Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 25. Okt. 2012 - 5 A 256/11

ECLI:ECLI:DE:VGMAGDE:2012:1025.5A256.11.0A
25.10.2012

Tatbestand

1

Der am … geborene Kläger begehrt die Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf Probe.

2

Der Kläger, der seit dem Jahr 2004 als Vermessungstechniker im Landesamt für Vermessung und Geoinformation als Tarifbeschäftigter des Landes Sachsen-Anhalt (Entgeltgruppe E 8 TV-L) tätig war bzw. ist, bewarb sich im Jahr 2006 bei der Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt für die Laufbahn des gehobenen Justizdienstes. Mit Verfügung vom 31.08.2006 genehmigte der Beklagte die Teilnahme des Klägers an der Rechtspflegerausbildung ab dem 01.10.2006 vorbehaltlich der Feststellung seiner gesundheitlichen Eignung. In dem daraufhin seitens des Beklagten eingeholten amtsärztlichen Zeugnis des Gemeinsamen Gesundheitsamtes der Landkreise Wernigerode, Halberstadt und Quedlinburg vom 11.10.2006 heißt es:

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„Ärztlicherseits besteht Dienstfähigkeit und voraussichtlich uneingeschränkte gesundheitliche Eignung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Ein vorzeitiger Eintritt dauernder Dienstunfähigkeit ist beim jetzigen Gesundheitszustand nicht absehbar.“

4

Der Kläger durchlief sodann die Ausbildung für den gehobenen Justizdienst, wobei er für diese Zeit aus seinem bisherigen Tarifbeschäftigungsverhältnis abgeordnet wurde. Nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung im November 2009 veranlasste der Beklagte mit Blick auf die beabsichtigte Übernahme des Klägers in ein Beamtenverhältnis auf Probe nochmals eine amtsärztliche Untersuchung. In dem diesbezüglichen Anschreiben bat der Beklagte den Ärztlichen Gutachterdienst der Landesverwaltung um Klärung bzw. Beantwortung einer Reihe von Fragen. Hierbei verwies er auf Ziffer 3.2.2. des Runderlasses des MI vom 14.03.1994 (MBl. LSA S. 1001), wonach für die Feststellung der gesundheitlichen Bewährung ein amtsärztliches Gutachten vorliegen müsse, in dem bescheinigt werde, dass nach der gesundheitlichen Verfassung des Beamten die Möglichkeit häufiger Erkrankungen und des Eintritts dauernder Dienstunfähigkeit schon vor Erreichen der Altersgrenze und damit eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne.

5

Das auf dieser Grundlage erstellte ärztliche Zeugnis der polizeiamtsärztlichen Gutachterin, Frau Medizinalrätin Dipl.-Med. J., vom 16.12.2009 stellte fest, dass der Kläger an einer chronischen Gesundheitsstörung leide, welche zu Folgeschäden geführt habe und fachärztlich behandelt werde. Eine konkrete Aussage zur Prognose der Erkrankung und somit zum vorzeitigen Eintritt einer dauernden Dienstunfähigkeit könne nicht gegeben werden. Der Kläger sei für die Übernahme in das Beamtenverhältnis gesundheitlich nicht geeignet. Mit Schreiben vom 15.01.2010 gab der Kläger hierzu eine Stellungnahme ab, mit welcher er der dort aufgestellten Prognose entgegentrat. Wegen der Einzelheiten wird auf das entsprechende Schreiben verwiesen.

6

Mit ergänzender Stellungnahme vom 25.01.2010 führte die Gutachterin aus, der Kläger leide an einer chronischen Nierenfunktionsstörung (Niereninsuffizienz im Stadium II), die sich auf der Grundlage einer chronischen Nierenbeckenentzündung entwickelt habe. Diese sei entstanden, nachdem ein angeborener Harnwegsdefekt beim Kläger im Kleinkindalter operativ behandelt worden sei. Aufgrund der festgestellten chronischen Nierenfunktionsstörung hätten sich eine Schrumpfniere und ein zu hoher Blutdruck als Folgeschäden entwickelt. Aus dem herangezogenen Facharztbefund gehe hervor, dass die im Blut bestimmbaren Nierenfunktionsparameter in den letzten Jahren eine deutliche Stabilisierung ohne Besserungs- oder Verschlechterungstendenz gezeigt hätten. Da beim Kläger jedoch seit einigen Jahren ein Bluthochdruck als Folgeerkrankung behandelt werde, welcher zum Zeitpunkt der Erstellung des Gesundheitszeugnisses im Jahr 2006 noch nicht bekannt gewesen sei, bestehe eine Progredienz der Erkrankung. Als besondere Belastungsbedingungen seien daneben plötzliche Ereignisse wie Infektionskrankheiten, Operationen, Unfälle, bestimmte Medikamente sowie Witterungseinflüsse wie Kälte und Nässe anzusehen, welche ein Nierenkranker schlechter kompensieren könne. Vielfältige Einflussfaktoren würden sich aus den komplexen Funktionen der Niere ergeben. Zur Frage des vorzeitigen Eintritts einer dauernden Dienstunfähigkeit heißt es, dass eine Aussage zum vorzeitigen Eintritt einer dauernden Dienstunfähigkeit nicht möglich sei. Ausgesagt werden könne nur, dass das Nierenleiden aufgrund der Organschäden nicht reversibel sei und in einem hohen Prozentsatz fortschreite. Wenn die Erkrankung und ihre Folgeschäden ausreichend behandelt würden und der Kläger die vermeidbaren Risikofaktoren ausblenden könne, werde die Dienstfähigkeit in den nächsten 10 bis 15 Jahren wahrscheinlich erhalten bleiben. Der vorzeitige Eintritt dauernder Dienstunfähigkeit vor Erreichen der Altersgrenze könne jedoch nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.

7

Mit Schreiben vom 19.03.2010 gab der Kläger hierzu eine Stellungnahme ab, mit welcher er auf die Stabilisierung seines Gesundheitszustandes und – unter Berücksichtigung der bei ihm vorliegenden Risikofaktoren – seine günstige Gesundheitsprognose verwies. Die ergänzende Stellungnahme der Gutachterin vom 15.01.2010 lasse demgegenüber eine Auseinandersetzung mit seinen persönlichen Risikofaktoren vermissen. Wegen der Einzelheiten wird auf das entsprechende Schreiben verwiesen.

8

Mit Bescheid vom 13.04.2010 stellte das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt beim Kläger mit Blick auf das dargelegte Krankheitsbild einen Grad der Behinderung von 20 % fest.

9

Mit formlosem Schreiben ohne Rechtsbehelfsbelehrung vom 31.05.2010 lehnte der Beklagte die Einstellung des Klägers in ein Beamtenverhältnis auf Probe ab, da es diesem an der gesundheitlichen Eignung fehle. Auch eine zwischenzeitlich vom Kläger vorgelegte privatärztliche Stellungnahme vom 26.05.2010 könne die gutachterlichen Feststellungen vom 16.12.2009 bzw. vom 25.01.2010 nicht in Frage stellen.

10

Hiergegen erhob der Kläger am 17.12.2010 Widerspruch mit der Begründung, das Gutachten vom 11.10.2006 habe seine voraussichtlich uneingeschränkte gesundheitliche Eignung für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bescheinigt. Insofern berufe er sich auf Vertrauensschutz. In jedem Fall hätte es im Gutachten vom 16.12.2009 einer Auseinandersetzung mit dem Gesundheitszeugnis vom 11.10.2006 – ggf. durch Einholung eines weiteren Gutachtens – bedurft. Überdies komme die Anwendung des Runderlass des MI vom 14.03.1994 zum jetzigen Zeitpunkt nicht in Betracht. Denn dieser Erlass regele nur das Verfahren zur Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, während vorliegend (lediglich) die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe in Rede stehe. Mit Schreiben vom 10.06.2010 bat der Kläger darum, das Widerspruchsverfahren ruhen zu lassen, bis über die gegen die Feststellung des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt vom 13.04.2010 durch ihn zwischenzeitlich erhobene Klage vor dem Sozialgericht rechtskräftig entschieden worden sei.

11

Mit Widerspruchsbescheid vom 29.07.2011 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, das im Jahr 2006 zu Beginn der Ausbildung eingeholte ärztliche Gutachten habe die notwendige Begutachtung vor der späteren Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe nicht vorwegnehmen sollen. Eine erneute Untersuchung des Klägers gerade durch den polizeiärztlichen Gutachterdienst der Landesverwaltung sei schon aufgrund der am 19.08.2008 geänderten Regelung des § 7 Abs. 4 BG LSA (nunmehr § 10 Abs. 1 LBG LSA) erforderlich gewesen. Was den Runderlass des MI vom 14.03.1994 anbelange, so sei dieser schon zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe anzuwenden. Dies folge auch aus Ziffer 1 dieses Erlasses, wonach das Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 BG LSA und der allgemein gültigen Einstellungsvoraussetzungen schon bei Begründung eines vorhergehenden Beamtenverhältnisses (in der Regel eines Beamtenverhältnisses auf Probe) zu prüfen sei. Da der Grad der Behinderung des Klägers zudem 20 % betrage, könne er sich auch nicht auf den Fürsorgeerlass für schwerbehinderte Menschen vom 02.03.2010 (MBl. LSA S. 131) berufen, welcher lediglich für Menschen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 % und für die ihnen gleichgestellten behinderten Menschen (Grad der Behinderung von mindestens 30 %) einen abgesenkten Prognosemaßstab vorsehe.

12

Am 31.08.2011 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, die angefochtene Entscheidung stelle sich als überraschend dar und verletze das Gebot eines fairen Verfahrens, weil der rechtskräftige Abschluss des sozialgerichtlichen Verfahrens nicht abgewartet worden sei. Materiellrechtlich greift er die Feststellungen des Gutachtens vom 16.12.2009 an und vertritt die Auffassung, der im Runderlass des MI vom 13.04.1994 formulierte Prognosemaßstab verstoße gegen höherrangiges Recht. Ein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG sei anzunehmen, weil der genannte Erlass die Anforderungen an das Vorliegen der gesundheitlichen Eignung verschärfe und ihm damit den Zugang zum Arbeitsmarkt erschwere. Die durch den Beklagten angestellte Prognose widerspreche auch dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. So würden Menschen mit einer gesunden Konstitution oder einer unerkannten Krankheit positiver begutachtet als Personen mit einer Vorerkrankung oder einer chronischen Erkrankung, obwohl auch bei Ersteren das Risiko bestehe, im Verlaufe ihres Lebens zu erkranken. Daneben erhielten Menschen jüngeren Alters leichter eine positive Gesundheitsprognose, obwohl bei ihnen ein ungleich längerer Zeitraum zu prognostizieren sei. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz sei auch mit Blick auf Bewerber anzunehmen, die aufgrund gutachterlicher Vorgaben zunächst in den „gesundheitlichen Normalzustand“ gebracht würden und anschließend – nach Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit – die gesundheitlichen Verhaltensregeln wieder vernachlässigen würden. Dies sei z.B. bei Bewerbern der Fall, die an Adipositas (Fettleibigkeit) litten. Bei diesen Bewerbern sei die Gefahr weiterer ernsthafter Erkrankungen ungleich höher als in seinem Fall. Zwar würden die in Art. 12 und Art. 3 GG verankerten Grundrechte nicht schrankenlos gewährleistet, sondern durch Art. 33 Abs. 2 GG u.a. durch das Erfordernis der Eignung begrenzt. Weder der Runderlass vom 13.04.1994 noch § 10 LBG LSA seien allerdings geeignet, den unbestimmten Rechtsbegriff der „Eignung“ verfassungsgemäß auszufüllen. Soweit § 10 LBG LSA den Begriff der „Eignung“ auf die „gesundheitliche Eignung“ ausdehne, so sei hierin zudem ein Verstoß gegen das in Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG verankerte Zitiergebot zu sehen.

13

Schließlich sei er durch die Anwendung des Prognosemaßstabes in der vorliegenden Form mittelbar diskriminiert, was gegen das in der Richtlinie 2000/78/EG geregelte Diskriminierungsverbot und das zur Umsetzung dieser Richtlinie ergangene AGG verstoße. Auch wenn das Sozialgericht Magdeburg ihm durch (mittlerweile rechtskräftiges) Urteil vom 15.08.2011 keinen höheren Grad der Behinderung zugesprochen habe, so sei er aufgrund seiner Behinderung ungerechtfertigt benachteiligt. Durch die Nierenerkrankung sei er gehalten, Entzündungskrankheiten jedweder Art zu vermeiden. Tätigkeiten, die mit einem längeren Aufenthalt in Nässe, Kälte oder Zugluft verbunden seien, kämen für ihn folglich nicht in Betracht. Damit sei ihm ein nicht unwesentlicher Teil seines Berufsfeldes verschlossen.

