Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 10 Voraussetzung der Ernennung auf Lebenszeit

Die Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit ist nur zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte sich in einer Probezeit von mindestens sechs Monaten und höchstens fünf Jahren bewährt hat. Von der Mindestprobezeit können durch Landesrecht Ausnahmen bestimmt werden.

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Referenzen - Urteile | § 10 BeamtStG

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71 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 10 BeamtStG.

Verwaltungsgericht München Urteil, 09. Okt. 2018 - M 5 K 17.916

bei uns veröffentlicht am 09.10.2018

Tenor I. Der Bescheid des Präsidiums der … … vom 10. Februar 2017 wird aufgehoben. II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherh

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 21. Apr. 2015 - W 1 K 15.94

bei uns veröffentlicht am 21.04.2015

Tenor I. Der Bescheid des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei vom 14. August 2013 wird aufgehoben. II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vo

Verwaltungsgericht München Beschluss, 11. Feb. 2019 - M 5 S 18.4741

bei uns veröffentlicht am 11.02.2019

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 7.479,51 EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller steht seit de

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 19. Dez. 2016 - Au 2 S 16.1284

bei uns veröffentlicht am 19.12.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 7.275,06 EUR festgesetzt. Gründe I. Der am * 1988 in, Bosnien und H

Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 30. März 2015 - RO 1 S 15.385

bei uns veröffentlicht am 30.03.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 3.270,- EUR festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin begehr

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 23. Aug. 2017 - Au 2 S 17.1053

bei uns veröffentlicht am 23.08.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf EUR 7.319,58 festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin begehrt d

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 18. März 2019 - W 1 S 19.191

bei uns veröffentlicht am 18.03.2019

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 14. Februar 2019 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 8. Februar 2019 wird wiederhergestellt. II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Feb. 2018 - 3 CS 18.99

bei uns veröffentlicht am 06.02.2018

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 13.619,46 € festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Feb. 2018 - 3 CS 17.1778

bei uns veröffentlicht am 06.02.2018

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.319,58 Euro festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 19. Apr. 2016 - AN 1 K 15.02332

bei uns veröffentlicht am 19.04.2016

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. 3. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festg

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Mai 2019 - 3 CS 19.655

bei uns veröffentlicht am 15.05.2019

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.559,49 Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. Aug. 2014 - 3 ZB 13.2214

bei uns veröffentlicht am 27.08.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 27.631,24 € festgesetzt.

Verwaltungsgericht München Beschluss, 31. März 2014 - M 5 S 14.961

bei uns veröffentlicht am 31.03.2014

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 16.873,86 Euro festgesetzt. Gründe I. Die am ... Dezember 1985 g

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Juli 2014 - 3 CS 14.917

bei uns veröffentlicht am 29.07.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 31. März 2014 wird der Streitwer

Verwaltungsgericht München Urteil, 20. Feb. 2018 - M 5 K 17.2300

bei uns veröffentlicht am 20.02.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder H

Verwaltungsgericht München Beschluss, 07. Aug. 2017 - M 5 S 17.1049

bei uns veröffentlicht am 07.08.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 13.038,54 EUR festgesetzt. Gründe I. Die am ... Juli 1986 geboren

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 13. Jan. 2016 - 3 B 14.1487

bei uns veröffentlicht am 13.01.2016

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Aktenzeichen: 3 B 14.1487 Im Namen des Volkes Urteil vom 13. Januar 2016 (VG Ansbach, Entscheidung vom 14. Januar 2014, Az.: AN 1 K 13.1631) 3. Senat Sachgebietss

Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 13. Feb. 2017 - RO 1 S 16.1815

bei uns veröffentlicht am 13.02.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 6.900,- EUR festgesetzt. Gründe I. Die am ...1989 geborene Antrag

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Aug. 2017 - 3 CS 17.512

bei uns veröffentlicht am 11.08.2017

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.974,19 Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Aug. 2017 - 3 CS 17.1342

bei uns veröffentlicht am 16.08.2017

Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 6. Juni 2017 wird aufgehoben. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. III. Der Streitwert wird in bei

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 23. März 2018 - W 1 S 18.248

bei uns veröffentlicht am 23.03.2018

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 21. Februar 2018 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 6. Februar 2018 wird wiederhergestellt. II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Dez. 2015 - 3 CS 15.2220

bei uns veröffentlicht am 16.12.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert wird auf 6.704,19 Euro festgesetzt. Gründe I. Der am 6.

