Verwaltungsgericht Koblenz Urteil, 31. Mai 2017 - 4 K 399/16.KO

ECLI:ECLI:DE:VGKOBLE:2017:0531.4K399.16.00
bei uns veröffentlicht am31.05.2017

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Tenor

Der zu Gunsten der Beigeladenen zu 1. erlassene Genehmigungsbescheid der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord vom 21. Oktober 2011 zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur Klärschlammtrocknung und einer Biogasanlage und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord vom 24. Juni 2014 werden aufgehoben.

Die Gerichtskosten und die im gerichtlichen Verfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Beklagte und die Beigeladenen zu 1. und 2. zu je einem Drittel; die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Vorverfahren tragen der Beklagte und die Beigeladene zu 1. je zur Hälfte; im Übrigen tragen die Beteiligten ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe der jeweils festzusetzenden Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen eine zu Gunsten der Beigeladenen zu 1. erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine Biogas- und Klärschlammtrocknungsanlage.

2

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks in der Gemarkung A., Flur 9, Flurstück 3/19 (Katasterkarte siehe Anlage, S. 24). Das Grundstück liegt am südlichen Ende innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des rechtsverbindlichen Bebauungsplans „Gewerbe- und Industriegebiet B.“ der Beigeladenen zu 2., der für diesen Bereich als Art der baulichen Nutzung ein Industriegebiet (GI) gemäß § 9 BauNVO ausweist. Die Baugenehmigung für das auf diesem Grundstück stehende und vom Kläger selbst bewohnte Wohnhaus wurde mit Bauschein der Kreisverwaltung Neuwied vom 14. Februar 2006 erteilt. Durch Eintragung einer entsprechenden Baulast in das Baulastenverzeichnis der Kreisverwaltung Neuwied ist die Nutzung als Betriebsleiterwohnung festgeschrieben.

3

Die Beigeladene zu 2. beschloss für den Bereich südlich des vorgenannten Industriegebiets unmittelbar angrenzend daran die Aufstellung eines Bebauungsplans „Sondergebiet Biogasanlage". Im Aufstellungsverfahren legte die Beigeladene zu 1. eine gutachterliche Geruchsimmissionsprognose der Fa. C. GmbH, D., vom 7. Februar 2011 vor, die von dem Gemeinderat der Beigeladenen zu 2. zur Grundlage der Abwägung beim Satzungsbeschluss am 15. August 2011 gemacht wurde. Darin schloss der Sachverständige aus seinen Berechnungen, dass auf dem Grundstück des Klägers in 9 % der Jahresstunden von der geplanten Anlage verursachte Gerüche wahrzunehmen sein würden. Dieser Wert wurde auch in die Begründung des Bebauungsplanes übernommen. Der Bebauungsplan sieht am nördlichen Rand eine 3 m breite nicht überbaubare Fläche vor, dort jedoch weder Begrünungs- oder sonstige Immissionsschutzmaßnahmen. Das Grundstück des Klägers beginnt etwa 13 m nördlich des vorgesehenen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, wobei bauliche Anlagen schon in 16 m Entfernung von dem Grundstück des Klägers zulässig wären und tatsächlich schon in 18 m Entfernung erbaut wurden (Blockheizkraftwert – BHKW). Der Bebauungsplan wurde bis zur mündlichen Verhandlung am 26. April 2017 weder ausgefertigt noch öffentlich bekanntgemacht.

4

Mit Schreiben vom 17. Juni 2011 beantragte die Beigeladene zu 1. bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord (SGD Nord) die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Biogas- sowie einer Klärschlammtrocknungsanlage auf dem südlich vom Wohnanwesen des Klägers gelegenen Betriebsgelände in der Gemarkung A., Flur 9, Flurstücke 9, 10/1, 10/2, 3/48, 11/1, 11/2 und 12. Mit den Antragsunterlagen legte die Beigeladene zu 1 u.a. auch eine in ihrem Auftrag erstellte gutachterliche Geruchsimmissionsprognose der C. GmbH vom 20. Mai 2011 vor. Darin schloss der Sachverständige aus seinen Berechnungen, dass auf dem Grundstück des Klägers in 13 % der Jahresstunden von der geplanten Anlage verursachte Gerüche wahrzunehmen sein würden, wobei im Umfeld des Betriebsgeländes ansonsten keine anderen relevanten Emittenten vorhanden seien.

5

Nach Durchführung eines vereinfachten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens erteilte die SGD Nord der Beigeladenen zu 1. mit Bescheid vom 21. Oktober 2011 die beantragte Genehmigung. Diese ist mit einer Vielzahl von Nebenbestimmungen verbunden, die insbesondere im Abschnitt „4. Immissionsschutz" auch Regelungen zur Begrenzung, Ableitung und Messung von Emissionen an geruchsintensiven Stoffen enthalten. Eine Zustellung des Genehmigungsbescheids an den Kläger erfolgte seinerzeit nicht.

6

Mit Schreiben vom 2. Oktober 2012 erhob der Kläger gegen diese Genehmigung Widerspruch und führte aus, es sei unmittelbar nach Inbetriebnahme der Anlage an seinem Wohnhaus zu unzumutbaren Geruchsbelästigungen gekommen, insbesondere sei ein Aufenthalt im Freien undenkbar.

7

Im Zusammenhang mit einer Gewässerverunreinigung des Burbachs wurde die Undichtigkeit der Fahrsiloanlage festgestellt und mit verschiedenen Anordnungen der Betrieb der Anlage einschränkt bis zu einer Sanierung. Am 5. Februar 2013 ordnete der Beklagte die sofortige Vollziehung der Genehmigung vom 21. Oktober 2011 an. Es kam zu insgesamt vier gerichtlichen Eilverfahren (7 L 24/13.KO, 7 L 39/13.KO, 7 L 68/13.KO und 7 L 289/13.KO) im Hinblick auf die Genehmigung und die nachträglichen Anordnungen des Beklagten. Weiterhin erging auf Antrag der Beigeladenen die Änderungsgenehmigung vom 14. März 2014 zur Änderung der Genehmigung der Biogas- und Klärschlammtrocknungsanlage vom 21. Oktober 2011 durch die Sanierung der Fahrsiloanlage und die Änderung der Substratzusammensetzung, die Gegenstand des ebenfalls vom Kläger betriebenen Verfahrens 4 K 398/16.KO ist.

8

Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Juni 2014 wies die SGD Nord den Widerspruch gegen die Genehmigung zurück und führte zur Begründung aus, im Fall der Anfechtung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung durch Dritte sei für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Genehmigungsbescheids grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seines Erlasses maßgeblich. Eine von der Genehmigung abweichende Bauausführung könne hierbei unberücksichtigt bleiben - sei es, dass sich die Abweichungen aus einer späteren behördlichen Zulassung (z.B. einer Änderungsgenehmigung gemäß § 16 BlmSchG), einer später erlassenen behördlichen Anordnung (z.B. einer nachträglichen Anordnung gemäß § 17 BlmSchG) ergäben oder vom Anlagenbetreiber zu Recht (nicht nach § 15 BlmSchG anzeigebedürftige Abweichungen) oder zu Unrecht eigenmächtig vorgenommen worden seien. Das Wohnanwesen des Klägers sei ausreichend vor von der streitgegenständlichen Anlage verursachten schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geruch geschützt. Zur Ermittlung und Beurteilung von Geruchsimmissionen ziehe die SGD Nord die Maßstäbe und Methoden nach der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) vom 29. Februar 2008 heran. Nach Nr. 3.1 der GIRL sei eine nach ihrer Herkunft aus Anlagen erkennbare Geruchsimmission in der Regel als erhebliche Belästigung anzusehen, wenn die Gesamtbelastung die in der dortigen Tabelle 1 angegebenen Immissionswerte (angegeben als relative Häufigkeiten der Geruchsstunden) überschreite. Für Gewerbe- und Industriegebiete betrage der maximal zulässige Immissionswert (IW) gemäß Spalte 2 der Tabelle in Nr. 3.1 der GIRL 0,15 (entsprechend 15% der Jahresstunden). Zur Beantwortung der Frage, ob die Schutzpflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BlmSchG im Hinblick auf schädliche Umwelteinwirkungen durch Geruch erfüllt sei, bedürfe es nach Nr. 4.2 der GIRL im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens grundsätzlich für jede Beurteilungsfläche in dem für die Beurteilung der Einwirkungen maßgeblichen Gebiet (Beurteilungsgebiet) der Bestimmung der Kenngröße für die Gesamtbelastung, die sodann mit den Immissionswerten nach Nr. 3.1 der GIRL zu vergleichen sei. Die Kenngröße für die Gesamtbelastung ergebe sich dabei als Summe der gemäß Nr. 4.5 der GIRL durch eine Geruchsausbreitungsrechnung zu ermittelnden Kenngröße für die Zusatzbelastung (d.h. der voraussichtlich von der zur Genehmigung gestellten Anlage auf jede Beurteilungsfläche einwirkenden Geruchsimmissionen) und der gemäß Nr. 4.4 der GIRL durch eine Rasterbegehung oder eine Geruchsausbreitungsrechnung zu ermittelnden Kenngröße für die vorhandene Belastung (d.h. der von anderen als der zur Genehmigung gestellten Anlage auf jede Beurteilungsfläche im Beurteilungsgebiet einwirkenden Geruchsimmissionen). Auf Grundlage der beschriebenen Methodik habe der Sachverständige für das Wohnanwesen des Klägers eine von der Anlage verursachte Zusatzbelastung ermittelt, ausgedrückt als relative Häufigkeit der Geruchsstunden von 13 %. Daneben seien vom Sachverständigen bei einem Ortstermin keine anderen relevanten Emittenten ermittelt worden, die als Vorbelastung im Sinne der GIRL zu werten wären. Da damit die Gesamtbelastung in Bezug auf Geruchsimmissionen am Wohnhaus des Klägers den einschlägigen Immissionswert von 0,15 (= 15 % der Jahresstunden) unterschreite, sei von einem ausreichenden Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geruch auszugehen. Demzufolge könne es vorliegend auch dahinstehen, ob bei Betriebsleiterwohnungen in einem von vornherein grundsätzlich schon nicht wohnverträglichen Industriegebiet im Einzelfall nicht sogar noch höhere Geruchshäufigkeiten zulässig sein könnten. Zweifel an der Richtigkeit der Berechnungen des Sachverständigen seien vom Kläger nicht geltend gemacht worden und auch sonst nicht erkennbar.

9

Der Widerspruchsbescheid wurde den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 25. Juni 2015 zugestellt.

