Verwaltungsgericht Minden Urteil, 18. Feb. 2014 - 5 K 1818/13

ECLI:ECLI:DE:VGMI:2014:0218.5K1818.13.00
bei uns veröffentlicht am18.02.2014

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.Das Urteil ist nur wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheitin derselben Höhe leistet.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Abgabenordnung - AO 1977 | § 3 Steuern, steuerliche Nebenleistungen


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Abgabenordnung - AO 1977 | § 238 Höhe und Berechnung der Zinsen


(1) Die Zinsen betragen für jeden Monat einhalb Prozent. Sie sind von dem Tag an, an dem der Zinslauf beginnt, nur für volle Monate zu zahlen; angefangene Monate bleiben außer Ansatz. Erlischt der zu verzinsende Anspruch durch Aufrechnung, gilt der T

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Bundesfinanzhof Urteil, 08. Okt. 2013 - X R 3/10

bei uns veröffentlicht am 08.10.2013

Tatbestand 1 I. Gegen den Kläger und Revisionskläger (Kläger) war im Oktober 2003 Anklage wegen verschiedener Wirtschaftsstraftaten erhoben worden. Im August 2004 wurde

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Gründe 1 1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind der Auffassung, die Rechtsfrage, ob der durch § 238 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) auf 0,5 % pro Monat f

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein.

(2) Realsteuern sind die Grundsteuer und die Gewerbesteuer.

(3) Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind Steuern im Sinne dieses Gesetzes. Zollkodex der Union bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1, L 287, S. 90) in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Steuerliche Nebenleistungen sind

1.
Verzögerungsgelder nach § 146 Absatz 2c,
2.
Verspätungszuschläge nach § 152,
3.
Zuschläge nach § 162 Absatz 4 und 4a,
3a.
Mitwirkungsverzögerungsgelder nach § 200a Absatz 2 und Zuschläge zum Mitwirkungsverzögerungsgeld nach § 200a Absatz 3,
4.
Zinsen nach den §§ 233 bis 237 sowie Zinsen nach den Steuergesetzen, auf die die §§ 238 und 239 anzuwenden sind, sowie Zinsen, die über die §§ 233 bis 237 und die Steuergesetze hinaus nach dem Recht der Europäischen Union auf zu erstattende Steuern zu leisten sind,
5.
Säumniszuschläge nach § 240,
6.
Zwangsgelder nach § 329,
7.
Kosten nach den §§ 89, 89a Absatz 7 sowie den §§ 178 und 337 bis 345,
8.
Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union,
9.
Verspätungsgelder nach § 22a Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes und
10.
Kosten nach § 10 Absatz 5 und § 11 Absatz 7 des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes.

(5) Das Aufkommen der Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union steht dem Bund zu. Das Aufkommen der übrigen Zinsen steht den jeweils steuerberechtigten Körperschaften zu. Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 89 steht jeweils der Körperschaft zu, deren Behörde für die Erteilung der verbindlichen Auskunft zuständig ist. Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 89a Absatz 7 steht dem Bund und dem jeweils betroffenen Land je zur Hälfte zu. Das Aufkommen der Kosten nach § 10 Absatz 5 und § 11 Absatz 7 des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes steht dem Bund zu. Die übrigen steuerlichen Nebenleistungen fließen den verwaltenden Körperschaften zu.

(1) Die Zinsen betragen für jeden Monat einhalb Prozent. Sie sind von dem Tag an, an dem der Zinslauf beginnt, nur für volle Monate zu zahlen; angefangene Monate bleiben außer Ansatz. Erlischt der zu verzinsende Anspruch durch Aufrechnung, gilt der Tag, an dem die Schuld des Aufrechnenden fällig wird, als Tag der Zahlung.

(1a) In den Fällen des § 233a betragen die Zinsen abweichend von Absatz 1 Satz 1 ab dem 1. Januar 2019 0,15 Prozent für jeden Monat, das heißt 1,8 Prozent für jedes Jahr.

(1b) Sind für einen Zinslauf unterschiedliche Zinssätze maßgeblich, ist der Zinslauf in Teilverzinsungszeiträume aufzuteilen. Die Zinsen für die Teilverzinsungszeiträume sind jeweils tageweise zu berechnen. Hierbei wird jeder Kalendermonat unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Kalendertage mit 30 Zinstagen und jedes Kalenderjahr mit 360 Tagen gerechnet.

