erfahrungswerte abzustellen, obwohl das Ausmaß der gesundheitlichen Risiken sich nach Alter, Geschlecht und anderen Merkmalen wesentlich unterscheidet?"

"Ist eine körperliche Anlage (wie die Adipositas), die aktuell zwar keine Beeinträchtigung bei der Berufsausübung zur Folge hat, wohl aber Risiken im Hinblick auf die dauerhafte gesundheitliche Eignung, als Behinderung jedenfalls im Sinne der Richtlinie 2000/78/EG anzusehen?"

"Unter welchen Voraussetzungen darf, sofern Adipositas als Behinderung anzusehen ist, bei einer solchen Behinderung die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit abgelehnt werden?"

"Ist es, ggf. unter welchen Voraussetzungen, zulässig, einem behinderten Bewerber wegen fehlender gesundheitlicher Eignung die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu versagen?"

6

Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer Weiterentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird (stRspr; u.a. Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91 f.> = Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 18 S. 21 f.). Die Grundsatzrügen der Klägerin erfüllen diese Voraussetzungen nicht.

7

Die erste Frage kann die Zulassung der Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht rechtfertigen, weil sie keine Rechtsfrage, sondern eine Tatsachenfrage betrifft. Ihr Gegenstand sind die tatsächlichen Voraussetzungen, unter denen die im Obersatz des Oberverwaltungsgerichts genannten Anforderungen für die Annahme der mangelnden gesundheitlichen Eignung einer Beamtin auf Probe als erfüllt anzusehen sind. Aufgabe der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist es aber lediglich, im Interesse der Fortbildung des Rechts oder seiner einheitlichen Auslegung und Anwendung eine Rechtsfrage zum revisiblen Recht zu klären (Urteil vom 31. Juli 1984 - BVerwG 9 C 46.84 - BVerwGE 70, 24 <25 f.> = Buchholz 402.25 § 32 AsylVfG Nr. 4 S. 7 f.).

8

Die zweite Frage hat keine grundsätzliche Bedeutung, weil sie nicht entscheidungserheblich ist. Die gesundheitliche Eignung einer Beamtenbewerberin ist nicht aufgrund eines Vergleichs verschiedener Personengruppen oder verschiedener gesundheitlicher Risiken zu beurteilen. Vielmehr kommt es darauf an, ob für die jeweilige Bewerberin die Prognose gestellt werden kann, sie werde vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt oder sie werde bis dahin über Jahre hinweg regelmäßig krankheitsbedingt ausfallen und deshalb eine erheblich geringere Lebensdienstzeit aufweisen. Dies kommt insbesondere bei Angehörigen einer Risikogruppe in Betracht, die an einer Krankheit leiden, aufgrund derer das Risiko, wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt zu werden oder regelmäßig krankheitsbedingt auszufallen, deutlich erhöht ist. Eine im Einzelfall negative Prognose kann nicht durch den Verweis in Frage gestellt werden, eine andere Personengruppe, wie etwa Männer mit einem gegenüber einer adipösen Frau um nahezu 50 % höheren Sterberisiko, sei ungerechtfertigt besser gestellt als die Gruppe von adipösen Frauen (Beschluss vom 4. April 2013 - BVerwG 2 B 87.12 - juris Rn. 9).

9

Auch wenn die Verwaltungspraxis bei der beamtenrechtlichen Eignungsprüfung bestimmte Risiken entgegen den wissenschaftlichen Erkenntnissen nicht berücksichtigen oder unterschätzen sollte, kann dies nicht dazu führen, dass auch andere Risiken außer Acht gelassen werden müssen. Die Klägerin fordert die Gleichbehandlung mit einer aus ihrer Sicht zu Unrecht bevorzugten Personengruppe. Nach allgemeiner Ansicht kann aber eine sachlich nicht gerechtfertigte Verwaltungspraxis keine Ansprüche auf Gleichheit im Unrecht begründen (BVerfG, Beschlüsse vom 17. März 1959 - 1 BvR 53/56 - BVerfGE 9, 213 <223> und vom 17. Januar 1979 - 1 BvL 25/77 - BVerfGE 50, 142 <166>; Urteil vom 27. Juni 1991 - 2 BvR 1493/89 - BVerfGE 84, 239 <284>; BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1993 - BVerwG 8 C 20.92 - BVerwGE 92, 153 <157> = Buchholz 448.0 § 21 WPflG Nr. 47 S. 15).

