Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 11. Juli 2007 - 7 K 3075/06

bei uns veröffentlicht am11.07.2007

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Studiengebühren nach dem Landeshochschulgebührengesetz - LHGebG -.
Der Kläger, der von September 2001 bis Juli 2002 Zivildienst leistete, studiert seit dem Wintersemester 2002/03 bei der Beklagten im Diplomstudiengang Informatik. Mit Schreiben vom 03.08.2004 war er vom Rektor der Beklagten zum Beauftragten gem. § 5 der Grundordnung der Universität Karlsruhe für den Arbeitsbereich V - Sozial - bestellt worden und in dieser Funktion bis zum Wintersemester 2004/05 tätig. Im Wintersemester 2005/06 und im Sommersemester 2006 gehörte er als gewähltes Mitglied dem Allgemeinen Studierendenausschuss (AStA) an.
Mit Gebührenbescheid vom 10.11.2006 erhob die Beklagte vom Kläger für das Sommersemester 2007 und für die weitere Dauer seines Studiums eine Studiengebühr in Höhe von 500,-- EUR je Semester. Der Bescheid wurde am 13. oder 14.11.2006 zur Post gegeben. Dagegen hat der Kläger am 13.12.2006 Klage erhoben (7 K 3075/06).
Unter Vorlage des Schreibens über seine Bestellung zum Beauftragten des Rektors vom 03.08.2004 beantragte der Kläger unter dem 12.01.2007 den Erlass der Studiengebühr für das Sommersemester 2007 und das Wintersemester 2007/08 unter Berufung darauf, dass die Mitwirkung in Hochschulgremien nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 LHGebG a.F. zu einer Befreiung von der Gebührenpflicht für bis zu zwei Hochschulsemester geführt habe. Es sei unbillig, dass er wegen der Mitarbeit in dem Hochschulgremium eine Verlängerung seines Studiums habe hinnehmen müssen und nun mit Studiengebühren belastet werde. Mit Bescheid vom 29.01.2007 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab; der Gesetzgeber habe diesen Erlass- bzw. Befreiungstatbestand bewusst nicht in das neue LHGebG übernommen. Auch die Berücksichtigung des Wehr- oder Zivildienstes sei nicht vorgesehen. Der Bescheid wurde am 06.02.2007 zur Post gegeben. Der Kläger hat am 05.03.2007 Klage erhoben (7 K 1042/07).
Nach der Verbindung der Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung beantragt der Kläger,
den Gebührenbescheid der Beklagten vom 10.11.2006 aufzuheben,
hilfsweise:
die Beklagte zu verpflichten, den Antrag auf Erlass der Studiengebühr für das Sommersemester 2007 und das Wintersemester 2007/2008 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
Zur Begründung macht er geltend: Das dem Gebührenbescheid zugrunde liegende Landeshochschulgebührengesetz sei verfassungs- und bundesgesetzwidrig. Die Gesetzgebungskompetenz des Landesgesetzgebers auf dem Gebiet des Hochschulrechts sei hier durch den Grundsatz bundesfreundlichen Verhaltens ausgeschlossen, weil dem Bund die Gesetzgebungskompetenz zur Regelung der Ausbildungsbeihilfen nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG zustehe. Jedenfalls mit der Studienabschlussförderung (§ 15 Abs. 3 a BAföG) und der Verlängerung der Regelstudienzeit beim Erwerb von Sprachkenntnissen (§ 15 a Abs. 3 Satz 1 BAföG) sei die Erhebung einer Studiengebühr nicht vereinbar. Auch mit der in § 9 Abs. 4 LHGebG vorgesehenen Erhöhung des Höchstverschuldungsbetrags des § 17 Abs. 2 Satz 1 BAföG (um EUR 5.000,-- auf EUR 15.000,--) werde die abschließende Entscheidung des Bundesgesetzgebers ausgehöhlt. Die Gesetzgebungskompetenz fehle auch deshalb, weil die Studiengebühr wegen der Regelung in § 9 Abs. 1 und Abs. 8 LHGebG zumindest zu einem Teil eine Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion sei. Der nach § 9 Abs. 1 LHGebG vom Land Baden-Württemberg errichtete Studienfonds erhebe zu seiner Finanzierung Umlagen bei den Staatlichen Hochschulen und Berufsakademien, deren Höhe auf der Grundlage einer langfristigen Ermittlung des Bedarfs festgesetzt und jährlich angepasst werde; der Studienfonds fordere von den Hochschulen und Berufsakademien ihren Anteil im Verhältnis ihrer Studierenden in grundständigen Studiengängen und konsekutiven Masterstudiengängen ein. Damit sei festzustellen, dass ein Teil der Mittel, die den Hochschulen durch die Studiengebühren zufließen würden, sogleich an den Studienfond zur Finanzierung dessen Aufgaben gegeben werden müssten. Hinsichtlich des Anteils der Studiengebühren, die zur Finanzierung des Studienfonds aufgewendet würden, sei der gebührenrechtliche Charakter der Studiengebühr in Frage zu stellen. Die Studiengebührenpflicht verletze ihn auch in seinem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG; dieses werde in seiner Funktion als Abwehrrecht verletzt, weil die Nichtzahlung der Studiengebühr nach dem Landeshochschulgesetz zur Exmatrikulation führe. Auch das Teilhaberecht sei verletzt, weil die Besitzverhältnisse zu einer unüberwindbaren sozialen Barriere würden und Studierende aus einkommensschwachen Elternhäusern von der Aufnahme eines Studiums absehen würden. Die insoweit vorgesehenen Darlehensmodelle seien nicht ausreichend, um einer verfassungsrechtlich unzulässigen Einschränkung des Hochschulzugangs vorzubeugen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Darlehensmöglichkeiten nur begrenzt angeboten würden und für die Studierenden mit einer erheblichen Schuldenbelastung verbunden seien. Auch die Aussicht, am Ende eines Studiums nicht unerheblichen Schulden zu haben, könne abschreckend auf die Studierenden wirken. Dies gelte auch im Hinblick auf die bereits angesprochene Höchstverschuldungsgrenze. Schließlich greife die Studiengebührenregelung auch unverhältnismäßig in die Berufsfreiheit ein. Anders als die Langzeitstudiengebühr stelle die allgemeine Studiengebühr eine subjektive Zulassungsvoraussetzung dar. Sie müsse damit nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dem Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter dienen. Solche wichtigen Gemeinschaftsgüter seien schon nicht zu erkennen. Unabhängig davon sei nicht ersichtlich, dass ein Eingriff zu ihrem Schutz erforderlich und angemessen sei und ein milderes Mittel nicht zur Verfügung stehe. Auch wenn der Eingriff auf der Ebene einer Berufsausübungsregelung angenommen werde, der durch vernünftige Belange des Allgemeinwohls gerechtfertigt sein müsse, erfülle das Landeshochschulgebührengesetz diese Voraussetzungen nicht. Ziel der Erhebung einer Studiengebühr sei die Förderung der Leistungsfähigkeit der Hochschulen bei effizientem Mitteleinsatz. Auch wenn die Eignung des gewählten Mittels schon angenommen werden könne, wenn die vom Gesetzgeber zugrunde gelegte Prognose vertretbar und jedenfalls nicht evident falsch sei, sei nicht erkennbar, inwieweit die vom Gesetzgeber verfolgten Zwecke überhaupt erreicht werden könnten. Die Studiengebühr sei auch in Anbetracht fehlenden Wettbewerbs zwischen den Hochschulen und im Hinblick auf ihre einheitliche Höhe nicht geeignet, das gesetzgeberische Ziel zu erreichen. Die Nichteignung sei auch deshalb zu rügen, weil Studierende, die die Gebühr nicht zahlen könnten, sie mit einem zu verzinsenden Darlehen finanzieren müssten. Durch die Verzinsung der Darlehen werde die Leistungsfähigkeit der Hochschulen nicht verbessert. Die Zinsen und Zinseszinsen würden auch zur Unverhältnismäßigkeit führen, weil als milderes Mittel die Gewährung eines zinslosen Darlehens oder lediglich die Erhebung eines Inflationsausgleichs zur Verfügung gestanden hätte. Da es an jeder Übergangsregelung fehle, verstoße das Landeshochschulgebührengesetz auch gegen das in Art. 20 GG verankerte Prinzip der Rechtssicherheit in der Form des Vertrauensschutzes. Hinsichtlich derjenigen Studierenden, die bei Inkrafttreten des Gesetzes ihr Studium noch nicht abgeschlossen hätten, sei von einer unechten Rückwirkung auszugehen, weil die Regelungen auf gegenwärtig noch nicht abgeschlossene Sachverhalte für die Zukunft einwirke und damit zugleich eine Rechtsposition nachträglich entwerte. Dies gelte insbesondere deshalb, weil die Studierenden nun nicht mehr über ein Bildungsguthaben zur Erfüllung der Gebührenpflicht verfügten, und in seinem Fall: Er habe über zwei Semester in satzungsmäßigen Organen der Hochschule im Vertrauen darauf mitgewirkt, dass er für diese Zeit nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 LHGebG a.F. von der Gebührenpflicht befreit sei. Das LHGebG sei auch deshalb zu beanstanden, weil es in seinem Fall mit dem Wegfall der Befreiung von der Studiengebührenpflicht wegen Gremienmitwirkung eine unechte Rückwirkung entfalte, sein Vertrauen in den Fortbestand der ihm eingeräumten Befreiung aber schützenswert und der Gesetzgeber insoweit zumindest zu einer angemessenen Übergangsregelung verpflichtet gewesen sei. Das Interesse des Landesgesetzgebers, die Studiengebührenpflicht ohne Übergangsregelung für bereits immatrikulierte Studierenden zugleich auf alle Studierenden auszudehnen, wiege nicht schwerer als das Vertrauen der im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bereits immatrikulierten Studierenden darauf, dass sie das ihnen bei Aufnahme des Studiums gewährte Bildungsguthaben zum Erfüllen der Gebührenpflicht einsetzen und dadurch ein gebührenfreies Studium absolvieren könnten; bis zum Einsetzen der Gebührenpflicht sei es ihnen nicht möglich gewesen, sich auf die neuen Verhältnisse einzustellen und das Studium innerhalb der vorgegebenen Zeit abzuschließen. Zwar habe auch nach dem LHGebG a.F. die Gebührenpflicht vom ersten Semester an bestanden; durch das zu Beginn des Studiums gewährte Bildungsguthaben sei den Studierenden gegenüber aber zum Ausdruck gebracht worden, dass ihnen ein kostenloses Studium gewährt werden solle. Sie hätten deshalb darauf vertrauen dürfen, dieses Bildungsguthaben zu behalten. Diese Personengruppe sei in ihrem Vertrauen auf den Bestand des Bildungsguthabens zu schützen. Dies gelte auch in seinem Fall, weil er eine Tätigkeit in satzungsgemäßen Hochschulgremien begonnen und damit eine Verzögerung seines Studiums im Wissen und Vertrauen darauf in Kauf genommen habe, dass er in diesen beiden Semestern sein Bildungsguthaben nicht zur Tilgung der Gebührenpflicht einsetzen müsse. Schließlich sei Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Der allgemeine Gleichheitssatz verbiete eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung. Die Rechtfertigung dafür, dass die Studiengebühren zurückgezahlt werden müssten, liege ohne Weiteres in der durch das Studium erreichten Leistungsfähigkeit der Studierenden. Nicht zu rechtfertigen sei die Ungleichbehandlung, die darin liege, dass die finanzschwachen Studierenden nicht nur das Darlehen, sondern auch die zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung angefallenen Zinsen und Zinseszinsen zurückzuzahlen hätten. Der Zweck des Landeshochschulgebührengesetzes, den Hochschulen zusätzliche Mittel zur Verbesserung der Studienbedingungen und der Qualität der Lehre zu verschaffen, sei als sachlicher Grund zur Rechtfertigung von Ungleichbehandlungen grundsätzlich anzuerkennen. Dies reiche in bestimmten Fällen jedoch nicht für die Rechtfertigung von Ungleichbehandlungen aus. Die Intensität der Überprüfung der Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung wachse insbesondere dann an, wenn der Betroffene das Kriterium der Ungleichbehandlung nicht beeinflussen könne und die Ungleichbehandlung den Gebrauch grundrechtlich geschützter Freiheiten erschwere. Beide Kriterien lägen hier vor: Dass ein Studierender keine reichen Eltern habe, könne er offensichtlich nicht beeinflussen; die Studiengebühr beeinträchtige aber den Gebrauch der grundrechtlich geschützten Freiheiten, denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergebe sich aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip des Grundgesetzes das Recht auf gleichen Zugang zu den Hochschulen unter gleicher Anwendung legitimer Auswahlkriterien. Auch wenn sich daraus nicht ergebe, dass ein Anspruch auf ein kostenloses Studium bestehe, folge aus dem Teilhaberecht, dass der Staat grundsätzlich ein entweder für jedermann tragbares oder aber um ein finanzielles Ausbildungsförderungssystem ergänztes Ausbildungsangebot schaffe, das allen dazu Befähigten ein Studium ermögliche und eine Sonderung der Studierenden nach den Besitzverhältnissen der Eltern verhindere. Wenn danach die Ungleichbehandlung nicht dadurch gerechtfertigt werden könne, dass durch die Studiengebühren den Hochschulen mehr Mittel verschafft würden, komme es auf die Verhältnismäßigkeit an. Die Ungleichbehandlung sei nur dann gerechtfertigt, wenn sie einen legitimen Zweck verfolge, zur Erreichung des Zwecks geeignet und notwendig sei und auch sonst in angemessenem Verhältnis zum Wert des Zweckes stehe. Der Zweck der Darlehensregelung bestehe in der Verwirklichung der Finanzierungsgerechtigkeit im Hochschulwesen in sozial ausgewogener Weise. Zur Erreichung dieses Zwecks sei die Zins- und Zinseszinsregelung offensichtlich nicht geeignet. Denn der sozial Bedürftige müsse durch den von ihm nicht zu vertretenden späteren Zeitpunkt der Leistungsfähigkeit erheblich mehr für sein Studium leisten als die Vergleichsgruppe der sofort Zahlungsfähigen; ein Kenner der Materie habe ausgerechnet, dass der Einzelne nach einem 10-semestrigen Studium aus dem Studiengebührendarlehen statt EUR 6.000,-- etwa EUR 10.700,-- zu zahlen hätte. Die vorliegende Ausgestaltung der Darlehensregelung, insbesondere die Problematik der Verzinsung, sei damit mit den Verhältnismäßigkeitsanforderungen der verschärften Prüfung des Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar. Sachgerecht sei allein ein Inflationsausgleich, der nicht vorliege. Verstöße gegen Art. 3 Abs. 1 GG lägen auch deshalb vor, weil Studierende, die Wehr- oder Zivildienst geleistet hätten, zum gleichen Zeitpunkt zur Zahlung der Studiengebühr verpflichtet würden, wie Studierende- wie der Kläger -, die einen solchen Dienst nicht abgeleistet hätten. Entsprechendes gelte für Studierende, die - wie der Kläger - eine hochschulpolitisch gewollte Mitarbeit in Hochschulgremien übernommen und dadurch eine Studienzeitverzögerung in Kauf genommen hätten, zum gleichen Zeitpunkt mit der Verpflichtung zur Zahlung der Studiengebühr belegt würden wie Studierende, die eine solche Tätigkeit nicht ausgeübt hätten. Im Übrigen liege ein Verstoß gegen Art. 13 des UN-Sozialpaktes vor, Selbst wenn sich aus Abs. 2 dieser Vorschrift ein Recht auf unentgeltlichen Zugang zum Hochschulstudium nicht ableiten ließe, ergebe sich daraus, dass der Zweck des Art. 13 Abs. 2 UN-Sozialpakt erreicht werden müsse. Damit sei die Einführung allgemeiner Studiengebühren nur zulässig, wenn diese Gebühren durch ihre entsprechende Ausgestaltung ein Höchstmaß an sozialer Verträglichkeit aufweisen und den Zugang finanzschwacher Interessenten in keiner Weise erschweren würden. Studierende aus finanzschwachen Bevölkerungskreisen seien deshalb von den Studiengebühren zu befreien, um auch ihnen einen schuldenfreien Start ins Berufsleben zu ermöglichen; zumindest müssten sie von der Zahlung der Zinsen für das von ihnen zur Finanzierung der Studiengebühren aufgenommene Darlehen freigestellt werden. Der insoweit vorliegende Verstoß gegen Art. 13 des UN-Sozialpaktes führe zur Nichtigkeit des Landeshochschulgebührengesetzes nach Art. 31 GG.
10 
Jedenfalls sei der Hilfsantrag begründet. Die Einziehung der Gebühr sei in seinem Fall unbillig. Zur Begründung werde auf die Ausführungen zur Verfassungswidrigkeit des LHGebG wegen des Fehlens eines Befreiungstatbestands für die Mitarbeit in der Selbstverwaltung der Hochschule verwiesen. Zu berücksichtigen sei, dass sich sein Studium nach der Zwischenprüfung, die er vorzeitig habe ablegen können, wegen der Mitarbeit in der Selbstverwaltung der Hochschule um zwei Semester verzögert habe.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
Zur Begründung werde auf das Vorbringen in den Verfahren 7 K 444/07 und 7 K 2966/06 verwiesen. Auch der Wegfall des Befreiungstatbestands des § 7 Abs. 1 Nr. 3 LHGebG a.F. sei unbedenklich. Der Gesetzgeber habe diese Befreiungsmöglichkeit weder beibehalten noch für sie eine spezielle Übergangsregelung vorsehen müssen. Das Vertrauen in den Fortbestand dieser Regelung genieße keinen besonderen Schutz. Die wegen der Mitwirkung in Hochschulgremien eingeräumte Vergünstigung habe der Kläger ohnehin nicht in Anspruch nehmen können, weil er nicht in der Zeit gebührenpflichtig geworden sei, als er diese Tätigkeit ausgeübt habe. Auch der Hilfsantrag habe keinen Erfolg. Ein sachlicher Härtefallliege nicht vor, weil der Gesetzgeber bewusst auf die Beibehaltung der Befreiungsregelung verzichtet habe. Das Benachteiligungsverbot des § 37 Abs. 3 HRG rechtfertige kein anderes Ergebnis. Die Studiengebührenpflicht betreffe alle immatrikulierten Studierenden gleichermaßen. § 37 Abs. 3 HRG rechtfertige nicht die Schaffung von Sondervorteilen für Mitglieder von Hochschulgremien gegenüber anderen Studierenden. Im Übrigen begehre der Kläger eine Befreiung von Studiengebühren unter Hinweis auf eine in der Vergangenheit geleistete Gremientätigkeit. Eine Befreiung von Studiengebühren in Semestern, in denen der Studierende tatsächlich keine Gremientätigkeit mehr leiste, habe aber auch § 7 Abs. 1 Nr. 3 LHGebG in der Fassung des Gesetzes vom 06.12.1999 nicht mehr vorgesehen.
14 
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die dem Gericht vorliegenden Unterlagen der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die Klage ist - ohne Durchführung eines Vorverfahrens (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 2 1. Halbs. VwGO, § 11 LHGebG) - hinsichtlich des Hauptantrags gemäß § 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO als Anfechtungsklage, hinsichtlich des Hilfsantrags als - auf Bescheidung gerichtete - Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO) zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 10.11.2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO; im Folgenden unter A. ). Dem Kläger steht auch ein Anspruch darauf, dass die Beklagte über seinen Antrag auf Erlass der Studiengebühr unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheidet (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO), nicht zu (B .).
A.
16 
Der Kläger ist verpflichtet, ab dem Sommersemester 2007 für das Studium in seinem Studiengang eine allgemeine Studiengebühr von 500,- EUR je Semester zu entrichten. Der entsprechende Gebührenbescheid der Beklagten findet seine Rechtsgrundlage in den Vorschriften des Landeshochschulgebührengesetzes ( I. ). Die Bestimmungen dieses Gesetzes, mit denen für das Studium an staatlichen Hochschulen und an Berufsakademien ab dem Sommersemester 2007 eine Gebührenpflicht eingeführt wurde, sind mit höherrangigem Recht vereinbar (II . ) Dies gilt zunächst im Hinblick auf die - ungeachtet besonderer persönlicher Umstände Studierender - gegen die Gebührenpflicht als solche erhobenen Einwände ( II. 1. ) Entgegen der Auffassung des Klägers verstößt das Landeshochschulgebührengesetz aber auch nicht dadurch gegen höherrangiges Recht, dass es gesonderte Übergangsvorschriften oder spezielle Befreiungsmöglichkeiten von der Studiengebührenpflicht für Wehr- oder Ersatzdienstleistende ( II. 2 .) sowie für Studierende, die in der Selbstverwaltung der Hochschule mitgewirkt haben ( II. 3. ), nicht vorsieht.
I.
17 
Die durch den angegriffenen Bescheid begründete Gebührenpflicht für das Sommersemester 2007 beurteilt sich nach den Bestimmungen des Landeshochschulgebührengesetzes - LHGebG - in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze vom 19.12.2005 - Änderungsgesetz - (GBl S. 794, ber. 2006, S. 15), das mit Wirkung vom 28.12.2005 in Kraft getreten ist (Art. 7 Abs. 1 des Änderungsgesetzes). Nach § 3 S. 1 LHGebG erheben die staatlichen Hochschulen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Landeshochschulgesetzes - LHG - und die Berufsakademien für ihr Lehrangebot in einem grundständigen Studiengang oder in einem konsekutiven Masterstudiengang von den Studierenden Studiengebühren nach § 5. Die Studiengebühr beträgt für jedes Semester 500,- EUR (§ 5 Abs. 1 S. 1 LHGebG) und ist nach § 5 Abs. 2 mit dem Erlass des Gebührenbescheides fällig, sofern dieser die Fälligkeit nicht abweichend bestimmt. Nach § 3 S. 2 LHGebG sind unter weiteren Voraussetzungen Zeiten der Beurlaubung vom Studium, praktische Studiensemester nach § 29 Abs. 4 S. 2 LHG sowie Studiensemester, in denen ausschließlich das praktische Jahr nach der Approbationsordnung für Ärzte absolviert oder absolviert und nachbereitet wird, von der Gebührenpflicht ausgenommen. § 6 Abs. 1 und Abs. 2 enthält Regelungen über die Befreiung von der Gebührenpflicht, Abs. 3 über die Möglichkeit der Stundung oder des Erlasses der Gebühr nach §§ 21, 22 LGebG. Nach Art. 7 Abs. 2 Satz 1 des Änderungsgesetzes werden die Studiengebühren nach § 3 i.V.m. § 5 LHGebG erstmals für das Sommersemester 2007 erhoben.
18 
An diesem Maßstab gemessen sind im Falle des Klägers die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Gebührenpflicht in Höhe von 500,- EUR für das Sommersemester 2007 und die folgenden Semester unstreitig erfüllt. Der Kläger ist bei der Beklagten - einer Hochschule im Sinne des § 1 Abs. 2 LHG (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 1 LHG) - im Studiengang Informatik Diplom immatrikuliert. Einer der Ausnahmetatbestände des § 3 S. 2 LHGebG liegt ebenso wenig vor wie einer der Befreiungstatbestände des § 6 Abs. 1 S. 1 LHGebG. Keine Zweifel bestehen mit Blick auf die Formulierung des Gesetzes (vgl. § 3 Satz 1 LHGebG „erheben“ sowie § 5 Abs. 2 LHGebG „mit Erlass des Gebührenbescheides“) auch an der Befugnis der Beklagten, die gesetzliche Gebührenpflicht durch Verwaltungsakt zu konkretisieren. Rechtlich nicht zu beanstanden ist ferner, dass mit dem Bescheid dem Kläger eine Zahlungspflicht über das Sommersemester 2007 hinaus „für die weitere Dauer“ des Studiums, also für alle Folgesemester auferlegt wird. Diese Dauerwirkung des Gebührenbescheids begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Denn die zeitliche Inhaltsbestimmung des Verwaltungsakts ergibt sich bereits unmittelbar aus dem Gesetz. § 5 Abs. 3 Satz 1 LHGebG bestimmt, dass der Gebührenbescheid (erst) bei einer Exmatrikulation binnen eines Monats nach Beginn der Vorlesungszeit gegenstandslos wird. Da auf diese Regelung in Nr. 3 des angefochtenen Bescheides und in dessen Begründung ausdrücklich hingewiesen wird, lässt der Bescheid auch unter dem Gesichtspunkt hinreichender Bestimmtheit (§ 37 Abs. 1 LVwVfG) keine Rechtsfehler erkennen.
II.
19 
Die Bestimmungen des Landeshochschulgebührengesetzes, mit denen das Hochschulstudium ab dem Sommersemester 2007 einer Gebührenpflicht unterworfen wird, sind mit höherrangigem Recht vereinbar (wie VG Freiburg, Urt. v. 20.06.2007 - 1 K 2324/06 -, VENSA).
1.
20 
Die gegen die Vereinbarkeit der Gebührenpflicht als solcher mit höherrangigem Recht erhobenen Einwände greifen nicht durch. Zur Begründung nimmt die Kammer Bezug auf die Erwägungen im Urteil vom 11.07.2007 in der - gemeinsam mit der Sache des Klägers verhandelten - Verwaltungsrechtssache 7 K 444/07. Dort heißt es:
21 
„1. Der Landesgesetzgeber hat die ihm nach Art. 70 Abs. 1 GG zustehende Gesetzgebungskompetenz in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt.
22 
a) Der Gesetzgeber des Landes Baden-Württemberg besitzt für die Einführung der allgemeinen Studiengebühr die Gesetzgebungskompetenz. Er hat die maßgeblichen Bestimmungen aufgrund seiner Gesetzgebungszuständigkeit nach Art. 70 Abs. 1 GG erlassen. Hiernach haben die Länder das Recht zur Gesetzgebung, soweit das Grundgesetz nicht dem Bund Gesetzgebungsbefugnisse verleiht. Die Auferlegung von allgemeinen Studiengebühren ist dem Hochschulwesen und damit der „Kulturhoheit“ zuzuordnen, die nach der Regel des Art. 70 Abs. 1 GG grundsätzlich der Gesetzgebungskompetenz der Länder unterliegt (vgl. BVerfG, Urt. v. 19.03.2003, BVerfGE 108, 1, 14 ). Die Kompetenz für das Hochschulwesen umfasst auch Regelungen über die Erhebung von Studiengebühren als nichtsteuerliche Abgabe (BVerfG, Urt. v. 26.01.2005, BVerfGE 112, 226, 243 <6.HRGÄndG>; 108, 1, 13 f. ).
23 
Die Gesetzgebungszuständigkeit des Landes ist nicht durch eine – nach Art. 75, 125 b Abs. 1 GG fortgeltende - rahmenrechtliche Vorschrift des Bundes ausgeschlossen oder eingeschränkt. Die Bestimmungen des 6. Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes - 6.HRGÄndG – vom 08.08.2002 (BGBl. I S. 3138), mit denen der Bundesgesetzgeber den Grundsatz der Gebührenfreiheit des Erststudiums und eines konsekutiven Studiengangs, der zu einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führt, eingeführt hat (vgl. Art. 1 Nr. 3 6.HRGÄndG), sind vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt worden (Urt. v. 26.01.2005, BVerfGE 112, 226).
24 
b) Das Land Baden-Württemberg hat mit dem Erlass des Landeshochschulgebührengesetzes auch nicht in verfassungswidriger Weise die Interessen der anderen Länder oder des Bundes unberücksichtigt gelassen und ihnen gegenüber seine Gesetzgebungskompetenz missbräuchlich wahrgenommen (zum Grundsatz der wechselseitigen Pflicht des Bundes und der Länder zu bundesfreundlichem Verhalten vgl. BVerfGE 61, 149, 205; 81, 310, 337 m. w. N.; BVerwGE 115, 32, 34).
25 
Dies gilt zunächst im Hinblick auf den Einwand, als Folge der Gebührenerhebung würden Studierende zum Besuch von Hochschulen außerhalb Baden-Württembergs bewogen, an denen nach wie vor ein gebührenfreies Studium möglich ist, und dies würde dort zu Kapazitätsproblemen, finanziellen Belastungen und einer Verschlechterung der Studienbedingungen führen. Denn es lässt sich nicht feststellen, dass der Landesgesetzgeber mit dem Gesetz das Ziel einer „Verdrängung“ Studierwilliger zu Lasten anderer Bundesländer verfolgt. Vielmehr gehört die sozialverträgliche Ausgestaltung der Studiengebühren zu den wesentlichen Eckpunkten des Studiengebührenkonzepts, durch die Studiengebühr soll niemand von der Aufnahme eines Studiums abgehalten werden (LTDrucks 13/4858, S. 16). Unabhängig davon ist nicht ersichtlich, dass durch die Einführung der Studiengebühren in Baden-Württemberg tatsächlich ein Abwandern von Studienbewerbern oder Studierenden in andere Bundesländer in nennenswertem Ausmaß ausgelöst würde (so auch LTDrucks 13/4858, S. 18). Wie bereits das Bundesverfassungsgericht überzeugend dargelegt hat, ist für die Wahl des Studienorts und der Hochschule - einschließlich der Entscheidung für ein Studium in Heimatnähe - eine Vielzahl von Faktoren bedeutsam und sind Studiengebühren in der Größenordnung von 500,- EUR je Semester im Vergleich zu den - von Ort zu Ort unterschiedlichen - Lebenshaltungskosten dabei von nachrangiger Bedeutung (vgl. Urt. v. 26.01.2005, BVerfGE 112, 226, 245 <6. HRGÄndG>). Der Annahme einer unzumutbaren Beeinträchtigung von Länderinteressen steht ferner entgegen, dass die Länder mit gebührenfreiem Studium auch im Fall einer höheren Nachfrage ihre Hochschulen lediglich bis zur Grenze ihrer Kapazität auslasten müssen (vgl. nur Haug, WissR 33 (2000), 1, 16 f.). Schließlich ist es dem föderalen System immanent, dass in Materien wie der Hochschulbildung, die durch hohe Mobilität des angesprochenen Personenkreises gekennzeichnet sind, durch die jeweilige Landesgesetzgebung Wanderungsbewegungen ausgelöst werden können. Daraus resultierende Nachteile hat ein Land grundsätzlich in eigener Verantwortung zu bewältigen (vgl. BVerfG, Urt. v. 26.01.2005, BVerfGE 112, 226, 248).
26 
Ein Verstoß gegen den Grundsatz bundesfreundlichen Verhaltens ergibt sich auch nicht aus einer Kollision der Regelungen über die Studiengebührenpflicht mit den vom Bundesgesetzgeber mit dem Bundesausbildungsförderungsgesetz – BAföG - verfolgten Zielen. Nach § 11 Abs. 1 BAföG wird die Ausbildungsförderung des Bundes „für den Lebensunterhalt und die Ausbildung“ geleistet. Nach dem Willen des Bundesgesetzgebers sollen die individuellen Kosten der Ausbildung indes nur die Aufwendungen für Lern- und Arbeitsmittel sowie für Studien- und Familienheimfahrten umfassen. Zur Deckung „besonderer Kosten der Ausbildung“, wie z.B. von Studiengebühren ist die Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz nicht bestimmt (vgl. OVG Berlin, Urt. v. 18.01.2001, NVwZ-RR 2002, 118, 121 unter Hinweis auf BTDrucks 13/4246 S. 22 zu Nr. 19). Dem Umstand, dass die Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz nicht der Deckung von Studiengebühren dient, hat der Landesgesetzgeber mit dem Landeshochschulgebührengesetz im Übrigen Rechnung getragen. Denn mit dem in § 7 LHGebG zur Finanzierung der Studiengebühren eingeräumten Darlehensanspruch wird grundsätzlich gewährleistet, dass auch Studierende, denen die erforderlichen Mittel für die Bezahlung der Studiengebühren nicht zur Verfügung stehen, ein Studium aufnehmen bzw. fortsetzen können (hierzu noch unten 2.b)bb)). Damit ist ausgeschlossen, dass ein nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geförderter Studierender – entgegen der Zweckbestimmung des Bundesgesetzes – zur Finanzierung der Gebühr BAföG-Mittel verwendet bzw. zusätzlich eine Erwerbstätigkeit aufnehmen muss.
27 
Auch das mit dem Bundesausbildungsförderungsgesetz verfolgte Ziel der Finanzierung des Ausbildungsabschlusses wird durch das Landeshochschulgebührengesetz nicht in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise konterkariert. Die Förderungshöchstdauer nach § 15 a Abs. 1 BAföG entspricht grundsätzlich der Regelstudienzeit. Da der Anspruch auf Darlehensgewährung nach § 7 Abs. 4 Satz 1 LHGebG dem gegenüber für die Dauer der Regelstudienzeit eines grundständigen Studiums zuzüglich vier weiterer Hochschulsemester gewährt wird, besteht im Regelfall der Anspruch auf Darlehensgewährung für einen längeren Zeitraum als der Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem BAföG. In Ausnahmefällen kann es allerdings sein, dass Studierenden auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer als Hilfe zum Studienabschluss Ausbildungsförderung geleistet wird (§ 15 Abs. 3 a BAföG). In diesen Fällen kann es dazu kommen, dass ein bedürftiger, nach § 15 Abs. 3 a BAföG geförderter Studierender wegen Überschreitung der Dauer nach § 7 Abs. 4 Satz 1 LHGebG keinen Anspruch auf Darlehensgewährung mehr hat. Dem insoweit bestehenden – wegen der überschaubaren Höhe der Gebühr – begrenzten Risiko, dass der bedürftige Studierende – entgegen der mit der Studienabschlussförderung vom Bundesgesetzgeber verfolgten Intention – in der Endphase seines Studiums zur Finanzierung der Studiengebühr zusätzlich eine Erwerbstätigkeit aufnehmen muss und dadurch ggf. seinen Abschluss gefährdet, kann indes mit den Mitteln des Gesetzes begegnet werden. Denn nach § 6 Abs. 3 und 4 LHGebG können die Hochschulen die Studiengebühr auf Antrag nach § 21 LGebG stunden oder nach § 22 LGebG erlassen. Mithin können sie im Rahmen des ihnen eingeräumten Ermessens der konkreten wirtschaftlichen Lage des Studierenden wie auch der Zielsetzung der Studienabschlussförderung hinreichend Rechnung tragen. Angesichts dieser Möglichkeit, eine Kollision mit der bundesrechtlichen Regelung durch die Rechtsanwendung im konkreten Einzelfall zu vermeiden, lässt sich ein Verstoß gegen die Verpflichtung zu bundesfreundlichem Verhalten nicht feststellen.
28 
Schließlich hat der Landesgesetzgeber seine Gesetzgebungskompetenz gegenüber dem Bund auch nicht insoweit missbräuchlich in Anspruch genommen, als er die Höchstgrenze der Rückzahlungspflicht beim Zusammentreffen von Schulden aus dem BAföG-Darlehen und dem Studiengebührendarlehen in § 9 Abs. 4 LHGebG auf 15.000,-- EUR festgesetzt hat, während der Bundesgesetzgeber für die Rückzahlung des BAföG-Darlehens nach § 17 Abs. 2 Satz 1 BAföG die Verschuldungsobergrenze bei 10.000,-- EUR angesetzt hatte. Gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse darüber, ab welcher Höhe Rückzahlungsverpflichtungen aus einem BAföG- bzw. Studiengebührendarlehen einkommensschwache Studierende von der Aufnahme oder Fortführung eines Studiums abschrecken, existieren nicht. Deshalb lässt sich auch nicht feststellen, dass der Landesgesetzgeber der Entscheidung des Bundesgesetzgebers zugrunde liegende tatsächliche Erkenntnisse (etwa von Sachverständigen) missachtet hätte (vgl. BTDrucks 14/4731, S. 26, 36, wonach Rückzahlungsbeträge von 33.150,00 DM und mehr Kinder aus finanziell schlecht gestellten Elternhäusern von der Aufnahme eines Studiums abschrecken könnten). Wenn er sich in Wahrnehmung des ihm eingeräumten Prognose- und Gestaltungsspielraums (dazu im Einzelnen unten S. 21 f. ) für eine von der bundesgesetzlichen Regelung in § 17 Abs. 2 Satz 1 BAföG abweichende Belastungsobergrenze entscheidet, kann dies kompetenzrechtlich nicht beanstandet werden.
29 
c) Bei der Begründung der Studiengebührenpflicht hat der Landesgesetzgeber auch die Anforderungen beachtet, die sich aus der Begrenzungs- und Schutzfunktion der bundesstaatlichen Finanzverfassung (Art. 104 a ff. GG) ergeben.
30 
Bei der Studiengebühr handelt es sich um eine herkömmliche nichtsteuerliche Abgabe vom Typus der Gebühr.
31 
Anders als die Steuer im Sinne der Art. 105, 106 GG wird die Gebühr nicht „voraussetzungslos“, sondern als Gegenleistung für eine öffentlich-rechtliche Leistung erhoben (vgl. BVerfG, Urt. v. 19.03.2003, BVerfGE 108, 1, 13 f. ). Die sachliche Legitimation der Gebühr folgt - wie allgemein bei sogenannten Vorzugslasten - aus ihrer Ausgleichsfunktion: Wer eine öffentliche Leistung in Anspruch nimmt, empfängt einen besonderen Vorteil, der es rechtfertigt, ihn zum Tragen der Kosten der öffentlichen Leistung heranzuziehen oder die durch die öffentliche Leistung gewährten Vorteile ganz oder teilweise abzuschöpfen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, BVerwGE 115, 32, 36 ; BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006 - 1 BvR 1750/01 -, Juris).
32 
Die vom Landesgesetzgeber eingeführte allgemeine Studiengebühr ist nach ihrer Ausgestaltung eine derartige Vorzugslast in der Form einer Benutzungsgebühr. Gemäß § 3 S. 1 LHGebG wird sie von den Staatlichen Hochschulen im Sinne des § 1 Abs. 2 LHG und den Berufsakademien für ihr Lehrangebot in einem grundständigem Studiengang oder einem konsekutiven Masterstudiengang von den Studierenden erhoben. Mit ihr sollen demnach die mit der Rechtsstellung als Studierende verbundenen Vorteile teilweise abgegolten werden (vgl. LT-Drs. 13/4858, S. 19). Der Sache nach knüpft der Gebührentatbestand an die durch Immatrikulation begründete Rechtsstellung des Studierenden an (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 1 LHG). Durch die Immatrikulation, die gebührenrechtlich den Beginn der Benutzung der staatlichen Einrichtung markiert, belegt der Studierende einen Studienplatz, für den die Hochschule ihre mit erheblichen Kostenaufwand geschaffenen Einrichtungen vorzuhalten hat, ohne das es darauf ankommt, ob die Leistungen im Einzelfall in Anspruch genommen werden (BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a. a. O.). Mithin knüpft die Gebühr an die individuelle Inanspruchnahme der Hochschule als einer staatlichen Infrastruktureinrichtung durch den Studierenden an und ist insoweit nicht, wie eine Steuer, voraussetzungslos geschuldet. Bereits die durch das Landeshochschulgebührengesetz vom 05.05.1997 – LHGebG a.F. – (GBl. S. 173) eingeführte Langzeitstudiengebühr ist von der erkennenden Kammer als Benutzungsgebühr qualifiziert worden (vgl. Urteil vom 29.06.1999 – 7 K 2983/98 -). Dies ist weder im weiteren Rechtszug (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 06.04.2000, VBlBW 2000, 232; BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, BVerwGE 115, 32) noch vom Bundesverfassungsgericht beanstandet worden (BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a.a.O.). Gründe, die im Hinblick auf die allgemeine Studiengebühr eine andere Beurteilung geboten erscheinen lassen, sind für die Kammer nicht ersichtlich.
33 
Die Einstufung als Benutzungsgebühr wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Gesetzgeber neben der Erzielung zusätzlicher Einnahmen für die Lehre und die Verbesserung der Studienbedingungen mit der Studiengebühr auch den Zweck verfolgt, die Studierenden zu einem effizienten Studierverhalten und damit kürzeren Studienzeiten anzuhalten (vgl. LTDrucks. 13/4858, S. 1, 16). Denn in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannte Gebührenzwecke sind neben dem Vorteilsausgleich und der Kostendeckung auch verhaltenslenkende Zielsetzungen des Gebührengesetzgebers (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a. a. O. m.w.N.; BVerfGE 108, 1, 18).
34 
Mit dem auf das Gutachten von Kronthaler (ders., Gestaltungsmöglichkeiten und Grenzen bei der Einführung von Studienbeiträgen - Verfassungsrechtlicher Rahmen und einfach-rechtliche Spielräume -, S. 20 f.; vgl. auch Waldeyer, Studienbeiträge unzulässig?, NJW-Editorial 44/2006) gestützten Einwand, der Anteil am Gebührenaufkommen, der in den sog. Studienfonds nach § 9 LHGebG fließe, sei abgabenrechtlich nicht als Gebühr bzw. Beitrag, sondern als verfassungsrechtlich unzulässige Sonderabgabe zu qualifizieren, vermag der Kläger nicht durchzudringen. Das Gutachten bezieht sich auf die Regelung des § 17 Abs. 3 Satz 3 des Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen - StBAG NRW -. Danach müssen die Hochschulen einen prozentualen Anteil ihres jährlichen Gesamtaufkommens an Studienbeiträgen zur Finanzierung des Ausfallsicherungsfonds abführen, der - wie der Studienfonds des § 9 LHGebG – die Aufgabe hat, die Ausfälle bei der Rückzahlung von Studiengebührendarlehen zu decken. Das Kronthaler-Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass mit dem Gebühren-/Beitragsanteil zur Finanzierung des Ausfallfonds kein Nutzungsvorteil abgeschöpft werde und es sich deshalb insoweit um eine Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion handele.
35 
Eine Übertragung dieser Aussage auf die baden-württembergische Rechtslage verbietet sich bereits deshalb, weil das Landeshochschulgebührengesetz eine § 17 Abs. 3 Satz 3 StBAG NRW entsprechende Regelung nicht kennt. Im Gegenteil ist in § 4 Abs. 1 Satz 1 LHGebG ausdrücklich bestimmt, dass die Gebühren jeder Hochschule, die sie eingenommen hat, zweckgebunden für die Erfüllung ihrer Aufgaben in Studium und Lehre zur Verfügung stehen (vgl. auch die Gesetzesbegründung, LTDrucks 13/4858, S. 20 f.). Mit dieser - verfassungsrechtlich zulässigen (vgl. Vogel/Waldhoff, in: Bonner Kommentar, 81. Lfg. Nov. 1997, Vorbemerkungen zu Art. 104 a bis 115 Rdnr. 424) - Verwendungsregelung stellt der Gesetzgeber grundsätzlich sicher, dass mit dem Gebührenaufkommen das Angebot der Hochschulen in Studium und Lehre verbessert wird und es so den Gebührenschuldnern zugute kommt.
36 
Dessen ungeachtet sind Einwände gegen die Verwendung der Gebühreneinnahmen nicht geeignet, die rechtliche Einstufung der streitgegenständlichen Abgabe als Gebühr in Frage zu stellen.
37 
Die begriffliche Abgrenzung von Steuern und nichtsteuerlichen Abgaben richtet sich – allein – nach dem materiellen Gehalt des Abgabentatbestandes (BVerfG, Urt. v. 19.03.2003, BVerfGE 108, 1, 13 f. auch zur Bedeutung der Formenklarheit und Formenbindung für die Finanzverfassung; BVerfGE 92, 91, 114). Wie dargelegt, erheben die Hochschulen nach § 3 Satz 1 LHGebG Studiengebühren von den Studierenden allein für ihr Lehrangebot in einem gebührenpflichtigen Studiengang. Diese rechtliche Verknüpfung von Leistung (Lehrangebot, Einräumung der Rechtsstellung als Studierender) und Gegenleistung (Studiengebühr) reicht aus, um die Abgabe begrifflich als Gebühr einzustufen und damit die verfassungsrechtlich gebotene Abgrenzung zur Steuer bzw. zur Sonderabgabe vorzunehmen. Für diese Einstufung und damit auch für die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Gebühr im vorliegenden Zusammenhang unerheblich ist demgegenüber die Frage, wie das Abgabenaufkommen verwendet wird. Auch wenn Gebühren und Beiträge sich durch ihre Aufwandsabhängigkeit von der Steuer unterscheiden, so bedeutet dies nicht, dass das Gebühren- bzw. Beitragsaufkommen ausschließlich zur speziellen Kostendeckung der gebühren-/beitragspflichtigen Leistung verwendet werden darf (vgl. Kirchhof, Staatliche Einnahmen, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Bd. 4, 2. Aufl., Heidelberg 1999, § 88 Rdnr. 208; Bosse, NRWVBl. 2007, 87, 89). Vielmehr gilt auch im Zusammenhang mit Gebühren haushaltsrechtlich grundsätzlich das Prinzip der Gesamtdeckung (vgl. § 8 LHO) bzw. Non-Affektation, wonach alle Einnahmen als Deckungsmittel für alle Ausgaben dienen (vgl. Vogel/Waldhoff, a.a.O. Vorbemerkungen zu Art. 104 a bis 115 Rdnrn. 37, 424).
38 
Vor diesem Hintergrund kommt es – ungeachtet des Umstands, dass der Landesgesetzgeber in § 4 Abs. 1 Satz 1 LHGebG Vorgaben für die Verwendung des Gebührenaufkommens gemacht hat – für die Frage der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Studiengebühr als Benutzungsgebühr nicht darauf an, zu welchen Zwecken das Gebührenaufkommen tatsächlich verwendet wird (vgl. auch Bosse, NRWVBl. 2007, 87, 89; VG Minden, Urt. v. 26.03.2007 - 9 K 3614/06 -, Juris, zu § 17 des Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen). Insoweit wäre es im vorliegenden Zusammenhang unbeachtlich, wenn - entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 LHGebG - tatsächlich Gebühreneinnahmen in den Studienfonds flössen oder mit dem Gebührenaufkommen Finanzierungslücken gefüllt würden, die unmittelbar zuvor durch eine hochschulinterne Umschichtung von allgemein aus dem Staatshaushalt zugewiesenen Finanzmitteln aus dem Bereich von Studium und Lehre in andere studienfremde Bereiche entstanden sind (vgl. VG Freiburg, Urt. v. 20.06.2007 - 1 K 2324/06 -, Vensa).
39 
2. Die Vorschriften über die Studiengebührenpflicht gem. §§ 3 Satz 1, 5 Abs. 1 LHGebG sind nicht gem. Art. 31 GG wegen entgegenstehenden Bundesrechts nichtig. Das Landeshochschulgebührengesetz steht insbesondere nicht im Widerspruch zu Art. 13 Abs. 2 c) des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte - IPwskR - vom 19.12.1966 (im Folgenden „UN-Sozialpakt“). Danach erkennen die Vertragsstaaten an, dass im Hinblick auf die volle Verwirklichung des „Rechts eines jeden auf Bildung“ (Art. 13 Abs. 1 IPwskR) der Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise, insbesondere durch die allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich gemacht werden muss.
40 
Bei der Regelung handelt es sich um eine für den Landesgesetzgeber verbindliche Bestimmung des Bundesrechts (a) . Eine Kollision der landesrechtlichen Vorschriften über die Erhebung einer Studiengebühr mit der bundesrechtlichen Regelung des Art. 13 Abs. 2 c) IPwskR liegt indes nicht vor(b ).
41 
a) Der Bundesgesetzgeber hat dem UN-Sozialpakt mit förmlichem Gesetz gem. Art. 59 Abs. 2 GG zugestimmt (Vertragsgesetz vom 23.11.1973, BGBl II S. 1569; der Pakt ist gemäß der Bekanntmachung vom 09.09.1976, BGBl II, S. 428, am 03.01.1976 in Kraft getreten). Damit hat er den Pakt in das deutsche Recht transformiert und einen entsprechenden Rechtsanwendungsbefehl erteilt. Innerhalb der deutschen Rechtsordnung steht der UN-Sozialpakt somit im Range eines Bundesgesetzes (vgl. BVerfG, BVerfGE 111, 307, 317 ; Beschl. v. 19.09.2006, NJW 2007, 499 ). Da nach Art. 28 IPwskR die Bestimmungen des Paktes „ohne Einschränkungen oder Ausnahmen für alle Teile eines Bundesstaates“ gelten und die Bundesländer dem Paktbeitritt zugestimmt haben (vgl. BTDrucks 7/1093, S. 3 f.), führt die Rangzuweisung dazu, dass der Landesgesetzgeber die Bestimmungen des UN-Sozialpakts wie anderes Gesetzesrecht des Bundes zu beachten hat. Aus der Rangzuweisung ergibt sich weiter, dass deutsche Gerichte den Pakt wie anderes Gesetzesrecht des Bundes im Rahmen methodisch vertretbarer Auslegung zu beachten und anzuwenden haben (vgl. BVerfGE 111, 307, 317; Beschl. v. 19.09.2006, a.a.O.).
42 
Art. 13 Abs. 2 c) IPwskR enthält nicht nur einen unverbindlichen Programmsatz, sondern eine rechtsverbindliche Verpflichtung (so auch Pieroth/Hartmann, NWVBl. 2007, 81, 82 m.w.N.; Riedel, Gutachten zur Völkerrechtswidrigkeit von Studiengebühren, S. 5 ff.; Riedel/Söllner, JZ 2006, 270, 275 f.; Schneider, Die Justiziabilität wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, 2004, S. 39; VG Minden, Urt. v. 26.03.2007 - 9 K 3614/06 -, Juris; VG Freiburg, Urt. v. 20.06.2007 - 1 K 2324/06 -, VENSA). Hierfür spricht bereits der Wortlaut, der – ausgehend vom „Recht eines jeden auf Bildung“ - das zwingende Gebot enthält, den Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich zu machen. Auch die Entstehungsgeschichte des Pakts bestätigt den normativ-verbindlichen Charakter der Bestimmung. Ebenso wie der Internationale Pakt über die bürgerlichen und politischen Rechte wurde auch der UN-Sozialpakt aus dem deklaratorischen Menschenrechtskatalog der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10.12.1948 abgeleitet, in dem die bürgerlichen und politischen Rechte und die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte gleichberechtigt nebeneinander stehen (vgl. Nowak, UNO-Pakt über bürgerliche und politische Rechte und Fakultativprotokoll, CCPR-Kommentar, 1989, S. XV Rn.2; Riedel, Gutachten, S. 6).
43 
Da die Umsetzung der Verpflichtung der Vertragsstaaten zur allmählichen Einführung der Unentgeltlichkeit der Hochschulbildung grundsätzlich das Vorliegen von im Ermessen des Vertragsstaats liegenden staatlichen Maßnahmen voraussetzt und auch die Rechtsverwirklichung gemäß Art. 2 Abs. 1 IPwskR nach und nach erfolgen soll, erscheint zweifelhaft, ob Art. 13 Abs. 2 c) IPwskR im Hinblick auf die Pflicht zur progressiven Rechtsverwirklichung innerstaatlich unmittelbar anwendbar ist (zu den Voraussetzungen der unmittelbaren Anwendbarkeit vgl. BVerwG, Urt. v. 03.12.2003 - 6 C 13.03 -, Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 160). Dies kann indes dahinstehen. Denn im vorliegenden Fall geht es um die Frage der Zulässigkeit und Grenzen der Wiedereinführung von Studiengebühren, nachdem diese im Jahre 1970 abgeschafft worden waren. Prüfungsgegenstand ist somit allein eine sog. regressive Maßnahme, die nach dem Pakt anderen rechtlichen Regeln unterworfen ist als die - ressourcenabhängige - progressive Rechtsverwirklichung (vgl. Nr. 3 der Allgemeinen Bemerkungen (General Comments) des UN-Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte - CESCR - zu Art. 4 IPwskR; Klee, Die progressive Verwirklichung wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Menschenrechte, 2000, S. 213 ff.; Craven, The International Convenant on Economic, Social and Cultural Rights, Oxford 1995, S. 131 f.). Soweit Art. 13 Abs. 2 c) IPwskR für regressive Maßnahmen rechtliche Vorgaben enthält (dazu im Folgenden), bedürfen diese jedenfalls keiner weiteren normativen Ausfüllung, sodass insoweit die unmittelbare Anwendbarkeit der Vorschrift anzunehmen ist (vgl. VG Minden, Urt. v. 26.03.2007, a.a.O.; VG Freiburg, Urt. v. 20.06.2007, a.a.O.; Klee, a.a.O., S. 213 ff.).
44 
Ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass der Landesgesetzgeber selbst (vgl. die Gesetzesbegründung, LTDrucks 13/4858, S. 17 f.) wie auch die beklagte Hochschule unter Bezugnahme auf das im Auftrag des Wissenschaftsministeriums eingeholte Gutachten von Prof. Riedel vom 28.06.2005 von der rechtlichen Verbindlichkeit und unmittelbaren Anwendbarkeit der Bestimmung ausgehen (vgl. das Gutachten S. 31 ff., 33). Art. 13 Abs. 2 c) IPwskR wird schließlich sowohl in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wie des Bundesverwaltungsgerichts als normativer Maßstab für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer landesrechtlichen (Wieder-) Einführung von Studiengebühren genannt (vgl. BVerfG, Urt. v. 26.01.2005, BVerfGE 112, 226, 245; BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, BVerwGE 115, 32, 49; Urt. v. 03.12.2003, a.a.O; a.A. Schweizerisches Bundesgericht, Urt. v. 11.02.1994, BGE 120 Ia 1; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 06.04.2000 - 2 S 1860/99 -, VBlBW 2000, 232; VG Hannover, Beschl. v. 08.06.2007 - 6 B 8296/06 -).
45 
Die Frage, ob Art. 13 Abs. 2 c IPwskR dem Einzelnen auch subjektive Rechte verleiht, kann dahingestellt bleiben. Da der UN-Sozialpakt die Geltungskraft eines Bundesgesetzes hat, sperrt er gem. Art. 31 GG auch lediglich in objektiv-rechtlicher Hinsicht entgegenstehendes Landesrecht. Bei Annahme einer derartigen Kollisionslage würde es mithin jedenfalls an einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage für den in der Gebührenerhebung liegenden Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts Studierwilliger aus Art. 12 Abs. 1 GG (siehe dazu noch unten 3.a)cc)) fehlen (vgl. Riedel/Söllner, JZ 2006, 270, 277).
46 
b) Die Vorschriften über die Erhebung der Studiengebühren sind nicht mit Art. 13 Abs. 2 c) IPwskR unvereinbar (zum Maßstab bei der Anwendung des Art 31 GG zusammenfassend BVerfGE 96, 345, 364 m.w.N.). Dieser Bestimmung lässt sich ein striktes Verbot der (Wieder-) Einführung von Studiengebühren nicht entnehmen; im Falle der (Wieder-) Einführung von Studiengebühren muss allerdings sichergestellt sein, dass jedermann nach seinen Fähigkeiten unabhängig von seiner finanziellen Leistungsfähigkeit einen chancengleichen Zugang zur Hochschulbildung hat; der Landesgesetzgesetzgeber muss hierbei insbesondere gewährleisten, dass durch die Ausgestaltung des Studiengebührensystems eine abschreckende Wirkung für den Hochschulzugang finanzschwacher Studierender ausgeschlossen wird (b) aa)). Von dem ihm dabei eingeräumten Spielraum hat der Landesgesetzgeber in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht (b) bb)).
47 
b) aa) Die gebotene Auslegung der Paktbestimmung des Art. 13 Abs. 2 c IPwskR, die nach den Regeln des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23.05.1969 (BGBl 1985 II S. 926, BGBl 1987 II S. 757; WVK) zu erfolgen hat, ergibt keinen Willen der Vertragsparteien des Inhalts, dass die (Wieder-) Einführung von Studiengebühren zwingend ausgeschlossen sein soll.
48 
Nach Art. 31 WVK ist ein völkerrechtlicher Vertrag nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen; dabei sind außer dem Vertragswortlaut samt Präambel, Anlagen sowie weiteren diesbezüglichen Übereinkünften und Urkunden in gleicher Weise zu berücksichtigen jede spätere Übereinkunft zwischen den Vertragsparteinen über die Auslegung des Vertrags oder die Anwendung seiner Bestimmungen und jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.12.2003 - 6 C 13/03 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 160).
49 
In Anwendung dieser Grundsätze kann zunächst festgestellt werden, dass die Bestimmung ihrem Wortlaut nach jedenfalls ein ausdrückliches Verbot von Rückschritten bzw. einer regressiven Entwicklung im Sinne der Wiedereinführung der Entgeltlichkeit des Hochschulstudiums nicht enthält. Auch Nr. 3 (para. 9) der Allgemeinen Bemerkungen des UN-Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte zu Art. 2 IPwskR belegt, dass Rückschritte unter bestimmten engen Voraussetzungen gestattet sein können (vgl. Riedel/Söllner, JZ 2006, 270, 272; vgl. Craven, a.a.O., S. 131 f.; allgemein zur Bedeutung der Allgemeinen Bemerkungen und sonstigen Stellungnahmen des Ausschusses für die Auslegung des UN-Sozialpakts Riedel/Söllner, a.a.O., S. 270; Simma, Soziale Grundrechte und das Völkerrecht, Festschrift für Lerche, S. 88 ff.). Zwar hebt Art. 13 Abs. 2 c) IPwskR dem Wortlaut nach die „allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit“ in besonderer Weise hervor. Doch stellt sich der „insbesondere“ postulierte Verzicht auf Gebührenerhebung nicht als das eigentliche Ziel der Vorschrift dar (so auch Schweizerisches Bundesgericht, Urt. v. 11.02.1994, BGE 120 Ia 1; a.A. Achelpöhler, Gutachten zur rechtlichen Zulässigkeit der Einführung von Studiengebühren, S. 45 f.). Hierfür spricht zunächst ein systematischer Gesichtspunkt. Während Art 13 Abs. 2 a ) IPwskR zwingend und ohne jede Einschränkung die unentgeltliche Zugänglichkeit des Grundschulunterrichts fordert, wird in Bezug auf den Hochschulunterricht in Art. 13 Abs. 2c ) IPwskR die „allmähliche Einführung der der Unentgeltlichkeit (nur) als – beispielhaft hervorgehobenes („insbesondere“) - besonders geeignetes Instrument genannt zur Erreichung des mit der Bestimmung letztlich verfolgten Ziels, den Hochschulunterricht jedermann unabhängig von seiner finanziellen Leistungsfähigkeit zugänglich zu machen (vgl. auch Nr. 6 b) und 17 der Allgemeinen Bemerkungen zu Art. 13 IPwskR sowie Gebert, Das Recht auf Bildung nach Art. 13 des UNO-Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, 1996, S. 423 f.). Eine nicht am Wortlaut, sondern am eigentlichen Zweck der Vorschrift orientierte Sichtweise liegt tendenziell auch der Praxis des mit der Überwachung der Einhaltung des Pakts im sog. Staatenberichtsverfahren (vgl. Art. 16 ff. IPwskR) betrauten UN-Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte zugrunde. In zahlreichen Schlussbetrachtungen (Concluding Observations) zur (Wieder-) Einführung von Studiengebühren in einzelnen Vertragsstaaten sieht der Ausschuss davon ab, bereits die (Wieder-) Einführung von Studiengebühren an sich als Verletzung des Art. 13 IPwskR zu beanstanden; er beschränkt sich vielmehr regelmäßig darauf anzumahnen, dass mit geeigneten Maßnahmen, etwa einem System adäquater Studienbeihilfen, sichergestellt wird, dass Bewerber aus Familien mit geringem Einkommen den gleichen Hochschulgang haben wie Bewerber aus Familien mit hohem Einkommen (Nrn. 39 und 49 der Schlussbetrachtungen vom 10.12.1998 E/C.12/1/Add.31 zum 3. Staatenbericht Kanadas; Nrn. 31 und 65 der Schlussbetrachtungen zum 4. und 5. Staatenbericht Kanadas, E/C.12/CAN/CO/4 v. 22.5.2006 und E/C.12/CAN/CO/5; Nr. 19 der Schlussbetrachtungen zum 2. Staatenbericht der Niederlande vom 16.06.1998, E/C.12/1/Add. 25; Nr. 22 und 41 der Schlussbetrachtungen vom 05.06.2002 E/C.12/1/Add.79 zum 4. Staatenbericht Großbritanniens; Schlussbetrachtungen vom 23.05.2003 zu Neuseeland E/C.12/2003/SR.12 para. 32; Nr. 32 der Schlussbetrachtungen zum Staatenbericht Australiens E/C.12/1993/SR.15 para. 44 ff.; Nr. 17 und 31 der Schlussbetrachtungen vom 25.01.2006 - E/C.12/AUT/CO/3 – zum 3. Staatenbericht Österreichs; vgl. aber Nr. 65 des Berichts der Sonderberichterstatterin zu England vom 09.12.1999, E/CN.4/2000/6/Add.2).
50 
Vor diesem Hintergrund erscheint es gerechtfertigt, Art. 13 Abs. 2 c) IPwskR auszulegen, dass die Vertragsstaaten nicht generell und zwingend zur Aufrechterhaltung der Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts verpflichtet sind: Lässt sich die eigentliche Zielsetzung der Bestimmung auf anderem Wege erreichen, entfällt die Notwendigkeit, an dem – dem Wortlaut nach hervorgehobenen - Instrument der Unentgeltlichkeit der Hochschulbildung festzuhalten (für dieses Ergebnis auf der Grundlage einer teleologischen Reduktion der Vorschrift Riedel, Gutachten zur Vereinbarkeit von allgemeinen Studiengebühren mit dem internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, S. 11; Riedel/Söllner; JZ 2006, 270, 273; Pieroth/Hartmann, NWVBl. 2007, 81 m.w.N.; VG Minden, Urt. v. 26.03.2007, a. a. O.).
51 
b) bb) Gleichwohl setzt Art 13 Abs. 2 c) IPwskR der Wiedereinführung allgemeiner Studiengebühren Grenzen. Zu beachten sind vor allem die Zielsetzungen des Art. 13 Abs. 2 c) und des Art. 2 Abs. 2 IPwskR, wonach der Hochschulunterricht – soweit hier erheblich - jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich zu machen ist (Art. 13 Abs. 2 c) IPwskR), und zwar insbesondere „ohne Diskriminierung“ hinsichtlich der „sozialen Herkunft“ bzw. „des Vermögens“ oder des „sonstigen Status“ (Art. 2 Abs. 2 IPwskR). Der Gesetzgeber muss deshalb bei der Wiedereinführung von Studiengebühren gewährleisten, dass jeder nach seinen Fähigkeiten unabhängig von seiner sozialen Herkunft und seiner finanziellen Leistungsfähigkeit einen chancengleichen Zugang zur Hochschulbildung hat (vgl. Riedel, Gutachten, S. 11; Riedel/Söllner; JZ 2006, 270, 273; Pieroth/Hartmann, NWVBl. 2007, 81 m.w.N.; VG Minden, Urt. v. 26.03.2007, a. a. O.; VG Freiburg, Urt. v. 20.06.2007, Urteilsabdruck, S. 22). Er hat dabei insbesondere Bedacht darauf zu nehmen, dass Regelungen über die Erhebung von Studiengebühren finanzschwache Studierwillige nicht von der Aufnahme oder Fortsetzung des Studiums abschrecken (zum wachsenden Zusammenhang zwischen Hochschulzugang und sozialer Herkunft vgl. Die wirtschaftliche und soziale Lage der Studierenden in der BRD 2006, 18. Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks, 2007).
52 
Bei der danach gebotenen sozialverträglichen Ausgestaltung der Regelungen im Zusammenhang mit der Erhebung von Studiengebühren steht dem nationalen Gesetzgeber ein Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum zu. Dies folgt zunächst aus der nur geringen Regelungsdichte der (völker-) rechtlichen Vorgaben des Sozialpaktes, die sich letztlich auf die genannten Zielsetzungen (Art. 13 Abs. 2 c und Art. 2 IPwskR) beschränken (zum Spielraum der Vertragsstaaten bei der Umsetzung des Paktes auch Simma, a.a.O., S. 83 ff., 85 ff., 93 f.). Dem entspricht es, dass auch der Pakt-Ausschuss sich in seiner Kritik an der Einführung von Studiengebühren regelmäßig auf die an die Vertragsstaaten gerichtete Empfehlung beschränkt, „geeignete Schritte zu unternehmen“ bzw. „wirksame Maßnahmen“ zur Erreichung der Zielvorgaben zu ergreifen, die Wahl der konkreten Mittel hierzu also den Vertragsstaaten überlässt (vgl. die Beispiele bei Riedel, Gutachten, S. 29 f.). Deshalb sind mehrere Studiengebührenmodelle denkbar, die sich mit Sinn und Zweck des Art. 13 Abs. 2 c) IPwskR vereinbaren lassen (vgl. Riedel/Söllner, JZ 2006, 270, 273). Es kommt hinzu, dass dem Gesetzgeber, soweit er sicherstellen muss, dass durch die Ausgestaltung des Studiengebührensystems eine abschreckende Wirkung für den Hochschulzugang finanzschwacher Studierender ausgeschlossen wird, die Beurteilung künftiger Wirkungen eines Gesetzes obliegt. Auch insoweit ist ihm ein nicht unerheblicher Einschätzungsspielraum eingeräumt, der insbesondere von der Eigenart des in Rede stehenden Sachverhalts, den Möglichkeiten, sich ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden, und der Bedeutung der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter abhängt und der vom Gericht nur eingeschränkt überprüft werden kann (vgl. hierzu BVerfGE 50, 290, 332 f. m.w.N.; 77, 308, 332; 110, 141, 157 f.; Jarass/Pieroth, GG, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 8. Aufl., Art. 20 Rn. 87 f.). Allerdings dürfte davon auszugehen sein, dass Art 13 Abs. 2 c) IPwskR im Falle der Wiedereinführung der Studiengebührenpflicht grundsätzlich die Vermutung einer Verletzung des UN-Pakts begründet, wobei diese Vermutung von dem jeweiligen Vertragsstaat widerlegt werden kann (vgl. Nr. 45 der Allgemeinen Bemerkungen des Paktausschusses zu Art. 13 IPwskR, E/2002/22 (1999); Craven, a.a.O., S. 131 f.: „prima facie violation“; Klee, a.a.O., S. 215 f. ; VG Freiburg, Urt. v. 20.06.2007, a.a.O.). Auch wenn dieser Umstand für eine Darlegungslast des Vertragsstaats und eine Intensivierung der gerichtlichen Kontrolle spricht, hat die Kammer dabei aus den zuvor genannten Gründen die Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers zu respektieren. Vor diesem Hintergrund erscheint es sachgerecht, die gerichtliche Kontrolle - über eine bloße Evidenzkontrolle hinaus - darauf zu erstrecken, ob der Gesetzgeber seinen Einschätzungs- und Prognosespielraum in vertretbarer Weise gehandhabt hat (zu den differenzierten Maßstäben verfassungsgerichtlicher Kontrolldichte vgl. BVerfGE 50, 240, 332 f. m.w.N.).
53 
Ausgehend hiervon hat der Landesgesetzgeber von dem ihm eingeräumten Spielraum in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht. Mit dem dem Landeshochschulgebührengesetz zugrunde liegenden Modell darlehensfinanzierter sog. nachlaufender Studiengebühren hat er ein Regelungssystem geschaffen, das den Belangen einkommensschwacher Studierender Rechnung trägt. Die sozialverträgliche Ausgestaltung der Studiengebührenpflicht gehört nach der Gesetzesbegründung zu den wesentlichen Eckpunkten des Studiengebührenkonzeptes des Landes (LTDrucks 13/4858, S. 2, 16). Die Einschätzung des Gesetzgebers, dass mit diesem System finanzschwache Studierende nicht von der Aufnahme oder der Fortsetzung ihres Studiums abgeschreckt werden, erweist sich jedenfalls nicht als unvertretbar und kann seitens der Kammer nicht beanstandet werden (im Ergebnis ebenso VG Minden, Urt. v. 26.03.2007, zum Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen).
54 
In verfahrensrechtlicher Hinsicht hat der Gesetzgeber die Frage der Auswirkungen der Erhebung von Studiengebühren auf einkommensschwache Studierwillige im Gesetzgebungsverfahren behandelt und dabei ihm zugängliche Erkenntnisquellen ausgeschöpft (vgl. hierzu die Darstellung im Schriftsatz der Beklagten vom 29.06.2007, S. 10 – 12). Die auf dieser Basis gewonnene, dem Gesetz zu Grunde liegende Auffassung des Gesetzgebers, wonach keine gesicherten Erkenntnisse vorliegen, die eine abschreckende Wirkung des baden-württembergischen Studiengebührenmodells belegen, erscheint nachvollziehbar und lässt Rechtsfehler nicht erkennen.
55 
Konkrete Erhebungen oder Studien zur Einstellung und möglichen Reaktionen von Studierenden auf das baden-württembergische Studiengebührenmodell in seiner konkreten Ausgestaltung liegen noch nicht vor. Dies kann bereits aus praktischen Gründen nicht beanstandet werden, weil aussagekräftige Studien eine verlässliche Datenbasis auf der Grundlage mehrerer Semester voraussetzen (vgl. etwa Lang, Internationale Erfahrungen zur sozialen Absicherung von Studiengebühren. Was kann Deutschland lernen?, RdJB 3/2005, S. 384, 391; vgl. auch VG Minden, Urt. v. 26.03.2007 - 9 K 3614/06 -; LTDrucks 13/4858, S. 16). Soweit überhaupt Zahlen zur Entwicklung der Zahl der Studierenden nach Einführung der allgemeinen Studiengebührenpflicht vorliegen, sind diese nicht geeignet, die Einschätzung des Gesetzgebers in Frage zu stellen. Nach der Aussage des in der mündlichen Verhandlung anwesenden Vertreters des Wissenschaftsministeriums liegen belastbare Zahlen im Hinblick auf das Bewerberverhalten zum SS 2007 nicht vor. Nach dem von ihm übergebenen Bericht des Direktors der ZVS vom 05.03.2007 konnten anhand statistischer Untersuchungen der Ortswünsche der Bewerber im Vergleich der Vergabeverfahren zu den letzten beiden Sommer- und Wintersemestern keine signifikanten Veränderungen des Bewerberverhaltens festgestellt werden. Die von der Beklagten wie der weiteren in der mündlichen Verhandlung vertretenen Hochschule mitgeteilten Zahlen zur Entwicklung der Zahl der Studierenden im SS 2007 gegenüber dem SS 2006 sind nicht hinreichend aussagekräftig. Insoweit haben die beiden Vertreter der beteiligten Hochschulen in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt, dass der Rückgang im SS 2007 maßgeblich auf die - von der Einführung der Studiengebühren unabhängige - Umstellung zahlreicher Studiengänge auf eine Zulassung im Wintersemester zurückzuführen ist. Dem entspricht es, dass die mitgeteilten Zahlen von Bewerbungen für das WS 2007/2008 zum Stichtag 06.07.2007 bzw. 10.07.2007 auf einen außerordentlich starken Anstieg gegenüber dem Vorjahr hindeuten.
56 
Die bereits vorliegenden, auf Deutschland bezogenen Untersuchungen und Erhebungen (vgl. etwa Heine/Willich, Studienberechtigte 2005, HIS: Forum Hochschule 6/2006, S. 3, 54; Heine/Kerst/Sommer, Studienanfänger im Wintersemester 2005/2006, HIS: Forum Hochschule 1/2007, S. 257; Müller, Eindrücke zur Einführung von Studienbeiträgen in NRW, Centrum für Hochschulentwicklung, Januar 2007, S. 6: „Bislang deutet nichts auf eine abschreckende Wirkung der Studienbeiträge in NRW hin“.) lassen keine hinreichend verlässlichen Rückschlüsse auf die Auswirkungen des baden-württembergischen Studiengebührenmodells in seiner konkreten Ausgestaltung zu. Um so mehr gilt dies für auf das Ausland bezogene Studien (vgl. etwa Nagel, Studiengebühren und ihre sozialen Auswirkungen, Eine Analyse von Daten aus den USA, England, Schottland, den Niederlanden, Österreich, Australien und Neuseeland, Baden-Baden 2003; Strate, Studiengebühren - Analyse der sozialen Auswirkungen am Beispiel der Gebührenmodelle ausgewählter Staaten - Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestags, 2004; Lang, RdJB 2005, 384 ff.; vgl. auch VG Minden, Urt. v. 26.03.2007 - 9 K 3614/06 -). Denn bei einem internationalen Vergleich von Studiengebühren und deren soziologischen Auswirkungen ist zu berücksichtigen ist, wie schwierig sich ausländische Ausgestaltungen von Studiengebühren auf Deutschland übertragen lassen. Bei einem solchen Transfer müssen neben den wirtschaftlichen und rechtlichen auch den unterschiedlichen gesellschaftlichen Bedingungen innerhalb der betreffenden Länder Rechnung getragen werden (vgl. Riedel, Gutachten, S. 21; Nagel, a.a.O., S. 5 f., 19 f., 46 ff.; Lang, RdJB 2005, S. 384). In jedem Fall verbleibt das grundsätzliche Problem, dass die Entscheidung für oder gegen die Aufnahme oder Fortsetzung eines Studiums - ebenso wie die Entscheidung für oder gegen einen Studienort - von einer Vielzahl von Faktoren abhängt, deren Gewicht für die individuelle Entscheidung schwer abschätzbar ist und sich auch mit Hilfe von Studien nur schwer erschließen lässt (vgl. BVerfGE 112, 226, 245). Hierbei dürfte nicht zuletzt von Bedeutung sein, dass bereits die Unterschiede in den Lebenshaltungskosten von Studienort zu Studienort in vielen Fällen (weit) über dem monatlichen Anteil der Studiengebühr liegen (vgl. LTDrucks 13/4858, S. 47).
57 
Bei dieser Sachlage kann eine Überprüfung der gesetzgeberischen Prognose eines fehlenden Abschreckungseffekts bei Einführung allgemeiner Studiengebühren derzeit allein auf der Basis einer Betrachtung der Regelungen zur Darlehensgewährung und zu den Modalitäten seiner Rückzahlung erfolgen, wobei auf den über die konkreten Darlehensmodalitäten informierten, durchschnittlichen Studienbewerber oder Studierenden mit niedrigem oder fehlendem Einkommen abzustellen ist (vgl. zum Maßstab VG Freiburg, Urt. v. 20.06.2007, a.a.O., Entscheidungsabdruck S. 25-27).
58 
Die Gebührenpflicht selbst stellt für bedürftige Studierende bereits deshalb keine Hindernis für einen chancengleichen Hochschulzugang dar, weil der Gesetzgeber in § 7 Abs. 1 S. 1 LHGebG jedem Studienbewerber - nach den Maßgaben des Satzes 2 und der Abs. 2 bis 6 - einen Anspruch gegen die L-Bank auf Gewährung eines privatrechtlichen Darlehens ohne Bonitätsprüfung und ohne Erfordernis einer Sicherheit (§ 9 Abs. 2 Nr. 3 LHGebG) zur Finanzierung der Studiengebühren einräumt. Mithin ist gewährleistet, dass grundsätzlich kein Studierwilliger wegen zur Zahlung der Studiengebühr nicht ausreichender finanzieller Mittel von einem Studium absehen oder ein begonnenes Studium beenden muss. Auch wird damit vermieden, dass Studierende neben dem Studium jobben oder BAföG-Leistungen dazu verwenden müssen, um die Studiengebühr zu bezahlen.
59 
Aber auch die der gesetzlichen Regelung zugrunde liegende Einschätzung, dass die mit dem Darlehensmodell verbundenen späteren Rückzahlungspflichten nicht geeignet sind, finanziell nicht leistungsfähige Studierwillige von der Aufnahme bzw. von der Weiterführung eines Studiums abzuhalten, ist nach der derzeitigen Erkenntnislage vertretbar. Eine Betrachtung der Darlehensmodalitäten fördert keine hinreichend verlässlichen Erkenntnisse zu Tage, wonach ein informierter durchschnittlicher Studierwilliger sich aufgrund der finanziellen Belastung durch das Studiengebührendarlehen von der Aufnahme oder Fortführung des Studiums abhalten lässt. Vielmehr enthält das Gesetz Sicherungen, die einer unüberschaubaren und unangemessenen Belastung entgegenwirken. Dass diese nicht geeignet wären, das angestrebte gesetzgeberische Ziel der Vermeidung einer abschreckenden Wirkung kann die Kammer nicht feststellen.
60 
Eine finanziellen Mehrbelastung während des Studiums wird dadurch vermieden, dass der Anspruch der L-Bank auf Rückzahlung des Darlehens in der Regel erst nach Ablauf einer zweijährigen Karenzzeit nach Abschluss des Studiums fällig wird (§ 7 Abs. 1, § 9 Abs. 2 Nr. 6 LHGebG).
61 
Eine Reihe weiterer Regelungen zur Ausgestaltung des Studiengebührendarlehens dienen dem Zweck, die finanzielle Belastung des Studierenden auch nach Abschluss des Studiums zu begrenzen (vgl. hierzu im Einzelnen § 9 Abs. 2 LHGebG, §§ 6 ff. StudGebVO).
62 
Zwar ist einzuräumen, dass die Verzinslichkeit des Darlehens in der vorgesehenen Form - im Unterschied etwa zu einer Verzinsung in Höhe der Inflationsrate – mit Blick auf den erheblichen Verwaltungskostenanteil (3,5 %) sowie die Ankoppelung der Geldbeschaffungskosten an den im Interbankengeschäft geltenden, Schwankungen unterworfenen Zinssatz EURIBOR (§ 9 Abs. 3 S. 1 StudGebVO) mit nicht unerheblichen finanziellen Belastungen für die Studierenden verbunden sein kann (vgl. zu dieser Problematik insbesondere Pieroth/Hartmann, NWVBl. 2007, 81, 84). Indes lässt eine Betrachtung der vom Gericht angeforderten Modellberechnungen (vgl. die Anlage B 2 zum Schriftsatz der Beklagten vom 29.06.2007) keine greifbaren Anhaltspunkte dafür erkennen, dass Darlehensnehmern eine nicht überschaubare und – gemessen am objektiven Wert der angestrebten akademischen Berufsausbildung (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 14.10.1997, BVerfGE 96, 330, 334) – unangemessene Zinsbelastung auferlegt wird. So beträgt beispielsweise bei einem 10semestrigen Studium (maximale Regelstudienzeit nach § 29 Abs. 4 LHG), einem nominalen Zinssatz von 7,204% und einer – von der L-Bank regelmäßig vereinbarten - Tilgungsrate von 100,-- EUR die Tilgungsdauer 7 Jahre und beläuft sich die Zinsschuld insgesamt auf 3384,93 EUR (Zinsschuld bis zum Ablauf der Karenzzeit 1670,64 EUR, zusätzliche Zinsschuld während Tilgungsphase 1714,29 EUR); bei einem 12semestrigen Studium und den gleichen Bedingungen beträgt die Tilgungsdauer 9 Jahre und beläuft sich die Zinsschuld insgesamt auf 4997,58 EUR (Zinsschuld bis zum Ablauf der Karenzzeit 2224,48 EUR, zusätzliche Zinsschuld während Tilgungsphase 2773,10 EUR; zu den übrigen Modellberechnungen vgl. die Anlage B zum Schriftsatz vom 29.06.2007). Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit dieser noch überschaubaren Belastung ist die plausible gesetzgeberische Konzeption zu berücksichtigen, dass die Zinslasten den Darlehenschuldner erst in der Phase seiner – bei Absolventen mit einem Hochschulabschluss statistisch deutlich erhöhten - wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit treffen sollen. In Rechnung zu stellen ist ferner, dass der Darlehnsnehmer jederzeit - nach Angabe der Beklagten verzichtet die L-Bank auf die dreimonatige Antragsfrist - die Möglichkeit hat, durch Zwischentilgungen die Rückzahlungsphase erheblich zu verkürzen oder zu beenden (vgl. § 9 Abs. 2 Nr. 4 LHGebG).
63 
Entscheidende Bedeutung gerade im Hinblick auf einkommensschwache Studierende kommt darüber hinaus dem Umstand zu, dass der Gesetzgeber das Darlehensmodell mit wirksamen Sicherungen ausgestattet hat, um die finanzielle Belastung aufgrund des Studiengebührendarlehens erkennbar zu begrenzen bzw. von einer ausreichenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit abhängig zu machen.
64 
Eine solche Sicherung ist zunächst die sog. Kappungsgrenze. Bedürftige Studierende, die nicht in der Lage sind, die Studiengebühr sofort zu entrichten, erhalten regelmäßig Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Muss der Studierende sowohl das unverzinsliche Staatsdarlehen nach § 17 Abs. 2 S. 1 BAföG wie das Darlehen für die Studiengebühren zurückzahlen, bestimmt das Gesetz eine Obergrenze der Rückzahlungspflicht: Dem Darlehensnehmer wird auf einen entsprechenden, binnen eines Jahres nach Ablauf der Karenzzeit zu stellenden Antrag hin, ein Anspruch gegen den Studienfonds eingeräumt, dass ihm die Studiengebührenschuld zuzüglich der Zinsen insoweit erlassen wird, als diese gemeinsam mit den bestehenden Schulden aus dem BAföG-Darlehen den Gesamtbetrag von 15.000 EUR übersteigt (§ 9 Abs. 4 und 6 LHGebG). Dabei hat das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst – auf eine entsprechende Verfügung des Gerichts - klargestellt, dass die „Höchstgrenze der Zahlungspflicht“ gemäß § 9 Abs. 4 LHGebG sowohl für die Studiengebührenschuld als auch für die – auch während der Tilgungsphase noch - auflaufenden Zinsen gilt, und ferner erklärt, diese Auffassung ggf. im Wege der Fachaufsicht nach § 9 Abs. 7 Satz 4 LHGebG gegenüber dem Studienfonds durchzusetzen. Auch nach Ansicht der Kammer bestehen insbesondere mit Blick auf die Materialien (vgl. LTDrucks 13/4858, S. 16, 46) keine ernsthaften Zweifel daran, dass der Gesetzgeber mit der Kappungsgrenze des § 9 Abs. 4 LHGebG dieGesamtbelastung des Studierenden begrenzen und somit auch eine Deckelung der Zinsbelastung erreichen wollte (für dieses Verständnis der baden-württembergischen Regelung auch Pieroth/Hartmann, a.a.O., S. 84 Fn. 49). Vor diesem Hintergrund vermag der Kläger aus der möglicherweise unbestimmten oder missverständlichen Formulierung des § 13 Abs. 3 StudGebVO über die Berechnung der Höchstgrenze zu einem Stichtag nichts herzuleiten.
65 
Die Regelung über die Kappungsgrenze vermittelt danach jedem Studierenden, der BAföG-Leistungen erhält, die Gewissheit, dass die sich für ihn aus dem BAföG-Darlehen und dem Studiengebührendarlehen ergebende Gesamtbelastung 15.000,-- EUR nicht übersteigt. Sie führt ferner dazu, dass sich das Studiengebührendarlehen für einen erheblichen Teil der der BAföG-Empfänger als zinsloses Darlehen darstellt. Nach den überzeugenden, von der Gegenseite nicht in Frage gestellten Darlegungen der Beklagten summieren sich bereits bei einem BAföG-Empfänger, der den durchschnittlichen Förderbetrag für einen Alleinstehenden von 355,00 EUR monatlich bezieht, die Rückzahlungspflichten aus dem BAföG-Darlehen und dem Studiengebühren-Darlehen bei einem 10semestrigem Studium auf über 15.000 EUR. Hier führt die Kappungsregelung dazu, dass sich der Rückzahlungsanspruch aus dem Studiengebührendarlehen zuzüglich Zinsen auf insgesamt 5.000 EUR beschränken wird, sodass bereits der durchschnittliche BAföG-Empfänger das Studiengebühren-Darlehen für ein 10semestriges Studium faktisch zinslos erhält. Erst recht gilt dies für die Gruppe der besonders bedürftigen Höchstsatzempfänger, die einen Anteil von 30,4 % aller BAföG-Bezieher in Baden-Württemberg ausmachen.
66 
Den Belangen einkommensschwacher Studierender wird darüber hinaus durch Regelungen Rechnung getragen, die sicherstellen sollen, dass der Darlehensnehmer bei im Anschluss an den Hochschulabschluss bestehender dauernder wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit aufgrund der Rückzahlungspflicht aus dem Darlehen nicht Gefahr läuft, in die Überschuldung zu geraten (vgl. LTDrucks 13/4858, S. 43).
67 
So wird der Anspruch der L-Bank auf Rückzahlung des Darlehens in der Regel erst nach Ablauf einer zweijährigen Karenzzeit nach Abschluss des Studiums fällig (§ 7 Abs. 1, § 9 Abs. 2 Nr. 6 LHGebG). Damit wird der Studienabgänger in der Phase der Bewerbung und des Berufseinstiegs nicht mit Rückzahlungsansprüchen belastet. Ferner wird die Situation von Studienabbrechern berücksichtigt, die in der Regel ein geringeres Einkommen als Hochschulabsolventen zu erwarten haben. Auch nach Ablauf der zweijährigen Karenzzeit ist der Anspruch der L-Bank auf Rückzahlung des Darlehens einkommensabhängig: Der Studierende kann die zinslose Stundung der Rückzahlungsraten für die Dauer beantragen, in der sein monatliches Nettoeinkommen die für die Verpflichtung zur Rückzahlung des BAföG-Darlehens bestehende Freigrenze nach § 18 a Abs. 1 S. 1 bis 3 BAföG (für Alleinstehende 960 EUR, zusätzlich 480 EUR für einen Ehegatten sowie 435 EUR je Kind des Darlehnsnehmers) zuzüglich weiterer 100,- EUR nicht übersteigt (§§ 7 Abs. 1, 9 Abs. 2 Nr. 7 LHGebG, § 12 Abs. 1 StudGebVO). Darüber hinaus ist vorgesehen, dass der Studienfonds bei einem länger dauernden Zahlungsverzug - mindestens sechs Monate nach zwei Mahnungen – (§ 9 Abs. 3 Nr. 1 LHGebG), bei eintretender Zahlungsunfähigkeit (§ 9 Abs. 3 Nr. 3 LHGebG) oder aber bei einer mehr als ein Jahr dauernden Stundung des Rückzahlungsanspruchs (§ 9 Abs. 3 Nr. 4 LHGebG) auf Antrag des Kreditinstituts die Darlehensforderung Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche gegen den Darlehensnehmer bezahlt (§ 9 Abs. 3 und 5 LHGebG). Auf der Grundlage des § 9 Abs. 6 Satz 1 LHGebG in Verbindung mit § 59 Abs. 1 und § 105 LHO kann der Studienfonds dann nach Ermessen die abgetretene Schuld ganz oder teilweise stunden, niederschlagen oder erlassen.
68 
Insgesamt bilden die Kappungsregelung sowie die Regelungen über die einkommensabhängige Rückzahlung des Darlehens einschließlich der dem Studienfonds eingeräumten Möglichkeit der Stundung, der Niederschlagung und des Erlasses der Darlehensschuld grundsätzlich wirksame Instrumente, um die mit der Verzinslichkeit des Studiengebührendarlehens verbundene finanzielle Belastung zu begrenzen und das Eintreten einer wirtschaftlichen Notlage zu verhindern. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Einschätzung des Gesetzgebers, dass mit den aufgezeigten Modalitäten des Darlehensmodells eine abschreckende Wirkung auf die Entscheidung einkommensschwacher Studierwilliger für ein Studium bzw. für eine Weiterführung eines bereits begonnenen Studiums ausgeschlossen wird, als vertretbar. Dem steht auch nicht entgegen, dass sich der Bundesgesetzgeber im Hinblick auf die Rückzahlung des BAföG-Darlehens für eine Belastungsobergrenze von 10.000,- EUR entschieden hat (vgl. hierzu bereits oben S. 12). Es fehlt derzeit jedenfalls an hinreichend verlässlichen Erkenntnissen, die auf die Unwirksamkeit der grundsätzlich geeigneten gesetzlichen Maßnahmen zur Vermeidung einer abschreckenden Wirkung hindeuten.
69 
Angesichts der noch unzureichenden Erkenntnisgrundlagen ist es allerdings geboten, dass der Gesetzgeber die weitere Situation beobachtet und die Regelungen überprüft und revidiert, falls sich erweist, dass die von ihm zugrunde gelegten Annahmen nicht zutreffen (zur Ableitung dieser Verpflichtung zur Nachbesserung aus Art 13 Abs. 2 c) IPwskR Riedel, Gutachten, S. 21 f. sowie Nrn. 37 und 52 der Allgemeinen Bemerkungen des Pakt-Ausschusses zu Art. 13 IPwskR; zum sog „monitoring“ und „benchmarking“ Klee, a.a.O., S. 158 ff., 161 ff.; zur verfassungsrechtlichen Beobachtungs- und Nachbesserungspflicht BVerfGE 110, 141, 158 m.w.N.; 112, 226, 242, 245; Augsberg/Augsberg, VerwArch 89 (2007), S. 290 ff., 305 ff.; vgl. auch VG Minden, Urt. v. 26.03.2007. a.a.O.). Dieser Verpflichtung kommt das Land Baden-Württemberg nach. Das Wissenschaftsministerium hat im Zusammenhang mit der Einführung von Studiengebühren im Sommersemester 2007 einen unabhängigen 17köpfigen Monitoring-Beirat eingerichtet, der u.a. beobachten soll, ob sich die die Zahl der Studierenden, Studienbewerber oder Studienanfänger wegen der Studiengebühren verändern wird, ob sich das Studierverhalten wandelt, ob es einen Trend zu bestimmten Hochschularten, eine Veränderung in der sozialen Zusammensetzung der Studierendenschaft oder eine Veränderung der Studierendenströme hin zu gebührenfreien Bundesländen geben wird.
70 
3. Die Erhebung von allgemeinen Studiengebühren verstößt auch nicht gegen materielles Verfassungsrecht.
71 
a) Die Pflicht zur Entrichtung der Studiengebühr steht mit Art. 12 Abs. 1 GG in Einklang.
72 
aa) Nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG haben alle Deutschen das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Diese Gewährleistung umfasst für sich genommen nicht den Anspruch auf ein kostenloses Studium, der durch die Regelungen des Landeshochschulgebührengesetzes verkürzt seien könnte (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, BVerwGE 115, 32, 36).
73 
bb) Die gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung einer allgemeinen Studiengebühr gem. § 3 Satz 1 LHGebG beeinträchtigt Art. 12 Abs. 1 GG auch nicht in seiner Funktion als Teilhaberecht.
74 
Das aus Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG i. V. m. dem Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsprinzip herzuleitende Recht des Einzelnen auf Zulassung zum Hochschulstudium seiner Wahl (vgl. BVerfGE 33, 303, 331 ff.; 43, 291, 313 ff.; 85, 36, 53 f.) erstreckt sich nicht auf die Kostenfreiheit des gewählten Studiums. Der Gesetzgeber ist durch den Zulassungsanspruch nicht an der Entscheidung gehindert, unter Rückgriff auf den Grundsatz, dass die Inanspruchnahme staatlicher Ressourcen durch einen eingeschränkten Nutzerkreis in der Regel eine Gebührenpflicht auslöst, bestimmte öffentliche Leistungen der Berufsausbildung künftig nicht mehr auf Dauer kostenlos anzubieten (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, a. a. O., BVerwGE 115, 32, 37; Urt. v. 23.10.1996, BVerwGE 102, 142, 146).
75 
Im Zusammenhang mit der Einführung von Studiengebühren gebietet das Teilhaberecht indes grundsätzlich ein entweder für jedermann tragbares oder aber ein um ein finanzielles Ausbildungsförderungssystem ergänztes Ausbildungsangebot, das allen dazu befähigten ein Studium ermöglicht und eine Sonderung der Studierenden nach den Besitzverhältnissen der Eltern verhindert. Der Zugang zum Studium darf mithin nicht durch unüberwindliche soziale Barrieren versperrt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, BVerwGE 115, 32, 37; BVerwGE 102, 142, 147). Die Länder haben, wenn sie Studiengebühren einführen, eine sozialstaatliche auf die Wahrung gleicher Bildungschancen bedachte Regelung zu treffen, welche den Belangen einkommensschwacher Bevölkerungskreisen angemessen Rechnung trägt (vgl. BVerfG, Urt. v. 26.01.2005, BVerfGE 112, 226, 245).
76 
An diesem Maßstab gemessen ist die gesetzliche Verpflichtung zur Entrichtung einer allgemeinen Studiengebühr verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Mit den Regelungen des Landeshochschulgebührengesetzes wird eine unüberwindliche soziale Barriere für den Zugang zum Hochschulstudium nicht errichtet. Zur Begründung wird auf die Ausführungen zu Art. 13 Abs. 2 c) IPwskR unter II. 2. b) bb) Bezug genommen.
77 
cc) Die Regelungen über die Erhebung einer Studiengebühr verletzen Art. 12 Abs. 1 GG auch nicht in seinem abwehrrechtlichen Gehalt.
78 
Die Verpflichtung zur Zahlung einer Studiengebühr gem. §§ 1, 3 und 5 LHGebG greift in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG in seiner Funktion als Abwehrrecht gegen ausbildungsbezogene Belastungen ein.
79 
Gebührenregelungen berühren den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG auch dann, wenn sie im engen Zusammenhang mit dem Besuch einer Ausbildungsstätte im Hinblick auf die spätere Ausübung eines Berufs stehen und - objektiv - eine berufsregelnde Tendenz deutlich erkennen lassen (vgl. BVerfGE 98, 106, 117; BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006 - 1 BvR 1750/01 -, Juris, zur baden-württembergischen Langzeitstudiengebühr). Diese folgt hier aus der mit der Gebühr bezweckten Steuerung des Ausbildungsverhaltens. Mit der Gebührenpflicht sollen u. a. die Studierenden zu einem effizienten Studierverhalten und kürzeren Studienzeiten angehalten werden (LTDrucks 13/4858, S. 1). Darüber hinaus greift die Gebührenregelung in die Ausbildungsfreiheit ein, weil im Falle der Nichtentrichtung der Gebühr die Immatrikulation zu versagen (§ 60 Abs. 5 Nr. 2 LHG) und ein Studierender von Amts wegen zu exmatrikulieren ist (§ 62 Abs. 2 Nr. 3 LHG).
80 
Allerdings ist der in der Gebührenregelung liegende Eingriff durch die Schranken des Grundrechts gedeckt. Er beruht auf einer hinreichenden bestimmten gesetzlichen Grundlage und ist durch ausreichend gewichtige Gründe verfassungsrechtlich gerechtfertigt.
81 
Die Langzeitstudiengebühr ist als Regelung der Berufsausübung beurteilt worden, mit der Begründung, sie stelle keine Voraussetzungen für den Zugang zum Studium auf, sondern gestalte die Studienbedingungen in bestimmter Weise aus (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a. a. O.; BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, BVerwGE 115, 32, 39). Im Unterschied zur Langzeitstudiengebühr wird allerdings mit der streitgegenständlichen allgemeinen Studiengebühr bereits eine Schwelle für den Zugang zum Erststudium errichtet. Dies könnte die Annahme rechtfertigen, die Einführung der Studiengebühr stelle eine subjektive Zulassungsvoraussetzung dar. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die Auferlegung von Abgaben allerdings bislang lediglich dann als Beschränkung der Berufswahl angesehen worden, wenn dadurch die Aufnahme oder Fortsetzung der beruflichen Tätigkeit regelmäßig und nicht nur im Einzelfall verhindert wird (vgl. BVerfGE 13,181, 186; 16, 147, 163; Jarass/Pieroth, a.a.O., Art. 12 Rn. 28 m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). Ob diese Voraussetzung hier vorliegt, erscheint angesichts der dargestellten Ausgestaltung des baden-württembergischen Studiengebührenmodels zweifelhaft. Die Frage kann indes dahingestellt bleiben. Denn auch die strengeren Voraussetzungen für die verfassungsrechtliche Rechtfertigung einer subjektiven Zulassungsvoraussetzung sind hier erfüllt (vgl. zur Vorgehensweise bei Beeinträchtigungen im „Grenzbereich“ Umbach, in: Umbach/Clemens, Grundgesetz, Mitarbeiterkommentar, Bd. 1, 2002, Art. 12 Rn. 89, 97).
82 
Der Landesgesetzgeber verfolgt mit der Einführung der allgemeinen Gebührenpflicht in erster Linie das Ziel, durch die Beteiligung der Nutzer an den Kosten der Hochschulen zusätzliche Einnahmen für die Lehre und die Verbesserung der Studienbedingungen zu erzielen und dadurch den Stellenwert und die Qualität der Lehre zu steigern. Außerdem sollen die Studierenden einerseits in ihrer Position an den Hochschulen und Berufsakademien gestärkt und andererseits zu einem effizienten Studierverhalten und damit kürzeren Studienzeiten angehalten werden (vgl. LTDrucks 13/4858, S. 1, 16). Mit dem Gesetz soll die Stellung der baden-württembergischen Hochschulen im nationalen und internationalen Vergleich gesichert werden (LTDrucks 13/4858, S. 10). Die danach der gesetzlichen Regelung zugrunde liegende Annahme, Leistungsfähigkeit und Effizienz der Hochschulen seien Gemeinschaftswerte von hohem Rang, kann nicht beanstandet werden. Dabei ist zu berücksichtigen dass dem Gesetzgeber auch bei der Bestimmung des Rangs von Gemeinschaftsinteressen eine gewisse Einschätzungsprärogative zukommt (vgl. BVerfGE 13, 97, 103 ff.; Umbach, a.a.O., Art. 12 Rn. 97; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 06.04.2000, VBlBW 2000, 432).
83 
Der Landesgesetzgeber durfte die Einführung der Studiengebühr als zur Erreichung der genannten Zwecke geeignetes Mittel ansehen. Dem Gesetzgeber steht bei seiner Geeignetheitsprognose ein Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum zu, der erst dann überschritten ist, wenn sich die Maßnahme als objektiv oder evident untauglich erweist (ständige Rechtsprechung des BVerfG, vgl. nur BVerfGE 100, 313, 373; 90, 145, 172; 47, 109, 117). Für die Geeignetheit eines vom Gesetzgeber eingesetzten Mittels genügt die Möglichkeit, den angestrebten Zweck zu fördern (vgl. BVerfGE 81, 156, 192 m. w. N.). Ausgehend hiervon durfte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass die bereits ab dem ersten Semester zu entrichtende Gebühr als Studienkostenfaktor für die Studierenden einen Anreiz darstellen kann, ihr Studium effektiver und ggf. auch schneller zu betreiben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a.a.O. zur Langzeitstudiengebühr). Dass die Gebühreneinnahmen zu einer Verbesserung der Studienbedingungen und der Qualität der Lehre führen können, erscheint nicht zweifelhaft und wird vom Kläger auch nicht in Frage gestellt. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 1 LHGebG, wonach die Gebühren zweckgebunden für die Erfüllung ihrer Aufgaben in Studium und Lehre zur Verfügung stehen. Dass die gesetzgeberische Einschätzung offensichtlich fehlerhaft wäre, vermag die Kammer angesichts der ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnisse nicht festzustellen.
84 
Nichts anderes gilt im Hinblick auf den Einwand des Klägers, das gesetzgeberische Ziel, die Studierenden in ihrer Position an der Hochschule zu stärken (vgl. LTDrucks 13/4858, S. 1), könne schon deshalb nicht erreicht werden, weil der Hochschulzugang in Baden-Württemberg weitgehend zulassungsbeschränkt sei, insoweit keine Wahlfreiheit bestehe und es somit auch zu dem angestrebten Wettbewerb zwischen Hochschulen nicht kommen könne. Hierbei verkennt der Kläger, dass es dem Gesetzgeber in diesem Zusammenhang insbesondere darum geht, dass Studierende durch die Studiengebühren gegenüber ihrer Hochschule in die Rolle von „zahlenden Nachfragern“ kommen (Unterstreichung nur hier) und dadurch die Lehre einen anderen Stellenwert erhält (LTDrucks 13/4858, S. 16). Dass dieses gesetzgeberische Ziel, mit der Studiengebühr insoweit die „wertbewusste Inanspruchnahme“ der Ausbildungsleistungen der Hochschule zu fördern (vgl. BVerfG, Urt. v. 26.01.2005, BVerfGE 112, 226, 250), von vornherein nicht erreichbar wäre, lässt sich nicht feststellen. Dies gilt umso mehr, als durch die Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 2 LHGebG in verfahrensrechtlicher Hinsicht eine Beteiligung der Studierenden an der Mittelverwendung sichergestellt wird (vgl. LTDrucks 13/4858, S. 29).
85 
Der Gesetzgeber durfte auch die Erforderlichkeit der Studiengebührenpflicht zur Erreichung der verfolgten Zwecke bejahen. Seine Einschätzung, dass ein gleich wirksames, die Grundrechtsträger aber weniger beeinträchtigende Mittel nicht zur Verfügung steht, kann nicht beanstandet werden.
86 
Mit Blick auf das Ziel der Gewinnung zusätzlicher Einnahmen für die Lehre, aber auch angesichts der weitergehenden Lenkungswirkung der bereits ab dem ersten Semester einsetzenden allgemeinen Studiengebühr ist die Einschätzung des Gesetzgebers, die bisherigen Regelungen über die Langzeitstudiengebühren stellten kein gleich effektives Mittel dar, nicht zu beanstanden. Entsprechendes gilt für einen Verzicht auf die Verzinslichkeit des Studiengebührendarlehens oder die Absenkung der Kappungsgrenze nach § 9 Abs. 4 LHGebG. Beides wäre mit höheren Einnahmeausfällen verbunden und würde darüber hinaus die mit der Verzinslichkeit bzw. der höheren Kappungsgrenze verbundene spezifische Anreizfunktion mindern (vgl. Ebcinoglu, Hessischer Landtag, 54. Sitzung des Ausschusses für Wissenschaft und Kunst, 04.09.2006, Stenografischer Bericht - Öffentliche Anhörung - S. 81 f., zum Entwurf eines Hessischen Studiengebührengesetzes).
87 
Die Nachteile, die den von der Entrichtung der allgemeinen Studiengebühr betroffenen Studierenden entstehen, stehen auch nicht außer Verhältnis zu dem angestrebten Zweck.
88 
Die Studiengebühr ist im Verhältnis zu den mit der Gebührenregelung verfolgten Zwecken nicht unangemessen hoch. Wie dargelegt, werden mit ihr die mit der Rechtsstellung als Studierendem verbundenen lehrbezogenen Vorteile (teilweise) abgegolten. Unstreitig liegt die erhobene Gebühr von 500,- EUR pro Semester weit unter den realen Kosten, die selbst das kostengünstigste Studium an einer Hochschule verursacht (BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a. a. O.; BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, BVerwGE 115, 32, 45). Gemessen an den für die Vorhaltung des Lehrangebots erbrachten staatlichen Aufwendungen liegt die erhobene Gebühr offensichtlich innerhalb der dem Gesetzgeber durch das Verhältnismäßigkeitsprinzip in der Ausprägung des Äquivalenzprinzips gesetzten Grenzen. Insoweit kommt es in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, in welchem Umfang der immatrikulierte, einen Studienplatz belegende Studierende Lehrleistungen tatsächlich in Anspruch nimmt.
89 
Auch für einkommensschwache Studierende ist die Erhebung der allgemeinen Studiengebühr nicht mit unzumutbaren finanziellen Belastungen verbunden. Zunächst ist durch den in § 7 Abs. 1 LHGebG eingeräumten Darlehensanspruch sichergestellt, dass grundsätzlich kein Studierwilliger wegen unzureichender finanzieller Mittel von de Aufnahme eines Studiums abgehalten wird oder ein begonnenes Studium beenden muss. Aber auch die mit der Inanspruchnahme des Studiengebührendarlehens verbundene finanziellen Belastung wird durch wirksame gesetzliche Sicherungen (Kappungsgrenze, einkommensabhängige Rückzahlung, Stundung, Niederschlagung oder Erlass in Härtefällen) begrenzt und steht nicht außer Verhältnis zu dem gewährten Vorteil der Möglichkeit einer Hochschulausbildung.
90 
Im Übrigen hat der Landesgesetzgeber besonderen Lebenslagen eines Studierenden durch Befreiungstatbestände (vgl. § 6 Abs. 1 und 2 LHGebG) Rechnung getragen und über § 6 Abs. 3 Satz 1 LHGebG i. V. m. § 21 LGebG sowie § 22 LGebG eine allgemeine Härtefallregelung geschaffen, nach der die Studiengebühr im Einzelfall nach Ermessen gestundet oder erlassen werden kann.
91 
Schließlich ist die Gebührenregelung nicht deshalb unzumutbar, weil damit eine unzulässige Rückwirkung verbunden wäre.
92 
Eine Rechtsnorm entfaltet (echte) Rückwirkung, wenn der Beginn ihres zeitlichen Anwendungsbereichs auf einen Zeitpunkt festgelegt ist, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Norm gültig geworden ist. Der zeitliche Anwendungsbereich einer Norm bestimmt, in welchem Zeitpunkt die Rechtsfolgen einer gesetzlichen Regelung eintreten sollen (vgl. BVerfGE 97, 67, 78). Demgegenüber betrifft die tatbestandliche Rückanknüpfung (unechte Rückwirkung) nicht den zeitlichen, sondern den sachlichen Anwendungsbereich einer Norm. Die Rechtsfolgen eines Gesetzes treten erst nach Verkündung der Norm ein, deren Tatbestand erfasst aber Sachverhalte, die bereits vor Verkündung ins Werk gesetzt worden sind (BVerfGE 92, 277, 344; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000, a. a. O.).
93 
An diesem Maßstab gemessen bewirkt das am 28.12.2005 in Kraft getretene Gesetz keine Rechtsfolgen für einen Zeitraum vor seiner Verkündung („echte Rückwirkung“). Nach Art. 7 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze werden die Studiengebühren nach § 3 i. V. m. § 5 LHGebG in der nach Inkrafttreten des Gesetzes geltenden Fassung erstmals für das Sommersemester 2007 erhoben. Damit wird die Gebührenpflicht erst für einen nach der Verkündung des Gesetzes liegenden Zeitraum angeordnet. Die Gebührenpflicht gilt indes auch für Studierende, die bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits an einer Hochschule des Landes immatrikuliert sind. Auf diese Weise will der Gesetzgeber gewährleisten, dass das Gesetz nicht nur Anwendung findet auf die Studierenden, die ihr Studium nach Inkrafttreten der Neuregelung beginnen, sondern auch auf diejenigen Studierenden, die ihr Studium vorher aufgenommen, aber noch nicht beendet haben.
94 
Die hierdurch bewirkte tatbestandliche Rückanknüpfung bzw. unechte Rückwirkung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dabei ist davon auszugehen, dass eine tatbestandliche Rückanknüpfung oder unechte Rückwirkung in der Regel zulässig ist, es sei denn, der Betroffene durfte auf den Fortbestand der bisherigen Regelung vertrauen und dieses Vertrauen ist schutzwürdiger als die mit dem Gesetz verfolgten Anliegen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a. a. O.; BVerfGE 68, 287, 307). Um die Grenzen der Zumutbarkeit zu wahren, muss der Gesetzgeber ggf. geeignete Übergangsregelungen vorsehen, wobei ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a.a.O.). Diesem Maßstab wird das angegriffene Gesetz gerecht.
95 
Das Interesse des Gesetzgebers, gerade auch die hohe Zahl bereits immatrikulierter Studierender alsbald zu erfassen, wiegt schwerer als das Vertrauen von Studierender darauf, ihr bereits begonnenes Studium ohne Gebührenbelastung abschließen zu dürfen. Insoweit hatte der Gesetzgeber ein berechtigtes Interesse daran, sowohl die Einnahmen erhöhende wie auch die verhaltenslenkende Wirkung des Gesetzes möglichst bald zur Geltung zu bringen.
96 
Andererseits konnte kein Studierender darauf vertrauen, ein gebührenfrei begonnenes Studium ohne eine Gebührenbelastung beenden zu können. Jedenfalls seit der Diskussion um die Einführung allgemeiner Studiengebühren, die zur bundesrechtlichen Einführung des Grundsatzes der Gebührenfreiheit des Erststudiums durch Art. 1 Nr. 3 6. HRGÄndG und in der Folge zu dessen Nichtigerklärung geführt hatte (BVerfGE 112, 226), mussten Studierende mit der Möglichkeit rechnen, dass auch das Erststudium in Zukunft nicht kostenfrei bleiben wird. Etwas anderes ergibt sich auch nicht insoweit, als Studierende aufgrund von § 3 Abs. 2 LHGebG a.F. ein Bildungsguthaben gewährt wurde, das diese nach § 3 Abs. 2 LHGebG a.F. zur Erfüllung der Gebührenpflicht einzusetzen hatten. Denn der Sache nach diente das Bildungsguthaben nur der (rechnerischen) Feststellung der tatbestandlichen Voraussetzungen der Gebührenpflicht nach § 4 LHGebG a.F. (vgl. BVerwGE 115, 32, 47). Keinesfalls konnte damit die berechtigte Erwartung „Altstudierender“ begründet werden, ihr begonnenes Studium auf der Basis des ihnen nach der alten Rechtslage gewährten Bildungsguthabens auch nach Änderung der Gesetzeslage gebührenfrei zu Ende studieren zu können.
97 
Schließlich hat der Gesetzgeber die bei Inkrafttreten des Gesetzes Immatrikulierten nicht unmittelbar und ohne Übergangsregelung mit der Gebührenpflicht konfrontiert. Vielmehr hat er mit der in Art. 7 Abs. 2 Satz 1 des Landeshochschulgebührenänderungsgesetz getroffenen Übergangsregelung eine verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Interessenausgleich geschaffen. Danach hatten diese Studierenden von der Verkündung des Gesetzes im Dezember 2005 bis zum Beginn der Gebührenpflicht zum Sommersemester 2007 ca. 1 ¼ Jahre Zeit, um sich auf die Gebührenpflicht einzustellen. Anhaltspunkte dafür, dass dies nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen sein sollte, sind bereits aufgrund des in § 7 Abs. 1 LHGebG eingeräumten Darlehensanspruchs nicht erkennbar.
98 
b) Soweit das Gesetz einkommensschwache Studierende zur Finanzierung der Studiengebühr auf die Möglichkeit verweist, ein Darlehen nach § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 2 LHGebG aufzunehmen, verstößt dies auch nicht gegen Art. 2 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als allgemeine Handlungsfreiheit. § 7 Abs. 1 Satz 1 LHGebG räumt dem Studierenden zur Finanzierung der Studiengebühren nach § 3 i. V. m. § 5 Abs. 1 Satz 1 LHGebG einenAnspruch gegen die L-Bank auf Gewährung eines privatrechtlichen Darlehens ein. Ein den Schutzbereich des Grundrechts unter dem Gesichtspunkt der Vertragsfreiheit beeinträchtigender rechtlicher Zwang zur Aufnahme des Darlehens wird durch die gesetzlichen Bestimmungen nicht begründet (zum Kontrahierungszwang als Eingriff in den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG vgl. Hillgruber, in: Umbach/Clemens, a.a.O., Art. 2 Abs. 1 Rn. 96). Dass im Falle unzureichender Finanzmittel aus der Sicht des Betroffenen der Druck entsteht oder erhöht wird, das Darlehen nach § 7 Abs. 1 LHGebG in Anspruch zu nehmen, ist lediglich mittelbare faktische Folge der Auferlegung der Gebührenpflicht. Für die darin liegende Beeinträchtigung der Belange des Studierenden ist Art. 12 Abs. 1 GG lex specialis.
99 
c) Die Erhebung der Studiengebühr ist auch mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.
100 
Die Erhebung einer einheitlichen Studiengebühr von 500,- EUR stellt keine Verletzung der verhältnismäßigen Gleichheit unter den Studierenden dar (zum Maßstab vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a.a.O.; BVerfGE 50, 217, 227; BVerwGE 115, 32, 46). Der Gesetzgeber war nicht verpflichtet, die Gebühr nach den unterschiedlichen Kosten der Studiengänge oder den bereits absolvierten Semestern zu differenzieren. Die Gebühr liegt selbst in einem besonders kostengünstigen Studiengang weit unter den ausbildungsbedingten Kosten der Hochschule. Mithin schöpft sie den Vorteil, den die Studierenden erhalten, in angemessenem Umfang ab. Der Gesetzgeber war nicht verpflichtet, für die kostenintensiveren Studiengänge Gebühren zu erheben, die über die bei allen Studiengängen ohne weitere sachlich gerechtfertigte Höhe hinausgehen. Hierfür spricht insbesondere auch die vom Gesetzgeber angestellte Erwägung, die Festsetzung differenzierter Gebührensätze wäre angesichts der Vielzahl der Studiengänge mit einem erheblichen zeitlichen und administrativen Ermittlungsaufwand verbunden gewesen (vgl. LTDrucks 13/4858, S. 21). Das Hochschulsystem in Baden-Württemberg befindet sich in einer Umstellungsphase von den traditionellen Diplom- und Magisterstudiengängen auf ein gestuftes Studiensystem. Damit läuft in den nächsten Jahren eine Vielzahl von Studiengängen aus bzw. wird durch Bachelor- und Masterstudiengänge ersetzt (vgl. LTDrucks 13/4858, S. 21). Auch vor diesem Hintergrund hätte der Ermittlungsaufwand in keinem vernünftigen Verhältnis zum Gebührenaufkommen gestanden. Dass sich die Bemessung der Gebühr deshalb primär am verhaltenslenkenden Zweck der Gebührenerhebung orientiert, begegnet vor dem Hintergrund des Art. 3 Abs. 1 GG keinen rechtlichen Bedenken, weil dieser Zweck alle Studierenden gleichermaßen trifft (vgl. BVerwGE 115, 32, 47; BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a. a. O.).
101 
Die Regelungen des Landeshochschulgebührengesetzes führen auch nicht zu einer mit dem Gleichheitssatz unvereinbaren unverhältnismäßigen Belastung der Darlehensnehmer gegenüber den sogenannten Sofortzahlern. Zwar trifft es zu, dass die Verzinsung des Darlehens im Ergebnis mit einer nicht unerheblichen finanziellen Mehrbelastung derjenigen Studierenden verbunden ist, die aufgrund ihrer persönlichen und familiären finanziellen Verhältnisse die erhobene Gebühr nicht sofort bezahlen können (vgl. hierzu Pieroth/Hartmann, NWVBl. 2007, 81, 84). Die Ungleichbehandlung von Darlehensnehmern und sog. Sofortzahlern in Bezug auf die Kosten des Hochschulzugangs ist indes sachlich gerechtfertigt und nicht unangemessen. Zwischen den beiden Personengruppen bestehen Unterschiede von solcher Art und von solchem Gewicht, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können (zu diesem Maßstab bei der Anwendung des Gleichheitssatzes vgl. BVerfGE 99, 367, 388; 107, 188, 193).
102 
Die Zinsbelastung des Darlehensnehmers findet ihre sachliche Rechtfertigung in dem Vorteil, erst zu einem späteren Zeitpunkt mit den Verbindlichkeiten aus dem Darlehen belastet zu werden. Der Darlehenszins stellt mithin die Kompensation dafür dar, dass der Darlehensnehmer – im Unterschied zum „Sofortzahler“ - während seines Studiums durch die Gebührenpflicht nicht belastet wird. Diesem Aspekt kommt umso größere Bedeutung zu, als die Verpflichtung zur Rückzahlung von Darlehensschuld und Zinsen grundsätzlich erst ab einem Zeitpunkt nach Abschluss des Studiums einsetzt, zu dem der Darlehensnehmer aufgrund des Hochschulabschlusses regelmäßig eine höhere finanzielle Leistungsfähigkeit erreicht hat. Angesichts der aufgezeigten wirtschaftlichen Besserstellung erscheint die verzinsliche Ausgestaltung des Studiengebührendarlehens grundsätzlich sachlich gerechtfertigt.
103 
Die Vorschriften des Landeshochschulgebührengesetzes bewirken auch im Übrigen keine unangemessene Benachteiligung der Darlehensnehmer gegenüber den Sofortzahlern, weil der Großteil der bedürftigen Darlehensnehmer nicht oder nur eingeschränkt von der Zinsbelastung getroffen wird. Wie oben aufgezeigt wurde, bewirkt die Kappungsgrenze des § 9 Abs. 4 LHGebG eine wirksame Begrenzung der Gesamtbelastung bedürftiger Studierender, sodass beispielsweise bereits der durchschnittliche BAföG-Empfänger das Studiengebühren-Darlehen für ein 10-semestriges Studium zinslos erhält. Angesichts dieser Subventionierung der Inanspruchnahme des Darlehens bei einem Großteil der einkommensschwachen Darlehensnehmer stellt sich die unterschiedliche Behandlung gegenüber den Sofortzahlern auch im Ergebnis nicht als unangemessen dar.“
2.
104 
Entgegen der Auffassung des Klägers verstößt das Landeshochschulgebührengesetz auch nicht dadurch gegen höherrangiges Recht, dass es ab dem Sommersemester 2007 alle Studierenden unabhängig davon zu einer Studiengebühr heranzieht, ob sie zuvor einen Wehr- oder Ersatzdienst abgeleistet haben oder nicht. Den Gesetzgeber trifft keine Rechtspflicht, die Studierenden, die vor dem Studium ihren Wehr- und Ersatzdienst abgeleistet haben, besonders zu begünstigen und die jeweils neunmonatige Dauer des Grundwehrdienstes (vgl. § 5 Abs. 1 a WPflG) oder des - im Fall der Kriegsdienstverweigerung an seine Stelle tretenden - Zivildienstes (§ 24 Abs. 2 ZDG) bei der Bestimmung der allgemeinen Studiengebührenpflicht ab dem Sommersemester 2007 besonders zu berücksichtigen. Eine solche Verpflichtung ergibt sich weder aus Art. 12 a GG noch aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
105 
Das Grundgesetz regelt in Art. 12 a Abs. 1 GG der Tradition folgend die Wehrpflicht als eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht, die grundsätzlich alle männlichen Bürger ab dem vollendeten 18. Lebensjahr trifft. Diese Pflicht findet ihre Rechtfertigung darin, dass der Staat seiner in der Verfassung übernommenen Verpflichtung, die verfassungsmäßige Ordnung, insbesondere die Grundrechte seiner Bürger zu schützen, nur mit Hilfe dieser Bürger und ihres Eintretens für den Bestand der Bundesrepublik Deutschland nachkommen kann. Dem Schutzanspruch des Einzelnen korrespondiert deshalb die Verpflichtung, sich auch seinerseits für die Belange der im Staat organisierten Gemeinschaft einzusetzen und seinen Beitrag für die Verteidigung dieser Ordnung zu leisten (BVerfGE 48, 127, 161; 69,1, 22). Die Pflichten aus Art. 12 a GG nehmen verfassungsunmittelbare Einschränkungen der Berufsfreiheit vor. Einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Ausgleich oder Berücksichtigung zeitlicher oder finanzieller Nachteile, die im Bereich der persönlichen Lebensführung, insbesondere in der beruflichen Entwicklung, infolge der Erfüllung der Wehrpflicht mehr oder weniger zwangläufig eintreten, vermittelt Art. 12 a GG hingegen nicht. Das Grundgesetz erachtet es als grundsätzlich zumutbar, dass der Wehrpflichtige seinen Bürgerdienst erfüllt, und stellt die damit notwendigerweise verbundenen Nachteile gegenüber dem staatlichen Wehrinteresse zurück (BVerfG, Beschl. v. 17.05.2004 - 2 BvR 821/04 -, NJW 2004, 2297). Soweit gleichwohl verschiedene gesetzliche Bestimmungen, z.B. des Unterhaltssicherungsgesetzes, Zivildienstgesetzes, Arbeitsplatzschutzgesetzes, Beamtenversorgungsgesetzes, Sonderzuwendungsgesetzes, der Laufbahnverordnung usw. einen Ausgleich der finanziellen Nachteile für den geleisteten Wehr- oder Ersatzdienst vorsehen, stellen diese keine durch Art. 12 a GG oder durch Art. 12 GG von Verfassungs wegen gebotenen Regelungen dar, sondern (verfassungsrechtlich nicht zwingende) über das durch diese Bestimmungen Geforderte hinausgehende „Vergünstigungen“ des einfachen Bundes- oder Landesgesetzgebers.
106 
Auch aus Art. 3 Abs. 1 GG ergibt sich kein generelles Verfassungsgebot, den Wehr- oder Zivildienstleistenden vor allen dienstbedingten Nachteilen in seiner persönlichen Lebensführung zu bewahren oder diese auszugleichen.
107 
Art. 3 Abs. 1 GG gebietet nicht, unter allen Umständen Ungleiches ungleich zu behandeln. Der allgemeine Gleichheitssatz ist nicht schon dann verletzt, wenn der Gesetzgeber Differenzierungen, die er vornehmen darf, nicht vornimmt. Es bleibt grundsätzlich ihm überlassen, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinn als gleich ansehen will. Allerdings muss er die Auswahl sachgerecht treffen. Der normative Gehalt der Gleichheitsbindung erfährt auch insoweit seine Präzisierung jeweils im Hinblick auf die Eigenart des zu regelnden Sachbereichs. Art. 3 Abs. 1 GG ist danach dann verletzt, wenn für die gleiche Behandlung verschiedener Sachverhalte - bezogen auf den in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart - ein vernünftiger, einleuchtender Grund fehlt (BVerfG, Beschl. v. 23.03.1994, BVerfGE 90, 226, 229 m.w.N.).
108 
Studierende, die - wie der Kläger - vor Aufnahme ihres Studiums ihren Wehr- oder Ersatzdienst abgeleistet haben, unterscheiden sich gegenüber nicht zum Dienst herangezogen Studierenden dadurch, dass sie im Vergleich zu diesen erst ein Jahr später mit dem Studium beginnen konnten. Unter diesem Gesichtspunkt bewirkt die für beide Gruppen ab dem Sommersemester 2007 eintretende Studiengebührenpflicht eine Gleichbehandlung zweier sich unterscheidender Gruppen (zur Maßgeblichkeit der unmittelbaren Rechtswirkung eines Gesetzes: BVerfG, Urt. v. 10.01.1995, BVerfGE 92, 26).
109 
Diese Gleichbehandlung ist jedoch nicht zu beanstanden, da sich für sie ein sachlicher Grund finden lässt. Schon das vom Gesetzgeber geltend gemachte berechtigte Interesse daran, die mit dem Landeshochschulgebührengesetz verfolgten Zwecke der Einnahmeerzielung, der Verbesserung der Studienbedingungen und der Verhaltenslenkung (vgl. hierzu oben 3 . a ) cc) ) möglichst bald und umfassend zur Geltung zu bringen, ist geeignet, die Gleichbehandlung von Studierenden, die Wehr- oder Ersatzdienst geleistet haben, und Studierenden, die keiner Dienstpflicht unterlagen, zu rechtfertigen. Zwar konnten die Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht die Zahl bzw. den prozentualen Anteil der gebührenpflichtigen Studierenden beziffern, die - wie der Kläger - Wehrdienst oder Ersatzdienst geleistet haben. Die Kammer geht jedoch ebenso wie das Verwaltungsgericht Freiburg (Urt. v. 20.06.2006 - 1 K 2274/06 -, a.a.O.) davon aus, dass diese Gruppe jedenfalls so groß ist, dass ihre Begünstigung zu erheblichen Einnahmeausfällen geführt hätte. Hierfür spricht auch, dass in einer Vielzahl der anhängigen Klageverfahren ausschließlich auf das Fehlen einer Übergangs- bzw. Befreiungsregelung für Wehr- und Zivildienstleistende abgehoben wird. Als sachlicher Grund zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang ferner die bereits angesprochene Besonderheit, dass die Gruppe der Wehrpflichtigen in einem verfassungsrechtlichen Pflichtenverhältnis steht und sie treffende Nachteile daher vor der Verfassung nicht das gleiche Gewicht haben wie vergleichbare Belastungen außerhalb dieses Pflichtenverhältnisses (BVerfG, Beschl. v. 17.05.2004 a.a.O.). Bei dieser Sach- und Rechtslage kann dahinstehen, ob andere Gründe, mit denen ein Nachteilsausgleich für Wehr- oder Zivildienstleistende abgelehnt wird (vgl. LT-Drucks. 13/5034, S. 2f.) tatsächlich geeignet wären, die gerügte Gleichbehandlung zu rechtfertigen.
110 
Vor diesem Hintergrund kann auch von einer unverhältnismäßigen Belastung bzw. einer Unzumutbarkeit der die Gruppe der Wehr- und Ersatzdienstleistenden treffenden Nachteile nicht ausgegangen werden. Denn einerseits wird der Studierende, der in der Vergangenheit seinen Wehr- oder Zivildienst geleistet hat, über die ab dem Sommersemester 2007 auch für ihn geltende Studiengebührenpflicht in Bezug auf die Wahrnehmung seines Grundrechts auf freie Wahl der Ausbildungsstätte nach Art. 12 Abs. 1 GG gegenüber seinen nichtdienstpflichtigen Kommilitonen nicht wesentlich schlechter gestellt. Vielmehr beschränkt sich der durch den späteren Studienbeginn eintretende Nachteil darauf, dass er - bei sonst gleicher Lebensplanung - ohne den Wehr- oder Ersatzdienst zwei Semester hätte früher mit dem Studium beginnen können, ohne für diesen Zeitraum Studiengebühren in Höhe von insgesamt 1.000 Euro aufbringen zu müssen. Versteht man die Studiengebühren mit dem Gesetzgeber als eine angemessene Beteiligung des Studierenden an den Kosten der ihm über das Hochschulstudium zur Verfügung gestellten Ausbildung, so stellt sich der Nachteil letztlich als Verlust einer - in der Bereitstellung eines kostenlosen Studienplatzes liegenden - weitergehenden staatlichen Subventionierung einer Hochschulausbildung dar. Die Zugangsmöglichkeiten zu dem Studium als solchem haben sich für den Dienstpflichtigen durch den späteren Studienbeginn jedoch nicht verschlechtert, da die Studiengebühren über das Studiengebührendarlehen nach § 7 LHGebG von jedem Studierenden aufgebracht werden können und erst zu einem späteren Zeitpunkt einer dann typischerweise gegebenen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zurückgezahlt werden müssen. Dies wird von dem Kläger, der sich nicht darauf beruft, die Studiengebühren nicht in zumutbarer Weise aufbringen und sofort bezahlen zu können, auch nicht in Frage gestellt (vgl. VG Freiburg, Urt. v. 20.06.2007, a.a.O.).
111 
Der hier dargelegten Zumutbarkeit des wehrdienstbedingten Verlusts der Möglichkeit des Klägers, zwei Semester länger studiengebührenfrei studieren zu können, steht nicht der Umstand entgegen, dass in den vergangenen Jahren nur noch ein Bruchteil der dienstbereiten Wehrpflichtigen einberufen worden ist. Denn die - möglicherweise gegebene - gleichheitswidrige Einziehungspraxis hat mit der Erhebung von Studiengebühren nichts zu tun (zu dieser maßgeblichen Wirkungsbetrachtung: BVerfG, Beschl. v. 09.08.1978 - 2 BvR 831/76 -, BVerfGE 49, 148), und der Landesgesetzgeber ist nicht gehalten, Vollzugsdefizite auf Bundesebene zu berücksichtigen und etwa im Zusammenhang mit Belastungen in vollkommen anderen Lebensbereichen auszugleichen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.10.2005, BVerfGE 114, 371 sowie Jarass, NJW 1997, 2545).
112 
Ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass sich der Kläger auch auf eine Verletzung des § 34 HRG nicht mit Erfolg berufen kann. Nach dieser Vorschrift darf Bewerbern um einen Studienplatz durch die Erfüllung bestimmter gemeinnütziger Dienste kein Nachteil entstehen. Sie bezieht sich somit nur auf die eigentliche Zulassung zum Studium, nicht jedoch auf die Ausgestaltung der jeweiligen Studienbedingungen.
3 .
113 
Das Landeshochschulgebührengesetz steht auch insoweit mit höherrangigem Recht in Einklang, als es nicht die Möglichkeit einer Befreiung von der Studiengebührenpflicht für Studierende vorsieht, die - wie der Kläger - in der Vergangenheit in Gremien und Organen der Hochschule bzw. in Organen der Selbstverwaltung der Studierenden mitgewirkt haben.
114 
Nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 LHGebG in der ab dem 01.01.2000 geltenden Fassung - LHGebG a.F. - (vgl. Art. 15 S. 1 des Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 06.12.1999, GBl. S. 517/616) waren von der Gebührenpflicht nach § 3 Abs. 2 befreit Studierende für bis zu zwei Hochschulsemester oder Studienhalbjahre, in denen sie in gesetzlich vorgesehenen Gremien und satzungsmäßigen Organen der Hochschule oder Berufsakademie sowie in satzungsmäßigen Organen der Selbstverwaltung der Studierenden an diesen Bildungseinrichtungen sowie der Studentenwerke mitwirkten. Der Befreiungstatbestand, der durch eine aktive (vgl. Haug, Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg, 2001, S. 302) Gremienmitwirkung in einem bestimmten Semester ausgelöst wurde, wirkte sich nicht unmittelbar, sondern erst mit dem Beginn der Verpflichtung zur Entrichtung der (Langzeit-) Studiengebühr gemäß § 6 LHGebG a.F. nach Verbrauch des Bildungsguthabens aus und führte dazu, dass diese Verpflichtung um bis zu zwei Hochschulsemester hinausgeschoben wurde. Die Kammer teilt nicht die Auffassung der Beklagten, wonach die Änderung der Befreiungsregelung durch das Änderungsgesetz vom 06.12.1999 zur Folge gehabt habe, dass eine Befreiung von der Langzeitstudiengebühr nur noch möglich gewesen sei, wenn der Studierende nach Verbrauch des Bildungsguthabens und Beginn der Zahlungspflicht in einem (tatsächlich) gebührenpflichtigen Semester eine Gremientätigkeit ausübte und mithin jede Privilegierung früher geleisteter Gremientätigkeit ausgeschlossen sein sollte. Denn der Grund für die Gesetzesänderung lag darin, dass der in der Erstfassung des Landeshochschulgebührengesetzes noch als Guthabenerhöhung ausgestaltete Befreiungstatbestand (vgl. § 2 Abs. 4 Satz 1 LHGebG 1997) zu Doppelprivilegierungen beim Zusammentreffen mit einer Gebührenbefreiung führen konnte (z.B. Selbstverwaltungsengagement eines erziehenden Elternteils), und dies mit der Ausgestaltung als Gebührenbefreiung vermieden werden sollte (vgl. Haug, a.a.O., S. 302 Fn. 92). Da der Befreiungstatbestand ausdrücklich an die Gebührenpflicht nach § 3 Abs. 2 LHGebG a.F. anknüpfte und diese gleichermaßen durch den Einsatz des Bildungsguthabens wie durch die (sich anschließende) Zahlung der Gebühr erfüllt werden konnte, hatte der Gesetzgeber hinreichend deutlich zu erkennen gegeben, dass auch die Mitwirkung in Hochschulgremien in Semestern, die vom Zeitraum des Bildungsguthabens eingeschlossen werden, vom Befreiungstatbestand erfasst sein sollte.
115 
Im Änderungsgesetz vom 19.12.2005 hat der Landesgesetzgeber die Befreiungs- und Erlasstatbestände in § 6 LHGebG einer Neuordnung zugeführt. Er hat dabei von der Beibehaltung einer § 7 Abs. 1 Nr. 3 LHGebG a.F. (bzw. § 2 Abs. 4 S. 1 LHGebG 1997) entsprechenden Regelung abgesehen und mit dem Ausschluss der Anwendbarkeit auch dieser Vorschrift über das Wintersemester 2006/2007 hinaus (vgl. Art. 7 Abs. 3 des Änderungsgesetzes) insoweit keine weitergehende Übergangsregelung vorgesehen.
116 
Damit ist entgegen der Auffassung des Klägers für die Gruppe der Studierenden, die in der Vergangenheit die Voraussetzungen des Befreiungstatbestandes gem. § 7 Abs. 1 Nr. 3 LHGebG a.F. erfüllt haben, keine unzulässige Rückwirkung und deshalb auch keine unzumutbare Beeinträchtigung des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG verbunden.
117 
Mit dem Wegfall des Befreiungstatbestandes ab dem Sommersemester 2007 geht nach den obigen Ausführungen unter II. 3. a) cc) lediglich eine tatbestandliche Rückanknüpfung bzw. unechte Rückwirkung einher. Die Rechtsfolgen des Gesetzes sind auch insoweit erst nach Verkündung am 28.12.2005 in Kraft getretenen Norm eingetreten. Der Wegfall des Befreiungstatbestandes betrifft indes auch Studierende, die bereits unter der Geltung des Landeshochschulgebührengesetzes a.F. die Befreiungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nr. 3 LHGebG a.F. erfüllt hatten, mithin auch Sachverhalte, die bereits vor Verkündung ins Werk gesetzt worden sind. Dies gilt etwa auch für den Kläger, der - was zwischen den Beteiligten nicht streitig ist - durch seine Tätigkeit als Beauftragter des Rektors in einem Arbeitsbereich des Allgemeinen Studierendenausschusses nach § 5 der Grundordnung der Beklagten vom 07.11.2000 (Amtl. Bekanntmachungen 2000, S. 152) im Sommersemester 2004 und Wintersemester 2004/2005 die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nr. 3 LHGebG a.F. erfüllte. Soweit seine Tätigkeit als Mitglied des Allgemeinen Studierendenausschusses im Wintersemester 2005/2006 und im Sommersemester 2006 zeitlich nach der Verkündung des Änderungsgesetzes lag, konnte ein Vertrauen des Klägers auf den Fortbestand der Befreiungsregelung des § 7 Abs. 1 Nr. 3 LHGebG a.F. schon nicht mehr schutzwürdig sein.
118 
Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der aufgezeigten unechten Rückwirkung begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Dass der Kläger oder andere Studierende mit einer Hochschulgremienmitwirkung in der Vergangenheit auf den Fortbestand der dafür nach der ursprünglichen Rechtslage vorgesehenen gebührenrechtlichen Vergünstigung vertrauen durften und dieses Vertrauen schutzwürdiger ist als die mit dem Gesetz verfolgten Anliegen, lässt sich nicht feststellen.
119 
Die Vertrauenslage, die hier zu beurteilen ist, kann nicht losgelöst von den im Landeshochschulgebührengesetz a. F. getroffenen spezifischen Regelungen über das mit der Langzeitstudiengebühr eingeräumte sogenannte Bildungsguthaben betrachtet werden. Auch nach der früheren Rechtslage war das Studium von Anfang an gleichsam „gebührenpflichtig“, die Gebührenpflicht wurde jedoch zunächst durch den Einsatz des Bildungsguthabens erfüllt (vgl. § 3 Abs. 2 S. 2 LHGebG a.F.). Entsprechend dem Charakter der Langzeitstudiengebühr war erst mit dem Verbrauch des Bildungsguthabens (Semesterzahl der Regelstudienzeit eines Studiums zuzüglich vier weiterer Hochschulsemester, § 3 Abs. 1 S. 1 LHGebG a.F.) die Gebühr nach § 6 LHGebG a.F. zu entrichten. Vertrauen durften der Kläger oder andere Studierende in vergleichbarer Lage deshalb ausschließlich darauf, dass sie nach dem Verbrauch des ihnen zustehenden Bildungsguthabens nicht sogleich (langzeitstudien-) gebührenpflichtig werden, sondern wegen der Befreiungsregelung des § 7 Abs. 1 Nr. 3 LHGebG a.F. für weitere zwei Semester nicht der Langzeitstudiengebührenpflicht unterliegen. Ein schützenswertes Vertrauen derjenigen, die den Befreiungstatbestand erfüllten, konnte sich mithin allein auf eine Gebührenfreiheit von max. zwei Semestern in der Zeit im Anschluss an den vom Bildungsguthaben erfassten Zeitraum beziehen. Von vornherein nicht beziehen konnte sich das Vertrauen darauf, in dem vom Bildungsguthaben erfassten Zeitraum (Regelstudienzeit plus 4 Semester) keine Gebühren zahlen zu müssen. Insoweit unterscheidet sich ihre Situation nicht von derjenigen aller Studierenden, die ihr Studium unter der Geltung des Bildungsguthabenmodells aufgenommen und dabei darauf vertraut haben, ihr Studium gebührenfrei zu Ende zu bringen. Mithin entwertet der Wegfall des Befreiungstatbestandes ihre Rechtsposition nicht in größerem Umfang, als der Wegfall des Bildungsguthaben-Modells die Rechtsposition aller Studierender entwertet hat. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen unter II. 3. a) cc) verwiesen werden.
120 
Danach können Studierende, die in der Vergangenheit in Hochschulgremien mitgewirkt haben, aus der früheren Rechtslage Rechtsfolgen für die Gebührenpflicht bezogen auf ein Semester, das innerhalb des vom Bildungsguthaben umfassten Zeitraums des Studiums liegt (beim Kläger 9 Semester Regelstudienzeit zuzüglich 4 Semester = 13 Semester), nicht herleiten. Ob anderes im Hinblick auf nach diesem Zeitraum liegende Semester (beim Kläger ab dem Sommersemester 2009) zu gelten hätte, kann hier dahinstehen. Die Kammer weist jedoch darauf hin, dass etwaigen verfassungsrechtlichen Bedenken mit Blick darauf, dass eine vergleichweise kleine Gruppe von Normadressaten betroffen wäre, wohl durch eine einzelfallbezogene Billigkeitsmaßnahme auf der Grundlage des § 6 LHGebG Rechnung getragen werden könnte (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 05.04.1984, BVerfGE 48, 102, 111, 114, und vom 19.12.1978, BVerfGE 50, 58, 86 m.w.N.).
121 
Ein schützenswertes Vertrauen dahingehend, die Tätigkeit in Hochschulgremien werde im Falle einer Gebührenerhebung zu Gunsten des Gebührenpflichtigen berücksichtigt, kann auch nicht aus dem - nach Art. 75, 125 b Abs. 1 GG fortgeltenden - Benachteiligungsverbot in § 37 Abs. 3 HRG abgeleitet werden (zu einem Fall gesteigerten Vertrauensschutzes im Zusammenhang mit der Umstellung der Förderungsart durch das 18. BAföGÄndG vor dem Hintergrund der Regelung des § 37 Abs. 3 HRG vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 12.03.2003 - 1 BvR 894/01 -, Juris). Nach dieser Regelung, die der Landesgesetzgeber in § 96 Abs. 1 S. 7 des Universitätsgesetzes in der Fassung vom 01.02.2000 (GBl. S. 208) sowie in § 9 Abs. 7 S. 2 des am 06.01.2005 in Kraft getretenen Landeshochschulgesetzes übernommen hat, dürfen die (Hochschul-) Mitglieder wegen ihrer Tätigkeit in der Selbstverwaltung nicht benachteiligt werden (zur Beschränkung des Anwendungsbereichs auf die gesetzlich vorgesehenen Formen der Selbstverwaltung in der Universität vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 16.04.1982 - 9 S 386/82 -, Juris). Nach der Begründung des Gesetzentwurfs soll die Bestimmung den in der Selbstverwaltung tätigen Hochschulmitgliedern keine Vorteile verschaffen, sondern verhindern, dass sie durch ihre Selbstverwaltungstätigkeit rechtlich oder tatsächlich schlechter gestellt werden, als sie ohne diese Tätigkeit gestellt wären (BTDrucks 7/1328 S. 63). Die Bestimmung bezweckt somit neben einem Verbot zielgerichteter Diskriminierung, aus der Selbstverwaltungstätigkeit entstehende rechtliche oder tatsächliche Nachteile zu verhindern (vgl. Dallinger, in: Dallinger/Bode/Dellian, HRG § 37 Rdnr. 6; Reich HRG, 8. Aufl. 2002, § 37 Rdnr. 9). Ob die Pflicht zur Zahlung von Studiengebühren, die für alle und damit auch für die in der Selbstverwaltung tätigen Studierenden besteht, überhaupt eine im Sinne von § 37 Abs. 3 HRG beachtliche Benachteiligung darstellen kann, kann dabei offen bleiben (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 09.11.2006 - 15 A 2407/05 -, Juris). Denn jedenfalls erfasst § 37 Abs. 3 HRG mit der Tätigkeit in der Selbstverwaltung verbundene Belastungen nur dann, wenn sie sich unvermeidbar nachteilig auf den Fortgang des Studiums auswirken und zu dessen Verlängerung führen. Auch insoweit kann jedoch nur eine der jeweiligen Benachteiligung angemessene Kompensation geboten sein, da § 37 Abs. 3 HRG Hochschulmitglieder nicht berechtigt, sich aus der Tätigkeit in der Selbstverwaltung Vorteile zu verschaffen. Deshalb kann § 37 Abs. 3 HRG von vornherein allenfalls zu einer Kompensation der im Einzelfall tatsächlich eingetretenen Studienverlängerung verpflichten (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 09.11.2006 - 15 A 2407/05 -, Juris). Im Regelfall wird es Studierenden nämlich möglich sein, neben einer Tätigkeit in einem Gremium der Selbstverwaltung auch noch ihr Studium - sei es in vollem oder eingeschränktem Umfang - vorantreiben zu können. Im Übrigen besteht für die in der Hochschulselbstverwaltung tätigen Studierenden die Obliegenheit, die möglichst zügige Absolvierung des Studiums gegebenenfalls durch die Investition zusätzlichen zeitlichen Aufwandes in zumutbarem Umfang sicherzustellen. So liegt es nicht mehr innerhalb des Zwecks der Ausbildung, wenn Studierende eine Tätigkeit in der Selbstverwaltung entfalten, die ihnen ein noch sinnvolles Studium in absehbarer Zeit nicht mehr ermöglicht. Studierende sind deshalb gehalten, ein vertretbares Maß an Gremientätigkeit zu wahren (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.). Die Gremientätigkeit darf danach im Vergleich zum Studium nur von untergeordneter Bedeutung sein (BVerwG, Beschl. v. 18.07.1986 - 5 B 21/085 -, Buchholz 436.36 § 15 BAföG Nr 23; VG Weimar, Urt. v. 16.06.2005, ThürVBl 2005, 287). Die Feststellung der Beachtlichkeit der zeitlichen Inanspruchnahme durch Gremientätigkeit im Rahmen des § 37 Abs. 3 HRG ist somit in tatsächlicher Hinsicht abhängig von der Ermittlung des Zeitaufwands sowie der studienzeitverlängernden Wirkung im Einzelfall. In rechtlicher Hinsicht wird die Beachtlichkeit des so ermittelten Aufwandes begrenzt durch die Verpflichtung der Studierenden zu zusätzlichen zeitlichen Investitionen in zumutbarem Umfang und durch die Obliegenheit, ein vertretbares Maß an Gremientätigkeit zu wahren. Insgesamt lässt sich die Frage, inwieweit Gremientätigkeit gem. § 37 Abs. 3 HRG im Rahmen der Studiengebührenpflicht zu berücksichtigen sein kann, nur aufgrund einer Gesamtwürdigung der vorgenannten Kriterien beurteilen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.).
122 
Vor diesem Hintergrund bietet die rahmenrechtliche Regelung des § 37 Abs. 3 HRG - auch mit Blick darauf, dass sie dem Landesgesetzgeber einen Konkretisierungsspielraum lässt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.) - jedenfalls keine hinreichende Basis für die Erwartung, die Tätigkeit eines Studierenden in Hochschulgremien müsse zwangsläufig zu einer über das Benachteilungsverbot hinausgehenden Begünstigung in der - vom Kläger angestrebten - Form der pauschalen Gewährung von gebührenrechtlichen „Bonussemestern“ im Wege der Befreiung führen. Auch mit Blick auf § 37 Abs. 3 HRG ist der Gesetzgeber unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, Studierenden ohne weiteres für jedes Semester, in dem sie einem Gremium der Hochschulselbstverwaltung angehören, pauschal eine Befreiung von der Studiengebührenpflicht einzuräumen. Sollte eine anhand der oben dargestellten Kriterien orientierte Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls ergeben, dass eine Berücksichtigung der Gremientätigkeit gem. § 37 Abs. 3 HRG im Rahmen der Studiengebührenpflicht geboten ist, könnte dem durch Anwendung der Erlassregelung des § 6 Abs. 3 S. 1 LHGebG iVm § 22 LGebG Rechnung getragen werden (dazu noch unten unter B.).
123 
Dass der Landesgesetzgeber für Studierende, die in der Vergangenheit in Hochschulgremien mitgewirkt haben, keine Befreiung von der Studiengebührenpflicht vorsieht, verstößt entgegen der Auffassung des Klägers schließlich auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Wie bereits ausgeführt, ist Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, wenn für die gleiche Behandlung verschiedener Sachverhalte - bezogen auf den in Rede stehenden Sachbereich und seiner Eigenart - ein vernünftiger, einleuchtender Grund fehlt. Zwar unterscheidet sich die Gruppe der Studierenden, die in der Vergangenheit in Hochschulgremien oder Organen der Selbstverwaltung mitgewirkt haben, von der Gruppe der sonstigen Studierenden. Insoweit bewirkt die für beide Gruppen ab dem Sommersemester 2007 eintretende Studiengebührenpflicht eine Gleichbehandlung zweier sich unterscheidender Gruppen. Diese Gleichbehandlung ist jedoch nicht zu beanstanden, da für sie ein sachlicher Grund gegeben ist. In der Begründung des Gesetzentwurfs wird darauf abgestellt, dass eine Befreiung bei Mitarbeit in Hochschulgremien angesichts der Abgrenzungsschwierigkeiten, zahlreicher anderer, anerkennungswürdiger Tätigkeiten und des hohen Verwaltungsaufwandes nicht vorgesehen ist (vgl. LTDrucks 13/4858 S. 57). Diese Gesichtspunkte sind nachvollziehbar und geeignet, die Gleichbehandlung der beiden Gruppen sachlich zu rechtfertigen. Vor diesem Hintergrund kann auch von einer unverhältnismäßigen Belastung der in der Hochschulselbstverwaltung Tätigen nicht ausgegangen werden. Dabei ist auch in diesem Zusammenhang in Rechnung zu stellen, dass diese Gruppe weder auf der Grundlage des LHGebG a.F. noch des § 37 Abs. 3 HRG auf eine pauschale Gewährung gebührenrechtlicher „Bonussemester“ vertrauen konnte und im Übrigen zur Vermeidung unzumutbarer Härten im Einzelfall auf die Erlassregelung des § 6 Abs. 3 LHGebG zurückgegriffen werden kann.
B.
124 
Auch der Hilfsantrag hat keinen Erfolg. Dem Kläger steht ein Anspruch darauf, dass die Beklagte über seinen Antrag auf Erlass der Studiengebühr für das Sommersemester 2007 und das Wintersemester 2007/2008 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheidet, nicht zu. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 29.01.2007 ist rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten.
125 
Der Kläger macht geltend, während des Sommersemesters 2004 und des Wintersemesters 2004/2005 als Beauftragter des Rektors nach § 5 der Grundordnung der Beklagten für den Arbeitsbereich V - Soziales - tätig gewesen zu sein. Da § 7 Abs. 1 Nr. 3 LHGebG a.F. für diesen Sachverhalt noch eine Befreiung von der Gebührenpflicht für die Dauer von zwei Hochschulsemestern oder Studienhalbjahren vorgesehen habe, diese jedoch in die neue Fassung des Landeshochschulgebührengesetztes nicht übernommen worden sei, fühle er sich durch die Erhebung der Studiengebühr unbillig belastet.
126 
Nach § 6 Abs. 3 S. 1 LHGebG können die Hochschulen und die Berufsakademien die Studiengebühren nach § 22 LGebG erlassen. Diese Entscheidung ergeht nach § 6 Abs. 4 LHGebG auf einen vor Beginn der Vorlesungszeit zu stellenden Antrag. Nach § 22 Abs. 2 Satz 1 LGebG kann die Behörde Ansprüche ganz oder zum Teil zu erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Eine derartige Unbilligkeit kann sich aus den persönlichen Verhältnissen des Gebührenschuldners (persönliche Billigkeitsgründe) oder der Sache (sachliche Billigkeitsgründe) ergeben (vgl. Rüsken, in: Klein, AO, 9. Aufl., § 163 Rn. 32; Nieders. OVG, Beschl. v. 01.12.2006, NvWZ-RR 2007, 275). Mit dem Vorbringen des Klägers sind persönliche Billigkeitsgründe nicht aufgezeigt worden. Aber auch eine Unbilligkeit aus sachlichen Gründen vermag die Kammer nicht festzustellen (zur Bedeutung des vergleichbaren unbestimmten Rechtsbegriffs der unbilligen Härte auf der Tatbestands- sowie auf der Rechtsfolgenseite der Norm vgl. Nieders. OVG, Beschl. v. 01.12.2006, a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 17.07.1998, BVerwGE 107, 164, zu § 25 Abs. 6 BAföG).
127 
Sachliche Billigkeitsgründe liegen vor, wenn die Erhebung der Gebühr zwar äußerlich dem Gesetz entspricht, aber den Wertungen des Gesetzgebers im konkreten Einzelfall derart zuwiderläuft, dass die Erhebung der Gebühr unbillig erscheint, wenn also nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers angenommen werden kann, dass die Abgabenerhebung zu einem vom Gesetzgeber nicht gewollten Ergebnis führt (vgl. Rüsken, a.a.O., § 163 Rn. 32, 84 m.w.N.; Nieders. OVG, a.a.O.). Härten, die der Gesetzgeber bei der Regelung des gesetzlichen Tatbestands bedacht und in Kauf genommen hat, rechtfertigen daher einen Billigkeitserlass nicht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.07.1987 - 1 BvR 623/86 - Juris; BFHE 108, 571, 572).
128 
Bei Anwendung dieses Maßstabs lässt sich hier eine sachliche Unbilligkeit der Gebührenerhebung nicht feststellen. Das nunmehr geltende Landeshochschulgebührengesetz sieht den nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 LHGebG a.F. bestehenden Befreiungstatbestand einer Mitarbeit in Hochschulgremien nicht mehr vor. Im Gesetzgebungsverfahren ist ein solcher Befreiungstatbestand von mehreren Hochschulen und studentischen Vertretungen explizit gefordert worden (LTDrucks 13/4858, S. 56 f.). Gleichwohl hat der Gesetzgeber - aus nachvollziehbaren Gründen - ausdrücklich davon abgesehen, die Regelung beizubehalten (vgl. LTDrucks 13/4858, S. 57). Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass er dies getan hat, ohne die Auswirkungen zu bedenken, die sich für die von dem Befreiungstatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 3 LHGebG a.F. Begünstigten ergeben hatten, sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.
129 
Allerdings ist oben dargelegt worden, dass es im konkreten Einzelfall rechtlich geboten sein kann, den Vorgaben des § 37 Abs. 3 HRG (vgl. § 96 Abs. 1 S. 7 UG sowie § 9 Abs. 7 S. 2 LHG ) durch eine Anwendung der Erlassregelung des § 6 Abs. 3 LHGebG Rechnung zu tragen. Ob insoweit der vollständige oder teilweise Erlass der Gebühr in Betracht kommt, hängt nach den oben dargestellten Grundsätzen von einer Gesamtwürdigung der Gremientätigkeit des Betroffenen ab. Diese setzt in tatsächlicher Hinsicht eine Ermittlung des Zeitaufwandes sowie der studienverlängernden Wirkung im Einzelfall sowie in rechtlicher Hinsicht die Beurteilung voraus, ob der Studierende seiner Obliegenheit gerecht geworden ist, ein vertretbares Maß an Gremientätigkeit zu wahren.
130 
Vor diesem Hintergrund ist mit dem Vorbringen des Klägers nicht dargetan und auch sonst nicht ersichtlich, dass in seinem Fall mit Blick auf § 37 Abs. 3 HRG ein (Teil-) Erlass der Studiengebühr rechtlich geboten ist. Soweit er vorgetragen hat, die ehrenamtliche Tätigkeit für den Allgemeinen Studierendenausschuss habe ihn im Sommersemester 2004 und im Wintersemester 2004/2005 in vollem Umfang in Anspruch genommen, sodass er zwei Semester verloren habe, hat die Kammer bereits durchgreifende Zweifel daran, dass der Kläger insoweit seiner Obliegenheit, ein vertretbares Maß an Gremientätigkeit zu wahren, gerecht geworden ist. Wie oben bereits aufgezeigt, kann eine ehrenamtliche Tätigkeit, die den Umfang eines „Full-Time-Jobs“ erreicht, unter dem Gesichtspunkt des § 37 Abs. 3 HRG keine Berücksichtigung finden. Unabhängig davon hat es der Kläger an hinreichend substantiierten Darlegungen fehlen lassen, inwieweit seine Tätigkeit in der Hochschulselbstverwaltung tatsächlich studienzeitverlängernde Wirkung hatte bzw. inwieweit er durch die Investition zusätzlichen zeitlichen Aufwandes (der Kläger hat seinen Angaben zufolge durch ein beschleunigtes Studium in den ersten Semestern die Zwischenprüfung vorzeitig ablegen können) eine Verzögerung des Studiums vermeiden konnte. Insgesamt ist für die Kammer nicht ersichtlich, dass im Falle des Klägers die Annahme einer Unbilligkeit im Sinne des § 22 LGebG unter dem Gesichtspunkt des § 37 Abs. 3 HRG rechtlich geboten erscheint.
C.
131 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Dabei sieht die Kammer nach Ermessen davon ab, die Entscheidung hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).
132 
Die Zulassung der Berufung findet ihre Grundlage in § 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; die Klärung der Rechtsfrage, ob die Erhebung von allgemeinen Studiengebühren auch gegenüber Studierenden, die in der Vergangenheit die Voraussetzungen des Befreiungstatbestandes gem. § 7 Abs. 1 Nr. 3 LHGebG a.F. erfüllt haben, gegen höherrangiges Recht verstößt, ist von grundsätzlicher Bedeutung.
133 
Beschluss
vom 11.07.2007
Der Streitwert wird gemäß §§ 45 Abs. 1 Satz 2 und 3, 52 Abs. 3 GKG auf 1000,-- EUR festgesetzt.
        
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG verwiesen.

Gründe

 
15 
Die Klage ist - ohne Durchführung eines Vorverfahrens (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 2 1. Halbs. VwGO, § 11 LHGebG) - hinsichtlich des Hauptantrags gemäß § 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO als Anfechtungsklage, hinsichtlich des Hilfsantrags als - auf Bescheidung gerichtete - Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO) zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 10.11.2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO; im Folgenden unter A. ). Dem Kläger steht auch ein Anspruch darauf, dass die Beklagte über seinen Antrag auf Erlass der Studiengebühr unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheidet (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO), nicht zu (B .).
A.
16 
Der Kläger ist verpflichtet, ab dem Sommersemester 2007 für das Studium in seinem Studiengang eine allgemeine Studiengebühr von 500,- EUR je Semester zu entrichten. Der entsprechende Gebührenbescheid der Beklagten findet seine Rechtsgrundlage in den Vorschriften des Landeshochschulgebührengesetzes ( I. ). Die Bestimmungen dieses Gesetzes, mit denen für das Studium an staatlichen Hochschulen und an Berufsakademien ab dem Sommersemester 2007 eine Gebührenpflicht eingeführt wurde, sind mit höherrangigem Recht vereinbar (II . ) Dies gilt zunächst im Hinblick auf die - ungeachtet besonderer persönlicher Umstände Studierender - gegen die Gebührenpflicht als solche erhobenen Einwände ( II. 1. ) Entgegen der Auffassung des Klägers verstößt das Landeshochschulgebührengesetz aber auch nicht dadurch gegen höherrangiges Recht, dass es gesonderte Übergangsvorschriften oder spezielle Befreiungsmöglichkeiten von der Studiengebührenpflicht für Wehr- oder Ersatzdienstleistende ( II. 2 .) sowie für Studierende, die in der Selbstverwaltung der Hochschule mitgewirkt haben ( II. 3. ), nicht vorsieht.
I.
17 
Die durch den angegriffenen Bescheid begründete Gebührenpflicht für das Sommersemester 2007 beurteilt sich nach den Bestimmungen des Landeshochschulgebührengesetzes - LHGebG - in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze vom 19.12.2005 - Änderungsgesetz - (GBl S. 794, ber. 2006, S. 15), das mit Wirkung vom 28.12.2005 in Kraft getreten ist (Art. 7 Abs. 1 des Änderungsgesetzes). Nach § 3 S. 1 LHGebG erheben die staatlichen Hochschulen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Landeshochschulgesetzes - LHG - und die Berufsakademien für ihr Lehrangebot in einem grundständigen Studiengang oder in einem konsekutiven Masterstudiengang von den Studierenden Studiengebühren nach § 5. Die Studiengebühr beträgt für jedes Semester 500,- EUR (§ 5 Abs. 1 S. 1 LHGebG) und ist nach § 5 Abs. 2 mit dem Erlass des Gebührenbescheides fällig, sofern dieser die Fälligkeit nicht abweichend bestimmt. Nach § 3 S. 2 LHGebG sind unter weiteren Voraussetzungen Zeiten der Beurlaubung vom Studium, praktische Studiensemester nach § 29 Abs. 4 S. 2 LHG sowie Studiensemester, in denen ausschließlich das praktische Jahr nach der Approbationsordnung für Ärzte absolviert oder absolviert und nachbereitet wird, von der Gebührenpflicht ausgenommen. § 6 Abs. 1 und Abs. 2 enthält Regelungen über die Befreiung von der Gebührenpflicht, Abs. 3 über die Möglichkeit der Stundung oder des Erlasses der Gebühr nach §§ 21, 22 LGebG. Nach Art. 7 Abs. 2 Satz 1 des Änderungsgesetzes werden die Studiengebühren nach § 3 i.V.m. § 5 LHGebG erstmals für das Sommersemester 2007 erhoben.
18 
An diesem Maßstab gemessen sind im Falle des Klägers die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Gebührenpflicht in Höhe von 500,- EUR für das Sommersemester 2007 und die folgenden Semester unstreitig erfüllt. Der Kläger ist bei der Beklagten - einer Hochschule im Sinne des § 1 Abs. 2 LHG (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 1 LHG) - im Studiengang Informatik Diplom immatrikuliert. Einer der Ausnahmetatbestände des § 3 S. 2 LHGebG liegt ebenso wenig vor wie einer der Befreiungstatbestände des § 6 Abs. 1 S. 1 LHGebG. Keine Zweifel bestehen mit Blick auf die Formulierung des Gesetzes (vgl. § 3 Satz 1 LHGebG „erheben“ sowie § 5 Abs. 2 LHGebG „mit Erlass des Gebührenbescheides“) auch an der Befugnis der Beklagten, die gesetzliche Gebührenpflicht durch Verwaltungsakt zu konkretisieren. Rechtlich nicht zu beanstanden ist ferner, dass mit dem Bescheid dem Kläger eine Zahlungspflicht über das Sommersemester 2007 hinaus „für die weitere Dauer“ des Studiums, also für alle Folgesemester auferlegt wird. Diese Dauerwirkung des Gebührenbescheids begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Denn die zeitliche Inhaltsbestimmung des Verwaltungsakts ergibt sich bereits unmittelbar aus dem Gesetz. § 5 Abs. 3 Satz 1 LHGebG bestimmt, dass der Gebührenbescheid (erst) bei einer Exmatrikulation binnen eines Monats nach Beginn der Vorlesungszeit gegenstandslos wird. Da auf diese Regelung in Nr. 3 des angefochtenen Bescheides und in dessen Begründung ausdrücklich hingewiesen wird, lässt der Bescheid auch unter dem Gesichtspunkt hinreichender Bestimmtheit (§ 37 Abs. 1 LVwVfG) keine Rechtsfehler erkennen.
II.
19 
Die Bestimmungen des Landeshochschulgebührengesetzes, mit denen das Hochschulstudium ab dem Sommersemester 2007 einer Gebührenpflicht unterworfen wird, sind mit höherrangigem Recht vereinbar (wie VG Freiburg, Urt. v. 20.06.2007 - 1 K 2324/06 -, VENSA).
1.
20 
Die gegen die Vereinbarkeit der Gebührenpflicht als solcher mit höherrangigem Recht erhobenen Einwände greifen nicht durch. Zur Begründung nimmt die Kammer Bezug auf die Erwägungen im Urteil vom 11.07.2007 in der - gemeinsam mit der Sache des Klägers verhandelten - Verwaltungsrechtssache 7 K 444/07. Dort heißt es:
21 
„1. Der Landesgesetzgeber hat die ihm nach Art. 70 Abs. 1 GG zustehende Gesetzgebungskompetenz in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt.
22 
a) Der Gesetzgeber des Landes Baden-Württemberg besitzt für die Einführung der allgemeinen Studiengebühr die Gesetzgebungskompetenz. Er hat die maßgeblichen Bestimmungen aufgrund seiner Gesetzgebungszuständigkeit nach Art. 70 Abs. 1 GG erlassen. Hiernach haben die Länder das Recht zur Gesetzgebung, soweit das Grundgesetz nicht dem Bund Gesetzgebungsbefugnisse verleiht. Die Auferlegung von allgemeinen Studiengebühren ist dem Hochschulwesen und damit der „Kulturhoheit“ zuzuordnen, die nach der Regel des Art. 70 Abs. 1 GG grundsätzlich der Gesetzgebungskompetenz der Länder unterliegt (vgl. BVerfG, Urt. v. 19.03.2003, BVerfGE 108, 1, 14 ). Die Kompetenz für das Hochschulwesen umfasst auch Regelungen über die Erhebung von Studiengebühren als nichtsteuerliche Abgabe (BVerfG, Urt. v. 26.01.2005, BVerfGE 112, 226, 243 <6.HRGÄndG>; 108, 1, 13 f. ).
23 
Die Gesetzgebungszuständigkeit des Landes ist nicht durch eine – nach Art. 75, 125 b Abs. 1 GG fortgeltende - rahmenrechtliche Vorschrift des Bundes ausgeschlossen oder eingeschränkt. Die Bestimmungen des 6. Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes - 6.HRGÄndG – vom 08.08.2002 (BGBl. I S. 3138), mit denen der Bundesgesetzgeber den Grundsatz der Gebührenfreiheit des Erststudiums und eines konsekutiven Studiengangs, der zu einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führt, eingeführt hat (vgl. Art. 1 Nr. 3 6.HRGÄndG), sind vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt worden (Urt. v. 26.01.2005, BVerfGE 112, 226).
24 
b) Das Land Baden-Württemberg hat mit dem Erlass des Landeshochschulgebührengesetzes auch nicht in verfassungswidriger Weise die Interessen der anderen Länder oder des Bundes unberücksichtigt gelassen und ihnen gegenüber seine Gesetzgebungskompetenz missbräuchlich wahrgenommen (zum Grundsatz der wechselseitigen Pflicht des Bundes und der Länder zu bundesfreundlichem Verhalten vgl. BVerfGE 61, 149, 205; 81, 310, 337 m. w. N.; BVerwGE 115, 32, 34).
25 
Dies gilt zunächst im Hinblick auf den Einwand, als Folge der Gebührenerhebung würden Studierende zum Besuch von Hochschulen außerhalb Baden-Württembergs bewogen, an denen nach wie vor ein gebührenfreies Studium möglich ist, und dies würde dort zu Kapazitätsproblemen, finanziellen Belastungen und einer Verschlechterung der Studienbedingungen führen. Denn es lässt sich nicht feststellen, dass der Landesgesetzgeber mit dem Gesetz das Ziel einer „Verdrängung“ Studierwilliger zu Lasten anderer Bundesländer verfolgt. Vielmehr gehört die sozialverträgliche Ausgestaltung der Studiengebühren zu den wesentlichen Eckpunkten des Studiengebührenkonzepts, durch die Studiengebühr soll niemand von der Aufnahme eines Studiums abgehalten werden (LTDrucks 13/4858, S. 16). Unabhängig davon ist nicht ersichtlich, dass durch die Einführung der Studiengebühren in Baden-Württemberg tatsächlich ein Abwandern von Studienbewerbern oder Studierenden in andere Bundesländer in nennenswertem Ausmaß ausgelöst würde (so auch LTDrucks 13/4858, S. 18). Wie bereits das Bundesverfassungsgericht überzeugend dargelegt hat, ist für die Wahl des Studienorts und der Hochschule - einschließlich der Entscheidung für ein Studium in Heimatnähe - eine Vielzahl von Faktoren bedeutsam und sind Studiengebühren in der Größenordnung von 500,- EUR je Semester im Vergleich zu den - von Ort zu Ort unterschiedlichen - Lebenshaltungskosten dabei von nachrangiger Bedeutung (vgl. Urt. v. 26.01.2005, BVerfGE 112, 226, 245 <6. HRGÄndG>). Der Annahme einer unzumutbaren Beeinträchtigung von Länderinteressen steht ferner entgegen, dass die Länder mit gebührenfreiem Studium auch im Fall einer höheren Nachfrage ihre Hochschulen lediglich bis zur Grenze ihrer Kapazität auslasten müssen (vgl. nur Haug, WissR 33 (2000), 1, 16 f.). Schließlich ist es dem föderalen System immanent, dass in Materien wie der Hochschulbildung, die durch hohe Mobilität des angesprochenen Personenkreises gekennzeichnet sind, durch die jeweilige Landesgesetzgebung Wanderungsbewegungen ausgelöst werden können. Daraus resultierende Nachteile hat ein Land grundsätzlich in eigener Verantwortung zu bewältigen (vgl. BVerfG, Urt. v. 26.01.2005, BVerfGE 112, 226, 248).
26 
Ein Verstoß gegen den Grundsatz bundesfreundlichen Verhaltens ergibt sich auch nicht aus einer Kollision der Regelungen über die Studiengebührenpflicht mit den vom Bundesgesetzgeber mit dem Bundesausbildungsförderungsgesetz – BAföG - verfolgten Zielen. Nach § 11 Abs. 1 BAföG wird die Ausbildungsförderung des Bundes „für den Lebensunterhalt und die Ausbildung“ geleistet. Nach dem Willen des Bundesgesetzgebers sollen die individuellen Kosten der Ausbildung indes nur die Aufwendungen für Lern- und Arbeitsmittel sowie für Studien- und Familienheimfahrten umfassen. Zur Deckung „besonderer Kosten der Ausbildung“, wie z.B. von Studiengebühren ist die Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz nicht bestimmt (vgl. OVG Berlin, Urt. v. 18.01.2001, NVwZ-RR 2002, 118, 121 unter Hinweis auf BTDrucks 13/4246 S. 22 zu Nr. 19). Dem Umstand, dass die Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz nicht der Deckung von Studiengebühren dient, hat der Landesgesetzgeber mit dem Landeshochschulgebührengesetz im Übrigen Rechnung getragen. Denn mit dem in § 7 LHGebG zur Finanzierung der Studiengebühren eingeräumten Darlehensanspruch wird grundsätzlich gewährleistet, dass auch Studierende, denen die erforderlichen Mittel für die Bezahlung der Studiengebühren nicht zur Verfügung stehen, ein Studium aufnehmen bzw. fortsetzen können (hierzu noch unten 2.b)bb)). Damit ist ausgeschlossen, dass ein nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geförderter Studierender – entgegen der Zweckbestimmung des Bundesgesetzes – zur Finanzierung der Gebühr BAföG-Mittel verwendet bzw. zusätzlich eine Erwerbstätigkeit aufnehmen muss.
27 
Auch das mit dem Bundesausbildungsförderungsgesetz verfolgte Ziel der Finanzierung des Ausbildungsabschlusses wird durch das Landeshochschulgebührengesetz nicht in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise konterkariert. Die Förderungshöchstdauer nach § 15 a Abs. 1 BAföG entspricht grundsätzlich der Regelstudienzeit. Da der Anspruch auf Darlehensgewährung nach § 7 Abs. 4 Satz 1 LHGebG dem gegenüber für die Dauer der Regelstudienzeit eines grundständigen Studiums zuzüglich vier weiterer Hochschulsemester gewährt wird, besteht im Regelfall der Anspruch auf Darlehensgewährung für einen längeren Zeitraum als der Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem BAföG. In Ausnahmefällen kann es allerdings sein, dass Studierenden auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer als Hilfe zum Studienabschluss Ausbildungsförderung geleistet wird (§ 15 Abs. 3 a BAföG). In diesen Fällen kann es dazu kommen, dass ein bedürftiger, nach § 15 Abs. 3 a BAföG geförderter Studierender wegen Überschreitung der Dauer nach § 7 Abs. 4 Satz 1 LHGebG keinen Anspruch auf Darlehensgewährung mehr hat. Dem insoweit bestehenden – wegen der überschaubaren Höhe der Gebühr – begrenzten Risiko, dass der bedürftige Studierende – entgegen der mit der Studienabschlussförderung vom Bundesgesetzgeber verfolgten Intention – in der Endphase seines Studiums zur Finanzierung der Studiengebühr zusätzlich eine Erwerbstätigkeit aufnehmen muss und dadurch ggf. seinen Abschluss gefährdet, kann indes mit den Mitteln des Gesetzes begegnet werden. Denn nach § 6 Abs. 3 und 4 LHGebG können die Hochschulen die Studiengebühr auf Antrag nach § 21 LGebG stunden oder nach § 22 LGebG erlassen. Mithin können sie im Rahmen des ihnen eingeräumten Ermessens der konkreten wirtschaftlichen Lage des Studierenden wie auch der Zielsetzung der Studienabschlussförderung hinreichend Rechnung tragen. Angesichts dieser Möglichkeit, eine Kollision mit der bundesrechtlichen Regelung durch die Rechtsanwendung im konkreten Einzelfall zu vermeiden, lässt sich ein Verstoß gegen die Verpflichtung zu bundesfreundlichem Verhalten nicht feststellen.
28 
Schließlich hat der Landesgesetzgeber seine Gesetzgebungskompetenz gegenüber dem Bund auch nicht insoweit missbräuchlich in Anspruch genommen, als er die Höchstgrenze der Rückzahlungspflicht beim Zusammentreffen von Schulden aus dem BAföG-Darlehen und dem Studiengebührendarlehen in § 9 Abs. 4 LHGebG auf 15.000,-- EUR festgesetzt hat, während der Bundesgesetzgeber für die Rückzahlung des BAföG-Darlehens nach § 17 Abs. 2 Satz 1 BAföG die Verschuldungsobergrenze bei 10.000,-- EUR angesetzt hatte. Gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse darüber, ab welcher Höhe Rückzahlungsverpflichtungen aus einem BAföG- bzw. Studiengebührendarlehen einkommensschwache Studierende von der Aufnahme oder Fortführung eines Studiums abschrecken, existieren nicht. Deshalb lässt sich auch nicht feststellen, dass der Landesgesetzgeber der Entscheidung des Bundesgesetzgebers zugrunde liegende tatsächliche Erkenntnisse (etwa von Sachverständigen) missachtet hätte (vgl. BTDrucks 14/4731, S. 26, 36, wonach Rückzahlungsbeträge von 33.150,00 DM und mehr Kinder aus finanziell schlecht gestellten Elternhäusern von der Aufnahme eines Studiums abschrecken könnten). Wenn er sich in Wahrnehmung des ihm eingeräumten Prognose- und Gestaltungsspielraums (dazu im Einzelnen unten S. 21 f. ) für eine von der bundesgesetzlichen Regelung in § 17 Abs. 2 Satz 1 BAföG abweichende Belastungsobergrenze entscheidet, kann dies kompetenzrechtlich nicht beanstandet werden.
29 
c) Bei der Begründung der Studiengebührenpflicht hat der Landesgesetzgeber auch die Anforderungen beachtet, die sich aus der Begrenzungs- und Schutzfunktion der bundesstaatlichen Finanzverfassung (Art. 104 a ff. GG) ergeben.
30 
Bei der Studiengebühr handelt es sich um eine herkömmliche nichtsteuerliche Abgabe vom Typus der Gebühr.
31 
Anders als die Steuer im Sinne der Art. 105, 106 GG wird die Gebühr nicht „voraussetzungslos“, sondern als Gegenleistung für eine öffentlich-rechtliche Leistung erhoben (vgl. BVerfG, Urt. v. 19.03.2003, BVerfGE 108, 1, 13 f. ). Die sachliche Legitimation der Gebühr folgt - wie allgemein bei sogenannten Vorzugslasten - aus ihrer Ausgleichsfunktion: Wer eine öffentliche Leistung in Anspruch nimmt, empfängt einen besonderen Vorteil, der es rechtfertigt, ihn zum Tragen der Kosten der öffentlichen Leistung heranzuziehen oder die durch die öffentliche Leistung gewährten Vorteile ganz oder teilweise abzuschöpfen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, BVerwGE 115, 32, 36 ; BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006 - 1 BvR 1750/01 -, Juris).
32 
Die vom Landesgesetzgeber eingeführte allgemeine Studiengebühr ist nach ihrer Ausgestaltung eine derartige Vorzugslast in der Form einer Benutzungsgebühr. Gemäß § 3 S. 1 LHGebG wird sie von den Staatlichen Hochschulen im Sinne des § 1 Abs. 2 LHG und den Berufsakademien für ihr Lehrangebot in einem grundständigem Studiengang oder einem konsekutiven Masterstudiengang von den Studierenden erhoben. Mit ihr sollen demnach die mit der Rechtsstellung als Studierende verbundenen Vorteile teilweise abgegolten werden (vgl. LT-Drs. 13/4858, S. 19). Der Sache nach knüpft der Gebührentatbestand an die durch Immatrikulation begründete Rechtsstellung des Studierenden an (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 1 LHG). Durch die Immatrikulation, die gebührenrechtlich den Beginn der Benutzung der staatlichen Einrichtung markiert, belegt der Studierende einen Studienplatz, für den die Hochschule ihre mit erheblichen Kostenaufwand geschaffenen Einrichtungen vorzuhalten hat, ohne das es darauf ankommt, ob die Leistungen im Einzelfall in Anspruch genommen werden (BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a. a. O.). Mithin knüpft die Gebühr an die individuelle Inanspruchnahme der Hochschule als einer staatlichen Infrastruktureinrichtung durch den Studierenden an und ist insoweit nicht, wie eine Steuer, voraussetzungslos geschuldet. Bereits die durch das Landeshochschulgebührengesetz vom 05.05.1997 – LHGebG a.F. – (GBl. S. 173) eingeführte Langzeitstudiengebühr ist von der erkennenden Kammer als Benutzungsgebühr qualifiziert worden (vgl. Urteil vom 29.06.1999 – 7 K 2983/98 -). Dies ist weder im weiteren Rechtszug (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 06.04.2000, VBlBW 2000, 232; BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, BVerwGE 115, 32) noch vom Bundesverfassungsgericht beanstandet worden (BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a.a.O.). Gründe, die im Hinblick auf die allgemeine Studiengebühr eine andere Beurteilung geboten erscheinen lassen, sind für die Kammer nicht ersichtlich.
33 
Die Einstufung als Benutzungsgebühr wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Gesetzgeber neben der Erzielung zusätzlicher Einnahmen für die Lehre und die Verbesserung der Studienbedingungen mit der Studiengebühr auch den Zweck verfolgt, die Studierenden zu einem effizienten Studierverhalten und damit kürzeren Studienzeiten anzuhalten (vgl. LTDrucks. 13/4858, S. 1, 16). Denn in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannte Gebührenzwecke sind neben dem Vorteilsausgleich und der Kostendeckung auch verhaltenslenkende Zielsetzungen des Gebührengesetzgebers (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a. a. O. m.w.N.; BVerfGE 108, 1, 18).
34 
Mit dem auf das Gutachten von Kronthaler (ders., Gestaltungsmöglichkeiten und Grenzen bei der Einführung von Studienbeiträgen - Verfassungsrechtlicher Rahmen und einfach-rechtliche Spielräume -, S. 20 f.; vgl. auch Waldeyer, Studienbeiträge unzulässig?, NJW-Editorial 44/2006) gestützten Einwand, der Anteil am Gebührenaufkommen, der in den sog. Studienfonds nach § 9 LHGebG fließe, sei abgabenrechtlich nicht als Gebühr bzw. Beitrag, sondern als verfassungsrechtlich unzulässige Sonderabgabe zu qualifizieren, vermag der Kläger nicht durchzudringen. Das Gutachten bezieht sich auf die Regelung des § 17 Abs. 3 Satz 3 des Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen - StBAG NRW -. Danach müssen die Hochschulen einen prozentualen Anteil ihres jährlichen Gesamtaufkommens an Studienbeiträgen zur Finanzierung des Ausfallsicherungsfonds abführen, der - wie der Studienfonds des § 9 LHGebG – die Aufgabe hat, die Ausfälle bei der Rückzahlung von Studiengebührendarlehen zu decken. Das Kronthaler-Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass mit dem Gebühren-/Beitragsanteil zur Finanzierung des Ausfallfonds kein Nutzungsvorteil abgeschöpft werde und es sich deshalb insoweit um eine Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion handele.
35 
Eine Übertragung dieser Aussage auf die baden-württembergische Rechtslage verbietet sich bereits deshalb, weil das Landeshochschulgebührengesetz eine § 17 Abs. 3 Satz 3 StBAG NRW entsprechende Regelung nicht kennt. Im Gegenteil ist in § 4 Abs. 1 Satz 1 LHGebG ausdrücklich bestimmt, dass die Gebühren jeder Hochschule, die sie eingenommen hat, zweckgebunden für die Erfüllung ihrer Aufgaben in Studium und Lehre zur Verfügung stehen (vgl. auch die Gesetzesbegründung, LTDrucks 13/4858, S. 20 f.). Mit dieser - verfassungsrechtlich zulässigen (vgl. Vogel/Waldhoff, in: Bonner Kommentar, 81. Lfg. Nov. 1997, Vorbemerkungen zu Art. 104 a bis 115 Rdnr. 424) - Verwendungsregelung stellt der Gesetzgeber grundsätzlich sicher, dass mit dem Gebührenaufkommen das Angebot der Hochschulen in Studium und Lehre verbessert wird und es so den Gebührenschuldnern zugute kommt.
36 
Dessen ungeachtet sind Einwände gegen die Verwendung der Gebühreneinnahmen nicht geeignet, die rechtliche Einstufung der streitgegenständlichen Abgabe als Gebühr in Frage zu stellen.
37 
Die begriffliche Abgrenzung von Steuern und nichtsteuerlichen Abgaben richtet sich – allein – nach dem materiellen Gehalt des Abgabentatbestandes (BVerfG, Urt. v. 19.03.2003, BVerfGE 108, 1, 13 f. auch zur Bedeutung der Formenklarheit und Formenbindung für die Finanzverfassung; BVerfGE 92, 91, 114). Wie dargelegt, erheben die Hochschulen nach § 3 Satz 1 LHGebG Studiengebühren von den Studierenden allein für ihr Lehrangebot in einem gebührenpflichtigen Studiengang. Diese rechtliche Verknüpfung von Leistung (Lehrangebot, Einräumung der Rechtsstellung als Studierender) und Gegenleistung (Studiengebühr) reicht aus, um die Abgabe begrifflich als Gebühr einzustufen und damit die verfassungsrechtlich gebotene Abgrenzung zur Steuer bzw. zur Sonderabgabe vorzunehmen. Für diese Einstufung und damit auch für die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Gebühr im vorliegenden Zusammenhang unerheblich ist demgegenüber die Frage, wie das Abgabenaufkommen verwendet wird. Auch wenn Gebühren und Beiträge sich durch ihre Aufwandsabhängigkeit von der Steuer unterscheiden, so bedeutet dies nicht, dass das Gebühren- bzw. Beitragsaufkommen ausschließlich zur speziellen Kostendeckung der gebühren-/beitragspflichtigen Leistung verwendet werden darf (vgl. Kirchhof, Staatliche Einnahmen, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Bd. 4, 2. Aufl., Heidelberg 1999, § 88 Rdnr. 208; Bosse, NRWVBl. 2007, 87, 89). Vielmehr gilt auch im Zusammenhang mit Gebühren haushaltsrechtlich grundsätzlich das Prinzip der Gesamtdeckung (vgl. § 8 LHO) bzw. Non-Affektation, wonach alle Einnahmen als Deckungsmittel für alle Ausgaben dienen (vgl. Vogel/Waldhoff, a.a.O. Vorbemerkungen zu Art. 104 a bis 115 Rdnrn. 37, 424).
38 
Vor diesem Hintergrund kommt es – ungeachtet des Umstands, dass der Landesgesetzgeber in § 4 Abs. 1 Satz 1 LHGebG Vorgaben für die Verwendung des Gebührenaufkommens gemacht hat – für die Frage der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Studiengebühr als Benutzungsgebühr nicht darauf an, zu welchen Zwecken das Gebührenaufkommen tatsächlich verwendet wird (vgl. auch Bosse, NRWVBl. 2007, 87, 89; VG Minden, Urt. v. 26.03.2007 - 9 K 3614/06 -, Juris, zu § 17 des Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen). Insoweit wäre es im vorliegenden Zusammenhang unbeachtlich, wenn - entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 LHGebG - tatsächlich Gebühreneinnahmen in den Studienfonds flössen oder mit dem Gebührenaufkommen Finanzierungslücken gefüllt würden, die unmittelbar zuvor durch eine hochschulinterne Umschichtung von allgemein aus dem Staatshaushalt zugewiesenen Finanzmitteln aus dem Bereich von Studium und Lehre in andere studienfremde Bereiche entstanden sind (vgl. VG Freiburg, Urt. v. 20.06.2007 - 1 K 2324/06 -, Vensa).
39 
2. Die Vorschriften über die Studiengebührenpflicht gem. §§ 3 Satz 1, 5 Abs. 1 LHGebG sind nicht gem. Art. 31 GG wegen entgegenstehenden Bundesrechts nichtig. Das Landeshochschulgebührengesetz steht insbesondere nicht im Widerspruch zu Art. 13 Abs. 2 c) des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte - IPwskR - vom 19.12.1966 (im Folgenden „UN-Sozialpakt“). Danach erkennen die Vertragsstaaten an, dass im Hinblick auf die volle Verwirklichung des „Rechts eines jeden auf Bildung“ (Art. 13 Abs. 1 IPwskR) der Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise, insbesondere durch die allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich gemacht werden muss.
40 
Bei der Regelung handelt es sich um eine für den Landesgesetzgeber verbindliche Bestimmung des Bundesrechts (a) . Eine Kollision der landesrechtlichen Vorschriften über die Erhebung einer Studiengebühr mit der bundesrechtlichen Regelung des Art. 13 Abs. 2 c) IPwskR liegt indes nicht vor(b ).
41 
a) Der Bundesgesetzgeber hat dem UN-Sozialpakt mit förmlichem Gesetz gem. Art. 59 Abs. 2 GG zugestimmt (Vertragsgesetz vom 23.11.1973, BGBl II S. 1569; der Pakt ist gemäß der Bekanntmachung vom 09.09.1976, BGBl II, S. 428, am 03.01.1976 in Kraft getreten). Damit hat er den Pakt in das deutsche Recht transformiert und einen entsprechenden Rechtsanwendungsbefehl erteilt. Innerhalb der deutschen Rechtsordnung steht der UN-Sozialpakt somit im Range eines Bundesgesetzes (vgl. BVerfG, BVerfGE 111, 307, 317 ; Beschl. v. 19.09.2006, NJW 2007, 499 ). Da nach Art. 28 IPwskR die Bestimmungen des Paktes „ohne Einschränkungen oder Ausnahmen für alle Teile eines Bundesstaates“ gelten und die Bundesländer dem Paktbeitritt zugestimmt haben (vgl. BTDrucks 7/1093, S. 3 f.), führt die Rangzuweisung dazu, dass der Landesgesetzgeber die Bestimmungen des UN-Sozialpakts wie anderes Gesetzesrecht des Bundes zu beachten hat. Aus der Rangzuweisung ergibt sich weiter, dass deutsche Gerichte den Pakt wie anderes Gesetzesrecht des Bundes im Rahmen methodisch vertretbarer Auslegung zu beachten und anzuwenden haben (vgl. BVerfGE 111, 307, 317; Beschl. v. 19.09.2006, a.a.O.).
42 
Art. 13 Abs. 2 c) IPwskR enthält nicht nur einen unverbindlichen Programmsatz, sondern eine rechtsverbindliche Verpflichtung (so auch Pieroth/Hartmann, NWVBl. 2007, 81, 82 m.w.N.; Riedel, Gutachten zur Völkerrechtswidrigkeit von Studiengebühren, S. 5 ff.; Riedel/Söllner, JZ 2006, 270, 275 f.; Schneider, Die Justiziabilität wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, 2004, S. 39; VG Minden, Urt. v. 26.03.2007 - 9 K 3614/06 -, Juris; VG Freiburg, Urt. v. 20.06.2007 - 1 K 2324/06 -, VENSA). Hierfür spricht bereits der Wortlaut, der – ausgehend vom „Recht eines jeden auf Bildung“ - das zwingende Gebot enthält, den Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich zu machen. Auch die Entstehungsgeschichte des Pakts bestätigt den normativ-verbindlichen Charakter der Bestimmung. Ebenso wie der Internationale Pakt über die bürgerlichen und politischen Rechte wurde auch der UN-Sozialpakt aus dem deklaratorischen Menschenrechtskatalog der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10.12.1948 abgeleitet, in dem die bürgerlichen und politischen Rechte und die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte gleichberechtigt nebeneinander stehen (vgl. Nowak, UNO-Pakt über bürgerliche und politische Rechte und Fakultativprotokoll, CCPR-Kommentar, 1989, S. XV Rn.2; Riedel, Gutachten, S. 6).
43 
Da die Umsetzung der Verpflichtung der Vertragsstaaten zur allmählichen Einführung der Unentgeltlichkeit der Hochschulbildung grundsätzlich das Vorliegen von im Ermessen des Vertragsstaats liegenden staatlichen Maßnahmen voraussetzt und auch die Rechtsverwirklichung gemäß Art. 2 Abs. 1 IPwskR nach und nach erfolgen soll, erscheint zweifelhaft, ob Art. 13 Abs. 2 c) IPwskR im Hinblick auf die Pflicht zur progressiven Rechtsverwirklichung innerstaatlich unmittelbar anwendbar ist (zu den Voraussetzungen der unmittelbaren Anwendbarkeit vgl. BVerwG, Urt. v. 03.12.2003 - 6 C 13.03 -, Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 160). Dies kann indes dahinstehen. Denn im vorliegenden Fall geht es um die Frage der Zulässigkeit und Grenzen der Wiedereinführung von Studiengebühren, nachdem diese im Jahre 1970 abgeschafft worden waren. Prüfungsgegenstand ist somit allein eine sog. regressive Maßnahme, die nach dem Pakt anderen rechtlichen Regeln unterworfen ist als die - ressourcenabhängige - progressive Rechtsverwirklichung (vgl. Nr. 3 der Allgemeinen Bemerkungen (General Comments) des UN-Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte - CESCR - zu Art. 4 IPwskR; Klee, Die progressive Verwirklichung wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Menschenrechte, 2000, S. 213 ff.; Craven, The International Convenant on Economic, Social and Cultural Rights, Oxford 1995, S. 131 f.). Soweit Art. 13 Abs. 2 c) IPwskR für regressive Maßnahmen rechtliche Vorgaben enthält (dazu im Folgenden), bedürfen diese jedenfalls keiner weiteren normativen Ausfüllung, sodass insoweit die unmittelbare Anwendbarkeit der Vorschrift anzunehmen ist (vgl. VG Minden, Urt. v. 26.03.2007, a.a.O.; VG Freiburg, Urt. v. 20.06.2007, a.a.O.; Klee, a.a.O., S. 213 ff.).
44 
Ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass der Landesgesetzgeber selbst (vgl. die Gesetzesbegründung, LTDrucks 13/4858, S. 17 f.) wie auch die beklagte Hochschule unter Bezugnahme auf das im Auftrag des Wissenschaftsministeriums eingeholte Gutachten von Prof. Riedel vom 28.06.2005 von der rechtlichen Verbindlichkeit und unmittelbaren Anwendbarkeit der Bestimmung ausgehen (vgl. das Gutachten S. 31 ff., 33). Art. 13 Abs. 2 c) IPwskR wird schließlich sowohl in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wie des Bundesverwaltungsgerichts als normativer Maßstab für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer landesrechtlichen (Wieder-) Einführung von Studiengebühren genannt (vgl. BVerfG, Urt. v. 26.01.2005, BVerfGE 112, 226, 245; BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, BVerwGE 115, 32, 49; Urt. v. 03.12.2003, a.a.O; a.A. Schweizerisches Bundesgericht, Urt. v. 11.02.1994, BGE 120 Ia 1; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 06.04.2000 - 2 S 1860/99 -, VBlBW 2000, 232; VG Hannover, Beschl. v. 08.06.2007 - 6 B 8296/06 -).
45 
Die Frage, ob Art. 13 Abs. 2 c IPwskR dem Einzelnen auch subjektive Rechte verleiht, kann dahingestellt bleiben. Da der UN-Sozialpakt die Geltungskraft eines Bundesgesetzes hat, sperrt er gem. Art. 31 GG auch lediglich in objektiv-rechtlicher Hinsicht entgegenstehendes Landesrecht. Bei Annahme einer derartigen Kollisionslage würde es mithin jedenfalls an einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage für den in der Gebührenerhebung liegenden Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts Studierwilliger aus Art. 12 Abs. 1 GG (siehe dazu noch unten 3.a)cc)) fehlen (vgl. Riedel/Söllner, JZ 2006, 270, 277).
46 
b) Die Vorschriften über die Erhebung der Studiengebühren sind nicht mit Art. 13 Abs. 2 c) IPwskR unvereinbar (zum Maßstab bei der Anwendung des Art 31 GG zusammenfassend BVerfGE 96, 345, 364 m.w.N.). Dieser Bestimmung lässt sich ein striktes Verbot der (Wieder-) Einführung von Studiengebühren nicht entnehmen; im Falle der (Wieder-) Einführung von Studiengebühren muss allerdings sichergestellt sein, dass jedermann nach seinen Fähigkeiten unabhängig von seiner finanziellen Leistungsfähigkeit einen chancengleichen Zugang zur Hochschulbildung hat; der Landesgesetzgesetzgeber muss hierbei insbesondere gewährleisten, dass durch die Ausgestaltung des Studiengebührensystems eine abschreckende Wirkung für den Hochschulzugang finanzschwacher Studierender ausgeschlossen wird (b) aa)). Von dem ihm dabei eingeräumten Spielraum hat der Landesgesetzgeber in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht (b) bb)).
47 
b) aa) Die gebotene Auslegung der Paktbestimmung des Art. 13 Abs. 2 c IPwskR, die nach den Regeln des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23.05.1969 (BGBl 1985 II S. 926, BGBl 1987 II S. 757; WVK) zu erfolgen hat, ergibt keinen Willen der Vertragsparteien des Inhalts, dass die (Wieder-) Einführung von Studiengebühren zwingend ausgeschlossen sein soll.
48 
Nach Art. 31 WVK ist ein völkerrechtlicher Vertrag nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen; dabei sind außer dem Vertragswortlaut samt Präambel, Anlagen sowie weiteren diesbezüglichen Übereinkünften und Urkunden in gleicher Weise zu berücksichtigen jede spätere Übereinkunft zwischen den Vertragsparteinen über die Auslegung des Vertrags oder die Anwendung seiner Bestimmungen und jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.12.2003 - 6 C 13/03 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 160).
49 
In Anwendung dieser Grundsätze kann zunächst festgestellt werden, dass die Bestimmung ihrem Wortlaut nach jedenfalls ein ausdrückliches Verbot von Rückschritten bzw. einer regressiven Entwicklung im Sinne der Wiedereinführung der Entgeltlichkeit des Hochschulstudiums nicht enthält. Auch Nr. 3 (para. 9) der Allgemeinen Bemerkungen des UN-Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte zu Art. 2 IPwskR belegt, dass Rückschritte unter bestimmten engen Voraussetzungen gestattet sein können (vgl. Riedel/Söllner, JZ 2006, 270, 272; vgl. Craven, a.a.O., S. 131 f.; allgemein zur Bedeutung der Allgemeinen Bemerkungen und sonstigen Stellungnahmen des Ausschusses für die Auslegung des UN-Sozialpakts Riedel/Söllner, a.a.O., S. 270; Simma, Soziale Grundrechte und das Völkerrecht, Festschrift für Lerche, S. 88 ff.). Zwar hebt Art. 13 Abs. 2 c) IPwskR dem Wortlaut nach die „allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit“ in besonderer Weise hervor. Doch stellt sich der „insbesondere“ postulierte Verzicht auf Gebührenerhebung nicht als das eigentliche Ziel der Vorschrift dar (so auch Schweizerisches Bundesgericht, Urt. v. 11.02.1994, BGE 120 Ia 1; a.A. Achelpöhler, Gutachten zur rechtlichen Zulässigkeit der Einführung von Studiengebühren, S. 45 f.). Hierfür spricht zunächst ein systematischer Gesichtspunkt. Während Art 13 Abs. 2 a ) IPwskR zwingend und ohne jede Einschränkung die unentgeltliche Zugänglichkeit des Grundschulunterrichts fordert, wird in Bezug auf den Hochschulunterricht in Art. 13 Abs. 2c ) IPwskR die „allmähliche Einführung der der Unentgeltlichkeit (nur) als – beispielhaft hervorgehobenes („insbesondere“) - besonders geeignetes Instrument genannt zur Erreichung des mit der Bestimmung letztlich verfolgten Ziels, den Hochschulunterricht jedermann unabhängig von seiner finanziellen Leistungsfähigkeit zugänglich zu machen (vgl. auch Nr. 6 b) und 17 der Allgemeinen Bemerkungen zu Art. 13 IPwskR sowie Gebert, Das Recht auf Bildung nach Art. 13 des UNO-Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, 1996, S. 423 f.). Eine nicht am Wortlaut, sondern am eigentlichen Zweck der Vorschrift orientierte Sichtweise liegt tendenziell auch der Praxis des mit der Überwachung der Einhaltung des Pakts im sog. Staatenberichtsverfahren (vgl. Art. 16 ff. IPwskR) betrauten UN-Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte zugrunde. In zahlreichen Schlussbetrachtungen (Concluding Observations) zur (Wieder-) Einführung von Studiengebühren in einzelnen Vertragsstaaten sieht der Ausschuss davon ab, bereits die (Wieder-) Einführung von Studiengebühren an sich als Verletzung des Art. 13 IPwskR zu beanstanden; er beschränkt sich vielmehr regelmäßig darauf anzumahnen, dass mit geeigneten Maßnahmen, etwa einem System adäquater Studienbeihilfen, sichergestellt wird, dass Bewerber aus Familien mit geringem Einkommen den gleichen Hochschulgang haben wie Bewerber aus Familien mit hohem Einkommen (Nrn. 39 und 49 der Schlussbetrachtungen vom 10.12.1998 E/C.12/1/Add.31 zum 3. Staatenbericht Kanadas; Nrn. 31 und 65 der Schlussbetrachtungen zum 4. und 5. Staatenbericht Kanadas, E/C.12/CAN/CO/4 v. 22.5.2006 und E/C.12/CAN/CO/5; Nr. 19 der Schlussbetrachtungen zum 2. Staatenbericht der Niederlande vom 16.06.1998, E/C.12/1/Add. 25; Nr. 22 und 41 der Schlussbetrachtungen vom 05.06.2002 E/C.12/1/Add.79 zum 4. Staatenbericht Großbritanniens; Schlussbetrachtungen vom 23.05.2003 zu Neuseeland E/C.12/2003/SR.12 para. 32; Nr. 32 der Schlussbetrachtungen zum Staatenbericht Australiens E/C.12/1993/SR.15 para. 44 ff.; Nr. 17 und 31 der Schlussbetrachtungen vom 25.01.2006 - E/C.12/AUT/CO/3 – zum 3. Staatenbericht Österreichs; vgl. aber Nr. 65 des Berichts der Sonderberichterstatterin zu England vom 09.12.1999, E/CN.4/2000/6/Add.2).
50 
Vor diesem Hintergrund erscheint es gerechtfertigt, Art. 13 Abs. 2 c) IPwskR auszulegen, dass die Vertragsstaaten nicht generell und zwingend zur Aufrechterhaltung der Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts verpflichtet sind: Lässt sich die eigentliche Zielsetzung der Bestimmung auf anderem Wege erreichen, entfällt die Notwendigkeit, an dem – dem Wortlaut nach hervorgehobenen - Instrument der Unentgeltlichkeit der Hochschulbildung festzuhalten (für dieses Ergebnis auf der Grundlage einer teleologischen Reduktion der Vorschrift Riedel, Gutachten zur Vereinbarkeit von allgemeinen Studiengebühren mit dem internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, S. 11; Riedel/Söllner; JZ 2006, 270, 273; Pieroth/Hartmann, NWVBl. 2007, 81 m.w.N.; VG Minden, Urt. v. 26.03.2007, a. a. O.).
51 
b) bb) Gleichwohl setzt Art 13 Abs. 2 c) IPwskR der Wiedereinführung allgemeiner Studiengebühren Grenzen. Zu beachten sind vor allem die Zielsetzungen des Art. 13 Abs. 2 c) und des Art. 2 Abs. 2 IPwskR, wonach der Hochschulunterricht – soweit hier erheblich - jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich zu machen ist (Art. 13 Abs. 2 c) IPwskR), und zwar insbesondere „ohne Diskriminierung“ hinsichtlich der „sozialen Herkunft“ bzw. „des Vermögens“ oder des „sonstigen Status“ (Art. 2 Abs. 2 IPwskR). Der Gesetzgeber muss deshalb bei der Wiedereinführung von Studiengebühren gewährleisten, dass jeder nach seinen Fähigkeiten unabhängig von seiner sozialen Herkunft und seiner finanziellen Leistungsfähigkeit einen chancengleichen Zugang zur Hochschulbildung hat (vgl. Riedel, Gutachten, S. 11; Riedel/Söllner; JZ 2006, 270, 273; Pieroth/Hartmann, NWVBl. 2007, 81 m.w.N.; VG Minden, Urt. v. 26.03.2007, a. a. O.; VG Freiburg, Urt. v. 20.06.2007, Urteilsabdruck, S. 22). Er hat dabei insbesondere Bedacht darauf zu nehmen, dass Regelungen über die Erhebung von Studiengebühren finanzschwache Studierwillige nicht von der Aufnahme oder Fortsetzung des Studiums abschrecken (zum wachsenden Zusammenhang zwischen Hochschulzugang und sozialer Herkunft vgl. Die wirtschaftliche und soziale Lage der Studierenden in der BRD 2006, 18. Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks, 2007).
52 
Bei der danach gebotenen sozialverträglichen Ausgestaltung der Regelungen im Zusammenhang mit der Erhebung von Studiengebühren steht dem nationalen Gesetzgeber ein Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum zu. Dies folgt zunächst aus der nur geringen Regelungsdichte der (völker-) rechtlichen Vorgaben des Sozialpaktes, die sich letztlich auf die genannten Zielsetzungen (Art. 13 Abs. 2 c und Art. 2 IPwskR) beschränken (zum Spielraum der Vertragsstaaten bei der Umsetzung des Paktes auch Simma, a.a.O., S. 83 ff., 85 ff., 93 f.). Dem entspricht es, dass auch der Pakt-Ausschuss sich in seiner Kritik an der Einführung von Studiengebühren regelmäßig auf die an die Vertragsstaaten gerichtete Empfehlung beschränkt, „geeignete Schritte zu unternehmen“ bzw. „wirksame Maßnahmen“ zur Erreichung der Zielvorgaben zu ergreifen, die Wahl der konkreten Mittel hierzu also den Vertragsstaaten überlässt (vgl. die Beispiele bei Riedel, Gutachten, S. 29 f.). Deshalb sind mehrere Studiengebührenmodelle denkbar, die sich mit Sinn und Zweck des Art. 13 Abs. 2 c) IPwskR vereinbaren lassen (vgl. Riedel/Söllner, JZ 2006, 270, 273). Es kommt hinzu, dass dem Gesetzgeber, soweit er sicherstellen muss, dass durch die Ausgestaltung des Studiengebührensystems eine abschreckende Wirkung für den Hochschulzugang finanzschwacher Studierender ausgeschlossen wird, die Beurteilung künftiger Wirkungen eines Gesetzes obliegt. Auch insoweit ist ihm ein nicht unerheblicher Einschätzungsspielraum eingeräumt, der insbesondere von der Eigenart des in Rede stehenden Sachverhalts, den Möglichkeiten, sich ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden, und der Bedeutung der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter abhängt und der vom Gericht nur eingeschränkt überprüft werden kann (vgl. hierzu BVerfGE 50, 290, 332 f. m.w.N.; 77, 308, 332; 110, 141, 157 f.; Jarass/Pieroth, GG, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 8. Aufl., Art. 20 Rn. 87 f.). Allerdings dürfte davon auszugehen sein, dass Art 13 Abs. 2 c) IPwskR im Falle der Wiedereinführung der Studiengebührenpflicht grundsätzlich die Vermutung einer Verletzung des UN-Pakts begründet, wobei diese Vermutung von dem jeweiligen Vertragsstaat widerlegt werden kann (vgl. Nr. 45 der Allgemeinen Bemerkungen des Paktausschusses zu Art. 13 IPwskR, E/2002/22 (1999); Craven, a.a.O., S. 131 f.: „prima facie violation“; Klee, a.a.O., S. 215 f. ; VG Freiburg, Urt. v. 20.06.2007, a.a.O.). Auch wenn dieser Umstand für eine Darlegungslast des Vertragsstaats und eine Intensivierung der gerichtlichen Kontrolle spricht, hat die Kammer dabei aus den zuvor genannten Gründen die Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers zu respektieren. Vor diesem Hintergrund erscheint es sachgerecht, die gerichtliche Kontrolle - über eine bloße Evidenzkontrolle hinaus - darauf zu erstrecken, ob der Gesetzgeber seinen Einschätzungs- und Prognosespielraum in vertretbarer Weise gehandhabt hat (zu den differenzierten Maßstäben verfassungsgerichtlicher Kontrolldichte vgl. BVerfGE 50, 240, 332 f. m.w.N.).
53 
Ausgehend hiervon hat der Landesgesetzgeber von dem ihm eingeräumten Spielraum in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht. Mit dem dem Landeshochschulgebührengesetz zugrunde liegenden Modell darlehensfinanzierter sog. nachlaufender Studiengebühren hat er ein Regelungssystem geschaffen, das den Belangen einkommensschwacher Studierender Rechnung trägt. Die sozialverträgliche Ausgestaltung der Studiengebührenpflicht gehört nach der Gesetzesbegründung zu den wesentlichen Eckpunkten des Studiengebührenkonzeptes des Landes (LTDrucks 13/4858, S. 2, 16). Die Einschätzung des Gesetzgebers, dass mit diesem System finanzschwache Studierende nicht von der Aufnahme oder der Fortsetzung ihres Studiums abgeschreckt werden, erweist sich jedenfalls nicht als unvertretbar und kann seitens der Kammer nicht beanstandet werden (im Ergebnis ebenso VG Minden, Urt. v. 26.03.2007, zum Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen).
54 
In verfahrensrechtlicher Hinsicht hat der Gesetzgeber die Frage der Auswirkungen der Erhebung von Studiengebühren auf einkommensschwache Studierwillige im Gesetzgebungsverfahren behandelt und dabei ihm zugängliche Erkenntnisquellen ausgeschöpft (vgl. hierzu die Darstellung im Schriftsatz der Beklagten vom 29.06.2007, S. 10 – 12). Die auf dieser Basis gewonnene, dem Gesetz zu Grunde liegende Auffassung des Gesetzgebers, wonach keine gesicherten Erkenntnisse vorliegen, die eine abschreckende Wirkung des baden-württembergischen Studiengebührenmodells belegen, erscheint nachvollziehbar und lässt Rechtsfehler nicht erkennen.
55 
Konkrete Erhebungen oder Studien zur Einstellung und möglichen Reaktionen von Studierenden auf das baden-württembergische Studiengebührenmodell in seiner konkreten Ausgestaltung liegen noch nicht vor. Dies kann bereits aus praktischen Gründen nicht beanstandet werden, weil aussagekräftige Studien eine verlässliche Datenbasis auf der Grundlage mehrerer Semester voraussetzen (vgl. etwa Lang, Internationale Erfahrungen zur sozialen Absicherung von Studiengebühren. Was kann Deutschland lernen?, RdJB 3/2005, S. 384, 391; vgl. auch VG Minden, Urt. v. 26.03.2007 - 9 K 3614/06 -; LTDrucks 13/4858, S. 16). Soweit überhaupt Zahlen zur Entwicklung der Zahl der Studierenden nach Einführung der allgemeinen Studiengebührenpflicht vorliegen, sind diese nicht geeignet, die Einschätzung des Gesetzgebers in Frage zu stellen. Nach der Aussage des in der mündlichen Verhandlung anwesenden Vertreters des Wissenschaftsministeriums liegen belastbare Zahlen im Hinblick auf das Bewerberverhalten zum SS 2007 nicht vor. Nach dem von ihm übergebenen Bericht des Direktors der ZVS vom 05.03.2007 konnten anhand statistischer Untersuchungen der Ortswünsche der Bewerber im Vergleich der Vergabeverfahren zu den letzten beiden Sommer- und Wintersemestern keine signifikanten Veränderungen des Bewerberverhaltens festgestellt werden. Die von der Beklagten wie der weiteren in der mündlichen Verhandlung vertretenen Hochschule mitgeteilten Zahlen zur Entwicklung der Zahl der Studierenden im SS 2007 gegenüber dem SS 2006 sind nicht hinreichend aussagekräftig. Insoweit haben die beiden Vertreter der beteiligten Hochschulen in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt, dass der Rückgang im SS 2007 maßgeblich auf die - von der Einführung der Studiengebühren unabhängige - Umstellung zahlreicher Studiengänge auf eine Zulassung im Wintersemester zurückzuführen ist. Dem entspricht es, dass die mitgeteilten Zahlen von Bewerbungen für das WS 2007/2008 zum Stichtag 06.07.2007 bzw. 10.07.2007 auf einen außerordentlich starken Anstieg gegenüber dem Vorjahr hindeuten.
56 
Die bereits vorliegenden, auf Deutschland bezogenen Untersuchungen und Erhebungen (vgl. etwa Heine/Willich, Studienberechtigte 2005, HIS: Forum Hochschule 6/2006, S. 3, 54; Heine/Kerst/Sommer, Studienanfänger im Wintersemester 2005/2006, HIS: Forum Hochschule 1/2007, S. 257; Müller, Eindrücke zur Einführung von Studienbeiträgen in NRW, Centrum für Hochschulentwicklung, Januar 2007, S. 6: „Bislang deutet nichts auf eine abschreckende Wirkung der Studienbeiträge in NRW hin“.) lassen keine hinreichend verlässlichen Rückschlüsse auf die Auswirkungen des baden-württembergischen Studiengebührenmodells in seiner konkreten Ausgestaltung zu. Um so mehr gilt dies für auf das Ausland bezogene Studien (vgl. etwa Nagel, Studiengebühren und ihre sozialen Auswirkungen, Eine Analyse von Daten aus den USA, England, Schottland, den Niederlanden, Österreich, Australien und Neuseeland, Baden-Baden 2003; Strate, Studiengebühren - Analyse der sozialen Auswirkungen am Beispiel der Gebührenmodelle ausgewählter Staaten - Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestags, 2004; Lang, RdJB 2005, 384 ff.; vgl. auch VG Minden, Urt. v. 26.03.2007 - 9 K 3614/06 -). Denn bei einem internationalen Vergleich von Studiengebühren und deren soziologischen Auswirkungen ist zu berücksichtigen ist, wie schwierig sich ausländische Ausgestaltungen von Studiengebühren auf Deutschland übertragen lassen. Bei einem solchen Transfer müssen neben den wirtschaftlichen und rechtlichen auch den unterschiedlichen gesellschaftlichen Bedingungen innerhalb der betreffenden Länder Rechnung getragen werden (vgl. Riedel, Gutachten, S. 21; Nagel, a.a.O., S. 5 f., 19 f., 46 ff.; Lang, RdJB 2005, S. 384). In jedem Fall verbleibt das grundsätzliche Problem, dass die Entscheidung für oder gegen die Aufnahme oder Fortsetzung eines Studiums - ebenso wie die Entscheidung für oder gegen einen Studienort - von einer Vielzahl von Faktoren abhängt, deren Gewicht für die individuelle Entscheidung schwer abschätzbar ist und sich auch mit Hilfe von Studien nur schwer erschließen lässt (vgl. BVerfGE 112, 226, 245). Hierbei dürfte nicht zuletzt von Bedeutung sein, dass bereits die Unterschiede in den Lebenshaltungskosten von Studienort zu Studienort in vielen Fällen (weit) über dem monatlichen Anteil der Studiengebühr liegen (vgl. LTDrucks 13/4858, S. 47).
57 
Bei dieser Sachlage kann eine Überprüfung der gesetzgeberischen Prognose eines fehlenden Abschreckungseffekts bei Einführung allgemeiner Studiengebühren derzeit allein auf der Basis einer Betrachtung der Regelungen zur Darlehensgewährung und zu den Modalitäten seiner Rückzahlung erfolgen, wobei auf den über die konkreten Darlehensmodalitäten informierten, durchschnittlichen Studienbewerber oder Studierenden mit niedrigem oder fehlendem Einkommen abzustellen ist (vgl. zum Maßstab VG Freiburg, Urt. v. 20.06.2007, a.a.O., Entscheidungsabdruck S. 25-27).
58 
Die Gebührenpflicht selbst stellt für bedürftige Studierende bereits deshalb keine Hindernis für einen chancengleichen Hochschulzugang dar, weil der Gesetzgeber in § 7 Abs. 1 S. 1 LHGebG jedem Studienbewerber - nach den Maßgaben des Satzes 2 und der Abs. 2 bis 6 - einen Anspruch gegen die L-Bank auf Gewährung eines privatrechtlichen Darlehens ohne Bonitätsprüfung und ohne Erfordernis einer Sicherheit (§ 9 Abs. 2 Nr. 3 LHGebG) zur Finanzierung der Studiengebühren einräumt. Mithin ist gewährleistet, dass grundsätzlich kein Studierwilliger wegen zur Zahlung der Studiengebühr nicht ausreichender finanzieller Mittel von einem Studium absehen oder ein begonnenes Studium beenden muss. Auch wird damit vermieden, dass Studierende neben dem Studium jobben oder BAföG-Leistungen dazu verwenden müssen, um die Studiengebühr zu bezahlen.
59 
Aber auch die der gesetzlichen Regelung zugrunde liegende Einschätzung, dass die mit dem Darlehensmodell verbundenen späteren Rückzahlungspflichten nicht geeignet sind, finanziell nicht leistungsfähige Studierwillige von der Aufnahme bzw. von der Weiterführung eines Studiums abzuhalten, ist nach der derzeitigen Erkenntnislage vertretbar. Eine Betrachtung der Darlehensmodalitäten fördert keine hinreichend verlässlichen Erkenntnisse zu Tage, wonach ein informierter durchschnittlicher Studierwilliger sich aufgrund der finanziellen Belastung durch das Studiengebührendarlehen von der Aufnahme oder Fortführung des Studiums abhalten lässt. Vielmehr enthält das Gesetz Sicherungen, die einer unüberschaubaren und unangemessenen Belastung entgegenwirken. Dass diese nicht geeignet wären, das angestrebte gesetzgeberische Ziel der Vermeidung einer abschreckenden Wirkung kann die Kammer nicht feststellen.
60 
Eine finanziellen Mehrbelastung während des Studiums wird dadurch vermieden, dass der Anspruch der L-Bank auf Rückzahlung des Darlehens in der Regel erst nach Ablauf einer zweijährigen Karenzzeit nach Abschluss des Studiums fällig wird (§ 7 Abs. 1, § 9 Abs. 2 Nr. 6 LHGebG).
61 
Eine Reihe weiterer Regelungen zur Ausgestaltung des Studiengebührendarlehens dienen dem Zweck, die finanzielle Belastung des Studierenden auch nach Abschluss des Studiums zu begrenzen (vgl. hierzu im Einzelnen § 9 Abs. 2 LHGebG, §§ 6 ff. StudGebVO).
62 
Zwar ist einzuräumen, dass die Verzinslichkeit des Darlehens in der vorgesehenen Form - im Unterschied etwa zu einer Verzinsung in Höhe der Inflationsrate – mit Blick auf den erheblichen Verwaltungskostenanteil (3,5 %) sowie die Ankoppelung der Geldbeschaffungskosten an den im Interbankengeschäft geltenden, Schwankungen unterworfenen Zinssatz EURIBOR (§ 9 Abs. 3 S. 1 StudGebVO) mit nicht unerheblichen finanziellen Belastungen für die Studierenden verbunden sein kann (vgl. zu dieser Problematik insbesondere Pieroth/Hartmann, NWVBl. 2007, 81, 84). Indes lässt eine Betrachtung der vom Gericht angeforderten Modellberechnungen (vgl. die Anlage B 2 zum Schriftsatz der Beklagten vom 29.06.2007) keine greifbaren Anhaltspunkte dafür erkennen, dass Darlehensnehmern eine nicht überschaubare und – gemessen am objektiven Wert der angestrebten akademischen Berufsausbildung (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 14.10.1997, BVerfGE 96, 330, 334) – unangemessene Zinsbelastung auferlegt wird. So beträgt beispielsweise bei einem 10semestrigen Studium (maximale Regelstudienzeit nach § 29 Abs. 4 LHG), einem nominalen Zinssatz von 7,204% und einer – von der L-Bank regelmäßig vereinbarten - Tilgungsrate von 100,-- EUR die Tilgungsdauer 7 Jahre und beläuft sich die Zinsschuld insgesamt auf 3384,93 EUR (Zinsschuld bis zum Ablauf der Karenzzeit 1670,64 EUR, zusätzliche Zinsschuld während Tilgungsphase 1714,29 EUR); bei einem 12semestrigen Studium und den gleichen Bedingungen beträgt die Tilgungsdauer 9 Jahre und beläuft sich die Zinsschuld insgesamt auf 4997,58 EUR (Zinsschuld bis zum Ablauf der Karenzzeit 2224,48 EUR, zusätzliche Zinsschuld während Tilgungsphase 2773,10 EUR; zu den übrigen Modellberechnungen vgl. die Anlage B zum Schriftsatz vom 29.06.2007). Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit dieser noch überschaubaren Belastung ist die plausible gesetzgeberische Konzeption zu berücksichtigen, dass die Zinslasten den Darlehenschuldner erst in der Phase seiner – bei Absolventen mit einem Hochschulabschluss statistisch deutlich erhöhten - wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit treffen sollen. In Rechnung zu stellen ist ferner, dass der Darlehnsnehmer jederzeit - nach Angabe der Beklagten verzichtet die L-Bank auf die dreimonatige Antragsfrist - die Möglichkeit hat, durch Zwischentilgungen die Rückzahlungsphase erheblich zu verkürzen oder zu beenden (vgl. § 9 Abs. 2 Nr. 4 LHGebG).
63 
Entscheidende Bedeutung gerade im Hinblick auf einkommensschwache Studierende kommt darüber hinaus dem Umstand zu, dass der Gesetzgeber das Darlehensmodell mit wirksamen Sicherungen ausgestattet hat, um die finanzielle Belastung aufgrund des Studiengebührendarlehens erkennbar zu begrenzen bzw. von einer ausreichenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit abhängig zu machen.
64 
Eine solche Sicherung ist zunächst die sog. Kappungsgrenze. Bedürftige Studierende, die nicht in der Lage sind, die Studiengebühr sofort zu entrichten, erhalten regelmäßig Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Muss der Studierende sowohl das unverzinsliche Staatsdarlehen nach § 17 Abs. 2 S. 1 BAföG wie das Darlehen für die Studiengebühren zurückzahlen, bestimmt das Gesetz eine Obergrenze der Rückzahlungspflicht: Dem Darlehensnehmer wird auf einen entsprechenden, binnen eines Jahres nach Ablauf der Karenzzeit zu stellenden Antrag hin, ein Anspruch gegen den Studienfonds eingeräumt, dass ihm die Studiengebührenschuld zuzüglich der Zinsen insoweit erlassen wird, als diese gemeinsam mit den bestehenden Schulden aus dem BAföG-Darlehen den Gesamtbetrag von 15.000 EUR übersteigt (§ 9 Abs. 4 und 6 LHGebG). Dabei hat das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst – auf eine entsprechende Verfügung des Gerichts - klargestellt, dass die „Höchstgrenze der Zahlungspflicht“ gemäß § 9 Abs. 4 LHGebG sowohl für die Studiengebührenschuld als auch für die – auch während der Tilgungsphase noch - auflaufenden Zinsen gilt, und ferner erklärt, diese Auffassung ggf. im Wege der Fachaufsicht nach § 9 Abs. 7 Satz 4 LHGebG gegenüber dem Studienfonds durchzusetzen. Auch nach Ansicht der Kammer bestehen insbesondere mit Blick auf die Materialien (vgl. LTDrucks 13/4858, S. 16, 46) keine ernsthaften Zweifel daran, dass der Gesetzgeber mit der Kappungsgrenze des § 9 Abs. 4 LHGebG dieGesamtbelastung des Studierenden begrenzen und somit auch eine Deckelung der Zinsbelastung erreichen wollte (für dieses Verständnis der baden-württembergischen Regelung auch Pieroth/Hartmann, a.a.O., S. 84 Fn. 49). Vor diesem Hintergrund vermag der Kläger aus der möglicherweise unbestimmten oder missverständlichen Formulierung des § 13 Abs. 3 StudGebVO über die Berechnung der Höchstgrenze zu einem Stichtag nichts herzuleiten.
65 
Die Regelung über die Kappungsgrenze vermittelt danach jedem Studierenden, der BAföG-Leistungen erhält, die Gewissheit, dass die sich für ihn aus dem BAföG-Darlehen und dem Studiengebührendarlehen ergebende Gesamtbelastung 15.000,-- EUR nicht übersteigt. Sie führt ferner dazu, dass sich das Studiengebührendarlehen für einen erheblichen Teil der der BAföG-Empfänger als zinsloses Darlehen darstellt. Nach den überzeugenden, von der Gegenseite nicht in Frage gestellten Darlegungen der Beklagten summieren sich bereits bei einem BAföG-Empfänger, der den durchschnittlichen Förderbetrag für einen Alleinstehenden von 355,00 EUR monatlich bezieht, die Rückzahlungspflichten aus dem BAföG-Darlehen und dem Studiengebühren-Darlehen bei einem 10semestrigem Studium auf über 15.000 EUR. Hier führt die Kappungsregelung dazu, dass sich der Rückzahlungsanspruch aus dem Studiengebührendarlehen zuzüglich Zinsen auf insgesamt 5.000 EUR beschränken wird, sodass bereits der durchschnittliche BAföG-Empfänger das Studiengebühren-Darlehen für ein 10semestriges Studium faktisch zinslos erhält. Erst recht gilt dies für die Gruppe der besonders bedürftigen Höchstsatzempfänger, die einen Anteil von 30,4 % aller BAföG-Bezieher in Baden-Württemberg ausmachen.
66 
Den Belangen einkommensschwacher Studierender wird darüber hinaus durch Regelungen Rechnung getragen, die sicherstellen sollen, dass der Darlehensnehmer bei im Anschluss an den Hochschulabschluss bestehender dauernder wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit aufgrund der Rückzahlungspflicht aus dem Darlehen nicht Gefahr läuft, in die Überschuldung zu geraten (vgl. LTDrucks 13/4858, S. 43).
67 
So wird der Anspruch der L-Bank auf Rückzahlung des Darlehens in der Regel erst nach Ablauf einer zweijährigen Karenzzeit nach Abschluss des Studiums fällig (§ 7 Abs. 1, § 9 Abs. 2 Nr. 6 LHGebG). Damit wird der Studienabgänger in der Phase der Bewerbung und des Berufseinstiegs nicht mit Rückzahlungsansprüchen belastet. Ferner wird die Situation von Studienabbrechern berücksichtigt, die in der Regel ein geringeres Einkommen als Hochschulabsolventen zu erwarten haben. Auch nach Ablauf der zweijährigen Karenzzeit ist der Anspruch der L-Bank auf Rückzahlung des Darlehens einkommensabhängig: Der Studierende kann die zinslose Stundung der Rückzahlungsraten für die Dauer beantragen, in der sein monatliches Nettoeinkommen die für die Verpflichtung zur Rückzahlung des BAföG-Darlehens bestehende Freigrenze nach § 18 a Abs. 1 S. 1 bis 3 BAföG (für Alleinstehende 960 EUR, zusätzlich 480 EUR für einen Ehegatten sowie 435 EUR je Kind des Darlehnsnehmers) zuzüglich weiterer 100,- EUR nicht übersteigt (§§ 7 Abs. 1, 9 Abs. 2 Nr. 7 LHGebG, § 12 Abs. 1 StudGebVO). Darüber hinaus ist vorgesehen, dass der Studienfonds bei einem länger dauernden Zahlungsverzug - mindestens sechs Monate nach zwei Mahnungen – (§ 9 Abs. 3 Nr. 1 LHGebG), bei eintretender Zahlungsunfähigkeit (§ 9 Abs. 3 Nr. 3 LHGebG) oder aber bei einer mehr als ein Jahr dauernden Stundung des Rückzahlungsanspruchs (§ 9 Abs. 3 Nr. 4 LHGebG) auf Antrag des Kreditinstituts die Darlehensforderung Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche gegen den Darlehensnehmer bezahlt (§ 9 Abs. 3 und 5 LHGebG). Auf der Grundlage des § 9 Abs. 6 Satz 1 LHGebG in Verbindung mit § 59 Abs. 1 und § 105 LHO kann der Studienfonds dann nach Ermessen die abgetretene Schuld ganz oder teilweise stunden, niederschlagen oder erlassen.
68 
Insgesamt bilden die Kappungsregelung sowie die Regelungen über die einkommensabhängige Rückzahlung des Darlehens einschließlich der dem Studienfonds eingeräumten Möglichkeit der Stundung, der Niederschlagung und des Erlasses der Darlehensschuld grundsätzlich wirksame Instrumente, um die mit der Verzinslichkeit des Studiengebührendarlehens verbundene finanzielle Belastung zu begrenzen und das Eintreten einer wirtschaftlichen Notlage zu verhindern. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Einschätzung des Gesetzgebers, dass mit den aufgezeigten Modalitäten des Darlehensmodells eine abschreckende Wirkung auf die Entscheidung einkommensschwacher Studierwilliger für ein Studium bzw. für eine Weiterführung eines bereits begonnenen Studiums ausgeschlossen wird, als vertretbar. Dem steht auch nicht entgegen, dass sich der Bundesgesetzgeber im Hinblick auf die Rückzahlung des BAföG-Darlehens für eine Belastungsobergrenze von 10.000,- EUR entschieden hat (vgl. hierzu bereits oben S. 12). Es fehlt derzeit jedenfalls an hinreichend verlässlichen Erkenntnissen, die auf die Unwirksamkeit der grundsätzlich geeigneten gesetzlichen Maßnahmen zur Vermeidung einer abschreckenden Wirkung hindeuten.
69 
Angesichts der noch unzureichenden Erkenntnisgrundlagen ist es allerdings geboten, dass der Gesetzgeber die weitere Situation beobachtet und die Regelungen überprüft und revidiert, falls sich erweist, dass die von ihm zugrunde gelegten Annahmen nicht zutreffen (zur Ableitung dieser Verpflichtung zur Nachbesserung aus Art 13 Abs. 2 c) IPwskR Riedel, Gutachten, S. 21 f. sowie Nrn. 37 und 52 der Allgemeinen Bemerkungen des Pakt-Ausschusses zu Art. 13 IPwskR; zum sog „monitoring“ und „benchmarking“ Klee, a.a.O., S. 158 ff., 161 ff.; zur verfassungsrechtlichen Beobachtungs- und Nachbesserungspflicht BVerfGE 110, 141, 158 m.w.N.; 112, 226, 242, 245; Augsberg/Augsberg, VerwArch 89 (2007), S. 290 ff., 305 ff.; vgl. auch VG Minden, Urt. v. 26.03.2007. a.a.O.). Dieser Verpflichtung kommt das Land Baden-Württemberg nach. Das Wissenschaftsministerium hat im Zusammenhang mit der Einführung von Studiengebühren im Sommersemester 2007 einen unabhängigen 17köpfigen Monitoring-Beirat eingerichtet, der u.a. beobachten soll, ob sich die die Zahl der Studierenden, Studienbewerber oder Studienanfänger wegen der Studiengebühren verändern wird, ob sich das Studierverhalten wandelt, ob es einen Trend zu bestimmten Hochschularten, eine Veränderung in der sozialen Zusammensetzung der Studierendenschaft oder eine Veränderung der Studierendenströme hin zu gebührenfreien Bundesländen geben wird.
70 
3. Die Erhebung von allgemeinen Studiengebühren verstößt auch nicht gegen materielles Verfassungsrecht.
71 
a) Die Pflicht zur Entrichtung der Studiengebühr steht mit Art. 12 Abs. 1 GG in Einklang.
72 
aa) Nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG haben alle Deutschen das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Diese Gewährleistung umfasst für sich genommen nicht den Anspruch auf ein kostenloses Studium, der durch die Regelungen des Landeshochschulgebührengesetzes verkürzt seien könnte (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, BVerwGE 115, 32, 36).
73 
bb) Die gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung einer allgemeinen Studiengebühr gem. § 3 Satz 1 LHGebG beeinträchtigt Art. 12 Abs. 1 GG auch nicht in seiner Funktion als Teilhaberecht.
74 
Das aus Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG i. V. m. dem Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsprinzip herzuleitende Recht des Einzelnen auf Zulassung zum Hochschulstudium seiner Wahl (vgl. BVerfGE 33, 303, 331 ff.; 43, 291, 313 ff.; 85, 36, 53 f.) erstreckt sich nicht auf die Kostenfreiheit des gewählten Studiums. Der Gesetzgeber ist durch den Zulassungsanspruch nicht an der Entscheidung gehindert, unter Rückgriff auf den Grundsatz, dass die Inanspruchnahme staatlicher Ressourcen durch einen eingeschränkten Nutzerkreis in der Regel eine Gebührenpflicht auslöst, bestimmte öffentliche Leistungen der Berufsausbildung künftig nicht mehr auf Dauer kostenlos anzubieten (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, a. a. O., BVerwGE 115, 32, 37; Urt. v. 23.10.1996, BVerwGE 102, 142, 146).
75 
Im Zusammenhang mit der Einführung von Studiengebühren gebietet das Teilhaberecht indes grundsätzlich ein entweder für jedermann tragbares oder aber ein um ein finanzielles Ausbildungsförderungssystem ergänztes Ausbildungsangebot, das allen dazu befähigten ein Studium ermöglicht und eine Sonderung der Studierenden nach den Besitzverhältnissen der Eltern verhindert. Der Zugang zum Studium darf mithin nicht durch unüberwindliche soziale Barrieren versperrt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, BVerwGE 115, 32, 37; BVerwGE 102, 142, 147). Die Länder haben, wenn sie Studiengebühren einführen, eine sozialstaatliche auf die Wahrung gleicher Bildungschancen bedachte Regelung zu treffen, welche den Belangen einkommensschwacher Bevölkerungskreisen angemessen Rechnung trägt (vgl. BVerfG, Urt. v. 26.01.2005, BVerfGE 112, 226, 245).
76 
An diesem Maßstab gemessen ist die gesetzliche Verpflichtung zur Entrichtung einer allgemeinen Studiengebühr verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Mit den Regelungen des Landeshochschulgebührengesetzes wird eine unüberwindliche soziale Barriere für den Zugang zum Hochschulstudium nicht errichtet. Zur Begründung wird auf die Ausführungen zu Art. 13 Abs. 2 c) IPwskR unter II. 2. b) bb) Bezug genommen.
77 
cc) Die Regelungen über die Erhebung einer Studiengebühr verletzen Art. 12 Abs. 1 GG auch nicht in seinem abwehrrechtlichen Gehalt.
78 
Die Verpflichtung zur Zahlung einer Studiengebühr gem. §§ 1, 3 und 5 LHGebG greift in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG in seiner Funktion als Abwehrrecht gegen ausbildungsbezogene Belastungen ein.
79 
Gebührenregelungen berühren den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG auch dann, wenn sie im engen Zusammenhang mit dem Besuch einer Ausbildungsstätte im Hinblick auf die spätere Ausübung eines Berufs stehen und - objektiv - eine berufsregelnde Tendenz deutlich erkennen lassen (vgl. BVerfGE 98, 106, 117; BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006 - 1 BvR 1750/01 -, Juris, zur baden-württembergischen Langzeitstudiengebühr). Diese folgt hier aus der mit der Gebühr bezweckten Steuerung des Ausbildungsverhaltens. Mit der Gebührenpflicht sollen u. a. die Studierenden zu einem effizienten Studierverhalten und kürzeren Studienzeiten angehalten werden (LTDrucks 13/4858, S. 1). Darüber hinaus greift die Gebührenregelung in die Ausbildungsfreiheit ein, weil im Falle der Nichtentrichtung der Gebühr die Immatrikulation zu versagen (§ 60 Abs. 5 Nr. 2 LHG) und ein Studierender von Amts wegen zu exmatrikulieren ist (§ 62 Abs. 2 Nr. 3 LHG).
80 
Allerdings ist der in der Gebührenregelung liegende Eingriff durch die Schranken des Grundrechts gedeckt. Er beruht auf einer hinreichenden bestimmten gesetzlichen Grundlage und ist durch ausreichend gewichtige Gründe verfassungsrechtlich gerechtfertigt.
81 
Die Langzeitstudiengebühr ist als Regelung der Berufsausübung beurteilt worden, mit der Begründung, sie stelle keine Voraussetzungen für den Zugang zum Studium auf, sondern gestalte die Studienbedingungen in bestimmter Weise aus (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a. a. O.; BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, BVerwGE 115, 32, 39). Im Unterschied zur Langzeitstudiengebühr wird allerdings mit der streitgegenständlichen allgemeinen Studiengebühr bereits eine Schwelle für den Zugang zum Erststudium errichtet. Dies könnte die Annahme rechtfertigen, die Einführung der Studiengebühr stelle eine subjektive Zulassungsvoraussetzung dar. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die Auferlegung von Abgaben allerdings bislang lediglich dann als Beschränkung der Berufswahl angesehen worden, wenn dadurch die Aufnahme oder Fortsetzung der beruflichen Tätigkeit regelmäßig und nicht nur im Einzelfall verhindert wird (vgl. BVerfGE 13,181, 186; 16, 147, 163; Jarass/Pieroth, a.a.O., Art. 12 Rn. 28 m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). Ob diese Voraussetzung hier vorliegt, erscheint angesichts der dargestellten Ausgestaltung des baden-württembergischen Studiengebührenmodels zweifelhaft. Die Frage kann indes dahingestellt bleiben. Denn auch die strengeren Voraussetzungen für die verfassungsrechtliche Rechtfertigung einer subjektiven Zulassungsvoraussetzung sind hier erfüllt (vgl. zur Vorgehensweise bei Beeinträchtigungen im „Grenzbereich“ Umbach, in: Umbach/Clemens, Grundgesetz, Mitarbeiterkommentar, Bd. 1, 2002, Art. 12 Rn. 89, 97).
82 
Der Landesgesetzgeber verfolgt mit der Einführung der allgemeinen Gebührenpflicht in erster Linie das Ziel, durch die Beteiligung der Nutzer an den Kosten der Hochschulen zusätzliche Einnahmen für die Lehre und die Verbesserung der Studienbedingungen zu erzielen und dadurch den Stellenwert und die Qualität der Lehre zu steigern. Außerdem sollen die Studierenden einerseits in ihrer Position an den Hochschulen und Berufsakademien gestärkt und andererseits zu einem effizienten Studierverhalten und damit kürzeren Studienzeiten angehalten werden (vgl. LTDrucks 13/4858, S. 1, 16). Mit dem Gesetz soll die Stellung der baden-württembergischen Hochschulen im nationalen und internationalen Vergleich gesichert werden (LTDrucks 13/4858, S. 10). Die danach der gesetzlichen Regelung zugrunde liegende Annahme, Leistungsfähigkeit und Effizienz der Hochschulen seien Gemeinschaftswerte von hohem Rang, kann nicht beanstandet werden. Dabei ist zu berücksichtigen dass dem Gesetzgeber auch bei der Bestimmung des Rangs von Gemeinschaftsinteressen eine gewisse Einschätzungsprärogative zukommt (vgl. BVerfGE 13, 97, 103 ff.; Umbach, a.a.O., Art. 12 Rn. 97; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 06.04.2000, VBlBW 2000, 432).
83 
Der Landesgesetzgeber durfte die Einführung der Studiengebühr als zur Erreichung der genannten Zwecke geeignetes Mittel ansehen. Dem Gesetzgeber steht bei seiner Geeignetheitsprognose ein Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum zu, der erst dann überschritten ist, wenn sich die Maßnahme als objektiv oder evident untauglich erweist (ständige Rechtsprechung des BVerfG, vgl. nur BVerfGE 100, 313, 373; 90, 145, 172; 47, 109, 117). Für die Geeignetheit eines vom Gesetzgeber eingesetzten Mittels genügt die Möglichkeit, den angestrebten Zweck zu fördern (vgl. BVerfGE 81, 156, 192 m. w. N.). Ausgehend hiervon durfte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass die bereits ab dem ersten Semester zu entrichtende Gebühr als Studienkostenfaktor für die Studierenden einen Anreiz darstellen kann, ihr Studium effektiver und ggf. auch schneller zu betreiben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a.a.O. zur Langzeitstudiengebühr). Dass die Gebühreneinnahmen zu einer Verbesserung der Studienbedingungen und der Qualität der Lehre führen können, erscheint nicht zweifelhaft und wird vom Kläger auch nicht in Frage gestellt. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 1 LHGebG, wonach die Gebühren zweckgebunden für die Erfüllung ihrer Aufgaben in Studium und Lehre zur Verfügung stehen. Dass die gesetzgeberische Einschätzung offensichtlich fehlerhaft wäre, vermag die Kammer angesichts der ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnisse nicht festzustellen.
84 
Nichts anderes gilt im Hinblick auf den Einwand des Klägers, das gesetzgeberische Ziel, die Studierenden in ihrer Position an der Hochschule zu stärken (vgl. LTDrucks 13/4858, S. 1), könne schon deshalb nicht erreicht werden, weil der Hochschulzugang in Baden-Württemberg weitgehend zulassungsbeschränkt sei, insoweit keine Wahlfreiheit bestehe und es somit auch zu dem angestrebten Wettbewerb zwischen Hochschulen nicht kommen könne. Hierbei verkennt der Kläger, dass es dem Gesetzgeber in diesem Zusammenhang insbesondere darum geht, dass Studierende durch die Studiengebühren gegenüber ihrer Hochschule in die Rolle von „zahlenden Nachfragern“ kommen (Unterstreichung nur hier) und dadurch die Lehre einen anderen Stellenwert erhält (LTDrucks 13/4858, S. 16). Dass dieses gesetzgeberische Ziel, mit der Studiengebühr insoweit die „wertbewusste Inanspruchnahme“ der Ausbildungsleistungen der Hochschule zu fördern (vgl. BVerfG, Urt. v. 26.01.2005, BVerfGE 112, 226, 250), von vornherein nicht erreichbar wäre, lässt sich nicht feststellen. Dies gilt umso mehr, als durch die Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 2 LHGebG in verfahrensrechtlicher Hinsicht eine Beteiligung der Studierenden an der Mittelverwendung sichergestellt wird (vgl. LTDrucks 13/4858, S. 29).
85 
Der Gesetzgeber durfte auch die Erforderlichkeit der Studiengebührenpflicht zur Erreichung der verfolgten Zwecke bejahen. Seine Einschätzung, dass ein gleich wirksames, die Grundrechtsträger aber weniger beeinträchtigende Mittel nicht zur Verfügung steht, kann nicht beanstandet werden.
86 
Mit Blick auf das Ziel der Gewinnung zusätzlicher Einnahmen für die Lehre, aber auch angesichts der weitergehenden Lenkungswirkung der bereits ab dem ersten Semester einsetzenden allgemeinen Studiengebühr ist die Einschätzung des Gesetzgebers, die bisherigen Regelungen über die Langzeitstudiengebühren stellten kein gleich effektives Mittel dar, nicht zu beanstanden. Entsprechendes gilt für einen Verzicht auf die Verzinslichkeit des Studiengebührendarlehens oder die Absenkung der Kappungsgrenze nach § 9 Abs. 4 LHGebG. Beides wäre mit höheren Einnahmeausfällen verbunden und würde darüber hinaus die mit der Verzinslichkeit bzw. der höheren Kappungsgrenze verbundene spezifische Anreizfunktion mindern (vgl. Ebcinoglu, Hessischer Landtag, 54. Sitzung des Ausschusses für Wissenschaft und Kunst, 04.09.2006, Stenografischer Bericht - Öffentliche Anhörung - S. 81 f., zum Entwurf eines Hessischen Studiengebührengesetzes).
87 
Die Nachteile, die den von der Entrichtung der allgemeinen Studiengebühr betroffenen Studierenden entstehen, stehen auch nicht außer Verhältnis zu dem angestrebten Zweck.
88 
Die Studiengebühr ist im Verhältnis zu den mit der Gebührenregelung verfolgten Zwecken nicht unangemessen hoch. Wie dargelegt, werden mit ihr die mit der Rechtsstellung als Studierendem verbundenen lehrbezogenen Vorteile (teilweise) abgegolten. Unstreitig liegt die erhobene Gebühr von 500,- EUR pro Semester weit unter den realen Kosten, die selbst das kostengünstigste Studium an einer Hochschule verursacht (BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a. a. O.; BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, BVerwGE 115, 32, 45). Gemessen an den für die Vorhaltung des Lehrangebots erbrachten staatlichen Aufwendungen liegt die erhobene Gebühr offensichtlich innerhalb der dem Gesetzgeber durch das Verhältnismäßigkeitsprinzip in der Ausprägung des Äquivalenzprinzips gesetzten Grenzen. Insoweit kommt es in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, in welchem Umfang der immatrikulierte, einen Studienplatz belegende Studierende Lehrleistungen tatsächlich in Anspruch nimmt.
89 
Auch für einkommensschwache Studierende ist die Erhebung der allgemeinen Studiengebühr nicht mit unzumutbaren finanziellen Belastungen verbunden. Zunächst ist durch den in § 7 Abs. 1 LHGebG eingeräumten Darlehensanspruch sichergestellt, dass grundsätzlich kein Studierwilliger wegen unzureichender finanzieller Mittel von de Aufnahme eines Studiums abgehalten wird oder ein begonnenes Studium beenden muss. Aber auch die mit der Inanspruchnahme des Studiengebührendarlehens verbundene finanziellen Belastung wird durch wirksame gesetzliche Sicherungen (Kappungsgrenze, einkommensabhängige Rückzahlung, Stundung, Niederschlagung oder Erlass in Härtefällen) begrenzt und steht nicht außer Verhältnis zu dem gewährten Vorteil der Möglichkeit einer Hochschulausbildung.
90 
Im Übrigen hat der Landesgesetzgeber besonderen Lebenslagen eines Studierenden durch Befreiungstatbestände (vgl. § 6 Abs. 1 und 2 LHGebG) Rechnung getragen und über § 6 Abs. 3 Satz 1 LHGebG i. V. m. § 21 LGebG sowie § 22 LGebG eine allgemeine Härtefallregelung geschaffen, nach der die Studiengebühr im Einzelfall nach Ermessen gestundet oder erlassen werden kann.
91 
Schließlich ist die Gebührenregelung nicht deshalb unzumutbar, weil damit eine unzulässige Rückwirkung verbunden wäre.
92 
Eine Rechtsnorm entfaltet (echte) Rückwirkung, wenn der Beginn ihres zeitlichen Anwendungsbereichs auf einen Zeitpunkt festgelegt ist, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Norm gültig geworden ist. Der zeitliche Anwendungsbereich einer Norm bestimmt, in welchem Zeitpunkt die Rechtsfolgen einer gesetzlichen Regelung eintreten sollen (vgl. BVerfGE 97, 67, 78). Demgegenüber betrifft die tatbestandliche Rückanknüpfung (unechte Rückwirkung) nicht den zeitlichen, sondern den sachlichen Anwendungsbereich einer Norm. Die Rechtsfolgen eines Gesetzes treten erst nach Verkündung der Norm ein, deren Tatbestand erfasst aber Sachverhalte, die bereits vor Verkündung ins Werk gesetzt worden sind (BVerfGE 92, 277, 344; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000, a. a. O.).
93 
An diesem Maßstab gemessen bewirkt das am 28.12.2005 in Kraft getretene Gesetz keine Rechtsfolgen für einen Zeitraum vor seiner Verkündung („echte Rückwirkung“). Nach Art. 7 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze werden die Studiengebühren nach § 3 i. V. m. § 5 LHGebG in der nach Inkrafttreten des Gesetzes geltenden Fassung erstmals für das Sommersemester 2007 erhoben. Damit wird die Gebührenpflicht erst für einen nach der Verkündung des Gesetzes liegenden Zeitraum angeordnet. Die Gebührenpflicht gilt indes auch für Studierende, die bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits an einer Hochschule des Landes immatrikuliert sind. Auf diese Weise will der Gesetzgeber gewährleisten, dass das Gesetz nicht nur Anwendung findet auf die Studierenden, die ihr Studium nach Inkrafttreten der Neuregelung beginnen, sondern auch auf diejenigen Studierenden, die ihr Studium vorher aufgenommen, aber noch nicht beendet haben.
94 
Die hierdurch bewirkte tatbestandliche Rückanknüpfung bzw. unechte Rückwirkung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dabei ist davon auszugehen, dass eine tatbestandliche Rückanknüpfung oder unechte Rückwirkung in der Regel zulässig ist, es sei denn, der Betroffene durfte auf den Fortbestand der bisherigen Regelung vertrauen und dieses Vertrauen ist schutzwürdiger als die mit dem Gesetz verfolgten Anliegen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a. a. O.; BVerfGE 68, 287, 307). Um die Grenzen der Zumutbarkeit zu wahren, muss der Gesetzgeber ggf. geeignete Übergangsregelungen vorsehen, wobei ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a.a.O.). Diesem Maßstab wird das angegriffene Gesetz gerecht.
95 
Das Interesse des Gesetzgebers, gerade auch die hohe Zahl bereits immatrikulierter Studierender alsbald zu erfassen, wiegt schwerer als das Vertrauen von Studierender darauf, ihr bereits begonnenes Studium ohne Gebührenbelastung abschließen zu dürfen. Insoweit hatte der Gesetzgeber ein berechtigtes Interesse daran, sowohl die Einnahmen erhöhende wie auch die verhaltenslenkende Wirkung des Gesetzes möglichst bald zur Geltung zu bringen.
96 
Andererseits konnte kein Studierender darauf vertrauen, ein gebührenfrei begonnenes Studium ohne eine Gebührenbelastung beenden zu können. Jedenfalls seit der Diskussion um die Einführung allgemeiner Studiengebühren, die zur bundesrechtlichen Einführung des Grundsatzes der Gebührenfreiheit des Erststudiums durch Art. 1 Nr. 3 6. HRGÄndG und in der Folge zu dessen Nichtigerklärung geführt hatte (BVerfGE 112, 226), mussten Studierende mit der Möglichkeit rechnen, dass auch das Erststudium in Zukunft nicht kostenfrei bleiben wird. Etwas anderes ergibt sich auch nicht insoweit, als Studierende aufgrund von § 3 Abs. 2 LHGebG a.F. ein Bildungsguthaben gewährt wurde, das diese nach § 3 Abs. 2 LHGebG a.F. zur Erfüllung der Gebührenpflicht einzusetzen hatten. Denn der Sache nach diente das Bildungsguthaben nur der (rechnerischen) Feststellung der tatbestandlichen Voraussetzungen der Gebührenpflicht nach § 4 LHGebG a.F. (vgl. BVerwGE 115, 32, 47). Keinesfalls konnte damit die berechtigte Erwartung „Altstudierender“ begründet werden, ihr begonnenes Studium auf der Basis des ihnen nach der alten Rechtslage gewährten Bildungsguthabens auch nach Änderung der Gesetzeslage gebührenfrei zu Ende studieren zu können.
97 
Schließlich hat der Gesetzgeber die bei Inkrafttreten des Gesetzes Immatrikulierten nicht unmittelbar und ohne Übergangsregelung mit der Gebührenpflicht konfrontiert. Vielmehr hat er mit der in Art. 7 Abs. 2 Satz 1 des Landeshochschulgebührenänderungsgesetz getroffenen Übergangsregelung eine verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Interessenausgleich geschaffen. Danach hatten diese Studierenden von der Verkündung des Gesetzes im Dezember 2005 bis zum Beginn der Gebührenpflicht zum Sommersemester 2007 ca. 1 ¼ Jahre Zeit, um sich auf die Gebührenpflicht einzustellen. Anhaltspunkte dafür, dass dies nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen sein sollte, sind bereits aufgrund des in § 7 Abs. 1 LHGebG eingeräumten Darlehensanspruchs nicht erkennbar.
98 
b) Soweit das Gesetz einkommensschwache Studierende zur Finanzierung der Studiengebühr auf die Möglichkeit verweist, ein Darlehen nach § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 2 LHGebG aufzunehmen, verstößt dies auch nicht gegen Art. 2 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als allgemeine Handlungsfreiheit. § 7 Abs. 1 Satz 1 LHGebG räumt dem Studierenden zur Finanzierung der Studiengebühren nach § 3 i. V. m. § 5 Abs. 1 Satz 1 LHGebG einenAnspruch gegen die L-Bank auf Gewährung eines privatrechtlichen Darlehens ein. Ein den Schutzbereich des Grundrechts unter dem Gesichtspunkt der Vertragsfreiheit beeinträchtigender rechtlicher Zwang zur Aufnahme des Darlehens wird durch die gesetzlichen Bestimmungen nicht begründet (zum Kontrahierungszwang als Eingriff in den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG vgl. Hillgruber, in: Umbach/Clemens, a.a.O., Art. 2 Abs. 1 Rn. 96). Dass im Falle unzureichender Finanzmittel aus der Sicht des Betroffenen der Druck entsteht oder erhöht wird, das Darlehen nach § 7 Abs. 1 LHGebG in Anspruch zu nehmen, ist lediglich mittelbare faktische Folge der Auferlegung der Gebührenpflicht. Für die darin liegende Beeinträchtigung der Belange des Studierenden ist Art. 12 Abs. 1 GG lex specialis.
99 
c) Die Erhebung der Studiengebühr ist auch mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.
100 
Die Erhebung einer einheitlichen Studiengebühr von 500,- EUR stellt keine Verletzung der verhältnismäßigen Gleichheit unter den Studierenden dar (zum Maßstab vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a.a.O.; BVerfGE 50, 217, 227; BVerwGE 115, 32, 46). Der Gesetzgeber war nicht verpflichtet, die Gebühr nach den unterschiedlichen Kosten der Studiengänge oder den bereits absolvierten Semestern zu differenzieren. Die Gebühr liegt selbst in einem besonders kostengünstigen Studiengang weit unter den ausbildungsbedingten Kosten der Hochschule. Mithin schöpft sie den Vorteil, den die Studierenden erhalten, in angemessenem Umfang ab. Der Gesetzgeber war nicht verpflichtet, für die kostenintensiveren Studiengänge Gebühren zu erheben, die über die bei allen Studiengängen ohne weitere sachlich gerechtfertigte Höhe hinausgehen. Hierfür spricht insbesondere auch die vom Gesetzgeber angestellte Erwägung, die Festsetzung differenzierter Gebührensätze wäre angesichts der Vielzahl der Studiengänge mit einem erheblichen zeitlichen und administrativen Ermittlungsaufwand verbunden gewesen (vgl. LTDrucks 13/4858, S. 21). Das Hochschulsystem in Baden-Württemberg befindet sich in einer Umstellungsphase von den traditionellen Diplom- und Magisterstudiengängen auf ein gestuftes Studiensystem. Damit läuft in den nächsten Jahren eine Vielzahl von Studiengängen aus bzw. wird durch Bachelor- und Masterstudiengänge ersetzt (vgl. LTDrucks 13/4858, S. 21). Auch vor diesem Hintergrund hätte der Ermittlungsaufwand in keinem vernünftigen Verhältnis zum Gebührenaufkommen gestanden. Dass sich die Bemessung der Gebühr deshalb primär am verhaltenslenkenden Zweck der Gebührenerhebung orientiert, begegnet vor dem Hintergrund des Art. 3 Abs. 1 GG keinen rechtlichen Bedenken, weil dieser Zweck alle Studierenden gleichermaßen trifft (vgl. BVerwGE 115, 32, 47; BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a. a. O.).
101 
Die Regelungen des Landeshochschulgebührengesetzes führen auch nicht zu einer mit dem Gleichheitssatz unvereinbaren unverhältnismäßigen Belastung der Darlehensnehmer gegenüber den sogenannten Sofortzahlern. Zwar trifft es zu, dass die Verzinsung des Darlehens im Ergebnis mit einer nicht unerheblichen finanziellen Mehrbelastung derjenigen Studierenden verbunden ist, die aufgrund ihrer persönlichen und familiären finanziellen Verhältnisse die erhobene Gebühr nicht sofort bezahlen können (vgl. hierzu Pieroth/Hartmann, NWVBl. 2007, 81, 84). Die Ungleichbehandlung von Darlehensnehmern und sog. Sofortzahlern in Bezug auf die Kosten des Hochschulzugangs ist indes sachlich gerechtfertigt und nicht unangemessen. Zwischen den beiden Personengruppen bestehen Unterschiede von solcher Art und von solchem Gewicht, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können (zu diesem Maßstab bei der Anwendung des Gleichheitssatzes vgl. BVerfGE 99, 367, 388; 107, 188, 193).
102 
Die Zinsbelastung des Darlehensnehmers findet ihre sachliche Rechtfertigung in dem Vorteil, erst zu einem späteren Zeitpunkt mit den Verbindlichkeiten aus dem Darlehen belastet zu werden. Der Darlehenszins stellt mithin die Kompensation dafür dar, dass der Darlehensnehmer – im Unterschied zum „Sofortzahler“ - während seines Studiums durch die Gebührenpflicht nicht belastet wird. Diesem Aspekt kommt umso größere Bedeutung zu, als die Verpflichtung zur Rückzahlung von Darlehensschuld und Zinsen grundsätzlich erst ab einem Zeitpunkt nach Abschluss des Studiums einsetzt, zu dem der Darlehensnehmer aufgrund des Hochschulabschlusses regelmäßig eine höhere finanzielle Leistungsfähigkeit erreicht hat. Angesichts der aufgezeigten wirtschaftlichen Besserstellung erscheint die verzinsliche Ausgestaltung des Studiengebührendarlehens grundsätzlich sachlich gerechtfertigt.
103 
Die Vorschriften des Landeshochschulgebührengesetzes bewirken auch im Übrigen keine unangemessene Benachteiligung der Darlehensnehmer gegenüber den Sofortzahlern, weil der Großteil der bedürftigen Darlehensnehmer nicht oder nur eingeschränkt von der Zinsbelastung getroffen wird. Wie oben aufgezeigt wurde, bewirkt die Kappungsgrenze des § 9 Abs. 4 LHGebG eine wirksame Begrenzung der Gesamtbelastung bedürftiger Studierender, sodass beispielsweise bereits der durchschnittliche BAföG-Empfänger das Studiengebühren-Darlehen für ein 10-semestriges Studium zinslos erhält. Angesichts dieser Subventionierung der Inanspruchnahme des Darlehens bei einem Großteil der einkommensschwachen Darlehensnehmer stellt sich die unterschiedliche Behandlung gegenüber den Sofortzahlern auch im Ergebnis nicht als unangemessen dar.“
2.
104 
Entgegen der Auffassung des Klägers verstößt das Landeshochschulgebührengesetz auch nicht dadurch gegen höherrangiges Recht, dass es ab dem Sommersemester 2007 alle Studierenden unabhängig davon zu einer Studiengebühr heranzieht, ob sie zuvor einen Wehr- oder Ersatzdienst abgeleistet haben oder nicht. Den Gesetzgeber trifft keine Rechtspflicht, die Studierenden, die vor dem Studium ihren Wehr- und Ersatzdienst abgeleistet haben, besonders zu begünstigen und die jeweils neunmonatige Dauer des Grundwehrdienstes (vgl. § 5 Abs. 1 a WPflG) oder des - im Fall der Kriegsdienstverweigerung an seine Stelle tretenden - Zivildienstes (§ 24 Abs. 2 ZDG) bei der Bestimmung der allgemeinen Studiengebührenpflicht ab dem Sommersemester 2007 besonders zu berücksichtigen. Eine solche Verpflichtung ergibt sich weder aus Art. 12 a GG noch aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
105 
Das Grundgesetz regelt in Art. 12 a Abs. 1 GG der Tradition folgend die Wehrpflicht als eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht, die grundsätzlich alle männlichen Bürger ab dem vollendeten 18. Lebensjahr trifft. Diese Pflicht findet ihre Rechtfertigung darin, dass der Staat seiner in der Verfassung übernommenen Verpflichtung, die verfassungsmäßige Ordnung, insbesondere die Grundrechte seiner Bürger zu schützen, nur mit Hilfe dieser Bürger und ihres Eintretens für den Bestand der Bundesrepublik Deutschland nachkommen kann. Dem Schutzanspruch des Einzelnen korrespondiert deshalb die Verpflichtung, sich auch seinerseits für die Belange der im Staat organisierten Gemeinschaft einzusetzen und seinen Beitrag für die Verteidigung dieser Ordnung zu leisten (BVerfGE 48, 127, 161; 69,1, 22). Die Pflichten aus Art. 12 a GG nehmen verfassungsunmittelbare Einschränkungen der Berufsfreiheit vor. Einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Ausgleich oder Berücksichtigung zeitlicher oder finanzieller Nachteile, die im Bereich der persönlichen Lebensführung, insbesondere in der beruflichen Entwicklung, infolge der Erfüllung der Wehrpflicht mehr oder weniger zwangläufig eintreten, vermittelt Art. 12 a GG hingegen nicht. Das Grundgesetz erachtet es als grundsätzlich zumutbar, dass der Wehrpflichtige seinen Bürgerdienst erfüllt, und stellt die damit notwendigerweise verbundenen Nachteile gegenüber dem staatlichen Wehrinteresse zurück (BVerfG, Beschl. v. 17.05.2004 - 2 BvR 821/04 -, NJW 2004, 2297). Soweit gleichwohl verschiedene gesetzliche Bestimmungen, z.B. des Unterhaltssicherungsgesetzes, Zivildienstgesetzes, Arbeitsplatzschutzgesetzes, Beamtenversorgungsgesetzes, Sonderzuwendungsgesetzes, der Laufbahnverordnung usw. einen Ausgleich der finanziellen Nachteile für den geleisteten Wehr- oder Ersatzdienst vorsehen, stellen diese keine durch Art. 12 a GG oder durch Art. 12 GG von Verfassungs wegen gebotenen Regelungen dar, sondern (verfassungsrechtlich nicht zwingende) über das durch diese Bestimmungen Geforderte hinausgehende „Vergünstigungen“ des einfachen Bundes- oder Landesgesetzgebers.
106 
Auch aus Art. 3 Abs. 1 GG ergibt sich kein generelles Verfassungsgebot, den Wehr- oder Zivildienstleistenden vor allen dienstbedingten Nachteilen in seiner persönlichen Lebensführung zu bewahren oder diese auszugleichen.
107 
Art. 3 Abs. 1 GG gebietet nicht, unter allen Umständen Ungleiches ungleich zu behandeln. Der allgemeine Gleichheitssatz ist nicht schon dann verletzt, wenn der Gesetzgeber Differenzierungen, die er vornehmen darf, nicht vornimmt. Es bleibt grundsätzlich ihm überlassen, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinn als gleich ansehen will. Allerdings muss er die Auswahl sachgerecht treffen. Der normative Gehalt der Gleichheitsbindung erfährt auch insoweit seine Präzisierung jeweils im Hinblick auf die Eigenart des zu regelnden Sachbereichs. Art. 3 Abs. 1 GG ist danach dann verletzt, wenn für die gleiche Behandlung verschiedener Sachverhalte - bezogen auf den in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart - ein vernünftiger, einleuchtender Grund fehlt (BVerfG, Beschl. v. 23.03.1994, BVerfGE 90, 226, 229 m.w.N.).
108 
Studierende, die - wie der Kläger - vor Aufnahme ihres Studiums ihren Wehr- oder Ersatzdienst abgeleistet haben, unterscheiden sich gegenüber nicht zum Dienst herangezogen Studierenden dadurch, dass sie im Vergleich zu diesen erst ein Jahr später mit dem Studium beginnen konnten. Unter diesem Gesichtspunkt bewirkt die für beide Gruppen ab dem Sommersemester 2007 eintretende Studiengebührenpflicht eine Gleichbehandlung zweier sich unterscheidender Gruppen (zur Maßgeblichkeit der unmittelbaren Rechtswirkung eines Gesetzes: BVerfG, Urt. v. 10.01.1995, BVerfGE 92, 26).
109 
Diese Gleichbehandlung ist jedoch nicht zu beanstanden, da sich für sie ein sachlicher Grund finden lässt. Schon das vom Gesetzgeber geltend gemachte berechtigte Interesse daran, die mit dem Landeshochschulgebührengesetz verfolgten Zwecke der Einnahmeerzielung, der Verbesserung der Studienbedingungen und der Verhaltenslenkung (vgl. hierzu oben 3 . a ) cc) ) möglichst bald und umfassend zur Geltung zu bringen, ist geeignet, die Gleichbehandlung von Studierenden, die Wehr- oder Ersatzdienst geleistet haben, und Studierenden, die keiner Dienstpflicht unterlagen, zu rechtfertigen. Zwar konnten die Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht die Zahl bzw. den prozentualen Anteil der gebührenpflichtigen Studierenden beziffern, die - wie der Kläger - Wehrdienst oder Ersatzdienst geleistet haben. Die Kammer geht jedoch ebenso wie das Verwaltungsgericht Freiburg (Urt. v. 20.06.2006 - 1 K 2274/06 -, a.a.O.) davon aus, dass diese Gruppe jedenfalls so groß ist, dass ihre Begünstigung zu erheblichen Einnahmeausfällen geführt hätte. Hierfür spricht auch, dass in einer Vielzahl der anhängigen Klageverfahren ausschließlich auf das Fehlen einer Übergangs- bzw. Befreiungsregelung für Wehr- und Zivildienstleistende abgehoben wird. Als sachlicher Grund zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang ferner die bereits angesprochene Besonderheit, dass die Gruppe der Wehrpflichtigen in einem verfassungsrechtlichen Pflichtenverhältnis steht und sie treffende Nachteile daher vor der Verfassung nicht das gleiche Gewicht haben wie vergleichbare Belastungen außerhalb dieses Pflichtenverhältnisses (BVerfG, Beschl. v. 17.05.2004 a.a.O.). Bei dieser Sach- und Rechtslage kann dahinstehen, ob andere Gründe, mit denen ein Nachteilsausgleich für Wehr- oder Zivildienstleistende abgelehnt wird (vgl. LT-Drucks. 13/5034, S. 2f.) tatsächlich geeignet wären, die gerügte Gleichbehandlung zu rechtfertigen.
110 
Vor diesem Hintergrund kann auch von einer unverhältnismäßigen Belastung bzw. einer Unzumutbarkeit der die Gruppe der Wehr- und Ersatzdienstleistenden treffenden Nachteile nicht ausgegangen werden. Denn einerseits wird der Studierende, der in der Vergangenheit seinen Wehr- oder Zivildienst geleistet hat, über die ab dem Sommersemester 2007 auch für ihn geltende Studiengebührenpflicht in Bezug auf die Wahrnehmung seines Grundrechts auf freie Wahl der Ausbildungsstätte nach Art. 12 Abs. 1 GG gegenüber seinen nichtdienstpflichtigen Kommilitonen nicht wesentlich schlechter gestellt. Vielmehr beschränkt sich der durch den späteren Studienbeginn eintretende Nachteil darauf, dass er - bei sonst gleicher Lebensplanung - ohne den Wehr- oder Ersatzdienst zwei Semester hätte früher mit dem Studium beginnen können, ohne für diesen Zeitraum Studiengebühren in Höhe von insgesamt 1.000 Euro aufbringen zu müssen. Versteht man die Studiengebühren mit dem Gesetzgeber als eine angemessene Beteiligung des Studierenden an den Kosten der ihm über das Hochschulstudium zur Verfügung gestellten Ausbildung, so stellt sich der Nachteil letztlich als Verlust einer - in der Bereitstellung eines kostenlosen Studienplatzes liegenden - weitergehenden staatlichen Subventionierung einer Hochschulausbildung dar. Die Zugangsmöglichkeiten zu dem Studium als solchem haben sich für den Dienstpflichtigen durch den späteren Studienbeginn jedoch nicht verschlechtert, da die Studiengebühren über das Studiengebührendarlehen nach § 7 LHGebG von jedem Studierenden aufgebracht werden können und erst zu einem späteren Zeitpunkt einer dann typischerweise gegebenen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zurückgezahlt werden müssen. Dies wird von dem Kläger, der sich nicht darauf beruft, die Studiengebühren nicht in zumutbarer Weise aufbringen und sofort bezahlen zu können, auch nicht in Frage gestellt (vgl. VG Freiburg, Urt. v. 20.06.2007, a.a.O.).
111 
Der hier dargelegten Zumutbarkeit des wehrdienstbedingten Verlusts der Möglichkeit des Klägers, zwei Semester länger studiengebührenfrei studieren zu können, steht nicht der Umstand entgegen, dass in den vergangenen Jahren nur noch ein Bruchteil der dienstbereiten Wehrpflichtigen einberufen worden ist. Denn die - möglicherweise gegebene - gleichheitswidrige Einziehungspraxis hat mit der Erhebung von Studiengebühren nichts zu tun (zu dieser maßgeblichen Wirkungsbetrachtung: BVerfG, Beschl. v. 09.08.1978 - 2 BvR 831/76 -, BVerfGE 49, 148), und der Landesgesetzgeber ist nicht gehalten, Vollzugsdefizite auf Bundesebene zu berücksichtigen und etwa im Zusammenhang mit Belastungen in vollkommen anderen Lebensbereichen auszugleichen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.10.2005, BVerfGE 114, 371 sowie Jarass, NJW 1997, 2545).
112 
Ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass sich der Kläger auch auf eine Verletzung des § 34 HRG nicht mit Erfolg berufen kann. Nach dieser Vorschrift darf Bewerbern um einen Studienplatz durch die Erfüllung bestimmter gemeinnütziger Dienste kein Nachteil entstehen. Sie bezieht sich somit nur auf die eigentliche Zulassung zum Studium, nicht jedoch auf die Ausgestaltung der jeweiligen Studienbedingungen.
3 .
113 
Das Landeshochschulgebührengesetz steht auch insoweit mit höherrangigem Recht in Einklang, als es nicht die Möglichkeit einer Befreiung von der Studiengebührenpflicht für Studierende vorsieht, die - wie der Kläger - in der Vergangenheit in Gremien und Organen der Hochschule bzw. in Organen der Selbstverwaltung der Studierenden mitgewirkt haben.
114 
Nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 LHGebG in der ab dem 01.01.2000 geltenden Fassung - LHGebG a.F. - (vgl. Art. 15 S. 1 des Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 06.12.1999, GBl. S. 517/616) waren von der Gebührenpflicht nach § 3 Abs. 2 befreit Studierende für bis zu zwei Hochschulsemester oder Studienhalbjahre, in denen sie in gesetzlich vorgesehenen Gremien und satzungsmäßigen Organen der Hochschule oder Berufsakademie sowie in satzungsmäßigen Organen der Selbstverwaltung der Studierenden an diesen Bildungseinrichtungen sowie der Studentenwerke mitwirkten. Der Befreiungstatbestand, der durch eine aktive (vgl. Haug, Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg, 2001, S. 302) Gremienmitwirkung in einem bestimmten Semester ausgelöst wurde, wirkte sich nicht unmittelbar, sondern erst mit dem Beginn der Verpflichtung zur Entrichtung der (Langzeit-) Studiengebühr gemäß § 6 LHGebG a.F. nach Verbrauch des Bildungsguthabens aus und führte dazu, dass diese Verpflichtung um bis zu zwei Hochschulsemester hinausgeschoben wurde. Die Kammer teilt nicht die Auffassung der Beklagten, wonach die Änderung der Befreiungsregelung durch das Änderungsgesetz vom 06.12.1999 zur Folge gehabt habe, dass eine Befreiung von der Langzeitstudiengebühr nur noch möglich gewesen sei, wenn der Studierende nach Verbrauch des Bildungsguthabens und Beginn der Zahlungspflicht in einem (tatsächlich) gebührenpflichtigen Semester eine Gremientätigkeit ausübte und mithin jede Privilegierung früher geleisteter Gremientätigkeit ausgeschlossen sein sollte. Denn der Grund für die Gesetzesänderung lag darin, dass der in der Erstfassung des Landeshochschulgebührengesetzes noch als Guthabenerhöhung ausgestaltete Befreiungstatbestand (vgl. § 2 Abs. 4 Satz 1 LHGebG 1997) zu Doppelprivilegierungen beim Zusammentreffen mit einer Gebührenbefreiung führen konnte (z.B. Selbstverwaltungsengagement eines erziehenden Elternteils), und dies mit der Ausgestaltung als Gebührenbefreiung vermieden werden sollte (vgl. Haug, a.a.O., S. 302 Fn. 92). Da der Befreiungstatbestand ausdrücklich an die Gebührenpflicht nach § 3 Abs. 2 LHGebG a.F. anknüpfte und diese gleichermaßen durch den Einsatz des Bildungsguthabens wie durch die (sich anschließende) Zahlung der Gebühr erfüllt werden konnte, hatte der Gesetzgeber hinreichend deutlich zu erkennen gegeben, dass auch die Mitwirkung in Hochschulgremien in Semestern, die vom Zeitraum des Bildungsguthabens eingeschlossen werden, vom Befreiungstatbestand erfasst sein sollte.
115 
Im Änderungsgesetz vom 19.12.2005 hat der Landesgesetzgeber die Befreiungs- und Erlasstatbestände in § 6 LHGebG einer Neuordnung zugeführt. Er hat dabei von der Beibehaltung einer § 7 Abs. 1 Nr. 3 LHGebG a.F. (bzw. § 2 Abs. 4 S. 1 LHGebG 1997) entsprechenden Regelung abgesehen und mit dem Ausschluss der Anwendbarkeit auch dieser Vorschrift über das Wintersemester 2006/2007 hinaus (vgl. Art. 7 Abs. 3 des Änderungsgesetzes) insoweit keine weitergehende Übergangsregelung vorgesehen.
116 
Damit ist entgegen der Auffassung des Klägers für die Gruppe der Studierenden, die in der Vergangenheit die Voraussetzungen des Befreiungstatbestandes gem. § 7 Abs. 1 Nr. 3 LHGebG a.F. erfüllt haben, keine unzulässige Rückwirkung und deshalb auch keine unzumutbare Beeinträchtigung des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG verbunden.
117 
Mit dem Wegfall des Befreiungstatbestandes ab dem Sommersemester 2007 geht nach den obigen Ausführungen unter II. 3. a) cc) lediglich eine tatbestandliche Rückanknüpfung bzw. unechte Rückwirkung einher. Die Rechtsfolgen des Gesetzes sind auch insoweit erst nach Verkündung am 28.12.2005 in Kraft getretenen Norm eingetreten. Der Wegfall des Befreiungstatbestandes betrifft indes auch Studierende, die bereits unter der Geltung des Landeshochschulgebührengesetzes a.F. die Befreiungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nr. 3 LHGebG a.F. erfüllt hatten, mithin auch Sachverhalte, die bereits vor Verkündung ins Werk gesetzt worden sind. Dies gilt etwa auch für den Kläger, der - was zwischen den Beteiligten nicht streitig ist - durch seine Tätigkeit als Beauftragter des Rektors in einem Arbeitsbereich des Allgemeinen Studierendenausschusses nach § 5 der Grundordnung der Beklagten vom 07.11.2000 (Amtl. Bekanntmachungen 2000, S. 152) im Sommersemester 2004 und Wintersemester 2004/2005 die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nr. 3 LHGebG a.F. erfüllte. Soweit seine Tätigkeit als Mitglied des Allgemeinen Studierendenausschusses im Wintersemester 2005/2006 und im Sommersemester 2006 zeitlich nach der Verkündung des Änderungsgesetzes lag, konnte ein Vertrauen des Klägers auf den Fortbestand der Befreiungsregelung des § 7 Abs. 1 Nr. 3 LHGebG a.F. schon nicht mehr schutzwürdig sein.
118 
Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der aufgezeigten unechten Rückwirkung begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Dass der Kläger oder andere Studierende mit einer Hochschulgremienmitwirkung in der Vergangenheit auf den Fortbestand der dafür nach der ursprünglichen Rechtslage vorgesehenen gebührenrechtlichen Vergünstigung vertrauen durften und dieses Vertrauen schutzwürdiger ist als die mit dem Gesetz verfolgten Anliegen, lässt sich nicht feststellen.
119 
Die Vertrauenslage, die hier zu beurteilen ist, kann nicht losgelöst von den im Landeshochschulgebührengesetz a. F. getroffenen spezifischen Regelungen über das mit der Langzeitstudiengebühr eingeräumte sogenannte Bildungsguthaben betrachtet werden. Auch nach der früheren Rechtslage war das Studium von Anfang an gleichsam „gebührenpflichtig“, die Gebührenpflicht wurde jedoch zunächst durch den Einsatz des Bildungsguthabens erfüllt (vgl. § 3 Abs. 2 S. 2 LHGebG a.F.). Entsprechend dem Charakter der Langzeitstudiengebühr war erst mit dem Verbrauch des Bildungsguthabens (Semesterzahl der Regelstudienzeit eines Studiums zuzüglich vier weiterer Hochschulsemester, § 3 Abs. 1 S. 1 LHGebG a.F.) die Gebühr nach § 6 LHGebG a.F. zu entrichten. Vertrauen durften der Kläger oder andere Studierende in vergleichbarer Lage deshalb ausschließlich darauf, dass sie nach dem Verbrauch des ihnen zustehenden Bildungsguthabens nicht sogleich (langzeitstudien-) gebührenpflichtig werden, sondern wegen der Befreiungsregelung des § 7 Abs. 1 Nr. 3 LHGebG a.F. für weitere zwei Semester nicht der Langzeitstudiengebührenpflicht unterliegen. Ein schützenswertes Vertrauen derjenigen, die den Befreiungstatbestand erfüllten, konnte sich mithin allein auf eine Gebührenfreiheit von max. zwei Semestern in der Zeit im Anschluss an den vom Bildungsguthaben erfassten Zeitraum beziehen. Von vornherein nicht beziehen konnte sich das Vertrauen darauf, in dem vom Bildungsguthaben erfassten Zeitraum (Regelstudienzeit plus 4 Semester) keine Gebühren zahlen zu müssen. Insoweit unterscheidet sich ihre Situation nicht von derjenigen aller Studierenden, die ihr Studium unter der Geltung des Bildungsguthabenmodells aufgenommen und dabei darauf vertraut haben, ihr Studium gebührenfrei zu Ende zu bringen. Mithin entwertet der Wegfall des Befreiungstatbestandes ihre Rechtsposition nicht in größerem Umfang, als der Wegfall des Bildungsguthaben-Modells die Rechtsposition aller Studierender entwertet hat. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen unter II. 3. a) cc) verwiesen werden.
120 
Danach können Studierende, die in der Vergangenheit in Hochschulgremien mitgewirkt haben, aus der früheren Rechtslage Rechtsfolgen für die Gebührenpflicht bezogen auf ein Semester, das innerhalb des vom Bildungsguthaben umfassten Zeitraums des Studiums liegt (beim Kläger 9 Semester Regelstudienzeit zuzüglich 4 Semester = 13 Semester), nicht herleiten. Ob anderes im Hinblick auf nach diesem Zeitraum liegende Semester (beim Kläger ab dem Sommersemester 2009) zu gelten hätte, kann hier dahinstehen. Die Kammer weist jedoch darauf hin, dass etwaigen verfassungsrechtlichen Bedenken mit Blick darauf, dass eine vergleichweise kleine Gruppe von Normadressaten betroffen wäre, wohl durch eine einzelfallbezogene Billigkeitsmaßnahme auf der Grundlage des § 6 LHGebG Rechnung getragen werden könnte (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 05.04.1984, BVerfGE 48, 102, 111, 114, und vom 19.12.1978, BVerfGE 50, 58, 86 m.w.N.).
121 
Ein schützenswertes Vertrauen dahingehend, die Tätigkeit in Hochschulgremien werde im Falle einer Gebührenerhebung zu Gunsten des Gebührenpflichtigen berücksichtigt, kann auch nicht aus dem - nach Art. 75, 125 b Abs. 1 GG fortgeltenden - Benachteiligungsverbot in § 37 Abs. 3 HRG abgeleitet werden (zu einem Fall gesteigerten Vertrauensschutzes im Zusammenhang mit der Umstellung der Förderungsart durch das 18. BAföGÄndG vor dem Hintergrund der Regelung des § 37 Abs. 3 HRG vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 12.03.2003 - 1 BvR 894/01 -, Juris). Nach dieser Regelung, die der Landesgesetzgeber in § 96 Abs. 1 S. 7 des Universitätsgesetzes in der Fassung vom 01.02.2000 (GBl. S. 208) sowie in § 9 Abs. 7 S. 2 des am 06.01.2005 in Kraft getretenen Landeshochschulgesetzes übernommen hat, dürfen die (Hochschul-) Mitglieder wegen ihrer Tätigkeit in der Selbstverwaltung nicht benachteiligt werden (zur Beschränkung des Anwendungsbereichs auf die gesetzlich vorgesehenen Formen der Selbstverwaltung in der Universität vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 16.04.1982 - 9 S 386/82 -, Juris). Nach der Begründung des Gesetzentwurfs soll die Bestimmung den in der Selbstverwaltung tätigen Hochschulmitgliedern keine Vorteile verschaffen, sondern verhindern, dass sie durch ihre Selbstverwaltungstätigkeit rechtlich oder tatsächlich schlechter gestellt werden, als sie ohne diese Tätigkeit gestellt wären (BTDrucks 7/1328 S. 63). Die Bestimmung bezweckt somit neben einem Verbot zielgerichteter Diskriminierung, aus der Selbstverwaltungstätigkeit entstehende rechtliche oder tatsächliche Nachteile zu verhindern (vgl. Dallinger, in: Dallinger/Bode/Dellian, HRG § 37 Rdnr. 6; Reich HRG, 8. Aufl. 2002, § 37 Rdnr. 9). Ob die Pflicht zur Zahlung von Studiengebühren, die für alle und damit auch für die in der Selbstverwaltung tätigen Studierenden besteht, überhaupt eine im Sinne von § 37 Abs. 3 HRG beachtliche Benachteiligung darstellen kann, kann dabei offen bleiben (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 09.11.2006 - 15 A 2407/05 -, Juris). Denn jedenfalls erfasst § 37 Abs. 3 HRG mit der Tätigkeit in der Selbstverwaltung verbundene Belastungen nur dann, wenn sie sich unvermeidbar nachteilig auf den Fortgang des Studiums auswirken und zu dessen Verlängerung führen. Auch insoweit kann jedoch nur eine der jeweiligen Benachteiligung angemessene Kompensation geboten sein, da § 37 Abs. 3 HRG Hochschulmitglieder nicht berechtigt, sich aus der Tätigkeit in der Selbstverwaltung Vorteile zu verschaffen. Deshalb kann § 37 Abs. 3 HRG von vornherein allenfalls zu einer Kompensation der im Einzelfall tatsächlich eingetretenen Studienverlängerung verpflichten (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 09.11.2006 - 15 A 2407/05 -, Juris). Im Regelfall wird es Studierenden nämlich möglich sein, neben einer Tätigkeit in einem Gremium der Selbstverwaltung auch noch ihr Studium - sei es in vollem oder eingeschränktem Umfang - vorantreiben zu können. Im Übrigen besteht für die in der Hochschulselbstverwaltung tätigen Studierenden die Obliegenheit, die möglichst zügige Absolvierung des Studiums gegebenenfalls durch die Investition zusätzlichen zeitlichen Aufwandes in zumutbarem Umfang sicherzustellen. So liegt es nicht mehr innerhalb des Zwecks der Ausbildung, wenn Studierende eine Tätigkeit in der Selbstverwaltung entfalten, die ihnen ein noch sinnvolles Studium in absehbarer Zeit nicht mehr ermöglicht. Studierende sind deshalb gehalten, ein vertretbares Maß an Gremientätigkeit zu wahren (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.). Die Gremientätigkeit darf danach im Vergleich zum Studium nur von untergeordneter Bedeutung sein (BVerwG, Beschl. v. 18.07.1986 - 5 B 21/085 -, Buchholz 436.36 § 15 BAföG Nr 23; VG Weimar, Urt. v. 16.06.2005, ThürVBl 2005, 287). Die Feststellung der Beachtlichkeit der zeitlichen Inanspruchnahme durch Gremientätigkeit im Rahmen des § 37 Abs. 3 HRG ist somit in tatsächlicher Hinsicht abhängig von der Ermittlung des Zeitaufwands sowie der studienzeitverlängernden Wirkung im Einzelfall. In rechtlicher Hinsicht wird die Beachtlichkeit des so ermittelten Aufwandes begrenzt durch die Verpflichtung der Studierenden zu zusätzlichen zeitlichen Investitionen in zumutbarem Umfang und durch die Obliegenheit, ein vertretbares Maß an Gremientätigkeit zu wahren. Insgesamt lässt sich die Frage, inwieweit Gremientätigkeit gem. § 37 Abs. 3 HRG im Rahmen der Studiengebührenpflicht zu berücksichtigen sein kann, nur aufgrund einer Gesamtwürdigung der vorgenannten Kriterien beurteilen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.).
122 
Vor diesem Hintergrund bietet die rahmenrechtliche Regelung des § 37 Abs. 3 HRG - auch mit Blick darauf, dass sie dem Landesgesetzgeber einen Konkretisierungsspielraum lässt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.) - jedenfalls keine hinreichende Basis für die Erwartung, die Tätigkeit eines Studierenden in Hochschulgremien müsse zwangsläufig zu einer über das Benachteilungsverbot hinausgehenden Begünstigung in der - vom Kläger angestrebten - Form der pauschalen Gewährung von gebührenrechtlichen „Bonussemestern“ im Wege der Befreiung führen. Auch mit Blick auf § 37 Abs. 3 HRG ist der Gesetzgeber unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, Studierenden ohne weiteres für jedes Semester, in dem sie einem Gremium der Hochschulselbstverwaltung angehören, pauschal eine Befreiung von der Studiengebührenpflicht einzuräumen. Sollte eine anhand der oben dargestellten Kriterien orientierte Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls ergeben, dass eine Berücksichtigung der Gremientätigkeit gem. § 37 Abs. 3 HRG im Rahmen der Studiengebührenpflicht geboten ist, könnte dem durch Anwendung der Erlassregelung des § 6 Abs. 3 S. 1 LHGebG iVm § 22 LGebG Rechnung getragen werden (dazu noch unten unter B.).
123 
Dass der Landesgesetzgeber für Studierende, die in der Vergangenheit in Hochschulgremien mitgewirkt haben, keine Befreiung von der Studiengebührenpflicht vorsieht, verstößt entgegen der Auffassung des Klägers schließlich auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Wie bereits ausgeführt, ist Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, wenn für die gleiche Behandlung verschiedener Sachverhalte - bezogen auf den in Rede stehenden Sachbereich und seiner Eigenart - ein vernünftiger, einleuchtender Grund fehlt. Zwar unterscheidet sich die Gruppe der Studierenden, die in der Vergangenheit in Hochschulgremien oder Organen der Selbstverwaltung mitgewirkt haben, von der Gruppe der sonstigen Studierenden. Insoweit bewirkt die für beide Gruppen ab dem Sommersemester 2007 eintretende Studiengebührenpflicht eine Gleichbehandlung zweier sich unterscheidender Gruppen. Diese Gleichbehandlung ist jedoch nicht zu beanstanden, da für sie ein sachlicher Grund gegeben ist. In der Begründung des Gesetzentwurfs wird darauf abgestellt, dass eine Befreiung bei Mitarbeit in Hochschulgremien angesichts der Abgrenzungsschwierigkeiten, zahlreicher anderer, anerkennungswürdiger Tätigkeiten und des hohen Verwaltungsaufwandes nicht vorgesehen ist (vgl. LTDrucks 13/4858 S. 57). Diese Gesichtspunkte sind nachvollziehbar und geeignet, die Gleichbehandlung der beiden Gruppen sachlich zu rechtfertigen. Vor diesem Hintergrund kann auch von einer unverhältnismäßigen Belastung der in der Hochschulselbstverwaltung Tätigen nicht ausgegangen werden. Dabei ist auch in diesem Zusammenhang in Rechnung zu stellen, dass diese Gruppe weder auf der Grundlage des LHGebG a.F. noch des § 37 Abs. 3 HRG auf eine pauschale Gewährung gebührenrechtlicher „Bonussemester“ vertrauen konnte und im Übrigen zur Vermeidung unzumutbarer Härten im Einzelfall auf die Erlassregelung des § 6 Abs. 3 LHGebG zurückgegriffen werden kann.
B.
124 
Auch der Hilfsantrag hat keinen Erfolg. Dem Kläger steht ein Anspruch darauf, dass die Beklagte über seinen Antrag auf Erlass der Studiengebühr für das Sommersemester 2007 und das Wintersemester 2007/2008 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheidet, nicht zu. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 29.01.2007 ist rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten.
125 
Der Kläger macht geltend, während des Sommersemesters 2004 und des Wintersemesters 2004/2005 als Beauftragter des Rektors nach § 5 der Grundordnung der Beklagten für den Arbeitsbereich V - Soziales - tätig gewesen zu sein. Da § 7 Abs. 1 Nr. 3 LHGebG a.F. für diesen Sachverhalt noch eine Befreiung von der Gebührenpflicht für die Dauer von zwei Hochschulsemestern oder Studienhalbjahren vorgesehen habe, diese jedoch in die neue Fassung des Landeshochschulgebührengesetztes nicht übernommen worden sei, fühle er sich durch die Erhebung der Studiengebühr unbillig belastet.
126 
Nach § 6 Abs. 3 S. 1 LHGebG können die Hochschulen und die Berufsakademien die Studiengebühren nach § 22 LGebG erlassen. Diese Entscheidung ergeht nach § 6 Abs. 4 LHGebG auf einen vor Beginn der Vorlesungszeit zu stellenden Antrag. Nach § 22 Abs. 2 Satz 1 LGebG kann die Behörde Ansprüche ganz oder zum Teil zu erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Eine derartige Unbilligkeit kann sich aus den persönlichen Verhältnissen des Gebührenschuldners (persönliche Billigkeitsgründe) oder der Sache (sachliche Billigkeitsgründe) ergeben (vgl. Rüsken, in: Klein, AO, 9. Aufl., § 163 Rn. 32; Nieders. OVG, Beschl. v. 01.12.2006, NvWZ-RR 2007, 275). Mit dem Vorbringen des Klägers sind persönliche Billigkeitsgründe nicht aufgezeigt worden. Aber auch eine Unbilligkeit aus sachlichen Gründen vermag die Kammer nicht festzustellen (zur Bedeutung des vergleichbaren unbestimmten Rechtsbegriffs der unbilligen Härte auf der Tatbestands- sowie auf der Rechtsfolgenseite der Norm vgl. Nieders. OVG, Beschl. v. 01.12.2006, a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 17.07.1998, BVerwGE 107, 164, zu § 25 Abs. 6 BAföG).
127 
Sachliche Billigkeitsgründe liegen vor, wenn die Erhebung der Gebühr zwar äußerlich dem Gesetz entspricht, aber den Wertungen des Gesetzgebers im konkreten Einzelfall derart zuwiderläuft, dass die Erhebung der Gebühr unbillig erscheint, wenn also nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers angenommen werden kann, dass die Abgabenerhebung zu einem vom Gesetzgeber nicht gewollten Ergebnis führt (vgl. Rüsken, a.a.O., § 163 Rn. 32, 84 m.w.N.; Nieders. OVG, a.a.O.). Härten, die der Gesetzgeber bei der Regelung des gesetzlichen Tatbestands bedacht und in Kauf genommen hat, rechtfertigen daher einen Billigkeitserlass nicht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.07.1987 - 1 BvR 623/86 - Juris; BFHE 108, 571, 572).
128 
Bei Anwendung dieses Maßstabs lässt sich hier eine sachliche Unbilligkeit der Gebührenerhebung nicht feststellen. Das nunmehr geltende Landeshochschulgebührengesetz sieht den nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 LHGebG a.F. bestehenden Befreiungstatbestand einer Mitarbeit in Hochschulgremien nicht mehr vor. Im Gesetzgebungsverfahren ist ein solcher Befreiungstatbestand von mehreren Hochschulen und studentischen Vertretungen explizit gefordert worden (LTDrucks 13/4858, S. 56 f.). Gleichwohl hat der Gesetzgeber - aus nachvollziehbaren Gründen - ausdrücklich davon abgesehen, die Regelung beizubehalten (vgl. LTDrucks 13/4858, S. 57). Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass er dies getan hat, ohne die Auswirkungen zu bedenken, die sich für die von dem Befreiungstatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 3 LHGebG a.F. Begünstigten ergeben hatten, sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.
129 
Allerdings ist oben dargelegt worden, dass es im konkreten Einzelfall rechtlich geboten sein kann, den Vorgaben des § 37 Abs. 3 HRG (vgl. § 96 Abs. 1 S. 7 UG sowie § 9 Abs. 7 S. 2 LHG ) durch eine Anwendung der Erlassregelung des § 6 Abs. 3 LHGebG Rechnung zu tragen. Ob insoweit der vollständige oder teilweise Erlass der Gebühr in Betracht kommt, hängt nach den oben dargestellten Grundsätzen von einer Gesamtwürdigung der Gremientätigkeit des Betroffenen ab. Diese setzt in tatsächlicher Hinsicht eine Ermittlung des Zeitaufwandes sowie der studienverlängernden Wirkung im Einzelfall sowie in rechtlicher Hinsicht die Beurteilung voraus, ob der Studierende seiner Obliegenheit gerecht geworden ist, ein vertretbares Maß an Gremientätigkeit zu wahren.
130 
Vor diesem Hintergrund ist mit dem Vorbringen des Klägers nicht dargetan und auch sonst nicht ersichtlich, dass in seinem Fall mit Blick auf § 37 Abs. 3 HRG ein (Teil-) Erlass der Studiengebühr rechtlich geboten ist. Soweit er vorgetragen hat, die ehrenamtliche Tätigkeit für den Allgemeinen Studierendenausschuss habe ihn im Sommersemester 2004 und im Wintersemester 2004/2005 in vollem Umfang in Anspruch genommen, sodass er zwei Semester verloren habe, hat die Kammer bereits durchgreifende Zweifel daran, dass der Kläger insoweit seiner Obliegenheit, ein vertretbares Maß an Gremientätigkeit zu wahren, gerecht geworden ist. Wie oben bereits aufgezeigt, kann eine ehrenamtliche Tätigkeit, die den Umfang eines „Full-Time-Jobs“ erreicht, unter dem Gesichtspunkt des § 37 Abs. 3 HRG keine Berücksichtigung finden. Unabhängig davon hat es der Kläger an hinreichend substantiierten Darlegungen fehlen lassen, inwieweit seine Tätigkeit in der Hochschulselbstverwaltung tatsächlich studienzeitverlängernde Wirkung hatte bzw. inwieweit er durch die Investition zusätzlichen zeitlichen Aufwandes (der Kläger hat seinen Angaben zufolge durch ein beschleunigtes Studium in den ersten Semestern die Zwischenprüfung vorzeitig ablegen können) eine Verzögerung des Studiums vermeiden konnte. Insgesamt ist für die Kammer nicht ersichtlich, dass im Falle des Klägers die Annahme einer Unbilligkeit im Sinne des § 22 LGebG unter dem Gesichtspunkt des § 37 Abs. 3 HRG rechtlich geboten erscheint.
C.
131 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Dabei sieht die Kammer nach Ermessen davon ab, die Entscheidung hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).
132 
Die Zulassung der Berufung findet ihre Grundlage in § 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; die Klärung der Rechtsfrage, ob die Erhebung von allgemeinen Studiengebühren auch gegenüber Studierenden, die in der Vergangenheit die Voraussetzungen des Befreiungstatbestandes gem. § 7 Abs. 1 Nr. 3 LHGebG a.F. erfüllt haben, gegen höherrangiges Recht verstößt, ist von grundsätzlicher Bedeutung.
133 
Beschluss
vom 11.07.2007
Der Streitwert wird gemäß §§ 45 Abs. 1 Satz 2 und 3, 52 Abs. 3 GKG auf 1000,-- EUR festgesetzt.
        
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG verwiesen.

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Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 11. Juli 2007 - 7 K 3075/06 zitiert 36 §§.

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(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Ausbildungsförderung wird vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 als Zuschuss geleistet.

(2) Bei dem Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen sowie bei der Teilnahme an einem Praktikum, das im Zusammenhang mit dem Besuch dieser Ausbildungsstätten steht, wird der monatliche Förderungsbetrag vorbehaltlich des Absatzes 3 zur Hälfte als Darlehen geleistet. Satz 1 gilt nicht

1.
für den Zuschlag zum Bedarf nach § 13 Absatz 4 für nachweisbar notwendige Studiengebühren,
2.
für die Ausbildungsförderung, die nach § 15 Absatz 3 Nummer 5 über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet wird,
3.
für den Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b.