14

Was die Entscheidung des Beklagten anbelange, ihn zur Ausbildung zum Rechtspfleger zuzulassen, so handele es sich hierbei um einen Verwaltungsakt, der nur unter eingeschränkten – hier nicht erfüllten – Voraussetzungen zurückgenommen bzw. widerrufen werden könne. Solange der Verwaltungsakt noch wirksam sei, könne er sich auf den Inhalt des dieser Entscheidung zugrunde liegenden Gutachtens vom 11.10.2006 berufen. Selbst wenn die Entscheidung, ihn zur Ausbildung zum Rechtspfleger zuzulassen, keine eigenständige Qualität besitzen sollte, hätte dieses Gutachten Bestandteil der Entscheidungsgründe innerhalb der angegriffenen (Widerspruchs-)Entscheidung sein müssen. Die bei ihm bestehenden Krankheitsbilder, insbesondere der erhöhte Blutdruck, seien auch schon bei Erstellung des Gutachtens vom 11.10.2006 bekannt gewesen.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid des Beklagten vom 31.05.2010 und den Widerspruchsbescheid vom 29.07.2011 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Kläger in das Beamtenverhältnis auf Probe als Justizinspektor einzustellen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

19

Er tritt der Klage unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens im Widerspruchsverfahren entgegen und trägt ergänzend vor:

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Der rechtskräftige Abschluss des sozialgerichtlichen Verfahrens habe nicht abgewartet werden müssen. Zum einen habe er – der Beklagte – ein Interesse an einer zügigen Erledigung des den Kläger betreffenden Einstellungsverfahrens gehabt. Zum anderen seien dem Kläger hierdurch keine Rechte abgeschnitten worden, weil es ihm bei positivem Ausgang des sozialgerichtlichen Verfahrens freigestanden hätte, sich erneut um die Berufung in den gehobenen Justizdienst zu bewerben.

21

Was die Frage der gesundheitlichen Eignung des Klägers anbelange, so sei zwar nach einem Urteil des OVG Lüneburg vom 25.01.2011 (Az. 5 LC 190/09 – juris) aufgrund der Berücksichtigung des in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG verankerten Benachteiligungsverbotes die Anwendung des allgemeinen Maßstabes bei behinderten Menschen ausgeschlossen. Danach sei die gesundheitliche Eignung eines behinderten Bewerbers bereits dann anzunehmen, wenn der Eintritt dauernder Dienstunfähigkeit mit überwiegender (über 50 % liegender) nicht aber notwendigerweise hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne. Allerdings hätte die gesundheitliche Eignung des Klägers auch bei Anwendung dieses Prognosemaßstabes nicht festgestellt werden können. Dies gelte ebenso unter Berücksichtigung des gerichtlich eingeholten Gutachtens vom 28.08.2012. Zunächst sei schon zu bezweifeln, ob die Niereninsuffizienz des Klägers überhaupt als Behinderung angesehen werden könne. Dass die Teilhabe des Klägers am Berufsleben nachhaltig erschwert sei, was Voraussetzung für das Vorliegen einer Behinderung sei, könne nicht festgestellt werden. Selbst wenn man die Nierenschädigung des Klägers als Behinderung ansehen wollte, so habe sich das amtsärztliche Gutachten aus dem Jahr 2009 erschöpfend mit dem beim Kläger vorhandenen Krankheitsbild auseinandergesetzt. Auch die nachträglich durch den Kläger vorgelegte Stellungnahme seines Hausarztes vom 26.05.2010 veranlasse keine andere Bewertung. Die dort gestellte Diagnose stehe mit den Feststellungen der Amtsärztin in Einklang. Vor diesem Hintergrund sei das Gutachten zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Prognose hinsichtlich der weiteren gesundheitlichen Entwicklung des Klägers über einen 10 Jahre überschreitenden Zeitraum nicht möglich sei. Das Fehlen der Prognosefähigkeit stehe aber der Feststellung seiner gesundheitlichen Eignung entgegen. Insoweit trage er – der Kläger – die Beweislast.

22

Das ärztliche Gutachten aus dem Jahr 2006 habe vor dem Hintergrund der Regelung in § 3 Abs. 4 Nr. 1 APVO Rpfl allein den Zweck gehabt, eine Prognose dafür zu liefern, ob der Kläger voraussichtlich während der Ausbildung dienstfähig bleiben werde. Da der Kläger während seiner Ausbildung nicht zum Beamten auf Widerruf ernannt worden sei, habe das ärztliche Zeugnis keine Aussage zur Verwendbarkeit des Klägers im Beamtenverhältnis treffen wollen. Die Entscheidung über die Zulassung des Klägers zur Ausbildung sei mit deren Abschluss verbraucht. Gleiches gelte für die Wirkung des zur Vorbereitung dieser Entscheidung eingeholten Gutachtens. Letztlich setze sich dieses Gutachten mit dem Krankheitsbild des Klägers nicht auseinander, so dass offen bleibe, ob die chronische Erkrankung des Klägers bei dessen Erstellung überhaupt bekannt gewesen sei.

23

Ein Verstoß gegen höherrangiges Recht sei nicht zu erkennen. Insbesondere vor dem Hintergrund des im Berufsbeamtentum geltenden Lebenszeitprinzips und aufgrund der Verpflichtung des Dienstherrn zur lebenslangen Alimentation sei es gerechtfertigt, auch bei behinderten Bewerbern ein Mindestmaß an gesundheitlicher Eignung vorauszusetzen.

24

Das Gericht hat nach Maßgabe des Beweisbeschlusses vom 05.06.2012 Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage, welchen Schweregrad die Nierenkrankheit des Klägers aufweist, welche Folgeerkrankungen vorliegen und mit welcher Progression unter Berücksichtigung der beim Kläger vorliegenden Risikofaktoren in den nächsten 5, 10 und 20 Jahren wahrscheinlich zu rechnen sein wird. Wegen des Ergebnisses wird auf das Sachverständigengutachten vom 28.08.2012 Bezug genommen.

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Wegen des weiteren Sachverhaltes wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Gerichts.

Entscheidungsgründe

26

Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 31.05.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.07.2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten, ihn unter Aufhebung des angegriffenen Bescheides in ein Beamtenverhältnis auf Probe einzustellen oder über seinen entsprechenden Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden (§ 113 Abs. 5 VwGO).

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Rechtsgrundlage für die von Kläger begehrte Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf Probe ist Art. 33 Abs. 2 GG, einfachgesetzlich konkretisiert in § 9 BeamtStG. Diese Vorschrift gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Daraus folgt ein Anspruch des Einzelnen auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung um ein öffentliches Amt (Bewerbungsverfahrensanspruch).

28

Ohne Erfolg macht der Kläger zunächst geltend, der auf dieser Grundlage ergangene (Widerspruchs-)Bescheid sei bereits deshalb rechtswidrig, weil der Beklagte vor dessen Erlass nicht den rechtskräftigen Abschluss des sozialgerichtlichen Verfahrens abgewartet hat. Selbst wenn hierin die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift zu sehen wäre, so konnte sich dieser Verfahrensmangel auf das Ergebnis der Widerspruchsentscheidung vorliegend nicht auswirken, da der Kläger das mit seiner Klage vor dem Sozialgericht Magdeburg verfolgte Ziel – die Feststellung einer Gleichstellung i.S.d. § 2 Abs. 3 SGB IX – nicht erreicht hat. Seine Klage wurde mit Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 15.08.2011 (Az: S 9 SB 242/10) abgewiesen. Der Widerspruchsbescheid „beruhte“ damit jedenfalls nicht auf der behaupteten Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift (vgl. § 79 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Anders gewendet: Hätte der Beklagte den rechtskräftigen Abschluss des sozialgerichtlichen Verfahrens abgewartet, so hätte dies auf den Inhalt der Widerspruchsentscheidung keinen Einfluss gehabt.

29

Der angegriffene Bescheid unterliegt auch in sonstiger Hinsicht keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

30

Ob der Ablehnungsbescheid mit der Rechtslage im Einklang steht, ist bei Verpflichtungsklagen auf Einstellung in das Beamtenverhältnis regelmäßig nach der im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung geltenden Sach- und Rechtslage zu entscheiden. Denn die Einstellung eines Beamtenbewerbers setzt neben der Feststellung objektiver Tatsachen (etwa der Erfüllung laufbahnrechtlicher und altersmäßiger Voraussetzungen) in der Form der Eignungsbeurteilung einen prognostischen Akt wertender Erkenntnis voraus, der nur eingeschränkt gerichtlich nachprüfbar ist und maßstabbildende Elemente enthält, die der Dienstherr im Hinblick auf den zu besetzenden Dienstposten selbst festzulegen hat. Maßgeblich für den zu beurteilenden Sachstand ist deshalb grundsätzlich das Erkenntnismaterial, das der Behörde im Zeitpunkt ihrer letzten Entscheidung vorliegt. Handelt es sich allerdings um die Frage, ob einem Einstellungsantrag im Hinblick auf ein gesetzliches Tatbestandsmerkmal aus Rechtsgründen stattgegeben werden muss oder nicht stattgegeben werden darf, so ist auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz abzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.06.2004 – 2 C 45/03 – BVerwGE 121, 140 m. w. N.).

31

Voraussetzung für die durch den Kläger begehrte Einstellung ist unter anderem die Eignung i.S.d. Art. 33 Abs. 2 GG, wozu auch die gesundheitliche Eignung gehört (BVerwG, Urteil vom 25.02.1993 – 2 C 27/90 – BVerwGE 92, 147). Bei nicht schwerbehinderten Bewerbern fehlt die gesundheitliche Eignung für eine Verwendung im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bei Vorliegen einer körperlichen oder physischen Veranlagung der Art, dass die Möglichkeit künftiger Erkrankungen oder des Eintritts dauernder Dienstunfähigkeit schon vor Erreichen der Altersgrenze nicht mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.02.1993, a.a.O., m.w.N.). Diesbezüglich hat der Dienstherr eine prognostische Einschätzung vorzunehmen. Ihm steht insoweit ein Beurteilungsspielraum zu. Seine Wertungen können weder durch die Wertungen eines Sachverständigen noch durch das Gericht ersetzt werden.

32

Vor diesem Hintergrund wendet der Kläger ohne Erfolg ein, der Runderlass des Ministeriums des Innern des Landes Sachsen-Anhalt vom 14.03.1994 (MBl. LSA S. 1001) vom 13.04.1994 bzw. § 10 des Beamtengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbeamtengesetz – LBG LSA) vom 15.12.2009 (GVBl. LSA 2009, 648) seien nicht geeignet, den unbestimmten Rechtsbegriff der „Eignung“ i.S.d. Art. 33 Abs. 2 GG verfassungsgemäß auszufüllen. Dass die „Eignung“ i.S.d. Art. 33 Abs. 2 GG auch die „gesundheitliche Eignung“ umfasst und für die hierfür erforderliche Prognose der oben definierte Wahrscheinlichkeitsmaßstab gilt, folgt nicht erst aus dem Erlass vom 14.03.1994 bzw. aus § 10 LBG LSA, sondern bereits aus der Auslegung des der vollen gerichtlichen Prüfung unterliegenden unbestimmten Rechtsbegriffs der „Eignung“ i.S.d. Art. 33 Abs. 2 GG, welche ihren Niederschlag in der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gefunden hat. Auch das Bundesverfassungsgericht geht davon aus, dass geeignet i.S.d. Art. 33 Abs. 2 GG nur ist, „wer dem angestrebten Amt in körperlicher, psychischer und charakterlicher Hinsicht gewachsen ist“ (BVerfG, Beschluss vom 21.02.1995 – 1 BvR 1397/93 – BVerfGE 92, 140, 151). Der Erlass vom 14.03.1994 bzw. § 10 LBG LSA stellen keine hierüber hinausgehenden Anforderungen an das Vorliegen der (gesundheitlichen) Eignung, sondern schreiben die durch die Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen lediglich (wiederholend) fest. Die Vorschrift des § 10 Abs. 1 LBG LSA normiert in Übereinstimmung mit dem bisherigen § 7 Abs. 4 Beamtengesetz Sachsen-Anhalt (BG LSA) vom 09.02.1998 (GVBl. LSA S. 50) insofern lediglich die (aus Art. 33 Abs. 2 GG folgende) gesetzliche Verpflichtung des Dienstherrn zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in ein anderes Beamtenverhältnis, das mit dem Ziel der späteren Verwendung der Beamtin oder des Beamten in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit begründet werden soll (vgl. die Gesetzesbegründung zu § 10 LBG LSA, LT-Drs. 5/1710, S. 103).