(1c) Die Angemessenheit des Zinssatzes nach Absatz 1a ist unter Berücksichtigung der Entwicklung des Basiszinssatzes nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wenigstens alle zwei Jahre zu evaluieren. Die erste Evaluierung erfolgt spätestens zum 1. Januar 2024.

(2) Für die Berechnung der Zinsen wird der zu verzinsende Betrag jeder Steuerart auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag abgerundet.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Die Zinsen betragen für jeden Monat einhalb Prozent. Sie sind von dem Tag an, an dem der Zinslauf beginnt, nur für volle Monate zu zahlen; angefangene Monate bleiben außer Ansatz. Erlischt der zu verzinsende Anspruch durch Aufrechnung, gilt der Tag, an dem die Schuld des Aufrechnenden fällig wird, als Tag der Zahlung.

(1a) In den Fällen des § 233a betragen die Zinsen abweichend von Absatz 1 Satz 1 ab dem 1. Januar 2019 0,15 Prozent für jeden Monat, das heißt 1,8 Prozent für jedes Jahr.

(1b) Sind für einen Zinslauf unterschiedliche Zinssätze maßgeblich, ist der Zinslauf in Teilverzinsungszeiträume aufzuteilen. Die Zinsen für die Teilverzinsungszeiträume sind jeweils tageweise zu berechnen. Hierbei wird jeder Kalendermonat unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Kalendertage mit 30 Zinstagen und jedes Kalenderjahr mit 360 Tagen gerechnet.

(1c) Die Angemessenheit des Zinssatzes nach Absatz 1a ist unter Berücksichtigung der Entwicklung des Basiszinssatzes nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wenigstens alle zwei Jahre zu evaluieren. Die erste Evaluierung erfolgt spätestens zum 1. Januar 2024.

(2) Für die Berechnung der Zinsen wird der zu verzinsende Betrag jeder Steuerart auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag abgerundet.

Gründe

1

1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind der Auffassung, die Rechtsfrage, ob der durch § 238 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) auf 0,5 % pro Monat festgelegte gesetzliche Zinssatz für Zinszahlungszeiträume ab 2009 den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Typisierung standhalte, sei von grundsätzlicher Bedeutung.

2

Es bestehen bereits Zweifel, ob die Begründung der von den Klägern erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde die gesetzlichen Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erfüllt. Denn sie setzt sich sowohl mit den vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entwickelten allgemeinen Anforderungen an gesetzliche Typisierungen als auch mit der bisher ergangenen Rechtsprechung zur Zulässigkeit der in § 238 Abs. 1 Satz 1 AO getroffenen Typisierung allenfalls oberflächlich auseinander.

3

Letztlich kann dies aber offenbleiben, da die Beschwerde jedenfalls unbegründet ist. Die von den Klägern aufgeworfene Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, so dass sie nicht zur Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO führen kann.

4

2. Das BVerfG hat --bezogen auf die Zinszahlungszeiträume 2003 bis 2006-- zu der gesetzlichen Typisierung ausgeführt (Beschluss vom 3. September 2009  1 BvR 2539/07, BFH/NV 2009, 2115, unter III.1.b bb): "Indem der Gesetzgeber im Interesse der Praktikabilität und der Verwaltungsvereinfachung den auszugleichenden Zinsvorteil und -nachteil typisierend auf 0,5 % pro Monat festgesetzt hat, ist dies jedenfalls rechtsstaatlich unbedenklich und stellt insbesondere keinen Verstoß gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Übermaßverbot dar. Nach der Absicht des Gesetzgebers soll der konkrete Zinsvorteil oder -nachteil für den Einzelfall nicht ermittelt werden müssen. Eine Anpassung an den jeweiligen Marktzinssatz oder an den Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) würde wegen dessen Schwankungen auch zu erheblichen praktischen Schwierigkeiten führen, da im Einzelnen für die Vergangenheit festgestellt werden müsste, welche Zinssätze für den jeweiligen Zinszeitraum zugrunde zu legen wären (vgl. BTDrucks 8/1410, S. 13). In vielen Fällen ist eine solche Ermittlung gar nicht möglich, weil es von subjektiven Entscheidungen des Steuerpflichtigen abhängt, in welcher Weise er Steuernachzahlungen finanziert oder das noch nicht zu Steuerzahlungen benötigte Kapital verwendet. Zudem ist auch bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen, dass der hohe Zinssatz des § 233a in Verbindung mit § 238 AO gleichermaßen zugunsten wie zulasten des Steuerpflichtigen wirkt."