(3) Bei dem Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen sowie bei der Teilnahme an einem Praktikum, das im Zusammenhang mit dem Besuch dieser Ausbildungsstätten steht, erhält der Auszubildende Ausbildungsförderung ausschließlich als Darlehen

1.
(weggefallen)
2.
für eine andere Ausbildung nach § 7 Absatz 3, soweit die Semesterzahl der hierfür maßgeblichen Förderungshöchstdauer, die um die Fachsemester der vorangegangenen, nicht abgeschlossenen Ausbildung zu kürzen ist, überschritten wird,
3.
nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer in den Fällen des § 15 Absatz 3a.
Nummer 2 gilt nicht, wenn der Auszubildende erstmalig aus wichtigem Grund oder aus unabweisbarem Grund die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt hat. Satz 1 gilt nicht für den Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b und die Ausbildungsförderung, die nach § 15 Absatz 3 Nummer 5 über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet wird.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Studiengebühren nach dem Landeshochschulgebührengesetz - LHGebG -.
Der Kläger ist seit dem Wintersemester 2004/2005 bei der beklagten Hochschule im Studiengang Technische Redaktion eingeschrieben.
Mit Gebührenbescheid vom 14.12.2006 erhob die Beklagte von dem Kläger für das Sommersemester 2007 und für die weitere Dauer seines Studiums eine Studiengebühr in Höhe von 500,- EUR je Semester. Im Bescheid heißt es, die Rückmeldung werde storniert, wenn die Studiengebühr nicht innerhalb der Rückmeldefrist entrichtet werde. Der Kläger bezahlte die Studiengebühr.
Am 12.01.2007 hat der Kläger Klage erhoben. Er beantragt,
den Gebührenbescheid der Beklagten vom 14.12.2006 aufzuheben.
Zur Begründung trägt er vor: Das LHGebG sei unvereinbar mit Verfassungs- und sonstigem Bundesrecht. Die Studiengebührenregelungen kollidierten mit den vom Bundesgesetzgeber mit dem BAföG verfolgten Zielen bei der Finanzierung des Ausbildungsabschlusses (§ 15 Abs. 3, § 15 a Abs. 3 BAföG). Bei der Studiengebühr handle es sich nicht um eine Gebühr im Rechtssinne. Sie stelle vielmehr eine Abgabe dar, die zum Teil ohne echte Nutzungsgegenleistung erbracht werde und deshalb als Sonderabgabe zu qualifizieren sei. Die Studiengebührenpflicht verletze ihn auch in seinem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG. Faktisch halte das LHGebG einen großen Teil potentieller Studierender von einem Studium für die Zukunft ab und verletze so das aus Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 3 GG folgende Recht auf gleiche Teilhabe an der Hochschulausbildung. Die Gebühren führten faktisch dazu, dass das Studium auf Auszubildende beschränkt bleibe, die über entsprechend umfangreiche finanzielle Mittel verfügten. Damit würden die in Deutschland existierenden Besitzverhältnisse zu einer unüberwindbaren sozialen Barriere. Die mit dem LHGebG angebotenen verzinslichen Darlehen könnten die abschreckende Wirkung auf die Studierenden nicht mildern. Die Höchstverschuldungsgrenze des § 9 Abs. 4 LHGebG in Höhe von 15.000 EUR überziehe die Maximalverschuldensgrenze des Bundesgesetzgebers von 10.000 EUR. Darüber hinaus werde durch die Erhebung der Studiengebühr auch in unverhältnismäßiger Weise in die Berufsfreiheit eingegriffen. Faktisch sei in Baden-Württemberg der Hochschulzugang weitestgehend zulassungsbeschränkt. Eine Wahlmöglichkeit für das Studienfach bestehe nur für einen kleinen Kreis hochqualifizierter Abiturienten. Deshalb sei nicht ersichtlich, inwieweit die vom Gesetzgeber verfolgten Zwecke überhaupt erreicht werden könnten. Das Vertrauen der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bereits immatrikulierten Studierenden in eine Fortsetzung des kostenlosen Studiums überwiege das Interesse des Gesetzgebers am Inkrafttreten der Studiengebührenregelung. Eine verfassungskonforme Übergangsregelung fehle. Da die Verzinsung des Darlehens zur faktischen Mehrbelastung derjenigen Studierenden führe, die aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse die erhobene Gebühr nicht bezahlen könnten, verstoße das Gesetz auch gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Eine missbräuchliche Inanspruchnahme von Gesetzgebungskompetenzen durch den Landesgesetzgeber liege nicht vor. Der Landesgesetzgeber habe berücksichtigt, dass die Ausbildungsförderung nach dem BAföG nicht für die Bezahlung der Studiengebühren verwendet werden soll. Er habe deshalb mit der Darlehensgewährung nach § 7 LHGebG ein eigenes System für die Finanzierung der Studiengebühren durch die Studierenden, denen die erforderlichen Mittel für die Bezahlung der Studiengebühren nicht zur Verfügung stünden, geschaffen. Die Inanspruchnahme von BAföG-Mitteln für die Finanzierung der Studiengebühren sei mithin nicht erforderlich. Auch das mit dem BAföG verfolgte Ziel der Finanzierung des Ausbildungsabschlusses werde durch das LHGebG nicht in missbräuchlicher Weise konterkariert. Die Studiengebühr nach § 3 LHGebG werde auch den finanzverfassungsrechtlichen Vorgaben des Grundgesetzes gerecht. Sie sei entgegen der Behauptung des Klägers eine Vorzugslast in Form einer Benutzungsgebühr. Jeder immatrikulierte Studierende erhalte mit dem Studienplatz eine staatliche Sonderleistung, deren Wert die Gebührenhöhe von 500 EUR bei Weitem übersteige. Die Studiengebühr wäre auch dann keine unzulässige Sonderabgabe, wenn ein Teil des Gebührenaufkommens unmittelbar für die Finanzierung des Ausfallfonds herangezogen würde. Selbst in diesem Fall erhielten die Studierenden noch einen Sondervorteil, der die Gebühr rechtfertigen würde. Die von K. vertretene Rechtsauffassung vermenge den Gebührentatbestand mit der Frage der Bindung des Gebührenaufkommens. Im Übrigen habe der baden-württembergische Gesetzgeber mit § 4 Abs. 1 S. 1 LHGebG eine besondere Zweckbestimmung für das Gebührenaufkommen geregelt. Danach fließe dieses den Hochschulen ungeschmälert für die Erfüllung ihrer Aufgaben in Studium und Lehre zu. Eine Quersubventionierung des Studienfonds aus Gebührenmitteln verstoße gegen diese Zweckbestimmung und sei damit unzulässig. Diese Entscheidung berühre weder die Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung noch die Rechtmäßigkeit der Verwendung des Gebührenaufkommens. Die Erhebung der Studiengebühren greife nicht in die teilhaberechtliche Komponente des Art. 12 Abs. 1 GG ein. Sie sei keine unüberwindliche soziale Barriere für den Zugang zum Studium. Der Gesetzgeber habe die Einführung der allgemeinen Studiengebührenpflicht mit einem finanziellen Ausbildungsförderungssystem verbunden, das sicherstelle, dass niemand durch die Studiengebühr davon abgehalten werde, ein Studium aufzunehmen. Die Prognose des baden-württembergischen Gesetzgebers, nach der eine Belastungsgrenze von 15.000,- EUR keine abschreckende Wirkung entfalte und keine unüberwindliche soziale Barriere für die Aufnahme eines Studiums errichte, begegne keinen Bedenken. Die Studiengebührenpflicht stelle eine Berufsausübungsregelung dar, die durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt und auch sonst verhältnismäßig sei. Die Einschätzung des Gesetzgebers, durch die Zahlung von Studiengebühren werde die Position der Studierenden gestärkt, sei nicht zu beanstanden. Auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liege nicht vor. Eine mit der Regelung verbundene Ungleichbehandlung der Darlehensnehmer gegenüber der Sofortzahlern sei durch die Zwecke des Gesetzes sachlich gerechtfertigt und angemessen. Auch die jedem Darlehen immanente Rückzahlungspflicht einschließlich Zinsen bewirke keine unzumutbare Benachteiligung der Darlehensnehmer gegenüber den Sofortzahlern. Die Mehrbelastung sei schon deshalb gerechtfertigt, weil die Darlehensnehmer später mit der Gebührenschuld belastet würden als die Sofortzahler. Außerdem habe der Sofortzahler bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise einen Kapital- und damit auch einen Zinsverlust. Schließlich sei die Ungleichbehandlung gegenüber den Sofortzahlern auch durch die erhöhte Leistungsfähigkeit gerechtfertigt, die der Studierende aufgrund der staatlichen Ausbildung an der Hochschule erhalte. Die Rückzahlungsverpflichtung sei insgesamt angemessen. Nach § 9 Abs. 4 LHGebG sei die Gesamtbelastung der Studierenden mit einem BAföG-Darlehen und einem Studiengebührendarlehen insgesamt auf 15.000,- EUR beschränkt. Bei Studierenden, die wegen ihrer Bedürftigkeit Förderung nach dem BAföG in Anspruch nehmen, sei der Rückzahlungsanspruch des Staatsdarlehens nach § 17 Abs. 2 S. 1 BAföG auf 10.000,- EUR beschränkt. Bereits der mit dem durchschnittlichen Förderbetrag geförderte Studierende komme in den Genuss der Kappungsgrenze. Nach § 9 Abs. 4 LHGebG gelte die „Höchstgrenze der Zahlungspflicht“ sowohl für die Studiengebührenschuld als auch für die – auch in der Rückzahlungsphase anfallenden – Zinsen. Trotz der Regelung des § 13 StudGebVO sei auch eine mehrfache Anwendung der Vorschrift hinsichtlich der fortlaufenden Zinsen möglich. Die mit der Einführung der allgemeinen Studiengebührenpflicht verbundene unechte Rückwirkung sei verfassungsgemäß. Schließlich verstoße die Einführung von Studiengebühren auch nicht gegen die Verpflichtung aus Art. 13 Abs. 2 c des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte - IPwskR -. Die Bestimmung sei teleologisch zu reduzieren, wenn das Ziel der Vorschrift - der gerechte Zugang zur Hochschulbildung - auch und gerade durch eine Einführung einer Studiengebühr erreicht werden könne. Art. 13 IPwskR beinhalte demnach kein absolutes Verbot der Wiedereinführung von allgemeinen Studiengebühren. Die Einführung allgemeiner Studiengebühren sei zulässig, wenn die Studiengebührenregelung sozial gerecht ausgestaltet werde. Nach diesen allgemeinen Verpflichtungen gebe es mehrere Modelle für Studiengebühren, die sich mit Sinn und Zweck des Art. 13 Abs. 2 c IPwskR vereinbaren ließen. Die Prognose des Gesetzgebers, dass die Einführung der Studiengebührenregelung insgesamt keine abschreckende Wirkung entfalten werde, sei nicht zu beanstanden. Dies gelte auch vor dem Hintergrund vorhandener nationaler und internationaler Erkenntnisse. Die Höhe der Studiengebühren liege unter den Gebührensätzen, die der UN-Ausschuss beanstandet habe. Der Verpflichtung, die weitere Entwicklung zu beobachten und die Norm ggf. zu revidieren, werde das Land Baden-Württemberg durch die Einrichtung eines unabhängigen Monitoring-Beirats gerecht.
10 
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die einschlägigen Akten der Beklagten (1 Band) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
11 
Die - ohne Durchführung eines Vorverfahrens (vgl. § 68 Abs. 1 S. 2 1. Halbs. VwGO, § 11 LHGebG) - zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 14.12.2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Der Kläger ist verpflichtet, ab dem Sommersemester 2007 für das Studium in seinem Studiengang eine allgemeine Studiengebühr von 500,- EUR zu entrichten. Der Gebührenbescheid findet seine Rechtsgrundlage in den Vorschriften des Landeshochschulgebührengesetzes ( I. ). Die Bestimmungen dieses Gesetzes, mit denen für das Studium an staatlichen Hochschulen und an Berufsakademien ab dem Sommersemester 2007 eine Gebührenpflicht eingeführt wurde, sind mit höherrangigem Recht vereinbar ( II. ). Der Landesgesetzgeber hat insoweit von seiner Gesetzgebungskompetenz in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht ( II.1. ). Die maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes sind nicht nach Art. 31 GG wegen entgegenstehenden Bundesrechts nichtig (II.2. ) und stehen in Einklang mit den Vorgaben des materiellen Verfassungsrechts ( II.3. ).
I.
12 
Die durch den angegriffenen Bescheid begründete Gebührenpflicht für das Sommersemester 2007 beurteilt sich nach den Bestimmungen des Landeshochschulgebührengesetzes – LHGebG - in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze vom 19.12.2005 – Änderungsgesetz - (GBl S. 794, ber. 2006, S. 15), das mit Wirkung vom 28.12.2005 in Kraft getreten ist (Art. 7 Abs. 1 des Änderungsgesetzes). Nach § 3 S. 1 LHGebG erheben die staatlichen Hochschulen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Landeshochschulgesetzes - LHG - und die Berufsakademien für ihr Lehrangebot in einem grundständigen Studiengang oder in einem konsekutiven Masterstudiengang von den Studierenden Studiengebühren nach § 5. Die Studiengebühr beträgt für jedes Semester 500,- EUR (§ 5 Abs. 1 S. 1 LHGebG) und ist nach § 5 Abs. 2 mit dem Erlass des Gebührenbescheides fällig, sofern dieser die Fälligkeit nicht abweichend bestimmt. Nach § 3 S. 2 LHGebG sind unter weiteren Voraussetzungen Zeiten der Beurlaubung vom Studium, praktische Studiensemester nach § 29 Abs. 4 S. 2 LHG sowie Studiensemester, in denen ausschließlich das praktische Jahr nach der Approbationsordnung für Ärzte absolviert oder absolviert und nachbereitet wird, von der Gebührenpflicht ausgenommen. § 6 Abs. 1 und Abs. 2 enthält Regelungen über die Befreiung von der Gebührenpflicht, Abs. 3 über die Möglichkeit der Stundung oder des Erlasses der Gebühr nach §§ 21, 22 LGebG. Nach Art. 7 Abs. 2 Satz 1 des Änderungsgesetzes werden die Studiengebühren nach § 3 i.V.m. § 5 LHGebG erstmals für das Sommersemester 2007 erhoben.
13 
An diesem Maßstab gemessen sind im Falle des Klägers die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Gebührenpflicht in Höhe von 500,- EUR für das Sommersemester 2007 und die folgenden Semester unstreitig erfüllt. Der Kläger ist bei der Beklagten – einer Hochschule im Sinne des § 1 Abs. 2 LHG (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 4 LHG) - im Studiengang Technische Redaktion immatrikuliert. Einer der Ausnahmetatbestände des § 3 S. 2 LHGebG liegt ebenso wenig vor wie einer der Befreiungstatbestände des § 6 Abs. 1 S. 1 LHGebG. Keine Zweifel bestehen mit Blick auf die Formulierung des Gesetzes (vgl. § 3 Satz 1 LHGebG „erheben“ sowie § 5 Abs. 2 LHGebG „mit Erlass des Gebührenbescheides“) auch an der Befugnis der Beklagten, die gesetzliche Gebührenpflicht durch Verwaltungsakt zu konkretisieren. Rechtlich nicht zu beanstanden ist ferner, dass mit dem Bescheid dem Kläger eine Zahlungspflicht über das Sommersemester 2007 hinaus „für die weitere Dauer“ des Studiums, also für alle Folgesemester auferlegt wird. Diese Dauerwirkung des Gebührenbescheids begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Denn die zeitliche Inhaltsbestimmung des Verwaltungsakts ergibt sich bereits unmittelbar aus dem Gesetz. § 5 Abs. 3 Satz 1 LHGebG bestimmt, dass der Gebührenbescheid (erst) bei einer Exmatrikulation binnen eines Monats nach Beginn der Vorlesungszeit gegenstandslos wird. Da auf diese Regelung in Nr. 3 des angefochtenen Bescheides und in dessen Begründung ausdrücklich hingewiesen wird, lässt der Bescheid auch unter dem Gesichtspunkt hinreichender Bestimmtheit (§ 37 Abs. 1 LVwVfG) keine Rechtsfehler erkennen.
II.
14 
Die Bestimmungen des Landeshochschulgebührengesetzes, mit denen das Hochschulstudium ab dem Sommersemester 2007 einer Gebührenpflicht unterworfen wird, sind mit höherrangigem Recht vereinbar (wie VG Freiburg, Urt. v. 20.06.2007 - 1 K 2324/06 -, VENSA).
15 
1. Der Landesgesetzgeber hat die ihm nach Art. 70 Abs. 1 GG zustehende Gesetzgebungskompetenz in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt.
16 
a) Der Gesetzgeber des Landes Baden-Württemberg besitzt für die Einführung der allgemeinen Studiengebühr die Gesetzgebungskompetenz. Er hat die maßgeblichen Bestimmungen aufgrund seiner Gesetzgebungszuständigkeit nach Art. 70 Abs. 1 GG erlassen. Hiernach haben die Länder das Recht zur Gesetzgebung, soweit das Grundgesetz nicht dem Bund Gesetzgebungsbefugnisse verleiht. Die Auferlegung von allgemeinen Studiengebühren ist dem Hochschulwesen und damit der „Kulturhoheit“ zuzuordnen, die nach der Regel des Art. 70 Abs. 1 GG grundsätzlich der Gesetzgebungskompetenz der Länder unterliegt (vgl. BVerfG, Urt. v. 19.03.2003, BVerfGE 108, 1, 14 ). Die Kompetenz für das Hochschulwesen umfasst auch Regelungen über die Erhebung von Studiengebühren als nichtsteuerliche Abgabe (BVerfG, Urt. v. 26.01.2005, BVerfGE 112, 226, 243 <6.HRGÄndG>; 108, 1, 13 f. ).
17 
Die Gesetzgebungszuständigkeit des Landes ist nicht durch eine – nach Art. 75, 125 b Abs. 1 GG fortgeltende - rahmenrechtliche Vorschrift des Bundes ausgeschlossen oder eingeschränkt. Die Bestimmungen des 6. Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes - 6.HRGÄndG – vom 08.08.2002 (BGBl. I S. 3138), mit denen der Bundesgesetzgeber den Grundsatz der Gebührenfreiheit des Erststudiums und eines konsekutiven Studiengangs, der zu einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führt, eingeführt hat (vgl. Art. 1 Nr. 3 6.HRGÄndG), sind vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt worden (Urt. v. 26.01.2005, BVerfGE 112, 226).
18 
b) Das Land Baden-Württemberg hat mit dem Erlass des Landeshochschulgebührengesetzes auch nicht in verfassungswidriger Weise die Interessen der anderen Länder oder des Bundes unberücksichtigt gelassen und ihnen gegenüber seine Gesetzgebungskompetenz missbräuchlich wahrgenommen (zum Grundsatz der wechselseitigen Pflicht des Bundes und der Länder zu bundesfreundlichem Verhalten vgl. BVerfGE 61, 149, 205; 81, 310, 337 m. w. N.; BVerwGE 115, 32, 34).
19 
Dies gilt zunächst im Hinblick auf den Einwand, als Folge der Gebührenerhebung würden Studierende zum Besuch von Hochschulen außerhalb Baden-Württembergs bewogen, an denen nach wie vor ein gebührenfreies Studium möglich ist, und dies würde dort zu Kapazitätsproblemen, finanziellen Belastungen und einer Verschlechterung der Studienbedingungen führen. Denn es lässt sich nicht feststellen, dass der Landesgesetzgeber mit dem Gesetz das Ziel einer „Verdrängung“ Studierwilliger zu Lasten anderer Bundesländer verfolgt. Vielmehr gehört die sozialverträgliche Ausgestaltung der Studiengebühren zu den wesentlichen Eckpunkten des Studiengebührenkonzepts, durch die Studiengebühr soll niemand von der Aufnahme eines Studiums abgehalten werden (LTDrucks 13/4858, S. 16). Unabhängig davon ist nicht ersichtlich, dass durch die Einführung der Studiengebühren in Baden-Württemberg tatsächlich ein Abwandern von Studienbewerbern oder Studierenden in andere Bundesländer in nennenswertem Ausmaß ausgelöst würde (so auch LTDrucks 13/4858, S. 18). Wie bereits das Bundesverfassungsgericht überzeugend dargelegt hat, ist für die Wahl des Studienorts und der Hochschule - einschließlich der Entscheidung für ein Studium in Heimatnähe - eine Vielzahl von Faktoren bedeutsam und sind Studiengebühren in der Größenordnung von 500,- EUR je Semester im Vergleich zu den - von Ort zu Ort unterschiedlichen - Lebenshaltungskosten dabei von nachrangiger Bedeutung (vgl. Urt. v. 26.01.2005, BVerfGE 112, 226, 245 <6. HRGÄndG>). Der Annahme einer unzumutbaren Beeinträchtigung von Länderinteressen steht ferner entgegen, dass die Länder mit gebührenfreiem Studium auch im Fall einer höheren Nachfrage ihre Hochschulen lediglich bis zur Grenze ihrer Kapazität auslasten müssen (vgl. nur Haug, WissR 33 (2000), 1, 16 f.). Schließlich ist es dem föderalen System immanent, dass in Materien wie der Hochschulbildung, die durch hohe Mobilität des angesprochenen Personenkreises gekennzeichnet sind, durch die jeweilige Landesgesetzgebung Wanderungsbewegungen ausgelöst werden können. Daraus resultierende Nachteile hat ein Land grundsätzlich in eigener Verantwortung zu bewältigen (vgl. BVerfG, Urt. v. 26.01.2005, BVerfGE 112, 226, 248).
20 
Ein Verstoß gegen den Grundsatz bundesfreundlichen Verhaltens ergibt sich auch nicht aus einer Kollision der Regelungen über die Studiengebührenpflicht mit den vom Bundesgesetzgeber mit dem Bundesausbildungsförderungsgesetz – BAföG - verfolgten Zielen. Nach § 11 Abs. 1 BAföG wird die Ausbildungsförderung des Bundes „für den Lebensunterhalt und die Ausbildung“ geleistet. Nach dem Willen des Bundesgesetzgebers sollen die individuellen Kosten der Ausbildung indes nur die Aufwendungen für Lern- und Arbeitsmittel sowie für Studien- und Familienheimfahrten umfassen. Zur Deckung „besonderer Kosten der Ausbildung“, wie z.B. von Studiengebühren ist die Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz nicht bestimmt (vgl. OVG Berlin, Urt. v. 18.01.2001, NVwZ-RR 2002, 118, 121 unter Hinweis auf BTDrucks 13/4246 S. 22 zu Nr. 19). Dem Umstand, dass die Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz nicht der Deckung von Studiengebühren dient, hat der Landesgesetzgeber mit dem Landeshochschulgebührengesetz im Übrigen Rechnung getragen. Denn mit dem in § 7 LHGebG zur Finanzierung der Studiengebühren eingeräumten Darlehensanspruch wird grundsätzlich gewährleistet, dass auch Studierende, denen die erforderlichen Mittel für die Bezahlung der Studiengebühren nicht zur Verfügung stehen, ein Studium aufnehmen bzw. fortsetzen können (hierzu noch unten 2.b)bb)). Damit ist ausgeschlossen, dass ein nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geförderter Studierender – entgegen der Zweckbestimmung des Bundesgesetzes – zur Finanzierung der Gebühr BAföG-Mittel verwendet bzw. zusätzlich eine Erwerbstätigkeit aufnehmen muss.
21 
Auch das mit dem Bundesausbildungsförderungsgesetz verfolgte Ziel der Finanzierung des Ausbildungsabschlusses wird durch das Landeshochschulgebührengesetz nicht in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise konterkariert. Die Förderungshöchstdauer nach § 15 a Abs. 1 BAföG entspricht grundsätzlich der Regelstudienzeit. Da der Anspruch auf Darlehensgewährung nach § 7 Abs. 4 Satz 1 LHGebG dem gegenüber für die Dauer der Regelstudienzeit eines grundständigen Studiums zuzüglich vier weiterer Hochschulsemester gewährt wird, besteht im Regelfall der Anspruch auf Darlehensgewährung für einen längeren Zeitraum als der Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem BAföG. In Ausnahmefällen kann es allerdings sein, dass Studierenden auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer als Hilfe zum Studienabschluss Ausbildungsförderung geleistet wird (§ 15 Abs. 3 a BAföG). In diesen Fällen kann es dazu kommen, dass ein bedürftiger, nach § 15 Abs. 3 a BAföG geförderter Studierender wegen Überschreitung der Dauer nach § 7 Abs. 4 Satz 1 LHGebG keinen Anspruch auf Darlehensgewährung mehr hat. Dem insoweit bestehenden – wegen der überschaubaren Höhe der Gebühr – begrenzten Risiko, dass der bedürftige Studierende – entgegen der mit der Studienabschlussförderung vom Bundesgesetzgeber verfolgten Intention – in der Endphase seines Studiums zur Finanzierung der Studiengebühr zusätzlich eine Erwerbstätigkeit aufnehmen muss und dadurch ggf. seinen Abschluss gefährdet, kann indes mit den Mitteln des Gesetzes begegnet werden. Denn nach § 6 Abs. 3 und 4 LHGebG können die Hochschulen die Studiengebühr auf Antrag nach § 21 LGebG stunden oder nach § 22 LGebG erlassen. Mithin können sie im Rahmen des ihnen eingeräumten Ermessens der konkreten wirtschaftlichen Lage des Studierenden wie auch der Zielsetzung der Studienabschlussförderung hinreichend Rechnung tragen. Angesichts dieser Möglichkeit, eine Kollision mit der bundesrechtlichen Regelung durch die Rechtsanwendung im konkreten Einzelfall zu vermeiden, lässt sich ein Verstoß gegen die Verpflichtung zu bundesfreundlichem Verhalten nicht feststellen.
22 
Schließlich hat der Landesgesetzgeber seine Gesetzgebungskompetenz gegenüber dem Bund auch nicht insoweit missbräuchlich in Anspruch genommen, als er die Höchstgrenze der Rückzahlungspflicht beim Zusammentreffen von Schulden aus dem BAföG-Darlehen und dem Studiengebührendarlehen in § 9 Abs. 4 LHGebG auf 15.000,-- EUR festgesetzt hat, während der Bundesgesetzgeber für die Rückzahlung des BAföG-Darlehens nach § 17 Abs. 2 Satz 1 BAföG die Verschuldungsobergrenze bei 10.000,-- EUR angesetzt hatte. Gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse darüber, ab welcher Höhe Rückzahlungsverpflichtungen aus einem BAföG- bzw. Studiengebührendarlehen einkommensschwache Studierende von der Aufnahme oder Fortführung eines Studiums abschrecken, existieren nicht. Deshalb lässt sich auch nicht feststellen, dass der Landesgesetzgeber der Entscheidung des Bundesgesetzgebers zugrunde liegende tatsächliche Erkenntnisse (etwa von Sachverständigen) missachtet hätte (vgl. BTDrucks 14/4731, S. 26, 36, wonach Rückzahlungsbeträge von 33.150,00 DM und mehr Kinder aus finanziell schlecht gestellten Elternhäusern von der Aufnahme eines Studiums abschrecken könnten). Wenn er sich in Wahrnehmung des ihm eingeräumten Prognose- und Gestaltungsspielraums (dazu im Einzelnen unten S. 21 f. ) für eine von der bundesgesetzlichen Regelung in § 17 Abs. 2 Satz 1 BAföG abweichende Belastungsobergrenze entscheidet, kann dies kompetenzrechtlich nicht beanstandet werden.
23 
c) Bei der Begründung der Studiengebührenpflicht hat der Landesgesetzgeber auch die Anforderungen beachtet, die sich aus der Begrenzungs- und Schutzfunktion der bundesstaatlichen Finanzverfassung (Art. 104 a ff. GG) ergeben.
24 
Bei der Studiengebühr handelt es sich um eine herkömmliche nichtsteuerliche Abgabe vom Typus der Gebühr.
25 
Anders als die Steuer im Sinne der Art. 105, 106 GG wird die Gebühr nicht „voraussetzungslos“, sondern als Gegenleistung für eine öffentlich-rechtliche Leistung erhoben (vgl. BVerfG, Urt. v. 19.03.2003, BVerfGE 108, 1, 13 f. ). Die sachliche Legitimation der Gebühr folgt - wie allgemein bei sogenannten Vorzugslasten - aus ihrer Ausgleichsfunktion: Wer eine öffentliche Leistung in Anspruch nimmt, empfängt einen besonderen Vorteil, der es rechtfertigt, ihn zum Tragen der Kosten der öffentlichen Leistung heranzuziehen oder die durch die öffentliche Leistung gewährten Vorteile ganz oder teilweise abzuschöpfen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, BVerwGE 115, 32, 36 ; BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006 - 1 BvR 1750/01 -, Juris).
26 
Die vom Landesgesetzgeber eingeführte allgemeine Studiengebühr ist nach ihrer Ausgestaltung eine derartige Vorzugslast in der Form einer Benutzungsgebühr. Gemäß § 3 S. 1 LHGebG wird sie von den Staatlichen Hochschulen im Sinne des § 1 Abs. 2 LHG und den Berufsakademien für ihr Lehrangebot in einem grundständigem Studiengang oder einem konsekutiven Masterstudiengang von den Studierenden erhoben. Mit ihr sollen demnach die mit der Rechtsstellung als Studierende verbundenen Vorteile teilweise abgegolten werden (vgl. LT-Drs. 13/4858, S. 19). Der Sache nach knüpft der Gebührentatbestand an die durch Immatrikulation begründete Rechtsstellung des Studierenden an (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 1 LHG). Durch die Immatrikulation, die gebührenrechtlich den Beginn der Benutzung der staatlichen Einrichtung markiert, belegt der Studierende einen Studienplatz, für den die Hochschule ihre mit erheblichen Kostenaufwand geschaffenen Einrichtungen vorzuhalten hat, ohne das es darauf ankommt, ob die Leistungen im Einzelfall in Anspruch genommen werden (BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a. a. O.). Mithin knüpft die Gebühr an die individuelle Inanspruchnahme der Hochschule als einer staatlichen Infrastruktureinrichtung durch den Studierenden an und ist insoweit nicht, wie eine Steuer, voraussetzungslos geschuldet. Bereits die durch das Landeshochschulgebührengesetz vom 05.05.1997 – LHGebG a.F. – (GBl. S. 173) eingeführte Langzeitstudiengebühr ist von der erkennenden Kammer als Benutzungsgebühr qualifiziert worden (vgl. Urteil vom 29.06.1999 – 7 K 2983/98 -). Dies ist weder im weiteren Rechtszug (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 06.04.2000, VBlBW 2000, 232; BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, BVerwGE 115, 32) noch vom Bundesverfassungsgericht beanstandet worden (BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a.a.O.). Gründe, die im Hinblick auf die allgemeine Studiengebühr eine andere Beurteilung geboten erscheinen lassen, sind für die Kammer nicht ersichtlich.
27 
Die Einstufung als Benutzungsgebühr wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Gesetzgeber neben der Erzielung zusätzlicher Einnahmen für die Lehre und die Verbesserung der Studienbedingungen mit der Studiengebühr auch den Zweck verfolgt, die Studierenden zu einem effizienten Studierverhalten und damit kürzeren Studienzeiten anzuhalten (vgl. LTDrucks. 13/4858, S. 1, 16). Denn in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannte Gebührenzwecke sind neben dem Vorteilsausgleich und der Kostendeckung auch verhaltenslenkende Zielsetzungen des Gebührengesetzgebers (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a. a. O. m.w.N.; BVerfGE 108, 1, 18).
28 
Mit dem auf das Gutachten von K. (ders., Gestaltungsmöglichkeiten und Grenzen bei der Einführung von Studienbeiträgen - Verfassungsrechtlicher Rahmen und einfach-rechtliche Spielräume -, S. 20 f.; vgl. auch Waldeyer, Studienbeiträge unzulässig?, NJW-Editorial 44/2006) gestützten Einwand, der Anteil am Gebührenaufkommen, der in den sog. Studienfonds nach § 9 LHGebG fließe, sei abgabenrechtlich nicht als Gebühr bzw. Beitrag, sondern als verfassungsrechtlich unzulässige Sonderabgabe zu qualifizieren, vermag der Kläger nicht durchzudringen. Das Gutachten bezieht sich auf die Regelung des § 17 Abs. 3 Satz 3 des Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen - StBAG NRW -. Danach müssen die Hochschulen einen prozentualen Anteil ihres jährlichen Gesamtaufkommens an Studienbeiträgen zur Finanzierung des Ausfallsicherungsfonds abführen, der - wie der Studienfonds des § 9 LHGebG – die Aufgabe hat, die Ausfälle bei der Rückzahlung von Studiengebührendarlehen zu decken. Das K. -Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass mit dem Gebühren-/Beitragsanteil zur Finanzierung des Ausfallfonds kein Nutzungsvorteil abgeschöpft werde und es sich deshalb insoweit um eine Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion handele.
29 
Eine Übertragung dieser Aussage auf die baden-württembergische Rechtslage verbietet sich bereits deshalb, weil das Landeshochschulgebührengesetz eine § 17 Abs. 3 Satz 3 StBAG NRW entsprechende Regelung nicht kennt. Im Gegenteil ist in § 4 Abs. 1 Satz 1 LHGebG ausdrücklich bestimmt, dass die Gebühren jeder Hochschule, die sie eingenommen hat, zweckgebunden für die Erfüllung ihrer Aufgaben in Studium und Lehre zur Verfügung stehen (vgl. auch die Gesetzesbegründung, LTDrucks 13/4858, S. 20 f.). Mit dieser - verfassungsrechtlich zulässigen (vgl. Vogel/Waldhoff, in: Bonner Kommentar, 81. Lfg. Nov. 1997, Vorbemerkungen zu Art. 104 a bis 115 Rdnr. 424) - Verwendungsregelung stellt der Gesetzgeber grundsätzlich sicher, dass mit dem Gebührenaufkommen das Angebot der Hochschulen in Studium und Lehre verbessert wird und es so den Gebührenschuldnern zugute kommt.
30 
Dessen ungeachtet sind Einwände gegen die Verwendung der Gebühreneinnahmen nicht geeignet, die rechtliche Einstufung der streitgegenständlichen Abgabe als Gebühr in Frage zu stellen.
31 
Die begriffliche Abgrenzung von Steuern und nichtsteuerlichen Abgaben richtet sich – allein – nach dem materiellen Gehalt des Abgabentatbestandes (BVerfG, Urt. v. 19.03.2003, BVerfGE 108, 1, 13 f. auch zur Bedeutung der Formenklarheit und Formenbindung für die Finanzverfassung; BVerfGE 92, 91, 114). Wie dargelegt, erheben die Hochschulen nach § 3 Satz 1 LHGebG Studiengebühren von den Studierenden allein für ihr Lehrangebot in einem gebührenpflichtigen Studiengang. Diese rechtliche Verknüpfung von Leistung (Lehrangebot, Einräumung der Rechtsstellung als Studierender) und Gegenleistung (Studiengebühr) reicht aus, um die Abgabe begrifflich als Gebühr einzustufen und damit die verfassungsrechtlich gebotene Abgrenzung zur Steuer bzw. zur Sonderabgabe vorzunehmen. Für diese Einstufung und damit auch für die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Gebühr im vorliegenden Zusammenhang unerheblich ist demgegenüber die Frage, wie das Abgabenaufkommen verwendet wird. Auch wenn Gebühren und Beiträge sich durch ihre Aufwandsabhängigkeit von der Steuer unterscheiden, so bedeutet dies nicht, dass das Gebühren- bzw. Beitragsaufkommen ausschließlich zur speziellen Kostendeckung der gebühren-/beitragspflichtigen Leistung verwendet werden darf (vgl. Kirchhof, Staatliche Einnahmen, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Bd. 4, 2. Aufl., Heidelberg 1999, § 88 Rdnr. 208; Bosse, NRWVBl. 2007, 87, 89). Vielmehr gilt auch im Zusammenhang mit Gebühren haushaltsrechtlich grundsätzlich das Prinzip der Gesamtdeckung (vgl. § 8 LHO) bzw. Non-Affektation, wonach alle Einnahmen als Deckungsmittel für alle Ausgaben dienen (vgl. Vogel/Waldhoff, a.a.O. Vorbemerkungen zu Art. 104 a bis 115 Rdnrn. 37, 424).
32 
Vor diesem Hintergrund kommt es – ungeachtet des Umstands, dass der Landesgesetzgeber in § 4 Abs. 1 Satz 1 LHGebG Vorgaben für die Verwendung des Gebührenaufkommens gemacht hat – für die Frage der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Studiengebühr als Benutzungsgebühr nicht darauf an, zu welchen Zwecken das Gebührenaufkommen tatsächlich verwendet wird (vgl. auch Bosse, NRWVBl. 2007, 87, 89; VG Minden, Urt. v. 26.03.2007 - 9 K 3614/06 -, Juris, zu § 17 des Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen). Insoweit wäre es im vorliegenden Zusammenhang unbeachtlich, wenn - entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 LHGebG - tatsächlich Gebühreneinnahmen in den Studienfonds flössen oder mit dem Gebührenaufkommen Finanzierungslücken gefüllt würden, die unmittelbar zuvor durch eine hochschulinterne Umschichtung von allgemein aus dem Staatshaushalt zugewiesenen Finanzmitteln aus dem Bereich von Studium und Lehre in andere studienfremde Bereiche entstanden sind (vgl. VG Freiburg, Urt. v. 20.06.2007 - 1 K 2324/06 -, Vensa).
33 
2. Die Vorschriften über die Studiengebührenpflicht gem. §§ 3 Satz 1, 5 Abs. 1 LHGebG sind nicht gem. Art. 31 GG wegen entgegenstehenden Bundesrechts nichtig. Das Landeshochschulgebührengesetz steht insbesondere nicht im Widerspruch zu Art. 13 Abs. 2 c) des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte - IPwskR - vom 19.12.1966 (im Folgenden „UN-Sozialpakt“). Danach erkennen die Vertragsstaaten an, dass im Hinblick auf die volle Verwirklichung des „Rechts eines jeden auf Bildung“ (Art. 13 Abs. 1 IPwskR) der Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise, insbesondere durch die allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich gemacht werden muss.
34 
Bei der Regelung handelt es sich um eine für den Landesgesetzgeber verbindliche Bestimmung des Bundesrechts (a) . Eine Kollision der landesrechtlichen Vorschriften über die Erhebung einer Studiengebühr mit der bundesrechtlichen Regelung des Art. 13 Abs. 2 c) IPwskR liegt indes nicht vor(b ).
35 
a) Der Bundesgesetzgeber hat dem UN-Sozialpakt mit förmlichem Gesetz gem. Art. 59 Abs. 2 GG zugestimmt (Vertragsgesetz vom 23.11.1973, BGBl II S. 1569; der Pakt ist gemäß der Bekanntmachung vom 09.09.1976, BGBl II, S. 428, am 03.01.1976 in Kraft getreten). Damit hat er den Pakt in das deutsche Recht transformiert und einen entsprechenden Rechtsanwendungsbefehl erteilt. Innerhalb der deutschen Rechtsordnung steht der UN-Sozialpakt somit im Range eines Bundesgesetzes (vgl. BVerfG, BVerfGE 111, 307, 317 ; Beschl. v. 19.09.2006, NJW 2007, 499 ). Da nach Art. 28 IPwskR die Bestimmungen des Paktes „ohne Einschränkungen oder Ausnahmen für alle Teile eines Bundesstaates“ gelten und die Bundesländer dem Paktbeitritt zugestimmt haben (vgl. BTDrucks 7/1093, S. 3 f.), führt die Rangzuweisung dazu, dass der Landesgesetzgeber die Bestimmungen des UN-Sozialpakts wie anderes Gesetzesrecht des Bundes zu beachten hat. Aus der Rangzuweisung ergibt sich weiter, dass deutsche Gerichte den Pakt wie anderes Gesetzesrecht des Bundes im Rahmen methodisch vertretbarer Auslegung zu beachten und anzuwenden haben (vgl. BVerfGE 111, 307, 317; Beschl. v. 19.09.2006, a.a.O.).
36 
Art. 13 Abs. 2 c) IPwskR enthält nicht nur einen unverbindlichen Programmsatz, sondern eine rechtsverbindliche Verpflichtung (so auch Pieroth/Hartmann, NWVBl. 2007, 81, 82 m.w.N.; Riedel, Gutachten zur Völkerrechtswidrigkeit von Studiengebühren, S. 5 ff.; Riedel/Söllner, JZ 2006, 270, 275 f.; Schneider, Die Justiziabilität wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, 2004, S. 39; VG Minden, Urt. v. 26.03.2007 - 9 K 3614/06 -, Juris; VG Freiburg, Urt. v. 20.06.2007 - 1 K 2324/06 -, VENSA). Hierfür spricht bereits der Wortlaut, der – ausgehend vom „Recht eines jeden auf Bildung“ - das zwingende Gebot enthält, den Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich zu machen. Auch die Entstehungsgeschichte des Pakts bestätigt den normativ-verbindlichen Charakter der Bestimmung. Ebenso wie der Internationale Pakt über die bürgerlichen und politischen Rechte wurde auch der UN-Sozialpakt aus dem deklaratorischen Menschenrechtskatalog der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10.12.1948 abgeleitet, in dem die bürgerlichen und politischen Rechte und die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte gleichberechtigt nebeneinander stehen (vgl. Nowak, UNO-Pakt über bürgerliche und politische Rechte und Fakultativprotokoll, CCPR-Kommentar, 1989, S. XV Rn.2; Riedel, Gutachten, S. 6).
37 
Da die Umsetzung der Verpflichtung der Vertragsstaaten zur allmählichen Einführung der Unentgeltlichkeit der Hochschulbildung grundsätzlich das Vorliegen von im Ermessen des Vertragsstaats liegenden staatlichen Maßnahmen voraussetzt und auch die Rechtsverwirklichung gemäß Art. 2 Abs. 1 IPwskR nach und nach erfolgen soll, erscheint zweifelhaft, ob Art. 13 Abs. 2 c) IPwskR im Hinblick auf die Pflicht zur progressiven Rechtsverwirklichung innerstaatlich unmittelbar anwendbar ist (zu den Voraussetzungen der unmittelbaren Anwendbarkeit vgl. BVerwG, Urt. v. 03.12.2003 - 6 C 13.03 -, Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 160). Dies kann indes dahinstehen. Denn im vorliegenden Fall geht es um die Frage der Zulässigkeit und Grenzen der Wiedereinführung von Studiengebühren, nachdem diese im Jahre 1970 abgeschafft worden waren. Prüfungsgegenstand ist somit allein eine sog. regressive Maßnahme, die nach dem Pakt anderen rechtlichen Regeln unterworfen ist als die - ressourcenabhängige - progressive Rechtsverwirklichung (vgl. Nr. 3 der Allgemeinen Bemerkungen (General Comments) des UN-Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte - CESCR - zu Art. 4 IPwskR; Klee, Die progressive Verwirklichung wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Menschenrechte, 2000, S. 213 ff.; Craven, The International Convenant on Economic, Social and Cultural Rights, Oxford 1995, S. 131 f.). Soweit Art. 13 Abs. 2 c) IPwskR für regressive Maßnahmen rechtliche Vorgaben enthält (dazu im Folgenden), bedürfen diese jedenfalls keiner weiteren normativen Ausfüllung, sodass insoweit die unmittelbare Anwendbarkeit der Vorschrift anzunehmen ist (vgl. VG Minden, Urt. v. 26.03.2007, a.a.O.; VG Freiburg, Urt. v. 20.06.2007, a.a.O.; Klee, a.a.O., S. 213 ff.).
38 
Ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass der Landesgesetzgeber selbst (vgl. die Gesetzesbegründung, LTDrucks 13/4858, S. 17 f.) wie auch die beklagte Hochschule unter Bezugnahme auf das im Auftrag des Wissenschaftsministeriums eingeholte Gutachten von Prof. Riedel vom 28.06.2005 von der rechtlichen Verbindlichkeit und unmittelbaren Anwendbarkeit der Bestimmung ausgehen (vgl. das Gutachten S. 31 ff., 33). Art. 13 Abs. 2 c) IPwskR wird schließlich sowohl in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wie des Bundesverwaltungsgerichts als normativer Maßstab für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer landesrechtlichen (Wieder-) Einführung von Studiengebühren genannt (vgl. BVerfG, Urt. v. 26.01.2005, BVerfGE 112, 226, 245; BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, BVerwGE 115, 32, 49; Urt. v. 03.12.2003, a.a.O; a.A. Schweizerisches Bundesgericht, Urt. v. 11.02.1994, BGE 120 Ia 1; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 06.04.2000 - 2 S 1860/99 -, VBlBW 2000, 232; VG Hannover, Beschl. v. 08.06.2007 - 6 B 8296/06 -).
39 
Die Frage, ob Art. 13 Abs. 2 c IPwskR dem Einzelnen auch subjektive Rechte verleiht, kann dahingestellt bleiben. Da der UN-Sozialpakt die Geltungskraft eines Bundesgesetzes hat, sperrt er gem. Art. 31 GG auch lediglich in objektiv-rechtlicher Hinsicht entgegenstehendes Landesrecht. Bei Annahme einer derartigen Kollisionslage würde es mithin jedenfalls an einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage für den in der Gebührenerhebung liegenden Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts Studierwilliger aus Art. 12 Abs. 1 GG (siehe dazu noch unten 3.a)cc)) fehlen (vgl. Riedel/Söllner, JZ 2006, 270, 277).
40 
b) Die Vorschriften über die Erhebung der Studiengebühren sind nicht mit Art. 13 Abs. 2 c) IPwskR unvereinbar (zum Maßstab bei der Anwendung des Art 31 GG zusammenfassend BVerfGE 96, 345, 364 m.w.N.). Dieser Bestimmung lässt sich ein striktes Verbot der (Wieder-) Einführung von Studiengebühren nicht entnehmen; im Falle der (Wieder-) Einführung von Studiengebühren muss allerdings sichergestellt sein, dass jedermann nach seinen Fähigkeiten unabhängig von seiner finanziellen Leistungsfähigkeit einen chancengleichen Zugang zur Hochschulbildung hat; der Landesgesetzgesetzgeber muss hierbei insbesondere gewährleisten, dass durch die Ausgestaltung des Studiengebührensystems eine abschreckende Wirkung für den Hochschulzugang finanzschwacher Studierender ausgeschlossen wird (b) aa)). Von dem ihm dabei eingeräumten Spielraum hat der Landesgesetzgeber in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht (b) bb)).
41 
b) aa) Die gebotene Auslegung der Paktbestimmung des Art. 13 Abs. 2 c IPwskR, die nach den Regeln des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23.05.1969 (BGBl 1985 II S. 926, BGBl 1987 II S. 757; WVK) zu erfolgen hat, ergibt keinen Willen der Vertragsparteien des Inhalts, dass die (Wieder-) Einführung von Studiengebühren zwingend ausgeschlossen sein soll.
42 
Nach Art. 31 WVK ist ein völkerrechtlicher Vertrag nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen; dabei sind außer dem Vertragswortlaut samt Präambel, Anlagen sowie weiteren diesbezüglichen Übereinkünften und Urkunden in gleicher Weise zu berücksichtigen jede spätere Übereinkunft zwischen den Vertragsparteinen über die Auslegung des Vertrags oder die Anwendung seiner Bestimmungen und jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.12.2003 - 6 C 13/03 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 160).
43 
In Anwendung dieser Grundsätze kann zunächst festgestellt werden, dass die Bestimmung ihrem Wortlaut nach jedenfalls ein ausdrückliches Verbot von Rückschritten bzw. einer regressiven Entwicklung im Sinne der Wiedereinführung der Entgeltlichkeit des Hochschulstudiums nicht enthält. Auch Nr. 3 (para. 9) der Allgemeinen Bemerkungen des UN-Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte zu Art. 2 IPwskR belegt, dass Rückschritte unter bestimmten engen Voraussetzungen gestattet sein können (vgl. Riedel/Söllner, JZ 2006, 270, 272; vgl. Craven, a.a.O., S. 131 f.; allgemein zur Bedeutung der Allgemeinen Bemerkungen und sonstigen Stellungnahmen des Ausschusses für die Auslegung des UN-Sozialpakts Riedel/Söllner, a.a.O., S. 270; Simma, Soziale Grundrechte und das Völkerrecht, Festschrift für Lerche, S. 88 ff.). Zwar hebt Art. 13 Abs. 2 c) IPwskR dem Wortlaut nach die „allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit“ in besonderer Weise hervor. Doch stellt sich der „insbesondere“ postulierte Verzicht auf Gebührenerhebung nicht als das eigentliche Ziel der Vorschrift dar (so auch Schweizerisches Bundesgericht, Urt. v. 11.02.1994, BGE 120 Ia 1; a.A. Achelpöhler, Gutachten zur rechtlichen Zulässigkeit der Einführung von Studiengebühren, S. 45 f.). Hierfür spricht zunächst ein systematischer Gesichtspunkt. Während Art 13 Abs. 2 a ) IPwskR zwingend und ohne jede Einschränkung die unentgeltliche Zugänglichkeit des Grundschulunterrichts fordert, wird in Bezug auf den Hochschulunterricht in Art. 13 Abs. 2c ) IPwskR die „allmähliche Einführung der der Unentgeltlichkeit (nur) als – beispielhaft hervorgehobenes („insbesondere“) - besonders geeignetes Instrument genannt zur Erreichung des mit der Bestimmung letztlich verfolgten Ziels, den Hochschulunterricht jedermann unabhängig von seiner finanziellen Leistungsfähigkeit zugänglich zu machen (vgl. auch Nr. 6 b) und 17 der Allgemeinen Bemerkungen zu Art. 13 IPwskR sowie Gebert, Das Recht auf Bildung nach Art. 13 des UNO-Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, 1996, S. 423 f.). Eine nicht am Wortlaut, sondern am eigentlichen Zweck der Vorschrift orientierte Sichtweise liegt tendenziell auch der Praxis des mit der Überwachung der Einhaltung des Pakts im sog. Staatenberichtsverfahren (vgl. Art. 16 ff. IPwskR) betrauten UN-Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte zugrunde. In zahlreichen Schlussbetrachtungen (Concluding Observations) zur (Wieder-) Einführung von Studiengebühren in einzelnen Vertragsstaaten sieht der Ausschuss davon ab, bereits die (Wieder-) Einführung von Studiengebühren an sich als Verletzung des Art. 13 IPwskR zu beanstanden; er beschränkt sich vielmehr regelmäßig darauf anzumahnen, dass mit geeigneten Maßnahmen, etwa einem System adäquater Studienbeihilfen, sichergestellt wird, dass Bewerber aus Familien mit geringem Einkommen den gleichen Hochschulgang haben wie Bewerber aus Familien mit hohem Einkommen (Nrn. 39 und 49 der Schlussbetrachtungen vom 10.12.1998 E/C.12/1/Add.31 zum 3. Staatenbericht Kanadas; Nrn. 31 und 65 der Schlussbetrachtungen zum 4. und 5. Staatenbericht Kanadas, E/C.12/CAN/CO/4 v. 22.5.2006 und E/C.12/CAN/CO/5; Nr. 19 der Schlussbetrachtungen zum 2. Staatenbericht der Niederlande vom 16.06.1998, E/C.12/1/Add. 25; Nr. 22 und 41 der Schlussbetrachtungen vom 05.06.2002 E/C.12/1/Add.79 zum 4. Staatenbericht Großbritanniens; Schlussbetrachtungen vom 23.05.2003 zu Neuseeland E/C.12/2003/SR.12 para. 32; Nr. 32 der Schlussbetrachtungen zum Staatenbericht Australiens E/C.12/1993/SR.15 para. 44 ff.; Nr. 17 und 31 der Schlussbetrachtungen vom 25.01.2006 - E/C.12/AUT/CO/3 – zum 3. Staatenbericht Österreichs; vgl. aber Nr. 65 des Berichts der Sonderberichterstatterin zu England vom 09.12.1999, E/CN.4/2000/6/Add.2).
44 
Vor diesem Hintergrund erscheint es gerechtfertigt, Art. 13 Abs. 2 c) IPwskR auszulegen, dass die Vertragsstaaten nicht generell und zwingend zur Aufrechterhaltung der Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts verpflichtet sind: Lässt sich die eigentliche Zielsetzung der Bestimmung auf anderem Wege erreichen, entfällt die Notwendigkeit, an dem – dem Wortlaut nach hervorgehobenen - Instrument der Unentgeltlichkeit der Hochschulbildung festzuhalten (für dieses Ergebnis auf der Grundlage einer teleologischen Reduktion der Vorschrift Riedel, Gutachten zur Vereinbarkeit von allgemeinen Studiengebühren mit dem internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, S. 11; Riedel/Söllner; JZ 2006, 270, 273; Pieroth/Hartmann, NWVBl. 2007, 81 m.w.N.; VG Minden, Urt. v. 26.03.2007, a. a. O.).
45 
b) bb) Gleichwohl setzt Art 13 Abs. 2 c) IPwskR der Wiedereinführung allgemeiner Studiengebühren Grenzen. Zu beachten sind vor allem die Zielsetzungen des Art. 13 Abs. 2 c) und des Art. 2 Abs. 2 IPwskR, wonach der Hochschulunterricht – soweit hier erheblich - jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich zu machen ist (Art. 13 Abs. 2 c) IPwskR), und zwar insbesondere „ohne Diskriminierung“ hinsichtlich der „sozialen Herkunft“ bzw. „des Vermögens“ oder des „sonstigen Status“ (Art. 2 Abs. 2 IPwskR). Der Gesetzgeber muss deshalb bei der Wiedereinführung von Studiengebühren gewährleisten, dass jeder nach seinen Fähigkeiten unabhängig von seiner sozialen Herkunft und seiner finanziellen Leistungsfähigkeit einen chancengleichen Zugang zur Hochschulbildung hat (vgl. Riedel, Gutachten, S. 11; Riedel/Söllner; JZ 2006, 270, 273; Pieroth/Hartmann, NWVBl. 2007, 81 m.w.N.; VG Minden, Urt. v. 26.03.2007, a. a. O.; VG Freiburg, Urt. v. 20.06.2007, Urteilsabdruck, S. 22). Er hat dabei insbesondere Bedacht darauf zu nehmen, dass Regelungen über die Erhebung von Studiengebühren finanzschwache Studierwillige nicht von der Aufnahme oder Fortsetzung des Studiums abschrecken (zum wachsenden Zusammenhang zwischen Hochschulzugang und sozialer Herkunft vgl. Die wirtschaftliche und soziale Lage der Studierenden in der BRD 2006, 18. Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks, 2007).
46 
Bei der danach gebotenen sozialverträglichen Ausgestaltung der Regelungen im Zusammenhang mit der Erhebung von Studiengebühren steht dem nationalen Gesetzgeber ein Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum zu. Dies folgt zunächst aus der nur geringen Regelungsdichte der (völker-) rechtlichen Vorgaben des Sozialpaktes, die sich letztlich auf die genannten Zielsetzungen (Art. 13 Abs. 2 c und Art. 2 IPwskR) beschränken (zum Spielraum der Vertragsstaaten bei der Umsetzung des Paktes auch Simma, a.a.O., S. 83 ff., 85 ff., 93 f.). Dem entspricht es, dass auch der Pakt-Ausschuss sich in seiner Kritik an der Einführung von Studiengebühren regelmäßig auf die an die Vertragsstaaten gerichtete Empfehlung beschränkt, „geeignete Schritte zu unternehmen“ bzw. „wirksame Maßnahmen“ zur Erreichung der Zielvorgaben zu ergreifen, die Wahl der konkreten Mittel hierzu also den Vertragsstaaten überlässt (vgl. die Beispiele bei Riedel, Gutachten, S. 29 f.). Deshalb sind mehrere Studiengebührenmodelle denkbar, die sich mit Sinn und Zweck des Art. 13 Abs. 2 c) IPwskR vereinbaren lassen (vgl. Riedel/Söllner, JZ 2006, 270, 273). Es kommt hinzu, dass dem Gesetzgeber, soweit er sicherstellen muss, dass durch die Ausgestaltung des Studiengebührensystems eine abschreckende Wirkung für den Hochschulzugang finanzschwacher Studierender ausgeschlossen wird, die Beurteilung künftiger Wirkungen eines Gesetzes obliegt. Auch insoweit ist ihm ein nicht unerheblicher Einschätzungsspielraum eingeräumt, der insbesondere von der Eigenart des in Rede stehenden Sachverhalts, den Möglichkeiten, sich ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden, und der Bedeutung der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter abhängt und der vom Gericht nur eingeschränkt überprüft werden kann (vgl. hierzu BVerfGE 50, 290, 332 f. m.w.N.; 77, 308, 332; 110, 141, 157 f.; Jarass/Pieroth, GG, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 8. Aufl., Art. 20 Rn. 87 f.). Allerdings dürfte davon auszugehen sein, dass Art 13 Abs. 2 c) IPwskR im Falle der Wiedereinführung der Studiengebührenpflicht grundsätzlich die Vermutung einer Verletzung des UN-Pakts begründet, wobei diese Vermutung von dem jeweiligen Vertragsstaat widerlegt werden kann (vgl. Nr. 45 der Allgemeinen Bemerkungen des Paktausschusses zu Art. 13 IPwskR, E/2002/22 (1999); Craven, a.a.O., S. 131 f.: „prima facie violation“; Klee, a.a.O., S. 215 f. ; VG Freiburg, Urt. v. 20.06.2007, a.a.O.). Auch wenn dieser Umstand für eine Darlegungslast des Vertragsstaats und eine Intensivierung der gerichtlichen Kontrolle spricht, hat die Kammer dabei aus den zuvor genannten Gründen die Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers zu respektieren. Vor diesem Hintergrund erscheint es sachgerecht, die gerichtliche Kontrolle - über eine bloße Evidenzkontrolle hinaus - darauf zu erstrecken, ob der Gesetzgeber seinen Einschätzungs- und Prognosespielraum in vertretbarer Weise gehandhabt hat (zu den differenzierten Maßstäben verfassungsgerichtlicher Kontrolldichte vgl. BVerfGE 50, 240, 332 f. m.w.N.).
47 
Ausgehend hiervon hat der Landesgesetzgeber von dem ihm eingeräumten Spielraum in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht. Mit dem dem Landeshochschulgebührengesetz zugrunde liegenden Modell darlehensfinanzierter sog. nachlaufender Studiengebühren hat er ein Regelungssystem geschaffen, das den Belangen einkommensschwacher Studierender Rechnung trägt. Die sozialverträgliche Ausgestaltung der Studiengebührenpflicht gehört nach der Gesetzesbegründung zu den wesentlichen Eckpunkten des Studiengebührenkonzeptes des Landes (LTDrucks 13/4858, S. 2, 16). Die Einschätzung des Gesetzgebers, dass mit diesem System finanzschwache Studierende nicht von der Aufnahme oder der Fortsetzung ihres Studiums abgeschreckt werden, erweist sich jedenfalls nicht als unvertretbar und kann seitens der Kammer nicht beanstandet werden (im Ergebnis ebenso VG Minden, Urt. v. 26.03.2007, zum Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen).
48 
In verfahrensrechtlicher Hinsicht hat der Gesetzgeber die Frage der Auswirkungen der Erhebung von Studiengebühren auf einkommensschwache Studierwillige im Gesetzgebungsverfahren behandelt und dabei ihm zugängliche Erkenntnisquellen ausgeschöpft (vgl. hierzu die Darstellung im Schriftsatz der Beklagten vom 29.06.2007, S. 10 – 12). Die auf dieser Basis gewonnene, dem Gesetz zu Grunde liegende Auffassung des Gesetzgebers, wonach keine gesicherten Erkenntnisse vorliegen, die eine abschreckende Wirkung des baden-württembergischen Studiengebührenmodells belegen, erscheint nachvollziehbar und lässt Rechtsfehler nicht erkennen.
49 
Konkrete Erhebungen oder Studien zur Einstellung und möglichen Reaktionen von Studierenden auf das baden-württembergische Studiengebührenmodell in seiner konkreten Ausgestaltung liegen noch nicht vor. Dies kann bereits aus praktischen Gründen nicht beanstandet werden, weil aussagekräftige Studien eine verlässliche Datenbasis auf der Grundlage mehrerer Semester voraussetzen (vgl. etwa Lang, Internationale Erfahrungen zur sozialen Absicherung von Studiengebühren. Was kann Deutschland lernen?, RdJB 3/2005, S. 384, 391; vgl. auch VG Minden, Urt. v. 26.03.2007 - 9 K 3614/06 -; LTDrucks 13/4858, S. 16). Soweit überhaupt Zahlen zur Entwicklung der Zahl der Studierenden nach Einführung der allgemeinen Studiengebührenpflicht vorliegen, sind diese nicht geeignet, die Einschätzung des Gesetzgebers in Frage zu stellen. Nach der Aussage des in der mündlichen Verhandlung anwesenden Vertreters des Wissenschaftsministeriums liegen belastbare Zahlen im Hinblick auf das Bewerberverhalten zum SS 2007 nicht vor. Nach dem von ihm übergebenen Bericht des Direktors der ZVS vom 05.03.2007 konnten anhand statistischer Untersuchungen der Ortswünsche der Bewerber im Vergleich der Vergabeverfahren zu den letzten beiden Sommer- und Wintersemestern keine signifikanten Veränderungen des Bewerberverhaltens festgestellt werden. Die von der Beklagten wie der weiteren in der mündlichen Verhandlung vertretenen Hochschule mitgeteilten Zahlen zur Entwicklung der Zahl der Studierenden im SS 2007 gegenüber dem SS 2006 sind nicht hinreichend aussagekräftig. Insoweit haben die beiden Vertreter der beteiligten Hochschulen in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt, dass der Rückgang im SS 2007 maßgeblich auf die - von der Einführung der Studiengebühren unabhängige - Umstellung zahlreicher Studiengänge auf eine Zulassung im Wintersemester zurückzuführen ist. Dem entspricht es, dass die mitgeteilten Zahlen von Bewerbungen für das WS 2007/2008 zum Stichtag 06.07.2007 bzw. 10.07.2007 auf einen außerordentlich starken Anstieg gegenüber dem Vorjahr hindeuten.
50 
Die bereits vorliegenden, auf Deutschland bezogenen Untersuchungen und Erhebungen (vgl. etwa Heine/Willich, Studienberechtigte 2005, HIS: Forum Hochschule 6/2006, S. 3, 54; Heine/Kerst/Sommer, Studienanfänger im Wintersemester 2005/2006, HIS: Forum Hochschule 1/2007, S. 257; Müller, Eindrücke zur Einführung von Studienbeiträgen in NRW, Centrum für Hochschulentwicklung, Januar 2007, S. 6: „Bislang deutet nichts auf eine abschreckende Wirkung der Studienbeiträge in NRW hin“.) lassen keine hinreichend verlässlichen Rückschlüsse auf die Auswirkungen des baden-württembergischen Studiengebührenmodells in seiner konkreten Ausgestaltung zu. Um so mehr gilt dies für auf das Ausland bezogene Studien (vgl. etwa Nagel, Studiengebühren und ihre sozialen Auswirkungen, Eine Analyse von Daten aus den USA, England, Schottland, den Niederlanden, Österreich, Australien und Neuseeland, Baden-Baden 2003; Strate, Studiengebühren - Analyse der sozialen Auswirkungen am Beispiel der Gebührenmodelle ausgewählter Staaten - Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestags, 2004; Lang, RdJB 2005, 384 ff.; vgl. auch VG Minden, Urt. v. 26.03.2007 - 9 K 3614/06 -). Denn bei einem internationalen Vergleich von Studiengebühren und deren soziologischen Auswirkungen ist zu berücksichtigen ist, wie schwierig sich ausländische Ausgestaltungen von Studiengebühren auf Deutschland übertragen lassen. Bei einem solchen Transfer müssen neben den wirtschaftlichen und rechtlichen auch den unterschiedlichen gesellschaftlichen Bedingungen innerhalb der betreffenden Länder Rechnung getragen werden (vgl. Riedel, Gutachten, S. 21; Nagel, a.a.O., S. 5 f., 19 f., 46 ff.; Lang, RdJB 2005, S. 384). In jedem Fall verbleibt das grundsätzliche Problem, dass die Entscheidung für oder gegen die Aufnahme oder Fortsetzung eines Studiums - ebenso wie die Entscheidung für oder gegen einen Studienort - von einer Vielzahl von Faktoren abhängt, deren Gewicht für die individuelle Entscheidung schwer abschätzbar ist und sich auch mit Hilfe von Studien nur schwer erschließen lässt (vgl. BVerfGE 112, 226, 245). Hierbei dürfte nicht zuletzt von Bedeutung sein, dass bereits die Unterschiede in den Lebenshaltungskosten von Studienort zu Studienort in vielen Fällen (weit) über dem monatlichen Anteil der Studiengebühr liegen (vgl. LTDrucks 13/4858, S. 47).
51 
Bei dieser Sachlage kann eine Überprüfung der gesetzgeberischen Prognose eines fehlenden Abschreckungseffekts bei Einführung allgemeiner Studiengebühren derzeit allein auf der Basis einer Betrachtung der Regelungen zur Darlehensgewährung und zu den Modalitäten seiner Rückzahlung erfolgen, wobei auf den über die konkreten Darlehensmodalitäten informierten, durchschnittlichen Studienbewerber oder Studierenden mit niedrigem oder fehlendem Einkommen abzustellen ist (vgl. zum Maßstab VG Freiburg, Urt. v. 20.06.2007, a.a.O., Entscheidungsabdruck S. 25-27).
52 
Die Gebührenpflicht selbst stellt für bedürftige Studierende bereits deshalb keine Hindernis für einen chancengleichen Hochschulzugang dar, weil der Gesetzgeber in § 7 Abs. 1 S. 1 LHGebG jedem Studienbewerber - nach den Maßgaben des Satzes 2 und der Abs. 2 bis 6 - einen Anspruch gegen die L-Bank auf Gewährung eines privatrechtlichen Darlehens ohne Bonitätsprüfung und ohne Erfordernis einer Sicherheit (§ 9 Abs. 2 Nr. 3 LHGebG) zur Finanzierung der Studiengebühren einräumt. Mithin ist gewährleistet, dass grundsätzlich kein Studierwilliger wegen zur Zahlung der Studiengebühr nicht ausreichender finanzieller Mittel von einem Studium absehen oder ein begonnenes Studium beenden muss. Auch wird damit vermieden, dass Studierende neben dem Studium jobben oder BAföG-Leistungen dazu verwenden müssen, um die Studiengebühr zu bezahlen.
53 
Aber auch die der gesetzlichen Regelung zugrunde liegende Einschätzung, dass die mit dem Darlehensmodell verbundenen späteren Rückzahlungspflichten nicht geeignet sind, finanziell nicht leistungsfähige Studierwillige von der Aufnahme bzw. von der Weiterführung eines Studiums abzuhalten, ist nach der derzeitigen Erkenntnislage vertretbar. Eine Betrachtung der Darlehensmodalitäten fördert keine hinreichend verlässlichen Erkenntnisse zu Tage, wonach ein informierter durchschnittlicher Studierwilliger sich aufgrund der finanziellen Belastung durch das Studiengebührendarlehen von der Aufnahme oder Fortführung des Studiums abhalten lässt. Vielmehr enthält das Gesetz Sicherungen, die einer unüberschaubaren und unangemessenen Belastung entgegenwirken. Dass diese nicht geeignet wären, das angestrebte gesetzgeberische Ziel der Vermeidung einer abschreckender Wirkung kann die Kammer nicht feststellen.
54 
Eine finanziellen Mehrbelastung während des Studiums wird dadurch vermieden, dass der Anspruch der L-Bank auf Rückzahlung des Darlehens in der Regel erst nach Ablauf einer zweijährigen Karenzzeit nach Abschluss des Studiums fällig wird (§ 7 Abs. 1, § 9 Abs. 2 Nr. 6 LHGebG).
55 
Eine Reihe weiterer Regelungen zur Ausgestaltung des Studiengebührendarlehens dienen dem Zweck, die finanzielle Belastung des Studierenden auch nach Abschluss des Studiums zu begrenzen (vgl. hierzu im Einzelnen § 9 Abs. 2 LHGebG, §§ 6 ff. StudGebVO).
56 
Zwar ist einzuräumen, dass die Verzinslichkeit des Darlehens in der vorgesehenen Form - im Unterschied etwa zu einer Verzinsung in Höhe der Inflationsrate – mit Blick auf den erheblichen Verwaltungskostenanteil (3,5 %) sowie die Ankoppelung der Geldbeschaffungskosten an den im Interbankengeschäft geltenden, Schwankungen unterworfenen Zinssatz EURIBOR (§ 9 Abs. 3 S. 1 StudGebVO) mit nicht unerheblichen finanziellen Belastungen für die Studierenden verbunden sein kann (vgl. zu dieser Problematik insbesondere Pieroth/Hartmann, NWVBl. 2007, 81, 84). Indes lässt eine Betrachtung der vom Gericht angeforderten Modellberechnungen (vgl. die Anlage B 2 zum Schriftsatz der Beklagten vom 29.06.2007) keine greifbaren Anhaltspunkte dafür erkennen, dass Darlehensnehmern eine nicht überschaubare und – gemessen am objektiven Wert der angestrebten akademischen Berufsausbildung (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 14.10.1997, BVerfGE 96, 330, 334) – unangemessene Zinsbelastung auferlegt wird. So beträgt beispielsweise bei einem 10semestrigen Studium (maximale Regelstudienzeit nach § 29 Abs. 4 LHG), einem nominalen Zinssatz von 7,204% und einer – von der L-Bank regelmäßig vereinbarten - Tilgungsrate von 100,-- EUR die Tilgungsdauer 7 Jahre und beläuft sich die Zinsschuld insgesamt auf 3384,93 EUR (Zinsschuld bis zum Ablauf der Karenzzeit 1670,64 EUR, zusätzliche Zinsschuld während Tilgungsphase 1714,29 EUR); bei einem 12semestrigen Studium und den gleichen Bedingungen beträgt die Tilgungsdauer 9 Jahre und beläuft sich die Zinsschuld insgesamt auf 4997,58 EUR (Zinsschuld bis zum Ablauf der Karenzzeit 2224,48 EUR, zusätzliche Zinsschuld während Tilgungsphase 2773,10 EUR; zu den übrigen Modellberechnungen vgl. die Anlage B zum Schriftsatz vom 29.06.2007). Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit dieser noch überschaubaren Belastung ist die plausible gesetzgeberische Konzeption zu berücksichtigen, dass die Zinslasten den Darlehenschuldner erst in der Phase seiner – bei Absolventen mit einem Hochschulabschluss statistisch deutlich erhöhten - wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit treffen sollen. In Rechnung zu stellen ist ferner, dass der Darlehnsnehmer jederzeit - nach Angabe der Beklagten verzichtet die L-Bank auf die dreimonatige Antragsfrist - die Möglichkeit hat, durch Zwischentilgungen die Rückzahlungsphase erheblich zu verkürzen oder zu beenden (vgl. § 9 Abs. 2 Nr. 4 LHGebG).
57 
Entscheidende Bedeutung gerade im Hinblick auf einkommensschwache Studierende kommt darüber hinaus dem Umstand zu, dass der Gesetzgeber das Darlehensmodell mit wirksamen Sicherungen ausgestattet hat, um die finanzielle Belastung aufgrund des Studiengebührendarlehens erkennbar zu begrenzen bzw. von einer ausreichenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit abhängig zu machen.
58 
Eine solche Sicherung ist zunächst die sog. Kappungsgrenze. Bedürftige Studierende, die nicht in der Lage sind, die Studiengebühr sofort zu entrichten, erhalten regelmäßig Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Muss der Studierende sowohl das unverzinsliche Staatsdarlehen nach § 17 Abs. 2 S. 1 BAföG wie das Darlehen für die Studiengebühren zurückzahlen, bestimmt das Gesetz eine Obergrenze der Rückzahlungspflicht: Dem Darlehensnehmer wird auf einen entsprechenden, binnen eines Jahres nach Ablauf der Karenzzeit zu stellenden Antrag hin, ein Anspruch gegen den Studienfonds eingeräumt, dass ihm die Studiengebührenschuld zuzüglich der Zinsen insoweit erlassen wird, als diese gemeinsam mit den bestehenden Schulden aus dem BAföG-Darlehen den Gesamtbetrag von 15.000 EUR übersteigt (§ 9 Abs. 4 und 6 LHGebG). Dabei hat das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst – auf eine entsprechende Verfügung des Gerichts - klargestellt, dass die „Höchstgrenze der Zahlungspflicht“ gemäß § 9 Abs. 4 LHGebG sowohl für die Studiengebührenschuld als auch für die – auch während der Tilgungsphase noch - auflaufenden Zinsen gilt, und ferner erklärt, diese Auffassung ggf. im Wege der Fachaufsicht nach § 9 Abs. 7 Satz 4 LHGebG gegenüber dem Studienfonds durchzusetzen. Auch nach Ansicht der Kammer bestehen insbesondere mit Blick auf die Materialien (vgl. LTDrucks 13/4858, S. 16, 46) keine ernsthaften Zweifel daran, dass der Gesetzgeber mit der Kappungsgrenze des § 9 Abs. 4 LHGebG dieGesamtbelastung des Studierenden begrenzen und somit auch eine Deckelung der Zinsbelastung erreichen wollte (für dieses Verständnis der baden-württembergischen Regelung auch Pieroth/Hartmann, a.a.O., S. 84 Fn. 49). Vor diesem Hintergrund vermag der Kläger aus der möglicherweise unbestimmten oder missverständlichen Formulierung des § 13 Abs. 3 StudGebVO über die Berechnung der Höchstgrenze zu einem Stichtag nichts herzuleiten.
59 
Die Regelung über die Kappungsgrenze vermittelt danach jedem Studierenden, der BAföG-Leistungen erhält, die Gewissheit, dass die sich für ihn aus dem BAföG-Darlehen und dem Studiengebührendarlehen ergebende Gesamtbelastung 15.000,-- EUR nicht übersteigt. Sie führt ferner dazu, dass sich das Studiengebührendarlehen für einen erheblichen Teil der der BAföG-Empfänger als zinsloses Darlehen darstellt. Nach den überzeugenden, von der Gegenseite nicht in Frage gestellten Darlegungen der Beklagten summieren sich bereits bei einem BAföG-Empfänger, der den durchschnittlichen Förderbetrag für einen Alleinstehenden von 355,00 EUR monatlich bezieht, die Rückzahlungspflichten aus dem BAföG-Darlehen und dem Studiengebühren-Darlehen bei einem 10semestrigem Studium auf über 15.000 EUR. Hier führt die Kappungsregelung dazu, dass sich der Rückzahlungsanspruch aus dem Studiengebührendarlehen zuzüglich Zinsen auf insgesamt 5.000 EUR beschränken wird, sodass bereits der durchschnittliche BAföG-Empfänger das Studiengebühren-Darlehen für ein 10semestriges Studium faktisch zinslos erhält. Erst recht gilt dies für die Gruppe der besonders bedürftigen Höchstsatzempfänger, die einen Anteil von 30,4 % aller BAföG-Bezieher in Baden-Württemberg ausmachen.
60 
Den Belangen einkommensschwacher Studierender wird darüber hinaus durch Regelungen Rechnung getragen, die sicherstellen sollen, dass der Darlehensnehmer bei im Anschluss an den Hochschulabschluss bestehender dauernder wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit aufgrund der Rückzahlungspflicht aus dem Darlehen nicht Gefahr läuft, in die Überschuldung zu geraten (vgl. LTDrucks 13/4858, S. 43).
61 
So wird der Anspruch der L-Bank auf Rückzahlung des Darlehens in der Regel erst nach Ablauf einer zweijährigen Karenzzeit nach Abschluss des Studiums fällig (§ 7 Abs. 1, § 9 Abs. 2 Nr. 6 LHGebG). Damit wird der Studienabgänger in der Phase der Bewerbung und des Berufseinstiegs nicht mit Rückzahlungsansprüchen belastet. Ferner wird die Situation von Studienabbrechern berücksichtigt, die in der Regel ein geringeres Einkommen als Hochschulabsolventen zu erwarten haben. Auch nach Ablauf der zweijährigen Karenzzeit ist der Anspruch der L-Bank auf Rückzahlung des Darlehens einkommensabhängig: Der Studierende kann die zinslose Stundung der Rückzahlungsraten für die Dauer beantragen, in der sein monatliches Nettoeinkommen die für die Verpflichtung zur Rückzahlung des BAföG-Darlehens bestehende Freigrenze nach § 18 a Abs. 1 S. 1 bis 3 BAföG (für Alleinstehende 960 EUR, zusätzlich 480 EUR für einen Ehegatten sowie 435 EUR je Kind des Darlehnsnehmers) zuzüglich weiterer 100,- EUR nicht übersteigt (§§ 7 Abs. 1, 9 Abs. 2 Nr. 7 LHGebG, § 12 Abs. 1 StudGebVO). Darüber hinaus ist vorgesehen, dass der Studienfonds bei einem länger dauernden Zahlungsverzug - mindestens sechs Monate nach zwei Mahnungen – (§ 9 Abs. 3 Nr. 1 LHGebG), bei eintretender Zahlungsunfähigkeit (§ 9 Abs. 3 Nr. 3 LHGebG) oder aber bei einer mehr als ein Jahr dauernden Stundung des Rückzahlungsanspruchs (§ 9 Abs. 3 Nr. 4 LHGebG) auf Antrag des Kreditinstituts die Darlehensforderung Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche gegen den Darlehensnehmer bezahlt (§ 9 Abs. 3 und 5 LHGebG). Auf der Grundlage des § 9 Abs. 6 Satz 1 LHGebG in Verbindung mit § 59 Abs. 1 und § 105 LHO kann der Studienfonds dann nach Ermessen die abgetretene Schuld ganz oder teilweise stunden, niederschlagen oder erlassen.
62 
Insgesamt bilden die Kappungsregelung sowie die Regelungen über die einkommensabhängige Rückzahlung des Darlehens einschließlich der dem Studienfonds eingeräumten Möglichkeit der Stundung, der Niederschlagung und des Erlasses der Darlehensschuld grundsätzlich wirksame Instrumente, um die mit der Verzinslichkeit des Studiengebührendarlehens verbundene finanzielle Belastung zu begrenzen und das Eintreten einer wirtschaftlichen Notlage zu verhindern. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Einschätzung des Gesetzgebers, dass mit den aufgezeigten Modalitäten des Darlehensmodells eine abschreckende Wirkung auf die Entscheidung einkommensschwacher Studierwilliger für ein Studium bzw. für eine Weiterführung eines bereits begonnenen Studiums ausgeschlossen wird, als vertretbar. Dem steht auch nicht entgegen, dass sich der Bundesgesetzgeber im Hinblick auf die Rückzahlung des BAföG-Darlehens für eine Belastungsobergrenze von 10.000,- EUR entschieden hat (vgl. hierzu bereits oben S. 12). Es fehlt derzeit jedenfalls an hinreichend verlässlichen Erkenntnissen, die auf die Unwirksamkeit der grundsätzlich geeigneten gesetzlichen Maßnahmen zur Vermeidung einer abschreckenden Wirkung hindeuten.
63 
Angesichts der noch unzureichenden Erkenntnisgrundlagen ist es allerdings geboten, dass der Gesetzgeber die weitere Situation beobachtet und die Regelungen überprüft und revidiert, falls sich erweist, dass die von ihm zugrunde gelegten Annahmen nicht zutreffen (zur Ableitung dieser Verpflichtung zur Nachbesserung aus Art 13 Abs. 2 c) IPwskR Riedel, Gutachten, S. 21 f. sowie Nrn. 37 und 52 der Allgemeinen Bemerkungen des Pakt-Ausschusses zu Art. 13 IPwskR; zum sog „monitoring“ und „benchmarking“ Klee, a.a.O., S. 158 ff., 161 ff.; zur verfassungsrechtlichen Beobachtungs- und Nachbesserungspflicht BVerfGE 110, 141, 158 m.w.N.; 112, 226, 242, 245; Augsberg/Augsberg, VerwArch 89 (2007), S. 290 ff., 305 ff.; vgl. auch VG Minden, Urt. v. 26.03.2007. a.a.O.). Dieser Verpflichtung kommt das Land Baden-Württemberg nach. Das Wissenschaftsministerium hat im Zusammenhang mit der Einführung von Studiengebühren im Sommersemester 2007 einen unabhängigen 17köpfigen Monitoring-Beirat eingerichtet, der u.a. beobachten soll, ob sich die die Zahl der Studierenden, Studienbewerber oder Studienanfänger wegen der Studiengebühren verändern wird, ob sich das Studierverhalten wandelt, ob es einen Trend zu bestimmten Hochschularten, eine Veränderung in der sozialen Zusammensetzung der Studierendenschaft oder eine Veränderung der Studierendenströme hin zu gebührenfreien Bundesländen geben wird.
64 
3. Die Erhebung von allgemeinen Studiengebühren verstößt auch nicht gegen materielles Verfassungsrecht.
65 
a) Die Pflicht zur Entrichtung der Studiengebühr steht mit Art. 12 Abs. 1 GG in Einklang.
66 
aa) Nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG haben alle Deutschen das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Diese Gewährleistung umfasst für sich genommen nicht den Anspruch auf ein kostenloses Studium, der durch die Regelungen des Landeshochschulgebührengesetzes verkürzt seien könnte (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, BVerwGE 115, 32, 36).
67 
bb) Die gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung einer allgemeinen Studiengebühr gem. § 3 Satz 1 LHGebG beeinträchtigt Art. 12 Abs. 1 GG auch nicht in seiner Funktion als Teilhaberecht.
68 
Das aus Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG i. V. m. dem Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsprinzip herzuleitende Recht des Einzelnen auf Zulassung zum Hochschulstudium seiner Wahl (vgl. BVerfGE 33, 303, 331 ff.; 43, 291, 313 ff.; 85, 36, 53 f.) erstreckt sich nicht auf die Kostenfreiheit des gewählten Studiums. Der Gesetzgeber ist durch den Zulassungsanspruch nicht an der Entscheidung gehindert, unter Rückgriff auf den Grundsatz, dass die Inanspruchnahme staatlicher Ressourcen durch einen eingeschränkten Nutzerkreis in der Regel eine Gebührenpflicht auslöst, bestimmte öffentliche Leistungen der Berufsausbildung künftig nicht mehr auf Dauer kostenlos anzubieten (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, a. a. O., BVerwGE 115, 32, 37; Urt. v. 23.10.1996, BVerwGE 102, 142, 146).
69 
Im Zusammenhang mit der Einführung von Studiengebühren gebietet das Teilhaberecht indes grundsätzlich ein entweder für jedermann tragbares oder aber ein um ein finanzielles Ausbildungsförderungssystem ergänztes Ausbildungsangebot, das allen dazu befähigten ein Studium ermöglicht und eine Sonderung der Studierenden nach den Besitzverhältnissen der Eltern verhindert. Der Zugang zum Studium darf mithin nicht durch unüberwindliche soziale Barrieren versperrt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, BVerwGE 115, 32, 37; BVerwGE 102, 142, 147). Die Länder haben, wenn sie Studiengebühren einführen, eine sozialstaatliche auf die Wahrung gleicher Bildungschancen bedachte Regelung zu treffen, welche den Belangen einkommensschwacher Bevölkerungskreisen angemessen Rechnung trägt (vgl. BVerfG, Urt. v. 26.01.2005, BVerfGE 112, 226, 245).
70 
An diesem Maßstab gemessen ist die gesetzliche Verpflichtung zur Entrichtung einer allgemeinen Studiengebühr verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Mit den Regelungen des Landeshochschulgebührengesetzes wird eine unüberwindliche soziale Barriere für den Zugang zum Hochschulstudium nicht errichtet. Zur Begründung wird auf die Ausführungen zu Art. 13 Abs. 2 c) IPwskR unter II. 2. b) bb) Bezug genommen.
71 
cc) Die Regelungen über die Erhebung einer Studiengebühr verletzen Art. 12 Abs. 1 GG auch nicht in seinem abwehrrechtlichen Gehalt.
72 
Die Verpflichtung zur Zahlung einer Studiengebühr gem. §§ 1, 3 und 5 LHGebG greift in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG in seiner Funktion als Abwehrrecht gegen ausbildungsbezogene Belastungen ein.
73 
Gebührenregelungen berühren den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG auch dann, wenn sie im engen Zusammenhang mit dem Besuch einer Ausbildungsstätte im Hinblick auf die spätere Ausübung eines Berufs stehen und - objektiv - eine berufsregelnde Tendenz deutlich erkennen lassen (vgl. BVerfGE 98, 106, 117; BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006 - 1 BvR 1750/01 -, Juris, zur baden-württembergischen Langzeitstudiengebühr). Diese folgt hier aus der mit der Gebühr bezweckten Steuerung des Ausbildungsverhaltens. Mit der Gebührenpflicht sollen u. a. die Studierenden zu einem effizienten Studierverhalten und kürzeren Studienzeiten angehalten werden (LTDrucks 13/4858, S. 1). Darüber hinaus greift die Gebührenregelung in die Ausbildungsfreiheit ein, weil im Falle der Nichtentrichtung der Gebühr die Immatrikulation zu versagen (§ 60 Abs. 5 Nr. 2 LHG) und ein Studierender von Amts wegen zu exmatrikulieren ist (§ 62 Abs. 2 Nr. 3 LHG).
74 
Allerdings ist der in der Gebührenregelung liegende Eingriff durch die Schranken des Grundrechts gedeckt. Er beruht auf einer hinreichenden bestimmten gesetzlichen Grundlage und ist durch ausreichend gewichtige Gründe verfassungsrechtlich gerechtfertigt.
75 
Die Langzeitstudiengebühr ist als Regelung der Berufsausübung beurteilt worden, mit der Begründung, sie stelle keine Voraussetzungen für den Zugang zum Studium auf, sondern gestalte die Studienbedingungen in bestimmter Weise aus (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a. a. O.; BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, BVerwGE 115, 32, 39). Im Unterschied zur Langzeitstudiengebühr wird allerdings mit der streitgegenständlichen allgemeinen Studiengebühr bereits eine Schwelle für den Zugang zum Erststudium errichtet. Dies könnte die Annahme rechtfertigen, die Einführung der Studiengebühr stelle eine subjektive Zulassungsvoraussetzung dar. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die Auferlegung von Abgaben allerdings bislang lediglich dann als Beschränkung der Berufswahl angesehen worden, wenn dadurch die Aufnahme oder Fortsetzung der beruflichen Tätigkeit regelmäßig und nicht nur im Einzelfall verhindert wird (vgl. BVerfGE 13,181, 186; 16, 147, 163; Jarass/Pieroth, a.a.O., Art. 12 Rn. 28 m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). Ob diese Voraussetzung hier vorliegt, erscheint angesichts der dargestellten Ausgestaltung des baden-württembergischen Studiengebührenmodels zweifelhaft. Die Frage kann indes dahingestellt bleiben. Denn auch die strengeren Voraussetzungen für die verfassungsrechtliche Rechtfertigung einer subjektiven Zulassungsvoraussetzung sind hier erfüllt (vgl. zur Vorgehensweise bei Beeinträchtigungen im „Grenzbereich“ Umbach, in: Umbach/Clemens, Grundgesetz, Mitarbeiterkommentar, Bd. 1, 2002, Art. 12 Rn. 89, 97).
76 
Der Landesgesetzgeber verfolgt mit der Einführung der allgemeinen Gebührenpflicht in erster Linie das Ziel, durch die Beteiligung der Nutzer an den Kosten der Hochschulen zusätzliche Einnahmen für die Lehre und die Verbesserung der Studienbedingungen zu erzielen und dadurch den Stellenwert und die Qualität der Lehre zu steigern. Außerdem sollen die Studierenden einerseits in ihrer Position an den Hochschulen und Berufsakademien gestärkt und andererseits zu einem effizienten Studierverhalten und damit kürzeren Studienzeiten angehalten werden (vgl. LTDrucks 13/4858, S. 1, 16). Mit dem Gesetz soll die Stellung der baden-württembergischen Hochschulen im nationalen und internationalen Vergleich gesichert werden (LTDrucks 13/4858, S. 10). Die danach der gesetzlichen Regelung zugrunde liegende Annahme, Leistungsfähigkeit und Effizienz der Hochschulen seien Gemeinschaftswerte von hohem Rang, kann nicht beanstandet werden. Dabei ist zu berücksichtigen dass dem Gesetzgeber auch bei der Bestimmung des Rangs von Gemeinschaftsinteressen eine gewisse Einschätzungsprärogative zukommt (vgl. BVerfGE 13, 97, 103 ff.; Umbach, a.a.O., Art. 12 Rn. 97; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 06.04.2000, VBlBW 2000, 432).
77 
Der Landesgesetzgeber durfte die Einführung der Studiengebühr als zur Erreichung der genannten Zwecke geeignetes Mittel ansehen. Dem Gesetzgeber steht bei seiner Geeignetheitsprognose ein Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum zu, der erst dann überschritten ist, wenn sich die Maßnahme als objektiv oder evident untauglich erweist (ständige Rechtsprechung des BVerfG, vgl. nur BVerfGE 100, 313, 373; 90, 145, 172; 47, 109, 117). Für die Geeignetheit eines vom Gesetzgeber eingesetzten Mittels genügt die Möglichkeit, den angestrebten Zweck zu fördern (vgl. BVerfGE 81, 156, 192 m. w. N.). Ausgehend hiervon durfte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass die bereits ab dem ersten Semester zu entrichtende Gebühr als Studienkostenfaktor für die Studierenden einen Anreiz darstellen kann, ihr Studium effektiver und ggf. auch schneller zu betreiben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a.a.O. zur Langzeitstudiengebühr). Dass die Gebühreneinnahmen zu einer Verbesserung der Studienbedingungen und der Qualität der Lehre führen können, erscheint nicht zweifelhaft und wird vom Kläger auch nicht in Frage gestellt. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 1 LHGebG, wonach die Gebühren zweckgebunden für die Erfüllung ihrer Aufgaben in Studium und Lehre zur Verfügung stehen. Dass die gesetzgeberische Einschätzung offensichtlich fehlerhaft wäre, vermag die Kammer angesichts der ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnisse nicht festzustellen.
78 
Nichts anderes gilt im Hinblick auf den Einwand des Klägers, das gesetzgeberische Ziel, die Studierenden in ihrer Position an der Hochschule zu stärken (vgl. LTDrucks 13/4858, S. 1), könne schon deshalb nicht erreicht werden, weil der Hochschulzugang in Baden-Württemberg weitgehend zulassungsbeschränkt sei, insoweit keine Wahlfreiheit bestehe und es somit auch zu dem angestrebten Wettbewerb zwischen Hochschulen nicht kommen könne. Hierbei verkennt der Kläger, dass es dem Gesetzgeber in diesem Zusammenhang insbesondere darum geht, dass Studierende durch die Studiengebühren gegenüber ihrer Hochschule in die Rolle von „zahlenden Nachfragern“ kommen (Unterstreichung nur hier) und dadurch die Lehre einen anderen Stellenwert erhält (LTDrucks 13/4858, S. 16). Dass dieses gesetzgeberische Ziel, mit der Studiengebühr insoweit die „wertbewusste Inanspruchnahme“ der Ausbildungsleistungen der Hochschule zu fördern (vgl. BVerfG, Urt. v. 26.01.2005, BVerfGE 112, 226, 250), von vornherein nicht erreichbar wäre, lässt sich nicht feststellen. Dies gilt umso mehr, als durch die Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 2 LHGebG in verfahrensrechtlicher Hinsicht eine Beteiligung der Studierenden an der Mittelverwendung sichergestellt wird (vgl. LTDrucks 13/4858, S. 29).
79 
Der Gesetzgeber durfte auch die Erforderlichkeit der Studiengebührenpflicht zur Erreichung der verfolgten Zwecke bejahen. Seine Einschätzung, dass ein gleich wirksames, die Grundrechtsträger aber weniger beeinträchtigende Mittel nicht zur Verfügung steht, kann nicht beanstandet werden.
80 
Mit Blick auf das Ziel der Gewinnung zusätzlicher Einnahmen für die Lehre, aber auch angesichts der weitergehenden Lenkungswirkung der bereits ab dem ersten Semester einsetzenden allgemeinen Studiengebühr ist die Einschätzung des Gesetzgebers, die bisherigen Regelungen über die Langzeitstudiengebühren stellten kein gleich effektives Mittel dar, nicht zu beanstanden. Entsprechendes gilt für einen Verzicht auf die Verzinslichkeit des Studiengebührendarlehens oder die Absenkung der Kappungsgrenze nach § 9 Abs. 4 LHGebG. Beides wäre mit höheren Einnahmeausfällen verbunden und würde darüber hinaus die mit der Verzinslichkeit bzw. der höheren Kappungsgrenze verbundene spezifische Anreizfunktion mindern (vgl. Ebcinoglu, Hessischer Landtag, 54. Sitzung des Ausschusses für Wissenschaft und Kunst, 04.09.2006, Stenografischer Bericht - Öffentliche Anhörung - S. 81 f., zum Entwurf eines Hessischen Studiengebührengesetzes).
81 
Die Nachteile, die den von der Entrichtung der allgemeinen Studiengebühr betroffenen Studierenden entstehen, stehen auch nicht außer Verhältnis zu dem angestrebten Zweck.
82 
Die Studiengebühr ist im Verhältnis zu den mit der Gebührenregelung verfolgten Zwecken nicht unangemessen hoch. Wie dargelegt, werden mit ihr die mit der Rechtsstellung als Studierendem verbundenen lehrbezogenen Vorteile (teilweise) abgegolten. Unstreitig liegt die erhobene Gebühr von 500,- EUR pro Semester weit unter den realen Kosten, die selbst das kostengünstigste Studium an einer Hochschule verursacht (BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a. a. O.; BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, BVerwGE 115, 32, 45). Gemessen an den für die Vorhaltung des Lehrangebots erbrachten staatlichen Aufwendungen liegt die erhobene Gebühr offensichtlich innerhalb der dem Gesetzgeber durch das Verhältnismäßigkeitsprinzip in der Ausprägung des Äquivalenzprinzips gesetzten Grenzen. Insoweit kommt es in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, in welchem Umfang der immatrikulierte, einen Studienplatz belegende Studierende Lehrleistungen tatsächlich in Anspruch nimmt.
83 
Auch für einkommensschwache Studierende ist die Erhebung der allgemeinen Studiengebühr nicht mit unzumutbaren finanziellen Belastungen verbunden. Zunächst ist durch den in § 7 Abs. 1 LHGebG eingeräumten Darlehensanspruch sichergestellt, dass grundsätzlich kein Studierwilliger wegen unzureichender finanzieller Mittel von de Aufnahme eines Studiums abgehalten wird oder ein begonnenes Studium beenden muss. Aber auch die mit der Inanspruchnahme des Studiengebührendarlehens verbundene finanziellen Belastung wird durch wirksame gesetzliche Sicherungen (Kappungsgrenze, einkommensabhängige Rückzahlung, Stundung, Niederschlagung oder Erlass in Härtefällen) begrenzt und steht nicht außer Verhältnis zu dem gewährten Vorteil der Möglichkeit einer Hochschulausbildung.
84 
Im Übrigen hat der Landesgesetzgeber besonderen Lebenslagen eines Studierenden durch Befreiungstatbestände (vgl. § 6 Abs. 1 und 2 LHGebG) Rechnung getragen und über § 6 Abs. 3 Satz 1 LHGebG i. V. m. § 21 LGebG sowie § 22 LGebG eine allgemeine Härtefallregelung geschaffen, nach der die Studiengebühr im Einzelfall nach Ermessen gestundet oder erlassen werden kann.
85 
Schließlich ist die Gebührenregelung nicht deshalb unzumutbar, weil damit eine unzulässige Rückwirkung verbunden wäre.
86 
Eine Rechtsnorm entfaltet (echte) Rückwirkung, wenn der Beginn ihres zeitlichen Anwendungsbereichs auf einen Zeitpunkt festgelegt ist, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Norm gültig geworden ist. Der zeitliche Anwendungsbereich einer Norm bestimmt, in welchem Zeitpunkt die Rechtsfolgen einer gesetzlichen Regelung eintreten sollen (vgl. BVerfGE 97, 67, 78). Demgegenüber betrifft die tatbestandliche Rückanknüpfung (unechte Rückwirkung) nicht den zeitlichen, sondern den sachlichen Anwendungsbereich einer Norm. Die Rechtsfolgen eines Gesetzes treten erst nach Verkündung der Norm ein, deren Tatbestand erfasst aber Sachverhalte, die bereits vor Verkündung ins Werk gesetzt worden sind (BVerfGE 92, 277, 344; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000, a. a. O.).
87 
An diesem Maßstab gemessen bewirkt das am 28.12.2005 in Kraft getretene Gesetz keine Rechtsfolgen für einen Zeitraum vor seiner Verkündung („echte Rückwirkung“). Nach Art. 7 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze werden die Studiengebühren nach § 3 i. V. m. § 5 LHGebG in der nach Inkrafttreten des Gesetzes geltenden Fassung erstmals für das Sommersemester 2007 erhoben. Damit wird die Gebührenpflicht erst für einen nach der Verkündung des Gesetzes liegenden Zeitraum angeordnet. Die Gebührenpflicht gilt indes auch für Studierende, die bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits an einer Hochschule des Landes immatrikuliert sind. Auf diese Weise will der Gesetzgeber gewährleisten, dass das Gesetz nicht nur Anwendung findet auf die Studierenden, die ihr Studium nach Inkrafttreten der Neuregelung beginnen, sondern auch auf diejenigen Studierenden, die ihr Studium vorher aufgenommen, aber noch nicht beendet haben.
88 
Die hierdurch bewirkte tatbestandliche Rückanknüpfung bzw. unechte Rückwirkung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dabei ist davon auszugehen, dass eine tatbestandliche Rückanknüpfung oder unechte Rückwirkung in der Regel zulässig ist, es sei denn, der Betroffene durfte auf den Fortbestand der bisherigen Regelung vertrauen und dieses Vertrauen ist schutzwürdiger als die mit dem Gesetz verfolgten Anliegen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a. a. O.; BVerfGE 68, 287, 307). Um die Grenzen der Zumutbarkeit zu wahren, muss der Gesetzgeber ggf. geeignete Übergangsregelungen vorsehen, wobei ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a.a.O.). Diesem Maßstab wird das angegriffene Gesetz gerecht.
89 
Das Interesse des Gesetzgebers, gerade auch die hohe Zahl bereits immatrikulierter Studierender alsbald zu erfassen, wiegt schwerer als das Vertrauen von Studierender darauf, ihr bereits begonnenes Studium ohne Gebührenbelastung abschließen zu dürfen. Insoweit hatte der Gesetzgeber ein berechtigtes Interesse daran, sowohl die Einnahmen erhöhende wie auch die verhaltenslenkende Wirkung des Gesetzes möglichst bald zur Geltung zu bringen.
90 
Andererseits konnte kein Studierender darauf vertrauen, ein gebührenfrei begonnenes Studium ohne eine Gebührenbelastung beenden zu können. Jedenfalls seit der Diskussion um die Einführung allgemeiner Studiengebühren, die zur bundesrechtlichen Einführung des Grundsatzes der Gebührenfreiheit des Erststudiums durch Art. 1 Nr. 3 6. HRGÄndG und in der Folge zu dessen Nichtigerklärung geführt hatte (BVerfGE 112, 226), mussten Studierende mit der Möglichkeit rechnen, dass auch das Erststudium in Zukunft nicht kostenfrei bleiben wird. Etwas anderes ergibt sich auch nicht insoweit, als Studierende aufgrund von § 3 Abs. 2 LHGebG a.F. ein Bildungsguthaben gewährt wurde, das diese nach § 3 Abs. 2 LHGebG a.F. zur Erfüllung der Gebührenpflicht einzusetzen hatten. Denn der Sache nach diente das Bildungsguthaben nur der (rechnerischen) Feststellung der tatbestandlichen Voraussetzungen der Gebührenpflicht nach § 4 LHGebG a.F. (vgl. BVerwGE 115, 32, 47). Keinesfalls konnte damit die berechtigte Erwartung „Altstudierender“ begründet werden, ihr begonnenes Studium auf der Basis des ihnen nach der alten Rechtslage gewährten Bildungsguthabens auch nach Änderung der Gesetzeslage gebührenfrei zu Ende studieren zu können.
91 
Schließlich hat der Gesetzgeber die bei Inkrafttreten des Gesetzes Immatrikulierten nicht unmittelbar und ohne Übergangsregelung mit der Gebührenpflicht konfrontiert. Vielmehr hat er mit der in Art. 7 Abs. 2 Satz 1 des Landeshochschulgebührenänderungsgesetz getroffenen Übergangsregelung eine verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Interessenausgleich geschaffen. Danach hatten diese Studierenden von der Verkündung des Gesetzes im Dezember 2005 bis zum Beginn der Gebührenpflicht zum Sommersemester 2007 ca. 1 ¼ Jahre Zeit, um sich auf die Gebührenpflicht einzustellen. Anhaltspunkte dafür, dass dies nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen sein sollte, sind bereits aufgrund des in § 7 Abs. 1 LHGebG eingeräumten Darlehensanspruchs nicht erkennbar.
92 
b) Soweit das Gesetz einkommensschwache Studierende zur Finanzierung der Studiengebühr auf die Möglichkeit verweist, ein Darlehen nach § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 2 LHGebG aufzunehmen, verstößt dies auch nicht gegen Art. 2 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als allgemeine Handlungsfreiheit. § 7 Abs. 1 Satz 1 LHGebG räumt dem Studierenden zur Finanzierung der Studiengebühren nach § 3 i. V. m. § 5 Abs. 1 Satz 1 LHGebG einenAnspruch gegen die L-Bank auf Gewährung eines privatrechtlichen Darlehens ein. Ein den Schutzbereich des Grundrechts unter dem Gesichtspunkt der Vertragsfreiheit beeinträchtigender rechtlicher Zwang zur Aufnahme des Darlehens wird durch die gesetzlichen Bestimmungen nicht begründet (zum Kontrahierungszwang als Eingriff in den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG vgl. Hillgruber, in: Umbach/Clemens, a.a.O., Art. 2 Abs. 1 Rn. 96). Dass im Falle unzureichender Finanzmittel aus der Sicht des Betroffenen der Druck entsteht oder erhöht wird, das Darlehen nach § 7 Abs. 1 LHGebG in Anspruch zu nehmen, ist lediglich mittelbare faktische Folge der Auferlegung der Gebührenpflicht. Für die darin liegende Beeinträchtigung der Belange des Studierenden ist Art. 12 Abs. 1 GG lex specialis.
93 
c) Die Erhebung der Studiengebühr ist auch mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.
94 
Die Erhebung einer einheitlichen Studiengebühr von 500,- EUR stellt keine Verletzung der verhältnismäßigen Gleichheit unter den Studierenden dar (zum Maßstab vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a.a.O.; BVerfGE 50, 217, 227; BVerwGE 115, 32, 46). Der Gesetzgeber war nicht verpflichtet, die Gebühr nach den unterschiedlichen Kosten der Studiengänge oder den bereits absolvierten Semestern zu differenzieren. Die Gebühr liegt selbst in einem besonders kostengünstigen Studiengang weit unter den ausbildungsbedingten Kosten der Hochschule. Mithin schöpft sie den Vorteil, den die Studierenden erhalten, in angemessenem Umfang ab. Der Gesetzgeber war nicht verpflichtet, für die kostenintensiveren Studiengänge Gebühren zu erheben, die über die bei allen Studiengängen ohne weitere sachlich gerechtfertigte Höhe hinausgehen. Hierfür spricht insbesondere auch die vom Gesetzgeber angestellte Erwägung, die Festsetzung differenzierter Gebührensätze wäre angesichts der Vielzahl der Studiengänge mit einem erheblichen zeitlichen und administrativen Ermittlungsaufwand verbunden gewesen (vgl. LTDrucks 13/4858, S. 21). Das Hochschulsystem in Baden-Württemberg befindet sich in einer Umstellungsphase von den traditionellen Diplom- und Magisterstudiengängen auf ein gestuftes Studiensystem. Damit läuft in den nächsten Jahren eine Vielzahl von Studiengängen aus bzw. wird durch Bachelor- und Masterstudiengänge ersetzt (vgl. LTDrucks 13/4858, S. 21). Auch vor diesem Hintergrund hätte der Ermittlungsaufwand in keinem vernünftigen Verhältnis zum Gebührenaufkommen gestanden. Dass sich die Bemessung der Gebühr deshalb primär am verhaltenslenkenden Zweck der Gebührenerhebung orientiert, begegnet vor dem Hintergrund des Art. 3 Abs. 1 GG keinen rechtlichen Bedenken, weil dieser Zweck alle Studierenden gleichermaßen trifft (vgl. BVerwGE 115, 32, 47; BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a. a. O.).
95 
Die Regelungen des Landeshochschulgebührengesetzes führen auch nicht zu einer mit dem Gleichheitssatz unvereinbaren unverhältnismäßigen Belastung der Darlehensnehmer gegenüber den sogenannten Sofortzahlern. Zwar trifft es zu, dass die Verzinsung des Darlehens im Ergebnis mit einer nicht unerheblichen finanziellen Mehrbelastung derjenigen Studierenden verbunden ist, die aufgrund ihrer persönlichen und familiären finanziellen Verhältnisse die erhobene Gebühr nicht sofort bezahlen können (vgl. hierzu Pieroth/Hartmann, NWVBl. 2007, 81, 84). Die Ungleichbehandlung von Darlehensnehmern und sog. Sofortzahlern in Bezug auf die Kosten des Hochschulzugangs ist indes sachlich gerechtfertigt und nicht unangemessen. Zwischen den beiden Personengruppen bestehen Unterschiede von solcher Art und von solchem Gewicht, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können (zu diesem Maßstab bei der Anwendung des Gleichheitssatzes vgl. BVerfGE 99, 367, 388; 107, 188, 193).
96 
Die Zinsbelastung des Darlehensnehmers findet ihre sachliche Rechtfertigung in dem Vorteil, erst zu einem späteren Zeitpunkt mit den Verbindlichkeiten aus dem Darlehen belastet zu werden. Der Darlehenszins stellt mithin die Kompensation dafür dar, dass der Darlehensnehmer – im Unterschied zum „Sofortzahler“ - während seines Studiums durch die Gebührenpflicht nicht belastet wird. Diesem Aspekt kommt umso größere Bedeutung zu, als die Verpflichtung zur Rückzahlung von Darlehensschuld und Zinsen grundsätzlich erst ab einem Zeitpunkt nach Abschluss des Studiums einsetzt, zu dem der Darlehensnehmer aufgrund des Hochschulabschlusses regelmäßig eine höhere finanzielle Leistungsfähigkeit erreicht hat. Angesichts der aufgezeigten wirtschaftlichen Besserstellung erscheint die verzinsliche Ausgestaltung des Studiengebührendarlehens grundsätzlich sachlich gerechtfertigt.
97 
Die Vorschriften des Landeshochschulgebührengesetzes bewirken auch im Übrigen keine unangemessene Benachteiligung der Darlehensnehmer gegenüber den Sofortzahlern, weil der Großteil der bedürftigen Darlehensnehmer nicht oder nur eingeschränkt von der Zinsbelastung getroffen wird. Wie oben aufgezeigt wurde, bewirkt die Kappungsgrenze des § 9 Abs. 4 LHGebG eine wirksame Begrenzung der Gesamtbelastung bedürftiger Studierender, sodass beispielsweise bereits der durchschnittliche BAföG-Empfänger das Studiengebühren-Darlehen für ein 10-semestriges Studium zinslos erhält. Angesichts dieser Subventionierung der Inanspruchnahme des Darlehens bei einem Großteil der einkommensschwachen Darlehensnehmer stellt sich die unterschiedliche Behandlung gegenüber den Sofortzahlern auch im Ergebnis nicht als unangemessen dar.
III.
98 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Dabei sieht die Kammer nach Ermessen davon ab, die Entscheidung hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).
99 
Die Zulassung der Berufung findet ihre Grundlage in § 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; die Klärung der Rechtsfrage, ob die Erhebung von allgemeinen Studiengebühren gegen höherrangiges Recht verstößt, ist von grundsätzlicher Bedeutung.
100 
Beschluss
vom 11.07.2007:
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 500,-- EUR festgesetzt.
        
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG verwiesen.

Gründe

 
11 
Die - ohne Durchführung eines Vorverfahrens (vgl. § 68 Abs. 1 S. 2 1. Halbs. VwGO, § 11 LHGebG) - zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 14.12.2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Der Kläger ist verpflichtet, ab dem Sommersemester 2007 für das Studium in seinem Studiengang eine allgemeine Studiengebühr von 500,- EUR zu entrichten. Der Gebührenbescheid findet seine Rechtsgrundlage in den Vorschriften des Landeshochschulgebührengesetzes ( I. ). Die Bestimmungen dieses Gesetzes, mit denen für das Studium an staatlichen Hochschulen und an Berufsakademien ab dem Sommersemester 2007 eine Gebührenpflicht eingeführt wurde, sind mit höherrangigem Recht vereinbar ( II. ). Der Landesgesetzgeber hat insoweit von seiner Gesetzgebungskompetenz in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht ( II.1. ). Die maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes sind nicht nach Art. 31 GG wegen entgegenstehenden Bundesrechts nichtig (II.2. ) und stehen in Einklang mit den Vorgaben des materiellen Verfassungsrechts ( II.3. ).
I.
12 
Die durch den angegriffenen Bescheid begründete Gebührenpflicht für das Sommersemester 2007 beurteilt sich nach den Bestimmungen des Landeshochschulgebührengesetzes – LHGebG - in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze vom 19.12.2005 – Änderungsgesetz - (GBl S. 794, ber. 2006, S. 15), das mit Wirkung vom 28.12.2005 in Kraft getreten ist (Art. 7 Abs. 1 des Änderungsgesetzes). Nach § 3 S. 1 LHGebG erheben die staatlichen Hochschulen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Landeshochschulgesetzes - LHG - und die Berufsakademien für ihr Lehrangebot in einem grundständigen Studiengang oder in einem konsekutiven Masterstudiengang von den Studierenden Studiengebühren nach § 5. Die Studiengebühr beträgt für jedes Semester 500,- EUR (§ 5 Abs. 1 S. 1 LHGebG) und ist nach § 5 Abs. 2 mit dem Erlass des Gebührenbescheides fällig, sofern dieser die Fälligkeit nicht abweichend bestimmt. Nach § 3 S. 2 LHGebG sind unter weiteren Voraussetzungen Zeiten der Beurlaubung vom Studium, praktische Studiensemester nach § 29 Abs. 4 S. 2 LHG sowie Studiensemester, in denen ausschließlich das praktische Jahr nach der Approbationsordnung für Ärzte absolviert oder absolviert und nachbereitet wird, von der Gebührenpflicht ausgenommen. § 6 Abs. 1 und Abs. 2 enthält Regelungen über die Befreiung von der Gebührenpflicht, Abs. 3 über die Möglichkeit der Stundung oder des Erlasses der Gebühr nach §§ 21, 22 LGebG. Nach Art. 7 Abs. 2 Satz 1 des Änderungsgesetzes werden die Studiengebühren nach § 3 i.V.m. § 5 LHGebG erstmals für das Sommersemester 2007 erhoben.
13 
An diesem Maßstab gemessen sind im Falle des Klägers die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Gebührenpflicht in Höhe von 500,- EUR für das Sommersemester 2007 und die folgenden Semester unstreitig erfüllt. Der Kläger ist bei der Beklagten – einer Hochschule im Sinne des § 1 Abs. 2 LHG (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 4 LHG) - im Studiengang Technische Redaktion immatrikuliert. Einer der Ausnahmetatbestände des § 3 S. 2 LHGebG liegt ebenso wenig vor wie einer der Befreiungstatbestände des § 6 Abs. 1 S. 1 LHGebG. Keine Zweifel bestehen mit Blick auf die Formulierung des Gesetzes (vgl. § 3 Satz 1 LHGebG „erheben“ sowie § 5 Abs. 2 LHGebG „mit Erlass des Gebührenbescheides“) auch an der Befugnis der Beklagten, die gesetzliche Gebührenpflicht durch Verwaltungsakt zu konkretisieren. Rechtlich nicht zu beanstanden ist ferner, dass mit dem Bescheid dem Kläger eine Zahlungspflicht über das Sommersemester 2007 hinaus „für die weitere Dauer“ des Studiums, also für alle Folgesemester auferlegt wird. Diese Dauerwirkung des Gebührenbescheids begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Denn die zeitliche Inhaltsbestimmung des Verwaltungsakts ergibt sich bereits unmittelbar aus dem Gesetz. § 5 Abs. 3 Satz 1 LHGebG bestimmt, dass der Gebührenbescheid (erst) bei einer Exmatrikulation binnen eines Monats nach Beginn der Vorlesungszeit gegenstandslos wird. Da auf diese Regelung in Nr. 3 des angefochtenen Bescheides und in dessen Begründung ausdrücklich hingewiesen wird, lässt der Bescheid auch unter dem Gesichtspunkt hinreichender Bestimmtheit (§ 37 Abs. 1 LVwVfG) keine Rechtsfehler erkennen.
II.
14 
Die Bestimmungen des Landeshochschulgebührengesetzes, mit denen das Hochschulstudium ab dem Sommersemester 2007 einer Gebührenpflicht unterworfen wird, sind mit höherrangigem Recht vereinbar (wie VG Freiburg, Urt. v. 20.06.2007 - 1 K 2324/06 -, VENSA).
15 
1. Der Landesgesetzgeber hat die ihm nach Art. 70 Abs. 1 GG zustehende Gesetzgebungskompetenz in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt.
16 
a) Der Gesetzgeber des Landes Baden-Württemberg besitzt für die Einführung der allgemeinen Studiengebühr die Gesetzgebungskompetenz. Er hat die maßgeblichen Bestimmungen aufgrund seiner Gesetzgebungszuständigkeit nach Art. 70 Abs. 1 GG erlassen. Hiernach haben die Länder das Recht zur Gesetzgebung, soweit das Grundgesetz nicht dem Bund Gesetzgebungsbefugnisse verleiht. Die Auferlegung von allgemeinen Studiengebühren ist dem Hochschulwesen und damit der „Kulturhoheit“ zuzuordnen, die nach der Regel des Art. 70 Abs. 1 GG grundsätzlich der Gesetzgebungskompetenz der Länder unterliegt (vgl. BVerfG, Urt. v. 19.03.2003, BVerfGE 108, 1, 14 ). Die Kompetenz für das Hochschulwesen umfasst auch Regelungen über die Erhebung von Studiengebühren als nichtsteuerliche Abgabe (BVerfG, Urt. v. 26.01.2005, BVerfGE 112, 226, 243 <6.HRGÄndG>; 108, 1, 13 f. ).
17 
Die Gesetzgebungszuständigkeit des Landes ist nicht durch eine – nach Art. 75, 125 b Abs. 1 GG fortgeltende - rahmenrechtliche Vorschrift des Bundes ausgeschlossen oder eingeschränkt. Die Bestimmungen des 6. Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes - 6.HRGÄndG – vom 08.08.2002 (BGBl. I S. 3138), mit denen der Bundesgesetzgeber den Grundsatz der Gebührenfreiheit des Erststudiums und eines konsekutiven Studiengangs, der zu einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führt, eingeführt hat (vgl. Art. 1 Nr. 3 6.HRGÄndG), sind vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt worden (Urt. v. 26.01.2005, BVerfGE 112, 226).
18 
b) Das Land Baden-Württemberg hat mit dem Erlass des Landeshochschulgebührengesetzes auch nicht in verfassungswidriger Weise die Interessen der anderen Länder oder des Bundes unberücksichtigt gelassen und ihnen gegenüber seine Gesetzgebungskompetenz missbräuchlich wahrgenommen (zum Grundsatz der wechselseitigen Pflicht des Bundes und der Länder zu bundesfreundlichem Verhalten vgl. BVerfGE 61, 149, 205; 81, 310, 337 m. w. N.; BVerwGE 115, 32, 34).
19 
Dies gilt zunächst im Hinblick auf den Einwand, als Folge der Gebührenerhebung würden Studierende zum Besuch von Hochschulen außerhalb Baden-Württembergs bewogen, an denen nach wie vor ein gebührenfreies Studium möglich ist, und dies würde dort zu Kapazitätsproblemen, finanziellen Belastungen und einer Verschlechterung der Studienbedingungen führen. Denn es lässt sich nicht feststellen, dass der Landesgesetzgeber mit dem Gesetz das Ziel einer „Verdrängung“ Studierwilliger zu Lasten anderer Bundesländer verfolgt. Vielmehr gehört die sozialverträgliche Ausgestaltung der Studiengebühren zu den wesentlichen Eckpunkten des Studiengebührenkonzepts, durch die Studiengebühr soll niemand von der Aufnahme eines Studiums abgehalten werden (LTDrucks 13/4858, S. 16). Unabhängig davon ist nicht ersichtlich, dass durch die Einführung der Studiengebühren in Baden-Württemberg tatsächlich ein Abwandern von Studienbewerbern oder Studierenden in andere Bundesländer in nennenswertem Ausmaß ausgelöst würde (so auch LTDrucks 13/4858, S. 18). Wie bereits das Bundesverfassungsgericht überzeugend dargelegt hat, ist für die Wahl des Studienorts und der Hochschule - einschließlich der Entscheidung für ein Studium in Heimatnähe - eine Vielzahl von Faktoren bedeutsam und sind Studiengebühren in der Größenordnung von 500,- EUR je Semester im Vergleich zu den - von Ort zu Ort unterschiedlichen - Lebenshaltungskosten dabei von nachrangiger Bedeutung (vgl. Urt. v. 26.01.2005, BVerfGE 112, 226, 245 <6. HRGÄndG>). Der Annahme einer unzumutbaren Beeinträchtigung von Länderinteressen steht ferner entgegen, dass die Länder mit gebührenfreiem Studium auch im Fall einer höheren Nachfrage ihre Hochschulen lediglich bis zur Grenze ihrer Kapazität auslasten müssen (vgl. nur Haug, WissR 33 (2000), 1, 16 f.). Schließlich ist es dem föderalen System immanent, dass in Materien wie der Hochschulbildung, die durch hohe Mobilität des angesprochenen Personenkreises gekennzeichnet sind, durch die jeweilige Landesgesetzgebung Wanderungsbewegungen ausgelöst werden können. Daraus resultierende Nachteile hat ein Land grundsätzlich in eigener Verantwortung zu bewältigen (vgl. BVerfG, Urt. v. 26.01.2005, BVerfGE 112, 226, 248).
20 
Ein Verstoß gegen den Grundsatz bundesfreundlichen Verhaltens ergibt sich auch nicht aus einer Kollision der Regelungen über die Studiengebührenpflicht mit den vom Bundesgesetzgeber mit dem Bundesausbildungsförderungsgesetz – BAföG - verfolgten Zielen. Nach § 11 Abs. 1 BAföG wird die Ausbildungsförderung des Bundes „für den Lebensunterhalt und die Ausbildung“ geleistet. Nach dem Willen des Bundesgesetzgebers sollen die individuellen Kosten der Ausbildung indes nur die Aufwendungen für Lern- und Arbeitsmittel sowie für Studien- und Familienheimfahrten umfassen. Zur Deckung „besonderer Kosten der Ausbildung“, wie z.B. von Studiengebühren ist die Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz nicht bestimmt (vgl. OVG Berlin, Urt. v. 18.01.2001, NVwZ-RR 2002, 118, 121 unter Hinweis auf BTDrucks 13/4246 S. 22 zu Nr. 19). Dem Umstand, dass die Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz nicht der Deckung von Studiengebühren dient, hat der Landesgesetzgeber mit dem Landeshochschulgebührengesetz im Übrigen Rechnung getragen. Denn mit dem in § 7 LHGebG zur Finanzierung der Studiengebühren eingeräumten Darlehensanspruch wird grundsätzlich gewährleistet, dass auch Studierende, denen die erforderlichen Mittel für die Bezahlung der Studiengebühren nicht zur Verfügung stehen, ein Studium aufnehmen bzw. fortsetzen können (hierzu noch unten 2.b)bb)). Damit ist ausgeschlossen, dass ein nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geförderter Studierender – entgegen der Zweckbestimmung des Bundesgesetzes – zur Finanzierung der Gebühr BAföG-Mittel verwendet bzw. zusätzlich eine Erwerbstätigkeit aufnehmen muss.
21 
Auch das mit dem Bundesausbildungsförderungsgesetz verfolgte Ziel der Finanzierung des Ausbildungsabschlusses wird durch das Landeshochschulgebührengesetz nicht in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise konterkariert. Die Förderungshöchstdauer nach § 15 a Abs. 1 BAföG entspricht grundsätzlich der Regelstudienzeit. Da der Anspruch auf Darlehensgewährung nach § 7 Abs. 4 Satz 1 LHGebG dem gegenüber für die Dauer der Regelstudienzeit eines grundständigen Studiums zuzüglich vier weiterer Hochschulsemester gewährt wird, besteht im Regelfall der Anspruch auf Darlehensgewährung für einen längeren Zeitraum als der Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem BAföG. In Ausnahmefällen kann es allerdings sein, dass Studierenden auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer als Hilfe zum Studienabschluss Ausbildungsförderung geleistet wird (§ 15 Abs. 3 a BAföG). In diesen Fällen kann es dazu kommen, dass ein bedürftiger, nach § 15 Abs. 3 a BAföG geförderter Studierender wegen Überschreitung der Dauer nach § 7 Abs. 4 Satz 1 LHGebG keinen Anspruch auf Darlehensgewährung mehr hat. Dem insoweit bestehenden – wegen der überschaubaren Höhe der Gebühr – begrenzten Risiko, dass der bedürftige Studierende – entgegen der mit der Studienabschlussförderung vom Bundesgesetzgeber verfolgten Intention – in der Endphase seines Studiums zur Finanzierung der Studiengebühr zusätzlich eine Erwerbstätigkeit aufnehmen muss und dadurch ggf. seinen Abschluss gefährdet, kann indes mit den Mitteln des Gesetzes begegnet werden. Denn nach § 6 Abs. 3 und 4 LHGebG können die Hochschulen die Studiengebühr auf Antrag nach § 21 LGebG stunden oder nach § 22 LGebG erlassen. Mithin können sie im Rahmen des ihnen eingeräumten Ermessens der konkreten wirtschaftlichen Lage des Studierenden wie auch der Zielsetzung der Studienabschlussförderung hinreichend Rechnung tragen. Angesichts dieser Möglichkeit, eine Kollision mit der bundesrechtlichen Regelung durch die Rechtsanwendung im konkreten Einzelfall zu vermeiden, lässt sich ein Verstoß gegen die Verpflichtung zu bundesfreundlichem Verhalten nicht feststellen.
22 
Schließlich hat der Landesgesetzgeber seine Gesetzgebungskompetenz gegenüber dem Bund auch nicht insoweit missbräuchlich in Anspruch genommen, als er die Höchstgrenze der Rückzahlungspflicht beim Zusammentreffen von Schulden aus dem BAföG-Darlehen und dem Studiengebührendarlehen in § 9 Abs. 4 LHGebG auf 15.000,-- EUR festgesetzt hat, während der Bundesgesetzgeber für die Rückzahlung des BAföG-Darlehens nach § 17 Abs. 2 Satz 1 BAföG die Verschuldungsobergrenze bei 10.000,-- EUR angesetzt hatte. Gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse darüber, ab welcher Höhe Rückzahlungsverpflichtungen aus einem BAföG- bzw. Studiengebührendarlehen einkommensschwache Studierende von der Aufnahme oder Fortführung eines Studiums abschrecken, existieren nicht. Deshalb lässt sich auch nicht feststellen, dass der Landesgesetzgeber der Entscheidung des Bundesgesetzgebers zugrunde liegende tatsächliche Erkenntnisse (etwa von Sachverständigen) missachtet hätte (vgl. BTDrucks 14/4731, S. 26, 36, wonach Rückzahlungsbeträge von 33.150,00 DM und mehr Kinder aus finanziell schlecht gestellten Elternhäusern von der Aufnahme eines Studiums abschrecken könnten). Wenn er sich in Wahrnehmung des ihm eingeräumten Prognose- und Gestaltungsspielraums (dazu im Einzelnen unten S. 21 f. ) für eine von der bundesgesetzlichen Regelung in § 17 Abs. 2 Satz 1 BAföG abweichende Belastungsobergrenze entscheidet, kann dies kompetenzrechtlich nicht beanstandet werden.
23 
c) Bei der Begründung der Studiengebührenpflicht hat der Landesgesetzgeber auch die Anforderungen beachtet, die sich aus der Begrenzungs- und Schutzfunktion der bundesstaatlichen Finanzverfassung (Art. 104 a ff. GG) ergeben.
24 
Bei der Studiengebühr handelt es sich um eine herkömmliche nichtsteuerliche Abgabe vom Typus der Gebühr.
25 
Anders als die Steuer im Sinne der Art. 105, 106 GG wird die Gebühr nicht „voraussetzungslos“, sondern als Gegenleistung für eine öffentlich-rechtliche Leistung erhoben (vgl. BVerfG, Urt. v. 19.03.2003, BVerfGE 108, 1, 13 f. ). Die sachliche Legitimation der Gebühr folgt - wie allgemein bei sogenannten Vorzugslasten - aus ihrer Ausgleichsfunktion: Wer eine öffentliche Leistung in Anspruch nimmt, empfängt einen besonderen Vorteil, der es rechtfertigt, ihn zum Tragen der Kosten der öffentlichen Leistung heranzuziehen oder die durch die öffentliche Leistung gewährten Vorteile ganz oder teilweise abzuschöpfen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, BVerwGE 115, 32, 36 ; BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006 - 1 BvR 1750/01 -, Juris).
26 
Die vom Landesgesetzgeber eingeführte allgemeine Studiengebühr ist nach ihrer Ausgestaltung eine derartige Vorzugslast in der Form einer Benutzungsgebühr. Gemäß § 3 S. 1 LHGebG wird sie von den Staatlichen Hochschulen im Sinne des § 1 Abs. 2 LHG und den Berufsakademien für ihr Lehrangebot in einem grundständigem Studiengang oder einem konsekutiven Masterstudiengang von den Studierenden erhoben. Mit ihr sollen demnach die mit der Rechtsstellung als Studierende verbundenen Vorteile teilweise abgegolten werden (vgl. LT-Drs. 13/4858, S. 19). Der Sache nach knüpft der Gebührentatbestand an die durch Immatrikulation begründete Rechtsstellung des Studierenden an (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 1 LHG). Durch die Immatrikulation, die gebührenrechtlich den Beginn der Benutzung der staatlichen Einrichtung markiert, belegt der Studierende einen Studienplatz, für den die Hochschule ihre mit erheblichen Kostenaufwand geschaffenen Einrichtungen vorzuhalten hat, ohne das es darauf ankommt, ob die Leistungen im Einzelfall in Anspruch genommen werden (BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a. a. O.). Mithin knüpft die Gebühr an die individuelle Inanspruchnahme der Hochschule als einer staatlichen Infrastruktureinrichtung durch den Studierenden an und ist insoweit nicht, wie eine Steuer, voraussetzungslos geschuldet. Bereits die durch das Landeshochschulgebührengesetz vom 05.05.1997 – LHGebG a.F. – (GBl. S. 173) eingeführte Langzeitstudiengebühr ist von der erkennenden Kammer als Benutzungsgebühr qualifiziert worden (vgl. Urteil vom 29.06.1999 – 7 K 2983/98 -). Dies ist weder im weiteren Rechtszug (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 06.04.2000, VBlBW 2000, 232; BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, BVerwGE 115, 32) noch vom Bundesverfassungsgericht beanstandet worden (BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a.a.O.). Gründe, die im Hinblick auf die allgemeine Studiengebühr eine andere Beurteilung geboten erscheinen lassen, sind für die Kammer nicht ersichtlich.
27 
Die Einstufung als Benutzungsgebühr wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Gesetzgeber neben der Erzielung zusätzlicher Einnahmen für die Lehre und die Verbesserung der Studienbedingungen mit der Studiengebühr auch den Zweck verfolgt, die Studierenden zu einem effizienten Studierverhalten und damit kürzeren Studienzeiten anzuhalten (vgl. LTDrucks. 13/4858, S. 1, 16). Denn in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannte Gebührenzwecke sind neben dem Vorteilsausgleich und der Kostendeckung auch verhaltenslenkende Zielsetzungen des Gebührengesetzgebers (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a. a. O. m.w.N.; BVerfGE 108, 1, 18).
28 
Mit dem auf das Gutachten von K. (ders., Gestaltungsmöglichkeiten und Grenzen bei der Einführung von Studienbeiträgen - Verfassungsrechtlicher Rahmen und einfach-rechtliche Spielräume -, S. 20 f.; vgl. auch Waldeyer, Studienbeiträge unzulässig?, NJW-Editorial 44/2006) gestützten Einwand, der Anteil am Gebührenaufkommen, der in den sog. Studienfonds nach § 9 LHGebG fließe, sei abgabenrechtlich nicht als Gebühr bzw. Beitrag, sondern als verfassungsrechtlich unzulässige Sonderabgabe zu qualifizieren, vermag der Kläger nicht durchzudringen. Das Gutachten bezieht sich auf die Regelung des § 17 Abs. 3 Satz 3 des Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen - StBAG NRW -. Danach müssen die Hochschulen einen prozentualen Anteil ihres jährlichen Gesamtaufkommens an Studienbeiträgen zur Finanzierung des Ausfallsicherungsfonds abführen, der - wie der Studienfonds des § 9 LHGebG – die Aufgabe hat, die Ausfälle bei der Rückzahlung von Studiengebührendarlehen zu decken. Das K. -Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass mit dem Gebühren-/Beitragsanteil zur Finanzierung des Ausfallfonds kein Nutzungsvorteil abgeschöpft werde und es sich deshalb insoweit um eine Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion handele.
29 
Eine Übertragung dieser Aussage auf die baden-württembergische Rechtslage verbietet sich bereits deshalb, weil das Landeshochschulgebührengesetz eine § 17 Abs. 3 Satz 3 StBAG NRW entsprechende Regelung nicht kennt. Im Gegenteil ist in § 4 Abs. 1 Satz 1 LHGebG ausdrücklich bestimmt, dass die Gebühren jeder Hochschule, die sie eingenommen hat, zweckgebunden für die Erfüllung ihrer Aufgaben in Studium und Lehre zur Verfügung stehen (vgl. auch die Gesetzesbegründung, LTDrucks 13/4858, S. 20 f.). Mit dieser - verfassungsrechtlich zulässigen (vgl. Vogel/Waldhoff, in: Bonner Kommentar, 81. Lfg. Nov. 1997, Vorbemerkungen zu Art. 104 a bis 115 Rdnr. 424) - Verwendungsregelung stellt der Gesetzgeber grundsätzlich sicher, dass mit dem Gebührenaufkommen das Angebot der Hochschulen in Studium und Lehre verbessert wird und es so den Gebührenschuldnern zugute kommt.
30 
Dessen ungeachtet sind Einwände gegen die Verwendung der Gebühreneinnahmen nicht geeignet, die rechtliche Einstufung der streitgegenständlichen Abgabe als Gebühr in Frage zu stellen.
31 
Die begriffliche Abgrenzung von Steuern und nichtsteuerlichen Abgaben richtet sich – allein – nach dem materiellen Gehalt des Abgabentatbestandes (BVerfG, Urt. v. 19.03.2003, BVerfGE 108, 1, 13 f. auch zur Bedeutung der Formenklarheit und Formenbindung für die Finanzverfassung; BVerfGE 92, 91, 114). Wie dargelegt, erheben die Hochschulen nach § 3 Satz 1 LHGebG Studiengebühren von den Studierenden allein für ihr Lehrangebot in einem gebührenpflichtigen Studiengang. Diese rechtliche Verknüpfung von Leistung (Lehrangebot, Einräumung der Rechtsstellung als Studierender) und Gegenleistung (Studiengebühr) reicht aus, um die Abgabe begrifflich als Gebühr einzustufen und damit die verfassungsrechtlich gebotene Abgrenzung zur Steuer bzw. zur Sonderabgabe vorzunehmen. Für diese Einstufung und damit auch für die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Gebühr im vorliegenden Zusammenhang unerheblich ist demgegenüber die Frage, wie das Abgabenaufkommen verwendet wird. Auch wenn Gebühren und Beiträge sich durch ihre Aufwandsabhängigkeit von der Steuer unterscheiden, so bedeutet dies nicht, dass das Gebühren- bzw. Beitragsaufkommen ausschließlich zur speziellen Kostendeckung der gebühren-/beitragspflichtigen Leistung verwendet werden darf (vgl. Kirchhof, Staatliche Einnahmen, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Bd. 4, 2. Aufl., Heidelberg 1999, § 88 Rdnr. 208; Bosse, NRWVBl. 2007, 87, 89). Vielmehr gilt auch im Zusammenhang mit Gebühren haushaltsrechtlich grundsätzlich das Prinzip der Gesamtdeckung (vgl. § 8 LHO) bzw. Non-Affektation, wonach alle Einnahmen als Deckungsmittel für alle Ausgaben dienen (vgl. Vogel/Waldhoff, a.a.O. Vorbemerkungen zu Art. 104 a bis 115 Rdnrn. 37, 424).
32 
Vor diesem Hintergrund kommt es – ungeachtet des Umstands, dass der Landesgesetzgeber in § 4 Abs. 1 Satz 1 LHGebG Vorgaben für die Verwendung des Gebührenaufkommens gemacht hat – für die Frage der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Studiengebühr als Benutzungsgebühr nicht darauf an, zu welchen Zwecken das Gebührenaufkommen tatsächlich verwendet wird (vgl. auch Bosse, NRWVBl. 2007, 87, 89; VG Minden, Urt. v. 26.03.2007 - 9 K 3614/06 -, Juris, zu § 17 des Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen). Insoweit wäre es im vorliegenden Zusammenhang unbeachtlich, wenn - entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 LHGebG - tatsächlich Gebühreneinnahmen in den Studienfonds flössen oder mit dem Gebührenaufkommen Finanzierungslücken gefüllt würden, die unmittelbar zuvor durch eine hochschulinterne Umschichtung von allgemein aus dem Staatshaushalt zugewiesenen Finanzmitteln aus dem Bereich von Studium und Lehre in andere studienfremde Bereiche entstanden sind (vgl. VG Freiburg, Urt. v. 20.06.2007 - 1 K 2324/06 -, Vensa).
33 
2. Die Vorschriften über die Studiengebührenpflicht gem. §§ 3 Satz 1, 5 Abs. 1 LHGebG sind nicht gem. Art. 31 GG wegen entgegenstehenden Bundesrechts nichtig. Das Landeshochschulgebührengesetz steht insbesondere nicht im Widerspruch zu Art. 13 Abs. 2 c) des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte - IPwskR - vom 19.12.1966 (im Folgenden „UN-Sozialpakt“). Danach erkennen die Vertragsstaaten an, dass im Hinblick auf die volle Verwirklichung des „Rechts eines jeden auf Bildung“ (Art. 13 Abs. 1 IPwskR) der Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise, insbesondere durch die allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich gemacht werden muss.
34 
Bei der Regelung handelt es sich um eine für den Landesgesetzgeber verbindliche Bestimmung des Bundesrechts (a) . Eine Kollision der landesrechtlichen Vorschriften über die Erhebung einer Studiengebühr mit der bundesrechtlichen Regelung des Art. 13 Abs. 2 c) IPwskR liegt indes nicht vor(b ).
35 
a) Der Bundesgesetzgeber hat dem UN-Sozialpakt mit förmlichem Gesetz gem. Art. 59 Abs. 2 GG zugestimmt (Vertragsgesetz vom 23.11.1973, BGBl II S. 1569; der Pakt ist gemäß der Bekanntmachung vom 09.09.1976, BGBl II, S. 428, am 03.01.1976 in Kraft getreten). Damit hat er den Pakt in das deutsche Recht transformiert und einen entsprechenden Rechtsanwendungsbefehl erteilt. Innerhalb der deutschen Rechtsordnung steht der UN-Sozialpakt somit im Range eines Bundesgesetzes (vgl. BVerfG, BVerfGE 111, 307, 317 ; Beschl. v. 19.09.2006, NJW 2007, 499 ). Da nach Art. 28 IPwskR die Bestimmungen des Paktes „ohne Einschränkungen oder Ausnahmen für alle Teile eines Bundesstaates“ gelten und die Bundesländer dem Paktbeitritt zugestimmt haben (vgl. BTDrucks 7/1093, S. 3 f.), führt die Rangzuweisung dazu, dass der Landesgesetzgeber die Bestimmungen des UN-Sozialpakts wie anderes Gesetzesrecht des Bundes zu beachten hat. Aus der Rangzuweisung ergibt sich weiter, dass deutsche Gerichte den Pakt wie anderes Gesetzesrecht des Bundes im Rahmen methodisch vertretbarer Auslegung zu beachten und anzuwenden haben (vgl. BVerfGE 111, 307, 317; Beschl. v. 19.09.2006, a.a.O.).
36 
Art. 13 Abs. 2 c) IPwskR enthält nicht nur einen unverbindlichen Programmsatz, sondern eine rechtsverbindliche Verpflichtung (so auch Pieroth/Hartmann, NWVBl. 2007, 81, 82 m.w.N.; Riedel, Gutachten zur Völkerrechtswidrigkeit von Studiengebühren, S. 5 ff.; Riedel/Söllner, JZ 2006, 270, 275 f.; Schneider, Die Justiziabilität wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, 2004, S. 39; VG Minden, Urt. v. 26.03.2007 - 9 K 3614/06 -, Juris; VG Freiburg, Urt. v. 20.06.2007 - 1 K 2324/06 -, VENSA). Hierfür spricht bereits der Wortlaut, der – ausgehend vom „Recht eines jeden auf Bildung“ - das zwingende Gebot enthält, den Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich zu machen. Auch die Entstehungsgeschichte des Pakts bestätigt den normativ-verbindlichen Charakter der Bestimmung. Ebenso wie der Internationale Pakt über die bürgerlichen und politischen Rechte wurde auch der UN-Sozialpakt aus dem deklaratorischen Menschenrechtskatalog der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10.12.1948 abgeleitet, in dem die bürgerlichen und politischen Rechte und die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte gleichberechtigt nebeneinander stehen (vgl. Nowak, UNO-Pakt über bürgerliche und politische Rechte und Fakultativprotokoll, CCPR-Kommentar, 1989, S. XV Rn.2; Riedel, Gutachten, S. 6).
37 
Da die Umsetzung der Verpflichtung der Vertragsstaaten zur allmählichen Einführung der Unentgeltlichkeit der Hochschulbildung grundsätzlich das Vorliegen von im Ermessen des Vertragsstaats liegenden staatlichen Maßnahmen voraussetzt und auch die Rechtsverwirklichung gemäß Art. 2 Abs. 1 IPwskR nach und nach erfolgen soll, erscheint zweifelhaft, ob Art. 13 Abs. 2 c) IPwskR im Hinblick auf die Pflicht zur progressiven Rechtsverwirklichung innerstaatlich unmittelbar anwendbar ist (zu den Voraussetzungen der unmittelbaren Anwendbarkeit vgl. BVerwG, Urt. v. 03.12.2003 - 6 C 13.03 -, Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 160). Dies kann indes dahinstehen. Denn im vorliegenden Fall geht es um die Frage der Zulässigkeit und Grenzen der Wiedereinführung von Studiengebühren, nachdem diese im Jahre 1970 abgeschafft worden waren. Prüfungsgegenstand ist somit allein eine sog. regressive Maßnahme, die nach dem Pakt anderen rechtlichen Regeln unterworfen ist als die - ressourcenabhängige - progressive Rechtsverwirklichung (vgl. Nr. 3 der Allgemeinen Bemerkungen (General Comments) des UN-Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte - CESCR - zu Art. 4 IPwskR; Klee, Die progressive Verwirklichung wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Menschenrechte, 2000, S. 213 ff.; Craven, The International Convenant on Economic, Social and Cultural Rights, Oxford 1995, S. 131 f.). Soweit Art. 13 Abs. 2 c) IPwskR für regressive Maßnahmen rechtliche Vorgaben enthält (dazu im Folgenden), bedürfen diese jedenfalls keiner weiteren normativen Ausfüllung, sodass insoweit die unmittelbare Anwendbarkeit der Vorschrift anzunehmen ist (vgl. VG Minden, Urt. v. 26.03.2007, a.a.O.; VG Freiburg, Urt. v. 20.06.2007, a.a.O.; Klee, a.a.O., S. 213 ff.).
38 
Ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass der Landesgesetzgeber selbst (vgl. die Gesetzesbegründung, LTDrucks 13/4858, S. 17 f.) wie auch die beklagte Hochschule unter Bezugnahme auf das im Auftrag des Wissenschaftsministeriums eingeholte Gutachten von Prof. Riedel vom 28.06.2005 von der rechtlichen Verbindlichkeit und unmittelbaren Anwendbarkeit der Bestimmung ausgehen (vgl. das Gutachten S. 31 ff., 33). Art. 13 Abs. 2 c) IPwskR wird schließlich sowohl in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wie des Bundesverwaltungsgerichts als normativer Maßstab für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer landesrechtlichen (Wieder-) Einführung von Studiengebühren genannt (vgl. BVerfG, Urt. v. 26.01.2005, BVerfGE 112, 226, 245; BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, BVerwGE 115, 32, 49; Urt. v. 03.12.2003, a.a.O; a.A. Schweizerisches Bundesgericht, Urt. v. 11.02.1994, BGE 120 Ia 1; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 06.04.2000 - 2 S 1860/99 -, VBlBW 2000, 232; VG Hannover, Beschl. v. 08.06.2007 - 6 B 8296/06 -).
39 
Die Frage, ob Art. 13 Abs. 2 c IPwskR dem Einzelnen auch subjektive Rechte verleiht, kann dahingestellt bleiben. Da der UN-Sozialpakt die Geltungskraft eines Bundesgesetzes hat, sperrt er gem. Art. 31 GG auch lediglich in objektiv-rechtlicher Hinsicht entgegenstehendes Landesrecht. Bei Annahme einer derartigen Kollisionslage würde es mithin jedenfalls an einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage für den in der Gebührenerhebung liegenden Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts Studierwilliger aus Art. 12 Abs. 1 GG (siehe dazu noch unten 3.a)cc)) fehlen (vgl. Riedel/Söllner, JZ 2006, 270, 277).
40 
b) Die Vorschriften über die Erhebung der Studiengebühren sind nicht mit Art. 13 Abs. 2 c) IPwskR unvereinbar (zum Maßstab bei der Anwendung des Art 31 GG zusammenfassend BVerfGE 96, 345, 364 m.w.N.). Dieser Bestimmung lässt sich ein striktes Verbot der (Wieder-) Einführung von Studiengebühren nicht entnehmen; im Falle der (Wieder-) Einführung von Studiengebühren muss allerdings sichergestellt sein, dass jedermann nach seinen Fähigkeiten unabhängig von seiner finanziellen Leistungsfähigkeit einen chancengleichen Zugang zur Hochschulbildung hat; der Landesgesetzgesetzgeber muss hierbei insbesondere gewährleisten, dass durch die Ausgestaltung des Studiengebührensystems eine abschreckende Wirkung für den Hochschulzugang finanzschwacher Studierender ausgeschlossen wird (b) aa)). Von dem ihm dabei eingeräumten Spielraum hat der Landesgesetzgeber in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht (b) bb)).
41 
b) aa) Die gebotene Auslegung der Paktbestimmung des Art. 13 Abs. 2 c IPwskR, die nach den Regeln des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23.05.1969 (BGBl 1985 II S. 926, BGBl 1987 II S. 757; WVK) zu erfolgen hat, ergibt keinen Willen der Vertragsparteien des Inhalts, dass die (Wieder-) Einführung von Studiengebühren zwingend ausgeschlossen sein soll.
42 
Nach Art. 31 WVK ist ein völkerrechtlicher Vertrag nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen; dabei sind außer dem Vertragswortlaut samt Präambel, Anlagen sowie weiteren diesbezüglichen Übereinkünften und Urkunden in gleicher Weise zu berücksichtigen jede spätere Übereinkunft zwischen den Vertragsparteinen über die Auslegung des Vertrags oder die Anwendung seiner Bestimmungen und jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.12.2003 - 6 C 13/03 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 160).
43 
In Anwendung dieser Grundsätze kann zunächst festgestellt werden, dass die Bestimmung ihrem Wortlaut nach jedenfalls ein ausdrückliches Verbot von Rückschritten bzw. einer regressiven Entwicklung im Sinne der Wiedereinführung der Entgeltlichkeit des Hochschulstudiums nicht enthält. Auch Nr. 3 (para. 9) der Allgemeinen Bemerkungen des UN-Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte zu Art. 2 IPwskR belegt, dass Rückschritte unter bestimmten engen Voraussetzungen gestattet sein können (vgl. Riedel/Söllner, JZ 2006, 270, 272; vgl. Craven, a.a.O., S. 131 f.; allgemein zur Bedeutung der Allgemeinen Bemerkungen und sonstigen Stellungnahmen des Ausschusses für die Auslegung des UN-Sozialpakts Riedel/Söllner, a.a.O., S. 270; Simma, Soziale Grundrechte und das Völkerrecht, Festschrift für Lerche, S. 88 ff.). Zwar hebt Art. 13 Abs. 2 c) IPwskR dem Wortlaut nach die „allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit“ in besonderer Weise hervor. Doch stellt sich der „insbesondere“ postulierte Verzicht auf Gebührenerhebung nicht als das eigentliche Ziel der Vorschrift dar (so auch Schweizerisches Bundesgericht, Urt. v. 11.02.1994, BGE 120 Ia 1; a.A. Achelpöhler, Gutachten zur rechtlichen Zulässigkeit der Einführung von Studiengebühren, S. 45 f.). Hierfür spricht zunächst ein systematischer Gesichtspunkt. Während Art 13 Abs. 2 a ) IPwskR zwingend und ohne jede Einschränkung die unentgeltliche Zugänglichkeit des Grundschulunterrichts fordert, wird in Bezug auf den Hochschulunterricht in Art. 13 Abs. 2c ) IPwskR die „allmähliche Einführung der der Unentgeltlichkeit (nur) als – beispielhaft hervorgehobenes („insbesondere“) - besonders geeignetes Instrument genannt zur Erreichung des mit der Bestimmung letztlich verfolgten Ziels, den Hochschulunterricht jedermann unabhängig von seiner finanziellen Leistungsfähigkeit zugänglich zu machen (vgl. auch Nr. 6 b) und 17 der Allgemeinen Bemerkungen zu Art. 13 IPwskR sowie Gebert, Das Recht auf Bildung nach Art. 13 des UNO-Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, 1996, S. 423 f.). Eine nicht am Wortlaut, sondern am eigentlichen Zweck der Vorschrift orientierte Sichtweise liegt tendenziell auch der Praxis des mit der Überwachung der Einhaltung des Pakts im sog. Staatenberichtsverfahren (vgl. Art. 16 ff. IPwskR) betrauten UN-Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte zugrunde. In zahlreichen Schlussbetrachtungen (Concluding Observations) zur (Wieder-) Einführung von Studiengebühren in einzelnen Vertragsstaaten sieht der Ausschuss davon ab, bereits die (Wieder-) Einführung von Studiengebühren an sich als Verletzung des Art. 13 IPwskR zu beanstanden; er beschränkt sich vielmehr regelmäßig darauf anzumahnen, dass mit geeigneten Maßnahmen, etwa einem System adäquater Studienbeihilfen, sichergestellt wird, dass Bewerber aus Familien mit geringem Einkommen den gleichen Hochschulgang haben wie Bewerber aus Familien mit hohem Einkommen (Nrn. 39 und 49 der Schlussbetrachtungen vom 10.12.1998 E/C.12/1/Add.31 zum 3. Staatenbericht Kanadas; Nrn. 31 und 65 der Schlussbetrachtungen zum 4. und 5. Staatenbericht Kanadas, E/C.12/CAN/CO/4 v. 22.5.2006 und E/C.12/CAN/CO/5; Nr. 19 der Schlussbetrachtungen zum 2. Staatenbericht der Niederlande vom 16.06.1998, E/C.12/1/Add. 25; Nr. 22 und 41 der Schlussbetrachtungen vom 05.06.2002 E/C.12/1/Add.79 zum 4. Staatenbericht Großbritanniens; Schlussbetrachtungen vom 23.05.2003 zu Neuseeland E/C.12/2003/SR.12 para. 32; Nr. 32 der Schlussbetrachtungen zum Staatenbericht Australiens E/C.12/1993/SR.15 para. 44 ff.; Nr. 17 und 31 der Schlussbetrachtungen vom 25.01.2006 - E/C.12/AUT/CO/3 – zum 3. Staatenbericht Österreichs; vgl. aber Nr. 65 des Berichts der Sonderberichterstatterin zu England vom 09.12.1999, E/CN.4/2000/6/Add.2).
44 
Vor diesem Hintergrund erscheint es gerechtfertigt, Art. 13 Abs. 2 c) IPwskR auszulegen, dass die Vertragsstaaten nicht generell und zwingend zur Aufrechterhaltung der Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts verpflichtet sind: Lässt sich die eigentliche Zielsetzung der Bestimmung auf anderem Wege erreichen, entfällt die Notwendigkeit, an dem – dem Wortlaut nach hervorgehobenen - Instrument der Unentgeltlichkeit der Hochschulbildung festzuhalten (für dieses Ergebnis auf der Grundlage einer teleologischen Reduktion der Vorschrift Riedel, Gutachten zur Vereinbarkeit von allgemeinen Studiengebühren mit dem internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, S. 11; Riedel/Söllner; JZ 2006, 270, 273; Pieroth/Hartmann, NWVBl. 2007, 81 m.w.N.; VG Minden, Urt. v. 26.03.2007, a. a. O.).
45 
b) bb) Gleichwohl setzt Art 13 Abs. 2 c) IPwskR der Wiedereinführung allgemeiner Studiengebühren Grenzen. Zu beachten sind vor allem die Zielsetzungen des Art. 13 Abs. 2 c) und des Art. 2 Abs. 2 IPwskR, wonach der Hochschulunterricht – soweit hier erheblich - jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich zu machen ist (Art. 13 Abs. 2 c) IPwskR), und zwar insbesondere „ohne Diskriminierung“ hinsichtlich der „sozialen Herkunft“ bzw. „des Vermögens“ oder des „sonstigen Status“ (Art. 2 Abs. 2 IPwskR). Der Gesetzgeber muss deshalb bei der Wiedereinführung von Studiengebühren gewährleisten, dass jeder nach seinen Fähigkeiten unabhängig von seiner sozialen Herkunft und seiner finanziellen Leistungsfähigkeit einen chancengleichen Zugang zur Hochschulbildung hat (vgl. Riedel, Gutachten, S. 11; Riedel/Söllner; JZ 2006, 270, 273; Pieroth/Hartmann, NWVBl. 2007, 81 m.w.N.; VG Minden, Urt. v. 26.03.2007, a. a. O.; VG Freiburg, Urt. v. 20.06.2007, Urteilsabdruck, S. 22). Er hat dabei insbesondere Bedacht darauf zu nehmen, dass Regelungen über die Erhebung von Studiengebühren finanzschwache Studierwillige nicht von der Aufnahme oder Fortsetzung des Studiums abschrecken (zum wachsenden Zusammenhang zwischen Hochschulzugang und sozialer Herkunft vgl. Die wirtschaftliche und soziale Lage der Studierenden in der BRD 2006, 18. Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks, 2007).
46 
Bei der danach gebotenen sozialverträglichen Ausgestaltung der Regelungen im Zusammenhang mit der Erhebung von Studiengebühren steht dem nationalen Gesetzgeber ein Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum zu. Dies folgt zunächst aus der nur geringen Regelungsdichte der (völker-) rechtlichen Vorgaben des Sozialpaktes, die sich letztlich auf die genannten Zielsetzungen (Art. 13 Abs. 2 c und Art. 2 IPwskR) beschränken (zum Spielraum der Vertragsstaaten bei der Umsetzung des Paktes auch Simma, a.a.O., S. 83 ff., 85 ff., 93 f.). Dem entspricht es, dass auch der Pakt-Ausschuss sich in seiner Kritik an der Einführung von Studiengebühren regelmäßig auf die an die Vertragsstaaten gerichtete Empfehlung beschränkt, „geeignete Schritte zu unternehmen“ bzw. „wirksame Maßnahmen“ zur Erreichung der Zielvorgaben zu ergreifen, die Wahl der konkreten Mittel hierzu also den Vertragsstaaten überlässt (vgl. die Beispiele bei Riedel, Gutachten, S. 29 f.). Deshalb sind mehrere Studiengebührenmodelle denkbar, die sich mit Sinn und Zweck des Art. 13 Abs. 2 c) IPwskR vereinbaren lassen (vgl. Riedel/Söllner, JZ 2006, 270, 273). Es kommt hinzu, dass dem Gesetzgeber, soweit er sicherstellen muss, dass durch die Ausgestaltung des Studiengebührensystems eine abschreckende Wirkung für den Hochschulzugang finanzschwacher Studierender ausgeschlossen wird, die Beurteilung künftiger Wirkungen eines Gesetzes obliegt. Auch insoweit ist ihm ein nicht unerheblicher Einschätzungsspielraum eingeräumt, der insbesondere von der Eigenart des in Rede stehenden Sachverhalts, den Möglichkeiten, sich ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden, und der Bedeutung der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter abhängt und der vom Gericht nur eingeschränkt überprüft werden kann (vgl. hierzu BVerfGE 50, 290, 332 f. m.w.N.; 77, 308, 332; 110, 141, 157 f.; Jarass/Pieroth, GG, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 8. Aufl., Art. 20 Rn. 87 f.). Allerdings dürfte davon auszugehen sein, dass Art 13 Abs. 2 c) IPwskR im Falle der Wiedereinführung der Studiengebührenpflicht grundsätzlich die Vermutung einer Verletzung des UN-Pakts begründet, wobei diese Vermutung von dem jeweiligen Vertragsstaat widerlegt werden kann (vgl. Nr. 45 der Allgemeinen Bemerkungen des Paktausschusses zu Art. 13 IPwskR, E/2002/22 (1999); Craven, a.a.O., S. 131 f.: „prima facie violation“; Klee, a.a.O., S. 215 f. ; VG Freiburg, Urt. v. 20.06.2007, a.a.O.). Auch wenn dieser Umstand für eine Darlegungslast des Vertragsstaats und eine Intensivierung der gerichtlichen Kontrolle spricht, hat die Kammer dabei aus den zuvor genannten Gründen die Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers zu respektieren. Vor diesem Hintergrund erscheint es sachgerecht, die gerichtliche Kontrolle - über eine bloße Evidenzkontrolle hinaus - darauf zu erstrecken, ob der Gesetzgeber seinen Einschätzungs- und Prognosespielraum in vertretbarer Weise gehandhabt hat (zu den differenzierten Maßstäben verfassungsgerichtlicher Kontrolldichte vgl. BVerfGE 50, 240, 332 f. m.w.N.).
47 
Ausgehend hiervon hat der Landesgesetzgeber von dem ihm eingeräumten Spielraum in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht. Mit dem dem Landeshochschulgebührengesetz zugrunde liegenden Modell darlehensfinanzierter sog. nachlaufender Studiengebühren hat er ein Regelungssystem geschaffen, das den Belangen einkommensschwacher Studierender Rechnung trägt. Die sozialverträgliche Ausgestaltung der Studiengebührenpflicht gehört nach der Gesetzesbegründung zu den wesentlichen Eckpunkten des Studiengebührenkonzeptes des Landes (LTDrucks 13/4858, S. 2, 16). Die Einschätzung des Gesetzgebers, dass mit diesem System finanzschwache Studierende nicht von der Aufnahme oder der Fortsetzung ihres Studiums abgeschreckt werden, erweist sich jedenfalls nicht als unvertretbar und kann seitens der Kammer nicht beanstandet werden (im Ergebnis ebenso VG Minden, Urt. v. 26.03.2007, zum Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen).
48 
In verfahrensrechtlicher Hinsicht hat der Gesetzgeber die Frage der Auswirkungen der Erhebung von Studiengebühren auf einkommensschwache Studierwillige im Gesetzgebungsverfahren behandelt und dabei ihm zugängliche Erkenntnisquellen ausgeschöpft (vgl. hierzu die Darstellung im Schriftsatz der Beklagten vom 29.06.2007, S. 10 – 12). Die auf dieser Basis gewonnene, dem Gesetz zu Grunde liegende Auffassung des Gesetzgebers, wonach keine gesicherten Erkenntnisse vorliegen, die eine abschreckende Wirkung des baden-württembergischen Studiengebührenmodells belegen, erscheint nachvollziehbar und lässt Rechtsfehler nicht erkennen.
49 
Konkrete Erhebungen oder Studien zur Einstellung und möglichen Reaktionen von Studierenden auf das baden-württembergische Studiengebührenmodell in seiner konkreten Ausgestaltung liegen noch nicht vor. Dies kann bereits aus praktischen Gründen nicht beanstandet werden, weil aussagekräftige Studien eine verlässliche Datenbasis auf der Grundlage mehrerer Semester voraussetzen (vgl. etwa Lang, Internationale Erfahrungen zur sozialen Absicherung von Studiengebühren. Was kann Deutschland lernen?, RdJB 3/2005, S. 384, 391; vgl. auch VG Minden, Urt. v. 26.03.2007 - 9 K 3614/06 -; LTDrucks 13/4858, S. 16). Soweit überhaupt Zahlen zur Entwicklung der Zahl der Studierenden nach Einführung der allgemeinen Studiengebührenpflicht vorliegen, sind diese nicht geeignet, die Einschätzung des Gesetzgebers in Frage zu stellen. Nach der Aussage des in der mündlichen Verhandlung anwesenden Vertreters des Wissenschaftsministeriums liegen belastbare Zahlen im Hinblick auf das Bewerberverhalten zum SS 2007 nicht vor. Nach dem von ihm übergebenen Bericht des Direktors der ZVS vom 05.03.2007 konnten anhand statistischer Untersuchungen der Ortswünsche der Bewerber im Vergleich der Vergabeverfahren zu den letzten beiden Sommer- und Wintersemestern keine signifikanten Veränderungen des Bewerberverhaltens festgestellt werden. Die von der Beklagten wie der weiteren in der mündlichen Verhandlung vertretenen Hochschule mitgeteilten Zahlen zur Entwicklung der Zahl der Studierenden im SS 2007 gegenüber dem SS 2006 sind nicht hinreichend aussagekräftig. Insoweit haben die beiden Vertreter der beteiligten Hochschulen in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt, dass der Rückgang im SS 2007 maßgeblich auf die - von der Einführung der Studiengebühren unabhängige - Umstellung zahlreicher Studiengänge auf eine Zulassung im Wintersemester zurückzuführen ist. Dem entspricht es, dass die mitgeteilten Zahlen von Bewerbungen für das WS 2007/2008 zum Stichtag 06.07.2007 bzw. 10.07.2007 auf einen außerordentlich starken Anstieg gegenüber dem Vorjahr hindeuten.
50 
Die bereits vorliegenden, auf Deutschland bezogenen Untersuchungen und Erhebungen (vgl. etwa Heine/Willich, Studienberechtigte 2005, HIS: Forum Hochschule 6/2006, S. 3, 54; Heine/Kerst/Sommer, Studienanfänger im Wintersemester 2005/2006, HIS: Forum Hochschule 1/2007, S. 257; Müller, Eindrücke zur Einführung von Studienbeiträgen in NRW, Centrum für Hochschulentwicklung, Januar 2007, S. 6: „Bislang deutet nichts auf eine abschreckende Wirkung der Studienbeiträge in NRW hin“.) lassen keine hinreichend verlässlichen Rückschlüsse auf die Auswirkungen des baden-württembergischen Studiengebührenmodells in seiner konkreten Ausgestaltung zu. Um so mehr gilt dies für auf das Ausland bezogene Studien (vgl. etwa Nagel, Studiengebühren und ihre sozialen Auswirkungen, Eine Analyse von Daten aus den USA, England, Schottland, den Niederlanden, Österreich, Australien und Neuseeland, Baden-Baden 2003; Strate, Studiengebühren - Analyse der sozialen Auswirkungen am Beispiel der Gebührenmodelle ausgewählter Staaten - Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestags, 2004; Lang, RdJB 2005, 384 ff.; vgl. auch VG Minden, Urt. v. 26.03.2007 - 9 K 3614/06 -). Denn bei einem internationalen Vergleich von Studiengebühren und deren soziologischen Auswirkungen ist zu berücksichtigen ist, wie schwierig sich ausländische Ausgestaltungen von Studiengebühren auf Deutschland übertragen lassen. Bei einem solchen Transfer müssen neben den wirtschaftlichen und rechtlichen auch den unterschiedlichen gesellschaftlichen Bedingungen innerhalb der betreffenden Länder Rechnung getragen werden (vgl. Riedel, Gutachten, S. 21; Nagel, a.a.O., S. 5 f., 19 f., 46 ff.; Lang, RdJB 2005, S. 384). In jedem Fall verbleibt das grundsätzliche Problem, dass die Entscheidung für oder gegen die Aufnahme oder Fortsetzung eines Studiums - ebenso wie die Entscheidung für oder gegen einen Studienort - von einer Vielzahl von Faktoren abhängt, deren Gewicht für die individuelle Entscheidung schwer abschätzbar ist und sich auch mit Hilfe von Studien nur schwer erschließen lässt (vgl. BVerfGE 112, 226, 245). Hierbei dürfte nicht zuletzt von Bedeutung sein, dass bereits die Unterschiede in den Lebenshaltungskosten von Studienort zu Studienort in vielen Fällen (weit) über dem monatlichen Anteil der Studiengebühr liegen (vgl. LTDrucks 13/4858, S. 47).
51 
Bei dieser Sachlage kann eine Überprüfung der gesetzgeberischen Prognose eines fehlenden Abschreckungseffekts bei Einführung allgemeiner Studiengebühren derzeit allein auf der Basis einer Betrachtung der Regelungen zur Darlehensgewährung und zu den Modalitäten seiner Rückzahlung erfolgen, wobei auf den über die konkreten Darlehensmodalitäten informierten, durchschnittlichen Studienbewerber oder Studierenden mit niedrigem oder fehlendem Einkommen abzustellen ist (vgl. zum Maßstab VG Freiburg, Urt. v. 20.06.2007, a.a.O., Entscheidungsabdruck S. 25-27).
52 
Die Gebührenpflicht selbst stellt für bedürftige Studierende bereits deshalb keine Hindernis für einen chancengleichen Hochschulzugang dar, weil der Gesetzgeber in § 7 Abs. 1 S. 1 LHGebG jedem Studienbewerber - nach den Maßgaben des Satzes 2 und der Abs. 2 bis 6 - einen Anspruch gegen die L-Bank auf Gewährung eines privatrechtlichen Darlehens ohne Bonitätsprüfung und ohne Erfordernis einer Sicherheit (§ 9 Abs. 2 Nr. 3 LHGebG) zur Finanzierung der Studiengebühren einräumt. Mithin ist gewährleistet, dass grundsätzlich kein Studierwilliger wegen zur Zahlung der Studiengebühr nicht ausreichender finanzieller Mittel von einem Studium absehen oder ein begonnenes Studium beenden muss. Auch wird damit vermieden, dass Studierende neben dem Studium jobben oder BAföG-Leistungen dazu verwenden müssen, um die Studiengebühr zu bezahlen.
53 
Aber auch die der gesetzlichen Regelung zugrunde liegende Einschätzung, dass die mit dem Darlehensmodell verbundenen späteren Rückzahlungspflichten nicht geeignet sind, finanziell nicht leistungsfähige Studierwillige von der Aufnahme bzw. von der Weiterführung eines Studiums abzuhalten, ist nach der derzeitigen Erkenntnislage vertretbar. Eine Betrachtung der Darlehensmodalitäten fördert keine hinreichend verlässlichen Erkenntnisse zu Tage, wonach ein informierter durchschnittlicher Studierwilliger sich aufgrund der finanziellen Belastung durch das Studiengebührendarlehen von der Aufnahme oder Fortführung des Studiums abhalten lässt. Vielmehr enthält das Gesetz Sicherungen, die einer unüberschaubaren und unangemessenen Belastung entgegenwirken. Dass diese nicht geeignet wären, das angestrebte gesetzgeberische Ziel der Vermeidung einer abschreckender Wirkung kann die Kammer nicht feststellen.
54 
Eine finanziellen Mehrbelastung während des Studiums wird dadurch vermieden, dass der Anspruch der L-Bank auf Rückzahlung des Darlehens in der Regel erst nach Ablauf einer zweijährigen Karenzzeit nach Abschluss des Studiums fällig wird (§ 7 Abs. 1, § 9 Abs. 2 Nr. 6 LHGebG).
55 
Eine Reihe weiterer Regelungen zur Ausgestaltung des Studiengebührendarlehens dienen dem Zweck, die finanzielle Belastung des Studierenden auch nach Abschluss des Studiums zu begrenzen (vgl. hierzu im Einzelnen § 9 Abs. 2 LHGebG, §§ 6 ff. StudGebVO).
56 
Zwar ist einzuräumen, dass die Verzinslichkeit des Darlehens in der vorgesehenen Form - im Unterschied etwa zu einer Verzinsung in Höhe der Inflationsrate – mit Blick auf den erheblichen Verwaltungskostenanteil (3,5 %) sowie die Ankoppelung der Geldbeschaffungskosten an den im Interbankengeschäft geltenden, Schwankungen unterworfenen Zinssatz EURIBOR (§ 9 Abs. 3 S. 1 StudGebVO) mit nicht unerheblichen finanziellen Belastungen für die Studierenden verbunden sein kann (vgl. zu dieser Problematik insbesondere Pieroth/Hartmann, NWVBl. 2007, 81, 84). Indes lässt eine Betrachtung der vom Gericht angeforderten Modellberechnungen (vgl. die Anlage B 2 zum Schriftsatz der Beklagten vom 29.06.2007) keine greifbaren Anhaltspunkte dafür erkennen, dass Darlehensnehmern eine nicht überschaubare und – gemessen am objektiven Wert der angestrebten akademischen Berufsausbildung (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 14.10.1997, BVerfGE 96, 330, 334) – unangemessene Zinsbelastung auferlegt wird. So beträgt beispielsweise bei einem 10semestrigen Studium (maximale Regelstudienzeit nach § 29 Abs. 4 LHG), einem nominalen Zinssatz von 7,204% und einer – von der L-Bank regelmäßig vereinbarten - Tilgungsrate von 100,-- EUR die Tilgungsdauer 7 Jahre und beläuft sich die Zinsschuld insgesamt auf 3384,93 EUR (Zinsschuld bis zum Ablauf der Karenzzeit 1670,64 EUR, zusätzliche Zinsschuld während Tilgungsphase 1714,29 EUR); bei einem 12semestrigen Studium und den gleichen Bedingungen beträgt die Tilgungsdauer 9 Jahre und beläuft sich die Zinsschuld insgesamt auf 4997,58 EUR (Zinsschuld bis zum Ablauf der Karenzzeit 2224,48 EUR, zusätzliche Zinsschuld während Tilgungsphase 2773,10 EUR; zu den übrigen Modellberechnungen vgl. die Anlage B zum Schriftsatz vom 29.06.2007). Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit dieser noch überschaubaren Belastung ist die plausible gesetzgeberische Konzeption zu berücksichtigen, dass die Zinslasten den Darlehenschuldner erst in der Phase seiner – bei Absolventen mit einem Hochschulabschluss statistisch deutlich erhöhten - wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit treffen sollen. In Rechnung zu stellen ist ferner, dass der Darlehnsnehmer jederzeit - nach Angabe der Beklagten verzichtet die L-Bank auf die dreimonatige Antragsfrist - die Möglichkeit hat, durch Zwischentilgungen die Rückzahlungsphase erheblich zu verkürzen oder zu beenden (vgl. § 9 Abs. 2 Nr. 4 LHGebG).
57 
Entscheidende Bedeutung gerade im Hinblick auf einkommensschwache Studierende kommt darüber hinaus dem Umstand zu, dass der Gesetzgeber das Darlehensmodell mit wirksamen Sicherungen ausgestattet hat, um die finanzielle Belastung aufgrund des Studiengebührendarlehens erkennbar zu begrenzen bzw. von einer ausreichenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit abhängig zu machen.
58 
Eine solche Sicherung ist zunächst die sog. Kappungsgrenze. Bedürftige Studierende, die nicht in der Lage sind, die Studiengebühr sofort zu entrichten, erhalten regelmäßig Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Muss der Studierende sowohl das unverzinsliche Staatsdarlehen nach § 17 Abs. 2 S. 1 BAföG wie das Darlehen für die Studiengebühren zurückzahlen, bestimmt das Gesetz eine Obergrenze der Rückzahlungspflicht: Dem Darlehensnehmer wird auf einen entsprechenden, binnen eines Jahres nach Ablauf der Karenzzeit zu stellenden Antrag hin, ein Anspruch gegen den Studienfonds eingeräumt, dass ihm die Studiengebührenschuld zuzüglich der Zinsen insoweit erlassen wird, als diese gemeinsam mit den bestehenden Schulden aus dem BAföG-Darlehen den Gesamtbetrag von 15.000 EUR übersteigt (§ 9 Abs. 4 und 6 LHGebG). Dabei hat das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst – auf eine entsprechende Verfügung des Gerichts - klargestellt, dass die „Höchstgrenze der Zahlungspflicht“ gemäß § 9 Abs. 4 LHGebG sowohl für die Studiengebührenschuld als auch für die – auch während der Tilgungsphase noch - auflaufenden Zinsen gilt, und ferner erklärt, diese Auffassung ggf. im Wege der Fachaufsicht nach § 9 Abs. 7 Satz 4 LHGebG gegenüber dem Studienfonds durchzusetzen. Auch nach Ansicht der Kammer bestehen insbesondere mit Blick auf die Materialien (vgl. LTDrucks 13/4858, S. 16, 46) keine ernsthaften Zweifel daran, dass der Gesetzgeber mit der Kappungsgrenze des § 9 Abs. 4 LHGebG dieGesamtbelastung des Studierenden begrenzen und somit auch eine Deckelung der Zinsbelastung erreichen wollte (für dieses Verständnis der baden-württembergischen Regelung auch Pieroth/Hartmann, a.a.O., S. 84 Fn. 49). Vor diesem Hintergrund vermag der Kläger aus der möglicherweise unbestimmten oder missverständlichen Formulierung des § 13 Abs. 3 StudGebVO über die Berechnung der Höchstgrenze zu einem Stichtag nichts herzuleiten.
59 
Die Regelung über die Kappungsgrenze vermittelt danach jedem Studierenden, der BAföG-Leistungen erhält, die Gewissheit, dass die sich für ihn aus dem BAföG-Darlehen und dem Studiengebührendarlehen ergebende Gesamtbelastung 15.000,-- EUR nicht übersteigt. Sie führt ferner dazu, dass sich das Studiengebührendarlehen für einen erheblichen Teil der der BAföG-Empfänger als zinsloses Darlehen darstellt. Nach den überzeugenden, von der Gegenseite nicht in Frage gestellten Darlegungen der Beklagten summieren sich bereits bei einem BAföG-Empfänger, der den durchschnittlichen Förderbetrag für einen Alleinstehenden von 355,00 EUR monatlich bezieht, die Rückzahlungspflichten aus dem BAföG-Darlehen und dem Studiengebühren-Darlehen bei einem 10semestrigem Studium auf über 15.000 EUR. Hier führt die Kappungsregelung dazu, dass sich der Rückzahlungsanspruch aus dem Studiengebührendarlehen zuzüglich Zinsen auf insgesamt 5.000 EUR beschränken wird, sodass bereits der durchschnittliche BAföG-Empfänger das Studiengebühren-Darlehen für ein 10semestriges Studium faktisch zinslos erhält. Erst recht gilt dies für die Gruppe der besonders bedürftigen Höchstsatzempfänger, die einen Anteil von 30,4 % aller BAföG-Bezieher in Baden-Württemberg ausmachen.
60 
Den Belangen einkommensschwacher Studierender wird darüber hinaus durch Regelungen Rechnung getragen, die sicherstellen sollen, dass der Darlehensnehmer bei im Anschluss an den Hochschulabschluss bestehender dauernder wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit aufgrund der Rückzahlungspflicht aus dem Darlehen nicht Gefahr läuft, in die Überschuldung zu geraten (vgl. LTDrucks 13/4858, S. 43).
61 
So wird der Anspruch der L-Bank auf Rückzahlung des Darlehens in der Regel erst nach Ablauf einer zweijährigen Karenzzeit nach Abschluss des Studiums fällig (§ 7 Abs. 1, § 9 Abs. 2 Nr. 6 LHGebG). Damit wird der Studienabgänger in der Phase der Bewerbung und des Berufseinstiegs nicht mit Rückzahlungsansprüchen belastet. Ferner wird die Situation von Studienabbrechern berücksichtigt, die in der Regel ein geringeres Einkommen als Hochschulabsolventen zu erwarten haben. Auch nach Ablauf der zweijährigen Karenzzeit ist der Anspruch der L-Bank auf Rückzahlung des Darlehens einkommensabhängig: Der Studierende kann die zinslose Stundung der Rückzahlungsraten für die Dauer beantragen, in der sein monatliches Nettoeinkommen die für die Verpflichtung zur Rückzahlung des BAföG-Darlehens bestehende Freigrenze nach § 18 a Abs. 1 S. 1 bis 3 BAföG (für Alleinstehende 960 EUR, zusätzlich 480 EUR für einen Ehegatten sowie 435 EUR je Kind des Darlehnsnehmers) zuzüglich weiterer 100,- EUR nicht übersteigt (§§ 7 Abs. 1, 9 Abs. 2 Nr. 7 LHGebG, § 12 Abs. 1 StudGebVO). Darüber hinaus ist vorgesehen, dass der Studienfonds bei einem länger dauernden Zahlungsverzug - mindestens sechs Monate nach zwei Mahnungen – (§ 9 Abs. 3 Nr. 1 LHGebG), bei eintretender Zahlungsunfähigkeit (§ 9 Abs. 3 Nr. 3 LHGebG) oder aber bei einer mehr als ein Jahr dauernden Stundung des Rückzahlungsanspruchs (§ 9 Abs. 3 Nr. 4 LHGebG) auf Antrag des Kreditinstituts die Darlehensforderung Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche gegen den Darlehensnehmer bezahlt (§ 9 Abs. 3 und 5 LHGebG). Auf der Grundlage des § 9 Abs. 6 Satz 1 LHGebG in Verbindung mit § 59 Abs. 1 und § 105 LHO kann der Studienfonds dann nach Ermessen die abgetretene Schuld ganz oder teilweise stunden, niederschlagen oder erlassen.
62 
Insgesamt bilden die Kappungsregelung sowie die Regelungen über die einkommensabhängige Rückzahlung des Darlehens einschließlich der dem Studienfonds eingeräumten Möglichkeit der Stundung, der Niederschlagung und des Erlasses der Darlehensschuld grundsätzlich wirksame Instrumente, um die mit der Verzinslichkeit des Studiengebührendarlehens verbundene finanzielle Belastung zu begrenzen und das Eintreten einer wirtschaftlichen Notlage zu verhindern. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Einschätzung des Gesetzgebers, dass mit den aufgezeigten Modalitäten des Darlehensmodells eine abschreckende Wirkung auf die Entscheidung einkommensschwacher Studierwilliger für ein Studium bzw. für eine Weiterführung eines bereits begonnenen Studiums ausgeschlossen wird, als vertretbar. Dem steht auch nicht entgegen, dass sich der Bundesgesetzgeber im Hinblick auf die Rückzahlung des BAföG-Darlehens für eine Belastungsobergrenze von 10.000,- EUR entschieden hat (vgl. hierzu bereits oben S. 12). Es fehlt derzeit jedenfalls an hinreichend verlässlichen Erkenntnissen, die auf die Unwirksamkeit der grundsätzlich geeigneten gesetzlichen Maßnahmen zur Vermeidung einer abschreckenden Wirkung hindeuten.
63 
Angesichts der noch unzureichenden Erkenntnisgrundlagen ist es allerdings geboten, dass der Gesetzgeber die weitere Situation beobachtet und die Regelungen überprüft und revidiert, falls sich erweist, dass die von ihm zugrunde gelegten Annahmen nicht zutreffen (zur Ableitung dieser Verpflichtung zur Nachbesserung aus Art 13 Abs. 2 c) IPwskR Riedel, Gutachten, S. 21 f. sowie Nrn. 37 und 52 der Allgemeinen Bemerkungen des Pakt-Ausschusses zu Art. 13 IPwskR; zum sog „monitoring“ und „benchmarking“ Klee, a.a.O., S. 158 ff., 161 ff.; zur verfassungsrechtlichen Beobachtungs- und Nachbesserungspflicht BVerfGE 110, 141, 158 m.w.N.; 112, 226, 242, 245; Augsberg/Augsberg, VerwArch 89 (2007), S. 290 ff., 305 ff.; vgl. auch VG Minden, Urt. v. 26.03.2007. a.a.O.). Dieser Verpflichtung kommt das Land Baden-Württemberg nach. Das Wissenschaftsministerium hat im Zusammenhang mit der Einführung von Studiengebühren im Sommersemester 2007 einen unabhängigen 17köpfigen Monitoring-Beirat eingerichtet, der u.a. beobachten soll, ob sich die die Zahl der Studierenden, Studienbewerber oder Studienanfänger wegen der Studiengebühren verändern wird, ob sich das Studierverhalten wandelt, ob es einen Trend zu bestimmten Hochschularten, eine Veränderung in der sozialen Zusammensetzung der Studierendenschaft oder eine Veränderung der Studierendenströme hin zu gebührenfreien Bundesländen geben wird.
64 
3. Die Erhebung von allgemeinen Studiengebühren verstößt auch nicht gegen materielles Verfassungsrecht.
65 
a) Die Pflicht zur Entrichtung der Studiengebühr steht mit Art. 12 Abs. 1 GG in Einklang.
66 
aa) Nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG haben alle Deutschen das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Diese Gewährleistung umfasst für sich genommen nicht den Anspruch auf ein kostenloses Studium, der durch die Regelungen des Landeshochschulgebührengesetzes verkürzt seien könnte (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, BVerwGE 115, 32, 36).
67 
bb) Die gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung einer allgemeinen Studiengebühr gem. § 3 Satz 1 LHGebG beeinträchtigt Art. 12 Abs. 1 GG auch nicht in seiner Funktion als Teilhaberecht.
68 
Das aus Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG i. V. m. dem Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsprinzip herzuleitende Recht des Einzelnen auf Zulassung zum Hochschulstudium seiner Wahl (vgl. BVerfGE 33, 303, 331 ff.; 43, 291, 313 ff.; 85, 36, 53 f.) erstreckt sich nicht auf die Kostenfreiheit des gewählten Studiums. Der Gesetzgeber ist durch den Zulassungsanspruch nicht an der Entscheidung gehindert, unter Rückgriff auf den Grundsatz, dass die Inanspruchnahme staatlicher Ressourcen durch einen eingeschränkten Nutzerkreis in der Regel eine Gebührenpflicht auslöst, bestimmte öffentliche Leistungen der Berufsausbildung künftig nicht mehr auf Dauer kostenlos anzubieten (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, a. a. O., BVerwGE 115, 32, 37; Urt. v. 23.10.1996, BVerwGE 102, 142, 146).
69 
Im Zusammenhang mit der Einführung von Studiengebühren gebietet das Teilhaberecht indes grundsätzlich ein entweder für jedermann tragbares oder aber ein um ein finanzielles Ausbildungsförderungssystem ergänztes Ausbildungsangebot, das allen dazu befähigten ein Studium ermöglicht und eine Sonderung der Studierenden nach den Besitzverhältnissen der Eltern verhindert. Der Zugang zum Studium darf mithin nicht durch unüberwindliche soziale Barrieren versperrt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, BVerwGE 115, 32, 37; BVerwGE 102, 142, 147). Die Länder haben, wenn sie Studiengebühren einführen, eine sozialstaatliche auf die Wahrung gleicher Bildungschancen bedachte Regelung zu treffen, welche den Belangen einkommensschwacher Bevölkerungskreisen angemessen Rechnung trägt (vgl. BVerfG, Urt. v. 26.01.2005, BVerfGE 112, 226, 245).
70 
An diesem Maßstab gemessen ist die gesetzliche Verpflichtung zur Entrichtung einer allgemeinen Studiengebühr verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Mit den Regelungen des Landeshochschulgebührengesetzes wird eine unüberwindliche soziale Barriere für den Zugang zum Hochschulstudium nicht errichtet. Zur Begründung wird auf die Ausführungen zu Art. 13 Abs. 2 c) IPwskR unter II. 2. b) bb) Bezug genommen.
71 
cc) Die Regelungen über die Erhebung einer Studiengebühr verletzen Art. 12 Abs. 1 GG auch nicht in seinem abwehrrechtlichen Gehalt.
72 
Die Verpflichtung zur Zahlung einer Studiengebühr gem. §§ 1, 3 und 5 LHGebG greift in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG in seiner Funktion als Abwehrrecht gegen ausbildungsbezogene Belastungen ein.
73 
Gebührenregelungen berühren den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG auch dann, wenn sie im engen Zusammenhang mit dem Besuch einer Ausbildungsstätte im Hinblick auf die spätere Ausübung eines Berufs stehen und - objektiv - eine berufsregelnde Tendenz deutlich erkennen lassen (vgl. BVerfGE 98, 106, 117; BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006 - 1 BvR 1750/01 -, Juris, zur baden-württembergischen Langzeitstudiengebühr). Diese folgt hier aus der mit der Gebühr bezweckten Steuerung des Ausbildungsverhaltens. Mit der Gebührenpflicht sollen u. a. die Studierenden zu einem effizienten Studierverhalten und kürzeren Studienzeiten angehalten werden (LTDrucks 13/4858, S. 1). Darüber hinaus greift die Gebührenregelung in die Ausbildungsfreiheit ein, weil im Falle der Nichtentrichtung der Gebühr die Immatrikulation zu versagen (§ 60 Abs. 5 Nr. 2 LHG) und ein Studierender von Amts wegen zu exmatrikulieren ist (§ 62 Abs. 2 Nr. 3 LHG).
74 
Allerdings ist der in der Gebührenregelung liegende Eingriff durch die Schranken des Grundrechts gedeckt. Er beruht auf einer hinreichenden bestimmten gesetzlichen Grundlage und ist durch ausreichend gewichtige Gründe verfassungsrechtlich gerechtfertigt.
75 
Die Langzeitstudiengebühr ist als Regelung der Berufsausübung beurteilt worden, mit der Begründung, sie stelle keine Voraussetzungen für den Zugang zum Studium auf, sondern gestalte die Studienbedingungen in bestimmter Weise aus (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a. a. O.; BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, BVerwGE 115, 32, 39). Im Unterschied zur Langzeitstudiengebühr wird allerdings mit der streitgegenständlichen allgemeinen Studiengebühr bereits eine Schwelle für den Zugang zum Erststudium errichtet. Dies könnte die Annahme rechtfertigen, die Einführung der Studiengebühr stelle eine subjektive Zulassungsvoraussetzung dar. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die Auferlegung von Abgaben allerdings bislang lediglich dann als Beschränkung der Berufswahl angesehen worden, wenn dadurch die Aufnahme oder Fortsetzung der beruflichen Tätigkeit regelmäßig und nicht nur im Einzelfall verhindert wird (vgl. BVerfGE 13,181, 186; 16, 147, 163; Jarass/Pieroth, a.a.O., Art. 12 Rn. 28 m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). Ob diese Voraussetzung hier vorliegt, erscheint angesichts der dargestellten Ausgestaltung des baden-württembergischen Studiengebührenmodels zweifelhaft. Die Frage kann indes dahingestellt bleiben. Denn auch die strengeren Voraussetzungen für die verfassungsrechtliche Rechtfertigung einer subjektiven Zulassungsvoraussetzung sind hier erfüllt (vgl. zur Vorgehensweise bei Beeinträchtigungen im „Grenzbereich“ Umbach, in: Umbach/Clemens, Grundgesetz, Mitarbeiterkommentar, Bd. 1, 2002, Art. 12 Rn. 89, 97).
76 
Der Landesgesetzgeber verfolgt mit der Einführung der allgemeinen Gebührenpflicht in erster Linie das Ziel, durch die Beteiligung der Nutzer an den Kosten der Hochschulen zusätzliche Einnahmen für die Lehre und die Verbesserung der Studienbedingungen zu erzielen und dadurch den Stellenwert und die Qualität der Lehre zu steigern. Außerdem sollen die Studierenden einerseits in ihrer Position an den Hochschulen und Berufsakademien gestärkt und andererseits zu einem effizienten Studierverhalten und damit kürzeren Studienzeiten angehalten werden (vgl. LTDrucks 13/4858, S. 1, 16). Mit dem Gesetz soll die Stellung der baden-württembergischen Hochschulen im nationalen und internationalen Vergleich gesichert werden (LTDrucks 13/4858, S. 10). Die danach der gesetzlichen Regelung zugrunde liegende Annahme, Leistungsfähigkeit und Effizienz der Hochschulen seien Gemeinschaftswerte von hohem Rang, kann nicht beanstandet werden. Dabei ist zu berücksichtigen dass dem Gesetzgeber auch bei der Bestimmung des Rangs von Gemeinschaftsinteressen eine gewisse Einschätzungsprärogative zukommt (vgl. BVerfGE 13, 97, 103 ff.; Umbach, a.a.O., Art. 12 Rn. 97; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 06.04.2000, VBlBW 2000, 432).
77 
Der Landesgesetzgeber durfte die Einführung der Studiengebühr als zur Erreichung der genannten Zwecke geeignetes Mittel ansehen. Dem Gesetzgeber steht bei seiner Geeignetheitsprognose ein Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum zu, der erst dann überschritten ist, wenn sich die Maßnahme als objektiv oder evident untauglich erweist (ständige Rechtsprechung des BVerfG, vgl. nur BVerfGE 100, 313, 373; 90, 145, 172; 47, 109, 117). Für die Geeignetheit eines vom Gesetzgeber eingesetzten Mittels genügt die Möglichkeit, den angestrebten Zweck zu fördern (vgl. BVerfGE 81, 156, 192 m. w. N.). Ausgehend hiervon durfte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass die bereits ab dem ersten Semester zu entrichtende Gebühr als Studienkostenfaktor für die Studierenden einen Anreiz darstellen kann, ihr Studium effektiver und ggf. auch schneller zu betreiben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a.a.O. zur Langzeitstudiengebühr). Dass die Gebühreneinnahmen zu einer Verbesserung der Studienbedingungen und der Qualität der Lehre führen können, erscheint nicht zweifelhaft und wird vom Kläger auch nicht in Frage gestellt. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 1 LHGebG, wonach die Gebühren zweckgebunden für die Erfüllung ihrer Aufgaben in Studium und Lehre zur Verfügung stehen. Dass die gesetzgeberische Einschätzung offensichtlich fehlerhaft wäre, vermag die Kammer angesichts der ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnisse nicht festzustellen.
78 
Nichts anderes gilt im Hinblick auf den Einwand des Klägers, das gesetzgeberische Ziel, die Studierenden in ihrer Position an der Hochschule zu stärken (vgl. LTDrucks 13/4858, S. 1), könne schon deshalb nicht erreicht werden, weil der Hochschulzugang in Baden-Württemberg weitgehend zulassungsbeschränkt sei, insoweit keine Wahlfreiheit bestehe und es somit auch zu dem angestrebten Wettbewerb zwischen Hochschulen nicht kommen könne. Hierbei verkennt der Kläger, dass es dem Gesetzgeber in diesem Zusammenhang insbesondere darum geht, dass Studierende durch die Studiengebühren gegenüber ihrer Hochschule in die Rolle von „zahlenden Nachfragern“ kommen (Unterstreichung nur hier) und dadurch die Lehre einen anderen Stellenwert erhält (LTDrucks 13/4858, S. 16). Dass dieses gesetzgeberische Ziel, mit der Studiengebühr insoweit die „wertbewusste Inanspruchnahme“ der Ausbildungsleistungen der Hochschule zu fördern (vgl. BVerfG, Urt. v. 26.01.2005, BVerfGE 112, 226, 250), von vornherein nicht erreichbar wäre, lässt sich nicht feststellen. Dies gilt umso mehr, als durch die Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 2 LHGebG in verfahrensrechtlicher Hinsicht eine Beteiligung der Studierenden an der Mittelverwendung sichergestellt wird (vgl. LTDrucks 13/4858, S. 29).
79 
Der Gesetzgeber durfte auch die Erforderlichkeit der Studiengebührenpflicht zur Erreichung der verfolgten Zwecke bejahen. Seine Einschätzung, dass ein gleich wirksames, die Grundrechtsträger aber weniger beeinträchtigende Mittel nicht zur Verfügung steht, kann nicht beanstandet werden.
80 
Mit Blick auf das Ziel der Gewinnung zusätzlicher Einnahmen für die Lehre, aber auch angesichts der weitergehenden Lenkungswirkung der bereits ab dem ersten Semester einsetzenden allgemeinen Studiengebühr ist die Einschätzung des Gesetzgebers, die bisherigen Regelungen über die Langzeitstudiengebühren stellten kein gleich effektives Mittel dar, nicht zu beanstanden. Entsprechendes gilt für einen Verzicht auf die Verzinslichkeit des Studiengebührendarlehens oder die Absenkung der Kappungsgrenze nach § 9 Abs. 4 LHGebG. Beides wäre mit höheren Einnahmeausfällen verbunden und würde darüber hinaus die mit der Verzinslichkeit bzw. der höheren Kappungsgrenze verbundene spezifische Anreizfunktion mindern (vgl. Ebcinoglu, Hessischer Landtag, 54. Sitzung des Ausschusses für Wissenschaft und Kunst, 04.09.2006, Stenografischer Bericht - Öffentliche Anhörung - S. 81 f., zum Entwurf eines Hessischen Studiengebührengesetzes).
81 
Die Nachteile, die den von der Entrichtung der allgemeinen Studiengebühr betroffenen Studierenden entstehen, stehen auch nicht außer Verhältnis zu dem angestrebten Zweck.
82 
Die Studiengebühr ist im Verhältnis zu den mit der Gebührenregelung verfolgten Zwecken nicht unangemessen hoch. Wie dargelegt, werden mit ihr die mit der Rechtsstellung als Studierendem verbundenen lehrbezogenen Vorteile (teilweise) abgegolten. Unstreitig liegt die erhobene Gebühr von 500,- EUR pro Semester weit unter den realen Kosten, die selbst das kostengünstigste Studium an einer Hochschule verursacht (BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a. a. O.; BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, BVerwGE 115, 32, 45). Gemessen an den für die Vorhaltung des Lehrangebots erbrachten staatlichen Aufwendungen liegt die erhobene Gebühr offensichtlich innerhalb der dem Gesetzgeber durch das Verhältnismäßigkeitsprinzip in der Ausprägung des Äquivalenzprinzips gesetzten Grenzen. Insoweit kommt es in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, in welchem Umfang der immatrikulierte, einen Studienplatz belegende Studierende Lehrleistungen tatsächlich in Anspruch nimmt.
83 
Auch für einkommensschwache Studierende ist die Erhebung der allgemeinen Studiengebühr nicht mit unzumutbaren finanziellen Belastungen verbunden. Zunächst ist durch den in § 7 Abs. 1 LHGebG eingeräumten Darlehensanspruch sichergestellt, dass grundsätzlich kein Studierwilliger wegen unzureichender finanzieller Mittel von de Aufnahme eines Studiums abgehalten wird oder ein begonnenes Studium beenden muss. Aber auch die mit der Inanspruchnahme des Studiengebührendarlehens verbundene finanziellen Belastung wird durch wirksame gesetzliche Sicherungen (Kappungsgrenze, einkommensabhängige Rückzahlung, Stundung, Niederschlagung oder Erlass in Härtefällen) begrenzt und steht nicht außer Verhältnis zu dem gewährten Vorteil der Möglichkeit einer Hochschulausbildung.
84 
Im Übrigen hat der Landesgesetzgeber besonderen Lebenslagen eines Studierenden durch Befreiungstatbestände (vgl. § 6 Abs. 1 und 2 LHGebG) Rechnung getragen und über § 6 Abs. 3 Satz 1 LHGebG i. V. m. § 21 LGebG sowie § 22 LGebG eine allgemeine Härtefallregelung geschaffen, nach der die Studiengebühr im Einzelfall nach Ermessen gestundet oder erlassen werden kann.
85 
Schließlich ist die Gebührenregelung nicht deshalb unzumutbar, weil damit eine unzulässige Rückwirkung verbunden wäre.
86 
Eine Rechtsnorm entfaltet (echte) Rückwirkung, wenn der Beginn ihres zeitlichen Anwendungsbereichs auf einen Zeitpunkt festgelegt ist, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Norm gültig geworden ist. Der zeitliche Anwendungsbereich einer Norm bestimmt, in welchem Zeitpunkt die Rechtsfolgen einer gesetzlichen Regelung eintreten sollen (vgl. BVerfGE 97, 67, 78). Demgegenüber betrifft die tatbestandliche Rückanknüpfung (unechte Rückwirkung) nicht den zeitlichen, sondern den sachlichen Anwendungsbereich einer Norm. Die Rechtsfolgen eines Gesetzes treten erst nach Verkündung der Norm ein, deren Tatbestand erfasst aber Sachverhalte, die bereits vor Verkündung ins Werk gesetzt worden sind (BVerfGE 92, 277, 344; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000, a. a. O.).
87 
An diesem Maßstab gemessen bewirkt das am 28.12.2005 in Kraft getretene Gesetz keine Rechtsfolgen für einen Zeitraum vor seiner Verkündung („echte Rückwirkung“). Nach Art. 7 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze werden die Studiengebühren nach § 3 i. V. m. § 5 LHGebG in der nach Inkrafttreten des Gesetzes geltenden Fassung erstmals für das Sommersemester 2007 erhoben. Damit wird die Gebührenpflicht erst für einen nach der Verkündung des Gesetzes liegenden Zeitraum angeordnet. Die Gebührenpflicht gilt indes auch für Studierende, die bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits an einer Hochschule des Landes immatrikuliert sind. Auf diese Weise will der Gesetzgeber gewährleisten, dass das Gesetz nicht nur Anwendung findet auf die Studierenden, die ihr Studium nach Inkrafttreten der Neuregelung beginnen, sondern auch auf diejenigen Studierenden, die ihr Studium vorher aufgenommen, aber noch nicht beendet haben.
88 
Die hierdurch bewirkte tatbestandliche Rückanknüpfung bzw. unechte Rückwirkung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dabei ist davon auszugehen, dass eine tatbestandliche Rückanknüpfung oder unechte Rückwirkung in der Regel zulässig ist, es sei denn, der Betroffene durfte auf den Fortbestand der bisherigen Regelung vertrauen und dieses Vertrauen ist schutzwürdiger als die mit dem Gesetz verfolgten Anliegen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a. a. O.; BVerfGE 68, 287, 307). Um die Grenzen der Zumutbarkeit zu wahren, muss der Gesetzgeber ggf. geeignete Übergangsregelungen vorsehen, wobei ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a.a.O.). Diesem Maßstab wird das angegriffene Gesetz gerecht.
89 
Das Interesse des Gesetzgebers, gerade auch die hohe Zahl bereits immatrikulierter Studierender alsbald zu erfassen, wiegt schwerer als das Vertrauen von Studierender darauf, ihr bereits begonnenes Studium ohne Gebührenbelastung abschließen zu dürfen. Insoweit hatte der Gesetzgeber ein berechtigtes Interesse daran, sowohl die Einnahmen erhöhende wie auch die verhaltenslenkende Wirkung des Gesetzes möglichst bald zur Geltung zu bringen.
90 
Andererseits konnte kein Studierender darauf vertrauen, ein gebührenfrei begonnenes Studium ohne eine Gebührenbelastung beenden zu können. Jedenfalls seit der Diskussion um die Einführung allgemeiner Studiengebühren, die zur bundesrechtlichen Einführung des Grundsatzes der Gebührenfreiheit des Erststudiums durch Art. 1 Nr. 3 6. HRGÄndG und in der Folge zu dessen Nichtigerklärung geführt hatte (BVerfGE 112, 226), mussten Studierende mit der Möglichkeit rechnen, dass auch das Erststudium in Zukunft nicht kostenfrei bleiben wird. Etwas anderes ergibt sich auch nicht insoweit, als Studierende aufgrund von § 3 Abs. 2 LHGebG a.F. ein Bildungsguthaben gewährt wurde, das diese nach § 3 Abs. 2 LHGebG a.F. zur Erfüllung der Gebührenpflicht einzusetzen hatten. Denn der Sache nach diente das Bildungsguthaben nur der (rechnerischen) Feststellung der tatbestandlichen Voraussetzungen der Gebührenpflicht nach § 4 LHGebG a.F. (vgl. BVerwGE 115, 32, 47). Keinesfalls konnte damit die berechtigte Erwartung „Altstudierender“ begründet werden, ihr begonnenes Studium auf der Basis des ihnen nach der alten Rechtslage gewährten Bildungsguthabens auch nach Änderung der Gesetzeslage gebührenfrei zu Ende studieren zu können.
91 
Schließlich hat der Gesetzgeber die bei Inkrafttreten des Gesetzes Immatrikulierten nicht unmittelbar und ohne Übergangsregelung mit der Gebührenpflicht konfrontiert. Vielmehr hat er mit der in Art. 7 Abs. 2 Satz 1 des Landeshochschulgebührenänderungsgesetz getroffenen Übergangsregelung eine verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Interessenausgleich geschaffen. Danach hatten diese Studierenden von der Verkündung des Gesetzes im Dezember 2005 bis zum Beginn der Gebührenpflicht zum Sommersemester 2007 ca. 1 ¼ Jahre Zeit, um sich auf die Gebührenpflicht einzustellen. Anhaltspunkte dafür, dass dies nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen sein sollte, sind bereits aufgrund des in § 7 Abs. 1 LHGebG eingeräumten Darlehensanspruchs nicht erkennbar.
92 
b) Soweit das Gesetz einkommensschwache Studierende zur Finanzierung der Studiengebühr auf die Möglichkeit verweist, ein Darlehen nach § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 2 LHGebG aufzunehmen, verstößt dies auch nicht gegen Art. 2 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als allgemeine Handlungsfreiheit. § 7 Abs. 1 Satz 1 LHGebG räumt dem Studierenden zur Finanzierung der Studiengebühren nach § 3 i. V. m. § 5 Abs. 1 Satz 1 LHGebG einenAnspruch gegen die L-Bank auf Gewährung eines privatrechtlichen Darlehens ein. Ein den Schutzbereich des Grundrechts unter dem Gesichtspunkt der Vertragsfreiheit beeinträchtigender rechtlicher Zwang zur Aufnahme des Darlehens wird durch die gesetzlichen Bestimmungen nicht begründet (zum Kontrahierungszwang als Eingriff in den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG vgl. Hillgruber, in: Umbach/Clemens, a.a.O., Art. 2 Abs. 1 Rn. 96). Dass im Falle unzureichender Finanzmittel aus der Sicht des Betroffenen der Druck entsteht oder erhöht wird, das Darlehen nach § 7 Abs. 1 LHGebG in Anspruch zu nehmen, ist lediglich mittelbare faktische Folge der Auferlegung der Gebührenpflicht. Für die darin liegende Beeinträchtigung der Belange des Studierenden ist Art. 12 Abs. 1 GG lex specialis.
93 
c) Die Erhebung der Studiengebühr ist auch mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.
94 
Die Erhebung einer einheitlichen Studiengebühr von 500,- EUR stellt keine Verletzung der verhältnismäßigen Gleichheit unter den Studierenden dar (zum Maßstab vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a.a.O.; BVerfGE 50, 217, 227; BVerwGE 115, 32, 46). Der Gesetzgeber war nicht verpflichtet, die Gebühr nach den unterschiedlichen Kosten der Studiengänge oder den bereits absolvierten Semestern zu differenzieren. Die Gebühr liegt selbst in einem besonders kostengünstigen Studiengang weit unter den ausbildungsbedingten Kosten der Hochschule. Mithin schöpft sie den Vorteil, den die Studierenden erhalten, in angemessenem Umfang ab. Der Gesetzgeber war nicht verpflichtet, für die kostenintensiveren Studiengänge Gebühren zu erheben, die über die bei allen Studiengängen ohne weitere sachlich gerechtfertigte Höhe hinausgehen. Hierfür spricht insbesondere auch die vom Gesetzgeber angestellte Erwägung, die Festsetzung differenzierter Gebührensätze wäre angesichts der Vielzahl der Studiengänge mit einem erheblichen zeitlichen und administrativen Ermittlungsaufwand verbunden gewesen (vgl. LTDrucks 13/4858, S. 21). Das Hochschulsystem in Baden-Württemberg befindet sich in einer Umstellungsphase von den traditionellen Diplom- und Magisterstudiengängen auf ein gestuftes Studiensystem. Damit läuft in den nächsten Jahren eine Vielzahl von Studiengängen aus bzw. wird durch Bachelor- und Masterstudiengänge ersetzt (vgl. LTDrucks 13/4858, S. 21). Auch vor diesem Hintergrund hätte der Ermittlungsaufwand in keinem vernünftigen Verhältnis zum Gebührenaufkommen gestanden. Dass sich die Bemessung der Gebühr deshalb primär am verhaltenslenkenden Zweck der Gebührenerhebung orientiert, begegnet vor dem Hintergrund des Art. 3 Abs. 1 GG keinen rechtlichen Bedenken, weil dieser Zweck alle Studierenden gleichermaßen trifft (vgl. BVerwGE 115, 32, 47; BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a. a. O.).
95 
Die Regelungen des Landeshochschulgebührengesetzes führen auch nicht zu einer mit dem Gleichheitssatz unvereinbaren unverhältnismäßigen Belastung der Darlehensnehmer gegenüber den sogenannten Sofortzahlern. Zwar trifft es zu, dass die Verzinsung des Darlehens im Ergebnis mit einer nicht unerheblichen finanziellen Mehrbelastung derjenigen Studierenden verbunden ist, die aufgrund ihrer persönlichen und familiären finanziellen Verhältnisse die erhobene Gebühr nicht sofort bezahlen können (vgl. hierzu Pieroth/Hartmann, NWVBl. 2007, 81, 84). Die Ungleichbehandlung von Darlehensnehmern und sog. Sofortzahlern in Bezug auf die Kosten des Hochschulzugangs ist indes sachlich gerechtfertigt und nicht unangemessen. Zwischen den beiden Personengruppen bestehen Unterschiede von solcher Art und von solchem Gewicht, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können (zu diesem Maßstab bei der Anwendung des Gleichheitssatzes vgl. BVerfGE 99, 367, 388; 107, 188, 193).
96 
Die Zinsbelastung des Darlehensnehmers findet ihre sachliche Rechtfertigung in dem Vorteil, erst zu einem späteren Zeitpunkt mit den Verbindlichkeiten aus dem Darlehen belastet zu werden. Der Darlehenszins stellt mithin die Kompensation dafür dar, dass der Darlehensnehmer – im Unterschied zum „Sofortzahler“ - während seines Studiums durch die Gebührenpflicht nicht belastet wird. Diesem Aspekt kommt umso größere Bedeutung zu, als die Verpflichtung zur Rückzahlung von Darlehensschuld und Zinsen grundsätzlich erst ab einem Zeitpunkt nach Abschluss des Studiums einsetzt, zu dem der Darlehensnehmer aufgrund des Hochschulabschlusses regelmäßig eine höhere finanzielle Leistungsfähigkeit erreicht hat. Angesichts der aufgezeigten wirtschaftlichen Besserstellung erscheint die verzinsliche Ausgestaltung des Studiengebührendarlehens grundsätzlich sachlich gerechtfertigt.
97 
Die Vorschriften des Landeshochschulgebührengesetzes bewirken auch im Übrigen keine unangemessene Benachteiligung der Darlehensnehmer gegenüber den Sofortzahlern, weil der Großteil der bedürftigen Darlehensnehmer nicht oder nur eingeschränkt von der Zinsbelastung getroffen wird. Wie oben aufgezeigt wurde, bewirkt die Kappungsgrenze des § 9 Abs. 4 LHGebG eine wirksame Begrenzung der Gesamtbelastung bedürftiger Studierender, sodass beispielsweise bereits der durchschnittliche BAföG-Empfänger das Studiengebühren-Darlehen für ein 10-semestriges Studium zinslos erhält. Angesichts dieser Subventionierung der Inanspruchnahme des Darlehens bei einem Großteil der einkommensschwachen Darlehensnehmer stellt sich die unterschiedliche Behandlung gegenüber den Sofortzahlern auch im Ergebnis nicht als unangemessen dar.
III.
98 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Dabei sieht die Kammer nach Ermessen davon ab, die Entscheidung hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).
99 
Die Zulassung der Berufung findet ihre Grundlage in § 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; die Klärung der Rechtsfrage, ob die Erhebung von allgemeinen Studiengebühren gegen höherrangiges Recht verstößt, ist von grundsätzlicher Bedeutung.
100 
Beschluss
vom 11.07.2007:
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 500,-- EUR festgesetzt.
        
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG verwiesen.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zur Studiengebühr.
Der am ... geborene Kläger erwarb am 24.06.2003 die allgemeine Hochschulreife. Mit Bescheid der Beklagten vom 22.07.2003 wurde er antragsgemäß zum Wintersemester 2003/2004 zum Studium im Diplomstudiengang Elektro-/Informationstechnik im 1. Fachsemester zugelassen. Der Kläger konnte das Studium zunächst nicht antreten, da er mit Bescheid des Kreiswehrersatzamtes Freiburg vom 17.07.2003 zum neunmonatigen Grundwehrdienst einberufen wurde. Er leistete seinen Grundwehrdienst vom 01.10.2003 bis zum 30.06.2004 ab. Zum Wintersemester 2004/2005 nahm der Kläger das Studium der Elektro-/Informationstechnik bei der Beklagten auf.
Mit Gebührenbescheid der Beklagten vom 13.11.2006 wurde er verpflichtet, für die weitere Dauer seines Studiums beginnend ab Sommersemester 2007 eine am 31. März (Sommersemester) bzw. am 30. September (Wintersemester) fällige Studiengebühr in Höhe von 500,- EUR zu entrichten. Zur Begründung verwies die Beklagte auf § 3 Satz 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 des Landeshochschulgebührengesetzes (LHGebG) vom 01.01.2005 (GBl. S. 1, 56), geändert durch Gesetz vom 19.12.2005 (GBl. S. 794, ber. 2006, S. 15).
Am 07.12.2006 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er beantragt,
den Gebührenbescheid der Beklagten vom 13.11.2006 aufzuheben.
Zur Begründung trägt er vor, dass er sein Studium wegen der Ableistung seines Grundwehrdienstes erst zum Wintersemester 2004/2005 statt zum Wintersemester 2003/2004 habe aufnehmen können. Durch die Pflicht zur Zahlung der Studiengebühr ab dem Sommersemester 2007 werde er unter Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gegenüber Nicht-Wehrdienstleistenden benachteiligt, die ihr Studium bereits unmittelbar nach dem Abitur gebührenfrei hätten antreten können und entsprechend kürzer Gebühren zahlen müssten. Durch die verspätete Studienaufnahme würden ihm zwei gebührenfreie Studiensemester genommen. Der Gesetzgeber hätte deshalb eine Übergangsregelung für Wehr- oder Ersatzdienstleistende vorsehen müssen, die diese von der Studiengebührenpflicht für zwei Semester befreie. Da die Ableistung des Wehrdienstes eine vom Staat auferlegte Pflicht sei, könne nicht darauf abgestellt werden, dass sich die Studienaufnahme auch durch die Ableistung freiwilliger Dienste, wie z.B. ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr, durch den Dienst als Entwicklungshelfer oder in einem Ehrenamt verzögern könne und dass insoweit ebenfalls kein Befreiungstatbestand vorgesehen sei. Bei der Studiengebühr handele es sich nicht um eine Gebühr sondern um eine Sonderabgabe. Die verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Erhebung einer solchen Sonderabgabe seien nicht beachtet worden. Das Landeshochschulgebührengesetz sei außerdem wegen Verstoßes gegen Art. 12 Abs. 1 GG verfassungswidrig. Es greife in unverhältnismäßiger Weise in die Berufsfreiheit ein.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie macht geltend: Der angegriffene Gebührenbescheid sei in Übereinstimmung mit dem Landeshochschulgebührengesetz ergangen. Der Kläger sei nicht nach § 6 Abs. 1 LHGebG von der Gebührenpflicht befreit; eine besondere Befreiungsregelung für Wehr- oder Ersatzdienstleistende sehe das Gesetz nicht vor. Dies sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der allgemeine Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG sei nicht verletzt. Es fehle schon an einer Ungleichbehandlung der Wehr- und Ersatzdienstleistenden. Diese hätten ebenso wie alle anderen Studierenden erstmals ab dem Sommersemester 2007 eine Studiengebühr in Höhe von 500,- EUR zu bezahlen; eine gesetzliche Differenzierung erfolge nicht. Ausgehend von einer Regelstudienzeit von 10 Semestern wären das Sommersemester 2007 und das Wintersemester 2007/2008 für den Kläger auch ohne die Ableistung des Grundwehrdienstes gebührenpflichtig gewesen, so dass eine relevante Ungleichbehandlung nicht vorliege. Das aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG i.V.m. dem Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsprinzip herzuleitende Recht des Einzelnen auf Zulassung zum Hochschulstudium seiner Wahl erstrecke sich nicht auf die Kostenfreiheit des gewählten Studiums. Entgegen der Auffassung des Klägers sei eine erweiterte Übergangsregelung für Wehr- oder Ersatzdienstleistende deshalb verfassungsrechtlich nicht geboten. Aus Art. 12 a Abs. 1 GG folgten ebenfalls keine sozial-grundrechtlichen Gewährleistungen für Wehr- oder Ersatzdienstleistende, die über die Alimentations-, Fürsorge- und Versorgungsansprüche des öffentlichen Dienstrechts hinausgingen. Selbst wenn man eine Ungleichbehandlung der Wehr- und Ersatzdienstleistenden annehme, weil diese wegen der Verzögerung in ihrer Berufsausbildung nicht mehr in den Genuss von zwei kostenfreien Studiensemestern kämen, wäre diese Ungleichbehandlung sowohl sachlich gerechtfertigt als auch zumutbar. Der Gesetzgeber habe ein berechtigtes Interesse daran, die mit seinem Gesetz verfolgten Zwecke der Einnahmeerzielung, der Verbesserung der Studienbedingungen und der Verhaltenslenkung möglichst bald zur Geltung zu bringen. Die vom Kläger geforderte Sonderregelung würde außerdem schwierige Abgrenzungsfragen aufwerfen und mehr Gerechtigkeitsfragen entstehen lassen als lösen. Hinzu käme ein nicht zu vertretender Verwaltungsaufwand bei der im Einzelfall vorzunehmenden Prüfung, ob es neben dem abgeleisteten Wehr- oder Ersatzdienst andere Ursachen für die verzögerte Aufnahme bzw. den verspäteten Abschluss des Studiums gebe. Der Kläger habe sich in dem Zeitraum von ca. 1 ¼ Jahren zwischen dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes am 28.12.2005 und der erstmaligen Erhebung der Studiengebühren auf die veränderte Kostensituation an den Hochschulen einstellen können. Dienstleistende müssten im Übrigen damit rechnen, dass sich Rechtsvorschriften während ihres Dienstes zu ihren Lasten ändern. Das Grundgesetz erachte es als grundsätzlich zumutbar, dass der Wehrpflichtige seinen Bürgerdienst erfülle und stelle die damit notwendigerweise verbundenen Nachteile gegenüber dem staatlichen Wehrinteresse zurück. Der Eingriff sei durch Art. 12 a Abs. 1 GG speziell verfassungsrechtlich legitimiert. Die Dienstleistenden hätten damit die Nachteile hinzunehmen, die ihnen gerade durch die Ableistung des Dienstes entstehen. Dazu gehöre insbesondere der Zeitverlust und das damit verbundene Risiko, dass sich während dieser Zeit Gebühren erhöhten oder neu eingeführt würden. Die Studiengebühren seien auch kein Zulassungshindernis, das nach dem Benachteiligungsverbot des § 34 HRG auszugleichen wäre. Es handle sich um bloße Berufsausübungsregelungen. Die Wehr- und Ersatzdienstleistenden müssten mit einer Mehrbelastung mit Studiengebühren in Höhe von maximal 1000,- EUR rechnen. Diese Mehrbelastung sei ebenso zumutbar, wie die Erhebung allgemeiner Studiengebühren. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Wehrgerechtigkeit, der ein Verfassungsgebot zur umfassenden und gleichmäßigen Heranziehung der Wehrpflichtigen zur Dienstleistung enthalte, liege nicht vor. Eine mögliche Verletzung dieses Grundsatzes habe zudem keine Auswirkungen auf die Bewertung der notwendigerweise mit der Erfüllung der Wehrpflicht verbundenen Nachteile.
10 
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die dem Gericht vorliegenden Unterlagen der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
11 
Die - ohne Durchführung eines Vorverfahrens (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 2 1. Halbs. VwGO, § 11 LHGebG) - zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 13.11.2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger ist verpflichtet, ab dem Sommersemester 2007 für das Studium in seinem Studiengang eine allgemeine Studiengebühr von 500,- EUR zu entrichten. Der Gebührenbescheid findet seine Rechtsgrundlage in den Vorschriften des Landeshochschulgebührengesetzes ( A. ). Die Bestimmungen dieses Gesetzes, mit denen für das Studium an staatlichen Hochschulen und an Berufsakademien ab dem Sommersemester 2007 eine Gebührenpflicht eingeführt wurde, sind mit höherrangigem Recht vereinbar ( B. ) Dies gilt zunächst im Hinblick auf die - ungeachtet besonderer persönlicher Umstände Studierender - gegen die Gebührenpflicht als solche erhobenen Einwände ( B. I. ) Entgegen der Auffassung des Klägers verstößt das Landeshochschulgebührengesetz aber auch nicht dadurch gegen höherrangiges Recht, dass es gesonderte Übergangsvorschriften oder spezielle Befreiungsmöglichkeiten von der Studiengebührenpflicht für Wehr- oder Ersatzdienstleistende nicht vorsieht ( B. II. ).
A.
12 
Die durch den angegriffenen Bescheid begründete Gebührenpflicht für das Sommersemester 2007 beurteilt sich nach den Bestimmungen des Landeshochschulgebührengesetzes – LHGebG - in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze vom 19.12.2005 – Änderungsgesetz - (GBl S. 794, ber. 2006, S. 15), das mit Wirkung vom 28.12.2005 in Kraft getreten ist (Art. 7 Abs. 1 des Änderungsgesetzes). Nach § 3 Satz 1 LHGebG erheben die staatlichen Hochschulen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Landeshochschulgesetzes - LHG - und die Berufsakademien für ihr Lehrangebot in einem grundständigen Studiengang oder in einem konsekutiven Masterstudiengang von den Studierenden Studiengebühren nach § 5. Die Studiengebühr beträgt für jedes Semester 500,- EUR (§ 5 Abs. 1 Satz 1 LHGebG) und ist nach § 5 Abs. 2 mit dem Erlass des Gebührenbescheides fällig, sofern dieser die Fälligkeit nicht abweichend bestimmt. Nach § 3 Satz 2 LHGebG sind unter weiteren Voraussetzungen Zeiten der Beurlaubung vom Studium, praktische Studiensemester nach § 29 Abs. 4 Satz 2 LHG sowie Studiensemester, in denen ausschließlich das praktische Jahr nach der Approbationsordnung für Ärzte absolviert oder absolviert und nachbereitet wird, von der Gebührenpflicht ausgenommen. § 6 Abs. 1 und Abs. 2 enthält Regelungen über die Befreiung von der Gebührenpflicht, Abs. 3 über die Möglichkeit der Stundung oder des Erlasses der Gebühr nach §§ 21, 22 LGebG. Nach Art. 7 Abs. 2 Satz 1 des Änderungsgesetzes werden die Studiengebühren nach § 3 i.V.m. § 5 LHGebG erstmals für das Sommersemester 2007 erhoben.
13 
An diesem Maßstab gemessen sind im Falle des Klägers die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Gebührenpflicht in Höhe von 500,- EUR für das Sommersemester 2007 und die folgenden Semester unstreitig erfüllt. Der Kläger ist bei der Beklagten – einer Hochschule im Sinne des § 1 Abs. 2 LHG (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 1 LHG) - im Studiengang Elektro-/Informationstechnik immatrikuliert. Einer der Ausnahmetatbestände des § 3 Satz 2 LHGebG liegt ebenso wenig vor wie einer der Befreiungstatbestände des § 6 Abs. 1 Satz 1 LHGebG. Keine Zweifel bestehen mit Blick auf die Formulierung des Gesetzes (vgl. § 3 Satz 1 LHGebG „erheben“ sowie § 5 Abs. 2 LHGebG „mit Erlass des Gebührenbescheides“) auch an der Befugnis der Beklagten, die gesetzliche Gebührenpflicht durch Verwaltungsakt zu konkretisieren. Rechtlich nicht zu beanstanden ist ferner, dass mit dem Bescheid dem Kläger eine Zahlungspflicht über das Sommersemester 2007 hinaus „für die weitere Dauer“ des Studiums, also für alle Folgesemester auferlegt wird. Diese Dauerwirkung des Gebührenbescheids begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Denn die zeitliche Inhaltsbestimmung des Verwaltungsakts ergibt sich bereits unmittelbar aus dem Gesetz. § 5 Abs. 3 Satz 1 LHGebG bestimmt, dass der Gebührenbescheid (erst) bei einer Exmatrikulation binnen eines Monats nach Beginn der Vorlesungszeit gegenstandslos wird. Da auf diese Regelung in Nr. 3 des angefochtenen Bescheides und in dessen Begründung ausdrücklich hingewiesen wird, lässt der Bescheid auch unter dem Gesichtspunkt hinreichender Bestimmtheit (§ 37 Abs. 1 LVwVfG) keine Rechtsfehler erkennen.
B.
14 
Die Bestimmungen des Landeshochschulgebührengesetzes, mit denen das Hochschulstudium ab dem Sommersemester 2007 einer Gebührenpflicht unterworfen wird, sind mit höherrangigem Recht vereinbar (wie VG Freiburg, Urt. v. 20.06.2007 - 1 K 2324/06 -, VENSA).
I.
15 
Die gegen die Vereinbarkeit der Gebührenpflicht als solcher mit höherrangigem Recht erhobenen Einwände greifen nicht durch. Zur Begründung nimmt die Kammer Bezug auf die Erwägungen im Urteil vom 11.07.2007 in der - gemeinsam mit der Sache des Klägers verhandelten - Verwaltungsrechtssache 7 K 444/07. Dort heißt es:
16 
„1. Der Landesgesetzgeber hat die ihm nach Art. 70 Abs. 1 GG zustehende Gesetzgebungskompetenz in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt.
17 
a) Der Gesetzgeber des Landes Baden-Württemberg besitzt für die Einführung der allgemeinen Studiengebühr die Gesetzgebungskompetenz. Er hat die maßgeblichen Bestimmungen aufgrund seiner Gesetzgebungszuständigkeit nach Art. 70 Abs. 1 GG erlassen. Hiernach haben die Länder das Recht zur Gesetzgebung, soweit das Grundgesetz nicht dem Bund Gesetzgebungsbefugnisse verleiht. Die Auferlegung von allgemeinen Studiengebühren ist dem Hochschulwesen und damit der „Kulturhoheit“ zuzuordnen, die nach der Regel des Art. 70 Abs. 1 GG grundsätzlich der Gesetzgebungskompetenz der Länder unterliegt (vgl. BVerfG, Urt. v. 19.03.2003, BVerfGE 108, 1, 14 ). Die Kompetenz für das Hochschulwesen umfasst auch Regelungen über die Erhebung von Studiengebühren als nichtsteuerliche Abgabe (BVerfG, Urt. v. 26.01.2005, BVerfGE 112, 226, 243 <6.HRGÄndG>; 108, 1, 13 f. ).
18 
Die Gesetzgebungszuständigkeit des Landes ist nicht durch eine – nach Art. 75, 125 b Abs. 1 GG fortgeltende - rahmenrechtliche Vorschrift des Bundes ausgeschlossen oder eingeschränkt. Die Bestimmungen des 6. Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes - 6.HRGÄndG – vom 08.08.2002 (BGBl. I S. 3138), mit denen der Bundesgesetzgeber den Grundsatz der Gebührenfreiheit des Erststudiums und eines konsekutiven Studiengangs, der zu einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führt, eingeführt hat (vgl. Art. 1 Nr. 3 6.HRGÄndG), sind vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt worden (Urt. v. 26.01.2005, BVerfGE 112, 226).
19 
b) Das Land Baden-Württemberg hat mit dem Erlass des Landeshochschulgebührengesetzes auch nicht in verfassungswidriger Weise die Interessen der anderen Länder oder des Bundes unberücksichtigt gelassen und ihnen gegenüber seine Gesetzgebungskompetenz missbräuchlich wahrgenommen (zum Grundsatz der wechselseitigen Pflicht des Bundes und der Länder zu bundesfreundlichem Verhalten vgl. BVerfGE 61, 149, 205; 81, 310, 337 m. w. N.; BVerwGE 115, 32, 34).
20 
Dies gilt zunächst im Hinblick auf den Einwand, als Folge der Gebührenerhebung würden Studierende zum Besuch von Hochschulen außerhalb Baden-Württembergs bewogen, an denen nach wie vor ein gebührenfreies Studium möglich ist, und dies würde dort zu Kapazitätsproblemen, finanziellen Belastungen und einer Verschlechterung der Studienbedingungen führen. Denn es lässt sich nicht feststellen, dass der Landesgesetzgeber mit dem Gesetz das Ziel einer „Verdrängung“ Studierwilliger zu Lasten anderer Bundesländer verfolgt. Vielmehr gehört die sozialverträgliche Ausgestaltung der Studiengebühren zu den wesentlichen Eckpunkten des Studiengebührenkonzepts, durch die Studiengebühr soll niemand von der Aufnahme eines Studiums abgehalten werden (LTDrucks 13/4858, S. 16). Unabhängig davon ist nicht ersichtlich, dass durch die Einführung der Studiengebühren in Baden-Württemberg tatsächlich ein Abwandern von Studienbewerbern oder Studierenden in andere Bundesländer in nennenswertem Ausmaß ausgelöst würde (so auch LTDrucks 13/4858, S. 18). Wie bereits das Bundesverfassungsgericht überzeugend dargelegt hat, ist für die Wahl des Studienorts und der Hochschule - einschließlich der Entscheidung für ein Studium in Heimatnähe - eine Vielzahl von Faktoren bedeutsam und sind Studiengebühren in der Größenordnung von 500,- EUR je Semester im Vergleich zu den - von Ort zu Ort unterschiedlichen - Lebenshaltungskosten dabei von nachrangiger Bedeutung (vgl. Urt. v. 26.01.2005, BVerfGE 112, 226, 245 <6. HRGÄndG>). Der Annahme einer unzumutbaren Beeinträchtigung von Länderinteressen steht ferner entgegen, dass die Länder mit gebührenfreiem Studium auch im Fall einer höheren Nachfrage ihre Hochschulen lediglich bis zur Grenze ihrer Kapazität auslasten müssen (vgl. nur Haug, WissR 33 (2000), 1, 16 f.). Schließlich ist es dem föderalen System immanent, dass in Materien wie der Hochschulbildung, die durch hohe Mobilität des angesprochenen Personenkreises gekennzeichnet sind, durch die jeweilige Landesgesetzgebung Wanderungsbewegungen ausgelöst werden können. Daraus resultierende Nachteile hat ein Land grundsätzlich in eigener Verantwortung zu bewältigen (vgl. BVerfG, Urt. v. 26.01.2005, BVerfGE 112, 226, 248).
21 
Ein Verstoß gegen den Grundsatz bundesfreundlichen Verhaltens ergibt sich auch nicht aus einer Kollision der Regelungen über die Studiengebührenpflicht mit den vom Bundesgesetzgeber mit dem Bundesausbildungsförderungsgesetz – BAföG - verfolgten Zielen. Nach § 11 Abs. 1 BAföG wird die Ausbildungsförderung des Bundes „für den Lebensunterhalt und die Ausbildung“ geleistet. Nach dem Willen des Bundesgesetzgebers sollen die individuellen Kosten der Ausbildung indes nur die Aufwendungen für Lern- und Arbeitsmittel sowie für Studien- und Familienheimfahrten umfassen. Zur Deckung „besonderer Kosten der Ausbildung“, wie z.B. von Studiengebühren ist die Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz nicht bestimmt (vgl. OVG Berlin, Urt. v. 18.01.2001, NVwZ-RR 2002, 118, 121 unter Hinweis auf BTDrucks 13/4246 S. 22 zu Nr. 19). Dem Umstand, dass die Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz nicht der Deckung von Studiengebühren dient, hat der Landesgesetzgeber mit dem Landeshochschulgebührengesetz im Übrigen Rechnung getragen. Denn mit dem in § 7 LHGebG zur Finanzierung der Studiengebühren eingeräumten Darlehensanspruch wird grundsätzlich gewährleistet, dass auch Studierende, denen die erforderlichen Mittel für die Bezahlung der Studiengebühren nicht zur Verfügung stehen, ein Studium aufnehmen bzw. fortsetzen können (hierzu noch unten 2.b)bb)). Damit ist ausgeschlossen, dass ein nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geförderter Studierender – entgegen der Zweckbestimmung des Bundesgesetzes – zur Finanzierung der Gebühr BAföG-Mittel verwendet bzw. zusätzlich eine Erwerbstätigkeit aufnehmen muss.
22 
Auch das mit dem Bundesausbildungsförderungsgesetz verfolgte Ziel der Finanzierung des Ausbildungsabschlusses wird durch das Landeshochschulgebührengesetz nicht in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise konterkariert. Die Förderungshöchstdauer nach § 15 a Abs. 1 BAföG entspricht grundsätzlich der Regelstudienzeit. Da der Anspruch auf Darlehensgewährung nach § 7 Abs. 4 Satz 1 LHGebG dem gegenüber für die Dauer der Regelstudienzeit eines grundständigen Studiums zuzüglich vier weiterer Hochschulsemester gewährt wird, besteht im Regelfall der Anspruch auf Darlehensgewährung für einen längeren Zeitraum als der Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem BAföG. In Ausnahmefällen kann es allerdings sein, dass Studierenden auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer als Hilfe zum Studienabschluss Ausbildungsförderung geleistet wird (§ 15 Abs. 3 a BAföG). In diesen Fällen kann es dazu kommen, dass ein bedürftiger, nach § 15 Abs. 3 a BAföG geförderter Studierender wegen Überschreitung der Dauer nach § 7 Abs. 4 Satz 1 LHGebG keinen Anspruch auf Darlehensgewährung mehr hat. Dem insoweit bestehenden – wegen der überschaubaren Höhe der Gebühr – begrenzten Risiko, dass der bedürftige Studierende – entgegen der mit der Studienabschlussförderung vom Bundesgesetzgeber verfolgten Intention – in der Endphase seines Studiums zur Finanzierung der Studiengebühr zusätzlich eine Erwerbstätigkeit aufnehmen muss und dadurch ggf. seinen Abschluss gefährdet, kann indes mit den Mitteln des Gesetzes begegnet werden. Denn nach § 6 Abs. 3 und 4 LHGebG können die Hochschulen die Studiengebühr auf Antrag nach § 21 LGebG stunden oder nach § 22 LGebG erlassen. Mithin können sie im Rahmen des ihnen eingeräumten Ermessens der konkreten wirtschaftlichen Lage des Studierenden wie auch der Zielsetzung der Studienabschlussförderung hinreichend Rechnung tragen. Angesichts dieser Möglichkeit, eine Kollision mit der bundesrechtlichen Regelung durch die Rechtsanwendung im konkreten Einzelfall zu vermeiden, lässt sich ein Verstoß gegen die Verpflichtung zu bundesfreundlichem Verhalten nicht feststellen.
23 
Schließlich hat der Landesgesetzgeber seine Gesetzgebungskompetenz gegenüber dem Bund auch nicht insoweit missbräuchlich in Anspruch genommen, als er die Höchstgrenze der Rückzahlungspflicht beim Zusammentreffen von Schulden aus dem BAföG-Darlehen und dem Studiengebührendarlehen in § 9 Abs. 4 LHGebG auf 15.000,-- EUR festgesetzt hat, während der Bundesgesetzgeber für die Rückzahlung des BAföG-Darlehens nach § 17 Abs. 2 Satz 1 BAföG die Verschuldungsobergrenze bei 10.000,-- EUR angesetzt hatte. Gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse darüber, ab welcher Höhe Rückzahlungsverpflichtungen aus einem BAföG- bzw. Studiengebührendarlehen einkommensschwache Studierende von der Aufnahme oder Fortführung eines Studiums abschrecken, existieren nicht. Deshalb lässt sich auch nicht feststellen, dass der Landesgesetzgeber der Entscheidung des Bundesgesetzgebers zugrunde liegende tatsächliche Erkenntnisse (etwa von Sachverständigen) missachtet hätte (vgl. BTDrucks 14/4731, S. 26, 36, wonach Rückzahlungsbeträge von 33.150,00 DM und mehr Kinder aus finanziell schlecht gestellten Elternhäusern von der Aufnahme eines Studiums abschrecken könnten). Wenn er sich in Wahrnehmung des ihm eingeräumten Prognose- und Gestaltungsspielraums (dazu im Einzelnen unten S. 21 f. ) für eine von der bundesgesetzlichen Regelung in § 17 Abs. 2 Satz 1 BAföG abweichende Belastungsobergrenze entscheidet, kann dies kompetenzrechtlich nicht beanstandet werden.
24 
c) Bei der Begründung der Studiengebührenpflicht hat der Landesgesetzgeber auch die Anforderungen beachtet, die sich aus der Begrenzungs- und Schutzfunktion der bundesstaatlichen Finanzverfassung (Art. 104 a ff. GG) ergeben.
25 
Bei der Studiengebühr handelt es sich um eine herkömmliche nichtsteuerliche Abgabe vom Typus der Gebühr.
26 
Anders als die Steuer im Sinne der Art. 105, 106 GG wird die Gebühr nicht „voraussetzungslos“, sondern als Gegenleistung für eine öffentlich-rechtliche Leistung erhoben (vgl. BVerfG, Urt. v. 19.03.2003, BVerfGE 108, 1, 13 f. ). Die sachliche Legitimation der Gebühr folgt - wie allgemein bei sogenannten Vorzugslasten - aus ihrer Ausgleichsfunktion: Wer eine öffentliche Leistung in Anspruch nimmt, empfängt einen besonderen Vorteil, der es rechtfertigt, ihn zum Tragen der Kosten der öffentlichen Leistung heranzuziehen oder die durch die öffentliche Leistung gewährten Vorteile ganz oder teilweise abzuschöpfen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, BVerwGE 115, 32, 36 ; BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006 - 1 BvR 1750/01 -, Juris).
27 
Die vom Landesgesetzgeber eingeführte allgemeine Studiengebühr ist nach ihrer Ausgestaltung eine derartige Vorzugslast in der Form einer Benutzungsgebühr. Gemäß § 3 S. 1 LHGebG wird sie von den Staatlichen Hochschulen im Sinne des § 1 Abs. 2 LHG und den Berufsakademien für ihr Lehrangebot in einem grundständigem Studiengang oder einem konsekutiven Masterstudiengang von den Studierenden erhoben. Mit ihr sollen demnach die mit der Rechtsstellung als Studierende verbundenen Vorteile teilweise abgegolten werden (vgl. LT-Drs. 13/4858, S. 19). Der Sache nach knüpft der Gebührentatbestand an die durch Immatrikulation begründete Rechtsstellung des Studierenden an (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 1 LHG). Durch die Immatrikulation, die gebührenrechtlich den Beginn der Benutzung der staatlichen Einrichtung markiert, belegt der Studierende einen Studienplatz, für den die Hochschule ihre mit erheblichen Kostenaufwand geschaffenen Einrichtungen vorzuhalten hat, ohne das es darauf ankommt, ob die Leistungen im Einzelfall in Anspruch genommen werden (BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a. a. O.). Mithin knüpft die Gebühr an die individuelle Inanspruchnahme der Hochschule als einer staatlichen Infrastruktureinrichtung durch den Studierenden an und ist insoweit nicht, wie eine Steuer, voraussetzungslos geschuldet. Bereits die durch das Landeshochschulgebührengesetz vom 05.05.1997 – LHGebG a.F. – (GBl. S. 173) eingeführte Langzeitstudiengebühr ist von der erkennenden Kammer als Benutzungsgebühr qualifiziert worden (vgl. Urteil vom 29.06.1999 – 7 K 2983/98 -). Dies ist weder im weiteren Rechtszug (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 06.04.2000, VBlBW 2000, 232; BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, BVerwGE 115, 32) noch vom Bundesverfassungsgericht beanstandet worden (BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a.a.O.). Gründe, die im Hinblick auf die allgemeine Studiengebühr eine andere Beurteilung geboten erscheinen lassen, sind für die Kammer nicht ersichtlich.
28 
Die Einstufung als Benutzungsgebühr wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Gesetzgeber neben der Erzielung zusätzlicher Einnahmen für die Lehre und die Verbesserung der Studienbedingungen mit der Studiengebühr auch den Zweck verfolgt, die Studierenden zu einem effizienten Studierverhalten und damit kürzeren Studienzeiten anzuhalten (vgl. LTDrucks. 13/4858, S. 1, 16). Denn in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannte Gebührenzwecke sind neben dem Vorteilsausgleich und der Kostendeckung auch verhaltenslenkende Zielsetzungen des Gebührengesetzgebers (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a. a. O. m.w.N.; BVerfGE 108, 1, 18).
29 
Mit dem auf das Gutachten von Kronthaler (ders., Gestaltungsmöglichkeiten und Grenzen bei der Einführung von Studienbeiträgen - Verfassungsrechtlicher Rahmen und einfach-rechtliche Spielräume -, S. 20 f.; vgl. auch Waldeyer, Studienbeiträge unzulässig?, NJW-Editorial 44/2006) gestützten Einwand, der Anteil am Gebührenaufkommen, der in den sog. Studienfonds nach § 9 LHGebG fließe, sei abgabenrechtlich nicht als Gebühr bzw. Beitrag, sondern als verfassungsrechtlich unzulässige Sonderabgabe zu qualifizieren, vermag der Kläger nicht durchzudringen. Das Gutachten bezieht sich auf die Regelung des § 17 Abs. 3 Satz 3 des Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen - StBAG NRW -. Danach müssen die Hochschulen einen prozentualen Anteil ihres jährlichen Gesamtaufkommens an Studienbeiträgen zur Finanzierung des Ausfallsicherungsfonds abführen, der - wie der Studienfonds des § 9 LHGebG – die Aufgabe hat, die Ausfälle bei der Rückzahlung von Studiengebührendarlehen zu decken. Das Kronthaler-Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass mit dem Gebühren-/Beitragsanteil zur Finanzierung des Ausfallfonds kein Nutzungsvorteil abgeschöpft werde und es sich deshalb insoweit um eine Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion handele.
30 
Eine Übertragung dieser Aussage auf die baden-württembergische Rechtslage verbietet sich bereits deshalb, weil das Landeshochschulgebührengesetz eine § 17 Abs. 3 Satz 3 StBAG NRW entsprechende Regelung nicht kennt. Im Gegenteil ist in § 4 Abs. 1 Satz 1 LHGebG ausdrücklich bestimmt, dass die Gebühren jeder Hochschule, die sie eingenommen hat, zweckgebunden für die Erfüllung ihrer Aufgaben in Studium und Lehre zur Verfügung stehen (vgl. auch die Gesetzesbegründung, LTDrucks 13/4858, S. 20 f.). Mit dieser - verfassungsrechtlich zulässigen (vgl. Vogel/Waldhoff, in: Bonner Kommentar, 81. Lfg. Nov. 1997, Vorbemerkungen zu Art. 104 a bis 115 Rdnr. 424) - Verwendungsregelung stellt der Gesetzgeber grundsätzlich sicher, dass mit dem Gebührenaufkommen das Angebot der Hochschulen in Studium und Lehre verbessert wird und es so den Gebührenschuldnern zugute kommt.
31 
Dessen ungeachtet sind Einwände gegen die Verwendung der Gebühreneinnahmen nicht geeignet, die rechtliche Einstufung der streitgegenständlichen Abgabe als Gebühr in Frage zu stellen.
32 
Die begriffliche Abgrenzung von Steuern und nichtsteuerlichen Abgaben richtet sich – allein – nach dem materiellen Gehalt des Abgabentatbestandes (BVerfG, Urt. v. 19.03.2003, BVerfGE 108, 1, 13 f. auch zur Bedeutung der Formenklarheit und Formenbindung für die Finanzverfassung; BVerfGE 92, 91, 114). Wie dargelegt, erheben die Hochschulen nach § 3 Satz 1 LHGebG Studiengebühren von den Studierenden allein für ihr Lehrangebot in einem gebührenpflichtigen Studiengang. Diese rechtliche Verknüpfung von Leistung (Lehrangebot, Einräumung der Rechtsstellung als Studierender) und Gegenleistung (Studiengebühr) reicht aus, um die Abgabe begrifflich als Gebühr einzustufen und damit die verfassungsrechtlich gebotene Abgrenzung zur Steuer bzw. zur Sonderabgabe vorzunehmen. Für diese Einstufung und damit auch für die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Gebühr im vorliegenden Zusammenhang unerheblich ist demgegenüber die Frage, wie das Abgabenaufkommen verwendet wird. Auch wenn Gebühren und Beiträge sich durch ihre Aufwandsabhängigkeit von der Steuer unterscheiden, so bedeutet dies nicht, dass das Gebühren- bzw. Beitragsaufkommen ausschließlich zur speziellen Kostendeckung der gebühren-/beitragspflichtigen Leistung verwendet werden darf (vgl. Kirchhof, Staatliche Einnahmen, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Bd. 4, 2. Aufl., Heidelberg 1999, § 88 Rdnr. 208; Bosse, NRWVBl. 2007, 87, 89). Vielmehr gilt auch im Zusammenhang mit Gebühren haushaltsrechtlich grundsätzlich das Prinzip der Gesamtdeckung (vgl. § 8 LHO) bzw. Non-Affektation, wonach alle Einnahmen als Deckungsmittel für alle Ausgaben dienen (vgl. Vogel/Waldhoff, a.a.O. Vorbemerkungen zu Art. 104 a bis 115 Rdnrn. 37, 424).
33 
Vor diesem Hintergrund kommt es – ungeachtet des Umstands, dass der Landesgesetzgeber in § 4 Abs. 1 Satz 1 LHGebG Vorgaben für die Verwendung des Gebührenaufkommens gemacht hat – für die Frage der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Studiengebühr als Benutzungsgebühr nicht darauf an, zu welchen Zwecken das Gebührenaufkommen tatsächlich verwendet wird (vgl. auch Bosse, NRWVBl. 2007, 87, 89; VG Minden, Urt. v. 26.03.2007 - 9 K 3614/06 -, Juris, zu § 17 des Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen). Insoweit wäre es im vorliegenden Zusammenhang unbeachtlich, wenn - entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 LHGebG - tatsächlich Gebühreneinnahmen in den Studienfonds flössen oder mit dem Gebührenaufkommen Finanzierungslücken gefüllt würden, die unmittelbar zuvor durch eine hochschulinterne Umschichtung von allgemein aus dem Staatshaushalt zugewiesenen Finanzmitteln aus dem Bereich von Studium und Lehre in andere studienfremde Bereiche entstanden sind (vgl. VG Freiburg, Urt. v. 20.06.2007 - 1 K 2324/06 -, Vensa).
34 
2. Die Vorschriften über die Studiengebührenpflicht gem. §§ 3 Satz 1, 5 Abs. 1 LHGebG sind nicht gem. Art. 31 GG wegen entgegenstehenden Bundesrechts nichtig. Das Landeshochschulgebührengesetz steht insbesondere nicht im Widerspruch zu Art. 13 Abs. 2 c) des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte - IPwskR - vom 19.12.1966 (im Folgenden „UN-Sozialpakt“). Danach erkennen die Vertragsstaaten an, dass im Hinblick auf die volle Verwirklichung des „Rechts eines jeden auf Bildung“ (Art. 13 Abs. 1 IPwskR) der Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise, insbesondere durch die allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich gemacht werden muss.
35 
Bei der Regelung handelt es sich um eine für den Landesgesetzgeber verbindliche Bestimmung des Bundesrechts (a) . Eine Kollision der landesrechtlichen Vorschriften über die Erhebung einer Studiengebühr mit der bundesrechtlichen Regelung des Art. 13 Abs. 2 c) IPwskR liegt indes nicht vor(b ).
36 
a) Der Bundesgesetzgeber hat dem UN-Sozialpakt mit förmlichem Gesetz gem. Art. 59 Abs. 2 GG zugestimmt (Vertragsgesetz vom 23.11.1973, BGBl II S. 1569; der Pakt ist gemäß der Bekanntmachung vom 09.09.1976, BGBl II, S. 428, am 03.01.1976 in Kraft getreten). Damit hat er den Pakt in das deutsche Recht transformiert und einen entsprechenden Rechtsanwendungsbefehl erteilt. Innerhalb der deutschen Rechtsordnung steht der UN-Sozialpakt somit im Range eines Bundesgesetzes (vgl. BVerfG, BVerfGE 111, 307, 317 ; Beschl. v. 19.09.2006, NJW 2007, 499 ). Da nach Art. 28 IPwskR die Bestimmungen des Paktes „ohne Einschränkungen oder Ausnahmen für alle Teile eines Bundesstaates“ gelten und die Bundesländer dem Paktbeitritt zugestimmt haben (vgl. BTDrucks 7/1093, S. 3 f.), führt die Rangzuweisung dazu, dass der Landesgesetzgeber die Bestimmungen des UN-Sozialpakts wie anderes Gesetzesrecht des Bundes zu beachten hat. Aus der Rangzuweisung ergibt sich weiter, dass deutsche Gerichte den Pakt wie anderes Gesetzesrecht des Bundes im Rahmen methodisch vertretbarer Auslegung zu beachten und anzuwenden haben (vgl. BVerfGE 111, 307, 317; Beschl. v. 19.09.2006, a.a.O.).
37 
Art. 13 Abs. 2 c) IPwskR enthält nicht nur einen unverbindlichen Programmsatz, sondern eine rechtsverbindliche Verpflichtung (so auch Pieroth/Hartmann, NWVBl. 2007, 81, 82 m.w.N.; Riedel, Gutachten zur Völkerrechtswidrigkeit von Studiengebühren, S. 5 ff.; Riedel/Söllner, JZ 2006, 270, 275 f.; Schneider, Die Justiziabilität wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, 2004, S. 39; VG Minden, Urt. v. 26.03.2007 - 9 K 3614/06 -, Juris; VG Freiburg, Urt. v. 20.06.2007 - 1 K 2324/06 -, VENSA). Hierfür spricht bereits der Wortlaut, der – ausgehend vom „Recht eines jeden auf Bildung“ - das zwingende Gebot enthält, den Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich zu machen. Auch die Entstehungsgeschichte des Pakts bestätigt den normativ-verbindlichen Charakter der Bestimmung. Ebenso wie der Internationale Pakt über die bürgerlichen und politischen Rechte wurde auch der UN-Sozialpakt aus dem deklaratorischen Menschenrechtskatalog der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10.12.1948 abgeleitet, in dem die bürgerlichen und politischen Rechte und die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte gleichberechtigt nebeneinander stehen (vgl. Nowak, UNO-Pakt über bürgerliche und politische Rechte und Fakultativprotokoll, CCPR-Kommentar, 1989, S. XV Rn.2; Riedel, Gutachten, S. 6).
38 
Da die Umsetzung der Verpflichtung der Vertragsstaaten zur allmählichen Einführung der Unentgeltlichkeit der Hochschulbildung grundsätzlich das Vorliegen von im Ermessen des Vertragsstaats liegenden staatlichen Maßnahmen voraussetzt und auch die Rechtsverwirklichung gemäß Art. 2 Abs. 1 IPwskR nach und nach erfolgen soll, erscheint zweifelhaft, ob Art. 13 Abs. 2 c) IPwskR im Hinblick auf die Pflicht zur progressiven Rechtsverwirklichung innerstaatlich unmittelbar anwendbar ist (zu den Voraussetzungen der unmittelbaren Anwendbarkeit vgl. BVerwG, Urt. v. 03.12.2003 - 6 C 13.03 -, Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 160). Dies kann indes dahinstehen. Denn im vorliegenden Fall geht es um die Frage der Zulässigkeit und Grenzen der Wiedereinführung von Studiengebühren, nachdem diese im Jahre 1970 abgeschafft worden waren. Prüfungsgegenstand ist somit allein eine sog. regressive Maßnahme, die nach dem Pakt anderen rechtlichen Regeln unterworfen ist als die - ressourcenabhängige - progressive Rechtsverwirklichung (vgl. Nr. 3 der Allgemeinen Bemerkungen (General Comments) des UN-Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte - CESCR - zu Art. 4 IPwskR; Klee, Die progressive Verwirklichung wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Menschenrechte, 2000, S. 213 ff.; Craven, The International Convenant on Economic, Social and Cultural Rights, Oxford 1995, S. 131 f.). Soweit Art. 13 Abs. 2 c) IPwskR für regressive Maßnahmen rechtliche Vorgaben enthält (dazu im Folgenden), bedürfen diese jedenfalls keiner weiteren normativen Ausfüllung, sodass insoweit die unmittelbare Anwendbarkeit der Vorschrift anzunehmen ist (vgl. VG Minden, Urt. v. 26.03.2007, a.a.O.; VG Freiburg, Urt. v. 20.06.2007, a.a.O.; Klee, a.a.O., S. 213 ff.).
39 
Ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass der Landesgesetzgeber selbst (vgl. die Gesetzesbegründung, LTDrucks 13/4858, S. 17 f.) wie auch die beklagte Hochschule unter Bezugnahme auf das im Auftrag des Wissenschaftsministeriums eingeholte Gutachten von Prof. Riedel vom 28.06.2005 von der rechtlichen Verbindlichkeit und unmittelbaren Anwendbarkeit der Bestimmung ausgehen (vgl. das Gutachten S. 31 ff., 33). Art. 13 Abs. 2 c) IPwskR wird schließlich sowohl in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wie des Bundesverwaltungsgerichts als normativer Maßstab für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer landesrechtlichen (Wieder-) Einführung von Studiengebühren genannt (vgl. BVerfG, Urt. v. 26.01.2005, BVerfGE 112, 226, 245; BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, BVerwGE 115, 32, 49; Urt. v. 03.12.2003, a.a.O; a.A. Schweizerisches Bundesgericht, Urt. v. 11.02.1994, BGE 120 Ia 1; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 06.04.2000 - 2 S 1860/99 -, VBlBW 2000, 232; VG Hannover, Beschl. v. 08.06.2007 - 6 B 8296/06 -).
40 
Die Frage, ob Art. 13 Abs. 2 c IPwskR dem Einzelnen auch subjektive Rechte verleiht, kann dahingestellt bleiben. Da der UN-Sozialpakt die Geltungskraft eines Bundesgesetzes hat, sperrt er gem. Art. 31 GG auch lediglich in objektiv-rechtlicher Hinsicht entgegenstehendes Landesrecht. Bei Annahme einer derartigen Kollisionslage würde es mithin jedenfalls an einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage für den in der Gebührenerhebung liegenden Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts Studierwilliger aus Art. 12 Abs. 1 GG (siehe dazu noch unten 3.a)cc)) fehlen (vgl. Riedel/Söllner, JZ 2006, 270, 277).
41 
b) Die Vorschriften über die Erhebung der Studiengebühren sind nicht mit Art. 13 Abs. 2 c) IPwskR unvereinbar (zum Maßstab bei der Anwendung des Art 31 GG zusammenfassend BVerfGE 96, 345, 364 m.w.N.). Dieser Bestimmung lässt sich ein striktes Verbot der (Wieder-) Einführung von Studiengebühren nicht entnehmen; im Falle der (Wieder-) Einführung von Studiengebühren muss allerdings sichergestellt sein, dass jedermann nach seinen Fähigkeiten unabhängig von seiner finanziellen Leistungsfähigkeit einen chancengleichen Zugang zur Hochschulbildung hat; der Landesgesetzgesetzgeber muss hierbei insbesondere gewährleisten, dass durch die Ausgestaltung des Studiengebührensystems eine abschreckende Wirkung für den Hochschulzugang finanzschwacher Studierender ausgeschlossen wird (b) aa)). Von dem ihm dabei eingeräumten Spielraum hat der Landesgesetzgeber in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht (b) bb)).
42 
b) aa) Die gebotene Auslegung der Paktbestimmung des Art. 13 Abs. 2 c IPwskR, die nach den Regeln des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23.05.1969 (BGBl 1985 II S. 926, BGBl 1987 II S. 757; WVK) zu erfolgen hat, ergibt keinen Willen der Vertragsparteien des Inhalts, dass die (Wieder-) Einführung von Studiengebühren zwingend ausgeschlossen sein soll.
43 
Nach Art. 31 WVK ist ein völkerrechtlicher Vertrag nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen; dabei sind außer dem Vertragswortlaut samt Präambel, Anlagen sowie weiteren diesbezüglichen Übereinkünften und Urkunden in gleicher Weise zu berücksichtigen jede spätere Übereinkunft zwischen den Vertragsparteinen über die Auslegung des Vertrags oder die Anwendung seiner Bestimmungen und jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.12.2003 - 6 C 13/03 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 160).
44 
In Anwendung dieser Grundsätze kann zunächst festgestellt werden, dass die Bestimmung ihrem Wortlaut nach jedenfalls ein ausdrückliches Verbot von Rückschritten bzw. einer regressiven Entwicklung im Sinne der Wiedereinführung der Entgeltlichkeit des Hochschulstudiums nicht enthält. Auch Nr. 3 (para. 9) der Allgemeinen Bemerkungen des UN-Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte zu Art. 2 IPwskR belegt, dass Rückschritte unter bestimmten engen Voraussetzungen gestattet sein können (vgl. Riedel/Söllner, JZ 2006, 270, 272; vgl. Craven, a.a.O., S. 131 f.; allgemein zur Bedeutung der Allgemeinen Bemerkungen und sonstigen Stellungnahmen des Ausschusses für die Auslegung des UN-Sozialpakts Riedel/Söllner, a.a.O., S. 270; Simma, Soziale Grundrechte und das Völkerrecht, Festschrift für Lerche, S. 88 ff.). Zwar hebt Art. 13 Abs. 2 c) IPwskR dem Wortlaut nach die „allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit“ in besonderer Weise hervor. Doch stellt sich der „insbesondere“ postulierte Verzicht auf Gebührenerhebung nicht als das eigentliche Ziel der Vorschrift dar (so auch Schweizerisches Bundesgericht, Urt. v. 11.02.1994, BGE 120 Ia 1; a.A. Achelpöhler, Gutachten zur rechtlichen Zulässigkeit der Einführung von Studiengebühren, S. 45 f.). Hierfür spricht zunächst ein systematischer Gesichtspunkt. Während Art 13 Abs. 2 a ) IPwskR zwingend und ohne jede Einschränkung die unentgeltliche Zugänglichkeit des Grundschulunterrichts fordert, wird in Bezug auf den Hochschulunterricht in Art. 13 Abs. 2c ) IPwskR die „allmähliche Einführung der der Unentgeltlichkeit (nur) als – beispielhaft hervorgehobenes („insbesondere“) - besonders geeignetes Instrument genannt zur Erreichung des mit der Bestimmung letztlich verfolgten Ziels, den Hochschulunterricht jedermann unabhängig von seiner finanziellen Leistungsfähigkeit zugänglich zu machen (vgl. auch Nr. 6 b) und 17 der Allgemeinen Bemerkungen zu Art. 13 IPwskR sowie Gebert, Das Recht auf Bildung nach Art. 13 des UNO-Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, 1996, S. 423 f.). Eine nicht am Wortlaut, sondern am eigentlichen Zweck der Vorschrift orientierte Sichtweise liegt tendenziell auch der Praxis des mit der Überwachung der Einhaltung des Pakts im sog. Staatenberichtsverfahren (vgl. Art. 16 ff. IPwskR) betrauten UN-Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte zugrunde. In zahlreichen Schlussbetrachtungen (Concluding Observations) zur (Wieder-) Einführung von Studiengebühren in einzelnen Vertragsstaaten sieht der Ausschuss davon ab, bereits die (Wieder-) Einführung von Studiengebühren an sich als Verletzung des Art. 13 IPwskR zu beanstanden; er beschränkt sich vielmehr regelmäßig darauf anzumahnen, dass mit geeigneten Maßnahmen, etwa einem System adäquater Studienbeihilfen, sichergestellt wird, dass Bewerber aus Familien mit geringem Einkommen den gleichen Hochschulgang haben wie Bewerber aus Familien mit hohem Einkommen (Nrn. 39 und 49 der Schlussbetrachtungen vom 10.12.1998 E/C.12/1/Add.31 zum 3. Staatenbericht Kanadas; Nrn. 31 und 65 der Schlussbetrachtungen zum 4. und 5. Staatenbericht Kanadas, E/C.12/CAN/CO/4 v. 22.5.2006 und E/C.12/CAN/CO/5; Nr. 19 der Schlussbetrachtungen zum 2. Staatenbericht der Niederlande vom 16.06.1998, E/C.12/1/Add. 25; Nr. 22 und 41 der Schlussbetrachtungen vom 05.06.2002 E/C.12/1/Add.79 zum 4. Staatenbericht Großbritanniens; Schlussbetrachtungen vom 23.05.2003 zu Neuseeland E/C.12/2003/SR.12 para. 32; Nr. 32 der Schlussbetrachtungen zum Staatenbericht Australiens E/C.12/1993/SR.15 para. 44 ff.; Nr. 17 und 31 der Schlussbetrachtungen vom 25.01.2006 - E/C.12/AUT/CO/3 – zum 3. Staatenbericht Österreichs; vgl. aber Nr. 65 des Berichts der Sonderberichterstatterin zu England vom 09.12.1999, E/CN.4/2000/6/Add.2).
45 
Vor diesem Hintergrund erscheint es gerechtfertigt, Art. 13 Abs. 2 c) IPwskR auszulegen, dass die Vertragsstaaten nicht generell und zwingend zur Aufrechterhaltung der Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts verpflichtet sind: Lässt sich die eigentliche Zielsetzung der Bestimmung auf anderem Wege erreichen, entfällt die Notwendigkeit, an dem – dem Wortlaut nach hervorgehobenen - Instrument der Unentgeltlichkeit der Hochschulbildung festzuhalten (für dieses Ergebnis auf der Grundlage einer teleologischen Reduktion der Vorschrift Riedel, Gutachten zur Vereinbarkeit von allgemeinen Studiengebühren mit dem internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, S. 11; Riedel/Söllner; JZ 2006, 270, 273; Pieroth/Hartmann, NWVBl. 2007, 81 m.w.N.; VG Minden, Urt. v. 26.03.2007, a. a. O.).
46 
b) bb) Gleichwohl setzt Art 13 Abs. 2 c) IPwskR der Wiedereinführung allgemeiner Studiengebühren Grenzen. Zu beachten sind vor allem die Zielsetzungen des Art. 13 Abs. 2 c) und des Art. 2 Abs. 2 IPwskR, wonach der Hochschulunterricht – soweit hier erheblich - jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich zu machen ist (Art. 13 Abs. 2 c) IPwskR), und zwar insbesondere „ohne Diskriminierung“ hinsichtlich der „sozialen Herkunft“ bzw. „des Vermögens“ oder des „sonstigen Status“ (Art. 2 Abs. 2 IPwskR). Der Gesetzgeber muss deshalb bei der Wiedereinführung von Studiengebühren gewährleisten, dass jeder nach seinen Fähigkeiten unabhängig von seiner sozialen Herkunft und seiner finanziellen Leistungsfähigkeit einen chancengleichen Zugang zur Hochschulbildung hat (vgl. Riedel, Gutachten, S. 11; Riedel/Söllner; JZ 2006, 270, 273; Pieroth/Hartmann, NWVBl. 2007, 81 m.w.N.; VG Minden, Urt. v. 26.03.2007, a. a. O.; VG Freiburg, Urt. v. 20.06.2007, Urteilsabdruck, S. 22). Er hat dabei insbesondere Bedacht darauf zu nehmen, dass Regelungen über die Erhebung von Studiengebühren finanzschwache Studierwillige nicht von der Aufnahme oder Fortsetzung des Studiums abschrecken (zum wachsenden Zusammenhang zwischen Hochschulzugang und sozialer Herkunft vgl. Die wirtschaftliche und soziale Lage der Studierenden in der BRD 2006, 18. Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks, 2007).
47 
Bei der danach gebotenen sozialverträglichen Ausgestaltung der Regelungen im Zusammenhang mit der Erhebung von Studiengebühren steht dem nationalen Gesetzgeber ein Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum zu. Dies folgt zunächst aus der nur geringen Regelungsdichte der (völker-) rechtlichen Vorgaben des Sozialpaktes, die sich letztlich auf die genannten Zielsetzungen (Art. 13 Abs. 2 c und Art. 2 IPwskR) beschränken (zum Spielraum der Vertragsstaaten bei der Umsetzung des Paktes auch Simma, a.a.O., S. 83 ff., 85 ff., 93 f.). Dem entspricht es, dass auch der Pakt-Ausschuss sich in seiner Kritik an der Einführung von Studiengebühren regelmäßig auf die an die Vertragsstaaten gerichtete Empfehlung beschränkt, „geeignete Schritte zu unternehmen“ bzw. „wirksame Maßnahmen“ zur Erreichung der Zielvorgaben zu ergreifen, die Wahl der konkreten Mittel hierzu also den Vertragsstaaten überlässt (vgl. die Beispiele bei Riedel, Gutachten, S. 29 f.). Deshalb sind mehrere Studiengebührenmodelle denkbar, die sich mit Sinn und Zweck des Art. 13 Abs. 2 c) IPwskR vereinbaren lassen (vgl. Riedel/Söllner, JZ 2006, 270, 273). Es kommt hinzu, dass dem Gesetzgeber, soweit er sicherstellen muss, dass durch die Ausgestaltung des Studiengebührensystems eine abschreckende Wirkung für den Hochschulzugang finanzschwacher Studierender ausgeschlossen wird, die Beurteilung künftiger Wirkungen eines Gesetzes obliegt. Auch insoweit ist ihm ein nicht unerheblicher Einschätzungsspielraum eingeräumt, der insbesondere von der Eigenart des in Rede stehenden Sachverhalts, den Möglichkeiten, sich ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden, und der Bedeutung der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter abhängt und der vom Gericht nur eingeschränkt überprüft werden kann (vgl. hierzu BVerfGE 50, 290, 332 f. m.w.N.; 77, 308, 332; 110, 141, 157 f.; Jarass/Pieroth, GG, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 8. Aufl., Art. 20 Rn. 87 f.). Allerdings dürfte davon auszugehen sein, dass Art 13 Abs. 2 c) IPwskR im Falle der Wiedereinführung der Studiengebührenpflicht grundsätzlich die Vermutung einer Verletzung des UN-Pakts begründet, wobei diese Vermutung von dem jeweiligen Vertragsstaat widerlegt werden kann (vgl. Nr. 45 der Allgemeinen Bemerkungen des Paktausschusses zu Art. 13 IPwskR, E/2002/22 (1999); Craven, a.a.O., S. 131 f.: „prima facie violation“; Klee, a.a.O., S. 215 f. ; VG Freiburg, Urt. v. 20.06.2007, a.a.O.). Auch wenn dieser Umstand für eine Darlegungslast des Vertragsstaats und eine Intensivierung der gerichtlichen Kontrolle spricht, hat die Kammer dabei aus den zuvor genannten Gründen die Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers zu respektieren. Vor diesem Hintergrund erscheint es sachgerecht, die gerichtliche Kontrolle - über eine bloße Evidenzkontrolle hinaus - darauf zu erstrecken, ob der Gesetzgeber seinen Einschätzungs- und Prognosespielraum in vertretbarer Weise gehandhabt hat (zu den differenzierten Maßstäben verfassungsgerichtlicher Kontrolldichte vgl. BVerfGE 50, 240, 332 f. m.w.N.).
48 
Ausgehend hiervon hat der Landesgesetzgeber von dem ihm eingeräumten Spielraum in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht. Mit dem dem Landeshochschulgebührengesetz zugrunde liegenden Modell darlehensfinanzierter sog. nachlaufender Studiengebühren hat er ein Regelungssystem geschaffen, das den Belangen einkommensschwacher Studierender Rechnung trägt. Die sozialverträgliche Ausgestaltung der Studiengebührenpflicht gehört nach der Gesetzesbegründung zu den wesentlichen Eckpunkten des Studiengebührenkonzeptes des Landes (LTDrucks 13/4858, S. 2, 16). Die Einschätzung des Gesetzgebers, dass mit diesem System finanzschwache Studierende nicht von der Aufnahme oder der Fortsetzung ihres Studiums abgeschreckt werden, erweist sich jedenfalls nicht als unvertretbar und kann seitens der Kammer nicht beanstandet werden (im Ergebnis ebenso VG Minden, Urt. v. 26.03.2007, zum Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen).
49 
In verfahrensrechtlicher Hinsicht hat der Gesetzgeber die Frage der Auswirkungen der Erhebung von Studiengebühren auf einkommensschwache Studierwillige im Gesetzgebungsverfahren behandelt und dabei ihm zugängliche Erkenntnisquellen ausgeschöpft (vgl. hierzu die Darstellung im Schriftsatz der Beklagten vom 29.06.2007, S. 10 – 12). Die auf dieser Basis gewonnene, dem Gesetz zu Grunde liegende Auffassung des Gesetzgebers, wonach keine gesicherten Erkenntnisse vorliegen, die eine abschreckende Wirkung des baden-württembergischen Studiengebührenmodells belegen, erscheint nachvollziehbar und lässt Rechtsfehler nicht erkennen.
50 
Konkrete Erhebungen oder Studien zur Einstellung und möglichen Reaktionen von Studierenden auf das baden-württembergische Studiengebührenmodell in seiner konkreten Ausgestaltung liegen noch nicht vor. Dies kann bereits aus praktischen Gründen nicht beanstandet werden, weil aussagekräftige Studien eine verlässliche Datenbasis auf der Grundlage mehrerer Semester voraussetzen (vgl. etwa Lang, Internationale Erfahrungen zur sozialen Absicherung von Studiengebühren. Was kann Deutschland lernen?, RdJB 3/2005, S. 384, 391; vgl. auch VG Minden, Urt. v. 26.03.2007 - 9 K 3614/06 -; LTDrucks 13/4858, S. 16). Soweit überhaupt Zahlen zur Entwicklung der Zahl der Studierenden nach Einführung der allgemeinen Studiengebührenpflicht vorliegen, sind diese nicht geeignet, die Einschätzung des Gesetzgebers in Frage zu stellen. Nach der Aussage des in der mündlichen Verhandlung anwesenden Vertreters des Wissenschaftsministeriums liegen belastbare Zahlen im Hinblick auf das Bewerberverhalten zum SS 2007 nicht vor. Nach dem von ihm übergebenen Bericht des Direktors der ZVS vom 05.03.2007 konnten anhand statistischer Untersuchungen der Ortswünsche der Bewerber im Vergleich der Vergabeverfahren zu den letzten beiden Sommer- und Wintersemestern keine signifikanten Veränderungen des Bewerberverhaltens festgestellt werden. Die von der Beklagten wie der weiteren in der mündlichen Verhandlung vertretenen Hochschule mitgeteilten Zahlen zur Entwicklung der Zahl der Studierenden im SS 2007 gegenüber dem SS 2006 sind nicht hinreichend aussagekräftig. Insoweit haben die beiden Vertreter der beteiligten Hochschulen in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt, dass der Rückgang im SS 2007 maßgeblich auf die - von der Einführung der Studiengebühren unabhängige - Umstellung zahlreicher Studiengänge auf eine Zulassung im Wintersemester zurückzuführen ist. Dem entspricht es, dass die mitgeteilten Zahlen von Bewerbungen für das WS 2007/2008 zum Stichtag 06.07.2007 bzw. 10.07.2007 auf einen außerordentlich starken Anstieg gegenüber dem Vorjahr hindeuten.
51 
Die bereits vorliegenden, auf Deutschland bezogenen Untersuchungen und Erhebungen (vgl. etwa Heine/Willich, Studienberechtigte 2005, HIS: Forum Hochschule 6/2006, S. 3, 54; Heine/Kerst/Sommer, Studienanfänger im Wintersemester 2005/2006, HIS: Forum Hochschule 1/2007, S. 257; Müller, Eindrücke zur Einführung von Studienbeiträgen in NRW, Centrum für Hochschulentwicklung, Januar 2007, S. 6: „Bislang deutet nichts auf eine abschreckende Wirkung der Studienbeiträge in NRW hin“.) lassen keine hinreichend verlässlichen Rückschlüsse auf die Auswirkungen des baden-württembergischen Studiengebührenmodells in seiner konkreten Ausgestaltung zu. Um so mehr gilt dies für auf das Ausland bezogene Studien (vgl. etwa Nagel, Studiengebühren und ihre sozialen Auswirkungen, Eine Analyse von Daten aus den USA, England, Schottland, den Niederlanden, Österreich, Australien und Neuseeland, Baden-Baden 2003; Strate, Studiengebühren - Analyse der sozialen Auswirkungen am Beispiel der Gebührenmodelle ausgewählter Staaten - Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestags, 2004; Lang, RdJB 2005, 384 ff.; vgl. auch VG Minden, Urt. v. 26.03.2007 - 9 K 3614/06 -). Denn bei einem internationalen Vergleich von Studiengebühren und deren soziologischen Auswirkungen ist zu berücksichtigen ist, wie schwierig sich ausländische Ausgestaltungen von Studiengebühren auf Deutschland übertragen lassen. Bei einem solchen Transfer müssen neben den wirtschaftlichen und rechtlichen auch den unterschiedlichen gesellschaftlichen Bedingungen innerhalb der betreffenden Länder Rechnung getragen werden (vgl. Riedel, Gutachten, S. 21; Nagel, a.a.O., S. 5 f., 19 f., 46 ff.; Lang, RdJB 2005, S. 384). In jedem Fall verbleibt das grundsätzliche Problem, dass die Entscheidung für oder gegen die Aufnahme oder Fortsetzung eines Studiums - ebenso wie die Entscheidung für oder gegen einen Studienort - von einer Vielzahl von Faktoren abhängt, deren Gewicht für die individuelle Entscheidung schwer abschätzbar ist und sich auch mit Hilfe von Studien nur schwer erschließen lässt (vgl. BVerfGE 112, 226, 245). Hierbei dürfte nicht zuletzt von Bedeutung sein, dass bereits die Unterschiede in den Lebenshaltungskosten von Studienort zu Studienort in vielen Fällen (weit) über dem monatlichen Anteil der Studiengebühr liegen (vgl. LTDrucks 13/4858, S. 47).
52 
Bei dieser Sachlage kann eine Überprüfung der gesetzgeberischen Prognose eines fehlenden Abschreckungseffekts bei Einführung allgemeiner Studiengebühren derzeit allein auf der Basis einer Betrachtung der Regelungen zur Darlehensgewährung und zu den Modalitäten seiner Rückzahlung erfolgen, wobei auf den über die konkreten Darlehensmodalitäten informierten, durchschnittlichen Studienbewerber oder Studierenden mit niedrigem oder fehlendem Einkommen abzustellen ist (vgl. zum Maßstab VG Freiburg, Urt. v. 20.06.2007, a.a.O., Entscheidungsabdruck S. 25-27).
53 
Die Gebührenpflicht selbst stellt für bedürftige Studierende bereits deshalb keine Hindernis für einen chancengleichen Hochschulzugang dar, weil der Gesetzgeber in § 7 Abs. 1 S. 1 LHGebG jedem Studienbewerber - nach den Maßgaben des Satzes 2 und der Abs. 2 bis 6 - einen Anspruch gegen die L-Bank auf Gewährung eines privatrechtlichen Darlehens ohne Bonitätsprüfung und ohne Erfordernis einer Sicherheit (§ 9 Abs. 2 Nr. 3 LHGebG) zur Finanzierung der Studiengebühren einräumt. Mithin ist gewährleistet, dass grundsätzlich kein Studierwilliger wegen zur Zahlung der Studiengebühr nicht ausreichender finanzieller Mittel von einem Studium absehen oder ein begonnenes Studium beenden muss. Auch wird damit vermieden, dass Studierende neben dem Studium jobben oder BAföG-Leistungen dazu verwenden müssen, um die Studiengebühr zu bezahlen.
54 
Aber auch die der gesetzlichen Regelung zugrunde liegende Einschätzung, dass die mit dem Darlehensmodell verbundenen späteren Rückzahlungspflichten nicht geeignet sind, finanziell nicht leistungsfähige Studierwillige von der Aufnahme bzw. von der Weiterführung eines Studiums abzuhalten, ist nach der derzeitigen Erkenntnislage vertretbar. Eine Betrachtung der Darlehensmodalitäten fördert keine hinreichend verlässlichen Erkenntnisse zu Tage, wonach ein informierter durchschnittlicher Studierwilliger sich aufgrund der finanziellen Belastung durch das Studiengebührendarlehen von der Aufnahme oder Fortführung des Studiums abhalten lässt. Vielmehr enthält das Gesetz Sicherungen, die einer unüberschaubaren und unangemessenen Belastung entgegenwirken. Dass diese nicht geeignet wären, das angestrebte gesetzgeberische Ziel der Vermeidung einer abschreckenden Wirkung kann die Kammer nicht feststellen.
55 
Eine finanziellen Mehrbelastung während des Studiums wird dadurch vermieden, dass der Anspruch der L-Bank auf Rückzahlung des Darlehens in der Regel erst nach Ablauf einer zweijährigen Karenzzeit nach Abschluss des Studiums fällig wird (§ 7 Abs. 1, § 9 Abs. 2 Nr. 6 LHGebG).
56 
Eine Reihe weiterer Regelungen zur Ausgestaltung des Studiengebührendarlehens dienen dem Zweck, die finanzielle Belastung des Studierenden auch nach Abschluss des Studiums zu begrenzen (vgl. hierzu im Einzelnen § 9 Abs. 2 LHGebG, §§ 6 ff. StudGebVO).
57 
Zwar ist einzuräumen, dass die Verzinslichkeit des Darlehens in der vorgesehenen Form - im Unterschied etwa zu einer Verzinsung in Höhe der Inflationsrate – mit Blick auf den erheblichen Verwaltungskostenanteil (3,5 %) sowie die Ankoppelung der Geldbeschaffungskosten an den im Interbankengeschäft geltenden, Schwankungen unterworfenen Zinssatz EURIBOR (§ 9 Abs. 3 S. 1 StudGebVO) mit nicht unerheblichen finanziellen Belastungen für die Studierenden verbunden sein kann (vgl. zu dieser Problematik insbesondere Pieroth/Hartmann, NWVBl. 2007, 81, 84). Indes lässt eine Betrachtung der vom Gericht angeforderten Modellberechnungen (vgl. die Anlage B 2 zum Schriftsatz der Beklagten vom 29.06.2007) keine greifbaren Anhaltspunkte dafür erkennen, dass Darlehensnehmern eine nicht überschaubare und – gemessen am objektiven Wert der angestrebten akademischen Berufsausbildung (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 14.10.1997, BVerfGE 96, 330, 334) – unangemessene Zinsbelastung auferlegt wird. So beträgt beispielsweise bei einem 10semestrigen Studium (maximale Regelstudienzeit nach § 29 Abs. 4 LHG), einem nominalen Zinssatz von 7,204% und einer – von der L-Bank regelmäßig vereinbarten - Tilgungsrate von 100,-- EUR die Tilgungsdauer 7 Jahre und beläuft sich die Zinsschuld insgesamt auf 3384,93 EUR (Zinsschuld bis zum Ablauf der Karenzzeit 1670,64 EUR, zusätzliche Zinsschuld während Tilgungsphase 1714,29 EUR); bei einem 12semestrigen Studium und den gleichen Bedingungen beträgt die Tilgungsdauer 9 Jahre und beläuft sich die Zinsschuld insgesamt auf 4997,58 EUR (Zinsschuld bis zum Ablauf der Karenzzeit 2224,48 EUR, zusätzliche Zinsschuld während Tilgungsphase 2773,10 EUR; zu den übrigen Modellberechnungen vgl. die Anlage B zum Schriftsatz vom 29.06.2007). Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit dieser noch überschaubaren Belastung ist die plausible gesetzgeberische Konzeption zu berücksichtigen, dass die Zinslasten den Darlehenschuldner erst in der Phase seiner – bei Absolventen mit einem Hochschulabschluss statistisch deutlich erhöhten - wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit treffen sollen. In Rechnung zu stellen ist ferner, dass der Darlehnsnehmer jederzeit - nach Angabe der Beklagten verzichtet die L-Bank auf die dreimonatige Antragsfrist - die Möglichkeit hat, durch Zwischentilgungen die Rückzahlungsphase erheblich zu verkürzen oder zu beenden (vgl. § 9 Abs. 2 Nr. 4 LHGebG).
58 
Entscheidende Bedeutung gerade im Hinblick auf einkommensschwache Studierende kommt darüber hinaus dem Umstand zu, dass der Gesetzgeber das Darlehensmodell mit wirksamen Sicherungen ausgestattet hat, um die finanzielle Belastung aufgrund des Studiengebührendarlehens erkennbar zu begrenzen bzw. von einer ausreichenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit abhängig zu machen.
59 
Eine solche Sicherung ist zunächst die sog. Kappungsgrenze. Bedürftige Studierende, die nicht in der Lage sind, die Studiengebühr sofort zu entrichten, erhalten regelmäßig Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Muss der Studierende sowohl das unverzinsliche Staatsdarlehen nach § 17 Abs. 2 S. 1 BAföG wie das Darlehen für die Studiengebühren zurückzahlen, bestimmt das Gesetz eine Obergrenze der Rückzahlungspflicht: Dem Darlehensnehmer wird auf einen entsprechenden, binnen eines Jahres nach Ablauf der Karenzzeit zu stellenden Antrag hin, ein Anspruch gegen den Studienfonds eingeräumt, dass ihm die Studiengebührenschuld zuzüglich der Zinsen insoweit erlassen wird, als diese gemeinsam mit den bestehenden Schulden aus dem BAföG-Darlehen den Gesamtbetrag von 15.000 EUR übersteigt (§ 9 Abs. 4 und 6 LHGebG). Dabei hat das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst – auf eine entsprechende Verfügung des Gerichts - klargestellt, dass die „Höchstgrenze der Zahlungspflicht“ gemäß § 9 Abs. 4 LHGebG sowohl für die Studiengebührenschuld als auch für die – auch während der Tilgungsphase noch - auflaufenden Zinsen gilt, und ferner erklärt, diese Auffassung ggf. im Wege der Fachaufsicht nach § 9 Abs. 7 Satz 4 LHGebG gegenüber dem Studienfonds durchzusetzen. Auch nach Ansicht der Kammer bestehen insbesondere mit Blick auf die Materialien (vgl. LTDrucks 13/4858, S. 16, 46) keine ernsthaften Zweifel daran, dass der Gesetzgeber mit der Kappungsgrenze des § 9 Abs. 4 LHGebG dieGesamtbelastung des Studierenden begrenzen und somit auch eine Deckelung der Zinsbelastung erreichen wollte (für dieses Verständnis der baden-württembergischen Regelung auch Pieroth/Hartmann, a.a.O., S. 84 Fn. 49). Vor diesem Hintergrund vermag der Kläger aus der möglicherweise unbestimmten oder missverständlichen Formulierung des § 13 Abs. 3 StudGebVO über die Berechnung der Höchstgrenze zu einem Stichtag nichts herzuleiten.
60 
Die Regelung über die Kappungsgrenze vermittelt danach jedem Studierenden, der BAföG-Leistungen erhält, die Gewissheit, dass die sich für ihn aus dem BAföG-Darlehen und dem Studiengebührendarlehen ergebende Gesamtbelastung 15.000,-- EUR nicht übersteigt. Sie führt ferner dazu, dass sich das Studiengebührendarlehen für einen erheblichen Teil der der BAföG-Empfänger als zinsloses Darlehen darstellt. Nach den überzeugenden, von der Gegenseite nicht in Frage gestellten Darlegungen der Beklagten summieren sich bereits bei einem BAföG-Empfänger, der den durchschnittlichen Förderbetrag für einen Alleinstehenden von 355,00 EUR monatlich bezieht, die Rückzahlungspflichten aus dem BAföG-Darlehen und dem Studiengebühren-Darlehen bei einem 10semestrigem Studium auf über 15.000 EUR. Hier führt die Kappungsregelung dazu, dass sich der Rückzahlungsanspruch aus dem Studiengebührendarlehen zuzüglich Zinsen auf insgesamt 5.000 EUR beschränken wird, sodass bereits der durchschnittliche BAföG-Empfänger das Studiengebühren-Darlehen für ein 10semestriges Studium faktisch zinslos erhält. Erst recht gilt dies für die Gruppe der besonders bedürftigen Höchstsatzempfänger, die einen Anteil von 30,4 % aller BAföG-Bezieher in Baden-Württemberg ausmachen.
61 
Den Belangen einkommensschwacher Studierender wird darüber hinaus durch Regelungen Rechnung getragen, die sicherstellen sollen, dass der Darlehensnehmer bei im Anschluss an den Hochschulabschluss bestehender dauernder wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit aufgrund der Rückzahlungspflicht aus dem Darlehen nicht Gefahr läuft, in die Überschuldung zu geraten (vgl. LTDrucks 13/4858, S. 43).
62 
So wird der Anspruch der L-Bank auf Rückzahlung des Darlehens in der Regel erst nach Ablauf einer zweijährigen Karenzzeit nach Abschluss des Studiums fällig (§ 7 Abs. 1, § 9 Abs. 2 Nr. 6 LHGebG). Damit wird der Studienabgänger in der Phase der Bewerbung und des Berufseinstiegs nicht mit Rückzahlungsansprüchen belastet. Ferner wird die Situation von Studienabbrechern berücksichtigt, die in der Regel ein geringeres Einkommen als Hochschulabsolventen zu erwarten haben. Auch nach Ablauf der zweijährigen Karenzzeit ist der Anspruch der L-Bank auf Rückzahlung des Darlehens einkommensabhängig: Der Studierende kann die zinslose Stundung der Rückzahlungsraten für die Dauer beantragen, in der sein monatliches Nettoeinkommen die für die Verpflichtung zur Rückzahlung des BAföG-Darlehens bestehende Freigrenze nach § 18 a Abs. 1 S. 1 bis 3 BAföG (für Alleinstehende 960 EUR, zusätzlich 480 EUR für einen Ehegatten sowie 435 EUR je Kind des Darlehnsnehmers) zuzüglich weiterer 100,- EUR nicht übersteigt (§§ 7 Abs. 1, 9 Abs. 2 Nr. 7 LHGebG, § 12 Abs. 1 StudGebVO). Darüber hinaus ist vorgesehen, dass der Studienfonds bei einem länger dauernden Zahlungsverzug - mindestens sechs Monate nach zwei Mahnungen – (§ 9 Abs. 3 Nr. 1 LHGebG), bei eintretender Zahlungsunfähigkeit (§ 9 Abs. 3 Nr. 3 LHGebG) oder aber bei einer mehr als ein Jahr dauernden Stundung des Rückzahlungsanspruchs (§ 9 Abs. 3 Nr. 4 LHGebG) auf Antrag des Kreditinstituts die Darlehensforderung Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche gegen den Darlehensnehmer bezahlt (§ 9 Abs. 3 und 5 LHGebG). Auf der Grundlage des § 9 Abs. 6 Satz 1 LHGebG in Verbindung mit § 59 Abs. 1 und § 105 LHO kann der Studienfonds dann nach Ermessen die abgetretene Schuld ganz oder teilweise stunden, niederschlagen oder erlassen.
63 
Insgesamt bilden die Kappungsregelung sowie die Regelungen über die einkommensabhängige Rückzahlung des Darlehens einschließlich der dem Studienfonds eingeräumten Möglichkeit der Stundung, der Niederschlagung und des Erlasses der Darlehensschuld grundsätzlich wirksame Instrumente, um die mit der Verzinslichkeit des Studiengebührendarlehens verbundene finanzielle Belastung zu begrenzen und das Eintreten einer wirtschaftlichen Notlage zu verhindern. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Einschätzung des Gesetzgebers, dass mit den aufgezeigten Modalitäten des Darlehensmodells eine abschreckende Wirkung auf die Entscheidung einkommensschwacher Studierwilliger für ein Studium bzw. für eine Weiterführung eines bereits begonnenen Studiums ausgeschlossen wird, als vertretbar. Dem steht auch nicht entgegen, dass sich der Bundesgesetzgeber im Hinblick auf die Rückzahlung des BAföG-Darlehens für eine Belastungsobergrenze von 10.000,- EUR entschieden hat (vgl. hierzu bereits oben S. 12). Es fehlt derzeit jedenfalls an hinreichend verlässlichen Erkenntnissen, die auf die Unwirksamkeit der grundsätzlich geeigneten gesetzlichen Maßnahmen zur Vermeidung einer abschreckenden Wirkung hindeuten.
64 
Angesichts der noch unzureichenden Erkenntnisgrundlagen ist es allerdings geboten, dass der Gesetzgeber die weitere Situation beobachtet und die Regelungen überprüft und revidiert, falls sich erweist, dass die von ihm zugrunde gelegten Annahmen nicht zutreffen (zur Ableitung dieser Verpflichtung zur Nachbesserung aus Art 13 Abs. 2 c) IPwskR Riedel, Gutachten, S. 21 f. sowie Nrn. 37 und 52 der Allgemeinen Bemerkungen des Pakt-Ausschusses zu Art. 13 IPwskR; zum sog „monitoring“ und „benchmarking“ Klee, a.a.O., S. 158 ff., 161 ff.; zur verfassungsrechtlichen Beobachtungs- und Nachbesserungspflicht BVerfGE 110, 141, 158 m.w.N.; 112, 226, 242, 245; Augsberg/Augsberg, VerwArch 89 (2007), S. 290 ff., 305 ff.; vgl. auch VG Minden, Urt. v. 26.03.2007. a.a.O.). Dieser Verpflichtung kommt das Land Baden-Württemberg nach. Das Wissenschaftsministerium hat im Zusammenhang mit der Einführung von Studiengebühren im Sommersemester 2007 einen unabhängigen 17köpfigen Monitoring-Beirat eingerichtet, der u.a. beobachten soll, ob sich die die Zahl der Studierenden, Studienbewerber oder Studienanfänger wegen der Studiengebühren verändern wird, ob sich das Studierverhalten wandelt, ob es einen Trend zu bestimmten Hochschularten, eine Veränderung in der sozialen Zusammensetzung der Studierendenschaft oder eine Veränderung der Studierendenströme hin zu gebührenfreien Bundesländen geben wird.
65 
3. Die Erhebung von allgemeinen Studiengebühren verstößt auch nicht gegen materielles Verfassungsrecht.
66 
a) Die Pflicht zur Entrichtung der Studiengebühr steht mit Art. 12 Abs. 1 GG in Einklang.
67 
aa) Nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG haben alle Deutschen das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Diese Gewährleistung umfasst für sich genommen nicht den Anspruch auf ein kostenloses Studium, der durch die Regelungen des Landeshochschulgebührengesetzes verkürzt seien könnte (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, BVerwGE 115, 32, 36).
68 
bb) Die gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung einer allgemeinen Studiengebühr gem. § 3 Satz 1 LHGebG beeinträchtigt Art. 12 Abs. 1 GG auch nicht in seiner Funktion als Teilhaberecht.
69 
Das aus Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG i. V. m. dem Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsprinzip herzuleitende Recht des Einzelnen auf Zulassung zum Hochschulstudium seiner Wahl (vgl. BVerfGE 33, 303, 331 ff.; 43, 291, 313 ff.; 85, 36, 53 f.) erstreckt sich nicht auf die Kostenfreiheit des gewählten Studiums. Der Gesetzgeber ist durch den Zulassungsanspruch nicht an der Entscheidung gehindert, unter Rückgriff auf den Grundsatz, dass die Inanspruchnahme staatlicher Ressourcen durch einen eingeschränkten Nutzerkreis in der Regel eine Gebührenpflicht auslöst, bestimmte öffentliche Leistungen der Berufsausbildung künftig nicht mehr auf Dauer kostenlos anzubieten (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, a. a. O., BVerwGE 115, 32, 37; Urt. v. 23.10.1996, BVerwGE 102, 142, 146).
70 
Im Zusammenhang mit der Einführung von Studiengebühren gebietet das Teilhaberecht indes grundsätzlich ein entweder für jedermann tragbares oder aber ein um ein finanzielles Ausbildungsförderungssystem ergänztes Ausbildungsangebot, das allen dazu befähigten ein Studium ermöglicht und eine Sonderung der Studierenden nach den Besitzverhältnissen der Eltern verhindert. Der Zugang zum Studium darf mithin nicht durch unüberwindliche soziale Barrieren versperrt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, BVerwGE 115, 32, 37; BVerwGE 102, 142, 147). Die Länder haben, wenn sie Studiengebühren einführen, eine sozialstaatliche auf die Wahrung gleicher Bildungschancen bedachte Regelung zu treffen, welche den Belangen einkommensschwacher Bevölkerungskreisen angemessen Rechnung trägt (vgl. BVerfG, Urt. v. 26.01.2005, BVerfGE 112, 226, 245).
71 
An diesem Maßstab gemessen ist die gesetzliche Verpflichtung zur Entrichtung einer allgemeinen Studiengebühr verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Mit den Regelungen des Landeshochschulgebührengesetzes wird eine unüberwindliche soziale Barriere für den Zugang zum Hochschulstudium nicht errichtet. Zur Begründung wird auf die Ausführungen zu Art. 13 Abs. 2 c) IPwskR unter II. 2. b) bb) Bezug genommen.
72 
cc) Die Regelungen über die Erhebung einer Studiengebühr verletzen Art. 12 Abs. 1 GG auch nicht in seinem abwehrrechtlichen Gehalt.
73 
Die Verpflichtung zur Zahlung einer Studiengebühr gem. §§ 1, 3 und 5 LHGebG greift in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG in seiner Funktion als Abwehrrecht gegen ausbildungsbezogene Belastungen ein.
74 
Gebührenregelungen berühren den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG auch dann, wenn sie im engen Zusammenhang mit dem Besuch einer Ausbildungsstätte im Hinblick auf die spätere Ausübung eines Berufs stehen und - objektiv - eine berufsregelnde Tendenz deutlich erkennen lassen (vgl. BVerfGE 98, 106, 117; BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006 - 1 BvR 1750/01 -, Juris, zur baden-württembergischen Langzeitstudiengebühr). Diese folgt hier aus der mit der Gebühr bezweckten Steuerung des Ausbildungsverhaltens. Mit der Gebührenpflicht sollen u. a. die Studierenden zu einem effizienten Studierverhalten und kürzeren Studienzeiten angehalten werden (LTDrucks 13/4858, S. 1). Darüber hinaus greift die Gebührenregelung in die Ausbildungsfreiheit ein, weil im Falle der Nichtentrichtung der Gebühr die Immatrikulation zu versagen (§ 60 Abs. 5 Nr. 2 LHG) und ein Studierender von Amts wegen zu exmatrikulieren ist (§ 62 Abs. 2 Nr. 3 LHG).
75 
Allerdings ist der in der Gebührenregelung liegende Eingriff durch die Schranken des Grundrechts gedeckt. Er beruht auf einer hinreichenden bestimmten gesetzlichen Grundlage und ist durch ausreichend gewichtige Gründe verfassungsrechtlich gerechtfertigt.
76 
Die Langzeitstudiengebühr ist als Regelung der Berufsausübung beurteilt worden, mit der Begründung, sie stelle keine Voraussetzungen für den Zugang zum Studium auf, sondern gestalte die Studienbedingungen in bestimmter Weise aus (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a. a. O.; BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, BVerwGE 115, 32, 39). Im Unterschied zur Langzeitstudiengebühr wird allerdings mit der streitgegenständlichen allgemeinen Studiengebühr bereits eine Schwelle für den Zugang zum Erststudium errichtet. Dies könnte die Annahme rechtfertigen, die Einführung der Studiengebühr stelle eine subjektive Zulassungsvoraussetzung dar. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die Auferlegung von Abgaben allerdings bislang lediglich dann als Beschränkung der Berufswahl angesehen worden, wenn dadurch die Aufnahme oder Fortsetzung der beruflichen Tätigkeit regelmäßig und nicht nur im Einzelfall verhindert wird (vgl. BVerfGE 13,181, 186; 16, 147, 163; Jarass/Pieroth, a.a.O., Art. 12 Rn. 28 m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). Ob diese Voraussetzung hier vorliegt, erscheint angesichts der dargestellten Ausgestaltung des baden-württembergischen Studiengebührenmodels zweifelhaft. Die Frage kann indes dahingestellt bleiben. Denn auch die strengeren Voraussetzungen für die verfassungsrechtliche Rechtfertigung einer subjektiven Zulassungsvoraussetzung sind hier erfüllt (vgl. zur Vorgehensweise bei Beeinträchtigungen im „Grenzbereich“ Umbach, in: Umbach/Clemens, Grundgesetz, Mitarbeiterkommentar, Bd. 1, 2002, Art. 12 Rn. 89, 97).
77 
Der Landesgesetzgeber verfolgt mit der Einführung der allgemeinen Gebührenpflicht in erster Linie das Ziel, durch die Beteiligung der Nutzer an den Kosten der Hochschulen zusätzliche Einnahmen für die Lehre und die Verbesserung der Studienbedingungen zu erzielen und dadurch den Stellenwert und die Qualität der Lehre zu steigern. Außerdem sollen die Studierenden einerseits in ihrer Position an den Hochschulen und Berufsakademien gestärkt und andererseits zu einem effizienten Studierverhalten und damit kürzeren Studienzeiten angehalten werden (vgl. LTDrucks 13/4858, S. 1, 16). Mit dem Gesetz soll die Stellung der baden-württembergischen Hochschulen im nationalen und internationalen Vergleich gesichert werden (LTDrucks 13/4858, S. 10). Die danach der gesetzlichen Regelung zugrunde liegende Annahme, Leistungsfähigkeit und Effizienz der Hochschulen seien Gemeinschaftswerte von hohem Rang, kann nicht beanstandet werden. Dabei ist zu berücksichtigen dass dem Gesetzgeber auch bei der Bestimmung des Rangs von Gemeinschaftsinteressen eine gewisse Einschätzungsprärogative zukommt (vgl. BVerfGE 13, 97, 103 ff.; Umbach, a.a.O., Art. 12 Rn. 97; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 06.04.2000, VBlBW 2000, 432).
78 
Der Landesgesetzgeber durfte die Einführung der Studiengebühr als zur Erreichung der genannten Zwecke geeignetes Mittel ansehen. Dem Gesetzgeber steht bei seiner Geeignetheitsprognose ein Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum zu, der erst dann überschritten ist, wenn sich die Maßnahme als objektiv oder evident untauglich erweist (ständige Rechtsprechung des BVerfG, vgl. nur BVerfGE 100, 313, 373; 90, 145, 172; 47, 109, 117). Für die Geeignetheit eines vom Gesetzgeber eingesetzten Mittels genügt die Möglichkeit, den angestrebten Zweck zu fördern (vgl. BVerfGE 81, 156, 192 m. w. N.). Ausgehend hiervon durfte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass die bereits ab dem ersten Semester zu entrichtende Gebühr als Studienkostenfaktor für die Studierenden einen Anreiz darstellen kann, ihr Studium effektiver und ggf. auch schneller zu betreiben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a.a.O. zur Langzeitstudiengebühr). Dass die Gebühreneinnahmen zu einer Verbesserung der Studienbedingungen und der Qualität der Lehre führen können, erscheint nicht zweifelhaft und wird vom Kläger auch nicht in Frage gestellt. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 1 LHGebG, wonach die Gebühren zweckgebunden für die Erfüllung ihrer Aufgaben in Studium und Lehre zur Verfügung stehen. Dass die gesetzgeberische Einschätzung offensichtlich fehlerhaft wäre, vermag die Kammer angesichts der ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnisse nicht festzustellen.
79 
Nichts anderes gilt im Hinblick auf den Einwand des Klägers, das gesetzgeberische Ziel, die Studierenden in ihrer Position an der Hochschule zu stärken (vgl. LTDrucks 13/4858, S. 1), könne schon deshalb nicht erreicht werden, weil der Hochschulzugang in Baden-Württemberg weitgehend zulassungsbeschränkt sei, insoweit keine Wahlfreiheit bestehe und es somit auch zu dem angestrebten Wettbewerb zwischen Hochschulen nicht kommen könne. Hierbei verkennt der Kläger, dass es dem Gesetzgeber in diesem Zusammenhang insbesondere darum geht, dass Studierende durch die Studiengebühren gegenüber ihrer Hochschule in die Rolle von „zahlenden Nachfragern“ kommen (Unterstreichung nur hier) und dadurch die Lehre einen anderen Stellenwert erhält (LTDrucks 13/4858, S. 16). Dass dieses gesetzgeberische Ziel, mit der Studiengebühr insoweit die „wertbewusste Inanspruchnahme“ der Ausbildungsleistungen der Hochschule zu fördern (vgl. BVerfG, Urt. v. 26.01.2005, BVerfGE 112, 226, 250), von vornherein nicht erreichbar wäre, lässt sich nicht feststellen. Dies gilt umso mehr, als durch die Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 2 LHGebG in verfahrensrechtlicher Hinsicht eine Beteiligung der Studierenden an der Mittelverwendung sichergestellt wird (vgl. LTDrucks 13/4858, S. 29).
80 
Der Gesetzgeber durfte auch die Erforderlichkeit der Studiengebührenpflicht zur Erreichung der verfolgten Zwecke bejahen. Seine Einschätzung, dass ein gleich wirksames, die Grundrechtsträger aber weniger beeinträchtigende Mittel nicht zur Verfügung steht, kann nicht beanstandet werden.
81 
Mit Blick auf das Ziel der Gewinnung zusätzlicher Einnahmen für die Lehre, aber auch angesichts der weitergehenden Lenkungswirkung der bereits ab dem ersten Semester einsetzenden allgemeinen Studiengebühr ist die Einschätzung des Gesetzgebers, die bisherigen Regelungen über die Langzeitstudiengebühren stellten kein gleich effektives Mittel dar, nicht zu beanstanden. Entsprechendes gilt für einen Verzicht auf die Verzinslichkeit des Studiengebührendarlehens oder die Absenkung der Kappungsgrenze nach § 9 Abs. 4 LHGebG. Beides wäre mit höheren Einnahmeausfällen verbunden und würde darüber hinaus die mit der Verzinslichkeit bzw. der höheren Kappungsgrenze verbundene spezifische Anreizfunktion mindern (vgl. Ebcinoglu, Hessischer Landtag, 54. Sitzung des Ausschusses für Wissenschaft und Kunst, 04.09.2006, Stenografischer Bericht - Öffentliche Anhörung - S. 81 f., zum Entwurf eines Hessischen Studiengebührengesetzes).
82 
Die Nachteile, die den von der Entrichtung der allgemeinen Studiengebühr betroffenen Studierenden entstehen, stehen auch nicht außer Verhältnis zu dem angestrebten Zweck.
83 
Die Studiengebühr ist im Verhältnis zu den mit der Gebührenregelung verfolgten Zwecken nicht unangemessen hoch. Wie dargelegt, werden mit ihr die mit der Rechtsstellung als Studierendem verbundenen lehrbezogenen Vorteile (teilweise) abgegolten. Unstreitig liegt die erhobene Gebühr von 500,- EUR pro Semester weit unter den realen Kosten, die selbst das kostengünstigste Studium an einer Hochschule verursacht (BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a. a. O.; BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, BVerwGE 115, 32, 45). Gemessen an den für die Vorhaltung des Lehrangebots erbrachten staatlichen Aufwendungen liegt die erhobene Gebühr offensichtlich innerhalb der dem Gesetzgeber durch das Verhältnismäßigkeitsprinzip in der Ausprägung des Äquivalenzprinzips gesetzten Grenzen. Insoweit kommt es in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, in welchem Umfang der immatrikulierte, einen Studienplatz belegende Studierende Lehrleistungen tatsächlich in Anspruch nimmt.
84 
Auch für einkommensschwache Studierende ist die Erhebung der allgemeinen Studiengebühr nicht mit unzumutbaren finanziellen Belastungen verbunden. Zunächst ist durch den in § 7 Abs. 1 LHGebG eingeräumten Darlehensanspruch sichergestellt, dass grundsätzlich kein Studierwilliger wegen unzureichender finanzieller Mittel von de Aufnahme eines Studiums abgehalten wird oder ein begonnenes Studium beenden muss. Aber auch die mit der Inanspruchnahme des Studiengebührendarlehens verbundene finanziellen Belastung wird durch wirksame gesetzliche Sicherungen (Kappungsgrenze, einkommensabhängige Rückzahlung, Stundung, Niederschlagung oder Erlass in Härtefällen) begrenzt und steht nicht außer Verhältnis zu dem gewährten Vorteil der Möglichkeit einer Hochschulausbildung.
85 
Im Übrigen hat der Landesgesetzgeber besonderen Lebenslagen eines Studierenden durch Befreiungstatbestände (vgl. § 6 Abs. 1 und 2 LHGebG) Rechnung getragen und über § 6 Abs. 3 Satz 1 LHGebG i. V. m. § 21 LGebG sowie § 22 LGebG eine allgemeine Härtefallregelung geschaffen, nach der die Studiengebühr im Einzelfall nach Ermessen gestundet oder erlassen werden kann.
86 
Schließlich ist die Gebührenregelung nicht deshalb unzumutbar, weil damit eine unzulässige Rückwirkung verbunden wäre.
87 
Eine Rechtsnorm entfaltet (echte) Rückwirkung, wenn der Beginn ihres zeitlichen Anwendungsbereichs auf einen Zeitpunkt festgelegt ist, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Norm gültig geworden ist. Der zeitliche Anwendungsbereich einer Norm bestimmt, in welchem Zeitpunkt die Rechtsfolgen einer gesetzlichen Regelung eintreten sollen (vgl. BVerfGE 97, 67, 78). Demgegenüber betrifft die tatbestandliche Rückanknüpfung (unechte Rückwirkung) nicht den zeitlichen, sondern den sachlichen Anwendungsbereich einer Norm. Die Rechtsfolgen eines Gesetzes treten erst nach Verkündung der Norm ein, deren Tatbestand erfasst aber Sachverhalte, die bereits vor Verkündung ins Werk gesetzt worden sind (BVerfGE 92, 277, 344; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000, a. a. O.).
88 
An diesem Maßstab gemessen bewirkt das am 28.12.2005 in Kraft getretene Gesetz keine Rechtsfolgen für einen Zeitraum vor seiner Verkündung („echte Rückwirkung“). Nach Art. 7 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze werden die Studiengebühren nach § 3 i. V. m. § 5 LHGebG in der nach Inkrafttreten des Gesetzes geltenden Fassung erstmals für das Sommersemester 2007 erhoben. Damit wird die Gebührenpflicht erst für einen nach der Verkündung des Gesetzes liegenden Zeitraum angeordnet. Die Gebührenpflicht gilt indes auch für Studierende, die bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits an einer Hochschule des Landes immatrikuliert sind. Auf diese Weise will der Gesetzgeber gewährleisten, dass das Gesetz nicht nur Anwendung findet auf die Studierenden, die ihr Studium nach Inkrafttreten der Neuregelung beginnen, sondern auch auf diejenigen Studierenden, die ihr Studium vorher aufgenommen, aber noch nicht beendet haben.
89 
Die hierdurch bewirkte tatbestandliche Rückanknüpfung bzw. unechte Rückwirkung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dabei ist davon auszugehen, dass eine tatbestandliche Rückanknüpfung oder unechte Rückwirkung in der Regel zulässig ist, es sei denn, der Betroffene durfte auf den Fortbestand der bisherigen Regelung vertrauen und dieses Vertrauen ist schutzwürdiger als die mit dem Gesetz verfolgten Anliegen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a. a. O.; BVerfGE 68, 287, 307). Um die Grenzen der Zumutbarkeit zu wahren, muss der Gesetzgeber ggf. geeignete Übergangsregelungen vorsehen, wobei ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a.a.O.). Diesem Maßstab wird das angegriffene Gesetz gerecht.
90 
Das Interesse des Gesetzgebers, gerade auch die hohe Zahl bereits immatrikulierter Studierender alsbald zu erfassen, wiegt schwerer als das Vertrauen von Studierender darauf, ihr bereits begonnenes Studium ohne Gebührenbelastung abschließen zu dürfen. Insoweit hatte der Gesetzgeber ein berechtigtes Interesse daran, sowohl die Einnahmen erhöhende wie auch die verhaltenslenkende Wirkung des Gesetzes möglichst bald zur Geltung zu bringen.
91 
Andererseits konnte kein Studierender darauf vertrauen, ein gebührenfrei begonnenes Studium ohne eine Gebührenbelastung beenden zu können. Jedenfalls seit der Diskussion um die Einführung allgemeiner Studiengebühren, die zur bundesrechtlichen Einführung des Grundsatzes der Gebührenfreiheit des Erststudiums durch Art. 1 Nr. 3 6. HRGÄndG und in der Folge zu dessen Nichtigerklärung geführt hatte (BVerfGE 112, 226), mussten Studierende mit der Möglichkeit rechnen, dass auch das Erststudium in Zukunft nicht kostenfrei bleiben wird. Etwas anderes ergibt sich auch nicht insoweit, als Studierende aufgrund von § 3 Abs. 2 LHGebG a.F. ein Bildungsguthaben gewährt wurde, das diese nach § 3 Abs. 2 LHGebG a.F. zur Erfüllung der Gebührenpflicht einzusetzen hatten. Denn der Sache nach diente das Bildungsguthaben nur der (rechnerischen) Feststellung der tatbestandlichen Voraussetzungen der Gebührenpflicht nach § 4 LHGebG a.F. (vgl. BVerwGE 115, 32, 47). Keinesfalls konnte damit die berechtigte Erwartung „Altstudierender“ begründet werden, ihr begonnenes Studium auf der Basis des ihnen nach der alten Rechtslage gewährten Bildungsguthabens auch nach Änderung der Gesetzeslage gebührenfrei zu Ende studieren zu können.
92 
Schließlich hat der Gesetzgeber die bei Inkrafttreten des Gesetzes Immatrikulierten nicht unmittelbar und ohne Übergangsregelung mit der Gebührenpflicht konfrontiert. Vielmehr hat er mit der in Art. 7 Abs. 2 Satz 1 des Landeshochschulgebührenänderungsgesetzes getroffenen Übergangsregelung eine verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Interessenausgleich geschaffen. Danach hatten diese Studierenden von der Verkündung des Gesetzes im Dezember 2005 bis zum Beginn der Gebührenpflicht zum Sommersemester 2007 ca. 1 ¼ Jahre Zeit, um sich auf die Gebührenpflicht einzustellen. Anhaltspunkte dafür, dass dies nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen sein sollte, sind bereits aufgrund des in § 7 Abs. 1 LHGebG eingeräumten Darlehensanspruchs nicht erkennbar.
93 
b) Soweit das Gesetz einkommensschwache Studierende zur Finanzierung der Studiengebühr auf die Möglichkeit verweist, ein Darlehen nach § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 2 LHGebG aufzunehmen, verstößt dies auch nicht gegen Art. 2 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als allgemeine Handlungsfreiheit. § 7 Abs. 1 Satz 1 LHGebG räumt dem Studierenden zur Finanzierung der Studiengebühren nach § 3 i. V. m. § 5 Abs. 1 Satz 1 LHGebG einenAnspruch gegen die L-Bank auf Gewährung eines privatrechtlichen Darlehens ein. Ein den Schutzbereich des Grundrechts unter dem Gesichtspunkt der Vertragsfreiheit beeinträchtigender rechtlicher Zwang zur Aufnahme des Darlehens wird durch die gesetzlichen Bestimmungen nicht begründet (zum Kontrahierungszwang als Eingriff in den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG vgl. Hillgruber, in: Umbach/Clemens, a.a.O., Art. 2 Abs. 1 Rn. 96). Dass im Falle unzureichender Finanzmittel aus der Sicht des Betroffenen der Druck entsteht oder erhöht wird, das Darlehen nach § 7 Abs. 1 LHGebG in Anspruch zu nehmen, ist lediglich mittelbare faktische Folge der Auferlegung der Gebührenpflicht. Für die darin liegende Beeinträchtigung der Belange des Studierenden ist Art. 12 Abs. 1 GG lex specialis.
94 
c) Die Erhebung der Studiengebühr ist auch mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.
95 
Die Erhebung einer einheitlichen Studiengebühr von 500,- EUR stellt keine Verletzung der verhältnismäßigen Gleichheit unter den Studierenden dar (zum Maßstab vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a.a.O.; BVerfGE 50, 217, 227; BVerwGE 115, 32, 46). Der Gesetzgeber war nicht verpflichtet, die Gebühr nach den unterschiedlichen Kosten der Studiengänge oder den bereits absolvierten Semestern zu differenzieren. Die Gebühr liegt selbst in einem besonders kostengünstigen Studiengang weit unter den ausbildungsbedingten Kosten der Hochschule. Mithin schöpft sie den Vorteil, den die Studierenden erhalten, in angemessenem Umfang ab. Der Gesetzgeber war nicht verpflichtet, für die kostenintensiveren Studiengänge Gebühren zu erheben, die über die bei allen Studiengängen ohne weitere sachlich gerechtfertigte Höhe hinausgehen. Hierfür spricht insbesondere auch die vom Gesetzgeber angestellte Erwägung, die Festsetzung differenzierter Gebührensätze wäre angesichts der Vielzahl der Studiengänge mit einem erheblichen zeitlichen und administrativen Ermittlungsaufwand verbunden gewesen (vgl. LTDrucks 13/4858, S. 21). Das Hochschulsystem in Baden-Württemberg befindet sich in einer Umstellungsphase von den traditionellen Diplom- und Magisterstudiengängen auf ein gestuftes Studiensystem. Damit läuft in den nächsten Jahren eine Vielzahl von Studiengängen aus bzw. wird durch Bachelor- und Masterstudiengänge ersetzt (vgl. LTDrucks 13/4858, S. 21). Auch vor diesem Hintergrund hätte der Ermittlungsaufwand in keinem vernünftigen Verhältnis zum Gebührenaufkommen gestanden. Dass sich die Bemessung der Gebühr deshalb primär am verhaltenslenkenden Zweck der Gebührenerhebung orientiert, begegnet vor dem Hintergrund des Art. 3 Abs. 1 GG keinen rechtlichen Bedenken, weil dieser Zweck alle Studierenden gleichermaßen trifft (vgl. BVerwGE 115, 32, 47; BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a. a. O.).
96 
Die Regelungen des Landeshochschulgebührengesetzes führen auch nicht zu einer mit dem Gleichheitssatz unvereinbaren unverhältnismäßigen Belastung der Darlehensnehmer gegenüber den sogenannten Sofortzahlern. Zwar trifft es zu, dass die Verzinsung des Darlehens im Ergebnis mit einer nicht unerheblichen finanziellen Mehrbelastung derjenigen Studierenden verbunden ist, die aufgrund ihrer persönlichen und familiären finanziellen Verhältnisse die erhobene Gebühr nicht sofort bezahlen können (vgl. hierzu Pieroth/Hartmann, NWVBl. 2007, 81, 84). Die Ungleichbehandlung von Darlehensnehmern und sog. Sofortzahlern in Bezug auf die Kosten des Hochschulzugangs ist indes sachlich gerechtfertigt und nicht unangemessen. Zwischen den beiden Personengruppen bestehen Unterschiede von solcher Art und von solchem Gewicht, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können (zu diesem Maßstab bei der Anwendung des Gleichheitssatzes vgl. BVerfGE 99, 367, 388; 107, 188, 193).
97 
Die Zinsbelastung des Darlehensnehmers findet ihre sachliche Rechtfertigung in dem Vorteil, erst zu einem späteren Zeitpunkt mit den Verbindlichkeiten aus dem Darlehen belastet zu werden. Der Darlehenszins stellt mithin die Kompensation dafür dar, dass der Darlehensnehmer – im Unterschied zum „Sofortzahler“ - während seines Studiums durch die Gebührenpflicht nicht belastet wird. Diesem Aspekt kommt umso größere Bedeutung zu, als die Verpflichtung zur Rückzahlung von Darlehensschuld und Zinsen grundsätzlich erst ab einem Zeitpunkt nach Abschluss des Studiums einsetzt, zu dem der Darlehensnehmer aufgrund des Hochschulabschlusses regelmäßig eine höhere finanzielle Leistungsfähigkeit erreicht hat. Angesichts der aufgezeigten wirtschaftlichen Besserstellung erscheint die verzinsliche Ausgestaltung des Studiengebührendarlehens grundsätzlich sachlich gerechtfertigt.
98 
Die Vorschriften des Landeshochschulgebührengesetzes bewirken auch im Übrigen keine unangemessene Benachteiligung der Darlehensnehmer gegenüber den Sofortzahlern, weil der Großteil der bedürftigen Darlehensnehmer nicht oder nur eingeschränkt von der Zinsbelastung getroffen wird. Wie oben aufgezeigt wurde, bewirkt die Kappungsgrenze des § 9 Abs. 4 LHGebG eine wirksame Begrenzung der Gesamtbelastung bedürftiger Studierender, sodass beispielsweise bereits der durchschnittliche BAföG-Empfänger das Studiengebühren-Darlehen für ein 10-semestriges Studium zinslos erhält. Angesichts dieser Subventionierung der Inanspruchnahme des Darlehens bei einem Großteil der einkommensschwachen Darlehensnehmer stellt sich die unterschiedliche Behandlung gegenüber den Sofortzahlern auch im Ergebnis nicht als unangemessen dar.“
II.
99 
Entgegen der Auffassung des Klägers verstößt das Landeshochschulgebührengesetz auch nicht dadurch gegen höherrangiges Recht, dass es ab dem Sommersemester 2007 alle Studierenden unabhängig davon zu einer Studiengebühr heranzieht, ob sie zuvor einen Wehr- oder Ersatzdienst abgeleistet haben oder nicht. Den Gesetzgeber trifft keine Rechtspflicht, die Studierenden, die vor dem Studium ihren Wehr- und Ersatzdienst abgeleistet haben, besonders zu begünstigen und die jeweils neunmonatige Dauer des Grundwehrdienstes (vgl. § 5 Abs. 1 a WPflG) oder des - im Fall der Kriegsdienstverweigerung an seine Stelle tretenden - Zivildienstes (§ 24 Abs. 2 ZDG) bei der Bestimmung der allgemeinen Studiengebührenpflicht ab dem Sommersemester 2007 besonders zu berücksichtigen. Eine solche Verpflichtung ergibt sich weder aus Art. 12 a GG noch aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
100 
Das Grundgesetz regelt in Art. 12 a Abs. 1 GG der Tradition folgend die Wehrpflicht als eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht, die grundsätzlich alle männlichen Bürger ab dem vollendeten 18. Lebensjahr trifft. Diese Pflicht findet ihre Rechtfertigung darin, dass der Staat seiner in der Verfassung übernommenen Verpflichtung, die verfassungsmäßige Ordnung, insbesondere die Grundrechte seiner Bürger zu schützen, nur mit Hilfe dieser Bürger und ihres Eintretens für den Bestand der Bundesrepublik Deutschland nachkommen kann. Dem Schutzanspruch des Einzelnen korrespondiert deshalb die Verpflichtung, sich auch seinerseits für die Belange der im Staat organisierten Gemeinschaft einzusetzen und seinen Beitrag für die Verteidigung dieser Ordnung zu leisten (BVerfGE 48, 127, 161; 69,1, 22). Die Pflichten aus Art. 12 a GG nehmen verfassungsunmittelbare Einschränkungen der Berufsfreiheit vor. Einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Ausgleich oder Berücksichtigung zeitlicher oder finanzieller Nachteile, die im Bereich der persönlichen Lebensführung, insbesondere in der beruflichen Entwicklung, infolge der Erfüllung der Wehrpflicht mehr oder weniger zwangläufig eintreten, vermittelt Art. 12 a GG hingegen nicht. Das Grundgesetz erachtet es als grundsätzlich zumutbar, dass der Wehrpflichtige seinen Bürgerdienst erfüllt, und stellt die damit notwendigerweise verbundenen Nachteile gegenüber dem staatlichen Wehrinteresse zurück (BVerfG, Beschl. v. 17.05.2004 - 2 BvR 821/04 -, NJW 2004, 2297). Soweit gleichwohl verschiedene gesetzliche Bestimmungen, z.B. des Unterhaltssicherungsgesetzes, Zivildienstgesetzes, Arbeitsplatzschutzgesetzes, Beamtenversorgungsgesetzes, Sonderzuwendungsgesetzes, der Laufbahnverordnung usw. einen Ausgleich der finanziellen Nachteile für den geleisteten Wehr- oder Ersatzdienst vorsehen, stellen diese keine durch Art. 12 a GG oder durch Art. 12 GG von Verfassungs wegen gebotenen Regelungen dar, sondern (verfassungsrechtlich nicht zwingende) über das durch diese Bestimmungen Geforderte hinausgehende „Vergünstigungen“ des einfachen Bundes- oder Landesgesetzgebers.
101 
Auch aus Art. 3 Abs. 1 GG ergibt sich kein generelles Verfassungsgebot, den Wehr- oder Zivildienstleistenden vor allen dienstbedingten Nachteilen in seiner persönlichen Lebensführung zu bewahren oder diese auszugleichen.
102 
Art. 3 Abs. 1 GG gebietet nicht, unter allen Umständen Ungleiches ungleich zu behandeln. Der allgemeine Gleichheitssatz ist nicht schon dann verletzt, wenn der Gesetzgeber Differenzierungen, die er vornehmen darf, nicht vornimmt. Es bleibt grundsätzlich ihm überlassen, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinn als gleich ansehen will. Allerdings muss er die Auswahl sachgerecht treffen. Der normative Gehalt der Gleichheitsbindung erfährt auch insoweit seine Präzisierung jeweils im Hinblick auf die Eigenart des zu regelnden Sachbereichs. Art. 3 Abs. 1 GG ist danach dann verletzt, wenn für die gleiche Behandlung verschiedener Sachverhalte - bezogen auf den in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart - ein vernünftiger, einleuchtender Grund fehlt (BVerfG, Beschl. v. 23.03.1994, BVerfGE 90, 226, 229 m.w.N.).
103 
Studierende, die - wie der Kläger - vor Aufnahme ihres Studiums ihren Wehr- oder Ersatzdienst abgeleistet haben, unterscheiden sich gegenüber nicht zum Dienst herangezogen Studierenden dadurch, dass sie im Vergleich zu diesen erst ein Jahr später mit dem Studium beginnen konnten. Unter diesem Gesichtspunkt bewirkt die für beide Gruppen ab dem Sommersemester 2007 eintretende Studiengebührenpflicht eine Gleichbehandlung zweier sich unterscheidender Gruppen (zur Maßgeblichkeit der unmittelbaren Rechtswirkung eines Gesetzes: BVerfG, Urt. v. 10.01.1995, BVerfGE 92, 26).
104 
Diese Gleichbehandlung ist jedoch nicht zu beanstanden, da sich für sie ein sachlicher Grund finden lässt. Schon das vom Gesetzgeber geltend gemachte berechtigte Interesse daran, die mit dem Landeshochschulgebührengesetz verfolgten Zwecke der Einnahmeerzielung, der Verbesserung der Studienbedingungen und der Verhaltenslenkung (vgl. hierzu oben I. 3 . a ) cc) ) möglichst bald und umfassend zur Geltung zu bringen, ist geeignet, die Gleichbehandlung von Studierenden, die Wehr- oder Ersatzdienst geleistet haben, und Studierenden, die keiner Dienstpflicht unterlagen, zu rechtfertigen. Zwar konnten die Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht die Zahl bzw. den prozentualen Anteil der gebührenpflichtigen Studierenden beziffern, die - wie der Kläger - Wehrdienst oder Ersatzdienst geleistet haben. Die Kammer geht jedoch ebenso wie das Verwaltungsgericht Freiburg (Urt. v. 20.06.2006 - 1 K 2274/06 -, a.a.O.) davon aus, dass diese Gruppe jedenfalls so groß ist, dass ihre Begünstigung zu erheblichen Einnahmeausfällen geführt hätte. Hierfür spricht auch, dass in einer Vielzahl der anhängigen Klageverfahren ausschließlich auf das Fehlen einer Übergangs- bzw. Befreiungsregelung für Wehr- und Zivildienstleistende abgehoben wird. Als sachlicher Grund zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang ferner die bereits angesprochene Besonderheit, dass die Gruppe der Wehrpflichtigen in einem verfassungsrechtlichen Pflichtenverhältnis steht und sie treffende Nachteile daher vor der Verfassung nicht das gleiche Gewicht haben wie vergleichbare Belastungen außerhalb dieses Pflichtenverhältnisses (BVerfG, Beschl. v. 17.05.2004 a.a.O.). Bei dieser Sach- und Rechtslage kann dahinstehen, ob andere Gründe, mit denen ein Nachteilsausgleich für Wehr- oder Zivildienstleistende abgelehnt wird (vgl. LT-Drucks. 13/5034, S. 2f.) tatsächlich geeignet wären, die gerügte Gleichbehandlung zu rechtfertigen.
105 
Vor diesem Hintergrund kann auch von einer unverhältnismäßigen Belastung bzw. einer Unzumutbarkeit der die Gruppe der Wehr- und Ersatzdienstleistenden treffenden Nachteile nicht ausgegangen werden. Denn einerseits wird der Studierende, der in der Vergangenheit seinen Wehr- oder Zivildienst geleistet hat, über die ab dem Sommersemester 2007 auch für ihn geltende Studiengebührenpflicht in Bezug auf die Wahrnehmung seines Grundrechts auf freie Wahl der Ausbildungsstätte nach Art. 12 Abs. 1 GG gegenüber seinen nichtdienstpflichtigen Kommilitonen nicht wesentlich schlechter gestellt. Vielmehr beschränkt sich der durch den späteren Studienbeginn eintretende Nachteil darauf, dass er - bei sonst gleicher Lebensplanung - ohne den Wehr- oder Ersatzdienst zwei Semester hätte früher mit dem Studium beginnen können, ohne für diesen Zeitraum Studiengebühren in Höhe von insgesamt 1.000 Euro aufbringen zu müssen. Versteht man die Studiengebühren mit dem Gesetzgeber als eine angemessene Beteiligung des Studierenden an den Kosten der ihm über das Hochschulstudium zur Verfügung gestellten Ausbildung, so stellt sich der Nachteil letztlich als Verlust einer - in der Bereitstellung eines kostenlosen Studienplatzes liegenden - weitergehenden staatlichen Subventionierung einer Hochschulausbildung dar. Die Zugangsmöglichkeiten zu dem Studium als solchem haben sich für den Dienstpflichtigen durch den späteren Studienbeginn jedoch nicht verschlechtert, da die Studiengebühren über das Studiengebührendarlehen nach § 7 LHGebG von jedem Studierenden aufgebracht werden können und erst zu einem späteren Zeitpunkt einer dann typischerweise gegebenen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zurückgezahlt werden müssen. Dies wird von dem Kläger, der sich nicht darauf beruft, die Studiengebühren nicht in zumutbarer Weise aufbringen und sofort bezahlen zu können, auch nicht in Frage gestellt (vgl. VG Freiburg, Urt. v. 20.06.2007, a.a.O.).
106 
Der hier dargelegten Zumutbarkeit des wehrdienstbedingten Verlusts der Möglichkeit des Klägers, zwei Semester länger studiengebührenfrei studieren zu können, steht nicht der Umstand entgegen, dass - wie der Kläger darlegt - in den vergangen Jahren nur noch ein Bruchteil der dienstbereiten Wehrpflichtigen einberufen worden sei. Denn die - möglicherweise gegebene - gleichheitswidrige Einziehungspraxis hat mit der Erhebung von Studiengebühren nichts zu tun (zu dieser maßgeblichen Wirkungsbetrachtung: BVerfG, Beschl. v. 09.08.1978 - 2 BvR 831/76 -, BVerfGE 49, 148), und der Landesgesetzgeber ist nicht gehalten, Vollzugsdefizite auf Bundesebene zu berücksichtigen und etwa im Zusammenhang mit Belastungen in vollkommen anderen Lebensbereichen auszugleichen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.10.2005, BVerfGE 114, 371 sowie Jarass, NJW 1997, 2545).
107 
Ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass sich der Kläger auch auf eine Verletzung des § 34 HRG nicht mit Erfolg berufen kann. Nach dieser Vorschrift darf Bewerbern um einen Studienplatz durch die Erfüllung bestimmter gemeinnütziger Dienste kein Nachteil entstehen. Sie bezieht sich somit nur auf die eigentliche Zulassung zum Studium, nicht jedoch auf die Ausgestaltung der jeweiligen Studienbedingungen.
C.
108 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Dabei sieht die Kammer nach Ermessen davon ab, die Entscheidung hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).
109 
Die Zulassung der Berufung findet ihre Grundlage in § 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; die Klärung der Rechtsfrage, ob die Erhebung von allgemeinen Studiengebühren auch gegenüber Studierenden, die ihren Wehr- oder Ersatzdienst abgeleistet haben, gegen höherrangiges Recht verstößt, ist von grundsätzlicher Bedeutung.
110 
Beschluss
vom 11.07.2007:
        
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 500,-- EUR festgesetzt.
        