33

Entgegen der Auffassung des Klägers verstößt § 10 LBG LSA auch nicht gegen das in Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG geregelte Zitiergebot. Soweit in dieser Regelung eine Einschränkung des Art. 12 Abs. 1 GG zu sehen wäre, gilt das Zitiergebot nicht, da Art. 19 Abs. 1 GG nicht bei grundrechtsrelevanten Regelungen Anwendung findet, die der Gesetzgeber in Ausführung ihm obliegender verfassungsrechtlicher Regelungsaufträge wie in Art. 12 Abs. 1 GG vornimmt (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 04.05.1983 – 1 BvL 46/80 – BVerfGE 64, 72, 80). Darüber hinaus findet § 19 Abs. 1 GG auf grundrechtsgleiche Rechte – und damit auch auf Art. 33 Abs. 2 GG, worauf der Beklagte zutreffend hinweist – keine Anwendung (vgl. BVerfG, a.a.O.).

34

Die vom Dienstherrn auf der Grundlage des Art. 33 Abs. 2 GG zu treffende Prognoseentscheidung ist gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Dienstherr von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl. BVerfG, Urteil vom 24.09.2003 – 2 BvR 1436/02 – NJW 2003, 3111; BVerwG, Urteil vom 19.0.1998 – 2 C 5.97 – BVerwGE 106, 263 m. w. N.).

35

Diese prognostische Einschätzung kann sich dabei sowohl auf bei dem Bewerber bestehende oder vergangene Erkrankungen – insbesondere solche chronischer oder periodisch wiederkehrender Art – stützen als auch anhand von Risikofaktoren getroffen werden. Maßstab ist dabei die Dienst(un)fähigkeit, nicht eine Erkrankung als solche. So können viele körperliche Zustände vielleicht behandlungsbedürftig sein, führen jedoch nicht zur Dienstunfähigkeit (vgl. Höfling/Stockter, Die gesundheitliche Eignung als Zugangskriterium für ein öffentliches Amt, in: ZBR 2008, 17, 18 ff.; vgl. ferner OVG NRW, Beschluss vom 12.03.2008 – 6 A 4819/05 – juris Rn. 6). Aus Gründen der beamtenrechtlichen Fürsorge ist der Dienstherr gehalten, die in Betracht kommenden Risiken sorgfältig zu ermitteln und abwägend zu bewerten. Dabei kommt es darauf an, ob die Erkrankungen nach ihrer Art und Schwere unter Beachtung der aus medizinischer Sicht zu erwartenden weiteren Entwicklung der Symptomatik sowie unter Berücksichtigung allgemeiner Prognoseunsicherheiten und im Verhältnis zu allgemeinen Gesundheitsrisiken in deutlich erhöhtem Maße die Möglichkeit künftiger nachhaltiger und/oder schwerwiegender Gesundheitsstörungen nicht mit einem hohen Maß an Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden können (VG Bremen, Urteil vom 14.10.1999 – 6 K 2099/97 – NVwZ-RR 2000, 310). Die Prognose hat sich hierbei auf die Gesamtdauer eines späteren Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit zu erstrecken (vgl. BayVGH, Beschluss vom 09.06.2008 – 3 CS 08.1106 – juris Rn. 34). Der Dienstherr ist nämlich nicht verpflichtet, auf Kosten der Allgemeinheit Bewerber auszubilden, die später mangels gesundheitlicher Eignung nicht in die angestrebte Laufbahn in das Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Lebenszeit übernommen werden können.

36

Dabei kommt es entgegen der Auffassung des Klägers nicht darauf an, dass hier erst einmal „nur“ die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe in Rede steht. Liegen bereits vor Begründung eines Probebeamtenverhältnisses gesundheitliche Risiken vor, bei deren Realisierung der Eintritt vorzeitiger Dienstunfähigkeit nicht mehr mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, kann der Dienstherr von der Berufung des Bewerbers in ein Beamtenverhältnis überhaupt absehen. Denn die Begründung des Probebeamtenverhältnisses erfolgt gerade im Hinblick auf eine spätere Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Zudem ist zu berücksichtigen, dass dem Beamten diese Umstände bei einer späteren Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit dann nicht mehr entgegengehalten werden können, wenn er in Kenntnis dieser Risikofaktoren in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen wurde und über die Ernennung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu entscheiden ist, ohne dass es dann anschließend innerhalb der Probezeit zu einer konkreten Erkrankung gekommen ist (vgl. etwa VG Hannover, Urteil vom 19.11.2009 – 13 A 6085/08 – ZBR 2010, 391; VG Ansbach, Urteil vom 11.04.2011 – AN 12 K 00.00664 – juris). Soweit der Kläger deshalb meint, die im Erlass vom 14.03.1994 geregelten Anforderungen an das Vorliegen der gesundheitlichen Eignung kämen zum jetzigen Zeitpunkt nicht in Betracht, so trifft dies nicht zu. Überdies folgt die Pflicht des Beklagten zur Überprüfung der gesundheitlichen Eignung nicht – wie dargelegt – aus der Anwendung dieses Erlasses, sondern (direkt) aus Art. 33 Abs. 2 GG.

37

Nach Maßgabe dieser Grundsätze unterliegt die angegriffene Prognoseentscheidung des Beklagten bzw. das dieser Entscheidung zugrunde liegende amtsärztliche Gutachten vom 16.12.2009 (auch unter Berücksichtigung der ergänzenden Stellungnahme vom 25.01.2010) zwar bezogen auf den Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung Bedenken (hierzu unter 1). Allerdings konnte sich der Beklagte die vom gerichtlich bestellten Gutachter getroffenen Feststellungen im Klageverfahren zu Eigen machen und hierauf seine Prognose ergänzend stützen (hierzu unter 2). Hinsichtlich dieser – unter Berücksichtigung des gerichtlich eingeholten Gutachtens vom 28.08.2012 – getroffenen Prognoseentscheidung kann nicht festgestellt werden, dass der Beklagte mit seiner prognostischen Entscheidung die Grenzen des ihm eingeräumten Beurteilungsspielraums überschritten (hierzu unter 3.) oder den Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers in verfassungs- oder europarechtswidriger verkürzt hat (hierzu unter 4).

38

1. Der Beklagte ist bei der angegriffenen (Widerspruchs-)Entscheidung von einem unvollständigen Sachverhalt ausgegangen, indem er die für die abwägende Bewertung zu Grunde zu legenden Tatsachen nicht erschöpfend ermittelt hat. Der Beklagte stützt seine Entscheidung im Wesentlichen auf das ärztliche Zeugnis vom 16.12.2009 sowie die ergänzende Stellungnahme vom 25.01.2010. Darin wird erklärt, dass aufgrund der vorliegenden Erkrankungen des Klägers eine Aussage zum vorzeitigen Eintritt einer dauernden Dienstunfähigkeit nicht möglich sei. Es sei lediglich davon auszugehen, dass die Niereninsuffizienz aufgrund der Organschäden nicht reversibel sei und in einem hohen Prozentsatz fortschreite. Wann diese Entwicklung eintreten werde und inwiefern hieraus leistungsmindernde Folgen resultierten, könne nicht prognostiziert werden.

39

a) Diese Prognoseentscheidung ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht schon deshalb fehlerhaft, weil sie in Widerspruch zur früheren Einschätzung des Gesundheitsamtes der Landkreise Wernigerode, Halberstadt und Quedlinburg vom 11.10.2006 steht.

40

Soweit der Beklagte allerdings meint, das amtsärztliche Zeugnis vom 11.10.2006 habe keine Aussage zur Verwendbarkeit des Klägers im Beamtenverhältnis treffen wollen, so steht dem schon die eindeutige Formulierung innerhalb des ärztlichen Zeugnisses entgegen. Danach „besteht Dienstfähigkeit und voraussichtlich uneingeschränkte gesundheitliche Eignung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit“. Da die ausgewählten Bewerber von der Einstellungsbehörde gemäß § 4 Abs. 1 der Rechtspfleger-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (APVO Rpfl) vom 23.09.2002 (GVBl. LSA 2002, 394) zudem – im gesetzlich vorgesehenen Regelfall – unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur „Rechtspflegeranwärterin“ oder zum „Rechtspflegeranwärter“ ernannt werden und der Bewerber vor der Einstellung nach § 3 Abs. 4 Nr. 1 APVO Rpfl ein amtsärztliches Zeugnis beizubringen hat, hat dieses Zeugnis grundsätzlich auch den Zweck, die für die Berufung in ein Beamtenverhältnis erforderliche gesundheitliche Eignung des Bewerbers festzustellen. Auch das an das Gesundheitsamt gerichtete Schreiben des Beklagten vom 31.08.2006 hatte ausdrücklich die „Frage der voraussichtlichen uneingeschränkten gesundheitlichen Eignung für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit sowie eines möglichen vorzeitigen Eintritts dauernder Dienstunfähigkeit“ gestellt.

41

Gleichwohl musste sich der Beklagte nicht am Inhalt des Zeugnisses vom 11.10.2006 bei seiner Entscheidung über die Übernahme des Klägers in ein Beamtenverhältnis auf Probe festhalten lassen.

42

Soweit der Kläger – dem Rechtsgedanken der aus § 43 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz LVwVfG abgeleiteten Bindungswirkung eines Verwaltungsaktes folgend – meint, der Beklagte sei an die Feststellungen des Zeugnisses vom 11.10.2006 gebunden, weil es sich bei der Entscheidung des Beklagten, ihn zur Ausbildung zum Rechtspfleger zuzulassen, um einen Verwaltungsakt gehandelt habe, der nur unter eingeschränkten Voraussetzungen zurückgenommen bzw. widerrufen werden konnte, so vermag dieser rechtliche Ansatz nicht zu überzeugen.

43

Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei der Entscheidung des Beklagten, den Kläger zum Ausbildungsverfahren zuzulassen, um einen Verwaltungsakt handelt. Denn zum einen wäre eine hiermit verbundene Regelungswirkung – Zulassung zur Durchführung eines Ausbildungsverfahrens – mit dem (erfolgreichen) Abschluss dieser Ausbildung „verbraucht“. Zum anderen ist das dieser Entscheidung zugrunde liegende ärztliche Zeugnis kein Bestandteil dieser Entscheidung, sondern lediglich Voraussetzung für die Zulassung. Der Aussagegehalt des Zeugnisses vom 11.12.2006 ist insofern nicht vom Regelungsgehalt der nachfolgenden Entscheidung des Beklagten, den Kläger zur Ausbildung zuzulassen, umfasst. Unabhängig hiervon ist die Frage der gesundheitlichen Eignung durch den Dienstherrn auf allen „Ebenen der Verbeamtung“ (Ausbildungsphase, Bewährungsphase im Beamtenverhältnis auf Probe) einer Überprüfung zu unterziehen. Dies folgt schon aus § 23 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 10 BeamtStG, wonach (selbst) Beamte auf Probe entlassen werden können, wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben, wozu auch die „gesundheitliche Bewährung“ gehört (zur Entlassung eines Beamten auf Probe wegen gesundheitlichem Bewährungsmangel vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 13.12.2001 – 1 A 4076/99 – juris).

44

Auch wenn der Beklagte damit nicht an die früheren Feststellungen gebunden ist, so hatte er sich bei seiner der streitgegenständlichen Entscheidung zugrunde liegenden Prognoseentscheidung jedenfalls dann mit den dortigen Feststellungen auseinanderzusetzen, wenn es sich um ein amtsärztliches Gutachten handelte und dieses Gutachten in Widerspruch zu aktuellen amtsärztlichen Feststellungen stand.

45

Der Beklagte kann diesbezüglich nicht erfolgreich einwenden, dass der damalige Gutachter das bestehende Krankheitsbild des Klägers bzw. den genauen Umfang der Erkrankung nicht erkannt habe. Aus den im Klageverfahren vorgelegten Unterlagen ist ersichtlich, dass der Kläger die bei ihm vorliegenden Krankheiten – insbesondere auch den erhöhten Blutdruck – bereits im Rahmen der im Jahr 2006 erfolgten Begutachtung angegeben hat (vgl. „Beurteilungsgrundlage“ und „Untersuchungsbefund“, jeweils vom 21.09.2006, Bl. 105 – 108 d.A.). Dem Kläger kann damit nicht der Vorwurf gemacht werden, er hätte nicht bereits zum Zeitpunkt seiner Zulassung zur Rechtspflegerausbildung die für eine spätere Verbeamtung relevanten gesundheitlichen Beschwerden angezeigt.

