Verwaltungsgericht Hamburg Beschluss, 23. Mai 2017 - 2 E 4284/17

published on 23/05/2017 00:00
Verwaltungsgericht Hamburg Beschluss, 23. Mai 2017 - 2 E 4284/17
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Gericht

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Tenor

Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragsteller wenden sich gegen die Heranziehung der Antragstellerin zu 1. zur Erteilung von Auskünften im Rahmen des Mikrozensus 2017.

2

Die Antragsgegnerin führt die Mikrozensuserhebung jährlich als repräsentative Befragung von 1 % der Bevölkerung durch. Die Auswahl der befragten Haushalte erfolgt mittels eines mathematisch-statistischen Zufallsverfahrens. Die Haushalte werden in der Regel in vier aufeinander folgenden Jahren befragt. Bei der Befragung werden flächendeckend Erhebungsbeauftragte eingesetzt, die die mitgeteilten Angaben meistens sofort in einen Computer eingeben. Daneben gibt es für die Auskunftspflichtigen die Möglichkeiten einen Fragebogen auszufüllen, die Auskünfte dem Statistischen Landesamt telefonisch mitzuteilen oder sich durch ein Mitglied des Haushalts vertreten zu lassen (Proxy-Interview).

3

Im Februar 2017 wurde die Antragstellerin zu 1. von der Antragsgegnerin angeschrieben und darüber informiert, dass ihr Haushalt nach dem Mikrozensusgesetz ausgewählt worden sei und dass sie die angefragten Auskünfte zu erteilen hätte. Zuständig sei ein benannter Erhebungsbeauftragter, der einen Termin für die Erhebung vorgeschlagen habe. Sollte der Antragstellerin zu 1. der Termin nicht zusagen oder sie die Fragen auf anderem Wege (z.B. telefonisch) beantworten wollen, wurde sie gebeten, den Erhebungsbeauftragten schnellstmöglich zu kontaktieren. Hinweise zu den Rechtsgrundlagen, der Auskunftspflicht, zum Datenschutz und zu weiteren Informationen seien der beigefügten „Kurzinformation für die Befragten“ zu entnehmen; außerdem wurde auf die Homepage der Antragsgegnerin verwiesen. Für weitere Fragen stehe der benannte Erhebungsbeauftragte zur Verfügung. Anfang März 2017 erhielt die Antragstellerin zu 1. den Erhebungsbogen, der binnen 10 Tagen ausgefüllt zurückgesandt werden sollte. Auf die Auskunftspflicht des Adressaten wurde im Anschreiben in fett gedruckter Schrift erneut hingewiesen.

4

Nachdem keine Auskünfte erteilt wurden, erließ die Antragsgegnerin unter dem 21. März 2017 einen an die Antragstellerin zu 1. adressierten Heranziehungsbescheid. Sie forderte die Antragstellerin zu 1. auf, alle auf ihren Haushalt zutreffenden Angaben in dem Erhebungsbogen, der beigefügt sei, vollständig und wahrheitsgemäß zu erteilen und diesen bis zum 4. April 2017 an die Antragsgegnerin zurückzusenden. Alternativ könne die Antragstellerin zu 1. von der Möglichkeit Gebrauch machen, unter angegebenen Telefonnummern ihre Auskünfte zu erteilen. Falls die Antragstellerin zu 1. der vorstehenden Aufforderung zuwiderhandele, werde ein Zwangsgeld in Höhe von 300,- Euro fällig. Zur Begründung führte die Antragsgegnerin an, dass eine Befragung durch die Interviewer nicht zu Stande gekommen und dass der Fragebogen nicht abgegeben worden sei. Sie wies auf die Auskunftspflicht nach dem zum 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Mikrozensusgesetz vom 7. Dezember 2016 (MZG 2017) und dem Bundesstatistikgesetz in der Fassung vom 20. Oktober 2016 (BStatG) i.V.m. der EU-Verordnung 2016/8 hin, sofern auch Angaben über Selbständigkeit erhoben würden. Die Festsetzung des Zwangsgeldes sei nach dem Hamburgischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HmbVwVG) zulässig.

5

Mit dem am 4. April 2017 bei der Antragsgegnerin eingegangenen Widerspruch beider Antragsteller, über den noch nicht entschieden worden ist, haben diese geltend gemacht, die Vorgehensweise und die Höhe des Betrages seien unangemessen, zumal keine vorherige schriftliche Aufklärung stattgefunden habe.

6

Mit dem am selben Tag bei Gericht eingegangenen Eilantrag begehren die Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs und rügen eine unzureichende Informationspolitik. Sie seien im ersten Anschreiben nicht genügend darauf hingewiesen worden, dass auch eine Alternative zum Interview bestehe. Es fehle der Hinweis, dass der Bogen auch selbstständig schriftlich eingereicht werden könne. Insbesondere habe der Hinweis gefehlt, dass bei Nichterfüllung ein entsprechendes Bußgeld festgesetzt werden könne. Auch mit der Übersendung des Erhebungsbogens habe es keinerlei Informationen darüber gegeben, welche Folgen eine Nichteinreichung bzw. Verspätung habe. Hinsichtlich der angefragten Daten vertreten die Antragsteller die Auffassung, dass eine Anonymisierung nicht gegeben sei. Schon die Abfrage des Wohnorts, des Geburtsmonats, des Geburtsjahres und des Geschlechts ließen eindeutige Rückschlüsse auf die Person zu, erst recht, wenn dazu noch die Meldedaten zugeordnet würden. Es gebe keinen Hinweis im Gesetz, was mit freiwillig mitgeteilten Telefonnummern geschehe. Darüber hinaus hätten die Antragsteller eine weitere Aufforderung über ein Stichprobenverfahren von der Universität Hamburg bekommen, über die „Mikrozensus“ sie nicht informiert habe. Es werde auch nicht erwähnt, dass ab 2020 höchstpersönliche private Daten über den Lebensstil erhoben werden sollten. Dies widerspreche zutiefst dem Schutz des Privatlebens gemäß dem Grundgesetz. „Mikrozensus“ könne ohne Einwilligung von den Antragstellern deren Daten an andere Stellen weitergeben, was unzulässig sei.

7

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

8

Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist nur teilweise zulässig (1.) und - soweit zulässig - unbegründet (2.).

9

1. Der Antrag ist hinsichtlich der Antragstellerin zu 1. in vollem Umfang und hinsichtlich des Antragstellers zu 2. nur teilweise zulässig.

10

a. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist statthaft, weil dem rechtzeitig erhobenen Widerspruch kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zukommt (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO). Dies folgt hinsichtlich der Verpflichtung zur Auskunftserteilung aus § 15 Abs. 7 BStatG und hinsichtlich der Zwangsgeldfestsetzung aus § 29 Abs. 1 HmbVwVG. Dessen Anwendbarkeit ergibt sich aus § 1 Abs. 2 Satz 3 des Staatsvertrages zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Errichtung eines gemeinsamen statistischen Amtes als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (Zustimmungsgesetz v. 13.11.2003, HmbGVBl. S. 543), wonach vorbehaltlich abweichender Bestimmung im Staatsvertrag für die Errichtung und Betrieb der Anstalt hamburgisches Landesrecht gilt (ebenso VG Schleswig, Beschl. v. 17.2.2014, 12 B 65/13, juris Rn. 24).

11

b. Die Antragsteller sind nicht beide in vollem Umfang antragsbefugt.

12

Die Antragstellerin zu 1. ist als Adressatin sowohl hinsichtlich begehrten Anordnung der der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Verpflichtung zur Auskunftserteilung als auch hinsichtlich des festgesetzten Zwangsgeldes antragsbefugt analog § 42 Abs. 2 VwGO.

13

Der Antragsteller zu 2. ist jedoch nur hinsichtlich des Auskunftsverlangens analog § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt, weil nur insoweit eine Verletzung subjektiver öffentlicher Rechte möglich erscheint. Diese mögliche Rechtsverletzung folgt trotz fehlender Adressatenstellung daraus, dass die Antragstellerin zu 1. verpflichtet worden ist, alle auf ihren Haushalt zutreffenden Angaben, die auch personenbezogene Daten im Sinne des § 4 Abs. 1 HmbDSG enthalten, in dem übersandten Erhebungsbogen zu erteilen, somit auch Angaben über ihn, den Antragsteller zu 2. als Haushaltsangehörigen. Damit greift der Bescheid in seine subjektiven Rechte als Dateninhaber und Betroffener im Sinne des § 6 HmbDSG ein. Die Rechte des haushaltsangehörigen Dateninhabers bzw. Betroffenen werden über die hier relevanten öffentlich-rechtlichen Rechtsvorschriften z.B. in § 14 MZG 2017 und § 12 BStatG (zur Trennung und Löschung von Erhebungsdaten von Hilfsmerkmalen) oder über die in § 16 BStatG enthaltene Verpflichtung zur Geheimhaltung sowie über das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, Urt. v. 15.12.1983, 1 BvR 209/83 u.a., BVerfGE 65, 1, juris Rn. 150) ebenso geschützt wie die des in Anspruch genommenen Auskunftsverpflichteten. Mit der Eröffnung der Möglichkeit, die Auskunftspflicht bezogen auf die Daten für alle Haushaltsangehörigen nur einem Auskunftspflichtigen aufzuerlegen (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 8 MZG 2017), begründet das Mikrozensusgesetz 2017 somit zugleich eine Klagebefugnis für von einem Auskunftsverlangen drittbetroffene Dateninhaber. Es handelt sich nicht lediglich um eine reflexartige Auswirkung des Heranziehungsbescheides.

14

Allerdings ist nicht ersichtlich, inwieweit der Antragsteller zu 2. hinsichtlich der gegenüber seiner Ehefrau, der Antragstellerin zu 1., festgesetzten Zwangsgeldes im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes antragsbefugt ist. Die Auferlegung eines Zwangsgeldes gegenüber seiner Ehefrau berührt seine subjektiven Rechte nicht.

15

2. Der Antrag ist unbegründet.

16

Sofern Widerspruch und Anfechtungsklage aufgrund gesetzlicher Anordnung des Sofortvollzugs (§ 80 Abs. 2 Nrn. 1 - 3 VwGO) keine aufschiebende Wirkung haben, unterscheidet sich die gerichtliche Interessenabwägung bei der im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO zu treffenden Entscheidung über die Aussetzung des Sofortvollzugs von der Abwägung, wie sie in den Fällen einer behördlichen Anordnung des Sofortvollzugs nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO stattfindet. So ist im Anwendungsbereich dieser Bestimmung bei der Interessenabwägung die Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers für die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO) von besonderer Bedeutung, während in den Fällen der gesetzlichen Anordnung des Sofortvollzugs zu berücksichtigen ist, dass - umgekehrt - der Gesetzgeber den grundsätzlichen Vorrang des öffentlichen Interesses am Vollzug des Bescheides ungeachtet eines noch schwebenden Widerspruchs- oder Klageverfahrens angeordnet hat. Allerdings gebietet es Art. 19 Abs. 4 GG, die sofortige Vollziehung eines kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Verwaltungsaktes auszusetzen, wenn dies im Einzelfall zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes erforderlich ist. Eine vom grundsätzlichen Vorrang des öffentlichen Vollzugsinteresse abweichende gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung kommt gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO daher dann - aber auch nur dann - in Betracht, wenn besondere Umstände es rechtfertigen, von dem grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses abzuweichen. Diese liegen bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts vor; wobei insbesondere die von den Antragstellern vorgebrachten Aspekte zu würdigen sind (vgl. VG Mainz, Beschl. v. 19.4.2016, 1 L 144/16.MZ, juris Rn. 5). Das Gericht nimmt insoweit die gebotene, aber auch ausreichende summarische Prüfung vor.

17

Nach diesen Grundsätzen erweisen sich weder die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Heranziehungsbescheides vom 21. März 2017 (a.) noch die der Zwangsgeldfestsetzung (b.) als ernstlich zweifelhaft.

18

a. Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Antragstellerin zu 1. zur Auskunftserteilung im angegriffenen Bescheid ist § 13 Abs. 1 Satz 1 MZG 2017 i.V.m. § 15 Abs. 1 und 2 BStatG. Nach § 15 Abs. 1 BStatG besteht eine Auskunftspflicht für die befragten Adressaten, soweit die eine Bundesstatistik anordnende Rechtsnorm dies festlegt. Für die im Rahmen des Mikrozensus abgefragten Erhebungsdaten besteht gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 MZG 2017 eine Auskunftspflicht, soweit in Abs. 7 nichts anderes bestimmt ist. In § 13 Abs. 7 MZG 2017 werden einige Angaben als freiwillig gekennzeichnet, so dass sie nicht der Auskunftspflicht unterliegen. Gemäß § 15 Abs. 2 BStatG besteht die Auskunftspflicht gegenüber den Erhebungsbeauftragten und den mit der Durchführung der Bundesstatistiken betrauten Stellen.

19

aa. Formelle Bedenken gegen den Heranziehungsbescheid bestehen nicht.

20

Die Antragsgegnerin ist gemäß § 5 Abs. 1 HmbStatG i.V.m. § 3 Abs. 1 des Gesetzes über den oben genannten Staatsvertrag und § 15 Abs. 1 MZG 2017 für die Erhebung der Daten und damit für den Erlass des Heranziehungsbescheides zuständig.

21

Eine Anhörung nach § 28 Abs. 1 HmbVwVfG ist bezüglich des Auskunftsverlangens im Februar 2017 erfolgt.

22

Auch liegt entgegen der Auffassung der Antragsteller kein Verstoß gegen die der Antragsgegnerin nach § 17 BStatG obliegenden Unterrichtungspflicht vor. Danach sind die zu Befragenden schriftlich oder elektronisch u.a. über Zweck, Art und Umfang der Erhebung zu unterrichten (§ 17 Nr. 1 BStatG). Insbesondere war die Antragstellerin zu 1. darüber unterrichtet worden, dass die Erteilung von Auskünften nicht nur gegenüber den Erhebungsbeauftragten, sondern auch schriftlich erfolgen kann. Zum einen befindet sich auf dem Anhörungsschreiben der fettgedruckte Hinweis, dass die Fragen auch auf anderem Weg beantwortet werden können (z.B. telefonisch), zum anderen enthält die zugleich übersandte „Kurzinformation für die Befragten“ (hellgelbes Schreiben) den Hinweis, dass Auskünfte durch ein persönliches Interview, in schriftlicher Form oder telefonisch erteilt werden können.

23

bb. Der auf § 13 Abs. 1 MZG 2017 i.V.m. § 15 Abs. 1 BStatG gestützte Heranziehungsbescheid unterliegt auch hinsichtlich seiner materiell-rechtlichen Rechtmäßigkeit keinen ernstlichen Zweifeln.

24

(1) Die Heranziehung zur Haushaltebefragung im Mikrozensus 2017 ist mit Verfassungsrecht, insbesondere mit dem Recht der Antragsteller auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG vereinbar.

25

Die vom demokratisch legitimierten Gesetzgeber normierte Auskunftspflicht nach § 13 MZG 2017 entspricht den Vorgaben, die das Bundesverfassungsgericht im Volkszählungsurteil aufgestellt hat. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Grundsatzentscheidung zu den Anforderungen an den Schutz des Auskunftserteilenden (BVerfG, Urt. v. 15.12.1983, 1 BvR 209 u.a./83; BVerfGE 65, 1 und in juris - Volkszählungsurteil) festgestellt, dass der Staat, um seinen Aufgaben nachkommen zu können, Informationen über die Bürger benötigt, die er im Wege einer Befragung erheben kann. Der einzelne hat kein Recht auf „seine“ Daten im Sinne einer absoluten, uneinschränkbaren Herrschaft; er ist vielmehr eine sich innerhalb der sozialen Gemeinschaft entfaltende, auf Kommunikation angewiesene Persönlichkeit. Information, auch soweit sie personenbezogen ist, stellt ein Abbild sozialer Realität dar, das nicht ausschließlich dem Betroffenen allein zugeordnet werden kann (BVerfG, Urt. v. 15.12.1983, a.a.O., juris Rn. 150). Das Bundesverfassungsgericht hat in dieser Entscheidung in Übereinstimmung mit einer früheren, zum Mikrozensus ergangenen Entscheidung (BVerfG, Beschl. v. 16.7.1969, 1 BvL 19/63; BVerfGE 27, 1/7), festgestellt, dass bei solchen Befragungen eine Auskunftspflicht des Bürgers im Gesetz vorgesehen werden kann, um eine lückenlose Erfassung der Daten, die der Staat zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt, sicherzustellen. Das Bundesverfassungsgericht hat in dieser Entscheidung ferner ins Einzelne gehende Anforderungen aufgestellt, wie sicherzustellen sei, dass die Daten des Einzelnen anonymisiert werden (BVerfG, Urt. v. 15.12.1983, a.a.O., juris Rn. 163).

26

In der Rechtsprechung ist mehrfach bestätigt worden, dass die bisherigen Mikrozensusgesetze insbesondere die Grundrechte auf informationelle Selbstbestimmung und Gleichbehandlung nicht verletzt haben (u.a. VGH München, Beschl. v. 24.9.2010, 5 ZB 10.1870, juris Rn. 8; VG Hamburg, Urt. v. 21.11.2014, 9 K 4926/13 n.v.; VG Hannover, Urt. v. 25.10.2016, 10 A 4657/16, juris Rn. 26; VG München, Beschl. v. 24.7.2014, M 7 S 14.2320, juris Rn. 14 zum MZG 2005; OVG Hamburg, Beschl. v. 22.1.1997 Bs III 154/96, juris Rn. 3 f. zum MZG 1996; BVerwG, Beschl. v. 9.7.1996, 3 B 34/96, juris Rn. 3-5 zum MZG 1985 v. 17.12.1990).

27

Die von den Antragstellern gegen das Mikrozensusgesetz 2017 erhobenen Rügen verfangen ebenfalls nicht; auch der Hamburgische Datenschutzbeauftragte hat keine Bedenken gegen das Mikrozensusgesetz 2017 geäußert (vgl.:https://www.datenschutz-hamburg.de/news/detail/article/mikrozensus-2017.html?tx_ttnews%5BbackPid%5D =157&cHash=042a7cf31e011b9f30540d743b318a43).

28

(a) So rügen die Antragsteller zu Unrecht eine nicht hinreichende Anonymisierung der erhobenen Daten. § 12 BStatG und § 14 Abs. 1 MZG 2017 tragen den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Anforderungen durch die dort vorgeschriebene Trennung und Löschung bestimmter Merkmale über persönliche und sachliche Verhältnisse der Befragten Rechnung. So sind Hilfsmerkmale nach § 11 Abs. 1 MZG 2017 wie Vor- und Familiennamen der Haushaltsmitglieder, Kontaktdaten der Haushaltsmitglieder (z.B. auch die Telefonnummer), Wohnanschrift etc. von den Erhebungsdaten zu trennen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern nach der Vorschrift des § 14 MZG 2017 der Anspruch auf Anonymisierung in geringerer Weise verwirklicht würde als gemäß dem in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht beanstandeten § 8 MZG 2005.

