Verwaltungsgericht Mainz Beschluss, 19. Apr. 2016 - 1 L 144/16.MZ
Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- € festgesetzt.
Gründe
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Der gemäß § 80 Abs. 5, Abs. 2 Nr. 3 VwGO zulässige Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den gemäß § 15 Abs. 6 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke – BStatG – von Gesetzes wegen sofort vollziehbaren Heranziehungsbescheid des Antragsgegners vom 24. November 2015 anzuordnen, ist zulässig, aber unbegründet.
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Zunächst ist der vom Antragsteller als Hauptantrag gestellte Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, da es sich bei dem angegriffenen Schreiben vom 24. November 2015 entgegen der Auffassung des Antragstellers um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG handelt, auch wenn die Aufforderung zur Auskunftserteilung als Bitte formuliert und eine Rechtsmittelbelehrung nicht beigefügt worden war. Mit dem Aufforderungsschreiben wird die in § 15 Abs. 1 BStatG geregelte gesetzliche Auskunftspflicht dem Antragsteller gegenüber mit Regelungscharakter inhaltlich konkretisiert und er wird unter Fristsetzung und Mitteilung seiner persönlichen Kennung für die elektronische Datenübermittlung (vgl. § 11a Abs. 2 BStatG) zur Auskunftserteilung für das Jahr 2014 verbindlich herangezogen (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 25. Januar 2013 - 12 A 41/11 -, juris, Rn. 26).
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Dies gilt auch vor dem Hintergrund des vom Antragsteller zitierten Beschlusses des Verwaltungsgerichts Neustadt vom 3. August 2011 (4 L 612/11.NW, juris), da die dieser Entscheidung zugrunde liegende Fallkonstellation – es ging um ein reines Informationsschreiben über die seinerzeit bevorstehende Zensus-Haushaltsbefragung, das an alle Auskunftspflichtigen gerichtet war – mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar ist.
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Der Antrag ist jedoch unbegründet.
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Sofern Widerspruch und Anfechtungsklage aufgrund gesetzlicher Anordnung des Sofortvollzugs (§ 80 Abs. 2 Nrn. 1 – 3 VwGO) keine aufschiebende Wirkung haben, unterscheidet sich die gerichtliche Interessenabwägung bei der im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO zu treffenden Entscheidung über die Aussetzung des Sofortvollzugs von der Abwägung, wie sie in den Fällen einer behördlichen Anordnung des Sofortvollzugs nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO stattfindet. So ist im Anwendungsbereich dieser Bestimmung bei der Interessenabwägung die Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers für die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO) von besonderer Bedeutung, während in den Fällen der gesetzlichen Anordnung des Sofortvollzugs zu berücksichtigen ist, dass – umgekehrt – der Gesetzgeber den grundsätzlichen Vorrang des öffentlichen Interesses am Vollzug des Bescheides ungeachtet eines noch schwebenden Widerspruchs- oder Klageverfahrens angeordnet hat. Allerdings gebietet es Art. 19 Abs. 4 GG, die sofortige Vollziehung eines kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Verwaltungsaktes auszusetzen, wenn dies im Einzelfall zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes erforderlich ist. Eine vom grundsätzlichen Vorrang des öffentlichen Vollzugsinteresse abweichende gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung kommt gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO daher dann – aber auch nur dann – in Betracht, wenn besondere Umstände es rechtfertigen, von dem grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses abzuweichen. Hat sich schon der Gesetzgeber für den Sofortvollzug entschieden, sind die Gerichte – neben der Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache – zu einer Einzelfallbetrachtung grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände angehalten, die von den Beteiligten vorgetragen werden und die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen ist. Es muss also über den Antrag auf Aufhebung, nicht über die Anordnung des Sofortvollzugs begründet entschieden werden. Dabei obliegt es dem jeweiligen Antragsteller, die Wertung des Gesetzgebers mit Besonderheiten seiner Situation zu entkräften und Wege aufzuzeigen, die gleichwohl den öffentlichen Belangen noch Rechnung tragen. Die Folgen, die sich für den einzelnen Betroffenen mit dem Sofortvollzug verbinden, sind nur insoweit beachtlich, als sie nicht schon als regelmäßige Folge der gesetzlichen Anordnung des Sofortvollzuges in der gesetzgeberischen Grundentscheidung Berücksichtigung gefunden haben. Andernfalls sind die Abwägungsanforderungen, die die Verwaltungsgerichte nach Art. 19 Abs. 4 GG im Rahmen ihrer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO zu erfüllen haben, regelmäßig nur gering (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2003 – 1 BvR 2025/03 –, juris und NVwZ 2004, S. 93, 94 m.w.N.; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl. 2011, Rn. 705).
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Nach diesen Grundsätzen erweist sich der angegriffene Heranziehungsbescheid nicht als offensichtlich rechtswidrig. Der Antragsteller hat keine besonderen, über die im Regelfall mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung verbundenen Umstände geltend gemacht, aufgrund derer eine Abwägung zu Gunsten seiner privaten Interessen ausfallen müsste. Es spricht im Gegenteil Überwiegendes dafür, dass seine Heranziehung zur Dienstleistungsstatistik rechtmäßig ist, weshalb Widerspruch und ggf. Anfechtungsklage mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben werden. Sein Interesse daran, bis zu einer Hauptsacheentscheidung dem Auskunftsverlangen des Antragsgegners nicht nachkommen zu müssen, hat damit wegen der gesetzlich sofort vollziehbaren Auskunftspflicht zurückzutreten.