46

Der Beklagte musste die durch den früheren Gutachter getroffenen Feststellungen bei seiner Entscheidung über die Verbeamtung des Klägers gleichwohl nicht berücksichtigen. Das mit „Amtsärtzliches Zeugnis“ überschriebene Schriftstück vom 11.10.2006 erfüllt nicht die Anforderungen, die an ein amtsärztliches Gutachten zu stellen sind.

47

Ein amtsärztliches Gutachten muss nicht nur das Untersuchungsergebnis mitteilen, sondern auch die das Ergebnis tragenden Feststellungen und Gründe, allerdings nur soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für die Entscheidung erforderlich ist (vgl. auch § 49 Abs. 2 Satz 1 LBG LSA sowie BVerwG, Beschluss vom 20.01.2011 – 2 B 2/10 – juris Rn. 5). Ausweislich einer entsprechenden Passage im Zeugnis vom 11.10.2006 hätte auch die dort getroffene Beurteilung eine „zusammenfassende Äußerung zu den Gutachtensfragen und zur Belastbarkeit, Wertung aller Besonderheiten, die sich aus der Vorgeschichte, Untersuchung im Gesundheitsamt und ggf. ergänzenden Befunden unter Berücksichtigung etwaiger vom Auftraggeber bezeichneter Anforderungen ergeben“ enthalten sollen.

48

Diesen Anforderungen wird das Zeugnis vom 11.10.2006 in keiner Weise gerecht. Es erschöpft sich in der Feststellung der gesundheitlichen Eignung, ohne auf die genannten Besonderheiten und die unzweifelhaft bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers einzugehen. Die damit einhergehende eingeschränkte Aussagekraft dieses Schreibens lässt sich nur mit Blick auf die Funktion dieses „Gutachtens“ beantworten. Das Zeugnis hatte den Zweck, eine (eingeschränkte) Prognose darüber zu liefern, ob der Kläger voraussichtlich während der Ausbildung dienstfähig bleiben würde. Vor diesem Hintergrund bezog sich das Gesundheitszeugnis vom 11.10.2006 bei verständiger Betrachtung lediglich auf die Zulassung des Klägers zur Rechtspflegerausbildung. Auch wenn das Zeugnis nach seinem Wortlaut die uneingeschränkte gesundheitliche Eignung des Klägers für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit festzustellen scheint, so erfüllt es jedenfalls insoweit nicht die Anforderungen, die für eine derart weitreichende Feststellung erforderlich gewesen wären.

49

Die Polizeiamtsärztin hat in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 25.01.2010 dieses Zeugnis auch insofern in Bezug genommen, als sie – wenn auch unzutreffend – festgestellt hat, dass „der Bluthochdruck zum Zeitpunkt des Amtsärztlichen Gesundheitszeugnisses im Jahr 2006 noch nicht bekannt“ war. Hieraus wird deutlich, dass die Gutachterin das Zeugnis aus dem Jahr 2006 jedenfalls zur Kenntnis genommen hatte. Mit Blick auf die – dargestellte – eingeschränkte Aussagekraft dieses Schreibens war sie hieran jedoch nicht gebunden.

50

b) Das Gutachten vom 16.12.2009 ist (auch unter Berücksichtigung der ergänzenden Stellungnahme vom 25.01.2010) jedoch insoweit fehlerhaft, als es eine erschöpfende Ermittlung und Gewichtung der persönlichen Risikofaktoren des Klägers vermissen lässt.

51

Das gerichtlich eingeholte Gutachten stellt auf Seite 14 hinsichtlich der „Faktoren, die für eine individuelle Interpretation der Risikoabschätzung beachtet werden müssen“ (Hervorhebung durch die Kammer), u.a. fest, dass die Werte in den Nierenfunktionsmessungen des Klägers (Serumkreatinin und Proteinurie) über einen Zeitraum von sechs Jahren – im Rahmen einer biologisch und analytisch tolerablen Schwankungsbreite von ca. 10 % – stabil gewesen seien. Auch der Blutdruck sei über diesen Zeitraum gut eingestellt gewesen. Dass der Kläger Nichtraucher sei, Alkohol und andere Drogen meide und sich in regelmäßiger nephrologischer Betreuung befand, sei bei der Risikoabschätzung ebenfalls zu berücksichtigen. Als (negatives) Risikomerkmal wird festgestellt, dass der Kläger bereits langjährig an einer chronischen Niereninsuffizienz leide.

52

Zwar wird auch in der Stellungnahme vom 25.01.2010 festgestellt, dass „die im Blut bestimmbaren Nierenfunktionsparameter in den letzten Jahren eine deutliche Stabilisierung ohne Besserungs- oder Verschlechterungstendenz gezeigt“ hätten. Daneben stellt die Gutachterin fest, dass „seit einigen Jahren ein Bluthochdruck als Folgeerkrankung behandelt wird“. Von den insgesamt vier zu berücksichtigenden Risikofaktoren (vgl. Seite 14 des gerichtlich eingeholten Gutachtens vom 28.08.2012) legt die Amtsärztin ihrer Entscheidung damit jedoch lediglich zwei Risikofaktoren zugrunde. Schließlich geht die Amtsärztin davon aus, dass „der Bluthochdruck zum Zeitpunkt des Amtsärztlichen Gesundheitszeugnisses im Jahr 2006 noch nicht bekannt“ war. Wie sich den durch den Kläger vorgelegten Unterlagen entnehmen lässt, war dem Gutachter bereits im September 2006 bekannt, dass sich der Blutdruck des Klägers „im Borderline-Bereich“ befindet. Die Amtsärztin ist damit von einem objektiv unvollständigen bzw. unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen.

53

Neben der Ermittlung der relevanten Risikofaktoren unterliegt auch die Bewertung der festgestellten Risikofaktoren durch die Amtsärztin rechtlichen Zweifeln.

54

Dem Umstand, dass die Nierenwerte des Klägers seit Jahren stabil sind, misst die Amtsärztin mit Blick auf den Bluthochdruck des Klägers nur eine untergeordnete Bedeutung bei und geht deshalb von einer „Progredienz der Erkrankung“ aus. Diese Bewertung steht jedoch in Widerspruch zu dem gerichtlich eingeholten Gutachten, in dem es auf Seite 17 heißt, dass (jedenfalls) mit Blick auf die aktuell stabile Nierenfunktion anzunehmen sei, dass eine Progression der Nierenerkrankung nicht eintreten werde.

55

Zu pauschal erscheint daneben die weitere Feststellung der Amtsärztin, wonach sich „vielfältige Einflussfaktoren“ aus den „komplexen Funktionen der Niere“ ergeben können. Soweit an dieser Stelle zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass jede Störung dieser Funktionen zu zahlreichen Folgeerkrankungen bzw. -beschwerden des Klägers führen könne, bleibt in diesem Zusammenhang unberücksichtigt, dass die Risikofaktoren die zukünftige Dienstunfähigkeit wahrscheinlich machen müssen, nicht aber lediglich eine zukünftige Erkrankung. Anders formuliert: Der festgestellte Risikofaktor muss in einer Gesamtbetrachtung verknüpft sein mit der erhöhten Wahrscheinlichkeit einer Dienstunfähigkeit vor dem Erreichen der Altersgrenze (vgl. Höfling/Stockter, Die gesundheitliche Eignung als Zugangskriterium für ein öffentliches Amt, in: ZBR 2008, 17, 19).

56

Ob die Gutachterin bei Erstellung ihres Gutachtens daneben – wie der Kläger aufgrund des gerichtlich eingeholten Gutachtens zu erkennen meint – von falschen oder veralteten wissenschaftlichen Grundlagen zur Risikoabschätzung ausgegangen ist, mag vor diesem Hintergrund dahingestellt bleiben. Festzuhalten ist lediglich, dass nach Aussage des gerichtlich bestellten Gutachters die von ihm zur Risikoermittlung verwendete Formel die höchstmögliche Sicherheit bezüglich einer zu vermeidenden Über- oder Unterschätzung der aktuellen Nierenfunktion bietet (vgl. Gutachten, S. 13).

57

2. Auch wenn das amtsärztliche Gutachten damit rechtlichen Beanstandungen unterliegt, so konnte sich der Beklagte den Inhalt des Gutachtens vom 28.08.2012 zu Eigen machen und seiner Prognoseentscheidung ergänzend zugrunde legen.

58

Ein derartiges Nachschieben von Gründen ist zulässig, da die Tatsachen, auf die sich die Prognose stützt, bereits bei Erlass des Ablehnungsbescheids vorlagen. Das gerichtlich eingeholte Gutachten hat keine neue Tatsache festgestellt, sondern lediglich die bereits bei der (Widerspruchs-)Entscheidung des Beklagten bekannten Tatsachen und Risikofaktoren vollständig zugrunde gelegt und auf aktueller wissenschaftlicher Grundlage einer Bewertung im Sinne der durch das Gericht formulierten Beweisfragen zugeführt. Durch das Nachschieben der Gründe wird der Bescheid auch nicht in seinem Wesen verändert. Die erhobenen Befunde (chronische Niereninsuffizienz im Stadium 2; rechtsseitige Schrumpfniere) und die ermittelten wesentlichen Risikofaktoren (seit Jahren stabile Blutwerte; Bluthochdruck) stimmen in beiden Gutachten überein. Das gerichtlich eingeholte Gutachten ist lediglich in der Ermittlung der Risikofaktoren detaillierter und bei der anschließenden Bewertung der festgestellten Risiken ausdifferenzierter, ohne hierbei jedoch den Aussagegehalt des vom Beklagten zugrunde gelegten amtsärztlichen Gutachtens im Ergebnis (ausdrücklich) in Frage zu stellen. Soweit der Beklagte das gerichtlich eingeholte Gutachten deshalb seiner Risikobewertung ergänzend zugrunde gelegt hat, liegt hierin keine unzulässige Nachbesserung der Prognoseentscheidung (zum Nachschieben von Gründen vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Auflage, § 113 Rn. 64 ff.).

59

3. Soweit der Beklagte auch auf dieser Grundlage zu dem Schluss kommt, dass bei dem Kläger die Möglichkeit künftiger Erkrankungen oder des Eintritts dauernder Dienstunfähigkeit vor Erreichen der Altersgrenze nicht mit einem hohen – oder jedenfalls überwiegenden – Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne, so hat er mit dieser Entscheidung die Grenzen des ihm eingeräumten Beurteilungsspielraums nicht überschritten.

60

Ob in Fallgestaltungen der vorliegenden Art der allgemeine Prognosemaßstab Anwendung findet oder mit Blick auf den festgestellten Grad der Behinderung des Klägers von 20% von einem abgesenkten Prognosemaßstab auszugehen ist, kann vorliegend dahinstehen. Die Prognoseentscheidung des Beklagten erweist sich auch bei Anwendung eines abgesenkten Prognosemaßstabes als beurteilungsfehlerfrei.

61

Ein abgemilderter Prognosemaßstab und eingeschränkter Ermessensspielraum des Dienstherrn gilt zunächst für schwerbehinderte (und diesen gleichgestellte) Menschen besteht, bei denen dem verfassungsrechtlichen Gebot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG zufolge die gesundheitliche Eignung nur verneint werden darf, wenn im Einzelfall zwingende Gründe für das Festhalten an dem allgemeinen Maßstab sprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.06.2007 – 2 A 6/06 – juris unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 08.10.1997 – 1 BvR 9/97 – juris). Der Forderung des § 128 Abs. 1 SGB IX entsprechend kann (bzw. darf) in diesen Fällen gemäß § 11 Satz 2 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Land Sachsen-Anhalt (Laufbahnverordnung - LVO LSA) vom 27.01.2010 (GVBl. LSA 2010, 12) nur ein Mindestmaß an körperlicher Eignung verlangt werden.

62

Unstreitig ist der Kläger nicht schwerbehindert i.S.d. § 2 Abs. 2 SGB IX (Grad der Behinderung über 50 %) und auch nicht einem Schwerbehinderten nach § 2 Abs. 3 SGB IX (Grad der Behinderung über 30 %) gleichgestellt, da er – durch Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 15.08.2011 rechtskräftig festgestellt – lediglich auf einen Grad der Behinderung von 20 % verweisen kann. Eine Herabsetzung des Maßstabes auf das Niveau des § 11 LVO LSA kommt deshalb nicht in Betracht.