29

Soweit die Antragsteller eine (Re-)Identifizierung befürchten, da ihren Daten die Meldedaten zugeordnet würden, begründet dies ebenfalls keinen Verstoß gegen ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Denn die in § 15 Abs. 1 MZG 2017 vorgesehene Übermittlung der Meldedaten an die Antragsgegnerin dient der organisatorischen Vorbereitung und Durchführung des Mikrozensus (zuvor in vergleichbarer Weise geregelt in § 10 MZG 2005). Soweit Hilfsmerkmale im Sinne des § 11 Abs. 1 MZG 2017 übermittelt worden sind (Namen und Anschriften der Haushaltsmitglieder), sind sie gemäß § 14 Abs. 1 MZG 2017 unverzüglich nach Abschluss der Erhebung und der Schlüssigkeitsprüfung von den z.T. in den Meldedaten enthaltenen Erhebungsmerkmalen nach § 6 Abs. 1 MZG 2017 (Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsstaat etc.) zu trennen. Es ist nicht ersichtlich, dass vor diesem Hintergrund die Verwendung von Meldedaten zur Vorbereitung des Mikrozensus die Anonymisierung gefährdet. Die Erhebungsmerkmale des Kernprogramms nach § 6 MZG sind im Vergleich zum Merkmalsumfang nach dem MZG 2005 im Übrigen deutlich reduziert (vgl. Gesetzesbegründung zum MZG 2017 vom 17.8.2016, BT-Drs. 18/9418, S. 31). Auch ist die Beurteilung des Mikrozensusgesetzes 2017 ebenso wie die der vorherigen Mikrozensusgesetze an der Lebenswirklichkeit zu orientieren, der rechtswidrige bzw. ggf. strafbare Handlungen nicht entsprechen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 22.1.1997, a.a.O.). Nach § 1 MZG 2017, §§ 21, 22 BStatG ist die Zusammenführung von Merkmalen, die aufgrund des Mikrozensusgesetzes erhoben wurden, mit Daten aus anderen statistischen Erhebungen zum Zweck der Herstellung eines Personenbezugs außerhalb der statistischen Aufgabenstellung des Bundesstatistikgesetzes verboten und ein Verstoß dagegen unter Strafe gestellt.

30

Zwar ist nicht auszuschließen, dass - wie die Antragsteller befürchten - allein aus den für die Statistik verwendeten Erhebungsmerkmalen nach § 6 Abs. 1 MZG 2017 (z.B. Wohnort, Geburtsmonat, Geburtsjahr und Geschlecht) der erforderliche Personenbezug herstellen werden kann. Das Bundesverfassungsgericht hat im Kammerbeschluss vom 28. September 1987 (1 BvR 1063/87, juris Rn. 10) das nach faktischer Anonymisierung bestehende Reidentifizierungsrisiko für verfassungsrechtlich unbedenklich erklärt (vgl. dazu auch VGH München, Beschl. v. 24.9.2010, a.a.O., juris Rn. 9; OVG Hamburg, 22.1.1997, a.a.O. m.w.N.):

31

„Die Beachtung des verfassungsrechtlichen Gebotes eines möglichst frühzeitigen (faktischen) Anonymisierung, verbunden mit Vorkehrungen gegen eine Reanonymisierung, wird weiter nicht durch die selbst nach Entfernung von Identifikatoren verbleibenden Möglichkeiten in Frage gestellt, anhand der Erhebungsmerkmale eine Reidentifizierung vorzunehmen. Von Verfassungs wegen gefordert ist lediglich eine faktische Anonymität der Daten. Diese kann - in Anlehnung an § 16 Abs. 6 BStatG - allenfalls dann als gegeben angesehen werden, wenn Datenempfänger oder Dritte eine Angabe nur mit einem - im Verhältnis zum Wert der zu erlangenden Information nicht zu erwartenden - unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten, Arbeitskraft und sonstigen Ressourcen (etwa Risiko einer Bestrafung) einer Person zuordnen können. Die von dem Beschwerdeführer vorgetragenen Reidentifizierungsmöglichkeiten vernachlässigen dabei durchgängig die tatsächlichen Bedingungen und Möglichkeiten einer solchen Reidentifizierung, insbesondere die Maßnahmen zur Datensicherung und das Erfordernis, daß Zusatzwissen verfügbar zu sein hat. Für die statistischen Landesämter bleiben die Daten allerdings durchgängig personenbezogen, weil personenbeziehbar. Dies ist bei einer auf Individualdaten aufbauenden, kleinräumig zu gliedernden Statistik allein durch gesetzliche Ge- und Verbote nicht vermeidbar. Das hiernach verbleibende Reidentifizierungsrisiko hat der Einzelne grundsätzlich als notwendige Folge einer im überwiegenden Allgemeininteresse angeordneten Statistik hinzunehmen, wenn und soweit auch innerhalb der statistischen Ämter interne organisatorische Vorkehrungen neben den Trennungs- und Löschungsgeboten die Beachtung des Zweckbindungsgebotes und des Reidentifizierungsverbotes sicherstellen.“

32

(b) Die von den Antragstellern beanstandete, in § 8 MZG 2017 geregelte Verpflichtung der Befragten, ab dem Erhebungsjahr 2020 Angaben in Bezug auf ihr Einkommen und ihre Lebensbedingungen zu machen, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Denn das Verwaltungsgericht überprüft Rechtsnormen nur inzident im Rahmen eines konkreten Rechtsstreits, der eine Einzelfallmaßnahme oder ein individuellen Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten betrifft. Da der vorliegend angegriffene Verwaltungsakt vom 21. März 2017 keine in § 8 MZG 2017 genannten Angaben betrifft, weil diese Daten nicht in dem Erhebungsbogen abgefragt wurden, auf den sich der Heranziehungsbescheid bezieht, ist die gerügte gesetzlich geregelte Auskunftspflicht ab 2020 vom Verwaltungsgericht nicht zu überprüfen.

33

(c) Soweit die Antragsteller sich gegen das Mikrozensusgesetz 2017 wenden, weil dieses eine Weitergabe der erhobenen Daten ohne Einwilligung der Betroffenen ermögliche, sind diese Bedenken nicht begründet. Das Gesetz hat die Zwecke der Verwendung der Daten geregelt, darüber hinaus ist die Verpflichtung der Antragsgegnerin und einzelner Amtsträger und Amtsträgerinnen zur Geheimhaltung in § 16 BStatG geregelt.

34

(2) Der Heranziehungsbescheid ist bezogen auf die Verwaltungsaktsbefugnis der Antragsgegnerin (a), das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage (b) und die Rechtsfolge (c) nicht zu beanstanden. Weitere Gründe für die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts sind nicht ersichtlich (d).

35

(a) Die Rechtsnormen der § 13 Abs. 1 und 2 MZG 2017 i.V.m. § 15 Abs. 1 und 2 BStatG stellen eine taugliche Ermächtigungsgrundlage für den Erlass eines Verwaltungsakts dar, obwohl die Befugnis, einen Verwaltungsakt in Gestalt eines Heranziehungsbescheides zu erlassen, dort nicht ausdrücklich geregelt ist. Vielmehr regeln diese Normen nur die Auskunftspflicht. In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, der die Kammer folgt, ist anerkannt, dass die Befugnis der Verwaltung, sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben des Mittels des Verwaltungsakts zu bedienen (sog. Verwaltungsaktsbefugnis) nicht ausdrücklich in der gesetzlichen Grundlage erwähnt sein muss, die in materieller Hinsicht zu einem Eingriff ermächtigt. Denn als Handlungsform, in der die Verwaltung Privatpersonen in der Regel gegenübertritt, ist der Verwaltungsakt allseits bekannt. Es reicht deshalb aus, wenn sich die Verwaltungsaktbefugnis dem Gesetz im Wege der Auslegung entnehmen lässt (BVerwG, Urt. v. 7.12.2011, 6 C 39/10, BVerwGE 141, 243, juris Rn. 14 zu Auskunftsbescheiden nach §§ 5a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 AEG). Sofern eine Norm - wie hier die herangezogenen Vorschriften der §§ 13 Abs. 1 und 2 MZG 2017 i.V.m. § 15 Abs. 1 und 2 BStatG - eine Auskunftspflicht bestimmter Adressaten gegenüber der handelnden Behörde bzw. dem öffentlichen Rechtsträger begründet, kann auf eine entsprechende, in der Form des Verwaltungsakts wahrnehmbare behördliche Auskunftserhebungsbefugnis geschlossen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.12.2011, a.a.O. Rn. 17). Darüber hinaus geht der Gesetzgeber in § 15 Abs. 7 BStatG davon aus, dass ein Auskunftsverlangen mit Verwaltungsaktsqualität ausgesprochen werden kann, da er dem dagegen gerichteten Widerspruch und der Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung beimisst.

36

(b) Der Tatbestand der benannten Ermächtigungsgrundlage ist erfüllt. Die Antragstellerin zu 1. ist als volljährige Angehörige eines ausgewählten Haushalts (Erhebungseinheit) nach § 13 Abs. 2 für die nach §§ 6 Abs. 1 und 7 Abs. 1 und 5 MZG 2017 angefragten Erhebungsmerkmale sowie für die Hilfsmerkmale nach § 11 Abs. 1 MZG 2017 auskunftspflichtig; dies gilt auch für Erhebungsmerkmale, die nicht ihre Person, sondern andere Haushaltsangehörige betreffen, soweit sie über die Daten Kenntnisse hat (§ 13 Abs. 1 Satz 2, Abs. 8 MZG 2017).

37

Der Tenor des Bescheides ist auch bestimmt genug im Sinne des § 37 Abs. 1 HmbVwVfG. Zwar wurde sie aufgefordert, den „beigefügten“ Erhebungsbogen auszufüllen und zurückzusenden, der nicht beigefügt, sondern vorab bereits übersandt worden war. Nach dem objektiven Erklärungswert aus der Sicht der Antragstellerin zu 1. erscheint diese Formulierung jedoch unproblematisch, da die Antragstellerin zu 1. nach ihrem eigenen Vortrag keine Zweifel hatte, welchen Erhebungsbogen sie ausfüllen sollte.

38

(c) Auch die angeordnete Rechtsfolge, d.h. die Auswahl der Antragstellerin zu 1. unter mindestens zwei Auskunftsverpflichteten und die Geltendmachung des Auskunftsverlangens mit Hilfe des Erhebungsbogens unter Fristsetzung von (knapp) zwei Wochen, ist nicht zu beanstanden.

39

Nach der Auswahl des zu befragenden Haushalts standen der Antragsgegnerin als Adressaten für den Heranziehungsbescheid beide Antragsteller zur Verfügung, da auch der Antragsteller zu 2. ein volljähriges Haushaltsmitglied nach § 13 Abs. 2 MZG 2017 ist. Anhaltspunkte dafür, dass die Auswahl ermessensfehlerhaft erfolgt ist, sind nicht ersichtlich.

40

Die gesetzte Frist von knapp zwei Wochen für die Übersendung des wahrheitsgemäß ausgefüllten Erhebungsbogens stellt keine unverhältnismäßige Belastung der Antragstellerin zu 1. dar. Denn diese war bereits im Februar 2017 auf ihre Auskunftspflicht hingewiesen worden und hatte auch die zuvor zur Einreichung des Fragebogens gesetzte Frist verstreichen lassen. Ohne eine zeitnahe Umsetzung der Datenerhebungen kann die Antragsgegnerin nicht ihrer Aufgabe nachkommen, zusammen mit dem Statistischen Bundesamt die für eine am Sozialstaatsprinzip orientierte staatliche Politik unentbehrlichen Handlungsgrundlagen zu erstellen (vgl. BVerfG, Urt. v. 15.12.1983, a.a.O., juris Rn. 159). Die Bedeutung der zeitnahen Realisierung der Auskunftspflicht zeigt sich auch in dem vom Gesetzgeber angeordneten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Rechtsmitteln gemäß § 15 Abs. 7 BStatG.

41

(d) Soweit die Antragsteller rügen, die Antragsgegnerin hätte sie über eine zeitgleiche Datenerhebung der Universität Hamburg informieren müssen, berührt dieser Einwand nicht den vorliegenden Streitgegenstand. Dieser betrifft allein das einstweilige Rechtsschutzbegehren im Hinblick auf den gegenüber der Antragstellerin zu 1. erlassenen Heranziehungsbescheid vom 21. März 2017.

42

b. Auch die bedingte Festsetzung eines Zwangsgeldes von 300,- Euro zur Durchsetzung der Auskunftsverpflichtung ist weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 5.10.2009, 5 So 157/09, n.v.; VG Hamburg, Urt. v. 21.11.2014, a.a.O.). Sie beruht auf § 14 Abs. 2 Satz 1 HmbVwVG, der gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 des o.g. Staatsvertrages als hamburgisches Landesrecht anwendbar ist. Danach kann ein Zwangsgeld zugleich mit dem Verwaltungsakt festgesetzt werden, dessen Umsetzung es erzwingen soll. Wirksam wird die Zwangsgeldfestsetzung erst mit dem fruchtlosen Ablauf der gesetzten Frist.

43

Das Hamburgische Verwaltungsvollstreckungsgesetz fordert vor der aufschiebend bedingten Festsetzung des Zwangsgeldes nach § 14 Abs. 2 Satz 1 HmbVwVG keine gesonderte Anhörung Mit dem festgesetzten Zwangsgeld wird auch kein Fehlverhalten geahndet. Es handelt sich vielmehr um ein gesetzlich vorgesehenes, wiederholt einsetzbares Beugemittel, dass dem Zweck dient, dem zu einer Handlung Verpflichteten zu der auferlegten Handlung zu veranlassen (vgl. VG München, Urt. v. 15.7.2015, M 7 K 15.1746, juris Rn. 17). Der Heranziehungsbescheid vom 21. März 2017 ist aufgrund der von Gesetzes wegen ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen, die auch nicht von Gerichts wegen angeordnet worden ist, ein vollstreckbarer Titel gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 3 HmbVwVG.

III.

44

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes regelmäßig halbierte Regelstreitwert war jeweils für beide Antragsteller anzusetzen.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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published on 15/07/2015 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsle
published on 19/04/2016 00:00

Diese Entscheidung wird zitiert Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- € festgesetzt. Gründe 1 Der gemäß § 80 Abs. 5
published on 17/02/2014 00:00

Tenor Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. Der Streitwert wird auf 5.000,– Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Die Beteiligten streiten im vorliegenden, am 18.12.2013 anhängig gemachten Verfahren des einstweiligen..
published on 07/12/2011 00:00

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Befugnis des Eisenbahn-Bundesamtes, von der Klägerin, der ... , durch vollstreckbaren Bescheid Auskünfte einzufordern, um
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published on 18/03/2019 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe I. Die Antragsteller wenden sic
published on 24/05/2017 00:00

Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers wird hinsichtlich der unter Ziffer 3 des Bescheides vom 27. April 2017 vorgenommenen Zwangsgeldfestsetzung angeordnet, soweit sich diese auf die in diesem Bescheid unter Ziffe
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die eine Bundesstatistik anordnende Rechtsvorschrift hat festzulegen, ob und in welchem Umfang die Erhebung mit oder ohne Auskunftspflicht erfolgen soll. Ist eine Auskunftspflicht festgelegt, sind alle natürlichen und juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, Personenvereinigungen, Behörden des Bundes und der Länder sowie Gemeinden und Gemeindeverbände zur Beantwortung der ordnungsgemäß gestellten Fragen verpflichtet.

(2) Die Auskunftspflicht besteht gegenüber den Erhebungsbeauftragten und den mit der Durchführung der Bundesstatistiken amtlich betrauten Stellen (Erhebungsstellen).

(3) Die Antworten sind von den Befragten in der von der Erhebungsstelle vorgegebenen Form zu erteilen.

(4) Die Antwort kann elektronisch, schriftlich, mündlich oder telefonisch erteilt werden, soweit diese Möglichkeit zur Antworterteilung von der Erhebungsstelle angeboten wird. Im Falle einer mündlichen oder telefonischen Befragung ist auch die Möglichkeit einer schriftlichen Antworterteilung vorzusehen. Die Pflicht zur elektronischen Antworterteilung darf nur unter den Bedingungen des § 11a oder aufgrund eines Bundesgesetzes vorgegeben werden.

(5) Die Antwort ist wahrheitsgemäß, vollständig und innerhalb der von den Erhebungsstellen gesetzten Fristen zu erteilen. Die Antwort ist erteilt, wenn sie

1.
bei postalischer Übermittlung der Erhebungsstelle zugegangen ist, oder
2.
bei elektronischer Übermittlung von der für den Empfang bestimmten Einrichtung in für die Erhebungsstelle bearbeitbarer Weise aufgezeichnet worden ist.
Die Antwort ist, soweit in einer Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, für den Empfänger kosten- und portofrei zu erteilen.

(6) Wird bei einer mündlichen oder telefonischen Befragung die Antwort nach Absatz 4 Satz 2 schriftlich erteilt, können die ausgefüllten Fragebogen den Erhebungsbeauftragten übergeben, bei der Erhebungsstelle abgegeben oder dorthin übersandt werden.

(7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Die Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 11 sind von den Angaben zu den Erhebungsmerkmalen, unverzüglich nachdem die Überprüfung der Erhebungs- und der Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit abgeschlossen ist, zu trennen. Die Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 11 sind gesondert aufzubewahren.

(2) Mit Einwilligung der Betroffenen dürfen für die Durchführung der Folgebefragungen nach § 5 Absatz 1 Angaben zu den Erhebungsmerkmalen aus den vorangegangenen Befragungen verwendet werden. Zu diesem Zweck dürfen Angaben zu den Erhebungsmerkmalen aus den vorangegangenen Befragungen mit den Angaben zu den Hilfsmerkmalen vorübergehend zusammengeführt werden.

(3) Die Erhebungsunterlagen einschließlich der Hilfsmerkmale sind spätestens nach Abschluss der Aufbereitung der letzten Folgeerhebung nach § 5 Absatz 1 zu vernichten oder zu löschen.

(4) Die zur Kennzeichnung statistischer Zusammenhänge verwendeten Ordnungsnummern dürfen in den Datensätzen mit den Angaben zu den Erhebungsmerkmalen gespeichert werden. Die Zusammenhänge zwischen Personen und Haushalt, Haushalten und Wohnung sowie Wohnungen, Gebäude und Auswahlbezirk dürfen durch neue Ordnungsnummern festgehalten werden. Diese Ordnungsnummern dürfen keine über diese Zusammenhänge hinausgehenden Angaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse enthalten. Die Ordnungsnummern sind mit Ausnahme der Ordnungsnummern nach Satz 2 nach Abschluss der Aufbereitung der letzten Folgeerhebung nach § 5 Absatz 1 zu löschen.