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Mit der Dienstleistungsstatistik verfolgt der Gesetzgeber legitime Interessen des Gemeinwohls, weil die Beobachtung und Beurteilung der in § 2 Abs. 1 des Gesetzes über Statistiken im Dienstleistungsbereich (Dienstleistungsstatistikgesetz – DIStatG –) genannten Wirtschaftsbereiche entsprechende Datenerhebungen voraussetzt. Das mit den jährlichen Erhebungen verfolgte öffentliche Interesse ist angesichts der Tatsache, dass amtliche Statistiken eine wesentliche Grundlage für eine wirksame Wirtschafts-, Sozial- und Arbeitsmarktpolitik bilden, von erheblichem Gewicht. Durch den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung kraft Gesetzes hat der Gesetzgeber zudem einen grundsätzlichen Vorrang des Vollzugsinteresses angeordnet. Der darin zum Ausdruck kommende Beschleunigungszweck trägt der Tatsache Rechnung, dass die Qualität und Verlässlichkeit der statistischen Ergebnisse auch von einer zeitnahen Teilnahme aller ausgewählten Erhebungseinheiten abhängen. Angesichts dieser gesetzlichen Grundsatzentscheidung bedarf es – wie bereits ausgeführt –, im Einzelfall besonderer, über die regelmäßige Folge der gesetzlichen Anordnung hinausgehender konkreter Umstände, um ausnahmsweise eine abweichende Entscheidung zu rechtfertigen. Derartige Umstände sind vorliegend jedoch nicht gegeben.
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Nach der im vorliegenden Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich der angefochtene Heranziehungsbescheid nicht als offensichtlich rechtswidrig. Keiner der vom Antragsteller erhobenen Einwände greift durch.
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Die Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Antragstellers zur Dienstleistungsstatistik findet sich in §§ 5, 15 BStatG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 DIStatG. Danach besteht für die Erhebung nach dem Dienstleistungsstatistikgesetz, die als Bundesstatistik geführt wird, eine Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig ist der Inhaber oder Leiter eines Unternehmens (§ 5 Abs. 1 Satz 2 DIStatG).
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Der Bescheid ist zunächst in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung des Antragstellers war ein Anhörungsverfahren vor Erlass des Verwaltungsakts nach der Ausnahmeregelung des § 28 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG entbehrlich. Danach kann von der Anhörung abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will. Die beiden letzten Alternativen der Vorschrift sind vorliegend gegeben. Nach dem unbestrittenen Vortrag des Antragsgegners wurden im Rahmen der Strukturerhebung im Dienstleistungsbereich zur gleichen Zeit 10.200 Unternehmen mit gleichartigen Verwaltungsakten und mit Hilfe automatisierter Verfahren herangezogen. Unabhängig davon wäre eine fehlende Anhörung nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG unbeachtlich und ein etwaiger Verfahrensfehler geheilt, da die Anhörung im Rahmen des vom Antragsteller bei der Ausgangsbehörde durchgeführten Verfahrens auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 4 VwGO erfolgt ist.
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Der Antragsteller kann sich des Weiteren auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die nach § 17 BStatG erforderliche Unterrichtung fehlerhaft erfolgt wäre. Der Antragsgegner weist insoweit zu Recht darauf hin, dass der vom Antragsteller als inhaltlich falsch gerügte Wortlaut des § 5 Abs. 2 Satz 2 DIStatG der zum Zeitpunkt seiner Heranziehung geltenden Rechtslage entsprach und damit zutreffend war. Ungeachtet dessen betrifft diese gesetzliche Regelung die Erleichterung der Auskunftspflicht von Existenzgründern und wäre für den Antragsteller damit von vornherein nicht einschlägig, weshalb er selbst bei einer in diesem Zusammenhang erfolgten Fehlinformation hierdurch nicht beschwert wäre.
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Die Heranziehung des Antragstellers ist auch materiell rechtmäßig.
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Er ist zunächst grundsätzlich auskunftspflichtig. Der Antragsteller betreibt als Inhaber einer Rechtsanwaltskanzlei ein Unternehmen, welches zum Erhebungsbereich Abschnitt M – Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen – im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 DIStatG gehört (Wirtschaftsabteilung 69 „Rechts- und Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung“) und damit ein Unternehmen ist, auf welches sich die gemäß § 1 Abs. 2 DIStatG jährlich durchgeführte Erhebung erstreckt.
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Ausgehend hiervon ist die Einbeziehung des Unternehmens des Antragstellers – der zuletzt vor etwa fünf Jahren zur Auskunft herangezogen wurde –, für das Kalenderjahr 2014 auf der Grundlage des § 1 Abs. 2 DIStatG nicht zu beanstanden. Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners trägt den dort niedergelegten Anforderungen Rechnung. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 DIStatG erstrecken sich die Erhebungen, die als Stichprobenerhebungen durchgeführt werden, auf höchstens 15 % der Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 2 DIStatG. Dabei bezieht sich die Höchstgrenze von 15 % aller Erhebungseinheiten, die dafür in Anspruch genommen werden, auf die bundesweit zu berücksichtigenden Erhebungseinheiten (BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2011 – 8 C 7/10 –, juris, Rn. 19). Daran, dass diese gesetzlich vorgegebene Obergrenze vorliegend eingehalten wird, bestehen nach dem unbestrittenen Vortrag des Antragsgegners keine Zweifel.