63

Soweit das Oberverwaltungsgericht Lüneburg (vgl. Urteil vom 25.01.2011 – 5 LC 190/09 – ZBR 2011, 263) den Begriff der gesundheitlichen Eignung eines Beamtenbewerbers, der behindert, aber nicht schwerbehindert ist, dahingehend modifiziert, dass derjenige Bewerber für die Übernahme in das Beamtenverhältnis als gesundheitlich geeignet anzusehen sei, wenn sich nach der prognostischen Einschätzung des Dienstherrn künftige Erkrankungen des Bewerbers und dauernde vorzeitige Dienstunfähigkeit (nicht mit einem hohen, jedenfalls aber) mit einem überwiegenden Grad an Wahrscheinlichkeit, also mit mehr als 50 vom Hundert, ausschließen lassen, so hat der Beklagte rechtsfehlerfrei prognostiziert, dass auch dieser Maßstab, wenn er überhaupt zu verwenden ist, die gesundheitliche Eignung des Klägers nicht zu begründen vermag. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es auch bei Zugrundelegung des abgewandelten Prognosemaßstabes bei dem Grundsatz bleibt, dass die Nichterweislichkeit von Tatsachen, aus denen ein Beteiligter für sich günstigere Rechtsfolgen ableiten will, grundsätzlich zu Lasten dieses Beteiligten geht (vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 10.08.2012 – AN 1 E 12.01106 – juris).

64

Was die Risikoeinstufung anbelangt, so kommt das Gutachten zu dem Ergebnis, dass die Entwicklung einer terminalen Niereninsuffizienz mit chronischer Dialysepflichtigkeit im Vergleich zu Hoch-Risiko-Personen (Bluthochdruck, Diabetes) mit normaler Nierenfunktion beim Kläger um den Faktor 3,1 erhöht sei. Das Risiko für die Progression der chronischen Niereninsuffizienz sei um den Faktor 2,8 erhöht. Auch wenn das höchstmögliche Risiko bei der angewandten Risikoermittlung (allgemein) mit dem Faktor 462,7 zu bestimmen ist, so ist damit jedenfalls von einem erhöhten Risiko für eine Verschlechterung bis hin zur chronischen Dialysepflichtigkeit auszugehen. Zugleich kann damit nicht festgestellt werden, dass künftige Erkrankungen des Klägers und dauernde vorzeitige Dienstunfähigkeit zumindest mit einem überwiegenden Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden können.

65

Auch wenn aufgrund der aktuell stabilen Nierenfunktion anzunehmen ist, dass – wie das Gutachten daneben feststellt – eine Progression der Nierenerkrankung nicht eintreten werde, so kommt das Gutachten jedenfalls mit Blick auf die Progression der chronischen Niereninsuffizienz zur chronischen Dialysepflicht zu dem Ergebnis, dass sich hierfür in den nächsten 5 Jahre ein Risiko von unter 5 % ergebe und sich das diesbezügliche Risiko für darüber hinaus liegende Zeiträume nicht quantifizieren lasse. Das Gutachten verweist an dieser Stelle auf die dargestellte relative Risikoabschätzung. Was die Entwicklung weiterer Folgeerkrankungen angeht (sekundäre Hyperparathyreoidismus, Renale metabolische Azidose, Renale Anämie, Arterielle Hypertonie), so sei die Wahrscheinlichkeit hierfür „sicherlich deutlich erhöht, vermutlich liegt sie im Bereich von 50 %“. Auch wenn es sich bei den genannten Störungen nicht in jedem Fall um ein eigenes Krankheitsbild handeln und nicht jede Störung (für sich betrachtet) Auswirkungen auf die Dienstfähigkeit des Klägers haben mag, so konnte der Beklagte gleichwohl rechtsfehlerfrei davon ausgehen, dass hiermit – jedenfalls in der Summe – ein zu hohes Einstellungsrisiko besteht. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass mit zunehmender Einschränkung der Nierenfunktion neben den im Gutachten vom 28.08.2012 ausdrücklich genannten noch weitere Folgeerkrankungen in mehreren Organsystemen auftreten können (vgl. die Übersicht unter wikipedia.de zum Stichwort „Chronisches Nierenversagen“ unter dem Punkt „Natürlicher Verlauf, Folgeerkrankungen und Komplikationen“). Auch wenn die durch den Gutachter benannten Folgekrankheiten „in der Regel gut behandelbar“ sein mögen, so besteht gleichwohl ein erhöhtes Risiko für Herz-Kreislauf-Erkrankungen, wie koronare Herzkrankheit, Herzversagen, Schlaganfall und arterielle Verschlusskrankheit (vgl. wikipedia.de zum Stichwort „Chronisches Nierenversagen“ unter dem Punkt „Vorbeugung gegen Komplikationen“). Daneben besteht das um den Faktor 3,1 erhöhte Risiko hinsichtlich der Progression der chronischen Niereninsuffizienz zur chronischen Dialysepflicht, wobei im Stadium III bis V des chronischen Nierenversagens weitere Folgeerkrankungen auftreten können (vgl. auch insoweit die Nachweise unter wikipedia.de zum Stichwort „Chronisches Nierenversagen“ unter dem Punkt „Natürlicher Verlauf, Folgeerkrankungen und Komplikationen“).

66

Soweit das Gutachten vom 28.08.2012 abschließend feststellt, dass derzeit eine Beschäftigung des Klägers als Rechtspfleger im Rahmen seiner Grunderkrankung vertretbar erscheint, so war der Beklagte an diese Einschätzung nicht gebunden. Aufgabe des Gutachters – als auch des amtsärztlichen Dienstes – ist es insoweit allein, im Wege der Amtshilfe die Tatsachen und Risikofaktoren mitzuteilen, die der Beurteilung der Dienstbehörde über die gesundheitliche Eignung des Klägers zu Grunde zu legen sind. Es gehört dagegen nicht zu seinen Aufgaben, selbst oder gar anstelle der Dienstbehörde eine Entscheidung über die gesundheitliche Eignung des Beamten zu treffen. Sowohl der Gutachter als auch der polizeiärztliche Dienst können zwar einen Vorschlag hinsichtlich der Bewertung der gesundheitlichen Eignung abgeben. Die Beurteilung, ob ein Beamter auf Probe in gesundheitlicher Hinsicht geeignet ist, obliegt allerdings der (Letzt-)Verantwortung des Dienstherrn (vgl. auch VG Berlin, Beschluss vom 27.09.2004 – 7 A 216.04 – juris Rn. 7). Unter Berücksichtigung der oben aufgezeigten Gesundheitsrisiken konnte der Beklagte deshalb zu der Einschätzung gelangen, dass der Kläger für das Amt eines Rechtspflegers gesundheitlich nicht geeignet ist.

67

Aus den gleichen Gründen vermag sich der Kläger auch nicht erfolgreich auf den Inhalt des von ihm vorgelegten ärztlichen Attests seines Hausarztes, Herrn Dipl.-Med. R., vom 26.05.2010 zu berufen. Soweit dort festgestellt wird, dass das bestehende Krankheitsbild einer Verbeamtung nicht entgegenstehe, so vermag auch diese Einschätzung die Bewertung durch den Beklagten nicht zu ersetzen. Insofern hat der Beklagte zu Recht darauf verwiesen, dass die durch den Hausarzt des Klägers erhobenen medizinischen Befunde sich nicht von den Feststellungen der Amtsärztin (und auch nicht von den Feststellungen des gerichtlich bestellten Gutachters) unterscheiden. Zudem genießt die Beurteilung eines Amtsarztes für die Entscheidung über die Dienstfähigkeit eines Beamten Vorrang vor der medizinischen Beurteilung des Privatarztes, wenn beide hinsichtlich desselben Krankheitsbildes inhaltlich voneinander abweichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.10.2006 – 1 D 10/05 – ZBR 2007, 163). Für die Frage der Prüfung der gesundheitlichen Eignung eines Beamten kann insoweit nichts anderes gelten.

68

4. Die Versagung der Übernahme des Klägers in ein Beamtenverhältnis auf Probe verstößt auch nicht gegen Grundrechte des Klägers, das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz vom 14.08.2006 (BGBl I 2006, 1897 – AGG) oder gegen die europäische Richtlinie zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (Richtlinie 2000/78/EG).

69

a) Zunächst kann der Kläger aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG keine weitergehenden Rechte herleiten. Danach darf niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

70

Den Schutzbereich des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG hat das Bundesverfassungsgericht zunächst in Anlehnung an das seinerzeit geltende Behinderungsverständnis des verfassungsändernden Gesetzgebers definiert, d. h. entsprechend dem Begriff der Behinderung in § 3 Abs. 1 Satz 1 des Schwerbehindertengesetzes (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.10.1997 – 1 BvR 9/97 – NJW 1998, 131). Danach ist eine Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden Funktionsbeeinträchtigung, die auf einem regelwidrigen körperlichen, geistigen oder seelischen Zustand beruht. Regelwidrig ist ein Zustand, der von dem für das Lebensalter Typischen abweicht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten. Diese Definition entspricht auch dem seinerzeit geltenden Definitionsstand der Weltgesundheitsorganisation (WHO), wonach sich eine Behinderung aus einem Schaden, einer Funktionsbeeinträchtigung und einer sozialen Benachteiligung ergibt. Demgegenüber hat der Gesetzgeber mit Wirkung vom 01.07.2001 den Begriff der Behinderung in § 2 SGB IX, der Nachfolgevorschrift zu § 3 Abs. 1 SchwbG, teils erweitert, teils enger gefasst. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Soweit zwischen diesen Behinderungsbegriffen definitorische Unterschiede bestehen, hat das Bundesverfassungsgericht diese nicht zum Anlass genommen, den Schutzbereich des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG näher auszudifferenzieren. Es ist deshalb auszugehen, dass der Schutzbereich des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG auch Behinderungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX vorbehaltlos erfasst (zum Ganzen vgl. OVG Lüneburg Urteil vom 31.07.2012 – 5 LC 226/11 – juris Rn. 55 ff. m.w.N.).

71

Soweit der Beklagte vor diesem Hintergrund das Vorliegen einer Behinderung beim Kläger bezweifelt, steht dem schon die rechtskräftige Feststellung des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt entgegen. Zwar hat die Feststellung nach § 69 Abs. 1 SGB IX deklaratorischen Charakter, weil eine Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 SGB IX unabhängig davon besteht, ob sie förmlich anerkannt ist oder nicht. Daraus folgt aber nicht, dass eine positive Feststellung des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt unbeachtlich ist und die Einstellungsbehörde über das Vorliegen einer Behinderung eine abweichende Beurteilung treffen könnte, denn einer positiven Feststellung kommt im Hinblick auf das Vorliegen einer Behinderung Tatbestandswirkung zu (vgl. OVG Lüneburg Urteil vom 31.07.2012 – 5 LC 226/11 – juris Rn. 60 f.).

72

Das in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG angeordnete Benachteiligungsverbot hat der Beklagte bei der Beurteilung der nach Art. 33 Abs. 2 GG und § 9 BeamtStG erforderlichen gesundheitlichen Eignung vorliegend – jedenfalls im Klageverfahren – in der Weise berücksichtigt, als er seiner Prognoseentscheidung sogar den vom OVG Lüneburg mit Urteil vom 25.01.2011 (a.a.O.) entwickelten (abgesenkten) Wahrscheinlichkeitsmaßstab zugrunde gelegt hat. Eine noch weitergehende Absenkung des Wahrscheinlichkeitsmaßstabes kann der Kläger aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG nicht herleiten. Denn Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG will lediglich eine Schlechterstellung von Menschen mit Behinderungen verhindern, ohne diese allerdings – im Vergleich zu nichtbehinderten Menschen – zu bevorzugen.

73

b) Der Kläger kann sich zur Begründung seines Einstellungsanspruchs auch nicht auf Art. 3 Abs. 1 GG berufen.

74

Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Beklagten nicht an Art. 3 Abs. 1 GG zu messen. Art. 33 Abs. 2 GG konkretisiert den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BAG, Urteil vom 18.09.2001 – 9 AZR 410/00 – NJW 2002, 1220; Jarass/Pieroth, GG, 11. Aufl. 2011, Art. 33 Rn. 8). Art. 33 Abs. 2 GG verbietet daher nach seinem Regelungsinhalt schon die Ungleichbehandlung. Verstößt die Ablehnung der begehrten Einstellung nicht gegen die Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG, ist der Bewerber im Sinne des Gesetzes nicht ungerechtfertigt benachteiligt. Für eine darüber hinaus gehende Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ist deswegen kein Raum mehr (vgl. auch BAG, Urteil vom 04.02.1981 – 4 AZR 967/78 – BAGE 35, 43). Der (potentielle) Dienstherr hat seiner Auswahlentscheidung die Merkmale der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zugrunde zu legen. Diese Bindung an objektivierbare Kriterien sowie ihre gerichtliche Nachprüfbarkeit gewährleistet damit einen gleichen Zugang zu einem öffentlichen Amt sowie den Schutz vor willkürlicher Schlechterstellung.