(5) Vor- und Familienname sowie Gemeinde, Straße, Hausnummer und Kontaktdaten der befragten Personen dürfen auch im Haushaltszusammenhang für die Durchführung von Folgebefragungen nach § 5 Absatz 1 verwendet werden. Die Angaben zu den Merkmalen nach Satz 1 dürfen auch als Grundlage für die Gewinnung geeigneter Personen und Haushalte zur Durchführung der Statistik der Wirtschaftsrechnungen privater Haushalte und anderer Erhebungen auf freiwilliger Basis verwendet werden.

(1) Hilfsmerkmale sind, soweit Absatz 2, § 10 Absatz 2, § 13 oder eine sonstige Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmen, zu löschen, sobald bei den statistischen Ämtern die Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit abgeschlossen ist. Sie sind von den Erhebungsmerkmalen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren oder gesondert zu speichern.

(2) Bei periodischen Erhebungen für Zwecke der Bundesstatistik dürfen die zur Bestimmung des Kreises der zu Befragenden erforderlichen Hilfsmerkmale, soweit sie für nachfolgende Erhebungen benötigt werden, gesondert aufbewahrt oder gesondert gespeichert werden. Nach Beendigung des Zeitraumes der wiederkehrenden Erhebungen sind sie zu löschen.

(1) Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse, die für eine Bundesstatistik gemacht werden, sind von den Amtsträgern und Amtsträgerinnen und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, die mit der Durchführung von Bundesstatistiken betraut sind, geheim zu halten, soweit durch besondere Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. Die Geheimhaltungspflicht besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort. Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für

1.
Einzelangaben, in deren Übermittlung oder Veröffentlichung die Betroffenen schriftlich eingewilligt haben, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form der Einwilligung angemessen ist,
2.
Einzelangaben aus allgemein zugänglichen Quellen, wenn sie sich auf die in § 15 Absatz 1 genannten öffentlichen Stellen beziehen, auch soweit eine Auskunftspflicht aufgrund einer eine Bundesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift besteht,
3.
Einzelangaben, die vom Statistischen Bundesamt oder den statistischen Ämtern der Länder mit den Einzelangaben anderer Befragter zusammengefasst und in statistischen Ergebnissen dargestellt sind,
4.
Einzelangaben, wenn sie den Befragten oder Betroffenen nicht zuzuordnen sind.
Die §§ 93, 97, 105 Absatz 1, § 111 Absatz 5 in Verbindung mit § 105 Absatz 1 sowie § 116 Absatz 1 der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613; 1977 I S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2436), gelten nicht für Personen und Stellen, soweit sie mit der Durchführung von Bundes- , Landes- oder Kommunalstatistiken betraut sind.

(2) Die Übermittlung von Einzelangaben zwischen den mit der Durchführung einer Bundesstatistik betrauten Personen und Stellen ist zulässig, soweit dies zur Erstellung der Bundesstatistik erforderlich ist. Darüber hinaus ist die Übermittlung von Einzelangaben zwischen den an einer Zusammenarbeit nach § 3a beteiligten statistischen Ämtern und die zentrale Verarbeitung und Nutzung dieser Einzelangaben in einem oder mehreren statistischen Ämtern zulässig.

(3) Das Statistische Bundesamt darf an die statistischen Ämter der Länder die ihren jeweiligen Erhebungsbereich betreffenden Einzelangaben für Sonderaufbereitungen auf regionaler Ebene übermitteln. Für die Erstellung der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen und sonstiger Gesamtsysteme des Bundes und der Länder dürfen sich das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder untereinander Einzelangaben aus Bundesstatistiken übermitteln.

(4) Für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, dürfen den obersten Bundes- oder Landesbehörden vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Die Übermittlung nach Satz 1 ist nur zulässig, soweit in den eine Bundesstatistik anordnenden Rechtsvorschriften die Übermittlung von Einzelangaben an oberste Bundes- oder Landesbehörden zugelassen ist.

(5) Für ausschließlich statistische Zwecke dürfen vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder Einzelangaben an die zur Durchführung statistischer Aufgaben zuständigen Stellen der Gemeinden und Gemeindeverbände übermittelt werden, wenn die Übermittlung in einem eine Bundesstatistik anordnenden Gesetz vorgesehen ist sowie Art und Umfang der zu übermittelnden Einzelangaben bestimmt sind. Die Übermittlung ist nur zulässig, wenn durch Landesgesetz eine Trennung dieser Stellen von anderen kommunalen Verwaltungsstellen sichergestellt und das Statistikgeheimnis durch Organisation und Verfahren gewährleistet ist.

(6) Für die Durchführung wissenschaftlicher Vorhaben dürfen das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder Hochschulen oder sonstigen Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung

1.
Einzelangaben übermitteln, wenn die Einzelangaben nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft zugeordnet werden können (faktisch anonymisierte Einzelangaben),
2.
innerhalb speziell abgesicherter Bereiche des Statistischen Bundesamtes und der statistischen Ämter der Länder Zugang zu formal anonymisierten Einzelangaben gewähren, wenn wirksame Vorkehrungen zur Wahrung der Geheimhaltung getroffen werden.
Berechtigte können nur Amtsträger oder Amtsträgerinnen, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete oder Verpflichtete nach Absatz 7 sein.

(7) Personen, die Einzelangaben nach Absatz 6 erhalten sollen, sind vor der Übermittlung zur Geheimhaltung zu verpflichten, soweit sie nicht Amtsträger oder Amtsträgerinnen oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind. § 1 Absatz 2, 3 und 4 Nummer 2 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, Artikel 42), das durch Gesetz vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, gilt entsprechend.

(8) Die aufgrund einer besonderen Rechtsvorschrift oder der Absätze 4, 5 oder 6 übermittelten Einzelangaben dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt wurden. In den Fällen des Absatzes 6 Satz 1 Nummer 1 sind sie zu löschen, sobald das wissenschaftliche Vorhaben durchgeführt ist. Bei den Stellen, denen Einzelangaben übermittelt werden, muss durch organisatorische und technische Maßnahmen sichergestellt sein, dass nur Amtsträger, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete oder Verpflichtete nach Absatz 7 Satz 1 Empfänger von Einzelangaben sind.

(9) Die Übermittlung aufgrund einer besonderen Rechtsvorschrift oder nach den Absätzen 4, 5 oder 6 ist nach Inhalt, Stelle, der übermittelt wird, Datum und Zweck der Weitergabe von den statistischen Ämtern aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

(10) Die Pflicht zur Geheimhaltung nach Absatz 1 besteht auch für die Personen, die Empfänger von Einzelangaben aufgrund einer besonderen Rechtsvorschrift, nach den Absätzen 5, 6 oder von Tabellen nach Absatz 4 sind. Dies gilt nicht für offenkundige Tatsachen bei einer Übermittlung nach Absatz 4.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Für den Mikrozensus besteht Auskunftspflicht, soweit in Absatz 7 nichts anderes bestimmt ist. Die Auskunftspflicht über Dritte erstreckt sich nur auf die Angaben, die der auskunftspflichtigen Person bekannt sind.

(2) Auskunftspflichtig sind für die Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach § 6 Absatz 1, § 7 Absatz 1 und 3 sowie § 8 Absatz 1 sowie für die Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 11 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4, 6 und 7 alle volljährigen Haushaltsmitglieder und alle einen eigenen Haushalt führenden Minderjährigen, jeweils auch für minderjährige Haushaltsmitglieder.

(3) Für volljährige Haushaltsmitglieder, die insbesondere wegen einer Krankheit oder Behinderung nicht selbst Auskunft geben können, ist jedes andere auskunftspflichtige Haushaltsmitglied auskunftspflichtig. Gibt es kein anderes auskunftspflichtiges Haushaltsmitglied und ist für die nicht auskunftsfähige Person ein Betreuer oder eine Betreuerin bestellt, so ist dieser oder diese auskunftspflichtig, soweit die Auskunft in seinen oder ihren Aufgabenkreis fällt. Benennt eine nicht auskunftsfähige Person eine Vertrauensperson, die für sie die erforderliche Auskunft erteilt, erlischt die Auskunftspflicht nach den Sätzen 1 und 2.

(4) In Gemeinschaftsunterkünften ist die Leitung der Einrichtung auskunftspflichtig. Diejenigen Personen, über die Auskunft zu erteilen ist, sind von der Leitung über die Auskunftserteilung zu informieren.

(5) Für die Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach § 6 Absatz 2 Nummer 1 sowie für die Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 11 Absatz 1 Nummer 5 sind die Wohnungsinhaber oder Wohnungsinhaberinnen auskunftspflichtig, ersatzweise die nach den Absätzen 2 und 3 Auskunftspflichtigen.

(6) Werden Erhebungsbeauftragte eingesetzt, sind ihnen von den angetroffenen Auskunftspflichtigen auf Verlangen die folgenden Angaben mündlich mitzuteilen:

1.
Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und
2.
Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 11 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 und 5.
Diese Angaben sind den Erhebungsbeauftragten von den angetroffenen Auskunftspflichtigen auch für andere in derselben Wohnung wohnende Personen auf Aufforderung mündlich mitzuteilen.

(7) Die Angaben zu § 6 Absatz 2 Nummer 3, § 7 Absatz 1 Nummer 5, Absatz 2 und 5, § 8 Absatz 2 sowie § 9 und zu den Hilfsmerkmalen nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 4 und 5 sind freiwillig. Die Erhebungseinheiten nach § 8 Absatz 3 sind nicht auskunftspflichtig.

(8) Soweit Anhaltspunkte dem nicht entgegenstehen, wird vermutet, dass alle auskunftspflichtigen Personen eines Haushalts befugt sind, Auskünfte auch für die jeweils anderen Personen des Haushalts zu erteilen. Dies gilt entsprechend für die Bestätigung der im Vorjahr erhobenen Angaben nach § 14 Absatz 2.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Für den Mikrozensus besteht Auskunftspflicht, soweit in Absatz 7 nichts anderes bestimmt ist. Die Auskunftspflicht über Dritte erstreckt sich nur auf die Angaben, die der auskunftspflichtigen Person bekannt sind.

(2) Auskunftspflichtig sind für die Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach § 6 Absatz 1, § 7 Absatz 1 und 3 sowie § 8 Absatz 1 sowie für die Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 11 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4, 6 und 7 alle volljährigen Haushaltsmitglieder und alle einen eigenen Haushalt führenden Minderjährigen, jeweils auch für minderjährige Haushaltsmitglieder.

(3) Für volljährige Haushaltsmitglieder, die insbesondere wegen einer Krankheit oder Behinderung nicht selbst Auskunft geben können, ist jedes andere auskunftspflichtige Haushaltsmitglied auskunftspflichtig. Gibt es kein anderes auskunftspflichtiges Haushaltsmitglied und ist für die nicht auskunftsfähige Person ein Betreuer oder eine Betreuerin bestellt, so ist dieser oder diese auskunftspflichtig, soweit die Auskunft in seinen oder ihren Aufgabenkreis fällt. Benennt eine nicht auskunftsfähige Person eine Vertrauensperson, die für sie die erforderliche Auskunft erteilt, erlischt die Auskunftspflicht nach den Sätzen 1 und 2.

(4) In Gemeinschaftsunterkünften ist die Leitung der Einrichtung auskunftspflichtig. Diejenigen Personen, über die Auskunft zu erteilen ist, sind von der Leitung über die Auskunftserteilung zu informieren.

(5) Für die Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach § 6 Absatz 2 Nummer 1 sowie für die Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 11 Absatz 1 Nummer 5 sind die Wohnungsinhaber oder Wohnungsinhaberinnen auskunftspflichtig, ersatzweise die nach den Absätzen 2 und 3 Auskunftspflichtigen.

(6) Werden Erhebungsbeauftragte eingesetzt, sind ihnen von den angetroffenen Auskunftspflichtigen auf Verlangen die folgenden Angaben mündlich mitzuteilen:

1.
Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und
2.
Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 11 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 und 5.
Diese Angaben sind den Erhebungsbeauftragten von den angetroffenen Auskunftspflichtigen auch für andere in derselben Wohnung wohnende Personen auf Aufforderung mündlich mitzuteilen.

(7) Die Angaben zu § 6 Absatz 2 Nummer 3, § 7 Absatz 1 Nummer 5, Absatz 2 und 5, § 8 Absatz 2 sowie § 9 und zu den Hilfsmerkmalen nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 4 und 5 sind freiwillig. Die Erhebungseinheiten nach § 8 Absatz 3 sind nicht auskunftspflichtig.

(8) Soweit Anhaltspunkte dem nicht entgegenstehen, wird vermutet, dass alle auskunftspflichtigen Personen eines Haushalts befugt sind, Auskünfte auch für die jeweils anderen Personen des Haushalts zu erteilen. Dies gilt entsprechend für die Bestätigung der im Vorjahr erhobenen Angaben nach § 14 Absatz 2.

(1) Die eine Bundesstatistik anordnende Rechtsvorschrift hat festzulegen, ob und in welchem Umfang die Erhebung mit oder ohne Auskunftspflicht erfolgen soll. Ist eine Auskunftspflicht festgelegt, sind alle natürlichen und juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, Personenvereinigungen, Behörden des Bundes und der Länder sowie Gemeinden und Gemeindeverbände zur Beantwortung der ordnungsgemäß gestellten Fragen verpflichtet.

(2) Die Auskunftspflicht besteht gegenüber den Erhebungsbeauftragten und den mit der Durchführung der Bundesstatistiken amtlich betrauten Stellen (Erhebungsstellen).

(3) Die Antworten sind von den Befragten in der von der Erhebungsstelle vorgegebenen Form zu erteilen.

(4) Die Antwort kann elektronisch, schriftlich, mündlich oder telefonisch erteilt werden, soweit diese Möglichkeit zur Antworterteilung von der Erhebungsstelle angeboten wird. Im Falle einer mündlichen oder telefonischen Befragung ist auch die Möglichkeit einer schriftlichen Antworterteilung vorzusehen. Die Pflicht zur elektronischen Antworterteilung darf nur unter den Bedingungen des § 11a oder aufgrund eines Bundesgesetzes vorgegeben werden.

(5) Die Antwort ist wahrheitsgemäß, vollständig und innerhalb der von den Erhebungsstellen gesetzten Fristen zu erteilen. Die Antwort ist erteilt, wenn sie

1.
bei postalischer Übermittlung der Erhebungsstelle zugegangen ist, oder
2.
bei elektronischer Übermittlung von der für den Empfang bestimmten Einrichtung in für die Erhebungsstelle bearbeitbarer Weise aufgezeichnet worden ist.
Die Antwort ist, soweit in einer Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, für den Empfänger kosten- und portofrei zu erteilen.

(6) Wird bei einer mündlichen oder telefonischen Befragung die Antwort nach Absatz 4 Satz 2 schriftlich erteilt, können die ausgefüllten Fragebogen den Erhebungsbeauftragten übergeben, bei der Erhebungsstelle abgegeben oder dorthin übersandt werden.

(7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Für den Mikrozensus besteht Auskunftspflicht, soweit in Absatz 7 nichts anderes bestimmt ist. Die Auskunftspflicht über Dritte erstreckt sich nur auf die Angaben, die der auskunftspflichtigen Person bekannt sind.

(2) Auskunftspflichtig sind für die Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach § 6 Absatz 1, § 7 Absatz 1 und 3 sowie § 8 Absatz 1 sowie für die Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 11 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4, 6 und 7 alle volljährigen Haushaltsmitglieder und alle einen eigenen Haushalt führenden Minderjährigen, jeweils auch für minderjährige Haushaltsmitglieder.

(3) Für volljährige Haushaltsmitglieder, die insbesondere wegen einer Krankheit oder Behinderung nicht selbst Auskunft geben können, ist jedes andere auskunftspflichtige Haushaltsmitglied auskunftspflichtig. Gibt es kein anderes auskunftspflichtiges Haushaltsmitglied und ist für die nicht auskunftsfähige Person ein Betreuer oder eine Betreuerin bestellt, so ist dieser oder diese auskunftspflichtig, soweit die Auskunft in seinen oder ihren Aufgabenkreis fällt. Benennt eine nicht auskunftsfähige Person eine Vertrauensperson, die für sie die erforderliche Auskunft erteilt, erlischt die Auskunftspflicht nach den Sätzen 1 und 2.

(4) In Gemeinschaftsunterkünften ist die Leitung der Einrichtung auskunftspflichtig. Diejenigen Personen, über die Auskunft zu erteilen ist, sind von der Leitung über die Auskunftserteilung zu informieren.

(5) Für die Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach § 6 Absatz 2 Nummer 1 sowie für die Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 11 Absatz 1 Nummer 5 sind die Wohnungsinhaber oder Wohnungsinhaberinnen auskunftspflichtig, ersatzweise die nach den Absätzen 2 und 3 Auskunftspflichtigen.

(6) Werden Erhebungsbeauftragte eingesetzt, sind ihnen von den angetroffenen Auskunftspflichtigen auf Verlangen die folgenden Angaben mündlich mitzuteilen:

1.
Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und
2.
Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 11 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 und 5.
Diese Angaben sind den Erhebungsbeauftragten von den angetroffenen Auskunftspflichtigen auch für andere in derselben Wohnung wohnende Personen auf Aufforderung mündlich mitzuteilen.

(7) Die Angaben zu § 6 Absatz 2 Nummer 3, § 7 Absatz 1 Nummer 5, Absatz 2 und 5, § 8 Absatz 2 sowie § 9 und zu den Hilfsmerkmalen nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 4 und 5 sind freiwillig. Die Erhebungseinheiten nach § 8 Absatz 3 sind nicht auskunftspflichtig.

(8) Soweit Anhaltspunkte dem nicht entgegenstehen, wird vermutet, dass alle auskunftspflichtigen Personen eines Haushalts befugt sind, Auskünfte auch für die jeweils anderen Personen des Haushalts zu erteilen. Dies gilt entsprechend für die Bestätigung der im Vorjahr erhobenen Angaben nach § 14 Absatz 2.

(1) Die eine Bundesstatistik anordnende Rechtsvorschrift hat festzulegen, ob und in welchem Umfang die Erhebung mit oder ohne Auskunftspflicht erfolgen soll. Ist eine Auskunftspflicht festgelegt, sind alle natürlichen und juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, Personenvereinigungen, Behörden des Bundes und der Länder sowie Gemeinden und Gemeindeverbände zur Beantwortung der ordnungsgemäß gestellten Fragen verpflichtet.

(2) Die Auskunftspflicht besteht gegenüber den Erhebungsbeauftragten und den mit der Durchführung der Bundesstatistiken amtlich betrauten Stellen (Erhebungsstellen).

(3) Die Antworten sind von den Befragten in der von der Erhebungsstelle vorgegebenen Form zu erteilen.