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Weitergehende Vorgaben dazu, wer aus der Auswahlgesamtheit der bundesweit höchstens heranzuziehenden Erhebungseinheiten auszuwählen ist, enthält das Gesetz nicht. Diesem ist weder zu entnehmen, dass die Höchstgrenze gesondert für jedes Land und noch weniger, dass sie für jeden Wirtschaftszweig sowie jede Umsatzgrößenklasse innerhalb des Wirtschaftszweiges eines Landes eingehalten werden muss (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2015 – 10 A 10746/15.OVG –, juris, Rn. 24 ff.). Die Auswahl der Erhebungseinheiten erfolgt indessen auch nicht nach dem Zufallsprinzip, sondern das Gesetz gebietet im Gegenteil, die Erhebungseinheiten nach mathematisch-statistischen Verfahren auszuwählen (§ 1 Abs. 2 Satz 2 DIStatG) und verlangt damit die Entwicklung von Auswahlverfahren und Auswahlgrundsätzen durch die Behörde, die den Erfordernissen der Statistik entsprechen (BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2011, a.a.O.).
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Die Erhebung ist entsprechend der gesetzlichen Vorgabe des § 1 Abs. 2 DIStatG auch als Stichprobenerhebung durchgeführt worden. Zwar wurde der hier in Frage stehende rheinland-pfälzische Wirtschaftszweig 69.10 (Rechtsberatung) in Umsatzgrößenklassen unterteilt und es wurden von den so entstandenen Schichten die beiden mit den höchsten Umsätzen (Größenklassen 6 und 7) – wobei das Unternehmen des Antragstellers Größenklasse 6 zugeordnet ist – als sogenannte Totalschichten herangezogen. Dass in der Ziehungsschicht der zweithöchsten Größenklasse 6 (Jahresumsatz von 500.000,00 € bis 2.000.000,00 €) sämtliche 242 vorhandenen Unternehmen gezogen wurden, ändert aber nichts daran, dass die Erhebung schicht- und länderübergreifend auf Bundesebene entsprechend der gesetzlichen Festlegung als Stichprobenerhebung durchgeführt wurde (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2015, a.a.O., Rn. 25).
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Das dem Antragsgegner für die Heranziehung der Erhebungseinheiten eingeräumte Auswahlermessen wird begrenzt durch die von § 1 Abs. 2 Satz 2 DIStatG geforderte Auswahl nach mathematisch-statistischen Verfahren und die Verpflichtung aus § 1 Abs. 3 BStatG, die Daten unter Verwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und unter Einsatz der jeweils sachgerechten Methoden und Informationstechniken zu gewinnen. Dass innerhalb dieses nur durch die Regelung von Eckpunkten bestimmten Rahmens die Ausgestaltung und weitere Konkretisierung des Erhebungsverfahrens im Einzelnen durch die Entwicklung allgemeiner Auswahlgrundsätze in das pflichtgemäße Ermessen der zuständigen Statistikämter gestellt ist, wird in der Rechtsprechung grundsätzlich als zulässig erachtet (BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2011, a.a.O., Rn. 22 und Beschluss vom 15. November 1989 – 1 B 136.89 –, juris, Rn. 2; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2015, a.a.O., Rn. 26; VG Schleswig, Urteil vom 25. Januar 2013, a.a.O., Rn. 30).
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Anknüpfend hieran ist die Heranziehung des Antragstellers zur Dienstleistungsstatistik 2014 ermessensfehlerfrei erfolgt.
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Zu dem angewandten Auswahlverfahren hat der Antragsgegner dargelegt, dass die Auswahlgesamtheit von bundesweit höchstens 15 % aller Erhebungseinheiten (§ 1 Abs. 2 Satz 1 DIStatG) vor der Stichprobenziehung nach Bundesländern, Wirtschaftszweigen und Umsatzgrößenklassen geschichtet und untergliedert wird. In der rheinland-pfälzischen Stichprobenschicht des Unternehmens des Antragstellers (Umsatzgrößenklasse 6, Wirtschaftszweig 69.10 „Rechtsberatung“) befanden sich nach Mitteilung des Antragsgegners zum Zeitpunkt der Auswahl 242 Unternehmen. In jeder dieser so gebildeten Ziehungsschichten erfolgt eine separate Stichprobenziehung nach dem Zufallsprinzip, wobei die einzelnen Stichproben für die Dauer von mindestens drei bis maximal fünf Jahren verwendet werden und die konkrete Verwendungsdauer in jährlichen gemeinsamen Konferenzen der zuständigen Referenten des Statistischen Bundesamtes und der Statischen Landesämter bundeseinheitlich festgelegt werden. Die Beurteilung und Festlegung der konkreten Verwendungsdauer erfolgt nach dem Maß der schwindenden Validität der Stichprobe, gemessen an der Dynamik der wirtschaftlichen Entwicklung von Jahr zu Jahr aktuell, was nicht zu beanstanden ist (so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2011, a.a.O., Rn. 24).
