Verwaltungsgericht München Beschluss, 09. Nov. 2016 - M 7 E 16.4941

bei uns veröffentlicht am09.11.2016

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Durchsuchung der Wohnung einschließlich etwaiger Nebenräume zur Wohnung sowie Keller- und Garagenräume und der Fahrzeuge des Antragsgegners zu 1), … durch Bedienstete der Regierung von Oberbayern und Polizeibeamte am Dienstag, den … November 2016, ab 6.00 Uhr zur Sicherstellung des Vereinsvermögens der Vereinigung „Die wahre Religion“ alias „LIES! Stiftung“/„Stiftung LIES!“ einschließlich ihrer Teilorganisationen „LIES! Verlag“ „ReadLiesLtd“ und Insamlingsstiflesen AI Quran Foundation“ sowie von Sachen Dritter, soweit der Berechtigte durch die Überlassung von Sachen an die vorstehend genannte Vereinigung deren verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind, sowie zum Zweck der weiteren Aufklärung der Vereinsstrukturen durch die Beschlagnahme von Beweismitteln

wird angeordnet.

Verschlossene Türen und Behältnisse dürfen geöffnet werden.

II.

Die Durchsuchung des Antragsgegners zu 1)

beschränkt auf die Nachschau in und unter der Kleidung zum Zweck des Auffindens versteckter Gegenstände (insbesondere Mobiltelefone, kleine Speichermedien, klassische Adressbücher) durch Bedienstete der Regierung von Oberbayern und Polizeibeamte wird angeordnet.

III.

Die Beschlagnahme von Gegenständen, die als Beweismittel für die weitere Aufklärung der Vereinsstrukturen der verbotenen Vereinigung von Bedeutung sein können, d. h.

- IT-Technik inklusive Datenträger und Peripheriegeräte (PCs, Notebooks, Tablets, externe Festplatten, sonstige Datenträger)

- Handys, Smartphones sowie

- Foto-/Videotechnik und zugehörige Datenträger,

- Kontounterlagen mit Bezug zu DWR/LIES! oder deren Teilorganisationen „LIES! Verlag“, ReadLiesLtd.“, Leicester, Großbritannien, „Insamlingsstiftlesen Al Quran Foundation“, Malmö, Schweden,

- Spendenquittungen, sonstige Hinweise zu Spendengebern

durch Bedienstete der Regierung von Oberbayern und Polizeibeamte wird angeordnet.

IV.

Die Maßnahmen unter Ziffern I. und III. sind von den Antragsgegnern zu 2) und zu 3) zu dulden.

V.

Der Antragsgegner zu 1) trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

Der Bundesminister des Innern stellt mit der noch zuzustellenden vereinsrechtlichen Verfügung vom 25. Oktober 2016 fest, dass sich die Vereinigung „Die wahre Religion“ (DWR) alias „LIES! Stiftung“/„Stiftung LIES!“ einschließlich ihrer Teilorganisationen „LIES! Verlag“ „ReadLiesLtd“ und „Insamlingsstiflesen Al Quran Foundation“ gegen die verfassungsmäßige Ordnung und den Gedanken der Völkerverständigung richten (Nummer 1). Er verbot die Vereinigung und ihre Teilorganisationen und ordnete ihre Auflösung an (Nummer 2). Ferner wird das Vermögen der Vereinigung DWR und ihrer Teilorganisationen sowie von Dritten, soweit sie durch Überlassung von Sachen die verfassungswidrigen Bestrebungen der DWR und ihrer Teilorganisationen gefördert haben bzw. diese Sachen zu deren Förderung bestimmt sind, beschlagnahmt und eingezogen (Nummer 5 und 6). Im selben Umfang werden auch Forderungen Dritter beschlagnahmt und eingezogen (Nummer 7). Mit Ausnahme der Einziehung wird ferner die sofortige Vollziehung der getroffenen Verfügungen angeordnet (Nummer 8).

Ferner ersuchte der Bundesminister des Innern das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr um Vollstreckung des Vereinsverbots am … November 2016 und bat um die Durchsuchung bestimmter Objekte zur Sicherstellung und Beschlagnahme von Vereinsvermögen und der weiteren Aufklärung der Vereinsstrukturen.

Daraufhin beantragte die Regierung von Oberbayern am 2. November 2016 bei Gericht

1. die Durchsuchung der Wohnräume, Nebengelasse, Kfz mit dem amtlichen Kennzeichen … und sonstiger Fahrzeuge oder Krafträder des Antragsgegners zu 1), … zur Sicherstellung und Beschlagnahme des Vereinsvermögens der Vereinigung „Die wahre Religion (DWR) alias „LIES! Stiftung“/„Stiftung LIES!“ einschließlich ihrer Teilorganisationen „LIES! Verlag“ „ReadLiesLtd“ und „Insamlingsstiflesen Al Quran Foundation“ sowie von Sachen Dritter, soweit der Berechtigte durch die Überlassung von Sachen an die vorstehend genannte Vereinigung deren verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind, sowie zum Zweck der weiteren Aufklärung der Vereinsstrukturen durch die Beschlagnahme von Beweismitteln,

2. die Durchsuchung des Antragsgegners zu 1), beschränkt auf die Nachschau in und unter der Kleidung zum Zwecke des Auffindens versteckter Gegenstände (insbesondere Mobiltelefone, kleine Speichermedien, klassische Adressbücher),

3. die Beschlagnahme von Gegenständen, die als Beweismittel von Bedeutung sein können für die weitere Aufklärung der Vereinsstrukturen der verbotenen Vereinigung

anzuordnen.

Auf die ausführliche Begründung wird Bezug genommen. Mit Schreiben vom 9. November 2016 wurde ferner beantragt,

anzuordnen, dass die Antragsgegner zu 2) und 3) die Durchsuchung der genannten Räume und die Beschlagnahme der genannten Gegenstände zu dulden haben.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte verwiesen.

II.

Der Antrag auf richterliche Anordnung der Durchsuchung der Wohnung des Antragsgegners zu 1) samt Nebenräumen und Fahrzeugen sowie seiner Sachen und Person und der Sachen Dritter zum Zwecke der Sicherstellung vereinsrechtlich beschlagnahmter Sachen und zum Zwecke des Auffindens weiterer Beweismittel, auf Anordnung von deren Beschlagnahme sowie auf Duldung der Maßnahmen durch die Antragsgegner zu 2) und 3) ist zulässig.

Das Verwaltungsgericht München ist gem. § 10 Abs. 2 Satz 5, § 4 Abs. 2 Satz 1 VereinsG örtlich zuständig, weil die Maßnahmen im Gerichtsbezirk stattfinden sollen. Nach § 10 Abs. 2 Satz 6, § 4 Abs. 2 Satz 2 VereinsG entscheidet der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Gerichts, vorliegend entsprechend der Geschäftsverteilung der Kammer der Berichterstatter.

Der Antrag hat auch Erfolg.

Der Antragsteller hat die für die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung erforderlichen Voraussetzungen glaubhaft dargelegt (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 Abs. 1 ZPO).

Rechtsgrundlage für die Anordnung der Wohnungsdurchsuchung zum Zwecke der Sicherstellung vereinsrechtlich beschlagnahmter Sachen ist § 10 Abs. 2 Satz 5 VereinsG. § 10 Abs. 2 Satz 1 VereinsG befugt die Vollzugsbehörde aufgrund der nach § 3 Abs. 1 Satz 2 VereinsG mit der Verbotsverfügung verbundenen Beschlagnahme Sachen im Gewahrsam des Vereins, einschließlich der ihm von Dritten überlassenen Sachen im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VereinsG, und aufgrund einer Sicherstellungsanordnung Sachen im Gewahrsam Dritter (vgl. Seidl in Albrecht/Roggenkamp, VereinsG, Komm. 2014, § 10 Rn. 26 f.) sicherzustellen. Da der Antragsgegner zu 1) nicht Mitglied des Vorstandes und damit des für den Verein handelnden Organs des Vereins ist, ist er bezüglich der Voraussetzungen für eine Sicherstellung von Sachen als Dritter im Sinne von § 10 Abs. 2 Satz 1 VereinsG anzusehen (vgl. VGH BW, 27. Oktober 2011 - 1 S 1864/11- juris Rn. 10), so dass bei ihm zum Zwecke der Sicherstellung des Vereinsvermögens nur aufgrund eines gesonderten, von der Regierung von Oberbayern zu erlassenden Sicherstellungsbescheides (§ 4 VereinsG-DVO) sichergestellt werden kann. Soweit es der Zweck der Sicherstellung erfordert, dürfen gem. § 10 Abs. 2 Satz 2 VereinsG auch Räume betreten sowie verschlossene Türen und Behältnisse geöffnet werden. Voraussetzung ist eine wirksame und vollziehbare Beschlagnahme des Vereinsvermögens (BayVGH, U. v. 8. Januar 2015 - 4 C 14.1708 - juris Rn. 24) sowie hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme, dass sich beim Antragsgegner zu 1) dem Vereinsvermögen zuzurechnende Gegenstände oder sonstige von der Beschlagnahme nach § 3 Abs. 1 Satz 2 VereinsG erfasste Gegenstände befinden (BayVGH, B. v. 25. August 2008 - 4 C 08.1341 - juris Rn. 18).

Rechtsgrundlage für die Anordnung der Durchsuchung der Räume, Sachen und der Person eines Mitglieds oder Hintermannes des Vereins zum Zwecke der Auffindung weiterer Beweismittel sowie für die Anordnung von deren Beschlagnahme ist § 4 Abs. 2, Abs. 4 Satz 1 und 2 VereinsG. Dass bereits eine Verbotsverfügung erlassen worden ist und die Beweismittel nicht deren Vorbereitung, sondern der weiteren Untermauerung der Verfügung dienen, steht der (gleichzeitigen) Anwendung dieser für das Ermittlungsverfahren konzipierten Rechtsgrundlage nicht entgegen (OVG Bremen, U. v. 19. November 2015 - 1 B 349/14 - juris Rn. 4; OVG BB, B. v. 21. Dezember 2012 - 1 L 82.12 - juris Rn. 5; VGH BW, 27. Oktober 2011 - 1 S 1864/11- juris Rn. 5 ff.; Nds. OVG, B. v. 26. Oktober 1999 - 11 O 863/98 - juris Rn. 2; HessVGH, B. v. 16. Februar 1993 - 11 TJ 185/93, 11 TJ 111 TJ 186/93 - juris Rn. 45; OVG Hamburg, B. v. 6. Dezember 1983 - Bs III 840/83 - juris Ls). Eine Durchsuchung ist zulässig, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür sprechen, dass sie zur Auffindung von Gegenständen führt, die als Beweismittel in dem vereinsrechtlichen Verbotsverfahren von Bedeutung sein können (§ 4 Abs. 4 Satz 2 VereinsG).

Der Antragsgegner zu 1) ist Mitglied einer verbotenen Vereinigung.

Der Bundesminister des Innern ist zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei DWR alias „LIES! Stiftung“/“Stiftung LIES!“ einschließlich ihrer Teilorganisationen „LIES! Verlag“ „ReadLiesLtd“ und „Insamlingsstiflesen Al Quran Foundation“ um einen Verein im Sinne von § 2 Abs. 1 VereinsG handelt, nämlich - ohne Rücksicht auf die Rechtsform und im weiteren Sinn (vgl. BVerwG, U. v. 14. Mai 2014 - 6 A 3.13 - juris Rn. 24) - um eine Vereinigung, zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat. Aus der Verfügung vom 25. Oktober 2016 (Seite 5 ff.) gehen zahlreiche und ausreichende Anhaltspunkte dafür hervor, dass es sich um einen zumindest stillschweigenden Zusammenschluss von Personen handelt, die zumindest faktisch einen gemeinsamen Zweck verfolgen und über die wesentlichen Ziele der Vereinigung einig sind; weiter, dass eine Organisationsstruktur vorhanden ist, die faktisch auf eine organisierte Willensbildung schließen lässt und die einzelnen Mitglieder der Verbandsdisziplin untergeordnet sind (vgl. BVerwG, U. v. 14. Mai 2014 - 6 A 3.13 - juris Rn. 25).

Anhand ausführlicher, in einem Personaldossier zusammengestellter Erkenntnisse ist belegt, dass der Antragsgegner zu 1) dem salafistischen Personenspektrum in München zuzurechnen und Mitglied bei der LIES!-Gruppe München (DWR) ist. So hat er bei der Landeshauptstadt München für fünf Tage von Januar bis März 2016 als verantwortlicher Leiter vor Ort einen LIES!-Stand angemeldet und auch schon im Jahr 2015 solche Stände betreut. Ferner hat er im August und September 2015 jeweils vierstellige Beträge an Abou Nagie überwiesen. In Zusammenhang damit führt das Bayerische Landeskriminalamt Finanzermittlungen aufgrund einer Verdachtsmeldung (Terrorismusfinanzierung) der Commerzbank AG. In der Antragsschrift der Regierung von Oberbayern vom 1. November 2016 (Seite 6 f.) ist überzeugend dargetan, dass der Antragsgegner zu 1) als Verantwortlicher, sog. Mehrfachanmelder und Organisator von LIES!-Ständen eine leitende Funktion innerhalb eines LIES!-Teams und damit eine wesentliche Funktion für die Vereinsaktivitäten innehat und seine ideologische Verbundenheit mit den Zielen des Vereins dokumentiert, Träger von Insiderwissen ist, Zugang zum Vereinsvorstand und insgesamt eine Schlüsselfunktion für die Flächenpräsenz von DWR hat.

Der bundesweit agierende Verein einschließlich seiner Teilorganisationen wird mit sofort vollziehbarer (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) vereinsrechtlicher Verfügung des nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 VereinsG zuständigen Bundesministers des Innern vom 25. Oktober 2016 verboten und aufgelöst, weil er zwei Verbotstatbestände (§ 3 Abs. 1 VereinsG i. V. m. Art. 9 Abs. 2 GG) erfüllt, nämlich sich in aggressiv-kämpferischer Weise gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet und schwerwiegend, ernst und nachhaltig den Gedanken der Völkerverständigung beeinträchtigt (vgl. BVerwG, U. v. 16. November 2015 - 1 A 4/15 - juris Rn. 19 ff. u. U. v. 3. Dezember 2004 - 6 A 10/02 - juris Rn. 18; Albrecht in Albrecht/Roggenkamp, VereinsG, Komm. 2014, § 3 VereinsG, Rn. 56). Durch die geplante zeitgleiche Übergabe an die Vertreter des Vereins am … November 2016 um 6:00 Uhr wird die Verbotsverfügung wirksam (§ 3 Abs. 4 Satz 3 VereinsG).

Im einstweiligen Anordnungsverfahren vor dem Verwaltungsgericht sind die Rechtmäßigkeit dieser Verfügung und der damit verbundenen Beschlagnahme- und Einziehungsverfügungen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 VereinsG) nicht in vollem Umfang zu prüfen, da dies jeweils in gesonderten Klage- oder Eilverfahren durch andere gerichtliche Spruchkörper, hier das Bundesverwaltungsgericht gem. § 50 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, zu geschehen hat (vgl. BayVGH, U. v. 8. Januar 2015 - 4 C 14.1708 - juris Rn. 24; ebenso SächsOVG, B. v. 12. November 2013 - 3 E 70/13 - juris Rn. 12; OVG Bremen, B. v. 11. September 2013 - 1 S 131/13 - juris Rn. 9; HambOVG, B. v. 23. Januar 2001 - 4 Bs 299/00 - juris Rn. 6). Die für die Verbots- und Beschlagnahmeverfügung angeführten Gründe sind nur in summarischer Form auf ihre Schlüssigkeit und Plausibilität hin zu überprüfen und im Falle offenkundiger Mängel der Antrag auf Anordnung der Durchsuchung abzulehnen (vgl. BayVGH, a. a. O., m. w. N.). Eine solche Prüfung ergibt, dass der Bundesminister des Innern ausgehend von der in der obergerichtlichen Rechtsprechung erfahrenen Ausprägung der Verbotsgründe und den vor allem im Internet verbreiteten, durch das Gericht nachprüfbaren Belegen zutreffend und überzeugend zu dem Ergebnis gelangt ist, dass DWR sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung, vor allem gegen das Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip, die Glaubens- und Gewissensfreiheit und das Gleichheitsgrundrecht, richtet (Seite 15 ff.) und den Gedanken der Völkerverständigung beeinträchtigt (Seite 29 ff.), weiter, dass ein Vereinsverbot, insbesondere unter Abwägung mit der Glaubens- und Gewissensfreiheit und der Europäischen Menschenrechtskonvention, verhältnismäßig ist (Seite 46 ff.). Es ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Vereinsrecht (BVerwG, U. v. 16. November 2015 - 1 A 4/15 - juris Rn. 13 m. w. N.) auch nicht zu beanstanden, dass der Bundesminister des Innern von einer Anhörung des Vereins absieht, um diesem keine Gelegenheit zu geben, sein Vermögen, verbotsrelevante Unterlagen oder dergleichen dem behördlichen Zugriff zu entziehen.

In Anbetracht der herausgehobenen Aktivitäten des Antragsgegners zu 1) für den Verein und der großen Verbreitung moderner technischer Kommunikationsmittel im häuslichen Bereich steht bei lebensnaher Betrachtung zu erwarten, dass in seiner Wohnung, den dazugehörigen Nebenräumen einschließlich Keller und Garage (zum Begriff der Wohnung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 GG vgl. BayVGH, U. v. 2. Oktober 2012 - 10 BV 09.1860 - juris Rn. 29) und den von ihm genutzten Fahrzeugen die vom Antragsteller näher aufgeführten Gegenstände, Datenträger und Unterlagen aufgefunden werden, die von Bedeutung sein können, die Aktivitäten von DWR bzw. des Antragsgegners zu 1) für den Verein weiter aufzuklären, als auch dem Vereinsvermögen zuzurechnende Gegenstände einschließlich solcher nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VereinsG. Da es weithin üblich ist, Gegenstände wie Mobiltelefone, kleine Speichermedien und klassische Adressbücher ständig mitzuführen, ist darüber hinaus damit zu rechnen, dass der Antragsgegner zu 1) derartige Beweismittel in seiner Kleidung bei sich trägt.

Da der Antragsgegner zu 1) nicht Mitglied des Vereinsvorstandes und damit des für den Verein handelnden Organs ist, ist er bezüglich der Voraussetzungen für eine Sicherstellung von Sachen als Dritter im Sinne von § 10 Abs. 2 Satz 1 VereinsG anzusehen (vgl. VGH BW, 27. Oktober 2011 - 1 S 1864/11- juris Rn. 10), so dass bei ihm zum Zwecke der Sicherstellung des Vereinsvermögens nur aufgrund eines gesonderten Sicherstellungsbescheides (§ 4 VereinsG-DVO) sichergestellt werden kann. Hinsichtlich der Durchsuchungsanordnung zum Zwecke des Auffindens weiterer Beweismittel ist der Antragsgegner zu 1) als Mitglied oder Hintermann des Vereins im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 2 VereinsG anzusehen.

Der Antrag auf Erlass der Beschlagnahmeanordnung genügt auch dem Bestimmtheitsgebot (vgl. BayVGH, B. v. 11. Dezember 2002 - 4 C 02.2478 - juris Rn. 22 m. w. N.; OVG Nds., B. v. 19. Februar - 11 OB 398/08 - juris Rn. 9; OVG NW, B. v. 30. Januar 2009 - 5 E 1492/08 - juris Rn. 15 f.; OVG BE-BB, B. v. 1. September 2009 - 1 L 100.08 - juris Rn. 3; OVG Bremen, U. v. 19. November 2015 - 1 B 349/14 - juris Rn. 9 ff.), da der Antragsteller in der Antragsbegründung unter Nummer 6 präzisiert hat, welche Gegenstände, nämlich Kommunikations- und Videotechnik, Datenträger, Kontounterlagen des Vereins einschließlich seiner Teilvereinigungen und Spendenquittungen, beschlagnahmt werden sollen. Damit sind diese Gegenstände so genau bezeichnet, dass kein vernünftiger Zweifel über den Umfang der Beschlagnahme aufkommen kann. Die verbleibende, nie ganz zu vermeidende Unbestimmtheit ist unschädlich (vgl. OVG Bremen, U. v. 19. November 2015 - 1 B 349/14 - juris Rn. 10 f.).

Die Durchsuchungsmaßnahmen und etwaige Beschlagnahme von Gegenständen sind von den Antragsgegnern zu 2) und 3) zu dulden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 1. September 2009 - 1 L 100.08 - juris Rn. 2 a. E.). Nachdem das Vereinsgesetz dem (Mit-)Inhaber von Räumen und Sachen, die nicht im alleinigen Gewahrsam des Hauptbetroffenen der Durchsuchung und Beschlagnahme stehen, nicht ausdrücklich eine Duldungspflicht auferlegt, war diese anzuordnen (vgl. BSG, U. v. 29. Juli 1992 - 11 Rar 57/91 - juris Rn. 55. f.). Der ergänzende Antrag vom 9. November 2016 war nach seinem Ziel und der Antragsbegründung vom 1. November 2016 gem. § 122 Abs. 1, § 88 VwGO zweckentsprechend dahingehend auszulegen, dass er auch eine Duldung der Durchsuchung vom Antragsgegner zu 1) genutzter Fahrzeuge umfasst, soweit den Antragsgegnern zu 2) und 3) hieran ein Mitgewahrsam zusteht.

Die Durchsuchung und Beschlagnahme verstoßen auch nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (vgl. BVerfG, B. v. 26. Oktober 2011 - 2 BvR 1774/10 - juris Rn. 26 u. B. v. 27. Mai 1997 - 2 BvR 1992/92 - juris 1. Ls, Rn. 24). Sie versprechen im Hinblick auf die vorangegangenen Darlegungen Erfolg und sind zur Erreichung der beantragten Zwecken auch erforderlich, da andere, weniger einschneidende Mittel nicht ersichtlich sind, um an die erwartungsgemäß zu gewinnenden Beweismittel und das Vereinsvermögen zu gelangen. Auch das zwangsweise Öffnen der Wohn- und sonstigen Räume sowie Sachen, sofern die Antragsgegner nicht anwesend sind oder keinen Zutritt gewähren, ist gerechtfertigt, da die Regierung von Oberbayern beauftragt ist, zeitgleich mehrere Durchsuchungen durchführen zu lassen, und die Gewinnung von Beweismitteln und eine Sicherstellung des Vereinsvermögens nur in einer konzertierten Aktion erfolgversprechend erscheint. Schließlich steht die Schwere dieser grundgesetzlichen Eingriffe in Art. 13 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, B. v. 11. Juli 2008 - 2 BvR 2016/06 - juris Rn. 16 ff.) mit Blick auf den Umfang und das Gewicht der vorliegenden Erkenntnisse und auf die aus dem Agieren des Vereins resultierenden Gefahren für höchste Rechtsgüter, die Schwierigkeiten, in einem ideologisch-konspirativen Umfeld zu ermitteln, sowie die Festlegung des Durchsuchungs- und Beschlagnahmerahmens in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Zweck und der hierdurch zu schützenden verfassungsmäßigen Ordnung.

Eine vorherige Anhörung der Antragsgegner nach Art. 103 Abs. 1 GG unterbleibt, da andernfalls die Gelegenheit bestünde, einschlägige Gegenstände und Beweismittel beiseitezuschaffen und damit den Zweck der Anordnung zu gefährden (vgl. BVerfG, B. v. 16. Juni 1981 - 1 BvR 1094/80 - juris Rn. 54 m. w. N.; § 4 Abs. 4 VereinsG i. V. m. § 101 StPO). Der gerichtliche Beschluss ist den Antragsgegnern jedoch vor Beginn der Durchsuchung bekanntzumachen.

Dem Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Entsprechend den Rechtsgedanken aus § 155 Abs. 4, § 156 VwGO waren die Kosten dem Antragsgegner zu 1) als Veranlasser der Maßnahmen aufzuerlegen. Einer Streitwertfestsetzung bedurfte es nicht, da Gerichtsgebühren nicht anfallen.

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(2) Auf Grund der Beschlagnahme können Sachen im Gewahrsam des Vereins und auf Grund besonderer Anordnung Sachen im Gewahrsam Dritter sichergestellt werden. Soweit es der Zweck der Sicherstellung erfordert, dürfen auch Räume betreten sowie verschlossene Türen und Behältnisse geöffnet werden. Die Anwendung unmittelbaren Zwanges ist ohne vorherige Androhung oder Fristsetzung zulässig, wenn sonst die Sicherstellung gefährdet wäre. Werden von der Beschlagnahme Gegenstände im Sinne des § 99 der Strafprozeßordnung erfaßt, gelten für die Sicherstellung die §§ 99, 100 und 101 Abs. 3 bis 8 der Strafprozeßordnung entsprechend. Maßnahmen nach Satz 4 und die Durchsuchung von Wohnungen ordnet nur das Verwaltungsgericht an, in dessen Bezirk die Handlungen vorzunehmen sind. Anordnungen nach Satz 5 trifft der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Gerichts.

(3) Die Verbotsbehörde kann für das beschlagnahmte Vermögen Verwalter bestellen und abberufen. Die Verwalter unterliegen den Weisungen der Verbotsbehörde.

(4) Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, Auskunft über den Bestand und Verbleib des Vereinsvermögens zu geben. Auf Verlangen der Verbotsbehörde haben sie ein Verzeichnis des Bestandes vorzulegen und zu beeiden. Der Eid ist mit dem in § 260 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Inhalt auf Ersuchen der Verbotsbehörde vor dem für den Wohnsitz des Eidespflichtigen zuständigen Amtsgericht zu leisten.

(5) Die Aufhebung der Beschlagnahme sowie der Aufschub und die Wiederherstellung ihrer Vollziehbarkeit haben keine rückwirkende Kraft.

(1) Die Verbotsbehörde kann für ihre Ermittlungen die Hilfe der für die Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden und Dienststellen in Anspruch nehmen. Ermittlungsersuchen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat sind an die zuständige oberste Landesbehörde zu richten.

(2) Hält die Verbotsbehörde oder eine gemäß Absatz 1 Satz 1 ersuchte Stelle eine richterliche Vernehmung von Zeugen, eine Beschlagnahme von Beweismitteln oder eine Durchsuchung für erforderlich, so stellt sie ihre Anträge bei dem Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk die Handlung vorzunehmen ist. Die richterlichen Anordnungen oder Maßnahmen trifft der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Gerichts.

(3) Für die richterliche Vernehmung von Zeugen gilt § 98 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

(4) Für die Beschlagnahme von Gegenständen, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, gelten die §§ 94 bis 97, 98 Abs. 4 sowie die §§ 99 bis 101 der Strafprozeßordnung entsprechend. Bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß eine Durchsuchung zur Auffindung solcher Beweismittel führen werde, so kann die Durchsuchung der Räume des Vereins sowie der Räume, der Sachen und der Person eines Mitglieds oder Hintermannes des Vereins angeordnet werden. Bei anderen Personen ist die Durchsuchung nur zur Beschlagnahme bestimmter Beweismittel und nur dann zulässig, wenn Tatsachen darauf schließen lassen, daß sich die gesuchte Sache in ihrem Gewahrsam befindet. Die §§ 104, 105 Abs. 2 bis 4, §§ 106 bis 110 der Strafprozeßordnung gelten entsprechend.

(5) Bei Gefahr im Verzug kann auch die Verbotsbehörde oder eine gemäß Absatz 1 Satz 1 ersuchte Stelle eine Beschlagnahme, mit Ausnahme der Beschlagnahme nach § 99 der Strafprozeßordnung, oder eine Durchsuchung anordnen. Die Vorschriften des Absatzes 4 sowie § 98 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Strafprozeßordnung gelten entsprechend.

(1) Die Beschlagnahme (§ 3 Abs. 1 Satz 2) hat die Wirkung eines Veräußerungsverbots. Rechtsgeschäfte, die gegen das Veräußerungsverbot verstoßen, sind nichtig, es sei denn, daß der andere Teil weder wußte noch wissen mußte, daß der Gegenstand, auf den sich das Rechtsgeschäft bezieht, der Beschlagnahme unterliegt. Die Beschlagnahme erfaßt auch die Gegenstände, die der Verein einem Dritten zu treuen Händen übertragen hat oder die ein Dritter als Treuhänder für den Verein erworben hat. In den Fällen des Satzes 3 sind die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, entsprechend anzuwenden.

(2) Auf Grund der Beschlagnahme können Sachen im Gewahrsam des Vereins und auf Grund besonderer Anordnung Sachen im Gewahrsam Dritter sichergestellt werden. Soweit es der Zweck der Sicherstellung erfordert, dürfen auch Räume betreten sowie verschlossene Türen und Behältnisse geöffnet werden. Die Anwendung unmittelbaren Zwanges ist ohne vorherige Androhung oder Fristsetzung zulässig, wenn sonst die Sicherstellung gefährdet wäre. Werden von der Beschlagnahme Gegenstände im Sinne des § 99 der Strafprozeßordnung erfaßt, gelten für die Sicherstellung die §§ 99, 100 und 101 Abs. 3 bis 8 der Strafprozeßordnung entsprechend. Maßnahmen nach Satz 4 und die Durchsuchung von Wohnungen ordnet nur das Verwaltungsgericht an, in dessen Bezirk die Handlungen vorzunehmen sind. Anordnungen nach Satz 5 trifft der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Gerichts.