(4) Die Antwort kann elektronisch, schriftlich, mündlich oder telefonisch erteilt werden, soweit diese Möglichkeit zur Antworterteilung von der Erhebungsstelle angeboten wird. Im Falle einer mündlichen oder telefonischen Befragung ist auch die Möglichkeit einer schriftlichen Antworterteilung vorzusehen. Die Pflicht zur elektronischen Antworterteilung darf nur unter den Bedingungen des § 11a oder aufgrund eines Bundesgesetzes vorgegeben werden.

(5) Die Antwort ist wahrheitsgemäß, vollständig und innerhalb der von den Erhebungsstellen gesetzten Fristen zu erteilen. Die Antwort ist erteilt, wenn sie

1.
bei postalischer Übermittlung der Erhebungsstelle zugegangen ist, oder
2.
bei elektronischer Übermittlung von der für den Empfang bestimmten Einrichtung in für die Erhebungsstelle bearbeitbarer Weise aufgezeichnet worden ist.
Die Antwort ist, soweit in einer Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, für den Empfänger kosten- und portofrei zu erteilen.

(6) Wird bei einer mündlichen oder telefonischen Befragung die Antwort nach Absatz 4 Satz 2 schriftlich erteilt, können die ausgefüllten Fragebogen den Erhebungsbeauftragten übergeben, bei der Erhebungsstelle abgegeben oder dorthin übersandt werden.

(7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Die nach Landesrecht für die Übermittlung von Meldedaten zuständigen Stellen übermitteln den statistischen Ämtern der Länder auf Ersuchen für die Durchführung des Mikrozensus einschließlich seiner methodischen Auswertung folgende Daten der Einwohner und Einwohnerinnen, die in den Auswahlbezirken nach § 4 Absatz 1 wohnen:

1.
Vor- und Familienname,
2.
Kalendermonat und Kalenderjahr der Geburt,
3.
Geschlecht,
4.
derzeitige Staatsangehörigkeiten,
5.
Familienstand,
6.
bei mehreren Wohnungen zusätzlich: Nutzung als Hauptwohnung oder Nebenwohnung,
7.
zu den Erhebungseinheiten nach § 8 Absatz 3 zusätzlich zu den Daten nach den Nummern 1 bis 6 die derzeitige Anschrift der Hauptwohnung.

(2) Ziehen für die Erhebung nach § 8 ausgewählte Personen in den Zuständigkeitsbereich eines anderen statistischen Amtes, werden die Angaben zu den Erhebungs- und Hilfsmerkmalen einschließlich der Ordnungsnummern von dem bisher zuständigen statistischen Amt dem nunmehr zuständigen statistischen Amt übermittelt.

Die zu Befragenden sind schriftlich oder elektronisch zu unterrichten über

1.
Zweck, Art und Umfang der Erhebung,
2.
die Geheimhaltung (§ 16),
3.
die Auskunftspflicht oder die Freiwilligkeit der Auskunftserteilung (§ 15),
4.
die Rechtsgrundlage der jeweiligen Bundesstatistik und die bei ihrer Durchführung verwendeten Hilfsmerkmale,
5.
die Trennung und Löschung (§ 12),
6.
die Rechte und Pflichten der Erhebungsbeauftragten (§ 14),
7.
den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung (§ 15 Absatz 7),
8.
die Hilfs- und Erhebungsmerkmale zur Führung des Statistikregisters (§ 13 Absatz 1),
9.
die Bedeutung und den Inhalt von laufenden Nummern und Ordnungsnummern (§ 9 Absatz 2).

(1) Für den Mikrozensus besteht Auskunftspflicht, soweit in Absatz 7 nichts anderes bestimmt ist. Die Auskunftspflicht über Dritte erstreckt sich nur auf die Angaben, die der auskunftspflichtigen Person bekannt sind.

(2) Auskunftspflichtig sind für die Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach § 6 Absatz 1, § 7 Absatz 1 und 3 sowie § 8 Absatz 1 sowie für die Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 11 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4, 6 und 7 alle volljährigen Haushaltsmitglieder und alle einen eigenen Haushalt führenden Minderjährigen, jeweils auch für minderjährige Haushaltsmitglieder.

(3) Für volljährige Haushaltsmitglieder, die insbesondere wegen einer Krankheit oder Behinderung nicht selbst Auskunft geben können, ist jedes andere auskunftspflichtige Haushaltsmitglied auskunftspflichtig. Gibt es kein anderes auskunftspflichtiges Haushaltsmitglied und ist für die nicht auskunftsfähige Person ein Betreuer oder eine Betreuerin bestellt, so ist dieser oder diese auskunftspflichtig, soweit die Auskunft in seinen oder ihren Aufgabenkreis fällt. Benennt eine nicht auskunftsfähige Person eine Vertrauensperson, die für sie die erforderliche Auskunft erteilt, erlischt die Auskunftspflicht nach den Sätzen 1 und 2.

(4) In Gemeinschaftsunterkünften ist die Leitung der Einrichtung auskunftspflichtig. Diejenigen Personen, über die Auskunft zu erteilen ist, sind von der Leitung über die Auskunftserteilung zu informieren.

(5) Für die Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach § 6 Absatz 2 Nummer 1 sowie für die Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 11 Absatz 1 Nummer 5 sind die Wohnungsinhaber oder Wohnungsinhaberinnen auskunftspflichtig, ersatzweise die nach den Absätzen 2 und 3 Auskunftspflichtigen.

(6) Werden Erhebungsbeauftragte eingesetzt, sind ihnen von den angetroffenen Auskunftspflichtigen auf Verlangen die folgenden Angaben mündlich mitzuteilen:

1.
Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und
2.
Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 11 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 und 5.
Diese Angaben sind den Erhebungsbeauftragten von den angetroffenen Auskunftspflichtigen auch für andere in derselben Wohnung wohnende Personen auf Aufforderung mündlich mitzuteilen.

(7) Die Angaben zu § 6 Absatz 2 Nummer 3, § 7 Absatz 1 Nummer 5, Absatz 2 und 5, § 8 Absatz 2 sowie § 9 und zu den Hilfsmerkmalen nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 4 und 5 sind freiwillig. Die Erhebungseinheiten nach § 8 Absatz 3 sind nicht auskunftspflichtig.

(8) Soweit Anhaltspunkte dem nicht entgegenstehen, wird vermutet, dass alle auskunftspflichtigen Personen eines Haushalts befugt sind, Auskünfte auch für die jeweils anderen Personen des Haushalts zu erteilen. Dies gilt entsprechend für die Bestätigung der im Vorjahr erhobenen Angaben nach § 14 Absatz 2.

(1) Die eine Bundesstatistik anordnende Rechtsvorschrift hat festzulegen, ob und in welchem Umfang die Erhebung mit oder ohne Auskunftspflicht erfolgen soll. Ist eine Auskunftspflicht festgelegt, sind alle natürlichen und juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, Personenvereinigungen, Behörden des Bundes und der Länder sowie Gemeinden und Gemeindeverbände zur Beantwortung der ordnungsgemäß gestellten Fragen verpflichtet.

(2) Die Auskunftspflicht besteht gegenüber den Erhebungsbeauftragten und den mit der Durchführung der Bundesstatistiken amtlich betrauten Stellen (Erhebungsstellen).

(3) Die Antworten sind von den Befragten in der von der Erhebungsstelle vorgegebenen Form zu erteilen.

(4) Die Antwort kann elektronisch, schriftlich, mündlich oder telefonisch erteilt werden, soweit diese Möglichkeit zur Antworterteilung von der Erhebungsstelle angeboten wird. Im Falle einer mündlichen oder telefonischen Befragung ist auch die Möglichkeit einer schriftlichen Antworterteilung vorzusehen. Die Pflicht zur elektronischen Antworterteilung darf nur unter den Bedingungen des § 11a oder aufgrund eines Bundesgesetzes vorgegeben werden.

(5) Die Antwort ist wahrheitsgemäß, vollständig und innerhalb der von den Erhebungsstellen gesetzten Fristen zu erteilen. Die Antwort ist erteilt, wenn sie

1.
bei postalischer Übermittlung der Erhebungsstelle zugegangen ist, oder
2.
bei elektronischer Übermittlung von der für den Empfang bestimmten Einrichtung in für die Erhebungsstelle bearbeitbarer Weise aufgezeichnet worden ist.
Die Antwort ist, soweit in einer Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, für den Empfänger kosten- und portofrei zu erteilen.

(6) Wird bei einer mündlichen oder telefonischen Befragung die Antwort nach Absatz 4 Satz 2 schriftlich erteilt, können die ausgefüllten Fragebogen den Erhebungsbeauftragten übergeben, bei der Erhebungsstelle abgegeben oder dorthin übersandt werden.

(7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Für den Mikrozensus besteht Auskunftspflicht, soweit in Absatz 7 nichts anderes bestimmt ist. Die Auskunftspflicht über Dritte erstreckt sich nur auf die Angaben, die der auskunftspflichtigen Person bekannt sind.

(2) Auskunftspflichtig sind für die Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach § 6 Absatz 1, § 7 Absatz 1 und 3 sowie § 8 Absatz 1 sowie für die Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 11 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4, 6 und 7 alle volljährigen Haushaltsmitglieder und alle einen eigenen Haushalt führenden Minderjährigen, jeweils auch für minderjährige Haushaltsmitglieder.

(3) Für volljährige Haushaltsmitglieder, die insbesondere wegen einer Krankheit oder Behinderung nicht selbst Auskunft geben können, ist jedes andere auskunftspflichtige Haushaltsmitglied auskunftspflichtig. Gibt es kein anderes auskunftspflichtiges Haushaltsmitglied und ist für die nicht auskunftsfähige Person ein Betreuer oder eine Betreuerin bestellt, so ist dieser oder diese auskunftspflichtig, soweit die Auskunft in seinen oder ihren Aufgabenkreis fällt. Benennt eine nicht auskunftsfähige Person eine Vertrauensperson, die für sie die erforderliche Auskunft erteilt, erlischt die Auskunftspflicht nach den Sätzen 1 und 2.

(4) In Gemeinschaftsunterkünften ist die Leitung der Einrichtung auskunftspflichtig. Diejenigen Personen, über die Auskunft zu erteilen ist, sind von der Leitung über die Auskunftserteilung zu informieren.

(5) Für die Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach § 6 Absatz 2 Nummer 1 sowie für die Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 11 Absatz 1 Nummer 5 sind die Wohnungsinhaber oder Wohnungsinhaberinnen auskunftspflichtig, ersatzweise die nach den Absätzen 2 und 3 Auskunftspflichtigen.

(6) Werden Erhebungsbeauftragte eingesetzt, sind ihnen von den angetroffenen Auskunftspflichtigen auf Verlangen die folgenden Angaben mündlich mitzuteilen:

1.
Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und
2.
Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 11 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 und 5.
Diese Angaben sind den Erhebungsbeauftragten von den angetroffenen Auskunftspflichtigen auch für andere in derselben Wohnung wohnende Personen auf Aufforderung mündlich mitzuteilen.

(7) Die Angaben zu § 6 Absatz 2 Nummer 3, § 7 Absatz 1 Nummer 5, Absatz 2 und 5, § 8 Absatz 2 sowie § 9 und zu den Hilfsmerkmalen nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 4 und 5 sind freiwillig. Die Erhebungseinheiten nach § 8 Absatz 3 sind nicht auskunftspflichtig.

(8) Soweit Anhaltspunkte dem nicht entgegenstehen, wird vermutet, dass alle auskunftspflichtigen Personen eines Haushalts befugt sind, Auskünfte auch für die jeweils anderen Personen des Haushalts zu erteilen. Dies gilt entsprechend für die Bestätigung der im Vorjahr erhobenen Angaben nach § 14 Absatz 2.

(1) Hilfsmerkmale sind, soweit Absatz 2, § 10 Absatz 2, § 13 oder eine sonstige Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmen, zu löschen, sobald bei den statistischen Ämtern die Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit abgeschlossen ist. Sie sind von den Erhebungsmerkmalen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren oder gesondert zu speichern.

(2) Bei periodischen Erhebungen für Zwecke der Bundesstatistik dürfen die zur Bestimmung des Kreises der zu Befragenden erforderlichen Hilfsmerkmale, soweit sie für nachfolgende Erhebungen benötigt werden, gesondert aufbewahrt oder gesondert gespeichert werden. Nach Beendigung des Zeitraumes der wiederkehrenden Erhebungen sind sie zu löschen.

(1) Die Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 11 sind von den Angaben zu den Erhebungsmerkmalen, unverzüglich nachdem die Überprüfung der Erhebungs- und der Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit abgeschlossen ist, zu trennen. Die Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 11 sind gesondert aufzubewahren.

(2) Mit Einwilligung der Betroffenen dürfen für die Durchführung der Folgebefragungen nach § 5 Absatz 1 Angaben zu den Erhebungsmerkmalen aus den vorangegangenen Befragungen verwendet werden. Zu diesem Zweck dürfen Angaben zu den Erhebungsmerkmalen aus den vorangegangenen Befragungen mit den Angaben zu den Hilfsmerkmalen vorübergehend zusammengeführt werden.

(3) Die Erhebungsunterlagen einschließlich der Hilfsmerkmale sind spätestens nach Abschluss der Aufbereitung der letzten Folgeerhebung nach § 5 Absatz 1 zu vernichten oder zu löschen.

(4) Die zur Kennzeichnung statistischer Zusammenhänge verwendeten Ordnungsnummern dürfen in den Datensätzen mit den Angaben zu den Erhebungsmerkmalen gespeichert werden. Die Zusammenhänge zwischen Personen und Haushalt, Haushalten und Wohnung sowie Wohnungen, Gebäude und Auswahlbezirk dürfen durch neue Ordnungsnummern festgehalten werden. Diese Ordnungsnummern dürfen keine über diese Zusammenhänge hinausgehenden Angaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse enthalten. Die Ordnungsnummern sind mit Ausnahme der Ordnungsnummern nach Satz 2 nach Abschluss der Aufbereitung der letzten Folgeerhebung nach § 5 Absatz 1 zu löschen.

(5) Vor- und Familienname sowie Gemeinde, Straße, Hausnummer und Kontaktdaten der befragten Personen dürfen auch im Haushaltszusammenhang für die Durchführung von Folgebefragungen nach § 5 Absatz 1 verwendet werden. Die Angaben zu den Merkmalen nach Satz 1 dürfen auch als Grundlage für die Gewinnung geeigneter Personen und Haushalte zur Durchführung der Statistik der Wirtschaftsrechnungen privater Haushalte und anderer Erhebungen auf freiwilliger Basis verwendet werden.

(1) Hilfsmerkmale sind:

1.
Vor- und Familiennamen der Haushaltsmitglieder,
2.
Kontaktdaten der Haushaltsmitglieder,
3.
Wohnanschrift,
4.
Lage der Wohnung im Gebäude,
5.
Vor- und Familienname des Wohnungsinhabers oder der Wohnungsinhaberin,
6.
Name und Anschrift der Arbeitsstätten der Haushaltsmitglieder,
7.
Baualtersgruppe des Gebäudes.

(2) Hilfsmerkmale bei der Erhebung nach § 10 sind:

1.
Name der Gemeinschaftsunterkunft,
2.
Vor- und Familienname der Leitung der Gemeinschaftsunterkunft,
3.
Kontaktdaten der Leitung der Gemeinschaftsunterkunft,
4.
Vor- und Familienname einer von der Leitung der Gemeinschaftsunterkunft benannten Ansprechperson,
5.
Kontaktdaten der Ansprechperson,
6.
Vor- und Familiennamen der Personen, über die die Auskunft erteilt wird,
7.
Anschrift des Gebäudes,
8.
Baualtersgruppe des Gebäudes.

(3) Die Angaben nach Absatz 1 Nummer 6 dürfen nur zur Überprüfung der Zuordnung der Erwerbstätigen zu Wirtschaftszweigen verwendet werden.

(1) Die Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 11 sind von den Angaben zu den Erhebungsmerkmalen, unverzüglich nachdem die Überprüfung der Erhebungs- und der Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit abgeschlossen ist, zu trennen. Die Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 11 sind gesondert aufzubewahren.

(2) Mit Einwilligung der Betroffenen dürfen für die Durchführung der Folgebefragungen nach § 5 Absatz 1 Angaben zu den Erhebungsmerkmalen aus den vorangegangenen Befragungen verwendet werden. Zu diesem Zweck dürfen Angaben zu den Erhebungsmerkmalen aus den vorangegangenen Befragungen mit den Angaben zu den Hilfsmerkmalen vorübergehend zusammengeführt werden.

(3) Die Erhebungsunterlagen einschließlich der Hilfsmerkmale sind spätestens nach Abschluss der Aufbereitung der letzten Folgeerhebung nach § 5 Absatz 1 zu vernichten oder zu löschen.

(4) Die zur Kennzeichnung statistischer Zusammenhänge verwendeten Ordnungsnummern dürfen in den Datensätzen mit den Angaben zu den Erhebungsmerkmalen gespeichert werden. Die Zusammenhänge zwischen Personen und Haushalt, Haushalten und Wohnung sowie Wohnungen, Gebäude und Auswahlbezirk dürfen durch neue Ordnungsnummern festgehalten werden. Diese Ordnungsnummern dürfen keine über diese Zusammenhänge hinausgehenden Angaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse enthalten. Die Ordnungsnummern sind mit Ausnahme der Ordnungsnummern nach Satz 2 nach Abschluss der Aufbereitung der letzten Folgeerhebung nach § 5 Absatz 1 zu löschen.

(5) Vor- und Familienname sowie Gemeinde, Straße, Hausnummer und Kontaktdaten der befragten Personen dürfen auch im Haushaltszusammenhang für die Durchführung von Folgebefragungen nach § 5 Absatz 1 verwendet werden. Die Angaben zu den Merkmalen nach Satz 1 dürfen auch als Grundlage für die Gewinnung geeigneter Personen und Haushalte zur Durchführung der Statistik der Wirtschaftsrechnungen privater Haushalte und anderer Erhebungen auf freiwilliger Basis verwendet werden.

(1) Die Hilfsmerkmale nach § 5 sind von den Erhebungsmerkmalen unverzüglich jeweils nach Abschluss der Plausibilitätsprüfung zu trennen und gesondert aufzubewahren.

(2) Die Erhebungsunterlagen einschließlich der Hilfsmerkmale sind spätestens nach Abschluss der Aufbereitung der jeweils letzten aufeinander folgenden Erhebung in einem Auswahlbezirk nach § 3 zu vernichten.

(3) Die zur Kennzeichnung statistischer Zusammenhänge (Auswahlbezirks-, Gebäude-, Wohnungs- und Haushaltszugehörigkeit) verwendeten Ordnungsnummern dürfen zusammen mit den Erhebungsmerkmalen gespeichert werden. Sie sind nach Abschluss der Aufbereitung der jeweils letzten aufeinander folgenden Erhebung in einem Auswahlbezirk nach § 3 zu löschen.