10

Die Fragen drei bis fünf rechtfertigen die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht, weil sie nicht entscheidungserheblich sind. Sie würden sich in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen. Im Übrigen sind diese Fragen in der neueren Rechtsprechung des Senats für Personen, die, wie die Klägerin, weder schwerbehindert noch Schwerbehinderten nach § 2 Abs. 3 SGB IX gleichgestellt sind, auch geklärt (Urteil vom 25. Juli 2013 - BVerwG 2 C 12.11 - juris Rn. 41 ff. = IÖD 2014, 2).

11

Das Oberverwaltungsgericht ist durch den Verweis auf das Urteil des OVG Lüneburg vom 31. Juli 2012 - 5 LB 33/11 - (ZBR 2012, 414 Rn. 68 ff.) von der Rechtsprechung des EuGH zum Begriff der Behinderung im Sinne der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ausgegangen. Danach schließt der Begriff "Behinderung" einen Zustand ein, der durch eine ärztlich diagnostizierte heilbare oder unheilbare Krankheit verursacht wird, wenn diese Krankheit eine Einschränkung mit sich bringt, die insbesondere auf physische, geistige oder psychische Beeinträchtigungen zurückzuführen ist, die in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren den Betreffenden an der vollen und wirksamen Teilhabe am Berufsleben, gleichberechtigt mit den anderen Arbeitnehmern, hindern können, und wenn diese Einschränkung von langer Dauer ist (EuGH, Urteil vom 11. Juli 2006 - Rs. C-13/05, Navas - Slg. 2006, I-6467 Rn. 41, vgl. auch EuGH, Urteil vom 11. April 2013 - Rs. C-335/11 und C-337/11 - juris Rn. 41).

12

Ausgehend von diesem Begriffsverständnis ist das Oberverwaltungsgericht bei Würdigung der konkreten Umstände des Falles zu dem Ergebnis gekommen, dass die bei der Klägerin festgestellte Adipositas 2. Grades keine Behinderung im Sinne des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG und des § 1 AGG darstellt, der die Richtlinie 2000/78/EG in nationales Recht umsetzt. Da die Klägerin insoweit keine Verfahrensrügen erhoben hat, müsste im Revisionsverfahren davon ausgegangen werden, dass die Klägerin nicht im Sinne der Richtlinie 2000/78/EG behindert ist.

13

3. Auch die Divergenzrüge (§ 127 Nr. 1 BRRG, § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG) ist unbegründet.

14

Eine die Revision eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Bezugsentscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen, seine Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Vorschrift widersprochen hat. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

15

Zunächst betreffen das Berufungsurteil und die von der Beschwerde angeführte Bezugsentscheidung unterschiedliche Fallgestaltungen. Gegenstand des angegriffenen Urteils ist die auf § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG gestützte Entlassung einer Beamtin auf Probe wegen mangelnder Bewährung in der Probezeit. Dagegen ist Gegenstand des Urteils des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim vom 31. Mai 2011 - 4 S 187/10 - die von der dortigen Klägerin beanspruchte Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. Ferner bezieht sich die von der Beschwerde gerügte - angebliche - Abweichung nicht auf einen abstrakten, die Entscheidung tragenden richterrechtlichen Rechtssatz. Sie betrifft vielmehr die tatsächliche Frage, welche Bedeutung der Body-Mass-Index eines Bewerbers für seine Bewährung in gesundheitlicher Hinsicht im Sinne von § 10 Satz 1 und § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG hat und ab welchem BMI-Wert der Bewerber wegen seines Unter- oder Übergewichts als gesundheitlich ungeeignet anzusehen ist. Dass es auch bei der Zulassung der Revision wegen Divergenz nach § 127 Nr. 1 BRRG um Rechtsfragen geht, kommt im Wortlaut der Norm zum Ausdruck ("in der Rechtsfrage").