(3) Die Verbotsbehörde kann für das beschlagnahmte Vermögen Verwalter bestellen und abberufen. Die Verwalter unterliegen den Weisungen der Verbotsbehörde.

(4) Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, Auskunft über den Bestand und Verbleib des Vereinsvermögens zu geben. Auf Verlangen der Verbotsbehörde haben sie ein Verzeichnis des Bestandes vorzulegen und zu beeiden. Der Eid ist mit dem in § 260 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Inhalt auf Ersuchen der Verbotsbehörde vor dem für den Wohnsitz des Eidespflichtigen zuständigen Amtsgericht zu leisten.

(5) Die Aufhebung der Beschlagnahme sowie der Aufschub und die Wiederherstellung ihrer Vollziehbarkeit haben keine rückwirkende Kraft.

(1) Die Verbotsbehörde kann für ihre Ermittlungen die Hilfe der für die Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden und Dienststellen in Anspruch nehmen. Ermittlungsersuchen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat sind an die zuständige oberste Landesbehörde zu richten.

(2) Hält die Verbotsbehörde oder eine gemäß Absatz 1 Satz 1 ersuchte Stelle eine richterliche Vernehmung von Zeugen, eine Beschlagnahme von Beweismitteln oder eine Durchsuchung für erforderlich, so stellt sie ihre Anträge bei dem Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk die Handlung vorzunehmen ist. Die richterlichen Anordnungen oder Maßnahmen trifft der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Gerichts.

(3) Für die richterliche Vernehmung von Zeugen gilt § 98 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

(4) Für die Beschlagnahme von Gegenständen, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, gelten die §§ 94 bis 97, 98 Abs. 4 sowie die §§ 99 bis 101 der Strafprozeßordnung entsprechend. Bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß eine Durchsuchung zur Auffindung solcher Beweismittel führen werde, so kann die Durchsuchung der Räume des Vereins sowie der Räume, der Sachen und der Person eines Mitglieds oder Hintermannes des Vereins angeordnet werden. Bei anderen Personen ist die Durchsuchung nur zur Beschlagnahme bestimmter Beweismittel und nur dann zulässig, wenn Tatsachen darauf schließen lassen, daß sich die gesuchte Sache in ihrem Gewahrsam befindet. Die §§ 104, 105 Abs. 2 bis 4, §§ 106 bis 110 der Strafprozeßordnung gelten entsprechend.

(5) Bei Gefahr im Verzug kann auch die Verbotsbehörde oder eine gemäß Absatz 1 Satz 1 ersuchte Stelle eine Beschlagnahme, mit Ausnahme der Beschlagnahme nach § 99 der Strafprozeßordnung, oder eine Durchsuchung anordnen. Die Vorschriften des Absatzes 4 sowie § 98 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Strafprozeßordnung gelten entsprechend.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.

(2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

(1) Die Beschlagnahme (§ 3 Abs. 1 Satz 2) hat die Wirkung eines Veräußerungsverbots. Rechtsgeschäfte, die gegen das Veräußerungsverbot verstoßen, sind nichtig, es sei denn, daß der andere Teil weder wußte noch wissen mußte, daß der Gegenstand, auf den sich das Rechtsgeschäft bezieht, der Beschlagnahme unterliegt. Die Beschlagnahme erfaßt auch die Gegenstände, die der Verein einem Dritten zu treuen Händen übertragen hat oder die ein Dritter als Treuhänder für den Verein erworben hat. In den Fällen des Satzes 3 sind die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, entsprechend anzuwenden.

(2) Auf Grund der Beschlagnahme können Sachen im Gewahrsam des Vereins und auf Grund besonderer Anordnung Sachen im Gewahrsam Dritter sichergestellt werden. Soweit es der Zweck der Sicherstellung erfordert, dürfen auch Räume betreten sowie verschlossene Türen und Behältnisse geöffnet werden. Die Anwendung unmittelbaren Zwanges ist ohne vorherige Androhung oder Fristsetzung zulässig, wenn sonst die Sicherstellung gefährdet wäre. Werden von der Beschlagnahme Gegenstände im Sinne des § 99 der Strafprozeßordnung erfaßt, gelten für die Sicherstellung die §§ 99, 100 und 101 Abs. 3 bis 8 der Strafprozeßordnung entsprechend. Maßnahmen nach Satz 4 und die Durchsuchung von Wohnungen ordnet nur das Verwaltungsgericht an, in dessen Bezirk die Handlungen vorzunehmen sind. Anordnungen nach Satz 5 trifft der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Gerichts.

(3) Die Verbotsbehörde kann für das beschlagnahmte Vermögen Verwalter bestellen und abberufen. Die Verwalter unterliegen den Weisungen der Verbotsbehörde.

(4) Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, Auskunft über den Bestand und Verbleib des Vereinsvermögens zu geben. Auf Verlangen der Verbotsbehörde haben sie ein Verzeichnis des Bestandes vorzulegen und zu beeiden. Der Eid ist mit dem in § 260 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Inhalt auf Ersuchen der Verbotsbehörde vor dem für den Wohnsitz des Eidespflichtigen zuständigen Amtsgericht zu leisten.

(5) Die Aufhebung der Beschlagnahme sowie der Aufschub und die Wiederherstellung ihrer Vollziehbarkeit haben keine rückwirkende Kraft.

(1) Ein Verein darf erst dann als verboten (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes) behandelt werden, wenn durch Verfügung der Verbotsbehörde festgestellt ist, daß seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder daß er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet; in der Verfügung ist die Auflösung des Vereins anzuordnen (Verbot). Mit dem Verbot ist in der Regel die Beschlagnahme und die Einziehung

1.
des Vereinsvermögens,
2.
von Forderungen Dritter, soweit die Einziehung in § 12 Abs. 1 vorgesehen ist, und
3.
von Sachen Dritter, soweit der Berechtigte durch die Überlassung der Sachen an den Verein dessen verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind,
zu verbinden.

(2) Verbotsbehörde ist

1.
die obersten Landesbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde für Vereine und Teilvereine, deren erkennbare Organisation und Tätigkeit sich auf das Gebiet eines Landes beschränken;
2.
das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat für Vereine und Teilvereine, deren Organisation oder Tätigkeit sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt.
Die oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde entscheidet im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, wenn sich das Verbot gegen den Teilverein eines Vereins richtet, für dessen Verbot nach Satz 1 Nr. 2 das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat zuständig ist. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat entscheidet im Benehmen mit Behörden, die nach Satz 1 Nr. 1 für das Verbot von Teilvereinen zuständig gewesen wären.

(3) Das Verbot erstreckt sich, wenn es nicht ausdrücklich beschränkt wird, auf alle Organisationen, die dem Verein derart eingegliedert sind, daß sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse als Gliederung dieses Vereins erscheinen (Teilorganisationen). Auf nichtgebietliche Teilorganisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit erstreckt sich das Verbot nur, wenn sie in der Verbotsverfügung ausdrücklich benannt sind.

(4) Das Verbot ist schriftlich oder elektronisch mit einer dauerhaft überprüfbaren Signatur nach § 37 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes abzufassen, zu begründen und dem Verein, im Falle des Absatzes 3 Satz 2 auch den Teilorganisationen, zuzustellen. Der verfügende Teil des Verbots ist im Bundesanzeiger und danach im amtlichen Mitteilungsblatt des Landes bekanntzumachen, in dem der Verein oder, sofern sich das Verbot hierauf beschränkt, der Teilverein seinen Sitz hat; Verbote nach § 15 werden nur im Bundesanzeiger bekanntgemacht. Das Verbot wird mit der Zustellung, spätestens mit der Bekanntmachung im Bundesanzeiger, wirksam und vollziehbar; § 80 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.

(5) Die Verbotsbehörde kann das Verbot auch auf Handlungen von Mitgliedern des Vereins stützen, wenn

1.
ein Zusammenhang zur Tätigkeit im Verein oder zu seiner Zielsetzung besteht,
2.
die Handlungen auf einer organisierten Willensbildung beruhen und
3.
nach den Umständen anzunehmen ist, daß sie vom Verein geduldet werden.

(1) Die Beschlagnahme (§ 3 Abs. 1 Satz 2) hat die Wirkung eines Veräußerungsverbots. Rechtsgeschäfte, die gegen das Veräußerungsverbot verstoßen, sind nichtig, es sei denn, daß der andere Teil weder wußte noch wissen mußte, daß der Gegenstand, auf den sich das Rechtsgeschäft bezieht, der Beschlagnahme unterliegt. Die Beschlagnahme erfaßt auch die Gegenstände, die der Verein einem Dritten zu treuen Händen übertragen hat oder die ein Dritter als Treuhänder für den Verein erworben hat. In den Fällen des Satzes 3 sind die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, entsprechend anzuwenden.

(2) Auf Grund der Beschlagnahme können Sachen im Gewahrsam des Vereins und auf Grund besonderer Anordnung Sachen im Gewahrsam Dritter sichergestellt werden. Soweit es der Zweck der Sicherstellung erfordert, dürfen auch Räume betreten sowie verschlossene Türen und Behältnisse geöffnet werden. Die Anwendung unmittelbaren Zwanges ist ohne vorherige Androhung oder Fristsetzung zulässig, wenn sonst die Sicherstellung gefährdet wäre. Werden von der Beschlagnahme Gegenstände im Sinne des § 99 der Strafprozeßordnung erfaßt, gelten für die Sicherstellung die §§ 99, 100 und 101 Abs. 3 bis 8 der Strafprozeßordnung entsprechend. Maßnahmen nach Satz 4 und die Durchsuchung von Wohnungen ordnet nur das Verwaltungsgericht an, in dessen Bezirk die Handlungen vorzunehmen sind. Anordnungen nach Satz 5 trifft der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Gerichts.

(3) Die Verbotsbehörde kann für das beschlagnahmte Vermögen Verwalter bestellen und abberufen. Die Verwalter unterliegen den Weisungen der Verbotsbehörde.

(4) Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, Auskunft über den Bestand und Verbleib des Vereinsvermögens zu geben. Auf Verlangen der Verbotsbehörde haben sie ein Verzeichnis des Bestandes vorzulegen und zu beeiden. Der Eid ist mit dem in § 260 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Inhalt auf Ersuchen der Verbotsbehörde vor dem für den Wohnsitz des Eidespflichtigen zuständigen Amtsgericht zu leisten.

(5) Die Aufhebung der Beschlagnahme sowie der Aufschub und die Wiederherstellung ihrer Vollziehbarkeit haben keine rückwirkende Kraft.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 7. Juni 2011 - 2 K 1469/11 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

 
I.
Die Beschwerde gegen die in einem vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahren ergangene richterliche Durchsuchungsanordnung ist mangels spezieller vereinsrechtlicher Regelungen nach § 146 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist nach dem Vollzug der Durchsuchung am 10.06.2011 mit dem Ziel zulässig, die Rechtswidrigkeit dieser Anordnung analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO feststellen zu lassen (vgl. Senatsbeschluss vom 14.05.2002 - 1 S 10/02 - NVwZ 2003, 368 = VBlBW 2002, 426). Die ebenfalls begehrte Aufhebung der Durchsuchungsanordnung kann der Antragsgegner hingegen schon deshalb nicht verlangen, weil die Durchsuchung bereits abgeschlossen ist. Eine derartige Aufhebung käme nur in Betracht, wenn eine den Antragsgegner beeinträchtigende Fortwirkung der Anordnung festzustellen wäre. Dies ist nicht der Fall. Insbesondere ist die Aufhebung der Durchsuchungsanordnung nicht Voraussetzung für die Herausgabe der bei ihm anlässlich der Wohnungsdurchsuchung sichergestellten Gegenstände. Deren Verstrickung wurde vielmehr durch die Sicherstellungsanordnung des Antragstellers begründet.
II.
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Die Anordnung der Durchsuchung der Wohnräume des Antragsgegners einschließlich aller Nebengelasse sowie des dazugehörigen Grundstücks und aller sich im Besitz des Antragsgegners befindlichen Fahrzeuge war sowohl zum Zweck der Sicherstellung bzw. Beschlagnahme weiterer für das Verbot des Vereins „Hells Angels Motorcycle Club Charter Borderland - HAMC Borderland -“ beweisrelevanter Unterlagen (1.) als auch zum Zweck der Sicherstellung von Vereinsvermögen und des Auffindens möglicher Anhaltspunkte für Forderungen Dritter gegen den Verein (2.) gerechtfertigt.
Das Regierungspräsidium Karlsruhe ist die gemäß § 5 VereinsG i.V.m. der Anordnung des für das Verbotsverfahren gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VereinsG zuständigen Innenministeriums Baden-Württemberg vom 06.06.2011 und der Gemeinsamen Verordnung der Landesregierung und des Innenministeriums über die Zuständigkeiten nach dem VereinsG vom 28.02.1994 (GBl. S. 160) zuständige Vollzugsbehörde und damit zur Stellung des Antrags auf Erlass der Durchsuchungsanordnung berufen.
Zuständig für die Entscheidung über den Antrag war gemäß §§ 4 Abs. 2 Satz 2, 10 Abs. 2 Satz 6 VereinsG das Verwaltungsgericht Karlsruhe, in dessen Bezirk die Durchsuchung vorgenommen werden sollte, und hier nach Maßgabe des Geschäftsverteilungsplans des Gerichts die Vorsitzende der 2. Kammer.
1. Die Durchsuchung der Räume des Vereins sowie der Räume, der Sachen und der Person eines Mitglieds oder Hintermanns des Vereins kann zum Zweck der Beschlagnahme beweisrelevanter Unterlagen für ein Vereinsverbot angeordnet werden, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Durchsuchung zur Auffindung von Gegenständen führen wird, die als Beweismittel von Bedeutung sein können (§ 4 Abs. 4 Satz 2 VereinsG).
Der Zweck der Durchsuchungsanordnung, den Zugriff auf Beweisgegenstände bei Vollziehung der Durchsuchung zu begrenzen, erfordert dabei eine Konkretisierung der „Verdachtsumschreibung“ in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, die über eine floskelhafte Beschreibung des Vorwurfs hinausgeht (BVerfG, Beschl. v. 03.09.1991 - 2 BvR 279/90 - NJW 1992, 551 und Beschl. v. 29.01.2002 - 2 BvR 1245/01 - NStZ-RR 2002, 172). Dieser vom Bundesverfassungsgericht formulierten Anforderung vermögen vereinsrechtliche Durchsuchungsanordnungen regelmäßig unter Angabe des Vereins, gegen den sich die Ermittlungen richten, zu genügen. Aufgrund der verfassungsrechtlich determinierten Zielrichtung der Ermittlungen und der restriktiv normierten Verbotsvoraussetzungen (Art. 9 Abs. 2 GG; § 3 Abs. 1 VereinsG) bedarf es im Allgemeinen keiner über diesen Durchsuchungsanlass hinausgehenden Konkretisierung der Durchsuchungsanordnung. Der Bezug zu einem gegen eine bestimmte Vereinigung gerichteten Verbotsverfahren begrenzt in ausreichender Weise den Durchsuchungszweck und macht die mit der Durchsuchung verbundenen Eingriffe in die Grundrechte des Betroffenen hinreichend messbar und kontrollierbar. Diese sich aus dem vereinsrechtlichen Bezug des Ermittlungsverfahrens ergebende Konkretisierung der Durchsuchungsanordnung erlaubt eine eigenverantwortliche Prüfung der rechtlichen Voraussetzungen durch das Verwaltungsgericht, insbesondere der tatbestandlichen Anforderungen des § 4 Abs. 4 Satz 2 und 3 VereinsG hinsichtlich des in dieses Ermittlungsverfahren einbeziehbaren Personenkreises (Nds. OVG, Beschl. v. 19.02.2009 - 11 OB 398/08 - NVwZ-RR 2009, 473). Vergleichbares gilt hinsichtlich der Anforderung, bereits in der Durchsuchungsanordnung die zu suchenden Gegenstände in einer „der Eigenart des Tatverdachts“ sachgerechten Weise zu bezeichnen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.03.1994 - 2 BvR 396/94 - NJW 1994, 2079; Kruis/Wehowsky, Verfassungsgerichtliche Leitlinien zur Wohnungsdurchsuchung, NJW 1999, 682 <684>). Durchsuchungen nach § 4 VereinsG sind bereits von Gesetzes wegen auf das Auffinden von Gegenständen beschränkt, die als Beweismittel in einem Ermittlungsverfahren dienen können, das der Vorbereitung der Entscheidung über ein Vereinsverbot dient. Diesem Ermittlungszweck entsprechend müssen die Gegenstände daher einen inhaltlichen Bezug zur Beurteilung der Verbotsvoraussetzungen bezüglich derjenigen Vereinigung aufweisen, gegen die die Ermittlungen der Verbotsbehörde gerichtet sind. Mit der Angabe der Zweckbestimmung bezüglich eines bestimmten vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahrens ist deshalb regelmäßig zugleich eine für die Durchsuchungsanordnung hinreichende Konkretisierung der Beweismittel verbunden, deren Auffinden die Durchsuchung dient (Nds. OVG, Beschl. v. 19.02.2009 - 11 OB 398/08 - a.a.O.). Schließlich muss die Durchsuchungsanordnung entsprechend Zielrichtung und Stand der Ermittlungen die zu durchsuchenden Räumlichkeiten hinreichend konkret bezeichnen (BVerfG, Beschl. v. 23.03.1994 - 2 BvR 396/94 -, a.a.O.; Kruis/Wehowsky, a.a.O., S. 684). Für vereinsrechtliche Durchsuchungen ist insoweit bestimmend, dass sich die Maßnahme gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 VereinsG auf die Räume des Vereins oder eines Mitglieds oder Hintermanns des Vereins erstreckt.
Die Durchsuchungsanordnung des Verwaltungsgerichts entspricht diesen Anforderungen. Ausweislich der Beschlussformel wurde die Durchsuchung zweckgebunden angeordnet. Die Zweckbindung wurde dahin bestimmt, dass die Durchsuchung dem Auffinden von Gegenständen und Unterlagen dient, die als Beweismittel in dem Verbotsverfahren gegen den Verein „HAMC Borderland“ von Bedeutung sein können. Dies ergibt sich im Weiteren auch aus den Gründen des Beschlusses. Anlass und Zielrichtung der Durchsuchung ermöglichten damit einen hinreichend klar begrenzten Zugriff auf mögliche Beweismittel. Auch wurde die Durchsuchung auf die Wohnräume des Antragsgegners einschließlich sog. Nebengelasse auf einem unter Adressenangabe bestimmten Grundstück und die in dessen Besitz befindlichen Fahrzeuge beschränkt. Damit war die Durchsuchung auf persönliche Gewahrsamssphären des Antragsgegners beschränkt, bezüglich derer ein Auffinden von Beweismitteln wahrscheinlich war.
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht einen gegen den „HAMC Borderland“ bestehenden Anfangsverdacht hinsichtlich eines den Strafgesetzen zuwiderlaufenden Vereinszwecks bejaht. Der strafgesetzwidrige Zweck und die strafgesetzwidrige Tätigkeit einer Vereinigung ergeben sich aus den Absichten und Verhaltensweisen ihrer Mitglieder. Denn eine Vereinigung ist als solche nicht straffähig. Straffähig können nur natürliche Personen sein, da Strafbarkeit Schuldzurechnungsfähigkeit voraussetzt und diese nur natürlichen Personen zukommt. Strafgesetzwidrigkeit einer Vereinigung ist gleichwohl rechtlich möglich, weil diese durch ihre Mitglieder und die sie repräsentierenden Vereinsorgane einen vom einzelnen Mitglied losgelösten Gruppenwillen bilden und insofern eine eigene Zweckrichtung festlegen sowie selbstständig handeln kann. Ergibt sich aus dieser eigenen Zweckrichtung oder dem selbstständigen Handeln einer Vereinigung ein Verstoß gegen Strafgesetze, so ist der Verbotstatbestand erfüllt. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass das Verhalten der Mitglieder der Vereinigung zugerechnet werden kann. Eine durch die Mitglieder verwirklichte Strafgesetzwidrigkeit muss den Charakter der Vereinigung prägen. Eine Vereinigung kann gleichzeitig verschiedene Zwecke, insbesondere neben dem satzungsmäßig ausgewiesenen legalen Zweck auch strafrechtsrelevante Ziele anstreben und durch das Verhalten ihrer Mitglieder verwirklichen. In diesem Falle ist es zur Erfüllung des Verbotstatbestandes nicht erforderlich, dass die Strafgesetzwidrigkeit den Hauptzweck oder die Haupttätigkeit der Vereinigung ausmacht. Ebenso wenig muss eine Strafgesetzwidrigkeit auf Dauer bestehen. Es genügt vielmehr, wenn eine Vereinigung erst im Laufe der Zeit strafgesetzwidrig wird oder die Strafgesetzwidrigkeit zeitlich begrenzt. Die Strafgesetzwidrigkeit einer Vereinigung ist auch dann gegeben, wenn deren Mitglieder zwar spontan und aufgrund eines eigenen Entschlusses Straftaten begehen, dabei aber immer wieder geschlossen als Vereinigung auftreten, so dass die Straftaten sich nach außen als Vereinsaktivitäten darstellen, und die Vereinigung diesen Umstand kennt und billigt oder jedenfalls widerspruchslos hinnimmt. Der Vereinigung zurechenbar sind ferner solche strafbaren Verhaltensweisen der Vereinsmitglieder, die die Vereinigung deckt, indem sie ihren Mitgliedern durch eigene Hilfestellung oder Hilfestellung anderer Mitglieder Rückhalt bietet. Eine derartige verbotsrelevante Hilfestellung muss nicht von vornherein auf die Begehung konkreter Straftaten ausgerichtet sein oder auf einem zuvor gefassten Vereinsbeschluss beruhen. Das Vorliegen einer derartigen, von der Vereinigung ihren Mitgliedern zugedachten Hilfestellung bestimmt sich dabei nicht nach strafrechtlichen Gesichtspunkten der Teilnahme oder Begünstigung, die für eine Vereinigung mangels Straffähigkeit nicht relevant sein können. Es genügt vielmehr, dass vereinsintern den Mitgliedern oder nach außen der Öffentlichkeit, insbesondere den Opfern der Straftaten, gegenüber zum Ausdruck gebracht wird, die Vereinigung gewähre zu den Straftaten ihrer Mitglieder jederzeit den erwarteten Schutz (BVerwG, Urt. v. 18.10.1988 - 1 A 89.83 - BVerwGE 80, 299 <306 ff.>). Hier ergibt sich aus der Verbotsverfügung des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 06.06.2011 (bekanntgemacht in: GABl. 2011 S. 473) hinreichend deutlich, dass nach dem Ergebnis staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsverfahren viele Mitglieder des Vereins erheblicher Straftaten verdächtig sind (u.a. Verstoß gegen das Betäubungsmittel- und Waffengesetz im Juli 2009; Auftragsstraftat am 21.08.2009: versuchter schwerer Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung; gefährliche Körperverletzung am 04.10.2009; räuberische Erpressung im Mai 2010; Straftaten im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung mit den „United Tribuns“ am 27.11.2010 in Pforzheim; Verbrechensverabredung zum Mord am 29.11.2010; Verstöße gegen das Waffengesetz/Bildung bewaffneter Gruppen). Dieses strafgesetzwidrige Verhalten dürfte dem Verein zuzurechnen sein, weil die Straftaten ausweislich der Verbotsverfügung teilweise von den Vereinsorganen angeordnet, jedenfalls mit deren Wissen und Billigung begangen wurden und im inneren Zusammenhang mit dem Verein stehen. Teilweise stellten sich die Straftaten auch nach außen als Vereinsaktivitäten dar, wobei die Vereinigung diesen Umstand kannte und billigte oder jedenfalls widerspruchslos hinnahm. Schließlich liegt ein Zurechnungsgrund deshalb vor, weil der Verein - entsprechend seinem „Ehrenkodex“ - Straftaten nachträglich deckte, indem er seinen straffälligen Mitgliedern durch eigene Hilfestellung oder Hilfestellung anderer Mitglieder Rückhalt bot.
Die Prognose, dass bei dem Antragsgegner als mutmaßlichem „prospect“ (Anwärter) des Vereins Beweismittel aufzufinden sind, die für das Verbotsverfahren von Bedeutung sein können, war ebenfalls gerechtfertigt. Gerade ein „prospect“ muss sich bewähren, um würdig zu sein, zum Vollmitglied aufzusteigen. Hierzu gehört auch strafrechtlich relevantes Verhalten zum Wohle des Vereins.
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2. Voraussetzung für den Erlass einer Durchsuchungsanordnung nach § 10 Abs. 2 Satz 5 VereinsG ist das Vorliegen einer Verbots- und Beschlag-nahmeverfügung nach § 3 Abs. 1 VereinsG. Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 VereinsG können aufgrund der nach § 3 Abs. 1 Satz 2 VereinsG verfügten Beschlagnahme Sachen im Gewahrsam des Vereins und aufgrund besonderer Anordnung Sachen des Vereinsvermögens im Gewahrsam Dritter sichergestellt werden. Einzelheiten des Verfahrens regeln §§ 3 und 4 VereinsG-DVO. Der Antragsgegner war zum Zeitpunkt der beabsichtigten Durchsuchung nicht Mitglied des Vorstandes und damit des für den Verein handelnden Organs des Vereins. Dies spricht dafür, ihn bezüglich der Voraussetzungen für eine Sicherstellung von Sachen einem Dritten im Sinne von § 10 Abs. 2 Satz 1 VereinsG gleichzustellen. § 10 Abs. 2 Satz 1 VereinsG unterscheidet nicht - wie etwa § 4 Abs. 4 VereinsG - zwischen dem Verein und seinen Organen, Hintermännern, Mitgliedern und Dritten, sondern lediglich zwischen Sachen im Gewahrsam des Vereins und solchen im Gewahrsam Dritter. Hinsichtlich der Durchführung der Sicherstellung treffen hierzu die §§ 3 und 4 VereinsG-DVO unterschiedliche Regeln. Während nach § 3 VereinsG-DVO Sachen im Gewahrsam des Vereins dadurch sichergestellt werden, dass die Vollzugsbehörde sie in Gewahrsam nimmt, schreibt § 4 VereinsG-DVO für Sachen im Gewahrsam Dritter ein besonderes Verfahren vor. Die Rechtfertigung für diese Unterscheidung ergibt sich daraus, dass für Sachen, die sich etwa in den Räumen des Vereins oder eventuell auch in Wohnungen von Vorstandsmitgliedern des Vereins befinden, die Vermutung, dass es sich hier um Sachen des Vereinsvermögens handelt, eher naheliegt als für solche Sachen, die sich im Gewahrsam eines anderen befinden, der nicht Mitglied des für den Verein handelnden Organs ist. § 4 VereinsG-DVO schreibt zum einen den Erlass eines besonderen Sicherstellungsbescheides vor, der schriftlich abzufassen und dem Gewahrsamsinhaber zuzustellen ist. Dieser Sicherstellungsbescheid ist zu begründen, und zwar unter Hinweis auf das Vereinsverbot und die Beschlagnahme des Vereinsvermögens, weiter ist in der Begründung darzulegen, dass die sichergestellte Sache zum Vereinsvermögen gehört. Diese besonderen und gegenüber der Sicherstellung von Sachen im Gewahrsam des Vereins gesteigerten Anforderungen rechtfertigen sich daraus, dass hinsichtlich Dritter die Annahme, sie könnten Gegenstände des Vereinsvermögens in Gewahrsam haben, nicht ohne weiteres auf der Hand liegt, sondern insoweit vielmehr konkrete Anhaltspunkte vorliegen müssen, um den erheblichen Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung, der durch eine Beschlagnahme und die dazu erforderliche Durchsuchung eintritt, zu rechtfertigen. In dieser Beziehung ähnelt aber die Position eines "einfachen", nicht mit besonderen Aufgaben betrauten Vereinsmitgliedes eher der eines außerhalb des Vereins stehenden Dritten als der eines Organs des Vereins. Daraus folgt zugleich, dass eine Sicherstellung und eine zum Zweck der Sicherstellung erfolgende Durchsuchung der Wohnung eines "einfachen" Vereinsmitgliedes nicht quasi auf Verdacht zulässig ist. Es müssen darüber hinaus ausreichende Anhaltspunkte nicht nur dafür vorliegen, dass der Betreffende Verbindungen zu dem Verein hat, sondern vielmehr dafür, dass sich Gegenstände aus dem Vermögen des Vereins gerade bei ihm befinden. Diese Anhaltspunkte hat die Vollzugsbehörde bei Beantragung eines Durchsuchungsbefehls im Einzelnen darzulegen. Die Darlegung hat sich speziell auf die Vermutung zu beziehen, dass sich Sachen des Vereinsvermögens im Gewahrsam des Betreffenden befinden (OVG Schlesw.-Holst., Beschl. v. 03.03.1994 - 4 M 142/93 - InfAuslR 1994, 210).
11 
Da ein wesentlicher Zweck der Vermögensbeschlagnahme darin besteht, dem Verein die Mittel zur Fortsetzung der als rechtswidrig erachteten Tätigkeit zu nehmen, gehören nicht nur Gegenstände von wirtschaftlicher, sondern auch von ideeller Bedeutung zum Vereinsvermögen. Dabei ist es rechtlich unerheblich, ob die sicherzustellenden Vermögensgegenstände im Einzelnen tatsächlich zur Fortsetzung einer kriminellen Tätigkeit verwendet werden können. Denn das Vermögen eines verbotenen Vereins unterliegt ohne Rücksicht auf einen bestimmten Verwendungszweck nach § 11 VereinsG der Einziehung (BVerwG, Urt. v. 18.10.1988 - 1 A 89.83 - BVerwGE 80, 299 <305>) und ist auch vorliegend in Nr. 4 der Verbotsverfügung des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 06.06.2011 ohne jede Einschränkung eingezogen worden.
12 
Hier hat der Antragsteller nachvollziehbar dargelegt, dass bei der Durchsuchung jedenfalls ein Auffinden der zum Vereinsvermögen gehörenden Kutte zu erwarten war. Dieses Kleidungsstück ist für jedes Vereinsmitglied von hohem ideellem Wert, da es die Vereinszugehörigkeit seines Trägers dokumentiert. Die Kutte, die auch von einem „prospect“ getragen werden darf, bringt zum einen dessen Stellung innerhalb des Vereins zum Ausdruck, zum anderen hat sie besondere Bedeutung für das Vereinsverständnis. Die Annahme, der Antragsgegner als mutmaßlicher „prospect“ könnte - ohne dass es der Durchsuchungsanordnung bedurft hätte - zur freiwilligen Herausgabe dieses Kleidungsstücks bereit gewesen sein, erscheint daher fernliegend.
13 
Entgegen der Auffassung der Beschwerde war der Antragssteller nicht verpflichtet, bereits vor Durchsuchung der Wohnung einen Sicherstellungsbescheid auszufertigen, in dem die sicherzustellenden Gegenstände konkret bezeichnet waren. Der Sicherstellungsbescheid ist Grundlage dafür, dass der Adressat die behördliche Ingewahrsamnahme von konkret bezeichneten Gegenständen, die sich in seinem Gewahrsam befinden, zu dulden hat. Daher ist die Sicherstellungsanordnung, zu deren notwendigem Regelungsgehalt die Bezeichnung der dem behördlichen Zugriff unterliegenden Gegenstände gehört, vor der tatsächlichen Sicherstellung bekannt zu geben. Dies war hier vom Antragsteller angekündigt und ist ausweislich der Beschwerdebegründung auch erfolgt. Darüber hinausgehende Anforderungen an den zeitlichen Ablauf des behördlichen Handelns ergeben sich weder aus den besonderen Vorschriften des Vereinsrechts noch aus allgemeinen Rechtsregeln. Insbesondere werden bei einer zeitgleichen Bekanntgabe und tatsächlichen Sicherstellung die Rechtsschutzmöglichkeiten des „Dritten“ nicht unzumutbar eingeschränkt, da ein Rechtsbehelf gegen den Sicherstellungsbescheid gemäß §§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, 6 Abs. 2 VereinsG keine aufschiebende Wirkung hat (OVG NRW, Beschl. v. 01.09.1994 - 5 B 959/94 u.a. - DÖV 1995, 338; BayVGH, Beschl. v. 24.09.2002 - 4 C 02.41 - juris; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschl. v. 10.08.1993 - 1 BvR 807/93 - juris).
14 
Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Sicherstellungsbescheides, der dem Verwaltungsgericht im Entwurf vorgelegt worden ist, bestehen im Übrigen nicht. Insbesondere sind die formellen Anforderungen des § 4 Satz 3 VereinsG-DVO erfüllt. Der Sicherstellungsbescheid enthält eine schriftliche Begründung, in der auf das Vereinsverbot und die Beschlagnahme des Vereinsvermögens hingewiesen und in der dargelegt wird, dass die sicherzustellenden Sachen zum Vereinsvermögen gehören. Dass die weitere Konkretisierung der sicherzustellenden Gegenstände letztlich erst durch Aufnahme in einer Liste, die während der Durchsuchung erstellt und die als Anlage dem Sicherstellungsbescheid beigefügt wird, erfolgt, beeinträchtigt die Rechtswirksamkeit des Sicherstellungsbescheids nicht, da ein anderes Verfahren weder rechtlich geboten ist noch praktikabel erscheint (VG Aachen, Beschl. v. 03.12.2004 - 6 L 1108/04 - juris).
III.
15 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil im Beschwerdeverfahren lediglich eine Festgebühr nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) anfällt.
16 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Die Verbotsbehörde kann für ihre Ermittlungen die Hilfe der für die Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden und Dienststellen in Anspruch nehmen. Ermittlungsersuchen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat sind an die zuständige oberste Landesbehörde zu richten.