(4) Vor- und Familienname sowie Gemeinde, Straße, Hausnummer und Telekommunikationsnummern der befragten Personen dürfen auch im Haushaltszusammenhang für die Durchführung von Folgebefragungen nach § 3 verwendet werden. Die in Satz 1 genannten Hilfsmerkmale dürfen auch als Grundlage für die Gewinnung geeigneter Personen und Haushalte zur Durchführung der Statistik der Wirtschaftsrechnungen privater Haushalte und anderer Erhebungen auf freiwilliger Basis verwendet werden.

(1) Die nach Landesrecht für die Übermittlung von Meldedaten zuständigen Stellen übermitteln den statistischen Ämtern der Länder auf Ersuchen für die Durchführung des Mikrozensus einschließlich seiner methodischen Auswertung folgende Daten der Einwohner und Einwohnerinnen, die in den Auswahlbezirken nach § 4 Absatz 1 wohnen:

1.
Vor- und Familienname,
2.
Kalendermonat und Kalenderjahr der Geburt,
3.
Geschlecht,
4.
derzeitige Staatsangehörigkeiten,
5.
Familienstand,
6.
bei mehreren Wohnungen zusätzlich: Nutzung als Hauptwohnung oder Nebenwohnung,
7.
zu den Erhebungseinheiten nach § 8 Absatz 3 zusätzlich zu den Daten nach den Nummern 1 bis 6 die derzeitige Anschrift der Hauptwohnung.

(2) Ziehen für die Erhebung nach § 8 ausgewählte Personen in den Zuständigkeitsbereich eines anderen statistischen Amtes, werden die Angaben zu den Erhebungs- und Hilfsmerkmalen einschließlich der Ordnungsnummern von dem bisher zuständigen statistischen Amt dem nunmehr zuständigen statistischen Amt übermittelt.

Für die Durchführung der Erhebungen einschließlich ihrer methodischen Auswertung übermitteln die Meldebehörden den statistischen Ämtern der Länder auf Ersuchen folgende Daten der Einwohner, die in den Auswahlbezirken nach § 2 Abs. 1 wohnen:

1.
Vor- und Familienname,
2.
Geburtsjahr und -monat,
3.
Geschlecht,
4.
Staatsangehörigkeiten,
5.
Familienstand,
6.
bei mehreren Wohnungen: Hauptwohnung.

(1) Hilfsmerkmale sind:

1.
Vor- und Familiennamen der Haushaltsmitglieder,
2.
Kontaktdaten der Haushaltsmitglieder,
3.
Wohnanschrift,
4.
Lage der Wohnung im Gebäude,
5.
Vor- und Familienname des Wohnungsinhabers oder der Wohnungsinhaberin,
6.
Name und Anschrift der Arbeitsstätten der Haushaltsmitglieder,
7.
Baualtersgruppe des Gebäudes.

(2) Hilfsmerkmale bei der Erhebung nach § 10 sind:

1.
Name der Gemeinschaftsunterkunft,
2.
Vor- und Familienname der Leitung der Gemeinschaftsunterkunft,
3.
Kontaktdaten der Leitung der Gemeinschaftsunterkunft,
4.
Vor- und Familienname einer von der Leitung der Gemeinschaftsunterkunft benannten Ansprechperson,
5.
Kontaktdaten der Ansprechperson,
6.
Vor- und Familiennamen der Personen, über die die Auskunft erteilt wird,
7.
Anschrift des Gebäudes,
8.
Baualtersgruppe des Gebäudes.

(3) Die Angaben nach Absatz 1 Nummer 6 dürfen nur zur Überprüfung der Zuordnung der Erwerbstätigen zu Wirtschaftszweigen verwendet werden.

(1) Die Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 11 sind von den Angaben zu den Erhebungsmerkmalen, unverzüglich nachdem die Überprüfung der Erhebungs- und der Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit abgeschlossen ist, zu trennen. Die Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 11 sind gesondert aufzubewahren.

(2) Mit Einwilligung der Betroffenen dürfen für die Durchführung der Folgebefragungen nach § 5 Absatz 1 Angaben zu den Erhebungsmerkmalen aus den vorangegangenen Befragungen verwendet werden. Zu diesem Zweck dürfen Angaben zu den Erhebungsmerkmalen aus den vorangegangenen Befragungen mit den Angaben zu den Hilfsmerkmalen vorübergehend zusammengeführt werden.

(3) Die Erhebungsunterlagen einschließlich der Hilfsmerkmale sind spätestens nach Abschluss der Aufbereitung der letzten Folgeerhebung nach § 5 Absatz 1 zu vernichten oder zu löschen.

(4) Die zur Kennzeichnung statistischer Zusammenhänge verwendeten Ordnungsnummern dürfen in den Datensätzen mit den Angaben zu den Erhebungsmerkmalen gespeichert werden. Die Zusammenhänge zwischen Personen und Haushalt, Haushalten und Wohnung sowie Wohnungen, Gebäude und Auswahlbezirk dürfen durch neue Ordnungsnummern festgehalten werden. Diese Ordnungsnummern dürfen keine über diese Zusammenhänge hinausgehenden Angaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse enthalten. Die Ordnungsnummern sind mit Ausnahme der Ordnungsnummern nach Satz 2 nach Abschluss der Aufbereitung der letzten Folgeerhebung nach § 5 Absatz 1 zu löschen.

(5) Vor- und Familienname sowie Gemeinde, Straße, Hausnummer und Kontaktdaten der befragten Personen dürfen auch im Haushaltszusammenhang für die Durchführung von Folgebefragungen nach § 5 Absatz 1 verwendet werden. Die Angaben zu den Merkmalen nach Satz 1 dürfen auch als Grundlage für die Gewinnung geeigneter Personen und Haushalte zur Durchführung der Statistik der Wirtschaftsrechnungen privater Haushalte und anderer Erhebungen auf freiwilliger Basis verwendet werden.

(1) In Haushalten werden jährlich Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen erhoben:

1.
Wohnung:
a)
Gemeinde und Gemeindeteil,
b)
Nutzung der Wohnung als alleinige Wohnung,
c)
Nutzung der Wohnung als Haupt- oder Nebenwohnung,
d)
Bestehen einer Wohnung im Ausland,
2.
Haushalts- und Familienzusammenhang:
a)
Zahl der Haushalte in der Wohnung und Zahl der Personen im Haushalt,
b)
Wohnungs- und Haushaltszugehörigkeit der Personen sowie Familienzusammenhang,
c)
Wohn- und Lebensgemeinschaft,
d)
bei Folgebefragungen: Veränderungen der Haushaltsgröße und -zusammensetzung seit der letzten Befragung,
3.
demografische Angaben:
a)
Geschlecht,
b)
Kalendermonat und Kalenderjahr der Geburt,
c)
Familienstand,
4.
Staatsangehörigkeit und Migrationshintergrund:
a)
für alle Personen:
aa)
Staat der Geburt,
bb)
Staat der Geburt der Eltern,
cc)
Kalenderjahr des Zuzugs nach Deutschland,
dd)
Grund des Zuzugs,
ee)
bei Abwesenheit von mehr als zwölf Monaten: Kalenderjahr des erneuten Zuzugs nach Deutschland,
ff)
Staatsangehörigkeiten,
gg)
Art des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit,
hh)
im Haushalt vorwiegend gesprochene Sprache,
b)
für in Deutschland eingebürgerte Personen:
aa)
ehemalige Staatsangehörigkeit vor der Einbürgerung,
bb)
Kalenderjahr der Einbürgerung,
c)
für als Deutsche geborene Personen, deren Eltern nicht im selben Haushalt leben, zu den Eltern:
aa)
Kalenderjahr des Erstzuzugs nach Deutschland,
bb)
Ausländereigenschaft,
cc)
Art des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit,
5.
Lebensunterhalt und Einkommen:
a)
Art des überwiegenden Lebensunterhalts,
b)
Höhe des Nettoeinkommens und des Haushaltsnettoeinkommens in dem Kalendermonat vor der Berichtswoche,
c)
für die Jahre 2017 bis 2019:
aa)
Art der öffentlichen Renten oder Pensionen untergliedert nach
aaa)
eigener Rente oder Pension,
bbb)
Witwenrente oder Witwerrente oder Witwenpension oder Witwerpension,
ccc)
Waisenrente oder Waisenpension,
bb)
Art der sonstigen öffentlichen und privaten Einkommen,
cc)
Höhe des Haushaltsnettoeinkommens in dem Kalendermonat vor der Berichtswoche,
6.
Rentenversicherung: Art des Rentenversicherungsverhältnisses,
7.
Besuch von Kindertagesbetreuung, Schule und Hochschule; berufliche Ausbildung:
a)
Besuch von Kindertagesbetreuung, Schule oder Hochschule in den letzten vier Wochen und im letzten Jahr vor der Berichtswoche,
b)
berufliche Ausbildung in den letzten vier Wochen und im letzten Jahr vor der Berichtswoche,
c)
Art der besuchten Kindertagesbetreuung, Schule oder Hochschule,
d)
Fachrichtung der Meisterausbildung an Fachschulen,
e)
Teilnahme an Lehrveranstaltungen in den letzten vier Wochen vor der Berichtswoche,
8.
Bildungsabschlüsse:
a)
höchster allgemeinbildender Schulabschluss,
b)
bei im Ausland erworbenen Schulabschlüssen die Dauer des Schulbesuchs an allgemeinbildenden Schulen in Jahren,
c)
Kalenderjahr des höchsten allgemeinbildenden Schulabschlusses, falls kein beruflicher Abschluss oder Hochschulabschluss vorhanden ist,
d)
höchster beruflicher Ausbildungs- und Hochschulabschluss,
e)
Fachrichtung und Jahr des höchsten beruflichen Ausbildungs- oder Hochschulabschlusses,
f)
Abschluss im In- oder Ausland erworben,
9.
Arbeitsmarktbeteiligung:
a)
für alle Personen:
aa)
Hauptstatus,
bb)
Erwerbsstatus,
cc)
regelmäßige oder gelegentliche Tätigkeit,
dd)
geringfügige Beschäftigung in der Haupt- und Nebentätigkeit,
ee)
Arbeitssuche in den vier Kalenderwochen, die mit der Berichtswoche enden,
ff)
Bestehen einer zweiten Erwerbstätigkeit,
b)
für Erwerbstätige zur Haupttätigkeit:
aa)
Wirtschaftszweig des Betriebes,
bb)
Größe des Betriebes,
cc)
ausgeübter Beruf sowie Stellung im Beruf,
dd)
Berufs- oder Arbeitsplatzwechsel im letzten Jahr vor der Berichtswoche,
ee)
normalerweise geleistete wöchentliche Arbeitszeit und tatsächlich geleistete Arbeitszeit,
ff)
Vollzeit- oder Teilzeittätigkeit,
gg)
Ursachen für Teilzeittätigkeit, einschließlich der arbeitsmarktbezogenen Gründe,
hh)
befristeter oder unbefristeter Arbeitsvertrag,
ii)
Vertrag mit einer Zeitarbeitsvermittlung,
jj)
Wunsch nach Mehrarbeit oder nach weniger Arbeit und Verfügbarkeit für Mehrarbeit in den beiden auf die Berichtswoche folgenden Kalenderwochen in Haupt- und Nebentätigkeit,
kk)
gewünschte Arbeitszeit in Haupt- und Nebentätigkeiten,
c)
für Personen mit zweiter Erwerbstätigkeit:
aa)
regelmäßige oder gelegentliche Tätigkeit,
bb)
Wirtschaftszweig des Betriebes,
cc)
ausgeübter Beruf sowie Stellung im Beruf,
dd)
normalerweise geleistete wöchentliche Arbeitszeit und tatsächlich geleistete Arbeitszeit,
d)
für Arbeitslose und Arbeitsuchende:
aa)
Art der Arbeitssuche in den vier Kalenderwochen, die mit der Berichtswoche enden, und Dauer der Arbeitssuche,
bb)
Verfügbarkeit für eine neue Arbeitsstelle in den beiden auf die Berichtswoche folgenden Kalenderwochen,
e)
für Nichterwerbstätige:
aa)
frühere Erwerbstätigkeit,
bb)
Zeitpunkt der Beendigung sowie Gründe für die Beendigung der letzten Tätigkeit,
cc)
Wirtschaftszweig der letzten Tätigkeit,
dd)
ausgeübter Beruf und Stellung im Beruf der letzten Tätigkeit,
ee)
Arbeitssuche in den vier Kalenderwochen, die mit der Berichtswoche enden,
ff)
arbeitsmarktbezogene und andere Gründe für die Nichtarbeitssuche,
f)
für Nichterwerbspersonen:
aa)
Wunsch nach einer Erwerbstätigkeit,
bb)
Verfügbarkeit für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in den beiden auf die Berichtswoche folgenden Kalenderwochen,
cc)
Gründe für die Nichtverfügbarkeit,
10.
ab dem Jahr 2018 Internetzugang und Internetnutzung:
a)
für alle Personen:
aa)
Internetzugang,
bb)
Internetnutzung in den letzten drei Monaten vor der Berichtswoche,
b)
an der Anschrift verfügbare maximale Datenübertragungsrate.
Die Angaben zu Satz 1 Nummer 10 Buchstabe b werden über das Hilfsmerkmal Wohnanschrift und über die im Breitbandatlas für die Wohnanschrift vorliegenden Information zur Breitbandverfügbarkeit ermittelt; diese Information erhalten die statistischen Ämter der Länder und des Bundes kostenfrei von der für den Breitbandatlas des Bundes zuständigen Stelle.

(2) Ab dem Jahr 2018 werden im Abstand von vier Jahren zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 die Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen erhoben:

1.
Wohnsituation:
a)
Art, Typ und Größe des Gebäudes mit Wohnraum,
b)
leerstehende Wohnung,
c)
Baualtersgruppe des Gebäudes,
d)
Fläche der gesamten Wohnung,
e)
Besitzverhältnis,
f)
Nutzung der Wohnung als Eigentümer oder Eigentümerin, Hauptmieter oder Hauptmieterin oder Untermieter oder Untermieterin,
g)
Kalenderjahr des Einzugs des Haushalts in die Wohnung,
h)
Ausstattung der Wohnung mit Heiz- und Warmwasserbereitungsanlagen nach einzelnen Energieträgersystemen,
i)
Barrieren beim Zugang zur Wohnung,
j)
Barrieren innerhalb der Wohnung,
k)
Höhe der monatlichen Miete und der anteiligen Betriebs- und Nebenkosten für Mietwohnungen,
l)
Kredite für selbstgenutztes Wohneigentum,
m)
Art der öffentlichen Leistungen für die Wohnkosten,
2.
vertraglich vereinbarte maximale Datenübertragungsrate,
3.
für Frauen im Alter von 15 bis 75 Jahren: Zahl der lebend geborenen Kinder.

(1) Ab dem Jahr 2017 wird eine Erhebung auf repräsentativer Grundlage über die Bevölkerungsstruktur sowie über die wirtschaftliche und soziale Lage der Bevölkerung (Mikrozensus) als Bundesstatistik durchgeführt.

(2) Der Mikrozensus besteht aus

1.
dem Kernprogramm nach § 6,
2.
dem Erhebungsteil in Bezug auf die Arbeitsmarktbeteiligung nach § 7,
3.
dem Erhebungsteil in Bezug auf Einkommen und Lebensbedingungen nach § 8 sowie
4.
dem Erhebungsteil in Bezug auf Informations- und Kommunikationstechnologien nach § 9.

Eine Zusammenführung von Einzelangaben aus Bundesstatistiken oder solcher Einzelangaben mit anderen Angaben zum Zwecke der Herstellung eines Personen-, Unternehmens-, Betriebs- oder Arbeitsstättenbezugs außerhalb der Aufgabenstellung dieses Gesetzes oder der eine Bundesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift ist untersagt.

Wer entgegen § 21 Einzelangaben aus Bundesstatistiken oder solche Einzelangaben mit anderen Angaben zusammenführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) In Haushalten werden jährlich Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen erhoben:

