Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes - UZwG | § 1 Rechtliche Grundlagen
Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes - UZwG | § 1 Rechtliche Grundlagen
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes Inhaltsverzeichnis
(1) Die Vollzugsbeamten des Bundes haben bei der in rechtmäßiger Ausübung ihres Dienstes zulässigen Anwendung unmittelbaren Zwanges nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu verfahren.
(2) Soweit andere Gesetze Vorschriften über die Art der Anwendung unmittelbaren Zwanges enthalten, bleiben sie unberührt.
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare
9 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
moreResultsText
published on 28/02/2014 00:00
Tenor
I.
Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläuf
published on 13/02/2018 00:00
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25. September 2014 - 1 K 1879/13 - teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten am 13. April 2013 in Freiburg d
published on 21/08/2013 00:00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
1
Die Klägerin wendet sich gegen verschiedene.
published on 25/04/2013 00:00
Tatbestand
1
Der Kläger, der als Zolloberamtsrat beim Zollkriminalamt im Dienst der Beklagten steht, war vom 1. September 2004 bis zum 31. August 2008 als Zollverbindung
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.