10

Der Kläger hat am 23. Juli 2014 Klage erhoben und trägt ergänzend und vertiefend vor, die Genehmigung vom 21. Oktober 2011 sei formell und materiell rechtswidrig und verletze ihn seinen Rechten. Die standortbezogene Vorprüfung zur Ursprungsgenehmigung vom 21. Oktober 2011 entspreche nicht den Vorgaben des § 3c UVPG. Die jeweiligen Vorprüfungen hätten vielmehr zu dem Ergebnis kommen müssen, dass eine vollständige Umweltverträglichkeitsprüfung mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen gewesen sei. Die Ausführungen in der Genehmigung vom 21. Oktober 2011 genügten nicht den Anforderungen des § 3c UVPG an die erforderliche standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls. Die besondere Empfindlichkeit des Gebiets, in dem die Anlagen errichtet worden seien, ergebe sich unter anderem daraus, dass es im Naturpark Rhein-Westerwald liege, die damals bestehenden landwirtschaftlichen Nutzungen für den Bereich des Vorhabens zu beachten seien, das nahegelegene Gewässer des Burbachs als Nebenbach des Saynbachs sowie das FFH-Gebiet Brexbach- und Saynbachtal betroffen sein könnten. Darüber hinaus seien die übrigen Immissionen für diese Gebiete nicht betrachtet worden. Die Genehmigung verstoße gegen das nachbarschützende Bestimmtheitsgebot und gegen die immissionsschutzrechtlichen Grundpflichten nach § 5 Abs. 1 BlmSchG. Die für das Emissionsverhalten der Biogasanlage und Klärschlammlagerung maßgebenden Substratmengen und die zur Geruchsminderung notwendigen organisatorischen Maßnahmen, wie die Abdeckung der Mistlagerfläche, seien der Genehmigung und den Genehmigungsunterlagen nicht zu entnehmen. Weiterhin seien die Anforderungen an die Austrittsbedingungen und die Schornsteinhöhe nicht bestimmt. Die Ursprungsgenehmigung regele lediglich die Schornsteinhöhe von mindestens 10 m. Die von dem Vorhaben ausgehenden Geruchsimmissionen verstießen gegen die Abwehrpflicht aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 BlmSchG. Wesentlich für die Geruchsbelastung seien neben den Lagerflächen die Emissionen aus der Biogasanlage und der Klärschlammtrocknung. Die Emissionen aus der Biogasanlage und der Klärschlammtrocknung stammten neben den Be- und Entladevorgängen der Anlagen aus den gefassten Quellen, also aus den Schornsteinen. Die Nebenbestimmungen zu den Austrittsbedingungen der Schornsteine für die Biogasanlage und die Klärschlammtrocknung genügten nicht den immissionsschutzrechtlichen Anforderungen. Trotz der fehlenden Festsetzung bestimmter Schornsteinhöhen und Austrittsgeschwindigkeiten in der Genehmigung gehe diese von bestimmten Bedingungen aus. Mangels entsprechender Vorgaben im Genehmigungsbescheid unterschätze das Gutachten damit systematisch die im legalen Betrieb infolge der variablen Austrittsbedingungen möglichen Immissionen. Die Ursprungsgenehmigung lege für den Schadstoff Formaldehyd einen zu hohen Grenzwert fest. Formaldehyd sei seit dem 1. April 2015 im Anhang VI der Verordnung 2008/1272/EG über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen in der Kategorie 1B eingestuft: „wahrscheinlich karzinogen beim Menschen". Mit der Einstufung von Formaldehyd als krebsgefährdend und erbgutverändernd gälten aufgrund der Nr. 5.2.7.1.1 Abs. 3 TA Luft neue Anforderungen. Es fehle eine FFH-Verträglichkeitsprüfung für das FFH-Gebiet Brexbach- und Saynbachtal.

11

Der Kläger beantragt,

den Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 21. Oktober 2011 zur Errichtung und zum Betrieb der Klärschlammtrocknungs- und Biogasanlage in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juni 2014 aufzuheben.

12

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

13

Er verweist auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 24. Juni 2014 und führt ergänzend aus, die mit Schriftsatz vom 16. Januar 2017 erstmals vorgebrachte angebliche Fehlerhaftigkeit der UVP-Vorprüfungen sei nach Maßgabe von § 4a Abs. 1 Satz 1 UmwRG verspätet. Die Dokumentation zur UVP-Vorprüfung stamme vom 20. Juli 2011 und bestätige die ordnungsgemäße Durchführung dieser Vorprüfung. Sie ende mit der zutreffenden Feststellung, dass keine erheblichen Umweltauswirkungen auf eines der in Nr. 2.3 der Anlage 2 zum UVPG genannten Schutzgebiete möglich erscheinen, und komme zu dem Ergebnis, dass die Durchführung einer UVP entbehrlich sei. Das Betriebsgelände liege zwar innerhalb des Gebiets des Naturparks Rhein-Westerwald, jedoch nicht innerhalb einer der nach § 3 der Landesverordnung über den Naturpark Rhein-Westerwald festgelegten 5 Kernzonen. Das Betriebsgelände liege weder innerhalb des FFH-Gebiets Brexbach- und Saynbachtal noch unmittelbar in seiner Nähe (Abstand mehr als 1 km). Der Bescheid sei auch bestimmt, da zu der Genehmigung auch die zugehörigen Antrags- und Planunterlagen - wozu auch die Immissionsprognosen zählten – gehörten und ihr Inhalt hieraus zu ermitteln sei. Die Beigeladene zu 1. sei verpflichtet, ihre Anlage so zu errichten und zu betreiben, dass die in der Immissionsprognose genannten Ableitungsbedingungen tatsächlich gegeben seien. Der Kläger sei an seinem Wohnanwesen ausreichend vor von der streitgegenständlichen Anlage verursachten schädlichen Umwelteinwirkungen durch erhebliche Geruchsbelästigungen geschützt. In dem Gutachten der Fa. C. GmbH vom 24. Juli 2015 sei eine Neuberechnung der im Beurteilungsgebiet auftretenden Geruchsimmissionen unter Berücksichtigung folgender geruchsmindernder Maßnahmen vorgenommen worden: - Abdeckung der Feststoffannahme, - Änderung der Inputstoffe, - Änderung der Fahrsiloanlage, - Verbesserung der Ableitbedingungen der Klärschlammtrocknungsanlage. Es komme zu dem Ergebnis, dass sich an der nahegelegenen Wohnnutzung bezüglich Geruchsimmissionen eine Zusatzbelastung zwischen 10 und 14 % der Jahresstunden ergebe, die zugleich der Gesamtbelastung entspreche. Der Immissionswert für Gewerbe- und Industriegebiete von 0,15 (entsprechend 15 %) nach Nr. 3.1 der GIRL sei damit eingehalten bzw. werde sogar noch unterschritten. In der Genehmigung vom 21. Oktober 2011 sei kein zu hoher Emissionsgrenzwert für Formaldehyd festgelegt worden, vielmehr sei der seinerzeit geltende Wert sei festgelegt worden. Im Hinblick auf die Änderung des Rechts seien nachträgliche Anforderungen bereits verfügt worden. Da nach den insoweit einschlägigen immissionsschutzrechtlichen Maßstäben dem baurechtlichen Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme genüge getan sei, könnten die Bedenken gegen die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Klage nicht zum Erfolg verhelfen.

14

Die Beigeladene zu 1. beantragt,

die Klage abzuweisen.

15

Sie verweist auf die Ausführungen des Beklagten und führt ergänzend unter anderem aus, es lägen von C. zwei Geruchsausbreitungsprognosen und eine Nachberechnung einer Geruchsausbreitungsprognose vor. Es handele sich dabei um die Immissionsprognose vom 7. Februar 2011, die den Bebauungsplanakten beiliege. Des Weiteren liege die Nachberechnung vom 13. Januar 2015 und das Immissionsschutzgutachten vom 24. Juli 2015 vor, welches im Nachgang zur mündlichen Verhandlung vom 31. März 2015 erstellt worden sei. Die Immissionsprognose vom 7. Februar 2011 sei auf der Grundlage des Scoopingtermins überarbeitet worden zu der Prognose vom 20. Mai 2011. Letztere gelange am Messpunkt IP 1 zu einer Belastung von 13 % der Jahresstunden. Bei IP 1 handele es sich um einen Messpunkt, der den Standort der Betriebsleiterwohnung des Klägers bezeichne. Diese Nachberechnung sei nach intensiver Prüfung seitens der SGD und weiteren Erläuterungen des Gutachters Grundlage der Genehmigung geworden. Die Nachberechnung vom 13. Januar 2015 weise für den Standort der Betriebsleiterwohnung des Klägers eine Jahresstundenbelastung von 15 % aus. Dies beruhe darauf, dass der Emissionsfaktor Gasverwertung BHKW ursprünglich mit 2.600 GE/m³ angesetzt worden sei, richtigerweise aber mit 3.000 GE/m³ hätte angesetzt werden müssen. Auch der Emissionsansatz der Klärschlammtrocknungsanlage sei wegen eines Umrechnungsfehlers unzutreffend gewesen. Die Immissionsprognose vom 24. Juli 2015 sei auf die Verhandlung in der öffentlichen Sitzung des Gerichts vom 31. März 2015 zurückzuführen und in Abstimmung mit dem Gutachter des Klägers erstellt worden. Im Rahmen dieser Untersuchung seien gegenüber dem Ursprungsgutachten geruchsmindernde Maßnahmen berücksichtigt worden, die bereits umgesetzt seien. Dies sei die Abdeckung der Feststoffannahme, so dass Geruchsemissionen nur noch während der Befüllung aufträten. Durch die Änderung der Inputstoffe verringere sich der Emissionsfaktor für die Silage von 4,6 auf 4,1 GE/m²*s. Durch die Änderung der Fahrsiloanlage seien die Anschnittfläche verkleinert und damit die Geruchsemissionen reduziert worden. Auch seien die Ableitungsbedingungen der Klärschlammtrocknung verbessert worden. Die Immissionsprognose mit Datum vom 24. Juli 2015 weise für den Standort der Betriebsleiterwohnung des Klägers einen Wert von 11 % der Jahresgeruchsstunden aus. Diese Verminderung gegenüber der Nachberechnung vom 13. Januar 2015 ergebe sich aus den Änderungen, die sie zwischenzeitlich durchgeführt habe und die durch die Änderungsgenehmigung vom 14. März 2014 vorgegeben worden seien. Die umgesetzten Maßnahmen hätten eine Verbesserung der Geruchsbelastungssituation zur Folge und das Gutachten vom 24. Juli 2015 weise dies richtigerweise aus.

16

Die Beigeladene zu 2. beantragt,

die Klage abzuweisen.

17

Sie führt im Wesentlichen aus, zutreffend sei, dass der Bebauungsplan „Sondergebiet Biogasanlage" bislang nicht in Kraft getreten sei, es fehle an der Ausfertigung und Bekanntmachung. Die Genehmigung verletze den Kläger jedoch nicht in seinen Rechten, wie sich aus den zutreffenden Darlegungen des Beklagten und der Beigeladenen zu 1. ergebe.

18

Das zunächst unter dem Aktenzeichen 4 K 708/14.KO geführte Verfahren hat – wie auch das Parallelverfahren 4 K 707/14.KO - nach der mündlichen Verhandlung vom 31. März 2015 im Hinblick auf mit sachverständiger Unterstützung geführte Einigungsgespräche geruht und ist unter dem vorliegenden Aktenzeichen 4 K 399/16.KO wieder aufgerufen worden.

19

Die nachterminlichen Vergleichsgespräche sind gescheitert. Die Beigeladene zu 1. legte mit nicht nachgelassenem Schriftsatz eine weitere Immissionsprognose vom 4. Mai 2017 vor.

20

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze und Unterlagen der Beteiligten, die beigezogenen Verwaltungs- und Widerspruchsakten (10 Hefte und 2 Ordner), die Aufstellungsakten zu dem Bebauungsplan „Sondergebiet Biogasanlage“ (2 Ordner) und die Gerichtsakten 7 L 24/13.KO, 7 L 39/13.KO, 7 L 68/13.KO und 7 L 289/13.KO sowie 4 K 398/16.KO (4 K 707/16.KO); sämtliche Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

21

Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg.

22

Der zu Gunsten der Beigeladenen zu 1. erlassene Genehmigungsbescheid der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord vom 21. Oktober 2011 zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur Klärschlammtrocknung und einer Biogasanlage in der Gestalt des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids vom 24. Juni 2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten; er war daher aufzuheben (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die auf den geplanten Regelungen des Bebauungsplans „Sondergebiet Biogasanlage“ (1.) fußende Genehmigung ist nicht in eine Genehmigung im Außenbereich umzudeuten (2.). Ihr liegen im Hinblick auf die nicht heranzuziehenden Festlegungen des Bebauungsplans „Sondergebiet Biogasanlage“ keine ausreichenden Immissionsgutachten zugrunde (3.). Zudem weist die der Genehmigung zugrundeliegende Geruchsimmissionsprognose eine unzumutbare Belastung für das Grundstück des Klägers aus (4.). Diese wurde bisher nicht durch eine andere Prognose mit für den Betreiber verbindlich vorgegebener Betriebsweise in der Genehmigung ersetzt, so dass die Gewährleistung des Immissionsschutzes durch die Genehmigung selbst bisher nicht sichergestellt ist (5.). Danach können die weiteren Einwendungen des Klägers dahingestellt bleiben (6.).