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Die Zahl der in den einzelnen Schichten gezogenen Unternehmen wird nach mathematischen Gesichtspunkten unter Berücksichtigung von grundsätzlich minimalen Stichprobenumfängen und höchstmöglicher zu erreichender Ergebnispräzision festgelegt. Dabei ergeben sich – neben Repräsentativschichten mit einer nur teilweisen Heranziehung – in den oberen Größenklassen größere Auswahlsätze bis hin zur sogenannten Totalschicht, bei der alle Unternehmen einbezogen werden. Zum Auswahlzeitpunkt für die Dienstleistungsstatistik 2014 gehörte das Unternehmen des Antragstellers einer Totalschicht an. Nach den Darlegungen des Antragsgegners müssen in dieser Schicht zur Erlangung repräsentativer Ergebnisse alle Unternehmen befragt werden, was auf der im Vergleich zu der in den niedrigeren Größenklassen deutlich geringeren Anzahl an Erhebungseinheiten und der heterogenen Struktur des Wirtschaftszweiges 69.10 „Rechtsberatung“ beruht, in die Rechtsanwaltskanzleien mit und ohne Notariate, Notariate, Patentanwaltskanzleien und sonstige juristische Dienstleistungen wie etwa Tätigkeiten von Gerichtsvollziehern, einbezogen sind. Wegen der Heterogenität der Schicht und der Bedeutung der Größenklasse müssten zur Erzielung repräsentativer Ergebnisse sogar deutlich mehr Unternehmen befragt werden.
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Diese Vorgehensweise des Antragsgegners ist unter Ermessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden und wird insbesondere auch dem der Zweck Ermächtigung gerecht, aussagekräftige Ergebnisse zu liefern. Andererseits ist aus Gründen der Verhältnismäßigkeit eine Begrenzung der Belastung der Auskunftspflichtigen mit Blick auf die mit der Heranziehung verbundene Preisgabe schützenswerter eigener Daten und den durch die Auskunftserteilung entstehenden Arbeitsaufwand geboten. Ausweislich der Begründung zum Entwurf des Dienstleistungsstatistikgesetzes zu § 1 DIStatG, (BT-Drucks. 14/4049, Seite 14) sieht das Auswahlverfahren daher einen systematischen Austausch der jeweils Auskunftspflichtigen vor. Nach der Begründung dient diese Rotation dazu, die Belastung der Befragten, die durch eine jährlich wiederholte Beteiligung an der Erhebung entsteht, abzubauen und somit eine möglichst gleichmäßige Verteilung der Auskunftsverpflichtung auf die Unternehmen zu erreichen. In Abhängigkeit vom Auswahlsatz in den einzelnen Stichprobenschichten komme dabei eine vollständige oder partielle Rotation der Stichprobeneinheiten in Frage. Dies bedeute, je geringer der Auswahlsatz einer bestimmten Stichprobenschicht sei (hier liege eine große Zahl vergleichbarer Unternehmen vor), desto eher könnten alle Auskunftspflichtigen dieser Schicht ausgetauscht werden. In der überwiegenden Zahl aller Stichprobenschichten werde die vollständige Rotation in regelmäßigen Abständen möglich sein. Allerdings werde es auch Schichten geben, die nur schwach besetzt seien. Hier könne nur eine partielle Rotation vorgenommen werden.
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Das vom Statistischen Bundesamt erarbeitete und von dem Antragsgegner angewendete Auswahlverfahren trägt den genannten Vorgaben Rechnung.
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Grundsätzlich unbedenklich ist zunächst die Bildung von Schichten mit unterschiedlichen Auswahlsätzen, weil sie eine hohe Qualität der Ergebnisse sichert. Auch die vorgenommene Schichtung nach Ländern, Umsatzklassen und Wirtschaftszweiggruppen ist ermessensfehlerfrei (OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O., juris, Rn. 30).
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Entgegen der Auffassung des Antragstellers sind aber auch die Bildung von Totalschichten und die Heranziehung seines Unternehmens innerhalb einer Totalschicht zulässig.
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Die Frage nach der Zulässigkeit von Vollerhebungen im Rahmen von Totalschichten wird in der Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet (ausdrücklich offengelassen vom Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29. Juni 2011, a.a.O., Rn. 19; bejaht: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2015, a.a.O., Rn. 31 ff.; verneint: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. August 2008 – 8 B 959/08 –, juris, Rn. 17; VG Schleswig, Urteil vom 25. Januar 2013, a.a.O., Rn. 41; VG Potsdam, Beschluss vom 28. April 2009 – 3 L 129/09 –, juris, Rn. 9).
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Die Kammer folgt zu dieser Frage der bereits mehrfach zitierten und den Beteiligten bekannten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 16. Dezember 2015 (a.a.O., s. auch DVBl 2016, S. 438 ff)). Danach ist bei der Heranziehung zur Dienstleistungsstatistik ein systematischer Austausch der Auskunftspflichtigen in den jeweiligen Schichten nur erforderlich, soweit dies stichprobenmethodisch vertretbar ist. Andernfalls ist, wie bei der Heranziehung zur Handelsstatistik (vgl. insoweit OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. März 2015 – 10 A 11044/14.OVG –, juris) die zuständige Behörde im Rahmen ihres Auswahlermessens nicht von vornherein gehindert, Totalschichten ohne eine entsprechende Rotationsmöglichkeit zu bilden, sofern ein Auswahlsatz von 100 % für die Erreichung aussagekräftiger Ergebnisse erforderlich ist. Nach den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts steht die – auch vom Antragsteller für seine Auffassung argumentativ herangezogene – Gesetzesbegründung der Bildung von Totalschichten trotz der damit verbundenen Belastungen für die herangezogenen Erhebungseinheiten nicht entgegen, insbesondere ist eine Rotation nicht zwingend geboten (OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O., Rn. 32 ff.).