(2) Hält die Verbotsbehörde oder eine gemäß Absatz 1 Satz 1 ersuchte Stelle eine richterliche Vernehmung von Zeugen, eine Beschlagnahme von Beweismitteln oder eine Durchsuchung für erforderlich, so stellt sie ihre Anträge bei dem Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk die Handlung vorzunehmen ist. Die richterlichen Anordnungen oder Maßnahmen trifft der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Gerichts.

(3) Für die richterliche Vernehmung von Zeugen gilt § 98 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

(4) Für die Beschlagnahme von Gegenständen, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, gelten die §§ 94 bis 97, 98 Abs. 4 sowie die §§ 99 bis 101 der Strafprozeßordnung entsprechend. Bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß eine Durchsuchung zur Auffindung solcher Beweismittel führen werde, so kann die Durchsuchung der Räume des Vereins sowie der Räume, der Sachen und der Person eines Mitglieds oder Hintermannes des Vereins angeordnet werden. Bei anderen Personen ist die Durchsuchung nur zur Beschlagnahme bestimmter Beweismittel und nur dann zulässig, wenn Tatsachen darauf schließen lassen, daß sich die gesuchte Sache in ihrem Gewahrsam befindet. Die §§ 104, 105 Abs. 2 bis 4, §§ 106 bis 110 der Strafprozeßordnung gelten entsprechend.

(5) Bei Gefahr im Verzug kann auch die Verbotsbehörde oder eine gemäß Absatz 1 Satz 1 ersuchte Stelle eine Beschlagnahme, mit Ausnahme der Beschlagnahme nach § 99 der Strafprozeßordnung, oder eine Durchsuchung anordnen. Die Vorschriften des Absatzes 4 sowie § 98 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Strafprozeßordnung gelten entsprechend.

(1) Die Beschlagnahme (§ 3 Abs. 1 Satz 2) hat die Wirkung eines Veräußerungsverbots. Rechtsgeschäfte, die gegen das Veräußerungsverbot verstoßen, sind nichtig, es sei denn, daß der andere Teil weder wußte noch wissen mußte, daß der Gegenstand, auf den sich das Rechtsgeschäft bezieht, der Beschlagnahme unterliegt. Die Beschlagnahme erfaßt auch die Gegenstände, die der Verein einem Dritten zu treuen Händen übertragen hat oder die ein Dritter als Treuhänder für den Verein erworben hat. In den Fällen des Satzes 3 sind die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, entsprechend anzuwenden.

(2) Auf Grund der Beschlagnahme können Sachen im Gewahrsam des Vereins und auf Grund besonderer Anordnung Sachen im Gewahrsam Dritter sichergestellt werden. Soweit es der Zweck der Sicherstellung erfordert, dürfen auch Räume betreten sowie verschlossene Türen und Behältnisse geöffnet werden. Die Anwendung unmittelbaren Zwanges ist ohne vorherige Androhung oder Fristsetzung zulässig, wenn sonst die Sicherstellung gefährdet wäre. Werden von der Beschlagnahme Gegenstände im Sinne des § 99 der Strafprozeßordnung erfaßt, gelten für die Sicherstellung die §§ 99, 100 und 101 Abs. 3 bis 8 der Strafprozeßordnung entsprechend. Maßnahmen nach Satz 4 und die Durchsuchung von Wohnungen ordnet nur das Verwaltungsgericht an, in dessen Bezirk die Handlungen vorzunehmen sind. Anordnungen nach Satz 5 trifft der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Gerichts.

(3) Die Verbotsbehörde kann für das beschlagnahmte Vermögen Verwalter bestellen und abberufen. Die Verwalter unterliegen den Weisungen der Verbotsbehörde.

(4) Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, Auskunft über den Bestand und Verbleib des Vereinsvermögens zu geben. Auf Verlangen der Verbotsbehörde haben sie ein Verzeichnis des Bestandes vorzulegen und zu beeiden. Der Eid ist mit dem in § 260 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Inhalt auf Ersuchen der Verbotsbehörde vor dem für den Wohnsitz des Eidespflichtigen zuständigen Amtsgericht zu leisten.

(5) Die Aufhebung der Beschlagnahme sowie der Aufschub und die Wiederherstellung ihrer Vollziehbarkeit haben keine rückwirkende Kraft.

Tenor

I.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 17. Juli 2014 wird verworfen.

II.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Die Antragsgegnerin wendet sich als Hauseigentümerin gegen eine richterliche Durchsuchungsanordnung im Zusammenhang mit einem Vereinsverbot.

Mit Verfügung vom 2. Juli 2014 stellte das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr (StMIBV) fest, dass die Vereinigung „Freies Netz Süd“ (FNS) eine Ersatzorganisation der seit 2003 verbotenen Vereinigung „Fränkische Aktionsfront“ (F.A. F.) darstelle (Ziff. 1); das FNS sei verboten und werde aufgelöst (Ziff. 2). Mit Ziff. 5 der Verfügung wurde das Vereinsvermögen des FNS beschlagnahmt und zugunsten des Freistaats Bayern eingezogen; mit Ziff. 7 wurden Sachen Dritter beschlagnahmt und zugunsten des Freistaats Bayern eingezogen, soweit der Berechtigte durch Überlassung der Sachen an das FNS dessen verfassungswidrige Bestrebungen gefördert habe oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt gewesen seien. Gemäß Ziff. 7.1 der Verfügung wurde insbesondere das dem FNS von der Eigentümerin (der hiesigen Antragsgegnerin) überlassene Grundstück samt Wohn- und Wirtschaftsgebäude in O., ... R. (Fl. Nr. 379) beschlagnahmt und zugunsten des Freistaats Bayern eingezogen, ebenso gemäß Ziff. 7.2 die im Gesamthandseigentum von T. G. und M. F. stehenden Sachen, d. h. rechtsextremistische Agitations- und Propagandamaterialien, Tonträger, Literatur sowie sonstige rechtsextremistische Devotionalien, der M. F. und T. G. GbR (Final Resistance Versand), firmierend in O., ... R.

Mit Schreiben vom 2. Juli 2014 beauftragte das StMIBV die Regierung von Oberfranken zum Zwecke des Vollzugs der in den Ziffern 7.1 und 7.2 getroffenen vermögensrechtlichen Anordnungen sowie zur Sicherung von weiteren Beweisen für die tatsächliche Nutzung des Anwesens O. und Unterstützung des FNS durch den Final Resistance Versand (M. F. und T. G. GbR) mit der Durchsuchung und Sicherstellung des Anwesens in O., ... R.

Mit Schreiben vom 8. Juli 2014, ergänzt mit Schreiben vom 16. Juli 2014, beantragte die Regierung von Oberfranken namens des Antragstellers beim Verwaltungsgericht Bayreuth sinngemäß

die Anordnung der Durchsuchung des gesamten Anwesens O., ... R., einschließlich des Briefkastens durch die Regierung von Oberfranken und die beauftragte Dienststelle der Landespolizei zum Zweck

a) der Sicherstellung der beschlagnahmten Gegenstände des Final Resistance Versands, insbesondere (wird im Einzelnen ausgeführt),

b) der Sicherstellung des Anwesens O.,

c) der Sicherstellung von Sachen der verbotenen Vereinigung FNS,

d) der Beschlagnahme von Gegenständen und Dokumenten, die als weitere Beweismittel belegen können, dass das Objekt O. für Zwecke des FNS genutzt wird und der Final Resistance Versand der Unterstützung der Ziele des FNS dient,

sowie die Anordnung der Beschlagnahme von Gegenständen, die als Beweismittel in dem in Buchst. d) genannten Sinne dienen können.

Zur Begründung wurde unter Bezugnahme auf die Verbotsverfügung des StMIBV vom 2. Juli 2014 im Wesentlichen vorgetragen, die Durchsuchung sei zum Vollzug des Vereinsverbots und der sofort vollziehbaren Beschlagnahmeanordnungen notwendig. Die Durchsuchung solle auch dazu dienen, nach Material Ausschau zu halten, das die Nutzung des Gebäudes in O. durch das FNS und die Unterstützung des FNS durch den Final Resistance Versand zusätzlich beweise und die Erkenntnislage erhärte. Dem Antrag beigefügt waren ein Grundbuchauszug zu dem Anwesen O. vom 23. Juni 2014, der die Antragsgegnerin seit dem 25. Mai 2010 als Eigentümerin ausweist, eine Gewerbeanmeldung für die M. F. und T. G. GbR vom 27. November 2013, eine Meldeauskunft vom 24. Juni 2014 für Herrn T. G., ein Auswertungsbericht über bei diesem am 10. Juli 2013 sichergestellte Gegenstände und Dokumente sowie ein Bericht vom 24. Juni 2014 über Erkenntnisse im Zusammenhang mit Treffen des FNS.

Mit Beschluss vom 17. Juli 2014 ordnete das Verwaltungsgericht Bayreuth gegenüber der Antragsgegnerin und drei weiteren Personen (T. G., M. F., P. F.) die Durchsuchung des gesamten Anwesens O. R., einschließlich der Wohnräume von T. G. und P. F. und aller ihnen zur Benutzung oder Mitbenutzung zur Verfügung stehenden Nebenräume, der Geschäftsräume der M. F und T. G. GbR sowie des Briefkastens zu den beantragten Zwecken an (Ziff. 1). Zugleich wurde die Beschlagnahme von Gegenständen angeordnet, die bei der Durchsuchung gefunden werden und als Beweismittel im Sinne des in Ziff. 1 Buchst. d) bezeichneten Durchsuchungszwecks dienen können (Ziff. 2). Die von der Regierung von Oberfranken beauftragten Vollzugsbeamten seien berechtigt, das genannte Anwesen einschließlich der Wohnräume ab dem 23. Juli 2014, 6.00 Uhr, zu betreten sowie verschlossene Türen und verschlossene Behältnisse zu öffnen (Ziff. 3).

In der Begründung des Beschlusses wird ausgeführt, der vorliegende Antrag erstrecke sich auf zwei Durchsuchungszwecke, zum einen eine Durchsuchung nach § 10 Abs. 2 VereinsG zur Durchsetzung der Vermögensbeschlagnahme und der Beschlagnahme von Sachen Dritter nach § 8 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. §§ 10 Abs. 2 Satz 1, 12 Abs. 2 VereinsG, zum anderen zur Auffindung von Beweismitteln nach § 4 Abs. 4 VereinsG zur (weiteren) Aufklärung des Sachverhalts. Die Durchsuchungen dienten zwar unterschiedlichen Zwecken und beurteilten sich nach unterschiedlichen rechtlichen Maßstäben; es sei aber zulässig, beide Zwecke gleichzeitig nebeneinander zu verfolgen. Die Frage der Rechtmäßigkeit von Vereinsverbot und Beschlagnahme sei grundsätzlich nicht Gegenstand des Anordnungsverfahrens nach § 10 Abs. 2 Satz 5 VereinsG, sondern in einem Klageverfahren und einem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu entscheiden. Für diese abgeschichtete Prüfung spreche die erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts (§ 48 Abs. 2 VwGO) bzw. Bundesverwaltungsgerichts (§ 50 Abs. 1 Nr. 2 VwGO); durch den Richtervorbehalt des Art. 13 Abs. 2 GG solle nicht indirekt eine „neue Instanz“ eröffnet werden. Dies bedeute aber andererseits nicht, dass das Verwaltungsgericht im Anordnungsverfahren nach § 10 Abs. 2 Satz 5 VereinsG das ergangene Vereinsverbot und die Beschlagnahmeverfügung unbesehen übernehmen und seiner Anordnung zugrunde legen könnte. Es habe mit Rücksicht auf Art. 13 Abs. 1 GG zu prüfen, ob die Verbotsgründe von der Behörde plausibel dargelegt worden seien und ob die Maßnahmen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gerecht würden. Nach summarischer Prüfung überzeuge die Begründung der kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Verbotsverfügung vom 2. Juli 2014. § 8 Abs. 1 VereinsG verbiete die Bildung von Organisationen, die verfassungswidrige Bestrebungen eines nach § 3 VereinsG verbotenen Vereins an dessen Stelle weiterverfolgten (Ersatzorganisationen). Bei der F.A. F. handle es sich um einen mit Verfügung vom 19. Dezember 2003 nach § 3 VereinsG verbotenen Verein, der verfassungswidrige Bestrebungen verfolgt habe (vgl. BayVGH, U.v. 29.6.2006 - 4 A 04.532 - juris Rn. 22 ff.). Das StMIBV habe in der Verfügung vom 2. Juli 2014 ausführlich und nachvollziehbar begründet, dass das FNS eine verbotene Ersatzorganisation darstelle. Es bestehe eine weitgehende Übereinstimmung hinsichtlich der maßgeblichen Personen, der Aktivitäten und Ziele und insbesondere auch der extremistischen Ideologie. Neben den vom Antragsteller angeführten Gesichtspunkten und Beweismitteln habe auch der erkennende Richter aus einer Vielzahl von versammlungsrechtlichen Verfahren jedenfalls für Oberfranken den Eindruck gewonnen, dass das FNS rechtsgerichtete Ziele verfolge und Aktionen, insbesondere Veranstaltungen, durchführe und unterstütze, die der Propagierung rechtsextremistischer Ideologien dienten. Auch eine weitgehende Übereinstimmung des im FNS maßgeblichen Personenkreises mit früheren Aktivisten der F.A. F. lasse sich aus versammlungsrechtlichen Verfahren nachvollziehen. Es sei nicht ersichtlich, dass das angestrebte Ziel - Sicherstellung von Sachen des beschlagnahmten Vereinsvermögens - mit einem milderen Mittel als der Durchsuchung des gesamten umfriedeten Bereichs des Anwesens O. erreicht werden könnte. In der Antragsbegründung sei in Verbindung mit den beigelegten Unterlagen ausreichend dargelegt worden, dass dieses Anwesen ein zentraler Treffpunkt für Rechtsextremisten sei. Nach eigener Kenntnis des Gerichts habe dort erst am letzten Wochenende wieder eine Veranstaltung der Partei „Der III. Weg“ mit rechtsextremistischen Teilnehmern stattgefunden, bei der u. a. auch T. G. und M. F. beteiligt gewesen seien. Eine Sicherstellung könne effektiv nur durchgeführt werden, wenn der gesamte umfriedete Bereich einschließlich aller Haupt- und Nebenräume des Anwesens untersucht werden könne; die Untersuchung sei daher erforderlich. Nach summarischer Beurteilung überzeugten auch die in der Verbotsverfügung angeführten Gründe für die Einziehung und Beschlagnahme von Sachen Dritter. Insbesondere sei nachvollziehbar begründet worden, dass die Antragsgegnerin die verfassungswidrigen Bestrebungen der verbotenen Vereinigung FNS im Sinne von § 12 Abs. 2 VereinsG bewusst gefördert habe, indem sie ihr Anwesen für deren Zwecke zur Verfügung gestellt habe. Gleiches gelte für die Tätigkeit der Firma M. F. und T. G. GbR, die nach den vorliegenden Erkenntnissen gezielt auf die Förderung der Bestrebungen des FNS durch Beschaffung von Propagandamaterial, Bekleidungsstücken und anderen Devotionalien der rechten Szene ausgerichtet sei. Die beiden Firmeninhaber seien maßgebliche Akteure des FNS. Nachdem auch das Auffinden von Beweismitteln und beschlagnahmten Gegenständen des Vereinsvermögens oder unterstützender Dritter (i. S. d. § 12 Abs. 2 VereinsG) in Postsendungen möglich sei, erscheine es notwendig und angemessen, die Durchsuchungsanordnung auf den Briefkasten zu erstrecken und die Beschlagnahme etwaiger dort aufgefundener Gegenstände anzuordnen (§ 10 Abs. 2 Satz 4 und 5 VereinsG, § 99 StPO). Dem gestellten Antrag sei danach stattzugeben. Die gemäß Art. 103 Abs. 1 GG grundsätzlich gebotene Anhörung habe unterbleiben können, da sie den Erfolg der angeordneten Durchsuchung gefährden würde. Die besondere Verfahrenslage rechtfertige es, die Zustellung der gerichtlichen Anordnung durch die Regierung von Oberfranken bzw. die Polizei in Amtshilfe vornehmen zu lassen.

Gegen den ihr am 23. Juli 2014 zugestellten Beschluss ließ die Antragsgegnerin am 6. August 2014 Beschwerde einlegen. Der Beschluss sei rechtswidrig, soweit mit diesem die Sicherstellung des im Eigentum der Antragsgegnerin stehenden Anwesens O., ... R., angeordnet werde. Der Bescheid des StMIBV vom 2. Juli 2014 stelle darauf ab, dass die Antragsgegnerin dem FNS die Immobilie gemäß § 12 Abs. 2 VereinsG überlassen habe und dass die tatsächliche Sachherrschaft über die Immobilie durch T. G. ausgeübt worden sei. Auf Seite 121 des Bescheids werde dazu ausgeführt, dass T. G. das Anwesen von der Antragsgegnerin mit notariellem Vertrag vom 10. Februar 2014 erworben habe, ohne dass bislang eine Eintragung im Grundbuch erfolgt sei; der über zehn Jahre in 120 Monatsraten à 100 Euro zu zahlende Kaufpreis von 12.000 Euro liege unter der bislang von ihm monatlich gezahlten Nutzungsentschädigung von 150 Euro. Im Rahmen des Hauptsacheverfahrens gegen den Bescheid vom 2. Juli 2014 werde noch zu beweisen sein, dass die Antragsgegnerin die Immobilie zu keinem Zeitpunkt einer unter der Bezeichnung FNS firmierenden Vereinigung zur Verfügung gestellt, sondern sie ihrem Sohn T. G. in erster Linie zu Wohnzwecken überlassen habe. Dieser habe das Obergeschoss auch tatsächlich zum Wohnen genutzt; die vom Antragsteller aufgelisteten Veranstaltungen im Erdgeschoss der ehemaligen Gaststätte seien im Vergleich zur Wohnfunktion nur von untergeordneter Bedeutung gewesen. Das Bewohnen der Immobilie durch T. G. habe keine Aktivität mit verfassungswidriger Zielsetzung dargestellt; außerdem sei das Anwesen nach Feststellung des Antragstellers auch von P. F. bewohnt worden. Aufgrund dieses eindeutig auf dem Wohnen liegenden Nutzungsschwerpunkts hätte der Antragsteller eine andere Sicherstellungsanordnung treffen müssen. Da das Objekt O. nach der Begründung des Bescheids vom 2. Juli 2014 unterschiedlichen Zwecken gedient habe (Veranstaltungsraum, Lagerraum für „Final-Resistance“-Versand, Wohnungen), wäre es nach dem baulichen Zuschnitt des Gebäudes problemlos möglich gewesen, dieses bei Erlass der Anordnungen in funktionale Nutzungseinheiten aufzuteilen. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit müsse eine Maßnahme das mildeste Mittel zur Erreichung des angestrebten Zwecks sein. Dieser Zweck sei hier die Unterbindung der angeblich verfassungswidrigen Aktivitäten der Vereinigung FNS gewesen. Das Bewohnen der Immobilie durch mutmaßliche Protagonisten dieser Vereinigung stelle eine per se neutrale Nutzung dar, die nicht im Rahmen einer verfassungswidrigen Zielsetzung erfolge. Die angeblich für Veranstaltungen der Vereinigung FNS genutzten Räumlichkeiten im Erdgeschoss hätten bis zur rechtskräftigen Klärung der Frage, ob die mit Bescheid vom 2. Juli 2014 verfügte Beschlagnahme rechtmäßig ist, versiegelt werden können. Dadurch hätte das Obergeschoss weiterhin zu unbedenklichen Wohnzwecken genutzt werden können. Wegen der Sicherstellung des gesamten Objekts müsse sich T. G. eine neue Wohnung suchen, für die ein monatlicher Mietzins fällig werde, so dass er an die Antragsgegnerin nicht mehr die monatlichen Raten in Höhe von 100 Euro entrichten könne; dadurch werde die Eigentumsfreiheit der Antragsgegnerin in rechtswidriger Weise ausgehöhlt.

Der Antragsteller beantragte, die Beschwerde zurückzuweisen. Entgegen der Annahme der Antragsgegnerin habe das Verwaltungsgericht in dem Beschluss vom 17. Juli 2014 nicht die Sicherstellung des Anwesens O. sondern nur dessen Durchsuchung angeordnet. Bei verständiger Würdigung des Beschwerdevorbringens gehe es der Antragsgegnerin um die Feststellung der Rechtswidrigkeit der bereits erledigten Durchsuchungsanordnung; insoweit stehe ihr ein berechtigtes Interesse an einer gerichtlichen Entscheidung zu. Dabei könne dahinstehen, ob sie sich auf Art. 13 Abs. 1 GG berufen könne, obwohl sie die Immobilie nicht selbst als Wohnraum genutzt habe; sie sei aber als Eigentümerin des durchsuchten und vereinsrechtlich beschlagnahmten Anwesens sowie als Adressatin des angefochtenen Durchsuchungsbeschlusses unzweifelhaft in geschützten Rechtspositionen betroffen. Die Beschwerde sei jedoch unbegründet, da die Durchsuchungsanordnung rechtmäßig sei. Sie sei nach § 10 Abs. 2 Satz 5 VereinsG eine rechtlich zwingende Voraussetzung für das Betreten der auch zu Wohnzwecken genutzten Räumlichkeiten gewesen und habe damit rein faktisch die effektive Durchsetzung der in Ziff. 7.1 der mit Verfügung vom 2. Juli 2014 angeordneten und sofort vollziehbaren Beschlagnahme ermöglicht. Die Verknüpfung von Vereinsverbot und Vermögensbeschlagnahme sei in § 3 Abs. 1 Satz 2 VereinsG vorgegeben; die Frage der Rechtmäßigkeit des Vereinsverbots und der dazu getroffenen vermögensrechtlichen Anordnungen sei nicht Gegenstand des Verfahrens der Durchsuchungsanordnung. Soweit sich die Beschwerde dagegen wende, dass das Verwaltungsgericht von hinreichend verdichteten Indizien und Belegen für eine tatsächliche Überlassung des Grundstücks an das FNS durch die Antragsgegnerin ausgehe, trete sie den Darstellungen im Verbotsbescheid (S. 116 ff.) nicht substantiiert entgegen. Die Behauptung, das Anwesen sei allein T. G. zu Wohnzwecken überlassen worden, stelle schon mit Blick auf den festgestellten Umfang der tatsächlichen Nutzung für rechtsextremistische Vereinigungen und die von den Akteuren der verbotenen Vereinigung geprägte Bezeichnung des Objekts als „Nationales Zentrum Hochfranken“ (NZH) greifbar eine bloße Schutzbehauptung dar. Ungeachtet dessen sei die Frage der Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme- und Einziehungsanordnung in dem von der Antragsgegnerin gegen Ziff. 7.1 der Verfügung vom 2. Juli 2014 anhängig gemachten Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (Az. B. 1 K 14.535) zu klären. Der in § 10 Abs. 2 Satz 5 VereinsG statuierte Richtervorbehalt erfordere eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit der behördlich beantragten Durchsuchung. Die Forderung der Antragsgegnerin nach einer räumlich beschränkten Beschlagnahme des Gebäudes betreffe wiederum die Rechtmäßigkeit von Ziff. 7.1 der Verbotsverfügung vom 2. Juli 2014 und damit den Streitgegenstand des beim Verwaltungsgericht anhängigen Verfahrens. Ungeachtet dessen habe das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner rechtlichen Bewertung die Verbotsverfügung einer Plausibilitätskontrolle unterzogen und nicht nur die angeführten Tatsachen, sondern auch die Reichweite der Beschlagnahmeanordnung für tragfähig erachtet. Das Vorbringen der Antragsgegnerin führe zu keiner anderen Beurteilung. Für die Zulassung einer räumlich beschränkten Weiternutzung des Wohn- und Wirtschaftsgebäudes O. habe keine Veranlassung bestanden. Zwar seien zum Zeitpunkt des Erlasses der Durchsuchungsanordnung sowohl T. G. als auch P. F. unter dieser Anschrift amtlich gemeldet gewesen. Die tatsächliche Nutzung zu Wohnzwecken habe sich aber auf gelegentliche Übernachtungen und allenfalls kurzfristige Aufenthalte zumeist im Zusammenhang mit im Objekt durchgeführten Veranstaltungen beschränkt. Auch am Vollzugstag sei kein Betroffener persönlich vor Ort angetroffen worden. Angesichts der allenfalls sporadischen Wohnnutzung genieße der effektive Schutz der Allgemeinheit vor verfassungswidrigen Bestrebungen und die effektive Unterbindung weiterer verfassungsfeindlicher Aktivitäten Vorrang vor den Belangen der Antragsgegnerin, die sich nur auf den Wegfall der monatlichen Zahlung in Höhe von 100 Euro berufen könne. Nach dem Sinn und Zweck des Art. 9 Abs. 2 GG seien verfassungswidrige Vereinigungen in aller Regel unverzüglich aufzulösen; die Beschlagnahme und Sicherstellung der einer solchen Vereinigung zur Verfügung stehenden Vermögenswerte sichere dies in nicht zu beanstandender Weise ab. Eine Beschränkung der Beschlagnahme und Einziehung auf bestimmte Räumlichkeiten des Anwesens unter Aussparung der Wohnräume sei hier aus Gründen der Effektivität der Gefahrenabwehr nicht in Betracht gekommen. In diesem Fall wäre bei lebensnaher Betrachtung zu befürchten gewesen, dass der von der Verbotsverfügung vom 2. Juli 2014 betroffene Personenkreis für seine Veranstaltungen im Rahmen des FNS auf die nicht beschlagnahmten Wohnräume ausweiche, dadurch - in noch konspirativerer Weise als bisher - die Organisationsstruktur des FNS zumindest teilweise aufrecht erhalte und damit letztlich das sofort vollziehbare Verbot unterlaufe. Diese Gefahr habe nicht in Kauf genommen werden können, wobei besonders zu berücksichtigen sei, dass es sich bei T. G. ausweislich der Verbotsverfügung vom 2. Juli 2014 (S. 14 ff., 32, 116 ff., 125 ff.) um eine herausgehobene Führungsperson der verbotenen Vereinigung handle und dass auch P. F. ein FNS-Aktivist sei, der in den Jahren 2011 bis 2013 während der Inhaftierung von T. G. zusammen mit einer weiteren Person die Verantwortung für das Anwesen O. wahrgenommen habe (S. 56 u. 120).