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 22. März 2018 - AN 1 S 18.00403

bei uns veröffentlicht am 22.03.2018

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 7.316,34 EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller wendet sich im vorliegen

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 05. Sept. 2016 - Au 2 S 16.785

bei uns veröffentlicht am 05.09.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 6.831,90 EUR festgesetzt. Gründe I. Der am ... 1993

Verwaltungsgericht München Urteil, 09. Juni 2015 - M 5 K 14.1598

bei uns veröffentlicht am 09.06.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 5 K 14.1598 Im Namen des Volkes Urteil vom 9. Juni 2015 (§§ 116 Abs. 1, 117 Abs. 6 VwGO) 5. Kammer Sachgebiets-Nr. 1330 Hauptpunkte: En

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 19. Dez. 2018 - AN 1 S 18.02226

bei uns veröffentlicht am 19.12.2018

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 6.864,30 EUR festgesetzt. Gründe I. Der am … geborene Antragsteller ist

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 28. Juli 2016 - 3 B 14.1431

bei uns veröffentlicht am 28.07.2016

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 27. März 2012 und der Bescheid des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 16. September 2010 in der Fassung des Ergänzungsbescheids vom 17. August 2011 und u

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Dez. 2018 - 3 ZB 16.935

bei uns veröffentlicht am 13.12.2018

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 26.988,85 Euro festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 28. Dez. 2017 - W 1 S 17.1405

bei uns veröffentlicht am 28.12.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. II. Der Streitwert wird auf 13.619,46 € festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin hat

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. März 2017 - 3 C 17.256

bei uns veröffentlicht am 30.03.2017

Tenor I. Die Beschwerde des Klägers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe im Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 12. Dezember 2016 - RN 1 K 15.949 - wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Besch

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 31. Juli 2015 - 3 ZB 12.1613

bei uns veröffentlicht am 31.07.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 74.554,35 €festgesetzt.

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 22. Dez. 2017 - W 1 S 17.1441

bei uns veröffentlicht am 22.12.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. II. Der Streitwert wird auf 7.147,71 € festgesetzt. Gründe I. Der am … … &#

Verwaltungsgericht München Beschluss, 11. Juli 2016 - M 5 S 16.1725

bei uns veröffentlicht am 11.07.2016

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Entlassungsverfügung des Polizeipräsidiums ... vom 28. Januar 2016 wird wiederhergestellt. II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III.

Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 12. Dez. 2016 - RN 1 K 15.949

bei uns veröffentlicht am 12.12.2016

Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe I. Der Kläger wendet sich gegen seine Probezeitbeurteilung sowie die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis wegen mangelnder Bew

Verwaltungsgericht München Urteil, 14. Juni 2016 - M 5 K 16.453

bei uns veröffentlicht am 14.06.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder H

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 18. Jan. 2017 - Au 2 S 16.1730

bei uns veröffentlicht am 18.01.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 6.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Der am ...1994 in ... geborene

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. März 2017 - 3 CS 17.257

bei uns veröffentlicht am 20.03.2017

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.500 Euro festgesetzt. Gründe I.

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 18. Jan. 2018 - Au 2 S 17.1852

bei uns veröffentlicht am 18.01.2018

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 7.165,44 EUR festgesetzt. Gründe I. Der am ... 1994 in ... geborene

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 15. Jan. 2019 - 6 A 1553/18

bei uns veröffentlicht am 15.01.2019

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 25.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : 1Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat kein

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 15. Jan. 2019 - 6 A 1554/18

bei uns veröffentlicht am 15.01.2019

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : 1Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 2I. Aus

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 15. Jan. 2019 - 6 A 1597/18

bei uns veröffentlicht am 15.01.2019

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : 1Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 2I. Aus

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 11. Dez. 2018 - 2 K 13407/16

bei uns veröffentlicht am 11.12.2018

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des aufgrund des

Verwaltungsgericht München Beschluss, 06. Juli 2018 - M 5 S 18.2145

bei uns veröffentlicht am 06.07.2018

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 4. Mai 2018 gegen den Bescheid der Regierung von Oberbayern vom 9. April 2018 wird wiederhergestellt. II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tra

Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 06. Juni 2018 - 6 A 1568/17 HGW

bei uns veröffentlicht am 06.06.2018

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollst

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 16. Mai 2018 - 3 M 162/18

bei uns veröffentlicht am 16.05.2018

Gründe 1 I. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die vom Antragsgegner vorgebrachten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, greifen nicht durch. 2 1. Die Beschwerde ist zulässig. Der Antragsgegner

Verwaltungsgericht Greifswald Beschluss, 12. März 2018 - 6 B 153/18 HGW

bei uns veröffentlicht am 12.03.2018

Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 18. Januar 2018 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 12. Januar 2018 wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwer

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 15. Sept. 2017 - 11 B 36/17

bei uns veröffentlicht am 15.09.2017

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 14.719,71 € festgelegt. Gründe 1 Der Antrag, 2 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Entlassungsverfügung v

Verwaltungsgericht Trier Beschluss, 04. Sept. 2017 - 7 L 10532/17.TR

bei uns veröffentlicht am 04.09.2017

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 12.258,81 Euro festgesetzt. Gründe 1 Der zulässige Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 12. Juni 2017 - 11 B 17/17

bei uns veröffentlicht am 12.06.2017

Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 08.05.2017 – Aktenzeichen … – gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 28.04.2017 wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streit

Verwaltungsgericht Trier Beschluss, 03. Apr. 2017 - 7 L 1408/17.TR

bei uns veröffentlicht am 03.04.2017

Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 16. Dezember 2016 wird wiederhergestellt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Der Wert des Streitgegenstandes wird