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Ausgehend hiervon ist die Heranziehung des Unternehmens des Antragstellers im Rahmen der gebildeten Totalschicht nicht zu beanstanden. Eine vollständige oder teilweise Rotation innerhalb dieser Schicht wäre nach den schlüssigen und nachvollziehbaren – vom Antragsteller nicht substantiiert angegriffenen – Darlegungen des Antragsgegners stichprobenmethodisch nicht vertretbar. Der Antragsgegner hat in diesem Zusammenhang insbesondere darauf verwiesen, dass wegen der Besonderheiten der in Frage stehenden Schicht (zweithöchste Umsatzgrößenklasse / Heterogenität der Schicht) sogar deutlich mehr Unternehmen befragt werden müssten, um repräsentative Ergebnisse zu erzielen. Allgemein müsste bei einem Verzicht auf Totalschichten bei gleichbleibender Ergebnisqualität der Gesamtstichprobenumfang nach entsprechenden Proberechnungen des Statistischen Bundesamtes deutlich erhöht werden mit der Folge, dass der gesetzlich zulässige Höchstumfang der Stichprobe von 15 % erheblich überschritten, erheblich mehr Unternehmen belastet würden und dies stichprobenmethodisch nicht mehr vertretbar wäre.
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Die Heranziehung des Antragstellers im Rahmen der Totalschicht ist damit sachlich gerechtfertigt. Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird durch die vom Antragsgegner dargelegte Vorgehensweise, nämlich das Ziehen neuer Stichproben in mehrjährigem Abstand und die jährliche Überprüfung der Schichtenbildung, ausreichend Rechnung getragen (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2015, a.a.O., Rn. 44).
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Die für die Heranziehung des Antragstellers maßgeblichen Vorschriften des Dienstleistungsstatistikgesetzes stehen auch mit höherrangigem Gesetz in Einklang. Die durch dieses Gesetz begründete Auskunftspflicht ist mit dem verfassungsrechtlich verbürgten Recht auf informationelle Selbstbestimmung, dem durch Art. 12 GG gewährleisteten Grundrecht der Berufsfreiheit und dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb aus Art. 14 GG vereinbar und – auch als zwingende Auskunftspflicht – verhältnismäßig (vgl. zum Lohnstatistikgesetz BVerwG, Urteil vom 20.12.2001 - 6 C 7/01 -, juris; BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2011, a.a.O., Rn. 34 ). Das vom Antragsteller monierte Fehlen einer Härtefallregelung in § 5 Abs. 1 DIStatG unterliegt vor diesem Hintergrund keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, sofern der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im jeweiligen Einzelfall gewahrt bleibt.
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Die Heranziehung des Antragstellers zur Dienstleistungsstatistik überschreitet auch im konkreten Einzelfall nicht die Grenze des Zumutbaren und erweist sich damit nicht als unverhältnismäßig. Nach seinem Vortrag wurde er zuletzt vor etwa fünf Jahren zur Auskunft herangezogen, so dass von einer dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zuwiderlaufenden „unzumutbaren Dauerinanspruchnahme“ (vgl. hierzu VG Schleswig, Urteil vom 25. Januar 2013, a.a.O., Rn. 41) nicht gesprochen werden kann.
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Eben so wenig ist von einem unzumutbaren zeitlichen, personellen und finanziellen Aufwand bei der Beantwortung der Fragebögen auszugehen. Nach den Angaben des Antragstellers benötigte er bei seiner früheren Heranziehung gemeinsam mit einer Mitarbeiterin mehrere Stunden, was schon für sich genommen nicht unzumutbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2011, a.a.O., Rn. 34 für einen zeitlichen Aufwand von „deutlich weniger als einem Tag“). Im Übrigen ist der Arbeitsaufwand auch ausweislich der vorgelegten Fragebögen überschaubar und nicht unverhältnismäßig, selbst wenn der Arbeitgeber durch die Einschaltung von Beschäftigten zur Fertigung der Auskunft wirtschaftlich belastet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2011, a.a.O., Rn. 33). Nach dem anhand der vorgelegten Erhebungsbögen nachvollziehbaren Vortrag des Antragsgegners reduzieren sich die Fragen im Fall des Antragstellers auf einen Fragenkatalog von rund zehn Merkmalen. Zudem findet die Heranziehung erst zu einem Zeitpunkt im Jahr statt, zu dem sich die Fragen in der Regel aus bereits vorliegenden, insbesondere für steuerliche Mitwirkungspflichten erarbeiteten Unterlagen beantworten lassen und die Berichtsfristen gegenüber dem Finanzamt und den Sozialversicherungsträgern bereits abgelaufen sind (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2015, a.a.O., Rn. 44). Insoweit weist der Antragsgegner mit Beispielen belegt auch darauf hin, dass es sich beispielsweise um Angaben handelt, die den gegenüber den Sozialversicherungsträgern zu meldenden Daten zu entnehmen sind. Die Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 14/4049, S. 13) geht bezüglich der zeitlichen Belastung sogar davon aus, dass ein durchschnittlicher Zeitbedarf von (nur) einer Stunde zugrunde gelegt werden könne.
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Auch der Verweis des Antragstellers auf seine persönliche Arbeitsüberlastung führt zu keinem anderen Ergebnis. Er kann sich erforderlichenfalls der Hilfe von Dritten, etwa von Mitarbeitern bedienen, was allgemein als zumutbar erachtet wird. Nach der Gesetzesbegründung (a.a.O.) ist sogar in der Regel davon auszugehen, dass die Erhebungsvordrucke zumeist von Sachbearbeitern und nur in Ausnahmefällen von hochdotierten Angestellten oder Inhabern ausgefüllt werden.