23

Rechtsgrundlage für die erteilte Genehmigung sind die §§ 5, 6, 10 BImSchG. Danach ist die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine Anlage zu erteilen, wenn von ihr keine schädlichen Immissionen ausgehen und im Übrigen keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.

24

1. Die planungsrechtlichen Voraussetzungen des § 30 oder des § 33 BauGB für die Anlage liegen nicht vor.

25

Die von der Genehmigungsbehörde zugrunde gelegte bauplanungsrechtliche Grundlage des § 30 BauGB ist nicht gegeben, da der Ortsgemeinderat der Beigeladenen zu 2. den Bebauungsplan „Sondergebiet Biogasanlage“ zwar am 15. August 2011 als Satzung beschlossen hat, dieser jedoch bis zur mündlichen Verhandlung der Kammer weder von der Ortsbürgermeisterin ausgefertigt noch öffentlich bekannt gemacht wurde. Damit ist der Bebauungsplan nicht wirksam geworden.

26

Ebenso liegen die Voraussetzungen des § 33 BauGB für die hier erteilte Genehmigung nicht vor. Zwar hat die Beigeladene zu 1. die nach § 33 Abs. 1 BauGB erforderliche Erklärung zur Anerkennung der Festsetzungen (Bl. 123 der Antragsunterlagen) abgegeben. Jedoch hat der Bebauungsplan keine Planreife erreicht.

27

In der Planung der Beigeladenen zu 2. fehlen die nach den im August 2011 vorliegenden Unterlagen zwingend erforderlichen immissionsschutzrechtlichen Vorkehrungen in Bezug auf das unmittelbar benachbarte Industriegebiet. Der Ortsgemeinderat der Beigeladenen zu 2. stützte sich bei der Abwägung am 15. August 2011 auf das Geruchsgutachten vom 7. Februar 2011. Dieses war nach dem Schreiben der SGD Nord an die Beigeladene zu 2. vom 11. Mai 2011 unzureichend, um die voraussichtlichen Geruchsbelastungen sachverständig prognostizieren zu können. Im vorliegenden Genehmigungsverfahren wurde ein überarbeitetes Gutachten vom 20. Mai 2011 vorgelegt, welches auch der Verbandsgemeindeverwaltung Rengsdorf im Zeitpunkt des Ortsgemeinderatsbeschlusses bekannt war. Dieses überarbeitete Gutachten stellt Belastungen für den Randbereich des Industriegebiets dar, welche erheblich über dem maßgeblichen Grenzwert liegen (siehe unten 4.) und nach dem Trennungsprinzip des § 50 BImSchG zwingend Vorkehrungen im Bebauungsplan erfordert hätten. Hier wären in Betracht gekommen: Verschiebung der überbaubaren Fläche vom nördlichen Rand des Sondergebietes (vorgesehener Abstand nur 3 m) nach Süden, Zufahrtsverbot in das Gebiet aus Richtung des Industriegebiets (ggf. mit Umsetzung durch Kappung der vorhandenen Wege durch einen Wall o.ä), räumliche Gliederung der unterschiedlichen Immissionsquellen der vorgesehenen Biogasanlage mit Klärschlammtrocknung je nach Belastung bereits in den planerischen Festsetzungen und/oder Begrünungsauflagen, ggf. kombiniert mit Immissionsschutzwall oder einer Mauer. Derartige gestalterische Vorkehrungen wurden nicht getroffen, so dass der Bebauungsplanentwurf bereits gegen § 50 BImSchG verstieß und die nach § 1 Abs. 3 BauGB notwendigen Vorkehrungen zum Schutz vor Immissionen weder planerisch oder durch textliche Festsetzungen vorgenommen hat. Damit lag und liegt keine materielle Planreife vor, da hier die Geltendmachung von Rechtsverstößen im Anzeigeverfahren zu erwarten war (vgl. Jäde in: Jäde-Dirnberger-Weiss, BauGB BauNVO Kommentar, § 33 BauGB Rn. 14). Der Entwurf stellt keine taugliche planungsrechtliche Grundlage für eine Genehmigung nach § 33 BauGB dar.

28

2. Der Beklagte hat eine auf § 35 BauGB fußende Genehmigung weder erteilt noch die erteilte Genehmigung in eine solche umgedeutet; dem Gericht ist es mangels Vorliegen der Voraussetzungen verwehrt, die Genehmigung entsprechend umzudeuten.

29

Nach dem Wortlaut der Genehmigung vom 21. Oktober 2011 und den vorliegenden Akten hat der Beklagte eine Genehmigung auf der Grundlage des § 35 BauGB nicht erteilt, da er von der Wirksamkeit des Bebauungsplans, hilfsweise von dessen Planreife ausging.

30

Es kommt vorliegend nicht darauf an, ob hier eine Genehmigung nach § 35 BauBG hätte erteilt werden können, worauf der Beklagte abstellt. Es ist zutreffend, wenn er ausführt, dass eine solche planungsrechtlich keinesfalls ausgeschlossen erscheint. Zumindest ist ein zwingender und nicht durch Einschränkungen des Betriebs oder Nebenbestimmungen behebbarer, sich aus § 35 BauGB ergebender Ausschlussgrund derzeit nicht ersichtlich.

31

Jedoch hat der Beklagte das Verfahren nicht in der Form betrieben, dass der hier angefochtenen Genehmigung 21. Oktober 2011 der § 35 BauGB als Grundlage unterlegt werden könnte. Es fehlt schon an dem notwendigen Einvernehmen der Beigeladenen zu 2., welches hier nicht ausdrücklich eingeholt wurde, was nach § 36 BauGB jedoch erforderlich ist. Weiterhin fehlt es in der Genehmigung an den nach § 17 i.V.m § 15 BNatSchG erforderlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für die Flächeninanspruchnahme, deren Ausgestaltung auf einer ausreichenden Planung des jeweiligen Antragstellers und nach der naturschutzfachlichen Einschätzung der zuständigen Behörde zu erfolgen hat. Wie sich aus § 18 BNatSchG ergibt, ist eine solche Entscheidung in den von §§ 30, 33 BauGB erfassten Bereichen nicht (in gleichem Umfang) erforderlich. Die zuständige Genehmigungsbehörde hat die Genehmigung vom 21. Oktober 2011 bis zur mündlichen Verhandlung nicht selbst umgedeutet, insbesondere nicht in dem Schriftsatz vom 3. Februar 2017. Soweit der Beklagte die planungsrechtlichen Grundlagen darlegt, liegt darin keine eine Willenserklärung darstellende Umdeutung der Genehmigung. Zwar mag es zutreffen, dass die Beigeladene zu 1. unter bestimmten Bedingungen und Auflagen einen Anspruch auf Genehmigung einer Biogasanlage an dem jetzigen Ort hat. Daraus folgt jedoch nicht, dass die Rechtsfehler der erteilten Genehmigung unbeachtlich wären. Zudem würden auch hier bisher die notwendigen Entscheidungen nach §§ 17 i.V.m. 15 BNatSchG fehlen.

32

Zwar ist das Gericht grundsätzlich befugt und ggf. verpflichtet, einen rechtswidrigen Verwaltungsakt nach § 47 VwVfG in einen rechtmäßigen umzudeuten (BVerwG, Urteil vom 18. Januar 2017 – 8 C 1/16 –, juris), jedoch scheitert dies hier daran, dass die notwendigen Entscheidungen nach §§ 17 i.V.m. 15 BNatSchG im Hinblick auf den naturschutzfachlichen Beurteilungsspielraum der zuständigen Behörde vom Gericht nicht ersetzt werden können. Zudem wären weitere Behörden wie die untere Naturschutzbehörde der Kreisverwaltung Neuwied zu beteiligen (§ 17 Abs. 1 S. 1 BNatSchG) und es fehlen für den Außenbereich ausreichende Unterlagen nach § 17 Abs. 4 BNatSchG. Weiterhin fehlt die Zustimmung der Landespflegebehörde (heute: untere Naturschutzbehörde) nach § 5 Abs. 4 der Landesverordnung über den „Naturpark Rhein-Westerwald“, welche für die Genehmigung von baulichen Anlagen im Außenbereich an dieser Stelle erforderlich ist. Ebenso fehlen die notwendigen Vorkehrungen zur Einhaltung der Voraussetzungen der §§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 BImSchG im Hinblick auf das nördlich angrenzende Industriegebiet und damit auch das klägerische Anwesen (siehe unten 3. und 4.).

33

3. Weiterhin verstößt die Genehmigung vom 21. Oktober 2011 gegen die nachbarschützenden Normen der §§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 BImSchG.

34

Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind u. a. Immissionen, die nach Art, Ausmaß und Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft hervorzurufen (§ 3 Abs. 1 BImSchG). Immissionen sind nach § 3 BImSchG unter Anderem auf Menschen einwirkende Luftverunreinigungen und die damit verbundenen Gerüche sowie Geräusche.

35

Die der Genehmigung zugrundeliegenden Gutachten zur Schall- und Geruchsprognose im Hinblick auf das Industriegebiet und insbesondere das klägerische Anwesen sind unzureichend und auf fehlerhafter Tatsachengrundlage erstellt worden und daher nicht geeignet, die Einhaltung der Vorgaben des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG nachzuweisen. Sie gehen von in der Genehmigung nicht abgebildeten und damit nicht zutreffenden Voraussetzungen aus.

36

Wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung plastisch und nachvollziehbar dargelegt hat, fahren auch in jüngster Zeit noch Lieferanten für die Biogasanlage durch das Industriegebiet und insbesondere die E.-Straße in Richtung der Biogasanlage. Sie halten vor dem Anwesen des Klägers und fragen nach der Einfahrt zur Biogasanlage, wobei die Lastkraftwagen bzw. landwirtschaftlichen Gespanne selbst neben Lärm auch eine nicht unerhebliche Geruchsfracht freisetzen. Die übrigen Beteiligten haben dies nicht bestritten und auch nicht dargelegt, dass etwa eine ausreichende Beschilderung zu der südlichen Einfahrt der Anlage vorhanden sei. Die Beigeladene zu 2. hat zugestanden, dass eine Widmung der neuen Erschließungsstraße von der K 113 aus zur Anlage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht vorlag (und erst mit Beschluss vom 22. Mai 2017 in die Wege geleitet wurde, vgl. den nachterminlichen Schriftsatz vom 24. Mai 2017). Die Beigeladene zu 1. hat zwar sei 20. Dezember 2012 auf die technisch unproblematische Zufahrt von der E.-Straße über das dortige Tor verzichtet, bestreitet jedoch nicht die vom Kläger geschilderten Vorkommnisse. Postalisch hat die Anlage die Adresse „E.-Straße ...“. Da in der Genehmigung, wie dargelegt, nicht wirksam auf die Erschließungsregelung des Bebauungsplanes verwiesen werden kann, bedurfte es eines eigenen und durch Auflagen bewehrten Konzepts, um die den Gutachten zugrundeliegenden Annahmen abzusichern. In der Genehmigung wurde weder ein Zufahrtsverbot von Norden zur Biogasanlage festgesetzt noch die Beigeladene zu 1. verpflichtet, das dortige Tor zu beseitigen und/oder entsprechende Vorkehrungen dafür zu treffen, dass keinerlei (ihr zuzurechnende) Fahrzeuge von Norden auf die Biogasanlage zufahren. Danach durfte der von Norden aus über das Industriegebiet mögliche und tatsächlich auch stattfindende Verkehr von und zu der Anlage bei den Gutachten zu Schall und Geruch nicht vernachlässigt werden. Dieser Verkehr ist der Biogasanlage zuzurechnen und hat damit auch Einfluss auf die Berechnung der Schall- und Geruchsbelastung, welche auf das Industriegebiet und insbesondere auf das Grundstück des Klägers einwirken.