5

Die vom BVerfG herangezogenen Erwägungen gelten gleichermaßen auch für Zinszahlungszeiträume ab 2009. Auch hier wäre eine Ermittlung der jeweiligen Marktzinssätze mit erheblichen praktischen Schwierigkeiten verbunden; der gesetzliche Zinssatz gilt weiterhin sowohl zugunsten als auch zulasten des Steuerpflichtigen.

6

3. Soweit der Kläger meint, für den Vergleich mit dem gesetzlichen Zinssatz des § 238 Abs. 1 Satz 1 AO sei ausschließlich der jeweils aktuelle Zinssatz für Festgeldanlagen heranzuziehen, trifft dies nicht zu.

7

Bereits das BVerfG hat in der oben zitierten Entscheidung ausgeführt, es sei von subjektiven Entscheidungen des Steuerpflichtigen abhängig, in welcher Weise er Steuernachzahlungen finanziere oder das noch nicht zu Steuerzahlungen benötigte Kapital verwende. Daraus folgt, dass sowohl der Anlagezinssatz (Verwendung von Kapital) als auch der Darlehenszinssatz (Finanzierung von Steuernachzahlungen) für einen Vergleich mit dem Zinssatz des § 238 Abs. 1 Satz 1 AO geeignet sind.

8

In diesem Zusammenhang weist das Finanzgericht zutreffend darauf hin, dass auch in den Jahren ab 2009 die gesetzlichen Verzugszinsen nach § 288 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs --BGB-- (fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz) und § 288 Abs. 2 BGB (acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz) sowie die banküblichen Sollzinsen für Dispositionskredite über bzw. jedenfalls nicht wesentlich unter dem in § 238 Abs. 1 Satz 1 AO genannten Zinssatz von 0,5 % pro Monat (6 % pro Jahr) lagen.

9

4. Darüber hinaus können die von den Klägern --ohne Quellenangabe-- genannten Zinssätze, mit denen sie die fehlende Realitätsnähe des im Rahmen der Vollverzinsung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis anzuwendenden gesetzlichen Zinssatzes belegen wollen, vom Senat nicht nachvollzogen werden.

10

a) Soweit die Kläger behaupten, der Kapitalmarktzins habe in den Jahren 2009 bis 2011 um den Wert von 1 % geschwankt, verwechseln sie möglicherweise den Kapitalmarktzins mit dem Geldmarktzins. Die für den Kapitalmarktzins maßgebenden Umlaufrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen haben in diesem Zeitraum jedenfalls zwischen 1,9 % und 3,5 % gelegen (Quelle: Deutsche Bundesbank, Zeitreihe BBK01.WU0017).

11

b) Unzutreffend ist auch die Behauptung, bei der Einführung des § 233a AO (durch das Steuerreformgesetz 1990 vom 25. Juli 1988, BGBl I 1988, 1093) habe der Zinssatz für Monatsgelder bei 9 % gelegen. Tatsächlich lag der Durchschnittszinssatz für Festgelder mit einer Laufzeit von einem Monat im Juli 1988 bei 2,89 % (Quelle: Deutsche Bundesbank, Zeitreihe BBK01.SU0061); die Umlaufrendite inländischer Inhaberschuldverschreibungen lag zu diesem Zeitpunkt bei 6,3 % (Quelle: Deutsche Bundesbank, Zeitreihe BBK01.WU0017).