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Der Antragsteller kann schließlich auch nicht damit gehört werden, auf seine einzelne Auskunft komme es im Hinblick auf die große Zahl der in seiner Schicht befindlichen Unternehmen nicht an. Die nach statistisch-mathematischen Verfahren ermittelte Anzahl der innerhalb einer Schicht heranzuziehenden Erhebungseinheiten stellt den Umfang dar, der erforderlich ist, um entsprechend dem gesetzlichen Auftrag des § 1 BStatG repräsentative Ergebnisse zu erzielen. Dass dieses Ergebnis beim Ausfall von Erhebungseinheiten die Aussagekraft mindert, ist ohne weiteres einsichtig. Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass eine Totalschicht in Frage steht, bei der nach den Darlegungen des Antragsgegners für repräsentative Ergebnisse an sich noch mehr Unternehmen befragt werden müssten.
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Nach alldem erweist sich der angefochtene Heranziehungsbescheid als rechtmäßig, weshalb ein Hauptsacheverfahren voraussichtlich keinen Erfolg haben wird und es bei gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit verbleibt. Nach den vorangegangenen Ausführungen kann eine unzumutbare, über die regelmäßige Folge der gesetzlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung hinausgehende Belastung des Antragstellers in der alsbaldigen Rückgabe der ausgefüllten Erhebungsbögen nicht gesehen werden. Andererseits kann die Erhebung der vorliegend in Frage stehenden zeitnahen Daten nur dann sinnvoll sein, wenn diese noch in die Bewertung der einzelnen Erhebungszeiträume einfließen können, was der Grund dafür ist, dass die Heranziehung zur Dienstleistungsstatistik von Gesetzes wegen für sofort vollziehbar erklärt worden ist.
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Da es vorliegend um vorläufigen Rechtsschutz hinsichtlich der sofortigen Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts geht, ist der Hilfsantrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO wegen des Vorrangs der Verfahrens nach §§ 80, 80 a VwGO bereits unzulässig (§ 123 Abs. 5 VwGO).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes folgt aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG, wobei die Kammer wegen des auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichteten Begehrens für das vorliegende Eilverfahren den Wert der Hauptsache zugrunde gelegt hat.
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Annotations
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Die eine Bundesstatistik anordnende Rechtsvorschrift hat festzulegen, ob und in welchem Umfang die Erhebung mit oder ohne Auskunftspflicht erfolgen soll. Ist eine Auskunftspflicht festgelegt, sind alle natürlichen und juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, Personenvereinigungen, Behörden des Bundes und der Länder sowie Gemeinden und Gemeindeverbände zur Beantwortung der ordnungsgemäß gestellten Fragen verpflichtet.
(2) Die Auskunftspflicht besteht gegenüber den Erhebungsbeauftragten und den mit der Durchführung der Bundesstatistiken amtlich betrauten Stellen (Erhebungsstellen).
(3) Die Antworten sind von den Befragten in der von der Erhebungsstelle vorgegebenen Form zu erteilen.
(4) Die Antwort kann elektronisch, schriftlich, mündlich oder telefonisch erteilt werden, soweit diese Möglichkeit zur Antworterteilung von der Erhebungsstelle angeboten wird. Im Falle einer mündlichen oder telefonischen Befragung ist auch die Möglichkeit einer schriftlichen Antworterteilung vorzusehen. Die Pflicht zur elektronischen Antworterteilung darf nur unter den Bedingungen des § 11a oder aufgrund eines Bundesgesetzes vorgegeben werden.
(5) Die Antwort ist wahrheitsgemäß, vollständig und innerhalb der von den Erhebungsstellen gesetzten Fristen zu erteilen. Die Antwort ist erteilt, wenn sie
- 1.
bei postalischer Übermittlung der Erhebungsstelle zugegangen ist, oder - 2.
bei elektronischer Übermittlung von der für den Empfang bestimmten Einrichtung in für die Erhebungsstelle bearbeitbarer Weise aufgezeichnet worden ist.
(6) Wird bei einer mündlichen oder telefonischen Befragung die Antwort nach Absatz 4 Satz 2 schriftlich erteilt, können die ausgefüllten Fragebogen den Erhebungsbeauftragten übergeben, bei der Erhebungsstelle abgegeben oder dorthin übersandt werden.
(7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung haben keine aufschiebende Wirkung.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
(1) Die eine Bundesstatistik anordnende Rechtsvorschrift hat festzulegen, ob und in welchem Umfang die Erhebung mit oder ohne Auskunftspflicht erfolgen soll. Ist eine Auskunftspflicht festgelegt, sind alle natürlichen und juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, Personenvereinigungen, Behörden des Bundes und der Länder sowie Gemeinden und Gemeindeverbände zur Beantwortung der ordnungsgemäß gestellten Fragen verpflichtet.
(2) Die Auskunftspflicht besteht gegenüber den Erhebungsbeauftragten und den mit der Durchführung der Bundesstatistiken amtlich betrauten Stellen (Erhebungsstellen).
(3) Die Antworten sind von den Befragten in der von der Erhebungsstelle vorgegebenen Form zu erteilen.