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG verwiesen.

Gründe

 
11 
Die - ohne Durchführung eines Vorverfahrens (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 2 1. Halbs. VwGO, § 11 LHGebG) - zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 13.11.2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger ist verpflichtet, ab dem Sommersemester 2007 für das Studium in seinem Studiengang eine allgemeine Studiengebühr von 500,- EUR zu entrichten. Der Gebührenbescheid findet seine Rechtsgrundlage in den Vorschriften des Landeshochschulgebührengesetzes ( A. ). Die Bestimmungen dieses Gesetzes, mit denen für das Studium an staatlichen Hochschulen und an Berufsakademien ab dem Sommersemester 2007 eine Gebührenpflicht eingeführt wurde, sind mit höherrangigem Recht vereinbar ( B. ) Dies gilt zunächst im Hinblick auf die - ungeachtet besonderer persönlicher Umstände Studierender - gegen die Gebührenpflicht als solche erhobenen Einwände ( B. I. ) Entgegen der Auffassung des Klägers verstößt das Landeshochschulgebührengesetz aber auch nicht dadurch gegen höherrangiges Recht, dass es gesonderte Übergangsvorschriften oder spezielle Befreiungsmöglichkeiten von der Studiengebührenpflicht für Wehr- oder Ersatzdienstleistende nicht vorsieht ( B. II. ).
A.
12 
Die durch den angegriffenen Bescheid begründete Gebührenpflicht für das Sommersemester 2007 beurteilt sich nach den Bestimmungen des Landeshochschulgebührengesetzes – LHGebG - in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze vom 19.12.2005 – Änderungsgesetz - (GBl S. 794, ber. 2006, S. 15), das mit Wirkung vom 28.12.2005 in Kraft getreten ist (Art. 7 Abs. 1 des Änderungsgesetzes). Nach § 3 Satz 1 LHGebG erheben die staatlichen Hochschulen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Landeshochschulgesetzes - LHG - und die Berufsakademien für ihr Lehrangebot in einem grundständigen Studiengang oder in einem konsekutiven Masterstudiengang von den Studierenden Studiengebühren nach § 5. Die Studiengebühr beträgt für jedes Semester 500,- EUR (§ 5 Abs. 1 Satz 1 LHGebG) und ist nach § 5 Abs. 2 mit dem Erlass des Gebührenbescheides fällig, sofern dieser die Fälligkeit nicht abweichend bestimmt. Nach § 3 Satz 2 LHGebG sind unter weiteren Voraussetzungen Zeiten der Beurlaubung vom Studium, praktische Studiensemester nach § 29 Abs. 4 Satz 2 LHG sowie Studiensemester, in denen ausschließlich das praktische Jahr nach der Approbationsordnung für Ärzte absolviert oder absolviert und nachbereitet wird, von der Gebührenpflicht ausgenommen. § 6 Abs. 1 und Abs. 2 enthält Regelungen über die Befreiung von der Gebührenpflicht, Abs. 3 über die Möglichkeit der Stundung oder des Erlasses der Gebühr nach §§ 21, 22 LGebG. Nach Art. 7 Abs. 2 Satz 1 des Änderungsgesetzes werden die Studiengebühren nach § 3 i.V.m. § 5 LHGebG erstmals für das Sommersemester 2007 erhoben.
13 
An diesem Maßstab gemessen sind im Falle des Klägers die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Gebührenpflicht in Höhe von 500,- EUR für das Sommersemester 2007 und die folgenden Semester unstreitig erfüllt. Der Kläger ist bei der Beklagten – einer Hochschule im Sinne des § 1 Abs. 2 LHG (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 1 LHG) - im Studiengang Elektro-/Informationstechnik immatrikuliert. Einer der Ausnahmetatbestände des § 3 Satz 2 LHGebG liegt ebenso wenig vor wie einer der Befreiungstatbestände des § 6 Abs. 1 Satz 1 LHGebG. Keine Zweifel bestehen mit Blick auf die Formulierung des Gesetzes (vgl. § 3 Satz 1 LHGebG „erheben“ sowie § 5 Abs. 2 LHGebG „mit Erlass des Gebührenbescheides“) auch an der Befugnis der Beklagten, die gesetzliche Gebührenpflicht durch Verwaltungsakt zu konkretisieren. Rechtlich nicht zu beanstanden ist ferner, dass mit dem Bescheid dem Kläger eine Zahlungspflicht über das Sommersemester 2007 hinaus „für die weitere Dauer“ des Studiums, also für alle Folgesemester auferlegt wird. Diese Dauerwirkung des Gebührenbescheids begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Denn die zeitliche Inhaltsbestimmung des Verwaltungsakts ergibt sich bereits unmittelbar aus dem Gesetz. § 5 Abs. 3 Satz 1 LHGebG bestimmt, dass der Gebührenbescheid (erst) bei einer Exmatrikulation binnen eines Monats nach Beginn der Vorlesungszeit gegenstandslos wird. Da auf diese Regelung in Nr. 3 des angefochtenen Bescheides und in dessen Begründung ausdrücklich hingewiesen wird, lässt der Bescheid auch unter dem Gesichtspunkt hinreichender Bestimmtheit (§ 37 Abs. 1 LVwVfG) keine Rechtsfehler erkennen.
B.
14 
Die Bestimmungen des Landeshochschulgebührengesetzes, mit denen das Hochschulstudium ab dem Sommersemester 2007 einer Gebührenpflicht unterworfen wird, sind mit höherrangigem Recht vereinbar (wie VG Freiburg, Urt. v. 20.06.2007 - 1 K 2324/06 -, VENSA).
I.
15 
Die gegen die Vereinbarkeit der Gebührenpflicht als solcher mit höherrangigem Recht erhobenen Einwände greifen nicht durch. Zur Begründung nimmt die Kammer Bezug auf die Erwägungen im Urteil vom 11.07.2007 in der - gemeinsam mit der Sache des Klägers verhandelten - Verwaltungsrechtssache 7 K 444/07. Dort heißt es:
16 
„1. Der Landesgesetzgeber hat die ihm nach Art. 70 Abs. 1 GG zustehende Gesetzgebungskompetenz in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt.
17 
a) Der Gesetzgeber des Landes Baden-Württemberg besitzt für die Einführung der allgemeinen Studiengebühr die Gesetzgebungskompetenz. Er hat die maßgeblichen Bestimmungen aufgrund seiner Gesetzgebungszuständigkeit nach Art. 70 Abs. 1 GG erlassen. Hiernach haben die Länder das Recht zur Gesetzgebung, soweit das Grundgesetz nicht dem Bund Gesetzgebungsbefugnisse verleiht. Die Auferlegung von allgemeinen Studiengebühren ist dem Hochschulwesen und damit der „Kulturhoheit“ zuzuordnen, die nach der Regel des Art. 70 Abs. 1 GG grundsätzlich der Gesetzgebungskompetenz der Länder unterliegt (vgl. BVerfG, Urt. v. 19.03.2003, BVerfGE 108, 1, 14 ). Die Kompetenz für das Hochschulwesen umfasst auch Regelungen über die Erhebung von Studiengebühren als nichtsteuerliche Abgabe (BVerfG, Urt. v. 26.01.2005, BVerfGE 112, 226, 243 <6.HRGÄndG>; 108, 1, 13 f. ).
18 
Die Gesetzgebungszuständigkeit des Landes ist nicht durch eine – nach Art. 75, 125 b Abs. 1 GG fortgeltende - rahmenrechtliche Vorschrift des Bundes ausgeschlossen oder eingeschränkt. Die Bestimmungen des 6. Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes - 6.HRGÄndG – vom 08.08.2002 (BGBl. I S. 3138), mit denen der Bundesgesetzgeber den Grundsatz der Gebührenfreiheit des Erststudiums und eines konsekutiven Studiengangs, der zu einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führt, eingeführt hat (vgl. Art. 1 Nr. 3 6.HRGÄndG), sind vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt worden (Urt. v. 26.01.2005, BVerfGE 112, 226).
19 
b) Das Land Baden-Württemberg hat mit dem Erlass des Landeshochschulgebührengesetzes auch nicht in verfassungswidriger Weise die Interessen der anderen Länder oder des Bundes unberücksichtigt gelassen und ihnen gegenüber seine Gesetzgebungskompetenz missbräuchlich wahrgenommen (zum Grundsatz der wechselseitigen Pflicht des Bundes und der Länder zu bundesfreundlichem Verhalten vgl. BVerfGE 61, 149, 205; 81, 310, 337 m. w. N.; BVerwGE 115, 32, 34).
20 
Dies gilt zunächst im Hinblick auf den Einwand, als Folge der Gebührenerhebung würden Studierende zum Besuch von Hochschulen außerhalb Baden-Württembergs bewogen, an denen nach wie vor ein gebührenfreies Studium möglich ist, und dies würde dort zu Kapazitätsproblemen, finanziellen Belastungen und einer Verschlechterung der Studienbedingungen führen. Denn es lässt sich nicht feststellen, dass der Landesgesetzgeber mit dem Gesetz das Ziel einer „Verdrängung“ Studierwilliger zu Lasten anderer Bundesländer verfolgt. Vielmehr gehört die sozialverträgliche Ausgestaltung der Studiengebühren zu den wesentlichen Eckpunkten des Studiengebührenkonzepts, durch die Studiengebühr soll niemand von der Aufnahme eines Studiums abgehalten werden (LTDrucks 13/4858, S. 16). Unabhängig davon ist nicht ersichtlich, dass durch die Einführung der Studiengebühren in Baden-Württemberg tatsächlich ein Abwandern von Studienbewerbern oder Studierenden in andere Bundesländer in nennenswertem Ausmaß ausgelöst würde (so auch LTDrucks 13/4858, S. 18). Wie bereits das Bundesverfassungsgericht überzeugend dargelegt hat, ist für die Wahl des Studienorts und der Hochschule - einschließlich der Entscheidung für ein Studium in Heimatnähe - eine Vielzahl von Faktoren bedeutsam und sind Studiengebühren in der Größenordnung von 500,- EUR je Semester im Vergleich zu den - von Ort zu Ort unterschiedlichen - Lebenshaltungskosten dabei von nachrangiger Bedeutung (vgl. Urt. v. 26.01.2005, BVerfGE 112, 226, 245 <6. HRGÄndG>). Der Annahme einer unzumutbaren Beeinträchtigung von Länderinteressen steht ferner entgegen, dass die Länder mit gebührenfreiem Studium auch im Fall einer höheren Nachfrage ihre Hochschulen lediglich bis zur Grenze ihrer Kapazität auslasten müssen (vgl. nur Haug, WissR 33 (2000), 1, 16 f.). Schließlich ist es dem föderalen System immanent, dass in Materien wie der Hochschulbildung, die durch hohe Mobilität des angesprochenen Personenkreises gekennzeichnet sind, durch die jeweilige Landesgesetzgebung Wanderungsbewegungen ausgelöst werden können. Daraus resultierende Nachteile hat ein Land grundsätzlich in eigener Verantwortung zu bewältigen (vgl. BVerfG, Urt. v. 26.01.2005, BVerfGE 112, 226, 248).
21 
Ein Verstoß gegen den Grundsatz bundesfreundlichen Verhaltens ergibt sich auch nicht aus einer Kollision der Regelungen über die Studiengebührenpflicht mit den vom Bundesgesetzgeber mit dem Bundesausbildungsförderungsgesetz – BAföG - verfolgten Zielen. Nach § 11 Abs. 1 BAföG wird die Ausbildungsförderung des Bundes „für den Lebensunterhalt und die Ausbildung“ geleistet. Nach dem Willen des Bundesgesetzgebers sollen die individuellen Kosten der Ausbildung indes nur die Aufwendungen für Lern- und Arbeitsmittel sowie für Studien- und Familienheimfahrten umfassen. Zur Deckung „besonderer Kosten der Ausbildung“, wie z.B. von Studiengebühren ist die Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz nicht bestimmt (vgl. OVG Berlin, Urt. v. 18.01.2001, NVwZ-RR 2002, 118, 121 unter Hinweis auf BTDrucks 13/4246 S. 22 zu Nr. 19). Dem Umstand, dass die Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz nicht der Deckung von Studiengebühren dient, hat der Landesgesetzgeber mit dem Landeshochschulgebührengesetz im Übrigen Rechnung getragen. Denn mit dem in § 7 LHGebG zur Finanzierung der Studiengebühren eingeräumten Darlehensanspruch wird grundsätzlich gewährleistet, dass auch Studierende, denen die erforderlichen Mittel für die Bezahlung der Studiengebühren nicht zur Verfügung stehen, ein Studium aufnehmen bzw. fortsetzen können (hierzu noch unten 2.b)bb)). Damit ist ausgeschlossen, dass ein nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geförderter Studierender – entgegen der Zweckbestimmung des Bundesgesetzes – zur Finanzierung der Gebühr BAföG-Mittel verwendet bzw. zusätzlich eine Erwerbstätigkeit aufnehmen muss.
22 
Auch das mit dem Bundesausbildungsförderungsgesetz verfolgte Ziel der Finanzierung des Ausbildungsabschlusses wird durch das Landeshochschulgebührengesetz nicht in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise konterkariert. Die Förderungshöchstdauer nach § 15 a Abs. 1 BAföG entspricht grundsätzlich der Regelstudienzeit. Da der Anspruch auf Darlehensgewährung nach § 7 Abs. 4 Satz 1 LHGebG dem gegenüber für die Dauer der Regelstudienzeit eines grundständigen Studiums zuzüglich vier weiterer Hochschulsemester gewährt wird, besteht im Regelfall der Anspruch auf Darlehensgewährung für einen längeren Zeitraum als der Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem BAföG. In Ausnahmefällen kann es allerdings sein, dass Studierenden auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer als Hilfe zum Studienabschluss Ausbildungsförderung geleistet wird (§ 15 Abs. 3 a BAföG). In diesen Fällen kann es dazu kommen, dass ein bedürftiger, nach § 15 Abs. 3 a BAföG geförderter Studierender wegen Überschreitung der Dauer nach § 7 Abs. 4 Satz 1 LHGebG keinen Anspruch auf Darlehensgewährung mehr hat. Dem insoweit bestehenden – wegen der überschaubaren Höhe der Gebühr – begrenzten Risiko, dass der bedürftige Studierende – entgegen der mit der Studienabschlussförderung vom Bundesgesetzgeber verfolgten Intention – in der Endphase seines Studiums zur Finanzierung der Studiengebühr zusätzlich eine Erwerbstätigkeit aufnehmen muss und dadurch ggf. seinen Abschluss gefährdet, kann indes mit den Mitteln des Gesetzes begegnet werden. Denn nach § 6 Abs. 3 und 4 LHGebG können die Hochschulen die Studiengebühr auf Antrag nach § 21 LGebG stunden oder nach § 22 LGebG erlassen. Mithin können sie im Rahmen des ihnen eingeräumten Ermessens der konkreten wirtschaftlichen Lage des Studierenden wie auch der Zielsetzung der Studienabschlussförderung hinreichend Rechnung tragen. Angesichts dieser Möglichkeit, eine Kollision mit der bundesrechtlichen Regelung durch die Rechtsanwendung im konkreten Einzelfall zu vermeiden, lässt sich ein Verstoß gegen die Verpflichtung zu bundesfreundlichem Verhalten nicht feststellen.
23 
Schließlich hat der Landesgesetzgeber seine Gesetzgebungskompetenz gegenüber dem Bund auch nicht insoweit missbräuchlich in Anspruch genommen, als er die Höchstgrenze der Rückzahlungspflicht beim Zusammentreffen von Schulden aus dem BAföG-Darlehen und dem Studiengebührendarlehen in § 9 Abs. 4 LHGebG auf 15.000,-- EUR festgesetzt hat, während der Bundesgesetzgeber für die Rückzahlung des BAföG-Darlehens nach § 17 Abs. 2 Satz 1 BAföG die Verschuldungsobergrenze bei 10.000,-- EUR angesetzt hatte. Gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse darüber, ab welcher Höhe Rückzahlungsverpflichtungen aus einem BAföG- bzw. Studiengebührendarlehen einkommensschwache Studierende von der Aufnahme oder Fortführung eines Studiums abschrecken, existieren nicht. Deshalb lässt sich auch nicht feststellen, dass der Landesgesetzgeber der Entscheidung des Bundesgesetzgebers zugrunde liegende tatsächliche Erkenntnisse (etwa von Sachverständigen) missachtet hätte (vgl. BTDrucks 14/4731, S. 26, 36, wonach Rückzahlungsbeträge von 33.150,00 DM und mehr Kinder aus finanziell schlecht gestellten Elternhäusern von der Aufnahme eines Studiums abschrecken könnten). Wenn er sich in Wahrnehmung des ihm eingeräumten Prognose- und Gestaltungsspielraums (dazu im Einzelnen unten S. 21 f. ) für eine von der bundesgesetzlichen Regelung in § 17 Abs. 2 Satz 1 BAföG abweichende Belastungsobergrenze entscheidet, kann dies kompetenzrechtlich nicht beanstandet werden.
24 
c) Bei der Begründung der Studiengebührenpflicht hat der Landesgesetzgeber auch die Anforderungen beachtet, die sich aus der Begrenzungs- und Schutzfunktion der bundesstaatlichen Finanzverfassung (Art. 104 a ff. GG) ergeben.
25 
Bei der Studiengebühr handelt es sich um eine herkömmliche nichtsteuerliche Abgabe vom Typus der Gebühr.
26 
Anders als die Steuer im Sinne der Art. 105, 106 GG wird die Gebühr nicht „voraussetzungslos“, sondern als Gegenleistung für eine öffentlich-rechtliche Leistung erhoben (vgl. BVerfG, Urt. v. 19.03.2003, BVerfGE 108, 1, 13 f. ). Die sachliche Legitimation der Gebühr folgt - wie allgemein bei sogenannten Vorzugslasten - aus ihrer Ausgleichsfunktion: Wer eine öffentliche Leistung in Anspruch nimmt, empfängt einen besonderen Vorteil, der es rechtfertigt, ihn zum Tragen der Kosten der öffentlichen Leistung heranzuziehen oder die durch die öffentliche Leistung gewährten Vorteile ganz oder teilweise abzuschöpfen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, BVerwGE 115, 32, 36 ; BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006 - 1 BvR 1750/01 -, Juris).
27 
Die vom Landesgesetzgeber eingeführte allgemeine Studiengebühr ist nach ihrer Ausgestaltung eine derartige Vorzugslast in der Form einer Benutzungsgebühr. Gemäß § 3 S. 1 LHGebG wird sie von den Staatlichen Hochschulen im Sinne des § 1 Abs. 2 LHG und den Berufsakademien für ihr Lehrangebot in einem grundständigem Studiengang oder einem konsekutiven Masterstudiengang von den Studierenden erhoben. Mit ihr sollen demnach die mit der Rechtsstellung als Studierende verbundenen Vorteile teilweise abgegolten werden (vgl. LT-Drs. 13/4858, S. 19). Der Sache nach knüpft der Gebührentatbestand an die durch Immatrikulation begründete Rechtsstellung des Studierenden an (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 1 LHG). Durch die Immatrikulation, die gebührenrechtlich den Beginn der Benutzung der staatlichen Einrichtung markiert, belegt der Studierende einen Studienplatz, für den die Hochschule ihre mit erheblichen Kostenaufwand geschaffenen Einrichtungen vorzuhalten hat, ohne das es darauf ankommt, ob die Leistungen im Einzelfall in Anspruch genommen werden (BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a. a. O.). Mithin knüpft die Gebühr an die individuelle Inanspruchnahme der Hochschule als einer staatlichen Infrastruktureinrichtung durch den Studierenden an und ist insoweit nicht, wie eine Steuer, voraussetzungslos geschuldet. Bereits die durch das Landeshochschulgebührengesetz vom 05.05.1997 – LHGebG a.F. – (GBl. S. 173) eingeführte Langzeitstudiengebühr ist von der erkennenden Kammer als Benutzungsgebühr qualifiziert worden (vgl. Urteil vom 29.06.1999 – 7 K 2983/98 -). Dies ist weder im weiteren Rechtszug (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 06.04.2000, VBlBW 2000, 232; BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, BVerwGE 115, 32) noch vom Bundesverfassungsgericht beanstandet worden (BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a.a.O.). Gründe, die im Hinblick auf die allgemeine Studiengebühr eine andere Beurteilung geboten erscheinen lassen, sind für die Kammer nicht ersichtlich.
28 
Die Einstufung als Benutzungsgebühr wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Gesetzgeber neben der Erzielung zusätzlicher Einnahmen für die Lehre und die Verbesserung der Studienbedingungen mit der Studiengebühr auch den Zweck verfolgt, die Studierenden zu einem effizienten Studierverhalten und damit kürzeren Studienzeiten anzuhalten (vgl. LTDrucks. 13/4858, S. 1, 16). Denn in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannte Gebührenzwecke sind neben dem Vorteilsausgleich und der Kostendeckung auch verhaltenslenkende Zielsetzungen des Gebührengesetzgebers (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a. a. O. m.w.N.; BVerfGE 108, 1, 18).
29 
Mit dem auf das Gutachten von Kronthaler (ders., Gestaltungsmöglichkeiten und Grenzen bei der Einführung von Studienbeiträgen - Verfassungsrechtlicher Rahmen und einfach-rechtliche Spielräume -, S. 20 f.; vgl. auch Waldeyer, Studienbeiträge unzulässig?, NJW-Editorial 44/2006) gestützten Einwand, der Anteil am Gebührenaufkommen, der in den sog. Studienfonds nach § 9 LHGebG fließe, sei abgabenrechtlich nicht als Gebühr bzw. Beitrag, sondern als verfassungsrechtlich unzulässige Sonderabgabe zu qualifizieren, vermag der Kläger nicht durchzudringen. Das Gutachten bezieht sich auf die Regelung des § 17 Abs. 3 Satz 3 des Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen - StBAG NRW -. Danach müssen die Hochschulen einen prozentualen Anteil ihres jährlichen Gesamtaufkommens an Studienbeiträgen zur Finanzierung des Ausfallsicherungsfonds abführen, der - wie der Studienfonds des § 9 LHGebG – die Aufgabe hat, die Ausfälle bei der Rückzahlung von Studiengebührendarlehen zu decken. Das Kronthaler-Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass mit dem Gebühren-/Beitragsanteil zur Finanzierung des Ausfallfonds kein Nutzungsvorteil abgeschöpft werde und es sich deshalb insoweit um eine Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion handele.
30 
Eine Übertragung dieser Aussage auf die baden-württembergische Rechtslage verbietet sich bereits deshalb, weil das Landeshochschulgebührengesetz eine § 17 Abs. 3 Satz 3 StBAG NRW entsprechende Regelung nicht kennt. Im Gegenteil ist in § 4 Abs. 1 Satz 1 LHGebG ausdrücklich bestimmt, dass die Gebühren jeder Hochschule, die sie eingenommen hat, zweckgebunden für die Erfüllung ihrer Aufgaben in Studium und Lehre zur Verfügung stehen (vgl. auch die Gesetzesbegründung, LTDrucks 13/4858, S. 20 f.). Mit dieser - verfassungsrechtlich zulässigen (vgl. Vogel/Waldhoff, in: Bonner Kommentar, 81. Lfg. Nov. 1997, Vorbemerkungen zu Art. 104 a bis 115 Rdnr. 424) - Verwendungsregelung stellt der Gesetzgeber grundsätzlich sicher, dass mit dem Gebührenaufkommen das Angebot der Hochschulen in Studium und Lehre verbessert wird und es so den Gebührenschuldnern zugute kommt.
31 
Dessen ungeachtet sind Einwände gegen die Verwendung der Gebühreneinnahmen nicht geeignet, die rechtliche Einstufung der streitgegenständlichen Abgabe als Gebühr in Frage zu stellen.
32 
Die begriffliche Abgrenzung von Steuern und nichtsteuerlichen Abgaben richtet sich – allein – nach dem materiellen Gehalt des Abgabentatbestandes (BVerfG, Urt. v. 19.03.2003, BVerfGE 108, 1, 13 f. auch zur Bedeutung der Formenklarheit und Formenbindung für die Finanzverfassung; BVerfGE 92, 91, 114). Wie dargelegt, erheben die Hochschulen nach § 3 Satz 1 LHGebG Studiengebühren von den Studierenden allein für ihr Lehrangebot in einem gebührenpflichtigen Studiengang. Diese rechtliche Verknüpfung von Leistung (Lehrangebot, Einräumung der Rechtsstellung als Studierender) und Gegenleistung (Studiengebühr) reicht aus, um die Abgabe begrifflich als Gebühr einzustufen und damit die verfassungsrechtlich gebotene Abgrenzung zur Steuer bzw. zur Sonderabgabe vorzunehmen. Für diese Einstufung und damit auch für die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Gebühr im vorliegenden Zusammenhang unerheblich ist demgegenüber die Frage, wie das Abgabenaufkommen verwendet wird. Auch wenn Gebühren und Beiträge sich durch ihre Aufwandsabhängigkeit von der Steuer unterscheiden, so bedeutet dies nicht, dass das Gebühren- bzw. Beitragsaufkommen ausschließlich zur speziellen Kostendeckung der gebühren-/beitragspflichtigen Leistung verwendet werden darf (vgl. Kirchhof, Staatliche Einnahmen, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Bd. 4, 2. Aufl., Heidelberg 1999, § 88 Rdnr. 208; Bosse, NRWVBl. 2007, 87, 89). Vielmehr gilt auch im Zusammenhang mit Gebühren haushaltsrechtlich grundsätzlich das Prinzip der Gesamtdeckung (vgl. § 8 LHO) bzw. Non-Affektation, wonach alle Einnahmen als Deckungsmittel für alle Ausgaben dienen (vgl. Vogel/Waldhoff, a.a.O. Vorbemerkungen zu Art. 104 a bis 115 Rdnrn. 37, 424).
33 
Vor diesem Hintergrund kommt es – ungeachtet des Umstands, dass der Landesgesetzgeber in § 4 Abs. 1 Satz 1 LHGebG Vorgaben für die Verwendung des Gebührenaufkommens gemacht hat – für die Frage der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Studiengebühr als Benutzungsgebühr nicht darauf an, zu welchen Zwecken das Gebührenaufkommen tatsächlich verwendet wird (vgl. auch Bosse, NRWVBl. 2007, 87, 89; VG Minden, Urt. v. 26.03.2007 - 9 K 3614/06 -, Juris, zu § 17 des Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen). Insoweit wäre es im vorliegenden Zusammenhang unbeachtlich, wenn - entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 LHGebG - tatsächlich Gebühreneinnahmen in den Studienfonds flössen oder mit dem Gebührenaufkommen Finanzierungslücken gefüllt würden, die unmittelbar zuvor durch eine hochschulinterne Umschichtung von allgemein aus dem Staatshaushalt zugewiesenen Finanzmitteln aus dem Bereich von Studium und Lehre in andere studienfremde Bereiche entstanden sind (vgl. VG Freiburg, Urt. v. 20.06.2007 - 1 K 2324/06 -, Vensa).
34 
2. Die Vorschriften über die Studiengebührenpflicht gem. §§ 3 Satz 1, 5 Abs. 1 LHGebG sind nicht gem. Art. 31 GG wegen entgegenstehenden Bundesrechts nichtig. Das Landeshochschulgebührengesetz steht insbesondere nicht im Widerspruch zu Art. 13 Abs. 2 c) des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte - IPwskR - vom 19.12.1966 (im Folgenden „UN-Sozialpakt“). Danach erkennen die Vertragsstaaten an, dass im Hinblick auf die volle Verwirklichung des „Rechts eines jeden auf Bildung“ (Art. 13 Abs. 1 IPwskR) der Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise, insbesondere durch die allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich gemacht werden muss.
35 
Bei der Regelung handelt es sich um eine für den Landesgesetzgeber verbindliche Bestimmung des Bundesrechts (a) . Eine Kollision der landesrechtlichen Vorschriften über die Erhebung einer Studiengebühr mit der bundesrechtlichen Regelung des Art. 13 Abs. 2 c) IPwskR liegt indes nicht vor(b ).
36 
a) Der Bundesgesetzgeber hat dem UN-Sozialpakt mit förmlichem Gesetz gem. Art. 59 Abs. 2 GG zugestimmt (Vertragsgesetz vom 23.11.1973, BGBl II S. 1569; der Pakt ist gemäß der Bekanntmachung vom 09.09.1976, BGBl II, S. 428, am 03.01.1976 in Kraft getreten). Damit hat er den Pakt in das deutsche Recht transformiert und einen entsprechenden Rechtsanwendungsbefehl erteilt. Innerhalb der deutschen Rechtsordnung steht der UN-Sozialpakt somit im Range eines Bundesgesetzes (vgl. BVerfG, BVerfGE 111, 307, 317 ; Beschl. v. 19.09.2006, NJW 2007, 499 ). Da nach Art. 28 IPwskR die Bestimmungen des Paktes „ohne Einschränkungen oder Ausnahmen für alle Teile eines Bundesstaates“ gelten und die Bundesländer dem Paktbeitritt zugestimmt haben (vgl. BTDrucks 7/1093, S. 3 f.), führt die Rangzuweisung dazu, dass der Landesgesetzgeber die Bestimmungen des UN-Sozialpakts wie anderes Gesetzesrecht des Bundes zu beachten hat. Aus der Rangzuweisung ergibt sich weiter, dass deutsche Gerichte den Pakt wie anderes Gesetzesrecht des Bundes im Rahmen methodisch vertretbarer Auslegung zu beachten und anzuwenden haben (vgl. BVerfGE 111, 307, 317; Beschl. v. 19.09.2006, a.a.O.).
37 
Art. 13 Abs. 2 c) IPwskR enthält nicht nur einen unverbindlichen Programmsatz, sondern eine rechtsverbindliche Verpflichtung (so auch Pieroth/Hartmann, NWVBl. 2007, 81, 82 m.w.N.; Riedel, Gutachten zur Völkerrechtswidrigkeit von Studiengebühren, S. 5 ff.; Riedel/Söllner, JZ 2006, 270, 275 f.; Schneider, Die Justiziabilität wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, 2004, S. 39; VG Minden, Urt. v. 26.03.2007 - 9 K 3614/06 -, Juris; VG Freiburg, Urt. v. 20.06.2007 - 1 K 2324/06 -, VENSA). Hierfür spricht bereits der Wortlaut, der – ausgehend vom „Recht eines jeden auf Bildung“ - das zwingende Gebot enthält, den Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich zu machen. Auch die Entstehungsgeschichte des Pakts bestätigt den normativ-verbindlichen Charakter der Bestimmung. Ebenso wie der Internationale Pakt über die bürgerlichen und politischen Rechte wurde auch der UN-Sozialpakt aus dem deklaratorischen Menschenrechtskatalog der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10.12.1948 abgeleitet, in dem die bürgerlichen und politischen Rechte und die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte gleichberechtigt nebeneinander stehen (vgl. Nowak, UNO-Pakt über bürgerliche und politische Rechte und Fakultativprotokoll, CCPR-Kommentar, 1989, S. XV Rn.2; Riedel, Gutachten, S. 6).
38 
Da die Umsetzung der Verpflichtung der Vertragsstaaten zur allmählichen Einführung der Unentgeltlichkeit der Hochschulbildung grundsätzlich das Vorliegen von im Ermessen des Vertragsstaats liegenden staatlichen Maßnahmen voraussetzt und auch die Rechtsverwirklichung gemäß Art. 2 Abs. 1 IPwskR nach und nach erfolgen soll, erscheint zweifelhaft, ob Art. 13 Abs. 2 c) IPwskR im Hinblick auf die Pflicht zur progressiven Rechtsverwirklichung innerstaatlich unmittelbar anwendbar ist (zu den Voraussetzungen der unmittelbaren Anwendbarkeit vgl. BVerwG, Urt. v. 03.12.2003 - 6 C 13.03 -, Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 160). Dies kann indes dahinstehen. Denn im vorliegenden Fall geht es um die Frage der Zulässigkeit und Grenzen der Wiedereinführung von Studiengebühren, nachdem diese im Jahre 1970 abgeschafft worden waren. Prüfungsgegenstand ist somit allein eine sog. regressive Maßnahme, die nach dem Pakt anderen rechtlichen Regeln unterworfen ist als die - ressourcenabhängige - progressive Rechtsverwirklichung (vgl. Nr. 3 der Allgemeinen Bemerkungen (General Comments) des UN-Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte - CESCR - zu Art. 4 IPwskR; Klee, Die progressive Verwirklichung wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Menschenrechte, 2000, S. 213 ff.; Craven, The International Convenant on Economic, Social and Cultural Rights, Oxford 1995, S. 131 f.). Soweit Art. 13 Abs. 2 c) IPwskR für regressive Maßnahmen rechtliche Vorgaben enthält (dazu im Folgenden), bedürfen diese jedenfalls keiner weiteren normativen Ausfüllung, sodass insoweit die unmittelbare Anwendbarkeit der Vorschrift anzunehmen ist (vgl. VG Minden, Urt. v. 26.03.2007, a.a.O.; VG Freiburg, Urt. v. 20.06.2007, a.a.O.; Klee, a.a.O., S. 213 ff.).
39 
Ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass der Landesgesetzgeber selbst (vgl. die Gesetzesbegründung, LTDrucks 13/4858, S. 17 f.) wie auch die beklagte Hochschule unter Bezugnahme auf das im Auftrag des Wissenschaftsministeriums eingeholte Gutachten von Prof. Riedel vom 28.06.2005 von der rechtlichen Verbindlichkeit und unmittelbaren Anwendbarkeit der Bestimmung ausgehen (vgl. das Gutachten S. 31 ff., 33). Art. 13 Abs. 2 c) IPwskR wird schließlich sowohl in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wie des Bundesverwaltungsgerichts als normativer Maßstab für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer landesrechtlichen (Wieder-) Einführung von Studiengebühren genannt (vgl. BVerfG, Urt. v. 26.01.2005, BVerfGE 112, 226, 245; BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, BVerwGE 115, 32, 49; Urt. v. 03.12.2003, a.a.O; a.A. Schweizerisches Bundesgericht, Urt. v. 11.02.1994, BGE 120 Ia 1; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 06.04.2000 - 2 S 1860/99 -, VBlBW 2000, 232; VG Hannover, Beschl. v. 08.06.2007 - 6 B 8296/06 -).
40 
Die Frage, ob Art. 13 Abs. 2 c IPwskR dem Einzelnen auch subjektive Rechte verleiht, kann dahingestellt bleiben. Da der UN-Sozialpakt die Geltungskraft eines Bundesgesetzes hat, sperrt er gem. Art. 31 GG auch lediglich in objektiv-rechtlicher Hinsicht entgegenstehendes Landesrecht. Bei Annahme einer derartigen Kollisionslage würde es mithin jedenfalls an einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage für den in der Gebührenerhebung liegenden Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts Studierwilliger aus Art. 12 Abs. 1 GG (siehe dazu noch unten 3.a)cc)) fehlen (vgl. Riedel/Söllner, JZ 2006, 270, 277).
41 
b) Die Vorschriften über die Erhebung der Studiengebühren sind nicht mit Art. 13 Abs. 2 c) IPwskR unvereinbar (zum Maßstab bei der Anwendung des Art 31 GG zusammenfassend BVerfGE 96, 345, 364 m.w.N.). Dieser Bestimmung lässt sich ein striktes Verbot der (Wieder-) Einführung von Studiengebühren nicht entnehmen; im Falle der (Wieder-) Einführung von Studiengebühren muss allerdings sichergestellt sein, dass jedermann nach seinen Fähigkeiten unabhängig von seiner finanziellen Leistungsfähigkeit einen chancengleichen Zugang zur Hochschulbildung hat; der Landesgesetzgesetzgeber muss hierbei insbesondere gewährleisten, dass durch die Ausgestaltung des Studiengebührensystems eine abschreckende Wirkung für den Hochschulzugang finanzschwacher Studierender ausgeschlossen wird (b) aa)). Von dem ihm dabei eingeräumten Spielraum hat der Landesgesetzgeber in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht (b) bb)).
42 
b) aa) Die gebotene Auslegung der Paktbestimmung des Art. 13 Abs. 2 c IPwskR, die nach den Regeln des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23.05.1969 (BGBl 1985 II S. 926, BGBl 1987 II S. 757; WVK) zu erfolgen hat, ergibt keinen Willen der Vertragsparteien des Inhalts, dass die (Wieder-) Einführung von Studiengebühren zwingend ausgeschlossen sein soll.
43 
Nach Art. 31 WVK ist ein völkerrechtlicher Vertrag nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen; dabei sind außer dem Vertragswortlaut samt Präambel, Anlagen sowie weiteren diesbezüglichen Übereinkünften und Urkunden in gleicher Weise zu berücksichtigen jede spätere Übereinkunft zwischen den Vertragsparteinen über die Auslegung des Vertrags oder die Anwendung seiner Bestimmungen und jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.12.2003 - 6 C 13/03 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 160).
44 
In Anwendung dieser Grundsätze kann zunächst festgestellt werden, dass die Bestimmung ihrem Wortlaut nach jedenfalls ein ausdrückliches Verbot von Rückschritten bzw. einer regressiven Entwicklung im Sinne der Wiedereinführung der Entgeltlichkeit des Hochschulstudiums nicht enthält. Auch Nr. 3 (para. 9) der Allgemeinen Bemerkungen des UN-Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte zu Art. 2 IPwskR belegt, dass Rückschritte unter bestimmten engen Voraussetzungen gestattet sein können (vgl. Riedel/Söllner, JZ 2006, 270, 272; vgl. Craven, a.a.O., S. 131 f.; allgemein zur Bedeutung der Allgemeinen Bemerkungen und sonstigen Stellungnahmen des Ausschusses für die Auslegung des UN-Sozialpakts Riedel/Söllner, a.a.O., S. 270; Simma, Soziale Grundrechte und das Völkerrecht, Festschrift für Lerche, S. 88 ff.). Zwar hebt Art. 13 Abs. 2 c) IPwskR dem Wortlaut nach die „allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit“ in besonderer Weise hervor. Doch stellt sich der „insbesondere“ postulierte Verzicht auf Gebührenerhebung nicht als das eigentliche Ziel der Vorschrift dar (so auch Schweizerisches Bundesgericht, Urt. v. 11.02.1994, BGE 120 Ia 1; a.A. Achelpöhler, Gutachten zur rechtlichen Zulässigkeit der Einführung von Studiengebühren, S. 45 f.). Hierfür spricht zunächst ein systematischer Gesichtspunkt. Während Art 13 Abs. 2 a ) IPwskR zwingend und ohne jede Einschränkung die unentgeltliche Zugänglichkeit des Grundschulunterrichts fordert, wird in Bezug auf den Hochschulunterricht in Art. 13 Abs. 2c ) IPwskR die „allmähliche Einführung der der Unentgeltlichkeit (nur) als – beispielhaft hervorgehobenes („insbesondere“) - besonders geeignetes Instrument genannt zur Erreichung des mit der Bestimmung letztlich verfolgten Ziels, den Hochschulunterricht jedermann unabhängig von seiner finanziellen Leistungsfähigkeit zugänglich zu machen (vgl. auch Nr. 6 b) und 17 der Allgemeinen Bemerkungen zu Art. 13 IPwskR sowie Gebert, Das Recht auf Bildung nach Art. 13 des UNO-Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, 1996, S. 423 f.). Eine nicht am Wortlaut, sondern am eigentlichen Zweck der Vorschrift orientierte Sichtweise liegt tendenziell auch der Praxis des mit der Überwachung der Einhaltung des Pakts im sog. Staatenberichtsverfahren (vgl. Art. 16 ff. IPwskR) betrauten UN-Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte zugrunde. In zahlreichen Schlussbetrachtungen (Concluding Observations) zur (Wieder-) Einführung von Studiengebühren in einzelnen Vertragsstaaten sieht der Ausschuss davon ab, bereits die (Wieder-) Einführung von Studiengebühren an sich als Verletzung des Art. 13 IPwskR zu beanstanden; er beschränkt sich vielmehr regelmäßig darauf anzumahnen, dass mit geeigneten Maßnahmen, etwa einem System adäquater Studienbeihilfen, sichergestellt wird, dass Bewerber aus Familien mit geringem Einkommen den gleichen Hochschulgang haben wie Bewerber aus Familien mit hohem Einkommen (Nrn. 39 und 49 der Schlussbetrachtungen vom 10.12.1998 E/C.12/1/Add.31 zum 3. Staatenbericht Kanadas; Nrn. 31 und 65 der Schlussbetrachtungen zum 4. und 5. Staatenbericht Kanadas, E/C.12/CAN/CO/4 v. 22.5.2006 und E/C.12/CAN/CO/5; Nr. 19 der Schlussbetrachtungen zum 2. Staatenbericht der Niederlande vom 16.06.1998, E/C.12/1/Add. 25; Nr. 22 und 41 der Schlussbetrachtungen vom 05.06.2002 E/C.12/1/Add.79 zum 4. Staatenbericht Großbritanniens; Schlussbetrachtungen vom 23.05.2003 zu Neuseeland E/C.12/2003/SR.12 para. 32; Nr. 32 der Schlussbetrachtungen zum Staatenbericht Australiens E/C.12/1993/SR.15 para. 44 ff.; Nr. 17 und 31 der Schlussbetrachtungen vom 25.01.2006 - E/C.12/AUT/CO/3 – zum 3. Staatenbericht Österreichs; vgl. aber Nr. 65 des Berichts der Sonderberichterstatterin zu England vom 09.12.1999, E/CN.4/2000/6/Add.2).
45 
Vor diesem Hintergrund erscheint es gerechtfertigt, Art. 13 Abs. 2 c) IPwskR auszulegen, dass die Vertragsstaaten nicht generell und zwingend zur Aufrechterhaltung der Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts verpflichtet sind: Lässt sich die eigentliche Zielsetzung der Bestimmung auf anderem Wege erreichen, entfällt die Notwendigkeit, an dem – dem Wortlaut nach hervorgehobenen - Instrument der Unentgeltlichkeit der Hochschulbildung festzuhalten (für dieses Ergebnis auf der Grundlage einer teleologischen Reduktion der Vorschrift Riedel, Gutachten zur Vereinbarkeit von allgemeinen Studiengebühren mit dem internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, S. 11; Riedel/Söllner; JZ 2006, 270, 273; Pieroth/Hartmann, NWVBl. 2007, 81 m.w.N.; VG Minden, Urt. v. 26.03.2007, a. a. O.).
46 
b) bb) Gleichwohl setzt Art 13 Abs. 2 c) IPwskR der Wiedereinführung allgemeiner Studiengebühren Grenzen. Zu beachten sind vor allem die Zielsetzungen des Art. 13 Abs. 2 c) und des Art. 2 Abs. 2 IPwskR, wonach der Hochschulunterricht – soweit hier erheblich - jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich zu machen ist (Art. 13 Abs. 2 c) IPwskR), und zwar insbesondere „ohne Diskriminierung“ hinsichtlich der „sozialen Herkunft“ bzw. „des Vermögens“ oder des „sonstigen Status“ (Art. 2 Abs. 2 IPwskR). Der Gesetzgeber muss deshalb bei der Wiedereinführung von Studiengebühren gewährleisten, dass jeder nach seinen Fähigkeiten unabhängig von seiner sozialen Herkunft und seiner finanziellen Leistungsfähigkeit einen chancengleichen Zugang zur Hochschulbildung hat (vgl. Riedel, Gutachten, S. 11; Riedel/Söllner; JZ 2006, 270, 273; Pieroth/Hartmann, NWVBl. 2007, 81 m.w.N.; VG Minden, Urt. v. 26.03.2007, a. a. O.; VG Freiburg, Urt. v. 20.06.2007, Urteilsabdruck, S. 22). Er hat dabei insbesondere Bedacht darauf zu nehmen, dass Regelungen über die Erhebung von Studiengebühren finanzschwache Studierwillige nicht von der Aufnahme oder Fortsetzung des Studiums abschrecken (zum wachsenden Zusammenhang zwischen Hochschulzugang und sozialer Herkunft vgl. Die wirtschaftliche und soziale Lage der Studierenden in der BRD 2006, 18. Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks, 2007).
47 
Bei der danach gebotenen sozialverträglichen Ausgestaltung der Regelungen im Zusammenhang mit der Erhebung von Studiengebühren steht dem nationalen Gesetzgeber ein Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum zu. Dies folgt zunächst aus der nur geringen Regelungsdichte der (völker-) rechtlichen Vorgaben des Sozialpaktes, die sich letztlich auf die genannten Zielsetzungen (Art. 13 Abs. 2 c und Art. 2 IPwskR) beschränken (zum Spielraum der Vertragsstaaten bei der Umsetzung des Paktes auch Simma, a.a.O., S. 83 ff., 85 ff., 93 f.). Dem entspricht es, dass auch der Pakt-Ausschuss sich in seiner Kritik an der Einführung von Studiengebühren regelmäßig auf die an die Vertragsstaaten gerichtete Empfehlung beschränkt, „geeignete Schritte zu unternehmen“ bzw. „wirksame Maßnahmen“ zur Erreichung der Zielvorgaben zu ergreifen, die Wahl der konkreten Mittel hierzu also den Vertragsstaaten überlässt (vgl. die Beispiele bei Riedel, Gutachten, S. 29 f.). Deshalb sind mehrere Studiengebührenmodelle denkbar, die sich mit Sinn und Zweck des Art. 13 Abs. 2 c) IPwskR vereinbaren lassen (vgl. Riedel/Söllner, JZ 2006, 270, 273). Es kommt hinzu, dass dem Gesetzgeber, soweit er sicherstellen muss, dass durch die Ausgestaltung des Studiengebührensystems eine abschreckende Wirkung für den Hochschulzugang finanzschwacher Studierender ausgeschlossen wird, die Beurteilung künftiger Wirkungen eines Gesetzes obliegt. Auch insoweit ist ihm ein nicht unerheblicher Einschätzungsspielraum eingeräumt, der insbesondere von der Eigenart des in Rede stehenden Sachverhalts, den Möglichkeiten, sich ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden, und der Bedeutung der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter abhängt und der vom Gericht nur eingeschränkt überprüft werden kann (vgl. hierzu BVerfGE 50, 290, 332 f. m.w.N.; 77, 308, 332; 110, 141, 157 f.; Jarass/Pieroth, GG, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 8. Aufl., Art. 20 Rn. 87 f.). Allerdings dürfte davon auszugehen sein, dass Art 13 Abs. 2 c) IPwskR im Falle der Wiedereinführung der Studiengebührenpflicht grundsätzlich die Vermutung einer Verletzung des UN-Pakts begründet, wobei diese Vermutung von dem jeweiligen Vertragsstaat widerlegt werden kann (vgl. Nr. 45 der Allgemeinen Bemerkungen des Paktausschusses zu Art. 13 IPwskR, E/2002/22 (1999); Craven, a.a.O., S. 131 f.: „prima facie violation“; Klee, a.a.O., S. 215 f. ; VG Freiburg, Urt. v. 20.06.2007, a.a.O.). Auch wenn dieser Umstand für eine Darlegungslast des Vertragsstaats und eine Intensivierung der gerichtlichen Kontrolle spricht, hat die Kammer dabei aus den zuvor genannten Gründen die Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers zu respektieren. Vor diesem Hintergrund erscheint es sachgerecht, die gerichtliche Kontrolle - über eine bloße Evidenzkontrolle hinaus - darauf zu erstrecken, ob der Gesetzgeber seinen Einschätzungs- und Prognosespielraum in vertretbarer Weise gehandhabt hat (zu den differenzierten Maßstäben verfassungsgerichtlicher Kontrolldichte vgl. BVerfGE 50, 240, 332 f. m.w.N.).
48 
Ausgehend hiervon hat der Landesgesetzgeber von dem ihm eingeräumten Spielraum in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht. Mit dem dem Landeshochschulgebührengesetz zugrunde liegenden Modell darlehensfinanzierter sog. nachlaufender Studiengebühren hat er ein Regelungssystem geschaffen, das den Belangen einkommensschwacher Studierender Rechnung trägt. Die sozialverträgliche Ausgestaltung der Studiengebührenpflicht gehört nach der Gesetzesbegründung zu den wesentlichen Eckpunkten des Studiengebührenkonzeptes des Landes (LTDrucks 13/4858, S. 2, 16). Die Einschätzung des Gesetzgebers, dass mit diesem System finanzschwache Studierende nicht von der Aufnahme oder der Fortsetzung ihres Studiums abgeschreckt werden, erweist sich jedenfalls nicht als unvertretbar und kann seitens der Kammer nicht beanstandet werden (im Ergebnis ebenso VG Minden, Urt. v. 26.03.2007, zum Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen).
49 
In verfahrensrechtlicher Hinsicht hat der Gesetzgeber die Frage der Auswirkungen der Erhebung von Studiengebühren auf einkommensschwache Studierwillige im Gesetzgebungsverfahren behandelt und dabei ihm zugängliche Erkenntnisquellen ausgeschöpft (vgl. hierzu die Darstellung im Schriftsatz der Beklagten vom 29.06.2007, S. 10 – 12). Die auf dieser Basis gewonnene, dem Gesetz zu Grunde liegende Auffassung des Gesetzgebers, wonach keine gesicherten Erkenntnisse vorliegen, die eine abschreckende Wirkung des baden-württembergischen Studiengebührenmodells belegen, erscheint nachvollziehbar und lässt Rechtsfehler nicht erkennen.
50 
Konkrete Erhebungen oder Studien zur Einstellung und möglichen Reaktionen von Studierenden auf das baden-württembergische Studiengebührenmodell in seiner konkreten Ausgestaltung liegen noch nicht vor. Dies kann bereits aus praktischen Gründen nicht beanstandet werden, weil aussagekräftige Studien eine verlässliche Datenbasis auf der Grundlage mehrerer Semester voraussetzen (vgl. etwa Lang, Internationale Erfahrungen zur sozialen Absicherung von Studiengebühren. Was kann Deutschland lernen?, RdJB 3/2005, S. 384, 391; vgl. auch VG Minden, Urt. v. 26.03.2007 - 9 K 3614/06 -; LTDrucks 13/4858, S. 16). Soweit überhaupt Zahlen zur Entwicklung der Zahl der Studierenden nach Einführung der allgemeinen Studiengebührenpflicht vorliegen, sind diese nicht geeignet, die Einschätzung des Gesetzgebers in Frage zu stellen. Nach der Aussage des in der mündlichen Verhandlung anwesenden Vertreters des Wissenschaftsministeriums liegen belastbare Zahlen im Hinblick auf das Bewerberverhalten zum SS 2007 nicht vor. Nach dem von ihm übergebenen Bericht des Direktors der ZVS vom 05.03.2007 konnten anhand statistischer Untersuchungen der Ortswünsche der Bewerber im Vergleich der Vergabeverfahren zu den letzten beiden Sommer- und Wintersemestern keine signifikanten Veränderungen des Bewerberverhaltens festgestellt werden. Die von der Beklagten wie der weiteren in der mündlichen Verhandlung vertretenen Hochschule mitgeteilten Zahlen zur Entwicklung der Zahl der Studierenden im SS 2007 gegenüber dem SS 2006 sind nicht hinreichend aussagekräftig. Insoweit haben die beiden Vertreter der beteiligten Hochschulen in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt, dass der Rückgang im SS 2007 maßgeblich auf die - von der Einführung der Studiengebühren unabhängige - Umstellung zahlreicher Studiengänge auf eine Zulassung im Wintersemester zurückzuführen ist. Dem entspricht es, dass die mitgeteilten Zahlen von Bewerbungen für das WS 2007/2008 zum Stichtag 06.07.2007 bzw. 10.07.2007 auf einen außerordentlich starken Anstieg gegenüber dem Vorjahr hindeuten.
51 
Die bereits vorliegenden, auf Deutschland bezogenen Untersuchungen und Erhebungen (vgl. etwa Heine/Willich, Studienberechtigte 2005, HIS: Forum Hochschule 6/2006, S. 3, 54; Heine/Kerst/Sommer, Studienanfänger im Wintersemester 2005/2006, HIS: Forum Hochschule 1/2007, S. 257; Müller, Eindrücke zur Einführung von Studienbeiträgen in NRW, Centrum für Hochschulentwicklung, Januar 2007, S. 6: „Bislang deutet nichts auf eine abschreckende Wirkung der Studienbeiträge in NRW hin“.) lassen keine hinreichend verlässlichen Rückschlüsse auf die Auswirkungen des baden-württembergischen Studiengebührenmodells in seiner konkreten Ausgestaltung zu. Um so mehr gilt dies für auf das Ausland bezogene Studien (vgl. etwa Nagel, Studiengebühren und ihre sozialen Auswirkungen, Eine Analyse von Daten aus den USA, England, Schottland, den Niederlanden, Österreich, Australien und Neuseeland, Baden-Baden 2003; Strate, Studiengebühren - Analyse der sozialen Auswirkungen am Beispiel der Gebührenmodelle ausgewählter Staaten - Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestags, 2004; Lang, RdJB 2005, 384 ff.; vgl. auch VG Minden, Urt. v. 26.03.2007 - 9 K 3614/06 -). Denn bei einem internationalen Vergleich von Studiengebühren und deren soziologischen Auswirkungen ist zu berücksichtigen ist, wie schwierig sich ausländische Ausgestaltungen von Studiengebühren auf Deutschland übertragen lassen. Bei einem solchen Transfer müssen neben den wirtschaftlichen und rechtlichen auch den unterschiedlichen gesellschaftlichen Bedingungen innerhalb der betreffenden Länder Rechnung getragen werden (vgl. Riedel, Gutachten, S. 21; Nagel, a.a.O., S. 5 f., 19 f., 46 ff.; Lang, RdJB 2005, S. 384). In jedem Fall verbleibt das grundsätzliche Problem, dass die Entscheidung für oder gegen die Aufnahme oder Fortsetzung eines Studiums - ebenso wie die Entscheidung für oder gegen einen Studienort - von einer Vielzahl von Faktoren abhängt, deren Gewicht für die individuelle Entscheidung schwer abschätzbar ist und sich auch mit Hilfe von Studien nur schwer erschließen lässt (vgl. BVerfGE 112, 226, 245). Hierbei dürfte nicht zuletzt von Bedeutung sein, dass bereits die Unterschiede in den Lebenshaltungskosten von Studienort zu Studienort in vielen Fällen (weit) über dem monatlichen Anteil der Studiengebühr liegen (vgl. LTDrucks 13/4858, S. 47).
52 
Bei dieser Sachlage kann eine Überprüfung der gesetzgeberischen Prognose eines fehlenden Abschreckungseffekts bei Einführung allgemeiner Studiengebühren derzeit allein auf der Basis einer Betrachtung der Regelungen zur Darlehensgewährung und zu den Modalitäten seiner Rückzahlung erfolgen, wobei auf den über die konkreten Darlehensmodalitäten informierten, durchschnittlichen Studienbewerber oder Studierenden mit niedrigem oder fehlendem Einkommen abzustellen ist (vgl. zum Maßstab VG Freiburg, Urt. v. 20.06.2007, a.a.O., Entscheidungsabdruck S. 25-27).
53 
Die Gebührenpflicht selbst stellt für bedürftige Studierende bereits deshalb keine Hindernis für einen chancengleichen Hochschulzugang dar, weil der Gesetzgeber in § 7 Abs. 1 S. 1 LHGebG jedem Studienbewerber - nach den Maßgaben des Satzes 2 und der Abs. 2 bis 6 - einen Anspruch gegen die L-Bank auf Gewährung eines privatrechtlichen Darlehens ohne Bonitätsprüfung und ohne Erfordernis einer Sicherheit (§ 9 Abs. 2 Nr. 3 LHGebG) zur Finanzierung der Studiengebühren einräumt. Mithin ist gewährleistet, dass grundsätzlich kein Studierwilliger wegen zur Zahlung der Studiengebühr nicht ausreichender finanzieller Mittel von einem Studium absehen oder ein begonnenes Studium beenden muss. Auch wird damit vermieden, dass Studierende neben dem Studium jobben oder BAföG-Leistungen dazu verwenden müssen, um die Studiengebühr zu bezahlen.
54 
Aber auch die der gesetzlichen Regelung zugrunde liegende Einschätzung, dass die mit dem Darlehensmodell verbundenen späteren Rückzahlungspflichten nicht geeignet sind, finanziell nicht leistungsfähige Studierwillige von der Aufnahme bzw. von der Weiterführung eines Studiums abzuhalten, ist nach der derzeitigen Erkenntnislage vertretbar. Eine Betrachtung der Darlehensmodalitäten fördert keine hinreichend verlässlichen Erkenntnisse zu Tage, wonach ein informierter durchschnittlicher Studierwilliger sich aufgrund der finanziellen Belastung durch das Studiengebührendarlehen von der Aufnahme oder Fortführung des Studiums abhalten lässt. Vielmehr enthält das Gesetz Sicherungen, die einer unüberschaubaren und unangemessenen Belastung entgegenwirken. Dass diese nicht geeignet wären, das angestrebte gesetzgeberische Ziel der Vermeidung einer abschreckenden Wirkung kann die Kammer nicht feststellen.
55 
Eine finanziellen Mehrbelastung während des Studiums wird dadurch vermieden, dass der Anspruch der L-Bank auf Rückzahlung des Darlehens in der Regel erst nach Ablauf einer zweijährigen Karenzzeit nach Abschluss des Studiums fällig wird (§ 7 Abs. 1, § 9 Abs. 2 Nr. 6 LHGebG).
56 
Eine Reihe weiterer Regelungen zur Ausgestaltung des Studiengebührendarlehens dienen dem Zweck, die finanzielle Belastung des Studierenden auch nach Abschluss des Studiums zu begrenzen (vgl. hierzu im Einzelnen § 9 Abs. 2 LHGebG, §§ 6 ff. StudGebVO).
57 
Zwar ist einzuräumen, dass die Verzinslichkeit des Darlehens in der vorgesehenen Form - im Unterschied etwa zu einer Verzinsung in Höhe der Inflationsrate – mit Blick auf den erheblichen Verwaltungskostenanteil (3,5 %) sowie die Ankoppelung der Geldbeschaffungskosten an den im Interbankengeschäft geltenden, Schwankungen unterworfenen Zinssatz EURIBOR (§ 9 Abs. 3 S. 1 StudGebVO) mit nicht unerheblichen finanziellen Belastungen für die Studierenden verbunden sein kann (vgl. zu dieser Problematik insbesondere Pieroth/Hartmann, NWVBl. 2007, 81, 84). Indes lässt eine Betrachtung der vom Gericht angeforderten Modellberechnungen (vgl. die Anlage B 2 zum Schriftsatz der Beklagten vom 29.06.2007) keine greifbaren Anhaltspunkte dafür erkennen, dass Darlehensnehmern eine nicht überschaubare und – gemessen am objektiven Wert der angestrebten akademischen Berufsausbildung (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 14.10.1997, BVerfGE 96, 330, 334) – unangemessene Zinsbelastung auferlegt wird. So beträgt beispielsweise bei einem 10semestrigen Studium (maximale Regelstudienzeit nach § 29 Abs. 4 LHG), einem nominalen Zinssatz von 7,204% und einer – von der L-Bank regelmäßig vereinbarten - Tilgungsrate von 100,-- EUR die Tilgungsdauer 7 Jahre und beläuft sich die Zinsschuld insgesamt auf 3384,93 EUR (Zinsschuld bis zum Ablauf der Karenzzeit 1670,64 EUR, zusätzliche Zinsschuld während Tilgungsphase 1714,29 EUR); bei einem 12semestrigen Studium und den gleichen Bedingungen beträgt die Tilgungsdauer 9 Jahre und beläuft sich die Zinsschuld insgesamt auf 4997,58 EUR (Zinsschuld bis zum Ablauf der Karenzzeit 2224,48 EUR, zusätzliche Zinsschuld während Tilgungsphase 2773,10 EUR; zu den übrigen Modellberechnungen vgl. die Anlage B zum Schriftsatz vom 29.06.2007). Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit dieser noch überschaubaren Belastung ist die plausible gesetzgeberische Konzeption zu berücksichtigen, dass die Zinslasten den Darlehenschuldner erst in der Phase seiner – bei Absolventen mit einem Hochschulabschluss statistisch deutlich erhöhten - wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit treffen sollen. In Rechnung zu stellen ist ferner, dass der Darlehnsnehmer jederzeit - nach Angabe der Beklagten verzichtet die L-Bank auf die dreimonatige Antragsfrist - die Möglichkeit hat, durch Zwischentilgungen die Rückzahlungsphase erheblich zu verkürzen oder zu beenden (vgl. § 9 Abs. 2 Nr. 4 LHGebG).
58 
Entscheidende Bedeutung gerade im Hinblick auf einkommensschwache Studierende kommt darüber hinaus dem Umstand zu, dass der Gesetzgeber das Darlehensmodell mit wirksamen Sicherungen ausgestattet hat, um die finanzielle Belastung aufgrund des Studiengebührendarlehens erkennbar zu begrenzen bzw. von einer ausreichenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit abhängig zu machen.
59 
Eine solche Sicherung ist zunächst die sog. Kappungsgrenze. Bedürftige Studierende, die nicht in der Lage sind, die Studiengebühr sofort zu entrichten, erhalten regelmäßig Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Muss der Studierende sowohl das unverzinsliche Staatsdarlehen nach § 17 Abs. 2 S. 1 BAföG wie das Darlehen für die Studiengebühren zurückzahlen, bestimmt das Gesetz eine Obergrenze der Rückzahlungspflicht: Dem Darlehensnehmer wird auf einen entsprechenden, binnen eines Jahres nach Ablauf der Karenzzeit zu stellenden Antrag hin, ein Anspruch gegen den Studienfonds eingeräumt, dass ihm die Studiengebührenschuld zuzüglich der Zinsen insoweit erlassen wird, als diese gemeinsam mit den bestehenden Schulden aus dem BAföG-Darlehen den Gesamtbetrag von 15.000 EUR übersteigt (§ 9 Abs. 4 und 6 LHGebG). Dabei hat das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst – auf eine entsprechende Verfügung des Gerichts - klargestellt, dass die „Höchstgrenze der Zahlungspflicht“ gemäß § 9 Abs. 4 LHGebG sowohl für die Studiengebührenschuld als auch für die – auch während der Tilgungsphase noch - auflaufenden Zinsen gilt, und ferner erklärt, diese Auffassung ggf. im Wege der Fachaufsicht nach § 9 Abs. 7 Satz 4 LHGebG gegenüber dem Studienfonds durchzusetzen. Auch nach Ansicht der Kammer bestehen insbesondere mit Blick auf die Materialien (vgl. LTDrucks 13/4858, S. 16, 46) keine ernsthaften Zweifel daran, dass der Gesetzgeber mit der Kappungsgrenze des § 9 Abs. 4 LHGebG dieGesamtbelastung des Studierenden begrenzen und somit auch eine Deckelung der Zinsbelastung erreichen wollte (für dieses Verständnis der baden-württembergischen Regelung auch Pieroth/Hartmann, a.a.O., S. 84 Fn. 49). Vor diesem Hintergrund vermag der Kläger aus der möglicherweise unbestimmten oder missverständlichen Formulierung des § 13 Abs. 3 StudGebVO über die Berechnung der Höchstgrenze zu einem Stichtag nichts herzuleiten.
60 
Die Regelung über die Kappungsgrenze vermittelt danach jedem Studierenden, der BAföG-Leistungen erhält, die Gewissheit, dass die sich für ihn aus dem BAföG-Darlehen und dem Studiengebührendarlehen ergebende Gesamtbelastung 15.000,-- EUR nicht übersteigt. Sie führt ferner dazu, dass sich das Studiengebührendarlehen für einen erheblichen Teil der der BAföG-Empfänger als zinsloses Darlehen darstellt. Nach den überzeugenden, von der Gegenseite nicht in Frage gestellten Darlegungen der Beklagten summieren sich bereits bei einem BAföG-Empfänger, der den durchschnittlichen Förderbetrag für einen Alleinstehenden von 355,00 EUR monatlich bezieht, die Rückzahlungspflichten aus dem BAföG-Darlehen und dem Studiengebühren-Darlehen bei einem 10semestrigem Studium auf über 15.000 EUR. Hier führt die Kappungsregelung dazu, dass sich der Rückzahlungsanspruch aus dem Studiengebührendarlehen zuzüglich Zinsen auf insgesamt 5.000 EUR beschränken wird, sodass bereits der durchschnittliche BAföG-Empfänger das Studiengebühren-Darlehen für ein 10semestriges Studium faktisch zinslos erhält. Erst recht gilt dies für die Gruppe der besonders bedürftigen Höchstsatzempfänger, die einen Anteil von 30,4 % aller BAföG-Bezieher in Baden-Württemberg ausmachen.
61 
Den Belangen einkommensschwacher Studierender wird darüber hinaus durch Regelungen Rechnung getragen, die sicherstellen sollen, dass der Darlehensnehmer bei im Anschluss an den Hochschulabschluss bestehender dauernder wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit aufgrund der Rückzahlungspflicht aus dem Darlehen nicht Gefahr läuft, in die Überschuldung zu geraten (vgl. LTDrucks 13/4858, S. 43).
62 
So wird der Anspruch der L-Bank auf Rückzahlung des Darlehens in der Regel erst nach Ablauf einer zweijährigen Karenzzeit nach Abschluss des Studiums fällig (§ 7 Abs. 1, § 9 Abs. 2 Nr. 6 LHGebG). Damit wird der Studienabgänger in der Phase der Bewerbung und des Berufseinstiegs nicht mit Rückzahlungsansprüchen belastet. Ferner wird die Situation von Studienabbrechern berücksichtigt, die in der Regel ein geringeres Einkommen als Hochschulabsolventen zu erwarten haben. Auch nach Ablauf der zweijährigen Karenzzeit ist der Anspruch der L-Bank auf Rückzahlung des Darlehens einkommensabhängig: Der Studierende kann die zinslose Stundung der Rückzahlungsraten für die Dauer beantragen, in der sein monatliches Nettoeinkommen die für die Verpflichtung zur Rückzahlung des BAföG-Darlehens bestehende Freigrenze nach § 18 a Abs. 1 S. 1 bis 3 BAföG (für Alleinstehende 960 EUR, zusätzlich 480 EUR für einen Ehegatten sowie 435 EUR je Kind des Darlehnsnehmers) zuzüglich weiterer 100,- EUR nicht übersteigt (§§ 7 Abs. 1, 9 Abs. 2 Nr. 7 LHGebG, § 12 Abs. 1 StudGebVO). Darüber hinaus ist vorgesehen, dass der Studienfonds bei einem länger dauernden Zahlungsverzug - mindestens sechs Monate nach zwei Mahnungen – (§ 9 Abs. 3 Nr. 1 LHGebG), bei eintretender Zahlungsunfähigkeit (§ 9 Abs. 3 Nr. 3 LHGebG) oder aber bei einer mehr als ein Jahr dauernden Stundung des Rückzahlungsanspruchs (§ 9 Abs. 3 Nr. 4 LHGebG) auf Antrag des Kreditinstituts die Darlehensforderung Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche gegen den Darlehensnehmer bezahlt (§ 9 Abs. 3 und 5 LHGebG). Auf der Grundlage des § 9 Abs. 6 Satz 1 LHGebG in Verbindung mit § 59 Abs. 1 und § 105 LHO kann der Studienfonds dann nach Ermessen die abgetretene Schuld ganz oder teilweise stunden, niederschlagen oder erlassen.
63 
Insgesamt bilden die Kappungsregelung sowie die Regelungen über die einkommensabhängige Rückzahlung des Darlehens einschließlich der dem Studienfonds eingeräumten Möglichkeit der Stundung, der Niederschlagung und des Erlasses der Darlehensschuld grundsätzlich wirksame Instrumente, um die mit der Verzinslichkeit des Studiengebührendarlehens verbundene finanzielle Belastung zu begrenzen und das Eintreten einer wirtschaftlichen Notlage zu verhindern. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Einschätzung des Gesetzgebers, dass mit den aufgezeigten Modalitäten des Darlehensmodells eine abschreckende Wirkung auf die Entscheidung einkommensschwacher Studierwilliger für ein Studium bzw. für eine Weiterführung eines bereits begonnenen Studiums ausgeschlossen wird, als vertretbar. Dem steht auch nicht entgegen, dass sich der Bundesgesetzgeber im Hinblick auf die Rückzahlung des BAföG-Darlehens für eine Belastungsobergrenze von 10.000,- EUR entschieden hat (vgl. hierzu bereits oben S. 12). Es fehlt derzeit jedenfalls an hinreichend verlässlichen Erkenntnissen, die auf die Unwirksamkeit der grundsätzlich geeigneten gesetzlichen Maßnahmen zur Vermeidung einer abschreckenden Wirkung hindeuten.
64 
Angesichts der noch unzureichenden Erkenntnisgrundlagen ist es allerdings geboten, dass der Gesetzgeber die weitere Situation beobachtet und die Regelungen überprüft und revidiert, falls sich erweist, dass die von ihm zugrunde gelegten Annahmen nicht zutreffen (zur Ableitung dieser Verpflichtung zur Nachbesserung aus Art 13 Abs. 2 c) IPwskR Riedel, Gutachten, S. 21 f. sowie Nrn. 37 und 52 der Allgemeinen Bemerkungen des Pakt-Ausschusses zu Art. 13 IPwskR; zum sog „monitoring“ und „benchmarking“ Klee, a.a.O., S. 158 ff., 161 ff.; zur verfassungsrechtlichen Beobachtungs- und Nachbesserungspflicht BVerfGE 110, 141, 158 m.w.N.; 112, 226, 242, 245; Augsberg/Augsberg, VerwArch 89 (2007), S. 290 ff., 305 ff.; vgl. auch VG Minden, Urt. v. 26.03.2007. a.a.O.). Dieser Verpflichtung kommt das Land Baden-Württemberg nach. Das Wissenschaftsministerium hat im Zusammenhang mit der Einführung von Studiengebühren im Sommersemester 2007 einen unabhängigen 17köpfigen Monitoring-Beirat eingerichtet, der u.a. beobachten soll, ob sich die die Zahl der Studierenden, Studienbewerber oder Studienanfänger wegen der Studiengebühren verändern wird, ob sich das Studierverhalten wandelt, ob es einen Trend zu bestimmten Hochschularten, eine Veränderung in der sozialen Zusammensetzung der Studierendenschaft oder eine Veränderung der Studierendenströme hin zu gebührenfreien Bundesländen geben wird.
65 
3. Die Erhebung von allgemeinen Studiengebühren verstößt auch nicht gegen materielles Verfassungsrecht.
66 
a) Die Pflicht zur Entrichtung der Studiengebühr steht mit Art. 12 Abs. 1 GG in Einklang.
67 
aa) Nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG haben alle Deutschen das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Diese Gewährleistung umfasst für sich genommen nicht den Anspruch auf ein kostenloses Studium, der durch die Regelungen des Landeshochschulgebührengesetzes verkürzt seien könnte (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, BVerwGE 115, 32, 36).
68 
bb) Die gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung einer allgemeinen Studiengebühr gem. § 3 Satz 1 LHGebG beeinträchtigt Art. 12 Abs. 1 GG auch nicht in seiner Funktion als Teilhaberecht.
69 
Das aus Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG i. V. m. dem Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsprinzip herzuleitende Recht des Einzelnen auf Zulassung zum Hochschulstudium seiner Wahl (vgl. BVerfGE 33, 303, 331 ff.; 43, 291, 313 ff.; 85, 36, 53 f.) erstreckt sich nicht auf die Kostenfreiheit des gewählten Studiums. Der Gesetzgeber ist durch den Zulassungsanspruch nicht an der Entscheidung gehindert, unter Rückgriff auf den Grundsatz, dass die Inanspruchnahme staatlicher Ressourcen durch einen eingeschränkten Nutzerkreis in der Regel eine Gebührenpflicht auslöst, bestimmte öffentliche Leistungen der Berufsausbildung künftig nicht mehr auf Dauer kostenlos anzubieten (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, a. a. O., BVerwGE 115, 32, 37; Urt. v. 23.10.1996, BVerwGE 102, 142, 146).
70 
Im Zusammenhang mit der Einführung von Studiengebühren gebietet das Teilhaberecht indes grundsätzlich ein entweder für jedermann tragbares oder aber ein um ein finanzielles Ausbildungsförderungssystem ergänztes Ausbildungsangebot, das allen dazu befähigten ein Studium ermöglicht und eine Sonderung der Studierenden nach den Besitzverhältnissen der Eltern verhindert. Der Zugang zum Studium darf mithin nicht durch unüberwindliche soziale Barrieren versperrt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, BVerwGE 115, 32, 37; BVerwGE 102, 142, 147). Die Länder haben, wenn sie Studiengebühren einführen, eine sozialstaatliche auf die Wahrung gleicher Bildungschancen bedachte Regelung zu treffen, welche den Belangen einkommensschwacher Bevölkerungskreisen angemessen Rechnung trägt (vgl. BVerfG, Urt. v. 26.01.2005, BVerfGE 112, 226, 245).
71 
An diesem Maßstab gemessen ist die gesetzliche Verpflichtung zur Entrichtung einer allgemeinen Studiengebühr verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Mit den Regelungen des Landeshochschulgebührengesetzes wird eine unüberwindliche soziale Barriere für den Zugang zum Hochschulstudium nicht errichtet. Zur Begründung wird auf die Ausführungen zu Art. 13 Abs. 2 c) IPwskR unter II. 2. b) bb) Bezug genommen.
72 
cc) Die Regelungen über die Erhebung einer Studiengebühr verletzen Art. 12 Abs. 1 GG auch nicht in seinem abwehrrechtlichen Gehalt.
73 
Die Verpflichtung zur Zahlung einer Studiengebühr gem. §§ 1, 3 und 5 LHGebG greift in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG in seiner Funktion als Abwehrrecht gegen ausbildungsbezogene Belastungen ein.
74 
Gebührenregelungen berühren den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG auch dann, wenn sie im engen Zusammenhang mit dem Besuch einer Ausbildungsstätte im Hinblick auf die spätere Ausübung eines Berufs stehen und - objektiv - eine berufsregelnde Tendenz deutlich erkennen lassen (vgl. BVerfGE 98, 106, 117; BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006 - 1 BvR 1750/01 -, Juris, zur baden-württembergischen Langzeitstudiengebühr). Diese folgt hier aus der mit der Gebühr bezweckten Steuerung des Ausbildungsverhaltens. Mit der Gebührenpflicht sollen u. a. die Studierenden zu einem effizienten Studierverhalten und kürzeren Studienzeiten angehalten werden (LTDrucks 13/4858, S. 1). Darüber hinaus greift die Gebührenregelung in die Ausbildungsfreiheit ein, weil im Falle der Nichtentrichtung der Gebühr die Immatrikulation zu versagen (§ 60 Abs. 5 Nr. 2 LHG) und ein Studierender von Amts wegen zu exmatrikulieren ist (§ 62 Abs. 2 Nr. 3 LHG).
75 
Allerdings ist der in der Gebührenregelung liegende Eingriff durch die Schranken des Grundrechts gedeckt. Er beruht auf einer hinreichenden bestimmten gesetzlichen Grundlage und ist durch ausreichend gewichtige Gründe verfassungsrechtlich gerechtfertigt.
76 
Die Langzeitstudiengebühr ist als Regelung der Berufsausübung beurteilt worden, mit der Begründung, sie stelle keine Voraussetzungen für den Zugang zum Studium auf, sondern gestalte die Studienbedingungen in bestimmter Weise aus (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a. a. O.; BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, BVerwGE 115, 32, 39). Im Unterschied zur Langzeitstudiengebühr wird allerdings mit der streitgegenständlichen allgemeinen Studiengebühr bereits eine Schwelle für den Zugang zum Erststudium errichtet. Dies könnte die Annahme rechtfertigen, die Einführung der Studiengebühr stelle eine subjektive Zulassungsvoraussetzung dar. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die Auferlegung von Abgaben allerdings bislang lediglich dann als Beschränkung der Berufswahl angesehen worden, wenn dadurch die Aufnahme oder Fortsetzung der beruflichen Tätigkeit regelmäßig und nicht nur im Einzelfall verhindert wird (vgl. BVerfGE 13,181, 186; 16, 147, 163; Jarass/Pieroth, a.a.O., Art. 12 Rn. 28 m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). Ob diese Voraussetzung hier vorliegt, erscheint angesichts der dargestellten Ausgestaltung des baden-württembergischen Studiengebührenmodels zweifelhaft. Die Frage kann indes dahingestellt bleiben. Denn auch die strengeren Voraussetzungen für die verfassungsrechtliche Rechtfertigung einer subjektiven Zulassungsvoraussetzung sind hier erfüllt (vgl. zur Vorgehensweise bei Beeinträchtigungen im „Grenzbereich“ Umbach, in: Umbach/Clemens, Grundgesetz, Mitarbeiterkommentar, Bd. 1, 2002, Art. 12 Rn. 89, 97).
77 
Der Landesgesetzgeber verfolgt mit der Einführung der allgemeinen Gebührenpflicht in erster Linie das Ziel, durch die Beteiligung der Nutzer an den Kosten der Hochschulen zusätzliche Einnahmen für die Lehre und die Verbesserung der Studienbedingungen zu erzielen und dadurch den Stellenwert und die Qualität der Lehre zu steigern. Außerdem sollen die Studierenden einerseits in ihrer Position an den Hochschulen und Berufsakademien gestärkt und andererseits zu einem effizienten Studierverhalten und damit kürzeren Studienzeiten angehalten werden (vgl. LTDrucks 13/4858, S. 1, 16). Mit dem Gesetz soll die Stellung der baden-württembergischen Hochschulen im nationalen und internationalen Vergleich gesichert werden (LTDrucks 13/4858, S. 10). Die danach der gesetzlichen Regelung zugrunde liegende Annahme, Leistungsfähigkeit und Effizienz der Hochschulen seien Gemeinschaftswerte von hohem Rang, kann nicht beanstandet werden. Dabei ist zu berücksichtigen dass dem Gesetzgeber auch bei der Bestimmung des Rangs von Gemeinschaftsinteressen eine gewisse Einschätzungsprärogative zukommt (vgl. BVerfGE 13, 97, 103 ff.; Umbach, a.a.O., Art. 12 Rn. 97; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 06.04.2000, VBlBW 2000, 432).
78 
Der Landesgesetzgeber durfte die Einführung der Studiengebühr als zur Erreichung der genannten Zwecke geeignetes Mittel ansehen. Dem Gesetzgeber steht bei seiner Geeignetheitsprognose ein Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum zu, der erst dann überschritten ist, wenn sich die Maßnahme als objektiv oder evident untauglich erweist (ständige Rechtsprechung des BVerfG, vgl. nur BVerfGE 100, 313, 373; 90, 145, 172; 47, 109, 117). Für die Geeignetheit eines vom Gesetzgeber eingesetzten Mittels genügt die Möglichkeit, den angestrebten Zweck zu fördern (vgl. BVerfGE 81, 156, 192 m. w. N.). Ausgehend hiervon durfte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass die bereits ab dem ersten Semester zu entrichtende Gebühr als Studienkostenfaktor für die Studierenden einen Anreiz darstellen kann, ihr Studium effektiver und ggf. auch schneller zu betreiben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a.a.O. zur Langzeitstudiengebühr). Dass die Gebühreneinnahmen zu einer Verbesserung der Studienbedingungen und der Qualität der Lehre führen können, erscheint nicht zweifelhaft und wird vom Kläger auch nicht in Frage gestellt. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 1 LHGebG, wonach die Gebühren zweckgebunden für die Erfüllung ihrer Aufgaben in Studium und Lehre zur Verfügung stehen. Dass die gesetzgeberische Einschätzung offensichtlich fehlerhaft wäre, vermag die Kammer angesichts der ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnisse nicht festzustellen.
79 
Nichts anderes gilt im Hinblick auf den Einwand des Klägers, das gesetzgeberische Ziel, die Studierenden in ihrer Position an der Hochschule zu stärken (vgl. LTDrucks 13/4858, S. 1), könne schon deshalb nicht erreicht werden, weil der Hochschulzugang in Baden-Württemberg weitgehend zulassungsbeschränkt sei, insoweit keine Wahlfreiheit bestehe und es somit auch zu dem angestrebten Wettbewerb zwischen Hochschulen nicht kommen könne. Hierbei verkennt der Kläger, dass es dem Gesetzgeber in diesem Zusammenhang insbesondere darum geht, dass Studierende durch die Studiengebühren gegenüber ihrer Hochschule in die Rolle von „zahlenden Nachfragern“ kommen (Unterstreichung nur hier) und dadurch die Lehre einen anderen Stellenwert erhält (LTDrucks 13/4858, S. 16). Dass dieses gesetzgeberische Ziel, mit der Studiengebühr insoweit die „wertbewusste Inanspruchnahme“ der Ausbildungsleistungen der Hochschule zu fördern (vgl. BVerfG, Urt. v. 26.01.2005, BVerfGE 112, 226, 250), von vornherein nicht erreichbar wäre, lässt sich nicht feststellen. Dies gilt umso mehr, als durch die Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 2 LHGebG in verfahrensrechtlicher Hinsicht eine Beteiligung der Studierenden an der Mittelverwendung sichergestellt wird (vgl. LTDrucks 13/4858, S. 29).
80 
Der Gesetzgeber durfte auch die Erforderlichkeit der Studiengebührenpflicht zur Erreichung der verfolgten Zwecke bejahen. Seine Einschätzung, dass ein gleich wirksames, die Grundrechtsträger aber weniger beeinträchtigende Mittel nicht zur Verfügung steht, kann nicht beanstandet werden.
81 
Mit Blick auf das Ziel der Gewinnung zusätzlicher Einnahmen für die Lehre, aber auch angesichts der weitergehenden Lenkungswirkung der bereits ab dem ersten Semester einsetzenden allgemeinen Studiengebühr ist die Einschätzung des Gesetzgebers, die bisherigen Regelungen über die Langzeitstudiengebühren stellten kein gleich effektives Mittel dar, nicht zu beanstanden. Entsprechendes gilt für einen Verzicht auf die Verzinslichkeit des Studiengebührendarlehens oder die Absenkung der Kappungsgrenze nach § 9 Abs. 4 LHGebG. Beides wäre mit höheren Einnahmeausfällen verbunden und würde darüber hinaus die mit der Verzinslichkeit bzw. der höheren Kappungsgrenze verbundene spezifische Anreizfunktion mindern (vgl. Ebcinoglu, Hessischer Landtag, 54. Sitzung des Ausschusses für Wissenschaft und Kunst, 04.09.2006, Stenografischer Bericht - Öffentliche Anhörung - S. 81 f., zum Entwurf eines Hessischen Studiengebührengesetzes).
82 
Die Nachteile, die den von der Entrichtung der allgemeinen Studiengebühr betroffenen Studierenden entstehen, stehen auch nicht außer Verhältnis zu dem angestrebten Zweck.
83 
Die Studiengebühr ist im Verhältnis zu den mit der Gebührenregelung verfolgten Zwecken nicht unangemessen hoch. Wie dargelegt, werden mit ihr die mit der Rechtsstellung als Studierendem verbundenen lehrbezogenen Vorteile (teilweise) abgegolten. Unstreitig liegt die erhobene Gebühr von 500,- EUR pro Semester weit unter den realen Kosten, die selbst das kostengünstigste Studium an einer Hochschule verursacht (BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a. a. O.; BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, BVerwGE 115, 32, 45). Gemessen an den für die Vorhaltung des Lehrangebots erbrachten staatlichen Aufwendungen liegt die erhobene Gebühr offensichtlich innerhalb der dem Gesetzgeber durch das Verhältnismäßigkeitsprinzip in der Ausprägung des Äquivalenzprinzips gesetzten Grenzen. Insoweit kommt es in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, in welchem Umfang der immatrikulierte, einen Studienplatz belegende Studierende Lehrleistungen tatsächlich in Anspruch nimmt.
84 
Auch für einkommensschwache Studierende ist die Erhebung der allgemeinen Studiengebühr nicht mit unzumutbaren finanziellen Belastungen verbunden. Zunächst ist durch den in § 7 Abs. 1 LHGebG eingeräumten Darlehensanspruch sichergestellt, dass grundsätzlich kein Studierwilliger wegen unzureichender finanzieller Mittel von de Aufnahme eines Studiums abgehalten wird oder ein begonnenes Studium beenden muss. Aber auch die mit der Inanspruchnahme des Studiengebührendarlehens verbundene finanziellen Belastung wird durch wirksame gesetzliche Sicherungen (Kappungsgrenze, einkommensabhängige Rückzahlung, Stundung, Niederschlagung oder Erlass in Härtefällen) begrenzt und steht nicht außer Verhältnis zu dem gewährten Vorteil der Möglichkeit einer Hochschulausbildung.
85 
Im Übrigen hat der Landesgesetzgeber besonderen Lebenslagen eines Studierenden durch Befreiungstatbestände (vgl. § 6 Abs. 1 und 2 LHGebG) Rechnung getragen und über § 6 Abs. 3 Satz 1 LHGebG i. V. m. § 21 LGebG sowie § 22 LGebG eine allgemeine Härtefallregelung geschaffen, nach der die Studiengebühr im Einzelfall nach Ermessen gestundet oder erlassen werden kann.
86 
Schließlich ist die Gebührenregelung nicht deshalb unzumutbar, weil damit eine unzulässige Rückwirkung verbunden wäre.
87 
Eine Rechtsnorm entfaltet (echte) Rückwirkung, wenn der Beginn ihres zeitlichen Anwendungsbereichs auf einen Zeitpunkt festgelegt ist, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Norm gültig geworden ist. Der zeitliche Anwendungsbereich einer Norm bestimmt, in welchem Zeitpunkt die Rechtsfolgen einer gesetzlichen Regelung eintreten sollen (vgl. BVerfGE 97, 67, 78). Demgegenüber betrifft die tatbestandliche Rückanknüpfung (unechte Rückwirkung) nicht den zeitlichen, sondern den sachlichen Anwendungsbereich einer Norm. Die Rechtsfolgen eines Gesetzes treten erst nach Verkündung der Norm ein, deren Tatbestand erfasst aber Sachverhalte, die bereits vor Verkündung ins Werk gesetzt worden sind (BVerfGE 92, 277, 344; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000, a. a. O.).
88 
An diesem Maßstab gemessen bewirkt das am 28.12.2005 in Kraft getretene Gesetz keine Rechtsfolgen für einen Zeitraum vor seiner Verkündung („echte Rückwirkung“). Nach Art. 7 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze werden die Studiengebühren nach § 3 i. V. m. § 5 LHGebG in der nach Inkrafttreten des Gesetzes geltenden Fassung erstmals für das Sommersemester 2007 erhoben. Damit wird die Gebührenpflicht erst für einen nach der Verkündung des Gesetzes liegenden Zeitraum angeordnet. Die Gebührenpflicht gilt indes auch für Studierende, die bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits an einer Hochschule des Landes immatrikuliert sind. Auf diese Weise will der Gesetzgeber gewährleisten, dass das Gesetz nicht nur Anwendung findet auf die Studierenden, die ihr Studium nach Inkrafttreten der Neuregelung beginnen, sondern auch auf diejenigen Studierenden, die ihr Studium vorher aufgenommen, aber noch nicht beendet haben.
89 
Die hierdurch bewirkte tatbestandliche Rückanknüpfung bzw. unechte Rückwirkung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dabei ist davon auszugehen, dass eine tatbestandliche Rückanknüpfung oder unechte Rückwirkung in der Regel zulässig ist, es sei denn, der Betroffene durfte auf den Fortbestand der bisherigen Regelung vertrauen und dieses Vertrauen ist schutzwürdiger als die mit dem Gesetz verfolgten Anliegen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a. a. O.; BVerfGE 68, 287, 307). Um die Grenzen der Zumutbarkeit zu wahren, muss der Gesetzgeber ggf. geeignete Übergangsregelungen vorsehen, wobei ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a.a.O.). Diesem Maßstab wird das angegriffene Gesetz gerecht.
90 
Das Interesse des Gesetzgebers, gerade auch die hohe Zahl bereits immatrikulierter Studierender alsbald zu erfassen, wiegt schwerer als das Vertrauen von Studierender darauf, ihr bereits begonnenes Studium ohne Gebührenbelastung abschließen zu dürfen. Insoweit hatte der Gesetzgeber ein berechtigtes Interesse daran, sowohl die Einnahmen erhöhende wie auch die verhaltenslenkende Wirkung des Gesetzes möglichst bald zur Geltung zu bringen.
91 
Andererseits konnte kein Studierender darauf vertrauen, ein gebührenfrei begonnenes Studium ohne eine Gebührenbelastung beenden zu können. Jedenfalls seit der Diskussion um die Einführung allgemeiner Studiengebühren, die zur bundesrechtlichen Einführung des Grundsatzes der Gebührenfreiheit des Erststudiums durch Art. 1 Nr. 3 6. HRGÄndG und in der Folge zu dessen Nichtigerklärung geführt hatte (BVerfGE 112, 226), mussten Studierende mit der Möglichkeit rechnen, dass auch das Erststudium in Zukunft nicht kostenfrei bleiben wird. Etwas anderes ergibt sich auch nicht insoweit, als Studierende aufgrund von § 3 Abs. 2 LHGebG a.F. ein Bildungsguthaben gewährt wurde, das diese nach § 3 Abs. 2 LHGebG a.F. zur Erfüllung der Gebührenpflicht einzusetzen hatten. Denn der Sache nach diente das Bildungsguthaben nur der (rechnerischen) Feststellung der tatbestandlichen Voraussetzungen der Gebührenpflicht nach § 4 LHGebG a.F. (vgl. BVerwGE 115, 32, 47). Keinesfalls konnte damit die berechtigte Erwartung „Altstudierender“ begründet werden, ihr begonnenes Studium auf der Basis des ihnen nach der alten Rechtslage gewährten Bildungsguthabens auch nach Änderung der Gesetzeslage gebührenfrei zu Ende studieren zu können.
92 
Schließlich hat der Gesetzgeber die bei Inkrafttreten des Gesetzes Immatrikulierten nicht unmittelbar und ohne Übergangsregelung mit der Gebührenpflicht konfrontiert. Vielmehr hat er mit der in Art. 7 Abs. 2 Satz 1 des Landeshochschulgebührenänderungsgesetzes getroffenen Übergangsregelung eine verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Interessenausgleich geschaffen. Danach hatten diese Studierenden von der Verkündung des Gesetzes im Dezember 2005 bis zum Beginn der Gebührenpflicht zum Sommersemester 2007 ca. 1 ¼ Jahre Zeit, um sich auf die Gebührenpflicht einzustellen. Anhaltspunkte dafür, dass dies nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen sein sollte, sind bereits aufgrund des in § 7 Abs. 1 LHGebG eingeräumten Darlehensanspruchs nicht erkennbar.
93 
b) Soweit das Gesetz einkommensschwache Studierende zur Finanzierung der Studiengebühr auf die Möglichkeit verweist, ein Darlehen nach § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 2 LHGebG aufzunehmen, verstößt dies auch nicht gegen Art. 2 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als allgemeine Handlungsfreiheit. § 7 Abs. 1 Satz 1 LHGebG räumt dem Studierenden zur Finanzierung der Studiengebühren nach § 3 i. V. m. § 5 Abs. 1 Satz 1 LHGebG einenAnspruch gegen die L-Bank auf Gewährung eines privatrechtlichen Darlehens ein. Ein den Schutzbereich des Grundrechts unter dem Gesichtspunkt der Vertragsfreiheit beeinträchtigender rechtlicher Zwang zur Aufnahme des Darlehens wird durch die gesetzlichen Bestimmungen nicht begründet (zum Kontrahierungszwang als Eingriff in den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG vgl. Hillgruber, in: Umbach/Clemens, a.a.O., Art. 2 Abs. 1 Rn. 96). Dass im Falle unzureichender Finanzmittel aus der Sicht des Betroffenen der Druck entsteht oder erhöht wird, das Darlehen nach § 7 Abs. 1 LHGebG in Anspruch zu nehmen, ist lediglich mittelbare faktische Folge der Auferlegung der Gebührenpflicht. Für die darin liegende Beeinträchtigung der Belange des Studierenden ist Art. 12 Abs. 1 GG lex specialis.
94 
c) Die Erhebung der Studiengebühr ist auch mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.
95 
Die Erhebung einer einheitlichen Studiengebühr von 500,- EUR stellt keine Verletzung der verhältnismäßigen Gleichheit unter den Studierenden dar (zum Maßstab vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a.a.O.; BVerfGE 50, 217, 227; BVerwGE 115, 32, 46). Der Gesetzgeber war nicht verpflichtet, die Gebühr nach den unterschiedlichen Kosten der Studiengänge oder den bereits absolvierten Semestern zu differenzieren. Die Gebühr liegt selbst in einem besonders kostengünstigen Studiengang weit unter den ausbildungsbedingten Kosten der Hochschule. Mithin schöpft sie den Vorteil, den die Studierenden erhalten, in angemessenem Umfang ab. Der Gesetzgeber war nicht verpflichtet, für die kostenintensiveren Studiengänge Gebühren zu erheben, die über die bei allen Studiengängen ohne weitere sachlich gerechtfertigte Höhe hinausgehen. Hierfür spricht insbesondere auch die vom Gesetzgeber angestellte Erwägung, die Festsetzung differenzierter Gebührensätze wäre angesichts der Vielzahl der Studiengänge mit einem erheblichen zeitlichen und administrativen Ermittlungsaufwand verbunden gewesen (vgl. LTDrucks 13/4858, S. 21). Das Hochschulsystem in Baden-Württemberg befindet sich in einer Umstellungsphase von den traditionellen Diplom- und Magisterstudiengängen auf ein gestuftes Studiensystem. Damit läuft in den nächsten Jahren eine Vielzahl von Studiengängen aus bzw. wird durch Bachelor- und Masterstudiengänge ersetzt (vgl. LTDrucks 13/4858, S. 21). Auch vor diesem Hintergrund hätte der Ermittlungsaufwand in keinem vernünftigen Verhältnis zum Gebührenaufkommen gestanden. Dass sich die Bemessung der Gebühr deshalb primär am verhaltenslenkenden Zweck der Gebührenerhebung orientiert, begegnet vor dem Hintergrund des Art. 3 Abs. 1 GG keinen rechtlichen Bedenken, weil dieser Zweck alle Studierenden gleichermaßen trifft (vgl. BVerwGE 115, 32, 47; BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a. a. O.).
96 
Die Regelungen des Landeshochschulgebührengesetzes führen auch nicht zu einer mit dem Gleichheitssatz unvereinbaren unverhältnismäßigen Belastung der Darlehensnehmer gegenüber den sogenannten Sofortzahlern. Zwar trifft es zu, dass die Verzinsung des Darlehens im Ergebnis mit einer nicht unerheblichen finanziellen Mehrbelastung derjenigen Studierenden verbunden ist, die aufgrund ihrer persönlichen und familiären finanziellen Verhältnisse die erhobene Gebühr nicht sofort bezahlen können (vgl. hierzu Pieroth/Hartmann, NWVBl. 2007, 81, 84). Die Ungleichbehandlung von Darlehensnehmern und sog. Sofortzahlern in Bezug auf die Kosten des Hochschulzugangs ist indes sachlich gerechtfertigt und nicht unangemessen. Zwischen den beiden Personengruppen bestehen Unterschiede von solcher Art und von solchem Gewicht, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können (zu diesem Maßstab bei der Anwendung des Gleichheitssatzes vgl. BVerfGE 99, 367, 388; 107, 188, 193).
97 
Die Zinsbelastung des Darlehensnehmers findet ihre sachliche Rechtfertigung in dem Vorteil, erst zu einem späteren Zeitpunkt mit den Verbindlichkeiten aus dem Darlehen belastet zu werden. Der Darlehenszins stellt mithin die Kompensation dafür dar, dass der Darlehensnehmer – im Unterschied zum „Sofortzahler“ - während seines Studiums durch die Gebührenpflicht nicht belastet wird. Diesem Aspekt kommt umso größere Bedeutung zu, als die Verpflichtung zur Rückzahlung von Darlehensschuld und Zinsen grundsätzlich erst ab einem Zeitpunkt nach Abschluss des Studiums einsetzt, zu dem der Darlehensnehmer aufgrund des Hochschulabschlusses regelmäßig eine höhere finanzielle Leistungsfähigkeit erreicht hat. Angesichts der aufgezeigten wirtschaftlichen Besserstellung erscheint die verzinsliche Ausgestaltung des Studiengebührendarlehens grundsätzlich sachlich gerechtfertigt.
98 
Die Vorschriften des Landeshochschulgebührengesetzes bewirken auch im Übrigen keine unangemessene Benachteiligung der Darlehensnehmer gegenüber den Sofortzahlern, weil der Großteil der bedürftigen Darlehensnehmer nicht oder nur eingeschränkt von der Zinsbelastung getroffen wird. Wie oben aufgezeigt wurde, bewirkt die Kappungsgrenze des § 9 Abs. 4 LHGebG eine wirksame Begrenzung der Gesamtbelastung bedürftiger Studierender, sodass beispielsweise bereits der durchschnittliche BAföG-Empfänger das Studiengebühren-Darlehen für ein 10-semestriges Studium zinslos erhält. Angesichts dieser Subventionierung der Inanspruchnahme des Darlehens bei einem Großteil der einkommensschwachen Darlehensnehmer stellt sich die unterschiedliche Behandlung gegenüber den Sofortzahlern auch im Ergebnis nicht als unangemessen dar.“
II.
99 
Entgegen der Auffassung des Klägers verstößt das Landeshochschulgebührengesetz auch nicht dadurch gegen höherrangiges Recht, dass es ab dem Sommersemester 2007 alle Studierenden unabhängig davon zu einer Studiengebühr heranzieht, ob sie zuvor einen Wehr- oder Ersatzdienst abgeleistet haben oder nicht. Den Gesetzgeber trifft keine Rechtspflicht, die Studierenden, die vor dem Studium ihren Wehr- und Ersatzdienst abgeleistet haben, besonders zu begünstigen und die jeweils neunmonatige Dauer des Grundwehrdienstes (vgl. § 5 Abs. 1 a WPflG) oder des - im Fall der Kriegsdienstverweigerung an seine Stelle tretenden - Zivildienstes (§ 24 Abs. 2 ZDG) bei der Bestimmung der allgemeinen Studiengebührenpflicht ab dem Sommersemester 2007 besonders zu berücksichtigen. Eine solche Verpflichtung ergibt sich weder aus Art. 12 a GG noch aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
100 
Das Grundgesetz regelt in Art. 12 a Abs. 1 GG der Tradition folgend die Wehrpflicht als eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht, die grundsätzlich alle männlichen Bürger ab dem vollendeten 18. Lebensjahr trifft. Diese Pflicht findet ihre Rechtfertigung darin, dass der Staat seiner in der Verfassung übernommenen Verpflichtung, die verfassungsmäßige Ordnung, insbesondere die Grundrechte seiner Bürger zu schützen, nur mit Hilfe dieser Bürger und ihres Eintretens für den Bestand der Bundesrepublik Deutschland nachkommen kann. Dem Schutzanspruch des Einzelnen korrespondiert deshalb die Verpflichtung, sich auch seinerseits für die Belange der im Staat organisierten Gemeinschaft einzusetzen und seinen Beitrag für die Verteidigung dieser Ordnung zu leisten (BVerfGE 48, 127, 161; 69,1, 22). Die Pflichten aus Art. 12 a GG nehmen verfassungsunmittelbare Einschränkungen der Berufsfreiheit vor. Einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Ausgleich oder Berücksichtigung zeitlicher oder finanzieller Nachteile, die im Bereich der persönlichen Lebensführung, insbesondere in der beruflichen Entwicklung, infolge der Erfüllung der Wehrpflicht mehr oder weniger zwangläufig eintreten, vermittelt Art. 12 a GG hingegen nicht. Das Grundgesetz erachtet es als grundsätzlich zumutbar, dass der Wehrpflichtige seinen Bürgerdienst erfüllt, und stellt die damit notwendigerweise verbundenen Nachteile gegenüber dem staatlichen Wehrinteresse zurück (BVerfG, Beschl. v. 17.05.2004 - 2 BvR 821/04 -, NJW 2004, 2297). Soweit gleichwohl verschiedene gesetzliche Bestimmungen, z.B. des Unterhaltssicherungsgesetzes, Zivildienstgesetzes, Arbeitsplatzschutzgesetzes, Beamtenversorgungsgesetzes, Sonderzuwendungsgesetzes, der Laufbahnverordnung usw. einen Ausgleich der finanziellen Nachteile für den geleisteten Wehr- oder Ersatzdienst vorsehen, stellen diese keine durch Art. 12 a GG oder durch Art. 12 GG von Verfassungs wegen gebotenen Regelungen dar, sondern (verfassungsrechtlich nicht zwingende) über das durch diese Bestimmungen Geforderte hinausgehende „Vergünstigungen“ des einfachen Bundes- oder Landesgesetzgebers.
101 
Auch aus Art. 3 Abs. 1 GG ergibt sich kein generelles Verfassungsgebot, den Wehr- oder Zivildienstleistenden vor allen dienstbedingten Nachteilen in seiner persönlichen Lebensführung zu bewahren oder diese auszugleichen.
102 
Art. 3 Abs. 1 GG gebietet nicht, unter allen Umständen Ungleiches ungleich zu behandeln. Der allgemeine Gleichheitssatz ist nicht schon dann verletzt, wenn der Gesetzgeber Differenzierungen, die er vornehmen darf, nicht vornimmt. Es bleibt grundsätzlich ihm überlassen, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinn als gleich ansehen will. Allerdings muss er die Auswahl sachgerecht treffen. Der normative Gehalt der Gleichheitsbindung erfährt auch insoweit seine Präzisierung jeweils im Hinblick auf die Eigenart des zu regelnden Sachbereichs. Art. 3 Abs. 1 GG ist danach dann verletzt, wenn für die gleiche Behandlung verschiedener Sachverhalte - bezogen auf den in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart - ein vernünftiger, einleuchtender Grund fehlt (BVerfG, Beschl. v. 23.03.1994, BVerfGE 90, 226, 229 m.w.N.).
103 
Studierende, die - wie der Kläger - vor Aufnahme ihres Studiums ihren Wehr- oder Ersatzdienst abgeleistet haben, unterscheiden sich gegenüber nicht zum Dienst herangezogen Studierenden dadurch, dass sie im Vergleich zu diesen erst ein Jahr später mit dem Studium beginnen konnten. Unter diesem Gesichtspunkt bewirkt die für beide Gruppen ab dem Sommersemester 2007 eintretende Studiengebührenpflicht eine Gleichbehandlung zweier sich unterscheidender Gruppen (zur Maßgeblichkeit der unmittelbaren Rechtswirkung eines Gesetzes: BVerfG, Urt. v. 10.01.1995, BVerfGE 92, 26).
104 
Diese Gleichbehandlung ist jedoch nicht zu beanstanden, da sich für sie ein sachlicher Grund finden lässt. Schon das vom Gesetzgeber geltend gemachte berechtigte Interesse daran, die mit dem Landeshochschulgebührengesetz verfolgten Zwecke der Einnahmeerzielung, der Verbesserung der Studienbedingungen und der Verhaltenslenkung (vgl. hierzu oben I. 3 . a ) cc) ) möglichst bald und umfassend zur Geltung zu bringen, ist geeignet, die Gleichbehandlung von Studierenden, die Wehr- oder Ersatzdienst geleistet haben, und Studierenden, die keiner Dienstpflicht unterlagen, zu rechtfertigen. Zwar konnten die Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht die Zahl bzw. den prozentualen Anteil der gebührenpflichtigen Studierenden beziffern, die - wie der Kläger - Wehrdienst oder Ersatzdienst geleistet haben. Die Kammer geht jedoch ebenso wie das Verwaltungsgericht Freiburg (Urt. v. 20.06.2006 - 1 K 2274/06 -, a.a.O.) davon aus, dass diese Gruppe jedenfalls so groß ist, dass ihre Begünstigung zu erheblichen Einnahmeausfällen geführt hätte. Hierfür spricht auch, dass in einer Vielzahl der anhängigen Klageverfahren ausschließlich auf das Fehlen einer Übergangs- bzw. Befreiungsregelung für Wehr- und Zivildienstleistende abgehoben wird. Als sachlicher Grund zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang ferner die bereits angesprochene Besonderheit, dass die Gruppe der Wehrpflichtigen in einem verfassungsrechtlichen Pflichtenverhältnis steht und sie treffende Nachteile daher vor der Verfassung nicht das gleiche Gewicht haben wie vergleichbare Belastungen außerhalb dieses Pflichtenverhältnisses (BVerfG, Beschl. v. 17.05.2004 a.a.O.). Bei dieser Sach- und Rechtslage kann dahinstehen, ob andere Gründe, mit denen ein Nachteilsausgleich für Wehr- oder Zivildienstleistende abgelehnt wird (vgl. LT-Drucks. 13/5034, S. 2f.) tatsächlich geeignet wären, die gerügte Gleichbehandlung zu rechtfertigen.
105 
Vor diesem Hintergrund kann auch von einer unverhältnismäßigen Belastung bzw. einer Unzumutbarkeit der die Gruppe der Wehr- und Ersatzdienstleistenden treffenden Nachteile nicht ausgegangen werden. Denn einerseits wird der Studierende, der in der Vergangenheit seinen Wehr- oder Zivildienst geleistet hat, über die ab dem Sommersemester 2007 auch für ihn geltende Studiengebührenpflicht in Bezug auf die Wahrnehmung seines Grundrechts auf freie Wahl der Ausbildungsstätte nach Art. 12 Abs. 1 GG gegenüber seinen nichtdienstpflichtigen Kommilitonen nicht wesentlich schlechter gestellt. Vielmehr beschränkt sich der durch den späteren Studienbeginn eintretende Nachteil darauf, dass er - bei sonst gleicher Lebensplanung - ohne den Wehr- oder Ersatzdienst zwei Semester hätte früher mit dem Studium beginnen können, ohne für diesen Zeitraum Studiengebühren in Höhe von insgesamt 1.000 Euro aufbringen zu müssen. Versteht man die Studiengebühren mit dem Gesetzgeber als eine angemessene Beteiligung des Studierenden an den Kosten der ihm über das Hochschulstudium zur Verfügung gestellten Ausbildung, so stellt sich der Nachteil letztlich als Verlust einer - in der Bereitstellung eines kostenlosen Studienplatzes liegenden - weitergehenden staatlichen Subventionierung einer Hochschulausbildung dar. Die Zugangsmöglichkeiten zu dem Studium als solchem haben sich für den Dienstpflichtigen durch den späteren Studienbeginn jedoch nicht verschlechtert, da die Studiengebühren über das Studiengebührendarlehen nach § 7 LHGebG von jedem Studierenden aufgebracht werden können und erst zu einem späteren Zeitpunkt einer dann typischerweise gegebenen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zurückgezahlt werden müssen. Dies wird von dem Kläger, der sich nicht darauf beruft, die Studiengebühren nicht in zumutbarer Weise aufbringen und sofort bezahlen zu können, auch nicht in Frage gestellt (vgl. VG Freiburg, Urt. v. 20.06.2007, a.a.O.).
106 
Der hier dargelegten Zumutbarkeit des wehrdienstbedingten Verlusts der Möglichkeit des Klägers, zwei Semester länger studiengebührenfrei studieren zu können, steht nicht der Umstand entgegen, dass - wie der Kläger darlegt - in den vergangen Jahren nur noch ein Bruchteil der dienstbereiten Wehrpflichtigen einberufen worden sei. Denn die - möglicherweise gegebene - gleichheitswidrige Einziehungspraxis hat mit der Erhebung von Studiengebühren nichts zu tun (zu dieser maßgeblichen Wirkungsbetrachtung: BVerfG, Beschl. v. 09.08.1978 - 2 BvR 831/76 -, BVerfGE 49, 148), und der Landesgesetzgeber ist nicht gehalten, Vollzugsdefizite auf Bundesebene zu berücksichtigen und etwa im Zusammenhang mit Belastungen in vollkommen anderen Lebensbereichen auszugleichen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.10.2005, BVerfGE 114, 371 sowie Jarass, NJW 1997, 2545).
107 
Ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass sich der Kläger auch auf eine Verletzung des § 34 HRG nicht mit Erfolg berufen kann. Nach dieser Vorschrift darf Bewerbern um einen Studienplatz durch die Erfüllung bestimmter gemeinnütziger Dienste kein Nachteil entstehen. Sie bezieht sich somit nur auf die eigentliche Zulassung zum Studium, nicht jedoch auf die Ausgestaltung der jeweiligen Studienbedingungen.
C.
108 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Dabei sieht die Kammer nach Ermessen davon ab, die Entscheidung hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).
109 
Die Zulassung der Berufung findet ihre Grundlage in § 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; die Klärung der Rechtsfrage, ob die Erhebung von allgemeinen Studiengebühren auch gegenüber Studierenden, die ihren Wehr- oder Ersatzdienst abgeleistet haben, gegen höherrangiges Recht verstößt, ist von grundsätzlicher Bedeutung.
110 
Beschluss
vom 11.07.2007:
        
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 500,-- EUR festgesetzt.
        
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG verwiesen.

(1) Die Mitwirkung an der Selbstverwaltung der Hochschule ist Recht und Pflicht aller Mitglieder. Art und Umfang der Mitwirkung der einzelnen Mitgliedergruppen und innerhalb der Mitgliedergruppen bestimmen sich nach der Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit der Mitglieder. Für die Vertretung in den nach Mitgliedergruppen zusammengesetzten Gremien bilden die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, die akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Studierenden und die sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter grundsätzlich je eine Gruppe; alle Mitgliedergruppen müssen vertreten sein und wirken nach Maßgabe des Satzes 2 grundsätzlich stimmberechtigt an Entscheidungen mit. Das Landesrecht regelt die mitgliedschaftsrechtliche Stellung der sonstigen an der Hochschule tätigen Personen. In nach Mitgliedergruppen zusammengesetzten Entscheidungsgremien verfügen die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer bei der Entscheidung in Angelegenheiten, die die Lehre mit Ausnahme der Bewertung der Lehre betreffen, mindestens über die Hälfte der Stimmen, in Angelegenheiten, die die Forschung, künstlerische Entwicklungsvorhaben oder die Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern unmittelbar betreffen, über die Mehrheit der Stimmen.

(2) Die Mitglieder eines Gremiums werden, soweit sie dem Gremium nicht kraft Amtes angehören, für eine bestimmte Amtszeit bestellt oder gewählt; sie sind an Weisungen nicht gebunden. Eine angemessene Vertretung von Frauen und Männern ist anzustreben.

(3) Die Hochschulmitglieder dürfen wegen ihrer Tätigkeit in der Selbstverwaltung nicht benachteiligt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid der Beklagten, durch den sie ab dem Sommersemester 2007 für die Dauer ihres Studiums an dieser Hochschule für jedes Semester zu einer Studiengebühr in Höhe von 500,-- EUR herangezogen wird.
Die 1970 geborene Klägerin erlangte im Jahr 1990 ihre Allgemeine Hochschulreife und studierte zunächst vom Wintersemester 1991/92 bis zum Ende des Sommersemesters 1992 an der Universität im Magisterstudiengang die Fächer Islamwissenschaft und Musikwissenschaft. In der Folgezeit erlernte sie den Beruf einer Grafikdesignerin. Im Juli 1993 wurde ihr erstes und im November 1995 ihr zweites Kind geboren. Seit dem Wintersemester 2005/2006 studiert sie an der beklagten Hochschule im Studiengang „Lehramt an Realschulen“ die Fächer Kunst, Englisch und Deutsch.
Am 15.12.2005 beschloss der Landtag von Baden-Württemberg das Gesetz zur Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze. Durch Art. 1 dieses Gesetzes wurde das Landeshochschulgebührengesetz dahin abgeändert, dass an den staatlichen Hochschulen und den Berufsakademien - beginnend mit dem Sommersemester 2007 (Art. 7 Abs. 2 ) - für das Lehrangebot in einem grundständigen Studiengang oder in einem konsekutiven Masterstudiengang - von bestimmten Ausnahmen und der Möglichkeit einer Befreiung in näher geregelten Situationen abgesehen - von den Studierenden für jedes Semester oder Studienhalbjahr eine Studiengebühr in Höhe von 500 Euro erhoben wird. Dabei steht das Gebührenaufkommen jeder Hochschule zweckgebunden für die Erfüllung ihrer Aufgaben in Studium und Lehre zur Verfügung. Zur Finanzierung der Gebühren können deutsche sowie eine Vielzahl anderer Studienbewerber oder Studierende für die Dauer der Regelstudienzeit ihres Studiums zuzüglich vier weiterer Semester ein Darlehen bei der L-Bank aufnehmen, wobei bereits absolvierte Studienzeiten an einer Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes oder an einer Berufsakademie bei der Berechnung der möglichen Bezugsdauer in Abzug zu bringen sind. In den Zinssatz für das Darlehen dürfen nur die Kosten für die Geldbeschaffung und die Verwaltungskosten eingerechnet werden; Zinseszinsen dürfen nicht erhoben werden. Die Rückzahlungsverpflichtung beginnt zwei Jahre nach Ablauf der Darlehensberechtigung des Studierenden und steht unter dem Stundungsvorbehalt für den Fall, dass das monatliche Einkommen des Darlehensnehmers das Mindesteinkommen für die Rückzahlung eines BAföG-Darlehens zuzüglich weiterer 100 Euro nicht übersteigt. Die ohne Prüfung der Bonität oder Verlangen nach Sicherheiten zu gewährenden Darlehen für Studiengebühren werden über einen von den Hochschulen finanzierten Studienfonds gesichert, der die Darlehensschuld etwa in den Fällen des Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers oder insoweit gegen Abtretung der Ansprüche begleicht, als eine bestehende Darlehensschuld für ein nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz gewährtes Darlehen gemeinsam mit der Schuld aus dem Studiengebührendarlehen den Betrag von 15.000 Euro überschreitet. Im letztgenannten Fall besteht ein Anspruch des Studierenden gegen den Studienfonds auf Erlass dieser überschießenden Darlehensschuld; im Übrigen kann der Studienfonds die an ihn abgetretene Schuld im Einzelfall ganz oder teilweise nach Maßgabe der Landeshaushaltsordnung stunden, niederschlagen oder erlassen.
Mit Gebührenbescheid vom 17.11.2006 verpflichtete die Beklagte die Klägerin, für die weitere Dauer ihres Studiums in einem grundständigen Studiengang oder in einem konsekutiven Masterstudiengang an der Beklagten, beginnend ab dem Sommersemester 2007, eine Studiengebühr in Höhe von 500,-- EUR je Semester zu zahlen (Ziffer 1), wobei die Studiengebühr zunächst mit der Rückmeldung für das Sommersemester 2007 und dann für die folgenden Semester jeweils mit der Rückmeldung für das nächste Semester fällig wird (Ziffer 2). Nach Ziffer 3 des Bescheides wird dieser gegenstandslos bei einer Exmatrikulation, wenn sie spätestens innerhalb eines Monats nach Beginn der Vorlesungszeit wirksam wird. Nach Ziffer 4 des Bescheids sind Zeiten der Beurlaubung von der Gebührenpflicht ausgenommen, sofern der Beurlaubungsantrag innerhalb der Rückmeldefrist bzw. auf jeden Fall vor Beginn der Vorlesungszeit gestellt wurde. Schließlich enthält der Bescheid einen Hinweis darauf, dass die Zahlungspflicht für Semester entfalle, für die der Studierende nach § 6 Abs. 1 des Landeshochschulgebührengesetzes von der Gebührenpflicht befreit sei.
Der Gebührenbescheid wurde der Klägerin mit einfachem Brief übersandt. Die Aufgabe des Schreibens zur Post ist in der Verwaltungsakte der Beklagten nicht vermerkt.
Am 20.12.2006 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben.
Zur Begründung lässt sie im Wesentlichen sinngemäß vortragen, die Erhebung von Studiengebühren sei rechtswidrig, weil die entsprechenden Regelungen des Landeshochschulgebührengesetzes gegen höherrangiges Recht verstießen.
So sei die Studiengebühr als Sonderabgabe zu qualifizieren, die aufgrund der insoweit fehlenden besonderen Anforderungen als steuergleiche Abgabe im Widerspruch zur Finanzverfassung des Grundgesetzes stehe. Denn es sei realistisch, dass die Gebühreneinnahmen zwar zur Erfüllung der Aufgaben in Studium und Lehre eingesetzt würden, dass allerdings die Hochschulen in Erwartung dieses Einsatzes die hier bislang eingesetzten allgemeinen Haushaltsmittel abziehen würden, so dass - bei einer wirtschaftlichen Betrachtung - über die Studiengebühren faktisch andere Aufgaben oder Bedürfnisse der Hochschule wie etwa die Umlage für den Studienfonds oder auch Heizkosten der Gebäude finanziert würden, zu denen die Gruppe der Studierenden in ihrer Gesamtheit keine spezifische Sachnähe aufweise und deren Erfüllung auch nicht in ihrem überwiegenden Interesse stehe.
Die Erhebung von Studiengebühren verstoße auch insoweit gegen den Grundsatz der Bundestreue, als der Bundesgesetzgeber nach § 15 Abs 3a BAföG eine sogenannte Studienabschlussförderung gewähre. Denn die finanzielle Belastung durch die landesrechtliche Erhebung von Studiengebühren laufe der Zielsetzung der bundesrechtlichen Regelung zuwider, zu verhindern, dass Studierende ihr Studium in der Abschlussphase aus finanziellen Gründen abbrechen. Hier sei zu berücksichtigen, dass die geförderten Studierenden aufgrund ihrer Studiendauer oft keine Möglichkeit mehr hätten, die Studiengebühren über das Darlehen nach dem Landeshochschulgesetz vorzufinanzieren.
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Vor allem aber verstoße die Erhebung der Studiengebühren gegen Art. 13 Abs. 2 lit. c) des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte. Hiernach hätten die Vertragsstaaten in Hinblick auf das Recht eines jeden auf Bildung anerkannt, dass der Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise, insbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich gemacht werden müsse. Dabei sei mit der Einschätzung des Bundesverfassungsgerichts in dem Urteil zum Studiengebührenverbot von einem rechtlichen Regelungsgehalt der Verpflichtung auszugehen, der dann aufgrund des eindeutigen Wortlauts zur Verpflichtung zur allmählichen Einführung der Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts der Wiedereinführung von Studiengebühren zwingend entgegen stehe. In jedem Fall aber sei eine Verpflichtung gegeben, den Zugang zu den Hochschulen so auszugestalten, dass trotz der Studiengebührenpflicht niemand aufgrund seiner fehlenden finanziellen Leistungsfähigkeit von einem Hochschulstudium abgehalten werde. Dabei ergebe sich die gleiche Verpflichtung auch aus Art. 12 Abs. 1 GG, der in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip und dem Grundrecht auf Gleichbehandlung allen Deutschen ein Recht auf gleiche Teilhabe an der Hochschulausbildung verbürge. Diesen Anforderungen werde das Landeshochschulgebührengesetz auch unter Berücksichtigung des flankierend eingeführten Modells einer darlehensgestützten Vorfinanzierung der Studiengebühren nicht gerecht. Denn zum einen sei die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Darlehens zeitlich begrenzt und zum anderen führe diese dazu, dass am Ende des Studiums nicht unerhebliche Schulden angehäuft seien. Ein solcher Schuldenberg aber könne auf Studierende insbesondere aus einkommensschwachen Elternhäusern abschreckend wirken, und zwar auch dann, wenn beachtet werde, dass der Landesgesetzgeber in § 9 Abs. 4 des Landeshochschulgebührengesetzes eine Kappung der Gebührenschuld für den Fall vorsehe, dass ein nach dem BAföG gewährtes Darlehen gemeinsam mit dem Studiengebührendarlehen und den angefallenen Zinsen den Gesamtbetrag von 15.000,-- EUR überschreite. Jedenfalls fehle es insoweit an einer hinreichend tragfähigen Prognose des Gesetzgebers zum Fehlen eines solchen Abschreckungseffektes.
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Sofern das Gesetz Ausnahmen bzw. die Möglichkeit der Befreiung von der Zahlungspflicht vorsehe, seien diese Tatbestände zu eng, um dem Auftrag des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte oder den Anforderungen des Grundrechts auf freie Wahl der Ausbildungsstätte Rechnung zu tragen. So komme etwa die Klägerin als bedürftige Studierende und Mutter zweier Kinder im Alter von 11 und 13 Jahren weder in den Genuss der Gebührenfreiheit noch könne sie sich, da sie aus der BAföG-Förderung herausfalle, auf die Kappungsgrenze des § 9 Abs. 4 des Landeshochschulgebührengesetzes berufen.
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Die Gebührenregelung greife auch in unverhältnismäßiger Weise in den abwehrrechtlichen Gehalt des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG ein. Denn die in der Gebührenpflicht als Regelung über den Zugang zum Studium liegende Eingriffsintensität sei auch über die Zwecke des Gesetzes nicht hinreichend gerechtfertigt. Zwar stehe das Ziel des Gesetzes, die Leistungsfähigkeit der Hochschulen bei effizientem Mitteleinsatz zu erhöhen, für sich genommen im legitimen Gemeinwohlinteresse, doch sei auch unter Berücksichtigung des dem Gesetzgeber eingeräumten Prognosespielraums nicht ersichtlich, wie dieses Ziel durch die Regelung überhaupt erreicht werden könne: Insbesondere verkenne die in diesem Zusammenhang gemachte Annahme des Gesetzgebers, der Studiengebühren zahlende Studierende sei mit einer finanziellen Nachfragemacht ausgestattet, die es ihm ermögliche, Einfluss auf die Qualität der Hochschulausbildung zu nehmen, dass den Studierenden in Baden-Württemberg die hierfür notwendige Freiheit bei der Studienortwahl aufgrund der überwiegend bestehenden Zulassungsbeschränkungen kaum eingeräumt sei.
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Weiter verstoße die Einführung der Studiengebühren auch insoweit gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes als auch Studierende belastet würden, die ihr Studium bereits begonnen hätten. Die hierin liegende unechte Rückwirkung berücksichtige nicht hinreichend die Lage der Studierenden, die ihr Studium im Vertrauen auf die Gebührenfreiheit konzipiert hätten und nunmehr kurz vor dem Abschluss desselben stünden.
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Schließlich sei der Umstand, dass die Verzinsung der Darlehensforderung zu einer faktischen Mehrbelastung derjenigen Studierenden führe, die aufgrund ihrer persönlichen und familiären Verhältnisse die erhobenen Gebühren nicht gleich bezahlen könnten, als eine Ungleichbehandlung zu bewerten, die nur insoweit den Zweck der Sicherung einer sozial ausgewogenen Finanzierungsgerechtigkeit im Hochschulwesen gerechtfertigt werden könne, als die Mehrbelastung der sozial bedürftigen Studierenden, die die Studiengebühren zunächst über ein Darlehen vorfinanzieren müssten, - wie in Australien - auf den Ausgleich des der Inflation entsprechenden wirtschaftlichen Vorteils der späteren Tilgung beschränkt sei.
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Die Klägerin beantragt,
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den Bescheid der Beklagten vom 17.11.2006 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung lässt sie im wesentlichen vortragen, die Studiengebühr stelle sich auch nicht teilweise als finanzverfassungsrechtlich unzulässige Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion dar, sondern werde als Gegenleistung dafür erhoben, dass der Studierende einen Studienplatz belege. Dabei koste dieser Studienplatz selbst im kostengünstigsten Studiengang weit mehr als die für seine Inanspruchnahme erhobene Studiengebühr. Eine weitergehende Belastung des Studierenden mit einer Finanzierungsaufgabe für Gemeinlasten sei nicht gegeben. Die gegenteilige Auffassung unterscheide nicht hinreichend zwischen dem Gebührentatbestand und der Frage der Verwendung des Gebührenaufkommens. Insofern sei die in Baden-Württemberg über die Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 1 LHGebG in besonderer Weise geregelte Zweckbestimmung des Gebührenaufkommens zur Erfüllung der Aufgaben der Hochschule in Forschung und Lehre weder kompetenzrechtlich noch sonst verfassungsrechtlich gefordert.
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Weiter laufe die Regelung der dem Recht der Ausbildungsförderung zugrunde liegenden Zielsetzung der Förderung von bedürftigen Studierenden nicht in einer Weise entgegen, dass in der Erhebung der Studiengebühren ein gegenüber dem Bund rücksichtsloses und missbräuchliches Vorgehen des Landes liegen würde. Insbesondere werde die Studiengebühr nicht über die vom Bund gewährte Ausbildungsförderung finanziert, da die BAföG-Leistungen die Aufwendungen für Studiengebühren nicht abdecken sollten und das Land mit dem Anspruch auf Darlehensgewährung ein eigenständiges System der Vorfinanzierung der Studiengebühren geschaffen habe. In den Ausnahmefällen, in denen die Studienabschlussförderung noch gewährt werde, obwohl ein Anspruch auf Darlehensfinanzierung der Studiengebühren nicht mehr bestehe, gebe es zudem nach § 6 Abs. 3 LHGebG die Möglichkeit der Stundung oder des Erlasses der Studiengebühren.
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Die Regelung zur Erhebung von Studiengebühren verstoße auch nicht gegen die in Art. 13 Abs. 2 c des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte enthaltene Verpflichtung, den Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise, insbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, für jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich zu machen. Denn diese Verpflichtung beinhalte kein absolutes Verbot der Wiedereinführung der Studiengebühren; vielmehr sei die Einführung der Studiengebühren dann zulässig, wenn durch eine entsprechende Ausgestaltung des Gebührensystems gewährleistet sei, dass jeder nach seinen Fähigkeiten unabhängig von seiner sozialen Herkunft und seinen finanziellen Möglichkeiten einen chancengleichen Zugang zur Hochschulbildung habe. Dieser Pflicht entspreche das Gebührenmodell des Landes. Denn mit der Ergänzung der Studiengebührenpflicht durch die Möglichkeit der Vorfinanzierung dieser Gebühren über das Darlehen werde jeder Studierwillige in die Lage versetzt, trotz Gebührenpflicht auch zu studieren. Dabei sei die erst später eintretende Rückzahlungspflicht sozial auch so ausgestaltet, dass - nach der insoweit durch den gesetzgeberischen Prognosespielraum abgedeckten Einschätzung des Landesgesetzgebers - auch niemand bei Studienbeginn durch die spätere Darlehens- und Zinsschuld von der Studienaufnahme abgeschreckt werden könne. Hier sei insbesondere auf die Kappung der Darlehensschuld nach § 9 Abs. 4 und 6 LHGebG und die Möglichkeit des Studienfonds zu verweisen, über eine Stundung, Niederschlagung oder den Erlass der Darlehensschuld auch in anderen Härtefällen zu reagieren. Nach den ersten Erfahrungen mit den Studiengebühren in Baden-Württemberg hätten bislang nur ca. 2,5 % der Studierenden die Möglichkeit der Finanzierung über ein Darlehen wahrgenommen und auch die Studierendenzahlen im Sommersemester 2007 würden keinen Hinweis auf einen Verdrängungseffekt in Bezug auf die soziale Herkunft von Studierenden ergeben. Allerdings sei sich der Gesetzgeber seiner Regelungsverantwortung bewusst und habe deshalb einen Monitoring-Beirat installiert, der die Auswirkungen des Studiengebührenmodells auf die soziale Zusammensetzung der Studierenden beobachte und den Gesetzgeber auf einen möglicherweise eintretenden Handlungsbedarf hinweise.
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Eine Verletzung des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG sei nicht gegeben. Dem dort verbürgten Recht auf derivative Teilhabe an dem staatlich weitgehend monopolisierten Ausbildungssystem werde Rechnung getragen, da über das Darlehensmodell gewährleistet sei, dass eine soziale Sonderung der Studierenden nach ihren Besitzverhältnissen nicht eintrete. Der in der Gebührenpflicht liegende Eingriff in den abwehrrechtlichen Gehalt des Grundrechts stelle keine Regelung zur Beschränkung des Zugangs zur Hochschule dar, sondern nur eine Ausgestaltung der Studienbedingungen. Als solche sei sie über die vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt, dass über die Studiengebühr zusätzliche Einnahmen für die Lehre und Verbesserung der Studienbedingungen erzielt und über die Förderung eines effizienten Studierverhaltens kürzere Studienzeiten erreicht werden sollten. Zudem sei der Gesetzgeber sachgerecht davon ausgegangen, dass allein die Tatsache, dass die Studierenden über die Studiengebühren „Drittmittel für die Lehre“ aufbrächten, den Stellenwert der Lehre und damit auch die Position der Studierenden an ihrer Hochschule stärke.
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Weiter begründe die Pflicht zur Verzinsung des Studiendarlehens keine im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG unverhältnismäßige Benachteiligung der Darlehensnehmer gegenüber den Sofortzahlern. Denn die hierin liegende Mehrbelastung sei dadurch gerechtfertigt, dass die Darlehensnehmer mit der Zahlungspflicht erst später belastet würden, wenn sie aufgrund der staatlichen Hochschulausbildung regelmäßig auch in einem höheren Maße leistungsfähig seien. Dabei sei die Mehrbelastung auch angemessen und führe auch gegenüber bedürftigen Studierenden nicht zu krassen Benachteiligungen. Denn über die Kappungsgrenze nach § 9 Abs. 4 LHGebG sei für die bedürftigen Studierenden, die regelmäßig auch in die Vollförderung nach dem BAföG fielen, ein Anwachsen der Darlehensschuld einschließlich der Zinsbelastung auf mehr als 5000,-- EUR ausgeschlossen.
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Schließlich verstoße die Einführung der Studiengebühren auch nicht gegen das Rückwirkungsverbot. Da es keinen Anspruch auf ein kostenfreies Studium gebe und zwischen dem Beschluss des Landtags über das Gesetz zur Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze am 15.12.2005 und dem Beginn der Studiengebührenpflicht zum Sommersemester 2007 1 ¼ Jahre gelegen hätten, innerhalb deren sich die Studierenden auf die Gebührenpflicht hätten einstellen können, sei ein überwiegendes schutzwürdiges Vertrauen, auch weiterhin gebührenfrei studieren zu können, nicht mehr gegeben.
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Dem Gericht lag die Verwaltungsakte der Beklagten (1 Heft) vor. Auf den Inhalt dieser Akte wird ergänzend ebenso verwiesen wie auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze in der Gerichtsakte und die Angaben der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

 
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Die Klage ist als Anfechtungsklage ohne Durchführung eines Vorverfahrens zulässig (§ 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO, § 11 LHGebG), aber nicht begründet. Der angefochtene Gebührenbescheid der Beklagten vom 17.11.2006 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat diesen Gebührenbescheid rechtsfehlerfrei entsprechend den Bestimmungen des Landeshochschulgebührengesetzes - LHGebG - i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des LHGebG und anderer Gesetze v. 19.12.2005 (GBl. S. 794, ber. 2006, S. 15) erlassen (dazu I.). Die maßgeblichen Bestimmungen dieses Gesetzes (§§ 3 ff. LHGebG) über die Studiengebühren stehen auch mit höherrangigem Recht in Einklang (dazu II.).
I.
27 
Gemäß § 3 Satz 1 LHGebG erheben die Staatlichen Hochschulen i.S.d. § 1 Abs. 2 LHG und die Berufsakademien für ihr Lehrangebot in einem grundständigen Studiengang oder in einem konsekutiven Masterstudiengang von den Studierenden Studiengebühren nach § 5 dieses Gesetzes. Die Studiengebühr beträgt für jedes Semester 500,-- EUR. Studienhalbjahre stehen Semestern gleich (§ 5 Abs. 1 Sätze 1 u. 2 LHGebG). Nach Art. 7 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze vom 19.12.2005 werden die Studiengebühren nach § 3 i.V.m. § 5 LHGebG erstmals für das Sommersemester 2007 erhoben.
28 
Nach diesen Bestimmungen ist die Klägerin, die bei der Beklagten im gebührenpflichtigen (§ 3 Abs. 1 S. 1 LHGebG) Studiengang Lehramt an Realschulen mit dem Hauptfach Kunst, dem Leitfach Englisch und dem affinen Fach Deutsch immatrikuliert ist, verpflichtet, ab dem Sommersemester 2007 eine Studiengebühr von 500,-- EUR je Semester zu zahlen. Diese Zahlungspflicht hat die Beklagte in Nr. 1 ihres angefochtenen Bescheides vom 17.11.2006 rechtsfehlerfrei konkretisiert und der Klägerin durch einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung eine Zahlungspflicht nicht nur für das Sommersemester 2007, sondern für alle folgenden Semester auferlegt, in denen sie in einem gebührenpflichtigen Studiengang Studierende bei der Beklagten ist. Allerdings stand bei Erlass des Gebührenbescheides nicht fest, wie lange die Klägerin als Studierende bei der Beklagten der Gebührenpflicht unterliegt. Den Fall einer Exmatrikulation nach Zugang des Gebührenbescheides regelt aber das Gesetz in § 5 Abs. 3 LHGebG. Danach wird bei einer Exmatrikulation binnen eines Monats nach Beginn der Vorlesungszeit der Gebührenbescheid gegenstandslos. Eine bereits bezahlte Gebühr ist zu erstatten. Auf diese gesetzliche Regelung weist der angefochtene Bescheid in seiner Nr. 3 ausdrücklich hin.
29 
Rechtliche Bedenken im Hinblick auf die Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes bestehen gegen die in Nr. 1 des Bescheides geregelte Zahlungsverpflichtung auch nicht deshalb, weil § 3 Satz 2 Nr. 1 - 3 LHGebG mehrere gesetzliche Ausnahmen von der Gebührenpflicht normiert und bei Erlass des Gebührenbescheides ebenfalls ungewiss war, ob und wann die Klägerin während ihres Studiums bei der Beklagten einen dieser Ausnahmetatbestände erfüllt; denn die Wirksamkeit der Zahlungsverpflichtung steht unter der auflösenden Bedingung, dass diese entfällt, sobald in der Person der Klägerin während des Studiums bei der Beklagten ein Fall der gesetzlichen Ausnahmen von der Gebührenpflicht eintritt. Das hat die Beklagte im angefochtenen Bescheid zwar nicht ausdrücklich so formuliert. Eine Beschränkung der Gebührenpflicht in diesem Sinne ergibt sich aber bereits unmittelbar aus der gesetzlichen Vorschrift in § 3 Satz 2 LHGebG (vgl. zu derartigen inhaltlichen Beschränkungen unmittelbar aus gesetzlichen Vorschriften, Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 9. Aufl., § 36 Rdnr. 20). In Nr. 4 des angefochtenen Bescheids wird auch ausdrücklich auf den für die Klägerin wohl allein in Betracht kommenden Ausnahmetatbestand des § 3 Satz 2 Nr. 1 LHGebG hingewiesen, wonach Studierende von der Gebührenpflicht während der Zeiten der Beurlaubung ausgenommen sind, sofern der Beurlaubungsantrag vor Beginn der Vorlesungszeit gestellt wurde.
30 
Schließlich steht auch die Bestimmung der Fälligkeit der Studiengebühr in Nr. 2 des Bescheides mit dem Gesetz in Einklang. Nach § 5 Abs. 2 LHGebG ist die Studiengebühr mit Erlass des Gebührenbescheides fällig, sofern dieser die Fälligkeit nicht abweichend bestimmt. Von dieser Möglichkeit hat die Beklagte Gebrauch gemacht und bestimmt, dass die Studiengebühr mit der Rückmeldung zum Sommersemester 2007 und die Studiengebühren für die folgenden Semester jeweils mit der Rückmeldung in das nächste Semester fällig werden. Die Fristen für die Rückmeldung in ein künftiges Semester werden von der Beklagten gegenüber den Studierenden bekannt gemacht.
II.
31 
Die Vorschriften des Landeshochschulgebührengesetzes, durch die für das Studium an staatlichen Hochschulen und an den Berufsakademien ab dem Sommersemester 2007 eine Gebührenpflicht eingeführt wurde, sind mit höherrangigem Recht vereinbar.
32 
1. Der Gesetzgeber des Landes Baden-Württemberg hat mit dem Erlass des oben genannten Landeshochschulgebührengesetzes von der ihm gemäß Art. 70 Abs. 1 GG zustehenden Kompetenz ohne Verletzung verfassungsrechtlicher Grundsätze für die Wahrnehmung von Gesetzgebungsbefugnissen Gebrauch gemacht.
33 
a) Nach Art. 70 Abs. 1 GG haben die Länder das Recht zur Gesetzgebung, soweit das Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht. Diese Vorschrift hat durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28.08.2006 (BGBl. I, 2034), mit dem die Föderalismusreform umgesetzt wurde, keine Änderung erfahren. Die Auferlegung von Gebühren für das Studium an Hochschulen des Landes Baden-Württemberg stellt eine Regelung im Bereich des Hochschulrechts dar. Auf seine Fachkompetenz für das Hochschulrecht konnte sich der Landesgesetzgeber bei der Einführung der Studiengebühr stützen. Denn die Kompetenz zur Regelung von Gebühren folgt aus der Gesetzgebungskompetenz für die jeweilige Sachmaterie (so bereits für die Einführung der Langzeitstudiengebühren, VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000 - 2 S 1860/99 -, DVBl. 2000, 1782 = VBlBW 2000, 432).
34 
Durch Rahmenvorschriften des Bundes (vgl. zur grundsätzlichen Fortgeltung der Bestimmungen des Hochschulrahmengesetzes trotz Aufhebung des Art. 75 GG, Art. 125b Abs. 1 GG) ist die Gesetzgebungskompetenz des Landes nicht beschränkt; denn das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 26.01.2005 (BVerfGE 112, 226 ff.) entschieden, dass Art. 1 Nr. 3, 6. HRGÄndG vom 08.08.2002, durch den der Bundesgesetzgeber im Hochschulrahmengesetz die Studiengebührenfreiheit für ein Studium bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss und für ein Studium in einem konsekutiven Studiengang normiert hat, mit den Kompetenzverteilungsnormen des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig ist.
35 
b) Bedenken gegen die Landeskompetenz zur Einführung der allgemeinen Studiengebühr gem. §§ 3, 5 LHGebG bestehen auch nicht im Hinblick auf die Finanzverfassung (Art. 105 ff. GG). Bei dieser Gebühr handelt es sich um eine herkömmliche nicht steuerliche Abgabe. Sie wird gem. § 3 Satz 1 LHGebG von den Staatlichen Hochschulen und den Berufsakademien für ihr Lehrangebot in einem grundständigen Studiengang oder in einem konsekutiven Masterstudiengang von den Studierenden erhoben. Mit dieser Gebühr wird ein besonderer Vorteil abgegolten, der dem Abgabepflichtigen durch die Inanspruchnahme einer öffentlichen Leistung oder jedenfalls durch die Möglichkeit dieser Inanspruchnahme zukommt und der es rechtfertigt, ihn zur Tragung der Kosten der öffentlichen Leistung heranzuziehen oder die durch die öffentliche Leistung gewährten Vorteile ganz oder teilweise abzuschöpfen. Die Gebühr gem. § 3 LHGebG knüpft mit anderen Worten an die individuelle Inanspruchnahme der Hochschule als einer staatlichen Infrastruktureinrichtung durch den Studierenden an und ist insoweit nicht, wie eine Steuer, voraussetzungslos geschuldet. Nach ihrer konkreten Ausgestaltung durch den Gesetzgeber stellt sie eine Vorzugslast in der Form einer Benutzungsgebühr dar; denn sie wird nur von Studierenden erhoben, die ihren Mitgliedschaft in der einzelnen Hochschule durch Immatrikulation begründet haben (§ 60 Abs. 1 Satz 1 LHG). Die Immatrikulation stellt gebührenrechtlich den Beginn der Benutzung der Staatlichen Einrichtung dar. Dies gilt unabhängig davon, ob der Studierende einzelne Lehrleistungen der Staatlichen Hochschule tatsächlich in Anspruch nimmt. Diese Einstufung als Benutzungsgebühr haben die Kammer und der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bereits im Zusammenhang mit der früheren Einführung der Langzeitstudiengebühr vorgenommen (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000 - 2 S 1860/99 -, a.a.O.). Sie wurde auch vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Revisionsurteil vom 25.07.2001 (BVerwGE 115, 32) nicht beanstandet. An dieser Einschätzung hält die Kammer auch für die allgemeine Studiengebühr fest.
36 
Nicht steuerliche Abgaben dieser Art unterliegen im Hinblick auf die Schutz- und Begrenzungsfunktion der Finanzverfassung grundsätzlich keinen Bedenken.
37 
Besonderheiten, die für eine andere Beurteilung sprechen könnten, sind nicht ersichtlich. Soweit die Klägerin unter Hinweis auf das Gutachten von Kronthaler (ders., Gestaltungsmöglichkeiten und Grenzen bei der Einführung von Studienbeiträgen - verfassungsrechtlicher Rahmen und einfach-rechtliche Spielräume -, Wissenschaftsrecht Band 39, 2006, S. 276, 295 ff.) rügt, bei der Studiengebühr handele es sich - zumindest teilweise - um eine verfassungsrechtlich unzulässige Sonderabgabe, folgt die Kammer dem nicht. Das erwähnte Gutachten bezieht sich auf das Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen - StBAG NRW -. Nach § 17 Abs. 3 Satz 3 StBAG NRW müssen die Hochschulen einen prozentualen Anteil ihres jährlichen Gesamtaufkommens an Studienbeiträgen zur Finanzierung des Ausfallsicherungsfonds abführen. Mit der Finanzierung des Ausfallfonds würden aber nach Auffassung dieses Gutachtens keine staatlich gewährten Vorteile abgeschöpft, weshalb es sich bezogen auf diesen Anteil des Studienbeitrags weder um eine Gebühr noch um einen Beitrag handele. Vielmehr liege insoweit eine verfassungsrechtlich unzulässige Sonderabgabe vor.
38 
Das baden-württembergische Landeshochschulgebührengesetz enthält bereits keine dementsprechende Regelung, nach der ein bestimmter Prozentsatz des Gebührenaufkommens von den Universitäten zur Finanzierung des Studienfonds (§ 9 LHGebG) abzuführen ist. Es bestimmt vielmehr in § 4 Abs. 1 S. 1 LHGebG, dass die Gebühren jeder Hochschule und Berufsakademie, die sie eingenommen hat, zweckgebunden für die Erfüllung ihrer Aufgaben in Studium und Lehre zur Verfügung stehen. Unabhängig von dieser unterschiedlichen baden-württembergischen Regelung ist der Einwand aber bereits in der Sache verfehlt, denn die rechtliche Einordnung einer Abgabe und daran anknüpfend die Beurteilung ihrer rechtlichen Zulässigkeit bestimmt sich - unabhängig von der Bezeichnung der Abgabe durch den Gesetzgeber - nach dem materiellen Gehalt des Abgabentatbestandes und nicht nach der Verwendung der eingenommenen Abgaben (so zutreffend Bosse, NVwZ 2007, 87; vgl. für die Rechtslage in NRW auch VG Minden, Urt. v. 26.03.2007 - 9 K 3614/06 -; vgl. hierzu auch BVerfG, Urt. v. 19.03.2003, BVerfGE 108, 1 ff zur Rückmeldegebühr). Nach dem Gebührentatbestand in § 3 Satz 1 LHGebG wird die Studiengebühr von den Studierenden jedoch ausschließlich für das Lehrangebot in einem gebührenpflichtigen Studiengang an einer Universität und nicht - auch nicht teilweise - zur Finanzierung des Studienfonds erhoben. Wofür das Abgabenaufkommen tatsächlich verwendet wird, ist für die rechtliche Einordnung dagegen unerheblich. Das gilt auch dann, wenn der Gesetzgeber - wie im vorliegenden Fall durch § 4 Abs. 1 Satz 1 LHGebG - entgegen dem Grundsatz der Gesamtdeckung (§ 8 LHO) eine Beschränkung auf bestimmte Zwecke vorsieht. Aus diesem Grund kommt es auch nicht darauf an, ob - wie der Vertreter der Klägerin vorträgt - die gesetzliche Zweckbindung des Studiengebührenaufkommens für die Aufgaben der Hochschulen und Berufsakademien in Studium und Lehre in der Praxis der Hochschulen wirtschaftlich dadurch umgangen werden kann, dass das Studiengebührenaufkommen zur Deckung der Finanzierungslöcher verwendet wird, die unmittelbar zuvor durch eine hochschulinterne Umschichtung von allgemein aus dem Staatshaushalt zugewiesenen Finanzmitteln aus diesem Bereich in andere studienfremde Bereiche entstanden sind.
39 
c) Das Land hat bei Erlass der Studiengebührenregelung auch nicht gegen die Pflicht zu bundes- und länderfreundlichem Verhalten verstoßen. Zwar unterliegt das Land bei Ausübung seiner Gesetzgebungskompetenz grundsätzlich auch der Pflicht zur Rücksichtnahme auf den Bund oder die anderen Bundesländer. Allerdings liegt ein Verstoß gegen diese Verpflichtung nicht schon dann vor, wenn es im Rahmen der ihm durch das Grundgesetz eingeräumten Kompetenz eine Regelung erlässt, die zu Regelungen des Bundes oder anderer Länder gegenläufig ist; vielmehr muss die Gegenläufigkeit so ausgeprägt sein, dass durch die Inanspruchnahme der eigenen Gesetzgebungskompetenz in missbräuchlicher Weise in verfassungsrechtlich verbürgte Rechtspositionen des Bundes oder der anderen Bundesländer eingegriffen wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 05.12.2001, BVerfGE 104, 238, 247).
40 
Für die Kammer ist kein Anhaltspunkt dafür gegeben, dass die Erhebung von Studiengebühren für ein Studium an einer staatlichen Hochschule oder Berufsakademie in Baden-Württemberg in verfassungsrechtlich verbürgte Rechtspositionen der Bundesländer eingreift, in denen ein Studium der Hochschule nach wie vor gebührenfrei möglich ist. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber in Baden-Württemberg mit der Erhebung der Studiengebühr die Zielsetzung verfolgt, Studierwillige oder Studierende zu einem Hochschulstudium außerhalb Baden-Württembergs zu veranlassen. Aber selbst wenn - wofür zur Zeit nichts spricht - die unterschiedliche Kostenstruktur für ein Hochschulstudium in verschiedenen Bundesländern dazu führen würde, dass die Nachfrage nach Studienplätzen in den Ländern mit gebührenfreiem Studium zu Lasten der Nachfrage nach einem Studium in Baden-Württemberg stiege, begründete dieser mittelbare Effekt der Gebührenerhebung kein missbräuchliches Verhalten des Landes Baden-Württemberg. Denn die Interessen der Länder, die sich gegen die Einführung der Studiengebühren entschieden haben, blieben auch in diesem Fall dadurch gewahrt, dass sie ihre Hochschulen - wie bislang auch - immer nur im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten bereitstellen müssen und nicht verpflichtet würden, entsprechend einer höheren Nachfrage auch neue Kapazitäten zu schaffen. Einen erheblichen Verdrängungseffekt in Bezug auf die soziale Herkunft der Studierenden hält die Kammer für unwahrscheinlich. Denn die Erhebung der Studiengebühren wird in sozialer Hinsicht in Baden-Württemberg in - wie noch darzustellen sein wird - ausreichendem Maße durch das Modell der darlehensgestützten Vorfinanzierung ergänzt, und die absolute Höhe der Studiengebühren ist im Vergleich zu den sonstigen wirtschaftlichen Faktoren einer Studienortwahl wie den allgemeinen Lebenshaltungskosten oder aber die Nähe zum Heimatwohnort nur von geringerem Gewicht (vgl. BVerfG, Urt. v. 26.01.2005, a.a.O.). Sofern es dennoch zu Wanderbewegungen von Studierenden kommen sollte, wäre dies vor dem Hintergrund des föderalen Systems der Bundesrepublik Deutschland und der den Bundesländern grundsätzlich gewährten Kompetenz zur Regelung der Hochschulangelegenheiten gerechtfertigt.
41 
Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Bundestreue ergibt sich auch nicht in Hinblick auf den Beschluss der Ministerpräsidenten vom 16.04.1970 über die Abschaffung von Studiengebühren oder den Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vom 20.10.1972. Denn der gemeinsame Beschluss der Ministerpräsidenten steht dem späteren Erlass abweichender Rechtsvorschriften nicht entgegen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000 - 2 S 1860/99 -, a.a.O.) und das System der gemeinsamen länderübergreifenden Studienplatzvergabe kommt durch die Einführung der allgemeinen Studiengebühr in Baden-Württemberg nicht in erheblicher Weise ins Wanken. Denn die Folge der unterschiedlichen Regelungen zur Studiengebührenpflicht könnte allein darin liegen, dass sich die Zuteilungswünsche verstärkt auf Studienorte ohne Studiengebühr konzentrieren und dass Studierende mit diesem Aspekt ihres Zuteilungswunsches nur noch eingeschränkt Berücksichtigung finden können. Die gleichmäßige Auslastung der Hochschulen bleibt jedoch gesichert, so dass verfassungsrechtliche Positionen der Länder hier nicht angerührt werden. Da die Studiengebührenpflicht über das Studiendarlehen keine soziale Zugangshürde für ein Studium darstellt und ihr im Zusammenhang mit der Studienortwahl - verglichen mit den unterschiedlichen Lebenshaltungskosten und den übrigen Überlegungen zur Studienortwahl - regelmäßig nur eine geringe eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zukommen dürfte, käme einer bei Nichtberücksichtigung seines Zuteilungswunsches an eine gebührenfreie Hochschule unter Umständen gegebene Betroffenheit eines Studierwilligen kein solches Gewicht zu, dass diese - unter dem Gesichtspunkt der Verteilung der Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen im Rahmen des ZVS-Systems - nicht als Folge des föderalen Systems der Hochschulausbildung in der Bundesrepublik Deutschland hinzunehmen wäre.
42 
Ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Bundestreue ist mit der Erhebung von Studiengebühren auch nicht deshalb verbunden, weil der Bund bedürftige Studierende über die Regelungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes - BAföG - fördert, um diesen ein Studium zu ermöglichen, das sie sonst nicht oder nur über eine erhebliche Erwerbstätigkeit neben dem Studium finanzieren können. Denn mit der Erhebung von Studiengebühren wird weder die Zweckbestimmung der Fördermittel des Bundes noch der eigentliche Förderzweck der Ausbildungsförderung konterkariert. So ist die Ausbildungsförderung des Bundes nach § 11 Abs. 1 BAföG pauschaliert zur Deckung des auf den Lebensunterhalt und die Ausbildung bezogenen Bedarfs eines Studierenden bestimmt, wobei die Kosten der Ausbildung allerdings nur die Aufwendungen für Lern- und Arbeitsmittel sowie für Studien- und Familienheimfahrten, nicht jedoch die Aufwendungen für Studien- und Einschreibegebühren umfassen. Dies ergibt sich aus der Regelung des § 23 Abs. 5 BAföG, nach der bei der Berechnung des zu berücksichtigenden Einkommens eines Auszubildenden zur Vermeidung einer unbilligen Härte ein weiterer Teil des Einkommens anrechnungsfrei gestellt werden kann, soweit er zur Deckung besonderer Kosten der Ausbildung erforderlich ist, die nicht durch den Bedarfssatz gedeckt sind, wobei die Gesetzesbegründung hierzu ausdrücklich die Ausgaben für Schulgelder oder Studiengebühren als „besondere Kosten der Ausbildung“ bezeichnet (BT-Drs. 13/4246 S. 22 zu Nr. 19; OVG Berlin, Urt. v. 18.01.2001, NVwZ-RR 2002, 118, 121). Darüber hinaus gewährt das Land nach § 7 Abs. 1, 4 und 5 LHGebG jedem Studierenden für die Dauer der Regelstudienzeit seines grundständigen Studiums sowie eines konsekutiven Masterstudiengangs zuzüglich vier weiterer Semester einen Darlehensanspruch, über den die Finanzierung der Studiengebühren auch bei fehlender Leistungsfähigkeit sicherstellt ist, so dass nicht nur eine zweckentfremdende Inanspruchnahme der Förderleistungen nach dem BAföG, sondern vor allem auch ausgeschlossen ist, dass die Erhebung von Studiengebühren bei geförderten Studierenden zu einer der Intention der BAföG-Förderung zuwiderlaufenden zusätzlichen Erwerbstätigkeit des Studierenden oder gar zu einem Abbruch des Studiums führt.
43 
Soweit - wie der Vertreter der Klägerin darlegt - in den Sonderfällen etwa der Studienabschlussförderung nach § 15 Abs. 3a BAföG die Situation eintreten kann, dass ein über das BAföG geförderter Studierender die Mittel für die Studiengebühren nicht mehr über das Darlehen nach § 7 LHGebG vorfinanzieren kann, würde der Zweck dieser BAföG-Förderung, einen bedürftigen Studierenden in der Endphase seines Studiums nicht mit der Notwendigkeit einer den Abschluss hindernden Erwerbstätigkeit zu belasten, über die Erhebung einer Studiengebühr in Höhe von 500 EUR pro Semester ebenfalls nicht in missbräuchlicher Weise konterkariert. Denn zum einen ist die Studiengebühr nicht so hoch, dass sie nicht in zumutbarer Weise auch noch während der Studienabschlussphase durch eigene Initiative des Studierenden aufgebracht werden könnte; darüber hinaus kann der Studierende nach § 6 Abs. 3 und 4 LHGebG einen Antrag Stundung oder Erlass der Gebührenforderung nach §§ 21 und 22 LGebG stellen, wobei im Rahmen der dann zu treffenden Ermessensentscheidung eine Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Mittelaufbringung in der Studienabschlussphase ebenso berücksichtigt werden kann und muss, wie die Zielsetzung der dem Betroffenen gewährten Studienabschlussförderung nach dem BAföG. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Bund im Zusammenhang mit der Errichtung eines Ausbildungsförderungssystems seinerseits nicht in der Erwartung geschützt ist, dass die Länder die Hochschulen stets unentgeltlich zur Verfügung stellen.
44 
Aus dem letztgenannten Grund ist es auch nicht missbräuchlich, wenn der Landesgesetzgeber davon ausgeht, dass eine im Zeitpunkt der Studienaufnahme abschreckende Wirkung einer bei Beendigung des Studiums drohenden Darlehenslast aus dem Staatsdarlehen nach § 17 Abs. 2 BAföG und dem Studiengebührendarlehen dann nicht gegeben ist, wenn diese den Betrag von insgesamt 15.000,-- EUR nicht überschreitet, während sich der Bundesgesetzgeber im Rahmen der Begrenzung der Rückzahlungsverpflichtung für das Darlehen nach § 17 Abs. 2 BAföG dafür entschieden hat, die maximale Darlehenslast mit 10.000,-- EUR zu beziffern. Vielmehr ist dies lediglich Ausfluss des dem Land im Rahmen seiner Kompetenz eingeräumten Einschätzungsspielraums.
45 
2. Der Erhebung einer Studiengebühr für das Lehrangebot in einem grundständigen Studiengang oder in einem konsekutiven Masterstudiengang an einer staatlichen Hochschule und Berufsakademie des Landes verstößt nicht gegen Art. 13 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 c) des Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (IPwskR) vom 19.12.1966 (im folgenden: „Sozialpakt“), wonach die Signatarstaaten in Anerkennung des „Rechts eines jeden auf Bildung“ dazu verpflichtet sind, „den Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise, insbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich zu machen“.
46 
Zwar enthält diese Regelung einen auch für den Landesgesetzgeber verbindlichen Normbefehl (a), doch ist dieser durch die Erhebung der Studiengebühr in dem Landeshochschulgebührengesetz nicht verletzt (b).
47 
a) Der Sozialpakt wurde nach dessen Unterzeichnung durch die Bundesrepublik am 9.10.1968 (BGBl.1973 II, S. 1569), der Zustimmung aller Bundesländer zum Paktbeitritt (BT-Drs 7/1093 v. 17.10.1973, S.4), der Verabschiedung des Zustimmungsgesetzes vom 23.11.1973 (BGBl. 1973 II S.1569) und der vorbehaltslosen Ratifikation am 17.12.1973 (BGBl. 1973 II, S.1569) innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zum 03.01.1976 (BGBl. 1976 II, S.428) im Range eines Bundesgesetzes in nationales Recht umgesetzt. Da der Pakt in seinem Art.28 ausdrücklich auch seine einschränkungslose Geltung für alle Teile eines Bundesstaates regelt und mit der Zustimmung der Bundesländer Bundesgesetz geworden ist (Art. 32 und Art. 59 Abs.2 GG i.V.m. Ziff.3 des Lindauer Abkommens vom 23./25. Oktober 1957 - 14. November 1957, - ZaÖRV, Bd 20, S 116 ff., Anm 102 = Maunz/Dürig/Herzog, Kommentar zum Grundgesetz, Art. 32 Rn. 45), kommt ihm der Rang eines nach Art. 31 GG dem Landesrecht vorgehenden Bundesgesetzes auch insoweit zu, als der Pakt in der hier einschlägigen Bestimmung des Art.13 Abs.2 c eine Regelung zur Ausgestaltung und Entgeltlichkeit des Hochschulzugangs und damit zu einer Materie enthält, die nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes den Ländern zugewiesen ist.
48 
Die Verpflichtung des Art. 13 Abs. 2 c), den Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise, insbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich zu machen, stellt keinen unverbindlichen Programmsatz im Sinne einer „Bemühensverpflichtung“ dar, sondern bindet den Landesgesetzgeber unmittelbar zumindest insoweit, als er kein Gesetz zur Einführung von Studiengebühren erlassen darf, das dieser Verpflichtung zuwider läuft.
49 
So ist die Bestimmung klar und eindeutig als Normbefehl formuliert. Auch fordert ihre Beachtung insoweit keine weiteren Umsetzungs- oder Präzisierungsakte. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Regelung in Art. 2 Abs. 1 des Sozialpaktes, nach welcher die Rechtsverwirklichung lediglich nach und nach erfolgen solle oder gar aus dem Vorbehalt des Art. 13 Abs. 2 c), der lediglich die „allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit“ fordert. Denn diese Vorbehalte zielen ausschließlich auf eine Relativierung der Verpflichtung zur progressiven Verwirklichung der Paktrechte, die vor allem aus Gründen der fehlenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit einer Vielzahl der Signatarstaaten erforderlich war und ist, während insbesondere Art. 4 des Sozialpaktes die Frage regelt, unter welchen Voraussetzungen die Signatarstaaten berechtigt sind, einen einmal erreichten Zustand der Gewährleistung der Rechte des Sozialpaktes wieder einzuschränken. Neben dem Wortlaut und der Systematik des Paktes spricht auch dessen Entstehungsgeschichte für die rechtliche Verbindlichkeit der im Sozialpakt gewährleisteten Rechte. Denn der Sozialpakt wurde ebenso wie der - zweifelsfrei als rechtsverbindlich anerkannte - Internationale Pakt über die bürgerlichen und politischen Rechte aus dem deklaratorischen Menschenrechtskatalog der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10.12.1948 abgeleitet, in welcher die bürgerlichen und politischen Rechte und die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte gleichberechtigt nebeneinander stehen.
50 
Im Übrigen wird der verbindliche Rechtscharakter des Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes sowohl vom Land Baden-Württemberg als auch von der beklagten Hochschulen unter Bezugnahme auf das Gutachten von Prof. Riedel vom 28.06.2005 „Zur Völkerrechtswidrigkeit von Studiengebühren“ (dort S. 1- 8, 32, 33; vgl. auch ders./Söllner, JZ 2006, 270, 277) ebenso anerkannt wie in der überwiegenden Literatur (hierzu Pieroth/Hartmann, NWVBl. 2007, 81, 82 m.w.N.; ausführlich auch Schneider, Die Justiziabilität wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Menschenrechte, 2004, S. 10, 32, 39 ff; a.A. etwa Haug, WissR Bd.33, 2000, S. 1, 7) und in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts, in der Art.13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes ohne weitere Problematisierung jeweils als verbindlicher Maßstab für die Rechtmäßigkeit der Einführung von Studiengebühren benannt ist (vgl. BVerfG, Urt. v. 26.01.2005, a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, a.a.O. und Urt. v. 03.12.2003 - 6 C 13/03 -, Buchholz 421.2 HochSchR Nr.160; zustimmend auch VG Minden, Urt. v. 26.03.2007, - 9 K 3614/06 -, juris; a. A. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000 - 2 S 1860/99 -, a.a.O. zur Langzeitstudiengebühr und Schweizerisches Bundesgericht, Urt. v. 11.02.1994 - BGE 120 Ia 1, Erwägung 5d zu Studiengebühren).
51 
b) Die Erhebung der Studiengebühren auf der Grundlage des Landeshochschulgebührengesetzes läuft dem hier als verbindlich anerkannten Normbefehl des Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes nicht zuwider. Denn diese Regelung verbietet nicht grundsätzlich jede Wiedereinführung von Studiengebühren, sondern steht einer hiermit verbundenen Entgeltlichkeit des Zugangs zum Hochschulunterricht dann nicht entgegen, wenn das Paktziel der Sicherung eines gleichen, insbesondere vermögensunabhängigen Zugangs zum Hochschulunterricht über begleitende Regelungen in gleicher Weise gewährleistet wird wie im Fall der Unentgeltlichkeit (aa). Dies ist mit dem darlehensfinanzierten Studiengebührenmodell des LHGebG sichergestellt (bb). Dennoch gegebene Einschränkungen sind - soweit sie hier relevant sind - über Art. 4 des Sozialpaktes gerechtfertigt (cc).
52 
aa) Der normative Gehalt der Verpflichtung des Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpakts ist nach Art. 31 der im Range eines Bundesgesetzes geltenden Wiener Vertragsrechtskonvention -WVK - (Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge - vom 23. Mai 1969 , - BGBl 1985 II S. 926 und BGBl 1987 II S. 757) durch eine Auslegung nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der dieser Verpflichtung gewöhnlich zukommenden Bedeutung und im Lichte des Zieles und Zweckes des Sozialpaktes zu bestimmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.12.2003 - 6 C 13/03 -, juris = Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr 160). Dabei ist außer dem Vertragswortlaut samt Präambel auch die anerkannte Übung bei der Anwendung des Vertrags zu berücksichtigen. Insofern können insbesondere die Allgemeinen Bemerkungen (General Comments) des Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte - CESCR - (im Folgenden: „Paktausschuss“) sowie seine individuellen Stellungnahmen (Concluding Opinions) zu den von den Signatarstaaten periodisch vorzulegenden Staatenberichten zur Verwirklichung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte als Hilfsmittel der Auslegung herangezogen werden (Simma, in: FS f. Zacher, 1998, 867, 876; siehe dazu auch die Nachweise in VG Minden, Urt. v. 26.03.2007, UA. S. 17 f.). Dasselbe gilt für die Berichte, Kommentare und Stellungnahmen des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen zum Recht auf Bildung. Schließlich kommt für die Auslegung der Bestimmungen des Paktes auch den sogenannten „Limburger Prinzipien“ (v. 2.-6.6.1986) und den „Maastricht-Richtlinien“ (v. 22.-26.1.1997) Bedeutung zu, die von der Internationalen Juristenkommission dem Paktausschuss vorgelegt wurden (E/C.12/2000/13 - v. 02.10.2000) und in denen die übereinstimmende Rechtsauffassung einer großen Zahl namhafter internationaler Völkerrechtsexperten zur Auslegung der einzelnen Bestimmungen des Paktes ihren Niederschlag gefunden hat.
53 
Nach Maßgabe dieser Auslegungskriterien kommt die Kammer zu dem Ergebnis, dass die in Art. 13 Abs.2 c) des Sozialpaktes enthaltene Verpflichtung, „den Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise, insbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich zu machen“, nicht auf die Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts als solche zielt (so aber Piepenstock, in: FS. f. Stein, 2002, S. 377, 381 sowie Achelhöver, Gutachten zur rechtlichen Zulässigkeit der Einführung von Studiengebühren, Nov. 2005, S. 45), sondern allein die Sicherung des diskriminierungsfreien gleichen Zugangs zur Hochschulbildung für jedermann ohne Rücksicht auf seinen Vermögensstatus bezweckt (so ausdrücklich Schweizerisches Bundesgericht, Urt. v. 11.2.1994 - BGE 120 Ia 1, Erwägung 5d ). Denn während Art. 13 Abs. 2 a) des Sozialpakts die Unentgeltlichkeit für den Grundschulunterricht kategorisch und ohne jeden Zusatz fordert, bezeichnet Art. 13 Abs. 2 c des Sozialpakts die „Einführung der Unentgeltlichkeit“ nur als ein besonders geeignetes Mittel, „durch“ welches der diskriminierungsfreie, gleiche Zugang für jedermann zum Hochschulunterricht als der eigentlichen Gewährleistung der Bestimmung zu ermöglichen ist. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass der Paktausschuss in seinen Allgemeinen Bemerkungen zu Art. 13 (E/C.12/1999/10, Dez. 1999, Ziff. 6 b) iii und 17) die wirtschaftliche Zugänglichkeit als den allgemeinen Gehalt dieses Paktrechts bezeichnet.
54 
Ist die Einführung (oder Aufrechterhaltung) der Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts somit nicht zwingend gefordert, ergibt sich jedoch aus der in Art. 2 des Sozialpaktes enthaltenen Verpflichtung der Signatarstaaten, nach und nach mit allen geeigneten Mitteln die volle Verwirklichung der in diesem Pakt anerkannten Rechte zu erreichen und zu gewährleisten, dass die in diesem Pakt verbürgten Rechte ohne Diskriminierung unter anderem hinsichtlich der sozialen Herkunft, des Vermögens, oder des sonstigen Status ausgeübt werden, dass - außerhalb der in Art. 4 des Paktes geregelten Möglichkeiten einer Einschränkung der im Pakt gewährleisteten Rechte - eine Regelung zur Wiedereinführung der Entgeltlichkeit des Hochschulunterrichts nur dann zulässig ist, wenn sichergestellt ist, dass die freie Zugänglichkeit des Hochschulunterrichts für alle ungeachtet ihrer Vermögens- und Einkommenssituation genau so wenig eingeschränkt, behindert oder gar reduziert wird wie zuvor (so auch Riedel, Gutachten zur Völkerrechtswidrigkeit von Studiengebühren, S. 20 sowie Pieroth/Hartmann, NWVBl. 2007, 81, 82 und Riedel/Söllner, JZ 2006, 270, 273 jeweils m. w. N.; VG Minden, Urt. Urt. v. 26.03.2007, UA. S. 23). Dabei ist den Signatarstaaten hinsichtlich der Frage, mit welchen Mitteln sie die notwendige sozialverträgliche Ausgestaltung der Entgeltlichkeit des Hochschulunterrichts umsetzen möchten, ein Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum eingeräumt (vgl. Simma, in: FS f. Lerche, 1993, S. 83, 87; vgl. auch Ziff.6 der Limburger Prinzipien „There is no single road to their full realization“ und Ziff.8 der Maastrichter Richtlinien „States enjoy a margin of discretion in selecting means for implementing their respective burdens“).
55 
bb) Das dem Landeshochschulgebührengesetz zugrunde liegende Modell der darlehensfinanzierten Studiengebühren wird der Anforderung der Gewährleistung eines der Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts entsprechenden diskriminierungsfreien Zugangs zu den Hochschulen gerecht.
56 
aaa) Soweit einem Studienbewerber oder einem Studierenden nach § 7 LHGebG ein Anspruch gegen die Landeskreditbank Baden-Württemberg (L-Bank) auf Gewährung eines privatrechtlichen Darlehens zur Finanzierung der in Baden-Württemberg nach dem LHGebG erhobenen Studiengebühren eingeräumt ist, ist dem Erfordernis der Sicherstellung eines - einer Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts entsprechenden - diskriminierungsfreien Zugangs zum Hochschulunterricht genügt. Denn die Gewährung des Darlehens erfolgt gemäß § 7 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 2 Nr. 3 LHGebG ausdrücklich ohne Bonitätsprüfung und ohne Erfordernis einer Sicherheit des Darlehensnehmers für diesen Kredit, so dass jeder Studienbewerber oder Studierende die ihn treffende Studiengebührenpflicht ohne Rücksicht auf seine aktuelle wirtschaftliche Leistungsfähigkeit oder seinen sonstigen Besitzstand erfüllen und so den Zugang zum Hochschulunterricht ohne soziale Diskriminierung erreichen kann.
57 
Der Umstand, dass die Studienbewerber und Studierenden, die aus Gründen der aktuell bestehenden fehlenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit das Studiengebührendarlehen in Anspruch genommen haben, zu einem späteren Zeitpunkt zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet sind, ist in Bezug auf die Gewährleistung des diskriminierungsfreien Zugangs zum Hochschulunterricht unerheblich. Denn diese Rückzahlungsverpflichtung entsteht nach der Regelung des § 7 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 2 Nr. 6 LHGebG erst zwei Jahre nach Ablauf der Darlehensberechtigung und somit zu einem Zeitpunkt, zu dem das Land grundsätzlich davon ausgehen kann, dass der Darlehensnehmer ein Hochschulstudium abgeschlossen hat oder in zumutbarer Weise abschließen konnte. Insofern kann der Gewährleistung des diskriminierungsfreien Zugangs zum Hochschulunterricht in Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpakts - anders als dies etwa zur Schulgeldfreiheit in der Hessischen Landesverfassung vertreten wird (vgl. dazu Schmehl, NVwZ 2006, 883, 887 f.) - nicht das Erfordernis entnommen werden, dass der Studierende die Gebühr stets aus im Zeitpunkt des Hochschulzugangs präsenten eigenen Mitteln begleichen können muss.
58 
Dem entspricht es, dass der Paktausschuss in seinen Bemerkungen zu verschiedenen Staatenberichten zur Wiedereinführung von Studiengebühren die Vorfinanzierung dieser Gebühren über ein Darlehen als grundsätzlich geeignetes Mittel zur Freihaltung des Zugangs zum Hochschulunterricht anempfiehlt bzw. akzeptiert hat. So enthält die Bemerkung des Paktausschusses zum Staatenbericht Österreichs (E/C.12/AUT/CO/3 v. 25.01.2006) in den Ziffern 17 und 31 die dringende Empfehlung mit „allen angemessenen Mitteln, insbesondere durch ein umfassendes System adäquater Studienbeihilfen (study grants)“ sicher zu stellen, dass die Bewerber aus Familien mit geringem Einkommen den gleichen Zugang haben wie Bewerber aus Familien mit hohen Einkommen. In den Bemerkungen zum Staatenbericht Trinidad und Tobagos (E/1989/22 Ziff. 305, 306) wird die Möglichkeit als ausreichend angesehen, dass die Studierenden zur Begleichung der neu eingeführten Studiengebühr (university tax) ein Bankdarlehen mit niedrigen Zinsen erhalten, das sie nach Abschluss ihrer Studien zurückzahlen. Eine grundsätzliche Anerkennung als geeignetes Mittel zur Kompensierung der in der Entgeltlichkeit liegenden Diskriminierung von Personen aus einkommensschwachen Schichten beim Hochschulzugang findet sich auch in den Bemerkungen zu den Länderberichten zur Wiedereinführung von Studiengebühren in Großbritannien (E/C.12/1/Add.79 v. 5.6.2002, Ziff. 22 und 41) und in Kanada (E/C.12/1/ Add.31 v. 4.12.1998 Ziff. 39 sowie E/C.12/CAN/CO/4 v. 22.5.2006 - Ziff. 31 und 65). Dies beruht auf der zutreffenden Erwägung, dass eine nachgelagerte Rückzahlungspflicht den Betroffenen erst dann trifft, wenn er aufgrund der gewährten Hochschulausbildung nicht mehr zu der einkommensschwachen Bevölkerungsgruppe gehört, deren Schutz das Diskriminierungsverbot in Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes bezweckt.
59 
Der Gesetzgeber geht - ohne dass das Gericht dies beanstanden könnte - zu Recht davon aus, dass die mit der darlehensgestützten Vorfinanzierung der Studiengebühr verbundene spätere Rückzahlungsverpflichtung auch nicht geeignet ist, (aktuell) wirtschaftlich nicht leistungsfähige Studienbewerber oder Studierende in relevanter Weise von der Aufnahme eines Studiums oder der Fortsetzung desselben abzuhalten, so dass - verglichen mit der hier ersetzten früheren Regelung der Unentgeltlichkeit - auch insoweit keine relevante Verschlechterung der Möglichkeiten des Hochschulzugangs gegeben ist.
60 
Dies gilt auch unter Berücksichtigung, dass in Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes über die Hervorhebung der progressiv einzuführenden Unentgeltlichkeit als eines der besonders geeigneten Mittel zur Beseitigung wirtschaftlicher Zugangsbarrieren eine widerlegliche Vermutung dafür begründet ist, dass die Wiedereinführung der Entgeltlichkeit des Hochschulunterrichts grundsätzlich eine wirtschaftliche Zugangshürde errichtet (hierzu und zur Darlegungspflicht vgl. Ziff.45 der Allgemeinen Bemerkungen des Paktausschusses zu Art.13, - E/C.12/1999/10, Dez.1999, zu Art.13 „burden to proof“ sowie ausführlich Coonmans, in: Chapman/Russel (Hrsg.), Core Obligations: Building a Framework for Economic, Social and Cultural Rights, 2002, S. 217, 239 f). Denn das Land hat - ungeachtet der ihm eingeräumten Freiheit bei der Wahl der Mittel - seiner Darlegungspflicht genügt und in hinreichender und überzeugender Weise unter Bezug auf die gesetzlichen Regelungen und die hierzu vorgesehene Verwaltungspraxis erläutert, warum auch das Entstehen einer Darlehensschuld zwei Jahre nach Auslaufen der Darlehensbezugsberechtigung in ihrer konkreten Ausgestaltung nicht dazu führt, dass für wirtschaftlich nicht leistungsfähige Studienbewerber oder Studierende schlechtere Zugangsmöglichkeiten zu den Hochschulen bestehen, als dies zu Zeiten der Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts der Fall war.
61 
Entgegen der Auffassung des Vertreters der Klägerin muss das Fehlen der Abschreckungswirkung nicht vorrangig über statistische Erhebungen dazu dargelegt werden, dass sich die Gruppe der Studienbewerber und Studierenden ohne wirtschaftliche Leistungsfähigkeit auch nach der Einführung der Studiengebühren nicht verkleinern wird bzw. verkleinert hat. Denn eine solche sozialwissenschaftliche Studie lässt sich im Vorfeld der Einführung des Studiengebührenmodells kaum erstellen. Auch dürften die ersten Zahlen zur Entwicklung der Zahl der Studierenden nach Einführung der allgemeinen Studiengebührenpflicht - wie sie die Beklagte und die anderen in der mündlichen Verhandlung vertretenen Hochschulen dargelegt haben - regelmäßig nur wenig aussagekräftig sein. So haben die beteiligten Hochschulen in der mündlichen Verhandlung überzeugend ausgeführt, dass es nicht nur aufgrund eines möglichen Informationsdefizits, eines rechtlich unerheblichen Bereinigungseffekts in Bezug auf nur pro forma eingeschriebene Studierende oder aber einer angepassten Praxis zur Beurlaubung oder der Rückmeldung auch für das Examenssemester zu kurzfristigen untypischen Auswirkungen auf das Immatrikulations- und Rückmeldeverhalten der Studierenden kommen kann, sondern dass auch die - von der Einführung der Studiengebühren unabhängige - Umstellung einer Vielzahl von Studien- und Prüfungsordnungen auf Bachelor- und Masterabschlüsse die Zahl der Erstimmatrikulationen im Sommersemester 2007 erheblich beeinflusst hat. Dementsprechend hat auch die damalige UN-Sonderberichterstatterin zum Recht auf Bildung in ihrem Bericht zu Großbritannien (E/CN.4/2000/6/Add.2 v. 9.12.1999 - Ziff. 65 -69) betont, dass statistische Zahlen, die in der ersten Zeit nach Einführung der Studiengebühren erhoben seien, nur vorläufig sein könnten.
62 
Die Frage des Bestehens oder Fehlens relevanter Abschreckungseffekte des Darlehensmodells ist vielmehr auf der Grundlage einer objektiven Analyse der Regelungen zur Darlehensgewährung und zu den Modalitäten seiner Rückzahlung zu beantworten. Dabei ist auf den durchschnittlichen Studienbewerber oder Studierenden mit niedrigem oder fehlenden Einkommen abzustellen. Dies entspricht der zitierten Spruchpraxis des Paktausschuss zur Problematik von Studiengebühren, wenn er etwa bei seiner Analyse der Situation in Südkorea (E/C.12/1995/3 v. 7.6.1995, Ziff.13) in den Blick nimmt, ob eine „begründete Wahrscheinlichkeit (…)besteht“, dass Gebühren(erhöhungen) Kinder aus einkommensschwachen Familien „gezwungenermaßen aus dem System der Hochschulbildung drängen“ und in Bezug auf Kanada (E/C.12/1/Add. 31 v. 4.12.1998 Ziff. 39) darauf abhebt, ob es den wirtschaftlich bedürftigen Studierwilligen „sehr schwierig gemacht“ werde, die Hochschule zu besuchen.
63 
Bei der typisierenden Betrachtung ist einerseits in den Blick zu nehmen, dass der Studienbewerber oder Studierende aufgrund seiner Hochschulreife grundsätzlich in der Lage ist, den Wert einer Hochschulbildung mit Blick auf die dadurch im Regelfall verbesserten künftigen Erwerbs- und Einkommenschancen und den Bildungszuwachs einzuschätzen (vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 14.10.1997, BVerfGE 96, 330 = NJW 1998, 973 zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Umstellung des BAFöG auf Volldarlehen), andererseits darf aber auch nicht vernachlässigt werden, dass dieser durch die Herkunft aus einer einkommensschwachen Schicht eine soziale Prägung erfahren haben kann, die der Aufnahme eines Hochschulstudiums eher entgegen wirkt. In diesem Sinne haben auch der Paktausschuss sowie der UN-Sonderberichterstatter zur Bildung (etwa in dessen Bericht zu Großbritannien - E/CN.4/2000/6/Add. 2 v. 9.12.1999 - Ziff. 65 - 69) bei der Beurteilung der Wiedereinführung von Studiengebühren regelmäßig ein besonderes Augenmerk darauf gerichtet, ob - wie dies in Deutschland unzweifelhaft der Fall ist (vgl. im Einzelnen die 18. Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks, Juni 2007) - im Zusammenhang mit dem Hochschulzugang von Angehörigen aus einkommensschwachen Schichten eine soziale Schieflage besteht, die keinesfalls weiter verfestigt werden dürfe.
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Der im Einzelfall möglicherweise schlecht informierte, übervorsichtige oder gar generell zurückhaltend ängstliche bzw. pessimistische Studierwillige, hingegen, ist bei der Beurteilung des Abschreckungseffekts der über die darlehensgestützte Vorfinanzierung der Studiengebühren auflaufenden Schulden ebenso wenig relevant, wie die Gruppe der Studierenden, die ihr Hochschulstudium ohne Ziel eines (berufsqualifizierenden) Abschlusses aus wirtschaftlichen und sozialen Erwägungen heraus vorrangig zur Überbrückung einer in Bezug auf eine andere Lebensplanung gegebenen Wartezeit aufnehmen oder fortführen. Dies entspricht dem Charakter des Art. 13 Abs. 2 c) als eines Rechts, das vorrangig auf die Gewährleistung der Erlangung einer beruflichen Qualifikation bezogen ist und den Besuch des Hochschulunterrichts nicht als Selbstzweck verbürgt (vgl. insoweit Ziff. 1 der Allgemeinen Bemerkung des Paktausschusses zu Art. 13 des Sozialpaktes, nach welcher die Bildung das Hauptmittel darstellt, durch das sich wirtschaftlich und sozial Unterprivilegierte aus der Armut befreien und die für die volle Teilnahme am Gemeinschaftsleben erforderlichen Mittel erwerben können).
65 
Die Kammer ist der Überzeugung, dass der nach dem Vorstehenden in den Blick zu nehmende durchschnittliche Studienbewerber oder Studierende ohne eigene finanzielle Mittel, der ein Hochschulstudium mit dem Ziel aufnehmen oder fortführen möchte, einen berufsqualifizierenden Abschluss zu erlangen, auch unter Berücksichtigung hierbei möglicherweise bestehender sozialer Hemmnisse, nicht durch die mit der Vorfinanzierung der Studiengebühren über das Studiendarlehen notwendigerweise verbundene spätere Rückzahlungslast von der Aufnahme oder Fortführung des Studiums abgeschreckt wird. Denn ein bedürftiger Studienbewerber oder Studierender kann zum einen bereits bei Aufnahme seines Studiums realistisch abschätzen, welche maximale Darlehenslast einschließlich anfallender Zinsen auf ihn zukommen kann. Zum anderen sind die Darlehensbedingungen so ausgestaltet, dass keine Belastung eintritt, die nicht im Rahmen eines Erwerbslebens sinnvoll und in angemessener Zeit abgetragen werden kann und zu dem Wert des angestrebten akademischen Berufsabschlusses außer Verhältnis steht. Auch besteht selbst im ungünstigsten Fall einer - auch im Anschluss an die Hochschulausbildung bestehenden - dauernden wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit keine Gefahr, aufgrund der Darlehensschuld oder der damit verbundenen Zinslast in einer Überschuldung zu enden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Studiengebührenschuld einschließlich der anfallenden Zinslasten den Betrag von wenigen Monatsgehältern eines durchschnittlich verdienenden Akademikers nicht übersteigt.
66 
Bei einer maximalen Bezugsdauer des Studiendarlehens für ein Studium, das sowohl ein grundständiges Studium als auch einen konsekutiven Masterstudiengang beinhaltet und neben der maximalen Regelstudienzeit für ein solches Studium von 10 Semestern (§ 29 Abs. 4 LHG) noch vier weitere Semester zur Abfederung von anderweitigen Studienverzögerungen umfasst, beläuft sich die Darlehensschuld auf 7.000 Euro. Bei einem Zinssatz von zur Zeit etwas mehr als 7 % ist bei Eintritt der Fälligkeit zwei Jahre nach dem Auslaufen der Bezugsdauer noch eine bis dahin aufgelaufene Zinsschuld von knapp 2.800 Euro hinzuzurechnen. Bei einer allein an der Regelstudienzeit von 10 Semestern orientierten Studiendauer beläuft sich die Darlehensschuld auf 5.000 Euro und die bis zum Ablauf der Karenzzeit angefallene Zinsschuld auf ca. 1700 Euro. Insgesamt stellt sich die Gesamtschuld im Zeitpunkt der - dem Ablauf der Karenzzeit regelmäßig entsprechenden - ersten Festigung der Berufstätigkeit des Studierenden mit einem Betrag in Höhe von maximal ca. 10.000 Euro, im Regelfall jedoch eher in Höhe von knapp 7.000 Euro als noch überschaubar und vor allem auch innerhalb einer angemessenen Frist der Berufstätigkeit zurückzahlbar dar. Insofern ergibt sich aus der von der Beklagten vorgelegten Berechnung, dass das Darlehen für ein 14semestriges Studium bei einer der Regelung des § 7 Abs. 1 i.v.m. § 9 Abs. 2 Nr 5 LHGebG entsprechenden Tilgungsrate von 100 Euro rechnerisch nach einer Zeit von 8 Jahren mit einem zusätzlichen Zinsaufwand während der Tilgungsphase von ca. 2.500 Euro vollständig zurückbezahlt ist. Für ein Darlehen bei 10semestriger Studiendauer ergibt sich bei gleichen Umständen eine Tilgungsdauer von 6 Jahren mit einer zusätzlichen Zinsschuld während der Tilgungszeit in Höhe von ca. 1.400 Euro. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Darlehen nach der Festlegung des § 7 Abs. 1 i.V.m. 9 Abs. 2 Nr. 4 LHGebG jederzeit ganz oder teilweise auf Antrag innerhalb einer Frist getilgt werden kann, so dass ein Darlehensschuldner bei entsprechend höherer Leistungsfähigkeit die insgesamt zu begleichende Schuld über die in diesem Fall reduzierte Zinsbelastung nochmals erheblich minimieren kann. So ergibt sich etwa bei einem 14semestrigen Studium bei einer Tilgung von monatlich 150 Euro während der dann auf 5 Jahre verkürzten Tilgungsphase nur noch eine zusätzliche Zinsbelastung von ca. 1.400 Euro und bei einem 10semestrigen Studium unter gleichen Bedingungen eine solche von knapp 1.000 Euro. Sofern bei einer Tilgungsrate von nur 50 Euro im Monat während der dann bei einem 14semestrigen Studium auf 27 Jahre und bei einem 10semestrigen Studium auf 13 Jahre verlängerten Tilgungsphase deutlich höhere zusätzliche Zinsbelastungen von ca. 9.000 Euro bzw. 2.800 Euro entstehen (insofern ist in die von der Beklagten für das 14semestrige Studium genannte Zahl von 24.000 Euro - wohl versehentlich - eine 30jährige Tilgungsaussetzung eingerechnet worden), ist die hierin liegende Mehrbelastung wirtschaftlich in der nur noch sehr geringen Monatsbelastung bzw. der langen Tilgungsphase begründet.
67 
Abgesehen von der reinen Entwicklung des Darlehens ist zur Bewertung der am Ende des Studiums aufgrund der Studiengebühren auflaufenden Darlehensschuld als überschaubar und angemessen vor allem aber in den Blick zu nehmen, dass ein bedürftiger Studienbewerber oder Studierende regelmäßig während seines Studiums auch über die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz gefördert wird. Immerhin erhalten - nach Darlegung der Beklagten - ca. 25 % aller Studierenden in Baden-Württemberg Förderleistungen nach dem BAföG, wobei wiederum knapp 30 % der BAföG-Empfänger in die Vollförderung fallen. Demgegenüber haben im Sommersemester 2007 nur 2,5 % der Studierenden das Darlehen in Anspruch genommen, so dass davon ausgegangen werden kann, dass der weitaus überwiegende Teil der Darlehensempfänger sogar in die BAföG-Vollförderung fällt. Da BAföG-Empfänger gemäß §§ 17 Abs. 2 BAföG verpflichtet sind, die ihnen gewährte Ausbildungsförderung zur Hälfte bis zu einem Gesamtbetrag von 10.000 Euro zurückzuzahlen, stehen diese Studierenden zusätzlich zu ihrer Studiengebührenschuld nach Beendigung ihrer Hochschulausbildung noch einer weiteren Darlehensschuld gegenüber, die im Rahmen der Frage nach einem möglichen Abschreckungseffekt der auflaufenden Darlehensschuld zur Vorfinanzierung der Studiengebühren als Faktum zu berücksichtigen ist. Allerdings hat der Gesetzgeber der Problematik dieser weiteren Darlehensschuld über § 9 Abs. 4 und 6 LHGebG insoweit Rechnung getragen, dass der Darlehensnehmer auf einen entsprechenden, binnen eines Jahres nach Ablauf der Karenzzeit zu stellenden Antrag hin, einen Anspruch gegen den Studienfonds hat, dass ihm die Studiengebührenschuld zuzüglich der Zinsen insoweit erlassen wird, als diese gemeinsam mit den bestehenden Schulden aus dem BAföG-Darlehen den Gesamtbetrag von 15.000 Euro übersteigt. Dieser Anspruch beinhaltet, dass der Studienfonds seinerseits gegenüber der das Darlehen gewährenden Bank nach § 9 Abs. 5 Satz 3 LHGebG die hierfür notwendige Abtretung gegen Bezahlung des entsprechenden Darlehensanteils verlangt, wobei der Gesetzgeber über die Sanktionsregelung des § 9 Abs. 5 Satz 4 LHGebG zum Verlust des Zinssicherungsanspruchs der Bank in hinreichender Weise auch sichergestellt hat, dass die Darlehensbank dem Abtretungsverlangen des Studienfonds auch nachkommt. Da das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst auch eindeutig erklärt hat, dass die Kappungsregelung des § 9 Abs. 4 und 6 LHGebG - und sei es über entsprechende Weisungen im Wege der nach § 9 Abs. 7 Satz 4 eingeräumten Fachaufsicht - so anzuwenden ist, dass die nach § 9 Abs. 4 LHGebG zu berechnende Gesamtschuld den Betrag von 15.000 Euro auch nicht insoweit übersteigt, als während der Tilgungszeit Zinsen auflaufen, kann jeder Studierende, der während seines Studiums Leistungen nach dem BAföG empfängt und die Studiengebühren über ein Darlehen finanzieren muss, sicher davon ausgehen, dass die ihn treffende Gesamtbelastung aus den beiden Darlehen, die sein Studium finanzieren, einschließlich der Zinsbelastung aus dem Studiengebührendarlehen den Betrag von 15.000 Euro nicht übersteigt. Für den Empfänger einer Vollförderung nach dem BAföG hat dies zur Folge, dass seine eigentliche Studiengebührenschuld auf maximal 5.000 Euro begrenzt ist, er das Darlehen somit für ein 10semestriges Studium faktisch zinslos erhält.
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Neben dieser - für den weit überwiegenden Teil der bedürftigen Studierenden gegebenen - absoluten Obergrenze der Darlehensbelastung, die im Zusammenhang mit der Aufnahme eines Studiums entstehen, ist weiter zu berücksichtigen, dass die Bedingungen für die Rückzahlung des Studiengebührendarlehens im Landeshochschulgebührengesetz so ausgestaltet sind, dass kein Studienbewerber oder Studierender befürchten muss, in dem Fall einer nach Abschluss der Hochschulausbildung ausbleibenden oder nur gering vergüteten Erwerbstätigkeit in Bezug auf das Studiengebührendarlehen in wirtschaftliche Schwierigkeiten zu geraten. Denn zunächst ist der Darlehensvertrag nach §§ 7 Abs. 1, 9 Abs. 2 Nr. 7 LHGebG so ausgestaltet, dass er dem Darlehensnehmer die Möglichkeit einer zinslosen Stundung des Rückzahlungsanspruchs gewährt, wenn sein monatliches Nettoeinkommen den in § 18a Abs. 1 Satz 1 bis 3 BAföG festgelegten Mindestbetrag für die Verpflichtung zur Rückzahlung des BAföG-Darlehens (960 Euro + 480 Euro für einen Ehegatten + 435 Euro für jedes Kind des Darlehensnehmers) zuzüglich weiterer 100 Euro nicht übersteigt. Darüber hinaus sieht das Gesetz in § 9 Abs. 3 und 5 LHGebG vor, dass der Studienfonds bei einem länger dauernden Zahlungsverzug (mindestens sechs Monate mit zwei Mahnungen), bei eintretender Zahlungsunfähigkeit oder aber bei einer mehr als ein Jahr dauernden Stundung des Rückzahlungsanspruchs auf Antrag des Kreditinstituts die Darlehensforderung Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche gegen den Darlehensnehmer bezahlt. Über die Regelung des § 9 Abs. 6 Satz 1 LHGebG in Verbindung mit § 59 Abs. 1 und 105 LHO hat er dann die Möglichkeit, in entsprechenden Härtefällen die Darlehensschuld ganz oder teilweise zu stunden, niederzuschlagen oder zu erlassen, wobei die entsprechende Praxis (auch) an den Anforderung zu messen ist, dass eine abschreckende Wirkung von einer sich aufbauenden Darlehenslast auf einen durchschnittlichen bedürftigen Studienbewerber oder Studierenden nicht ausgehen darf.
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Über die hier dargestellte Kappungsregelung und die Möglichkeit der Stundung und des Erlasses nach § 9 Abs. 6 LHGebG i.V.m. §§ 59, 105 LHO ist die festgestellte fehlende objektive Abschreckungswirkung des Studiengebührendarlehens und damit auch die Vereinbarkeit des LHGebG mit den Anforderungen des Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpakts auch für den Fall sicher gestellt, dass sich die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen etwa in Bezug auf die Darlehenszinsen zu Ungunsten der Studierenden ändern. Sollten sich die insgesamt maßgeblichen Umstände darüber hinaus derart ändern, dass das bestehende gesetzliche Instrumentarium nicht mehr ausreicht, den diskriminierungsfreien Zugang zu den Hochschulen in der erforderlichen Weise zu gewährleisten, ist das Land zur Vermeidung einer dann eintretenden Rechtswidrigkeit seiner Regelungen gemäß Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes zur Nachbesserung verpflichtet (vgl. VG Minden, a.a.O.). Der hiermit verbundenen und unmittelbar aus Art. 13 Abs. 2 c des Sozialpakts abgeleiteten Verpflichtung zur Sicherung dieser Gewährleistung, auch in der Zukunft Vorkehrungen und Mechanismen einzuführen, wie etwa die Festlegung von Indikatoren oder Zielgrößen (benchmarks), mittels derer sich der Fortschritt der Verwirklichung des Rechts auf Bildung bzw. die Auswirkungen einer getroffenen Regelung genau überwachen lässt (vgl. Ziff. 52 S. 2 sowie Ziff. 37 der Allgemeinen Bemerkungen des Paktausschusses zu Art.13; Riedel, Gutachten zur Völkerrechtswidrigkeit von Studiengebühren, 28.06.2005, S. 21, 22; zur Anforderung statistischer Daten durch den Paktausschuss im Einzelfall E/C.212/1/Add.50 v. 1.9.2000 Ziff. 36; vgl. auch die allgemeine Berichtspflicht nach Art. 16 des Sozialpakts) ist das Land mit der Einrichtung eines unabhängigen 17-köpfigen Monitoringbeirates zur Beobachtung der sozialen Auswirkungen der Wiedereinführung der Studiengebühren zum 07.06.2006 (siehe Klageerwiderung v.05.06.2007 - S. 10 f.) in ausreichendem Maße nachgekommen; einer speziellen Verankerung des Monitoringbeirats in der gesetzlichen Regelung des Landeshochschulgebührengesetzes bedurfte es nicht, da dem Land bei der Entscheidung, wie es seiner völkerrechtlichen Überwachungspflicht nachkommt, ein weiter organisatorischer Gestaltungsspielraum zukommt.
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bbb) Sofern ein bedürftiger Studierender nach Ablauf der Darlehensbezugsdauer keinen Anspruch mehr hat, dass die ihn treffenden Studiengebühren über die L-Bank vorfinanziert werden, ist eine Benachteiligung gegenüber wirtschaftlich leistungsfähigen Studierenden gegeben, die im Verbund mit anderen Umständen in extremen Ausnahmefällen sogar zur Beendigung des Hochschulstudiums des bedürftigen Studierenden führen kann.
71 
Dennoch ist dieses Ergebnis in Hinblick auf die Verpflichtung des Landes aus Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes nicht zu beanstanden.
72 
Denn in Baden-Württemberg wurden bereits seit dem Wintersemester 1998/99 auf der Grundlage des damaligen Landeshochschulgebührengesetzes vom 05.05.1997 (GBl. S. 175) nach Ablauf einer gebührenfreien Regelstudienzeit zuzüglich vier weiterer Semester Langzeitstudiengebühren erhoben, deren Bezahlung ebenfalls nicht durch einen gesetzlich gewährten Darlehensanspruch gesichert war (zur Rechtmäßigkeit dieser Beschränkung auch in Hinblick auf Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpakts vgl. VG Freiburg, Urt. v. 24.03.1999 - 1 K 2488/98 -, WissR 1999, 274 sowie - wenn auch mit jeweils anderer Begründung VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000, a.a.O. und BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, a.a.O.), so dass in der Begrenzung des Darlehensanspruchs in § 7 Abs. 4 LHGebG auf den Zeitraum der damaligen Gebührenfreiheit materiell keine Verschlechterung der Situation liegt, wie sie bereits seit 1998 für Studierende in Baden-Württemberg gegeben war.
73 
Vor allem aber ist diese mit der Begrenzung des Darlehensanspruchs gegebene echte Einschränkung des Rechts aus Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes nach Art. 4 des Sozialpaktes und unter Beachtung der Grenzen des Art. 5 des Sozialpaktes gerechtfertigt (zu der Möglichkeit einer Einschränkung nach Art. 4 des Sozialpaktes vgl. auch BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, a.a.O. sowie Urt. v. 03.12.2003, a.a.O.), da sie auf gesetzlicher Grundlage ergangen ist, zu einem zielstrebigen und straffen Studium anreizen soll und wegen der damit erreichbaren effizienteren Nutzung der Hochschulen der Förderung des Allgemeinwohls in einer demokratischen Gesellschaft dient. Da der Pakt nach seinem Sinn und Zweck einen Anspruch auf Zugang zur Hochschulbildung nicht um seiner selbst willen sichern will, sondern auf die Vermittlung der Möglichkeit einer akademisch geprägten Berufstätigkeit bezogen ist, ist die Begrenzung des Darlehensanspruchs auf die Dauer eines angemessenen Studiums auch mit der Natur des Rechts aus Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes vereinbar.
74 
Im Normalfall ist es jedem - nach § 7 Abs. 2 LHGebG anspruchsberechtigten - Studierenden möglich, sein Studium auch unter Berücksichtigung gegebenenfalls eintretender Schwierigkeiten zu Ende zu führen. Denn die Dauer der Darlehensberechtigung erstreckt sich nicht nur auf die Regelstudienzeit des gewählten Studiums, sondern umfasst noch den Zeitraum vier weiterer Semester (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 und 3 LHGebG). Darüber hinaus führen die Erziehung eines Kindes bis zum Alter von acht Jahren oder eine hinreichend schwere Behinderung zu einer Befreiung von der Gebührenpflicht. Auch werden Umstände, die nach § 61 LHG eine Beurlaubung rechtfertigen, gemäß § 3 Satz 2 Nr. 1 LHGebG über die Ausnahme von der Gebührenpflicht während eines rechtzeitig beantragten Urlaubssemesters berücksichtigt. Dabei führen Zeiten der Befreiung und der Ausnahme von der Gebührenpflicht auch nicht zu einer Verkürzung der Dauer der Bezugsberechtigung für das Darlehen (§ 7 Abs. 4 Satz 3 LHGebG).
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ccc) Dem atypischen Ausnahmefall, in dem die Zeitdauer der Bezugsberechtigung für ein Studiengebührendarlehen und die in § 6 Abs. 1 LHGebG enthaltenen Befreiungsmöglichkeiten aufgrund außergewöhnlicher, vom Gesetzgeber so nicht in Rechnung gestellter Umstände, ausnahmsweise nicht ausreichen, um einem bedürftigen Studierenden ein normales zielstrebiges Studium und einen akademischen Abschluss zu gewährleisten, trägt das Landeshochschulgebührengesetz dadurch Rechnung, dass nach § 6 Abs. 3 Satz 1 LHGebG i.V.m. §§ 21 und 22 des Landesgebührengesetzes allen Studierenden ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung darüber eingeräumt ist, ob die Studiengebühr etwa in Hinblick auf eine gegebene wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit und eine fehlende Darlehensberechtigung zu stunden oder gar zu erlassen ist. Dieser Anspruch kann sich aufgrund der völkerrechtlichen Verpflichtung aus Art. 13 Abs. 2 c des Sozialpaktes zur Gewährleistung eines diskriminierungsfreien Zugangs zu den Hochschulen auch zu einem Rechtsanspruch verdichten.
76 
Dies könnte etwa im Fall der Klägerin dann zum Tragen kommen, wenn die in § 6 Abs. 1 Nr. 1 LHGebG zugrunde gelegte Annahme, dass Kinder im Alter über acht Jahren der Betreuungsperson regelmäßig genügend Zeit lassen, sich in angemessener Weise einem Studium zu widmen, aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht zum Tragen kommt und es deshalb der Klägerin trotz eines intensiven Studiums nicht möglich war, dieses noch während des Laufs ihres Darlehensanspruchs zum Abschluss zu bringen.
77 
Da im gegebenen Fall keine solche Konstellation gegeben ist, kann offen gelassen werden, ob über die Regelung des § 6 Abs. 3 und der §§ 21, 22 LGebG zur Stundung oder dem Erlass der Studiengebühr auch der Gruppe der Studienbewerber und Studierenden Rechnung getragen werden kann, die die persönlichen Voraussetzungen für die Darlehensgewährung nach § 7 Abs. 2 LHGebG nicht erfüllen, deren diskriminierungsfreier Zugang zu den Hochschulen des Landes aber - wie bei den über 40jährigen oder den Asylberechtigten mit einer im Ausland erworbenen Hochschulreife (vgl. hierzu etwa die Stellungnahme des Paktausschusses zu Kanada, E/C.12/1Add.31 Ziff. 39) über Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes ebenfalls grundsätzlich gewährleistet ist.
78 
3. Der Erhebung einer Studiengebühr für die Dauer ihres Studiums an der beklagten Hochschule verletzt die Klägerin auch nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG, nach welchem alle Deutschen das Recht haben, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen.
79 
Auch wenn aus der Freiheit der Wahl auch der Ausbildungsstätte für sich kein Recht auf die Bereitstellung eines kostenfreien Studienplatzes folgt, sondern die Bereitstellung und Inanspruchnahme der staatlichen Hochschulen immer unter dem Vorbehalt dessen steht, was der Einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft verlangen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.10.1996, BVerwGE 102, 142; Urt. v. 25.07.2001, a.a.O.), so liegt in der Auferlegung von Studiengebühren für das Lehrangebot in einem grundständigen Studiengang oder einem konsekutiven Masterstudiengang auf Studierende an den Hochschulen des Landes Baden-Württemberg nach §§ 1, 3, 5 LHGebG dennoch unter dem Gesichtspunkt der ausbildungsbezogenen Belastung eine Beschränkung dieses Grundrechts. Denn die Erhebung dieser Gebühr steht mit dem Besuch der Hochschule im Hinblick auf die spätere Ausübung eines Berufs in einem engen Zusammenhang und lässt objektiv auch eine berufsregelnde Tendenz deutlich erkennen. Immerhin werden die Studiengebühren unmittelbar für die Bereitstellung des Lehrangebots in einem Studiengang erhoben. Auch ist die Bezahlung der Gebühr eine zwingende Voraussetzung für die Aufnahme oder Fortführung des Studiums, da diese - von dem gleichwertigen Sonderfall des Nachweises über den bevorstehenden Abschluss eines Darlehensvertrages nach § 7 ff LHGebG abgesehen - nach § 60 Abs. 5 Nr. 2 LHG als Voraussetzung für die Immatrikulation ausgestaltet ist bzw. bei bereits immatrikulierten Studierenden die Nichtbezahlung der Gebühr trotz Mahnung, Androhung der Exmatrikulation und Ablauf der Zahlungsfrist die zwangsweise Exmatrikulation zur Folge hat. Auch möchte der Gesetzgeber mit der Erhebung der Studiengebühren (unter anderem) das Ausbildungsverhalten der Studierenden in Richtung eines zielgerichteten Studiums steuern (hierzu im Einzelnen BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 31.3.2006 [bad.-württ. Langzeitstudiengebühr] - 1 BvR 1750/01 - Juris.).
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Allerdings ist der hier mit der Auferlegung der Studiengebührenpflicht verbundene Eingriff in die über Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Freiheit der Klägerin zur Wahl eines Hochschulstudiums nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Denn abgesehen davon, dass die Studiengebührenpflicht auf der Grundlage eines Gesetzes erhoben wird, liegen ihrer Erhebung hinreichend gewichtige Zwecke zugrunde.
81 
Die allgemeine Studiengebührenpflicht stellt formal eine sog. subjektive Zulassungsschranke zur Wahl eines Hochschulstudiums dar, die grundsätzlich nur gerechtfertigt werden kann, wenn sie zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter notwendig ist. Denn anders als die Langzeitstudiengebühr gestaltet sie nicht nur die Bedingungen und Modalitäten einer grundsätzlich gebührenfreien Ausbildung (hierzu BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, a.a.O.; anders aber VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000, a.a.O.; BayVGH, Urt. v. 28.03.2001, DVBl. 2001, 1548), sondern erfasst bereits die Aufnahme eines Studiums als solches und zwar nicht nur mittelbar, sondern - über die Ausgestaltung als Immatrikulationsvoraussetzung - als unmittelbare rechtliche Schranke für die Wahl selbst.
82 
Dieser formalen Einstufung der Gebührenpflichtigkeit als subjektive Zulassungsschranke steht nicht entgegen, dass die Eingriffsintensität über das Darlehensmodell so abgefedert ist, dass das Zugangshindernis der Bezahlung der Studiengebühr letztlich durch jeden ohne Hürde überwunden werden kann und sich die Belastung demnach materiell als Problem der finanziellen Gegenleistung für eine in Anspruch genommene staatliche Leistung und damit als Frage der Ausgestaltung der Bedingungen und Modalitäten der Ausbildung darstellt.
83 
Letztlich kann die Frage der Einstufung der mit der Erhebung der Studiengebühren verbundenen Intensität des Grundrechtseingriffs jedoch offen gelassen werden, weil die mit der Erhebung der Studiengebühren verfolgten öffentlichen Interessen auch solchen Gemeinschaftsgütern dienen, die gewichtig genug sind, um auch einen Eingriff in die subjektive Ausbildungswahlfreiheit zu rechtfertigen. Denn die Erhebung der Studiengebühren dient der Sicherung der Leistungsfähigkeit und der Effizienz der Lehre an den staatlichen Hochschulen im Land und damit ohne weiteres wichtigen Gemeinschaftswerten.
84 
So zielt die Erhebung der Studiengebühr primär auf die Erzielung zusätzlicher Einnahmen und auf die Beteiligung der Nutzer an den Kosten der als öffentliche Einrichtung zur Verfügung gestellten staatlichen Hochschulen. Neben der staatlichen Grundfinanzierung aus Steuermitteln sollen die Studierenden über die Studiengebühren an der Finanzierung der staatlichen Hochschulen beteiligt werden (vgl. Landtagsdrucksache 13/4858 v. 22.11.2005, S. 1 u. 16). Neben dieser Finanzierungsfunktion sollen die Studiengebühren das Studierverhalten dadurch positiv beeinflussen, dass die Studierenden zu überlegten Entscheidungen, klaren Zielsetzungen und hohem Engagement veranlasst werden (Lenkungsfunktion). Schließlich soll die Gebührenpflicht des Studiums auch den Effekt haben, dass die Lehre sowohl aus der Sicht der Studierenden als auch aus der Sicht der Lehrenden einen neuen und höheren Stellenwert erhält. Dies drückt der Gesetzgeber in der Begründung zum Gesetzentwurf dadurch aus, dass er - etwas überhöht - den nunmehr für das Studium bezahlenden Studierenden gegenüber den Hochschulen die Rolle von „zahlenden Nachfragern“ zuschreibt.
85 
Dabei ist die Erhebung der Studiengebühren auch geeignet, um die hier beschriebenen Zwecke zu erreichen.
86 
Dies bedarf hinsichtlich des gewünschten Erfolgs der Mitfinanzierung der staatlichen Hochschulen durch die Studierenden als deren Nutzer keiner weiteren Begründung und wird insoweit auch von der Klägerin nicht in Frage gestellt.
87 
Die Erhebung von Studiengebühren ist aber auch geeignet, die Studierenden zu einem zielgerichteten und schnellen Studium anzuhalten und dem Studium sowohl bei den Lehrenden als auch bei den Studierenden einen höheren Stellenwert einzuräumen. Denn es ist evident, dass die Kostenpflichtigkeit eines jeden Semesters im Normalfall der Studienplanung eines Studierenden zumindest als steuerndes, wenn auch nicht immer entscheidendes Element wirkt und es besteht - was im Rahmen der Eignungsprognose ausreicht (BVerfG, Beschl. v. 20.04.1986, BVerfGE 67, 175) - jedenfalls die abstrakte Möglichkeit, dass die Tatsache der Kostenpflichtigkeit des Studiums sowohl die Bereitschaft der Studierenden zu konstruktiver Kritik an dem Lehrangebot in ihrem Studiengang als auch die Sensibilität der Lehrenden für die Belange der Studierenden und den Wert ihrer Lehrveranstaltungen steigert. Dies gilt umso mehr, als der Gesetzgeber über die Regelung des § 4 Abs. 1 LHGebG eine Zweckbindung des Studiengebührenaufkommens für die Erfüllung der Aufgaben der Hochschule in Studium und Lehre bestimmt und bei der Bestimmung der Verwendung der Mittel aus dem Studiengebührenaufkommen eine Beteiligung der Studierenden verankert hat.
88 
Ein im Hinblick auf die Erreichung der genannten Zwecke gleich wirksames, aber weniger einschneidend in das Grundrecht der Berufsfreiheit wirkendes Mittel ist nicht gegeben. Insbesondere stellt sich die Einschätzung des Gesetzgebers nicht als evident fehlerhaft dar, dass die allgemeine Studiengebührenpflicht noch einmal in gesteigertem Maße zu einer Straffung und Strukturierung des Studiums führt, als dies nach der bislang geltenden Regelung zur Erhebung von Langzeitstudiengebühren der Fall war. Denn die Erhebung der Langzeitstudiengebühr stellte zwar einen Anreiz dar, das Studium innerhalb des Zeitraums der Studiengebührenfreiheit zu absolvieren, ließ jedoch eine Verzögerung des Studiums innerhalb dieses Zeitraums - von der Verringerung eines rechnerisch bestehenden Bildungsguthabens abgesehen - ohne Auswirkungen. Demgegenüber bildet die Erhebung der allgemeinen Studiengebühr einen wirtschaftlichen Anreiz, das Studium von Anfang an möglichst zielgerichtet und straff zu organisieren und die Dauer des Studiums nicht an dem Umfang des - über die Regelstudienzeit hinausgehenden - Bildungsguthabens für ein gebührenfreies Studium zu orientieren.
89 
Insgesamt stellt sich der mit der Erhebung der Studiengebühren verbundene Eingriff in die Berufs- bzw. Ausbildungsfreiheit der Studierenden auch als im engeren Sinne verhältnismäßig dar. Denn die Nachteile, die den Studierenden über die Erhebung der Studiengebühren entstehen, stehen nicht außer Verhältnis zu den mit der Erhebung verfolgten Zwecken. So ist es grundsätzlich nicht unbillig und unzumutbar, den Nutzer einer öffentlichen Einrichtung in dem Fall an den Kosten derselben zu beteiligen, wenn - wie dies bei Studierenden in Hinblick auf die Möglichkeit der Berufsausbildung der Fall ist - mit der Nutzung ein besonderer Vorteil verbunden ist. Auch stehen die Gebühren nach ihrer Höhe nicht in einem Missverhältnis zu dem Wert der mit der Bereitstellung der Hochschulen den Studierenden gebotenen Leistung des Staates, denn es ist bereits aus den Verfahren zur Rechtmäßigkeit der Langzeitstudiengebühren (BVerwG, Urt. v. 25.07.2001 - 6 C 8.00 -, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000 - 2 S 1860/99 -, a.a.O., 874; VG Freiburg, Urt. v. 24.03.1999 - 1 K 2488/98 -, a.a.O.) bekannt, dass die Gebühr von 500 Euro je Semester weit unter den realen Kosten liegt, die das kostengünstigste Studium an einer staatlichen Hochschule während eines Semesters verursacht. Schließlich ist entscheidend zu berücksichtigen, dass kein Studienbewerber oder Studierender über die Erhebung der Studiengebühren an der Aufnahme oder Fortführung eines angemessenen Hochschulstudiums gehindert wird, weil zumindest für den Zeitraum der Regeldauer eines Studiums zuzüglich vier weiterer Semester ein Anspruch des Studierenden auf eine Vorfinanzierung der Studiengebühr durch die Landeskreditbank Baden-Württemberg besteht, wobei weder die auflaufende Darlehensschuld noch die - gesetzlich ausgestalteten - Modalitäten der Rückzahlung zu dem gewährten Vorteil der Möglichkeit einer Hochschulausbildung außer Verhältnis stehen.
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4. Die Erhebung der Studiengebühren nach dem Landeshochschulgebührengesetz verstößt auch nicht gegen das aus den Grundrechten der Berufsfreiheit in Art. 12 Abs. 1 GG und auf Gleichbehandlung in Art. 3 Abs. 1 GG sowie dem Sozialstaatsprinzip abgeleitete verfassungsrechtliche Gebot, im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten allen dazu Befähigten ein Studium zu ermöglichen, ohne dabei eine Sonderung der Studierenden nach den Besitz- und Einkommensverhältnissen der Eltern vorzunehmen.
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Insofern kann auf die Ausführungen zu Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpakts (oben zu II. 2) verwiesen werden, die hier entsprechend zum Tragen kommen.
92 
So reicht es auch im Rahmen des grundgesetzlich gewährleisteten Anspruchs auf diskriminierungsfreie Teilhabe an den staatlichen Hochschulressourcen aus, wenn der diskriminierungsfreie Zugang für Studienbewerber und Studierende ohne eigene Mittel über den im Landeshochschulgebührengesetz nach § 7 LHGebG eingeräumten Anspruch gegen die Landeskreditbank Baden-Württemberg (L-Bank) auf eine darlehensgestützte Vorfinanzierung der Studiengebühren hergestellt wird. Auch steht es dem Anspruch auf diskriminierungsfreie Teilhabe nicht entgegen, wenn die betroffenen Darlehensnehmer zu einem späteren - regelmäßig nach Abschluss des Hochschulstudiums und dem Eintritt in ein Berufsleben liegenden - Zeitpunkt verpflichtet sind, das Darlehen einschließlich der angefallenen Zinsen zurückzuzahlen, wenn - wie dies nach dem Landeshochschulgebührengesetz der Fall ist - die Gesamtbedingungen des Studiengebührendarlehens nicht die Folge haben, dass bedürftige Studienbewerber oder Studierende die Aufnahme eines solchen zur Ermöglichung ihres Hochschulstudiums vernünftigerweise scheuen müssten oder würden.
93 
Sofern ein bedürftiger Studierender nach Ablauf der Darlehensbezugsdauer keinen Anspruch mehr hat, dass die ihn treffenden Studiengebühren über die L-Bank vorfinanziert werden, ist zwar eine Benachteiligung gegenüber den wirtschaftlich leistungsfähigen Studierenden gegeben, die sogar zur Beendigung des Hochschulstudiums des bedürftigen Studierenden führen kann, doch reicht es verfassungsrechtlich aus, dass der Gesetzgeber - wie hier - den diskriminierungsfreien Zugang zu den Hochschulen für ein angemessenes erstes Studium sichert. Einer darüber hinausgehenden und übermäßigen Inanspruchnahme muss er nicht mehr in gleicher Weise fördernd Rechnung tragen, wie dies zur Gewährleistung einer ersten und angemessenen Berufsausbildung an der Hochschule der Fall ist. Denn auch wenn das aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip gewährleistete Recht auf Teilhabe an staatlichen Ausbildungsressourcen durch die Möglichkeit eines Abschlusses innerhalb angemessener Zeit nicht gänzlich verbraucht ist, so ist die in der Begrenzung des Darlehensanspruchs liegende Schlechterstellung dadurch gerechtfertigt, dass die Studierenden, die den ihnen eingeräumten Rahmen eines darlehensgeförderten Studienzugangs überschritten haben, bereits in einem ausreichenden Maße ihren Anteil an der nur begrenzt zur Verfügung stehenden Ausbildungs- und Studienkreditressource hatten (vgl. hierzu auch BVerwG, Urt. v. 25.07.2001 - 6 C 9.00 - sowie BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006 - 1 BvR 1771/01 -, jeweils zur Gebührenpflichtigkeit eines Zweitstudiums).
94 
Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Anspruch auf ein Darlehen zur Vorfinanzierung der Studiengebühren nicht nur die Dauer eines grundständigen Studiums umfasst, sondern auch den auf ein solches Studium bezogenen konsekutiven Masterstudiengang und ein solches Zweitstudium fördert, dessen Abschluss zusätzlich zu dem Erststudium für die Erlangung eines Berufsabschlusses gesetzlich vorgeschrieben ist (§ 7 Abs. 5 LHGebG). Im Übrigen kann auch über die Anwendung der Erlass und Stundungsregelungen in § 6 Abs. 3 LHGebG, §§ 21, 22 LGebG sicher gestellt werden, dass - etwa in atypischen Situationen oder in besonderen Härtefällen - die Unfähigkeit eines Studierenden zur Finanzierung der Studiengebühr nicht zum Abbruch einer Hochschulausbildung führt.
95 
5. Die Erhebung der Studiengebühren verstößt auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Dieser Grundsatz verbietet es dem Gesetzgeber, eine Gruppe in Vergleich zu anderen Normadressaten anders zu behandeln, obgleich zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten.
96 
Dabei ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Die Bindung ist um so enger, je mehr die Regelung an personenbezogenen Merkmalen anknüpft, die denen in Art. 3 Abs. 3 GG entsprechen und je größer deshalb die Gefahr ist, dass eine an sie anknüpfende Ungleichbehandlung zur Diskriminierung einer Minderheit führt. Zu berücksichtigen sind auch Differenzierungen, die zwar nicht unmittelbar personenbezogen vorgenommen werden, aber mittelbar eine Ungleichbehandlung von Personengruppen bewirken. Hierbei bestehen bei lediglich verhaltensbezogenen Unterscheidungen umso geringere Bindungen, je mehr die Betroffenen in der Lage sind, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Merkmale zu beeinflussen, nach denen unterschieden wird. Überdies sind dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers um so engere Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann.
97 
Der unterschiedlichen Weite des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums entspricht eine abgestufte Kontrolldichte bei der verfassungsrechtlichen Prüfung. Kommt als Maßstab nur das Willkürverbot in Betracht, so kann ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nur festgestellt werden, wenn die Unsachlichkeit bzw. Willkürlichkeit der Differenzierung evident ist. Dagegen ist bei Regelungen, die Personengruppen verschieden behandeln oder sich auf die Wahrnehmung von Grundrechten nachteilig auswirken, im einzelnen nachzuprüfen, ob für die vorgesehene Differenzierung Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können. Genauere Maßstäbe lassen sich dabei nicht abstrakt und allgemein, sondern nur bezogen auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (BVerfG, Beschl. v. 11.1.2005, BVerfGE 112, 164; Beschl. v. 26.1.1993, BVerfGE 88, 87).
98 
a) Nach diesen Grundsätzen ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber den Darlehensanspruch der Studierenden nach §§ 7 und 9 LHGebG so ausgestaltet hat, dass für die Gewährung des Studiengebührendarlehens ab dem Zeitpunkt der Auszahlung Zinsen erhoben werden dürfen.
99 
Dabei kann offen gelassen werden, ob in der Erhebung der Zinsen für das Gebührendarlehen überhaupt eine Ungleichbehandlung gegenüber den Studierenden gesehen werden kann, die ihre Studiengebühren sofort aus eigenen Mitteln begleichen. Denn selbst wenn die Ungleichbehandlung darin zu sehen wäre, dass ein bedürftiger Studierender als Darlehensnehmer aufgrund der Zinsbelastung in Bezug auf die Kosten seines Hochschulzugangs mehr Mittel aufbringen muss, als dies bei dem Sofortzahler der Fall ist, so ist eine in der zusätzlichen Zinsbelastung liegende „Ungleichbehandlung“ des bedürftigen Darlehensnehmers sachlich dadurch gerechtfertigt, dass der Darlehensnehmer die für die Begleichung der Studiengebühren notwendigen Mittel nicht sofort aus dem eigenen (bei bedürftigen Studierenden regelmäßig nicht vorhandenen) Vermögen, sondern erst später zu einem Zeitpunkt aufbringen muss, zu dem bei ihm vom Bestehen einer hinreichenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ausgegangen werden kann. Da es bei der Abschöpfung dieses wirtschaftlichen Vorteils nicht mehr darum geht, einem bedürftigen Studierenden den Zugang zu der Hochschule zu sichern, sondern darum, ob ein potentiell wirtschaftlich leistungsfähiger Hochschulabsolvent auch an den Kosten der Vorfinanzierung seiner Studiengebühren beteiligt oder ob ein in der späteren Zahlungspflicht liegender wirtschaftlicher Vorteil abgeschöpft werden kann, ist die Entscheidung des Gesetzgebers, die Darlehensfinanzierung der Studiengebühren nicht zinsfrei zu gewähren, sondern - über die Begrenzung des Zinssatzes auf die Geldbeschaffungs- und die Kreditverwaltungskosten der Darlehensbank (vgl. § 9 Abs. 2 Nr. 8 LHGebG) und die Möglichkeit der Einbindung auch anderer Banken als der L-Bank - nur sicher zu stellen, dass diese Darlehen zu wirtschaftlich möglichst günstigen Bedingungen gewährt werden, sachlich gerechtfertigt.
100 
Dies gilt umso mehr, als bei der Vielzahl der bedürftigen Studierenden, die gleichzeitig zur Inanspruchnahme des Studiengebührendarlehens auch über Mittel nach dem BAföG gefördert werden, über die Kappungsregelung und das Eintreten des Studienfonds in die Darlehensschuld des Studierenden nach § 9 Abs. 4 und 6 LHGebG faktisch eine Subventionierung der Inanspruchnahme des Darlehens erfolgt, die bei einem Studierenden, dessen Darlehensschuld nach dem BAföG zuzüglich der reinen Schuld für die Studiengebühren den Betrag von 15.000 Euro übersteigt, sogar zu einer faktischen Zinslosigkeit des Studiengebührendarlehens führt.
101 
Der hiernach bei der Vielzahl der bedürftigen Studierenden wegfallenden oder jedenfalls deutlich reduzierten Zinsbelastung für das Studiengebührendarlehen ist zudem - unter dem Gesichtspunkt der ungleichen Belastung von (bedürftigen) Darlehensnehmern mit den Sofortzahlern - der wirtschaftliche Nachteil gegenüber zu stellen, der den Sofortzahlern dadurch entsteht, dass sie die Mittel aus ihrem Vermögen nicht - wie der Darlehensnehmer - erst später, sondern sofort aufbringen und dementsprechend diese Mittel nicht mehr anderweitig einsetzen können (a.A. insoweit Pieroth, Stellungnahme zur öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landtags von Nordrhein-Westfalen vom 26.01.2006 sowie ders./Hartmann, NWVBl. 2007, 81, 84: „nur Inflationsausgleich“). Auch wenn die Kammer der insoweit vorgelegten Darstellung der Beklagten nicht folgt, dass der entgangene Gewinn des Sofortzahlers sogar mehr als 7 % p.a. beträgt und damit dem Zinssatz entspricht, der zur Zeit für die Gewährung eines Studiengebührendarlehens der L-Bank angesetzt wird, so kann doch davon ausgegangen werden, dass auch bei einer - nicht spekulativen - Geldanlage eine Rendite in Höhe von 4,5 % erwirtschaftet werden könnte, so dass von einer gravierenden Ungleichbelastung des bedürftigen Studierenden gegenüber dem Sofortzahler in Bezug auf die insgesamt für den Zugang zur Hochschule aufzubringenden Finanzmittel nicht die Rede sein kann.
102 
b) Entgegen der Auffassung des Vertreters der Klägerin verstößt das Gesetz auch nicht deshalb gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, weil es nur denjenigen Eltern eine (Soll-) Gebührenbefreiung einräumt, die ein Kind pflegen und erziehen, das zu Beginn des jeweiligen Semesters das achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Vielmehr ist die hierin liegende Differenzierung bzw. Ungleichbehandlung mit denjenigen (studierenden) Eltern, die - wie die Klägerin - Kinder erziehen, die acht Jahre und älter sind, von Art. 3 Abs. 1 GG in seiner speziellen Ausprägung, die er durch das Grundrecht auf Schutz der Familie aus Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 GG erfährt, gedeckt.
103 
Zwar bewirkt die Begrenzung der Befreiungsmöglichkeit eine Ungleichbehandlung, die an personengebundene Merkmale in Gestalt der Pflege und Erziehung eines Kindes in einem bestimmten Alter anknüpft, die auch nicht durch andere Regelungen auf Gesetzes- oder Vollzugsebene kompensiert wird (zum Gebot, durch eine Analyse und Bewertung der Gesamtreglung den gleichheitserheblichen Belastungserfolg zu ermitteln: BVerfG, Beschl. v. 10.4.1997, BVerfGE 96, 1). So stellt die im Falle der Kindererziehung unzweifelhaft gegebene Möglichkeit einer Beurlaubung (vgl. hierzu amtl. Begründung, LT-Drs. 13/4858, Seite 19) schon deshalb keinen - der Gebührenbefreiung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 LHGebG entsprechenden - Ausgleich dar, weil eine Beurlaubung in der Regel nicht länger als für zwei Semester gewährt werden soll (§ 61 Abs. 1 Satz 2 LHG) und vor allem auch den Anspruch der betroffenen Studierenden entfallen lässt, die Einrichtungen der Hochschule zu nutzen und Prüfungen abzulegen (vgl. § 61 Abs. 2 LHG). Eine Befreiung nach § 6 Abs. 3 LHGebG i.V.m. §§ 21, 22 LGebG ist zwar im Fall der Erziehung eines Kindes im Alter von über acht Jahren grundsätzlich möglich, doch hat der Gesetzgeber mit der Regelung der Altersgrenze in § 6 Abs. 1 Nr. 1 LHGebG zu erkennen gegeben, dass solche weitergehenden Befreiungen auf besondere Einzelfälle beschränkt sein und die Erziehung und Pflege eines über achtjährigen Kindes als solche noch keine unzumutbare bzw. atypische Härte i.S. der Befreiungsvorschriften des § 6 Abs. 3 LHGebG und der §§ 21, 22 LGebG darstellt.
104 
Da über die Begrenzung der Möglichkeit einer Befreiung von der Studiengebührenpflicht bei der Pflege und Erziehung von Kindern nicht nur das Freiheitsrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG, sondern auch die besonderen Gleichheitsrechte aus Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG betroffen sind, bedarf es zur Rechtfertigung dieser Ungleichbehandlung eines dem Grad der tatsächlichen Ungleichheit angemessenen sachlichen Differenzierungsgrundes dafür, dass die Befreiungsmöglichkeit - im Normalfall - auf die Pflege und Erziehung von Kindern beschränkt ist, die das achte Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
105 
Ein solcher Rechtfertigungsgrund liegt aus der Sicht der Kammer jedoch vor.
106 
So knüpft die Bestimmung der Altergrenze durch den Gesetzgeber daran an, dass ein Kind, das das achte Lebensjahr bereits vollendet hat, altersbedingt eine - seiner dann bereits gegebenen - Schulpflichtigkeit entsprechende größere Selbstständigkeit aufweist, die zu größeren zeitlichen Freiräumen für die erziehenden und pflegenden Eltern führt (vgl. amtl. Begründung, LT-Drs. 13/4858, Seite 22 bis 24). Diese Annahme des Gesetzgebers ist nachvollziehbar (so bereits zur Alterbegrenzung in dem LHGebG v. 05.05.1997 - GBl. 173 - auf fünf Jahre: VG Freiburg, Urt. v. 11.07.2001 - 1 K 2242/98 -, VENSA). Denn auch wenn ein Kind im Kindergarten oftmals zeitlich länger versorgt ist als dies bei einem Kind in der Grundschule der Fall ist, so kann nicht beanstandet werden, wenn der Gesetzgeber dennoch der typisierenden Auffassung ist, dass die größere Selbstständigkeit eines mehr als siebenjährigen Kindes zu einer größeren Betreuungsunabhängigkeit und damit auch in Zeiten der Anwesenheit des Kindes zu Hause typischerweise zu mehr zeitlichen Freiräumen führt, die den studierenden Elternteil (wieder) in die Lage versetzt, sich nunmehr verstärkt seinem Studium zu widmen, als dies bei einer Betreuung eines erst siebenjährigen oder jüngeren Kindes der Fall. Insofern ist zu beachten, dass mit der Altersgrenze der Vollendung des achten Lebensjahres der Umstand einer möglicherweise gesteigerten Betreuungsbedürftigkeit eines Kindes während des ersten Grundschuljahres schon im Sinne der Befreiung berücksichtigt ist.
107 
Die Differenzierung des Gesetzgebers bei der Grenzziehung der Befreiungsmöglichkeit für die Erziehung und Betreuung eines Kindes ist - gemessen an dem Zweck des Gesetzes, Studierende durch Einführung der Studiengebühr zu einem zielstrebigen Studium anzuhalten, andererseits aber auch der aus Art. 6 GG folgenden staatlichen Pflicht zum Schutz der Familie Rechnung zu tragen - auch nicht unangemessen. Insofern kann sich die gerichtliche Kontrolle nicht darauf beziehen, ob der Gesetzgeber hier die jeweils gerechteste und zweckmäßigste Regelung getroffen hat; vielmehr steht dem Gesetzgeber auch im Hinblick auf seine aus Art. 6 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip abgeleitete Verpflichtung zur Regelung eines besonderen Familienlastenausgleichs eine weite Gestaltungsfreiheit darüber zu, in welchem Umfang und auf welche Weise er den ihm aufgetragenen Schutz verwirklichen will (BVerfG, Urt. v. 12.2.2003, BVerfGE 107, 205). In der Sache ist zu berücksichtigen, dass die Sollbefreiungs-Regelung in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LHGebG es im Einzelfall der Pflege und Erziehung eines bei Beginn des Studiums geborenen Kindes ermöglicht, bis zu 14 Semester gebührenfrei zu studieren. Auch ist es sachlich begründet, wenn der Gesetzgeber - ebenso wie beim Befreiungstatbestand der Behinderung (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LHGebG) - durch die Festsetzung eine Altersgrenze für die Befreiung von der Studiengebühr bei der Erziehung und Pflege eines Kindes typisierend in der Sache danach differenziert, ob sich eine die familienbedingte Belastung und Benachteiligung von Studenten durch die Kindererziehung „erheblich studienerschwerend“ auswirkt oder nicht. Das gilt gerade auch vor dem Hintergrund, dass ein Studierender, der sein Studium beginnt und entweder zu diesem Zeitpunkt bereits ein Kind hat oder später ein Kind pflegt und erzieht, offenbar selbst eine Vereinbarkeit zwischen Kindererziehung und Studium für gegeben hält. Ferner besteht die Möglichkeit, sich auch aus Gründen der Kindererziehung nach Vollendung des 8. Lebensjahres zumindest vorübergehend studiengebührenfrei beurlauben zu lassen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LHGebG i.V.m. § 60 Abs.1 LHG; vgl. zuvor § 90 Abs.1 Nr. 9 UG) und im konkreten Einzelfall bestehen bei individuellen, außergewöhnlichen (auch familiär-bedingten) Härtefällen Stundungs- bzw. Erlassmöglichkeiten hinsichtlich der Gebührenpflicht (vgl. 6 Abs. 3 Satz 1 LHGebG i.V.m. §§ 21, 22 LGebG; vgl. ferner amtl. Begründung, LT-Drs. 13/4858, Seite 19). Schließlich bieten im Regelfall sowohl Schulen als auch die Studentenwerke Betreuungsleistungen für die Kinder Studierender an.
108 
Insgesamt wird die Sachgerechtigkeit der Entscheidung des Landesgesetzgebers, die Befreiungsmöglichkeit für die Pflege und Erziehung eines Kindes auf die Betreuung von Kindern unter acht Jahren zu begrenzen, auch durch die vergleichbare und vom Landesgesetzgeber in Bezug genommene (vgl. amtl. Begründung, LT-Drs. 13/4858, Seite 59) Einschätzung des Bundesgesetzgebers zur Betreuungsbedürftigkeit von Kindern bestätigt, der bei den Regelungen über die Elternzeit und das Elterngeld (vgl. bis zum 31.12.2006: § 15 Abs. 2 Satz 4 BErzGG; vgl. seit dem 1.1.2007: § 4 Abs. 1 Satz 2 BEEG) ebenfalls die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres zugrunde legt. Ähnlich geht auch die zivilrechtliche Unterhaltsrechsprechung (etwa in Ziffer 17.1. der Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland - Oberlandesgerichte Bamberg, Karlsruhe, München, Nürnberg, Stuttgart und Zweibrücken; nachgewiesen in Beck Online > Fachmodul Familienrecht plus > Unterhaltsrechtliche Tabellen und Leitlinien > „47b. Süddeutsche Unterhaltsleitlinien“ [Stand 1.5.2007]) davon aus, dass bei Betreuung eines Kindes in der Regel eine Erwerbsobliegenheit des berechtigt betreuenden Ehegatten dann besteht, wenn das jüngste Kind in die dritte Grundschulklasse kommt, mithin in der Regel 8 Jahre alt ist.
109 
Wenn demgegenüber in anderen Bundesländern in den Studiengebührenregelungen großzügigere Altersgrenzen vorgesehen sind (Niedersachsen: NHG v. 9.12.2005 - § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr.2: 14 Jahre; Hamburg: HmbHG v. 18.7.2001, § 6b Abs. 3 Satz 1 Ziff.1: 14 Jahre; Bayern: BayHSchG v. 23.5.2006 - § 71 Abs. 5 Satz 2 Ziff.1: 10 Jahre; siehe allerdings auch deutlich enger Nordrhein-Westfalen: HFGG v.21.3.2006, Art.1 § 8 Abs. 3 Satz 1 Ziff.1: nur insgesamt drei Semester bis zur Volljährigkeit gebührenfrei) und auch der Bundesgesetzgeber in seinen Regelungen zur Förderungshöchstdauer und dem Teilerlass des Darlehens nach dem BAföG Kindererziehungszeiten bis zum Alter von zehn Jahren anrechnet (vgl. § 15 Abs. 3 Ziff. 5 BAFöG bzw. 18b Abs. 5 Satz 1 Ziff. 2 BAFöG: bis zu zehn Jahren), so besagt das nicht, dass diese Regelungen das verfassungsrechtlich zwingend gebotene Mindestmaß konkretisierten. Vielmehr kann ein Gesetzgeber in Ausübung seiner grundsätzlichen Gestaltungsfreiheit Kindererziehungszeiten auch ohne verfassungsrechtliche Pflicht - als einfach-gesetzlich „überhöhte“ Gewährungen - positiv berücksichtigen. Auch lässt sich nicht sagen, dass eindeutig erst ab einem Alter von 12 Jahren die zeitlichen Belastungen durch die Kindererziehung so deutlich abnehmen, dass erst ab diesem Alter auf eine Gebührenbefreiung verzichtet werden kann, und dass alle darunter liegenden Altersgrenzen willkürlich wären (so aber im Gesetzgebungsverfahren der Änderungsantrag (Nr.5) der Fraktion der Grünen v. 8.12.2005 - LT-DrS 13/4940 Seiten 5, 9 und 16).
110 
c) Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung liegt auch nicht insoweit vor, als die Befreiungstatbestände des § 6 Abs. 1 LHGebG die Zeiten der Schwangerschaft im Gegensatz zur Kindererziehung nicht als Grund für eine (Soll-)Befreiung von der Studiengebührenpflicht anerkennen.
111 
Dabei kann dahin stehen, ob ein insoweit gegebener Gleichheitsverstoß auch für die Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung gegenüber der - nicht schwangeren - Klägerin von Bedeutung wäre oder ob das Landeshochschulgebührengesetz nicht in Bezug auf die Frage der Rechtmäßigkeit der fehlenden Berücksichtigung der Situation von schwangeren Studierenden teilbar wäre und eine Verfassungswidrigkeit in diesem Punkt die Rechtmäßigkeit der Regelungen im Übrigen unberührt ließe. Denn die in der Nichtberücksichtigung der Schwangerschaft gegenüber den Eltern, die ein Kind bis zu einem Alter von acht Jahren pflegen und erziehen, liegende Ungleichbehandlung ist - entgegen der von der Klägerin zitierten Rechtsauffassung von Pieroth in dessen Stellungnahme zur öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landtags von Nordrhein-Westfalen vom 26.01.2006 - auch unter Berücksichtigung des in Art. 6 Abs. 4 GG niedergelegten Anspruchs einer Mutter auf Schutz und Fürsorge der Gemeinschaft - verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Auch wenn das die werdende Mutter erfassende (BVerfG, Beschl. v. 13.11.1979, BVerfGE 52, 357, 365) Schutzgebot des Art. 6 Abs. 4 GG im Rahmen des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes wertend zur Geltung kommt (BVerfG, Urt. v. 4.10.1983, BVerfGE 65, 104), so ist die durch § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LHGebG bewirkte unterschiedliche Behandlung von Eltern mit Kind gegenüber Schwangeren dennoch durch nach Art und Gewicht hinreichende Gründe gerechtfertigt. Denn während der Gesetzgeber zu Recht davon ausgehen konnte (vgl. amtl. Begründung, LT-Drs. 13/4858, Seite 22 - 24), dass studierende Eltern ab der Geburt des Kindes unausweichlich in einem hohen und das Studium typischerweise stark erschwerenden Maße mit der Pflege und Erziehung ihres Kindes befasst sind, muss eine Schwangerschaft nicht in gleicher Weise zwingend mit Erschwernissen für eine Studentin verbunden sein. Vielmehr konnte der Gesetzgeber ohne weiteres davon ausgehen, dass eine schwangere Studierende, von Komplikationssachverhalten und der Zeit unmittelbar vor der Niederkunft abgesehen, ihr Studium regelmäßig im normalen Umfang betreiben kann. Dies entspricht auch der Wertung des Gesetzgebers in den arbeitsrechtlichen Regelungen zum Mutterschutz. Auch weist die Schwangerschaft typischerweise eine zeitliche Begrenztheit auf, die sich von dem Zeitraum, in dem ein Kind noch unselbstständig ist, erheblich unterscheidet. Hinzu kommt schließlich, dass unmittelbar nach der Niederkunft die gesetzliche Soll-Befreiungsregelung des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LHGebG regelmäßig der (ehemals schwangeren) Mutter zugute kommen wird.
112 
6. Die Studiengebührenpflicht verstößt schließlich auch nicht gegen den in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Prinzip der Rechtssicherheit in der Form des Vertrauensschutzes.
113 
Weder die Einbeziehung der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gebührenregelung zum Sommersemester 2007 bereits immatrikulierten Studierenden in die Gebührenpflicht noch die in § 7 Abs. 4 des LHGebG geregelte Kürzung der Bezugsberechtigung für ein Darlehen zur Vorfinanzierung der Studiengebühren stellen Regelungen dar, die nachträglich ändernd in bereits abgeschlossene, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreifen und denen somit eine - verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässige - „echte“ Rückwirkung zukommt; vielmehr wirkt das Landeshochschulgebührengesetz über beide Regelungen nur auf den gegenwärtigen Rechtszustand der Zahlungspflicht für ein aktuelles Semester und der Bezugsberechtigung für ein in diesem Zusammenhang begrenzt gewährtes Darlehen ein.
114 
Die hierin liegende unechte Rückwirkung bzw. tatbestandliche Rückanknüpfung ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig, solange nicht bei der gebotenen Abwägung zwischen dem Vertrauen des Einzelnen auf den Fortbestand der geänderten gesetzlichen Regelung und der Bedeutung der Neuregelung für das allgemeine Wohl ausnahmsweise den Interessen des Betroffenen ein höheres Gewicht einzuräumen ist (BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 31.3.2006 a.a.O.; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 30.9.1987, BVerfGE 76, 256). Letzteres trifft hier aber nicht zu.
115 
Das Interesse des Gesetzgebers an einer Erhöhung der Einnahmen der Hochschulen, um die Studienbedingungen zu verbessern und die Qualität der Lehre sowie die Attraktivität des Studiums und des Studienstandorts Baden-Württemberg zu sichern, ist ebenso legitim wie die weitere Zwecksetzung, die Studierenden zu überlegten Entscheidungen, klaren Zielsetzungen und hohem Engagement zu veranlassen und die Wertigkeit der Lehre für die Beteiligten - Studierende und Lehrende - zu erhöhen (vgl. amtl. Begründung, LT-Drs. 13/4858, Seite 16). Diese Zielsetzungen wiegen schwerer als das Vertrauen Studierender darauf, ihr bereits begonnenes Studium ohne Gebührenbelastung abschließen zu dürfen. Dabei kommt es für die Frage, ob ein Studierender mit einer Änderung der Rechtslage rechnen musste, nicht auf seine subjektive Vorstellung und individuelle Situation, sondern darauf an, ob die bisherige Regelung bei objektiver Betrachtung geeignet war, ein Vertrauen der Betroffenen auf ihren Fortbestand zu begründen. Ein solches besonderes Vertrauen war aber in der Zeit vor dem Inkrafttreten der Studiengebührenregelung des Landeshochschulgebührengesetzes zu keinem Zeitpunkt gegeben. Denn abgesehen davon, dass das bloße Vertrauen in den Fortbestand einer günstigen Gesetzeslage als solches nicht schutzwürdig ist, sondern nur dann, wenn auf der Seite des Betroffenen noch zusätzliche gewichtige Interessen berührt sind, mussten die Studierenden schon vor dem Hintergrund der Einführung von Verwaltungskostenbeiträgen, Rückmeldegebühren und Langzeitstudiengebühren in den vergangenen Jahren damit rechnen, dass ihre Hochschulausbildung auch in der Zukunft nicht völlig umsonst zu haben sein wird. Dabei kann von einer fehlenden Vorhersehbarkeit der Einführung von Studiengebühren auch für das normale Erststudium nicht die Rede sein. Zwar hatten die Ministerpräsidenten der Länder im Zuge der Hochschulreform am 16.4.1970 beschlossen, ab dem Wintersemester 1970/71 an den Hochschulen der Bundesrepublik einheitlich auf die Erhebung von Studiengebühren zu verzichten. Auch vereinbarten die Kultusminister der Länder noch am 25.5.2000, das Studium bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss und bei konsekutiven Studiengängen bis zum zweiten berufsqualifizierenden Abschluss grundsätzlich gebührenfrei zu halten. Zum Abschluss eines damals in Aussicht gestellten Staatsvertrags kam es dann jedoch in der Folgezeit schon nicht mehr. Vielmehr führte die Diskussion um die Einführung von allgemeinen Studiengebühren mit dem Sechsten Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes (6. HRGÄndG vom 8.8.2002, BGBl. I S. 3138) zum Erlass eines entsprechenden bundesgesetzlichen Verbots derselben, das wiederum sofort und letztlich mit Erfolg von einigen Bundesländern vor dem Bundesverfassungsgericht angegriffen wurde (BVerfG, Urt. v. 26.01.2005, a.a.O.).
116 
Im Übrigen hat der Gesetzgeber über Art. 7 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze (vom 19.12.2005, GBl. S. 794; berichtigt GBl. 2006 S. 15) bestimmt, dass Studiengebühren nicht abrupt ab dem 01.01.2006, sondern erstmals für das Sommersemester 2007 erhoben werden. Die hierin liegende Übergangsregelung von zwei noch gebührenfreien Semestern (Sommersemester 2006 und Wintersemester 2006/2007), reichte aus, damit sich die Studierenden auf die neue Rechtslage einstellen konnten, indem sie entweder das Studium abschließen oder aber sich auf eine künftige Zahlungspflicht einrichten, die angesichts des - oben zu II.2.b.bb) dargestellten - sozialverträglichen Darlehensmodells auch keine übermäßigen und unzumutbaren Belastungen des einzelnen Studierenden mit sich bringt. Hinsichtlich der Studierenden, die keinen Darlehensfinanzierungsanspruch mehr haben, ist zu berücksichtigen, dass sie auch nach der alten Rechtslage über die Regelung zur Langzeitstudiengebührenpflicht regelmäßig im gleichen Maße für ihr Studium gebührenpflichtig geworden wären, wie dies nun nach der Regelung zur allgemeinen Erhebung von Studiengebühren der Fall ist.
117 
Da im Übrigen in atypischen Härtefällen, in denen die Einführung der allgemeinen Studiengebühren etwa in unvorhergesehener Weise eine Situation verursacht, die aus wirtschaftlichen Gründen zu einer vorzeitigen Beendigung des Studiums führt, über die Regelung des § 6 Abs. 3 LHGebG i.V.m. §§ 21, 22 LGebG zur Stundung oder dem Erlass der Studiengebühren reagiert werden kann (vgl. für die baden-württembergische Langzeitstudiengebühr: BVerwG, Urt. v. 25.7.2001, a.a.O.), bedurfte es - abgesehen von den Fällen bereits immatrikulierter ausländischer Studierender, die keinen Darlehensanspruch haben (vgl. Art. 7 Abs. 2 Satz 3 ÄndGLHGebG) und der Bestimmung in Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ÄndGLHGebG, welche die (ohnehin bereits seit 2003 gebührenpflichtigen) Studierenden der Popakademie Baden-Württemberg betrifft - keiner weiteren speziellen Übergangsregelungen mehr.
III.
118 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Dabei sieht die Kammer nach Ermessen davon ab, die Entscheidung hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).
119 
Die Zulassung der Berufung findet ihre Grundlage in § 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, da die Frage der Rechtmäßigkeit der Erhebung von Studiengebühren nach dem Landeshochschulgebührengesetz angesichts der Massenhaftigkeit der Gebührenerhebung und der bislang nicht geklärten Rechtsfragen insbesondere zu Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpakts grundsätzliche Bedeutung hat.