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten verwiesen.

II.

Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Antragsgegnerin gegen den (u. a.) an sie als Eigentümerin gerichteten Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 17. Juli 2014. Da der Beschluss bezüglich ihres Anwesens O. nur die Durchsuchung anordnet, kann sich ihr Rechtsschutzbegehren bei verständiger Auslegung (§ 88 VwGO) allein hierauf beziehen und nicht - wie die ungenaue Formulierung im Beschwerdeschriftsatz vom 6. August 2014 nahelegen könnte - auch auf die Sicherstellung des Anwesens, für die es keiner gerichtlichen, sondern nur einer besonderen behördlichen Anordnung bedarf (§ 10 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 VereinsG).

1. Die Beschwerde gegen die richterliche Durchsuchungsanordnung ist zwar nach § 146 Abs. 1 VwGO statthaft (vgl. Albrecht in Albrecht/Roggenkamp, VereinsG, 2014, § 4 Rn. 78) und innerhalb der Frist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO eingelegt worden; sie ist aber mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig.

Da die Anordnung des Verwaltungsgerichts vom 17. Juli 2014 durch die sechs Tage später erfolgte Durchsuchung des gesamten Anwesens O. bereits vollzogen worden ist und sich damit vollständig erledigt hat, kann mit der vorliegenden Beschwerde nur noch das Ziel verfolgt werden, entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO die Rechtswidrigkeit der richterlichen Durchsuchungsanordnung feststellen zu lassen (vgl. BayVGH, B.v. 26.7.2004 - 4 C 04.360 - juris Rn. 7; B.v. 25.8.2008 - 4 C 08.1341 - juris Rn. 12; VGH BW, B.v. 27.10.2011 - 1 S 1864/11 - NVwZ-RR 2012, 198; OVG Berlin-Bbg, B.v. 21.12.2012 - OVG 1 L 82.12 - NVwZ-RR 2013, 410; SächsOVG, B.v. 12.11.2013 - 3 E 70/13 - juris Rn. 4; Albrecht, a. a. O., Rn. 79). Das dafür erforderliche Interesse an einer nachträglichen Feststellung besteht aber, wenn sich wie hier weder eine fortdauernde Beschwer noch eine konkrete Wiederholungsgefahr feststellen lässt, nur in den Fällen schwerwiegender Grundrechtseingriffe (BVerfG, B.v. 30.4.1997 - 2 BvR 817/90 - BVerfGE 96, 27/40). Dazu gehören insbesondere Anordnungen, die das Grundgesetz vorbeugend dem Richter vorbehalten hat, wie z. B. die Durchsuchung von Wohn- oder Geschäftsräumen (BVerfG, B.v. 5.7.2013 - 2 BvR 370/13 - juris Rn. 16).

Dass die Antragsgegnerin in diesem Sinne durch die angeordnete Durchsuchung des Anwesens O. in ihrer Grundrechtssphäre tiefgreifend beeinträchtigt worden wäre, ist weder mit der Beschwerde dargelegt worden noch aus den Umständen erkennbar. Zwar wurde mit der Durchsuchung in das Wohnungsgrundrecht ihres Sohnes T. G. und des ebenfalls dort als wohnhaft gemeldeten P. F. eingegriffen. Davon war aber die Antragsgegnerin, die keinen unmittelbaren Besitz an den betreffenden Räumlichkeiten besaß und sie in keiner Weise zu ihrer persönlichen Lebensgestaltung nutzte, nicht selbst betroffen. Als Vermieterin bzw. Verkäuferin, die ihrem Sohn das Anwesen schon vor Zahlung der letzten Kaufpreisrate vollständig überlassen hatte, war sie nicht (mehr) Inhaberin der dortigen Wohn- und Geschäftsräume und daher insoweit auch nicht Trägerin des Grundrechts aus Art. 13 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, B.v. 9.7.2009 - 2 BvR 1119/05 u. a. - NVwZ 2009, 1281 m. w. N.).

Auch in ihrem Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) war die Antragsgegnerin durch die richterliche Durchsuchungsanordnung nicht oder allenfalls am Rande berührt. Die Beschlagnahme des Anwesens, die ein Veräußerungsverbot zur Folge hatte (§ 8 Abs. 2 i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, § 10 Abs. 1 VereinsG), war ebenso wie die Einziehung zugunsten des Freistaates Bayern (§ 8 Abs. 2 i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, § 12 Abs. 2 VereinsG) schon in Ziff. 7.1 der kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Anordnung des StMIBV vom 2. Juli 2014 angeordnet worden. Auch die Sicherstellung, mit der die beschlagnahmte Sache dem bisherigen Gewahrsamsinhaber entzogen und in behördliche Obhut genommen wurde (§ 8 Abs. 2 i. V. m. § 10 Abs. 2 Satz 1 VereinsG), war nicht Regelungsinhalt des Gerichtsbeschlusses vom 17. Juli 2014, sondern sollte durch die darin zugelassenen behördlichen Maßnahmen erst ermöglicht werden. Die Durchsuchungsanordnung selbst wirkte sich demnach auf die Eigentümerstellung der Antragsgegnerin nicht unmittelbar aus.

Es spricht auch nichts dafür, dass sie durch die Anordnung oder den Vollzug der Durchsuchung eine schwerwiegende faktische Grundrechtsbeeinträchtigung erlitten haben könnte, etwa wegen einer daraus resultierenden erheblichen Wertminderung oder einer in diesem Zusammenhang erlittenen Rufschädigung. Die derzeitige Unverkäuflichkeit des Anwesens ist keine Folge der Durchsuchung, sondern ergibt sich aus der Beschlagnahme- und Einziehungsanordnung. Dass der Sohn der Antragsgegnerin an einer weiteren Nutzung der ihm überlassenen Räumlichkeiten gehindert ist und daher die vereinbarten Monatsraten in Höhe von 100 Euro nicht mehr entrichtet, beruht ebenfalls nicht auf der gerichtlich angeordneten Durchsuchung, sondern allein auf der späteren Sicherstellungsverfügung der Behörde. Auch die weiteren Einwände, mit denen die Antragsgegnerin ihre Beschwerde begründet, zeigen keine mit der Durchsuchung verbundene Rechtsbeeinträchtigung auf, sondern betreffen allein die Frage, ob die Beschlagnahme, Sicherstellung und Einziehung des (gesamten) Anwesens zulässig war.

2. Selbst wenn man zugunsten der Antragsgegnerin von einem bestehenden Fortsetzungsfeststellungsinteresse ausginge, könnte die Beschwerde keinen Erfolg haben. Die angegriffene Durchsuchungsanordnung ist rechtmäßig ergangen.

Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass beim Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung nach § 10 Abs. 2 Satz 5 VereinsG die Rechtmäßigkeit der zugrundeliegenden sofort vollziehbaren Verbotsfeststellung (§ 3 Abs. 1 bzw. § 8 Abs. 2 VereinsG) und der damit verbundenen Beschlagnahme- und Einziehungsverfügungen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 VereinsG) nicht in vollem Umfang zu überprüfen ist, da dies jeweils in gesonderten Klage- oder Eilverfahren durch andere gerichtliche Spruchkörper zu geschehen hat (vgl. HambOVG, B.v. 23.1.2001 - 4 Bs 299/00 - juris Rn. 6; OVG Bremen, B.v. 11.9.2013 - 1 S 131/13 - juris Rn. 9; SächsOVG, B.v. 12.11.2013 - 3 E 70/13 - juris Rn. 12; VG Augsburg, B.v. 21.12.2005 - Au 4 V 05.2015 - juris Rn. 3). Die Durchsuchung von Wohn- oder Geschäftsräumen zum Zwecke der Sicherstellung vereinsrechtlich beschlagnahmter Sachen setzt gemäß § 10 Abs. 2 VereinsG nur eine wirksame und vollziehbare Beschlagnahme voraus; ob diese behördliche Verfügung und die ihr zugrundeliegende Verbotsfeststellung zu Recht ergangen sind, kann und muss der zuständige Richter (§ 10 Abs. 2 Satz 6 VereinsG) vor Erlass der Durchsuchungsanordnung als einer Vollzugsmaßnahme nicht im Einzelnen aufklären und abschließend bewerten (vgl. Seidl in Albrecht/Roggenkamp, a. a. O., § 10 Rn. 33). Er ist allerdings verpflichtet, die für die Verbots- und Beschlagnahmeverfügung angeführten Gründe in summarischer Form auf ihre Schlüssigkeit und Plausibilität hin zu überprüfen und im Falle offenkundiger Mängel den Antrag auf Anordnung der Durchsuchung abzulehnen (vgl. VGH München, B.v. 15.12.2005 - 4 C 05.2586 - juris; HambOVG, a. a. O.; OVG Bremen, a. a. O.). Dies folgt aus dem Grundgedanken der (in den Fällen des § 10 Abs. 2 Satz 5 VereinsG allerdings nicht unmittelbar anwendbaren) Vorschrift des § 6 Abs. 1 VereinsG und entspricht auch dem in Art. 19 Abs. 4 GG verankerten Gebot effektiven Rechtsschutzes, das gerade bei vereinsrechtlichen Eingriffsmaßnahmen gegenüber Dritten (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, § 10 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2, § 12 Abs. 3 VereinsG) besondere Beachtung verlangt.

Dass nach diesem Maßstab keine durchgreifenden Bedenken gegen die in Ziff. 1 und 2 der vereinsrechtlichen Verfügung des StMIBV vom 2. Juli 2014 enthaltene Verbotsfeststellung und Auflösungsverfügung gegenüber der FNS bestehen, hat das Verwaltungsgericht nachvollziehbar dargelegt und wird von der Antragsgegnerin in ihrer Beschwerde nicht in Frage gestellt. Da schon die mit diesem Vereinsverbot verbundene Beschlagnahme und Einziehung des Vereinsvermögens des FNS (Ziff. 3 der Verfügung) einen ausreichenden Grund für die Durchsuchung des gesamten Anwesens O. darstellte, wäre die Anordnung des Verwaltungsgerichts vom 17. Juli 2014 selbst dann als rechtmäßig anzusehen, wenn gegen den weiteren Durchsuchungszweck der Sicherstellung des Anwesens rechtliche Bedenken bestünden.

Solche Bedenken sind hier aber nicht ersichtlich. Das Vorbringen der Antragsgegnerin, sie habe ihr Anwesen zu keinem Zeitpunkt der Vereinigung FNS zur Verfügung gestellt, sondern ihrem Sohn T. G. in erster Linie zu Wohnzwecken überlassen, begründet keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der in Nr. 7.1 der Verfügung angeordneten Beschlagnahme und Sicherstellung der Immobilie und der (auch) hierauf gestützten Durchsuchungsanordnung. Wie das StMIBV in der Verfügung vom 2. Juli 2014 ausführlich dargelegt hat, wurde das Anwesen O. über Jahre hinweg von der Vereinigung FNS als ein zentraler Veranstaltungsort in Anspruch genommen, was auch in der Öffentlichkeit allgemein bekannt war. Dass diese Nutzung ohne oder gar gegen den Willen der Antragsgegnerin ausgeübt worden sein könnte, erscheint völlig lebensfremd. Es muss auch angenommen werden, dass sie jedenfalls im Sinne einer „Parallelwertung in der Laiensphäre“ auf der Grundlage ihres Wissens über die tatsächlichen Aktivitäten des FNS den sozialen Sinngehalt der Verbotsgründe des Art. 9 Abs. 2 GG und damit den Begriff der „verfassungswidrigen Bestrebungen“ richtig erfasst hat (vgl. BayVGH, U.v. 26.11.2007 - 4 B 07.104 - juris Rn. 27 m. w. N.). Sie muss sich daher nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 1, § 12 Abs. 2 Alt. 1 VereinsG entgegenhalten lassen, die entsprechenden Bestrebungen des Vereins durch die Überlassung des Anwesens an ihren Sohn als einen maßgebenden Akteur des FNS vorsätzlich gefördert zu haben, wobei schon ein bedingter Vorsatz im Sinne eines billigenden Inkaufnehmens der Förderung ausreicht (BayVGH, a. a. O., Rn. 26).

Der bloße Umstand, dass das Anwesen der Antragsgegnerin auch zum Wohnen und damit zu einem weiteren, nicht verfassungswidrigen Zweck genutzt wurde, steht der Beschlagnahme und Einziehung nicht entgegen. Nach den gesetzlichen Bestimmungen müssen die Bestrebungen des verbotenen Vereins durch die Überlassung der Sache lediglich in irgendeiner Weise „gefördert“ worden sein; eine ausschließliche oder zumindest überwiegende Nutzung für Vereinszwecke wird dabei nicht vorausgesetzt. Dass auch Grundstücke Dritter grundsätzlich zu den Sachen gehören, die nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, § 12 Abs. 2 VereinsG beschlagnahmt und eingezogen werden können, ist allgemein anerkannt (BayVGH, a. a. O., Rn. 25; Seidl, a. a. O., § 12 Rn. 22 m. w. N.).

Die Antragsgegnerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Durchsuchungsanordnung unverhältnismäßig gewesen sei, weil die Beschlagnahme und Sicherstellung sich auf den vom FNS genutzten Teil des Gebäudes (Erdgeschoss) hätte beschränken müssen. Dieser Einwand greift schon deswegen nicht durch, weil die Durchsuchung - wie oben dargelegt - nicht nur der Sicherstellung des Anwesens dienen sollte, sondern gleichzeitig auch dazu, Sachen der verbotenen Vereinigung FNS sowie beschlagnahmte Gegenstände des Final Resistance Versands sicherzustellen und weitere Beweismittel zur Nutzung des Anwesens zu beschlagnahmen. Jedes dieser Ziele ließ sich nur durch eine alle Räume des Anwesens umfassende Durchsuchung erreichen.

Im Übrigen machte auch die angestrebte Sicherstellung des Anwesens dessen vollständige Durchsuchung notwendig. Dass eine bloß partielle Inbesitznahme des Gebäudes, etwa in Gestalt einer Versiegelung nur der Erdgeschossräume, wegen der dadurch eröffneten, kaum kontrollierbaren Ausweichmöglichkeiten keine effektive Maßnahme zur Durchsetzung des Vereinsverbots gewesen wäre, hat der Antragsteller in der Beschwerdeerwiderung plausibel dargelegt. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin durch den Entzug der Verfügungsrechte über das Anwesen, das sie offenbar zu einem Preis von 12.000 Euro an ihren Sohn veräußert hat, in unzumutbarer Weise beeinträchtigt worden wäre, so dass hier abweichend vom Regelfall des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, § 12 Abs. 2 VereinsG auf die Beschlagnahme und Einziehung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit hätte verzichtet werden müssen (vgl. BayVGH, U.v. 26.11.2007 - 4 B 07.104 - juris Rn. 21). Gegen die Beschlagnahme und Einziehung des gesamten Anwesens bestehen daher - jedenfalls bei der im vorliegenden Verfahren nur gebotenen summarischen Prüfung - keine durchgreifenden Bedenken, so dass auch eine Sicherstellung erfolgen durfte. Da die damit verbundene behördliche Besitzübernahme eine wirksame Sicherung vor unberechtigtem Zugriff verlangte (Austausch der Schlösser, Versiegelung der Türen, Ausschluss weiterer Betretungsmöglichkeiten) und dazu eine Inaugenscheinnahme sämtlicher Räume erforderlich war, durfte die Durchsuchungsanordnung auch zu diesem Zweck ergehen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil im Beschwerdeverfahren lediglich eine Festgebühr nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) anfällt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO)

(1) Ein Verein darf erst dann als verboten (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes) behandelt werden, wenn durch Verfügung der Verbotsbehörde festgestellt ist, daß seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder daß er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet; in der Verfügung ist die Auflösung des Vereins anzuordnen (Verbot). Mit dem Verbot ist in der Regel die Beschlagnahme und die Einziehung

1.
des Vereinsvermögens,
2.
von Forderungen Dritter, soweit die Einziehung in § 12 Abs. 1 vorgesehen ist, und
3.
von Sachen Dritter, soweit der Berechtigte durch die Überlassung der Sachen an den Verein dessen verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind,
zu verbinden.

(2) Verbotsbehörde ist

1.
die obersten Landesbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde für Vereine und Teilvereine, deren erkennbare Organisation und Tätigkeit sich auf das Gebiet eines Landes beschränken;
2.
das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat für Vereine und Teilvereine, deren Organisation oder Tätigkeit sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt.
Die oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde entscheidet im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, wenn sich das Verbot gegen den Teilverein eines Vereins richtet, für dessen Verbot nach Satz 1 Nr. 2 das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat zuständig ist. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat entscheidet im Benehmen mit Behörden, die nach Satz 1 Nr. 1 für das Verbot von Teilvereinen zuständig gewesen wären.

(3) Das Verbot erstreckt sich, wenn es nicht ausdrücklich beschränkt wird, auf alle Organisationen, die dem Verein derart eingegliedert sind, daß sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse als Gliederung dieses Vereins erscheinen (Teilorganisationen). Auf nichtgebietliche Teilorganisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit erstreckt sich das Verbot nur, wenn sie in der Verbotsverfügung ausdrücklich benannt sind.

(4) Das Verbot ist schriftlich oder elektronisch mit einer dauerhaft überprüfbaren Signatur nach § 37 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes abzufassen, zu begründen und dem Verein, im Falle des Absatzes 3 Satz 2 auch den Teilorganisationen, zuzustellen. Der verfügende Teil des Verbots ist im Bundesanzeiger und danach im amtlichen Mitteilungsblatt des Landes bekanntzumachen, in dem der Verein oder, sofern sich das Verbot hierauf beschränkt, der Teilverein seinen Sitz hat; Verbote nach § 15 werden nur im Bundesanzeiger bekanntgemacht. Das Verbot wird mit der Zustellung, spätestens mit der Bekanntmachung im Bundesanzeiger, wirksam und vollziehbar; § 80 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.

(5) Die Verbotsbehörde kann das Verbot auch auf Handlungen von Mitgliedern des Vereins stützen, wenn

1.
ein Zusammenhang zur Tätigkeit im Verein oder zu seiner Zielsetzung besteht,
2.
die Handlungen auf einer organisierten Willensbildung beruhen und
3.
nach den Umständen anzunehmen ist, daß sie vom Verein geduldet werden.

(1) Die Verbotsbehörde kann für ihre Ermittlungen die Hilfe der für die Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden und Dienststellen in Anspruch nehmen. Ermittlungsersuchen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat sind an die zuständige oberste Landesbehörde zu richten.

(2) Hält die Verbotsbehörde oder eine gemäß Absatz 1 Satz 1 ersuchte Stelle eine richterliche Vernehmung von Zeugen, eine Beschlagnahme von Beweismitteln oder eine Durchsuchung für erforderlich, so stellt sie ihre Anträge bei dem Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk die Handlung vorzunehmen ist. Die richterlichen Anordnungen oder Maßnahmen trifft der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Gerichts.

(3) Für die richterliche Vernehmung von Zeugen gilt § 98 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

(4) Für die Beschlagnahme von Gegenständen, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, gelten die §§ 94 bis 97, 98 Abs. 4 sowie die §§ 99 bis 101 der Strafprozeßordnung entsprechend. Bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß eine Durchsuchung zur Auffindung solcher Beweismittel führen werde, so kann die Durchsuchung der Räume des Vereins sowie der Räume, der Sachen und der Person eines Mitglieds oder Hintermannes des Vereins angeordnet werden. Bei anderen Personen ist die Durchsuchung nur zur Beschlagnahme bestimmter Beweismittel und nur dann zulässig, wenn Tatsachen darauf schließen lassen, daß sich die gesuchte Sache in ihrem Gewahrsam befindet. Die §§ 104, 105 Abs. 2 bis 4, §§ 106 bis 110 der Strafprozeßordnung gelten entsprechend.

(5) Bei Gefahr im Verzug kann auch die Verbotsbehörde oder eine gemäß Absatz 1 Satz 1 ersuchte Stelle eine Beschlagnahme, mit Ausnahme der Beschlagnahme nach § 99 der Strafprozeßordnung, oder eine Durchsuchung anordnen. Die Vorschriften des Absatzes 4 sowie § 98 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Strafprozeßordnung gelten entsprechend.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 7. Juni 2011 - 2 K 1469/11 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