12

5. Von einer Darstellung des Sachverhalts sowie einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ab.

13

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Tatbestand

1

I. Gegen den Kläger und Revisionskläger (Kläger) war im Oktober 2003 Anklage wegen verschiedener Wirtschaftsstraftaten erhoben worden. Im August 2004 wurde die Anklage u.a. um die Vorwürfe der Hinterziehung von Einkommensteuer in drei Fällen für die Jahre 1998, 2000 und 2001 erweitert. Wegen der aus den Taten erlangten Vorteile ordnete das zuständige Amtsgericht mit Beschlüssen vom 17. Juni 2003 und 17. Oktober 2003 den dinglichen Arrest (§ 111b Abs. 2 und 5, § 111d, § 111e Abs. 1 der Strafprozessordnung --StPO--) in Höhe von … € sowie … € in das Vermögen des Klägers an. Auf Grund eines Haftbefehls vom 26. Juni 2003 saß der Kläger zudem bis zum 25. Juli 2003 in Untersuchungshaft. Der Haftbefehl wurde gegen die Stellung einer Sicherheitsleistung in Höhe von … € außer Vollzug gesetzt. Mit Urteil vom 10. Mai 2005 wurde der Kläger wegen der ihm zur Last gelegten Einkommensteuerhinterziehung sowie der unrichtigen Darstellung nach § 331 Nr. 1 des Handelsgesetzbuchs zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung verurteilt.

2

Auf Grund einer Steuerfahndungsprüfung änderte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) die Einkommensteuerfestsetzungen des Klägers für die Jahre 1995 bis 2001. Zugleich änderte er die Zinsfestsetzungen nach § 233a der Abgabenordnung (AO). Bis auf das Jahr 1999, für das Erstattungszinsen festgesetzt wurden, ergaben sich Nachzahlungszinsen.

3

Der Kläger beantragte im September 2005, die für die Jahre 1995 bis 1998, 2000 und 2001 festgesetzten Zinsen wegen sachlicher Unbilligkeit insoweit zu erlassen, als diese auf die Zeit ab dem 1. Juli 2003 entfielen. Zur Begründung berief er sich auf die Arrestanordnungen, die ihn wirtschaftlich handlungsunfähig gemacht hätten. Ergänzend wies der Kläger im Einspruchsverfahren auf den von ihm zur Außervollzugsetzung des Haftbefehls als Sicherheit hinterlegten und nur gering verzinsten Betrag in Höhe von … € hin. Das FA lehnte den Antrag ab und wies den dagegen eingelegten Einspruch zurück.

4

Die Klage hatte aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 549 veröffentlichten Gründen keinen Erfolg.

5

Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung der §§ 227 und 233a AO.

6

Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil sowie den Ablehnungsbescheid vom 30. Januar 2006 und die Einspruchsentscheidung vom 12. Dezember 2007 aufzuheben und das FA zu verpflichten, die festgesetzten Zinsen zur Einkommensteuer 1995 bis 1998, 2000 und 2001 insoweit zu erlassen, als sie auf die Zeit ab dem 1. Juli 2003 entfallen.

7

Das FA beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

II. Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Finanzgericht (FG) hat im Ergebnis zutreffend erkannt, dass die Ablehnung des Erlassantrags durch das FA nicht ermessensfehlerhaft war. Erst recht steht dem Kläger kein Anspruch auf den begehrten teilweisen Erlass der Nachzahlungszinsen zu. Die Erhebung der streitigen Nachforderungszinsen ist nicht unbillig i.S. des § 227 AO.

9

1. Nach § 227 AO können die Finanzbehörden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erlassen, wenn ihre Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Zu diesen Ansprüchen gehören auch Ansprüche auf steuerliche Nebenleistungen wie z.B. Zinsen (§ 37 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 4 AO).

10

a) Die Entscheidung über den Erlass ist eine Ermessensentscheidung der Behörde (Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Oktober 1971 GmS-OGB 3/70, BFHE 105, 101, BStBl II 1972, 603) und unterliegt deshalb gemäß § 102 der Finanzgerichtsordnung (FGO) lediglich einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Zu prüfen ist daher bei einer Erlassablehnung nur, ob die Finanzbehörde bei ihrer Entscheidung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat.

11

b) Im Einzelfall kann der Ermessensspielraum aber so eingeengt sein, dass nur eine Entscheidung ermessensgerecht ist (sog. Ermessensreduzierung auf null). Ist nur der Erlass eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis ermessensgerecht, kann das Gericht gemäß § 101 Satz 1 FGO die Verpflichtung zum Erlass aussprechen (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsurteil vom 16. November 2005 X R 3/04, BFHE 211, 30, BStBl II 2006, 155, m.w.N.).