Gründe

 
26 
Die Klage ist als Anfechtungsklage ohne Durchführung eines Vorverfahrens zulässig (§ 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO, § 11 LHGebG), aber nicht begründet. Der angefochtene Gebührenbescheid der Beklagten vom 17.11.2006 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat diesen Gebührenbescheid rechtsfehlerfrei entsprechend den Bestimmungen des Landeshochschulgebührengesetzes - LHGebG - i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des LHGebG und anderer Gesetze v. 19.12.2005 (GBl. S. 794, ber. 2006, S. 15) erlassen (dazu I.). Die maßgeblichen Bestimmungen dieses Gesetzes (§§ 3 ff. LHGebG) über die Studiengebühren stehen auch mit höherrangigem Recht in Einklang (dazu II.).
I.
27 
Gemäß § 3 Satz 1 LHGebG erheben die Staatlichen Hochschulen i.S.d. § 1 Abs. 2 LHG und die Berufsakademien für ihr Lehrangebot in einem grundständigen Studiengang oder in einem konsekutiven Masterstudiengang von den Studierenden Studiengebühren nach § 5 dieses Gesetzes. Die Studiengebühr beträgt für jedes Semester 500,-- EUR. Studienhalbjahre stehen Semestern gleich (§ 5 Abs. 1 Sätze 1 u. 2 LHGebG). Nach Art. 7 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze vom 19.12.2005 werden die Studiengebühren nach § 3 i.V.m. § 5 LHGebG erstmals für das Sommersemester 2007 erhoben.
28 
Nach diesen Bestimmungen ist die Klägerin, die bei der Beklagten im gebührenpflichtigen (§ 3 Abs. 1 S. 1 LHGebG) Studiengang Lehramt an Realschulen mit dem Hauptfach Kunst, dem Leitfach Englisch und dem affinen Fach Deutsch immatrikuliert ist, verpflichtet, ab dem Sommersemester 2007 eine Studiengebühr von 500,-- EUR je Semester zu zahlen. Diese Zahlungspflicht hat die Beklagte in Nr. 1 ihres angefochtenen Bescheides vom 17.11.2006 rechtsfehlerfrei konkretisiert und der Klägerin durch einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung eine Zahlungspflicht nicht nur für das Sommersemester 2007, sondern für alle folgenden Semester auferlegt, in denen sie in einem gebührenpflichtigen Studiengang Studierende bei der Beklagten ist. Allerdings stand bei Erlass des Gebührenbescheides nicht fest, wie lange die Klägerin als Studierende bei der Beklagten der Gebührenpflicht unterliegt. Den Fall einer Exmatrikulation nach Zugang des Gebührenbescheides regelt aber das Gesetz in § 5 Abs. 3 LHGebG. Danach wird bei einer Exmatrikulation binnen eines Monats nach Beginn der Vorlesungszeit der Gebührenbescheid gegenstandslos. Eine bereits bezahlte Gebühr ist zu erstatten. Auf diese gesetzliche Regelung weist der angefochtene Bescheid in seiner Nr. 3 ausdrücklich hin.
29 
Rechtliche Bedenken im Hinblick auf die Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes bestehen gegen die in Nr. 1 des Bescheides geregelte Zahlungsverpflichtung auch nicht deshalb, weil § 3 Satz 2 Nr. 1 - 3 LHGebG mehrere gesetzliche Ausnahmen von der Gebührenpflicht normiert und bei Erlass des Gebührenbescheides ebenfalls ungewiss war, ob und wann die Klägerin während ihres Studiums bei der Beklagten einen dieser Ausnahmetatbestände erfüllt; denn die Wirksamkeit der Zahlungsverpflichtung steht unter der auflösenden Bedingung, dass diese entfällt, sobald in der Person der Klägerin während des Studiums bei der Beklagten ein Fall der gesetzlichen Ausnahmen von der Gebührenpflicht eintritt. Das hat die Beklagte im angefochtenen Bescheid zwar nicht ausdrücklich so formuliert. Eine Beschränkung der Gebührenpflicht in diesem Sinne ergibt sich aber bereits unmittelbar aus der gesetzlichen Vorschrift in § 3 Satz 2 LHGebG (vgl. zu derartigen inhaltlichen Beschränkungen unmittelbar aus gesetzlichen Vorschriften, Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 9. Aufl., § 36 Rdnr. 20). In Nr. 4 des angefochtenen Bescheids wird auch ausdrücklich auf den für die Klägerin wohl allein in Betracht kommenden Ausnahmetatbestand des § 3 Satz 2 Nr. 1 LHGebG hingewiesen, wonach Studierende von der Gebührenpflicht während der Zeiten der Beurlaubung ausgenommen sind, sofern der Beurlaubungsantrag vor Beginn der Vorlesungszeit gestellt wurde.
30 
Schließlich steht auch die Bestimmung der Fälligkeit der Studiengebühr in Nr. 2 des Bescheides mit dem Gesetz in Einklang. Nach § 5 Abs. 2 LHGebG ist die Studiengebühr mit Erlass des Gebührenbescheides fällig, sofern dieser die Fälligkeit nicht abweichend bestimmt. Von dieser Möglichkeit hat die Beklagte Gebrauch gemacht und bestimmt, dass die Studiengebühr mit der Rückmeldung zum Sommersemester 2007 und die Studiengebühren für die folgenden Semester jeweils mit der Rückmeldung in das nächste Semester fällig werden. Die Fristen für die Rückmeldung in ein künftiges Semester werden von der Beklagten gegenüber den Studierenden bekannt gemacht.
II.
31 
Die Vorschriften des Landeshochschulgebührengesetzes, durch die für das Studium an staatlichen Hochschulen und an den Berufsakademien ab dem Sommersemester 2007 eine Gebührenpflicht eingeführt wurde, sind mit höherrangigem Recht vereinbar.
32 
1. Der Gesetzgeber des Landes Baden-Württemberg hat mit dem Erlass des oben genannten Landeshochschulgebührengesetzes von der ihm gemäß Art. 70 Abs. 1 GG zustehenden Kompetenz ohne Verletzung verfassungsrechtlicher Grundsätze für die Wahrnehmung von Gesetzgebungsbefugnissen Gebrauch gemacht.
33 
a) Nach Art. 70 Abs. 1 GG haben die Länder das Recht zur Gesetzgebung, soweit das Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht. Diese Vorschrift hat durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28.08.2006 (BGBl. I, 2034), mit dem die Föderalismusreform umgesetzt wurde, keine Änderung erfahren. Die Auferlegung von Gebühren für das Studium an Hochschulen des Landes Baden-Württemberg stellt eine Regelung im Bereich des Hochschulrechts dar. Auf seine Fachkompetenz für das Hochschulrecht konnte sich der Landesgesetzgeber bei der Einführung der Studiengebühr stützen. Denn die Kompetenz zur Regelung von Gebühren folgt aus der Gesetzgebungskompetenz für die jeweilige Sachmaterie (so bereits für die Einführung der Langzeitstudiengebühren, VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000 - 2 S 1860/99 -, DVBl. 2000, 1782 = VBlBW 2000, 432).
34 
Durch Rahmenvorschriften des Bundes (vgl. zur grundsätzlichen Fortgeltung der Bestimmungen des Hochschulrahmengesetzes trotz Aufhebung des Art. 75 GG, Art. 125b Abs. 1 GG) ist die Gesetzgebungskompetenz des Landes nicht beschränkt; denn das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 26.01.2005 (BVerfGE 112, 226 ff.) entschieden, dass Art. 1 Nr. 3, 6. HRGÄndG vom 08.08.2002, durch den der Bundesgesetzgeber im Hochschulrahmengesetz die Studiengebührenfreiheit für ein Studium bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss und für ein Studium in einem konsekutiven Studiengang normiert hat, mit den Kompetenzverteilungsnormen des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig ist.
35 
b) Bedenken gegen die Landeskompetenz zur Einführung der allgemeinen Studiengebühr gem. §§ 3, 5 LHGebG bestehen auch nicht im Hinblick auf die Finanzverfassung (Art. 105 ff. GG). Bei dieser Gebühr handelt es sich um eine herkömmliche nicht steuerliche Abgabe. Sie wird gem. § 3 Satz 1 LHGebG von den Staatlichen Hochschulen und den Berufsakademien für ihr Lehrangebot in einem grundständigen Studiengang oder in einem konsekutiven Masterstudiengang von den Studierenden erhoben. Mit dieser Gebühr wird ein besonderer Vorteil abgegolten, der dem Abgabepflichtigen durch die Inanspruchnahme einer öffentlichen Leistung oder jedenfalls durch die Möglichkeit dieser Inanspruchnahme zukommt und der es rechtfertigt, ihn zur Tragung der Kosten der öffentlichen Leistung heranzuziehen oder die durch die öffentliche Leistung gewährten Vorteile ganz oder teilweise abzuschöpfen. Die Gebühr gem. § 3 LHGebG knüpft mit anderen Worten an die individuelle Inanspruchnahme der Hochschule als einer staatlichen Infrastruktureinrichtung durch den Studierenden an und ist insoweit nicht, wie eine Steuer, voraussetzungslos geschuldet. Nach ihrer konkreten Ausgestaltung durch den Gesetzgeber stellt sie eine Vorzugslast in der Form einer Benutzungsgebühr dar; denn sie wird nur von Studierenden erhoben, die ihren Mitgliedschaft in der einzelnen Hochschule durch Immatrikulation begründet haben (§ 60 Abs. 1 Satz 1 LHG). Die Immatrikulation stellt gebührenrechtlich den Beginn der Benutzung der Staatlichen Einrichtung dar. Dies gilt unabhängig davon, ob der Studierende einzelne Lehrleistungen der Staatlichen Hochschule tatsächlich in Anspruch nimmt. Diese Einstufung als Benutzungsgebühr haben die Kammer und der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bereits im Zusammenhang mit der früheren Einführung der Langzeitstudiengebühr vorgenommen (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000 - 2 S 1860/99 -, a.a.O.). Sie wurde auch vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Revisionsurteil vom 25.07.2001 (BVerwGE 115, 32) nicht beanstandet. An dieser Einschätzung hält die Kammer auch für die allgemeine Studiengebühr fest.
36 
Nicht steuerliche Abgaben dieser Art unterliegen im Hinblick auf die Schutz- und Begrenzungsfunktion der Finanzverfassung grundsätzlich keinen Bedenken.
37 
Besonderheiten, die für eine andere Beurteilung sprechen könnten, sind nicht ersichtlich. Soweit die Klägerin unter Hinweis auf das Gutachten von Kronthaler (ders., Gestaltungsmöglichkeiten und Grenzen bei der Einführung von Studienbeiträgen - verfassungsrechtlicher Rahmen und einfach-rechtliche Spielräume -, Wissenschaftsrecht Band 39, 2006, S. 276, 295 ff.) rügt, bei der Studiengebühr handele es sich - zumindest teilweise - um eine verfassungsrechtlich unzulässige Sonderabgabe, folgt die Kammer dem nicht. Das erwähnte Gutachten bezieht sich auf das Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen - StBAG NRW -. Nach § 17 Abs. 3 Satz 3 StBAG NRW müssen die Hochschulen einen prozentualen Anteil ihres jährlichen Gesamtaufkommens an Studienbeiträgen zur Finanzierung des Ausfallsicherungsfonds abführen. Mit der Finanzierung des Ausfallfonds würden aber nach Auffassung dieses Gutachtens keine staatlich gewährten Vorteile abgeschöpft, weshalb es sich bezogen auf diesen Anteil des Studienbeitrags weder um eine Gebühr noch um einen Beitrag handele. Vielmehr liege insoweit eine verfassungsrechtlich unzulässige Sonderabgabe vor.
38 
Das baden-württembergische Landeshochschulgebührengesetz enthält bereits keine dementsprechende Regelung, nach der ein bestimmter Prozentsatz des Gebührenaufkommens von den Universitäten zur Finanzierung des Studienfonds (§ 9 LHGebG) abzuführen ist. Es bestimmt vielmehr in § 4 Abs. 1 S. 1 LHGebG, dass die Gebühren jeder Hochschule und Berufsakademie, die sie eingenommen hat, zweckgebunden für die Erfüllung ihrer Aufgaben in Studium und Lehre zur Verfügung stehen. Unabhängig von dieser unterschiedlichen baden-württembergischen Regelung ist der Einwand aber bereits in der Sache verfehlt, denn die rechtliche Einordnung einer Abgabe und daran anknüpfend die Beurteilung ihrer rechtlichen Zulässigkeit bestimmt sich - unabhängig von der Bezeichnung der Abgabe durch den Gesetzgeber - nach dem materiellen Gehalt des Abgabentatbestandes und nicht nach der Verwendung der eingenommenen Abgaben (so zutreffend Bosse, NVwZ 2007, 87; vgl. für die Rechtslage in NRW auch VG Minden, Urt. v. 26.03.2007 - 9 K 3614/06 -; vgl. hierzu auch BVerfG, Urt. v. 19.03.2003, BVerfGE 108, 1 ff zur Rückmeldegebühr). Nach dem Gebührentatbestand in § 3 Satz 1 LHGebG wird die Studiengebühr von den Studierenden jedoch ausschließlich für das Lehrangebot in einem gebührenpflichtigen Studiengang an einer Universität und nicht - auch nicht teilweise - zur Finanzierung des Studienfonds erhoben. Wofür das Abgabenaufkommen tatsächlich verwendet wird, ist für die rechtliche Einordnung dagegen unerheblich. Das gilt auch dann, wenn der Gesetzgeber - wie im vorliegenden Fall durch § 4 Abs. 1 Satz 1 LHGebG - entgegen dem Grundsatz der Gesamtdeckung (§ 8 LHO) eine Beschränkung auf bestimmte Zwecke vorsieht. Aus diesem Grund kommt es auch nicht darauf an, ob - wie der Vertreter der Klägerin vorträgt - die gesetzliche Zweckbindung des Studiengebührenaufkommens für die Aufgaben der Hochschulen und Berufsakademien in Studium und Lehre in der Praxis der Hochschulen wirtschaftlich dadurch umgangen werden kann, dass das Studiengebührenaufkommen zur Deckung der Finanzierungslöcher verwendet wird, die unmittelbar zuvor durch eine hochschulinterne Umschichtung von allgemein aus dem Staatshaushalt zugewiesenen Finanzmitteln aus diesem Bereich in andere studienfremde Bereiche entstanden sind.
39 
c) Das Land hat bei Erlass der Studiengebührenregelung auch nicht gegen die Pflicht zu bundes- und länderfreundlichem Verhalten verstoßen. Zwar unterliegt das Land bei Ausübung seiner Gesetzgebungskompetenz grundsätzlich auch der Pflicht zur Rücksichtnahme auf den Bund oder die anderen Bundesländer. Allerdings liegt ein Verstoß gegen diese Verpflichtung nicht schon dann vor, wenn es im Rahmen der ihm durch das Grundgesetz eingeräumten Kompetenz eine Regelung erlässt, die zu Regelungen des Bundes oder anderer Länder gegenläufig ist; vielmehr muss die Gegenläufigkeit so ausgeprägt sein, dass durch die Inanspruchnahme der eigenen Gesetzgebungskompetenz in missbräuchlicher Weise in verfassungsrechtlich verbürgte Rechtspositionen des Bundes oder der anderen Bundesländer eingegriffen wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 05.12.2001, BVerfGE 104, 238, 247).
40 
Für die Kammer ist kein Anhaltspunkt dafür gegeben, dass die Erhebung von Studiengebühren für ein Studium an einer staatlichen Hochschule oder Berufsakademie in Baden-Württemberg in verfassungsrechtlich verbürgte Rechtspositionen der Bundesländer eingreift, in denen ein Studium der Hochschule nach wie vor gebührenfrei möglich ist. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber in Baden-Württemberg mit der Erhebung der Studiengebühr die Zielsetzung verfolgt, Studierwillige oder Studierende zu einem Hochschulstudium außerhalb Baden-Württembergs zu veranlassen. Aber selbst wenn - wofür zur Zeit nichts spricht - die unterschiedliche Kostenstruktur für ein Hochschulstudium in verschiedenen Bundesländern dazu führen würde, dass die Nachfrage nach Studienplätzen in den Ländern mit gebührenfreiem Studium zu Lasten der Nachfrage nach einem Studium in Baden-Württemberg stiege, begründete dieser mittelbare Effekt der Gebührenerhebung kein missbräuchliches Verhalten des Landes Baden-Württemberg. Denn die Interessen der Länder, die sich gegen die Einführung der Studiengebühren entschieden haben, blieben auch in diesem Fall dadurch gewahrt, dass sie ihre Hochschulen - wie bislang auch - immer nur im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten bereitstellen müssen und nicht verpflichtet würden, entsprechend einer höheren Nachfrage auch neue Kapazitäten zu schaffen. Einen erheblichen Verdrängungseffekt in Bezug auf die soziale Herkunft der Studierenden hält die Kammer für unwahrscheinlich. Denn die Erhebung der Studiengebühren wird in sozialer Hinsicht in Baden-Württemberg in - wie noch darzustellen sein wird - ausreichendem Maße durch das Modell der darlehensgestützten Vorfinanzierung ergänzt, und die absolute Höhe der Studiengebühren ist im Vergleich zu den sonstigen wirtschaftlichen Faktoren einer Studienortwahl wie den allgemeinen Lebenshaltungskosten oder aber die Nähe zum Heimatwohnort nur von geringerem Gewicht (vgl. BVerfG, Urt. v. 26.01.2005, a.a.O.). Sofern es dennoch zu Wanderbewegungen von Studierenden kommen sollte, wäre dies vor dem Hintergrund des föderalen Systems der Bundesrepublik Deutschland und der den Bundesländern grundsätzlich gewährten Kompetenz zur Regelung der Hochschulangelegenheiten gerechtfertigt.
41 
Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Bundestreue ergibt sich auch nicht in Hinblick auf den Beschluss der Ministerpräsidenten vom 16.04.1970 über die Abschaffung von Studiengebühren oder den Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vom 20.10.1972. Denn der gemeinsame Beschluss der Ministerpräsidenten steht dem späteren Erlass abweichender Rechtsvorschriften nicht entgegen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000 - 2 S 1860/99 -, a.a.O.) und das System der gemeinsamen länderübergreifenden Studienplatzvergabe kommt durch die Einführung der allgemeinen Studiengebühr in Baden-Württemberg nicht in erheblicher Weise ins Wanken. Denn die Folge der unterschiedlichen Regelungen zur Studiengebührenpflicht könnte allein darin liegen, dass sich die Zuteilungswünsche verstärkt auf Studienorte ohne Studiengebühr konzentrieren und dass Studierende mit diesem Aspekt ihres Zuteilungswunsches nur noch eingeschränkt Berücksichtigung finden können. Die gleichmäßige Auslastung der Hochschulen bleibt jedoch gesichert, so dass verfassungsrechtliche Positionen der Länder hier nicht angerührt werden. Da die Studiengebührenpflicht über das Studiendarlehen keine soziale Zugangshürde für ein Studium darstellt und ihr im Zusammenhang mit der Studienortwahl - verglichen mit den unterschiedlichen Lebenshaltungskosten und den übrigen Überlegungen zur Studienortwahl - regelmäßig nur eine geringe eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zukommen dürfte, käme einer bei Nichtberücksichtigung seines Zuteilungswunsches an eine gebührenfreie Hochschule unter Umständen gegebene Betroffenheit eines Studierwilligen kein solches Gewicht zu, dass diese - unter dem Gesichtspunkt der Verteilung der Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen im Rahmen des ZVS-Systems - nicht als Folge des föderalen Systems der Hochschulausbildung in der Bundesrepublik Deutschland hinzunehmen wäre.
42 
Ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Bundestreue ist mit der Erhebung von Studiengebühren auch nicht deshalb verbunden, weil der Bund bedürftige Studierende über die Regelungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes - BAföG - fördert, um diesen ein Studium zu ermöglichen, das sie sonst nicht oder nur über eine erhebliche Erwerbstätigkeit neben dem Studium finanzieren können. Denn mit der Erhebung von Studiengebühren wird weder die Zweckbestimmung der Fördermittel des Bundes noch der eigentliche Förderzweck der Ausbildungsförderung konterkariert. So ist die Ausbildungsförderung des Bundes nach § 11 Abs. 1 BAföG pauschaliert zur Deckung des auf den Lebensunterhalt und die Ausbildung bezogenen Bedarfs eines Studierenden bestimmt, wobei die Kosten der Ausbildung allerdings nur die Aufwendungen für Lern- und Arbeitsmittel sowie für Studien- und Familienheimfahrten, nicht jedoch die Aufwendungen für Studien- und Einschreibegebühren umfassen. Dies ergibt sich aus der Regelung des § 23 Abs. 5 BAföG, nach der bei der Berechnung des zu berücksichtigenden Einkommens eines Auszubildenden zur Vermeidung einer unbilligen Härte ein weiterer Teil des Einkommens anrechnungsfrei gestellt werden kann, soweit er zur Deckung besonderer Kosten der Ausbildung erforderlich ist, die nicht durch den Bedarfssatz gedeckt sind, wobei die Gesetzesbegründung hierzu ausdrücklich die Ausgaben für Schulgelder oder Studiengebühren als „besondere Kosten der Ausbildung“ bezeichnet (BT-Drs. 13/4246 S. 22 zu Nr. 19; OVG Berlin, Urt. v. 18.01.2001, NVwZ-RR 2002, 118, 121). Darüber hinaus gewährt das Land nach § 7 Abs. 1, 4 und 5 LHGebG jedem Studierenden für die Dauer der Regelstudienzeit seines grundständigen Studiums sowie eines konsekutiven Masterstudiengangs zuzüglich vier weiterer Semester einen Darlehensanspruch, über den die Finanzierung der Studiengebühren auch bei fehlender Leistungsfähigkeit sicherstellt ist, so dass nicht nur eine zweckentfremdende Inanspruchnahme der Förderleistungen nach dem BAföG, sondern vor allem auch ausgeschlossen ist, dass die Erhebung von Studiengebühren bei geförderten Studierenden zu einer der Intention der BAföG-Förderung zuwiderlaufenden zusätzlichen Erwerbstätigkeit des Studierenden oder gar zu einem Abbruch des Studiums führt.
43 
Soweit - wie der Vertreter der Klägerin darlegt - in den Sonderfällen etwa der Studienabschlussförderung nach § 15 Abs. 3a BAföG die Situation eintreten kann, dass ein über das BAföG geförderter Studierender die Mittel für die Studiengebühren nicht mehr über das Darlehen nach § 7 LHGebG vorfinanzieren kann, würde der Zweck dieser BAföG-Förderung, einen bedürftigen Studierenden in der Endphase seines Studiums nicht mit der Notwendigkeit einer den Abschluss hindernden Erwerbstätigkeit zu belasten, über die Erhebung einer Studiengebühr in Höhe von 500 EUR pro Semester ebenfalls nicht in missbräuchlicher Weise konterkariert. Denn zum einen ist die Studiengebühr nicht so hoch, dass sie nicht in zumutbarer Weise auch noch während der Studienabschlussphase durch eigene Initiative des Studierenden aufgebracht werden könnte; darüber hinaus kann der Studierende nach § 6 Abs. 3 und 4 LHGebG einen Antrag Stundung oder Erlass der Gebührenforderung nach §§ 21 und 22 LGebG stellen, wobei im Rahmen der dann zu treffenden Ermessensentscheidung eine Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Mittelaufbringung in der Studienabschlussphase ebenso berücksichtigt werden kann und muss, wie die Zielsetzung der dem Betroffenen gewährten Studienabschlussförderung nach dem BAföG. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Bund im Zusammenhang mit der Errichtung eines Ausbildungsförderungssystems seinerseits nicht in der Erwartung geschützt ist, dass die Länder die Hochschulen stets unentgeltlich zur Verfügung stellen.
44 
Aus dem letztgenannten Grund ist es auch nicht missbräuchlich, wenn der Landesgesetzgeber davon ausgeht, dass eine im Zeitpunkt der Studienaufnahme abschreckende Wirkung einer bei Beendigung des Studiums drohenden Darlehenslast aus dem Staatsdarlehen nach § 17 Abs. 2 BAföG und dem Studiengebührendarlehen dann nicht gegeben ist, wenn diese den Betrag von insgesamt 15.000,-- EUR nicht überschreitet, während sich der Bundesgesetzgeber im Rahmen der Begrenzung der Rückzahlungsverpflichtung für das Darlehen nach § 17 Abs. 2 BAföG dafür entschieden hat, die maximale Darlehenslast mit 10.000,-- EUR zu beziffern. Vielmehr ist dies lediglich Ausfluss des dem Land im Rahmen seiner Kompetenz eingeräumten Einschätzungsspielraums.
45 
2. Der Erhebung einer Studiengebühr für das Lehrangebot in einem grundständigen Studiengang oder in einem konsekutiven Masterstudiengang an einer staatlichen Hochschule und Berufsakademie des Landes verstößt nicht gegen Art. 13 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 c) des Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (IPwskR) vom 19.12.1966 (im folgenden: „Sozialpakt“), wonach die Signatarstaaten in Anerkennung des „Rechts eines jeden auf Bildung“ dazu verpflichtet sind, „den Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise, insbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich zu machen“.
46 
Zwar enthält diese Regelung einen auch für den Landesgesetzgeber verbindlichen Normbefehl (a), doch ist dieser durch die Erhebung der Studiengebühr in dem Landeshochschulgebührengesetz nicht verletzt (b).
47 
a) Der Sozialpakt wurde nach dessen Unterzeichnung durch die Bundesrepublik am 9.10.1968 (BGBl.1973 II, S. 1569), der Zustimmung aller Bundesländer zum Paktbeitritt (BT-Drs 7/1093 v. 17.10.1973, S.4), der Verabschiedung des Zustimmungsgesetzes vom 23.11.1973 (BGBl. 1973 II S.1569) und der vorbehaltslosen Ratifikation am 17.12.1973 (BGBl. 1973 II, S.1569) innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zum 03.01.1976 (BGBl. 1976 II, S.428) im Range eines Bundesgesetzes in nationales Recht umgesetzt. Da der Pakt in seinem Art.28 ausdrücklich auch seine einschränkungslose Geltung für alle Teile eines Bundesstaates regelt und mit der Zustimmung der Bundesländer Bundesgesetz geworden ist (Art. 32 und Art. 59 Abs.2 GG i.V.m. Ziff.3 des Lindauer Abkommens vom 23./25. Oktober 1957 - 14. November 1957, - ZaÖRV, Bd 20, S 116 ff., Anm 102 = Maunz/Dürig/Herzog, Kommentar zum Grundgesetz, Art. 32 Rn. 45), kommt ihm der Rang eines nach Art. 31 GG dem Landesrecht vorgehenden Bundesgesetzes auch insoweit zu, als der Pakt in der hier einschlägigen Bestimmung des Art.13 Abs.2 c eine Regelung zur Ausgestaltung und Entgeltlichkeit des Hochschulzugangs und damit zu einer Materie enthält, die nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes den Ländern zugewiesen ist.
48 
Die Verpflichtung des Art. 13 Abs. 2 c), den Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise, insbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich zu machen, stellt keinen unverbindlichen Programmsatz im Sinne einer „Bemühensverpflichtung“ dar, sondern bindet den Landesgesetzgeber unmittelbar zumindest insoweit, als er kein Gesetz zur Einführung von Studiengebühren erlassen darf, das dieser Verpflichtung zuwider läuft.
49 
So ist die Bestimmung klar und eindeutig als Normbefehl formuliert. Auch fordert ihre Beachtung insoweit keine weiteren Umsetzungs- oder Präzisierungsakte. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Regelung in Art. 2 Abs. 1 des Sozialpaktes, nach welcher die Rechtsverwirklichung lediglich nach und nach erfolgen solle oder gar aus dem Vorbehalt des Art. 13 Abs. 2 c), der lediglich die „allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit“ fordert. Denn diese Vorbehalte zielen ausschließlich auf eine Relativierung der Verpflichtung zur progressiven Verwirklichung der Paktrechte, die vor allem aus Gründen der fehlenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit einer Vielzahl der Signatarstaaten erforderlich war und ist, während insbesondere Art. 4 des Sozialpaktes die Frage regelt, unter welchen Voraussetzungen die Signatarstaaten berechtigt sind, einen einmal erreichten Zustand der Gewährleistung der Rechte des Sozialpaktes wieder einzuschränken. Neben dem Wortlaut und der Systematik des Paktes spricht auch dessen Entstehungsgeschichte für die rechtliche Verbindlichkeit der im Sozialpakt gewährleisteten Rechte. Denn der Sozialpakt wurde ebenso wie der - zweifelsfrei als rechtsverbindlich anerkannte - Internationale Pakt über die bürgerlichen und politischen Rechte aus dem deklaratorischen Menschenrechtskatalog der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10.12.1948 abgeleitet, in welcher die bürgerlichen und politischen Rechte und die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte gleichberechtigt nebeneinander stehen.
50 
Im Übrigen wird der verbindliche Rechtscharakter des Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes sowohl vom Land Baden-Württemberg als auch von der beklagten Hochschulen unter Bezugnahme auf das Gutachten von Prof. Riedel vom 28.06.2005 „Zur Völkerrechtswidrigkeit von Studiengebühren“ (dort S. 1- 8, 32, 33; vgl. auch ders./Söllner, JZ 2006, 270, 277) ebenso anerkannt wie in der überwiegenden Literatur (hierzu Pieroth/Hartmann, NWVBl. 2007, 81, 82 m.w.N.; ausführlich auch Schneider, Die Justiziabilität wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Menschenrechte, 2004, S. 10, 32, 39 ff; a.A. etwa Haug, WissR Bd.33, 2000, S. 1, 7) und in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts, in der Art.13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes ohne weitere Problematisierung jeweils als verbindlicher Maßstab für die Rechtmäßigkeit der Einführung von Studiengebühren benannt ist (vgl. BVerfG, Urt. v. 26.01.2005, a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, a.a.O. und Urt. v. 03.12.2003 - 6 C 13/03 -, Buchholz 421.2 HochSchR Nr.160; zustimmend auch VG Minden, Urt. v. 26.03.2007, - 9 K 3614/06 -, juris; a. A. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000 - 2 S 1860/99 -, a.a.O. zur Langzeitstudiengebühr und Schweizerisches Bundesgericht, Urt. v. 11.02.1994 - BGE 120 Ia 1, Erwägung 5d zu Studiengebühren).
51 
b) Die Erhebung der Studiengebühren auf der Grundlage des Landeshochschulgebührengesetzes läuft dem hier als verbindlich anerkannten Normbefehl des Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes nicht zuwider. Denn diese Regelung verbietet nicht grundsätzlich jede Wiedereinführung von Studiengebühren, sondern steht einer hiermit verbundenen Entgeltlichkeit des Zugangs zum Hochschulunterricht dann nicht entgegen, wenn das Paktziel der Sicherung eines gleichen, insbesondere vermögensunabhängigen Zugangs zum Hochschulunterricht über begleitende Regelungen in gleicher Weise gewährleistet wird wie im Fall der Unentgeltlichkeit (aa). Dies ist mit dem darlehensfinanzierten Studiengebührenmodell des LHGebG sichergestellt (bb). Dennoch gegebene Einschränkungen sind - soweit sie hier relevant sind - über Art. 4 des Sozialpaktes gerechtfertigt (cc).
52 
aa) Der normative Gehalt der Verpflichtung des Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpakts ist nach Art. 31 der im Range eines Bundesgesetzes geltenden Wiener Vertragsrechtskonvention -WVK - (Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge - vom 23. Mai 1969 , - BGBl 1985 II S. 926 und BGBl 1987 II S. 757) durch eine Auslegung nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der dieser Verpflichtung gewöhnlich zukommenden Bedeutung und im Lichte des Zieles und Zweckes des Sozialpaktes zu bestimmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.12.2003 - 6 C 13/03 -, juris = Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr 160). Dabei ist außer dem Vertragswortlaut samt Präambel auch die anerkannte Übung bei der Anwendung des Vertrags zu berücksichtigen. Insofern können insbesondere die Allgemeinen Bemerkungen (General Comments) des Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte - CESCR - (im Folgenden: „Paktausschuss“) sowie seine individuellen Stellungnahmen (Concluding Opinions) zu den von den Signatarstaaten periodisch vorzulegenden Staatenberichten zur Verwirklichung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte als Hilfsmittel der Auslegung herangezogen werden (Simma, in: FS f. Zacher, 1998, 867, 876; siehe dazu auch die Nachweise in VG Minden, Urt. v. 26.03.2007, UA. S. 17 f.). Dasselbe gilt für die Berichte, Kommentare und Stellungnahmen des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen zum Recht auf Bildung. Schließlich kommt für die Auslegung der Bestimmungen des Paktes auch den sogenannten „Limburger Prinzipien“ (v. 2.-6.6.1986) und den „Maastricht-Richtlinien“ (v. 22.-26.1.1997) Bedeutung zu, die von der Internationalen Juristenkommission dem Paktausschuss vorgelegt wurden (E/C.12/2000/13 - v. 02.10.2000) und in denen die übereinstimmende Rechtsauffassung einer großen Zahl namhafter internationaler Völkerrechtsexperten zur Auslegung der einzelnen Bestimmungen des Paktes ihren Niederschlag gefunden hat.
53 
Nach Maßgabe dieser Auslegungskriterien kommt die Kammer zu dem Ergebnis, dass die in Art. 13 Abs.2 c) des Sozialpaktes enthaltene Verpflichtung, „den Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise, insbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich zu machen“, nicht auf die Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts als solche zielt (so aber Piepenstock, in: FS. f. Stein, 2002, S. 377, 381 sowie Achelhöver, Gutachten zur rechtlichen Zulässigkeit der Einführung von Studiengebühren, Nov. 2005, S. 45), sondern allein die Sicherung des diskriminierungsfreien gleichen Zugangs zur Hochschulbildung für jedermann ohne Rücksicht auf seinen Vermögensstatus bezweckt (so ausdrücklich Schweizerisches Bundesgericht, Urt. v. 11.2.1994 - BGE 120 Ia 1, Erwägung 5d ). Denn während Art. 13 Abs. 2 a) des Sozialpakts die Unentgeltlichkeit für den Grundschulunterricht kategorisch und ohne jeden Zusatz fordert, bezeichnet Art. 13 Abs. 2 c des Sozialpakts die „Einführung der Unentgeltlichkeit“ nur als ein besonders geeignetes Mittel, „durch“ welches der diskriminierungsfreie, gleiche Zugang für jedermann zum Hochschulunterricht als der eigentlichen Gewährleistung der Bestimmung zu ermöglichen ist. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass der Paktausschuss in seinen Allgemeinen Bemerkungen zu Art. 13 (E/C.12/1999/10, Dez. 1999, Ziff. 6 b) iii und 17) die wirtschaftliche Zugänglichkeit als den allgemeinen Gehalt dieses Paktrechts bezeichnet.
54 
Ist die Einführung (oder Aufrechterhaltung) der Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts somit nicht zwingend gefordert, ergibt sich jedoch aus der in Art. 2 des Sozialpaktes enthaltenen Verpflichtung der Signatarstaaten, nach und nach mit allen geeigneten Mitteln die volle Verwirklichung der in diesem Pakt anerkannten Rechte zu erreichen und zu gewährleisten, dass die in diesem Pakt verbürgten Rechte ohne Diskriminierung unter anderem hinsichtlich der sozialen Herkunft, des Vermögens, oder des sonstigen Status ausgeübt werden, dass - außerhalb der in Art. 4 des Paktes geregelten Möglichkeiten einer Einschränkung der im Pakt gewährleisteten Rechte - eine Regelung zur Wiedereinführung der Entgeltlichkeit des Hochschulunterrichts nur dann zulässig ist, wenn sichergestellt ist, dass die freie Zugänglichkeit des Hochschulunterrichts für alle ungeachtet ihrer Vermögens- und Einkommenssituation genau so wenig eingeschränkt, behindert oder gar reduziert wird wie zuvor (so auch Riedel, Gutachten zur Völkerrechtswidrigkeit von Studiengebühren, S. 20 sowie Pieroth/Hartmann, NWVBl. 2007, 81, 82 und Riedel/Söllner, JZ 2006, 270, 273 jeweils m. w. N.; VG Minden, Urt. Urt. v. 26.03.2007, UA. S. 23). Dabei ist den Signatarstaaten hinsichtlich der Frage, mit welchen Mitteln sie die notwendige sozialverträgliche Ausgestaltung der Entgeltlichkeit des Hochschulunterrichts umsetzen möchten, ein Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum eingeräumt (vgl. Simma, in: FS f. Lerche, 1993, S. 83, 87; vgl. auch Ziff.6 der Limburger Prinzipien „There is no single road to their full realization“ und Ziff.8 der Maastrichter Richtlinien „States enjoy a margin of discretion in selecting means for implementing their respective burdens“).
55 
bb) Das dem Landeshochschulgebührengesetz zugrunde liegende Modell der darlehensfinanzierten Studiengebühren wird der Anforderung der Gewährleistung eines der Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts entsprechenden diskriminierungsfreien Zugangs zu den Hochschulen gerecht.
56 
aaa) Soweit einem Studienbewerber oder einem Studierenden nach § 7 LHGebG ein Anspruch gegen die Landeskreditbank Baden-Württemberg (L-Bank) auf Gewährung eines privatrechtlichen Darlehens zur Finanzierung der in Baden-Württemberg nach dem LHGebG erhobenen Studiengebühren eingeräumt ist, ist dem Erfordernis der Sicherstellung eines - einer Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts entsprechenden - diskriminierungsfreien Zugangs zum Hochschulunterricht genügt. Denn die Gewährung des Darlehens erfolgt gemäß § 7 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 2 Nr. 3 LHGebG ausdrücklich ohne Bonitätsprüfung und ohne Erfordernis einer Sicherheit des Darlehensnehmers für diesen Kredit, so dass jeder Studienbewerber oder Studierende die ihn treffende Studiengebührenpflicht ohne Rücksicht auf seine aktuelle wirtschaftliche Leistungsfähigkeit oder seinen sonstigen Besitzstand erfüllen und so den Zugang zum Hochschulunterricht ohne soziale Diskriminierung erreichen kann.
57 
Der Umstand, dass die Studienbewerber und Studierenden, die aus Gründen der aktuell bestehenden fehlenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit das Studiengebührendarlehen in Anspruch genommen haben, zu einem späteren Zeitpunkt zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet sind, ist in Bezug auf die Gewährleistung des diskriminierungsfreien Zugangs zum Hochschulunterricht unerheblich. Denn diese Rückzahlungsverpflichtung entsteht nach der Regelung des § 7 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 2 Nr. 6 LHGebG erst zwei Jahre nach Ablauf der Darlehensberechtigung und somit zu einem Zeitpunkt, zu dem das Land grundsätzlich davon ausgehen kann, dass der Darlehensnehmer ein Hochschulstudium abgeschlossen hat oder in zumutbarer Weise abschließen konnte. Insofern kann der Gewährleistung des diskriminierungsfreien Zugangs zum Hochschulunterricht in Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpakts - anders als dies etwa zur Schulgeldfreiheit in der Hessischen Landesverfassung vertreten wird (vgl. dazu Schmehl, NVwZ 2006, 883, 887 f.) - nicht das Erfordernis entnommen werden, dass der Studierende die Gebühr stets aus im Zeitpunkt des Hochschulzugangs präsenten eigenen Mitteln begleichen können muss.
58 
Dem entspricht es, dass der Paktausschuss in seinen Bemerkungen zu verschiedenen Staatenberichten zur Wiedereinführung von Studiengebühren die Vorfinanzierung dieser Gebühren über ein Darlehen als grundsätzlich geeignetes Mittel zur Freihaltung des Zugangs zum Hochschulunterricht anempfiehlt bzw. akzeptiert hat. So enthält die Bemerkung des Paktausschusses zum Staatenbericht Österreichs (E/C.12/AUT/CO/3 v. 25.01.2006) in den Ziffern 17 und 31 die dringende Empfehlung mit „allen angemessenen Mitteln, insbesondere durch ein umfassendes System adäquater Studienbeihilfen (study grants)“ sicher zu stellen, dass die Bewerber aus Familien mit geringem Einkommen den gleichen Zugang haben wie Bewerber aus Familien mit hohen Einkommen. In den Bemerkungen zum Staatenbericht Trinidad und Tobagos (E/1989/22 Ziff. 305, 306) wird die Möglichkeit als ausreichend angesehen, dass die Studierenden zur Begleichung der neu eingeführten Studiengebühr (university tax) ein Bankdarlehen mit niedrigen Zinsen erhalten, das sie nach Abschluss ihrer Studien zurückzahlen. Eine grundsätzliche Anerkennung als geeignetes Mittel zur Kompensierung der in der Entgeltlichkeit liegenden Diskriminierung von Personen aus einkommensschwachen Schichten beim Hochschulzugang findet sich auch in den Bemerkungen zu den Länderberichten zur Wiedereinführung von Studiengebühren in Großbritannien (E/C.12/1/Add.79 v. 5.6.2002, Ziff. 22 und 41) und in Kanada (E/C.12/1/ Add.31 v. 4.12.1998 Ziff. 39 sowie E/C.12/CAN/CO/4 v. 22.5.2006 - Ziff. 31 und 65). Dies beruht auf der zutreffenden Erwägung, dass eine nachgelagerte Rückzahlungspflicht den Betroffenen erst dann trifft, wenn er aufgrund der gewährten Hochschulausbildung nicht mehr zu der einkommensschwachen Bevölkerungsgruppe gehört, deren Schutz das Diskriminierungsverbot in Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes bezweckt.
59 
Der Gesetzgeber geht - ohne dass das Gericht dies beanstanden könnte - zu Recht davon aus, dass die mit der darlehensgestützten Vorfinanzierung der Studiengebühr verbundene spätere Rückzahlungsverpflichtung auch nicht geeignet ist, (aktuell) wirtschaftlich nicht leistungsfähige Studienbewerber oder Studierende in relevanter Weise von der Aufnahme eines Studiums oder der Fortsetzung desselben abzuhalten, so dass - verglichen mit der hier ersetzten früheren Regelung der Unentgeltlichkeit - auch insoweit keine relevante Verschlechterung der Möglichkeiten des Hochschulzugangs gegeben ist.
60 
Dies gilt auch unter Berücksichtigung, dass in Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes über die Hervorhebung der progressiv einzuführenden Unentgeltlichkeit als eines der besonders geeigneten Mittel zur Beseitigung wirtschaftlicher Zugangsbarrieren eine widerlegliche Vermutung dafür begründet ist, dass die Wiedereinführung der Entgeltlichkeit des Hochschulunterrichts grundsätzlich eine wirtschaftliche Zugangshürde errichtet (hierzu und zur Darlegungspflicht vgl. Ziff.45 der Allgemeinen Bemerkungen des Paktausschusses zu Art.13, - E/C.12/1999/10, Dez.1999, zu Art.13 „burden to proof“ sowie ausführlich Coonmans, in: Chapman/Russel (Hrsg.), Core Obligations: Building a Framework for Economic, Social and Cultural Rights, 2002, S. 217, 239 f). Denn das Land hat - ungeachtet der ihm eingeräumten Freiheit bei der Wahl der Mittel - seiner Darlegungspflicht genügt und in hinreichender und überzeugender Weise unter Bezug auf die gesetzlichen Regelungen und die hierzu vorgesehene Verwaltungspraxis erläutert, warum auch das Entstehen einer Darlehensschuld zwei Jahre nach Auslaufen der Darlehensbezugsberechtigung in ihrer konkreten Ausgestaltung nicht dazu führt, dass für wirtschaftlich nicht leistungsfähige Studienbewerber oder Studierende schlechtere Zugangsmöglichkeiten zu den Hochschulen bestehen, als dies zu Zeiten der Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts der Fall war.
61 
Entgegen der Auffassung des Vertreters der Klägerin muss das Fehlen der Abschreckungswirkung nicht vorrangig über statistische Erhebungen dazu dargelegt werden, dass sich die Gruppe der Studienbewerber und Studierenden ohne wirtschaftliche Leistungsfähigkeit auch nach der Einführung der Studiengebühren nicht verkleinern wird bzw. verkleinert hat. Denn eine solche sozialwissenschaftliche Studie lässt sich im Vorfeld der Einführung des Studiengebührenmodells kaum erstellen. Auch dürften die ersten Zahlen zur Entwicklung der Zahl der Studierenden nach Einführung der allgemeinen Studiengebührenpflicht - wie sie die Beklagte und die anderen in der mündlichen Verhandlung vertretenen Hochschulen dargelegt haben - regelmäßig nur wenig aussagekräftig sein. So haben die beteiligten Hochschulen in der mündlichen Verhandlung überzeugend ausgeführt, dass es nicht nur aufgrund eines möglichen Informationsdefizits, eines rechtlich unerheblichen Bereinigungseffekts in Bezug auf nur pro forma eingeschriebene Studierende oder aber einer angepassten Praxis zur Beurlaubung oder der Rückmeldung auch für das Examenssemester zu kurzfristigen untypischen Auswirkungen auf das Immatrikulations- und Rückmeldeverhalten der Studierenden kommen kann, sondern dass auch die - von der Einführung der Studiengebühren unabhängige - Umstellung einer Vielzahl von Studien- und Prüfungsordnungen auf Bachelor- und Masterabschlüsse die Zahl der Erstimmatrikulationen im Sommersemester 2007 erheblich beeinflusst hat. Dementsprechend hat auch die damalige UN-Sonderberichterstatterin zum Recht auf Bildung in ihrem Bericht zu Großbritannien (E/CN.4/2000/6/Add.2 v. 9.12.1999 - Ziff. 65 -69) betont, dass statistische Zahlen, die in der ersten Zeit nach Einführung der Studiengebühren erhoben seien, nur vorläufig sein könnten.
62 
Die Frage des Bestehens oder Fehlens relevanter Abschreckungseffekte des Darlehensmodells ist vielmehr auf der Grundlage einer objektiven Analyse der Regelungen zur Darlehensgewährung und zu den Modalitäten seiner Rückzahlung zu beantworten. Dabei ist auf den durchschnittlichen Studienbewerber oder Studierenden mit niedrigem oder fehlenden Einkommen abzustellen. Dies entspricht der zitierten Spruchpraxis des Paktausschuss zur Problematik von Studiengebühren, wenn er etwa bei seiner Analyse der Situation in Südkorea (E/C.12/1995/3 v. 7.6.1995, Ziff.13) in den Blick nimmt, ob eine „begründete Wahrscheinlichkeit (…)besteht“, dass Gebühren(erhöhungen) Kinder aus einkommensschwachen Familien „gezwungenermaßen aus dem System der Hochschulbildung drängen“ und in Bezug auf Kanada (E/C.12/1/Add. 31 v. 4.12.1998 Ziff. 39) darauf abhebt, ob es den wirtschaftlich bedürftigen Studierwilligen „sehr schwierig gemacht“ werde, die Hochschule zu besuchen.
63 
Bei der typisierenden Betrachtung ist einerseits in den Blick zu nehmen, dass der Studienbewerber oder Studierende aufgrund seiner Hochschulreife grundsätzlich in der Lage ist, den Wert einer Hochschulbildung mit Blick auf die dadurch im Regelfall verbesserten künftigen Erwerbs- und Einkommenschancen und den Bildungszuwachs einzuschätzen (vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 14.10.1997, BVerfGE 96, 330 = NJW 1998, 973 zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Umstellung des BAFöG auf Volldarlehen), andererseits darf aber auch nicht vernachlässigt werden, dass dieser durch die Herkunft aus einer einkommensschwachen Schicht eine soziale Prägung erfahren haben kann, die der Aufnahme eines Hochschulstudiums eher entgegen wirkt. In diesem Sinne haben auch der Paktausschuss sowie der UN-Sonderberichterstatter zur Bildung (etwa in dessen Bericht zu Großbritannien - E/CN.4/2000/6/Add. 2 v. 9.12.1999 - Ziff. 65 - 69) bei der Beurteilung der Wiedereinführung von Studiengebühren regelmäßig ein besonderes Augenmerk darauf gerichtet, ob - wie dies in Deutschland unzweifelhaft der Fall ist (vgl. im Einzelnen die 18. Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks, Juni 2007) - im Zusammenhang mit dem Hochschulzugang von Angehörigen aus einkommensschwachen Schichten eine soziale Schieflage besteht, die keinesfalls weiter verfestigt werden dürfe.
64 
Der im Einzelfall möglicherweise schlecht informierte, übervorsichtige oder gar generell zurückhaltend ängstliche bzw. pessimistische Studierwillige, hingegen, ist bei der Beurteilung des Abschreckungseffekts der über die darlehensgestützte Vorfinanzierung der Studiengebühren auflaufenden Schulden ebenso wenig relevant, wie die Gruppe der Studierenden, die ihr Hochschulstudium ohne Ziel eines (berufsqualifizierenden) Abschlusses aus wirtschaftlichen und sozialen Erwägungen heraus vorrangig zur Überbrückung einer in Bezug auf eine andere Lebensplanung gegebenen Wartezeit aufnehmen oder fortführen. Dies entspricht dem Charakter des Art. 13 Abs. 2 c) als eines Rechts, das vorrangig auf die Gewährleistung der Erlangung einer beruflichen Qualifikation bezogen ist und den Besuch des Hochschulunterrichts nicht als Selbstzweck verbürgt (vgl. insoweit Ziff. 1 der Allgemeinen Bemerkung des Paktausschusses zu Art. 13 des Sozialpaktes, nach welcher die Bildung das Hauptmittel darstellt, durch das sich wirtschaftlich und sozial Unterprivilegierte aus der Armut befreien und die für die volle Teilnahme am Gemeinschaftsleben erforderlichen Mittel erwerben können).
65 
Die Kammer ist der Überzeugung, dass der nach dem Vorstehenden in den Blick zu nehmende durchschnittliche Studienbewerber oder Studierende ohne eigene finanzielle Mittel, der ein Hochschulstudium mit dem Ziel aufnehmen oder fortführen möchte, einen berufsqualifizierenden Abschluss zu erlangen, auch unter Berücksichtigung hierbei möglicherweise bestehender sozialer Hemmnisse, nicht durch die mit der Vorfinanzierung der Studiengebühren über das Studiendarlehen notwendigerweise verbundene spätere Rückzahlungslast von der Aufnahme oder Fortführung des Studiums abgeschreckt wird. Denn ein bedürftiger Studienbewerber oder Studierender kann zum einen bereits bei Aufnahme seines Studiums realistisch abschätzen, welche maximale Darlehenslast einschließlich anfallender Zinsen auf ihn zukommen kann. Zum anderen sind die Darlehensbedingungen so ausgestaltet, dass keine Belastung eintritt, die nicht im Rahmen eines Erwerbslebens sinnvoll und in angemessener Zeit abgetragen werden kann und zu dem Wert des angestrebten akademischen Berufsabschlusses außer Verhältnis steht. Auch besteht selbst im ungünstigsten Fall einer - auch im Anschluss an die Hochschulausbildung bestehenden - dauernden wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit keine Gefahr, aufgrund der Darlehensschuld oder der damit verbundenen Zinslast in einer Überschuldung zu enden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Studiengebührenschuld einschließlich der anfallenden Zinslasten den Betrag von wenigen Monatsgehältern eines durchschnittlich verdienenden Akademikers nicht übersteigt.
66 
Bei einer maximalen Bezugsdauer des Studiendarlehens für ein Studium, das sowohl ein grundständiges Studium als auch einen konsekutiven Masterstudiengang beinhaltet und neben der maximalen Regelstudienzeit für ein solches Studium von 10 Semestern (§ 29 Abs. 4 LHG) noch vier weitere Semester zur Abfederung von anderweitigen Studienverzögerungen umfasst, beläuft sich die Darlehensschuld auf 7.000 Euro. Bei einem Zinssatz von zur Zeit etwas mehr als 7 % ist bei Eintritt der Fälligkeit zwei Jahre nach dem Auslaufen der Bezugsdauer noch eine bis dahin aufgelaufene Zinsschuld von knapp 2.800 Euro hinzuzurechnen. Bei einer allein an der Regelstudienzeit von 10 Semestern orientierten Studiendauer beläuft sich die Darlehensschuld auf 5.000 Euro und die bis zum Ablauf der Karenzzeit angefallene Zinsschuld auf ca. 1700 Euro. Insgesamt stellt sich die Gesamtschuld im Zeitpunkt der - dem Ablauf der Karenzzeit regelmäßig entsprechenden - ersten Festigung der Berufstätigkeit des Studierenden mit einem Betrag in Höhe von maximal ca. 10.000 Euro, im Regelfall jedoch eher in Höhe von knapp 7.000 Euro als noch überschaubar und vor allem auch innerhalb einer angemessenen Frist der Berufstätigkeit zurückzahlbar dar. Insofern ergibt sich aus der von der Beklagten vorgelegten Berechnung, dass das Darlehen für ein 14semestriges Studium bei einer der Regelung des § 7 Abs. 1 i.v.m. § 9 Abs. 2 Nr 5 LHGebG entsprechenden Tilgungsrate von 100 Euro rechnerisch nach einer Zeit von 8 Jahren mit einem zusätzlichen Zinsaufwand während der Tilgungsphase von ca. 2.500 Euro vollständig zurückbezahlt ist. Für ein Darlehen bei 10semestriger Studiendauer ergibt sich bei gleichen Umständen eine Tilgungsdauer von 6 Jahren mit einer zusätzlichen Zinsschuld während der Tilgungszeit in Höhe von ca. 1.400 Euro. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Darlehen nach der Festlegung des § 7 Abs. 1 i.V.m. 9 Abs. 2 Nr. 4 LHGebG jederzeit ganz oder teilweise auf Antrag innerhalb einer Frist getilgt werden kann, so dass ein Darlehensschuldner bei entsprechend höherer Leistungsfähigkeit die insgesamt zu begleichende Schuld über die in diesem Fall reduzierte Zinsbelastung nochmals erheblich minimieren kann. So ergibt sich etwa bei einem 14semestrigen Studium bei einer Tilgung von monatlich 150 Euro während der dann auf 5 Jahre verkürzten Tilgungsphase nur noch eine zusätzliche Zinsbelastung von ca. 1.400 Euro und bei einem 10semestrigen Studium unter gleichen Bedingungen eine solche von knapp 1.000 Euro. Sofern bei einer Tilgungsrate von nur 50 Euro im Monat während der dann bei einem 14semestrigen Studium auf 27 Jahre und bei einem 10semestrigen Studium auf 13 Jahre verlängerten Tilgungsphase deutlich höhere zusätzliche Zinsbelastungen von ca. 9.000 Euro bzw. 2.800 Euro entstehen (insofern ist in die von der Beklagten für das 14semestrige Studium genannte Zahl von 24.000 Euro - wohl versehentlich - eine 30jährige Tilgungsaussetzung eingerechnet worden), ist die hierin liegende Mehrbelastung wirtschaftlich in der nur noch sehr geringen Monatsbelastung bzw. der langen Tilgungsphase begründet.
67 
Abgesehen von der reinen Entwicklung des Darlehens ist zur Bewertung der am Ende des Studiums aufgrund der Studiengebühren auflaufenden Darlehensschuld als überschaubar und angemessen vor allem aber in den Blick zu nehmen, dass ein bedürftiger Studienbewerber oder Studierende regelmäßig während seines Studiums auch über die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz gefördert wird. Immerhin erhalten - nach Darlegung der Beklagten - ca. 25 % aller Studierenden in Baden-Württemberg Förderleistungen nach dem BAföG, wobei wiederum knapp 30 % der BAföG-Empfänger in die Vollförderung fallen. Demgegenüber haben im Sommersemester 2007 nur 2,5 % der Studierenden das Darlehen in Anspruch genommen, so dass davon ausgegangen werden kann, dass der weitaus überwiegende Teil der Darlehensempfänger sogar in die BAföG-Vollförderung fällt. Da BAföG-Empfänger gemäß §§ 17 Abs. 2 BAföG verpflichtet sind, die ihnen gewährte Ausbildungsförderung zur Hälfte bis zu einem Gesamtbetrag von 10.000 Euro zurückzuzahlen, stehen diese Studierenden zusätzlich zu ihrer Studiengebührenschuld nach Beendigung ihrer Hochschulausbildung noch einer weiteren Darlehensschuld gegenüber, die im Rahmen der Frage nach einem möglichen Abschreckungseffekt der auflaufenden Darlehensschuld zur Vorfinanzierung der Studiengebühren als Faktum zu berücksichtigen ist. Allerdings hat der Gesetzgeber der Problematik dieser weiteren Darlehensschuld über § 9 Abs. 4 und 6 LHGebG insoweit Rechnung getragen, dass der Darlehensnehmer auf einen entsprechenden, binnen eines Jahres nach Ablauf der Karenzzeit zu stellenden Antrag hin, einen Anspruch gegen den Studienfonds hat, dass ihm die Studiengebührenschuld zuzüglich der Zinsen insoweit erlassen wird, als diese gemeinsam mit den bestehenden Schulden aus dem BAföG-Darlehen den Gesamtbetrag von 15.000 Euro übersteigt. Dieser Anspruch beinhaltet, dass der Studienfonds seinerseits gegenüber der das Darlehen gewährenden Bank nach § 9 Abs. 5 Satz 3 LHGebG die hierfür notwendige Abtretung gegen Bezahlung des entsprechenden Darlehensanteils verlangt, wobei der Gesetzgeber über die Sanktionsregelung des § 9 Abs. 5 Satz 4 LHGebG zum Verlust des Zinssicherungsanspruchs der Bank in hinreichender Weise auch sichergestellt hat, dass die Darlehensbank dem Abtretungsverlangen des Studienfonds auch nachkommt. Da das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst auch eindeutig erklärt hat, dass die Kappungsregelung des § 9 Abs. 4 und 6 LHGebG - und sei es über entsprechende Weisungen im Wege der nach § 9 Abs. 7 Satz 4 eingeräumten Fachaufsicht - so anzuwenden ist, dass die nach § 9 Abs. 4 LHGebG zu berechnende Gesamtschuld den Betrag von 15.000 Euro auch nicht insoweit übersteigt, als während der Tilgungszeit Zinsen auflaufen, kann jeder Studierende, der während seines Studiums Leistungen nach dem BAföG empfängt und die Studiengebühren über ein Darlehen finanzieren muss, sicher davon ausgehen, dass die ihn treffende Gesamtbelastung aus den beiden Darlehen, die sein Studium finanzieren, einschließlich der Zinsbelastung aus dem Studiengebührendarlehen den Betrag von 15.000 Euro nicht übersteigt. Für den Empfänger einer Vollförderung nach dem BAföG hat dies zur Folge, dass seine eigentliche Studiengebührenschuld auf maximal 5.000 Euro begrenzt ist, er das Darlehen somit für ein 10semestriges Studium faktisch zinslos erhält.
68 
Neben dieser - für den weit überwiegenden Teil der bedürftigen Studierenden gegebenen - absoluten Obergrenze der Darlehensbelastung, die im Zusammenhang mit der Aufnahme eines Studiums entstehen, ist weiter zu berücksichtigen, dass die Bedingungen für die Rückzahlung des Studiengebührendarlehens im Landeshochschulgebührengesetz so ausgestaltet sind, dass kein Studienbewerber oder Studierender befürchten muss, in dem Fall einer nach Abschluss der Hochschulausbildung ausbleibenden oder nur gering vergüteten Erwerbstätigkeit in Bezug auf das Studiengebührendarlehen in wirtschaftliche Schwierigkeiten zu geraten. Denn zunächst ist der Darlehensvertrag nach §§ 7 Abs. 1, 9 Abs. 2 Nr. 7 LHGebG so ausgestaltet, dass er dem Darlehensnehmer die Möglichkeit einer zinslosen Stundung des Rückzahlungsanspruchs gewährt, wenn sein monatliches Nettoeinkommen den in § 18a Abs. 1 Satz 1 bis 3 BAföG festgelegten Mindestbetrag für die Verpflichtung zur Rückzahlung des BAföG-Darlehens (960 Euro + 480 Euro für einen Ehegatten + 435 Euro für jedes Kind des Darlehensnehmers) zuzüglich weiterer 100 Euro nicht übersteigt. Darüber hinaus sieht das Gesetz in § 9 Abs. 3 und 5 LHGebG vor, dass der Studienfonds bei einem länger dauernden Zahlungsverzug (mindestens sechs Monate mit zwei Mahnungen), bei eintretender Zahlungsunfähigkeit oder aber bei einer mehr als ein Jahr dauernden Stundung des Rückzahlungsanspruchs auf Antrag des Kreditinstituts die Darlehensforderung Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche gegen den Darlehensnehmer bezahlt. Über die Regelung des § 9 Abs. 6 Satz 1 LHGebG in Verbindung mit § 59 Abs. 1 und 105 LHO hat er dann die Möglichkeit, in entsprechenden Härtefällen die Darlehensschuld ganz oder teilweise zu stunden, niederzuschlagen oder zu erlassen, wobei die entsprechende Praxis (auch) an den Anforderung zu messen ist, dass eine abschreckende Wirkung von einer sich aufbauenden Darlehenslast auf einen durchschnittlichen bedürftigen Studienbewerber oder Studierenden nicht ausgehen darf.
69 
Über die hier dargestellte Kappungsregelung und die Möglichkeit der Stundung und des Erlasses nach § 9 Abs. 6 LHGebG i.V.m. §§ 59, 105 LHO ist die festgestellte fehlende objektive Abschreckungswirkung des Studiengebührendarlehens und damit auch die Vereinbarkeit des LHGebG mit den Anforderungen des Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpakts auch für den Fall sicher gestellt, dass sich die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen etwa in Bezug auf die Darlehenszinsen zu Ungunsten der Studierenden ändern. Sollten sich die insgesamt maßgeblichen Umstände darüber hinaus derart ändern, dass das bestehende gesetzliche Instrumentarium nicht mehr ausreicht, den diskriminierungsfreien Zugang zu den Hochschulen in der erforderlichen Weise zu gewährleisten, ist das Land zur Vermeidung einer dann eintretenden Rechtswidrigkeit seiner Regelungen gemäß Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes zur Nachbesserung verpflichtet (vgl. VG Minden, a.a.O.). Der hiermit verbundenen und unmittelbar aus Art. 13 Abs. 2 c des Sozialpakts abgeleiteten Verpflichtung zur Sicherung dieser Gewährleistung, auch in der Zukunft Vorkehrungen und Mechanismen einzuführen, wie etwa die Festlegung von Indikatoren oder Zielgrößen (benchmarks), mittels derer sich der Fortschritt der Verwirklichung des Rechts auf Bildung bzw. die Auswirkungen einer getroffenen Regelung genau überwachen lässt (vgl. Ziff. 52 S. 2 sowie Ziff. 37 der Allgemeinen Bemerkungen des Paktausschusses zu Art.13; Riedel, Gutachten zur Völkerrechtswidrigkeit von Studiengebühren, 28.06.2005, S. 21, 22; zur Anforderung statistischer Daten durch den Paktausschuss im Einzelfall E/C.212/1/Add.50 v. 1.9.2000 Ziff. 36; vgl. auch die allgemeine Berichtspflicht nach Art. 16 des Sozialpakts) ist das Land mit der Einrichtung eines unabhängigen 17-köpfigen Monitoringbeirates zur Beobachtung der sozialen Auswirkungen der Wiedereinführung der Studiengebühren zum 07.06.2006 (siehe Klageerwiderung v.05.06.2007 - S. 10 f.) in ausreichendem Maße nachgekommen; einer speziellen Verankerung des Monitoringbeirats in der gesetzlichen Regelung des Landeshochschulgebührengesetzes bedurfte es nicht, da dem Land bei der Entscheidung, wie es seiner völkerrechtlichen Überwachungspflicht nachkommt, ein weiter organisatorischer Gestaltungsspielraum zukommt.
70 
bbb) Sofern ein bedürftiger Studierender nach Ablauf der Darlehensbezugsdauer keinen Anspruch mehr hat, dass die ihn treffenden Studiengebühren über die L-Bank vorfinanziert werden, ist eine Benachteiligung gegenüber wirtschaftlich leistungsfähigen Studierenden gegeben, die im Verbund mit anderen Umständen in extremen Ausnahmefällen sogar zur Beendigung des Hochschulstudiums des bedürftigen Studierenden führen kann.
71 
Dennoch ist dieses Ergebnis in Hinblick auf die Verpflichtung des Landes aus Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes nicht zu beanstanden.
72 
Denn in Baden-Württemberg wurden bereits seit dem Wintersemester 1998/99 auf der Grundlage des damaligen Landeshochschulgebührengesetzes vom 05.05.1997 (GBl. S. 175) nach Ablauf einer gebührenfreien Regelstudienzeit zuzüglich vier weiterer Semester Langzeitstudiengebühren erhoben, deren Bezahlung ebenfalls nicht durch einen gesetzlich gewährten Darlehensanspruch gesichert war (zur Rechtmäßigkeit dieser Beschränkung auch in Hinblick auf Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpakts vgl. VG Freiburg, Urt. v. 24.03.1999 - 1 K 2488/98 -, WissR 1999, 274 sowie - wenn auch mit jeweils anderer Begründung VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000, a.a.O. und BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, a.a.O.), so dass in der Begrenzung des Darlehensanspruchs in § 7 Abs. 4 LHGebG auf den Zeitraum der damaligen Gebührenfreiheit materiell keine Verschlechterung der Situation liegt, wie sie bereits seit 1998 für Studierende in Baden-Württemberg gegeben war.
73 
Vor allem aber ist diese mit der Begrenzung des Darlehensanspruchs gegebene echte Einschränkung des Rechts aus Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes nach Art. 4 des Sozialpaktes und unter Beachtung der Grenzen des Art. 5 des Sozialpaktes gerechtfertigt (zu der Möglichkeit einer Einschränkung nach Art. 4 des Sozialpaktes vgl. auch BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, a.a.O. sowie Urt. v. 03.12.2003, a.a.O.), da sie auf gesetzlicher Grundlage ergangen ist, zu einem zielstrebigen und straffen Studium anreizen soll und wegen der damit erreichbaren effizienteren Nutzung der Hochschulen der Förderung des Allgemeinwohls in einer demokratischen Gesellschaft dient. Da der Pakt nach seinem Sinn und Zweck einen Anspruch auf Zugang zur Hochschulbildung nicht um seiner selbst willen sichern will, sondern auf die Vermittlung der Möglichkeit einer akademisch geprägten Berufstätigkeit bezogen ist, ist die Begrenzung des Darlehensanspruchs auf die Dauer eines angemessenen Studiums auch mit der Natur des Rechts aus Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes vereinbar.
74 
Im Normalfall ist es jedem - nach § 7 Abs. 2 LHGebG anspruchsberechtigten - Studierenden möglich, sein Studium auch unter Berücksichtigung gegebenenfalls eintretender Schwierigkeiten zu Ende zu führen. Denn die Dauer der Darlehensberechtigung erstreckt sich nicht nur auf die Regelstudienzeit des gewählten Studiums, sondern umfasst noch den Zeitraum vier weiterer Semester (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 und 3 LHGebG). Darüber hinaus führen die Erziehung eines Kindes bis zum Alter von acht Jahren oder eine hinreichend schwere Behinderung zu einer Befreiung von der Gebührenpflicht. Auch werden Umstände, die nach § 61 LHG eine Beurlaubung rechtfertigen, gemäß § 3 Satz 2 Nr. 1 LHGebG über die Ausnahme von der Gebührenpflicht während eines rechtzeitig beantragten Urlaubssemesters berücksichtigt. Dabei führen Zeiten der Befreiung und der Ausnahme von der Gebührenpflicht auch nicht zu einer Verkürzung der Dauer der Bezugsberechtigung für das Darlehen (§ 7 Abs. 4 Satz 3 LHGebG).
75 
ccc) Dem atypischen Ausnahmefall, in dem die Zeitdauer der Bezugsberechtigung für ein Studiengebührendarlehen und die in § 6 Abs. 1 LHGebG enthaltenen Befreiungsmöglichkeiten aufgrund außergewöhnlicher, vom Gesetzgeber so nicht in Rechnung gestellter Umstände, ausnahmsweise nicht ausreichen, um einem bedürftigen Studierenden ein normales zielstrebiges Studium und einen akademischen Abschluss zu gewährleisten, trägt das Landeshochschulgebührengesetz dadurch Rechnung, dass nach § 6 Abs. 3 Satz 1 LHGebG i.V.m. §§ 21 und 22 des Landesgebührengesetzes allen Studierenden ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung darüber eingeräumt ist, ob die Studiengebühr etwa in Hinblick auf eine gegebene wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit und eine fehlende Darlehensberechtigung zu stunden oder gar zu erlassen ist. Dieser Anspruch kann sich aufgrund der völkerrechtlichen Verpflichtung aus Art. 13 Abs. 2 c des Sozialpaktes zur Gewährleistung eines diskriminierungsfreien Zugangs zu den Hochschulen auch zu einem Rechtsanspruch verdichten.
76 
Dies könnte etwa im Fall der Klägerin dann zum Tragen kommen, wenn die in § 6 Abs. 1 Nr. 1 LHGebG zugrunde gelegte Annahme, dass Kinder im Alter über acht Jahren der Betreuungsperson regelmäßig genügend Zeit lassen, sich in angemessener Weise einem Studium zu widmen, aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht zum Tragen kommt und es deshalb der Klägerin trotz eines intensiven Studiums nicht möglich war, dieses noch während des Laufs ihres Darlehensanspruchs zum Abschluss zu bringen.
77 
Da im gegebenen Fall keine solche Konstellation gegeben ist, kann offen gelassen werden, ob über die Regelung des § 6 Abs. 3 und der §§ 21, 22 LGebG zur Stundung oder dem Erlass der Studiengebühr auch der Gruppe der Studienbewerber und Studierenden Rechnung getragen werden kann, die die persönlichen Voraussetzungen für die Darlehensgewährung nach § 7 Abs. 2 LHGebG nicht erfüllen, deren diskriminierungsfreier Zugang zu den Hochschulen des Landes aber - wie bei den über 40jährigen oder den Asylberechtigten mit einer im Ausland erworbenen Hochschulreife (vgl. hierzu etwa die Stellungnahme des Paktausschusses zu Kanada, E/C.12/1Add.31 Ziff. 39) über Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes ebenfalls grundsätzlich gewährleistet ist.
78 
3. Der Erhebung einer Studiengebühr für die Dauer ihres Studiums an der beklagten Hochschule verletzt die Klägerin auch nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG, nach welchem alle Deutschen das Recht haben, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen.
79 
Auch wenn aus der Freiheit der Wahl auch der Ausbildungsstätte für sich kein Recht auf die Bereitstellung eines kostenfreien Studienplatzes folgt, sondern die Bereitstellung und Inanspruchnahme der staatlichen Hochschulen immer unter dem Vorbehalt dessen steht, was der Einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft verlangen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.10.1996, BVerwGE 102, 142; Urt. v. 25.07.2001, a.a.O.), so liegt in der Auferlegung von Studiengebühren für das Lehrangebot in einem grundständigen Studiengang oder einem konsekutiven Masterstudiengang auf Studierende an den Hochschulen des Landes Baden-Württemberg nach §§ 1, 3, 5 LHGebG dennoch unter dem Gesichtspunkt der ausbildungsbezogenen Belastung eine Beschränkung dieses Grundrechts. Denn die Erhebung dieser Gebühr steht mit dem Besuch der Hochschule im Hinblick auf die spätere Ausübung eines Berufs in einem engen Zusammenhang und lässt objektiv auch eine berufsregelnde Tendenz deutlich erkennen. Immerhin werden die Studiengebühren unmittelbar für die Bereitstellung des Lehrangebots in einem Studiengang erhoben. Auch ist die Bezahlung der Gebühr eine zwingende Voraussetzung für die Aufnahme oder Fortführung des Studiums, da diese - von dem gleichwertigen Sonderfall des Nachweises über den bevorstehenden Abschluss eines Darlehensvertrages nach § 7 ff LHGebG abgesehen - nach § 60 Abs. 5 Nr. 2 LHG als Voraussetzung für die Immatrikulation ausgestaltet ist bzw. bei bereits immatrikulierten Studierenden die Nichtbezahlung der Gebühr trotz Mahnung, Androhung der Exmatrikulation und Ablauf der Zahlungsfrist die zwangsweise Exmatrikulation zur Folge hat. Auch möchte der Gesetzgeber mit der Erhebung der Studiengebühren (unter anderem) das Ausbildungsverhalten der Studierenden in Richtung eines zielgerichteten Studiums steuern (hierzu im Einzelnen BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 31.3.2006 [bad.-württ. Langzeitstudiengebühr] - 1 BvR 1750/01 - Juris.).
80 
Allerdings ist der hier mit der Auferlegung der Studiengebührenpflicht verbundene Eingriff in die über Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Freiheit der Klägerin zur Wahl eines Hochschulstudiums nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Denn abgesehen davon, dass die Studiengebührenpflicht auf der Grundlage eines Gesetzes erhoben wird, liegen ihrer Erhebung hinreichend gewichtige Zwecke zugrunde.
81 
Die allgemeine Studiengebührenpflicht stellt formal eine sog. subjektive Zulassungsschranke zur Wahl eines Hochschulstudiums dar, die grundsätzlich nur gerechtfertigt werden kann, wenn sie zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter notwendig ist. Denn anders als die Langzeitstudiengebühr gestaltet sie nicht nur die Bedingungen und Modalitäten einer grundsätzlich gebührenfreien Ausbildung (hierzu BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, a.a.O.; anders aber VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000, a.a.O.; BayVGH, Urt. v. 28.03.2001, DVBl. 2001, 1548), sondern erfasst bereits die Aufnahme eines Studiums als solches und zwar nicht nur mittelbar, sondern - über die Ausgestaltung als Immatrikulationsvoraussetzung - als unmittelbare rechtliche Schranke für die Wahl selbst.
82 
Dieser formalen Einstufung der Gebührenpflichtigkeit als subjektive Zulassungsschranke steht nicht entgegen, dass die Eingriffsintensität über das Darlehensmodell so abgefedert ist, dass das Zugangshindernis der Bezahlung der Studiengebühr letztlich durch jeden ohne Hürde überwunden werden kann und sich die Belastung demnach materiell als Problem der finanziellen Gegenleistung für eine in Anspruch genommene staatliche Leistung und damit als Frage der Ausgestaltung der Bedingungen und Modalitäten der Ausbildung darstellt.
83 
Letztlich kann die Frage der Einstufung der mit der Erhebung der Studiengebühren verbundenen Intensität des Grundrechtseingriffs jedoch offen gelassen werden, weil die mit der Erhebung der Studiengebühren verfolgten öffentlichen Interessen auch solchen Gemeinschaftsgütern dienen, die gewichtig genug sind, um auch einen Eingriff in die subjektive Ausbildungswahlfreiheit zu rechtfertigen. Denn die Erhebung der Studiengebühren dient der Sicherung der Leistungsfähigkeit und der Effizienz der Lehre an den staatlichen Hochschulen im Land und damit ohne weiteres wichtigen Gemeinschaftswerten.
84 
So zielt die Erhebung der Studiengebühr primär auf die Erzielung zusätzlicher Einnahmen und auf die Beteiligung der Nutzer an den Kosten der als öffentliche Einrichtung zur Verfügung gestellten staatlichen Hochschulen. Neben der staatlichen Grundfinanzierung aus Steuermitteln sollen die Studierenden über die Studiengebühren an der Finanzierung der staatlichen Hochschulen beteiligt werden (vgl. Landtagsdrucksache 13/4858 v. 22.11.2005, S. 1 u. 16). Neben dieser Finanzierungsfunktion sollen die Studiengebühren das Studierverhalten dadurch positiv beeinflussen, dass die Studierenden zu überlegten Entscheidungen, klaren Zielsetzungen und hohem Engagement veranlasst werden (Lenkungsfunktion). Schließlich soll die Gebührenpflicht des Studiums auch den Effekt haben, dass die Lehre sowohl aus der Sicht der Studierenden als auch aus der Sicht der Lehrenden einen neuen und höheren Stellenwert erhält. Dies drückt der Gesetzgeber in der Begründung zum Gesetzentwurf dadurch aus, dass er - etwas überhöht - den nunmehr für das Studium bezahlenden Studierenden gegenüber den Hochschulen die Rolle von „zahlenden Nachfragern“ zuschreibt.
85 
Dabei ist die Erhebung der Studiengebühren auch geeignet, um die hier beschriebenen Zwecke zu erreichen.
86 
Dies bedarf hinsichtlich des gewünschten Erfolgs der Mitfinanzierung der staatlichen Hochschulen durch die Studierenden als deren Nutzer keiner weiteren Begründung und wird insoweit auch von der Klägerin nicht in Frage gestellt.
87 
Die Erhebung von Studiengebühren ist aber auch geeignet, die Studierenden zu einem zielgerichteten und schnellen Studium anzuhalten und dem Studium sowohl bei den Lehrenden als auch bei den Studierenden einen höheren Stellenwert einzuräumen. Denn es ist evident, dass die Kostenpflichtigkeit eines jeden Semesters im Normalfall der Studienplanung eines Studierenden zumindest als steuerndes, wenn auch nicht immer entscheidendes Element wirkt und es besteht - was im Rahmen der Eignungsprognose ausreicht (BVerfG, Beschl. v. 20.04.1986, BVerfGE 67, 175) - jedenfalls die abstrakte Möglichkeit, dass die Tatsache der Kostenpflichtigkeit des Studiums sowohl die Bereitschaft der Studierenden zu konstruktiver Kritik an dem Lehrangebot in ihrem Studiengang als auch die Sensibilität der Lehrenden für die Belange der Studierenden und den Wert ihrer Lehrveranstaltungen steigert. Dies gilt umso mehr, als der Gesetzgeber über die Regelung des § 4 Abs. 1 LHGebG eine Zweckbindung des Studiengebührenaufkommens für die Erfüllung der Aufgaben der Hochschule in Studium und Lehre bestimmt und bei der Bestimmung der Verwendung der Mittel aus dem Studiengebührenaufkommen eine Beteiligung der Studierenden verankert hat.
88 
Ein im Hinblick auf die Erreichung der genannten Zwecke gleich wirksames, aber weniger einschneidend in das Grundrecht der Berufsfreiheit wirkendes Mittel ist nicht gegeben. Insbesondere stellt sich die Einschätzung des Gesetzgebers nicht als evident fehlerhaft dar, dass die allgemeine Studiengebührenpflicht noch einmal in gesteigertem Maße zu einer Straffung und Strukturierung des Studiums führt, als dies nach der bislang geltenden Regelung zur Erhebung von Langzeitstudiengebühren der Fall war. Denn die Erhebung der Langzeitstudiengebühr stellte zwar einen Anreiz dar, das Studium innerhalb des Zeitraums der Studiengebührenfreiheit zu absolvieren, ließ jedoch eine Verzögerung des Studiums innerhalb dieses Zeitraums - von der Verringerung eines rechnerisch bestehenden Bildungsguthabens abgesehen - ohne Auswirkungen. Demgegenüber bildet die Erhebung der allgemeinen Studiengebühr einen wirtschaftlichen Anreiz, das Studium von Anfang an möglichst zielgerichtet und straff zu organisieren und die Dauer des Studiums nicht an dem Umfang des - über die Regelstudienzeit hinausgehenden - Bildungsguthabens für ein gebührenfreies Studium zu orientieren.
89 
Insgesamt stellt sich der mit der Erhebung der Studiengebühren verbundene Eingriff in die Berufs- bzw. Ausbildungsfreiheit der Studierenden auch als im engeren Sinne verhältnismäßig dar. Denn die Nachteile, die den Studierenden über die Erhebung der Studiengebühren entstehen, stehen nicht außer Verhältnis zu den mit der Erhebung verfolgten Zwecken. So ist es grundsätzlich nicht unbillig und unzumutbar, den Nutzer einer öffentlichen Einrichtung in dem Fall an den Kosten derselben zu beteiligen, wenn - wie dies bei Studierenden in Hinblick auf die Möglichkeit der Berufsausbildung der Fall ist - mit der Nutzung ein besonderer Vorteil verbunden ist. Auch stehen die Gebühren nach ihrer Höhe nicht in einem Missverhältnis zu dem Wert der mit der Bereitstellung der Hochschulen den Studierenden gebotenen Leistung des Staates, denn es ist bereits aus den Verfahren zur Rechtmäßigkeit der Langzeitstudiengebühren (BVerwG, Urt. v. 25.07.2001 - 6 C 8.00 -, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000 - 2 S 1860/99 -, a.a.O., 874; VG Freiburg, Urt. v. 24.03.1999 - 1 K 2488/98 -, a.a.O.) bekannt, dass die Gebühr von 500 Euro je Semester weit unter den realen Kosten liegt, die das kostengünstigste Studium an einer staatlichen Hochschule während eines Semesters verursacht. Schließlich ist entscheidend zu berücksichtigen, dass kein Studienbewerber oder Studierender über die Erhebung der Studiengebühren an der Aufnahme oder Fortführung eines angemessenen Hochschulstudiums gehindert wird, weil zumindest für den Zeitraum der Regeldauer eines Studiums zuzüglich vier weiterer Semester ein Anspruch des Studierenden auf eine Vorfinanzierung der Studiengebühr durch die Landeskreditbank Baden-Württemberg besteht, wobei weder die auflaufende Darlehensschuld noch die - gesetzlich ausgestalteten - Modalitäten der Rückzahlung zu dem gewährten Vorteil der Möglichkeit einer Hochschulausbildung außer Verhältnis stehen.
90 
4. Die Erhebung der Studiengebühren nach dem Landeshochschulgebührengesetz verstößt auch nicht gegen das aus den Grundrechten der Berufsfreiheit in Art. 12 Abs. 1 GG und auf Gleichbehandlung in Art. 3 Abs. 1 GG sowie dem Sozialstaatsprinzip abgeleitete verfassungsrechtliche Gebot, im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten allen dazu Befähigten ein Studium zu ermöglichen, ohne dabei eine Sonderung der Studierenden nach den Besitz- und Einkommensverhältnissen der Eltern vorzunehmen.
91 
Insofern kann auf die Ausführungen zu Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpakts (oben zu II. 2) verwiesen werden, die hier entsprechend zum Tragen kommen.
92 
So reicht es auch im Rahmen des grundgesetzlich gewährleisteten Anspruchs auf diskriminierungsfreie Teilhabe an den staatlichen Hochschulressourcen aus, wenn der diskriminierungsfreie Zugang für Studienbewerber und Studierende ohne eigene Mittel über den im Landeshochschulgebührengesetz nach § 7 LHGebG eingeräumten Anspruch gegen die Landeskreditbank Baden-Württemberg (L-Bank) auf eine darlehensgestützte Vorfinanzierung der Studiengebühren hergestellt wird. Auch steht es dem Anspruch auf diskriminierungsfreie Teilhabe nicht entgegen, wenn die betroffenen Darlehensnehmer zu einem späteren - regelmäßig nach Abschluss des Hochschulstudiums und dem Eintritt in ein Berufsleben liegenden - Zeitpunkt verpflichtet sind, das Darlehen einschließlich der angefallenen Zinsen zurückzuzahlen, wenn - wie dies nach dem Landeshochschulgebührengesetz der Fall ist - die Gesamtbedingungen des Studiengebührendarlehens nicht die Folge haben, dass bedürftige Studienbewerber oder Studierende die Aufnahme eines solchen zur Ermöglichung ihres Hochschulstudiums vernünftigerweise scheuen müssten oder würden.
93 
Sofern ein bedürftiger Studierender nach Ablauf der Darlehensbezugsdauer keinen Anspruch mehr hat, dass die ihn treffenden Studiengebühren über die L-Bank vorfinanziert werden, ist zwar eine Benachteiligung gegenüber den wirtschaftlich leistungsfähigen Studierenden gegeben, die sogar zur Beendigung des Hochschulstudiums des bedürftigen Studierenden führen kann, doch reicht es verfassungsrechtlich aus, dass der Gesetzgeber - wie hier - den diskriminierungsfreien Zugang zu den Hochschulen für ein angemessenes erstes Studium sichert. Einer darüber hinausgehenden und übermäßigen Inanspruchnahme muss er nicht mehr in gleicher Weise fördernd Rechnung tragen, wie dies zur Gewährleistung einer ersten und angemessenen Berufsausbildung an der Hochschule der Fall ist. Denn auch wenn das aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip gewährleistete Recht auf Teilhabe an staatlichen Ausbildungsressourcen durch die Möglichkeit eines Abschlusses innerhalb angemessener Zeit nicht gänzlich verbraucht ist, so ist die in der Begrenzung des Darlehensanspruchs liegende Schlechterstellung dadurch gerechtfertigt, dass die Studierenden, die den ihnen eingeräumten Rahmen eines darlehensgeförderten Studienzugangs überschritten haben, bereits in einem ausreichenden Maße ihren Anteil an der nur begrenzt zur Verfügung stehenden Ausbildungs- und Studienkreditressource hatten (vgl. hierzu auch BVerwG, Urt. v. 25.07.2001 - 6 C 9.00 - sowie BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006 - 1 BvR 1771/01 -, jeweils zur Gebührenpflichtigkeit eines Zweitstudiums).
94 
Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Anspruch auf ein Darlehen zur Vorfinanzierung der Studiengebühren nicht nur die Dauer eines grundständigen Studiums umfasst, sondern auch den auf ein solches Studium bezogenen konsekutiven Masterstudiengang und ein solches Zweitstudium fördert, dessen Abschluss zusätzlich zu dem Erststudium für die Erlangung eines Berufsabschlusses gesetzlich vorgeschrieben ist (§ 7 Abs. 5 LHGebG). Im Übrigen kann auch über die Anwendung der Erlass und Stundungsregelungen in § 6 Abs. 3 LHGebG, §§ 21, 22 LGebG sicher gestellt werden, dass - etwa in atypischen Situationen oder in besonderen Härtefällen - die Unfähigkeit eines Studierenden zur Finanzierung der Studiengebühr nicht zum Abbruch einer Hochschulausbildung führt.
95 
5. Die Erhebung der Studiengebühren verstößt auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Dieser Grundsatz verbietet es dem Gesetzgeber, eine Gruppe in Vergleich zu anderen Normadressaten anders zu behandeln, obgleich zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten.
96 
Dabei ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Die Bindung ist um so enger, je mehr die Regelung an personenbezogenen Merkmalen anknüpft, die denen in Art. 3 Abs. 3 GG entsprechen und je größer deshalb die Gefahr ist, dass eine an sie anknüpfende Ungleichbehandlung zur Diskriminierung einer Minderheit führt. Zu berücksichtigen sind auch Differenzierungen, die zwar nicht unmittelbar personenbezogen vorgenommen werden, aber mittelbar eine Ungleichbehandlung von Personengruppen bewirken. Hierbei bestehen bei lediglich verhaltensbezogenen Unterscheidungen umso geringere Bindungen, je mehr die Betroffenen in der Lage sind, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Merkmale zu beeinflussen, nach denen unterschieden wird. Überdies sind dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers um so engere Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann.
97 
Der unterschiedlichen Weite des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums entspricht eine abgestufte Kontrolldichte bei der verfassungsrechtlichen Prüfung. Kommt als Maßstab nur das Willkürverbot in Betracht, so kann ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nur festgestellt werden, wenn die Unsachlichkeit bzw. Willkürlichkeit der Differenzierung evident ist. Dagegen ist bei Regelungen, die Personengruppen verschieden behandeln oder sich auf die Wahrnehmung von Grundrechten nachteilig auswirken, im einzelnen nachzuprüfen, ob für die vorgesehene Differenzierung Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können. Genauere Maßstäbe lassen sich dabei nicht abstrakt und allgemein, sondern nur bezogen auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (BVerfG, Beschl. v. 11.1.2005, BVerfGE 112, 164; Beschl. v. 26.1.1993, BVerfGE 88, 87).
98 
a) Nach diesen Grundsätzen ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber den Darlehensanspruch der Studierenden nach §§ 7 und 9 LHGebG so ausgestaltet hat, dass für die Gewährung des Studiengebührendarlehens ab dem Zeitpunkt der Auszahlung Zinsen erhoben werden dürfen.
99 
Dabei kann offen gelassen werden, ob in der Erhebung der Zinsen für das Gebührendarlehen überhaupt eine Ungleichbehandlung gegenüber den Studierenden gesehen werden kann, die ihre Studiengebühren sofort aus eigenen Mitteln begleichen. Denn selbst wenn die Ungleichbehandlung darin zu sehen wäre, dass ein bedürftiger Studierender als Darlehensnehmer aufgrund der Zinsbelastung in Bezug auf die Kosten seines Hochschulzugangs mehr Mittel aufbringen muss, als dies bei dem Sofortzahler der Fall ist, so ist eine in der zusätzlichen Zinsbelastung liegende „Ungleichbehandlung“ des bedürftigen Darlehensnehmers sachlich dadurch gerechtfertigt, dass der Darlehensnehmer die für die Begleichung der Studiengebühren notwendigen Mittel nicht sofort aus dem eigenen (bei bedürftigen Studierenden regelmäßig nicht vorhandenen) Vermögen, sondern erst später zu einem Zeitpunkt aufbringen muss, zu dem bei ihm vom Bestehen einer hinreichenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ausgegangen werden kann. Da es bei der Abschöpfung dieses wirtschaftlichen Vorteils nicht mehr darum geht, einem bedürftigen Studierenden den Zugang zu der Hochschule zu sichern, sondern darum, ob ein potentiell wirtschaftlich leistungsfähiger Hochschulabsolvent auch an den Kosten der Vorfinanzierung seiner Studiengebühren beteiligt oder ob ein in der späteren Zahlungspflicht liegender wirtschaftlicher Vorteil abgeschöpft werden kann, ist die Entscheidung des Gesetzgebers, die Darlehensfinanzierung der Studiengebühren nicht zinsfrei zu gewähren, sondern - über die Begrenzung des Zinssatzes auf die Geldbeschaffungs- und die Kreditverwaltungskosten der Darlehensbank (vgl. § 9 Abs. 2 Nr. 8 LHGebG) und die Möglichkeit der Einbindung auch anderer Banken als der L-Bank - nur sicher zu stellen, dass diese Darlehen zu wirtschaftlich möglichst günstigen Bedingungen gewährt werden, sachlich gerechtfertigt.
100 
Dies gilt umso mehr, als bei der Vielzahl der bedürftigen Studierenden, die gleichzeitig zur Inanspruchnahme des Studiengebührendarlehens auch über Mittel nach dem BAföG gefördert werden, über die Kappungsregelung und das Eintreten des Studienfonds in die Darlehensschuld des Studierenden nach § 9 Abs. 4 und 6 LHGebG faktisch eine Subventionierung der Inanspruchnahme des Darlehens erfolgt, die bei einem Studierenden, dessen Darlehensschuld nach dem BAföG zuzüglich der reinen Schuld für die Studiengebühren den Betrag von 15.000 Euro übersteigt, sogar zu einer faktischen Zinslosigkeit des Studiengebührendarlehens führt.
101 
Der hiernach bei der Vielzahl der bedürftigen Studierenden wegfallenden oder jedenfalls deutlich reduzierten Zinsbelastung für das Studiengebührendarlehen ist zudem - unter dem Gesichtspunkt der ungleichen Belastung von (bedürftigen) Darlehensnehmern mit den Sofortzahlern - der wirtschaftliche Nachteil gegenüber zu stellen, der den Sofortzahlern dadurch entsteht, dass sie die Mittel aus ihrem Vermögen nicht - wie der Darlehensnehmer - erst später, sondern sofort aufbringen und dementsprechend diese Mittel nicht mehr anderweitig einsetzen können (a.A. insoweit Pieroth, Stellungnahme zur öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landtags von Nordrhein-Westfalen vom 26.01.2006 sowie ders./Hartmann, NWVBl. 2007, 81, 84: „nur Inflationsausgleich“). Auch wenn die Kammer der insoweit vorgelegten Darstellung der Beklagten nicht folgt, dass der entgangene Gewinn des Sofortzahlers sogar mehr als 7 % p.a. beträgt und damit dem Zinssatz entspricht, der zur Zeit für die Gewährung eines Studiengebührendarlehens der L-Bank angesetzt wird, so kann doch davon ausgegangen werden, dass auch bei einer - nicht spekulativen - Geldanlage eine Rendite in Höhe von 4,5 % erwirtschaftet werden könnte, so dass von einer gravierenden Ungleichbelastung des bedürftigen Studierenden gegenüber dem Sofortzahler in Bezug auf die insgesamt für den Zugang zur Hochschule aufzubringenden Finanzmittel nicht die Rede sein kann.
102 
b) Entgegen der Auffassung des Vertreters der Klägerin verstößt das Gesetz auch nicht deshalb gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, weil es nur denjenigen Eltern eine (Soll-) Gebührenbefreiung einräumt, die ein Kind pflegen und erziehen, das zu Beginn des jeweiligen Semesters das achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Vielmehr ist die hierin liegende Differenzierung bzw. Ungleichbehandlung mit denjenigen (studierenden) Eltern, die - wie die Klägerin - Kinder erziehen, die acht Jahre und älter sind, von Art. 3 Abs. 1 GG in seiner speziellen Ausprägung, die er durch das Grundrecht auf Schutz der Familie aus Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 GG erfährt, gedeckt.
103 
Zwar bewirkt die Begrenzung der Befreiungsmöglichkeit eine Ungleichbehandlung, die an personengebundene Merkmale in Gestalt der Pflege und Erziehung eines Kindes in einem bestimmten Alter anknüpft, die auch nicht durch andere Regelungen auf Gesetzes- oder Vollzugsebene kompensiert wird (zum Gebot, durch eine Analyse und Bewertung der Gesamtreglung den gleichheitserheblichen Belastungserfolg zu ermitteln: BVerfG, Beschl. v. 10.4.1997, BVerfGE 96, 1). So stellt die im Falle der Kindererziehung unzweifelhaft gegebene Möglichkeit einer Beurlaubung (vgl. hierzu amtl. Begründung, LT-Drs. 13/4858, Seite 19) schon deshalb keinen - der Gebührenbefreiung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 LHGebG entsprechenden - Ausgleich dar, weil eine Beurlaubung in der Regel nicht länger als für zwei Semester gewährt werden soll (§ 61 Abs. 1 Satz 2 LHG) und vor allem auch den Anspruch der betroffenen Studierenden entfallen lässt, die Einrichtungen der Hochschule zu nutzen und Prüfungen abzulegen (vgl. § 61 Abs. 2 LHG). Eine Befreiung nach § 6 Abs. 3 LHGebG i.V.m. §§ 21, 22 LGebG ist zwar im Fall der Erziehung eines Kindes im Alter von über acht Jahren grundsätzlich möglich, doch hat der Gesetzgeber mit der Regelung der Altersgrenze in § 6 Abs. 1 Nr. 1 LHGebG zu erkennen gegeben, dass solche weitergehenden Befreiungen auf besondere Einzelfälle beschränkt sein und die Erziehung und Pflege eines über achtjährigen Kindes als solche noch keine unzumutbare bzw. atypische Härte i.S. der Befreiungsvorschriften des § 6 Abs. 3 LHGebG und der §§ 21, 22 LGebG darstellt.
104 
Da über die Begrenzung der Möglichkeit einer Befreiung von der Studiengebührenpflicht bei der Pflege und Erziehung von Kindern nicht nur das Freiheitsrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG, sondern auch die besonderen Gleichheitsrechte aus Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG betroffen sind, bedarf es zur Rechtfertigung dieser Ungleichbehandlung eines dem Grad der tatsächlichen Ungleichheit angemessenen sachlichen Differenzierungsgrundes dafür, dass die Befreiungsmöglichkeit - im Normalfall - auf die Pflege und Erziehung von Kindern beschränkt ist, die das achte Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
105 
Ein solcher Rechtfertigungsgrund liegt aus der Sicht der Kammer jedoch vor.
106 
So knüpft die Bestimmung der Altergrenze durch den Gesetzgeber daran an, dass ein Kind, das das achte Lebensjahr bereits vollendet hat, altersbedingt eine - seiner dann bereits gegebenen - Schulpflichtigkeit entsprechende größere Selbstständigkeit aufweist, die zu größeren zeitlichen Freiräumen für die erziehenden und pflegenden Eltern führt (vgl. amtl. Begründung, LT-Drs. 13/4858, Seite 22 bis 24). Diese Annahme des Gesetzgebers ist nachvollziehbar (so bereits zur Alterbegrenzung in dem LHGebG v. 05.05.1997 - GBl. 173 - auf fünf Jahre: VG Freiburg, Urt. v. 11.07.2001 - 1 K 2242/98 -, VENSA). Denn auch wenn ein Kind im Kindergarten oftmals zeitlich länger versorgt ist als dies bei einem Kind in der Grundschule der Fall ist, so kann nicht beanstandet werden, wenn der Gesetzgeber dennoch der typisierenden Auffassung ist, dass die größere Selbstständigkeit eines mehr als siebenjährigen Kindes zu einer größeren Betreuungsunabhängigkeit und damit auch in Zeiten der Anwesenheit des Kindes zu Hause typischerweise zu mehr zeitlichen Freiräumen führt, die den studierenden Elternteil (wieder) in die Lage versetzt, sich nunmehr verstärkt seinem Studium zu widmen, als dies bei einer Betreuung eines erst siebenjährigen oder jüngeren Kindes der Fall. Insofern ist zu beachten, dass mit der Altersgrenze der Vollendung des achten Lebensjahres der Umstand einer möglicherweise gesteigerten Betreuungsbedürftigkeit eines Kindes während des ersten Grundschuljahres schon im Sinne der Befreiung berücksichtigt ist.
107 
Die Differenzierung des Gesetzgebers bei der Grenzziehung der Befreiungsmöglichkeit für die Erziehung und Betreuung eines Kindes ist - gemessen an dem Zweck des Gesetzes, Studierende durch Einführung der Studiengebühr zu einem zielstrebigen Studium anzuhalten, andererseits aber auch der aus Art. 6 GG folgenden staatlichen Pflicht zum Schutz der Familie Rechnung zu tragen - auch nicht unangemessen. Insofern kann sich die gerichtliche Kontrolle nicht darauf beziehen, ob der Gesetzgeber hier die jeweils gerechteste und zweckmäßigste Regelung getroffen hat; vielmehr steht dem Gesetzgeber auch im Hinblick auf seine aus Art. 6 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip abgeleitete Verpflichtung zur Regelung eines besonderen Familienlastenausgleichs eine weite Gestaltungsfreiheit darüber zu, in welchem Umfang und auf welche Weise er den ihm aufgetragenen Schutz verwirklichen will (BVerfG, Urt. v. 12.2.2003, BVerfGE 107, 205). In der Sache ist zu berücksichtigen, dass die Sollbefreiungs-Regelung in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LHGebG es im Einzelfall der Pflege und Erziehung eines bei Beginn des Studiums geborenen Kindes ermöglicht, bis zu 14 Semester gebührenfrei zu studieren. Auch ist es sachlich begründet, wenn der Gesetzgeber - ebenso wie beim Befreiungstatbestand der Behinderung (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LHGebG) - durch die Festsetzung eine Altersgrenze für die Befreiung von der Studiengebühr bei der Erziehung und Pflege eines Kindes typisierend in der Sache danach differenziert, ob sich eine die familienbedingte Belastung und Benachteiligung von Studenten durch die Kindererziehung „erheblich studienerschwerend“ auswirkt oder nicht. Das gilt gerade auch vor dem Hintergrund, dass ein Studierender, der sein Studium beginnt und entweder zu diesem Zeitpunkt bereits ein Kind hat oder später ein Kind pflegt und erzieht, offenbar selbst eine Vereinbarkeit zwischen Kindererziehung und Studium für gegeben hält. Ferner besteht die Möglichkeit, sich auch aus Gründen der Kindererziehung nach Vollendung des 8. Lebensjahres zumindest vorübergehend studiengebührenfrei beurlauben zu lassen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LHGebG i.V.m. § 60 Abs.1 LHG; vgl. zuvor § 90 Abs.1 Nr. 9 UG) und im konkreten Einzelfall bestehen bei individuellen, außergewöhnlichen (auch familiär-bedingten) Härtefällen Stundungs- bzw. Erlassmöglichkeiten hinsichtlich der Gebührenpflicht (vgl. 6 Abs. 3 Satz 1 LHGebG i.V.m. §§ 21, 22 LGebG; vgl. ferner amtl. Begründung, LT-Drs. 13/4858, Seite 19). Schließlich bieten im Regelfall sowohl Schulen als auch die Studentenwerke Betreuungsleistungen für die Kinder Studierender an.
108 
Insgesamt wird die Sachgerechtigkeit der Entscheidung des Landesgesetzgebers, die Befreiungsmöglichkeit für die Pflege und Erziehung eines Kindes auf die Betreuung von Kindern unter acht Jahren zu begrenzen, auch durch die vergleichbare und vom Landesgesetzgeber in Bezug genommene (vgl. amtl. Begründung, LT-Drs. 13/4858, Seite 59) Einschätzung des Bundesgesetzgebers zur Betreuungsbedürftigkeit von Kindern bestätigt, der bei den Regelungen über die Elternzeit und das Elterngeld (vgl. bis zum 31.12.2006: § 15 Abs. 2 Satz 4 BErzGG; vgl. seit dem 1.1.2007: § 4 Abs. 1 Satz 2 BEEG) ebenfalls die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres zugrunde legt. Ähnlich geht auch die zivilrechtliche Unterhaltsrechsprechung (etwa in Ziffer 17.1. der Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland - Oberlandesgerichte Bamberg, Karlsruhe, München, Nürnberg, Stuttgart und Zweibrücken; nachgewiesen in Beck Online > Fachmodul Familienrecht plus > Unterhaltsrechtliche Tabellen und Leitlinien > „47b. Süddeutsche Unterhaltsleitlinien“ [Stand 1.5.2007]) davon aus, dass bei Betreuung eines Kindes in der Regel eine Erwerbsobliegenheit des berechtigt betreuenden Ehegatten dann besteht, wenn das jüngste Kind in die dritte Grundschulklasse kommt, mithin in der Regel 8 Jahre alt ist.
109 
Wenn demgegenüber in anderen Bundesländern in den Studiengebührenregelungen großzügigere Altersgrenzen vorgesehen sind (Niedersachsen: NHG v. 9.12.2005 - § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr.2: 14 Jahre; Hamburg: HmbHG v. 18.7.2001, § 6b Abs. 3 Satz 1 Ziff.1: 14 Jahre; Bayern: BayHSchG v. 23.5.2006 - § 71 Abs. 5 Satz 2 Ziff.1: 10 Jahre; siehe allerdings auch deutlich enger Nordrhein-Westfalen: HFGG v.21.3.2006, Art.1 § 8 Abs. 3 Satz 1 Ziff.1: nur insgesamt drei Semester bis zur Volljährigkeit gebührenfrei) und auch der Bundesgesetzgeber in seinen Regelungen zur Förderungshöchstdauer und dem Teilerlass des Darlehens nach dem BAföG Kindererziehungszeiten bis zum Alter von zehn Jahren anrechnet (vgl. § 15 Abs. 3 Ziff. 5 BAFöG bzw. 18b Abs. 5 Satz 1 Ziff. 2 BAFöG: bis zu zehn Jahren), so besagt das nicht, dass diese Regelungen das verfassungsrechtlich zwingend gebotene Mindestmaß konkretisierten. Vielmehr kann ein Gesetzgeber in Ausübung seiner grundsätzlichen Gestaltungsfreiheit Kindererziehungszeiten auch ohne verfassungsrechtliche Pflicht - als einfach-gesetzlich „überhöhte“ Gewährungen - positiv berücksichtigen. Auch lässt sich nicht sagen, dass eindeutig erst ab einem Alter von 12 Jahren die zeitlichen Belastungen durch die Kindererziehung so deutlich abnehmen, dass erst ab diesem Alter auf eine Gebührenbefreiung verzichtet werden kann, und dass alle darunter liegenden Altersgrenzen willkürlich wären (so aber im Gesetzgebungsverfahren der Änderungsantrag (Nr.5) der Fraktion der Grünen v. 8.12.2005 - LT-DrS 13/4940 Seiten 5, 9 und 16).
110 
c) Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung liegt auch nicht insoweit vor, als die Befreiungstatbestände des § 6 Abs. 1 LHGebG die Zeiten der Schwangerschaft im Gegensatz zur Kindererziehung nicht als Grund für eine (Soll-)Befreiung von der Studiengebührenpflicht anerkennen.
111 
Dabei kann dahin stehen, ob ein insoweit gegebener Gleichheitsverstoß auch für die Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung gegenüber der - nicht schwangeren - Klägerin von Bedeutung wäre oder ob das Landeshochschulgebührengesetz nicht in Bezug auf die Frage der Rechtmäßigkeit der fehlenden Berücksichtigung der Situation von schwangeren Studierenden teilbar wäre und eine Verfassungswidrigkeit in diesem Punkt die Rechtmäßigkeit der Regelungen im Übrigen unberührt ließe. Denn die in der Nichtberücksichtigung der Schwangerschaft gegenüber den Eltern, die ein Kind bis zu einem Alter von acht Jahren pflegen und erziehen, liegende Ungleichbehandlung ist - entgegen der von der Klägerin zitierten Rechtsauffassung von Pieroth in dessen Stellungnahme zur öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landtags von Nordrhein-Westfalen vom 26.01.2006 - auch unter Berücksichtigung des in Art. 6 Abs. 4 GG niedergelegten Anspruchs einer Mutter auf Schutz und Fürsorge der Gemeinschaft - verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Auch wenn das die werdende Mutter erfassende (BVerfG, Beschl. v. 13.11.1979, BVerfGE 52, 357, 365) Schutzgebot des Art. 6 Abs. 4 GG im Rahmen des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes wertend zur Geltung kommt (BVerfG, Urt. v. 4.10.1983, BVerfGE 65, 104), so ist die durch § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LHGebG bewirkte unterschiedliche Behandlung von Eltern mit Kind gegenüber Schwangeren dennoch durch nach Art und Gewicht hinreichende Gründe gerechtfertigt. Denn während der Gesetzgeber zu Recht davon ausgehen konnte (vgl. amtl. Begründung, LT-Drs. 13/4858, Seite 22 - 24), dass studierende Eltern ab der Geburt des Kindes unausweichlich in einem hohen und das Studium typischerweise stark erschwerenden Maße mit der Pflege und Erziehung ihres Kindes befasst sind, muss eine Schwangerschaft nicht in gleicher Weise zwingend mit Erschwernissen für eine Studentin verbunden sein. Vielmehr konnte der Gesetzgeber ohne weiteres davon ausgehen, dass eine schwangere Studierende, von Komplikationssachverhalten und der Zeit unmittelbar vor der Niederkunft abgesehen, ihr Studium regelmäßig im normalen Umfang betreiben kann. Dies entspricht auch der Wertung des Gesetzgebers in den arbeitsrechtlichen Regelungen zum Mutterschutz. Auch weist die Schwangerschaft typischerweise eine zeitliche Begrenztheit auf, die sich von dem Zeitraum, in dem ein Kind noch unselbstständig ist, erheblich unterscheidet. Hinzu kommt schließlich, dass unmittelbar nach der Niederkunft die gesetzliche Soll-Befreiungsregelung des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LHGebG regelmäßig der (ehemals schwangeren) Mutter zugute kommen wird.
112 
6. Die Studiengebührenpflicht verstößt schließlich auch nicht gegen den in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Prinzip der Rechtssicherheit in der Form des Vertrauensschutzes.
113 
Weder die Einbeziehung der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gebührenregelung zum Sommersemester 2007 bereits immatrikulierten Studierenden in die Gebührenpflicht noch die in § 7 Abs. 4 des LHGebG geregelte Kürzung der Bezugsberechtigung für ein Darlehen zur Vorfinanzierung der Studiengebühren stellen Regelungen dar, die nachträglich ändernd in bereits abgeschlossene, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreifen und denen somit eine - verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässige - „echte“ Rückwirkung zukommt; vielmehr wirkt das Landeshochschulgebührengesetz über beide Regelungen nur auf den gegenwärtigen Rechtszustand der Zahlungspflicht für ein aktuelles Semester und der Bezugsberechtigung für ein in diesem Zusammenhang begrenzt gewährtes Darlehen ein.
114 
Die hierin liegende unechte Rückwirkung bzw. tatbestandliche Rückanknüpfung ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig, solange nicht bei der gebotenen Abwägung zwischen dem Vertrauen des Einzelnen auf den Fortbestand der geänderten gesetzlichen Regelung und der Bedeutung der Neuregelung für das allgemeine Wohl ausnahmsweise den Interessen des Betroffenen ein höheres Gewicht einzuräumen ist (BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 31.3.2006 a.a.O.; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 30.9.1987, BVerfGE 76, 256). Letzteres trifft hier aber nicht zu.
115 
Das Interesse des Gesetzgebers an einer Erhöhung der Einnahmen der Hochschulen, um die Studienbedingungen zu verbessern und die Qualität der Lehre sowie die Attraktivität des Studiums und des Studienstandorts Baden-Württemberg zu sichern, ist ebenso legitim wie die weitere Zwecksetzung, die Studierenden zu überlegten Entscheidungen, klaren Zielsetzungen und hohem Engagement zu veranlassen und die Wertigkeit der Lehre für die Beteiligten - Studierende und Lehrende - zu erhöhen (vgl. amtl. Begründung, LT-Drs. 13/4858, Seite 16). Diese Zielsetzungen wiegen schwerer als das Vertrauen Studierender darauf, ihr bereits begonnenes Studium ohne Gebührenbelastung abschließen zu dürfen. Dabei kommt es für die Frage, ob ein Studierender mit einer Änderung der Rechtslage rechnen musste, nicht auf seine subjektive Vorstellung und individuelle Situation, sondern darauf an, ob die bisherige Regelung bei objektiver Betrachtung geeignet war, ein Vertrauen der Betroffenen auf ihren Fortbestand zu begründen. Ein solches besonderes Vertrauen war aber in der Zeit vor dem Inkrafttreten der Studiengebührenregelung des Landeshochschulgebührengesetzes zu keinem Zeitpunkt gegeben. Denn abgesehen davon, dass das bloße Vertrauen in den Fortbestand einer günstigen Gesetzeslage als solches nicht schutzwürdig ist, sondern nur dann, wenn auf der Seite des Betroffenen noch zusätzliche gewichtige Interessen berührt sind, mussten die Studierenden schon vor dem Hintergrund der Einführung von Verwaltungskostenbeiträgen, Rückmeldegebühren und Langzeitstudiengebühren in den vergangenen Jahren damit rechnen, dass ihre Hochschulausbildung auch in der Zukunft nicht völlig umsonst zu haben sein wird. Dabei kann von einer fehlenden Vorhersehbarkeit der Einführung von Studiengebühren auch für das normale Erststudium nicht die Rede sein. Zwar hatten die Ministerpräsidenten der Länder im Zuge der Hochschulreform am 16.4.1970 beschlossen, ab dem Wintersemester 1970/71 an den Hochschulen der Bundesrepublik einheitlich auf die Erhebung von Studiengebühren zu verzichten. Auch vereinbarten die Kultusminister der Länder noch am 25.5.2000, das Studium bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss und bei konsekutiven Studiengängen bis zum zweiten berufsqualifizierenden Abschluss grundsätzlich gebührenfrei zu halten. Zum Abschluss eines damals in Aussicht gestellten Staatsvertrags kam es dann jedoch in der Folgezeit schon nicht mehr. Vielmehr führte die Diskussion um die Einführung von allgemeinen Studiengebühren mit dem Sechsten Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes (6. HRGÄndG vom 8.8.2002, BGBl. I S. 3138) zum Erlass eines entsprechenden bundesgesetzlichen Verbots derselben, das wiederum sofort und letztlich mit Erfolg von einigen Bundesländern vor dem Bundesverfassungsgericht angegriffen wurde (BVerfG, Urt. v. 26.01.2005, a.a.O.).
116 
Im Übrigen hat der Gesetzgeber über Art. 7 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze (vom 19.12.2005, GBl. S. 794; berichtigt GBl. 2006 S. 15) bestimmt, dass Studiengebühren nicht abrupt ab dem 01.01.2006, sondern erstmals für das Sommersemester 2007 erhoben werden. Die hierin liegende Übergangsregelung von zwei noch gebührenfreien Semestern (Sommersemester 2006 und Wintersemester 2006/2007), reichte aus, damit sich die Studierenden auf die neue Rechtslage einstellen konnten, indem sie entweder das Studium abschließen oder aber sich auf eine künftige Zahlungspflicht einrichten, die angesichts des - oben zu II.2.b.bb) dargestellten - sozialverträglichen Darlehensmodells auch keine übermäßigen und unzumutbaren Belastungen des einzelnen Studierenden mit sich bringt. Hinsichtlich der Studierenden, die keinen Darlehensfinanzierungsanspruch mehr haben, ist zu berücksichtigen, dass sie auch nach der alten Rechtslage über die Regelung zur Langzeitstudiengebührenpflicht regelmäßig im gleichen Maße für ihr Studium gebührenpflichtig geworden wären, wie dies nun nach der Regelung zur allgemeinen Erhebung von Studiengebühren der Fall ist.
117 
Da im Übrigen in atypischen Härtefällen, in denen die Einführung der allgemeinen Studiengebühren etwa in unvorhergesehener Weise eine Situation verursacht, die aus wirtschaftlichen Gründen zu einer vorzeitigen Beendigung des Studiums führt, über die Regelung des § 6 Abs. 3 LHGebG i.V.m. §§ 21, 22 LGebG zur Stundung oder dem Erlass der Studiengebühren reagiert werden kann (vgl. für die baden-württembergische Langzeitstudiengebühr: BVerwG, Urt. v. 25.7.2001, a.a.O.), bedurfte es - abgesehen von den Fällen bereits immatrikulierter ausländischer Studierender, die keinen Darlehensanspruch haben (vgl. Art. 7 Abs. 2 Satz 3 ÄndGLHGebG) und der Bestimmung in Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ÄndGLHGebG, welche die (ohnehin bereits seit 2003 gebührenpflichtigen) Studierenden der Popakademie Baden-Württemberg betrifft - keiner weiteren speziellen Übergangsregelungen mehr.
III.
118 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Dabei sieht die Kammer nach Ermessen davon ab, die Entscheidung hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).
119 
Die Zulassung der Berufung findet ihre Grundlage in § 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, da die Frage der Rechtmäßigkeit der Erhebung von Studiengebühren nach dem Landeshochschulgebührengesetz angesichts der Massenhaftigkeit der Gebührenerhebung und der bislang nicht geklärten Rechtsfragen insbesondere zu Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpakts grundsätzliche Bedeutung hat.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Studiengebühren nach dem Landeshochschulgebührengesetz - LHGebG -.
Der Kläger ist seit dem Wintersemester 2004/2005 bei der beklagten Hochschule im Studiengang Technische Redaktion eingeschrieben.
Mit Gebührenbescheid vom 14.12.2006 erhob die Beklagte von dem Kläger für das Sommersemester 2007 und für die weitere Dauer seines Studiums eine Studiengebühr in Höhe von 500,- EUR je Semester. Im Bescheid heißt es, die Rückmeldung werde storniert, wenn die Studiengebühr nicht innerhalb der Rückmeldefrist entrichtet werde. Der Kläger bezahlte die Studiengebühr.
Am 12.01.2007 hat der Kläger Klage erhoben. Er beantragt,
den Gebührenbescheid der Beklagten vom 14.12.2006 aufzuheben.
Zur Begründung trägt er vor: Das LHGebG sei unvereinbar mit Verfassungs- und sonstigem Bundesrecht. Die Studiengebührenregelungen kollidierten mit den vom Bundesgesetzgeber mit dem BAföG verfolgten Zielen bei der Finanzierung des Ausbildungsabschlusses (§ 15 Abs. 3, § 15 a Abs. 3 BAföG). Bei der Studiengebühr handle es sich nicht um eine Gebühr im Rechtssinne. Sie stelle vielmehr eine Abgabe dar, die zum Teil ohne echte Nutzungsgegenleistung erbracht werde und deshalb als Sonderabgabe zu qualifizieren sei. Die Studiengebührenpflicht verletze ihn auch in seinem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG. Faktisch halte das LHGebG einen großen Teil potentieller Studierender von einem Studium für die Zukunft ab und verletze so das aus Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 3 GG folgende Recht auf gleiche Teilhabe an der Hochschulausbildung. Die Gebühren führten faktisch dazu, dass das Studium auf Auszubildende beschränkt bleibe, die über entsprechend umfangreiche finanzielle Mittel verfügten. Damit würden die in Deutschland existierenden Besitzverhältnisse zu einer unüberwindbaren sozialen Barriere. Die mit dem LHGebG angebotenen verzinslichen Darlehen könnten die abschreckende Wirkung auf die Studierenden nicht mildern. Die Höchstverschuldungsgrenze des § 9 Abs. 4 LHGebG in Höhe von 15.000 EUR überziehe die Maximalverschuldensgrenze des Bundesgesetzgebers von 10.000 EUR. Darüber hinaus werde durch die Erhebung der Studiengebühr auch in unverhältnismäßiger Weise in die Berufsfreiheit eingegriffen. Faktisch sei in Baden-Württemberg der Hochschulzugang weitestgehend zulassungsbeschränkt. Eine Wahlmöglichkeit für das Studienfach bestehe nur für einen kleinen Kreis hochqualifizierter Abiturienten. Deshalb sei nicht ersichtlich, inwieweit die vom Gesetzgeber verfolgten Zwecke überhaupt erreicht werden könnten. Das Vertrauen der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bereits immatrikulierten Studierenden in eine Fortsetzung des kostenlosen Studiums überwiege das Interesse des Gesetzgebers am Inkrafttreten der Studiengebührenregelung. Eine verfassungskonforme Übergangsregelung fehle. Da die Verzinsung des Darlehens zur faktischen Mehrbelastung derjenigen Studierenden führe, die aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse die erhobene Gebühr nicht bezahlen könnten, verstoße das Gesetz auch gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Eine missbräuchliche Inanspruchnahme von Gesetzgebungskompetenzen durch den Landesgesetzgeber liege nicht vor. Der Landesgesetzgeber habe berücksichtigt, dass die Ausbildungsförderung nach dem BAföG nicht für die Bezahlung der Studiengebühren verwendet werden soll. Er habe deshalb mit der Darlehensgewährung nach § 7 LHGebG ein eigenes System für die Finanzierung der Studiengebühren durch die Studierenden, denen die erforderlichen Mittel für die Bezahlung der Studiengebühren nicht zur Verfügung stünden, geschaffen. Die Inanspruchnahme von BAföG-Mitteln für die Finanzierung der Studiengebühren sei mithin nicht erforderlich. Auch das mit dem BAföG verfolgte Ziel der Finanzierung des Ausbildungsabschlusses werde durch das LHGebG nicht in missbräuchlicher Weise konterkariert. Die Studiengebühr nach § 3 LHGebG werde auch den finanzverfassungsrechtlichen Vorgaben des Grundgesetzes gerecht. Sie sei entgegen der Behauptung des Klägers eine Vorzugslast in Form einer Benutzungsgebühr. Jeder immatrikulierte Studierende erhalte mit dem Studienplatz eine staatliche Sonderleistung, deren Wert die Gebührenhöhe von 500 EUR bei Weitem übersteige. Die Studiengebühr wäre auch dann keine unzulässige Sonderabgabe, wenn ein Teil des Gebührenaufkommens unmittelbar für die Finanzierung des Ausfallfonds herangezogen würde. Selbst in diesem Fall erhielten die Studierenden noch einen Sondervorteil, der die Gebühr rechtfertigen würde. Die von K. vertretene Rechtsauffassung vermenge den Gebührentatbestand mit der Frage der Bindung des Gebührenaufkommens. Im Übrigen habe der baden-württembergische Gesetzgeber mit § 4 Abs. 1 S. 1 LHGebG eine besondere Zweckbestimmung für das Gebührenaufkommen geregelt. Danach fließe dieses den Hochschulen ungeschmälert für die Erfüllung ihrer Aufgaben in Studium und Lehre zu. Eine Quersubventionierung des Studienfonds aus Gebührenmitteln verstoße gegen diese Zweckbestimmung und sei damit unzulässig. Diese Entscheidung berühre weder die Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung noch die Rechtmäßigkeit der Verwendung des Gebührenaufkommens. Die Erhebung der Studiengebühren greife nicht in die teilhaberechtliche Komponente des Art. 12 Abs. 1 GG ein. Sie sei keine unüberwindliche soziale Barriere für den Zugang zum Studium. Der Gesetzgeber habe die Einführung der allgemeinen Studiengebührenpflicht mit einem finanziellen Ausbildungsförderungssystem verbunden, das sicherstelle, dass niemand durch die Studiengebühr davon abgehalten werde, ein Studium aufzunehmen. Die Prognose des baden-württembergischen Gesetzgebers, nach der eine Belastungsgrenze von 15.000,- EUR keine abschreckende Wirkung entfalte und keine unüberwindliche soziale Barriere für die Aufnahme eines Studiums errichte, begegne keinen Bedenken. Die Studiengebührenpflicht stelle eine Berufsausübungsregelung dar, die durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt und auch sonst verhältnismäßig sei. Die Einschätzung des Gesetzgebers, durch die Zahlung von Studiengebühren werde die Position der Studierenden gestärkt, sei nicht zu beanstanden. Auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liege nicht vor. Eine mit der Regelung verbundene Ungleichbehandlung der Darlehensnehmer gegenüber der Sofortzahlern sei durch die Zwecke des Gesetzes sachlich gerechtfertigt und angemessen. Auch die jedem Darlehen immanente Rückzahlungspflicht einschließlich Zinsen bewirke keine unzumutbare Benachteiligung der Darlehensnehmer gegenüber den Sofortzahlern. Die Mehrbelastung sei schon deshalb gerechtfertigt, weil die Darlehensnehmer später mit der Gebührenschuld belastet würden als die Sofortzahler. Außerdem habe der Sofortzahler bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise einen Kapital- und damit auch einen Zinsverlust. Schließlich sei die Ungleichbehandlung gegenüber den Sofortzahlern auch durch die erhöhte Leistungsfähigkeit gerechtfertigt, die der Studierende aufgrund der staatlichen Ausbildung an der Hochschule erhalte. Die Rückzahlungsverpflichtung sei insgesamt angemessen. Nach § 9 Abs. 4 LHGebG sei die Gesamtbelastung der Studierenden mit einem BAföG-Darlehen und einem Studiengebührendarlehen insgesamt auf 15.000,- EUR beschränkt. Bei Studierenden, die wegen ihrer Bedürftigkeit Förderung nach dem BAföG in Anspruch nehmen, sei der Rückzahlungsanspruch des Staatsdarlehens nach § 17 Abs. 2 S. 1 BAföG auf 10.000,- EUR beschränkt. Bereits der mit dem durchschnittlichen Förderbetrag geförderte Studierende komme in den Genuss der Kappungsgrenze. Nach § 9 Abs. 4 LHGebG gelte die „Höchstgrenze der Zahlungspflicht“ sowohl für die Studiengebührenschuld als auch für die – auch in der Rückzahlungsphase anfallenden – Zinsen. Trotz der Regelung des § 13 StudGebVO sei auch eine mehrfache Anwendung der Vorschrift hinsichtlich der fortlaufenden Zinsen möglich. Die mit der Einführung der allgemeinen Studiengebührenpflicht verbundene unechte Rückwirkung sei verfassungsgemäß. Schließlich verstoße die Einführung von Studiengebühren auch nicht gegen die Verpflichtung aus Art. 13 Abs. 2 c des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte - IPwskR -. Die Bestimmung sei teleologisch zu reduzieren, wenn das Ziel der Vorschrift - der gerechte Zugang zur Hochschulbildung - auch und gerade durch eine Einführung einer Studiengebühr erreicht werden könne. Art. 13 IPwskR beinhalte demnach kein absolutes Verbot der Wiedereinführung von allgemeinen Studiengebühren. Die Einführung allgemeiner Studiengebühren sei zulässig, wenn die Studiengebührenregelung sozial gerecht ausgestaltet werde. Nach diesen allgemeinen Verpflichtungen gebe es mehrere Modelle für Studiengebühren, die sich mit Sinn und Zweck des Art. 13 Abs. 2 c IPwskR vereinbaren ließen. Die Prognose des Gesetzgebers, dass die Einführung der Studiengebührenregelung insgesamt keine abschreckende Wirkung entfalten werde, sei nicht zu beanstanden. Dies gelte auch vor dem Hintergrund vorhandener nationaler und internationaler Erkenntnisse. Die Höhe der Studiengebühren liege unter den Gebührensätzen, die der UN-Ausschuss beanstandet habe. Der Verpflichtung, die weitere Entwicklung zu beobachten und die Norm ggf. zu revidieren, werde das Land Baden-Württemberg durch die Einrichtung eines unabhängigen Monitoring-Beirats gerecht.
10 
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die einschlägigen Akten der Beklagten (1 Band) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
11 
Die - ohne Durchführung eines Vorverfahrens (vgl. § 68 Abs. 1 S. 2 1. Halbs. VwGO, § 11 LHGebG) - zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 14.12.2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Der Kläger ist verpflichtet, ab dem Sommersemester 2007 für das Studium in seinem Studiengang eine allgemeine Studiengebühr von 500,- EUR zu entrichten. Der Gebührenbescheid findet seine Rechtsgrundlage in den Vorschriften des Landeshochschulgebührengesetzes ( I. ). Die Bestimmungen dieses Gesetzes, mit denen für das Studium an staatlichen Hochschulen und an Berufsakademien ab dem Sommersemester 2007 eine Gebührenpflicht eingeführt wurde, sind mit höherrangigem Recht vereinbar ( II. ). Der Landesgesetzgeber hat insoweit von seiner Gesetzgebungskompetenz in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht ( II.1. ). Die maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes sind nicht nach Art. 31 GG wegen entgegenstehenden Bundesrechts nichtig (II.2. ) und stehen in Einklang mit den Vorgaben des materiellen Verfassungsrechts ( II.3. ).
I.
12 
Die durch den angegriffenen Bescheid begründete Gebührenpflicht für das Sommersemester 2007 beurteilt sich nach den Bestimmungen des Landeshochschulgebührengesetzes – LHGebG - in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze vom 19.12.2005 – Änderungsgesetz - (GBl S. 794, ber. 2006, S. 15), das mit Wirkung vom 28.12.2005 in Kraft getreten ist (Art. 7 Abs. 1 des Änderungsgesetzes). Nach § 3 S. 1 LHGebG erheben die staatlichen Hochschulen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Landeshochschulgesetzes - LHG - und die Berufsakademien für ihr Lehrangebot in einem grundständigen Studiengang oder in einem konsekutiven Masterstudiengang von den Studierenden Studiengebühren nach § 5. Die Studiengebühr beträgt für jedes Semester 500,- EUR (§ 5 Abs. 1 S. 1 LHGebG) und ist nach § 5 Abs. 2 mit dem Erlass des Gebührenbescheides fällig, sofern dieser die Fälligkeit nicht abweichend bestimmt. Nach § 3 S. 2 LHGebG sind unter weiteren Voraussetzungen Zeiten der Beurlaubung vom Studium, praktische Studiensemester nach § 29 Abs. 4 S. 2 LHG sowie Studiensemester, in denen ausschließlich das praktische Jahr nach der Approbationsordnung für Ärzte absolviert oder absolviert und nachbereitet wird, von der Gebührenpflicht ausgenommen. § 6 Abs. 1 und Abs. 2 enthält Regelungen über die Befreiung von der Gebührenpflicht, Abs. 3 über die Möglichkeit der Stundung oder des Erlasses der Gebühr nach §§ 21, 22 LGebG. Nach Art. 7 Abs. 2 Satz 1 des Änderungsgesetzes werden die Studiengebühren nach § 3 i.V.m. § 5 LHGebG erstmals für das Sommersemester 2007 erhoben.
13 
An diesem Maßstab gemessen sind im Falle des Klägers die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Gebührenpflicht in Höhe von 500,- EUR für das Sommersemester 2007 und die folgenden Semester unstreitig erfüllt. Der Kläger ist bei der Beklagten – einer Hochschule im Sinne des § 1 Abs. 2 LHG (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 4 LHG) - im Studiengang Technische Redaktion immatrikuliert. Einer der Ausnahmetatbestände des § 3 S. 2 LHGebG liegt ebenso wenig vor wie einer der Befreiungstatbestände des § 6 Abs. 1 S. 1 LHGebG. Keine Zweifel bestehen mit Blick auf die Formulierung des Gesetzes (vgl. § 3 Satz 1 LHGebG „erheben“ sowie § 5 Abs. 2 LHGebG „mit Erlass des Gebührenbescheides“) auch an der Befugnis der Beklagten, die gesetzliche Gebührenpflicht durch Verwaltungsakt zu konkretisieren. Rechtlich nicht zu beanstanden ist ferner, dass mit dem Bescheid dem Kläger eine Zahlungspflicht über das Sommersemester 2007 hinaus „für die weitere Dauer“ des Studiums, also für alle Folgesemester auferlegt wird. Diese Dauerwirkung des Gebührenbescheids begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Denn die zeitliche Inhaltsbestimmung des Verwaltungsakts ergibt sich bereits unmittelbar aus dem Gesetz. § 5 Abs. 3 Satz 1 LHGebG bestimmt, dass der Gebührenbescheid (erst) bei einer Exmatrikulation binnen eines Monats nach Beginn der Vorlesungszeit gegenstandslos wird. Da auf diese Regelung in Nr. 3 des angefochtenen Bescheides und in dessen Begründung ausdrücklich hingewiesen wird, lässt der Bescheid auch unter dem Gesichtspunkt hinreichender Bestimmtheit (§ 37 Abs. 1 LVwVfG) keine Rechtsfehler erkennen.
II.
14 
Die Bestimmungen des Landeshochschulgebührengesetzes, mit denen das Hochschulstudium ab dem Sommersemester 2007 einer Gebührenpflicht unterworfen wird, sind mit höherrangigem Recht vereinbar (wie VG Freiburg, Urt. v. 20.06.2007 - 1 K 2324/06 -, VENSA).
15 
1. Der Landesgesetzgeber hat die ihm nach Art. 70 Abs. 1 GG zustehende Gesetzgebungskompetenz in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt.
16 
a) Der Gesetzgeber des Landes Baden-Württemberg besitzt für die Einführung der allgemeinen Studiengebühr die Gesetzgebungskompetenz. Er hat die maßgeblichen Bestimmungen aufgrund seiner Gesetzgebungszuständigkeit nach Art. 70 Abs. 1 GG erlassen. Hiernach haben die Länder das Recht zur Gesetzgebung, soweit das Grundgesetz nicht dem Bund Gesetzgebungsbefugnisse verleiht. Die Auferlegung von allgemeinen Studiengebühren ist dem Hochschulwesen und damit der „Kulturhoheit“ zuzuordnen, die nach der Regel des Art. 70 Abs. 1 GG grundsätzlich der Gesetzgebungskompetenz der Länder unterliegt (vgl. BVerfG, Urt. v. 19.03.2003, BVerfGE 108, 1, 14 ). Die Kompetenz für das Hochschulwesen umfasst auch Regelungen über die Erhebung von Studiengebühren als nichtsteuerliche Abgabe (BVerfG, Urt. v. 26.01.2005, BVerfGE 112, 226, 243 <6.HRGÄndG>; 108, 1, 13 f. ).
17 
Die Gesetzgebungszuständigkeit des Landes ist nicht durch eine – nach Art. 75, 125 b Abs. 1 GG fortgeltende - rahmenrechtliche Vorschrift des Bundes ausgeschlossen oder eingeschränkt. Die Bestimmungen des 6. Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes - 6.HRGÄndG – vom 08.08.2002 (BGBl. I S. 3138), mit denen der Bundesgesetzgeber den Grundsatz der Gebührenfreiheit des Erststudiums und eines konsekutiven Studiengangs, der zu einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führt, eingeführt hat (vgl. Art. 1 Nr. 3 6.HRGÄndG), sind vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt worden (Urt. v. 26.01.2005, BVerfGE 112, 226).
18 
b) Das Land Baden-Württemberg hat mit dem Erlass des Landeshochschulgebührengesetzes auch nicht in verfassungswidriger Weise die Interessen der anderen Länder oder des Bundes unberücksichtigt gelassen und ihnen gegenüber seine Gesetzgebungskompetenz missbräuchlich wahrgenommen (zum Grundsatz der wechselseitigen Pflicht des Bundes und der Länder zu bundesfreundlichem Verhalten vgl. BVerfGE 61, 149, 205; 81, 310, 337 m. w. N.; BVerwGE 115, 32, 34).
19 
Dies gilt zunächst im Hinblick auf den Einwand, als Folge der Gebührenerhebung würden Studierende zum Besuch von Hochschulen außerhalb Baden-Württembergs bewogen, an denen nach wie vor ein gebührenfreies Studium möglich ist, und dies würde dort zu Kapazitätsproblemen, finanziellen Belastungen und einer Verschlechterung der Studienbedingungen führen. Denn es lässt sich nicht feststellen, dass der Landesgesetzgeber mit dem Gesetz das Ziel einer „Verdrängung“ Studierwilliger zu Lasten anderer Bundesländer verfolgt. Vielmehr gehört die sozialverträgliche Ausgestaltung der Studiengebühren zu den wesentlichen Eckpunkten des Studiengebührenkonzepts, durch die Studiengebühr soll niemand von der Aufnahme eines Studiums abgehalten werden (LTDrucks 13/4858, S. 16). Unabhängig davon ist nicht ersichtlich, dass durch die Einführung der Studiengebühren in Baden-Württemberg tatsächlich ein Abwandern von Studienbewerbern oder Studierenden in andere Bundesländer in nennenswertem Ausmaß ausgelöst würde (so auch LTDrucks 13/4858, S. 18). Wie bereits das Bundesverfassungsgericht überzeugend dargelegt hat, ist für die Wahl des Studienorts und der Hochschule - einschließlich der Entscheidung für ein Studium in Heimatnähe - eine Vielzahl von Faktoren bedeutsam und sind Studiengebühren in der Größenordnung von 500,- EUR je Semester im Vergleich zu den - von Ort zu Ort unterschiedlichen - Lebenshaltungskosten dabei von nachrangiger Bedeutung (vgl. Urt. v. 26.01.2005, BVerfGE 112, 226, 245 <6. HRGÄndG>). Der Annahme einer unzumutbaren Beeinträchtigung von Länderinteressen steht ferner entgegen, dass die Länder mit gebührenfreiem Studium auch im Fall einer höheren Nachfrage ihre Hochschulen lediglich bis zur Grenze ihrer Kapazität auslasten müssen (vgl. nur Haug, WissR 33 (2000), 1, 16 f.). Schließlich ist es dem föderalen System immanent, dass in Materien wie der Hochschulbildung, die durch hohe Mobilität des angesprochenen Personenkreises gekennzeichnet sind, durch die jeweilige Landesgesetzgebung Wanderungsbewegungen ausgelöst werden können. Daraus resultierende Nachteile hat ein Land grundsätzlich in eigener Verantwortung zu bewältigen (vgl. BVerfG, Urt. v. 26.01.2005, BVerfGE 112, 226, 248).
20 
Ein Verstoß gegen den Grundsatz bundesfreundlichen Verhaltens ergibt sich auch nicht aus einer Kollision der Regelungen über die Studiengebührenpflicht mit den vom Bundesgesetzgeber mit dem Bundesausbildungsförderungsgesetz – BAföG - verfolgten Zielen. Nach § 11 Abs. 1 BAföG wird die Ausbildungsförderung des Bundes „für den Lebensunterhalt und die Ausbildung“ geleistet. Nach dem Willen des Bundesgesetzgebers sollen die individuellen Kosten der Ausbildung indes nur die Aufwendungen für Lern- und Arbeitsmittel sowie für Studien- und Familienheimfahrten umfassen. Zur Deckung „besonderer Kosten der Ausbildung“, wie z.B. von Studiengebühren ist die Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz nicht bestimmt (vgl. OVG Berlin, Urt. v. 18.01.2001, NVwZ-RR 2002, 118, 121 unter Hinweis auf BTDrucks 13/4246 S. 22 zu Nr. 19). Dem Umstand, dass die Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz nicht der Deckung von Studiengebühren dient, hat der Landesgesetzgeber mit dem Landeshochschulgebührengesetz im Übrigen Rechnung getragen. Denn mit dem in § 7 LHGebG zur Finanzierung der Studiengebühren eingeräumten Darlehensanspruch wird grundsätzlich gewährleistet, dass auch Studierende, denen die erforderlichen Mittel für die Bezahlung der Studiengebühren nicht zur Verfügung stehen, ein Studium aufnehmen bzw. fortsetzen können (hierzu noch unten 2.b)bb)). Damit ist ausgeschlossen, dass ein nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geförderter Studierender – entgegen der Zweckbestimmung des Bundesgesetzes – zur Finanzierung der Gebühr BAföG-Mittel verwendet bzw. zusätzlich eine Erwerbstätigkeit aufnehmen muss.
21 
Auch das mit dem Bundesausbildungsförderungsgesetz verfolgte Ziel der Finanzierung des Ausbildungsabschlusses wird durch das Landeshochschulgebührengesetz nicht in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise konterkariert. Die Förderungshöchstdauer nach § 15 a Abs. 1 BAföG entspricht grundsätzlich der Regelstudienzeit. Da der Anspruch auf Darlehensgewährung nach § 7 Abs. 4 Satz 1 LHGebG dem gegenüber für die Dauer der Regelstudienzeit eines grundständigen Studiums zuzüglich vier weiterer Hochschulsemester gewährt wird, besteht im Regelfall der Anspruch auf Darlehensgewährung für einen längeren Zeitraum als der Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem BAföG. In Ausnahmefällen kann es allerdings sein, dass Studierenden auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer als Hilfe zum Studienabschluss Ausbildungsförderung geleistet wird (§ 15 Abs. 3 a BAföG). In diesen Fällen kann es dazu kommen, dass ein bedürftiger, nach § 15 Abs. 3 a BAföG geförderter Studierender wegen Überschreitung der Dauer nach § 7 Abs. 4 Satz 1 LHGebG keinen Anspruch auf Darlehensgewährung mehr hat. Dem insoweit bestehenden – wegen der überschaubaren Höhe der Gebühr – begrenzten Risiko, dass der bedürftige Studierende – entgegen der mit der Studienabschlussförderung vom Bundesgesetzgeber verfolgten Intention – in der Endphase seines Studiums zur Finanzierung der Studiengebühr zusätzlich eine Erwerbstätigkeit aufnehmen muss und dadurch ggf. seinen Abschluss gefährdet, kann indes mit den Mitteln des Gesetzes begegnet werden. Denn nach § 6 Abs. 3 und 4 LHGebG können die Hochschulen die Studiengebühr auf Antrag nach § 21 LGebG stunden oder nach § 22 LGebG erlassen. Mithin können sie im Rahmen des ihnen eingeräumten Ermessens der konkreten wirtschaftlichen Lage des Studierenden wie auch der Zielsetzung der Studienabschlussförderung hinreichend Rechnung tragen. Angesichts dieser Möglichkeit, eine Kollision mit der bundesrechtlichen Regelung durch die Rechtsanwendung im konkreten Einzelfall zu vermeiden, lässt sich ein Verstoß gegen die Verpflichtung zu bundesfreundlichem Verhalten nicht feststellen.
22 
Schließlich hat der Landesgesetzgeber seine Gesetzgebungskompetenz gegenüber dem Bund auch nicht insoweit missbräuchlich in Anspruch genommen, als er die Höchstgrenze der Rückzahlungspflicht beim Zusammentreffen von Schulden aus dem BAföG-Darlehen und dem Studiengebührendarlehen in § 9 Abs. 4 LHGebG auf 15.000,-- EUR festgesetzt hat, während der Bundesgesetzgeber für die Rückzahlung des BAföG-Darlehens nach § 17 Abs. 2 Satz 1 BAföG die Verschuldungsobergrenze bei 10.000,-- EUR angesetzt hatte. Gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse darüber, ab welcher Höhe Rückzahlungsverpflichtungen aus einem BAföG- bzw. Studiengebührendarlehen einkommensschwache Studierende von der Aufnahme oder Fortführung eines Studiums abschrecken, existieren nicht. Deshalb lässt sich auch nicht feststellen, dass der Landesgesetzgeber der Entscheidung des Bundesgesetzgebers zugrunde liegende tatsächliche Erkenntnisse (etwa von Sachverständigen) missachtet hätte (vgl. BTDrucks 14/4731, S. 26, 36, wonach Rückzahlungsbeträge von 33.150,00 DM und mehr Kinder aus finanziell schlecht gestellten Elternhäusern von der Aufnahme eines Studiums abschrecken könnten). Wenn er sich in Wahrnehmung des ihm eingeräumten Prognose- und Gestaltungsspielraums (dazu im Einzelnen unten S. 21 f. ) für eine von der bundesgesetzlichen Regelung in § 17 Abs. 2 Satz 1 BAföG abweichende Belastungsobergrenze entscheidet, kann dies kompetenzrechtlich nicht beanstandet werden.
23 
c) Bei der Begründung der Studiengebührenpflicht hat der Landesgesetzgeber auch die Anforderungen beachtet, die sich aus der Begrenzungs- und Schutzfunktion der bundesstaatlichen Finanzverfassung (Art. 104 a ff. GG) ergeben.
24 
Bei der Studiengebühr handelt es sich um eine herkömmliche nichtsteuerliche Abgabe vom Typus der Gebühr.
25 
Anders als die Steuer im Sinne der Art. 105, 106 GG wird die Gebühr nicht „voraussetzungslos“, sondern als Gegenleistung für eine öffentlich-rechtliche Leistung erhoben (vgl. BVerfG, Urt. v. 19.03.2003, BVerfGE 108, 1, 13 f. ). Die sachliche Legitimation der Gebühr folgt - wie allgemein bei sogenannten Vorzugslasten - aus ihrer Ausgleichsfunktion: Wer eine öffentliche Leistung in Anspruch nimmt, empfängt einen besonderen Vorteil, der es rechtfertigt, ihn zum Tragen der Kosten der öffentlichen Leistung heranzuziehen oder die durch die öffentliche Leistung gewährten Vorteile ganz oder teilweise abzuschöpfen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, BVerwGE 115, 32, 36 ; BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006 - 1 BvR 1750/01 -, Juris).
26 
Die vom Landesgesetzgeber eingeführte allgemeine Studiengebühr ist nach ihrer Ausgestaltung eine derartige Vorzugslast in der Form einer Benutzungsgebühr. Gemäß § 3 S. 1 LHGebG wird sie von den Staatlichen Hochschulen im Sinne des § 1 Abs. 2 LHG und den Berufsakademien für ihr Lehrangebot in einem grundständigem Studiengang oder einem konsekutiven Masterstudiengang von den Studierenden erhoben. Mit ihr sollen demnach die mit der Rechtsstellung als Studierende verbundenen Vorteile teilweise abgegolten werden (vgl. LT-Drs. 13/4858, S. 19). Der Sache nach knüpft der Gebührentatbestand an die durch Immatrikulation begründete Rechtsstellung des Studierenden an (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 1 LHG). Durch die Immatrikulation, die gebührenrechtlich den Beginn der Benutzung der staatlichen Einrichtung markiert, belegt der Studierende einen Studienplatz, für den die Hochschule ihre mit erheblichen Kostenaufwand geschaffenen Einrichtungen vorzuhalten hat, ohne das es darauf ankommt, ob die Leistungen im Einzelfall in Anspruch genommen werden (BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a. a. O.). Mithin knüpft die Gebühr an die individuelle Inanspruchnahme der Hochschule als einer staatlichen Infrastruktureinrichtung durch den Studierenden an und ist insoweit nicht, wie eine Steuer, voraussetzungslos geschuldet. Bereits die durch das Landeshochschulgebührengesetz vom 05.05.1997 – LHGebG a.F. – (GBl. S. 173) eingeführte Langzeitstudiengebühr ist von der erkennenden Kammer als Benutzungsgebühr qualifiziert worden (vgl. Urteil vom 29.06.1999 – 7 K 2983/98 -). Dies ist weder im weiteren Rechtszug (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 06.04.2000, VBlBW 2000, 232; BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, BVerwGE 115, 32) noch vom Bundesverfassungsgericht beanstandet worden (BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a.a.O.). Gründe, die im Hinblick auf die allgemeine Studiengebühr eine andere Beurteilung geboten erscheinen lassen, sind für die Kammer nicht ersichtlich.
27 
Die Einstufung als Benutzungsgebühr wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Gesetzgeber neben der Erzielung zusätzlicher Einnahmen für die Lehre und die Verbesserung der Studienbedingungen mit der Studiengebühr auch den Zweck verfolgt, die Studierenden zu einem effizienten Studierverhalten und damit kürzeren Studienzeiten anzuhalten (vgl. LTDrucks. 13/4858, S. 1, 16). Denn in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannte Gebührenzwecke sind neben dem Vorteilsausgleich und der Kostendeckung auch verhaltenslenkende Zielsetzungen des Gebührengesetzgebers (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a. a. O. m.w.N.; BVerfGE 108, 1, 18).
28 
Mit dem auf das Gutachten von K. (ders., Gestaltungsmöglichkeiten und Grenzen bei der Einführung von Studienbeiträgen - Verfassungsrechtlicher Rahmen und einfach-rechtliche Spielräume -, S. 20 f.; vgl. auch Waldeyer, Studienbeiträge unzulässig?, NJW-Editorial 44/2006) gestützten Einwand, der Anteil am Gebührenaufkommen, der in den sog. Studienfonds nach § 9 LHGebG fließe, sei abgabenrechtlich nicht als Gebühr bzw. Beitrag, sondern als verfassungsrechtlich unzulässige Sonderabgabe zu qualifizieren, vermag der Kläger nicht durchzudringen. Das Gutachten bezieht sich auf die Regelung des § 17 Abs. 3 Satz 3 des Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen - StBAG NRW -. Danach müssen die Hochschulen einen prozentualen Anteil ihres jährlichen Gesamtaufkommens an Studienbeiträgen zur Finanzierung des Ausfallsicherungsfonds abführen, der - wie der Studienfonds des § 9 LHGebG – die Aufgabe hat, die Ausfälle bei der Rückzahlung von Studiengebührendarlehen zu decken. Das K. -Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass mit dem Gebühren-/Beitragsanteil zur Finanzierung des Ausfallfonds kein Nutzungsvorteil abgeschöpft werde und es sich deshalb insoweit um eine Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion handele.
29 
Eine Übertragung dieser Aussage auf die baden-württembergische Rechtslage verbietet sich bereits deshalb, weil das Landeshochschulgebührengesetz eine § 17 Abs. 3 Satz 3 StBAG NRW entsprechende Regelung nicht kennt. Im Gegenteil ist in § 4 Abs. 1 Satz 1 LHGebG ausdrücklich bestimmt, dass die Gebühren jeder Hochschule, die sie eingenommen hat, zweckgebunden für die Erfüllung ihrer Aufgaben in Studium und Lehre zur Verfügung stehen (vgl. auch die Gesetzesbegründung, LTDrucks 13/4858, S. 20 f.). Mit dieser - verfassungsrechtlich zulässigen (vgl. Vogel/Waldhoff, in: Bonner Kommentar, 81. Lfg. Nov. 1997, Vorbemerkungen zu Art. 104 a bis 115 Rdnr. 424) - Verwendungsregelung stellt der Gesetzgeber grundsätzlich sicher, dass mit dem Gebührenaufkommen das Angebot der Hochschulen in Studium und Lehre verbessert wird und es so den Gebührenschuldnern zugute kommt.
30 
Dessen ungeachtet sind Einwände gegen die Verwendung der Gebühreneinnahmen nicht geeignet, die rechtliche Einstufung der streitgegenständlichen Abgabe als Gebühr in Frage zu stellen.
31 
Die begriffliche Abgrenzung von Steuern und nichtsteuerlichen Abgaben richtet sich – allein – nach dem materiellen Gehalt des Abgabentatbestandes (BVerfG, Urt. v. 19.03.2003, BVerfGE 108, 1, 13 f. auch zur Bedeutung der Formenklarheit und Formenbindung für die Finanzverfassung; BVerfGE 92, 91, 114). Wie dargelegt, erheben die Hochschulen nach § 3 Satz 1 LHGebG Studiengebühren von den Studierenden allein für ihr Lehrangebot in einem gebührenpflichtigen Studiengang. Diese rechtliche Verknüpfung von Leistung (Lehrangebot, Einräumung der Rechtsstellung als Studierender) und Gegenleistung (Studiengebühr) reicht aus, um die Abgabe begrifflich als Gebühr einzustufen und damit die verfassungsrechtlich gebotene Abgrenzung zur Steuer bzw. zur Sonderabgabe vorzunehmen. Für diese Einstufung und damit auch für die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Gebühr im vorliegenden Zusammenhang unerheblich ist demgegenüber die Frage, wie das Abgabenaufkommen verwendet wird. Auch wenn Gebühren und Beiträge sich durch ihre Aufwandsabhängigkeit von der Steuer unterscheiden, so bedeutet dies nicht, dass das Gebühren- bzw. Beitragsaufkommen ausschließlich zur speziellen Kostendeckung der gebühren-/beitragspflichtigen Leistung verwendet werden darf (vgl. Kirchhof, Staatliche Einnahmen, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Bd. 4, 2. Aufl., Heidelberg 1999, § 88 Rdnr. 208; Bosse, NRWVBl. 2007, 87, 89). Vielmehr gilt auch im Zusammenhang mit Gebühren haushaltsrechtlich grundsätzlich das Prinzip der Gesamtdeckung (vgl. § 8 LHO) bzw. Non-Affektation, wonach alle Einnahmen als Deckungsmittel für alle Ausgaben dienen (vgl. Vogel/Waldhoff, a.a.O. Vorbemerkungen zu Art. 104 a bis 115 Rdnrn. 37, 424).
32 
Vor diesem Hintergrund kommt es – ungeachtet des Umstands, dass der Landesgesetzgeber in § 4 Abs. 1 Satz 1 LHGebG Vorgaben für die Verwendung des Gebührenaufkommens gemacht hat – für die Frage der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Studiengebühr als Benutzungsgebühr nicht darauf an, zu welchen Zwecken das Gebührenaufkommen tatsächlich verwendet wird (vgl. auch Bosse, NRWVBl. 2007, 87, 89; VG Minden, Urt. v. 26.03.2007 - 9 K 3614/06 -, Juris, zu § 17 des Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen). Insoweit wäre es im vorliegenden Zusammenhang unbeachtlich, wenn - entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 LHGebG - tatsächlich Gebühreneinnahmen in den Studienfonds flössen oder mit dem Gebührenaufkommen Finanzierungslücken gefüllt würden, die unmittelbar zuvor durch eine hochschulinterne Umschichtung von allgemein aus dem Staatshaushalt zugewiesenen Finanzmitteln aus dem Bereich von Studium und Lehre in andere studienfremde Bereiche entstanden sind (vgl. VG Freiburg, Urt. v. 20.06.2007 - 1 K 2324/06 -, Vensa).
33 
2. Die Vorschriften über die Studiengebührenpflicht gem. §§ 3 Satz 1, 5 Abs. 1 LHGebG sind nicht gem. Art. 31 GG wegen entgegenstehenden Bundesrechts nichtig. Das Landeshochschulgebührengesetz steht insbesondere nicht im Widerspruch zu Art. 13 Abs. 2 c) des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte - IPwskR - vom 19.12.1966 (im Folgenden „UN-Sozialpakt“). Danach erkennen die Vertragsstaaten an, dass im Hinblick auf die volle Verwirklichung des „Rechts eines jeden auf Bildung“ (Art. 13 Abs. 1 IPwskR) der Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise, insbesondere durch die allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich gemacht werden muss.
34 
Bei der Regelung handelt es sich um eine für den Landesgesetzgeber verbindliche Bestimmung des Bundesrechts (a) . Eine Kollision der landesrechtlichen Vorschriften über die Erhebung einer Studiengebühr mit der bundesrechtlichen Regelung des Art. 13 Abs. 2 c) IPwskR liegt indes nicht vor(b ).
35 
a) Der Bundesgesetzgeber hat dem UN-Sozialpakt mit förmlichem Gesetz gem. Art. 59 Abs. 2 GG zugestimmt (Vertragsgesetz vom 23.11.1973, BGBl II S. 1569; der Pakt ist gemäß der Bekanntmachung vom 09.09.1976, BGBl II, S. 428, am 03.01.1976 in Kraft getreten). Damit hat er den Pakt in das deutsche Recht transformiert und einen entsprechenden Rechtsanwendungsbefehl erteilt. Innerhalb der deutschen Rechtsordnung steht der UN-Sozialpakt somit im Range eines Bundesgesetzes (vgl. BVerfG, BVerfGE 111, 307, 317 ; Beschl. v. 19.09.2006, NJW 2007, 499 ). Da nach Art. 28 IPwskR die Bestimmungen des Paktes „ohne Einschränkungen oder Ausnahmen für alle Teile eines Bundesstaates“ gelten und die Bundesländer dem Paktbeitritt zugestimmt haben (vgl. BTDrucks 7/1093, S. 3 f.), führt die Rangzuweisung dazu, dass der Landesgesetzgeber die Bestimmungen des UN-Sozialpakts wie anderes Gesetzesrecht des Bundes zu beachten hat. Aus der Rangzuweisung ergibt sich weiter, dass deutsche Gerichte den Pakt wie anderes Gesetzesrecht des Bundes im Rahmen methodisch vertretbarer Auslegung zu beachten und anzuwenden haben (vgl. BVerfGE 111, 307, 317; Beschl. v. 19.09.2006, a.a.O.).
36 
Art. 13 Abs. 2 c) IPwskR enthält nicht nur einen unverbindlichen Programmsatz, sondern eine rechtsverbindliche Verpflichtung (so auch Pieroth/Hartmann, NWVBl. 2007, 81, 82 m.w.N.; Riedel, Gutachten zur Völkerrechtswidrigkeit von Studiengebühren, S. 5 ff.; Riedel/Söllner, JZ 2006, 270, 275 f.; Schneider, Die Justiziabilität wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, 2004, S. 39; VG Minden, Urt. v. 26.03.2007 - 9 K 3614/06 -, Juris; VG Freiburg, Urt. v. 20.06.2007 - 1 K 2324/06 -, VENSA). Hierfür spricht bereits der Wortlaut, der – ausgehend vom „Recht eines jeden auf Bildung“ - das zwingende Gebot enthält, den Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich zu machen. Auch die Entstehungsgeschichte des Pakts bestätigt den normativ-verbindlichen Charakter der Bestimmung. Ebenso wie der Internationale Pakt über die bürgerlichen und politischen Rechte wurde auch der UN-Sozialpakt aus dem deklaratorischen Menschenrechtskatalog der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10.12.1948 abgeleitet, in dem die bürgerlichen und politischen Rechte und die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte gleichberechtigt nebeneinander stehen (vgl. Nowak, UNO-Pakt über bürgerliche und politische Rechte und Fakultativprotokoll, CCPR-Kommentar, 1989, S. XV Rn.2; Riedel, Gutachten, S. 6).
37 
Da die Umsetzung der Verpflichtung der Vertragsstaaten zur allmählichen Einführung der Unentgeltlichkeit der Hochschulbildung grundsätzlich das Vorliegen von im Ermessen des Vertragsstaats liegenden staatlichen Maßnahmen voraussetzt und auch die Rechtsverwirklichung gemäß Art. 2 Abs. 1 IPwskR nach und nach erfolgen soll, erscheint zweifelhaft, ob Art. 13 Abs. 2 c) IPwskR im Hinblick auf die Pflicht zur progressiven Rechtsverwirklichung innerstaatlich unmittelbar anwendbar ist (zu den Voraussetzungen der unmittelbaren Anwendbarkeit vgl. BVerwG, Urt. v. 03.12.2003 - 6 C 13.03 -, Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 160). Dies kann indes dahinstehen. Denn im vorliegenden Fall geht es um die Frage der Zulässigkeit und Grenzen der Wiedereinführung von Studiengebühren, nachdem diese im Jahre 1970 abgeschafft worden waren. Prüfungsgegenstand ist somit allein eine sog. regressive Maßnahme, die nach dem Pakt anderen rechtlichen Regeln unterworfen ist als die - ressourcenabhängige - progressive Rechtsverwirklichung (vgl. Nr. 3 der Allgemeinen Bemerkungen (General Comments) des UN-Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte - CESCR - zu Art. 4 IPwskR; Klee, Die progressive Verwirklichung wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Menschenrechte, 2000, S. 213 ff.; Craven, The International Convenant on Economic, Social and Cultural Rights, Oxford 1995, S. 131 f.). Soweit Art. 13 Abs. 2 c) IPwskR für regressive Maßnahmen rechtliche Vorgaben enthält (dazu im Folgenden), bedürfen diese jedenfalls keiner weiteren normativen Ausfüllung, sodass insoweit die unmittelbare Anwendbarkeit der Vorschrift anzunehmen ist (vgl. VG Minden, Urt. v. 26.03.2007, a.a.O.; VG Freiburg, Urt. v. 20.06.2007, a.a.O.; Klee, a.a.O., S. 213 ff.).
38 
Ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass der Landesgesetzgeber selbst (vgl. die Gesetzesbegründung, LTDrucks 13/4858, S. 17 f.) wie auch die beklagte Hochschule unter Bezugnahme auf das im Auftrag des Wissenschaftsministeriums eingeholte Gutachten von Prof. Riedel vom 28.06.2005 von der rechtlichen Verbindlichkeit und unmittelbaren Anwendbarkeit der Bestimmung ausgehen (vgl. das Gutachten S. 31 ff., 33). Art. 13 Abs. 2 c) IPwskR wird schließlich sowohl in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wie des Bundesverwaltungsgerichts als normativer Maßstab für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer landesrechtlichen (Wieder-) Einführung von Studiengebühren genannt (vgl. BVerfG, Urt. v. 26.01.2005, BVerfGE 112, 226, 245; BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, BVerwGE 115, 32, 49; Urt. v. 03.12.2003, a.a.O; a.A. Schweizerisches Bundesgericht, Urt. v. 11.02.1994, BGE 120 Ia 1; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 06.04.2000 - 2 S 1860/99 -, VBlBW 2000, 232; VG Hannover, Beschl. v. 08.06.2007 - 6 B 8296/06 -).
39 
Die Frage, ob Art. 13 Abs. 2 c IPwskR dem Einzelnen auch subjektive Rechte verleiht, kann dahingestellt bleiben. Da der UN-Sozialpakt die Geltungskraft eines Bundesgesetzes hat, sperrt er gem. Art. 31 GG auch lediglich in objektiv-rechtlicher Hinsicht entgegenstehendes Landesrecht. Bei Annahme einer derartigen Kollisionslage würde es mithin jedenfalls an einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage für den in der Gebührenerhebung liegenden Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts Studierwilliger aus Art. 12 Abs. 1 GG (siehe dazu noch unten 3.a)cc)) fehlen (vgl. Riedel/Söllner, JZ 2006, 270, 277).
40 
b) Die Vorschriften über die Erhebung der Studiengebühren sind nicht mit Art. 13 Abs. 2 c) IPwskR unvereinbar (zum Maßstab bei der Anwendung des Art 31 GG zusammenfassend BVerfGE 96, 345, 364 m.w.N.). Dieser Bestimmung lässt sich ein striktes Verbot der (Wieder-) Einführung von Studiengebühren nicht entnehmen; im Falle der (Wieder-) Einführung von Studiengebühren muss allerdings sichergestellt sein, dass jedermann nach seinen Fähigkeiten unabhängig von seiner finanziellen Leistungsfähigkeit einen chancengleichen Zugang zur Hochschulbildung hat; der Landesgesetzgesetzgeber muss hierbei insbesondere gewährleisten, dass durch die Ausgestaltung des Studiengebührensystems eine abschreckende Wirkung für den Hochschulzugang finanzschwacher Studierender ausgeschlossen wird (b) aa)). Von dem ihm dabei eingeräumten Spielraum hat der Landesgesetzgeber in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht (b) bb)).
41 
b) aa) Die gebotene Auslegung der Paktbestimmung des Art. 13 Abs. 2 c IPwskR, die nach den Regeln des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23.05.1969 (BGBl 1985 II S. 926, BGBl 1987 II S. 757; WVK) zu erfolgen hat, ergibt keinen Willen der Vertragsparteien des Inhalts, dass die (Wieder-) Einführung von Studiengebühren zwingend ausgeschlossen sein soll.
42 
Nach Art. 31 WVK ist ein völkerrechtlicher Vertrag nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen; dabei sind außer dem Vertragswortlaut samt Präambel, Anlagen sowie weiteren diesbezüglichen Übereinkünften und Urkunden in gleicher Weise zu berücksichtigen jede spätere Übereinkunft zwischen den Vertragsparteinen über die Auslegung des Vertrags oder die Anwendung seiner Bestimmungen und jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.12.2003 - 6 C 13/03 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 160).
43 
In Anwendung dieser Grundsätze kann zunächst festgestellt werden, dass die Bestimmung ihrem Wortlaut nach jedenfalls ein ausdrückliches Verbot von Rückschritten bzw. einer regressiven Entwicklung im Sinne der Wiedereinführung der Entgeltlichkeit des Hochschulstudiums nicht enthält. Auch Nr. 3 (para. 9) der Allgemeinen Bemerkungen des UN-Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte zu Art. 2 IPwskR belegt, dass Rückschritte unter bestimmten engen Voraussetzungen gestattet sein können (vgl. Riedel/Söllner, JZ 2006, 270, 272; vgl. Craven, a.a.O., S. 131 f.; allgemein zur Bedeutung der Allgemeinen Bemerkungen und sonstigen Stellungnahmen des Ausschusses für die Auslegung des UN-Sozialpakts Riedel/Söllner, a.a.O., S. 270; Simma, Soziale Grundrechte und das Völkerrecht, Festschrift für Lerche, S. 88 ff.). Zwar hebt Art. 13 Abs. 2 c) IPwskR dem Wortlaut nach die „allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit“ in besonderer Weise hervor. Doch stellt sich der „insbesondere“ postulierte Verzicht auf Gebührenerhebung nicht als das eigentliche Ziel der Vorschrift dar (so auch Schweizerisches Bundesgericht, Urt. v. 11.02.1994, BGE 120 Ia 1; a.A. Achelpöhler, Gutachten zur rechtlichen Zulässigkeit der Einführung von Studiengebühren, S. 45 f.). Hierfür spricht zunächst ein systematischer Gesichtspunkt. Während Art 13 Abs. 2 a ) IPwskR zwingend und ohne jede Einschränkung die unentgeltliche Zugänglichkeit des Grundschulunterrichts fordert, wird in Bezug auf den Hochschulunterricht in Art. 13 Abs. 2c ) IPwskR die „allmähliche Einführung der der Unentgeltlichkeit (nur) als – beispielhaft hervorgehobenes („insbesondere“) - besonders geeignetes Instrument genannt zur Erreichung des mit der Bestimmung letztlich verfolgten Ziels, den Hochschulunterricht jedermann unabhängig von seiner finanziellen Leistungsfähigkeit zugänglich zu machen (vgl. auch Nr. 6 b) und 17 der Allgemeinen Bemerkungen zu Art. 13 IPwskR sowie Gebert, Das Recht auf Bildung nach Art. 13 des UNO-Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, 1996, S. 423 f.). Eine nicht am Wortlaut, sondern am eigentlichen Zweck der Vorschrift orientierte Sichtweise liegt tendenziell auch der Praxis des mit der Überwachung der Einhaltung des Pakts im sog. Staatenberichtsverfahren (vgl. Art. 16 ff. IPwskR) betrauten UN-Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte zugrunde. In zahlreichen Schlussbetrachtungen (Concluding Observations) zur (Wieder-) Einführung von Studiengebühren in einzelnen Vertragsstaaten sieht der Ausschuss davon ab, bereits die (Wieder-) Einführung von Studiengebühren an sich als Verletzung des Art. 13 IPwskR zu beanstanden; er beschränkt sich vielmehr regelmäßig darauf anzumahnen, dass mit geeigneten Maßnahmen, etwa einem System adäquater Studienbeihilfen, sichergestellt wird, dass Bewerber aus Familien mit geringem Einkommen den gleichen Hochschulgang haben wie Bewerber aus Familien mit hohem Einkommen (Nrn. 39 und 49 der Schlussbetrachtungen vom 10.12.1998 E/C.12/1/Add.31 zum 3. Staatenbericht Kanadas; Nrn. 31 und 65 der Schlussbetrachtungen zum 4. und 5. Staatenbericht Kanadas, E/C.12/CAN/CO/4 v. 22.5.2006 und E/C.12/CAN/CO/5; Nr. 19 der Schlussbetrachtungen zum 2. Staatenbericht der Niederlande vom 16.06.1998, E/C.12/1/Add. 25; Nr. 22 und 41 der Schlussbetrachtungen vom 05.06.2002 E/C.12/1/Add.79 zum 4. Staatenbericht Großbritanniens; Schlussbetrachtungen vom 23.05.2003 zu Neuseeland E/C.12/2003/SR.12 para. 32; Nr. 32 der Schlussbetrachtungen zum Staatenbericht Australiens E/C.12/1993/SR.15 para. 44 ff.; Nr. 17 und 31 der Schlussbetrachtungen vom 25.01.2006 - E/C.12/AUT/CO/3 – zum 3. Staatenbericht Österreichs; vgl. aber Nr. 65 des Berichts der Sonderberichterstatterin zu England vom 09.12.1999, E/CN.4/2000/6/Add.2).
44 
Vor diesem Hintergrund erscheint es gerechtfertigt, Art. 13 Abs. 2 c) IPwskR auszulegen, dass die Vertragsstaaten nicht generell und zwingend zur Aufrechterhaltung der Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts verpflichtet sind: Lässt sich die eigentliche Zielsetzung der Bestimmung auf anderem Wege erreichen, entfällt die Notwendigkeit, an dem – dem Wortlaut nach hervorgehobenen - Instrument der Unentgeltlichkeit der Hochschulbildung festzuhalten (für dieses Ergebnis auf der Grundlage einer teleologischen Reduktion der Vorschrift Riedel, Gutachten zur Vereinbarkeit von allgemeinen Studiengebühren mit dem internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, S. 11; Riedel/Söllner; JZ 2006, 270, 273; Pieroth/Hartmann, NWVBl. 2007, 81 m.w.N.; VG Minden, Urt. v. 26.03.2007, a. a. O.).
45 
b) bb) Gleichwohl setzt Art 13 Abs. 2 c) IPwskR der Wiedereinführung allgemeiner Studiengebühren Grenzen. Zu beachten sind vor allem die Zielsetzungen des Art. 13 Abs. 2 c) und des Art. 2 Abs. 2 IPwskR, wonach der Hochschulunterricht – soweit hier erheblich - jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich zu machen ist (Art. 13 Abs. 2 c) IPwskR), und zwar insbesondere „ohne Diskriminierung“ hinsichtlich der „sozialen Herkunft“ bzw. „des Vermögens“ oder des „sonstigen Status“ (Art. 2 Abs. 2 IPwskR). Der Gesetzgeber muss deshalb bei der Wiedereinführung von Studiengebühren gewährleisten, dass jeder nach seinen Fähigkeiten unabhängig von seiner sozialen Herkunft und seiner finanziellen Leistungsfähigkeit einen chancengleichen Zugang zur Hochschulbildung hat (vgl. Riedel, Gutachten, S. 11; Riedel/Söllner; JZ 2006, 270, 273; Pieroth/Hartmann, NWVBl. 2007, 81 m.w.N.; VG Minden, Urt. v. 26.03.2007, a. a. O.; VG Freiburg, Urt. v. 20.06.2007, Urteilsabdruck, S. 22). Er hat dabei insbesondere Bedacht darauf zu nehmen, dass Regelungen über die Erhebung von Studiengebühren finanzschwache Studierwillige nicht von der Aufnahme oder Fortsetzung des Studiums abschrecken (zum wachsenden Zusammenhang zwischen Hochschulzugang und sozialer Herkunft vgl. Die wirtschaftliche und soziale Lage der Studierenden in der BRD 2006, 18. Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks, 2007).
46 
Bei der danach gebotenen sozialverträglichen Ausgestaltung der Regelungen im Zusammenhang mit der Erhebung von Studiengebühren steht dem nationalen Gesetzgeber ein Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum zu. Dies folgt zunächst aus der nur geringen Regelungsdichte der (völker-) rechtlichen Vorgaben des Sozialpaktes, die sich letztlich auf die genannten Zielsetzungen (Art. 13 Abs. 2 c und Art. 2 IPwskR) beschränken (zum Spielraum der Vertragsstaaten bei der Umsetzung des Paktes auch Simma, a.a.O., S. 83 ff., 85 ff., 93 f.). Dem entspricht es, dass auch der Pakt-Ausschuss sich in seiner Kritik an der Einführung von Studiengebühren regelmäßig auf die an die Vertragsstaaten gerichtete Empfehlung beschränkt, „geeignete Schritte zu unternehmen“ bzw. „wirksame Maßnahmen“ zur Erreichung der Zielvorgaben zu ergreifen, die Wahl der konkreten Mittel hierzu also den Vertragsstaaten überlässt (vgl. die Beispiele bei Riedel, Gutachten, S. 29 f.). Deshalb sind mehrere Studiengebührenmodelle denkbar, die sich mit Sinn und Zweck des Art. 13 Abs. 2 c) IPwskR vereinbaren lassen (vgl. Riedel/Söllner, JZ 2006, 270, 273). Es kommt hinzu, dass dem Gesetzgeber, soweit er sicherstellen muss, dass durch die Ausgestaltung des Studiengebührensystems eine abschreckende Wirkung für den Hochschulzugang finanzschwacher Studierender ausgeschlossen wird, die Beurteilung künftiger Wirkungen eines Gesetzes obliegt. Auch insoweit ist ihm ein nicht unerheblicher Einschätzungsspielraum eingeräumt, der insbesondere von der Eigenart des in Rede stehenden Sachverhalts, den Möglichkeiten, sich ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden, und der Bedeutung der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter abhängt und der vom Gericht nur eingeschränkt überprüft werden kann (vgl. hierzu BVerfGE 50, 290, 332 f. m.w.N.; 77, 308, 332; 110, 141, 157 f.; Jarass/Pieroth, GG, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 8. Aufl., Art. 20 Rn. 87 f.). Allerdings dürfte davon auszugehen sein, dass Art 13 Abs. 2 c) IPwskR im Falle der Wiedereinführung der Studiengebührenpflicht grundsätzlich die Vermutung einer Verletzung des UN-Pakts begründet, wobei diese Vermutung von dem jeweiligen Vertragsstaat widerlegt werden kann (vgl. Nr. 45 der Allgemeinen Bemerkungen des Paktausschusses zu Art. 13 IPwskR, E/2002/22 (1999); Craven, a.a.O., S. 131 f.: „prima facie violation“; Klee, a.a.O., S. 215 f. ; VG Freiburg, Urt. v. 20.06.2007, a.a.O.). Auch wenn dieser Umstand für eine Darlegungslast des Vertragsstaats und eine Intensivierung der gerichtlichen Kontrolle spricht, hat die Kammer dabei aus den zuvor genannten Gründen die Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers zu respektieren. Vor diesem Hintergrund erscheint es sachgerecht, die gerichtliche Kontrolle - über eine bloße Evidenzkontrolle hinaus - darauf zu erstrecken, ob der Gesetzgeber seinen Einschätzungs- und Prognosespielraum in vertretbarer Weise gehandhabt hat (zu den differenzierten Maßstäben verfassungsgerichtlicher Kontrolldichte vgl. BVerfGE 50, 240, 332 f. m.w.N.).
47 
Ausgehend hiervon hat der Landesgesetzgeber von dem ihm eingeräumten Spielraum in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht. Mit dem dem Landeshochschulgebührengesetz zugrunde liegenden Modell darlehensfinanzierter sog. nachlaufender Studiengebühren hat er ein Regelungssystem geschaffen, das den Belangen einkommensschwacher Studierender Rechnung trägt. Die sozialverträgliche Ausgestaltung der Studiengebührenpflicht gehört nach der Gesetzesbegründung zu den wesentlichen Eckpunkten des Studiengebührenkonzeptes des Landes (LTDrucks 13/4858, S. 2, 16). Die Einschätzung des Gesetzgebers, dass mit diesem System finanzschwache Studierende nicht von der Aufnahme oder der Fortsetzung ihres Studiums abgeschreckt werden, erweist sich jedenfalls nicht als unvertretbar und kann seitens der Kammer nicht beanstandet werden (im Ergebnis ebenso VG Minden, Urt. v. 26.03.2007, zum Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen).
48 
In verfahrensrechtlicher Hinsicht hat der Gesetzgeber die Frage der Auswirkungen der Erhebung von Studiengebühren auf einkommensschwache Studierwillige im Gesetzgebungsverfahren behandelt und dabei ihm zugängliche Erkenntnisquellen ausgeschöpft (vgl. hierzu die Darstellung im Schriftsatz der Beklagten vom 29.06.2007, S. 10 – 12). Die auf dieser Basis gewonnene, dem Gesetz zu Grunde liegende Auffassung des Gesetzgebers, wonach keine gesicherten Erkenntnisse vorliegen, die eine abschreckende Wirkung des baden-württembergischen Studiengebührenmodells belegen, erscheint nachvollziehbar und lässt Rechtsfehler nicht erkennen.
49 
Konkrete Erhebungen oder Studien zur Einstellung und möglichen Reaktionen von Studierenden auf das baden-württembergische Studiengebührenmodell in seiner konkreten Ausgestaltung liegen noch nicht vor. Dies kann bereits aus praktischen Gründen nicht beanstandet werden, weil aussagekräftige Studien eine verlässliche Datenbasis auf der Grundlage mehrerer Semester voraussetzen (vgl. etwa Lang, Internationale Erfahrungen zur sozialen Absicherung von Studiengebühren. Was kann Deutschland lernen?, RdJB 3/2005, S. 384, 391; vgl. auch VG Minden, Urt. v. 26.03.2007 - 9 K 3614/06 -; LTDrucks 13/4858, S. 16). Soweit überhaupt Zahlen zur Entwicklung der Zahl der Studierenden nach Einführung der allgemeinen Studiengebührenpflicht vorliegen, sind diese nicht geeignet, die Einschätzung des Gesetzgebers in Frage zu stellen. Nach der Aussage des in der mündlichen Verhandlung anwesenden Vertreters des Wissenschaftsministeriums liegen belastbare Zahlen im Hinblick auf das Bewerberverhalten zum SS 2007 nicht vor. Nach dem von ihm übergebenen Bericht des Direktors der ZVS vom 05.03.2007 konnten anhand statistischer Untersuchungen der Ortswünsche der Bewerber im Vergleich der Vergabeverfahren zu den letzten beiden Sommer- und Wintersemestern keine signifikanten Veränderungen des Bewerberverhaltens festgestellt werden. Die von der Beklagten wie der weiteren in der mündlichen Verhandlung vertretenen Hochschule mitgeteilten Zahlen zur Entwicklung der Zahl der Studierenden im SS 2007 gegenüber dem SS 2006 sind nicht hinreichend aussagekräftig. Insoweit haben die beiden Vertreter der beteiligten Hochschulen in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt, dass der Rückgang im SS 2007 maßgeblich auf die - von der Einführung der Studiengebühren unabhängige - Umstellung zahlreicher Studiengänge auf eine Zulassung im Wintersemester zurückzuführen ist. Dem entspricht es, dass die mitgeteilten Zahlen von Bewerbungen für das WS 2007/2008 zum Stichtag 06.07.2007 bzw. 10.07.2007 auf einen außerordentlich starken Anstieg gegenüber dem Vorjahr hindeuten.
50 
Die bereits vorliegenden, auf Deutschland bezogenen Untersuchungen und Erhebungen (vgl. etwa Heine/Willich, Studienberechtigte 2005, HIS: Forum Hochschule 6/2006, S. 3, 54; Heine/Kerst/Sommer, Studienanfänger im Wintersemester 2005/2006, HIS: Forum Hochschule 1/2007, S. 257; Müller, Eindrücke zur Einführung von Studienbeiträgen in NRW, Centrum für Hochschulentwicklung, Januar 2007, S. 6: „Bislang deutet nichts auf eine abschreckende Wirkung der Studienbeiträge in NRW hin“.) lassen keine hinreichend verlässlichen Rückschlüsse auf die Auswirkungen des baden-württembergischen Studiengebührenmodells in seiner konkreten Ausgestaltung zu. Um so mehr gilt dies für auf das Ausland bezogene Studien (vgl. etwa Nagel, Studiengebühren und ihre sozialen Auswirkungen, Eine Analyse von Daten aus den USA, England, Schottland, den Niederlanden, Österreich, Australien und Neuseeland, Baden-Baden 2003; Strate, Studiengebühren - Analyse der sozialen Auswirkungen am Beispiel der Gebührenmodelle ausgewählter Staaten - Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestags, 2004; Lang, RdJB 2005, 384 ff.; vgl. auch VG Minden, Urt. v. 26.03.2007 - 9 K 3614/06 -). Denn bei einem internationalen Vergleich von Studiengebühren und deren soziologischen Auswirkungen ist zu berücksichtigen ist, wie schwierig sich ausländische Ausgestaltungen von Studiengebühren auf Deutschland übertragen lassen. Bei einem solchen Transfer müssen neben den wirtschaftlichen und rechtlichen auch den unterschiedlichen gesellschaftlichen Bedingungen innerhalb der betreffenden Länder Rechnung getragen werden (vgl. Riedel, Gutachten, S. 21; Nagel, a.a.O., S. 5 f., 19 f., 46 ff.; Lang, RdJB 2005, S. 384). In jedem Fall verbleibt das grundsätzliche Problem, dass die Entscheidung für oder gegen die Aufnahme oder Fortsetzung eines Studiums - ebenso wie die Entscheidung für oder gegen einen Studienort - von einer Vielzahl von Faktoren abhängt, deren Gewicht für die individuelle Entscheidung schwer abschätzbar ist und sich auch mit Hilfe von Studien nur schwer erschließen lässt (vgl. BVerfGE 112, 226, 245). Hierbei dürfte nicht zuletzt von Bedeutung sein, dass bereits die Unterschiede in den Lebenshaltungskosten von Studienort zu Studienort in vielen Fällen (weit) über dem monatlichen Anteil der Studiengebühr liegen (vgl. LTDrucks 13/4858, S. 47).
51 
Bei dieser Sachlage kann eine Überprüfung der gesetzgeberischen Prognose eines fehlenden Abschreckungseffekts bei Einführung allgemeiner Studiengebühren derzeit allein auf der Basis einer Betrachtung der Regelungen zur Darlehensgewährung und zu den Modalitäten seiner Rückzahlung erfolgen, wobei auf den über die konkreten Darlehensmodalitäten informierten, durchschnittlichen Studienbewerber oder Studierenden mit niedrigem oder fehlendem Einkommen abzustellen ist (vgl. zum Maßstab VG Freiburg, Urt. v. 20.06.2007, a.a.O., Entscheidungsabdruck S. 25-27).
52 
Die Gebührenpflicht selbst stellt für bedürftige Studierende bereits deshalb keine Hindernis für einen chancengleichen Hochschulzugang dar, weil der Gesetzgeber in § 7 Abs. 1 S. 1 LHGebG jedem Studienbewerber - nach den Maßgaben des Satzes 2 und der Abs. 2 bis 6 - einen Anspruch gegen die L-Bank auf Gewährung eines privatrechtlichen Darlehens ohne Bonitätsprüfung und ohne Erfordernis einer Sicherheit (§ 9 Abs. 2 Nr. 3 LHGebG) zur Finanzierung der Studiengebühren einräumt. Mithin ist gewährleistet, dass grundsätzlich kein Studierwilliger wegen zur Zahlung der Studiengebühr nicht ausreichender finanzieller Mittel von einem Studium absehen oder ein begonnenes Studium beenden muss. Auch wird damit vermieden, dass Studierende neben dem Studium jobben oder BAföG-Leistungen dazu verwenden müssen, um die Studiengebühr zu bezahlen.
53 
Aber auch die der gesetzlichen Regelung zugrunde liegende Einschätzung, dass die mit dem Darlehensmodell verbundenen späteren Rückzahlungspflichten nicht geeignet sind, finanziell nicht leistungsfähige Studierwillige von der Aufnahme bzw. von der Weiterführung eines Studiums abzuhalten, ist nach der derzeitigen Erkenntnislage vertretbar. Eine Betrachtung der Darlehensmodalitäten fördert keine hinreichend verlässlichen Erkenntnisse zu Tage, wonach ein informierter durchschnittlicher Studierwilliger sich aufgrund der finanziellen Belastung durch das Studiengebührendarlehen von der Aufnahme oder Fortführung des Studiums abhalten lässt. Vielmehr enthält das Gesetz Sicherungen, die einer unüberschaubaren und unangemessenen Belastung entgegenwirken. Dass diese nicht geeignet wären, das angestrebte gesetzgeberische Ziel der Vermeidung einer abschreckender Wirkung kann die Kammer nicht feststellen.
54 
Eine finanziellen Mehrbelastung während des Studiums wird dadurch vermieden, dass der Anspruch der L-Bank auf Rückzahlung des Darlehens in der Regel erst nach Ablauf einer zweijährigen Karenzzeit nach Abschluss des Studiums fällig wird (§ 7 Abs. 1, § 9 Abs. 2 Nr. 6 LHGebG).
55 
Eine Reihe weiterer Regelungen zur Ausgestaltung des Studiengebührendarlehens dienen dem Zweck, die finanzielle Belastung des Studierenden auch nach Abschluss des Studiums zu begrenzen (vgl. hierzu im Einzelnen § 9 Abs. 2 LHGebG, §§ 6 ff. StudGebVO).
56 
Zwar ist einzuräumen, dass die Verzinslichkeit des Darlehens in der vorgesehenen Form - im Unterschied etwa zu einer Verzinsung in Höhe der Inflationsrate – mit Blick auf den erheblichen Verwaltungskostenanteil (3,5 %) sowie die Ankoppelung der Geldbeschaffungskosten an den im Interbankengeschäft geltenden, Schwankungen unterworfenen Zinssatz EURIBOR (§ 9 Abs. 3 S. 1 StudGebVO) mit nicht unerheblichen finanziellen Belastungen für die Studierenden verbunden sein kann (vgl. zu dieser Problematik insbesondere Pieroth/Hartmann, NWVBl. 2007, 81, 84). Indes lässt eine Betrachtung der vom Gericht angeforderten Modellberechnungen (vgl. die Anlage B 2 zum Schriftsatz der Beklagten vom 29.06.2007) keine greifbaren Anhaltspunkte dafür erkennen, dass Darlehensnehmern eine nicht überschaubare und – gemessen am objektiven Wert der angestrebten akademischen Berufsausbildung (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 14.10.1997, BVerfGE 96, 330, 334) – unangemessene Zinsbelastung auferlegt wird. So beträgt beispielsweise bei einem 10semestrigen Studium (maximale Regelstudienzeit nach § 29 Abs. 4 LHG), einem nominalen Zinssatz von 7,204% und einer – von der L-Bank regelmäßig vereinbarten - Tilgungsrate von 100,-- EUR die Tilgungsdauer 7 Jahre und beläuft sich die Zinsschuld insgesamt auf 3384,93 EUR (Zinsschuld bis zum Ablauf der Karenzzeit 1670,64 EUR, zusätzliche Zinsschuld während Tilgungsphase 1714,29 EUR); bei einem 12semestrigen Studium und den gleichen Bedingungen beträgt die Tilgungsdauer 9 Jahre und beläuft sich die Zinsschuld insgesamt auf 4997,58 EUR (Zinsschuld bis zum Ablauf der Karenzzeit 2224,48 EUR, zusätzliche Zinsschuld während Tilgungsphase 2773,10 EUR; zu den übrigen Modellberechnungen vgl. die Anlage B zum Schriftsatz vom 29.06.2007). Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit dieser noch überschaubaren Belastung ist die plausible gesetzgeberische Konzeption zu berücksichtigen, dass die Zinslasten den Darlehenschuldner erst in der Phase seiner – bei Absolventen mit einem Hochschulabschluss statistisch deutlich erhöhten - wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit treffen sollen. In Rechnung zu stellen ist ferner, dass der Darlehnsnehmer jederzeit - nach Angabe der Beklagten verzichtet die L-Bank auf die dreimonatige Antragsfrist - die Möglichkeit hat, durch Zwischentilgungen die Rückzahlungsphase erheblich zu verkürzen oder zu beenden (vgl. § 9 Abs. 2 Nr. 4 LHGebG).
57 
Entscheidende Bedeutung gerade im Hinblick auf einkommensschwache Studierende kommt darüber hinaus dem Umstand zu, dass der Gesetzgeber das Darlehensmodell mit wirksamen Sicherungen ausgestattet hat, um die finanzielle Belastung aufgrund des Studiengebührendarlehens erkennbar zu begrenzen bzw. von einer ausreichenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit abhängig zu machen.
58 
Eine solche Sicherung ist zunächst die sog. Kappungsgrenze. Bedürftige Studierende, die nicht in der Lage sind, die Studiengebühr sofort zu entrichten, erhalten regelmäßig Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Muss der Studierende sowohl das unverzinsliche Staatsdarlehen nach § 17 Abs. 2 S. 1 BAföG wie das Darlehen für die Studiengebühren zurückzahlen, bestimmt das Gesetz eine Obergrenze der Rückzahlungspflicht: Dem Darlehensnehmer wird auf einen entsprechenden, binnen eines Jahres nach Ablauf der Karenzzeit zu stellenden Antrag hin, ein Anspruch gegen den Studienfonds eingeräumt, dass ihm die Studiengebührenschuld zuzüglich der Zinsen insoweit erlassen wird, als diese gemeinsam mit den bestehenden Schulden aus dem BAföG-Darlehen den Gesamtbetrag von 15.000 EUR übersteigt (§ 9 Abs. 4 und 6 LHGebG). Dabei hat das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst – auf eine entsprechende Verfügung des Gerichts - klargestellt, dass die „Höchstgrenze der Zahlungspflicht“ gemäß § 9 Abs. 4 LHGebG sowohl für die Studiengebührenschuld als auch für die – auch während der Tilgungsphase noch - auflaufenden Zinsen gilt, und ferner erklärt, diese Auffassung ggf. im Wege der Fachaufsicht nach § 9 Abs. 7 Satz 4 LHGebG gegenüber dem Studienfonds durchzusetzen. Auch nach Ansicht der Kammer bestehen insbesondere mit Blick auf die Materialien (vgl. LTDrucks 13/4858, S. 16, 46) keine ernsthaften Zweifel daran, dass der Gesetzgeber mit der Kappungsgrenze des § 9 Abs. 4 LHGebG dieGesamtbelastung des Studierenden begrenzen und somit auch eine Deckelung der Zinsbelastung erreichen wollte (für dieses Verständnis der baden-württembergischen Regelung auch Pieroth/Hartmann, a.a.O., S. 84 Fn. 49). Vor diesem Hintergrund vermag der Kläger aus der möglicherweise unbestimmten oder missverständlichen Formulierung des § 13 Abs. 3 StudGebVO über die Berechnung der Höchstgrenze zu einem Stichtag nichts herzuleiten.
59 
Die Regelung über die Kappungsgrenze vermittelt danach jedem Studierenden, der BAföG-Leistungen erhält, die Gewissheit, dass die sich für ihn aus dem BAföG-Darlehen und dem Studiengebührendarlehen ergebende Gesamtbelastung 15.000,-- EUR nicht übersteigt. Sie führt ferner dazu, dass sich das Studiengebührendarlehen für einen erheblichen Teil der der BAföG-Empfänger als zinsloses Darlehen darstellt. Nach den überzeugenden, von der Gegenseite nicht in Frage gestellten Darlegungen der Beklagten summieren sich bereits bei einem BAföG-Empfänger, der den durchschnittlichen Förderbetrag für einen Alleinstehenden von 355,00 EUR monatlich bezieht, die Rückzahlungspflichten aus dem BAföG-Darlehen und dem Studiengebühren-Darlehen bei einem 10semestrigem Studium auf über 15.000 EUR. Hier führt die Kappungsregelung dazu, dass sich der Rückzahlungsanspruch aus dem Studiengebührendarlehen zuzüglich Zinsen auf insgesamt 5.000 EUR beschränken wird, sodass bereits der durchschnittliche BAföG-Empfänger das Studiengebühren-Darlehen für ein 10semestriges Studium faktisch zinslos erhält. Erst recht gilt dies für die Gruppe der besonders bedürftigen Höchstsatzempfänger, die einen Anteil von 30,4 % aller BAföG-Bezieher in Baden-Württemberg ausmachen.
60 
Den Belangen einkommensschwacher Studierender wird darüber hinaus durch Regelungen Rechnung getragen, die sicherstellen sollen, dass der Darlehensnehmer bei im Anschluss an den Hochschulabschluss bestehender dauernder wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit aufgrund der Rückzahlungspflicht aus dem Darlehen nicht Gefahr läuft, in die Überschuldung zu geraten (vgl. LTDrucks 13/4858, S. 43).
61 
So wird der Anspruch der L-Bank auf Rückzahlung des Darlehens in der Regel erst nach Ablauf einer zweijährigen Karenzzeit nach Abschluss des Studiums fällig (§ 7 Abs. 1, § 9 Abs. 2 Nr. 6 LHGebG). Damit wird der Studienabgänger in der Phase der Bewerbung und des Berufseinstiegs nicht mit Rückzahlungsansprüchen belastet. Ferner wird die Situation von Studienabbrechern berücksichtigt, die in der Regel ein geringeres Einkommen als Hochschulabsolventen zu erwarten haben. Auch nach Ablauf der zweijährigen Karenzzeit ist der Anspruch der L-Bank auf Rückzahlung des Darlehens einkommensabhängig: Der Studierende kann die zinslose Stundung der Rückzahlungsraten für die Dauer beantragen, in der sein monatliches Nettoeinkommen die für die Verpflichtung zur Rückzahlung des BAföG-Darlehens bestehende Freigrenze nach § 18 a Abs. 1 S. 1 bis 3 BAföG (für Alleinstehende 960 EUR, zusätzlich 480 EUR für einen Ehegatten sowie 435 EUR je Kind des Darlehnsnehmers) zuzüglich weiterer 100,- EUR nicht übersteigt (§§ 7 Abs. 1, 9 Abs. 2 Nr. 7 LHGebG, § 12 Abs. 1 StudGebVO). Darüber hinaus ist vorgesehen, dass der Studienfonds bei einem länger dauernden Zahlungsverzug - mindestens sechs Monate nach zwei Mahnungen – (§ 9 Abs. 3 Nr. 1 LHGebG), bei eintretender Zahlungsunfähigkeit (§ 9 Abs. 3 Nr. 3 LHGebG) oder aber bei einer mehr als ein Jahr dauernden Stundung des Rückzahlungsanspruchs (§ 9 Abs. 3 Nr. 4 LHGebG) auf Antrag des Kreditinstituts die Darlehensforderung Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche gegen den Darlehensnehmer bezahlt (§ 9 Abs. 3 und 5 LHGebG). Auf der Grundlage des § 9 Abs. 6 Satz 1 LHGebG in Verbindung mit § 59 Abs. 1 und § 105 LHO kann der Studienfonds dann nach Ermessen die abgetretene Schuld ganz oder teilweise stunden, niederschlagen oder erlassen.
62 
Insgesamt bilden die Kappungsregelung sowie die Regelungen über die einkommensabhängige Rückzahlung des Darlehens einschließlich der dem Studienfonds eingeräumten Möglichkeit der Stundung, der Niederschlagung und des Erlasses der Darlehensschuld grundsätzlich wirksame Instrumente, um die mit der Verzinslichkeit des Studiengebührendarlehens verbundene finanzielle Belastung zu begrenzen und das Eintreten einer wirtschaftlichen Notlage zu verhindern. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Einschätzung des Gesetzgebers, dass mit den aufgezeigten Modalitäten des Darlehensmodells eine abschreckende Wirkung auf die Entscheidung einkommensschwacher Studierwilliger für ein Studium bzw. für eine Weiterführung eines bereits begonnenen Studiums ausgeschlossen wird, als vertretbar. Dem steht auch nicht entgegen, dass sich der Bundesgesetzgeber im Hinblick auf die Rückzahlung des BAföG-Darlehens für eine Belastungsobergrenze von 10.000,- EUR entschieden hat (vgl. hierzu bereits oben S. 12). Es fehlt derzeit jedenfalls an hinreichend verlässlichen Erkenntnissen, die auf die Unwirksamkeit der grundsätzlich geeigneten gesetzlichen Maßnahmen zur Vermeidung einer abschreckenden Wirkung hindeuten.
63 
Angesichts der noch unzureichenden Erkenntnisgrundlagen ist es allerdings geboten, dass der Gesetzgeber die weitere Situation beobachtet und die Regelungen überprüft und revidiert, falls sich erweist, dass die von ihm zugrunde gelegten Annahmen nicht zutreffen (zur Ableitung dieser Verpflichtung zur Nachbesserung aus Art 13 Abs. 2 c) IPwskR Riedel, Gutachten, S. 21 f. sowie Nrn. 37 und 52 der Allgemeinen Bemerkungen des Pakt-Ausschusses zu Art. 13 IPwskR; zum sog „monitoring“ und „benchmarking“ Klee, a.a.O., S. 158 ff., 161 ff.; zur verfassungsrechtlichen Beobachtungs- und Nachbesserungspflicht BVerfGE 110, 141, 158 m.w.N.; 112, 226, 242, 245; Augsberg/Augsberg, VerwArch 89 (2007), S. 290 ff., 305 ff.; vgl. auch VG Minden, Urt. v. 26.03.2007. a.a.O.). Dieser Verpflichtung kommt das Land Baden-Württemberg nach. Das Wissenschaftsministerium hat im Zusammenhang mit der Einführung von Studiengebühren im Sommersemester 2007 einen unabhängigen 17köpfigen Monitoring-Beirat eingerichtet, der u.a. beobachten soll, ob sich die die Zahl der Studierenden, Studienbewerber oder Studienanfänger wegen der Studiengebühren verändern wird, ob sich das Studierverhalten wandelt, ob es einen Trend zu bestimmten Hochschularten, eine Veränderung in der sozialen Zusammensetzung der Studierendenschaft oder eine Veränderung der Studierendenströme hin zu gebührenfreien Bundesländen geben wird.
64 
3. Die Erhebung von allgemeinen Studiengebühren verstößt auch nicht gegen materielles Verfassungsrecht.
65 
a) Die Pflicht zur Entrichtung der Studiengebühr steht mit Art. 12 Abs. 1 GG in Einklang.
66 
aa) Nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG haben alle Deutschen das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Diese Gewährleistung umfasst für sich genommen nicht den Anspruch auf ein kostenloses Studium, der durch die Regelungen des Landeshochschulgebührengesetzes verkürzt seien könnte (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, BVerwGE 115, 32, 36).
67 
bb) Die gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung einer allgemeinen Studiengebühr gem. § 3 Satz 1 LHGebG beeinträchtigt Art. 12 Abs. 1 GG auch nicht in seiner Funktion als Teilhaberecht.
68 
Das aus Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG i. V. m. dem Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsprinzip herzuleitende Recht des Einzelnen auf Zulassung zum Hochschulstudium seiner Wahl (vgl. BVerfGE 33, 303, 331 ff.; 43, 291, 313 ff.; 85, 36, 53 f.) erstreckt sich nicht auf die Kostenfreiheit des gewählten Studiums. Der Gesetzgeber ist durch den Zulassungsanspruch nicht an der Entscheidung gehindert, unter Rückgriff auf den Grundsatz, dass die Inanspruchnahme staatlicher Ressourcen durch einen eingeschränkten Nutzerkreis in der Regel eine Gebührenpflicht auslöst, bestimmte öffentliche Leistungen der Berufsausbildung künftig nicht mehr auf Dauer kostenlos anzubieten (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, a. a. O., BVerwGE 115, 32, 37; Urt. v. 23.10.1996, BVerwGE 102, 142, 146).
69 
Im Zusammenhang mit der Einführung von Studiengebühren gebietet das Teilhaberecht indes grundsätzlich ein entweder für jedermann tragbares oder aber ein um ein finanzielles Ausbildungsförderungssystem ergänztes Ausbildungsangebot, das allen dazu befähigten ein Studium ermöglicht und eine Sonderung der Studierenden nach den Besitzverhältnissen der Eltern verhindert. Der Zugang zum Studium darf mithin nicht durch unüberwindliche soziale Barrieren versperrt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, BVerwGE 115, 32, 37; BVerwGE 102, 142, 147). Die Länder haben, wenn sie Studiengebühren einführen, eine sozialstaatliche auf die Wahrung gleicher Bildungschancen bedachte Regelung zu treffen, welche den Belangen einkommensschwacher Bevölkerungskreisen angemessen Rechnung trägt (vgl. BVerfG, Urt. v. 26.01.2005, BVerfGE 112, 226, 245).
70 
An diesem Maßstab gemessen ist die gesetzliche Verpflichtung zur Entrichtung einer allgemeinen Studiengebühr verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Mit den Regelungen des Landeshochschulgebührengesetzes wird eine unüberwindliche soziale Barriere für den Zugang zum Hochschulstudium nicht errichtet. Zur Begründung wird auf die Ausführungen zu Art. 13 Abs. 2 c) IPwskR unter II. 2. b) bb) Bezug genommen.
71 
cc) Die Regelungen über die Erhebung einer Studiengebühr verletzen Art. 12 Abs. 1 GG auch nicht in seinem abwehrrechtlichen Gehalt.
72 
Die Verpflichtung zur Zahlung einer Studiengebühr gem. §§ 1, 3 und 5 LHGebG greift in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG in seiner Funktion als Abwehrrecht gegen ausbildungsbezogene Belastungen ein.
73 
Gebührenregelungen berühren den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG auch dann, wenn sie im engen Zusammenhang mit dem Besuch einer Ausbildungsstätte im Hinblick auf die spätere Ausübung eines Berufs stehen und - objektiv - eine berufsregelnde Tendenz deutlich erkennen lassen (vgl. BVerfGE 98, 106, 117; BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006 - 1 BvR 1750/01 -, Juris, zur baden-württembergischen Langzeitstudiengebühr). Diese folgt hier aus der mit der Gebühr bezweckten Steuerung des Ausbildungsverhaltens. Mit der Gebührenpflicht sollen u. a. die Studierenden zu einem effizienten Studierverhalten und kürzeren Studienzeiten angehalten werden (LTDrucks 13/4858, S. 1). Darüber hinaus greift die Gebührenregelung in die Ausbildungsfreiheit ein, weil im Falle der Nichtentrichtung der Gebühr die Immatrikulation zu versagen (§ 60 Abs. 5 Nr. 2 LHG) und ein Studierender von Amts wegen zu exmatrikulieren ist (§ 62 Abs. 2 Nr. 3 LHG).
74 
Allerdings ist der in der Gebührenregelung liegende Eingriff durch die Schranken des Grundrechts gedeckt. Er beruht auf einer hinreichenden bestimmten gesetzlichen Grundlage und ist durch ausreichend gewichtige Gründe verfassungsrechtlich gerechtfertigt.
75 
Die Langzeitstudiengebühr ist als Regelung der Berufsausübung beurteilt worden, mit der Begründung, sie stelle keine Voraussetzungen für den Zugang zum Studium auf, sondern gestalte die Studienbedingungen in bestimmter Weise aus (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a. a. O.; BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, BVerwGE 115, 32, 39). Im Unterschied zur Langzeitstudiengebühr wird allerdings mit der streitgegenständlichen allgemeinen Studiengebühr bereits eine Schwelle für den Zugang zum Erststudium errichtet. Dies könnte die Annahme rechtfertigen, die Einführung der Studiengebühr stelle eine subjektive Zulassungsvoraussetzung dar. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die Auferlegung von Abgaben allerdings bislang lediglich dann als Beschränkung der Berufswahl angesehen worden, wenn dadurch die Aufnahme oder Fortsetzung der beruflichen Tätigkeit regelmäßig und nicht nur im Einzelfall verhindert wird (vgl. BVerfGE 13,181, 186; 16, 147, 163; Jarass/Pieroth, a.a.O., Art. 12 Rn. 28 m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). Ob diese Voraussetzung hier vorliegt, erscheint angesichts der dargestellten Ausgestaltung des baden-württembergischen Studiengebührenmodels zweifelhaft. Die Frage kann indes dahingestellt bleiben. Denn auch die strengeren Voraussetzungen für die verfassungsrechtliche Rechtfertigung einer subjektiven Zulassungsvoraussetzung sind hier erfüllt (vgl. zur Vorgehensweise bei Beeinträchtigungen im „Grenzbereich“ Umbach, in: Umbach/Clemens, Grundgesetz, Mitarbeiterkommentar, Bd. 1, 2002, Art. 12 Rn. 89, 97).
76 
Der Landesgesetzgeber verfolgt mit der Einführung der allgemeinen Gebührenpflicht in erster Linie das Ziel, durch die Beteiligung der Nutzer an den Kosten der Hochschulen zusätzliche Einnahmen für die Lehre und die Verbesserung der Studienbedingungen zu erzielen und dadurch den Stellenwert und die Qualität der Lehre zu steigern. Außerdem sollen die Studierenden einerseits in ihrer Position an den Hochschulen und Berufsakademien gestärkt und andererseits zu einem effizienten Studierverhalten und damit kürzeren Studienzeiten angehalten werden (vgl. LTDrucks 13/4858, S. 1, 16). Mit dem Gesetz soll die Stellung der baden-württembergischen Hochschulen im nationalen und internationalen Vergleich gesichert werden (LTDrucks 13/4858, S. 10). Die danach der gesetzlichen Regelung zugrunde liegende Annahme, Leistungsfähigkeit und Effizienz der Hochschulen seien Gemeinschaftswerte von hohem Rang, kann nicht beanstandet werden. Dabei ist zu berücksichtigen dass dem Gesetzgeber auch bei der Bestimmung des Rangs von Gemeinschaftsinteressen eine gewisse Einschätzungsprärogative zukommt (vgl. BVerfGE 13, 97, 103 ff.; Umbach, a.a.O., Art. 12 Rn. 97; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 06.04.2000, VBlBW 2000, 432).
77 
Der Landesgesetzgeber durfte die Einführung der Studiengebühr als zur Erreichung der genannten Zwecke geeignetes Mittel ansehen. Dem Gesetzgeber steht bei seiner Geeignetheitsprognose ein Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum zu, der erst dann überschritten ist, wenn sich die Maßnahme als objektiv oder evident untauglich erweist (ständige Rechtsprechung des BVerfG, vgl. nur BVerfGE 100, 313, 373; 90, 145, 172; 47, 109, 117). Für die Geeignetheit eines vom Gesetzgeber eingesetzten Mittels genügt die Möglichkeit, den angestrebten Zweck zu fördern (vgl. BVerfGE 81, 156, 192 m. w. N.). Ausgehend hiervon durfte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass die bereits ab dem ersten Semester zu entrichtende Gebühr als Studienkostenfaktor für die Studierenden einen Anreiz darstellen kann, ihr Studium effektiver und ggf. auch schneller zu betreiben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a.a.O. zur Langzeitstudiengebühr). Dass die Gebühreneinnahmen zu einer Verbesserung der Studienbedingungen und der Qualität der Lehre führen können, erscheint nicht zweifelhaft und wird vom Kläger auch nicht in Frage gestellt. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 1 LHGebG, wonach die Gebühren zweckgebunden für die Erfüllung ihrer Aufgaben in Studium und Lehre zur Verfügung stehen. Dass die gesetzgeberische Einschätzung offensichtlich fehlerhaft wäre, vermag die Kammer angesichts der ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnisse nicht festzustellen.
78 
Nichts anderes gilt im Hinblick auf den Einwand des Klägers, das gesetzgeberische Ziel, die Studierenden in ihrer Position an der Hochschule zu stärken (vgl. LTDrucks 13/4858, S. 1), könne schon deshalb nicht erreicht werden, weil der Hochschulzugang in Baden-Württemberg weitgehend zulassungsbeschränkt sei, insoweit keine Wahlfreiheit bestehe und es somit auch zu dem angestrebten Wettbewerb zwischen Hochschulen nicht kommen könne. Hierbei verkennt der Kläger, dass es dem Gesetzgeber in diesem Zusammenhang insbesondere darum geht, dass Studierende durch die Studiengebühren gegenüber ihrer Hochschule in die Rolle von „zahlenden Nachfragern“ kommen (Unterstreichung nur hier) und dadurch die Lehre einen anderen Stellenwert erhält (LTDrucks 13/4858, S. 16). Dass dieses gesetzgeberische Ziel, mit der Studiengebühr insoweit die „wertbewusste Inanspruchnahme“ der Ausbildungsleistungen der Hochschule zu fördern (vgl. BVerfG, Urt. v. 26.01.2005, BVerfGE 112, 226, 250), von vornherein nicht erreichbar wäre, lässt sich nicht feststellen. Dies gilt umso mehr, als durch die Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 2 LHGebG in verfahrensrechtlicher Hinsicht eine Beteiligung der Studierenden an der Mittelverwendung sichergestellt wird (vgl. LTDrucks 13/4858, S. 29).
79 
Der Gesetzgeber durfte auch die Erforderlichkeit der Studiengebührenpflicht zur Erreichung der verfolgten Zwecke bejahen. Seine Einschätzung, dass ein gleich wirksames, die Grundrechtsträger aber weniger beeinträchtigende Mittel nicht zur Verfügung steht, kann nicht beanstandet werden.
80 
Mit Blick auf das Ziel der Gewinnung zusätzlicher Einnahmen für die Lehre, aber auch angesichts der weitergehenden Lenkungswirkung der bereits ab dem ersten Semester einsetzenden allgemeinen Studiengebühr ist die Einschätzung des Gesetzgebers, die bisherigen Regelungen über die Langzeitstudiengebühren stellten kein gleich effektives Mittel dar, nicht zu beanstanden. Entsprechendes gilt für einen Verzicht auf die Verzinslichkeit des Studiengebührendarlehens oder die Absenkung der Kappungsgrenze nach § 9 Abs. 4 LHGebG. Beides wäre mit höheren Einnahmeausfällen verbunden und würde darüber hinaus die mit der Verzinslichkeit bzw. der höheren Kappungsgrenze verbundene spezifische Anreizfunktion mindern (vgl. Ebcinoglu, Hessischer Landtag, 54. Sitzung des Ausschusses für Wissenschaft und Kunst, 04.09.2006, Stenografischer Bericht - Öffentliche Anhörung - S. 81 f., zum Entwurf eines Hessischen Studiengebührengesetzes).
81 
Die Nachteile, die den von der Entrichtung der allgemeinen Studiengebühr betroffenen Studierenden entstehen, stehen auch nicht außer Verhältnis zu dem angestrebten Zweck.
82 
Die Studiengebühr ist im Verhältnis zu den mit der Gebührenregelung verfolgten Zwecken nicht unangemessen hoch. Wie dargelegt, werden mit ihr die mit der Rechtsstellung als Studierendem verbundenen lehrbezogenen Vorteile (teilweise) abgegolten. Unstreitig liegt die erhobene Gebühr von 500,- EUR pro Semester weit unter den realen Kosten, die selbst das kostengünstigste Studium an einer Hochschule verursacht (BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a. a. O.; BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, BVerwGE 115, 32, 45). Gemessen an den für die Vorhaltung des Lehrangebots erbrachten staatlichen Aufwendungen liegt die erhobene Gebühr offensichtlich innerhalb der dem Gesetzgeber durch das Verhältnismäßigkeitsprinzip in der Ausprägung des Äquivalenzprinzips gesetzten Grenzen. Insoweit kommt es in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, in welchem Umfang der immatrikulierte, einen Studienplatz belegende Studierende Lehrleistungen tatsächlich in Anspruch nimmt.
83 
Auch für einkommensschwache Studierende ist die Erhebung der allgemeinen Studiengebühr nicht mit unzumutbaren finanziellen Belastungen verbunden. Zunächst ist durch den in § 7 Abs. 1 LHGebG eingeräumten Darlehensanspruch sichergestellt, dass grundsätzlich kein Studierwilliger wegen unzureichender finanzieller Mittel von de Aufnahme eines Studiums abgehalten wird oder ein begonnenes Studium beenden muss. Aber auch die mit der Inanspruchnahme des Studiengebührendarlehens verbundene finanziellen Belastung wird durch wirksame gesetzliche Sicherungen (Kappungsgrenze, einkommensabhängige Rückzahlung, Stundung, Niederschlagung oder Erlass in Härtefällen) begrenzt und steht nicht außer Verhältnis zu dem gewährten Vorteil der Möglichkeit einer Hochschulausbildung.
84 
Im Übrigen hat der Landesgesetzgeber besonderen Lebenslagen eines Studierenden durch Befreiungstatbestände (vgl. § 6 Abs. 1 und 2 LHGebG) Rechnung getragen und über § 6 Abs. 3 Satz 1 LHGebG i. V. m. § 21 LGebG sowie § 22 LGebG eine allgemeine Härtefallregelung geschaffen, nach der die Studiengebühr im Einzelfall nach Ermessen gestundet oder erlassen werden kann.
85 
Schließlich ist die Gebührenregelung nicht deshalb unzumutbar, weil damit eine unzulässige Rückwirkung verbunden wäre.
86 
Eine Rechtsnorm entfaltet (echte) Rückwirkung, wenn der Beginn ihres zeitlichen Anwendungsbereichs auf einen Zeitpunkt festgelegt ist, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Norm gültig geworden ist. Der zeitliche Anwendungsbereich einer Norm bestimmt, in welchem Zeitpunkt die Rechtsfolgen einer gesetzlichen Regelung eintreten sollen (vgl. BVerfGE 97, 67, 78). Demgegenüber betrifft die tatbestandliche Rückanknüpfung (unechte Rückwirkung) nicht den zeitlichen, sondern den sachlichen Anwendungsbereich einer Norm. Die Rechtsfolgen eines Gesetzes treten erst nach Verkündung der Norm ein, deren Tatbestand erfasst aber Sachverhalte, die bereits vor Verkündung ins Werk gesetzt worden sind (BVerfGE 92, 277, 344; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000, a. a. O.).
87 
An diesem Maßstab gemessen bewirkt das am 28.12.2005 in Kraft getretene Gesetz keine Rechtsfolgen für einen Zeitraum vor seiner Verkündung („echte Rückwirkung“). Nach Art. 7 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze werden die Studiengebühren nach § 3 i. V. m. § 5 LHGebG in der nach Inkrafttreten des Gesetzes geltenden Fassung erstmals für das Sommersemester 2007 erhoben. Damit wird die Gebührenpflicht erst für einen nach der Verkündung des Gesetzes liegenden Zeitraum angeordnet. Die Gebührenpflicht gilt indes auch für Studierende, die bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits an einer Hochschule des Landes immatrikuliert sind. Auf diese Weise will der Gesetzgeber gewährleisten, dass das Gesetz nicht nur Anwendung findet auf die Studierenden, die ihr Studium nach Inkrafttreten der Neuregelung beginnen, sondern auch auf diejenigen Studierenden, die ihr Studium vorher aufgenommen, aber noch nicht beendet haben.
88 
Die hierdurch bewirkte tatbestandliche Rückanknüpfung bzw. unechte Rückwirkung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dabei ist davon auszugehen, dass eine tatbestandliche Rückanknüpfung oder unechte Rückwirkung in der Regel zulässig ist, es sei denn, der Betroffene durfte auf den Fortbestand der bisherigen Regelung vertrauen und dieses Vertrauen ist schutzwürdiger als die mit dem Gesetz verfolgten Anliegen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a. a. O.; BVerfGE 68, 287, 307). Um die Grenzen der Zumutbarkeit zu wahren, muss der Gesetzgeber ggf. geeignete Übergangsregelungen vorsehen, wobei ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a.a.O.). Diesem Maßstab wird das angegriffene Gesetz gerecht.
89 
Das Interesse des Gesetzgebers, gerade auch die hohe Zahl bereits immatrikulierter Studierender alsbald zu erfassen, wiegt schwerer als das Vertrauen von Studierender darauf, ihr bereits begonnenes Studium ohne Gebührenbelastung abschließen zu dürfen. Insoweit hatte der Gesetzgeber ein berechtigtes Interesse daran, sowohl die Einnahmen erhöhende wie auch die verhaltenslenkende Wirkung des Gesetzes möglichst bald zur Geltung zu bringen.
90 
Andererseits konnte kein Studierender darauf vertrauen, ein gebührenfrei begonnenes Studium ohne eine Gebührenbelastung beenden zu können. Jedenfalls seit der Diskussion um die Einführung allgemeiner Studiengebühren, die zur bundesrechtlichen Einführung des Grundsatzes der Gebührenfreiheit des Erststudiums durch Art. 1 Nr. 3 6. HRGÄndG und in der Folge zu dessen Nichtigerklärung geführt hatte (BVerfGE 112, 226), mussten Studierende mit der Möglichkeit rechnen, dass auch das Erststudium in Zukunft nicht kostenfrei bleiben wird. Etwas anderes ergibt sich auch nicht insoweit, als Studierende aufgrund von § 3 Abs. 2 LHGebG a.F. ein Bildungsguthaben gewährt wurde, das diese nach § 3 Abs. 2 LHGebG a.F. zur Erfüllung der Gebührenpflicht einzusetzen hatten. Denn der Sache nach diente das Bildungsguthaben nur der (rechnerischen) Feststellung der tatbestandlichen Voraussetzungen der Gebührenpflicht nach § 4 LHGebG a.F. (vgl. BVerwGE 115, 32, 47). Keinesfalls konnte damit die berechtigte Erwartung „Altstudierender“ begründet werden, ihr begonnenes Studium auf der Basis des ihnen nach der alten Rechtslage gewährten Bildungsguthabens auch nach Änderung der Gesetzeslage gebührenfrei zu Ende studieren zu können.
91 
Schließlich hat der Gesetzgeber die bei Inkrafttreten des Gesetzes Immatrikulierten nicht unmittelbar und ohne Übergangsregelung mit der Gebührenpflicht konfrontiert. Vielmehr hat er mit der in Art. 7 Abs. 2 Satz 1 des Landeshochschulgebührenänderungsgesetz getroffenen Übergangsregelung eine verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Interessenausgleich geschaffen. Danach hatten diese Studierenden von der Verkündung des Gesetzes im Dezember 2005 bis zum Beginn der Gebührenpflicht zum Sommersemester 2007 ca. 1 ¼ Jahre Zeit, um sich auf die Gebührenpflicht einzustellen. Anhaltspunkte dafür, dass dies nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen sein sollte, sind bereits aufgrund des in § 7 Abs. 1 LHGebG eingeräumten Darlehensanspruchs nicht erkennbar.
92 
b) Soweit das Gesetz einkommensschwache Studierende zur Finanzierung der Studiengebühr auf die Möglichkeit verweist, ein Darlehen nach § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 2 LHGebG aufzunehmen, verstößt dies auch nicht gegen Art. 2 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als allgemeine Handlungsfreiheit. § 7 Abs. 1 Satz 1 LHGebG räumt dem Studierenden zur Finanzierung der Studiengebühren nach § 3 i. V. m. § 5 Abs. 1 Satz 1 LHGebG einenAnspruch gegen die L-Bank auf Gewährung eines privatrechtlichen Darlehens ein. Ein den Schutzbereich des Grundrechts unter dem Gesichtspunkt der Vertragsfreiheit beeinträchtigender rechtlicher Zwang zur Aufnahme des Darlehens wird durch die gesetzlichen Bestimmungen nicht begründet (zum Kontrahierungszwang als Eingriff in den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG vgl. Hillgruber, in: Umbach/Clemens, a.a.O., Art. 2 Abs. 1 Rn. 96). Dass im Falle unzureichender Finanzmittel aus der Sicht des Betroffenen der Druck entsteht oder erhöht wird, das Darlehen nach § 7 Abs. 1 LHGebG in Anspruch zu nehmen, ist lediglich mittelbare faktische Folge der Auferlegung der Gebührenpflicht. Für die darin liegende Beeinträchtigung der Belange des Studierenden ist Art. 12 Abs. 1 GG lex specialis.
93 
c) Die Erhebung der Studiengebühr ist auch mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.
94 
Die Erhebung einer einheitlichen Studiengebühr von 500,- EUR stellt keine Verletzung der verhältnismäßigen Gleichheit unter den Studierenden dar (zum Maßstab vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a.a.O.; BVerfGE 50, 217, 227; BVerwGE 115, 32, 46). Der Gesetzgeber war nicht verpflichtet, die Gebühr nach den unterschiedlichen Kosten der Studiengänge oder den bereits absolvierten Semestern zu differenzieren. Die Gebühr liegt selbst in einem besonders kostengünstigen Studiengang weit unter den ausbildungsbedingten Kosten der Hochschule. Mithin schöpft sie den Vorteil, den die Studierenden erhalten, in angemessenem Umfang ab. Der Gesetzgeber war nicht verpflichtet, für die kostenintensiveren Studiengänge Gebühren zu erheben, die über die bei allen Studiengängen ohne weitere sachlich gerechtfertigte Höhe hinausgehen. Hierfür spricht insbesondere auch die vom Gesetzgeber angestellte Erwägung, die Festsetzung differenzierter Gebührensätze wäre angesichts der Vielzahl der Studiengänge mit einem erheblichen zeitlichen und administrativen Ermittlungsaufwand verbunden gewesen (vgl. LTDrucks 13/4858, S. 21). Das Hochschulsystem in Baden-Württemberg befindet sich in einer Umstellungsphase von den traditionellen Diplom- und Magisterstudiengängen auf ein gestuftes Studiensystem. Damit läuft in den nächsten Jahren eine Vielzahl von Studiengängen aus bzw. wird durch Bachelor- und Masterstudiengänge ersetzt (vgl. LTDrucks 13/4858, S. 21). Auch vor diesem Hintergrund hätte der Ermittlungsaufwand in keinem vernünftigen Verhältnis zum Gebührenaufkommen gestanden. Dass sich die Bemessung der Gebühr deshalb primär am verhaltenslenkenden Zweck der Gebührenerhebung orientiert, begegnet vor dem Hintergrund des Art. 3 Abs. 1 GG keinen rechtlichen Bedenken, weil dieser Zweck alle Studierenden gleichermaßen trifft (vgl. BVerwGE 115, 32, 47; BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a. a. O.).
95 
Die Regelungen des Landeshochschulgebührengesetzes führen auch nicht zu einer mit dem Gleichheitssatz unvereinbaren unverhältnismäßigen Belastung der Darlehensnehmer gegenüber den sogenannten Sofortzahlern. Zwar trifft es zu, dass die Verzinsung des Darlehens im Ergebnis mit einer nicht unerheblichen finanziellen Mehrbelastung derjenigen Studierenden verbunden ist, die aufgrund ihrer persönlichen und familiären finanziellen Verhältnisse die erhobene Gebühr nicht sofort bezahlen können (vgl. hierzu Pieroth/Hartmann, NWVBl. 2007, 81, 84). Die Ungleichbehandlung von Darlehensnehmern und sog. Sofortzahlern in Bezug auf die Kosten des Hochschulzugangs ist indes sachlich gerechtfertigt und nicht unangemessen. Zwischen den beiden Personengruppen bestehen Unterschiede von solcher Art und von solchem Gewicht, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können (zu diesem Maßstab bei der Anwendung des Gleichheitssatzes vgl. BVerfGE 99, 367, 388; 107, 188, 193).
96 
Die Zinsbelastung des Darlehensnehmers findet ihre sachliche Rechtfertigung in dem Vorteil, erst zu einem späteren Zeitpunkt mit den Verbindlichkeiten aus dem Darlehen belastet zu werden. Der Darlehenszins stellt mithin die Kompensation dafür dar, dass der Darlehensnehmer – im Unterschied zum „Sofortzahler“ - während seines Studiums durch die Gebührenpflicht nicht belastet wird. Diesem Aspekt kommt umso größere Bedeutung zu, als die Verpflichtung zur Rückzahlung von Darlehensschuld und Zinsen grundsätzlich erst ab einem Zeitpunkt nach Abschluss des Studiums einsetzt, zu dem der Darlehensnehmer aufgrund des Hochschulabschlusses regelmäßig eine höhere finanzielle Leistungsfähigkeit erreicht hat. Angesichts der aufgezeigten wirtschaftlichen Besserstellung erscheint die verzinsliche Ausgestaltung des Studiengebührendarlehens grundsätzlich sachlich gerechtfertigt.
97 
Die Vorschriften des Landeshochschulgebührengesetzes bewirken auch im Übrigen keine unangemessene Benachteiligung der Darlehensnehmer gegenüber den Sofortzahlern, weil der Großteil der bedürftigen Darlehensnehmer nicht oder nur eingeschränkt von der Zinsbelastung getroffen wird. Wie oben aufgezeigt wurde, bewirkt die Kappungsgrenze des § 9 Abs. 4 LHGebG eine wirksame Begrenzung der Gesamtbelastung bedürftiger Studierender, sodass beispielsweise bereits der durchschnittliche BAföG-Empfänger das Studiengebühren-Darlehen für ein 10-semestriges Studium zinslos erhält. Angesichts dieser Subventionierung der Inanspruchnahme des Darlehens bei einem Großteil der einkommensschwachen Darlehensnehmer stellt sich die unterschiedliche Behandlung gegenüber den Sofortzahlern auch im Ergebnis nicht als unangemessen dar.
III.
98 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Dabei sieht die Kammer nach Ermessen davon ab, die Entscheidung hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).
99 
Die Zulassung der Berufung findet ihre Grundlage in § 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; die Klärung der Rechtsfrage, ob die Erhebung von allgemeinen Studiengebühren gegen höherrangiges Recht verstößt, ist von grundsätzlicher Bedeutung.
100 
Beschluss
vom 11.07.2007:
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 500,-- EUR festgesetzt.
        
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG verwiesen.

Gründe

 
11 
Die - ohne Durchführung eines Vorverfahrens (vgl. § 68 Abs. 1 S. 2 1. Halbs. VwGO, § 11 LHGebG) - zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 14.12.2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Der Kläger ist verpflichtet, ab dem Sommersemester 2007 für das Studium in seinem Studiengang eine allgemeine Studiengebühr von 500,- EUR zu entrichten. Der Gebührenbescheid findet seine Rechtsgrundlage in den Vorschriften des Landeshochschulgebührengesetzes ( I. ). Die Bestimmungen dieses Gesetzes, mit denen für das Studium an staatlichen Hochschulen und an Berufsakademien ab dem Sommersemester 2007 eine Gebührenpflicht eingeführt wurde, sind mit höherrangigem Recht vereinbar ( II. ). Der Landesgesetzgeber hat insoweit von seiner Gesetzgebungskompetenz in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht ( II.1. ). Die maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes sind nicht nach Art. 31 GG wegen entgegenstehenden Bundesrechts nichtig (II.2. ) und stehen in Einklang mit den Vorgaben des materiellen Verfassungsrechts ( II.3. ).
I.
12 
Die durch den angegriffenen Bescheid begründete Gebührenpflicht für das Sommersemester 2007 beurteilt sich nach den Bestimmungen des Landeshochschulgebührengesetzes – LHGebG - in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze vom 19.12.2005 – Änderungsgesetz - (GBl S. 794, ber. 2006, S. 15), das mit Wirkung vom 28.12.2005 in Kraft getreten ist (Art. 7 Abs. 1 des Änderungsgesetzes). Nach § 3 S. 1 LHGebG erheben die staatlichen Hochschulen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Landeshochschulgesetzes - LHG - und die Berufsakademien für ihr Lehrangebot in einem grundständigen Studiengang oder in einem konsekutiven Masterstudiengang von den Studierenden Studiengebühren nach § 5. Die Studiengebühr beträgt für jedes Semester 500,- EUR (§ 5 Abs. 1 S. 1 LHGebG) und ist nach § 5 Abs. 2 mit dem Erlass des Gebührenbescheides fällig, sofern dieser die Fälligkeit nicht abweichend bestimmt. Nach § 3 S. 2 LHGebG sind unter weiteren Voraussetzungen Zeiten der Beurlaubung vom Studium, praktische Studiensemester nach § 29 Abs. 4 S. 2 LHG sowie Studiensemester, in denen ausschließlich das praktische Jahr nach der Approbationsordnung für Ärzte absolviert oder absolviert und nachbereitet wird, von der Gebührenpflicht ausgenommen. § 6 Abs. 1 und Abs. 2 enthält Regelungen über die Befreiung von der Gebührenpflicht, Abs. 3 über die Möglichkeit der Stundung oder des Erlasses der Gebühr nach §§ 21, 22 LGebG. Nach Art. 7 Abs. 2 Satz 1 des Änderungsgesetzes werden die Studiengebühren nach § 3 i.V.m. § 5 LHGebG erstmals für das Sommersemester 2007 erhoben.
13 
An diesem Maßstab gemessen sind im Falle des Klägers die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Gebührenpflicht in Höhe von 500,- EUR für das Sommersemester 2007 und die folgenden Semester unstreitig erfüllt. Der Kläger ist bei der Beklagten – einer Hochschule im Sinne des § 1 Abs. 2 LHG (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 4 LHG) - im Studiengang Technische Redaktion immatrikuliert. Einer der Ausnahmetatbestände des § 3 S. 2 LHGebG liegt ebenso wenig vor wie einer der Befreiungstatbestände des § 6 Abs. 1 S. 1 LHGebG. Keine Zweifel bestehen mit Blick auf die Formulierung des Gesetzes (vgl. § 3 Satz 1 LHGebG „erheben“ sowie § 5 Abs. 2 LHGebG „mit Erlass des Gebührenbescheides“) auch an der Befugnis der Beklagten, die gesetzliche Gebührenpflicht durch Verwaltungsakt zu konkretisieren. Rechtlich nicht zu beanstanden ist ferner, dass mit dem Bescheid dem Kläger eine Zahlungspflicht über das Sommersemester 2007 hinaus „für die weitere Dauer“ des Studiums, also für alle Folgesemester auferlegt wird. Diese Dauerwirkung des Gebührenbescheids begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Denn die zeitliche Inhaltsbestimmung des Verwaltungsakts ergibt sich bereits unmittelbar aus dem Gesetz. § 5 Abs. 3 Satz 1 LHGebG bestimmt, dass der Gebührenbescheid (erst) bei einer Exmatrikulation binnen eines Monats nach Beginn der Vorlesungszeit gegenstandslos wird. Da auf diese Regelung in Nr. 3 des angefochtenen Bescheides und in dessen Begründung ausdrücklich hingewiesen wird, lässt der Bescheid auch unter dem Gesichtspunkt hinreichender Bestimmtheit (§ 37 Abs. 1 LVwVfG) keine Rechtsfehler erkennen.
II.
14 
Die Bestimmungen des Landeshochschulgebührengesetzes, mit denen das Hochschulstudium ab dem Sommersemester 2007 einer Gebührenpflicht unterworfen wird, sind mit höherrangigem Recht vereinbar (wie VG Freiburg, Urt. v. 20.06.2007 - 1 K 2324/06 -, VENSA).
15 
1. Der Landesgesetzgeber hat die ihm nach Art. 70 Abs. 1 GG zustehende Gesetzgebungskompetenz in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt.
16 
a) Der Gesetzgeber des Landes Baden-Württemberg besitzt für die Einführung der allgemeinen Studiengebühr die Gesetzgebungskompetenz. Er hat die maßgeblichen Bestimmungen aufgrund seiner Gesetzgebungszuständigkeit nach Art. 70 Abs. 1 GG erlassen. Hiernach haben die Länder das Recht zur Gesetzgebung, soweit das Grundgesetz nicht dem Bund Gesetzgebungsbefugnisse verleiht. Die Auferlegung von allgemeinen Studiengebühren ist dem Hochschulwesen und damit der „Kulturhoheit“ zuzuordnen, die nach der Regel des Art. 70 Abs. 1 GG grundsätzlich der Gesetzgebungskompetenz der Länder unterliegt (vgl. BVerfG, Urt. v. 19.03.2003, BVerfGE 108, 1, 14 ). Die Kompetenz für das Hochschulwesen umfasst auch Regelungen über die Erhebung von Studiengebühren als nichtsteuerliche Abgabe (BVerfG, Urt. v. 26.01.2005, BVerfGE 112, 226, 243 <6.HRGÄndG>; 108, 1, 13 f. ).
17 
Die Gesetzgebungszuständigkeit des Landes ist nicht durch eine – nach Art. 75, 125 b Abs. 1 GG fortgeltende - rahmenrechtliche Vorschrift des Bundes ausgeschlossen oder eingeschränkt. Die Bestimmungen des 6. Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes - 6.HRGÄndG – vom 08.08.2002 (BGBl. I S. 3138), mit denen der Bundesgesetzgeber den Grundsatz der Gebührenfreiheit des Erststudiums und eines konsekutiven Studiengangs, der zu einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führt, eingeführt hat (vgl. Art. 1 Nr. 3 6.HRGÄndG), sind vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt worden (Urt. v. 26.01.2005, BVerfGE 112, 226).
18 
b) Das Land Baden-Württemberg hat mit dem Erlass des Landeshochschulgebührengesetzes auch nicht in verfassungswidriger Weise die Interessen der anderen Länder oder des Bundes unberücksichtigt gelassen und ihnen gegenüber seine Gesetzgebungskompetenz missbräuchlich wahrgenommen (zum Grundsatz der wechselseitigen Pflicht des Bundes und der Länder zu bundesfreundlichem Verhalten vgl. BVerfGE 61, 149, 205; 81, 310, 337 m. w. N.; BVerwGE 115, 32, 34).
19 
Dies gilt zunächst im Hinblick auf den Einwand, als Folge der Gebührenerhebung würden Studierende zum Besuch von Hochschulen außerhalb Baden-Württembergs bewogen, an denen nach wie vor ein gebührenfreies Studium möglich ist, und dies würde dort zu Kapazitätsproblemen, finanziellen Belastungen und einer Verschlechterung der Studienbedingungen führen. Denn es lässt sich nicht feststellen, dass der Landesgesetzgeber mit dem Gesetz das Ziel einer „Verdrängung“ Studierwilliger zu Lasten anderer Bundesländer verfolgt. Vielmehr gehört die sozialverträgliche Ausgestaltung der Studiengebühren zu den wesentlichen Eckpunkten des Studiengebührenkonzepts, durch die Studiengebühr soll niemand von der Aufnahme eines Studiums abgehalten werden (LTDrucks 13/4858, S. 16). Unabhängig davon ist nicht ersichtlich, dass durch die Einführung der Studiengebühren in Baden-Württemberg tatsächlich ein Abwandern von Studienbewerbern oder Studierenden in andere Bundesländer in nennenswertem Ausmaß ausgelöst würde (so auch LTDrucks 13/4858, S. 18). Wie bereits das Bundesverfassungsgericht überzeugend dargelegt hat, ist für die Wahl des Studienorts und der Hochschule - einschließlich der Entscheidung für ein Studium in Heimatnähe - eine Vielzahl von Faktoren bedeutsam und sind Studiengebühren in der Größenordnung von 500,- EUR je Semester im Vergleich zu den - von Ort zu Ort unterschiedlichen - Lebenshaltungskosten dabei von nachrangiger Bedeutung (vgl. Urt. v. 26.01.2005, BVerfGE 112, 226, 245 <6. HRGÄndG>). Der Annahme einer unzumutbaren Beeinträchtigung von Länderinteressen steht ferner entgegen, dass die Länder mit gebührenfreiem Studium auch im Fall einer höheren Nachfrage ihre Hochschulen lediglich bis zur Grenze ihrer Kapazität auslasten müssen (vgl. nur Haug, WissR 33 (2000), 1, 16 f.). Schließlich ist es dem föderalen System immanent, dass in Materien wie der Hochschulbildung, die durch hohe Mobilität des angesprochenen Personenkreises gekennzeichnet sind, durch die jeweilige Landesgesetzgebung Wanderungsbewegungen ausgelöst werden können. Daraus resultierende Nachteile hat ein Land grundsätzlich in eigener Verantwortung zu bewältigen (vgl. BVerfG, Urt. v. 26.01.2005, BVerfGE 112, 226, 248).
20 
Ein Verstoß gegen den Grundsatz bundesfreundlichen Verhaltens ergibt sich auch nicht aus einer Kollision der Regelungen über die Studiengebührenpflicht mit den vom Bundesgesetzgeber mit dem Bundesausbildungsförderungsgesetz – BAföG - verfolgten Zielen. Nach § 11 Abs. 1 BAföG wird die Ausbildungsförderung des Bundes „für den Lebensunterhalt und die Ausbildung“ geleistet. Nach dem Willen des Bundesgesetzgebers sollen die individuellen Kosten der Ausbildung indes nur die Aufwendungen für Lern- und Arbeitsmittel sowie für Studien- und Familienheimfahrten umfassen. Zur Deckung „besonderer Kosten der Ausbildung“, wie z.B. von Studiengebühren ist die Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz nicht bestimmt (vgl. OVG Berlin, Urt. v. 18.01.2001, NVwZ-RR 2002, 118, 121 unter Hinweis auf BTDrucks 13/4246 S. 22 zu Nr. 19). Dem Umstand, dass die Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz nicht der Deckung von Studiengebühren dient, hat der Landesgesetzgeber mit dem Landeshochschulgebührengesetz im Übrigen Rechnung getragen. Denn mit dem in § 7 LHGebG zur Finanzierung der Studiengebühren eingeräumten Darlehensanspruch wird grundsätzlich gewährleistet, dass auch Studierende, denen die erforderlichen Mittel für die Bezahlung der Studiengebühren nicht zur Verfügung stehen, ein Studium aufnehmen bzw. fortsetzen können (hierzu noch unten 2.b)bb)). Damit ist ausgeschlossen, dass ein nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geförderter Studierender – entgegen der Zweckbestimmung des Bundesgesetzes – zur Finanzierung der Gebühr BAföG-Mittel verwendet bzw. zusätzlich eine Erwerbstätigkeit aufnehmen muss.
21 
Auch das mit dem Bundesausbildungsförderungsgesetz verfolgte Ziel der Finanzierung des Ausbildungsabschlusses wird durch das Landeshochschulgebührengesetz nicht in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise konterkariert. Die Förderungshöchstdauer nach § 15 a Abs. 1 BAföG entspricht grundsätzlich der Regelstudienzeit. Da der Anspruch auf Darlehensgewährung nach § 7 Abs. 4 Satz 1 LHGebG dem gegenüber für die Dauer der Regelstudienzeit eines grundständigen Studiums zuzüglich vier weiterer Hochschulsemester gewährt wird, besteht im Regelfall der Anspruch auf Darlehensgewährung für einen längeren Zeitraum als der Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem BAföG. In Ausnahmefällen kann es allerdings sein, dass Studierenden auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer als Hilfe zum Studienabschluss Ausbildungsförderung geleistet wird (§ 15 Abs. 3 a BAföG). In diesen Fällen kann es dazu kommen, dass ein bedürftiger, nach § 15 Abs. 3 a BAföG geförderter Studierender wegen Überschreitung der Dauer nach § 7 Abs. 4 Satz 1 LHGebG keinen Anspruch auf Darlehensgewährung mehr hat. Dem insoweit bestehenden – wegen der überschaubaren Höhe der Gebühr – begrenzten Risiko, dass der bedürftige Studierende – entgegen der mit der Studienabschlussförderung vom Bundesgesetzgeber verfolgten Intention – in der Endphase seines Studiums zur Finanzierung der Studiengebühr zusätzlich eine Erwerbstätigkeit aufnehmen muss und dadurch ggf. seinen Abschluss gefährdet, kann indes mit den Mitteln des Gesetzes begegnet werden. Denn nach § 6 Abs. 3 und 4 LHGebG können die Hochschulen die Studiengebühr auf Antrag nach § 21 LGebG stunden oder nach § 22 LGebG erlassen. Mithin können sie im Rahmen des ihnen eingeräumten Ermessens der konkreten wirtschaftlichen Lage des Studierenden wie auch der Zielsetzung der Studienabschlussförderung hinreichend Rechnung tragen. Angesichts dieser Möglichkeit, eine Kollision mit der bundesrechtlichen Regelung durch die Rechtsanwendung im konkreten Einzelfall zu vermeiden, lässt sich ein Verstoß gegen die Verpflichtung zu bundesfreundlichem Verhalten nicht feststellen.
22 
Schließlich hat der Landesgesetzgeber seine Gesetzgebungskompetenz gegenüber dem Bund auch nicht insoweit missbräuchlich in Anspruch genommen, als er die Höchstgrenze der Rückzahlungspflicht beim Zusammentreffen von Schulden aus dem BAföG-Darlehen und dem Studiengebührendarlehen in § 9 Abs. 4 LHGebG auf 15.000,-- EUR festgesetzt hat, während der Bundesgesetzgeber für die Rückzahlung des BAföG-Darlehens nach § 17 Abs. 2 Satz 1 BAföG die Verschuldungsobergrenze bei 10.000,-- EUR angesetzt hatte. Gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse darüber, ab welcher Höhe Rückzahlungsverpflichtungen aus einem BAföG- bzw. Studiengebührendarlehen einkommensschwache Studierende von der Aufnahme oder Fortführung eines Studiums abschrecken, existieren nicht. Deshalb lässt sich auch nicht feststellen, dass der Landesgesetzgeber der Entscheidung des Bundesgesetzgebers zugrunde liegende tatsächliche Erkenntnisse (etwa von Sachverständigen) missachtet hätte (vgl. BTDrucks 14/4731, S. 26, 36, wonach Rückzahlungsbeträge von 33.150,00 DM und mehr Kinder aus finanziell schlecht gestellten Elternhäusern von der Aufnahme eines Studiums abschrecken könnten). Wenn er sich in Wahrnehmung des ihm eingeräumten Prognose- und Gestaltungsspielraums (dazu im Einzelnen unten S. 21 f. ) für eine von der bundesgesetzlichen Regelung in § 17 Abs. 2 Satz 1 BAföG abweichende Belastungsobergrenze entscheidet, kann dies kompetenzrechtlich nicht beanstandet werden.
23 
c) Bei der Begründung der Studiengebührenpflicht hat der Landesgesetzgeber auch die Anforderungen beachtet, die sich aus der Begrenzungs- und Schutzfunktion der bundesstaatlichen Finanzverfassung (Art. 104 a ff. GG) ergeben.
24 
Bei der Studiengebühr handelt es sich um eine herkömmliche nichtsteuerliche Abgabe vom Typus der Gebühr.
25 
Anders als die Steuer im Sinne der Art. 105, 106 GG wird die Gebühr nicht „voraussetzungslos“, sondern als Gegenleistung für eine öffentlich-rechtliche Leistung erhoben (vgl. BVerfG, Urt. v. 19.03.2003, BVerfGE 108, 1, 13 f. ). Die sachliche Legitimation der Gebühr folgt - wie allgemein bei sogenannten Vorzugslasten - aus ihrer Ausgleichsfunktion: Wer eine öffentliche Leistung in Anspruch nimmt, empfängt einen besonderen Vorteil, der es rechtfertigt, ihn zum Tragen der Kosten der öffentlichen Leistung heranzuziehen oder die durch die öffentliche Leistung gewährten Vorteile ganz oder teilweise abzuschöpfen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, BVerwGE 115, 32, 36 ; BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006 - 1 BvR 1750/01 -, Juris).
26 
Die vom Landesgesetzgeber eingeführte allgemeine Studiengebühr ist nach ihrer Ausgestaltung eine derartige Vorzugslast in der Form einer Benutzungsgebühr. Gemäß § 3 S. 1 LHGebG wird sie von den Staatlichen Hochschulen im Sinne des § 1 Abs. 2 LHG und den Berufsakademien für ihr Lehrangebot in einem grundständigem Studiengang oder einem konsekutiven Masterstudiengang von den Studierenden erhoben. Mit ihr sollen demnach die mit der Rechtsstellung als Studierende verbundenen Vorteile teilweise abgegolten werden (vgl. LT-Drs. 13/4858, S. 19). Der Sache nach knüpft der Gebührentatbestand an die durch Immatrikulation begründete Rechtsstellung des Studierenden an (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 1 LHG). Durch die Immatrikulation, die gebührenrechtlich den Beginn der Benutzung der staatlichen Einrichtung markiert, belegt der Studierende einen Studienplatz, für den die Hochschule ihre mit erheblichen Kostenaufwand geschaffenen Einrichtungen vorzuhalten hat, ohne das es darauf ankommt, ob die Leistungen im Einzelfall in Anspruch genommen werden (BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a. a. O.). Mithin knüpft die Gebühr an die individuelle Inanspruchnahme der Hochschule als einer staatlichen Infrastruktureinrichtung durch den Studierenden an und ist insoweit nicht, wie eine Steuer, voraussetzungslos geschuldet. Bereits die durch das Landeshochschulgebührengesetz vom 05.05.1997 – LHGebG a.F. – (GBl. S. 173) eingeführte Langzeitstudiengebühr ist von der erkennenden Kammer als Benutzungsgebühr qualifiziert worden (vgl. Urteil vom 29.06.1999 – 7 K 2983/98 -). Dies ist weder im weiteren Rechtszug (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 06.04.2000, VBlBW 2000, 232; BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, BVerwGE 115, 32) noch vom Bundesverfassungsgericht beanstandet worden (BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a.a.O.). Gründe, die im Hinblick auf die allgemeine Studiengebühr eine andere Beurteilung geboten erscheinen lassen, sind für die Kammer nicht ersichtlich.
27 
Die Einstufung als Benutzungsgebühr wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Gesetzgeber neben der Erzielung zusätzlicher Einnahmen für die Lehre und die Verbesserung der Studienbedingungen mit der Studiengebühr auch den Zweck verfolgt, die Studierenden zu einem effizienten Studierverhalten und damit kürzeren Studienzeiten anzuhalten (vgl. LTDrucks. 13/4858, S. 1, 16). Denn in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannte Gebührenzwecke sind neben dem Vorteilsausgleich und der Kostendeckung auch verhaltenslenkende Zielsetzungen des Gebührengesetzgebers (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a. a. O. m.w.N.; BVerfGE 108, 1, 18).
28 
Mit dem auf das Gutachten von K. (ders., Gestaltungsmöglichkeiten und Grenzen bei der Einführung von Studienbeiträgen - Verfassungsrechtlicher Rahmen und einfach-rechtliche Spielräume -, S. 20 f.; vgl. auch Waldeyer, Studienbeiträge unzulässig?, NJW-Editorial 44/2006) gestützten Einwand, der Anteil am Gebührenaufkommen, der in den sog. Studienfonds nach § 9 LHGebG fließe, sei abgabenrechtlich nicht als Gebühr bzw. Beitrag, sondern als verfassungsrechtlich unzulässige Sonderabgabe zu qualifizieren, vermag der Kläger nicht durchzudringen. Das Gutachten bezieht sich auf die Regelung des § 17 Abs. 3 Satz 3 des Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen - StBAG NRW -. Danach müssen die Hochschulen einen prozentualen Anteil ihres jährlichen Gesamtaufkommens an Studienbeiträgen zur Finanzierung des Ausfallsicherungsfonds abführen, der - wie der Studienfonds des § 9 LHGebG – die Aufgabe hat, die Ausfälle bei der Rückzahlung von Studiengebührendarlehen zu decken. Das K. -Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass mit dem Gebühren-/Beitragsanteil zur Finanzierung des Ausfallfonds kein Nutzungsvorteil abgeschöpft werde und es sich deshalb insoweit um eine Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion handele.
29 
Eine Übertragung dieser Aussage auf die baden-württembergische Rechtslage verbietet sich bereits deshalb, weil das Landeshochschulgebührengesetz eine § 17 Abs. 3 Satz 3 StBAG NRW entsprechende Regelung nicht kennt. Im Gegenteil ist in § 4 Abs. 1 Satz 1 LHGebG ausdrücklich bestimmt, dass die Gebühren jeder Hochschule, die sie eingenommen hat, zweckgebunden für die Erfüllung ihrer Aufgaben in Studium und Lehre zur Verfügung stehen (vgl. auch die Gesetzesbegründung, LTDrucks 13/4858, S. 20 f.). Mit dieser - verfassungsrechtlich zulässigen (vgl. Vogel/Waldhoff, in: Bonner Kommentar, 81. Lfg. Nov. 1997, Vorbemerkungen zu Art. 104 a bis 115 Rdnr. 424) - Verwendungsregelung stellt der Gesetzgeber grundsätzlich sicher, dass mit dem Gebührenaufkommen das Angebot der Hochschulen in Studium und Lehre verbessert wird und es so den Gebührenschuldnern zugute kommt.
30 
Dessen ungeachtet sind Einwände gegen die Verwendung der Gebühreneinnahmen nicht geeignet, die rechtliche Einstufung der streitgegenständlichen Abgabe als Gebühr in Frage zu stellen.
31 
Die begriffliche Abgrenzung von Steuern und nichtsteuerlichen Abgaben richtet sich – allein – nach dem materiellen Gehalt des Abgabentatbestandes (BVerfG, Urt. v. 19.03.2003, BVerfGE 108, 1, 13 f. auch zur Bedeutung der Formenklarheit und Formenbindung für die Finanzverfassung; BVerfGE 92, 91, 114). Wie dargelegt, erheben die Hochschulen nach § 3 Satz 1 LHGebG Studiengebühren von den Studierenden allein für ihr Lehrangebot in einem gebührenpflichtigen Studiengang. Diese rechtliche Verknüpfung von Leistung (Lehrangebot, Einräumung der Rechtsstellung als Studierender) und Gegenleistung (Studiengebühr) reicht aus, um die Abgabe begrifflich als Gebühr einzustufen und damit die verfassungsrechtlich gebotene Abgrenzung zur Steuer bzw. zur Sonderabgabe vorzunehmen. Für diese Einstufung und damit auch für die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Gebühr im vorliegenden Zusammenhang unerheblich ist demgegenüber die Frage, wie das Abgabenaufkommen verwendet wird. Auch wenn Gebühren und Beiträge sich durch ihre Aufwandsabhängigkeit von der Steuer unterscheiden, so bedeutet dies nicht, dass das Gebühren- bzw. Beitragsaufkommen ausschließlich zur speziellen Kostendeckung der gebühren-/beitragspflichtigen Leistung verwendet werden darf (vgl. Kirchhof, Staatliche Einnahmen, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Bd. 4, 2. Aufl., Heidelberg 1999, § 88 Rdnr. 208; Bosse, NRWVBl. 2007, 87, 89). Vielmehr gilt auch im Zusammenhang mit Gebühren haushaltsrechtlich grundsätzlich das Prinzip der Gesamtdeckung (vgl. § 8 LHO) bzw. Non-Affektation, wonach alle Einnahmen als Deckungsmittel für alle Ausgaben dienen (vgl. Vogel/Waldhoff, a.a.O. Vorbemerkungen zu Art. 104 a bis 115 Rdnrn. 37, 424).
32 
Vor diesem Hintergrund kommt es – ungeachtet des Umstands, dass der Landesgesetzgeber in § 4 Abs. 1 Satz 1 LHGebG Vorgaben für die Verwendung des Gebührenaufkommens gemacht hat – für die Frage der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Studiengebühr als Benutzungsgebühr nicht darauf an, zu welchen Zwecken das Gebührenaufkommen tatsächlich verwendet wird (vgl. auch Bosse, NRWVBl. 2007, 87, 89; VG Minden, Urt. v. 26.03.2007 - 9 K 3614/06 -, Juris, zu § 17 des Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen). Insoweit wäre es im vorliegenden Zusammenhang unbeachtlich, wenn - entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 LHGebG - tatsächlich Gebühreneinnahmen in den Studienfonds flössen oder mit dem Gebührenaufkommen Finanzierungslücken gefüllt würden, die unmittelbar zuvor durch eine hochschulinterne Umschichtung von allgemein aus dem Staatshaushalt zugewiesenen Finanzmitteln aus dem Bereich von Studium und Lehre in andere studienfremde Bereiche entstanden sind (vgl. VG Freiburg, Urt. v. 20.06.2007 - 1 K 2324/06 -, Vensa).
33 
2. Die Vorschriften über die Studiengebührenpflicht gem. §§ 3 Satz 1, 5 Abs. 1 LHGebG sind nicht gem. Art. 31 GG wegen entgegenstehenden Bundesrechts nichtig. Das Landeshochschulgebührengesetz steht insbesondere nicht im Widerspruch zu Art. 13 Abs. 2 c) des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte - IPwskR - vom 19.12.1966 (im Folgenden „UN-Sozialpakt“). Danach erkennen die Vertragsstaaten an, dass im Hinblick auf die volle Verwirklichung des „Rechts eines jeden auf Bildung“ (Art. 13 Abs. 1 IPwskR) der Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise, insbesondere durch die allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich gemacht werden muss.
34 
Bei der Regelung handelt es sich um eine für den Landesgesetzgeber verbindliche Bestimmung des Bundesrechts (a) . Eine Kollision der landesrechtlichen Vorschriften über die Erhebung einer Studiengebühr mit der bundesrechtlichen Regelung des Art. 13 Abs. 2 c) IPwskR liegt indes nicht vor(b ).
35 
a) Der Bundesgesetzgeber hat dem UN-Sozialpakt mit förmlichem Gesetz gem. Art. 59 Abs. 2 GG zugestimmt (Vertragsgesetz vom 23.11.1973, BGBl II S. 1569; der Pakt ist gemäß der Bekanntmachung vom 09.09.1976, BGBl II, S. 428, am 03.01.1976 in Kraft getreten). Damit hat er den Pakt in das deutsche Recht transformiert und einen entsprechenden Rechtsanwendungsbefehl erteilt. Innerhalb der deutschen Rechtsordnung steht der UN-Sozialpakt somit im Range eines Bundesgesetzes (vgl. BVerfG, BVerfGE 111, 307, 317 ; Beschl. v. 19.09.2006, NJW 2007, 499 ). Da nach Art. 28 IPwskR die Bestimmungen des Paktes „ohne Einschränkungen oder Ausnahmen für alle Teile eines Bundesstaates“ gelten und die Bundesländer dem Paktbeitritt zugestimmt haben (vgl. BTDrucks 7/1093, S. 3 f.), führt die Rangzuweisung dazu, dass der Landesgesetzgeber die Bestimmungen des UN-Sozialpakts wie anderes Gesetzesrecht des Bundes zu beachten hat. Aus der Rangzuweisung ergibt sich weiter, dass deutsche Gerichte den Pakt wie anderes Gesetzesrecht des Bundes im Rahmen methodisch vertretbarer Auslegung zu beachten und anzuwenden haben (vgl. BVerfGE 111, 307, 317; Beschl. v. 19.09.2006, a.a.O.).
36 
Art. 13 Abs. 2 c) IPwskR enthält nicht nur einen unverbindlichen Programmsatz, sondern eine rechtsverbindliche Verpflichtung (so auch Pieroth/Hartmann, NWVBl. 2007, 81, 82 m.w.N.; Riedel, Gutachten zur Völkerrechtswidrigkeit von Studiengebühren, S. 5 ff.; Riedel/Söllner, JZ 2006, 270, 275 f.; Schneider, Die Justiziabilität wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, 2004, S. 39; VG Minden, Urt. v. 26.03.2007 - 9 K 3614/06 -, Juris; VG Freiburg, Urt. v. 20.06.2007 - 1 K 2324/06 -, VENSA). Hierfür spricht bereits der Wortlaut, der – ausgehend vom „Recht eines jeden auf Bildung“ - das zwingende Gebot enthält, den Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich zu machen. Auch die Entstehungsgeschichte des Pakts bestätigt den normativ-verbindlichen Charakter der Bestimmung. Ebenso wie der Internationale Pakt über die bürgerlichen und politischen Rechte wurde auch der UN-Sozialpakt aus dem deklaratorischen Menschenrechtskatalog der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10.12.1948 abgeleitet, in dem die bürgerlichen und politischen Rechte und die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte gleichberechtigt nebeneinander stehen (vgl. Nowak, UNO-Pakt über bürgerliche und politische Rechte und Fakultativprotokoll, CCPR-Kommentar, 1989, S. XV Rn.2; Riedel, Gutachten, S. 6).
37 
Da die Umsetzung der Verpflichtung der Vertragsstaaten zur allmählichen Einführung der Unentgeltlichkeit der Hochschulbildung grundsätzlich das Vorliegen von im Ermessen des Vertragsstaats liegenden staatlichen Maßnahmen voraussetzt und auch die Rechtsverwirklichung gemäß Art. 2 Abs. 1 IPwskR nach und nach erfolgen soll, erscheint zweifelhaft, ob Art. 13 Abs. 2 c) IPwskR im Hinblick auf die Pflicht zur progressiven Rechtsverwirklichung innerstaatlich unmittelbar anwendbar ist (zu den Voraussetzungen der unmittelbaren Anwendbarkeit vgl. BVerwG, Urt. v. 03.12.2003 - 6 C 13.03 -, Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 160). Dies kann indes dahinstehen. Denn im vorliegenden Fall geht es um die Frage der Zulässigkeit und Grenzen der Wiedereinführung von Studiengebühren, nachdem diese im Jahre 1970 abgeschafft worden waren. Prüfungsgegenstand ist somit allein eine sog. regressive Maßnahme, die nach dem Pakt anderen rechtlichen Regeln unterworfen ist als die - ressourcenabhängige - progressive Rechtsverwirklichung (vgl. Nr. 3 der Allgemeinen Bemerkungen (General Comments) des UN-Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte - CESCR - zu Art. 4 IPwskR; Klee, Die progressive Verwirklichung wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Menschenrechte, 2000, S. 213 ff.; Craven, The International Convenant on Economic, Social and Cultural Rights, Oxford 1995, S. 131 f.). Soweit Art. 13 Abs. 2 c) IPwskR für regressive Maßnahmen rechtliche Vorgaben enthält (dazu im Folgenden), bedürfen diese jedenfalls keiner weiteren normativen Ausfüllung, sodass insoweit die unmittelbare Anwendbarkeit der Vorschrift anzunehmen ist (vgl. VG Minden, Urt. v. 26.03.2007, a.a.O.; VG Freiburg, Urt. v. 20.06.2007, a.a.O.; Klee, a.a.O., S. 213 ff.).
38 
Ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass der Landesgesetzgeber selbst (vgl. die Gesetzesbegründung, LTDrucks 13/4858, S. 17 f.) wie auch die beklagte Hochschule unter Bezugnahme auf das im Auftrag des Wissenschaftsministeriums eingeholte Gutachten von Prof. Riedel vom 28.06.2005 von der rechtlichen Verbindlichkeit und unmittelbaren Anwendbarkeit der Bestimmung ausgehen (vgl. das Gutachten S. 31 ff., 33). Art. 13 Abs. 2 c) IPwskR wird schließlich sowohl in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wie des Bundesverwaltungsgerichts als normativer Maßstab für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer landesrechtlichen (Wieder-) Einführung von Studiengebühren genannt (vgl. BVerfG, Urt. v. 26.01.2005, BVerfGE 112, 226, 245; BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, BVerwGE 115, 32, 49; Urt. v. 03.12.2003, a.a.O; a.A. Schweizerisches Bundesgericht, Urt. v. 11.02.1994, BGE 120 Ia 1; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 06.04.2000 - 2 S 1860/99 -, VBlBW 2000, 232; VG Hannover, Beschl. v. 08.06.2007 - 6 B 8296/06 -).
39 
Die Frage, ob Art. 13 Abs. 2 c IPwskR dem Einzelnen auch subjektive Rechte verleiht, kann dahingestellt bleiben. Da der UN-Sozialpakt die Geltungskraft eines Bundesgesetzes hat, sperrt er gem. Art. 31 GG auch lediglich in objektiv-rechtlicher Hinsicht entgegenstehendes Landesrecht. Bei Annahme einer derartigen Kollisionslage würde es mithin jedenfalls an einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage für den in der Gebührenerhebung liegenden Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts Studierwilliger aus Art. 12 Abs. 1 GG (siehe dazu noch unten 3.a)cc)) fehlen (vgl. Riedel/Söllner, JZ 2006, 270, 277).
40 
b) Die Vorschriften über die Erhebung der Studiengebühren sind nicht mit Art. 13 Abs. 2 c) IPwskR unvereinbar (zum Maßstab bei der Anwendung des Art 31 GG zusammenfassend BVerfGE 96, 345, 364 m.w.N.). Dieser Bestimmung lässt sich ein striktes Verbot der (Wieder-) Einführung von Studiengebühren nicht entnehmen; im Falle der (Wieder-) Einführung von Studiengebühren muss allerdings sichergestellt sein, dass jedermann nach seinen Fähigkeiten unabhängig von seiner finanziellen Leistungsfähigkeit einen chancengleichen Zugang zur Hochschulbildung hat; der Landesgesetzgesetzgeber muss hierbei insbesondere gewährleisten, dass durch die Ausgestaltung des Studiengebührensystems eine abschreckende Wirkung für den Hochschulzugang finanzschwacher Studierender ausgeschlossen wird (b) aa)). Von dem ihm dabei eingeräumten Spielraum hat der Landesgesetzgeber in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht (b) bb)).
41 
b) aa) Die gebotene Auslegung der Paktbestimmung des Art. 13 Abs. 2 c IPwskR, die nach den Regeln des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23.05.1969 (BGBl 1985 II S. 926, BGBl 1987 II S. 757; WVK) zu erfolgen hat, ergibt keinen Willen der Vertragsparteien des Inhalts, dass die (Wieder-) Einführung von Studiengebühren zwingend ausgeschlossen sein soll.
42 
Nach Art. 31 WVK ist ein völkerrechtlicher Vertrag nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen; dabei sind außer dem Vertragswortlaut samt Präambel, Anlagen sowie weiteren diesbezüglichen Übereinkünften und Urkunden in gleicher Weise zu berücksichtigen jede spätere Übereinkunft zwischen den Vertragsparteinen über die Auslegung des Vertrags oder die Anwendung seiner Bestimmungen und jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.12.2003 - 6 C 13/03 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 160).
43 
In Anwendung dieser Grundsätze kann zunächst festgestellt werden, dass die Bestimmung ihrem Wortlaut nach jedenfalls ein ausdrückliches Verbot von Rückschritten bzw. einer regressiven Entwicklung im Sinne der Wiedereinführung der Entgeltlichkeit des Hochschulstudiums nicht enthält. Auch Nr. 3 (para. 9) der Allgemeinen Bemerkungen des UN-Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte zu Art. 2 IPwskR belegt, dass Rückschritte unter bestimmten engen Voraussetzungen gestattet sein können (vgl. Riedel/Söllner, JZ 2006, 270, 272; vgl. Craven, a.a.O., S. 131 f.; allgemein zur Bedeutung der Allgemeinen Bemerkungen und sonstigen Stellungnahmen des Ausschusses für die Auslegung des UN-Sozialpakts Riedel/Söllner, a.a.O., S. 270; Simma, Soziale Grundrechte und das Völkerrecht, Festschrift für Lerche, S. 88 ff.). Zwar hebt Art. 13 Abs. 2 c) IPwskR dem Wortlaut nach die „allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit“ in besonderer Weise hervor. Doch stellt sich der „insbesondere“ postulierte Verzicht auf Gebührenerhebung nicht als das eigentliche Ziel der Vorschrift dar (so auch Schweizerisches Bundesgericht, Urt. v. 11.02.1994, BGE 120 Ia 1; a.A. Achelpöhler, Gutachten zur rechtlichen Zulässigkeit der Einführung von Studiengebühren, S. 45 f.). Hierfür spricht zunächst ein systematischer Gesichtspunkt. Während Art 13 Abs. 2 a ) IPwskR zwingend und ohne jede Einschränkung die unentgeltliche Zugänglichkeit des Grundschulunterrichts fordert, wird in Bezug auf den Hochschulunterricht in Art. 13 Abs. 2c ) IPwskR die „allmähliche Einführung der der Unentgeltlichkeit (nur) als – beispielhaft hervorgehobenes („insbesondere“) - besonders geeignetes Instrument genannt zur Erreichung des mit der Bestimmung letztlich verfolgten Ziels, den Hochschulunterricht jedermann unabhängig von seiner finanziellen Leistungsfähigkeit zugänglich zu machen (vgl. auch Nr. 6 b) und 17 der Allgemeinen Bemerkungen zu Art. 13 IPwskR sowie Gebert, Das Recht auf Bildung nach Art. 13 des UNO-Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, 1996, S. 423 f.). Eine nicht am Wortlaut, sondern am eigentlichen Zweck der Vorschrift orientierte Sichtweise liegt tendenziell auch der Praxis des mit der Überwachung der Einhaltung des Pakts im sog. Staatenberichtsverfahren (vgl. Art. 16 ff. IPwskR) betrauten UN-Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte zugrunde. In zahlreichen Schlussbetrachtungen (Concluding Observations) zur (Wieder-) Einführung von Studiengebühren in einzelnen Vertragsstaaten sieht der Ausschuss davon ab, bereits die (Wieder-) Einführung von Studiengebühren an sich als Verletzung des Art. 13 IPwskR zu beanstanden; er beschränkt sich vielmehr regelmäßig darauf anzumahnen, dass mit geeigneten Maßnahmen, etwa einem System adäquater Studienbeihilfen, sichergestellt wird, dass Bewerber aus Familien mit geringem Einkommen den gleichen Hochschulgang haben wie Bewerber aus Familien mit hohem Einkommen (Nrn. 39 und 49 der Schlussbetrachtungen vom 10.12.1998 E/C.12/1/Add.31 zum 3. Staatenbericht Kanadas; Nrn. 31 und 65 der Schlussbetrachtungen zum 4. und 5. Staatenbericht Kanadas, E/C.12/CAN/CO/4 v. 22.5.2006 und E/C.12/CAN/CO/5; Nr. 19 der Schlussbetrachtungen zum 2. Staatenbericht der Niederlande vom 16.06.1998, E/C.12/1/Add. 25; Nr. 22 und 41 der Schlussbetrachtungen vom 05.06.2002 E/C.12/1/Add.79 zum 4. Staatenbericht Großbritanniens; Schlussbetrachtungen vom 23.05.2003 zu Neuseeland E/C.12/2003/SR.12 para. 32; Nr. 32 der Schlussbetrachtungen zum Staatenbericht Australiens E/C.12/1993/SR.15 para. 44 ff.; Nr. 17 und 31 der Schlussbetrachtungen vom 25.01.2006 - E/C.12/AUT/CO/3 – zum 3. Staatenbericht Österreichs; vgl. aber Nr. 65 des Berichts der Sonderberichterstatterin zu England vom 09.12.1999, E/CN.4/2000/6/Add.2).
44 
Vor diesem Hintergrund erscheint es gerechtfertigt, Art. 13 Abs. 2 c) IPwskR auszulegen, dass die Vertragsstaaten nicht generell und zwingend zur Aufrechterhaltung der Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts verpflichtet sind: Lässt sich die eigentliche Zielsetzung der Bestimmung auf anderem Wege erreichen, entfällt die Notwendigkeit, an dem – dem Wortlaut nach hervorgehobenen - Instrument der Unentgeltlichkeit der Hochschulbildung festzuhalten (für dieses Ergebnis auf der Grundlage einer teleologischen Reduktion der Vorschrift Riedel, Gutachten zur Vereinbarkeit von allgemeinen Studiengebühren mit dem internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, S. 11; Riedel/Söllner; JZ 2006, 270, 273; Pieroth/Hartmann, NWVBl. 2007, 81 m.w.N.; VG Minden, Urt. v. 26.03.2007, a. a. O.).
45 
b) bb) Gleichwohl setzt Art 13 Abs. 2 c) IPwskR der Wiedereinführung allgemeiner Studiengebühren Grenzen. Zu beachten sind vor allem die Zielsetzungen des Art. 13 Abs. 2 c) und des Art. 2 Abs. 2 IPwskR, wonach der Hochschulunterricht – soweit hier erheblich - jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich zu machen ist (Art. 13 Abs. 2 c) IPwskR), und zwar insbesondere „ohne Diskriminierung“ hinsichtlich der „sozialen Herkunft“ bzw. „des Vermögens“ oder des „sonstigen Status“ (Art. 2 Abs. 2 IPwskR). Der Gesetzgeber muss deshalb bei der Wiedereinführung von Studiengebühren gewährleisten, dass jeder nach seinen Fähigkeiten unabhängig von seiner sozialen Herkunft und seiner finanziellen Leistungsfähigkeit einen chancengleichen Zugang zur Hochschulbildung hat (vgl. Riedel, Gutachten, S. 11; Riedel/Söllner; JZ 2006, 270, 273; Pieroth/Hartmann, NWVBl. 2007, 81 m.w.N.; VG Minden, Urt. v. 26.03.2007, a. a. O.; VG Freiburg, Urt. v. 20.06.2007, Urteilsabdruck, S. 22). Er hat dabei insbesondere Bedacht darauf zu nehmen, dass Regelungen über die Erhebung von Studiengebühren finanzschwache Studierwillige nicht von der Aufnahme oder Fortsetzung des Studiums abschrecken (zum wachsenden Zusammenhang zwischen Hochschulzugang und sozialer Herkunft vgl. Die wirtschaftliche und soziale Lage der Studierenden in der BRD 2006, 18. Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks, 2007).
46 
Bei der danach gebotenen sozialverträglichen Ausgestaltung der Regelungen im Zusammenhang mit der Erhebung von Studiengebühren steht dem nationalen Gesetzgeber ein Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum zu. Dies folgt zunächst aus der nur geringen Regelungsdichte der (völker-) rechtlichen Vorgaben des Sozialpaktes, die sich letztlich auf die genannten Zielsetzungen (Art. 13 Abs. 2 c und Art. 2 IPwskR) beschränken (zum Spielraum der Vertragsstaaten bei der Umsetzung des Paktes auch Simma, a.a.O., S. 83 ff., 85 ff., 93 f.). Dem entspricht es, dass auch der Pakt-Ausschuss sich in seiner Kritik an der Einführung von Studiengebühren regelmäßig auf die an die Vertragsstaaten gerichtete Empfehlung beschränkt, „geeignete Schritte zu unternehmen“ bzw. „wirksame Maßnahmen“ zur Erreichung der Zielvorgaben zu ergreifen, die Wahl der konkreten Mittel hierzu also den Vertragsstaaten überlässt (vgl. die Beispiele bei Riedel, Gutachten, S. 29 f.). Deshalb sind mehrere Studiengebührenmodelle denkbar, die sich mit Sinn und Zweck des Art. 13 Abs. 2 c) IPwskR vereinbaren lassen (vgl. Riedel/Söllner, JZ 2006, 270, 273). Es kommt hinzu, dass dem Gesetzgeber, soweit er sicherstellen muss, dass durch die Ausgestaltung des Studiengebührensystems eine abschreckende Wirkung für den Hochschulzugang finanzschwacher Studierender ausgeschlossen wird, die Beurteilung künftiger Wirkungen eines Gesetzes obliegt. Auch insoweit ist ihm ein nicht unerheblicher Einschätzungsspielraum eingeräumt, der insbesondere von der Eigenart des in Rede stehenden Sachverhalts, den Möglichkeiten, sich ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden, und der Bedeutung der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter abhängt und der vom Gericht nur eingeschränkt überprüft werden kann (vgl. hierzu BVerfGE 50, 290, 332 f. m.w.N.; 77, 308, 332; 110, 141, 157 f.; Jarass/Pieroth, GG, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 8. Aufl., Art. 20 Rn. 87 f.). Allerdings dürfte davon auszugehen sein, dass Art 13 Abs. 2 c) IPwskR im Falle der Wiedereinführung der Studiengebührenpflicht grundsätzlich die Vermutung einer Verletzung des UN-Pakts begründet, wobei diese Vermutung von dem jeweiligen Vertragsstaat widerlegt werden kann (vgl. Nr. 45 der Allgemeinen Bemerkungen des Paktausschusses zu Art. 13 IPwskR, E/2002/22 (1999); Craven, a.a.O., S. 131 f.: „prima facie violation“; Klee, a.a.O., S. 215 f. ; VG Freiburg, Urt. v. 20.06.2007, a.a.O.). Auch wenn dieser Umstand für eine Darlegungslast des Vertragsstaats und eine Intensivierung der gerichtlichen Kontrolle spricht, hat die Kammer dabei aus den zuvor genannten Gründen die Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers zu respektieren. Vor diesem Hintergrund erscheint es sachgerecht, die gerichtliche Kontrolle - über eine bloße Evidenzkontrolle hinaus - darauf zu erstrecken, ob der Gesetzgeber seinen Einschätzungs- und Prognosespielraum in vertretbarer Weise gehandhabt hat (zu den differenzierten Maßstäben verfassungsgerichtlicher Kontrolldichte vgl. BVerfGE 50, 240, 332 f. m.w.N.).
47 
Ausgehend hiervon hat der Landesgesetzgeber von dem ihm eingeräumten Spielraum in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht. Mit dem dem Landeshochschulgebührengesetz zugrunde liegenden Modell darlehensfinanzierter sog. nachlaufender Studiengebühren hat er ein Regelungssystem geschaffen, das den Belangen einkommensschwacher Studierender Rechnung trägt. Die sozialverträgliche Ausgestaltung der Studiengebührenpflicht gehört nach der Gesetzesbegründung zu den wesentlichen Eckpunkten des Studiengebührenkonzeptes des Landes (LTDrucks 13/4858, S. 2, 16). Die Einschätzung des Gesetzgebers, dass mit diesem System finanzschwache Studierende nicht von der Aufnahme oder der Fortsetzung ihres Studiums abgeschreckt werden, erweist sich jedenfalls nicht als unvertretbar und kann seitens der Kammer nicht beanstandet werden (im Ergebnis ebenso VG Minden, Urt. v. 26.03.2007, zum Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen).
48 
In verfahrensrechtlicher Hinsicht hat der Gesetzgeber die Frage der Auswirkungen der Erhebung von Studiengebühren auf einkommensschwache Studierwillige im Gesetzgebungsverfahren behandelt und dabei ihm zugängliche Erkenntnisquellen ausgeschöpft (vgl. hierzu die Darstellung im Schriftsatz der Beklagten vom 29.06.2007, S. 10 – 12). Die auf dieser Basis gewonnene, dem Gesetz zu Grunde liegende Auffassung des Gesetzgebers, wonach keine gesicherten Erkenntnisse vorliegen, die eine abschreckende Wirkung des baden-württembergischen Studiengebührenmodells belegen, erscheint nachvollziehbar und lässt Rechtsfehler nicht erkennen.
49 
Konkrete Erhebungen oder Studien zur Einstellung und möglichen Reaktionen von Studierenden auf das baden-württembergische Studiengebührenmodell in seiner konkreten Ausgestaltung liegen noch nicht vor. Dies kann bereits aus praktischen Gründen nicht beanstandet werden, weil aussagekräftige Studien eine verlässliche Datenbasis auf der Grundlage mehrerer Semester voraussetzen (vgl. etwa Lang, Internationale Erfahrungen zur sozialen Absicherung von Studiengebühren. Was kann Deutschland lernen?, RdJB 3/2005, S. 384, 391; vgl. auch VG Minden, Urt. v. 26.03.2007 - 9 K 3614/06 -; LTDrucks 13/4858, S. 16). Soweit überhaupt Zahlen zur Entwicklung der Zahl der Studierenden nach Einführung der allgemeinen Studiengebührenpflicht vorliegen, sind diese nicht geeignet, die Einschätzung des Gesetzgebers in Frage zu stellen. Nach der Aussage des in der mündlichen Verhandlung anwesenden Vertreters des Wissenschaftsministeriums liegen belastbare Zahlen im Hinblick auf das Bewerberverhalten zum SS 2007 nicht vor. Nach dem von ihm übergebenen Bericht des Direktors der ZVS vom 05.03.2007 konnten anhand statistischer Untersuchungen der Ortswünsche der Bewerber im Vergleich der Vergabeverfahren zu den letzten beiden Sommer- und Wintersemestern keine signifikanten Veränderungen des Bewerberverhaltens festgestellt werden. Die von der Beklagten wie der weiteren in der mündlichen Verhandlung vertretenen Hochschule mitgeteilten Zahlen zur Entwicklung der Zahl der Studierenden im SS 2007 gegenüber dem SS 2006 sind nicht hinreichend aussagekräftig. Insoweit haben die beiden Vertreter der beteiligten Hochschulen in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt, dass der Rückgang im SS 2007 maßgeblich auf die - von der Einführung der Studiengebühren unabhängige - Umstellung zahlreicher Studiengänge auf eine Zulassung im Wintersemester zurückzuführen ist. Dem entspricht es, dass die mitgeteilten Zahlen von Bewerbungen für das WS 2007/2008 zum Stichtag 06.07.2007 bzw. 10.07.2007 auf einen außerordentlich starken Anstieg gegenüber dem Vorjahr hindeuten.
50 
Die bereits vorliegenden, auf Deutschland bezogenen Untersuchungen und Erhebungen (vgl. etwa Heine/Willich, Studienberechtigte 2005, HIS: Forum Hochschule 6/2006, S. 3, 54; Heine/Kerst/Sommer, Studienanfänger im Wintersemester 2005/2006, HIS: Forum Hochschule 1/2007, S. 257; Müller, Eindrücke zur Einführung von Studienbeiträgen in NRW, Centrum für Hochschulentwicklung, Januar 2007, S. 6: „Bislang deutet nichts auf eine abschreckende Wirkung der Studienbeiträge in NRW hin“.) lassen keine hinreichend verlässlichen Rückschlüsse auf die Auswirkungen des baden-württembergischen Studiengebührenmodells in seiner konkreten Ausgestaltung zu. Um so mehr gilt dies für auf das Ausland bezogene Studien (vgl. etwa Nagel, Studiengebühren und ihre sozialen Auswirkungen, Eine Analyse von Daten aus den USA, England, Schottland, den Niederlanden, Österreich, Australien und Neuseeland, Baden-Baden 2003; Strate, Studiengebühren - Analyse der sozialen Auswirkungen am Beispiel der Gebührenmodelle ausgewählter Staaten - Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestags, 2004; Lang, RdJB 2005, 384 ff.; vgl. auch VG Minden, Urt. v. 26.03.2007 - 9 K 3614/06 -). Denn bei einem internationalen Vergleich von Studiengebühren und deren soziologischen Auswirkungen ist zu berücksichtigen ist, wie schwierig sich ausländische Ausgestaltungen von Studiengebühren auf Deutschland übertragen lassen. Bei einem solchen Transfer müssen neben den wirtschaftlichen und rechtlichen auch den unterschiedlichen gesellschaftlichen Bedingungen innerhalb der betreffenden Länder Rechnung getragen werden (vgl. Riedel, Gutachten, S. 21; Nagel, a.a.O., S. 5 f., 19 f., 46 ff.; Lang, RdJB 2005, S. 384). In jedem Fall verbleibt das grundsätzliche Problem, dass die Entscheidung für oder gegen die Aufnahme oder Fortsetzung eines Studiums - ebenso wie die Entscheidung für oder gegen einen Studienort - von einer Vielzahl von Faktoren abhängt, deren Gewicht für die individuelle Entscheidung schwer abschätzbar ist und sich auch mit Hilfe von Studien nur schwer erschließen lässt (vgl. BVerfGE 112, 226, 245). Hierbei dürfte nicht zuletzt von Bedeutung sein, dass bereits die Unterschiede in den Lebenshaltungskosten von Studienort zu Studienort in vielen Fällen (weit) über dem monatlichen Anteil der Studiengebühr liegen (vgl. LTDrucks 13/4858, S. 47).
51 
Bei dieser Sachlage kann eine Überprüfung der gesetzgeberischen Prognose eines fehlenden Abschreckungseffekts bei Einführung allgemeiner Studiengebühren derzeit allein auf der Basis einer Betrachtung der Regelungen zur Darlehensgewährung und zu den Modalitäten seiner Rückzahlung erfolgen, wobei auf den über die konkreten Darlehensmodalitäten informierten, durchschnittlichen Studienbewerber oder Studierenden mit niedrigem oder fehlendem Einkommen abzustellen ist (vgl. zum Maßstab VG Freiburg, Urt. v. 20.06.2007, a.a.O., Entscheidungsabdruck S. 25-27).
52 
Die Gebührenpflicht selbst stellt für bedürftige Studierende bereits deshalb keine Hindernis für einen chancengleichen Hochschulzugang dar, weil der Gesetzgeber in § 7 Abs. 1 S. 1 LHGebG jedem Studienbewerber - nach den Maßgaben des Satzes 2 und der Abs. 2 bis 6 - einen Anspruch gegen die L-Bank auf Gewährung eines privatrechtlichen Darlehens ohne Bonitätsprüfung und ohne Erfordernis einer Sicherheit (§ 9 Abs. 2 Nr. 3 LHGebG) zur Finanzierung der Studiengebühren einräumt. Mithin ist gewährleistet, dass grundsätzlich kein Studierwilliger wegen zur Zahlung der Studiengebühr nicht ausreichender finanzieller Mittel von einem Studium absehen oder ein begonnenes Studium beenden muss. Auch wird damit vermieden, dass Studierende neben dem Studium jobben oder BAföG-Leistungen dazu verwenden müssen, um die Studiengebühr zu bezahlen.
53 
Aber auch die der gesetzlichen Regelung zugrunde liegende Einschätzung, dass die mit dem Darlehensmodell verbundenen späteren Rückzahlungspflichten nicht geeignet sind, finanziell nicht leistungsfähige Studierwillige von der Aufnahme bzw. von der Weiterführung eines Studiums abzuhalten, ist nach der derzeitigen Erkenntnislage vertretbar. Eine Betrachtung der Darlehensmodalitäten fördert keine hinreichend verlässlichen Erkenntnisse zu Tage, wonach ein informierter durchschnittlicher Studierwilliger sich aufgrund der finanziellen Belastung durch das Studiengebührendarlehen von der Aufnahme oder Fortführung des Studiums abhalten lässt. Vielmehr enthält das Gesetz Sicherungen, die einer unüberschaubaren und unangemessenen Belastung entgegenwirken. Dass diese nicht geeignet wären, das angestrebte gesetzgeberische Ziel der Vermeidung einer abschreckender Wirkung kann die Kammer nicht feststellen.
54 
Eine finanziellen Mehrbelastung während des Studiums wird dadurch vermieden, dass der Anspruch der L-Bank auf Rückzahlung des Darlehens in der Regel erst nach Ablauf einer zweijährigen Karenzzeit nach Abschluss des Studiums fällig wird (§ 7 Abs. 1, § 9 Abs. 2 Nr. 6 LHGebG).
55 
Eine Reihe weiterer Regelungen zur Ausgestaltung des Studiengebührendarlehens dienen dem Zweck, die finanzielle Belastung des Studierenden auch nach Abschluss des Studiums zu begrenzen (vgl. hierzu im Einzelnen § 9 Abs. 2 LHGebG, §§ 6 ff. StudGebVO).
56 
Zwar ist einzuräumen, dass die Verzinslichkeit des Darlehens in der vorgesehenen Form - im Unterschied etwa zu einer Verzinsung in Höhe der Inflationsrate – mit Blick auf den erheblichen Verwaltungskostenanteil (3,5 %) sowie die Ankoppelung der Geldbeschaffungskosten an den im Interbankengeschäft geltenden, Schwankungen unterworfenen Zinssatz EURIBOR (§ 9 Abs. 3 S. 1 StudGebVO) mit nicht unerheblichen finanziellen Belastungen für die Studierenden verbunden sein kann (vgl. zu dieser Problematik insbesondere Pieroth/Hartmann, NWVBl. 2007, 81, 84). Indes lässt eine Betrachtung der vom Gericht angeforderten Modellberechnungen (vgl. die Anlage B 2 zum Schriftsatz der Beklagten vom 29.06.2007) keine greifbaren Anhaltspunkte dafür erkennen, dass Darlehensnehmern eine nicht überschaubare und – gemessen am objektiven Wert der angestrebten akademischen Berufsausbildung (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 14.10.1997, BVerfGE 96, 330, 334) – unangemessene Zinsbelastung auferlegt wird. So beträgt beispielsweise bei einem 10semestrigen Studium (maximale Regelstudienzeit nach § 29 Abs. 4 LHG), einem nominalen Zinssatz von 7,204% und einer – von der L-Bank regelmäßig vereinbarten - Tilgungsrate von 100,-- EUR die Tilgungsdauer 7 Jahre und beläuft sich die Zinsschuld insgesamt auf 3384,93 EUR (Zinsschuld bis zum Ablauf der Karenzzeit 1670,64 EUR, zusätzliche Zinsschuld während Tilgungsphase 1714,29 EUR); bei einem 12semestrigen Studium und den gleichen Bedingungen beträgt die Tilgungsdauer 9 Jahre und beläuft sich die Zinsschuld insgesamt auf 4997,58 EUR (Zinsschuld bis zum Ablauf der Karenzzeit 2224,48 EUR, zusätzliche Zinsschuld während Tilgungsphase 2773,10 EUR; zu den übrigen Modellberechnungen vgl. die Anlage B zum Schriftsatz vom 29.06.2007). Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit dieser noch überschaubaren Belastung ist die plausible gesetzgeberische Konzeption zu berücksichtigen, dass die Zinslasten den Darlehenschuldner erst in der Phase seiner – bei Absolventen mit einem Hochschulabschluss statistisch deutlich erhöhten - wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit treffen sollen. In Rechnung zu stellen ist ferner, dass der Darlehnsnehmer jederzeit - nach Angabe der Beklagten verzichtet die L-Bank auf die dreimonatige Antragsfrist - die Möglichkeit hat, durch Zwischentilgungen die Rückzahlungsphase erheblich zu verkürzen oder zu beenden (vgl. § 9 Abs. 2 Nr. 4 LHGebG).
57 
Entscheidende Bedeutung gerade im Hinblick auf einkommensschwache Studierende kommt darüber hinaus dem Umstand zu, dass der Gesetzgeber das Darlehensmodell mit wirksamen Sicherungen ausgestattet hat, um die finanzielle Belastung aufgrund des Studiengebührendarlehens erkennbar zu begrenzen bzw. von einer ausreichenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit abhängig zu machen.
58 
Eine solche Sicherung ist zunächst die sog. Kappungsgrenze. Bedürftige Studierende, die nicht in der Lage sind, die Studiengebühr sofort zu entrichten, erhalten regelmäßig Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Muss der Studierende sowohl das unverzinsliche Staatsdarlehen nach § 17 Abs. 2 S. 1 BAföG wie das Darlehen für die Studiengebühren zurückzahlen, bestimmt das Gesetz eine Obergrenze der Rückzahlungspflicht: Dem Darlehensnehmer wird auf einen entsprechenden, binnen eines Jahres nach Ablauf der Karenzzeit zu stellenden Antrag hin, ein Anspruch gegen den Studienfonds eingeräumt, dass ihm die Studiengebührenschuld zuzüglich der Zinsen insoweit erlassen wird, als diese gemeinsam mit den bestehenden Schulden aus dem BAföG-Darlehen den Gesamtbetrag von 15.000 EUR übersteigt (§ 9 Abs. 4 und 6 LHGebG). Dabei hat das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst – auf eine entsprechende Verfügung des Gerichts - klargestellt, dass die „Höchstgrenze der Zahlungspflicht“ gemäß § 9 Abs. 4 LHGebG sowohl für die Studiengebührenschuld als auch für die – auch während der Tilgungsphase noch - auflaufenden Zinsen gilt, und ferner erklärt, diese Auffassung ggf. im Wege der Fachaufsicht nach § 9 Abs. 7 Satz 4 LHGebG gegenüber dem Studienfonds durchzusetzen. Auch nach Ansicht der Kammer bestehen insbesondere mit Blick auf die Materialien (vgl. LTDrucks 13/4858, S. 16, 46) keine ernsthaften Zweifel daran, dass der Gesetzgeber mit der Kappungsgrenze des § 9 Abs. 4 LHGebG dieGesamtbelastung des Studierenden begrenzen und somit auch eine Deckelung der Zinsbelastung erreichen wollte (für dieses Verständnis der baden-württembergischen Regelung auch Pieroth/Hartmann, a.a.O., S. 84 Fn. 49). Vor diesem Hintergrund vermag der Kläger aus der möglicherweise unbestimmten oder missverständlichen Formulierung des § 13 Abs. 3 StudGebVO über die Berechnung der Höchstgrenze zu einem Stichtag nichts herzuleiten.
59 
Die Regelung über die Kappungsgrenze vermittelt danach jedem Studierenden, der BAföG-Leistungen erhält, die Gewissheit, dass die sich für ihn aus dem BAföG-Darlehen und dem Studiengebührendarlehen ergebende Gesamtbelastung 15.000,-- EUR nicht übersteigt. Sie führt ferner dazu, dass sich das Studiengebührendarlehen für einen erheblichen Teil der der BAföG-Empfänger als zinsloses Darlehen darstellt. Nach den überzeugenden, von der Gegenseite nicht in Frage gestellten Darlegungen der Beklagten summieren sich bereits bei einem BAföG-Empfänger, der den durchschnittlichen Förderbetrag für einen Alleinstehenden von 355,00 EUR monatlich bezieht, die Rückzahlungspflichten aus dem BAföG-Darlehen und dem Studiengebühren-Darlehen bei einem 10semestrigem Studium auf über 15.000 EUR. Hier führt die Kappungsregelung dazu, dass sich der Rückzahlungsanspruch aus dem Studiengebührendarlehen zuzüglich Zinsen auf insgesamt 5.000 EUR beschränken wird, sodass bereits der durchschnittliche BAföG-Empfänger das Studiengebühren-Darlehen für ein 10semestriges Studium faktisch zinslos erhält. Erst recht gilt dies für die Gruppe der besonders bedürftigen Höchstsatzempfänger, die einen Anteil von 30,4 % aller BAföG-Bezieher in Baden-Württemberg ausmachen.
60 
Den Belangen einkommensschwacher Studierender wird darüber hinaus durch Regelungen Rechnung getragen, die sicherstellen sollen, dass der Darlehensnehmer bei im Anschluss an den Hochschulabschluss bestehender dauernder wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit aufgrund der Rückzahlungspflicht aus dem Darlehen nicht Gefahr läuft, in die Überschuldung zu geraten (vgl. LTDrucks 13/4858, S. 43).
61 
So wird der Anspruch der L-Bank auf Rückzahlung des Darlehens in der Regel erst nach Ablauf einer zweijährigen Karenzzeit nach Abschluss des Studiums fällig (§ 7 Abs. 1, § 9 Abs. 2 Nr. 6 LHGebG). Damit wird der Studienabgänger in der Phase der Bewerbung und des Berufseinstiegs nicht mit Rückzahlungsansprüchen belastet. Ferner wird die Situation von Studienabbrechern berücksichtigt, die in der Regel ein geringeres Einkommen als Hochschulabsolventen zu erwarten haben. Auch nach Ablauf der zweijährigen Karenzzeit ist der Anspruch der L-Bank auf Rückzahlung des Darlehens einkommensabhängig: Der Studierende kann die zinslose Stundung der Rückzahlungsraten für die Dauer beantragen, in der sein monatliches Nettoeinkommen die für die Verpflichtung zur Rückzahlung des BAföG-Darlehens bestehende Freigrenze nach § 18 a Abs. 1 S. 1 bis 3 BAföG (für Alleinstehende 960 EUR, zusätzlich 480 EUR für einen Ehegatten sowie 435 EUR je Kind des Darlehnsnehmers) zuzüglich weiterer 100,- EUR nicht übersteigt (§§ 7 Abs. 1, 9 Abs. 2 Nr. 7 LHGebG, § 12 Abs. 1 StudGebVO). Darüber hinaus ist vorgesehen, dass der Studienfonds bei einem länger dauernden Zahlungsverzug - mindestens sechs Monate nach zwei Mahnungen – (§ 9 Abs. 3 Nr. 1 LHGebG), bei eintretender Zahlungsunfähigkeit (§ 9 Abs. 3 Nr. 3 LHGebG) oder aber bei einer mehr als ein Jahr dauernden Stundung des Rückzahlungsanspruchs (§ 9 Abs. 3 Nr. 4 LHGebG) auf Antrag des Kreditinstituts die Darlehensforderung Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche gegen den Darlehensnehmer bezahlt (§ 9 Abs. 3 und 5 LHGebG). Auf der Grundlage des § 9 Abs. 6 Satz 1 LHGebG in Verbindung mit § 59 Abs. 1 und § 105 LHO kann der Studienfonds dann nach Ermessen die abgetretene Schuld ganz oder teilweise stunden, niederschlagen oder erlassen.
62 
Insgesamt bilden die Kappungsregelung sowie die Regelungen über die einkommensabhängige Rückzahlung des Darlehens einschließlich der dem Studienfonds eingeräumten Möglichkeit der Stundung, der Niederschlagung und des Erlasses der Darlehensschuld grundsätzlich wirksame Instrumente, um die mit der Verzinslichkeit des Studiengebührendarlehens verbundene finanzielle Belastung zu begrenzen und das Eintreten einer wirtschaftlichen Notlage zu verhindern. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Einschätzung des Gesetzgebers, dass mit den aufgezeigten Modalitäten des Darlehensmodells eine abschreckende Wirkung auf die Entscheidung einkommensschwacher Studierwilliger für ein Studium bzw. für eine Weiterführung eines bereits begonnenen Studiums ausgeschlossen wird, als vertretbar. Dem steht auch nicht entgegen, dass sich der Bundesgesetzgeber im Hinblick auf die Rückzahlung des BAföG-Darlehens für eine Belastungsobergrenze von 10.000,- EUR entschieden hat (vgl. hierzu bereits oben S. 12). Es fehlt derzeit jedenfalls an hinreichend verlässlichen Erkenntnissen, die auf die Unwirksamkeit der grundsätzlich geeigneten gesetzlichen Maßnahmen zur Vermeidung einer abschreckenden Wirkung hindeuten.
63 
Angesichts der noch unzureichenden Erkenntnisgrundlagen ist es allerdings geboten, dass der Gesetzgeber die weitere Situation beobachtet und die Regelungen überprüft und revidiert, falls sich erweist, dass die von ihm zugrunde gelegten Annahmen nicht zutreffen (zur Ableitung dieser Verpflichtung zur Nachbesserung aus Art 13 Abs. 2 c) IPwskR Riedel, Gutachten, S. 21 f. sowie Nrn. 37 und 52 der Allgemeinen Bemerkungen des Pakt-Ausschusses zu Art. 13 IPwskR; zum sog „monitoring“ und „benchmarking“ Klee, a.a.O., S. 158 ff., 161 ff.; zur verfassungsrechtlichen Beobachtungs- und Nachbesserungspflicht BVerfGE 110, 141, 158 m.w.N.; 112, 226, 242, 245; Augsberg/Augsberg, VerwArch 89 (2007), S. 290 ff., 305 ff.; vgl. auch VG Minden, Urt. v. 26.03.2007. a.a.O.). Dieser Verpflichtung kommt das Land Baden-Württemberg nach. Das Wissenschaftsministerium hat im Zusammenhang mit der Einführung von Studiengebühren im Sommersemester 2007 einen unabhängigen 17köpfigen Monitoring-Beirat eingerichtet, der u.a. beobachten soll, ob sich die die Zahl der Studierenden, Studienbewerber oder Studienanfänger wegen der Studiengebühren verändern wird, ob sich das Studierverhalten wandelt, ob es einen Trend zu bestimmten Hochschularten, eine Veränderung in der sozialen Zusammensetzung der Studierendenschaft oder eine Veränderung der Studierendenströme hin zu gebührenfreien Bundesländen geben wird.
64 
3. Die Erhebung von allgemeinen Studiengebühren verstößt auch nicht gegen materielles Verfassungsrecht.
65 
a) Die Pflicht zur Entrichtung der Studiengebühr steht mit Art. 12 Abs. 1 GG in Einklang.
66 
aa) Nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG haben alle Deutschen das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Diese Gewährleistung umfasst für sich genommen nicht den Anspruch auf ein kostenloses Studium, der durch die Regelungen des Landeshochschulgebührengesetzes verkürzt seien könnte (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, BVerwGE 115, 32, 36).
67 
bb) Die gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung einer allgemeinen Studiengebühr gem. § 3 Satz 1 LHGebG beeinträchtigt Art. 12 Abs. 1 GG auch nicht in seiner Funktion als Teilhaberecht.
68 
Das aus Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG i. V. m. dem Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsprinzip herzuleitende Recht des Einzelnen auf Zulassung zum Hochschulstudium seiner Wahl (vgl. BVerfGE 33, 303, 331 ff.; 43, 291, 313 ff.; 85, 36, 53 f.) erstreckt sich nicht auf die Kostenfreiheit des gewählten Studiums. Der Gesetzgeber ist durch den Zulassungsanspruch nicht an der Entscheidung gehindert, unter Rückgriff auf den Grundsatz, dass die Inanspruchnahme staatlicher Ressourcen durch einen eingeschränkten Nutzerkreis in der Regel eine Gebührenpflicht auslöst, bestimmte öffentliche Leistungen der Berufsausbildung künftig nicht mehr auf Dauer kostenlos anzubieten (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, a. a. O., BVerwGE 115, 32, 37; Urt. v. 23.10.1996, BVerwGE 102, 142, 146).
69 
Im Zusammenhang mit der Einführung von Studiengebühren gebietet das Teilhaberecht indes grundsätzlich ein entweder für jedermann tragbares oder aber ein um ein finanzielles Ausbildungsförderungssystem ergänztes Ausbildungsangebot, das allen dazu befähigten ein Studium ermöglicht und eine Sonderung der Studierenden nach den Besitzverhältnissen der Eltern verhindert. Der Zugang zum Studium darf mithin nicht durch unüberwindliche soziale Barrieren versperrt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, BVerwGE 115, 32, 37; BVerwGE 102, 142, 147). Die Länder haben, wenn sie Studiengebühren einführen, eine sozialstaatliche auf die Wahrung gleicher Bildungschancen bedachte Regelung zu treffen, welche den Belangen einkommensschwacher Bevölkerungskreisen angemessen Rechnung trägt (vgl. BVerfG, Urt. v. 26.01.2005, BVerfGE 112, 226, 245).
70 
An diesem Maßstab gemessen ist die gesetzliche Verpflichtung zur Entrichtung einer allgemeinen Studiengebühr verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Mit den Regelungen des Landeshochschulgebührengesetzes wird eine unüberwindliche soziale Barriere für den Zugang zum Hochschulstudium nicht errichtet. Zur Begründung wird auf die Ausführungen zu Art. 13 Abs. 2 c) IPwskR unter II. 2. b) bb) Bezug genommen.
71 
cc) Die Regelungen über die Erhebung einer Studiengebühr verletzen Art. 12 Abs. 1 GG auch nicht in seinem abwehrrechtlichen Gehalt.
72 
Die Verpflichtung zur Zahlung einer Studiengebühr gem. §§ 1, 3 und 5 LHGebG greift in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG in seiner Funktion als Abwehrrecht gegen ausbildungsbezogene Belastungen ein.
73 
Gebührenregelungen berühren den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG auch dann, wenn sie im engen Zusammenhang mit dem Besuch einer Ausbildungsstätte im Hinblick auf die spätere Ausübung eines Berufs stehen und - objektiv - eine berufsregelnde Tendenz deutlich erkennen lassen (vgl. BVerfGE 98, 106, 117; BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006 - 1 BvR 1750/01 -, Juris, zur baden-württembergischen Langzeitstudiengebühr). Diese folgt hier aus der mit der Gebühr bezweckten Steuerung des Ausbildungsverhaltens. Mit der Gebührenpflicht sollen u. a. die Studierenden zu einem effizienten Studierverhalten und kürzeren Studienzeiten angehalten werden (LTDrucks 13/4858, S. 1). Darüber hinaus greift die Gebührenregelung in die Ausbildungsfreiheit ein, weil im Falle der Nichtentrichtung der Gebühr die Immatrikulation zu versagen (§ 60 Abs. 5 Nr. 2 LHG) und ein Studierender von Amts wegen zu exmatrikulieren ist (§ 62 Abs. 2 Nr. 3 LHG).
74 
Allerdings ist der in der Gebührenregelung liegende Eingriff durch die Schranken des Grundrechts gedeckt. Er beruht auf einer hinreichenden bestimmten gesetzlichen Grundlage und ist durch ausreichend gewichtige Gründe verfassungsrechtlich gerechtfertigt.
75 
Die Langzeitstudiengebühr ist als Regelung der Berufsausübung beurteilt worden, mit der Begründung, sie stelle keine Voraussetzungen für den Zugang zum Studium auf, sondern gestalte die Studienbedingungen in bestimmter Weise aus (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a. a. O.; BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, BVerwGE 115, 32, 39). Im Unterschied zur Langzeitstudiengebühr wird allerdings mit der streitgegenständlichen allgemeinen Studiengebühr bereits eine Schwelle für den Zugang zum Erststudium errichtet. Dies könnte die Annahme rechtfertigen, die Einführung der Studiengebühr stelle eine subjektive Zulassungsvoraussetzung dar. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die Auferlegung von Abgaben allerdings bislang lediglich dann als Beschränkung der Berufswahl angesehen worden, wenn dadurch die Aufnahme oder Fortsetzung der beruflichen Tätigkeit regelmäßig und nicht nur im Einzelfall verhindert wird (vgl. BVerfGE 13,181, 186; 16, 147, 163; Jarass/Pieroth, a.a.O., Art. 12 Rn. 28 m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). Ob diese Voraussetzung hier vorliegt, erscheint angesichts der dargestellten Ausgestaltung des baden-württembergischen Studiengebührenmodels zweifelhaft. Die Frage kann indes dahingestellt bleiben. Denn auch die strengeren Voraussetzungen für die verfassungsrechtliche Rechtfertigung einer subjektiven Zulassungsvoraussetzung sind hier erfüllt (vgl. zur Vorgehensweise bei Beeinträchtigungen im „Grenzbereich“ Umbach, in: Umbach/Clemens, Grundgesetz, Mitarbeiterkommentar, Bd. 1, 2002, Art. 12 Rn. 89, 97).
76 
Der Landesgesetzgeber verfolgt mit der Einführung der allgemeinen Gebührenpflicht in erster Linie das Ziel, durch die Beteiligung der Nutzer an den Kosten der Hochschulen zusätzliche Einnahmen für die Lehre und die Verbesserung der Studienbedingungen zu erzielen und dadurch den Stellenwert und die Qualität der Lehre zu steigern. Außerdem sollen die Studierenden einerseits in ihrer Position an den Hochschulen und Berufsakademien gestärkt und andererseits zu einem effizienten Studierverhalten und damit kürzeren Studienzeiten angehalten werden (vgl. LTDrucks 13/4858, S. 1, 16). Mit dem Gesetz soll die Stellung der baden-württembergischen Hochschulen im nationalen und internationalen Vergleich gesichert werden (LTDrucks 13/4858, S. 10). Die danach der gesetzlichen Regelung zugrunde liegende Annahme, Leistungsfähigkeit und Effizienz der Hochschulen seien Gemeinschaftswerte von hohem Rang, kann nicht beanstandet werden. Dabei ist zu berücksichtigen dass dem Gesetzgeber auch bei der Bestimmung des Rangs von Gemeinschaftsinteressen eine gewisse Einschätzungsprärogative zukommt (vgl. BVerfGE 13, 97, 103 ff.; Umbach, a.a.O., Art. 12 Rn. 97; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 06.04.2000, VBlBW 2000, 432).
77 
Der Landesgesetzgeber durfte die Einführung der Studiengebühr als zur Erreichung der genannten Zwecke geeignetes Mittel ansehen. Dem Gesetzgeber steht bei seiner Geeignetheitsprognose ein Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum zu, der erst dann überschritten ist, wenn sich die Maßnahme als objektiv oder evident untauglich erweist (ständige Rechtsprechung des BVerfG, vgl. nur BVerfGE 100, 313, 373; 90, 145, 172; 47, 109, 117). Für die Geeignetheit eines vom Gesetzgeber eingesetzten Mittels genügt die Möglichkeit, den angestrebten Zweck zu fördern (vgl. BVerfGE 81, 156, 192 m. w. N.). Ausgehend hiervon durfte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass die bereits ab dem ersten Semester zu entrichtende Gebühr als Studienkostenfaktor für die Studierenden einen Anreiz darstellen kann, ihr Studium effektiver und ggf. auch schneller zu betreiben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a.a.O. zur Langzeitstudiengebühr). Dass die Gebühreneinnahmen zu einer Verbesserung der Studienbedingungen und der Qualität der Lehre führen können, erscheint nicht zweifelhaft und wird vom Kläger auch nicht in Frage gestellt. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 1 LHGebG, wonach die Gebühren zweckgebunden für die Erfüllung ihrer Aufgaben in Studium und Lehre zur Verfügung stehen. Dass die gesetzgeberische Einschätzung offensichtlich fehlerhaft wäre, vermag die Kammer angesichts der ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnisse nicht festzustellen.
78 
Nichts anderes gilt im Hinblick auf den Einwand des Klägers, das gesetzgeberische Ziel, die Studierenden in ihrer Position an der Hochschule zu stärken (vgl. LTDrucks 13/4858, S. 1), könne schon deshalb nicht erreicht werden, weil der Hochschulzugang in Baden-Württemberg weitgehend zulassungsbeschränkt sei, insoweit keine Wahlfreiheit bestehe und es somit auch zu dem angestrebten Wettbewerb zwischen Hochschulen nicht kommen könne. Hierbei verkennt der Kläger, dass es dem Gesetzgeber in diesem Zusammenhang insbesondere darum geht, dass Studierende durch die Studiengebühren gegenüber ihrer Hochschule in die Rolle von „zahlenden Nachfragern“ kommen (Unterstreichung nur hier) und dadurch die Lehre einen anderen Stellenwert erhält (LTDrucks 13/4858, S. 16). Dass dieses gesetzgeberische Ziel, mit der Studiengebühr insoweit die „wertbewusste Inanspruchnahme“ der Ausbildungsleistungen der Hochschule zu fördern (vgl. BVerfG, Urt. v. 26.01.2005, BVerfGE 112, 226, 250), von vornherein nicht erreichbar wäre, lässt sich nicht feststellen. Dies gilt umso mehr, als durch die Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 2 LHGebG in verfahrensrechtlicher Hinsicht eine Beteiligung der Studierenden an der Mittelverwendung sichergestellt wird (vgl. LTDrucks 13/4858, S. 29).
79 
Der Gesetzgeber durfte auch die Erforderlichkeit der Studiengebührenpflicht zur Erreichung der verfolgten Zwecke bejahen. Seine Einschätzung, dass ein gleich wirksames, die Grundrechtsträger aber weniger beeinträchtigende Mittel nicht zur Verfügung steht, kann nicht beanstandet werden.
80 
Mit Blick auf das Ziel der Gewinnung zusätzlicher Einnahmen für die Lehre, aber auch angesichts der weitergehenden Lenkungswirkung der bereits ab dem ersten Semester einsetzenden allgemeinen Studiengebühr ist die Einschätzung des Gesetzgebers, die bisherigen Regelungen über die Langzeitstudiengebühren stellten kein gleich effektives Mittel dar, nicht zu beanstanden. Entsprechendes gilt für einen Verzicht auf die Verzinslichkeit des Studiengebührendarlehens oder die Absenkung der Kappungsgrenze nach § 9 Abs. 4 LHGebG. Beides wäre mit höheren Einnahmeausfällen verbunden und würde darüber hinaus die mit der Verzinslichkeit bzw. der höheren Kappungsgrenze verbundene spezifische Anreizfunktion mindern (vgl. Ebcinoglu, Hessischer Landtag, 54. Sitzung des Ausschusses für Wissenschaft und Kunst, 04.09.2006, Stenografischer Bericht - Öffentliche Anhörung - S. 81 f., zum Entwurf eines Hessischen Studiengebührengesetzes).
81 
Die Nachteile, die den von der Entrichtung der allgemeinen Studiengebühr betroffenen Studierenden entstehen, stehen auch nicht außer Verhältnis zu dem angestrebten Zweck.
82 
Die Studiengebühr ist im Verhältnis zu den mit der Gebührenregelung verfolgten Zwecken nicht unangemessen hoch. Wie dargelegt, werden mit ihr die mit der Rechtsstellung als Studierendem verbundenen lehrbezogenen Vorteile (teilweise) abgegolten. Unstreitig liegt die erhobene Gebühr von 500,- EUR pro Semester weit unter den realen Kosten, die selbst das kostengünstigste Studium an einer Hochschule verursacht (BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a. a. O.; BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, BVerwGE 115, 32, 45). Gemessen an den für die Vorhaltung des Lehrangebots erbrachten staatlichen Aufwendungen liegt die erhobene Gebühr offensichtlich innerhalb der dem Gesetzgeber durch das Verhältnismäßigkeitsprinzip in der Ausprägung des Äquivalenzprinzips gesetzten Grenzen. Insoweit kommt es in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, in welchem Umfang der immatrikulierte, einen Studienplatz belegende Studierende Lehrleistungen tatsächlich in Anspruch nimmt.
83 
Auch für einkommensschwache Studierende ist die Erhebung der allgemeinen Studiengebühr nicht mit unzumutbaren finanziellen Belastungen verbunden. Zunächst ist durch den in § 7 Abs. 1 LHGebG eingeräumten Darlehensanspruch sichergestellt, dass grundsätzlich kein Studierwilliger wegen unzureichender finanzieller Mittel von de Aufnahme eines Studiums abgehalten wird oder ein begonnenes Studium beenden muss. Aber auch die mit der Inanspruchnahme des Studiengebührendarlehens verbundene finanziellen Belastung wird durch wirksame gesetzliche Sicherungen (Kappungsgrenze, einkommensabhängige Rückzahlung, Stundung, Niederschlagung oder Erlass in Härtefällen) begrenzt und steht nicht außer Verhältnis zu dem gewährten Vorteil der Möglichkeit einer Hochschulausbildung.
84 
Im Übrigen hat der Landesgesetzgeber besonderen Lebenslagen eines Studierenden durch Befreiungstatbestände (vgl. § 6 Abs. 1 und 2 LHGebG) Rechnung getragen und über § 6 Abs. 3 Satz 1 LHGebG i. V. m. § 21 LGebG sowie § 22 LGebG eine allgemeine Härtefallregelung geschaffen, nach der die Studiengebühr im Einzelfall nach Ermessen gestundet oder erlassen werden kann.
85 
Schließlich ist die Gebührenregelung nicht deshalb unzumutbar, weil damit eine unzulässige Rückwirkung verbunden wäre.
86 
Eine Rechtsnorm entfaltet (echte) Rückwirkung, wenn der Beginn ihres zeitlichen Anwendungsbereichs auf einen Zeitpunkt festgelegt ist, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Norm gültig geworden ist. Der zeitliche Anwendungsbereich einer Norm bestimmt, in welchem Zeitpunkt die Rechtsfolgen einer gesetzlichen Regelung eintreten sollen (vgl. BVerfGE 97, 67, 78). Demgegenüber betrifft die tatbestandliche Rückanknüpfung (unechte Rückwirkung) nicht den zeitlichen, sondern den sachlichen Anwendungsbereich einer Norm. Die Rechtsfolgen eines Gesetzes treten erst nach Verkündung der Norm ein, deren Tatbestand erfasst aber Sachverhalte, die bereits vor Verkündung ins Werk gesetzt worden sind (BVerfGE 92, 277, 344; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000, a. a. O.).
87 
An diesem Maßstab gemessen bewirkt das am 28.12.2005 in Kraft getretene Gesetz keine Rechtsfolgen für einen Zeitraum vor seiner Verkündung („echte Rückwirkung“). Nach Art. 7 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze werden die Studiengebühren nach § 3 i. V. m. § 5 LHGebG in der nach Inkrafttreten des Gesetzes geltenden Fassung erstmals für das Sommersemester 2007 erhoben. Damit wird die Gebührenpflicht erst für einen nach der Verkündung des Gesetzes liegenden Zeitraum angeordnet. Die Gebührenpflicht gilt indes auch für Studierende, die bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits an einer Hochschule des Landes immatrikuliert sind. Auf diese Weise will der Gesetzgeber gewährleisten, dass das Gesetz nicht nur Anwendung findet auf die Studierenden, die ihr Studium nach Inkrafttreten der Neuregelung beginnen, sondern auch auf diejenigen Studierenden, die ihr Studium vorher aufgenommen, aber noch nicht beendet haben.
88 
Die hierdurch bewirkte tatbestandliche Rückanknüpfung bzw. unechte Rückwirkung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dabei ist davon auszugehen, dass eine tatbestandliche Rückanknüpfung oder unechte Rückwirkung in der Regel zulässig ist, es sei denn, der Betroffene durfte auf den Fortbestand der bisherigen Regelung vertrauen und dieses Vertrauen ist schutzwürdiger als die mit dem Gesetz verfolgten Anliegen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a. a. O.; BVerfGE 68, 287, 307). Um die Grenzen der Zumutbarkeit zu wahren, muss der Gesetzgeber ggf. geeignete Übergangsregelungen vorsehen, wobei ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a.a.O.). Diesem Maßstab wird das angegriffene Gesetz gerecht.
89 
Das Interesse des Gesetzgebers, gerade auch die hohe Zahl bereits immatrikulierter Studierender alsbald zu erfassen, wiegt schwerer als das Vertrauen von Studierender darauf, ihr bereits begonnenes Studium ohne Gebührenbelastung abschließen zu dürfen. Insoweit hatte der Gesetzgeber ein berechtigtes Interesse daran, sowohl die Einnahmen erhöhende wie auch die verhaltenslenkende Wirkung des Gesetzes möglichst bald zur Geltung zu bringen.
90 
Andererseits konnte kein Studierender darauf vertrauen, ein gebührenfrei begonnenes Studium ohne eine Gebührenbelastung beenden zu können. Jedenfalls seit der Diskussion um die Einführung allgemeiner Studiengebühren, die zur bundesrechtlichen Einführung des Grundsatzes der Gebührenfreiheit des Erststudiums durch Art. 1 Nr. 3 6. HRGÄndG und in der Folge zu dessen Nichtigerklärung geführt hatte (BVerfGE 112, 226), mussten Studierende mit der Möglichkeit rechnen, dass auch das Erststudium in Zukunft nicht kostenfrei bleiben wird. Etwas anderes ergibt sich auch nicht insoweit, als Studierende aufgrund von § 3 Abs. 2 LHGebG a.F. ein Bildungsguthaben gewährt wurde, das diese nach § 3 Abs. 2 LHGebG a.F. zur Erfüllung der Gebührenpflicht einzusetzen hatten. Denn der Sache nach diente das Bildungsguthaben nur der (rechnerischen) Feststellung der tatbestandlichen Voraussetzungen der Gebührenpflicht nach § 4 LHGebG a.F. (vgl. BVerwGE 115, 32, 47). Keinesfalls konnte damit die berechtigte Erwartung „Altstudierender“ begründet werden, ihr begonnenes Studium auf der Basis des ihnen nach der alten Rechtslage gewährten Bildungsguthabens auch nach Änderung der Gesetzeslage gebührenfrei zu Ende studieren zu können.
91 
Schließlich hat der Gesetzgeber die bei Inkrafttreten des Gesetzes Immatrikulierten nicht unmittelbar und ohne Übergangsregelung mit der Gebührenpflicht konfrontiert. Vielmehr hat er mit der in Art. 7 Abs. 2 Satz 1 des Landeshochschulgebührenänderungsgesetz getroffenen Übergangsregelung eine verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Interessenausgleich geschaffen. Danach hatten diese Studierenden von der Verkündung des Gesetzes im Dezember 2005 bis zum Beginn der Gebührenpflicht zum Sommersemester 2007 ca. 1 ¼ Jahre Zeit, um sich auf die Gebührenpflicht einzustellen. Anhaltspunkte dafür, dass dies nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen sein sollte, sind bereits aufgrund des in § 7 Abs. 1 LHGebG eingeräumten Darlehensanspruchs nicht erkennbar.
92 
b) Soweit das Gesetz einkommensschwache Studierende zur Finanzierung der Studiengebühr auf die Möglichkeit verweist, ein Darlehen nach § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 2 LHGebG aufzunehmen, verstößt dies auch nicht gegen Art. 2 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als allgemeine Handlungsfreiheit. § 7 Abs. 1 Satz 1 LHGebG räumt dem Studierenden zur Finanzierung der Studiengebühren nach § 3 i. V. m. § 5 Abs. 1 Satz 1 LHGebG einenAnspruch gegen die L-Bank auf Gewährung eines privatrechtlichen Darlehens ein. Ein den Schutzbereich des Grundrechts unter dem Gesichtspunkt der Vertragsfreiheit beeinträchtigender rechtlicher Zwang zur Aufnahme des Darlehens wird durch die gesetzlichen Bestimmungen nicht begründet (zum Kontrahierungszwang als Eingriff in den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG vgl. Hillgruber, in: Umbach/Clemens, a.a.O., Art. 2 Abs. 1 Rn. 96). Dass im Falle unzureichender Finanzmittel aus der Sicht des Betroffenen der Druck entsteht oder erhöht wird, das Darlehen nach § 7 Abs. 1 LHGebG in Anspruch zu nehmen, ist lediglich mittelbare faktische Folge der Auferlegung der Gebührenpflicht. Für die darin liegende Beeinträchtigung der Belange des Studierenden ist Art. 12 Abs. 1 GG lex specialis.
93 
c) Die Erhebung der Studiengebühr ist auch mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.
94 
Die Erhebung einer einheitlichen Studiengebühr von 500,- EUR stellt keine Verletzung der verhältnismäßigen Gleichheit unter den Studierenden dar (zum Maßstab vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a.a.O.; BVerfGE 50, 217, 227; BVerwGE 115, 32, 46). Der Gesetzgeber war nicht verpflichtet, die Gebühr nach den unterschiedlichen Kosten der Studiengänge oder den bereits absolvierten Semestern zu differenzieren. Die Gebühr liegt selbst in einem besonders kostengünstigen Studiengang weit unter den ausbildungsbedingten Kosten der Hochschule. Mithin schöpft sie den Vorteil, den die Studierenden erhalten, in angemessenem Umfang ab. Der Gesetzgeber war nicht verpflichtet, für die kostenintensiveren Studiengänge Gebühren zu erheben, die über die bei allen Studiengängen ohne weitere sachlich gerechtfertigte Höhe hinausgehen. Hierfür spricht insbesondere auch die vom Gesetzgeber angestellte Erwägung, die Festsetzung differenzierter Gebührensätze wäre angesichts der Vielzahl der Studiengänge mit einem erheblichen zeitlichen und administrativen Ermittlungsaufwand verbunden gewesen (vgl. LTDrucks 13/4858, S. 21). Das Hochschulsystem in Baden-Württemberg befindet sich in einer Umstellungsphase von den traditionellen Diplom- und Magisterstudiengängen auf ein gestuftes Studiensystem. Damit läuft in den nächsten Jahren eine Vielzahl von Studiengängen aus bzw. wird durch Bachelor- und Masterstudiengänge ersetzt (vgl. LTDrucks 13/4858, S. 21). Auch vor diesem Hintergrund hätte der Ermittlungsaufwand in keinem vernünftigen Verhältnis zum Gebührenaufkommen gestanden. Dass sich die Bemessung der Gebühr deshalb primär am verhaltenslenkenden Zweck der Gebührenerhebung orientiert, begegnet vor dem Hintergrund des Art. 3 Abs. 1 GG keinen rechtlichen Bedenken, weil dieser Zweck alle Studierenden gleichermaßen trifft (vgl. BVerwGE 115, 32, 47; BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a. a. O.).
95 
Die Regelungen des Landeshochschulgebührengesetzes führen auch nicht zu einer mit dem Gleichheitssatz unvereinbaren unverhältnismäßigen Belastung der Darlehensnehmer gegenüber den sogenannten Sofortzahlern. Zwar trifft es zu, dass die Verzinsung des Darlehens im Ergebnis mit einer nicht unerheblichen finanziellen Mehrbelastung derjenigen Studierenden verbunden ist, die aufgrund ihrer persönlichen und familiären finanziellen Verhältnisse die erhobene Gebühr nicht sofort bezahlen können (vgl. hierzu Pieroth/Hartmann, NWVBl. 2007, 81, 84). Die Ungleichbehandlung von Darlehensnehmern und sog. Sofortzahlern in Bezug auf die Kosten des Hochschulzugangs ist indes sachlich gerechtfertigt und nicht unangemessen. Zwischen den beiden Personengruppen bestehen Unterschiede von solcher Art und von solchem Gewicht, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können (zu diesem Maßstab bei der Anwendung des Gleichheitssatzes vgl. BVerfGE 99, 367, 388; 107, 188, 193).
96 
Die Zinsbelastung des Darlehensnehmers findet ihre sachliche Rechtfertigung in dem Vorteil, erst zu einem späteren Zeitpunkt mit den Verbindlichkeiten aus dem Darlehen belastet zu werden. Der Darlehenszins stellt mithin die Kompensation dafür dar, dass der Darlehensnehmer – im Unterschied zum „Sofortzahler“ - während seines Studiums durch die Gebührenpflicht nicht belastet wird. Diesem Aspekt kommt umso größere Bedeutung zu, als die Verpflichtung zur Rückzahlung von Darlehensschuld und Zinsen grundsätzlich erst ab einem Zeitpunkt nach Abschluss des Studiums einsetzt, zu dem der Darlehensnehmer aufgrund des Hochschulabschlusses regelmäßig eine höhere finanzielle Leistungsfähigkeit erreicht hat. Angesichts der aufgezeigten wirtschaftlichen Besserstellung erscheint die verzinsliche Ausgestaltung des Studiengebührendarlehens grundsätzlich sachlich gerechtfertigt.
97 
Die Vorschriften des Landeshochschulgebührengesetzes bewirken auch im Übrigen keine unangemessene Benachteiligung der Darlehensnehmer gegenüber den Sofortzahlern, weil der Großteil der bedürftigen Darlehensnehmer nicht oder nur eingeschränkt von der Zinsbelastung getroffen wird. Wie oben aufgezeigt wurde, bewirkt die Kappungsgrenze des § 9 Abs. 4 LHGebG eine wirksame Begrenzung der Gesamtbelastung bedürftiger Studierender, sodass beispielsweise bereits der durchschnittliche BAföG-Empfänger das Studiengebühren-Darlehen für ein 10-semestriges Studium zinslos erhält. Angesichts dieser Subventionierung der Inanspruchnahme des Darlehens bei einem Großteil der einkommensschwachen Darlehensnehmer stellt sich die unterschiedliche Behandlung gegenüber den Sofortzahlern auch im Ergebnis nicht als unangemessen dar.
III.
98 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Dabei sieht die Kammer nach Ermessen davon ab, die Entscheidung hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).
99 
Die Zulassung der Berufung findet ihre Grundlage in § 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; die Klärung der Rechtsfrage, ob die Erhebung von allgemeinen Studiengebühren gegen höherrangiges Recht verstößt, ist von grundsätzlicher Bedeutung.
100 
Beschluss
vom 11.07.2007:
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 500,-- EUR festgesetzt.
        
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG verwiesen.

(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.

(2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung.

(1) Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf).

(2) Auf den Bedarf sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen; die Anrechnung erfolgt zunächst auf den nach § 17 Absatz 2 Satz 1 als Zuschuss und Darlehen, dann auf den nach § 17 Absatz 3 als Darlehen und anschließend auf den nach § 17 Absatz 1 als Zuschuss zu leistenden Teil des Bedarfs. Als Ehegatte oder Lebenspartner im Sinne dieses Gesetzes gilt der nicht dauernd Getrenntlebende, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2a) Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten.

(3) Einkommen der Eltern bleibt ferner außer Betracht, wenn der Auszubildende

1.
ein Abendgymnasium oder Kolleg besucht,
2.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hat,
3.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig war oder
4.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluss einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig war.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende in den Jahren seiner Erwerbstätigkeit in der Lage war, sich aus deren Ertrag selbst zu unterhalten.

(4) Ist Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners, der Eltern oder eines Elternteils außer auf den Bedarf des Antragstellers auch auf den anderer Auszubildender anzurechnen, die in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann, so wird es zu gleichen Teilen angerechnet. Dabei sind auch die Kinder des Einkommensbeziehers zu berücksichtigen, die Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des Einkommens der Eltern erhalten können und nicht ein Abendgymnasium oder Kolleg besuchen oder bei Beginn der Ausbildung das 30. Lebensjahr vollendet haben. Nicht zu berücksichtigen sind Auszubildende, die eine Universität der Bundeswehr oder Verwaltungsfachhochschule besuchen, sofern diese als Beschäftigte im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhalten.

(1) Ausbildungsförderung wird vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 als Zuschuss geleistet.

(2) Bei dem Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen sowie bei der Teilnahme an einem Praktikum, das im Zusammenhang mit dem Besuch dieser Ausbildungsstätten steht, wird der monatliche Förderungsbetrag vorbehaltlich des Absatzes 3 zur Hälfte als Darlehen geleistet. Satz 1 gilt nicht

1.
für den Zuschlag zum Bedarf nach § 13 Absatz 4 für nachweisbar notwendige Studiengebühren,
2.
für die Ausbildungsförderung, die nach § 15 Absatz 3 Nummer 5 über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet wird,
3.
für den Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b.

(3) Bei dem Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen sowie bei der Teilnahme an einem Praktikum, das im Zusammenhang mit dem Besuch dieser Ausbildungsstätten steht, erhält der Auszubildende Ausbildungsförderung ausschließlich als Darlehen

1.
(weggefallen)
2.
für eine andere Ausbildung nach § 7 Absatz 3, soweit die Semesterzahl der hierfür maßgeblichen Förderungshöchstdauer, die um die Fachsemester der vorangegangenen, nicht abgeschlossenen Ausbildung zu kürzen ist, überschritten wird,
3.
nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer in den Fällen des § 15 Absatz 3a.
Nummer 2 gilt nicht, wenn der Auszubildende erstmalig aus wichtigem Grund oder aus unabweisbarem Grund die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt hat. Satz 1 gilt nicht für den Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b und die Ausbildungsförderung, die nach § 15 Absatz 3 Nummer 5 über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet wird.

(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole.

(2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die Grundsteuer. Er hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen.

(2a) Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Sie haben die Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer.

(3) Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Der Ertrag der Finanzmonopole und das Aufkommen der folgenden Steuern stehen dem Bund zu:

1.
die Zölle,
2.
die Verbrauchsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 2 den Ländern, nach Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam oder nach Absatz 6 den Gemeinden zustehen,
3.
die Straßengüterverkehrsteuer, die Kraftfahrzeugsteuer und sonstige auf motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrsteuern,
4.
die Kapitalverkehrsteuern, die Versicherungsteuer und die Wechselsteuer,
5.
die einmaligen Vermögensabgaben und die zur Durchführung des Lastenausgleichs erhobenen Ausgleichsabgaben,
6.
die Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer,
7.
Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften.

(2) Das Aufkommen der folgenden Steuern steht den Ländern zu:

1.
die Vermögensteuer,
2.
die Erbschaftsteuer,
3.
die Verkehrsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 1 dem Bund oder nach Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam zustehen,
4.
die Biersteuer,
5.
die Abgabe von Spielbanken.

(3) Das Aufkommen der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer steht dem Bund und den Ländern gemeinsam zu (Gemeinschaftsteuern), soweit das Aufkommen der Einkommensteuer nicht nach Absatz 5 und das Aufkommen der Umsatzsteuer nicht nach Absatz 5a den Gemeinden zugewiesen wird. Am Aufkommen der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer sind der Bund und die Länder je zur Hälfte beteiligt. Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer werden durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festgesetzt. Bei der Festsetzung ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:

1.
Im Rahmen der laufenden Einnahmen haben der Bund und die Länder gleichmäßig Anspruch auf Deckung ihrer notwendigen Ausgaben. Dabei ist der Umfang der Ausgaben unter Berücksichtigung einer mehrjährigen Finanzplanung zu ermitteln.
2.
Die Deckungsbedürfnisse des Bundes und der Länder sind so aufeinander abzustimmen, daß ein billiger Ausgleich erzielt, eine Überbelastung der Steuerpflichtigen vermieden und die Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet gewahrt wird.
Zusätzlich werden in die Festsetzung der Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer Steuermindereinnahmen einbezogen, die den Ländern ab 1. Januar 1996 aus der Berücksichtigung von Kindern im Einkommensteuerrecht entstehen. Das Nähere bestimmt das Bundesgesetz nach Satz 3.

(4) Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer sind neu festzusetzen, wenn sich das Verhältnis zwischen den Einnahmen und Ausgaben des Bundes und der Länder wesentlich anders entwickelt; Steuermindereinnahmen, die nach Absatz 3 Satz 5 in die Festsetzung der Umsatzsteueranteile zusätzlich einbezogen werden, bleiben hierbei unberücksichtigt. Werden den Ländern durch Bundesgesetz zusätzliche Ausgaben auferlegt oder Einnahmen entzogen, so kann die Mehrbelastung durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auch mit Finanzzuweisungen des Bundes ausgeglichen werden, wenn sie auf einen kurzen Zeitraum begrenzt ist. In dem Gesetz sind die Grundsätze für die Bemessung dieser Finanzzuweisungen und für ihre Verteilung auf die Länder zu bestimmen.

(5) Die Gemeinden erhalten einen Anteil an dem Aufkommen der Einkommensteuer, der von den Ländern an ihre Gemeinden auf der Grundlage der Einkommensteuerleistungen ihrer Einwohner weiterzuleiten ist. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Es kann bestimmen, daß die Gemeinden Hebesätze für den Gemeindeanteil festsetzen.

(5a) Die Gemeinden erhalten ab dem 1. Januar 1998 einen Anteil an dem Aufkommen der Umsatzsteuer. Er wird von den Ländern auf der Grundlage eines orts- und wirtschaftsbezogenen Schlüssels an ihre Gemeinden weitergeleitet. Das Nähere wird durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt.

(6) Das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer steht den Gemeinden, das Aufkommen der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern steht den Gemeinden oder nach Maßgabe der Landesgesetzgebung den Gemeindeverbänden zu. Den Gemeinden ist das Recht einzuräumen, die Hebesätze der Grundsteuer und Gewerbesteuer im Rahmen der Gesetze festzusetzen. Bestehen in einem Land keine Gemeinden, so steht das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern dem Land zu. Bund und Länder können durch eine Umlage an dem Aufkommen der Gewerbesteuer beteiligt werden. Das Nähere über die Umlage bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Nach Maßgabe der Landesgesetzgebung können die Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der Gemeindeanteil vom Aufkommen der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer als Bemessungsgrundlagen für Umlagen zugrunde gelegt werden.

(7) Von dem Länderanteil am Gesamtaufkommen der Gemeinschaftsteuern fließt den Gemeinden und Gemeindeverbänden insgesamt ein von der Landesgesetzgebung zu bestimmender Hundertsatz zu. Im übrigen bestimmt die Landesgesetzgebung, ob und inwieweit das Aufkommen der Landessteuern den Gemeinden (Gemeindeverbänden) zufließt.

(8) Veranlaßt der Bund in einzelnen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) besondere Einrichtungen, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) unmittelbar Mehrausgaben oder Mindereinnahmen (Sonderbelastungen) verursachen, gewährt der Bund den erforderlichen Ausgleich, wenn und soweit den Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) nicht zugemutet werden kann, die Sonderbelastungen zu tragen. Entschädigungsleistungen Dritter und finanzielle Vorteile, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) als Folge der Einrichtungen erwachsen, werden bei dem Ausgleich berücksichtigt.

(9) Als Einnahmen und Ausgaben der Länder im Sinne dieses Artikels gelten auch die Einnahmen und Ausgaben der Gemeinden (Gemeindeverbände).