 
I.
Die Beschwerde gegen die in einem vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahren ergangene richterliche Durchsuchungsanordnung ist mangels spezieller vereinsrechtlicher Regelungen nach § 146 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist nach dem Vollzug der Durchsuchung am 10.06.2011 mit dem Ziel zulässig, die Rechtswidrigkeit dieser Anordnung analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO feststellen zu lassen (vgl. Senatsbeschluss vom 14.05.2002 - 1 S 10/02 - NVwZ 2003, 368 = VBlBW 2002, 426). Die ebenfalls begehrte Aufhebung der Durchsuchungsanordnung kann der Antragsgegner hingegen schon deshalb nicht verlangen, weil die Durchsuchung bereits abgeschlossen ist. Eine derartige Aufhebung käme nur in Betracht, wenn eine den Antragsgegner beeinträchtigende Fortwirkung der Anordnung festzustellen wäre. Dies ist nicht der Fall. Insbesondere ist die Aufhebung der Durchsuchungsanordnung nicht Voraussetzung für die Herausgabe der bei ihm anlässlich der Wohnungsdurchsuchung sichergestellten Gegenstände. Deren Verstrickung wurde vielmehr durch die Sicherstellungsanordnung des Antragstellers begründet.
II.
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Die Anordnung der Durchsuchung der Wohnräume des Antragsgegners einschließlich aller Nebengelasse sowie des dazugehörigen Grundstücks und aller sich im Besitz des Antragsgegners befindlichen Fahrzeuge war sowohl zum Zweck der Sicherstellung bzw. Beschlagnahme weiterer für das Verbot des Vereins „Hells Angels Motorcycle Club Charter Borderland - HAMC Borderland -“ beweisrelevanter Unterlagen (1.) als auch zum Zweck der Sicherstellung von Vereinsvermögen und des Auffindens möglicher Anhaltspunkte für Forderungen Dritter gegen den Verein (2.) gerechtfertigt.
Das Regierungspräsidium Karlsruhe ist die gemäß § 5 VereinsG i.V.m. der Anordnung des für das Verbotsverfahren gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VereinsG zuständigen Innenministeriums Baden-Württemberg vom 06.06.2011 und der Gemeinsamen Verordnung der Landesregierung und des Innenministeriums über die Zuständigkeiten nach dem VereinsG vom 28.02.1994 (GBl. S. 160) zuständige Vollzugsbehörde und damit zur Stellung des Antrags auf Erlass der Durchsuchungsanordnung berufen.
Zuständig für die Entscheidung über den Antrag war gemäß §§ 4 Abs. 2 Satz 2, 10 Abs. 2 Satz 6 VereinsG das Verwaltungsgericht Karlsruhe, in dessen Bezirk die Durchsuchung vorgenommen werden sollte, und hier nach Maßgabe des Geschäftsverteilungsplans des Gerichts die Vorsitzende der 2. Kammer.
1. Die Durchsuchung der Räume des Vereins sowie der Räume, der Sachen und der Person eines Mitglieds oder Hintermanns des Vereins kann zum Zweck der Beschlagnahme beweisrelevanter Unterlagen für ein Vereinsverbot angeordnet werden, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Durchsuchung zur Auffindung von Gegenständen führen wird, die als Beweismittel von Bedeutung sein können (§ 4 Abs. 4 Satz 2 VereinsG).
Der Zweck der Durchsuchungsanordnung, den Zugriff auf Beweisgegenstände bei Vollziehung der Durchsuchung zu begrenzen, erfordert dabei eine Konkretisierung der „Verdachtsumschreibung“ in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, die über eine floskelhafte Beschreibung des Vorwurfs hinausgeht (BVerfG, Beschl. v. 03.09.1991 - 2 BvR 279/90 - NJW 1992, 551 und Beschl. v. 29.01.2002 - 2 BvR 1245/01 - NStZ-RR 2002, 172). Dieser vom Bundesverfassungsgericht formulierten Anforderung vermögen vereinsrechtliche Durchsuchungsanordnungen regelmäßig unter Angabe des Vereins, gegen den sich die Ermittlungen richten, zu genügen. Aufgrund der verfassungsrechtlich determinierten Zielrichtung der Ermittlungen und der restriktiv normierten Verbotsvoraussetzungen (Art. 9 Abs. 2 GG; § 3 Abs. 1 VereinsG) bedarf es im Allgemeinen keiner über diesen Durchsuchungsanlass hinausgehenden Konkretisierung der Durchsuchungsanordnung. Der Bezug zu einem gegen eine bestimmte Vereinigung gerichteten Verbotsverfahren begrenzt in ausreichender Weise den Durchsuchungszweck und macht die mit der Durchsuchung verbundenen Eingriffe in die Grundrechte des Betroffenen hinreichend messbar und kontrollierbar. Diese sich aus dem vereinsrechtlichen Bezug des Ermittlungsverfahrens ergebende Konkretisierung der Durchsuchungsanordnung erlaubt eine eigenverantwortliche Prüfung der rechtlichen Voraussetzungen durch das Verwaltungsgericht, insbesondere der tatbestandlichen Anforderungen des § 4 Abs. 4 Satz 2 und 3 VereinsG hinsichtlich des in dieses Ermittlungsverfahren einbeziehbaren Personenkreises (Nds. OVG, Beschl. v. 19.02.2009 - 11 OB 398/08 - NVwZ-RR 2009, 473). Vergleichbares gilt hinsichtlich der Anforderung, bereits in der Durchsuchungsanordnung die zu suchenden Gegenstände in einer „der Eigenart des Tatverdachts“ sachgerechten Weise zu bezeichnen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.03.1994 - 2 BvR 396/94 - NJW 1994, 2079; Kruis/Wehowsky, Verfassungsgerichtliche Leitlinien zur Wohnungsdurchsuchung, NJW 1999, 682 <684>). Durchsuchungen nach § 4 VereinsG sind bereits von Gesetzes wegen auf das Auffinden von Gegenständen beschränkt, die als Beweismittel in einem Ermittlungsverfahren dienen können, das der Vorbereitung der Entscheidung über ein Vereinsverbot dient. Diesem Ermittlungszweck entsprechend müssen die Gegenstände daher einen inhaltlichen Bezug zur Beurteilung der Verbotsvoraussetzungen bezüglich derjenigen Vereinigung aufweisen, gegen die die Ermittlungen der Verbotsbehörde gerichtet sind. Mit der Angabe der Zweckbestimmung bezüglich eines bestimmten vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahrens ist deshalb regelmäßig zugleich eine für die Durchsuchungsanordnung hinreichende Konkretisierung der Beweismittel verbunden, deren Auffinden die Durchsuchung dient (Nds. OVG, Beschl. v. 19.02.2009 - 11 OB 398/08 - a.a.O.). Schließlich muss die Durchsuchungsanordnung entsprechend Zielrichtung und Stand der Ermittlungen die zu durchsuchenden Räumlichkeiten hinreichend konkret bezeichnen (BVerfG, Beschl. v. 23.03.1994 - 2 BvR 396/94 -, a.a.O.; Kruis/Wehowsky, a.a.O., S. 684). Für vereinsrechtliche Durchsuchungen ist insoweit bestimmend, dass sich die Maßnahme gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 VereinsG auf die Räume des Vereins oder eines Mitglieds oder Hintermanns des Vereins erstreckt.
Die Durchsuchungsanordnung des Verwaltungsgerichts entspricht diesen Anforderungen. Ausweislich der Beschlussformel wurde die Durchsuchung zweckgebunden angeordnet. Die Zweckbindung wurde dahin bestimmt, dass die Durchsuchung dem Auffinden von Gegenständen und Unterlagen dient, die als Beweismittel in dem Verbotsverfahren gegen den Verein „HAMC Borderland“ von Bedeutung sein können. Dies ergibt sich im Weiteren auch aus den Gründen des Beschlusses. Anlass und Zielrichtung der Durchsuchung ermöglichten damit einen hinreichend klar begrenzten Zugriff auf mögliche Beweismittel. Auch wurde die Durchsuchung auf die Wohnräume des Antragsgegners einschließlich sog. Nebengelasse auf einem unter Adressenangabe bestimmten Grundstück und die in dessen Besitz befindlichen Fahrzeuge beschränkt. Damit war die Durchsuchung auf persönliche Gewahrsamssphären des Antragsgegners beschränkt, bezüglich derer ein Auffinden von Beweismitteln wahrscheinlich war.
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht einen gegen den „HAMC Borderland“ bestehenden Anfangsverdacht hinsichtlich eines den Strafgesetzen zuwiderlaufenden Vereinszwecks bejaht. Der strafgesetzwidrige Zweck und die strafgesetzwidrige Tätigkeit einer Vereinigung ergeben sich aus den Absichten und Verhaltensweisen ihrer Mitglieder. Denn eine Vereinigung ist als solche nicht straffähig. Straffähig können nur natürliche Personen sein, da Strafbarkeit Schuldzurechnungsfähigkeit voraussetzt und diese nur natürlichen Personen zukommt. Strafgesetzwidrigkeit einer Vereinigung ist gleichwohl rechtlich möglich, weil diese durch ihre Mitglieder und die sie repräsentierenden Vereinsorgane einen vom einzelnen Mitglied losgelösten Gruppenwillen bilden und insofern eine eigene Zweckrichtung festlegen sowie selbstständig handeln kann. Ergibt sich aus dieser eigenen Zweckrichtung oder dem selbstständigen Handeln einer Vereinigung ein Verstoß gegen Strafgesetze, so ist der Verbotstatbestand erfüllt. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass das Verhalten der Mitglieder der Vereinigung zugerechnet werden kann. Eine durch die Mitglieder verwirklichte Strafgesetzwidrigkeit muss den Charakter der Vereinigung prägen. Eine Vereinigung kann gleichzeitig verschiedene Zwecke, insbesondere neben dem satzungsmäßig ausgewiesenen legalen Zweck auch strafrechtsrelevante Ziele anstreben und durch das Verhalten ihrer Mitglieder verwirklichen. In diesem Falle ist es zur Erfüllung des Verbotstatbestandes nicht erforderlich, dass die Strafgesetzwidrigkeit den Hauptzweck oder die Haupttätigkeit der Vereinigung ausmacht. Ebenso wenig muss eine Strafgesetzwidrigkeit auf Dauer bestehen. Es genügt vielmehr, wenn eine Vereinigung erst im Laufe der Zeit strafgesetzwidrig wird oder die Strafgesetzwidrigkeit zeitlich begrenzt. Die Strafgesetzwidrigkeit einer Vereinigung ist auch dann gegeben, wenn deren Mitglieder zwar spontan und aufgrund eines eigenen Entschlusses Straftaten begehen, dabei aber immer wieder geschlossen als Vereinigung auftreten, so dass die Straftaten sich nach außen als Vereinsaktivitäten darstellen, und die Vereinigung diesen Umstand kennt und billigt oder jedenfalls widerspruchslos hinnimmt. Der Vereinigung zurechenbar sind ferner solche strafbaren Verhaltensweisen der Vereinsmitglieder, die die Vereinigung deckt, indem sie ihren Mitgliedern durch eigene Hilfestellung oder Hilfestellung anderer Mitglieder Rückhalt bietet. Eine derartige verbotsrelevante Hilfestellung muss nicht von vornherein auf die Begehung konkreter Straftaten ausgerichtet sein oder auf einem zuvor gefassten Vereinsbeschluss beruhen. Das Vorliegen einer derartigen, von der Vereinigung ihren Mitgliedern zugedachten Hilfestellung bestimmt sich dabei nicht nach strafrechtlichen Gesichtspunkten der Teilnahme oder Begünstigung, die für eine Vereinigung mangels Straffähigkeit nicht relevant sein können. Es genügt vielmehr, dass vereinsintern den Mitgliedern oder nach außen der Öffentlichkeit, insbesondere den Opfern der Straftaten, gegenüber zum Ausdruck gebracht wird, die Vereinigung gewähre zu den Straftaten ihrer Mitglieder jederzeit den erwarteten Schutz (BVerwG, Urt. v. 18.10.1988 - 1 A 89.83 - BVerwGE 80, 299 <306 ff.>). Hier ergibt sich aus der Verbotsverfügung des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 06.06.2011 (bekanntgemacht in: GABl. 2011 S. 473) hinreichend deutlich, dass nach dem Ergebnis staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsverfahren viele Mitglieder des Vereins erheblicher Straftaten verdächtig sind (u.a. Verstoß gegen das Betäubungsmittel- und Waffengesetz im Juli 2009; Auftragsstraftat am 21.08.2009: versuchter schwerer Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung; gefährliche Körperverletzung am 04.10.2009; räuberische Erpressung im Mai 2010; Straftaten im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung mit den „United Tribuns“ am 27.11.2010 in Pforzheim; Verbrechensverabredung zum Mord am 29.11.2010; Verstöße gegen das Waffengesetz/Bildung bewaffneter Gruppen). Dieses strafgesetzwidrige Verhalten dürfte dem Verein zuzurechnen sein, weil die Straftaten ausweislich der Verbotsverfügung teilweise von den Vereinsorganen angeordnet, jedenfalls mit deren Wissen und Billigung begangen wurden und im inneren Zusammenhang mit dem Verein stehen. Teilweise stellten sich die Straftaten auch nach außen als Vereinsaktivitäten dar, wobei die Vereinigung diesen Umstand kannte und billigte oder jedenfalls widerspruchslos hinnahm. Schließlich liegt ein Zurechnungsgrund deshalb vor, weil der Verein - entsprechend seinem „Ehrenkodex“ - Straftaten nachträglich deckte, indem er seinen straffälligen Mitgliedern durch eigene Hilfestellung oder Hilfestellung anderer Mitglieder Rückhalt bot.
Die Prognose, dass bei dem Antragsgegner als mutmaßlichem „prospect“ (Anwärter) des Vereins Beweismittel aufzufinden sind, die für das Verbotsverfahren von Bedeutung sein können, war ebenfalls gerechtfertigt. Gerade ein „prospect“ muss sich bewähren, um würdig zu sein, zum Vollmitglied aufzusteigen. Hierzu gehört auch strafrechtlich relevantes Verhalten zum Wohle des Vereins.
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2. Voraussetzung für den Erlass einer Durchsuchungsanordnung nach § 10 Abs. 2 Satz 5 VereinsG ist das Vorliegen einer Verbots- und Beschlag-nahmeverfügung nach § 3 Abs. 1 VereinsG. Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 VereinsG können aufgrund der nach § 3 Abs. 1 Satz 2 VereinsG verfügten Beschlagnahme Sachen im Gewahrsam des Vereins und aufgrund besonderer Anordnung Sachen des Vereinsvermögens im Gewahrsam Dritter sichergestellt werden. Einzelheiten des Verfahrens regeln §§ 3 und 4 VereinsG-DVO. Der Antragsgegner war zum Zeitpunkt der beabsichtigten Durchsuchung nicht Mitglied des Vorstandes und damit des für den Verein handelnden Organs des Vereins. Dies spricht dafür, ihn bezüglich der Voraussetzungen für eine Sicherstellung von Sachen einem Dritten im Sinne von § 10 Abs. 2 Satz 1 VereinsG gleichzustellen. § 10 Abs. 2 Satz 1 VereinsG unterscheidet nicht - wie etwa § 4 Abs. 4 VereinsG - zwischen dem Verein und seinen Organen, Hintermännern, Mitgliedern und Dritten, sondern lediglich zwischen Sachen im Gewahrsam des Vereins und solchen im Gewahrsam Dritter. Hinsichtlich der Durchführung der Sicherstellung treffen hierzu die §§ 3 und 4 VereinsG-DVO unterschiedliche Regeln. Während nach § 3 VereinsG-DVO Sachen im Gewahrsam des Vereins dadurch sichergestellt werden, dass die Vollzugsbehörde sie in Gewahrsam nimmt, schreibt § 4 VereinsG-DVO für Sachen im Gewahrsam Dritter ein besonderes Verfahren vor. Die Rechtfertigung für diese Unterscheidung ergibt sich daraus, dass für Sachen, die sich etwa in den Räumen des Vereins oder eventuell auch in Wohnungen von Vorstandsmitgliedern des Vereins befinden, die Vermutung, dass es sich hier um Sachen des Vereinsvermögens handelt, eher naheliegt als für solche Sachen, die sich im Gewahrsam eines anderen befinden, der nicht Mitglied des für den Verein handelnden Organs ist. § 4 VereinsG-DVO schreibt zum einen den Erlass eines besonderen Sicherstellungsbescheides vor, der schriftlich abzufassen und dem Gewahrsamsinhaber zuzustellen ist. Dieser Sicherstellungsbescheid ist zu begründen, und zwar unter Hinweis auf das Vereinsverbot und die Beschlagnahme des Vereinsvermögens, weiter ist in der Begründung darzulegen, dass die sichergestellte Sache zum Vereinsvermögen gehört. Diese besonderen und gegenüber der Sicherstellung von Sachen im Gewahrsam des Vereins gesteigerten Anforderungen rechtfertigen sich daraus, dass hinsichtlich Dritter die Annahme, sie könnten Gegenstände des Vereinsvermögens in Gewahrsam haben, nicht ohne weiteres auf der Hand liegt, sondern insoweit vielmehr konkrete Anhaltspunkte vorliegen müssen, um den erheblichen Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung, der durch eine Beschlagnahme und die dazu erforderliche Durchsuchung eintritt, zu rechtfertigen. In dieser Beziehung ähnelt aber die Position eines "einfachen", nicht mit besonderen Aufgaben betrauten Vereinsmitgliedes eher der eines außerhalb des Vereins stehenden Dritten als der eines Organs des Vereins. Daraus folgt zugleich, dass eine Sicherstellung und eine zum Zweck der Sicherstellung erfolgende Durchsuchung der Wohnung eines "einfachen" Vereinsmitgliedes nicht quasi auf Verdacht zulässig ist. Es müssen darüber hinaus ausreichende Anhaltspunkte nicht nur dafür vorliegen, dass der Betreffende Verbindungen zu dem Verein hat, sondern vielmehr dafür, dass sich Gegenstände aus dem Vermögen des Vereins gerade bei ihm befinden. Diese Anhaltspunkte hat die Vollzugsbehörde bei Beantragung eines Durchsuchungsbefehls im Einzelnen darzulegen. Die Darlegung hat sich speziell auf die Vermutung zu beziehen, dass sich Sachen des Vereinsvermögens im Gewahrsam des Betreffenden befinden (OVG Schlesw.-Holst., Beschl. v. 03.03.1994 - 4 M 142/93 - InfAuslR 1994, 210).
11 
Da ein wesentlicher Zweck der Vermögensbeschlagnahme darin besteht, dem Verein die Mittel zur Fortsetzung der als rechtswidrig erachteten Tätigkeit zu nehmen, gehören nicht nur Gegenstände von wirtschaftlicher, sondern auch von ideeller Bedeutung zum Vereinsvermögen. Dabei ist es rechtlich unerheblich, ob die sicherzustellenden Vermögensgegenstände im Einzelnen tatsächlich zur Fortsetzung einer kriminellen Tätigkeit verwendet werden können. Denn das Vermögen eines verbotenen Vereins unterliegt ohne Rücksicht auf einen bestimmten Verwendungszweck nach § 11 VereinsG der Einziehung (BVerwG, Urt. v. 18.10.1988 - 1 A 89.83 - BVerwGE 80, 299 <305>) und ist auch vorliegend in Nr. 4 der Verbotsverfügung des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 06.06.2011 ohne jede Einschränkung eingezogen worden.
12 
Hier hat der Antragsteller nachvollziehbar dargelegt, dass bei der Durchsuchung jedenfalls ein Auffinden der zum Vereinsvermögen gehörenden Kutte zu erwarten war. Dieses Kleidungsstück ist für jedes Vereinsmitglied von hohem ideellem Wert, da es die Vereinszugehörigkeit seines Trägers dokumentiert. Die Kutte, die auch von einem „prospect“ getragen werden darf, bringt zum einen dessen Stellung innerhalb des Vereins zum Ausdruck, zum anderen hat sie besondere Bedeutung für das Vereinsverständnis. Die Annahme, der Antragsgegner als mutmaßlicher „prospect“ könnte - ohne dass es der Durchsuchungsanordnung bedurft hätte - zur freiwilligen Herausgabe dieses Kleidungsstücks bereit gewesen sein, erscheint daher fernliegend.
13 
Entgegen der Auffassung der Beschwerde war der Antragssteller nicht verpflichtet, bereits vor Durchsuchung der Wohnung einen Sicherstellungsbescheid auszufertigen, in dem die sicherzustellenden Gegenstände konkret bezeichnet waren. Der Sicherstellungsbescheid ist Grundlage dafür, dass der Adressat die behördliche Ingewahrsamnahme von konkret bezeichneten Gegenständen, die sich in seinem Gewahrsam befinden, zu dulden hat. Daher ist die Sicherstellungsanordnung, zu deren notwendigem Regelungsgehalt die Bezeichnung der dem behördlichen Zugriff unterliegenden Gegenstände gehört, vor der tatsächlichen Sicherstellung bekannt zu geben. Dies war hier vom Antragsteller angekündigt und ist ausweislich der Beschwerdebegründung auch erfolgt. Darüber hinausgehende Anforderungen an den zeitlichen Ablauf des behördlichen Handelns ergeben sich weder aus den besonderen Vorschriften des Vereinsrechts noch aus allgemeinen Rechtsregeln. Insbesondere werden bei einer zeitgleichen Bekanntgabe und tatsächlichen Sicherstellung die Rechtsschutzmöglichkeiten des „Dritten“ nicht unzumutbar eingeschränkt, da ein Rechtsbehelf gegen den Sicherstellungsbescheid gemäß §§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, 6 Abs. 2 VereinsG keine aufschiebende Wirkung hat (OVG NRW, Beschl. v. 01.09.1994 - 5 B 959/94 u.a. - DÖV 1995, 338; BayVGH, Beschl. v. 24.09.2002 - 4 C 02.41 - juris; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschl. v. 10.08.1993 - 1 BvR 807/93 - juris).
14 
Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Sicherstellungsbescheides, der dem Verwaltungsgericht im Entwurf vorgelegt worden ist, bestehen im Übrigen nicht. Insbesondere sind die formellen Anforderungen des § 4 Satz 3 VereinsG-DVO erfüllt. Der Sicherstellungsbescheid enthält eine schriftliche Begründung, in der auf das Vereinsverbot und die Beschlagnahme des Vereinsvermögens hingewiesen und in der dargelegt wird, dass die sicherzustellenden Sachen zum Vereinsvermögen gehören. Dass die weitere Konkretisierung der sicherzustellenden Gegenstände letztlich erst durch Aufnahme in einer Liste, die während der Durchsuchung erstellt und die als Anlage dem Sicherstellungsbescheid beigefügt wird, erfolgt, beeinträchtigt die Rechtswirksamkeit des Sicherstellungsbescheids nicht, da ein anderes Verfahren weder rechtlich geboten ist noch praktikabel erscheint (VG Aachen, Beschl. v. 03.12.2004 - 6 L 1108/04 - juris).
III.
15 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil im Beschwerdeverfahren lediglich eine Festgebühr nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) anfällt.
16 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Die Verbotsbehörde kann für ihre Ermittlungen die Hilfe der für die Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden und Dienststellen in Anspruch nehmen. Ermittlungsersuchen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat sind an die zuständige oberste Landesbehörde zu richten.

(2) Hält die Verbotsbehörde oder eine gemäß Absatz 1 Satz 1 ersuchte Stelle eine richterliche Vernehmung von Zeugen, eine Beschlagnahme von Beweismitteln oder eine Durchsuchung für erforderlich, so stellt sie ihre Anträge bei dem Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk die Handlung vorzunehmen ist. Die richterlichen Anordnungen oder Maßnahmen trifft der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Gerichts.

(3) Für die richterliche Vernehmung von Zeugen gilt § 98 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

(4) Für die Beschlagnahme von Gegenständen, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, gelten die §§ 94 bis 97, 98 Abs. 4 sowie die §§ 99 bis 101 der Strafprozeßordnung entsprechend. Bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß eine Durchsuchung zur Auffindung solcher Beweismittel führen werde, so kann die Durchsuchung der Räume des Vereins sowie der Räume, der Sachen und der Person eines Mitglieds oder Hintermannes des Vereins angeordnet werden. Bei anderen Personen ist die Durchsuchung nur zur Beschlagnahme bestimmter Beweismittel und nur dann zulässig, wenn Tatsachen darauf schließen lassen, daß sich die gesuchte Sache in ihrem Gewahrsam befindet. Die §§ 104, 105 Abs. 2 bis 4, §§ 106 bis 110 der Strafprozeßordnung gelten entsprechend.

(5) Bei Gefahr im Verzug kann auch die Verbotsbehörde oder eine gemäß Absatz 1 Satz 1 ersuchte Stelle eine Beschlagnahme, mit Ausnahme der Beschlagnahme nach § 99 der Strafprozeßordnung, oder eine Durchsuchung anordnen. Die Vorschriften des Absatzes 4 sowie § 98 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Strafprozeßordnung gelten entsprechend.

(1) Verein im Sinne dieses Gesetzes ist ohne Rücksicht auf die Rechtsform jede Vereinigung, zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat.

(2) Vereine im Sinne dieses Gesetzes sind nicht

1.
politische Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes,
2.
Fraktionen des Deutschen Bundestages und der Parlamente der Länder.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Ein Verein darf erst dann als verboten (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes) behandelt werden, wenn durch Verfügung der Verbotsbehörde festgestellt ist, daß seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder daß er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet; in der Verfügung ist die Auflösung des Vereins anzuordnen (Verbot). Mit dem Verbot ist in der Regel die Beschlagnahme und die Einziehung

1.
des Vereinsvermögens,
2.
von Forderungen Dritter, soweit die Einziehung in § 12 Abs. 1 vorgesehen ist, und
3.
von Sachen Dritter, soweit der Berechtigte durch die Überlassung der Sachen an den Verein dessen verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind,
zu verbinden.

(2) Verbotsbehörde ist

1.
die obersten Landesbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde für Vereine und Teilvereine, deren erkennbare Organisation und Tätigkeit sich auf das Gebiet eines Landes beschränken;
2.
das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat für Vereine und Teilvereine, deren Organisation oder Tätigkeit sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt.
Die oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde entscheidet im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, wenn sich das Verbot gegen den Teilverein eines Vereins richtet, für dessen Verbot nach Satz 1 Nr. 2 das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat zuständig ist. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat entscheidet im Benehmen mit Behörden, die nach Satz 1 Nr. 1 für das Verbot von Teilvereinen zuständig gewesen wären.

(3) Das Verbot erstreckt sich, wenn es nicht ausdrücklich beschränkt wird, auf alle Organisationen, die dem Verein derart eingegliedert sind, daß sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse als Gliederung dieses Vereins erscheinen (Teilorganisationen). Auf nichtgebietliche Teilorganisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit erstreckt sich das Verbot nur, wenn sie in der Verbotsverfügung ausdrücklich benannt sind.

(4) Das Verbot ist schriftlich oder elektronisch mit einer dauerhaft überprüfbaren Signatur nach § 37 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes abzufassen, zu begründen und dem Verein, im Falle des Absatzes 3 Satz 2 auch den Teilorganisationen, zuzustellen. Der verfügende Teil des Verbots ist im Bundesanzeiger und danach im amtlichen Mitteilungsblatt des Landes bekanntzumachen, in dem der Verein oder, sofern sich das Verbot hierauf beschränkt, der Teilverein seinen Sitz hat; Verbote nach § 15 werden nur im Bundesanzeiger bekanntgemacht. Das Verbot wird mit der Zustellung, spätestens mit der Bekanntmachung im Bundesanzeiger, wirksam und vollziehbar; § 80 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.

(5) Die Verbotsbehörde kann das Verbot auch auf Handlungen von Mitgliedern des Vereins stützen, wenn

1.
ein Zusammenhang zur Tätigkeit im Verein oder zu seiner Zielsetzung besteht,
2.
die Handlungen auf einer organisierten Willensbildung beruhen und
3.
nach den Umständen anzunehmen ist, daß sie vom Verein geduldet werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

(1) Ein Verein darf erst dann als verboten (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes) behandelt werden, wenn durch Verfügung der Verbotsbehörde festgestellt ist, daß seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder daß er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet; in der Verfügung ist die Auflösung des Vereins anzuordnen (Verbot). Mit dem Verbot ist in der Regel die Beschlagnahme und die Einziehung

1.
des Vereinsvermögens,
2.
von Forderungen Dritter, soweit die Einziehung in § 12 Abs. 1 vorgesehen ist, und
3.
von Sachen Dritter, soweit der Berechtigte durch die Überlassung der Sachen an den Verein dessen verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind,
zu verbinden.

(2) Verbotsbehörde ist

1.
die obersten Landesbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde für Vereine und Teilvereine, deren erkennbare Organisation und Tätigkeit sich auf das Gebiet eines Landes beschränken;
2.
das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat für Vereine und Teilvereine, deren Organisation oder Tätigkeit sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt.
Die oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde entscheidet im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, wenn sich das Verbot gegen den Teilverein eines Vereins richtet, für dessen Verbot nach Satz 1 Nr. 2 das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat zuständig ist. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat entscheidet im Benehmen mit Behörden, die nach Satz 1 Nr. 1 für das Verbot von Teilvereinen zuständig gewesen wären.

(3) Das Verbot erstreckt sich, wenn es nicht ausdrücklich beschränkt wird, auf alle Organisationen, die dem Verein derart eingegliedert sind, daß sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse als Gliederung dieses Vereins erscheinen (Teilorganisationen). Auf nichtgebietliche Teilorganisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit erstreckt sich das Verbot nur, wenn sie in der Verbotsverfügung ausdrücklich benannt sind.

(4) Das Verbot ist schriftlich oder elektronisch mit einer dauerhaft überprüfbaren Signatur nach § 37 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes abzufassen, zu begründen und dem Verein, im Falle des Absatzes 3 Satz 2 auch den Teilorganisationen, zuzustellen. Der verfügende Teil des Verbots ist im Bundesanzeiger und danach im amtlichen Mitteilungsblatt des Landes bekanntzumachen, in dem der Verein oder, sofern sich das Verbot hierauf beschränkt, der Teilverein seinen Sitz hat; Verbote nach § 15 werden nur im Bundesanzeiger bekanntgemacht. Das Verbot wird mit der Zustellung, spätestens mit der Bekanntmachung im Bundesanzeiger, wirksam und vollziehbar; § 80 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.

(5) Die Verbotsbehörde kann das Verbot auch auf Handlungen von Mitgliedern des Vereins stützen, wenn

1.
ein Zusammenhang zur Tätigkeit im Verein oder zu seiner Zielsetzung besteht,
2.
die Handlungen auf einer organisierten Willensbildung beruhen und
3.
nach den Umständen anzunehmen ist, daß sie vom Verein geduldet werden.

(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug

1.
über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art zwischen dem Bund und den Ländern und zwischen verschiedenen Ländern,
2.
über Klagen gegen die vom Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 des Vereinsgesetzes ausgesprochenen Vereinsverbote und nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des Vereinsgesetzes erlassenen Verfügungen,
3.
über Streitigkeiten gegen Abschiebungsanordnungen nach § 58a des Aufenthaltsgesetzes und ihre Vollziehung sowie den Erlass eines Einreise- und Aufenthaltsverbots auf dieser Grundlage,
4.
über Klagen, denen Vorgänge im Geschäftsbereich des Bundesnachrichtendienstes zugrunde liegen,
5.
über Klagen gegen Maßnahmen und Entscheidungen nach § 12 Absatz 3a des Abgeordnetengesetzes, nach den Vorschriften des Elften Abschnitts des Abgeordnetengesetzes, nach § 6b des Bundesministergesetzes und nach § 7 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre in Verbindung mit § 6b des Bundesministergesetzes,
6.
über sämtliche Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungsverfahren für Vorhaben betreffen, die in dem Allgemeinen Eisenbahngesetz, dem Bundesfernstraßengesetz, dem Bundeswasserstraßengesetz, dem Energieleitungsausbaugesetz, dem Bundesbedarfsplangesetz, dem § 43e Absatz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes, dem § 76 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes oder dem Magnetschwebebahnplanungsgesetz bezeichnet sind, über sämtliche Streitigkeiten, die Vorhaben zur Errichtung und zur Anbindung von Terminals zum Import von Wasserstoff und Derivaten betreffen, sowie über die ihm nach dem LNG-Beschleunigungsgesetz zugewiesenen Verfahren,
7.
über die ihm nach dem Energiesicherungsgesetz zugewiesenen Verfahren.

(2) In Verfahren nach Absatz 1 Nummer 6 ist § 48 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Hält das Bundesverwaltungsgericht nach Absatz 1 Nr. 1 eine Streitigkeit für verfassungsrechtlich, so legt es die Sache dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vor.

Tenor

I.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 17. Juli 2014 wird verworfen.

II.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Die Antragsgegnerin wendet sich als Hauseigentümerin gegen eine richterliche Durchsuchungsanordnung im Zusammenhang mit einem Vereinsverbot.

Mit Verfügung vom 2. Juli 2014 stellte das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr (StMIBV) fest, dass die Vereinigung „Freies Netz Süd“ (FNS) eine Ersatzorganisation der seit 2003 verbotenen Vereinigung „Fränkische Aktionsfront“ (F.A. F.) darstelle (Ziff. 1); das FNS sei verboten und werde aufgelöst (Ziff. 2). Mit Ziff. 5 der Verfügung wurde das Vereinsvermögen des FNS beschlagnahmt und zugunsten des Freistaats Bayern eingezogen; mit Ziff. 7 wurden Sachen Dritter beschlagnahmt und zugunsten des Freistaats Bayern eingezogen, soweit der Berechtigte durch Überlassung der Sachen an das FNS dessen verfassungswidrige Bestrebungen gefördert habe oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt gewesen seien. Gemäß Ziff. 7.1 der Verfügung wurde insbesondere das dem FNS von der Eigentümerin (der hiesigen Antragsgegnerin) überlassene Grundstück samt Wohn- und Wirtschaftsgebäude in O., ... R. (Fl. Nr. 379) beschlagnahmt und zugunsten des Freistaats Bayern eingezogen, ebenso gemäß Ziff. 7.2 die im Gesamthandseigentum von T. G. und M. F. stehenden Sachen, d. h. rechtsextremistische Agitations- und Propagandamaterialien, Tonträger, Literatur sowie sonstige rechtsextremistische Devotionalien, der M. F. und T. G. GbR (Final Resistance Versand), firmierend in O., ... R.

Mit Schreiben vom 2. Juli 2014 beauftragte das StMIBV die Regierung von Oberfranken zum Zwecke des Vollzugs der in den Ziffern 7.1 und 7.2 getroffenen vermögensrechtlichen Anordnungen sowie zur Sicherung von weiteren Beweisen für die tatsächliche Nutzung des Anwesens O. und Unterstützung des FNS durch den Final Resistance Versand (M. F. und T. G. GbR) mit der Durchsuchung und Sicherstellung des Anwesens in O., ... R.

Mit Schreiben vom 8. Juli 2014, ergänzt mit Schreiben vom 16. Juli 2014, beantragte die Regierung von Oberfranken namens des Antragstellers beim Verwaltungsgericht Bayreuth sinngemäß

die Anordnung der Durchsuchung des gesamten Anwesens O., ... R., einschließlich des Briefkastens durch die Regierung von Oberfranken und die beauftragte Dienststelle der Landespolizei zum Zweck

a) der Sicherstellung der beschlagnahmten Gegenstände des Final Resistance Versands, insbesondere (wird im Einzelnen ausgeführt),

b) der Sicherstellung des Anwesens O.,

c) der Sicherstellung von Sachen der verbotenen Vereinigung FNS,

d) der Beschlagnahme von Gegenständen und Dokumenten, die als weitere Beweismittel belegen können, dass das Objekt O. für Zwecke des FNS genutzt wird und der Final Resistance Versand der Unterstützung der Ziele des FNS dient,

sowie die Anordnung der Beschlagnahme von Gegenständen, die als Beweismittel in dem in Buchst. d) genannten Sinne dienen können.

Zur Begründung wurde unter Bezugnahme auf die Verbotsverfügung des StMIBV vom 2. Juli 2014 im Wesentlichen vorgetragen, die Durchsuchung sei zum Vollzug des Vereinsverbots und der sofort vollziehbaren Beschlagnahmeanordnungen notwendig. Die Durchsuchung solle auch dazu dienen, nach Material Ausschau zu halten, das die Nutzung des Gebäudes in O. durch das FNS und die Unterstützung des FNS durch den Final Resistance Versand zusätzlich beweise und die Erkenntnislage erhärte. Dem Antrag beigefügt waren ein Grundbuchauszug zu dem Anwesen O. vom 23. Juni 2014, der die Antragsgegnerin seit dem 25. Mai 2010 als Eigentümerin ausweist, eine Gewerbeanmeldung für die M. F. und T. G. GbR vom 27. November 2013, eine Meldeauskunft vom 24. Juni 2014 für Herrn T. G., ein Auswertungsbericht über bei diesem am 10. Juli 2013 sichergestellte Gegenstände und Dokumente sowie ein Bericht vom 24. Juni 2014 über Erkenntnisse im Zusammenhang mit Treffen des FNS.