75

Was insbesondere den Einwand des Klägers anbelangt, Bewerber mit Fettleibigkeit (Adipositas) würden ihm gegenüber bevorteilt, indem sie aufgrund gutachterlicher Vorgaben zunächst in den „gesundheitlichen Normalzustand“ gebracht würden, um anschließend – nach Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit – die gesundheitlichen Verhaltensregeln wieder zu vernachlässigen, so vermag dies nicht zu überzeugen.

76

Im Unterschied zum Kläger, bei dem verschiedene Krankheiten (eine chronische Niereninsuffizienz, eine rechtsseitige Schrumpfniere und ein Bluthochdruck) diagnostiziert wurden, handelt es sich bei der Frage, ob ein Bewerber aufgrund seines persönlichen Body-Mass-Indexes (BMI) gesundheitlich geeignet ist, um eine Prognose (regelmäßig allein) anhand von Risikofaktoren. Anders als diagnostische Untersuchungen stellt jede prognostische Bewertung zwangsläufig eine Typisierung dar. Prognosen sind mit einer besonderen Aussageungenauigkeit verbunden, die strukturell größer ist als bei Diagnosen. Anders gewendet: Da beim Kläger bereits ein – irreversibles – Krankheitsbild diagnostiziert wurde, handelt es sich um bereits real bestehende Risikofaktoren. Im Gegensatz hierzu bestehen bei Menschen, die einen erhöhten BMI aufweisen, zwar auch Risiken, allerdings ist deren Realisierung noch nicht abzusehen. Der Unterschied zwischen dem Krankheitsbild des Klägers auf der einen und dem Krankheitsbild schwergewichtiger Menschen auf der anderen Seite wird auch durch die (fehlende) Einstufung als Behinderung i.S.d. § 2 Abs. 1 SGB IX deutlich: Während die Erkrankung des Klägers zur Feststellung eines Grades der Behinderung von 20 % führte, kann allein aufgrund des überdurchschnittlichen Übergewichts eines Bewerbers keine Behinderung angenommen werden (vgl. VG Hannover, Urteil vom 19.11.2009 – 13 A 6085/08 – ZBR 2010, 391). Daneben kann nach der Rechtsprechung etwa des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofes im Hinblick auf die derzeit aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse mit einem hohen Grad von Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass Menschen mit einer Adipositas Grad I (also bei einem BMI von 30 bis 34,9 kg/m2) vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze dauernd dienstunfähig werden oder häufiger erkranken als der Durchschnitt der (normal gewichtigen) Beamten ihrer Altersgruppe (vgl. Beschluss vom 13.04.2012 – 3 BV 08.405 – IÖD 2012, 156; zur Diskussion über die Validität des BMI zur Einschätzung der Risiken weiterer Folgeerkrankungen übergewichtiger Personen vgl. im Übrigen VGH Mannheim, Urteil vom 31.05.2011 – 4 S 187/10 – VBlBW 2012, 65; OVG Münster, Beschluss vom 16.05.2011 – 1 B 477/11 – ZBR 2011, 419; von Roetteken, jurisPR-ArbR 6/2012 Anm. 4; Hillebrecht, Die gesundheitliche Eignung für ein öffentliches Amt bei Übergewicht und Adipositas, ZBR 2011, 84 ff.). Da es sich beim BMI zudem um einen veränderbaren Umstand handelt, den der Bewerber durch eigenes Verhalten beeinflussen kann, kann die Behörde nach einer Probezeitverbeamtung eine weitere amtsärztliche Untersuchung fordern und hiervon ggf. die Lebenszeitverbeamtung abhängig machen (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 05.06.2012 – 2 K 2861//12 – juris).

77

Vor diesem Hintergrund verbietet sich ein schematischer Vergleich verschiedener Erkrankungen oder Risikofaktoren. Dem Erfordernis einer – auch im Vergleich mit anderen Erkrankungen – einzelfallgerechten Prognoseentscheidung wird dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass diese auf der Grundlage des Art. 33 Abs. 2 GG zu treffenden Entscheidung an die festgestellten (individuellen) Risikofaktoren und die hiermit verbundene (konkret) erhöhte Wahrscheinlichkeit einer Dienstunfähigkeit vor dem Erreichen der Altersgrenze anknüpft.

78

c) Auch eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG ist mit Blick auf den (modifizierten) Prognosemaßstab nicht gegeben. Auch aus dieser Norm folgen keine Ansprüche des Klägers, die über diejenigen aus Art. 33 Abs. 2 GG hinausgingen. Das grundrechtsgleiche Recht des Art. 33 Abs. 2 GG gewährleistet das Maß an Freiheit der Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG), das angesichts der von der jeweils zuständigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft zulässigerweise begrenzten Zahl von Arbeitsplätzen im öffentlichen Dienst möglich ist (vgl. hierzu BVerfG vom 28.02.2007 – 2 BvR 2494/06 – ZBR 2008, 94 m.w.N.).

79

d) Ein Einstellungsanspruch des Klägers bzw. eine (noch) weitergehende Absenkung des Prognosemaßstabes folgt auch nicht aus § 7 Abs. 1 AGG. Nach dieser Vorschrift dürfen Behinderte im Sinne von § 1 AGG nicht benachteiligt werden. Das AGG ist im vorliegenden Zusammenhang anwendbar. § 24 Nr. 1 AGG sieht ausdrücklich die Anwendung im Beamtenbereich vor. Ob der Begriff des Behinderten im AGG demjenigen des § 2 Abs. 1 SGB IX und des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG entspricht (zum Streitstand vgl. Otte, Gesundheitliche Eignung und Diskriminierung wegen Behinderung, ZBR 2007, 401, 402; Palandt-Heinrichs, 70. Aufl. 2011, § 1 AGG Rn. 6) und der Kläger deshalb als Behinderter im Sinne von § 1 AGG anzusehen ist, kann vorliegend dahinstehen.

80

Denn eine (mittelbare) Benachteiligung des Klägers wäre jedenfalls durch § 8 Abs. 1 AGG gerechtfertigt. Die aus Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG folgenden gesundheitlichen Anforderungen knüpfen – anders als die begünstigende Regelung des § 11 LVO LSA – nicht direkt an das Merkmal der Behinderung an, sondern wirken sich mittelbar benachteiligend aus, weil die für alle Bewerber geltenden Anforderungen von Behinderten typischerweise nicht oder nur mit Schwierigkeiten erfüllt werden können.

81

Mittelbare Benachteiligungen sieht § 3 Abs. 2 AGG allgemein als zulässig an, wenn sie durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und verhältnismäßig sind. Speziell für berufliche Anforderungen lässt § 8 Abs. 1 AGG eine unterschiedliche Behandlung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes – also auch wegen einer Behinderung – zu, wenn der Grund wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt. Da das AGG gemäß § 24 Nr. 1 bei Beamten „unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung" anzuwenden ist, gehört auch die Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses als grundsätzlich auf Lebenszeit angelegtes Dienst- und Treueverhältnis mit den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 und 5 GG zu den „Bedingungen ihrer Ausführung“ im Sinne des § 8 Abs. 1 AGG.

82

Solange deshalb eine psychische oder physische Einschränkung nicht die Tragweite einer Schwerbehinderung (nach § 2 Abs. 2 oder Abs. 3 SGB IX) erreicht, ist demnach eine nachteilige Behandlung gesundheitlich beeinträchtigter Bewerber durch die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG), zu denen neben dem Lebenszeitprinzip insbesondere die Pflicht des Dienstherrn zur amtsangemessenen Alimentation während des aktiven Dienstes wie auch nach erfolgter Ruhestandsversetzung zu zählen ist, zu rechtfertigen. Die besonderen Anforderungen an die gesundheitliche Eignung von Beamtenbewerbern schützen vor einer übermäßigen finanziellen Belastung des Dienstherrn und letztlich der Allgemeinheit, die mit ihren Steuerzahlungen die Mittel für die Besoldung aufbringt. Während des aktiven Dienstes soll der krankheitsbedingte Ausfall der Arbeitskraft eines Beamten möglichst auf ein Minimum reduziert sein, denn das Alimentationsprinzip verpflichtet zur Voll-Alimentation eines Beamten selbst bei einer längerfristigen Erkrankung. Das Erfordernis einer hohen (bzw. nach der Rechtsprechung des OVG Lüneburg jedenfalls überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze dient darüber hinaus der Vermeidung vorzeitiger Ruhestandsversetzungen wegen Dienstunfähigkeit und damit einer gleichgewichtigen Verteilung zwischen aktiver Dienst- und Versorgungszeit. Dass dieser Aspekt einen angemessenen Differenzierungsgrund darstellen kann, folgt bereits aus der Regelung des § 10 Abs. 3 AGG, wonach Höchstaltersgrenzen für die Einstellung im Hinblick auf eine Benachteiligung wegen Alters ausdrücklich zugelassen werden, um eine angemessene Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand erreichen zu können (vgl. hierzu VG Hannover, Urteil vom 19.11.2009 – 13 A 6085/08 – ZBR 2010, 391 m.w.N.; VG Ansbach, Beschluss vom 10.08.2012 – AN 1 E 12.01106 – juris).

83

e) Auch das europäische Recht gewährt dem Kläger keine über die vorliegend aufgezeigten Rechte hinausgehende Ansprüche. Das OVG Lüneburg hat in der Entscheidung vom 31.07.2012 (a.a.O.) hierzu ausgeführt:

84

„Soweit die Klägerin ein besonderes Benachteiligungsverbot unmittelbar aus der Richtlinie 2000/78/EG ableitet und dieses - anders als das Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG - nicht durch Art. 33 Abs. 5 GG eingeschränkt sieht, fehlt es schon an einer unmittelbaren Anwendbarkeit der Richtlinie. Voraussetzung einer unmittelbaren Anwendung der Richtlinie ist - neben deren hinreichender Bestimmtheit - ein Umsetzungsdefizit des Mitgliedstaats.

85

Die Richtlinie 2000/78/EG wurde in Deutschland mit Wirkung vom 18. August 2006 durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (Gesetz vom 14.8.2006, BGBl. I S. 1897, - AGG -) umgesetzt. Dass nach § 24 Nr. 1 AGG das Gesetz für Beamte nur unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung gilt und damit durch Art. 33 Abs. 5 GG und die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums eingeschränkt wird, begründet kein die unmittelbare Anwendbarkeit der Richtlinie begründendes Umsetzungsdefizit.

86

Nach Art. 4 der Richtlinie 2000/78/EG können die Mitgliedsstaaten vorsehen, dass eine Ungleichbehandlung wegen eines Merkmals, das im Zusammenhang mit einem der in Art. 1 der Richtlinie genannten Diskriminierungsgründe steht, keine Diskriminierung darstellt, wenn das betreffende Merkmal aufgrund der Art einer bestimmten beruflichen Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern es sich um einen rechtmäßigen Zweck und eine angemessene Anforderung handelt. Welche gesetzliche Konstruktion der Mitgliedstaat hierzu vorsieht, bleibt dabei ihm überlassen. Art. 4 der Richtlinie erfordert deshalb nicht, dass ein Mitgliedstaat eine Vorschrift wie § 8 AGG textlich der Richtlinie nachbildet, sondern erlaubt auch, diese Vorschrift in einen Regelungskontext mit weiteren gleich- oder höherrangigen Normen - hier § 24 AGG und Art. 33 Abs. 5 GG - zu stellen.

87

Der Senat sieht in der Ausgestaltung des Beamtenverhältnisses eine Bedingung der Ausübung einer Tätigkeit im Sinne von Art. 4 der Richtlinie. Der Einwand der Klägerin, das Merkmal der „Bedingungen der Ausübung“ sei ausschließlich auf konkret tätigkeitsbezogene Ausübungsbedingungen zu beziehen, findet in der Richtlinie keine Stütze. Ein solches Verständnis lässt keinen Raum für die von der Richtlinie selbst vorgesehene Differenzierung zwischen Art und Ausübungsbedingungen einer Tätigkeit, sondern setzt beide Merkmale gleich.

88

Das dem Erfordernis der gesundheitlichen Eignung zugrundeliegende Lebenszeitprinzip stellt auch einen rechtmäßigen Zweck dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.2.2012 - BVerwG 2 C 76.10 -, juris Rn. 17).

89

Soweit an die gesundheitliche Eignung keine überhöhten Anforderungen gestellt werden, sind diese auch angemessen im Sinne des Art. 4 der Richtlinie 2000/78/EG, um die Balance zwischen der Dienstleistung des Beamten und den Versorgungsverpflichtungen des Dienstherrn zu erhalten und Überlastungen dieses Systems zu vermeiden.“

90

Dem schließt sich die Kammer an.