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid der Beklagten, durch den sie ab dem Sommersemester 2007 für die Dauer ihres Studiums an dieser Hochschule für jedes Semester zu einer Studiengebühr in Höhe von 500,-- EUR herangezogen wird.
Die 1970 geborene Klägerin erlangte im Jahr 1990 ihre Allgemeine Hochschulreife und studierte zunächst vom Wintersemester 1991/92 bis zum Ende des Sommersemesters 1992 an der Universität im Magisterstudiengang die Fächer Islamwissenschaft und Musikwissenschaft. In der Folgezeit erlernte sie den Beruf einer Grafikdesignerin. Im Juli 1993 wurde ihr erstes und im November 1995 ihr zweites Kind geboren. Seit dem Wintersemester 2005/2006 studiert sie an der beklagten Hochschule im Studiengang „Lehramt an Realschulen“ die Fächer Kunst, Englisch und Deutsch.
Am 15.12.2005 beschloss der Landtag von Baden-Württemberg das Gesetz zur Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze. Durch Art. 1 dieses Gesetzes wurde das Landeshochschulgebührengesetz dahin abgeändert, dass an den staatlichen Hochschulen und den Berufsakademien - beginnend mit dem Sommersemester 2007 (Art. 7 Abs. 2 ) - für das Lehrangebot in einem grundständigen Studiengang oder in einem konsekutiven Masterstudiengang - von bestimmten Ausnahmen und der Möglichkeit einer Befreiung in näher geregelten Situationen abgesehen - von den Studierenden für jedes Semester oder Studienhalbjahr eine Studiengebühr in Höhe von 500 Euro erhoben wird. Dabei steht das Gebührenaufkommen jeder Hochschule zweckgebunden für die Erfüllung ihrer Aufgaben in Studium und Lehre zur Verfügung. Zur Finanzierung der Gebühren können deutsche sowie eine Vielzahl anderer Studienbewerber oder Studierende für die Dauer der Regelstudienzeit ihres Studiums zuzüglich vier weiterer Semester ein Darlehen bei der L-Bank aufnehmen, wobei bereits absolvierte Studienzeiten an einer Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes oder an einer Berufsakademie bei der Berechnung der möglichen Bezugsdauer in Abzug zu bringen sind. In den Zinssatz für das Darlehen dürfen nur die Kosten für die Geldbeschaffung und die Verwaltungskosten eingerechnet werden; Zinseszinsen dürfen nicht erhoben werden. Die Rückzahlungsverpflichtung beginnt zwei Jahre nach Ablauf der Darlehensberechtigung des Studierenden und steht unter dem Stundungsvorbehalt für den Fall, dass das monatliche Einkommen des Darlehensnehmers das Mindesteinkommen für die Rückzahlung eines BAföG-Darlehens zuzüglich weiterer 100 Euro nicht übersteigt. Die ohne Prüfung der Bonität oder Verlangen nach Sicherheiten zu gewährenden Darlehen für Studiengebühren werden über einen von den Hochschulen finanzierten Studienfonds gesichert, der die Darlehensschuld etwa in den Fällen des Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers oder insoweit gegen Abtretung der Ansprüche begleicht, als eine bestehende Darlehensschuld für ein nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz gewährtes Darlehen gemeinsam mit der Schuld aus dem Studiengebührendarlehen den Betrag von 15.000 Euro überschreitet. Im letztgenannten Fall besteht ein Anspruch des Studierenden gegen den Studienfonds auf Erlass dieser überschießenden Darlehensschuld; im Übrigen kann der Studienfonds die an ihn abgetretene Schuld im Einzelfall ganz oder teilweise nach Maßgabe der Landeshaushaltsordnung stunden, niederschlagen oder erlassen.
Mit Gebührenbescheid vom 17.11.2006 verpflichtete die Beklagte die Klägerin, für die weitere Dauer ihres Studiums in einem grundständigen Studiengang oder in einem konsekutiven Masterstudiengang an der Beklagten, beginnend ab dem Sommersemester 2007, eine Studiengebühr in Höhe von 500,-- EUR je Semester zu zahlen (Ziffer 1), wobei die Studiengebühr zunächst mit der Rückmeldung für das Sommersemester 2007 und dann für die folgenden Semester jeweils mit der Rückmeldung für das nächste Semester fällig wird (Ziffer 2). Nach Ziffer 3 des Bescheides wird dieser gegenstandslos bei einer Exmatrikulation, wenn sie spätestens innerhalb eines Monats nach Beginn der Vorlesungszeit wirksam wird. Nach Ziffer 4 des Bescheids sind Zeiten der Beurlaubung von der Gebührenpflicht ausgenommen, sofern der Beurlaubungsantrag innerhalb der Rückmeldefrist bzw. auf jeden Fall vor Beginn der Vorlesungszeit gestellt wurde. Schließlich enthält der Bescheid einen Hinweis darauf, dass die Zahlungspflicht für Semester entfalle, für die der Studierende nach § 6 Abs. 1 des Landeshochschulgebührengesetzes von der Gebührenpflicht befreit sei.
Der Gebührenbescheid wurde der Klägerin mit einfachem Brief übersandt. Die Aufgabe des Schreibens zur Post ist in der Verwaltungsakte der Beklagten nicht vermerkt.
Am 20.12.2006 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben.
Zur Begründung lässt sie im Wesentlichen sinngemäß vortragen, die Erhebung von Studiengebühren sei rechtswidrig, weil die entsprechenden Regelungen des Landeshochschulgebührengesetzes gegen höherrangiges Recht verstießen.
So sei die Studiengebühr als Sonderabgabe zu qualifizieren, die aufgrund der insoweit fehlenden besonderen Anforderungen als steuergleiche Abgabe im Widerspruch zur Finanzverfassung des Grundgesetzes stehe. Denn es sei realistisch, dass die Gebühreneinnahmen zwar zur Erfüllung der Aufgaben in Studium und Lehre eingesetzt würden, dass allerdings die Hochschulen in Erwartung dieses Einsatzes die hier bislang eingesetzten allgemeinen Haushaltsmittel abziehen würden, so dass - bei einer wirtschaftlichen Betrachtung - über die Studiengebühren faktisch andere Aufgaben oder Bedürfnisse der Hochschule wie etwa die Umlage für den Studienfonds oder auch Heizkosten der Gebäude finanziert würden, zu denen die Gruppe der Studierenden in ihrer Gesamtheit keine spezifische Sachnähe aufweise und deren Erfüllung auch nicht in ihrem überwiegenden Interesse stehe.
Die Erhebung von Studiengebühren verstoße auch insoweit gegen den Grundsatz der Bundestreue, als der Bundesgesetzgeber nach § 15 Abs 3a BAföG eine sogenannte Studienabschlussförderung gewähre. Denn die finanzielle Belastung durch die landesrechtliche Erhebung von Studiengebühren laufe der Zielsetzung der bundesrechtlichen Regelung zuwider, zu verhindern, dass Studierende ihr Studium in der Abschlussphase aus finanziellen Gründen abbrechen. Hier sei zu berücksichtigen, dass die geförderten Studierenden aufgrund ihrer Studiendauer oft keine Möglichkeit mehr hätten, die Studiengebühren über das Darlehen nach dem Landeshochschulgesetz vorzufinanzieren.
10 
Vor allem aber verstoße die Erhebung der Studiengebühren gegen Art. 13 Abs. 2 lit. c) des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte. Hiernach hätten die Vertragsstaaten in Hinblick auf das Recht eines jeden auf Bildung anerkannt, dass der Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise, insbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich gemacht werden müsse. Dabei sei mit der Einschätzung des Bundesverfassungsgerichts in dem Urteil zum Studiengebührenverbot von einem rechtlichen Regelungsgehalt der Verpflichtung auszugehen, der dann aufgrund des eindeutigen Wortlauts zur Verpflichtung zur allmählichen Einführung der Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts der Wiedereinführung von Studiengebühren zwingend entgegen stehe. In jedem Fall aber sei eine Verpflichtung gegeben, den Zugang zu den Hochschulen so auszugestalten, dass trotz der Studiengebührenpflicht niemand aufgrund seiner fehlenden finanziellen Leistungsfähigkeit von einem Hochschulstudium abgehalten werde. Dabei ergebe sich die gleiche Verpflichtung auch aus Art. 12 Abs. 1 GG, der in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip und dem Grundrecht auf Gleichbehandlung allen Deutschen ein Recht auf gleiche Teilhabe an der Hochschulausbildung verbürge. Diesen Anforderungen werde das Landeshochschulgebührengesetz auch unter Berücksichtigung des flankierend eingeführten Modells einer darlehensgestützten Vorfinanzierung der Studiengebühren nicht gerecht. Denn zum einen sei die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Darlehens zeitlich begrenzt und zum anderen führe diese dazu, dass am Ende des Studiums nicht unerhebliche Schulden angehäuft seien. Ein solcher Schuldenberg aber könne auf Studierende insbesondere aus einkommensschwachen Elternhäusern abschreckend wirken, und zwar auch dann, wenn beachtet werde, dass der Landesgesetzgeber in § 9 Abs. 4 des Landeshochschulgebührengesetzes eine Kappung der Gebührenschuld für den Fall vorsehe, dass ein nach dem BAföG gewährtes Darlehen gemeinsam mit dem Studiengebührendarlehen und den angefallenen Zinsen den Gesamtbetrag von 15.000,-- EUR überschreite. Jedenfalls fehle es insoweit an einer hinreichend tragfähigen Prognose des Gesetzgebers zum Fehlen eines solchen Abschreckungseffektes.
11 
Sofern das Gesetz Ausnahmen bzw. die Möglichkeit der Befreiung von der Zahlungspflicht vorsehe, seien diese Tatbestände zu eng, um dem Auftrag des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte oder den Anforderungen des Grundrechts auf freie Wahl der Ausbildungsstätte Rechnung zu tragen. So komme etwa die Klägerin als bedürftige Studierende und Mutter zweier Kinder im Alter von 11 und 13 Jahren weder in den Genuss der Gebührenfreiheit noch könne sie sich, da sie aus der BAföG-Förderung herausfalle, auf die Kappungsgrenze des § 9 Abs. 4 des Landeshochschulgebührengesetzes berufen.
12 
Die Gebührenregelung greife auch in unverhältnismäßiger Weise in den abwehrrechtlichen Gehalt des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG ein. Denn die in der Gebührenpflicht als Regelung über den Zugang zum Studium liegende Eingriffsintensität sei auch über die Zwecke des Gesetzes nicht hinreichend gerechtfertigt. Zwar stehe das Ziel des Gesetzes, die Leistungsfähigkeit der Hochschulen bei effizientem Mitteleinsatz zu erhöhen, für sich genommen im legitimen Gemeinwohlinteresse, doch sei auch unter Berücksichtigung des dem Gesetzgeber eingeräumten Prognosespielraums nicht ersichtlich, wie dieses Ziel durch die Regelung überhaupt erreicht werden könne: Insbesondere verkenne die in diesem Zusammenhang gemachte Annahme des Gesetzgebers, der Studiengebühren zahlende Studierende sei mit einer finanziellen Nachfragemacht ausgestattet, die es ihm ermögliche, Einfluss auf die Qualität der Hochschulausbildung zu nehmen, dass den Studierenden in Baden-Württemberg die hierfür notwendige Freiheit bei der Studienortwahl aufgrund der überwiegend bestehenden Zulassungsbeschränkungen kaum eingeräumt sei.
13 
Weiter verstoße die Einführung der Studiengebühren auch insoweit gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes als auch Studierende belastet würden, die ihr Studium bereits begonnen hätten. Die hierin liegende unechte Rückwirkung berücksichtige nicht hinreichend die Lage der Studierenden, die ihr Studium im Vertrauen auf die Gebührenfreiheit konzipiert hätten und nunmehr kurz vor dem Abschluss desselben stünden.
14 
Schließlich sei der Umstand, dass die Verzinsung der Darlehensforderung zu einer faktischen Mehrbelastung derjenigen Studierenden führe, die aufgrund ihrer persönlichen und familiären Verhältnisse die erhobenen Gebühren nicht gleich bezahlen könnten, als eine Ungleichbehandlung zu bewerten, die nur insoweit den Zweck der Sicherung einer sozial ausgewogenen Finanzierungsgerechtigkeit im Hochschulwesen gerechtfertigt werden könne, als die Mehrbelastung der sozial bedürftigen Studierenden, die die Studiengebühren zunächst über ein Darlehen vorfinanzieren müssten, - wie in Australien - auf den Ausgleich des der Inflation entsprechenden wirtschaftlichen Vorteils der späteren Tilgung beschränkt sei.
15 
Die Klägerin beantragt,
16 
den Bescheid der Beklagten vom 17.11.2006 aufzuheben.
17 
Die Beklagte beantragt,
18 
die Klage abzuweisen.
19 
Zur Begründung lässt sie im wesentlichen vortragen, die Studiengebühr stelle sich auch nicht teilweise als finanzverfassungsrechtlich unzulässige Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion dar, sondern werde als Gegenleistung dafür erhoben, dass der Studierende einen Studienplatz belege. Dabei koste dieser Studienplatz selbst im kostengünstigsten Studiengang weit mehr als die für seine Inanspruchnahme erhobene Studiengebühr. Eine weitergehende Belastung des Studierenden mit einer Finanzierungsaufgabe für Gemeinlasten sei nicht gegeben. Die gegenteilige Auffassung unterscheide nicht hinreichend zwischen dem Gebührentatbestand und der Frage der Verwendung des Gebührenaufkommens. Insofern sei die in Baden-Württemberg über die Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 1 LHGebG in besonderer Weise geregelte Zweckbestimmung des Gebührenaufkommens zur Erfüllung der Aufgaben der Hochschule in Forschung und Lehre weder kompetenzrechtlich noch sonst verfassungsrechtlich gefordert.
20 
Weiter laufe die Regelung der dem Recht der Ausbildungsförderung zugrunde liegenden Zielsetzung der Förderung von bedürftigen Studierenden nicht in einer Weise entgegen, dass in der Erhebung der Studiengebühren ein gegenüber dem Bund rücksichtsloses und missbräuchliches Vorgehen des Landes liegen würde. Insbesondere werde die Studiengebühr nicht über die vom Bund gewährte Ausbildungsförderung finanziert, da die BAföG-Leistungen die Aufwendungen für Studiengebühren nicht abdecken sollten und das Land mit dem Anspruch auf Darlehensgewährung ein eigenständiges System der Vorfinanzierung der Studiengebühren geschaffen habe. In den Ausnahmefällen, in denen die Studienabschlussförderung noch gewährt werde, obwohl ein Anspruch auf Darlehensfinanzierung der Studiengebühren nicht mehr bestehe, gebe es zudem nach § 6 Abs. 3 LHGebG die Möglichkeit der Stundung oder des Erlasses der Studiengebühren.
21 
Die Regelung zur Erhebung von Studiengebühren verstoße auch nicht gegen die in Art. 13 Abs. 2 c des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte enthaltene Verpflichtung, den Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise, insbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, für jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich zu machen. Denn diese Verpflichtung beinhalte kein absolutes Verbot der Wiedereinführung der Studiengebühren; vielmehr sei die Einführung der Studiengebühren dann zulässig, wenn durch eine entsprechende Ausgestaltung des Gebührensystems gewährleistet sei, dass jeder nach seinen Fähigkeiten unabhängig von seiner sozialen Herkunft und seinen finanziellen Möglichkeiten einen chancengleichen Zugang zur Hochschulbildung habe. Dieser Pflicht entspreche das Gebührenmodell des Landes. Denn mit der Ergänzung der Studiengebührenpflicht durch die Möglichkeit der Vorfinanzierung dieser Gebühren über das Darlehen werde jeder Studierwillige in die Lage versetzt, trotz Gebührenpflicht auch zu studieren. Dabei sei die erst später eintretende Rückzahlungspflicht sozial auch so ausgestaltet, dass - nach der insoweit durch den gesetzgeberischen Prognosespielraum abgedeckten Einschätzung des Landesgesetzgebers - auch niemand bei Studienbeginn durch die spätere Darlehens- und Zinsschuld von der Studienaufnahme abgeschreckt werden könne. Hier sei insbesondere auf die Kappung der Darlehensschuld nach § 9 Abs. 4 und 6 LHGebG und die Möglichkeit des Studienfonds zu verweisen, über eine Stundung, Niederschlagung oder den Erlass der Darlehensschuld auch in anderen Härtefällen zu reagieren. Nach den ersten Erfahrungen mit den Studiengebühren in Baden-Württemberg hätten bislang nur ca. 2,5 % der Studierenden die Möglichkeit der Finanzierung über ein Darlehen wahrgenommen und auch die Studierendenzahlen im Sommersemester 2007 würden keinen Hinweis auf einen Verdrängungseffekt in Bezug auf die soziale Herkunft von Studierenden ergeben. Allerdings sei sich der Gesetzgeber seiner Regelungsverantwortung bewusst und habe deshalb einen Monitoring-Beirat installiert, der die Auswirkungen des Studiengebührenmodells auf die soziale Zusammensetzung der Studierenden beobachte und den Gesetzgeber auf einen möglicherweise eintretenden Handlungsbedarf hinweise.
22 
Eine Verletzung des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG sei nicht gegeben. Dem dort verbürgten Recht auf derivative Teilhabe an dem staatlich weitgehend monopolisierten Ausbildungssystem werde Rechnung getragen, da über das Darlehensmodell gewährleistet sei, dass eine soziale Sonderung der Studierenden nach ihren Besitzverhältnissen nicht eintrete. Der in der Gebührenpflicht liegende Eingriff in den abwehrrechtlichen Gehalt des Grundrechts stelle keine Regelung zur Beschränkung des Zugangs zur Hochschule dar, sondern nur eine Ausgestaltung der Studienbedingungen. Als solche sei sie über die vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt, dass über die Studiengebühr zusätzliche Einnahmen für die Lehre und Verbesserung der Studienbedingungen erzielt und über die Förderung eines effizienten Studierverhaltens kürzere Studienzeiten erreicht werden sollten. Zudem sei der Gesetzgeber sachgerecht davon ausgegangen, dass allein die Tatsache, dass die Studierenden über die Studiengebühren „Drittmittel für die Lehre“ aufbrächten, den Stellenwert der Lehre und damit auch die Position der Studierenden an ihrer Hochschule stärke.
23 
Weiter begründe die Pflicht zur Verzinsung des Studiendarlehens keine im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG unverhältnismäßige Benachteiligung der Darlehensnehmer gegenüber den Sofortzahlern. Denn die hierin liegende Mehrbelastung sei dadurch gerechtfertigt, dass die Darlehensnehmer mit der Zahlungspflicht erst später belastet würden, wenn sie aufgrund der staatlichen Hochschulausbildung regelmäßig auch in einem höheren Maße leistungsfähig seien. Dabei sei die Mehrbelastung auch angemessen und führe auch gegenüber bedürftigen Studierenden nicht zu krassen Benachteiligungen. Denn über die Kappungsgrenze nach § 9 Abs. 4 LHGebG sei für die bedürftigen Studierenden, die regelmäßig auch in die Vollförderung nach dem BAföG fielen, ein Anwachsen der Darlehensschuld einschließlich der Zinsbelastung auf mehr als 5000,-- EUR ausgeschlossen.
24 
Schließlich verstoße die Einführung der Studiengebühren auch nicht gegen das Rückwirkungsverbot. Da es keinen Anspruch auf ein kostenfreies Studium gebe und zwischen dem Beschluss des Landtags über das Gesetz zur Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze am 15.12.2005 und dem Beginn der Studiengebührenpflicht zum Sommersemester 2007 1 ¼ Jahre gelegen hätten, innerhalb deren sich die Studierenden auf die Gebührenpflicht hätten einstellen können, sei ein überwiegendes schutzwürdiges Vertrauen, auch weiterhin gebührenfrei studieren zu können, nicht mehr gegeben.
25 
Dem Gericht lag die Verwaltungsakte der Beklagten (1 Heft) vor. Auf den Inhalt dieser Akte wird ergänzend ebenso verwiesen wie auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze in der Gerichtsakte und die Angaben der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

 
26 
Die Klage ist als Anfechtungsklage ohne Durchführung eines Vorverfahrens zulässig (§ 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO, § 11 LHGebG), aber nicht begründet. Der angefochtene Gebührenbescheid der Beklagten vom 17.11.2006 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat diesen Gebührenbescheid rechtsfehlerfrei entsprechend den Bestimmungen des Landeshochschulgebührengesetzes - LHGebG - i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des LHGebG und anderer Gesetze v. 19.12.2005 (GBl. S. 794, ber. 2006, S. 15) erlassen (dazu I.). Die maßgeblichen Bestimmungen dieses Gesetzes (§§ 3 ff. LHGebG) über die Studiengebühren stehen auch mit höherrangigem Recht in Einklang (dazu II.).
I.
27 
Gemäß § 3 Satz 1 LHGebG erheben die Staatlichen Hochschulen i.S.d. § 1 Abs. 2 LHG und die Berufsakademien für ihr Lehrangebot in einem grundständigen Studiengang oder in einem konsekutiven Masterstudiengang von den Studierenden Studiengebühren nach § 5 dieses Gesetzes. Die Studiengebühr beträgt für jedes Semester 500,-- EUR. Studienhalbjahre stehen Semestern gleich (§ 5 Abs. 1 Sätze 1 u. 2 LHGebG). Nach Art. 7 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze vom 19.12.2005 werden die Studiengebühren nach § 3 i.V.m. § 5 LHGebG erstmals für das Sommersemester 2007 erhoben.
28 
Nach diesen Bestimmungen ist die Klägerin, die bei der Beklagten im gebührenpflichtigen (§ 3 Abs. 1 S. 1 LHGebG) Studiengang Lehramt an Realschulen mit dem Hauptfach Kunst, dem Leitfach Englisch und dem affinen Fach Deutsch immatrikuliert ist, verpflichtet, ab dem Sommersemester 2007 eine Studiengebühr von 500,-- EUR je Semester zu zahlen. Diese Zahlungspflicht hat die Beklagte in Nr. 1 ihres angefochtenen Bescheides vom 17.11.2006 rechtsfehlerfrei konkretisiert und der Klägerin durch einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung eine Zahlungspflicht nicht nur für das Sommersemester 2007, sondern für alle folgenden Semester auferlegt, in denen sie in einem gebührenpflichtigen Studiengang Studierende bei der Beklagten ist. Allerdings stand bei Erlass des Gebührenbescheides nicht fest, wie lange die Klägerin als Studierende bei der Beklagten der Gebührenpflicht unterliegt. Den Fall einer Exmatrikulation nach Zugang des Gebührenbescheides regelt aber das Gesetz in § 5 Abs. 3 LHGebG. Danach wird bei einer Exmatrikulation binnen eines Monats nach Beginn der Vorlesungszeit der Gebührenbescheid gegenstandslos. Eine bereits bezahlte Gebühr ist zu erstatten. Auf diese gesetzliche Regelung weist der angefochtene Bescheid in seiner Nr. 3 ausdrücklich hin.
29 
Rechtliche Bedenken im Hinblick auf die Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes bestehen gegen die in Nr. 1 des Bescheides geregelte Zahlungsverpflichtung auch nicht deshalb, weil § 3 Satz 2 Nr. 1 - 3 LHGebG mehrere gesetzliche Ausnahmen von der Gebührenpflicht normiert und bei Erlass des Gebührenbescheides ebenfalls ungewiss war, ob und wann die Klägerin während ihres Studiums bei der Beklagten einen dieser Ausnahmetatbestände erfüllt; denn die Wirksamkeit der Zahlungsverpflichtung steht unter der auflösenden Bedingung, dass diese entfällt, sobald in der Person der Klägerin während des Studiums bei der Beklagten ein Fall der gesetzlichen Ausnahmen von der Gebührenpflicht eintritt. Das hat die Beklagte im angefochtenen Bescheid zwar nicht ausdrücklich so formuliert. Eine Beschränkung der Gebührenpflicht in diesem Sinne ergibt sich aber bereits unmittelbar aus der gesetzlichen Vorschrift in § 3 Satz 2 LHGebG (vgl. zu derartigen inhaltlichen Beschränkungen unmittelbar aus gesetzlichen Vorschriften, Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 9. Aufl., § 36 Rdnr. 20). In Nr. 4 des angefochtenen Bescheids wird auch ausdrücklich auf den für die Klägerin wohl allein in Betracht kommenden Ausnahmetatbestand des § 3 Satz 2 Nr. 1 LHGebG hingewiesen, wonach Studierende von der Gebührenpflicht während der Zeiten der Beurlaubung ausgenommen sind, sofern der Beurlaubungsantrag vor Beginn der Vorlesungszeit gestellt wurde.
30 
Schließlich steht auch die Bestimmung der Fälligkeit der Studiengebühr in Nr. 2 des Bescheides mit dem Gesetz in Einklang. Nach § 5 Abs. 2 LHGebG ist die Studiengebühr mit Erlass des Gebührenbescheides fällig, sofern dieser die Fälligkeit nicht abweichend bestimmt. Von dieser Möglichkeit hat die Beklagte Gebrauch gemacht und bestimmt, dass die Studiengebühr mit der Rückmeldung zum Sommersemester 2007 und die Studiengebühren für die folgenden Semester jeweils mit der Rückmeldung in das nächste Semester fällig werden. Die Fristen für die Rückmeldung in ein künftiges Semester werden von der Beklagten gegenüber den Studierenden bekannt gemacht.
II.
31 
Die Vorschriften des Landeshochschulgebührengesetzes, durch die für das Studium an staatlichen Hochschulen und an den Berufsakademien ab dem Sommersemester 2007 eine Gebührenpflicht eingeführt wurde, sind mit höherrangigem Recht vereinbar.
32 
1. Der Gesetzgeber des Landes Baden-Württemberg hat mit dem Erlass des oben genannten Landeshochschulgebührengesetzes von der ihm gemäß Art. 70 Abs. 1 GG zustehenden Kompetenz ohne Verletzung verfassungsrechtlicher Grundsätze für die Wahrnehmung von Gesetzgebungsbefugnissen Gebrauch gemacht.
33 
a) Nach Art. 70 Abs. 1 GG haben die Länder das Recht zur Gesetzgebung, soweit das Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht. Diese Vorschrift hat durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28.08.2006 (BGBl. I, 2034), mit dem die Föderalismusreform umgesetzt wurde, keine Änderung erfahren. Die Auferlegung von Gebühren für das Studium an Hochschulen des Landes Baden-Württemberg stellt eine Regelung im Bereich des Hochschulrechts dar. Auf seine Fachkompetenz für das Hochschulrecht konnte sich der Landesgesetzgeber bei der Einführung der Studiengebühr stützen. Denn die Kompetenz zur Regelung von Gebühren folgt aus der Gesetzgebungskompetenz für die jeweilige Sachmaterie (so bereits für die Einführung der Langzeitstudiengebühren, VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000 - 2 S 1860/99 -, DVBl. 2000, 1782 = VBlBW 2000, 432).
34 
Durch Rahmenvorschriften des Bundes (vgl. zur grundsätzlichen Fortgeltung der Bestimmungen des Hochschulrahmengesetzes trotz Aufhebung des Art. 75 GG, Art. 125b Abs. 1 GG) ist die Gesetzgebungskompetenz des Landes nicht beschränkt; denn das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 26.01.2005 (BVerfGE 112, 226 ff.) entschieden, dass Art. 1 Nr. 3, 6. HRGÄndG vom 08.08.2002, durch den der Bundesgesetzgeber im Hochschulrahmengesetz die Studiengebührenfreiheit für ein Studium bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss und für ein Studium in einem konsekutiven Studiengang normiert hat, mit den Kompetenzverteilungsnormen des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig ist.
35 
b) Bedenken gegen die Landeskompetenz zur Einführung der allgemeinen Studiengebühr gem. §§ 3, 5 LHGebG bestehen auch nicht im Hinblick auf die Finanzverfassung (Art. 105 ff. GG). Bei dieser Gebühr handelt es sich um eine herkömmliche nicht steuerliche Abgabe. Sie wird gem. § 3 Satz 1 LHGebG von den Staatlichen Hochschulen und den Berufsakademien für ihr Lehrangebot in einem grundständigen Studiengang oder in einem konsekutiven Masterstudiengang von den Studierenden erhoben. Mit dieser Gebühr wird ein besonderer Vorteil abgegolten, der dem Abgabepflichtigen durch die Inanspruchnahme einer öffentlichen Leistung oder jedenfalls durch die Möglichkeit dieser Inanspruchnahme zukommt und der es rechtfertigt, ihn zur Tragung der Kosten der öffentlichen Leistung heranzuziehen oder die durch die öffentliche Leistung gewährten Vorteile ganz oder teilweise abzuschöpfen. Die Gebühr gem. § 3 LHGebG knüpft mit anderen Worten an die individuelle Inanspruchnahme der Hochschule als einer staatlichen Infrastruktureinrichtung durch den Studierenden an und ist insoweit nicht, wie eine Steuer, voraussetzungslos geschuldet. Nach ihrer konkreten Ausgestaltung durch den Gesetzgeber stellt sie eine Vorzugslast in der Form einer Benutzungsgebühr dar; denn sie wird nur von Studierenden erhoben, die ihren Mitgliedschaft in der einzelnen Hochschule durch Immatrikulation begründet haben (§ 60 Abs. 1 Satz 1 LHG). Die Immatrikulation stellt gebührenrechtlich den Beginn der Benutzung der Staatlichen Einrichtung dar. Dies gilt unabhängig davon, ob der Studierende einzelne Lehrleistungen der Staatlichen Hochschule tatsächlich in Anspruch nimmt. Diese Einstufung als Benutzungsgebühr haben die Kammer und der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bereits im Zusammenhang mit der früheren Einführung der Langzeitstudiengebühr vorgenommen (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000 - 2 S 1860/99 -, a.a.O.). Sie wurde auch vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Revisionsurteil vom 25.07.2001 (BVerwGE 115, 32) nicht beanstandet. An dieser Einschätzung hält die Kammer auch für die allgemeine Studiengebühr fest.
36 
Nicht steuerliche Abgaben dieser Art unterliegen im Hinblick auf die Schutz- und Begrenzungsfunktion der Finanzverfassung grundsätzlich keinen Bedenken.
37 
Besonderheiten, die für eine andere Beurteilung sprechen könnten, sind nicht ersichtlich. Soweit die Klägerin unter Hinweis auf das Gutachten von Kronthaler (ders., Gestaltungsmöglichkeiten und Grenzen bei der Einführung von Studienbeiträgen - verfassungsrechtlicher Rahmen und einfach-rechtliche Spielräume -, Wissenschaftsrecht Band 39, 2006, S. 276, 295 ff.) rügt, bei der Studiengebühr handele es sich - zumindest teilweise - um eine verfassungsrechtlich unzulässige Sonderabgabe, folgt die Kammer dem nicht. Das erwähnte Gutachten bezieht sich auf das Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen - StBAG NRW -. Nach § 17 Abs. 3 Satz 3 StBAG NRW müssen die Hochschulen einen prozentualen Anteil ihres jährlichen Gesamtaufkommens an Studienbeiträgen zur Finanzierung des Ausfallsicherungsfonds abführen. Mit der Finanzierung des Ausfallfonds würden aber nach Auffassung dieses Gutachtens keine staatlich gewährten Vorteile abgeschöpft, weshalb es sich bezogen auf diesen Anteil des Studienbeitrags weder um eine Gebühr noch um einen Beitrag handele. Vielmehr liege insoweit eine verfassungsrechtlich unzulässige Sonderabgabe vor.
38 
Das baden-württembergische Landeshochschulgebührengesetz enthält bereits keine dementsprechende Regelung, nach der ein bestimmter Prozentsatz des Gebührenaufkommens von den Universitäten zur Finanzierung des Studienfonds (§ 9 LHGebG) abzuführen ist. Es bestimmt vielmehr in § 4 Abs. 1 S. 1 LHGebG, dass die Gebühren jeder Hochschule und Berufsakademie, die sie eingenommen hat, zweckgebunden für die Erfüllung ihrer Aufgaben in Studium und Lehre zur Verfügung stehen. Unabhängig von dieser unterschiedlichen baden-württembergischen Regelung ist der Einwand aber bereits in der Sache verfehlt, denn die rechtliche Einordnung einer Abgabe und daran anknüpfend die Beurteilung ihrer rechtlichen Zulässigkeit bestimmt sich - unabhängig von der Bezeichnung der Abgabe durch den Gesetzgeber - nach dem materiellen Gehalt des Abgabentatbestandes und nicht nach der Verwendung der eingenommenen Abgaben (so zutreffend Bosse, NVwZ 2007, 87; vgl. für die Rechtslage in NRW auch VG Minden, Urt. v. 26.03.2007 - 9 K 3614/06 -; vgl. hierzu auch BVerfG, Urt. v. 19.03.2003, BVerfGE 108, 1 ff zur Rückmeldegebühr). Nach dem Gebührentatbestand in § 3 Satz 1 LHGebG wird die Studiengebühr von den Studierenden jedoch ausschließlich für das Lehrangebot in einem gebührenpflichtigen Studiengang an einer Universität und nicht - auch nicht teilweise - zur Finanzierung des Studienfonds erhoben. Wofür das Abgabenaufkommen tatsächlich verwendet wird, ist für die rechtliche Einordnung dagegen unerheblich. Das gilt auch dann, wenn der Gesetzgeber - wie im vorliegenden Fall durch § 4 Abs. 1 Satz 1 LHGebG - entgegen dem Grundsatz der Gesamtdeckung (§ 8 LHO) eine Beschränkung auf bestimmte Zwecke vorsieht. Aus diesem Grund kommt es auch nicht darauf an, ob - wie der Vertreter der Klägerin vorträgt - die gesetzliche Zweckbindung des Studiengebührenaufkommens für die Aufgaben der Hochschulen und Berufsakademien in Studium und Lehre in der Praxis der Hochschulen wirtschaftlich dadurch umgangen werden kann, dass das Studiengebührenaufkommen zur Deckung der Finanzierungslöcher verwendet wird, die unmittelbar zuvor durch eine hochschulinterne Umschichtung von allgemein aus dem Staatshaushalt zugewiesenen Finanzmitteln aus diesem Bereich in andere studienfremde Bereiche entstanden sind.
39 
c) Das Land hat bei Erlass der Studiengebührenregelung auch nicht gegen die Pflicht zu bundes- und länderfreundlichem Verhalten verstoßen. Zwar unterliegt das Land bei Ausübung seiner Gesetzgebungskompetenz grundsätzlich auch der Pflicht zur Rücksichtnahme auf den Bund oder die anderen Bundesländer. Allerdings liegt ein Verstoß gegen diese Verpflichtung nicht schon dann vor, wenn es im Rahmen der ihm durch das Grundgesetz eingeräumten Kompetenz eine Regelung erlässt, die zu Regelungen des Bundes oder anderer Länder gegenläufig ist; vielmehr muss die Gegenläufigkeit so ausgeprägt sein, dass durch die Inanspruchnahme der eigenen Gesetzgebungskompetenz in missbräuchlicher Weise in verfassungsrechtlich verbürgte Rechtspositionen des Bundes oder der anderen Bundesländer eingegriffen wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 05.12.2001, BVerfGE 104, 238, 247).
40 
Für die Kammer ist kein Anhaltspunkt dafür gegeben, dass die Erhebung von Studiengebühren für ein Studium an einer staatlichen Hochschule oder Berufsakademie in Baden-Württemberg in verfassungsrechtlich verbürgte Rechtspositionen der Bundesländer eingreift, in denen ein Studium der Hochschule nach wie vor gebührenfrei möglich ist. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber in Baden-Württemberg mit der Erhebung der Studiengebühr die Zielsetzung verfolgt, Studierwillige oder Studierende zu einem Hochschulstudium außerhalb Baden-Württembergs zu veranlassen. Aber selbst wenn - wofür zur Zeit nichts spricht - die unterschiedliche Kostenstruktur für ein Hochschulstudium in verschiedenen Bundesländern dazu führen würde, dass die Nachfrage nach Studienplätzen in den Ländern mit gebührenfreiem Studium zu Lasten der Nachfrage nach einem Studium in Baden-Württemberg stiege, begründete dieser mittelbare Effekt der Gebührenerhebung kein missbräuchliches Verhalten des Landes Baden-Württemberg. Denn die Interessen der Länder, die sich gegen die Einführung der Studiengebühren entschieden haben, blieben auch in diesem Fall dadurch gewahrt, dass sie ihre Hochschulen - wie bislang auch - immer nur im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten bereitstellen müssen und nicht verpflichtet würden, entsprechend einer höheren Nachfrage auch neue Kapazitäten zu schaffen. Einen erheblichen Verdrängungseffekt in Bezug auf die soziale Herkunft der Studierenden hält die Kammer für unwahrscheinlich. Denn die Erhebung der Studiengebühren wird in sozialer Hinsicht in Baden-Württemberg in - wie noch darzustellen sein wird - ausreichendem Maße durch das Modell der darlehensgestützten Vorfinanzierung ergänzt, und die absolute Höhe der Studiengebühren ist im Vergleich zu den sonstigen wirtschaftlichen Faktoren einer Studienortwahl wie den allgemeinen Lebenshaltungskosten oder aber die Nähe zum Heimatwohnort nur von geringerem Gewicht (vgl. BVerfG, Urt. v. 26.01.2005, a.a.O.). Sofern es dennoch zu Wanderbewegungen von Studierenden kommen sollte, wäre dies vor dem Hintergrund des föderalen Systems der Bundesrepublik Deutschland und der den Bundesländern grundsätzlich gewährten Kompetenz zur Regelung der Hochschulangelegenheiten gerechtfertigt.
41 
Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Bundestreue ergibt sich auch nicht in Hinblick auf den Beschluss der Ministerpräsidenten vom 16.04.1970 über die Abschaffung von Studiengebühren oder den Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vom 20.10.1972. Denn der gemeinsame Beschluss der Ministerpräsidenten steht dem späteren Erlass abweichender Rechtsvorschriften nicht entgegen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000 - 2 S 1860/99 -, a.a.O.) und das System der gemeinsamen länderübergreifenden Studienplatzvergabe kommt durch die Einführung der allgemeinen Studiengebühr in Baden-Württemberg nicht in erheblicher Weise ins Wanken. Denn die Folge der unterschiedlichen Regelungen zur Studiengebührenpflicht könnte allein darin liegen, dass sich die Zuteilungswünsche verstärkt auf Studienorte ohne Studiengebühr konzentrieren und dass Studierende mit diesem Aspekt ihres Zuteilungswunsches nur noch eingeschränkt Berücksichtigung finden können. Die gleichmäßige Auslastung der Hochschulen bleibt jedoch gesichert, so dass verfassungsrechtliche Positionen der Länder hier nicht angerührt werden. Da die Studiengebührenpflicht über das Studiendarlehen keine soziale Zugangshürde für ein Studium darstellt und ihr im Zusammenhang mit der Studienortwahl - verglichen mit den unterschiedlichen Lebenshaltungskosten und den übrigen Überlegungen zur Studienortwahl - regelmäßig nur eine geringe eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zukommen dürfte, käme einer bei Nichtberücksichtigung seines Zuteilungswunsches an eine gebührenfreie Hochschule unter Umständen gegebene Betroffenheit eines Studierwilligen kein solches Gewicht zu, dass diese - unter dem Gesichtspunkt der Verteilung der Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen im Rahmen des ZVS-Systems - nicht als Folge des föderalen Systems der Hochschulausbildung in der Bundesrepublik Deutschland hinzunehmen wäre.
42 
Ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Bundestreue ist mit der Erhebung von Studiengebühren auch nicht deshalb verbunden, weil der Bund bedürftige Studierende über die Regelungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes - BAföG - fördert, um diesen ein Studium zu ermöglichen, das sie sonst nicht oder nur über eine erhebliche Erwerbstätigkeit neben dem Studium finanzieren können. Denn mit der Erhebung von Studiengebühren wird weder die Zweckbestimmung der Fördermittel des Bundes noch der eigentliche Förderzweck der Ausbildungsförderung konterkariert. So ist die Ausbildungsförderung des Bundes nach § 11 Abs. 1 BAföG pauschaliert zur Deckung des auf den Lebensunterhalt und die Ausbildung bezogenen Bedarfs eines Studierenden bestimmt, wobei die Kosten der Ausbildung allerdings nur die Aufwendungen für Lern- und Arbeitsmittel sowie für Studien- und Familienheimfahrten, nicht jedoch die Aufwendungen für Studien- und Einschreibegebühren umfassen. Dies ergibt sich aus der Regelung des § 23 Abs. 5 BAföG, nach der bei der Berechnung des zu berücksichtigenden Einkommens eines Auszubildenden zur Vermeidung einer unbilligen Härte ein weiterer Teil des Einkommens anrechnungsfrei gestellt werden kann, soweit er zur Deckung besonderer Kosten der Ausbildung erforderlich ist, die nicht durch den Bedarfssatz gedeckt sind, wobei die Gesetzesbegründung hierzu ausdrücklich die Ausgaben für Schulgelder oder Studiengebühren als „besondere Kosten der Ausbildung“ bezeichnet (BT-Drs. 13/4246 S. 22 zu Nr. 19; OVG Berlin, Urt. v. 18.01.2001, NVwZ-RR 2002, 118, 121). Darüber hinaus gewährt das Land nach § 7 Abs. 1, 4 und 5 LHGebG jedem Studierenden für die Dauer der Regelstudienzeit seines grundständigen Studiums sowie eines konsekutiven Masterstudiengangs zuzüglich vier weiterer Semester einen Darlehensanspruch, über den die Finanzierung der Studiengebühren auch bei fehlender Leistungsfähigkeit sicherstellt ist, so dass nicht nur eine zweckentfremdende Inanspruchnahme der Förderleistungen nach dem BAföG, sondern vor allem auch ausgeschlossen ist, dass die Erhebung von Studiengebühren bei geförderten Studierenden zu einer der Intention der BAföG-Förderung zuwiderlaufenden zusätzlichen Erwerbstätigkeit des Studierenden oder gar zu einem Abbruch des Studiums führt.
43 
Soweit - wie der Vertreter der Klägerin darlegt - in den Sonderfällen etwa der Studienabschlussförderung nach § 15 Abs. 3a BAföG die Situation eintreten kann, dass ein über das BAföG geförderter Studierender die Mittel für die Studiengebühren nicht mehr über das Darlehen nach § 7 LHGebG vorfinanzieren kann, würde der Zweck dieser BAföG-Förderung, einen bedürftigen Studierenden in der Endphase seines Studiums nicht mit der Notwendigkeit einer den Abschluss hindernden Erwerbstätigkeit zu belasten, über die Erhebung einer Studiengebühr in Höhe von 500 EUR pro Semester ebenfalls nicht in missbräuchlicher Weise konterkariert. Denn zum einen ist die Studiengebühr nicht so hoch, dass sie nicht in zumutbarer Weise auch noch während der Studienabschlussphase durch eigene Initiative des Studierenden aufgebracht werden könnte; darüber hinaus kann der Studierende nach § 6 Abs. 3 und 4 LHGebG einen Antrag Stundung oder Erlass der Gebührenforderung nach §§ 21 und 22 LGebG stellen, wobei im Rahmen der dann zu treffenden Ermessensentscheidung eine Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Mittelaufbringung in der Studienabschlussphase ebenso berücksichtigt werden kann und muss, wie die Zielsetzung der dem Betroffenen gewährten Studienabschlussförderung nach dem BAföG. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Bund im Zusammenhang mit der Errichtung eines Ausbildungsförderungssystems seinerseits nicht in der Erwartung geschützt ist, dass die Länder die Hochschulen stets unentgeltlich zur Verfügung stellen.
44 
Aus dem letztgenannten Grund ist es auch nicht missbräuchlich, wenn der Landesgesetzgeber davon ausgeht, dass eine im Zeitpunkt der Studienaufnahme abschreckende Wirkung einer bei Beendigung des Studiums drohenden Darlehenslast aus dem Staatsdarlehen nach § 17 Abs. 2 BAföG und dem Studiengebührendarlehen dann nicht gegeben ist, wenn diese den Betrag von insgesamt 15.000,-- EUR nicht überschreitet, während sich der Bundesgesetzgeber im Rahmen der Begrenzung der Rückzahlungsverpflichtung für das Darlehen nach § 17 Abs. 2 BAföG dafür entschieden hat, die maximale Darlehenslast mit 10.000,-- EUR zu beziffern. Vielmehr ist dies lediglich Ausfluss des dem Land im Rahmen seiner Kompetenz eingeräumten Einschätzungsspielraums.
45 
2. Der Erhebung einer Studiengebühr für das Lehrangebot in einem grundständigen Studiengang oder in einem konsekutiven Masterstudiengang an einer staatlichen Hochschule und Berufsakademie des Landes verstößt nicht gegen Art. 13 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 c) des Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (IPwskR) vom 19.12.1966 (im folgenden: „Sozialpakt“), wonach die Signatarstaaten in Anerkennung des „Rechts eines jeden auf Bildung“ dazu verpflichtet sind, „den Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise, insbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich zu machen“.
46 
Zwar enthält diese Regelung einen auch für den Landesgesetzgeber verbindlichen Normbefehl (a), doch ist dieser durch die Erhebung der Studiengebühr in dem Landeshochschulgebührengesetz nicht verletzt (b).
47 
a) Der Sozialpakt wurde nach dessen Unterzeichnung durch die Bundesrepublik am 9.10.1968 (BGBl.1973 II, S. 1569), der Zustimmung aller Bundesländer zum Paktbeitritt (BT-Drs 7/1093 v. 17.10.1973, S.4), der Verabschiedung des Zustimmungsgesetzes vom 23.11.1973 (BGBl. 1973 II S.1569) und der vorbehaltslosen Ratifikation am 17.12.1973 (BGBl. 1973 II, S.1569) innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zum 03.01.1976 (BGBl. 1976 II, S.428) im Range eines Bundesgesetzes in nationales Recht umgesetzt. Da der Pakt in seinem Art.28 ausdrücklich auch seine einschränkungslose Geltung für alle Teile eines Bundesstaates regelt und mit der Zustimmung der Bundesländer Bundesgesetz geworden ist (Art. 32 und Art. 59 Abs.2 GG i.V.m. Ziff.3 des Lindauer Abkommens vom 23./25. Oktober 1957 - 14. November 1957, - ZaÖRV, Bd 20, S 116 ff., Anm 102 = Maunz/Dürig/Herzog, Kommentar zum Grundgesetz, Art. 32 Rn. 45), kommt ihm der Rang eines nach Art. 31 GG dem Landesrecht vorgehenden Bundesgesetzes auch insoweit zu, als der Pakt in der hier einschlägigen Bestimmung des Art.13 Abs.2 c eine Regelung zur Ausgestaltung und Entgeltlichkeit des Hochschulzugangs und damit zu einer Materie enthält, die nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes den Ländern zugewiesen ist.
48 
Die Verpflichtung des Art. 13 Abs. 2 c), den Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise, insbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich zu machen, stellt keinen unverbindlichen Programmsatz im Sinne einer „Bemühensverpflichtung“ dar, sondern bindet den Landesgesetzgeber unmittelbar zumindest insoweit, als er kein Gesetz zur Einführung von Studiengebühren erlassen darf, das dieser Verpflichtung zuwider läuft.
49 
So ist die Bestimmung klar und eindeutig als Normbefehl formuliert. Auch fordert ihre Beachtung insoweit keine weiteren Umsetzungs- oder Präzisierungsakte. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Regelung in Art. 2 Abs. 1 des Sozialpaktes, nach welcher die Rechtsverwirklichung lediglich nach und nach erfolgen solle oder gar aus dem Vorbehalt des Art. 13 Abs. 2 c), der lediglich die „allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit“ fordert. Denn diese Vorbehalte zielen ausschließlich auf eine Relativierung der Verpflichtung zur progressiven Verwirklichung der Paktrechte, die vor allem aus Gründen der fehlenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit einer Vielzahl der Signatarstaaten erforderlich war und ist, während insbesondere Art. 4 des Sozialpaktes die Frage regelt, unter welchen Voraussetzungen die Signatarstaaten berechtigt sind, einen einmal erreichten Zustand der Gewährleistung der Rechte des Sozialpaktes wieder einzuschränken. Neben dem Wortlaut und der Systematik des Paktes spricht auch dessen Entstehungsgeschichte für die rechtliche Verbindlichkeit der im Sozialpakt gewährleisteten Rechte. Denn der Sozialpakt wurde ebenso wie der - zweifelsfrei als rechtsverbindlich anerkannte - Internationale Pakt über die bürgerlichen und politischen Rechte aus dem deklaratorischen Menschenrechtskatalog der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10.12.1948 abgeleitet, in welcher die bürgerlichen und politischen Rechte und die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte gleichberechtigt nebeneinander stehen.
50 
Im Übrigen wird der verbindliche Rechtscharakter des Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes sowohl vom Land Baden-Württemberg als auch von der beklagten Hochschulen unter Bezugnahme auf das Gutachten von Prof. Riedel vom 28.06.2005 „Zur Völkerrechtswidrigkeit von Studiengebühren“ (dort S. 1- 8, 32, 33; vgl. auch ders./Söllner, JZ 2006, 270, 277) ebenso anerkannt wie in der überwiegenden Literatur (hierzu Pieroth/Hartmann, NWVBl. 2007, 81, 82 m.w.N.; ausführlich auch Schneider, Die Justiziabilität wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Menschenrechte, 2004, S. 10, 32, 39 ff; a.A. etwa Haug, WissR Bd.33, 2000, S. 1, 7) und in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts, in der Art.13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes ohne weitere Problematisierung jeweils als verbindlicher Maßstab für die Rechtmäßigkeit der Einführung von Studiengebühren benannt ist (vgl. BVerfG, Urt. v. 26.01.2005, a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, a.a.O. und Urt. v. 03.12.2003 - 6 C 13/03 -, Buchholz 421.2 HochSchR Nr.160; zustimmend auch VG Minden, Urt. v. 26.03.2007, - 9 K 3614/06 -, juris; a. A. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000 - 2 S 1860/99 -, a.a.O. zur Langzeitstudiengebühr und Schweizerisches Bundesgericht, Urt. v. 11.02.1994 - BGE 120 Ia 1, Erwägung 5d zu Studiengebühren).
51 
b) Die Erhebung der Studiengebühren auf der Grundlage des Landeshochschulgebührengesetzes läuft dem hier als verbindlich anerkannten Normbefehl des Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes nicht zuwider. Denn diese Regelung verbietet nicht grundsätzlich jede Wiedereinführung von Studiengebühren, sondern steht einer hiermit verbundenen Entgeltlichkeit des Zugangs zum Hochschulunterricht dann nicht entgegen, wenn das Paktziel der Sicherung eines gleichen, insbesondere vermögensunabhängigen Zugangs zum Hochschulunterricht über begleitende Regelungen in gleicher Weise gewährleistet wird wie im Fall der Unentgeltlichkeit (aa). Dies ist mit dem darlehensfinanzierten Studiengebührenmodell des LHGebG sichergestellt (bb). Dennoch gegebene Einschränkungen sind - soweit sie hier relevant sind - über Art. 4 des Sozialpaktes gerechtfertigt (cc).
52 
aa) Der normative Gehalt der Verpflichtung des Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpakts ist nach Art. 31 der im Range eines Bundesgesetzes geltenden Wiener Vertragsrechtskonvention -WVK - (Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge - vom 23. Mai 1969 , - BGBl 1985 II S. 926 und BGBl 1987 II S. 757) durch eine Auslegung nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der dieser Verpflichtung gewöhnlich zukommenden Bedeutung und im Lichte des Zieles und Zweckes des Sozialpaktes zu bestimmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.12.2003 - 6 C 13/03 -, juris = Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr 160). Dabei ist außer dem Vertragswortlaut samt Präambel auch die anerkannte Übung bei der Anwendung des Vertrags zu berücksichtigen. Insofern können insbesondere die Allgemeinen Bemerkungen (General Comments) des Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte - CESCR - (im Folgenden: „Paktausschuss“) sowie seine individuellen Stellungnahmen (Concluding Opinions) zu den von den Signatarstaaten periodisch vorzulegenden Staatenberichten zur Verwirklichung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte als Hilfsmittel der Auslegung herangezogen werden (Simma, in: FS f. Zacher, 1998, 867, 876; siehe dazu auch die Nachweise in VG Minden, Urt. v. 26.03.2007, UA. S. 17 f.). Dasselbe gilt für die Berichte, Kommentare und Stellungnahmen des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen zum Recht auf Bildung. Schließlich kommt für die Auslegung der Bestimmungen des Paktes auch den sogenannten „Limburger Prinzipien“ (v. 2.-6.6.1986) und den „Maastricht-Richtlinien“ (v. 22.-26.1.1997) Bedeutung zu, die von der Internationalen Juristenkommission dem Paktausschuss vorgelegt wurden (E/C.12/2000/13 - v. 02.10.2000) und in denen die übereinstimmende Rechtsauffassung einer großen Zahl namhafter internationaler Völkerrechtsexperten zur Auslegung der einzelnen Bestimmungen des Paktes ihren Niederschlag gefunden hat.
53 
Nach Maßgabe dieser Auslegungskriterien kommt die Kammer zu dem Ergebnis, dass die in Art. 13 Abs.2 c) des Sozialpaktes enthaltene Verpflichtung, „den Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise, insbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich zu machen“, nicht auf die Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts als solche zielt (so aber Piepenstock, in: FS. f. Stein, 2002, S. 377, 381 sowie Achelhöver, Gutachten zur rechtlichen Zulässigkeit der Einführung von Studiengebühren, Nov. 2005, S. 45), sondern allein die Sicherung des diskriminierungsfreien gleichen Zugangs zur Hochschulbildung für jedermann ohne Rücksicht auf seinen Vermögensstatus bezweckt (so ausdrücklich Schweizerisches Bundesgericht, Urt. v. 11.2.1994 - BGE 120 Ia 1, Erwägung 5d ). Denn während Art. 13 Abs. 2 a) des Sozialpakts die Unentgeltlichkeit für den Grundschulunterricht kategorisch und ohne jeden Zusatz fordert, bezeichnet Art. 13 Abs. 2 c des Sozialpakts die „Einführung der Unentgeltlichkeit“ nur als ein besonders geeignetes Mittel, „durch“ welches der diskriminierungsfreie, gleiche Zugang für jedermann zum Hochschulunterricht als der eigentlichen Gewährleistung der Bestimmung zu ermöglichen ist. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass der Paktausschuss in seinen Allgemeinen Bemerkungen zu Art. 13 (E/C.12/1999/10, Dez. 1999, Ziff. 6 b) iii und 17) die wirtschaftliche Zugänglichkeit als den allgemeinen Gehalt dieses Paktrechts bezeichnet.
54 
Ist die Einführung (oder Aufrechterhaltung) der Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts somit nicht zwingend gefordert, ergibt sich jedoch aus der in Art. 2 des Sozialpaktes enthaltenen Verpflichtung der Signatarstaaten, nach und nach mit allen geeigneten Mitteln die volle Verwirklichung der in diesem Pakt anerkannten Rechte zu erreichen und zu gewährleisten, dass die in diesem Pakt verbürgten Rechte ohne Diskriminierung unter anderem hinsichtlich der sozialen Herkunft, des Vermögens, oder des sonstigen Status ausgeübt werden, dass - außerhalb der in Art. 4 des Paktes geregelten Möglichkeiten einer Einschränkung der im Pakt gewährleisteten Rechte - eine Regelung zur Wiedereinführung der Entgeltlichkeit des Hochschulunterrichts nur dann zulässig ist, wenn sichergestellt ist, dass die freie Zugänglichkeit des Hochschulunterrichts für alle ungeachtet ihrer Vermögens- und Einkommenssituation genau so wenig eingeschränkt, behindert oder gar reduziert wird wie zuvor (so auch Riedel, Gutachten zur Völkerrechtswidrigkeit von Studiengebühren, S. 20 sowie Pieroth/Hartmann, NWVBl. 2007, 81, 82 und Riedel/Söllner, JZ 2006, 270, 273 jeweils m. w. N.; VG Minden, Urt. Urt. v. 26.03.2007, UA. S. 23). Dabei ist den Signatarstaaten hinsichtlich der Frage, mit welchen Mitteln sie die notwendige sozialverträgliche Ausgestaltung der Entgeltlichkeit des Hochschulunterrichts umsetzen möchten, ein Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum eingeräumt (vgl. Simma, in: FS f. Lerche, 1993, S. 83, 87; vgl. auch Ziff.6 der Limburger Prinzipien „There is no single road to their full realization“ und Ziff.8 der Maastrichter Richtlinien „States enjoy a margin of discretion in selecting means for implementing their respective burdens“).
55 
bb) Das dem Landeshochschulgebührengesetz zugrunde liegende Modell der darlehensfinanzierten Studiengebühren wird der Anforderung der Gewährleistung eines der Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts entsprechenden diskriminierungsfreien Zugangs zu den Hochschulen gerecht.
56 
aaa) Soweit einem Studienbewerber oder einem Studierenden nach § 7 LHGebG ein Anspruch gegen die Landeskreditbank Baden-Württemberg (L-Bank) auf Gewährung eines privatrechtlichen Darlehens zur Finanzierung der in Baden-Württemberg nach dem LHGebG erhobenen Studiengebühren eingeräumt ist, ist dem Erfordernis der Sicherstellung eines - einer Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts entsprechenden - diskriminierungsfreien Zugangs zum Hochschulunterricht genügt. Denn die Gewährung des Darlehens erfolgt gemäß § 7 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 2 Nr. 3 LHGebG ausdrücklich ohne Bonitätsprüfung und ohne Erfordernis einer Sicherheit des Darlehensnehmers für diesen Kredit, so dass jeder Studienbewerber oder Studierende die ihn treffende Studiengebührenpflicht ohne Rücksicht auf seine aktuelle wirtschaftliche Leistungsfähigkeit oder seinen sonstigen Besitzstand erfüllen und so den Zugang zum Hochschulunterricht ohne soziale Diskriminierung erreichen kann.
57 
Der Umstand, dass die Studienbewerber und Studierenden, die aus Gründen der aktuell bestehenden fehlenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit das Studiengebührendarlehen in Anspruch genommen haben, zu einem späteren Zeitpunkt zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet sind, ist in Bezug auf die Gewährleistung des diskriminierungsfreien Zugangs zum Hochschulunterricht unerheblich. Denn diese Rückzahlungsverpflichtung entsteht nach der Regelung des § 7 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 2 Nr. 6 LHGebG erst zwei Jahre nach Ablauf der Darlehensberechtigung und somit zu einem Zeitpunkt, zu dem das Land grundsätzlich davon ausgehen kann, dass der Darlehensnehmer ein Hochschulstudium abgeschlossen hat oder in zumutbarer Weise abschließen konnte. Insofern kann der Gewährleistung des diskriminierungsfreien Zugangs zum Hochschulunterricht in Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpakts - anders als dies etwa zur Schulgeldfreiheit in der Hessischen Landesverfassung vertreten wird (vgl. dazu Schmehl, NVwZ 2006, 883, 887 f.) - nicht das Erfordernis entnommen werden, dass der Studierende die Gebühr stets aus im Zeitpunkt des Hochschulzugangs präsenten eigenen Mitteln begleichen können muss.
58 
Dem entspricht es, dass der Paktausschuss in seinen Bemerkungen zu verschiedenen Staatenberichten zur Wiedereinführung von Studiengebühren die Vorfinanzierung dieser Gebühren über ein Darlehen als grundsätzlich geeignetes Mittel zur Freihaltung des Zugangs zum Hochschulunterricht anempfiehlt bzw. akzeptiert hat. So enthält die Bemerkung des Paktausschusses zum Staatenbericht Österreichs (E/C.12/AUT/CO/3 v. 25.01.2006) in den Ziffern 17 und 31 die dringende Empfehlung mit „allen angemessenen Mitteln, insbesondere durch ein umfassendes System adäquater Studienbeihilfen (study grants)“ sicher zu stellen, dass die Bewerber aus Familien mit geringem Einkommen den gleichen Zugang haben wie Bewerber aus Familien mit hohen Einkommen. In den Bemerkungen zum Staatenbericht Trinidad und Tobagos (E/1989/22 Ziff. 305, 306) wird die Möglichkeit als ausreichend angesehen, dass die Studierenden zur Begleichung der neu eingeführten Studiengebühr (university tax) ein Bankdarlehen mit niedrigen Zinsen erhalten, das sie nach Abschluss ihrer Studien zurückzahlen. Eine grundsätzliche Anerkennung als geeignetes Mittel zur Kompensierung der in der Entgeltlichkeit liegenden Diskriminierung von Personen aus einkommensschwachen Schichten beim Hochschulzugang findet sich auch in den Bemerkungen zu den Länderberichten zur Wiedereinführung von Studiengebühren in Großbritannien (E/C.12/1/Add.79 v. 5.6.2002, Ziff. 22 und 41) und in Kanada (E/C.12/1/ Add.31 v. 4.12.1998 Ziff. 39 sowie E/C.12/CAN/CO/4 v. 22.5.2006 - Ziff. 31 und 65). Dies beruht auf der zutreffenden Erwägung, dass eine nachgelagerte Rückzahlungspflicht den Betroffenen erst dann trifft, wenn er aufgrund der gewährten Hochschulausbildung nicht mehr zu der einkommensschwachen Bevölkerungsgruppe gehört, deren Schutz das Diskriminierungsverbot in Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes bezweckt.
59 
Der Gesetzgeber geht - ohne dass das Gericht dies beanstanden könnte - zu Recht davon aus, dass die mit der darlehensgestützten Vorfinanzierung der Studiengebühr verbundene spätere Rückzahlungsverpflichtung auch nicht geeignet ist, (aktuell) wirtschaftlich nicht leistungsfähige Studienbewerber oder Studierende in relevanter Weise von der Aufnahme eines Studiums oder der Fortsetzung desselben abzuhalten, so dass - verglichen mit der hier ersetzten früheren Regelung der Unentgeltlichkeit - auch insoweit keine relevante Verschlechterung der Möglichkeiten des Hochschulzugangs gegeben ist.
60 
Dies gilt auch unter Berücksichtigung, dass in Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes über die Hervorhebung der progressiv einzuführenden Unentgeltlichkeit als eines der besonders geeigneten Mittel zur Beseitigung wirtschaftlicher Zugangsbarrieren eine widerlegliche Vermutung dafür begründet ist, dass die Wiedereinführung der Entgeltlichkeit des Hochschulunterrichts grundsätzlich eine wirtschaftliche Zugangshürde errichtet (hierzu und zur Darlegungspflicht vgl. Ziff.45 der Allgemeinen Bemerkungen des Paktausschusses zu Art.13, - E/C.12/1999/10, Dez.1999, zu Art.13 „burden to proof“ sowie ausführlich Coonmans, in: Chapman/Russel (Hrsg.), Core Obligations: Building a Framework for Economic, Social and Cultural Rights, 2002, S. 217, 239 f). Denn das Land hat - ungeachtet der ihm eingeräumten Freiheit bei der Wahl der Mittel - seiner Darlegungspflicht genügt und in hinreichender und überzeugender Weise unter Bezug auf die gesetzlichen Regelungen und die hierzu vorgesehene Verwaltungspraxis erläutert, warum auch das Entstehen einer Darlehensschuld zwei Jahre nach Auslaufen der Darlehensbezugsberechtigung in ihrer konkreten Ausgestaltung nicht dazu führt, dass für wirtschaftlich nicht leistungsfähige Studienbewerber oder Studierende schlechtere Zugangsmöglichkeiten zu den Hochschulen bestehen, als dies zu Zeiten der Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts der Fall war.
61 
Entgegen der Auffassung des Vertreters der Klägerin muss das Fehlen der Abschreckungswirkung nicht vorrangig über statistische Erhebungen dazu dargelegt werden, dass sich die Gruppe der Studienbewerber und Studierenden ohne wirtschaftliche Leistungsfähigkeit auch nach der Einführung der Studiengebühren nicht verkleinern wird bzw. verkleinert hat. Denn eine solche sozialwissenschaftliche Studie lässt sich im Vorfeld der Einführung des Studiengebührenmodells kaum erstellen. Auch dürften die ersten Zahlen zur Entwicklung der Zahl der Studierenden nach Einführung der allgemeinen Studiengebührenpflicht - wie sie die Beklagte und die anderen in der mündlichen Verhandlung vertretenen Hochschulen dargelegt haben - regelmäßig nur wenig aussagekräftig sein. So haben die beteiligten Hochschulen in der mündlichen Verhandlung überzeugend ausgeführt, dass es nicht nur aufgrund eines möglichen Informationsdefizits, eines rechtlich unerheblichen Bereinigungseffekts in Bezug auf nur pro forma eingeschriebene Studierende oder aber einer angepassten Praxis zur Beurlaubung oder der Rückmeldung auch für das Examenssemester zu kurzfristigen untypischen Auswirkungen auf das Immatrikulations- und Rückmeldeverhalten der Studierenden kommen kann, sondern dass auch die - von der Einführung der Studiengebühren unabhängige - Umstellung einer Vielzahl von Studien- und Prüfungsordnungen auf Bachelor- und Masterabschlüsse die Zahl der Erstimmatrikulationen im Sommersemester 2007 erheblich beeinflusst hat. Dementsprechend hat auch die damalige UN-Sonderberichterstatterin zum Recht auf Bildung in ihrem Bericht zu Großbritannien (E/CN.4/2000/6/Add.2 v. 9.12.1999 - Ziff. 65 -69) betont, dass statistische Zahlen, die in der ersten Zeit nach Einführung der Studiengebühren erhoben seien, nur vorläufig sein könnten.
62 
Die Frage des Bestehens oder Fehlens relevanter Abschreckungseffekte des Darlehensmodells ist vielmehr auf der Grundlage einer objektiven Analyse der Regelungen zur Darlehensgewährung und zu den Modalitäten seiner Rückzahlung zu beantworten. Dabei ist auf den durchschnittlichen Studienbewerber oder Studierenden mit niedrigem oder fehlenden Einkommen abzustellen. Dies entspricht der zitierten Spruchpraxis des Paktausschuss zur Problematik von Studiengebühren, wenn er etwa bei seiner Analyse der Situation in Südkorea (E/C.12/1995/3 v. 7.6.1995, Ziff.13) in den Blick nimmt, ob eine „begründete Wahrscheinlichkeit (…)besteht“, dass Gebühren(erhöhungen) Kinder aus einkommensschwachen Familien „gezwungenermaßen aus dem System der Hochschulbildung drängen“ und in Bezug auf Kanada (E/C.12/1/Add. 31 v. 4.12.1998 Ziff. 39) darauf abhebt, ob es den wirtschaftlich bedürftigen Studierwilligen „sehr schwierig gemacht“ werde, die Hochschule zu besuchen.
63 
Bei der typisierenden Betrachtung ist einerseits in den Blick zu nehmen, dass der Studienbewerber oder Studierende aufgrund seiner Hochschulreife grundsätzlich in der Lage ist, den Wert einer Hochschulbildung mit Blick auf die dadurch im Regelfall verbesserten künftigen Erwerbs- und Einkommenschancen und den Bildungszuwachs einzuschätzen (vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 14.10.1997, BVerfGE 96, 330 = NJW 1998, 973 zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Umstellung des BAFöG auf Volldarlehen), andererseits darf aber auch nicht vernachlässigt werden, dass dieser durch die Herkunft aus einer einkommensschwachen Schicht eine soziale Prägung erfahren haben kann, die der Aufnahme eines Hochschulstudiums eher entgegen wirkt. In diesem Sinne haben auch der Paktausschuss sowie der UN-Sonderberichterstatter zur Bildung (etwa in dessen Bericht zu Großbritannien - E/CN.4/2000/6/Add. 2 v. 9.12.1999 - Ziff. 65 - 69) bei der Beurteilung der Wiedereinführung von Studiengebühren regelmäßig ein besonderes Augenmerk darauf gerichtet, ob - wie dies in Deutschland unzweifelhaft der Fall ist (vgl. im Einzelnen die 18. Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks, Juni 2007) - im Zusammenhang mit dem Hochschulzugang von Angehörigen aus einkommensschwachen Schichten eine soziale Schieflage besteht, die keinesfalls weiter verfestigt werden dürfe.
64 
Der im Einzelfall möglicherweise schlecht informierte, übervorsichtige oder gar generell zurückhaltend ängstliche bzw. pessimistische Studierwillige, hingegen, ist bei der Beurteilung des Abschreckungseffekts der über die darlehensgestützte Vorfinanzierung der Studiengebühren auflaufenden Schulden ebenso wenig relevant, wie die Gruppe der Studierenden, die ihr Hochschulstudium ohne Ziel eines (berufsqualifizierenden) Abschlusses aus wirtschaftlichen und sozialen Erwägungen heraus vorrangig zur Überbrückung einer in Bezug auf eine andere Lebensplanung gegebenen Wartezeit aufnehmen oder fortführen. Dies entspricht dem Charakter des Art. 13 Abs. 2 c) als eines Rechts, das vorrangig auf die Gewährleistung der Erlangung einer beruflichen Qualifikation bezogen ist und den Besuch des Hochschulunterrichts nicht als Selbstzweck verbürgt (vgl. insoweit Ziff. 1 der Allgemeinen Bemerkung des Paktausschusses zu Art. 13 des Sozialpaktes, nach welcher die Bildung das Hauptmittel darstellt, durch das sich wirtschaftlich und sozial Unterprivilegierte aus der Armut befreien und die für die volle Teilnahme am Gemeinschaftsleben erforderlichen Mittel erwerben können).
65 
Die Kammer ist der Überzeugung, dass der nach dem Vorstehenden in den Blick zu nehmende durchschnittliche Studienbewerber oder Studierende ohne eigene finanzielle Mittel, der ein Hochschulstudium mit dem Ziel aufnehmen oder fortführen möchte, einen berufsqualifizierenden Abschluss zu erlangen, auch unter Berücksichtigung hierbei möglicherweise bestehender sozialer Hemmnisse, nicht durch die mit der Vorfinanzierung der Studiengebühren über das Studiendarlehen notwendigerweise verbundene spätere Rückzahlungslast von der Aufnahme oder Fortführung des Studiums abgeschreckt wird. Denn ein bedürftiger Studienbewerber oder Studierender kann zum einen bereits bei Aufnahme seines Studiums realistisch abschätzen, welche maximale Darlehenslast einschließlich anfallender Zinsen auf ihn zukommen kann. Zum anderen sind die Darlehensbedingungen so ausgestaltet, dass keine Belastung eintritt, die nicht im Rahmen eines Erwerbslebens sinnvoll und in angemessener Zeit abgetragen werden kann und zu dem Wert des angestrebten akademischen Berufsabschlusses außer Verhältnis steht. Auch besteht selbst im ungünstigsten Fall einer - auch im Anschluss an die Hochschulausbildung bestehenden - dauernden wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit keine Gefahr, aufgrund der Darlehensschuld oder der damit verbundenen Zinslast in einer Überschuldung zu enden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Studiengebührenschuld einschließlich der anfallenden Zinslasten den Betrag von wenigen Monatsgehältern eines durchschnittlich verdienenden Akademikers nicht übersteigt.
66 
Bei einer maximalen Bezugsdauer des Studiendarlehens für ein Studium, das sowohl ein grundständiges Studium als auch einen konsekutiven Masterstudiengang beinhaltet und neben der maximalen Regelstudienzeit für ein solches Studium von 10 Semestern (§ 29 Abs. 4 LHG) noch vier weitere Semester zur Abfederung von anderweitigen Studienverzögerungen umfasst, beläuft sich die Darlehensschuld auf 7.000 Euro. Bei einem Zinssatz von zur Zeit etwas mehr als 7 % ist bei Eintritt der Fälligkeit zwei Jahre nach dem Auslaufen der Bezugsdauer noch eine bis dahin aufgelaufene Zinsschuld von knapp 2.800 Euro hinzuzurechnen. Bei einer allein an der Regelstudienzeit von 10 Semestern orientierten Studiendauer beläuft sich die Darlehensschuld auf 5.000 Euro und die bis zum Ablauf der Karenzzeit angefallene Zinsschuld auf ca. 1700 Euro. Insgesamt stellt sich die Gesamtschuld im Zeitpunkt der - dem Ablauf der Karenzzeit regelmäßig entsprechenden - ersten Festigung der Berufstätigkeit des Studierenden mit einem Betrag in Höhe von maximal ca. 10.000 Euro, im Regelfall jedoch eher in Höhe von knapp 7.000 Euro als noch überschaubar und vor allem auch innerhalb einer angemessenen Frist der Berufstätigkeit zurückzahlbar dar. Insofern ergibt sich aus der von der Beklagten vorgelegten Berechnung, dass das Darlehen für ein 14semestriges Studium bei einer der Regelung des § 7 Abs. 1 i.v.m. § 9 Abs. 2 Nr 5 LHGebG entsprechenden Tilgungsrate von 100 Euro rechnerisch nach einer Zeit von 8 Jahren mit einem zusätzlichen Zinsaufwand während der Tilgungsphase von ca. 2.500 Euro vollständig zurückbezahlt ist. Für ein Darlehen bei 10semestriger Studiendauer ergibt sich bei gleichen Umständen eine Tilgungsdauer von 6 Jahren mit einer zusätzlichen Zinsschuld während der Tilgungszeit in Höhe von ca. 1.400 Euro. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Darlehen nach der Festlegung des § 7 Abs. 1 i.V.m. 9 Abs. 2 Nr. 4 LHGebG jederzeit ganz oder teilweise auf Antrag innerhalb einer Frist getilgt werden kann, so dass ein Darlehensschuldner bei entsprechend höherer Leistungsfähigkeit die insgesamt zu begleichende Schuld über die in diesem Fall reduzierte Zinsbelastung nochmals erheblich minimieren kann. So ergibt sich etwa bei einem 14semestrigen Studium bei einer Tilgung von monatlich 150 Euro während der dann auf 5 Jahre verkürzten Tilgungsphase nur noch eine zusätzliche Zinsbelastung von ca. 1.400 Euro und bei einem 10semestrigen Studium unter gleichen Bedingungen eine solche von knapp 1.000 Euro. Sofern bei einer Tilgungsrate von nur 50 Euro im Monat während der dann bei einem 14semestrigen Studium auf 27 Jahre und bei einem 10semestrigen Studium auf 13 Jahre verlängerten Tilgungsphase deutlich höhere zusätzliche Zinsbelastungen von ca. 9.000 Euro bzw. 2.800 Euro entstehen (insofern ist in die von der Beklagten für das 14semestrige Studium genannte Zahl von 24.000 Euro - wohl versehentlich - eine 30jährige Tilgungsaussetzung eingerechnet worden), ist die hierin liegende Mehrbelastung wirtschaftlich in der nur noch sehr geringen Monatsbelastung bzw. der langen Tilgungsphase begründet.
67 
Abgesehen von der reinen Entwicklung des Darlehens ist zur Bewertung der am Ende des Studiums aufgrund der Studiengebühren auflaufenden Darlehensschuld als überschaubar und angemessen vor allem aber in den Blick zu nehmen, dass ein bedürftiger Studienbewerber oder Studierende regelmäßig während seines Studiums auch über die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz gefördert wird. Immerhin erhalten - nach Darlegung der Beklagten - ca. 25 % aller Studierenden in Baden-Württemberg Förderleistungen nach dem BAföG, wobei wiederum knapp 30 % der BAföG-Empfänger in die Vollförderung fallen. Demgegenüber haben im Sommersemester 2007 nur 2,5 % der Studierenden das Darlehen in Anspruch genommen, so dass davon ausgegangen werden kann, dass der weitaus überwiegende Teil der Darlehensempfänger sogar in die BAföG-Vollförderung fällt. Da BAföG-Empfänger gemäß §§ 17 Abs. 2 BAföG verpflichtet sind, die ihnen gewährte Ausbildungsförderung zur Hälfte bis zu einem Gesamtbetrag von 10.000 Euro zurückzuzahlen, stehen diese Studierenden zusätzlich zu ihrer Studiengebührenschuld nach Beendigung ihrer Hochschulausbildung noch einer weiteren Darlehensschuld gegenüber, die im Rahmen der Frage nach einem möglichen Abschreckungseffekt der auflaufenden Darlehensschuld zur Vorfinanzierung der Studiengebühren als Faktum zu berücksichtigen ist. Allerdings hat der Gesetzgeber der Problematik dieser weiteren Darlehensschuld über § 9 Abs. 4 und 6 LHGebG insoweit Rechnung getragen, dass der Darlehensnehmer auf einen entsprechenden, binnen eines Jahres nach Ablauf der Karenzzeit zu stellenden Antrag hin, einen Anspruch gegen den Studienfonds hat, dass ihm die Studiengebührenschuld zuzüglich der Zinsen insoweit erlassen wird, als diese gemeinsam mit den bestehenden Schulden aus dem BAföG-Darlehen den Gesamtbetrag von 15.000 Euro übersteigt. Dieser Anspruch beinhaltet, dass der Studienfonds seinerseits gegenüber der das Darlehen gewährenden Bank nach § 9 Abs. 5 Satz 3 LHGebG die hierfür notwendige Abtretung gegen Bezahlung des entsprechenden Darlehensanteils verlangt, wobei der Gesetzgeber über die Sanktionsregelung des § 9 Abs. 5 Satz 4 LHGebG zum Verlust des Zinssicherungsanspruchs der Bank in hinreichender Weise auch sichergestellt hat, dass die Darlehensbank dem Abtretungsverlangen des Studienfonds auch nachkommt. Da das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst auch eindeutig erklärt hat, dass die Kappungsregelung des § 9 Abs. 4 und 6 LHGebG - und sei es über entsprechende Weisungen im Wege der nach § 9 Abs. 7 Satz 4 eingeräumten Fachaufsicht - so anzuwenden ist, dass die nach § 9 Abs. 4 LHGebG zu berechnende Gesamtschuld den Betrag von 15.000 Euro auch nicht insoweit übersteigt, als während der Tilgungszeit Zinsen auflaufen, kann jeder Studierende, der während seines Studiums Leistungen nach dem BAföG empfängt und die Studiengebühren über ein Darlehen finanzieren muss, sicher davon ausgehen, dass die ihn treffende Gesamtbelastung aus den beiden Darlehen, die sein Studium finanzieren, einschließlich der Zinsbelastung aus dem Studiengebührendarlehen den Betrag von 15.000 Euro nicht übersteigt. Für den Empfänger einer Vollförderung nach dem BAföG hat dies zur Folge, dass seine eigentliche Studiengebührenschuld auf maximal 5.000 Euro begrenzt ist, er das Darlehen somit für ein 10semestriges Studium faktisch zinslos erhält.
68 
Neben dieser - für den weit überwiegenden Teil der bedürftigen Studierenden gegebenen - absoluten Obergrenze der Darlehensbelastung, die im Zusammenhang mit der Aufnahme eines Studiums entstehen, ist weiter zu berücksichtigen, dass die Bedingungen für die Rückzahlung des Studiengebührendarlehens im Landeshochschulgebührengesetz so ausgestaltet sind, dass kein Studienbewerber oder Studierender befürchten muss, in dem Fall einer nach Abschluss der Hochschulausbildung ausbleibenden oder nur gering vergüteten Erwerbstätigkeit in Bezug auf das Studiengebührendarlehen in wirtschaftliche Schwierigkeiten zu geraten. Denn zunächst ist der Darlehensvertrag nach §§ 7 Abs. 1, 9 Abs. 2 Nr. 7 LHGebG so ausgestaltet, dass er dem Darlehensnehmer die Möglichkeit einer zinslosen Stundung des Rückzahlungsanspruchs gewährt, wenn sein monatliches Nettoeinkommen den in § 18a Abs. 1 Satz 1 bis 3 BAföG festgelegten Mindestbetrag für die Verpflichtung zur Rückzahlung des BAföG-Darlehens (960 Euro + 480 Euro für einen Ehegatten + 435 Euro für jedes Kind des Darlehensnehmers) zuzüglich weiterer 100 Euro nicht übersteigt. Darüber hinaus sieht das Gesetz in § 9 Abs. 3 und 5 LHGebG vor, dass der Studienfonds bei einem länger dauernden Zahlungsverzug (mindestens sechs Monate mit zwei Mahnungen), bei eintretender Zahlungsunfähigkeit oder aber bei einer mehr als ein Jahr dauernden Stundung des Rückzahlungsanspruchs auf Antrag des Kreditinstituts die Darlehensforderung Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche gegen den Darlehensnehmer bezahlt. Über die Regelung des § 9 Abs. 6 Satz 1 LHGebG in Verbindung mit § 59 Abs. 1 und 105 LHO hat er dann die Möglichkeit, in entsprechenden Härtefällen die Darlehensschuld ganz oder teilweise zu stunden, niederzuschlagen oder zu erlassen, wobei die entsprechende Praxis (auch) an den Anforderung zu messen ist, dass eine abschreckende Wirkung von einer sich aufbauenden Darlehenslast auf einen durchschnittlichen bedürftigen Studienbewerber oder Studierenden nicht ausgehen darf.
69 
Über die hier dargestellte Kappungsregelung und die Möglichkeit der Stundung und des Erlasses nach § 9 Abs. 6 LHGebG i.V.m. §§ 59, 105 LHO ist die festgestellte fehlende objektive Abschreckungswirkung des Studiengebührendarlehens und damit auch die Vereinbarkeit des LHGebG mit den Anforderungen des Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpakts auch für den Fall sicher gestellt, dass sich die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen etwa in Bezug auf die Darlehenszinsen zu Ungunsten der Studierenden ändern. Sollten sich die insgesamt maßgeblichen Umstände darüber hinaus derart ändern, dass das bestehende gesetzliche Instrumentarium nicht mehr ausreicht, den diskriminierungsfreien Zugang zu den Hochschulen in der erforderlichen Weise zu gewährleisten, ist das Land zur Vermeidung einer dann eintretenden Rechtswidrigkeit seiner Regelungen gemäß Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes zur Nachbesserung verpflichtet (vgl. VG Minden, a.a.O.). Der hiermit verbundenen und unmittelbar aus Art. 13 Abs. 2 c des Sozialpakts abgeleiteten Verpflichtung zur Sicherung dieser Gewährleistung, auch in der Zukunft Vorkehrungen und Mechanismen einzuführen, wie etwa die Festlegung von Indikatoren oder Zielgrößen (benchmarks), mittels derer sich der Fortschritt der Verwirklichung des Rechts auf Bildung bzw. die Auswirkungen einer getroffenen Regelung genau überwachen lässt (vgl. Ziff. 52 S. 2 sowie Ziff. 37 der Allgemeinen Bemerkungen des Paktausschusses zu Art.13; Riedel, Gutachten zur Völkerrechtswidrigkeit von Studiengebühren, 28.06.2005, S. 21, 22; zur Anforderung statistischer Daten durch den Paktausschuss im Einzelfall E/C.212/1/Add.50 v. 1.9.2000 Ziff. 36; vgl. auch die allgemeine Berichtspflicht nach Art. 16 des Sozialpakts) ist das Land mit der Einrichtung eines unabhängigen 17-köpfigen Monitoringbeirates zur Beobachtung der sozialen Auswirkungen der Wiedereinführung der Studiengebühren zum 07.06.2006 (siehe Klageerwiderung v.05.06.2007 - S. 10 f.) in ausreichendem Maße nachgekommen; einer speziellen Verankerung des Monitoringbeirats in der gesetzlichen Regelung des Landeshochschulgebührengesetzes bedurfte es nicht, da dem Land bei der Entscheidung, wie es seiner völkerrechtlichen Überwachungspflicht nachkommt, ein weiter organisatorischer Gestaltungsspielraum zukommt.
70 
bbb) Sofern ein bedürftiger Studierender nach Ablauf der Darlehensbezugsdauer keinen Anspruch mehr hat, dass die ihn treffenden Studiengebühren über die L-Bank vorfinanziert werden, ist eine Benachteiligung gegenüber wirtschaftlich leistungsfähigen Studierenden gegeben, die im Verbund mit anderen Umständen in extremen Ausnahmefällen sogar zur Beendigung des Hochschulstudiums des bedürftigen Studierenden führen kann.
71 
Dennoch ist dieses Ergebnis in Hinblick auf die Verpflichtung des Landes aus Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes nicht zu beanstanden.
72 
Denn in Baden-Württemberg wurden bereits seit dem Wintersemester 1998/99 auf der Grundlage des damaligen Landeshochschulgebührengesetzes vom 05.05.1997 (GBl. S. 175) nach Ablauf einer gebührenfreien Regelstudienzeit zuzüglich vier weiterer Semester Langzeitstudiengebühren erhoben, deren Bezahlung ebenfalls nicht durch einen gesetzlich gewährten Darlehensanspruch gesichert war (zur Rechtmäßigkeit dieser Beschränkung auch in Hinblick auf Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpakts vgl. VG Freiburg, Urt. v. 24.03.1999 - 1 K 2488/98 -, WissR 1999, 274 sowie - wenn auch mit jeweils anderer Begründung VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000, a.a.O. und BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, a.a.O.), so dass in der Begrenzung des Darlehensanspruchs in § 7 Abs. 4 LHGebG auf den Zeitraum der damaligen Gebührenfreiheit materiell keine Verschlechterung der Situation liegt, wie sie bereits seit 1998 für Studierende in Baden-Württemberg gegeben war.
73 
Vor allem aber ist diese mit der Begrenzung des Darlehensanspruchs gegebene echte Einschränkung des Rechts aus Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes nach Art. 4 des Sozialpaktes und unter Beachtung der Grenzen des Art. 5 des Sozialpaktes gerechtfertigt (zu der Möglichkeit einer Einschränkung nach Art. 4 des Sozialpaktes vgl. auch BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, a.a.O. sowie Urt. v. 03.12.2003, a.a.O.), da sie auf gesetzlicher Grundlage ergangen ist, zu einem zielstrebigen und straffen Studium anreizen soll und wegen der damit erreichbaren effizienteren Nutzung der Hochschulen der Förderung des Allgemeinwohls in einer demokratischen Gesellschaft dient. Da der Pakt nach seinem Sinn und Zweck einen Anspruch auf Zugang zur Hochschulbildung nicht um seiner selbst willen sichern will, sondern auf die Vermittlung der Möglichkeit einer akademisch geprägten Berufstätigkeit bezogen ist, ist die Begrenzung des Darlehensanspruchs auf die Dauer eines angemessenen Studiums auch mit der Natur des Rechts aus Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes vereinbar.
74 
Im Normalfall ist es jedem - nach § 7 Abs. 2 LHGebG anspruchsberechtigten - Studierenden möglich, sein Studium auch unter Berücksichtigung gegebenenfalls eintretender Schwierigkeiten zu Ende zu führen. Denn die Dauer der Darlehensberechtigung erstreckt sich nicht nur auf die Regelstudienzeit des gewählten Studiums, sondern umfasst noch den Zeitraum vier weiterer Semester (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 und 3 LHGebG). Darüber hinaus führen die Erziehung eines Kindes bis zum Alter von acht Jahren oder eine hinreichend schwere Behinderung zu einer Befreiung von der Gebührenpflicht. Auch werden Umstände, die nach § 61 LHG eine Beurlaubung rechtfertigen, gemäß § 3 Satz 2 Nr. 1 LHGebG über die Ausnahme von der Gebührenpflicht während eines rechtzeitig beantragten Urlaubssemesters berücksichtigt. Dabei führen Zeiten der Befreiung und der Ausnahme von der Gebührenpflicht auch nicht zu einer Verkürzung der Dauer der Bezugsberechtigung für das Darlehen (§ 7 Abs. 4 Satz 3 LHGebG).
75 
ccc) Dem atypischen Ausnahmefall, in dem die Zeitdauer der Bezugsberechtigung für ein Studiengebührendarlehen und die in § 6 Abs. 1 LHGebG enthaltenen Befreiungsmöglichkeiten aufgrund außergewöhnlicher, vom Gesetzgeber so nicht in Rechnung gestellter Umstände, ausnahmsweise nicht ausreichen, um einem bedürftigen Studierenden ein normales zielstrebiges Studium und einen akademischen Abschluss zu gewährleisten, trägt das Landeshochschulgebührengesetz dadurch Rechnung, dass nach § 6 Abs. 3 Satz 1 LHGebG i.V.m. §§ 21 und 22 des Landesgebührengesetzes allen Studierenden ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung darüber eingeräumt ist, ob die Studiengebühr etwa in Hinblick auf eine gegebene wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit und eine fehlende Darlehensberechtigung zu stunden oder gar zu erlassen ist. Dieser Anspruch kann sich aufgrund der völkerrechtlichen Verpflichtung aus Art. 13 Abs. 2 c des Sozialpaktes zur Gewährleistung eines diskriminierungsfreien Zugangs zu den Hochschulen auch zu einem Rechtsanspruch verdichten.
76 
Dies könnte etwa im Fall der Klägerin dann zum Tragen kommen, wenn die in § 6 Abs. 1 Nr. 1 LHGebG zugrunde gelegte Annahme, dass Kinder im Alter über acht Jahren der Betreuungsperson regelmäßig genügend Zeit lassen, sich in angemessener Weise einem Studium zu widmen, aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht zum Tragen kommt und es deshalb der Klägerin trotz eines intensiven Studiums nicht möglich war, dieses noch während des Laufs ihres Darlehensanspruchs zum Abschluss zu bringen.
77 
Da im gegebenen Fall keine solche Konstellation gegeben ist, kann offen gelassen werden, ob über die Regelung des § 6 Abs. 3 und der §§ 21, 22 LGebG zur Stundung oder dem Erlass der Studiengebühr auch der Gruppe der Studienbewerber und Studierenden Rechnung getragen werden kann, die die persönlichen Voraussetzungen für die Darlehensgewährung nach § 7 Abs. 2 LHGebG nicht erfüllen, deren diskriminierungsfreier Zugang zu den Hochschulen des Landes aber - wie bei den über 40jährigen oder den Asylberechtigten mit einer im Ausland erworbenen Hochschulreife (vgl. hierzu etwa die Stellungnahme des Paktausschusses zu Kanada, E/C.12/1Add.31 Ziff. 39) über Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes ebenfalls grundsätzlich gewährleistet ist.
78 
3. Der Erhebung einer Studiengebühr für die Dauer ihres Studiums an der beklagten Hochschule verletzt die Klägerin auch nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG, nach welchem alle Deutschen das Recht haben, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen.
79 
Auch wenn aus der Freiheit der Wahl auch der Ausbildungsstätte für sich kein Recht auf die Bereitstellung eines kostenfreien Studienplatzes folgt, sondern die Bereitstellung und Inanspruchnahme der staatlichen Hochschulen immer unter dem Vorbehalt dessen steht, was der Einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft verlangen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.10.1996, BVerwGE 102, 142; Urt. v. 25.07.2001, a.a.O.), so liegt in der Auferlegung von Studiengebühren für das Lehrangebot in einem grundständigen Studiengang oder einem konsekutiven Masterstudiengang auf Studierende an den Hochschulen des Landes Baden-Württemberg nach §§ 1, 3, 5 LHGebG dennoch unter dem Gesichtspunkt der ausbildungsbezogenen Belastung eine Beschränkung dieses Grundrechts. Denn die Erhebung dieser Gebühr steht mit dem Besuch der Hochschule im Hinblick auf die spätere Ausübung eines Berufs in einem engen Zusammenhang und lässt objektiv auch eine berufsregelnde Tendenz deutlich erkennen. Immerhin werden die Studiengebühren unmittelbar für die Bereitstellung des Lehrangebots in einem Studiengang erhoben. Auch ist die Bezahlung der Gebühr eine zwingende Voraussetzung für die Aufnahme oder Fortführung des Studiums, da diese - von dem gleichwertigen Sonderfall des Nachweises über den bevorstehenden Abschluss eines Darlehensvertrages nach § 7 ff LHGebG abgesehen - nach § 60 Abs. 5 Nr. 2 LHG als Voraussetzung für die Immatrikulation ausgestaltet ist bzw. bei bereits immatrikulierten Studierenden die Nichtbezahlung der Gebühr trotz Mahnung, Androhung der Exmatrikulation und Ablauf der Zahlungsfrist die zwangsweise Exmatrikulation zur Folge hat. Auch möchte der Gesetzgeber mit der Erhebung der Studiengebühren (unter anderem) das Ausbildungsverhalten der Studierenden in Richtung eines zielgerichteten Studiums steuern (hierzu im Einzelnen BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 31.3.2006 [bad.-württ. Langzeitstudiengebühr] - 1 BvR 1750/01 - Juris.).
80 
Allerdings ist der hier mit der Auferlegung der Studiengebührenpflicht verbundene Eingriff in die über Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Freiheit der Klägerin zur Wahl eines Hochschulstudiums nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Denn abgesehen davon, dass die Studiengebührenpflicht auf der Grundlage eines Gesetzes erhoben wird, liegen ihrer Erhebung hinreichend gewichtige Zwecke zugrunde.
81 
Die allgemeine Studiengebührenpflicht stellt formal eine sog. subjektive Zulassungsschranke zur Wahl eines Hochschulstudiums dar, die grundsätzlich nur gerechtfertigt werden kann, wenn sie zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter notwendig ist. Denn anders als die Langzeitstudiengebühr gestaltet sie nicht nur die Bedingungen und Modalitäten einer grundsätzlich gebührenfreien Ausbildung (hierzu BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, a.a.O.; anders aber VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000, a.a.O.; BayVGH, Urt. v. 28.03.2001, DVBl. 2001, 1548), sondern erfasst bereits die Aufnahme eines Studiums als solches und zwar nicht nur mittelbar, sondern - über die Ausgestaltung als Immatrikulationsvoraussetzung - als unmittelbare rechtliche Schranke für die Wahl selbst.
82 
Dieser formalen Einstufung der Gebührenpflichtigkeit als subjektive Zulassungsschranke steht nicht entgegen, dass die Eingriffsintensität über das Darlehensmodell so abgefedert ist, dass das Zugangshindernis der Bezahlung der Studiengebühr letztlich durch jeden ohne Hürde überwunden werden kann und sich die Belastung demnach materiell als Problem der finanziellen Gegenleistung für eine in Anspruch genommene staatliche Leistung und damit als Frage der Ausgestaltung der Bedingungen und Modalitäten der Ausbildung darstellt.
83 
Letztlich kann die Frage der Einstufung der mit der Erhebung der Studiengebühren verbundenen Intensität des Grundrechtseingriffs jedoch offen gelassen werden, weil die mit der Erhebung der Studiengebühren verfolgten öffentlichen Interessen auch solchen Gemeinschaftsgütern dienen, die gewichtig genug sind, um auch einen Eingriff in die subjektive Ausbildungswahlfreiheit zu rechtfertigen. Denn die Erhebung der Studiengebühren dient der Sicherung der Leistungsfähigkeit und der Effizienz der Lehre an den staatlichen Hochschulen im Land und damit ohne weiteres wichtigen Gemeinschaftswerten.
84 
So zielt die Erhebung der Studiengebühr primär auf die Erzielung zusätzlicher Einnahmen und auf die Beteiligung der Nutzer an den Kosten der als öffentliche Einrichtung zur Verfügung gestellten staatlichen Hochschulen. Neben der staatlichen Grundfinanzierung aus Steuermitteln sollen die Studierenden über die Studiengebühren an der Finanzierung der staatlichen Hochschulen beteiligt werden (vgl. Landtagsdrucksache 13/4858 v. 22.11.2005, S. 1 u. 16). Neben dieser Finanzierungsfunktion sollen die Studiengebühren das Studierverhalten dadurch positiv beeinflussen, dass die Studierenden zu überlegten Entscheidungen, klaren Zielsetzungen und hohem Engagement veranlasst werden (Lenkungsfunktion). Schließlich soll die Gebührenpflicht des Studiums auch den Effekt haben, dass die Lehre sowohl aus der Sicht der Studierenden als auch aus der Sicht der Lehrenden einen neuen und höheren Stellenwert erhält. Dies drückt der Gesetzgeber in der Begründung zum Gesetzentwurf dadurch aus, dass er - etwas überhöht - den nunmehr für das Studium bezahlenden Studierenden gegenüber den Hochschulen die Rolle von „zahlenden Nachfragern“ zuschreibt.
85 
Dabei ist die Erhebung der Studiengebühren auch geeignet, um die hier beschriebenen Zwecke zu erreichen.
86 
Dies bedarf hinsichtlich des gewünschten Erfolgs der Mitfinanzierung der staatlichen Hochschulen durch die Studierenden als deren Nutzer keiner weiteren Begründung und wird insoweit auch von der Klägerin nicht in Frage gestellt.
87 
Die Erhebung von Studiengebühren ist aber auch geeignet, die Studierenden zu einem zielgerichteten und schnellen Studium anzuhalten und dem Studium sowohl bei den Lehrenden als auch bei den Studierenden einen höheren Stellenwert einzuräumen. Denn es ist evident, dass die Kostenpflichtigkeit eines jeden Semesters im Normalfall der Studienplanung eines Studierenden zumindest als steuerndes, wenn auch nicht immer entscheidendes Element wirkt und es besteht - was im Rahmen der Eignungsprognose ausreicht (BVerfG, Beschl. v. 20.04.1986, BVerfGE 67, 175) - jedenfalls die abstrakte Möglichkeit, dass die Tatsache der Kostenpflichtigkeit des Studiums sowohl die Bereitschaft der Studierenden zu konstruktiver Kritik an dem Lehrangebot in ihrem Studiengang als auch die Sensibilität der Lehrenden für die Belange der Studierenden und den Wert ihrer Lehrveranstaltungen steigert. Dies gilt umso mehr, als der Gesetzgeber über die Regelung des § 4 Abs. 1 LHGebG eine Zweckbindung des Studiengebührenaufkommens für die Erfüllung der Aufgaben der Hochschule in Studium und Lehre bestimmt und bei der Bestimmung der Verwendung der Mittel aus dem Studiengebührenaufkommen eine Beteiligung der Studierenden verankert hat.
88 
Ein im Hinblick auf die Erreichung der genannten Zwecke gleich wirksames, aber weniger einschneidend in das Grundrecht der Berufsfreiheit wirkendes Mittel ist nicht gegeben. Insbesondere stellt sich die Einschätzung des Gesetzgebers nicht als evident fehlerhaft dar, dass die allgemeine Studiengebührenpflicht noch einmal in gesteigertem Maße zu einer Straffung und Strukturierung des Studiums führt, als dies nach der bislang geltenden Regelung zur Erhebung von Langzeitstudiengebühren der Fall war. Denn die Erhebung der Langzeitstudiengebühr stellte zwar einen Anreiz dar, das Studium innerhalb des Zeitraums der Studiengebührenfreiheit zu absolvieren, ließ jedoch eine Verzögerung des Studiums innerhalb dieses Zeitraums - von der Verringerung eines rechnerisch bestehenden Bildungsguthabens abgesehen - ohne Auswirkungen. Demgegenüber bildet die Erhebung der allgemeinen Studiengebühr einen wirtschaftlichen Anreiz, das Studium von Anfang an möglichst zielgerichtet und straff zu organisieren und die Dauer des Studiums nicht an dem Umfang des - über die Regelstudienzeit hinausgehenden - Bildungsguthabens für ein gebührenfreies Studium zu orientieren.
89 
Insgesamt stellt sich der mit der Erhebung der Studiengebühren verbundene Eingriff in die Berufs- bzw. Ausbildungsfreiheit der Studierenden auch als im engeren Sinne verhältnismäßig dar. Denn die Nachteile, die den Studierenden über die Erhebung der Studiengebühren entstehen, stehen nicht außer Verhältnis zu den mit der Erhebung verfolgten Zwecken. So ist es grundsätzlich nicht unbillig und unzumutbar, den Nutzer einer öffentlichen Einrichtung in dem Fall an den Kosten derselben zu beteiligen, wenn - wie dies bei Studierenden in Hinblick auf die Möglichkeit der Berufsausbildung der Fall ist - mit der Nutzung ein besonderer Vorteil verbunden ist. Auch stehen die Gebühren nach ihrer Höhe nicht in einem Missverhältnis zu dem Wert der mit der Bereitstellung der Hochschulen den Studierenden gebotenen Leistung des Staates, denn es ist bereits aus den Verfahren zur Rechtmäßigkeit der Langzeitstudiengebühren (BVerwG, Urt. v. 25.07.2001 - 6 C 8.00 -, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000 - 2 S 1860/99 -, a.a.O., 874; VG Freiburg, Urt. v. 24.03.1999 - 1 K 2488/98 -, a.a.O.) bekannt, dass die Gebühr von 500 Euro je Semester weit unter den realen Kosten liegt, die das kostengünstigste Studium an einer staatlichen Hochschule während eines Semesters verursacht. Schließlich ist entscheidend zu berücksichtigen, dass kein Studienbewerber oder Studierender über die Erhebung der Studiengebühren an der Aufnahme oder Fortführung eines angemessenen Hochschulstudiums gehindert wird, weil zumindest für den Zeitraum der Regeldauer eines Studiums zuzüglich vier weiterer Semester ein Anspruch des Studierenden auf eine Vorfinanzierung der Studiengebühr durch die Landeskreditbank Baden-Württemberg besteht, wobei weder die auflaufende Darlehensschuld noch die - gesetzlich ausgestalteten - Modalitäten der Rückzahlung zu dem gewährten Vorteil der Möglichkeit einer Hochschulausbildung außer Verhältnis stehen.
90 
4. Die Erhebung der Studiengebühren nach dem Landeshochschulgebührengesetz verstößt auch nicht gegen das aus den Grundrechten der Berufsfreiheit in Art. 12 Abs. 1 GG und auf Gleichbehandlung in Art. 3 Abs. 1 GG sowie dem Sozialstaatsprinzip abgeleitete verfassungsrechtliche Gebot, im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten allen dazu Befähigten ein Studium zu ermöglichen, ohne dabei eine Sonderung der Studierenden nach den Besitz- und Einkommensverhältnissen der Eltern vorzunehmen.
91 
Insofern kann auf die Ausführungen zu Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpakts (oben zu II. 2) verwiesen werden, die hier entsprechend zum Tragen kommen.
92 
So reicht es auch im Rahmen des grundgesetzlich gewährleisteten Anspruchs auf diskriminierungsfreie Teilhabe an den staatlichen Hochschulressourcen aus, wenn der diskriminierungsfreie Zugang für Studienbewerber und Studierende ohne eigene Mittel über den im Landeshochschulgebührengesetz nach § 7 LHGebG eingeräumten Anspruch gegen die Landeskreditbank Baden-Württemberg (L-Bank) auf eine darlehensgestützte Vorfinanzierung der Studiengebühren hergestellt wird. Auch steht es dem Anspruch auf diskriminierungsfreie Teilhabe nicht entgegen, wenn die betroffenen Darlehensnehmer zu einem späteren - regelmäßig nach Abschluss des Hochschulstudiums und dem Eintritt in ein Berufsleben liegenden - Zeitpunkt verpflichtet sind, das Darlehen einschließlich der angefallenen Zinsen zurückzuzahlen, wenn - wie dies nach dem Landeshochschulgebührengesetz der Fall ist - die Gesamtbedingungen des Studiengebührendarlehens nicht die Folge haben, dass bedürftige Studienbewerber oder Studierende die Aufnahme eines solchen zur Ermöglichung ihres Hochschulstudiums vernünftigerweise scheuen müssten oder würden.
93 
Sofern ein bedürftiger Studierender nach Ablauf der Darlehensbezugsdauer keinen Anspruch mehr hat, dass die ihn treffenden Studiengebühren über die L-Bank vorfinanziert werden, ist zwar eine Benachteiligung gegenüber den wirtschaftlich leistungsfähigen Studierenden gegeben, die sogar zur Beendigung des Hochschulstudiums des bedürftigen Studierenden führen kann, doch reicht es verfassungsrechtlich aus, dass der Gesetzgeber - wie hier - den diskriminierungsfreien Zugang zu den Hochschulen für ein angemessenes erstes Studium sichert. Einer darüber hinausgehenden und übermäßigen Inanspruchnahme muss er nicht mehr in gleicher Weise fördernd Rechnung tragen, wie dies zur Gewährleistung einer ersten und angemessenen Berufsausbildung an der Hochschule der Fall ist. Denn auch wenn das aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip gewährleistete Recht auf Teilhabe an staatlichen Ausbildungsressourcen durch die Möglichkeit eines Abschlusses innerhalb angemessener Zeit nicht gänzlich verbraucht ist, so ist die in der Begrenzung des Darlehensanspruchs liegende Schlechterstellung dadurch gerechtfertigt, dass die Studierenden, die den ihnen eingeräumten Rahmen eines darlehensgeförderten Studienzugangs überschritten haben, bereits in einem ausreichenden Maße ihren Anteil an der nur begrenzt zur Verfügung stehenden Ausbildungs- und Studienkreditressource hatten (vgl. hierzu auch BVerwG, Urt. v. 25.07.2001 - 6 C 9.00 - sowie BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006 - 1 BvR 1771/01 -, jeweils zur Gebührenpflichtigkeit eines Zweitstudiums).
94 
Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Anspruch auf ein Darlehen zur Vorfinanzierung der Studiengebühren nicht nur die Dauer eines grundständigen Studiums umfasst, sondern auch den auf ein solches Studium bezogenen konsekutiven Masterstudiengang und ein solches Zweitstudium fördert, dessen Abschluss zusätzlich zu dem Erststudium für die Erlangung eines Berufsabschlusses gesetzlich vorgeschrieben ist (§ 7 Abs. 5 LHGebG). Im Übrigen kann auch über die Anwendung der Erlass und Stundungsregelungen in § 6 Abs. 3 LHGebG, §§ 21, 22 LGebG sicher gestellt werden, dass - etwa in atypischen Situationen oder in besonderen Härtefällen - die Unfähigkeit eines Studierenden zur Finanzierung der Studiengebühr nicht zum Abbruch einer Hochschulausbildung führt.
95 
5. Die Erhebung der Studiengebühren verstößt auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Dieser Grundsatz verbietet es dem Gesetzgeber, eine Gruppe in Vergleich zu anderen Normadressaten anders zu behandeln, obgleich zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten.
96 
Dabei ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Die Bindung ist um so enger, je mehr die Regelung an personenbezogenen Merkmalen anknüpft, die denen in Art. 3 Abs. 3 GG entsprechen und je größer deshalb die Gefahr ist, dass eine an sie anknüpfende Ungleichbehandlung zur Diskriminierung einer Minderheit führt. Zu berücksichtigen sind auch Differenzierungen, die zwar nicht unmittelbar personenbezogen vorgenommen werden, aber mittelbar eine Ungleichbehandlung von Personengruppen bewirken. Hierbei bestehen bei lediglich verhaltensbezogenen Unterscheidungen umso geringere Bindungen, je mehr die Betroffenen in der Lage sind, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Merkmale zu beeinflussen, nach denen unterschieden wird. Überdies sind dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers um so engere Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann.
97 
Der unterschiedlichen Weite des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums entspricht eine abgestufte Kontrolldichte bei der verfassungsrechtlichen Prüfung. Kommt als Maßstab nur das Willkürverbot in Betracht, so kann ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nur festgestellt werden, wenn die Unsachlichkeit bzw. Willkürlichkeit der Differenzierung evident ist. Dagegen ist bei Regelungen, die Personengruppen verschieden behandeln oder sich auf die Wahrnehmung von Grundrechten nachteilig auswirken, im einzelnen nachzuprüfen, ob für die vorgesehene Differenzierung Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können. Genauere Maßstäbe lassen sich dabei nicht abstrakt und allgemein, sondern nur bezogen auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (BVerfG, Beschl. v. 11.1.2005, BVerfGE 112, 164; Beschl. v. 26.1.1993, BVerfGE 88, 87).
98 
a) Nach diesen Grundsätzen ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber den Darlehensanspruch der Studierenden nach §§ 7 und 9 LHGebG so ausgestaltet hat, dass für die Gewährung des Studiengebührendarlehens ab dem Zeitpunkt der Auszahlung Zinsen erhoben werden dürfen.
99 
Dabei kann offen gelassen werden, ob in der Erhebung der Zinsen für das Gebührendarlehen überhaupt eine Ungleichbehandlung gegenüber den Studierenden gesehen werden kann, die ihre Studiengebühren sofort aus eigenen Mitteln begleichen. Denn selbst wenn die Ungleichbehandlung darin zu sehen wäre, dass ein bedürftiger Studierender als Darlehensnehmer aufgrund der Zinsbelastung in Bezug auf die Kosten seines Hochschulzugangs mehr Mittel aufbringen muss, als dies bei dem Sofortzahler der Fall ist, so ist eine in der zusätzlichen Zinsbelastung liegende „Ungleichbehandlung“ des bedürftigen Darlehensnehmers sachlich dadurch gerechtfertigt, dass der Darlehensnehmer die für die Begleichung der Studiengebühren notwendigen Mittel nicht sofort aus dem eigenen (bei bedürftigen Studierenden regelmäßig nicht vorhandenen) Vermögen, sondern erst später zu einem Zeitpunkt aufbringen muss, zu dem bei ihm vom Bestehen einer hinreichenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ausgegangen werden kann. Da es bei der Abschöpfung dieses wirtschaftlichen Vorteils nicht mehr darum geht, einem bedürftigen Studierenden den Zugang zu der Hochschule zu sichern, sondern darum, ob ein potentiell wirtschaftlich leistungsfähiger Hochschulabsolvent auch an den Kosten der Vorfinanzierung seiner Studiengebühren beteiligt oder ob ein in der späteren Zahlungspflicht liegender wirtschaftlicher Vorteil abgeschöpft werden kann, ist die Entscheidung des Gesetzgebers, die Darlehensfinanzierung der Studiengebühren nicht zinsfrei zu gewähren, sondern - über die Begrenzung des Zinssatzes auf die Geldbeschaffungs- und die Kreditverwaltungskosten der Darlehensbank (vgl. § 9 Abs. 2 Nr. 8 LHGebG) und die Möglichkeit der Einbindung auch anderer Banken als der L-Bank - nur sicher zu stellen, dass diese Darlehen zu wirtschaftlich möglichst günstigen Bedingungen gewährt werden, sachlich gerechtfertigt.
100 
Dies gilt umso mehr, als bei der Vielzahl der bedürftigen Studierenden, die gleichzeitig zur Inanspruchnahme des Studiengebührendarlehens auch über Mittel nach dem BAföG gefördert werden, über die Kappungsregelung und das Eintreten des Studienfonds in die Darlehensschuld des Studierenden nach § 9 Abs. 4 und 6 LHGebG faktisch eine Subventionierung der Inanspruchnahme des Darlehens erfolgt, die bei einem Studierenden, dessen Darlehensschuld nach dem BAföG zuzüglich der reinen Schuld für die Studiengebühren den Betrag von 15.000 Euro übersteigt, sogar zu einer faktischen Zinslosigkeit des Studiengebührendarlehens führt.
101 
Der hiernach bei der Vielzahl der bedürftigen Studierenden wegfallenden oder jedenfalls deutlich reduzierten Zinsbelastung für das Studiengebührendarlehen ist zudem - unter dem Gesichtspunkt der ungleichen Belastung von (bedürftigen) Darlehensnehmern mit den Sofortzahlern - der wirtschaftliche Nachteil gegenüber zu stellen, der den Sofortzahlern dadurch entsteht, dass sie die Mittel aus ihrem Vermögen nicht - wie der Darlehensnehmer - erst später, sondern sofort aufbringen und dementsprechend diese Mittel nicht mehr anderweitig einsetzen können (a.A. insoweit Pieroth, Stellungnahme zur öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landtags von Nordrhein-Westfalen vom 26.01.2006 sowie ders./Hartmann, NWVBl. 2007, 81, 84: „nur Inflationsausgleich“). Auch wenn die Kammer der insoweit vorgelegten Darstellung der Beklagten nicht folgt, dass der entgangene Gewinn des Sofortzahlers sogar mehr als 7 % p.a. beträgt und damit dem Zinssatz entspricht, der zur Zeit für die Gewährung eines Studiengebührendarlehens der L-Bank angesetzt wird, so kann doch davon ausgegangen werden, dass auch bei einer - nicht spekulativen - Geldanlage eine Rendite in Höhe von 4,5 % erwirtschaftet werden könnte, so dass von einer gravierenden Ungleichbelastung des bedürftigen Studierenden gegenüber dem Sofortzahler in Bezug auf die insgesamt für den Zugang zur Hochschule aufzubringenden Finanzmittel nicht die Rede sein kann.
102 
b) Entgegen der Auffassung des Vertreters der Klägerin verstößt das Gesetz auch nicht deshalb gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, weil es nur denjenigen Eltern eine (Soll-) Gebührenbefreiung einräumt, die ein Kind pflegen und erziehen, das zu Beginn des jeweiligen Semesters das achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Vielmehr ist die hierin liegende Differenzierung bzw. Ungleichbehandlung mit denjenigen (studierenden) Eltern, die - wie die Klägerin - Kinder erziehen, die acht Jahre und älter sind, von Art. 3 Abs. 1 GG in seiner speziellen Ausprägung, die er durch das Grundrecht auf Schutz der Familie aus Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 GG erfährt, gedeckt.
103 
Zwar bewirkt die Begrenzung der Befreiungsmöglichkeit eine Ungleichbehandlung, die an personengebundene Merkmale in Gestalt der Pflege und Erziehung eines Kindes in einem bestimmten Alter anknüpft, die auch nicht durch andere Regelungen auf Gesetzes- oder Vollzugsebene kompensiert wird (zum Gebot, durch eine Analyse und Bewertung der Gesamtreglung den gleichheitserheblichen Belastungserfolg zu ermitteln: BVerfG, Beschl. v. 10.4.1997, BVerfGE 96, 1). So stellt die im Falle der Kindererziehung unzweifelhaft gegebene Möglichkeit einer Beurlaubung (vgl. hierzu amtl. Begründung, LT-Drs. 13/4858, Seite 19) schon deshalb keinen - der Gebührenbefreiung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 LHGebG entsprechenden - Ausgleich dar, weil eine Beurlaubung in der Regel nicht länger als für zwei Semester gewährt werden soll (§ 61 Abs. 1 Satz 2 LHG) und vor allem auch den Anspruch der betroffenen Studierenden entfallen lässt, die Einrichtungen der Hochschule zu nutzen und Prüfungen abzulegen (vgl. § 61 Abs. 2 LHG). Eine Befreiung nach § 6 Abs. 3 LHGebG i.V.m. §§ 21, 22 LGebG ist zwar im Fall der Erziehung eines Kindes im Alter von über acht Jahren grundsätzlich möglich, doch hat der Gesetzgeber mit der Regelung der Altersgrenze in § 6 Abs. 1 Nr. 1 LHGebG zu erkennen gegeben, dass solche weitergehenden Befreiungen auf besondere Einzelfälle beschränkt sein und die Erziehung und Pflege eines über achtjährigen Kindes als solche noch keine unzumutbare bzw. atypische Härte i.S. der Befreiungsvorschriften des § 6 Abs. 3 LHGebG und der §§ 21, 22 LGebG darstellt.
104 
Da über die Begrenzung der Möglichkeit einer Befreiung von der Studiengebührenpflicht bei der Pflege und Erziehung von Kindern nicht nur das Freiheitsrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG, sondern auch die besonderen Gleichheitsrechte aus Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG betroffen sind, bedarf es zur Rechtfertigung dieser Ungleichbehandlung eines dem Grad der tatsächlichen Ungleichheit angemessenen sachlichen Differenzierungsgrundes dafür, dass die Befreiungsmöglichkeit - im Normalfall - auf die Pflege und Erziehung von Kindern beschränkt ist, die das achte Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
105 
Ein solcher Rechtfertigungsgrund liegt aus der Sicht der Kammer jedoch vor.
106 
So knüpft die Bestimmung der Altergrenze durch den Gesetzgeber daran an, dass ein Kind, das das achte Lebensjahr bereits vollendet hat, altersbedingt eine - seiner dann bereits gegebenen - Schulpflichtigkeit entsprechende größere Selbstständigkeit aufweist, die zu größeren zeitlichen Freiräumen für die erziehenden und pflegenden Eltern führt (vgl. amtl. Begründung, LT-Drs. 13/4858, Seite 22 bis 24). Diese Annahme des Gesetzgebers ist nachvollziehbar (so bereits zur Alterbegrenzung in dem LHGebG v. 05.05.1997 - GBl. 173 - auf fünf Jahre: VG Freiburg, Urt. v. 11.07.2001 - 1 K 2242/98 -, VENSA). Denn auch wenn ein Kind im Kindergarten oftmals zeitlich länger versorgt ist als dies bei einem Kind in der Grundschule der Fall ist, so kann nicht beanstandet werden, wenn der Gesetzgeber dennoch der typisierenden Auffassung ist, dass die größere Selbstständigkeit eines mehr als siebenjährigen Kindes zu einer größeren Betreuungsunabhängigkeit und damit auch in Zeiten der Anwesenheit des Kindes zu Hause typischerweise zu mehr zeitlichen Freiräumen führt, die den studierenden Elternteil (wieder) in die Lage versetzt, sich nunmehr verstärkt seinem Studium zu widmen, als dies bei einer Betreuung eines erst siebenjährigen oder jüngeren Kindes der Fall. Insofern ist zu beachten, dass mit der Altersgrenze der Vollendung des achten Lebensjahres der Umstand einer möglicherweise gesteigerten Betreuungsbedürftigkeit eines Kindes während des ersten Grundschuljahres schon im Sinne der Befreiung berücksichtigt ist.
107 
Die Differenzierung des Gesetzgebers bei der Grenzziehung der Befreiungsmöglichkeit für die Erziehung und Betreuung eines Kindes ist - gemessen an dem Zweck des Gesetzes, Studierende durch Einführung der Studiengebühr zu einem zielstrebigen Studium anzuhalten, andererseits aber auch der aus Art. 6 GG folgenden staatlichen Pflicht zum Schutz der Familie Rechnung zu tragen - auch nicht unangemessen. Insofern kann sich die gerichtliche Kontrolle nicht darauf beziehen, ob der Gesetzgeber hier die jeweils gerechteste und zweckmäßigste Regelung getroffen hat; vielmehr steht dem Gesetzgeber auch im Hinblick auf seine aus Art. 6 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip abgeleitete Verpflichtung zur Regelung eines besonderen Familienlastenausgleichs eine weite Gestaltungsfreiheit darüber zu, in welchem Umfang und auf welche Weise er den ihm aufgetragenen Schutz verwirklichen will (BVerfG, Urt. v. 12.2.2003, BVerfGE 107, 205). In der Sache ist zu berücksichtigen, dass die Sollbefreiungs-Regelung in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LHGebG es im Einzelfall der Pflege und Erziehung eines bei Beginn des Studiums geborenen Kindes ermöglicht, bis zu 14 Semester gebührenfrei zu studieren. Auch ist es sachlich begründet, wenn der Gesetzgeber - ebenso wie beim Befreiungstatbestand der Behinderung (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LHGebG) - durch die Festsetzung eine Altersgrenze für die Befreiung von der Studiengebühr bei der Erziehung und Pflege eines Kindes typisierend in der Sache danach differenziert, ob sich eine die familienbedingte Belastung und Benachteiligung von Studenten durch die Kindererziehung „erheblich studienerschwerend“ auswirkt oder nicht. Das gilt gerade auch vor dem Hintergrund, dass ein Studierender, der sein Studium beginnt und entweder zu diesem Zeitpunkt bereits ein Kind hat oder später ein Kind pflegt und erzieht, offenbar selbst eine Vereinbarkeit zwischen Kindererziehung und Studium für gegeben hält. Ferner besteht die Möglichkeit, sich auch aus Gründen der Kindererziehung nach Vollendung des 8. Lebensjahres zumindest vorübergehend studiengebührenfrei beurlauben zu lassen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LHGebG i.V.m. § 60 Abs.1 LHG; vgl. zuvor § 90 Abs.1 Nr. 9 UG) und im konkreten Einzelfall bestehen bei individuellen, außergewöhnlichen (auch familiär-bedingten) Härtefällen Stundungs- bzw. Erlassmöglichkeiten hinsichtlich der Gebührenpflicht (vgl. 6 Abs. 3 Satz 1 LHGebG i.V.m. §§ 21, 22 LGebG; vgl. ferner amtl. Begründung, LT-Drs. 13/4858, Seite 19). Schließlich bieten im Regelfall sowohl Schulen als auch die Studentenwerke Betreuungsleistungen für die Kinder Studierender an.
108 
Insgesamt wird die Sachgerechtigkeit der Entscheidung des Landesgesetzgebers, die Befreiungsmöglichkeit für die Pflege und Erziehung eines Kindes auf die Betreuung von Kindern unter acht Jahren zu begrenzen, auch durch die vergleichbare und vom Landesgesetzgeber in Bezug genommene (vgl. amtl. Begründung, LT-Drs. 13/4858, Seite 59) Einschätzung des Bundesgesetzgebers zur Betreuungsbedürftigkeit von Kindern bestätigt, der bei den Regelungen über die Elternzeit und das Elterngeld (vgl. bis zum 31.12.2006: § 15 Abs. 2 Satz 4 BErzGG; vgl. seit dem 1.1.2007: § 4 Abs. 1 Satz 2 BEEG) ebenfalls die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres zugrunde legt. Ähnlich geht auch die zivilrechtliche Unterhaltsrechsprechung (etwa in Ziffer 17.1. der Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland - Oberlandesgerichte Bamberg, Karlsruhe, München, Nürnberg, Stuttgart und Zweibrücken; nachgewiesen in Beck Online > Fachmodul Familienrecht plus > Unterhaltsrechtliche Tabellen und Leitlinien > „47b. Süddeutsche Unterhaltsleitlinien“ [Stand 1.5.2007]) davon aus, dass bei Betreuung eines Kindes in der Regel eine Erwerbsobliegenheit des berechtigt betreuenden Ehegatten dann besteht, wenn das jüngste Kind in die dritte Grundschulklasse kommt, mithin in der Regel 8 Jahre alt ist.
109 
Wenn demgegenüber in anderen Bundesländern in den Studiengebührenregelungen großzügigere Altersgrenzen vorgesehen sind (Niedersachsen: NHG v. 9.12.2005 - § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr.2: 14 Jahre; Hamburg: HmbHG v. 18.7.2001, § 6b Abs. 3 Satz 1 Ziff.1: 14 Jahre; Bayern: BayHSchG v. 23.5.2006 - § 71 Abs. 5 Satz 2 Ziff.1: 10 Jahre; siehe allerdings auch deutlich enger Nordrhein-Westfalen: HFGG v.21.3.2006, Art.1 § 8 Abs. 3 Satz 1 Ziff.1: nur insgesamt drei Semester bis zur Volljährigkeit gebührenfrei) und auch der Bundesgesetzgeber in seinen Regelungen zur Förderungshöchstdauer und dem Teilerlass des Darlehens nach dem BAföG Kindererziehungszeiten bis zum Alter von zehn Jahren anrechnet (vgl. § 15 Abs. 3 Ziff. 5 BAFöG bzw. 18b Abs. 5 Satz 1 Ziff. 2 BAFöG: bis zu zehn Jahren), so besagt das nicht, dass diese Regelungen das verfassungsrechtlich zwingend gebotene Mindestmaß konkretisierten. Vielmehr kann ein Gesetzgeber in Ausübung seiner grundsätzlichen Gestaltungsfreiheit Kindererziehungszeiten auch ohne verfassungsrechtliche Pflicht - als einfach-gesetzlich „überhöhte“ Gewährungen - positiv berücksichtigen. Auch lässt sich nicht sagen, dass eindeutig erst ab einem Alter von 12 Jahren die zeitlichen Belastungen durch die Kindererziehung so deutlich abnehmen, dass erst ab diesem Alter auf eine Gebührenbefreiung verzichtet werden kann, und dass alle darunter liegenden Altersgrenzen willkürlich wären (so aber im Gesetzgebungsverfahren der Änderungsantrag (Nr.5) der Fraktion der Grünen v. 8.12.2005 - LT-DrS 13/4940 Seiten 5, 9 und 16).
110 
c) Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung liegt auch nicht insoweit vor, als die Befreiungstatbestände des § 6 Abs. 1 LHGebG die Zeiten der Schwangerschaft im Gegensatz zur Kindererziehung nicht als Grund für eine (Soll-)Befreiung von der Studiengebührenpflicht anerkennen.
111 
Dabei kann dahin stehen, ob ein insoweit gegebener Gleichheitsverstoß auch für die Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung gegenüber der - nicht schwangeren - Klägerin von Bedeutung wäre oder ob das Landeshochschulgebührengesetz nicht in Bezug auf die Frage der Rechtmäßigkeit der fehlenden Berücksichtigung der Situation von schwangeren Studierenden teilbar wäre und eine Verfassungswidrigkeit in diesem Punkt die Rechtmäßigkeit der Regelungen im Übrigen unberührt ließe. Denn die in der Nichtberücksichtigung der Schwangerschaft gegenüber den Eltern, die ein Kind bis zu einem Alter von acht Jahren pflegen und erziehen, liegende Ungleichbehandlung ist - entgegen der von der Klägerin zitierten Rechtsauffassung von Pieroth in dessen Stellungnahme zur öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landtags von Nordrhein-Westfalen vom 26.01.2006 - auch unter Berücksichtigung des in Art. 6 Abs. 4 GG niedergelegten Anspruchs einer Mutter auf Schutz und Fürsorge der Gemeinschaft - verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Auch wenn das die werdende Mutter erfassende (BVerfG, Beschl. v. 13.11.1979, BVerfGE 52, 357, 365) Schutzgebot des Art. 6 Abs. 4 GG im Rahmen des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes wertend zur Geltung kommt (BVerfG, Urt. v. 4.10.1983, BVerfGE 65, 104), so ist die durch § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LHGebG bewirkte unterschiedliche Behandlung von Eltern mit Kind gegenüber Schwangeren dennoch durch nach Art und Gewicht hinreichende Gründe gerechtfertigt. Denn während der Gesetzgeber zu Recht davon ausgehen konnte (vgl. amtl. Begründung, LT-Drs. 13/4858, Seite 22 - 24), dass studierende Eltern ab der Geburt des Kindes unausweichlich in einem hohen und das Studium typischerweise stark erschwerenden Maße mit der Pflege und Erziehung ihres Kindes befasst sind, muss eine Schwangerschaft nicht in gleicher Weise zwingend mit Erschwernissen für eine Studentin verbunden sein. Vielmehr konnte der Gesetzgeber ohne weiteres davon ausgehen, dass eine schwangere Studierende, von Komplikationssachverhalten und der Zeit unmittelbar vor der Niederkunft abgesehen, ihr Studium regelmäßig im normalen Umfang betreiben kann. Dies entspricht auch der Wertung des Gesetzgebers in den arbeitsrechtlichen Regelungen zum Mutterschutz. Auch weist die Schwangerschaft typischerweise eine zeitliche Begrenztheit auf, die sich von dem Zeitraum, in dem ein Kind noch unselbstständig ist, erheblich unterscheidet. Hinzu kommt schließlich, dass unmittelbar nach der Niederkunft die gesetzliche Soll-Befreiungsregelung des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LHGebG regelmäßig der (ehemals schwangeren) Mutter zugute kommen wird.
112 
6. Die Studiengebührenpflicht verstößt schließlich auch nicht gegen den in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Prinzip der Rechtssicherheit in der Form des Vertrauensschutzes.
113 
Weder die Einbeziehung der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gebührenregelung zum Sommersemester 2007 bereits immatrikulierten Studierenden in die Gebührenpflicht noch die in § 7 Abs. 4 des LHGebG geregelte Kürzung der Bezugsberechtigung für ein Darlehen zur Vorfinanzierung der Studiengebühren stellen Regelungen dar, die nachträglich ändernd in bereits abgeschlossene, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreifen und denen somit eine - verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässige - „echte“ Rückwirkung zukommt; vielmehr wirkt das Landeshochschulgebührengesetz über beide Regelungen nur auf den gegenwärtigen Rechtszustand der Zahlungspflicht für ein aktuelles Semester und der Bezugsberechtigung für ein in diesem Zusammenhang begrenzt gewährtes Darlehen ein.
114 
Die hierin liegende unechte Rückwirkung bzw. tatbestandliche Rückanknüpfung ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig, solange nicht bei der gebotenen Abwägung zwischen dem Vertrauen des Einzelnen auf den Fortbestand der geänderten gesetzlichen Regelung und der Bedeutung der Neuregelung für das allgemeine Wohl ausnahmsweise den Interessen des Betroffenen ein höheres Gewicht einzuräumen ist (BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 31.3.2006 a.a.O.; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 30.9.1987, BVerfGE 76, 256). Letzteres trifft hier aber nicht zu.
115 
Das Interesse des Gesetzgebers an einer Erhöhung der Einnahmen der Hochschulen, um die Studienbedingungen zu verbessern und die Qualität der Lehre sowie die Attraktivität des Studiums und des Studienstandorts Baden-Württemberg zu sichern, ist ebenso legitim wie die weitere Zwecksetzung, die Studierenden zu überlegten Entscheidungen, klaren Zielsetzungen und hohem Engagement zu veranlassen und die Wertigkeit der Lehre für die Beteiligten - Studierende und Lehrende - zu erhöhen (vgl. amtl. Begründung, LT-Drs. 13/4858, Seite 16). Diese Zielsetzungen wiegen schwerer als das Vertrauen Studierender darauf, ihr bereits begonnenes Studium ohne Gebührenbelastung abschließen zu dürfen. Dabei kommt es für die Frage, ob ein Studierender mit einer Änderung der Rechtslage rechnen musste, nicht auf seine subjektive Vorstellung und individuelle Situation, sondern darauf an, ob die bisherige Regelung bei objektiver Betrachtung geeignet war, ein Vertrauen der Betroffenen auf ihren Fortbestand zu begründen. Ein solches besonderes Vertrauen war aber in der Zeit vor dem Inkrafttreten der Studiengebührenregelung des Landeshochschulgebührengesetzes zu keinem Zeitpunkt gegeben. Denn abgesehen davon, dass das bloße Vertrauen in den Fortbestand einer günstigen Gesetzeslage als solches nicht schutzwürdig ist, sondern nur dann, wenn auf der Seite des Betroffenen noch zusätzliche gewichtige Interessen berührt sind, mussten die Studierenden schon vor dem Hintergrund der Einführung von Verwaltungskostenbeiträgen, Rückmeldegebühren und Langzeitstudiengebühren in den vergangenen Jahren damit rechnen, dass ihre Hochschulausbildung auch in der Zukunft nicht völlig umsonst zu haben sein wird. Dabei kann von einer fehlenden Vorhersehbarkeit der Einführung von Studiengebühren auch für das normale Erststudium nicht die Rede sein. Zwar hatten die Ministerpräsidenten der Länder im Zuge der Hochschulreform am 16.4.1970 beschlossen, ab dem Wintersemester 1970/71 an den Hochschulen der Bundesrepublik einheitlich auf die Erhebung von Studiengebühren zu verzichten. Auch vereinbarten die Kultusminister der Länder noch am 25.5.2000, das Studium bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss und bei konsekutiven Studiengängen bis zum zweiten berufsqualifizierenden Abschluss grundsätzlich gebührenfrei zu halten. Zum Abschluss eines damals in Aussicht gestellten Staatsvertrags kam es dann jedoch in der Folgezeit schon nicht mehr. Vielmehr führte die Diskussion um die Einführung von allgemeinen Studiengebühren mit dem Sechsten Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes (6. HRGÄndG vom 8.8.2002, BGBl. I S. 3138) zum Erlass eines entsprechenden bundesgesetzlichen Verbots derselben, das wiederum sofort und letztlich mit Erfolg von einigen Bundesländern vor dem Bundesverfassungsgericht angegriffen wurde (BVerfG, Urt. v. 26.01.2005, a.a.O.).
116 
Im Übrigen hat der Gesetzgeber über Art. 7 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze (vom 19.12.2005, GBl. S. 794; berichtigt GBl. 2006 S. 15) bestimmt, dass Studiengebühren nicht abrupt ab dem 01.01.2006, sondern erstmals für das Sommersemester 2007 erhoben werden. Die hierin liegende Übergangsregelung von zwei noch gebührenfreien Semestern (Sommersemester 2006 und Wintersemester 2006/2007), reichte aus, damit sich die Studierenden auf die neue Rechtslage einstellen konnten, indem sie entweder das Studium abschließen oder aber sich auf eine künftige Zahlungspflicht einrichten, die angesichts des - oben zu II.2.b.bb) dargestellten - sozialverträglichen Darlehensmodells auch keine übermäßigen und unzumutbaren Belastungen des einzelnen Studierenden mit sich bringt. Hinsichtlich der Studierenden, die keinen Darlehensfinanzierungsanspruch mehr haben, ist zu berücksichtigen, dass sie auch nach der alten Rechtslage über die Regelung zur Langzeitstudiengebührenpflicht regelmäßig im gleichen Maße für ihr Studium gebührenpflichtig geworden wären, wie dies nun nach der Regelung zur allgemeinen Erhebung von Studiengebühren der Fall ist.
117 
Da im Übrigen in atypischen Härtefällen, in denen die Einführung der allgemeinen Studiengebühren etwa in unvorhergesehener Weise eine Situation verursacht, die aus wirtschaftlichen Gründen zu einer vorzeitigen Beendigung des Studiums führt, über die Regelung des § 6 Abs. 3 LHGebG i.V.m. §§ 21, 22 LGebG zur Stundung oder dem Erlass der Studiengebühren reagiert werden kann (vgl. für die baden-württembergische Langzeitstudiengebühr: BVerwG, Urt. v. 25.7.2001, a.a.O.), bedurfte es - abgesehen von den Fällen bereits immatrikulierter ausländischer Studierender, die keinen Darlehensanspruch haben (vgl. Art. 7 Abs. 2 Satz 3 ÄndGLHGebG) und der Bestimmung in Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ÄndGLHGebG, welche die (ohnehin bereits seit 2003 gebührenpflichtigen) Studierenden der Popakademie Baden-Württemberg betrifft - keiner weiteren speziellen Übergangsregelungen mehr.
III.
118 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Dabei sieht die Kammer nach Ermessen davon ab, die Entscheidung hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).
119 
Die Zulassung der Berufung findet ihre Grundlage in § 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, da die Frage der Rechtmäßigkeit der Erhebung von Studiengebühren nach dem Landeshochschulgebührengesetz angesichts der Massenhaftigkeit der Gebührenerhebung und der bislang nicht geklärten Rechtsfragen insbesondere zu Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpakts grundsätzliche Bedeutung hat.

Gründe

 
26 
Die Klage ist als Anfechtungsklage ohne Durchführung eines Vorverfahrens zulässig (§ 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO, § 11 LHGebG), aber nicht begründet. Der angefochtene Gebührenbescheid der Beklagten vom 17.11.2006 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat diesen Gebührenbescheid rechtsfehlerfrei entsprechend den Bestimmungen des Landeshochschulgebührengesetzes - LHGebG - i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des LHGebG und anderer Gesetze v. 19.12.2005 (GBl. S. 794, ber. 2006, S. 15) erlassen (dazu I.). Die maßgeblichen Bestimmungen dieses Gesetzes (§§ 3 ff. LHGebG) über die Studiengebühren stehen auch mit höherrangigem Recht in Einklang (dazu II.).
I.
27 
Gemäß § 3 Satz 1 LHGebG erheben die Staatlichen Hochschulen i.S.d. § 1 Abs. 2 LHG und die Berufsakademien für ihr Lehrangebot in einem grundständigen Studiengang oder in einem konsekutiven Masterstudiengang von den Studierenden Studiengebühren nach § 5 dieses Gesetzes. Die Studiengebühr beträgt für jedes Semester 500,-- EUR. Studienhalbjahre stehen Semestern gleich (§ 5 Abs. 1 Sätze 1 u. 2 LHGebG). Nach Art. 7 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze vom 19.12.2005 werden die Studiengebühren nach § 3 i.V.m. § 5 LHGebG erstmals für das Sommersemester 2007 erhoben.
28 
Nach diesen Bestimmungen ist die Klägerin, die bei der Beklagten im gebührenpflichtigen (§ 3 Abs. 1 S. 1 LHGebG) Studiengang Lehramt an Realschulen mit dem Hauptfach Kunst, dem Leitfach Englisch und dem affinen Fach Deutsch immatrikuliert ist, verpflichtet, ab dem Sommersemester 2007 eine Studiengebühr von 500,-- EUR je Semester zu zahlen. Diese Zahlungspflicht hat die Beklagte in Nr. 1 ihres angefochtenen Bescheides vom 17.11.2006 rechtsfehlerfrei konkretisiert und der Klägerin durch einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung eine Zahlungspflicht nicht nur für das Sommersemester 2007, sondern für alle folgenden Semester auferlegt, in denen sie in einem gebührenpflichtigen Studiengang Studierende bei der Beklagten ist. Allerdings stand bei Erlass des Gebührenbescheides nicht fest, wie lange die Klägerin als Studierende bei der Beklagten der Gebührenpflicht unterliegt. Den Fall einer Exmatrikulation nach Zugang des Gebührenbescheides regelt aber das Gesetz in § 5 Abs. 3 LHGebG. Danach wird bei einer Exmatrikulation binnen eines Monats nach Beginn der Vorlesungszeit der Gebührenbescheid gegenstandslos. Eine bereits bezahlte Gebühr ist zu erstatten. Auf diese gesetzliche Regelung weist der angefochtene Bescheid in seiner Nr. 3 ausdrücklich hin.
29 
Rechtliche Bedenken im Hinblick auf die Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes bestehen gegen die in Nr. 1 des Bescheides geregelte Zahlungsverpflichtung auch nicht deshalb, weil § 3 Satz 2 Nr. 1 - 3 LHGebG mehrere gesetzliche Ausnahmen von der Gebührenpflicht normiert und bei Erlass des Gebührenbescheides ebenfalls ungewiss war, ob und wann die Klägerin während ihres Studiums bei der Beklagten einen dieser Ausnahmetatbestände erfüllt; denn die Wirksamkeit der Zahlungsverpflichtung steht unter der auflösenden Bedingung, dass diese entfällt, sobald in der Person der Klägerin während des Studiums bei der Beklagten ein Fall der gesetzlichen Ausnahmen von der Gebührenpflicht eintritt. Das hat die Beklagte im angefochtenen Bescheid zwar nicht ausdrücklich so formuliert. Eine Beschränkung der Gebührenpflicht in diesem Sinne ergibt sich aber bereits unmittelbar aus der gesetzlichen Vorschrift in § 3 Satz 2 LHGebG (vgl. zu derartigen inhaltlichen Beschränkungen unmittelbar aus gesetzlichen Vorschriften, Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 9. Aufl., § 36 Rdnr. 20). In Nr. 4 des angefochtenen Bescheids wird auch ausdrücklich auf den für die Klägerin wohl allein in Betracht kommenden Ausnahmetatbestand des § 3 Satz 2 Nr. 1 LHGebG hingewiesen, wonach Studierende von der Gebührenpflicht während der Zeiten der Beurlaubung ausgenommen sind, sofern der Beurlaubungsantrag vor Beginn der Vorlesungszeit gestellt wurde.
30 
Schließlich steht auch die Bestimmung der Fälligkeit der Studiengebühr in Nr. 2 des Bescheides mit dem Gesetz in Einklang. Nach § 5 Abs. 2 LHGebG ist die Studiengebühr mit Erlass des Gebührenbescheides fällig, sofern dieser die Fälligkeit nicht abweichend bestimmt. Von dieser Möglichkeit hat die Beklagte Gebrauch gemacht und bestimmt, dass die Studiengebühr mit der Rückmeldung zum Sommersemester 2007 und die Studiengebühren für die folgenden Semester jeweils mit der Rückmeldung in das nächste Semester fällig werden. Die Fristen für die Rückmeldung in ein künftiges Semester werden von der Beklagten gegenüber den Studierenden bekannt gemacht.
II.
31 
Die Vorschriften des Landeshochschulgebührengesetzes, durch die für das Studium an staatlichen Hochschulen und an den Berufsakademien ab dem Sommersemester 2007 eine Gebührenpflicht eingeführt wurde, sind mit höherrangigem Recht vereinbar.
32 
1. Der Gesetzgeber des Landes Baden-Württemberg hat mit dem Erlass des oben genannten Landeshochschulgebührengesetzes von der ihm gemäß Art. 70 Abs. 1 GG zustehenden Kompetenz ohne Verletzung verfassungsrechtlicher Grundsätze für die Wahrnehmung von Gesetzgebungsbefugnissen Gebrauch gemacht.
33 
a) Nach Art. 70 Abs. 1 GG haben die Länder das Recht zur Gesetzgebung, soweit das Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht. Diese Vorschrift hat durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28.08.2006 (BGBl. I, 2034), mit dem die Föderalismusreform umgesetzt wurde, keine Änderung erfahren. Die Auferlegung von Gebühren für das Studium an Hochschulen des Landes Baden-Württemberg stellt eine Regelung im Bereich des Hochschulrechts dar. Auf seine Fachkompetenz für das Hochschulrecht konnte sich der Landesgesetzgeber bei der Einführung der Studiengebühr stützen. Denn die Kompetenz zur Regelung von Gebühren folgt aus der Gesetzgebungskompetenz für die jeweilige Sachmaterie (so bereits für die Einführung der Langzeitstudiengebühren, VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000 - 2 S 1860/99 -, DVBl. 2000, 1782 = VBlBW 2000, 432).
34 
Durch Rahmenvorschriften des Bundes (vgl. zur grundsätzlichen Fortgeltung der Bestimmungen des Hochschulrahmengesetzes trotz Aufhebung des Art. 75 GG, Art. 125b Abs. 1 GG) ist die Gesetzgebungskompetenz des Landes nicht beschränkt; denn das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 26.01.2005 (BVerfGE 112, 226 ff.) entschieden, dass Art. 1 Nr. 3, 6. HRGÄndG vom 08.08.2002, durch den der Bundesgesetzgeber im Hochschulrahmengesetz die Studiengebührenfreiheit für ein Studium bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss und für ein Studium in einem konsekutiven Studiengang normiert hat, mit den Kompetenzverteilungsnormen des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig ist.
35 
b) Bedenken gegen die Landeskompetenz zur Einführung der allgemeinen Studiengebühr gem. §§ 3, 5 LHGebG bestehen auch nicht im Hinblick auf die Finanzverfassung (Art. 105 ff. GG). Bei dieser Gebühr handelt es sich um eine herkömmliche nicht steuerliche Abgabe. Sie wird gem. § 3 Satz 1 LHGebG von den Staatlichen Hochschulen und den Berufsakademien für ihr Lehrangebot in einem grundständigen Studiengang oder in einem konsekutiven Masterstudiengang von den Studierenden erhoben. Mit dieser Gebühr wird ein besonderer Vorteil abgegolten, der dem Abgabepflichtigen durch die Inanspruchnahme einer öffentlichen Leistung oder jedenfalls durch die Möglichkeit dieser Inanspruchnahme zukommt und der es rechtfertigt, ihn zur Tragung der Kosten der öffentlichen Leistung heranzuziehen oder die durch die öffentliche Leistung gewährten Vorteile ganz oder teilweise abzuschöpfen. Die Gebühr gem. § 3 LHGebG knüpft mit anderen Worten an die individuelle Inanspruchnahme der Hochschule als einer staatlichen Infrastruktureinrichtung durch den Studierenden an und ist insoweit nicht, wie eine Steuer, voraussetzungslos geschuldet. Nach ihrer konkreten Ausgestaltung durch den Gesetzgeber stellt sie eine Vorzugslast in der Form einer Benutzungsgebühr dar; denn sie wird nur von Studierenden erhoben, die ihren Mitgliedschaft in der einzelnen Hochschule durch Immatrikulation begründet haben (§ 60 Abs. 1 Satz 1 LHG). Die Immatrikulation stellt gebührenrechtlich den Beginn der Benutzung der Staatlichen Einrichtung dar. Dies gilt unabhängig davon, ob der Studierende einzelne Lehrleistungen der Staatlichen Hochschule tatsächlich in Anspruch nimmt. Diese Einstufung als Benutzungsgebühr haben die Kammer und der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bereits im Zusammenhang mit der früheren Einführung der Langzeitstudiengebühr vorgenommen (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000 - 2 S 1860/99 -, a.a.O.). Sie wurde auch vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Revisionsurteil vom 25.07.2001 (BVerwGE 115, 32) nicht beanstandet. An dieser Einschätzung hält die Kammer auch für die allgemeine Studiengebühr fest.
36 
Nicht steuerliche Abgaben dieser Art unterliegen im Hinblick auf die Schutz- und Begrenzungsfunktion der Finanzverfassung grundsätzlich keinen Bedenken.
37 
Besonderheiten, die für eine andere Beurteilung sprechen könnten, sind nicht ersichtlich. Soweit die Klägerin unter Hinweis auf das Gutachten von Kronthaler (ders., Gestaltungsmöglichkeiten und Grenzen bei der Einführung von Studienbeiträgen - verfassungsrechtlicher Rahmen und einfach-rechtliche Spielräume -, Wissenschaftsrecht Band 39, 2006, S. 276, 295 ff.) rügt, bei der Studiengebühr handele es sich - zumindest teilweise - um eine verfassungsrechtlich unzulässige Sonderabgabe, folgt die Kammer dem nicht. Das erwähnte Gutachten bezieht sich auf das Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen - StBAG NRW -. Nach § 17 Abs. 3 Satz 3 StBAG NRW müssen die Hochschulen einen prozentualen Anteil ihres jährlichen Gesamtaufkommens an Studienbeiträgen zur Finanzierung des Ausfallsicherungsfonds abführen. Mit der Finanzierung des Ausfallfonds würden aber nach Auffassung dieses Gutachtens keine staatlich gewährten Vorteile abgeschöpft, weshalb es sich bezogen auf diesen Anteil des Studienbeitrags weder um eine Gebühr noch um einen Beitrag handele. Vielmehr liege insoweit eine verfassungsrechtlich unzulässige Sonderabgabe vor.
38 
Das baden-württembergische Landeshochschulgebührengesetz enthält bereits keine dementsprechende Regelung, nach der ein bestimmter Prozentsatz des Gebührenaufkommens von den Universitäten zur Finanzierung des Studienfonds (§ 9 LHGebG) abzuführen ist. Es bestimmt vielmehr in § 4 Abs. 1 S. 1 LHGebG, dass die Gebühren jeder Hochschule und Berufsakademie, die sie eingenommen hat, zweckgebunden für die Erfüllung ihrer Aufgaben in Studium und Lehre zur Verfügung stehen. Unabhängig von dieser unterschiedlichen baden-württembergischen Regelung ist der Einwand aber bereits in der Sache verfehlt, denn die rechtliche Einordnung einer Abgabe und daran anknüpfend die Beurteilung ihrer rechtlichen Zulässigkeit bestimmt sich - unabhängig von der Bezeichnung der Abgabe durch den Gesetzgeber - nach dem materiellen Gehalt des Abgabentatbestandes und nicht nach der Verwendung der eingenommenen Abgaben (so zutreffend Bosse, NVwZ 2007, 87; vgl. für die Rechtslage in NRW auch VG Minden, Urt. v. 26.03.2007 - 9 K 3614/06 -; vgl. hierzu auch BVerfG, Urt. v. 19.03.2003, BVerfGE 108, 1 ff zur Rückmeldegebühr). Nach dem Gebührentatbestand in § 3 Satz 1 LHGebG wird die Studiengebühr von den Studierenden jedoch ausschließlich für das Lehrangebot in einem gebührenpflichtigen Studiengang an einer Universität und nicht - auch nicht teilweise - zur Finanzierung des Studienfonds erhoben. Wofür das Abgabenaufkommen tatsächlich verwendet wird, ist für die rechtliche Einordnung dagegen unerheblich. Das gilt auch dann, wenn der Gesetzgeber - wie im vorliegenden Fall durch § 4 Abs. 1 Satz 1 LHGebG - entgegen dem Grundsatz der Gesamtdeckung (§ 8 LHO) eine Beschränkung auf bestimmte Zwecke vorsieht. Aus diesem Grund kommt es auch nicht darauf an, ob - wie der Vertreter der Klägerin vorträgt - die gesetzliche Zweckbindung des Studiengebührenaufkommens für die Aufgaben der Hochschulen und Berufsakademien in Studium und Lehre in der Praxis der Hochschulen wirtschaftlich dadurch umgangen werden kann, dass das Studiengebührenaufkommen zur Deckung der Finanzierungslöcher verwendet wird, die unmittelbar zuvor durch eine hochschulinterne Umschichtung von allgemein aus dem Staatshaushalt zugewiesenen Finanzmitteln aus diesem Bereich in andere studienfremde Bereiche entstanden sind.
39 
c) Das Land hat bei Erlass der Studiengebührenregelung auch nicht gegen die Pflicht zu bundes- und länderfreundlichem Verhalten verstoßen. Zwar unterliegt das Land bei Ausübung seiner Gesetzgebungskompetenz grundsätzlich auch der Pflicht zur Rücksichtnahme auf den Bund oder die anderen Bundesländer. Allerdings liegt ein Verstoß gegen diese Verpflichtung nicht schon dann vor, wenn es im Rahmen der ihm durch das Grundgesetz eingeräumten Kompetenz eine Regelung erlässt, die zu Regelungen des Bundes oder anderer Länder gegenläufig ist; vielmehr muss die Gegenläufigkeit so ausgeprägt sein, dass durch die Inanspruchnahme der eigenen Gesetzgebungskompetenz in missbräuchlicher Weise in verfassungsrechtlich verbürgte Rechtspositionen des Bundes oder der anderen Bundesländer eingegriffen wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 05.12.2001, BVerfGE 104, 238, 247).
40 
Für die Kammer ist kein Anhaltspunkt dafür gegeben, dass die Erhebung von Studiengebühren für ein Studium an einer staatlichen Hochschule oder Berufsakademie in Baden-Württemberg in verfassungsrechtlich verbürgte Rechtspositionen der Bundesländer eingreift, in denen ein Studium der Hochschule nach wie vor gebührenfrei möglich ist. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber in Baden-Württemberg mit der Erhebung der Studiengebühr die Zielsetzung verfolgt, Studierwillige oder Studierende zu einem Hochschulstudium außerhalb Baden-Württembergs zu veranlassen. Aber selbst wenn - wofür zur Zeit nichts spricht - die unterschiedliche Kostenstruktur für ein Hochschulstudium in verschiedenen Bundesländern dazu führen würde, dass die Nachfrage nach Studienplätzen in den Ländern mit gebührenfreiem Studium zu Lasten der Nachfrage nach einem Studium in Baden-Württemberg stiege, begründete dieser mittelbare Effekt der Gebührenerhebung kein missbräuchliches Verhalten des Landes Baden-Württemberg. Denn die Interessen der Länder, die sich gegen die Einführung der Studiengebühren entschieden haben, blieben auch in diesem Fall dadurch gewahrt, dass sie ihre Hochschulen - wie bislang auch - immer nur im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten bereitstellen müssen und nicht verpflichtet würden, entsprechend einer höheren Nachfrage auch neue Kapazitäten zu schaffen. Einen erheblichen Verdrängungseffekt in Bezug auf die soziale Herkunft der Studierenden hält die Kammer für unwahrscheinlich. Denn die Erhebung der Studiengebühren wird in sozialer Hinsicht in Baden-Württemberg in - wie noch darzustellen sein wird - ausreichendem Maße durch das Modell der darlehensgestützten Vorfinanzierung ergänzt, und die absolute Höhe der Studiengebühren ist im Vergleich zu den sonstigen wirtschaftlichen Faktoren einer Studienortwahl wie den allgemeinen Lebenshaltungskosten oder aber die Nähe zum Heimatwohnort nur von geringerem Gewicht (vgl. BVerfG, Urt. v. 26.01.2005, a.a.O.). Sofern es dennoch zu Wanderbewegungen von Studierenden kommen sollte, wäre dies vor dem Hintergrund des föderalen Systems der Bundesrepublik Deutschland und der den Bundesländern grundsätzlich gewährten Kompetenz zur Regelung der Hochschulangelegenheiten gerechtfertigt.
41 
Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Bundestreue ergibt sich auch nicht in Hinblick auf den Beschluss der Ministerpräsidenten vom 16.04.1970 über die Abschaffung von Studiengebühren oder den Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vom 20.10.1972. Denn der gemeinsame Beschluss der Ministerpräsidenten steht dem späteren Erlass abweichender Rechtsvorschriften nicht entgegen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000 - 2 S 1860/99 -, a.a.O.) und das System der gemeinsamen länderübergreifenden Studienplatzvergabe kommt durch die Einführung der allgemeinen Studiengebühr in Baden-Württemberg nicht in erheblicher Weise ins Wanken. Denn die Folge der unterschiedlichen Regelungen zur Studiengebührenpflicht könnte allein darin liegen, dass sich die Zuteilungswünsche verstärkt auf Studienorte ohne Studiengebühr konzentrieren und dass Studierende mit diesem Aspekt ihres Zuteilungswunsches nur noch eingeschränkt Berücksichtigung finden können. Die gleichmäßige Auslastung der Hochschulen bleibt jedoch gesichert, so dass verfassungsrechtliche Positionen der Länder hier nicht angerührt werden. Da die Studiengebührenpflicht über das Studiendarlehen keine soziale Zugangshürde für ein Studium darstellt und ihr im Zusammenhang mit der Studienortwahl - verglichen mit den unterschiedlichen Lebenshaltungskosten und den übrigen Überlegungen zur Studienortwahl - regelmäßig nur eine geringe eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zukommen dürfte, käme einer bei Nichtberücksichtigung seines Zuteilungswunsches an eine gebührenfreie Hochschule unter Umständen gegebene Betroffenheit eines Studierwilligen kein solches Gewicht zu, dass diese - unter dem Gesichtspunkt der Verteilung der Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen im Rahmen des ZVS-Systems - nicht als Folge des föderalen Systems der Hochschulausbildung in der Bundesrepublik Deutschland hinzunehmen wäre.
42 
Ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Bundestreue ist mit der Erhebung von Studiengebühren auch nicht deshalb verbunden, weil der Bund bedürftige Studierende über die Regelungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes - BAföG - fördert, um diesen ein Studium zu ermöglichen, das sie sonst nicht oder nur über eine erhebliche Erwerbstätigkeit neben dem Studium finanzieren können. Denn mit der Erhebung von Studiengebühren wird weder die Zweckbestimmung der Fördermittel des Bundes noch der eigentliche Förderzweck der Ausbildungsförderung konterkariert. So ist die Ausbildungsförderung des Bundes nach § 11 Abs. 1 BAföG pauschaliert zur Deckung des auf den Lebensunterhalt und die Ausbildung bezogenen Bedarfs eines Studierenden bestimmt, wobei die Kosten der Ausbildung allerdings nur die Aufwendungen für Lern- und Arbeitsmittel sowie für Studien- und Familienheimfahrten, nicht jedoch die Aufwendungen für Studien- und Einschreibegebühren umfassen. Dies ergibt sich aus der Regelung des § 23 Abs. 5 BAföG, nach der bei der Berechnung des zu berücksichtigenden Einkommens eines Auszubildenden zur Vermeidung einer unbilligen Härte ein weiterer Teil des Einkommens anrechnungsfrei gestellt werden kann, soweit er zur Deckung besonderer Kosten der Ausbildung erforderlich ist, die nicht durch den Bedarfssatz gedeckt sind, wobei die Gesetzesbegründung hierzu ausdrücklich die Ausgaben für Schulgelder oder Studiengebühren als „besondere Kosten der Ausbildung“ bezeichnet (BT-Drs. 13/4246 S. 22 zu Nr. 19; OVG Berlin, Urt. v. 18.01.2001, NVwZ-RR 2002, 118, 121). Darüber hinaus gewährt das Land nach § 7 Abs. 1, 4 und 5 LHGebG jedem Studierenden für die Dauer der Regelstudienzeit seines grundständigen Studiums sowie eines konsekutiven Masterstudiengangs zuzüglich vier weiterer Semester einen Darlehensanspruch, über den die Finanzierung der Studiengebühren auch bei fehlender Leistungsfähigkeit sicherstellt ist, so dass nicht nur eine zweckentfremdende Inanspruchnahme der Förderleistungen nach dem BAföG, sondern vor allem auch ausgeschlossen ist, dass die Erhebung von Studiengebühren bei geförderten Studierenden zu einer der Intention der BAföG-Förderung zuwiderlaufenden zusätzlichen Erwerbstätigkeit des Studierenden oder gar zu einem Abbruch des Studiums führt.
43 
Soweit - wie der Vertreter der Klägerin darlegt - in den Sonderfällen etwa der Studienabschlussförderung nach § 15 Abs. 3a BAföG die Situation eintreten kann, dass ein über das BAföG geförderter Studierender die Mittel für die Studiengebühren nicht mehr über das Darlehen nach § 7 LHGebG vorfinanzieren kann, würde der Zweck dieser BAföG-Förderung, einen bedürftigen Studierenden in der Endphase seines Studiums nicht mit der Notwendigkeit einer den Abschluss hindernden Erwerbstätigkeit zu belasten, über die Erhebung einer Studiengebühr in Höhe von 500 EUR pro Semester ebenfalls nicht in missbräuchlicher Weise konterkariert. Denn zum einen ist die Studiengebühr nicht so hoch, dass sie nicht in zumutbarer Weise auch noch während der Studienabschlussphase durch eigene Initiative des Studierenden aufgebracht werden könnte; darüber hinaus kann der Studierende nach § 6 Abs. 3 und 4 LHGebG einen Antrag Stundung oder Erlass der Gebührenforderung nach §§ 21 und 22 LGebG stellen, wobei im Rahmen der dann zu treffenden Ermessensentscheidung eine Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Mittelaufbringung in der Studienabschlussphase ebenso berücksichtigt werden kann und muss, wie die Zielsetzung der dem Betroffenen gewährten Studienabschlussförderung nach dem BAföG. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Bund im Zusammenhang mit der Errichtung eines Ausbildungsförderungssystems seinerseits nicht in der Erwartung geschützt ist, dass die Länder die Hochschulen stets unentgeltlich zur Verfügung stellen.
44 
Aus dem letztgenannten Grund ist es auch nicht missbräuchlich, wenn der Landesgesetzgeber davon ausgeht, dass eine im Zeitpunkt der Studienaufnahme abschreckende Wirkung einer bei Beendigung des Studiums drohenden Darlehenslast aus dem Staatsdarlehen nach § 17 Abs. 2 BAföG und dem Studiengebührendarlehen dann nicht gegeben ist, wenn diese den Betrag von insgesamt 15.000,-- EUR nicht überschreitet, während sich der Bundesgesetzgeber im Rahmen der Begrenzung der Rückzahlungsverpflichtung für das Darlehen nach § 17 Abs. 2 BAföG dafür entschieden hat, die maximale Darlehenslast mit 10.000,-- EUR zu beziffern. Vielmehr ist dies lediglich Ausfluss des dem Land im Rahmen seiner Kompetenz eingeräumten Einschätzungsspielraums.
45 
2. Der Erhebung einer Studiengebühr für das Lehrangebot in einem grundständigen Studiengang oder in einem konsekutiven Masterstudiengang an einer staatlichen Hochschule und Berufsakademie des Landes verstößt nicht gegen Art. 13 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 c) des Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (IPwskR) vom 19.12.1966 (im folgenden: „Sozialpakt“), wonach die Signatarstaaten in Anerkennung des „Rechts eines jeden auf Bildung“ dazu verpflichtet sind, „den Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise, insbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich zu machen“.
46 
Zwar enthält diese Regelung einen auch für den Landesgesetzgeber verbindlichen Normbefehl (a), doch ist dieser durch die Erhebung der Studiengebühr in dem Landeshochschulgebührengesetz nicht verletzt (b).
47 
a) Der Sozialpakt wurde nach dessen Unterzeichnung durch die Bundesrepublik am 9.10.1968 (BGBl.1973 II, S. 1569), der Zustimmung aller Bundesländer zum Paktbeitritt (BT-Drs 7/1093 v. 17.10.1973, S.4), der Verabschiedung des Zustimmungsgesetzes vom 23.11.1973 (BGBl. 1973 II S.1569) und der vorbehaltslosen Ratifikation am 17.12.1973 (BGBl. 1973 II, S.1569) innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zum 03.01.1976 (BGBl. 1976 II, S.428) im Range eines Bundesgesetzes in nationales Recht umgesetzt. Da der Pakt in seinem Art.28 ausdrücklich auch seine einschränkungslose Geltung für alle Teile eines Bundesstaates regelt und mit der Zustimmung der Bundesländer Bundesgesetz geworden ist (Art. 32 und Art. 59 Abs.2 GG i.V.m. Ziff.3 des Lindauer Abkommens vom 23./25. Oktober 1957 - 14. November 1957, - ZaÖRV, Bd 20, S 116 ff., Anm 102 = Maunz/Dürig/Herzog, Kommentar zum Grundgesetz, Art. 32 Rn. 45), kommt ihm der Rang eines nach Art. 31 GG dem Landesrecht vorgehenden Bundesgesetzes auch insoweit zu, als der Pakt in der hier einschlägigen Bestimmung des Art.13 Abs.2 c eine Regelung zur Ausgestaltung und Entgeltlichkeit des Hochschulzugangs und damit zu einer Materie enthält, die nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes den Ländern zugewiesen ist.
48 
Die Verpflichtung des Art. 13 Abs. 2 c), den Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise, insbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich zu machen, stellt keinen unverbindlichen Programmsatz im Sinne einer „Bemühensverpflichtung“ dar, sondern bindet den Landesgesetzgeber unmittelbar zumindest insoweit, als er kein Gesetz zur Einführung von Studiengebühren erlassen darf, das dieser Verpflichtung zuwider läuft.
49 
So ist die Bestimmung klar und eindeutig als Normbefehl formuliert. Auch fordert ihre Beachtung insoweit keine weiteren Umsetzungs- oder Präzisierungsakte. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Regelung in Art. 2 Abs. 1 des Sozialpaktes, nach welcher die Rechtsverwirklichung lediglich nach und nach erfolgen solle oder gar aus dem Vorbehalt des Art. 13 Abs. 2 c), der lediglich die „allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit“ fordert. Denn diese Vorbehalte zielen ausschließlich auf eine Relativierung der Verpflichtung zur progressiven Verwirklichung der Paktrechte, die vor allem aus Gründen der fehlenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit einer Vielzahl der Signatarstaaten erforderlich war und ist, während insbesondere Art. 4 des Sozialpaktes die Frage regelt, unter welchen Voraussetzungen die Signatarstaaten berechtigt sind, einen einmal erreichten Zustand der Gewährleistung der Rechte des Sozialpaktes wieder einzuschränken. Neben dem Wortlaut und der Systematik des Paktes spricht auch dessen Entstehungsgeschichte für die rechtliche Verbindlichkeit der im Sozialpakt gewährleisteten Rechte. Denn der Sozialpakt wurde ebenso wie der - zweifelsfrei als rechtsverbindlich anerkannte - Internationale Pakt über die bürgerlichen und politischen Rechte aus dem deklaratorischen Menschenrechtskatalog der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10.12.1948 abgeleitet, in welcher die bürgerlichen und politischen Rechte und die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte gleichberechtigt nebeneinander stehen.
50 
Im Übrigen wird der verbindliche Rechtscharakter des Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes sowohl vom Land Baden-Württemberg als auch von der beklagten Hochschulen unter Bezugnahme auf das Gutachten von Prof. Riedel vom 28.06.2005 „Zur Völkerrechtswidrigkeit von Studiengebühren“ (dort S. 1- 8, 32, 33; vgl. auch ders./Söllner, JZ 2006, 270, 277) ebenso anerkannt wie in der überwiegenden Literatur (hierzu Pieroth/Hartmann, NWVBl. 2007, 81, 82 m.w.N.; ausführlich auch Schneider, Die Justiziabilität wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Menschenrechte, 2004, S. 10, 32, 39 ff; a.A. etwa Haug, WissR Bd.33, 2000, S. 1, 7) und in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts, in der Art.13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes ohne weitere Problematisierung jeweils als verbindlicher Maßstab für die Rechtmäßigkeit der Einführung von Studiengebühren benannt ist (vgl. BVerfG, Urt. v. 26.01.2005, a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, a.a.O. und Urt. v. 03.12.2003 - 6 C 13/03 -, Buchholz 421.2 HochSchR Nr.160; zustimmend auch VG Minden, Urt. v. 26.03.2007, - 9 K 3614/06 -, juris; a. A. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000 - 2 S 1860/99 -, a.a.O. zur Langzeitstudiengebühr und Schweizerisches Bundesgericht, Urt. v. 11.02.1994 - BGE 120 Ia 1, Erwägung 5d zu Studiengebühren).
51 
b) Die Erhebung der Studiengebühren auf der Grundlage des Landeshochschulgebührengesetzes läuft dem hier als verbindlich anerkannten Normbefehl des Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes nicht zuwider. Denn diese Regelung verbietet nicht grundsätzlich jede Wiedereinführung von Studiengebühren, sondern steht einer hiermit verbundenen Entgeltlichkeit des Zugangs zum Hochschulunterricht dann nicht entgegen, wenn das Paktziel der Sicherung eines gleichen, insbesondere vermögensunabhängigen Zugangs zum Hochschulunterricht über begleitende Regelungen in gleicher Weise gewährleistet wird wie im Fall der Unentgeltlichkeit (aa). Dies ist mit dem darlehensfinanzierten Studiengebührenmodell des LHGebG sichergestellt (bb). Dennoch gegebene Einschränkungen sind - soweit sie hier relevant sind - über Art. 4 des Sozialpaktes gerechtfertigt (cc).
52 
aa) Der normative Gehalt der Verpflichtung des Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpakts ist nach Art. 31 der im Range eines Bundesgesetzes geltenden Wiener Vertragsrechtskonvention -WVK - (Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge - vom 23. Mai 1969 , - BGBl 1985 II S. 926 und BGBl 1987 II S. 757) durch eine Auslegung nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der dieser Verpflichtung gewöhnlich zukommenden Bedeutung und im Lichte des Zieles und Zweckes des Sozialpaktes zu bestimmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.12.2003 - 6 C 13/03 -, juris = Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr 160). Dabei ist außer dem Vertragswortlaut samt Präambel auch die anerkannte Übung bei der Anwendung des Vertrags zu berücksichtigen. Insofern können insbesondere die Allgemeinen Bemerkungen (General Comments) des Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte - CESCR - (im Folgenden: „Paktausschuss“) sowie seine individuellen Stellungnahmen (Concluding Opinions) zu den von den Signatarstaaten periodisch vorzulegenden Staatenberichten zur Verwirklichung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte als Hilfsmittel der Auslegung herangezogen werden (Simma, in: FS f. Zacher, 1998, 867, 876; siehe dazu auch die Nachweise in VG Minden, Urt. v. 26.03.2007, UA. S. 17 f.). Dasselbe gilt für die Berichte, Kommentare und Stellungnahmen des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen zum Recht auf Bildung. Schließlich kommt für die Auslegung der Bestimmungen des Paktes auch den sogenannten „Limburger Prinzipien“ (v. 2.-6.6.1986) und den „Maastricht-Richtlinien“ (v. 22.-26.1.1997) Bedeutung zu, die von der Internationalen Juristenkommission dem Paktausschuss vorgelegt wurden (E/C.12/2000/13 - v. 02.10.2000) und in denen die übereinstimmende Rechtsauffassung einer großen Zahl namhafter internationaler Völkerrechtsexperten zur Auslegung der einzelnen Bestimmungen des Paktes ihren Niederschlag gefunden hat.
53 
Nach Maßgabe dieser Auslegungskriterien kommt die Kammer zu dem Ergebnis, dass die in Art. 13 Abs.2 c) des Sozialpaktes enthaltene Verpflichtung, „den Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise, insbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich zu machen“, nicht auf die Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts als solche zielt (so aber Piepenstock, in: FS. f. Stein, 2002, S. 377, 381 sowie Achelhöver, Gutachten zur rechtlichen Zulässigkeit der Einführung von Studiengebühren, Nov. 2005, S. 45), sondern allein die Sicherung des diskriminierungsfreien gleichen Zugangs zur Hochschulbildung für jedermann ohne Rücksicht auf seinen Vermögensstatus bezweckt (so ausdrücklich Schweizerisches Bundesgericht, Urt. v. 11.2.1994 - BGE 120 Ia 1, Erwägung 5d ). Denn während Art. 13 Abs. 2 a) des Sozialpakts die Unentgeltlichkeit für den Grundschulunterricht kategorisch und ohne jeden Zusatz fordert, bezeichnet Art. 13 Abs. 2 c des Sozialpakts die „Einführung der Unentgeltlichkeit“ nur als ein besonders geeignetes Mittel, „durch“ welches der diskriminierungsfreie, gleiche Zugang für jedermann zum Hochschulunterricht als der eigentlichen Gewährleistung der Bestimmung zu ermöglichen ist. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass der Paktausschuss in seinen Allgemeinen Bemerkungen zu Art. 13 (E/C.12/1999/10, Dez. 1999, Ziff. 6 b) iii und 17) die wirtschaftliche Zugänglichkeit als den allgemeinen Gehalt dieses Paktrechts bezeichnet.
54 
Ist die Einführung (oder Aufrechterhaltung) der Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts somit nicht zwingend gefordert, ergibt sich jedoch aus der in Art. 2 des Sozialpaktes enthaltenen Verpflichtung der Signatarstaaten, nach und nach mit allen geeigneten Mitteln die volle Verwirklichung der in diesem Pakt anerkannten Rechte zu erreichen und zu gewährleisten, dass die in diesem Pakt verbürgten Rechte ohne Diskriminierung unter anderem hinsichtlich der sozialen Herkunft, des Vermögens, oder des sonstigen Status ausgeübt werden, dass - außerhalb der in Art. 4 des Paktes geregelten Möglichkeiten einer Einschränkung der im Pakt gewährleisteten Rechte - eine Regelung zur Wiedereinführung der Entgeltlichkeit des Hochschulunterrichts nur dann zulässig ist, wenn sichergestellt ist, dass die freie Zugänglichkeit des Hochschulunterrichts für alle ungeachtet ihrer Vermögens- und Einkommenssituation genau so wenig eingeschränkt, behindert oder gar reduziert wird wie zuvor (so auch Riedel, Gutachten zur Völkerrechtswidrigkeit von Studiengebühren, S. 20 sowie Pieroth/Hartmann, NWVBl. 2007, 81, 82 und Riedel/Söllner, JZ 2006, 270, 273 jeweils m. w. N.; VG Minden, Urt. Urt. v. 26.03.2007, UA. S. 23). Dabei ist den Signatarstaaten hinsichtlich der Frage, mit welchen Mitteln sie die notwendige sozialverträgliche Ausgestaltung der Entgeltlichkeit des Hochschulunterrichts umsetzen möchten, ein Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum eingeräumt (vgl. Simma, in: FS f. Lerche, 1993, S. 83, 87; vgl. auch Ziff.6 der Limburger Prinzipien „There is no single road to their full realization“ und Ziff.8 der Maastrichter Richtlinien „States enjoy a margin of discretion in selecting means for implementing their respective burdens“).
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bb) Das dem Landeshochschulgebührengesetz zugrunde liegende Modell der darlehensfinanzierten Studiengebühren wird der Anforderung der Gewährleistung eines der Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts entsprechenden diskriminierungsfreien Zugangs zu den Hochschulen gerecht.
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aaa) Soweit einem Studienbewerber oder einem Studierenden nach § 7 LHGebG ein Anspruch gegen die Landeskreditbank Baden-Württemberg (L-Bank) auf Gewährung eines privatrechtlichen Darlehens zur Finanzierung der in Baden-Württemberg nach dem LHGebG erhobenen Studiengebühren eingeräumt ist, ist dem Erfordernis der Sicherstellung eines - einer Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts entsprechenden - diskriminierungsfreien Zugangs zum Hochschulunterricht genügt. Denn die Gewährung des Darlehens erfolgt gemäß § 7 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 2 Nr. 3 LHGebG ausdrücklich ohne Bonitätsprüfung und ohne Erfordernis einer Sicherheit des Darlehensnehmers für diesen Kredit, so dass jeder Studienbewerber oder Studierende die ihn treffende Studiengebührenpflicht ohne Rücksicht auf seine aktuelle wirtschaftliche Leistungsfähigkeit oder seinen sonstigen Besitzstand erfüllen und so den Zugang zum Hochschulunterricht ohne soziale Diskriminierung erreichen kann.
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Der Umstand, dass die Studienbewerber und Studierenden, die aus Gründen der aktuell bestehenden fehlenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit das Studiengebührendarlehen in Anspruch genommen haben, zu einem späteren Zeitpunkt zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet sind, ist in Bezug auf die Gewährleistung des diskriminierungsfreien Zugangs zum Hochschulunterricht unerheblich. Denn diese Rückzahlungsverpflichtung entsteht nach der Regelung des § 7 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 2 Nr. 6 LHGebG erst zwei Jahre nach Ablauf der Darlehensberechtigung und somit zu einem Zeitpunkt, zu dem das Land grundsätzlich davon ausgehen kann, dass der Darlehensnehmer ein Hochschulstudium abgeschlossen hat oder in zumutbarer Weise abschließen konnte. Insofern kann der Gewährleistung des diskriminierungsfreien Zugangs zum Hochschulunterricht in Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpakts - anders als dies etwa zur Schulgeldfreiheit in der Hessischen Landesverfassung vertreten wird (vgl. dazu Schmehl, NVwZ 2006, 883, 887 f.) - nicht das Erfordernis entnommen werden, dass der Studierende die Gebühr stets aus im Zeitpunkt des Hochschulzugangs präsenten eigenen Mitteln begleichen können muss.
58 
Dem entspricht es, dass der Paktausschuss in seinen Bemerkungen zu verschiedenen Staatenberichten zur Wiedereinführung von Studiengebühren die Vorfinanzierung dieser Gebühren über ein Darlehen als grundsätzlich geeignetes Mittel zur Freihaltung des Zugangs zum Hochschulunterricht anempfiehlt bzw. akzeptiert hat. So enthält die Bemerkung des Paktausschusses zum Staatenbericht Österreichs (E/C.12/AUT/CO/3 v. 25.01.2006) in den Ziffern 17 und 31 die dringende Empfehlung mit „allen angemessenen Mitteln, insbesondere durch ein umfassendes System adäquater Studienbeihilfen (study grants)“ sicher zu stellen, dass die Bewerber aus Familien mit geringem Einkommen den gleichen Zugang haben wie Bewerber aus Familien mit hohen Einkommen. In den Bemerkungen zum Staatenbericht Trinidad und Tobagos (E/1989/22 Ziff. 305, 306) wird die Möglichkeit als ausreichend angesehen, dass die Studierenden zur Begleichung der neu eingeführten Studiengebühr (university tax) ein Bankdarlehen mit niedrigen Zinsen erhalten, das sie nach Abschluss ihrer Studien zurückzahlen. Eine grundsätzliche Anerkennung als geeignetes Mittel zur Kompensierung der in der Entgeltlichkeit liegenden Diskriminierung von Personen aus einkommensschwachen Schichten beim Hochschulzugang findet sich auch in den Bemerkungen zu den Länderberichten zur Wiedereinführung von Studiengebühren in Großbritannien (E/C.12/1/Add.79 v. 5.6.2002, Ziff. 22 und 41) und in Kanada (E/C.12/1/ Add.31 v. 4.12.1998 Ziff. 39 sowie E/C.12/CAN/CO/4 v. 22.5.2006 - Ziff. 31 und 65). Dies beruht auf der zutreffenden Erwägung, dass eine nachgelagerte Rückzahlungspflicht den Betroffenen erst dann trifft, wenn er aufgrund der gewährten Hochschulausbildung nicht mehr zu der einkommensschwachen Bevölkerungsgruppe gehört, deren Schutz das Diskriminierungsverbot in Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes bezweckt.
59 
Der Gesetzgeber geht - ohne dass das Gericht dies beanstanden könnte - zu Recht davon aus, dass die mit der darlehensgestützten Vorfinanzierung der Studiengebühr verbundene spätere Rückzahlungsverpflichtung auch nicht geeignet ist, (aktuell) wirtschaftlich nicht leistungsfähige Studienbewerber oder Studierende in relevanter Weise von der Aufnahme eines Studiums oder der Fortsetzung desselben abzuhalten, so dass - verglichen mit der hier ersetzten früheren Regelung der Unentgeltlichkeit - auch insoweit keine relevante Verschlechterung der Möglichkeiten des Hochschulzugangs gegeben ist.
60 
Dies gilt auch unter Berücksichtigung, dass in Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes über die Hervorhebung der progressiv einzuführenden Unentgeltlichkeit als eines der besonders geeigneten Mittel zur Beseitigung wirtschaftlicher Zugangsbarrieren eine widerlegliche Vermutung dafür begründet ist, dass die Wiedereinführung der Entgeltlichkeit des Hochschulunterrichts grundsätzlich eine wirtschaftliche Zugangshürde errichtet (hierzu und zur Darlegungspflicht vgl. Ziff.45 der Allgemeinen Bemerkungen des Paktausschusses zu Art.13, - E/C.12/1999/10, Dez.1999, zu Art.13 „burden to proof“ sowie ausführlich Coonmans, in: Chapman/Russel (Hrsg.), Core Obligations: Building a Framework for Economic, Social and Cultural Rights, 2002, S. 217, 239 f). Denn das Land hat - ungeachtet der ihm eingeräumten Freiheit bei der Wahl der Mittel - seiner Darlegungspflicht genügt und in hinreichender und überzeugender Weise unter Bezug auf die gesetzlichen Regelungen und die hierzu vorgesehene Verwaltungspraxis erläutert, warum auch das Entstehen einer Darlehensschuld zwei Jahre nach Auslaufen der Darlehensbezugsberechtigung in ihrer konkreten Ausgestaltung nicht dazu führt, dass für wirtschaftlich nicht leistungsfähige Studienbewerber oder Studierende schlechtere Zugangsmöglichkeiten zu den Hochschulen bestehen, als dies zu Zeiten der Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts der Fall war.
61 
Entgegen der Auffassung des Vertreters der Klägerin muss das Fehlen der Abschreckungswirkung nicht vorrangig über statistische Erhebungen dazu dargelegt werden, dass sich die Gruppe der Studienbewerber und Studierenden ohne wirtschaftliche Leistungsfähigkeit auch nach der Einführung der Studiengebühren nicht verkleinern wird bzw. verkleinert hat. Denn eine solche sozialwissenschaftliche Studie lässt sich im Vorfeld der Einführung des Studiengebührenmodells kaum erstellen. Auch dürften die ersten Zahlen zur Entwicklung der Zahl der Studierenden nach Einführung der allgemeinen Studiengebührenpflicht - wie sie die Beklagte und die anderen in der mündlichen Verhandlung vertretenen Hochschulen dargelegt haben - regelmäßig nur wenig aussagekräftig sein. So haben die beteiligten Hochschulen in der mündlichen Verhandlung überzeugend ausgeführt, dass es nicht nur aufgrund eines möglichen Informationsdefizits, eines rechtlich unerheblichen Bereinigungseffekts in Bezug auf nur pro forma eingeschriebene Studierende oder aber einer angepassten Praxis zur Beurlaubung oder der Rückmeldung auch für das Examenssemester zu kurzfristigen untypischen Auswirkungen auf das Immatrikulations- und Rückmeldeverhalten der Studierenden kommen kann, sondern dass auch die - von der Einführung der Studiengebühren unabhängige - Umstellung einer Vielzahl von Studien- und Prüfungsordnungen auf Bachelor- und Masterabschlüsse die Zahl der Erstimmatrikulationen im Sommersemester 2007 erheblich beeinflusst hat. Dementsprechend hat auch die damalige UN-Sonderberichterstatterin zum Recht auf Bildung in ihrem Bericht zu Großbritannien (E/CN.4/2000/6/Add.2 v. 9.12.1999 - Ziff. 65 -69) betont, dass statistische Zahlen, die in der ersten Zeit nach Einführung der Studiengebühren erhoben seien, nur vorläufig sein könnten.
62 
Die Frage des Bestehens oder Fehlens relevanter Abschreckungseffekte des Darlehensmodells ist vielmehr auf der Grundlage einer objektiven Analyse der Regelungen zur Darlehensgewährung und zu den Modalitäten seiner Rückzahlung zu beantworten. Dabei ist auf den durchschnittlichen Studienbewerber oder Studierenden mit niedrigem oder fehlenden Einkommen abzustellen. Dies entspricht der zitierten Spruchpraxis des Paktausschuss zur Problematik von Studiengebühren, wenn er etwa bei seiner Analyse der Situation in Südkorea (E/C.12/1995/3 v. 7.6.1995, Ziff.13) in den Blick nimmt, ob eine „begründete Wahrscheinlichkeit (…)besteht“, dass Gebühren(erhöhungen) Kinder aus einkommensschwachen Familien „gezwungenermaßen aus dem System der Hochschulbildung drängen“ und in Bezug auf Kanada (E/C.12/1/Add. 31 v. 4.12.1998 Ziff. 39) darauf abhebt, ob es den wirtschaftlich bedürftigen Studierwilligen „sehr schwierig gemacht“ werde, die Hochschule zu besuchen.
63 
Bei der typisierenden Betrachtung ist einerseits in den Blick zu nehmen, dass der Studienbewerber oder Studierende aufgrund seiner Hochschulreife grundsätzlich in der Lage ist, den Wert einer Hochschulbildung mit Blick auf die dadurch im Regelfall verbesserten künftigen Erwerbs- und Einkommenschancen und den Bildungszuwachs einzuschätzen (vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 14.10.1997, BVerfGE 96, 330 = NJW 1998, 973 zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Umstellung des BAFöG auf Volldarlehen), andererseits darf aber auch nicht vernachlässigt werden, dass dieser durch die Herkunft aus einer einkommensschwachen Schicht eine soziale Prägung erfahren haben kann, die der Aufnahme eines Hochschulstudiums eher entgegen wirkt. In diesem Sinne haben auch der Paktausschuss sowie der UN-Sonderberichterstatter zur Bildung (etwa in dessen Bericht zu Großbritannien - E/CN.4/2000/6/Add. 2 v. 9.12.1999 - Ziff. 65 - 69) bei der Beurteilung der Wiedereinführung von Studiengebühren regelmäßig ein besonderes Augenmerk darauf gerichtet, ob - wie dies in Deutschland unzweifelhaft der Fall ist (vgl. im Einzelnen die 18. Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks, Juni 2007) - im Zusammenhang mit dem Hochschulzugang von Angehörigen aus einkommensschwachen Schichten eine soziale Schieflage besteht, die keinesfalls weiter verfestigt werden dürfe.
64 
Der im Einzelfall möglicherweise schlecht informierte, übervorsichtige oder gar generell zurückhaltend ängstliche bzw. pessimistische Studierwillige, hingegen, ist bei der Beurteilung des Abschreckungseffekts der über die darlehensgestützte Vorfinanzierung der Studiengebühren auflaufenden Schulden ebenso wenig relevant, wie die Gruppe der Studierenden, die ihr Hochschulstudium ohne Ziel eines (berufsqualifizierenden) Abschlusses aus wirtschaftlichen und sozialen Erwägungen heraus vorrangig zur Überbrückung einer in Bezug auf eine andere Lebensplanung gegebenen Wartezeit aufnehmen oder fortführen. Dies entspricht dem Charakter des Art. 13 Abs. 2 c) als eines Rechts, das vorrangig auf die Gewährleistung der Erlangung einer beruflichen Qualifikation bezogen ist und den Besuch des Hochschulunterrichts nicht als Selbstzweck verbürgt (vgl. insoweit Ziff. 1 der Allgemeinen Bemerkung des Paktausschusses zu Art. 13 des Sozialpaktes, nach welcher die Bildung das Hauptmittel darstellt, durch das sich wirtschaftlich und sozial Unterprivilegierte aus der Armut befreien und die für die volle Teilnahme am Gemeinschaftsleben erforderlichen Mittel erwerben können).
65 
Die Kammer ist der Überzeugung, dass der nach dem Vorstehenden in den Blick zu nehmende durchschnittliche Studienbewerber oder Studierende ohne eigene finanzielle Mittel, der ein Hochschulstudium mit dem Ziel aufnehmen oder fortführen möchte, einen berufsqualifizierenden Abschluss zu erlangen, auch unter Berücksichtigung hierbei möglicherweise bestehender sozialer Hemmnisse, nicht durch die mit der Vorfinanzierung der Studiengebühren über das Studiendarlehen notwendigerweise verbundene spätere Rückzahlungslast von der Aufnahme oder Fortführung des Studiums abgeschreckt wird. Denn ein bedürftiger Studienbewerber oder Studierender kann zum einen bereits bei Aufnahme seines Studiums realistisch abschätzen, welche maximale Darlehenslast einschließlich anfallender Zinsen auf ihn zukommen kann. Zum anderen sind die Darlehensbedingungen so ausgestaltet, dass keine Belastung eintritt, die nicht im Rahmen eines Erwerbslebens sinnvoll und in angemessener Zeit abgetragen werden kann und zu dem Wert des angestrebten akademischen Berufsabschlusses außer Verhältnis steht. Auch besteht selbst im ungünstigsten Fall einer - auch im Anschluss an die Hochschulausbildung bestehenden - dauernden wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit keine Gefahr, aufgrund der Darlehensschuld oder der damit verbundenen Zinslast in einer Überschuldung zu enden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Studiengebührenschuld einschließlich der anfallenden Zinslasten den Betrag von wenigen Monatsgehältern eines durchschnittlich verdienenden Akademikers nicht übersteigt.
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Bei einer maximalen Bezugsdauer des Studiendarlehens für ein Studium, das sowohl ein grundständiges Studium als auch einen konsekutiven Masterstudiengang beinhaltet und neben der maximalen Regelstudienzeit für ein solches Studium von 10 Semestern (§ 29 Abs. 4 LHG) noch vier weitere Semester zur Abfederung von anderweitigen Studienverzögerungen umfasst, beläuft sich die Darlehensschuld auf 7.000 Euro. Bei einem Zinssatz von zur Zeit etwas mehr als 7 % ist bei Eintritt der Fälligkeit zwei Jahre nach dem Auslaufen der Bezugsdauer noch eine bis dahin aufgelaufene Zinsschuld von knapp 2.800 Euro hinzuzurechnen. Bei einer allein an der Regelstudienzeit von 10 Semestern orientierten Studiendauer beläuft sich die Darlehensschuld auf 5.000 Euro und die bis zum Ablauf der Karenzzeit angefallene Zinsschuld auf ca. 1700 Euro. Insgesamt stellt sich die Gesamtschuld im Zeitpunkt der - dem Ablauf der Karenzzeit regelmäßig entsprechenden - ersten Festigung der Berufstätigkeit des Studierenden mit einem Betrag in Höhe von maximal ca. 10.000 Euro, im Regelfall jedoch eher in Höhe von knapp 7.000 Euro als noch überschaubar und vor allem auch innerhalb einer angemessenen Frist der Berufstätigkeit zurückzahlbar dar. Insofern ergibt sich aus der von der Beklagten vorgelegten Berechnung, dass das Darlehen für ein 14semestriges Studium bei einer der Regelung des § 7 Abs. 1 i.v.m. § 9 Abs. 2 Nr 5 LHGebG entsprechenden Tilgungsrate von 100 Euro rechnerisch nach einer Zeit von 8 Jahren mit einem zusätzlichen Zinsaufwand während der Tilgungsphase von ca. 2.500 Euro vollständig zurückbezahlt ist. Für ein Darlehen bei 10semestriger Studiendauer ergibt sich bei gleichen Umständen eine Tilgungsdauer von 6 Jahren mit einer zusätzlichen Zinsschuld während der Tilgungszeit in Höhe von ca. 1.400 Euro. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Darlehen nach der Festlegung des § 7 Abs. 1 i.V.m. 9 Abs. 2 Nr. 4 LHGebG jederzeit ganz oder teilweise auf Antrag innerhalb einer Frist getilgt werden kann, so dass ein Darlehensschuldner bei entsprechend höherer Leistungsfähigkeit die insgesamt zu begleichende Schuld über die in diesem Fall reduzierte Zinsbelastung nochmals erheblich minimieren kann. So ergibt sich etwa bei einem 14semestrigen Studium bei einer Tilgung von monatlich 150 Euro während der dann auf 5 Jahre verkürzten Tilgungsphase nur noch eine zusätzliche Zinsbelastung von ca. 1.400 Euro und bei einem 10semestrigen Studium unter gleichen Bedingungen eine solche von knapp 1.000 Euro. Sofern bei einer Tilgungsrate von nur 50 Euro im Monat während der dann bei einem 14semestrigen Studium auf 27 Jahre und bei einem 10semestrigen Studium auf 13 Jahre verlängerten Tilgungsphase deutlich höhere zusätzliche Zinsbelastungen von ca. 9.000 Euro bzw. 2.800 Euro entstehen (insofern ist in die von der Beklagten für das 14semestrige Studium genannte Zahl von 24.000 Euro - wohl versehentlich - eine 30jährige Tilgungsaussetzung eingerechnet worden), ist die hierin liegende Mehrbelastung wirtschaftlich in der nur noch sehr geringen Monatsbelastung bzw. der langen Tilgungsphase begründet.
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Abgesehen von der reinen Entwicklung des Darlehens ist zur Bewertung der am Ende des Studiums aufgrund der Studiengebühren auflaufenden Darlehensschuld als überschaubar und angemessen vor allem aber in den Blick zu nehmen, dass ein bedürftiger Studienbewerber oder Studierende regelmäßig während seines Studiums auch über die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz gefördert wird. Immerhin erhalten - nach Darlegung der Beklagten - ca. 25 % aller Studierenden in Baden-Württemberg Förderleistungen nach dem BAföG, wobei wiederum knapp 30 % der BAföG-Empfänger in die Vollförderung fallen. Demgegenüber haben im Sommersemester 2007 nur 2,5 % der Studierenden das Darlehen in Anspruch genommen, so dass davon ausgegangen werden kann, dass der weitaus überwiegende Teil der Darlehensempfänger sogar in die BAföG-Vollförderung fällt. Da BAföG-Empfänger gemäß §§ 17 Abs. 2 BAföG verpflichtet sind, die ihnen gewährte Ausbildungsförderung zur Hälfte bis zu einem Gesamtbetrag von 10.000 Euro zurückzuzahlen, stehen diese Studierenden zusätzlich zu ihrer Studiengebührenschuld nach Beendigung ihrer Hochschulausbildung noch einer weiteren Darlehensschuld gegenüber, die im Rahmen der Frage nach einem möglichen Abschreckungseffekt der auflaufenden Darlehensschuld zur Vorfinanzierung der Studiengebühren als Faktum zu berücksichtigen ist. Allerdings hat der Gesetzgeber der Problematik dieser weiteren Darlehensschuld über § 9 Abs. 4 und 6 LHGebG insoweit Rechnung getragen, dass der Darlehensnehmer auf einen entsprechenden, binnen eines Jahres nach Ablauf der Karenzzeit zu stellenden Antrag hin, einen Anspruch gegen den Studienfonds hat, dass ihm die Studiengebührenschuld zuzüglich der Zinsen insoweit erlassen wird, als diese gemeinsam mit den bestehenden Schulden aus dem BAföG-Darlehen den Gesamtbetrag von 15.000 Euro übersteigt. Dieser Anspruch beinhaltet, dass der Studienfonds seinerseits gegenüber der das Darlehen gewährenden Bank nach § 9 Abs. 5 Satz 3 LHGebG die hierfür notwendige Abtretung gegen Bezahlung des entsprechenden Darlehensanteils verlangt, wobei der Gesetzgeber über die Sanktionsregelung des § 9 Abs. 5 Satz 4 LHGebG zum Verlust des Zinssicherungsanspruchs der Bank in hinreichender Weise auch sichergestellt hat, dass die Darlehensbank dem Abtretungsverlangen des Studienfonds auch nachkommt. Da das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst auch eindeutig erklärt hat, dass die Kappungsregelung des § 9 Abs. 4 und 6 LHGebG - und sei es über entsprechende Weisungen im Wege der nach § 9 Abs. 7 Satz 4 eingeräumten Fachaufsicht - so anzuwenden ist, dass die nach § 9 Abs. 4 LHGebG zu berechnende Gesamtschuld den Betrag von 15.000 Euro auch nicht insoweit übersteigt, als während der Tilgungszeit Zinsen auflaufen, kann jeder Studierende, der während seines Studiums Leistungen nach dem BAföG empfängt und die Studiengebühren über ein Darlehen finanzieren muss, sicher davon ausgehen, dass die ihn treffende Gesamtbelastung aus den beiden Darlehen, die sein Studium finanzieren, einschließlich der Zinsbelastung aus dem Studiengebührendarlehen den Betrag von 15.000 Euro nicht übersteigt. Für den Empfänger einer Vollförderung nach dem BAföG hat dies zur Folge, dass seine eigentliche Studiengebührenschuld auf maximal 5.000 Euro begrenzt ist, er das Darlehen somit für ein 10semestriges Studium faktisch zinslos erhält.
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Neben dieser - für den weit überwiegenden Teil der bedürftigen Studierenden gegebenen - absoluten Obergrenze der Darlehensbelastung, die im Zusammenhang mit der Aufnahme eines Studiums entstehen, ist weiter zu berücksichtigen, dass die Bedingungen für die Rückzahlung des Studiengebührendarlehens im Landeshochschulgebührengesetz so ausgestaltet sind, dass kein Studienbewerber oder Studierender befürchten muss, in dem Fall einer nach Abschluss der Hochschulausbildung ausbleibenden oder nur gering vergüteten Erwerbstätigkeit in Bezug auf das Studiengebührendarlehen in wirtschaftliche Schwierigkeiten zu geraten. Denn zunächst ist der Darlehensvertrag nach §§ 7 Abs. 1, 9 Abs. 2 Nr. 7 LHGebG so ausgestaltet, dass er dem Darlehensnehmer die Möglichkeit einer zinslosen Stundung des Rückzahlungsanspruchs gewährt, wenn sein monatliches Nettoeinkommen den in § 18a Abs. 1 Satz 1 bis 3 BAföG festgelegten Mindestbetrag für die Verpflichtung zur Rückzahlung des BAföG-Darlehens (960 Euro + 480 Euro für einen Ehegatten + 435 Euro für jedes Kind des Darlehensnehmers) zuzüglich weiterer 100 Euro nicht übersteigt. Darüber hinaus sieht das Gesetz in § 9 Abs. 3 und 5 LHGebG vor, dass der Studienfonds bei einem länger dauernden Zahlungsverzug (mindestens sechs Monate mit zwei Mahnungen), bei eintretender Zahlungsunfähigkeit oder aber bei einer mehr als ein Jahr dauernden Stundung des Rückzahlungsanspruchs auf Antrag des Kreditinstituts die Darlehensforderung Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche gegen den Darlehensnehmer bezahlt. Über die Regelung des § 9 Abs. 6 Satz 1 LHGebG in Verbindung mit § 59 Abs. 1 und 105 LHO hat er dann die Möglichkeit, in entsprechenden Härtefällen die Darlehensschuld ganz oder teilweise zu stunden, niederzuschlagen oder zu erlassen, wobei die entsprechende Praxis (auch) an den Anforderung zu messen ist, dass eine abschreckende Wirkung von einer sich aufbauenden Darlehenslast auf einen durchschnittlichen bedürftigen Studienbewerber oder Studierenden nicht ausgehen darf.
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Über die hier dargestellte Kappungsregelung und die Möglichkeit der Stundung und des Erlasses nach § 9 Abs. 6 LHGebG i.V.m. §§ 59, 105 LHO ist die festgestellte fehlende objektive Abschreckungswirkung des Studiengebührendarlehens und damit auch die Vereinbarkeit des LHGebG mit den Anforderungen des Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpakts auch für den Fall sicher gestellt, dass sich die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen etwa in Bezug auf die Darlehenszinsen zu Ungunsten der Studierenden ändern. Sollten sich die insgesamt maßgeblichen Umstände darüber hinaus derart ändern, dass das bestehende gesetzliche Instrumentarium nicht mehr ausreicht, den diskriminierungsfreien Zugang zu den Hochschulen in der erforderlichen Weise zu gewährleisten, ist das Land zur Vermeidung einer dann eintretenden Rechtswidrigkeit seiner Regelungen gemäß Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes zur Nachbesserung verpflichtet (vgl. VG Minden, a.a.O.). Der hiermit verbundenen und unmittelbar aus Art. 13 Abs. 2 c des Sozialpakts abgeleiteten Verpflichtung zur Sicherung dieser Gewährleistung, auch in der Zukunft Vorkehrungen und Mechanismen einzuführen, wie etwa die Festlegung von Indikatoren oder Zielgrößen (benchmarks), mittels derer sich der Fortschritt der Verwirklichung des Rechts auf Bildung bzw. die Auswirkungen einer getroffenen Regelung genau überwachen lässt (vgl. Ziff. 52 S. 2 sowie Ziff. 37 der Allgemeinen Bemerkungen des Paktausschusses zu Art.13; Riedel, Gutachten zur Völkerrechtswidrigkeit von Studiengebühren, 28.06.2005, S. 21, 22; zur Anforderung statistischer Daten durch den Paktausschuss im Einzelfall E/C.212/1/Add.50 v. 1.9.2000 Ziff. 36; vgl. auch die allgemeine Berichtspflicht nach Art. 16 des Sozialpakts) ist das Land mit der Einrichtung eines unabhängigen 17-köpfigen Monitoringbeirates zur Beobachtung der sozialen Auswirkungen der Wiedereinführung der Studiengebühren zum 07.06.2006 (siehe Klageerwiderung v.05.06.2007 - S. 10 f.) in ausreichendem Maße nachgekommen; einer speziellen Verankerung des Monitoringbeirats in der gesetzlichen Regelung des Landeshochschulgebührengesetzes bedurfte es nicht, da dem Land bei der Entscheidung, wie es seiner völkerrechtlichen Überwachungspflicht nachkommt, ein weiter organisatorischer Gestaltungsspielraum zukommt.
70 
bbb) Sofern ein bedürftiger Studierender nach Ablauf der Darlehensbezugsdauer keinen Anspruch mehr hat, dass die ihn treffenden Studiengebühren über die L-Bank vorfinanziert werden, ist eine Benachteiligung gegenüber wirtschaftlich leistungsfähigen Studierenden gegeben, die im Verbund mit anderen Umständen in extremen Ausnahmefällen sogar zur Beendigung des Hochschulstudiums des bedürftigen Studierenden führen kann.
71 
Dennoch ist dieses Ergebnis in Hinblick auf die Verpflichtung des Landes aus Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes nicht zu beanstanden.
72 
Denn in Baden-Württemberg wurden bereits seit dem Wintersemester 1998/99 auf der Grundlage des damaligen Landeshochschulgebührengesetzes vom 05.05.1997 (GBl. S. 175) nach Ablauf einer gebührenfreien Regelstudienzeit zuzüglich vier weiterer Semester Langzeitstudiengebühren erhoben, deren Bezahlung ebenfalls nicht durch einen gesetzlich gewährten Darlehensanspruch gesichert war (zur Rechtmäßigkeit dieser Beschränkung auch in Hinblick auf Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpakts vgl. VG Freiburg, Urt. v. 24.03.1999 - 1 K 2488/98 -, WissR 1999, 274 sowie - wenn auch mit jeweils anderer Begründung VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000, a.a.O. und BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, a.a.O.), so dass in der Begrenzung des Darlehensanspruchs in § 7 Abs. 4 LHGebG auf den Zeitraum der damaligen Gebührenfreiheit materiell keine Verschlechterung der Situation liegt, wie sie bereits seit 1998 für Studierende in Baden-Württemberg gegeben war.
73 
Vor allem aber ist diese mit der Begrenzung des Darlehensanspruchs gegebene echte Einschränkung des Rechts aus Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes nach Art. 4 des Sozialpaktes und unter Beachtung der Grenzen des Art. 5 des Sozialpaktes gerechtfertigt (zu der Möglichkeit einer Einschränkung nach Art. 4 des Sozialpaktes vgl. auch BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, a.a.O. sowie Urt. v. 03.12.2003, a.a.O.), da sie auf gesetzlicher Grundlage ergangen ist, zu einem zielstrebigen und straffen Studium anreizen soll und wegen der damit erreichbaren effizienteren Nutzung der Hochschulen der Förderung des Allgemeinwohls in einer demokratischen Gesellschaft dient. Da der Pakt nach seinem Sinn und Zweck einen Anspruch auf Zugang zur Hochschulbildung nicht um seiner selbst willen sichern will, sondern auf die Vermittlung der Möglichkeit einer akademisch geprägten Berufstätigkeit bezogen ist, ist die Begrenzung des Darlehensanspruchs auf die Dauer eines angemessenen Studiums auch mit der Natur des Rechts aus Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes vereinbar.
74 
Im Normalfall ist es jedem - nach § 7 Abs. 2 LHGebG anspruchsberechtigten - Studierenden möglich, sein Studium auch unter Berücksichtigung gegebenenfalls eintretender Schwierigkeiten zu Ende zu führen. Denn die Dauer der Darlehensberechtigung erstreckt sich nicht nur auf die Regelstudienzeit des gewählten Studiums, sondern umfasst noch den Zeitraum vier weiterer Semester (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 und 3 LHGebG). Darüber hinaus führen die Erziehung eines Kindes bis zum Alter von acht Jahren oder eine hinreichend schwere Behinderung zu einer Befreiung von der Gebührenpflicht. Auch werden Umstände, die nach § 61 LHG eine Beurlaubung rechtfertigen, gemäß § 3 Satz 2 Nr. 1 LHGebG über die Ausnahme von der Gebührenpflicht während eines rechtzeitig beantragten Urlaubssemesters berücksichtigt. Dabei führen Zeiten der Befreiung und der Ausnahme von der Gebührenpflicht auch nicht zu einer Verkürzung der Dauer der Bezugsberechtigung für das Darlehen (§ 7 Abs. 4 Satz 3 LHGebG).
75 
ccc) Dem atypischen Ausnahmefall, in dem die Zeitdauer der Bezugsberechtigung für ein Studiengebührendarlehen und die in § 6 Abs. 1 LHGebG enthaltenen Befreiungsmöglichkeiten aufgrund außergewöhnlicher, vom Gesetzgeber so nicht in Rechnung gestellter Umstände, ausnahmsweise nicht ausreichen, um einem bedürftigen Studierenden ein normales zielstrebiges Studium und einen akademischen Abschluss zu gewährleisten, trägt das Landeshochschulgebührengesetz dadurch Rechnung, dass nach § 6 Abs. 3 Satz 1 LHGebG i.V.m. §§ 21 und 22 des Landesgebührengesetzes allen Studierenden ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung darüber eingeräumt ist, ob die Studiengebühr etwa in Hinblick auf eine gegebene wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit und eine fehlende Darlehensberechtigung zu stunden oder gar zu erlassen ist. Dieser Anspruch kann sich aufgrund der völkerrechtlichen Verpflichtung aus Art. 13 Abs. 2 c des Sozialpaktes zur Gewährleistung eines diskriminierungsfreien Zugangs zu den Hochschulen auch zu einem Rechtsanspruch verdichten.
76 
Dies könnte etwa im Fall der Klägerin dann zum Tragen kommen, wenn die in § 6 Abs. 1 Nr. 1 LHGebG zugrunde gelegte Annahme, dass Kinder im Alter über acht Jahren der Betreuungsperson regelmäßig genügend Zeit lassen, sich in angemessener Weise einem Studium zu widmen, aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht zum Tragen kommt und es deshalb der Klägerin trotz eines intensiven Studiums nicht möglich war, dieses noch während des Laufs ihres Darlehensanspruchs zum Abschluss zu bringen.
77 
Da im gegebenen Fall keine solche Konstellation gegeben ist, kann offen gelassen werden, ob über die Regelung des § 6 Abs. 3 und der §§ 21, 22 LGebG zur Stundung oder dem Erlass der Studiengebühr auch der Gruppe der Studienbewerber und Studierenden Rechnung getragen werden kann, die die persönlichen Voraussetzungen für die Darlehensgewährung nach § 7 Abs. 2 LHGebG nicht erfüllen, deren diskriminierungsfreier Zugang zu den Hochschulen des Landes aber - wie bei den über 40jährigen oder den Asylberechtigten mit einer im Ausland erworbenen Hochschulreife (vgl. hierzu etwa die Stellungnahme des Paktausschusses zu Kanada, E/C.12/1Add.31 Ziff. 39) über Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes ebenfalls grundsätzlich gewährleistet ist.
78 
3. Der Erhebung einer Studiengebühr für die Dauer ihres Studiums an der beklagten Hochschule verletzt die Klägerin auch nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG, nach welchem alle Deutschen das Recht haben, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen.
79 
Auch wenn aus der Freiheit der Wahl auch der Ausbildungsstätte für sich kein Recht auf die Bereitstellung eines kostenfreien Studienplatzes folgt, sondern die Bereitstellung und Inanspruchnahme der staatlichen Hochschulen immer unter dem Vorbehalt dessen steht, was der Einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft verlangen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.10.1996, BVerwGE 102, 142; Urt. v. 25.07.2001, a.a.O.), so liegt in der Auferlegung von Studiengebühren für das Lehrangebot in einem grundständigen Studiengang oder einem konsekutiven Masterstudiengang auf Studierende an den Hochschulen des Landes Baden-Württemberg nach §§ 1, 3, 5 LHGebG dennoch unter dem Gesichtspunkt der ausbildungsbezogenen Belastung eine Beschränkung dieses Grundrechts. Denn die Erhebung dieser Gebühr steht mit dem Besuch der Hochschule im Hinblick auf die spätere Ausübung eines Berufs in einem engen Zusammenhang und lässt objektiv auch eine berufsregelnde Tendenz deutlich erkennen. Immerhin werden die Studiengebühren unmittelbar für die Bereitstellung des Lehrangebots in einem Studiengang erhoben. Auch ist die Bezahlung der Gebühr eine zwingende Voraussetzung für die Aufnahme oder Fortführung des Studiums, da diese - von dem gleichwertigen Sonderfall des Nachweises über den bevorstehenden Abschluss eines Darlehensvertrages nach § 7 ff LHGebG abgesehen - nach § 60 Abs. 5 Nr. 2 LHG als Voraussetzung für die Immatrikulation ausgestaltet ist bzw. bei bereits immatrikulierten Studierenden die Nichtbezahlung der Gebühr trotz Mahnung, Androhung der Exmatrikulation und Ablauf der Zahlungsfrist die zwangsweise Exmatrikulation zur Folge hat. Auch möchte der Gesetzgeber mit der Erhebung der Studiengebühren (unter anderem) das Ausbildungsverhalten der Studierenden in Richtung eines zielgerichteten Studiums steuern (hierzu im Einzelnen BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 31.3.2006 [bad.-württ. Langzeitstudiengebühr] - 1 BvR 1750/01 - Juris.).
80 
Allerdings ist der hier mit der Auferlegung der Studiengebührenpflicht verbundene Eingriff in die über Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Freiheit der Klägerin zur Wahl eines Hochschulstudiums nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Denn abgesehen davon, dass die Studiengebührenpflicht auf der Grundlage eines Gesetzes erhoben wird, liegen ihrer Erhebung hinreichend gewichtige Zwecke zugrunde.
81 
Die allgemeine Studiengebührenpflicht stellt formal eine sog. subjektive Zulassungsschranke zur Wahl eines Hochschulstudiums dar, die grundsätzlich nur gerechtfertigt werden kann, wenn sie zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter notwendig ist. Denn anders als die Langzeitstudiengebühr gestaltet sie nicht nur die Bedingungen und Modalitäten einer grundsätzlich gebührenfreien Ausbildung (hierzu BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, a.a.O.; anders aber VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000, a.a.O.; BayVGH, Urt. v. 28.03.2001, DVBl. 2001, 1548), sondern erfasst bereits die Aufnahme eines Studiums als solches und zwar nicht nur mittelbar, sondern - über die Ausgestaltung als Immatrikulationsvoraussetzung - als unmittelbare rechtliche Schranke für die Wahl selbst.
82 
Dieser formalen Einstufung der Gebührenpflichtigkeit als subjektive Zulassungsschranke steht nicht entgegen, dass die Eingriffsintensität über das Darlehensmodell so abgefedert ist, dass das Zugangshindernis der Bezahlung der Studiengebühr letztlich durch jeden ohne Hürde überwunden werden kann und sich die Belastung demnach materiell als Problem der finanziellen Gegenleistung für eine in Anspruch genommene staatliche Leistung und damit als Frage der Ausgestaltung der Bedingungen und Modalitäten der Ausbildung darstellt.
83 
Letztlich kann die Frage der Einstufung der mit der Erhebung der Studiengebühren verbundenen Intensität des Grundrechtseingriffs jedoch offen gelassen werden, weil die mit der Erhebung der Studiengebühren verfolgten öffentlichen Interessen auch solchen Gemeinschaftsgütern dienen, die gewichtig genug sind, um auch einen Eingriff in die subjektive Ausbildungswahlfreiheit zu rechtfertigen. Denn die Erhebung der Studiengebühren dient der Sicherung der Leistungsfähigkeit und der Effizienz der Lehre an den staatlichen Hochschulen im Land und damit ohne weiteres wichtigen Gemeinschaftswerten.
84 
So zielt die Erhebung der Studiengebühr primär auf die Erzielung zusätzlicher Einnahmen und auf die Beteiligung der Nutzer an den Kosten der als öffentliche Einrichtung zur Verfügung gestellten staatlichen Hochschulen. Neben der staatlichen Grundfinanzierung aus Steuermitteln sollen die Studierenden über die Studiengebühren an der Finanzierung der staatlichen Hochschulen beteiligt werden (vgl. Landtagsdrucksache 13/4858 v. 22.11.2005, S. 1 u. 16). Neben dieser Finanzierungsfunktion sollen die Studiengebühren das Studierverhalten dadurch positiv beeinflussen, dass die Studierenden zu überlegten Entscheidungen, klaren Zielsetzungen und hohem Engagement veranlasst werden (Lenkungsfunktion). Schließlich soll die Gebührenpflicht des Studiums auch den Effekt haben, dass die Lehre sowohl aus der Sicht der Studierenden als auch aus der Sicht der Lehrenden einen neuen und höheren Stellenwert erhält. Dies drückt der Gesetzgeber in der Begründung zum Gesetzentwurf dadurch aus, dass er - etwas überhöht - den nunmehr für das Studium bezahlenden Studierenden gegenüber den Hochschulen die Rolle von „zahlenden Nachfragern“ zuschreibt.
85 
Dabei ist die Erhebung der Studiengebühren auch geeignet, um die hier beschriebenen Zwecke zu erreichen.
86 
Dies bedarf hinsichtlich des gewünschten Erfolgs der Mitfinanzierung der staatlichen Hochschulen durch die Studierenden als deren Nutzer keiner weiteren Begründung und wird insoweit auch von der Klägerin nicht in Frage gestellt.
87 
Die Erhebung von Studiengebühren ist aber auch geeignet, die Studierenden zu einem zielgerichteten und schnellen Studium anzuhalten und dem Studium sowohl bei den Lehrenden als auch bei den Studierenden einen höheren Stellenwert einzuräumen. Denn es ist evident, dass die Kostenpflichtigkeit eines jeden Semesters im Normalfall der Studienplanung eines Studierenden zumindest als steuerndes, wenn auch nicht immer entscheidendes Element wirkt und es besteht - was im Rahmen der Eignungsprognose ausreicht (BVerfG, Beschl. v. 20.04.1986, BVerfGE 67, 175) - jedenfalls die abstrakte Möglichkeit, dass die Tatsache der Kostenpflichtigkeit des Studiums sowohl die Bereitschaft der Studierenden zu konstruktiver Kritik an dem Lehrangebot in ihrem Studiengang als auch die Sensibilität der Lehrenden für die Belange der Studierenden und den Wert ihrer Lehrveranstaltungen steigert. Dies gilt umso mehr, als der Gesetzgeber über die Regelung des § 4 Abs. 1 LHGebG eine Zweckbindung des Studiengebührenaufkommens für die Erfüllung der Aufgaben der Hochschule in Studium und Lehre bestimmt und bei der Bestimmung der Verwendung der Mittel aus dem Studiengebührenaufkommen eine Beteiligung der Studierenden verankert hat.
88 
Ein im Hinblick auf die Erreichung der genannten Zwecke gleich wirksames, aber weniger einschneidend in das Grundrecht der Berufsfreiheit wirkendes Mittel ist nicht gegeben. Insbesondere stellt sich die Einschätzung des Gesetzgebers nicht als evident fehlerhaft dar, dass die allgemeine Studiengebührenpflicht noch einmal in gesteigertem Maße zu einer Straffung und Strukturierung des Studiums führt, als dies nach der bislang geltenden Regelung zur Erhebung von Langzeitstudiengebühren der Fall war. Denn die Erhebung der Langzeitstudiengebühr stellte zwar einen Anreiz dar, das Studium innerhalb des Zeitraums der Studiengebührenfreiheit zu absolvieren, ließ jedoch eine Verzögerung des Studiums innerhalb dieses Zeitraums - von der Verringerung eines rechnerisch bestehenden Bildungsguthabens abgesehen - ohne Auswirkungen. Demgegenüber bildet die Erhebung der allgemeinen Studiengebühr einen wirtschaftlichen Anreiz, das Studium von Anfang an möglichst zielgerichtet und straff zu organisieren und die Dauer des Studiums nicht an dem Umfang des - über die Regelstudienzeit hinausgehenden - Bildungsguthabens für ein gebührenfreies Studium zu orientieren.
89 
Insgesamt stellt sich der mit der Erhebung der Studiengebühren verbundene Eingriff in die Berufs- bzw. Ausbildungsfreiheit der Studierenden auch als im engeren Sinne verhältnismäßig dar. Denn die Nachteile, die den Studierenden über die Erhebung der Studiengebühren entstehen, stehen nicht außer Verhältnis zu den mit der Erhebung verfolgten Zwecken. So ist es grundsätzlich nicht unbillig und unzumutbar, den Nutzer einer öffentlichen Einrichtung in dem Fall an den Kosten derselben zu beteiligen, wenn - wie dies bei Studierenden in Hinblick auf die Möglichkeit der Berufsausbildung der Fall ist - mit der Nutzung ein besonderer Vorteil verbunden ist. Auch stehen die Gebühren nach ihrer Höhe nicht in einem Missverhältnis zu dem Wert der mit der Bereitstellung der Hochschulen den Studierenden gebotenen Leistung des Staates, denn es ist bereits aus den Verfahren zur Rechtmäßigkeit der Langzeitstudiengebühren (BVerwG, Urt. v. 25.07.2001 - 6 C 8.00 -, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000 - 2 S 1860/99 -, a.a.O., 874; VG Freiburg, Urt. v. 24.03.1999 - 1 K 2488/98 -, a.a.O.) bekannt, dass die Gebühr von 500 Euro je Semester weit unter den realen Kosten liegt, die das kostengünstigste Studium an einer staatlichen Hochschule während eines Semesters verursacht. Schließlich ist entscheidend zu berücksichtigen, dass kein Studienbewerber oder Studierender über die Erhebung der Studiengebühren an der Aufnahme oder Fortführung eines angemessenen Hochschulstudiums gehindert wird, weil zumindest für den Zeitraum der Regeldauer eines Studiums zuzüglich vier weiterer Semester ein Anspruch des Studierenden auf eine Vorfinanzierung der Studiengebühr durch die Landeskreditbank Baden-Württemberg besteht, wobei weder die auflaufende Darlehensschuld noch die - gesetzlich ausgestalteten - Modalitäten der Rückzahlung zu dem gewährten Vorteil der Möglichkeit einer Hochschulausbildung außer Verhältnis stehen.
90 
4. Die Erhebung der Studiengebühren nach dem Landeshochschulgebührengesetz verstößt auch nicht gegen das aus den Grundrechten der Berufsfreiheit in Art. 12 Abs. 1 GG und auf Gleichbehandlung in Art. 3 Abs. 1 GG sowie dem Sozialstaatsprinzip abgeleitete verfassungsrechtliche Gebot, im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten allen dazu Befähigten ein Studium zu ermöglichen, ohne dabei eine Sonderung der Studierenden nach den Besitz- und Einkommensverhältnissen der Eltern vorzunehmen.
91 
Insofern kann auf die Ausführungen zu Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpakts (oben zu II. 2) verwiesen werden, die hier entsprechend zum Tragen kommen.
92 
So reicht es auch im Rahmen des grundgesetzlich gewährleisteten Anspruchs auf diskriminierungsfreie Teilhabe an den staatlichen Hochschulressourcen aus, wenn der diskriminierungsfreie Zugang für Studienbewerber und Studierende ohne eigene Mittel über den im Landeshochschulgebührengesetz nach § 7 LHGebG eingeräumten Anspruch gegen die Landeskreditbank Baden-Württemberg (L-Bank) auf eine darlehensgestützte Vorfinanzierung der Studiengebühren hergestellt wird. Auch steht es dem Anspruch auf diskriminierungsfreie Teilhabe nicht entgegen, wenn die betroffenen Darlehensnehmer zu einem späteren - regelmäßig nach Abschluss des Hochschulstudiums und dem Eintritt in ein Berufsleben liegenden - Zeitpunkt verpflichtet sind, das Darlehen einschließlich der angefallenen Zinsen zurückzuzahlen, wenn - wie dies nach dem Landeshochschulgebührengesetz der Fall ist - die Gesamtbedingungen des Studiengebührendarlehens nicht die Folge haben, dass bedürftige Studienbewerber oder Studierende die Aufnahme eines solchen zur Ermöglichung ihres Hochschulstudiums vernünftigerweise scheuen müssten oder würden.
93 
Sofern ein bedürftiger Studierender nach Ablauf der Darlehensbezugsdauer keinen Anspruch mehr hat, dass die ihn treffenden Studiengebühren über die L-Bank vorfinanziert werden, ist zwar eine Benachteiligung gegenüber den wirtschaftlich leistungsfähigen Studierenden gegeben, die sogar zur Beendigung des Hochschulstudiums des bedürftigen Studierenden führen kann, doch reicht es verfassungsrechtlich aus, dass der Gesetzgeber - wie hier - den diskriminierungsfreien Zugang zu den Hochschulen für ein angemessenes erstes Studium sichert. Einer darüber hinausgehenden und übermäßigen Inanspruchnahme muss er nicht mehr in gleicher Weise fördernd Rechnung tragen, wie dies zur Gewährleistung einer ersten und angemessenen Berufsausbildung an der Hochschule der Fall ist. Denn auch wenn das aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip gewährleistete Recht auf Teilhabe an staatlichen Ausbildungsressourcen durch die Möglichkeit eines Abschlusses innerhalb angemessener Zeit nicht gänzlich verbraucht ist, so ist die in der Begrenzung des Darlehensanspruchs liegende Schlechterstellung dadurch gerechtfertigt, dass die Studierenden, die den ihnen eingeräumten Rahmen eines darlehensgeförderten Studienzugangs überschritten haben, bereits in einem ausreichenden Maße ihren Anteil an der nur begrenzt zur Verfügung stehenden Ausbildungs- und Studienkreditressource hatten (vgl. hierzu auch BVerwG, Urt. v. 25.07.2001 - 6 C 9.00 - sowie BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006 - 1 BvR 1771/01 -, jeweils zur Gebührenpflichtigkeit eines Zweitstudiums).
94 
Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Anspruch auf ein Darlehen zur Vorfinanzierung der Studiengebühren nicht nur die Dauer eines grundständigen Studiums umfasst, sondern auch den auf ein solches Studium bezogenen konsekutiven Masterstudiengang und ein solches Zweitstudium fördert, dessen Abschluss zusätzlich zu dem Erststudium für die Erlangung eines Berufsabschlusses gesetzlich vorgeschrieben ist (§ 7 Abs. 5 LHGebG). Im Übrigen kann auch über die Anwendung der Erlass und Stundungsregelungen in § 6 Abs. 3 LHGebG, §§ 21, 22 LGebG sicher gestellt werden, dass - etwa in atypischen Situationen oder in besonderen Härtefällen - die Unfähigkeit eines Studierenden zur Finanzierung der Studiengebühr nicht zum Abbruch einer Hochschulausbildung führt.
95 
5. Die Erhebung der Studiengebühren verstößt auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Dieser Grundsatz verbietet es dem Gesetzgeber, eine Gruppe in Vergleich zu anderen Normadressaten anders zu behandeln, obgleich zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten.
96 
Dabei ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Die Bindung ist um so enger, je mehr die Regelung an personenbezogenen Merkmalen anknüpft, die denen in Art. 3 Abs. 3 GG entsprechen und je größer deshalb die Gefahr ist, dass eine an sie anknüpfende Ungleichbehandlung zur Diskriminierung einer Minderheit führt. Zu berücksichtigen sind auch Differenzierungen, die zwar nicht unmittelbar personenbezogen vorgenommen werden, aber mittelbar eine Ungleichbehandlung von Personengruppen bewirken. Hierbei bestehen bei lediglich verhaltensbezogenen Unterscheidungen umso geringere Bindungen, je mehr die Betroffenen in der Lage sind, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Merkmale zu beeinflussen, nach denen unterschieden wird. Überdies sind dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers um so engere Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann.
97 
Der unterschiedlichen Weite des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums entspricht eine abgestufte Kontrolldichte bei der verfassungsrechtlichen Prüfung. Kommt als Maßstab nur das Willkürverbot in Betracht, so kann ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nur festgestellt werden, wenn die Unsachlichkeit bzw. Willkürlichkeit der Differenzierung evident ist. Dagegen ist bei Regelungen, die Personengruppen verschieden behandeln oder sich auf die Wahrnehmung von Grundrechten nachteilig auswirken, im einzelnen nachzuprüfen, ob für die vorgesehene Differenzierung Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können. Genauere Maßstäbe lassen sich dabei nicht abstrakt und allgemein, sondern nur bezogen auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (BVerfG, Beschl. v. 11.1.2005, BVerfGE 112, 164; Beschl. v. 26.1.1993, BVerfGE 88, 87).
98 
a) Nach diesen Grundsätzen ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber den Darlehensanspruch der Studierenden nach §§ 7 und 9 LHGebG so ausgestaltet hat, dass für die Gewährung des Studiengebührendarlehens ab dem Zeitpunkt der Auszahlung Zinsen erhoben werden dürfen.
99 
Dabei kann offen gelassen werden, ob in der Erhebung der Zinsen für das Gebührendarlehen überhaupt eine Ungleichbehandlung gegenüber den Studierenden gesehen werden kann, die ihre Studiengebühren sofort aus eigenen Mitteln begleichen. Denn selbst wenn die Ungleichbehandlung darin zu sehen wäre, dass ein bedürftiger Studierender als Darlehensnehmer aufgrund der Zinsbelastung in Bezug auf die Kosten seines Hochschulzugangs mehr Mittel aufbringen muss, als dies bei dem Sofortzahler der Fall ist, so ist eine in der zusätzlichen Zinsbelastung liegende „Ungleichbehandlung“ des bedürftigen Darlehensnehmers sachlich dadurch gerechtfertigt, dass der Darlehensnehmer die für die Begleichung der Studiengebühren notwendigen Mittel nicht sofort aus dem eigenen (bei bedürftigen Studierenden regelmäßig nicht vorhandenen) Vermögen, sondern erst später zu einem Zeitpunkt aufbringen muss, zu dem bei ihm vom Bestehen einer hinreichenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ausgegangen werden kann. Da es bei der Abschöpfung dieses wirtschaftlichen Vorteils nicht mehr darum geht, einem bedürftigen Studierenden den Zugang zu der Hochschule zu sichern, sondern darum, ob ein potentiell wirtschaftlich leistungsfähiger Hochschulabsolvent auch an den Kosten der Vorfinanzierung seiner Studiengebühren beteiligt oder ob ein in der späteren Zahlungspflicht liegender wirtschaftlicher Vorteil abgeschöpft werden kann, ist die Entscheidung des Gesetzgebers, die Darlehensfinanzierung der Studiengebühren nicht zinsfrei zu gewähren, sondern - über die Begrenzung des Zinssatzes auf die Geldbeschaffungs- und die Kreditverwaltungskosten der Darlehensbank (vgl. § 9 Abs. 2 Nr. 8 LHGebG) und die Möglichkeit der Einbindung auch anderer Banken als der L-Bank - nur sicher zu stellen, dass diese Darlehen zu wirtschaftlich möglichst günstigen Bedingungen gewährt werden, sachlich gerechtfertigt.
100 
Dies gilt umso mehr, als bei der Vielzahl der bedürftigen Studierenden, die gleichzeitig zur Inanspruchnahme des Studiengebührendarlehens auch über Mittel nach dem BAföG gefördert werden, über die Kappungsregelung und das Eintreten des Studienfonds in die Darlehensschuld des Studierenden nach § 9 Abs. 4 und 6 LHGebG faktisch eine Subventionierung der Inanspruchnahme des Darlehens erfolgt, die bei einem Studierenden, dessen Darlehensschuld nach dem BAföG zuzüglich der reinen Schuld für die Studiengebühren den Betrag von 15.000 Euro übersteigt, sogar zu einer faktischen Zinslosigkeit des Studiengebührendarlehens führt.
101 
Der hiernach bei der Vielzahl der bedürftigen Studierenden wegfallenden oder jedenfalls deutlich reduzierten Zinsbelastung für das Studiengebührendarlehen ist zudem - unter dem Gesichtspunkt der ungleichen Belastung von (bedürftigen) Darlehensnehmern mit den Sofortzahlern - der wirtschaftliche Nachteil gegenüber zu stellen, der den Sofortzahlern dadurch entsteht, dass sie die Mittel aus ihrem Vermögen nicht - wie der Darlehensnehmer - erst später, sondern sofort aufbringen und dementsprechend diese Mittel nicht mehr anderweitig einsetzen können (a.A. insoweit Pieroth, Stellungnahme zur öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landtags von Nordrhein-Westfalen vom 26.01.2006 sowie ders./Hartmann, NWVBl. 2007, 81, 84: „nur Inflationsausgleich“). Auch wenn die Kammer der insoweit vorgelegten Darstellung der Beklagten nicht folgt, dass der entgangene Gewinn des Sofortzahlers sogar mehr als 7 % p.a. beträgt und damit dem Zinssatz entspricht, der zur Zeit für die Gewährung eines Studiengebührendarlehens der L-Bank angesetzt wird, so kann doch davon ausgegangen werden, dass auch bei einer - nicht spekulativen - Geldanlage eine Rendite in Höhe von 4,5 % erwirtschaftet werden könnte, so dass von einer gravierenden Ungleichbelastung des bedürftigen Studierenden gegenüber dem Sofortzahler in Bezug auf die insgesamt für den Zugang zur Hochschule aufzubringenden Finanzmittel nicht die Rede sein kann.
102 
b) Entgegen der Auffassung des Vertreters der Klägerin verstößt das Gesetz auch nicht deshalb gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, weil es nur denjenigen Eltern eine (Soll-) Gebührenbefreiung einräumt, die ein Kind pflegen und erziehen, das zu Beginn des jeweiligen Semesters das achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Vielmehr ist die hierin liegende Differenzierung bzw. Ungleichbehandlung mit denjenigen (studierenden) Eltern, die - wie die Klägerin - Kinder erziehen, die acht Jahre und älter sind, von Art. 3 Abs. 1 GG in seiner speziellen Ausprägung, die er durch das Grundrecht auf Schutz der Familie aus Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 GG erfährt, gedeckt.
103 
Zwar bewirkt die Begrenzung der Befreiungsmöglichkeit eine Ungleichbehandlung, die an personengebundene Merkmale in Gestalt der Pflege und Erziehung eines Kindes in einem bestimmten Alter anknüpft, die auch nicht durch andere Regelungen auf Gesetzes- oder Vollzugsebene kompensiert wird (zum Gebot, durch eine Analyse und Bewertung der Gesamtreglung den gleichheitserheblichen Belastungserfolg zu ermitteln: BVerfG, Beschl. v. 10.4.1997, BVerfGE 96, 1). So stellt die im Falle der Kindererziehung unzweifelhaft gegebene Möglichkeit einer Beurlaubung (vgl. hierzu amtl. Begründung, LT-Drs. 13/4858, Seite 19) schon deshalb keinen - der Gebührenbefreiung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 LHGebG entsprechenden - Ausgleich dar, weil eine Beurlaubung in der Regel nicht länger als für zwei Semester gewährt werden soll (§ 61 Abs. 1 Satz 2 LHG) und vor allem auch den Anspruch der betroffenen Studierenden entfallen lässt, die Einrichtungen der Hochschule zu nutzen und Prüfungen abzulegen (vgl. § 61 Abs. 2 LHG). Eine Befreiung nach § 6 Abs. 3 LHGebG i.V.m. §§ 21, 22 LGebG ist zwar im Fall der Erziehung eines Kindes im Alter von über acht Jahren grundsätzlich möglich, doch hat der Gesetzgeber mit der Regelung der Altersgrenze in § 6 Abs. 1 Nr. 1 LHGebG zu erkennen gegeben, dass solche weitergehenden Befreiungen auf besondere Einzelfälle beschränkt sein und die Erziehung und Pflege eines über achtjährigen Kindes als solche noch keine unzumutbare bzw. atypische Härte i.S. der Befreiungsvorschriften des § 6 Abs. 3 LHGebG und der §§ 21, 22 LGebG darstellt.
104 
Da über die Begrenzung der Möglichkeit einer Befreiung von der Studiengebührenpflicht bei der Pflege und Erziehung von Kindern nicht nur das Freiheitsrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG, sondern auch die besonderen Gleichheitsrechte aus Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG betroffen sind, bedarf es zur Rechtfertigung dieser Ungleichbehandlung eines dem Grad der tatsächlichen Ungleichheit angemessenen sachlichen Differenzierungsgrundes dafür, dass die Befreiungsmöglichkeit - im Normalfall - auf die Pflege und Erziehung von Kindern beschränkt ist, die das achte Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
105 
Ein solcher Rechtfertigungsgrund liegt aus der Sicht der Kammer jedoch vor.
106 
So knüpft die Bestimmung der Altergrenze durch den Gesetzgeber daran an, dass ein Kind, das das achte Lebensjahr bereits vollendet hat, altersbedingt eine - seiner dann bereits gegebenen - Schulpflichtigkeit entsprechende größere Selbstständigkeit aufweist, die zu größeren zeitlichen Freiräumen für die erziehenden und pflegenden Eltern führt (vgl. amtl. Begründung, LT-Drs. 13/4858, Seite 22 bis 24). Diese Annahme des Gesetzgebers ist nachvollziehbar (so bereits zur Alterbegrenzung in dem LHGebG v. 05.05.1997 - GBl. 173 - auf fünf Jahre: VG Freiburg, Urt. v. 11.07.2001 - 1 K 2242/98 -, VENSA). Denn auch wenn ein Kind im Kindergarten oftmals zeitlich länger versorgt ist als dies bei einem Kind in der Grundschule der Fall ist, so kann nicht beanstandet werden, wenn der Gesetzgeber dennoch der typisierenden Auffassung ist, dass die größere Selbstständigkeit eines mehr als siebenjährigen Kindes zu einer größeren Betreuungsunabhängigkeit und damit auch in Zeiten der Anwesenheit des Kindes zu Hause typischerweise zu mehr zeitlichen Freiräumen führt, die den studierenden Elternteil (wieder) in die Lage versetzt, sich nunmehr verstärkt seinem Studium zu widmen, als dies bei einer Betreuung eines erst siebenjährigen oder jüngeren Kindes der Fall. Insofern ist zu beachten, dass mit der Altersgrenze der Vollendung des achten Lebensjahres der Umstand einer möglicherweise gesteigerten Betreuungsbedürftigkeit eines Kindes während des ersten Grundschuljahres schon im Sinne der Befreiung berücksichtigt ist.
107 
Die Differenzierung des Gesetzgebers bei der Grenzziehung der Befreiungsmöglichkeit für die Erziehung und Betreuung eines Kindes ist - gemessen an dem Zweck des Gesetzes, Studierende durch Einführung der Studiengebühr zu einem zielstrebigen Studium anzuhalten, andererseits aber auch der aus Art. 6 GG folgenden staatlichen Pflicht zum Schutz der Familie Rechnung zu tragen - auch nicht unangemessen. Insofern kann sich die gerichtliche Kontrolle nicht darauf beziehen, ob der Gesetzgeber hier die jeweils gerechteste und zweckmäßigste Regelung getroffen hat; vielmehr steht dem Gesetzgeber auch im Hinblick auf seine aus Art. 6 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip abgeleitete Verpflichtung zur Regelung eines besonderen Familienlastenausgleichs eine weite Gestaltungsfreiheit darüber zu, in welchem Umfang und auf welche Weise er den ihm aufgetragenen Schutz verwirklichen will (BVerfG, Urt. v. 12.2.2003, BVerfGE 107, 205). In der Sache ist zu berücksichtigen, dass die Sollbefreiungs-Regelung in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LHGebG es im Einzelfall der Pflege und Erziehung eines bei Beginn des Studiums geborenen Kindes ermöglicht, bis zu 14 Semester gebührenfrei zu studieren. Auch ist es sachlich begründet, wenn der Gesetzgeber - ebenso wie beim Befreiungstatbestand der Behinderung (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LHGebG) - durch die Festsetzung eine Altersgrenze für die Befreiung von der Studiengebühr bei der Erziehung und Pflege eines Kindes typisierend in der Sache danach differenziert, ob sich eine die familienbedingte Belastung und Benachteiligung von Studenten durch die Kindererziehung „erheblich studienerschwerend“ auswirkt oder nicht. Das gilt gerade auch vor dem Hintergrund, dass ein Studierender, der sein Studium beginnt und entweder zu diesem Zeitpunkt bereits ein Kind hat oder später ein Kind pflegt und erzieht, offenbar selbst eine Vereinbarkeit zwischen Kindererziehung und Studium für gegeben hält. Ferner besteht die Möglichkeit, sich auch aus Gründen der Kindererziehung nach Vollendung des 8. Lebensjahres zumindest vorübergehend studiengebührenfrei beurlauben zu lassen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LHGebG i.V.m. § 60 Abs.1 LHG; vgl. zuvor § 90 Abs.1 Nr. 9 UG) und im konkreten Einzelfall bestehen bei individuellen, außergewöhnlichen (auch familiär-bedingten) Härtefällen Stundungs- bzw. Erlassmöglichkeiten hinsichtlich der Gebührenpflicht (vgl. 6 Abs. 3 Satz 1 LHGebG i.V.m. §§ 21, 22 LGebG; vgl. ferner amtl. Begründung, LT-Drs. 13/4858, Seite 19). Schließlich bieten im Regelfall sowohl Schulen als auch die Studentenwerke Betreuungsleistungen für die Kinder Studierender an.
108 
Insgesamt wird die Sachgerechtigkeit der Entscheidung des Landesgesetzgebers, die Befreiungsmöglichkeit für die Pflege und Erziehung eines Kindes auf die Betreuung von Kindern unter acht Jahren zu begrenzen, auch durch die vergleichbare und vom Landesgesetzgeber in Bezug genommene (vgl. amtl. Begründung, LT-Drs. 13/4858, Seite 59) Einschätzung des Bundesgesetzgebers zur Betreuungsbedürftigkeit von Kindern bestätigt, der bei den Regelungen über die Elternzeit und das Elterngeld (vgl. bis zum 31.12.2006: § 15 Abs. 2 Satz 4 BErzGG; vgl. seit dem 1.1.2007: § 4 Abs. 1 Satz 2 BEEG) ebenfalls die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres zugrunde legt. Ähnlich geht auch die zivilrechtliche Unterhaltsrechsprechung (etwa in Ziffer 17.1. der Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland - Oberlandesgerichte Bamberg, Karlsruhe, München, Nürnberg, Stuttgart und Zweibrücken; nachgewiesen in Beck Online > Fachmodul Familienrecht plus > Unterhaltsrechtliche Tabellen und Leitlinien > „47b. Süddeutsche Unterhaltsleitlinien“ [Stand 1.5.2007]) davon aus, dass bei Betreuung eines Kindes in der Regel eine Erwerbsobliegenheit des berechtigt betreuenden Ehegatten dann besteht, wenn das jüngste Kind in die dritte Grundschulklasse kommt, mithin in der Regel 8 Jahre alt ist.
109 
Wenn demgegenüber in anderen Bundesländern in den Studiengebührenregelungen großzügigere Altersgrenzen vorgesehen sind (Niedersachsen: NHG v. 9.12.2005 - § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr.2: 14 Jahre; Hamburg: HmbHG v. 18.7.2001, § 6b Abs. 3 Satz 1 Ziff.1: 14 Jahre; Bayern: BayHSchG v. 23.5.2006 - § 71 Abs. 5 Satz 2 Ziff.1: 10 Jahre; siehe allerdings auch deutlich enger Nordrhein-Westfalen: HFGG v.21.3.2006, Art.1 § 8 Abs. 3 Satz 1 Ziff.1: nur insgesamt drei Semester bis zur Volljährigkeit gebührenfrei) und auch der Bundesgesetzgeber in seinen Regelungen zur Förderungshöchstdauer und dem Teilerlass des Darlehens nach dem BAföG Kindererziehungszeiten bis zum Alter von zehn Jahren anrechnet (vgl. § 15 Abs. 3 Ziff. 5 BAFöG bzw. 18b Abs. 5 Satz 1 Ziff. 2 BAFöG: bis zu zehn Jahren), so besagt das nicht, dass diese Regelungen das verfassungsrechtlich zwingend gebotene Mindestmaß konkretisierten. Vielmehr kann ein Gesetzgeber in Ausübung seiner grundsätzlichen Gestaltungsfreiheit Kindererziehungszeiten auch ohne verfassungsrechtliche Pflicht - als einfach-gesetzlich „überhöhte“ Gewährungen - positiv berücksichtigen. Auch lässt sich nicht sagen, dass eindeutig erst ab einem Alter von 12 Jahren die zeitlichen Belastungen durch die Kindererziehung so deutlich abnehmen, dass erst ab diesem Alter auf eine Gebührenbefreiung verzichtet werden kann, und dass alle darunter liegenden Altersgrenzen willkürlich wären (so aber im Gesetzgebungsverfahren der Änderungsantrag (Nr.5) der Fraktion der Grünen v. 8.12.2005 - LT-DrS 13/4940 Seiten 5, 9 und 16).
110 
c) Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung liegt auch nicht insoweit vor, als die Befreiungstatbestände des § 6 Abs. 1 LHGebG die Zeiten der Schwangerschaft im Gegensatz zur Kindererziehung nicht als Grund für eine (Soll-)Befreiung von der Studiengebührenpflicht anerkennen.
111 
Dabei kann dahin stehen, ob ein insoweit gegebener Gleichheitsverstoß auch für die Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung gegenüber der - nicht schwangeren - Klägerin von Bedeutung wäre oder ob das Landeshochschulgebührengesetz nicht in Bezug auf die Frage der Rechtmäßigkeit der fehlenden Berücksichtigung der Situation von schwangeren Studierenden teilbar wäre und eine Verfassungswidrigkeit in diesem Punkt die Rechtmäßigkeit der Regelungen im Übrigen unberührt ließe. Denn die in der Nichtberücksichtigung der Schwangerschaft gegenüber den Eltern, die ein Kind bis zu einem Alter von acht Jahren pflegen und erziehen, liegende Ungleichbehandlung ist - entgegen der von der Klägerin zitierten Rechtsauffassung von Pieroth in dessen Stellungnahme zur öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landtags von Nordrhein-Westfalen vom 26.01.2006 - auch unter Berücksichtigung des in Art. 6 Abs. 4 GG niedergelegten Anspruchs einer Mutter auf Schutz und Fürsorge der Gemeinschaft - verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Auch wenn das die werdende Mutter erfassende (BVerfG, Beschl. v. 13.11.1979, BVerfGE 52, 357, 365) Schutzgebot des Art. 6 Abs. 4 GG im Rahmen des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes wertend zur Geltung kommt (BVerfG, Urt. v. 4.10.1983, BVerfGE 65, 104), so ist die durch § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LHGebG bewirkte unterschiedliche Behandlung von Eltern mit Kind gegenüber Schwangeren dennoch durch nach Art und Gewicht hinreichende Gründe gerechtfertigt. Denn während der Gesetzgeber zu Recht davon ausgehen konnte (vgl. amtl. Begründung, LT-Drs. 13/4858, Seite 22 - 24), dass studierende Eltern ab der Geburt des Kindes unausweichlich in einem hohen und das Studium typischerweise stark erschwerenden Maße mit der Pflege und Erziehung ihres Kindes befasst sind, muss eine Schwangerschaft nicht in gleicher Weise zwingend mit Erschwernissen für eine Studentin verbunden sein. Vielmehr konnte der Gesetzgeber ohne weiteres davon ausgehen, dass eine schwangere Studierende, von Komplikationssachverhalten und der Zeit unmittelbar vor der Niederkunft abgesehen, ihr Studium regelmäßig im normalen Umfang betreiben kann. Dies entspricht auch der Wertung des Gesetzgebers in den arbeitsrechtlichen Regelungen zum Mutterschutz. Auch weist die Schwangerschaft typischerweise eine zeitliche Begrenztheit auf, die sich von dem Zeitraum, in dem ein Kind noch unselbstständig ist, erheblich unterscheidet. Hinzu kommt schließlich, dass unmittelbar nach der Niederkunft die gesetzliche Soll-Befreiungsregelung des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LHGebG regelmäßig der (ehemals schwangeren) Mutter zugute kommen wird.
112 
6. Die Studiengebührenpflicht verstößt schließlich auch nicht gegen den in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Prinzip der Rechtssicherheit in der Form des Vertrauensschutzes.
113 
Weder die Einbeziehung der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gebührenregelung zum Sommersemester 2007 bereits immatrikulierten Studierenden in die Gebührenpflicht noch die in § 7 Abs. 4 des LHGebG geregelte Kürzung der Bezugsberechtigung für ein Darlehen zur Vorfinanzierung der Studiengebühren stellen Regelungen dar, die nachträglich ändernd in bereits abgeschlossene, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreifen und denen somit eine - verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässige - „echte“ Rückwirkung zukommt; vielmehr wirkt das Landeshochschulgebührengesetz über beide Regelungen nur auf den gegenwärtigen Rechtszustand der Zahlungspflicht für ein aktuelles Semester und der Bezugsberechtigung für ein in diesem Zusammenhang begrenzt gewährtes Darlehen ein.
114 
Die hierin liegende unechte Rückwirkung bzw. tatbestandliche Rückanknüpfung ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig, solange nicht bei der gebotenen Abwägung zwischen dem Vertrauen des Einzelnen auf den Fortbestand der geänderten gesetzlichen Regelung und der Bedeutung der Neuregelung für das allgemeine Wohl ausnahmsweise den Interessen des Betroffenen ein höheres Gewicht einzuräumen ist (BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 31.3.2006 a.a.O.; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 30.9.1987, BVerfGE 76, 256). Letzteres trifft hier aber nicht zu.
115 
Das Interesse des Gesetzgebers an einer Erhöhung der Einnahmen der Hochschulen, um die Studienbedingungen zu verbessern und die Qualität der Lehre sowie die Attraktivität des Studiums und des Studienstandorts Baden-Württemberg zu sichern, ist ebenso legitim wie die weitere Zwecksetzung, die Studierenden zu überlegten Entscheidungen, klaren Zielsetzungen und hohem Engagement zu veranlassen und die Wertigkeit der Lehre für die Beteiligten - Studierende und Lehrende - zu erhöhen (vgl. amtl. Begründung, LT-Drs. 13/4858, Seite 16). Diese Zielsetzungen wiegen schwerer als das Vertrauen Studierender darauf, ihr bereits begonnenes Studium ohne Gebührenbelastung abschließen zu dürfen. Dabei kommt es für die Frage, ob ein Studierender mit einer Änderung der Rechtslage rechnen musste, nicht auf seine subjektive Vorstellung und individuelle Situation, sondern darauf an, ob die bisherige Regelung bei objektiver Betrachtung geeignet war, ein Vertrauen der Betroffenen auf ihren Fortbestand zu begründen. Ein solches besonderes Vertrauen war aber in der Zeit vor dem Inkrafttreten der Studiengebührenregelung des Landeshochschulgebührengesetzes zu keinem Zeitpunkt gegeben. Denn abgesehen davon, dass das bloße Vertrauen in den Fortbestand einer günstigen Gesetzeslage als solches nicht schutzwürdig ist, sondern nur dann, wenn auf der Seite des Betroffenen noch zusätzliche gewichtige Interessen berührt sind, mussten die Studierenden schon vor dem Hintergrund der Einführung von Verwaltungskostenbeiträgen, Rückmeldegebühren und Langzeitstudiengebühren in den vergangenen Jahren damit rechnen, dass ihre Hochschulausbildung auch in der Zukunft nicht völlig umsonst zu haben sein wird. Dabei kann von einer fehlenden Vorhersehbarkeit der Einführung von Studiengebühren auch für das normale Erststudium nicht die Rede sein. Zwar hatten die Ministerpräsidenten der Länder im Zuge der Hochschulreform am 16.4.1970 beschlossen, ab dem Wintersemester 1970/71 an den Hochschulen der Bundesrepublik einheitlich auf die Erhebung von Studiengebühren zu verzichten. Auch vereinbarten die Kultusminister der Länder noch am 25.5.2000, das Studium bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss und bei konsekutiven Studiengängen bis zum zweiten berufsqualifizierenden Abschluss grundsätzlich gebührenfrei zu halten. Zum Abschluss eines damals in Aussicht gestellten Staatsvertrags kam es dann jedoch in der Folgezeit schon nicht mehr. Vielmehr führte die Diskussion um die Einführung von allgemeinen Studiengebühren mit dem Sechsten Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes (6. HRGÄndG vom 8.8.2002, BGBl. I S. 3138) zum Erlass eines entsprechenden bundesgesetzlichen Verbots derselben, das wiederum sofort und letztlich mit Erfolg von einigen Bundesländern vor dem Bundesverfassungsgericht angegriffen wurde (BVerfG, Urt. v. 26.01.2005, a.a.O.).
116 
Im Übrigen hat der Gesetzgeber über Art. 7 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze (vom 19.12.2005, GBl. S. 794; berichtigt GBl. 2006 S. 15) bestimmt, dass Studiengebühren nicht abrupt ab dem 01.01.2006, sondern erstmals für das Sommersemester 2007 erhoben werden. Die hierin liegende Übergangsregelung von zwei noch gebührenfreien Semestern (Sommersemester 2006 und Wintersemester 2006/2007), reichte aus, damit sich die Studierenden auf die neue Rechtslage einstellen konnten, indem sie entweder das Studium abschließen oder aber sich auf eine künftige Zahlungspflicht einrichten, die angesichts des - oben zu II.2.b.bb) dargestellten - sozialverträglichen Darlehensmodells auch keine übermäßigen und unzumutbaren Belastungen des einzelnen Studierenden mit sich bringt. Hinsichtlich der Studierenden, die keinen Darlehensfinanzierungsanspruch mehr haben, ist zu berücksichtigen, dass sie auch nach der alten Rechtslage über die Regelung zur Langzeitstudiengebührenpflicht regelmäßig im gleichen Maße für ihr Studium gebührenpflichtig geworden wären, wie dies nun nach der Regelung zur allgemeinen Erhebung von Studiengebühren der Fall ist.
117 
Da im Übrigen in atypischen Härtefällen, in denen die Einführung der allgemeinen Studiengebühren etwa in unvorhergesehener Weise eine Situation verursacht, die aus wirtschaftlichen Gründen zu einer vorzeitigen Beendigung des Studiums führt, über die Regelung des § 6 Abs. 3 LHGebG i.V.m. §§ 21, 22 LGebG zur Stundung oder dem Erlass der Studiengebühren reagiert werden kann (vgl. für die baden-württembergische Langzeitstudiengebühr: BVerwG, Urt. v. 25.7.2001, a.a.O.), bedurfte es - abgesehen von den Fällen bereits immatrikulierter ausländischer Studierender, die keinen Darlehensanspruch haben (vgl. Art. 7 Abs. 2 Satz 3 ÄndGLHGebG) und der Bestimmung in Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ÄndGLHGebG, welche die (ohnehin bereits seit 2003 gebührenpflichtigen) Studierenden der Popakademie Baden-Württemberg betrifft - keiner weiteren speziellen Übergangsregelungen mehr.
III.
118 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Dabei sieht die Kammer nach Ermessen davon ab, die Entscheidung hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).
119 
Die Zulassung der Berufung findet ihre Grundlage in § 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, da die Frage der Rechtmäßigkeit der Erhebung von Studiengebühren nach dem Landeshochschulgebührengesetz angesichts der Massenhaftigkeit der Gebührenerhebung und der bislang nicht geklärten Rechtsfragen insbesondere zu Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpakts grundsätzliche Bedeutung hat.

(1) Der Bundespräsident vertritt den Bund völkerrechtlich. Er schließt im Namen des Bundes die Verträge mit auswärtigen Staaten. Er beglaubigt und empfängt die Gesandten.

(2) Verträge, welche die politischen Beziehungen des Bundes regeln oder sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen, bedürfen der Zustimmung oder der Mitwirkung der jeweils für die Bundesgesetzgebung zuständigen Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes. Für Verwaltungsabkommen gelten die Vorschriften über die Bundesverwaltung entsprechend.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid der Beklagten, durch den sie ab dem Sommersemester 2007 für die Dauer ihres Studiums an dieser Hochschule für jedes Semester zu einer Studiengebühr in Höhe von 500,-- EUR herangezogen wird.
Die 1970 geborene Klägerin erlangte im Jahr 1990 ihre Allgemeine Hochschulreife und studierte zunächst vom Wintersemester 1991/92 bis zum Ende des Sommersemesters 1992 an der Universität im Magisterstudiengang die Fächer Islamwissenschaft und Musikwissenschaft. In der Folgezeit erlernte sie den Beruf einer Grafikdesignerin. Im Juli 1993 wurde ihr erstes und im November 1995 ihr zweites Kind geboren. Seit dem Wintersemester 2005/2006 studiert sie an der beklagten Hochschule im Studiengang „Lehramt an Realschulen“ die Fächer Kunst, Englisch und Deutsch.
Am 15.12.2005 beschloss der Landtag von Baden-Württemberg das Gesetz zur Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze. Durch Art. 1 dieses Gesetzes wurde das Landeshochschulgebührengesetz dahin abgeändert, dass an den staatlichen Hochschulen und den Berufsakademien - beginnend mit dem Sommersemester 2007 (Art. 7 Abs. 2 ) - für das Lehrangebot in einem grundständigen Studiengang oder in einem konsekutiven Masterstudiengang - von bestimmten Ausnahmen und der Möglichkeit einer Befreiung in näher geregelten Situationen abgesehen - von den Studierenden für jedes Semester oder Studienhalbjahr eine Studiengebühr in Höhe von 500 Euro erhoben wird. Dabei steht das Gebührenaufkommen jeder Hochschule zweckgebunden für die Erfüllung ihrer Aufgaben in Studium und Lehre zur Verfügung. Zur Finanzierung der Gebühren können deutsche sowie eine Vielzahl anderer Studienbewerber oder Studierende für die Dauer der Regelstudienzeit ihres Studiums zuzüglich vier weiterer Semester ein Darlehen bei der L-Bank aufnehmen, wobei bereits absolvierte Studienzeiten an einer Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes oder an einer Berufsakademie bei der Berechnung der möglichen Bezugsdauer in Abzug zu bringen sind. In den Zinssatz für das Darlehen dürfen nur die Kosten für die Geldbeschaffung und die Verwaltungskosten eingerechnet werden; Zinseszinsen dürfen nicht erhoben werden. Die Rückzahlungsverpflichtung beginnt zwei Jahre nach Ablauf der Darlehensberechtigung des Studierenden und steht unter dem Stundungsvorbehalt für den Fall, dass das monatliche Einkommen des Darlehensnehmers das Mindesteinkommen für die Rückzahlung eines BAföG-Darlehens zuzüglich weiterer 100 Euro nicht übersteigt. Die ohne Prüfung der Bonität oder Verlangen nach Sicherheiten zu gewährenden Darlehen für Studiengebühren werden über einen von den Hochschulen finanzierten Studienfonds gesichert, der die Darlehensschuld etwa in den Fällen des Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers oder insoweit gegen Abtretung der Ansprüche begleicht, als eine bestehende Darlehensschuld für ein nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz gewährtes Darlehen gemeinsam mit der Schuld aus dem Studiengebührendarlehen den Betrag von 15.000 Euro überschreitet. Im letztgenannten Fall besteht ein Anspruch des Studierenden gegen den Studienfonds auf Erlass dieser überschießenden Darlehensschuld; im Übrigen kann der Studienfonds die an ihn abgetretene Schuld im Einzelfall ganz oder teilweise nach Maßgabe der Landeshaushaltsordnung stunden, niederschlagen oder erlassen.
Mit Gebührenbescheid vom 17.11.2006 verpflichtete die Beklagte die Klägerin, für die weitere Dauer ihres Studiums in einem grundständigen Studiengang oder in einem konsekutiven Masterstudiengang an der Beklagten, beginnend ab dem Sommersemester 2007, eine Studiengebühr in Höhe von 500,-- EUR je Semester zu zahlen (Ziffer 1), wobei die Studiengebühr zunächst mit der Rückmeldung für das Sommersemester 2007 und dann für die folgenden Semester jeweils mit der Rückmeldung für das nächste Semester fällig wird (Ziffer 2). Nach Ziffer 3 des Bescheides wird dieser gegenstandslos bei einer Exmatrikulation, wenn sie spätestens innerhalb eines Monats nach Beginn der Vorlesungszeit wirksam wird. Nach Ziffer 4 des Bescheids sind Zeiten der Beurlaubung von der Gebührenpflicht ausgenommen, sofern der Beurlaubungsantrag innerhalb der Rückmeldefrist bzw. auf jeden Fall vor Beginn der Vorlesungszeit gestellt wurde. Schließlich enthält der Bescheid einen Hinweis darauf, dass die Zahlungspflicht für Semester entfalle, für die der Studierende nach § 6 Abs. 1 des Landeshochschulgebührengesetzes von der Gebührenpflicht befreit sei.
Der Gebührenbescheid wurde der Klägerin mit einfachem Brief übersandt. Die Aufgabe des Schreibens zur Post ist in der Verwaltungsakte der Beklagten nicht vermerkt.
Am 20.12.2006 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben.
Zur Begründung lässt sie im Wesentlichen sinngemäß vortragen, die Erhebung von Studiengebühren sei rechtswidrig, weil die entsprechenden Regelungen des Landeshochschulgebührengesetzes gegen höherrangiges Recht verstießen.
So sei die Studiengebühr als Sonderabgabe zu qualifizieren, die aufgrund der insoweit fehlenden besonderen Anforderungen als steuergleiche Abgabe im Widerspruch zur Finanzverfassung des Grundgesetzes stehe. Denn es sei realistisch, dass die Gebühreneinnahmen zwar zur Erfüllung der Aufgaben in Studium und Lehre eingesetzt würden, dass allerdings die Hochschulen in Erwartung dieses Einsatzes die hier bislang eingesetzten allgemeinen Haushaltsmittel abziehen würden, so dass - bei einer wirtschaftlichen Betrachtung - über die Studiengebühren faktisch andere Aufgaben oder Bedürfnisse der Hochschule wie etwa die Umlage für den Studienfonds oder auch Heizkosten der Gebäude finanziert würden, zu denen die Gruppe der Studierenden in ihrer Gesamtheit keine spezifische Sachnähe aufweise und deren Erfüllung auch nicht in ihrem überwiegenden Interesse stehe.
Die Erhebung von Studiengebühren verstoße auch insoweit gegen den Grundsatz der Bundestreue, als der Bundesgesetzgeber nach § 15 Abs 3a BAföG eine sogenannte Studienabschlussförderung gewähre. Denn die finanzielle Belastung durch die landesrechtliche Erhebung von Studiengebühren laufe der Zielsetzung der bundesrechtlichen Regelung zuwider, zu verhindern, dass Studierende ihr Studium in der Abschlussphase aus finanziellen Gründen abbrechen. Hier sei zu berücksichtigen, dass die geförderten Studierenden aufgrund ihrer Studiendauer oft keine Möglichkeit mehr hätten, die Studiengebühren über das Darlehen nach dem Landeshochschulgesetz vorzufinanzieren.
10 
Vor allem aber verstoße die Erhebung der Studiengebühren gegen Art. 13 Abs. 2 lit. c) des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte. Hiernach hätten die Vertragsstaaten in Hinblick auf das Recht eines jeden auf Bildung anerkannt, dass der Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise, insbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich gemacht werden müsse. Dabei sei mit der Einschätzung des Bundesverfassungsgerichts in dem Urteil zum Studiengebührenverbot von einem rechtlichen Regelungsgehalt der Verpflichtung auszugehen, der dann aufgrund des eindeutigen Wortlauts zur Verpflichtung zur allmählichen Einführung der Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts der Wiedereinführung von Studiengebühren zwingend entgegen stehe. In jedem Fall aber sei eine Verpflichtung gegeben, den Zugang zu den Hochschulen so auszugestalten, dass trotz der Studiengebührenpflicht niemand aufgrund seiner fehlenden finanziellen Leistungsfähigkeit von einem Hochschulstudium abgehalten werde. Dabei ergebe sich die gleiche Verpflichtung auch aus Art. 12 Abs. 1 GG, der in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip und dem Grundrecht auf Gleichbehandlung allen Deutschen ein Recht auf gleiche Teilhabe an der Hochschulausbildung verbürge. Diesen Anforderungen werde das Landeshochschulgebührengesetz auch unter Berücksichtigung des flankierend eingeführten Modells einer darlehensgestützten Vorfinanzierung der Studiengebühren nicht gerecht. Denn zum einen sei die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Darlehens zeitlich begrenzt und zum anderen führe diese dazu, dass am Ende des Studiums nicht unerhebliche Schulden angehäuft seien. Ein solcher Schuldenberg aber könne auf Studierende insbesondere aus einkommensschwachen Elternhäusern abschreckend wirken, und zwar auch dann, wenn beachtet werde, dass der Landesgesetzgeber in § 9 Abs. 4 des Landeshochschulgebührengesetzes eine Kappung der Gebührenschuld für den Fall vorsehe, dass ein nach dem BAföG gewährtes Darlehen gemeinsam mit dem Studiengebührendarlehen und den angefallenen Zinsen den Gesamtbetrag von 15.000,-- EUR überschreite. Jedenfalls fehle es insoweit an einer hinreichend tragfähigen Prognose des Gesetzgebers zum Fehlen eines solchen Abschreckungseffektes.
11 
Sofern das Gesetz Ausnahmen bzw. die Möglichkeit der Befreiung von der Zahlungspflicht vorsehe, seien diese Tatbestände zu eng, um dem Auftrag des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte oder den Anforderungen des Grundrechts auf freie Wahl der Ausbildungsstätte Rechnung zu tragen. So komme etwa die Klägerin als bedürftige Studierende und Mutter zweier Kinder im Alter von 11 und 13 Jahren weder in den Genuss der Gebührenfreiheit noch könne sie sich, da sie aus der BAföG-Förderung herausfalle, auf die Kappungsgrenze des § 9 Abs. 4 des Landeshochschulgebührengesetzes berufen.
12 
Die Gebührenregelung greife auch in unverhältnismäßiger Weise in den abwehrrechtlichen Gehalt des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG ein. Denn die in der Gebührenpflicht als Regelung über den Zugang zum Studium liegende Eingriffsintensität sei auch über die Zwecke des Gesetzes nicht hinreichend gerechtfertigt. Zwar stehe das Ziel des Gesetzes, die Leistungsfähigkeit der Hochschulen bei effizientem Mitteleinsatz zu erhöhen, für sich genommen im legitimen Gemeinwohlinteresse, doch sei auch unter Berücksichtigung des dem Gesetzgeber eingeräumten Prognosespielraums nicht ersichtlich, wie dieses Ziel durch die Regelung überhaupt erreicht werden könne: Insbesondere verkenne die in diesem Zusammenhang gemachte Annahme des Gesetzgebers, der Studiengebühren zahlende Studierende sei mit einer finanziellen Nachfragemacht ausgestattet, die es ihm ermögliche, Einfluss auf die Qualität der Hochschulausbildung zu nehmen, dass den Studierenden in Baden-Württemberg die hierfür notwendige Freiheit bei der Studienortwahl aufgrund der überwiegend bestehenden Zulassungsbeschränkungen kaum eingeräumt sei.
13 
Weiter verstoße die Einführung der Studiengebühren auch insoweit gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes als auch Studierende belastet würden, die ihr Studium bereits begonnen hätten. Die hierin liegende unechte Rückwirkung berücksichtige nicht hinreichend die Lage der Studierenden, die ihr Studium im Vertrauen auf die Gebührenfreiheit konzipiert hätten und nunmehr kurz vor dem Abschluss desselben stünden.
14 
Schließlich sei der Umstand, dass die Verzinsung der Darlehensforderung zu einer faktischen Mehrbelastung derjenigen Studierenden führe, die aufgrund ihrer persönlichen und familiären Verhältnisse die erhobenen Gebühren nicht gleich bezahlen könnten, als eine Ungleichbehandlung zu bewerten, die nur insoweit den Zweck der Sicherung einer sozial ausgewogenen Finanzierungsgerechtigkeit im Hochschulwesen gerechtfertigt werden könne, als die Mehrbelastung der sozial bedürftigen Studierenden, die die Studiengebühren zunächst über ein Darlehen vorfinanzieren müssten, - wie in Australien - auf den Ausgleich des der Inflation entsprechenden wirtschaftlichen Vorteils der späteren Tilgung beschränkt sei.
15 
Die Klägerin beantragt,
16 
den Bescheid der Beklagten vom 17.11.2006 aufzuheben.
17 
Die Beklagte beantragt,
18 
die Klage abzuweisen.
19 
Zur Begründung lässt sie im wesentlichen vortragen, die Studiengebühr stelle sich auch nicht teilweise als finanzverfassungsrechtlich unzulässige Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion dar, sondern werde als Gegenleistung dafür erhoben, dass der Studierende einen Studienplatz belege. Dabei koste dieser Studienplatz selbst im kostengünstigsten Studiengang weit mehr als die für seine Inanspruchnahme erhobene Studiengebühr. Eine weitergehende Belastung des Studierenden mit einer Finanzierungsaufgabe für Gemeinlasten sei nicht gegeben. Die gegenteilige Auffassung unterscheide nicht hinreichend zwischen dem Gebührentatbestand und der Frage der Verwendung des Gebührenaufkommens. Insofern sei die in Baden-Württemberg über die Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 1 LHGebG in besonderer Weise geregelte Zweckbestimmung des Gebührenaufkommens zur Erfüllung der Aufgaben der Hochschule in Forschung und Lehre weder kompetenzrechtlich noch sonst verfassungsrechtlich gefordert.
20 
Weiter laufe die Regelung der dem Recht der Ausbildungsförderung zugrunde liegenden Zielsetzung der Förderung von bedürftigen Studierenden nicht in einer Weise entgegen, dass in der Erhebung der Studiengebühren ein gegenüber dem Bund rücksichtsloses und missbräuchliches Vorgehen des Landes liegen würde. Insbesondere werde die Studiengebühr nicht über die vom Bund gewährte Ausbildungsförderung finanziert, da die BAföG-Leistungen die Aufwendungen für Studiengebühren nicht abdecken sollten und das Land mit dem Anspruch auf Darlehensgewährung ein eigenständiges System der Vorfinanzierung der Studiengebühren geschaffen habe. In den Ausnahmefällen, in denen die Studienabschlussförderung noch gewährt werde, obwohl ein Anspruch auf Darlehensfinanzierung der Studiengebühren nicht mehr bestehe, gebe es zudem nach § 6 Abs. 3 LHGebG die Möglichkeit der Stundung oder des Erlasses der Studiengebühren.
21 
Die Regelung zur Erhebung von Studiengebühren verstoße auch nicht gegen die in Art. 13 Abs. 2 c des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte enthaltene Verpflichtung, den Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise, insbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, für jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich zu machen. Denn diese Verpflichtung beinhalte kein absolutes Verbot der Wiedereinführung der Studiengebühren; vielmehr sei die Einführung der Studiengebühren dann zulässig, wenn durch eine entsprechende Ausgestaltung des Gebührensystems gewährleistet sei, dass jeder nach seinen Fähigkeiten unabhängig von seiner sozialen Herkunft und seinen finanziellen Möglichkeiten einen chancengleichen Zugang zur Hochschulbildung habe. Dieser Pflicht entspreche das Gebührenmodell des Landes. Denn mit der Ergänzung der Studiengebührenpflicht durch die Möglichkeit der Vorfinanzierung dieser Gebühren über das Darlehen werde jeder Studierwillige in die Lage versetzt, trotz Gebührenpflicht auch zu studieren. Dabei sei die erst später eintretende Rückzahlungspflicht sozial auch so ausgestaltet, dass - nach der insoweit durch den gesetzgeberischen Prognosespielraum abgedeckten Einschätzung des Landesgesetzgebers - auch niemand bei Studienbeginn durch die spätere Darlehens- und Zinsschuld von der Studienaufnahme abgeschreckt werden könne. Hier sei insbesondere auf die Kappung der Darlehensschuld nach § 9 Abs. 4 und 6 LHGebG und die Möglichkeit des Studienfonds zu verweisen, über eine Stundung, Niederschlagung oder den Erlass der Darlehensschuld auch in anderen Härtefällen zu reagieren. Nach den ersten Erfahrungen mit den Studiengebühren in Baden-Württemberg hätten bislang nur ca. 2,5 % der Studierenden die Möglichkeit der Finanzierung über ein Darlehen wahrgenommen und auch die Studierendenzahlen im Sommersemester 2007 würden keinen Hinweis auf einen Verdrängungseffekt in Bezug auf die soziale Herkunft von Studierenden ergeben. Allerdings sei sich der Gesetzgeber seiner Regelungsverantwortung bewusst und habe deshalb einen Monitoring-Beirat installiert, der die Auswirkungen des Studiengebührenmodells auf die soziale Zusammensetzung der Studierenden beobachte und den Gesetzgeber auf einen möglicherweise eintretenden Handlungsbedarf hinweise.
22 
Eine Verletzung des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG sei nicht gegeben. Dem dort verbürgten Recht auf derivative Teilhabe an dem staatlich weitgehend monopolisierten Ausbildungssystem werde Rechnung getragen, da über das Darlehensmodell gewährleistet sei, dass eine soziale Sonderung der Studierenden nach ihren Besitzverhältnissen nicht eintrete. Der in der Gebührenpflicht liegende Eingriff in den abwehrrechtlichen Gehalt des Grundrechts stelle keine Regelung zur Beschränkung des Zugangs zur Hochschule dar, sondern nur eine Ausgestaltung der Studienbedingungen. Als solche sei sie über die vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt, dass über die Studiengebühr zusätzliche Einnahmen für die Lehre und Verbesserung der Studienbedingungen erzielt und über die Förderung eines effizienten Studierverhaltens kürzere Studienzeiten erreicht werden sollten. Zudem sei der Gesetzgeber sachgerecht davon ausgegangen, dass allein die Tatsache, dass die Studierenden über die Studiengebühren „Drittmittel für die Lehre“ aufbrächten, den Stellenwert der Lehre und damit auch die Position der Studierenden an ihrer Hochschule stärke.
23 
Weiter begründe die Pflicht zur Verzinsung des Studiendarlehens keine im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG unverhältnismäßige Benachteiligung der Darlehensnehmer gegenüber den Sofortzahlern. Denn die hierin liegende Mehrbelastung sei dadurch gerechtfertigt, dass die Darlehensnehmer mit der Zahlungspflicht erst später belastet würden, wenn sie aufgrund der staatlichen Hochschulausbildung regelmäßig auch in einem höheren Maße leistungsfähig seien. Dabei sei die Mehrbelastung auch angemessen und führe auch gegenüber bedürftigen Studierenden nicht zu krassen Benachteiligungen. Denn über die Kappungsgrenze nach § 9 Abs. 4 LHGebG sei für die bedürftigen Studierenden, die regelmäßig auch in die Vollförderung nach dem BAföG fielen, ein Anwachsen der Darlehensschuld einschließlich der Zinsbelastung auf mehr als 5000,-- EUR ausgeschlossen.
24 
Schließlich verstoße die Einführung der Studiengebühren auch nicht gegen das Rückwirkungsverbot. Da es keinen Anspruch auf ein kostenfreies Studium gebe und zwischen dem Beschluss des Landtags über das Gesetz zur Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze am 15.12.2005 und dem Beginn der Studiengebührenpflicht zum Sommersemester 2007 1 ¼ Jahre gelegen hätten, innerhalb deren sich die Studierenden auf die Gebührenpflicht hätten einstellen können, sei ein überwiegendes schutzwürdiges Vertrauen, auch weiterhin gebührenfrei studieren zu können, nicht mehr gegeben.
25 
Dem Gericht lag die Verwaltungsakte der Beklagten (1 Heft) vor. Auf den Inhalt dieser Akte wird ergänzend ebenso verwiesen wie auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze in der Gerichtsakte und die Angaben der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

 
26 
Die Klage ist als Anfechtungsklage ohne Durchführung eines Vorverfahrens zulässig (§ 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO, § 11 LHGebG), aber nicht begründet. Der angefochtene Gebührenbescheid der Beklagten vom 17.11.2006 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat diesen Gebührenbescheid rechtsfehlerfrei entsprechend den Bestimmungen des Landeshochschulgebührengesetzes - LHGebG - i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des LHGebG und anderer Gesetze v. 19.12.2005 (GBl. S. 794, ber. 2006, S. 15) erlassen (dazu I.). Die maßgeblichen Bestimmungen dieses Gesetzes (§§ 3 ff. LHGebG) über die Studiengebühren stehen auch mit höherrangigem Recht in Einklang (dazu II.).
I.
27 
Gemäß § 3 Satz 1 LHGebG erheben die Staatlichen Hochschulen i.S.d. § 1 Abs. 2 LHG und die Berufsakademien für ihr Lehrangebot in einem grundständigen Studiengang oder in einem konsekutiven Masterstudiengang von den Studierenden Studiengebühren nach § 5 dieses Gesetzes. Die Studiengebühr beträgt für jedes Semester 500,-- EUR. Studienhalbjahre stehen Semestern gleich (§ 5 Abs. 1 Sätze 1 u. 2 LHGebG). Nach Art. 7 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze vom 19.12.2005 werden die Studiengebühren nach § 3 i.V.m. § 5 LHGebG erstmals für das Sommersemester 2007 erhoben.
28 
Nach diesen Bestimmungen ist die Klägerin, die bei der Beklagten im gebührenpflichtigen (§ 3 Abs. 1 S. 1 LHGebG) Studiengang Lehramt an Realschulen mit dem Hauptfach Kunst, dem Leitfach Englisch und dem affinen Fach Deutsch immatrikuliert ist, verpflichtet, ab dem Sommersemester 2007 eine Studiengebühr von 500,-- EUR je Semester zu zahlen. Diese Zahlungspflicht hat die Beklagte in Nr. 1 ihres angefochtenen Bescheides vom 17.11.2006 rechtsfehlerfrei konkretisiert und der Klägerin durch einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung eine Zahlungspflicht nicht nur für das Sommersemester 2007, sondern für alle folgenden Semester auferlegt, in denen sie in einem gebührenpflichtigen Studiengang Studierende bei der Beklagten ist. Allerdings stand bei Erlass des Gebührenbescheides nicht fest, wie lange die Klägerin als Studierende bei der Beklagten der Gebührenpflicht unterliegt. Den Fall einer Exmatrikulation nach Zugang des Gebührenbescheides regelt aber das Gesetz in § 5 Abs. 3 LHGebG. Danach wird bei einer Exmatrikulation binnen eines Monats nach Beginn der Vorlesungszeit der Gebührenbescheid gegenstandslos. Eine bereits bezahlte Gebühr ist zu erstatten. Auf diese gesetzliche Regelung weist der angefochtene Bescheid in seiner Nr. 3 ausdrücklich hin.
29 
Rechtliche Bedenken im Hinblick auf die Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes bestehen gegen die in Nr. 1 des Bescheides geregelte Zahlungsverpflichtung auch nicht deshalb, weil § 3 Satz 2 Nr. 1 - 3 LHGebG mehrere gesetzliche Ausnahmen von der Gebührenpflicht normiert und bei Erlass des Gebührenbescheides ebenfalls ungewiss war, ob und wann die Klägerin während ihres Studiums bei der Beklagten einen dieser Ausnahmetatbestände erfüllt; denn die Wirksamkeit der Zahlungsverpflichtung steht unter der auflösenden Bedingung, dass diese entfällt, sobald in der Person der Klägerin während des Studiums bei der Beklagten ein Fall der gesetzlichen Ausnahmen von der Gebührenpflicht eintritt. Das hat die Beklagte im angefochtenen Bescheid zwar nicht ausdrücklich so formuliert. Eine Beschränkung der Gebührenpflicht in diesem Sinne ergibt sich aber bereits unmittelbar aus der gesetzlichen Vorschrift in § 3 Satz 2 LHGebG (vgl. zu derartigen inhaltlichen Beschränkungen unmittelbar aus gesetzlichen Vorschriften, Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 9. Aufl., § 36 Rdnr. 20). In Nr. 4 des angefochtenen Bescheids wird auch ausdrücklich auf den für die Klägerin wohl allein in Betracht kommenden Ausnahmetatbestand des § 3 Satz 2 Nr. 1 LHGebG hingewiesen, wonach Studierende von der Gebührenpflicht während der Zeiten der Beurlaubung ausgenommen sind, sofern der Beurlaubungsantrag vor Beginn der Vorlesungszeit gestellt wurde.
30 
Schließlich steht auch die Bestimmung der Fälligkeit der Studiengebühr in Nr. 2 des Bescheides mit dem Gesetz in Einklang. Nach § 5 Abs. 2 LHGebG ist die Studiengebühr mit Erlass des Gebührenbescheides fällig, sofern dieser die Fälligkeit nicht abweichend bestimmt. Von dieser Möglichkeit hat die Beklagte Gebrauch gemacht und bestimmt, dass die Studiengebühr mit der Rückmeldung zum Sommersemester 2007 und die Studiengebühren für die folgenden Semester jeweils mit der Rückmeldung in das nächste Semester fällig werden. Die Fristen für die Rückmeldung in ein künftiges Semester werden von der Beklagten gegenüber den Studierenden bekannt gemacht.
II.
31 
Die Vorschriften des Landeshochschulgebührengesetzes, durch die für das Studium an staatlichen Hochschulen und an den Berufsakademien ab dem Sommersemester 2007 eine Gebührenpflicht eingeführt wurde, sind mit höherrangigem Recht vereinbar.
32 
1. Der Gesetzgeber des Landes Baden-Württemberg hat mit dem Erlass des oben genannten Landeshochschulgebührengesetzes von der ihm gemäß Art. 70 Abs. 1 GG zustehenden Kompetenz ohne Verletzung verfassungsrechtlicher Grundsätze für die Wahrnehmung von Gesetzgebungsbefugnissen Gebrauch gemacht.
33 
a) Nach Art. 70 Abs. 1 GG haben die Länder das Recht zur Gesetzgebung, soweit das Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht. Diese Vorschrift hat durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28.08.2006 (BGBl. I, 2034), mit dem die Föderalismusreform umgesetzt wurde, keine Änderung erfahren. Die Auferlegung von Gebühren für das Studium an Hochschulen des Landes Baden-Württemberg stellt eine Regelung im Bereich des Hochschulrechts dar. Auf seine Fachkompetenz für das Hochschulrecht konnte sich der Landesgesetzgeber bei der Einführung der Studiengebühr stützen. Denn die Kompetenz zur Regelung von Gebühren folgt aus der Gesetzgebungskompetenz für die jeweilige Sachmaterie (so bereits für die Einführung der Langzeitstudiengebühren, VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000 - 2 S 1860/99 -, DVBl. 2000, 1782 = VBlBW 2000, 432).
34 
Durch Rahmenvorschriften des Bundes (vgl. zur grundsätzlichen Fortgeltung der Bestimmungen des Hochschulrahmengesetzes trotz Aufhebung des Art. 75 GG, Art. 125b Abs. 1 GG) ist die Gesetzgebungskompetenz des Landes nicht beschränkt; denn das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 26.01.2005 (BVerfGE 112, 226 ff.) entschieden, dass Art. 1 Nr. 3, 6. HRGÄndG vom 08.08.2002, durch den der Bundesgesetzgeber im Hochschulrahmengesetz die Studiengebührenfreiheit für ein Studium bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss und für ein Studium in einem konsekutiven Studiengang normiert hat, mit den Kompetenzverteilungsnormen des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig ist.
35 
b) Bedenken gegen die Landeskompetenz zur Einführung der allgemeinen Studiengebühr gem. §§ 3, 5 LHGebG bestehen auch nicht im Hinblick auf die Finanzverfassung (Art. 105 ff. GG). Bei dieser Gebühr handelt es sich um eine herkömmliche nicht steuerliche Abgabe. Sie wird gem. § 3 Satz 1 LHGebG von den Staatlichen Hochschulen und den Berufsakademien für ihr Lehrangebot in einem grundständigen Studiengang oder in einem konsekutiven Masterstudiengang von den Studierenden erhoben. Mit dieser Gebühr wird ein besonderer Vorteil abgegolten, der dem Abgabepflichtigen durch die Inanspruchnahme einer öffentlichen Leistung oder jedenfalls durch die Möglichkeit dieser Inanspruchnahme zukommt und der es rechtfertigt, ihn zur Tragung der Kosten der öffentlichen Leistung heranzuziehen oder die durch die öffentliche Leistung gewährten Vorteile ganz oder teilweise abzuschöpfen. Die Gebühr gem. § 3 LHGebG knüpft mit anderen Worten an die individuelle Inanspruchnahme der Hochschule als einer staatlichen Infrastruktureinrichtung durch den Studierenden an und ist insoweit nicht, wie eine Steuer, voraussetzungslos geschuldet. Nach ihrer konkreten Ausgestaltung durch den Gesetzgeber stellt sie eine Vorzugslast in der Form einer Benutzungsgebühr dar; denn sie wird nur von Studierenden erhoben, die ihren Mitgliedschaft in der einzelnen Hochschule durch Immatrikulation begründet haben (§ 60 Abs. 1 Satz 1 LHG). Die Immatrikulation stellt gebührenrechtlich den Beginn der Benutzung der Staatlichen Einrichtung dar. Dies gilt unabhängig davon, ob der Studierende einzelne Lehrleistungen der Staatlichen Hochschule tatsächlich in Anspruch nimmt. Diese Einstufung als Benutzungsgebühr haben die Kammer und der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bereits im Zusammenhang mit der früheren Einführung der Langzeitstudiengebühr vorgenommen (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000 - 2 S 1860/99 -, a.a.O.). Sie wurde auch vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Revisionsurteil vom 25.07.2001 (BVerwGE 115, 32) nicht beanstandet. An dieser Einschätzung hält die Kammer auch für die allgemeine Studiengebühr fest.
36 
Nicht steuerliche Abgaben dieser Art unterliegen im Hinblick auf die Schutz- und Begrenzungsfunktion der Finanzverfassung grundsätzlich keinen Bedenken.
37 
Besonderheiten, die für eine andere Beurteilung sprechen könnten, sind nicht ersichtlich. Soweit die Klägerin unter Hinweis auf das Gutachten von Kronthaler (ders., Gestaltungsmöglichkeiten und Grenzen bei der Einführung von Studienbeiträgen - verfassungsrechtlicher Rahmen und einfach-rechtliche Spielräume -, Wissenschaftsrecht Band 39, 2006, S. 276, 295 ff.) rügt, bei der Studiengebühr handele es sich - zumindest teilweise - um eine verfassungsrechtlich unzulässige Sonderabgabe, folgt die Kammer dem nicht. Das erwähnte Gutachten bezieht sich auf das Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen - StBAG NRW -. Nach § 17 Abs. 3 Satz 3 StBAG NRW müssen die Hochschulen einen prozentualen Anteil ihres jährlichen Gesamtaufkommens an Studienbeiträgen zur Finanzierung des Ausfallsicherungsfonds abführen. Mit der Finanzierung des Ausfallfonds würden aber nach Auffassung dieses Gutachtens keine staatlich gewährten Vorteile abgeschöpft, weshalb es sich bezogen auf diesen Anteil des Studienbeitrags weder um eine Gebühr noch um einen Beitrag handele. Vielmehr liege insoweit eine verfassungsrechtlich unzulässige Sonderabgabe vor.
38 
Das baden-württembergische Landeshochschulgebührengesetz enthält bereits keine dementsprechende Regelung, nach der ein bestimmter Prozentsatz des Gebührenaufkommens von den Universitäten zur Finanzierung des Studienfonds (§ 9 LHGebG) abzuführen ist. Es bestimmt vielmehr in § 4 Abs. 1 S. 1 LHGebG, dass die Gebühren jeder Hochschule und Berufsakademie, die sie eingenommen hat, zweckgebunden für die Erfüllung ihrer Aufgaben in Studium und Lehre zur Verfügung stehen. Unabhängig von dieser unterschiedlichen baden-württembergischen Regelung ist der Einwand aber bereits in der Sache verfehlt, denn die rechtliche Einordnung einer Abgabe und daran anknüpfend die Beurteilung ihrer rechtlichen Zulässigkeit bestimmt sich - unabhängig von der Bezeichnung der Abgabe durch den Gesetzgeber - nach dem materiellen Gehalt des Abgabentatbestandes und nicht nach der Verwendung der eingenommenen Abgaben (so zutreffend Bosse, NVwZ 2007, 87; vgl. für die Rechtslage in NRW auch VG Minden, Urt. v. 26.03.2007 - 9 K 3614/06 -; vgl. hierzu auch BVerfG, Urt. v. 19.03.2003, BVerfGE 108, 1 ff zur Rückmeldegebühr). Nach dem Gebührentatbestand in § 3 Satz 1 LHGebG wird die Studiengebühr von den Studierenden jedoch ausschließlich für das Lehrangebot in einem gebührenpflichtigen Studiengang an einer Universität und nicht - auch nicht teilweise - zur Finanzierung des Studienfonds erhoben. Wofür das Abgabenaufkommen tatsächlich verwendet wird, ist für die rechtliche Einordnung dagegen unerheblich. Das gilt auch dann, wenn der Gesetzgeber - wie im vorliegenden Fall durch § 4 Abs. 1 Satz 1 LHGebG - entgegen dem Grundsatz der Gesamtdeckung (§ 8 LHO) eine Beschränkung auf bestimmte Zwecke vorsieht. Aus diesem Grund kommt es auch nicht darauf an, ob - wie der Vertreter der Klägerin vorträgt - die gesetzliche Zweckbindung des Studiengebührenaufkommens für die Aufgaben der Hochschulen und Berufsakademien in Studium und Lehre in der Praxis der Hochschulen wirtschaftlich dadurch umgangen werden kann, dass das Studiengebührenaufkommen zur Deckung der Finanzierungslöcher verwendet wird, die unmittelbar zuvor durch eine hochschulinterne Umschichtung von allgemein aus dem Staatshaushalt zugewiesenen Finanzmitteln aus diesem Bereich in andere studienfremde Bereiche entstanden sind.
39 
c) Das Land hat bei Erlass der Studiengebührenregelung auch nicht gegen die Pflicht zu bundes- und länderfreundlichem Verhalten verstoßen. Zwar unterliegt das Land bei Ausübung seiner Gesetzgebungskompetenz grundsätzlich auch der Pflicht zur Rücksichtnahme auf den Bund oder die anderen Bundesländer. Allerdings liegt ein Verstoß gegen diese Verpflichtung nicht schon dann vor, wenn es im Rahmen der ihm durch das Grundgesetz eingeräumten Kompetenz eine Regelung erlässt, die zu Regelungen des Bundes oder anderer Länder gegenläufig ist; vielmehr muss die Gegenläufigkeit so ausgeprägt sein, dass durch die Inanspruchnahme der eigenen Gesetzgebungskompetenz in missbräuchlicher Weise in verfassungsrechtlich verbürgte Rechtspositionen des Bundes oder der anderen Bundesländer eingegriffen wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 05.12.2001, BVerfGE 104, 238, 247).
40 
Für die Kammer ist kein Anhaltspunkt dafür gegeben, dass die Erhebung von Studiengebühren für ein Studium an einer staatlichen Hochschule oder Berufsakademie in Baden-Württemberg in verfassungsrechtlich verbürgte Rechtspositionen der Bundesländer eingreift, in denen ein Studium der Hochschule nach wie vor gebührenfrei möglich ist. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber in Baden-Württemberg mit der Erhebung der Studiengebühr die Zielsetzung verfolgt, Studierwillige oder Studierende zu einem Hochschulstudium außerhalb Baden-Württembergs zu veranlassen. Aber selbst wenn - wofür zur Zeit nichts spricht - die unterschiedliche Kostenstruktur für ein Hochschulstudium in verschiedenen Bundesländern dazu führen würde, dass die Nachfrage nach Studienplätzen in den Ländern mit gebührenfreiem Studium zu Lasten der Nachfrage nach einem Studium in Baden-Württemberg stiege, begründete dieser mittelbare Effekt der Gebührenerhebung kein missbräuchliches Verhalten des Landes Baden-Württemberg. Denn die Interessen der Länder, die sich gegen die Einführung der Studiengebühren entschieden haben, blieben auch in diesem Fall dadurch gewahrt, dass sie ihre Hochschulen - wie bislang auch - immer nur im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten bereitstellen müssen und nicht verpflichtet würden, entsprechend einer höheren Nachfrage auch neue Kapazitäten zu schaffen. Einen erheblichen Verdrängungseffekt in Bezug auf die soziale Herkunft der Studierenden hält die Kammer für unwahrscheinlich. Denn die Erhebung der Studiengebühren wird in sozialer Hinsicht in Baden-Württemberg in - wie noch darzustellen sein wird - ausreichendem Maße durch das Modell der darlehensgestützten Vorfinanzierung ergänzt, und die absolute Höhe der Studiengebühren ist im Vergleich zu den sonstigen wirtschaftlichen Faktoren einer Studienortwahl wie den allgemeinen Lebenshaltungskosten oder aber die Nähe zum Heimatwohnort nur von geringerem Gewicht (vgl. BVerfG, Urt. v. 26.01.2005, a.a.O.). Sofern es dennoch zu Wanderbewegungen von Studierenden kommen sollte, wäre dies vor dem Hintergrund des föderalen Systems der Bundesrepublik Deutschland und der den Bundesländern grundsätzlich gewährten Kompetenz zur Regelung der Hochschulangelegenheiten gerechtfertigt.
41 
Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Bundestreue ergibt sich auch nicht in Hinblick auf den Beschluss der Ministerpräsidenten vom 16.04.1970 über die Abschaffung von Studiengebühren oder den Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vom 20.10.1972. Denn der gemeinsame Beschluss der Ministerpräsidenten steht dem späteren Erlass abweichender Rechtsvorschriften nicht entgegen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000 - 2 S 1860/99 -, a.a.O.) und das System der gemeinsamen länderübergreifenden Studienplatzvergabe kommt durch die Einführung der allgemeinen Studiengebühr in Baden-Württemberg nicht in erheblicher Weise ins Wanken. Denn die Folge der unterschiedlichen Regelungen zur Studiengebührenpflicht könnte allein darin liegen, dass sich die Zuteilungswünsche verstärkt auf Studienorte ohne Studiengebühr konzentrieren und dass Studierende mit diesem Aspekt ihres Zuteilungswunsches nur noch eingeschränkt Berücksichtigung finden können. Die gleichmäßige Auslastung der Hochschulen bleibt jedoch gesichert, so dass verfassungsrechtliche Positionen der Länder hier nicht angerührt werden. Da die Studiengebührenpflicht über das Studiendarlehen keine soziale Zugangshürde für ein Studium darstellt und ihr im Zusammenhang mit der Studienortwahl - verglichen mit den unterschiedlichen Lebenshaltungskosten und den übrigen Überlegungen zur Studienortwahl - regelmäßig nur eine geringe eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zukommen dürfte, käme einer bei Nichtberücksichtigung seines Zuteilungswunsches an eine gebührenfreie Hochschule unter Umständen gegebene Betroffenheit eines Studierwilligen kein solches Gewicht zu, dass diese - unter dem Gesichtspunkt der Verteilung der Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen im Rahmen des ZVS-Systems - nicht als Folge des föderalen Systems der Hochschulausbildung in der Bundesrepublik Deutschland hinzunehmen wäre.
42 
Ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Bundestreue ist mit der Erhebung von Studiengebühren auch nicht deshalb verbunden, weil der Bund bedürftige Studierende über die Regelungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes - BAföG - fördert, um diesen ein Studium zu ermöglichen, das sie sonst nicht oder nur über eine erhebliche Erwerbstätigkeit neben dem Studium finanzieren können. Denn mit der Erhebung von Studiengebühren wird weder die Zweckbestimmung der Fördermittel des Bundes noch der eigentliche Förderzweck der Ausbildungsförderung konterkariert. So ist die Ausbildungsförderung des Bundes nach § 11 Abs. 1 BAföG pauschaliert zur Deckung des auf den Lebensunterhalt und die Ausbildung bezogenen Bedarfs eines Studierenden bestimmt, wobei die Kosten der Ausbildung allerdings nur die Aufwendungen für Lern- und Arbeitsmittel sowie für Studien- und Familienheimfahrten, nicht jedoch die Aufwendungen für Studien- und Einschreibegebühren umfassen. Dies ergibt sich aus der Regelung des § 23 Abs. 5 BAföG, nach der bei der Berechnung des zu berücksichtigenden Einkommens eines Auszubildenden zur Vermeidung einer unbilligen Härte ein weiterer Teil des Einkommens anrechnungsfrei gestellt werden kann, soweit er zur Deckung besonderer Kosten der Ausbildung erforderlich ist, die nicht durch den Bedarfssatz gedeckt sind, wobei die Gesetzesbegründung hierzu ausdrücklich die Ausgaben für Schulgelder oder Studiengebühren als „besondere Kosten der Ausbildung“ bezeichnet (BT-Drs. 13/4246 S. 22 zu Nr. 19; OVG Berlin, Urt. v. 18.01.2001, NVwZ-RR 2002, 118, 121). Darüber hinaus gewährt das Land nach § 7 Abs. 1, 4 und 5 LHGebG jedem Studierenden für die Dauer der Regelstudienzeit seines grundständigen Studiums sowie eines konsekutiven Masterstudiengangs zuzüglich vier weiterer Semester einen Darlehensanspruch, über den die Finanzierung der Studiengebühren auch bei fehlender Leistungsfähigkeit sicherstellt ist, so dass nicht nur eine zweckentfremdende Inanspruchnahme der Förderleistungen nach dem BAföG, sondern vor allem auch ausgeschlossen ist, dass die Erhebung von Studiengebühren bei geförderten Studierenden zu einer der Intention der BAföG-Förderung zuwiderlaufenden zusätzlichen Erwerbstätigkeit des Studierenden oder gar zu einem Abbruch des Studiums führt.
43 
Soweit - wie der Vertreter der Klägerin darlegt - in den Sonderfällen etwa der Studienabschlussförderung nach § 15 Abs. 3a BAföG die Situation eintreten kann, dass ein über das BAföG geförderter Studierender die Mittel für die Studiengebühren nicht mehr über das Darlehen nach § 7 LHGebG vorfinanzieren kann, würde der Zweck dieser BAföG-Förderung, einen bedürftigen Studierenden in der Endphase seines Studiums nicht mit der Notwendigkeit einer den Abschluss hindernden Erwerbstätigkeit zu belasten, über die Erhebung einer Studiengebühr in Höhe von 500 EUR pro Semester ebenfalls nicht in missbräuchlicher Weise konterkariert. Denn zum einen ist die Studiengebühr nicht so hoch, dass sie nicht in zumutbarer Weise auch noch während der Studienabschlussphase durch eigene Initiative des Studierenden aufgebracht werden könnte; darüber hinaus kann der Studierende nach § 6 Abs. 3 und 4 LHGebG einen Antrag Stundung oder Erlass der Gebührenforderung nach §§ 21 und 22 LGebG stellen, wobei im Rahmen der dann zu treffenden Ermessensentscheidung eine Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Mittelaufbringung in der Studienabschlussphase ebenso berücksichtigt werden kann und muss, wie die Zielsetzung der dem Betroffenen gewährten Studienabschlussförderung nach dem BAföG. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Bund im Zusammenhang mit der Errichtung eines Ausbildungsförderungssystems seinerseits nicht in der Erwartung geschützt ist, dass die Länder die Hochschulen stets unentgeltlich zur Verfügung stellen.
44 
Aus dem letztgenannten Grund ist es auch nicht missbräuchlich, wenn der Landesgesetzgeber davon ausgeht, dass eine im Zeitpunkt der Studienaufnahme abschreckende Wirkung einer bei Beendigung des Studiums drohenden Darlehenslast aus dem Staatsdarlehen nach § 17 Abs. 2 BAföG und dem Studiengebührendarlehen dann nicht gegeben ist, wenn diese den Betrag von insgesamt 15.000,-- EUR nicht überschreitet, während sich der Bundesgesetzgeber im Rahmen der Begrenzung der Rückzahlungsverpflichtung für das Darlehen nach § 17 Abs. 2 BAföG dafür entschieden hat, die maximale Darlehenslast mit 10.000,-- EUR zu beziffern. Vielmehr ist dies lediglich Ausfluss des dem Land im Rahmen seiner Kompetenz eingeräumten Einschätzungsspielraums.
45 
2. Der Erhebung einer Studiengebühr für das Lehrangebot in einem grundständigen Studiengang oder in einem konsekutiven Masterstudiengang an einer staatlichen Hochschule und Berufsakademie des Landes verstößt nicht gegen Art. 13 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 c) des Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (IPwskR) vom 19.12.1966 (im folgenden: „Sozialpakt“), wonach die Signatarstaaten in Anerkennung des „Rechts eines jeden auf Bildung“ dazu verpflichtet sind, „den Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise, insbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich zu machen“.
46 
Zwar enthält diese Regelung einen auch für den Landesgesetzgeber verbindlichen Normbefehl (a), doch ist dieser durch die Erhebung der Studiengebühr in dem Landeshochschulgebührengesetz nicht verletzt (b).
47 
a) Der Sozialpakt wurde nach dessen Unterzeichnung durch die Bundesrepublik am 9.10.1968 (BGBl.1973 II, S. 1569), der Zustimmung aller Bundesländer zum Paktbeitritt (BT-Drs 7/1093 v. 17.10.1973, S.4), der Verabschiedung des Zustimmungsgesetzes vom 23.11.1973 (BGBl. 1973 II S.1569) und der vorbehaltslosen Ratifikation am 17.12.1973 (BGBl. 1973 II, S.1569) innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zum 03.01.1976 (BGBl. 1976 II, S.428) im Range eines Bundesgesetzes in nationales Recht umgesetzt. Da der Pakt in seinem Art.28 ausdrücklich auch seine einschränkungslose Geltung für alle Teile eines Bundesstaates regelt und mit der Zustimmung der Bundesländer Bundesgesetz geworden ist (Art. 32 und Art. 59 Abs.2 GG i.V.m. Ziff.3 des Lindauer Abkommens vom 23./25. Oktober 1957 - 14. November 1957, - ZaÖRV, Bd 20, S 116 ff., Anm 102 = Maunz/Dürig/Herzog, Kommentar zum Grundgesetz, Art. 32 Rn. 45), kommt ihm der Rang eines nach Art. 31 GG dem Landesrecht vorgehenden Bundesgesetzes auch insoweit zu, als der Pakt in der hier einschlägigen Bestimmung des Art.13 Abs.2 c eine Regelung zur Ausgestaltung und Entgeltlichkeit des Hochschulzugangs und damit zu einer Materie enthält, die nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes den Ländern zugewiesen ist.
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Die Verpflichtung des Art. 13 Abs. 2 c), den Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise, insbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich zu machen, stellt keinen unverbindlichen Programmsatz im Sinne einer „Bemühensverpflichtung“ dar, sondern bindet den Landesgesetzgeber unmittelbar zumindest insoweit, als er kein Gesetz zur Einführung von Studiengebühren erlassen darf, das dieser Verpflichtung zuwider läuft.
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So ist die Bestimmung klar und eindeutig als Normbefehl formuliert. Auch fordert ihre Beachtung insoweit keine weiteren Umsetzungs- oder Präzisierungsakte. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Regelung in Art. 2 Abs. 1 des Sozialpaktes, nach welcher die Rechtsverwirklichung lediglich nach und nach erfolgen solle oder gar aus dem Vorbehalt des Art. 13 Abs. 2 c), der lediglich die „allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit“ fordert. Denn diese Vorbehalte zielen ausschließlich auf eine Relativierung der Verpflichtung zur progressiven Verwirklichung der Paktrechte, die vor allem aus Gründen der fehlenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit einer Vielzahl der Signatarstaaten erforderlich war und ist, während insbesondere Art. 4 des Sozialpaktes die Frage regelt, unter welchen Voraussetzungen die Signatarstaaten berechtigt sind, einen einmal erreichten Zustand der Gewährleistung der Rechte des Sozialpaktes wieder einzuschränken. Neben dem Wortlaut und der Systematik des Paktes spricht auch dessen Entstehungsgeschichte für die rechtliche Verbindlichkeit der im Sozialpakt gewährleisteten Rechte. Denn der Sozialpakt wurde ebenso wie der - zweifelsfrei als rechtsverbindlich anerkannte - Internationale Pakt über die bürgerlichen und politischen Rechte aus dem deklaratorischen Menschenrechtskatalog der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10.12.1948 abgeleitet, in welcher die bürgerlichen und politischen Rechte und die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte gleichberechtigt nebeneinander stehen.
50 
Im Übrigen wird der verbindliche Rechtscharakter des Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes sowohl vom Land Baden-Württemberg als auch von der beklagten Hochschulen unter Bezugnahme auf das Gutachten von Prof. Riedel vom 28.06.2005 „Zur Völkerrechtswidrigkeit von Studiengebühren“ (dort S. 1- 8, 32, 33; vgl. auch ders./Söllner, JZ 2006, 270, 277) ebenso anerkannt wie in der überwiegenden Literatur (hierzu Pieroth/Hartmann, NWVBl. 2007, 81, 82 m.w.N.; ausführlich auch Schneider, Die Justiziabilität wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Menschenrechte, 2004, S. 10, 32, 39 ff; a.A. etwa Haug, WissR Bd.33, 2000, S. 1, 7) und in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts, in der Art.13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes ohne weitere Problematisierung jeweils als verbindlicher Maßstab für die Rechtmäßigkeit der Einführung von Studiengebühren benannt ist (vgl. BVerfG, Urt. v. 26.01.2005, a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, a.a.O. und Urt. v. 03.12.2003 - 6 C 13/03 -, Buchholz 421.2 HochSchR Nr.160; zustimmend auch VG Minden, Urt. v. 26.03.2007, - 9 K 3614/06 -, juris; a. A. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000 - 2 S 1860/99 -, a.a.O. zur Langzeitstudiengebühr und Schweizerisches Bundesgericht, Urt. v. 11.02.1994 - BGE 120 Ia 1, Erwägung 5d zu Studiengebühren).
51 
b) Die Erhebung der Studiengebühren auf der Grundlage des Landeshochschulgebührengesetzes läuft dem hier als verbindlich anerkannten Normbefehl des Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes nicht zuwider. Denn diese Regelung verbietet nicht grundsätzlich jede Wiedereinführung von Studiengebühren, sondern steht einer hiermit verbundenen Entgeltlichkeit des Zugangs zum Hochschulunterricht dann nicht entgegen, wenn das Paktziel der Sicherung eines gleichen, insbesondere vermögensunabhängigen Zugangs zum Hochschulunterricht über begleitende Regelungen in gleicher Weise gewährleistet wird wie im Fall der Unentgeltlichkeit (aa). Dies ist mit dem darlehensfinanzierten Studiengebührenmodell des LHGebG sichergestellt (bb). Dennoch gegebene Einschränkungen sind - soweit sie hier relevant sind - über Art. 4 des Sozialpaktes gerechtfertigt (cc).
52 
aa) Der normative Gehalt der Verpflichtung des Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpakts ist nach Art. 31 der im Range eines Bundesgesetzes geltenden Wiener Vertragsrechtskonvention -WVK - (Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge - vom 23. Mai 1969 , - BGBl 1985 II S. 926 und BGBl 1987 II S. 757) durch eine Auslegung nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der dieser Verpflichtung gewöhnlich zukommenden Bedeutung und im Lichte des Zieles und Zweckes des Sozialpaktes zu bestimmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.12.2003 - 6 C 13/03 -, juris = Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr 160). Dabei ist außer dem Vertragswortlaut samt Präambel auch die anerkannte Übung bei der Anwendung des Vertrags zu berücksichtigen. Insofern können insbesondere die Allgemeinen Bemerkungen (General Comments) des Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte - CESCR - (im Folgenden: „Paktausschuss“) sowie seine individuellen Stellungnahmen (Concluding Opinions) zu den von den Signatarstaaten periodisch vorzulegenden Staatenberichten zur Verwirklichung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte als Hilfsmittel der Auslegung herangezogen werden (Simma, in: FS f. Zacher, 1998, 867, 876; siehe dazu auch die Nachweise in VG Minden, Urt. v. 26.03.2007, UA. S. 17 f.). Dasselbe gilt für die Berichte, Kommentare und Stellungnahmen des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen zum Recht auf Bildung. Schließlich kommt für die Auslegung der Bestimmungen des Paktes auch den sogenannten „Limburger Prinzipien“ (v. 2.-6.6.1986) und den „Maastricht-Richtlinien“ (v. 22.-26.1.1997) Bedeutung zu, die von der Internationalen Juristenkommission dem Paktausschuss vorgelegt wurden (E/C.12/2000/13 - v. 02.10.2000) und in denen die übereinstimmende Rechtsauffassung einer großen Zahl namhafter internationaler Völkerrechtsexperten zur Auslegung der einzelnen Bestimmungen des Paktes ihren Niederschlag gefunden hat.
53 
Nach Maßgabe dieser Auslegungskriterien kommt die Kammer zu dem Ergebnis, dass die in Art. 13 Abs.2 c) des Sozialpaktes enthaltene Verpflichtung, „den Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise, insbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich zu machen“, nicht auf die Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts als solche zielt (so aber Piepenstock, in: FS. f. Stein, 2002, S. 377, 381 sowie Achelhöver, Gutachten zur rechtlichen Zulässigkeit der Einführung von Studiengebühren, Nov. 2005, S. 45), sondern allein die Sicherung des diskriminierungsfreien gleichen Zugangs zur Hochschulbildung für jedermann ohne Rücksicht auf seinen Vermögensstatus bezweckt (so ausdrücklich Schweizerisches Bundesgericht, Urt. v. 11.2.1994 - BGE 120 Ia 1, Erwägung 5d ). Denn während Art. 13 Abs. 2 a) des Sozialpakts die Unentgeltlichkeit für den Grundschulunterricht kategorisch und ohne jeden Zusatz fordert, bezeichnet Art. 13 Abs. 2 c des Sozialpakts die „Einführung der Unentgeltlichkeit“ nur als ein besonders geeignetes Mittel, „durch“ welches der diskriminierungsfreie, gleiche Zugang für jedermann zum Hochschulunterricht als der eigentlichen Gewährleistung der Bestimmung zu ermöglichen ist. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass der Paktausschuss in seinen Allgemeinen Bemerkungen zu Art. 13 (E/C.12/1999/10, Dez. 1999, Ziff. 6 b) iii und 17) die wirtschaftliche Zugänglichkeit als den allgemeinen Gehalt dieses Paktrechts bezeichnet.
54 
Ist die Einführung (oder Aufrechterhaltung) der Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts somit nicht zwingend gefordert, ergibt sich jedoch aus der in Art. 2 des Sozialpaktes enthaltenen Verpflichtung der Signatarstaaten, nach und nach mit allen geeigneten Mitteln die volle Verwirklichung der in diesem Pakt anerkannten Rechte zu erreichen und zu gewährleisten, dass die in diesem Pakt verbürgten Rechte ohne Diskriminierung unter anderem hinsichtlich der sozialen Herkunft, des Vermögens, oder des sonstigen Status ausgeübt werden, dass - außerhalb der in Art. 4 des Paktes geregelten Möglichkeiten einer Einschränkung der im Pakt gewährleisteten Rechte - eine Regelung zur Wiedereinführung der Entgeltlichkeit des Hochschulunterrichts nur dann zulässig ist, wenn sichergestellt ist, dass die freie Zugänglichkeit des Hochschulunterrichts für alle ungeachtet ihrer Vermögens- und Einkommenssituation genau so wenig eingeschränkt, behindert oder gar reduziert wird wie zuvor (so auch Riedel, Gutachten zur Völkerrechtswidrigkeit von Studiengebühren, S. 20 sowie Pieroth/Hartmann, NWVBl. 2007, 81, 82 und Riedel/Söllner, JZ 2006, 270, 273 jeweils m. w. N.; VG Minden, Urt. Urt. v. 26.03.2007, UA. S. 23). Dabei ist den Signatarstaaten hinsichtlich der Frage, mit welchen Mitteln sie die notwendige sozialverträgliche Ausgestaltung der Entgeltlichkeit des Hochschulunterrichts umsetzen möchten, ein Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum eingeräumt (vgl. Simma, in: FS f. Lerche, 1993, S. 83, 87; vgl. auch Ziff.6 der Limburger Prinzipien „There is no single road to their full realization“ und Ziff.8 der Maastrichter Richtlinien „States enjoy a margin of discretion in selecting means for implementing their respective burdens“).
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bb) Das dem Landeshochschulgebührengesetz zugrunde liegende Modell der darlehensfinanzierten Studiengebühren wird der Anforderung der Gewährleistung eines der Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts entsprechenden diskriminierungsfreien Zugangs zu den Hochschulen gerecht.
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aaa) Soweit einem Studienbewerber oder einem Studierenden nach § 7 LHGebG ein Anspruch gegen die Landeskreditbank Baden-Württemberg (L-Bank) auf Gewährung eines privatrechtlichen Darlehens zur Finanzierung der in Baden-Württemberg nach dem LHGebG erhobenen Studiengebühren eingeräumt ist, ist dem Erfordernis der Sicherstellung eines - einer Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts entsprechenden - diskriminierungsfreien Zugangs zum Hochschulunterricht genügt. Denn die Gewährung des Darlehens erfolgt gemäß § 7 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 2 Nr. 3 LHGebG ausdrücklich ohne Bonitätsprüfung und ohne Erfordernis einer Sicherheit des Darlehensnehmers für diesen Kredit, so dass jeder Studienbewerber oder Studierende die ihn treffende Studiengebührenpflicht ohne Rücksicht auf seine aktuelle wirtschaftliche Leistungsfähigkeit oder seinen sonstigen Besitzstand erfüllen und so den Zugang zum Hochschulunterricht ohne soziale Diskriminierung erreichen kann.
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Der Umstand, dass die Studienbewerber und Studierenden, die aus Gründen der aktuell bestehenden fehlenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit das Studiengebührendarlehen in Anspruch genommen haben, zu einem späteren Zeitpunkt zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet sind, ist in Bezug auf die Gewährleistung des diskriminierungsfreien Zugangs zum Hochschulunterricht unerheblich. Denn diese Rückzahlungsverpflichtung entsteht nach der Regelung des § 7 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 2 Nr. 6 LHGebG erst zwei Jahre nach Ablauf der Darlehensberechtigung und somit zu einem Zeitpunkt, zu dem das Land grundsätzlich davon ausgehen kann, dass der Darlehensnehmer ein Hochschulstudium abgeschlossen hat oder in zumutbarer Weise abschließen konnte. Insofern kann der Gewährleistung des diskriminierungsfreien Zugangs zum Hochschulunterricht in Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpakts - anders als dies etwa zur Schulgeldfreiheit in der Hessischen Landesverfassung vertreten wird (vgl. dazu Schmehl, NVwZ 2006, 883, 887 f.) - nicht das Erfordernis entnommen werden, dass der Studierende die Gebühr stets aus im Zeitpunkt des Hochschulzugangs präsenten eigenen Mitteln begleichen können muss.
58 
Dem entspricht es, dass der Paktausschuss in seinen Bemerkungen zu verschiedenen Staatenberichten zur Wiedereinführung von Studiengebühren die Vorfinanzierung dieser Gebühren über ein Darlehen als grundsätzlich geeignetes Mittel zur Freihaltung des Zugangs zum Hochschulunterricht anempfiehlt bzw. akzeptiert hat. So enthält die Bemerkung des Paktausschusses zum Staatenbericht Österreichs (E/C.12/AUT/CO/3 v. 25.01.2006) in den Ziffern 17 und 31 die dringende Empfehlung mit „allen angemessenen Mitteln, insbesondere durch ein umfassendes System adäquater Studienbeihilfen (study grants)“ sicher zu stellen, dass die Bewerber aus Familien mit geringem Einkommen den gleichen Zugang haben wie Bewerber aus Familien mit hohen Einkommen. In den Bemerkungen zum Staatenbericht Trinidad und Tobagos (E/1989/22 Ziff. 305, 306) wird die Möglichkeit als ausreichend angesehen, dass die Studierenden zur Begleichung der neu eingeführten Studiengebühr (university tax) ein Bankdarlehen mit niedrigen Zinsen erhalten, das sie nach Abschluss ihrer Studien zurückzahlen. Eine grundsätzliche Anerkennung als geeignetes Mittel zur Kompensierung der in der Entgeltlichkeit liegenden Diskriminierung von Personen aus einkommensschwachen Schichten beim Hochschulzugang findet sich auch in den Bemerkungen zu den Länderberichten zur Wiedereinführung von Studiengebühren in Großbritannien (E/C.12/1/Add.79 v. 5.6.2002, Ziff. 22 und 41) und in Kanada (E/C.12/1/ Add.31 v. 4.12.1998 Ziff. 39 sowie E/C.12/CAN/CO/4 v. 22.5.2006 - Ziff. 31 und 65). Dies beruht auf der zutreffenden Erwägung, dass eine nachgelagerte Rückzahlungspflicht den Betroffenen erst dann trifft, wenn er aufgrund der gewährten Hochschulausbildung nicht mehr zu der einkommensschwachen Bevölkerungsgruppe gehört, deren Schutz das Diskriminierungsverbot in Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes bezweckt.
59 
Der Gesetzgeber geht - ohne dass das Gericht dies beanstanden könnte - zu Recht davon aus, dass die mit der darlehensgestützten Vorfinanzierung der Studiengebühr verbundene spätere Rückzahlungsverpflichtung auch nicht geeignet ist, (aktuell) wirtschaftlich nicht leistungsfähige Studienbewerber oder Studierende in relevanter Weise von der Aufnahme eines Studiums oder der Fortsetzung desselben abzuhalten, so dass - verglichen mit der hier ersetzten früheren Regelung der Unentgeltlichkeit - auch insoweit keine relevante Verschlechterung der Möglichkeiten des Hochschulzugangs gegeben ist.
60 
Dies gilt auch unter Berücksichtigung, dass in Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes über die Hervorhebung der progressiv einzuführenden Unentgeltlichkeit als eines der besonders geeigneten Mittel zur Beseitigung wirtschaftlicher Zugangsbarrieren eine widerlegliche Vermutung dafür begründet ist, dass die Wiedereinführung der Entgeltlichkeit des Hochschulunterrichts grundsätzlich eine wirtschaftliche Zugangshürde errichtet (hierzu und zur Darlegungspflicht vgl. Ziff.45 der Allgemeinen Bemerkungen des Paktausschusses zu Art.13, - E/C.12/1999/10, Dez.1999, zu Art.13 „burden to proof“ sowie ausführlich Coonmans, in: Chapman/Russel (Hrsg.), Core Obligations: Building a Framework for Economic, Social and Cultural Rights, 2002, S. 217, 239 f). Denn das Land hat - ungeachtet der ihm eingeräumten Freiheit bei der Wahl der Mittel - seiner Darlegungspflicht genügt und in hinreichender und überzeugender Weise unter Bezug auf die gesetzlichen Regelungen und die hierzu vorgesehene Verwaltungspraxis erläutert, warum auch das Entstehen einer Darlehensschuld zwei Jahre nach Auslaufen der Darlehensbezugsberechtigung in ihrer konkreten Ausgestaltung nicht dazu führt, dass für wirtschaftlich nicht leistungsfähige Studienbewerber oder Studierende schlechtere Zugangsmöglichkeiten zu den Hochschulen bestehen, als dies zu Zeiten der Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts der Fall war.
61 
Entgegen der Auffassung des Vertreters der Klägerin muss das Fehlen der Abschreckungswirkung nicht vorrangig über statistische Erhebungen dazu dargelegt werden, dass sich die Gruppe der Studienbewerber und Studierenden ohne wirtschaftliche Leistungsfähigkeit auch nach der Einführung der Studiengebühren nicht verkleinern wird bzw. verkleinert hat. Denn eine solche sozialwissenschaftliche Studie lässt sich im Vorfeld der Einführung des Studiengebührenmodells kaum erstellen. Auch dürften die ersten Zahlen zur Entwicklung der Zahl der Studierenden nach Einführung der allgemeinen Studiengebührenpflicht - wie sie die Beklagte und die anderen in der mündlichen Verhandlung vertretenen Hochschulen dargelegt haben - regelmäßig nur wenig aussagekräftig sein. So haben die beteiligten Hochschulen in der mündlichen Verhandlung überzeugend ausgeführt, dass es nicht nur aufgrund eines möglichen Informationsdefizits, eines rechtlich unerheblichen Bereinigungseffekts in Bezug auf nur pro forma eingeschriebene Studierende oder aber einer angepassten Praxis zur Beurlaubung oder der Rückmeldung auch für das Examenssemester zu kurzfristigen untypischen Auswirkungen auf das Immatrikulations- und Rückmeldeverhalten der Studierenden kommen kann, sondern dass auch die - von der Einführung der Studiengebühren unabhängige - Umstellung einer Vielzahl von Studien- und Prüfungsordnungen auf Bachelor- und Masterabschlüsse die Zahl der Erstimmatrikulationen im Sommersemester 2007 erheblich beeinflusst hat. Dementsprechend hat auch die damalige UN-Sonderberichterstatterin zum Recht auf Bildung in ihrem Bericht zu Großbritannien (E/CN.4/2000/6/Add.2 v. 9.12.1999 - Ziff. 65 -69) betont, dass statistische Zahlen, die in der ersten Zeit nach Einführung der Studiengebühren erhoben seien, nur vorläufig sein könnten.
62 
Die Frage des Bestehens oder Fehlens relevanter Abschreckungseffekte des Darlehensmodells ist vielmehr auf der Grundlage einer objektiven Analyse der Regelungen zur Darlehensgewährung und zu den Modalitäten seiner Rückzahlung zu beantworten. Dabei ist auf den durchschnittlichen Studienbewerber oder Studierenden mit niedrigem oder fehlenden Einkommen abzustellen. Dies entspricht der zitierten Spruchpraxis des Paktausschuss zur Problematik von Studiengebühren, wenn er etwa bei seiner Analyse der Situation in Südkorea (E/C.12/1995/3 v. 7.6.1995, Ziff.13) in den Blick nimmt, ob eine „begründete Wahrscheinlichkeit (…)besteht“, dass Gebühren(erhöhungen) Kinder aus einkommensschwachen Familien „gezwungenermaßen aus dem System der Hochschulbildung drängen“ und in Bezug auf Kanada (E/C.12/1/Add. 31 v. 4.12.1998 Ziff. 39) darauf abhebt, ob es den wirtschaftlich bedürftigen Studierwilligen „sehr schwierig gemacht“ werde, die Hochschule zu besuchen.
63 
Bei der typisierenden Betrachtung ist einerseits in den Blick zu nehmen, dass der Studienbewerber oder Studierende aufgrund seiner Hochschulreife grundsätzlich in der Lage ist, den Wert einer Hochschulbildung mit Blick auf die dadurch im Regelfall verbesserten künftigen Erwerbs- und Einkommenschancen und den Bildungszuwachs einzuschätzen (vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 14.10.1997, BVerfGE 96, 330 = NJW 1998, 973 zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Umstellung des BAFöG auf Volldarlehen), andererseits darf aber auch nicht vernachlässigt werden, dass dieser durch die Herkunft aus einer einkommensschwachen Schicht eine soziale Prägung erfahren haben kann, die der Aufnahme eines Hochschulstudiums eher entgegen wirkt. In diesem Sinne haben auch der Paktausschuss sowie der UN-Sonderberichterstatter zur Bildung (etwa in dessen Bericht zu Großbritannien - E/CN.4/2000/6/Add. 2 v. 9.12.1999 - Ziff. 65 - 69) bei der Beurteilung der Wiedereinführung von Studiengebühren regelmäßig ein besonderes Augenmerk darauf gerichtet, ob - wie dies in Deutschland unzweifelhaft der Fall ist (vgl. im Einzelnen die 18. Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks, Juni 2007) - im Zusammenhang mit dem Hochschulzugang von Angehörigen aus einkommensschwachen Schichten eine soziale Schieflage besteht, die keinesfalls weiter verfestigt werden dürfe.
64 
Der im Einzelfall möglicherweise schlecht informierte, übervorsichtige oder gar generell zurückhaltend ängstliche bzw. pessimistische Studierwillige, hingegen, ist bei der Beurteilung des Abschreckungseffekts der über die darlehensgestützte Vorfinanzierung der Studiengebühren auflaufenden Schulden ebenso wenig relevant, wie die Gruppe der Studierenden, die ihr Hochschulstudium ohne Ziel eines (berufsqualifizierenden) Abschlusses aus wirtschaftlichen und sozialen Erwägungen heraus vorrangig zur Überbrückung einer in Bezug auf eine andere Lebensplanung gegebenen Wartezeit aufnehmen oder fortführen. Dies entspricht dem Charakter des Art. 13 Abs. 2 c) als eines Rechts, das vorrangig auf die Gewährleistung der Erlangung einer beruflichen Qualifikation bezogen ist und den Besuch des Hochschulunterrichts nicht als Selbstzweck verbürgt (vgl. insoweit Ziff. 1 der Allgemeinen Bemerkung des Paktausschusses zu Art. 13 des Sozialpaktes, nach welcher die Bildung das Hauptmittel darstellt, durch das sich wirtschaftlich und sozial Unterprivilegierte aus der Armut befreien und die für die volle Teilnahme am Gemeinschaftsleben erforderlichen Mittel erwerben können).
65 
Die Kammer ist der Überzeugung, dass der nach dem Vorstehenden in den Blick zu nehmende durchschnittliche Studienbewerber oder Studierende ohne eigene finanzielle Mittel, der ein Hochschulstudium mit dem Ziel aufnehmen oder fortführen möchte, einen berufsqualifizierenden Abschluss zu erlangen, auch unter Berücksichtigung hierbei möglicherweise bestehender sozialer Hemmnisse, nicht durch die mit der Vorfinanzierung der Studiengebühren über das Studiendarlehen notwendigerweise verbundene spätere Rückzahlungslast von der Aufnahme oder Fortführung des Studiums abgeschreckt wird. Denn ein bedürftiger Studienbewerber oder Studierender kann zum einen bereits bei Aufnahme seines Studiums realistisch abschätzen, welche maximale Darlehenslast einschließlich anfallender Zinsen auf ihn zukommen kann. Zum anderen sind die Darlehensbedingungen so ausgestaltet, dass keine Belastung eintritt, die nicht im Rahmen eines Erwerbslebens sinnvoll und in angemessener Zeit abgetragen werden kann und zu dem Wert des angestrebten akademischen Berufsabschlusses außer Verhältnis steht. Auch besteht selbst im ungünstigsten Fall einer - auch im Anschluss an die Hochschulausbildung bestehenden - dauernden wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit keine Gefahr, aufgrund der Darlehensschuld oder der damit verbundenen Zinslast in einer Überschuldung zu enden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Studiengebührenschuld einschließlich der anfallenden Zinslasten den Betrag von wenigen Monatsgehältern eines durchschnittlich verdienenden Akademikers nicht übersteigt.
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Bei einer maximalen Bezugsdauer des Studiendarlehens für ein Studium, das sowohl ein grundständiges Studium als auch einen konsekutiven Masterstudiengang beinhaltet und neben der maximalen Regelstudienzeit für ein solches Studium von 10 Semestern (§ 29 Abs. 4 LHG) noch vier weitere Semester zur Abfederung von anderweitigen Studienverzögerungen umfasst, beläuft sich die Darlehensschuld auf 7.000 Euro. Bei einem Zinssatz von zur Zeit etwas mehr als 7 % ist bei Eintritt der Fälligkeit zwei Jahre nach dem Auslaufen der Bezugsdauer noch eine bis dahin aufgelaufene Zinsschuld von knapp 2.800 Euro hinzuzurechnen. Bei einer allein an der Regelstudienzeit von 10 Semestern orientierten Studiendauer beläuft sich die Darlehensschuld auf 5.000 Euro und die bis zum Ablauf der Karenzzeit angefallene Zinsschuld auf ca. 1700 Euro. Insgesamt stellt sich die Gesamtschuld im Zeitpunkt der - dem Ablauf der Karenzzeit regelmäßig entsprechenden - ersten Festigung der Berufstätigkeit des Studierenden mit einem Betrag in Höhe von maximal ca. 10.000 Euro, im Regelfall jedoch eher in Höhe von knapp 7.000 Euro als noch überschaubar und vor allem auch innerhalb einer angemessenen Frist der Berufstätigkeit zurückzahlbar dar. Insofern ergibt sich aus der von der Beklagten vorgelegten Berechnung, dass das Darlehen für ein 14semestriges Studium bei einer der Regelung des § 7 Abs. 1 i.v.m. § 9 Abs. 2 Nr 5 LHGebG entsprechenden Tilgungsrate von 100 Euro rechnerisch nach einer Zeit von 8 Jahren mit einem zusätzlichen Zinsaufwand während der Tilgungsphase von ca. 2.500 Euro vollständig zurückbezahlt ist. Für ein Darlehen bei 10semestriger Studiendauer ergibt sich bei gleichen Umständen eine Tilgungsdauer von 6 Jahren mit einer zusätzlichen Zinsschuld während der Tilgungszeit in Höhe von ca. 1.400 Euro. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Darlehen nach der Festlegung des § 7 Abs. 1 i.V.m. 9 Abs. 2 Nr. 4 LHGebG jederzeit ganz oder teilweise auf Antrag innerhalb einer Frist getilgt werden kann, so dass ein Darlehensschuldner bei entsprechend höherer Leistungsfähigkeit die insgesamt zu begleichende Schuld über die in diesem Fall reduzierte Zinsbelastung nochmals erheblich minimieren kann. So ergibt sich etwa bei einem 14semestrigen Studium bei einer Tilgung von monatlich 150 Euro während der dann auf 5 Jahre verkürzten Tilgungsphase nur noch eine zusätzliche Zinsbelastung von ca. 1.400 Euro und bei einem 10semestrigen Studium unter gleichen Bedingungen eine solche von knapp 1.000 Euro. Sofern bei einer Tilgungsrate von nur 50 Euro im Monat während der dann bei einem 14semestrigen Studium auf 27 Jahre und bei einem 10semestrigen Studium auf 13 Jahre verlängerten Tilgungsphase deutlich höhere zusätzliche Zinsbelastungen von ca. 9.000 Euro bzw. 2.800 Euro entstehen (insofern ist in die von der Beklagten für das 14semestrige Studium genannte Zahl von 24.000 Euro - wohl versehentlich - eine 30jährige Tilgungsaussetzung eingerechnet worden), ist die hierin liegende Mehrbelastung wirtschaftlich in der nur noch sehr geringen Monatsbelastung bzw. der langen Tilgungsphase begründet.
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Abgesehen von der reinen Entwicklung des Darlehens ist zur Bewertung der am Ende des Studiums aufgrund der Studiengebühren auflaufenden Darlehensschuld als überschaubar und angemessen vor allem aber in den Blick zu nehmen, dass ein bedürftiger Studienbewerber oder Studierende regelmäßig während seines Studiums auch über die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz gefördert wird. Immerhin erhalten - nach Darlegung der Beklagten - ca. 25 % aller Studierenden in Baden-Württemberg Förderleistungen nach dem BAföG, wobei wiederum knapp 30 % der BAföG-Empfänger in die Vollförderung fallen. Demgegenüber haben im Sommersemester 2007 nur 2,5 % der Studierenden das Darlehen in Anspruch genommen, so dass davon ausgegangen werden kann, dass der weitaus überwiegende Teil der Darlehensempfänger sogar in die BAföG-Vollförderung fällt. Da BAföG-Empfänger gemäß §§ 17 Abs. 2 BAföG verpflichtet sind, die ihnen gewährte Ausbildungsförderung zur Hälfte bis zu einem Gesamtbetrag von 10.000 Euro zurückzuzahlen, stehen diese Studierenden zusätzlich zu ihrer Studiengebührenschuld nach Beendigung ihrer Hochschulausbildung noch einer weiteren Darlehensschuld gegenüber, die im Rahmen der Frage nach einem möglichen Abschreckungseffekt der auflaufenden Darlehensschuld zur Vorfinanzierung der Studiengebühren als Faktum zu berücksichtigen ist. Allerdings hat der Gesetzgeber der Problematik dieser weiteren Darlehensschuld über § 9 Abs. 4 und 6 LHGebG insoweit Rechnung getragen, dass der Darlehensnehmer auf einen entsprechenden, binnen eines Jahres nach Ablauf der Karenzzeit zu stellenden Antrag hin, einen Anspruch gegen den Studienfonds hat, dass ihm die Studiengebührenschuld zuzüglich der Zinsen insoweit erlassen wird, als diese gemeinsam mit den bestehenden Schulden aus dem BAföG-Darlehen den Gesamtbetrag von 15.000 Euro übersteigt. Dieser Anspruch beinhaltet, dass der Studienfonds seinerseits gegenüber der das Darlehen gewährenden Bank nach § 9 Abs. 5 Satz 3 LHGebG die hierfür notwendige Abtretung gegen Bezahlung des entsprechenden Darlehensanteils verlangt, wobei der Gesetzgeber über die Sanktionsregelung des § 9 Abs. 5 Satz 4 LHGebG zum Verlust des Zinssicherungsanspruchs der Bank in hinreichender Weise auch sichergestellt hat, dass die Darlehensbank dem Abtretungsverlangen des Studienfonds auch nachkommt. Da das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst auch eindeutig erklärt hat, dass die Kappungsregelung des § 9 Abs. 4 und 6 LHGebG - und sei es über entsprechende Weisungen im Wege der nach § 9 Abs. 7 Satz 4 eingeräumten Fachaufsicht - so anzuwenden ist, dass die nach § 9 Abs. 4 LHGebG zu berechnende Gesamtschuld den Betrag von 15.000 Euro auch nicht insoweit übersteigt, als während der Tilgungszeit Zinsen auflaufen, kann jeder Studierende, der während seines Studiums Leistungen nach dem BAföG empfängt und die Studiengebühren über ein Darlehen finanzieren muss, sicher davon ausgehen, dass die ihn treffende Gesamtbelastung aus den beiden Darlehen, die sein Studium finanzieren, einschließlich der Zinsbelastung aus dem Studiengebührendarlehen den Betrag von 15.000 Euro nicht übersteigt. Für den Empfänger einer Vollförderung nach dem BAföG hat dies zur Folge, dass seine eigentliche Studiengebührenschuld auf maximal 5.000 Euro begrenzt ist, er das Darlehen somit für ein 10semestriges Studium faktisch zinslos erhält.
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Neben dieser - für den weit überwiegenden Teil der bedürftigen Studierenden gegebenen - absoluten Obergrenze der Darlehensbelastung, die im Zusammenhang mit der Aufnahme eines Studiums entstehen, ist weiter zu berücksichtigen, dass die Bedingungen für die Rückzahlung des Studiengebührendarlehens im Landeshochschulgebührengesetz so ausgestaltet sind, dass kein Studienbewerber oder Studierender befürchten muss, in dem Fall einer nach Abschluss der Hochschulausbildung ausbleibenden oder nur gering vergüteten Erwerbstätigkeit in Bezug auf das Studiengebührendarlehen in wirtschaftliche Schwierigkeiten zu geraten. Denn zunächst ist der Darlehensvertrag nach §§ 7 Abs. 1, 9 Abs. 2 Nr. 7 LHGebG so ausgestaltet, dass er dem Darlehensnehmer die Möglichkeit einer zinslosen Stundung des Rückzahlungsanspruchs gewährt, wenn sein monatliches Nettoeinkommen den in § 18a Abs. 1 Satz 1 bis 3 BAföG festgelegten Mindestbetrag für die Verpflichtung zur Rückzahlung des BAföG-Darlehens (960 Euro + 480 Euro für einen Ehegatten + 435 Euro für jedes Kind des Darlehensnehmers) zuzüglich weiterer 100 Euro nicht übersteigt. Darüber hinaus sieht das Gesetz in § 9 Abs. 3 und 5 LHGebG vor, dass der Studienfonds bei einem länger dauernden Zahlungsverzug (mindestens sechs Monate mit zwei Mahnungen), bei eintretender Zahlungsunfähigkeit oder aber bei einer mehr als ein Jahr dauernden Stundung des Rückzahlungsanspruchs auf Antrag des Kreditinstituts die Darlehensforderung Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche gegen den Darlehensnehmer bezahlt. Über die Regelung des § 9 Abs. 6 Satz 1 LHGebG in Verbindung mit § 59 Abs. 1 und 105 LHO hat er dann die Möglichkeit, in entsprechenden Härtefällen die Darlehensschuld ganz oder teilweise zu stunden, niederzuschlagen oder zu erlassen, wobei die entsprechende Praxis (auch) an den Anforderung zu messen ist, dass eine abschreckende Wirkung von einer sich aufbauenden Darlehenslast auf einen durchschnittlichen bedürftigen Studienbewerber oder Studierenden nicht ausgehen darf.
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Über die hier dargestellte Kappungsregelung und die Möglichkeit der Stundung und des Erlasses nach § 9 Abs. 6 LHGebG i.V.m. §§ 59, 105 LHO ist die festgestellte fehlende objektive Abschreckungswirkung des Studiengebührendarlehens und damit auch die Vereinbarkeit des LHGebG mit den Anforderungen des Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpakts auch für den Fall sicher gestellt, dass sich die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen etwa in Bezug auf die Darlehenszinsen zu Ungunsten der Studierenden ändern. Sollten sich die insgesamt maßgeblichen Umstände darüber hinaus derart ändern, dass das bestehende gesetzliche Instrumentarium nicht mehr ausreicht, den diskriminierungsfreien Zugang zu den Hochschulen in der erforderlichen Weise zu gewährleisten, ist das Land zur Vermeidung einer dann eintretenden Rechtswidrigkeit seiner Regelungen gemäß Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes zur Nachbesserung verpflichtet (vgl. VG Minden, a.a.O.). Der hiermit verbundenen und unmittelbar aus Art. 13 Abs. 2 c des Sozialpakts abgeleiteten Verpflichtung zur Sicherung dieser Gewährleistung, auch in der Zukunft Vorkehrungen und Mechanismen einzuführen, wie etwa die Festlegung von Indikatoren oder Zielgrößen (benchmarks), mittels derer sich der Fortschritt der Verwirklichung des Rechts auf Bildung bzw. die Auswirkungen einer getroffenen Regelung genau überwachen lässt (vgl. Ziff. 52 S. 2 sowie Ziff. 37 der Allgemeinen Bemerkungen des Paktausschusses zu Art.13; Riedel, Gutachten zur Völkerrechtswidrigkeit von Studiengebühren, 28.06.2005, S. 21, 22; zur Anforderung statistischer Daten durch den Paktausschuss im Einzelfall E/C.212/1/Add.50 v. 1.9.2000 Ziff. 36; vgl. auch die allgemeine Berichtspflicht nach Art. 16 des Sozialpakts) ist das Land mit der Einrichtung eines unabhängigen 17-köpfigen Monitoringbeirates zur Beobachtung der sozialen Auswirkungen der Wiedereinführung der Studiengebühren zum 07.06.2006 (siehe Klageerwiderung v.05.06.2007 - S. 10 f.) in ausreichendem Maße nachgekommen; einer speziellen Verankerung des Monitoringbeirats in der gesetzlichen Regelung des Landeshochschulgebührengesetzes bedurfte es nicht, da dem Land bei der Entscheidung, wie es seiner völkerrechtlichen Überwachungspflicht nachkommt, ein weiter organisatorischer Gestaltungsspielraum zukommt.
70 
bbb) Sofern ein bedürftiger Studierender nach Ablauf der Darlehensbezugsdauer keinen Anspruch mehr hat, dass die ihn treffenden Studiengebühren über die L-Bank vorfinanziert werden, ist eine Benachteiligung gegenüber wirtschaftlich leistungsfähigen Studierenden gegeben, die im Verbund mit anderen Umständen in extremen Ausnahmefällen sogar zur Beendigung des Hochschulstudiums des bedürftigen Studierenden führen kann.
71 
Dennoch ist dieses Ergebnis in Hinblick auf die Verpflichtung des Landes aus Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes nicht zu beanstanden.
72 
Denn in Baden-Württemberg wurden bereits seit dem Wintersemester 1998/99 auf der Grundlage des damaligen Landeshochschulgebührengesetzes vom 05.05.1997 (GBl. S. 175) nach Ablauf einer gebührenfreien Regelstudienzeit zuzüglich vier weiterer Semester Langzeitstudiengebühren erhoben, deren Bezahlung ebenfalls nicht durch einen gesetzlich gewährten Darlehensanspruch gesichert war (zur Rechtmäßigkeit dieser Beschränkung auch in Hinblick auf Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpakts vgl. VG Freiburg, Urt. v. 24.03.1999 - 1 K 2488/98 -, WissR 1999, 274 sowie - wenn auch mit jeweils anderer Begründung VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000, a.a.O. und BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, a.a.O.), so dass in der Begrenzung des Darlehensanspruchs in § 7 Abs. 4 LHGebG auf den Zeitraum der damaligen Gebührenfreiheit materiell keine Verschlechterung der Situation liegt, wie sie bereits seit 1998 für Studierende in Baden-Württemberg gegeben war.
73 
Vor allem aber ist diese mit der Begrenzung des Darlehensanspruchs gegebene echte Einschränkung des Rechts aus Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes nach Art. 4 des Sozialpaktes und unter Beachtung der Grenzen des Art. 5 des Sozialpaktes gerechtfertigt (zu der Möglichkeit einer Einschränkung nach Art. 4 des Sozialpaktes vgl. auch BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, a.a.O. sowie Urt. v. 03.12.2003, a.a.O.), da sie auf gesetzlicher Grundlage ergangen ist, zu einem zielstrebigen und straffen Studium anreizen soll und wegen der damit erreichbaren effizienteren Nutzung der Hochschulen der Förderung des Allgemeinwohls in einer demokratischen Gesellschaft dient. Da der Pakt nach seinem Sinn und Zweck einen Anspruch auf Zugang zur Hochschulbildung nicht um seiner selbst willen sichern will, sondern auf die Vermittlung der Möglichkeit einer akademisch geprägten Berufstätigkeit bezogen ist, ist die Begrenzung des Darlehensanspruchs auf die Dauer eines angemessenen Studiums auch mit der Natur des Rechts aus Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes vereinbar.
74 
Im Normalfall ist es jedem - nach § 7 Abs. 2 LHGebG anspruchsberechtigten - Studierenden möglich, sein Studium auch unter Berücksichtigung gegebenenfalls eintretender Schwierigkeiten zu Ende zu führen. Denn die Dauer der Darlehensberechtigung erstreckt sich nicht nur auf die Regelstudienzeit des gewählten Studiums, sondern umfasst noch den Zeitraum vier weiterer Semester (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 und 3 LHGebG). Darüber hinaus führen die Erziehung eines Kindes bis zum Alter von acht Jahren oder eine hinreichend schwere Behinderung zu einer Befreiung von der Gebührenpflicht. Auch werden Umstände, die nach § 61 LHG eine Beurlaubung rechtfertigen, gemäß § 3 Satz 2 Nr. 1 LHGebG über die Ausnahme von der Gebührenpflicht während eines rechtzeitig beantragten Urlaubssemesters berücksichtigt. Dabei führen Zeiten der Befreiung und der Ausnahme von der Gebührenpflicht auch nicht zu einer Verkürzung der Dauer der Bezugsberechtigung für das Darlehen (§ 7 Abs. 4 Satz 3 LHGebG).
75 
ccc) Dem atypischen Ausnahmefall, in dem die Zeitdauer der Bezugsberechtigung für ein Studiengebührendarlehen und die in § 6 Abs. 1 LHGebG enthaltenen Befreiungsmöglichkeiten aufgrund außergewöhnlicher, vom Gesetzgeber so nicht in Rechnung gestellter Umstände, ausnahmsweise nicht ausreichen, um einem bedürftigen Studierenden ein normales zielstrebiges Studium und einen akademischen Abschluss zu gewährleisten, trägt das Landeshochschulgebührengesetz dadurch Rechnung, dass nach § 6 Abs. 3 Satz 1 LHGebG i.V.m. §§ 21 und 22 des Landesgebührengesetzes allen Studierenden ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung darüber eingeräumt ist, ob die Studiengebühr etwa in Hinblick auf eine gegebene wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit und eine fehlende Darlehensberechtigung zu stunden oder gar zu erlassen ist. Dieser Anspruch kann sich aufgrund der völkerrechtlichen Verpflichtung aus Art. 13 Abs. 2 c des Sozialpaktes zur Gewährleistung eines diskriminierungsfreien Zugangs zu den Hochschulen auch zu einem Rechtsanspruch verdichten.
76 
Dies könnte etwa im Fall der Klägerin dann zum Tragen kommen, wenn die in § 6 Abs. 1 Nr. 1 LHGebG zugrunde gelegte Annahme, dass Kinder im Alter über acht Jahren der Betreuungsperson regelmäßig genügend Zeit lassen, sich in angemessener Weise einem Studium zu widmen, aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht zum Tragen kommt und es deshalb der Klägerin trotz eines intensiven Studiums nicht möglich war, dieses noch während des Laufs ihres Darlehensanspruchs zum Abschluss zu bringen.
77 
Da im gegebenen Fall keine solche Konstellation gegeben ist, kann offen gelassen werden, ob über die Regelung des § 6 Abs. 3 und der §§ 21, 22 LGebG zur Stundung oder dem Erlass der Studiengebühr auch der Gruppe der Studienbewerber und Studierenden Rechnung getragen werden kann, die die persönlichen Voraussetzungen für die Darlehensgewährung nach § 7 Abs. 2 LHGebG nicht erfüllen, deren diskriminierungsfreier Zugang zu den Hochschulen des Landes aber - wie bei den über 40jährigen oder den Asylberechtigten mit einer im Ausland erworbenen Hochschulreife (vgl. hierzu etwa die Stellungnahme des Paktausschusses zu Kanada, E/C.12/1Add.31 Ziff. 39) über Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes ebenfalls grundsätzlich gewährleistet ist.
78 
3. Der Erhebung einer Studiengebühr für die Dauer ihres Studiums an der beklagten Hochschule verletzt die Klägerin auch nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG, nach welchem alle Deutschen das Recht haben, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen.
79 
Auch wenn aus der Freiheit der Wahl auch der Ausbildungsstätte für sich kein Recht auf die Bereitstellung eines kostenfreien Studienplatzes folgt, sondern die Bereitstellung und Inanspruchnahme der staatlichen Hochschulen immer unter dem Vorbehalt dessen steht, was der Einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft verlangen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.10.1996, BVerwGE 102, 142; Urt. v. 25.07.2001, a.a.O.), so liegt in der Auferlegung von Studiengebühren für das Lehrangebot in einem grundständigen Studiengang oder einem konsekutiven Masterstudiengang auf Studierende an den Hochschulen des Landes Baden-Württemberg nach §§ 1, 3, 5 LHGebG dennoch unter dem Gesichtspunkt der ausbildungsbezogenen Belastung eine Beschränkung dieses Grundrechts. Denn die Erhebung dieser Gebühr steht mit dem Besuch der Hochschule im Hinblick auf die spätere Ausübung eines Berufs in einem engen Zusammenhang und lässt objektiv auch eine berufsregelnde Tendenz deutlich erkennen. Immerhin werden die Studiengebühren unmittelbar für die Bereitstellung des Lehrangebots in einem Studiengang erhoben. Auch ist die Bezahlung der Gebühr eine zwingende Voraussetzung für die Aufnahme oder Fortführung des Studiums, da diese - von dem gleichwertigen Sonderfall des Nachweises über den bevorstehenden Abschluss eines Darlehensvertrages nach § 7 ff LHGebG abgesehen - nach § 60 Abs. 5 Nr. 2 LHG als Voraussetzung für die Immatrikulation ausgestaltet ist bzw. bei bereits immatrikulierten Studierenden die Nichtbezahlung der Gebühr trotz Mahnung, Androhung der Exmatrikulation und Ablauf der Zahlungsfrist die zwangsweise Exmatrikulation zur Folge hat. Auch möchte der Gesetzgeber mit der Erhebung der Studiengebühren (unter anderem) das Ausbildungsverhalten der Studierenden in Richtung eines zielgerichteten Studiums steuern (hierzu im Einzelnen BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 31.3.2006 [bad.-württ. Langzeitstudiengebühr] - 1 BvR 1750/01 - Juris.).
80 
Allerdings ist der hier mit der Auferlegung der Studiengebührenpflicht verbundene Eingriff in die über Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Freiheit der Klägerin zur Wahl eines Hochschulstudiums nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Denn abgesehen davon, dass die Studiengebührenpflicht auf der Grundlage eines Gesetzes erhoben wird, liegen ihrer Erhebung hinreichend gewichtige Zwecke zugrunde.
81 
Die allgemeine Studiengebührenpflicht stellt formal eine sog. subjektive Zulassungsschranke zur Wahl eines Hochschulstudiums dar, die grundsätzlich nur gerechtfertigt werden kann, wenn sie zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter notwendig ist. Denn anders als die Langzeitstudiengebühr gestaltet sie nicht nur die Bedingungen und Modalitäten einer grundsätzlich gebührenfreien Ausbildung (hierzu BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, a.a.O.; anders aber VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000, a.a.O.; BayVGH, Urt. v. 28.03.2001, DVBl. 2001, 1548), sondern erfasst bereits die Aufnahme eines Studiums als solches und zwar nicht nur mittelbar, sondern - über die Ausgestaltung als Immatrikulationsvoraussetzung - als unmittelbare rechtliche Schranke für die Wahl selbst.
82 
Dieser formalen Einstufung der Gebührenpflichtigkeit als subjektive Zulassungsschranke steht nicht entgegen, dass die Eingriffsintensität über das Darlehensmodell so abgefedert ist, dass das Zugangshindernis der Bezahlung der Studiengebühr letztlich durch jeden ohne Hürde überwunden werden kann und sich die Belastung demnach materiell als Problem der finanziellen Gegenleistung für eine in Anspruch genommene staatliche Leistung und damit als Frage der Ausgestaltung der Bedingungen und Modalitäten der Ausbildung darstellt.
83 
Letztlich kann die Frage der Einstufung der mit der Erhebung der Studiengebühren verbundenen Intensität des Grundrechtseingriffs jedoch offen gelassen werden, weil die mit der Erhebung der Studiengebühren verfolgten öffentlichen Interessen auch solchen Gemeinschaftsgütern dienen, die gewichtig genug sind, um auch einen Eingriff in die subjektive Ausbildungswahlfreiheit zu rechtfertigen. Denn die Erhebung der Studiengebühren dient der Sicherung der Leistungsfähigkeit und der Effizienz der Lehre an den staatlichen Hochschulen im Land und damit ohne weiteres wichtigen Gemeinschaftswerten.
84 
So zielt die Erhebung der Studiengebühr primär auf die Erzielung zusätzlicher Einnahmen und auf die Beteiligung der Nutzer an den Kosten der als öffentliche Einrichtung zur Verfügung gestellten staatlichen Hochschulen. Neben der staatlichen Grundfinanzierung aus Steuermitteln sollen die Studierenden über die Studiengebühren an der Finanzierung der staatlichen Hochschulen beteiligt werden (vgl. Landtagsdrucksache 13/4858 v. 22.11.2005, S. 1 u. 16). Neben dieser Finanzierungsfunktion sollen die Studiengebühren das Studierverhalten dadurch positiv beeinflussen, dass die Studierenden zu überlegten Entscheidungen, klaren Zielsetzungen und hohem Engagement veranlasst werden (Lenkungsfunktion). Schließlich soll die Gebührenpflicht des Studiums auch den Effekt haben, dass die Lehre sowohl aus der Sicht der Studierenden als auch aus der Sicht der Lehrenden einen neuen und höheren Stellenwert erhält. Dies drückt der Gesetzgeber in der Begründung zum Gesetzentwurf dadurch aus, dass er - etwas überhöht - den nunmehr für das Studium bezahlenden Studierenden gegenüber den Hochschulen die Rolle von „zahlenden Nachfragern“ zuschreibt.
85 
Dabei ist die Erhebung der Studiengebühren auch geeignet, um die hier beschriebenen Zwecke zu erreichen.
86 
Dies bedarf hinsichtlich des gewünschten Erfolgs der Mitfinanzierung der staatlichen Hochschulen durch die Studierenden als deren Nutzer keiner weiteren Begründung und wird insoweit auch von der Klägerin nicht in Frage gestellt.
87 
Die Erhebung von Studiengebühren ist aber auch geeignet, die Studierenden zu einem zielgerichteten und schnellen Studium anzuhalten und dem Studium sowohl bei den Lehrenden als auch bei den Studierenden einen höheren Stellenwert einzuräumen. Denn es ist evident, dass die Kostenpflichtigkeit eines jeden Semesters im Normalfall der Studienplanung eines Studierenden zumindest als steuerndes, wenn auch nicht immer entscheidendes Element wirkt und es besteht - was im Rahmen der Eignungsprognose ausreicht (BVerfG, Beschl. v. 20.04.1986, BVerfGE 67, 175) - jedenfalls die abstrakte Möglichkeit, dass die Tatsache der Kostenpflichtigkeit des Studiums sowohl die Bereitschaft der Studierenden zu konstruktiver Kritik an dem Lehrangebot in ihrem Studiengang als auch die Sensibilität der Lehrenden für die Belange der Studierenden und den Wert ihrer Lehrveranstaltungen steigert. Dies gilt umso mehr, als der Gesetzgeber über die Regelung des § 4 Abs. 1 LHGebG eine Zweckbindung des Studiengebührenaufkommens für die Erfüllung der Aufgaben der Hochschule in Studium und Lehre bestimmt und bei der Bestimmung der Verwendung der Mittel aus dem Studiengebührenaufkommen eine Beteiligung der Studierenden verankert hat.
88 
Ein im Hinblick auf die Erreichung der genannten Zwecke gleich wirksames, aber weniger einschneidend in das Grundrecht der Berufsfreiheit wirkendes Mittel ist nicht gegeben. Insbesondere stellt sich die Einschätzung des Gesetzgebers nicht als evident fehlerhaft dar, dass die allgemeine Studiengebührenpflicht noch einmal in gesteigertem Maße zu einer Straffung und Strukturierung des Studiums führt, als dies nach der bislang geltenden Regelung zur Erhebung von Langzeitstudiengebühren der Fall war. Denn die Erhebung der Langzeitstudiengebühr stellte zwar einen Anreiz dar, das Studium innerhalb des Zeitraums der Studiengebührenfreiheit zu absolvieren, ließ jedoch eine Verzögerung des Studiums innerhalb dieses Zeitraums - von der Verringerung eines rechnerisch bestehenden Bildungsguthabens abgesehen - ohne Auswirkungen. Demgegenüber bildet die Erhebung der allgemeinen Studiengebühr einen wirtschaftlichen Anreiz, das Studium von Anfang an möglichst zielgerichtet und straff zu organisieren und die Dauer des Studiums nicht an dem Umfang des - über die Regelstudienzeit hinausgehenden - Bildungsguthabens für ein gebührenfreies Studium zu orientieren.
89 
Insgesamt stellt sich der mit der Erhebung der Studiengebühren verbundene Eingriff in die Berufs- bzw. Ausbildungsfreiheit der Studierenden auch als im engeren Sinne verhältnismäßig dar. Denn die Nachteile, die den Studierenden über die Erhebung der Studiengebühren entstehen, stehen nicht außer Verhältnis zu den mit der Erhebung verfolgten Zwecken. So ist es grundsätzlich nicht unbillig und unzumutbar, den Nutzer einer öffentlichen Einrichtung in dem Fall an den Kosten derselben zu beteiligen, wenn - wie dies bei Studierenden in Hinblick auf die Möglichkeit der Berufsausbildung der Fall ist - mit der Nutzung ein besonderer Vorteil verbunden ist. Auch stehen die Gebühren nach ihrer Höhe nicht in einem Missverhältnis zu dem Wert der mit der Bereitstellung der Hochschulen den Studierenden gebotenen Leistung des Staates, denn es ist bereits aus den Verfahren zur Rechtmäßigkeit der Langzeitstudiengebühren (BVerwG, Urt. v. 25.07.2001 - 6 C 8.00 -, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000 - 2 S 1860/99 -, a.a.O., 874; VG Freiburg, Urt. v. 24.03.1999 - 1 K 2488/98 -, a.a.O.) bekannt, dass die Gebühr von 500 Euro je Semester weit unter den realen Kosten liegt, die das kostengünstigste Studium an einer staatlichen Hochschule während eines Semesters verursacht. Schließlich ist entscheidend zu berücksichtigen, dass kein Studienbewerber oder Studierender über die Erhebung der Studiengebühren an der Aufnahme oder Fortführung eines angemessenen Hochschulstudiums gehindert wird, weil zumindest für den Zeitraum der Regeldauer eines Studiums zuzüglich vier weiterer Semester ein Anspruch des Studierenden auf eine Vorfinanzierung der Studiengebühr durch die Landeskreditbank Baden-Württemberg besteht, wobei weder die auflaufende Darlehensschuld noch die - gesetzlich ausgestalteten - Modalitäten der Rückzahlung zu dem gewährten Vorteil der Möglichkeit einer Hochschulausbildung außer Verhältnis stehen.
90 
4. Die Erhebung der Studiengebühren nach dem Landeshochschulgebührengesetz verstößt auch nicht gegen das aus den Grundrechten der Berufsfreiheit in Art. 12 Abs. 1 GG und auf Gleichbehandlung in Art. 3 Abs. 1 GG sowie dem Sozialstaatsprinzip abgeleitete verfassungsrechtliche Gebot, im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten allen dazu Befähigten ein Studium zu ermöglichen, ohne dabei eine Sonderung der Studierenden nach den Besitz- und Einkommensverhältnissen der Eltern vorzunehmen.
91 
Insofern kann auf die Ausführungen zu Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpakts (oben zu II. 2) verwiesen werden, die hier entsprechend zum Tragen kommen.
92 
So reicht es auch im Rahmen des grundgesetzlich gewährleisteten Anspruchs auf diskriminierungsfreie Teilhabe an den staatlichen Hochschulressourcen aus, wenn der diskriminierungsfreie Zugang für Studienbewerber und Studierende ohne eigene Mittel über den im Landeshochschulgebührengesetz nach § 7 LHGebG eingeräumten Anspruch gegen die Landeskreditbank Baden-Württemberg (L-Bank) auf eine darlehensgestützte Vorfinanzierung der Studiengebühren hergestellt wird. Auch steht es dem Anspruch auf diskriminierungsfreie Teilhabe nicht entgegen, wenn die betroffenen Darlehensnehmer zu einem späteren - regelmäßig nach Abschluss des Hochschulstudiums und dem Eintritt in ein Berufsleben liegenden - Zeitpunkt verpflichtet sind, das Darlehen einschließlich der angefallenen Zinsen zurückzuzahlen, wenn - wie dies nach dem Landeshochschulgebührengesetz der Fall ist - die Gesamtbedingungen des Studiengebührendarlehens nicht die Folge haben, dass bedürftige Studienbewerber oder Studierende die Aufnahme eines solchen zur Ermöglichung ihres Hochschulstudiums vernünftigerweise scheuen müssten oder würden.
93 
Sofern ein bedürftiger Studierender nach Ablauf der Darlehensbezugsdauer keinen Anspruch mehr hat, dass die ihn treffenden Studiengebühren über die L-Bank vorfinanziert werden, ist zwar eine Benachteiligung gegenüber den wirtschaftlich leistungsfähigen Studierenden gegeben, die sogar zur Beendigung des Hochschulstudiums des bedürftigen Studierenden führen kann, doch reicht es verfassungsrechtlich aus, dass der Gesetzgeber - wie hier - den diskriminierungsfreien Zugang zu den Hochschulen für ein angemessenes erstes Studium sichert. Einer darüber hinausgehenden und übermäßigen Inanspruchnahme muss er nicht mehr in gleicher Weise fördernd Rechnung tragen, wie dies zur Gewährleistung einer ersten und angemessenen Berufsausbildung an der Hochschule der Fall ist. Denn auch wenn das aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip gewährleistete Recht auf Teilhabe an staatlichen Ausbildungsressourcen durch die Möglichkeit eines Abschlusses innerhalb angemessener Zeit nicht gänzlich verbraucht ist, so ist die in der Begrenzung des Darlehensanspruchs liegende Schlechterstellung dadurch gerechtfertigt, dass die Studierenden, die den ihnen eingeräumten Rahmen eines darlehensgeförderten Studienzugangs überschritten haben, bereits in einem ausreichenden Maße ihren Anteil an der nur begrenzt zur Verfügung stehenden Ausbildungs- und Studienkreditressource hatten (vgl. hierzu auch BVerwG, Urt. v. 25.07.2001 - 6 C 9.00 - sowie BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006 - 1 BvR 1771/01 -, jeweils zur Gebührenpflichtigkeit eines Zweitstudiums).
94 
Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Anspruch auf ein Darlehen zur Vorfinanzierung der Studiengebühren nicht nur die Dauer eines grundständigen Studiums umfasst, sondern auch den auf ein solches Studium bezogenen konsekutiven Masterstudiengang und ein solches Zweitstudium fördert, dessen Abschluss zusätzlich zu dem Erststudium für die Erlangung eines Berufsabschlusses gesetzlich vorgeschrieben ist (§ 7 Abs. 5 LHGebG). Im Übrigen kann auch über die Anwendung der Erlass und Stundungsregelungen in § 6 Abs. 3 LHGebG, §§ 21, 22 LGebG sicher gestellt werden, dass - etwa in atypischen Situationen oder in besonderen Härtefällen - die Unfähigkeit eines Studierenden zur Finanzierung der Studiengebühr nicht zum Abbruch einer Hochschulausbildung führt.
95 
5. Die Erhebung der Studiengebühren verstößt auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Dieser Grundsatz verbietet es dem Gesetzgeber, eine Gruppe in Vergleich zu anderen Normadressaten anders zu behandeln, obgleich zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten.
96 
Dabei ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Die Bindung ist um so enger, je mehr die Regelung an personenbezogenen Merkmalen anknüpft, die denen in Art. 3 Abs. 3 GG entsprechen und je größer deshalb die Gefahr ist, dass eine an sie anknüpfende Ungleichbehandlung zur Diskriminierung einer Minderheit führt. Zu berücksichtigen sind auch Differenzierungen, die zwar nicht unmittelbar personenbezogen vorgenommen werden, aber mittelbar eine Ungleichbehandlung von Personengruppen bewirken. Hierbei bestehen bei lediglich verhaltensbezogenen Unterscheidungen umso geringere Bindungen, je mehr die Betroffenen in der Lage sind, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Merkmale zu beeinflussen, nach denen unterschieden wird. Überdies sind dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers um so engere Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann.
97 
Der unterschiedlichen Weite des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums entspricht eine abgestufte Kontrolldichte bei der verfassungsrechtlichen Prüfung. Kommt als Maßstab nur das Willkürverbot in Betracht, so kann ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nur festgestellt werden, wenn die Unsachlichkeit bzw. Willkürlichkeit der Differenzierung evident ist. Dagegen ist bei Regelungen, die Personengruppen verschieden behandeln oder sich auf die Wahrnehmung von Grundrechten nachteilig auswirken, im einzelnen nachzuprüfen, ob für die vorgesehene Differenzierung Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können. Genauere Maßstäbe lassen sich dabei nicht abstrakt und allgemein, sondern nur bezogen auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (BVerfG, Beschl. v. 11.1.2005, BVerfGE 112, 164; Beschl. v. 26.1.1993, BVerfGE 88, 87).
98 
a) Nach diesen Grundsätzen ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber den Darlehensanspruch der Studierenden nach §§ 7 und 9 LHGebG so ausgestaltet hat, dass für die Gewährung des Studiengebührendarlehens ab dem Zeitpunkt der Auszahlung Zinsen erhoben werden dürfen.
99 
Dabei kann offen gelassen werden, ob in der Erhebung der Zinsen für das Gebührendarlehen überhaupt eine Ungleichbehandlung gegenüber den Studierenden gesehen werden kann, die ihre Studiengebühren sofort aus eigenen Mitteln begleichen. Denn selbst wenn die Ungleichbehandlung darin zu sehen wäre, dass ein bedürftiger Studierender als Darlehensnehmer aufgrund der Zinsbelastung in Bezug auf die Kosten seines Hochschulzugangs mehr Mittel aufbringen muss, als dies bei dem Sofortzahler der Fall ist, so ist eine in der zusätzlichen Zinsbelastung liegende „Ungleichbehandlung“ des bedürftigen Darlehensnehmers sachlich dadurch gerechtfertigt, dass der Darlehensnehmer die für die Begleichung der Studiengebühren notwendigen Mittel nicht sofort aus dem eigenen (bei bedürftigen Studierenden regelmäßig nicht vorhandenen) Vermögen, sondern erst später zu einem Zeitpunkt aufbringen muss, zu dem bei ihm vom Bestehen einer hinreichenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ausgegangen werden kann. Da es bei der Abschöpfung dieses wirtschaftlichen Vorteils nicht mehr darum geht, einem bedürftigen Studierenden den Zugang zu der Hochschule zu sichern, sondern darum, ob ein potentiell wirtschaftlich leistungsfähiger Hochschulabsolvent auch an den Kosten der Vorfinanzierung seiner Studiengebühren beteiligt oder ob ein in der späteren Zahlungspflicht liegender wirtschaftlicher Vorteil abgeschöpft werden kann, ist die Entscheidung des Gesetzgebers, die Darlehensfinanzierung der Studiengebühren nicht zinsfrei zu gewähren, sondern - über die Begrenzung des Zinssatzes auf die Geldbeschaffungs- und die Kreditverwaltungskosten der Darlehensbank (vgl. § 9 Abs. 2 Nr. 8 LHGebG) und die Möglichkeit der Einbindung auch anderer Banken als der L-Bank - nur sicher zu stellen, dass diese Darlehen zu wirtschaftlich möglichst günstigen Bedingungen gewährt werden, sachlich gerechtfertigt.
100 
Dies gilt umso mehr, als bei der Vielzahl der bedürftigen Studierenden, die gleichzeitig zur Inanspruchnahme des Studiengebührendarlehens auch über Mittel nach dem BAföG gefördert werden, über die Kappungsregelung und das Eintreten des Studienfonds in die Darlehensschuld des Studierenden nach § 9 Abs. 4 und 6 LHGebG faktisch eine Subventionierung der Inanspruchnahme des Darlehens erfolgt, die bei einem Studierenden, dessen Darlehensschuld nach dem BAföG zuzüglich der reinen Schuld für die Studiengebühren den Betrag von 15.000 Euro übersteigt, sogar zu einer faktischen Zinslosigkeit des Studiengebührendarlehens führt.
101 
Der hiernach bei der Vielzahl der bedürftigen Studierenden wegfallenden oder jedenfalls deutlich reduzierten Zinsbelastung für das Studiengebührendarlehen ist zudem - unter dem Gesichtspunkt der ungleichen Belastung von (bedürftigen) Darlehensnehmern mit den Sofortzahlern - der wirtschaftliche Nachteil gegenüber zu stellen, der den Sofortzahlern dadurch entsteht, dass sie die Mittel aus ihrem Vermögen nicht - wie der Darlehensnehmer - erst später, sondern sofort aufbringen und dementsprechend diese Mittel nicht mehr anderweitig einsetzen können (a.A. insoweit Pieroth, Stellungnahme zur öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landtags von Nordrhein-Westfalen vom 26.01.2006 sowie ders./Hartmann, NWVBl. 2007, 81, 84: „nur Inflationsausgleich“). Auch wenn die Kammer der insoweit vorgelegten Darstellung der Beklagten nicht folgt, dass der entgangene Gewinn des Sofortzahlers sogar mehr als 7 % p.a. beträgt und damit dem Zinssatz entspricht, der zur Zeit für die Gewährung eines Studiengebührendarlehens der L-Bank angesetzt wird, so kann doch davon ausgegangen werden, dass auch bei einer - nicht spekulativen - Geldanlage eine Rendite in Höhe von 4,5 % erwirtschaftet werden könnte, so dass von einer gravierenden Ungleichbelastung des bedürftigen Studierenden gegenüber dem Sofortzahler in Bezug auf die insgesamt für den Zugang zur Hochschule aufzubringenden Finanzmittel nicht die Rede sein kann.
102 
b) Entgegen der Auffassung des Vertreters der Klägerin verstößt das Gesetz auch nicht deshalb gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, weil es nur denjenigen Eltern eine (Soll-) Gebührenbefreiung einräumt, die ein Kind pflegen und erziehen, das zu Beginn des jeweiligen Semesters das achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Vielmehr ist die hierin liegende Differenzierung bzw. Ungleichbehandlung mit denjenigen (studierenden) Eltern, die - wie die Klägerin - Kinder erziehen, die acht Jahre und älter sind, von Art. 3 Abs. 1 GG in seiner speziellen Ausprägung, die er durch das Grundrecht auf Schutz der Familie aus Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 GG erfährt, gedeckt.
103 
Zwar bewirkt die Begrenzung der Befreiungsmöglichkeit eine Ungleichbehandlung, die an personengebundene Merkmale in Gestalt der Pflege und Erziehung eines Kindes in einem bestimmten Alter anknüpft, die auch nicht durch andere Regelungen auf Gesetzes- oder Vollzugsebene kompensiert wird (zum Gebot, durch eine Analyse und Bewertung der Gesamtreglung den gleichheitserheblichen Belastungserfolg zu ermitteln: BVerfG, Beschl. v. 10.4.1997, BVerfGE 96, 1). So stellt die im Falle der Kindererziehung unzweifelhaft gegebene Möglichkeit einer Beurlaubung (vgl. hierzu amtl. Begründung, LT-Drs. 13/4858, Seite 19) schon deshalb keinen - der Gebührenbefreiung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 LHGebG entsprechenden - Ausgleich dar, weil eine Beurlaubung in der Regel nicht länger als für zwei Semester gewährt werden soll (§ 61 Abs. 1 Satz 2 LHG) und vor allem auch den Anspruch der betroffenen Studierenden entfallen lässt, die Einrichtungen der Hochschule zu nutzen und Prüfungen abzulegen (vgl. § 61 Abs. 2 LHG). Eine Befreiung nach § 6 Abs. 3 LHGebG i.V.m. §§ 21, 22 LGebG ist zwar im Fall der Erziehung eines Kindes im Alter von über acht Jahren grundsätzlich möglich, doch hat der Gesetzgeber mit der Regelung der Altersgrenze in § 6 Abs. 1 Nr. 1 LHGebG zu erkennen gegeben, dass solche weitergehenden Befreiungen auf besondere Einzelfälle beschränkt sein und die Erziehung und Pflege eines über achtjährigen Kindes als solche noch keine unzumutbare bzw. atypische Härte i.S. der Befreiungsvorschriften des § 6 Abs. 3 LHGebG und der §§ 21, 22 LGebG darstellt.
104 
Da über die Begrenzung der Möglichkeit einer Befreiung von der Studiengebührenpflicht bei der Pflege und Erziehung von Kindern nicht nur das Freiheitsrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG, sondern auch die besonderen Gleichheitsrechte aus Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG betroffen sind, bedarf es zur Rechtfertigung dieser Ungleichbehandlung eines dem Grad der tatsächlichen Ungleichheit angemessenen sachlichen Differenzierungsgrundes dafür, dass die Befreiungsmöglichkeit - im Normalfall - auf die Pflege und Erziehung von Kindern beschränkt ist, die das achte Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
105 
Ein solcher Rechtfertigungsgrund liegt aus der Sicht der Kammer jedoch vor.
106 
So knüpft die Bestimmung der Altergrenze durch den Gesetzgeber daran an, dass ein Kind, das das achte Lebensjahr bereits vollendet hat, altersbedingt eine - seiner dann bereits gegebenen - Schulpflichtigkeit entsprechende größere Selbstständigkeit aufweist, die zu größeren zeitlichen Freiräumen für die erziehenden und pflegenden Eltern führt (vgl. amtl. Begründung, LT-Drs. 13/4858, Seite 22 bis 24). Diese Annahme des Gesetzgebers ist nachvollziehbar (so bereits zur Alterbegrenzung in dem LHGebG v. 05.05.1997 - GBl. 173 - auf fünf Jahre: VG Freiburg, Urt. v. 11.07.2001 - 1 K 2242/98 -, VENSA). Denn auch wenn ein Kind im Kindergarten oftmals zeitlich länger versorgt ist als dies bei einem Kind in der Grundschule der Fall ist, so kann nicht beanstandet werden, wenn der Gesetzgeber dennoch der typisierenden Auffassung ist, dass die größere Selbstständigkeit eines mehr als siebenjährigen Kindes zu einer größeren Betreuungsunabhängigkeit und damit auch in Zeiten der Anwesenheit des Kindes zu Hause typischerweise zu mehr zeitlichen Freiräumen führt, die den studierenden Elternteil (wieder) in die Lage versetzt, sich nunmehr verstärkt seinem Studium zu widmen, als dies bei einer Betreuung eines erst siebenjährigen oder jüngeren Kindes der Fall. Insofern ist zu beachten, dass mit der Altersgrenze der Vollendung des achten Lebensjahres der Umstand einer möglicherweise gesteigerten Betreuungsbedürftigkeit eines Kindes während des ersten Grundschuljahres schon im Sinne der Befreiung berücksichtigt ist.
107 
Die Differenzierung des Gesetzgebers bei der Grenzziehung der Befreiungsmöglichkeit für die Erziehung und Betreuung eines Kindes ist - gemessen an dem Zweck des Gesetzes, Studierende durch Einführung der Studiengebühr zu einem zielstrebigen Studium anzuhalten, andererseits aber auch der aus Art. 6 GG folgenden staatlichen Pflicht zum Schutz der Familie Rechnung zu tragen - auch nicht unangemessen. Insofern kann sich die gerichtliche Kontrolle nicht darauf beziehen, ob der Gesetzgeber hier die jeweils gerechteste und zweckmäßigste Regelung getroffen hat; vielmehr steht dem Gesetzgeber auch im Hinblick auf seine aus Art. 6 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip abgeleitete Verpflichtung zur Regelung eines besonderen Familienlastenausgleichs eine weite Gestaltungsfreiheit darüber zu, in welchem Umfang und auf welche Weise er den ihm aufgetragenen Schutz verwirklichen will (BVerfG, Urt. v. 12.2.2003, BVerfGE 107, 205). In der Sache ist zu berücksichtigen, dass die Sollbefreiungs-Regelung in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LHGebG es im Einzelfall der Pflege und Erziehung eines bei Beginn des Studiums geborenen Kindes ermöglicht, bis zu 14 Semester gebührenfrei zu studieren. Auch ist es sachlich begründet, wenn der Gesetzgeber - ebenso wie beim Befreiungstatbestand der Behinderung (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LHGebG) - durch die Festsetzung eine Altersgrenze für die Befreiung von der Studiengebühr bei der Erziehung und Pflege eines Kindes typisierend in der Sache danach differenziert, ob sich eine die familienbedingte Belastung und Benachteiligung von Studenten durch die Kindererziehung „erheblich studienerschwerend“ auswirkt oder nicht. Das gilt gerade auch vor dem Hintergrund, dass ein Studierender, der sein Studium beginnt und entweder zu diesem Zeitpunkt bereits ein Kind hat oder später ein Kind pflegt und erzieht, offenbar selbst eine Vereinbarkeit zwischen Kindererziehung und Studium für gegeben hält. Ferner besteht die Möglichkeit, sich auch aus Gründen der Kindererziehung nach Vollendung des 8. Lebensjahres zumindest vorübergehend studiengebührenfrei beurlauben zu lassen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LHGebG i.V.m. § 60 Abs.1 LHG; vgl. zuvor § 90 Abs.1 Nr. 9 UG) und im konkreten Einzelfall bestehen bei individuellen, außergewöhnlichen (auch familiär-bedingten) Härtefällen Stundungs- bzw. Erlassmöglichkeiten hinsichtlich der Gebührenpflicht (vgl. 6 Abs. 3 Satz 1 LHGebG i.V.m. §§ 21, 22 LGebG; vgl. ferner amtl. Begründung, LT-Drs. 13/4858, Seite 19). Schließlich bieten im Regelfall sowohl Schulen als auch die Studentenwerke Betreuungsleistungen für die Kinder Studierender an.
108 
Insgesamt wird die Sachgerechtigkeit der Entscheidung des Landesgesetzgebers, die Befreiungsmöglichkeit für die Pflege und Erziehung eines Kindes auf die Betreuung von Kindern unter acht Jahren zu begrenzen, auch durch die vergleichbare und vom Landesgesetzgeber in Bezug genommene (vgl. amtl. Begründung, LT-Drs. 13/4858, Seite 59) Einschätzung des Bundesgesetzgebers zur Betreuungsbedürftigkeit von Kindern bestätigt, der bei den Regelungen über die Elternzeit und das Elterngeld (vgl. bis zum 31.12.2006: § 15 Abs. 2 Satz 4 BErzGG; vgl. seit dem 1.1.2007: § 4 Abs. 1 Satz 2 BEEG) ebenfalls die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres zugrunde legt. Ähnlich geht auch die zivilrechtliche Unterhaltsrechsprechung (etwa in Ziffer 17.1. der Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland - Oberlandesgerichte Bamberg, Karlsruhe, München, Nürnberg, Stuttgart und Zweibrücken; nachgewiesen in Beck Online > Fachmodul Familienrecht plus > Unterhaltsrechtliche Tabellen und Leitlinien > „47b. Süddeutsche Unterhaltsleitlinien“ [Stand 1.5.2007]) davon aus, dass bei Betreuung eines Kindes in der Regel eine Erwerbsobliegenheit des berechtigt betreuenden Ehegatten dann besteht, wenn das jüngste Kind in die dritte Grundschulklasse kommt, mithin in der Regel 8 Jahre alt ist.
109 
Wenn demgegenüber in anderen Bundesländern in den Studiengebührenregelungen großzügigere Altersgrenzen vorgesehen sind (Niedersachsen: NHG v. 9.12.2005 - § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr.2: 14 Jahre; Hamburg: HmbHG v. 18.7.2001, § 6b Abs. 3 Satz 1 Ziff.1: 14 Jahre; Bayern: BayHSchG v. 23.5.2006 - § 71 Abs. 5 Satz 2 Ziff.1: 10 Jahre; siehe allerdings auch deutlich enger Nordrhein-Westfalen: HFGG v.21.3.2006, Art.1 § 8 Abs. 3 Satz 1 Ziff.1: nur insgesamt drei Semester bis zur Volljährigkeit gebührenfrei) und auch der Bundesgesetzgeber in seinen Regelungen zur Förderungshöchstdauer und dem Teilerlass des Darlehens nach dem BAföG Kindererziehungszeiten bis zum Alter von zehn Jahren anrechnet (vgl. § 15 Abs. 3 Ziff. 5 BAFöG bzw. 18b Abs. 5 Satz 1 Ziff. 2 BAFöG: bis zu zehn Jahren), so besagt das nicht, dass diese Regelungen das verfassungsrechtlich zwingend gebotene Mindestmaß konkretisierten. Vielmehr kann ein Gesetzgeber in Ausübung seiner grundsätzlichen Gestaltungsfreiheit Kindererziehungszeiten auch ohne verfassungsrechtliche Pflicht - als einfach-gesetzlich „überhöhte“ Gewährungen - positiv berücksichtigen. Auch lässt sich nicht sagen, dass eindeutig erst ab einem Alter von 12 Jahren die zeitlichen Belastungen durch die Kindererziehung so deutlich abnehmen, dass erst ab diesem Alter auf eine Gebührenbefreiung verzichtet werden kann, und dass alle darunter liegenden Altersgrenzen willkürlich wären (so aber im Gesetzgebungsverfahren der Änderungsantrag (Nr.5) der Fraktion der Grünen v. 8.12.2005 - LT-DrS 13/4940 Seiten 5, 9 und 16).
110 
c) Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung liegt auch nicht insoweit vor, als die Befreiungstatbestände des § 6 Abs. 1 LHGebG die Zeiten der Schwangerschaft im Gegensatz zur Kindererziehung nicht als Grund für eine (Soll-)Befreiung von der Studiengebührenpflicht anerkennen.
111 
Dabei kann dahin stehen, ob ein insoweit gegebener Gleichheitsverstoß auch für die Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung gegenüber der - nicht schwangeren - Klägerin von Bedeutung wäre oder ob das Landeshochschulgebührengesetz nicht in Bezug auf die Frage der Rechtmäßigkeit der fehlenden Berücksichtigung der Situation von schwangeren Studierenden teilbar wäre und eine Verfassungswidrigkeit in diesem Punkt die Rechtmäßigkeit der Regelungen im Übrigen unberührt ließe. Denn die in der Nichtberücksichtigung der Schwangerschaft gegenüber den Eltern, die ein Kind bis zu einem Alter von acht Jahren pflegen und erziehen, liegende Ungleichbehandlung ist - entgegen der von der Klägerin zitierten Rechtsauffassung von Pieroth in dessen Stellungnahme zur öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landtags von Nordrhein-Westfalen vom 26.01.2006 - auch unter Berücksichtigung des in Art. 6 Abs. 4 GG niedergelegten Anspruchs einer Mutter auf Schutz und Fürsorge der Gemeinschaft - verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Auch wenn das die werdende Mutter erfassende (BVerfG, Beschl. v. 13.11.1979, BVerfGE 52, 357, 365) Schutzgebot des Art. 6 Abs. 4 GG im Rahmen des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes wertend zur Geltung kommt (BVerfG, Urt. v. 4.10.1983, BVerfGE 65, 104), so ist die durch § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LHGebG bewirkte unterschiedliche Behandlung von Eltern mit Kind gegenüber Schwangeren dennoch durch nach Art und Gewicht hinreichende Gründe gerechtfertigt. Denn während der Gesetzgeber zu Recht davon ausgehen konnte (vgl. amtl. Begründung, LT-Drs. 13/4858, Seite 22 - 24), dass studierende Eltern ab der Geburt des Kindes unausweichlich in einem hohen und das Studium typischerweise stark erschwerenden Maße mit der Pflege und Erziehung ihres Kindes befasst sind, muss eine Schwangerschaft nicht in gleicher Weise zwingend mit Erschwernissen für eine Studentin verbunden sein. Vielmehr konnte der Gesetzgeber ohne weiteres davon ausgehen, dass eine schwangere Studierende, von Komplikationssachverhalten und der Zeit unmittelbar vor der Niederkunft abgesehen, ihr Studium regelmäßig im normalen Umfang betreiben kann. Dies entspricht auch der Wertung des Gesetzgebers in den arbeitsrechtlichen Regelungen zum Mutterschutz. Auch weist die Schwangerschaft typischerweise eine zeitliche Begrenztheit auf, die sich von dem Zeitraum, in dem ein Kind noch unselbstständig ist, erheblich unterscheidet. Hinzu kommt schließlich, dass unmittelbar nach der Niederkunft die gesetzliche Soll-Befreiungsregelung des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LHGebG regelmäßig der (ehemals schwangeren) Mutter zugute kommen wird.
112 
6. Die Studiengebührenpflicht verstößt schließlich auch nicht gegen den in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Prinzip der Rechtssicherheit in der Form des Vertrauensschutzes.
113 
Weder die Einbeziehung der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gebührenregelung zum Sommersemester 2007 bereits immatrikulierten Studierenden in die Gebührenpflicht noch die in § 7 Abs. 4 des LHGebG geregelte Kürzung der Bezugsberechtigung für ein Darlehen zur Vorfinanzierung der Studiengebühren stellen Regelungen dar, die nachträglich ändernd in bereits abgeschlossene, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreifen und denen somit eine - verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässige - „echte“ Rückwirkung zukommt; vielmehr wirkt das Landeshochschulgebührengesetz über beide Regelungen nur auf den gegenwärtigen Rechtszustand der Zahlungspflicht für ein aktuelles Semester und der Bezugsberechtigung für ein in diesem Zusammenhang begrenzt gewährtes Darlehen ein.
114 
Die hierin liegende unechte Rückwirkung bzw. tatbestandliche Rückanknüpfung ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig, solange nicht bei der gebotenen Abwägung zwischen dem Vertrauen des Einzelnen auf den Fortbestand der geänderten gesetzlichen Regelung und der Bedeutung der Neuregelung für das allgemeine Wohl ausnahmsweise den Interessen des Betroffenen ein höheres Gewicht einzuräumen ist (BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 31.3.2006 a.a.O.; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 30.9.1987, BVerfGE 76, 256). Letzteres trifft hier aber nicht zu.
115 
Das Interesse des Gesetzgebers an einer Erhöhung der Einnahmen der Hochschulen, um die Studienbedingungen zu verbessern und die Qualität der Lehre sowie die Attraktivität des Studiums und des Studienstandorts Baden-Württemberg zu sichern, ist ebenso legitim wie die weitere Zwecksetzung, die Studierenden zu überlegten Entscheidungen, klaren Zielsetzungen und hohem Engagement zu veranlassen und die Wertigkeit der Lehre für die Beteiligten - Studierende und Lehrende - zu erhöhen (vgl. amtl. Begründung, LT-Drs. 13/4858, Seite 16). Diese Zielsetzungen wiegen schwerer als das Vertrauen Studierender darauf, ihr bereits begonnenes Studium ohne Gebührenbelastung abschließen zu dürfen. Dabei kommt es für die Frage, ob ein Studierender mit einer Änderung der Rechtslage rechnen musste, nicht auf seine subjektive Vorstellung und individuelle Situation, sondern darauf an, ob die bisherige Regelung bei objektiver Betrachtung geeignet war, ein Vertrauen der Betroffenen auf ihren Fortbestand zu begründen. Ein solches besonderes Vertrauen war aber in der Zeit vor dem Inkrafttreten der Studiengebührenregelung des Landeshochschulgebührengesetzes zu keinem Zeitpunkt gegeben. Denn abgesehen davon, dass das bloße Vertrauen in den Fortbestand einer günstigen Gesetzeslage als solches nicht schutzwürdig ist, sondern nur dann, wenn auf der Seite des Betroffenen noch zusätzliche gewichtige Interessen berührt sind, mussten die Studierenden schon vor dem Hintergrund der Einführung von Verwaltungskostenbeiträgen, Rückmeldegebühren und Langzeitstudiengebühren in den vergangenen Jahren damit rechnen, dass ihre Hochschulausbildung auch in der Zukunft nicht völlig umsonst zu haben sein wird. Dabei kann von einer fehlenden Vorhersehbarkeit der Einführung von Studiengebühren auch für das normale Erststudium nicht die Rede sein. Zwar hatten die Ministerpräsidenten der Länder im Zuge der Hochschulreform am 16.4.1970 beschlossen, ab dem Wintersemester 1970/71 an den Hochschulen der Bundesrepublik einheitlich auf die Erhebung von Studiengebühren zu verzichten. Auch vereinbarten die Kultusminister der Länder noch am 25.5.2000, das Studium bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss und bei konsekutiven Studiengängen bis zum zweiten berufsqualifizierenden Abschluss grundsätzlich gebührenfrei zu halten. Zum Abschluss eines damals in Aussicht gestellten Staatsvertrags kam es dann jedoch in der Folgezeit schon nicht mehr. Vielmehr führte die Diskussion um die Einführung von allgemeinen Studiengebühren mit dem Sechsten Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes (6. HRGÄndG vom 8.8.2002, BGBl. I S. 3138) zum Erlass eines entsprechenden bundesgesetzlichen Verbots derselben, das wiederum sofort und letztlich mit Erfolg von einigen Bundesländern vor dem Bundesverfassungsgericht angegriffen wurde (BVerfG, Urt. v. 26.01.2005, a.a.O.).
116 
Im Übrigen hat der Gesetzgeber über Art. 7 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze (vom 19.12.2005, GBl. S. 794; berichtigt GBl. 2006 S. 15) bestimmt, dass Studiengebühren nicht abrupt ab dem 01.01.2006, sondern erstmals für das Sommersemester 2007 erhoben werden. Die hierin liegende Übergangsregelung von zwei noch gebührenfreien Semestern (Sommersemester 2006 und Wintersemester 2006/2007), reichte aus, damit sich die Studierenden auf die neue Rechtslage einstellen konnten, indem sie entweder das Studium abschließen oder aber sich auf eine künftige Zahlungspflicht einrichten, die angesichts des - oben zu II.2.b.bb) dargestellten - sozialverträglichen Darlehensmodells auch keine übermäßigen und unzumutbaren Belastungen des einzelnen Studierenden mit sich bringt. Hinsichtlich der Studierenden, die keinen Darlehensfinanzierungsanspruch mehr haben, ist zu berücksichtigen, dass sie auch nach der alten Rechtslage über die Regelung zur Langzeitstudiengebührenpflicht regelmäßig im gleichen Maße für ihr Studium gebührenpflichtig geworden wären, wie dies nun nach der Regelung zur allgemeinen Erhebung von Studiengebühren der Fall ist.
117 
Da im Übrigen in atypischen Härtefällen, in denen die Einführung der allgemeinen Studiengebühren etwa in unvorhergesehener Weise eine Situation verursacht, die aus wirtschaftlichen Gründen zu einer vorzeitigen Beendigung des Studiums führt, über die Regelung des § 6 Abs. 3 LHGebG i.V.m. §§ 21, 22 LGebG zur Stundung oder dem Erlass der Studiengebühren reagiert werden kann (vgl. für die baden-württembergische Langzeitstudiengebühr: BVerwG, Urt. v. 25.7.2001, a.a.O.), bedurfte es - abgesehen von den Fällen bereits immatrikulierter ausländischer Studierender, die keinen Darlehensanspruch haben (vgl. Art. 7 Abs. 2 Satz 3 ÄndGLHGebG) und der Bestimmung in Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ÄndGLHGebG, welche die (ohnehin bereits seit 2003 gebührenpflichtigen) Studierenden der Popakademie Baden-Württemberg betrifft - keiner weiteren speziellen Übergangsregelungen mehr.
III.
118 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Dabei sieht die Kammer nach Ermessen davon ab, die Entscheidung hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).
119 
Die Zulassung der Berufung findet ihre Grundlage in § 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, da die Frage der Rechtmäßigkeit der Erhebung von Studiengebühren nach dem Landeshochschulgebührengesetz angesichts der Massenhaftigkeit der Gebührenerhebung und der bislang nicht geklärten Rechtsfragen insbesondere zu Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpakts grundsätzliche Bedeutung hat.