37

An dem gleichen Mangel leiden auch die gutachtlichen Stellungnahmen vom 15. Januar 2015, 24. Juli 2015 und das nach der mündlichen Verhandlung vorgelegte Gutachten vom 4. Mai 2017. Zudem sind diese Gutachten von dem Beklagten nicht zum Gegenstand der Genehmigung gemacht worden, so dass sie allenfalls geeignet sind, den aktuellen Betrieb zu beschreiben. Sie binden jedoch die Beigeladene zu 1. nicht in der Weise, dass sie sich an die dem Gutachten zugrundeliegenden Angaben zur Betriebsweise zwingend halten müsste, weil diese in der Genehmigung als verbindlich zugrunde gelegt worden wären. Hierzu genügt auch nicht die einseitige Erklärung der Beigeladenen zu 1. in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 17. Mai 2017.

38

Im Übrigen entspricht die in den Gutachten unterstellte Aufteilung der Fläche und Gestaltung der emittierenden Anlagenteile ersichtlich nicht dem Luftbild und der Katasterkarte der verwirklichten Anlage. Nach letzteren befinden sich im nordöstlichen Bereich nur drei große Behälter und nicht vier. Auch die Anordnung der Gebäude und übrigen Anlagen stimmt nicht überein (siehe Prognose vom 20. Mai 2011 Anhang VI, S. 3; Gutachten vom 24. Juli 2015, Anhang S. 5; vgl. die Grafik unten S. 22 und die Katasterkarte in der Anlage S. 27). Daher ist nicht erkennbar, ob der Gutachter von einer geplanten Anlage oder der konkret gebauten Anlage bei seinem Gutachten und den zugeordneten Emissionen ausgeht.

39

4. Selbst bei Heranziehung des von der Beigeladenen im Verfahren vorgelegten Gutachtens vom 20. Mai 2011 ungeachtet der zu 3. dargelegten Mängel verstößt die Genehmigung in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10. März 2011 – 8 A 11215/10.OVG – NVwZ-RR 2011, 439; BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1991 – 7 B 102/90 – NVwZ-RR 1991, 236). gegen die nachbarschützende Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG. Darüber hinaus ist durch die Genehmigung nicht sichergestellt, dass von der Anlage keine schädlichen Immissionen ausgehen (4).

40

Auf der Grundlage der überarbeiteten Immissionsprognose vom 20. Mai 2011 wird der Kläger zur Überzeugung des Gerichts auf seinem Grundstück unzumutbaren Geruchsimmissionen im Sinne einer erheblichen Belästigung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ausgesetzt, wenn die Biogas- und Klärschlammtrocknungsanlage im genehmigten Umfang betrieben wird. Dies ergibt sich zweifelsfrei entgegen der Annahme des Beklagten und des Gutachters der Beigeladenen zu 1. unmittelbar aus dem Gutachten vom 20. Mai 2011.

41

Für die gemäß § 3 Abs. 1 BImSchG erforderliche Beurteilung von Geruchsimmissionen auf dem Grundstück der Klägers ist nach übereinstimmender Auffassung der Beteiligten und des Gerichts die GIRL (Geruchsimmissionsrichtlinie der der Fassung vom 29. Februar 2008 und einer Ergänzung vom 10. September 2008) als Entscheidungshilfe heranzuziehen. Die Anwendung der GIRL gewährleistet eine hinreichend verlässliche Prognose und Bewertung von Geruchsbelästigungen, auch wenn diese für Rheinland-Pfalz nicht verbindlich eingeführt wurde (OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 7. Oktober 2009 – 1 A 10898/07.OVG – und vom 4. Juli 2006 – 8 C 11709/05.OVG – sowie Beschluss vom 15. Juni 2005 – 8 A 10548/05.OVG –; OVG Schleswig, Beschluss vom 13. März 2006 – 1 LA 5/06 –). Für die Ermittlung und Bewertung von Geruchsimmissionen aus einer Biogas-Anlage fehlen untergesetzliche, rechtsverbindliche Konkretisierungen. Allerdings ist es in der Rechtsprechung verbreitet anerkannt, dass eine Beurteilung nach Maßgabe der GIRL eine Bewertung von Geruchsbelästigungen auch aus Biogas-Anlagen (auch in Kombination mit einer Klärschlammtrocknung) ermöglicht. Dieser Rechtsprechung schließt sich die Kammer für die Beurteilung von Gerüchen aus Biogas-Anlagen grundsätzlich an, weil die Geruchsquellen Grünfuttersilagen und Gülle in der Rindviehhaltung und beim Betrieb von Biogas-Anlagen vorkommen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7. Oktober 2009, Az.: 1 A 10898/07, Rn. 81 mwN, zitiert nach juris).

42

Nach der GIRL bestimmt sich das Maß der zumutbaren Geruchsbelastung einerseits und der gebotenen Rücksichtnahme andererseits maßgebend nach der bauplanungsrechtlichen Situation der emittierenden Anlage einerseits und des Immissionsortes andererseits (vgl. Ziffer 3.1 GIRL).

43

Das Grundstück des Klägers liegt in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Industriegebiet, wobei bereits an dieser Stelle klarzustellen ist, dass es nicht auf die konkrete Nutzung des Grundstücks und deren Empfindlichkeit gegenüber Immissionen ankommt. Daher ist es für den Ausgang dieses Verfahrens – entgegen der Annahme der Beigeladenen zu 1. – irrelevant, ob gegen die genehmigte Bebauung des Grundstücks mit einem Wohnhaus Einwendungen erhoben werden könnten und ob dieses aktuell im Einklang mit baurechtlichen Vorschriften und der Baugenehmigung genutzt wird. Selbst wenn das Grundstück unbebaut wäre, genösse es als qualifiziert nutzbares Grundstück im Industriegebiet den hierfür vorgesehenen Schutz.

44

Nach den Annahmen des Gutachters auf Seite 35 des überarbeiteten Gutachtens vom 20. Mai 2011 wird das Grundstück des Klägers durch Gerüche der hier im Streit stehenden Biogasanlage in einer Häufigkeit von 0,13 (= 13%) belastet. Dies unterstellt auch die hier angefochtene Genehmigung. Die Annahme einer Geruchsbelastung in einer Häufigkeit von 0,13 lässt sich jedoch mit den Feststellungen des Gutachtens im Übrigen nicht vereinbaren. Bei Analyse der Grafik auf Seite 33 des Gutachtens vom 20. Mai 2011 ist erkennbar, dass der Wert von 0,13 nur im nordöstlichen Bereich des klägerischen Grundstücks in mehr als 25 m Entfernung von dem Gelände der Anlage erreicht wird. Die übrigen Teile des Grundstücks des Klägers liegen in Geruchsquadraten, in denen 0,14 (nordwestlich), 0,17 (südöstlich) und 0,19 (südwestlich) aufgeführt ist. Dabei liegt das Wohnhaus des Klägers mit wesentlichen Teilen auch noch im südwestlichen Grundstücksteil (bis auf ca. 4 m an die südliche Grundstücksgrenze heranreichend). Im südwestlichen Teil ist eine Grenzgarage erkennbar.

45

Der Immissionsgrenzwert für das hier vorliegende Industriegebiet liegt nach der Nr. 3.1 GIRL bei 0,15 Geruchsstunden und ist hier erheblich überschritten. Bei der Messung ist auf Grundstücke abzustellen, die nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind (Nr. 4.4.6 der GIRL). Hierzu gehören in der Regel sämtliche Grundstücke in einem Industriegebiet, da dort innerhalb und außerhalb von Gebäuden gewerbliche Leistungen erbracht werden können. Die Messpunkte sind auch nicht auf die Bauwerke zu beziehen, sondern sollen sich gerade in ausreichendem Abstand hiervon (mehr als 1,5 m) befinden (Nr. 4.4.4 der GIRL) und zwar in einer Höhe, in der der Kopf eines erwachsenen Menschen zu erwarten ist (1,5 bis 2 m). Damit ist das gesamte Grundstück des Klägers als Beurteilungsgrundlage heranzuziehen, so dass die Überschreitungen im südöstlichen und südwestlichen Teil des Grundstücks erheblich und relevant sind.

46

Wie die Beigeladene zu 1. und ihr Gutachter in dem Gutachten vom 13. Januar 2015 zugestanden haben, bildet das vorgenannte Gutachten vom 20. Mai 2011 den Betrieb der Anlage nicht zutreffend ab. Dies beruhte darauf, dass der Emissionsfaktor Gasverwertung BHKW ursprünglich mit 2.600 GE/m³ angesetzt worden war, nach Angaben des Gutachters hätte richtigerweise aber mit 3.000 GE/m³ angesetzt werden müssen. Auch der Emissionsansatz der Klärschlammtrocknungsanlage ist wegen eines Umrechnungsfehlers nach Angaben des Gutachters unzutreffend gewesen. Nach der sodann vorgelegten Stellungnahme vom 13. Januar 2015 (Grafik, Seite 4), welche die Änderungen durch die Änderungsgenehmigung vom 14. März 2014 (vgl. 4 K 398/16.KO) bereits einbezieht, muss der Kläger eine Geruchsfracht für sein Grundstück von 0,15 (im nordöstlichen Bereich), von 0,16 (im nordwestlichen Bereich), von 0,18 (im südöstlichen Bereich) bzw. von 0,20 (im südwestlichen Bereich) hinnehmen. Hierbei ist davon auszugehen, dass nach der GIRL das Grundstück insgesamt Beurteilungsgrundlage ist, nicht nur der nördliche Teil des Wohnhauses. Die Fracht von 0,20 Geruchsstunden ist nach den dargelegten Grundlagen (Nr. 3.1.1 der GIRL) nicht mehr tolerierbar.

47

Dabei kann dahinstehen, ob am Rande zum Außenbereich höhere Werte als die in Ziffer 3.1 der GIRL vorgesehenen 0,15 hingenommen werden müssten. Die Tolerierung eines 0,17 Geruchsstunden betragenden Wertes wäre allenfalls im Hinblick auf die im Außenbereich privilegierte landwirtschaftliche Nutzung denkbar. Zwar ist die Erzeugung von Biomasse Landwirtschaft im Sinne des § 201 BauGB, nicht jedoch die Verwendung dieser Biomasse in einer Biogas-Anlage. Die Biogas-Anlage ist vielmehr bauplanungsrechtlich als Gewerbebetrieb zu beurteilen. Eine gewerbliche bzw. industrielle Nutzung der Bioenergie ist nicht in gleicher Weise privilegiert, sondern wird regelmäßig, wie hier auch in die Wege geleitet, durch eine ordnungsgemäße Bauleitplanung begleitet und damit im Innenbereich ausgeführt. Die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB liegen erkennbar nicht vor, da keine akzessorische Anlage zu einem landwirtschaftlichen Betrieb vorliegt. Dies gilt erst recht für die ebenfalls erheblich emittierende Klärschlammtrocknung, die als rein gewerbliche Anlage nur bei Gelegenheit im Hinblick auf die überschüssige Energie aus der Biogasanlage hier angesiedelt wurde.

48

Selbst wenn man hier nach der GIRL eine für den Außenbereich vorgesehene Einzelfallabwägung vornehmen würde, gäbe es vorliegend keine zugunsten der Biogasanlage sprechenden Umstände, die eine Überschreitung der Erheblichkeitsschwelle von 0,15 rechtfertigen könnten. Insbesondere die räumliche Verteilung der Emissionsquellen auf dem Grundstück der Biogasanlage mit der Ansiedlung von erheblich emittierenden Anlagenteilen (Nachgärer, Endlager, Fermenter, Blockheizkraftwerk) in unmittelbarer Nähe des Industriegebiets zeugen bei gleichzeitig fehlenden Immissionsschutzanlagen (Wand/Wall/Begrünung) von einer auch in der Wertung des § 35 BauGB anzunehmenden Rücksichtslosigkeit der Anlage gegenüber dem benachbarten Industriegebiet und begründen damit ein Abwehrrecht des Klägers.