16

Ohnehin sind die beiden Entscheidungen in tatsächlicher Hinsicht nicht miteinander vergleichbar. Nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und deshalb nach § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts hatte die Klägerin zum Ende der Probezeit einen BMI von 37,5 kg/qm und war deshalb der Gruppe Adipositas 2. Grades zuzurechnen. Demgegenüber bezieht sich die von der Beschwerde herangezogene Aussage des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim in seinem Urteil vom 31. Mai 2011 zum Zusammenhang zwischen dem Body-Mass-Index und einem erhöhten kardiovaskulären Risiko auf einen BMI von knapp über 30 kg/qm (Adipositas 1. Grades).

17

4. Begründet ist aber die Verfahrensrüge, das Oberverwaltungsgericht habe bei der Ablehnung des Hilfsbeweisantrags der Klägerin auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Klärung der Bedeutung der Verteilung des Körperfetts eines an Adipositas leidenden Menschen für seine zukünftige gesundheitliche Entwicklung gegen die ihm nach § 86 Abs. 1 VwGO obliegende Pflicht zur Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts verstoßen.

18

Das Oberverwaltungsgericht hat zur Begründung ausgeführt, dem hilfsweise gestellten Beweisantrag müsse nicht nachgegangen werden, weil es auf die Frage der Tauglichkeit der Verteilung des Körperfetts als alleiniges Ausschlusskriterium nicht ankomme. Das amtsärztliche Gutachten vom März 2010, auf das der Beklagte seine negative Prognose gestützt habe, beruhe auf der Zusammenschau der bei der Klägerin festgestellten Adipositas 2. Grades mit einem BMI von 37,5 kg/qm einerseits sowie dem stammbetonten Fettverteilungsmuster andererseits.

19

Auch wenn zwei Aspekte in ihrer Zusammenschau zur Begründung einer Schlussfolgerung herangezogen werden, muss die Aussagekraft jede der beiden Gesichtspunkte wissenschaftlich belegt sein. Mit dem Beweisantrag wurde jedoch gerade geltend gemacht, für die als problematisch bewertete Verteilung des Körperfetts gebe es noch kein allgemein anerkanntes Messverfahren, sodass die vom Beklagten hinsichtlich der Klägerin angenommene ungünstige Fettverteilung tatsächlich zweifelhaft sei.

20

Zudem beruht die Begründung des Oberverwaltungsgerichts auf rechtlichen Annahmen, die nach der neueren Rechtsprechung des Senats überholt sind (Urteile vom 25. Juli 2013 - BVerwG 2 C 12.11 - juris und vom 30. Oktober 2013 - BVerwG 2 C 16.12 -, jeweils zur Veröffentlichung in den Entscheidungssammlungen BVerwGE und Buchholz vorgesehen).

21

Zunächst steht der Behörde bei der Bewertung der gesundheitlichen Eignung einer Probebeamtin zum Ablauf ihrer Probezeit kein Beurteilungsspielraum zu. Einer Beamtin auf Probe fehlt die gesundheitliche Eignung für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, sie werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt. Die gesundheitliche Eignung fehlt auch, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze über Jahre hinweg regelmäßig krankheitsbedingt ausfallen und deshalb eine erheblich geringere Lebensdienstzeit aufweisen wird. Ferner ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung der Probebeamtin der Ablauf der Probezeit, nicht der Zeitpunkt des Erlasses der letzten Verwaltungsentscheidung.