Gründe

 
26 
Die Klage ist als Anfechtungsklage ohne Durchführung eines Vorverfahrens zulässig (§ 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO, § 11 LHGebG), aber nicht begründet. Der angefochtene Gebührenbescheid der Beklagten vom 17.11.2006 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat diesen Gebührenbescheid rechtsfehlerfrei entsprechend den Bestimmungen des Landeshochschulgebührengesetzes - LHGebG - i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des LHGebG und anderer Gesetze v. 19.12.2005 (GBl. S. 794, ber. 2006, S. 15) erlassen (dazu I.). Die maßgeblichen Bestimmungen dieses Gesetzes (§§ 3 ff. LHGebG) über die Studiengebühren stehen auch mit höherrangigem Recht in Einklang (dazu II.).
I.
27 
Gemäß § 3 Satz 1 LHGebG erheben die Staatlichen Hochschulen i.S.d. § 1 Abs. 2 LHG und die Berufsakademien für ihr Lehrangebot in einem grundständigen Studiengang oder in einem konsekutiven Masterstudiengang von den Studierenden Studiengebühren nach § 5 dieses Gesetzes. Die Studiengebühr beträgt für jedes Semester 500,-- EUR. Studienhalbjahre stehen Semestern gleich (§ 5 Abs. 1 Sätze 1 u. 2 LHGebG). Nach Art. 7 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze vom 19.12.2005 werden die Studiengebühren nach § 3 i.V.m. § 5 LHGebG erstmals für das Sommersemester 2007 erhoben.
28 
Nach diesen Bestimmungen ist die Klägerin, die bei der Beklagten im gebührenpflichtigen (§ 3 Abs. 1 S. 1 LHGebG) Studiengang Lehramt an Realschulen mit dem Hauptfach Kunst, dem Leitfach Englisch und dem affinen Fach Deutsch immatrikuliert ist, verpflichtet, ab dem Sommersemester 2007 eine Studiengebühr von 500,-- EUR je Semester zu zahlen. Diese Zahlungspflicht hat die Beklagte in Nr. 1 ihres angefochtenen Bescheides vom 17.11.2006 rechtsfehlerfrei konkretisiert und der Klägerin durch einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung eine Zahlungspflicht nicht nur für das Sommersemester 2007, sondern für alle folgenden Semester auferlegt, in denen sie in einem gebührenpflichtigen Studiengang Studierende bei der Beklagten ist. Allerdings stand bei Erlass des Gebührenbescheides nicht fest, wie lange die Klägerin als Studierende bei der Beklagten der Gebührenpflicht unterliegt. Den Fall einer Exmatrikulation nach Zugang des Gebührenbescheides regelt aber das Gesetz in § 5 Abs. 3 LHGebG. Danach wird bei einer Exmatrikulation binnen eines Monats nach Beginn der Vorlesungszeit der Gebührenbescheid gegenstandslos. Eine bereits bezahlte Gebühr ist zu erstatten. Auf diese gesetzliche Regelung weist der angefochtene Bescheid in seiner Nr. 3 ausdrücklich hin.
29 
Rechtliche Bedenken im Hinblick auf die Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes bestehen gegen die in Nr. 1 des Bescheides geregelte Zahlungsverpflichtung auch nicht deshalb, weil § 3 Satz 2 Nr. 1 - 3 LHGebG mehrere gesetzliche Ausnahmen von der Gebührenpflicht normiert und bei Erlass des Gebührenbescheides ebenfalls ungewiss war, ob und wann die Klägerin während ihres Studiums bei der Beklagten einen dieser Ausnahmetatbestände erfüllt; denn die Wirksamkeit der Zahlungsverpflichtung steht unter der auflösenden Bedingung, dass diese entfällt, sobald in der Person der Klägerin während des Studiums bei der Beklagten ein Fall der gesetzlichen Ausnahmen von der Gebührenpflicht eintritt. Das hat die Beklagte im angefochtenen Bescheid zwar nicht ausdrücklich so formuliert. Eine Beschränkung der Gebührenpflicht in diesem Sinne ergibt sich aber bereits unmittelbar aus der gesetzlichen Vorschrift in § 3 Satz 2 LHGebG (vgl. zu derartigen inhaltlichen Beschränkungen unmittelbar aus gesetzlichen Vorschriften, Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 9. Aufl., § 36 Rdnr. 20). In Nr. 4 des angefochtenen Bescheids wird auch ausdrücklich auf den für die Klägerin wohl allein in Betracht kommenden Ausnahmetatbestand des § 3 Satz 2 Nr. 1 LHGebG hingewiesen, wonach Studierende von der Gebührenpflicht während der Zeiten der Beurlaubung ausgenommen sind, sofern der Beurlaubungsantrag vor Beginn der Vorlesungszeit gestellt wurde.
30 
Schließlich steht auch die Bestimmung der Fälligkeit der Studiengebühr in Nr. 2 des Bescheides mit dem Gesetz in Einklang. Nach § 5 Abs. 2 LHGebG ist die Studiengebühr mit Erlass des Gebührenbescheides fällig, sofern dieser die Fälligkeit nicht abweichend bestimmt. Von dieser Möglichkeit hat die Beklagte Gebrauch gemacht und bestimmt, dass die Studiengebühr mit der Rückmeldung zum Sommersemester 2007 und die Studiengebühren für die folgenden Semester jeweils mit der Rückmeldung in das nächste Semester fällig werden. Die Fristen für die Rückmeldung in ein künftiges Semester werden von der Beklagten gegenüber den Studierenden bekannt gemacht.
II.
31 
Die Vorschriften des Landeshochschulgebührengesetzes, durch die für das Studium an staatlichen Hochschulen und an den Berufsakademien ab dem Sommersemester 2007 eine Gebührenpflicht eingeführt wurde, sind mit höherrangigem Recht vereinbar.
32 
1. Der Gesetzgeber des Landes Baden-Württemberg hat mit dem Erlass des oben genannten Landeshochschulgebührengesetzes von der ihm gemäß Art. 70 Abs. 1 GG zustehenden Kompetenz ohne Verletzung verfassungsrechtlicher Grundsätze für die Wahrnehmung von Gesetzgebungsbefugnissen Gebrauch gemacht.
33 
a) Nach Art. 70 Abs. 1 GG haben die Länder das Recht zur Gesetzgebung, soweit das Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht. Diese Vorschrift hat durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28.08.2006 (BGBl. I, 2034), mit dem die Föderalismusreform umgesetzt wurde, keine Änderung erfahren. Die Auferlegung von Gebühren für das Studium an Hochschulen des Landes Baden-Württemberg stellt eine Regelung im Bereich des Hochschulrechts dar. Auf seine Fachkompetenz für das Hochschulrecht konnte sich der Landesgesetzgeber bei der Einführung der Studiengebühr stützen. Denn die Kompetenz zur Regelung von Gebühren folgt aus der Gesetzgebungskompetenz für die jeweilige Sachmaterie (so bereits für die Einführung der Langzeitstudiengebühren, VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000 - 2 S 1860/99 -, DVBl. 2000, 1782 = VBlBW 2000, 432).
34 
Durch Rahmenvorschriften des Bundes (vgl. zur grundsätzlichen Fortgeltung der Bestimmungen des Hochschulrahmengesetzes trotz Aufhebung des Art. 75 GG, Art. 125b Abs. 1 GG) ist die Gesetzgebungskompetenz des Landes nicht beschränkt; denn das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 26.01.2005 (BVerfGE 112, 226 ff.) entschieden, dass Art. 1 Nr. 3, 6. HRGÄndG vom 08.08.2002, durch den der Bundesgesetzgeber im Hochschulrahmengesetz die Studiengebührenfreiheit für ein Studium bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss und für ein Studium in einem konsekutiven Studiengang normiert hat, mit den Kompetenzverteilungsnormen des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig ist.
35 
b) Bedenken gegen die Landeskompetenz zur Einführung der allgemeinen Studiengebühr gem. §§ 3, 5 LHGebG bestehen auch nicht im Hinblick auf die Finanzverfassung (Art. 105 ff. GG). Bei dieser Gebühr handelt es sich um eine herkömmliche nicht steuerliche Abgabe. Sie wird gem. § 3 Satz 1 LHGebG von den Staatlichen Hochschulen und den Berufsakademien für ihr Lehrangebot in einem grundständigen Studiengang oder in einem konsekutiven Masterstudiengang von den Studierenden erhoben. Mit dieser Gebühr wird ein besonderer Vorteil abgegolten, der dem Abgabepflichtigen durch die Inanspruchnahme einer öffentlichen Leistung oder jedenfalls durch die Möglichkeit dieser Inanspruchnahme zukommt und der es rechtfertigt, ihn zur Tragung der Kosten der öffentlichen Leistung heranzuziehen oder die durch die öffentliche Leistung gewährten Vorteile ganz oder teilweise abzuschöpfen. Die Gebühr gem. § 3 LHGebG knüpft mit anderen Worten an die individuelle Inanspruchnahme der Hochschule als einer staatlichen Infrastruktureinrichtung durch den Studierenden an und ist insoweit nicht, wie eine Steuer, voraussetzungslos geschuldet. Nach ihrer konkreten Ausgestaltung durch den Gesetzgeber stellt sie eine Vorzugslast in der Form einer Benutzungsgebühr dar; denn sie wird nur von Studierenden erhoben, die ihren Mitgliedschaft in der einzelnen Hochschule durch Immatrikulation begründet haben (§ 60 Abs. 1 Satz 1 LHG). Die Immatrikulation stellt gebührenrechtlich den Beginn der Benutzung der Staatlichen Einrichtung dar. Dies gilt unabhängig davon, ob der Studierende einzelne Lehrleistungen der Staatlichen Hochschule tatsächlich in Anspruch nimmt. Diese Einstufung als Benutzungsgebühr haben die Kammer und der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bereits im Zusammenhang mit der früheren Einführung der Langzeitstudiengebühr vorgenommen (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000 - 2 S 1860/99 -, a.a.O.). Sie wurde auch vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Revisionsurteil vom 25.07.2001 (BVerwGE 115, 32) nicht beanstandet. An dieser Einschätzung hält die Kammer auch für die allgemeine Studiengebühr fest.
36 
Nicht steuerliche Abgaben dieser Art unterliegen im Hinblick auf die Schutz- und Begrenzungsfunktion der Finanzverfassung grundsätzlich keinen Bedenken.
37 
Besonderheiten, die für eine andere Beurteilung sprechen könnten, sind nicht ersichtlich. Soweit die Klägerin unter Hinweis auf das Gutachten von Kronthaler (ders., Gestaltungsmöglichkeiten und Grenzen bei der Einführung von Studienbeiträgen - verfassungsrechtlicher Rahmen und einfach-rechtliche Spielräume -, Wissenschaftsrecht Band 39, 2006, S. 276, 295 ff.) rügt, bei der Studiengebühr handele es sich - zumindest teilweise - um eine verfassungsrechtlich unzulässige Sonderabgabe, folgt die Kammer dem nicht. Das erwähnte Gutachten bezieht sich auf das Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen - StBAG NRW -. Nach § 17 Abs. 3 Satz 3 StBAG NRW müssen die Hochschulen einen prozentualen Anteil ihres jährlichen Gesamtaufkommens an Studienbeiträgen zur Finanzierung des Ausfallsicherungsfonds abführen. Mit der Finanzierung des Ausfallfonds würden aber nach Auffassung dieses Gutachtens keine staatlich gewährten Vorteile abgeschöpft, weshalb es sich bezogen auf diesen Anteil des Studienbeitrags weder um eine Gebühr noch um einen Beitrag handele. Vielmehr liege insoweit eine verfassungsrechtlich unzulässige Sonderabgabe vor.
38 
Das baden-württembergische Landeshochschulgebührengesetz enthält bereits keine dementsprechende Regelung, nach der ein bestimmter Prozentsatz des Gebührenaufkommens von den Universitäten zur Finanzierung des Studienfonds (§ 9 LHGebG) abzuführen ist. Es bestimmt vielmehr in § 4 Abs. 1 S. 1 LHGebG, dass die Gebühren jeder Hochschule und Berufsakademie, die sie eingenommen hat, zweckgebunden für die Erfüllung ihrer Aufgaben in Studium und Lehre zur Verfügung stehen. Unabhängig von dieser unterschiedlichen baden-württembergischen Regelung ist der Einwand aber bereits in der Sache verfehlt, denn die rechtliche Einordnung einer Abgabe und daran anknüpfend die Beurteilung ihrer rechtlichen Zulässigkeit bestimmt sich - unabhängig von der Bezeichnung der Abgabe durch den Gesetzgeber - nach dem materiellen Gehalt des Abgabentatbestandes und nicht nach der Verwendung der eingenommenen Abgaben (so zutreffend Bosse, NVwZ 2007, 87; vgl. für die Rechtslage in NRW auch VG Minden, Urt. v. 26.03.2007 - 9 K 3614/06 -; vgl. hierzu auch BVerfG, Urt. v. 19.03.2003, BVerfGE 108, 1 ff zur Rückmeldegebühr). Nach dem Gebührentatbestand in § 3 Satz 1 LHGebG wird die Studiengebühr von den Studierenden jedoch ausschließlich für das Lehrangebot in einem gebührenpflichtigen Studiengang an einer Universität und nicht - auch nicht teilweise - zur Finanzierung des Studienfonds erhoben. Wofür das Abgabenaufkommen tatsächlich verwendet wird, ist für die rechtliche Einordnung dagegen unerheblich. Das gilt auch dann, wenn der Gesetzgeber - wie im vorliegenden Fall durch § 4 Abs. 1 Satz 1 LHGebG - entgegen dem Grundsatz der Gesamtdeckung (§ 8 LHO) eine Beschränkung auf bestimmte Zwecke vorsieht. Aus diesem Grund kommt es auch nicht darauf an, ob - wie der Vertreter der Klägerin vorträgt - die gesetzliche Zweckbindung des Studiengebührenaufkommens für die Aufgaben der Hochschulen und Berufsakademien in Studium und Lehre in der Praxis der Hochschulen wirtschaftlich dadurch umgangen werden kann, dass das Studiengebührenaufkommen zur Deckung der Finanzierungslöcher verwendet wird, die unmittelbar zuvor durch eine hochschulinterne Umschichtung von allgemein aus dem Staatshaushalt zugewiesenen Finanzmitteln aus diesem Bereich in andere studienfremde Bereiche entstanden sind.
39 
c) Das Land hat bei Erlass der Studiengebührenregelung auch nicht gegen die Pflicht zu bundes- und länderfreundlichem Verhalten verstoßen. Zwar unterliegt das Land bei Ausübung seiner Gesetzgebungskompetenz grundsätzlich auch der Pflicht zur Rücksichtnahme auf den Bund oder die anderen Bundesländer. Allerdings liegt ein Verstoß gegen diese Verpflichtung nicht schon dann vor, wenn es im Rahmen der ihm durch das Grundgesetz eingeräumten Kompetenz eine Regelung erlässt, die zu Regelungen des Bundes oder anderer Länder gegenläufig ist; vielmehr muss die Gegenläufigkeit so ausgeprägt sein, dass durch die Inanspruchnahme der eigenen Gesetzgebungskompetenz in missbräuchlicher Weise in verfassungsrechtlich verbürgte Rechtspositionen des Bundes oder der anderen Bundesländer eingegriffen wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 05.12.2001, BVerfGE 104, 238, 247).
40 
Für die Kammer ist kein Anhaltspunkt dafür gegeben, dass die Erhebung von Studiengebühren für ein Studium an einer staatlichen Hochschule oder Berufsakademie in Baden-Württemberg in verfassungsrechtlich verbürgte Rechtspositionen der Bundesländer eingreift, in denen ein Studium der Hochschule nach wie vor gebührenfrei möglich ist. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber in Baden-Württemberg mit der Erhebung der Studiengebühr die Zielsetzung verfolgt, Studierwillige oder Studierende zu einem Hochschulstudium außerhalb Baden-Württembergs zu veranlassen. Aber selbst wenn - wofür zur Zeit nichts spricht - die unterschiedliche Kostenstruktur für ein Hochschulstudium in verschiedenen Bundesländern dazu führen würde, dass die Nachfrage nach Studienplätzen in den Ländern mit gebührenfreiem Studium zu Lasten der Nachfrage nach einem Studium in Baden-Württemberg stiege, begründete dieser mittelbare Effekt der Gebührenerhebung kein missbräuchliches Verhalten des Landes Baden-Württemberg. Denn die Interessen der Länder, die sich gegen die Einführung der Studiengebühren entschieden haben, blieben auch in diesem Fall dadurch gewahrt, dass sie ihre Hochschulen - wie bislang auch - immer nur im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten bereitstellen müssen und nicht verpflichtet würden, entsprechend einer höheren Nachfrage auch neue Kapazitäten zu schaffen. Einen erheblichen Verdrängungseffekt in Bezug auf die soziale Herkunft der Studierenden hält die Kammer für unwahrscheinlich. Denn die Erhebung der Studiengebühren wird in sozialer Hinsicht in Baden-Württemberg in - wie noch darzustellen sein wird - ausreichendem Maße durch das Modell der darlehensgestützten Vorfinanzierung ergänzt, und die absolute Höhe der Studiengebühren ist im Vergleich zu den sonstigen wirtschaftlichen Faktoren einer Studienortwahl wie den allgemeinen Lebenshaltungskosten oder aber die Nähe zum Heimatwohnort nur von geringerem Gewicht (vgl. BVerfG, Urt. v. 26.01.2005, a.a.O.). Sofern es dennoch zu Wanderbewegungen von Studierenden kommen sollte, wäre dies vor dem Hintergrund des föderalen Systems der Bundesrepublik Deutschland und der den Bundesländern grundsätzlich gewährten Kompetenz zur Regelung der Hochschulangelegenheiten gerechtfertigt.
41 
Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Bundestreue ergibt sich auch nicht in Hinblick auf den Beschluss der Ministerpräsidenten vom 16.04.1970 über die Abschaffung von Studiengebühren oder den Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vom 20.10.1972. Denn der gemeinsame Beschluss der Ministerpräsidenten steht dem späteren Erlass abweichender Rechtsvorschriften nicht entgegen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000 - 2 S 1860/99 -, a.a.O.) und das System der gemeinsamen länderübergreifenden Studienplatzvergabe kommt durch die Einführung der allgemeinen Studiengebühr in Baden-Württemberg nicht in erheblicher Weise ins Wanken. Denn die Folge der unterschiedlichen Regelungen zur Studiengebührenpflicht könnte allein darin liegen, dass sich die Zuteilungswünsche verstärkt auf Studienorte ohne Studiengebühr konzentrieren und dass Studierende mit diesem Aspekt ihres Zuteilungswunsches nur noch eingeschränkt Berücksichtigung finden können. Die gleichmäßige Auslastung der Hochschulen bleibt jedoch gesichert, so dass verfassungsrechtliche Positionen der Länder hier nicht angerührt werden. Da die Studiengebührenpflicht über das Studiendarlehen keine soziale Zugangshürde für ein Studium darstellt und ihr im Zusammenhang mit der Studienortwahl - verglichen mit den unterschiedlichen Lebenshaltungskosten und den übrigen Überlegungen zur Studienortwahl - regelmäßig nur eine geringe eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zukommen dürfte, käme einer bei Nichtberücksichtigung seines Zuteilungswunsches an eine gebührenfreie Hochschule unter Umständen gegebene Betroffenheit eines Studierwilligen kein solches Gewicht zu, dass diese - unter dem Gesichtspunkt der Verteilung der Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen im Rahmen des ZVS-Systems - nicht als Folge des föderalen Systems der Hochschulausbildung in der Bundesrepublik Deutschland hinzunehmen wäre.
42 
Ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Bundestreue ist mit der Erhebung von Studiengebühren auch nicht deshalb verbunden, weil der Bund bedürftige Studierende über die Regelungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes - BAföG - fördert, um diesen ein Studium zu ermöglichen, das sie sonst nicht oder nur über eine erhebliche Erwerbstätigkeit neben dem Studium finanzieren können. Denn mit der Erhebung von Studiengebühren wird weder die Zweckbestimmung der Fördermittel des Bundes noch der eigentliche Förderzweck der Ausbildungsförderung konterkariert. So ist die Ausbildungsförderung des Bundes nach § 11 Abs. 1 BAföG pauschaliert zur Deckung des auf den Lebensunterhalt und die Ausbildung bezogenen Bedarfs eines Studierenden bestimmt, wobei die Kosten der Ausbildung allerdings nur die Aufwendungen für Lern- und Arbeitsmittel sowie für Studien- und Familienheimfahrten, nicht jedoch die Aufwendungen für Studien- und Einschreibegebühren umfassen. Dies ergibt sich aus der Regelung des § 23 Abs. 5 BAföG, nach der bei der Berechnung des zu berücksichtigenden Einkommens eines Auszubildenden zur Vermeidung einer unbilligen Härte ein weiterer Teil des Einkommens anrechnungsfrei gestellt werden kann, soweit er zur Deckung besonderer Kosten der Ausbildung erforderlich ist, die nicht durch den Bedarfssatz gedeckt sind, wobei die Gesetzesbegründung hierzu ausdrücklich die Ausgaben für Schulgelder oder Studiengebühren als „besondere Kosten der Ausbildung“ bezeichnet (BT-Drs. 13/4246 S. 22 zu Nr. 19; OVG Berlin, Urt. v. 18.01.2001, NVwZ-RR 2002, 118, 121). Darüber hinaus gewährt das Land nach § 7 Abs. 1, 4 und 5 LHGebG jedem Studierenden für die Dauer der Regelstudienzeit seines grundständigen Studiums sowie eines konsekutiven Masterstudiengangs zuzüglich vier weiterer Semester einen Darlehensanspruch, über den die Finanzierung der Studiengebühren auch bei fehlender Leistungsfähigkeit sicherstellt ist, so dass nicht nur eine zweckentfremdende Inanspruchnahme der Förderleistungen nach dem BAföG, sondern vor allem auch ausgeschlossen ist, dass die Erhebung von Studiengebühren bei geförderten Studierenden zu einer der Intention der BAföG-Förderung zuwiderlaufenden zusätzlichen Erwerbstätigkeit des Studierenden oder gar zu einem Abbruch des Studiums führt.
43 
Soweit - wie der Vertreter der Klägerin darlegt - in den Sonderfällen etwa der Studienabschlussförderung nach § 15 Abs. 3a BAföG die Situation eintreten kann, dass ein über das BAföG geförderter Studierender die Mittel für die Studiengebühren nicht mehr über das Darlehen nach § 7 LHGebG vorfinanzieren kann, würde der Zweck dieser BAföG-Förderung, einen bedürftigen Studierenden in der Endphase seines Studiums nicht mit der Notwendigkeit einer den Abschluss hindernden Erwerbstätigkeit zu belasten, über die Erhebung einer Studiengebühr in Höhe von 500 EUR pro Semester ebenfalls nicht in missbräuchlicher Weise konterkariert. Denn zum einen ist die Studiengebühr nicht so hoch, dass sie nicht in zumutbarer Weise auch noch während der Studienabschlussphase durch eigene Initiative des Studierenden aufgebracht werden könnte; darüber hinaus kann der Studierende nach § 6 Abs. 3 und 4 LHGebG einen Antrag Stundung oder Erlass der Gebührenforderung nach §§ 21 und 22 LGebG stellen, wobei im Rahmen der dann zu treffenden Ermessensentscheidung eine Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Mittelaufbringung in der Studienabschlussphase ebenso berücksichtigt werden kann und muss, wie die Zielsetzung der dem Betroffenen gewährten Studienabschlussförderung nach dem BAföG. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Bund im Zusammenhang mit der Errichtung eines Ausbildungsförderungssystems seinerseits nicht in der Erwartung geschützt ist, dass die Länder die Hochschulen stets unentgeltlich zur Verfügung stellen.
44 
Aus dem letztgenannten Grund ist es auch nicht missbräuchlich, wenn der Landesgesetzgeber davon ausgeht, dass eine im Zeitpunkt der Studienaufnahme abschreckende Wirkung einer bei Beendigung des Studiums drohenden Darlehenslast aus dem Staatsdarlehen nach § 17 Abs. 2 BAföG und dem Studiengebührendarlehen dann nicht gegeben ist, wenn diese den Betrag von insgesamt 15.000,-- EUR nicht überschreitet, während sich der Bundesgesetzgeber im Rahmen der Begrenzung der Rückzahlungsverpflichtung für das Darlehen nach § 17 Abs. 2 BAföG dafür entschieden hat, die maximale Darlehenslast mit 10.000,-- EUR zu beziffern. Vielmehr ist dies lediglich Ausfluss des dem Land im Rahmen seiner Kompetenz eingeräumten Einschätzungsspielraums.
45 
2. Der Erhebung einer Studiengebühr für das Lehrangebot in einem grundständigen Studiengang oder in einem konsekutiven Masterstudiengang an einer staatlichen Hochschule und Berufsakademie des Landes verstößt nicht gegen Art. 13 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 c) des Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (IPwskR) vom 19.12.1966 (im folgenden: „Sozialpakt“), wonach die Signatarstaaten in Anerkennung des „Rechts eines jeden auf Bildung“ dazu verpflichtet sind, „den Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise, insbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich zu machen“.
46 
Zwar enthält diese Regelung einen auch für den Landesgesetzgeber verbindlichen Normbefehl (a), doch ist dieser durch die Erhebung der Studiengebühr in dem Landeshochschulgebührengesetz nicht verletzt (b).
47 
a) Der Sozialpakt wurde nach dessen Unterzeichnung durch die Bundesrepublik am 9.10.1968 (BGBl.1973 II, S. 1569), der Zustimmung aller Bundesländer zum Paktbeitritt (BT-Drs 7/1093 v. 17.10.1973, S.4), der Verabschiedung des Zustimmungsgesetzes vom 23.11.1973 (BGBl. 1973 II S.1569) und der vorbehaltslosen Ratifikation am 17.12.1973 (BGBl. 1973 II, S.1569) innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zum 03.01.1976 (BGBl. 1976 II, S.428) im Range eines Bundesgesetzes in nationales Recht umgesetzt. Da der Pakt in seinem Art.28 ausdrücklich auch seine einschränkungslose Geltung für alle Teile eines Bundesstaates regelt und mit der Zustimmung der Bundesländer Bundesgesetz geworden ist (Art. 32 und Art. 59 Abs.2 GG i.V.m. Ziff.3 des Lindauer Abkommens vom 23./25. Oktober 1957 - 14. November 1957, - ZaÖRV, Bd 20, S 116 ff., Anm 102 = Maunz/Dürig/Herzog, Kommentar zum Grundgesetz, Art. 32 Rn. 45), kommt ihm der Rang eines nach Art. 31 GG dem Landesrecht vorgehenden Bundesgesetzes auch insoweit zu, als der Pakt in der hier einschlägigen Bestimmung des Art.13 Abs.2 c eine Regelung zur Ausgestaltung und Entgeltlichkeit des Hochschulzugangs und damit zu einer Materie enthält, die nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes den Ländern zugewiesen ist.
48 
Die Verpflichtung des Art. 13 Abs. 2 c), den Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise, insbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich zu machen, stellt keinen unverbindlichen Programmsatz im Sinne einer „Bemühensverpflichtung“ dar, sondern bindet den Landesgesetzgeber unmittelbar zumindest insoweit, als er kein Gesetz zur Einführung von Studiengebühren erlassen darf, das dieser Verpflichtung zuwider läuft.
49 
So ist die Bestimmung klar und eindeutig als Normbefehl formuliert. Auch fordert ihre Beachtung insoweit keine weiteren Umsetzungs- oder Präzisierungsakte. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Regelung in Art. 2 Abs. 1 des Sozialpaktes, nach welcher die Rechtsverwirklichung lediglich nach und nach erfolgen solle oder gar aus dem Vorbehalt des Art. 13 Abs. 2 c), der lediglich die „allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit“ fordert. Denn diese Vorbehalte zielen ausschließlich auf eine Relativierung der Verpflichtung zur progressiven Verwirklichung der Paktrechte, die vor allem aus Gründen der fehlenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit einer Vielzahl der Signatarstaaten erforderlich war und ist, während insbesondere Art. 4 des Sozialpaktes die Frage regelt, unter welchen Voraussetzungen die Signatarstaaten berechtigt sind, einen einmal erreichten Zustand der Gewährleistung der Rechte des Sozialpaktes wieder einzuschränken. Neben dem Wortlaut und der Systematik des Paktes spricht auch dessen Entstehungsgeschichte für die rechtliche Verbindlichkeit der im Sozialpakt gewährleisteten Rechte. Denn der Sozialpakt wurde ebenso wie der - zweifelsfrei als rechtsverbindlich anerkannte - Internationale Pakt über die bürgerlichen und politischen Rechte aus dem deklaratorischen Menschenrechtskatalog der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10.12.1948 abgeleitet, in welcher die bürgerlichen und politischen Rechte und die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte gleichberechtigt nebeneinander stehen.
50 
Im Übrigen wird der verbindliche Rechtscharakter des Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes sowohl vom Land Baden-Württemberg als auch von der beklagten Hochschulen unter Bezugnahme auf das Gutachten von Prof. Riedel vom 28.06.2005 „Zur Völkerrechtswidrigkeit von Studiengebühren“ (dort S. 1- 8, 32, 33; vgl. auch ders./Söllner, JZ 2006, 270, 277) ebenso anerkannt wie in der überwiegenden Literatur (hierzu Pieroth/Hartmann, NWVBl. 2007, 81, 82 m.w.N.; ausführlich auch Schneider, Die Justiziabilität wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Menschenrechte, 2004, S. 10, 32, 39 ff; a.A. etwa Haug, WissR Bd.33, 2000, S. 1, 7) und in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts, in der Art.13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes ohne weitere Problematisierung jeweils als verbindlicher Maßstab für die Rechtmäßigkeit der Einführung von Studiengebühren benannt ist (vgl. BVerfG, Urt. v. 26.01.2005, a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, a.a.O. und Urt. v. 03.12.2003 - 6 C 13/03 -, Buchholz 421.2 HochSchR Nr.160; zustimmend auch VG Minden, Urt. v. 26.03.2007, - 9 K 3614/06 -, juris; a. A. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000 - 2 S 1860/99 -, a.a.O. zur Langzeitstudiengebühr und Schweizerisches Bundesgericht, Urt. v. 11.02.1994 - BGE 120 Ia 1, Erwägung 5d zu Studiengebühren).
51 
b) Die Erhebung der Studiengebühren auf der Grundlage des Landeshochschulgebührengesetzes läuft dem hier als verbindlich anerkannten Normbefehl des Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes nicht zuwider. Denn diese Regelung verbietet nicht grundsätzlich jede Wiedereinführung von Studiengebühren, sondern steht einer hiermit verbundenen Entgeltlichkeit des Zugangs zum Hochschulunterricht dann nicht entgegen, wenn das Paktziel der Sicherung eines gleichen, insbesondere vermögensunabhängigen Zugangs zum Hochschulunterricht über begleitende Regelungen in gleicher Weise gewährleistet wird wie im Fall der Unentgeltlichkeit (aa). Dies ist mit dem darlehensfinanzierten Studiengebührenmodell des LHGebG sichergestellt (bb). Dennoch gegebene Einschränkungen sind - soweit sie hier relevant sind - über Art. 4 des Sozialpaktes gerechtfertigt (cc).
52 
aa) Der normative Gehalt der Verpflichtung des Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpakts ist nach Art. 31 der im Range eines Bundesgesetzes geltenden Wiener Vertragsrechtskonvention -WVK - (Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge - vom 23. Mai 1969 , - BGBl 1985 II S. 926 und BGBl 1987 II S. 757) durch eine Auslegung nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der dieser Verpflichtung gewöhnlich zukommenden Bedeutung und im Lichte des Zieles und Zweckes des Sozialpaktes zu bestimmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.12.2003 - 6 C 13/03 -, juris = Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr 160). Dabei ist außer dem Vertragswortlaut samt Präambel auch die anerkannte Übung bei der Anwendung des Vertrags zu berücksichtigen. Insofern können insbesondere die Allgemeinen Bemerkungen (General Comments) des Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte - CESCR - (im Folgenden: „Paktausschuss“) sowie seine individuellen Stellungnahmen (Concluding Opinions) zu den von den Signatarstaaten periodisch vorzulegenden Staatenberichten zur Verwirklichung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte als Hilfsmittel der Auslegung herangezogen werden (Simma, in: FS f. Zacher, 1998, 867, 876; siehe dazu auch die Nachweise in VG Minden, Urt. v. 26.03.2007, UA. S. 17 f.). Dasselbe gilt für die Berichte, Kommentare und Stellungnahmen des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen zum Recht auf Bildung. Schließlich kommt für die Auslegung der Bestimmungen des Paktes auch den sogenannten „Limburger Prinzipien“ (v. 2.-6.6.1986) und den „Maastricht-Richtlinien“ (v. 22.-26.1.1997) Bedeutung zu, die von der Internationalen Juristenkommission dem Paktausschuss vorgelegt wurden (E/C.12/2000/13 - v. 02.10.2000) und in denen die übereinstimmende Rechtsauffassung einer großen Zahl namhafter internationaler Völkerrechtsexperten zur Auslegung der einzelnen Bestimmungen des Paktes ihren Niederschlag gefunden hat.
53 
Nach Maßgabe dieser Auslegungskriterien kommt die Kammer zu dem Ergebnis, dass die in Art. 13 Abs.2 c) des Sozialpaktes enthaltene Verpflichtung, „den Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise, insbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich zu machen“, nicht auf die Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts als solche zielt (so aber Piepenstock, in: FS. f. Stein, 2002, S. 377, 381 sowie Achelhöver, Gutachten zur rechtlichen Zulässigkeit der Einführung von Studiengebühren, Nov. 2005, S. 45), sondern allein die Sicherung des diskriminierungsfreien gleichen Zugangs zur Hochschulbildung für jedermann ohne Rücksicht auf seinen Vermögensstatus bezweckt (so ausdrücklich Schweizerisches Bundesgericht, Urt. v. 11.2.1994 - BGE 120 Ia 1, Erwägung 5d ). Denn während Art. 13 Abs. 2 a) des Sozialpakts die Unentgeltlichkeit für den Grundschulunterricht kategorisch und ohne jeden Zusatz fordert, bezeichnet Art. 13 Abs. 2 c des Sozialpakts die „Einführung der Unentgeltlichkeit“ nur als ein besonders geeignetes Mittel, „durch“ welches der diskriminierungsfreie, gleiche Zugang für jedermann zum Hochschulunterricht als der eigentlichen Gewährleistung der Bestimmung zu ermöglichen ist. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass der Paktausschuss in seinen Allgemeinen Bemerkungen zu Art. 13 (E/C.12/1999/10, Dez. 1999, Ziff. 6 b) iii und 17) die wirtschaftliche Zugänglichkeit als den allgemeinen Gehalt dieses Paktrechts bezeichnet.
54 
Ist die Einführung (oder Aufrechterhaltung) der Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts somit nicht zwingend gefordert, ergibt sich jedoch aus der in Art. 2 des Sozialpaktes enthaltenen Verpflichtung der Signatarstaaten, nach und nach mit allen geeigneten Mitteln die volle Verwirklichung der in diesem Pakt anerkannten Rechte zu erreichen und zu gewährleisten, dass die in diesem Pakt verbürgten Rechte ohne Diskriminierung unter anderem hinsichtlich der sozialen Herkunft, des Vermögens, oder des sonstigen Status ausgeübt werden, dass - außerhalb der in Art. 4 des Paktes geregelten Möglichkeiten einer Einschränkung der im Pakt gewährleisteten Rechte - eine Regelung zur Wiedereinführung der Entgeltlichkeit des Hochschulunterrichts nur dann zulässig ist, wenn sichergestellt ist, dass die freie Zugänglichkeit des Hochschulunterrichts für alle ungeachtet ihrer Vermögens- und Einkommenssituation genau so wenig eingeschränkt, behindert oder gar reduziert wird wie zuvor (so auch Riedel, Gutachten zur Völkerrechtswidrigkeit von Studiengebühren, S. 20 sowie Pieroth/Hartmann, NWVBl. 2007, 81, 82 und Riedel/Söllner, JZ 2006, 270, 273 jeweils m. w. N.; VG Minden, Urt. Urt. v. 26.03.2007, UA. S. 23). Dabei ist den Signatarstaaten hinsichtlich der Frage, mit welchen Mitteln sie die notwendige sozialverträgliche Ausgestaltung der Entgeltlichkeit des Hochschulunterrichts umsetzen möchten, ein Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum eingeräumt (vgl. Simma, in: FS f. Lerche, 1993, S. 83, 87; vgl. auch Ziff.6 der Limburger Prinzipien „There is no single road to their full realization“ und Ziff.8 der Maastrichter Richtlinien „States enjoy a margin of discretion in selecting means for implementing their respective burdens“).
55 
bb) Das dem Landeshochschulgebührengesetz zugrunde liegende Modell der darlehensfinanzierten Studiengebühren wird der Anforderung der Gewährleistung eines der Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts entsprechenden diskriminierungsfreien Zugangs zu den Hochschulen gerecht.
56 
aaa) Soweit einem Studienbewerber oder einem Studierenden nach § 7 LHGebG ein Anspruch gegen die Landeskreditbank Baden-Württemberg (L-Bank) auf Gewährung eines privatrechtlichen Darlehens zur Finanzierung der in Baden-Württemberg nach dem LHGebG erhobenen Studiengebühren eingeräumt ist, ist dem Erfordernis der Sicherstellung eines - einer Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts entsprechenden - diskriminierungsfreien Zugangs zum Hochschulunterricht genügt. Denn die Gewährung des Darlehens erfolgt gemäß § 7 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 2 Nr. 3 LHGebG ausdrücklich ohne Bonitätsprüfung und ohne Erfordernis einer Sicherheit des Darlehensnehmers für diesen Kredit, so dass jeder Studienbewerber oder Studierende die ihn treffende Studiengebührenpflicht ohne Rücksicht auf seine aktuelle wirtschaftliche Leistungsfähigkeit oder seinen sonstigen Besitzstand erfüllen und so den Zugang zum Hochschulunterricht ohne soziale Diskriminierung erreichen kann.
57 
Der Umstand, dass die Studienbewerber und Studierenden, die aus Gründen der aktuell bestehenden fehlenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit das Studiengebührendarlehen in Anspruch genommen haben, zu einem späteren Zeitpunkt zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet sind, ist in Bezug auf die Gewährleistung des diskriminierungsfreien Zugangs zum Hochschulunterricht unerheblich. Denn diese Rückzahlungsverpflichtung entsteht nach der Regelung des § 7 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 2 Nr. 6 LHGebG erst zwei Jahre nach Ablauf der Darlehensberechtigung und somit zu einem Zeitpunkt, zu dem das Land grundsätzlich davon ausgehen kann, dass der Darlehensnehmer ein Hochschulstudium abgeschlossen hat oder in zumutbarer Weise abschließen konnte. Insofern kann der Gewährleistung des diskriminierungsfreien Zugangs zum Hochschulunterricht in Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpakts - anders als dies etwa zur Schulgeldfreiheit in der Hessischen Landesverfassung vertreten wird (vgl. dazu Schmehl, NVwZ 2006, 883, 887 f.) - nicht das Erfordernis entnommen werden, dass der Studierende die Gebühr stets aus im Zeitpunkt des Hochschulzugangs präsenten eigenen Mitteln begleichen können muss.
58 
Dem entspricht es, dass der Paktausschuss in seinen Bemerkungen zu verschiedenen Staatenberichten zur Wiedereinführung von Studiengebühren die Vorfinanzierung dieser Gebühren über ein Darlehen als grundsätzlich geeignetes Mittel zur Freihaltung des Zugangs zum Hochschulunterricht anempfiehlt bzw. akzeptiert hat. So enthält die Bemerkung des Paktausschusses zum Staatenbericht Österreichs (E/C.12/AUT/CO/3 v. 25.01.2006) in den Ziffern 17 und 31 die dringende Empfehlung mit „allen angemessenen Mitteln, insbesondere durch ein umfassendes System adäquater Studienbeihilfen (study grants)“ sicher zu stellen, dass die Bewerber aus Familien mit geringem Einkommen den gleichen Zugang haben wie Bewerber aus Familien mit hohen Einkommen. In den Bemerkungen zum Staatenbericht Trinidad und Tobagos (E/1989/22 Ziff. 305, 306) wird die Möglichkeit als ausreichend angesehen, dass die Studierenden zur Begleichung der neu eingeführten Studiengebühr (university tax) ein Bankdarlehen mit niedrigen Zinsen erhalten, das sie nach Abschluss ihrer Studien zurückzahlen. Eine grundsätzliche Anerkennung als geeignetes Mittel zur Kompensierung der in der Entgeltlichkeit liegenden Diskriminierung von Personen aus einkommensschwachen Schichten beim Hochschulzugang findet sich auch in den Bemerkungen zu den Länderberichten zur Wiedereinführung von Studiengebühren in Großbritannien (E/C.12/1/Add.79 v. 5.6.2002, Ziff. 22 und 41) und in Kanada (E/C.12/1/ Add.31 v. 4.12.1998 Ziff. 39 sowie E/C.12/CAN/CO/4 v. 22.5.2006 - Ziff. 31 und 65). Dies beruht auf der zutreffenden Erwägung, dass eine nachgelagerte Rückzahlungspflicht den Betroffenen erst dann trifft, wenn er aufgrund der gewährten Hochschulausbildung nicht mehr zu der einkommensschwachen Bevölkerungsgruppe gehört, deren Schutz das Diskriminierungsverbot in Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes bezweckt.
59 
Der Gesetzgeber geht - ohne dass das Gericht dies beanstanden könnte - zu Recht davon aus, dass die mit der darlehensgestützten Vorfinanzierung der Studiengebühr verbundene spätere Rückzahlungsverpflichtung auch nicht geeignet ist, (aktuell) wirtschaftlich nicht leistungsfähige Studienbewerber oder Studierende in relevanter Weise von der Aufnahme eines Studiums oder der Fortsetzung desselben abzuhalten, so dass - verglichen mit der hier ersetzten früheren Regelung der Unentgeltlichkeit - auch insoweit keine relevante Verschlechterung der Möglichkeiten des Hochschulzugangs gegeben ist.
60 
Dies gilt auch unter Berücksichtigung, dass in Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes über die Hervorhebung der progressiv einzuführenden Unentgeltlichkeit als eines der besonders geeigneten Mittel zur Beseitigung wirtschaftlicher Zugangsbarrieren eine widerlegliche Vermutung dafür begründet ist, dass die Wiedereinführung der Entgeltlichkeit des Hochschulunterrichts grundsätzlich eine wirtschaftliche Zugangshürde errichtet (hierzu und zur Darlegungspflicht vgl. Ziff.45 der Allgemeinen Bemerkungen des Paktausschusses zu Art.13, - E/C.12/1999/10, Dez.1999, zu Art.13 „burden to proof“ sowie ausführlich Coonmans, in: Chapman/Russel (Hrsg.), Core Obligations: Building a Framework for Economic, Social and Cultural Rights, 2002, S. 217, 239 f). Denn das Land hat - ungeachtet der ihm eingeräumten Freiheit bei der Wahl der Mittel - seiner Darlegungspflicht genügt und in hinreichender und überzeugender Weise unter Bezug auf die gesetzlichen Regelungen und die hierzu vorgesehene Verwaltungspraxis erläutert, warum auch das Entstehen einer Darlehensschuld zwei Jahre nach Auslaufen der Darlehensbezugsberechtigung in ihrer konkreten Ausgestaltung nicht dazu führt, dass für wirtschaftlich nicht leistungsfähige Studienbewerber oder Studierende schlechtere Zugangsmöglichkeiten zu den Hochschulen bestehen, als dies zu Zeiten der Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts der Fall war.
61 
Entgegen der Auffassung des Vertreters der Klägerin muss das Fehlen der Abschreckungswirkung nicht vorrangig über statistische Erhebungen dazu dargelegt werden, dass sich die Gruppe der Studienbewerber und Studierenden ohne wirtschaftliche Leistungsfähigkeit auch nach der Einführung der Studiengebühren nicht verkleinern wird bzw. verkleinert hat. Denn eine solche sozialwissenschaftliche Studie lässt sich im Vorfeld der Einführung des Studiengebührenmodells kaum erstellen. Auch dürften die ersten Zahlen zur Entwicklung der Zahl der Studierenden nach Einführung der allgemeinen Studiengebührenpflicht - wie sie die Beklagte und die anderen in der mündlichen Verhandlung vertretenen Hochschulen dargelegt haben - regelmäßig nur wenig aussagekräftig sein. So haben die beteiligten Hochschulen in der mündlichen Verhandlung überzeugend ausgeführt, dass es nicht nur aufgrund eines möglichen Informationsdefizits, eines rechtlich unerheblichen Bereinigungseffekts in Bezug auf nur pro forma eingeschriebene Studierende oder aber einer angepassten Praxis zur Beurlaubung oder der Rückmeldung auch für das Examenssemester zu kurzfristigen untypischen Auswirkungen auf das Immatrikulations- und Rückmeldeverhalten der Studierenden kommen kann, sondern dass auch die - von der Einführung der Studiengebühren unabhängige - Umstellung einer Vielzahl von Studien- und Prüfungsordnungen auf Bachelor- und Masterabschlüsse die Zahl der Erstimmatrikulationen im Sommersemester 2007 erheblich beeinflusst hat. Dementsprechend hat auch die damalige UN-Sonderberichterstatterin zum Recht auf Bildung in ihrem Bericht zu Großbritannien (E/CN.4/2000/6/Add.2 v. 9.12.1999 - Ziff. 65 -69) betont, dass statistische Zahlen, die in der ersten Zeit nach Einführung der Studiengebühren erhoben seien, nur vorläufig sein könnten.
62 
Die Frage des Bestehens oder Fehlens relevanter Abschreckungseffekte des Darlehensmodells ist vielmehr auf der Grundlage einer objektiven Analyse der Regelungen zur Darlehensgewährung und zu den Modalitäten seiner Rückzahlung zu beantworten. Dabei ist auf den durchschnittlichen Studienbewerber oder Studierenden mit niedrigem oder fehlenden Einkommen abzustellen. Dies entspricht der zitierten Spruchpraxis des Paktausschuss zur Problematik von Studiengebühren, wenn er etwa bei seiner Analyse der Situation in Südkorea (E/C.12/1995/3 v. 7.6.1995, Ziff.13) in den Blick nimmt, ob eine „begründete Wahrscheinlichkeit (…)besteht“, dass Gebühren(erhöhungen) Kinder aus einkommensschwachen Familien „gezwungenermaßen aus dem System der Hochschulbildung drängen“ und in Bezug auf Kanada (E/C.12/1/Add. 31 v. 4.12.1998 Ziff. 39) darauf abhebt, ob es den wirtschaftlich bedürftigen Studierwilligen „sehr schwierig gemacht“ werde, die Hochschule zu besuchen.
63 
Bei der typisierenden Betrachtung ist einerseits in den Blick zu nehmen, dass der Studienbewerber oder Studierende aufgrund seiner Hochschulreife grundsätzlich in der Lage ist, den Wert einer Hochschulbildung mit Blick auf die dadurch im Regelfall verbesserten künftigen Erwerbs- und Einkommenschancen und den Bildungszuwachs einzuschätzen (vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 14.10.1997, BVerfGE 96, 330 = NJW 1998, 973 zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Umstellung des BAFöG auf Volldarlehen), andererseits darf aber auch nicht vernachlässigt werden, dass dieser durch die Herkunft aus einer einkommensschwachen Schicht eine soziale Prägung erfahren haben kann, die der Aufnahme eines Hochschulstudiums eher entgegen wirkt. In diesem Sinne haben auch der Paktausschuss sowie der UN-Sonderberichterstatter zur Bildung (etwa in dessen Bericht zu Großbritannien - E/CN.4/2000/6/Add. 2 v. 9.12.1999 - Ziff. 65 - 69) bei der Beurteilung der Wiedereinführung von Studiengebühren regelmäßig ein besonderes Augenmerk darauf gerichtet, ob - wie dies in Deutschland unzweifelhaft der Fall ist (vgl. im Einzelnen die 18. Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks, Juni 2007) - im Zusammenhang mit dem Hochschulzugang von Angehörigen aus einkommensschwachen Schichten eine soziale Schieflage besteht, die keinesfalls weiter verfestigt werden dürfe.
64 
Der im Einzelfall möglicherweise schlecht informierte, übervorsichtige oder gar generell zurückhaltend ängstliche bzw. pessimistische Studierwillige, hingegen, ist bei der Beurteilung des Abschreckungseffekts der über die darlehensgestützte Vorfinanzierung der Studiengebühren auflaufenden Schulden ebenso wenig relevant, wie die Gruppe der Studierenden, die ihr Hochschulstudium ohne Ziel eines (berufsqualifizierenden) Abschlusses aus wirtschaftlichen und sozialen Erwägungen heraus vorrangig zur Überbrückung einer in Bezug auf eine andere Lebensplanung gegebenen Wartezeit aufnehmen oder fortführen. Dies entspricht dem Charakter des Art. 13 Abs. 2 c) als eines Rechts, das vorrangig auf die Gewährleistung der Erlangung einer beruflichen Qualifikation bezogen ist und den Besuch des Hochschulunterrichts nicht als Selbstzweck verbürgt (vgl. insoweit Ziff. 1 der Allgemeinen Bemerkung des Paktausschusses zu Art. 13 des Sozialpaktes, nach welcher die Bildung das Hauptmittel darstellt, durch das sich wirtschaftlich und sozial Unterprivilegierte aus der Armut befreien und die für die volle Teilnahme am Gemeinschaftsleben erforderlichen Mittel erwerben können).
65 
Die Kammer ist der Überzeugung, dass der nach dem Vorstehenden in den Blick zu nehmende durchschnittliche Studienbewerber oder Studierende ohne eigene finanzielle Mittel, der ein Hochschulstudium mit dem Ziel aufnehmen oder fortführen möchte, einen berufsqualifizierenden Abschluss zu erlangen, auch unter Berücksichtigung hierbei möglicherweise bestehender sozialer Hemmnisse, nicht durch die mit der Vorfinanzierung der Studiengebühren über das Studiendarlehen notwendigerweise verbundene spätere Rückzahlungslast von der Aufnahme oder Fortführung des Studiums abgeschreckt wird. Denn ein bedürftiger Studienbewerber oder Studierender kann zum einen bereits bei Aufnahme seines Studiums realistisch abschätzen, welche maximale Darlehenslast einschließlich anfallender Zinsen auf ihn zukommen kann. Zum anderen sind die Darlehensbedingungen so ausgestaltet, dass keine Belastung eintritt, die nicht im Rahmen eines Erwerbslebens sinnvoll und in angemessener Zeit abgetragen werden kann und zu dem Wert des angestrebten akademischen Berufsabschlusses außer Verhältnis steht. Auch besteht selbst im ungünstigsten Fall einer - auch im Anschluss an die Hochschulausbildung bestehenden - dauernden wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit keine Gefahr, aufgrund der Darlehensschuld oder der damit verbundenen Zinslast in einer Überschuldung zu enden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Studiengebührenschuld einschließlich der anfallenden Zinslasten den Betrag von wenigen Monatsgehältern eines durchschnittlich verdienenden Akademikers nicht übersteigt.
66 
Bei einer maximalen Bezugsdauer des Studiendarlehens für ein Studium, das sowohl ein grundständiges Studium als auch einen konsekutiven Masterstudiengang beinhaltet und neben der maximalen Regelstudienzeit für ein solches Studium von 10 Semestern (§ 29 Abs. 4 LHG) noch vier weitere Semester zur Abfederung von anderweitigen Studienverzögerungen umfasst, beläuft sich die Darlehensschuld auf 7.000 Euro. Bei einem Zinssatz von zur Zeit etwas mehr als 7 % ist bei Eintritt der Fälligkeit zwei Jahre nach dem Auslaufen der Bezugsdauer noch eine bis dahin aufgelaufene Zinsschuld von knapp 2.800 Euro hinzuzurechnen. Bei einer allein an der Regelstudienzeit von 10 Semestern orientierten Studiendauer beläuft sich die Darlehensschuld auf 5.000 Euro und die bis zum Ablauf der Karenzzeit angefallene Zinsschuld auf ca. 1700 Euro. Insgesamt stellt sich die Gesamtschuld im Zeitpunkt der - dem Ablauf der Karenzzeit regelmäßig entsprechenden - ersten Festigung der Berufstätigkeit des Studierenden mit einem Betrag in Höhe von maximal ca. 10.000 Euro, im Regelfall jedoch eher in Höhe von knapp 7.000 Euro als noch überschaubar und vor allem auch innerhalb einer angemessenen Frist der Berufstätigkeit zurückzahlbar dar. Insofern ergibt sich aus der von der Beklagten vorgelegten Berechnung, dass das Darlehen für ein 14semestriges Studium bei einer der Regelung des § 7 Abs. 1 i.v.m. § 9 Abs. 2 Nr 5 LHGebG entsprechenden Tilgungsrate von 100 Euro rechnerisch nach einer Zeit von 8 Jahren mit einem zusätzlichen Zinsaufwand während der Tilgungsphase von ca. 2.500 Euro vollständig zurückbezahlt ist. Für ein Darlehen bei 10semestriger Studiendauer ergibt sich bei gleichen Umständen eine Tilgungsdauer von 6 Jahren mit einer zusätzlichen Zinsschuld während der Tilgungszeit in Höhe von ca. 1.400 Euro. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Darlehen nach der Festlegung des § 7 Abs. 1 i.V.m. 9 Abs. 2 Nr. 4 LHGebG jederzeit ganz oder teilweise auf Antrag innerhalb einer Frist getilgt werden kann, so dass ein Darlehensschuldner bei entsprechend höherer Leistungsfähigkeit die insgesamt zu begleichende Schuld über die in diesem Fall reduzierte Zinsbelastung nochmals erheblich minimieren kann. So ergibt sich etwa bei einem 14semestrigen Studium bei einer Tilgung von monatlich 150 Euro während der dann auf 5 Jahre verkürzten Tilgungsphase nur noch eine zusätzliche Zinsbelastung von ca. 1.400 Euro und bei einem 10semestrigen Studium unter gleichen Bedingungen eine solche von knapp 1.000 Euro. Sofern bei einer Tilgungsrate von nur 50 Euro im Monat während der dann bei einem 14semestrigen Studium auf 27 Jahre und bei einem 10semestrigen Studium auf 13 Jahre verlängerten Tilgungsphase deutlich höhere zusätzliche Zinsbelastungen von ca. 9.000 Euro bzw. 2.800 Euro entstehen (insofern ist in die von der Beklagten für das 14semestrige Studium genannte Zahl von 24.000 Euro - wohl versehentlich - eine 30jährige Tilgungsaussetzung eingerechnet worden), ist die hierin liegende Mehrbelastung wirtschaftlich in der nur noch sehr geringen Monatsbelastung bzw. der langen Tilgungsphase begründet.
67 
Abgesehen von der reinen Entwicklung des Darlehens ist zur Bewertung der am Ende des Studiums aufgrund der Studiengebühren auflaufenden Darlehensschuld als überschaubar und angemessen vor allem aber in den Blick zu nehmen, dass ein bedürftiger Studienbewerber oder Studierende regelmäßig während seines Studiums auch über die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz gefördert wird. Immerhin erhalten - nach Darlegung der Beklagten - ca. 25 % aller Studierenden in Baden-Württemberg Förderleistungen nach dem BAföG, wobei wiederum knapp 30 % der BAföG-Empfänger in die Vollförderung fallen. Demgegenüber haben im Sommersemester 2007 nur 2,5 % der Studierenden das Darlehen in Anspruch genommen, so dass davon ausgegangen werden kann, dass der weitaus überwiegende Teil der Darlehensempfänger sogar in die BAföG-Vollförderung fällt. Da BAföG-Empfänger gemäß §§ 17 Abs. 2 BAföG verpflichtet sind, die ihnen gewährte Ausbildungsförderung zur Hälfte bis zu einem Gesamtbetrag von 10.000 Euro zurückzuzahlen, stehen diese Studierenden zusätzlich zu ihrer Studiengebührenschuld nach Beendigung ihrer Hochschulausbildung noch einer weiteren Darlehensschuld gegenüber, die im Rahmen der Frage nach einem möglichen Abschreckungseffekt der auflaufenden Darlehensschuld zur Vorfinanzierung der Studiengebühren als Faktum zu berücksichtigen ist. Allerdings hat der Gesetzgeber der Problematik dieser weiteren Darlehensschuld über § 9 Abs. 4 und 6 LHGebG insoweit Rechnung getragen, dass der Darlehensnehmer auf einen entsprechenden, binnen eines Jahres nach Ablauf der Karenzzeit zu stellenden Antrag hin, einen Anspruch gegen den Studienfonds hat, dass ihm die Studiengebührenschuld zuzüglich der Zinsen insoweit erlassen wird, als diese gemeinsam mit den bestehenden Schulden aus dem BAföG-Darlehen den Gesamtbetrag von 15.000 Euro übersteigt. Dieser Anspruch beinhaltet, dass der Studienfonds seinerseits gegenüber der das Darlehen gewährenden Bank nach § 9 Abs. 5 Satz 3 LHGebG die hierfür notwendige Abtretung gegen Bezahlung des entsprechenden Darlehensanteils verlangt, wobei der Gesetzgeber über die Sanktionsregelung des § 9 Abs. 5 Satz 4 LHGebG zum Verlust des Zinssicherungsanspruchs der Bank in hinreichender Weise auch sichergestellt hat, dass die Darlehensbank dem Abtretungsverlangen des Studienfonds auch nachkommt. Da das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst auch eindeutig erklärt hat, dass die Kappungsregelung des § 9 Abs. 4 und 6 LHGebG - und sei es über entsprechende Weisungen im Wege der nach § 9 Abs. 7 Satz 4 eingeräumten Fachaufsicht - so anzuwenden ist, dass die nach § 9 Abs. 4 LHGebG zu berechnende Gesamtschuld den Betrag von 15.000 Euro auch nicht insoweit übersteigt, als während der Tilgungszeit Zinsen auflaufen, kann jeder Studierende, der während seines Studiums Leistungen nach dem BAföG empfängt und die Studiengebühren über ein Darlehen finanzieren muss, sicher davon ausgehen, dass die ihn treffende Gesamtbelastung aus den beiden Darlehen, die sein Studium finanzieren, einschließlich der Zinsbelastung aus dem Studiengebührendarlehen den Betrag von 15.000 Euro nicht übersteigt. Für den Empfänger einer Vollförderung nach dem BAföG hat dies zur Folge, dass seine eigentliche Studiengebührenschuld auf maximal 5.000 Euro begrenzt ist, er das Darlehen somit für ein 10semestriges Studium faktisch zinslos erhält.
68 
Neben dieser - für den weit überwiegenden Teil der bedürftigen Studierenden gegebenen - absoluten Obergrenze der Darlehensbelastung, die im Zusammenhang mit der Aufnahme eines Studiums entstehen, ist weiter zu berücksichtigen, dass die Bedingungen für die Rückzahlung des Studiengebührendarlehens im Landeshochschulgebührengesetz so ausgestaltet sind, dass kein Studienbewerber oder Studierender befürchten muss, in dem Fall einer nach Abschluss der Hochschulausbildung ausbleibenden oder nur gering vergüteten Erwerbstätigkeit in Bezug auf das Studiengebührendarlehen in wirtschaftliche Schwierigkeiten zu geraten. Denn zunächst ist der Darlehensvertrag nach §§ 7 Abs. 1, 9 Abs. 2 Nr. 7 LHGebG so ausgestaltet, dass er dem Darlehensnehmer die Möglichkeit einer zinslosen Stundung des Rückzahlungsanspruchs gewährt, wenn sein monatliches Nettoeinkommen den in § 18a Abs. 1 Satz 1 bis 3 BAföG festgelegten Mindestbetrag für die Verpflichtung zur Rückzahlung des BAföG-Darlehens (960 Euro + 480 Euro für einen Ehegatten + 435 Euro für jedes Kind des Darlehensnehmers) zuzüglich weiterer 100 Euro nicht übersteigt. Darüber hinaus sieht das Gesetz in § 9 Abs. 3 und 5 LHGebG vor, dass der Studienfonds bei einem länger dauernden Zahlungsverzug (mindestens sechs Monate mit zwei Mahnungen), bei eintretender Zahlungsunfähigkeit oder aber bei einer mehr als ein Jahr dauernden Stundung des Rückzahlungsanspruchs auf Antrag des Kreditinstituts die Darlehensforderung Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche gegen den Darlehensnehmer bezahlt. Über die Regelung des § 9 Abs. 6 Satz 1 LHGebG in Verbindung mit § 59 Abs. 1 und 105 LHO hat er dann die Möglichkeit, in entsprechenden Härtefällen die Darlehensschuld ganz oder teilweise zu stunden, niederzuschlagen oder zu erlassen, wobei die entsprechende Praxis (auch) an den Anforderung zu messen ist, dass eine abschreckende Wirkung von einer sich aufbauenden Darlehenslast auf einen durchschnittlichen bedürftigen Studienbewerber oder Studierenden nicht ausgehen darf.
69 
Über die hier dargestellte Kappungsregelung und die Möglichkeit der Stundung und des Erlasses nach § 9 Abs. 6 LHGebG i.V.m. §§ 59, 105 LHO ist die festgestellte fehlende objektive Abschreckungswirkung des Studiengebührendarlehens und damit auch die Vereinbarkeit des LHGebG mit den Anforderungen des Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpakts auch für den Fall sicher gestellt, dass sich die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen etwa in Bezug auf die Darlehenszinsen zu Ungunsten der Studierenden ändern. Sollten sich die insgesamt maßgeblichen Umstände darüber hinaus derart ändern, dass das bestehende gesetzliche Instrumentarium nicht mehr ausreicht, den diskriminierungsfreien Zugang zu den Hochschulen in der erforderlichen Weise zu gewährleisten, ist das Land zur Vermeidung einer dann eintretenden Rechtswidrigkeit seiner Regelungen gemäß Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes zur Nachbesserung verpflichtet (vgl. VG Minden, a.a.O.). Der hiermit verbundenen und unmittelbar aus Art. 13 Abs. 2 c des Sozialpakts abgeleiteten Verpflichtung zur Sicherung dieser Gewährleistung, auch in der Zukunft Vorkehrungen und Mechanismen einzuführen, wie etwa die Festlegung von Indikatoren oder Zielgrößen (benchmarks), mittels derer sich der Fortschritt der Verwirklichung des Rechts auf Bildung bzw. die Auswirkungen einer getroffenen Regelung genau überwachen lässt (vgl. Ziff. 52 S. 2 sowie Ziff. 37 der Allgemeinen Bemerkungen des Paktausschusses zu Art.13; Riedel, Gutachten zur Völkerrechtswidrigkeit von Studiengebühren, 28.06.2005, S. 21, 22; zur Anforderung statistischer Daten durch den Paktausschuss im Einzelfall E/C.212/1/Add.50 v. 1.9.2000 Ziff. 36; vgl. auch die allgemeine Berichtspflicht nach Art. 16 des Sozialpakts) ist das Land mit der Einrichtung eines unabhängigen 17-köpfigen Monitoringbeirates zur Beobachtung der sozialen Auswirkungen der Wiedereinführung der Studiengebühren zum 07.06.2006 (siehe Klageerwiderung v.05.06.2007 - S. 10 f.) in ausreichendem Maße nachgekommen; einer speziellen Verankerung des Monitoringbeirats in der gesetzlichen Regelung des Landeshochschulgebührengesetzes bedurfte es nicht, da dem Land bei der Entscheidung, wie es seiner völkerrechtlichen Überwachungspflicht nachkommt, ein weiter organisatorischer Gestaltungsspielraum zukommt.
70 
bbb) Sofern ein bedürftiger Studierender nach Ablauf der Darlehensbezugsdauer keinen Anspruch mehr hat, dass die ihn treffenden Studiengebühren über die L-Bank vorfinanziert werden, ist eine Benachteiligung gegenüber wirtschaftlich leistungsfähigen Studierenden gegeben, die im Verbund mit anderen Umständen in extremen Ausnahmefällen sogar zur Beendigung des Hochschulstudiums des bedürftigen Studierenden führen kann.
71 
Dennoch ist dieses Ergebnis in Hinblick auf die Verpflichtung des Landes aus Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes nicht zu beanstanden.
72 
Denn in Baden-Württemberg wurden bereits seit dem Wintersemester 1998/99 auf der Grundlage des damaligen Landeshochschulgebührengesetzes vom 05.05.1997 (GBl. S. 175) nach Ablauf einer gebührenfreien Regelstudienzeit zuzüglich vier weiterer Semester Langzeitstudiengebühren erhoben, deren Bezahlung ebenfalls nicht durch einen gesetzlich gewährten Darlehensanspruch gesichert war (zur Rechtmäßigkeit dieser Beschränkung auch in Hinblick auf Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpakts vgl. VG Freiburg, Urt. v. 24.03.1999 - 1 K 2488/98 -, WissR 1999, 274 sowie - wenn auch mit jeweils anderer Begründung VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000, a.a.O. und BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, a.a.O.), so dass in der Begrenzung des Darlehensanspruchs in § 7 Abs. 4 LHGebG auf den Zeitraum der damaligen Gebührenfreiheit materiell keine Verschlechterung der Situation liegt, wie sie bereits seit 1998 für Studierende in Baden-Württemberg gegeben war.
73 
Vor allem aber ist diese mit der Begrenzung des Darlehensanspruchs gegebene echte Einschränkung des Rechts aus Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes nach Art. 4 des Sozialpaktes und unter Beachtung der Grenzen des Art. 5 des Sozialpaktes gerechtfertigt (zu der Möglichkeit einer Einschränkung nach Art. 4 des Sozialpaktes vgl. auch BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, a.a.O. sowie Urt. v. 03.12.2003, a.a.O.), da sie auf gesetzlicher Grundlage ergangen ist, zu einem zielstrebigen und straffen Studium anreizen soll und wegen der damit erreichbaren effizienteren Nutzung der Hochschulen der Förderung des Allgemeinwohls in einer demokratischen Gesellschaft dient. Da der Pakt nach seinem Sinn und Zweck einen Anspruch auf Zugang zur Hochschulbildung nicht um seiner selbst willen sichern will, sondern auf die Vermittlung der Möglichkeit einer akademisch geprägten Berufstätigkeit bezogen ist, ist die Begrenzung des Darlehensanspruchs auf die Dauer eines angemessenen Studiums auch mit der Natur des Rechts aus Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes vereinbar.
74 
Im Normalfall ist es jedem - nach § 7 Abs. 2 LHGebG anspruchsberechtigten - Studierenden möglich, sein Studium auch unter Berücksichtigung gegebenenfalls eintretender Schwierigkeiten zu Ende zu führen. Denn die Dauer der Darlehensberechtigung erstreckt sich nicht nur auf die Regelstudienzeit des gewählten Studiums, sondern umfasst noch den Zeitraum vier weiterer Semester (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 und 3 LHGebG). Darüber hinaus führen die Erziehung eines Kindes bis zum Alter von acht Jahren oder eine hinreichend schwere Behinderung zu einer Befreiung von der Gebührenpflicht. Auch werden Umstände, die nach § 61 LHG eine Beurlaubung rechtfertigen, gemäß § 3 Satz 2 Nr. 1 LHGebG über die Ausnahme von der Gebührenpflicht während eines rechtzeitig beantragten Urlaubssemesters berücksichtigt. Dabei führen Zeiten der Befreiung und der Ausnahme von der Gebührenpflicht auch nicht zu einer Verkürzung der Dauer der Bezugsberechtigung für das Darlehen (§ 7 Abs. 4 Satz 3 LHGebG).
75 
ccc) Dem atypischen Ausnahmefall, in dem die Zeitdauer der Bezugsberechtigung für ein Studiengebührendarlehen und die in § 6 Abs. 1 LHGebG enthaltenen Befreiungsmöglichkeiten aufgrund außergewöhnlicher, vom Gesetzgeber so nicht in Rechnung gestellter Umstände, ausnahmsweise nicht ausreichen, um einem bedürftigen Studierenden ein normales zielstrebiges Studium und einen akademischen Abschluss zu gewährleisten, trägt das Landeshochschulgebührengesetz dadurch Rechnung, dass nach § 6 Abs. 3 Satz 1 LHGebG i.V.m. §§ 21 und 22 des Landesgebührengesetzes allen Studierenden ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung darüber eingeräumt ist, ob die Studiengebühr etwa in Hinblick auf eine gegebene wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit und eine fehlende Darlehensberechtigung zu stunden oder gar zu erlassen ist. Dieser Anspruch kann sich aufgrund der völkerrechtlichen Verpflichtung aus Art. 13 Abs. 2 c des Sozialpaktes zur Gewährleistung eines diskriminierungsfreien Zugangs zu den Hochschulen auch zu einem Rechtsanspruch verdichten.
76 
Dies könnte etwa im Fall der Klägerin dann zum Tragen kommen, wenn die in § 6 Abs. 1 Nr. 1 LHGebG zugrunde gelegte Annahme, dass Kinder im Alter über acht Jahren der Betreuungsperson regelmäßig genügend Zeit lassen, sich in angemessener Weise einem Studium zu widmen, aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht zum Tragen kommt und es deshalb der Klägerin trotz eines intensiven Studiums nicht möglich war, dieses noch während des Laufs ihres Darlehensanspruchs zum Abschluss zu bringen.
77 
Da im gegebenen Fall keine solche Konstellation gegeben ist, kann offen gelassen werden, ob über die Regelung des § 6 Abs. 3 und der §§ 21, 22 LGebG zur Stundung oder dem Erlass der Studiengebühr auch der Gruppe der Studienbewerber und Studierenden Rechnung getragen werden kann, die die persönlichen Voraussetzungen für die Darlehensgewährung nach § 7 Abs. 2 LHGebG nicht erfüllen, deren diskriminierungsfreier Zugang zu den Hochschulen des Landes aber - wie bei den über 40jährigen oder den Asylberechtigten mit einer im Ausland erworbenen Hochschulreife (vgl. hierzu etwa die Stellungnahme des Paktausschusses zu Kanada, E/C.12/1Add.31 Ziff. 39) über Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes ebenfalls grundsätzlich gewährleistet ist.
78 
3. Der Erhebung einer Studiengebühr für die Dauer ihres Studiums an der beklagten Hochschule verletzt die Klägerin auch nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG, nach welchem alle Deutschen das Recht haben, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen.
79 
Auch wenn aus der Freiheit der Wahl auch der Ausbildungsstätte für sich kein Recht auf die Bereitstellung eines kostenfreien Studienplatzes folgt, sondern die Bereitstellung und Inanspruchnahme der staatlichen Hochschulen immer unter dem Vorbehalt dessen steht, was der Einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft verlangen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.10.1996, BVerwGE 102, 142; Urt. v. 25.07.2001, a.a.O.), so liegt in der Auferlegung von Studiengebühren für das Lehrangebot in einem grundständigen Studiengang oder einem konsekutiven Masterstudiengang auf Studierende an den Hochschulen des Landes Baden-Württemberg nach §§ 1, 3, 5 LHGebG dennoch unter dem Gesichtspunkt der ausbildungsbezogenen Belastung eine Beschränkung dieses Grundrechts. Denn die Erhebung dieser Gebühr steht mit dem Besuch der Hochschule im Hinblick auf die spätere Ausübung eines Berufs in einem engen Zusammenhang und lässt objektiv auch eine berufsregelnde Tendenz deutlich erkennen. Immerhin werden die Studiengebühren unmittelbar für die Bereitstellung des Lehrangebots in einem Studiengang erhoben. Auch ist die Bezahlung der Gebühr eine zwingende Voraussetzung für die Aufnahme oder Fortführung des Studiums, da diese - von dem gleichwertigen Sonderfall des Nachweises über den bevorstehenden Abschluss eines Darlehensvertrages nach § 7 ff LHGebG abgesehen - nach § 60 Abs. 5 Nr. 2 LHG als Voraussetzung für die Immatrikulation ausgestaltet ist bzw. bei bereits immatrikulierten Studierenden die Nichtbezahlung der Gebühr trotz Mahnung, Androhung der Exmatrikulation und Ablauf der Zahlungsfrist die zwangsweise Exmatrikulation zur Folge hat. Auch möchte der Gesetzgeber mit der Erhebung der Studiengebühren (unter anderem) das Ausbildungsverhalten der Studierenden in Richtung eines zielgerichteten Studiums steuern (hierzu im Einzelnen BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 31.3.2006 [bad.-württ. Langzeitstudiengebühr] - 1 BvR 1750/01 - Juris.).
80 
Allerdings ist der hier mit der Auferlegung der Studiengebührenpflicht verbundene Eingriff in die über Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Freiheit der Klägerin zur Wahl eines Hochschulstudiums nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Denn abgesehen davon, dass die Studiengebührenpflicht auf der Grundlage eines Gesetzes erhoben wird, liegen ihrer Erhebung hinreichend gewichtige Zwecke zugrunde.
81 
Die allgemeine Studiengebührenpflicht stellt formal eine sog. subjektive Zulassungsschranke zur Wahl eines Hochschulstudiums dar, die grundsätzlich nur gerechtfertigt werden kann, wenn sie zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter notwendig ist. Denn anders als die Langzeitstudiengebühr gestaltet sie nicht nur die Bedingungen und Modalitäten einer grundsätzlich gebührenfreien Ausbildung (hierzu BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, a.a.O.; anders aber VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000, a.a.O.; BayVGH, Urt. v. 28.03.2001, DVBl. 2001, 1548), sondern erfasst bereits die Aufnahme eines Studiums als solches und zwar nicht nur mittelbar, sondern - über die Ausgestaltung als Immatrikulationsvoraussetzung - als unmittelbare rechtliche Schranke für die Wahl selbst.
82 
Dieser formalen Einstufung der Gebührenpflichtigkeit als subjektive Zulassungsschranke steht nicht entgegen, dass die Eingriffsintensität über das Darlehensmodell so abgefedert ist, dass das Zugangshindernis der Bezahlung der Studiengebühr letztlich durch jeden ohne Hürde überwunden werden kann und sich die Belastung demnach materiell als Problem der finanziellen Gegenleistung für eine in Anspruch genommene staatliche Leistung und damit als Frage der Ausgestaltung der Bedingungen und Modalitäten der Ausbildung darstellt.
83 
Letztlich kann die Frage der Einstufung der mit der Erhebung der Studiengebühren verbundenen Intensität des Grundrechtseingriffs jedoch offen gelassen werden, weil die mit der Erhebung der Studiengebühren verfolgten öffentlichen Interessen auch solchen Gemeinschaftsgütern dienen, die gewichtig genug sind, um auch einen Eingriff in die subjektive Ausbildungswahlfreiheit zu rechtfertigen. Denn die Erhebung der Studiengebühren dient der Sicherung der Leistungsfähigkeit und der Effizienz der Lehre an den staatlichen Hochschulen im Land und damit ohne weiteres wichtigen Gemeinschaftswerten.
84 
So zielt die Erhebung der Studiengebühr primär auf die Erzielung zusätzlicher Einnahmen und auf die Beteiligung der Nutzer an den Kosten der als öffentliche Einrichtung zur Verfügung gestellten staatlichen Hochschulen. Neben der staatlichen Grundfinanzierung aus Steuermitteln sollen die Studierenden über die Studiengebühren an der Finanzierung der staatlichen Hochschulen beteiligt werden (vgl. Landtagsdrucksache 13/4858 v. 22.11.2005, S. 1 u. 16). Neben dieser Finanzierungsfunktion sollen die Studiengebühren das Studierverhalten dadurch positiv beeinflussen, dass die Studierenden zu überlegten Entscheidungen, klaren Zielsetzungen und hohem Engagement veranlasst werden (Lenkungsfunktion). Schließlich soll die Gebührenpflicht des Studiums auch den Effekt haben, dass die Lehre sowohl aus der Sicht der Studierenden als auch aus der Sicht der Lehrenden einen neuen und höheren Stellenwert erhält. Dies drückt der Gesetzgeber in der Begründung zum Gesetzentwurf dadurch aus, dass er - etwas überhöht - den nunmehr für das Studium bezahlenden Studierenden gegenüber den Hochschulen die Rolle von „zahlenden Nachfragern“ zuschreibt.
85 
Dabei ist die Erhebung der Studiengebühren auch geeignet, um die hier beschriebenen Zwecke zu erreichen.
86 
Dies bedarf hinsichtlich des gewünschten Erfolgs der Mitfinanzierung der staatlichen Hochschulen durch die Studierenden als deren Nutzer keiner weiteren Begründung und wird insoweit auch von der Klägerin nicht in Frage gestellt.
87 
Die Erhebung von Studiengebühren ist aber auch geeignet, die Studierenden zu einem zielgerichteten und schnellen Studium anzuhalten und dem Studium sowohl bei den Lehrenden als auch bei den Studierenden einen höheren Stellenwert einzuräumen. Denn es ist evident, dass die Kostenpflichtigkeit eines jeden Semesters im Normalfall der Studienplanung eines Studierenden zumindest als steuerndes, wenn auch nicht immer entscheidendes Element wirkt und es besteht - was im Rahmen der Eignungsprognose ausreicht (BVerfG, Beschl. v. 20.04.1986, BVerfGE 67, 175) - jedenfalls die abstrakte Möglichkeit, dass die Tatsache der Kostenpflichtigkeit des Studiums sowohl die Bereitschaft der Studierenden zu konstruktiver Kritik an dem Lehrangebot in ihrem Studiengang als auch die Sensibilität der Lehrenden für die Belange der Studierenden und den Wert ihrer Lehrveranstaltungen steigert. Dies gilt umso mehr, als der Gesetzgeber über die Regelung des § 4 Abs. 1 LHGebG eine Zweckbindung des Studiengebührenaufkommens für die Erfüllung der Aufgaben der Hochschule in Studium und Lehre bestimmt und bei der Bestimmung der Verwendung der Mittel aus dem Studiengebührenaufkommen eine Beteiligung der Studierenden verankert hat.
88 
Ein im Hinblick auf die Erreichung der genannten Zwecke gleich wirksames, aber weniger einschneidend in das Grundrecht der Berufsfreiheit wirkendes Mittel ist nicht gegeben. Insbesondere stellt sich die Einschätzung des Gesetzgebers nicht als evident fehlerhaft dar, dass die allgemeine Studiengebührenpflicht noch einmal in gesteigertem Maße zu einer Straffung und Strukturierung des Studiums führt, als dies nach der bislang geltenden Regelung zur Erhebung von Langzeitstudiengebühren der Fall war. Denn die Erhebung der Langzeitstudiengebühr stellte zwar einen Anreiz dar, das Studium innerhalb des Zeitraums der Studiengebührenfreiheit zu absolvieren, ließ jedoch eine Verzögerung des Studiums innerhalb dieses Zeitraums - von der Verringerung eines rechnerisch bestehenden Bildungsguthabens abgesehen - ohne Auswirkungen. Demgegenüber bildet die Erhebung der allgemeinen Studiengebühr einen wirtschaftlichen Anreiz, das Studium von Anfang an möglichst zielgerichtet und straff zu organisieren und die Dauer des Studiums nicht an dem Umfang des - über die Regelstudienzeit hinausgehenden - Bildungsguthabens für ein gebührenfreies Studium zu orientieren.
89 
Insgesamt stellt sich der mit der Erhebung der Studiengebühren verbundene Eingriff in die Berufs- bzw. Ausbildungsfreiheit der Studierenden auch als im engeren Sinne verhältnismäßig dar. Denn die Nachteile, die den Studierenden über die Erhebung der Studiengebühren entstehen, stehen nicht außer Verhältnis zu den mit der Erhebung verfolgten Zwecken. So ist es grundsätzlich nicht unbillig und unzumutbar, den Nutzer einer öffentlichen Einrichtung in dem Fall an den Kosten derselben zu beteiligen, wenn - wie dies bei Studierenden in Hinblick auf die Möglichkeit der Berufsausbildung der Fall ist - mit der Nutzung ein besonderer Vorteil verbunden ist. Auch stehen die Gebühren nach ihrer Höhe nicht in einem Missverhältnis zu dem Wert der mit der Bereitstellung der Hochschulen den Studierenden gebotenen Leistung des Staates, denn es ist bereits aus den Verfahren zur Rechtmäßigkeit der Langzeitstudiengebühren (BVerwG, Urt. v. 25.07.2001 - 6 C 8.00 -, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000 - 2 S 1860/99 -, a.a.O., 874; VG Freiburg, Urt. v. 24.03.1999 - 1 K 2488/98 -, a.a.O.) bekannt, dass die Gebühr von 500 Euro je Semester weit unter den realen Kosten liegt, die das kostengünstigste Studium an einer staatlichen Hochschule während eines Semesters verursacht. Schließlich ist entscheidend zu berücksichtigen, dass kein Studienbewerber oder Studierender über die Erhebung der Studiengebühren an der Aufnahme oder Fortführung eines angemessenen Hochschulstudiums gehindert wird, weil zumindest für den Zeitraum der Regeldauer eines Studiums zuzüglich vier weiterer Semester ein Anspruch des Studierenden auf eine Vorfinanzierung der Studiengebühr durch die Landeskreditbank Baden-Württemberg besteht, wobei weder die auflaufende Darlehensschuld noch die - gesetzlich ausgestalteten - Modalitäten der Rückzahlung zu dem gewährten Vorteil der Möglichkeit einer Hochschulausbildung außer Verhältnis stehen.
90 
4. Die Erhebung der Studiengebühren nach dem Landeshochschulgebührengesetz verstößt auch nicht gegen das aus den Grundrechten der Berufsfreiheit in Art. 12 Abs. 1 GG und auf Gleichbehandlung in Art. 3 Abs. 1 GG sowie dem Sozialstaatsprinzip abgeleitete verfassungsrechtliche Gebot, im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten allen dazu Befähigten ein Studium zu ermöglichen, ohne dabei eine Sonderung der Studierenden nach den Besitz- und Einkommensverhältnissen der Eltern vorzunehmen.
91 
Insofern kann auf die Ausführungen zu Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpakts (oben zu II. 2) verwiesen werden, die hier entsprechend zum Tragen kommen.
92 
So reicht es auch im Rahmen des grundgesetzlich gewährleisteten Anspruchs auf diskriminierungsfreie Teilhabe an den staatlichen Hochschulressourcen aus, wenn der diskriminierungsfreie Zugang für Studienbewerber und Studierende ohne eigene Mittel über den im Landeshochschulgebührengesetz nach § 7 LHGebG eingeräumten Anspruch gegen die Landeskreditbank Baden-Württemberg (L-Bank) auf eine darlehensgestützte Vorfinanzierung der Studiengebühren hergestellt wird. Auch steht es dem Anspruch auf diskriminierungsfreie Teilhabe nicht entgegen, wenn die betroffenen Darlehensnehmer zu einem späteren - regelmäßig nach Abschluss des Hochschulstudiums und dem Eintritt in ein Berufsleben liegenden - Zeitpunkt verpflichtet sind, das Darlehen einschließlich der angefallenen Zinsen zurückzuzahlen, wenn - wie dies nach dem Landeshochschulgebührengesetz der Fall ist - die Gesamtbedingungen des Studiengebührendarlehens nicht die Folge haben, dass bedürftige Studienbewerber oder Studierende die Aufnahme eines solchen zur Ermöglichung ihres Hochschulstudiums vernünftigerweise scheuen müssten oder würden.
93 
Sofern ein bedürftiger Studierender nach Ablauf der Darlehensbezugsdauer keinen Anspruch mehr hat, dass die ihn treffenden Studiengebühren über die L-Bank vorfinanziert werden, ist zwar eine Benachteiligung gegenüber den wirtschaftlich leistungsfähigen Studierenden gegeben, die sogar zur Beendigung des Hochschulstudiums des bedürftigen Studierenden führen kann, doch reicht es verfassungsrechtlich aus, dass der Gesetzgeber - wie hier - den diskriminierungsfreien Zugang zu den Hochschulen für ein angemessenes erstes Studium sichert. Einer darüber hinausgehenden und übermäßigen Inanspruchnahme muss er nicht mehr in gleicher Weise fördernd Rechnung tragen, wie dies zur Gewährleistung einer ersten und angemessenen Berufsausbildung an der Hochschule der Fall ist. Denn auch wenn das aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip gewährleistete Recht auf Teilhabe an staatlichen Ausbildungsressourcen durch die Möglichkeit eines Abschlusses innerhalb angemessener Zeit nicht gänzlich verbraucht ist, so ist die in der Begrenzung des Darlehensanspruchs liegende Schlechterstellung dadurch gerechtfertigt, dass die Studierenden, die den ihnen eingeräumten Rahmen eines darlehensgeförderten Studienzugangs überschritten haben, bereits in einem ausreichenden Maße ihren Anteil an der nur begrenzt zur Verfügung stehenden Ausbildungs- und Studienkreditressource hatten (vgl. hierzu auch BVerwG, Urt. v. 25.07.2001 - 6 C 9.00 - sowie BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006 - 1 BvR 1771/01 -, jeweils zur Gebührenpflichtigkeit eines Zweitstudiums).
94 
Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Anspruch auf ein Darlehen zur Vorfinanzierung der Studiengebühren nicht nur die Dauer eines grundständigen Studiums umfasst, sondern auch den auf ein solches Studium bezogenen konsekutiven Masterstudiengang und ein solches Zweitstudium fördert, dessen Abschluss zusätzlich zu dem Erststudium für die Erlangung eines Berufsabschlusses gesetzlich vorgeschrieben ist (§ 7 Abs. 5 LHGebG). Im Übrigen kann auch über die Anwendung der Erlass und Stundungsregelungen in § 6 Abs. 3 LHGebG, §§ 21, 22 LGebG sicher gestellt werden, dass - etwa in atypischen Situationen oder in besonderen Härtefällen - die Unfähigkeit eines Studierenden zur Finanzierung der Studiengebühr nicht zum Abbruch einer Hochschulausbildung führt.
95 
5. Die Erhebung der Studiengebühren verstößt auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Dieser Grundsatz verbietet es dem Gesetzgeber, eine Gruppe in Vergleich zu anderen Normadressaten anders zu behandeln, obgleich zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten.
96 
Dabei ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Die Bindung ist um so enger, je mehr die Regelung an personenbezogenen Merkmalen anknüpft, die denen in Art. 3 Abs. 3 GG entsprechen und je größer deshalb die Gefahr ist, dass eine an sie anknüpfende Ungleichbehandlung zur Diskriminierung einer Minderheit führt. Zu berücksichtigen sind auch Differenzierungen, die zwar nicht unmittelbar personenbezogen vorgenommen werden, aber mittelbar eine Ungleichbehandlung von Personengruppen bewirken. Hierbei bestehen bei lediglich verhaltensbezogenen Unterscheidungen umso geringere Bindungen, je mehr die Betroffenen in der Lage sind, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Merkmale zu beeinflussen, nach denen unterschieden wird. Überdies sind dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers um so engere Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann.
97 
Der unterschiedlichen Weite des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums entspricht eine abgestufte Kontrolldichte bei der verfassungsrechtlichen Prüfung. Kommt als Maßstab nur das Willkürverbot in Betracht, so kann ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nur festgestellt werden, wenn die Unsachlichkeit bzw. Willkürlichkeit der Differenzierung evident ist. Dagegen ist bei Regelungen, die Personengruppen verschieden behandeln oder sich auf die Wahrnehmung von Grundrechten nachteilig auswirken, im einzelnen nachzuprüfen, ob für die vorgesehene Differenzierung Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können. Genauere Maßstäbe lassen sich dabei nicht abstrakt und allgemein, sondern nur bezogen auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (BVerfG, Beschl. v. 11.1.2005, BVerfGE 112, 164; Beschl. v. 26.1.1993, BVerfGE 88, 87).
98 
a) Nach diesen Grundsätzen ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber den Darlehensanspruch der Studierenden nach §§ 7 und 9 LHGebG so ausgestaltet hat, dass für die Gewährung des Studiengebührendarlehens ab dem Zeitpunkt der Auszahlung Zinsen erhoben werden dürfen.
99 
Dabei kann offen gelassen werden, ob in der Erhebung der Zinsen für das Gebührendarlehen überhaupt eine Ungleichbehandlung gegenüber den Studierenden gesehen werden kann, die ihre Studiengebühren sofort aus eigenen Mitteln begleichen. Denn selbst wenn die Ungleichbehandlung darin zu sehen wäre, dass ein bedürftiger Studierender als Darlehensnehmer aufgrund der Zinsbelastung in Bezug auf die Kosten seines Hochschulzugangs mehr Mittel aufbringen muss, als dies bei dem Sofortzahler der Fall ist, so ist eine in der zusätzlichen Zinsbelastung liegende „Ungleichbehandlung“ des bedürftigen Darlehensnehmers sachlich dadurch gerechtfertigt, dass der Darlehensnehmer die für die Begleichung der Studiengebühren notwendigen Mittel nicht sofort aus dem eigenen (bei bedürftigen Studierenden regelmäßig nicht vorhandenen) Vermögen, sondern erst später zu einem Zeitpunkt aufbringen muss, zu dem bei ihm vom Bestehen einer hinreichenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ausgegangen werden kann. Da es bei der Abschöpfung dieses wirtschaftlichen Vorteils nicht mehr darum geht, einem bedürftigen Studierenden den Zugang zu der Hochschule zu sichern, sondern darum, ob ein potentiell wirtschaftlich leistungsfähiger Hochschulabsolvent auch an den Kosten der Vorfinanzierung seiner Studiengebühren beteiligt oder ob ein in der späteren Zahlungspflicht liegender wirtschaftlicher Vorteil abgeschöpft werden kann, ist die Entscheidung des Gesetzgebers, die Darlehensfinanzierung der Studiengebühren nicht zinsfrei zu gewähren, sondern - über die Begrenzung des Zinssatzes auf die Geldbeschaffungs- und die Kreditverwaltungskosten der Darlehensbank (vgl. § 9 Abs. 2 Nr. 8 LHGebG) und die Möglichkeit der Einbindung auch anderer Banken als der L-Bank - nur sicher zu stellen, dass diese Darlehen zu wirtschaftlich möglichst günstigen Bedingungen gewährt werden, sachlich gerechtfertigt.
100 
Dies gilt umso mehr, als bei der Vielzahl der bedürftigen Studierenden, die gleichzeitig zur Inanspruchnahme des Studiengebührendarlehens auch über Mittel nach dem BAföG gefördert werden, über die Kappungsregelung und das Eintreten des Studienfonds in die Darlehensschuld des Studierenden nach § 9 Abs. 4 und 6 LHGebG faktisch eine Subventionierung der Inanspruchnahme des Darlehens erfolgt, die bei einem Studierenden, dessen Darlehensschuld nach dem BAföG zuzüglich der reinen Schuld für die Studiengebühren den Betrag von 15.000 Euro übersteigt, sogar zu einer faktischen Zinslosigkeit des Studiengebührendarlehens führt.
101 
Der hiernach bei der Vielzahl der bedürftigen Studierenden wegfallenden oder jedenfalls deutlich reduzierten Zinsbelastung für das Studiengebührendarlehen ist zudem - unter dem Gesichtspunkt der ungleichen Belastung von (bedürftigen) Darlehensnehmern mit den Sofortzahlern - der wirtschaftliche Nachteil gegenüber zu stellen, der den Sofortzahlern dadurch entsteht, dass sie die Mittel aus ihrem Vermögen nicht - wie der Darlehensnehmer - erst später, sondern sofort aufbringen und dementsprechend diese Mittel nicht mehr anderweitig einsetzen können (a.A. insoweit Pieroth, Stellungnahme zur öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landtags von Nordrhein-Westfalen vom 26.01.2006 sowie ders./Hartmann, NWVBl. 2007, 81, 84: „nur Inflationsausgleich“). Auch wenn die Kammer der insoweit vorgelegten Darstellung der Beklagten nicht folgt, dass der entgangene Gewinn des Sofortzahlers sogar mehr als 7 % p.a. beträgt und damit dem Zinssatz entspricht, der zur Zeit für die Gewährung eines Studiengebührendarlehens der L-Bank angesetzt wird, so kann doch davon ausgegangen werden, dass auch bei einer - nicht spekulativen - Geldanlage eine Rendite in Höhe von 4,5 % erwirtschaftet werden könnte, so dass von einer gravierenden Ungleichbelastung des bedürftigen Studierenden gegenüber dem Sofortzahler in Bezug auf die insgesamt für den Zugang zur Hochschule aufzubringenden Finanzmittel nicht die Rede sein kann.
102 
b) Entgegen der Auffassung des Vertreters der Klägerin verstößt das Gesetz auch nicht deshalb gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, weil es nur denjenigen Eltern eine (Soll-) Gebührenbefreiung einräumt, die ein Kind pflegen und erziehen, das zu Beginn des jeweiligen Semesters das achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Vielmehr ist die hierin liegende Differenzierung bzw. Ungleichbehandlung mit denjenigen (studierenden) Eltern, die - wie die Klägerin - Kinder erziehen, die acht Jahre und älter sind, von Art. 3 Abs. 1 GG in seiner speziellen Ausprägung, die er durch das Grundrecht auf Schutz der Familie aus Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 GG erfährt, gedeckt.
103 
Zwar bewirkt die Begrenzung der Befreiungsmöglichkeit eine Ungleichbehandlung, die an personengebundene Merkmale in Gestalt der Pflege und Erziehung eines Kindes in einem bestimmten Alter anknüpft, die auch nicht durch andere Regelungen auf Gesetzes- oder Vollzugsebene kompensiert wird (zum Gebot, durch eine Analyse und Bewertung der Gesamtreglung den gleichheitserheblichen Belastungserfolg zu ermitteln: BVerfG, Beschl. v. 10.4.1997, BVerfGE 96, 1). So stellt die im Falle der Kindererziehung unzweifelhaft gegebene Möglichkeit einer Beurlaubung (vgl. hierzu amtl. Begründung, LT-Drs. 13/4858, Seite 19) schon deshalb keinen - der Gebührenbefreiung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 LHGebG entsprechenden - Ausgleich dar, weil eine Beurlaubung in der Regel nicht länger als für zwei Semester gewährt werden soll (§ 61 Abs. 1 Satz 2 LHG) und vor allem auch den Anspruch der betroffenen Studierenden entfallen lässt, die Einrichtungen der Hochschule zu nutzen und Prüfungen abzulegen (vgl. § 61 Abs. 2 LHG). Eine Befreiung nach § 6 Abs. 3 LHGebG i.V.m. §§ 21, 22 LGebG ist zwar im Fall der Erziehung eines Kindes im Alter von über acht Jahren grundsätzlich möglich, doch hat der Gesetzgeber mit der Regelung der Altersgrenze in § 6 Abs. 1 Nr. 1 LHGebG zu erkennen gegeben, dass solche weitergehenden Befreiungen auf besondere Einzelfälle beschränkt sein und die Erziehung und Pflege eines über achtjährigen Kindes als solche noch keine unzumutbare bzw. atypische Härte i.S. der Befreiungsvorschriften des § 6 Abs. 3 LHGebG und der §§ 21, 22 LGebG darstellt.
104 
Da über die Begrenzung der Möglichkeit einer Befreiung von der Studiengebührenpflicht bei der Pflege und Erziehung von Kindern nicht nur das Freiheitsrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG, sondern auch die besonderen Gleichheitsrechte aus Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG betroffen sind, bedarf es zur Rechtfertigung dieser Ungleichbehandlung eines dem Grad der tatsächlichen Ungleichheit angemessenen sachlichen Differenzierungsgrundes dafür, dass die Befreiungsmöglichkeit - im Normalfall - auf die Pflege und Erziehung von Kindern beschränkt ist, die das achte Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
105 
Ein solcher Rechtfertigungsgrund liegt aus der Sicht der Kammer jedoch vor.
106 
So knüpft die Bestimmung der Altergrenze durch den Gesetzgeber daran an, dass ein Kind, das das achte Lebensjahr bereits vollendet hat, altersbedingt eine - seiner dann bereits gegebenen - Schulpflichtigkeit entsprechende größere Selbstständigkeit aufweist, die zu größeren zeitlichen Freiräumen für die erziehenden und pflegenden Eltern führt (vgl. amtl. Begründung, LT-Drs. 13/4858, Seite 22 bis 24). Diese Annahme des Gesetzgebers ist nachvollziehbar (so bereits zur Alterbegrenzung in dem LHGebG v. 05.05.1997 - GBl. 173 - auf fünf Jahre: VG Freiburg, Urt. v. 11.07.2001 - 1 K 2242/98 -, VENSA). Denn auch wenn ein Kind im Kindergarten oftmals zeitlich länger versorgt ist als dies bei einem Kind in der Grundschule der Fall ist, so kann nicht beanstandet werden, wenn der Gesetzgeber dennoch der typisierenden Auffassung ist, dass die größere Selbstständigkeit eines mehr als siebenjährigen Kindes zu einer größeren Betreuungsunabhängigkeit und damit auch in Zeiten der Anwesenheit des Kindes zu Hause typischerweise zu mehr zeitlichen Freiräumen führt, die den studierenden Elternteil (wieder) in die Lage versetzt, sich nunmehr verstärkt seinem Studium zu widmen, als dies bei einer Betreuung eines erst siebenjährigen oder jüngeren Kindes der Fall. Insofern ist zu beachten, dass mit der Altersgrenze der Vollendung des achten Lebensjahres der Umstand einer möglicherweise gesteigerten Betreuungsbedürftigkeit eines Kindes während des ersten Grundschuljahres schon im Sinne der Befreiung berücksichtigt ist.
107 
Die Differenzierung des Gesetzgebers bei der Grenzziehung der Befreiungsmöglichkeit für die Erziehung und Betreuung eines Kindes ist - gemessen an dem Zweck des Gesetzes, Studierende durch Einführung der Studiengebühr zu einem zielstrebigen Studium anzuhalten, andererseits aber auch der aus Art. 6 GG folgenden staatlichen Pflicht zum Schutz der Familie Rechnung zu tragen - auch nicht unangemessen. Insofern kann sich die gerichtliche Kontrolle nicht darauf beziehen, ob der Gesetzgeber hier die jeweils gerechteste und zweckmäßigste Regelung getroffen hat; vielmehr steht dem Gesetzgeber auch im Hinblick auf seine aus Art. 6 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip abgeleitete Verpflichtung zur Regelung eines besonderen Familienlastenausgleichs eine weite Gestaltungsfreiheit darüber zu, in welchem Umfang und auf welche Weise er den ihm aufgetragenen Schutz verwirklichen will (BVerfG, Urt. v. 12.2.2003, BVerfGE 107, 205). In der Sache ist zu berücksichtigen, dass die Sollbefreiungs-Regelung in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LHGebG es im Einzelfall der Pflege und Erziehung eines bei Beginn des Studiums geborenen Kindes ermöglicht, bis zu 14 Semester gebührenfrei zu studieren. Auch ist es sachlich begründet, wenn der Gesetzgeber - ebenso wie beim Befreiungstatbestand der Behinderung (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LHGebG) - durch die Festsetzung eine Altersgrenze für die Befreiung von der Studiengebühr bei der Erziehung und Pflege eines Kindes typisierend in der Sache danach differenziert, ob sich eine die familienbedingte Belastung und Benachteiligung von Studenten durch die Kindererziehung „erheblich studienerschwerend“ auswirkt oder nicht. Das gilt gerade auch vor dem Hintergrund, dass ein Studierender, der sein Studium beginnt und entweder zu diesem Zeitpunkt bereits ein Kind hat oder später ein Kind pflegt und erzieht, offenbar selbst eine Vereinbarkeit zwischen Kindererziehung und Studium für gegeben hält. Ferner besteht die Möglichkeit, sich auch aus Gründen der Kindererziehung nach Vollendung des 8. Lebensjahres zumindest vorübergehend studiengebührenfrei beurlauben zu lassen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LHGebG i.V.m. § 60 Abs.1 LHG; vgl. zuvor § 90 Abs.1 Nr. 9 UG) und im konkreten Einzelfall bestehen bei individuellen, außergewöhnlichen (auch familiär-bedingten) Härtefällen Stundungs- bzw. Erlassmöglichkeiten hinsichtlich der Gebührenpflicht (vgl. 6 Abs. 3 Satz 1 LHGebG i.V.m. §§ 21, 22 LGebG; vgl. ferner amtl. Begründung, LT-Drs. 13/4858, Seite 19). Schließlich bieten im Regelfall sowohl Schulen als auch die Studentenwerke Betreuungsleistungen für die Kinder Studierender an.
108 
Insgesamt wird die Sachgerechtigkeit der Entscheidung des Landesgesetzgebers, die Befreiungsmöglichkeit für die Pflege und Erziehung eines Kindes auf die Betreuung von Kindern unter acht Jahren zu begrenzen, auch durch die vergleichbare und vom Landesgesetzgeber in Bezug genommene (vgl. amtl. Begründung, LT-Drs. 13/4858, Seite 59) Einschätzung des Bundesgesetzgebers zur Betreuungsbedürftigkeit von Kindern bestätigt, der bei den Regelungen über die Elternzeit und das Elterngeld (vgl. bis zum 31.12.2006: § 15 Abs. 2 Satz 4 BErzGG; vgl. seit dem 1.1.2007: § 4 Abs. 1 Satz 2 BEEG) ebenfalls die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres zugrunde legt. Ähnlich geht auch die zivilrechtliche Unterhaltsrechsprechung (etwa in Ziffer 17.1. der Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland - Oberlandesgerichte Bamberg, Karlsruhe, München, Nürnberg, Stuttgart und Zweibrücken; nachgewiesen in Beck Online > Fachmodul Familienrecht plus > Unterhaltsrechtliche Tabellen und Leitlinien > „47b. Süddeutsche Unterhaltsleitlinien“ [Stand 1.5.2007]) davon aus, dass bei Betreuung eines Kindes in der Regel eine Erwerbsobliegenheit des berechtigt betreuenden Ehegatten dann besteht, wenn das jüngste Kind in die dritte Grundschulklasse kommt, mithin in der Regel 8 Jahre alt ist.
109 
Wenn demgegenüber in anderen Bundesländern in den Studiengebührenregelungen großzügigere Altersgrenzen vorgesehen sind (Niedersachsen: NHG v. 9.12.2005 - § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr.2: 14 Jahre; Hamburg: HmbHG v. 18.7.2001, § 6b Abs. 3 Satz 1 Ziff.1: 14 Jahre; Bayern: BayHSchG v. 23.5.2006 - § 71 Abs. 5 Satz 2 Ziff.1: 10 Jahre; siehe allerdings auch deutlich enger Nordrhein-Westfalen: HFGG v.21.3.2006, Art.1 § 8 Abs. 3 Satz 1 Ziff.1: nur insgesamt drei Semester bis zur Volljährigkeit gebührenfrei) und auch der Bundesgesetzgeber in seinen Regelungen zur Förderungshöchstdauer und dem Teilerlass des Darlehens nach dem BAföG Kindererziehungszeiten bis zum Alter von zehn Jahren anrechnet (vgl. § 15 Abs. 3 Ziff. 5 BAFöG bzw. 18b Abs. 5 Satz 1 Ziff. 2 BAFöG: bis zu zehn Jahren), so besagt das nicht, dass diese Regelungen das verfassungsrechtlich zwingend gebotene Mindestmaß konkretisierten. Vielmehr kann ein Gesetzgeber in Ausübung seiner grundsätzlichen Gestaltungsfreiheit Kindererziehungszeiten auch ohne verfassungsrechtliche Pflicht - als einfach-gesetzlich „überhöhte“ Gewährungen - positiv berücksichtigen. Auch lässt sich nicht sagen, dass eindeutig erst ab einem Alter von 12 Jahren die zeitlichen Belastungen durch die Kindererziehung so deutlich abnehmen, dass erst ab diesem Alter auf eine Gebührenbefreiung verzichtet werden kann, und dass alle darunter liegenden Altersgrenzen willkürlich wären (so aber im Gesetzgebungsverfahren der Änderungsantrag (Nr.5) der Fraktion der Grünen v. 8.12.2005 - LT-DrS 13/4940 Seiten 5, 9 und 16).
110 
c) Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung liegt auch nicht insoweit vor, als die Befreiungstatbestände des § 6 Abs. 1 LHGebG die Zeiten der Schwangerschaft im Gegensatz zur Kindererziehung nicht als Grund für eine (Soll-)Befreiung von der Studiengebührenpflicht anerkennen.
111 
Dabei kann dahin stehen, ob ein insoweit gegebener Gleichheitsverstoß auch für die Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung gegenüber der - nicht schwangeren - Klägerin von Bedeutung wäre oder ob das Landeshochschulgebührengesetz nicht in Bezug auf die Frage der Rechtmäßigkeit der fehlenden Berücksichtigung der Situation von schwangeren Studierenden teilbar wäre und eine Verfassungswidrigkeit in diesem Punkt die Rechtmäßigkeit der Regelungen im Übrigen unberührt ließe. Denn die in der Nichtberücksichtigung der Schwangerschaft gegenüber den Eltern, die ein Kind bis zu einem Alter von acht Jahren pflegen und erziehen, liegende Ungleichbehandlung ist - entgegen der von der Klägerin zitierten Rechtsauffassung von Pieroth in dessen Stellungnahme zur öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landtags von Nordrhein-Westfalen vom 26.01.2006 - auch unter Berücksichtigung des in Art. 6 Abs. 4 GG niedergelegten Anspruchs einer Mutter auf Schutz und Fürsorge der Gemeinschaft - verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Auch wenn das die werdende Mutter erfassende (BVerfG, Beschl. v. 13.11.1979, BVerfGE 52, 357, 365) Schutzgebot des Art. 6 Abs. 4 GG im Rahmen des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes wertend zur Geltung kommt (BVerfG, Urt. v. 4.10.1983, BVerfGE 65, 104), so ist die durch § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LHGebG bewirkte unterschiedliche Behandlung von Eltern mit Kind gegenüber Schwangeren dennoch durch nach Art und Gewicht hinreichende Gründe gerechtfertigt. Denn während der Gesetzgeber zu Recht davon ausgehen konnte (vgl. amtl. Begründung, LT-Drs. 13/4858, Seite 22 - 24), dass studierende Eltern ab der Geburt des Kindes unausweichlich in einem hohen und das Studium typischerweise stark erschwerenden Maße mit der Pflege und Erziehung ihres Kindes befasst sind, muss eine Schwangerschaft nicht in gleicher Weise zwingend mit Erschwernissen für eine Studentin verbunden sein. Vielmehr konnte der Gesetzgeber ohne weiteres davon ausgehen, dass eine schwangere Studierende, von Komplikationssachverhalten und der Zeit unmittelbar vor der Niederkunft abgesehen, ihr Studium regelmäßig im normalen Umfang betreiben kann. Dies entspricht auch der Wertung des Gesetzgebers in den arbeitsrechtlichen Regelungen zum Mutterschutz. Auch weist die Schwangerschaft typischerweise eine zeitliche Begrenztheit auf, die sich von dem Zeitraum, in dem ein Kind noch unselbstständig ist, erheblich unterscheidet. Hinzu kommt schließlich, dass unmittelbar nach der Niederkunft die gesetzliche Soll-Befreiungsregelung des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LHGebG regelmäßig der (ehemals schwangeren) Mutter zugute kommen wird.
112 
6. Die Studiengebührenpflicht verstößt schließlich auch nicht gegen den in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Prinzip der Rechtssicherheit in der Form des Vertrauensschutzes.
113 
Weder die Einbeziehung der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gebührenregelung zum Sommersemester 2007 bereits immatrikulierten Studierenden in die Gebührenpflicht noch die in § 7 Abs. 4 des LHGebG geregelte Kürzung der Bezugsberechtigung für ein Darlehen zur Vorfinanzierung der Studiengebühren stellen Regelungen dar, die nachträglich ändernd in bereits abgeschlossene, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreifen und denen somit eine - verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässige - „echte“ Rückwirkung zukommt; vielmehr wirkt das Landeshochschulgebührengesetz über beide Regelungen nur auf den gegenwärtigen Rechtszustand der Zahlungspflicht für ein aktuelles Semester und der Bezugsberechtigung für ein in diesem Zusammenhang begrenzt gewährtes Darlehen ein.
114 
Die hierin liegende unechte Rückwirkung bzw. tatbestandliche Rückanknüpfung ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig, solange nicht bei der gebotenen Abwägung zwischen dem Vertrauen des Einzelnen auf den Fortbestand der geänderten gesetzlichen Regelung und der Bedeutung der Neuregelung für das allgemeine Wohl ausnahmsweise den Interessen des Betroffenen ein höheres Gewicht einzuräumen ist (BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 31.3.2006 a.a.O.; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 30.9.1987, BVerfGE 76, 256). Letzteres trifft hier aber nicht zu.
115 
Das Interesse des Gesetzgebers an einer Erhöhung der Einnahmen der Hochschulen, um die Studienbedingungen zu verbessern und die Qualität der Lehre sowie die Attraktivität des Studiums und des Studienstandorts Baden-Württemberg zu sichern, ist ebenso legitim wie die weitere Zwecksetzung, die Studierenden zu überlegten Entscheidungen, klaren Zielsetzungen und hohem Engagement zu veranlassen und die Wertigkeit der Lehre für die Beteiligten - Studierende und Lehrende - zu erhöhen (vgl. amtl. Begründung, LT-Drs. 13/4858, Seite 16). Diese Zielsetzungen wiegen schwerer als das Vertrauen Studierender darauf, ihr bereits begonnenes Studium ohne Gebührenbelastung abschließen zu dürfen. Dabei kommt es für die Frage, ob ein Studierender mit einer Änderung der Rechtslage rechnen musste, nicht auf seine subjektive Vorstellung und individuelle Situation, sondern darauf an, ob die bisherige Regelung bei objektiver Betrachtung geeignet war, ein Vertrauen der Betroffenen auf ihren Fortbestand zu begründen. Ein solches besonderes Vertrauen war aber in der Zeit vor dem Inkrafttreten der Studiengebührenregelung des Landeshochschulgebührengesetzes zu keinem Zeitpunkt gegeben. Denn abgesehen davon, dass das bloße Vertrauen in den Fortbestand einer günstigen Gesetzeslage als solches nicht schutzwürdig ist, sondern nur dann, wenn auf der Seite des Betroffenen noch zusätzliche gewichtige Interessen berührt sind, mussten die Studierenden schon vor dem Hintergrund der Einführung von Verwaltungskostenbeiträgen, Rückmeldegebühren und Langzeitstudiengebühren in den vergangenen Jahren damit rechnen, dass ihre Hochschulausbildung auch in der Zukunft nicht völlig umsonst zu haben sein wird. Dabei kann von einer fehlenden Vorhersehbarkeit der Einführung von Studiengebühren auch für das normale Erststudium nicht die Rede sein. Zwar hatten die Ministerpräsidenten der Länder im Zuge der Hochschulreform am 16.4.1970 beschlossen, ab dem Wintersemester 1970/71 an den Hochschulen der Bundesrepublik einheitlich auf die Erhebung von Studiengebühren zu verzichten. Auch vereinbarten die Kultusminister der Länder noch am 25.5.2000, das Studium bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss und bei konsekutiven Studiengängen bis zum zweiten berufsqualifizierenden Abschluss grundsätzlich gebührenfrei zu halten. Zum Abschluss eines damals in Aussicht gestellten Staatsvertrags kam es dann jedoch in der Folgezeit schon nicht mehr. Vielmehr führte die Diskussion um die Einführung von allgemeinen Studiengebühren mit dem Sechsten Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes (6. HRGÄndG vom 8.8.2002, BGBl. I S. 3138) zum Erlass eines entsprechenden bundesgesetzlichen Verbots derselben, das wiederum sofort und letztlich mit Erfolg von einigen Bundesländern vor dem Bundesverfassungsgericht angegriffen wurde (BVerfG, Urt. v. 26.01.2005, a.a.O.).
116 
Im Übrigen hat der Gesetzgeber über Art. 7 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze (vom 19.12.2005, GBl. S. 794; berichtigt GBl. 2006 S. 15) bestimmt, dass Studiengebühren nicht abrupt ab dem 01.01.2006, sondern erstmals für das Sommersemester 2007 erhoben werden. Die hierin liegende Übergangsregelung von zwei noch gebührenfreien Semestern (Sommersemester 2006 und Wintersemester 2006/2007), reichte aus, damit sich die Studierenden auf die neue Rechtslage einstellen konnten, indem sie entweder das Studium abschließen oder aber sich auf eine künftige Zahlungspflicht einrichten, die angesichts des - oben zu II.2.b.bb) dargestellten - sozialverträglichen Darlehensmodells auch keine übermäßigen und unzumutbaren Belastungen des einzelnen Studierenden mit sich bringt. Hinsichtlich der Studierenden, die keinen Darlehensfinanzierungsanspruch mehr haben, ist zu berücksichtigen, dass sie auch nach der alten Rechtslage über die Regelung zur Langzeitstudiengebührenpflicht regelmäßig im gleichen Maße für ihr Studium gebührenpflichtig geworden wären, wie dies nun nach der Regelung zur allgemeinen Erhebung von Studiengebühren der Fall ist.
117 
Da im Übrigen in atypischen Härtefällen, in denen die Einführung der allgemeinen Studiengebühren etwa in unvorhergesehener Weise eine Situation verursacht, die aus wirtschaftlichen Gründen zu einer vorzeitigen Beendigung des Studiums führt, über die Regelung des § 6 Abs. 3 LHGebG i.V.m. §§ 21, 22 LGebG zur Stundung oder dem Erlass der Studiengebühren reagiert werden kann (vgl. für die baden-württembergische Langzeitstudiengebühr: BVerwG, Urt. v. 25.7.2001, a.a.O.), bedurfte es - abgesehen von den Fällen bereits immatrikulierter ausländischer Studierender, die keinen Darlehensanspruch haben (vgl. Art. 7 Abs. 2 Satz 3 ÄndGLHGebG) und der Bestimmung in Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ÄndGLHGebG, welche die (ohnehin bereits seit 2003 gebührenpflichtigen) Studierenden der Popakademie Baden-Württemberg betrifft - keiner weiteren speziellen Übergangsregelungen mehr.
III.
118 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Dabei sieht die Kammer nach Ermessen davon ab, die Entscheidung hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).
119 
Die Zulassung der Berufung findet ihre Grundlage in § 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, da die Frage der Rechtmäßigkeit der Erhebung von Studiengebühren nach dem Landeshochschulgebührengesetz angesichts der Massenhaftigkeit der Gebührenerhebung und der bislang nicht geklärten Rechtsfragen insbesondere zu Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpakts grundsätzliche Bedeutung hat.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Ausbildungsförderung wird vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 als Zuschuss geleistet.

(2) Bei dem Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen sowie bei der Teilnahme an einem Praktikum, das im Zusammenhang mit dem Besuch dieser Ausbildungsstätten steht, wird der monatliche Förderungsbetrag vorbehaltlich des Absatzes 3 zur Hälfte als Darlehen geleistet. Satz 1 gilt nicht

1.
für den Zuschlag zum Bedarf nach § 13 Absatz 4 für nachweisbar notwendige Studiengebühren,
2.
für die Ausbildungsförderung, die nach § 15 Absatz 3 Nummer 5 über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet wird,
3.
für den Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b.

(3) Bei dem Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen sowie bei der Teilnahme an einem Praktikum, das im Zusammenhang mit dem Besuch dieser Ausbildungsstätten steht, erhält der Auszubildende Ausbildungsförderung ausschließlich als Darlehen

1.
(weggefallen)
2.
für eine andere Ausbildung nach § 7 Absatz 3, soweit die Semesterzahl der hierfür maßgeblichen Förderungshöchstdauer, die um die Fachsemester der vorangegangenen, nicht abgeschlossenen Ausbildung zu kürzen ist, überschritten wird,
3.
nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer in den Fällen des § 15 Absatz 3a.
Nummer 2 gilt nicht, wenn der Auszubildende erstmalig aus wichtigem Grund oder aus unabweisbarem Grund die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt hat. Satz 1 gilt nicht für den Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b und die Ausbildungsförderung, die nach § 15 Absatz 3 Nummer 5 über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet wird.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Zivildienst leisten Dienstpflichtige, die zu dem für den Dienstbeginn festgesetzten Zeitpunkt das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Abweichend von Satz 1 leisten Zivildienst Dienstpflichtige, die zu dem für den Dienstbeginn festgesetzten Zeitpunkt das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie

1.
wegen einer Zurückstellung nach § 11 nicht vor Vollendung des 23. Lebensjahres zum Zivildienst herangezogen werden konnten und der Zurückstellungsgrund entfallen ist,
2.
wegen einer Verpflichtung zur Leistung eines anderen Dienstes im Ausland (§ 14b), wegen einer Verpflichtung zur Leistung eines freiwilligen Jahres (§ 14c) oder wegen der Ableistung eines freien Arbeitsverhältnisses (§ 15a) nicht bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres zum Zivildienst herangezogen werden konnten,
3.
wegen eines ungenehmigten Auslandsaufenthaltes (§ 23 Abs. 4) nicht bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres zum Zivildienst herangezogen werden konnten oder
4.
nach § 44 Abs. 2 als aus dem Zivildienst entlassen gelten und nach Absatz 4 eine Nachdienverpflichtung zu erfüllen haben,
5.
wegen Aussetzung der Vollziehung des Einberufungsbescheides oder der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs oder der Klage nicht vor Vollendung des 23. Lebensjahres zum Zivildienst herangezogen werden konnten.
Abweichend von den Sätzen 1 und 2 leisten Zivildienst Dienstpflichtige, die zu dem für den Dienstbeginn festgesetzten Zeitpunkt
1.
das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie wegen ihrer beruflichen Ausbildung während des Grundwehrdienstes vorwiegend militärfachlich verwendet worden wären oder verwendet worden sind, oder
2.
das 28. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie wegen einer Verpflichtung zur Leistung eines Dienstes als Helfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz (§ 14) oder wegen einer Verpflichtung zur Leistung eines Entwicklungsdienstes (§ 14a) vor Vollendung des 23. Lebensjahres nicht zum Zivildienst herangezogen worden sind.
Bei Dienstpflichtigen, die wegen eines Anerkennungsverfahrens nach den Vorschriften des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes nicht mehr vor Vollendung des 23. Lebensjahres oder vor Eintritt einer bis dahin bestehen gebliebenen Wehrdienstausnahme zum Grundwehrdienst einberufen werden konnten, verlängert sich der Zeitraum, innerhalb dessen Zivildienst zu leisten ist, um die Dauer des Anerkennungsverfahrens, nicht jedoch über die Vollendung des 25. Lebensjahres hinaus. § 79 Nr. 1 bleibt unberührt.

(2) Die Dauer des Zivildienstes entspricht der Dauer des Grundwehrdienstes (§ 5 Absatz 2 des Wehrpflichtgesetzes). Die §§ 41a und 79 Nummer 1 bleiben unberührt.

(3) Tage, an denen ein Dienstpflichtiger während des Zivildienstverhältnisses infolge

1.
schuldhafter Abwesenheit vom Zivildienst,
2.
schuldhafter Dienstverweigerung,
3.
Aussetzung der Vollziehung des Einberufungsbescheides,
4.
Verbüßung von Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe oder Jugendarrest oder
5.
Untersuchungshaft, der eine rechtskräftige Verurteilung gefolgt ist,
keinen Dienst geleistet hat, sind nachzudienen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens zu je einem Viertel.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Kläger wenden sich jeweils gegen einen Bescheid der Beklagten, durch den sie ab dem Sommersemester 2007 für die Dauer ihres Studiums an dieser Hochschule für jedes Semester zu einer Studiengebühr in Höhe von 500,-- EUR herangezogen werden.
Der Kläger zu 1) erlangte im Jahr 1998 seine Allgemeine Hochschulreife und studierte zunächst im Wintersemester 1998/99 und im Sommersemester 1999 an der Universität Stuttgart im Studiengang Bauingenieurwesen. Von November 1999 bis November 2000 leistete er einen 13monatigen, als Ersatz für den Zivildienst anerkannten, freiwilligen Sozialdienst im Ausland ab. An diesen Dienst schloss sich eine einjährige Lateinamerikareise an, von der der Kläger zu 1) Ende Dezember 2001 zurückkehrte. Seit dem Sommersemester 2002 studiert der Kläger zu 1) an der beklagten Universität im Fach Rechtswissenschaft.
Der Kläger zu 2) erlangte seine Allgemeine Hochschulreife im Jahr 2000 und leistete von September 2000 bis August 2001 seinen Zivildienst ab. Von Oktober 2001 bis März 2002 hielt sich der Kläger zu 2) bei Verwandten in Chile auf. Seit dem Sommersemester 2002 studiert er an der beklagten Universität im Fach Rechtswissenschaft.
Der Kläger zu 3) erlangte seine Allgemeine Hochschulreife im Jahr 2000 und leistete von September 2000 bis August 2001 seinen Zivildienst ab. Von Oktober 2001 bis März 2002 hielt sich der Kläger zu 3) in Chile auf. Seit dem Sommersemester 2002 studiert er an der beklagten Universität im Lehramtsstudium die Fächer Deutsch und Englisch.
Der Kläger zu 4) erlangte seine Allgemeine Hochschulreife im Jahr 2002 und leistete in der Zeit von September 2002 bis Ende Juni 2003 seinen Zivildienst ab. Seit dem Wintersemester 2003 studiert er an der beklagten Universität im Studiengang Rechtswissenschaften.
Am 15.12.2005 beschloss der Landtag von Baden-Württemberg das Gesetz zur Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze. Durch Art. 1 dieses Gesetzes wurde das Landeshochschulgebührengesetz dahin abgeändert, dass ab dem Sommersemester 2007 (Art. 7 Abs. 2) an den staatlichen Hochschulen und den Berufsakademien für das Lehrangebot in einem grundständigen Studiengang oder in einem konsekutiven Masterstudiengang - von bestimmten Ausnahmen und der Möglichkeit einer Befreiung in näher geregelten Situationen abgesehen - von den Studierenden für jedes Semester oder Studienhalbjahr eine Studiengebühr in Höhe von 500 Euro erhoben wird. Eine besondere Übergangs- oder Befreiungsregelung für Studierende, die ihren Wehr- oder Ersatzdienst geleistet haben, wurde nicht getroffen.
Mit Gebührenbescheiden vom 21.11.2006 verpflichtete die Beklagte die Kläger jeweils, für die weitere Dauer ihres Studiums in einem grundständigen Studiengang oder in einem konsekutiven Masterstudiengang an der Beklagten, beginnend ab dem Sommersemester 2007, eine Studiengebühr in Höhe von 500,-- EUR je Semester zu zahlen (Ziffer 1). Die Studiengebühren werden jeweils zum Ende der Rückmeldefrist fällig (Ziff. 2). Nach Ziffer 3 der Bescheide werden diese bei einer Exmatrikulation mit sofortiger Wirkung binnen eines Monats nach Beginn der Vorlesungszeit gegenstandslos. In Ziffer 4 der Bescheide sind verschiedene Tatbestände für eine Ausnahme von der Gebührenpflicht aufgeführt während Ziffer 5 der Bescheide darauf verweist, dass die Zahlungspflicht für die Semester entfällt, für welche der Adressat des Bescheides von der Gebührenpflicht befreit ist.
Der Gebührenbescheid wurde den Klägern jeweils mit einfachem Brief übersandt.
Am 20.12.2006 haben die Kläger beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben.
10 
Sie tragen vor, ihre Heranziehung zu Studiengebühren sei allein deshalb und insoweit rechtswidrig, weil das Landeshochschulgebührengesetz nicht zu ihren Gunsten berücksichtige, dass sie vor ihrem Studium nach Art. 12a GG Zivildienst geleistet hätten. Ohne die hiermit gegebene Verzögerung hätten sie zwei Semester länger gebührenfrei studieren können, so dass sie insoweit gegenüber denjenigen, die keinen Wehr- oder Zivildienst leisten würden, einer Benachteiligung ausgesetzt seien, die über die übliche Belastung durch den Wehr- oder Ersatzdienst hinausgehe und deshalb nicht mehr durch die verfassungsimmanente Sonderregelung des Art. 12a GG gerechtfertigt sei, sondern im Rahmen des Landeshochschulgebührengesetzes etwa über eine Befreiung oder Ausnahmeregelung hätte ausgeglichen werden müssen. Dies werde umso deutlicher, wenn berücksichtigt werde, dass in den vergangenen Jahren nur noch ein Bruchteil der tauglichen und dienstbereiten Wehrpflichtigen einberufen worden sei und deshalb keine Wehrgerechtigkeit mehr bestehe.
11 
Der Kläger beantragen,
12 
den jeweils an sie gerichteten Studiengebührenbescheid der Beklagten vom 21.11.2006 insoweit aufzuheben, als sie in diesem verpflichtet werden, für das Sommersemester 2007 und das Wintersemester 2007/2008 eine Studiengebühr in Höhe von je 500,-- EUR zu bezahlen.
13 
Die Beklagte beantragt,
14 
die Klagen abzuweisen.
15 
Zur Begründung trägt sie vor, die Wehr- und Ersatzdienstleistenden würden durch die Belastung mit der Studiengebührenpflicht nicht in unverhältnismäßiger Weise benachteiligt. Sie müssten ebenso wie alle anderen Studierenden ab dem Sommersemester 2007 für ihr Studium Studiengebühren bezahlen. Ein Anspruch auf eine Übergangsregelung, durch die der Umstand kompensiert würde, dass sie aufgrund ihres Wehr- und Ersatzdienstes nicht hätten früher mit dem Studium beginnen können, sei nicht begründet. So lasse sich aus Art. 12a GG keine Gewährleistung für Wehr- oder Ersatzdienstleistende ableiten, die über die Alimentations-, Fürsorge- und Versorgungsansprüche des öffentlichen Dienstrechts hinausgingen. Auch erstrecke sich das Recht des Einzelnen auf Teilhabe am und Zulassung zum Hochschulstudium nicht auf die Kostenfreiheit des Studiums. Aber auch dann, wenn eine relevante Ungleichbehandlung zwischen der Gruppe der Wehr- und Ersatzdienstleistenden einerseits und der übrigen Studierenden andererseits gegeben wäre, wäre der Verzicht auf eine kompensierende Übergangsregelung sachlich gerechtfertigt. Denn der Gesetzgeber habe ein berechtigtes Interesse daran, den mit der Erhebung der Studiengebühren verfolgten Zweck der Einnahmeerzielung, der Verbesserung der Studienbedingungen und der Verhaltenslenkung möglichst bald und umfassend zur Geltung zu bringen. Auch würde die Einführung einer Sonderregelung für Wehr- und Ersatzdienstleistende schwierige Abgrenzungsfragen aufwerfen, etwa zu der Frage der Einbeziehung auch des freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres oder anderer Umstände, die wie die Pflege eines Angehörigen oder eine eigene Krankheit ohne Verschulden des Studienbewerbers die Aufnahme eines Studiums verzögern könnten. Letztlich würden mehr Gerechtigkeitsfragen aufgeworfen als gelöst. Auch müsste an den Hochschulen mit hohem Verwaltungsaufwand in einer Vielzahl von Fällen geprüft werden, ob die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Gebührenpflicht gegeben seien. Dies werde dadurch erschwert, dass es neben dem Wehr- und Ersatzdienst noch eine Reihe anderer Ursachen für eine verspätete Studienaufnahme geben könne. So habe etwa der Kläger zu 1) ohne seine Reise durch Lateinamerika im Zeitpunkt der Einführung der allgemeinen Studiengebühren bereits zwölf Semester Zeit gehabt, sein Jurastudium abzuschließen. Der mit dem Verzicht auf eine Kompensation des späteren Studienbeginns der Wehr- und Ersatzdienstleistenden verbundene Nachteil sei den Betroffenen auch zumutbar. Dienstleistende müssten immer damit rechnen, dass sich während der Zeit ihres Dienstes oder auch danach Rechtsvorschriften zu ihren Lasten änderten. Der Wehr- oder Ersatzdienstleistende habe keinen Anspruch darauf, immer nur den Belastungen ausgesetzt zu sein, die ein Jahr zuvor gegolten hätten. Insofern entspreche es gerade der verfassungsrechtlichen Grundentscheidung des Art. 12a GG, dass der Dienstleistende grundsätzlich alle Nachteile hinzunehmen habe, die ihm aufgrund der durch die Dienstleistung eingetretenen zeitlichen Verzögerung späterer Lebensschritte entstünden. Sofern § 34 HRG bestimme, dass Bewerbern um einen Studienplatz durch die Erfüllung bestimmter gemeinnütziger Dienste kein Nachteil entstehen dürfe, beziehe sich dieser Anspruch nur auf die eigentliche Zulassung zum Studium, nicht jedoch auf die Ausgestaltung der jeweiligen Studienbedingungen. Schließlich sei auch kein Verstoß gegen den Grundsatz der Wehrgerechtigkeit gegeben, weil dieser Grundsatz ausschließlich auf die Einberufungspraxis bezogen sei, jedoch keine Auswirkungen auf die Frage habe, ob und welche mit der Ableistung der Wehrpflicht verbundenen Nachteile in anderen Regelungsbereichen ausgeglichen werden müssten.
16 
Das Verfahren wurde ohne förmliche Verbindung gemeinsam mit den Verfahren 1 K 2324/06 und 1 K 121/07 verhandelt.
17 
Auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze in der Gerichtsakte und die Angaben der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung wird ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die Klage ist als Anfechtungsklage ohne Durchführung eines Vorverfahrens zulässig (§ 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO, § 11 LHGebG), aber nicht begründet. Die jeweils angefochtenen Gebührenbescheide der Beklagten vom 21.11.2006 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat die Gebührenbescheide rechtsfehlerfrei entsprechend den Bestimmungen des Landeshochschulgebührengesetzes - LHGebG - i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des LHGebG und anderer Gesetze v. 19.12.2005 (GBl. S. 794, ber. 2006, S. 15) erlassen (dazu I.). Die maßgeblichen Bestimmungen dieses Gesetzes (§§ 3 ff. LHGebG) über die Studiengebühren stehen auch mit höherrangigem Recht in Einklang; insbesondere war der Gesetzgeber nicht verpflichtet, einen Ausgleich für die Verzögerung des Studienbeginns zu schaffen, die den Klägern aufgrund der Ableistung ihres Zivildienstes entstanden ist (dazu II.).
I.
19 
Gemäß § 3 Satz 1 LHGebG erheben die Staatlichen Hochschulen i.S.d. § 1 Abs. 2 LHG und die Berufsakademien für ihr Lehrangebot in einem grundständigen Studiengang oder in einem konsekutiven Masterstudiengang von den Studierenden Studiengebühren nach § 5 dieses Gesetzes. Die Studiengebühr beträgt für jedes Semester 500,-- EUR. Studienhalbjahre stehen Semestern gleich (§ 5 Abs. 1 Sätze 1 u. 2 LHGebG). Nach Art. 7 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze vom 19.12.2005 werden die Studiengebühren nach § 3 i.V.m. § 5 LHGebG erstmals für das Sommersemester 2007 erhoben.
20 
Nach diesen Bestimmungen sind die Kläger, die bei der Beklagten in den gebührenpflichtigen (§ 3 Abs. 1 S. 1 LHGebG) Studiengängen Rechtswissenschaft und für das Lehramt an Gymnasien mit den Fächern Englisch und Deutsch immatrikuliert sind, verpflichtet, ab dem Sommersemester 2007 eine Studiengebühr von 500,-- EUR je Semester zu zahlen. Diese Zahlungspflicht hat die Beklagte in Nr. 1 ihrer angefochtenen Bescheiden vom 21.11.2006 rechtsfehlerfrei konkretisiert und den Klägern durch einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung eine Zahlungspflicht nicht nur für das Sommersemester 2007, sondern für alle folgenden Semester auferlegt, in denen sie in einem gebührenpflichtigen Studiengang bei der Beklagten studieren. Allerdings stand bei Erlass des Gebührenbescheides nicht fest, wie lange die Kläger als Studierende bei der Beklagten der Gebührenpflicht unterliegen. Den Fall einer Exmatrikulation nach Zugang des Gebührenbescheides regelt aber das Gesetz in § 5 Abs. 3 LHGebG. Danach wird bei einer Exmatrikulation binnen eines Monats nach Beginn der Vorlesungszeit der Gebührenbescheid gegenstandslos. Eine bereits bezahlte Gebühr ist zu erstatten. Auf diese gesetzliche Regelung weisen die angefochtenen Bescheide in Nr. 3 ausdrücklich hin.
21 
Rechtliche Bedenken im Hinblick auf die Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes bestehen gegen die in Nr. 1 der Bescheide geregelte Zahlungsverpflichtung auch nicht deshalb, weil § 3 Satz 2 Nr. 1 - 3 LHGebG mehrere gesetzliche Ausnahmen von der Gebührenpflicht normiert und bei Erlass des Gebührenbescheides ebenfalls ungewiss war, ob und wann die Kläger während ihres Studiums bei der Beklagten einen dieser Ausnahmetatbestände erfüllen; denn die Wirksamkeit der Zahlungsverpflichtung steht unter der auflösenden Bedingung, dass diese entfällt, sobald in der Person des Studierenden während des Studiums bei der Beklagten ein Fall der gesetzlichen Ausnahmen von der Gebührenpflicht eintritt. Das hat die Beklagte im angefochtenen Bescheid zwar nicht ausdrücklich so formuliert. Eine Beschränkung der Gebührenpflicht in diesem Sinne ergibt sich aber bereits unmittelbar aus der gesetzlichen Vorschrift in § 3 Satz 2 LHGebG (vgl. zu derartigen inhaltlichen Beschränkungen unmittelbar aus gesetzlichen Vorschriften, Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 9. Aufl., § 36 Rdnr. 20). In Nr. 4 des angefochtenen Bescheids wird auch ausdrücklich auf die Ausnahmetatbestände des § 3 Satz 2 LHGebG hingewiesen.
22 
Schließlich steht auch die Bestimmung der Fälligkeit der Studiengebühr in Nr. 2 des Bescheides mit dem Gesetz in Einklang. Nach § 5 Abs. 2 LHGebG ist die Studiengebühr mit Erlass des Gebührenbescheides fällig, sofern dieser die Fälligkeit nicht abweichend bestimmt. Von dieser Möglichkeit hat die Beklagte Gebrauch gemacht und bestimmt, dass die Studiengebühr jeweils zum Ende der Rückmeldefrist fällig wird. Die Fristen für die Rückmeldung in ein künftiges Semester werden von der Beklagten gegenüber den Studierenden bekannt gemacht.
II.
23 
Die Vorschriften des Landeshochschulgebührengesetzes, durch die für das Studium an staatlichen Hochschulen und an den Berufsakademien ab dem Sommersemester 2007 eine Gebührenpflicht eingeführt wurde, sind mit höherrangigem Recht vereinbar.
24 
A. Entgegen der Auffassung der Kläger verstößt das Landeshochschulgebührengesetz nicht dadurch gegen höherrangiges Recht, dass es ab dem Sommersemester 2007 alle Studierenden unabhängig davon zu einer Studiengebühr heranzieht, ob sie zuvor einen Wehr- oder Ersatzdienst abgeleistet haben oder nicht. Den Gesetzgeber trifft keine Rechtspflicht, die Studierenden, die vor dem Studium ihren Wehr- und Ersatzdienst abgeleistet haben, besonders zu begünstigen und die jeweils neunmonatige Dauer des Grundwehrdienstes (vgl. § 5 Abs. 1a WPflG) oder des - im Fall der Kriegsdienstverweigerung an seine Stelle tretenden - Zivildienstes (§ 24 Abs. 2 ZDG) bei der Bestimmung der allgemeinen Studiengebührenpflicht ab dem Sommersemester 2007 besonders zu berücksichtigen. Eine solche Verpflichtung ergibt sich insbesondere nicht aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
25 
Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung untersagt. Ebenso wenig ist er gehalten, Ungleiches unter allen Umständen ungleich zu behandeln. Der Gesetzgeber verletzt aber das Gleichheitsgrundrecht, wenn er es unterlässt, tatsächliche Ungleichheiten des zu ordnenden Lebenssachverhalts zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen (BVerfG, Urt. v. 16.3.2004, BVerfGE 110, 141; Beschl. v. 15.7.1998, BVerfGE 98, 365).
26 
Studierende, die vor Aufnahme ihres Studiums ihren Wehr- oder Ersatzdienst abgeleistet haben, unterscheiden sich gegenüber nicht zum Dienst herangezogen Studierenden dadurch, dass sie im Vergleich zu diesen erst ein Jahr später mit dem Studium beginnen konnten. Unter diesem Gesichtspunkt bewirkt die für beide Gruppen ab dem Sommersemester 2007 eintretende Studiengebührenpflicht eine Gleichbehandlung zweier sich unterscheidender Gruppen (zur Maßgeblichkeit der unmittelbaren Rechtswirkung eines Gesetzes: BVerfG, Urt. v. 10.1.1995, BVerfGE 92, 26).
27 
Diese Gleichbehandlung ist jedoch nicht zu beanstanden. Denn dieser Umstand des verzögerten Studienbeginns ist im Hinblick auf die Studiengebührenpflicht für die beiden streitigen Semester nicht so bedeutsam, dass seine Nichtberücksichtigung nicht sachlich gerechtfertigt werden könnte:
28 
So ist zunächst festzustellen, dass der Wehrdienst und der diesen ersetzende Zivildienst nach Art. 12a Abs. 1 und Abs. 2 GG unmittelbar aus der Verfassung resultierende primäre Dienstpflichten sind, denen es immanent ist, dass diejenigen, die ihn erfüllen, in ihrem künftigen weiteren Leben stets mit einer entsprechenden Verzögerung ihrer Lebensplanung und sich möglicherweise ändernden Rechtslagen konfrontiert sind. Aus diesem Grund ist der Gesetzgeber nicht grundsätzlich verpflichtet, die dienstpflichtigen Personen von allen Nachteilen freistellen, die sich für sie außerhalb des Wehr- und Ersatzdienstes aus der zeitlichen Verzögerung späterer Lebensabschnitte ergeben; insofern kann es auch kein schutzwürdiges Vertrauen des Dienstpflichtigen geben, dass sich eine zukünftige Rechtslage nie so ändern wird, dass sich die Ableistung der Dienstpflicht als Nachteil darstellen kann. Zu vermeiden sind deshalb im Rahmen einer späteren Rechtsänderung nur solche Nachteile zu Lasten des Dienstpflichtigen, die diesem selbst angesichts eines typischerweise „vorbelasteten“ Vertrauenszustands gleichwohl unzumutbar sind bzw. schwerer wiegen als die Bedeutung der hoheitlichen Maßnahme für das Allgemeinwohl (BVerfG, Beschl. v. 17.05.2004, NJW 2004, 2297).
29 
Von einer solchen Unzumutbarkeit kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Denn einerseits wird der Studierende, der in der Vergangenheit seinen Wehr- oder Zivildienst geleistet hat, über die ab dem Sommersemester 2007 auch für ihn geltende Studiengebührenpflicht in Bezug auf die Wahrnehmung seines Grundrechts auf freie Wahl der Ausbildungsstätte nach Art. 12 Abs. 1 GG gegenüber seinen nichtdienstpflichtigen Kommilitonen nicht wesentlich schlechter gestellt. Vielmehr beschränkt sich der durch den späteren Studienbeginn eintretende Nachteil darauf, dass er - bei sonst gleicher Lebensplanung - ohne den Wehr- oder Ersatzdienst zwei Semester hätte früher mit dem Studium beginnen können, ohne für diesen Zeitraum Studiengebühren in Höhe von insgesamt 1.000 Euro aufbringen zu müssen. Versteht man die Studiengebühren mit dem Gesetzgeber als eine angemessene Beteiligung des Studierenden an den Kosten der ihm über das Hochschulstudium zur Verfügung gestellten Ausbildung, so stellt sich der Nachteil letztlich als Verlust einer - in der Bereitstellung eines kostenlosen Studienplatzes liegenden - weitergehenden staatlichen Subventionierung einer Hochschulausbildung dar. Die Zugangsmöglichkeiten zu dem Studium als solchem haben sich für den Dienstpflichtigen durch den späteren Studienbeginn jedoch nicht verschlechtert, da die Studiengebühren über das Studiengebührendarlehen nach § 7 LHGebG von jedem Studierenden aufgebracht werden können und erst zu einem späteren Zeitpunkt einer dann typischerweise gegebenen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zurückgezahlt werden müssen. Dies wird von den Klägern, die sich nicht darauf berufen, die Studiengebühren nicht in zumutbarer Weise aufbringen und sofort bezahlen zu können, auch nicht in Frage gestellt.
30 
Dem hiernach insgesamt gegebenen Nachteil des wehr- oder zivildienstbedingten Entfallens der Möglichkeit, noch zwei Semester studiengebührenfrei studieren zu können, stehen hinreichend gewichtige Gründe des Gemeinwohls gegenüber, die die sofortige Einbeziehung der Gruppe der Wehr- und Ersatzdienstleistenden in die Studiengebührenpflicht bereits zum Sommersemester 2007 bzw. den Verzicht des Gesetzgebers auf eine Kompensation für das dienstbedingte Wegfallen der Möglichkeit eines (längeren) Studiums ohne Gebührenpflicht rechtfertigen. Denn die Gruppe der Wehrdienst-/Ersatzdienstleistenden, die aufgrund ihrer Dienstzeit auf die Möglichkeit verzichten mussten, jedenfalls teilweise noch gebührenfrei zu studieren, ist so groß, dass die Kompensation der hierin liegenden Benachteiligung im Sommersemester 2007 und im Wintersemester 2007/2008 zu erheblichen Gebührenausfällen geführt hätte. Auch würde der mit der Erhebung der Studiengebühren verfolgte Lenkungszweck, die Studierenden von Beginn ihres Studiums an zu einer möglichst zielstrebigen Studienplanung zu veranlassen, jedenfalls insoweit abgeschwächt, als diese große Gruppe der Studierenden, zu der mindestens ein Drittel aller Studierenden in den genannten Semestern gehören dürften, diese beiden Semester noch ohne den Druck einer Kostenpflicht verplanen können.
31 
Der hier dargelegten Zumutbarkeit des wehr- oder ersatzdienstbedingten Verlusts der Möglichkeit der Kläger, zwei Semester länger studiengebührenfrei studieren zu können, steht nicht der Umstand entgegen, dass - wie die Kläger darlegen - in den vergangen Jahren nur noch ein Bruchteil der dienstbereiten Wehrpflichtigen einberufen worden sei. Denn die - möglicherweise gegebene - gleichheitswidrige Einziehungspraxis hat mit der Erhebung von Studiengebühren nichts zu tun (zu dieser maßgeblichen Wirkungsbetrachtung: BVerfG, Beschl. v. 9.8.1978 - 2 BvR 831/76 - BVerfGE 49, 148), und der Landesgesetzgeber ist nicht gehalten, Vollzugsdefizite auf Bundesebene zu berücksichtigen und etwa im Zusammenhang mit Belastungen in vollkommen anderen Lebensbereichen auszugleichen (vgl. (BVerfG, Beschl. v. 26.10.2005, BVerfGE 114, 371 sowie Jarass, NJW 1997, S. 2545, 2550).
32 
Soweit Wehr- und Ersatzdienstleistende - aber auch nahezu alle anderen Studierenden - schließlich nur in den Genuss der allgemeinen Übergangsregelungen in Art. 7 Abs. 2 Satz 1 ÄndGLHGebG kommen, liegt zwar eine Ungleichbehandlung gegenüber den in Satz 3 der Vorschrift privilegierten ausländischen Studierenden vor. Verfassungswidrig ist dies jedoch ebenfalls nicht. Art. 7 Abs. 2 Satz 3 ÄndGLHGebG bestimmt, dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits immatrikulierte ausländische Studierende, die keinen Anspruch auf Darlehensgewährung nach § 7 LHGebG haben, ihr Studium innerhalb der Dauer der Regelstudienzeit zuzüglich vier weiterer Hochschulsemester abschließen können, ohne der Gebührenpflicht nach §§ 3, 5 LHGebG zu unterliegen. Es liegt auf der Hand, dass die darin angelegte Differenzierung der Vermeidung eines Vertrauensschadens zu Lasten derjenigen, typischerweise in ihrer wirtschaftlichen Situation schwächeren ausländischen Studenten Rechnung tragen soll, die keinen Anspruch auf Darlehensgewährung haben, weil sie nicht die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 LHGebG erfüllen und die sich über den Zuzug aus dem Ausland in einem besonderen Maße auf ein bestehendes System des Hochschulstudiums eingestellt haben.
33 
B. Die für die Erhebung der Studiengebühren maßgeblichen Normen des LHGebG stehen auch im Übrigen mit dem höherrangigen Recht in Einklang.
34 
Dies wird auch von den Klägern nicht näher bestritten. Die Kammer verweist deshalb insoweit auf die hierzu angestellten Erwägungen in dem Urteil vom 20.06.2007 in der Verwaltungsrechtssache 1 K 2324/06, die gemeinsam mit der Verwaltungsrechtssache der Kläger verhandelt worden war. Im Einzelnen hat die Kammer dort ausgeführt:
35 
„1. Der Gesetzgeber des Landes Baden-Württemberg hat mit dem Erlass des oben genannten Landeshochschulgebührengesetzes von der ihm gemäß Art. 70 Abs. 1 GG zustehenden Kompetenz ohne Verletzung verfassungsrechtlicher Grundsätze für die Wahrnehmung von Gesetzgebungsbefugnissen Gebrauch gemacht.
36 
a) Nach Art. 70 Abs. 1 GG haben die Länder das Recht zur Gesetzgebung, soweit das Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht. Diese Vorschrift hat durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28.08.2006 (BGBl. I, 2034), mit dem die Föderalismusreform umgesetzt wurde, keine Änderung erfahren. Die Auferlegung von Gebühren für das Studium an Hochschulen des Landes Baden-Württemberg stellt eine Regelung im Bereich des Hochschulrechts dar. Auf seine Fachkompetenz für das Hochschulrecht konnte sich der Landesgesetzgeber bei der Einführung der Studiengebühr stützen. Denn die Kompetenz zur Regelung von Gebühren folgt aus der Gesetzgebungskompetenz für die jeweilige Sachmaterie (so bereits für die Einführung der Langzeitstudiengebühren, VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000 - 2 S 1860/99 -, DVBl. 2000, 1782 = VBlBW 2000, 432).
37 
Durch Rahmenvorschriften des Bundes (vgl. zur grundsätzlichen Fortgeltung der Bestimmungen des Hochschulrahmengesetzes trotz Aufhebung des Art. 75 GG, Art. 125b Abs. 1 GG) ist die Gesetzgebungskompetenz des Landes nicht beschränkt; denn das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 26.01.2005 (BVerfGE 112, 226 ff.) entschieden, dass Art. 1 Nr. 3, 6. HRGÄndG vom 08.08.2002, durch den der Bundesgesetzgeber im Hochschulrahmengesetz die Studiengebührenfreiheit für ein Studium bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss und für ein Studium in einem konsekutiven Studiengang normiert hat, mit den Kompetenzverteilungsnormen des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig ist.
38 
b) Bedenken gegen die Landeskompetenz zur Einführung der allgemeinen Studiengebühr gem. §§ 3, 5 LHGebG bestehen auch nicht im Hinblick auf die Finanzverfassung (Art. 105 ff. GG). Bei dieser Gebühr handelt es sich um eine herkömmliche nicht steuerliche Abgabe. Sie wird gem. § 3 Satz 1 LHGebG von den Staatlichen Hochschulen und den Berufsakademien für ihr Lehrangebot in einem grundständigen Studiengang oder in einem konsekutiven Masterstudiengang von den Studierenden erhoben. Mit dieser Gebühr wird ein besonderer Vorteil abgegolten, der dem Abgabepflichtigen durch die Inanspruchnahme einer öffentlichen Leistung oder jedenfalls durch die Möglichkeit dieser Inanspruchnahme zukommt und der es rechtfertigt, ihn zur Tragung der Kosten der öffentlichen Leistung heranzuziehen oder die durch die öffentliche Leistung gewährten Vorteile ganz oder teilweise abzuschöpfen. Die Gebühr gem. § 3 LHGebG knüpft mit anderen Worten an die individuelle Inanspruchnahme der Hochschule als einer staatlichen Infrastruktureinrichtung durch den Studierenden an und ist insoweit nicht, wie eine Steuer, voraussetzungslos geschuldet. Nach ihrer konkreten Ausgestaltung durch den Gesetzgeber stellt sie eine Vorzugslast in der Form einer Benutzungsgebühr dar; denn sie wird nur von Studierenden erhoben, die ihren Mitgliedschaft in der einzelnen Hochschule durch Immatrikulation begründet haben (§ 60 Abs. 1 Satz 1 LHG). Die Immatrikulation stellt gebührenrechtlich den Beginn der Benutzung der Staatlichen Einrichtung dar. Dies gilt unabhängig davon, ob der Studierende einzelne Lehrleistungen der Staatlichen Hochschule tatsächlich in Anspruch nimmt. Diese Einstufung als Benutzungsgebühr haben die Kammer und der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bereits im Zusammenhang mit der früheren Einführung der Langzeitstudiengebühr vorgenommen (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000 - 2 S 1860/99 -, a.a.O.). Sie wurde auch vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Revisionsurteil vom 25.07.2001 (BVerwGE 115, 32) nicht beanstandet. An dieser Einschätzung hält die Kammer auch für die allgemeine Studiengebühr fest.
39 
Nicht steuerliche Abgaben dieser Art unterliegen im Hinblick auf die Schutz- und Begrenzungsfunktion der Finanzverfassung grundsätzlich keinen Bedenken.
40 
Besonderheiten, die für eine andere Beurteilung sprechen könnten, sind nicht ersichtlich. Soweit die Klägerin unter Hinweis auf das Gutachten von Kronthaler (ders., Gestaltungsmöglichkeiten und Grenzen bei der Einführung von Studienbeiträgen - verfassungsrechtlicher Rahmen und einfach-rechtliche Spielräume -, Wissenschaftsrecht Band 39, 2006, S. 276, 295 ff.) rügt, bei der Studiengebühr handele es sich - zumindest teilweise - um eine verfassungsrechtlich unzulässige Sonderabgabe, folgt die Kammer dem nicht. Das erwähnte Gutachten bezieht sich auf das Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen - StBAG NRW -. Nach § 17 Abs. 3 Satz 3 StBAG NRW müssen die Hochschulen einen prozentualen Anteil ihres jährlichen Gesamtaufkommens an Studienbeiträgen zur Finanzierung des Ausfallsicherungsfonds abführen. Mit der Finanzierung des Ausfallfonds würden aber nach Auffassung dieses Gutachtens keine staatlich gewährten Vorteile abgeschöpft, weshalb es sich bezogen auf diesen Anteil des Studienbeitrags weder um eine Gebühr noch um einen Beitrag handele. Vielmehr liege insoweit eine verfassungsrechtlich unzulässige Sonderabgabe vor.
41 
Das baden-württembergische Landeshochschulgebührengesetz enthält bereits keine dementsprechende Regelung, nach der ein bestimmter Prozentsatz des Gebührenaufkommens von den Universitäten zur Finanzierung des Studienfonds (§ 9 LHGebG) abzuführen ist. Es bestimmt vielmehr in § 4 Abs. 1 S. 1 LHGebG, dass die Gebühren jeder Hochschule und Berufsakademie, die sie eingenommen hat, zweckgebunden für die Erfüllung ihrer Aufgaben in Studium und Lehre zur Verfügung stehen. Unabhängig von dieser unterschiedlichen baden-württembergischen Regelung ist der Einwand aber bereits in der Sache verfehlt, denn die rechtliche Einordnung einer Abgabe und daran anknüpfend die Beurteilung ihrer rechtlichen Zulässigkeit bestimmt sich - unabhängig von der Bezeichnung der Abgabe durch den Gesetzgeber - nach dem materiellen Gehalt des Abgabentatbestandes und nicht nach der Verwendung der eingenommenen Abgaben (so zutreffend Bosse, NVwZ 2007, 87; vgl. für die Rechtslage in NRW auch VG Minden, Urt. v. 26.03.2007 - 9 K 3614/06 -; vgl. hierzu auch BVerfG, Urt. v. 19.03.2003, BVerfGE 108, 1 ff zur Rückmeldegebühr). Nach dem Gebührentatbestand in § 3 Satz 1 LHGebG wird die Studiengebühr von den Studierenden jedoch ausschließlich für das Lehrangebot in einem gebührenpflichtigen Studiengang an einer Universität und nicht - auch nicht teilweise - zur Finanzierung des Studienfonds erhoben. Wofür das Abgabenaufkommen tatsächlich verwendet wird, ist für die rechtliche Einordnung dagegen unerheblich. Das gilt auch dann, wenn der Gesetzgeber - wie im vorliegenden Fall durch § 4 Abs. 1 Satz 1 LHGebG - entgegen dem Grundsatz der Gesamtdeckung (§ 8 LHO) eine Beschränkung auf bestimmte Zwecke vorsieht. Aus diesem Grund kommt es auch nicht darauf an, ob - wie der Vertreter der Klägerin vorträgt - die gesetzliche Zweckbindung des Studiengebührenaufkommens für die Aufgaben der Hochschulen und Berufsakademien in Studium und Lehre in der Praxis der Hochschulen wirtschaftlich dadurch umgangen werden kann, dass das Studiengebührenaufkommen zur Deckung der Finanzierungslöcher verwendet wird, die unmittelbar zuvor durch eine hochschulinterne Umschichtung von allgemein aus dem Staatshaushalt zugewiesenen Finanzmitteln aus diesem Bereich in andere studienfremde Bereiche entstanden sind.
42 
c) Das Land hat bei Erlass der Studiengebührenregelung auch nicht gegen die Pflicht zu bundes- und länderfreundlichem Verhalten verstoßen. Zwar unterliegt das Land bei Ausübung seiner Gesetzgebungskompetenz grundsätzlich auch der Pflicht zur Rücksichtnahme auf den Bund oder die anderen Bundesländer. Allerdings liegt ein Verstoß gegen diese Verpflichtung nicht schon dann vor, wenn es im Rahmen der ihm durch das Grundgesetz eingeräumten Kompetenz eine Regelung erlässt, die zu Regelungen des Bundes oder anderer Länder gegenläufig ist; vielmehr muss die Gegenläufigkeit so ausgeprägt sein, dass durch die Inanspruchnahme der eigenen Gesetzgebungskompetenz in missbräuchlicher Weise in verfassungsrechtlich verbürgte Rechtspositionen des Bundes oder der anderen Bundesländer eingegriffen wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 05.12.2001, BVerfGE 104, 238, 247).
43 
Für die Kammer ist kein Anhaltspunkt dafür gegeben, dass die Erhebung von Studiengebühren für ein Studium an einer staatlichen Hochschule oder Berufsakademie in Baden-Württemberg in verfassungsrechtlich verbürgte Rechtspositionen der Bundesländer eingreift, in denen ein Studium der Hochschule nach wie vor gebührenfrei möglich ist. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber in Baden-Württemberg mit der Erhebung der Studiengebühr die Zielsetzung verfolgt, Studierwillige oder Studierende zu einem Hochschulstudium außerhalb Baden-Württembergs zu veranlassen. Aber selbst wenn - wofür zur Zeit nichts spricht - die unterschiedliche Kostenstruktur für ein Hochschulstudium in verschiedenen Bundesländern dazu führen würde, dass die Nachfrage nach Studienplätzen in den Ländern mit gebührenfreiem Studium zu Lasten der Nachfrage nach einem Studium in Baden-Württemberg stiege, begründete dieser mittelbare Effekt der Gebührenerhebung kein missbräuchliches Verhalten des Landes Baden-Württemberg. Denn die Interessen der Länder, die sich gegen die Einführung der Studiengebühren entschieden haben, blieben auch in diesem Fall dadurch gewahrt, dass sie ihre Hochschulen - wie bislang auch - immer nur im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten bereitstellen müssen und nicht verpflichtet würden, entsprechend einer höheren Nachfrage auch neue Kapazitäten zu schaffen. Einen erheblichen Verdrängungseffekt in Bezug auf die soziale Herkunft der Studierenden hält die Kammer für unwahrscheinlich. Denn die Erhebung der Studiengebühren wird in sozialer Hinsicht in Baden-Württemberg in - wie noch darzustellen sein wird - ausreichendem Maße durch das Modell der darlehensgestützten Vorfinanzierung ergänzt, und die absolute Höhe der Studiengebühren ist im Vergleich zu den sonstigen wirtschaftlichen Faktoren einer Studienortwahl wie den allgemeinen Lebenshaltungskosten oder aber die Nähe zum Heimatwohnort nur von geringerem Gewicht (vgl. BVerfG, Urt. v. 26.01.2005, a.a.O.). Sofern es dennoch zu Wanderbewegungen von Studierenden kommen sollte, wäre dies vor dem Hintergrund des föderalen Systems der Bundesrepublik Deutschland und der den Bundesländern grundsätzlich gewährten Kompetenz zur Regelung der Hochschulangelegenheiten gerechtfertigt.
44 
Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Bundestreue ergibt sich auch nicht in Hinblick auf den Beschluss der Ministerpräsidenten vom 16.04.1970 über die Abschaffung von Studiengebühren oder den Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vom 20.10.1972. Denn der gemeinsame Beschluss der Ministerpräsidenten steht dem späteren Erlass abweichender Rechtsvorschriften nicht entgegen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000 - 2 S 1860/99 -, a.a.O.) und das System der gemeinsamen länderübergreifenden Studienplatzvergabe kommt durch die Einführung der allgemeinen Studiengebühr in Baden-Württemberg nicht in erheblicher Weise ins Wanken. Denn die Folge der unterschiedlichen Regelungen zur Studiengebührenpflicht könnte allein darin liegen, dass sich die Zuteilungswünsche verstärkt auf Studienorte ohne Studiengebühr konzentrieren und dass Studierende mit diesem Aspekt ihres Zuteilungswunsches nur noch eingeschränkt Berücksichtigung finden können. Die gleichmäßige Auslastung der Hochschulen bleibt jedoch gesichert, so dass verfassungsrechtliche Positionen der Länder hier nicht angerührt werden. Da die Studiengebührenpflicht über das Studiendarlehen keine soziale Zugangshürde für ein Studium darstellt und ihr im Zusammenhang mit der Studienortwahl - verglichen mit den unterschiedlichen Lebenshaltungskosten und den übrigen Überlegungen zur Studienortwahl - regelmäßig nur eine geringe eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zukommen dürfte, käme einer bei Nichtberücksichtigung seines Zuteilungswunsches an eine gebührenfreie Hochschule unter Umständen gegebene Betroffenheit eines Studierwilligen kein solches Gewicht zu, dass diese - unter dem Gesichtspunkt der Verteilung der Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen im Rahmen des ZVS-Systems - nicht als Folge des föderalen Systems der Hochschulausbildung in der Bundesrepublik Deutschland hinzunehmen wäre.
45 
Ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Bundestreue ist mit der Erhebung von Studiengebühren auch nicht deshalb verbunden, weil der Bund bedürftige Studierende über die Regelungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes - BAföG - fördert, um diesen ein Studium zu ermöglichen, das sie sonst nicht oder nur über eine erhebliche Erwerbstätigkeit neben dem Studium finanzieren können. Denn mit der Erhebung von Studiengebühren wird weder die Zweckbestimmung der Fördermittel des Bundes noch der eigentliche Förderzweck der Ausbildungsförderung konterkariert. So ist die Ausbildungsförderung des Bundes nach § 11 Abs. 1 BAföG pauschaliert zur Deckung des auf den Lebensunterhalt und die Ausbildung bezogenen Bedarfs eines Studierenden bestimmt, wobei die Kosten der Ausbildung allerdings nur die Aufwendungen für Lern- und Arbeitsmittel sowie für Studien- und Familienheimfahrten, nicht jedoch die Aufwendungen für Studien- und Einschreibegebühren umfassen. Dies ergibt sich aus der Regelung des § 23 Abs. 5 BAföG, nach der bei der Berechnung des zu berücksichtigenden Einkommens eines Auszubildenden zur Vermeidung einer unbilligen Härte ein weiterer Teil des Einkommens anrechnungsfrei gestellt werden kann, soweit er zur Deckung besonderer Kosten der Ausbildung erforderlich ist, die nicht durch den Bedarfssatz gedeckt sind, wobei die Gesetzesbegründung hierzu ausdrücklich die Ausgaben für Schulgelder oder Studiengebühren als „besondere Kosten der Ausbildung“ bezeichnet (BT-Drs. 13/4246 S. 22 zu Nr. 19; OVG Berlin, Urt. v. 18.01.2001, NVwZ-RR 2002, 118, 121). Darüber hinaus gewährt das Land nach § 7 Abs. 1, 4 und 5 LHGebG jedem Studierenden für die Dauer der Regelstudienzeit seines grundständigen Studiums sowie eines konsekutiven Masterstudiengangs zuzüglich vier weiterer Semester einen Darlehensanspruch, über den die Finanzierung der Studiengebühren auch bei fehlender Leistungsfähigkeit sicherstellt ist, so dass nicht nur eine zweckentfremdende Inanspruchnahme der Förderleistungen nach dem BAföG, sondern vor allem auch ausgeschlossen ist, dass die Erhebung von Studiengebühren bei geförderten Studierenden zu einer der Intention der BAföG-Förderung zuwiderlaufenden zusätzlichen Erwerbstätigkeit des Studierenden oder gar zu einem Abbruch des Studiums führt.
46 
Soweit - wie der Vertreter der Klägerin darlegt - in den Sonderfällen etwa der Studienabschlussförderung nach § 15 Abs. 3a BAföG die Situation eintreten kann, dass ein über das BAföG geförderter Studierender die Mittel für die Studiengebühren nicht mehr über das Darlehen nach § 7 LHGebG vorfinanzieren kann, würde der Zweck dieser BAföG-Förderung, einen bedürftigen Studierenden in der Endphase seines Studiums nicht mit der Notwendigkeit einer den Abschluss hindernden Erwerbstätigkeit zu belasten, über die Erhebung einer Studiengebühr in Höhe von 500 EUR pro Semester ebenfalls nicht in missbräuchlicher Weise konterkariert. Denn zum einen ist die Studiengebühr nicht so hoch, dass sie nicht in zumutbarer Weise auch noch während der Studienabschlussphase durch eigene Initiative des Studierenden aufgebracht werden könnte; darüber hinaus kann der Studierende nach § 6 Abs. 3 und 4 LHGebG einen Antrag Stundung oder Erlass der Gebührenforderung nach §§ 21 und 22 LGebG stellen, wobei im Rahmen der dann zu treffenden Ermessensentscheidung eine Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Mittelaufbringung in der Studienabschlussphase ebenso berücksichtigt werden kann und muss, wie die Zielsetzung der dem Betroffenen gewährten Studienabschlussförderung nach dem BAföG. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Bund im Zusammenhang mit der Errichtung eines Ausbildungsförderungssystems seinerseits nicht in der Erwartung geschützt ist, dass die Länder die Hochschulen stets unentgeltlich zur Verfügung stellen.
47 
Aus dem letztgenannten Grund ist es auch nicht missbräuchlich, wenn der Landesgesetzgeber davon ausgeht, dass eine im Zeitpunkt der Studienaufnahme abschreckende Wirkung einer bei Beendigung des Studiums drohenden Darlehenslast aus dem Staatsdarlehen nach § 17 Abs. 2 BAföG und dem Studiengebührendarlehen dann nicht gegeben ist, wenn diese den Betrag von insgesamt 15.000,-- EUR nicht überschreitet, während sich der Bundesgesetzgeber im Rahmen der Begrenzung der Rückzahlungsverpflichtung für das Darlehen nach § 17 Abs. 2 BAföG dafür entschieden hat, die maximale Darlehenslast mit 10.000,-- EUR zu beziffern. Vielmehr ist dies lediglich Ausfluss des dem Land im Rahmen seiner Kompetenz eingeräumten Einschätzungsspielraums.
48 
2. Der Erhebung einer Studiengebühr für das Lehrangebot in einem grundständigen Studiengang oder in einem konsekutiven Masterstudiengang an einer staatlichen Hochschule und Berufsakademie des Landes verstößt nicht gegen Art. 13 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 c) des Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (IPwskR) vom 19.12.1966 (im folgenden: „Sozialpakt“), wonach die Signatarstaaten in Anerkennung des „Rechts eines jeden auf Bildung“ dazu verpflichtet sind, „den Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise, insbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich zu machen“.
49 
Zwar enthält diese Regelung einen auch für den Landesgesetzgeber verbindlichen Normbefehl (a), doch ist dieser durch die Erhebung der Studiengebühr in dem Landeshochschulgebührengesetz nicht verletzt (b).
50 
a) Der Sozialpakt wurde nach dessen Unterzeichnung durch die Bundesrepublik am 9.10.1968 (BGBl.1973 II, S. 1569), der Zustimmung aller Bundesländer zum Paktbeitritt (BT-Drs 7/1093 v. 17.10.1973, S.4), der Verabschiedung des Zustimmungsgesetzes vom 23.11.1973 (BGBl. 1973 II S.1569) und der vorbehaltslosen Ratifikation am 17.12.1973 (BGBl. 1973 II, S.1569) innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zum 03.01.1976 (BGBl. 1976 II, S.428) im Range eines Bundesgesetzes in nationales Recht umgesetzt. Da der Pakt in seinem Art.28 ausdrücklich auch seine einschränkungslose Geltung für alle Teile eines Bundesstaates regelt und mit der Zustimmung der Bundesländer Bundesgesetz geworden ist (Art. 32 und Art. 59 Abs.2 GG i.V.m. Ziff.3 des Lindauer Abkommens vom 23./25. Oktober 1957 - 14. November 1957, - ZaÖRV, Bd 20, S 116 ff., Anm 102 = Maunz/Dürig/Herzog, Kommentar zum Grundgesetz, Art. 32 Rn. 45), kommt ihm der Rang eines nach Art. 31 GG dem Landesrecht vorgehenden Bundesgesetzes auch insoweit zu, als der Pakt in der hier einschlägigen Bestimmung des Art.13 Abs.2 c eine Regelung zur Ausgestaltung und Entgeltlichkeit des Hochschulzugangs und damit zu einer Materie enthält, die nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes den Ländern zugewiesen ist.
51 
Die Verpflichtung des Art. 13 Abs. 2 c), den Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise, insbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich zu machen, stellt keinen unverbindlichen Programmsatz im Sinne einer „Bemühensverpflichtung“ dar, sondern bindet den Landesgesetzgeber unmittelbar zumindest insoweit, als er kein Gesetz zur Einführung von Studiengebühren erlassen darf, das dieser Verpflichtung zuwider läuft.
52 
So ist die Bestimmung klar und eindeutig als Normbefehl formuliert. Auch fordert ihre Beachtung insoweit keine weiteren Umsetzungs- oder Präzisierungsakte. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Regelung in Art. 2 Abs. 1 des Sozialpaktes, nach welcher die Rechtsverwirklichung lediglich nach und nach erfolgen solle oder gar aus dem Vorbehalt des Art. 13 Abs. 2 c), der lediglich die „allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit“ fordert. Denn diese Vorbehalte zielen ausschließlich auf eine Relativierung der Verpflichtung zur progressiven Verwirklichung der Paktrechte, die vor allem aus Gründen der fehlenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit einer Vielzahl der Signatarstaaten erforderlich war und ist, während insbesondere Art. 4 des Sozialpaktes die Frage regelt, unter welchen Voraussetzungen die Signatarstaaten berechtigt sind, einen einmal erreichten Zustand der Gewährleistung der Rechte des Sozialpaktes wieder einzuschränken. Neben dem Wortlaut und der Systematik des Paktes spricht auch dessen Entstehungsgeschichte für die rechtliche Verbindlichkeit der im Sozialpakt gewährleisteten Rechte. Denn der Sozialpakt wurde ebenso wie der - zweifelsfrei als rechtsverbindlich anerkannte - Internationale Pakt über die bürgerlichen und politischen Rechte aus dem deklaratorischen Menschenrechtskatalog der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10.12.1948 abgeleitet, in welcher die bürgerlichen und politischen Rechte und die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte gleichberechtigt nebeneinander stehen.
53 
Im Übrigen wird der verbindliche Rechtscharakter des Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes sowohl vom Land Baden-Württemberg als auch von der beklagten Hochschulen unter Bezugnahme auf das Gutachten von Prof. Riedel vom 28.06.2005 „Zur Völkerrechtswidrigkeit von Studiengebühren“ (dort S. 1- 8, 32, 33; vgl. auch ders./Söllner, JZ 2006, 270, 277) ebenso anerkannt wie in der überwiegenden Literatur (hierzu Pieroth/Hartmann, NWVBl. 2007, 81, 82 m.w.N.; ausführlich auch Schneider, Die Justiziabilität wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Menschenrechte, 2004, S. 10, 32, 39 ff; a.A. etwa Haug, WissR Bd.33, 2000, S. 1, 7) und in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts, in der Art.13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes ohne weitere Problematisierung jeweils als verbindlicher Maßstab für die Rechtmäßigkeit der Einführung von Studiengebühren benannt ist (vgl. BVerfG, Urt. v. 26.01.2005, a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, a.a.O. und Urt. v. 03.12.2003 - 6 C 13/03 -, Buchholz 421.2 HochSchR Nr.160; zustimmend auch VG Minden, Urt. v. 26.03.2007, - 9 K 3614/06 -, juris; a. A. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000 - 2 S 1860/99 -, a.a.O. zur Langzeitstudiengebühr und Schweizerisches Bundesgericht, Urt. v. 11.02.1994 - BGE 120 Ia 1, Erwägung 5d zu Studiengebühren).
54 
b) Die Erhebung der Studiengebühren auf der Grundlage des Landeshochschulgebührengesetzes läuft dem hier als verbindlich anerkannten Normbefehl des Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes nicht zuwider. Denn diese Regelung verbietet nicht grundsätzlich jede Wiedereinführung von Studiengebühren, sondern steht einer hiermit verbundenen Entgeltlichkeit des Zugangs zum Hochschulunterricht dann nicht entgegen, wenn das Paktziel der Sicherung eines gleichen, insbesondere vermögensunabhängigen Zugangs zum Hochschulunterricht über begleitende Regelungen in gleicher Weise gewährleistet wird wie im Fall der Unentgeltlichkeit (aa). Dies ist mit dem darlehensfinanzierten Studiengebührenmodell des LHGebG sichergestellt (bb). Dennoch gegebene Einschränkungen sind - soweit sie hier relevant sind - über Art. 4 des Sozialpaktes gerechtfertigt (cc).
55 
aa) Der normative Gehalt der Verpflichtung des Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpakts ist nach Art. 31 der im Range eines Bundesgesetzes geltenden Wiener Vertragsrechtskonvention -WVK - (Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge - vom 23. Mai 1969, - BGBl 1985 II S. 926 und BGBl 1987 II S. 757) durch eine Auslegung nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der dieser Verpflichtung gewöhnlich zukommenden Bedeutung und im Lichte des Zieles und Zweckes des Sozialpaktes zu bestimmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.12.2003 - 6 C 13/03 -, juris = Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr 160). Dabei ist außer dem Vertragswortlaut samt Präambel auch die anerkannte Übung bei der Anwendung des Vertrags zu berücksichtigen. Insofern können insbesondere die Allgemeinen Bemerkungen (General Comments) des Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte - CESCR - (im Folgenden: „Paktausschuss“) sowie seine individuellen Stellungnahmen (Concluding Opinions) zu den von den Signatarstaaten periodisch vorzulegenden Staatenberichten zur Verwirklichung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte als Hilfsmittel der Auslegung herangezogen werden (Simma, in: FS f. Zacher, 1998, 867, 876; siehe dazu auch die Nachweise in VG Minden, Urt. v. 26.03.2007, UA. S. 17 f.). Dasselbe gilt für die Berichte, Kommentare und Stellungnahmen des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen zum Recht auf Bildung. Schließlich kommt für die Auslegung der Bestimmungen des Paktes auch den sogenannten „Limburger Prinzipien“ (v. 2.-6.6.1986) und den „Maastricht-Richtlinien“ (v. 22.-26.1.1997) Bedeutung zu, die von der Internationalen Juristenkommission dem Paktausschuss vorgelegt wurden (E/C.12/2000/13 - v. 02.10.2000) und in denen die übereinstimmende Rechtsauffassung einer großen Zahl namhafter internationaler Völkerrechtsexperten zur Auslegung der einzelnen Bestimmungen des Paktes ihren Niederschlag gefunden hat.
56 
Nach Maßgabe dieser Auslegungskriterien kommt die Kammer zu dem Ergebnis, dass die in Art. 13 Abs.2 c) des Sozialpaktes enthaltene Verpflichtung, „den Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise, insbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich zu machen“, nicht auf die Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts als solche zielt (so aber Piepenstock, in: FS. f. Stein, 2002, S. 377, 381 sowie Achelhöver, Gutachten zur rechtlichen Zulässigkeit der Einführung von Studiengebühren, Nov. 2005, S. 45), sondern allein die Sicherung des diskriminierungsfreien gleichen Zugangs zur Hochschulbildung für jedermann ohne Rücksicht auf seinen Vermögensstatus bezweckt (so ausdrücklich Schweizerisches Bundesgericht, Urt. v. 11.2.1994 - BGE 120 Ia 1, Erwägung 5d ). Denn während Art. 13 Abs. 2 a) des Sozialpakts die Unentgeltlichkeit für den Grundschulunterricht kategorisch und ohne jeden Zusatz fordert, bezeichnet Art. 13 Abs. 2 c des Sozialpakts die „Einführung der Unentgeltlichkeit“ nur als ein besonders geeignetes Mittel, „durch“ welches der diskriminierungsfreie, gleiche Zugang für jedermann zum Hochschulunterricht als der eigentlichen Gewährleistung der Bestimmung zu ermöglichen ist. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass der Paktausschuss in seinen Allgemeinen Bemerkungen zu Art. 13 (E/C.12/1999/10, Dez. 1999, Ziff. 6 b) iii und 17) die wirtschaftliche Zugänglichkeit als den allgemeinen Gehalt dieses Paktrechts bezeichnet.
57 
Ist die Einführung (oder Aufrechterhaltung) der Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts somit nicht zwingend gefordert, ergibt sich jedoch aus der in Art. 2 des Sozialpaktes enthaltenen Verpflichtung der Signatarstaaten, nach und nach mit allen geeigneten Mitteln die volle Verwirklichung der in diesem Pakt anerkannten Rechte zu erreichen und zu gewährleisten, dass die in diesem Pakt verbürgten Rechte ohne Diskriminierung unter anderem hinsichtlich der sozialen Herkunft, des Vermögens, oder des sonstigen Status ausgeübt werden, dass - außerhalb der in Art. 4 des Paktes geregelten Möglichkeiten einer Einschränkung der im Pakt gewährleisteten Rechte - eine Regelung zur Wiedereinführung der Entgeltlichkeit des Hochschulunterrichts nur dann zulässig ist, wenn sichergestellt ist, dass die freie Zugänglichkeit des Hochschulunterrichts für alle ungeachtet ihrer Vermögens- und Einkommenssituation genau so wenig eingeschränkt, behindert oder gar reduziert wird wie zuvor (so auch Riedel, Gutachten zur Völkerrechtswidrigkeit von Studiengebühren, S. 20 sowie Pieroth/Hartmann, NWVBl. 2007, 81, 82 und Riedel/Söllner, JZ 2006, 270, 273 jeweils m. w. N.; VG Minden, Urt. Urt. v. 26.03.2007, UA. S. 23). Dabei ist den Signatarstaaten hinsichtlich der Frage, mit welchen Mitteln sie die notwendige sozialverträgliche Ausgestaltung der Entgeltlichkeit des Hochschulunterrichts umsetzen möchten, ein Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum eingeräumt (vgl. Simma, in: FS f. Lerche, 1993, S. 83, 87; vgl. auch Ziff.6 der Limburger Prinzipien „There is no single road to their full realization“ und Ziff.8 der Maastrichter Richtlinien „States enjoy a margin of discretion in selecting means for implementing their respective burdens“).
58 
bb) Das dem Landeshochschulgebührengesetz zugrunde liegende Modell der darlehensfinanzierten Studiengebühren wird der Anforderung der Gewährleistung eines der Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts entsprechenden diskriminierungsfreien Zugangs zu den Hochschulen gerecht.
59 
aaa) Soweit einem Studienbewerber oder einem Studierenden nach § 7 LHGebG ein Anspruch gegen die Landeskreditbank Baden-Württemberg (L-Bank) auf Gewährung eines privatrechtlichen Darlehens zur Finanzierung der in Baden-Württemberg nach dem LHGebG erhobenen Studiengebühren eingeräumt ist, ist dem Erfordernis der Sicherstellung eines - einer Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts entsprechenden - diskriminierungsfreien Zugangs zum Hochschulunterricht genügt. Denn die Gewährung des Darlehens erfolgt gemäß § 7 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 2 Nr. 3 LHGebG ausdrücklich ohne Bonitätsprüfung und ohne Erfordernis einer Sicherheit des Darlehensnehmers für diesen Kredit, so dass jeder Studienbewerber oder Studierende die ihn treffende Studiengebührenpflicht ohne Rücksicht auf seine aktuelle wirtschaftliche Leistungsfähigkeit oder seinen sonstigen Besitzstand erfüllen und so den Zugang zum Hochschulunterricht ohne soziale Diskriminierung erreichen kann.
60 
Der Umstand, dass die Studienbewerber und Studierenden, die aus Gründen der aktuell bestehenden fehlenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit das Studiengebührendarlehen in Anspruch genommen haben, zu einem späteren Zeitpunkt zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet sind, ist in Bezug auf die Gewährleistung des diskriminierungsfreien Zugangs zum Hochschulunterricht unerheblich. Denn diese Rückzahlungsverpflichtung entsteht nach der Regelung des § 7 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 2 Nr. 6 LHGebG erst zwei Jahre nach Ablauf der Darlehensberechtigung und somit zu einem Zeitpunkt, zu dem das Land grundsätzlich davon ausgehen kann, dass der Darlehensnehmer ein Hochschulstudium abgeschlossen hat oder in zumutbarer Weise abschließen konnte. Insofern kann der Gewährleistung des diskriminierungsfreien Zugangs zum Hochschulunterricht in Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpakts - anders als dies etwa zur Schulgeldfreiheit in der Hessischen Landesverfassung vertreten wird (vgl. dazu Schmehl, NVwZ 2006, 883, 887 f.) - nicht das Erfordernis entnommen werden, dass der Studierende die Gebühr stets aus im Zeitpunkt des Hochschulzugangs präsenten eigenen Mitteln begleichen können muss.
61 
Dem entspricht es, dass der Paktausschuss in seinen Bemerkungen zu verschiedenen Staatenberichten zur Wiedereinführung von Studiengebühren die Vorfinanzierung dieser Gebühren über ein Darlehen als grundsätzlich geeignetes Mittel zur Freihaltung des Zugangs zum Hochschulunterricht anempfiehlt bzw. akzeptiert hat. So enthält die Bemerkung des Paktausschusses zum Staatenbericht Österreichs (E/C.12/AUT/CO/3 v. 25.01.2006) in den Ziffern 17 und 31 die dringende Empfehlung mit „allen angemessenen Mitteln, insbesondere durch ein umfassendes System adäquater Studienbeihilfen (study grants)“ sicher zu stellen, dass die Bewerber aus Familien mit geringem Einkommen den gleichen Zugang haben wie Bewerber aus Familien mit hohen Einkommen. In den Bemerkungen zum Staatenbericht Trinidad und Tobagos (E/1989/22 Ziff. 305, 306) wird die Möglichkeit als ausreichend angesehen, dass die Studierenden zur Begleichung der neu eingeführten Studiengebühr (university tax) ein Bankdarlehen mit niedrigen Zinsen erhalten, das sie nach Abschluss ihrer Studien zurückzahlen. Eine grundsätzliche Anerkennung als geeignetes Mittel zur Kompensierung der in der Entgeltlichkeit liegenden Diskriminierung von Personen aus einkommensschwachen Schichten beim Hochschulzugang findet sich auch in den Bemerkungen zu den Länderberichten zur Wiedereinführung von Studiengebühren in Großbritannien (E/C.12/1/Add.79 v. 5.6.2002, Ziff. 22 und 41) und in Kanada (E/C.12/1/ Add.31 v. 4.12.1998 Ziff. 39 sowie E/C.12/CAN/CO/4 v. 22.5.2006 - Ziff. 31 und 65). Dies beruht auf der zutreffenden Erwägung, dass eine nachgelagerte Rückzahlungspflicht den Betroffenen erst dann trifft, wenn er aufgrund der gewährten Hochschulausbildung nicht mehr zu der einkommensschwachen Bevölkerungsgruppe gehört, deren Schutz das Diskriminierungsverbot in Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes bezweckt.
62 
Der Gesetzgeber geht - ohne dass das Gericht dies beanstanden könnte - zu Recht davon aus, dass die mit der darlehensgestützten Vorfinanzierung der Studiengebühr verbundene spätere Rückzahlungsverpflichtung auch nicht geeignet ist, (aktuell) wirtschaftlich nicht leistungsfähige Studienbewerber oder Studierende in relevanter Weise von der Aufnahme eines Studiums oder der Fortsetzung desselben abzuhalten, so dass - verglichen mit der hier ersetzten früheren Regelung der Unentgeltlichkeit - auch insoweit keine relevante Verschlechterung der Möglichkeiten des Hochschulzugangs gegeben ist.
63 
Dies gilt auch unter Berücksichtigung, dass in Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes über die Hervorhebung der progressiv einzuführenden Unentgeltlichkeit als eines der besonders geeigneten Mittel zur Beseitigung wirtschaftlicher Zugangsbarrieren eine widerlegliche Vermutung dafür begründet ist, dass die Wiedereinführung der Entgeltlichkeit des Hochschulunterrichts grundsätzlich eine wirtschaftliche Zugangshürde errichtet (hierzu und zur Darlegungspflicht vgl. Ziff.45 der Allgemeinen Bemerkungen des Paktausschusses zu Art.13, - E/C.12/1999/10, Dez.1999, zu Art.13 „burden to proof“ sowie ausführlich Coonmans, in: Chapman/Russel (Hrsg.), Core Obligations: Building a Framework for Economic, Social and Cultural Rights, 2002, S. 217, 239 f). Denn das Land hat - ungeachtet der ihm eingeräumten Freiheit bei der Wahl der Mittel - seiner Darlegungspflicht genügt und in hinreichender und überzeugender Weise unter Bezug auf die gesetzlichen Regelungen und die hierzu vorgesehene Verwaltungspraxis erläutert, warum auch das Entstehen einer Darlehensschuld zwei Jahre nach Auslaufen der Darlehensbezugsberechtigung in ihrer konkreten Ausgestaltung nicht dazu führt, dass für wirtschaftlich nicht leistungsfähige Studienbewerber oder Studierende schlechtere Zugangsmöglichkeiten zu den Hochschulen bestehen, als dies zu Zeiten der Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts der Fall war.
64 
Entgegen der Auffassung des Vertreters der Klägerin muss das Fehlen der Abschreckungswirkung nicht vorrangig über statistische Erhebungen dazu dargelegt werden, dass sich die Gruppe der Studienbewerber und Studierenden ohne wirtschaftliche Leistungsfähigkeit auch nach der Einführung der Studiengebühren nicht verkleinern wird bzw. verkleinert hat. Denn eine solche sozialwissenschaftliche Studie lässt sich im Vorfeld der Einführung des Studiengebührenmodells kaum erstellen. Auch dürften die ersten Zahlen zur Entwicklung der Zahl der Studierenden nach Einführung der allgemeinen Studiengebührenpflicht - wie sie die Beklagte und die anderen in der mündlichen Verhandlung vertretenen Hochschulen dargelegt haben - regelmäßig nur wenig aussagekräftig sein. So haben die beteiligten Hochschulen in der mündlichen Verhandlung überzeugend ausgeführt, dass es nicht nur aufgrund eines möglichen Informationsdefizits, eines rechtlich unerheblichen Bereinigungseffekts in Bezug auf nur pro forma eingeschriebene Studierende oder aber einer angepassten Praxis zur Beurlaubung oder der Rückmeldung auch für das Examenssemester zu kurzfristigen untypischen Auswirkungen auf das Immatrikulations- und Rückmeldeverhalten der Studierenden kommen kann, sondern dass auch die - von der Einführung der Studiengebühren unabhängige - Umstellung einer Vielzahl von Studien- und Prüfungsordnungen auf Bachelor- und Masterabschlüsse die Zahl der Erstimmatrikulationen im Sommersemester 2007 erheblich beeinflusst hat. Dementsprechend hat auch die damalige UN-Sonderberichterstatterin zum Recht auf Bildung in ihrem Bericht zu Großbritannien (E/CN.4/2000/6/Add.2 v. 9.12.1999 - Ziff. 65 -69) betont, dass statistische Zahlen, die in der ersten Zeit nach Einführung der Studiengebühren erhoben seien, nur vorläufig sein könnten.
65 
Die Frage des Bestehens oder Fehlens relevanter Abschreckungseffekte des Darlehensmodells ist vielmehr auf der Grundlage einer objektiven Analyse der Regelungen zur Darlehensgewährung und zu den Modalitäten seiner Rückzahlung zu beantworten. Dabei ist auf den durchschnittlichen Studienbewerber oder Studierenden mit niedrigem oder fehlenden Einkommen abzustellen. Dies entspricht der zitierten Spruchpraxis des Paktausschuss zur Problematik von Studiengebühren, wenn er etwa bei seiner Analyse der Situation in Südkorea (E/C.12/1995/3 v. 7.6.1995, Ziff.13) in den Blick nimmt, ob eine „begründete Wahrscheinlichkeit (…)besteht“, dass Gebühren(erhöhungen) Kinder aus einkommensschwachen Familien „gezwungenermaßen aus dem System der Hochschulbildung drängen“ und in Bezug auf Kanada (E/C.12/1/Add. 31 v. 4.12.1998 Ziff. 39) darauf abhebt, ob es den wirtschaftlich bedürftigen Studierwilligen „sehr schwierig gemacht“ werde, die Hochschule zu besuchen.
66 
Bei der typisierenden Betrachtung ist einerseits in den Blick zu nehmen, dass der Studienbewerber oder Studierende aufgrund seiner Hochschulreife grundsätzlich in der Lage ist, den Wert einer Hochschulbildung mit Blick auf die dadurch im Regelfall verbesserten künftigen Erwerbs- und Einkommenschancen und den Bildungszuwachs einzuschätzen (vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 14.10.1997, BVerfGE 96, 330 = NJW 1998, 973 zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Umstellung des BAFöG auf Volldarlehen), andererseits darf aber auch nicht vernachlässigt werden, dass dieser durch die Herkunft aus einer einkommensschwachen Schicht eine soziale Prägung erfahren haben kann, die der Aufnahme eines Hochschulstudiums eher entgegen wirkt. In diesem Sinne haben auch der Paktausschuss sowie der UN-Sonderberichterstatter zur Bildung (etwa in dessen Bericht zu Großbritannien - E/CN.4/2000/6/Add. 2 v. 9.12.1999 - Ziff. 65 - 69) bei der Beurteilung der Wiedereinführung von Studiengebühren regelmäßig ein besonderes Augenmerk darauf gerichtet, ob - wie dies in Deutschland unzweifelhaft der Fall ist (vgl. im Einzelnen die 18. Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks, Juni 2007) - im Zusammenhang mit dem Hochschulzugang von Angehörigen aus einkommensschwachen Schichten eine soziale Schieflage besteht, die keinesfalls weiter verfestigt werden dürfe.
67 
Der im Einzelfall möglicherweise schlecht informierte, übervorsichtige oder gar generell zurückhaltend ängstliche bzw. pessimistische Studierwillige, hingegen, ist bei der Beurteilung des Abschreckungseffekts der über die darlehensgestützte Vorfinanzierung der Studiengebühren auflaufenden Schulden ebenso wenig relevant, wie die Gruppe der Studierenden, die ihr Hochschulstudium ohne Ziel eines (berufsqualifizierenden) Abschlusses aus wirtschaftlichen und sozialen Erwägungen heraus vorrangig zur Überbrückung einer in Bezug auf eine andere Lebensplanung gegebenen Wartezeit aufnehmen oder fortführen. Dies entspricht dem Charakter des Art. 13 Abs. 2 c) als eines Rechts, das vorrangig auf die Gewährleistung der Erlangung einer beruflichen Qualifikation bezogen ist und den Besuch des Hochschulunterrichts nicht als Selbstzweck verbürgt (vgl. insoweit Ziff. 1 der Allgemeinen Bemerkung des Paktausschusses zu Art. 13 des Sozialpaktes, nach welcher die Bildung das Hauptmittel darstellt, durch das sich wirtschaftlich und sozial Unterprivilegierte aus der Armut befreien und die für die volle Teilnahme am Gemeinschaftsleben erforderlichen Mittel erwerben können).
68 
Die Kammer ist der Überzeugung, dass der nach dem Vorstehenden in den Blick zu nehmende durchschnittliche Studienbewerber oder Studierende ohne eigene finanzielle Mittel, der ein Hochschulstudium mit dem Ziel aufnehmen oder fortführen möchte, einen berufsqualifizierenden Abschluss zu erlangen, auch unter Berücksichtigung hierbei möglicherweise bestehender sozialer Hemmnisse, nicht durch die mit der Vorfinanzierung der Studiengebühren über das Studiendarlehen notwendigerweise verbundene spätere Rückzahlungslast von der Aufnahme oder Fortführung des Studiums abgeschreckt wird. Denn ein bedürftiger Studienbewerber oder Studierender kann zum einen bereits bei Aufnahme seines Studiums realistisch abschätzen, welche maximale Darlehenslast einschließlich anfallender Zinsen auf ihn zukommen kann. Zum anderen sind die Darlehensbedingungen so ausgestaltet, dass keine Belastung eintritt, die nicht im Rahmen eines Erwerbslebens sinnvoll und in angemessener Zeit abgetragen werden kann und zu dem Wert des angestrebten akademischen Berufsabschlusses außer Verhältnis steht. Auch besteht selbst im ungünstigsten Fall einer - auch im Anschluss an die Hochschulausbildung bestehenden - dauernden wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit keine Gefahr, aufgrund der Darlehensschuld oder der damit verbundenen Zinslast in einer Überschuldung zu enden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Studiengebührenschuld einschließlich der anfallenden Zinslasten den Betrag von wenigen Monatsgehältern eines durchschnittlich verdienenden Akademikers nicht übersteigt.
69 
Bei einer maximalen Bezugsdauer des Studiendarlehens für ein Studium, das sowohl ein grundständiges Studium als auch einen konsekutiven Masterstudiengang beinhaltet und neben der maximalen Regelstudienzeit für ein solches Studium von 10 Semestern (§ 29 Abs. 4 LHG) noch vier weitere Semester zur Abfederung von anderweitigen Studienverzögerungen umfasst, beläuft sich die Darlehensschuld auf 7.000 Euro. Bei einem Zinssatz von zur Zeit etwas mehr als 7 % ist bei Eintritt der Fälligkeit zwei Jahre nach dem Auslaufen der Bezugsdauer noch eine bis dahin aufgelaufene Zinsschuld von knapp 2.800 Euro hinzuzurechnen. Bei einer allein an der Regelstudienzeit von 10 Semestern orientierten Studiendauer beläuft sich die Darlehensschuld auf 5.000 Euro und die bis zum Ablauf der Karenzzeit angefallene Zinsschuld auf ca. 1700 Euro. Insgesamt stellt sich die Gesamtschuld im Zeitpunkt der - dem Ablauf der Karenzzeit regelmäßig entsprechenden - ersten Festigung der Berufstätigkeit des Studierenden mit einem Betrag in Höhe von maximal ca. 10.000 Euro, im Regelfall jedoch eher in Höhe von knapp 7.000 Euro als noch überschaubar und vor allem auch innerhalb einer angemessenen Frist der Berufstätigkeit zurückzahlbar dar. Insofern ergibt sich aus der von der Beklagten vorgelegten Berechnung, dass das Darlehen für ein 14semestriges Studium bei einer der Regelung des § 7 Abs. 1 i.v.m. § 9 Abs. 2 Nr 5 LHGebG entsprechenden Tilgungsrate von 100 Euro rechnerisch nach einer Zeit von 8 Jahren mit einem zusätzlichen Zinsaufwand während der Tilgungsphase von ca. 2.500 Euro vollständig zurückbezahlt ist. Für ein Darlehen bei 10semestriger Studiendauer ergibt sich bei gleichen Umständen eine Tilgungsdauer von 6 Jahren mit einer zusätzlichen Zinsschuld während der Tilgungszeit in Höhe von ca. 1.400 Euro. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Darlehen nach der Festlegung des § 7 Abs. 1 i.V.m. 9 Abs. 2 Nr. 4 LHGebG jederzeit ganz oder teilweise auf Antrag innerhalb einer Frist getilgt werden kann, so dass ein Darlehensschuldner bei entsprechend höherer Leistungsfähigkeit die insgesamt zu begleichende Schuld über die in diesem Fall reduzierte Zinsbelastung nochmals erheblich minimieren kann. So ergibt sich etwa bei einem 14semestrigen Studium bei einer Tilgung von monatlich 150 Euro während der dann auf 5 Jahre verkürzten Tilgungsphase nur noch eine zusätzliche Zinsbelastung von ca. 1.400 Euro und bei einem 10semestrigen Studium unter gleichen Bedingungen eine solche von knapp 1.000 Euro. Sofern bei einer Tilgungsrate von nur 50 Euro im Monat während der dann bei einem 14semestrigen Studium auf 27 Jahre und bei einem 10semestrigen Studium auf 13 Jahre verlängerten Tilgungsphase deutlich höhere zusätzliche Zinsbelastungen von ca. 9.000 Euro bzw. 2.800 Euro entstehen (insofern ist in die von der Beklagten für das 14semestrige Studium genannte Zahl von 24.000 Euro - wohl versehentlich - eine 30jährige Tilgungsaussetzung eingerechnet worden), ist die hierin liegende Mehrbelastung wirtschaftlich in der nur noch sehr geringen Monatsbelastung bzw. der langen Tilgungsphase begründet.
70 
Abgesehen von der reinen Entwicklung des Darlehens ist zur Bewertung der am Ende des Studiums aufgrund der Studiengebühren auflaufenden Darlehensschuld als überschaubar und angemessen vor allem aber in den Blick zu nehmen, dass ein bedürftiger Studienbewerber oder Studierende regelmäßig während seines Studiums auch über die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz gefördert wird. Immerhin erhalten - nach Darlegung der Beklagten - ca. 25 % aller Studierenden in Baden-Württemberg Förderleistungen nach dem BAföG, wobei wiederum knapp 30 % der BAföG-Empfänger in die Vollförderung fallen. Demgegenüber haben im Sommersemester 2007 nur 2,5 % der Studierenden das Darlehen in Anspruch genommen, so dass davon ausgegangen werden kann, dass der weitaus überwiegende Teil der Darlehensempfänger sogar in die BAföG-Vollförderung fällt. Da BAföG-Empfänger gemäß §§ 17 Abs. 2 BAföG verpflichtet sind, die ihnen gewährte Ausbildungsförderung zur Hälfte bis zu einem Gesamtbetrag von 10.000 Euro zurückzuzahlen, stehen diese Studierenden zusätzlich zu ihrer Studiengebührenschuld nach Beendigung ihrer Hochschulausbildung noch einer weiteren Darlehensschuld gegenüber, die im Rahmen der Frage nach einem möglichen Abschreckungseffekt der auflaufenden Darlehensschuld zur Vorfinanzierung der Studiengebühren als Faktum zu berücksichtigen ist. Allerdings hat der Gesetzgeber der Problematik dieser weiteren Darlehensschuld über § 9 Abs. 4 und 6 LHGebG insoweit Rechnung getragen, dass der Darlehensnehmer auf einen entsprechenden, binnen eines Jahres nach Ablauf der Karenzzeit zu stellenden Antrag hin, einen Anspruch gegen den Studienfonds hat, dass ihm die Studiengebührenschuld zuzüglich der Zinsen insoweit erlassen wird, als diese gemeinsam mit den bestehenden Schulden aus dem BAföG-Darlehen den Gesamtbetrag von 15.000 Euro übersteigt. Dieser Anspruch beinhaltet, dass der Studienfonds seinerseits gegenüber der das Darlehen gewährenden Bank nach § 9 Abs. 5 Satz 3 LHGebG die hierfür notwendige Abtretung gegen Bezahlung des entsprechenden Darlehensanteils verlangt, wobei der Gesetzgeber über die Sanktionsregelung des § 9 Abs. 5 Satz 4 LHGebG zum Verlust des Zinssicherungsanspruchs der Bank in hinreichender Weise auch sichergestellt hat, dass die Darlehensbank dem Abtretungsverlangen des Studienfonds auch nachkommt. Da das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst auch eindeutig erklärt hat, dass die Kappungsregelung des § 9 Abs. 4 und 6 LHGebG - und sei es über entsprechende Weisungen im Wege der nach § 9 Abs. 7 Satz 4 eingeräumten Fachaufsicht - so anzuwenden ist, dass die nach § 9 Abs. 4 LHGebG zu berechnende Gesamtschuld den Betrag von 15.000 Euro auch nicht insoweit übersteigt, als während der Tilgungszeit Zinsen auflaufen, kann jeder Studierende, der während seines Studiums Leistungen nach dem BAföG empfängt und die Studiengebühren über ein Darlehen finanzieren muss, sicher davon ausgehen, dass die ihn treffende Gesamtbelastung aus den beiden Darlehen, die sein Studium finanzieren, einschließlich der Zinsbelastung aus dem Studiengebührendarlehen den Betrag von 15.000 Euro nicht übersteigt. Für den Empfänger einer Vollförderung nach dem BAföG hat dies zur Folge, dass seine eigentliche Studiengebührenschuld auf maximal 5.000 Euro begrenzt ist, er das Darlehen somit für ein 10semestriges Studium faktisch zinslos erhält.
71 
Neben dieser - für den weit überwiegenden Teil der bedürftigen Studierenden gegebenen - absoluten Obergrenze der Darlehensbelastung, die im Zusammenhang mit der Aufnahme eines Studiums entstehen, ist weiter zu berücksichtigen, dass die Bedingungen für die Rückzahlung des Studiengebührendarlehens im Landeshochschulgebührengesetz so ausgestaltet sind, dass kein Studienbewerber oder Studierender befürchten muss, in dem Fall einer nach Abschluss der Hochschulausbildung ausbleibenden oder nur gering vergüteten Erwerbstätigkeit in Bezug auf das Studiengebührendarlehen in wirtschaftliche Schwierigkeiten zu geraten. Denn zunächst ist der Darlehensvertrag nach §§ 7 Abs. 1, 9 Abs. 2 Nr. 7 LHGebG so ausgestaltet, dass er dem Darlehensnehmer die Möglichkeit einer zinslosen Stundung des Rückzahlungsanspruchs gewährt, wenn sein monatliches Nettoeinkommen den in § 18a Abs. 1 Satz 1 bis 3 BAföG festgelegten Mindestbetrag für die Verpflichtung zur Rückzahlung des BAföG-Darlehens (960 Euro + 480 Euro für einen Ehegatten + 435 Euro für jedes Kind des Darlehensnehmers) zuzüglich weiterer 100 Euro nicht übersteigt. Darüber hinaus sieht das Gesetz in § 9 Abs. 3 und 5 LHGebG vor, dass der Studienfonds bei einem länger dauernden Zahlungsverzug (mindestens sechs Monate mit zwei Mahnungen), bei eintretender Zahlungsunfähigkeit oder aber bei einer mehr als ein Jahr dauernden Stundung des Rückzahlungsanspruchs auf Antrag des Kreditinstituts die Darlehensforderung Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche gegen den Darlehensnehmer bezahlt. Über die Regelung des § 9 Abs. 6 Satz 1 LHGebG in Verbindung mit § 59 Abs. 1 und 105 LHO hat er dann die Möglichkeit, in entsprechenden Härtefällen die Darlehensschuld ganz oder teilweise zu stunden, niederzuschlagen oder zu erlassen, wobei die entsprechende Praxis (auch) an den Anforderung zu messen ist, dass eine abschreckende Wirkung von einer sich aufbauenden Darlehenslast auf einen durchschnittlichen bedürftigen Studienbewerber oder Studierenden nicht ausgehen darf.
72 
Über die hier dargestellte Kappungsregelung und die Möglichkeit der Stundung und des Erlasses nach § 9 Abs. 6 LHGebG i.V.m. §§ 59, 105 LHO ist die festgestellte fehlende objektive Abschreckungswirkung des Studiengebührendarlehens und damit auch die Vereinbarkeit des LHGebG mit den Anforderungen des Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpakts auch für den Fall sicher gestellt, dass sich die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen etwa in Bezug auf die Darlehenszinsen zu Ungunsten der Studierenden ändern. Sollten sich die insgesamt maßgeblichen Umstände darüber hinaus derart ändern, dass das bestehende gesetzliche Instrumentarium nicht mehr ausreicht, den diskriminierungsfreien Zugang zu den Hochschulen in der erforderlichen Weise zu gewährleisten, ist das Land zur Vermeidung einer dann eintretenden Rechtswidrigkeit seiner Regelungen gemäß Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes zur Nachbesserung verpflichtet (vgl. VG Minden, a.a.O.). Der hiermit verbundenen und unmittelbar aus Art. 13 Abs. 2 c des Sozialpakts abgeleiteten Verpflichtung zur Sicherung dieser Gewährleistung, auch in der Zukunft Vorkehrungen und Mechanismen einzuführen, wie etwa die Festlegung von Indikatoren oder Zielgrößen (benchmarks), mittels derer sich der Fortschritt der Verwirklichung des Rechts auf Bildung bzw. die Auswirkungen einer getroffenen Regelung genau überwachen lässt (vgl. Ziff. 52 S. 2 sowie Ziff. 37 der Allgemeinen Bemerkungen des Paktausschusses zu Art.13; Riedel, Gutachten zur Völkerrechtswidrigkeit von Studiengebühren, 28.06.2005, S. 21, 22; zur Anforderung statistischer Daten durch den Paktausschuss im Einzelfall E/C.212/1/Add.50 v. 1.9.2000 Ziff. 36; vgl. auch die allgemeine Berichtspflicht nach Art. 16 des Sozialpakts) ist das Land mit der Einrichtung eines unabhängigen 17-köpfigen Monitoringbeirates zur Beobachtung der sozialen Auswirkungen der Wiedereinführung der Studiengebühren zum 07.06.2006 (siehe Klageerwiderung v.05.06.2007 - S. 10 f.) in ausreichendem Maße nachgekommen; einer speziellen Verankerung des Monitoringbeirats in der gesetzlichen Regelung des Landeshochschulgebührengesetzes bedurfte es nicht, da dem Land bei der Entscheidung, wie es seiner völkerrechtlichen Überwachungspflicht nachkommt, ein weiter organisatorischer Gestaltungsspielraum zukommt.
73 
bbb) Sofern ein bedürftiger Studierender nach Ablauf der Darlehensbezugsdauer keinen Anspruch mehr hat, dass die ihn treffenden Studiengebühren über die L-Bank vorfinanziert werden, ist eine Benachteiligung gegenüber wirtschaftlich leistungsfähigen Studierenden gegeben, die im Verbund mit anderen Umständen in extremen Ausnahmefällen sogar zur Beendigung des Hochschulstudiums des bedürftigen Studierenden führen kann.
74 
Dennoch ist dieses Ergebnis in Hinblick auf die Verpflichtung des Landes aus Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes nicht zu beanstanden.
75 
Denn in Baden-Württemberg wurden bereits seit dem Wintersemester 1998/99 auf der Grundlage des damaligen Landeshochschulgebührengesetzes vom 05.05.1997 (GBl. S. 175) nach Ablauf einer gebührenfreien Regelstudienzeit zuzüglich vier weiterer Semester Langzeitstudiengebühren erhoben, deren Bezahlung ebenfalls nicht durch einen gesetzlich gewährten Darlehensanspruch gesichert war (zur Rechtmäßigkeit dieser Beschränkung auch in Hinblick auf Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpakts vgl. VG Freiburg, Urt. v. 24.03.1999 - 1 K 2488/98 -, WissR 1999, 274 sowie - wenn auch mit jeweils anderer Begründung VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000, a.a.O. und BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, a.a.O.), so dass in der Begrenzung des Darlehensanspruchs in § 7 Abs. 4 LHGebG auf den Zeitraum der damaligen Gebührenfreiheit materiell keine Verschlechterung der Situation liegt, wie sie bereits seit 1998 für Studierende in Baden-Württemberg gegeben war.
76 
Vor allem aber ist diese mit der Begrenzung des Darlehensanspruchs gegebene echte Einschränkung des Rechts aus Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes nach Art. 4 des Sozialpaktes und unter Beachtung der Grenzen des Art. 5 des Sozialpaktes gerechtfertigt (zu der Möglichkeit einer Einschränkung nach Art. 4 des Sozialpaktes vgl. auch BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, a.a.O. sowie Urt. v. 03.12.2003, a.a.O.), da sie auf gesetzlicher Grundlage ergangen ist, zu einem zielstrebigen und straffen Studium anreizen soll und wegen der damit erreichbaren effizienteren Nutzung der Hochschulen der Förderung des Allgemeinwohls in einer demokratischen Gesellschaft dient. Da der Pakt nach seinem Sinn und Zweck einen Anspruch auf Zugang zur Hochschulbildung nicht um seiner selbst willen sichern will, sondern auf die Vermittlung der Möglichkeit einer akademisch geprägten Berufstätigkeit bezogen ist, ist die Begrenzung des Darlehensanspruchs auf die Dauer eines angemessenen Studiums auch mit der Natur des Rechts aus Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes vereinbar.
77 
Im Normalfall ist es jedem - nach § 7 Abs. 2 LHGebG anspruchsberechtigten - Studierenden möglich, sein Studium auch unter Berücksichtigung gegebenenfalls eintretender Schwierigkeiten zu Ende zu führen. Denn die Dauer der Darlehensberechtigung erstreckt sich nicht nur auf die Regelstudienzeit des gewählten Studiums, sondern umfasst noch den Zeitraum vier weiterer Semester (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 und 3 LHGebG). Darüber hinaus führen die Erziehung eines Kindes bis zum Alter von acht Jahren oder eine hinreichend schwere Behinderung zu einer Befreiung von der Gebührenpflicht. Auch werden Umstände, die nach § 61 LHG eine Beurlaubung rechtfertigen, gemäß § 3 Satz 2 Nr. 1 LHGebG über die Ausnahme von der Gebührenpflicht während eines rechtzeitig beantragten Urlaubssemesters berücksichtigt. Dabei führen Zeiten der Befreiung und der Ausnahme von der Gebührenpflicht auch nicht zu einer Verkürzung der Dauer der Bezugsberechtigung für das Darlehen (§ 7 Abs. 4 Satz 3 LHGebG).
78 
ccc) Dem atypischen Ausnahmefall, in dem die Zeitdauer der Bezugsberechtigung für ein Studiengebührendarlehen und die in § 6 Abs. 1 LHGebG enthaltenen Befreiungsmöglichkeiten aufgrund außergewöhnlicher, vom Gesetzgeber so nicht in Rechnung gestellter Umstände, ausnahmsweise nicht ausreichen, um einem bedürftigen Studierenden ein normales zielstrebiges Studium und einen akademischen Abschluss zu gewährleisten, trägt das Landeshochschulgebührengesetz dadurch Rechnung, dass nach § 6 Abs. 3 Satz 1 LHGebG i.V.m. §§ 21 und 22 des Landesgebührengesetzes allen Studierenden ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung darüber eingeräumt ist, ob die Studiengebühr etwa in Hinblick auf eine gegebene wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit und eine fehlende Darlehensberechtigung zu stunden oder gar zu erlassen ist. Dieser Anspruch kann sich aufgrund der völkerrechtlichen Verpflichtung aus Art. 13 Abs. 2 c des Sozialpaktes zur Gewährleistung eines diskriminierungsfreien Zugangs zu den Hochschulen auch zu einem Rechtsanspruch verdichten.
79 
Dies könnte etwa im Fall der Klägerin dann zum Tragen kommen, wenn die in § 6 Abs. 1 Nr. 1 LHGebG zugrunde gelegte Annahme, dass Kinder im Alter über acht Jahren der Betreuungsperson regelmäßig genügend Zeit lassen, sich in angemessener Weise einem Studium zu widmen, aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht zum Tragen kommt und es deshalb der Klägerin trotz eines intensiven Studiums nicht möglich war, dieses noch während des Laufs ihres Darlehensanspruchs zum Abschluss zu bringen.
80 
Da im gegebenen Fall keine solche Konstellation gegeben ist, kann offen gelassen werden, ob über die Regelung des § 6 Abs. 3 und der §§ 21, 22 LGebG zur Stundung oder dem Erlass der Studiengebühr auch der Gruppe der Studienbewerber und Studierenden Rechnung getragen werden kann, die die persönlichen Voraussetzungen für die Darlehensgewährung nach § 7 Abs. 2 LHGebG nicht erfüllen, deren diskriminierungsfreier Zugang zu den Hochschulen des Landes aber - wie bei den über 40jährigen oder den Asylberechtigten mit einer im Ausland erworbenen Hochschulreife (vgl. hierzu etwa die Stellungnahme des Paktausschusses zu Kanada, E/C.12/1Add.31 Ziff. 39) über Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes ebenfalls grundsätzlich gewährleistet ist.
81 
3. Der Erhebung einer Studiengebühr für die Dauer ihres Studiums an der beklagten Hochschule verletzt die Klägerin auch nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG, nach welchem alle Deutschen das Recht haben, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen.
82 
Auch wenn aus der Freiheit der Wahl auch der Ausbildungsstätte für sich kein Recht auf die Bereitstellung eines kostenfreien Studienplatzes folgt, sondern die Bereitstellung und Inanspruchnahme der staatlichen Hochschulen immer unter dem Vorbehalt dessen steht, was der Einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft verlangen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.10.1996, BVerwGE 102, 142; Urt. v. 25.07.2001, a.a.O.), so liegt in der Auferlegung von Studiengebühren für das Lehrangebot in einem grundständigen Studiengang oder einem konsekutiven Masterstudiengang auf Studierende an den Hochschulen des Landes Baden-Württemberg nach §§ 1, 3, 5 LHGebG dennoch unter dem Gesichtspunkt der ausbildungsbezogenen Belastung eine Beschränkung dieses Grundrechts. Denn die Erhebung dieser Gebühr steht mit dem Besuch der Hochschule im Hinblick auf die spätere Ausübung eines Berufs in einem engen Zusammenhang und lässt objektiv auch eine berufsregelnde Tendenz deutlich erkennen. Immerhin werden die Studiengebühren unmittelbar für die Bereitstellung des Lehrangebots in einem Studiengang erhoben. Auch ist die Bezahlung der Gebühr eine zwingende Voraussetzung für die Aufnahme oder Fortführung des Studiums, da diese - von dem gleichwertigen Sonderfall des Nachweises über den bevorstehenden Abschluss eines Darlehensvertrages nach § 7 ff LHGebG abgesehen - nach § 60 Abs. 5 Nr. 2 LHG als Voraussetzung für die Immatrikulation ausgestaltet ist bzw. bei bereits immatrikulierten Studierenden die Nichtbezahlung der Gebühr trotz Mahnung, Androhung der Exmatrikulation und Ablauf der Zahlungsfrist die zwangsweise Exmatrikulation zur Folge hat. Auch möchte der Gesetzgeber mit der Erhebung der Studiengebühren (unter anderem) das Ausbildungsverhalten der Studierenden in Richtung eines zielgerichteten Studiums steuern (hierzu im Einzelnen BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 31.3.2006 [bad.-württ. Langzeitstudiengebühr] - 1 BvR 1750/01 - Juris.).
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Allerdings ist der hier mit der Auferlegung der Studiengebührenpflicht verbundene Eingriff in die über Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Freiheit der Klägerin zur Wahl eines Hochschulstudiums nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Denn abgesehen davon, dass die Studiengebührenpflicht auf der Grundlage eines Gesetzes erhoben wird, liegen ihrer Erhebung hinreichend gewichtige Zwecke zugrunde.
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Die allgemeine Studiengebührenpflicht stellt formal eine sog. subjektive Zulassungsschranke zur Wahl eines Hochschulstudiums dar, die grundsätzlich nur gerechtfertigt werden kann, wenn sie zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter notwendig ist. Denn anders als die Langzeitstudiengebühr gestaltet sie nicht nur die Bedingungen und Modalitäten einer grundsätzlich gebührenfreien Ausbildung (hierzu BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, a.a.O.; anders aber VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000, a.a.O.; BayVGH, Urt. v. 28.03.2001, DVBl. 2001, 1548), sondern erfasst bereits die Aufnahme eines Studiums als solches und zwar nicht nur mittelbar, sondern - über die Ausgestaltung als Immatrikulationsvoraussetzung - als unmittelbare rechtliche Schranke für die Wahl selbst.
85 
Dieser formalen Einstufung der Gebührenpflichtigkeit als subjektive Zulassungsschranke steht nicht entgegen, dass die Eingriffsintensität über das Darlehensmodell so abgefedert ist, dass das Zugangshindernis der Bezahlung der Studiengebühr letztlich durch jeden ohne Hürde überwunden werden kann und sich die Belastung demnach materiell als Problem der finanziellen Gegenleistung für eine in Anspruch genommene staatliche Leistung und damit als Frage der Ausgestaltung der Bedingungen und Modalitäten der Ausbildung darstellt.
86 
Letztlich kann die Frage der Einstufung der mit der Erhebung der Studiengebühren verbundenen Intensität des Grundrechtseingriffs jedoch offen gelassen werden, weil die mit der Erhebung der Studiengebühren verfolgten öffentlichen Interessen auch solchen Gemeinschaftsgütern dienen, die gewichtig genug sind, um auch einen Eingriff in die subjektive Ausbildungswahlfreiheit zu rechtfertigen. Denn die Erhebung der Studiengebühren dient der Sicherung der Leistungsfähigkeit und der Effizienz der Lehre an den staatlichen Hochschulen im Land und damit ohne weiteres wichtigen Gemeinschaftswerten.
87 
So zielt die Erhebung der Studiengebühr primär auf die Erzielung zusätzlicher Einnahmen und auf die Beteiligung der Nutzer an den Kosten der als öffentliche Einrichtung zur Verfügung gestellten staatlichen Hochschulen. Neben der staatlichen Grundfinanzierung aus Steuermitteln sollen die Studierenden über die Studiengebühren an der Finanzierung der staatlichen Hochschulen beteiligt werden (vgl. Landtagsdrucksache 13/4858 v. 22.11.2005, S. 1 u. 16). Neben dieser Finanzierungsfunktion sollen die Studiengebühren das Studierverhalten dadurch positiv beeinflussen, dass die Studierenden zu überlegten Entscheidungen, klaren Zielsetzungen und hohem Engagement veranlasst werden (Lenkungsfunktion). Schließlich soll die Gebührenpflicht des Studiums auch den Effekt haben, dass die Lehre sowohl aus der Sicht der Studierenden als auch aus der Sicht der Lehrenden einen neuen und höheren Stellenwert erhält. Dies drückt der Gesetzgeber in der Begründung zum Gesetzentwurf dadurch aus, dass er - etwas überhöht - den nunmehr für das Studium bezahlenden Studierenden gegenüber den Hochschulen die Rolle von „zahlenden Nachfragern“ zuschreibt.
88 
Dabei ist die Erhebung der Studiengebühren auch geeignet, um die hier beschriebenen Zwecke zu erreichen.
89 
Dies bedarf hinsichtlich des gewünschten Erfolgs der Mitfinanzierung der staatlichen Hochschulen durch die Studierenden als deren Nutzer keiner weiteren Begründung und wird insoweit auch von der Klägerin nicht in Frage gestellt.
90 
Die Erhebung von Studiengebühren ist aber auch geeignet, die Studierenden zu einem zielgerichteten und schnellen Studium anzuhalten und dem Studium sowohl bei den Lehrenden als auch bei den Studierenden einen höheren Stellenwert einzuräumen. Denn es ist evident, dass die Kostenpflichtigkeit eines jeden Semesters im Normalfall der Studienplanung eines Studierenden zumindest als steuerndes, wenn auch nicht immer entscheidendes Element wirkt und es besteht - was im Rahmen der Eignungsprognose ausreicht (BVerfG, Beschl. v. 20.04.1986, BVerfGE 67, 175) - jedenfalls die abstrakte Möglichkeit, dass die Tatsache der Kostenpflichtigkeit des Studiums sowohl die Bereitschaft der Studierenden zu konstruktiver Kritik an dem Lehrangebot in ihrem Studiengang als auch die Sensibilität der Lehrenden für die Belange der Studierenden und den Wert ihrer Lehrveranstaltungen steigert. Dies gilt umso mehr, als der Gesetzgeber über die Regelung des § 4 Abs. 1 LHGebG eine Zweckbindung des Studiengebührenaufkommens für die Erfüllung der Aufgaben der Hochschule in Studium und Lehre bestimmt und bei der Bestimmung der Verwendung der Mittel aus dem Studiengebührenaufkommen eine Beteiligung der Studierenden verankert hat.
91 
Ein im Hinblick auf die Erreichung der genannten Zwecke gleich wirksames, aber weniger einschneidend in das Grundrecht der Berufsfreiheit wirkendes Mittel ist nicht gegeben. Insbesondere stellt sich die Einschätzung des Gesetzgebers nicht als evident fehlerhaft dar, dass die allgemeine Studiengebührenpflicht noch einmal in gesteigertem Maße zu einer Straffung und Strukturierung des Studiums führt, als dies nach der bislang geltenden Regelung zur Erhebung von Langzeitstudiengebühren der Fall war. Denn die Erhebung der Langzeitstudiengebühr stellte zwar einen Anreiz dar, das Studium innerhalb des Zeitraums der Studiengebührenfreiheit zu absolvieren, ließ jedoch eine Verzögerung des Studiums innerhalb dieses Zeitraums - von der Verringerung eines rechnerisch bestehenden Bildungsguthabens abgesehen - ohne Auswirkungen. Demgegenüber bildet die Erhebung der allgemeinen Studiengebühr einen wirtschaftlichen Anreiz, das Studium von Anfang an möglichst zielgerichtet und straff zu organisieren und die Dauer des Studiums nicht an dem Umfang des - über die Regelstudienzeit hinausgehenden - Bildungsguthabens für ein gebührenfreies Studium zu orientieren.
92 
Insgesamt stellt sich der mit der Erhebung der Studiengebühren verbundene Eingriff in die Berufs- bzw. Ausbildungsfreiheit der Studierenden auch als im engeren Sinne verhältnismäßig dar. Denn die Nachteile, die den Studierenden über die Erhebung der Studiengebühren entstehen, stehen nicht außer Verhältnis zu den mit der Erhebung verfolgten Zwecken. So ist es grundsätzlich nicht unbillig und unzumutbar, den Nutzer einer öffentlichen Einrichtung in dem Fall an den Kosten derselben zu beteiligen, wenn - wie dies bei Studierenden in Hinblick auf die Möglichkeit der Berufsausbildung der Fall ist - mit der Nutzung ein besonderer Vorteil verbunden ist. Auch stehen die Gebühren nach ihrer Höhe nicht in einem Missverhältnis zu dem Wert der mit der Bereitstellung der Hochschulen den Studierenden gebotenen Leistung des Staates, denn es ist bereits aus den Verfahren zur Rechtmäßigkeit der Langzeitstudiengebühren (BVerwG, Urt. v. 25.07.2001 - 6 C 8.00 -, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000 - 2 S 1860/99 -, a.a.O., 874; VG Freiburg, Urt. v. 24.03.1999 - 1 K 2488/98 -, a.a.O.) bekannt, dass die Gebühr von 500 Euro je Semester weit unter den realen Kosten liegt, die das kostengünstigste Studium an einer staatlichen Hochschule während eines Semesters verursacht. Schließlich ist entscheidend zu berücksichtigen, dass kein Studienbewerber oder Studierender über die Erhebung der Studiengebühren an der Aufnahme oder Fortführung eines angemessenen Hochschulstudiums gehindert wird, weil zumindest für den Zeitraum der Regeldauer eines Studiums zuzüglich vier weiterer Semester ein Anspruch des Studierenden auf eine Vorfinanzierung der Studiengebühr durch die Landeskreditbank Baden-Württemberg besteht, wobei weder die auflaufende Darlehensschuld noch die - gesetzlich ausgestalteten - Modalitäten der Rückzahlung zu dem gewährten Vorteil der Möglichkeit einer Hochschulausbildung außer Verhältnis stehen.
93 
4. Die Erhebung der Studiengebühren nach dem Landeshochschulgebührengesetz verstößt auch nicht gegen das aus den Grundrechten der Berufsfreiheit in Art. 12 Abs. 1 GG und auf Gleichbehandlung in Art. 3 Abs. 1 GG sowie dem Sozialstaatsprinzip abgeleitete verfassungsrechtliche Gebot, im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten allen dazu Befähigten ein Studium zu ermöglichen, ohne dabei eine Sonderung der Studierenden nach den Besitz- und Einkommensverhältnissen der Eltern vorzunehmen.
94 
Insofern kann auf die Ausführungen zu Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpakts (oben zu II. 2) verwiesen werden, die hier entsprechend zum Tragen kommen.
95 
So reicht es auch im Rahmen des grundgesetzlich gewährleisteten Anspruchs auf diskriminierungsfreie Teilhabe an den staatlichen Hochschulressourcen aus, wenn der diskriminierungsfreie Zugang für Studienbewerber und Studierende ohne eigene Mittel über den im Landeshochschulgebührengesetz nach § 7 LHGebG eingeräumten Anspruch gegen die Landeskreditbank Baden-Württemberg (L-Bank) auf eine darlehensgestützte Vorfinanzierung der Studiengebühren hergestellt wird. Auch steht es dem Anspruch auf diskriminierungsfreie Teilhabe nicht entgegen, wenn die betroffenen Darlehensnehmer zu einem späteren - regelmäßig nach Abschluss des Hochschulstudiums und dem Eintritt in ein Berufsleben liegenden - Zeitpunkt verpflichtet sind, das Darlehen einschließlich der angefallenen Zinsen zurückzuzahlen, wenn - wie dies nach dem Landeshochschulgebührengesetz der Fall ist - die Gesamtbedingungen des Studiengebührendarlehens nicht die Folge haben, dass bedürftige Studienbewerber oder Studierende die Aufnahme eines solchen zur Ermöglichung ihres Hochschulstudiums vernünftigerweise scheuen müssten oder würden.
96 
Sofern ein bedürftiger Studierender nach Ablauf der Darlehensbezugsdauer keinen Anspruch mehr hat, dass die ihn treffenden Studiengebühren über die L-Bank vorfinanziert werden, ist zwar eine Benachteiligung gegenüber den wirtschaftlich leistungsfähigen Studierenden gegeben, die sogar zur Beendigung des Hochschulstudiums des bedürftigen Studierenden führen kann, doch reicht es verfassungsrechtlich aus, dass der Gesetzgeber - wie hier - den diskriminierungsfreien Zugang zu den Hochschulen für ein angemessenes erstes Studium sichert. Einer darüber hinausgehenden und übermäßigen Inanspruchnahme muss er nicht mehr in gleicher Weise fördernd Rechnung tragen, wie dies zur Gewährleistung einer ersten und angemessenen Berufsausbildung an der Hochschule der Fall ist. Denn auch wenn das aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip gewährleistete Recht auf Teilhabe an staatlichen Ausbildungsressourcen durch die Möglichkeit eines Abschlusses innerhalb angemessener Zeit nicht gänzlich verbraucht ist, so ist die in der Begrenzung des Darlehensanspruchs liegende Schlechterstellung dadurch gerechtfertigt, dass die Studierenden, die den ihnen eingeräumten Rahmen eines darlehensgeförderten Studienzugangs überschritten haben, bereits in einem ausreichenden Maße ihren Anteil an der nur begrenzt zur Verfügung stehenden Ausbildungs- und Studienkreditressource hatten (vgl. hierzu auch BVerwG, Urt. v. 25.07.2001 - 6 C 9.00 - sowie BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006 - 1 BvR 1771/01 -, jeweils zur Gebührenpflichtigkeit eines Zweitstudiums).
97 
Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Anspruch auf ein Darlehen zur Vorfinanzierung der Studiengebühren nicht nur die Dauer eines grundständigen Studiums umfasst, sondern auch den auf ein solches Studium bezogenen konsekutiven Masterstudiengang und ein solches Zweitstudium fördert, dessen Abschluss zusätzlich zu dem Erststudium für die Erlangung eines Berufsabschlusses gesetzlich vorgeschrieben ist (§ 7 Abs. 5 LHGebG). Im Übrigen kann auch über die Anwendung der Erlass und Stundungsregelungen in § 6 Abs. 3 LHGebG, §§ 21, 22 LGebG sicher gestellt werden, dass - etwa in atypischen Situationen oder in besonderen Härtefällen - die Unfähigkeit eines Studierenden zur Finanzierung der Studiengebühr nicht zum Abbruch einer Hochschulausbildung führt.
98 
5. Die Erhebung der Studiengebühren verstößt auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Dieser Grundsatz verbietet es dem Gesetzgeber, eine Gruppe in Vergleich zu anderen Normadressaten anders zu behandeln, obgleich zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten.
99 
Dabei ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Die Bindung ist um so enger, je mehr die Regelung an personenbezogenen Merkmalen anknüpft, die denen in Art. 3 Abs. 3 GG entsprechen und je größer deshalb die Gefahr ist, dass eine an sie anknüpfende Ungleichbehandlung zur Diskriminierung einer Minderheit führt. Zu berücksichtigen sind auch Differenzierungen, die zwar nicht unmittelbar personenbezogen vorgenommen werden, aber mittelbar eine Ungleichbehandlung von Personengruppen bewirken. Hierbei bestehen bei lediglich verhaltensbezogenen Unterscheidungen umso geringere Bindungen, je mehr die Betroffenen in der Lage sind, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Merkmale zu beeinflussen, nach denen unterschieden wird. Überdies sind dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers um so engere Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann.
100 
Der unterschiedlichen Weite des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums entspricht eine abgestufte Kontrolldichte bei der verfassungsrechtlichen Prüfung. Kommt als Maßstab nur das Willkürverbot in Betracht, so kann ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nur festgestellt werden, wenn die Unsachlichkeit bzw. Willkürlichkeit der Differenzierung evident ist. Dagegen ist bei Regelungen, die Personengruppen verschieden behandeln oder sich auf die Wahrnehmung von Grundrechten nachteilig auswirken, im einzelnen nachzuprüfen, ob für die vorgesehene Differenzierung Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können. Genauere Maßstäbe lassen sich dabei nicht abstrakt und allgemein, sondern nur bezogen auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (BVerfG, Beschl. v. 11.1.2005, BVerfGE 112, 164; Beschl. v. 26.1.1993, BVerfGE 88, 87).
101 
a) Nach diesen Grundsätzen ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber den Darlehensanspruch der Studierenden nach §§ 7 und 9 LHGebG so ausgestaltet hat, dass für die Gewährung des Studiengebührendarlehens ab dem Zeitpunkt der Auszahlung Zinsen erhoben werden dürfen.
102 
Dabei kann offen gelassen werden, ob in der Erhebung der Zinsen für das Gebührendarlehen überhaupt eine Ungleichbehandlung gegenüber den Studierenden gesehen werden kann, die ihre Studiengebühren sofort aus eigenen Mitteln begleichen. Denn selbst wenn die Ungleichbehandlung darin zu sehen wäre, dass ein bedürftiger Studierender als Darlehensnehmer aufgrund der Zinsbelastung in Bezug auf die Kosten seines Hochschulzugangs mehr Mittel aufbringen muss, als dies bei dem Sofortzahler der Fall ist, so ist eine in der zusätzlichen Zinsbelastung liegende „Ungleichbehandlung“ des bedürftigen Darlehensnehmers sachlich dadurch gerechtfertigt, dass der Darlehensnehmer die für die Begleichung der Studiengebühren notwendigen Mittel nicht sofort aus dem eigenen (bei bedürftigen Studierenden regelmäßig nicht vorhandenen) Vermögen, sondern erst später zu einem Zeitpunkt aufbringen muss, zu dem bei ihm vom Bestehen einer hinreichenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ausgegangen werden kann. Da es bei der Abschöpfung dieses wirtschaftlichen Vorteils nicht mehr darum geht, einem bedürftigen Studierenden den Zugang zu der Hochschule zu sichern, sondern darum, ob ein potentiell wirtschaftlich leistungsfähiger Hochschulabsolvent auch an den Kosten der Vorfinanzierung seiner Studiengebühren beteiligt oder ob ein in der späteren Zahlungspflicht liegender wirtschaftlicher Vorteil abgeschöpft werden kann, ist die Entscheidung des Gesetzgebers, die Darlehensfinanzierung der Studiengebühren nicht zinsfrei zu gewähren, sondern - über die Begrenzung des Zinssatzes auf die Geldbeschaffungs- und die Kreditverwaltungskosten der Darlehensbank (vgl. § 9 Abs. 2 Nr. 8 LHGebG) und die Möglichkeit der Einbindung auch anderer Banken als der L-Bank - nur sicher zu stellen, dass diese Darlehen zu wirtschaftlich möglichst günstigen Bedingungen gewährt werden, sachlich gerechtfertigt.
103 
Dies gilt umso mehr, als bei der Vielzahl der bedürftigen Studierenden, die gleichzeitig zur Inanspruchnahme des Studiengebührendarlehens auch über Mittel nach dem BAföG gefördert werden, über die Kappungsregelung und das Eintreten des Studienfonds in die Darlehensschuld des Studierenden nach § 9 Abs. 4 und 6 LHGebG faktisch eine Subventionierung der Inanspruchnahme des Darlehens erfolgt, die bei einem Studierenden, dessen Darlehensschuld nach dem BAföG zuzüglich der reinen Schuld für die Studiengebühren den Betrag von 15.000 Euro übersteigt, sogar zu einer faktischen Zinslosigkeit des Studiengebührendarlehens führt.
104 
Der hiernach bei der Vielzahl der bedürftigen Studierenden wegfallenden oder jedenfalls deutlich reduzierten Zinsbelastung für das Studiengebührendarlehen ist zudem - unter dem Gesichtspunkt der ungleichen Belastung von (bedürftigen) Darlehensnehmern mit den Sofortzahlern - der wirtschaftliche Nachteil gegenüber zu stellen, der den Sofortzahlern dadurch entsteht, dass sie die Mittel aus ihrem Vermögen nicht - wie der Darlehensnehmer - erst später, sondern sofort aufbringen und dementsprechend diese Mittel nicht mehr anderweitig einsetzen können (a.A. insoweit Pieroth, Stellungnahme zur öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landtags von Nordrhein-Westfalen vom 26.01.2006 sowie ders./Hartmann, NWVBl. 2007, 81, 84: „nur Inflationsausgleich“). Auch wenn die Kammer der insoweit vorgelegten Darstellung der Beklagten nicht folgt, dass der entgangene Gewinn des Sofortzahlers sogar mehr als 7 % p.a. beträgt und damit dem Zinssatz entspricht, der zur Zeit für die Gewährung eines Studiengebührendarlehens der L-Bank angesetzt wird, so kann doch davon ausgegangen werden, dass auch bei einer - nicht spekulativen - Geldanlage eine Rendite in Höhe von 4,5 % erwirtschaftet werden könnte, so dass von einer gravierenden Ungleichbelastung des bedürftigen Studierenden gegenüber dem Sofortzahler in Bezug auf die insgesamt für den Zugang zur Hochschule aufzubringenden Finanzmittel nicht die Rede sein kann.
105 
b) (…) c) (…)
106 
6. Die Studiengebührenpflicht verstößt schließlich auch nicht gegen den in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Prinzip der Rechtssicherheit in der Form des Vertrauensschutzes.
107 
Weder die Einbeziehung der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gebührenregelung zum Sommersemester 2007 bereits immatrikulierten Studierenden in die Gebührenpflicht noch die in § 7 Abs. 4 des LHGebG geregelte Kürzung der Bezugsberechtigung für ein Darlehen zur Vorfinanzierung der Studiengebühren stellen Regelungen dar, die nachträglich ändernd in bereits abgeschlossene, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreifen und denen somit eine - verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässige - „echte“ Rückwirkung zukommt; vielmehr wirkt das Landeshochschulgebührengesetz über beide Regelungen nur auf den gegenwärtigen Rechtszustand der Zahlungspflicht für ein aktuelles Semester und der Bezugsberechtigung für ein in diesem Zusammenhang begrenzt gewährtes Darlehen ein.
108 
Die hierin liegende unechte Rückwirkung bzw. tatbestandliche Rückanknüpfung ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig, solange nicht bei der gebotenen Abwägung zwischen dem Vertrauen des Einzelnen auf den Fortbestand der geänderten gesetzlichen Regelung und der Bedeutung der Neuregelung für das allgemeine Wohl ausnahmsweise den Interessen des Betroffenen ein höheres Gewicht einzuräumen ist (BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 31.3.2006 a.a.O.; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 30.9.1987, BVerfGE 76, 256). Letzteres trifft hier aber nicht zu.
109 
Das Interesse des Gesetzgebers an einer Erhöhung der Einnahmen der Hochschulen, um die Studienbedingungen zu verbessern und die Qualität der Lehre sowie die Attraktivität des Studiums und des Studienstandorts Baden-Württemberg zu sichern, ist ebenso legitim wie die weitere Zwecksetzung, die Studierenden zu überlegten Entscheidungen, klaren Zielsetzungen und hohem Engagement zu veranlassen und die Wertigkeit der Lehre für die Beteiligten - Studierende und Lehrende - zu erhöhen (vgl. amtl. Begründung, LT-Drs. 13/4858, Seite 16). Diese Zielsetzungen wiegen schwerer als das Vertrauen Studierender darauf, ihr bereits begonnenes Studium ohne Gebührenbelastung abschließen zu dürfen. Dabei kommt es für die Frage, ob ein Studierender mit einer Änderung der Rechtslage rechnen musste, nicht auf seine subjektive Vorstellung und individuelle Situation, sondern darauf an, ob die bisherige Regelung bei objektiver Betrachtung geeignet war, ein Vertrauen der Betroffenen auf ihren Fortbestand zu begründen. Ein solches besonderes Vertrauen war aber in der Zeit vor dem Inkrafttreten der Studiengebührenregelung des Landeshochschulgebührengesetzes zu keinem Zeitpunkt gegeben. Denn abgesehen davon, dass das bloße Vertrauen in den Fortbestand einer günstigen Gesetzeslage als solches nicht schutzwürdig ist, sondern nur dann, wenn auf der Seite des Betroffenen noch zusätzliche gewichtige Interessen berührt sind, mussten die Studierenden schon vor dem Hintergrund der Einführung von Verwaltungskostenbeiträgen, Rückmeldegebühren und Langzeitstudiengebühren in den vergangenen Jahren damit rechnen, dass ihre Hochschulausbildung auch in der Zukunft nicht völlig umsonst zu haben sein wird. Dabei kann von einer fehlenden Vorhersehbarkeit der Einführung von Studiengebühren auch für das normale Erststudium nicht die Rede sein. Zwar hatten die Ministerpräsidenten der Länder im Zuge der Hochschulreform am 16.4.1970 beschlossen, ab dem Wintersemester 1970/71 an den Hochschulen der Bundesrepublik einheitlich auf die Erhebung von Studiengebühren zu verzichten. Auch vereinbarten die Kultusminister der Länder noch am 25.5.2000, das Studium bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss und bei konsekutiven Studiengängen bis zum zweiten berufsqualifizierenden Abschluss grundsätzlich gebührenfrei zu halten. Zum Abschluss eines damals in Aussicht gestellten Staatsvertrags kam es dann jedoch in der Folgezeit schon nicht mehr. Vielmehr führte die Diskussion um die Einführung von allgemeinen Studiengebühren mit dem Sechsten Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes (6. HRGÄndG vom 8.8.2002, BGBl. I S. 3138) zum Erlass eines entsprechenden bundesgesetzlichen Verbots derselben, das wiederum sofort und letztlich mit Erfolg von einigen Bundesländern vor dem Bundesverfassungsgericht angegriffen wurde (BVerfG, Urt. v. 26.01.2005, a.a.O.).
110 
Im Übrigen hat der Gesetzgeber über Art. 7 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze (vom 19.12.2005, GBl. S. 794; berichtigt GBl. 2006 S. 15) bestimmt, dass Studiengebühren nicht abrupt ab dem 01.01.2006, sondern erstmals für das Sommersemester 2007 erhoben werden. Die hierin liegende Übergangsregelung von zwei noch gebührenfreien Semestern (Sommersemester 2006 und Wintersemester 2006/2007), reichte aus, damit sich die Studierenden auf die neue Rechtslage einstellen konnten, indem sie entweder das Studium abschließen oder aber sich auf eine künftige Zahlungspflicht einrichten, die angesichts des - oben zu II.2.b.bb) dargestellten - sozialverträglichen Darlehensmodells auch keine übermäßigen und unzumutbaren Belastungen des einzelnen Studierenden mit sich bringt. Hinsichtlich der Studierenden, die keinen Darlehensfinanzierungsanspruch mehr haben, ist zu berücksichtigen, dass sie auch nach der alten Rechtslage über die Regelung zur Langzeitstudiengebührenpflicht regelmäßig im gleichen Maße für ihr Studium gebührenpflichtig geworden wären, wie dies nun nach der Regelung zur allgemeinen Erhebung von Studiengebühren der Fall ist.
111 
Da im Übrigen in atypischen Härtefällen, in denen die Einführung der allgemeinen Studiengebühren etwa in unvorhergesehener Weise eine Situation verursacht, die aus wirtschaftlichen Gründen zu einer vorzeitigen Beendigung des Studiums führt, über die Regelung des § 6 Abs. 3 LHGebG i.V.m. §§ 21, 22 LGebG zur Stundung oder dem Erlass der Studiengebühren reagiert werden kann (vgl. für die baden-württembergische Langzeitstudiengebühr: BVerwG, Urt. v. 25.7.2001, a.a.O.), bedurfte es - abgesehen von den Fällen bereits immatrikulierter ausländischer Studierender, die keinen Darlehensanspruch haben (vgl. Art. 7 Abs. 2 Satz 3 ÄndGLHGebG) und der Bestimmung in Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ÄndGLHGebG, welche die (ohnehin bereits seit 2003 gebührenpflichtigen) Studierenden der Popakademie Baden-Württemberg betrifft - keiner weiteren speziellen Übergangsregelungen mehr.“
III.
112 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO; § 100 Abs. 1 ZPO. Dabei sieht die Kammer nach Ermessen davon ab, die Entscheidung hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).
113 
Die Zulassung der Berufung findet ihre Grundlage in § 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, da die Frage nach der Rechtmäßigkeit der Erhebung von Studiengebühren nach dem Landeshochschulgebührengesetz angesichts der Massenhaftigkeit der Gebührenerhebung auch gegenüber Studierenden, die ihren Wehr- und Zivildienst geleistet haben, grundsätzliche Bedeutung hat.