49

Wie oben dargelegt, haben auch die Anordnungen der Änderungsgenehmigung vom 14. März 2014 nicht dazu geführt, dass nunmehr von einer rechtmäßigen und den Nachbarn nicht unzumutbar beeinträchtigenden Genehmigung in Gestalt dieser Änderungsgenehmigung auszugehen wäre. Die prognostischen Werte überschreiten weiterhin die zulässige Schwelle von 0,15 Geruchsstunden erheblich.

50

5. Die der Genehmigung zugrunde liegenden Gutachten sind nicht durch eine andere Prognose mit für den Betreiber verbindlich vorgegebener Betriebsweise in der Genehmigung in einer Weise ersetzt worden, dass die Gewährleistung des Immissionsschutzes durch die Genehmigung selbst sichergestellt ist.

51

Insbesondere kann die Immissionsprognose vom 24. Juli 2015 (auch unabhängig von dem zu 3. Ausgeführten) nicht nachweisen, dass nach dem genehmigten Umfang der Anlagennutzung es ausgeschlossen ist, dass unzumutbare Belästigungen von der Anlage ausgehen. So ist schon die dort beschriebene und auf den Erkenntnissen der mündlichen Verhandlung vom 31. März 2015 und den bilateralen Erörterungen der Gutachter beruhende nunmehr angenommene Anlagenbetriebsweise zwar rechtlich als Minus zur genehmigten Nutzung nicht ausgeschlossen. Sie ist jedoch nicht Inhalt der Genehmigung geworden und damit für die Beigeladene zu 1. nicht verbindlich festgelegt. Der Beklagte hat dieses Gutachten vom 24. Juli 2015 bisher nicht – etwa in Ersetzung des Gutachtens vom 20. Mai 2011 – zum Gegenstand der Genehmigung gemacht, so dass sich die Beigeladene zu 1. an die neue Betriebsweise halten kann, aber nicht muss. Im Übrigen zeigt auch dieses Gutachten vom 24. Juli 2015, dass das Grundstück des Klägers noch über die Erheblichkeitsschwelle hinaus mit Gerüchen belastet wird. In der Grafik S. 26 des Gutachtens vom 24. Juli 2015 (siehe nachfolgend abgebildet) werden erstmals die Umrisse des Wohnhauses des Klägers annähernd zutreffend als Bestand dargestellt, so dass eine Zuordnung der Geruchsquadrate einfacher möglich ist. Die Grenzgarage ist nicht abgebildet.

52

Abbildung Katasterkarte: ...

53

Auch die südliche Grundstücksgrenze lässt sich im Vergleich mit der Katasterkarte (siehe Anlage, S. 24) annähernd genau bestimmen. Danach hat das Grundstück des Klägers zumindest im südwestlichen Bereich noch eine Belastung mit 0,16 Geruchsstunden zu besorgen, so dass auch hierdurch ein für den Kläger zumutbarer Betrieb der Anlage nicht nachgewiesen ist.

54

Wie bereits dargelegt, ist im Rahmen des vorliegenden Verfahrens vorrangig auf die der Genehmigung zugrundeliegende Prognose vom 20. Mai 2011 abzustellen. Die Stellungnahme vom 13. Januar 2015, das Gutachten vom 24. Juli 2015 und das nach der mündlichen Verhandlung vorgelegte Gutachten vom 4. Mai 2017 (auch dort wird auf Seite 26 für den südwestlichen Grundstücksteil eine Belastung von 0,16 angenommen) sind nicht Teil des Genehmigungsantrags geworden und nicht im Genehmigungsbescheid in Bezug genommen. Damit modifizieren sie auch nicht den gestellten Genehmigungsantrag oder sind Teil der Genehmigung geworden. Sie beschreiben eine tatsächliche Betriebsweise, umschreiben jedoch nicht den Umfang des genehmigten Betriebs, der von diesen Gutachten abweichen kann.

55

Ohne Änderung der Genehmigung vom 20. Oktober 2011 im Hinblick auf die zugrundeliegenden Gutachten ist diese weiterhin rechtswidrig. Die Ergänzung bzw. Änderung der Genehmigung ist Sache eines fortgesetzten Genehmigungsverfahrens, bei dem die Entscheidungen der Beigeladenen zu 2. vom 24. Mai 2017 und ggf. nachfolgend der Verbandsgemeinde Rengsdorf zu verkehrsrechtlichen Hinweisschildern berücksichtigt werden können.

56

6. Nach alledem bedarf es keiner näheren Prüfung der weiteren Einwendungen des Klägers insbesondere auch zu der UVP-Vorprüfung nach § 3a ff. UVPG. Insoweit ist lediglich darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der vom 20. Juli 2011 seitens der SGD Nord erfolgten Vorprüfung (Dokumentation Bl. 126 ff. d.A.) nicht auf die Lage der Anlage im Geltungsbereich der Landesverordnung über den „Naturpark Rhein-Westerwald“ abzustellen war, da nach dessen § 1 Abs. 2 Flächen innerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplanes mit baulicher Nutzung nicht Bestandteil des Naturparks sind. Zu dem genannten Zeitpunkt durfte die Genehmigungsbehörde noch davon ausgehen, dass die Beigeladene zu 2. den Bebauungsplan nicht nur beschließt, war tatsächlich am 15. August 2011 erfolgt ist. Vielmehr war seinerzeit auch zu erwarten, dass der Plan zeitnah ausgefertigt und bekanntgemacht werden würde. Da die UVP-Vorprüfung möglichst früh entweder vor oder zu Beginn des Genehmigungsverfahrens erfolgen soll (vgl. § 3a Abs. 1 UVPG), konnte der seinerzeit zu erwartende Verfahrensablauf zum Bebauungsplan einschließlich der anstehenden Bekanntmachung unterstellt werden; gegenteilige Anhaltpunkte waren am 20. Juli 2011 nicht ersichtlich. Die weiteren Einwendungen etwa zu den Grenzwerten bei Formaldehyd können dahingestellt bleiben.

57

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3, § 159 VwGO. Da die Beigeladene zu 2., anders als die Beigeladene zu 1., am Vorverfahren nicht förmlich beteiligt war, waren ihr insoweit keine Kosten aufzuerlegen. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. und zu 2. einem anderen Beteiligten oder der Staatskasse aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO), da diese mit ihren Anträgen unterlegen sind.

58

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO, § 709 ZPO

59

Anlage: Karte aus Geoportal (angenähert 1: 1000)

60

Abbildung Karte Geoportal ...

Beschluss

61

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,- € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


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(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und
2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.

(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber

1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird,
2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden,
3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und
4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.

(1) Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag voraus. Dem Antrag sind die zur Prüfung nach § 6 erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen. Reichen die Unterlagen für die Prüfung nicht aus, so hat sie der Antragsteller auf Verlangen der zuständigen Behörde innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen. Erfolgt die Antragstellung elektronisch, kann die zuständige Behörde Mehrfertigungen sowie die Übermittlung der dem Antrag beizufügenden Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen.

(1a) Der Antragsteller, der beabsichtigt, eine Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie zu betreiben, in der relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden, hat mit den Unterlagen nach Absatz 1 einen Bericht über den Ausgangszustand vorzulegen, wenn und soweit eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück durch die relevanten gefährlichen Stoffe möglich ist. Die Möglichkeit einer Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers besteht nicht, wenn auf Grund der tatsächlichen Umstände ein Eintrag ausgeschlossen werden kann.

(2) Soweit Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind die Unterlagen zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen. Ihr Inhalt muss, soweit es ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen kann, so ausführlich dargestellt sein, dass es Dritten möglich ist, zu beurteilen, ob und in welchem Umfang sie von den Auswirkungen der Anlage betroffen werden können.

(3) Sind die Unterlagen des Antragstellers vollständig, so hat die zuständige Behörde das Vorhaben in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem entweder im Internet oder in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standortes der Anlage verbreitet sind, öffentlich bekannt zu machen. Der Antrag und die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen, mit Ausnahme der Unterlagen nach Absatz 2 Satz 1, sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Behörde im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, sind nach der Bekanntmachung einen Monat zur Einsicht auszulegen. Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können und die der zuständigen Behörde erst nach Beginn der Auslegung vorliegen, sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen. Bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist kann die Öffentlichkeit gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch Einwendungen erheben; bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie gilt eine Frist von einem Monat. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind auf den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu verweisen.

(3a) Nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannte Vereinigungen sollen die zuständige Behörde in einer dem Umweltschutz dienenden Weise unterstützen.

(4) In der Bekanntmachung nach Absatz 3 Satz 1 ist

1.
darauf hinzuweisen, wo und wann der Antrag auf Erteilung der Genehmigung und die Unterlagen zur Einsicht ausgelegt sind;
2.
dazu aufzufordern, etwaige Einwendungen bei einer in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stelle innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen; dabei ist auf die Rechtsfolgen nach Absatz 3 Satz 5 hinzuweisen;
3.
ein Erörterungstermin zu bestimmen und darauf hinzuweisen, dass er auf Grund einer Ermessensentscheidung der Genehmigungsbehörde nach Absatz 6 durchgeführt wird und dass dann die formgerecht erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden;
4.
darauf hinzuweisen, dass die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann.

(5) Die für die Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde (Genehmigungsbehörde) holt die Stellungnahmen der Behörden ein, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird. Hat eine zu beteiligende Behörde bei einem Verfahren zur Genehmigung einer Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien innerhalb einer Frist von einem Monat keine Stellungnahme abgegeben, so ist davon auszugehen, dass die beteiligte Behörde sich nicht äußern will. Die zuständige Behörde hat die Entscheidung in diesem Fall auf Antrag auf der Grundlage der geltenden Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Ablaufs der Monatsfrist zu treffen. Soweit für das Vorhaben selbst oder für weitere damit unmittelbar in einem räumlichen oder betrieblichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können und die für die Genehmigung Bedeutung haben, eine Zulassung nach anderen Gesetzen vorgeschrieben ist, hat die Genehmigungsbehörde eine vollständige Koordinierung der Zulassungsverfahren sowie der Inhalts- und Nebenbestimmungen sicherzustellen.

(5a) Betrifft das Vorhaben eine Anlage, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82) fällt, gilt ergänzend Folgendes:

1.
Auf Antrag des Trägers des Vorhabens wird das Genehmigungsverfahren sowie alle sonstigen Zulassungsverfahren, die für die Durchführung des Vorhabens nach Bundes- oder Landesrecht erforderlich sind, über eine einheitliche Stelle abgewickelt.
2.
Die einheitliche Stelle nach Nummer 1 stellt ein Verfahrenshandbuch für Träger von Vorhaben bereit und macht diese Informationen auch im Internet zugänglich. Dabei geht sie gesondert auch auf kleinere Vorhaben und Vorhaben zur Eigenversorgung mit Elektrizität ein, soweit sich das Genehmigungserfordernis nach § 1 Absatz 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen darauf erstreckt. In den im Internet veröffentlichten Informationen weist die einheitliche Stelle auch darauf hin, für welche Vorhaben sie zuständig ist und welche weiteren einheitlichen Stellen im jeweiligen Land für Vorhaben nach Satz 1 zuständig sind.
3.
Die zuständige und die zu beteiligenden Behörden sollen die zur Prüfung des Antrags zusätzlich erforderlichen Unterlagen in einer einmaligen Mitteilung an den Antragsteller zusammenfassen. Nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen erstellt die Genehmigungsbehörde einen Zeitplan für das weitere Verfahren und teilt diesen Zeitplan in den Fällen der Nummer 1 der einheitlichen Stelle, andernfalls dem Antragsteller mit.