91

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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Für die in § 1 bezeichneten Zwecke ist die Enteignung zulässig.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Für die in § 1 bezeichneten Zwecke ist die Enteignung zulässig.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).

(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist

1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,
2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Für die in § 1 bezeichneten Zwecke ist die Enteignung zulässig.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Für die in § 1 bezeichneten Zwecke ist die Enteignung zulässig.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

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(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

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(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

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(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

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(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

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(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

Die Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit ist nur zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte sich in einer Probezeit von mindestens sechs Monaten und höchstens fünf Jahren bewährt hat. Von der Mindestprobezeit können durch Landesrecht Ausnahmen bestimmt werden.

Der Eintritt der Unanfechtbarkeit des Teils A des Enteignungsbeschlusses ist den Beteiligten schriftlich bekanntzugeben. Die Mitteilung ist zuzustellen.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

Der Beklagte war im Justizdienst des beklagten Landes tätig. Nachdem er infolge eines Herzinfarkts seit November 1997 über einen Zeitraum von etwa acht Monaten dienstunfähig erkrankt war, holte der Dienstherr ein amtsärztliches Gutachten zu der Frage ein, ob mit einer Wiederherstellung der Dienstfähigkeit innerhalb von sechs Monaten zu rechnen sei, und leitete im November 1998 das Zwangspensionierungsverfahren ein. Ab Mai 1999 wurde die Differenz zwischen den bisherigen Dienstbezügen und dem zu erwartenden Ruhegehalt des Klägers einbehalten. Während des laufenden Zwangspensionierungsverfahrens erreichte der Kläger die gesetzliche Altersgrenze und trat in den Ruhestand; wenige Monate zuvor hatte der Dienstherr den vom Kläger angebotenen Dienstantritt mit der Begründung abgelehnt, der Kläger sei nach wie vor dienstunfähig. Nach dem Eintritt des Klägers in den Ruhestand kam es zu einer Nachuntersuchung; nach Vorlage des amtsärztlichen Berichts teilte der Dienstherr dem Kläger mit, dass es bei der Einbehaltung der seit Mai 1999 nicht ausgezahlten Teile der Dienstbezüge bleibe. Das Verwaltungsgericht wies die hiergegen erhobene Klage ab, das Berufungsgericht wies die Berufung des Klägers zurück.

3

1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die der Kläger ihr zumisst. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Revisionsverfahren geklärt werden muss. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn eine von der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage bereits geklärt ist oder auf Grund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann.

4

1.1 Die Frage,

"welche Mindestanforderungen, auch im Interesse des Beamten selbst, an ein amtsärztliches Zeugnis zu stellen sind, welches als Grundlage für ein Zwangspensionierungsverfahren dient",

lässt sich, soweit sie einer abstrakten Beantwortung zugänglich ist, ohne weiteres anhand des Gesetzestexts beantworten.

5

Nach Art. 60 a Abs. 1 des Bayerischen Beamtengesetzes in der für den vorliegenden Fall maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1998 (BayBG a.F.) muss ein im Zwangspensionierungsverfahren (Art. 58 BayBG a.F.) verwendetes amtsärztliches Gutachten nicht nur das Untersuchungsergebnis mitteilen, sondern auch die das Ergebnis tragenden Feststellungen und Gründe, allerdings nur soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für die Entscheidung über die Zurruhesetzung erforderlich ist (vgl. auch § 48 Abs. 2 Satz 1 BBG sowie Art. 67 Abs. 1 BayBG vom 29. Juli 2008). Danach muss das Gutachten sowohl die notwendigen Feststellungen zum Sachverhalt, d.h. die in Bezug auf den Beamten erhobenen Befunde enthalten als auch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit des Beamten, sein abstrakt-funktionelles Amt (Urteil vom 28. Juni 1990 - BVerwG 2 C 18.89 - Buchholz 237.6 § 56 NdsLBG Nr. 1) weiter auszuüben. Wie detailliert die Ausführungen sein müssen, ist im Hinblick auf die Funktion des Gutachtens zu beantworten. Eine amtsärztliche Stellungnahme im Zwangspensionierungsverfahren soll dem Dienstherrn die Entscheidung darüber ermöglichen, ob der Beamte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist (Art. 56 Abs. 1 Satz 1 BayBG a.F.) und ggf. welche Folgerungen aus einer bestehenden Dienstunfähigkeit zu ziehen sind (etwa: Reduzierung der Arbeitszeit, Übertragung eines anderen Amtes derselben, einer entsprechenden gleichwertigen oder einer anderen Laufbahn oder Versetzung in den Ruhestand, vgl. Art. 56 Abs. 4 BayBG a.F.). Zugleich muss das Gutachten es dem Beamten ermöglichen, sich mit den Feststellungen und Schlussfolgerungen des Amtsarztes bzw. mit der darauf beruhenden Entscheidung des Dienstherrn auseinanderzusetzen und sie ggf. substantiiert anzugreifen. Deshalb darf sich das Gutachten nicht auf die bloße Mitteilung einer Diagnose und eines Entscheidungsvorschlags beschränken, sondern muss die für die Meinungsbildung des Amtsarztes wesentlichen Entscheidungsgrundlagen erkennen lassen. Dabei sind Verweise auf an anderer Stelle erhobene Befunde bzw. formulierte Bewertungen zulässig, wenn deutlich wird, in welchem Umfang sich der Amtsarzt ihnen anschließt. Wie detailliert eine amtsärztliche Stellungnahme danach jeweils sein muss, kann allerdings nicht abstrakt beantwortet werden, sondern richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles.

6

Ob die im vorliegenden Fall maßgeblichen amtsärztlichen Stellungnahmen diesen Anforderungen in vollem Umfang gerecht werden oder ob sie zu wenig detailliert sind, um ihre Funktion erfüllen zu können, ist indes keine Frage, die mit der Grundsatzrüge zur Entscheidung gestellt werden kann.

7

1.2 Auch die vom Kläger weiter aufgeworfene Frage,

"ob jedenfalls dann, wenn keine besonderen Gründe entgegenstehen, eine mündliche Anhörung erforderlich ist",

führt nicht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Ermittlungsführer im Zwangspensionierungsverfahren sich nicht auf eine schriftliche Anhörung des Beamten zu dem beabsichtigten Schlussbericht beschränken darf, sondern eine mündliche Anhörung durchführen muss, kann vielmehr ohne Weiteres anhand des Gesetzes (Art. 58 Abs. 4 BayBG a.F.) beantwortet werden. Das umfassende Äußerungsrecht des Beamten soll verhindern, dass eine Zurruhesetzung auf Umstände gestützt wird, die nicht bereits im Schlussbericht enthalten waren und zu denen sich der Beamte nicht dem unabhängigen Ermittlungsführer gegenüber äußern konnte; eine ihm lediglich vom Dienstherrn eingeräumte Äußerungsmöglichkeit reicht nicht aus (zum Zweck des Ermittlungsverfahrens: Urteil vom 31. Mai 1990 - BVerwG 2 C 55.88 - Buchholz 237.7 § 47 NWLBG Nr. 3). Einer mündlichen Anhörung kann es insbesondere dann bedürfen, wenn das Recht des Beamten auf Beweisteilhabe (vgl. Art. 58 Abs. 4 Satz 3 BayBG a.F.) oder die Glaubwürdigkeit des Beamten oder die Glaubhaftigkeit seines bisherigen Vortrags betroffen sind. Dem Gesetz lässt sich jedoch nicht, wie offenbar vom Kläger für richtig gehalten, entnehmen, dass dem Beamten das rechtliche Gehör regelmäßig in Form einer mündlichen Anhörung eingeräumt werden müsste, so dass eine solche nur in Ausnahmefällen verzichtbar wäre (vgl. Urteil vom 22. Februar 1990 - BVerwG 2 C 15.89 - Buchholz 232 § 44 BBG Nr. 22). Im Übrigen fehlt es an der grundsätzlichen Bedeutung der aufgeworfenen Frage, weil sich die Frage nach dem Wegfall des Ermittlungsverfahrens (vgl. Art. 66 Abs. 1 BayBG vom 29. Juli 2008) nicht mehr stellt und deshalb ausgelaufenes Recht betrifft (vgl. Beschluss vom 13. August 2007 - BVerwG 2 B 22.07 - juris). Dass die Frage im Rahmen des Landesbeamtenrechts anderer Bundesländer noch relevant sein mag, genügt nicht.

8

2. Die von der Beschwerde geltend gemachte Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, § 127 Nr. 1 BRRG i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG) liegt nicht vor.

9

Eine Divergenz im Sinne der genannten Vorschriften ist gegeben, wenn das Berufungsgericht in dem angefochtenen Urteil einen das Urteil tragenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, mit dem es einem Rechtssatz widersprochen hat, den eines der in den § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, § 127 Nr. 1 BRRG i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG genannten Gerichte in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. Es genügt nicht, wenn das Berufungsgericht einen Rechtssatz im Einzelfall rechtsfehlerhaft anwendet oder daraus nicht die rechtlichen Folgerungen zieht, die etwa für die Sachverhalts- und Beweiswürdigung geboten sind (stRspr; vgl. Beschlüsse vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 und vom 3. Juli 2007 - BVerwG 2 B 18.07 - Buchholz 235.1 § 69 BDG Nr. 1).

10

2.1 Eine Divergenz des Berufungsurteils zu den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Oktober 1964 (- BVerwG 2 C 10.63 - Buchholz 232 § 44 BBG Nr. 4) und vom 17. Oktober 1966 (- BVerwG 6 C 56.63 - Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 7) liegt nicht vor. Die Beschwerde entnimmt diesen Entscheidungen den Rechtssatz, dass der Beamte zu dem Ergebnis der Ermittlungen im Zwangspensionierungsverfahren stets mündlich zu hören sei. Ein derartiger Rechtssatz liegt den benannten Entscheidungen jedoch nicht zu Grunde. Vielmehr ergibt sich aus ihnen lediglich die Pflicht des Ermittlungsführers, dem Beamten nach Abschluss der Ermittlungen, aber vor Fertigstellung des Schlussberichts Gelegenheit zu geben, Einwendungen gegen alle Umstände anzubringen, die im Schlussbericht aufgeführt werden sollen (vgl. Art. 58 Abs. 4 Satz 4 BayBG a.F.). Denn die Zurruhesetzung des Beamten darf, wie ausgeführt, nur auf Umstände gestützt werden, die zuvor Gegenstand des Ermittlungsverfahrens waren und zu denen sich der Beamte gerade gegenüber dem Ermittlungsführer äußern konnte. Aus den benannten Entscheidungen ergibt sich indes nicht, dass diese Schutzfunktion des Art. 58 Abs. 4 Satz 4 BayBG a.F. notwendig verfehlt würde, wenn dem Beamten nur die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt wird (Urteile vom 17. Oktober 1966 a.a.O. S. 30 f. und vom 22. Oktober 1964 a.a.O. S. 8 f.).

11

Weiter entnimmt der Kläger den angeführten Entscheidungen den Rechtssatz, dass als Ermittlungsführer (Art. 58 Abs. 4 Satz 2 BayBG a.F.) nur ein Beamter eingesetzt werden dürfe, der "von der Dienstbehörde des Klägers unabhängig" sei. Auch insofern liegt jedoch keine Divergenz vor, da das Berufungsgericht einen hiervon abweichenden Rechtssatz nicht aufgestellt, sondern sich vielmehr ausdrücklich ebenfalls auf den Boden dieses Rechtssatzes gestellt und hervorgehoben hat, der Ermittlungsführer sei niemals unmittelbarer oder weiterer Dienstvorgesetzter des Klägers gewesen (Rn. 87 der Entscheidungsgründe). Dass das Berufungsgericht den Umstand, dass sowohl der Kläger als auch der Ermittlungsführer derselben obersten Dienstbehörde - Staatsministerium der Justiz - unterstehen, zu Recht für unschädlich gehalten hat, bedeutet nicht, dass es im Hinblick auf die gebotene Unabhängigkeit des Ermittlungsführers andere Anforderungen zu Grunde gelegt hätte als die von der Beschwerde angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts.

12

Im Übrigen führt die geltend gemachte Divergenz nicht zur Zulassung der Revision, weil sich die beiden von der Beschwerde angesprochenen Fragen nach dem Wegfall des Ermittlungsverfahrens (vgl. Art. 66 Abs. 1 BayBG vom 29. Juli 2008) nicht mehr stellen und weil sie jedenfalls nach früherem Recht eindeutig beantwortet werden können (vgl. Beschlüsse vom 15. Oktober 2009 - BVerwG 1 B 3.09 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 18 und vom 23. Dezember 1998 - BVerwG 2 B 106.98 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 Nr. 8 VwGO).