Gründe

 
18 
Die Klage ist als Anfechtungsklage ohne Durchführung eines Vorverfahrens zulässig (§ 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO, § 11 LHGebG), aber nicht begründet. Die jeweils angefochtenen Gebührenbescheide der Beklagten vom 21.11.2006 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat die Gebührenbescheide rechtsfehlerfrei entsprechend den Bestimmungen des Landeshochschulgebührengesetzes - LHGebG - i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des LHGebG und anderer Gesetze v. 19.12.2005 (GBl. S. 794, ber. 2006, S. 15) erlassen (dazu I.). Die maßgeblichen Bestimmungen dieses Gesetzes (§§ 3 ff. LHGebG) über die Studiengebühren stehen auch mit höherrangigem Recht in Einklang; insbesondere war der Gesetzgeber nicht verpflichtet, einen Ausgleich für die Verzögerung des Studienbeginns zu schaffen, die den Klägern aufgrund der Ableistung ihres Zivildienstes entstanden ist (dazu II.).
I.
19 
Gemäß § 3 Satz 1 LHGebG erheben die Staatlichen Hochschulen i.S.d. § 1 Abs. 2 LHG und die Berufsakademien für ihr Lehrangebot in einem grundständigen Studiengang oder in einem konsekutiven Masterstudiengang von den Studierenden Studiengebühren nach § 5 dieses Gesetzes. Die Studiengebühr beträgt für jedes Semester 500,-- EUR. Studienhalbjahre stehen Semestern gleich (§ 5 Abs. 1 Sätze 1 u. 2 LHGebG). Nach Art. 7 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze vom 19.12.2005 werden die Studiengebühren nach § 3 i.V.m. § 5 LHGebG erstmals für das Sommersemester 2007 erhoben.
20 
Nach diesen Bestimmungen sind die Kläger, die bei der Beklagten in den gebührenpflichtigen (§ 3 Abs. 1 S. 1 LHGebG) Studiengängen Rechtswissenschaft und für das Lehramt an Gymnasien mit den Fächern Englisch und Deutsch immatrikuliert sind, verpflichtet, ab dem Sommersemester 2007 eine Studiengebühr von 500,-- EUR je Semester zu zahlen. Diese Zahlungspflicht hat die Beklagte in Nr. 1 ihrer angefochtenen Bescheiden vom 21.11.2006 rechtsfehlerfrei konkretisiert und den Klägern durch einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung eine Zahlungspflicht nicht nur für das Sommersemester 2007, sondern für alle folgenden Semester auferlegt, in denen sie in einem gebührenpflichtigen Studiengang bei der Beklagten studieren. Allerdings stand bei Erlass des Gebührenbescheides nicht fest, wie lange die Kläger als Studierende bei der Beklagten der Gebührenpflicht unterliegen. Den Fall einer Exmatrikulation nach Zugang des Gebührenbescheides regelt aber das Gesetz in § 5 Abs. 3 LHGebG. Danach wird bei einer Exmatrikulation binnen eines Monats nach Beginn der Vorlesungszeit der Gebührenbescheid gegenstandslos. Eine bereits bezahlte Gebühr ist zu erstatten. Auf diese gesetzliche Regelung weisen die angefochtenen Bescheide in Nr. 3 ausdrücklich hin.
21 
Rechtliche Bedenken im Hinblick auf die Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes bestehen gegen die in Nr. 1 der Bescheide geregelte Zahlungsverpflichtung auch nicht deshalb, weil § 3 Satz 2 Nr. 1 - 3 LHGebG mehrere gesetzliche Ausnahmen von der Gebührenpflicht normiert und bei Erlass des Gebührenbescheides ebenfalls ungewiss war, ob und wann die Kläger während ihres Studiums bei der Beklagten einen dieser Ausnahmetatbestände erfüllen; denn die Wirksamkeit der Zahlungsverpflichtung steht unter der auflösenden Bedingung, dass diese entfällt, sobald in der Person des Studierenden während des Studiums bei der Beklagten ein Fall der gesetzlichen Ausnahmen von der Gebührenpflicht eintritt. Das hat die Beklagte im angefochtenen Bescheid zwar nicht ausdrücklich so formuliert. Eine Beschränkung der Gebührenpflicht in diesem Sinne ergibt sich aber bereits unmittelbar aus der gesetzlichen Vorschrift in § 3 Satz 2 LHGebG (vgl. zu derartigen inhaltlichen Beschränkungen unmittelbar aus gesetzlichen Vorschriften, Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 9. Aufl., § 36 Rdnr. 20). In Nr. 4 des angefochtenen Bescheids wird auch ausdrücklich auf die Ausnahmetatbestände des § 3 Satz 2 LHGebG hingewiesen.
22 
Schließlich steht auch die Bestimmung der Fälligkeit der Studiengebühr in Nr. 2 des Bescheides mit dem Gesetz in Einklang. Nach § 5 Abs. 2 LHGebG ist die Studiengebühr mit Erlass des Gebührenbescheides fällig, sofern dieser die Fälligkeit nicht abweichend bestimmt. Von dieser Möglichkeit hat die Beklagte Gebrauch gemacht und bestimmt, dass die Studiengebühr jeweils zum Ende der Rückmeldefrist fällig wird. Die Fristen für die Rückmeldung in ein künftiges Semester werden von der Beklagten gegenüber den Studierenden bekannt gemacht.
II.
23 
Die Vorschriften des Landeshochschulgebührengesetzes, durch die für das Studium an staatlichen Hochschulen und an den Berufsakademien ab dem Sommersemester 2007 eine Gebührenpflicht eingeführt wurde, sind mit höherrangigem Recht vereinbar.
24 
A. Entgegen der Auffassung der Kläger verstößt das Landeshochschulgebührengesetz nicht dadurch gegen höherrangiges Recht, dass es ab dem Sommersemester 2007 alle Studierenden unabhängig davon zu einer Studiengebühr heranzieht, ob sie zuvor einen Wehr- oder Ersatzdienst abgeleistet haben oder nicht. Den Gesetzgeber trifft keine Rechtspflicht, die Studierenden, die vor dem Studium ihren Wehr- und Ersatzdienst abgeleistet haben, besonders zu begünstigen und die jeweils neunmonatige Dauer des Grundwehrdienstes (vgl. § 5 Abs. 1a WPflG) oder des - im Fall der Kriegsdienstverweigerung an seine Stelle tretenden - Zivildienstes (§ 24 Abs. 2 ZDG) bei der Bestimmung der allgemeinen Studiengebührenpflicht ab dem Sommersemester 2007 besonders zu berücksichtigen. Eine solche Verpflichtung ergibt sich insbesondere nicht aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
25 
Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung untersagt. Ebenso wenig ist er gehalten, Ungleiches unter allen Umständen ungleich zu behandeln. Der Gesetzgeber verletzt aber das Gleichheitsgrundrecht, wenn er es unterlässt, tatsächliche Ungleichheiten des zu ordnenden Lebenssachverhalts zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen (BVerfG, Urt. v. 16.3.2004, BVerfGE 110, 141; Beschl. v. 15.7.1998, BVerfGE 98, 365).
26 
Studierende, die vor Aufnahme ihres Studiums ihren Wehr- oder Ersatzdienst abgeleistet haben, unterscheiden sich gegenüber nicht zum Dienst herangezogen Studierenden dadurch, dass sie im Vergleich zu diesen erst ein Jahr später mit dem Studium beginnen konnten. Unter diesem Gesichtspunkt bewirkt die für beide Gruppen ab dem Sommersemester 2007 eintretende Studiengebührenpflicht eine Gleichbehandlung zweier sich unterscheidender Gruppen (zur Maßgeblichkeit der unmittelbaren Rechtswirkung eines Gesetzes: BVerfG, Urt. v. 10.1.1995, BVerfGE 92, 26).
27 
Diese Gleichbehandlung ist jedoch nicht zu beanstanden. Denn dieser Umstand des verzögerten Studienbeginns ist im Hinblick auf die Studiengebührenpflicht für die beiden streitigen Semester nicht so bedeutsam, dass seine Nichtberücksichtigung nicht sachlich gerechtfertigt werden könnte:
28 
So ist zunächst festzustellen, dass der Wehrdienst und der diesen ersetzende Zivildienst nach Art. 12a Abs. 1 und Abs. 2 GG unmittelbar aus der Verfassung resultierende primäre Dienstpflichten sind, denen es immanent ist, dass diejenigen, die ihn erfüllen, in ihrem künftigen weiteren Leben stets mit einer entsprechenden Verzögerung ihrer Lebensplanung und sich möglicherweise ändernden Rechtslagen konfrontiert sind. Aus diesem Grund ist der Gesetzgeber nicht grundsätzlich verpflichtet, die dienstpflichtigen Personen von allen Nachteilen freistellen, die sich für sie außerhalb des Wehr- und Ersatzdienstes aus der zeitlichen Verzögerung späterer Lebensabschnitte ergeben; insofern kann es auch kein schutzwürdiges Vertrauen des Dienstpflichtigen geben, dass sich eine zukünftige Rechtslage nie so ändern wird, dass sich die Ableistung der Dienstpflicht als Nachteil darstellen kann. Zu vermeiden sind deshalb im Rahmen einer späteren Rechtsänderung nur solche Nachteile zu Lasten des Dienstpflichtigen, die diesem selbst angesichts eines typischerweise „vorbelasteten“ Vertrauenszustands gleichwohl unzumutbar sind bzw. schwerer wiegen als die Bedeutung der hoheitlichen Maßnahme für das Allgemeinwohl (BVerfG, Beschl. v. 17.05.2004, NJW 2004, 2297).
29 
Von einer solchen Unzumutbarkeit kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Denn einerseits wird der Studierende, der in der Vergangenheit seinen Wehr- oder Zivildienst geleistet hat, über die ab dem Sommersemester 2007 auch für ihn geltende Studiengebührenpflicht in Bezug auf die Wahrnehmung seines Grundrechts auf freie Wahl der Ausbildungsstätte nach Art. 12 Abs. 1 GG gegenüber seinen nichtdienstpflichtigen Kommilitonen nicht wesentlich schlechter gestellt. Vielmehr beschränkt sich der durch den späteren Studienbeginn eintretende Nachteil darauf, dass er - bei sonst gleicher Lebensplanung - ohne den Wehr- oder Ersatzdienst zwei Semester hätte früher mit dem Studium beginnen können, ohne für diesen Zeitraum Studiengebühren in Höhe von insgesamt 1.000 Euro aufbringen zu müssen. Versteht man die Studiengebühren mit dem Gesetzgeber als eine angemessene Beteiligung des Studierenden an den Kosten der ihm über das Hochschulstudium zur Verfügung gestellten Ausbildung, so stellt sich der Nachteil letztlich als Verlust einer - in der Bereitstellung eines kostenlosen Studienplatzes liegenden - weitergehenden staatlichen Subventionierung einer Hochschulausbildung dar. Die Zugangsmöglichkeiten zu dem Studium als solchem haben sich für den Dienstpflichtigen durch den späteren Studienbeginn jedoch nicht verschlechtert, da die Studiengebühren über das Studiengebührendarlehen nach § 7 LHGebG von jedem Studierenden aufgebracht werden können und erst zu einem späteren Zeitpunkt einer dann typischerweise gegebenen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zurückgezahlt werden müssen. Dies wird von den Klägern, die sich nicht darauf berufen, die Studiengebühren nicht in zumutbarer Weise aufbringen und sofort bezahlen zu können, auch nicht in Frage gestellt.
30 
Dem hiernach insgesamt gegebenen Nachteil des wehr- oder zivildienstbedingten Entfallens der Möglichkeit, noch zwei Semester studiengebührenfrei studieren zu können, stehen hinreichend gewichtige Gründe des Gemeinwohls gegenüber, die die sofortige Einbeziehung der Gruppe der Wehr- und Ersatzdienstleistenden in die Studiengebührenpflicht bereits zum Sommersemester 2007 bzw. den Verzicht des Gesetzgebers auf eine Kompensation für das dienstbedingte Wegfallen der Möglichkeit eines (längeren) Studiums ohne Gebührenpflicht rechtfertigen. Denn die Gruppe der Wehrdienst-/Ersatzdienstleistenden, die aufgrund ihrer Dienstzeit auf die Möglichkeit verzichten mussten, jedenfalls teilweise noch gebührenfrei zu studieren, ist so groß, dass die Kompensation der hierin liegenden Benachteiligung im Sommersemester 2007 und im Wintersemester 2007/2008 zu erheblichen Gebührenausfällen geführt hätte. Auch würde der mit der Erhebung der Studiengebühren verfolgte Lenkungszweck, die Studierenden von Beginn ihres Studiums an zu einer möglichst zielstrebigen Studienplanung zu veranlassen, jedenfalls insoweit abgeschwächt, als diese große Gruppe der Studierenden, zu der mindestens ein Drittel aller Studierenden in den genannten Semestern gehören dürften, diese beiden Semester noch ohne den Druck einer Kostenpflicht verplanen können.
31 
Der hier dargelegten Zumutbarkeit des wehr- oder ersatzdienstbedingten Verlusts der Möglichkeit der Kläger, zwei Semester länger studiengebührenfrei studieren zu können, steht nicht der Umstand entgegen, dass - wie die Kläger darlegen - in den vergangen Jahren nur noch ein Bruchteil der dienstbereiten Wehrpflichtigen einberufen worden sei. Denn die - möglicherweise gegebene - gleichheitswidrige Einziehungspraxis hat mit der Erhebung von Studiengebühren nichts zu tun (zu dieser maßgeblichen Wirkungsbetrachtung: BVerfG, Beschl. v. 9.8.1978 - 2 BvR 831/76 - BVerfGE 49, 148), und der Landesgesetzgeber ist nicht gehalten, Vollzugsdefizite auf Bundesebene zu berücksichtigen und etwa im Zusammenhang mit Belastungen in vollkommen anderen Lebensbereichen auszugleichen (vgl. (BVerfG, Beschl. v. 26.10.2005, BVerfGE 114, 371 sowie Jarass, NJW 1997, S. 2545, 2550).
32 
Soweit Wehr- und Ersatzdienstleistende - aber auch nahezu alle anderen Studierenden - schließlich nur in den Genuss der allgemeinen Übergangsregelungen in Art. 7 Abs. 2 Satz 1 ÄndGLHGebG kommen, liegt zwar eine Ungleichbehandlung gegenüber den in Satz 3 der Vorschrift privilegierten ausländischen Studierenden vor. Verfassungswidrig ist dies jedoch ebenfalls nicht. Art. 7 Abs. 2 Satz 3 ÄndGLHGebG bestimmt, dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits immatrikulierte ausländische Studierende, die keinen Anspruch auf Darlehensgewährung nach § 7 LHGebG haben, ihr Studium innerhalb der Dauer der Regelstudienzeit zuzüglich vier weiterer Hochschulsemester abschließen können, ohne der Gebührenpflicht nach §§ 3, 5 LHGebG zu unterliegen. Es liegt auf der Hand, dass die darin angelegte Differenzierung der Vermeidung eines Vertrauensschadens zu Lasten derjenigen, typischerweise in ihrer wirtschaftlichen Situation schwächeren ausländischen Studenten Rechnung tragen soll, die keinen Anspruch auf Darlehensgewährung haben, weil sie nicht die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 LHGebG erfüllen und die sich über den Zuzug aus dem Ausland in einem besonderen Maße auf ein bestehendes System des Hochschulstudiums eingestellt haben.
33 
B. Die für die Erhebung der Studiengebühren maßgeblichen Normen des LHGebG stehen auch im Übrigen mit dem höherrangigen Recht in Einklang.
34 
Dies wird auch von den Klägern nicht näher bestritten. Die Kammer verweist deshalb insoweit auf die hierzu angestellten Erwägungen in dem Urteil vom 20.06.2007 in der Verwaltungsrechtssache 1 K 2324/06, die gemeinsam mit der Verwaltungsrechtssache der Kläger verhandelt worden war. Im Einzelnen hat die Kammer dort ausgeführt:
35 
„1. Der Gesetzgeber des Landes Baden-Württemberg hat mit dem Erlass des oben genannten Landeshochschulgebührengesetzes von der ihm gemäß Art. 70 Abs. 1 GG zustehenden Kompetenz ohne Verletzung verfassungsrechtlicher Grundsätze für die Wahrnehmung von Gesetzgebungsbefugnissen Gebrauch gemacht.
36 
a) Nach Art. 70 Abs. 1 GG haben die Länder das Recht zur Gesetzgebung, soweit das Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht. Diese Vorschrift hat durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28.08.2006 (BGBl. I, 2034), mit dem die Föderalismusreform umgesetzt wurde, keine Änderung erfahren. Die Auferlegung von Gebühren für das Studium an Hochschulen des Landes Baden-Württemberg stellt eine Regelung im Bereich des Hochschulrechts dar. Auf seine Fachkompetenz für das Hochschulrecht konnte sich der Landesgesetzgeber bei der Einführung der Studiengebühr stützen. Denn die Kompetenz zur Regelung von Gebühren folgt aus der Gesetzgebungskompetenz für die jeweilige Sachmaterie (so bereits für die Einführung der Langzeitstudiengebühren, VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000 - 2 S 1860/99 -, DVBl. 2000, 1782 = VBlBW 2000, 432).
37 
Durch Rahmenvorschriften des Bundes (vgl. zur grundsätzlichen Fortgeltung der Bestimmungen des Hochschulrahmengesetzes trotz Aufhebung des Art. 75 GG, Art. 125b Abs. 1 GG) ist die Gesetzgebungskompetenz des Landes nicht beschränkt; denn das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 26.01.2005 (BVerfGE 112, 226 ff.) entschieden, dass Art. 1 Nr. 3, 6. HRGÄndG vom 08.08.2002, durch den der Bundesgesetzgeber im Hochschulrahmengesetz die Studiengebührenfreiheit für ein Studium bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss und für ein Studium in einem konsekutiven Studiengang normiert hat, mit den Kompetenzverteilungsnormen des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig ist.
38 
b) Bedenken gegen die Landeskompetenz zur Einführung der allgemeinen Studiengebühr gem. §§ 3, 5 LHGebG bestehen auch nicht im Hinblick auf die Finanzverfassung (Art. 105 ff. GG). Bei dieser Gebühr handelt es sich um eine herkömmliche nicht steuerliche Abgabe. Sie wird gem. § 3 Satz 1 LHGebG von den Staatlichen Hochschulen und den Berufsakademien für ihr Lehrangebot in einem grundständigen Studiengang oder in einem konsekutiven Masterstudiengang von den Studierenden erhoben. Mit dieser Gebühr wird ein besonderer Vorteil abgegolten, der dem Abgabepflichtigen durch die Inanspruchnahme einer öffentlichen Leistung oder jedenfalls durch die Möglichkeit dieser Inanspruchnahme zukommt und der es rechtfertigt, ihn zur Tragung der Kosten der öffentlichen Leistung heranzuziehen oder die durch die öffentliche Leistung gewährten Vorteile ganz oder teilweise abzuschöpfen. Die Gebühr gem. § 3 LHGebG knüpft mit anderen Worten an die individuelle Inanspruchnahme der Hochschule als einer staatlichen Infrastruktureinrichtung durch den Studierenden an und ist insoweit nicht, wie eine Steuer, voraussetzungslos geschuldet. Nach ihrer konkreten Ausgestaltung durch den Gesetzgeber stellt sie eine Vorzugslast in der Form einer Benutzungsgebühr dar; denn sie wird nur von Studierenden erhoben, die ihren Mitgliedschaft in der einzelnen Hochschule durch Immatrikulation begründet haben (§ 60 Abs. 1 Satz 1 LHG). Die Immatrikulation stellt gebührenrechtlich den Beginn der Benutzung der Staatlichen Einrichtung dar. Dies gilt unabhängig davon, ob der Studierende einzelne Lehrleistungen der Staatlichen Hochschule tatsächlich in Anspruch nimmt. Diese Einstufung als Benutzungsgebühr haben die Kammer und der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bereits im Zusammenhang mit der früheren Einführung der Langzeitstudiengebühr vorgenommen (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000 - 2 S 1860/99 -, a.a.O.). Sie wurde auch vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Revisionsurteil vom 25.07.2001 (BVerwGE 115, 32) nicht beanstandet. An dieser Einschätzung hält die Kammer auch für die allgemeine Studiengebühr fest.
39 
Nicht steuerliche Abgaben dieser Art unterliegen im Hinblick auf die Schutz- und Begrenzungsfunktion der Finanzverfassung grundsätzlich keinen Bedenken.
40 
Besonderheiten, die für eine andere Beurteilung sprechen könnten, sind nicht ersichtlich. Soweit die Klägerin unter Hinweis auf das Gutachten von Kronthaler (ders., Gestaltungsmöglichkeiten und Grenzen bei der Einführung von Studienbeiträgen - verfassungsrechtlicher Rahmen und einfach-rechtliche Spielräume -, Wissenschaftsrecht Band 39, 2006, S. 276, 295 ff.) rügt, bei der Studiengebühr handele es sich - zumindest teilweise - um eine verfassungsrechtlich unzulässige Sonderabgabe, folgt die Kammer dem nicht. Das erwähnte Gutachten bezieht sich auf das Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen - StBAG NRW -. Nach § 17 Abs. 3 Satz 3 StBAG NRW müssen die Hochschulen einen prozentualen Anteil ihres jährlichen Gesamtaufkommens an Studienbeiträgen zur Finanzierung des Ausfallsicherungsfonds abführen. Mit der Finanzierung des Ausfallfonds würden aber nach Auffassung dieses Gutachtens keine staatlich gewährten Vorteile abgeschöpft, weshalb es sich bezogen auf diesen Anteil des Studienbeitrags weder um eine Gebühr noch um einen Beitrag handele. Vielmehr liege insoweit eine verfassungsrechtlich unzulässige Sonderabgabe vor.
41 
Das baden-württembergische Landeshochschulgebührengesetz enthält bereits keine dementsprechende Regelung, nach der ein bestimmter Prozentsatz des Gebührenaufkommens von den Universitäten zur Finanzierung des Studienfonds (§ 9 LHGebG) abzuführen ist. Es bestimmt vielmehr in § 4 Abs. 1 S. 1 LHGebG, dass die Gebühren jeder Hochschule und Berufsakademie, die sie eingenommen hat, zweckgebunden für die Erfüllung ihrer Aufgaben in Studium und Lehre zur Verfügung stehen. Unabhängig von dieser unterschiedlichen baden-württembergischen Regelung ist der Einwand aber bereits in der Sache verfehlt, denn die rechtliche Einordnung einer Abgabe und daran anknüpfend die Beurteilung ihrer rechtlichen Zulässigkeit bestimmt sich - unabhängig von der Bezeichnung der Abgabe durch den Gesetzgeber - nach dem materiellen Gehalt des Abgabentatbestandes und nicht nach der Verwendung der eingenommenen Abgaben (so zutreffend Bosse, NVwZ 2007, 87; vgl. für die Rechtslage in NRW auch VG Minden, Urt. v. 26.03.2007 - 9 K 3614/06 -; vgl. hierzu auch BVerfG, Urt. v. 19.03.2003, BVerfGE 108, 1 ff zur Rückmeldegebühr). Nach dem Gebührentatbestand in § 3 Satz 1 LHGebG wird die Studiengebühr von den Studierenden jedoch ausschließlich für das Lehrangebot in einem gebührenpflichtigen Studiengang an einer Universität und nicht - auch nicht teilweise - zur Finanzierung des Studienfonds erhoben. Wofür das Abgabenaufkommen tatsächlich verwendet wird, ist für die rechtliche Einordnung dagegen unerheblich. Das gilt auch dann, wenn der Gesetzgeber - wie im vorliegenden Fall durch § 4 Abs. 1 Satz 1 LHGebG - entgegen dem Grundsatz der Gesamtdeckung (§ 8 LHO) eine Beschränkung auf bestimmte Zwecke vorsieht. Aus diesem Grund kommt es auch nicht darauf an, ob - wie der Vertreter der Klägerin vorträgt - die gesetzliche Zweckbindung des Studiengebührenaufkommens für die Aufgaben der Hochschulen und Berufsakademien in Studium und Lehre in der Praxis der Hochschulen wirtschaftlich dadurch umgangen werden kann, dass das Studiengebührenaufkommen zur Deckung der Finanzierungslöcher verwendet wird, die unmittelbar zuvor durch eine hochschulinterne Umschichtung von allgemein aus dem Staatshaushalt zugewiesenen Finanzmitteln aus diesem Bereich in andere studienfremde Bereiche entstanden sind.
42 
c) Das Land hat bei Erlass der Studiengebührenregelung auch nicht gegen die Pflicht zu bundes- und länderfreundlichem Verhalten verstoßen. Zwar unterliegt das Land bei Ausübung seiner Gesetzgebungskompetenz grundsätzlich auch der Pflicht zur Rücksichtnahme auf den Bund oder die anderen Bundesländer. Allerdings liegt ein Verstoß gegen diese Verpflichtung nicht schon dann vor, wenn es im Rahmen der ihm durch das Grundgesetz eingeräumten Kompetenz eine Regelung erlässt, die zu Regelungen des Bundes oder anderer Länder gegenläufig ist; vielmehr muss die Gegenläufigkeit so ausgeprägt sein, dass durch die Inanspruchnahme der eigenen Gesetzgebungskompetenz in missbräuchlicher Weise in verfassungsrechtlich verbürgte Rechtspositionen des Bundes oder der anderen Bundesländer eingegriffen wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 05.12.2001, BVerfGE 104, 238, 247).
43 
Für die Kammer ist kein Anhaltspunkt dafür gegeben, dass die Erhebung von Studiengebühren für ein Studium an einer staatlichen Hochschule oder Berufsakademie in Baden-Württemberg in verfassungsrechtlich verbürgte Rechtspositionen der Bundesländer eingreift, in denen ein Studium der Hochschule nach wie vor gebührenfrei möglich ist. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber in Baden-Württemberg mit der Erhebung der Studiengebühr die Zielsetzung verfolgt, Studierwillige oder Studierende zu einem Hochschulstudium außerhalb Baden-Württembergs zu veranlassen. Aber selbst wenn - wofür zur Zeit nichts spricht - die unterschiedliche Kostenstruktur für ein Hochschulstudium in verschiedenen Bundesländern dazu führen würde, dass die Nachfrage nach Studienplätzen in den Ländern mit gebührenfreiem Studium zu Lasten der Nachfrage nach einem Studium in Baden-Württemberg stiege, begründete dieser mittelbare Effekt der Gebührenerhebung kein missbräuchliches Verhalten des Landes Baden-Württemberg. Denn die Interessen der Länder, die sich gegen die Einführung der Studiengebühren entschieden haben, blieben auch in diesem Fall dadurch gewahrt, dass sie ihre Hochschulen - wie bislang auch - immer nur im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten bereitstellen müssen und nicht verpflichtet würden, entsprechend einer höheren Nachfrage auch neue Kapazitäten zu schaffen. Einen erheblichen Verdrängungseffekt in Bezug auf die soziale Herkunft der Studierenden hält die Kammer für unwahrscheinlich. Denn die Erhebung der Studiengebühren wird in sozialer Hinsicht in Baden-Württemberg in - wie noch darzustellen sein wird - ausreichendem Maße durch das Modell der darlehensgestützten Vorfinanzierung ergänzt, und die absolute Höhe der Studiengebühren ist im Vergleich zu den sonstigen wirtschaftlichen Faktoren einer Studienortwahl wie den allgemeinen Lebenshaltungskosten oder aber die Nähe zum Heimatwohnort nur von geringerem Gewicht (vgl. BVerfG, Urt. v. 26.01.2005, a.a.O.). Sofern es dennoch zu Wanderbewegungen von Studierenden kommen sollte, wäre dies vor dem Hintergrund des föderalen Systems der Bundesrepublik Deutschland und der den Bundesländern grundsätzlich gewährten Kompetenz zur Regelung der Hochschulangelegenheiten gerechtfertigt.
44 
Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Bundestreue ergibt sich auch nicht in Hinblick auf den Beschluss der Ministerpräsidenten vom 16.04.1970 über die Abschaffung von Studiengebühren oder den Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vom 20.10.1972. Denn der gemeinsame Beschluss der Ministerpräsidenten steht dem späteren Erlass abweichender Rechtsvorschriften nicht entgegen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000 - 2 S 1860/99 -, a.a.O.) und das System der gemeinsamen länderübergreifenden Studienplatzvergabe kommt durch die Einführung der allgemeinen Studiengebühr in Baden-Württemberg nicht in erheblicher Weise ins Wanken. Denn die Folge der unterschiedlichen Regelungen zur Studiengebührenpflicht könnte allein darin liegen, dass sich die Zuteilungswünsche verstärkt auf Studienorte ohne Studiengebühr konzentrieren und dass Studierende mit diesem Aspekt ihres Zuteilungswunsches nur noch eingeschränkt Berücksichtigung finden können. Die gleichmäßige Auslastung der Hochschulen bleibt jedoch gesichert, so dass verfassungsrechtliche Positionen der Länder hier nicht angerührt werden. Da die Studiengebührenpflicht über das Studiendarlehen keine soziale Zugangshürde für ein Studium darstellt und ihr im Zusammenhang mit der Studienortwahl - verglichen mit den unterschiedlichen Lebenshaltungskosten und den übrigen Überlegungen zur Studienortwahl - regelmäßig nur eine geringe eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zukommen dürfte, käme einer bei Nichtberücksichtigung seines Zuteilungswunsches an eine gebührenfreie Hochschule unter Umständen gegebene Betroffenheit eines Studierwilligen kein solches Gewicht zu, dass diese - unter dem Gesichtspunkt der Verteilung der Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen im Rahmen des ZVS-Systems - nicht als Folge des föderalen Systems der Hochschulausbildung in der Bundesrepublik Deutschland hinzunehmen wäre.
45 
Ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Bundestreue ist mit der Erhebung von Studiengebühren auch nicht deshalb verbunden, weil der Bund bedürftige Studierende über die Regelungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes - BAföG - fördert, um diesen ein Studium zu ermöglichen, das sie sonst nicht oder nur über eine erhebliche Erwerbstätigkeit neben dem Studium finanzieren können. Denn mit der Erhebung von Studiengebühren wird weder die Zweckbestimmung der Fördermittel des Bundes noch der eigentliche Förderzweck der Ausbildungsförderung konterkariert. So ist die Ausbildungsförderung des Bundes nach § 11 Abs. 1 BAföG pauschaliert zur Deckung des auf den Lebensunterhalt und die Ausbildung bezogenen Bedarfs eines Studierenden bestimmt, wobei die Kosten der Ausbildung allerdings nur die Aufwendungen für Lern- und Arbeitsmittel sowie für Studien- und Familienheimfahrten, nicht jedoch die Aufwendungen für Studien- und Einschreibegebühren umfassen. Dies ergibt sich aus der Regelung des § 23 Abs. 5 BAföG, nach der bei der Berechnung des zu berücksichtigenden Einkommens eines Auszubildenden zur Vermeidung einer unbilligen Härte ein weiterer Teil des Einkommens anrechnungsfrei gestellt werden kann, soweit er zur Deckung besonderer Kosten der Ausbildung erforderlich ist, die nicht durch den Bedarfssatz gedeckt sind, wobei die Gesetzesbegründung hierzu ausdrücklich die Ausgaben für Schulgelder oder Studiengebühren als „besondere Kosten der Ausbildung“ bezeichnet (BT-Drs. 13/4246 S. 22 zu Nr. 19; OVG Berlin, Urt. v. 18.01.2001, NVwZ-RR 2002, 118, 121). Darüber hinaus gewährt das Land nach § 7 Abs. 1, 4 und 5 LHGebG jedem Studierenden für die Dauer der Regelstudienzeit seines grundständigen Studiums sowie eines konsekutiven Masterstudiengangs zuzüglich vier weiterer Semester einen Darlehensanspruch, über den die Finanzierung der Studiengebühren auch bei fehlender Leistungsfähigkeit sicherstellt ist, so dass nicht nur eine zweckentfremdende Inanspruchnahme der Förderleistungen nach dem BAföG, sondern vor allem auch ausgeschlossen ist, dass die Erhebung von Studiengebühren bei geförderten Studierenden zu einer der Intention der BAföG-Förderung zuwiderlaufenden zusätzlichen Erwerbstätigkeit des Studierenden oder gar zu einem Abbruch des Studiums führt.
46 
Soweit - wie der Vertreter der Klägerin darlegt - in den Sonderfällen etwa der Studienabschlussförderung nach § 15 Abs. 3a BAföG die Situation eintreten kann, dass ein über das BAföG geförderter Studierender die Mittel für die Studiengebühren nicht mehr über das Darlehen nach § 7 LHGebG vorfinanzieren kann, würde der Zweck dieser BAföG-Förderung, einen bedürftigen Studierenden in der Endphase seines Studiums nicht mit der Notwendigkeit einer den Abschluss hindernden Erwerbstätigkeit zu belasten, über die Erhebung einer Studiengebühr in Höhe von 500 EUR pro Semester ebenfalls nicht in missbräuchlicher Weise konterkariert. Denn zum einen ist die Studiengebühr nicht so hoch, dass sie nicht in zumutbarer Weise auch noch während der Studienabschlussphase durch eigene Initiative des Studierenden aufgebracht werden könnte; darüber hinaus kann der Studierende nach § 6 Abs. 3 und 4 LHGebG einen Antrag Stundung oder Erlass der Gebührenforderung nach §§ 21 und 22 LGebG stellen, wobei im Rahmen der dann zu treffenden Ermessensentscheidung eine Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Mittelaufbringung in der Studienabschlussphase ebenso berücksichtigt werden kann und muss, wie die Zielsetzung der dem Betroffenen gewährten Studienabschlussförderung nach dem BAföG. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Bund im Zusammenhang mit der Errichtung eines Ausbildungsförderungssystems seinerseits nicht in der Erwartung geschützt ist, dass die Länder die Hochschulen stets unentgeltlich zur Verfügung stellen.
47 
Aus dem letztgenannten Grund ist es auch nicht missbräuchlich, wenn der Landesgesetzgeber davon ausgeht, dass eine im Zeitpunkt der Studienaufnahme abschreckende Wirkung einer bei Beendigung des Studiums drohenden Darlehenslast aus dem Staatsdarlehen nach § 17 Abs. 2 BAföG und dem Studiengebührendarlehen dann nicht gegeben ist, wenn diese den Betrag von insgesamt 15.000,-- EUR nicht überschreitet, während sich der Bundesgesetzgeber im Rahmen der Begrenzung der Rückzahlungsverpflichtung für das Darlehen nach § 17 Abs. 2 BAföG dafür entschieden hat, die maximale Darlehenslast mit 10.000,-- EUR zu beziffern. Vielmehr ist dies lediglich Ausfluss des dem Land im Rahmen seiner Kompetenz eingeräumten Einschätzungsspielraums.
48 
2. Der Erhebung einer Studiengebühr für das Lehrangebot in einem grundständigen Studiengang oder in einem konsekutiven Masterstudiengang an einer staatlichen Hochschule und Berufsakademie des Landes verstößt nicht gegen Art. 13 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 c) des Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (IPwskR) vom 19.12.1966 (im folgenden: „Sozialpakt“), wonach die Signatarstaaten in Anerkennung des „Rechts eines jeden auf Bildung“ dazu verpflichtet sind, „den Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise, insbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich zu machen“.
49 
Zwar enthält diese Regelung einen auch für den Landesgesetzgeber verbindlichen Normbefehl (a), doch ist dieser durch die Erhebung der Studiengebühr in dem Landeshochschulgebührengesetz nicht verletzt (b).
50 
a) Der Sozialpakt wurde nach dessen Unterzeichnung durch die Bundesrepublik am 9.10.1968 (BGBl.1973 II, S. 1569), der Zustimmung aller Bundesländer zum Paktbeitritt (BT-Drs 7/1093 v. 17.10.1973, S.4), der Verabschiedung des Zustimmungsgesetzes vom 23.11.1973 (BGBl. 1973 II S.1569) und der vorbehaltslosen Ratifikation am 17.12.1973 (BGBl. 1973 II, S.1569) innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zum 03.01.1976 (BGBl. 1976 II, S.428) im Range eines Bundesgesetzes in nationales Recht umgesetzt. Da der Pakt in seinem Art.28 ausdrücklich auch seine einschränkungslose Geltung für alle Teile eines Bundesstaates regelt und mit der Zustimmung der Bundesländer Bundesgesetz geworden ist (Art. 32 und Art. 59 Abs.2 GG i.V.m. Ziff.3 des Lindauer Abkommens vom 23./25. Oktober 1957 - 14. November 1957, - ZaÖRV, Bd 20, S 116 ff., Anm 102 = Maunz/Dürig/Herzog, Kommentar zum Grundgesetz, Art. 32 Rn. 45), kommt ihm der Rang eines nach Art. 31 GG dem Landesrecht vorgehenden Bundesgesetzes auch insoweit zu, als der Pakt in der hier einschlägigen Bestimmung des Art.13 Abs.2 c eine Regelung zur Ausgestaltung und Entgeltlichkeit des Hochschulzugangs und damit zu einer Materie enthält, die nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes den Ländern zugewiesen ist.
51 
Die Verpflichtung des Art. 13 Abs. 2 c), den Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise, insbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich zu machen, stellt keinen unverbindlichen Programmsatz im Sinne einer „Bemühensverpflichtung“ dar, sondern bindet den Landesgesetzgeber unmittelbar zumindest insoweit, als er kein Gesetz zur Einführung von Studiengebühren erlassen darf, das dieser Verpflichtung zuwider läuft.
52 
So ist die Bestimmung klar und eindeutig als Normbefehl formuliert. Auch fordert ihre Beachtung insoweit keine weiteren Umsetzungs- oder Präzisierungsakte. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Regelung in Art. 2 Abs. 1 des Sozialpaktes, nach welcher die Rechtsverwirklichung lediglich nach und nach erfolgen solle oder gar aus dem Vorbehalt des Art. 13 Abs. 2 c), der lediglich die „allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit“ fordert. Denn diese Vorbehalte zielen ausschließlich auf eine Relativierung der Verpflichtung zur progressiven Verwirklichung der Paktrechte, die vor allem aus Gründen der fehlenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit einer Vielzahl der Signatarstaaten erforderlich war und ist, während insbesondere Art. 4 des Sozialpaktes die Frage regelt, unter welchen Voraussetzungen die Signatarstaaten berechtigt sind, einen einmal erreichten Zustand der Gewährleistung der Rechte des Sozialpaktes wieder einzuschränken. Neben dem Wortlaut und der Systematik des Paktes spricht auch dessen Entstehungsgeschichte für die rechtliche Verbindlichkeit der im Sozialpakt gewährleisteten Rechte. Denn der Sozialpakt wurde ebenso wie der - zweifelsfrei als rechtsverbindlich anerkannte - Internationale Pakt über die bürgerlichen und politischen Rechte aus dem deklaratorischen Menschenrechtskatalog der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10.12.1948 abgeleitet, in welcher die bürgerlichen und politischen Rechte und die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte gleichberechtigt nebeneinander stehen.
53 
Im Übrigen wird der verbindliche Rechtscharakter des Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes sowohl vom Land Baden-Württemberg als auch von der beklagten Hochschulen unter Bezugnahme auf das Gutachten von Prof. Riedel vom 28.06.2005 „Zur Völkerrechtswidrigkeit von Studiengebühren“ (dort S. 1- 8, 32, 33; vgl. auch ders./Söllner, JZ 2006, 270, 277) ebenso anerkannt wie in der überwiegenden Literatur (hierzu Pieroth/Hartmann, NWVBl. 2007, 81, 82 m.w.N.; ausführlich auch Schneider, Die Justiziabilität wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Menschenrechte, 2004, S. 10, 32, 39 ff; a.A. etwa Haug, WissR Bd.33, 2000, S. 1, 7) und in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts, in der Art.13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes ohne weitere Problematisierung jeweils als verbindlicher Maßstab für die Rechtmäßigkeit der Einführung von Studiengebühren benannt ist (vgl. BVerfG, Urt. v. 26.01.2005, a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, a.a.O. und Urt. v. 03.12.2003 - 6 C 13/03 -, Buchholz 421.2 HochSchR Nr.160; zustimmend auch VG Minden, Urt. v. 26.03.2007, - 9 K 3614/06 -, juris; a. A. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000 - 2 S 1860/99 -, a.a.O. zur Langzeitstudiengebühr und Schweizerisches Bundesgericht, Urt. v. 11.02.1994 - BGE 120 Ia 1, Erwägung 5d zu Studiengebühren).
54 
b) Die Erhebung der Studiengebühren auf der Grundlage des Landeshochschulgebührengesetzes läuft dem hier als verbindlich anerkannten Normbefehl des Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes nicht zuwider. Denn diese Regelung verbietet nicht grundsätzlich jede Wiedereinführung von Studiengebühren, sondern steht einer hiermit verbundenen Entgeltlichkeit des Zugangs zum Hochschulunterricht dann nicht entgegen, wenn das Paktziel der Sicherung eines gleichen, insbesondere vermögensunabhängigen Zugangs zum Hochschulunterricht über begleitende Regelungen in gleicher Weise gewährleistet wird wie im Fall der Unentgeltlichkeit (aa). Dies ist mit dem darlehensfinanzierten Studiengebührenmodell des LHGebG sichergestellt (bb). Dennoch gegebene Einschränkungen sind - soweit sie hier relevant sind - über Art. 4 des Sozialpaktes gerechtfertigt (cc).
55 
aa) Der normative Gehalt der Verpflichtung des Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpakts ist nach Art. 31 der im Range eines Bundesgesetzes geltenden Wiener Vertragsrechtskonvention -WVK - (Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge - vom 23. Mai 1969, - BGBl 1985 II S. 926 und BGBl 1987 II S. 757) durch eine Auslegung nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der dieser Verpflichtung gewöhnlich zukommenden Bedeutung und im Lichte des Zieles und Zweckes des Sozialpaktes zu bestimmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.12.2003 - 6 C 13/03 -, juris = Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr 160). Dabei ist außer dem Vertragswortlaut samt Präambel auch die anerkannte Übung bei der Anwendung des Vertrags zu berücksichtigen. Insofern können insbesondere die Allgemeinen Bemerkungen (General Comments) des Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte - CESCR - (im Folgenden: „Paktausschuss“) sowie seine individuellen Stellungnahmen (Concluding Opinions) zu den von den Signatarstaaten periodisch vorzulegenden Staatenberichten zur Verwirklichung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte als Hilfsmittel der Auslegung herangezogen werden (Simma, in: FS f. Zacher, 1998, 867, 876; siehe dazu auch die Nachweise in VG Minden, Urt. v. 26.03.2007, UA. S. 17 f.). Dasselbe gilt für die Berichte, Kommentare und Stellungnahmen des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen zum Recht auf Bildung. Schließlich kommt für die Auslegung der Bestimmungen des Paktes auch den sogenannten „Limburger Prinzipien“ (v. 2.-6.6.1986) und den „Maastricht-Richtlinien“ (v. 22.-26.1.1997) Bedeutung zu, die von der Internationalen Juristenkommission dem Paktausschuss vorgelegt wurden (E/C.12/2000/13 - v. 02.10.2000) und in denen die übereinstimmende Rechtsauffassung einer großen Zahl namhafter internationaler Völkerrechtsexperten zur Auslegung der einzelnen Bestimmungen des Paktes ihren Niederschlag gefunden hat.
56 
Nach Maßgabe dieser Auslegungskriterien kommt die Kammer zu dem Ergebnis, dass die in Art. 13 Abs.2 c) des Sozialpaktes enthaltene Verpflichtung, „den Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise, insbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich zu machen“, nicht auf die Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts als solche zielt (so aber Piepenstock, in: FS. f. Stein, 2002, S. 377, 381 sowie Achelhöver, Gutachten zur rechtlichen Zulässigkeit der Einführung von Studiengebühren, Nov. 2005, S. 45), sondern allein die Sicherung des diskriminierungsfreien gleichen Zugangs zur Hochschulbildung für jedermann ohne Rücksicht auf seinen Vermögensstatus bezweckt (so ausdrücklich Schweizerisches Bundesgericht, Urt. v. 11.2.1994 - BGE 120 Ia 1, Erwägung 5d ). Denn während Art. 13 Abs. 2 a) des Sozialpakts die Unentgeltlichkeit für den Grundschulunterricht kategorisch und ohne jeden Zusatz fordert, bezeichnet Art. 13 Abs. 2 c des Sozialpakts die „Einführung der Unentgeltlichkeit“ nur als ein besonders geeignetes Mittel, „durch“ welches der diskriminierungsfreie, gleiche Zugang für jedermann zum Hochschulunterricht als der eigentlichen Gewährleistung der Bestimmung zu ermöglichen ist. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass der Paktausschuss in seinen Allgemeinen Bemerkungen zu Art. 13 (E/C.12/1999/10, Dez. 1999, Ziff. 6 b) iii und 17) die wirtschaftliche Zugänglichkeit als den allgemeinen Gehalt dieses Paktrechts bezeichnet.
57 
Ist die Einführung (oder Aufrechterhaltung) der Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts somit nicht zwingend gefordert, ergibt sich jedoch aus der in Art. 2 des Sozialpaktes enthaltenen Verpflichtung der Signatarstaaten, nach und nach mit allen geeigneten Mitteln die volle Verwirklichung der in diesem Pakt anerkannten Rechte zu erreichen und zu gewährleisten, dass die in diesem Pakt verbürgten Rechte ohne Diskriminierung unter anderem hinsichtlich der sozialen Herkunft, des Vermögens, oder des sonstigen Status ausgeübt werden, dass - außerhalb der in Art. 4 des Paktes geregelten Möglichkeiten einer Einschränkung der im Pakt gewährleisteten Rechte - eine Regelung zur Wiedereinführung der Entgeltlichkeit des Hochschulunterrichts nur dann zulässig ist, wenn sichergestellt ist, dass die freie Zugänglichkeit des Hochschulunterrichts für alle ungeachtet ihrer Vermögens- und Einkommenssituation genau so wenig eingeschränkt, behindert oder gar reduziert wird wie zuvor (so auch Riedel, Gutachten zur Völkerrechtswidrigkeit von Studiengebühren, S. 20 sowie Pieroth/Hartmann, NWVBl. 2007, 81, 82 und Riedel/Söllner, JZ 2006, 270, 273 jeweils m. w. N.; VG Minden, Urt. Urt. v. 26.03.2007, UA. S. 23). Dabei ist den Signatarstaaten hinsichtlich der Frage, mit welchen Mitteln sie die notwendige sozialverträgliche Ausgestaltung der Entgeltlichkeit des Hochschulunterrichts umsetzen möchten, ein Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum eingeräumt (vgl. Simma, in: FS f. Lerche, 1993, S. 83, 87; vgl. auch Ziff.6 der Limburger Prinzipien „There is no single road to their full realization“ und Ziff.8 der Maastrichter Richtlinien „States enjoy a margin of discretion in selecting means for implementing their respective burdens“).
58 
bb) Das dem Landeshochschulgebührengesetz zugrunde liegende Modell der darlehensfinanzierten Studiengebühren wird der Anforderung der Gewährleistung eines der Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts entsprechenden diskriminierungsfreien Zugangs zu den Hochschulen gerecht.
59 
aaa) Soweit einem Studienbewerber oder einem Studierenden nach § 7 LHGebG ein Anspruch gegen die Landeskreditbank Baden-Württemberg (L-Bank) auf Gewährung eines privatrechtlichen Darlehens zur Finanzierung der in Baden-Württemberg nach dem LHGebG erhobenen Studiengebühren eingeräumt ist, ist dem Erfordernis der Sicherstellung eines - einer Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts entsprechenden - diskriminierungsfreien Zugangs zum Hochschulunterricht genügt. Denn die Gewährung des Darlehens erfolgt gemäß § 7 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 2 Nr. 3 LHGebG ausdrücklich ohne Bonitätsprüfung und ohne Erfordernis einer Sicherheit des Darlehensnehmers für diesen Kredit, so dass jeder Studienbewerber oder Studierende die ihn treffende Studiengebührenpflicht ohne Rücksicht auf seine aktuelle wirtschaftliche Leistungsfähigkeit oder seinen sonstigen Besitzstand erfüllen und so den Zugang zum Hochschulunterricht ohne soziale Diskriminierung erreichen kann.
60 
Der Umstand, dass die Studienbewerber und Studierenden, die aus Gründen der aktuell bestehenden fehlenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit das Studiengebührendarlehen in Anspruch genommen haben, zu einem späteren Zeitpunkt zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet sind, ist in Bezug auf die Gewährleistung des diskriminierungsfreien Zugangs zum Hochschulunterricht unerheblich. Denn diese Rückzahlungsverpflichtung entsteht nach der Regelung des § 7 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 2 Nr. 6 LHGebG erst zwei Jahre nach Ablauf der Darlehensberechtigung und somit zu einem Zeitpunkt, zu dem das Land grundsätzlich davon ausgehen kann, dass der Darlehensnehmer ein Hochschulstudium abgeschlossen hat oder in zumutbarer Weise abschließen konnte. Insofern kann der Gewährleistung des diskriminierungsfreien Zugangs zum Hochschulunterricht in Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpakts - anders als dies etwa zur Schulgeldfreiheit in der Hessischen Landesverfassung vertreten wird (vgl. dazu Schmehl, NVwZ 2006, 883, 887 f.) - nicht das Erfordernis entnommen werden, dass der Studierende die Gebühr stets aus im Zeitpunkt des Hochschulzugangs präsenten eigenen Mitteln begleichen können muss.
61 
Dem entspricht es, dass der Paktausschuss in seinen Bemerkungen zu verschiedenen Staatenberichten zur Wiedereinführung von Studiengebühren die Vorfinanzierung dieser Gebühren über ein Darlehen als grundsätzlich geeignetes Mittel zur Freihaltung des Zugangs zum Hochschulunterricht anempfiehlt bzw. akzeptiert hat. So enthält die Bemerkung des Paktausschusses zum Staatenbericht Österreichs (E/C.12/AUT/CO/3 v. 25.01.2006) in den Ziffern 17 und 31 die dringende Empfehlung mit „allen angemessenen Mitteln, insbesondere durch ein umfassendes System adäquater Studienbeihilfen (study grants)“ sicher zu stellen, dass die Bewerber aus Familien mit geringem Einkommen den gleichen Zugang haben wie Bewerber aus Familien mit hohen Einkommen. In den Bemerkungen zum Staatenbericht Trinidad und Tobagos (E/1989/22 Ziff. 305, 306) wird die Möglichkeit als ausreichend angesehen, dass die Studierenden zur Begleichung der neu eingeführten Studiengebühr (university tax) ein Bankdarlehen mit niedrigen Zinsen erhalten, das sie nach Abschluss ihrer Studien zurückzahlen. Eine grundsätzliche Anerkennung als geeignetes Mittel zur Kompensierung der in der Entgeltlichkeit liegenden Diskriminierung von Personen aus einkommensschwachen Schichten beim Hochschulzugang findet sich auch in den Bemerkungen zu den Länderberichten zur Wiedereinführung von Studiengebühren in Großbritannien (E/C.12/1/Add.79 v. 5.6.2002, Ziff. 22 und 41) und in Kanada (E/C.12/1/ Add.31 v. 4.12.1998 Ziff. 39 sowie E/C.12/CAN/CO/4 v. 22.5.2006 - Ziff. 31 und 65). Dies beruht auf der zutreffenden Erwägung, dass eine nachgelagerte Rückzahlungspflicht den Betroffenen erst dann trifft, wenn er aufgrund der gewährten Hochschulausbildung nicht mehr zu der einkommensschwachen Bevölkerungsgruppe gehört, deren Schutz das Diskriminierungsverbot in Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes bezweckt.
62 
Der Gesetzgeber geht - ohne dass das Gericht dies beanstanden könnte - zu Recht davon aus, dass die mit der darlehensgestützten Vorfinanzierung der Studiengebühr verbundene spätere Rückzahlungsverpflichtung auch nicht geeignet ist, (aktuell) wirtschaftlich nicht leistungsfähige Studienbewerber oder Studierende in relevanter Weise von der Aufnahme eines Studiums oder der Fortsetzung desselben abzuhalten, so dass - verglichen mit der hier ersetzten früheren Regelung der Unentgeltlichkeit - auch insoweit keine relevante Verschlechterung der Möglichkeiten des Hochschulzugangs gegeben ist.
63 
Dies gilt auch unter Berücksichtigung, dass in Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes über die Hervorhebung der progressiv einzuführenden Unentgeltlichkeit als eines der besonders geeigneten Mittel zur Beseitigung wirtschaftlicher Zugangsbarrieren eine widerlegliche Vermutung dafür begründet ist, dass die Wiedereinführung der Entgeltlichkeit des Hochschulunterrichts grundsätzlich eine wirtschaftliche Zugangshürde errichtet (hierzu und zur Darlegungspflicht vgl. Ziff.45 der Allgemeinen Bemerkungen des Paktausschusses zu Art.13, - E/C.12/1999/10, Dez.1999, zu Art.13 „burden to proof“ sowie ausführlich Coonmans, in: Chapman/Russel (Hrsg.), Core Obligations: Building a Framework for Economic, Social and Cultural Rights, 2002, S. 217, 239 f). Denn das Land hat - ungeachtet der ihm eingeräumten Freiheit bei der Wahl der Mittel - seiner Darlegungspflicht genügt und in hinreichender und überzeugender Weise unter Bezug auf die gesetzlichen Regelungen und die hierzu vorgesehene Verwaltungspraxis erläutert, warum auch das Entstehen einer Darlehensschuld zwei Jahre nach Auslaufen der Darlehensbezugsberechtigung in ihrer konkreten Ausgestaltung nicht dazu führt, dass für wirtschaftlich nicht leistungsfähige Studienbewerber oder Studierende schlechtere Zugangsmöglichkeiten zu den Hochschulen bestehen, als dies zu Zeiten der Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts der Fall war.
64 
Entgegen der Auffassung des Vertreters der Klägerin muss das Fehlen der Abschreckungswirkung nicht vorrangig über statistische Erhebungen dazu dargelegt werden, dass sich die Gruppe der Studienbewerber und Studierenden ohne wirtschaftliche Leistungsfähigkeit auch nach der Einführung der Studiengebühren nicht verkleinern wird bzw. verkleinert hat. Denn eine solche sozialwissenschaftliche Studie lässt sich im Vorfeld der Einführung des Studiengebührenmodells kaum erstellen. Auch dürften die ersten Zahlen zur Entwicklung der Zahl der Studierenden nach Einführung der allgemeinen Studiengebührenpflicht - wie sie die Beklagte und die anderen in der mündlichen Verhandlung vertretenen Hochschulen dargelegt haben - regelmäßig nur wenig aussagekräftig sein. So haben die beteiligten Hochschulen in der mündlichen Verhandlung überzeugend ausgeführt, dass es nicht nur aufgrund eines möglichen Informationsdefizits, eines rechtlich unerheblichen Bereinigungseffekts in Bezug auf nur pro forma eingeschriebene Studierende oder aber einer angepassten Praxis zur Beurlaubung oder der Rückmeldung auch für das Examenssemester zu kurzfristigen untypischen Auswirkungen auf das Immatrikulations- und Rückmeldeverhalten der Studierenden kommen kann, sondern dass auch die - von der Einführung der Studiengebühren unabhängige - Umstellung einer Vielzahl von Studien- und Prüfungsordnungen auf Bachelor- und Masterabschlüsse die Zahl der Erstimmatrikulationen im Sommersemester 2007 erheblich beeinflusst hat. Dementsprechend hat auch die damalige UN-Sonderberichterstatterin zum Recht auf Bildung in ihrem Bericht zu Großbritannien (E/CN.4/2000/6/Add.2 v. 9.12.1999 - Ziff. 65 -69) betont, dass statistische Zahlen, die in der ersten Zeit nach Einführung der Studiengebühren erhoben seien, nur vorläufig sein könnten.
65 
Die Frage des Bestehens oder Fehlens relevanter Abschreckungseffekte des Darlehensmodells ist vielmehr auf der Grundlage einer objektiven Analyse der Regelungen zur Darlehensgewährung und zu den Modalitäten seiner Rückzahlung zu beantworten. Dabei ist auf den durchschnittlichen Studienbewerber oder Studierenden mit niedrigem oder fehlenden Einkommen abzustellen. Dies entspricht der zitierten Spruchpraxis des Paktausschuss zur Problematik von Studiengebühren, wenn er etwa bei seiner Analyse der Situation in Südkorea (E/C.12/1995/3 v. 7.6.1995, Ziff.13) in den Blick nimmt, ob eine „begründete Wahrscheinlichkeit (…)besteht“, dass Gebühren(erhöhungen) Kinder aus einkommensschwachen Familien „gezwungenermaßen aus dem System der Hochschulbildung drängen“ und in Bezug auf Kanada (E/C.12/1/Add. 31 v. 4.12.1998 Ziff. 39) darauf abhebt, ob es den wirtschaftlich bedürftigen Studierwilligen „sehr schwierig gemacht“ werde, die Hochschule zu besuchen.
66 
Bei der typisierenden Betrachtung ist einerseits in den Blick zu nehmen, dass der Studienbewerber oder Studierende aufgrund seiner Hochschulreife grundsätzlich in der Lage ist, den Wert einer Hochschulbildung mit Blick auf die dadurch im Regelfall verbesserten künftigen Erwerbs- und Einkommenschancen und den Bildungszuwachs einzuschätzen (vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 14.10.1997, BVerfGE 96, 330 = NJW 1998, 973 zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Umstellung des BAFöG auf Volldarlehen), andererseits darf aber auch nicht vernachlässigt werden, dass dieser durch die Herkunft aus einer einkommensschwachen Schicht eine soziale Prägung erfahren haben kann, die der Aufnahme eines Hochschulstudiums eher entgegen wirkt. In diesem Sinne haben auch der Paktausschuss sowie der UN-Sonderberichterstatter zur Bildung (etwa in dessen Bericht zu Großbritannien - E/CN.4/2000/6/Add. 2 v. 9.12.1999 - Ziff. 65 - 69) bei der Beurteilung der Wiedereinführung von Studiengebühren regelmäßig ein besonderes Augenmerk darauf gerichtet, ob - wie dies in Deutschland unzweifelhaft der Fall ist (vgl. im Einzelnen die 18. Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks, Juni 2007) - im Zusammenhang mit dem Hochschulzugang von Angehörigen aus einkommensschwachen Schichten eine soziale Schieflage besteht, die keinesfalls weiter verfestigt werden dürfe.
67 
Der im Einzelfall möglicherweise schlecht informierte, übervorsichtige oder gar generell zurückhaltend ängstliche bzw. pessimistische Studierwillige, hingegen, ist bei der Beurteilung des Abschreckungseffekts der über die darlehensgestützte Vorfinanzierung der Studiengebühren auflaufenden Schulden ebenso wenig relevant, wie die Gruppe der Studierenden, die ihr Hochschulstudium ohne Ziel eines (berufsqualifizierenden) Abschlusses aus wirtschaftlichen und sozialen Erwägungen heraus vorrangig zur Überbrückung einer in Bezug auf eine andere Lebensplanung gegebenen Wartezeit aufnehmen oder fortführen. Dies entspricht dem Charakter des Art. 13 Abs. 2 c) als eines Rechts, das vorrangig auf die Gewährleistung der Erlangung einer beruflichen Qualifikation bezogen ist und den Besuch des Hochschulunterrichts nicht als Selbstzweck verbürgt (vgl. insoweit Ziff. 1 der Allgemeinen Bemerkung des Paktausschusses zu Art. 13 des Sozialpaktes, nach welcher die Bildung das Hauptmittel darstellt, durch das sich wirtschaftlich und sozial Unterprivilegierte aus der Armut befreien und die für die volle Teilnahme am Gemeinschaftsleben erforderlichen Mittel erwerben können).
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Die Kammer ist der Überzeugung, dass der nach dem Vorstehenden in den Blick zu nehmende durchschnittliche Studienbewerber oder Studierende ohne eigene finanzielle Mittel, der ein Hochschulstudium mit dem Ziel aufnehmen oder fortführen möchte, einen berufsqualifizierenden Abschluss zu erlangen, auch unter Berücksichtigung hierbei möglicherweise bestehender sozialer Hemmnisse, nicht durch die mit der Vorfinanzierung der Studiengebühren über das Studiendarlehen notwendigerweise verbundene spätere Rückzahlungslast von der Aufnahme oder Fortführung des Studiums abgeschreckt wird. Denn ein bedürftiger Studienbewerber oder Studierender kann zum einen bereits bei Aufnahme seines Studiums realistisch abschätzen, welche maximale Darlehenslast einschließlich anfallender Zinsen auf ihn zukommen kann. Zum anderen sind die Darlehensbedingungen so ausgestaltet, dass keine Belastung eintritt, die nicht im Rahmen eines Erwerbslebens sinnvoll und in angemessener Zeit abgetragen werden kann und zu dem Wert des angestrebten akademischen Berufsabschlusses außer Verhältnis steht. Auch besteht selbst im ungünstigsten Fall einer - auch im Anschluss an die Hochschulausbildung bestehenden - dauernden wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit keine Gefahr, aufgrund der Darlehensschuld oder der damit verbundenen Zinslast in einer Überschuldung zu enden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Studiengebührenschuld einschließlich der anfallenden Zinslasten den Betrag von wenigen Monatsgehältern eines durchschnittlich verdienenden Akademikers nicht übersteigt.
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Bei einer maximalen Bezugsdauer des Studiendarlehens für ein Studium, das sowohl ein grundständiges Studium als auch einen konsekutiven Masterstudiengang beinhaltet und neben der maximalen Regelstudienzeit für ein solches Studium von 10 Semestern (§ 29 Abs. 4 LHG) noch vier weitere Semester zur Abfederung von anderweitigen Studienverzögerungen umfasst, beläuft sich die Darlehensschuld auf 7.000 Euro. Bei einem Zinssatz von zur Zeit etwas mehr als 7 % ist bei Eintritt der Fälligkeit zwei Jahre nach dem Auslaufen der Bezugsdauer noch eine bis dahin aufgelaufene Zinsschuld von knapp 2.800 Euro hinzuzurechnen. Bei einer allein an der Regelstudienzeit von 10 Semestern orientierten Studiendauer beläuft sich die Darlehensschuld auf 5.000 Euro und die bis zum Ablauf der Karenzzeit angefallene Zinsschuld auf ca. 1700 Euro. Insgesamt stellt sich die Gesamtschuld im Zeitpunkt der - dem Ablauf der Karenzzeit regelmäßig entsprechenden - ersten Festigung der Berufstätigkeit des Studierenden mit einem Betrag in Höhe von maximal ca. 10.000 Euro, im Regelfall jedoch eher in Höhe von knapp 7.000 Euro als noch überschaubar und vor allem auch innerhalb einer angemessenen Frist der Berufstätigkeit zurückzahlbar dar. Insofern ergibt sich aus der von der Beklagten vorgelegten Berechnung, dass das Darlehen für ein 14semestriges Studium bei einer der Regelung des § 7 Abs. 1 i.v.m. § 9 Abs. 2 Nr 5 LHGebG entsprechenden Tilgungsrate von 100 Euro rechnerisch nach einer Zeit von 8 Jahren mit einem zusätzlichen Zinsaufwand während der Tilgungsphase von ca. 2.500 Euro vollständig zurückbezahlt ist. Für ein Darlehen bei 10semestriger Studiendauer ergibt sich bei gleichen Umständen eine Tilgungsdauer von 6 Jahren mit einer zusätzlichen Zinsschuld während der Tilgungszeit in Höhe von ca. 1.400 Euro. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Darlehen nach der Festlegung des § 7 Abs. 1 i.V.m. 9 Abs. 2 Nr. 4 LHGebG jederzeit ganz oder teilweise auf Antrag innerhalb einer Frist getilgt werden kann, so dass ein Darlehensschuldner bei entsprechend höherer Leistungsfähigkeit die insgesamt zu begleichende Schuld über die in diesem Fall reduzierte Zinsbelastung nochmals erheblich minimieren kann. So ergibt sich etwa bei einem 14semestrigen Studium bei einer Tilgung von monatlich 150 Euro während der dann auf 5 Jahre verkürzten Tilgungsphase nur noch eine zusätzliche Zinsbelastung von ca. 1.400 Euro und bei einem 10semestrigen Studium unter gleichen Bedingungen eine solche von knapp 1.000 Euro. Sofern bei einer Tilgungsrate von nur 50 Euro im Monat während der dann bei einem 14semestrigen Studium auf 27 Jahre und bei einem 10semestrigen Studium auf 13 Jahre verlängerten Tilgungsphase deutlich höhere zusätzliche Zinsbelastungen von ca. 9.000 Euro bzw. 2.800 Euro entstehen (insofern ist in die von der Beklagten für das 14semestrige Studium genannte Zahl von 24.000 Euro - wohl versehentlich - eine 30jährige Tilgungsaussetzung eingerechnet worden), ist die hierin liegende Mehrbelastung wirtschaftlich in der nur noch sehr geringen Monatsbelastung bzw. der langen Tilgungsphase begründet.
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Abgesehen von der reinen Entwicklung des Darlehens ist zur Bewertung der am Ende des Studiums aufgrund der Studiengebühren auflaufenden Darlehensschuld als überschaubar und angemessen vor allem aber in den Blick zu nehmen, dass ein bedürftiger Studienbewerber oder Studierende regelmäßig während seines Studiums auch über die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz gefördert wird. Immerhin erhalten - nach Darlegung der Beklagten - ca. 25 % aller Studierenden in Baden-Württemberg Förderleistungen nach dem BAföG, wobei wiederum knapp 30 % der BAföG-Empfänger in die Vollförderung fallen. Demgegenüber haben im Sommersemester 2007 nur 2,5 % der Studierenden das Darlehen in Anspruch genommen, so dass davon ausgegangen werden kann, dass der weitaus überwiegende Teil der Darlehensempfänger sogar in die BAföG-Vollförderung fällt. Da BAföG-Empfänger gemäß §§ 17 Abs. 2 BAföG verpflichtet sind, die ihnen gewährte Ausbildungsförderung zur Hälfte bis zu einem Gesamtbetrag von 10.000 Euro zurückzuzahlen, stehen diese Studierenden zusätzlich zu ihrer Studiengebührenschuld nach Beendigung ihrer Hochschulausbildung noch einer weiteren Darlehensschuld gegenüber, die im Rahmen der Frage nach einem möglichen Abschreckungseffekt der auflaufenden Darlehensschuld zur Vorfinanzierung der Studiengebühren als Faktum zu berücksichtigen ist. Allerdings hat der Gesetzgeber der Problematik dieser weiteren Darlehensschuld über § 9 Abs. 4 und 6 LHGebG insoweit Rechnung getragen, dass der Darlehensnehmer auf einen entsprechenden, binnen eines Jahres nach Ablauf der Karenzzeit zu stellenden Antrag hin, einen Anspruch gegen den Studienfonds hat, dass ihm die Studiengebührenschuld zuzüglich der Zinsen insoweit erlassen wird, als diese gemeinsam mit den bestehenden Schulden aus dem BAföG-Darlehen den Gesamtbetrag von 15.000 Euro übersteigt. Dieser Anspruch beinhaltet, dass der Studienfonds seinerseits gegenüber der das Darlehen gewährenden Bank nach § 9 Abs. 5 Satz 3 LHGebG die hierfür notwendige Abtretung gegen Bezahlung des entsprechenden Darlehensanteils verlangt, wobei der Gesetzgeber über die Sanktionsregelung des § 9 Abs. 5 Satz 4 LHGebG zum Verlust des Zinssicherungsanspruchs der Bank in hinreichender Weise auch sichergestellt hat, dass die Darlehensbank dem Abtretungsverlangen des Studienfonds auch nachkommt. Da das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst auch eindeutig erklärt hat, dass die Kappungsregelung des § 9 Abs. 4 und 6 LHGebG - und sei es über entsprechende Weisungen im Wege der nach § 9 Abs. 7 Satz 4 eingeräumten Fachaufsicht - so anzuwenden ist, dass die nach § 9 Abs. 4 LHGebG zu berechnende Gesamtschuld den Betrag von 15.000 Euro auch nicht insoweit übersteigt, als während der Tilgungszeit Zinsen auflaufen, kann jeder Studierende, der während seines Studiums Leistungen nach dem BAföG empfängt und die Studiengebühren über ein Darlehen finanzieren muss, sicher davon ausgehen, dass die ihn treffende Gesamtbelastung aus den beiden Darlehen, die sein Studium finanzieren, einschließlich der Zinsbelastung aus dem Studiengebührendarlehen den Betrag von 15.000 Euro nicht übersteigt. Für den Empfänger einer Vollförderung nach dem BAföG hat dies zur Folge, dass seine eigentliche Studiengebührenschuld auf maximal 5.000 Euro begrenzt ist, er das Darlehen somit für ein 10semestriges Studium faktisch zinslos erhält.
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Neben dieser - für den weit überwiegenden Teil der bedürftigen Studierenden gegebenen - absoluten Obergrenze der Darlehensbelastung, die im Zusammenhang mit der Aufnahme eines Studiums entstehen, ist weiter zu berücksichtigen, dass die Bedingungen für die Rückzahlung des Studiengebührendarlehens im Landeshochschulgebührengesetz so ausgestaltet sind, dass kein Studienbewerber oder Studierender befürchten muss, in dem Fall einer nach Abschluss der Hochschulausbildung ausbleibenden oder nur gering vergüteten Erwerbstätigkeit in Bezug auf das Studiengebührendarlehen in wirtschaftliche Schwierigkeiten zu geraten. Denn zunächst ist der Darlehensvertrag nach §§ 7 Abs. 1, 9 Abs. 2 Nr. 7 LHGebG so ausgestaltet, dass er dem Darlehensnehmer die Möglichkeit einer zinslosen Stundung des Rückzahlungsanspruchs gewährt, wenn sein monatliches Nettoeinkommen den in § 18a Abs. 1 Satz 1 bis 3 BAföG festgelegten Mindestbetrag für die Verpflichtung zur Rückzahlung des BAföG-Darlehens (960 Euro + 480 Euro für einen Ehegatten + 435 Euro für jedes Kind des Darlehensnehmers) zuzüglich weiterer 100 Euro nicht übersteigt. Darüber hinaus sieht das Gesetz in § 9 Abs. 3 und 5 LHGebG vor, dass der Studienfonds bei einem länger dauernden Zahlungsverzug (mindestens sechs Monate mit zwei Mahnungen), bei eintretender Zahlungsunfähigkeit oder aber bei einer mehr als ein Jahr dauernden Stundung des Rückzahlungsanspruchs auf Antrag des Kreditinstituts die Darlehensforderung Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche gegen den Darlehensnehmer bezahlt. Über die Regelung des § 9 Abs. 6 Satz 1 LHGebG in Verbindung mit § 59 Abs. 1 und 105 LHO hat er dann die Möglichkeit, in entsprechenden Härtefällen die Darlehensschuld ganz oder teilweise zu stunden, niederzuschlagen oder zu erlassen, wobei die entsprechende Praxis (auch) an den Anforderung zu messen ist, dass eine abschreckende Wirkung von einer sich aufbauenden Darlehenslast auf einen durchschnittlichen bedürftigen Studienbewerber oder Studierenden nicht ausgehen darf.
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Über die hier dargestellte Kappungsregelung und die Möglichkeit der Stundung und des Erlasses nach § 9 Abs. 6 LHGebG i.V.m. §§ 59, 105 LHO ist die festgestellte fehlende objektive Abschreckungswirkung des Studiengebührendarlehens und damit auch die Vereinbarkeit des LHGebG mit den Anforderungen des Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpakts auch für den Fall sicher gestellt, dass sich die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen etwa in Bezug auf die Darlehenszinsen zu Ungunsten der Studierenden ändern. Sollten sich die insgesamt maßgeblichen Umstände darüber hinaus derart ändern, dass das bestehende gesetzliche Instrumentarium nicht mehr ausreicht, den diskriminierungsfreien Zugang zu den Hochschulen in der erforderlichen Weise zu gewährleisten, ist das Land zur Vermeidung einer dann eintretenden Rechtswidrigkeit seiner Regelungen gemäß Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes zur Nachbesserung verpflichtet (vgl. VG Minden, a.a.O.). Der hiermit verbundenen und unmittelbar aus Art. 13 Abs. 2 c des Sozialpakts abgeleiteten Verpflichtung zur Sicherung dieser Gewährleistung, auch in der Zukunft Vorkehrungen und Mechanismen einzuführen, wie etwa die Festlegung von Indikatoren oder Zielgrößen (benchmarks), mittels derer sich der Fortschritt der Verwirklichung des Rechts auf Bildung bzw. die Auswirkungen einer getroffenen Regelung genau überwachen lässt (vgl. Ziff. 52 S. 2 sowie Ziff. 37 der Allgemeinen Bemerkungen des Paktausschusses zu Art.13; Riedel, Gutachten zur Völkerrechtswidrigkeit von Studiengebühren, 28.06.2005, S. 21, 22; zur Anforderung statistischer Daten durch den Paktausschuss im Einzelfall E/C.212/1/Add.50 v. 1.9.2000 Ziff. 36; vgl. auch die allgemeine Berichtspflicht nach Art. 16 des Sozialpakts) ist das Land mit der Einrichtung eines unabhängigen 17-köpfigen Monitoringbeirates zur Beobachtung der sozialen Auswirkungen der Wiedereinführung der Studiengebühren zum 07.06.2006 (siehe Klageerwiderung v.05.06.2007 - S. 10 f.) in ausreichendem Maße nachgekommen; einer speziellen Verankerung des Monitoringbeirats in der gesetzlichen Regelung des Landeshochschulgebührengesetzes bedurfte es nicht, da dem Land bei der Entscheidung, wie es seiner völkerrechtlichen Überwachungspflicht nachkommt, ein weiter organisatorischer Gestaltungsspielraum zukommt.
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bbb) Sofern ein bedürftiger Studierender nach Ablauf der Darlehensbezugsdauer keinen Anspruch mehr hat, dass die ihn treffenden Studiengebühren über die L-Bank vorfinanziert werden, ist eine Benachteiligung gegenüber wirtschaftlich leistungsfähigen Studierenden gegeben, die im Verbund mit anderen Umständen in extremen Ausnahmefällen sogar zur Beendigung des Hochschulstudiums des bedürftigen Studierenden führen kann.
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Dennoch ist dieses Ergebnis in Hinblick auf die Verpflichtung des Landes aus Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes nicht zu beanstanden.
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Denn in Baden-Württemberg wurden bereits seit dem Wintersemester 1998/99 auf der Grundlage des damaligen Landeshochschulgebührengesetzes vom 05.05.1997 (GBl. S. 175) nach Ablauf einer gebührenfreien Regelstudienzeit zuzüglich vier weiterer Semester Langzeitstudiengebühren erhoben, deren Bezahlung ebenfalls nicht durch einen gesetzlich gewährten Darlehensanspruch gesichert war (zur Rechtmäßigkeit dieser Beschränkung auch in Hinblick auf Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpakts vgl. VG Freiburg, Urt. v. 24.03.1999 - 1 K 2488/98 -, WissR 1999, 274 sowie - wenn auch mit jeweils anderer Begründung VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000, a.a.O. und BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, a.a.O.), so dass in der Begrenzung des Darlehensanspruchs in § 7 Abs. 4 LHGebG auf den Zeitraum der damaligen Gebührenfreiheit materiell keine Verschlechterung der Situation liegt, wie sie bereits seit 1998 für Studierende in Baden-Württemberg gegeben war.
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Vor allem aber ist diese mit der Begrenzung des Darlehensanspruchs gegebene echte Einschränkung des Rechts aus Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes nach Art. 4 des Sozialpaktes und unter Beachtung der Grenzen des Art. 5 des Sozialpaktes gerechtfertigt (zu der Möglichkeit einer Einschränkung nach Art. 4 des Sozialpaktes vgl. auch BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, a.a.O. sowie Urt. v. 03.12.2003, a.a.O.), da sie auf gesetzlicher Grundlage ergangen ist, zu einem zielstrebigen und straffen Studium anreizen soll und wegen der damit erreichbaren effizienteren Nutzung der Hochschulen der Förderung des Allgemeinwohls in einer demokratischen Gesellschaft dient. Da der Pakt nach seinem Sinn und Zweck einen Anspruch auf Zugang zur Hochschulbildung nicht um seiner selbst willen sichern will, sondern auf die Vermittlung der Möglichkeit einer akademisch geprägten Berufstätigkeit bezogen ist, ist die Begrenzung des Darlehensanspruchs auf die Dauer eines angemessenen Studiums auch mit der Natur des Rechts aus Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes vereinbar.
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Im Normalfall ist es jedem - nach § 7 Abs. 2 LHGebG anspruchsberechtigten - Studierenden möglich, sein Studium auch unter Berücksichtigung gegebenenfalls eintretender Schwierigkeiten zu Ende zu führen. Denn die Dauer der Darlehensberechtigung erstreckt sich nicht nur auf die Regelstudienzeit des gewählten Studiums, sondern umfasst noch den Zeitraum vier weiterer Semester (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 und 3 LHGebG). Darüber hinaus führen die Erziehung eines Kindes bis zum Alter von acht Jahren oder eine hinreichend schwere Behinderung zu einer Befreiung von der Gebührenpflicht. Auch werden Umstände, die nach § 61 LHG eine Beurlaubung rechtfertigen, gemäß § 3 Satz 2 Nr. 1 LHGebG über die Ausnahme von der Gebührenpflicht während eines rechtzeitig beantragten Urlaubssemesters berücksichtigt. Dabei führen Zeiten der Befreiung und der Ausnahme von der Gebührenpflicht auch nicht zu einer Verkürzung der Dauer der Bezugsberechtigung für das Darlehen (§ 7 Abs. 4 Satz 3 LHGebG).
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ccc) Dem atypischen Ausnahmefall, in dem die Zeitdauer der Bezugsberechtigung für ein Studiengebührendarlehen und die in § 6 Abs. 1 LHGebG enthaltenen Befreiungsmöglichkeiten aufgrund außergewöhnlicher, vom Gesetzgeber so nicht in Rechnung gestellter Umstände, ausnahmsweise nicht ausreichen, um einem bedürftigen Studierenden ein normales zielstrebiges Studium und einen akademischen Abschluss zu gewährleisten, trägt das Landeshochschulgebührengesetz dadurch Rechnung, dass nach § 6 Abs. 3 Satz 1 LHGebG i.V.m. §§ 21 und 22 des Landesgebührengesetzes allen Studierenden ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung darüber eingeräumt ist, ob die Studiengebühr etwa in Hinblick auf eine gegebene wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit und eine fehlende Darlehensberechtigung zu stunden oder gar zu erlassen ist. Dieser Anspruch kann sich aufgrund der völkerrechtlichen Verpflichtung aus Art. 13 Abs. 2 c des Sozialpaktes zur Gewährleistung eines diskriminierungsfreien Zugangs zu den Hochschulen auch zu einem Rechtsanspruch verdichten.
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Dies könnte etwa im Fall der Klägerin dann zum Tragen kommen, wenn die in § 6 Abs. 1 Nr. 1 LHGebG zugrunde gelegte Annahme, dass Kinder im Alter über acht Jahren der Betreuungsperson regelmäßig genügend Zeit lassen, sich in angemessener Weise einem Studium zu widmen, aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht zum Tragen kommt und es deshalb der Klägerin trotz eines intensiven Studiums nicht möglich war, dieses noch während des Laufs ihres Darlehensanspruchs zum Abschluss zu bringen.
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Da im gegebenen Fall keine solche Konstellation gegeben ist, kann offen gelassen werden, ob über die Regelung des § 6 Abs. 3 und der §§ 21, 22 LGebG zur Stundung oder dem Erlass der Studiengebühr auch der Gruppe der Studienbewerber und Studierenden Rechnung getragen werden kann, die die persönlichen Voraussetzungen für die Darlehensgewährung nach § 7 Abs. 2 LHGebG nicht erfüllen, deren diskriminierungsfreier Zugang zu den Hochschulen des Landes aber - wie bei den über 40jährigen oder den Asylberechtigten mit einer im Ausland erworbenen Hochschulreife (vgl. hierzu etwa die Stellungnahme des Paktausschusses zu Kanada, E/C.12/1Add.31 Ziff. 39) über Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes ebenfalls grundsätzlich gewährleistet ist.
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3. Der Erhebung einer Studiengebühr für die Dauer ihres Studiums an der beklagten Hochschule verletzt die Klägerin auch nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG, nach welchem alle Deutschen das Recht haben, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen.
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Auch wenn aus der Freiheit der Wahl auch der Ausbildungsstätte für sich kein Recht auf die Bereitstellung eines kostenfreien Studienplatzes folgt, sondern die Bereitstellung und Inanspruchnahme der staatlichen Hochschulen immer unter dem Vorbehalt dessen steht, was der Einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft verlangen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.10.1996, BVerwGE 102, 142; Urt. v. 25.07.2001, a.a.O.), so liegt in der Auferlegung von Studiengebühren für das Lehrangebot in einem grundständigen Studiengang oder einem konsekutiven Masterstudiengang auf Studierende an den Hochschulen des Landes Baden-Württemberg nach §§ 1, 3, 5 LHGebG dennoch unter dem Gesichtspunkt der ausbildungsbezogenen Belastung eine Beschränkung dieses Grundrechts. Denn die Erhebung dieser Gebühr steht mit dem Besuch der Hochschule im Hinblick auf die spätere Ausübung eines Berufs in einem engen Zusammenhang und lässt objektiv auch eine berufsregelnde Tendenz deutlich erkennen. Immerhin werden die Studiengebühren unmittelbar für die Bereitstellung des Lehrangebots in einem Studiengang erhoben. Auch ist die Bezahlung der Gebühr eine zwingende Voraussetzung für die Aufnahme oder Fortführung des Studiums, da diese - von dem gleichwertigen Sonderfall des Nachweises über den bevorstehenden Abschluss eines Darlehensvertrages nach § 7 ff LHGebG abgesehen - nach § 60 Abs. 5 Nr. 2 LHG als Voraussetzung für die Immatrikulation ausgestaltet ist bzw. bei bereits immatrikulierten Studierenden die Nichtbezahlung der Gebühr trotz Mahnung, Androhung der Exmatrikulation und Ablauf der Zahlungsfrist die zwangsweise Exmatrikulation zur Folge hat. Auch möchte der Gesetzgeber mit der Erhebung der Studiengebühren (unter anderem) das Ausbildungsverhalten der Studierenden in Richtung eines zielgerichteten Studiums steuern (hierzu im Einzelnen BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 31.3.2006 [bad.-württ. Langzeitstudiengebühr] - 1 BvR 1750/01 - Juris.).
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Allerdings ist der hier mit der Auferlegung der Studiengebührenpflicht verbundene Eingriff in die über Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Freiheit der Klägerin zur Wahl eines Hochschulstudiums nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Denn abgesehen davon, dass die Studiengebührenpflicht auf der Grundlage eines Gesetzes erhoben wird, liegen ihrer Erhebung hinreichend gewichtige Zwecke zugrunde.
84 
Die allgemeine Studiengebührenpflicht stellt formal eine sog. subjektive Zulassungsschranke zur Wahl eines Hochschulstudiums dar, die grundsätzlich nur gerechtfertigt werden kann, wenn sie zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter notwendig ist. Denn anders als die Langzeitstudiengebühr gestaltet sie nicht nur die Bedingungen und Modalitäten einer grundsätzlich gebührenfreien Ausbildung (hierzu BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, a.a.O.; anders aber VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000, a.a.O.; BayVGH, Urt. v. 28.03.2001, DVBl. 2001, 1548), sondern erfasst bereits die Aufnahme eines Studiums als solches und zwar nicht nur mittelbar, sondern - über die Ausgestaltung als Immatrikulationsvoraussetzung - als unmittelbare rechtliche Schranke für die Wahl selbst.
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Dieser formalen Einstufung der Gebührenpflichtigkeit als subjektive Zulassungsschranke steht nicht entgegen, dass die Eingriffsintensität über das Darlehensmodell so abgefedert ist, dass das Zugangshindernis der Bezahlung der Studiengebühr letztlich durch jeden ohne Hürde überwunden werden kann und sich die Belastung demnach materiell als Problem der finanziellen Gegenleistung für eine in Anspruch genommene staatliche Leistung und damit als Frage der Ausgestaltung der Bedingungen und Modalitäten der Ausbildung darstellt.
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Letztlich kann die Frage der Einstufung der mit der Erhebung der Studiengebühren verbundenen Intensität des Grundrechtseingriffs jedoch offen gelassen werden, weil die mit der Erhebung der Studiengebühren verfolgten öffentlichen Interessen auch solchen Gemeinschaftsgütern dienen, die gewichtig genug sind, um auch einen Eingriff in die subjektive Ausbildungswahlfreiheit zu rechtfertigen. Denn die Erhebung der Studiengebühren dient der Sicherung der Leistungsfähigkeit und der Effizienz der Lehre an den staatlichen Hochschulen im Land und damit ohne weiteres wichtigen Gemeinschaftswerten.
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So zielt die Erhebung der Studiengebühr primär auf die Erzielung zusätzlicher Einnahmen und auf die Beteiligung der Nutzer an den Kosten der als öffentliche Einrichtung zur Verfügung gestellten staatlichen Hochschulen. Neben der staatlichen Grundfinanzierung aus Steuermitteln sollen die Studierenden über die Studiengebühren an der Finanzierung der staatlichen Hochschulen beteiligt werden (vgl. Landtagsdrucksache 13/4858 v. 22.11.2005, S. 1 u. 16). Neben dieser Finanzierungsfunktion sollen die Studiengebühren das Studierverhalten dadurch positiv beeinflussen, dass die Studierenden zu überlegten Entscheidungen, klaren Zielsetzungen und hohem Engagement veranlasst werden (Lenkungsfunktion). Schließlich soll die Gebührenpflicht des Studiums auch den Effekt haben, dass die Lehre sowohl aus der Sicht der Studierenden als auch aus der Sicht der Lehrenden einen neuen und höheren Stellenwert erhält. Dies drückt der Gesetzgeber in der Begründung zum Gesetzentwurf dadurch aus, dass er - etwas überhöht - den nunmehr für das Studium bezahlenden Studierenden gegenüber den Hochschulen die Rolle von „zahlenden Nachfragern“ zuschreibt.
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Dabei ist die Erhebung der Studiengebühren auch geeignet, um die hier beschriebenen Zwecke zu erreichen.
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Dies bedarf hinsichtlich des gewünschten Erfolgs der Mitfinanzierung der staatlichen Hochschulen durch die Studierenden als deren Nutzer keiner weiteren Begründung und wird insoweit auch von der Klägerin nicht in Frage gestellt.
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Die Erhebung von Studiengebühren ist aber auch geeignet, die Studierenden zu einem zielgerichteten und schnellen Studium anzuhalten und dem Studium sowohl bei den Lehrenden als auch bei den Studierenden einen höheren Stellenwert einzuräumen. Denn es ist evident, dass die Kostenpflichtigkeit eines jeden Semesters im Normalfall der Studienplanung eines Studierenden zumindest als steuerndes, wenn auch nicht immer entscheidendes Element wirkt und es besteht - was im Rahmen der Eignungsprognose ausreicht (BVerfG, Beschl. v. 20.04.1986, BVerfGE 67, 175) - jedenfalls die abstrakte Möglichkeit, dass die Tatsache der Kostenpflichtigkeit des Studiums sowohl die Bereitschaft der Studierenden zu konstruktiver Kritik an dem Lehrangebot in ihrem Studiengang als auch die Sensibilität der Lehrenden für die Belange der Studierenden und den Wert ihrer Lehrveranstaltungen steigert. Dies gilt umso mehr, als der Gesetzgeber über die Regelung des § 4 Abs. 1 LHGebG eine Zweckbindung des Studiengebührenaufkommens für die Erfüllung der Aufgaben der Hochschule in Studium und Lehre bestimmt und bei der Bestimmung der Verwendung der Mittel aus dem Studiengebührenaufkommen eine Beteiligung der Studierenden verankert hat.
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Ein im Hinblick auf die Erreichung der genannten Zwecke gleich wirksames, aber weniger einschneidend in das Grundrecht der Berufsfreiheit wirkendes Mittel ist nicht gegeben. Insbesondere stellt sich die Einschätzung des Gesetzgebers nicht als evident fehlerhaft dar, dass die allgemeine Studiengebührenpflicht noch einmal in gesteigertem Maße zu einer Straffung und Strukturierung des Studiums führt, als dies nach der bislang geltenden Regelung zur Erhebung von Langzeitstudiengebühren der Fall war. Denn die Erhebung der Langzeitstudiengebühr stellte zwar einen Anreiz dar, das Studium innerhalb des Zeitraums der Studiengebührenfreiheit zu absolvieren, ließ jedoch eine Verzögerung des Studiums innerhalb dieses Zeitraums - von der Verringerung eines rechnerisch bestehenden Bildungsguthabens abgesehen - ohne Auswirkungen. Demgegenüber bildet die Erhebung der allgemeinen Studiengebühr einen wirtschaftlichen Anreiz, das Studium von Anfang an möglichst zielgerichtet und straff zu organisieren und die Dauer des Studiums nicht an dem Umfang des - über die Regelstudienzeit hinausgehenden - Bildungsguthabens für ein gebührenfreies Studium zu orientieren.
92 
Insgesamt stellt sich der mit der Erhebung der Studiengebühren verbundene Eingriff in die Berufs- bzw. Ausbildungsfreiheit der Studierenden auch als im engeren Sinne verhältnismäßig dar. Denn die Nachteile, die den Studierenden über die Erhebung der Studiengebühren entstehen, stehen nicht außer Verhältnis zu den mit der Erhebung verfolgten Zwecken. So ist es grundsätzlich nicht unbillig und unzumutbar, den Nutzer einer öffentlichen Einrichtung in dem Fall an den Kosten derselben zu beteiligen, wenn - wie dies bei Studierenden in Hinblick auf die Möglichkeit der Berufsausbildung der Fall ist - mit der Nutzung ein besonderer Vorteil verbunden ist. Auch stehen die Gebühren nach ihrer Höhe nicht in einem Missverhältnis zu dem Wert der mit der Bereitstellung der Hochschulen den Studierenden gebotenen Leistung des Staates, denn es ist bereits aus den Verfahren zur Rechtmäßigkeit der Langzeitstudiengebühren (BVerwG, Urt. v. 25.07.2001 - 6 C 8.00 -, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000 - 2 S 1860/99 -, a.a.O., 874; VG Freiburg, Urt. v. 24.03.1999 - 1 K 2488/98 -, a.a.O.) bekannt, dass die Gebühr von 500 Euro je Semester weit unter den realen Kosten liegt, die das kostengünstigste Studium an einer staatlichen Hochschule während eines Semesters verursacht. Schließlich ist entscheidend zu berücksichtigen, dass kein Studienbewerber oder Studierender über die Erhebung der Studiengebühren an der Aufnahme oder Fortführung eines angemessenen Hochschulstudiums gehindert wird, weil zumindest für den Zeitraum der Regeldauer eines Studiums zuzüglich vier weiterer Semester ein Anspruch des Studierenden auf eine Vorfinanzierung der Studiengebühr durch die Landeskreditbank Baden-Württemberg besteht, wobei weder die auflaufende Darlehensschuld noch die - gesetzlich ausgestalteten - Modalitäten der Rückzahlung zu dem gewährten Vorteil der Möglichkeit einer Hochschulausbildung außer Verhältnis stehen.
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4. Die Erhebung der Studiengebühren nach dem Landeshochschulgebührengesetz verstößt auch nicht gegen das aus den Grundrechten der Berufsfreiheit in Art. 12 Abs. 1 GG und auf Gleichbehandlung in Art. 3 Abs. 1 GG sowie dem Sozialstaatsprinzip abgeleitete verfassungsrechtliche Gebot, im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten allen dazu Befähigten ein Studium zu ermöglichen, ohne dabei eine Sonderung der Studierenden nach den Besitz- und Einkommensverhältnissen der Eltern vorzunehmen.
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Insofern kann auf die Ausführungen zu Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpakts (oben zu II. 2) verwiesen werden, die hier entsprechend zum Tragen kommen.
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So reicht es auch im Rahmen des grundgesetzlich gewährleisteten Anspruchs auf diskriminierungsfreie Teilhabe an den staatlichen Hochschulressourcen aus, wenn der diskriminierungsfreie Zugang für Studienbewerber und Studierende ohne eigene Mittel über den im Landeshochschulgebührengesetz nach § 7 LHGebG eingeräumten Anspruch gegen die Landeskreditbank Baden-Württemberg (L-Bank) auf eine darlehensgestützte Vorfinanzierung der Studiengebühren hergestellt wird. Auch steht es dem Anspruch auf diskriminierungsfreie Teilhabe nicht entgegen, wenn die betroffenen Darlehensnehmer zu einem späteren - regelmäßig nach Abschluss des Hochschulstudiums und dem Eintritt in ein Berufsleben liegenden - Zeitpunkt verpflichtet sind, das Darlehen einschließlich der angefallenen Zinsen zurückzuzahlen, wenn - wie dies nach dem Landeshochschulgebührengesetz der Fall ist - die Gesamtbedingungen des Studiengebührendarlehens nicht die Folge haben, dass bedürftige Studienbewerber oder Studierende die Aufnahme eines solchen zur Ermöglichung ihres Hochschulstudiums vernünftigerweise scheuen müssten oder würden.
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Sofern ein bedürftiger Studierender nach Ablauf der Darlehensbezugsdauer keinen Anspruch mehr hat, dass die ihn treffenden Studiengebühren über die L-Bank vorfinanziert werden, ist zwar eine Benachteiligung gegenüber den wirtschaftlich leistungsfähigen Studierenden gegeben, die sogar zur Beendigung des Hochschulstudiums des bedürftigen Studierenden führen kann, doch reicht es verfassungsrechtlich aus, dass der Gesetzgeber - wie hier - den diskriminierungsfreien Zugang zu den Hochschulen für ein angemessenes erstes Studium sichert. Einer darüber hinausgehenden und übermäßigen Inanspruchnahme muss er nicht mehr in gleicher Weise fördernd Rechnung tragen, wie dies zur Gewährleistung einer ersten und angemessenen Berufsausbildung an der Hochschule der Fall ist. Denn auch wenn das aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip gewährleistete Recht auf Teilhabe an staatlichen Ausbildungsressourcen durch die Möglichkeit eines Abschlusses innerhalb angemessener Zeit nicht gänzlich verbraucht ist, so ist die in der Begrenzung des Darlehensanspruchs liegende Schlechterstellung dadurch gerechtfertigt, dass die Studierenden, die den ihnen eingeräumten Rahmen eines darlehensgeförderten Studienzugangs überschritten haben, bereits in einem ausreichenden Maße ihren Anteil an der nur begrenzt zur Verfügung stehenden Ausbildungs- und Studienkreditressource hatten (vgl. hierzu auch BVerwG, Urt. v. 25.07.2001 - 6 C 9.00 - sowie BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006 - 1 BvR 1771/01 -, jeweils zur Gebührenpflichtigkeit eines Zweitstudiums).
97 
Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Anspruch auf ein Darlehen zur Vorfinanzierung der Studiengebühren nicht nur die Dauer eines grundständigen Studiums umfasst, sondern auch den auf ein solches Studium bezogenen konsekutiven Masterstudiengang und ein solches Zweitstudium fördert, dessen Abschluss zusätzlich zu dem Erststudium für die Erlangung eines Berufsabschlusses gesetzlich vorgeschrieben ist (§ 7 Abs. 5 LHGebG). Im Übrigen kann auch über die Anwendung der Erlass und Stundungsregelungen in § 6 Abs. 3 LHGebG, §§ 21, 22 LGebG sicher gestellt werden, dass - etwa in atypischen Situationen oder in besonderen Härtefällen - die Unfähigkeit eines Studierenden zur Finanzierung der Studiengebühr nicht zum Abbruch einer Hochschulausbildung führt.
98 
5. Die Erhebung der Studiengebühren verstößt auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Dieser Grundsatz verbietet es dem Gesetzgeber, eine Gruppe in Vergleich zu anderen Normadressaten anders zu behandeln, obgleich zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten.
99 
Dabei ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Die Bindung ist um so enger, je mehr die Regelung an personenbezogenen Merkmalen anknüpft, die denen in Art. 3 Abs. 3 GG entsprechen und je größer deshalb die Gefahr ist, dass eine an sie anknüpfende Ungleichbehandlung zur Diskriminierung einer Minderheit führt. Zu berücksichtigen sind auch Differenzierungen, die zwar nicht unmittelbar personenbezogen vorgenommen werden, aber mittelbar eine Ungleichbehandlung von Personengruppen bewirken. Hierbei bestehen bei lediglich verhaltensbezogenen Unterscheidungen umso geringere Bindungen, je mehr die Betroffenen in der Lage sind, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Merkmale zu beeinflussen, nach denen unterschieden wird. Überdies sind dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers um so engere Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann.
100 
Der unterschiedlichen Weite des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums entspricht eine abgestufte Kontrolldichte bei der verfassungsrechtlichen Prüfung. Kommt als Maßstab nur das Willkürverbot in Betracht, so kann ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nur festgestellt werden, wenn die Unsachlichkeit bzw. Willkürlichkeit der Differenzierung evident ist. Dagegen ist bei Regelungen, die Personengruppen verschieden behandeln oder sich auf die Wahrnehmung von Grundrechten nachteilig auswirken, im einzelnen nachzuprüfen, ob für die vorgesehene Differenzierung Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können. Genauere Maßstäbe lassen sich dabei nicht abstrakt und allgemein, sondern nur bezogen auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (BVerfG, Beschl. v. 11.1.2005, BVerfGE 112, 164; Beschl. v. 26.1.1993, BVerfGE 88, 87).
101 
a) Nach diesen Grundsätzen ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber den Darlehensanspruch der Studierenden nach §§ 7 und 9 LHGebG so ausgestaltet hat, dass für die Gewährung des Studiengebührendarlehens ab dem Zeitpunkt der Auszahlung Zinsen erhoben werden dürfen.
102 
Dabei kann offen gelassen werden, ob in der Erhebung der Zinsen für das Gebührendarlehen überhaupt eine Ungleichbehandlung gegenüber den Studierenden gesehen werden kann, die ihre Studiengebühren sofort aus eigenen Mitteln begleichen. Denn selbst wenn die Ungleichbehandlung darin zu sehen wäre, dass ein bedürftiger Studierender als Darlehensnehmer aufgrund der Zinsbelastung in Bezug auf die Kosten seines Hochschulzugangs mehr Mittel aufbringen muss, als dies bei dem Sofortzahler der Fall ist, so ist eine in der zusätzlichen Zinsbelastung liegende „Ungleichbehandlung“ des bedürftigen Darlehensnehmers sachlich dadurch gerechtfertigt, dass der Darlehensnehmer die für die Begleichung der Studiengebühren notwendigen Mittel nicht sofort aus dem eigenen (bei bedürftigen Studierenden regelmäßig nicht vorhandenen) Vermögen, sondern erst später zu einem Zeitpunkt aufbringen muss, zu dem bei ihm vom Bestehen einer hinreichenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ausgegangen werden kann. Da es bei der Abschöpfung dieses wirtschaftlichen Vorteils nicht mehr darum geht, einem bedürftigen Studierenden den Zugang zu der Hochschule zu sichern, sondern darum, ob ein potentiell wirtschaftlich leistungsfähiger Hochschulabsolvent auch an den Kosten der Vorfinanzierung seiner Studiengebühren beteiligt oder ob ein in der späteren Zahlungspflicht liegender wirtschaftlicher Vorteil abgeschöpft werden kann, ist die Entscheidung des Gesetzgebers, die Darlehensfinanzierung der Studiengebühren nicht zinsfrei zu gewähren, sondern - über die Begrenzung des Zinssatzes auf die Geldbeschaffungs- und die Kreditverwaltungskosten der Darlehensbank (vgl. § 9 Abs. 2 Nr. 8 LHGebG) und die Möglichkeit der Einbindung auch anderer Banken als der L-Bank - nur sicher zu stellen, dass diese Darlehen zu wirtschaftlich möglichst günstigen Bedingungen gewährt werden, sachlich gerechtfertigt.
103 
Dies gilt umso mehr, als bei der Vielzahl der bedürftigen Studierenden, die gleichzeitig zur Inanspruchnahme des Studiengebührendarlehens auch über Mittel nach dem BAföG gefördert werden, über die Kappungsregelung und das Eintreten des Studienfonds in die Darlehensschuld des Studierenden nach § 9 Abs. 4 und 6 LHGebG faktisch eine Subventionierung der Inanspruchnahme des Darlehens erfolgt, die bei einem Studierenden, dessen Darlehensschuld nach dem BAföG zuzüglich der reinen Schuld für die Studiengebühren den Betrag von 15.000 Euro übersteigt, sogar zu einer faktischen Zinslosigkeit des Studiengebührendarlehens führt.
104 
Der hiernach bei der Vielzahl der bedürftigen Studierenden wegfallenden oder jedenfalls deutlich reduzierten Zinsbelastung für das Studiengebührendarlehen ist zudem - unter dem Gesichtspunkt der ungleichen Belastung von (bedürftigen) Darlehensnehmern mit den Sofortzahlern - der wirtschaftliche Nachteil gegenüber zu stellen, der den Sofortzahlern dadurch entsteht, dass sie die Mittel aus ihrem Vermögen nicht - wie der Darlehensnehmer - erst später, sondern sofort aufbringen und dementsprechend diese Mittel nicht mehr anderweitig einsetzen können (a.A. insoweit Pieroth, Stellungnahme zur öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landtags von Nordrhein-Westfalen vom 26.01.2006 sowie ders./Hartmann, NWVBl. 2007, 81, 84: „nur Inflationsausgleich“). Auch wenn die Kammer der insoweit vorgelegten Darstellung der Beklagten nicht folgt, dass der entgangene Gewinn des Sofortzahlers sogar mehr als 7 % p.a. beträgt und damit dem Zinssatz entspricht, der zur Zeit für die Gewährung eines Studiengebührendarlehens der L-Bank angesetzt wird, so kann doch davon ausgegangen werden, dass auch bei einer - nicht spekulativen - Geldanlage eine Rendite in Höhe von 4,5 % erwirtschaftet werden könnte, so dass von einer gravierenden Ungleichbelastung des bedürftigen Studierenden gegenüber dem Sofortzahler in Bezug auf die insgesamt für den Zugang zur Hochschule aufzubringenden Finanzmittel nicht die Rede sein kann.
105 
b) (…) c) (…)
106 
6. Die Studiengebührenpflicht verstößt schließlich auch nicht gegen den in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Prinzip der Rechtssicherheit in der Form des Vertrauensschutzes.
107 
Weder die Einbeziehung der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gebührenregelung zum Sommersemester 2007 bereits immatrikulierten Studierenden in die Gebührenpflicht noch die in § 7 Abs. 4 des LHGebG geregelte Kürzung der Bezugsberechtigung für ein Darlehen zur Vorfinanzierung der Studiengebühren stellen Regelungen dar, die nachträglich ändernd in bereits abgeschlossene, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreifen und denen somit eine - verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässige - „echte“ Rückwirkung zukommt; vielmehr wirkt das Landeshochschulgebührengesetz über beide Regelungen nur auf den gegenwärtigen Rechtszustand der Zahlungspflicht für ein aktuelles Semester und der Bezugsberechtigung für ein in diesem Zusammenhang begrenzt gewährtes Darlehen ein.
108 
Die hierin liegende unechte Rückwirkung bzw. tatbestandliche Rückanknüpfung ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig, solange nicht bei der gebotenen Abwägung zwischen dem Vertrauen des Einzelnen auf den Fortbestand der geänderten gesetzlichen Regelung und der Bedeutung der Neuregelung für das allgemeine Wohl ausnahmsweise den Interessen des Betroffenen ein höheres Gewicht einzuräumen ist (BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 31.3.2006 a.a.O.; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 30.9.1987, BVerfGE 76, 256). Letzteres trifft hier aber nicht zu.
109 
Das Interesse des Gesetzgebers an einer Erhöhung der Einnahmen der Hochschulen, um die Studienbedingungen zu verbessern und die Qualität der Lehre sowie die Attraktivität des Studiums und des Studienstandorts Baden-Württemberg zu sichern, ist ebenso legitim wie die weitere Zwecksetzung, die Studierenden zu überlegten Entscheidungen, klaren Zielsetzungen und hohem Engagement zu veranlassen und die Wertigkeit der Lehre für die Beteiligten - Studierende und Lehrende - zu erhöhen (vgl. amtl. Begründung, LT-Drs. 13/4858, Seite 16). Diese Zielsetzungen wiegen schwerer als das Vertrauen Studierender darauf, ihr bereits begonnenes Studium ohne Gebührenbelastung abschließen zu dürfen. Dabei kommt es für die Frage, ob ein Studierender mit einer Änderung der Rechtslage rechnen musste, nicht auf seine subjektive Vorstellung und individuelle Situation, sondern darauf an, ob die bisherige Regelung bei objektiver Betrachtung geeignet war, ein Vertrauen der Betroffenen auf ihren Fortbestand zu begründen. Ein solches besonderes Vertrauen war aber in der Zeit vor dem Inkrafttreten der Studiengebührenregelung des Landeshochschulgebührengesetzes zu keinem Zeitpunkt gegeben. Denn abgesehen davon, dass das bloße Vertrauen in den Fortbestand einer günstigen Gesetzeslage als solches nicht schutzwürdig ist, sondern nur dann, wenn auf der Seite des Betroffenen noch zusätzliche gewichtige Interessen berührt sind, mussten die Studierenden schon vor dem Hintergrund der Einführung von Verwaltungskostenbeiträgen, Rückmeldegebühren und Langzeitstudiengebühren in den vergangenen Jahren damit rechnen, dass ihre Hochschulausbildung auch in der Zukunft nicht völlig umsonst zu haben sein wird. Dabei kann von einer fehlenden Vorhersehbarkeit der Einführung von Studiengebühren auch für das normale Erststudium nicht die Rede sein. Zwar hatten die Ministerpräsidenten der Länder im Zuge der Hochschulreform am 16.4.1970 beschlossen, ab dem Wintersemester 1970/71 an den Hochschulen der Bundesrepublik einheitlich auf die Erhebung von Studiengebühren zu verzichten. Auch vereinbarten die Kultusminister der Länder noch am 25.5.2000, das Studium bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss und bei konsekutiven Studiengängen bis zum zweiten berufsqualifizierenden Abschluss grundsätzlich gebührenfrei zu halten. Zum Abschluss eines damals in Aussicht gestellten Staatsvertrags kam es dann jedoch in der Folgezeit schon nicht mehr. Vielmehr führte die Diskussion um die Einführung von allgemeinen Studiengebühren mit dem Sechsten Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes (6. HRGÄndG vom 8.8.2002, BGBl. I S. 3138) zum Erlass eines entsprechenden bundesgesetzlichen Verbots derselben, das wiederum sofort und letztlich mit Erfolg von einigen Bundesländern vor dem Bundesverfassungsgericht angegriffen wurde (BVerfG, Urt. v. 26.01.2005, a.a.O.).
110 
Im Übrigen hat der Gesetzgeber über Art. 7 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze (vom 19.12.2005, GBl. S. 794; berichtigt GBl. 2006 S. 15) bestimmt, dass Studiengebühren nicht abrupt ab dem 01.01.2006, sondern erstmals für das Sommersemester 2007 erhoben werden. Die hierin liegende Übergangsregelung von zwei noch gebührenfreien Semestern (Sommersemester 2006 und Wintersemester 2006/2007), reichte aus, damit sich die Studierenden auf die neue Rechtslage einstellen konnten, indem sie entweder das Studium abschließen oder aber sich auf eine künftige Zahlungspflicht einrichten, die angesichts des - oben zu II.2.b.bb) dargestellten - sozialverträglichen Darlehensmodells auch keine übermäßigen und unzumutbaren Belastungen des einzelnen Studierenden mit sich bringt. Hinsichtlich der Studierenden, die keinen Darlehensfinanzierungsanspruch mehr haben, ist zu berücksichtigen, dass sie auch nach der alten Rechtslage über die Regelung zur Langzeitstudiengebührenpflicht regelmäßig im gleichen Maße für ihr Studium gebührenpflichtig geworden wären, wie dies nun nach der Regelung zur allgemeinen Erhebung von Studiengebühren der Fall ist.
111 
Da im Übrigen in atypischen Härtefällen, in denen die Einführung der allgemeinen Studiengebühren etwa in unvorhergesehener Weise eine Situation verursacht, die aus wirtschaftlichen Gründen zu einer vorzeitigen Beendigung des Studiums führt, über die Regelung des § 6 Abs. 3 LHGebG i.V.m. §§ 21, 22 LGebG zur Stundung oder dem Erlass der Studiengebühren reagiert werden kann (vgl. für die baden-württembergische Langzeitstudiengebühr: BVerwG, Urt. v. 25.7.2001, a.a.O.), bedurfte es - abgesehen von den Fällen bereits immatrikulierter ausländischer Studierender, die keinen Darlehensanspruch haben (vgl. Art. 7 Abs. 2 Satz 3 ÄndGLHGebG) und der Bestimmung in Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ÄndGLHGebG, welche die (ohnehin bereits seit 2003 gebührenpflichtigen) Studierenden der Popakademie Baden-Württemberg betrifft - keiner weiteren speziellen Übergangsregelungen mehr.“
III.
112 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO; § 100 Abs. 1 ZPO. Dabei sieht die Kammer nach Ermessen davon ab, die Entscheidung hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).
113 
Die Zulassung der Berufung findet ihre Grundlage in § 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, da die Frage nach der Rechtmäßigkeit der Erhebung von Studiengebühren nach dem Landeshochschulgebührengesetz angesichts der Massenhaftigkeit der Gebührenerhebung auch gegenüber Studierenden, die ihren Wehr- und Zivildienst geleistet haben, grundsätzliche Bedeutung hat.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Den Bewerbern dürfen keine Nachteile entstehen

1.
aus der Erfüllung von Dienstpflichten nach Artikel 12a des Grundgesetzes und der Übernahme solcher Dienstpflichten und entsprechender Dienstleistungen auf Zeit bis zur Dauer von drei Jahren,
2.
aus dem Dienst als Entwicklungshelfer nach dem Entwicklungshelfergesetz vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167),
3.
aus der Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres vom 17. August 1964 (BGBl. I S. 640) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2596) oder eines freiwilligen ökologischen Jahres nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres vom 17. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2118) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2600) oder im Rahmen eines von der Bundesregierung geförderten Modellprojektes oder
4.
aus der Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder eines pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen bis zur Dauer von drei Jahren.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Die Mitwirkung an der Selbstverwaltung der Hochschule ist Recht und Pflicht aller Mitglieder. Art und Umfang der Mitwirkung der einzelnen Mitgliedergruppen und innerhalb der Mitgliedergruppen bestimmen sich nach der Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit der Mitglieder. Für die Vertretung in den nach Mitgliedergruppen zusammengesetzten Gremien bilden die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, die akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Studierenden und die sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter grundsätzlich je eine Gruppe; alle Mitgliedergruppen müssen vertreten sein und wirken nach Maßgabe des Satzes 2 grundsätzlich stimmberechtigt an Entscheidungen mit. Das Landesrecht regelt die mitgliedschaftsrechtliche Stellung der sonstigen an der Hochschule tätigen Personen. In nach Mitgliedergruppen zusammengesetzten Entscheidungsgremien verfügen die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer bei der Entscheidung in Angelegenheiten, die die Lehre mit Ausnahme der Bewertung der Lehre betreffen, mindestens über die Hälfte der Stimmen, in Angelegenheiten, die die Forschung, künstlerische Entwicklungsvorhaben oder die Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern unmittelbar betreffen, über die Mehrheit der Stimmen.

(2) Die Mitglieder eines Gremiums werden, soweit sie dem Gremium nicht kraft Amtes angehören, für eine bestimmte Amtszeit bestellt oder gewählt; sie sind an Weisungen nicht gebunden. Eine angemessene Vertretung von Frauen und Männern ist anzustreben.

(3) Die Hochschulmitglieder dürfen wegen ihrer Tätigkeit in der Selbstverwaltung nicht benachteiligt werden.

(1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an.

(2) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit – geleistet. Abweichend von Satz 1 wird bei Studiengängen an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Ausbildungsförderung jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach § 15a geleistet. Für die Teilnahme an Einrichtungen des Fernunterrichts wird Ausbildungsförderung höchstens für 12 Kalendermonate geleistet.

(2a) Ausbildungsförderung wird auch geleistet, solange die Auszubildenden infolge von Erkrankung oder Schwangerschaft gehindert sind, die Ausbildung durchzuführen, nicht jedoch über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus.

(3) Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie

1.
aus schwerwiegenden Gründen,
2.
infolge der in häuslicher Umgebung erfolgenden Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – mindestens in Pflegegrad 3 eingeordnet ist,
3.
infolge einer Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien und Organen
a)
der Hochschulen und der Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6,
b)
der Selbstverwaltung der Studierenden an Ausbildungsstätten im Sinne des Buchstabens a,
c)
der Studentenwerke und
d)
der Länder,
4.
infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung,
5.
infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren
überschritten worden ist.

(3a) Auszubildenden an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, die sich in einem in sich selbständigen Studiengang befinden, wird als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens zwölf Monate Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5 geleistet, wenn die Auszubildenden spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden sind und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können. Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt Satz 1 unter der Voraussetzung, dass die Auszubildenden eine Bestätigung der Ausbildungsstätte darüber vorlegen, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können.

(1) Die Mitwirkung an der Selbstverwaltung der Hochschule ist Recht und Pflicht aller Mitglieder. Art und Umfang der Mitwirkung der einzelnen Mitgliedergruppen und innerhalb der Mitgliedergruppen bestimmen sich nach der Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit der Mitglieder. Für die Vertretung in den nach Mitgliedergruppen zusammengesetzten Gremien bilden die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, die akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Studierenden und die sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter grundsätzlich je eine Gruppe; alle Mitgliedergruppen müssen vertreten sein und wirken nach Maßgabe des Satzes 2 grundsätzlich stimmberechtigt an Entscheidungen mit. Das Landesrecht regelt die mitgliedschaftsrechtliche Stellung der sonstigen an der Hochschule tätigen Personen. In nach Mitgliedergruppen zusammengesetzten Entscheidungsgremien verfügen die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer bei der Entscheidung in Angelegenheiten, die die Lehre mit Ausnahme der Bewertung der Lehre betreffen, mindestens über die Hälfte der Stimmen, in Angelegenheiten, die die Forschung, künstlerische Entwicklungsvorhaben oder die Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern unmittelbar betreffen, über die Mehrheit der Stimmen.

(2) Die Mitglieder eines Gremiums werden, soweit sie dem Gremium nicht kraft Amtes angehören, für eine bestimmte Amtszeit bestellt oder gewählt; sie sind an Weisungen nicht gebunden. Eine angemessene Vertretung von Frauen und Männern ist anzustreben.

(3) Die Hochschulmitglieder dürfen wegen ihrer Tätigkeit in der Selbstverwaltung nicht benachteiligt werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Mitwirkung an der Selbstverwaltung der Hochschule ist Recht und Pflicht aller Mitglieder. Art und Umfang der Mitwirkung der einzelnen Mitgliedergruppen und innerhalb der Mitgliedergruppen bestimmen sich nach der Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit der Mitglieder. Für die Vertretung in den nach Mitgliedergruppen zusammengesetzten Gremien bilden die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, die akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Studierenden und die sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter grundsätzlich je eine Gruppe; alle Mitgliedergruppen müssen vertreten sein und wirken nach Maßgabe des Satzes 2 grundsätzlich stimmberechtigt an Entscheidungen mit. Das Landesrecht regelt die mitgliedschaftsrechtliche Stellung der sonstigen an der Hochschule tätigen Personen. In nach Mitgliedergruppen zusammengesetzten Entscheidungsgremien verfügen die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer bei der Entscheidung in Angelegenheiten, die die Lehre mit Ausnahme der Bewertung der Lehre betreffen, mindestens über die Hälfte der Stimmen, in Angelegenheiten, die die Forschung, künstlerische Entwicklungsvorhaben oder die Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern unmittelbar betreffen, über die Mehrheit der Stimmen.

(2) Die Mitglieder eines Gremiums werden, soweit sie dem Gremium nicht kraft Amtes angehören, für eine bestimmte Amtszeit bestellt oder gewählt; sie sind an Weisungen nicht gebunden. Eine angemessene Vertretung von Frauen und Männern ist anzustreben.

(3) Die Hochschulmitglieder dürfen wegen ihrer Tätigkeit in der Selbstverwaltung nicht benachteiligt werden.

(1) Es bleiben monatlich anrechnungsfrei

1.
vom Einkommen der miteinander verheirateten oder in einer Lebenspartnerschaft verbundenen Eltern, wenn sie nicht dauernd getrennt leben, 2 415 Euro,
2.
vom Einkommen jedes Elternteils in sonstigen Fällen sowie vom Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners des Auszubildenden je 1 605 Euro.

(2) (weggefallen)

(3) Die Freibeträge des Absatzes 1 erhöhen sich

1.
für den nicht in Eltern-Kind-Beziehung zum Auszubildenden stehenden Ehegatten oder Lebenspartner des Einkommensbeziehers um 805 Euro,
2.
für Kinder des Einkommensbeziehers sowie für weitere dem Einkommensbezieher gegenüber nach dem bürgerlichen Recht Unterhaltsberechtigte um je 730 Euro,
wenn sie nicht in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann. Die Freibeträge nach Satz 1 mindern sich um das Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners, des Kindes oder des sonstigen Unterhaltsberechtigten.

(4) Das die Freibeträge nach den Absätzen 1, 3 und 6 übersteigende Einkommen der Eltern und des Ehegatten oder Lebenspartners bleibt anrechnungsfrei

1.
zu 50 vom Hundert und
2.
zu 5 vom Hundert für jedes Kind, für das ein Freibetrag nach Absatz 3 gewährt wird.

(5) Als Kinder des Einkommensbeziehers gelten außer seinen eigenen Kindern

1.
Pflegekinder (Personen, mit denen er durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht),
2.
in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten oder Lebenspartners,
3.
in seinen Haushalt aufgenommene Enkel.

(6) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann auf besonderen Antrag, der vor dem Ende des Bewilligungszeitraums zu stellen ist, abweichend von den vorstehenden Vorschriften ein weiterer Teil des Einkommens anrechnungsfrei bleiben. Hierunter fallen insbesondere außergewöhnliche Belastungen nach den §§ 33 bis 33b des Einkommensteuergesetzes sowie Aufwendungen für behinderte Personen, denen der Einkommensbezieher nach dem bürgerlichen Recht unterhaltspflichtig ist.

(1) Die Mitwirkung an der Selbstverwaltung der Hochschule ist Recht und Pflicht aller Mitglieder. Art und Umfang der Mitwirkung der einzelnen Mitgliedergruppen und innerhalb der Mitgliedergruppen bestimmen sich nach der Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit der Mitglieder. Für die Vertretung in den nach Mitgliedergruppen zusammengesetzten Gremien bilden die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, die akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Studierenden und die sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter grundsätzlich je eine Gruppe; alle Mitgliedergruppen müssen vertreten sein und wirken nach Maßgabe des Satzes 2 grundsätzlich stimmberechtigt an Entscheidungen mit. Das Landesrecht regelt die mitgliedschaftsrechtliche Stellung der sonstigen an der Hochschule tätigen Personen. In nach Mitgliedergruppen zusammengesetzten Entscheidungsgremien verfügen die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer bei der Entscheidung in Angelegenheiten, die die Lehre mit Ausnahme der Bewertung der Lehre betreffen, mindestens über die Hälfte der Stimmen, in Angelegenheiten, die die Forschung, künstlerische Entwicklungsvorhaben oder die Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern unmittelbar betreffen, über die Mehrheit der Stimmen.

(2) Die Mitglieder eines Gremiums werden, soweit sie dem Gremium nicht kraft Amtes angehören, für eine bestimmte Amtszeit bestellt oder gewählt; sie sind an Weisungen nicht gebunden. Eine angemessene Vertretung von Frauen und Männern ist anzustreben.

(3) Die Hochschulmitglieder dürfen wegen ihrer Tätigkeit in der Selbstverwaltung nicht benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid der Beklagten, durch den sie ab dem Sommersemester 2007 für die Dauer ihres Studiums an dieser Hochschule für jedes Semester zu einer Studiengebühr in Höhe von 500,-- EUR herangezogen wird.
Die 1970 geborene Klägerin erlangte im Jahr 1990 ihre Allgemeine Hochschulreife und studierte zunächst vom Wintersemester 1991/92 bis zum Ende des Sommersemesters 1992 an der Universität im Magisterstudiengang die Fächer Islamwissenschaft und Musikwissenschaft. In der Folgezeit erlernte sie den Beruf einer Grafikdesignerin. Im Juli 1993 wurde ihr erstes und im November 1995 ihr zweites Kind geboren. Seit dem Wintersemester 2005/2006 studiert sie an der beklagten Hochschule im Studiengang „Lehramt an Realschulen“ die Fächer Kunst, Englisch und Deutsch.
Am 15.12.2005 beschloss der Landtag von Baden-Württemberg das Gesetz zur Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze. Durch Art. 1 dieses Gesetzes wurde das Landeshochschulgebührengesetz dahin abgeändert, dass an den staatlichen Hochschulen und den Berufsakademien - beginnend mit dem Sommersemester 2007 (Art. 7 Abs. 2 ) - für das Lehrangebot in einem grundständigen Studiengang oder in einem konsekutiven Masterstudiengang - von bestimmten Ausnahmen und der Möglichkeit einer Befreiung in näher geregelten Situationen abgesehen - von den Studierenden für jedes Semester oder Studienhalbjahr eine Studiengebühr in Höhe von 500 Euro erhoben wird. Dabei steht das Gebührenaufkommen jeder Hochschule zweckgebunden für die Erfüllung ihrer Aufgaben in Studium und Lehre zur Verfügung. Zur Finanzierung der Gebühren können deutsche sowie eine Vielzahl anderer Studienbewerber oder Studierende für die Dauer der Regelstudienzeit ihres Studiums zuzüglich vier weiterer Semester ein Darlehen bei der L-Bank aufnehmen, wobei bereits absolvierte Studienzeiten an einer Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes oder an einer Berufsakademie bei der Berechnung der möglichen Bezugsdauer in Abzug zu bringen sind. In den Zinssatz für das Darlehen dürfen nur die Kosten für die Geldbeschaffung und die Verwaltungskosten eingerechnet werden; Zinseszinsen dürfen nicht erhoben werden. Die Rückzahlungsverpflichtung beginnt zwei Jahre nach Ablauf der Darlehensberechtigung des Studierenden und steht unter dem Stundungsvorbehalt für den Fall, dass das monatliche Einkommen des Darlehensnehmers das Mindesteinkommen für die Rückzahlung eines BAföG-Darlehens zuzüglich weiterer 100 Euro nicht übersteigt. Die ohne Prüfung der Bonität oder Verlangen nach Sicherheiten zu gewährenden Darlehen für Studiengebühren werden über einen von den Hochschulen finanzierten Studienfonds gesichert, der die Darlehensschuld etwa in den Fällen des Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers oder insoweit gegen Abtretung der Ansprüche begleicht, als eine bestehende Darlehensschuld für ein nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz gewährtes Darlehen gemeinsam mit der Schuld aus dem Studiengebührendarlehen den Betrag von 15.000 Euro überschreitet. Im letztgenannten Fall besteht ein Anspruch des Studierenden gegen den Studienfonds auf Erlass dieser überschießenden Darlehensschuld; im Übrigen kann der Studienfonds die an ihn abgetretene Schuld im Einzelfall ganz oder teilweise nach Maßgabe der Landeshaushaltsordnung stunden, niederschlagen oder erlassen.
Mit Gebührenbescheid vom 17.11.2006 verpflichtete die Beklagte die Klägerin, für die weitere Dauer ihres Studiums in einem grundständigen Studiengang oder in einem konsekutiven Masterstudiengang an der Beklagten, beginnend ab dem Sommersemester 2007, eine Studiengebühr in Höhe von 500,-- EUR je Semester zu zahlen (Ziffer 1), wobei die Studiengebühr zunächst mit der Rückmeldung für das Sommersemester 2007 und dann für die folgenden Semester jeweils mit der Rückmeldung für das nächste Semester fällig wird (Ziffer 2). Nach Ziffer 3 des Bescheides wird dieser gegenstandslos bei einer Exmatrikulation, wenn sie spätestens innerhalb eines Monats nach Beginn der Vorlesungszeit wirksam wird. Nach Ziffer 4 des Bescheids sind Zeiten der Beurlaubung von der Gebührenpflicht ausgenommen, sofern der Beurlaubungsantrag innerhalb der Rückmeldefrist bzw. auf jeden Fall vor Beginn der Vorlesungszeit gestellt wurde. Schließlich enthält der Bescheid einen Hinweis darauf, dass die Zahlungspflicht für Semester entfalle, für die der Studierende nach § 6 Abs. 1 des Landeshochschulgebührengesetzes von der Gebührenpflicht befreit sei.
Der Gebührenbescheid wurde der Klägerin mit einfachem Brief übersandt. Die Aufgabe des Schreibens zur Post ist in der Verwaltungsakte der Beklagten nicht vermerkt.
Am 20.12.2006 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben.
Zur Begründung lässt sie im Wesentlichen sinngemäß vortragen, die Erhebung von Studiengebühren sei rechtswidrig, weil die entsprechenden Regelungen des Landeshochschulgebührengesetzes gegen höherrangiges Recht verstießen.
So sei die Studiengebühr als Sonderabgabe zu qualifizieren, die aufgrund der insoweit fehlenden besonderen Anforderungen als steuergleiche Abgabe im Widerspruch zur Finanzverfassung des Grundgesetzes stehe. Denn es sei realistisch, dass die Gebühreneinnahmen zwar zur Erfüllung der Aufgaben in Studium und Lehre eingesetzt würden, dass allerdings die Hochschulen in Erwartung dieses Einsatzes die hier bislang eingesetzten allgemeinen Haushaltsmittel abziehen würden, so dass - bei einer wirtschaftlichen Betrachtung - über die Studiengebühren faktisch andere Aufgaben oder Bedürfnisse der Hochschule wie etwa die Umlage für den Studienfonds oder auch Heizkosten der Gebäude finanziert würden, zu denen die Gruppe der Studierenden in ihrer Gesamtheit keine spezifische Sachnähe aufweise und deren Erfüllung auch nicht in ihrem überwiegenden Interesse stehe.
Die Erhebung von Studiengebühren verstoße auch insoweit gegen den Grundsatz der Bundestreue, als der Bundesgesetzgeber nach § 15 Abs 3a BAföG eine sogenannte Studienabschlussförderung gewähre. Denn die finanzielle Belastung durch die landesrechtliche Erhebung von Studiengebühren laufe der Zielsetzung der bundesrechtlichen Regelung zuwider, zu verhindern, dass Studierende ihr Studium in der Abschlussphase aus finanziellen Gründen abbrechen. Hier sei zu berücksichtigen, dass die geförderten Studierenden aufgrund ihrer Studiendauer oft keine Möglichkeit mehr hätten, die Studiengebühren über das Darlehen nach dem Landeshochschulgesetz vorzufinanzieren.
10 
Vor allem aber verstoße die Erhebung der Studiengebühren gegen Art. 13 Abs. 2 lit. c) des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte. Hiernach hätten die Vertragsstaaten in Hinblick auf das Recht eines jeden auf Bildung anerkannt, dass der Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise, insbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich gemacht werden müsse. Dabei sei mit der Einschätzung des Bundesverfassungsgerichts in dem Urteil zum Studiengebührenverbot von einem rechtlichen Regelungsgehalt der Verpflichtung auszugehen, der dann aufgrund des eindeutigen Wortlauts zur Verpflichtung zur allmählichen Einführung der Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts der Wiedereinführung von Studiengebühren zwingend entgegen stehe. In jedem Fall aber sei eine Verpflichtung gegeben, den Zugang zu den Hochschulen so auszugestalten, dass trotz der Studiengebührenpflicht niemand aufgrund seiner fehlenden finanziellen Leistungsfähigkeit von einem Hochschulstudium abgehalten werde. Dabei ergebe sich die gleiche Verpflichtung auch aus Art. 12 Abs. 1 GG, der in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip und dem Grundrecht auf Gleichbehandlung allen Deutschen ein Recht auf gleiche Teilhabe an der Hochschulausbildung verbürge. Diesen Anforderungen werde das Landeshochschulgebührengesetz auch unter Berücksichtigung des flankierend eingeführten Modells einer darlehensgestützten Vorfinanzierung der Studiengebühren nicht gerecht. Denn zum einen sei die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Darlehens zeitlich begrenzt und zum anderen führe diese dazu, dass am Ende des Studiums nicht unerhebliche Schulden angehäuft seien. Ein solcher Schuldenberg aber könne auf Studierende insbesondere aus einkommensschwachen Elternhäusern abschreckend wirken, und zwar auch dann, wenn beachtet werde, dass der Landesgesetzgeber in § 9 Abs. 4 des Landeshochschulgebührengesetzes eine Kappung der Gebührenschuld für den Fall vorsehe, dass ein nach dem BAföG gewährtes Darlehen gemeinsam mit dem Studiengebührendarlehen und den angefallenen Zinsen den Gesamtbetrag von 15.000,-- EUR überschreite. Jedenfalls fehle es insoweit an einer hinreichend tragfähigen Prognose des Gesetzgebers zum Fehlen eines solchen Abschreckungseffektes.
11 
Sofern das Gesetz Ausnahmen bzw. die Möglichkeit der Befreiung von der Zahlungspflicht vorsehe, seien diese Tatbestände zu eng, um dem Auftrag des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte oder den Anforderungen des Grundrechts auf freie Wahl der Ausbildungsstätte Rechnung zu tragen. So komme etwa die Klägerin als bedürftige Studierende und Mutter zweier Kinder im Alter von 11 und 13 Jahren weder in den Genuss der Gebührenfreiheit noch könne sie sich, da sie aus der BAföG-Förderung herausfalle, auf die Kappungsgrenze des § 9 Abs. 4 des Landeshochschulgebührengesetzes berufen.
12 
Die Gebührenregelung greife auch in unverhältnismäßiger Weise in den abwehrrechtlichen Gehalt des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG ein. Denn die in der Gebührenpflicht als Regelung über den Zugang zum Studium liegende Eingriffsintensität sei auch über die Zwecke des Gesetzes nicht hinreichend gerechtfertigt. Zwar stehe das Ziel des Gesetzes, die Leistungsfähigkeit der Hochschulen bei effizientem Mitteleinsatz zu erhöhen, für sich genommen im legitimen Gemeinwohlinteresse, doch sei auch unter Berücksichtigung des dem Gesetzgeber eingeräumten Prognosespielraums nicht ersichtlich, wie dieses Ziel durch die Regelung überhaupt erreicht werden könne: Insbesondere verkenne die in diesem Zusammenhang gemachte Annahme des Gesetzgebers, der Studiengebühren zahlende Studierende sei mit einer finanziellen Nachfragemacht ausgestattet, die es ihm ermögliche, Einfluss auf die Qualität der Hochschulausbildung zu nehmen, dass den Studierenden in Baden-Württemberg die hierfür notwendige Freiheit bei der Studienortwahl aufgrund der überwiegend bestehenden Zulassungsbeschränkungen kaum eingeräumt sei.
13 
Weiter verstoße die Einführung der Studiengebühren auch insoweit gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes als auch Studierende belastet würden, die ihr Studium bereits begonnen hätten. Die hierin liegende unechte Rückwirkung berücksichtige nicht hinreichend die Lage der Studierenden, die ihr Studium im Vertrauen auf die Gebührenfreiheit konzipiert hätten und nunmehr kurz vor dem Abschluss desselben stünden.
14 
Schließlich sei der Umstand, dass die Verzinsung der Darlehensforderung zu einer faktischen Mehrbelastung derjenigen Studierenden führe, die aufgrund ihrer persönlichen und familiären Verhältnisse die erhobenen Gebühren nicht gleich bezahlen könnten, als eine Ungleichbehandlung zu bewerten, die nur insoweit den Zweck der Sicherung einer sozial ausgewogenen Finanzierungsgerechtigkeit im Hochschulwesen gerechtfertigt werden könne, als die Mehrbelastung der sozial bedürftigen Studierenden, die die Studiengebühren zunächst über ein Darlehen vorfinanzieren müssten, - wie in Australien - auf den Ausgleich des der Inflation entsprechenden wirtschaftlichen Vorteils der späteren Tilgung beschränkt sei.
15 
Die Klägerin beantragt,
16 
den Bescheid der Beklagten vom 17.11.2006 aufzuheben.
17 
Die Beklagte beantragt,
18 
die Klage abzuweisen.
19 
Zur Begründung lässt sie im wesentlichen vortragen, die Studiengebühr stelle sich auch nicht teilweise als finanzverfassungsrechtlich unzulässige Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion dar, sondern werde als Gegenleistung dafür erhoben, dass der Studierende einen Studienplatz belege. Dabei koste dieser Studienplatz selbst im kostengünstigsten Studiengang weit mehr als die für seine Inanspruchnahme erhobene Studiengebühr. Eine weitergehende Belastung des Studierenden mit einer Finanzierungsaufgabe für Gemeinlasten sei nicht gegeben. Die gegenteilige Auffassung unterscheide nicht hinreichend zwischen dem Gebührentatbestand und der Frage der Verwendung des Gebührenaufkommens. Insofern sei die in Baden-Württemberg über die Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 1 LHGebG in besonderer Weise geregelte Zweckbestimmung des Gebührenaufkommens zur Erfüllung der Aufgaben der Hochschule in Forschung und Lehre weder kompetenzrechtlich noch sonst verfassungsrechtlich gefordert.
20 
Weiter laufe die Regelung der dem Recht der Ausbildungsförderung zugrunde liegenden Zielsetzung der Förderung von bedürftigen Studierenden nicht in einer Weise entgegen, dass in der Erhebung der Studiengebühren ein gegenüber dem Bund rücksichtsloses und missbräuchliches Vorgehen des Landes liegen würde. Insbesondere werde die Studiengebühr nicht über die vom Bund gewährte Ausbildungsförderung finanziert, da die BAföG-Leistungen die Aufwendungen für Studiengebühren nicht abdecken sollten und das Land mit dem Anspruch auf Darlehensgewährung ein eigenständiges System der Vorfinanzierung der Studiengebühren geschaffen habe. In den Ausnahmefällen, in denen die Studienabschlussförderung noch gewährt werde, obwohl ein Anspruch auf Darlehensfinanzierung der Studiengebühren nicht mehr bestehe, gebe es zudem nach § 6 Abs. 3 LHGebG die Möglichkeit der Stundung oder des Erlasses der Studiengebühren.
21 
Die Regelung zur Erhebung von Studiengebühren verstoße auch nicht gegen die in Art. 13 Abs. 2 c des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte enthaltene Verpflichtung, den Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise, insbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, für jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich zu machen. Denn diese Verpflichtung beinhalte kein absolutes Verbot der Wiedereinführung der Studiengebühren; vielmehr sei die Einführung der Studiengebühren dann zulässig, wenn durch eine entsprechende Ausgestaltung des Gebührensystems gewährleistet sei, dass jeder nach seinen Fähigkeiten unabhängig von seiner sozialen Herkunft und seinen finanziellen Möglichkeiten einen chancengleichen Zugang zur Hochschulbildung habe. Dieser Pflicht entspreche das Gebührenmodell des Landes. Denn mit der Ergänzung der Studiengebührenpflicht durch die Möglichkeit der Vorfinanzierung dieser Gebühren über das Darlehen werde jeder Studierwillige in die Lage versetzt, trotz Gebührenpflicht auch zu studieren. Dabei sei die erst später eintretende Rückzahlungspflicht sozial auch so ausgestaltet, dass - nach der insoweit durch den gesetzgeberischen Prognosespielraum abgedeckten Einschätzung des Landesgesetzgebers - auch niemand bei Studienbeginn durch die spätere Darlehens- und Zinsschuld von der Studienaufnahme abgeschreckt werden könne. Hier sei insbesondere auf die Kappung der Darlehensschuld nach § 9 Abs. 4 und 6 LHGebG und die Möglichkeit des Studienfonds zu verweisen, über eine Stundung, Niederschlagung oder den Erlass der Darlehensschuld auch in anderen Härtefällen zu reagieren. Nach den ersten Erfahrungen mit den Studiengebühren in Baden-Württemberg hätten bislang nur ca. 2,5 % der Studierenden die Möglichkeit der Finanzierung über ein Darlehen wahrgenommen und auch die Studierendenzahlen im Sommersemester 2007 würden keinen Hinweis auf einen Verdrängungseffekt in Bezug auf die soziale Herkunft von Studierenden ergeben. Allerdings sei sich der Gesetzgeber seiner Regelungsverantwortung bewusst und habe deshalb einen Monitoring-Beirat installiert, der die Auswirkungen des Studiengebührenmodells auf die soziale Zusammensetzung der Studierenden beobachte und den Gesetzgeber auf einen möglicherweise eintretenden Handlungsbedarf hinweise.
22 
Eine Verletzung des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG sei nicht gegeben. Dem dort verbürgten Recht auf derivative Teilhabe an dem staatlich weitgehend monopolisierten Ausbildungssystem werde Rechnung getragen, da über das Darlehensmodell gewährleistet sei, dass eine soziale Sonderung der Studierenden nach ihren Besitzverhältnissen nicht eintrete. Der in der Gebührenpflicht liegende Eingriff in den abwehrrechtlichen Gehalt des Grundrechts stelle keine Regelung zur Beschränkung des Zugangs zur Hochschule dar, sondern nur eine Ausgestaltung der Studienbedingungen. Als solche sei sie über die vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt, dass über die Studiengebühr zusätzliche Einnahmen für die Lehre und Verbesserung der Studienbedingungen erzielt und über die Förderung eines effizienten Studierverhaltens kürzere Studienzeiten erreicht werden sollten. Zudem sei der Gesetzgeber sachgerecht davon ausgegangen, dass allein die Tatsache, dass die Studierenden über die Studiengebühren „Drittmittel für die Lehre“ aufbrächten, den Stellenwert der Lehre und damit auch die Position der Studierenden an ihrer Hochschule stärke.
23 
Weiter begründe die Pflicht zur Verzinsung des Studiendarlehens keine im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG unverhältnismäßige Benachteiligung der Darlehensnehmer gegenüber den Sofortzahlern. Denn die hierin liegende Mehrbelastung sei dadurch gerechtfertigt, dass die Darlehensnehmer mit der Zahlungspflicht erst später belastet würden, wenn sie aufgrund der staatlichen Hochschulausbildung regelmäßig auch in einem höheren Maße leistungsfähig seien. Dabei sei die Mehrbelastung auch angemessen und führe auch gegenüber bedürftigen Studierenden nicht zu krassen Benachteiligungen. Denn über die Kappungsgrenze nach § 9 Abs. 4 LHGebG sei für die bedürftigen Studierenden, die regelmäßig auch in die Vollförderung nach dem BAföG fielen, ein Anwachsen der Darlehensschuld einschließlich der Zinsbelastung auf mehr als 5000,-- EUR ausgeschlossen.
24 
Schließlich verstoße die Einführung der Studiengebühren auch nicht gegen das Rückwirkungsverbot. Da es keinen Anspruch auf ein kostenfreies Studium gebe und zwischen dem Beschluss des Landtags über das Gesetz zur Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze am 15.12.2005 und dem Beginn der Studiengebührenpflicht zum Sommersemester 2007 1 ¼ Jahre gelegen hätten, innerhalb deren sich die Studierenden auf die Gebührenpflicht hätten einstellen können, sei ein überwiegendes schutzwürdiges Vertrauen, auch weiterhin gebührenfrei studieren zu können, nicht mehr gegeben.
25 
Dem Gericht lag die Verwaltungsakte der Beklagten (1 Heft) vor. Auf den Inhalt dieser Akte wird ergänzend ebenso verwiesen wie auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze in der Gerichtsakte und die Angaben der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

 
26 
Die Klage ist als Anfechtungsklage ohne Durchführung eines Vorverfahrens zulässig (§ 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO, § 11 LHGebG), aber nicht begründet. Der angefochtene Gebührenbescheid der Beklagten vom 17.11.2006 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat diesen Gebührenbescheid rechtsfehlerfrei entsprechend den Bestimmungen des Landeshochschulgebührengesetzes - LHGebG - i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des LHGebG und anderer Gesetze v. 19.12.2005 (GBl. S. 794, ber. 2006, S. 15) erlassen (dazu I.). Die maßgeblichen Bestimmungen dieses Gesetzes (§§ 3 ff. LHGebG) über die Studiengebühren stehen auch mit höherrangigem Recht in Einklang (dazu II.).
I.
27 
Gemäß § 3 Satz 1 LHGebG erheben die Staatlichen Hochschulen i.S.d. § 1 Abs. 2 LHG und die Berufsakademien für ihr Lehrangebot in einem grundständigen Studiengang oder in einem konsekutiven Masterstudiengang von den Studierenden Studiengebühren nach § 5 dieses Gesetzes. Die Studiengebühr beträgt für jedes Semester 500,-- EUR. Studienhalbjahre stehen Semestern gleich (§ 5 Abs. 1 Sätze 1 u. 2 LHGebG). Nach Art. 7 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze vom 19.12.2005 werden die Studiengebühren nach § 3 i.V.m. § 5 LHGebG erstmals für das Sommersemester 2007 erhoben.
28 
Nach diesen Bestimmungen ist die Klägerin, die bei der Beklagten im gebührenpflichtigen (§ 3 Abs. 1 S. 1 LHGebG) Studiengang Lehramt an Realschulen mit dem Hauptfach Kunst, dem Leitfach Englisch und dem affinen Fach Deutsch immatrikuliert ist, verpflichtet, ab dem Sommersemester 2007 eine Studiengebühr von 500,-- EUR je Semester zu zahlen. Diese Zahlungspflicht hat die Beklagte in Nr. 1 ihres angefochtenen Bescheides vom 17.11.2006 rechtsfehlerfrei konkretisiert und der Klägerin durch einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung eine Zahlungspflicht nicht nur für das Sommersemester 2007, sondern für alle folgenden Semester auferlegt, in denen sie in einem gebührenpflichtigen Studiengang Studierende bei der Beklagten ist. Allerdings stand bei Erlass des Gebührenbescheides nicht fest, wie lange die Klägerin als Studierende bei der Beklagten der Gebührenpflicht unterliegt. Den Fall einer Exmatrikulation nach Zugang des Gebührenbescheides regelt aber das Gesetz in § 5 Abs. 3 LHGebG. Danach wird bei einer Exmatrikulation binnen eines Monats nach Beginn der Vorlesungszeit der Gebührenbescheid gegenstandslos. Eine bereits bezahlte Gebühr ist zu erstatten. Auf diese gesetzliche Regelung weist der angefochtene Bescheid in seiner Nr. 3 ausdrücklich hin.
29 
Rechtliche Bedenken im Hinblick auf die Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes bestehen gegen die in Nr. 1 des Bescheides geregelte Zahlungsverpflichtung auch nicht deshalb, weil § 3 Satz 2 Nr. 1 - 3 LHGebG mehrere gesetzliche Ausnahmen von der Gebührenpflicht normiert und bei Erlass des Gebührenbescheides ebenfalls ungewiss war, ob und wann die Klägerin während ihres Studiums bei der Beklagten einen dieser Ausnahmetatbestände erfüllt; denn die Wirksamkeit der Zahlungsverpflichtung steht unter der auflösenden Bedingung, dass diese entfällt, sobald in der Person der Klägerin während des Studiums bei der Beklagten ein Fall der gesetzlichen Ausnahmen von der Gebührenpflicht eintritt. Das hat die Beklagte im angefochtenen Bescheid zwar nicht ausdrücklich so formuliert. Eine Beschränkung der Gebührenpflicht in diesem Sinne ergibt sich aber bereits unmittelbar aus der gesetzlichen Vorschrift in § 3 Satz 2 LHGebG (vgl. zu derartigen inhaltlichen Beschränkungen unmittelbar aus gesetzlichen Vorschriften, Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 9. Aufl., § 36 Rdnr. 20). In Nr. 4 des angefochtenen Bescheids wird auch ausdrücklich auf den für die Klägerin wohl allein in Betracht kommenden Ausnahmetatbestand des § 3 Satz 2 Nr. 1 LHGebG hingewiesen, wonach Studierende von der Gebührenpflicht während der Zeiten der Beurlaubung ausgenommen sind, sofern der Beurlaubungsantrag vor Beginn der Vorlesungszeit gestellt wurde.
30 
Schließlich steht auch die Bestimmung der Fälligkeit der Studiengebühr in Nr. 2 des Bescheides mit dem Gesetz in Einklang. Nach § 5 Abs. 2 LHGebG ist die Studiengebühr mit Erlass des Gebührenbescheides fällig, sofern dieser die Fälligkeit nicht abweichend bestimmt. Von dieser Möglichkeit hat die Beklagte Gebrauch gemacht und bestimmt, dass die Studiengebühr mit der Rückmeldung zum Sommersemester 2007 und die Studiengebühren für die folgenden Semester jeweils mit der Rückmeldung in das nächste Semester fällig werden. Die Fristen für die Rückmeldung in ein künftiges Semester werden von der Beklagten gegenüber den Studierenden bekannt gemacht.
II.
31 
Die Vorschriften des Landeshochschulgebührengesetzes, durch die für das Studium an staatlichen Hochschulen und an den Berufsakademien ab dem Sommersemester 2007 eine Gebührenpflicht eingeführt wurde, sind mit höherrangigem Recht vereinbar.
32 
1. Der Gesetzgeber des Landes Baden-Württemberg hat mit dem Erlass des oben genannten Landeshochschulgebührengesetzes von der ihm gemäß Art. 70 Abs. 1 GG zustehenden Kompetenz ohne Verletzung verfassungsrechtlicher Grundsätze für die Wahrnehmung von Gesetzgebungsbefugnissen Gebrauch gemacht.
33 
a) Nach Art. 70 Abs. 1 GG haben die Länder das Recht zur Gesetzgebung, soweit das Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht. Diese Vorschrift hat durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28.08.2006 (BGBl. I, 2034), mit dem die Föderalismusreform umgesetzt wurde, keine Änderung erfahren. Die Auferlegung von Gebühren für das Studium an Hochschulen des Landes Baden-Württemberg stellt eine Regelung im Bereich des Hochschulrechts dar. Auf seine Fachkompetenz für das Hochschulrecht konnte sich der Landesgesetzgeber bei der Einführung der Studiengebühr stützen. Denn die Kompetenz zur Regelung von Gebühren folgt aus der Gesetzgebungskompetenz für die jeweilige Sachmaterie (so bereits für die Einführung der Langzeitstudiengebühren, VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000 - 2 S 1860/99 -, DVBl. 2000, 1782 = VBlBW 2000, 432).
34 
Durch Rahmenvorschriften des Bundes (vgl. zur grundsätzlichen Fortgeltung der Bestimmungen des Hochschulrahmengesetzes trotz Aufhebung des Art. 75 GG, Art. 125b Abs. 1 GG) ist die Gesetzgebungskompetenz des Landes nicht beschränkt; denn das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 26.01.2005 (BVerfGE 112, 226 ff.) entschieden, dass Art. 1 Nr. 3, 6. HRGÄndG vom 08.08.2002, durch den der Bundesgesetzgeber im Hochschulrahmengesetz die Studiengebührenfreiheit für ein Studium bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss und für ein Studium in einem konsekutiven Studiengang normiert hat, mit den Kompetenzverteilungsnormen des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig ist.
35 
b) Bedenken gegen die Landeskompetenz zur Einführung der allgemeinen Studiengebühr gem. §§ 3, 5 LHGebG bestehen auch nicht im Hinblick auf die Finanzverfassung (Art. 105 ff. GG). Bei dieser Gebühr handelt es sich um eine herkömmliche nicht steuerliche Abgabe. Sie wird gem. § 3 Satz 1 LHGebG von den Staatlichen Hochschulen und den Berufsakademien für ihr Lehrangebot in einem grundständigen Studiengang oder in einem konsekutiven Masterstudiengang von den Studierenden erhoben. Mit dieser Gebühr wird ein besonderer Vorteil abgegolten, der dem Abgabepflichtigen durch die Inanspruchnahme einer öffentlichen Leistung oder jedenfalls durch die Möglichkeit dieser Inanspruchnahme zukommt und der es rechtfertigt, ihn zur Tragung der Kosten der öffentlichen Leistung heranzuziehen oder die durch die öffentliche Leistung gewährten Vorteile ganz oder teilweise abzuschöpfen. Die Gebühr gem. § 3 LHGebG knüpft mit anderen Worten an die individuelle Inanspruchnahme der Hochschule als einer staatlichen Infrastruktureinrichtung durch den Studierenden an und ist insoweit nicht, wie eine Steuer, voraussetzungslos geschuldet. Nach ihrer konkreten Ausgestaltung durch den Gesetzgeber stellt sie eine Vorzugslast in der Form einer Benutzungsgebühr dar; denn sie wird nur von Studierenden erhoben, die ihren Mitgliedschaft in der einzelnen Hochschule durch Immatrikulation begründet haben (§ 60 Abs. 1 Satz 1 LHG). Die Immatrikulation stellt gebührenrechtlich den Beginn der Benutzung der Staatlichen Einrichtung dar. Dies gilt unabhängig davon, ob der Studierende einzelne Lehrleistungen der Staatlichen Hochschule tatsächlich in Anspruch nimmt. Diese Einstufung als Benutzungsgebühr haben die Kammer und der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bereits im Zusammenhang mit der früheren Einführung der Langzeitstudiengebühr vorgenommen (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000 - 2 S 1860/99 -, a.a.O.). Sie wurde auch vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Revisionsurteil vom 25.07.2001 (BVerwGE 115, 32) nicht beanstandet. An dieser Einschätzung hält die Kammer auch für die allgemeine Studiengebühr fest.
36 
Nicht steuerliche Abgaben dieser Art unterliegen im Hinblick auf die Schutz- und Begrenzungsfunktion der Finanzverfassung grundsätzlich keinen Bedenken.
37 
Besonderheiten, die für eine andere Beurteilung sprechen könnten, sind nicht ersichtlich. Soweit die Klägerin unter Hinweis auf das Gutachten von Kronthaler (ders., Gestaltungsmöglichkeiten und Grenzen bei der Einführung von Studienbeiträgen - verfassungsrechtlicher Rahmen und einfach-rechtliche Spielräume -, Wissenschaftsrecht Band 39, 2006, S. 276, 295 ff.) rügt, bei der Studiengebühr handele es sich - zumindest teilweise - um eine verfassungsrechtlich unzulässige Sonderabgabe, folgt die Kammer dem nicht. Das erwähnte Gutachten bezieht sich auf das Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen - StBAG NRW -. Nach § 17 Abs. 3 Satz 3 StBAG NRW müssen die Hochschulen einen prozentualen Anteil ihres jährlichen Gesamtaufkommens an Studienbeiträgen zur Finanzierung des Ausfallsicherungsfonds abführen. Mit der Finanzierung des Ausfallfonds würden aber nach Auffassung dieses Gutachtens keine staatlich gewährten Vorteile abgeschöpft, weshalb es sich bezogen auf diesen Anteil des Studienbeitrags weder um eine Gebühr noch um einen Beitrag handele. Vielmehr liege insoweit eine verfassungsrechtlich unzulässige Sonderabgabe vor.
38 
Das baden-württembergische Landeshochschulgebührengesetz enthält bereits keine dementsprechende Regelung, nach der ein bestimmter Prozentsatz des Gebührenaufkommens von den Universitäten zur Finanzierung des Studienfonds (§ 9 LHGebG) abzuführen ist. Es bestimmt vielmehr in § 4 Abs. 1 S. 1 LHGebG, dass die Gebühren jeder Hochschule und Berufsakademie, die sie eingenommen hat, zweckgebunden für die Erfüllung ihrer Aufgaben in Studium und Lehre zur Verfügung stehen. Unabhängig von dieser unterschiedlichen baden-württembergischen Regelung ist der Einwand aber bereits in der Sache verfehlt, denn die rechtliche Einordnung einer Abgabe und daran anknüpfend die Beurteilung ihrer rechtlichen Zulässigkeit bestimmt sich - unabhängig von der Bezeichnung der Abgabe durch den Gesetzgeber - nach dem materiellen Gehalt des Abgabentatbestandes und nicht nach der Verwendung der eingenommenen Abgaben (so zutreffend Bosse, NVwZ 2007, 87; vgl. für die Rechtslage in NRW auch VG Minden, Urt. v. 26.03.2007 - 9 K 3614/06 -; vgl. hierzu auch BVerfG, Urt. v. 19.03.2003, BVerfGE 108, 1 ff zur Rückmeldegebühr). Nach dem Gebührentatbestand in § 3 Satz 1 LHGebG wird die Studiengebühr von den Studierenden jedoch ausschließlich für das Lehrangebot in einem gebührenpflichtigen Studiengang an einer Universität und nicht - auch nicht teilweise - zur Finanzierung des Studienfonds erhoben. Wofür das Abgabenaufkommen tatsächlich verwendet wird, ist für die rechtliche Einordnung dagegen unerheblich. Das gilt auch dann, wenn der Gesetzgeber - wie im vorliegenden Fall durch § 4 Abs. 1 Satz 1 LHGebG - entgegen dem Grundsatz der Gesamtdeckung (§ 8 LHO) eine Beschränkung auf bestimmte Zwecke vorsieht. Aus diesem Grund kommt es auch nicht darauf an, ob - wie der Vertreter der Klägerin vorträgt - die gesetzliche Zweckbindung des Studiengebührenaufkommens für die Aufgaben der Hochschulen und Berufsakademien in Studium und Lehre in der Praxis der Hochschulen wirtschaftlich dadurch umgangen werden kann, dass das Studiengebührenaufkommen zur Deckung der Finanzierungslöcher verwendet wird, die unmittelbar zuvor durch eine hochschulinterne Umschichtung von allgemein aus dem Staatshaushalt zugewiesenen Finanzmitteln aus diesem Bereich in andere studienfremde Bereiche entstanden sind.
39 
c) Das Land hat bei Erlass der Studiengebührenregelung auch nicht gegen die Pflicht zu bundes- und länderfreundlichem Verhalten verstoßen. Zwar unterliegt das Land bei Ausübung seiner Gesetzgebungskompetenz grundsätzlich auch der Pflicht zur Rücksichtnahme auf den Bund oder die anderen Bundesländer. Allerdings liegt ein Verstoß gegen diese Verpflichtung nicht schon dann vor, wenn es im Rahmen der ihm durch das Grundgesetz eingeräumten Kompetenz eine Regelung erlässt, die zu Regelungen des Bundes oder anderer Länder gegenläufig ist; vielmehr muss die Gegenläufigkeit so ausgeprägt sein, dass durch die Inanspruchnahme der eigenen Gesetzgebungskompetenz in missbräuchlicher Weise in verfassungsrechtlich verbürgte Rechtspositionen des Bundes oder der anderen Bundesländer eingegriffen wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 05.12.2001, BVerfGE 104, 238, 247).
40 
Für die Kammer ist kein Anhaltspunkt dafür gegeben, dass die Erhebung von Studiengebühren für ein Studium an einer staatlichen Hochschule oder Berufsakademie in Baden-Württemberg in verfassungsrechtlich verbürgte Rechtspositionen der Bundesländer eingreift, in denen ein Studium der Hochschule nach wie vor gebührenfrei möglich ist. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber in Baden-Württemberg mit der Erhebung der Studiengebühr die Zielsetzung verfolgt, Studierwillige oder Studierende zu einem Hochschulstudium außerhalb Baden-Württembergs zu veranlassen. Aber selbst wenn - wofür zur Zeit nichts spricht - die unterschiedliche Kostenstruktur für ein Hochschulstudium in verschiedenen Bundesländern dazu führen würde, dass die Nachfrage nach Studienplätzen in den Ländern mit gebührenfreiem Studium zu Lasten der Nachfrage nach einem Studium in Baden-Württemberg stiege, begründete dieser mittelbare Effekt der Gebührenerhebung kein missbräuchliches Verhalten des Landes Baden-Württemberg. Denn die Interessen der Länder, die sich gegen die Einführung der Studiengebühren entschieden haben, blieben auch in diesem Fall dadurch gewahrt, dass sie ihre Hochschulen - wie bislang auch - immer nur im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten bereitstellen müssen und nicht verpflichtet würden, entsprechend einer höheren Nachfrage auch neue Kapazitäten zu schaffen. Einen erheblichen Verdrängungseffekt in Bezug auf die soziale Herkunft der Studierenden hält die Kammer für unwahrscheinlich. Denn die Erhebung der Studiengebühren wird in sozialer Hinsicht in Baden-Württemberg in - wie noch darzustellen sein wird - ausreichendem Maße durch das Modell der darlehensgestützten Vorfinanzierung ergänzt, und die absolute Höhe der Studiengebühren ist im Vergleich zu den sonstigen wirtschaftlichen Faktoren einer Studienortwahl wie den allgemeinen Lebenshaltungskosten oder aber die Nähe zum Heimatwohnort nur von geringerem Gewicht (vgl. BVerfG, Urt. v. 26.01.2005, a.a.O.). Sofern es dennoch zu Wanderbewegungen von Studierenden kommen sollte, wäre dies vor dem Hintergrund des föderalen Systems der Bundesrepublik Deutschland und der den Bundesländern grundsätzlich gewährten Kompetenz zur Regelung der Hochschulangelegenheiten gerechtfertigt.
41 
Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Bundestreue ergibt sich auch nicht in Hinblick auf den Beschluss der Ministerpräsidenten vom 16.04.1970 über die Abschaffung von Studiengebühren oder den Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vom 20.10.1972. Denn der gemeinsame Beschluss der Ministerpräsidenten steht dem späteren Erlass abweichender Rechtsvorschriften nicht entgegen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000 - 2 S 1860/99 -, a.a.O.) und das System der gemeinsamen länderübergreifenden Studienplatzvergabe kommt durch die Einführung der allgemeinen Studiengebühr in Baden-Württemberg nicht in erheblicher Weise ins Wanken. Denn die Folge der unterschiedlichen Regelungen zur Studiengebührenpflicht könnte allein darin liegen, dass sich die Zuteilungswünsche verstärkt auf Studienorte ohne Studiengebühr konzentrieren und dass Studierende mit diesem Aspekt ihres Zuteilungswunsches nur noch eingeschränkt Berücksichtigung finden können. Die gleichmäßige Auslastung der Hochschulen bleibt jedoch gesichert, so dass verfassungsrechtliche Positionen der Länder hier nicht angerührt werden. Da die Studiengebührenpflicht über das Studiendarlehen keine soziale Zugangshürde für ein Studium darstellt und ihr im Zusammenhang mit der Studienortwahl - verglichen mit den unterschiedlichen Lebenshaltungskosten und den übrigen Überlegungen zur Studienortwahl - regelmäßig nur eine geringe eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zukommen dürfte, käme einer bei Nichtberücksichtigung seines Zuteilungswunsches an eine gebührenfreie Hochschule unter Umständen gegebene Betroffenheit eines Studierwilligen kein solches Gewicht zu, dass diese - unter dem Gesichtspunkt der Verteilung der Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen im Rahmen des ZVS-Systems - nicht als Folge des föderalen Systems der Hochschulausbildung in der Bundesrepublik Deutschland hinzunehmen wäre.
42 
Ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Bundestreue ist mit der Erhebung von Studiengebühren auch nicht deshalb verbunden, weil der Bund bedürftige Studierende über die Regelungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes - BAföG - fördert, um diesen ein Studium zu ermöglichen, das sie sonst nicht oder nur über eine erhebliche Erwerbstätigkeit neben dem Studium finanzieren können. Denn mit der Erhebung von Studiengebühren wird weder die Zweckbestimmung der Fördermittel des Bundes noch der eigentliche Förderzweck der Ausbildungsförderung konterkariert. So ist die Ausbildungsförderung des Bundes nach § 11 Abs. 1 BAföG pauschaliert zur Deckung des auf den Lebensunterhalt und die Ausbildung bezogenen Bedarfs eines Studierenden bestimmt, wobei die Kosten der Ausbildung allerdings nur die Aufwendungen für Lern- und Arbeitsmittel sowie für Studien- und Familienheimfahrten, nicht jedoch die Aufwendungen für Studien- und Einschreibegebühren umfassen. Dies ergibt sich aus der Regelung des § 23 Abs. 5 BAföG, nach der bei der Berechnung des zu berücksichtigenden Einkommens eines Auszubildenden zur Vermeidung einer unbilligen Härte ein weiterer Teil des Einkommens anrechnungsfrei gestellt werden kann, soweit er zur Deckung besonderer Kosten der Ausbildung erforderlich ist, die nicht durch den Bedarfssatz gedeckt sind, wobei die Gesetzesbegründung hierzu ausdrücklich die Ausgaben für Schulgelder oder Studiengebühren als „besondere Kosten der Ausbildung“ bezeichnet (BT-Drs. 13/4246 S. 22 zu Nr. 19; OVG Berlin, Urt. v. 18.01.2001, NVwZ-RR 2002, 118, 121). Darüber hinaus gewährt das Land nach § 7 Abs. 1, 4 und 5 LHGebG jedem Studierenden für die Dauer der Regelstudienzeit seines grundständigen Studiums sowie eines konsekutiven Masterstudiengangs zuzüglich vier weiterer Semester einen Darlehensanspruch, über den die Finanzierung der Studiengebühren auch bei fehlender Leistungsfähigkeit sicherstellt ist, so dass nicht nur eine zweckentfremdende Inanspruchnahme der Förderleistungen nach dem BAföG, sondern vor allem auch ausgeschlossen ist, dass die Erhebung von Studiengebühren bei geförderten Studierenden zu einer der Intention der BAföG-Förderung zuwiderlaufenden zusätzlichen Erwerbstätigkeit des Studierenden oder gar zu einem Abbruch des Studiums führt.
43 
Soweit - wie der Vertreter der Klägerin darlegt - in den Sonderfällen etwa der Studienabschlussförderung nach § 15 Abs. 3a BAföG die Situation eintreten kann, dass ein über das BAföG geförderter Studierender die Mittel für die Studiengebühren nicht mehr über das Darlehen nach § 7 LHGebG vorfinanzieren kann, würde der Zweck dieser BAföG-Förderung, einen bedürftigen Studierenden in der Endphase seines Studiums nicht mit der Notwendigkeit einer den Abschluss hindernden Erwerbstätigkeit zu belasten, über die Erhebung einer Studiengebühr in Höhe von 500 EUR pro Semester ebenfalls nicht in missbräuchlicher Weise konterkariert. Denn zum einen ist die Studiengebühr nicht so hoch, dass sie nicht in zumutbarer Weise auch noch während der Studienabschlussphase durch eigene Initiative des Studierenden aufgebracht werden könnte; darüber hinaus kann der Studierende nach § 6 Abs. 3 und 4 LHGebG einen Antrag Stundung oder Erlass der Gebührenforderung nach §§ 21 und 22 LGebG stellen, wobei im Rahmen der dann zu treffenden Ermessensentscheidung eine Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Mittelaufbringung in der Studienabschlussphase ebenso berücksichtigt werden kann und muss, wie die Zielsetzung der dem Betroffenen gewährten Studienabschlussförderung nach dem BAföG. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Bund im Zusammenhang mit der Errichtung eines Ausbildungsförderungssystems seinerseits nicht in der Erwartung geschützt ist, dass die Länder die Hochschulen stets unentgeltlich zur Verfügung stellen.
44 
Aus dem letztgenannten Grund ist es auch nicht missbräuchlich, wenn der Landesgesetzgeber davon ausgeht, dass eine im Zeitpunkt der Studienaufnahme abschreckende Wirkung einer bei Beendigung des Studiums drohenden Darlehenslast aus dem Staatsdarlehen nach § 17 Abs. 2 BAföG und dem Studiengebührendarlehen dann nicht gegeben ist, wenn diese den Betrag von insgesamt 15.000,-- EUR nicht überschreitet, während sich der Bundesgesetzgeber im Rahmen der Begrenzung der Rückzahlungsverpflichtung für das Darlehen nach § 17 Abs. 2 BAföG dafür entschieden hat, die maximale Darlehenslast mit 10.000,-- EUR zu beziffern. Vielmehr ist dies lediglich Ausfluss des dem Land im Rahmen seiner Kompetenz eingeräumten Einschätzungsspielraums.
45 
2. Der Erhebung einer Studiengebühr für das Lehrangebot in einem grundständigen Studiengang oder in einem konsekutiven Masterstudiengang an einer staatlichen Hochschule und Berufsakademie des Landes verstößt nicht gegen Art. 13 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 c) des Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (IPwskR) vom 19.12.1966 (im folgenden: „Sozialpakt“), wonach die Signatarstaaten in Anerkennung des „Rechts eines jeden auf Bildung“ dazu verpflichtet sind, „den Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise, insbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich zu machen“.
46 
Zwar enthält diese Regelung einen auch für den Landesgesetzgeber verbindlichen Normbefehl (a), doch ist dieser durch die Erhebung der Studiengebühr in dem Landeshochschulgebührengesetz nicht verletzt (b).
47 
a) Der Sozialpakt wurde nach dessen Unterzeichnung durch die Bundesrepublik am 9.10.1968 (BGBl.1973 II, S. 1569), der Zustimmung aller Bundesländer zum Paktbeitritt (BT-Drs 7/1093 v. 17.10.1973, S.4), der Verabschiedung des Zustimmungsgesetzes vom 23.11.1973 (BGBl. 1973 II S.1569) und der vorbehaltslosen Ratifikation am 17.12.1973 (BGBl. 1973 II, S.1569) innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zum 03.01.1976 (BGBl. 1976 II, S.428) im Range eines Bundesgesetzes in nationales Recht umgesetzt. Da der Pakt in seinem Art.28 ausdrücklich auch seine einschränkungslose Geltung für alle Teile eines Bundesstaates regelt und mit der Zustimmung der Bundesländer Bundesgesetz geworden ist (Art. 32 und Art. 59 Abs.2 GG i.V.m. Ziff.3 des Lindauer Abkommens vom 23./25. Oktober 1957 - 14. November 1957, - ZaÖRV, Bd 20, S 116 ff., Anm 102 = Maunz/Dürig/Herzog, Kommentar zum Grundgesetz, Art. 32 Rn. 45), kommt ihm der Rang eines nach Art. 31 GG dem Landesrecht vorgehenden Bundesgesetzes auch insoweit zu, als der Pakt in der hier einschlägigen Bestimmung des Art.13 Abs.2 c eine Regelung zur Ausgestaltung und Entgeltlichkeit des Hochschulzugangs und damit zu einer Materie enthält, die nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes den Ländern zugewiesen ist.
48 
Die Verpflichtung des Art. 13 Abs. 2 c), den Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise, insbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich zu machen, stellt keinen unverbindlichen Programmsatz im Sinne einer „Bemühensverpflichtung“ dar, sondern bindet den Landesgesetzgeber unmittelbar zumindest insoweit, als er kein Gesetz zur Einführung von Studiengebühren erlassen darf, das dieser Verpflichtung zuwider läuft.
49 
So ist die Bestimmung klar und eindeutig als Normbefehl formuliert. Auch fordert ihre Beachtung insoweit keine weiteren Umsetzungs- oder Präzisierungsakte. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Regelung in Art. 2 Abs. 1 des Sozialpaktes, nach welcher die Rechtsverwirklichung lediglich nach und nach erfolgen solle oder gar aus dem Vorbehalt des Art. 13 Abs. 2 c), der lediglich die „allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit“ fordert. Denn diese Vorbehalte zielen ausschließlich auf eine Relativierung der Verpflichtung zur progressiven Verwirklichung der Paktrechte, die vor allem aus Gründen der fehlenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit einer Vielzahl der Signatarstaaten erforderlich war und ist, während insbesondere Art. 4 des Sozialpaktes die Frage regelt, unter welchen Voraussetzungen die Signatarstaaten berechtigt sind, einen einmal erreichten Zustand der Gewährleistung der Rechte des Sozialpaktes wieder einzuschränken. Neben dem Wortlaut und der Systematik des Paktes spricht auch dessen Entstehungsgeschichte für die rechtliche Verbindlichkeit der im Sozialpakt gewährleisteten Rechte. Denn der Sozialpakt wurde ebenso wie der - zweifelsfrei als rechtsverbindlich anerkannte - Internationale Pakt über die bürgerlichen und politischen Rechte aus dem deklaratorischen Menschenrechtskatalog der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10.12.1948 abgeleitet, in welcher die bürgerlichen und politischen Rechte und die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte gleichberechtigt nebeneinander stehen.
50 
Im Übrigen wird der verbindliche Rechtscharakter des Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes sowohl vom Land Baden-Württemberg als auch von der beklagten Hochschulen unter Bezugnahme auf das Gutachten von Prof. Riedel vom 28.06.2005 „Zur Völkerrechtswidrigkeit von Studiengebühren“ (dort S. 1- 8, 32, 33; vgl. auch ders./Söllner, JZ 2006, 270, 277) ebenso anerkannt wie in der überwiegenden Literatur (hierzu Pieroth/Hartmann, NWVBl. 2007, 81, 82 m.w.N.; ausführlich auch Schneider, Die Justiziabilität wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Menschenrechte, 2004, S. 10, 32, 39 ff; a.A. etwa Haug, WissR Bd.33, 2000, S. 1, 7) und in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts, in der Art.13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes ohne weitere Problematisierung jeweils als verbindlicher Maßstab für die Rechtmäßigkeit der Einführung von Studiengebühren benannt ist (vgl. BVerfG, Urt. v. 26.01.2005, a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, a.a.O. und Urt. v. 03.12.2003 - 6 C 13/03 -, Buchholz 421.2 HochSchR Nr.160; zustimmend auch VG Minden, Urt. v. 26.03.2007, - 9 K 3614/06 -, juris; a. A. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000 - 2 S 1860/99 -, a.a.O. zur Langzeitstudiengebühr und Schweizerisches Bundesgericht, Urt. v. 11.02.1994 - BGE 120 Ia 1, Erwägung 5d zu Studiengebühren).
51 
b) Die Erhebung der Studiengebühren auf der Grundlage des Landeshochschulgebührengesetzes läuft dem hier als verbindlich anerkannten Normbefehl des Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes nicht zuwider. Denn diese Regelung verbietet nicht grundsätzlich jede Wiedereinführung von Studiengebühren, sondern steht einer hiermit verbundenen Entgeltlichkeit des Zugangs zum Hochschulunterricht dann nicht entgegen, wenn das Paktziel der Sicherung eines gleichen, insbesondere vermögensunabhängigen Zugangs zum Hochschulunterricht über begleitende Regelungen in gleicher Weise gewährleistet wird wie im Fall der Unentgeltlichkeit (aa). Dies ist mit dem darlehensfinanzierten Studiengebührenmodell des LHGebG sichergestellt (bb). Dennoch gegebene Einschränkungen sind - soweit sie hier relevant sind - über Art. 4 des Sozialpaktes gerechtfertigt (cc).
52 
aa) Der normative Gehalt der Verpflichtung des Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpakts ist nach Art. 31 der im Range eines Bundesgesetzes geltenden Wiener Vertragsrechtskonvention -WVK - (Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge - vom 23. Mai 1969 , - BGBl 1985 II S. 926 und BGBl 1987 II S. 757) durch eine Auslegung nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der dieser Verpflichtung gewöhnlich zukommenden Bedeutung und im Lichte des Zieles und Zweckes des Sozialpaktes zu bestimmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.12.2003 - 6 C 13/03 -, juris = Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr 160). Dabei ist außer dem Vertragswortlaut samt Präambel auch die anerkannte Übung bei der Anwendung des Vertrags zu berücksichtigen. Insofern können insbesondere die Allgemeinen Bemerkungen (General Comments) des Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte - CESCR - (im Folgenden: „Paktausschuss“) sowie seine individuellen Stellungnahmen (Concluding Opinions) zu den von den Signatarstaaten periodisch vorzulegenden Staatenberichten zur Verwirklichung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte als Hilfsmittel der Auslegung herangezogen werden (Simma, in: FS f. Zacher, 1998, 867, 876; siehe dazu auch die Nachweise in VG Minden, Urt. v. 26.03.2007, UA. S. 17 f.). Dasselbe gilt für die Berichte, Kommentare und Stellungnahmen des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen zum Recht auf Bildung. Schließlich kommt für die Auslegung der Bestimmungen des Paktes auch den sogenannten „Limburger Prinzipien“ (v. 2.-6.6.1986) und den „Maastricht-Richtlinien“ (v. 22.-26.1.1997) Bedeutung zu, die von der Internationalen Juristenkommission dem Paktausschuss vorgelegt wurden (E/C.12/2000/13 - v. 02.10.2000) und in denen die übereinstimmende Rechtsauffassung einer großen Zahl namhafter internationaler Völkerrechtsexperten zur Auslegung der einzelnen Bestimmungen des Paktes ihren Niederschlag gefunden hat.
53 
Nach Maßgabe dieser Auslegungskriterien kommt die Kammer zu dem Ergebnis, dass die in Art. 13 Abs.2 c) des Sozialpaktes enthaltene Verpflichtung, „den Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise, insbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich zu machen“, nicht auf die Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts als solche zielt (so aber Piepenstock, in: FS. f. Stein, 2002, S. 377, 381 sowie Achelhöver, Gutachten zur rechtlichen Zulässigkeit der Einführung von Studiengebühren, Nov. 2005, S. 45), sondern allein die Sicherung des diskriminierungsfreien gleichen Zugangs zur Hochschulbildung für jedermann ohne Rücksicht auf seinen Vermögensstatus bezweckt (so ausdrücklich Schweizerisches Bundesgericht, Urt. v. 11.2.1994 - BGE 120 Ia 1, Erwägung 5d ). Denn während Art. 13 Abs. 2 a) des Sozialpakts die Unentgeltlichkeit für den Grundschulunterricht kategorisch und ohne jeden Zusatz fordert, bezeichnet Art. 13 Abs. 2 c des Sozialpakts die „Einführung der Unentgeltlichkeit“ nur als ein besonders geeignetes Mittel, „durch“ welches der diskriminierungsfreie, gleiche Zugang für jedermann zum Hochschulunterricht als der eigentlichen Gewährleistung der Bestimmung zu ermöglichen ist. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass der Paktausschuss in seinen Allgemeinen Bemerkungen zu Art. 13 (E/C.12/1999/10, Dez. 1999, Ziff. 6 b) iii und 17) die wirtschaftliche Zugänglichkeit als den allgemeinen Gehalt dieses Paktrechts bezeichnet.
54 
Ist die Einführung (oder Aufrechterhaltung) der Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts somit nicht zwingend gefordert, ergibt sich jedoch aus der in Art. 2 des Sozialpaktes enthaltenen Verpflichtung der Signatarstaaten, nach und nach mit allen geeigneten Mitteln die volle Verwirklichung der in diesem Pakt anerkannten Rechte zu erreichen und zu gewährleisten, dass die in diesem Pakt verbürgten Rechte ohne Diskriminierung unter anderem hinsichtlich der sozialen Herkunft, des Vermögens, oder des sonstigen Status ausgeübt werden, dass - außerhalb der in Art. 4 des Paktes geregelten Möglichkeiten einer Einschränkung der im Pakt gewährleisteten Rechte - eine Regelung zur Wiedereinführung der Entgeltlichkeit des Hochschulunterrichts nur dann zulässig ist, wenn sichergestellt ist, dass die freie Zugänglichkeit des Hochschulunterrichts für alle ungeachtet ihrer Vermögens- und Einkommenssituation genau so wenig eingeschränkt, behindert oder gar reduziert wird wie zuvor (so auch Riedel, Gutachten zur Völkerrechtswidrigkeit von Studiengebühren, S. 20 sowie Pieroth/Hartmann, NWVBl. 2007, 81, 82 und Riedel/Söllner, JZ 2006, 270, 273 jeweils m. w. N.; VG Minden, Urt. Urt. v. 26.03.2007, UA. S. 23). Dabei ist den Signatarstaaten hinsichtlich der Frage, mit welchen Mitteln sie die notwendige sozialverträgliche Ausgestaltung der Entgeltlichkeit des Hochschulunterrichts umsetzen möchten, ein Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum eingeräumt (vgl. Simma, in: FS f. Lerche, 1993, S. 83, 87; vgl. auch Ziff.6 der Limburger Prinzipien „There is no single road to their full realization“ und Ziff.8 der Maastrichter Richtlinien „States enjoy a margin of discretion in selecting means for implementing their respective burdens“).
55 
bb) Das dem Landeshochschulgebührengesetz zugrunde liegende Modell der darlehensfinanzierten Studiengebühren wird der Anforderung der Gewährleistung eines der Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts entsprechenden diskriminierungsfreien Zugangs zu den Hochschulen gerecht.
56 
aaa) Soweit einem Studienbewerber oder einem Studierenden nach § 7 LHGebG ein Anspruch gegen die Landeskreditbank Baden-Württemberg (L-Bank) auf Gewährung eines privatrechtlichen Darlehens zur Finanzierung der in Baden-Württemberg nach dem LHGebG erhobenen Studiengebühren eingeräumt ist, ist dem Erfordernis der Sicherstellung eines - einer Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts entsprechenden - diskriminierungsfreien Zugangs zum Hochschulunterricht genügt. Denn die Gewährung des Darlehens erfolgt gemäß § 7 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 2 Nr. 3 LHGebG ausdrücklich ohne Bonitätsprüfung und ohne Erfordernis einer Sicherheit des Darlehensnehmers für diesen Kredit, so dass jeder Studienbewerber oder Studierende die ihn treffende Studiengebührenpflicht ohne Rücksicht auf seine aktuelle wirtschaftliche Leistungsfähigkeit oder seinen sonstigen Besitzstand erfüllen und so den Zugang zum Hochschulunterricht ohne soziale Diskriminierung erreichen kann.
57 
Der Umstand, dass die Studienbewerber und Studierenden, die aus Gründen der aktuell bestehenden fehlenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit das Studiengebührendarlehen in Anspruch genommen haben, zu einem späteren Zeitpunkt zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet sind, ist in Bezug auf die Gewährleistung des diskriminierungsfreien Zugangs zum Hochschulunterricht unerheblich. Denn diese Rückzahlungsverpflichtung entsteht nach der Regelung des § 7 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 2 Nr. 6 LHGebG erst zwei Jahre nach Ablauf der Darlehensberechtigung und somit zu einem Zeitpunkt, zu dem das Land grundsätzlich davon ausgehen kann, dass der Darlehensnehmer ein Hochschulstudium abgeschlossen hat oder in zumutbarer Weise abschließen konnte. Insofern kann der Gewährleistung des diskriminierungsfreien Zugangs zum Hochschulunterricht in Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpakts - anders als dies etwa zur Schulgeldfreiheit in der Hessischen Landesverfassung vertreten wird (vgl. dazu Schmehl, NVwZ 2006, 883, 887 f.) - nicht das Erfordernis entnommen werden, dass der Studierende die Gebühr stets aus im Zeitpunkt des Hochschulzugangs präsenten eigenen Mitteln begleichen können muss.
58 
Dem entspricht es, dass der Paktausschuss in seinen Bemerkungen zu verschiedenen Staatenberichten zur Wiedereinführung von Studiengebühren die Vorfinanzierung dieser Gebühren über ein Darlehen als grundsätzlich geeignetes Mittel zur Freihaltung des Zugangs zum Hochschulunterricht anempfiehlt bzw. akzeptiert hat. So enthält die Bemerkung des Paktausschusses zum Staatenbericht Österreichs (E/C.12/AUT/CO/3 v. 25.01.2006) in den Ziffern 17 und 31 die dringende Empfehlung mit „allen angemessenen Mitteln, insbesondere durch ein umfassendes System adäquater Studienbeihilfen (study grants)“ sicher zu stellen, dass die Bewerber aus Familien mit geringem Einkommen den gleichen Zugang haben wie Bewerber aus Familien mit hohen Einkommen. In den Bemerkungen zum Staatenbericht Trinidad und Tobagos (E/1989/22 Ziff. 305, 306) wird die Möglichkeit als ausreichend angesehen, dass die Studierenden zur Begleichung der neu eingeführten Studiengebühr (university tax) ein Bankdarlehen mit niedrigen Zinsen erhalten, das sie nach Abschluss ihrer Studien zurückzahlen. Eine grundsätzliche Anerkennung als geeignetes Mittel zur Kompensierung der in der Entgeltlichkeit liegenden Diskriminierung von Personen aus einkommensschwachen Schichten beim Hochschulzugang findet sich auch in den Bemerkungen zu den Länderberichten zur Wiedereinführung von Studiengebühren in Großbritannien (E/C.12/1/Add.79 v. 5.6.2002, Ziff. 22 und 41) und in Kanada (E/C.12/1/ Add.31 v. 4.12.1998 Ziff. 39 sowie E/C.12/CAN/CO/4 v. 22.5.2006 - Ziff. 31 und 65). Dies beruht auf der zutreffenden Erwägung, dass eine nachgelagerte Rückzahlungspflicht den Betroffenen erst dann trifft, wenn er aufgrund der gewährten Hochschulausbildung nicht mehr zu der einkommensschwachen Bevölkerungsgruppe gehört, deren Schutz das Diskriminierungsverbot in Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes bezweckt.
59 
Der Gesetzgeber geht - ohne dass das Gericht dies beanstanden könnte - zu Recht davon aus, dass die mit der darlehensgestützten Vorfinanzierung der Studiengebühr verbundene spätere Rückzahlungsverpflichtung auch nicht geeignet ist, (aktuell) wirtschaftlich nicht leistungsfähige Studienbewerber oder Studierende in relevanter Weise von der Aufnahme eines Studiums oder der Fortsetzung desselben abzuhalten, so dass - verglichen mit der hier ersetzten früheren Regelung der Unentgeltlichkeit - auch insoweit keine relevante Verschlechterung der Möglichkeiten des Hochschulzugangs gegeben ist.
60 
Dies gilt auch unter Berücksichtigung, dass in Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes über die Hervorhebung der progressiv einzuführenden Unentgeltlichkeit als eines der besonders geeigneten Mittel zur Beseitigung wirtschaftlicher Zugangsbarrieren eine widerlegliche Vermutung dafür begründet ist, dass die Wiedereinführung der Entgeltlichkeit des Hochschulunterrichts grundsätzlich eine wirtschaftliche Zugangshürde errichtet (hierzu und zur Darlegungspflicht vgl. Ziff.45 der Allgemeinen Bemerkungen des Paktausschusses zu Art.13, - E/C.12/1999/10, Dez.1999, zu Art.13 „burden to proof“ sowie ausführlich Coonmans, in: Chapman/Russel (Hrsg.), Core Obligations: Building a Framework for Economic, Social and Cultural Rights, 2002, S. 217, 239 f). Denn das Land hat - ungeachtet der ihm eingeräumten Freiheit bei der Wahl der Mittel - seiner Darlegungspflicht genügt und in hinreichender und überzeugender Weise unter Bezug auf die gesetzlichen Regelungen und die hierzu vorgesehene Verwaltungspraxis erläutert, warum auch das Entstehen einer Darlehensschuld zwei Jahre nach Auslaufen der Darlehensbezugsberechtigung in ihrer konkreten Ausgestaltung nicht dazu führt, dass für wirtschaftlich nicht leistungsfähige Studienbewerber oder Studierende schlechtere Zugangsmöglichkeiten zu den Hochschulen bestehen, als dies zu Zeiten der Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts der Fall war.
61 
Entgegen der Auffassung des Vertreters der Klägerin muss das Fehlen der Abschreckungswirkung nicht vorrangig über statistische Erhebungen dazu dargelegt werden, dass sich die Gruppe der Studienbewerber und Studierenden ohne wirtschaftliche Leistungsfähigkeit auch nach der Einführung der Studiengebühren nicht verkleinern wird bzw. verkleinert hat. Denn eine solche sozialwissenschaftliche Studie lässt sich im Vorfeld der Einführung des Studiengebührenmodells kaum erstellen. Auch dürften die ersten Zahlen zur Entwicklung der Zahl der Studierenden nach Einführung der allgemeinen Studiengebührenpflicht - wie sie die Beklagte und die anderen in der mündlichen Verhandlung vertretenen Hochschulen dargelegt haben - regelmäßig nur wenig aussagekräftig sein. So haben die beteiligten Hochschulen in der mündlichen Verhandlung überzeugend ausgeführt, dass es nicht nur aufgrund eines möglichen Informationsdefizits, eines rechtlich unerheblichen Bereinigungseffekts in Bezug auf nur pro forma eingeschriebene Studierende oder aber einer angepassten Praxis zur Beurlaubung oder der Rückmeldung auch für das Examenssemester zu kurzfristigen untypischen Auswirkungen auf das Immatrikulations- und Rückmeldeverhalten der Studierenden kommen kann, sondern dass auch die - von der Einführung der Studiengebühren unabhängige - Umstellung einer Vielzahl von Studien- und Prüfungsordnungen auf Bachelor- und Masterabschlüsse die Zahl der Erstimmatrikulationen im Sommersemester 2007 erheblich beeinflusst hat. Dementsprechend hat auch die damalige UN-Sonderberichterstatterin zum Recht auf Bildung in ihrem Bericht zu Großbritannien (E/CN.4/2000/6/Add.2 v. 9.12.1999 - Ziff. 65 -69) betont, dass statistische Zahlen, die in der ersten Zeit nach Einführung der Studiengebühren erhoben seien, nur vorläufig sein könnten.
62 
Die Frage des Bestehens oder Fehlens relevanter Abschreckungseffekte des Darlehensmodells ist vielmehr auf der Grundlage einer objektiven Analyse der Regelungen zur Darlehensgewährung und zu den Modalitäten seiner Rückzahlung zu beantworten. Dabei ist auf den durchschnittlichen Studienbewerber oder Studierenden mit niedrigem oder fehlenden Einkommen abzustellen. Dies entspricht der zitierten Spruchpraxis des Paktausschuss zur Problematik von Studiengebühren, wenn er etwa bei seiner Analyse der Situation in Südkorea (E/C.12/1995/3 v. 7.6.1995, Ziff.13) in den Blick nimmt, ob eine „begründete Wahrscheinlichkeit (…)besteht“, dass Gebühren(erhöhungen) Kinder aus einkommensschwachen Familien „gezwungenermaßen aus dem System der Hochschulbildung drängen“ und in Bezug auf Kanada (E/C.12/1/Add. 31 v. 4.12.1998 Ziff. 39) darauf abhebt, ob es den wirtschaftlich bedürftigen Studierwilligen „sehr schwierig gemacht“ werde, die Hochschule zu besuchen.
63 
Bei der typisierenden Betrachtung ist einerseits in den Blick zu nehmen, dass der Studienbewerber oder Studierende aufgrund seiner Hochschulreife grundsätzlich in der Lage ist, den Wert einer Hochschulbildung mit Blick auf die dadurch im Regelfall verbesserten künftigen Erwerbs- und Einkommenschancen und den Bildungszuwachs einzuschätzen (vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 14.10.1997, BVerfGE 96, 330 = NJW 1998, 973 zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Umstellung des BAFöG auf Volldarlehen), andererseits darf aber auch nicht vernachlässigt werden, dass dieser durch die Herkunft aus einer einkommensschwachen Schicht eine soziale Prägung erfahren haben kann, die der Aufnahme eines Hochschulstudiums eher entgegen wirkt. In diesem Sinne haben auch der Paktausschuss sowie der UN-Sonderberichterstatter zur Bildung (etwa in dessen Bericht zu Großbritannien - E/CN.4/2000/6/Add. 2 v. 9.12.1999 - Ziff. 65 - 69) bei der Beurteilung der Wiedereinführung von Studiengebühren regelmäßig ein besonderes Augenmerk darauf gerichtet, ob - wie dies in Deutschland unzweifelhaft der Fall ist (vgl. im Einzelnen die 18. Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks, Juni 2007) - im Zusammenhang mit dem Hochschulzugang von Angehörigen aus einkommensschwachen Schichten eine soziale Schieflage besteht, die keinesfalls weiter verfestigt werden dürfe.
64 
Der im Einzelfall möglicherweise schlecht informierte, übervorsichtige oder gar generell zurückhaltend ängstliche bzw. pessimistische Studierwillige, hingegen, ist bei der Beurteilung des Abschreckungseffekts der über die darlehensgestützte Vorfinanzierung der Studiengebühren auflaufenden Schulden ebenso wenig relevant, wie die Gruppe der Studierenden, die ihr Hochschulstudium ohne Ziel eines (berufsqualifizierenden) Abschlusses aus wirtschaftlichen und sozialen Erwägungen heraus vorrangig zur Überbrückung einer in Bezug auf eine andere Lebensplanung gegebenen Wartezeit aufnehmen oder fortführen. Dies entspricht dem Charakter des Art. 13 Abs. 2 c) als eines Rechts, das vorrangig auf die Gewährleistung der Erlangung einer beruflichen Qualifikation bezogen ist und den Besuch des Hochschulunterrichts nicht als Selbstzweck verbürgt (vgl. insoweit Ziff. 1 der Allgemeinen Bemerkung des Paktausschusses zu Art. 13 des Sozialpaktes, nach welcher die Bildung das Hauptmittel darstellt, durch das sich wirtschaftlich und sozial Unterprivilegierte aus der Armut befreien und die für die volle Teilnahme am Gemeinschaftsleben erforderlichen Mittel erwerben können).
65 
Die Kammer ist der Überzeugung, dass der nach dem Vorstehenden in den Blick zu nehmende durchschnittliche Studienbewerber oder Studierende ohne eigene finanzielle Mittel, der ein Hochschulstudium mit dem Ziel aufnehmen oder fortführen möchte, einen berufsqualifizierenden Abschluss zu erlangen, auch unter Berücksichtigung hierbei möglicherweise bestehender sozialer Hemmnisse, nicht durch die mit der Vorfinanzierung der Studiengebühren über das Studiendarlehen notwendigerweise verbundene spätere Rückzahlungslast von der Aufnahme oder Fortführung des Studiums abgeschreckt wird. Denn ein bedürftiger Studienbewerber oder Studierender kann zum einen bereits bei Aufnahme seines Studiums realistisch abschätzen, welche maximale Darlehenslast einschließlich anfallender Zinsen auf ihn zukommen kann. Zum anderen sind die Darlehensbedingungen so ausgestaltet, dass keine Belastung eintritt, die nicht im Rahmen eines Erwerbslebens sinnvoll und in angemessener Zeit abgetragen werden kann und zu dem Wert des angestrebten akademischen Berufsabschlusses außer Verhältnis steht. Auch besteht selbst im ungünstigsten Fall einer - auch im Anschluss an die Hochschulausbildung bestehenden - dauernden wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit keine Gefahr, aufgrund der Darlehensschuld oder der damit verbundenen Zinslast in einer Überschuldung zu enden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Studiengebührenschuld einschließlich der anfallenden Zinslasten den Betrag von wenigen Monatsgehältern eines durchschnittlich verdienenden Akademikers nicht übersteigt.
66 
Bei einer maximalen Bezugsdauer des Studiendarlehens für ein Studium, das sowohl ein grundständiges Studium als auch einen konsekutiven Masterstudiengang beinhaltet und neben der maximalen Regelstudienzeit für ein solches Studium von 10 Semestern (§ 29 Abs. 4 LHG) noch vier weitere Semester zur Abfederung von anderweitigen Studienverzögerungen umfasst, beläuft sich die Darlehensschuld auf 7.000 Euro. Bei einem Zinssatz von zur Zeit etwas mehr als 7 % ist bei Eintritt der Fälligkeit zwei Jahre nach dem Auslaufen der Bezugsdauer noch eine bis dahin aufgelaufene Zinsschuld von knapp 2.800 Euro hinzuzurechnen. Bei einer allein an der Regelstudienzeit von 10 Semestern orientierten Studiendauer beläuft sich die Darlehensschuld auf 5.000 Euro und die bis zum Ablauf der Karenzzeit angefallene Zinsschuld auf ca. 1700 Euro. Insgesamt stellt sich die Gesamtschuld im Zeitpunkt der - dem Ablauf der Karenzzeit regelmäßig entsprechenden - ersten Festigung der Berufstätigkeit des Studierenden mit einem Betrag in Höhe von maximal ca. 10.000 Euro, im Regelfall jedoch eher in Höhe von knapp 7.000 Euro als noch überschaubar und vor allem auch innerhalb einer angemessenen Frist der Berufstätigkeit zurückzahlbar dar. Insofern ergibt sich aus der von der Beklagten vorgelegten Berechnung, dass das Darlehen für ein 14semestriges Studium bei einer der Regelung des § 7 Abs. 1 i.v.m. § 9 Abs. 2 Nr 5 LHGebG entsprechenden Tilgungsrate von 100 Euro rechnerisch nach einer Zeit von 8 Jahren mit einem zusätzlichen Zinsaufwand während der Tilgungsphase von ca. 2.500 Euro vollständig zurückbezahlt ist. Für ein Darlehen bei 10semestriger Studiendauer ergibt sich bei gleichen Umständen eine Tilgungsdauer von 6 Jahren mit einer zusätzlichen Zinsschuld während der Tilgungszeit in Höhe von ca. 1.400 Euro. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Darlehen nach der Festlegung des § 7 Abs. 1 i.V.m. 9 Abs. 2 Nr. 4 LHGebG jederzeit ganz oder teilweise auf Antrag innerhalb einer Frist getilgt werden kann, so dass ein Darlehensschuldner bei entsprechend höherer Leistungsfähigkeit die insgesamt zu begleichende Schuld über die in diesem Fall reduzierte Zinsbelastung nochmals erheblich minimieren kann. So ergibt sich etwa bei einem 14semestrigen Studium bei einer Tilgung von monatlich 150 Euro während der dann auf 5 Jahre verkürzten Tilgungsphase nur noch eine zusätzliche Zinsbelastung von ca. 1.400 Euro und bei einem 10semestrigen Studium unter gleichen Bedingungen eine solche von knapp 1.000 Euro. Sofern bei einer Tilgungsrate von nur 50 Euro im Monat während der dann bei einem 14semestrigen Studium auf 27 Jahre und bei einem 10semestrigen Studium auf 13 Jahre verlängerten Tilgungsphase deutlich höhere zusätzliche Zinsbelastungen von ca. 9.000 Euro bzw. 2.800 Euro entstehen (insofern ist in die von der Beklagten für das 14semestrige Studium genannte Zahl von 24.000 Euro - wohl versehentlich - eine 30jährige Tilgungsaussetzung eingerechnet worden), ist die hierin liegende Mehrbelastung wirtschaftlich in der nur noch sehr geringen Monatsbelastung bzw. der langen Tilgungsphase begründet.
67 
Abgesehen von der reinen Entwicklung des Darlehens ist zur Bewertung der am Ende des Studiums aufgrund der Studiengebühren auflaufenden Darlehensschuld als überschaubar und angemessen vor allem aber in den Blick zu nehmen, dass ein bedürftiger Studienbewerber oder Studierende regelmäßig während seines Studiums auch über die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz gefördert wird. Immerhin erhalten - nach Darlegung der Beklagten - ca. 25 % aller Studierenden in Baden-Württemberg Förderleistungen nach dem BAföG, wobei wiederum knapp 30 % der BAföG-Empfänger in die Vollförderung fallen. Demgegenüber haben im Sommersemester 2007 nur 2,5 % der Studierenden das Darlehen in Anspruch genommen, so dass davon ausgegangen werden kann, dass der weitaus überwiegende Teil der Darlehensempfänger sogar in die BAföG-Vollförderung fällt. Da BAföG-Empfänger gemäß §§ 17 Abs. 2 BAföG verpflichtet sind, die ihnen gewährte Ausbildungsförderung zur Hälfte bis zu einem Gesamtbetrag von 10.000 Euro zurückzuzahlen, stehen diese Studierenden zusätzlich zu ihrer Studiengebührenschuld nach Beendigung ihrer Hochschulausbildung noch einer weiteren Darlehensschuld gegenüber, die im Rahmen der Frage nach einem möglichen Abschreckungseffekt der auflaufenden Darlehensschuld zur Vorfinanzierung der Studiengebühren als Faktum zu berücksichtigen ist. Allerdings hat der Gesetzgeber der Problematik dieser weiteren Darlehensschuld über § 9 Abs. 4 und 6 LHGebG insoweit Rechnung getragen, dass der Darlehensnehmer auf einen entsprechenden, binnen eines Jahres nach Ablauf der Karenzzeit zu stellenden Antrag hin, einen Anspruch gegen den Studienfonds hat, dass ihm die Studiengebührenschuld zuzüglich der Zinsen insoweit erlassen wird, als diese gemeinsam mit den bestehenden Schulden aus dem BAföG-Darlehen den Gesamtbetrag von 15.000 Euro übersteigt. Dieser Anspruch beinhaltet, dass der Studienfonds seinerseits gegenüber der das Darlehen gewährenden Bank nach § 9 Abs. 5 Satz 3 LHGebG die hierfür notwendige Abtretung gegen Bezahlung des entsprechenden Darlehensanteils verlangt, wobei der Gesetzgeber über die Sanktionsregelung des § 9 Abs. 5 Satz 4 LHGebG zum Verlust des Zinssicherungsanspruchs der Bank in hinreichender Weise auch sichergestellt hat, dass die Darlehensbank dem Abtretungsverlangen des Studienfonds auch nachkommt. Da das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst auch eindeutig erklärt hat, dass die Kappungsregelung des § 9 Abs. 4 und 6 LHGebG - und sei es über entsprechende Weisungen im Wege der nach § 9 Abs. 7 Satz 4 eingeräumten Fachaufsicht - so anzuwenden ist, dass die nach § 9 Abs. 4 LHGebG zu berechnende Gesamtschuld den Betrag von 15.000 Euro auch nicht insoweit übersteigt, als während der Tilgungszeit Zinsen auflaufen, kann jeder Studierende, der während seines Studiums Leistungen nach dem BAföG empfängt und die Studiengebühren über ein Darlehen finanzieren muss, sicher davon ausgehen, dass die ihn treffende Gesamtbelastung aus den beiden Darlehen, die sein Studium finanzieren, einschließlich der Zinsbelastung aus dem Studiengebührendarlehen den Betrag von 15.000 Euro nicht übersteigt. Für den Empfänger einer Vollförderung nach dem BAföG hat dies zur Folge, dass seine eigentliche Studiengebührenschuld auf maximal 5.000 Euro begrenzt ist, er das Darlehen somit für ein 10semestriges Studium faktisch zinslos erhält.
68 
Neben dieser - für den weit überwiegenden Teil der bedürftigen Studierenden gegebenen - absoluten Obergrenze der Darlehensbelastung, die im Zusammenhang mit der Aufnahme eines Studiums entstehen, ist weiter zu berücksichtigen, dass die Bedingungen für die Rückzahlung des Studiengebührendarlehens im Landeshochschulgebührengesetz so ausgestaltet sind, dass kein Studienbewerber oder Studierender befürchten muss, in dem Fall einer nach Abschluss der Hochschulausbildung ausbleibenden oder nur gering vergüteten Erwerbstätigkeit in Bezug auf das Studiengebührendarlehen in wirtschaftliche Schwierigkeiten zu geraten. Denn zunächst ist der Darlehensvertrag nach §§ 7 Abs. 1, 9 Abs. 2 Nr. 7 LHGebG so ausgestaltet, dass er dem Darlehensnehmer die Möglichkeit einer zinslosen Stundung des Rückzahlungsanspruchs gewährt, wenn sein monatliches Nettoeinkommen den in § 18a Abs. 1 Satz 1 bis 3 BAföG festgelegten Mindestbetrag für die Verpflichtung zur Rückzahlung des BAföG-Darlehens (960 Euro + 480 Euro für einen Ehegatten + 435 Euro für jedes Kind des Darlehensnehmers) zuzüglich weiterer 100 Euro nicht übersteigt. Darüber hinaus sieht das Gesetz in § 9 Abs. 3 und 5 LHGebG vor, dass der Studienfonds bei einem länger dauernden Zahlungsverzug (mindestens sechs Monate mit zwei Mahnungen), bei eintretender Zahlungsunfähigkeit oder aber bei einer mehr als ein Jahr dauernden Stundung des Rückzahlungsanspruchs auf Antrag des Kreditinstituts die Darlehensforderung Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche gegen den Darlehensnehmer bezahlt. Über die Regelung des § 9 Abs. 6 Satz 1 LHGebG in Verbindung mit § 59 Abs. 1 und 105 LHO hat er dann die Möglichkeit, in entsprechenden Härtefällen die Darlehensschuld ganz oder teilweise zu stunden, niederzuschlagen oder zu erlassen, wobei die entsprechende Praxis (auch) an den Anforderung zu messen ist, dass eine abschreckende Wirkung von einer sich aufbauenden Darlehenslast auf einen durchschnittlichen bedürftigen Studienbewerber oder Studierenden nicht ausgehen darf.
69 
Über die hier dargestellte Kappungsregelung und die Möglichkeit der Stundung und des Erlasses nach § 9 Abs. 6 LHGebG i.V.m. §§ 59, 105 LHO ist die festgestellte fehlende objektive Abschreckungswirkung des Studiengebührendarlehens und damit auch die Vereinbarkeit des LHGebG mit den Anforderungen des Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpakts auch für den Fall sicher gestellt, dass sich die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen etwa in Bezug auf die Darlehenszinsen zu Ungunsten der Studierenden ändern. Sollten sich die insgesamt maßgeblichen Umstände darüber hinaus derart ändern, dass das bestehende gesetzliche Instrumentarium nicht mehr ausreicht, den diskriminierungsfreien Zugang zu den Hochschulen in der erforderlichen Weise zu gewährleisten, ist das Land zur Vermeidung einer dann eintretenden Rechtswidrigkeit seiner Regelungen gemäß Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes zur Nachbesserung verpflichtet (vgl. VG Minden, a.a.O.). Der hiermit verbundenen und unmittelbar aus Art. 13 Abs. 2 c des Sozialpakts abgeleiteten Verpflichtung zur Sicherung dieser Gewährleistung, auch in der Zukunft Vorkehrungen und Mechanismen einzuführen, wie etwa die Festlegung von Indikatoren oder Zielgrößen (benchmarks), mittels derer sich der Fortschritt der Verwirklichung des Rechts auf Bildung bzw. die Auswirkungen einer getroffenen Regelung genau überwachen lässt (vgl. Ziff. 52 S. 2 sowie Ziff. 37 der Allgemeinen Bemerkungen des Paktausschusses zu Art.13; Riedel, Gutachten zur Völkerrechtswidrigkeit von Studiengebühren, 28.06.2005, S. 21, 22; zur Anforderung statistischer Daten durch den Paktausschuss im Einzelfall E/C.212/1/Add.50 v. 1.9.2000 Ziff. 36; vgl. auch die allgemeine Berichtspflicht nach Art. 16 des Sozialpakts) ist das Land mit der Einrichtung eines unabhängigen 17-köpfigen Monitoringbeirates zur Beobachtung der sozialen Auswirkungen der Wiedereinführung der Studiengebühren zum 07.06.2006 (siehe Klageerwiderung v.05.06.2007 - S. 10 f.) in ausreichendem Maße nachgekommen; einer speziellen Verankerung des Monitoringbeirats in der gesetzlichen Regelung des Landeshochschulgebührengesetzes bedurfte es nicht, da dem Land bei der Entscheidung, wie es seiner völkerrechtlichen Überwachungspflicht nachkommt, ein weiter organisatorischer Gestaltungsspielraum zukommt.
70 
bbb) Sofern ein bedürftiger Studierender nach Ablauf der Darlehensbezugsdauer keinen Anspruch mehr hat, dass die ihn treffenden Studiengebühren über die L-Bank vorfinanziert werden, ist eine Benachteiligung gegenüber wirtschaftlich leistungsfähigen Studierenden gegeben, die im Verbund mit anderen Umständen in extremen Ausnahmefällen sogar zur Beendigung des Hochschulstudiums des bedürftigen Studierenden führen kann.
71 
Dennoch ist dieses Ergebnis in Hinblick auf die Verpflichtung des Landes aus Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes nicht zu beanstanden.
72 
Denn in Baden-Württemberg wurden bereits seit dem Wintersemester 1998/99 auf der Grundlage des damaligen Landeshochschulgebührengesetzes vom 05.05.1997 (GBl. S. 175) nach Ablauf einer gebührenfreien Regelstudienzeit zuzüglich vier weiterer Semester Langzeitstudiengebühren erhoben, deren Bezahlung ebenfalls nicht durch einen gesetzlich gewährten Darlehensanspruch gesichert war (zur Rechtmäßigkeit dieser Beschränkung auch in Hinblick auf Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpakts vgl. VG Freiburg, Urt. v. 24.03.1999 - 1 K 2488/98 -, WissR 1999, 274 sowie - wenn auch mit jeweils anderer Begründung VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000, a.a.O. und BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, a.a.O.), so dass in der Begrenzung des Darlehensanspruchs in § 7 Abs. 4 LHGebG auf den Zeitraum der damaligen Gebührenfreiheit materiell keine Verschlechterung der Situation liegt, wie sie bereits seit 1998 für Studierende in Baden-Württemberg gegeben war.
73 
Vor allem aber ist diese mit der Begrenzung des Darlehensanspruchs gegebene echte Einschränkung des Rechts aus Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes nach Art. 4 des Sozialpaktes und unter Beachtung der Grenzen des Art. 5 des Sozialpaktes gerechtfertigt (zu der Möglichkeit einer Einschränkung nach Art. 4 des Sozialpaktes vgl. auch BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, a.a.O. sowie Urt. v. 03.12.2003, a.a.O.), da sie auf gesetzlicher Grundlage ergangen ist, zu einem zielstrebigen und straffen Studium anreizen soll und wegen der damit erreichbaren effizienteren Nutzung der Hochschulen der Förderung des Allgemeinwohls in einer demokratischen Gesellschaft dient. Da der Pakt nach seinem Sinn und Zweck einen Anspruch auf Zugang zur Hochschulbildung nicht um seiner selbst willen sichern will, sondern auf die Vermittlung der Möglichkeit einer akademisch geprägten Berufstätigkeit bezogen ist, ist die Begrenzung des Darlehensanspruchs auf die Dauer eines angemessenen Studiums auch mit der Natur des Rechts aus Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes vereinbar.
74 
Im Normalfall ist es jedem - nach § 7 Abs. 2 LHGebG anspruchsberechtigten - Studierenden möglich, sein Studium auch unter Berücksichtigung gegebenenfalls eintretender Schwierigkeiten zu Ende zu führen. Denn die Dauer der Darlehensberechtigung erstreckt sich nicht nur auf die Regelstudienzeit des gewählten Studiums, sondern umfasst noch den Zeitraum vier weiterer Semester (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 und 3 LHGebG). Darüber hinaus führen die Erziehung eines Kindes bis zum Alter von acht Jahren oder eine hinreichend schwere Behinderung zu einer Befreiung von der Gebührenpflicht. Auch werden Umstände, die nach § 61 LHG eine Beurlaubung rechtfertigen, gemäß § 3 Satz 2 Nr. 1 LHGebG über die Ausnahme von der Gebührenpflicht während eines rechtzeitig beantragten Urlaubssemesters berücksichtigt. Dabei führen Zeiten der Befreiung und der Ausnahme von der Gebührenpflicht auch nicht zu einer Verkürzung der Dauer der Bezugsberechtigung für das Darlehen (§ 7 Abs. 4 Satz 3 LHGebG).
75 
ccc) Dem atypischen Ausnahmefall, in dem die Zeitdauer der Bezugsberechtigung für ein Studiengebührendarlehen und die in § 6 Abs. 1 LHGebG enthaltenen Befreiungsmöglichkeiten aufgrund außergewöhnlicher, vom Gesetzgeber so nicht in Rechnung gestellter Umstände, ausnahmsweise nicht ausreichen, um einem bedürftigen Studierenden ein normales zielstrebiges Studium und einen akademischen Abschluss zu gewährleisten, trägt das Landeshochschulgebührengesetz dadurch Rechnung, dass nach § 6 Abs. 3 Satz 1 LHGebG i.V.m. §§ 21 und 22 des Landesgebührengesetzes allen Studierenden ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung darüber eingeräumt ist, ob die Studiengebühr etwa in Hinblick auf eine gegebene wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit und eine fehlende Darlehensberechtigung zu stunden oder gar zu erlassen ist. Dieser Anspruch kann sich aufgrund der völkerrechtlichen Verpflichtung aus Art. 13 Abs. 2 c des Sozialpaktes zur Gewährleistung eines diskriminierungsfreien Zugangs zu den Hochschulen auch zu einem Rechtsanspruch verdichten.
76 
Dies könnte etwa im Fall der Klägerin dann zum Tragen kommen, wenn die in § 6 Abs. 1 Nr. 1 LHGebG zugrunde gelegte Annahme, dass Kinder im Alter über acht Jahren der Betreuungsperson regelmäßig genügend Zeit lassen, sich in angemessener Weise einem Studium zu widmen, aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht zum Tragen kommt und es deshalb der Klägerin trotz eines intensiven Studiums nicht möglich war, dieses noch während des Laufs ihres Darlehensanspruchs zum Abschluss zu bringen.
77 
Da im gegebenen Fall keine solche Konstellation gegeben ist, kann offen gelassen werden, ob über die Regelung des § 6 Abs. 3 und der §§ 21, 22 LGebG zur Stundung oder dem Erlass der Studiengebühr auch der Gruppe der Studienbewerber und Studierenden Rechnung getragen werden kann, die die persönlichen Voraussetzungen für die Darlehensgewährung nach § 7 Abs. 2 LHGebG nicht erfüllen, deren diskriminierungsfreier Zugang zu den Hochschulen des Landes aber - wie bei den über 40jährigen oder den Asylberechtigten mit einer im Ausland erworbenen Hochschulreife (vgl. hierzu etwa die Stellungnahme des Paktausschusses zu Kanada, E/C.12/1Add.31 Ziff. 39) über Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes ebenfalls grundsätzlich gewährleistet ist.
78 
3. Der Erhebung einer Studiengebühr für die Dauer ihres Studiums an der beklagten Hochschule verletzt die Klägerin auch nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG, nach welchem alle Deutschen das Recht haben, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen.
79 
Auch wenn aus der Freiheit der Wahl auch der Ausbildungsstätte für sich kein Recht auf die Bereitstellung eines kostenfreien Studienplatzes folgt, sondern die Bereitstellung und Inanspruchnahme der staatlichen Hochschulen immer unter dem Vorbehalt dessen steht, was der Einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft verlangen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.10.1996, BVerwGE 102, 142; Urt. v. 25.07.2001, a.a.O.), so liegt in der Auferlegung von Studiengebühren für das Lehrangebot in einem grundständigen Studiengang oder einem konsekutiven Masterstudiengang auf Studierende an den Hochschulen des Landes Baden-Württemberg nach §§ 1, 3, 5 LHGebG dennoch unter dem Gesichtspunkt der ausbildungsbezogenen Belastung eine Beschränkung dieses Grundrechts. Denn die Erhebung dieser Gebühr steht mit dem Besuch der Hochschule im Hinblick auf die spätere Ausübung eines Berufs in einem engen Zusammenhang und lässt objektiv auch eine berufsregelnde Tendenz deutlich erkennen. Immerhin werden die Studiengebühren unmittelbar für die Bereitstellung des Lehrangebots in einem Studiengang erhoben. Auch ist die Bezahlung der Gebühr eine zwingende Voraussetzung für die Aufnahme oder Fortführung des Studiums, da diese - von dem gleichwertigen Sonderfall des Nachweises über den bevorstehenden Abschluss eines Darlehensvertrages nach § 7 ff LHGebG abgesehen - nach § 60 Abs. 5 Nr. 2 LHG als Voraussetzung für die Immatrikulation ausgestaltet ist bzw. bei bereits immatrikulierten Studierenden die Nichtbezahlung der Gebühr trotz Mahnung, Androhung der Exmatrikulation und Ablauf der Zahlungsfrist die zwangsweise Exmatrikulation zur Folge hat. Auch möchte der Gesetzgeber mit der Erhebung der Studiengebühren (unter anderem) das Ausbildungsverhalten der Studierenden in Richtung eines zielgerichteten Studiums steuern (hierzu im Einzelnen BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 31.3.2006 [bad.-württ. Langzeitstudiengebühr] - 1 BvR 1750/01 - Juris.).
80 
Allerdings ist der hier mit der Auferlegung der Studiengebührenpflicht verbundene Eingriff in die über Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Freiheit der Klägerin zur Wahl eines Hochschulstudiums nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Denn abgesehen davon, dass die Studiengebührenpflicht auf der Grundlage eines Gesetzes erhoben wird, liegen ihrer Erhebung hinreichend gewichtige Zwecke zugrunde.
81 
Die allgemeine Studiengebührenpflicht stellt formal eine sog. subjektive Zulassungsschranke zur Wahl eines Hochschulstudiums dar, die grundsätzlich nur gerechtfertigt werden kann, wenn sie zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter notwendig ist. Denn anders als die Langzeitstudiengebühr gestaltet sie nicht nur die Bedingungen und Modalitäten einer grundsätzlich gebührenfreien Ausbildung (hierzu BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, a.a.O.; anders aber VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000, a.a.O.; BayVGH, Urt. v. 28.03.2001, DVBl. 2001, 1548), sondern erfasst bereits die Aufnahme eines Studiums als solches und zwar nicht nur mittelbar, sondern - über die Ausgestaltung als Immatrikulationsvoraussetzung - als unmittelbare rechtliche Schranke für die Wahl selbst.
82 
Dieser formalen Einstufung der Gebührenpflichtigkeit als subjektive Zulassungsschranke steht nicht entgegen, dass die Eingriffsintensität über das Darlehensmodell so abgefedert ist, dass das Zugangshindernis der Bezahlung der Studiengebühr letztlich durch jeden ohne Hürde überwunden werden kann und sich die Belastung demnach materiell als Problem der finanziellen Gegenleistung für eine in Anspruch genommene staatliche Leistung und damit als Frage der Ausgestaltung der Bedingungen und Modalitäten der Ausbildung darstellt.
83 
Letztlich kann die Frage der Einstufung der mit der Erhebung der Studiengebühren verbundenen Intensität des Grundrechtseingriffs jedoch offen gelassen werden, weil die mit der Erhebung der Studiengebühren verfolgten öffentlichen Interessen auch solchen Gemeinschaftsgütern dienen, die gewichtig genug sind, um auch einen Eingriff in die subjektive Ausbildungswahlfreiheit zu rechtfertigen. Denn die Erhebung der Studiengebühren dient der Sicherung der Leistungsfähigkeit und der Effizienz der Lehre an den staatlichen Hochschulen im Land und damit ohne weiteres wichtigen Gemeinschaftswerten.
84 
So zielt die Erhebung der Studiengebühr primär auf die Erzielung zusätzlicher Einnahmen und auf die Beteiligung der Nutzer an den Kosten der als öffentliche Einrichtung zur Verfügung gestellten staatlichen Hochschulen. Neben der staatlichen Grundfinanzierung aus Steuermitteln sollen die Studierenden über die Studiengebühren an der Finanzierung der staatlichen Hochschulen beteiligt werden (vgl. Landtagsdrucksache 13/4858 v. 22.11.2005, S. 1 u. 16). Neben dieser Finanzierungsfunktion sollen die Studiengebühren das Studierverhalten dadurch positiv beeinflussen, dass die Studierenden zu überlegten Entscheidungen, klaren Zielsetzungen und hohem Engagement veranlasst werden (Lenkungsfunktion). Schließlich soll die Gebührenpflicht des Studiums auch den Effekt haben, dass die Lehre sowohl aus der Sicht der Studierenden als auch aus der Sicht der Lehrenden einen neuen und höheren Stellenwert erhält. Dies drückt der Gesetzgeber in der Begründung zum Gesetzentwurf dadurch aus, dass er - etwas überhöht - den nunmehr für das Studium bezahlenden Studierenden gegenüber den Hochschulen die Rolle von „zahlenden Nachfragern“ zuschreibt.
85 
Dabei ist die Erhebung der Studiengebühren auch geeignet, um die hier beschriebenen Zwecke zu erreichen.
86 
Dies bedarf hinsichtlich des gewünschten Erfolgs der Mitfinanzierung der staatlichen Hochschulen durch die Studierenden als deren Nutzer keiner weiteren Begründung und wird insoweit auch von der Klägerin nicht in Frage gestellt.
87 
Die Erhebung von Studiengebühren ist aber auch geeignet, die Studierenden zu einem zielgerichteten und schnellen Studium anzuhalten und dem Studium sowohl bei den Lehrenden als auch bei den Studierenden einen höheren Stellenwert einzuräumen. Denn es ist evident, dass die Kostenpflichtigkeit eines jeden Semesters im Normalfall der Studienplanung eines Studierenden zumindest als steuerndes, wenn auch nicht immer entscheidendes Element wirkt und es besteht - was im Rahmen der Eignungsprognose ausreicht (BVerfG, Beschl. v. 20.04.1986, BVerfGE 67, 175) - jedenfalls die abstrakte Möglichkeit, dass die Tatsache der Kostenpflichtigkeit des Studiums sowohl die Bereitschaft der Studierenden zu konstruktiver Kritik an dem Lehrangebot in ihrem Studiengang als auch die Sensibilität der Lehrenden für die Belange der Studierenden und den Wert ihrer Lehrveranstaltungen steigert. Dies gilt umso mehr, als der Gesetzgeber über die Regelung des § 4 Abs. 1 LHGebG eine Zweckbindung des Studiengebührenaufkommens für die Erfüllung der Aufgaben der Hochschule in Studium und Lehre bestimmt und bei der Bestimmung der Verwendung der Mittel aus dem Studiengebührenaufkommen eine Beteiligung der Studierenden verankert hat.
88 
Ein im Hinblick auf die Erreichung der genannten Zwecke gleich wirksames, aber weniger einschneidend in das Grundrecht der Berufsfreiheit wirkendes Mittel ist nicht gegeben. Insbesondere stellt sich die Einschätzung des Gesetzgebers nicht als evident fehlerhaft dar, dass die allgemeine Studiengebührenpflicht noch einmal in gesteigertem Maße zu einer Straffung und Strukturierung des Studiums führt, als dies nach der bislang geltenden Regelung zur Erhebung von Langzeitstudiengebühren der Fall war. Denn die Erhebung der Langzeitstudiengebühr stellte zwar einen Anreiz dar, das Studium innerhalb des Zeitraums der Studiengebührenfreiheit zu absolvieren, ließ jedoch eine Verzögerung des Studiums innerhalb dieses Zeitraums - von der Verringerung eines rechnerisch bestehenden Bildungsguthabens abgesehen - ohne Auswirkungen. Demgegenüber bildet die Erhebung der allgemeinen Studiengebühr einen wirtschaftlichen Anreiz, das Studium von Anfang an möglichst zielgerichtet und straff zu organisieren und die Dauer des Studiums nicht an dem Umfang des - über die Regelstudienzeit hinausgehenden - Bildungsguthabens für ein gebührenfreies Studium zu orientieren.
89 
Insgesamt stellt sich der mit der Erhebung der Studiengebühren verbundene Eingriff in die Berufs- bzw. Ausbildungsfreiheit der Studierenden auch als im engeren Sinne verhältnismäßig dar. Denn die Nachteile, die den Studierenden über die Erhebung der Studiengebühren entstehen, stehen nicht außer Verhältnis zu den mit der Erhebung verfolgten Zwecken. So ist es grundsätzlich nicht unbillig und unzumutbar, den Nutzer einer öffentlichen Einrichtung in dem Fall an den Kosten derselben zu beteiligen, wenn - wie dies bei Studierenden in Hinblick auf die Möglichkeit der Berufsausbildung der Fall ist - mit der Nutzung ein besonderer Vorteil verbunden ist. Auch stehen die Gebühren nach ihrer Höhe nicht in einem Missverhältnis zu dem Wert der mit der Bereitstellung der Hochschulen den Studierenden gebotenen Leistung des Staates, denn es ist bereits aus den Verfahren zur Rechtmäßigkeit der Langzeitstudiengebühren (BVerwG, Urt. v. 25.07.2001 - 6 C 8.00 -, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000 - 2 S 1860/99 -, a.a.O., 874; VG Freiburg, Urt. v. 24.03.1999 - 1 K 2488/98 -, a.a.O.) bekannt, dass die Gebühr von 500 Euro je Semester weit unter den realen Kosten liegt, die das kostengünstigste Studium an einer staatlichen Hochschule während eines Semesters verursacht. Schließlich ist entscheidend zu berücksichtigen, dass kein Studienbewerber oder Studierender über die Erhebung der Studiengebühren an der Aufnahme oder Fortführung eines angemessenen Hochschulstudiums gehindert wird, weil zumindest für den Zeitraum der Regeldauer eines Studiums zuzüglich vier weiterer Semester ein Anspruch des Studierenden auf eine Vorfinanzierung der Studiengebühr durch die Landeskreditbank Baden-Württemberg besteht, wobei weder die auflaufende Darlehensschuld noch die - gesetzlich ausgestalteten - Modalitäten der Rückzahlung zu dem gewährten Vorteil der Möglichkeit einer Hochschulausbildung außer Verhältnis stehen.
90 
4. Die Erhebung der Studiengebühren nach dem Landeshochschulgebührengesetz verstößt auch nicht gegen das aus den Grundrechten der Berufsfreiheit in Art. 12 Abs. 1 GG und auf Gleichbehandlung in Art. 3 Abs. 1 GG sowie dem Sozialstaatsprinzip abgeleitete verfassungsrechtliche Gebot, im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten allen dazu Befähigten ein Studium zu ermöglichen, ohne dabei eine Sonderung der Studierenden nach den Besitz- und Einkommensverhältnissen der Eltern vorzunehmen.
91 
Insofern kann auf die Ausführungen zu Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpakts (oben zu II. 2) verwiesen werden, die hier entsprechend zum Tragen kommen.
92 
So reicht es auch im Rahmen des grundgesetzlich gewährleisteten Anspruchs auf diskriminierungsfreie Teilhabe an den staatlichen Hochschulressourcen aus, wenn der diskriminierungsfreie Zugang für Studienbewerber und Studierende ohne eigene Mittel über den im Landeshochschulgebührengesetz nach § 7 LHGebG eingeräumten Anspruch gegen die Landeskreditbank Baden-Württemberg (L-Bank) auf eine darlehensgestützte Vorfinanzierung der Studiengebühren hergestellt wird. Auch steht es dem Anspruch auf diskriminierungsfreie Teilhabe nicht entgegen, wenn die betroffenen Darlehensnehmer zu einem späteren - regelmäßig nach Abschluss des Hochschulstudiums und dem Eintritt in ein Berufsleben liegenden - Zeitpunkt verpflichtet sind, das Darlehen einschließlich der angefallenen Zinsen zurückzuzahlen, wenn - wie dies nach dem Landeshochschulgebührengesetz der Fall ist - die Gesamtbedingungen des Studiengebührendarlehens nicht die Folge haben, dass bedürftige Studienbewerber oder Studierende die Aufnahme eines solchen zur Ermöglichung ihres Hochschulstudiums vernünftigerweise scheuen müssten oder würden.
93 
Sofern ein bedürftiger Studierender nach Ablauf der Darlehensbezugsdauer keinen Anspruch mehr hat, dass die ihn treffenden Studiengebühren über die L-Bank vorfinanziert werden, ist zwar eine Benachteiligung gegenüber den wirtschaftlich leistungsfähigen Studierenden gegeben, die sogar zur Beendigung des Hochschulstudiums des bedürftigen Studierenden führen kann, doch reicht es verfassungsrechtlich aus, dass der Gesetzgeber - wie hier - den diskriminierungsfreien Zugang zu den Hochschulen für ein angemessenes erstes Studium sichert. Einer darüber hinausgehenden und übermäßigen Inanspruchnahme muss er nicht mehr in gleicher Weise fördernd Rechnung tragen, wie dies zur Gewährleistung einer ersten und angemessenen Berufsausbildung an der Hochschule der Fall ist. Denn auch wenn das aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip gewährleistete Recht auf Teilhabe an staatlichen Ausbildungsressourcen durch die Möglichkeit eines Abschlusses innerhalb angemessener Zeit nicht gänzlich verbraucht ist, so ist die in der Begrenzung des Darlehensanspruchs liegende Schlechterstellung dadurch gerechtfertigt, dass die Studierenden, die den ihnen eingeräumten Rahmen eines darlehensgeförderten Studienzugangs überschritten haben, bereits in einem ausreichenden Maße ihren Anteil an der nur begrenzt zur Verfügung stehenden Ausbildungs- und Studienkreditressource hatten (vgl. hierzu auch BVerwG, Urt. v. 25.07.2001 - 6 C 9.00 - sowie BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006 - 1 BvR 1771/01 -, jeweils zur Gebührenpflichtigkeit eines Zweitstudiums).
94 
Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Anspruch auf ein Darlehen zur Vorfinanzierung der Studiengebühren nicht nur die Dauer eines grundständigen Studiums umfasst, sondern auch den auf ein solches Studium bezogenen konsekutiven Masterstudiengang und ein solches Zweitstudium fördert, dessen Abschluss zusätzlich zu dem Erststudium für die Erlangung eines Berufsabschlusses gesetzlich vorgeschrieben ist (§ 7 Abs. 5 LHGebG). Im Übrigen kann auch über die Anwendung der Erlass und Stundungsregelungen in § 6 Abs. 3 LHGebG, §§ 21, 22 LGebG sicher gestellt werden, dass - etwa in atypischen Situationen oder in besonderen Härtefällen - die Unfähigkeit eines Studierenden zur Finanzierung der Studiengebühr nicht zum Abbruch einer Hochschulausbildung führt.
95 
5. Die Erhebung der Studiengebühren verstößt auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Dieser Grundsatz verbietet es dem Gesetzgeber, eine Gruppe in Vergleich zu anderen Normadressaten anders zu behandeln, obgleich zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten.
96 
Dabei ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Die Bindung ist um so enger, je mehr die Regelung an personenbezogenen Merkmalen anknüpft, die denen in Art. 3 Abs. 3 GG entsprechen und je größer deshalb die Gefahr ist, dass eine an sie anknüpfende Ungleichbehandlung zur Diskriminierung einer Minderheit führt. Zu berücksichtigen sind auch Differenzierungen, die zwar nicht unmittelbar personenbezogen vorgenommen werden, aber mittelbar eine Ungleichbehandlung von Personengruppen bewirken. Hierbei bestehen bei lediglich verhaltensbezogenen Unterscheidungen umso geringere Bindungen, je mehr die Betroffenen in der Lage sind, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Merkmale zu beeinflussen, nach denen unterschieden wird. Überdies sind dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers um so engere Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann.
97 
Der unterschiedlichen Weite des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums entspricht eine abgestufte Kontrolldichte bei der verfassungsrechtlichen Prüfung. Kommt als Maßstab nur das Willkürverbot in Betracht, so kann ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nur festgestellt werden, wenn die Unsachlichkeit bzw. Willkürlichkeit der Differenzierung evident ist. Dagegen ist bei Regelungen, die Personengruppen verschieden behandeln oder sich auf die Wahrnehmung von Grundrechten nachteilig auswirken, im einzelnen nachzuprüfen, ob für die vorgesehene Differenzierung Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können. Genauere Maßstäbe lassen sich dabei nicht abstrakt und allgemein, sondern nur bezogen auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (BVerfG, Beschl. v. 11.1.2005, BVerfGE 112, 164; Beschl. v. 26.1.1993, BVerfGE 88, 87).
98 
a) Nach diesen Grundsätzen ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber den Darlehensanspruch der Studierenden nach §§ 7 und 9 LHGebG so ausgestaltet hat, dass für die Gewährung des Studiengebührendarlehens ab dem Zeitpunkt der Auszahlung Zinsen erhoben werden dürfen.
99 
Dabei kann offen gelassen werden, ob in der Erhebung der Zinsen für das Gebührendarlehen überhaupt eine Ungleichbehandlung gegenüber den Studierenden gesehen werden kann, die ihre Studiengebühren sofort aus eigenen Mitteln begleichen. Denn selbst wenn die Ungleichbehandlung darin zu sehen wäre, dass ein bedürftiger Studierender als Darlehensnehmer aufgrund der Zinsbelastung in Bezug auf die Kosten seines Hochschulzugangs mehr Mittel aufbringen muss, als dies bei dem Sofortzahler der Fall ist, so ist eine in der zusätzlichen Zinsbelastung liegende „Ungleichbehandlung“ des bedürftigen Darlehensnehmers sachlich dadurch gerechtfertigt, dass der Darlehensnehmer die für die Begleichung der Studiengebühren notwendigen Mittel nicht sofort aus dem eigenen (bei bedürftigen Studierenden regelmäßig nicht vorhandenen) Vermögen, sondern erst später zu einem Zeitpunkt aufbringen muss, zu dem bei ihm vom Bestehen einer hinreichenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ausgegangen werden kann. Da es bei der Abschöpfung dieses wirtschaftlichen Vorteils nicht mehr darum geht, einem bedürftigen Studierenden den Zugang zu der Hochschule zu sichern, sondern darum, ob ein potentiell wirtschaftlich leistungsfähiger Hochschulabsolvent auch an den Kosten der Vorfinanzierung seiner Studiengebühren beteiligt oder ob ein in der späteren Zahlungspflicht liegender wirtschaftlicher Vorteil abgeschöpft werden kann, ist die Entscheidung des Gesetzgebers, die Darlehensfinanzierung der Studiengebühren nicht zinsfrei zu gewähren, sondern - über die Begrenzung des Zinssatzes auf die Geldbeschaffungs- und die Kreditverwaltungskosten der Darlehensbank (vgl. § 9 Abs. 2 Nr. 8 LHGebG) und die Möglichkeit der Einbindung auch anderer Banken als der L-Bank - nur sicher zu stellen, dass diese Darlehen zu wirtschaftlich möglichst günstigen Bedingungen gewährt werden, sachlich gerechtfertigt.
100 
Dies gilt umso mehr, als bei der Vielzahl der bedürftigen Studierenden, die gleichzeitig zur Inanspruchnahme des Studiengebührendarlehens auch über Mittel nach dem BAföG gefördert werden, über die Kappungsregelung und das Eintreten des Studienfonds in die Darlehensschuld des Studierenden nach § 9 Abs. 4 und 6 LHGebG faktisch eine Subventionierung der Inanspruchnahme des Darlehens erfolgt, die bei einem Studierenden, dessen Darlehensschuld nach dem BAföG zuzüglich der reinen Schuld für die Studiengebühren den Betrag von 15.000 Euro übersteigt, sogar zu einer faktischen Zinslosigkeit des Studiengebührendarlehens führt.
101 
Der hiernach bei der Vielzahl der bedürftigen Studierenden wegfallenden oder jedenfalls deutlich reduzierten Zinsbelastung für das Studiengebührendarlehen ist zudem - unter dem Gesichtspunkt der ungleichen Belastung von (bedürftigen) Darlehensnehmern mit den Sofortzahlern - der wirtschaftliche Nachteil gegenüber zu stellen, der den Sofortzahlern dadurch entsteht, dass sie die Mittel aus ihrem Vermögen nicht - wie der Darlehensnehmer - erst später, sondern sofort aufbringen und dementsprechend diese Mittel nicht mehr anderweitig einsetzen können (a.A. insoweit Pieroth, Stellungnahme zur öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landtags von Nordrhein-Westfalen vom 26.01.2006 sowie ders./Hartmann, NWVBl. 2007, 81, 84: „nur Inflationsausgleich“). Auch wenn die Kammer der insoweit vorgelegten Darstellung der Beklagten nicht folgt, dass der entgangene Gewinn des Sofortzahlers sogar mehr als 7 % p.a. beträgt und damit dem Zinssatz entspricht, der zur Zeit für die Gewährung eines Studiengebührendarlehens der L-Bank angesetzt wird, so kann doch davon ausgegangen werden, dass auch bei einer - nicht spekulativen - Geldanlage eine Rendite in Höhe von 4,5 % erwirtschaftet werden könnte, so dass von einer gravierenden Ungleichbelastung des bedürftigen Studierenden gegenüber dem Sofortzahler in Bezug auf die insgesamt für den Zugang zur Hochschule aufzubringenden Finanzmittel nicht die Rede sein kann.
102 
b) Entgegen der Auffassung des Vertreters der Klägerin verstößt das Gesetz auch nicht deshalb gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, weil es nur denjenigen Eltern eine (Soll-) Gebührenbefreiung einräumt, die ein Kind pflegen und erziehen, das zu Beginn des jeweiligen Semesters das achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Vielmehr ist die hierin liegende Differenzierung bzw. Ungleichbehandlung mit denjenigen (studierenden) Eltern, die - wie die Klägerin - Kinder erziehen, die acht Jahre und älter sind, von Art. 3 Abs. 1 GG in seiner speziellen Ausprägung, die er durch das Grundrecht auf Schutz der Familie aus Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 GG erfährt, gedeckt.
103 
Zwar bewirkt die Begrenzung der Befreiungsmöglichkeit eine Ungleichbehandlung, die an personengebundene Merkmale in Gestalt der Pflege und Erziehung eines Kindes in einem bestimmten Alter anknüpft, die auch nicht durch andere Regelungen auf Gesetzes- oder Vollzugsebene kompensiert wird (zum Gebot, durch eine Analyse und Bewertung der Gesamtreglung den gleichheitserheblichen Belastungserfolg zu ermitteln: BVerfG, Beschl. v. 10.4.1997, BVerfGE 96, 1). So stellt die im Falle der Kindererziehung unzweifelhaft gegebene Möglichkeit einer Beurlaubung (vgl. hierzu amtl. Begründung, LT-Drs. 13/4858, Seite 19) schon deshalb keinen - der Gebührenbefreiung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 LHGebG entsprechenden - Ausgleich dar, weil eine Beurlaubung in der Regel nicht länger als für zwei Semester gewährt werden soll (§ 61 Abs. 1 Satz 2 LHG) und vor allem auch den Anspruch der betroffenen Studierenden entfallen lässt, die Einrichtungen der Hochschule zu nutzen und Prüfungen abzulegen (vgl. § 61 Abs. 2 LHG). Eine Befreiung nach § 6 Abs. 3 LHGebG i.V.m. §§ 21, 22 LGebG ist zwar im Fall der Erziehung eines Kindes im Alter von über acht Jahren grundsätzlich möglich, doch hat der Gesetzgeber mit der Regelung der Altersgrenze in § 6 Abs. 1 Nr. 1 LHGebG zu erkennen gegeben, dass solche weitergehenden Befreiungen auf besondere Einzelfälle beschränkt sein und die Erziehung und Pflege eines über achtjährigen Kindes als solche noch keine unzumutbare bzw. atypische Härte i.S. der Befreiungsvorschriften des § 6 Abs. 3 LHGebG und der §§ 21, 22 LGebG darstellt.
104 
Da über die Begrenzung der Möglichkeit einer Befreiung von der Studiengebührenpflicht bei der Pflege und Erziehung von Kindern nicht nur das Freiheitsrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG, sondern auch die besonderen Gleichheitsrechte aus Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG betroffen sind, bedarf es zur Rechtfertigung dieser Ungleichbehandlung eines dem Grad der tatsächlichen Ungleichheit angemessenen sachlichen Differenzierungsgrundes dafür, dass die Befreiungsmöglichkeit - im Normalfall - auf die Pflege und Erziehung von Kindern beschränkt ist, die das achte Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
105 
Ein solcher Rechtfertigungsgrund liegt aus der Sicht der Kammer jedoch vor.
106 
So knüpft die Bestimmung der Altergrenze durch den Gesetzgeber daran an, dass ein Kind, das das achte Lebensjahr bereits vollendet hat, altersbedingt eine - seiner dann bereits gegebenen - Schulpflichtigkeit entsprechende größere Selbstständigkeit aufweist, die zu größeren zeitlichen Freiräumen für die erziehenden und pflegenden Eltern führt (vgl. amtl. Begründung, LT-Drs. 13/4858, Seite 22 bis 24). Diese Annahme des Gesetzgebers ist nachvollziehbar (so bereits zur Alterbegrenzung in dem LHGebG v. 05.05.1997 - GBl. 173 - auf fünf Jahre: VG Freiburg, Urt. v. 11.07.2001 - 1 K 2242/98 -, VENSA). Denn auch wenn ein Kind im Kindergarten oftmals zeitlich länger versorgt ist als dies bei einem Kind in der Grundschule der Fall ist, so kann nicht beanstandet werden, wenn der Gesetzgeber dennoch der typisierenden Auffassung ist, dass die größere Selbstständigkeit eines mehr als siebenjährigen Kindes zu einer größeren Betreuungsunabhängigkeit und damit auch in Zeiten der Anwesenheit des Kindes zu Hause typischerweise zu mehr zeitlichen Freiräumen führt, die den studierenden Elternteil (wieder) in die Lage versetzt, sich nunmehr verstärkt seinem Studium zu widmen, als dies bei einer Betreuung eines erst siebenjährigen oder jüngeren Kindes der Fall. Insofern ist zu beachten, dass mit der Altersgrenze der Vollendung des achten Lebensjahres der Umstand einer möglicherweise gesteigerten Betreuungsbedürftigkeit eines Kindes während des ersten Grundschuljahres schon im Sinne der Befreiung berücksichtigt ist.
107 
Die Differenzierung des Gesetzgebers bei der Grenzziehung der Befreiungsmöglichkeit für die Erziehung und Betreuung eines Kindes ist - gemessen an dem Zweck des Gesetzes, Studierende durch Einführung der Studiengebühr zu einem zielstrebigen Studium anzuhalten, andererseits aber auch der aus Art. 6 GG folgenden staatlichen Pflicht zum Schutz der Familie Rechnung zu tragen - auch nicht unangemessen. Insofern kann sich die gerichtliche Kontrolle nicht darauf beziehen, ob der Gesetzgeber hier die jeweils gerechteste und zweckmäßigste Regelung getroffen hat; vielmehr steht dem Gesetzgeber auch im Hinblick auf seine aus Art. 6 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip abgeleitete Verpflichtung zur Regelung eines besonderen Familienlastenausgleichs eine weite Gestaltungsfreiheit darüber zu, in welchem Umfang und auf welche Weise er den ihm aufgetragenen Schutz verwirklichen will (BVerfG, Urt. v. 12.2.2003, BVerfGE 107, 205). In der Sache ist zu berücksichtigen, dass die Sollbefreiungs-Regelung in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LHGebG es im Einzelfall der Pflege und Erziehung eines bei Beginn des Studiums geborenen Kindes ermöglicht, bis zu 14 Semester gebührenfrei zu studieren. Auch ist es sachlich begründet, wenn der Gesetzgeber - ebenso wie beim Befreiungstatbestand der Behinderung (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LHGebG) - durch die Festsetzung eine Altersgrenze für die Befreiung von der Studiengebühr bei der Erziehung und Pflege eines Kindes typisierend in der Sache danach differenziert, ob sich eine die familienbedingte Belastung und Benachteiligung von Studenten durch die Kindererziehung „erheblich studienerschwerend“ auswirkt oder nicht. Das gilt gerade auch vor dem Hintergrund, dass ein Studierender, der sein Studium beginnt und entweder zu diesem Zeitpunkt bereits ein Kind hat oder später ein Kind pflegt und erzieht, offenbar selbst eine Vereinbarkeit zwischen Kindererziehung und Studium für gegeben hält. Ferner besteht die Möglichkeit, sich auch aus Gründen der Kindererziehung nach Vollendung des 8. Lebensjahres zumindest vorübergehend studiengebührenfrei beurlauben zu lassen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LHGebG i.V.m. § 60 Abs.1 LHG; vgl. zuvor § 90 Abs.1 Nr. 9 UG) und im konkreten Einzelfall bestehen bei individuellen, außergewöhnlichen (auch familiär-bedingten) Härtefällen Stundungs- bzw. Erlassmöglichkeiten hinsichtlich der Gebührenpflicht (vgl. 6 Abs. 3 Satz 1 LHGebG i.V.m. §§ 21, 22 LGebG; vgl. ferner amtl. Begründung, LT-Drs. 13/4858, Seite 19). Schließlich bieten im Regelfall sowohl Schulen als auch die Studentenwerke Betreuungsleistungen für die Kinder Studierender an.
108 
Insgesamt wird die Sachgerechtigkeit der Entscheidung des Landesgesetzgebers, die Befreiungsmöglichkeit für die Pflege und Erziehung eines Kindes auf die Betreuung von Kindern unter acht Jahren zu begrenzen, auch durch die vergleichbare und vom Landesgesetzgeber in Bezug genommene (vgl. amtl. Begründung, LT-Drs. 13/4858, Seite 59) Einschätzung des Bundesgesetzgebers zur Betreuungsbedürftigkeit von Kindern bestätigt, der bei den Regelungen über die Elternzeit und das Elterngeld (vgl. bis zum 31.12.2006: § 15 Abs. 2 Satz 4 BErzGG; vgl. seit dem 1.1.2007: § 4 Abs. 1 Satz 2 BEEG) ebenfalls die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres zugrunde legt. Ähnlich geht auch die zivilrechtliche Unterhaltsrechsprechung (etwa in Ziffer 17.1. der Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland - Oberlandesgerichte Bamberg, Karlsruhe, München, Nürnberg, Stuttgart und Zweibrücken; nachgewiesen in Beck Online > Fachmodul Familienrecht plus > Unterhaltsrechtliche Tabellen und Leitlinien > „47b. Süddeutsche Unterhaltsleitlinien“ [Stand 1.5.2007]) davon aus, dass bei Betreuung eines Kindes in der Regel eine Erwerbsobliegenheit des berechtigt betreuenden Ehegatten dann besteht, wenn das jüngste Kind in die dritte Grundschulklasse kommt, mithin in der Regel 8 Jahre alt ist.
109 
Wenn demgegenüber in anderen Bundesländern in den Studiengebührenregelungen großzügigere Altersgrenzen vorgesehen sind (Niedersachsen: NHG v. 9.12.2005 - § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr.2: 14 Jahre; Hamburg: HmbHG v. 18.7.2001, § 6b Abs. 3 Satz 1 Ziff.1: 14 Jahre; Bayern: BayHSchG v. 23.5.2006 - § 71 Abs. 5 Satz 2 Ziff.1: 10 Jahre; siehe allerdings auch deutlich enger Nordrhein-Westfalen: HFGG v.21.3.2006, Art.1 § 8 Abs. 3 Satz 1 Ziff.1: nur insgesamt drei Semester bis zur Volljährigkeit gebührenfrei) und auch der Bundesgesetzgeber in seinen Regelungen zur Förderungshöchstdauer und dem Teilerlass des Darlehens nach dem BAföG Kindererziehungszeiten bis zum Alter von zehn Jahren anrechnet (vgl. § 15 Abs. 3 Ziff. 5 BAFöG bzw. 18b Abs. 5 Satz 1 Ziff. 2 BAFöG: bis zu zehn Jahren), so besagt das nicht, dass diese Regelungen das verfassungsrechtlich zwingend gebotene Mindestmaß konkretisierten. Vielmehr kann ein Gesetzgeber in Ausübung seiner grundsätzlichen Gestaltungsfreiheit Kindererziehungszeiten auch ohne verfassungsrechtliche Pflicht - als einfach-gesetzlich „überhöhte“ Gewährungen - positiv berücksichtigen. Auch lässt sich nicht sagen, dass eindeutig erst ab einem Alter von 12 Jahren die zeitlichen Belastungen durch die Kindererziehung so deutlich abnehmen, dass erst ab diesem Alter auf eine Gebührenbefreiung verzichtet werden kann, und dass alle darunter liegenden Altersgrenzen willkürlich wären (so aber im Gesetzgebungsverfahren der Änderungsantrag (Nr.5) der Fraktion der Grünen v. 8.12.2005 - LT-DrS 13/4940 Seiten 5, 9 und 16).
110 
c) Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung liegt auch nicht insoweit vor, als die Befreiungstatbestände des § 6 Abs. 1 LHGebG die Zeiten der Schwangerschaft im Gegensatz zur Kindererziehung nicht als Grund für eine (Soll-)Befreiung von der Studiengebührenpflicht anerkennen.
111 
Dabei kann dahin stehen, ob ein insoweit gegebener Gleichheitsverstoß auch für die Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung gegenüber der - nicht schwangeren - Klägerin von Bedeutung wäre oder ob das Landeshochschulgebührengesetz nicht in Bezug auf die Frage der Rechtmäßigkeit der fehlenden Berücksichtigung der Situation von schwangeren Studierenden teilbar wäre und eine Verfassungswidrigkeit in diesem Punkt die Rechtmäßigkeit der Regelungen im Übrigen unberührt ließe. Denn die in der Nichtberücksichtigung der Schwangerschaft gegenüber den Eltern, die ein Kind bis zu einem Alter von acht Jahren pflegen und erziehen, liegende Ungleichbehandlung ist - entgegen der von der Klägerin zitierten Rechtsauffassung von Pieroth in dessen Stellungnahme zur öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landtags von Nordrhein-Westfalen vom 26.01.2006 - auch unter Berücksichtigung des in Art. 6 Abs. 4 GG niedergelegten Anspruchs einer Mutter auf Schutz und Fürsorge der Gemeinschaft - verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Auch wenn das die werdende Mutter erfassende (BVerfG, Beschl. v. 13.11.1979, BVerfGE 52, 357, 365) Schutzgebot des Art. 6 Abs. 4 GG im Rahmen des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes wertend zur Geltung kommt (BVerfG, Urt. v. 4.10.1983, BVerfGE 65, 104), so ist die durch § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LHGebG bewirkte unterschiedliche Behandlung von Eltern mit Kind gegenüber Schwangeren dennoch durch nach Art und Gewicht hinreichende Gründe gerechtfertigt. Denn während der Gesetzgeber zu Recht davon ausgehen konnte (vgl. amtl. Begründung, LT-Drs. 13/4858, Seite 22 - 24), dass studierende Eltern ab der Geburt des Kindes unausweichlich in einem hohen und das Studium typischerweise stark erschwerenden Maße mit der Pflege und Erziehung ihres Kindes befasst sind, muss eine Schwangerschaft nicht in gleicher Weise zwingend mit Erschwernissen für eine Studentin verbunden sein. Vielmehr konnte der Gesetzgeber ohne weiteres davon ausgehen, dass eine schwangere Studierende, von Komplikationssachverhalten und der Zeit unmittelbar vor der Niederkunft abgesehen, ihr Studium regelmäßig im normalen Umfang betreiben kann. Dies entspricht auch der Wertung des Gesetzgebers in den arbeitsrechtlichen Regelungen zum Mutterschutz. Auch weist die Schwangerschaft typischerweise eine zeitliche Begrenztheit auf, die sich von dem Zeitraum, in dem ein Kind noch unselbstständig ist, erheblich unterscheidet. Hinzu kommt schließlich, dass unmittelbar nach der Niederkunft die gesetzliche Soll-Befreiungsregelung des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LHGebG regelmäßig der (ehemals schwangeren) Mutter zugute kommen wird.
112 
6. Die Studiengebührenpflicht verstößt schließlich auch nicht gegen den in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Prinzip der Rechtssicherheit in der Form des Vertrauensschutzes.
113 
Weder die Einbeziehung der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gebührenregelung zum Sommersemester 2007 bereits immatrikulierten Studierenden in die Gebührenpflicht noch die in § 7 Abs. 4 des LHGebG geregelte Kürzung der Bezugsberechtigung für ein Darlehen zur Vorfinanzierung der Studiengebühren stellen Regelungen dar, die nachträglich ändernd in bereits abgeschlossene, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreifen und denen somit eine - verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässige - „echte“ Rückwirkung zukommt; vielmehr wirkt das Landeshochschulgebührengesetz über beide Regelungen nur auf den gegenwärtigen Rechtszustand der Zahlungspflicht für ein aktuelles Semester und der Bezugsberechtigung für ein in diesem Zusammenhang begrenzt gewährtes Darlehen ein.
114 
Die hierin liegende unechte Rückwirkung bzw. tatbestandliche Rückanknüpfung ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig, solange nicht bei der gebotenen Abwägung zwischen dem Vertrauen des Einzelnen auf den Fortbestand der geänderten gesetzlichen Regelung und der Bedeutung der Neuregelung für das allgemeine Wohl ausnahmsweise den Interessen des Betroffenen ein höheres Gewicht einzuräumen ist (BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 31.3.2006 a.a.O.; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 30.9.1987, BVerfGE 76, 256). Letzteres trifft hier aber nicht zu.
115 
Das Interesse des Gesetzgebers an einer Erhöhung der Einnahmen der Hochschulen, um die Studienbedingungen zu verbessern und die Qualität der Lehre sowie die Attraktivität des Studiums und des Studienstandorts Baden-Württemberg zu sichern, ist ebenso legitim wie die weitere Zwecksetzung, die Studierenden zu überlegten Entscheidungen, klaren Zielsetzungen und hohem Engagement zu veranlassen und die Wertigkeit der Lehre für die Beteiligten - Studierende und Lehrende - zu erhöhen (vgl. amtl. Begründung, LT-Drs. 13/4858, Seite 16). Diese Zielsetzungen wiegen schwerer als das Vertrauen Studierender darauf, ihr bereits begonnenes Studium ohne Gebührenbelastung abschließen zu dürfen. Dabei kommt es für die Frage, ob ein Studierender mit einer Änderung der Rechtslage rechnen musste, nicht auf seine subjektive Vorstellung und individuelle Situation, sondern darauf an, ob die bisherige Regelung bei objektiver Betrachtung geeignet war, ein Vertrauen der Betroffenen auf ihren Fortbestand zu begründen. Ein solches besonderes Vertrauen war aber in der Zeit vor dem Inkrafttreten der Studiengebührenregelung des Landeshochschulgebührengesetzes zu keinem Zeitpunkt gegeben. Denn abgesehen davon, dass das bloße Vertrauen in den Fortbestand einer günstigen Gesetzeslage als solches nicht schutzwürdig ist, sondern nur dann, wenn auf der Seite des Betroffenen noch zusätzliche gewichtige Interessen berührt sind, mussten die Studierenden schon vor dem Hintergrund der Einführung von Verwaltungskostenbeiträgen, Rückmeldegebühren und Langzeitstudiengebühren in den vergangenen Jahren damit rechnen, dass ihre Hochschulausbildung auch in der Zukunft nicht völlig umsonst zu haben sein wird. Dabei kann von einer fehlenden Vorhersehbarkeit der Einführung von Studiengebühren auch für das normale Erststudium nicht die Rede sein. Zwar hatten die Ministerpräsidenten der Länder im Zuge der Hochschulreform am 16.4.1970 beschlossen, ab dem Wintersemester 1970/71 an den Hochschulen der Bundesrepublik einheitlich auf die Erhebung von Studiengebühren zu verzichten. Auch vereinbarten die Kultusminister der Länder noch am 25.5.2000, das Studium bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss und bei konsekutiven Studiengängen bis zum zweiten berufsqualifizierenden Abschluss grundsätzlich gebührenfrei zu halten. Zum Abschluss eines damals in Aussicht gestellten Staatsvertrags kam es dann jedoch in der Folgezeit schon nicht mehr. Vielmehr führte die Diskussion um die Einführung von allgemeinen Studiengebühren mit dem Sechsten Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes (6. HRGÄndG vom 8.8.2002, BGBl. I S. 3138) zum Erlass eines entsprechenden bundesgesetzlichen Verbots derselben, das wiederum sofort und letztlich mit Erfolg von einigen Bundesländern vor dem Bundesverfassungsgericht angegriffen wurde (BVerfG, Urt. v. 26.01.2005, a.a.O.).
116 
Im Übrigen hat der Gesetzgeber über Art. 7 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze (vom 19.12.2005, GBl. S. 794; berichtigt GBl. 2006 S. 15) bestimmt, dass Studiengebühren nicht abrupt ab dem 01.01.2006, sondern erstmals für das Sommersemester 2007 erhoben werden. Die hierin liegende Übergangsregelung von zwei noch gebührenfreien Semestern (Sommersemester 2006 und Wintersemester 2006/2007), reichte aus, damit sich die Studierenden auf die neue Rechtslage einstellen konnten, indem sie entweder das Studium abschließen oder aber sich auf eine künftige Zahlungspflicht einrichten, die angesichts des - oben zu II.2.b.bb) dargestellten - sozialverträglichen Darlehensmodells auch keine übermäßigen und unzumutbaren Belastungen des einzelnen Studierenden mit sich bringt. Hinsichtlich der Studierenden, die keinen Darlehensfinanzierungsanspruch mehr haben, ist zu berücksichtigen, dass sie auch nach der alten Rechtslage über die Regelung zur Langzeitstudiengebührenpflicht regelmäßig im gleichen Maße für ihr Studium gebührenpflichtig geworden wären, wie dies nun nach der Regelung zur allgemeinen Erhebung von Studiengebühren der Fall ist.
117 
Da im Übrigen in atypischen Härtefällen, in denen die Einführung der allgemeinen Studiengebühren etwa in unvorhergesehener Weise eine Situation verursacht, die aus wirtschaftlichen Gründen zu einer vorzeitigen Beendigung des Studiums führt, über die Regelung des § 6 Abs. 3 LHGebG i.V.m. §§ 21, 22 LGebG zur Stundung oder dem Erlass der Studiengebühren reagiert werden kann (vgl. für die baden-württembergische Langzeitstudiengebühr: BVerwG, Urt. v. 25.7.2001, a.a.O.), bedurfte es - abgesehen von den Fällen bereits immatrikulierter ausländischer Studierender, die keinen Darlehensanspruch haben (vgl. Art. 7 Abs. 2 Satz 3 ÄndGLHGebG) und der Bestimmung in Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ÄndGLHGebG, welche die (ohnehin bereits seit 2003 gebührenpflichtigen) Studierenden der Popakademie Baden-Württemberg betrifft - keiner weiteren speziellen Übergangsregelungen mehr.
III.
118 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Dabei sieht die Kammer nach Ermessen davon ab, die Entscheidung hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).
119 
Die Zulassung der Berufung findet ihre Grundlage in § 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, da die Frage der Rechtmäßigkeit der Erhebung von Studiengebühren nach dem Landeshochschulgebührengesetz angesichts der Massenhaftigkeit der Gebührenerhebung und der bislang nicht geklärten Rechtsfragen insbesondere zu Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpakts grundsätzliche Bedeutung hat.