(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann die Genehmigungsbehörde die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, erörtern.

(6a) Über den Genehmigungsantrag ist nach Eingang des Antrags und der nach Absatz 1 Satz 2 einzureichenden Unterlagen innerhalb einer Frist von sieben Monaten, in vereinfachten Verfahren innerhalb einer Frist von drei Monaten, zu entscheiden. Die zuständige Behörde kann die Frist um jeweils drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die Fristverlängerung soll gegenüber dem Antragsteller begründet werden.

(7) Der Genehmigungsbescheid ist schriftlich zu erlassen, schriftlich zu begründen und dem Antragsteller und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zuzustellen. Er ist, soweit die Zustellung nicht nach Absatz 8 erfolgt, öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt nach Maßgabe des Absatzes 8.

(8) Die Zustellung des Genehmigungsbescheids an die Personen, die Einwendungen erhoben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Bescheides und die Rechtsbehelfsbelehrung in entsprechender Anwendung des Absatzes 3 Satz 1 bekannt gemacht werden; auf Auflagen ist hinzuweisen. In diesem Fall ist eine Ausfertigung des gesamten Bescheides vom Tage nach der Bekanntmachung an zwei Wochen zur Einsicht auszulegen. In der öffentlichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo und wann der Bescheid und seine Begründung eingesehen und nach Satz 6 angefordert werden können. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendung erhoben haben, als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung können der Bescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden.

(8a) Unbeschadet der Absätze 7 und 8 sind bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie folgende Unterlagen im Internet öffentlich bekannt zu machen:

1.
der Genehmigungsbescheid mit Ausnahme in Bezug genommener Antragsunterlagen und des Berichts über den Ausgangszustand sowie
2.
die Bezeichnung des für die betreffende Anlage maßgeblichen BVT-Merkblatts.
Soweit der Genehmigungsbescheid Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthält, sind die entsprechenden Stellen unkenntlich zu machen. Absatz 8 Satz 3, 5 und 6 gilt entsprechend.

(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für die Erteilung eines Vorbescheides.

(10) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren zu regeln; in der Rechtsverordnung kann auch das Verfahren bei Erteilung einer Genehmigung im vereinfachten Verfahren (§ 19) sowie bei der Erteilung eines Vorbescheides (§ 9), einer Teilgenehmigung (§ 8) und einer Zulassung vorzeitigen Beginns (§ 8a) geregelt werden. In der Verordnung ist auch näher zu bestimmen, welchen Anforderungen das Genehmigungsverfahren für Anlagen genügen muss, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

(11) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren für Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, abweichend von den Absätzen 1 bis 9 zu regeln.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn

1.
die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden ist,
2.
anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht,
3.
der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und
4.
die Erschließung gesichert ist.

(2) In Fällen des § 4a Absatz 3 Satz 1 kann vor der erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ein Vorhaben zugelassen werden, wenn sich die vorgenommene Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs nicht auf das Vorhaben auswirkt und die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Wird ein Verfahren nach § 13 oder § 13a durchgeführt, kann ein Vorhaben vor Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zugelassen werden, wenn die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit sie dazu nicht bereits zuvor Gelegenheit hatten.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn

1.
die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden ist,
2.
anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht,
3.
der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und
4.
die Erschließung gesichert ist.

(2) In Fällen des § 4a Absatz 3 Satz 1 kann vor der erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ein Vorhaben zugelassen werden, wenn sich die vorgenommene Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs nicht auf das Vorhaben auswirkt und die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Wird ein Verfahren nach § 13 oder § 13a durchgeführt, kann ein Vorhaben vor Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zugelassen werden, wenn die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit sie dazu nicht bereits zuvor Gelegenheit hatten.

Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, so weit wie möglich vermieden werden. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in Gebieten, in denen die in Rechtsverordnungen nach § 48a Absatz 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte und Zielwerte nicht überschritten werden, ist bei der Abwägung der betroffenen Belange die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität als Belang zu berücksichtigen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn

1.
die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden ist,
2.
anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht,
3.
der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und
4.
die Erschließung gesichert ist.

(2) In Fällen des § 4a Absatz 3 Satz 1 kann vor der erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ein Vorhaben zugelassen werden, wenn sich die vorgenommene Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs nicht auf das Vorhaben auswirkt und die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Wird ein Verfahren nach § 13 oder § 13a durchgeführt, kann ein Vorhaben vor Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zugelassen werden, wenn die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit sie dazu nicht bereits zuvor Gelegenheit hatten.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Beeinträchtigungen sind vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen, gegeben sind. Soweit Beeinträchtigungen nicht vermieden werden können, ist dies zu begründen.

(2) Der Verursacher ist verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen). Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Ersetzt ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist. Festlegungen von Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen für Gebiete im Sinne des § 20 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und in Bewirtschaftungsplänen nach § 32 Absatz 5, von Maßnahmen nach § 34 Absatz 5 und § 44 Absatz 5 Satz 3 dieses Gesetzes sowie von Maßnahmen in Maßnahmenprogrammen im Sinne des § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes stehen der Anerkennung solcher Maßnahmen als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht entgegen. Bei der Festsetzung von Art und Umfang der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind die Programme und Pläne nach den §§ 10 und 11 zu berücksichtigen.

(3) Bei der Inanspruchnahme von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist auf agrarstrukturelle Belange Rücksicht zu nehmen, insbesondere sind für die landwirtschaftliche Nutzung besonders geeignete Böden nur im notwendigen Umfang in Anspruch zu nehmen. Es ist vorrangig zu prüfen, ob der Ausgleich oder Ersatz auch durch Maßnahmen zur Entsiegelung, durch Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen oder durch Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen, die der dauerhaften Aufwertung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes dienen, erbracht werden kann, um möglichst zu vermeiden, dass Flächen aus der Nutzung genommen werden.

(4) Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind in dem jeweils erforderlichen Zeitraum zu unterhalten und rechtlich zu sichern. Der Unterhaltungszeitraum ist durch die zuständige Behörde im Zulassungsbescheid festzusetzen. Verantwortlich für Ausführung, Unterhaltung und Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist der Verursacher oder dessen Rechtsnachfolger.

(5) Ein Eingriff darf nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen.

(6) Wird ein Eingriff nach Absatz 5 zugelassen oder durchgeführt, obwohl die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind, hat der Verursacher Ersatz in Geld zu leisten. Die Ersatzzahlung bemisst sich nach den durchschnittlichen Kosten der nicht durchführbaren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen durchschnittlichen Kosten für deren Planung und Unterhaltung sowie die Flächenbereitstellung unter Einbeziehung der Personal- und sonstigen Verwaltungskosten. Sind diese nicht feststellbar, bemisst sich die Ersatzzahlung nach Dauer und Schwere des Eingriffs unter Berücksichtigung der dem Verursacher daraus erwachsenden Vorteile. Die Ersatzzahlung ist von der zuständigen Behörde im Zulassungsbescheid oder, wenn der Eingriff von einer Behörde durchgeführt wird, vor der Durchführung des Eingriffs festzusetzen. Die Zahlung ist vor der Durchführung des Eingriffs zu leisten. Es kann ein anderer Zeitpunkt für die Zahlung festgelegt werden; in diesem Fall soll eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Die Ersatzzahlung ist zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege möglichst in dem betroffenen Naturraum zu verwenden, für die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht.

(7) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Kompensation von Eingriffen zu regeln, insbesondere

1.
zu Inhalt, Art und Umfang von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich Maßnahmen zur Entsiegelung, zur Wiedervernetzung von Lebensräumen und zur Bewirtschaftung und Pflege sowie zur Festlegung diesbezüglicher Standards, insbesondere für vergleichbare Eingriffsarten,
2.
die Höhe der Ersatzzahlung und das Verfahren zu ihrer Erhebung.
Solange und soweit das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit von seiner Ermächtigung keinen Gebrauch macht, richtet sich das Nähere zur Kompensation von Eingriffen nach Landesrecht, soweit dieses den vorstehenden Absätzen nicht widerspricht.

(8) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Vermeidung von Beeinträchtigungen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 sowie zur Kompensation von Eingriffen im Sinne von Absatz 7 Satz 1 zu regeln, soweit die Verordnung und Vorschriften dieses Kapitels ausschließlich durch die Bundesverwaltung, insbesondere bundeseigene Verwaltung oder bundesunmittelbare Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts, ausgeführt werden. Die Rechtsverordnung ist bis zum 1. März 2020 dem Bundestag zuzuleiten. Sie kann durch Beschluss des Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Bundestages wird dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zugeleitet. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit ist bei der Verkündung der Rechtsverordnung an den Beschluss gebunden. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang einer Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, so wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zur Verkündung zugeleitet. Absatz 7 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen oder von Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Baugesetzbuches Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten, ist über die Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zu entscheiden.

(2) Auf Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 des Baugesetzbuches, während der Planaufstellung nach § 33 des Baugesetzbuches und im Innenbereich nach § 34 des Baugesetzbuches sind die §§ 14 bis 17 nicht anzuwenden. Für Vorhaben im Außenbereich nach § 35 des Baugesetzbuches sowie für Bebauungspläne, soweit sie eine Planfeststellung ersetzen, bleibt die Geltung der §§ 14 bis 17 unberührt.

(3) Entscheidungen über Vorhaben nach § 35 Absatz 1 und 4 des Baugesetzbuches und über die Errichtung von baulichen Anlagen nach § 34 des Baugesetzbuches ergehen im Benehmen mit den für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden. Äußert sich in den Fällen des § 34 des Baugesetzbuches die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde nicht binnen eines Monats, kann die für die Entscheidung zuständige Behörde davon ausgehen, dass Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege von dem Vorhaben nicht berührt werden. Das Benehmen ist nicht erforderlich bei Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen und während der Planaufstellung nach den §§ 30 und 33 des Baugesetzbuches sowie in Gebieten mit Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Baugesetzbuches.

(4) Ergeben sich bei Vorhaben nach § 34 des Baugesetzbuches im Rahmen der Herstellung des Benehmens nach Absatz 3 Anhaltspunkte dafür, dass das Vorhaben eine Schädigung im Sinne des § 19 Absatz 1 Satz 1 verursachen kann, ist dies auch dem Vorhabenträger mitzuteilen. Auf Antrag des Vorhabenträgers hat die für die Erteilung der Zulassung zuständige Behörde im Benehmen mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde die Entscheidungen nach § 15 zu treffen, soweit sie der Vermeidung, dem Ausgleich oder dem Ersatz von Schädigungen nach § 19 Absatz 1 Satz 1 dienen; in diesen Fällen gilt § 19 Absatz 1 Satz 2. Im Übrigen bleibt Absatz 2 Satz 1 unberührt.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn

1.
die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden ist,
2.
anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht,
3.
der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und
4.
die Erschließung gesichert ist.

(2) In Fällen des § 4a Absatz 3 Satz 1 kann vor der erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ein Vorhaben zugelassen werden, wenn sich die vorgenommene Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs nicht auf das Vorhaben auswirkt und die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Wird ein Verfahren nach § 13 oder § 13a durchgeführt, kann ein Vorhaben vor Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zugelassen werden, wenn die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit sie dazu nicht bereits zuvor Gelegenheit hatten.

(1) Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes. Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte.

(3) Eine Entscheidung, die nur als gesetzlich gebundene Entscheidung ergehen kann, kann nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden.

(4) § 28 ist entsprechend anzuwenden.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung von Abführungsbeträgen zugunsten des Entschädigungsfonds.