12

2. Das FG hat nach diesem Prüfungsmaßstab zu Recht eine fehlerhafte Ermessensausübung verneint. Die Entscheidung des FA, dass die Erhebung der Nachforderungszinsen zur Einkommensteuer im Streitfall auch insoweit nicht sachlich unbillig ist, als diese auf den Zeitraum ab Juli 2003 entfallen, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

13

a) Eine Unbilligkeit aus sachlichen Gründen --auf die der Kläger seinen Erlassantrag allein stützt-- ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) dann anzunehmen, wenn ein Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis zwar nach dem gesetzlichen Tatbestand besteht, seine Geltendmachung aber mit dem Zweck des Gesetzes nicht oder nicht mehr zu rechtfertigen ist und dessen Wertungen zuwiderläuft (vgl. z.B. Senatsurteil in BFHE 211, 30, BStBl II 2006, 155, m.w.N.). Umstände, die der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des gesetzlichen Tatbestands bewusst in Kauf genommen hat, können keinen Billigkeitserlass rechtfertigen. Die generelle Geltungsanordnung des Gesetzes darf durch eine Billigkeitsmaßnahme nicht unterlaufen werden. Dies gilt auch für den Erlass nach § 233a AO festgesetzter Zinsen (BFH-Urteil vom 23. Oktober 2003 V R 2/02, BFHE 203, 410, BStBl II 2004, 39, unter II.2.a).

14

b) Zweck der Regelungen in § 233a AO ist es, einen Ausgleich dafür zu schaffen, dass die Steuern bei den einzelnen Steuerpflichtigen zwar jeweils spätestens zum Jahresende entstehen, aber zu unterschiedlichen Zeitpunkten festgesetzt und fällig werden (Begründung zum Gesetzentwurf, BTDrucks 11/2157, S. 194). Insoweit beruht die Vorschrift auf der zulässig typisierenden Annahme, dass derjenige, dessen Steuer ganz oder zum Teil zu einem späteren Zeitpunkt festgesetzt wird, gegenüber demjenigen, dessen Steuer bereits frühzeitig festgesetzt wird, einen Liquiditäts- und damit auch einen potentiellen Zinsvorteil hat. Dieser Vorteil ist umso größer, je höher der nachzuzahlende Betrag ist und je später die Steuer festgesetzt wird. Durch die Sollverzinsung sollen der Liquiditätsvorteil des Steuerpflichtigen und seine damit verbundene erhöhte steuerliche Leistungsfähigkeit abgeschöpft werden. Gleichzeitig soll der vorhandene Zinsnachteil des Fiskus, der den nicht gezahlten Steuerbetrag nicht anderweitig nutzen kann, ausgeglichen werden (Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 3. September 2009  1 BvR 2539/07, BFH/NV 2009, 2115). Ob die möglichen Zinsvorteile tatsächlich bestanden, ist grundsätzlich unbeachtlich (BFH-Urteil in BFHE 203, 410, BStBl II 2004, 39, unter II.2.b aa). Daher greift die Regelung grundsätzlich unabhängig davon, aus welchem Grund es zu einem Unterschiedsbetrag gekommen ist und ob und inwiefern tatsächlich die Liquiditätsvorteile genutzt wurden (vgl. BVerfG-Beschluss in BFH/NV 2009, 2115).

15

c) Danach hat das FG zu Recht darauf abgestellt, dass der Kläger im Streitfall tatsächlich einen Liquiditätsvorteil hatte. Dadurch, dass die Einkommensteuer für die Streitjahre erst im Anschluss an die Steuerfahndungsprüfung zutreffend festgesetzt wurde, war er von der Zahlung der geschuldeten Steuer vorerst "freigestellt". Nach der Rechtsprechung des BFH ist die Festsetzung von Nachzahlungszinsen gemäß § 233a AO in so einem Fall grundsätzlich rechtmäßig (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 19. März 2009 V R 48/07, BFHE 225, 215, BStBl II 2010, 92, m.w.N.). Das weitere Schicksal des Zins- oder Liquiditätsvorteils, namentlich die Frage, inwieweit er wirtschaftlich dem Steuerpflichtigen verbleibt, ist unerheblich (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Januar 2010 X B 64/09, BFH/NV 2010, 1233). Ob dieser die durch die vorläufige Nichtzahlung der Steuern gewonnene Liquidität etwa in Form einer zinsbringenden Anlage oder zur Tilgung anderweitiger Verbindlichkeiten genutzt hat, ist folglich ebenfalls gleichgültig. § 233a AO stellt allein auf das Steuerschuldverhältnis zwischen dem Steuerpflichtigen und dem FA ab (vgl. BFH-Urteil vom 24. Februar 2005 V R 62/03, BFH/NV 2005, 1220).