13

2.2 Eine Divergenz besteht auch nicht im Hinblick auf die Senatsentscheidung vom 16. Oktober 1997 (- BVerwG 2 C 3.97 - BVerwGE 105, 263). Die Beschwerde stützt sich auf die Annahme, der Senat habe in dieser Entscheidung den Rechtssatz aufgestellt, wesentliche Mängel des Ermittlungsverfahrens dürften durch Verfahrenshandlungen nach dem Eintritt der Regelaltersgrenze nicht mehr ausgeräumt werden. Ein solcher Rechtssatz lässt sich der genannten Entscheidung indes nicht entnehmen. Ihr Gegenstand ist lediglich die Frage, ob die Erledigung des Zurruhesetzungsverfahrens durch Überschreiten der Regelaltersgrenze zu einer Auszahlung der einbehaltenen Bezüge führen muss, obwohl die Dienstunfähigkeit des Beamten zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand festgestellt ist. Die Frage einer Heilung von Verfahrensfehlern nach dem Eintritt der Altersgrenze stellte sich in jenem Rechtsstreit jedoch nicht, da kein Anhaltspunkt dafür bestand, dass es im Ermittlungsverfahren überhaupt zu Verfahrensfehlern gekommen sein könnte (Urteil vom 16. Oktober 1997, a.a.O. S. 267). Deshalb fehlt dem von der Beschwerde für richtig gehaltenen Umkehrschluss die Grundlage.

14

2.3 Soweit die Beschwerde eine Abweichung der Berufungsentscheidung von den Senatsurteilen vom 28. August 1964 (- BVerwG 6 C 35.62 - BVerwGE 19, 216) und vom 6. Juli 1967 (- BVerwG 2 C 102.64 - BVerwGE 27, 282) rügt, greift sie im Kern lediglich die inhaltliche Richtigkeit der Berufungsentscheidung an, ohne eine Divergenz geltend zu machen. Denn das Berufungsgericht hat keinen Rechtssatz des Inhalts aufgestellt, ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren könne auch dann vorliegen, wenn die Verfahrensweise und der Abschlussbericht des Ermittlungsführers auf den ersten Blick das Fehlen einer unparteilichen Untersuchung erkennen lassen. Es ist im Gegenteil davon ausgegangen, dass der Ermittlungsführer weder parteiisch noch defizitär ermittelt hat (Entscheidungsgründe Rn. 102). Dabei geht es bei der Bewertung des Ermittlungsverfahrens ausdrücklich von der Senatsentscheidung vom 28. August 1964, a.a.O., aus (Entscheidungsgründe Rn. 113) und verweist zu Recht darauf, dass jener Fall dadurch gekennzeichnet war, dass der Ermittlungsführer grundlegende Verfahrensvorschriften verletzt hatte, in dem er bei einem unklaren amtsärztlichen Gutachten auf weitere Ermittlungen verzichtet und den Kläger in seinem Recht auf Beweisteilhabe verletzt hatte (Entscheidungsgründe Rn. 129). Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht Verfahrensfehler lediglich in der Handhabung des Verfahrens durch die zur Entscheidung berufene Behörde gesehen (Entscheidungsgründe Rn. 117 ff.); dazu geben die von der Beschwerde benannten Entscheidungen nichts her.

15

2.4 Eine Zulassung der Revision wegen Divergenz kommt auch nicht in Betracht, soweit die Beschwerde die Abweichung von der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 27. Februar 2003 (- 2 M 203/02 - ZBR 2004, 327) rügt. Der Berufungsentscheidung liegt nicht - wie die Beschwerde meint - ausdrücklich oder unausgesprochen der Rechtssatz zu Grunde, ein im Zurruhesetzungsverfahren eingeholtes amtsärztliches Gutachten dürfe sich auf die Mitteilung eines Ergebnisses beschränken, ohne tragende Feststellungen und Gründe in dem durch Art. 60 a BayBG a.F. geforderten Maß zu enthalten. Vielmehr stellt sich das Berufungsgericht ausdrücklich auf den Standpunkt des OVG Mecklenburg-Vorpommern (Entscheidungsgründe Rn. 164) und weicht auch unausgesprochen hiervon nicht ab. Es geht davon aus, dass die maßgeblichen amtsärztlichen Stellungnahmen sich in ausreichender Weise mit den wesentlichen medizinischen - internistisch-kardiologischen, urologischen und orthopädischen - Befunden sowie mit der Frage auseinandersetzen, ob sich aus diesen Befunden eine Dienstunfähigkeit im Sinne des Gesetzes ergibt (Entscheidungsgründe Rn. 151 ff., 158 ff. sowie 164 ff.). Der Umstand, dass der Kläger die Einschätzung des Berufungsgerichts in der Sache nicht teilt und die amtsärztlichen Stellungnahmen für unzureichend hält, beschränkt sich auf eine inhaltliche Kritik an der Entscheidung, die eine Divergenzrüge nicht zu begründen vermag.

16

3. Sollte die Beschwerde schließlich auch auf § 127 Nr. 2 BRRG i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG gestützt worden sein - die abschließenden Formulierungen der Beschwerdebegründung lassen dies nicht eindeutig erkennen -, so führt auch der Vorwurf, maßgebliches Landesrecht sei "nicht richtig angewendet" worden, nicht zur Zulassung der Revision. Denn § 127 Nr. 2 BRRG begründet keinen eigenständigen Zulassungsgrund, sondern weitet lediglich den Kreis des für Zulassung und Sachentscheidung maßgeblichen revisiblen Rechts aus (Beschluss vom 28. Dezember 1971 - BVerwG 2 B 40.71 - Buchholz 230 § 127 BRRG Nr. 25). Einen Zulassungsgrund legt die Beschwerde in diesem Zusammenhang nicht dar.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Soweit tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Leistungserbringer seine vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten nicht erfüllt, prüft der Träger der Eingliederungshilfe oder ein von diesem beauftragter Dritter die Wirtschaftlichkeit und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der vereinbarten Leistungen des Leistungserbringers. Die Leistungserbringer sind verpflichtet, dem Träger der Eingliederungshilfe auf Verlangen die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. Zur Vermeidung von Doppelprüfungen arbeiten die Träger der Eingliederungshilfe mit den Trägern der Sozialhilfe, mit den für die Heimaufsicht zuständigen Behörden sowie mit dem Medizinischen Dienst gemäß § 278 des Fünften Buches zusammen. Der Träger der Eingliederungshilfe ist berechtigt und auf Anforderung verpflichtet, den für die Heimaufsicht zuständigen Behörden die Daten über den Leistungserbringer sowie die Ergebnisse der Prüfungen mitzuteilen, soweit sie für die Zwecke der Prüfung durch den Empfänger erforderlich sind. Personenbezogene Daten sind vor der Datenübermittlung zu anonymisieren. Abweichend von Satz 5 dürfen personenbezogene Daten in nicht anonymisierter Form an die für die Heimaufsicht zuständigen Behörden übermittelt werden, soweit sie zu deren Aufgabenerfüllung erforderlich sind. Durch Landesrecht kann von der Einschränkung in Satz 1 erster Halbsatz abgewichen werden.

(2) Die Prüfung nach Absatz 1 kann ohne vorherige Ankündigung erfolgen und erstreckt sich auf Inhalt, Umfang, Wirtschaftlichkeit und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der erbrachten Leistungen.

(3) Der Träger der Eingliederungshilfe hat den Leistungserbringer über das Ergebnis der Prüfung schriftlich zu unterrichten. Das Ergebnis der Prüfung ist dem Leistungsberechtigten in einer wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen.

(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).

Haben Leistungsempfänger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld bezogen und wird im Anschluss daran eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgeführt, so wird bei der Berechnung der diese Leistungen ergänzenden Leistung zum Lebensunterhalt von dem bisher zugrunde gelegten Arbeitsentgelt ausgegangen; es gilt die für den Rehabilitationsträger jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze.

(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt.

(2) Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des Absatzes 1 verstoßen, sind unwirksam.

(3) Eine Benachteiligung nach Absatz 1 durch Arbeitgeber oder Beschäftigte ist eine Verletzung vertraglicher Pflichten.

Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend für

1.
Beamtinnen und Beamte des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Bundes oder eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
Richterinnen und Richter des Bundes und der Länder,
3.
Zivildienstleistende sowie anerkannte Kriegsdienstverweigerer, soweit ihre Heranziehung zum Zivildienst betroffen ist.

(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

(1) Eine unterschiedliche Behandlung wegen eines in § 1 genannten Grundes ist zulässig, wenn dieser Grund wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist.

(2) Die Vereinbarung einer geringeren Vergütung für gleiche oder gleichwertige Arbeit wegen eines in § 1 genannten Grundes wird nicht dadurch gerechtfertigt, dass wegen eines in § 1 genannten Grundes besondere Schutzvorschriften gelten.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

(1) Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 auch im Falle einer ungünstigeren Behandlung einer Frau wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft vor.

(2) Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.

(3) Eine Belästigung ist eine Benachteiligung, wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem in § 1 genannten Grund in Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.

(4) Eine sexuelle Belästigung ist eine Benachteiligung in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.

(5) Die Anweisung zur Benachteiligung einer Person aus einem in § 1 genannten Grund gilt als Benachteiligung. Eine solche Anweisung liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 insbesondere vor, wenn jemand eine Person zu einem Verhalten bestimmt, das einen Beschäftigten oder eine Beschäftigte wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt oder benachteiligen kann.

(1) Eine unterschiedliche Behandlung wegen eines in § 1 genannten Grundes ist zulässig, wenn dieser Grund wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist.

(2) Die Vereinbarung einer geringeren Vergütung für gleiche oder gleichwertige Arbeit wegen eines in § 1 genannten Grundes wird nicht dadurch gerechtfertigt, dass wegen eines in § 1 genannten Grundes besondere Schutzvorschriften gelten.

Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Eine unterschiedliche Behandlung wegen eines in § 1 genannten Grundes ist zulässig, wenn dieser Grund wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist.

(2) Die Vereinbarung einer geringeren Vergütung für gleiche oder gleichwertige Arbeit wegen eines in § 1 genannten Grundes wird nicht dadurch gerechtfertigt, dass wegen eines in § 1 genannten Grundes besondere Schutzvorschriften gelten.

(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).

Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters auch zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein. Derartige unterschiedliche Behandlungen können insbesondere Folgendes einschließen:

1.
die Festlegung besonderer Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung und zur beruflichen Bildung sowie besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Bedingungen für Entlohnung und Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, um die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren Beschäftigten und Personen mit Fürsorgepflichten zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen,
2.
die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für den Zugang zur Beschäftigung oder für bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile,
3.
die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung auf Grund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder auf Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand,
4.
die Festsetzung von Altersgrenzen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen von Beschäftigten und die Verwendung von Alterskriterien im Rahmen dieser Systeme für versicherungsmathematische Berechnungen,
5.
eine Vereinbarung, die die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der oder die Beschäftigte eine Rente wegen Alters beantragen kann; § 41 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt,
6.
Differenzierungen von Leistungen in Sozialplänen im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes, wenn die Parteien eine nach Alter oder Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelung geschaffen haben, in der die wesentlich vom Alter abhängenden Chancen auf dem Arbeitsmarkt durch eine verhältnismäßig starke Betonung des Lebensalters erkennbar berücksichtigt worden sind, oder Beschäftigte von den Leistungen des Sozialplans ausgeschlossen haben, die wirtschaftlich abgesichert sind, weil sie, gegebenenfalls nach Bezug von Arbeitslosengeld, rentenberechtigt sind.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend für

1.
Beamtinnen und Beamte des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Bundes oder eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
Richterinnen und Richter des Bundes und der Länder,
3.
Zivildienstleistende sowie anerkannte Kriegsdienstverweigerer, soweit ihre Heranziehung zum Zivildienst betroffen ist.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Eine unterschiedliche Behandlung wegen eines in § 1 genannten Grundes ist zulässig, wenn dieser Grund wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist.

(2) Die Vereinbarung einer geringeren Vergütung für gleiche oder gleichwertige Arbeit wegen eines in § 1 genannten Grundes wird nicht dadurch gerechtfertigt, dass wegen eines in § 1 genannten Grundes besondere Schutzvorschriften gelten.

Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend für

1.
Beamtinnen und Beamte des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Bundes oder eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
Richterinnen und Richter des Bundes und der Länder,
3.
Zivildienstleistende sowie anerkannte Kriegsdienstverweigerer, soweit ihre Heranziehung zum Zivildienst betroffen ist.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.