(4) Die Antwort kann elektronisch, schriftlich, mündlich oder telefonisch erteilt werden, soweit diese Möglichkeit zur Antworterteilung von der Erhebungsstelle angeboten wird. Im Falle einer mündlichen oder telefonischen Befragung ist auch die Möglichkeit einer schriftlichen Antworterteilung vorzusehen. Die Pflicht zur elektronischen Antworterteilung darf nur unter den Bedingungen des § 11a oder aufgrund eines Bundesgesetzes vorgegeben werden.
(5) Die Antwort ist wahrheitsgemäß, vollständig und innerhalb der von den Erhebungsstellen gesetzten Fristen zu erteilen. Die Antwort ist erteilt, wenn sie
- 1.
bei postalischer Übermittlung der Erhebungsstelle zugegangen ist, oder - 2.
bei elektronischer Übermittlung von der für den Empfang bestimmten Einrichtung in für die Erhebungsstelle bearbeitbarer Weise aufgezeichnet worden ist.
(6) Wird bei einer mündlichen oder telefonischen Befragung die Antwort nach Absatz 4 Satz 2 schriftlich erteilt, können die ausgefüllten Fragebogen den Erhebungsbeauftragten übergeben, bei der Erhebungsstelle abgegeben oder dorthin übersandt werden.
(7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung haben keine aufschiebende Wirkung.
(1) Soweit Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, Daten mittels standardisierter elektronischer Datenaustauschformate übermitteln, sind diese auch bei der Übermittlung der für eine Bundesstatistik zu erhebenden Daten zu verwenden. Ansonsten sind elektronische Verfahren nach Absprache der statistischen Ämter mit den betroffenen Stellen zu verwenden.
(2) Werden Betrieben und Unternehmen für die Übermittlung der für eine Bundesstatistik zu erhebenden Daten elektronische Verfahren zur Verfügung gestellt, sind sie verpflichtet, diese Verfahren zu nutzen. Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die zuständige Stelle auf Antrag eine Ausnahme zulassen.
(3) Bei der elektronischen Übermittlung ist ein dem Stand der Technik entsprechendes Verschlüsselungsverfahren zu verwenden.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Die Bundesstatistiken werden, soweit in diesem Gesetz oder in einer sonstigen Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, durch Gesetz angeordnet. Die Rechtsvorschrift soll auch das Informationsbedürfnis der Länder einschließlich der Gemeinden und Gemeindeverbände berücksichtigen.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Bundesstatistiken mit einer Geltungsdauer bis zu drei Jahren anzuordnen sowie Bundesstatistiken hinsichtlich der Merkmale und des Kreises der zu Befragenden für eine Geltungsdauer bis zu drei Jahren zu ergänzen, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:
- 1.
Die Ergebnisse der Bundesstatistiken müssen zur Erfüllung bestimmter, im Zeitpunkt der Erhebung schon festliegender Bundeszwecke erforderlich sein, - 2.
die Bundesstatistiken dürfen nur einen beschränkten Personenkreis erfassen, - 3.
die voraussichtlichen Kosten der jeweiligen Bundesstatistik ohne die Kosten für die Veröffentlichung dürfen beim Bund und bei den Ländern einschließlich der Gemeinden und Gemeindeverbände zusammen zwei Millionen Euro für die Erhebungen innerhalb eines Jahres nicht übersteigen.
(2a) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Bundesstatistiken anzuordnen sowie durch Gesetz angeordnete Bundesstatistiken zu ergänzen, wenn dies zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union nach Artikel 338 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erforderlich ist. Wirtschafts- und Umweltstatistiken dürfen mit Auskunftspflicht angeordnet werden, sonstige Bundesstatistiken dürfen nur ohne Auskunftspflicht angeordnet werden.
(3) Die Bundesregierung erstattet dem Deutschen Bundestag alle zwei Jahre einen Bericht über die nach den Absätzen 2 und 2a angeordneten Bundesstatistiken sowie über die Bundesstatistiken nach § 7. Dabei sind die geschätzten Kosten darzulegen, die dem Bund und den Ländern einschließlich der Gemeinden und Gemeindeverbände entstehen. Ferner soll auf die Belastung der zu Befragenden eingegangen werden.
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bis zu vier Jahren die Durchführung einer Bundesstatistik oder die Erhebung einzelner Merkmale auszusetzen, die Periodizität zu verlängern, Erhebungstermine zu verschieben sowie den Kreis der zu Befragenden einzuschränken, wenn die Ergebnisse nicht mehr oder nicht mehr in der ursprünglich vorgesehenen Ausführlichkeit oder Häufigkeit benötigt werden oder wenn tatsächliche Voraussetzungen für eine Bundesstatistik entfallen sind oder sich wesentlich geändert haben. Die Bundesregierung wird außerdem ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bis zu vier Jahren von der in einer Rechtsvorschrift vorgesehenen Befragung mit Auskunftspflicht zu einer Befragung ohne Auskunftspflicht überzugehen, wenn und soweit ausreichende Ergebnisse einer Bundesstatistik auch durch Befragung ohne Auskunftspflicht erreicht werden können.
(5) Bundesstatistiken, bei denen Angaben ausschließlich aus allgemein zugänglichen Quellen verwendet werden, bedürfen keiner Anordnung durch Gesetz oder Rechtsverordnung. Das Gleiche gilt für Bundesstatistiken, bei denen Angaben ausschließlich aus öffentlichen Registern verwendet werden, soweit dem Statistischen Bundesamt oder den statistischen Ämtern der Länder in einer Rechtsvorschrift ein besonderes Zugangsrecht zu diesen Registern gewährt wird.