1.
Wohnung:
a)
Gemeinde und Gemeindeteil,
b)
Nutzung der Wohnung als alleinige Wohnung,
c)
Nutzung der Wohnung als Haupt- oder Nebenwohnung,
d)
Bestehen einer Wohnung im Ausland,
2.
Haushalts- und Familienzusammenhang:
a)
Zahl der Haushalte in der Wohnung und Zahl der Personen im Haushalt,
b)
Wohnungs- und Haushaltszugehörigkeit der Personen sowie Familienzusammenhang,
c)
Wohn- und Lebensgemeinschaft,
d)
bei Folgebefragungen: Veränderungen der Haushaltsgröße und -zusammensetzung seit der letzten Befragung,
3.
demografische Angaben:
a)
Geschlecht,
b)
Kalendermonat und Kalenderjahr der Geburt,
c)
Familienstand,
4.
Staatsangehörigkeit und Migrationshintergrund:
a)
für alle Personen:
aa)
Staat der Geburt,
bb)
Staat der Geburt der Eltern,
cc)
Kalenderjahr des Zuzugs nach Deutschland,
dd)
Grund des Zuzugs,
ee)
bei Abwesenheit von mehr als zwölf Monaten: Kalenderjahr des erneuten Zuzugs nach Deutschland,
ff)
Staatsangehörigkeiten,
gg)
Art des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit,
hh)
im Haushalt vorwiegend gesprochene Sprache,
b)
für in Deutschland eingebürgerte Personen:
aa)
ehemalige Staatsangehörigkeit vor der Einbürgerung,
bb)
Kalenderjahr der Einbürgerung,
c)
für als Deutsche geborene Personen, deren Eltern nicht im selben Haushalt leben, zu den Eltern:
aa)
Kalenderjahr des Erstzuzugs nach Deutschland,
bb)
Ausländereigenschaft,
cc)
Art des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit,
5.
Lebensunterhalt und Einkommen:
a)
Art des überwiegenden Lebensunterhalts,
b)
Höhe des Nettoeinkommens und des Haushaltsnettoeinkommens in dem Kalendermonat vor der Berichtswoche,
c)
für die Jahre 2017 bis 2019:
aa)
Art der öffentlichen Renten oder Pensionen untergliedert nach
aaa)
eigener Rente oder Pension,
bbb)
Witwenrente oder Witwerrente oder Witwenpension oder Witwerpension,
ccc)
Waisenrente oder Waisenpension,
bb)
Art der sonstigen öffentlichen und privaten Einkommen,
cc)
Höhe des Haushaltsnettoeinkommens in dem Kalendermonat vor der Berichtswoche,
6.
Rentenversicherung: Art des Rentenversicherungsverhältnisses,
7.
Besuch von Kindertagesbetreuung, Schule und Hochschule; berufliche Ausbildung:
a)
Besuch von Kindertagesbetreuung, Schule oder Hochschule in den letzten vier Wochen und im letzten Jahr vor der Berichtswoche,
b)
berufliche Ausbildung in den letzten vier Wochen und im letzten Jahr vor der Berichtswoche,
c)
Art der besuchten Kindertagesbetreuung, Schule oder Hochschule,
d)
Fachrichtung der Meisterausbildung an Fachschulen,
e)
Teilnahme an Lehrveranstaltungen in den letzten vier Wochen vor der Berichtswoche,
8.
Bildungsabschlüsse:
a)
höchster allgemeinbildender Schulabschluss,
b)
bei im Ausland erworbenen Schulabschlüssen die Dauer des Schulbesuchs an allgemeinbildenden Schulen in Jahren,
c)
Kalenderjahr des höchsten allgemeinbildenden Schulabschlusses, falls kein beruflicher Abschluss oder Hochschulabschluss vorhanden ist,
d)
höchster beruflicher Ausbildungs- und Hochschulabschluss,
e)
Fachrichtung und Jahr des höchsten beruflichen Ausbildungs- oder Hochschulabschlusses,
f)
Abschluss im In- oder Ausland erworben,
9.
Arbeitsmarktbeteiligung:
a)
für alle Personen:
aa)
Hauptstatus,
bb)
Erwerbsstatus,
cc)
regelmäßige oder gelegentliche Tätigkeit,
dd)
geringfügige Beschäftigung in der Haupt- und Nebentätigkeit,
ee)
Arbeitssuche in den vier Kalenderwochen, die mit der Berichtswoche enden,
ff)
Bestehen einer zweiten Erwerbstätigkeit,
b)
für Erwerbstätige zur Haupttätigkeit:
aa)
Wirtschaftszweig des Betriebes,
bb)
Größe des Betriebes,
cc)
ausgeübter Beruf sowie Stellung im Beruf,
dd)
Berufs- oder Arbeitsplatzwechsel im letzten Jahr vor der Berichtswoche,
ee)
normalerweise geleistete wöchentliche Arbeitszeit und tatsächlich geleistete Arbeitszeit,
ff)
Vollzeit- oder Teilzeittätigkeit,
gg)
Ursachen für Teilzeittätigkeit, einschließlich der arbeitsmarktbezogenen Gründe,
hh)
befristeter oder unbefristeter Arbeitsvertrag,
ii)
Vertrag mit einer Zeitarbeitsvermittlung,
jj)
Wunsch nach Mehrarbeit oder nach weniger Arbeit und Verfügbarkeit für Mehrarbeit in den beiden auf die Berichtswoche folgenden Kalenderwochen in Haupt- und Nebentätigkeit,
kk)
gewünschte Arbeitszeit in Haupt- und Nebentätigkeiten,
c)
für Personen mit zweiter Erwerbstätigkeit:
aa)
regelmäßige oder gelegentliche Tätigkeit,
bb)
Wirtschaftszweig des Betriebes,
cc)
ausgeübter Beruf sowie Stellung im Beruf,
dd)
normalerweise geleistete wöchentliche Arbeitszeit und tatsächlich geleistete Arbeitszeit,
d)
für Arbeitslose und Arbeitsuchende:
aa)
Art der Arbeitssuche in den vier Kalenderwochen, die mit der Berichtswoche enden, und Dauer der Arbeitssuche,
bb)
Verfügbarkeit für eine neue Arbeitsstelle in den beiden auf die Berichtswoche folgenden Kalenderwochen,
e)
für Nichterwerbstätige:
aa)
frühere Erwerbstätigkeit,
bb)
Zeitpunkt der Beendigung sowie Gründe für die Beendigung der letzten Tätigkeit,
cc)
Wirtschaftszweig der letzten Tätigkeit,
dd)
ausgeübter Beruf und Stellung im Beruf der letzten Tätigkeit,
ee)
Arbeitssuche in den vier Kalenderwochen, die mit der Berichtswoche enden,
ff)
arbeitsmarktbezogene und andere Gründe für die Nichtarbeitssuche,
f)
für Nichterwerbspersonen:
aa)
Wunsch nach einer Erwerbstätigkeit,
bb)
Verfügbarkeit für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in den beiden auf die Berichtswoche folgenden Kalenderwochen,
cc)
Gründe für die Nichtverfügbarkeit,
10.
ab dem Jahr 2018 Internetzugang und Internetnutzung:
a)
für alle Personen:
aa)
Internetzugang,
bb)
Internetnutzung in den letzten drei Monaten vor der Berichtswoche,
b)
an der Anschrift verfügbare maximale Datenübertragungsrate.
Die Angaben zu Satz 1 Nummer 10 Buchstabe b werden über das Hilfsmerkmal Wohnanschrift und über die im Breitbandatlas für die Wohnanschrift vorliegenden Information zur Breitbandverfügbarkeit ermittelt; diese Information erhalten die statistischen Ämter der Länder und des Bundes kostenfrei von der für den Breitbandatlas des Bundes zuständigen Stelle.

(2) Ab dem Jahr 2018 werden im Abstand von vier Jahren zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 die Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen erhoben:

1.
Wohnsituation:
a)
Art, Typ und Größe des Gebäudes mit Wohnraum,
b)
leerstehende Wohnung,
c)
Baualtersgruppe des Gebäudes,
d)
Fläche der gesamten Wohnung,
e)
Besitzverhältnis,
f)
Nutzung der Wohnung als Eigentümer oder Eigentümerin, Hauptmieter oder Hauptmieterin oder Untermieter oder Untermieterin,
g)
Kalenderjahr des Einzugs des Haushalts in die Wohnung,
h)
Ausstattung der Wohnung mit Heiz- und Warmwasserbereitungsanlagen nach einzelnen Energieträgersystemen,
i)
Barrieren beim Zugang zur Wohnung,
j)
Barrieren innerhalb der Wohnung,
k)
Höhe der monatlichen Miete und der anteiligen Betriebs- und Nebenkosten für Mietwohnungen,
l)
Kredite für selbstgenutztes Wohneigentum,
m)
Art der öffentlichen Leistungen für die Wohnkosten,
2.
vertraglich vereinbarte maximale Datenübertragungsrate,
3.
für Frauen im Alter von 15 bis 75 Jahren: Zahl der lebend geborenen Kinder.

(1) Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse, die für eine Bundesstatistik gemacht werden, sind von den Amtsträgern und Amtsträgerinnen und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, die mit der Durchführung von Bundesstatistiken betraut sind, geheim zu halten, soweit durch besondere Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. Die Geheimhaltungspflicht besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort. Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für

1.
Einzelangaben, in deren Übermittlung oder Veröffentlichung die Betroffenen schriftlich eingewilligt haben, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form der Einwilligung angemessen ist,
2.
Einzelangaben aus allgemein zugänglichen Quellen, wenn sie sich auf die in § 15 Absatz 1 genannten öffentlichen Stellen beziehen, auch soweit eine Auskunftspflicht aufgrund einer eine Bundesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift besteht,
3.
Einzelangaben, die vom Statistischen Bundesamt oder den statistischen Ämtern der Länder mit den Einzelangaben anderer Befragter zusammengefasst und in statistischen Ergebnissen dargestellt sind,
4.
Einzelangaben, wenn sie den Befragten oder Betroffenen nicht zuzuordnen sind.
Die §§ 93, 97, 105 Absatz 1, § 111 Absatz 5 in Verbindung mit § 105 Absatz 1 sowie § 116 Absatz 1 der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613; 1977 I S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2436), gelten nicht für Personen und Stellen, soweit sie mit der Durchführung von Bundes- , Landes- oder Kommunalstatistiken betraut sind.

(2) Die Übermittlung von Einzelangaben zwischen den mit der Durchführung einer Bundesstatistik betrauten Personen und Stellen ist zulässig, soweit dies zur Erstellung der Bundesstatistik erforderlich ist. Darüber hinaus ist die Übermittlung von Einzelangaben zwischen den an einer Zusammenarbeit nach § 3a beteiligten statistischen Ämtern und die zentrale Verarbeitung und Nutzung dieser Einzelangaben in einem oder mehreren statistischen Ämtern zulässig.

(3) Das Statistische Bundesamt darf an die statistischen Ämter der Länder die ihren jeweiligen Erhebungsbereich betreffenden Einzelangaben für Sonderaufbereitungen auf regionaler Ebene übermitteln. Für die Erstellung der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen und sonstiger Gesamtsysteme des Bundes und der Länder dürfen sich das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder untereinander Einzelangaben aus Bundesstatistiken übermitteln.

(4) Für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, dürfen den obersten Bundes- oder Landesbehörden vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Die Übermittlung nach Satz 1 ist nur zulässig, soweit in den eine Bundesstatistik anordnenden Rechtsvorschriften die Übermittlung von Einzelangaben an oberste Bundes- oder Landesbehörden zugelassen ist.

(5) Für ausschließlich statistische Zwecke dürfen vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder Einzelangaben an die zur Durchführung statistischer Aufgaben zuständigen Stellen der Gemeinden und Gemeindeverbände übermittelt werden, wenn die Übermittlung in einem eine Bundesstatistik anordnenden Gesetz vorgesehen ist sowie Art und Umfang der zu übermittelnden Einzelangaben bestimmt sind. Die Übermittlung ist nur zulässig, wenn durch Landesgesetz eine Trennung dieser Stellen von anderen kommunalen Verwaltungsstellen sichergestellt und das Statistikgeheimnis durch Organisation und Verfahren gewährleistet ist.

(6) Für die Durchführung wissenschaftlicher Vorhaben dürfen das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder Hochschulen oder sonstigen Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung

1.
Einzelangaben übermitteln, wenn die Einzelangaben nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft zugeordnet werden können (faktisch anonymisierte Einzelangaben),
2.
innerhalb speziell abgesicherter Bereiche des Statistischen Bundesamtes und der statistischen Ämter der Länder Zugang zu formal anonymisierten Einzelangaben gewähren, wenn wirksame Vorkehrungen zur Wahrung der Geheimhaltung getroffen werden.
Berechtigte können nur Amtsträger oder Amtsträgerinnen, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete oder Verpflichtete nach Absatz 7 sein.

(7) Personen, die Einzelangaben nach Absatz 6 erhalten sollen, sind vor der Übermittlung zur Geheimhaltung zu verpflichten, soweit sie nicht Amtsträger oder Amtsträgerinnen oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind. § 1 Absatz 2, 3 und 4 Nummer 2 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, Artikel 42), das durch Gesetz vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, gilt entsprechend.

(8) Die aufgrund einer besonderen Rechtsvorschrift oder der Absätze 4, 5 oder 6 übermittelten Einzelangaben dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt wurden. In den Fällen des Absatzes 6 Satz 1 Nummer 1 sind sie zu löschen, sobald das wissenschaftliche Vorhaben durchgeführt ist. Bei den Stellen, denen Einzelangaben übermittelt werden, muss durch organisatorische und technische Maßnahmen sichergestellt sein, dass nur Amtsträger, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete oder Verpflichtete nach Absatz 7 Satz 1 Empfänger von Einzelangaben sind.

(9) Die Übermittlung aufgrund einer besonderen Rechtsvorschrift oder nach den Absätzen 4, 5 oder 6 ist nach Inhalt, Stelle, der übermittelt wird, Datum und Zweck der Weitergabe von den statistischen Ämtern aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

(10) Die Pflicht zur Geheimhaltung nach Absatz 1 besteht auch für die Personen, die Empfänger von Einzelangaben aufgrund einer besonderen Rechtsvorschrift, nach den Absätzen 5, 6 oder von Tabellen nach Absatz 4 sind. Dies gilt nicht für offenkundige Tatsachen bei einer Übermittlung nach Absatz 4.

(1) Ab dem Jahr 2020 werden jährlich gemeinsam mit den Angaben zum Kernprogramm nach § 6 bei Personen, die im Auswahlbezirk ihren Hauptwohnsitz haben, mit einem Auswahlsatz von höchstens 12 Prozent der nach § 6 zu Befragenden die Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen erhoben:

1.
Haushaltsveränderungen und Lebenssituation:
a)
bei der Erstbefragung: Kalendermonat und Kalenderjahr der Haushaltsveränderungen im laufenden Kalenderjahr sowie im Kalenderjahr vor der Berichtswoche,
b)
bei Folgebefragungen: Kalendermonat und Kalenderjahr der Haushaltsveränderungen seit der letzten Berichtswoche,
c)
Lebenssituation im Kalenderjahr vor der Berichtswoche,
d)
Lebenssituation bei Einzug in den Haushalt,
e)
derzeitige Anwesenheit der Haushaltsmitglieder,
2.
Arbeitsmarktbeteiligung und Kinderbetreuung:
a)
für alle Personen:
aa)
Dauer der Erwerbstätigkeit in Jahren,
bb)
Alter, in dem die erste regelmäßige Erwerbstätigkeit aufgenommen wurde,
cc)
Arten von Lebenssituationen sowie Anzahl der Monate im Kalenderjahr vor der Berichtswoche, in denen diese Lebenssituationen bestanden,
dd)
Haupttätigkeit in den Kalendermonaten im Kalenderjahr vor der Berichtswoche,
ee)
Arbeitsplatzwechsel oder Aufgabe der Erwerbstätigkeit in den letzten zwölf Monaten vor der Berichtswoche, einschließlich der Gründe,
b)
für Nichterwerbstätige: befristeter oder unbefristeter Arbeitsvertrag in der letzten Erwerbstätigkeit,
c)
für alle Haushalte: Wochenstunden der Kinderbetreuung in einer üblichen Woche,
3.
Einkommen und erhaltene Zahlungen im Kalenderjahr vor der Berichtswoche:
a)
Einkommensarten:
aa)
Art der öffentlichen Renten oder Pensionen untergliedert nach
aaa)
eigener Rente oder Pension,
bbb)
Witwenrente oder Witwerrente oder Witwenpension oder Witwerpension,
ccc)
Waisenrente oder Waisenpension,
bb)
Art der sonstigen öffentlichen und privaten Einkommen sowie Dauer des Bezugs,
b)
Krankenversicherungsschutz:
aa)
Zugehörigkeit zur gesetzlichen Krankenversicherung,
bb)
Zugehörigkeit zur privaten Krankenversicherung,
cc)
Art des Krankenversicherungsverhältnisses,
dd)
sonstiger Anspruch auf Krankenversorgung,
ee)
Dauer der Versicherungs- und Anspruchsverhältnisse im Kalenderjahr vor der Berichtswoche,
c)
Höhe des Einkommens aus Erwerbstätigkeit und Vermögen:
aa)
Höhe des Einkommens aus unselbständiger Tätigkeit,
bb)
Höhe des Gewinns oder Verlusts aus selbständiger Tätigkeit,
cc)
Höhe des Einkommens aus Wert- oder Sparanlagen,
dd)
Höhe des Einkommens aus Vermietung oder Verpachtung,
d)
Höhe der Renten und Pensionen:
aa)
Höhe der gesetzlichen Alters-, Pensions- und Hinterbliebenenleistungen,
bb)
Höhe der Werks- oder Betriebsrenten sowie der Leistungen der Zusatzversorgungskassen des öffentlichen Dienstes,
cc)
Höhe der gesetzlichen Leistungen bei Erwerbsminderung, Berufs- oder Dienstunfähigkeit,
e)
Höhe der erhaltenen öffentlichen Zahlungen und Unterhaltszahlungen:
aa)
Höhe der gesetzlichen Leistungen bei Arbeitslosigkeit und der Grundsicherung für Arbeitsuchende,
bb)
Höhe der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt,
cc)
Höhe der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung,
dd)
Höhe des Elterngeldes,
ee)
Höhe des Wohngeldes,
ff)
Höhe der Ausbildungsförderung,
gg)
Höhe der erhaltenen Unterhaltszahlungen oder sonstiger regelmäßiger Zahlungen von Personen, die im Kalenderjahr vor der Berichtswoche nicht im Haushalt lebten,
4.
geleistete Zahlungen im Kalenderjahr vor der Berichtswoche:
a)
geleistete Beiträge für die private Vorsorge,
b)
geleistete Zahlungen für Grundbesitzabgaben,
c)
geleistete Unterhaltszahlungen oder sonstige regelmäßige Zahlungen an Personen, die im Kalenderjahr vor der Berichtswoche nicht im Haushalt lebten sowie Dauer der Zahlungen,
5.
materielle Deprivation:
a)
Besitz eines Autos,
b)
finanzielle Kapazität, sich jährlich eine einwöchige Ferienreise zu leisten,
c)
finanzielle Kapazität, sich jeden zweiten Tag eine hochwertige Mahlzeit zu leisten,
d)
finanzielle Kapazität, unerwartet anfallende Ausgaben zu bestreiten,
e)
finanzielle Kapazität, die Wohnung angemessen zu heizen,
f)
Ersetzen abgewohnter Möbel,
g)
Ersetzen einiger abgetragener Kleidungsstücke durch neue,
h)
Besitz von zwei Paar passenden Schuhen,
i)
mindestens einmal im Monat mit Freunden oder Freundinnen oder Familienmitgliedern zum Essen oder Trinken treffen,
j)
regelmäßig einer Freizeitbeschäftigung nachgehen,
k)
wöchentlich einen kleinen Betrag für sich selbst zur Verfügung haben,
l)
Internetzugang für private Nutzung in der Wohnung,
m)
Besitz eines Computers im Haushalt,
n)
rechtzeitiges Bezahlen von Mieten, Hypotheken, Versorgungsrechnungen oder Konsumentenkrediten in den letzten zwölf Monaten vor der Berichtswoche,
6.
Wohnsituation:
a)
Wohnungstyp,
b)
Besitzverhältnis,
c)
bis zu zwei Personen im Haushalt, die Eigentümer oder Eigentümerin oder Mieter oder Mieterin sind,
d)
Baualtersgruppe des Gebäudes,
e)
Fläche der gesamten Wohnung,
f)
Anzahl der Zimmer,
g)
Höhe der monatlichen Wohnkosten,
h)
Höhe der monatlichen Miete,
i)
Höhe der anteiligen Betriebs- und Nebenkosten,
j)
Kalenderjahr des Einzugs des Haushalts,
7.
für Personen in Ausbildung: angestrebter Bildungsabschluss,
8.
Hilfe durch andere.

(2) Zusätzlich werden gemeinsam mit den Angaben zu Absatz 1 die Angaben zu den Merkmalen nach der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 sowie nach den auf dieser Verordnung basierenden Rechtsakten in der jeweils geltenden Fassung erhoben, soweit diese Angaben nicht bereits nach Absatz 1 oder nach § 6 erhoben werden.

(3) Über den in Absatz 1 genannten Auswahlsatz hinaus sind die folgenden Personen und Haushalte Erhebungseinheiten für die Erhebung der Angaben zu den §§ 6 und 8 entsprechend den Regelungen zur Weiterbefragung nach der Verordnung (EG) Nr. 1982/2003 der Kommission vom 21. Oktober 2003 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) im Hinblick auf die Regeln für die Stichprobenauswahl und die Weiterbefragung (ABl. L 298 vom 17.11.2003, S. 29) in der jeweils geltenden Fassung:

1.
Personen oder Haushalte, die bei der Erstbefragung in einem Auswahlbezirk für die Erhebung der Angaben zu § 8 ausgewählt sind und aus dem Auswahlbezirk ziehen, nachdem die Erstbefragung stattgefunden hat, sowie
2.
die neuen Haushaltsmitglieder der in Nummer 1 genannten Personen und Haushalte.