Mit Beschluss vom 17. Juli 2014 ordnete das Verwaltungsgericht Bayreuth gegenüber der Antragsgegnerin und drei weiteren Personen (T. G., M. F., P. F.) die Durchsuchung des gesamten Anwesens O. R., einschließlich der Wohnräume von T. G. und P. F. und aller ihnen zur Benutzung oder Mitbenutzung zur Verfügung stehenden Nebenräume, der Geschäftsräume der M. F und T. G. GbR sowie des Briefkastens zu den beantragten Zwecken an (Ziff. 1). Zugleich wurde die Beschlagnahme von Gegenständen angeordnet, die bei der Durchsuchung gefunden werden und als Beweismittel im Sinne des in Ziff. 1 Buchst. d) bezeichneten Durchsuchungszwecks dienen können (Ziff. 2). Die von der Regierung von Oberfranken beauftragten Vollzugsbeamten seien berechtigt, das genannte Anwesen einschließlich der Wohnräume ab dem 23. Juli 2014, 6.00 Uhr, zu betreten sowie verschlossene Türen und verschlossene Behältnisse zu öffnen (Ziff. 3).

In der Begründung des Beschlusses wird ausgeführt, der vorliegende Antrag erstrecke sich auf zwei Durchsuchungszwecke, zum einen eine Durchsuchung nach § 10 Abs. 2 VereinsG zur Durchsetzung der Vermögensbeschlagnahme und der Beschlagnahme von Sachen Dritter nach § 8 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. §§ 10 Abs. 2 Satz 1, 12 Abs. 2 VereinsG, zum anderen zur Auffindung von Beweismitteln nach § 4 Abs. 4 VereinsG zur (weiteren) Aufklärung des Sachverhalts. Die Durchsuchungen dienten zwar unterschiedlichen Zwecken und beurteilten sich nach unterschiedlichen rechtlichen Maßstäben; es sei aber zulässig, beide Zwecke gleichzeitig nebeneinander zu verfolgen. Die Frage der Rechtmäßigkeit von Vereinsverbot und Beschlagnahme sei grundsätzlich nicht Gegenstand des Anordnungsverfahrens nach § 10 Abs. 2 Satz 5 VereinsG, sondern in einem Klageverfahren und einem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu entscheiden. Für diese abgeschichtete Prüfung spreche die erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts (§ 48 Abs. 2 VwGO) bzw. Bundesverwaltungsgerichts (§ 50 Abs. 1 Nr. 2 VwGO); durch den Richtervorbehalt des Art. 13 Abs. 2 GG solle nicht indirekt eine „neue Instanz“ eröffnet werden. Dies bedeute aber andererseits nicht, dass das Verwaltungsgericht im Anordnungsverfahren nach § 10 Abs. 2 Satz 5 VereinsG das ergangene Vereinsverbot und die Beschlagnahmeverfügung unbesehen übernehmen und seiner Anordnung zugrunde legen könnte. Es habe mit Rücksicht auf Art. 13 Abs. 1 GG zu prüfen, ob die Verbotsgründe von der Behörde plausibel dargelegt worden seien und ob die Maßnahmen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gerecht würden. Nach summarischer Prüfung überzeuge die Begründung der kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Verbotsverfügung vom 2. Juli 2014. § 8 Abs. 1 VereinsG verbiete die Bildung von Organisationen, die verfassungswidrige Bestrebungen eines nach § 3 VereinsG verbotenen Vereins an dessen Stelle weiterverfolgten (Ersatzorganisationen). Bei der F.A. F. handle es sich um einen mit Verfügung vom 19. Dezember 2003 nach § 3 VereinsG verbotenen Verein, der verfassungswidrige Bestrebungen verfolgt habe (vgl. BayVGH, U.v. 29.6.2006 - 4 A 04.532 - juris Rn. 22 ff.). Das StMIBV habe in der Verfügung vom 2. Juli 2014 ausführlich und nachvollziehbar begründet, dass das FNS eine verbotene Ersatzorganisation darstelle. Es bestehe eine weitgehende Übereinstimmung hinsichtlich der maßgeblichen Personen, der Aktivitäten und Ziele und insbesondere auch der extremistischen Ideologie. Neben den vom Antragsteller angeführten Gesichtspunkten und Beweismitteln habe auch der erkennende Richter aus einer Vielzahl von versammlungsrechtlichen Verfahren jedenfalls für Oberfranken den Eindruck gewonnen, dass das FNS rechtsgerichtete Ziele verfolge und Aktionen, insbesondere Veranstaltungen, durchführe und unterstütze, die der Propagierung rechtsextremistischer Ideologien dienten. Auch eine weitgehende Übereinstimmung des im FNS maßgeblichen Personenkreises mit früheren Aktivisten der F.A. F. lasse sich aus versammlungsrechtlichen Verfahren nachvollziehen. Es sei nicht ersichtlich, dass das angestrebte Ziel - Sicherstellung von Sachen des beschlagnahmten Vereinsvermögens - mit einem milderen Mittel als der Durchsuchung des gesamten umfriedeten Bereichs des Anwesens O. erreicht werden könnte. In der Antragsbegründung sei in Verbindung mit den beigelegten Unterlagen ausreichend dargelegt worden, dass dieses Anwesen ein zentraler Treffpunkt für Rechtsextremisten sei. Nach eigener Kenntnis des Gerichts habe dort erst am letzten Wochenende wieder eine Veranstaltung der Partei „Der III. Weg“ mit rechtsextremistischen Teilnehmern stattgefunden, bei der u. a. auch T. G. und M. F. beteiligt gewesen seien. Eine Sicherstellung könne effektiv nur durchgeführt werden, wenn der gesamte umfriedete Bereich einschließlich aller Haupt- und Nebenräume des Anwesens untersucht werden könne; die Untersuchung sei daher erforderlich. Nach summarischer Beurteilung überzeugten auch die in der Verbotsverfügung angeführten Gründe für die Einziehung und Beschlagnahme von Sachen Dritter. Insbesondere sei nachvollziehbar begründet worden, dass die Antragsgegnerin die verfassungswidrigen Bestrebungen der verbotenen Vereinigung FNS im Sinne von § 12 Abs. 2 VereinsG bewusst gefördert habe, indem sie ihr Anwesen für deren Zwecke zur Verfügung gestellt habe. Gleiches gelte für die Tätigkeit der Firma M. F. und T. G. GbR, die nach den vorliegenden Erkenntnissen gezielt auf die Förderung der Bestrebungen des FNS durch Beschaffung von Propagandamaterial, Bekleidungsstücken und anderen Devotionalien der rechten Szene ausgerichtet sei. Die beiden Firmeninhaber seien maßgebliche Akteure des FNS. Nachdem auch das Auffinden von Beweismitteln und beschlagnahmten Gegenständen des Vereinsvermögens oder unterstützender Dritter (i. S. d. § 12 Abs. 2 VereinsG) in Postsendungen möglich sei, erscheine es notwendig und angemessen, die Durchsuchungsanordnung auf den Briefkasten zu erstrecken und die Beschlagnahme etwaiger dort aufgefundener Gegenstände anzuordnen (§ 10 Abs. 2 Satz 4 und 5 VereinsG, § 99 StPO). Dem gestellten Antrag sei danach stattzugeben. Die gemäß Art. 103 Abs. 1 GG grundsätzlich gebotene Anhörung habe unterbleiben können, da sie den Erfolg der angeordneten Durchsuchung gefährden würde. Die besondere Verfahrenslage rechtfertige es, die Zustellung der gerichtlichen Anordnung durch die Regierung von Oberfranken bzw. die Polizei in Amtshilfe vornehmen zu lassen.

Gegen den ihr am 23. Juli 2014 zugestellten Beschluss ließ die Antragsgegnerin am 6. August 2014 Beschwerde einlegen. Der Beschluss sei rechtswidrig, soweit mit diesem die Sicherstellung des im Eigentum der Antragsgegnerin stehenden Anwesens O., ... R., angeordnet werde. Der Bescheid des StMIBV vom 2. Juli 2014 stelle darauf ab, dass die Antragsgegnerin dem FNS die Immobilie gemäß § 12 Abs. 2 VereinsG überlassen habe und dass die tatsächliche Sachherrschaft über die Immobilie durch T. G. ausgeübt worden sei. Auf Seite 121 des Bescheids werde dazu ausgeführt, dass T. G. das Anwesen von der Antragsgegnerin mit notariellem Vertrag vom 10. Februar 2014 erworben habe, ohne dass bislang eine Eintragung im Grundbuch erfolgt sei; der über zehn Jahre in 120 Monatsraten à 100 Euro zu zahlende Kaufpreis von 12.000 Euro liege unter der bislang von ihm monatlich gezahlten Nutzungsentschädigung von 150 Euro. Im Rahmen des Hauptsacheverfahrens gegen den Bescheid vom 2. Juli 2014 werde noch zu beweisen sein, dass die Antragsgegnerin die Immobilie zu keinem Zeitpunkt einer unter der Bezeichnung FNS firmierenden Vereinigung zur Verfügung gestellt, sondern sie ihrem Sohn T. G. in erster Linie zu Wohnzwecken überlassen habe. Dieser habe das Obergeschoss auch tatsächlich zum Wohnen genutzt; die vom Antragsteller aufgelisteten Veranstaltungen im Erdgeschoss der ehemaligen Gaststätte seien im Vergleich zur Wohnfunktion nur von untergeordneter Bedeutung gewesen. Das Bewohnen der Immobilie durch T. G. habe keine Aktivität mit verfassungswidriger Zielsetzung dargestellt; außerdem sei das Anwesen nach Feststellung des Antragstellers auch von P. F. bewohnt worden. Aufgrund dieses eindeutig auf dem Wohnen liegenden Nutzungsschwerpunkts hätte der Antragsteller eine andere Sicherstellungsanordnung treffen müssen. Da das Objekt O. nach der Begründung des Bescheids vom 2. Juli 2014 unterschiedlichen Zwecken gedient habe (Veranstaltungsraum, Lagerraum für „Final-Resistance“-Versand, Wohnungen), wäre es nach dem baulichen Zuschnitt des Gebäudes problemlos möglich gewesen, dieses bei Erlass der Anordnungen in funktionale Nutzungseinheiten aufzuteilen. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit müsse eine Maßnahme das mildeste Mittel zur Erreichung des angestrebten Zwecks sein. Dieser Zweck sei hier die Unterbindung der angeblich verfassungswidrigen Aktivitäten der Vereinigung FNS gewesen. Das Bewohnen der Immobilie durch mutmaßliche Protagonisten dieser Vereinigung stelle eine per se neutrale Nutzung dar, die nicht im Rahmen einer verfassungswidrigen Zielsetzung erfolge. Die angeblich für Veranstaltungen der Vereinigung FNS genutzten Räumlichkeiten im Erdgeschoss hätten bis zur rechtskräftigen Klärung der Frage, ob die mit Bescheid vom 2. Juli 2014 verfügte Beschlagnahme rechtmäßig ist, versiegelt werden können. Dadurch hätte das Obergeschoss weiterhin zu unbedenklichen Wohnzwecken genutzt werden können. Wegen der Sicherstellung des gesamten Objekts müsse sich T. G. eine neue Wohnung suchen, für die ein monatlicher Mietzins fällig werde, so dass er an die Antragsgegnerin nicht mehr die monatlichen Raten in Höhe von 100 Euro entrichten könne; dadurch werde die Eigentumsfreiheit der Antragsgegnerin in rechtswidriger Weise ausgehöhlt.

Der Antragsteller beantragte, die Beschwerde zurückzuweisen. Entgegen der Annahme der Antragsgegnerin habe das Verwaltungsgericht in dem Beschluss vom 17. Juli 2014 nicht die Sicherstellung des Anwesens O. sondern nur dessen Durchsuchung angeordnet. Bei verständiger Würdigung des Beschwerdevorbringens gehe es der Antragsgegnerin um die Feststellung der Rechtswidrigkeit der bereits erledigten Durchsuchungsanordnung; insoweit stehe ihr ein berechtigtes Interesse an einer gerichtlichen Entscheidung zu. Dabei könne dahinstehen, ob sie sich auf Art. 13 Abs. 1 GG berufen könne, obwohl sie die Immobilie nicht selbst als Wohnraum genutzt habe; sie sei aber als Eigentümerin des durchsuchten und vereinsrechtlich beschlagnahmten Anwesens sowie als Adressatin des angefochtenen Durchsuchungsbeschlusses unzweifelhaft in geschützten Rechtspositionen betroffen. Die Beschwerde sei jedoch unbegründet, da die Durchsuchungsanordnung rechtmäßig sei. Sie sei nach § 10 Abs. 2 Satz 5 VereinsG eine rechtlich zwingende Voraussetzung für das Betreten der auch zu Wohnzwecken genutzten Räumlichkeiten gewesen und habe damit rein faktisch die effektive Durchsetzung der in Ziff. 7.1 der mit Verfügung vom 2. Juli 2014 angeordneten und sofort vollziehbaren Beschlagnahme ermöglicht. Die Verknüpfung von Vereinsverbot und Vermögensbeschlagnahme sei in § 3 Abs. 1 Satz 2 VereinsG vorgegeben; die Frage der Rechtmäßigkeit des Vereinsverbots und der dazu getroffenen vermögensrechtlichen Anordnungen sei nicht Gegenstand des Verfahrens der Durchsuchungsanordnung. Soweit sich die Beschwerde dagegen wende, dass das Verwaltungsgericht von hinreichend verdichteten Indizien und Belegen für eine tatsächliche Überlassung des Grundstücks an das FNS durch die Antragsgegnerin ausgehe, trete sie den Darstellungen im Verbotsbescheid (S. 116 ff.) nicht substantiiert entgegen. Die Behauptung, das Anwesen sei allein T. G. zu Wohnzwecken überlassen worden, stelle schon mit Blick auf den festgestellten Umfang der tatsächlichen Nutzung für rechtsextremistische Vereinigungen und die von den Akteuren der verbotenen Vereinigung geprägte Bezeichnung des Objekts als „Nationales Zentrum Hochfranken“ (NZH) greifbar eine bloße Schutzbehauptung dar. Ungeachtet dessen sei die Frage der Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme- und Einziehungsanordnung in dem von der Antragsgegnerin gegen Ziff. 7.1 der Verfügung vom 2. Juli 2014 anhängig gemachten Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (Az. B. 1 K 14.535) zu klären. Der in § 10 Abs. 2 Satz 5 VereinsG statuierte Richtervorbehalt erfordere eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit der behördlich beantragten Durchsuchung. Die Forderung der Antragsgegnerin nach einer räumlich beschränkten Beschlagnahme des Gebäudes betreffe wiederum die Rechtmäßigkeit von Ziff. 7.1 der Verbotsverfügung vom 2. Juli 2014 und damit den Streitgegenstand des beim Verwaltungsgericht anhängigen Verfahrens. Ungeachtet dessen habe das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner rechtlichen Bewertung die Verbotsverfügung einer Plausibilitätskontrolle unterzogen und nicht nur die angeführten Tatsachen, sondern auch die Reichweite der Beschlagnahmeanordnung für tragfähig erachtet. Das Vorbringen der Antragsgegnerin führe zu keiner anderen Beurteilung. Für die Zulassung einer räumlich beschränkten Weiternutzung des Wohn- und Wirtschaftsgebäudes O. habe keine Veranlassung bestanden. Zwar seien zum Zeitpunkt des Erlasses der Durchsuchungsanordnung sowohl T. G. als auch P. F. unter dieser Anschrift amtlich gemeldet gewesen. Die tatsächliche Nutzung zu Wohnzwecken habe sich aber auf gelegentliche Übernachtungen und allenfalls kurzfristige Aufenthalte zumeist im Zusammenhang mit im Objekt durchgeführten Veranstaltungen beschränkt. Auch am Vollzugstag sei kein Betroffener persönlich vor Ort angetroffen worden. Angesichts der allenfalls sporadischen Wohnnutzung genieße der effektive Schutz der Allgemeinheit vor verfassungswidrigen Bestrebungen und die effektive Unterbindung weiterer verfassungsfeindlicher Aktivitäten Vorrang vor den Belangen der Antragsgegnerin, die sich nur auf den Wegfall der monatlichen Zahlung in Höhe von 100 Euro berufen könne. Nach dem Sinn und Zweck des Art. 9 Abs. 2 GG seien verfassungswidrige Vereinigungen in aller Regel unverzüglich aufzulösen; die Beschlagnahme und Sicherstellung der einer solchen Vereinigung zur Verfügung stehenden Vermögenswerte sichere dies in nicht zu beanstandender Weise ab. Eine Beschränkung der Beschlagnahme und Einziehung auf bestimmte Räumlichkeiten des Anwesens unter Aussparung der Wohnräume sei hier aus Gründen der Effektivität der Gefahrenabwehr nicht in Betracht gekommen. In diesem Fall wäre bei lebensnaher Betrachtung zu befürchten gewesen, dass der von der Verbotsverfügung vom 2. Juli 2014 betroffene Personenkreis für seine Veranstaltungen im Rahmen des FNS auf die nicht beschlagnahmten Wohnräume ausweiche, dadurch - in noch konspirativerer Weise als bisher - die Organisationsstruktur des FNS zumindest teilweise aufrecht erhalte und damit letztlich das sofort vollziehbare Verbot unterlaufe. Diese Gefahr habe nicht in Kauf genommen werden können, wobei besonders zu berücksichtigen sei, dass es sich bei T. G. ausweislich der Verbotsverfügung vom 2. Juli 2014 (S. 14 ff., 32, 116 ff., 125 ff.) um eine herausgehobene Führungsperson der verbotenen Vereinigung handle und dass auch P. F. ein FNS-Aktivist sei, der in den Jahren 2011 bis 2013 während der Inhaftierung von T. G. zusammen mit einer weiteren Person die Verantwortung für das Anwesen O. wahrgenommen habe (S. 56 u. 120).

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten verwiesen.

II.

Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Antragsgegnerin gegen den (u. a.) an sie als Eigentümerin gerichteten Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 17. Juli 2014. Da der Beschluss bezüglich ihres Anwesens O. nur die Durchsuchung anordnet, kann sich ihr Rechtsschutzbegehren bei verständiger Auslegung (§ 88 VwGO) allein hierauf beziehen und nicht - wie die ungenaue Formulierung im Beschwerdeschriftsatz vom 6. August 2014 nahelegen könnte - auch auf die Sicherstellung des Anwesens, für die es keiner gerichtlichen, sondern nur einer besonderen behördlichen Anordnung bedarf (§ 10 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 VereinsG).

1. Die Beschwerde gegen die richterliche Durchsuchungsanordnung ist zwar nach § 146 Abs. 1 VwGO statthaft (vgl. Albrecht in Albrecht/Roggenkamp, VereinsG, 2014, § 4 Rn. 78) und innerhalb der Frist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO eingelegt worden; sie ist aber mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig.

Da die Anordnung des Verwaltungsgerichts vom 17. Juli 2014 durch die sechs Tage später erfolgte Durchsuchung des gesamten Anwesens O. bereits vollzogen worden ist und sich damit vollständig erledigt hat, kann mit der vorliegenden Beschwerde nur noch das Ziel verfolgt werden, entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO die Rechtswidrigkeit der richterlichen Durchsuchungsanordnung feststellen zu lassen (vgl. BayVGH, B.v. 26.7.2004 - 4 C 04.360 - juris Rn. 7; B.v. 25.8.2008 - 4 C 08.1341 - juris Rn. 12; VGH BW, B.v. 27.10.2011 - 1 S 1864/11 - NVwZ-RR 2012, 198; OVG Berlin-Bbg, B.v. 21.12.2012 - OVG 1 L 82.12 - NVwZ-RR 2013, 410; SächsOVG, B.v. 12.11.2013 - 3 E 70/13 - juris Rn. 4; Albrecht, a. a. O., Rn. 79). Das dafür erforderliche Interesse an einer nachträglichen Feststellung besteht aber, wenn sich wie hier weder eine fortdauernde Beschwer noch eine konkrete Wiederholungsgefahr feststellen lässt, nur in den Fällen schwerwiegender Grundrechtseingriffe (BVerfG, B.v. 30.4.1997 - 2 BvR 817/90 - BVerfGE 96, 27/40). Dazu gehören insbesondere Anordnungen, die das Grundgesetz vorbeugend dem Richter vorbehalten hat, wie z. B. die Durchsuchung von Wohn- oder Geschäftsräumen (BVerfG, B.v. 5.7.2013 - 2 BvR 370/13 - juris Rn. 16).

Dass die Antragsgegnerin in diesem Sinne durch die angeordnete Durchsuchung des Anwesens O. in ihrer Grundrechtssphäre tiefgreifend beeinträchtigt worden wäre, ist weder mit der Beschwerde dargelegt worden noch aus den Umständen erkennbar. Zwar wurde mit der Durchsuchung in das Wohnungsgrundrecht ihres Sohnes T. G. und des ebenfalls dort als wohnhaft gemeldeten P. F. eingegriffen. Davon war aber die Antragsgegnerin, die keinen unmittelbaren Besitz an den betreffenden Räumlichkeiten besaß und sie in keiner Weise zu ihrer persönlichen Lebensgestaltung nutzte, nicht selbst betroffen. Als Vermieterin bzw. Verkäuferin, die ihrem Sohn das Anwesen schon vor Zahlung der letzten Kaufpreisrate vollständig überlassen hatte, war sie nicht (mehr) Inhaberin der dortigen Wohn- und Geschäftsräume und daher insoweit auch nicht Trägerin des Grundrechts aus Art. 13 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, B.v. 9.7.2009 - 2 BvR 1119/05 u. a. - NVwZ 2009, 1281 m. w. N.).

Auch in ihrem Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) war die Antragsgegnerin durch die richterliche Durchsuchungsanordnung nicht oder allenfalls am Rande berührt. Die Beschlagnahme des Anwesens, die ein Veräußerungsverbot zur Folge hatte (§ 8 Abs. 2 i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, § 10 Abs. 1 VereinsG), war ebenso wie die Einziehung zugunsten des Freistaates Bayern (§ 8 Abs. 2 i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, § 12 Abs. 2 VereinsG) schon in Ziff. 7.1 der kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Anordnung des StMIBV vom 2. Juli 2014 angeordnet worden. Auch die Sicherstellung, mit der die beschlagnahmte Sache dem bisherigen Gewahrsamsinhaber entzogen und in behördliche Obhut genommen wurde (§ 8 Abs. 2 i. V. m. § 10 Abs. 2 Satz 1 VereinsG), war nicht Regelungsinhalt des Gerichtsbeschlusses vom 17. Juli 2014, sondern sollte durch die darin zugelassenen behördlichen Maßnahmen erst ermöglicht werden. Die Durchsuchungsanordnung selbst wirkte sich demnach auf die Eigentümerstellung der Antragsgegnerin nicht unmittelbar aus.

Es spricht auch nichts dafür, dass sie durch die Anordnung oder den Vollzug der Durchsuchung eine schwerwiegende faktische Grundrechtsbeeinträchtigung erlitten haben könnte, etwa wegen einer daraus resultierenden erheblichen Wertminderung oder einer in diesem Zusammenhang erlittenen Rufschädigung. Die derzeitige Unverkäuflichkeit des Anwesens ist keine Folge der Durchsuchung, sondern ergibt sich aus der Beschlagnahme- und Einziehungsanordnung. Dass der Sohn der Antragsgegnerin an einer weiteren Nutzung der ihm überlassenen Räumlichkeiten gehindert ist und daher die vereinbarten Monatsraten in Höhe von 100 Euro nicht mehr entrichtet, beruht ebenfalls nicht auf der gerichtlich angeordneten Durchsuchung, sondern allein auf der späteren Sicherstellungsverfügung der Behörde. Auch die weiteren Einwände, mit denen die Antragsgegnerin ihre Beschwerde begründet, zeigen keine mit der Durchsuchung verbundene Rechtsbeeinträchtigung auf, sondern betreffen allein die Frage, ob die Beschlagnahme, Sicherstellung und Einziehung des (gesamten) Anwesens zulässig war.

2. Selbst wenn man zugunsten der Antragsgegnerin von einem bestehenden Fortsetzungsfeststellungsinteresse ausginge, könnte die Beschwerde keinen Erfolg haben. Die angegriffene Durchsuchungsanordnung ist rechtmäßig ergangen.

Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass beim Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung nach § 10 Abs. 2 Satz 5 VereinsG die Rechtmäßigkeit der zugrundeliegenden sofort vollziehbaren Verbotsfeststellung (§ 3 Abs. 1 bzw. § 8 Abs. 2 VereinsG) und der damit verbundenen Beschlagnahme- und Einziehungsverfügungen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 VereinsG) nicht in vollem Umfang zu überprüfen ist, da dies jeweils in gesonderten Klage- oder Eilverfahren durch andere gerichtliche Spruchkörper zu geschehen hat (vgl. HambOVG, B.v. 23.1.2001 - 4 Bs 299/00 - juris Rn. 6; OVG Bremen, B.v. 11.9.2013 - 1 S 131/13 - juris Rn. 9; SächsOVG, B.v. 12.11.2013 - 3 E 70/13 - juris Rn. 12; VG Augsburg, B.v. 21.12.2005 - Au 4 V 05.2015 - juris Rn. 3). Die Durchsuchung von Wohn- oder Geschäftsräumen zum Zwecke der Sicherstellung vereinsrechtlich beschlagnahmter Sachen setzt gemäß § 10 Abs. 2 VereinsG nur eine wirksame und vollziehbare Beschlagnahme voraus; ob diese behördliche Verfügung und die ihr zugrundeliegende Verbotsfeststellung zu Recht ergangen sind, kann und muss der zuständige Richter (§ 10 Abs. 2 Satz 6 VereinsG) vor Erlass der Durchsuchungsanordnung als einer Vollzugsmaßnahme nicht im Einzelnen aufklären und abschließend bewerten (vgl. Seidl in Albrecht/Roggenkamp, a. a. O., § 10 Rn. 33). Er ist allerdings verpflichtet, die für die Verbots- und Beschlagnahmeverfügung angeführten Gründe in summarischer Form auf ihre Schlüssigkeit und Plausibilität hin zu überprüfen und im Falle offenkundiger Mängel den Antrag auf Anordnung der Durchsuchung abzulehnen (vgl. VGH München, B.v. 15.12.2005 - 4 C 05.2586 - juris; HambOVG, a. a. O.; OVG Bremen, a. a. O.). Dies folgt aus dem Grundgedanken der (in den Fällen des § 10 Abs. 2 Satz 5 VereinsG allerdings nicht unmittelbar anwendbaren) Vorschrift des § 6 Abs. 1 VereinsG und entspricht auch dem in Art. 19 Abs. 4 GG verankerten Gebot effektiven Rechtsschutzes, das gerade bei vereinsrechtlichen Eingriffsmaßnahmen gegenüber Dritten (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, § 10 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2, § 12 Abs. 3 VereinsG) besondere Beachtung verlangt.

Dass nach diesem Maßstab keine durchgreifenden Bedenken gegen die in Ziff. 1 und 2 der vereinsrechtlichen Verfügung des StMIBV vom 2. Juli 2014 enthaltene Verbotsfeststellung und Auflösungsverfügung gegenüber der FNS bestehen, hat das Verwaltungsgericht nachvollziehbar dargelegt und wird von der Antragsgegnerin in ihrer Beschwerde nicht in Frage gestellt. Da schon die mit diesem Vereinsverbot verbundene Beschlagnahme und Einziehung des Vereinsvermögens des FNS (Ziff. 3 der Verfügung) einen ausreichenden Grund für die Durchsuchung des gesamten Anwesens O. darstellte, wäre die Anordnung des Verwaltungsgerichts vom 17. Juli 2014 selbst dann als rechtmäßig anzusehen, wenn gegen den weiteren Durchsuchungszweck der Sicherstellung des Anwesens rechtliche Bedenken bestünden.

Solche Bedenken sind hier aber nicht ersichtlich. Das Vorbringen der Antragsgegnerin, sie habe ihr Anwesen zu keinem Zeitpunkt der Vereinigung FNS zur Verfügung gestellt, sondern ihrem Sohn T. G. in erster Linie zu Wohnzwecken überlassen, begründet keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der in Nr. 7.1 der Verfügung angeordneten Beschlagnahme und Sicherstellung der Immobilie und der (auch) hierauf gestützten Durchsuchungsanordnung. Wie das StMIBV in der Verfügung vom 2. Juli 2014 ausführlich dargelegt hat, wurde das Anwesen O. über Jahre hinweg von der Vereinigung FNS als ein zentraler Veranstaltungsort in Anspruch genommen, was auch in der Öffentlichkeit allgemein bekannt war. Dass diese Nutzung ohne oder gar gegen den Willen der Antragsgegnerin ausgeübt worden sein könnte, erscheint völlig lebensfremd. Es muss auch angenommen werden, dass sie jedenfalls im Sinne einer „Parallelwertung in der Laiensphäre“ auf der Grundlage ihres Wissens über die tatsächlichen Aktivitäten des FNS den sozialen Sinngehalt der Verbotsgründe des Art. 9 Abs. 2 GG und damit den Begriff der „verfassungswidrigen Bestrebungen“ richtig erfasst hat (vgl. BayVGH, U.v. 26.11.2007 - 4 B 07.104 - juris Rn. 27 m. w. N.). Sie muss sich daher nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 1, § 12 Abs. 2 Alt. 1 VereinsG entgegenhalten lassen, die entsprechenden Bestrebungen des Vereins durch die Überlassung des Anwesens an ihren Sohn als einen maßgebenden Akteur des FNS vorsätzlich gefördert zu haben, wobei schon ein bedingter Vorsatz im Sinne eines billigenden Inkaufnehmens der Förderung ausreicht (BayVGH, a. a. O., Rn. 26).