(1) Die eine Bundesstatistik anordnende Rechtsvorschrift hat festzulegen, ob und in welchem Umfang die Erhebung mit oder ohne Auskunftspflicht erfolgen soll. Ist eine Auskunftspflicht festgelegt, sind alle natürlichen und juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, Personenvereinigungen, Behörden des Bundes und der Länder sowie Gemeinden und Gemeindeverbände zur Beantwortung der ordnungsgemäß gestellten Fragen verpflichtet.
(2) Die Auskunftspflicht besteht gegenüber den Erhebungsbeauftragten und den mit der Durchführung der Bundesstatistiken amtlich betrauten Stellen (Erhebungsstellen).
(3) Die Antworten sind von den Befragten in der von der Erhebungsstelle vorgegebenen Form zu erteilen.
(4) Die Antwort kann elektronisch, schriftlich, mündlich oder telefonisch erteilt werden, soweit diese Möglichkeit zur Antworterteilung von der Erhebungsstelle angeboten wird. Im Falle einer mündlichen oder telefonischen Befragung ist auch die Möglichkeit einer schriftlichen Antworterteilung vorzusehen. Die Pflicht zur elektronischen Antworterteilung darf nur unter den Bedingungen des § 11a oder aufgrund eines Bundesgesetzes vorgegeben werden.
(5) Die Antwort ist wahrheitsgemäß, vollständig und innerhalb der von den Erhebungsstellen gesetzten Fristen zu erteilen. Die Antwort ist erteilt, wenn sie
- 1.
bei postalischer Übermittlung der Erhebungsstelle zugegangen ist, oder - 2.
bei elektronischer Übermittlung von der für den Empfang bestimmten Einrichtung in für die Erhebungsstelle bearbeitbarer Weise aufgezeichnet worden ist.
(6) Wird bei einer mündlichen oder telefonischen Befragung die Antwort nach Absatz 4 Satz 2 schriftlich erteilt, können die ausgefüllten Fragebogen den Erhebungsbeauftragten übergeben, bei der Erhebungsstelle abgegeben oder dorthin übersandt werden.
(7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung haben keine aufschiebende Wirkung.
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn
- 1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint; - 2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde; - 3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll; - 4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will; - 5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.
(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn
- 1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird; - 2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird; - 3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird; - 4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird; - 5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.
(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.
(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Die zu Befragenden sind schriftlich oder elektronisch zu unterrichten über
- 1.
Zweck, Art und Umfang der Erhebung, - 2.
die Geheimhaltung (§ 16), - 3.
die Auskunftspflicht oder die Freiwilligkeit der Auskunftserteilung (§ 15), - 4.
die Rechtsgrundlage der jeweiligen Bundesstatistik und die bei ihrer Durchführung verwendeten Hilfsmerkmale, - 5.
die Trennung und Löschung (§ 12), - 6.
die Rechte und Pflichten der Erhebungsbeauftragten (§ 14), - 7.
den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung (§ 15 Absatz 7), - 8.
die Hilfs- und Erhebungsmerkmale zur Führung des Statistikregisters (§ 13 Absatz 1), - 9.
die Bedeutung und den Inhalt von laufenden Nummern und Ordnungsnummern (§ 9 Absatz 2).
Die Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistik) hat im föderativ gegliederten Gesamtsystem der amtlichen Statistik die Aufgabe, laufend Daten über Massenerscheinungen zu erheben, zu sammeln, aufzubereiten, darzustellen und zu analysieren. Für sie gelten die Grundsätze der Neutralität, Objektivität und fachlichen Unabhängigkeit. Sie gewinnt die Daten unter Verwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und unter Einsatz der jeweils sachgerechten Methoden und Informationstechniken. Durch die Ergebnisse der Bundesstatistik werden gesellschaftliche, wirtschaftliche und ökologische Zusammenhänge für Bund, Länder einschließlich Gemeinden und Gemeindeverbände, Gesellschaft, Wirtschaft, Wissenschaft und Forschung aufgeschlüsselt. Die Bundesstatistik ist Voraussetzung für eine am Sozialstaatsprinzip ausgerichtete Politik. Die für die Bundesstatistik erhobenen Einzelangaben dienen ausschließlich den durch dieses Gesetz oder eine andere eine Bundesstatistik anordnende Rechtsvorschrift festgelegten Zwecken.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
Die Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistik) hat im föderativ gegliederten Gesamtsystem der amtlichen Statistik die Aufgabe, laufend Daten über Massenerscheinungen zu erheben, zu sammeln, aufzubereiten, darzustellen und zu analysieren. Für sie gelten die Grundsätze der Neutralität, Objektivität und fachlichen Unabhängigkeit. Sie gewinnt die Daten unter Verwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und unter Einsatz der jeweils sachgerechten Methoden und Informationstechniken. Durch die Ergebnisse der Bundesstatistik werden gesellschaftliche, wirtschaftliche und ökologische Zusammenhänge für Bund, Länder einschließlich Gemeinden und Gemeindeverbände, Gesellschaft, Wirtschaft, Wissenschaft und Forschung aufgeschlüsselt. Die Bundesstatistik ist Voraussetzung für eine am Sozialstaatsprinzip ausgerichtete Politik. Die für die Bundesstatistik erhobenen Einzelangaben dienen ausschließlich den durch dieses Gesetz oder eine andere eine Bundesstatistik anordnende Rechtsvorschrift festgelegten Zwecken.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.