(1) Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse, die für eine Bundesstatistik gemacht werden, sind von den Amtsträgern und Amtsträgerinnen und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, die mit der Durchführung von Bundesstatistiken betraut sind, geheim zu halten, soweit durch besondere Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. Die Geheimhaltungspflicht besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort. Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für

1.
Einzelangaben, in deren Übermittlung oder Veröffentlichung die Betroffenen schriftlich eingewilligt haben, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form der Einwilligung angemessen ist,
2.
Einzelangaben aus allgemein zugänglichen Quellen, wenn sie sich auf die in § 15 Absatz 1 genannten öffentlichen Stellen beziehen, auch soweit eine Auskunftspflicht aufgrund einer eine Bundesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift besteht,
3.
Einzelangaben, die vom Statistischen Bundesamt oder den statistischen Ämtern der Länder mit den Einzelangaben anderer Befragter zusammengefasst und in statistischen Ergebnissen dargestellt sind,
4.
Einzelangaben, wenn sie den Befragten oder Betroffenen nicht zuzuordnen sind.
Die §§ 93, 97, 105 Absatz 1, § 111 Absatz 5 in Verbindung mit § 105 Absatz 1 sowie § 116 Absatz 1 der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613; 1977 I S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2436), gelten nicht für Personen und Stellen, soweit sie mit der Durchführung von Bundes- , Landes- oder Kommunalstatistiken betraut sind.

(2) Die Übermittlung von Einzelangaben zwischen den mit der Durchführung einer Bundesstatistik betrauten Personen und Stellen ist zulässig, soweit dies zur Erstellung der Bundesstatistik erforderlich ist. Darüber hinaus ist die Übermittlung von Einzelangaben zwischen den an einer Zusammenarbeit nach § 3a beteiligten statistischen Ämtern und die zentrale Verarbeitung und Nutzung dieser Einzelangaben in einem oder mehreren statistischen Ämtern zulässig.

(3) Das Statistische Bundesamt darf an die statistischen Ämter der Länder die ihren jeweiligen Erhebungsbereich betreffenden Einzelangaben für Sonderaufbereitungen auf regionaler Ebene übermitteln. Für die Erstellung der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen und sonstiger Gesamtsysteme des Bundes und der Länder dürfen sich das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder untereinander Einzelangaben aus Bundesstatistiken übermitteln.

(4) Für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, dürfen den obersten Bundes- oder Landesbehörden vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Die Übermittlung nach Satz 1 ist nur zulässig, soweit in den eine Bundesstatistik anordnenden Rechtsvorschriften die Übermittlung von Einzelangaben an oberste Bundes- oder Landesbehörden zugelassen ist.

(5) Für ausschließlich statistische Zwecke dürfen vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder Einzelangaben an die zur Durchführung statistischer Aufgaben zuständigen Stellen der Gemeinden und Gemeindeverbände übermittelt werden, wenn die Übermittlung in einem eine Bundesstatistik anordnenden Gesetz vorgesehen ist sowie Art und Umfang der zu übermittelnden Einzelangaben bestimmt sind. Die Übermittlung ist nur zulässig, wenn durch Landesgesetz eine Trennung dieser Stellen von anderen kommunalen Verwaltungsstellen sichergestellt und das Statistikgeheimnis durch Organisation und Verfahren gewährleistet ist.

(6) Für die Durchführung wissenschaftlicher Vorhaben dürfen das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder Hochschulen oder sonstigen Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung

1.
Einzelangaben übermitteln, wenn die Einzelangaben nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft zugeordnet werden können (faktisch anonymisierte Einzelangaben),
2.
innerhalb speziell abgesicherter Bereiche des Statistischen Bundesamtes und der statistischen Ämter der Länder Zugang zu formal anonymisierten Einzelangaben gewähren, wenn wirksame Vorkehrungen zur Wahrung der Geheimhaltung getroffen werden.
Berechtigte können nur Amtsträger oder Amtsträgerinnen, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete oder Verpflichtete nach Absatz 7 sein.

(7) Personen, die Einzelangaben nach Absatz 6 erhalten sollen, sind vor der Übermittlung zur Geheimhaltung zu verpflichten, soweit sie nicht Amtsträger oder Amtsträgerinnen oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind. § 1 Absatz 2, 3 und 4 Nummer 2 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, Artikel 42), das durch Gesetz vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, gilt entsprechend.

(8) Die aufgrund einer besonderen Rechtsvorschrift oder der Absätze 4, 5 oder 6 übermittelten Einzelangaben dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt wurden. In den Fällen des Absatzes 6 Satz 1 Nummer 1 sind sie zu löschen, sobald das wissenschaftliche Vorhaben durchgeführt ist. Bei den Stellen, denen Einzelangaben übermittelt werden, muss durch organisatorische und technische Maßnahmen sichergestellt sein, dass nur Amtsträger, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete oder Verpflichtete nach Absatz 7 Satz 1 Empfänger von Einzelangaben sind.

(9) Die Übermittlung aufgrund einer besonderen Rechtsvorschrift oder nach den Absätzen 4, 5 oder 6 ist nach Inhalt, Stelle, der übermittelt wird, Datum und Zweck der Weitergabe von den statistischen Ämtern aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

(10) Die Pflicht zur Geheimhaltung nach Absatz 1 besteht auch für die Personen, die Empfänger von Einzelangaben aufgrund einer besonderen Rechtsvorschrift, nach den Absätzen 5, 6 oder von Tabellen nach Absatz 4 sind. Dies gilt nicht für offenkundige Tatsachen bei einer Übermittlung nach Absatz 4.

(1) Für den Mikrozensus besteht Auskunftspflicht, soweit in Absatz 7 nichts anderes bestimmt ist. Die Auskunftspflicht über Dritte erstreckt sich nur auf die Angaben, die der auskunftspflichtigen Person bekannt sind.

(2) Auskunftspflichtig sind für die Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach § 6 Absatz 1, § 7 Absatz 1 und 3 sowie § 8 Absatz 1 sowie für die Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 11 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4, 6 und 7 alle volljährigen Haushaltsmitglieder und alle einen eigenen Haushalt führenden Minderjährigen, jeweils auch für minderjährige Haushaltsmitglieder.

(3) Für volljährige Haushaltsmitglieder, die insbesondere wegen einer Krankheit oder Behinderung nicht selbst Auskunft geben können, ist jedes andere auskunftspflichtige Haushaltsmitglied auskunftspflichtig. Gibt es kein anderes auskunftspflichtiges Haushaltsmitglied und ist für die nicht auskunftsfähige Person ein Betreuer oder eine Betreuerin bestellt, so ist dieser oder diese auskunftspflichtig, soweit die Auskunft in seinen oder ihren Aufgabenkreis fällt. Benennt eine nicht auskunftsfähige Person eine Vertrauensperson, die für sie die erforderliche Auskunft erteilt, erlischt die Auskunftspflicht nach den Sätzen 1 und 2.

(4) In Gemeinschaftsunterkünften ist die Leitung der Einrichtung auskunftspflichtig. Diejenigen Personen, über die Auskunft zu erteilen ist, sind von der Leitung über die Auskunftserteilung zu informieren.

(5) Für die Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach § 6 Absatz 2 Nummer 1 sowie für die Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 11 Absatz 1 Nummer 5 sind die Wohnungsinhaber oder Wohnungsinhaberinnen auskunftspflichtig, ersatzweise die nach den Absätzen 2 und 3 Auskunftspflichtigen.

(6) Werden Erhebungsbeauftragte eingesetzt, sind ihnen von den angetroffenen Auskunftspflichtigen auf Verlangen die folgenden Angaben mündlich mitzuteilen:

1.
Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und
2.
Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 11 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 und 5.
Diese Angaben sind den Erhebungsbeauftragten von den angetroffenen Auskunftspflichtigen auch für andere in derselben Wohnung wohnende Personen auf Aufforderung mündlich mitzuteilen.

(7) Die Angaben zu § 6 Absatz 2 Nummer 3, § 7 Absatz 1 Nummer 5, Absatz 2 und 5, § 8 Absatz 2 sowie § 9 und zu den Hilfsmerkmalen nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 4 und 5 sind freiwillig. Die Erhebungseinheiten nach § 8 Absatz 3 sind nicht auskunftspflichtig.

(8) Soweit Anhaltspunkte dem nicht entgegenstehen, wird vermutet, dass alle auskunftspflichtigen Personen eines Haushalts befugt sind, Auskünfte auch für die jeweils anderen Personen des Haushalts zu erteilen. Dies gilt entsprechend für die Bestätigung der im Vorjahr erhobenen Angaben nach § 14 Absatz 2.

(1) Die eine Bundesstatistik anordnende Rechtsvorschrift hat festzulegen, ob und in welchem Umfang die Erhebung mit oder ohne Auskunftspflicht erfolgen soll. Ist eine Auskunftspflicht festgelegt, sind alle natürlichen und juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, Personenvereinigungen, Behörden des Bundes und der Länder sowie Gemeinden und Gemeindeverbände zur Beantwortung der ordnungsgemäß gestellten Fragen verpflichtet.

(2) Die Auskunftspflicht besteht gegenüber den Erhebungsbeauftragten und den mit der Durchführung der Bundesstatistiken amtlich betrauten Stellen (Erhebungsstellen).

(3) Die Antworten sind von den Befragten in der von der Erhebungsstelle vorgegebenen Form zu erteilen.

(4) Die Antwort kann elektronisch, schriftlich, mündlich oder telefonisch erteilt werden, soweit diese Möglichkeit zur Antworterteilung von der Erhebungsstelle angeboten wird. Im Falle einer mündlichen oder telefonischen Befragung ist auch die Möglichkeit einer schriftlichen Antworterteilung vorzusehen. Die Pflicht zur elektronischen Antworterteilung darf nur unter den Bedingungen des § 11a oder aufgrund eines Bundesgesetzes vorgegeben werden.

(5) Die Antwort ist wahrheitsgemäß, vollständig und innerhalb der von den Erhebungsstellen gesetzten Fristen zu erteilen. Die Antwort ist erteilt, wenn sie

1.
bei postalischer Übermittlung der Erhebungsstelle zugegangen ist, oder
2.
bei elektronischer Übermittlung von der für den Empfang bestimmten Einrichtung in für die Erhebungsstelle bearbeitbarer Weise aufgezeichnet worden ist.
Die Antwort ist, soweit in einer Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, für den Empfänger kosten- und portofrei zu erteilen.

(6) Wird bei einer mündlichen oder telefonischen Befragung die Antwort nach Absatz 4 Satz 2 schriftlich erteilt, können die ausgefüllten Fragebogen den Erhebungsbeauftragten übergeben, bei der Erhebungsstelle abgegeben oder dorthin übersandt werden.

(7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Die Eisenbahnaufsichtsbehörden haben die Aufgabe, die Einhaltung der in § 5 Abs. 1 genannten Vorschriften zu überwachen, soweit in diesem Gesetz nichts Besonderes bestimmt ist. Sie haben dabei insbesondere die Aufgabe,

1.
Gefahren abzuwehren, die beim Betrieb der Eisenbahn entstehen oder von den Betriebsanlagen ausgehen, und
2.
gefährliche Ereignisse im Eisenbahnbetrieb zu untersuchen, soweit es sich dabei nicht um gefährliche Ereignisse handelt, deren Untersuchung gemäß § 5b Absatz 1 der Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung obliegt.

(2) Die Eisenbahnaufsichtsbehörden können in Wahrnehmung ihrer Aufgaben gegenüber denjenigen, die durch die in § 5 Absatz 1 genannten Vorschriften verpflichtet werden, die Maßnahmen treffen, die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und zur Verhütung künftiger Verstöße gegen die in § 5 Absatz 1 genannten Vorschriften erforderlich sind. Ist der Verpflichtete Inhaber einer einheitlichen Sicherheitsbescheinigung, die die Eisenbahnagentur der Europäischen Union ausgestellt hat, und stellt die Sicherheitsbehörde ein schwerwiegendes Sicherheitsrisiko fest, so hat sie die Eisenbahnagentur der Europäischen Union unverzüglich darüber zu unterrichten und über etwaige Maßnahmen, die gegen das Sicherheitsrisiko getroffen worden sind, zu informieren.

(2a) Die Sicherheitsbehörde teilt sicherheitsrelevante Feststellungen über und getroffene Maßnahmen bezüglich Eisenbahnverkehrsunternehmen, die grenzüberschreitend tätig sind, denjenigen Sicherheitsbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit, die ebenfalls diese Eisenbahnverkehrsunternehmen überwachen müssen. Die Sicherheitsbehörde kann einen gemeinsamen Aufsichtsplan mit den Sicherheitsbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufstellen.

(3) Die nach § 5 Abs. 1c zuständige Aufsichtsbehörde hat den Eisenbahnverkehrsunternehmen gegenüber nur die Befugnisse nach Absatz 2, Absatz 4 Nr. 2, 4 und Absatz 5. Sie hat die nach § 5 Abs. 1a, 1b und 2 sonst für das Eisenbahnverkehrsunternehmen zuständige Aufsichtsbehörde über Beanstandungen und getroffene Maßnahmen zu unterrichten.

(4) Die nach Absatz 2 Verpflichteten und die für sie tätigen Personen müssen den Eisenbahnaufsichtsbehörden und ihren Beauftragten zur Durchführung der Eisenbahnaufsicht gestatten,

1.
Grundstücke, Geschäftsräume und Betriebsanlagen innerhalb der üblichen Geschäfts- und Arbeitsstunden zu betreten,
2.
Eisenbahnfahrzeuge zu betreten sowie unentgeltlich und ohne Fahrausweis mitzufahren,
3.
Bücher, Geschäftspapiere, Unterlagen, insbesondere Unterlagen, die die Verpflichtung der Eisenbahnen nach den §§ 4, 12 und 14 betreffen, einzusehen,
4.
Gegenstände sowie Aufzeichnungen über Fahrtverlauf, Zugmeldungen und Störungen in amtliche Verwahrung zu nehmen.

(5) Die nach Absatz 2 Verpflichteten und die für sie tätigen Personen haben den Eisenbahnaufsichtsbehörden und ihren Beauftragten alle für die Durchführung der Eisenbahnaufsicht erforderlichen

1.
Auskünfte zu erteilen,
2.
Nachweise zu erbringen,
3.
Hilfsmittel zu stellen und Hilfsdienste zu leisten.
Die Auskünfte sind wahrheitsgemäß und nach bestem Wissen zu erteilen. Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens wegen einer Ordnungswidrigkeit aussetzen würde.

(6) Unternehmen, die Eisenbahnfahrzeuge sowie Betriebsleit- und Sicherheitssysteme im Inland instand halten, und die für sie tätigen Personen sind verpflichtet, den nach § 5 Absatz 1a, 1b, 1e und 2 zuständigen Aufsichtsbehörden und ihren Beauftragten zur Durchführung der Eisenbahnaufsicht zu gestatten, Eisenbahnfahrzeuge sowie Betriebsleit- und Sicherheitssysteme innerhalb der üblichen Geschäfts- und Arbeitsstunden zu untersuchen. Sie haben die dazu erforderlichen Hilfsmittel zu stellen und Hilfsdienste zu leisten. Findet die Instandhaltung im Ausland statt, sollen die Eisenbahnen den Aufsichtsbehörden die Prüfung nach Satz 1 ermöglichen.

(7) (weggefallen)

(8) Im Rahmen seiner Zuständigkeit nach § 5 Absatz 4a obliegt dem Eisenbahn-Bundesamt auch die Bearbeitung von Beschwerden über einen mutmaßlichen Verstoß einer regelspurigen Eisenbahn oder eines Reiseveranstalters oder Fahrkartenverkäufers im Sinne des Artikels 3 Nummer 4 oder Nummer 5 der Verordnung (EU) 2021/782 gegen die Vorschriften dieser Verordnung, gegen § 4 Absatz 8 oder die §§ 10, 10a, 12a oder 12b oder gegen die Vorschriften einer auf Grund des § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a erlassenen Rechtsverordnung.

(8a) Die Eisenbahnaufsichtsbehörde kann natürliche oder juristische Personen des Privatrechts beauftragen, an der Erfüllung der Aufgaben mitzuwirken.

(8b) Die Absätze 4 und 5 gelten auch für die Eisenbahnagentur der Europäischen Union und für ihre Beauftragten bei Vor-Ort-Besuchen, Inspektionen und Audits, die der Erteilung, der Änderung, der Rücknahme oder dem Widerruf von einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen dienen.

(9) Die Eisenbahnaufsichtsbehörden können ihre Anordnungen nach den für die Vollstreckung von Verwaltungsmaßnahmen geltenden Vorschriften durchsetzen. Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt bis zu 500 000 Euro.

(1) Für den Mikrozensus besteht Auskunftspflicht, soweit in Absatz 7 nichts anderes bestimmt ist. Die Auskunftspflicht über Dritte erstreckt sich nur auf die Angaben, die der auskunftspflichtigen Person bekannt sind.

(2) Auskunftspflichtig sind für die Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach § 6 Absatz 1, § 7 Absatz 1 und 3 sowie § 8 Absatz 1 sowie für die Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 11 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4, 6 und 7 alle volljährigen Haushaltsmitglieder und alle einen eigenen Haushalt führenden Minderjährigen, jeweils auch für minderjährige Haushaltsmitglieder.

(3) Für volljährige Haushaltsmitglieder, die insbesondere wegen einer Krankheit oder Behinderung nicht selbst Auskunft geben können, ist jedes andere auskunftspflichtige Haushaltsmitglied auskunftspflichtig. Gibt es kein anderes auskunftspflichtiges Haushaltsmitglied und ist für die nicht auskunftsfähige Person ein Betreuer oder eine Betreuerin bestellt, so ist dieser oder diese auskunftspflichtig, soweit die Auskunft in seinen oder ihren Aufgabenkreis fällt. Benennt eine nicht auskunftsfähige Person eine Vertrauensperson, die für sie die erforderliche Auskunft erteilt, erlischt die Auskunftspflicht nach den Sätzen 1 und 2.

(4) In Gemeinschaftsunterkünften ist die Leitung der Einrichtung auskunftspflichtig. Diejenigen Personen, über die Auskunft zu erteilen ist, sind von der Leitung über die Auskunftserteilung zu informieren.

(5) Für die Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach § 6 Absatz 2 Nummer 1 sowie für die Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 11 Absatz 1 Nummer 5 sind die Wohnungsinhaber oder Wohnungsinhaberinnen auskunftspflichtig, ersatzweise die nach den Absätzen 2 und 3 Auskunftspflichtigen.