Der bloße Umstand, dass das Anwesen der Antragsgegnerin auch zum Wohnen und damit zu einem weiteren, nicht verfassungswidrigen Zweck genutzt wurde, steht der Beschlagnahme und Einziehung nicht entgegen. Nach den gesetzlichen Bestimmungen müssen die Bestrebungen des verbotenen Vereins durch die Überlassung der Sache lediglich in irgendeiner Weise „gefördert“ worden sein; eine ausschließliche oder zumindest überwiegende Nutzung für Vereinszwecke wird dabei nicht vorausgesetzt. Dass auch Grundstücke Dritter grundsätzlich zu den Sachen gehören, die nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, § 12 Abs. 2 VereinsG beschlagnahmt und eingezogen werden können, ist allgemein anerkannt (BayVGH, a. a. O., Rn. 25; Seidl, a. a. O., § 12 Rn. 22 m. w. N.).

Die Antragsgegnerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Durchsuchungsanordnung unverhältnismäßig gewesen sei, weil die Beschlagnahme und Sicherstellung sich auf den vom FNS genutzten Teil des Gebäudes (Erdgeschoss) hätte beschränken müssen. Dieser Einwand greift schon deswegen nicht durch, weil die Durchsuchung - wie oben dargelegt - nicht nur der Sicherstellung des Anwesens dienen sollte, sondern gleichzeitig auch dazu, Sachen der verbotenen Vereinigung FNS sowie beschlagnahmte Gegenstände des Final Resistance Versands sicherzustellen und weitere Beweismittel zur Nutzung des Anwesens zu beschlagnahmen. Jedes dieser Ziele ließ sich nur durch eine alle Räume des Anwesens umfassende Durchsuchung erreichen.

Im Übrigen machte auch die angestrebte Sicherstellung des Anwesens dessen vollständige Durchsuchung notwendig. Dass eine bloß partielle Inbesitznahme des Gebäudes, etwa in Gestalt einer Versiegelung nur der Erdgeschossräume, wegen der dadurch eröffneten, kaum kontrollierbaren Ausweichmöglichkeiten keine effektive Maßnahme zur Durchsetzung des Vereinsverbots gewesen wäre, hat der Antragsteller in der Beschwerdeerwiderung plausibel dargelegt. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin durch den Entzug der Verfügungsrechte über das Anwesen, das sie offenbar zu einem Preis von 12.000 Euro an ihren Sohn veräußert hat, in unzumutbarer Weise beeinträchtigt worden wäre, so dass hier abweichend vom Regelfall des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, § 12 Abs. 2 VereinsG auf die Beschlagnahme und Einziehung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit hätte verzichtet werden müssen (vgl. BayVGH, U.v. 26.11.2007 - 4 B 07.104 - juris Rn. 21). Gegen die Beschlagnahme und Einziehung des gesamten Anwesens bestehen daher - jedenfalls bei der im vorliegenden Verfahren nur gebotenen summarischen Prüfung - keine durchgreifenden Bedenken, so dass auch eine Sicherstellung erfolgen durfte. Da die damit verbundene behördliche Besitzübernahme eine wirksame Sicherung vor unberechtigtem Zugriff verlangte (Austausch der Schlösser, Versiegelung der Türen, Ausschluss weiterer Betretungsmöglichkeiten) und dazu eine Inaugenscheinnahme sämtlicher Räume erforderlich war, durfte die Durchsuchungsanordnung auch zu diesem Zweck ergehen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil im Beschwerdeverfahren lediglich eine Festgebühr nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) anfällt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO)

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

(1) Ein Verein darf erst dann als verboten (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes) behandelt werden, wenn durch Verfügung der Verbotsbehörde festgestellt ist, daß seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder daß er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet; in der Verfügung ist die Auflösung des Vereins anzuordnen (Verbot). Mit dem Verbot ist in der Regel die Beschlagnahme und die Einziehung

1.
des Vereinsvermögens,
2.
von Forderungen Dritter, soweit die Einziehung in § 12 Abs. 1 vorgesehen ist, und
3.
von Sachen Dritter, soweit der Berechtigte durch die Überlassung der Sachen an den Verein dessen verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind,
zu verbinden.

(2) Verbotsbehörde ist

1.
die obersten Landesbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde für Vereine und Teilvereine, deren erkennbare Organisation und Tätigkeit sich auf das Gebiet eines Landes beschränken;
2.
das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat für Vereine und Teilvereine, deren Organisation oder Tätigkeit sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt.
Die oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde entscheidet im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, wenn sich das Verbot gegen den Teilverein eines Vereins richtet, für dessen Verbot nach Satz 1 Nr. 2 das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat zuständig ist. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat entscheidet im Benehmen mit Behörden, die nach Satz 1 Nr. 1 für das Verbot von Teilvereinen zuständig gewesen wären.

(3) Das Verbot erstreckt sich, wenn es nicht ausdrücklich beschränkt wird, auf alle Organisationen, die dem Verein derart eingegliedert sind, daß sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse als Gliederung dieses Vereins erscheinen (Teilorganisationen). Auf nichtgebietliche Teilorganisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit erstreckt sich das Verbot nur, wenn sie in der Verbotsverfügung ausdrücklich benannt sind.

(4) Das Verbot ist schriftlich oder elektronisch mit einer dauerhaft überprüfbaren Signatur nach § 37 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes abzufassen, zu begründen und dem Verein, im Falle des Absatzes 3 Satz 2 auch den Teilorganisationen, zuzustellen. Der verfügende Teil des Verbots ist im Bundesanzeiger und danach im amtlichen Mitteilungsblatt des Landes bekanntzumachen, in dem der Verein oder, sofern sich das Verbot hierauf beschränkt, der Teilverein seinen Sitz hat; Verbote nach § 15 werden nur im Bundesanzeiger bekanntgemacht. Das Verbot wird mit der Zustellung, spätestens mit der Bekanntmachung im Bundesanzeiger, wirksam und vollziehbar; § 80 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.

(5) Die Verbotsbehörde kann das Verbot auch auf Handlungen von Mitgliedern des Vereins stützen, wenn

1.
ein Zusammenhang zur Tätigkeit im Verein oder zu seiner Zielsetzung besteht,
2.
die Handlungen auf einer organisierten Willensbildung beruhen und
3.
nach den Umständen anzunehmen ist, daß sie vom Verein geduldet werden.

(1) Die Beschlagnahme (§ 3 Abs. 1 Satz 2) hat die Wirkung eines Veräußerungsverbots. Rechtsgeschäfte, die gegen das Veräußerungsverbot verstoßen, sind nichtig, es sei denn, daß der andere Teil weder wußte noch wissen mußte, daß der Gegenstand, auf den sich das Rechtsgeschäft bezieht, der Beschlagnahme unterliegt. Die Beschlagnahme erfaßt auch die Gegenstände, die der Verein einem Dritten zu treuen Händen übertragen hat oder die ein Dritter als Treuhänder für den Verein erworben hat. In den Fällen des Satzes 3 sind die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, entsprechend anzuwenden.

(2) Auf Grund der Beschlagnahme können Sachen im Gewahrsam des Vereins und auf Grund besonderer Anordnung Sachen im Gewahrsam Dritter sichergestellt werden. Soweit es der Zweck der Sicherstellung erfordert, dürfen auch Räume betreten sowie verschlossene Türen und Behältnisse geöffnet werden. Die Anwendung unmittelbaren Zwanges ist ohne vorherige Androhung oder Fristsetzung zulässig, wenn sonst die Sicherstellung gefährdet wäre. Werden von der Beschlagnahme Gegenstände im Sinne des § 99 der Strafprozeßordnung erfaßt, gelten für die Sicherstellung die §§ 99, 100 und 101 Abs. 3 bis 8 der Strafprozeßordnung entsprechend. Maßnahmen nach Satz 4 und die Durchsuchung von Wohnungen ordnet nur das Verwaltungsgericht an, in dessen Bezirk die Handlungen vorzunehmen sind. Anordnungen nach Satz 5 trifft der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Gerichts.

(3) Die Verbotsbehörde kann für das beschlagnahmte Vermögen Verwalter bestellen und abberufen. Die Verwalter unterliegen den Weisungen der Verbotsbehörde.

(4) Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, Auskunft über den Bestand und Verbleib des Vereinsvermögens zu geben. Auf Verlangen der Verbotsbehörde haben sie ein Verzeichnis des Bestandes vorzulegen und zu beeiden. Der Eid ist mit dem in § 260 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Inhalt auf Ersuchen der Verbotsbehörde vor dem für den Wohnsitz des Eidespflichtigen zuständigen Amtsgericht zu leisten.

(5) Die Aufhebung der Beschlagnahme sowie der Aufschub und die Wiederherstellung ihrer Vollziehbarkeit haben keine rückwirkende Kraft.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 7. Juni 2011 - 2 K 1469/11 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

 
I.
Die Beschwerde gegen die in einem vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahren ergangene richterliche Durchsuchungsanordnung ist mangels spezieller vereinsrechtlicher Regelungen nach § 146 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist nach dem Vollzug der Durchsuchung am 10.06.2011 mit dem Ziel zulässig, die Rechtswidrigkeit dieser Anordnung analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO feststellen zu lassen (vgl. Senatsbeschluss vom 14.05.2002 - 1 S 10/02 - NVwZ 2003, 368 = VBlBW 2002, 426). Die ebenfalls begehrte Aufhebung der Durchsuchungsanordnung kann der Antragsgegner hingegen schon deshalb nicht verlangen, weil die Durchsuchung bereits abgeschlossen ist. Eine derartige Aufhebung käme nur in Betracht, wenn eine den Antragsgegner beeinträchtigende Fortwirkung der Anordnung festzustellen wäre. Dies ist nicht der Fall. Insbesondere ist die Aufhebung der Durchsuchungsanordnung nicht Voraussetzung für die Herausgabe der bei ihm anlässlich der Wohnungsdurchsuchung sichergestellten Gegenstände. Deren Verstrickung wurde vielmehr durch die Sicherstellungsanordnung des Antragstellers begründet.
II.
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Die Anordnung der Durchsuchung der Wohnräume des Antragsgegners einschließlich aller Nebengelasse sowie des dazugehörigen Grundstücks und aller sich im Besitz des Antragsgegners befindlichen Fahrzeuge war sowohl zum Zweck der Sicherstellung bzw. Beschlagnahme weiterer für das Verbot des Vereins „Hells Angels Motorcycle Club Charter Borderland - HAMC Borderland -“ beweisrelevanter Unterlagen (1.) als auch zum Zweck der Sicherstellung von Vereinsvermögen und des Auffindens möglicher Anhaltspunkte für Forderungen Dritter gegen den Verein (2.) gerechtfertigt.
Das Regierungspräsidium Karlsruhe ist die gemäß § 5 VereinsG i.V.m. der Anordnung des für das Verbotsverfahren gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VereinsG zuständigen Innenministeriums Baden-Württemberg vom 06.06.2011 und der Gemeinsamen Verordnung der Landesregierung und des Innenministeriums über die Zuständigkeiten nach dem VereinsG vom 28.02.1994 (GBl. S. 160) zuständige Vollzugsbehörde und damit zur Stellung des Antrags auf Erlass der Durchsuchungsanordnung berufen.
Zuständig für die Entscheidung über den Antrag war gemäß §§ 4 Abs. 2 Satz 2, 10 Abs. 2 Satz 6 VereinsG das Verwaltungsgericht Karlsruhe, in dessen Bezirk die Durchsuchung vorgenommen werden sollte, und hier nach Maßgabe des Geschäftsverteilungsplans des Gerichts die Vorsitzende der 2. Kammer.
1. Die Durchsuchung der Räume des Vereins sowie der Räume, der Sachen und der Person eines Mitglieds oder Hintermanns des Vereins kann zum Zweck der Beschlagnahme beweisrelevanter Unterlagen für ein Vereinsverbot angeordnet werden, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Durchsuchung zur Auffindung von Gegenständen führen wird, die als Beweismittel von Bedeutung sein können (§ 4 Abs. 4 Satz 2 VereinsG).
Der Zweck der Durchsuchungsanordnung, den Zugriff auf Beweisgegenstände bei Vollziehung der Durchsuchung zu begrenzen, erfordert dabei eine Konkretisierung der „Verdachtsumschreibung“ in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, die über eine floskelhafte Beschreibung des Vorwurfs hinausgeht (BVerfG, Beschl. v. 03.09.1991 - 2 BvR 279/90 - NJW 1992, 551 und Beschl. v. 29.01.2002 - 2 BvR 1245/01 - NStZ-RR 2002, 172). Dieser vom Bundesverfassungsgericht formulierten Anforderung vermögen vereinsrechtliche Durchsuchungsanordnungen regelmäßig unter Angabe des Vereins, gegen den sich die Ermittlungen richten, zu genügen. Aufgrund der verfassungsrechtlich determinierten Zielrichtung der Ermittlungen und der restriktiv normierten Verbotsvoraussetzungen (Art. 9 Abs. 2 GG; § 3 Abs. 1 VereinsG) bedarf es im Allgemeinen keiner über diesen Durchsuchungsanlass hinausgehenden Konkretisierung der Durchsuchungsanordnung. Der Bezug zu einem gegen eine bestimmte Vereinigung gerichteten Verbotsverfahren begrenzt in ausreichender Weise den Durchsuchungszweck und macht die mit der Durchsuchung verbundenen Eingriffe in die Grundrechte des Betroffenen hinreichend messbar und kontrollierbar. Diese sich aus dem vereinsrechtlichen Bezug des Ermittlungsverfahrens ergebende Konkretisierung der Durchsuchungsanordnung erlaubt eine eigenverantwortliche Prüfung der rechtlichen Voraussetzungen durch das Verwaltungsgericht, insbesondere der tatbestandlichen Anforderungen des § 4 Abs. 4 Satz 2 und 3 VereinsG hinsichtlich des in dieses Ermittlungsverfahren einbeziehbaren Personenkreises (Nds. OVG, Beschl. v. 19.02.2009 - 11 OB 398/08 - NVwZ-RR 2009, 473). Vergleichbares gilt hinsichtlich der Anforderung, bereits in der Durchsuchungsanordnung die zu suchenden Gegenstände in einer „der Eigenart des Tatverdachts“ sachgerechten Weise zu bezeichnen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.03.1994 - 2 BvR 396/94 - NJW 1994, 2079; Kruis/Wehowsky, Verfassungsgerichtliche Leitlinien zur Wohnungsdurchsuchung, NJW 1999, 682 <684>). Durchsuchungen nach § 4 VereinsG sind bereits von Gesetzes wegen auf das Auffinden von Gegenständen beschränkt, die als Beweismittel in einem Ermittlungsverfahren dienen können, das der Vorbereitung der Entscheidung über ein Vereinsverbot dient. Diesem Ermittlungszweck entsprechend müssen die Gegenstände daher einen inhaltlichen Bezug zur Beurteilung der Verbotsvoraussetzungen bezüglich derjenigen Vereinigung aufweisen, gegen die die Ermittlungen der Verbotsbehörde gerichtet sind. Mit der Angabe der Zweckbestimmung bezüglich eines bestimmten vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahrens ist deshalb regelmäßig zugleich eine für die Durchsuchungsanordnung hinreichende Konkretisierung der Beweismittel verbunden, deren Auffinden die Durchsuchung dient (Nds. OVG, Beschl. v. 19.02.2009 - 11 OB 398/08 - a.a.O.). Schließlich muss die Durchsuchungsanordnung entsprechend Zielrichtung und Stand der Ermittlungen die zu durchsuchenden Räumlichkeiten hinreichend konkret bezeichnen (BVerfG, Beschl. v. 23.03.1994 - 2 BvR 396/94 -, a.a.O.; Kruis/Wehowsky, a.a.O., S. 684). Für vereinsrechtliche Durchsuchungen ist insoweit bestimmend, dass sich die Maßnahme gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 VereinsG auf die Räume des Vereins oder eines Mitglieds oder Hintermanns des Vereins erstreckt.
Die Durchsuchungsanordnung des Verwaltungsgerichts entspricht diesen Anforderungen. Ausweislich der Beschlussformel wurde die Durchsuchung zweckgebunden angeordnet. Die Zweckbindung wurde dahin bestimmt, dass die Durchsuchung dem Auffinden von Gegenständen und Unterlagen dient, die als Beweismittel in dem Verbotsverfahren gegen den Verein „HAMC Borderland“ von Bedeutung sein können. Dies ergibt sich im Weiteren auch aus den Gründen des Beschlusses. Anlass und Zielrichtung der Durchsuchung ermöglichten damit einen hinreichend klar begrenzten Zugriff auf mögliche Beweismittel. Auch wurde die Durchsuchung auf die Wohnräume des Antragsgegners einschließlich sog. Nebengelasse auf einem unter Adressenangabe bestimmten Grundstück und die in dessen Besitz befindlichen Fahrzeuge beschränkt. Damit war die Durchsuchung auf persönliche Gewahrsamssphären des Antragsgegners beschränkt, bezüglich derer ein Auffinden von Beweismitteln wahrscheinlich war.
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht einen gegen den „HAMC Borderland“ bestehenden Anfangsverdacht hinsichtlich eines den Strafgesetzen zuwiderlaufenden Vereinszwecks bejaht. Der strafgesetzwidrige Zweck und die strafgesetzwidrige Tätigkeit einer Vereinigung ergeben sich aus den Absichten und Verhaltensweisen ihrer Mitglieder. Denn eine Vereinigung ist als solche nicht straffähig. Straffähig können nur natürliche Personen sein, da Strafbarkeit Schuldzurechnungsfähigkeit voraussetzt und diese nur natürlichen Personen zukommt. Strafgesetzwidrigkeit einer Vereinigung ist gleichwohl rechtlich möglich, weil diese durch ihre Mitglieder und die sie repräsentierenden Vereinsorgane einen vom einzelnen Mitglied losgelösten Gruppenwillen bilden und insofern eine eigene Zweckrichtung festlegen sowie selbstständig handeln kann. Ergibt sich aus dieser eigenen Zweckrichtung oder dem selbstständigen Handeln einer Vereinigung ein Verstoß gegen Strafgesetze, so ist der Verbotstatbestand erfüllt. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass das Verhalten der Mitglieder der Vereinigung zugerechnet werden kann. Eine durch die Mitglieder verwirklichte Strafgesetzwidrigkeit muss den Charakter der Vereinigung prägen. Eine Vereinigung kann gleichzeitig verschiedene Zwecke, insbesondere neben dem satzungsmäßig ausgewiesenen legalen Zweck auch strafrechtsrelevante Ziele anstreben und durch das Verhalten ihrer Mitglieder verwirklichen. In diesem Falle ist es zur Erfüllung des Verbotstatbestandes nicht erforderlich, dass die Strafgesetzwidrigkeit den Hauptzweck oder die Haupttätigkeit der Vereinigung ausmacht. Ebenso wenig muss eine Strafgesetzwidrigkeit auf Dauer bestehen. Es genügt vielmehr, wenn eine Vereinigung erst im Laufe der Zeit strafgesetzwidrig wird oder die Strafgesetzwidrigkeit zeitlich begrenzt. Die Strafgesetzwidrigkeit einer Vereinigung ist auch dann gegeben, wenn deren Mitglieder zwar spontan und aufgrund eines eigenen Entschlusses Straftaten begehen, dabei aber immer wieder geschlossen als Vereinigung auftreten, so dass die Straftaten sich nach außen als Vereinsaktivitäten darstellen, und die Vereinigung diesen Umstand kennt und billigt oder jedenfalls widerspruchslos hinnimmt. Der Vereinigung zurechenbar sind ferner solche strafbaren Verhaltensweisen der Vereinsmitglieder, die die Vereinigung deckt, indem sie ihren Mitgliedern durch eigene Hilfestellung oder Hilfestellung anderer Mitglieder Rückhalt bietet. Eine derartige verbotsrelevante Hilfestellung muss nicht von vornherein auf die Begehung konkreter Straftaten ausgerichtet sein oder auf einem zuvor gefassten Vereinsbeschluss beruhen. Das Vorliegen einer derartigen, von der Vereinigung ihren Mitgliedern zugedachten Hilfestellung bestimmt sich dabei nicht nach strafrechtlichen Gesichtspunkten der Teilnahme oder Begünstigung, die für eine Vereinigung mangels Straffähigkeit nicht relevant sein können. Es genügt vielmehr, dass vereinsintern den Mitgliedern oder nach außen der Öffentlichkeit, insbesondere den Opfern der Straftaten, gegenüber zum Ausdruck gebracht wird, die Vereinigung gewähre zu den Straftaten ihrer Mitglieder jederzeit den erwarteten Schutz (BVerwG, Urt. v. 18.10.1988 - 1 A 89.83 - BVerwGE 80, 299 <306 ff.>). Hier ergibt sich aus der Verbotsverfügung des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 06.06.2011 (bekanntgemacht in: GABl. 2011 S. 473) hinreichend deutlich, dass nach dem Ergebnis staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsverfahren viele Mitglieder des Vereins erheblicher Straftaten verdächtig sind (u.a. Verstoß gegen das Betäubungsmittel- und Waffengesetz im Juli 2009; Auftragsstraftat am 21.08.2009: versuchter schwerer Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung; gefährliche Körperverletzung am 04.10.2009; räuberische Erpressung im Mai 2010; Straftaten im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung mit den „United Tribuns“ am 27.11.2010 in Pforzheim; Verbrechensverabredung zum Mord am 29.11.2010; Verstöße gegen das Waffengesetz/Bildung bewaffneter Gruppen). Dieses strafgesetzwidrige Verhalten dürfte dem Verein zuzurechnen sein, weil die Straftaten ausweislich der Verbotsverfügung teilweise von den Vereinsorganen angeordnet, jedenfalls mit deren Wissen und Billigung begangen wurden und im inneren Zusammenhang mit dem Verein stehen. Teilweise stellten sich die Straftaten auch nach außen als Vereinsaktivitäten dar, wobei die Vereinigung diesen Umstand kannte und billigte oder jedenfalls widerspruchslos hinnahm. Schließlich liegt ein Zurechnungsgrund deshalb vor, weil der Verein - entsprechend seinem „Ehrenkodex“ - Straftaten nachträglich deckte, indem er seinen straffälligen Mitgliedern durch eigene Hilfestellung oder Hilfestellung anderer Mitglieder Rückhalt bot.
Die Prognose, dass bei dem Antragsgegner als mutmaßlichem „prospect“ (Anwärter) des Vereins Beweismittel aufzufinden sind, die für das Verbotsverfahren von Bedeutung sein können, war ebenfalls gerechtfertigt. Gerade ein „prospect“ muss sich bewähren, um würdig zu sein, zum Vollmitglied aufzusteigen. Hierzu gehört auch strafrechtlich relevantes Verhalten zum Wohle des Vereins.
10 
2. Voraussetzung für den Erlass einer Durchsuchungsanordnung nach § 10 Abs. 2 Satz 5 VereinsG ist das Vorliegen einer Verbots- und Beschlag-nahmeverfügung nach § 3 Abs. 1 VereinsG. Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 VereinsG können aufgrund der nach § 3 Abs. 1 Satz 2 VereinsG verfügten Beschlagnahme Sachen im Gewahrsam des Vereins und aufgrund besonderer Anordnung Sachen des Vereinsvermögens im Gewahrsam Dritter sichergestellt werden. Einzelheiten des Verfahrens regeln §§ 3 und 4 VereinsG-DVO. Der Antragsgegner war zum Zeitpunkt der beabsichtigten Durchsuchung nicht Mitglied des Vorstandes und damit des für den Verein handelnden Organs des Vereins. Dies spricht dafür, ihn bezüglich der Voraussetzungen für eine Sicherstellung von Sachen einem Dritten im Sinne von § 10 Abs. 2 Satz 1 VereinsG gleichzustellen. § 10 Abs. 2 Satz 1 VereinsG unterscheidet nicht - wie etwa § 4 Abs. 4 VereinsG - zwischen dem Verein und seinen Organen, Hintermännern, Mitgliedern und Dritten, sondern lediglich zwischen Sachen im Gewahrsam des Vereins und solchen im Gewahrsam Dritter. Hinsichtlich der Durchführung der Sicherstellung treffen hierzu die §§ 3 und 4 VereinsG-DVO unterschiedliche Regeln. Während nach § 3 VereinsG-DVO Sachen im Gewahrsam des Vereins dadurch sichergestellt werden, dass die Vollzugsbehörde sie in Gewahrsam nimmt, schreibt § 4 VereinsG-DVO für Sachen im Gewahrsam Dritter ein besonderes Verfahren vor. Die Rechtfertigung für diese Unterscheidung ergibt sich daraus, dass für Sachen, die sich etwa in den Räumen des Vereins oder eventuell auch in Wohnungen von Vorstandsmitgliedern des Vereins befinden, die Vermutung, dass es sich hier um Sachen des Vereinsvermögens handelt, eher naheliegt als für solche Sachen, die sich im Gewahrsam eines anderen befinden, der nicht Mitglied des für den Verein handelnden Organs ist. § 4 VereinsG-DVO schreibt zum einen den Erlass eines besonderen Sicherstellungsbescheides vor, der schriftlich abzufassen und dem Gewahrsamsinhaber zuzustellen ist. Dieser Sicherstellungsbescheid ist zu begründen, und zwar unter Hinweis auf das Vereinsverbot und die Beschlagnahme des Vereinsvermögens, weiter ist in der Begründung darzulegen, dass die sichergestellte Sache zum Vereinsvermögen gehört. Diese besonderen und gegenüber der Sicherstellung von Sachen im Gewahrsam des Vereins gesteigerten Anforderungen rechtfertigen sich daraus, dass hinsichtlich Dritter die Annahme, sie könnten Gegenstände des Vereinsvermögens in Gewahrsam haben, nicht ohne weiteres auf der Hand liegt, sondern insoweit vielmehr konkrete Anhaltspunkte vorliegen müssen, um den erheblichen Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung, der durch eine Beschlagnahme und die dazu erforderliche Durchsuchung eintritt, zu rechtfertigen. In dieser Beziehung ähnelt aber die Position eines "einfachen", nicht mit besonderen Aufgaben betrauten Vereinsmitgliedes eher der eines außerhalb des Vereins stehenden Dritten als der eines Organs des Vereins. Daraus folgt zugleich, dass eine Sicherstellung und eine zum Zweck der Sicherstellung erfolgende Durchsuchung der Wohnung eines "einfachen" Vereinsmitgliedes nicht quasi auf Verdacht zulässig ist. Es müssen darüber hinaus ausreichende Anhaltspunkte nicht nur dafür vorliegen, dass der Betreffende Verbindungen zu dem Verein hat, sondern vielmehr dafür, dass sich Gegenstände aus dem Vermögen des Vereins gerade bei ihm befinden. Diese Anhaltspunkte hat die Vollzugsbehörde bei Beantragung eines Durchsuchungsbefehls im Einzelnen darzulegen. Die Darlegung hat sich speziell auf die Vermutung zu beziehen, dass sich Sachen des Vereinsvermögens im Gewahrsam des Betreffenden befinden (OVG Schlesw.-Holst., Beschl. v. 03.03.1994 - 4 M 142/93 - InfAuslR 1994, 210).
11 
Da ein wesentlicher Zweck der Vermögensbeschlagnahme darin besteht, dem Verein die Mittel zur Fortsetzung der als rechtswidrig erachteten Tätigkeit zu nehmen, gehören nicht nur Gegenstände von wirtschaftlicher, sondern auch von ideeller Bedeutung zum Vereinsvermögen. Dabei ist es rechtlich unerheblich, ob die sicherzustellenden Vermögensgegenstände im Einzelnen tatsächlich zur Fortsetzung einer kriminellen Tätigkeit verwendet werden können. Denn das Vermögen eines verbotenen Vereins unterliegt ohne Rücksicht auf einen bestimmten Verwendungszweck nach § 11 VereinsG der Einziehung (BVerwG, Urt. v. 18.10.1988 - 1 A 89.83 - BVerwGE 80, 299 <305>) und ist auch vorliegend in Nr. 4 der Verbotsverfügung des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 06.06.2011 ohne jede Einschränkung eingezogen worden.
12 
Hier hat der Antragsteller nachvollziehbar dargelegt, dass bei der Durchsuchung jedenfalls ein Auffinden der zum Vereinsvermögen gehörenden Kutte zu erwarten war. Dieses Kleidungsstück ist für jedes Vereinsmitglied von hohem ideellem Wert, da es die Vereinszugehörigkeit seines Trägers dokumentiert. Die Kutte, die auch von einem „prospect“ getragen werden darf, bringt zum einen dessen Stellung innerhalb des Vereins zum Ausdruck, zum anderen hat sie besondere Bedeutung für das Vereinsverständnis. Die Annahme, der Antragsgegner als mutmaßlicher „prospect“ könnte - ohne dass es der Durchsuchungsanordnung bedurft hätte - zur freiwilligen Herausgabe dieses Kleidungsstücks bereit gewesen sein, erscheint daher fernliegend.
13 
Entgegen der Auffassung der Beschwerde war der Antragssteller nicht verpflichtet, bereits vor Durchsuchung der Wohnung einen Sicherstellungsbescheid auszufertigen, in dem die sicherzustellenden Gegenstände konkret bezeichnet waren. Der Sicherstellungsbescheid ist Grundlage dafür, dass der Adressat die behördliche Ingewahrsamnahme von konkret bezeichneten Gegenständen, die sich in seinem Gewahrsam befinden, zu dulden hat. Daher ist die Sicherstellungsanordnung, zu deren notwendigem Regelungsgehalt die Bezeichnung der dem behördlichen Zugriff unterliegenden Gegenstände gehört, vor der tatsächlichen Sicherstellung bekannt zu geben. Dies war hier vom Antragsteller angekündigt und ist ausweislich der Beschwerdebegründung auch erfolgt. Darüber hinausgehende Anforderungen an den zeitlichen Ablauf des behördlichen Handelns ergeben sich weder aus den besonderen Vorschriften des Vereinsrechts noch aus allgemeinen Rechtsregeln. Insbesondere werden bei einer zeitgleichen Bekanntgabe und tatsächlichen Sicherstellung die Rechtsschutzmöglichkeiten des „Dritten“ nicht unzumutbar eingeschränkt, da ein Rechtsbehelf gegen den Sicherstellungsbescheid gemäß §§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, 6 Abs. 2 VereinsG keine aufschiebende Wirkung hat (OVG NRW, Beschl. v. 01.09.1994 - 5 B 959/94 u.a. - DÖV 1995, 338; BayVGH, Beschl. v. 24.09.2002 - 4 C 02.41 - juris; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschl. v. 10.08.1993 - 1 BvR 807/93 - juris).
14 
Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Sicherstellungsbescheides, der dem Verwaltungsgericht im Entwurf vorgelegt worden ist, bestehen im Übrigen nicht. Insbesondere sind die formellen Anforderungen des § 4 Satz 3 VereinsG-DVO erfüllt. Der Sicherstellungsbescheid enthält eine schriftliche Begründung, in der auf das Vereinsverbot und die Beschlagnahme des Vereinsvermögens hingewiesen und in der dargelegt wird, dass die sicherzustellenden Sachen zum Vereinsvermögen gehören. Dass die weitere Konkretisierung der sicherzustellenden Gegenstände letztlich erst durch Aufnahme in einer Liste, die während der Durchsuchung erstellt und die als Anlage dem Sicherstellungsbescheid beigefügt wird, erfolgt, beeinträchtigt die Rechtswirksamkeit des Sicherstellungsbescheids nicht, da ein anderes Verfahren weder rechtlich geboten ist noch praktikabel erscheint (VG Aachen, Beschl. v. 03.12.2004 - 6 L 1108/04 - juris).
III.
15 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil im Beschwerdeverfahren lediglich eine Festgebühr nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) anfällt.
16 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Die Verbotsbehörde kann für ihre Ermittlungen die Hilfe der für die Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden und Dienststellen in Anspruch nehmen. Ermittlungsersuchen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat sind an die zuständige oberste Landesbehörde zu richten.