2

Mit Bescheid vom 18. April 1996 stellte das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen A. die Berechtigung der Rechtsnachfolger der vormaligen Inhaber des Unternehmens "Tuchfabrik ... S." in C., den Ausschluss eines Anspruchs auf Rückübertragung der Grundstücke und das Bestehen eines Anspruchs dem Grunde nach auf Entschädigung nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz fest. Im Jahre 1938 waren dem Inhaber dieses Unternehmens, der zugleich Eigentümer des Betriebsgeländes war, auf der Grundlage der "Verordnung zur Ausschaltung der Juden aus dem deutschen Wirtschaftsleben" die Rechte zur Vertretung der Firma und die Befugnisse als Firmeninhaber entzogen worden. Das später von einem Treuhänder an die S.stoffgesellschaft mbH Sch. veräußerte Unternehmen wurde in den Kriegsjahren erheblich beschädigt; die Produktion wurde danach nicht wieder aufgenommen. Im Jahre 1948 wurde die S.gesellschaft mbH enteignet. Mit Bescheid vom 10. März 1997 stellte die Oberfinanzdirektion B. die Höhe des Anspruchs auf Entschädigung nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz auf 6 332 608,15 DM fest; der Widerspruch der Berechtigten wurde mit Bescheid vom 22. Dezember 1997 zurückgewiesen.

3

Die Oberfinanzdirektion B. stellte mit Bescheid vom 1. März 1999 weiter fest, dass die Klägerin für die in einem Umfang von insgesamt 11 416 qm in ihr Verwaltungsvermögen gelangten Grundstücke des ehemaligen Betriebsgeländes einen Abführungsbetrag in Höhe von 231 516 DM an den Entschädigungsfonds zahlen muss. Nach Zurückweisung ihres Widerspruchs mit Bescheid vom 5. Oktober 1999 erhob die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht Cottbus (Az.: 1 K 2027/99). Im Rahmen des vor dem Berichterstatter durchgeführten Termins zur Erörterung der Sach- und Rechtslage am 26. August 2005 erklärte die Vertreterin der Beklagten:

"Ich hebe den angefochtenen Bescheid vom 1. März 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Oktober 1999 auf und sichere eine neue Entscheidung zu. Für den Fall der Klagerücknahme erkläre ich, gegenüber der Klägerin keine Kosten geltend zu machen."

4

Die Klägerin nahm daraufhin die Klage zurück.

5

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 2. November 2009 nahm das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen den Bescheid der Oberfinanzdirektion B. vom 1. März 1999 insoweit zurück, als ein Abführungsbetrag von mehr als 211 174,31 DM (107 971,71 €) festgesetzt wurde (Ziffer 1). Von den im Bescheid vom 1. März 1999 genannten Flurstücken der ehemaligen Tuchfabrik S. seien lediglich Flächen mit einer Größe von 11 062 qm in das Verwaltungsvermögen der Klägerin gelangt. Demgegenüber sei eine im Bescheid vom 1. März 1999 nicht aufgeführte Teilfläche von 1 298 qm Bestandteil des Verwaltungsvermögens der Klägerin geworden. Insoweit setzte das Bundesamt im angefochtenen Bescheid (Ziffer 2) einen Abführungsbetrag von 12 669,26 € fest, der mit dem aufgrund des Bescheides vom 1. März 1999 zu viel gezahlten Abführungsbetrag verrechnet wurde. Die Fälligkeit des danach von der Klägerin noch zu zahlenden Differenzbetrages in Höhe von 2 268,72 € wurde auf den Zeitpunkt von zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides festgesetzt.

6

Mit Urteil vom 15. August 2014 hat das Verwaltungsgericht Cottbus den Bescheid des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 2. November 2009 aufgehoben, soweit in Ziffer 1 ein Abführungsbetrag von mehr als 107 469,03 € (210 191,17 DM) festgesetzt wurde, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Teilrücknahmeerklärung nach Ziffer 1 des Bescheides vom 2. November 2009 gehe ins Leere, da der Bescheid vom 1. März 1999 durch die Erklärung der Sitzungsvertreterin des Bundesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen im gerichtlichen Erörterungstermin am 26. August 2005 vorbehaltlos aufgehoben worden sei. Die Regelung in Ziffer 1 könne jedoch in einen Bescheid über die erneute Festsetzung eines Abführungsbetrages in Höhe von 107 971,71 € umgedeutet werden, der als solcher im Umfang von 107 469,03 € rechtmäßig sei. Nach § 47 Abs. 1 VwVfG sei auch das Gericht zur Umdeutung fehlerhafter Verwaltungsakte befugt. Die in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen seien erfüllt. Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass die dem geschädigten Vermögen der Tuchfabrik S. zuzuordnenden Anteile der heutigen Flurstücke zu hoch angesetzt worden seien, habe die Klägerin nicht aufgezeigt. Aufgrund eines Rechenfehlers sei allerdings die für den Abführungsbetrag maßgebliche Gesamtfläche (11 014 qm) um 48 qm zu hoch angesetzt worden. Die gesetzliche Frist für die Festsetzung des Abführungsbetrages sei mit dem Erlass des Bescheides vom 2. November 2009 gewahrt. Der Umdeutung stehe auch nicht das Erfordernis der Zielgleichheit nach § 47 Abs. 1 VwVfG entgegen, da sowohl der fehlerhafte Teilrücknahmebescheid als auch der umgedeutete Festsetzungsbescheid darauf gerichtet seien, den von der Klägerin an den Entschädigungsfonds zu zahlenden Abführungsbetrag festzusetzen. Die weitere Festsetzung eines Abführungsbetrages in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides hinsichtlich einer Teilfläche des früheren Flurstücks ... sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei die hier in Rede stehende Teilfläche nicht mittlerweile restituiert worden. Diese Fläche sei auch zum maßgeblichen Zeitpunkt der Vermögenszuordnung zum 3. Oktober 1990 nach dem Zuordnungsbescheid vom 12. Februar 1992 einem Kinderheim der Klägerin zugeordnet und damit deren Verwaltungsvermögen gewesen.

7

Mit ihrer Revision macht die Klägerin geltend, die Festsetzung des Abführungsbetrages sei erst nach Ablauf der Ausschlussfrist am 31. Dezember 2009 erfolgt. Die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichts beruhe auf der Annahme, für die Prüfung der formellen und materiellen Voraussetzungen des umgedeuteten Verwaltungsaktes vom 2. November 2009 sei nicht auf den Zeitpunkt der Umdeutung mit Verkündung des Urteils am 15. August 2014 abzustellen, sondern auf den Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes. Dieser Annahme liege eine verfahrensfehlerhafte Anwendung des § 47 VwVfG zugrunde, was zugleich einen Mangel des gerichtlichen Verfahrens begründe. In materiell-rechtlicher Hinsicht habe das Verwaltungsgericht verkannt, dass die Gerichte mit der Umdeutung eine vorrangig den Behörden obliegende Aufgabe wahrnähmen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes sei deshalb nicht der Zeitpunkt des Erlasses des ursprünglichen Verwaltungsaktes, sondern der Zeitpunkt der Umdeutung. Somit sei der Abführungsbetrag nach Ablauf der gesetzlichen Ausschlussfrist festgesetzt worden.

8

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 15. August 2014 zu ändern und den Bescheid des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 2. November 2009 aufzuheben.

9

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

10

Sie verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts.

Entscheidungsgründe

11

Die zulässige Revision ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht ist im Einklang mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) davon ausgegangen, dass der von der Klägerin angefochtene Bescheid des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 2. November 2009 in einen Bescheid über die erneute Festsetzung eines Abführungsbetrages umzudeuten und im Umfang der Festsetzung von 107 469,03 € rechtmäßig ist.

12

1. Das Verwaltungsgericht hat nicht gegen Verfahrensrecht verstoßen.

13

Die Klägerin sieht einen Verfahrensmangel in der Annahme des Verwaltungsgerichts, die Frist für die Festsetzung des Abführungsbetrages nach § 12 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 Gesetz über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Entschädigungsgesetz - EntschG) in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2004 (BGBl. I S. 1658), geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466), spätestens bis zum 31. Dezember 2009, sei mit dem Erlass des Bescheides vom 2. November 2009 gewahrt. Aus der verfahrensrechtlichen Vorschrift des § 47 VwVfG folge, dass es für die Einhaltung der Frist auf den Zeitpunkt der - erst nach Fristablauf erfolgten - Umdeutung ankomme. Damit ist kein Verfahrensmangel i.S.d. § 137 Abs. 3 VwGO bezeichnet. Ein solcher liegt nur vor bei einem Verstoß gegen eine prozessrechtliche Vorschrift, die den äußeren Ablauf des gerichtlichen Verfahrens regelt (BVerwG, Beschluss vom 19. August 2013 - 5 B 47.13 - juris Rn. 7). Dazu zählt die Vorschrift des § 47 VwVfG nicht.

14

2. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Bescheid des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 2. November 2009 nur insoweit rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), als in Ziffer 1 ein Abführungsbetrag von mehr als 107 469,03 € festgesetzt wurde, ist mit Bundesrecht vereinbar.

15

a) Das Verwaltungsgericht hat Ziffer 1 dieses Bescheides, mit der der Bescheid der Oberfinanzdirektion B. vom 1. März 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Oktober 1999 insoweit zurückgenommen wurde, als ein Abführungsbetrag von mehr als 107 971,71 € festgesetzt wurde, in eine erneute Festsetzung eines Abführungsbetrages in jener Höhe umgedeutet. Diese Umdeutung einer Teilrücknahme der Festsetzung eines Abführungsbetrages in eine erneute Festsetzung gleich der Höhe des nach der angefochtenen behördlichen Entscheidung zu leistenden Betrages ist nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Umdeutung fehlerhafter Verwaltungsakte durch die Verwaltungsgerichte unter den Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 VwVfG zulässig. Eine gerichtliche Umdeutung setzt daher voraus, dass der umgedeutete Verwaltungsakt auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und dass die Voraussetzungen für seinen Erlass erfüllt sind (BVerwG, Urteile vom 23. November 1999 - 9 C 16.99 - BVerwGE 110, 111 <114 f.>, vom 18. September 2001 - 1 C 4.01 - BVerwGE 115, 111 <114> und vom 26. Juli 2006 - 6 C 20.05 - BVerwGE 126, 254 Rn. 101). Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass diese Anforderungen an eine gerichtliche Umdeutung vorliegen.

16

aa) Ziffer 1 des Bescheides vom 2. November 2009 war mit seinem ursprünglichen Regelungsgehalt fehlerhaft. Die Beklagte hatte den Bescheid vom 1. März 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Oktober 1999 im gerichtlichen Erörterungstermin am 26. August 2005 bereits in vollem Umfang aufgehoben. Die Teilrücknahme dieses Bescheides zur Reduzierung des festgesetzten Abführungsbetrages ging somit ins Leere und war aus diesem Grunde mit einem Fehler behaftet. Mit der Umdeutung der Teilrücknahme in eine erneute Festsetzung des Abführungsbetrages, die vom Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen in der geschehenen Verfahrensweise und Form hätte verfügt werden können, wird dasselbe Ziel ohne diesen Fehler erreicht. Vorliegend geht es auch nicht um eine nach § 47 Abs. 3 VwVfG ausgeschlossene Umdeutung einer gebundenen Entscheidung in eine Ermessensentscheidung (vgl. dazu bereits BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1975 - 4 C 30.73 - BVerwGE 48, 81 <84 f.>), sondern um den umgekehrten Fall der Umdeutung einer Ermessensentscheidung (Teilrücknahme) in eine gebundene Entscheidung (Festsetzung des Abführungsbetrages nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EntschG).