22

Für die vom Gericht in vollem Umfang zu überprüfende Prognose über die voraussichtliche Entwicklung des Gesundheitszustandes einer Bewerberin muss in aller Regel ein Mediziner eine fundierte medizinische Tatsachenbasis auf der Grundlage allgemeiner medizinischer Erkenntnisse und seiner Verfassung erstellen. Der Arzt muss das Ausmaß der Einschränkungen feststellen und deren voraussichtliche Bedeutung für die Leistungsfähigkeit sowie für die Erfüllung der dienstlichen Anforderungen medizinisch fundiert einschätzen. Er muss in seiner Stellungnahme Anknüpfungs- und Befundtatsachen darstellen, seine Untersuchungsmethoden erläutern und seine Hypothesen sowie deren Grundlage offen legen. Auf dieser Grundlage hat er unter Ausschöpfung der vorhandenen Erkenntnisse zum Gesundheitszustand der Bewerberin eine Aussage über die voraussichtliche Entwicklung des Leistungsvermögens zu treffen, die den Dienstherrn in die Lage versetzt, die Rechtsfrage der gesundheitlichen Eignung eigenverantwortlich zu beantworten.

23

Als Grundlage für die vom Dienstherrn oder vom Gericht zu treffende Entscheidung über die gesundheitliche Eignung einer Bewerberin reicht die nicht näher belegte Einschätzung eines Mediziners über den voraussichtlichen Verlauf der bei einer Bewerberin bestehenden Erkrankung nicht aus. Sofern statistische Erkenntnisse über die gewöhnlich zu erwartende Entwicklung einer Erkrankung herangezogen werden sollen, sind diese nur verwertbar, wenn sie auf einer belastbaren Basis beruhen. Dafür muss über einen längeren Zeitraum hinweg eine signifikante Anzahl von Personen beobachtet worden sein. Zudem ist es bei der medizinischen Bewertung zu berücksichtigen, wenn der individuelle Krankheitsverlauf der Betroffenen Besonderheiten gegenüber den statistischen Erkenntnissen aufweist.

24

Beim erneuten Berufungsverfahren hat das Oberverwaltungsgericht nicht nur die vorstehend dargelegten neuen Grundsätze der Urteile des Senats vom 25. Juli und vom 30. Oktober 2013 zu beachten. Es wird auch zu berücksichtigen haben, dass der Dienstherr bei unveränderter Sachlage an seine Bewertung der gesundheitlichen Eignung vor Begründung des Probebeamtenverhältnisses gebunden ist. War die Erkrankung einer Probebeamtin bereits vor der Begründung dieses Beamtenverhältnisses bekannt, so darf der Dienstherr die gesundheitliche Eignung der Beamtin bei der anstehenden Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit nur dann im Hinblick auf diese Erkrankung verneinen, wenn sich die Grundlagen ihrer Bewertung inzwischen geändert haben (Urteil vom 30. Oktober 2013 - BVerwG 2 C 16.12 -). Das ärztliche Gutachten vom 8. August 2005, aufgrund dessen die Klägerin zur Beamtin auf Probe ernannt wurde, war von einem Amtsarzt erstellt worden, der dem Bereich des Beklagten zuzurechnen ist.

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Für alle Klagen der Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Für Klagen des Dienstherrn gilt das gleiche.

(3) Für Klagen nach Absatz 1, einschließlich der Leistungs- und Feststellungsklagen, gelten die Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung mit folgenden Maßgaben:

1.
Eines Vorverfahrens bedarf es auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist.
2.
Den Widerspruchsbescheid erläßt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen; die Anordnung ist zu veröffentlichen.
3.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.
4.
Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt.

(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist. Ein Vorverfahren ist nicht erforderlich, wenn ein Landesgesetz dieses ausdrücklich bestimmt.

(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abordnung oder Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.