(2) Hält die Verbotsbehörde oder eine gemäß Absatz 1 Satz 1 ersuchte Stelle eine richterliche Vernehmung von Zeugen, eine Beschlagnahme von Beweismitteln oder eine Durchsuchung für erforderlich, so stellt sie ihre Anträge bei dem Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk die Handlung vorzunehmen ist. Die richterlichen Anordnungen oder Maßnahmen trifft der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Gerichts.

(3) Für die richterliche Vernehmung von Zeugen gilt § 98 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

(4) Für die Beschlagnahme von Gegenständen, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, gelten die §§ 94 bis 97, 98 Abs. 4 sowie die §§ 99 bis 101 der Strafprozeßordnung entsprechend. Bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß eine Durchsuchung zur Auffindung solcher Beweismittel führen werde, so kann die Durchsuchung der Räume des Vereins sowie der Räume, der Sachen und der Person eines Mitglieds oder Hintermannes des Vereins angeordnet werden. Bei anderen Personen ist die Durchsuchung nur zur Beschlagnahme bestimmter Beweismittel und nur dann zulässig, wenn Tatsachen darauf schließen lassen, daß sich die gesuchte Sache in ihrem Gewahrsam befindet. Die §§ 104, 105 Abs. 2 bis 4, §§ 106 bis 110 der Strafprozeßordnung gelten entsprechend.

(5) Bei Gefahr im Verzug kann auch die Verbotsbehörde oder eine gemäß Absatz 1 Satz 1 ersuchte Stelle eine Beschlagnahme, mit Ausnahme der Beschlagnahme nach § 99 der Strafprozeßordnung, oder eine Durchsuchung anordnen. Die Vorschriften des Absatzes 4 sowie § 98 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Strafprozeßordnung gelten entsprechend.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Tenor

Die Beschlüsse des Landgerichts Karlsruhe - Auswärtige Strafkammer Pforzheim - vom 5. Juli 2010 - Qs 74/10 - und des Amtsgerichts Pforzheim vom 12. April 2010 - 3 Gs 14/10 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 13 Absatz 1 und Absatz 2 des Grundgesetzes, soweit darin die Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers angeordnet wurde. Die Beschlüsse werden insoweit aufgehoben. Die Sache wird insoweit an das Landgericht Karlsruhe - Auswärtige Strafkammer Pforzheim - zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

...

Gründe

A.

1

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Anordnung der Durchsuchung einer Wohnung und von Räumen eines japanischen Kampfsportvereins wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Waffengesetz.

I.

2

1. Der Beschwerdeführer ist Trainer einer japanischen Kampfsportart in einem Sportverein (B... e.V.). Nach seinen Angaben ist Bestandteil des Trainings auch das gelegentliche Üben mit Nachbildungen von japanischen Waffen. Der Sportverein sei auch im Besitz einiger richtiger Waffen, die verschlossen aufbewahrt würden und lediglich zur Ansicht oder für Schauübungen dienten; trainiert werde mit diesen Waffen jedoch grundsätzlich nicht.

3

2. Das Bundeskriminalamt (BKA) erließ auf Antrag des Bayerischen Landeskriminalamtes (BLKA) am 13. Oktober 2009 einen Feststellungsbescheid, wonach es sich bei einem sogenannten Kyoketsu-Shogei mit abgestumpfter Klinge um einen verbotenen Gegenstand im Sinne der Nr. 1.3.8 der Anlage 2 zu § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG handele. Die Zweckbestimmung als Gegenstand, der nach Beschaffenheit und Handhabung dazu bestimmt sei, durch Drosseln die Gesundheit zu schädigen, bestehe auch fort, wenn Klinge und Sichel des Kyoketsu-Shogei abgestumpft seien beziehungsweise die Waffeneigenschaft hierfür verneint werde.

4

3. Der Beschwerdeführer legte dagegen Widerspruch ein. Er sei im Besitz eines kleinen Waffenscheines, welcher zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen mit PTB-Kennzeichen berechtige. Im Rahmen seiner sportlichen Tätigkeit sei es damit auch anderen Personen erlaubt, diese Waffen zu besitzen, soweit dies in einem befriedeten Besitztum geschehe. Der Beschwerdeführer habe sich entschlossen, in den Waffenschein eine Ergänzung hinsichtlich des Kyoketsu-Shogei - welches sich im Besitz des Vereins befinde - eintragen zu lassen, damit dieser Gegenstand, sollte er endgültig als Waffe bewertet werden, weiterhin im Verein genutzt werden könne. Daneben sollten zwei weitere Gegenstände eingetragen werden, um auch insoweit das Führen innerhalb des Vereins und das gelegentliche Training zu ermöglichen: Nach dem Waffenrecht verbotene Wurfsterne und ein Schwert, welches in einem Gehstock versteckt sei. Der Beschwerdeführer und der Verein seien noch nicht im Besitz dieser Gegenstände gewesen; im Hinblick auf die erwartete Erlaubnis sei jedoch damit begonnen worden, den Gehstock und das Schwert anzufertigen.

5

4. Mit Anwaltsschreiben vom 16. März 2010 beantragte der Beschwerdeführer beim Ordnungsamt, den übersandten Originalwaffenschein entsprechend zu ergänzen.

6

5. Das Amtsgericht ordnete mit dem angegriffenen Beschluss vom 12. April 2010 die Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers und der Trainingsräume des B...-Dojo nach "Shuriken (Wurfsterne), einem Kyoketsu-Shogei mit abgestumpfter Klinge (Waffe, die nach ihrer Beschaffenheit und Handhabung u.a. dazu bestimmt ist, durch Drosseln die Gesundheit zu schädigen), Shikomizue (verstecktes Schwert, das als Gehstock getarnt ist)" an. Es bestehe "aufgrund der bisherigen Ermittlungen" der Verdacht, der Beschwerdeführer bewahre diese waffenrechtlich als verbotene Gegenstände einzuordnenden Waffen in seiner Wohnung oder in den Trainingsräumen auf, obwohl die Gegenstände verboten und waffenrechtliche Ausnahmegenehmigungen nicht erteilt worden seien. Es bestünden dringende Gründe für die Annahme der Voraussetzungen für den Verfall oder die Einziehung.

7

6. Bei der Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers wurden keine Gegenstände aufgefunden. In den Räumen des Vereins wurden das noch nicht fertig gestellte Shikomizue mit abgestumpftem Schwert, zwei Shuriken (Wurfsterne) aus Gummi/Kunststoff und vier Kyoketsu-Shogei sichergestellt.

8

7. Mit Schreiben vom 28. April 2010 legte der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss ein. Der angefochtene Beschluss genüge den formellen Voraussetzungen nicht. Er enthalte keinerlei Begründungen und Darlegungen der Ermittlungen. Es sei lediglich auf die Ermittlungen anderer Behörden Bezug genommen worden. Weder aus den Akten noch aus dem Beschluss ergebe sich, dass sich der Beschwerdeführer im Besitz der verbotenen Gegenstände befunden habe. Es liege ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vor.

9

8. Das Amtsgericht half der Beschwerde nicht ab. Der Durchsuchungsbeschluss sei zwar knapp gefasst und beschränke sich auf die wesentlichen Informationen. Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. November 2001 - 2 BvR 436/01 - reichten jedoch knappe, aber aussagekräftige Tatsachenangaben für die Eingrenzungsfunktion aus. Der Tatvorwurf sei in Kombination von Begründung, den näher beschriebenen und zu beschlagnahmenden Gegenständen und der aufgeführten Strafnorm hinreichend dargestellt und der äußere Rahmen der Durchsuchung abgesteckt. Es sei davon auszugehen, dass sowohl dem Beschwerdeführer als auch den vollziehenden Beamten klar gewesen sei, was dem Beschwerdeführer zur Last gelegt und nach welchen Gegenständen gesucht werde.

10

9. Am 6. Juni 2010 hob das Verwaltungsgericht Wiesbaden den Feststellungsbescheid, mit dem das Kyoketso-Shogei als verbotener Gegenstand im Sinne der Anlage 2 Abschnitt 1 zu 1.3.8. zu § 2 Abs. 2-4 WaffG eingestuft wurde, und den Widerspruchsbescheid auf. Das Bundeskriminalamt beantragte die Zulassung der Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof; das Verfahren ist, soweit ersichtlich, noch nicht abgeschlossen.

11

10. Das Landgericht verwarf die Beschwerde mit dem angegriffenen Beschluss vom 5. Juli 2010, dem Beschwerdeführer zugegangen am 9. Juli 2010, als unbegründet. Die Behauptung des Beschwerdeführers, die Ermittlungsrichterin habe die von der Staatsanwaltschaft beantragte Maßnahme nicht eigenverantwortlich überprüft, sei nach Aktenlage nicht nachvollziehbar. Die Umschreibung des Tatvorwurfs und die konkrete Bezeichnung des zu suchenden Gegenstandes würden den verfassungsrechtlichen Anforderungen an einen Durchsuchungsbeschluss im vorliegenden Fall durch knappe, aber aussagekräftige Tatsachenangaben in ausreichendem Maße gerecht. Nach Aktenlage sei der Anfangsverdacht des Besitzes verbotener Gegenstände durchaus gerechtfertigt. Bereits aus den Angaben des Beschwerdeführers in seinem Antrag vom 16. März 2010 habe sich die naheliegende Möglichkeit des aktuellen Besitzes der dort genannten verbotenen Gegenstände ergeben. Da es sich um einen eigenen Antrag des Beschwerdeführers gehandelt habe, sei die Frage, ob weniger einschneidende Mittel zur Aufklärung der Tatumstände nicht ersichtlich gewesen seien, von Bedeutung. Insoweit habe sich die Ermittlungsrichterin nachvollziehbar der von der Ordnungsbehörde gehegten Befürchtung angeschlossen, dass die Gegenstände im Falle einer einfachen Nachfrage und des Hinweises auf den möglichen Verstoß gegen das Waffengesetz dem behördlichen Zugriff entzogen werden könnten. Eine konkrete Auseinandersetzung mit der Waffeneigenschaft neben dem Anfangsverdacht sei im Rahmen des Durchsuchungsbeschlusses nicht geboten. Vielmehr müssten sich die Ermittlungsbehörden mangels kriminaltechnischer Untersuchungskenntnisse eines Behördengutachtens bedienen. Da dieses kriminaltechnische Gutachten vom 4. Mai 2010 die Waffeneigenschaft - mit Ausnahme der Wurfsterne aus Gummi und Kunststoff - bestätigt habe, habe das Amtsgericht mit zutreffenden Erwägungen die Beschlagnahme im Nichtabhilfebeschluss richterlich bestätigt.

12

11. Mit Verfügung vom 23. Juli 2010 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren nach § 154d Satz 1 StPO im Hinblick auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren vorläufig ein.

II.

13

Mit der fristgerecht erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 13 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 GG (Rechtsstaatsgebot) und Art. 2 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG sowie des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und des Willkürverbotes nach Art. 3 Abs. 1 GG.

14

1. Art. 19 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 2 und Art. 19 Abs. 4 GG sei verletzt, weil der Durchsuchungsbeschluss den formellen Anforderungen nicht genüge. Die Ermittlungsrichterin sei ihrer Pflicht zur eigenständigen Kontrolle der sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen nicht nachgekommen. Der Beschluss entspreche inhaltlich dem Antrag der Staatsanwaltschaft; die Ermittlungsrichterin habe lediglich unterzeichnet. Die Rechtsansicht der Verwaltungsbehörde oder der Staatsanwaltschaft dürfe nicht ungeprüft übernommen werden. Die Verletzung der Prüfungspflicht ergebe sich auch aus der Begründung des Anfangsverdachtes. Der Durchsuchungsbeschluss beschränke sich auf die Behauptung, aus den Ermittlungen ergebe sich ein solcher Verdacht. Der Inhalt der Akten weise jedoch darauf hin, dass es sich um eine bloße Vermutung handele. Das Amtsgericht hätte sich die Frage stellen müssen, ob der Beschwerdeführer selbst oder der Verein die in dem Antrag bezeichneten Gegenstände im Besitz habe. Die Gerichte hätten sich auch nicht mit der subjektiven Komponente auseinandergesetzt.

15

2. Das Erfordernis der Verhältnismäßigkeit sei richterlich nicht geprüft worden. Aus der Akte ergebe sich, dass der Beschwerdeführer nicht aggressiv sei. Gegen ihn seien keine Verfahren anhängig. Er sei unbescholtener Bürger.

16

3. Der Beschluss erfülle die notwendige Begrenzungsfunktion nicht. Er enthalte keinerlei Anhaltspunkte über die Beschaffenheit der aufzufindenden Gegen-stände. Dies werde auch im Nichtabhilfebeschluss nicht geheilt; dort werde lediglich behauptet, der Beschwerdeführer habe erkennen können, was ihm zur Last gelegt werde. Aus dem Beschluss lasse sich nicht entnehmen, wann ein Gegenstand nach der Rechtsansicht der Ermittlungsrichterin verboten sei. Eine Suche nach Gegenständen, die unter eine bestimmte Bezeichnung fielen, und eine anschließende waffenrechtliche Auswertung erfülle die Durchsuchungsvoraussetzungen nicht. Die Durchsuchung diene nicht der Suche nach einem Anfangsverdacht, sondern der Erhärtung durch Auffinden von Beweismitteln.

17

4. Der Durchsuchungsbeschluss sei unverhältnismäßig; er begnüge sich mit einer formelhaften Wendung. Die Frage, ob der Durchsuchungsbeschluss im Hinblick auf das Auffinden der Gegenstände erforderlich gewesen sei, beantworte sich bereits aus der notwendigen Verneinung des subjektiven Tatbestandes. Es hätten auch mildere Mittel zur Verfügung gestanden. Der Beschwerdeführer habe deutlich gemacht, dass er mit den Behörden zusammenarbeiten wolle. Daher sei die nicht näher begründete Behauptung, er werde die Gegenstände dem Zugriff der Behörden entziehen, nicht mehr haltbar. Als milderes Mittel wäre eine einfache Frage an den Beschwerdeführer ausreichend gewesen. Auch die Begründung, die Gegenstände stellten eine Gefahr für die Allgemeinheit dar, treffe nicht zu. Das sei nur dann der Fall, wenn diese missbraucht würden. Dafür bestünden jedoch nach dem Akteninhalt keine Anhaltspunkte.

III.

18

1. Das Justizministerium Baden-Württemberg hatte Gelegenheit zur Stellungnahme; es hat davon keinen Gebrauch gemacht.

19

2. Dem Bundesverfassungsgericht haben die Akten der Staatsanwaltschaft Pforzheim - 83 Js 571/10 - vorgelegen.

B.

20

Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Anordnung der Wohnungsdurchsuchung richtet, nimmt die Kammer die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Zu dieser Entscheidung ist die Kammer berufen, weil die maßgeblichen Fragen zu Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 GG durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind und die Verfassungsbeschwerde insoweit offensichtlich begründet ist. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen.

I.

21

1. Soweit der Beschwerdeführer sich gegen die Durchsuchung der Räume des Vereins wendet, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig.

22

Aus der Begründung der Verfassungsbeschwerde lässt sich nicht entnehmen, ob und gegebenenfalls welche Funktion der Beschwerdeführer neben seiner Trainertätigkeit für den Verein wahrnimmt. Der eingetragene Verein ist eine juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit (§ 21 BGB) und als solche selbst von der Durchsuchung ihrer Räume betroffen. Verfassungsbeschwerde gegen die Anordnung der Durchsuchung könnte daher allein der Vorstand als gesetzlicher Vertreter (§ 26 Abs. 1 Satz 2 BGB) erheben. Der Beschwerdeführer behauptet indes nicht, Vorstand des Vereins zu sein, so dass er insoweit die nach § 90 Abs. 1 BVerfGG erforderliche Beschwerdebefugnis nicht dargetan hat.

23

2. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Durchsuchung seiner Wohnung wendet, ist die Verfassungsbeschwerde zulässig und begründet. Die Beschlüsse des Amts- und des Landgerichts verletzen den Beschwerdeführer insoweit in seinem Recht aus Art. 13 Abs. 1 und 2 GG in Verbindung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

24

a) aa) Art. 13 Abs. 1 GG garantiert die Unverletzlichkeit der Wohnung. Sinn der Garantie ist die Abschirmung der Privatsphäre in räumlicher Hinsicht. In seinen Wohnräumen hat der Einzelne das Recht, in Ruhe gelassen zu werden (vgl. BVerfGE 51, 97 <107>). In diese grundrechtlich geschützte Lebenssphäre greift eine Durchsuchung schwerwiegend ein (vgl. BVerfGE 96, 27 <40>; 103, 142 <150 f.>).

25

bb) Das Gewicht des Eingriffs verlangt als Durchsuchungsvoraussetzung Verdachtsgründe, die über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausreichen. Ein Verstoß gegen diese Anforderungen liegt vor, wenn sich sachlich zureichende plausible Gründe für eine Durchsuchung nicht mehr finden lassen (vgl. BVerfGE 44, 353 <371 f.>; 59, 95 <97>). Es ist zu verlangen, dass ein dem Beschuldigten angelastetes Verhalten geschildert wird, das den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt. Die wesentlichen Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes, die die Strafbarkeit des zu subsumierenden Verhaltens kennzeichnen, müssen berücksichtigt werden (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 7. September 2006 - 2 BvR 1219/05 -, NJW 2007, S. 1443, und vom 5. Mai 2008 - 2 BvR 1801/06 -, NJW 2008, S. 2422 <2423>).

26

cc) Die Durchsuchung bedarf vor allem einer Rechtfertigung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie muss im Blick auf den bei der Anordnung verfolgten gesetzlichen Zweck erfolgversprechend sein. Ferner muss gerade diese Zwangsmaßnahme zur Ermittlung und Verfolgung der vorgeworfenen Tat erforderlich sein; das ist nicht der Fall, wenn andere, weniger einschneidende Mittel zur Verfügung stehen. Schließlich muss der jeweilige Eingriff in angemessenem Verhältnis zu der Schwere der Tat und der Stärke des Tatverdachts stehen (vgl. BVerfGE 96, 44 <51>).

27

b) Weder die Begründung des Durchsuchungsbeschlusses noch die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts lassen erkennen, dass die von Verfassungs wegen zu fordernden Voraussetzungen einer Wohnungsdurchsuchung gegeben waren. Vor dem Hintergrund der noch nicht abschließend geklärten Einordnung des Kyoketsu-Shogei als verbotene Waffe, der aufgezeigten Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers, der Tätigkeit als Trainer in dem Verein und seiner Angabe, die Gegenstände zu Trainingszwecken im Verein zu benutzen, hätte es zumindest näherer Darlegung in den angefochtenen Beschlüssen bedurft, warum es gerade einer zwangsweisen Durchsuchung der Wohnung bedurft habe, um die Gegenstände sicherzustellen. Den Fachgerichten hätte sich daher die Suche nach milderen Mitteln aufdrängen müssen. Daneben ist die Behauptung in den angegriffenen Entscheidungen, es bestehe die Gefahr, der Beschwerdeführer könne bei Hinweis auf den Verbotscharakter die Gegenstände dem behördlichen Zugriff entziehen, angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer alle Gegenstände von sich aus zeitnah und vollständig gemeldet hat, unausgewiesen und nicht tatsachenfundiert.

II.

28

Die Entscheidung über die Aufhebung und Zurückverweisung beruht auf § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG.

III.

29

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 34a Abs. 2 Alt. 2 BVerfGG.

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Die Verbotsbehörde kann für ihre Ermittlungen die Hilfe der für die Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden und Dienststellen in Anspruch nehmen. Ermittlungsersuchen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat sind an die zuständige oberste Landesbehörde zu richten.

(2) Hält die Verbotsbehörde oder eine gemäß Absatz 1 Satz 1 ersuchte Stelle eine richterliche Vernehmung von Zeugen, eine Beschlagnahme von Beweismitteln oder eine Durchsuchung für erforderlich, so stellt sie ihre Anträge bei dem Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk die Handlung vorzunehmen ist. Die richterlichen Anordnungen oder Maßnahmen trifft der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Gerichts.

(3) Für die richterliche Vernehmung von Zeugen gilt § 98 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

(4) Für die Beschlagnahme von Gegenständen, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, gelten die §§ 94 bis 97, 98 Abs. 4 sowie die §§ 99 bis 101 der Strafprozeßordnung entsprechend. Bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß eine Durchsuchung zur Auffindung solcher Beweismittel führen werde, so kann die Durchsuchung der Räume des Vereins sowie der Räume, der Sachen und der Person eines Mitglieds oder Hintermannes des Vereins angeordnet werden. Bei anderen Personen ist die Durchsuchung nur zur Beschlagnahme bestimmter Beweismittel und nur dann zulässig, wenn Tatsachen darauf schließen lassen, daß sich die gesuchte Sache in ihrem Gewahrsam befindet. Die §§ 104, 105 Abs. 2 bis 4, §§ 106 bis 110 der Strafprozeßordnung gelten entsprechend.

(5) Bei Gefahr im Verzug kann auch die Verbotsbehörde oder eine gemäß Absatz 1 Satz 1 ersuchte Stelle eine Beschlagnahme, mit Ausnahme der Beschlagnahme nach § 99 der Strafprozeßordnung, oder eine Durchsuchung anordnen. Die Vorschriften des Absatzes 4 sowie § 98 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Strafprozeßordnung gelten entsprechend.

(1) Für Maßnahmen nach den §§ 98a, 99, 100a bis 100f, 100h, 100i, 110a, 163d bis 163g gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die nachstehenden Regelungen.

(2) Entscheidungen und sonstige Unterlagen über Maßnahmen nach den §§ 100b, 100c, 100f, 100h Abs. 1 Nr. 2 und § 110a werden bei der Staatsanwaltschaft verwahrt. Zu den Akten sind sie erst zu nehmen, wenn die Voraussetzungen für eine Benachrichtigung nach Absatz 5 erfüllt sind.

(3) Personenbezogene Daten, die durch Maßnahmen nach Absatz 1 erhoben wurden, sind entsprechend zu kennzeichnen. Nach einer Übermittlung an eine andere Stelle ist die Kennzeichnung durch diese aufrechtzuerhalten.

(4) Von den in Absatz 1 genannten Maßnahmen sind im Falle

1.
des § 98a die betroffenen Personen, gegen die nach Auswertung der Daten weitere Ermittlungen geführt wurden,
2.
des § 99 der Absender und der Adressat der Postsendung,
3.
des § 100a die Beteiligten der überwachten Telekommunikation,
4.
des § 100b die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen,
5.
des § 100c
a)
der Beschuldigte, gegen den sich die Maßnahme richtete,
b)
sonstige überwachte Personen,
c)
Personen, die die überwachte Wohnung zur Zeit der Durchführung der Maßnahme innehatten oder bewohnten,
6.
des § 100f die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen,
7.
des § 100h Abs. 1 die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen,
8.
des § 100i die Zielperson,
9.
des § 110a
a)
die Zielperson,
b)
die erheblich mitbetroffenen Personen,
c)
die Personen, deren nicht allgemein zugängliche Wohnung der Verdeckte Ermittler betreten hat,
10.
des § 163d die betroffenen Personen, gegen die nach Auswertung der Daten weitere Ermittlungen geführt wurden,
11.
des § 163e die Zielperson und die Person, deren personenbezogene Daten gemeldet worden sind,
12.
des § 163f die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen,
13.
des § 163g die Zielperson
zu benachrichtigen. Dabei ist auf die Möglichkeit nachträglichen Rechtsschutzes nach Absatz 7 und die dafür vorgesehene Frist hinzuweisen. Die Benachrichtigung unterbleibt, wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange einer betroffenen Person entgegenstehen. Zudem kann die Benachrichtigung einer in Satz 1 Nummer 2 und 3 bezeichneten Person, gegen die sich die Maßnahme nicht gerichtet hat, unterbleiben, wenn diese von der Maßnahme nur unerheblich betroffen wurde und anzunehmen ist, dass sie kein Interesse an einer Benachrichtigung hat. Nachforschungen zur Feststellung der Identität einer in Satz 1 bezeichneten Person sind nur vorzunehmen, wenn dies unter Berücksichtigung der Eingriffsintensität der Maßnahme gegenüber dieser Person, des Aufwands für die Feststellung ihrer Identität sowie der daraus für diese oder andere Personen folgenden Beeinträchtigungen geboten ist.

(5) Die Benachrichtigung erfolgt, sobald dies ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks, des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit und der persönlichen Freiheit einer Person und von bedeutenden Vermögenswerten, im Fall des § 110a auch der Möglichkeit der weiteren Verwendung des Verdeckten Ermittlers möglich ist. Wird die Benachrichtigung nach Satz 1 zurückgestellt, sind die Gründe aktenkundig zu machen.

(6) Erfolgt die nach Absatz 5 zurückgestellte Benachrichtigung nicht binnen zwölf Monaten nach Beendigung der Maßnahme, bedürfen weitere Zurückstellungen der gerichtlichen Zustimmung. Das Gericht bestimmt die Dauer weiterer Zurückstellungen. Es kann dem endgültigen Absehen von der Benachrichtigung zustimmen, wenn die Voraussetzungen für eine Benachrichtigung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht eintreten werden. Sind mehrere Maßnahmen in einem engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt worden, so beginnt die in Satz 1 genannte Frist mit der Beendigung der letzten Maßnahme. Bei Maßnahmen nach den §§ 100b und 100c beträgt die in Satz 1 genannte Frist sechs Monate.

(7) Gerichtliche Entscheidungen nach Absatz 6 trifft das für die Anordnung der Maßnahme zuständige Gericht, im Übrigen das Gericht am Sitz der zuständigen Staatsanwaltschaft. Die in Absatz 4 Satz 1 genannten Personen können bei dem nach Satz 1 zuständigen Gericht auch nach Beendigung der Maßnahme bis zu zwei Wochen nach ihrer Benachrichtigung die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme sowie der Art und Weise ihres Vollzugs beantragen. Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde statthaft. Ist die öffentliche Klage erhoben und der Angeklagte benachrichtigt worden, entscheidet über den Antrag das mit der Sache befasste Gericht in der das Verfahren abschließenden Entscheidung.

(8) Sind die durch die Maßnahme erlangten personenbezogenen Daten zur Strafverfolgung und für eine etwaige gerichtliche Überprüfung der Maßnahme nicht mehr erforderlich, so sind sie unverzüglich zu löschen. Die Löschung ist aktenkundig zu machen. Soweit die Löschung lediglich für eine etwaige gerichtliche Überprüfung der Maßnahme zurückgestellt ist, dürfen die Daten ohne Einwilligung der betroffenen Personen nur zu diesem Zweck verwendet werden; ihre Verarbeitung ist entsprechend einzuschränken.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

Hat der Beklagte durch sein Verhalten keine Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben, so fallen dem Kläger die Prozeßkosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.