(6) Werden Erhebungsbeauftragte eingesetzt, sind ihnen von den angetroffenen Auskunftspflichtigen auf Verlangen die folgenden Angaben mündlich mitzuteilen:

1.
Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und
2.
Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 11 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 und 5.
Diese Angaben sind den Erhebungsbeauftragten von den angetroffenen Auskunftspflichtigen auch für andere in derselben Wohnung wohnende Personen auf Aufforderung mündlich mitzuteilen.

(7) Die Angaben zu § 6 Absatz 2 Nummer 3, § 7 Absatz 1 Nummer 5, Absatz 2 und 5, § 8 Absatz 2 sowie § 9 und zu den Hilfsmerkmalen nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 4 und 5 sind freiwillig. Die Erhebungseinheiten nach § 8 Absatz 3 sind nicht auskunftspflichtig.

(8) Soweit Anhaltspunkte dem nicht entgegenstehen, wird vermutet, dass alle auskunftspflichtigen Personen eines Haushalts befugt sind, Auskünfte auch für die jeweils anderen Personen des Haushalts zu erteilen. Dies gilt entsprechend für die Bestätigung der im Vorjahr erhobenen Angaben nach § 14 Absatz 2.

(1) Die eine Bundesstatistik anordnende Rechtsvorschrift hat festzulegen, ob und in welchem Umfang die Erhebung mit oder ohne Auskunftspflicht erfolgen soll. Ist eine Auskunftspflicht festgelegt, sind alle natürlichen und juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, Personenvereinigungen, Behörden des Bundes und der Länder sowie Gemeinden und Gemeindeverbände zur Beantwortung der ordnungsgemäß gestellten Fragen verpflichtet.

(2) Die Auskunftspflicht besteht gegenüber den Erhebungsbeauftragten und den mit der Durchführung der Bundesstatistiken amtlich betrauten Stellen (Erhebungsstellen).

(3) Die Antworten sind von den Befragten in der von der Erhebungsstelle vorgegebenen Form zu erteilen.

(4) Die Antwort kann elektronisch, schriftlich, mündlich oder telefonisch erteilt werden, soweit diese Möglichkeit zur Antworterteilung von der Erhebungsstelle angeboten wird. Im Falle einer mündlichen oder telefonischen Befragung ist auch die Möglichkeit einer schriftlichen Antworterteilung vorzusehen. Die Pflicht zur elektronischen Antworterteilung darf nur unter den Bedingungen des § 11a oder aufgrund eines Bundesgesetzes vorgegeben werden.

(5) Die Antwort ist wahrheitsgemäß, vollständig und innerhalb der von den Erhebungsstellen gesetzten Fristen zu erteilen. Die Antwort ist erteilt, wenn sie

1.
bei postalischer Übermittlung der Erhebungsstelle zugegangen ist, oder
2.
bei elektronischer Übermittlung von der für den Empfang bestimmten Einrichtung in für die Erhebungsstelle bearbeitbarer Weise aufgezeichnet worden ist.
Die Antwort ist, soweit in einer Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, für den Empfänger kosten- und portofrei zu erteilen.

(6) Wird bei einer mündlichen oder telefonischen Befragung die Antwort nach Absatz 4 Satz 2 schriftlich erteilt, können die ausgefüllten Fragebogen den Erhebungsbeauftragten übergeben, bei der Erhebungsstelle abgegeben oder dorthin übersandt werden.

(7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) In Haushalten werden jährlich Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen erhoben:

1.
Wohnung:
a)
Gemeinde und Gemeindeteil,
b)
Nutzung der Wohnung als alleinige Wohnung,
c)
Nutzung der Wohnung als Haupt- oder Nebenwohnung,
d)
Bestehen einer Wohnung im Ausland,
2.
Haushalts- und Familienzusammenhang:
a)
Zahl der Haushalte in der Wohnung und Zahl der Personen im Haushalt,
b)
Wohnungs- und Haushaltszugehörigkeit der Personen sowie Familienzusammenhang,
c)
Wohn- und Lebensgemeinschaft,
d)
bei Folgebefragungen: Veränderungen der Haushaltsgröße und -zusammensetzung seit der letzten Befragung,
3.
demografische Angaben:
a)
Geschlecht,
b)
Kalendermonat und Kalenderjahr der Geburt,
c)
Familienstand,
4.
Staatsangehörigkeit und Migrationshintergrund:
a)
für alle Personen:
aa)
Staat der Geburt,
bb)
Staat der Geburt der Eltern,
cc)
Kalenderjahr des Zuzugs nach Deutschland,
dd)
Grund des Zuzugs,
ee)
bei Abwesenheit von mehr als zwölf Monaten: Kalenderjahr des erneuten Zuzugs nach Deutschland,
ff)
Staatsangehörigkeiten,
gg)
Art des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit,
hh)
im Haushalt vorwiegend gesprochene Sprache,
b)
für in Deutschland eingebürgerte Personen:
aa)
ehemalige Staatsangehörigkeit vor der Einbürgerung,
bb)
Kalenderjahr der Einbürgerung,
c)
für als Deutsche geborene Personen, deren Eltern nicht im selben Haushalt leben, zu den Eltern:
aa)
Kalenderjahr des Erstzuzugs nach Deutschland,
bb)
Ausländereigenschaft,
cc)
Art des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit,
5.
Lebensunterhalt und Einkommen:
a)
Art des überwiegenden Lebensunterhalts,
b)
Höhe des Nettoeinkommens und des Haushaltsnettoeinkommens in dem Kalendermonat vor der Berichtswoche,
c)
für die Jahre 2017 bis 2019:
aa)
Art der öffentlichen Renten oder Pensionen untergliedert nach
aaa)
eigener Rente oder Pension,
bbb)
Witwenrente oder Witwerrente oder Witwenpension oder Witwerpension,
ccc)
Waisenrente oder Waisenpension,
bb)
Art der sonstigen öffentlichen und privaten Einkommen,
cc)
Höhe des Haushaltsnettoeinkommens in dem Kalendermonat vor der Berichtswoche,
6.
Rentenversicherung: Art des Rentenversicherungsverhältnisses,
7.
Besuch von Kindertagesbetreuung, Schule und Hochschule; berufliche Ausbildung:
a)
Besuch von Kindertagesbetreuung, Schule oder Hochschule in den letzten vier Wochen und im letzten Jahr vor der Berichtswoche,
b)
berufliche Ausbildung in den letzten vier Wochen und im letzten Jahr vor der Berichtswoche,
c)
Art der besuchten Kindertagesbetreuung, Schule oder Hochschule,
d)
Fachrichtung der Meisterausbildung an Fachschulen,
e)
Teilnahme an Lehrveranstaltungen in den letzten vier Wochen vor der Berichtswoche,
8.
Bildungsabschlüsse:
a)
höchster allgemeinbildender Schulabschluss,
b)
bei im Ausland erworbenen Schulabschlüssen die Dauer des Schulbesuchs an allgemeinbildenden Schulen in Jahren,
c)
Kalenderjahr des höchsten allgemeinbildenden Schulabschlusses, falls kein beruflicher Abschluss oder Hochschulabschluss vorhanden ist,
d)
höchster beruflicher Ausbildungs- und Hochschulabschluss,
e)
Fachrichtung und Jahr des höchsten beruflichen Ausbildungs- oder Hochschulabschlusses,
f)
Abschluss im In- oder Ausland erworben,
9.
Arbeitsmarktbeteiligung:
a)
für alle Personen:
aa)
Hauptstatus,
bb)
Erwerbsstatus,
cc)
regelmäßige oder gelegentliche Tätigkeit,
dd)
geringfügige Beschäftigung in der Haupt- und Nebentätigkeit,
ee)
Arbeitssuche in den vier Kalenderwochen, die mit der Berichtswoche enden,
ff)
Bestehen einer zweiten Erwerbstätigkeit,
b)
für Erwerbstätige zur Haupttätigkeit:
aa)
Wirtschaftszweig des Betriebes,
bb)
Größe des Betriebes,
cc)
ausgeübter Beruf sowie Stellung im Beruf,
dd)
Berufs- oder Arbeitsplatzwechsel im letzten Jahr vor der Berichtswoche,
ee)
normalerweise geleistete wöchentliche Arbeitszeit und tatsächlich geleistete Arbeitszeit,
ff)
Vollzeit- oder Teilzeittätigkeit,
gg)
Ursachen für Teilzeittätigkeit, einschließlich der arbeitsmarktbezogenen Gründe,
hh)
befristeter oder unbefristeter Arbeitsvertrag,
ii)
Vertrag mit einer Zeitarbeitsvermittlung,
jj)
Wunsch nach Mehrarbeit oder nach weniger Arbeit und Verfügbarkeit für Mehrarbeit in den beiden auf die Berichtswoche folgenden Kalenderwochen in Haupt- und Nebentätigkeit,
kk)
gewünschte Arbeitszeit in Haupt- und Nebentätigkeiten,
c)
für Personen mit zweiter Erwerbstätigkeit:
aa)
regelmäßige oder gelegentliche Tätigkeit,
bb)
Wirtschaftszweig des Betriebes,
cc)
ausgeübter Beruf sowie Stellung im Beruf,
dd)
normalerweise geleistete wöchentliche Arbeitszeit und tatsächlich geleistete Arbeitszeit,
d)
für Arbeitslose und Arbeitsuchende:
aa)
Art der Arbeitssuche in den vier Kalenderwochen, die mit der Berichtswoche enden, und Dauer der Arbeitssuche,
bb)
Verfügbarkeit für eine neue Arbeitsstelle in den beiden auf die Berichtswoche folgenden Kalenderwochen,
e)
für Nichterwerbstätige:
aa)
frühere Erwerbstätigkeit,
bb)
Zeitpunkt der Beendigung sowie Gründe für die Beendigung der letzten Tätigkeit,
cc)
Wirtschaftszweig der letzten Tätigkeit,
dd)
ausgeübter Beruf und Stellung im Beruf der letzten Tätigkeit,
ee)
Arbeitssuche in den vier Kalenderwochen, die mit der Berichtswoche enden,
ff)
arbeitsmarktbezogene und andere Gründe für die Nichtarbeitssuche,
f)
für Nichterwerbspersonen:
aa)
Wunsch nach einer Erwerbstätigkeit,
bb)
Verfügbarkeit für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in den beiden auf die Berichtswoche folgenden Kalenderwochen,
cc)
Gründe für die Nichtverfügbarkeit,
10.
ab dem Jahr 2018 Internetzugang und Internetnutzung:
a)
für alle Personen:
aa)
Internetzugang,
bb)
Internetnutzung in den letzten drei Monaten vor der Berichtswoche,
b)
an der Anschrift verfügbare maximale Datenübertragungsrate.
Die Angaben zu Satz 1 Nummer 10 Buchstabe b werden über das Hilfsmerkmal Wohnanschrift und über die im Breitbandatlas für die Wohnanschrift vorliegenden Information zur Breitbandverfügbarkeit ermittelt; diese Information erhalten die statistischen Ämter der Länder und des Bundes kostenfrei von der für den Breitbandatlas des Bundes zuständigen Stelle.

(2) Ab dem Jahr 2018 werden im Abstand von vier Jahren zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 die Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen erhoben:

1.
Wohnsituation:
a)
Art, Typ und Größe des Gebäudes mit Wohnraum,
b)
leerstehende Wohnung,
c)
Baualtersgruppe des Gebäudes,
d)
Fläche der gesamten Wohnung,
e)
Besitzverhältnis,
f)
Nutzung der Wohnung als Eigentümer oder Eigentümerin, Hauptmieter oder Hauptmieterin oder Untermieter oder Untermieterin,
g)
Kalenderjahr des Einzugs des Haushalts in die Wohnung,
h)
Ausstattung der Wohnung mit Heiz- und Warmwasserbereitungsanlagen nach einzelnen Energieträgersystemen,
i)
Barrieren beim Zugang zur Wohnung,
j)
Barrieren innerhalb der Wohnung,
k)
Höhe der monatlichen Miete und der anteiligen Betriebs- und Nebenkosten für Mietwohnungen,
l)
Kredite für selbstgenutztes Wohneigentum,
m)
Art der öffentlichen Leistungen für die Wohnkosten,
2.
vertraglich vereinbarte maximale Datenübertragungsrate,
3.
für Frauen im Alter von 15 bis 75 Jahren: Zahl der lebend geborenen Kinder.

(1) Hilfsmerkmale sind:

1.
Vor- und Familiennamen der Haushaltsmitglieder,
2.
Kontaktdaten der Haushaltsmitglieder,
3.
Wohnanschrift,
4.
Lage der Wohnung im Gebäude,
5.
Vor- und Familienname des Wohnungsinhabers oder der Wohnungsinhaberin,
6.
Name und Anschrift der Arbeitsstätten der Haushaltsmitglieder,
7.
Baualtersgruppe des Gebäudes.

(2) Hilfsmerkmale bei der Erhebung nach § 10 sind:

1.
Name der Gemeinschaftsunterkunft,
2.
Vor- und Familienname der Leitung der Gemeinschaftsunterkunft,
3.
Kontaktdaten der Leitung der Gemeinschaftsunterkunft,
4.
Vor- und Familienname einer von der Leitung der Gemeinschaftsunterkunft benannten Ansprechperson,
5.
Kontaktdaten der Ansprechperson,
6.
Vor- und Familiennamen der Personen, über die die Auskunft erteilt wird,
7.
Anschrift des Gebäudes,
8.
Baualtersgruppe des Gebäudes.

(3) Die Angaben nach Absatz 1 Nummer 6 dürfen nur zur Überprüfung der Zuordnung der Erwerbstätigen zu Wirtschaftszweigen verwendet werden.

(1) Für den Mikrozensus besteht Auskunftspflicht, soweit in Absatz 7 nichts anderes bestimmt ist. Die Auskunftspflicht über Dritte erstreckt sich nur auf die Angaben, die der auskunftspflichtigen Person bekannt sind.

(2) Auskunftspflichtig sind für die Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach § 6 Absatz 1, § 7 Absatz 1 und 3 sowie § 8 Absatz 1 sowie für die Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 11 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4, 6 und 7 alle volljährigen Haushaltsmitglieder und alle einen eigenen Haushalt führenden Minderjährigen, jeweils auch für minderjährige Haushaltsmitglieder.

(3) Für volljährige Haushaltsmitglieder, die insbesondere wegen einer Krankheit oder Behinderung nicht selbst Auskunft geben können, ist jedes andere auskunftspflichtige Haushaltsmitglied auskunftspflichtig. Gibt es kein anderes auskunftspflichtiges Haushaltsmitglied und ist für die nicht auskunftsfähige Person ein Betreuer oder eine Betreuerin bestellt, so ist dieser oder diese auskunftspflichtig, soweit die Auskunft in seinen oder ihren Aufgabenkreis fällt. Benennt eine nicht auskunftsfähige Person eine Vertrauensperson, die für sie die erforderliche Auskunft erteilt, erlischt die Auskunftspflicht nach den Sätzen 1 und 2.

(4) In Gemeinschaftsunterkünften ist die Leitung der Einrichtung auskunftspflichtig. Diejenigen Personen, über die Auskunft zu erteilen ist, sind von der Leitung über die Auskunftserteilung zu informieren.

(5) Für die Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach § 6 Absatz 2 Nummer 1 sowie für die Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 11 Absatz 1 Nummer 5 sind die Wohnungsinhaber oder Wohnungsinhaberinnen auskunftspflichtig, ersatzweise die nach den Absätzen 2 und 3 Auskunftspflichtigen.

(6) Werden Erhebungsbeauftragte eingesetzt, sind ihnen von den angetroffenen Auskunftspflichtigen auf Verlangen die folgenden Angaben mündlich mitzuteilen:

1.
Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und
2.
Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 11 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 und 5.
Diese Angaben sind den Erhebungsbeauftragten von den angetroffenen Auskunftspflichtigen auch für andere in derselben Wohnung wohnende Personen auf Aufforderung mündlich mitzuteilen.

(7) Die Angaben zu § 6 Absatz 2 Nummer 3, § 7 Absatz 1 Nummer 5, Absatz 2 und 5, § 8 Absatz 2 sowie § 9 und zu den Hilfsmerkmalen nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 4 und 5 sind freiwillig. Die Erhebungseinheiten nach § 8 Absatz 3 sind nicht auskunftspflichtig.

(8) Soweit Anhaltspunkte dem nicht entgegenstehen, wird vermutet, dass alle auskunftspflichtigen Personen eines Haushalts befugt sind, Auskünfte auch für die jeweils anderen Personen des Haushalts zu erteilen. Dies gilt entsprechend für die Bestätigung der im Vorjahr erhobenen Angaben nach § 14 Absatz 2.

(1) Die eine Bundesstatistik anordnende Rechtsvorschrift hat festzulegen, ob und in welchem Umfang die Erhebung mit oder ohne Auskunftspflicht erfolgen soll. Ist eine Auskunftspflicht festgelegt, sind alle natürlichen und juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, Personenvereinigungen, Behörden des Bundes und der Länder sowie Gemeinden und Gemeindeverbände zur Beantwortung der ordnungsgemäß gestellten Fragen verpflichtet.

(2) Die Auskunftspflicht besteht gegenüber den Erhebungsbeauftragten und den mit der Durchführung der Bundesstatistiken amtlich betrauten Stellen (Erhebungsstellen).

(3) Die Antworten sind von den Befragten in der von der Erhebungsstelle vorgegebenen Form zu erteilen.

(4) Die Antwort kann elektronisch, schriftlich, mündlich oder telefonisch erteilt werden, soweit diese Möglichkeit zur Antworterteilung von der Erhebungsstelle angeboten wird. Im Falle einer mündlichen oder telefonischen Befragung ist auch die Möglichkeit einer schriftlichen Antworterteilung vorzusehen. Die Pflicht zur elektronischen Antworterteilung darf nur unter den Bedingungen des § 11a oder aufgrund eines Bundesgesetzes vorgegeben werden.

(5) Die Antwort ist wahrheitsgemäß, vollständig und innerhalb der von den Erhebungsstellen gesetzten Fristen zu erteilen. Die Antwort ist erteilt, wenn sie

1.
bei postalischer Übermittlung der Erhebungsstelle zugegangen ist, oder
2.
bei elektronischer Übermittlung von der für den Empfang bestimmten Einrichtung in für die Erhebungsstelle bearbeitbarer Weise aufgezeichnet worden ist.
Die Antwort ist, soweit in einer Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, für den Empfänger kosten- und portofrei zu erteilen.

(6) Wird bei einer mündlichen oder telefonischen Befragung die Antwort nach Absatz 4 Satz 2 schriftlich erteilt, können die ausgefüllten Fragebogen den Erhebungsbeauftragten übergeben, bei der Erhebungsstelle abgegeben oder dorthin übersandt werden.

(7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.