16

d) Außergewöhnliche eine Unbilligkeit begründende Umstände liegen im Streitfall weder in der Hinterlegung des Geldbetrags zur Aussetzung des Vollzugs des gegen den Kläger erlassenen Haftbefehls als Sicherheit noch in den strafprozessualen dinglichen Arresten in sein Vermögen. Weder der Liquiditätsvorteil des Klägers noch der Zinsnachteil des Fiskus wurden hierdurch beseitigt.

17

Durch die verspätete Steuerfestsetzung hatte der Kläger die objektive Möglichkeit eines Zinsvorteils, weil die vorläufige Nichtzahlung der Steuern seine Liquidität erhöht hat.

18

aa) Der Umstand, dass der Kläger, aus welchen Quellen auch immer, die Sicherheitsleistung hat aufbringen können, spielt im Rahmen einer möglichen Billigkeitsentscheidung weder für noch gegen ihn eine Rolle. Es handelt sich um die Verwendung vorhandener Liquidität, die nicht mit der durch die verspäteten Steuerfestsetzungen geschaffenen Liquidität identisch (stoffgleich) ist. Da es unerheblich ist, was mit der durch die verspäteten Steuerfestsetzungen gewonnenen Liquidität geschieht, ist es auch gleichgültig, ob die Liquidität freiwillig oder --wie der Kläger geltend macht-- unfreiwillig verwendet wird. Ebenso wenig ist es deshalb von Bedeutung, inwieweit die Verwendung ertragbringend ist oder nicht. Entsprechend geht der Hinweis des Klägers auf die gemäß § 8 der Hinterlegungsordnung nur geringe Verzinsung des hinterlegten Betrages ins Leere.

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bb) Schließlich war es auch ermessensgerecht, dass das FA einen Erlass (auch) nicht mit Rücksicht auf die strafprozessualen dinglichen Arreste ausgesprochen hat (vgl. insoweit auch BFH-Urteil vom 5. November 2002 II R 58/00, BFH/NV 2003, 353).

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Der dingliche Arrest nach der StPO soll sicherstellen, dass dem Täter die Früchte seiner rechtswidrigen Tat jedenfalls nicht verbleiben, sondern diese ggf. an den Verletzten, der Ersatzansprüche hat, ausgekehrt werden können. Dies ist in Fällen der Steuerhinterziehung grundsätzlich auch zugunsten des Steuerfiskus möglich (§ 111b Abs. 2 und 5 StPO i.V.m. § 73 Abs. 1 Satz 2 des Strafgesetzbuchs, § 111d StPO; vgl. z.B. Beschlüsse der Oberlandesgerichte Hamm vom 26. Februar 2013 III-1 Ws 534/12, Praxis Steuerstrafrecht 2013, 139, und Celle vom 20. Mai 2008  2 Ws 155/08, Niedersächsische Rechtspflege 2008, 285). Der Arrestbeschluss bedarf allerdings der Vollziehung (§ 111d Abs. 2 StPO i.V.m. § 928 und §§ 930 bis 932 der Zivilprozessordnung). Erst hierdurch wird das Vermögen des Schuldners bzw. ein Teil davon in einem vorläufigen Verfahren beschlagnahmt. Eine Befriedigung des Steuerfiskus als Verletzten tritt aber auch durch den vollzogenen Arrest nicht ein. Hierzu bedarf es vielmehr der Überleitung in das Vollstreckungsverfahren nach der AO (§ 111g, § 111h StPO). Bei dem dinglichen Arrest nach der StPO handelt es sich somit lediglich um eine vollstreckungssichernde Maßnahme. Die Arrestvollziehung bewirkt nur eine Verfügungsbeschränkung; sie macht den Arrestschuldner nicht vermögenslos (BFH-Urteil in BFH/NV 2003, 353, zum dinglichen Arrest nach § 324 AO). Auch bedeutet eine Verfügungsbeschränkung nicht unbedingt, dass das Vermögen keine Erträge mehr abwirft. Dass ein Arrestschuldner ohne die Verfügungsbeschränkung möglicherweise höhere Erträge hätte erwirtschaften können, kann nicht berücksichtigt werden, da es nach den Ausführungen unter II.2.b und c hierauf nicht ankommt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.