17

bb) Der gerichtlichen Umdeutung der Teilrücknahme der Festsetzung des Abführungsbetrages in eine erneute Festsetzung steht nicht die Ausschlussfrist gemäß § 12 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 EntschG entgegen, wonach der Abführungsbetrag spätestens bis zum 31. Dezember 2009 festzusetzen war. Diese Frist ist eingehalten, da die in eine erneute Festsetzung des Abführungsbetrages umgedeutete Teilrücknahmeerklärung am 2. November 2009 erlassen wurde. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist für den Zeitpunkt der erneuten Festsetzung nicht stattdessen auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Umdeutung abzustellen. Denn bei der gerichtlichen Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsaktes nach § 47 Abs. 1 VwVfG handelt es sich nicht um eine rechtsgestaltende Entscheidung, sondern um einen Akt der Rechtserkenntnis.

18

Vor Inkrafttreten des § 47 VwVfG hat das Bundesverwaltungsgericht eine Befugnis der Verwaltungsgerichte zur Umdeutung fehlerhafter Verwaltungsakte aus dem Rechtsgedanken der Konversion nach § 140 BGB hergeleitet, dass eine einmal mit Willen der Beteiligten getroffene Regelung nicht unnötig rückgängig gemacht werden soll, wenn sie sich auf eine andere als die ursprünglich gedachte Grundlage stützen lässt. Ausgehend davon wurde das Wesen der Umdeutung darin gesehen, dass der ursprüngliche Verwaltungsakt mit derjenigen Regelung als erlassen gilt, welche die Behörde in Kenntnis der Fehlerhaftigkeit der tatsächlich vorliegenden Erklärung getroffen hätte; die gerichtliche Feststellung der fingierten Erklärung wurde als Akt richterlicher Erkenntnis angesehen (vgl. BVerwG, Urteile vom 11. November 1960 - 4 C 277.59 - BVerwGE 12, 9 <10 f.> und vom 28. Februar 1975 - 4 C 30.73 - BVerwGE 48, 81 <83>; Beschluss vom 1. Juli 1983 - 2 B 176.81 - NVwZ 1984, 645). § 47 VwVfG kodifiziert erstmals die in Rechtsprechung und Lehre entwickelten Grundsätze zu einer aus § 140 BGB hergeleiteten Umdeutung fehlerhafter Verwaltungsakte (BT-Drs. 7/910 S. 66 f.). Somit handelt es sich auch bei der gerichtlichen Umdeutung nach Erlass des § 47 VwVfG um einen Erkenntnisakt. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 VwVfG gilt der ursprüngliche fehlerhafte Verwaltungsakt kraft Gesetzes als mit der auf dasselbe Ziel gerichteten rechtmäßigen Regelung erlassen ("anderer Verwaltungsakt" i.S.d. § 47 Abs. 1 VwVfG). Eine dahingehende Feststellung des Verwaltungsgerichts ist Bestandteil der Rechtsfindung. Das bedeutet für den vorliegenden Fall, dass Ziffer 1 des Bescheides vom 2. November 2009 kraft Gesetzes als mit einer erneuten Festsetzung des Abführungsbetrages erlassen gilt. Damit ist die Festsetzung innerhalb der Frist des § 12 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 EntschG erfolgt.

19

Der Wortlaut der Vorschrift steht dieser Auslegung nicht entgegen. Insbesondere ist aus dem Wort "kann" in § 47 Abs. 1 VwVfG nicht zu schließen, dass die Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsaktes nur im Wege einer Ermessensentscheidung vorgenommen werden kann mit der Folge, dass sie den Verwaltungsgerichten mit Blick auf den Grundsatz der Gewaltenteilung verschlossen ist (so aber Baumeister, in: Obermayer/Funke-Kaiser, VwVfG, 4. Aufl. 2014, § 47 Rn. 31; Schulz, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 1. Aufl. 2014, § 47 Rn. 83; Gerhardt, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Oktober 2015, § 113 Rn. 22; Schenke, DVBl. 1987, 641 <650 ff.>). § 47 VwVfG kodifiziert nicht nur die zuvor in Rechtsprechung und Lehre entwickelten Voraussetzungen, unter denen die im ursprünglichen Verwaltungsakt getroffene fehlerhafte Regelung als durch eine andere rechtmäßige Regelung ersetzt gilt. Die Vorschrift ermächtigt darüber hinaus erstmals die Behörden, das Vorliegen dieser Voraussetzungen und damit eines Verwaltungsaktes mit einem fingierten anderen Regelungsgehalt verbindlich festzustellen. Im Unterschied zur gerichtlichen Umdeutung, die einen Akt der Rechtsanwendung darstellt, ist den Behörden für die verbindliche Feststellung der kraft Gesetzes fingierten Auswechslung des Regelungsgehalts des ursprünglichen Verwaltungsaktes Ermessen eingeräumt, was § 47 Abs. 1 VwVfG durch das Wort "kann" zum Ausdruck bringt. So kann es etwa bei Zweifeln über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 VwVfG sachgerecht sein, den ursprünglichen Verwaltungsakt stattdessen aufzuheben und einen neuen Verwaltungsakt zu erlassen.

20

b) Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EntschG i.V.m. den §§ 4 und 5 VermG ein Anspruch des Entschädigungsfonds auf Abführung eines Betrages in Höhe von 107 469,03 € besteht, lässt keinen Verstoß gegen Bundesrecht erkennen. Das gilt insbesondere hinsichtlich der von der Klägerin in der Vorinstanz als methodisch fehlerhaft gerügten Berechnung der Abführungsbeträge. Das Verwaltungsgericht hat im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darauf abgestellt, dass es für die Bemessung des Abführungsbetrages auf den vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswert ankommt und daher die hier nach der Schädigung erfolgte Umwandlung der ehemaligen Betriebsgrundstücke in Acker- und Wegeflächen unbeachtlich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2006 - 3 B 190.05 - Buchholz 428.41 § 10 EntschG Nr. 5). Hinsichtlich der in Ziffer 2 des Bescheides vom 2. November 2009 erstmals verfügten Festsetzung eines Abführungsbetrages für eine weitere Grundstücksteilfläche hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass es für die Einordnung von Grundstücken als Verwaltungsvermögen i.S.d. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EntschG auf die Verhältnisse am 3. Oktober 1990 ankommt. Das entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 14. Juni 2012 - 5 C 4.11 - BVerwGE 143, 203 Rn. 19 ff.). Das Verwaltungsgericht war auch befugt, den infolge eines Rechenfehlers in Ziffer 1 des Bescheides vom 2. November 2009 geringfügig zu hoch angesetzten Abführungsbetrag zu korrigieren (§ 113 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Die Notwendigkeit dieser Korrektur schließt die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Umdeutung nicht aus. Der ursprüngliche Bescheid kann nämlich vorliegend in einen betragsmäßig zutreffenden Teil, der umgedeutet wird, und einen überhöhten Teil, der aufgehoben wird, aufgespalten werden. Schließlich hat die Klägerin die der Ermittlung der Höhe des Abführungsbetrages zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht mit Verfahrensrügen angegriffen, so dass sie dem Revisionsverfahren zugrunde zu legen sind (§ 137 Abs. 2 VwGO).

21

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

(1) Bedarf ein Eingriff nach anderen Rechtsvorschriften einer behördlichen Zulassung oder einer Anzeige an eine Behörde oder wird er von einer Behörde durchgeführt, so hat diese Behörde zugleich die zur Durchführung des § 15 erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen im Benehmen mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde zu treffen, soweit nicht nach Bundes- oder Landesrecht eine weiter gehende Form der Beteiligung vorgeschrieben ist oder die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde selbst entscheidet.

(2) Soll bei Eingriffen, die von Behörden des Bundes zugelassen oder durchgeführt werden, von der Stellungnahme der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde abgewichen werden, entscheidet hierüber die fachlich zuständige Behörde des Bundes im Benehmen mit der obersten Landesbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege, soweit nicht eine weiter gehende Form der Beteiligung vorgesehen ist.

(3) Für einen Eingriff, der nicht von einer Behörde durchgeführt wird und der keiner behördlichen Zulassung oder Anzeige nach anderen Rechtsvorschriften bedarf, ist eine Genehmigung der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde erforderlich. Die Genehmigung ist schriftlich zu beantragen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Anforderungen des § 15 erfüllt sind. Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde trifft die zur Durchführung des § 15 erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen.

(4) Vom Verursacher eines Eingriffs sind zur Vorbereitung der Entscheidungen und Maßnahmen zur Durchführung des § 15 in einem nach Art und Umfang des Eingriffs angemessenen Umfang die für die Beurteilung des Eingriffs erforderlichen Angaben zu machen, insbesondere über

1.
Ort, Art, Umfang und zeitlichen Ablauf des Eingriffs sowie
2.
die vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung, zum Ausgleich und zum Ersatz der Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft einschließlich Angaben zur tatsächlichen und rechtlichen Verfügbarkeit der für Ausgleich und Ersatz benötigten Flächen.
Die zuständige Behörde kann die Vorlage von Gutachten verlangen, soweit dies zur Beurteilung der Auswirkungen des Eingriffs und der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen erforderlich ist. Bei einem Eingriff, der auf Grund eines nach öffentlichem Recht vorgesehenen Fachplans vorgenommen werden soll, hat der Planungsträger die erforderlichen Angaben nach Satz 1 im Fachplan oder in einem landschaftspflegerischen Begleitplan in Text und Karte darzustellen. Dieser soll auch Angaben zu den zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen nach § 34 Absatz 5 und zu vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Absatz 5 enthalten, sofern diese Vorschriften für das Vorhaben von Belang sind. Der Begleitplan ist Bestandteil des Fachplans.

(5) Die zuständige Behörde kann die Leistung einer Sicherheit bis zur Höhe der voraussichtlichen Kosten für die Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen verlangen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 15 zu gewährleisten. Auf Sicherheitsleistungen sind die §§ 232 bis 240 des Bürgerlichen Gesetzbuches anzuwenden.

(6) Die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und die dafür in Anspruch genommenen Flächen werden in einem Kompensationsverzeichnis erfasst. Hierzu übermitteln die nach den Absätzen 1 und 3 zuständigen Behörden der für die Führung des Kompensationsverzeichnisses zuständigen Stelle die erforderlichen Angaben.

(7) Die nach Absatz 1 oder Absatz 3 zuständige Behörde prüft die frist- und sachgerechte Durchführung der Vermeidungs- sowie der festgesetzten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen. Hierzu kann sie vom Verursacher des Eingriffs die Vorlage eines Berichts verlangen.

(8) Wird ein Eingriff ohne die erforderliche Zulassung oder Anzeige vorgenommen, soll die zuständige Behörde die weitere Durchführung des Eingriffs untersagen. Soweit nicht auf andere Weise ein rechtmäßiger Zustand hergestellt werden kann, soll sie entweder Maßnahmen nach § 15 oder die Wiederherstellung des früheren Zustands anordnen. § 19 Absatz 4 ist zu beachten.

(9) Die Beendigung oder eine länger als ein Jahr dauernde Unterbrechung eines Eingriffs ist der zuständigen Behörde anzuzeigen. Eine nur unwesentliche Weiterführung des Eingriffs steht einer Unterbrechung gleich. Wird der Eingriff länger als ein Jahr unterbrochen, kann die Behörde den Verursacher verpflichten, vorläufige Maßnahmen zur Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchzuführen oder, wenn der Abschluss des Eingriffs in angemessener Frist nicht zu erwarten ist, den Eingriff in dem bis dahin vorgenommenen Umfang zu kompensieren.

(10) Handelt es sich bei einem Eingriff um ein Vorhaben, das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, so muss das Verfahren, in dem Entscheidungen nach § 15 Absatz 1 bis 5 getroffen werden, den Anforderungen des genannten Gesetzes entsprechen.

(11) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu dem in den Absätzen 1 bis 10 geregelten Verfahren einschließlich des Kompensationsverzeichnisses zu bestimmen. Sie können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzbuchs ist insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann, die gartenbauliche Erzeugung, der Erwerbsobstbau, der Weinbau, die berufsmäßige Imkerei und die berufsmäßige Binnenfischerei.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.