Gründe

 
26 
Die Klage ist als Anfechtungsklage ohne Durchführung eines Vorverfahrens zulässig (§ 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO, § 11 LHGebG), aber nicht begründet. Der angefochtene Gebührenbescheid der Beklagten vom 17.11.2006 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat diesen Gebührenbescheid rechtsfehlerfrei entsprechend den Bestimmungen des Landeshochschulgebührengesetzes - LHGebG - i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des LHGebG und anderer Gesetze v. 19.12.2005 (GBl. S. 794, ber. 2006, S. 15) erlassen (dazu I.). Die maßgeblichen Bestimmungen dieses Gesetzes (§§ 3 ff. LHGebG) über die Studiengebühren stehen auch mit höherrangigem Recht in Einklang (dazu II.).
I.
27 
Gemäß § 3 Satz 1 LHGebG erheben die Staatlichen Hochschulen i.S.d. § 1 Abs. 2 LHG und die Berufsakademien für ihr Lehrangebot in einem grundständigen Studiengang oder in einem konsekutiven Masterstudiengang von den Studierenden Studiengebühren nach § 5 dieses Gesetzes. Die Studiengebühr beträgt für jedes Semester 500,-- EUR. Studienhalbjahre stehen Semestern gleich (§ 5 Abs. 1 Sätze 1 u. 2 LHGebG). Nach Art. 7 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze vom 19.12.2005 werden die Studiengebühren nach § 3 i.V.m. § 5 LHGebG erstmals für das Sommersemester 2007 erhoben.
28 
Nach diesen Bestimmungen ist die Klägerin, die bei der Beklagten im gebührenpflichtigen (§ 3 Abs. 1 S. 1 LHGebG) Studiengang Lehramt an Realschulen mit dem Hauptfach Kunst, dem Leitfach Englisch und dem affinen Fach Deutsch immatrikuliert ist, verpflichtet, ab dem Sommersemester 2007 eine Studiengebühr von 500,-- EUR je Semester zu zahlen. Diese Zahlungspflicht hat die Beklagte in Nr. 1 ihres angefochtenen Bescheides vom 17.11.2006 rechtsfehlerfrei konkretisiert und der Klägerin durch einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung eine Zahlungspflicht nicht nur für das Sommersemester 2007, sondern für alle folgenden Semester auferlegt, in denen sie in einem gebührenpflichtigen Studiengang Studierende bei der Beklagten ist. Allerdings stand bei Erlass des Gebührenbescheides nicht fest, wie lange die Klägerin als Studierende bei der Beklagten der Gebührenpflicht unterliegt. Den Fall einer Exmatrikulation nach Zugang des Gebührenbescheides regelt aber das Gesetz in § 5 Abs. 3 LHGebG. Danach wird bei einer Exmatrikulation binnen eines Monats nach Beginn der Vorlesungszeit der Gebührenbescheid gegenstandslos. Eine bereits bezahlte Gebühr ist zu erstatten. Auf diese gesetzliche Regelung weist der angefochtene Bescheid in seiner Nr. 3 ausdrücklich hin.
29 
Rechtliche Bedenken im Hinblick auf die Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes bestehen gegen die in Nr. 1 des Bescheides geregelte Zahlungsverpflichtung auch nicht deshalb, weil § 3 Satz 2 Nr. 1 - 3 LHGebG mehrere gesetzliche Ausnahmen von der Gebührenpflicht normiert und bei Erlass des Gebührenbescheides ebenfalls ungewiss war, ob und wann die Klägerin während ihres Studiums bei der Beklagten einen dieser Ausnahmetatbestände erfüllt; denn die Wirksamkeit der Zahlungsverpflichtung steht unter der auflösenden Bedingung, dass diese entfällt, sobald in der Person der Klägerin während des Studiums bei der Beklagten ein Fall der gesetzlichen Ausnahmen von der Gebührenpflicht eintritt. Das hat die Beklagte im angefochtenen Bescheid zwar nicht ausdrücklich so formuliert. Eine Beschränkung der Gebührenpflicht in diesem Sinne ergibt sich aber bereits unmittelbar aus der gesetzlichen Vorschrift in § 3 Satz 2 LHGebG (vgl. zu derartigen inhaltlichen Beschränkungen unmittelbar aus gesetzlichen Vorschriften, Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 9. Aufl., § 36 Rdnr. 20). In Nr. 4 des angefochtenen Bescheids wird auch ausdrücklich auf den für die Klägerin wohl allein in Betracht kommenden Ausnahmetatbestand des § 3 Satz 2 Nr. 1 LHGebG hingewiesen, wonach Studierende von der Gebührenpflicht während der Zeiten der Beurlaubung ausgenommen sind, sofern der Beurlaubungsantrag vor Beginn der Vorlesungszeit gestellt wurde.
30 
Schließlich steht auch die Bestimmung der Fälligkeit der Studiengebühr in Nr. 2 des Bescheides mit dem Gesetz in Einklang. Nach § 5 Abs. 2 LHGebG ist die Studiengebühr mit Erlass des Gebührenbescheides fällig, sofern dieser die Fälligkeit nicht abweichend bestimmt. Von dieser Möglichkeit hat die Beklagte Gebrauch gemacht und bestimmt, dass die Studiengebühr mit der Rückmeldung zum Sommersemester 2007 und die Studiengebühren für die folgenden Semester jeweils mit der Rückmeldung in das nächste Semester fällig werden. Die Fristen für die Rückmeldung in ein künftiges Semester werden von der Beklagten gegenüber den Studierenden bekannt gemacht.
II.
31 
Die Vorschriften des Landeshochschulgebührengesetzes, durch die für das Studium an staatlichen Hochschulen und an den Berufsakademien ab dem Sommersemester 2007 eine Gebührenpflicht eingeführt wurde, sind mit höherrangigem Recht vereinbar.
32 
1. Der Gesetzgeber des Landes Baden-Württemberg hat mit dem Erlass des oben genannten Landeshochschulgebührengesetzes von der ihm gemäß Art. 70 Abs. 1 GG zustehenden Kompetenz ohne Verletzung verfassungsrechtlicher Grundsätze für die Wahrnehmung von Gesetzgebungsbefugnissen Gebrauch gemacht.
33 
a) Nach Art. 70 Abs. 1 GG haben die Länder das Recht zur Gesetzgebung, soweit das Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht. Diese Vorschrift hat durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28.08.2006 (BGBl. I, 2034), mit dem die Föderalismusreform umgesetzt wurde, keine Änderung erfahren. Die Auferlegung von Gebühren für das Studium an Hochschulen des Landes Baden-Württemberg stellt eine Regelung im Bereich des Hochschulrechts dar. Auf seine Fachkompetenz für das Hochschulrecht konnte sich der Landesgesetzgeber bei der Einführung der Studiengebühr stützen. Denn die Kompetenz zur Regelung von Gebühren folgt aus der Gesetzgebungskompetenz für die jeweilige Sachmaterie (so bereits für die Einführung der Langzeitstudiengebühren, VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000 - 2 S 1860/99 -, DVBl. 2000, 1782 = VBlBW 2000, 432).
34 
Durch Rahmenvorschriften des Bundes (vgl. zur grundsätzlichen Fortgeltung der Bestimmungen des Hochschulrahmengesetzes trotz Aufhebung des Art. 75 GG, Art. 125b Abs. 1 GG) ist die Gesetzgebungskompetenz des Landes nicht beschränkt; denn das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 26.01.2005 (BVerfGE 112, 226 ff.) entschieden, dass Art. 1 Nr. 3, 6. HRGÄndG vom 08.08.2002, durch den der Bundesgesetzgeber im Hochschulrahmengesetz die Studiengebührenfreiheit für ein Studium bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss und für ein Studium in einem konsekutiven Studiengang normiert hat, mit den Kompetenzverteilungsnormen des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig ist.
35 
b) Bedenken gegen die Landeskompetenz zur Einführung der allgemeinen Studiengebühr gem. §§ 3, 5 LHGebG bestehen auch nicht im Hinblick auf die Finanzverfassung (Art. 105 ff. GG). Bei dieser Gebühr handelt es sich um eine herkömmliche nicht steuerliche Abgabe. Sie wird gem. § 3 Satz 1 LHGebG von den Staatlichen Hochschulen und den Berufsakademien für ihr Lehrangebot in einem grundständigen Studiengang oder in einem konsekutiven Masterstudiengang von den Studierenden erhoben. Mit dieser Gebühr wird ein besonderer Vorteil abgegolten, der dem Abgabepflichtigen durch die Inanspruchnahme einer öffentlichen Leistung oder jedenfalls durch die Möglichkeit dieser Inanspruchnahme zukommt und der es rechtfertigt, ihn zur Tragung der Kosten der öffentlichen Leistung heranzuziehen oder die durch die öffentliche Leistung gewährten Vorteile ganz oder teilweise abzuschöpfen. Die Gebühr gem. § 3 LHGebG knüpft mit anderen Worten an die individuelle Inanspruchnahme der Hochschule als einer staatlichen Infrastruktureinrichtung durch den Studierenden an und ist insoweit nicht, wie eine Steuer, voraussetzungslos geschuldet. Nach ihrer konkreten Ausgestaltung durch den Gesetzgeber stellt sie eine Vorzugslast in der Form einer Benutzungsgebühr dar; denn sie wird nur von Studierenden erhoben, die ihren Mitgliedschaft in der einzelnen Hochschule durch Immatrikulation begründet haben (§ 60 Abs. 1 Satz 1 LHG). Die Immatrikulation stellt gebührenrechtlich den Beginn der Benutzung der Staatlichen Einrichtung dar. Dies gilt unabhängig davon, ob der Studierende einzelne Lehrleistungen der Staatlichen Hochschule tatsächlich in Anspruch nimmt. Diese Einstufung als Benutzungsgebühr haben die Kammer und der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bereits im Zusammenhang mit der früheren Einführung der Langzeitstudiengebühr vorgenommen (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000 - 2 S 1860/99 -, a.a.O.). Sie wurde auch vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Revisionsurteil vom 25.07.2001 (BVerwGE 115, 32) nicht beanstandet. An dieser Einschätzung hält die Kammer auch für die allgemeine Studiengebühr fest.
36 
Nicht steuerliche Abgaben dieser Art unterliegen im Hinblick auf die Schutz- und Begrenzungsfunktion der Finanzverfassung grundsätzlich keinen Bedenken.
37 
Besonderheiten, die für eine andere Beurteilung sprechen könnten, sind nicht ersichtlich. Soweit die Klägerin unter Hinweis auf das Gutachten von Kronthaler (ders., Gestaltungsmöglichkeiten und Grenzen bei der Einführung von Studienbeiträgen - verfassungsrechtlicher Rahmen und einfach-rechtliche Spielräume -, Wissenschaftsrecht Band 39, 2006, S. 276, 295 ff.) rügt, bei der Studiengebühr handele es sich - zumindest teilweise - um eine verfassungsrechtlich unzulässige Sonderabgabe, folgt die Kammer dem nicht. Das erwähnte Gutachten bezieht sich auf das Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen - StBAG NRW -. Nach § 17 Abs. 3 Satz 3 StBAG NRW müssen die Hochschulen einen prozentualen Anteil ihres jährlichen Gesamtaufkommens an Studienbeiträgen zur Finanzierung des Ausfallsicherungsfonds abführen. Mit der Finanzierung des Ausfallfonds würden aber nach Auffassung dieses Gutachtens keine staatlich gewährten Vorteile abgeschöpft, weshalb es sich bezogen auf diesen Anteil des Studienbeitrags weder um eine Gebühr noch um einen Beitrag handele. Vielmehr liege insoweit eine verfassungsrechtlich unzulässige Sonderabgabe vor.
38 
Das baden-württembergische Landeshochschulgebührengesetz enthält bereits keine dementsprechende Regelung, nach der ein bestimmter Prozentsatz des Gebührenaufkommens von den Universitäten zur Finanzierung des Studienfonds (§ 9 LHGebG) abzuführen ist. Es bestimmt vielmehr in § 4 Abs. 1 S. 1 LHGebG, dass die Gebühren jeder Hochschule und Berufsakademie, die sie eingenommen hat, zweckgebunden für die Erfüllung ihrer Aufgaben in Studium und Lehre zur Verfügung stehen. Unabhängig von dieser unterschiedlichen baden-württembergischen Regelung ist der Einwand aber bereits in der Sache verfehlt, denn die rechtliche Einordnung einer Abgabe und daran anknüpfend die Beurteilung ihrer rechtlichen Zulässigkeit bestimmt sich - unabhängig von der Bezeichnung der Abgabe durch den Gesetzgeber - nach dem materiellen Gehalt des Abgabentatbestandes und nicht nach der Verwendung der eingenommenen Abgaben (so zutreffend Bosse, NVwZ 2007, 87; vgl. für die Rechtslage in NRW auch VG Minden, Urt. v. 26.03.2007 - 9 K 3614/06 -; vgl. hierzu auch BVerfG, Urt. v. 19.03.2003, BVerfGE 108, 1 ff zur Rückmeldegebühr). Nach dem Gebührentatbestand in § 3 Satz 1 LHGebG wird die Studiengebühr von den Studierenden jedoch ausschließlich für das Lehrangebot in einem gebührenpflichtigen Studiengang an einer Universität und nicht - auch nicht teilweise - zur Finanzierung des Studienfonds erhoben. Wofür das Abgabenaufkommen tatsächlich verwendet wird, ist für die rechtliche Einordnung dagegen unerheblich. Das gilt auch dann, wenn der Gesetzgeber - wie im vorliegenden Fall durch § 4 Abs. 1 Satz 1 LHGebG - entgegen dem Grundsatz der Gesamtdeckung (§ 8 LHO) eine Beschränkung auf bestimmte Zwecke vorsieht. Aus diesem Grund kommt es auch nicht darauf an, ob - wie der Vertreter der Klägerin vorträgt - die gesetzliche Zweckbindung des Studiengebührenaufkommens für die Aufgaben der Hochschulen und Berufsakademien in Studium und Lehre in der Praxis der Hochschulen wirtschaftlich dadurch umgangen werden kann, dass das Studiengebührenaufkommen zur Deckung der Finanzierungslöcher verwendet wird, die unmittelbar zuvor durch eine hochschulinterne Umschichtung von allgemein aus dem Staatshaushalt zugewiesenen Finanzmitteln aus diesem Bereich in andere studienfremde Bereiche entstanden sind.
39 
c) Das Land hat bei Erlass der Studiengebührenregelung auch nicht gegen die Pflicht zu bundes- und länderfreundlichem Verhalten verstoßen. Zwar unterliegt das Land bei Ausübung seiner Gesetzgebungskompetenz grundsätzlich auch der Pflicht zur Rücksichtnahme auf den Bund oder die anderen Bundesländer. Allerdings liegt ein Verstoß gegen diese Verpflichtung nicht schon dann vor, wenn es im Rahmen der ihm durch das Grundgesetz eingeräumten Kompetenz eine Regelung erlässt, die zu Regelungen des Bundes oder anderer Länder gegenläufig ist; vielmehr muss die Gegenläufigkeit so ausgeprägt sein, dass durch die Inanspruchnahme der eigenen Gesetzgebungskompetenz in missbräuchlicher Weise in verfassungsrechtlich verbürgte Rechtspositionen des Bundes oder der anderen Bundesländer eingegriffen wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 05.12.2001, BVerfGE 104, 238, 247).
40 
Für die Kammer ist kein Anhaltspunkt dafür gegeben, dass die Erhebung von Studiengebühren für ein Studium an einer staatlichen Hochschule oder Berufsakademie in Baden-Württemberg in verfassungsrechtlich verbürgte Rechtspositionen der Bundesländer eingreift, in denen ein Studium der Hochschule nach wie vor gebührenfrei möglich ist. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber in Baden-Württemberg mit der Erhebung der Studiengebühr die Zielsetzung verfolgt, Studierwillige oder Studierende zu einem Hochschulstudium außerhalb Baden-Württembergs zu veranlassen. Aber selbst wenn - wofür zur Zeit nichts spricht - die unterschiedliche Kostenstruktur für ein Hochschulstudium in verschiedenen Bundesländern dazu führen würde, dass die Nachfrage nach Studienplätzen in den Ländern mit gebührenfreiem Studium zu Lasten der Nachfrage nach einem Studium in Baden-Württemberg stiege, begründete dieser mittelbare Effekt der Gebührenerhebung kein missbräuchliches Verhalten des Landes Baden-Württemberg. Denn die Interessen der Länder, die sich gegen die Einführung der Studiengebühren entschieden haben, blieben auch in diesem Fall dadurch gewahrt, dass sie ihre Hochschulen - wie bislang auch - immer nur im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten bereitstellen müssen und nicht verpflichtet würden, entsprechend einer höheren Nachfrage auch neue Kapazitäten zu schaffen. Einen erheblichen Verdrängungseffekt in Bezug auf die soziale Herkunft der Studierenden hält die Kammer für unwahrscheinlich. Denn die Erhebung der Studiengebühren wird in sozialer Hinsicht in Baden-Württemberg in - wie noch darzustellen sein wird - ausreichendem Maße durch das Modell der darlehensgestützten Vorfinanzierung ergänzt, und die absolute Höhe der Studiengebühren ist im Vergleich zu den sonstigen wirtschaftlichen Faktoren einer Studienortwahl wie den allgemeinen Lebenshaltungskosten oder aber die Nähe zum Heimatwohnort nur von geringerem Gewicht (vgl. BVerfG, Urt. v. 26.01.2005, a.a.O.). Sofern es dennoch zu Wanderbewegungen von Studierenden kommen sollte, wäre dies vor dem Hintergrund des föderalen Systems der Bundesrepublik Deutschland und der den Bundesländern grundsätzlich gewährten Kompetenz zur Regelung der Hochschulangelegenheiten gerechtfertigt.
41 
Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Bundestreue ergibt sich auch nicht in Hinblick auf den Beschluss der Ministerpräsidenten vom 16.04.1970 über die Abschaffung von Studiengebühren oder den Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vom 20.10.1972. Denn der gemeinsame Beschluss der Ministerpräsidenten steht dem späteren Erlass abweichender Rechtsvorschriften nicht entgegen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000 - 2 S 1860/99 -, a.a.O.) und das System der gemeinsamen länderübergreifenden Studienplatzvergabe kommt durch die Einführung der allgemeinen Studiengebühr in Baden-Württemberg nicht in erheblicher Weise ins Wanken. Denn die Folge der unterschiedlichen Regelungen zur Studiengebührenpflicht könnte allein darin liegen, dass sich die Zuteilungswünsche verstärkt auf Studienorte ohne Studiengebühr konzentrieren und dass Studierende mit diesem Aspekt ihres Zuteilungswunsches nur noch eingeschränkt Berücksichtigung finden können. Die gleichmäßige Auslastung der Hochschulen bleibt jedoch gesichert, so dass verfassungsrechtliche Positionen der Länder hier nicht angerührt werden. Da die Studiengebührenpflicht über das Studiendarlehen keine soziale Zugangshürde für ein Studium darstellt und ihr im Zusammenhang mit der Studienortwahl - verglichen mit den unterschiedlichen Lebenshaltungskosten und den übrigen Überlegungen zur Studienortwahl - regelmäßig nur eine geringe eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zukommen dürfte, käme einer bei Nichtberücksichtigung seines Zuteilungswunsches an eine gebührenfreie Hochschule unter Umständen gegebene Betroffenheit eines Studierwilligen kein solches Gewicht zu, dass diese - unter dem Gesichtspunkt der Verteilung der Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen im Rahmen des ZVS-Systems - nicht als Folge des föderalen Systems der Hochschulausbildung in der Bundesrepublik Deutschland hinzunehmen wäre.
42 
Ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Bundestreue ist mit der Erhebung von Studiengebühren auch nicht deshalb verbunden, weil der Bund bedürftige Studierende über die Regelungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes - BAföG - fördert, um diesen ein Studium zu ermöglichen, das sie sonst nicht oder nur über eine erhebliche Erwerbstätigkeit neben dem Studium finanzieren können. Denn mit der Erhebung von Studiengebühren wird weder die Zweckbestimmung der Fördermittel des Bundes noch der eigentliche Förderzweck der Ausbildungsförderung konterkariert. So ist die Ausbildungsförderung des Bundes nach § 11 Abs. 1 BAföG pauschaliert zur Deckung des auf den Lebensunterhalt und die Ausbildung bezogenen Bedarfs eines Studierenden bestimmt, wobei die Kosten der Ausbildung allerdings nur die Aufwendungen für Lern- und Arbeitsmittel sowie für Studien- und Familienheimfahrten, nicht jedoch die Aufwendungen für Studien- und Einschreibegebühren umfassen. Dies ergibt sich aus der Regelung des § 23 Abs. 5 BAföG, nach der bei der Berechnung des zu berücksichtigenden Einkommens eines Auszubildenden zur Vermeidung einer unbilligen Härte ein weiterer Teil des Einkommens anrechnungsfrei gestellt werden kann, soweit er zur Deckung besonderer Kosten der Ausbildung erforderlich ist, die nicht durch den Bedarfssatz gedeckt sind, wobei die Gesetzesbegründung hierzu ausdrücklich die Ausgaben für Schulgelder oder Studiengebühren als „besondere Kosten der Ausbildung“ bezeichnet (BT-Drs. 13/4246 S. 22 zu Nr. 19; OVG Berlin, Urt. v. 18.01.2001, NVwZ-RR 2002, 118, 121). Darüber hinaus gewährt das Land nach § 7 Abs. 1, 4 und 5 LHGebG jedem Studierenden für die Dauer der Regelstudienzeit seines grundständigen Studiums sowie eines konsekutiven Masterstudiengangs zuzüglich vier weiterer Semester einen Darlehensanspruch, über den die Finanzierung der Studiengebühren auch bei fehlender Leistungsfähigkeit sicherstellt ist, so dass nicht nur eine zweckentfremdende Inanspruchnahme der Förderleistungen nach dem BAföG, sondern vor allem auch ausgeschlossen ist, dass die Erhebung von Studiengebühren bei geförderten Studierenden zu einer der Intention der BAföG-Förderung zuwiderlaufenden zusätzlichen Erwerbstätigkeit des Studierenden oder gar zu einem Abbruch des Studiums führt.
43 
Soweit - wie der Vertreter der Klägerin darlegt - in den Sonderfällen etwa der Studienabschlussförderung nach § 15 Abs. 3a BAföG die Situation eintreten kann, dass ein über das BAföG geförderter Studierender die Mittel für die Studiengebühren nicht mehr über das Darlehen nach § 7 LHGebG vorfinanzieren kann, würde der Zweck dieser BAföG-Förderung, einen bedürftigen Studierenden in der Endphase seines Studiums nicht mit der Notwendigkeit einer den Abschluss hindernden Erwerbstätigkeit zu belasten, über die Erhebung einer Studiengebühr in Höhe von 500 EUR pro Semester ebenfalls nicht in missbräuchlicher Weise konterkariert. Denn zum einen ist die Studiengebühr nicht so hoch, dass sie nicht in zumutbarer Weise auch noch während der Studienabschlussphase durch eigene Initiative des Studierenden aufgebracht werden könnte; darüber hinaus kann der Studierende nach § 6 Abs. 3 und 4 LHGebG einen Antrag Stundung oder Erlass der Gebührenforderung nach §§ 21 und 22 LGebG stellen, wobei im Rahmen der dann zu treffenden Ermessensentscheidung eine Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Mittelaufbringung in der Studienabschlussphase ebenso berücksichtigt werden kann und muss, wie die Zielsetzung der dem Betroffenen gewährten Studienabschlussförderung nach dem BAföG. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Bund im Zusammenhang mit der Errichtung eines Ausbildungsförderungssystems seinerseits nicht in der Erwartung geschützt ist, dass die Länder die Hochschulen stets unentgeltlich zur Verfügung stellen.
44 
Aus dem letztgenannten Grund ist es auch nicht missbräuchlich, wenn der Landesgesetzgeber davon ausgeht, dass eine im Zeitpunkt der Studienaufnahme abschreckende Wirkung einer bei Beendigung des Studiums drohenden Darlehenslast aus dem Staatsdarlehen nach § 17 Abs. 2 BAföG und dem Studiengebührendarlehen dann nicht gegeben ist, wenn diese den Betrag von insgesamt 15.000,-- EUR nicht überschreitet, während sich der Bundesgesetzgeber im Rahmen der Begrenzung der Rückzahlungsverpflichtung für das Darlehen nach § 17 Abs. 2 BAföG dafür entschieden hat, die maximale Darlehenslast mit 10.000,-- EUR zu beziffern. Vielmehr ist dies lediglich Ausfluss des dem Land im Rahmen seiner Kompetenz eingeräumten Einschätzungsspielraums.
45 
2. Der Erhebung einer Studiengebühr für das Lehrangebot in einem grundständigen Studiengang oder in einem konsekutiven Masterstudiengang an einer staatlichen Hochschule und Berufsakademie des Landes verstößt nicht gegen Art. 13 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 c) des Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (IPwskR) vom 19.12.1966 (im folgenden: „Sozialpakt“), wonach die Signatarstaaten in Anerkennung des „Rechts eines jeden auf Bildung“ dazu verpflichtet sind, „den Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise, insbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich zu machen“.
46 
Zwar enthält diese Regelung einen auch für den Landesgesetzgeber verbindlichen Normbefehl (a), doch ist dieser durch die Erhebung der Studiengebühr in dem Landeshochschulgebührengesetz nicht verletzt (b).
47 
a) Der Sozialpakt wurde nach dessen Unterzeichnung durch die Bundesrepublik am 9.10.1968 (BGBl.1973 II, S. 1569), der Zustimmung aller Bundesländer zum Paktbeitritt (BT-Drs 7/1093 v. 17.10.1973, S.4), der Verabschiedung des Zustimmungsgesetzes vom 23.11.1973 (BGBl. 1973 II S.1569) und der vorbehaltslosen Ratifikation am 17.12.1973 (BGBl. 1973 II, S.1569) innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zum 03.01.1976 (BGBl. 1976 II, S.428) im Range eines Bundesgesetzes in nationales Recht umgesetzt. Da der Pakt in seinem Art.28 ausdrücklich auch seine einschränkungslose Geltung für alle Teile eines Bundesstaates regelt und mit der Zustimmung der Bundesländer Bundesgesetz geworden ist (Art. 32 und Art. 59 Abs.2 GG i.V.m. Ziff.3 des Lindauer Abkommens vom 23./25. Oktober 1957 - 14. November 1957, - ZaÖRV, Bd 20, S 116 ff., Anm 102 = Maunz/Dürig/Herzog, Kommentar zum Grundgesetz, Art. 32 Rn. 45), kommt ihm der Rang eines nach Art. 31 GG dem Landesrecht vorgehenden Bundesgesetzes auch insoweit zu, als der Pakt in der hier einschlägigen Bestimmung des Art.13 Abs.2 c eine Regelung zur Ausgestaltung und Entgeltlichkeit des Hochschulzugangs und damit zu einer Materie enthält, die nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes den Ländern zugewiesen ist.
48 
Die Verpflichtung des Art. 13 Abs. 2 c), den Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise, insbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich zu machen, stellt keinen unverbindlichen Programmsatz im Sinne einer „Bemühensverpflichtung“ dar, sondern bindet den Landesgesetzgeber unmittelbar zumindest insoweit, als er kein Gesetz zur Einführung von Studiengebühren erlassen darf, das dieser Verpflichtung zuwider läuft.
49 
So ist die Bestimmung klar und eindeutig als Normbefehl formuliert. Auch fordert ihre Beachtung insoweit keine weiteren Umsetzungs- oder Präzisierungsakte. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Regelung in Art. 2 Abs. 1 des Sozialpaktes, nach welcher die Rechtsverwirklichung lediglich nach und nach erfolgen solle oder gar aus dem Vorbehalt des Art. 13 Abs. 2 c), der lediglich die „allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit“ fordert. Denn diese Vorbehalte zielen ausschließlich auf eine Relativierung der Verpflichtung zur progressiven Verwirklichung der Paktrechte, die vor allem aus Gründen der fehlenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit einer Vielzahl der Signatarstaaten erforderlich war und ist, während insbesondere Art. 4 des Sozialpaktes die Frage regelt, unter welchen Voraussetzungen die Signatarstaaten berechtigt sind, einen einmal erreichten Zustand der Gewährleistung der Rechte des Sozialpaktes wieder einzuschränken. Neben dem Wortlaut und der Systematik des Paktes spricht auch dessen Entstehungsgeschichte für die rechtliche Verbindlichkeit der im Sozialpakt gewährleisteten Rechte. Denn der Sozialpakt wurde ebenso wie der - zweifelsfrei als rechtsverbindlich anerkannte - Internationale Pakt über die bürgerlichen und politischen Rechte aus dem deklaratorischen Menschenrechtskatalog der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10.12.1948 abgeleitet, in welcher die bürgerlichen und politischen Rechte und die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte gleichberechtigt nebeneinander stehen.
50 
Im Übrigen wird der verbindliche Rechtscharakter des Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes sowohl vom Land Baden-Württemberg als auch von der beklagten Hochschulen unter Bezugnahme auf das Gutachten von Prof. Riedel vom 28.06.2005 „Zur Völkerrechtswidrigkeit von Studiengebühren“ (dort S. 1- 8, 32, 33; vgl. auch ders./Söllner, JZ 2006, 270, 277) ebenso anerkannt wie in der überwiegenden Literatur (hierzu Pieroth/Hartmann, NWVBl. 2007, 81, 82 m.w.N.; ausführlich auch Schneider, Die Justiziabilität wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Menschenrechte, 2004, S. 10, 32, 39 ff; a.A. etwa Haug, WissR Bd.33, 2000, S. 1, 7) und in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts, in der Art.13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes ohne weitere Problematisierung jeweils als verbindlicher Maßstab für die Rechtmäßigkeit der Einführung von Studiengebühren benannt ist (vgl. BVerfG, Urt. v. 26.01.2005, a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, a.a.O. und Urt. v. 03.12.2003 - 6 C 13/03 -, Buchholz 421.2 HochSchR Nr.160; zustimmend auch VG Minden, Urt. v. 26.03.2007, - 9 K 3614/06 -, juris; a. A. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000 - 2 S 1860/99 -, a.a.O. zur Langzeitstudiengebühr und Schweizerisches Bundesgericht, Urt. v. 11.02.1994 - BGE 120 Ia 1, Erwägung 5d zu Studiengebühren).
51 
b) Die Erhebung der Studiengebühren auf der Grundlage des Landeshochschulgebührengesetzes läuft dem hier als verbindlich anerkannten Normbefehl des Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes nicht zuwider. Denn diese Regelung verbietet nicht grundsätzlich jede Wiedereinführung von Studiengebühren, sondern steht einer hiermit verbundenen Entgeltlichkeit des Zugangs zum Hochschulunterricht dann nicht entgegen, wenn das Paktziel der Sicherung eines gleichen, insbesondere vermögensunabhängigen Zugangs zum Hochschulunterricht über begleitende Regelungen in gleicher Weise gewährleistet wird wie im Fall der Unentgeltlichkeit (aa). Dies ist mit dem darlehensfinanzierten Studiengebührenmodell des LHGebG sichergestellt (bb). Dennoch gegebene Einschränkungen sind - soweit sie hier relevant sind - über Art. 4 des Sozialpaktes gerechtfertigt (cc).
52 
aa) Der normative Gehalt der Verpflichtung des Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpakts ist nach Art. 31 der im Range eines Bundesgesetzes geltenden Wiener Vertragsrechtskonvention -WVK - (Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge - vom 23. Mai 1969 , - BGBl 1985 II S. 926 und BGBl 1987 II S. 757) durch eine Auslegung nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der dieser Verpflichtung gewöhnlich zukommenden Bedeutung und im Lichte des Zieles und Zweckes des Sozialpaktes zu bestimmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.12.2003 - 6 C 13/03 -, juris = Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr 160). Dabei ist außer dem Vertragswortlaut samt Präambel auch die anerkannte Übung bei der Anwendung des Vertrags zu berücksichtigen. Insofern können insbesondere die Allgemeinen Bemerkungen (General Comments) des Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte - CESCR - (im Folgenden: „Paktausschuss“) sowie seine individuellen Stellungnahmen (Concluding Opinions) zu den von den Signatarstaaten periodisch vorzulegenden Staatenberichten zur Verwirklichung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte als Hilfsmittel der Auslegung herangezogen werden (Simma, in: FS f. Zacher, 1998, 867, 876; siehe dazu auch die Nachweise in VG Minden, Urt. v. 26.03.2007, UA. S. 17 f.). Dasselbe gilt für die Berichte, Kommentare und Stellungnahmen des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen zum Recht auf Bildung. Schließlich kommt für die Auslegung der Bestimmungen des Paktes auch den sogenannten „Limburger Prinzipien“ (v. 2.-6.6.1986) und den „Maastricht-Richtlinien“ (v. 22.-26.1.1997) Bedeutung zu, die von der Internationalen Juristenkommission dem Paktausschuss vorgelegt wurden (E/C.12/2000/13 - v. 02.10.2000) und in denen die übereinstimmende Rechtsauffassung einer großen Zahl namhafter internationaler Völkerrechtsexperten zur Auslegung der einzelnen Bestimmungen des Paktes ihren Niederschlag gefunden hat.
53 
Nach Maßgabe dieser Auslegungskriterien kommt die Kammer zu dem Ergebnis, dass die in Art. 13 Abs.2 c) des Sozialpaktes enthaltene Verpflichtung, „den Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise, insbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich zu machen“, nicht auf die Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts als solche zielt (so aber Piepenstock, in: FS. f. Stein, 2002, S. 377, 381 sowie Achelhöver, Gutachten zur rechtlichen Zulässigkeit der Einführung von Studiengebühren, Nov. 2005, S. 45), sondern allein die Sicherung des diskriminierungsfreien gleichen Zugangs zur Hochschulbildung für jedermann ohne Rücksicht auf seinen Vermögensstatus bezweckt (so ausdrücklich Schweizerisches Bundesgericht, Urt. v. 11.2.1994 - BGE 120 Ia 1, Erwägung 5d ). Denn während Art. 13 Abs. 2 a) des Sozialpakts die Unentgeltlichkeit für den Grundschulunterricht kategorisch und ohne jeden Zusatz fordert, bezeichnet Art. 13 Abs. 2 c des Sozialpakts die „Einführung der Unentgeltlichkeit“ nur als ein besonders geeignetes Mittel, „durch“ welches der diskriminierungsfreie, gleiche Zugang für jedermann zum Hochschulunterricht als der eigentlichen Gewährleistung der Bestimmung zu ermöglichen ist. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass der Paktausschuss in seinen Allgemeinen Bemerkungen zu Art. 13 (E/C.12/1999/10, Dez. 1999, Ziff. 6 b) iii und 17) die wirtschaftliche Zugänglichkeit als den allgemeinen Gehalt dieses Paktrechts bezeichnet.
54 
Ist die Einführung (oder Aufrechterhaltung) der Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts somit nicht zwingend gefordert, ergibt sich jedoch aus der in Art. 2 des Sozialpaktes enthaltenen Verpflichtung der Signatarstaaten, nach und nach mit allen geeigneten Mitteln die volle Verwirklichung der in diesem Pakt anerkannten Rechte zu erreichen und zu gewährleisten, dass die in diesem Pakt verbürgten Rechte ohne Diskriminierung unter anderem hinsichtlich der sozialen Herkunft, des Vermögens, oder des sonstigen Status ausgeübt werden, dass - außerhalb der in Art. 4 des Paktes geregelten Möglichkeiten einer Einschränkung der im Pakt gewährleisteten Rechte - eine Regelung zur Wiedereinführung der Entgeltlichkeit des Hochschulunterrichts nur dann zulässig ist, wenn sichergestellt ist, dass die freie Zugänglichkeit des Hochschulunterrichts für alle ungeachtet ihrer Vermögens- und Einkommenssituation genau so wenig eingeschränkt, behindert oder gar reduziert wird wie zuvor (so auch Riedel, Gutachten zur Völkerrechtswidrigkeit von Studiengebühren, S. 20 sowie Pieroth/Hartmann, NWVBl. 2007, 81, 82 und Riedel/Söllner, JZ 2006, 270, 273 jeweils m. w. N.; VG Minden, Urt. Urt. v. 26.03.2007, UA. S. 23). Dabei ist den Signatarstaaten hinsichtlich der Frage, mit welchen Mitteln sie die notwendige sozialverträgliche Ausgestaltung der Entgeltlichkeit des Hochschulunterrichts umsetzen möchten, ein Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum eingeräumt (vgl. Simma, in: FS f. Lerche, 1993, S. 83, 87; vgl. auch Ziff.6 der Limburger Prinzipien „There is no single road to their full realization“ und Ziff.8 der Maastrichter Richtlinien „States enjoy a margin of discretion in selecting means for implementing their respective burdens“).
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bb) Das dem Landeshochschulgebührengesetz zugrunde liegende Modell der darlehensfinanzierten Studiengebühren wird der Anforderung der Gewährleistung eines der Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts entsprechenden diskriminierungsfreien Zugangs zu den Hochschulen gerecht.
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aaa) Soweit einem Studienbewerber oder einem Studierenden nach § 7 LHGebG ein Anspruch gegen die Landeskreditbank Baden-Württemberg (L-Bank) auf Gewährung eines privatrechtlichen Darlehens zur Finanzierung der in Baden-Württemberg nach dem LHGebG erhobenen Studiengebühren eingeräumt ist, ist dem Erfordernis der Sicherstellung eines - einer Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts entsprechenden - diskriminierungsfreien Zugangs zum Hochschulunterricht genügt. Denn die Gewährung des Darlehens erfolgt gemäß § 7 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 2 Nr. 3 LHGebG ausdrücklich ohne Bonitätsprüfung und ohne Erfordernis einer Sicherheit des Darlehensnehmers für diesen Kredit, so dass jeder Studienbewerber oder Studierende die ihn treffende Studiengebührenpflicht ohne Rücksicht auf seine aktuelle wirtschaftliche Leistungsfähigkeit oder seinen sonstigen Besitzstand erfüllen und so den Zugang zum Hochschulunterricht ohne soziale Diskriminierung erreichen kann.
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Der Umstand, dass die Studienbewerber und Studierenden, die aus Gründen der aktuell bestehenden fehlenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit das Studiengebührendarlehen in Anspruch genommen haben, zu einem späteren Zeitpunkt zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet sind, ist in Bezug auf die Gewährleistung des diskriminierungsfreien Zugangs zum Hochschulunterricht unerheblich. Denn diese Rückzahlungsverpflichtung entsteht nach der Regelung des § 7 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 2 Nr. 6 LHGebG erst zwei Jahre nach Ablauf der Darlehensberechtigung und somit zu einem Zeitpunkt, zu dem das Land grundsätzlich davon ausgehen kann, dass der Darlehensnehmer ein Hochschulstudium abgeschlossen hat oder in zumutbarer Weise abschließen konnte. Insofern kann der Gewährleistung des diskriminierungsfreien Zugangs zum Hochschulunterricht in Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpakts - anders als dies etwa zur Schulgeldfreiheit in der Hessischen Landesverfassung vertreten wird (vgl. dazu Schmehl, NVwZ 2006, 883, 887 f.) - nicht das Erfordernis entnommen werden, dass der Studierende die Gebühr stets aus im Zeitpunkt des Hochschulzugangs präsenten eigenen Mitteln begleichen können muss.
58 
Dem entspricht es, dass der Paktausschuss in seinen Bemerkungen zu verschiedenen Staatenberichten zur Wiedereinführung von Studiengebühren die Vorfinanzierung dieser Gebühren über ein Darlehen als grundsätzlich geeignetes Mittel zur Freihaltung des Zugangs zum Hochschulunterricht anempfiehlt bzw. akzeptiert hat. So enthält die Bemerkung des Paktausschusses zum Staatenbericht Österreichs (E/C.12/AUT/CO/3 v. 25.01.2006) in den Ziffern 17 und 31 die dringende Empfehlung mit „allen angemessenen Mitteln, insbesondere durch ein umfassendes System adäquater Studienbeihilfen (study grants)“ sicher zu stellen, dass die Bewerber aus Familien mit geringem Einkommen den gleichen Zugang haben wie Bewerber aus Familien mit hohen Einkommen. In den Bemerkungen zum Staatenbericht Trinidad und Tobagos (E/1989/22 Ziff. 305, 306) wird die Möglichkeit als ausreichend angesehen, dass die Studierenden zur Begleichung der neu eingeführten Studiengebühr (university tax) ein Bankdarlehen mit niedrigen Zinsen erhalten, das sie nach Abschluss ihrer Studien zurückzahlen. Eine grundsätzliche Anerkennung als geeignetes Mittel zur Kompensierung der in der Entgeltlichkeit liegenden Diskriminierung von Personen aus einkommensschwachen Schichten beim Hochschulzugang findet sich auch in den Bemerkungen zu den Länderberichten zur Wiedereinführung von Studiengebühren in Großbritannien (E/C.12/1/Add.79 v. 5.6.2002, Ziff. 22 und 41) und in Kanada (E/C.12/1/ Add.31 v. 4.12.1998 Ziff. 39 sowie E/C.12/CAN/CO/4 v. 22.5.2006 - Ziff. 31 und 65). Dies beruht auf der zutreffenden Erwägung, dass eine nachgelagerte Rückzahlungspflicht den Betroffenen erst dann trifft, wenn er aufgrund der gewährten Hochschulausbildung nicht mehr zu der einkommensschwachen Bevölkerungsgruppe gehört, deren Schutz das Diskriminierungsverbot in Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes bezweckt.
59 
Der Gesetzgeber geht - ohne dass das Gericht dies beanstanden könnte - zu Recht davon aus, dass die mit der darlehensgestützten Vorfinanzierung der Studiengebühr verbundene spätere Rückzahlungsverpflichtung auch nicht geeignet ist, (aktuell) wirtschaftlich nicht leistungsfähige Studienbewerber oder Studierende in relevanter Weise von der Aufnahme eines Studiums oder der Fortsetzung desselben abzuhalten, so dass - verglichen mit der hier ersetzten früheren Regelung der Unentgeltlichkeit - auch insoweit keine relevante Verschlechterung der Möglichkeiten des Hochschulzugangs gegeben ist.
60 
Dies gilt auch unter Berücksichtigung, dass in Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes über die Hervorhebung der progressiv einzuführenden Unentgeltlichkeit als eines der besonders geeigneten Mittel zur Beseitigung wirtschaftlicher Zugangsbarrieren eine widerlegliche Vermutung dafür begründet ist, dass die Wiedereinführung der Entgeltlichkeit des Hochschulunterrichts grundsätzlich eine wirtschaftliche Zugangshürde errichtet (hierzu und zur Darlegungspflicht vgl. Ziff.45 der Allgemeinen Bemerkungen des Paktausschusses zu Art.13, - E/C.12/1999/10, Dez.1999, zu Art.13 „burden to proof“ sowie ausführlich Coonmans, in: Chapman/Russel (Hrsg.), Core Obligations: Building a Framework for Economic, Social and Cultural Rights, 2002, S. 217, 239 f). Denn das Land hat - ungeachtet der ihm eingeräumten Freiheit bei der Wahl der Mittel - seiner Darlegungspflicht genügt und in hinreichender und überzeugender Weise unter Bezug auf die gesetzlichen Regelungen und die hierzu vorgesehene Verwaltungspraxis erläutert, warum auch das Entstehen einer Darlehensschuld zwei Jahre nach Auslaufen der Darlehensbezugsberechtigung in ihrer konkreten Ausgestaltung nicht dazu führt, dass für wirtschaftlich nicht leistungsfähige Studienbewerber oder Studierende schlechtere Zugangsmöglichkeiten zu den Hochschulen bestehen, als dies zu Zeiten der Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts der Fall war.
61 
Entgegen der Auffassung des Vertreters der Klägerin muss das Fehlen der Abschreckungswirkung nicht vorrangig über statistische Erhebungen dazu dargelegt werden, dass sich die Gruppe der Studienbewerber und Studierenden ohne wirtschaftliche Leistungsfähigkeit auch nach der Einführung der Studiengebühren nicht verkleinern wird bzw. verkleinert hat. Denn eine solche sozialwissenschaftliche Studie lässt sich im Vorfeld der Einführung des Studiengebührenmodells kaum erstellen. Auch dürften die ersten Zahlen zur Entwicklung der Zahl der Studierenden nach Einführung der allgemeinen Studiengebührenpflicht - wie sie die Beklagte und die anderen in der mündlichen Verhandlung vertretenen Hochschulen dargelegt haben - regelmäßig nur wenig aussagekräftig sein. So haben die beteiligten Hochschulen in der mündlichen Verhandlung überzeugend ausgeführt, dass es nicht nur aufgrund eines möglichen Informationsdefizits, eines rechtlich unerheblichen Bereinigungseffekts in Bezug auf nur pro forma eingeschriebene Studierende oder aber einer angepassten Praxis zur Beurlaubung oder der Rückmeldung auch für das Examenssemester zu kurzfristigen untypischen Auswirkungen auf das Immatrikulations- und Rückmeldeverhalten der Studierenden kommen kann, sondern dass auch die - von der Einführung der Studiengebühren unabhängige - Umstellung einer Vielzahl von Studien- und Prüfungsordnungen auf Bachelor- und Masterabschlüsse die Zahl der Erstimmatrikulationen im Sommersemester 2007 erheblich beeinflusst hat. Dementsprechend hat auch die damalige UN-Sonderberichterstatterin zum Recht auf Bildung in ihrem Bericht zu Großbritannien (E/CN.4/2000/6/Add.2 v. 9.12.1999 - Ziff. 65 -69) betont, dass statistische Zahlen, die in der ersten Zeit nach Einführung der Studiengebühren erhoben seien, nur vorläufig sein könnten.
62 
Die Frage des Bestehens oder Fehlens relevanter Abschreckungseffekte des Darlehensmodells ist vielmehr auf der Grundlage einer objektiven Analyse der Regelungen zur Darlehensgewährung und zu den Modalitäten seiner Rückzahlung zu beantworten. Dabei ist auf den durchschnittlichen Studienbewerber oder Studierenden mit niedrigem oder fehlenden Einkommen abzustellen. Dies entspricht der zitierten Spruchpraxis des Paktausschuss zur Problematik von Studiengebühren, wenn er etwa bei seiner Analyse der Situation in Südkorea (E/C.12/1995/3 v. 7.6.1995, Ziff.13) in den Blick nimmt, ob eine „begründete Wahrscheinlichkeit (…)besteht“, dass Gebühren(erhöhungen) Kinder aus einkommensschwachen Familien „gezwungenermaßen aus dem System der Hochschulbildung drängen“ und in Bezug auf Kanada (E/C.12/1/Add. 31 v. 4.12.1998 Ziff. 39) darauf abhebt, ob es den wirtschaftlich bedürftigen Studierwilligen „sehr schwierig gemacht“ werde, die Hochschule zu besuchen.
63 
Bei der typisierenden Betrachtung ist einerseits in den Blick zu nehmen, dass der Studienbewerber oder Studierende aufgrund seiner Hochschulreife grundsätzlich in der Lage ist, den Wert einer Hochschulbildung mit Blick auf die dadurch im Regelfall verbesserten künftigen Erwerbs- und Einkommenschancen und den Bildungszuwachs einzuschätzen (vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 14.10.1997, BVerfGE 96, 330 = NJW 1998, 973 zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Umstellung des BAFöG auf Volldarlehen), andererseits darf aber auch nicht vernachlässigt werden, dass dieser durch die Herkunft aus einer einkommensschwachen Schicht eine soziale Prägung erfahren haben kann, die der Aufnahme eines Hochschulstudiums eher entgegen wirkt. In diesem Sinne haben auch der Paktausschuss sowie der UN-Sonderberichterstatter zur Bildung (etwa in dessen Bericht zu Großbritannien - E/CN.4/2000/6/Add. 2 v. 9.12.1999 - Ziff. 65 - 69) bei der Beurteilung der Wiedereinführung von Studiengebühren regelmäßig ein besonderes Augenmerk darauf gerichtet, ob - wie dies in Deutschland unzweifelhaft der Fall ist (vgl. im Einzelnen die 18. Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks, Juni 2007) - im Zusammenhang mit dem Hochschulzugang von Angehörigen aus einkommensschwachen Schichten eine soziale Schieflage besteht, die keinesfalls weiter verfestigt werden dürfe.
64 
Der im Einzelfall möglicherweise schlecht informierte, übervorsichtige oder gar generell zurückhaltend ängstliche bzw. pessimistische Studierwillige, hingegen, ist bei der Beurteilung des Abschreckungseffekts der über die darlehensgestützte Vorfinanzierung der Studiengebühren auflaufenden Schulden ebenso wenig relevant, wie die Gruppe der Studierenden, die ihr Hochschulstudium ohne Ziel eines (berufsqualifizierenden) Abschlusses aus wirtschaftlichen und sozialen Erwägungen heraus vorrangig zur Überbrückung einer in Bezug auf eine andere Lebensplanung gegebenen Wartezeit aufnehmen oder fortführen. Dies entspricht dem Charakter des Art. 13 Abs. 2 c) als eines Rechts, das vorrangig auf die Gewährleistung der Erlangung einer beruflichen Qualifikation bezogen ist und den Besuch des Hochschulunterrichts nicht als Selbstzweck verbürgt (vgl. insoweit Ziff. 1 der Allgemeinen Bemerkung des Paktausschusses zu Art. 13 des Sozialpaktes, nach welcher die Bildung das Hauptmittel darstellt, durch das sich wirtschaftlich und sozial Unterprivilegierte aus der Armut befreien und die für die volle Teilnahme am Gemeinschaftsleben erforderlichen Mittel erwerben können).
65 
Die Kammer ist der Überzeugung, dass der nach dem Vorstehenden in den Blick zu nehmende durchschnittliche Studienbewerber oder Studierende ohne eigene finanzielle Mittel, der ein Hochschulstudium mit dem Ziel aufnehmen oder fortführen möchte, einen berufsqualifizierenden Abschluss zu erlangen, auch unter Berücksichtigung hierbei möglicherweise bestehender sozialer Hemmnisse, nicht durch die mit der Vorfinanzierung der Studiengebühren über das Studiendarlehen notwendigerweise verbundene spätere Rückzahlungslast von der Aufnahme oder Fortführung des Studiums abgeschreckt wird. Denn ein bedürftiger Studienbewerber oder Studierender kann zum einen bereits bei Aufnahme seines Studiums realistisch abschätzen, welche maximale Darlehenslast einschließlich anfallender Zinsen auf ihn zukommen kann. Zum anderen sind die Darlehensbedingungen so ausgestaltet, dass keine Belastung eintritt, die nicht im Rahmen eines Erwerbslebens sinnvoll und in angemessener Zeit abgetragen werden kann und zu dem Wert des angestrebten akademischen Berufsabschlusses außer Verhältnis steht. Auch besteht selbst im ungünstigsten Fall einer - auch im Anschluss an die Hochschulausbildung bestehenden - dauernden wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit keine Gefahr, aufgrund der Darlehensschuld oder der damit verbundenen Zinslast in einer Überschuldung zu enden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Studiengebührenschuld einschließlich der anfallenden Zinslasten den Betrag von wenigen Monatsgehältern eines durchschnittlich verdienenden Akademikers nicht übersteigt.
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Bei einer maximalen Bezugsdauer des Studiendarlehens für ein Studium, das sowohl ein grundständiges Studium als auch einen konsekutiven Masterstudiengang beinhaltet und neben der maximalen Regelstudienzeit für ein solches Studium von 10 Semestern (§ 29 Abs. 4 LHG) noch vier weitere Semester zur Abfederung von anderweitigen Studienverzögerungen umfasst, beläuft sich die Darlehensschuld auf 7.000 Euro. Bei einem Zinssatz von zur Zeit etwas mehr als 7 % ist bei Eintritt der Fälligkeit zwei Jahre nach dem Auslaufen der Bezugsdauer noch eine bis dahin aufgelaufene Zinsschuld von knapp 2.800 Euro hinzuzurechnen. Bei einer allein an der Regelstudienzeit von 10 Semestern orientierten Studiendauer beläuft sich die Darlehensschuld auf 5.000 Euro und die bis zum Ablauf der Karenzzeit angefallene Zinsschuld auf ca. 1700 Euro. Insgesamt stellt sich die Gesamtschuld im Zeitpunkt der - dem Ablauf der Karenzzeit regelmäßig entsprechenden - ersten Festigung der Berufstätigkeit des Studierenden mit einem Betrag in Höhe von maximal ca. 10.000 Euro, im Regelfall jedoch eher in Höhe von knapp 7.000 Euro als noch überschaubar und vor allem auch innerhalb einer angemessenen Frist der Berufstätigkeit zurückzahlbar dar. Insofern ergibt sich aus der von der Beklagten vorgelegten Berechnung, dass das Darlehen für ein 14semestriges Studium bei einer der Regelung des § 7 Abs. 1 i.v.m. § 9 Abs. 2 Nr 5 LHGebG entsprechenden Tilgungsrate von 100 Euro rechnerisch nach einer Zeit von 8 Jahren mit einem zusätzlichen Zinsaufwand während der Tilgungsphase von ca. 2.500 Euro vollständig zurückbezahlt ist. Für ein Darlehen bei 10semestriger Studiendauer ergibt sich bei gleichen Umständen eine Tilgungsdauer von 6 Jahren mit einer zusätzlichen Zinsschuld während der Tilgungszeit in Höhe von ca. 1.400 Euro. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Darlehen nach der Festlegung des § 7 Abs. 1 i.V.m. 9 Abs. 2 Nr. 4 LHGebG jederzeit ganz oder teilweise auf Antrag innerhalb einer Frist getilgt werden kann, so dass ein Darlehensschuldner bei entsprechend höherer Leistungsfähigkeit die insgesamt zu begleichende Schuld über die in diesem Fall reduzierte Zinsbelastung nochmals erheblich minimieren kann. So ergibt sich etwa bei einem 14semestrigen Studium bei einer Tilgung von monatlich 150 Euro während der dann auf 5 Jahre verkürzten Tilgungsphase nur noch eine zusätzliche Zinsbelastung von ca. 1.400 Euro und bei einem 10semestrigen Studium unter gleichen Bedingungen eine solche von knapp 1.000 Euro. Sofern bei einer Tilgungsrate von nur 50 Euro im Monat während der dann bei einem 14semestrigen Studium auf 27 Jahre und bei einem 10semestrigen Studium auf 13 Jahre verlängerten Tilgungsphase deutlich höhere zusätzliche Zinsbelastungen von ca. 9.000 Euro bzw. 2.800 Euro entstehen (insofern ist in die von der Beklagten für das 14semestrige Studium genannte Zahl von 24.000 Euro - wohl versehentlich - eine 30jährige Tilgungsaussetzung eingerechnet worden), ist die hierin liegende Mehrbelastung wirtschaftlich in der nur noch sehr geringen Monatsbelastung bzw. der langen Tilgungsphase begründet.
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Abgesehen von der reinen Entwicklung des Darlehens ist zur Bewertung der am Ende des Studiums aufgrund der Studiengebühren auflaufenden Darlehensschuld als überschaubar und angemessen vor allem aber in den Blick zu nehmen, dass ein bedürftiger Studienbewerber oder Studierende regelmäßig während seines Studiums auch über die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz gefördert wird. Immerhin erhalten - nach Darlegung der Beklagten - ca. 25 % aller Studierenden in Baden-Württemberg Förderleistungen nach dem BAföG, wobei wiederum knapp 30 % der BAföG-Empfänger in die Vollförderung fallen. Demgegenüber haben im Sommersemester 2007 nur 2,5 % der Studierenden das Darlehen in Anspruch genommen, so dass davon ausgegangen werden kann, dass der weitaus überwiegende Teil der Darlehensempfänger sogar in die BAföG-Vollförderung fällt. Da BAföG-Empfänger gemäß §§ 17 Abs. 2 BAföG verpflichtet sind, die ihnen gewährte Ausbildungsförderung zur Hälfte bis zu einem Gesamtbetrag von 10.000 Euro zurückzuzahlen, stehen diese Studierenden zusätzlich zu ihrer Studiengebührenschuld nach Beendigung ihrer Hochschulausbildung noch einer weiteren Darlehensschuld gegenüber, die im Rahmen der Frage nach einem möglichen Abschreckungseffekt der auflaufenden Darlehensschuld zur Vorfinanzierung der Studiengebühren als Faktum zu berücksichtigen ist. Allerdings hat der Gesetzgeber der Problematik dieser weiteren Darlehensschuld über § 9 Abs. 4 und 6 LHGebG insoweit Rechnung getragen, dass der Darlehensnehmer auf einen entsprechenden, binnen eines Jahres nach Ablauf der Karenzzeit zu stellenden Antrag hin, einen Anspruch gegen den Studienfonds hat, dass ihm die Studiengebührenschuld zuzüglich der Zinsen insoweit erlassen wird, als diese gemeinsam mit den bestehenden Schulden aus dem BAföG-Darlehen den Gesamtbetrag von 15.000 Euro übersteigt. Dieser Anspruch beinhaltet, dass der Studienfonds seinerseits gegenüber der das Darlehen gewährenden Bank nach § 9 Abs. 5 Satz 3 LHGebG die hierfür notwendige Abtretung gegen Bezahlung des entsprechenden Darlehensanteils verlangt, wobei der Gesetzgeber über die Sanktionsregelung des § 9 Abs. 5 Satz 4 LHGebG zum Verlust des Zinssicherungsanspruchs der Bank in hinreichender Weise auch sichergestellt hat, dass die Darlehensbank dem Abtretungsverlangen des Studienfonds auch nachkommt. Da das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst auch eindeutig erklärt hat, dass die Kappungsregelung des § 9 Abs. 4 und 6 LHGebG - und sei es über entsprechende Weisungen im Wege der nach § 9 Abs. 7 Satz 4 eingeräumten Fachaufsicht - so anzuwenden ist, dass die nach § 9 Abs. 4 LHGebG zu berechnende Gesamtschuld den Betrag von 15.000 Euro auch nicht insoweit übersteigt, als während der Tilgungszeit Zinsen auflaufen, kann jeder Studierende, der während seines Studiums Leistungen nach dem BAföG empfängt und die Studiengebühren über ein Darlehen finanzieren muss, sicher davon ausgehen, dass die ihn treffende Gesamtbelastung aus den beiden Darlehen, die sein Studium finanzieren, einschließlich der Zinsbelastung aus dem Studiengebührendarlehen den Betrag von 15.000 Euro nicht übersteigt. Für den Empfänger einer Vollförderung nach dem BAföG hat dies zur Folge, dass seine eigentliche Studiengebührenschuld auf maximal 5.000 Euro begrenzt ist, er das Darlehen somit für ein 10semestriges Studium faktisch zinslos erhält.
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Neben dieser - für den weit überwiegenden Teil der bedürftigen Studierenden gegebenen - absoluten Obergrenze der Darlehensbelastung, die im Zusammenhang mit der Aufnahme eines Studiums entstehen, ist weiter zu berücksichtigen, dass die Bedingungen für die Rückzahlung des Studiengebührendarlehens im Landeshochschulgebührengesetz so ausgestaltet sind, dass kein Studienbewerber oder Studierender befürchten muss, in dem Fall einer nach Abschluss der Hochschulausbildung ausbleibenden oder nur gering vergüteten Erwerbstätigkeit in Bezug auf das Studiengebührendarlehen in wirtschaftliche Schwierigkeiten zu geraten. Denn zunächst ist der Darlehensvertrag nach §§ 7 Abs. 1, 9 Abs. 2 Nr. 7 LHGebG so ausgestaltet, dass er dem Darlehensnehmer die Möglichkeit einer zinslosen Stundung des Rückzahlungsanspruchs gewährt, wenn sein monatliches Nettoeinkommen den in § 18a Abs. 1 Satz 1 bis 3 BAföG festgelegten Mindestbetrag für die Verpflichtung zur Rückzahlung des BAföG-Darlehens (960 Euro + 480 Euro für einen Ehegatten + 435 Euro für jedes Kind des Darlehensnehmers) zuzüglich weiterer 100 Euro nicht übersteigt. Darüber hinaus sieht das Gesetz in § 9 Abs. 3 und 5 LHGebG vor, dass der Studienfonds bei einem länger dauernden Zahlungsverzug (mindestens sechs Monate mit zwei Mahnungen), bei eintretender Zahlungsunfähigkeit oder aber bei einer mehr als ein Jahr dauernden Stundung des Rückzahlungsanspruchs auf Antrag des Kreditinstituts die Darlehensforderung Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche gegen den Darlehensnehmer bezahlt. Über die Regelung des § 9 Abs. 6 Satz 1 LHGebG in Verbindung mit § 59 Abs. 1 und 105 LHO hat er dann die Möglichkeit, in entsprechenden Härtefällen die Darlehensschuld ganz oder teilweise zu stunden, niederzuschlagen oder zu erlassen, wobei die entsprechende Praxis (auch) an den Anforderung zu messen ist, dass eine abschreckende Wirkung von einer sich aufbauenden Darlehenslast auf einen durchschnittlichen bedürftigen Studienbewerber oder Studierenden nicht ausgehen darf.
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Über die hier dargestellte Kappungsregelung und die Möglichkeit der Stundung und des Erlasses nach § 9 Abs. 6 LHGebG i.V.m. §§ 59, 105 LHO ist die festgestellte fehlende objektive Abschreckungswirkung des Studiengebührendarlehens und damit auch die Vereinbarkeit des LHGebG mit den Anforderungen des Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpakts auch für den Fall sicher gestellt, dass sich die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen etwa in Bezug auf die Darlehenszinsen zu Ungunsten der Studierenden ändern. Sollten sich die insgesamt maßgeblichen Umstände darüber hinaus derart ändern, dass das bestehende gesetzliche Instrumentarium nicht mehr ausreicht, den diskriminierungsfreien Zugang zu den Hochschulen in der erforderlichen Weise zu gewährleisten, ist das Land zur Vermeidung einer dann eintretenden Rechtswidrigkeit seiner Regelungen gemäß Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes zur Nachbesserung verpflichtet (vgl. VG Minden, a.a.O.). Der hiermit verbundenen und unmittelbar aus Art. 13 Abs. 2 c des Sozialpakts abgeleiteten Verpflichtung zur Sicherung dieser Gewährleistung, auch in der Zukunft Vorkehrungen und Mechanismen einzuführen, wie etwa die Festlegung von Indikatoren oder Zielgrößen (benchmarks), mittels derer sich der Fortschritt der Verwirklichung des Rechts auf Bildung bzw. die Auswirkungen einer getroffenen Regelung genau überwachen lässt (vgl. Ziff. 52 S. 2 sowie Ziff. 37 der Allgemeinen Bemerkungen des Paktausschusses zu Art.13; Riedel, Gutachten zur Völkerrechtswidrigkeit von Studiengebühren, 28.06.2005, S. 21, 22; zur Anforderung statistischer Daten durch den Paktausschuss im Einzelfall E/C.212/1/Add.50 v. 1.9.2000 Ziff. 36; vgl. auch die allgemeine Berichtspflicht nach Art. 16 des Sozialpakts) ist das Land mit der Einrichtung eines unabhängigen 17-köpfigen Monitoringbeirates zur Beobachtung der sozialen Auswirkungen der Wiedereinführung der Studiengebühren zum 07.06.2006 (siehe Klageerwiderung v.05.06.2007 - S. 10 f.) in ausreichendem Maße nachgekommen; einer speziellen Verankerung des Monitoringbeirats in der gesetzlichen Regelung des Landeshochschulgebührengesetzes bedurfte es nicht, da dem Land bei der Entscheidung, wie es seiner völkerrechtlichen Überwachungspflicht nachkommt, ein weiter organisatorischer Gestaltungsspielraum zukommt.
70 
bbb) Sofern ein bedürftiger Studierender nach Ablauf der Darlehensbezugsdauer keinen Anspruch mehr hat, dass die ihn treffenden Studiengebühren über die L-Bank vorfinanziert werden, ist eine Benachteiligung gegenüber wirtschaftlich leistungsfähigen Studierenden gegeben, die im Verbund mit anderen Umständen in extremen Ausnahmefällen sogar zur Beendigung des Hochschulstudiums des bedürftigen Studierenden führen kann.
71 
Dennoch ist dieses Ergebnis in Hinblick auf die Verpflichtung des Landes aus Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes nicht zu beanstanden.
72 
Denn in Baden-Württemberg wurden bereits seit dem Wintersemester 1998/99 auf der Grundlage des damaligen Landeshochschulgebührengesetzes vom 05.05.1997 (GBl. S. 175) nach Ablauf einer gebührenfreien Regelstudienzeit zuzüglich vier weiterer Semester Langzeitstudiengebühren erhoben, deren Bezahlung ebenfalls nicht durch einen gesetzlich gewährten Darlehensanspruch gesichert war (zur Rechtmäßigkeit dieser Beschränkung auch in Hinblick auf Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpakts vgl. VG Freiburg, Urt. v. 24.03.1999 - 1 K 2488/98 -, WissR 1999, 274 sowie - wenn auch mit jeweils anderer Begründung VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000, a.a.O. und BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, a.a.O.), so dass in der Begrenzung des Darlehensanspruchs in § 7 Abs. 4 LHGebG auf den Zeitraum der damaligen Gebührenfreiheit materiell keine Verschlechterung der Situation liegt, wie sie bereits seit 1998 für Studierende in Baden-Württemberg gegeben war.
73 
Vor allem aber ist diese mit der Begrenzung des Darlehensanspruchs gegebene echte Einschränkung des Rechts aus Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes nach Art. 4 des Sozialpaktes und unter Beachtung der Grenzen des Art. 5 des Sozialpaktes gerechtfertigt (zu der Möglichkeit einer Einschränkung nach Art. 4 des Sozialpaktes vgl. auch BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, a.a.O. sowie Urt. v. 03.12.2003, a.a.O.), da sie auf gesetzlicher Grundlage ergangen ist, zu einem zielstrebigen und straffen Studium anreizen soll und wegen der damit erreichbaren effizienteren Nutzung der Hochschulen der Förderung des Allgemeinwohls in einer demokratischen Gesellschaft dient. Da der Pakt nach seinem Sinn und Zweck einen Anspruch auf Zugang zur Hochschulbildung nicht um seiner selbst willen sichern will, sondern auf die Vermittlung der Möglichkeit einer akademisch geprägten Berufstätigkeit bezogen ist, ist die Begrenzung des Darlehensanspruchs auf die Dauer eines angemessenen Studiums auch mit der Natur des Rechts aus Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes vereinbar.
74 
Im Normalfall ist es jedem - nach § 7 Abs. 2 LHGebG anspruchsberechtigten - Studierenden möglich, sein Studium auch unter Berücksichtigung gegebenenfalls eintretender Schwierigkeiten zu Ende zu führen. Denn die Dauer der Darlehensberechtigung erstreckt sich nicht nur auf die Regelstudienzeit des gewählten Studiums, sondern umfasst noch den Zeitraum vier weiterer Semester (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 und 3 LHGebG). Darüber hinaus führen die Erziehung eines Kindes bis zum Alter von acht Jahren oder eine hinreichend schwere Behinderung zu einer Befreiung von der Gebührenpflicht. Auch werden Umstände, die nach § 61 LHG eine Beurlaubung rechtfertigen, gemäß § 3 Satz 2 Nr. 1 LHGebG über die Ausnahme von der Gebührenpflicht während eines rechtzeitig beantragten Urlaubssemesters berücksichtigt. Dabei führen Zeiten der Befreiung und der Ausnahme von der Gebührenpflicht auch nicht zu einer Verkürzung der Dauer der Bezugsberechtigung für das Darlehen (§ 7 Abs. 4 Satz 3 LHGebG).
75 
ccc) Dem atypischen Ausnahmefall, in dem die Zeitdauer der Bezugsberechtigung für ein Studiengebührendarlehen und die in § 6 Abs. 1 LHGebG enthaltenen Befreiungsmöglichkeiten aufgrund außergewöhnlicher, vom Gesetzgeber so nicht in Rechnung gestellter Umstände, ausnahmsweise nicht ausreichen, um einem bedürftigen Studierenden ein normales zielstrebiges Studium und einen akademischen Abschluss zu gewährleisten, trägt das Landeshochschulgebührengesetz dadurch Rechnung, dass nach § 6 Abs. 3 Satz 1 LHGebG i.V.m. §§ 21 und 22 des Landesgebührengesetzes allen Studierenden ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung darüber eingeräumt ist, ob die Studiengebühr etwa in Hinblick auf eine gegebene wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit und eine fehlende Darlehensberechtigung zu stunden oder gar zu erlassen ist. Dieser Anspruch kann sich aufgrund der völkerrechtlichen Verpflichtung aus Art. 13 Abs. 2 c des Sozialpaktes zur Gewährleistung eines diskriminierungsfreien Zugangs zu den Hochschulen auch zu einem Rechtsanspruch verdichten.
76 
Dies könnte etwa im Fall der Klägerin dann zum Tragen kommen, wenn die in § 6 Abs. 1 Nr. 1 LHGebG zugrunde gelegte Annahme, dass Kinder im Alter über acht Jahren der Betreuungsperson regelmäßig genügend Zeit lassen, sich in angemessener Weise einem Studium zu widmen, aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht zum Tragen kommt und es deshalb der Klägerin trotz eines intensiven Studiums nicht möglich war, dieses noch während des Laufs ihres Darlehensanspruchs zum Abschluss zu bringen.
77 
Da im gegebenen Fall keine solche Konstellation gegeben ist, kann offen gelassen werden, ob über die Regelung des § 6 Abs. 3 und der §§ 21, 22 LGebG zur Stundung oder dem Erlass der Studiengebühr auch der Gruppe der Studienbewerber und Studierenden Rechnung getragen werden kann, die die persönlichen Voraussetzungen für die Darlehensgewährung nach § 7 Abs. 2 LHGebG nicht erfüllen, deren diskriminierungsfreier Zugang zu den Hochschulen des Landes aber - wie bei den über 40jährigen oder den Asylberechtigten mit einer im Ausland erworbenen Hochschulreife (vgl. hierzu etwa die Stellungnahme des Paktausschusses zu Kanada, E/C.12/1Add.31 Ziff. 39) über Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes ebenfalls grundsätzlich gewährleistet ist.
78 
3. Der Erhebung einer Studiengebühr für die Dauer ihres Studiums an der beklagten Hochschule verletzt die Klägerin auch nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG, nach welchem alle Deutschen das Recht haben, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen.
79 
Auch wenn aus der Freiheit der Wahl auch der Ausbildungsstätte für sich kein Recht auf die Bereitstellung eines kostenfreien Studienplatzes folgt, sondern die Bereitstellung und Inanspruchnahme der staatlichen Hochschulen immer unter dem Vorbehalt dessen steht, was der Einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft verlangen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.10.1996, BVerwGE 102, 142; Urt. v. 25.07.2001, a.a.O.), so liegt in der Auferlegung von Studiengebühren für das Lehrangebot in einem grundständigen Studiengang oder einem konsekutiven Masterstudiengang auf Studierende an den Hochschulen des Landes Baden-Württemberg nach §§ 1, 3, 5 LHGebG dennoch unter dem Gesichtspunkt der ausbildungsbezogenen Belastung eine Beschränkung dieses Grundrechts. Denn die Erhebung dieser Gebühr steht mit dem Besuch der Hochschule im Hinblick auf die spätere Ausübung eines Berufs in einem engen Zusammenhang und lässt objektiv auch eine berufsregelnde Tendenz deutlich erkennen. Immerhin werden die Studiengebühren unmittelbar für die Bereitstellung des Lehrangebots in einem Studiengang erhoben. Auch ist die Bezahlung der Gebühr eine zwingende Voraussetzung für die Aufnahme oder Fortführung des Studiums, da diese - von dem gleichwertigen Sonderfall des Nachweises über den bevorstehenden Abschluss eines Darlehensvertrages nach § 7 ff LHGebG abgesehen - nach § 60 Abs. 5 Nr. 2 LHG als Voraussetzung für die Immatrikulation ausgestaltet ist bzw. bei bereits immatrikulierten Studierenden die Nichtbezahlung der Gebühr trotz Mahnung, Androhung der Exmatrikulation und Ablauf der Zahlungsfrist die zwangsweise Exmatrikulation zur Folge hat. Auch möchte der Gesetzgeber mit der Erhebung der Studiengebühren (unter anderem) das Ausbildungsverhalten der Studierenden in Richtung eines zielgerichteten Studiums steuern (hierzu im Einzelnen BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 31.3.2006 [bad.-württ. Langzeitstudiengebühr] - 1 BvR 1750/01 - Juris.).
80 
Allerdings ist der hier mit der Auferlegung der Studiengebührenpflicht verbundene Eingriff in die über Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Freiheit der Klägerin zur Wahl eines Hochschulstudiums nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Denn abgesehen davon, dass die Studiengebührenpflicht auf der Grundlage eines Gesetzes erhoben wird, liegen ihrer Erhebung hinreichend gewichtige Zwecke zugrunde.
81 
Die allgemeine Studiengebührenpflicht stellt formal eine sog. subjektive Zulassungsschranke zur Wahl eines Hochschulstudiums dar, die grundsätzlich nur gerechtfertigt werden kann, wenn sie zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter notwendig ist. Denn anders als die Langzeitstudiengebühr gestaltet sie nicht nur die Bedingungen und Modalitäten einer grundsätzlich gebührenfreien Ausbildung (hierzu BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, a.a.O.; anders aber VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000, a.a.O.; BayVGH, Urt. v. 28.03.2001, DVBl. 2001, 1548), sondern erfasst bereits die Aufnahme eines Studiums als solches und zwar nicht nur mittelbar, sondern - über die Ausgestaltung als Immatrikulationsvoraussetzung - als unmittelbare rechtliche Schranke für die Wahl selbst.
82 
Dieser formalen Einstufung der Gebührenpflichtigkeit als subjektive Zulassungsschranke steht nicht entgegen, dass die Eingriffsintensität über das Darlehensmodell so abgefedert ist, dass das Zugangshindernis der Bezahlung der Studiengebühr letztlich durch jeden ohne Hürde überwunden werden kann und sich die Belastung demnach materiell als Problem der finanziellen Gegenleistung für eine in Anspruch genommene staatliche Leistung und damit als Frage der Ausgestaltung der Bedingungen und Modalitäten der Ausbildung darstellt.
83 
Letztlich kann die Frage der Einstufung der mit der Erhebung der Studiengebühren verbundenen Intensität des Grundrechtseingriffs jedoch offen gelassen werden, weil die mit der Erhebung der Studiengebühren verfolgten öffentlichen Interessen auch solchen Gemeinschaftsgütern dienen, die gewichtig genug sind, um auch einen Eingriff in die subjektive Ausbildungswahlfreiheit zu rechtfertigen. Denn die Erhebung der Studiengebühren dient der Sicherung der Leistungsfähigkeit und der Effizienz der Lehre an den staatlichen Hochschulen im Land und damit ohne weiteres wichtigen Gemeinschaftswerten.
84 
So zielt die Erhebung der Studiengebühr primär auf die Erzielung zusätzlicher Einnahmen und auf die Beteiligung der Nutzer an den Kosten der als öffentliche Einrichtung zur Verfügung gestellten staatlichen Hochschulen. Neben der staatlichen Grundfinanzierung aus Steuermitteln sollen die Studierenden über die Studiengebühren an der Finanzierung der staatlichen Hochschulen beteiligt werden (vgl. Landtagsdrucksache 13/4858 v. 22.11.2005, S. 1 u. 16). Neben dieser Finanzierungsfunktion sollen die Studiengebühren das Studierverhalten dadurch positiv beeinflussen, dass die Studierenden zu überlegten Entscheidungen, klaren Zielsetzungen und hohem Engagement veranlasst werden (Lenkungsfunktion). Schließlich soll die Gebührenpflicht des Studiums auch den Effekt haben, dass die Lehre sowohl aus der Sicht der Studierenden als auch aus der Sicht der Lehrenden einen neuen und höheren Stellenwert erhält. Dies drückt der Gesetzgeber in der Begründung zum Gesetzentwurf dadurch aus, dass er - etwas überhöht - den nunmehr für das Studium bezahlenden Studierenden gegenüber den Hochschulen die Rolle von „zahlenden Nachfragern“ zuschreibt.
85 
Dabei ist die Erhebung der Studiengebühren auch geeignet, um die hier beschriebenen Zwecke zu erreichen.
86 
Dies bedarf hinsichtlich des gewünschten Erfolgs der Mitfinanzierung der staatlichen Hochschulen durch die Studierenden als deren Nutzer keiner weiteren Begründung und wird insoweit auch von der Klägerin nicht in Frage gestellt.
87 
Die Erhebung von Studiengebühren ist aber auch geeignet, die Studierenden zu einem zielgerichteten und schnellen Studium anzuhalten und dem Studium sowohl bei den Lehrenden als auch bei den Studierenden einen höheren Stellenwert einzuräumen. Denn es ist evident, dass die Kostenpflichtigkeit eines jeden Semesters im Normalfall der Studienplanung eines Studierenden zumindest als steuerndes, wenn auch nicht immer entscheidendes Element wirkt und es besteht - was im Rahmen der Eignungsprognose ausreicht (BVerfG, Beschl. v. 20.04.1986, BVerfGE 67, 175) - jedenfalls die abstrakte Möglichkeit, dass die Tatsache der Kostenpflichtigkeit des Studiums sowohl die Bereitschaft der Studierenden zu konstruktiver Kritik an dem Lehrangebot in ihrem Studiengang als auch die Sensibilität der Lehrenden für die Belange der Studierenden und den Wert ihrer Lehrveranstaltungen steigert. Dies gilt umso mehr, als der Gesetzgeber über die Regelung des § 4 Abs. 1 LHGebG eine Zweckbindung des Studiengebührenaufkommens für die Erfüllung der Aufgaben der Hochschule in Studium und Lehre bestimmt und bei der Bestimmung der Verwendung der Mittel aus dem Studiengebührenaufkommen eine Beteiligung der Studierenden verankert hat.
88 
Ein im Hinblick auf die Erreichung der genannten Zwecke gleich wirksames, aber weniger einschneidend in das Grundrecht der Berufsfreiheit wirkendes Mittel ist nicht gegeben. Insbesondere stellt sich die Einschätzung des Gesetzgebers nicht als evident fehlerhaft dar, dass die allgemeine Studiengebührenpflicht noch einmal in gesteigertem Maße zu einer Straffung und Strukturierung des Studiums führt, als dies nach der bislang geltenden Regelung zur Erhebung von Langzeitstudiengebühren der Fall war. Denn die Erhebung der Langzeitstudiengebühr stellte zwar einen Anreiz dar, das Studium innerhalb des Zeitraums der Studiengebührenfreiheit zu absolvieren, ließ jedoch eine Verzögerung des Studiums innerhalb dieses Zeitraums - von der Verringerung eines rechnerisch bestehenden Bildungsguthabens abgesehen - ohne Auswirkungen. Demgegenüber bildet die Erhebung der allgemeinen Studiengebühr einen wirtschaftlichen Anreiz, das Studium von Anfang an möglichst zielgerichtet und straff zu organisieren und die Dauer des Studiums nicht an dem Umfang des - über die Regelstudienzeit hinausgehenden - Bildungsguthabens für ein gebührenfreies Studium zu orientieren.
89 
Insgesamt stellt sich der mit der Erhebung der Studiengebühren verbundene Eingriff in die Berufs- bzw. Ausbildungsfreiheit der Studierenden auch als im engeren Sinne verhältnismäßig dar. Denn die Nachteile, die den Studierenden über die Erhebung der Studiengebühren entstehen, stehen nicht außer Verhältnis zu den mit der Erhebung verfolgten Zwecken. So ist es grundsätzlich nicht unbillig und unzumutbar, den Nutzer einer öffentlichen Einrichtung in dem Fall an den Kosten derselben zu beteiligen, wenn - wie dies bei Studierenden in Hinblick auf die Möglichkeit der Berufsausbildung der Fall ist - mit der Nutzung ein besonderer Vorteil verbunden ist. Auch stehen die Gebühren nach ihrer Höhe nicht in einem Missverhältnis zu dem Wert der mit der Bereitstellung der Hochschulen den Studierenden gebotenen Leistung des Staates, denn es ist bereits aus den Verfahren zur Rechtmäßigkeit der Langzeitstudiengebühren (BVerwG, Urt. v. 25.07.2001 - 6 C 8.00 -, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000 - 2 S 1860/99 -, a.a.O., 874; VG Freiburg, Urt. v. 24.03.1999 - 1 K 2488/98 -, a.a.O.) bekannt, dass die Gebühr von 500 Euro je Semester weit unter den realen Kosten liegt, die das kostengünstigste Studium an einer staatlichen Hochschule während eines Semesters verursacht. Schließlich ist entscheidend zu berücksichtigen, dass kein Studienbewerber oder Studierender über die Erhebung der Studiengebühren an der Aufnahme oder Fortführung eines angemessenen Hochschulstudiums gehindert wird, weil zumindest für den Zeitraum der Regeldauer eines Studiums zuzüglich vier weiterer Semester ein Anspruch des Studierenden auf eine Vorfinanzierung der Studiengebühr durch die Landeskreditbank Baden-Württemberg besteht, wobei weder die auflaufende Darlehensschuld noch die - gesetzlich ausgestalteten - Modalitäten der Rückzahlung zu dem gewährten Vorteil der Möglichkeit einer Hochschulausbildung außer Verhältnis stehen.
90 
4. Die Erhebung der Studiengebühren nach dem Landeshochschulgebührengesetz verstößt auch nicht gegen das aus den Grundrechten der Berufsfreiheit in Art. 12 Abs. 1 GG und auf Gleichbehandlung in Art. 3 Abs. 1 GG sowie dem Sozialstaatsprinzip abgeleitete verfassungsrechtliche Gebot, im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten allen dazu Befähigten ein Studium zu ermöglichen, ohne dabei eine Sonderung der Studierenden nach den Besitz- und Einkommensverhältnissen der Eltern vorzunehmen.
91 
Insofern kann auf die Ausführungen zu Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpakts (oben zu II. 2) verwiesen werden, die hier entsprechend zum Tragen kommen.
92 
So reicht es auch im Rahmen des grundgesetzlich gewährleisteten Anspruchs auf diskriminierungsfreie Teilhabe an den staatlichen Hochschulressourcen aus, wenn der diskriminierungsfreie Zugang für Studienbewerber und Studierende ohne eigene Mittel über den im Landeshochschulgebührengesetz nach § 7 LHGebG eingeräumten Anspruch gegen die Landeskreditbank Baden-Württemberg (L-Bank) auf eine darlehensgestützte Vorfinanzierung der Studiengebühren hergestellt wird. Auch steht es dem Anspruch auf diskriminierungsfreie Teilhabe nicht entgegen, wenn die betroffenen Darlehensnehmer zu einem späteren - regelmäßig nach Abschluss des Hochschulstudiums und dem Eintritt in ein Berufsleben liegenden - Zeitpunkt verpflichtet sind, das Darlehen einschließlich der angefallenen Zinsen zurückzuzahlen, wenn - wie dies nach dem Landeshochschulgebührengesetz der Fall ist - die Gesamtbedingungen des Studiengebührendarlehens nicht die Folge haben, dass bedürftige Studienbewerber oder Studierende die Aufnahme eines solchen zur Ermöglichung ihres Hochschulstudiums vernünftigerweise scheuen müssten oder würden.
93 
Sofern ein bedürftiger Studierender nach Ablauf der Darlehensbezugsdauer keinen Anspruch mehr hat, dass die ihn treffenden Studiengebühren über die L-Bank vorfinanziert werden, ist zwar eine Benachteiligung gegenüber den wirtschaftlich leistungsfähigen Studierenden gegeben, die sogar zur Beendigung des Hochschulstudiums des bedürftigen Studierenden führen kann, doch reicht es verfassungsrechtlich aus, dass der Gesetzgeber - wie hier - den diskriminierungsfreien Zugang zu den Hochschulen für ein angemessenes erstes Studium sichert. Einer darüber hinausgehenden und übermäßigen Inanspruchnahme muss er nicht mehr in gleicher Weise fördernd Rechnung tragen, wie dies zur Gewährleistung einer ersten und angemessenen Berufsausbildung an der Hochschule der Fall ist. Denn auch wenn das aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip gewährleistete Recht auf Teilhabe an staatlichen Ausbildungsressourcen durch die Möglichkeit eines Abschlusses innerhalb angemessener Zeit nicht gänzlich verbraucht ist, so ist die in der Begrenzung des Darlehensanspruchs liegende Schlechterstellung dadurch gerechtfertigt, dass die Studierenden, die den ihnen eingeräumten Rahmen eines darlehensgeförderten Studienzugangs überschritten haben, bereits in einem ausreichenden Maße ihren Anteil an der nur begrenzt zur Verfügung stehenden Ausbildungs- und Studienkreditressource hatten (vgl. hierzu auch BVerwG, Urt. v. 25.07.2001 - 6 C 9.00 - sowie BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006 - 1 BvR 1771/01 -, jeweils zur Gebührenpflichtigkeit eines Zweitstudiums).
94 
Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Anspruch auf ein Darlehen zur Vorfinanzierung der Studiengebühren nicht nur die Dauer eines grundständigen Studiums umfasst, sondern auch den auf ein solches Studium bezogenen konsekutiven Masterstudiengang und ein solches Zweitstudium fördert, dessen Abschluss zusätzlich zu dem Erststudium für die Erlangung eines Berufsabschlusses gesetzlich vorgeschrieben ist (§ 7 Abs. 5 LHGebG). Im Übrigen kann auch über die Anwendung der Erlass und Stundungsregelungen in § 6 Abs. 3 LHGebG, §§ 21, 22 LGebG sicher gestellt werden, dass - etwa in atypischen Situationen oder in besonderen Härtefällen - die Unfähigkeit eines Studierenden zur Finanzierung der Studiengebühr nicht zum Abbruch einer Hochschulausbildung führt.
95 
5. Die Erhebung der Studiengebühren verstößt auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Dieser Grundsatz verbietet es dem Gesetzgeber, eine Gruppe in Vergleich zu anderen Normadressaten anders zu behandeln, obgleich zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten.
96 
Dabei ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Die Bindung ist um so enger, je mehr die Regelung an personenbezogenen Merkmalen anknüpft, die denen in Art. 3 Abs. 3 GG entsprechen und je größer deshalb die Gefahr ist, dass eine an sie anknüpfende Ungleichbehandlung zur Diskriminierung einer Minderheit führt. Zu berücksichtigen sind auch Differenzierungen, die zwar nicht unmittelbar personenbezogen vorgenommen werden, aber mittelbar eine Ungleichbehandlung von Personengruppen bewirken. Hierbei bestehen bei lediglich verhaltensbezogenen Unterscheidungen umso geringere Bindungen, je mehr die Betroffenen in der Lage sind, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Merkmale zu beeinflussen, nach denen unterschieden wird. Überdies sind dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers um so engere Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann.
97 
Der unterschiedlichen Weite des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums entspricht eine abgestufte Kontrolldichte bei der verfassungsrechtlichen Prüfung. Kommt als Maßstab nur das Willkürverbot in Betracht, so kann ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nur festgestellt werden, wenn die Unsachlichkeit bzw. Willkürlichkeit der Differenzierung evident ist. Dagegen ist bei Regelungen, die Personengruppen verschieden behandeln oder sich auf die Wahrnehmung von Grundrechten nachteilig auswirken, im einzelnen nachzuprüfen, ob für die vorgesehene Differenzierung Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können. Genauere Maßstäbe lassen sich dabei nicht abstrakt und allgemein, sondern nur bezogen auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (BVerfG, Beschl. v. 11.1.2005, BVerfGE 112, 164; Beschl. v. 26.1.1993, BVerfGE 88, 87).
98 
a) Nach diesen Grundsätzen ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber den Darlehensanspruch der Studierenden nach §§ 7 und 9 LHGebG so ausgestaltet hat, dass für die Gewährung des Studiengebührendarlehens ab dem Zeitpunkt der Auszahlung Zinsen erhoben werden dürfen.
99 
Dabei kann offen gelassen werden, ob in der Erhebung der Zinsen für das Gebührendarlehen überhaupt eine Ungleichbehandlung gegenüber den Studierenden gesehen werden kann, die ihre Studiengebühren sofort aus eigenen Mitteln begleichen. Denn selbst wenn die Ungleichbehandlung darin zu sehen wäre, dass ein bedürftiger Studierender als Darlehensnehmer aufgrund der Zinsbelastung in Bezug auf die Kosten seines Hochschulzugangs mehr Mittel aufbringen muss, als dies bei dem Sofortzahler der Fall ist, so ist eine in der zusätzlichen Zinsbelastung liegende „Ungleichbehandlung“ des bedürftigen Darlehensnehmers sachlich dadurch gerechtfertigt, dass der Darlehensnehmer die für die Begleichung der Studiengebühren notwendigen Mittel nicht sofort aus dem eigenen (bei bedürftigen Studierenden regelmäßig nicht vorhandenen) Vermögen, sondern erst später zu einem Zeitpunkt aufbringen muss, zu dem bei ihm vom Bestehen einer hinreichenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ausgegangen werden kann. Da es bei der Abschöpfung dieses wirtschaftlichen Vorteils nicht mehr darum geht, einem bedürftigen Studierenden den Zugang zu der Hochschule zu sichern, sondern darum, ob ein potentiell wirtschaftlich leistungsfähiger Hochschulabsolvent auch an den Kosten der Vorfinanzierung seiner Studiengebühren beteiligt oder ob ein in der späteren Zahlungspflicht liegender wirtschaftlicher Vorteil abgeschöpft werden kann, ist die Entscheidung des Gesetzgebers, die Darlehensfinanzierung der Studiengebühren nicht zinsfrei zu gewähren, sondern - über die Begrenzung des Zinssatzes auf die Geldbeschaffungs- und die Kreditverwaltungskosten der Darlehensbank (vgl. § 9 Abs. 2 Nr. 8 LHGebG) und die Möglichkeit der Einbindung auch anderer Banken als der L-Bank - nur sicher zu stellen, dass diese Darlehen zu wirtschaftlich möglichst günstigen Bedingungen gewährt werden, sachlich gerechtfertigt.
100 
Dies gilt umso mehr, als bei der Vielzahl der bedürftigen Studierenden, die gleichzeitig zur Inanspruchnahme des Studiengebührendarlehens auch über Mittel nach dem BAföG gefördert werden, über die Kappungsregelung und das Eintreten des Studienfonds in die Darlehensschuld des Studierenden nach § 9 Abs. 4 und 6 LHGebG faktisch eine Subventionierung der Inanspruchnahme des Darlehens erfolgt, die bei einem Studierenden, dessen Darlehensschuld nach dem BAföG zuzüglich der reinen Schuld für die Studiengebühren den Betrag von 15.000 Euro übersteigt, sogar zu einer faktischen Zinslosigkeit des Studiengebührendarlehens führt.
101 
Der hiernach bei der Vielzahl der bedürftigen Studierenden wegfallenden oder jedenfalls deutlich reduzierten Zinsbelastung für das Studiengebührendarlehen ist zudem - unter dem Gesichtspunkt der ungleichen Belastung von (bedürftigen) Darlehensnehmern mit den Sofortzahlern - der wirtschaftliche Nachteil gegenüber zu stellen, der den Sofortzahlern dadurch entsteht, dass sie die Mittel aus ihrem Vermögen nicht - wie der Darlehensnehmer - erst später, sondern sofort aufbringen und dementsprechend diese Mittel nicht mehr anderweitig einsetzen können (a.A. insoweit Pieroth, Stellungnahme zur öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landtags von Nordrhein-Westfalen vom 26.01.2006 sowie ders./Hartmann, NWVBl. 2007, 81, 84: „nur Inflationsausgleich“). Auch wenn die Kammer der insoweit vorgelegten Darstellung der Beklagten nicht folgt, dass der entgangene Gewinn des Sofortzahlers sogar mehr als 7 % p.a. beträgt und damit dem Zinssatz entspricht, der zur Zeit für die Gewährung eines Studiengebührendarlehens der L-Bank angesetzt wird, so kann doch davon ausgegangen werden, dass auch bei einer - nicht spekulativen - Geldanlage eine Rendite in Höhe von 4,5 % erwirtschaftet werden könnte, so dass von einer gravierenden Ungleichbelastung des bedürftigen Studierenden gegenüber dem Sofortzahler in Bezug auf die insgesamt für den Zugang zur Hochschule aufzubringenden Finanzmittel nicht die Rede sein kann.
102 
b) Entgegen der Auffassung des Vertreters der Klägerin verstößt das Gesetz auch nicht deshalb gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, weil es nur denjenigen Eltern eine (Soll-) Gebührenbefreiung einräumt, die ein Kind pflegen und erziehen, das zu Beginn des jeweiligen Semesters das achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Vielmehr ist die hierin liegende Differenzierung bzw. Ungleichbehandlung mit denjenigen (studierenden) Eltern, die - wie die Klägerin - Kinder erziehen, die acht Jahre und älter sind, von Art. 3 Abs. 1 GG in seiner speziellen Ausprägung, die er durch das Grundrecht auf Schutz der Familie aus Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 GG erfährt, gedeckt.
103 
Zwar bewirkt die Begrenzung der Befreiungsmöglichkeit eine Ungleichbehandlung, die an personengebundene Merkmale in Gestalt der Pflege und Erziehung eines Kindes in einem bestimmten Alter anknüpft, die auch nicht durch andere Regelungen auf Gesetzes- oder Vollzugsebene kompensiert wird (zum Gebot, durch eine Analyse und Bewertung der Gesamtreglung den gleichheitserheblichen Belastungserfolg zu ermitteln: BVerfG, Beschl. v. 10.4.1997, BVerfGE 96, 1). So stellt die im Falle der Kindererziehung unzweifelhaft gegebene Möglichkeit einer Beurlaubung (vgl. hierzu amtl. Begründung, LT-Drs. 13/4858, Seite 19) schon deshalb keinen - der Gebührenbefreiung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 LHGebG entsprechenden - Ausgleich dar, weil eine Beurlaubung in der Regel nicht länger als für zwei Semester gewährt werden soll (§ 61 Abs. 1 Satz 2 LHG) und vor allem auch den Anspruch der betroffenen Studierenden entfallen lässt, die Einrichtungen der Hochschule zu nutzen und Prüfungen abzulegen (vgl. § 61 Abs. 2 LHG). Eine Befreiung nach § 6 Abs. 3 LHGebG i.V.m. §§ 21, 22 LGebG ist zwar im Fall der Erziehung eines Kindes im Alter von über acht Jahren grundsätzlich möglich, doch hat der Gesetzgeber mit der Regelung der Altersgrenze in § 6 Abs. 1 Nr. 1 LHGebG zu erkennen gegeben, dass solche weitergehenden Befreiungen auf besondere Einzelfälle beschränkt sein und die Erziehung und Pflege eines über achtjährigen Kindes als solche noch keine unzumutbare bzw. atypische Härte i.S. der Befreiungsvorschriften des § 6 Abs. 3 LHGebG und der §§ 21, 22 LGebG darstellt.
104 
Da über die Begrenzung der Möglichkeit einer Befreiung von der Studiengebührenpflicht bei der Pflege und Erziehung von Kindern nicht nur das Freiheitsrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG, sondern auch die besonderen Gleichheitsrechte aus Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG betroffen sind, bedarf es zur Rechtfertigung dieser Ungleichbehandlung eines dem Grad der tatsächlichen Ungleichheit angemessenen sachlichen Differenzierungsgrundes dafür, dass die Befreiungsmöglichkeit - im Normalfall - auf die Pflege und Erziehung von Kindern beschränkt ist, die das achte Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
105 
Ein solcher Rechtfertigungsgrund liegt aus der Sicht der Kammer jedoch vor.
106 
So knüpft die Bestimmung der Altergrenze durch den Gesetzgeber daran an, dass ein Kind, das das achte Lebensjahr bereits vollendet hat, altersbedingt eine - seiner dann bereits gegebenen - Schulpflichtigkeit entsprechende größere Selbstständigkeit aufweist, die zu größeren zeitlichen Freiräumen für die erziehenden und pflegenden Eltern führt (vgl. amtl. Begründung, LT-Drs. 13/4858, Seite 22 bis 24). Diese Annahme des Gesetzgebers ist nachvollziehbar (so bereits zur Alterbegrenzung in dem LHGebG v. 05.05.1997 - GBl. 173 - auf fünf Jahre: VG Freiburg, Urt. v. 11.07.2001 - 1 K 2242/98 -, VENSA). Denn auch wenn ein Kind im Kindergarten oftmals zeitlich länger versorgt ist als dies bei einem Kind in der Grundschule der Fall ist, so kann nicht beanstandet werden, wenn der Gesetzgeber dennoch der typisierenden Auffassung ist, dass die größere Selbstständigkeit eines mehr als siebenjährigen Kindes zu einer größeren Betreuungsunabhängigkeit und damit auch in Zeiten der Anwesenheit des Kindes zu Hause typischerweise zu mehr zeitlichen Freiräumen führt, die den studierenden Elternteil (wieder) in die Lage versetzt, sich nunmehr verstärkt seinem Studium zu widmen, als dies bei einer Betreuung eines erst siebenjährigen oder jüngeren Kindes der Fall. Insofern ist zu beachten, dass mit der Altersgrenze der Vollendung des achten Lebensjahres der Umstand einer möglicherweise gesteigerten Betreuungsbedürftigkeit eines Kindes während des ersten Grundschuljahres schon im Sinne der Befreiung berücksichtigt ist.
107 
Die Differenzierung des Gesetzgebers bei der Grenzziehung der Befreiungsmöglichkeit für die Erziehung und Betreuung eines Kindes ist - gemessen an dem Zweck des Gesetzes, Studierende durch Einführung der Studiengebühr zu einem zielstrebigen Studium anzuhalten, andererseits aber auch der aus Art. 6 GG folgenden staatlichen Pflicht zum Schutz der Familie Rechnung zu tragen - auch nicht unangemessen. Insofern kann sich die gerichtliche Kontrolle nicht darauf beziehen, ob der Gesetzgeber hier die jeweils gerechteste und zweckmäßigste Regelung getroffen hat; vielmehr steht dem Gesetzgeber auch im Hinblick auf seine aus Art. 6 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip abgeleitete Verpflichtung zur Regelung eines besonderen Familienlastenausgleichs eine weite Gestaltungsfreiheit darüber zu, in welchem Umfang und auf welche Weise er den ihm aufgetragenen Schutz verwirklichen will (BVerfG, Urt. v. 12.2.2003, BVerfGE 107, 205). In der Sache ist zu berücksichtigen, dass die Sollbefreiungs-Regelung in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LHGebG es im Einzelfall der Pflege und Erziehung eines bei Beginn des Studiums geborenen Kindes ermöglicht, bis zu 14 Semester gebührenfrei zu studieren. Auch ist es sachlich begründet, wenn der Gesetzgeber - ebenso wie beim Befreiungstatbestand der Behinderung (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LHGebG) - durch die Festsetzung eine Altersgrenze für die Befreiung von der Studiengebühr bei der Erziehung und Pflege eines Kindes typisierend in der Sache danach differenziert, ob sich eine die familienbedingte Belastung und Benachteiligung von Studenten durch die Kindererziehung „erheblich studienerschwerend“ auswirkt oder nicht. Das gilt gerade auch vor dem Hintergrund, dass ein Studierender, der sein Studium beginnt und entweder zu diesem Zeitpunkt bereits ein Kind hat oder später ein Kind pflegt und erzieht, offenbar selbst eine Vereinbarkeit zwischen Kindererziehung und Studium für gegeben hält. Ferner besteht die Möglichkeit, sich auch aus Gründen der Kindererziehung nach Vollendung des 8. Lebensjahres zumindest vorübergehend studiengebührenfrei beurlauben zu lassen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LHGebG i.V.m. § 60 Abs.1 LHG; vgl. zuvor § 90 Abs.1 Nr. 9 UG) und im konkreten Einzelfall bestehen bei individuellen, außergewöhnlichen (auch familiär-bedingten) Härtefällen Stundungs- bzw. Erlassmöglichkeiten hinsichtlich der Gebührenpflicht (vgl. 6 Abs. 3 Satz 1 LHGebG i.V.m. §§ 21, 22 LGebG; vgl. ferner amtl. Begründung, LT-Drs. 13/4858, Seite 19). Schließlich bieten im Regelfall sowohl Schulen als auch die Studentenwerke Betreuungsleistungen für die Kinder Studierender an.
108 
Insgesamt wird die Sachgerechtigkeit der Entscheidung des Landesgesetzgebers, die Befreiungsmöglichkeit für die Pflege und Erziehung eines Kindes auf die Betreuung von Kindern unter acht Jahren zu begrenzen, auch durch die vergleichbare und vom Landesgesetzgeber in Bezug genommene (vgl. amtl. Begründung, LT-Drs. 13/4858, Seite 59) Einschätzung des Bundesgesetzgebers zur Betreuungsbedürftigkeit von Kindern bestätigt, der bei den Regelungen über die Elternzeit und das Elterngeld (vgl. bis zum 31.12.2006: § 15 Abs. 2 Satz 4 BErzGG; vgl. seit dem 1.1.2007: § 4 Abs. 1 Satz 2 BEEG) ebenfalls die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres zugrunde legt. Ähnlich geht auch die zivilrechtliche Unterhaltsrechsprechung (etwa in Ziffer 17.1. der Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland - Oberlandesgerichte Bamberg, Karlsruhe, München, Nürnberg, Stuttgart und Zweibrücken; nachgewiesen in Beck Online > Fachmodul Familienrecht plus > Unterhaltsrechtliche Tabellen und Leitlinien > „47b. Süddeutsche Unterhaltsleitlinien“ [Stand 1.5.2007]) davon aus, dass bei Betreuung eines Kindes in der Regel eine Erwerbsobliegenheit des berechtigt betreuenden Ehegatten dann besteht, wenn das jüngste Kind in die dritte Grundschulklasse kommt, mithin in der Regel 8 Jahre alt ist.
109 
Wenn demgegenüber in anderen Bundesländern in den Studiengebührenregelungen großzügigere Altersgrenzen vorgesehen sind (Niedersachsen: NHG v. 9.12.2005 - § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr.2: 14 Jahre; Hamburg: HmbHG v. 18.7.2001, § 6b Abs. 3 Satz 1 Ziff.1: 14 Jahre; Bayern: BayHSchG v. 23.5.2006 - § 71 Abs. 5 Satz 2 Ziff.1: 10 Jahre; siehe allerdings auch deutlich enger Nordrhein-Westfalen: HFGG v.21.3.2006, Art.1 § 8 Abs. 3 Satz 1 Ziff.1: nur insgesamt drei Semester bis zur Volljährigkeit gebührenfrei) und auch der Bundesgesetzgeber in seinen Regelungen zur Förderungshöchstdauer und dem Teilerlass des Darlehens nach dem BAföG Kindererziehungszeiten bis zum Alter von zehn Jahren anrechnet (vgl. § 15 Abs. 3 Ziff. 5 BAFöG bzw. 18b Abs. 5 Satz 1 Ziff. 2 BAFöG: bis zu zehn Jahren), so besagt das nicht, dass diese Regelungen das verfassungsrechtlich zwingend gebotene Mindestmaß konkretisierten. Vielmehr kann ein Gesetzgeber in Ausübung seiner grundsätzlichen Gestaltungsfreiheit Kindererziehungszeiten auch ohne verfassungsrechtliche Pflicht - als einfach-gesetzlich „überhöhte“ Gewährungen - positiv berücksichtigen. Auch lässt sich nicht sagen, dass eindeutig erst ab einem Alter von 12 Jahren die zeitlichen Belastungen durch die Kindererziehung so deutlich abnehmen, dass erst ab diesem Alter auf eine Gebührenbefreiung verzichtet werden kann, und dass alle darunter liegenden Altersgrenzen willkürlich wären (so aber im Gesetzgebungsverfahren der Änderungsantrag (Nr.5) der Fraktion der Grünen v. 8.12.2005 - LT-DrS 13/4940 Seiten 5, 9 und 16).
110 
c) Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung liegt auch nicht insoweit vor, als die Befreiungstatbestände des § 6 Abs. 1 LHGebG die Zeiten der Schwangerschaft im Gegensatz zur Kindererziehung nicht als Grund für eine (Soll-)Befreiung von der Studiengebührenpflicht anerkennen.
111 
Dabei kann dahin stehen, ob ein insoweit gegebener Gleichheitsverstoß auch für die Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung gegenüber der - nicht schwangeren - Klägerin von Bedeutung wäre oder ob das Landeshochschulgebührengesetz nicht in Bezug auf die Frage der Rechtmäßigkeit der fehlenden Berücksichtigung der Situation von schwangeren Studierenden teilbar wäre und eine Verfassungswidrigkeit in diesem Punkt die Rechtmäßigkeit der Regelungen im Übrigen unberührt ließe. Denn die in der Nichtberücksichtigung der Schwangerschaft gegenüber den Eltern, die ein Kind bis zu einem Alter von acht Jahren pflegen und erziehen, liegende Ungleichbehandlung ist - entgegen der von der Klägerin zitierten Rechtsauffassung von Pieroth in dessen Stellungnahme zur öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landtags von Nordrhein-Westfalen vom 26.01.2006 - auch unter Berücksichtigung des in Art. 6 Abs. 4 GG niedergelegten Anspruchs einer Mutter auf Schutz und Fürsorge der Gemeinschaft - verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Auch wenn das die werdende Mutter erfassende (BVerfG, Beschl. v. 13.11.1979, BVerfGE 52, 357, 365) Schutzgebot des Art. 6 Abs. 4 GG im Rahmen des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes wertend zur Geltung kommt (BVerfG, Urt. v. 4.10.1983, BVerfGE 65, 104), so ist die durch § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LHGebG bewirkte unterschiedliche Behandlung von Eltern mit Kind gegenüber Schwangeren dennoch durch nach Art und Gewicht hinreichende Gründe gerechtfertigt. Denn während der Gesetzgeber zu Recht davon ausgehen konnte (vgl. amtl. Begründung, LT-Drs. 13/4858, Seite 22 - 24), dass studierende Eltern ab der Geburt des Kindes unausweichlich in einem hohen und das Studium typischerweise stark erschwerenden Maße mit der Pflege und Erziehung ihres Kindes befasst sind, muss eine Schwangerschaft nicht in gleicher Weise zwingend mit Erschwernissen für eine Studentin verbunden sein. Vielmehr konnte der Gesetzgeber ohne weiteres davon ausgehen, dass eine schwangere Studierende, von Komplikationssachverhalten und der Zeit unmittelbar vor der Niederkunft abgesehen, ihr Studium regelmäßig im normalen Umfang betreiben kann. Dies entspricht auch der Wertung des Gesetzgebers in den arbeitsrechtlichen Regelungen zum Mutterschutz. Auch weist die Schwangerschaft typischerweise eine zeitliche Begrenztheit auf, die sich von dem Zeitraum, in dem ein Kind noch unselbstständig ist, erheblich unterscheidet. Hinzu kommt schließlich, dass unmittelbar nach der Niederkunft die gesetzliche Soll-Befreiungsregelung des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LHGebG regelmäßig der (ehemals schwangeren) Mutter zugute kommen wird.
112 
6. Die Studiengebührenpflicht verstößt schließlich auch nicht gegen den in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Prinzip der Rechtssicherheit in der Form des Vertrauensschutzes.
113 
Weder die Einbeziehung der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gebührenregelung zum Sommersemester 2007 bereits immatrikulierten Studierenden in die Gebührenpflicht noch die in § 7 Abs. 4 des LHGebG geregelte Kürzung der Bezugsberechtigung für ein Darlehen zur Vorfinanzierung der Studiengebühren stellen Regelungen dar, die nachträglich ändernd in bereits abgeschlossene, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreifen und denen somit eine - verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässige - „echte“ Rückwirkung zukommt; vielmehr wirkt das Landeshochschulgebührengesetz über beide Regelungen nur auf den gegenwärtigen Rechtszustand der Zahlungspflicht für ein aktuelles Semester und der Bezugsberechtigung für ein in diesem Zusammenhang begrenzt gewährtes Darlehen ein.
114 
Die hierin liegende unechte Rückwirkung bzw. tatbestandliche Rückanknüpfung ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig, solange nicht bei der gebotenen Abwägung zwischen dem Vertrauen des Einzelnen auf den Fortbestand der geänderten gesetzlichen Regelung und der Bedeutung der Neuregelung für das allgemeine Wohl ausnahmsweise den Interessen des Betroffenen ein höheres Gewicht einzuräumen ist (BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 31.3.2006 a.a.O.; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 30.9.1987, BVerfGE 76, 256). Letzteres trifft hier aber nicht zu.
115 
Das Interesse des Gesetzgebers an einer Erhöhung der Einnahmen der Hochschulen, um die Studienbedingungen zu verbessern und die Qualität der Lehre sowie die Attraktivität des Studiums und des Studienstandorts Baden-Württemberg zu sichern, ist ebenso legitim wie die weitere Zwecksetzung, die Studierenden zu überlegten Entscheidungen, klaren Zielsetzungen und hohem Engagement zu veranlassen und die Wertigkeit der Lehre für die Beteiligten - Studierende und Lehrende - zu erhöhen (vgl. amtl. Begründung, LT-Drs. 13/4858, Seite 16). Diese Zielsetzungen wiegen schwerer als das Vertrauen Studierender darauf, ihr bereits begonnenes Studium ohne Gebührenbelastung abschließen zu dürfen. Dabei kommt es für die Frage, ob ein Studierender mit einer Änderung der Rechtslage rechnen musste, nicht auf seine subjektive Vorstellung und individuelle Situation, sondern darauf an, ob die bisherige Regelung bei objektiver Betrachtung geeignet war, ein Vertrauen der Betroffenen auf ihren Fortbestand zu begründen. Ein solches besonderes Vertrauen war aber in der Zeit vor dem Inkrafttreten der Studiengebührenregelung des Landeshochschulgebührengesetzes zu keinem Zeitpunkt gegeben. Denn abgesehen davon, dass das bloße Vertrauen in den Fortbestand einer günstigen Gesetzeslage als solches nicht schutzwürdig ist, sondern nur dann, wenn auf der Seite des Betroffenen noch zusätzliche gewichtige Interessen berührt sind, mussten die Studierenden schon vor dem Hintergrund der Einführung von Verwaltungskostenbeiträgen, Rückmeldegebühren und Langzeitstudiengebühren in den vergangenen Jahren damit rechnen, dass ihre Hochschulausbildung auch in der Zukunft nicht völlig umsonst zu haben sein wird. Dabei kann von einer fehlenden Vorhersehbarkeit der Einführung von Studiengebühren auch für das normale Erststudium nicht die Rede sein. Zwar hatten die Ministerpräsidenten der Länder im Zuge der Hochschulreform am 16.4.1970 beschlossen, ab dem Wintersemester 1970/71 an den Hochschulen der Bundesrepublik einheitlich auf die Erhebung von Studiengebühren zu verzichten. Auch vereinbarten die Kultusminister der Länder noch am 25.5.2000, das Studium bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss und bei konsekutiven Studiengängen bis zum zweiten berufsqualifizierenden Abschluss grundsätzlich gebührenfrei zu halten. Zum Abschluss eines damals in Aussicht gestellten Staatsvertrags kam es dann jedoch in der Folgezeit schon nicht mehr. Vielmehr führte die Diskussion um die Einführung von allgemeinen Studiengebühren mit dem Sechsten Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes (6. HRGÄndG vom 8.8.2002, BGBl. I S. 3138) zum Erlass eines entsprechenden bundesgesetzlichen Verbots derselben, das wiederum sofort und letztlich mit Erfolg von einigen Bundesländern vor dem Bundesverfassungsgericht angegriffen wurde (BVerfG, Urt. v. 26.01.2005, a.a.O.).
116 
Im Übrigen hat der Gesetzgeber über Art. 7 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze (vom 19.12.2005, GBl. S. 794; berichtigt GBl. 2006 S. 15) bestimmt, dass Studiengebühren nicht abrupt ab dem 01.01.2006, sondern erstmals für das Sommersemester 2007 erhoben werden. Die hierin liegende Übergangsregelung von zwei noch gebührenfreien Semestern (Sommersemester 2006 und Wintersemester 2006/2007), reichte aus, damit sich die Studierenden auf die neue Rechtslage einstellen konnten, indem sie entweder das Studium abschließen oder aber sich auf eine künftige Zahlungspflicht einrichten, die angesichts des - oben zu II.2.b.bb) dargestellten - sozialverträglichen Darlehensmodells auch keine übermäßigen und unzumutbaren Belastungen des einzelnen Studierenden mit sich bringt. Hinsichtlich der Studierenden, die keinen Darlehensfinanzierungsanspruch mehr haben, ist zu berücksichtigen, dass sie auch nach der alten Rechtslage über die Regelung zur Langzeitstudiengebührenpflicht regelmäßig im gleichen Maße für ihr Studium gebührenpflichtig geworden wären, wie dies nun nach der Regelung zur allgemeinen Erhebung von Studiengebühren der Fall ist.
117 
Da im Übrigen in atypischen Härtefällen, in denen die Einführung der allgemeinen Studiengebühren etwa in unvorhergesehener Weise eine Situation verursacht, die aus wirtschaftlichen Gründen zu einer vorzeitigen Beendigung des Studiums führt, über die Regelung des § 6 Abs. 3 LHGebG i.V.m. §§ 21, 22 LGebG zur Stundung oder dem Erlass der Studiengebühren reagiert werden kann (vgl. für die baden-württembergische Langzeitstudiengebühr: BVerwG, Urt. v. 25.7.2001, a.a.O.), bedurfte es - abgesehen von den Fällen bereits immatrikulierter ausländischer Studierender, die keinen Darlehensanspruch haben (vgl. Art. 7 Abs. 2 Satz 3 ÄndGLHGebG) und der Bestimmung in Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ÄndGLHGebG, welche die (ohnehin bereits seit 2003 gebührenpflichtigen) Studierenden der Popakademie Baden-Württemberg betrifft - keiner weiteren speziellen Übergangsregelungen mehr.
III.
118 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Dabei sieht die Kammer nach Ermessen davon ab, die Entscheidung hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).
119 
Die Zulassung der Berufung findet ihre Grundlage in § 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, da die Frage der Rechtmäßigkeit der Erhebung von Studiengebühren nach dem Landeshochschulgebührengesetz angesichts der Massenhaftigkeit der Gebührenerhebung und der bislang nicht geklärten Rechtsfragen insbesondere zu Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpakts grundsätzliche Bedeutung hat.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Studiengebühren nach dem Landeshochschulgebührengesetz - LHGebG -.
Der Kläger ist seit dem Wintersemester 2004/2005 bei der beklagten Hochschule im Studiengang Technische Redaktion eingeschrieben.
Mit Gebührenbescheid vom 14.12.2006 erhob die Beklagte von dem Kläger für das Sommersemester 2007 und für die weitere Dauer seines Studiums eine Studiengebühr in Höhe von 500,- EUR je Semester. Im Bescheid heißt es, die Rückmeldung werde storniert, wenn die Studiengebühr nicht innerhalb der Rückmeldefrist entrichtet werde. Der Kläger bezahlte die Studiengebühr.
Am 12.01.2007 hat der Kläger Klage erhoben. Er beantragt,
den Gebührenbescheid der Beklagten vom 14.12.2006 aufzuheben.
Zur Begründung trägt er vor: Das LHGebG sei unvereinbar mit Verfassungs- und sonstigem Bundesrecht. Die Studiengebührenregelungen kollidierten mit den vom Bundesgesetzgeber mit dem BAföG verfolgten Zielen bei der Finanzierung des Ausbildungsabschlusses (§ 15 Abs. 3, § 15 a Abs. 3 BAföG). Bei der Studiengebühr handle es sich nicht um eine Gebühr im Rechtssinne. Sie stelle vielmehr eine Abgabe dar, die zum Teil ohne echte Nutzungsgegenleistung erbracht werde und deshalb als Sonderabgabe zu qualifizieren sei. Die Studiengebührenpflicht verletze ihn auch in seinem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG. Faktisch halte das LHGebG einen großen Teil potentieller Studierender von einem Studium für die Zukunft ab und verletze so das aus Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 3 GG folgende Recht auf gleiche Teilhabe an der Hochschulausbildung. Die Gebühren führten faktisch dazu, dass das Studium auf Auszubildende beschränkt bleibe, die über entsprechend umfangreiche finanzielle Mittel verfügten. Damit würden die in Deutschland existierenden Besitzverhältnisse zu einer unüberwindbaren sozialen Barriere. Die mit dem LHGebG angebotenen verzinslichen Darlehen könnten die abschreckende Wirkung auf die Studierenden nicht mildern. Die Höchstverschuldungsgrenze des § 9 Abs. 4 LHGebG in Höhe von 15.000 EUR überziehe die Maximalverschuldensgrenze des Bundesgesetzgebers von 10.000 EUR. Darüber hinaus werde durch die Erhebung der Studiengebühr auch in unverhältnismäßiger Weise in die Berufsfreiheit eingegriffen. Faktisch sei in Baden-Württemberg der Hochschulzugang weitestgehend zulassungsbeschränkt. Eine Wahlmöglichkeit für das Studienfach bestehe nur für einen kleinen Kreis hochqualifizierter Abiturienten. Deshalb sei nicht ersichtlich, inwieweit die vom Gesetzgeber verfolgten Zwecke überhaupt erreicht werden könnten. Das Vertrauen der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bereits immatrikulierten Studierenden in eine Fortsetzung des kostenlosen Studiums überwiege das Interesse des Gesetzgebers am Inkrafttreten der Studiengebührenregelung. Eine verfassungskonforme Übergangsregelung fehle. Da die Verzinsung des Darlehens zur faktischen Mehrbelastung derjenigen Studierenden führe, die aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse die erhobene Gebühr nicht bezahlen könnten, verstoße das Gesetz auch gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Eine missbräuchliche Inanspruchnahme von Gesetzgebungskompetenzen durch den Landesgesetzgeber liege nicht vor. Der Landesgesetzgeber habe berücksichtigt, dass die Ausbildungsförderung nach dem BAföG nicht für die Bezahlung der Studiengebühren verwendet werden soll. Er habe deshalb mit der Darlehensgewährung nach § 7 LHGebG ein eigenes System für die Finanzierung der Studiengebühren durch die Studierenden, denen die erforderlichen Mittel für die Bezahlung der Studiengebühren nicht zur Verfügung stünden, geschaffen. Die Inanspruchnahme von BAföG-Mitteln für die Finanzierung der Studiengebühren sei mithin nicht erforderlich. Auch das mit dem BAföG verfolgte Ziel der Finanzierung des Ausbildungsabschlusses werde durch das LHGebG nicht in missbräuchlicher Weise konterkariert. Die Studiengebühr nach § 3 LHGebG werde auch den finanzverfassungsrechtlichen Vorgaben des Grundgesetzes gerecht. Sie sei entgegen der Behauptung des Klägers eine Vorzugslast in Form einer Benutzungsgebühr. Jeder immatrikulierte Studierende erhalte mit dem Studienplatz eine staatliche Sonderleistung, deren Wert die Gebührenhöhe von 500 EUR bei Weitem übersteige. Die Studiengebühr wäre auch dann keine unzulässige Sonderabgabe, wenn ein Teil des Gebührenaufkommens unmittelbar für die Finanzierung des Ausfallfonds herangezogen würde. Selbst in diesem Fall erhielten die Studierenden noch einen Sondervorteil, der die Gebühr rechtfertigen würde. Die von K. vertretene Rechtsauffassung vermenge den Gebührentatbestand mit der Frage der Bindung des Gebührenaufkommens. Im Übrigen habe der baden-württembergische Gesetzgeber mit § 4 Abs. 1 S. 1 LHGebG eine besondere Zweckbestimmung für das Gebührenaufkommen geregelt. Danach fließe dieses den Hochschulen ungeschmälert für die Erfüllung ihrer Aufgaben in Studium und Lehre zu. Eine Quersubventionierung des Studienfonds aus Gebührenmitteln verstoße gegen diese Zweckbestimmung und sei damit unzulässig. Diese Entscheidung berühre weder die Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung noch die Rechtmäßigkeit der Verwendung des Gebührenaufkommens. Die Erhebung der Studiengebühren greife nicht in die teilhaberechtliche Komponente des Art. 12 Abs. 1 GG ein. Sie sei keine unüberwindliche soziale Barriere für den Zugang zum Studium. Der Gesetzgeber habe die Einführung der allgemeinen Studiengebührenpflicht mit einem finanziellen Ausbildungsförderungssystem verbunden, das sicherstelle, dass niemand durch die Studiengebühr davon abgehalten werde, ein Studium aufzunehmen. Die Prognose des baden-württembergischen Gesetzgebers, nach der eine Belastungsgrenze von 15.000,- EUR keine abschreckende Wirkung entfalte und keine unüberwindliche soziale Barriere für die Aufnahme eines Studiums errichte, begegne keinen Bedenken. Die Studiengebührenpflicht stelle eine Berufsausübungsregelung dar, die durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt und auch sonst verhältnismäßig sei. Die Einschätzung des Gesetzgebers, durch die Zahlung von Studiengebühren werde die Position der Studierenden gestärkt, sei nicht zu beanstanden. Auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liege nicht vor. Eine mit der Regelung verbundene Ungleichbehandlung der Darlehensnehmer gegenüber der Sofortzahlern sei durch die Zwecke des Gesetzes sachlich gerechtfertigt und angemessen. Auch die jedem Darlehen immanente Rückzahlungspflicht einschließlich Zinsen bewirke keine unzumutbare Benachteiligung der Darlehensnehmer gegenüber den Sofortzahlern. Die Mehrbelastung sei schon deshalb gerechtfertigt, weil die Darlehensnehmer später mit der Gebührenschuld belastet würden als die Sofortzahler. Außerdem habe der Sofortzahler bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise einen Kapital- und damit auch einen Zinsverlust. Schließlich sei die Ungleichbehandlung gegenüber den Sofortzahlern auch durch die erhöhte Leistungsfähigkeit gerechtfertigt, die der Studierende aufgrund der staatlichen Ausbildung an der Hochschule erhalte. Die Rückzahlungsverpflichtung sei insgesamt angemessen. Nach § 9 Abs. 4 LHGebG sei die Gesamtbelastung der Studierenden mit einem BAföG-Darlehen und einem Studiengebührendarlehen insgesamt auf 15.000,- EUR beschränkt. Bei Studierenden, die wegen ihrer Bedürftigkeit Förderung nach dem BAföG in Anspruch nehmen, sei der Rückzahlungsanspruch des Staatsdarlehens nach § 17 Abs. 2 S. 1 BAföG auf 10.000,- EUR beschränkt. Bereits der mit dem durchschnittlichen Förderbetrag geförderte Studierende komme in den Genuss der Kappungsgrenze. Nach § 9 Abs. 4 LHGebG gelte die „Höchstgrenze der Zahlungspflicht“ sowohl für die Studiengebührenschuld als auch für die – auch in der Rückzahlungsphase anfallenden – Zinsen. Trotz der Regelung des § 13 StudGebVO sei auch eine mehrfache Anwendung der Vorschrift hinsichtlich der fortlaufenden Zinsen möglich. Die mit der Einführung der allgemeinen Studiengebührenpflicht verbundene unechte Rückwirkung sei verfassungsgemäß. Schließlich verstoße die Einführung von Studiengebühren auch nicht gegen die Verpflichtung aus Art. 13 Abs. 2 c des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte - IPwskR -. Die Bestimmung sei teleologisch zu reduzieren, wenn das Ziel der Vorschrift - der gerechte Zugang zur Hochschulbildung - auch und gerade durch eine Einführung einer Studiengebühr erreicht werden könne. Art. 13 IPwskR beinhalte demnach kein absolutes Verbot der Wiedereinführung von allgemeinen Studiengebühren. Die Einführung allgemeiner Studiengebühren sei zulässig, wenn die Studiengebührenregelung sozial gerecht ausgestaltet werde. Nach diesen allgemeinen Verpflichtungen gebe es mehrere Modelle für Studiengebühren, die sich mit Sinn und Zweck des Art. 13 Abs. 2 c IPwskR vereinbaren ließen. Die Prognose des Gesetzgebers, dass die Einführung der Studiengebührenregelung insgesamt keine abschreckende Wirkung entfalten werde, sei nicht zu beanstanden. Dies gelte auch vor dem Hintergrund vorhandener nationaler und internationaler Erkenntnisse. Die Höhe der Studiengebühren liege unter den Gebührensätzen, die der UN-Ausschuss beanstandet habe. Der Verpflichtung, die weitere Entwicklung zu beobachten und die Norm ggf. zu revidieren, werde das Land Baden-Württemberg durch die Einrichtung eines unabhängigen Monitoring-Beirats gerecht.
10 
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die einschlägigen Akten der Beklagten (1 Band) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
11 
Die - ohne Durchführung eines Vorverfahrens (vgl. § 68 Abs. 1 S. 2 1. Halbs. VwGO, § 11 LHGebG) - zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 14.12.2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Der Kläger ist verpflichtet, ab dem Sommersemester 2007 für das Studium in seinem Studiengang eine allgemeine Studiengebühr von 500,- EUR zu entrichten. Der Gebührenbescheid findet seine Rechtsgrundlage in den Vorschriften des Landeshochschulgebührengesetzes ( I. ). Die Bestimmungen dieses Gesetzes, mit denen für das Studium an staatlichen Hochschulen und an Berufsakademien ab dem Sommersemester 2007 eine Gebührenpflicht eingeführt wurde, sind mit höherrangigem Recht vereinbar ( II. ). Der Landesgesetzgeber hat insoweit von seiner Gesetzgebungskompetenz in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht ( II.1. ). Die maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes sind nicht nach Art. 31 GG wegen entgegenstehenden Bundesrechts nichtig (II.2. ) und stehen in Einklang mit den Vorgaben des materiellen Verfassungsrechts ( II.3. ).
I.
12 
Die durch den angegriffenen Bescheid begründete Gebührenpflicht für das Sommersemester 2007 beurteilt sich nach den Bestimmungen des Landeshochschulgebührengesetzes – LHGebG - in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze vom 19.12.2005 – Änderungsgesetz - (GBl S. 794, ber. 2006, S. 15), das mit Wirkung vom 28.12.2005 in Kraft getreten ist (Art. 7 Abs. 1 des Änderungsgesetzes). Nach § 3 S. 1 LHGebG erheben die staatlichen Hochschulen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Landeshochschulgesetzes - LHG - und die Berufsakademien für ihr Lehrangebot in einem grundständigen Studiengang oder in einem konsekutiven Masterstudiengang von den Studierenden Studiengebühren nach § 5. Die Studiengebühr beträgt für jedes Semester 500,- EUR (§ 5 Abs. 1 S. 1 LHGebG) und ist nach § 5 Abs. 2 mit dem Erlass des Gebührenbescheides fällig, sofern dieser die Fälligkeit nicht abweichend bestimmt. Nach § 3 S. 2 LHGebG sind unter weiteren Voraussetzungen Zeiten der Beurlaubung vom Studium, praktische Studiensemester nach § 29 Abs. 4 S. 2 LHG sowie Studiensemester, in denen ausschließlich das praktische Jahr nach der Approbationsordnung für Ärzte absolviert oder absolviert und nachbereitet wird, von der Gebührenpflicht ausgenommen. § 6 Abs. 1 und Abs. 2 enthält Regelungen über die Befreiung von der Gebührenpflicht, Abs. 3 über die Möglichkeit der Stundung oder des Erlasses der Gebühr nach §§ 21, 22 LGebG. Nach Art. 7 Abs. 2 Satz 1 des Änderungsgesetzes werden die Studiengebühren nach § 3 i.V.m. § 5 LHGebG erstmals für das Sommersemester 2007 erhoben.
13 
An diesem Maßstab gemessen sind im Falle des Klägers die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Gebührenpflicht in Höhe von 500,- EUR für das Sommersemester 2007 und die folgenden Semester unstreitig erfüllt. Der Kläger ist bei der Beklagten – einer Hochschule im Sinne des § 1 Abs. 2 LHG (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 4 LHG) - im Studiengang Technische Redaktion immatrikuliert. Einer der Ausnahmetatbestände des § 3 S. 2 LHGebG liegt ebenso wenig vor wie einer der Befreiungstatbestände des § 6 Abs. 1 S. 1 LHGebG. Keine Zweifel bestehen mit Blick auf die Formulierung des Gesetzes (vgl. § 3 Satz 1 LHGebG „erheben“ sowie § 5 Abs. 2 LHGebG „mit Erlass des Gebührenbescheides“) auch an der Befugnis der Beklagten, die gesetzliche Gebührenpflicht durch Verwaltungsakt zu konkretisieren. Rechtlich nicht zu beanstanden ist ferner, dass mit dem Bescheid dem Kläger eine Zahlungspflicht über das Sommersemester 2007 hinaus „für die weitere Dauer“ des Studiums, also für alle Folgesemester auferlegt wird. Diese Dauerwirkung des Gebührenbescheids begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Denn die zeitliche Inhaltsbestimmung des Verwaltungsakts ergibt sich bereits unmittelbar aus dem Gesetz. § 5 Abs. 3 Satz 1 LHGebG bestimmt, dass der Gebührenbescheid (erst) bei einer Exmatrikulation binnen eines Monats nach Beginn der Vorlesungszeit gegenstandslos wird. Da auf diese Regelung in Nr. 3 des angefochtenen Bescheides und in dessen Begründung ausdrücklich hingewiesen wird, lässt der Bescheid auch unter dem Gesichtspunkt hinreichender Bestimmtheit (§ 37 Abs. 1 LVwVfG) keine Rechtsfehler erkennen.
II.
14 
Die Bestimmungen des Landeshochschulgebührengesetzes, mit denen das Hochschulstudium ab dem Sommersemester 2007 einer Gebührenpflicht unterworfen wird, sind mit höherrangigem Recht vereinbar (wie VG Freiburg, Urt. v. 20.06.2007 - 1 K 2324/06 -, VENSA).
15 
1. Der Landesgesetzgeber hat die ihm nach Art. 70 Abs. 1 GG zustehende Gesetzgebungskompetenz in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt.
16 
a) Der Gesetzgeber des Landes Baden-Württemberg besitzt für die Einführung der allgemeinen Studiengebühr die Gesetzgebungskompetenz. Er hat die maßgeblichen Bestimmungen aufgrund seiner Gesetzgebungszuständigkeit nach Art. 70 Abs. 1 GG erlassen. Hiernach haben die Länder das Recht zur Gesetzgebung, soweit das Grundgesetz nicht dem Bund Gesetzgebungsbefugnisse verleiht. Die Auferlegung von allgemeinen Studiengebühren ist dem Hochschulwesen und damit der „Kulturhoheit“ zuzuordnen, die nach der Regel des Art. 70 Abs. 1 GG grundsätzlich der Gesetzgebungskompetenz der Länder unterliegt (vgl. BVerfG, Urt. v. 19.03.2003, BVerfGE 108, 1, 14 ). Die Kompetenz für das Hochschulwesen umfasst auch Regelungen über die Erhebung von Studiengebühren als nichtsteuerliche Abgabe (BVerfG, Urt. v. 26.01.2005, BVerfGE 112, 226, 243 <6.HRGÄndG>; 108, 1, 13 f. ).
17 
Die Gesetzgebungszuständigkeit des Landes ist nicht durch eine – nach Art. 75, 125 b Abs. 1 GG fortgeltende - rahmenrechtliche Vorschrift des Bundes ausgeschlossen oder eingeschränkt. Die Bestimmungen des 6. Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes - 6.HRGÄndG – vom 08.08.2002 (BGBl. I S. 3138), mit denen der Bundesgesetzgeber den Grundsatz der Gebührenfreiheit des Erststudiums und eines konsekutiven Studiengangs, der zu einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führt, eingeführt hat (vgl. Art. 1 Nr. 3 6.HRGÄndG), sind vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt worden (Urt. v. 26.01.2005, BVerfGE 112, 226).
18 
b) Das Land Baden-Württemberg hat mit dem Erlass des Landeshochschulgebührengesetzes auch nicht in verfassungswidriger Weise die Interessen der anderen Länder oder des Bundes unberücksichtigt gelassen und ihnen gegenüber seine Gesetzgebungskompetenz missbräuchlich wahrgenommen (zum Grundsatz der wechselseitigen Pflicht des Bundes und der Länder zu bundesfreundlichem Verhalten vgl. BVerfGE 61, 149, 205; 81, 310, 337 m. w. N.; BVerwGE 115, 32, 34).
19 
Dies gilt zunächst im Hinblick auf den Einwand, als Folge der Gebührenerhebung würden Studierende zum Besuch von Hochschulen außerhalb Baden-Württembergs bewogen, an denen nach wie vor ein gebührenfreies Studium möglich ist, und dies würde dort zu Kapazitätsproblemen, finanziellen Belastungen und einer Verschlechterung der Studienbedingungen führen. Denn es lässt sich nicht feststellen, dass der Landesgesetzgeber mit dem Gesetz das Ziel einer „Verdrängung“ Studierwilliger zu Lasten anderer Bundesländer verfolgt. Vielmehr gehört die sozialverträgliche Ausgestaltung der Studiengebühren zu den wesentlichen Eckpunkten des Studiengebührenkonzepts, durch die Studiengebühr soll niemand von der Aufnahme eines Studiums abgehalten werden (LTDrucks 13/4858, S. 16). Unabhängig davon ist nicht ersichtlich, dass durch die Einführung der Studiengebühren in Baden-Württemberg tatsächlich ein Abwandern von Studienbewerbern oder Studierenden in andere Bundesländer in nennenswertem Ausmaß ausgelöst würde (so auch LTDrucks 13/4858, S. 18). Wie bereits das Bundesverfassungsgericht überzeugend dargelegt hat, ist für die Wahl des Studienorts und der Hochschule - einschließlich der Entscheidung für ein Studium in Heimatnähe - eine Vielzahl von Faktoren bedeutsam und sind Studiengebühren in der Größenordnung von 500,- EUR je Semester im Vergleich zu den - von Ort zu Ort unterschiedlichen - Lebenshaltungskosten dabei von nachrangiger Bedeutung (vgl. Urt. v. 26.01.2005, BVerfGE 112, 226, 245 <6. HRGÄndG>). Der Annahme einer unzumutbaren Beeinträchtigung von Länderinteressen steht ferner entgegen, dass die Länder mit gebührenfreiem Studium auch im Fall einer höheren Nachfrage ihre Hochschulen lediglich bis zur Grenze ihrer Kapazität auslasten müssen (vgl. nur Haug, WissR 33 (2000), 1, 16 f.). Schließlich ist es dem föderalen System immanent, dass in Materien wie der Hochschulbildung, die durch hohe Mobilität des angesprochenen Personenkreises gekennzeichnet sind, durch die jeweilige Landesgesetzgebung Wanderungsbewegungen ausgelöst werden können. Daraus resultierende Nachteile hat ein Land grundsätzlich in eigener Verantwortung zu bewältigen (vgl. BVerfG, Urt. v. 26.01.2005, BVerfGE 112, 226, 248).
20 
Ein Verstoß gegen den Grundsatz bundesfreundlichen Verhaltens ergibt sich auch nicht aus einer Kollision der Regelungen über die Studiengebührenpflicht mit den vom Bundesgesetzgeber mit dem Bundesausbildungsförderungsgesetz – BAföG - verfolgten Zielen. Nach § 11 Abs. 1 BAföG wird die Ausbildungsförderung des Bundes „für den Lebensunterhalt und die Ausbildung“ geleistet. Nach dem Willen des Bundesgesetzgebers sollen die individuellen Kosten der Ausbildung indes nur die Aufwendungen für Lern- und Arbeitsmittel sowie für Studien- und Familienheimfahrten umfassen. Zur Deckung „besonderer Kosten der Ausbildung“, wie z.B. von Studiengebühren ist die Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz nicht bestimmt (vgl. OVG Berlin, Urt. v. 18.01.2001, NVwZ-RR 2002, 118, 121 unter Hinweis auf BTDrucks 13/4246 S. 22 zu Nr. 19). Dem Umstand, dass die Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz nicht der Deckung von Studiengebühren dient, hat der Landesgesetzgeber mit dem Landeshochschulgebührengesetz im Übrigen Rechnung getragen. Denn mit dem in § 7 LHGebG zur Finanzierung der Studiengebühren eingeräumten Darlehensanspruch wird grundsätzlich gewährleistet, dass auch Studierende, denen die erforderlichen Mittel für die Bezahlung der Studiengebühren nicht zur Verfügung stehen, ein Studium aufnehmen bzw. fortsetzen können (hierzu noch unten 2.b)bb)). Damit ist ausgeschlossen, dass ein nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geförderter Studierender – entgegen der Zweckbestimmung des Bundesgesetzes – zur Finanzierung der Gebühr BAföG-Mittel verwendet bzw. zusätzlich eine Erwerbstätigkeit aufnehmen muss.
21 
Auch das mit dem Bundesausbildungsförderungsgesetz verfolgte Ziel der Finanzierung des Ausbildungsabschlusses wird durch das Landeshochschulgebührengesetz nicht in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise konterkariert. Die Förderungshöchstdauer nach § 15 a Abs. 1 BAföG entspricht grundsätzlich der Regelstudienzeit. Da der Anspruch auf Darlehensgewährung nach § 7 Abs. 4 Satz 1 LHGebG dem gegenüber für die Dauer der Regelstudienzeit eines grundständigen Studiums zuzüglich vier weiterer Hochschulsemester gewährt wird, besteht im Regelfall der Anspruch auf Darlehensgewährung für einen längeren Zeitraum als der Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem BAföG. In Ausnahmefällen kann es allerdings sein, dass Studierenden auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer als Hilfe zum Studienabschluss Ausbildungsförderung geleistet wird (§ 15 Abs. 3 a BAföG). In diesen Fällen kann es dazu kommen, dass ein bedürftiger, nach § 15 Abs. 3 a BAföG geförderter Studierender wegen Überschreitung der Dauer nach § 7 Abs. 4 Satz 1 LHGebG keinen Anspruch auf Darlehensgewährung mehr hat. Dem insoweit bestehenden – wegen der überschaubaren Höhe der Gebühr – begrenzten Risiko, dass der bedürftige Studierende – entgegen der mit der Studienabschlussförderung vom Bundesgesetzgeber verfolgten Intention – in der Endphase seines Studiums zur Finanzierung der Studiengebühr zusätzlich eine Erwerbstätigkeit aufnehmen muss und dadurch ggf. seinen Abschluss gefährdet, kann indes mit den Mitteln des Gesetzes begegnet werden. Denn nach § 6 Abs. 3 und 4 LHGebG können die Hochschulen die Studiengebühr auf Antrag nach § 21 LGebG stunden oder nach § 22 LGebG erlassen. Mithin können sie im Rahmen des ihnen eingeräumten Ermessens der konkreten wirtschaftlichen Lage des Studierenden wie auch der Zielsetzung der Studienabschlussförderung hinreichend Rechnung tragen. Angesichts dieser Möglichkeit, eine Kollision mit der bundesrechtlichen Regelung durch die Rechtsanwendung im konkreten Einzelfall zu vermeiden, lässt sich ein Verstoß gegen die Verpflichtung zu bundesfreundlichem Verhalten nicht feststellen.
22 
Schließlich hat der Landesgesetzgeber seine Gesetzgebungskompetenz gegenüber dem Bund auch nicht insoweit missbräuchlich in Anspruch genommen, als er die Höchstgrenze der Rückzahlungspflicht beim Zusammentreffen von Schulden aus dem BAföG-Darlehen und dem Studiengebührendarlehen in § 9 Abs. 4 LHGebG auf 15.000,-- EUR festgesetzt hat, während der Bundesgesetzgeber für die Rückzahlung des BAföG-Darlehens nach § 17 Abs. 2 Satz 1 BAföG die Verschuldungsobergrenze bei 10.000,-- EUR angesetzt hatte. Gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse darüber, ab welcher Höhe Rückzahlungsverpflichtungen aus einem BAföG- bzw. Studiengebührendarlehen einkommensschwache Studierende von der Aufnahme oder Fortführung eines Studiums abschrecken, existieren nicht. Deshalb lässt sich auch nicht feststellen, dass der Landesgesetzgeber der Entscheidung des Bundesgesetzgebers zugrunde liegende tatsächliche Erkenntnisse (etwa von Sachverständigen) missachtet hätte (vgl. BTDrucks 14/4731, S. 26, 36, wonach Rückzahlungsbeträge von 33.150,00 DM und mehr Kinder aus finanziell schlecht gestellten Elternhäusern von der Aufnahme eines Studiums abschrecken könnten). Wenn er sich in Wahrnehmung des ihm eingeräumten Prognose- und Gestaltungsspielraums (dazu im Einzelnen unten S. 21 f. ) für eine von der bundesgesetzlichen Regelung in § 17 Abs. 2 Satz 1 BAföG abweichende Belastungsobergrenze entscheidet, kann dies kompetenzrechtlich nicht beanstandet werden.
23 
c) Bei der Begründung der Studiengebührenpflicht hat der Landesgesetzgeber auch die Anforderungen beachtet, die sich aus der Begrenzungs- und Schutzfunktion der bundesstaatlichen Finanzverfassung (Art. 104 a ff. GG) ergeben.
24 
Bei der Studiengebühr handelt es sich um eine herkömmliche nichtsteuerliche Abgabe vom Typus der Gebühr.
25 
Anders als die Steuer im Sinne der Art. 105, 106 GG wird die Gebühr nicht „voraussetzungslos“, sondern als Gegenleistung für eine öffentlich-rechtliche Leistung erhoben (vgl. BVerfG, Urt. v. 19.03.2003, BVerfGE 108, 1, 13 f. ). Die sachliche Legitimation der Gebühr folgt - wie allgemein bei sogenannten Vorzugslasten - aus ihrer Ausgleichsfunktion: Wer eine öffentliche Leistung in Anspruch nimmt, empfängt einen besonderen Vorteil, der es rechtfertigt, ihn zum Tragen der Kosten der öffentlichen Leistung heranzuziehen oder die durch die öffentliche Leistung gewährten Vorteile ganz oder teilweise abzuschöpfen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, BVerwGE 115, 32, 36 ; BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006 - 1 BvR 1750/01 -, Juris).
26 
Die vom Landesgesetzgeber eingeführte allgemeine Studiengebühr ist nach ihrer Ausgestaltung eine derartige Vorzugslast in der Form einer Benutzungsgebühr. Gemäß § 3 S. 1 LHGebG wird sie von den Staatlichen Hochschulen im Sinne des § 1 Abs. 2 LHG und den Berufsakademien für ihr Lehrangebot in einem grundständigem Studiengang oder einem konsekutiven Masterstudiengang von den Studierenden erhoben. Mit ihr sollen demnach die mit der Rechtsstellung als Studierende verbundenen Vorteile teilweise abgegolten werden (vgl. LT-Drs. 13/4858, S. 19). Der Sache nach knüpft der Gebührentatbestand an die durch Immatrikulation begründete Rechtsstellung des Studierenden an (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 1 LHG). Durch die Immatrikulation, die gebührenrechtlich den Beginn der Benutzung der staatlichen Einrichtung markiert, belegt der Studierende einen Studienplatz, für den die Hochschule ihre mit erheblichen Kostenaufwand geschaffenen Einrichtungen vorzuhalten hat, ohne das es darauf ankommt, ob die Leistungen im Einzelfall in Anspruch genommen werden (BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a. a. O.). Mithin knüpft die Gebühr an die individuelle Inanspruchnahme der Hochschule als einer staatlichen Infrastruktureinrichtung durch den Studierenden an und ist insoweit nicht, wie eine Steuer, voraussetzungslos geschuldet. Bereits die durch das Landeshochschulgebührengesetz vom 05.05.1997 – LHGebG a.F. – (GBl. S. 173) eingeführte Langzeitstudiengebühr ist von der erkennenden Kammer als Benutzungsgebühr qualifiziert worden (vgl. Urteil vom 29.06.1999 – 7 K 2983/98 -). Dies ist weder im weiteren Rechtszug (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 06.04.2000, VBlBW 2000, 232; BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, BVerwGE 115, 32) noch vom Bundesverfassungsgericht beanstandet worden (BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a.a.O.). Gründe, die im Hinblick auf die allgemeine Studiengebühr eine andere Beurteilung geboten erscheinen lassen, sind für die Kammer nicht ersichtlich.
27 
Die Einstufung als Benutzungsgebühr wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Gesetzgeber neben der Erzielung zusätzlicher Einnahmen für die Lehre und die Verbesserung der Studienbedingungen mit der Studiengebühr auch den Zweck verfolgt, die Studierenden zu einem effizienten Studierverhalten und damit kürzeren Studienzeiten anzuhalten (vgl. LTDrucks. 13/4858, S. 1, 16). Denn in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannte Gebührenzwecke sind neben dem Vorteilsausgleich und der Kostendeckung auch verhaltenslenkende Zielsetzungen des Gebührengesetzgebers (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a. a. O. m.w.N.; BVerfGE 108, 1, 18).
28 
Mit dem auf das Gutachten von K. (ders., Gestaltungsmöglichkeiten und Grenzen bei der Einführung von Studienbeiträgen - Verfassungsrechtlicher Rahmen und einfach-rechtliche Spielräume -, S. 20 f.; vgl. auch Waldeyer, Studienbeiträge unzulässig?, NJW-Editorial 44/2006) gestützten Einwand, der Anteil am Gebührenaufkommen, der in den sog. Studienfonds nach § 9 LHGebG fließe, sei abgabenrechtlich nicht als Gebühr bzw. Beitrag, sondern als verfassungsrechtlich unzulässige Sonderabgabe zu qualifizieren, vermag der Kläger nicht durchzudringen. Das Gutachten bezieht sich auf die Regelung des § 17 Abs. 3 Satz 3 des Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen - StBAG NRW -. Danach müssen die Hochschulen einen prozentualen Anteil ihres jährlichen Gesamtaufkommens an Studienbeiträgen zur Finanzierung des Ausfallsicherungsfonds abführen, der - wie der Studienfonds des § 9 LHGebG – die Aufgabe hat, die Ausfälle bei der Rückzahlung von Studiengebührendarlehen zu decken. Das K. -Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass mit dem Gebühren-/Beitragsanteil zur Finanzierung des Ausfallfonds kein Nutzungsvorteil abgeschöpft werde und es sich deshalb insoweit um eine Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion handele.
29 
Eine Übertragung dieser Aussage auf die baden-württembergische Rechtslage verbietet sich bereits deshalb, weil das Landeshochschulgebührengesetz eine § 17 Abs. 3 Satz 3 StBAG NRW entsprechende Regelung nicht kennt. Im Gegenteil ist in § 4 Abs. 1 Satz 1 LHGebG ausdrücklich bestimmt, dass die Gebühren jeder Hochschule, die sie eingenommen hat, zweckgebunden für die Erfüllung ihrer Aufgaben in Studium und Lehre zur Verfügung stehen (vgl. auch die Gesetzesbegründung, LTDrucks 13/4858, S. 20 f.). Mit dieser - verfassungsrechtlich zulässigen (vgl. Vogel/Waldhoff, in: Bonner Kommentar, 81. Lfg. Nov. 1997, Vorbemerkungen zu Art. 104 a bis 115 Rdnr. 424) - Verwendungsregelung stellt der Gesetzgeber grundsätzlich sicher, dass mit dem Gebührenaufkommen das Angebot der Hochschulen in Studium und Lehre verbessert wird und es so den Gebührenschuldnern zugute kommt.
30 
Dessen ungeachtet sind Einwände gegen die Verwendung der Gebühreneinnahmen nicht geeignet, die rechtliche Einstufung der streitgegenständlichen Abgabe als Gebühr in Frage zu stellen.
31 
Die begriffliche Abgrenzung von Steuern und nichtsteuerlichen Abgaben richtet sich – allein – nach dem materiellen Gehalt des Abgabentatbestandes (BVerfG, Urt. v. 19.03.2003, BVerfGE 108, 1, 13 f. auch zur Bedeutung der Formenklarheit und Formenbindung für die Finanzverfassung; BVerfGE 92, 91, 114). Wie dargelegt, erheben die Hochschulen nach § 3 Satz 1 LHGebG Studiengebühren von den Studierenden allein für ihr Lehrangebot in einem gebührenpflichtigen Studiengang. Diese rechtliche Verknüpfung von Leistung (Lehrangebot, Einräumung der Rechtsstellung als Studierender) und Gegenleistung (Studiengebühr) reicht aus, um die Abgabe begrifflich als Gebühr einzustufen und damit die verfassungsrechtlich gebotene Abgrenzung zur Steuer bzw. zur Sonderabgabe vorzunehmen. Für diese Einstufung und damit auch für die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Gebühr im vorliegenden Zusammenhang unerheblich ist demgegenüber die Frage, wie das Abgabenaufkommen verwendet wird. Auch wenn Gebühren und Beiträge sich durch ihre Aufwandsabhängigkeit von der Steuer unterscheiden, so bedeutet dies nicht, dass das Gebühren- bzw. Beitragsaufkommen ausschließlich zur speziellen Kostendeckung der gebühren-/beitragspflichtigen Leistung verwendet werden darf (vgl. Kirchhof, Staatliche Einnahmen, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Bd. 4, 2. Aufl., Heidelberg 1999, § 88 Rdnr. 208; Bosse, NRWVBl. 2007, 87, 89). Vielmehr gilt auch im Zusammenhang mit Gebühren haushaltsrechtlich grundsätzlich das Prinzip der Gesamtdeckung (vgl. § 8 LHO) bzw. Non-Affektation, wonach alle Einnahmen als Deckungsmittel für alle Ausgaben dienen (vgl. Vogel/Waldhoff, a.a.O. Vorbemerkungen zu Art. 104 a bis 115 Rdnrn. 37, 424).
32 
Vor diesem Hintergrund kommt es – ungeachtet des Umstands, dass der Landesgesetzgeber in § 4 Abs. 1 Satz 1 LHGebG Vorgaben für die Verwendung des Gebührenaufkommens gemacht hat – für die Frage der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Studiengebühr als Benutzungsgebühr nicht darauf an, zu welchen Zwecken das Gebührenaufkommen tatsächlich verwendet wird (vgl. auch Bosse, NRWVBl. 2007, 87, 89; VG Minden, Urt. v. 26.03.2007 - 9 K 3614/06 -, Juris, zu § 17 des Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen). Insoweit wäre es im vorliegenden Zusammenhang unbeachtlich, wenn - entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 LHGebG - tatsächlich Gebühreneinnahmen in den Studienfonds flössen oder mit dem Gebührenaufkommen Finanzierungslücken gefüllt würden, die unmittelbar zuvor durch eine hochschulinterne Umschichtung von allgemein aus dem Staatshaushalt zugewiesenen Finanzmitteln aus dem Bereich von Studium und Lehre in andere studienfremde Bereiche entstanden sind (vgl. VG Freiburg, Urt. v. 20.06.2007 - 1 K 2324/06 -, Vensa).
33 
2. Die Vorschriften über die Studiengebührenpflicht gem. §§ 3 Satz 1, 5 Abs. 1 LHGebG sind nicht gem. Art. 31 GG wegen entgegenstehenden Bundesrechts nichtig. Das Landeshochschulgebührengesetz steht insbesondere nicht im Widerspruch zu Art. 13 Abs. 2 c) des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte - IPwskR - vom 19.12.1966 (im Folgenden „UN-Sozialpakt“). Danach erkennen die Vertragsstaaten an, dass im Hinblick auf die volle Verwirklichung des „Rechts eines jeden auf Bildung“ (Art. 13 Abs. 1 IPwskR) der Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise, insbesondere durch die allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich gemacht werden muss.
34 
Bei der Regelung handelt es sich um eine für den Landesgesetzgeber verbindliche Bestimmung des Bundesrechts (a) . Eine Kollision der landesrechtlichen Vorschriften über die Erhebung einer Studiengebühr mit der bundesrechtlichen Regelung des Art. 13 Abs. 2 c) IPwskR liegt indes nicht vor(b ).
35 
a) Der Bundesgesetzgeber hat dem UN-Sozialpakt mit förmlichem Gesetz gem. Art. 59 Abs. 2 GG zugestimmt (Vertragsgesetz vom 23.11.1973, BGBl II S. 1569; der Pakt ist gemäß der Bekanntmachung vom 09.09.1976, BGBl II, S. 428, am 03.01.1976 in Kraft getreten). Damit hat er den Pakt in das deutsche Recht transformiert und einen entsprechenden Rechtsanwendungsbefehl erteilt. Innerhalb der deutschen Rechtsordnung steht der UN-Sozialpakt somit im Range eines Bundesgesetzes (vgl. BVerfG, BVerfGE 111, 307, 317 ; Beschl. v. 19.09.2006, NJW 2007, 499 ). Da nach Art. 28 IPwskR die Bestimmungen des Paktes „ohne Einschränkungen oder Ausnahmen für alle Teile eines Bundesstaates“ gelten und die Bundesländer dem Paktbeitritt zugestimmt haben (vgl. BTDrucks 7/1093, S. 3 f.), führt die Rangzuweisung dazu, dass der Landesgesetzgeber die Bestimmungen des UN-Sozialpakts wie anderes Gesetzesrecht des Bundes zu beachten hat. Aus der Rangzuweisung ergibt sich weiter, dass deutsche Gerichte den Pakt wie anderes Gesetzesrecht des Bundes im Rahmen methodisch vertretbarer Auslegung zu beachten und anzuwenden haben (vgl. BVerfGE 111, 307, 317; Beschl. v. 19.09.2006, a.a.O.).
36 
Art. 13 Abs. 2 c) IPwskR enthält nicht nur einen unverbindlichen Programmsatz, sondern eine rechtsverbindliche Verpflichtung (so auch Pieroth/Hartmann, NWVBl. 2007, 81, 82 m.w.N.; Riedel, Gutachten zur Völkerrechtswidrigkeit von Studiengebühren, S. 5 ff.; Riedel/Söllner, JZ 2006, 270, 275 f.; Schneider, Die Justiziabilität wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, 2004, S. 39; VG Minden, Urt. v. 26.03.2007 - 9 K 3614/06 -, Juris; VG Freiburg, Urt. v. 20.06.2007 - 1 K 2324/06 -, VENSA). Hierfür spricht bereits der Wortlaut, der – ausgehend vom „Recht eines jeden auf Bildung“ - das zwingende Gebot enthält, den Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich zu machen. Auch die Entstehungsgeschichte des Pakts bestätigt den normativ-verbindlichen Charakter der Bestimmung. Ebenso wie der Internationale Pakt über die bürgerlichen und politischen Rechte wurde auch der UN-Sozialpakt aus dem deklaratorischen Menschenrechtskatalog der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10.12.1948 abgeleitet, in dem die bürgerlichen und politischen Rechte und die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte gleichberechtigt nebeneinander stehen (vgl. Nowak, UNO-Pakt über bürgerliche und politische Rechte und Fakultativprotokoll, CCPR-Kommentar, 1989, S. XV Rn.2; Riedel, Gutachten, S. 6).
37 
Da die Umsetzung der Verpflichtung der Vertragsstaaten zur allmählichen Einführung der Unentgeltlichkeit der Hochschulbildung grundsätzlich das Vorliegen von im Ermessen des Vertragsstaats liegenden staatlichen Maßnahmen voraussetzt und auch die Rechtsverwirklichung gemäß Art. 2 Abs. 1 IPwskR nach und nach erfolgen soll, erscheint zweifelhaft, ob Art. 13 Abs. 2 c) IPwskR im Hinblick auf die Pflicht zur progressiven Rechtsverwirklichung innerstaatlich unmittelbar anwendbar ist (zu den Voraussetzungen der unmittelbaren Anwendbarkeit vgl. BVerwG, Urt. v. 03.12.2003 - 6 C 13.03 -, Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 160). Dies kann indes dahinstehen. Denn im vorliegenden Fall geht es um die Frage der Zulässigkeit und Grenzen der Wiedereinführung von Studiengebühren, nachdem diese im Jahre 1970 abgeschafft worden waren. Prüfungsgegenstand ist somit allein eine sog. regressive Maßnahme, die nach dem Pakt anderen rechtlichen Regeln unterworfen ist als die - ressourcenabhängige - progressive Rechtsverwirklichung (vgl. Nr. 3 der Allgemeinen Bemerkungen (General Comments) des UN-Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte - CESCR - zu Art. 4 IPwskR; Klee, Die progressive Verwirklichung wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Menschenrechte, 2000, S. 213 ff.; Craven, The International Convenant on Economic, Social and Cultural Rights, Oxford 1995, S. 131 f.). Soweit Art. 13 Abs. 2 c) IPwskR für regressive Maßnahmen rechtliche Vorgaben enthält (dazu im Folgenden), bedürfen diese jedenfalls keiner weiteren normativen Ausfüllung, sodass insoweit die unmittelbare Anwendbarkeit der Vorschrift anzunehmen ist (vgl. VG Minden, Urt. v. 26.03.2007, a.a.O.; VG Freiburg, Urt. v. 20.06.2007, a.a.O.; Klee, a.a.O., S. 213 ff.).
38 
Ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass der Landesgesetzgeber selbst (vgl. die Gesetzesbegründung, LTDrucks 13/4858, S. 17 f.) wie auch die beklagte Hochschule unter Bezugnahme auf das im Auftrag des Wissenschaftsministeriums eingeholte Gutachten von Prof. Riedel vom 28.06.2005 von der rechtlichen Verbindlichkeit und unmittelbaren Anwendbarkeit der Bestimmung ausgehen (vgl. das Gutachten S. 31 ff., 33). Art. 13 Abs. 2 c) IPwskR wird schließlich sowohl in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wie des Bundesverwaltungsgerichts als normativer Maßstab für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer landesrechtlichen (Wieder-) Einführung von Studiengebühren genannt (vgl. BVerfG, Urt. v. 26.01.2005, BVerfGE 112, 226, 245; BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, BVerwGE 115, 32, 49; Urt. v. 03.12.2003, a.a.O; a.A. Schweizerisches Bundesgericht, Urt. v. 11.02.1994, BGE 120 Ia 1; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 06.04.2000 - 2 S 1860/99 -, VBlBW 2000, 232; VG Hannover, Beschl. v. 08.06.2007 - 6 B 8296/06 -).
39 
Die Frage, ob Art. 13 Abs. 2 c IPwskR dem Einzelnen auch subjektive Rechte verleiht, kann dahingestellt bleiben. Da der UN-Sozialpakt die Geltungskraft eines Bundesgesetzes hat, sperrt er gem. Art. 31 GG auch lediglich in objektiv-rechtlicher Hinsicht entgegenstehendes Landesrecht. Bei Annahme einer derartigen Kollisionslage würde es mithin jedenfalls an einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage für den in der Gebührenerhebung liegenden Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts Studierwilliger aus Art. 12 Abs. 1 GG (siehe dazu noch unten 3.a)cc)) fehlen (vgl. Riedel/Söllner, JZ 2006, 270, 277).
40 
b) Die Vorschriften über die Erhebung der Studiengebühren sind nicht mit Art. 13 Abs. 2 c) IPwskR unvereinbar (zum Maßstab bei der Anwendung des Art 31 GG zusammenfassend BVerfGE 96, 345, 364 m.w.N.). Dieser Bestimmung lässt sich ein striktes Verbot der (Wieder-) Einführung von Studiengebühren nicht entnehmen; im Falle der (Wieder-) Einführung von Studiengebühren muss allerdings sichergestellt sein, dass jedermann nach seinen Fähigkeiten unabhängig von seiner finanziellen Leistungsfähigkeit einen chancengleichen Zugang zur Hochschulbildung hat; der Landesgesetzgesetzgeber muss hierbei insbesondere gewährleisten, dass durch die Ausgestaltung des Studiengebührensystems eine abschreckende Wirkung für den Hochschulzugang finanzschwacher Studierender ausgeschlossen wird (b) aa)). Von dem ihm dabei eingeräumten Spielraum hat der Landesgesetzgeber in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht (b) bb)).
41 
b) aa) Die gebotene Auslegung der Paktbestimmung des Art. 13 Abs. 2 c IPwskR, die nach den Regeln des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23.05.1969 (BGBl 1985 II S. 926, BGBl 1987 II S. 757; WVK) zu erfolgen hat, ergibt keinen Willen der Vertragsparteien des Inhalts, dass die (Wieder-) Einführung von Studiengebühren zwingend ausgeschlossen sein soll.
42 
Nach Art. 31 WVK ist ein völkerrechtlicher Vertrag nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen; dabei sind außer dem Vertragswortlaut samt Präambel, Anlagen sowie weiteren diesbezüglichen Übereinkünften und Urkunden in gleicher Weise zu berücksichtigen jede spätere Übereinkunft zwischen den Vertragsparteinen über die Auslegung des Vertrags oder die Anwendung seiner Bestimmungen und jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.12.2003 - 6 C 13/03 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 160).
43 
In Anwendung dieser Grundsätze kann zunächst festgestellt werden, dass die Bestimmung ihrem Wortlaut nach jedenfalls ein ausdrückliches Verbot von Rückschritten bzw. einer regressiven Entwicklung im Sinne der Wiedereinführung der Entgeltlichkeit des Hochschulstudiums nicht enthält. Auch Nr. 3 (para. 9) der Allgemeinen Bemerkungen des UN-Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte zu Art. 2 IPwskR belegt, dass Rückschritte unter bestimmten engen Voraussetzungen gestattet sein können (vgl. Riedel/Söllner, JZ 2006, 270, 272; vgl. Craven, a.a.O., S. 131 f.; allgemein zur Bedeutung der Allgemeinen Bemerkungen und sonstigen Stellungnahmen des Ausschusses für die Auslegung des UN-Sozialpakts Riedel/Söllner, a.a.O., S. 270; Simma, Soziale Grundrechte und das Völkerrecht, Festschrift für Lerche, S. 88 ff.). Zwar hebt Art. 13 Abs. 2 c) IPwskR dem Wortlaut nach die „allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit“ in besonderer Weise hervor. Doch stellt sich der „insbesondere“ postulierte Verzicht auf Gebührenerhebung nicht als das eigentliche Ziel der Vorschrift dar (so auch Schweizerisches Bundesgericht, Urt. v. 11.02.1994, BGE 120 Ia 1; a.A. Achelpöhler, Gutachten zur rechtlichen Zulässigkeit der Einführung von Studiengebühren, S. 45 f.). Hierfür spricht zunächst ein systematischer Gesichtspunkt. Während Art 13 Abs. 2 a ) IPwskR zwingend und ohne jede Einschränkung die unentgeltliche Zugänglichkeit des Grundschulunterrichts fordert, wird in Bezug auf den Hochschulunterricht in Art. 13 Abs. 2c ) IPwskR die „allmähliche Einführung der der Unentgeltlichkeit (nur) als – beispielhaft hervorgehobenes („insbesondere“) - besonders geeignetes Instrument genannt zur Erreichung des mit der Bestimmung letztlich verfolgten Ziels, den Hochschulunterricht jedermann unabhängig von seiner finanziellen Leistungsfähigkeit zugänglich zu machen (vgl. auch Nr. 6 b) und 17 der Allgemeinen Bemerkungen zu Art. 13 IPwskR sowie Gebert, Das Recht auf Bildung nach Art. 13 des UNO-Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, 1996, S. 423 f.). Eine nicht am Wortlaut, sondern am eigentlichen Zweck der Vorschrift orientierte Sichtweise liegt tendenziell auch der Praxis des mit der Überwachung der Einhaltung des Pakts im sog. Staatenberichtsverfahren (vgl. Art. 16 ff. IPwskR) betrauten UN-Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte zugrunde. In zahlreichen Schlussbetrachtungen (Concluding Observations) zur (Wieder-) Einführung von Studiengebühren in einzelnen Vertragsstaaten sieht der Ausschuss davon ab, bereits die (Wieder-) Einführung von Studiengebühren an sich als Verletzung des Art. 13 IPwskR zu beanstanden; er beschränkt sich vielmehr regelmäßig darauf anzumahnen, dass mit geeigneten Maßnahmen, etwa einem System adäquater Studienbeihilfen, sichergestellt wird, dass Bewerber aus Familien mit geringem Einkommen den gleichen Hochschulgang haben wie Bewerber aus Familien mit hohem Einkommen (Nrn. 39 und 49 der Schlussbetrachtungen vom 10.12.1998 E/C.12/1/Add.31 zum 3. Staatenbericht Kanadas; Nrn. 31 und 65 der Schlussbetrachtungen zum 4. und 5. Staatenbericht Kanadas, E/C.12/CAN/CO/4 v. 22.5.2006 und E/C.12/CAN/CO/5; Nr. 19 der Schlussbetrachtungen zum 2. Staatenbericht der Niederlande vom 16.06.1998, E/C.12/1/Add. 25; Nr. 22 und 41 der Schlussbetrachtungen vom 05.06.2002 E/C.12/1/Add.79 zum 4. Staatenbericht Großbritanniens; Schlussbetrachtungen vom 23.05.2003 zu Neuseeland E/C.12/2003/SR.12 para. 32; Nr. 32 der Schlussbetrachtungen zum Staatenbericht Australiens E/C.12/1993/SR.15 para. 44 ff.; Nr. 17 und 31 der Schlussbetrachtungen vom 25.01.2006 - E/C.12/AUT/CO/3 – zum 3. Staatenbericht Österreichs; vgl. aber Nr. 65 des Berichts der Sonderberichterstatterin zu England vom 09.12.1999, E/CN.4/2000/6/Add.2).
44 
Vor diesem Hintergrund erscheint es gerechtfertigt, Art. 13 Abs. 2 c) IPwskR auszulegen, dass die Vertragsstaaten nicht generell und zwingend zur Aufrechterhaltung der Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts verpflichtet sind: Lässt sich die eigentliche Zielsetzung der Bestimmung auf anderem Wege erreichen, entfällt die Notwendigkeit, an dem – dem Wortlaut nach hervorgehobenen - Instrument der Unentgeltlichkeit der Hochschulbildung festzuhalten (für dieses Ergebnis auf der Grundlage einer teleologischen Reduktion der Vorschrift Riedel, Gutachten zur Vereinbarkeit von allgemeinen Studiengebühren mit dem internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, S. 11; Riedel/Söllner; JZ 2006, 270, 273; Pieroth/Hartmann, NWVBl. 2007, 81 m.w.N.; VG Minden, Urt. v. 26.03.2007, a. a. O.).
45 
b) bb) Gleichwohl setzt Art 13 Abs. 2 c) IPwskR der Wiedereinführung allgemeiner Studiengebühren Grenzen. Zu beachten sind vor allem die Zielsetzungen des Art. 13 Abs. 2 c) und des Art. 2 Abs. 2 IPwskR, wonach der Hochschulunterricht – soweit hier erheblich - jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich zu machen ist (Art. 13 Abs. 2 c) IPwskR), und zwar insbesondere „ohne Diskriminierung“ hinsichtlich der „sozialen Herkunft“ bzw. „des Vermögens“ oder des „sonstigen Status“ (Art. 2 Abs. 2 IPwskR). Der Gesetzgeber muss deshalb bei der Wiedereinführung von Studiengebühren gewährleisten, dass jeder nach seinen Fähigkeiten unabhängig von seiner sozialen Herkunft und seiner finanziellen Leistungsfähigkeit einen chancengleichen Zugang zur Hochschulbildung hat (vgl. Riedel, Gutachten, S. 11; Riedel/Söllner; JZ 2006, 270, 273; Pieroth/Hartmann, NWVBl. 2007, 81 m.w.N.; VG Minden, Urt. v. 26.03.2007, a. a. O.; VG Freiburg, Urt. v. 20.06.2007, Urteilsabdruck, S. 22). Er hat dabei insbesondere Bedacht darauf zu nehmen, dass Regelungen über die Erhebung von Studiengebühren finanzschwache Studierwillige nicht von der Aufnahme oder Fortsetzung des Studiums abschrecken (zum wachsenden Zusammenhang zwischen Hochschulzugang und sozialer Herkunft vgl. Die wirtschaftliche und soziale Lage der Studierenden in der BRD 2006, 18. Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks, 2007).
46 
Bei der danach gebotenen sozialverträglichen Ausgestaltung der Regelungen im Zusammenhang mit der Erhebung von Studiengebühren steht dem nationalen Gesetzgeber ein Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum zu. Dies folgt zunächst aus der nur geringen Regelungsdichte der (völker-) rechtlichen Vorgaben des Sozialpaktes, die sich letztlich auf die genannten Zielsetzungen (Art. 13 Abs. 2 c und Art. 2 IPwskR) beschränken (zum Spielraum der Vertragsstaaten bei der Umsetzung des Paktes auch Simma, a.a.O., S. 83 ff., 85 ff., 93 f.). Dem entspricht es, dass auch der Pakt-Ausschuss sich in seiner Kritik an der Einführung von Studiengebühren regelmäßig auf die an die Vertragsstaaten gerichtete Empfehlung beschränkt, „geeignete Schritte zu unternehmen“ bzw. „wirksame Maßnahmen“ zur Erreichung der Zielvorgaben zu ergreifen, die Wahl der konkreten Mittel hierzu also den Vertragsstaaten überlässt (vgl. die Beispiele bei Riedel, Gutachten, S. 29 f.). Deshalb sind mehrere Studiengebührenmodelle denkbar, die sich mit Sinn und Zweck des Art. 13 Abs. 2 c) IPwskR vereinbaren lassen (vgl. Riedel/Söllner, JZ 2006, 270, 273). Es kommt hinzu, dass dem Gesetzgeber, soweit er sicherstellen muss, dass durch die Ausgestaltung des Studiengebührensystems eine abschreckende Wirkung für den Hochschulzugang finanzschwacher Studierender ausgeschlossen wird, die Beurteilung künftiger Wirkungen eines Gesetzes obliegt. Auch insoweit ist ihm ein nicht unerheblicher Einschätzungsspielraum eingeräumt, der insbesondere von der Eigenart des in Rede stehenden Sachverhalts, den Möglichkeiten, sich ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden, und der Bedeutung der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter abhängt und der vom Gericht nur eingeschränkt überprüft werden kann (vgl. hierzu BVerfGE 50, 290, 332 f. m.w.N.; 77, 308, 332; 110, 141, 157 f.; Jarass/Pieroth, GG, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 8. Aufl., Art. 20 Rn. 87 f.). Allerdings dürfte davon auszugehen sein, dass Art 13 Abs. 2 c) IPwskR im Falle der Wiedereinführung der Studiengebührenpflicht grundsätzlich die Vermutung einer Verletzung des UN-Pakts begründet, wobei diese Vermutung von dem jeweiligen Vertragsstaat widerlegt werden kann (vgl. Nr. 45 der Allgemeinen Bemerkungen des Paktausschusses zu Art. 13 IPwskR, E/2002/22 (1999); Craven, a.a.O., S. 131 f.: „prima facie violation“; Klee, a.a.O., S. 215 f. ; VG Freiburg, Urt. v. 20.06.2007, a.a.O.). Auch wenn dieser Umstand für eine Darlegungslast des Vertragsstaats und eine Intensivierung der gerichtlichen Kontrolle spricht, hat die Kammer dabei aus den zuvor genannten Gründen die Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers zu respektieren. Vor diesem Hintergrund erscheint es sachgerecht, die gerichtliche Kontrolle - über eine bloße Evidenzkontrolle hinaus - darauf zu erstrecken, ob der Gesetzgeber seinen Einschätzungs- und Prognosespielraum in vertretbarer Weise gehandhabt hat (zu den differenzierten Maßstäben verfassungsgerichtlicher Kontrolldichte vgl. BVerfGE 50, 240, 332 f. m.w.N.).
47 
Ausgehend hiervon hat der Landesgesetzgeber von dem ihm eingeräumten Spielraum in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht. Mit dem dem Landeshochschulgebührengesetz zugrunde liegenden Modell darlehensfinanzierter sog. nachlaufender Studiengebühren hat er ein Regelungssystem geschaffen, das den Belangen einkommensschwacher Studierender Rechnung trägt. Die sozialverträgliche Ausgestaltung der Studiengebührenpflicht gehört nach der Gesetzesbegründung zu den wesentlichen Eckpunkten des Studiengebührenkonzeptes des Landes (LTDrucks 13/4858, S. 2, 16). Die Einschätzung des Gesetzgebers, dass mit diesem System finanzschwache Studierende nicht von der Aufnahme oder der Fortsetzung ihres Studiums abgeschreckt werden, erweist sich jedenfalls nicht als unvertretbar und kann seitens der Kammer nicht beanstandet werden (im Ergebnis ebenso VG Minden, Urt. v. 26.03.2007, zum Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen).
48 
In verfahrensrechtlicher Hinsicht hat der Gesetzgeber die Frage der Auswirkungen der Erhebung von Studiengebühren auf einkommensschwache Studierwillige im Gesetzgebungsverfahren behandelt und dabei ihm zugängliche Erkenntnisquellen ausgeschöpft (vgl. hierzu die Darstellung im Schriftsatz der Beklagten vom 29.06.2007, S. 10 – 12). Die auf dieser Basis gewonnene, dem Gesetz zu Grunde liegende Auffassung des Gesetzgebers, wonach keine gesicherten Erkenntnisse vorliegen, die eine abschreckende Wirkung des baden-württembergischen Studiengebührenmodells belegen, erscheint nachvollziehbar und lässt Rechtsfehler nicht erkennen.
49 
Konkrete Erhebungen oder Studien zur Einstellung und möglichen Reaktionen von Studierenden auf das baden-württembergische Studiengebührenmodell in seiner konkreten Ausgestaltung liegen noch nicht vor. Dies kann bereits aus praktischen Gründen nicht beanstandet werden, weil aussagekräftige Studien eine verlässliche Datenbasis auf der Grundlage mehrerer Semester voraussetzen (vgl. etwa Lang, Internationale Erfahrungen zur sozialen Absicherung von Studiengebühren. Was kann Deutschland lernen?, RdJB 3/2005, S. 384, 391; vgl. auch VG Minden, Urt. v. 26.03.2007 - 9 K 3614/06 -; LTDrucks 13/4858, S. 16). Soweit überhaupt Zahlen zur Entwicklung der Zahl der Studierenden nach Einführung der allgemeinen Studiengebührenpflicht vorliegen, sind diese nicht geeignet, die Einschätzung des Gesetzgebers in Frage zu stellen. Nach der Aussage des in der mündlichen Verhandlung anwesenden Vertreters des Wissenschaftsministeriums liegen belastbare Zahlen im Hinblick auf das Bewerberverhalten zum SS 2007 nicht vor. Nach dem von ihm übergebenen Bericht des Direktors der ZVS vom 05.03.2007 konnten anhand statistischer Untersuchungen der Ortswünsche der Bewerber im Vergleich der Vergabeverfahren zu den letzten beiden Sommer- und Wintersemestern keine signifikanten Veränderungen des Bewerberverhaltens festgestellt werden. Die von der Beklagten wie der weiteren in der mündlichen Verhandlung vertretenen Hochschule mitgeteilten Zahlen zur Entwicklung der Zahl der Studierenden im SS 2007 gegenüber dem SS 2006 sind nicht hinreichend aussagekräftig. Insoweit haben die beiden Vertreter der beteiligten Hochschulen in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt, dass der Rückgang im SS 2007 maßgeblich auf die - von der Einführung der Studiengebühren unabhängige - Umstellung zahlreicher Studiengänge auf eine Zulassung im Wintersemester zurückzuführen ist. Dem entspricht es, dass die mitgeteilten Zahlen von Bewerbungen für das WS 2007/2008 zum Stichtag 06.07.2007 bzw. 10.07.2007 auf einen außerordentlich starken Anstieg gegenüber dem Vorjahr hindeuten.
50 
Die bereits vorliegenden, auf Deutschland bezogenen Untersuchungen und Erhebungen (vgl. etwa Heine/Willich, Studienberechtigte 2005, HIS: Forum Hochschule 6/2006, S. 3, 54; Heine/Kerst/Sommer, Studienanfänger im Wintersemester 2005/2006, HIS: Forum Hochschule 1/2007, S. 257; Müller, Eindrücke zur Einführung von Studienbeiträgen in NRW, Centrum für Hochschulentwicklung, Januar 2007, S. 6: „Bislang deutet nichts auf eine abschreckende Wirkung der Studienbeiträge in NRW hin“.) lassen keine hinreichend verlässlichen Rückschlüsse auf die Auswirkungen des baden-württembergischen Studiengebührenmodells in seiner konkreten Ausgestaltung zu. Um so mehr gilt dies für auf das Ausland bezogene Studien (vgl. etwa Nagel, Studiengebühren und ihre sozialen Auswirkungen, Eine Analyse von Daten aus den USA, England, Schottland, den Niederlanden, Österreich, Australien und Neuseeland, Baden-Baden 2003; Strate, Studiengebühren - Analyse der sozialen Auswirkungen am Beispiel der Gebührenmodelle ausgewählter Staaten - Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestags, 2004; Lang, RdJB 2005, 384 ff.; vgl. auch VG Minden, Urt. v. 26.03.2007 - 9 K 3614/06 -). Denn bei einem internationalen Vergleich von Studiengebühren und deren soziologischen Auswirkungen ist zu berücksichtigen ist, wie schwierig sich ausländische Ausgestaltungen von Studiengebühren auf Deutschland übertragen lassen. Bei einem solchen Transfer müssen neben den wirtschaftlichen und rechtlichen auch den unterschiedlichen gesellschaftlichen Bedingungen innerhalb der betreffenden Länder Rechnung getragen werden (vgl. Riedel, Gutachten, S. 21; Nagel, a.a.O., S. 5 f., 19 f., 46 ff.; Lang, RdJB 2005, S. 384). In jedem Fall verbleibt das grundsätzliche Problem, dass die Entscheidung für oder gegen die Aufnahme oder Fortsetzung eines Studiums - ebenso wie die Entscheidung für oder gegen einen Studienort - von einer Vielzahl von Faktoren abhängt, deren Gewicht für die individuelle Entscheidung schwer abschätzbar ist und sich auch mit Hilfe von Studien nur schwer erschließen lässt (vgl. BVerfGE 112, 226, 245). Hierbei dürfte nicht zuletzt von Bedeutung sein, dass bereits die Unterschiede in den Lebenshaltungskosten von Studienort zu Studienort in vielen Fällen (weit) über dem monatlichen Anteil der Studiengebühr liegen (vgl. LTDrucks 13/4858, S. 47).
51 
Bei dieser Sachlage kann eine Überprüfung der gesetzgeberischen Prognose eines fehlenden Abschreckungseffekts bei Einführung allgemeiner Studiengebühren derzeit allein auf der Basis einer Betrachtung der Regelungen zur Darlehensgewährung und zu den Modalitäten seiner Rückzahlung erfolgen, wobei auf den über die konkreten Darlehensmodalitäten informierten, durchschnittlichen Studienbewerber oder Studierenden mit niedrigem oder fehlendem Einkommen abzustellen ist (vgl. zum Maßstab VG Freiburg, Urt. v. 20.06.2007, a.a.O., Entscheidungsabdruck S. 25-27).
52 
Die Gebührenpflicht selbst stellt für bedürftige Studierende bereits deshalb keine Hindernis für einen chancengleichen Hochschulzugang dar, weil der Gesetzgeber in § 7 Abs. 1 S. 1 LHGebG jedem Studienbewerber - nach den Maßgaben des Satzes 2 und der Abs. 2 bis 6 - einen Anspruch gegen die L-Bank auf Gewährung eines privatrechtlichen Darlehens ohne Bonitätsprüfung und ohne Erfordernis einer Sicherheit (§ 9 Abs. 2 Nr. 3 LHGebG) zur Finanzierung der Studiengebühren einräumt. Mithin ist gewährleistet, dass grundsätzlich kein Studierwilliger wegen zur Zahlung der Studiengebühr nicht ausreichender finanzieller Mittel von einem Studium absehen oder ein begonnenes Studium beenden muss. Auch wird damit vermieden, dass Studierende neben dem Studium jobben oder BAföG-Leistungen dazu verwenden müssen, um die Studiengebühr zu bezahlen.
53 
Aber auch die der gesetzlichen Regelung zugrunde liegende Einschätzung, dass die mit dem Darlehensmodell verbundenen späteren Rückzahlungspflichten nicht geeignet sind, finanziell nicht leistungsfähige Studierwillige von der Aufnahme bzw. von der Weiterführung eines Studiums abzuhalten, ist nach der derzeitigen Erkenntnislage vertretbar. Eine Betrachtung der Darlehensmodalitäten fördert keine hinreichend verlässlichen Erkenntnisse zu Tage, wonach ein informierter durchschnittlicher Studierwilliger sich aufgrund der finanziellen Belastung durch das Studiengebührendarlehen von der Aufnahme oder Fortführung des Studiums abhalten lässt. Vielmehr enthält das Gesetz Sicherungen, die einer unüberschaubaren und unangemessenen Belastung entgegenwirken. Dass diese nicht geeignet wären, das angestrebte gesetzgeberische Ziel der Vermeidung einer abschreckender Wirkung kann die Kammer nicht feststellen.
54 
Eine finanziellen Mehrbelastung während des Studiums wird dadurch vermieden, dass der Anspruch der L-Bank auf Rückzahlung des Darlehens in der Regel erst nach Ablauf einer zweijährigen Karenzzeit nach Abschluss des Studiums fällig wird (§ 7 Abs. 1, § 9 Abs. 2 Nr. 6 LHGebG).
55 
Eine Reihe weiterer Regelungen zur Ausgestaltung des Studiengebührendarlehens dienen dem Zweck, die finanzielle Belastung des Studierenden auch nach Abschluss des Studiums zu begrenzen (vgl. hierzu im Einzelnen § 9 Abs. 2 LHGebG, §§ 6 ff. StudGebVO).
56 
Zwar ist einzuräumen, dass die Verzinslichkeit des Darlehens in der vorgesehenen Form - im Unterschied etwa zu einer Verzinsung in Höhe der Inflationsrate – mit Blick auf den erheblichen Verwaltungskostenanteil (3,5 %) sowie die Ankoppelung der Geldbeschaffungskosten an den im Interbankengeschäft geltenden, Schwankungen unterworfenen Zinssatz EURIBOR (§ 9 Abs. 3 S. 1 StudGebVO) mit nicht unerheblichen finanziellen Belastungen für die Studierenden verbunden sein kann (vgl. zu dieser Problematik insbesondere Pieroth/Hartmann, NWVBl. 2007, 81, 84). Indes lässt eine Betrachtung der vom Gericht angeforderten Modellberechnungen (vgl. die Anlage B 2 zum Schriftsatz der Beklagten vom 29.06.2007) keine greifbaren Anhaltspunkte dafür erkennen, dass Darlehensnehmern eine nicht überschaubare und – gemessen am objektiven Wert der angestrebten akademischen Berufsausbildung (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 14.10.1997, BVerfGE 96, 330, 334) – unangemessene Zinsbelastung auferlegt wird. So beträgt beispielsweise bei einem 10semestrigen Studium (maximale Regelstudienzeit nach § 29 Abs. 4 LHG), einem nominalen Zinssatz von 7,204% und einer – von der L-Bank regelmäßig vereinbarten - Tilgungsrate von 100,-- EUR die Tilgungsdauer 7 Jahre und beläuft sich die Zinsschuld insgesamt auf 3384,93 EUR (Zinsschuld bis zum Ablauf der Karenzzeit 1670,64 EUR, zusätzliche Zinsschuld während Tilgungsphase 1714,29 EUR); bei einem 12semestrigen Studium und den gleichen Bedingungen beträgt die Tilgungsdauer 9 Jahre und beläuft sich die Zinsschuld insgesamt auf 4997,58 EUR (Zinsschuld bis zum Ablauf der Karenzzeit 2224,48 EUR, zusätzliche Zinsschuld während Tilgungsphase 2773,10 EUR; zu den übrigen Modellberechnungen vgl. die Anlage B zum Schriftsatz vom 29.06.2007). Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit dieser noch überschaubaren Belastung ist die plausible gesetzgeberische Konzeption zu berücksichtigen, dass die Zinslasten den Darlehenschuldner erst in der Phase seiner – bei Absolventen mit einem Hochschulabschluss statistisch deutlich erhöhten - wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit treffen sollen. In Rechnung zu stellen ist ferner, dass der Darlehnsnehmer jederzeit - nach Angabe der Beklagten verzichtet die L-Bank auf die dreimonatige Antragsfrist - die Möglichkeit hat, durch Zwischentilgungen die Rückzahlungsphase erheblich zu verkürzen oder zu beenden (vgl. § 9 Abs. 2 Nr. 4 LHGebG).
57 
Entscheidende Bedeutung gerade im Hinblick auf einkommensschwache Studierende kommt darüber hinaus dem Umstand zu, dass der Gesetzgeber das Darlehensmodell mit wirksamen Sicherungen ausgestattet hat, um die finanzielle Belastung aufgrund des Studiengebührendarlehens erkennbar zu begrenzen bzw. von einer ausreichenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit abhängig zu machen.
58 
Eine solche Sicherung ist zunächst die sog. Kappungsgrenze. Bedürftige Studierende, die nicht in der Lage sind, die Studiengebühr sofort zu entrichten, erhalten regelmäßig Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Muss der Studierende sowohl das unverzinsliche Staatsdarlehen nach § 17 Abs. 2 S. 1 BAföG wie das Darlehen für die Studiengebühren zurückzahlen, bestimmt das Gesetz eine Obergrenze der Rückzahlungspflicht: Dem Darlehensnehmer wird auf einen entsprechenden, binnen eines Jahres nach Ablauf der Karenzzeit zu stellenden Antrag hin, ein Anspruch gegen den Studienfonds eingeräumt, dass ihm die Studiengebührenschuld zuzüglich der Zinsen insoweit erlassen wird, als diese gemeinsam mit den bestehenden Schulden aus dem BAföG-Darlehen den Gesamtbetrag von 15.000 EUR übersteigt (§ 9 Abs. 4 und 6 LHGebG). Dabei hat das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst – auf eine entsprechende Verfügung des Gerichts - klargestellt, dass die „Höchstgrenze der Zahlungspflicht“ gemäß § 9 Abs. 4 LHGebG sowohl für die Studiengebührenschuld als auch für die – auch während der Tilgungsphase noch - auflaufenden Zinsen gilt, und ferner erklärt, diese Auffassung ggf. im Wege der Fachaufsicht nach § 9 Abs. 7 Satz 4 LHGebG gegenüber dem Studienfonds durchzusetzen. Auch nach Ansicht der Kammer bestehen insbesondere mit Blick auf die Materialien (vgl. LTDrucks 13/4858, S. 16, 46) keine ernsthaften Zweifel daran, dass der Gesetzgeber mit der Kappungsgrenze des § 9 Abs. 4 LHGebG dieGesamtbelastung des Studierenden begrenzen und somit auch eine Deckelung der Zinsbelastung erreichen wollte (für dieses Verständnis der baden-württembergischen Regelung auch Pieroth/Hartmann, a.a.O., S. 84 Fn. 49). Vor diesem Hintergrund vermag der Kläger aus der möglicherweise unbestimmten oder missverständlichen Formulierung des § 13 Abs. 3 StudGebVO über die Berechnung der Höchstgrenze zu einem Stichtag nichts herzuleiten.
59 
Die Regelung über die Kappungsgrenze vermittelt danach jedem Studierenden, der BAföG-Leistungen erhält, die Gewissheit, dass die sich für ihn aus dem BAföG-Darlehen und dem Studiengebührendarlehen ergebende Gesamtbelastung 15.000,-- EUR nicht übersteigt. Sie führt ferner dazu, dass sich das Studiengebührendarlehen für einen erheblichen Teil der der BAföG-Empfänger als zinsloses Darlehen darstellt. Nach den überzeugenden, von der Gegenseite nicht in Frage gestellten Darlegungen der Beklagten summieren sich bereits bei einem BAföG-Empfänger, der den durchschnittlichen Förderbetrag für einen Alleinstehenden von 355,00 EUR monatlich bezieht, die Rückzahlungspflichten aus dem BAföG-Darlehen und dem Studiengebühren-Darlehen bei einem 10semestrigem Studium auf über 15.000 EUR. Hier führt die Kappungsregelung dazu, dass sich der Rückzahlungsanspruch aus dem Studiengebührendarlehen zuzüglich Zinsen auf insgesamt 5.000 EUR beschränken wird, sodass bereits der durchschnittliche BAföG-Empfänger das Studiengebühren-Darlehen für ein 10semestriges Studium faktisch zinslos erhält. Erst recht gilt dies für die Gruppe der besonders bedürftigen Höchstsatzempfänger, die einen Anteil von 30,4 % aller BAföG-Bezieher in Baden-Württemberg ausmachen.
60 
Den Belangen einkommensschwacher Studierender wird darüber hinaus durch Regelungen Rechnung getragen, die sicherstellen sollen, dass der Darlehensnehmer bei im Anschluss an den Hochschulabschluss bestehender dauernder wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit aufgrund der Rückzahlungspflicht aus dem Darlehen nicht Gefahr läuft, in die Überschuldung zu geraten (vgl. LTDrucks 13/4858, S. 43).
61 
So wird der Anspruch der L-Bank auf Rückzahlung des Darlehens in der Regel erst nach Ablauf einer zweijährigen Karenzzeit nach Abschluss des Studiums fällig (§ 7 Abs. 1, § 9 Abs. 2 Nr. 6 LHGebG). Damit wird der Studienabgänger in der Phase der Bewerbung und des Berufseinstiegs nicht mit Rückzahlungsansprüchen belastet. Ferner wird die Situation von Studienabbrechern berücksichtigt, die in der Regel ein geringeres Einkommen als Hochschulabsolventen zu erwarten haben. Auch nach Ablauf der zweijährigen Karenzzeit ist der Anspruch der L-Bank auf Rückzahlung des Darlehens einkommensabhängig: Der Studierende kann die zinslose Stundung der Rückzahlungsraten für die Dauer beantragen, in der sein monatliches Nettoeinkommen die für die Verpflichtung zur Rückzahlung des BAföG-Darlehens bestehende Freigrenze nach § 18 a Abs. 1 S. 1 bis 3 BAföG (für Alleinstehende 960 EUR, zusätzlich 480 EUR für einen Ehegatten sowie 435 EUR je Kind des Darlehnsnehmers) zuzüglich weiterer 100,- EUR nicht übersteigt (§§ 7 Abs. 1, 9 Abs. 2 Nr. 7 LHGebG, § 12 Abs. 1 StudGebVO). Darüber hinaus ist vorgesehen, dass der Studienfonds bei einem länger dauernden Zahlungsverzug - mindestens sechs Monate nach zwei Mahnungen – (§ 9 Abs. 3 Nr. 1 LHGebG), bei eintretender Zahlungsunfähigkeit (§ 9 Abs. 3 Nr. 3 LHGebG) oder aber bei einer mehr als ein Jahr dauernden Stundung des Rückzahlungsanspruchs (§ 9 Abs. 3 Nr. 4 LHGebG) auf Antrag des Kreditinstituts die Darlehensforderung Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche gegen den Darlehensnehmer bezahlt (§ 9 Abs. 3 und 5 LHGebG). Auf der Grundlage des § 9 Abs. 6 Satz 1 LHGebG in Verbindung mit § 59 Abs. 1 und § 105 LHO kann der Studienfonds dann nach Ermessen die abgetretene Schuld ganz oder teilweise stunden, niederschlagen oder erlassen.
62 
Insgesamt bilden die Kappungsregelung sowie die Regelungen über die einkommensabhängige Rückzahlung des Darlehens einschließlich der dem Studienfonds eingeräumten Möglichkeit der Stundung, der Niederschlagung und des Erlasses der Darlehensschuld grundsätzlich wirksame Instrumente, um die mit der Verzinslichkeit des Studiengebührendarlehens verbundene finanzielle Belastung zu begrenzen und das Eintreten einer wirtschaftlichen Notlage zu verhindern. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Einschätzung des Gesetzgebers, dass mit den aufgezeigten Modalitäten des Darlehensmodells eine abschreckende Wirkung auf die Entscheidung einkommensschwacher Studierwilliger für ein Studium bzw. für eine Weiterführung eines bereits begonnenen Studiums ausgeschlossen wird, als vertretbar. Dem steht auch nicht entgegen, dass sich der Bundesgesetzgeber im Hinblick auf die Rückzahlung des BAföG-Darlehens für eine Belastungsobergrenze von 10.000,- EUR entschieden hat (vgl. hierzu bereits oben S. 12). Es fehlt derzeit jedenfalls an hinreichend verlässlichen Erkenntnissen, die auf die Unwirksamkeit der grundsätzlich geeigneten gesetzlichen Maßnahmen zur Vermeidung einer abschreckenden Wirkung hindeuten.
63 
Angesichts der noch unzureichenden Erkenntnisgrundlagen ist es allerdings geboten, dass der Gesetzgeber die weitere Situation beobachtet und die Regelungen überprüft und revidiert, falls sich erweist, dass die von ihm zugrunde gelegten Annahmen nicht zutreffen (zur Ableitung dieser Verpflichtung zur Nachbesserung aus Art 13 Abs. 2 c) IPwskR Riedel, Gutachten, S. 21 f. sowie Nrn. 37 und 52 der Allgemeinen Bemerkungen des Pakt-Ausschusses zu Art. 13 IPwskR; zum sog „monitoring“ und „benchmarking“ Klee, a.a.O., S. 158 ff., 161 ff.; zur verfassungsrechtlichen Beobachtungs- und Nachbesserungspflicht BVerfGE 110, 141, 158 m.w.N.; 112, 226, 242, 245; Augsberg/Augsberg, VerwArch 89 (2007), S. 290 ff., 305 ff.; vgl. auch VG Minden, Urt. v. 26.03.2007. a.a.O.). Dieser Verpflichtung kommt das Land Baden-Württemberg nach. Das Wissenschaftsministerium hat im Zusammenhang mit der Einführung von Studiengebühren im Sommersemester 2007 einen unabhängigen 17köpfigen Monitoring-Beirat eingerichtet, der u.a. beobachten soll, ob sich die die Zahl der Studierenden, Studienbewerber oder Studienanfänger wegen der Studiengebühren verändern wird, ob sich das Studierverhalten wandelt, ob es einen Trend zu bestimmten Hochschularten, eine Veränderung in der sozialen Zusammensetzung der Studierendenschaft oder eine Veränderung der Studierendenströme hin zu gebührenfreien Bundesländen geben wird.
64 
3. Die Erhebung von allgemeinen Studiengebühren verstößt auch nicht gegen materielles Verfassungsrecht.
65 
a) Die Pflicht zur Entrichtung der Studiengebühr steht mit Art. 12 Abs. 1 GG in Einklang.
66 
aa) Nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG haben alle Deutschen das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Diese Gewährleistung umfasst für sich genommen nicht den Anspruch auf ein kostenloses Studium, der durch die Regelungen des Landeshochschulgebührengesetzes verkürzt seien könnte (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, BVerwGE 115, 32, 36).
67 
bb) Die gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung einer allgemeinen Studiengebühr gem. § 3 Satz 1 LHGebG beeinträchtigt Art. 12 Abs. 1 GG auch nicht in seiner Funktion als Teilhaberecht.
68 
Das aus Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG i. V. m. dem Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsprinzip herzuleitende Recht des Einzelnen auf Zulassung zum Hochschulstudium seiner Wahl (vgl. BVerfGE 33, 303, 331 ff.; 43, 291, 313 ff.; 85, 36, 53 f.) erstreckt sich nicht auf die Kostenfreiheit des gewählten Studiums. Der Gesetzgeber ist durch den Zulassungsanspruch nicht an der Entscheidung gehindert, unter Rückgriff auf den Grundsatz, dass die Inanspruchnahme staatlicher Ressourcen durch einen eingeschränkten Nutzerkreis in der Regel eine Gebührenpflicht auslöst, bestimmte öffentliche Leistungen der Berufsausbildung künftig nicht mehr auf Dauer kostenlos anzubieten (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, a. a. O., BVerwGE 115, 32, 37; Urt. v. 23.10.1996, BVerwGE 102, 142, 146).
69 
Im Zusammenhang mit der Einführung von Studiengebühren gebietet das Teilhaberecht indes grundsätzlich ein entweder für jedermann tragbares oder aber ein um ein finanzielles Ausbildungsförderungssystem ergänztes Ausbildungsangebot, das allen dazu befähigten ein Studium ermöglicht und eine Sonderung der Studierenden nach den Besitzverhältnissen der Eltern verhindert. Der Zugang zum Studium darf mithin nicht durch unüberwindliche soziale Barrieren versperrt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, BVerwGE 115, 32, 37; BVerwGE 102, 142, 147). Die Länder haben, wenn sie Studiengebühren einführen, eine sozialstaatliche auf die Wahrung gleicher Bildungschancen bedachte Regelung zu treffen, welche den Belangen einkommensschwacher Bevölkerungskreisen angemessen Rechnung trägt (vgl. BVerfG, Urt. v. 26.01.2005, BVerfGE 112, 226, 245).
70 
An diesem Maßstab gemessen ist die gesetzliche Verpflichtung zur Entrichtung einer allgemeinen Studiengebühr verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Mit den Regelungen des Landeshochschulgebührengesetzes wird eine unüberwindliche soziale Barriere für den Zugang zum Hochschulstudium nicht errichtet. Zur Begründung wird auf die Ausführungen zu Art. 13 Abs. 2 c) IPwskR unter II. 2. b) bb) Bezug genommen.
71 
cc) Die Regelungen über die Erhebung einer Studiengebühr verletzen Art. 12 Abs. 1 GG auch nicht in seinem abwehrrechtlichen Gehalt.
72 
Die Verpflichtung zur Zahlung einer Studiengebühr gem. §§ 1, 3 und 5 LHGebG greift in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG in seiner Funktion als Abwehrrecht gegen ausbildungsbezogene Belastungen ein.
73 
Gebührenregelungen berühren den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG auch dann, wenn sie im engen Zusammenhang mit dem Besuch einer Ausbildungsstätte im Hinblick auf die spätere Ausübung eines Berufs stehen und - objektiv - eine berufsregelnde Tendenz deutlich erkennen lassen (vgl. BVerfGE 98, 106, 117; BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006 - 1 BvR 1750/01 -, Juris, zur baden-württembergischen Langzeitstudiengebühr). Diese folgt hier aus der mit der Gebühr bezweckten Steuerung des Ausbildungsverhaltens. Mit der Gebührenpflicht sollen u. a. die Studierenden zu einem effizienten Studierverhalten und kürzeren Studienzeiten angehalten werden (LTDrucks 13/4858, S. 1). Darüber hinaus greift die Gebührenregelung in die Ausbildungsfreiheit ein, weil im Falle der Nichtentrichtung der Gebühr die Immatrikulation zu versagen (§ 60 Abs. 5 Nr. 2 LHG) und ein Studierender von Amts wegen zu exmatrikulieren ist (§ 62 Abs. 2 Nr. 3 LHG).
74 
Allerdings ist der in der Gebührenregelung liegende Eingriff durch die Schranken des Grundrechts gedeckt. Er beruht auf einer hinreichenden bestimmten gesetzlichen Grundlage und ist durch ausreichend gewichtige Gründe verfassungsrechtlich gerechtfertigt.
75 
Die Langzeitstudiengebühr ist als Regelung der Berufsausübung beurteilt worden, mit der Begründung, sie stelle keine Voraussetzungen für den Zugang zum Studium auf, sondern gestalte die Studienbedingungen in bestimmter Weise aus (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a. a. O.; BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, BVerwGE 115, 32, 39). Im Unterschied zur Langzeitstudiengebühr wird allerdings mit der streitgegenständlichen allgemeinen Studiengebühr bereits eine Schwelle für den Zugang zum Erststudium errichtet. Dies könnte die Annahme rechtfertigen, die Einführung der Studiengebühr stelle eine subjektive Zulassungsvoraussetzung dar. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die Auferlegung von Abgaben allerdings bislang lediglich dann als Beschränkung der Berufswahl angesehen worden, wenn dadurch die Aufnahme oder Fortsetzung der beruflichen Tätigkeit regelmäßig und nicht nur im Einzelfall verhindert wird (vgl. BVerfGE 13,181, 186; 16, 147, 163; Jarass/Pieroth, a.a.O., Art. 12 Rn. 28 m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). Ob diese Voraussetzung hier vorliegt, erscheint angesichts der dargestellten Ausgestaltung des baden-württembergischen Studiengebührenmodels zweifelhaft. Die Frage kann indes dahingestellt bleiben. Denn auch die strengeren Voraussetzungen für die verfassungsrechtliche Rechtfertigung einer subjektiven Zulassungsvoraussetzung sind hier erfüllt (vgl. zur Vorgehensweise bei Beeinträchtigungen im „Grenzbereich“ Umbach, in: Umbach/Clemens, Grundgesetz, Mitarbeiterkommentar, Bd. 1, 2002, Art. 12 Rn. 89, 97).
76 
Der Landesgesetzgeber verfolgt mit der Einführung der allgemeinen Gebührenpflicht in erster Linie das Ziel, durch die Beteiligung der Nutzer an den Kosten der Hochschulen zusätzliche Einnahmen für die Lehre und die Verbesserung der Studienbedingungen zu erzielen und dadurch den Stellenwert und die Qualität der Lehre zu steigern. Außerdem sollen die Studierenden einerseits in ihrer Position an den Hochschulen und Berufsakademien gestärkt und andererseits zu einem effizienten Studierverhalten und damit kürzeren Studienzeiten angehalten werden (vgl. LTDrucks 13/4858, S. 1, 16). Mit dem Gesetz soll die Stellung der baden-württembergischen Hochschulen im nationalen und internationalen Vergleich gesichert werden (LTDrucks 13/4858, S. 10). Die danach der gesetzlichen Regelung zugrunde liegende Annahme, Leistungsfähigkeit und Effizienz der Hochschulen seien Gemeinschaftswerte von hohem Rang, kann nicht beanstandet werden. Dabei ist zu berücksichtigen dass dem Gesetzgeber auch bei der Bestimmung des Rangs von Gemeinschaftsinteressen eine gewisse Einschätzungsprärogative zukommt (vgl. BVerfGE 13, 97, 103 ff.; Umbach, a.a.O., Art. 12 Rn. 97; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 06.04.2000, VBlBW 2000, 432).
77 
Der Landesgesetzgeber durfte die Einführung der Studiengebühr als zur Erreichung der genannten Zwecke geeignetes Mittel ansehen. Dem Gesetzgeber steht bei seiner Geeignetheitsprognose ein Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum zu, der erst dann überschritten ist, wenn sich die Maßnahme als objektiv oder evident untauglich erweist (ständige Rechtsprechung des BVerfG, vgl. nur BVerfGE 100, 313, 373; 90, 145, 172; 47, 109, 117). Für die Geeignetheit eines vom Gesetzgeber eingesetzten Mittels genügt die Möglichkeit, den angestrebten Zweck zu fördern (vgl. BVerfGE 81, 156, 192 m. w. N.). Ausgehend hiervon durfte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass die bereits ab dem ersten Semester zu entrichtende Gebühr als Studienkostenfaktor für die Studierenden einen Anreiz darstellen kann, ihr Studium effektiver und ggf. auch schneller zu betreiben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a.a.O. zur Langzeitstudiengebühr). Dass die Gebühreneinnahmen zu einer Verbesserung der Studienbedingungen und der Qualität der Lehre führen können, erscheint nicht zweifelhaft und wird vom Kläger auch nicht in Frage gestellt. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 1 LHGebG, wonach die Gebühren zweckgebunden für die Erfüllung ihrer Aufgaben in Studium und Lehre zur Verfügung stehen. Dass die gesetzgeberische Einschätzung offensichtlich fehlerhaft wäre, vermag die Kammer angesichts der ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnisse nicht festzustellen.
78 
Nichts anderes gilt im Hinblick auf den Einwand des Klägers, das gesetzgeberische Ziel, die Studierenden in ihrer Position an der Hochschule zu stärken (vgl. LTDrucks 13/4858, S. 1), könne schon deshalb nicht erreicht werden, weil der Hochschulzugang in Baden-Württemberg weitgehend zulassungsbeschränkt sei, insoweit keine Wahlfreiheit bestehe und es somit auch zu dem angestrebten Wettbewerb zwischen Hochschulen nicht kommen könne. Hierbei verkennt der Kläger, dass es dem Gesetzgeber in diesem Zusammenhang insbesondere darum geht, dass Studierende durch die Studiengebühren gegenüber ihrer Hochschule in die Rolle von „zahlenden Nachfragern“ kommen (Unterstreichung nur hier) und dadurch die Lehre einen anderen Stellenwert erhält (LTDrucks 13/4858, S. 16). Dass dieses gesetzgeberische Ziel, mit der Studiengebühr insoweit die „wertbewusste Inanspruchnahme“ der Ausbildungsleistungen der Hochschule zu fördern (vgl. BVerfG, Urt. v. 26.01.2005, BVerfGE 112, 226, 250), von vornherein nicht erreichbar wäre, lässt sich nicht feststellen. Dies gilt umso mehr, als durch die Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 2 LHGebG in verfahrensrechtlicher Hinsicht eine Beteiligung der Studierenden an der Mittelverwendung sichergestellt wird (vgl. LTDrucks 13/4858, S. 29).
79 
Der Gesetzgeber durfte auch die Erforderlichkeit der Studiengebührenpflicht zur Erreichung der verfolgten Zwecke bejahen. Seine Einschätzung, dass ein gleich wirksames, die Grundrechtsträger aber weniger beeinträchtigende Mittel nicht zur Verfügung steht, kann nicht beanstandet werden.
80 
Mit Blick auf das Ziel der Gewinnung zusätzlicher Einnahmen für die Lehre, aber auch angesichts der weitergehenden Lenkungswirkung der bereits ab dem ersten Semester einsetzenden allgemeinen Studiengebühr ist die Einschätzung des Gesetzgebers, die bisherigen Regelungen über die Langzeitstudiengebühren stellten kein gleich effektives Mittel dar, nicht zu beanstanden. Entsprechendes gilt für einen Verzicht auf die Verzinslichkeit des Studiengebührendarlehens oder die Absenkung der Kappungsgrenze nach § 9 Abs. 4 LHGebG. Beides wäre mit höheren Einnahmeausfällen verbunden und würde darüber hinaus die mit der Verzinslichkeit bzw. der höheren Kappungsgrenze verbundene spezifische Anreizfunktion mindern (vgl. Ebcinoglu, Hessischer Landtag, 54. Sitzung des Ausschusses für Wissenschaft und Kunst, 04.09.2006, Stenografischer Bericht - Öffentliche Anhörung - S. 81 f., zum Entwurf eines Hessischen Studiengebührengesetzes).
81 
Die Nachteile, die den von der Entrichtung der allgemeinen Studiengebühr betroffenen Studierenden entstehen, stehen auch nicht außer Verhältnis zu dem angestrebten Zweck.
82 
Die Studiengebühr ist im Verhältnis zu den mit der Gebührenregelung verfolgten Zwecken nicht unangemessen hoch. Wie dargelegt, werden mit ihr die mit der Rechtsstellung als Studierendem verbundenen lehrbezogenen Vorteile (teilweise) abgegolten. Unstreitig liegt die erhobene Gebühr von 500,- EUR pro Semester weit unter den realen Kosten, die selbst das kostengünstigste Studium an einer Hochschule verursacht (BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a. a. O.; BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, BVerwGE 115, 32, 45). Gemessen an den für die Vorhaltung des Lehrangebots erbrachten staatlichen Aufwendungen liegt die erhobene Gebühr offensichtlich innerhalb der dem Gesetzgeber durch das Verhältnismäßigkeitsprinzip in der Ausprägung des Äquivalenzprinzips gesetzten Grenzen. Insoweit kommt es in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, in welchem Umfang der immatrikulierte, einen Studienplatz belegende Studierende Lehrleistungen tatsächlich in Anspruch nimmt.
83 
Auch für einkommensschwache Studierende ist die Erhebung der allgemeinen Studiengebühr nicht mit unzumutbaren finanziellen Belastungen verbunden. Zunächst ist durch den in § 7 Abs. 1 LHGebG eingeräumten Darlehensanspruch sichergestellt, dass grundsätzlich kein Studierwilliger wegen unzureichender finanzieller Mittel von de Aufnahme eines Studiums abgehalten wird oder ein begonnenes Studium beenden muss. Aber auch die mit der Inanspruchnahme des Studiengebührendarlehens verbundene finanziellen Belastung wird durch wirksame gesetzliche Sicherungen (Kappungsgrenze, einkommensabhängige Rückzahlung, Stundung, Niederschlagung oder Erlass in Härtefällen) begrenzt und steht nicht außer Verhältnis zu dem gewährten Vorteil der Möglichkeit einer Hochschulausbildung.
84 
Im Übrigen hat der Landesgesetzgeber besonderen Lebenslagen eines Studierenden durch Befreiungstatbestände (vgl. § 6 Abs. 1 und 2 LHGebG) Rechnung getragen und über § 6 Abs. 3 Satz 1 LHGebG i. V. m. § 21 LGebG sowie § 22 LGebG eine allgemeine Härtefallregelung geschaffen, nach der die Studiengebühr im Einzelfall nach Ermessen gestundet oder erlassen werden kann.
85 
Schließlich ist die Gebührenregelung nicht deshalb unzumutbar, weil damit eine unzulässige Rückwirkung verbunden wäre.
86 
Eine Rechtsnorm entfaltet (echte) Rückwirkung, wenn der Beginn ihres zeitlichen Anwendungsbereichs auf einen Zeitpunkt festgelegt ist, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Norm gültig geworden ist. Der zeitliche Anwendungsbereich einer Norm bestimmt, in welchem Zeitpunkt die Rechtsfolgen einer gesetzlichen Regelung eintreten sollen (vgl. BVerfGE 97, 67, 78). Demgegenüber betrifft die tatbestandliche Rückanknüpfung (unechte Rückwirkung) nicht den zeitlichen, sondern den sachlichen Anwendungsbereich einer Norm. Die Rechtsfolgen eines Gesetzes treten erst nach Verkündung der Norm ein, deren Tatbestand erfasst aber Sachverhalte, die bereits vor Verkündung ins Werk gesetzt worden sind (BVerfGE 92, 277, 344; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000, a. a. O.).
87 
An diesem Maßstab gemessen bewirkt das am 28.12.2005 in Kraft getretene Gesetz keine Rechtsfolgen für einen Zeitraum vor seiner Verkündung („echte Rückwirkung“). Nach Art. 7 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze werden die Studiengebühren nach § 3 i. V. m. § 5 LHGebG in der nach Inkrafttreten des Gesetzes geltenden Fassung erstmals für das Sommersemester 2007 erhoben. Damit wird die Gebührenpflicht erst für einen nach der Verkündung des Gesetzes liegenden Zeitraum angeordnet. Die Gebührenpflicht gilt indes auch für Studierende, die bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits an einer Hochschule des Landes immatrikuliert sind. Auf diese Weise will der Gesetzgeber gewährleisten, dass das Gesetz nicht nur Anwendung findet auf die Studierenden, die ihr Studium nach Inkrafttreten der Neuregelung beginnen, sondern auch auf diejenigen Studierenden, die ihr Studium vorher aufgenommen, aber noch nicht beendet haben.
88 
Die hierdurch bewirkte tatbestandliche Rückanknüpfung bzw. unechte Rückwirkung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dabei ist davon auszugehen, dass eine tatbestandliche Rückanknüpfung oder unechte Rückwirkung in der Regel zulässig ist, es sei denn, der Betroffene durfte auf den Fortbestand der bisherigen Regelung vertrauen und dieses Vertrauen ist schutzwürdiger als die mit dem Gesetz verfolgten Anliegen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a. a. O.; BVerfGE 68, 287, 307). Um die Grenzen der Zumutbarkeit zu wahren, muss der Gesetzgeber ggf. geeignete Übergangsregelungen vorsehen, wobei ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a.a.O.). Diesem Maßstab wird das angegriffene Gesetz gerecht.
89 
Das Interesse des Gesetzgebers, gerade auch die hohe Zahl bereits immatrikulierter Studierender alsbald zu erfassen, wiegt schwerer als das Vertrauen von Studierender darauf, ihr bereits begonnenes Studium ohne Gebührenbelastung abschließen zu dürfen. Insoweit hatte der Gesetzgeber ein berechtigtes Interesse daran, sowohl die Einnahmen erhöhende wie auch die verhaltenslenkende Wirkung des Gesetzes möglichst bald zur Geltung zu bringen.
90 
Andererseits konnte kein Studierender darauf vertrauen, ein gebührenfrei begonnenes Studium ohne eine Gebührenbelastung beenden zu können. Jedenfalls seit der Diskussion um die Einführung allgemeiner Studiengebühren, die zur bundesrechtlichen Einführung des Grundsatzes der Gebührenfreiheit des Erststudiums durch Art. 1 Nr. 3 6. HRGÄndG und in der Folge zu dessen Nichtigerklärung geführt hatte (BVerfGE 112, 226), mussten Studierende mit der Möglichkeit rechnen, dass auch das Erststudium in Zukunft nicht kostenfrei bleiben wird. Etwas anderes ergibt sich auch nicht insoweit, als Studierende aufgrund von § 3 Abs. 2 LHGebG a.F. ein Bildungsguthaben gewährt wurde, das diese nach § 3 Abs. 2 LHGebG a.F. zur Erfüllung der Gebührenpflicht einzusetzen hatten. Denn der Sache nach diente das Bildungsguthaben nur der (rechnerischen) Feststellung der tatbestandlichen Voraussetzungen der Gebührenpflicht nach § 4 LHGebG a.F. (vgl. BVerwGE 115, 32, 47). Keinesfalls konnte damit die berechtigte Erwartung „Altstudierender“ begründet werden, ihr begonnenes Studium auf der Basis des ihnen nach der alten Rechtslage gewährten Bildungsguthabens auch nach Änderung der Gesetzeslage gebührenfrei zu Ende studieren zu können.
91 
Schließlich hat der Gesetzgeber die bei Inkrafttreten des Gesetzes Immatrikulierten nicht unmittelbar und ohne Übergangsregelung mit der Gebührenpflicht konfrontiert. Vielmehr hat er mit der in Art. 7 Abs. 2 Satz 1 des Landeshochschulgebührenänderungsgesetz getroffenen Übergangsregelung eine verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Interessenausgleich geschaffen. Danach hatten diese Studierenden von der Verkündung des Gesetzes im Dezember 2005 bis zum Beginn der Gebührenpflicht zum Sommersemester 2007 ca. 1 ¼ Jahre Zeit, um sich auf die Gebührenpflicht einzustellen. Anhaltspunkte dafür, dass dies nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen sein sollte, sind bereits aufgrund des in § 7 Abs. 1 LHGebG eingeräumten Darlehensanspruchs nicht erkennbar.
92 
b) Soweit das Gesetz einkommensschwache Studierende zur Finanzierung der Studiengebühr auf die Möglichkeit verweist, ein Darlehen nach § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 2 LHGebG aufzunehmen, verstößt dies auch nicht gegen Art. 2 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als allgemeine Handlungsfreiheit. § 7 Abs. 1 Satz 1 LHGebG räumt dem Studierenden zur Finanzierung der Studiengebühren nach § 3 i. V. m. § 5 Abs. 1 Satz 1 LHGebG einenAnspruch gegen die L-Bank auf Gewährung eines privatrechtlichen Darlehens ein. Ein den Schutzbereich des Grundrechts unter dem Gesichtspunkt der Vertragsfreiheit beeinträchtigender rechtlicher Zwang zur Aufnahme des Darlehens wird durch die gesetzlichen Bestimmungen nicht begründet (zum Kontrahierungszwang als Eingriff in den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG vgl. Hillgruber, in: Umbach/Clemens, a.a.O., Art. 2 Abs. 1 Rn. 96). Dass im Falle unzureichender Finanzmittel aus der Sicht des Betroffenen der Druck entsteht oder erhöht wird, das Darlehen nach § 7 Abs. 1 LHGebG in Anspruch zu nehmen, ist lediglich mittelbare faktische Folge der Auferlegung der Gebührenpflicht. Für die darin liegende Beeinträchtigung der Belange des Studierenden ist Art. 12 Abs. 1 GG lex specialis.
93 
c) Die Erhebung der Studiengebühr ist auch mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.
94 
Die Erhebung einer einheitlichen Studiengebühr von 500,- EUR stellt keine Verletzung der verhältnismäßigen Gleichheit unter den Studierenden dar (zum Maßstab vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a.a.O.; BVerfGE 50, 217, 227; BVerwGE 115, 32, 46). Der Gesetzgeber war nicht verpflichtet, die Gebühr nach den unterschiedlichen Kosten der Studiengänge oder den bereits absolvierten Semestern zu differenzieren. Die Gebühr liegt selbst in einem besonders kostengünstigen Studiengang weit unter den ausbildungsbedingten Kosten der Hochschule. Mithin schöpft sie den Vorteil, den die Studierenden erhalten, in angemessenem Umfang ab. Der Gesetzgeber war nicht verpflichtet, für die kostenintensiveren Studiengänge Gebühren zu erheben, die über die bei allen Studiengängen ohne weitere sachlich gerechtfertigte Höhe hinausgehen. Hierfür spricht insbesondere auch die vom Gesetzgeber angestellte Erwägung, die Festsetzung differenzierter Gebührensätze wäre angesichts der Vielzahl der Studiengänge mit einem erheblichen zeitlichen und administrativen Ermittlungsaufwand verbunden gewesen (vgl. LTDrucks 13/4858, S. 21). Das Hochschulsystem in Baden-Württemberg befindet sich in einer Umstellungsphase von den traditionellen Diplom- und Magisterstudiengängen auf ein gestuftes Studiensystem. Damit läuft in den nächsten Jahren eine Vielzahl von Studiengängen aus bzw. wird durch Bachelor- und Masterstudiengänge ersetzt (vgl. LTDrucks 13/4858, S. 21). Auch vor diesem Hintergrund hätte der Ermittlungsaufwand in keinem vernünftigen Verhältnis zum Gebührenaufkommen gestanden. Dass sich die Bemessung der Gebühr deshalb primär am verhaltenslenkenden Zweck der Gebührenerhebung orientiert, begegnet vor dem Hintergrund des Art. 3 Abs. 1 GG keinen rechtlichen Bedenken, weil dieser Zweck alle Studierenden gleichermaßen trifft (vgl. BVerwGE 115, 32, 47; BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a. a. O.).
95 
Die Regelungen des Landeshochschulgebührengesetzes führen auch nicht zu einer mit dem Gleichheitssatz unvereinbaren unverhältnismäßigen Belastung der Darlehensnehmer gegenüber den sogenannten Sofortzahlern. Zwar trifft es zu, dass die Verzinsung des Darlehens im Ergebnis mit einer nicht unerheblichen finanziellen Mehrbelastung derjenigen Studierenden verbunden ist, die aufgrund ihrer persönlichen und familiären finanziellen Verhältnisse die erhobene Gebühr nicht sofort bezahlen können (vgl. hierzu Pieroth/Hartmann, NWVBl. 2007, 81, 84). Die Ungleichbehandlung von Darlehensnehmern und sog. Sofortzahlern in Bezug auf die Kosten des Hochschulzugangs ist indes sachlich gerechtfertigt und nicht unangemessen. Zwischen den beiden Personengruppen bestehen Unterschiede von solcher Art und von solchem Gewicht, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können (zu diesem Maßstab bei der Anwendung des Gleichheitssatzes vgl. BVerfGE 99, 367, 388; 107, 188, 193).
96 
Die Zinsbelastung des Darlehensnehmers findet ihre sachliche Rechtfertigung in dem Vorteil, erst zu einem späteren Zeitpunkt mit den Verbindlichkeiten aus dem Darlehen belastet zu werden. Der Darlehenszins stellt mithin die Kompensation dafür dar, dass der Darlehensnehmer – im Unterschied zum „Sofortzahler“ - während seines Studiums durch die Gebührenpflicht nicht belastet wird. Diesem Aspekt kommt umso größere Bedeutung zu, als die Verpflichtung zur Rückzahlung von Darlehensschuld und Zinsen grundsätzlich erst ab einem Zeitpunkt nach Abschluss des Studiums einsetzt, zu dem der Darlehensnehmer aufgrund des Hochschulabschlusses regelmäßig eine höhere finanzielle Leistungsfähigkeit erreicht hat. Angesichts der aufgezeigten wirtschaftlichen Besserstellung erscheint die verzinsliche Ausgestaltung des Studiengebührendarlehens grundsätzlich sachlich gerechtfertigt.
97 
Die Vorschriften des Landeshochschulgebührengesetzes bewirken auch im Übrigen keine unangemessene Benachteiligung der Darlehensnehmer gegenüber den Sofortzahlern, weil der Großteil der bedürftigen Darlehensnehmer nicht oder nur eingeschränkt von der Zinsbelastung getroffen wird. Wie oben aufgezeigt wurde, bewirkt die Kappungsgrenze des § 9 Abs. 4 LHGebG eine wirksame Begrenzung der Gesamtbelastung bedürftiger Studierender, sodass beispielsweise bereits der durchschnittliche BAföG-Empfänger das Studiengebühren-Darlehen für ein 10-semestriges Studium zinslos erhält. Angesichts dieser Subventionierung der Inanspruchnahme des Darlehens bei einem Großteil der einkommensschwachen Darlehensnehmer stellt sich die unterschiedliche Behandlung gegenüber den Sofortzahlern auch im Ergebnis nicht als unangemessen dar.
III.
98 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Dabei sieht die Kammer nach Ermessen davon ab, die Entscheidung hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).
99 
Die Zulassung der Berufung findet ihre Grundlage in § 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; die Klärung der Rechtsfrage, ob die Erhebung von allgemeinen Studiengebühren gegen höherrangiges Recht verstößt, ist von grundsätzlicher Bedeutung.
100 
Beschluss
vom 11.07.2007:
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 500,-- EUR festgesetzt.
        
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG verwiesen.

Gründe

 
11 
Die - ohne Durchführung eines Vorverfahrens (vgl. § 68 Abs. 1 S. 2 1. Halbs. VwGO, § 11 LHGebG) - zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 14.12.2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Der Kläger ist verpflichtet, ab dem Sommersemester 2007 für das Studium in seinem Studiengang eine allgemeine Studiengebühr von 500,- EUR zu entrichten. Der Gebührenbescheid findet seine Rechtsgrundlage in den Vorschriften des Landeshochschulgebührengesetzes ( I. ). Die Bestimmungen dieses Gesetzes, mit denen für das Studium an staatlichen Hochschulen und an Berufsakademien ab dem Sommersemester 2007 eine Gebührenpflicht eingeführt wurde, sind mit höherrangigem Recht vereinbar ( II. ). Der Landesgesetzgeber hat insoweit von seiner Gesetzgebungskompetenz in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht ( II.1. ). Die maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes sind nicht nach Art. 31 GG wegen entgegenstehenden Bundesrechts nichtig (II.2. ) und stehen in Einklang mit den Vorgaben des materiellen Verfassungsrechts ( II.3. ).
I.
12 
Die durch den angegriffenen Bescheid begründete Gebührenpflicht für das Sommersemester 2007 beurteilt sich nach den Bestimmungen des Landeshochschulgebührengesetzes – LHGebG - in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze vom 19.12.2005 – Änderungsgesetz - (GBl S. 794, ber. 2006, S. 15), das mit Wirkung vom 28.12.2005 in Kraft getreten ist (Art. 7 Abs. 1 des Änderungsgesetzes). Nach § 3 S. 1 LHGebG erheben die staatlichen Hochschulen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Landeshochschulgesetzes - LHG - und die Berufsakademien für ihr Lehrangebot in einem grundständigen Studiengang oder in einem konsekutiven Masterstudiengang von den Studierenden Studiengebühren nach § 5. Die Studiengebühr beträgt für jedes Semester 500,- EUR (§ 5 Abs. 1 S. 1 LHGebG) und ist nach § 5 Abs. 2 mit dem Erlass des Gebührenbescheides fällig, sofern dieser die Fälligkeit nicht abweichend bestimmt. Nach § 3 S. 2 LHGebG sind unter weiteren Voraussetzungen Zeiten der Beurlaubung vom Studium, praktische Studiensemester nach § 29 Abs. 4 S. 2 LHG sowie Studiensemester, in denen ausschließlich das praktische Jahr nach der Approbationsordnung für Ärzte absolviert oder absolviert und nachbereitet wird, von der Gebührenpflicht ausgenommen. § 6 Abs. 1 und Abs. 2 enthält Regelungen über die Befreiung von der Gebührenpflicht, Abs. 3 über die Möglichkeit der Stundung oder des Erlasses der Gebühr nach §§ 21, 22 LGebG. Nach Art. 7 Abs. 2 Satz 1 des Änderungsgesetzes werden die Studiengebühren nach § 3 i.V.m. § 5 LHGebG erstmals für das Sommersemester 2007 erhoben.
13 
An diesem Maßstab gemessen sind im Falle des Klägers die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Gebührenpflicht in Höhe von 500,- EUR für das Sommersemester 2007 und die folgenden Semester unstreitig erfüllt. Der Kläger ist bei der Beklagten – einer Hochschule im Sinne des § 1 Abs. 2 LHG (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 4 LHG) - im Studiengang Technische Redaktion immatrikuliert. Einer der Ausnahmetatbestände des § 3 S. 2 LHGebG liegt ebenso wenig vor wie einer der Befreiungstatbestände des § 6 Abs. 1 S. 1 LHGebG. Keine Zweifel bestehen mit Blick auf die Formulierung des Gesetzes (vgl. § 3 Satz 1 LHGebG „erheben“ sowie § 5 Abs. 2 LHGebG „mit Erlass des Gebührenbescheides“) auch an der Befugnis der Beklagten, die gesetzliche Gebührenpflicht durch Verwaltungsakt zu konkretisieren. Rechtlich nicht zu beanstanden ist ferner, dass mit dem Bescheid dem Kläger eine Zahlungspflicht über das Sommersemester 2007 hinaus „für die weitere Dauer“ des Studiums, also für alle Folgesemester auferlegt wird. Diese Dauerwirkung des Gebührenbescheids begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Denn die zeitliche Inhaltsbestimmung des Verwaltungsakts ergibt sich bereits unmittelbar aus dem Gesetz. § 5 Abs. 3 Satz 1 LHGebG bestimmt, dass der Gebührenbescheid (erst) bei einer Exmatrikulation binnen eines Monats nach Beginn der Vorlesungszeit gegenstandslos wird. Da auf diese Regelung in Nr. 3 des angefochtenen Bescheides und in dessen Begründung ausdrücklich hingewiesen wird, lässt der Bescheid auch unter dem Gesichtspunkt hinreichender Bestimmtheit (§ 37 Abs. 1 LVwVfG) keine Rechtsfehler erkennen.
II.
14 
Die Bestimmungen des Landeshochschulgebührengesetzes, mit denen das Hochschulstudium ab dem Sommersemester 2007 einer Gebührenpflicht unterworfen wird, sind mit höherrangigem Recht vereinbar (wie VG Freiburg, Urt. v. 20.06.2007 - 1 K 2324/06 -, VENSA).
15 
1. Der Landesgesetzgeber hat die ihm nach Art. 70 Abs. 1 GG zustehende Gesetzgebungskompetenz in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt.
16 
a) Der Gesetzgeber des Landes Baden-Württemberg besitzt für die Einführung der allgemeinen Studiengebühr die Gesetzgebungskompetenz. Er hat die maßgeblichen Bestimmungen aufgrund seiner Gesetzgebungszuständigkeit nach Art. 70 Abs. 1 GG erlassen. Hiernach haben die Länder das Recht zur Gesetzgebung, soweit das Grundgesetz nicht dem Bund Gesetzgebungsbefugnisse verleiht. Die Auferlegung von allgemeinen Studiengebühren ist dem Hochschulwesen und damit der „Kulturhoheit“ zuzuordnen, die nach der Regel des Art. 70 Abs. 1 GG grundsätzlich der Gesetzgebungskompetenz der Länder unterliegt (vgl. BVerfG, Urt. v. 19.03.2003, BVerfGE 108, 1, 14 ). Die Kompetenz für das Hochschulwesen umfasst auch Regelungen über die Erhebung von Studiengebühren als nichtsteuerliche Abgabe (BVerfG, Urt. v. 26.01.2005, BVerfGE 112, 226, 243 <6.HRGÄndG>; 108, 1, 13 f. ).
17 
Die Gesetzgebungszuständigkeit des Landes ist nicht durch eine – nach Art. 75, 125 b Abs. 1 GG fortgeltende - rahmenrechtliche Vorschrift des Bundes ausgeschlossen oder eingeschränkt. Die Bestimmungen des 6. Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes - 6.HRGÄndG – vom 08.08.2002 (BGBl. I S. 3138), mit denen der Bundesgesetzgeber den Grundsatz der Gebührenfreiheit des Erststudiums und eines konsekutiven Studiengangs, der zu einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führt, eingeführt hat (vgl. Art. 1 Nr. 3 6.HRGÄndG), sind vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt worden (Urt. v. 26.01.2005, BVerfGE 112, 226).
18 
b) Das Land Baden-Württemberg hat mit dem Erlass des Landeshochschulgebührengesetzes auch nicht in verfassungswidriger Weise die Interessen der anderen Länder oder des Bundes unberücksichtigt gelassen und ihnen gegenüber seine Gesetzgebungskompetenz missbräuchlich wahrgenommen (zum Grundsatz der wechselseitigen Pflicht des Bundes und der Länder zu bundesfreundlichem Verhalten vgl. BVerfGE 61, 149, 205; 81, 310, 337 m. w. N.; BVerwGE 115, 32, 34).
19 
Dies gilt zunächst im Hinblick auf den Einwand, als Folge der Gebührenerhebung würden Studierende zum Besuch von Hochschulen außerhalb Baden-Württembergs bewogen, an denen nach wie vor ein gebührenfreies Studium möglich ist, und dies würde dort zu Kapazitätsproblemen, finanziellen Belastungen und einer Verschlechterung der Studienbedingungen führen. Denn es lässt sich nicht feststellen, dass der Landesgesetzgeber mit dem Gesetz das Ziel einer „Verdrängung“ Studierwilliger zu Lasten anderer Bundesländer verfolgt. Vielmehr gehört die sozialverträgliche Ausgestaltung der Studiengebühren zu den wesentlichen Eckpunkten des Studiengebührenkonzepts, durch die Studiengebühr soll niemand von der Aufnahme eines Studiums abgehalten werden (LTDrucks 13/4858, S. 16). Unabhängig davon ist nicht ersichtlich, dass durch die Einführung der Studiengebühren in Baden-Württemberg tatsächlich ein Abwandern von Studienbewerbern oder Studierenden in andere Bundesländer in nennenswertem Ausmaß ausgelöst würde (so auch LTDrucks 13/4858, S. 18). Wie bereits das Bundesverfassungsgericht überzeugend dargelegt hat, ist für die Wahl des Studienorts und der Hochschule - einschließlich der Entscheidung für ein Studium in Heimatnähe - eine Vielzahl von Faktoren bedeutsam und sind Studiengebühren in der Größenordnung von 500,- EUR je Semester im Vergleich zu den - von Ort zu Ort unterschiedlichen - Lebenshaltungskosten dabei von nachrangiger Bedeutung (vgl. Urt. v. 26.01.2005, BVerfGE 112, 226, 245 <6. HRGÄndG>). Der Annahme einer unzumutbaren Beeinträchtigung von Länderinteressen steht ferner entgegen, dass die Länder mit gebührenfreiem Studium auch im Fall einer höheren Nachfrage ihre Hochschulen lediglich bis zur Grenze ihrer Kapazität auslasten müssen (vgl. nur Haug, WissR 33 (2000), 1, 16 f.). Schließlich ist es dem föderalen System immanent, dass in Materien wie der Hochschulbildung, die durch hohe Mobilität des angesprochenen Personenkreises gekennzeichnet sind, durch die jeweilige Landesgesetzgebung Wanderungsbewegungen ausgelöst werden können. Daraus resultierende Nachteile hat ein Land grundsätzlich in eigener Verantwortung zu bewältigen (vgl. BVerfG, Urt. v. 26.01.2005, BVerfGE 112, 226, 248).
20 
Ein Verstoß gegen den Grundsatz bundesfreundlichen Verhaltens ergibt sich auch nicht aus einer Kollision der Regelungen über die Studiengebührenpflicht mit den vom Bundesgesetzgeber mit dem Bundesausbildungsförderungsgesetz – BAföG - verfolgten Zielen. Nach § 11 Abs. 1 BAföG wird die Ausbildungsförderung des Bundes „für den Lebensunterhalt und die Ausbildung“ geleistet. Nach dem Willen des Bundesgesetzgebers sollen die individuellen Kosten der Ausbildung indes nur die Aufwendungen für Lern- und Arbeitsmittel sowie für Studien- und Familienheimfahrten umfassen. Zur Deckung „besonderer Kosten der Ausbildung“, wie z.B. von Studiengebühren ist die Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz nicht bestimmt (vgl. OVG Berlin, Urt. v. 18.01.2001, NVwZ-RR 2002, 118, 121 unter Hinweis auf BTDrucks 13/4246 S. 22 zu Nr. 19). Dem Umstand, dass die Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz nicht der Deckung von Studiengebühren dient, hat der Landesgesetzgeber mit dem Landeshochschulgebührengesetz im Übrigen Rechnung getragen. Denn mit dem in § 7 LHGebG zur Finanzierung der Studiengebühren eingeräumten Darlehensanspruch wird grundsätzlich gewährleistet, dass auch Studierende, denen die erforderlichen Mittel für die Bezahlung der Studiengebühren nicht zur Verfügung stehen, ein Studium aufnehmen bzw. fortsetzen können (hierzu noch unten 2.b)bb)). Damit ist ausgeschlossen, dass ein nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geförderter Studierender – entgegen der Zweckbestimmung des Bundesgesetzes – zur Finanzierung der Gebühr BAföG-Mittel verwendet bzw. zusätzlich eine Erwerbstätigkeit aufnehmen muss.
21 
Auch das mit dem Bundesausbildungsförderungsgesetz verfolgte Ziel der Finanzierung des Ausbildungsabschlusses wird durch das Landeshochschulgebührengesetz nicht in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise konterkariert. Die Förderungshöchstdauer nach § 15 a Abs. 1 BAföG entspricht grundsätzlich der Regelstudienzeit. Da der Anspruch auf Darlehensgewährung nach § 7 Abs. 4 Satz 1 LHGebG dem gegenüber für die Dauer der Regelstudienzeit eines grundständigen Studiums zuzüglich vier weiterer Hochschulsemester gewährt wird, besteht im Regelfall der Anspruch auf Darlehensgewährung für einen längeren Zeitraum als der Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem BAföG. In Ausnahmefällen kann es allerdings sein, dass Studierenden auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer als Hilfe zum Studienabschluss Ausbildungsförderung geleistet wird (§ 15 Abs. 3 a BAföG). In diesen Fällen kann es dazu kommen, dass ein bedürftiger, nach § 15 Abs. 3 a BAföG geförderter Studierender wegen Überschreitung der Dauer nach § 7 Abs. 4 Satz 1 LHGebG keinen Anspruch auf Darlehensgewährung mehr hat. Dem insoweit bestehenden – wegen der überschaubaren Höhe der Gebühr – begrenzten Risiko, dass der bedürftige Studierende – entgegen der mit der Studienabschlussförderung vom Bundesgesetzgeber verfolgten Intention – in der Endphase seines Studiums zur Finanzierung der Studiengebühr zusätzlich eine Erwerbstätigkeit aufnehmen muss und dadurch ggf. seinen Abschluss gefährdet, kann indes mit den Mitteln des Gesetzes begegnet werden. Denn nach § 6 Abs. 3 und 4 LHGebG können die Hochschulen die Studiengebühr auf Antrag nach § 21 LGebG stunden oder nach § 22 LGebG erlassen. Mithin können sie im Rahmen des ihnen eingeräumten Ermessens der konkreten wirtschaftlichen Lage des Studierenden wie auch der Zielsetzung der Studienabschlussförderung hinreichend Rechnung tragen. Angesichts dieser Möglichkeit, eine Kollision mit der bundesrechtlichen Regelung durch die Rechtsanwendung im konkreten Einzelfall zu vermeiden, lässt sich ein Verstoß gegen die Verpflichtung zu bundesfreundlichem Verhalten nicht feststellen.
22 
Schließlich hat der Landesgesetzgeber seine Gesetzgebungskompetenz gegenüber dem Bund auch nicht insoweit missbräuchlich in Anspruch genommen, als er die Höchstgrenze der Rückzahlungspflicht beim Zusammentreffen von Schulden aus dem BAföG-Darlehen und dem Studiengebührendarlehen in § 9 Abs. 4 LHGebG auf 15.000,-- EUR festgesetzt hat, während der Bundesgesetzgeber für die Rückzahlung des BAföG-Darlehens nach § 17 Abs. 2 Satz 1 BAföG die Verschuldungsobergrenze bei 10.000,-- EUR angesetzt hatte. Gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse darüber, ab welcher Höhe Rückzahlungsverpflichtungen aus einem BAföG- bzw. Studiengebührendarlehen einkommensschwache Studierende von der Aufnahme oder Fortführung eines Studiums abschrecken, existieren nicht. Deshalb lässt sich auch nicht feststellen, dass der Landesgesetzgeber der Entscheidung des Bundesgesetzgebers zugrunde liegende tatsächliche Erkenntnisse (etwa von Sachverständigen) missachtet hätte (vgl. BTDrucks 14/4731, S. 26, 36, wonach Rückzahlungsbeträge von 33.150,00 DM und mehr Kinder aus finanziell schlecht gestellten Elternhäusern von der Aufnahme eines Studiums abschrecken könnten). Wenn er sich in Wahrnehmung des ihm eingeräumten Prognose- und Gestaltungsspielraums (dazu im Einzelnen unten S. 21 f. ) für eine von der bundesgesetzlichen Regelung in § 17 Abs. 2 Satz 1 BAföG abweichende Belastungsobergrenze entscheidet, kann dies kompetenzrechtlich nicht beanstandet werden.
23 
c) Bei der Begründung der Studiengebührenpflicht hat der Landesgesetzgeber auch die Anforderungen beachtet, die sich aus der Begrenzungs- und Schutzfunktion der bundesstaatlichen Finanzverfassung (Art. 104 a ff. GG) ergeben.
24 
Bei der Studiengebühr handelt es sich um eine herkömmliche nichtsteuerliche Abgabe vom Typus der Gebühr.
25 
Anders als die Steuer im Sinne der Art. 105, 106 GG wird die Gebühr nicht „voraussetzungslos“, sondern als Gegenleistung für eine öffentlich-rechtliche Leistung erhoben (vgl. BVerfG, Urt. v. 19.03.2003, BVerfGE 108, 1, 13 f. ). Die sachliche Legitimation der Gebühr folgt - wie allgemein bei sogenannten Vorzugslasten - aus ihrer Ausgleichsfunktion: Wer eine öffentliche Leistung in Anspruch nimmt, empfängt einen besonderen Vorteil, der es rechtfertigt, ihn zum Tragen der Kosten der öffentlichen Leistung heranzuziehen oder die durch die öffentliche Leistung gewährten Vorteile ganz oder teilweise abzuschöpfen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, BVerwGE 115, 32, 36 ; BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006 - 1 BvR 1750/01 -, Juris).
26 
Die vom Landesgesetzgeber eingeführte allgemeine Studiengebühr ist nach ihrer Ausgestaltung eine derartige Vorzugslast in der Form einer Benutzungsgebühr. Gemäß § 3 S. 1 LHGebG wird sie von den Staatlichen Hochschulen im Sinne des § 1 Abs. 2 LHG und den Berufsakademien für ihr Lehrangebot in einem grundständigem Studiengang oder einem konsekutiven Masterstudiengang von den Studierenden erhoben. Mit ihr sollen demnach die mit der Rechtsstellung als Studierende verbundenen Vorteile teilweise abgegolten werden (vgl. LT-Drs. 13/4858, S. 19). Der Sache nach knüpft der Gebührentatbestand an die durch Immatrikulation begründete Rechtsstellung des Studierenden an (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 1 LHG). Durch die Immatrikulation, die gebührenrechtlich den Beginn der Benutzung der staatlichen Einrichtung markiert, belegt der Studierende einen Studienplatz, für den die Hochschule ihre mit erheblichen Kostenaufwand geschaffenen Einrichtungen vorzuhalten hat, ohne das es darauf ankommt, ob die Leistungen im Einzelfall in Anspruch genommen werden (BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a. a. O.). Mithin knüpft die Gebühr an die individuelle Inanspruchnahme der Hochschule als einer staatlichen Infrastruktureinrichtung durch den Studierenden an und ist insoweit nicht, wie eine Steuer, voraussetzungslos geschuldet. Bereits die durch das Landeshochschulgebührengesetz vom 05.05.1997 – LHGebG a.F. – (GBl. S. 173) eingeführte Langzeitstudiengebühr ist von der erkennenden Kammer als Benutzungsgebühr qualifiziert worden (vgl. Urteil vom 29.06.1999 – 7 K 2983/98 -). Dies ist weder im weiteren Rechtszug (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 06.04.2000, VBlBW 2000, 232; BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, BVerwGE 115, 32) noch vom Bundesverfassungsgericht beanstandet worden (BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a.a.O.). Gründe, die im Hinblick auf die allgemeine Studiengebühr eine andere Beurteilung geboten erscheinen lassen, sind für die Kammer nicht ersichtlich.
27 
Die Einstufung als Benutzungsgebühr wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Gesetzgeber neben der Erzielung zusätzlicher Einnahmen für die Lehre und die Verbesserung der Studienbedingungen mit der Studiengebühr auch den Zweck verfolgt, die Studierenden zu einem effizienten Studierverhalten und damit kürzeren Studienzeiten anzuhalten (vgl. LTDrucks. 13/4858, S. 1, 16). Denn in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannte Gebührenzwecke sind neben dem Vorteilsausgleich und der Kostendeckung auch verhaltenslenkende Zielsetzungen des Gebührengesetzgebers (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a. a. O. m.w.N.; BVerfGE 108, 1, 18).
28 
Mit dem auf das Gutachten von K. (ders., Gestaltungsmöglichkeiten und Grenzen bei der Einführung von Studienbeiträgen - Verfassungsrechtlicher Rahmen und einfach-rechtliche Spielräume -, S. 20 f.; vgl. auch Waldeyer, Studienbeiträge unzulässig?, NJW-Editorial 44/2006) gestützten Einwand, der Anteil am Gebührenaufkommen, der in den sog. Studienfonds nach § 9 LHGebG fließe, sei abgabenrechtlich nicht als Gebühr bzw. Beitrag, sondern als verfassungsrechtlich unzulässige Sonderabgabe zu qualifizieren, vermag der Kläger nicht durchzudringen. Das Gutachten bezieht sich auf die Regelung des § 17 Abs. 3 Satz 3 des Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen - StBAG NRW -. Danach müssen die Hochschulen einen prozentualen Anteil ihres jährlichen Gesamtaufkommens an Studienbeiträgen zur Finanzierung des Ausfallsicherungsfonds abführen, der - wie der Studienfonds des § 9 LHGebG – die Aufgabe hat, die Ausfälle bei der Rückzahlung von Studiengebührendarlehen zu decken. Das K. -Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass mit dem Gebühren-/Beitragsanteil zur Finanzierung des Ausfallfonds kein Nutzungsvorteil abgeschöpft werde und es sich deshalb insoweit um eine Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion handele.
29 
Eine Übertragung dieser Aussage auf die baden-württembergische Rechtslage verbietet sich bereits deshalb, weil das Landeshochschulgebührengesetz eine § 17 Abs. 3 Satz 3 StBAG NRW entsprechende Regelung nicht kennt. Im Gegenteil ist in § 4 Abs. 1 Satz 1 LHGebG ausdrücklich bestimmt, dass die Gebühren jeder Hochschule, die sie eingenommen hat, zweckgebunden für die Erfüllung ihrer Aufgaben in Studium und Lehre zur Verfügung stehen (vgl. auch die Gesetzesbegründung, LTDrucks 13/4858, S. 20 f.). Mit dieser - verfassungsrechtlich zulässigen (vgl. Vogel/Waldhoff, in: Bonner Kommentar, 81. Lfg. Nov. 1997, Vorbemerkungen zu Art. 104 a bis 115 Rdnr. 424) - Verwendungsregelung stellt der Gesetzgeber grundsätzlich sicher, dass mit dem Gebührenaufkommen das Angebot der Hochschulen in Studium und Lehre verbessert wird und es so den Gebührenschuldnern zugute kommt.
30 
Dessen ungeachtet sind Einwände gegen die Verwendung der Gebühreneinnahmen nicht geeignet, die rechtliche Einstufung der streitgegenständlichen Abgabe als Gebühr in Frage zu stellen.
31 
Die begriffliche Abgrenzung von Steuern und nichtsteuerlichen Abgaben richtet sich – allein – nach dem materiellen Gehalt des Abgabentatbestandes (BVerfG, Urt. v. 19.03.2003, BVerfGE 108, 1, 13 f. auch zur Bedeutung der Formenklarheit und Formenbindung für die Finanzverfassung; BVerfGE 92, 91, 114). Wie dargelegt, erheben die Hochschulen nach § 3 Satz 1 LHGebG Studiengebühren von den Studierenden allein für ihr Lehrangebot in einem gebührenpflichtigen Studiengang. Diese rechtliche Verknüpfung von Leistung (Lehrangebot, Einräumung der Rechtsstellung als Studierender) und Gegenleistung (Studiengebühr) reicht aus, um die Abgabe begrifflich als Gebühr einzustufen und damit die verfassungsrechtlich gebotene Abgrenzung zur Steuer bzw. zur Sonderabgabe vorzunehmen. Für diese Einstufung und damit auch für die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Gebühr im vorliegenden Zusammenhang unerheblich ist demgegenüber die Frage, wie das Abgabenaufkommen verwendet wird. Auch wenn Gebühren und Beiträge sich durch ihre Aufwandsabhängigkeit von der Steuer unterscheiden, so bedeutet dies nicht, dass das Gebühren- bzw. Beitragsaufkommen ausschließlich zur speziellen Kostendeckung der gebühren-/beitragspflichtigen Leistung verwendet werden darf (vgl. Kirchhof, Staatliche Einnahmen, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Bd. 4, 2. Aufl., Heidelberg 1999, § 88 Rdnr. 208; Bosse, NRWVBl. 2007, 87, 89). Vielmehr gilt auch im Zusammenhang mit Gebühren haushaltsrechtlich grundsätzlich das Prinzip der Gesamtdeckung (vgl. § 8 LHO) bzw. Non-Affektation, wonach alle Einnahmen als Deckungsmittel für alle Ausgaben dienen (vgl. Vogel/Waldhoff, a.a.O. Vorbemerkungen zu Art. 104 a bis 115 Rdnrn. 37, 424).
32 
Vor diesem Hintergrund kommt es – ungeachtet des Umstands, dass der Landesgesetzgeber in § 4 Abs. 1 Satz 1 LHGebG Vorgaben für die Verwendung des Gebührenaufkommens gemacht hat – für die Frage der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Studiengebühr als Benutzungsgebühr nicht darauf an, zu welchen Zwecken das Gebührenaufkommen tatsächlich verwendet wird (vgl. auch Bosse, NRWVBl. 2007, 87, 89; VG Minden, Urt. v. 26.03.2007 - 9 K 3614/06 -, Juris, zu § 17 des Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen). Insoweit wäre es im vorliegenden Zusammenhang unbeachtlich, wenn - entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 LHGebG - tatsächlich Gebühreneinnahmen in den Studienfonds flössen oder mit dem Gebührenaufkommen Finanzierungslücken gefüllt würden, die unmittelbar zuvor durch eine hochschulinterne Umschichtung von allgemein aus dem Staatshaushalt zugewiesenen Finanzmitteln aus dem Bereich von Studium und Lehre in andere studienfremde Bereiche entstanden sind (vgl. VG Freiburg, Urt. v. 20.06.2007 - 1 K 2324/06 -, Vensa).
33 
2. Die Vorschriften über die Studiengebührenpflicht gem. §§ 3 Satz 1, 5 Abs. 1 LHGebG sind nicht gem. Art. 31 GG wegen entgegenstehenden Bundesrechts nichtig. Das Landeshochschulgebührengesetz steht insbesondere nicht im Widerspruch zu Art. 13 Abs. 2 c) des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte - IPwskR - vom 19.12.1966 (im Folgenden „UN-Sozialpakt“). Danach erkennen die Vertragsstaaten an, dass im Hinblick auf die volle Verwirklichung des „Rechts eines jeden auf Bildung“ (Art. 13 Abs. 1 IPwskR) der Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise, insbesondere durch die allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich gemacht werden muss.
34 
Bei der Regelung handelt es sich um eine für den Landesgesetzgeber verbindliche Bestimmung des Bundesrechts (a) . Eine Kollision der landesrechtlichen Vorschriften über die Erhebung einer Studiengebühr mit der bundesrechtlichen Regelung des Art. 13 Abs. 2 c) IPwskR liegt indes nicht vor(b ).
35 
a) Der Bundesgesetzgeber hat dem UN-Sozialpakt mit förmlichem Gesetz gem. Art. 59 Abs. 2 GG zugestimmt (Vertragsgesetz vom 23.11.1973, BGBl II S. 1569; der Pakt ist gemäß der Bekanntmachung vom 09.09.1976, BGBl II, S. 428, am 03.01.1976 in Kraft getreten). Damit hat er den Pakt in das deutsche Recht transformiert und einen entsprechenden Rechtsanwendungsbefehl erteilt. Innerhalb der deutschen Rechtsordnung steht der UN-Sozialpakt somit im Range eines Bundesgesetzes (vgl. BVerfG, BVerfGE 111, 307, 317 ; Beschl. v. 19.09.2006, NJW 2007, 499 ). Da nach Art. 28 IPwskR die Bestimmungen des Paktes „ohne Einschränkungen oder Ausnahmen für alle Teile eines Bundesstaates“ gelten und die Bundesländer dem Paktbeitritt zugestimmt haben (vgl. BTDrucks 7/1093, S. 3 f.), führt die Rangzuweisung dazu, dass der Landesgesetzgeber die Bestimmungen des UN-Sozialpakts wie anderes Gesetzesrecht des Bundes zu beachten hat. Aus der Rangzuweisung ergibt sich weiter, dass deutsche Gerichte den Pakt wie anderes Gesetzesrecht des Bundes im Rahmen methodisch vertretbarer Auslegung zu beachten und anzuwenden haben (vgl. BVerfGE 111, 307, 317; Beschl. v. 19.09.2006, a.a.O.).
36 
Art. 13 Abs. 2 c) IPwskR enthält nicht nur einen unverbindlichen Programmsatz, sondern eine rechtsverbindliche Verpflichtung (so auch Pieroth/Hartmann, NWVBl. 2007, 81, 82 m.w.N.; Riedel, Gutachten zur Völkerrechtswidrigkeit von Studiengebühren, S. 5 ff.; Riedel/Söllner, JZ 2006, 270, 275 f.; Schneider, Die Justiziabilität wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, 2004, S. 39; VG Minden, Urt. v. 26.03.2007 - 9 K 3614/06 -, Juris; VG Freiburg, Urt. v. 20.06.2007 - 1 K 2324/06 -, VENSA). Hierfür spricht bereits der Wortlaut, der – ausgehend vom „Recht eines jeden auf Bildung“ - das zwingende Gebot enthält, den Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich zu machen. Auch die Entstehungsgeschichte des Pakts bestätigt den normativ-verbindlichen Charakter der Bestimmung. Ebenso wie der Internationale Pakt über die bürgerlichen und politischen Rechte wurde auch der UN-Sozialpakt aus dem deklaratorischen Menschenrechtskatalog der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10.12.1948 abgeleitet, in dem die bürgerlichen und politischen Rechte und die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte gleichberechtigt nebeneinander stehen (vgl. Nowak, UNO-Pakt über bürgerliche und politische Rechte und Fakultativprotokoll, CCPR-Kommentar, 1989, S. XV Rn.2; Riedel, Gutachten, S. 6).
37 
Da die Umsetzung der Verpflichtung der Vertragsstaaten zur allmählichen Einführung der Unentgeltlichkeit der Hochschulbildung grundsätzlich das Vorliegen von im Ermessen des Vertragsstaats liegenden staatlichen Maßnahmen voraussetzt und auch die Rechtsverwirklichung gemäß Art. 2 Abs. 1 IPwskR nach und nach erfolgen soll, erscheint zweifelhaft, ob Art. 13 Abs. 2 c) IPwskR im Hinblick auf die Pflicht zur progressiven Rechtsverwirklichung innerstaatlich unmittelbar anwendbar ist (zu den Voraussetzungen der unmittelbaren Anwendbarkeit vgl. BVerwG, Urt. v. 03.12.2003 - 6 C 13.03 -, Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 160). Dies kann indes dahinstehen. Denn im vorliegenden Fall geht es um die Frage der Zulässigkeit und Grenzen der Wiedereinführung von Studiengebühren, nachdem diese im Jahre 1970 abgeschafft worden waren. Prüfungsgegenstand ist somit allein eine sog. regressive Maßnahme, die nach dem Pakt anderen rechtlichen Regeln unterworfen ist als die - ressourcenabhängige - progressive Rechtsverwirklichung (vgl. Nr. 3 der Allgemeinen Bemerkungen (General Comments) des UN-Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte - CESCR - zu Art. 4 IPwskR; Klee, Die progressive Verwirklichung wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Menschenrechte, 2000, S. 213 ff.; Craven, The International Convenant on Economic, Social and Cultural Rights, Oxford 1995, S. 131 f.). Soweit Art. 13 Abs. 2 c) IPwskR für regressive Maßnahmen rechtliche Vorgaben enthält (dazu im Folgenden), bedürfen diese jedenfalls keiner weiteren normativen Ausfüllung, sodass insoweit die unmittelbare Anwendbarkeit der Vorschrift anzunehmen ist (vgl. VG Minden, Urt. v. 26.03.2007, a.a.O.; VG Freiburg, Urt. v. 20.06.2007, a.a.O.; Klee, a.a.O., S. 213 ff.).
38 
Ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass der Landesgesetzgeber selbst (vgl. die Gesetzesbegründung, LTDrucks 13/4858, S. 17 f.) wie auch die beklagte Hochschule unter Bezugnahme auf das im Auftrag des Wissenschaftsministeriums eingeholte Gutachten von Prof. Riedel vom 28.06.2005 von der rechtlichen Verbindlichkeit und unmittelbaren Anwendbarkeit der Bestimmung ausgehen (vgl. das Gutachten S. 31 ff., 33). Art. 13 Abs. 2 c) IPwskR wird schließlich sowohl in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wie des Bundesverwaltungsgerichts als normativer Maßstab für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer landesrechtlichen (Wieder-) Einführung von Studiengebühren genannt (vgl. BVerfG, Urt. v. 26.01.2005, BVerfGE 112, 226, 245; BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, BVerwGE 115, 32, 49; Urt. v. 03.12.2003, a.a.O; a.A. Schweizerisches Bundesgericht, Urt. v. 11.02.1994, BGE 120 Ia 1; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 06.04.2000 - 2 S 1860/99 -, VBlBW 2000, 232; VG Hannover, Beschl. v. 08.06.2007 - 6 B 8296/06 -).
39 
Die Frage, ob Art. 13 Abs. 2 c IPwskR dem Einzelnen auch subjektive Rechte verleiht, kann dahingestellt bleiben. Da der UN-Sozialpakt die Geltungskraft eines Bundesgesetzes hat, sperrt er gem. Art. 31 GG auch lediglich in objektiv-rechtlicher Hinsicht entgegenstehendes Landesrecht. Bei Annahme einer derartigen Kollisionslage würde es mithin jedenfalls an einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage für den in der Gebührenerhebung liegenden Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts Studierwilliger aus Art. 12 Abs. 1 GG (siehe dazu noch unten 3.a)cc)) fehlen (vgl. Riedel/Söllner, JZ 2006, 270, 277).
40 
b) Die Vorschriften über die Erhebung der Studiengebühren sind nicht mit Art. 13 Abs. 2 c) IPwskR unvereinbar (zum Maßstab bei der Anwendung des Art 31 GG zusammenfassend BVerfGE 96, 345, 364 m.w.N.). Dieser Bestimmung lässt sich ein striktes Verbot der (Wieder-) Einführung von Studiengebühren nicht entnehmen; im Falle der (Wieder-) Einführung von Studiengebühren muss allerdings sichergestellt sein, dass jedermann nach seinen Fähigkeiten unabhängig von seiner finanziellen Leistungsfähigkeit einen chancengleichen Zugang zur Hochschulbildung hat; der Landesgesetzgesetzgeber muss hierbei insbesondere gewährleisten, dass durch die Ausgestaltung des Studiengebührensystems eine abschreckende Wirkung für den Hochschulzugang finanzschwacher Studierender ausgeschlossen wird (b) aa)). Von dem ihm dabei eingeräumten Spielraum hat der Landesgesetzgeber in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht (b) bb)).
41 
b) aa) Die gebotene Auslegung der Paktbestimmung des Art. 13 Abs. 2 c IPwskR, die nach den Regeln des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23.05.1969 (BGBl 1985 II S. 926, BGBl 1987 II S. 757; WVK) zu erfolgen hat, ergibt keinen Willen der Vertragsparteien des Inhalts, dass die (Wieder-) Einführung von Studiengebühren zwingend ausgeschlossen sein soll.
42 
Nach Art. 31 WVK ist ein völkerrechtlicher Vertrag nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen; dabei sind außer dem Vertragswortlaut samt Präambel, Anlagen sowie weiteren diesbezüglichen Übereinkünften und Urkunden in gleicher Weise zu berücksichtigen jede spätere Übereinkunft zwischen den Vertragsparteinen über die Auslegung des Vertrags oder die Anwendung seiner Bestimmungen und jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.12.2003 - 6 C 13/03 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 160).
43 
In Anwendung dieser Grundsätze kann zunächst festgestellt werden, dass die Bestimmung ihrem Wortlaut nach jedenfalls ein ausdrückliches Verbot von Rückschritten bzw. einer regressiven Entwicklung im Sinne der Wiedereinführung der Entgeltlichkeit des Hochschulstudiums nicht enthält. Auch Nr. 3 (para. 9) der Allgemeinen Bemerkungen des UN-Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte zu Art. 2 IPwskR belegt, dass Rückschritte unter bestimmten engen Voraussetzungen gestattet sein können (vgl. Riedel/Söllner, JZ 2006, 270, 272; vgl. Craven, a.a.O., S. 131 f.; allgemein zur Bedeutung der Allgemeinen Bemerkungen und sonstigen Stellungnahmen des Ausschusses für die Auslegung des UN-Sozialpakts Riedel/Söllner, a.a.O., S. 270; Simma, Soziale Grundrechte und das Völkerrecht, Festschrift für Lerche, S. 88 ff.). Zwar hebt Art. 13 Abs. 2 c) IPwskR dem Wortlaut nach die „allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit“ in besonderer Weise hervor. Doch stellt sich der „insbesondere“ postulierte Verzicht auf Gebührenerhebung nicht als das eigentliche Ziel der Vorschrift dar (so auch Schweizerisches Bundesgericht, Urt. v. 11.02.1994, BGE 120 Ia 1; a.A. Achelpöhler, Gutachten zur rechtlichen Zulässigkeit der Einführung von Studiengebühren, S. 45 f.). Hierfür spricht zunächst ein systematischer Gesichtspunkt. Während Art 13 Abs. 2 a ) IPwskR zwingend und ohne jede Einschränkung die unentgeltliche Zugänglichkeit des Grundschulunterrichts fordert, wird in Bezug auf den Hochschulunterricht in Art. 13 Abs. 2c ) IPwskR die „allmähliche Einführung der der Unentgeltlichkeit (nur) als – beispielhaft hervorgehobenes („insbesondere“) - besonders geeignetes Instrument genannt zur Erreichung des mit der Bestimmung letztlich verfolgten Ziels, den Hochschulunterricht jedermann unabhängig von seiner finanziellen Leistungsfähigkeit zugänglich zu machen (vgl. auch Nr. 6 b) und 17 der Allgemeinen Bemerkungen zu Art. 13 IPwskR sowie Gebert, Das Recht auf Bildung nach Art. 13 des UNO-Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, 1996, S. 423 f.). Eine nicht am Wortlaut, sondern am eigentlichen Zweck der Vorschrift orientierte Sichtweise liegt tendenziell auch der Praxis des mit der Überwachung der Einhaltung des Pakts im sog. Staatenberichtsverfahren (vgl. Art. 16 ff. IPwskR) betrauten UN-Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte zugrunde. In zahlreichen Schlussbetrachtungen (Concluding Observations) zur (Wieder-) Einführung von Studiengebühren in einzelnen Vertragsstaaten sieht der Ausschuss davon ab, bereits die (Wieder-) Einführung von Studiengebühren an sich als Verletzung des Art. 13 IPwskR zu beanstanden; er beschränkt sich vielmehr regelmäßig darauf anzumahnen, dass mit geeigneten Maßnahmen, etwa einem System adäquater Studienbeihilfen, sichergestellt wird, dass Bewerber aus Familien mit geringem Einkommen den gleichen Hochschulgang haben wie Bewerber aus Familien mit hohem Einkommen (Nrn. 39 und 49 der Schlussbetrachtungen vom 10.12.1998 E/C.12/1/Add.31 zum 3. Staatenbericht Kanadas; Nrn. 31 und 65 der Schlussbetrachtungen zum 4. und 5. Staatenbericht Kanadas, E/C.12/CAN/CO/4 v. 22.5.2006 und E/C.12/CAN/CO/5; Nr. 19 der Schlussbetrachtungen zum 2. Staatenbericht der Niederlande vom 16.06.1998, E/C.12/1/Add. 25; Nr. 22 und 41 der Schlussbetrachtungen vom 05.06.2002 E/C.12/1/Add.79 zum 4. Staatenbericht Großbritanniens; Schlussbetrachtungen vom 23.05.2003 zu Neuseeland E/C.12/2003/SR.12 para. 32; Nr. 32 der Schlussbetrachtungen zum Staatenbericht Australiens E/C.12/1993/SR.15 para. 44 ff.; Nr. 17 und 31 der Schlussbetrachtungen vom 25.01.2006 - E/C.12/AUT/CO/3 – zum 3. Staatenbericht Österreichs; vgl. aber Nr. 65 des Berichts der Sonderberichterstatterin zu England vom 09.12.1999, E/CN.4/2000/6/Add.2).
44 
Vor diesem Hintergrund erscheint es gerechtfertigt, Art. 13 Abs. 2 c) IPwskR auszulegen, dass die Vertragsstaaten nicht generell und zwingend zur Aufrechterhaltung der Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts verpflichtet sind: Lässt sich die eigentliche Zielsetzung der Bestimmung auf anderem Wege erreichen, entfällt die Notwendigkeit, an dem – dem Wortlaut nach hervorgehobenen - Instrument der Unentgeltlichkeit der Hochschulbildung festzuhalten (für dieses Ergebnis auf der Grundlage einer teleologischen Reduktion der Vorschrift Riedel, Gutachten zur Vereinbarkeit von allgemeinen Studiengebühren mit dem internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, S. 11; Riedel/Söllner; JZ 2006, 270, 273; Pieroth/Hartmann, NWVBl. 2007, 81 m.w.N.; VG Minden, Urt. v. 26.03.2007, a. a. O.).
45 
b) bb) Gleichwohl setzt Art 13 Abs. 2 c) IPwskR der Wiedereinführung allgemeiner Studiengebühren Grenzen. Zu beachten sind vor allem die Zielsetzungen des Art. 13 Abs. 2 c) und des Art. 2 Abs. 2 IPwskR, wonach der Hochschulunterricht – soweit hier erheblich - jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich zu machen ist (Art. 13 Abs. 2 c) IPwskR), und zwar insbesondere „ohne Diskriminierung“ hinsichtlich der „sozialen Herkunft“ bzw. „des Vermögens“ oder des „sonstigen Status“ (Art. 2 Abs. 2 IPwskR). Der Gesetzgeber muss deshalb bei der Wiedereinführung von Studiengebühren gewährleisten, dass jeder nach seinen Fähigkeiten unabhängig von seiner sozialen Herkunft und seiner finanziellen Leistungsfähigkeit einen chancengleichen Zugang zur Hochschulbildung hat (vgl. Riedel, Gutachten, S. 11; Riedel/Söllner; JZ 2006, 270, 273; Pieroth/Hartmann, NWVBl. 2007, 81 m.w.N.; VG Minden, Urt. v. 26.03.2007, a. a. O.; VG Freiburg, Urt. v. 20.06.2007, Urteilsabdruck, S. 22). Er hat dabei insbesondere Bedacht darauf zu nehmen, dass Regelungen über die Erhebung von Studiengebühren finanzschwache Studierwillige nicht von der Aufnahme oder Fortsetzung des Studiums abschrecken (zum wachsenden Zusammenhang zwischen Hochschulzugang und sozialer Herkunft vgl. Die wirtschaftliche und soziale Lage der Studierenden in der BRD 2006, 18. Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks, 2007).
46 
Bei der danach gebotenen sozialverträglichen Ausgestaltung der Regelungen im Zusammenhang mit der Erhebung von Studiengebühren steht dem nationalen Gesetzgeber ein Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum zu. Dies folgt zunächst aus der nur geringen Regelungsdichte der (völker-) rechtlichen Vorgaben des Sozialpaktes, die sich letztlich auf die genannten Zielsetzungen (Art. 13 Abs. 2 c und Art. 2 IPwskR) beschränken (zum Spielraum der Vertragsstaaten bei der Umsetzung des Paktes auch Simma, a.a.O., S. 83 ff., 85 ff., 93 f.). Dem entspricht es, dass auch der Pakt-Ausschuss sich in seiner Kritik an der Einführung von Studiengebühren regelmäßig auf die an die Vertragsstaaten gerichtete Empfehlung beschränkt, „geeignete Schritte zu unternehmen“ bzw. „wirksame Maßnahmen“ zur Erreichung der Zielvorgaben zu ergreifen, die Wahl der konkreten Mittel hierzu also den Vertragsstaaten überlässt (vgl. die Beispiele bei Riedel, Gutachten, S. 29 f.). Deshalb sind mehrere Studiengebührenmodelle denkbar, die sich mit Sinn und Zweck des Art. 13 Abs. 2 c) IPwskR vereinbaren lassen (vgl. Riedel/Söllner, JZ 2006, 270, 273). Es kommt hinzu, dass dem Gesetzgeber, soweit er sicherstellen muss, dass durch die Ausgestaltung des Studiengebührensystems eine abschreckende Wirkung für den Hochschulzugang finanzschwacher Studierender ausgeschlossen wird, die Beurteilung künftiger Wirkungen eines Gesetzes obliegt. Auch insoweit ist ihm ein nicht unerheblicher Einschätzungsspielraum eingeräumt, der insbesondere von der Eigenart des in Rede stehenden Sachverhalts, den Möglichkeiten, sich ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden, und der Bedeutung der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter abhängt und der vom Gericht nur eingeschränkt überprüft werden kann (vgl. hierzu BVerfGE 50, 290, 332 f. m.w.N.; 77, 308, 332; 110, 141, 157 f.; Jarass/Pieroth, GG, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 8. Aufl., Art. 20 Rn. 87 f.). Allerdings dürfte davon auszugehen sein, dass Art 13 Abs. 2 c) IPwskR im Falle der Wiedereinführung der Studiengebührenpflicht grundsätzlich die Vermutung einer Verletzung des UN-Pakts begründet, wobei diese Vermutung von dem jeweiligen Vertragsstaat widerlegt werden kann (vgl. Nr. 45 der Allgemeinen Bemerkungen des Paktausschusses zu Art. 13 IPwskR, E/2002/22 (1999); Craven, a.a.O., S. 131 f.: „prima facie violation“; Klee, a.a.O., S. 215 f. ; VG Freiburg, Urt. v. 20.06.2007, a.a.O.). Auch wenn dieser Umstand für eine Darlegungslast des Vertragsstaats und eine Intensivierung der gerichtlichen Kontrolle spricht, hat die Kammer dabei aus den zuvor genannten Gründen die Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers zu respektieren. Vor diesem Hintergrund erscheint es sachgerecht, die gerichtliche Kontrolle - über eine bloße Evidenzkontrolle hinaus - darauf zu erstrecken, ob der Gesetzgeber seinen Einschätzungs- und Prognosespielraum in vertretbarer Weise gehandhabt hat (zu den differenzierten Maßstäben verfassungsgerichtlicher Kontrolldichte vgl. BVerfGE 50, 240, 332 f. m.w.N.).
47 
Ausgehend hiervon hat der Landesgesetzgeber von dem ihm eingeräumten Spielraum in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht. Mit dem dem Landeshochschulgebührengesetz zugrunde liegenden Modell darlehensfinanzierter sog. nachlaufender Studiengebühren hat er ein Regelungssystem geschaffen, das den Belangen einkommensschwacher Studierender Rechnung trägt. Die sozialverträgliche Ausgestaltung der Studiengebührenpflicht gehört nach der Gesetzesbegründung zu den wesentlichen Eckpunkten des Studiengebührenkonzeptes des Landes (LTDrucks 13/4858, S. 2, 16). Die Einschätzung des Gesetzgebers, dass mit diesem System finanzschwache Studierende nicht von der Aufnahme oder der Fortsetzung ihres Studiums abgeschreckt werden, erweist sich jedenfalls nicht als unvertretbar und kann seitens der Kammer nicht beanstandet werden (im Ergebnis ebenso VG Minden, Urt. v. 26.03.2007, zum Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen).
48 
In verfahrensrechtlicher Hinsicht hat der Gesetzgeber die Frage der Auswirkungen der Erhebung von Studiengebühren auf einkommensschwache Studierwillige im Gesetzgebungsverfahren behandelt und dabei ihm zugängliche Erkenntnisquellen ausgeschöpft (vgl. hierzu die Darstellung im Schriftsatz der Beklagten vom 29.06.2007, S. 10 – 12). Die auf dieser Basis gewonnene, dem Gesetz zu Grunde liegende Auffassung des Gesetzgebers, wonach keine gesicherten Erkenntnisse vorliegen, die eine abschreckende Wirkung des baden-württembergischen Studiengebührenmodells belegen, erscheint nachvollziehbar und lässt Rechtsfehler nicht erkennen.
49 
Konkrete Erhebungen oder Studien zur Einstellung und möglichen Reaktionen von Studierenden auf das baden-württembergische Studiengebührenmodell in seiner konkreten Ausgestaltung liegen noch nicht vor. Dies kann bereits aus praktischen Gründen nicht beanstandet werden, weil aussagekräftige Studien eine verlässliche Datenbasis auf der Grundlage mehrerer Semester voraussetzen (vgl. etwa Lang, Internationale Erfahrungen zur sozialen Absicherung von Studiengebühren. Was kann Deutschland lernen?, RdJB 3/2005, S. 384, 391; vgl. auch VG Minden, Urt. v. 26.03.2007 - 9 K 3614/06 -; LTDrucks 13/4858, S. 16). Soweit überhaupt Zahlen zur Entwicklung der Zahl der Studierenden nach Einführung der allgemeinen Studiengebührenpflicht vorliegen, sind diese nicht geeignet, die Einschätzung des Gesetzgebers in Frage zu stellen. Nach der Aussage des in der mündlichen Verhandlung anwesenden Vertreters des Wissenschaftsministeriums liegen belastbare Zahlen im Hinblick auf das Bewerberverhalten zum SS 2007 nicht vor. Nach dem von ihm übergebenen Bericht des Direktors der ZVS vom 05.03.2007 konnten anhand statistischer Untersuchungen der Ortswünsche der Bewerber im Vergleich der Vergabeverfahren zu den letzten beiden Sommer- und Wintersemestern keine signifikanten Veränderungen des Bewerberverhaltens festgestellt werden. Die von der Beklagten wie der weiteren in der mündlichen Verhandlung vertretenen Hochschule mitgeteilten Zahlen zur Entwicklung der Zahl der Studierenden im SS 2007 gegenüber dem SS 2006 sind nicht hinreichend aussagekräftig. Insoweit haben die beiden Vertreter der beteiligten Hochschulen in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt, dass der Rückgang im SS 2007 maßgeblich auf die - von der Einführung der Studiengebühren unabhängige - Umstellung zahlreicher Studiengänge auf eine Zulassung im Wintersemester zurückzuführen ist. Dem entspricht es, dass die mitgeteilten Zahlen von Bewerbungen für das WS 2007/2008 zum Stichtag 06.07.2007 bzw. 10.07.2007 auf einen außerordentlich starken Anstieg gegenüber dem Vorjahr hindeuten.
50 
Die bereits vorliegenden, auf Deutschland bezogenen Untersuchungen und Erhebungen (vgl. etwa Heine/Willich, Studienberechtigte 2005, HIS: Forum Hochschule 6/2006, S. 3, 54; Heine/Kerst/Sommer, Studienanfänger im Wintersemester 2005/2006, HIS: Forum Hochschule 1/2007, S. 257; Müller, Eindrücke zur Einführung von Studienbeiträgen in NRW, Centrum für Hochschulentwicklung, Januar 2007, S. 6: „Bislang deutet nichts auf eine abschreckende Wirkung der Studienbeiträge in NRW hin“.) lassen keine hinreichend verlässlichen Rückschlüsse auf die Auswirkungen des baden-württembergischen Studiengebührenmodells in seiner konkreten Ausgestaltung zu. Um so mehr gilt dies für auf das Ausland bezogene Studien (vgl. etwa Nagel, Studiengebühren und ihre sozialen Auswirkungen, Eine Analyse von Daten aus den USA, England, Schottland, den Niederlanden, Österreich, Australien und Neuseeland, Baden-Baden 2003; Strate, Studiengebühren - Analyse der sozialen Auswirkungen am Beispiel der Gebührenmodelle ausgewählter Staaten - Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestags, 2004; Lang, RdJB 2005, 384 ff.; vgl. auch VG Minden, Urt. v. 26.03.2007 - 9 K 3614/06 -). Denn bei einem internationalen Vergleich von Studiengebühren und deren soziologischen Auswirkungen ist zu berücksichtigen ist, wie schwierig sich ausländische Ausgestaltungen von Studiengebühren auf Deutschland übertragen lassen. Bei einem solchen Transfer müssen neben den wirtschaftlichen und rechtlichen auch den unterschiedlichen gesellschaftlichen Bedingungen innerhalb der betreffenden Länder Rechnung getragen werden (vgl. Riedel, Gutachten, S. 21; Nagel, a.a.O., S. 5 f., 19 f., 46 ff.; Lang, RdJB 2005, S. 384). In jedem Fall verbleibt das grundsätzliche Problem, dass die Entscheidung für oder gegen die Aufnahme oder Fortsetzung eines Studiums - ebenso wie die Entscheidung für oder gegen einen Studienort - von einer Vielzahl von Faktoren abhängt, deren Gewicht für die individuelle Entscheidung schwer abschätzbar ist und sich auch mit Hilfe von Studien nur schwer erschließen lässt (vgl. BVerfGE 112, 226, 245). Hierbei dürfte nicht zuletzt von Bedeutung sein, dass bereits die Unterschiede in den Lebenshaltungskosten von Studienort zu Studienort in vielen Fällen (weit) über dem monatlichen Anteil der Studiengebühr liegen (vgl. LTDrucks 13/4858, S. 47).
51 
Bei dieser Sachlage kann eine Überprüfung der gesetzgeberischen Prognose eines fehlenden Abschreckungseffekts bei Einführung allgemeiner Studiengebühren derzeit allein auf der Basis einer Betrachtung der Regelungen zur Darlehensgewährung und zu den Modalitäten seiner Rückzahlung erfolgen, wobei auf den über die konkreten Darlehensmodalitäten informierten, durchschnittlichen Studienbewerber oder Studierenden mit niedrigem oder fehlendem Einkommen abzustellen ist (vgl. zum Maßstab VG Freiburg, Urt. v. 20.06.2007, a.a.O., Entscheidungsabdruck S. 25-27).
52 
Die Gebührenpflicht selbst stellt für bedürftige Studierende bereits deshalb keine Hindernis für einen chancengleichen Hochschulzugang dar, weil der Gesetzgeber in § 7 Abs. 1 S. 1 LHGebG jedem Studienbewerber - nach den Maßgaben des Satzes 2 und der Abs. 2 bis 6 - einen Anspruch gegen die L-Bank auf Gewährung eines privatrechtlichen Darlehens ohne Bonitätsprüfung und ohne Erfordernis einer Sicherheit (§ 9 Abs. 2 Nr. 3 LHGebG) zur Finanzierung der Studiengebühren einräumt. Mithin ist gewährleistet, dass grundsätzlich kein Studierwilliger wegen zur Zahlung der Studiengebühr nicht ausreichender finanzieller Mittel von einem Studium absehen oder ein begonnenes Studium beenden muss. Auch wird damit vermieden, dass Studierende neben dem Studium jobben oder BAföG-Leistungen dazu verwenden müssen, um die Studiengebühr zu bezahlen.
53 
Aber auch die der gesetzlichen Regelung zugrunde liegende Einschätzung, dass die mit dem Darlehensmodell verbundenen späteren Rückzahlungspflichten nicht geeignet sind, finanziell nicht leistungsfähige Studierwillige von der Aufnahme bzw. von der Weiterführung eines Studiums abzuhalten, ist nach der derzeitigen Erkenntnislage vertretbar. Eine Betrachtung der Darlehensmodalitäten fördert keine hinreichend verlässlichen Erkenntnisse zu Tage, wonach ein informierter durchschnittlicher Studierwilliger sich aufgrund der finanziellen Belastung durch das Studiengebührendarlehen von der Aufnahme oder Fortführung des Studiums abhalten lässt. Vielmehr enthält das Gesetz Sicherungen, die einer unüberschaubaren und unangemessenen Belastung entgegenwirken. Dass diese nicht geeignet wären, das angestrebte gesetzgeberische Ziel der Vermeidung einer abschreckender Wirkung kann die Kammer nicht feststellen.
54 
Eine finanziellen Mehrbelastung während des Studiums wird dadurch vermieden, dass der Anspruch der L-Bank auf Rückzahlung des Darlehens in der Regel erst nach Ablauf einer zweijährigen Karenzzeit nach Abschluss des Studiums fällig wird (§ 7 Abs. 1, § 9 Abs. 2 Nr. 6 LHGebG).
55 
Eine Reihe weiterer Regelungen zur Ausgestaltung des Studiengebührendarlehens dienen dem Zweck, die finanzielle Belastung des Studierenden auch nach Abschluss des Studiums zu begrenzen (vgl. hierzu im Einzelnen § 9 Abs. 2 LHGebG, §§ 6 ff. StudGebVO).
56 
Zwar ist einzuräumen, dass die Verzinslichkeit des Darlehens in der vorgesehenen Form - im Unterschied etwa zu einer Verzinsung in Höhe der Inflationsrate – mit Blick auf den erheblichen Verwaltungskostenanteil (3,5 %) sowie die Ankoppelung der Geldbeschaffungskosten an den im Interbankengeschäft geltenden, Schwankungen unterworfenen Zinssatz EURIBOR (§ 9 Abs. 3 S. 1 StudGebVO) mit nicht unerheblichen finanziellen Belastungen für die Studierenden verbunden sein kann (vgl. zu dieser Problematik insbesondere Pieroth/Hartmann, NWVBl. 2007, 81, 84). Indes lässt eine Betrachtung der vom Gericht angeforderten Modellberechnungen (vgl. die Anlage B 2 zum Schriftsatz der Beklagten vom 29.06.2007) keine greifbaren Anhaltspunkte dafür erkennen, dass Darlehensnehmern eine nicht überschaubare und – gemessen am objektiven Wert der angestrebten akademischen Berufsausbildung (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 14.10.1997, BVerfGE 96, 330, 334) – unangemessene Zinsbelastung auferlegt wird. So beträgt beispielsweise bei einem 10semestrigen Studium (maximale Regelstudienzeit nach § 29 Abs. 4 LHG), einem nominalen Zinssatz von 7,204% und einer – von der L-Bank regelmäßig vereinbarten - Tilgungsrate von 100,-- EUR die Tilgungsdauer 7 Jahre und beläuft sich die Zinsschuld insgesamt auf 3384,93 EUR (Zinsschuld bis zum Ablauf der Karenzzeit 1670,64 EUR, zusätzliche Zinsschuld während Tilgungsphase 1714,29 EUR); bei einem 12semestrigen Studium und den gleichen Bedingungen beträgt die Tilgungsdauer 9 Jahre und beläuft sich die Zinsschuld insgesamt auf 4997,58 EUR (Zinsschuld bis zum Ablauf der Karenzzeit 2224,48 EUR, zusätzliche Zinsschuld während Tilgungsphase 2773,10 EUR; zu den übrigen Modellberechnungen vgl. die Anlage B zum Schriftsatz vom 29.06.2007). Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit dieser noch überschaubaren Belastung ist die plausible gesetzgeberische Konzeption zu berücksichtigen, dass die Zinslasten den Darlehenschuldner erst in der Phase seiner – bei Absolventen mit einem Hochschulabschluss statistisch deutlich erhöhten - wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit treffen sollen. In Rechnung zu stellen ist ferner, dass der Darlehnsnehmer jederzeit - nach Angabe der Beklagten verzichtet die L-Bank auf die dreimonatige Antragsfrist - die Möglichkeit hat, durch Zwischentilgungen die Rückzahlungsphase erheblich zu verkürzen oder zu beenden (vgl. § 9 Abs. 2 Nr. 4 LHGebG).
57 
Entscheidende Bedeutung gerade im Hinblick auf einkommensschwache Studierende kommt darüber hinaus dem Umstand zu, dass der Gesetzgeber das Darlehensmodell mit wirksamen Sicherungen ausgestattet hat, um die finanzielle Belastung aufgrund des Studiengebührendarlehens erkennbar zu begrenzen bzw. von einer ausreichenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit abhängig zu machen.
58 
Eine solche Sicherung ist zunächst die sog. Kappungsgrenze. Bedürftige Studierende, die nicht in der Lage sind, die Studiengebühr sofort zu entrichten, erhalten regelmäßig Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Muss der Studierende sowohl das unverzinsliche Staatsdarlehen nach § 17 Abs. 2 S. 1 BAföG wie das Darlehen für die Studiengebühren zurückzahlen, bestimmt das Gesetz eine Obergrenze der Rückzahlungspflicht: Dem Darlehensnehmer wird auf einen entsprechenden, binnen eines Jahres nach Ablauf der Karenzzeit zu stellenden Antrag hin, ein Anspruch gegen den Studienfonds eingeräumt, dass ihm die Studiengebührenschuld zuzüglich der Zinsen insoweit erlassen wird, als diese gemeinsam mit den bestehenden Schulden aus dem BAföG-Darlehen den Gesamtbetrag von 15.000 EUR übersteigt (§ 9 Abs. 4 und 6 LHGebG). Dabei hat das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst – auf eine entsprechende Verfügung des Gerichts - klargestellt, dass die „Höchstgrenze der Zahlungspflicht“ gemäß § 9 Abs. 4 LHGebG sowohl für die Studiengebührenschuld als auch für die – auch während der Tilgungsphase noch - auflaufenden Zinsen gilt, und ferner erklärt, diese Auffassung ggf. im Wege der Fachaufsicht nach § 9 Abs. 7 Satz 4 LHGebG gegenüber dem Studienfonds durchzusetzen. Auch nach Ansicht der Kammer bestehen insbesondere mit Blick auf die Materialien (vgl. LTDrucks 13/4858, S. 16, 46) keine ernsthaften Zweifel daran, dass der Gesetzgeber mit der Kappungsgrenze des § 9 Abs. 4 LHGebG dieGesamtbelastung des Studierenden begrenzen und somit auch eine Deckelung der Zinsbelastung erreichen wollte (für dieses Verständnis der baden-württembergischen Regelung auch Pieroth/Hartmann, a.a.O., S. 84 Fn. 49). Vor diesem Hintergrund vermag der Kläger aus der möglicherweise unbestimmten oder missverständlichen Formulierung des § 13 Abs. 3 StudGebVO über die Berechnung der Höchstgrenze zu einem Stichtag nichts herzuleiten.
59 
Die Regelung über die Kappungsgrenze vermittelt danach jedem Studierenden, der BAföG-Leistungen erhält, die Gewissheit, dass die sich für ihn aus dem BAföG-Darlehen und dem Studiengebührendarlehen ergebende Gesamtbelastung 15.000,-- EUR nicht übersteigt. Sie führt ferner dazu, dass sich das Studiengebührendarlehen für einen erheblichen Teil der der BAföG-Empfänger als zinsloses Darlehen darstellt. Nach den überzeugenden, von der Gegenseite nicht in Frage gestellten Darlegungen der Beklagten summieren sich bereits bei einem BAföG-Empfänger, der den durchschnittlichen Förderbetrag für einen Alleinstehenden von 355,00 EUR monatlich bezieht, die Rückzahlungspflichten aus dem BAföG-Darlehen und dem Studiengebühren-Darlehen bei einem 10semestrigem Studium auf über 15.000 EUR. Hier führt die Kappungsregelung dazu, dass sich der Rückzahlungsanspruch aus dem Studiengebührendarlehen zuzüglich Zinsen auf insgesamt 5.000 EUR beschränken wird, sodass bereits der durchschnittliche BAföG-Empfänger das Studiengebühren-Darlehen für ein 10semestriges Studium faktisch zinslos erhält. Erst recht gilt dies für die Gruppe der besonders bedürftigen Höchstsatzempfänger, die einen Anteil von 30,4 % aller BAföG-Bezieher in Baden-Württemberg ausmachen.
60 
Den Belangen einkommensschwacher Studierender wird darüber hinaus durch Regelungen Rechnung getragen, die sicherstellen sollen, dass der Darlehensnehmer bei im Anschluss an den Hochschulabschluss bestehender dauernder wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit aufgrund der Rückzahlungspflicht aus dem Darlehen nicht Gefahr läuft, in die Überschuldung zu geraten (vgl. LTDrucks 13/4858, S. 43).
61 
So wird der Anspruch der L-Bank auf Rückzahlung des Darlehens in der Regel erst nach Ablauf einer zweijährigen Karenzzeit nach Abschluss des Studiums fällig (§ 7 Abs. 1, § 9 Abs. 2 Nr. 6 LHGebG). Damit wird der Studienabgänger in der Phase der Bewerbung und des Berufseinstiegs nicht mit Rückzahlungsansprüchen belastet. Ferner wird die Situation von Studienabbrechern berücksichtigt, die in der Regel ein geringeres Einkommen als Hochschulabsolventen zu erwarten haben. Auch nach Ablauf der zweijährigen Karenzzeit ist der Anspruch der L-Bank auf Rückzahlung des Darlehens einkommensabhängig: Der Studierende kann die zinslose Stundung der Rückzahlungsraten für die Dauer beantragen, in der sein monatliches Nettoeinkommen die für die Verpflichtung zur Rückzahlung des BAföG-Darlehens bestehende Freigrenze nach § 18 a Abs. 1 S. 1 bis 3 BAföG (für Alleinstehende 960 EUR, zusätzlich 480 EUR für einen Ehegatten sowie 435 EUR je Kind des Darlehnsnehmers) zuzüglich weiterer 100,- EUR nicht übersteigt (§§ 7 Abs. 1, 9 Abs. 2 Nr. 7 LHGebG, § 12 Abs. 1 StudGebVO). Darüber hinaus ist vorgesehen, dass der Studienfonds bei einem länger dauernden Zahlungsverzug - mindestens sechs Monate nach zwei Mahnungen – (§ 9 Abs. 3 Nr. 1 LHGebG), bei eintretender Zahlungsunfähigkeit (§ 9 Abs. 3 Nr. 3 LHGebG) oder aber bei einer mehr als ein Jahr dauernden Stundung des Rückzahlungsanspruchs (§ 9 Abs. 3 Nr. 4 LHGebG) auf Antrag des Kreditinstituts die Darlehensforderung Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche gegen den Darlehensnehmer bezahlt (§ 9 Abs. 3 und 5 LHGebG). Auf der Grundlage des § 9 Abs. 6 Satz 1 LHGebG in Verbindung mit § 59 Abs. 1 und § 105 LHO kann der Studienfonds dann nach Ermessen die abgetretene Schuld ganz oder teilweise stunden, niederschlagen oder erlassen.
62 
Insgesamt bilden die Kappungsregelung sowie die Regelungen über die einkommensabhängige Rückzahlung des Darlehens einschließlich der dem Studienfonds eingeräumten Möglichkeit der Stundung, der Niederschlagung und des Erlasses der Darlehensschuld grundsätzlich wirksame Instrumente, um die mit der Verzinslichkeit des Studiengebührendarlehens verbundene finanzielle Belastung zu begrenzen und das Eintreten einer wirtschaftlichen Notlage zu verhindern. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Einschätzung des Gesetzgebers, dass mit den aufgezeigten Modalitäten des Darlehensmodells eine abschreckende Wirkung auf die Entscheidung einkommensschwacher Studierwilliger für ein Studium bzw. für eine Weiterführung eines bereits begonnenen Studiums ausgeschlossen wird, als vertretbar. Dem steht auch nicht entgegen, dass sich der Bundesgesetzgeber im Hinblick auf die Rückzahlung des BAföG-Darlehens für eine Belastungsobergrenze von 10.000,- EUR entschieden hat (vgl. hierzu bereits oben S. 12). Es fehlt derzeit jedenfalls an hinreichend verlässlichen Erkenntnissen, die auf die Unwirksamkeit der grundsätzlich geeigneten gesetzlichen Maßnahmen zur Vermeidung einer abschreckenden Wirkung hindeuten.
63 
Angesichts der noch unzureichenden Erkenntnisgrundlagen ist es allerdings geboten, dass der Gesetzgeber die weitere Situation beobachtet und die Regelungen überprüft und revidiert, falls sich erweist, dass die von ihm zugrunde gelegten Annahmen nicht zutreffen (zur Ableitung dieser Verpflichtung zur Nachbesserung aus Art 13 Abs. 2 c) IPwskR Riedel, Gutachten, S. 21 f. sowie Nrn. 37 und 52 der Allgemeinen Bemerkungen des Pakt-Ausschusses zu Art. 13 IPwskR; zum sog „monitoring“ und „benchmarking“ Klee, a.a.O., S. 158 ff., 161 ff.; zur verfassungsrechtlichen Beobachtungs- und Nachbesserungspflicht BVerfGE 110, 141, 158 m.w.N.; 112, 226, 242, 245; Augsberg/Augsberg, VerwArch 89 (2007), S. 290 ff., 305 ff.; vgl. auch VG Minden, Urt. v. 26.03.2007. a.a.O.). Dieser Verpflichtung kommt das Land Baden-Württemberg nach. Das Wissenschaftsministerium hat im Zusammenhang mit der Einführung von Studiengebühren im Sommersemester 2007 einen unabhängigen 17köpfigen Monitoring-Beirat eingerichtet, der u.a. beobachten soll, ob sich die die Zahl der Studierenden, Studienbewerber oder Studienanfänger wegen der Studiengebühren verändern wird, ob sich das Studierverhalten wandelt, ob es einen Trend zu bestimmten Hochschularten, eine Veränderung in der sozialen Zusammensetzung der Studierendenschaft oder eine Veränderung der Studierendenströme hin zu gebührenfreien Bundesländen geben wird.
64 
3. Die Erhebung von allgemeinen Studiengebühren verstößt auch nicht gegen materielles Verfassungsrecht.
65 
a) Die Pflicht zur Entrichtung der Studiengebühr steht mit Art. 12 Abs. 1 GG in Einklang.
66 
aa) Nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG haben alle Deutschen das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Diese Gewährleistung umfasst für sich genommen nicht den Anspruch auf ein kostenloses Studium, der durch die Regelungen des Landeshochschulgebührengesetzes verkürzt seien könnte (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, BVerwGE 115, 32, 36).
67 
bb) Die gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung einer allgemeinen Studiengebühr gem. § 3 Satz 1 LHGebG beeinträchtigt Art. 12 Abs. 1 GG auch nicht in seiner Funktion als Teilhaberecht.
68 
Das aus Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG i. V. m. dem Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsprinzip herzuleitende Recht des Einzelnen auf Zulassung zum Hochschulstudium seiner Wahl (vgl. BVerfGE 33, 303, 331 ff.; 43, 291, 313 ff.; 85, 36, 53 f.) erstreckt sich nicht auf die Kostenfreiheit des gewählten Studiums. Der Gesetzgeber ist durch den Zulassungsanspruch nicht an der Entscheidung gehindert, unter Rückgriff auf den Grundsatz, dass die Inanspruchnahme staatlicher Ressourcen durch einen eingeschränkten Nutzerkreis in der Regel eine Gebührenpflicht auslöst, bestimmte öffentliche Leistungen der Berufsausbildung künftig nicht mehr auf Dauer kostenlos anzubieten (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, a. a. O., BVerwGE 115, 32, 37; Urt. v. 23.10.1996, BVerwGE 102, 142, 146).
69 
Im Zusammenhang mit der Einführung von Studiengebühren gebietet das Teilhaberecht indes grundsätzlich ein entweder für jedermann tragbares oder aber ein um ein finanzielles Ausbildungsförderungssystem ergänztes Ausbildungsangebot, das allen dazu befähigten ein Studium ermöglicht und eine Sonderung der Studierenden nach den Besitzverhältnissen der Eltern verhindert. Der Zugang zum Studium darf mithin nicht durch unüberwindliche soziale Barrieren versperrt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, BVerwGE 115, 32, 37; BVerwGE 102, 142, 147). Die Länder haben, wenn sie Studiengebühren einführen, eine sozialstaatliche auf die Wahrung gleicher Bildungschancen bedachte Regelung zu treffen, welche den Belangen einkommensschwacher Bevölkerungskreisen angemessen Rechnung trägt (vgl. BVerfG, Urt. v. 26.01.2005, BVerfGE 112, 226, 245).
70 
An diesem Maßstab gemessen ist die gesetzliche Verpflichtung zur Entrichtung einer allgemeinen Studiengebühr verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Mit den Regelungen des Landeshochschulgebührengesetzes wird eine unüberwindliche soziale Barriere für den Zugang zum Hochschulstudium nicht errichtet. Zur Begründung wird auf die Ausführungen zu Art. 13 Abs. 2 c) IPwskR unter II. 2. b) bb) Bezug genommen.
71 
cc) Die Regelungen über die Erhebung einer Studiengebühr verletzen Art. 12 Abs. 1 GG auch nicht in seinem abwehrrechtlichen Gehalt.
72 
Die Verpflichtung zur Zahlung einer Studiengebühr gem. §§ 1, 3 und 5 LHGebG greift in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG in seiner Funktion als Abwehrrecht gegen ausbildungsbezogene Belastungen ein.
73 
Gebührenregelungen berühren den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG auch dann, wenn sie im engen Zusammenhang mit dem Besuch einer Ausbildungsstätte im Hinblick auf die spätere Ausübung eines Berufs stehen und - objektiv - eine berufsregelnde Tendenz deutlich erkennen lassen (vgl. BVerfGE 98, 106, 117; BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006 - 1 BvR 1750/01 -, Juris, zur baden-württembergischen Langzeitstudiengebühr). Diese folgt hier aus der mit der Gebühr bezweckten Steuerung des Ausbildungsverhaltens. Mit der Gebührenpflicht sollen u. a. die Studierenden zu einem effizienten Studierverhalten und kürzeren Studienzeiten angehalten werden (LTDrucks 13/4858, S. 1). Darüber hinaus greift die Gebührenregelung in die Ausbildungsfreiheit ein, weil im Falle der Nichtentrichtung der Gebühr die Immatrikulation zu versagen (§ 60 Abs. 5 Nr. 2 LHG) und ein Studierender von Amts wegen zu exmatrikulieren ist (§ 62 Abs. 2 Nr. 3 LHG).
74 
Allerdings ist der in der Gebührenregelung liegende Eingriff durch die Schranken des Grundrechts gedeckt. Er beruht auf einer hinreichenden bestimmten gesetzlichen Grundlage und ist durch ausreichend gewichtige Gründe verfassungsrechtlich gerechtfertigt.
75 
Die Langzeitstudiengebühr ist als Regelung der Berufsausübung beurteilt worden, mit der Begründung, sie stelle keine Voraussetzungen für den Zugang zum Studium auf, sondern gestalte die Studienbedingungen in bestimmter Weise aus (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a. a. O.; BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, BVerwGE 115, 32, 39). Im Unterschied zur Langzeitstudiengebühr wird allerdings mit der streitgegenständlichen allgemeinen Studiengebühr bereits eine Schwelle für den Zugang zum Erststudium errichtet. Dies könnte die Annahme rechtfertigen, die Einführung der Studiengebühr stelle eine subjektive Zulassungsvoraussetzung dar. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die Auferlegung von Abgaben allerdings bislang lediglich dann als Beschränkung der Berufswahl angesehen worden, wenn dadurch die Aufnahme oder Fortsetzung der beruflichen Tätigkeit regelmäßig und nicht nur im Einzelfall verhindert wird (vgl. BVerfGE 13,181, 186; 16, 147, 163; Jarass/Pieroth, a.a.O., Art. 12 Rn. 28 m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). Ob diese Voraussetzung hier vorliegt, erscheint angesichts der dargestellten Ausgestaltung des baden-württembergischen Studiengebührenmodels zweifelhaft. Die Frage kann indes dahingestellt bleiben. Denn auch die strengeren Voraussetzungen für die verfassungsrechtliche Rechtfertigung einer subjektiven Zulassungsvoraussetzung sind hier erfüllt (vgl. zur Vorgehensweise bei Beeinträchtigungen im „Grenzbereich“ Umbach, in: Umbach/Clemens, Grundgesetz, Mitarbeiterkommentar, Bd. 1, 2002, Art. 12 Rn. 89, 97).
76 
Der Landesgesetzgeber verfolgt mit der Einführung der allgemeinen Gebührenpflicht in erster Linie das Ziel, durch die Beteiligung der Nutzer an den Kosten der Hochschulen zusätzliche Einnahmen für die Lehre und die Verbesserung der Studienbedingungen zu erzielen und dadurch den Stellenwert und die Qualität der Lehre zu steigern. Außerdem sollen die Studierenden einerseits in ihrer Position an den Hochschulen und Berufsakademien gestärkt und andererseits zu einem effizienten Studierverhalten und damit kürzeren Studienzeiten angehalten werden (vgl. LTDrucks 13/4858, S. 1, 16). Mit dem Gesetz soll die Stellung der baden-württembergischen Hochschulen im nationalen und internationalen Vergleich gesichert werden (LTDrucks 13/4858, S. 10). Die danach der gesetzlichen Regelung zugrunde liegende Annahme, Leistungsfähigkeit und Effizienz der Hochschulen seien Gemeinschaftswerte von hohem Rang, kann nicht beanstandet werden. Dabei ist zu berücksichtigen dass dem Gesetzgeber auch bei der Bestimmung des Rangs von Gemeinschaftsinteressen eine gewisse Einschätzungsprärogative zukommt (vgl. BVerfGE 13, 97, 103 ff.; Umbach, a.a.O., Art. 12 Rn. 97; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 06.04.2000, VBlBW 2000, 432).
77 
Der Landesgesetzgeber durfte die Einführung der Studiengebühr als zur Erreichung der genannten Zwecke geeignetes Mittel ansehen. Dem Gesetzgeber steht bei seiner Geeignetheitsprognose ein Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum zu, der erst dann überschritten ist, wenn sich die Maßnahme als objektiv oder evident untauglich erweist (ständige Rechtsprechung des BVerfG, vgl. nur BVerfGE 100, 313, 373; 90, 145, 172; 47, 109, 117). Für die Geeignetheit eines vom Gesetzgeber eingesetzten Mittels genügt die Möglichkeit, den angestrebten Zweck zu fördern (vgl. BVerfGE 81, 156, 192 m. w. N.). Ausgehend hiervon durfte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass die bereits ab dem ersten Semester zu entrichtende Gebühr als Studienkostenfaktor für die Studierenden einen Anreiz darstellen kann, ihr Studium effektiver und ggf. auch schneller zu betreiben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a.a.O. zur Langzeitstudiengebühr). Dass die Gebühreneinnahmen zu einer Verbesserung der Studienbedingungen und der Qualität der Lehre führen können, erscheint nicht zweifelhaft und wird vom Kläger auch nicht in Frage gestellt. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 1 LHGebG, wonach die Gebühren zweckgebunden für die Erfüllung ihrer Aufgaben in Studium und Lehre zur Verfügung stehen. Dass die gesetzgeberische Einschätzung offensichtlich fehlerhaft wäre, vermag die Kammer angesichts der ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnisse nicht festzustellen.
78 
Nichts anderes gilt im Hinblick auf den Einwand des Klägers, das gesetzgeberische Ziel, die Studierenden in ihrer Position an der Hochschule zu stärken (vgl. LTDrucks 13/4858, S. 1), könne schon deshalb nicht erreicht werden, weil der Hochschulzugang in Baden-Württemberg weitgehend zulassungsbeschränkt sei, insoweit keine Wahlfreiheit bestehe und es somit auch zu dem angestrebten Wettbewerb zwischen Hochschulen nicht kommen könne. Hierbei verkennt der Kläger, dass es dem Gesetzgeber in diesem Zusammenhang insbesondere darum geht, dass Studierende durch die Studiengebühren gegenüber ihrer Hochschule in die Rolle von „zahlenden Nachfragern“ kommen (Unterstreichung nur hier) und dadurch die Lehre einen anderen Stellenwert erhält (LTDrucks 13/4858, S. 16). Dass dieses gesetzgeberische Ziel, mit der Studiengebühr insoweit die „wertbewusste Inanspruchnahme“ der Ausbildungsleistungen der Hochschule zu fördern (vgl. BVerfG, Urt. v. 26.01.2005, BVerfGE 112, 226, 250), von vornherein nicht erreichbar wäre, lässt sich nicht feststellen. Dies gilt umso mehr, als durch die Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 2 LHGebG in verfahrensrechtlicher Hinsicht eine Beteiligung der Studierenden an der Mittelverwendung sichergestellt wird (vgl. LTDrucks 13/4858, S. 29).
79 
Der Gesetzgeber durfte auch die Erforderlichkeit der Studiengebührenpflicht zur Erreichung der verfolgten Zwecke bejahen. Seine Einschätzung, dass ein gleich wirksames, die Grundrechtsträger aber weniger beeinträchtigende Mittel nicht zur Verfügung steht, kann nicht beanstandet werden.
80 
Mit Blick auf das Ziel der Gewinnung zusätzlicher Einnahmen für die Lehre, aber auch angesichts der weitergehenden Lenkungswirkung der bereits ab dem ersten Semester einsetzenden allgemeinen Studiengebühr ist die Einschätzung des Gesetzgebers, die bisherigen Regelungen über die Langzeitstudiengebühren stellten kein gleich effektives Mittel dar, nicht zu beanstanden. Entsprechendes gilt für einen Verzicht auf die Verzinslichkeit des Studiengebührendarlehens oder die Absenkung der Kappungsgrenze nach § 9 Abs. 4 LHGebG. Beides wäre mit höheren Einnahmeausfällen verbunden und würde darüber hinaus die mit der Verzinslichkeit bzw. der höheren Kappungsgrenze verbundene spezifische Anreizfunktion mindern (vgl. Ebcinoglu, Hessischer Landtag, 54. Sitzung des Ausschusses für Wissenschaft und Kunst, 04.09.2006, Stenografischer Bericht - Öffentliche Anhörung - S. 81 f., zum Entwurf eines Hessischen Studiengebührengesetzes).
81 
Die Nachteile, die den von der Entrichtung der allgemeinen Studiengebühr betroffenen Studierenden entstehen, stehen auch nicht außer Verhältnis zu dem angestrebten Zweck.
82 
Die Studiengebühr ist im Verhältnis zu den mit der Gebührenregelung verfolgten Zwecken nicht unangemessen hoch. Wie dargelegt, werden mit ihr die mit der Rechtsstellung als Studierendem verbundenen lehrbezogenen Vorteile (teilweise) abgegolten. Unstreitig liegt die erhobene Gebühr von 500,- EUR pro Semester weit unter den realen Kosten, die selbst das kostengünstigste Studium an einer Hochschule verursacht (BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a. a. O.; BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, BVerwGE 115, 32, 45). Gemessen an den für die Vorhaltung des Lehrangebots erbrachten staatlichen Aufwendungen liegt die erhobene Gebühr offensichtlich innerhalb der dem Gesetzgeber durch das Verhältnismäßigkeitsprinzip in der Ausprägung des Äquivalenzprinzips gesetzten Grenzen. Insoweit kommt es in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, in welchem Umfang der immatrikulierte, einen Studienplatz belegende Studierende Lehrleistungen tatsächlich in Anspruch nimmt.
83 
Auch für einkommensschwache Studierende ist die Erhebung der allgemeinen Studiengebühr nicht mit unzumutbaren finanziellen Belastungen verbunden. Zunächst ist durch den in § 7 Abs. 1 LHGebG eingeräumten Darlehensanspruch sichergestellt, dass grundsätzlich kein Studierwilliger wegen unzureichender finanzieller Mittel von de Aufnahme eines Studiums abgehalten wird oder ein begonnenes Studium beenden muss. Aber auch die mit der Inanspruchnahme des Studiengebührendarlehens verbundene finanziellen Belastung wird durch wirksame gesetzliche Sicherungen (Kappungsgrenze, einkommensabhängige Rückzahlung, Stundung, Niederschlagung oder Erlass in Härtefällen) begrenzt und steht nicht außer Verhältnis zu dem gewährten Vorteil der Möglichkeit einer Hochschulausbildung.
84 
Im Übrigen hat der Landesgesetzgeber besonderen Lebenslagen eines Studierenden durch Befreiungstatbestände (vgl. § 6 Abs. 1 und 2 LHGebG) Rechnung getragen und über § 6 Abs. 3 Satz 1 LHGebG i. V. m. § 21 LGebG sowie § 22 LGebG eine allgemeine Härtefallregelung geschaffen, nach der die Studiengebühr im Einzelfall nach Ermessen gestundet oder erlassen werden kann.
85 
Schließlich ist die Gebührenregelung nicht deshalb unzumutbar, weil damit eine unzulässige Rückwirkung verbunden wäre.
86 
Eine Rechtsnorm entfaltet (echte) Rückwirkung, wenn der Beginn ihres zeitlichen Anwendungsbereichs auf einen Zeitpunkt festgelegt ist, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Norm gültig geworden ist. Der zeitliche Anwendungsbereich einer Norm bestimmt, in welchem Zeitpunkt die Rechtsfolgen einer gesetzlichen Regelung eintreten sollen (vgl. BVerfGE 97, 67, 78). Demgegenüber betrifft die tatbestandliche Rückanknüpfung (unechte Rückwirkung) nicht den zeitlichen, sondern den sachlichen Anwendungsbereich einer Norm. Die Rechtsfolgen eines Gesetzes treten erst nach Verkündung der Norm ein, deren Tatbestand erfasst aber Sachverhalte, die bereits vor Verkündung ins Werk gesetzt worden sind (BVerfGE 92, 277, 344; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000, a. a. O.).
87 
An diesem Maßstab gemessen bewirkt das am 28.12.2005 in Kraft getretene Gesetz keine Rechtsfolgen für einen Zeitraum vor seiner Verkündung („echte Rückwirkung“). Nach Art. 7 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze werden die Studiengebühren nach § 3 i. V. m. § 5 LHGebG in der nach Inkrafttreten des Gesetzes geltenden Fassung erstmals für das Sommersemester 2007 erhoben. Damit wird die Gebührenpflicht erst für einen nach der Verkündung des Gesetzes liegenden Zeitraum angeordnet. Die Gebührenpflicht gilt indes auch für Studierende, die bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits an einer Hochschule des Landes immatrikuliert sind. Auf diese Weise will der Gesetzgeber gewährleisten, dass das Gesetz nicht nur Anwendung findet auf die Studierenden, die ihr Studium nach Inkrafttreten der Neuregelung beginnen, sondern auch auf diejenigen Studierenden, die ihr Studium vorher aufgenommen, aber noch nicht beendet haben.
88 
Die hierdurch bewirkte tatbestandliche Rückanknüpfung bzw. unechte Rückwirkung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dabei ist davon auszugehen, dass eine tatbestandliche Rückanknüpfung oder unechte Rückwirkung in der Regel zulässig ist, es sei denn, der Betroffene durfte auf den Fortbestand der bisherigen Regelung vertrauen und dieses Vertrauen ist schutzwürdiger als die mit dem Gesetz verfolgten Anliegen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a. a. O.; BVerfGE 68, 287, 307). Um die Grenzen der Zumutbarkeit zu wahren, muss der Gesetzgeber ggf. geeignete Übergangsregelungen vorsehen, wobei ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a.a.O.). Diesem Maßstab wird das angegriffene Gesetz gerecht.
89 
Das Interesse des Gesetzgebers, gerade auch die hohe Zahl bereits immatrikulierter Studierender alsbald zu erfassen, wiegt schwerer als das Vertrauen von Studierender darauf, ihr bereits begonnenes Studium ohne Gebührenbelastung abschließen zu dürfen. Insoweit hatte der Gesetzgeber ein berechtigtes Interesse daran, sowohl die Einnahmen erhöhende wie auch die verhaltenslenkende Wirkung des Gesetzes möglichst bald zur Geltung zu bringen.
90 
Andererseits konnte kein Studierender darauf vertrauen, ein gebührenfrei begonnenes Studium ohne eine Gebührenbelastung beenden zu können. Jedenfalls seit der Diskussion um die Einführung allgemeiner Studiengebühren, die zur bundesrechtlichen Einführung des Grundsatzes der Gebührenfreiheit des Erststudiums durch Art. 1 Nr. 3 6. HRGÄndG und in der Folge zu dessen Nichtigerklärung geführt hatte (BVerfGE 112, 226), mussten Studierende mit der Möglichkeit rechnen, dass auch das Erststudium in Zukunft nicht kostenfrei bleiben wird. Etwas anderes ergibt sich auch nicht insoweit, als Studierende aufgrund von § 3 Abs. 2 LHGebG a.F. ein Bildungsguthaben gewährt wurde, das diese nach § 3 Abs. 2 LHGebG a.F. zur Erfüllung der Gebührenpflicht einzusetzen hatten. Denn der Sache nach diente das Bildungsguthaben nur der (rechnerischen) Feststellung der tatbestandlichen Voraussetzungen der Gebührenpflicht nach § 4 LHGebG a.F. (vgl. BVerwGE 115, 32, 47). Keinesfalls konnte damit die berechtigte Erwartung „Altstudierender“ begründet werden, ihr begonnenes Studium auf der Basis des ihnen nach der alten Rechtslage gewährten Bildungsguthabens auch nach Änderung der Gesetzeslage gebührenfrei zu Ende studieren zu können.
91 
Schließlich hat der Gesetzgeber die bei Inkrafttreten des Gesetzes Immatrikulierten nicht unmittelbar und ohne Übergangsregelung mit der Gebührenpflicht konfrontiert. Vielmehr hat er mit der in Art. 7 Abs. 2 Satz 1 des Landeshochschulgebührenänderungsgesetz getroffenen Übergangsregelung eine verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Interessenausgleich geschaffen. Danach hatten diese Studierenden von der Verkündung des Gesetzes im Dezember 2005 bis zum Beginn der Gebührenpflicht zum Sommersemester 2007 ca. 1 ¼ Jahre Zeit, um sich auf die Gebührenpflicht einzustellen. Anhaltspunkte dafür, dass dies nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen sein sollte, sind bereits aufgrund des in § 7 Abs. 1 LHGebG eingeräumten Darlehensanspruchs nicht erkennbar.
92 
b) Soweit das Gesetz einkommensschwache Studierende zur Finanzierung der Studiengebühr auf die Möglichkeit verweist, ein Darlehen nach § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 2 LHGebG aufzunehmen, verstößt dies auch nicht gegen Art. 2 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als allgemeine Handlungsfreiheit. § 7 Abs. 1 Satz 1 LHGebG räumt dem Studierenden zur Finanzierung der Studiengebühren nach § 3 i. V. m. § 5 Abs. 1 Satz 1 LHGebG einenAnspruch gegen die L-Bank auf Gewährung eines privatrechtlichen Darlehens ein. Ein den Schutzbereich des Grundrechts unter dem Gesichtspunkt der Vertragsfreiheit beeinträchtigender rechtlicher Zwang zur Aufnahme des Darlehens wird durch die gesetzlichen Bestimmungen nicht begründet (zum Kontrahierungszwang als Eingriff in den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG vgl. Hillgruber, in: Umbach/Clemens, a.a.O., Art. 2 Abs. 1 Rn. 96). Dass im Falle unzureichender Finanzmittel aus der Sicht des Betroffenen der Druck entsteht oder erhöht wird, das Darlehen nach § 7 Abs. 1 LHGebG in Anspruch zu nehmen, ist lediglich mittelbare faktische Folge der Auferlegung der Gebührenpflicht. Für die darin liegende Beeinträchtigung der Belange des Studierenden ist Art. 12 Abs. 1 GG lex specialis.
93 
c) Die Erhebung der Studiengebühr ist auch mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.
94 
Die Erhebung einer einheitlichen Studiengebühr von 500,- EUR stellt keine Verletzung der verhältnismäßigen Gleichheit unter den Studierenden dar (zum Maßstab vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a.a.O.; BVerfGE 50, 217, 227; BVerwGE 115, 32, 46). Der Gesetzgeber war nicht verpflichtet, die Gebühr nach den unterschiedlichen Kosten der Studiengänge oder den bereits absolvierten Semestern zu differenzieren. Die Gebühr liegt selbst in einem besonders kostengünstigen Studiengang weit unter den ausbildungsbedingten Kosten der Hochschule. Mithin schöpft sie den Vorteil, den die Studierenden erhalten, in angemessenem Umfang ab. Der Gesetzgeber war nicht verpflichtet, für die kostenintensiveren Studiengänge Gebühren zu erheben, die über die bei allen Studiengängen ohne weitere sachlich gerechtfertigte Höhe hinausgehen. Hierfür spricht insbesondere auch die vom Gesetzgeber angestellte Erwägung, die Festsetzung differenzierter Gebührensätze wäre angesichts der Vielzahl der Studiengänge mit einem erheblichen zeitlichen und administrativen Ermittlungsaufwand verbunden gewesen (vgl. LTDrucks 13/4858, S. 21). Das Hochschulsystem in Baden-Württemberg befindet sich in einer Umstellungsphase von den traditionellen Diplom- und Magisterstudiengängen auf ein gestuftes Studiensystem. Damit läuft in den nächsten Jahren eine Vielzahl von Studiengängen aus bzw. wird durch Bachelor- und Masterstudiengänge ersetzt (vgl. LTDrucks 13/4858, S. 21). Auch vor diesem Hintergrund hätte der Ermittlungsaufwand in keinem vernünftigen Verhältnis zum Gebührenaufkommen gestanden. Dass sich die Bemessung der Gebühr deshalb primär am verhaltenslenkenden Zweck der Gebührenerhebung orientiert, begegnet vor dem Hintergrund des Art. 3 Abs. 1 GG keinen rechtlichen Bedenken, weil dieser Zweck alle Studierenden gleichermaßen trifft (vgl. BVerwGE 115, 32, 47; BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a. a. O.).
95 
Die Regelungen des Landeshochschulgebührengesetzes führen auch nicht zu einer mit dem Gleichheitssatz unvereinbaren unverhältnismäßigen Belastung der Darlehensnehmer gegenüber den sogenannten Sofortzahlern. Zwar trifft es zu, dass die Verzinsung des Darlehens im Ergebnis mit einer nicht unerheblichen finanziellen Mehrbelastung derjenigen Studierenden verbunden ist, die aufgrund ihrer persönlichen und familiären finanziellen Verhältnisse die erhobene Gebühr nicht sofort bezahlen können (vgl. hierzu Pieroth/Hartmann, NWVBl. 2007, 81, 84). Die Ungleichbehandlung von Darlehensnehmern und sog. Sofortzahlern in Bezug auf die Kosten des Hochschulzugangs ist indes sachlich gerechtfertigt und nicht unangemessen. Zwischen den beiden Personengruppen bestehen Unterschiede von solcher Art und von solchem Gewicht, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können (zu diesem Maßstab bei der Anwendung des Gleichheitssatzes vgl. BVerfGE 99, 367, 388; 107, 188, 193).
96 
Die Zinsbelastung des Darlehensnehmers findet ihre sachliche Rechtfertigung in dem Vorteil, erst zu einem späteren Zeitpunkt mit den Verbindlichkeiten aus dem Darlehen belastet zu werden. Der Darlehenszins stellt mithin die Kompensation dafür dar, dass der Darlehensnehmer – im Unterschied zum „Sofortzahler“ - während seines Studiums durch die Gebührenpflicht nicht belastet wird. Diesem Aspekt kommt umso größere Bedeutung zu, als die Verpflichtung zur Rückzahlung von Darlehensschuld und Zinsen grundsätzlich erst ab einem Zeitpunkt nach Abschluss des Studiums einsetzt, zu dem der Darlehensnehmer aufgrund des Hochschulabschlusses regelmäßig eine höhere finanzielle Leistungsfähigkeit erreicht hat. Angesichts der aufgezeigten wirtschaftlichen Besserstellung erscheint die verzinsliche Ausgestaltung des Studiengebührendarlehens grundsätzlich sachlich gerechtfertigt.
97 
Die Vorschriften des Landeshochschulgebührengesetzes bewirken auch im Übrigen keine unangemessene Benachteiligung der Darlehensnehmer gegenüber den Sofortzahlern, weil der Großteil der bedürftigen Darlehensnehmer nicht oder nur eingeschränkt von der Zinsbelastung getroffen wird. Wie oben aufgezeigt wurde, bewirkt die Kappungsgrenze des § 9 Abs. 4 LHGebG eine wirksame Begrenzung der Gesamtbelastung bedürftiger Studierender, sodass beispielsweise bereits der durchschnittliche BAföG-Empfänger das Studiengebühren-Darlehen für ein 10-semestriges Studium zinslos erhält. Angesichts dieser Subventionierung der Inanspruchnahme des Darlehens bei einem Großteil der einkommensschwachen Darlehensnehmer stellt sich die unterschiedliche Behandlung gegenüber den Sofortzahlern auch im Ergebnis nicht als unangemessen dar.
III.
98 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Dabei sieht die Kammer nach Ermessen davon ab, die Entscheidung hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).
99 
Die Zulassung der Berufung findet ihre Grundlage in § 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; die Klärung der Rechtsfrage, ob die Erhebung von allgemeinen Studiengebühren gegen höherrangiges Recht verstößt, ist von grundsätzlicher Bedeutung.
100 
Beschluss
vom 11.07.2007:
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 500,-- EUR festgesetzt.
        
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG verwiesen.

(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.

(2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung.

(1) Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf).

(2) Auf den Bedarf sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen; die Anrechnung erfolgt zunächst auf den nach § 17 Absatz 2 Satz 1 als Zuschuss und Darlehen, dann auf den nach § 17 Absatz 3 als Darlehen und anschließend auf den nach § 17 Absatz 1 als Zuschuss zu leistenden Teil des Bedarfs. Als Ehegatte oder Lebenspartner im Sinne dieses Gesetzes gilt der nicht dauernd Getrenntlebende, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2a) Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten.

(3) Einkommen der Eltern bleibt ferner außer Betracht, wenn der Auszubildende

1.
ein Abendgymnasium oder Kolleg besucht,
2.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hat,
3.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig war oder
4.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluss einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig war.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende in den Jahren seiner Erwerbstätigkeit in der Lage war, sich aus deren Ertrag selbst zu unterhalten.

(4) Ist Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners, der Eltern oder eines Elternteils außer auf den Bedarf des Antragstellers auch auf den anderer Auszubildender anzurechnen, die in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann, so wird es zu gleichen Teilen angerechnet. Dabei sind auch die Kinder des Einkommensbeziehers zu berücksichtigen, die Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des Einkommens der Eltern erhalten können und nicht ein Abendgymnasium oder Kolleg besuchen oder bei Beginn der Ausbildung das 30. Lebensjahr vollendet haben. Nicht zu berücksichtigen sind Auszubildende, die eine Universität der Bundeswehr oder Verwaltungsfachhochschule besuchen, sofern diese als Beschäftigte im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhalten.

(1) Ausbildungsförderung wird vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 als Zuschuss geleistet.

(2) Bei dem Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen sowie bei der Teilnahme an einem Praktikum, das im Zusammenhang mit dem Besuch dieser Ausbildungsstätten steht, wird der monatliche Förderungsbetrag vorbehaltlich des Absatzes 3 zur Hälfte als Darlehen geleistet. Satz 1 gilt nicht

1.
für den Zuschlag zum Bedarf nach § 13 Absatz 4 für nachweisbar notwendige Studiengebühren,
2.
für die Ausbildungsförderung, die nach § 15 Absatz 3 Nummer 5 über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet wird,
3.
für den Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b.

(3) Bei dem Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen sowie bei der Teilnahme an einem Praktikum, das im Zusammenhang mit dem Besuch dieser Ausbildungsstätten steht, erhält der Auszubildende Ausbildungsförderung ausschließlich als Darlehen

1.
(weggefallen)
2.
für eine andere Ausbildung nach § 7 Absatz 3, soweit die Semesterzahl der hierfür maßgeblichen Förderungshöchstdauer, die um die Fachsemester der vorangegangenen, nicht abgeschlossenen Ausbildung zu kürzen ist, überschritten wird,
3.
nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer in den Fällen des § 15 Absatz 3a.
Nummer 2 gilt nicht, wenn der Auszubildende erstmalig aus wichtigem Grund oder aus unabweisbarem Grund die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt hat. Satz 1 gilt nicht für den Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b und die Ausbildungsförderung, die nach § 15 Absatz 3 Nummer 5 über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet wird.

(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole.

(2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die Grundsteuer. Er hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen.

(2a) Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Sie haben die Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer.

(3) Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Der Ertrag der Finanzmonopole und das Aufkommen der folgenden Steuern stehen dem Bund zu:

1.
die Zölle,
2.
die Verbrauchsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 2 den Ländern, nach Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam oder nach Absatz 6 den Gemeinden zustehen,
3.
die Straßengüterverkehrsteuer, die Kraftfahrzeugsteuer und sonstige auf motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrsteuern,
4.
die Kapitalverkehrsteuern, die Versicherungsteuer und die Wechselsteuer,
5.
die einmaligen Vermögensabgaben und die zur Durchführung des Lastenausgleichs erhobenen Ausgleichsabgaben,
6.
die Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer,
7.
Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften.

(2) Das Aufkommen der folgenden Steuern steht den Ländern zu:

1.
die Vermögensteuer,
2.
die Erbschaftsteuer,
3.
die Verkehrsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 1 dem Bund oder nach Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam zustehen,
4.
die Biersteuer,
5.
die Abgabe von Spielbanken.

(3) Das Aufkommen der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer steht dem Bund und den Ländern gemeinsam zu (Gemeinschaftsteuern), soweit das Aufkommen der Einkommensteuer nicht nach Absatz 5 und das Aufkommen der Umsatzsteuer nicht nach Absatz 5a den Gemeinden zugewiesen wird. Am Aufkommen der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer sind der Bund und die Länder je zur Hälfte beteiligt. Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer werden durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festgesetzt. Bei der Festsetzung ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:

1.
Im Rahmen der laufenden Einnahmen haben der Bund und die Länder gleichmäßig Anspruch auf Deckung ihrer notwendigen Ausgaben. Dabei ist der Umfang der Ausgaben unter Berücksichtigung einer mehrjährigen Finanzplanung zu ermitteln.
2.
Die Deckungsbedürfnisse des Bundes und der Länder sind so aufeinander abzustimmen, daß ein billiger Ausgleich erzielt, eine Überbelastung der Steuerpflichtigen vermieden und die Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet gewahrt wird.
Zusätzlich werden in die Festsetzung der Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer Steuermindereinnahmen einbezogen, die den Ländern ab 1. Januar 1996 aus der Berücksichtigung von Kindern im Einkommensteuerrecht entstehen. Das Nähere bestimmt das Bundesgesetz nach Satz 3.

(4) Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer sind neu festzusetzen, wenn sich das Verhältnis zwischen den Einnahmen und Ausgaben des Bundes und der Länder wesentlich anders entwickelt; Steuermindereinnahmen, die nach Absatz 3 Satz 5 in die Festsetzung der Umsatzsteueranteile zusätzlich einbezogen werden, bleiben hierbei unberücksichtigt. Werden den Ländern durch Bundesgesetz zusätzliche Ausgaben auferlegt oder Einnahmen entzogen, so kann die Mehrbelastung durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auch mit Finanzzuweisungen des Bundes ausgeglichen werden, wenn sie auf einen kurzen Zeitraum begrenzt ist. In dem Gesetz sind die Grundsätze für die Bemessung dieser Finanzzuweisungen und für ihre Verteilung auf die Länder zu bestimmen.

(5) Die Gemeinden erhalten einen Anteil an dem Aufkommen der Einkommensteuer, der von den Ländern an ihre Gemeinden auf der Grundlage der Einkommensteuerleistungen ihrer Einwohner weiterzuleiten ist. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Es kann bestimmen, daß die Gemeinden Hebesätze für den Gemeindeanteil festsetzen.

(5a) Die Gemeinden erhalten ab dem 1. Januar 1998 einen Anteil an dem Aufkommen der Umsatzsteuer. Er wird von den Ländern auf der Grundlage eines orts- und wirtschaftsbezogenen Schlüssels an ihre Gemeinden weitergeleitet. Das Nähere wird durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt.

(6) Das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer steht den Gemeinden, das Aufkommen der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern steht den Gemeinden oder nach Maßgabe der Landesgesetzgebung den Gemeindeverbänden zu. Den Gemeinden ist das Recht einzuräumen, die Hebesätze der Grundsteuer und Gewerbesteuer im Rahmen der Gesetze festzusetzen. Bestehen in einem Land keine Gemeinden, so steht das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern dem Land zu. Bund und Länder können durch eine Umlage an dem Aufkommen der Gewerbesteuer beteiligt werden. Das Nähere über die Umlage bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Nach Maßgabe der Landesgesetzgebung können die Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der Gemeindeanteil vom Aufkommen der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer als Bemessungsgrundlagen für Umlagen zugrunde gelegt werden.

(7) Von dem Länderanteil am Gesamtaufkommen der Gemeinschaftsteuern fließt den Gemeinden und Gemeindeverbänden insgesamt ein von der Landesgesetzgebung zu bestimmender Hundertsatz zu. Im übrigen bestimmt die Landesgesetzgebung, ob und inwieweit das Aufkommen der Landessteuern den Gemeinden (Gemeindeverbänden) zufließt.

(8) Veranlaßt der Bund in einzelnen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) besondere Einrichtungen, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) unmittelbar Mehrausgaben oder Mindereinnahmen (Sonderbelastungen) verursachen, gewährt der Bund den erforderlichen Ausgleich, wenn und soweit den Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) nicht zugemutet werden kann, die Sonderbelastungen zu tragen. Entschädigungsleistungen Dritter und finanzielle Vorteile, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) als Folge der Einrichtungen erwachsen, werden bei dem Ausgleich berücksichtigt.

(9) Als Einnahmen und Ausgaben der Länder im Sinne dieses Artikels gelten auch die Einnahmen und Ausgaben der Gemeinden (Gemeindeverbände).

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid der Beklagten, durch den sie ab dem Sommersemester 2007 für die Dauer ihres Studiums an dieser Hochschule für jedes Semester zu einer Studiengebühr in Höhe von 500,-- EUR herangezogen wird.
Die 1970 geborene Klägerin erlangte im Jahr 1990 ihre Allgemeine Hochschulreife und studierte zunächst vom Wintersemester 1991/92 bis zum Ende des Sommersemesters 1992 an der Universität im Magisterstudiengang die Fächer Islamwissenschaft und Musikwissenschaft. In der Folgezeit erlernte sie den Beruf einer Grafikdesignerin. Im Juli 1993 wurde ihr erstes und im November 1995 ihr zweites Kind geboren. Seit dem Wintersemester 2005/2006 studiert sie an der beklagten Hochschule im Studiengang „Lehramt an Realschulen“ die Fächer Kunst, Englisch und Deutsch.
Am 15.12.2005 beschloss der Landtag von Baden-Württemberg das Gesetz zur Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze. Durch Art. 1 dieses Gesetzes wurde das Landeshochschulgebührengesetz dahin abgeändert, dass an den staatlichen Hochschulen und den Berufsakademien - beginnend mit dem Sommersemester 2007 (Art. 7 Abs. 2 ) - für das Lehrangebot in einem grundständigen Studiengang oder in einem konsekutiven Masterstudiengang - von bestimmten Ausnahmen und der Möglichkeit einer Befreiung in näher geregelten Situationen abgesehen - von den Studierenden für jedes Semester oder Studienhalbjahr eine Studiengebühr in Höhe von 500 Euro erhoben wird. Dabei steht das Gebührenaufkommen jeder Hochschule zweckgebunden für die Erfüllung ihrer Aufgaben in Studium und Lehre zur Verfügung. Zur Finanzierung der Gebühren können deutsche sowie eine Vielzahl anderer Studienbewerber oder Studierende für die Dauer der Regelstudienzeit ihres Studiums zuzüglich vier weiterer Semester ein Darlehen bei der L-Bank aufnehmen, wobei bereits absolvierte Studienzeiten an einer Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes oder an einer Berufsakademie bei der Berechnung der möglichen Bezugsdauer in Abzug zu bringen sind. In den Zinssatz für das Darlehen dürfen nur die Kosten für die Geldbeschaffung und die Verwaltungskosten eingerechnet werden; Zinseszinsen dürfen nicht erhoben werden. Die Rückzahlungsverpflichtung beginnt zwei Jahre nach Ablauf der Darlehensberechtigung des Studierenden und steht unter dem Stundungsvorbehalt für den Fall, dass das monatliche Einkommen des Darlehensnehmers das Mindesteinkommen für die Rückzahlung eines BAföG-Darlehens zuzüglich weiterer 100 Euro nicht übersteigt. Die ohne Prüfung der Bonität oder Verlangen nach Sicherheiten zu gewährenden Darlehen für Studiengebühren werden über einen von den Hochschulen finanzierten Studienfonds gesichert, der die Darlehensschuld etwa in den Fällen des Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers oder insoweit gegen Abtretung der Ansprüche begleicht, als eine bestehende Darlehensschuld für ein nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz gewährtes Darlehen gemeinsam mit der Schuld aus dem Studiengebührendarlehen den Betrag von 15.000 Euro überschreitet. Im letztgenannten Fall besteht ein Anspruch des Studierenden gegen den Studienfonds auf Erlass dieser überschießenden Darlehensschuld; im Übrigen kann der Studienfonds die an ihn abgetretene Schuld im Einzelfall ganz oder teilweise nach Maßgabe der Landeshaushaltsordnung stunden, niederschlagen oder erlassen.
Mit Gebührenbescheid vom 17.11.2006 verpflichtete die Beklagte die Klägerin, für die weitere Dauer ihres Studiums in einem grundständigen Studiengang oder in einem konsekutiven Masterstudiengang an der Beklagten, beginnend ab dem Sommersemester 2007, eine Studiengebühr in Höhe von 500,-- EUR je Semester zu zahlen (Ziffer 1), wobei die Studiengebühr zunächst mit der Rückmeldung für das Sommersemester 2007 und dann für die folgenden Semester jeweils mit der Rückmeldung für das nächste Semester fällig wird (Ziffer 2). Nach Ziffer 3 des Bescheides wird dieser gegenstandslos bei einer Exmatrikulation, wenn sie spätestens innerhalb eines Monats nach Beginn der Vorlesungszeit wirksam wird. Nach Ziffer 4 des Bescheids sind Zeiten der Beurlaubung von der Gebührenpflicht ausgenommen, sofern der Beurlaubungsantrag innerhalb der Rückmeldefrist bzw. auf jeden Fall vor Beginn der Vorlesungszeit gestellt wurde. Schließlich enthält der Bescheid einen Hinweis darauf, dass die Zahlungspflicht für Semester entfalle, für die der Studierende nach § 6 Abs. 1 des Landeshochschulgebührengesetzes von der Gebührenpflicht befreit sei.
Der Gebührenbescheid wurde der Klägerin mit einfachem Brief übersandt. Die Aufgabe des Schreibens zur Post ist in der Verwaltungsakte der Beklagten nicht vermerkt.
Am 20.12.2006 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben.
Zur Begründung lässt sie im Wesentlichen sinngemäß vortragen, die Erhebung von Studiengebühren sei rechtswidrig, weil die entsprechenden Regelungen des Landeshochschulgebührengesetzes gegen höherrangiges Recht verstießen.
So sei die Studiengebühr als Sonderabgabe zu qualifizieren, die aufgrund der insoweit fehlenden besonderen Anforderungen als steuergleiche Abgabe im Widerspruch zur Finanzverfassung des Grundgesetzes stehe. Denn es sei realistisch, dass die Gebühreneinnahmen zwar zur Erfüllung der Aufgaben in Studium und Lehre eingesetzt würden, dass allerdings die Hochschulen in Erwartung dieses Einsatzes die hier bislang eingesetzten allgemeinen Haushaltsmittel abziehen würden, so dass - bei einer wirtschaftlichen Betrachtung - über die Studiengebühren faktisch andere Aufgaben oder Bedürfnisse der Hochschule wie etwa die Umlage für den Studienfonds oder auch Heizkosten der Gebäude finanziert würden, zu denen die Gruppe der Studierenden in ihrer Gesamtheit keine spezifische Sachnähe aufweise und deren Erfüllung auch nicht in ihrem überwiegenden Interesse stehe.
Die Erhebung von Studiengebühren verstoße auch insoweit gegen den Grundsatz der Bundestreue, als der Bundesgesetzgeber nach § 15 Abs 3a BAföG eine sogenannte Studienabschlussförderung gewähre. Denn die finanzielle Belastung durch die landesrechtliche Erhebung von Studiengebühren laufe der Zielsetzung der bundesrechtlichen Regelung zuwider, zu verhindern, dass Studierende ihr Studium in der Abschlussphase aus finanziellen Gründen abbrechen. Hier sei zu berücksichtigen, dass die geförderten Studierenden aufgrund ihrer Studiendauer oft keine Möglichkeit mehr hätten, die Studiengebühren über das Darlehen nach dem Landeshochschulgesetz vorzufinanzieren.
10 
Vor allem aber verstoße die Erhebung der Studiengebühren gegen Art. 13 Abs. 2 lit. c) des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte. Hiernach hätten die Vertragsstaaten in Hinblick auf das Recht eines jeden auf Bildung anerkannt, dass der Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise, insbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich gemacht werden müsse. Dabei sei mit der Einschätzung des Bundesverfassungsgerichts in dem Urteil zum Studiengebührenverbot von einem rechtlichen Regelungsgehalt der Verpflichtung auszugehen, der dann aufgrund des eindeutigen Wortlauts zur Verpflichtung zur allmählichen Einführung der Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts der Wiedereinführung von Studiengebühren zwingend entgegen stehe. In jedem Fall aber sei eine Verpflichtung gegeben, den Zugang zu den Hochschulen so auszugestalten, dass trotz der Studiengebührenpflicht niemand aufgrund seiner fehlenden finanziellen Leistungsfähigkeit von einem Hochschulstudium abgehalten werde. Dabei ergebe sich die gleiche Verpflichtung auch aus Art. 12 Abs. 1 GG, der in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip und dem Grundrecht auf Gleichbehandlung allen Deutschen ein Recht auf gleiche Teilhabe an der Hochschulausbildung verbürge. Diesen Anforderungen werde das Landeshochschulgebührengesetz auch unter Berücksichtigung des flankierend eingeführten Modells einer darlehensgestützten Vorfinanzierung der Studiengebühren nicht gerecht. Denn zum einen sei die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Darlehens zeitlich begrenzt und zum anderen führe diese dazu, dass am Ende des Studiums nicht unerhebliche Schulden angehäuft seien. Ein solcher Schuldenberg aber könne auf Studierende insbesondere aus einkommensschwachen Elternhäusern abschreckend wirken, und zwar auch dann, wenn beachtet werde, dass der Landesgesetzgeber in § 9 Abs. 4 des Landeshochschulgebührengesetzes eine Kappung der Gebührenschuld für den Fall vorsehe, dass ein nach dem BAföG gewährtes Darlehen gemeinsam mit dem Studiengebührendarlehen und den angefallenen Zinsen den Gesamtbetrag von 15.000,-- EUR überschreite. Jedenfalls fehle es insoweit an einer hinreichend tragfähigen Prognose des Gesetzgebers zum Fehlen eines solchen Abschreckungseffektes.
11 
Sofern das Gesetz Ausnahmen bzw. die Möglichkeit der Befreiung von der Zahlungspflicht vorsehe, seien diese Tatbestände zu eng, um dem Auftrag des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte oder den Anforderungen des Grundrechts auf freie Wahl der Ausbildungsstätte Rechnung zu tragen. So komme etwa die Klägerin als bedürftige Studierende und Mutter zweier Kinder im Alter von 11 und 13 Jahren weder in den Genuss der Gebührenfreiheit noch könne sie sich, da sie aus der BAföG-Förderung herausfalle, auf die Kappungsgrenze des § 9 Abs. 4 des Landeshochschulgebührengesetzes berufen.
12 
Die Gebührenregelung greife auch in unverhältnismäßiger Weise in den abwehrrechtlichen Gehalt des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG ein. Denn die in der Gebührenpflicht als Regelung über den Zugang zum Studium liegende Eingriffsintensität sei auch über die Zwecke des Gesetzes nicht hinreichend gerechtfertigt. Zwar stehe das Ziel des Gesetzes, die Leistungsfähigkeit der Hochschulen bei effizientem Mitteleinsatz zu erhöhen, für sich genommen im legitimen Gemeinwohlinteresse, doch sei auch unter Berücksichtigung des dem Gesetzgeber eingeräumten Prognosespielraums nicht ersichtlich, wie dieses Ziel durch die Regelung überhaupt erreicht werden könne: Insbesondere verkenne die in diesem Zusammenhang gemachte Annahme des Gesetzgebers, der Studiengebühren zahlende Studierende sei mit einer finanziellen Nachfragemacht ausgestattet, die es ihm ermögliche, Einfluss auf die Qualität der Hochschulausbildung zu nehmen, dass den Studierenden in Baden-Württemberg die hierfür notwendige Freiheit bei der Studienortwahl aufgrund der überwiegend bestehenden Zulassungsbeschränkungen kaum eingeräumt sei.
13 
Weiter verstoße die Einführung der Studiengebühren auch insoweit gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes als auch Studierende belastet würden, die ihr Studium bereits begonnen hätten. Die hierin liegende unechte Rückwirkung berücksichtige nicht hinreichend die Lage der Studierenden, die ihr Studium im Vertrauen auf die Gebührenfreiheit konzipiert hätten und nunmehr kurz vor dem Abschluss desselben stünden.
14 
Schließlich sei der Umstand, dass die Verzinsung der Darlehensforderung zu einer faktischen Mehrbelastung derjenigen Studierenden führe, die aufgrund ihrer persönlichen und familiären Verhältnisse die erhobenen Gebühren nicht gleich bezahlen könnten, als eine Ungleichbehandlung zu bewerten, die nur insoweit den Zweck der Sicherung einer sozial ausgewogenen Finanzierungsgerechtigkeit im Hochschulwesen gerechtfertigt werden könne, als die Mehrbelastung der sozial bedürftigen Studierenden, die die Studiengebühren zunächst über ein Darlehen vorfinanzieren müssten, - wie in Australien - auf den Ausgleich des der Inflation entsprechenden wirtschaftlichen Vorteils der späteren Tilgung beschränkt sei.
15 
Die Klägerin beantragt,
16 
den Bescheid der Beklagten vom 17.11.2006 aufzuheben.
17 
Die Beklagte beantragt,
18 
die Klage abzuweisen.
19 
Zur Begründung lässt sie im wesentlichen vortragen, die Studiengebühr stelle sich auch nicht teilweise als finanzverfassungsrechtlich unzulässige Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion dar, sondern werde als Gegenleistung dafür erhoben, dass der Studierende einen Studienplatz belege. Dabei koste dieser Studienplatz selbst im kostengünstigsten Studiengang weit mehr als die für seine Inanspruchnahme erhobene Studiengebühr. Eine weitergehende Belastung des Studierenden mit einer Finanzierungsaufgabe für Gemeinlasten sei nicht gegeben. Die gegenteilige Auffassung unterscheide nicht hinreichend zwischen dem Gebührentatbestand und der Frage der Verwendung des Gebührenaufkommens. Insofern sei die in Baden-Württemberg über die Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 1 LHGebG in besonderer Weise geregelte Zweckbestimmung des Gebührenaufkommens zur Erfüllung der Aufgaben der Hochschule in Forschung und Lehre weder kompetenzrechtlich noch sonst verfassungsrechtlich gefordert.
20 
Weiter laufe die Regelung der dem Recht der Ausbildungsförderung zugrunde liegenden Zielsetzung der Förderung von bedürftigen Studierenden nicht in einer Weise entgegen, dass in der Erhebung der Studiengebühren ein gegenüber dem Bund rücksichtsloses und missbräuchliches Vorgehen des Landes liegen würde. Insbesondere werde die Studiengebühr nicht über die vom Bund gewährte Ausbildungsförderung finanziert, da die BAföG-Leistungen die Aufwendungen für Studiengebühren nicht abdecken sollten und das Land mit dem Anspruch auf Darlehensgewährung ein eigenständiges System der Vorfinanzierung der Studiengebühren geschaffen habe. In den Ausnahmefällen, in denen die Studienabschlussförderung noch gewährt werde, obwohl ein Anspruch auf Darlehensfinanzierung der Studiengebühren nicht mehr bestehe, gebe es zudem nach § 6 Abs. 3 LHGebG die Möglichkeit der Stundung oder des Erlasses der Studiengebühren.
21 
Die Regelung zur Erhebung von Studiengebühren verstoße auch nicht gegen die in Art. 13 Abs. 2 c des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte enthaltene Verpflichtung, den Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise, insbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, für jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich zu machen. Denn diese Verpflichtung beinhalte kein absolutes Verbot der Wiedereinführung der Studiengebühren; vielmehr sei die Einführung der Studiengebühren dann zulässig, wenn durch eine entsprechende Ausgestaltung des Gebührensystems gewährleistet sei, dass jeder nach seinen Fähigkeiten unabhängig von seiner sozialen Herkunft und seinen finanziellen Möglichkeiten einen chancengleichen Zugang zur Hochschulbildung habe. Dieser Pflicht entspreche das Gebührenmodell des Landes. Denn mit der Ergänzung der Studiengebührenpflicht durch die Möglichkeit der Vorfinanzierung dieser Gebühren über das Darlehen werde jeder Studierwillige in die Lage versetzt, trotz Gebührenpflicht auch zu studieren. Dabei sei die erst später eintretende Rückzahlungspflicht sozial auch so ausgestaltet, dass - nach der insoweit durch den gesetzgeberischen Prognosespielraum abgedeckten Einschätzung des Landesgesetzgebers - auch niemand bei Studienbeginn durch die spätere Darlehens- und Zinsschuld von der Studienaufnahme abgeschreckt werden könne. Hier sei insbesondere auf die Kappung der Darlehensschuld nach § 9 Abs. 4 und 6 LHGebG und die Möglichkeit des Studienfonds zu verweisen, über eine Stundung, Niederschlagung oder den Erlass der Darlehensschuld auch in anderen Härtefällen zu reagieren. Nach den ersten Erfahrungen mit den Studiengebühren in Baden-Württemberg hätten bislang nur ca. 2,5 % der Studierenden die Möglichkeit der Finanzierung über ein Darlehen wahrgenommen und auch die Studierendenzahlen im Sommersemester 2007 würden keinen Hinweis auf einen Verdrängungseffekt in Bezug auf die soziale Herkunft von Studierenden ergeben. Allerdings sei sich der Gesetzgeber seiner Regelungsverantwortung bewusst und habe deshalb einen Monitoring-Beirat installiert, der die Auswirkungen des Studiengebührenmodells auf die soziale Zusammensetzung der Studierenden beobachte und den Gesetzgeber auf einen möglicherweise eintretenden Handlungsbedarf hinweise.
22 
Eine Verletzung des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG sei nicht gegeben. Dem dort verbürgten Recht auf derivative Teilhabe an dem staatlich weitgehend monopolisierten Ausbildungssystem werde Rechnung getragen, da über das Darlehensmodell gewährleistet sei, dass eine soziale Sonderung der Studierenden nach ihren Besitzverhältnissen nicht eintrete. Der in der Gebührenpflicht liegende Eingriff in den abwehrrechtlichen Gehalt des Grundrechts stelle keine Regelung zur Beschränkung des Zugangs zur Hochschule dar, sondern nur eine Ausgestaltung der Studienbedingungen. Als solche sei sie über die vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt, dass über die Studiengebühr zusätzliche Einnahmen für die Lehre und Verbesserung der Studienbedingungen erzielt und über die Förderung eines effizienten Studierverhaltens kürzere Studienzeiten erreicht werden sollten. Zudem sei der Gesetzgeber sachgerecht davon ausgegangen, dass allein die Tatsache, dass die Studierenden über die Studiengebühren „Drittmittel für die Lehre“ aufbrächten, den Stellenwert der Lehre und damit auch die Position der Studierenden an ihrer Hochschule stärke.
23 
Weiter begründe die Pflicht zur Verzinsung des Studiendarlehens keine im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG unverhältnismäßige Benachteiligung der Darlehensnehmer gegenüber den Sofortzahlern. Denn die hierin liegende Mehrbelastung sei dadurch gerechtfertigt, dass die Darlehensnehmer mit der Zahlungspflicht erst später belastet würden, wenn sie aufgrund der staatlichen Hochschulausbildung regelmäßig auch in einem höheren Maße leistungsfähig seien. Dabei sei die Mehrbelastung auch angemessen und führe auch gegenüber bedürftigen Studierenden nicht zu krassen Benachteiligungen. Denn über die Kappungsgrenze nach § 9 Abs. 4 LHGebG sei für die bedürftigen Studierenden, die regelmäßig auch in die Vollförderung nach dem BAföG fielen, ein Anwachsen der Darlehensschuld einschließlich der Zinsbelastung auf mehr als 5000,-- EUR ausgeschlossen.
24 
Schließlich verstoße die Einführung der Studiengebühren auch nicht gegen das Rückwirkungsverbot. Da es keinen Anspruch auf ein kostenfreies Studium gebe und zwischen dem Beschluss des Landtags über das Gesetz zur Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze am 15.12.2005 und dem Beginn der Studiengebührenpflicht zum Sommersemester 2007 1 ¼ Jahre gelegen hätten, innerhalb deren sich die Studierenden auf die Gebührenpflicht hätten einstellen können, sei ein überwiegendes schutzwürdiges Vertrauen, auch weiterhin gebührenfrei studieren zu können, nicht mehr gegeben.
25 
Dem Gericht lag die Verwaltungsakte der Beklagten (1 Heft) vor. Auf den Inhalt dieser Akte wird ergänzend ebenso verwiesen wie auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze in der Gerichtsakte und die Angaben der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

 
26 
Die Klage ist als Anfechtungsklage ohne Durchführung eines Vorverfahrens zulässig (§ 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO, § 11 LHGebG), aber nicht begründet. Der angefochtene Gebührenbescheid der Beklagten vom 17.11.2006 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat diesen Gebührenbescheid rechtsfehlerfrei entsprechend den Bestimmungen des Landeshochschulgebührengesetzes - LHGebG - i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des LHGebG und anderer Gesetze v. 19.12.2005 (GBl. S. 794, ber. 2006, S. 15) erlassen (dazu I.). Die maßgeblichen Bestimmungen dieses Gesetzes (§§ 3 ff. LHGebG) über die Studiengebühren stehen auch mit höherrangigem Recht in Einklang (dazu II.).
I.
27 
Gemäß § 3 Satz 1 LHGebG erheben die Staatlichen Hochschulen i.S.d. § 1 Abs. 2 LHG und die Berufsakademien für ihr Lehrangebot in einem grundständigen Studiengang oder in einem konsekutiven Masterstudiengang von den Studierenden Studiengebühren nach § 5 dieses Gesetzes. Die Studiengebühr beträgt für jedes Semester 500,-- EUR. Studienhalbjahre stehen Semestern gleich (§ 5 Abs. 1 Sätze 1 u. 2 LHGebG). Nach Art. 7 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze vom 19.12.2005 werden die Studiengebühren nach § 3 i.V.m. § 5 LHGebG erstmals für das Sommersemester 2007 erhoben.
28 
Nach diesen Bestimmungen ist die Klägerin, die bei der Beklagten im gebührenpflichtigen (§ 3 Abs. 1 S. 1 LHGebG) Studiengang Lehramt an Realschulen mit dem Hauptfach Kunst, dem Leitfach Englisch und dem affinen Fach Deutsch immatrikuliert ist, verpflichtet, ab dem Sommersemester 2007 eine Studiengebühr von 500,-- EUR je Semester zu zahlen. Diese Zahlungspflicht hat die Beklagte in Nr. 1 ihres angefochtenen Bescheides vom 17.11.2006 rechtsfehlerfrei konkretisiert und der Klägerin durch einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung eine Zahlungspflicht nicht nur für das Sommersemester 2007, sondern für alle folgenden Semester auferlegt, in denen sie in einem gebührenpflichtigen Studiengang Studierende bei der Beklagten ist. Allerdings stand bei Erlass des Gebührenbescheides nicht fest, wie lange die Klägerin als Studierende bei der Beklagten der Gebührenpflicht unterliegt. Den Fall einer Exmatrikulation nach Zugang des Gebührenbescheides regelt aber das Gesetz in § 5 Abs. 3 LHGebG. Danach wird bei einer Exmatrikulation binnen eines Monats nach Beginn der Vorlesungszeit der Gebührenbescheid gegenstandslos. Eine bereits bezahlte Gebühr ist zu erstatten. Auf diese gesetzliche Regelung weist der angefochtene Bescheid in seiner Nr. 3 ausdrücklich hin.
29 
Rechtliche Bedenken im Hinblick auf die Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes bestehen gegen die in Nr. 1 des Bescheides geregelte Zahlungsverpflichtung auch nicht deshalb, weil § 3 Satz 2 Nr. 1 - 3 LHGebG mehrere gesetzliche Ausnahmen von der Gebührenpflicht normiert und bei Erlass des Gebührenbescheides ebenfalls ungewiss war, ob und wann die Klägerin während ihres Studiums bei der Beklagten einen dieser Ausnahmetatbestände erfüllt; denn die Wirksamkeit der Zahlungsverpflichtung steht unter der auflösenden Bedingung, dass diese entfällt, sobald in der Person der Klägerin während des Studiums bei der Beklagten ein Fall der gesetzlichen Ausnahmen von der Gebührenpflicht eintritt. Das hat die Beklagte im angefochtenen Bescheid zwar nicht ausdrücklich so formuliert. Eine Beschränkung der Gebührenpflicht in diesem Sinne ergibt sich aber bereits unmittelbar aus der gesetzlichen Vorschrift in § 3 Satz 2 LHGebG (vgl. zu derartigen inhaltlichen Beschränkungen unmittelbar aus gesetzlichen Vorschriften, Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 9. Aufl., § 36 Rdnr. 20). In Nr. 4 des angefochtenen Bescheids wird auch ausdrücklich auf den für die Klägerin wohl allein in Betracht kommenden Ausnahmetatbestand des § 3 Satz 2 Nr. 1 LHGebG hingewiesen, wonach Studierende von der Gebührenpflicht während der Zeiten der Beurlaubung ausgenommen sind, sofern der Beurlaubungsantrag vor Beginn der Vorlesungszeit gestellt wurde.
30 
Schließlich steht auch die Bestimmung der Fälligkeit der Studiengebühr in Nr. 2 des Bescheides mit dem Gesetz in Einklang. Nach § 5 Abs. 2 LHGebG ist die Studiengebühr mit Erlass des Gebührenbescheides fällig, sofern dieser die Fälligkeit nicht abweichend bestimmt. Von dieser Möglichkeit hat die Beklagte Gebrauch gemacht und bestimmt, dass die Studiengebühr mit der Rückmeldung zum Sommersemester 2007 und die Studiengebühren für die folgenden Semester jeweils mit der Rückmeldung in das nächste Semester fällig werden. Die Fristen für die Rückmeldung in ein künftiges Semester werden von der Beklagten gegenüber den Studierenden bekannt gemacht.
II.
31 
Die Vorschriften des Landeshochschulgebührengesetzes, durch die für das Studium an staatlichen Hochschulen und an den Berufsakademien ab dem Sommersemester 2007 eine Gebührenpflicht eingeführt wurde, sind mit höherrangigem Recht vereinbar.
32 
1. Der Gesetzgeber des Landes Baden-Württemberg hat mit dem Erlass des oben genannten Landeshochschulgebührengesetzes von der ihm gemäß Art. 70 Abs. 1 GG zustehenden Kompetenz ohne Verletzung verfassungsrechtlicher Grundsätze für die Wahrnehmung von Gesetzgebungsbefugnissen Gebrauch gemacht.
33 
a) Nach Art. 70 Abs. 1 GG haben die Länder das Recht zur Gesetzgebung, soweit das Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht. Diese Vorschrift hat durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28.08.2006 (BGBl. I, 2034), mit dem die Föderalismusreform umgesetzt wurde, keine Änderung erfahren. Die Auferlegung von Gebühren für das Studium an Hochschulen des Landes Baden-Württemberg stellt eine Regelung im Bereich des Hochschulrechts dar. Auf seine Fachkompetenz für das Hochschulrecht konnte sich der Landesgesetzgeber bei der Einführung der Studiengebühr stützen. Denn die Kompetenz zur Regelung von Gebühren folgt aus der Gesetzgebungskompetenz für die jeweilige Sachmaterie (so bereits für die Einführung der Langzeitstudiengebühren, VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000 - 2 S 1860/99 -, DVBl. 2000, 1782 = VBlBW 2000, 432).
34 
Durch Rahmenvorschriften des Bundes (vgl. zur grundsätzlichen Fortgeltung der Bestimmungen des Hochschulrahmengesetzes trotz Aufhebung des Art. 75 GG, Art. 125b Abs. 1 GG) ist die Gesetzgebungskompetenz des Landes nicht beschränkt; denn das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 26.01.2005 (BVerfGE 112, 226 ff.) entschieden, dass Art. 1 Nr. 3, 6. HRGÄndG vom 08.08.2002, durch den der Bundesgesetzgeber im Hochschulrahmengesetz die Studiengebührenfreiheit für ein Studium bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss und für ein Studium in einem konsekutiven Studiengang normiert hat, mit den Kompetenzverteilungsnormen des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig ist.
35 
b) Bedenken gegen die Landeskompetenz zur Einführung der allgemeinen Studiengebühr gem. §§ 3, 5 LHGebG bestehen auch nicht im Hinblick auf die Finanzverfassung (Art. 105 ff. GG). Bei dieser Gebühr handelt es sich um eine herkömmliche nicht steuerliche Abgabe. Sie wird gem. § 3 Satz 1 LHGebG von den Staatlichen Hochschulen und den Berufsakademien für ihr Lehrangebot in einem grundständigen Studiengang oder in einem konsekutiven Masterstudiengang von den Studierenden erhoben. Mit dieser Gebühr wird ein besonderer Vorteil abgegolten, der dem Abgabepflichtigen durch die Inanspruchnahme einer öffentlichen Leistung oder jedenfalls durch die Möglichkeit dieser Inanspruchnahme zukommt und der es rechtfertigt, ihn zur Tragung der Kosten der öffentlichen Leistung heranzuziehen oder die durch die öffentliche Leistung gewährten Vorteile ganz oder teilweise abzuschöpfen. Die Gebühr gem. § 3 LHGebG knüpft mit anderen Worten an die individuelle Inanspruchnahme der Hochschule als einer staatlichen Infrastruktureinrichtung durch den Studierenden an und ist insoweit nicht, wie eine Steuer, voraussetzungslos geschuldet. Nach ihrer konkreten Ausgestaltung durch den Gesetzgeber stellt sie eine Vorzugslast in der Form einer Benutzungsgebühr dar; denn sie wird nur von Studierenden erhoben, die ihren Mitgliedschaft in der einzelnen Hochschule durch Immatrikulation begründet haben (§ 60 Abs. 1 Satz 1 LHG). Die Immatrikulation stellt gebührenrechtlich den Beginn der Benutzung der Staatlichen Einrichtung dar. Dies gilt unabhängig davon, ob der Studierende einzelne Lehrleistungen der Staatlichen Hochschule tatsächlich in Anspruch nimmt. Diese Einstufung als Benutzungsgebühr haben die Kammer und der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bereits im Zusammenhang mit der früheren Einführung der Langzeitstudiengebühr vorgenommen (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000 - 2 S 1860/99 -, a.a.O.). Sie wurde auch vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Revisionsurteil vom 25.07.2001 (BVerwGE 115, 32) nicht beanstandet. An dieser Einschätzung hält die Kammer auch für die allgemeine Studiengebühr fest.
36 
Nicht steuerliche Abgaben dieser Art unterliegen im Hinblick auf die Schutz- und Begrenzungsfunktion der Finanzverfassung grundsätzlich keinen Bedenken.
37 
Besonderheiten, die für eine andere Beurteilung sprechen könnten, sind nicht ersichtlich. Soweit die Klägerin unter Hinweis auf das Gutachten von Kronthaler (ders., Gestaltungsmöglichkeiten und Grenzen bei der Einführung von Studienbeiträgen - verfassungsrechtlicher Rahmen und einfach-rechtliche Spielräume -, Wissenschaftsrecht Band 39, 2006, S. 276, 295 ff.) rügt, bei der Studiengebühr handele es sich - zumindest teilweise - um eine verfassungsrechtlich unzulässige Sonderabgabe, folgt die Kammer dem nicht. Das erwähnte Gutachten bezieht sich auf das Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen - StBAG NRW -. Nach § 17 Abs. 3 Satz 3 StBAG NRW müssen die Hochschulen einen prozentualen Anteil ihres jährlichen Gesamtaufkommens an Studienbeiträgen zur Finanzierung des Ausfallsicherungsfonds abführen. Mit der Finanzierung des Ausfallfonds würden aber nach Auffassung dieses Gutachtens keine staatlich gewährten Vorteile abgeschöpft, weshalb es sich bezogen auf diesen Anteil des Studienbeitrags weder um eine Gebühr noch um einen Beitrag handele. Vielmehr liege insoweit eine verfassungsrechtlich unzulässige Sonderabgabe vor.
38 
Das baden-württembergische Landeshochschulgebührengesetz enthält bereits keine dementsprechende Regelung, nach der ein bestimmter Prozentsatz des Gebührenaufkommens von den Universitäten zur Finanzierung des Studienfonds (§ 9 LHGebG) abzuführen ist. Es bestimmt vielmehr in § 4 Abs. 1 S. 1 LHGebG, dass die Gebühren jeder Hochschule und Berufsakademie, die sie eingenommen hat, zweckgebunden für die Erfüllung ihrer Aufgaben in Studium und Lehre zur Verfügung stehen. Unabhängig von dieser unterschiedlichen baden-württembergischen Regelung ist der Einwand aber bereits in der Sache verfehlt, denn die rechtliche Einordnung einer Abgabe und daran anknüpfend die Beurteilung ihrer rechtlichen Zulässigkeit bestimmt sich - unabhängig von der Bezeichnung der Abgabe durch den Gesetzgeber - nach dem materiellen Gehalt des Abgabentatbestandes und nicht nach der Verwendung der eingenommenen Abgaben (so zutreffend Bosse, NVwZ 2007, 87; vgl. für die Rechtslage in NRW auch VG Minden, Urt. v. 26.03.2007 - 9 K 3614/06 -; vgl. hierzu auch BVerfG, Urt. v. 19.03.2003, BVerfGE 108, 1 ff zur Rückmeldegebühr). Nach dem Gebührentatbestand in § 3 Satz 1 LHGebG wird die Studiengebühr von den Studierenden jedoch ausschließlich für das Lehrangebot in einem gebührenpflichtigen Studiengang an einer Universität und nicht - auch nicht teilweise - zur Finanzierung des Studienfonds erhoben. Wofür das Abgabenaufkommen tatsächlich verwendet wird, ist für die rechtliche Einordnung dagegen unerheblich. Das gilt auch dann, wenn der Gesetzgeber - wie im vorliegenden Fall durch § 4 Abs. 1 Satz 1 LHGebG - entgegen dem Grundsatz der Gesamtdeckung (§ 8 LHO) eine Beschränkung auf bestimmte Zwecke vorsieht. Aus diesem Grund kommt es auch nicht darauf an, ob - wie der Vertreter der Klägerin vorträgt - die gesetzliche Zweckbindung des Studiengebührenaufkommens für die Aufgaben der Hochschulen und Berufsakademien in Studium und Lehre in der Praxis der Hochschulen wirtschaftlich dadurch umgangen werden kann, dass das Studiengebührenaufkommen zur Deckung der Finanzierungslöcher verwendet wird, die unmittelbar zuvor durch eine hochschulinterne Umschichtung von allgemein aus dem Staatshaushalt zugewiesenen Finanzmitteln aus diesem Bereich in andere studienfremde Bereiche entstanden sind.
39 
c) Das Land hat bei Erlass der Studiengebührenregelung auch nicht gegen die Pflicht zu bundes- und länderfreundlichem Verhalten verstoßen. Zwar unterliegt das Land bei Ausübung seiner Gesetzgebungskompetenz grundsätzlich auch der Pflicht zur Rücksichtnahme auf den Bund oder die anderen Bundesländer. Allerdings liegt ein Verstoß gegen diese Verpflichtung nicht schon dann vor, wenn es im Rahmen der ihm durch das Grundgesetz eingeräumten Kompetenz eine Regelung erlässt, die zu Regelungen des Bundes oder anderer Länder gegenläufig ist; vielmehr muss die Gegenläufigkeit so ausgeprägt sein, dass durch die Inanspruchnahme der eigenen Gesetzgebungskompetenz in missbräuchlicher Weise in verfassungsrechtlich verbürgte Rechtspositionen des Bundes oder der anderen Bundesländer eingegriffen wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 05.12.2001, BVerfGE 104, 238, 247).
40 
Für die Kammer ist kein Anhaltspunkt dafür gegeben, dass die Erhebung von Studiengebühren für ein Studium an einer staatlichen Hochschule oder Berufsakademie in Baden-Württemberg in verfassungsrechtlich verbürgte Rechtspositionen der Bundesländer eingreift, in denen ein Studium der Hochschule nach wie vor gebührenfrei möglich ist. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber in Baden-Württemberg mit der Erhebung der Studiengebühr die Zielsetzung verfolgt, Studierwillige oder Studierende zu einem Hochschulstudium außerhalb Baden-Württembergs zu veranlassen. Aber selbst wenn - wofür zur Zeit nichts spricht - die unterschiedliche Kostenstruktur für ein Hochschulstudium in verschiedenen Bundesländern dazu führen würde, dass die Nachfrage nach Studienplätzen in den Ländern mit gebührenfreiem Studium zu Lasten der Nachfrage nach einem Studium in Baden-Württemberg stiege, begründete dieser mittelbare Effekt der Gebührenerhebung kein missbräuchliches Verhalten des Landes Baden-Württemberg. Denn die Interessen der Länder, die sich gegen die Einführung der Studiengebühren entschieden haben, blieben auch in diesem Fall dadurch gewahrt, dass sie ihre Hochschulen - wie bislang auch - immer nur im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten bereitstellen müssen und nicht verpflichtet würden, entsprechend einer höheren Nachfrage auch neue Kapazitäten zu schaffen. Einen erheblichen Verdrängungseffekt in Bezug auf die soziale Herkunft der Studierenden hält die Kammer für unwahrscheinlich. Denn die Erhebung der Studiengebühren wird in sozialer Hinsicht in Baden-Württemberg in - wie noch darzustellen sein wird - ausreichendem Maße durch das Modell der darlehensgestützten Vorfinanzierung ergänzt, und die absolute Höhe der Studiengebühren ist im Vergleich zu den sonstigen wirtschaftlichen Faktoren einer Studienortwahl wie den allgemeinen Lebenshaltungskosten oder aber die Nähe zum Heimatwohnort nur von geringerem Gewicht (vgl. BVerfG, Urt. v. 26.01.2005, a.a.O.). Sofern es dennoch zu Wanderbewegungen von Studierenden kommen sollte, wäre dies vor dem Hintergrund des föderalen Systems der Bundesrepublik Deutschland und der den Bundesländern grundsätzlich gewährten Kompetenz zur Regelung der Hochschulangelegenheiten gerechtfertigt.
41 
Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Bundestreue ergibt sich auch nicht in Hinblick auf den Beschluss der Ministerpräsidenten vom 16.04.1970 über die Abschaffung von Studiengebühren oder den Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vom 20.10.1972. Denn der gemeinsame Beschluss der Ministerpräsidenten steht dem späteren Erlass abweichender Rechtsvorschriften nicht entgegen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000 - 2 S 1860/99 -, a.a.O.) und das System der gemeinsamen länderübergreifenden Studienplatzvergabe kommt durch die Einführung der allgemeinen Studiengebühr in Baden-Württemberg nicht in erheblicher Weise ins Wanken. Denn die Folge der unterschiedlichen Regelungen zur Studiengebührenpflicht könnte allein darin liegen, dass sich die Zuteilungswünsche verstärkt auf Studienorte ohne Studiengebühr konzentrieren und dass Studierende mit diesem Aspekt ihres Zuteilungswunsches nur noch eingeschränkt Berücksichtigung finden können. Die gleichmäßige Auslastung der Hochschulen bleibt jedoch gesichert, so dass verfassungsrechtliche Positionen der Länder hier nicht angerührt werden. Da die Studiengebührenpflicht über das Studiendarlehen keine soziale Zugangshürde für ein Studium darstellt und ihr im Zusammenhang mit der Studienortwahl - verglichen mit den unterschiedlichen Lebenshaltungskosten und den übrigen Überlegungen zur Studienortwahl - regelmäßig nur eine geringe eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zukommen dürfte, käme einer bei Nichtberücksichtigung seines Zuteilungswunsches an eine gebührenfreie Hochschule unter Umständen gegebene Betroffenheit eines Studierwilligen kein solches Gewicht zu, dass diese - unter dem Gesichtspunkt der Verteilung der Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen im Rahmen des ZVS-Systems - nicht als Folge des föderalen Systems der Hochschulausbildung in der Bundesrepublik Deutschland hinzunehmen wäre.
42 
Ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Bundestreue ist mit der Erhebung von Studiengebühren auch nicht deshalb verbunden, weil der Bund bedürftige Studierende über die Regelungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes - BAföG - fördert, um diesen ein Studium zu ermöglichen, das sie sonst nicht oder nur über eine erhebliche Erwerbstätigkeit neben dem Studium finanzieren können. Denn mit der Erhebung von Studiengebühren wird weder die Zweckbestimmung der Fördermittel des Bundes noch der eigentliche Förderzweck der Ausbildungsförderung konterkariert. So ist die Ausbildungsförderung des Bundes nach § 11 Abs. 1 BAföG pauschaliert zur Deckung des auf den Lebensunterhalt und die Ausbildung bezogenen Bedarfs eines Studierenden bestimmt, wobei die Kosten der Ausbildung allerdings nur die Aufwendungen für Lern- und Arbeitsmittel sowie für Studien- und Familienheimfahrten, nicht jedoch die Aufwendungen für Studien- und Einschreibegebühren umfassen. Dies ergibt sich aus der Regelung des § 23 Abs. 5 BAföG, nach der bei der Berechnung des zu berücksichtigenden Einkommens eines Auszubildenden zur Vermeidung einer unbilligen Härte ein weiterer Teil des Einkommens anrechnungsfrei gestellt werden kann, soweit er zur Deckung besonderer Kosten der Ausbildung erforderlich ist, die nicht durch den Bedarfssatz gedeckt sind, wobei die Gesetzesbegründung hierzu ausdrücklich die Ausgaben für Schulgelder oder Studiengebühren als „besondere Kosten der Ausbildung“ bezeichnet (BT-Drs. 13/4246 S. 22 zu Nr. 19; OVG Berlin, Urt. v. 18.01.2001, NVwZ-RR 2002, 118, 121). Darüber hinaus gewährt das Land nach § 7 Abs. 1, 4 und 5 LHGebG jedem Studierenden für die Dauer der Regelstudienzeit seines grundständigen Studiums sowie eines konsekutiven Masterstudiengangs zuzüglich vier weiterer Semester einen Darlehensanspruch, über den die Finanzierung der Studiengebühren auch bei fehlender Leistungsfähigkeit sicherstellt ist, so dass nicht nur eine zweckentfremdende Inanspruchnahme der Förderleistungen nach dem BAföG, sondern vor allem auch ausgeschlossen ist, dass die Erhebung von Studiengebühren bei geförderten Studierenden zu einer der Intention der BAföG-Förderung zuwiderlaufenden zusätzlichen Erwerbstätigkeit des Studierenden oder gar zu einem Abbruch des Studiums führt.
43 
Soweit - wie der Vertreter der Klägerin darlegt - in den Sonderfällen etwa der Studienabschlussförderung nach § 15 Abs. 3a BAföG die Situation eintreten kann, dass ein über das BAföG geförderter Studierender die Mittel für die Studiengebühren nicht mehr über das Darlehen nach § 7 LHGebG vorfinanzieren kann, würde der Zweck dieser BAföG-Förderung, einen bedürftigen Studierenden in der Endphase seines Studiums nicht mit der Notwendigkeit einer den Abschluss hindernden Erwerbstätigkeit zu belasten, über die Erhebung einer Studiengebühr in Höhe von 500 EUR pro Semester ebenfalls nicht in missbräuchlicher Weise konterkariert. Denn zum einen ist die Studiengebühr nicht so hoch, dass sie nicht in zumutbarer Weise auch noch während der Studienabschlussphase durch eigene Initiative des Studierenden aufgebracht werden könnte; darüber hinaus kann der Studierende nach § 6 Abs. 3 und 4 LHGebG einen Antrag Stundung oder Erlass der Gebührenforderung nach §§ 21 und 22 LGebG stellen, wobei im Rahmen der dann zu treffenden Ermessensentscheidung eine Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Mittelaufbringung in der Studienabschlussphase ebenso berücksichtigt werden kann und muss, wie die Zielsetzung der dem Betroffenen gewährten Studienabschlussförderung nach dem BAföG. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Bund im Zusammenhang mit der Errichtung eines Ausbildungsförderungssystems seinerseits nicht in der Erwartung geschützt ist, dass die Länder die Hochschulen stets unentgeltlich zur Verfügung stellen.
44 
Aus dem letztgenannten Grund ist es auch nicht missbräuchlich, wenn der Landesgesetzgeber davon ausgeht, dass eine im Zeitpunkt der Studienaufnahme abschreckende Wirkung einer bei Beendigung des Studiums drohenden Darlehenslast aus dem Staatsdarlehen nach § 17 Abs. 2 BAföG und dem Studiengebührendarlehen dann nicht gegeben ist, wenn diese den Betrag von insgesamt 15.000,-- EUR nicht überschreitet, während sich der Bundesgesetzgeber im Rahmen der Begrenzung der Rückzahlungsverpflichtung für das Darlehen nach § 17 Abs. 2 BAföG dafür entschieden hat, die maximale Darlehenslast mit 10.000,-- EUR zu beziffern. Vielmehr ist dies lediglich Ausfluss des dem Land im Rahmen seiner Kompetenz eingeräumten Einschätzungsspielraums.
45 
2. Der Erhebung einer Studiengebühr für das Lehrangebot in einem grundständigen Studiengang oder in einem konsekutiven Masterstudiengang an einer staatlichen Hochschule und Berufsakademie des Landes verstößt nicht gegen Art. 13 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 c) des Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (IPwskR) vom 19.12.1966 (im folgenden: „Sozialpakt“), wonach die Signatarstaaten in Anerkennung des „Rechts eines jeden auf Bildung“ dazu verpflichtet sind, „den Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise, insbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich zu machen“.
46 
Zwar enthält diese Regelung einen auch für den Landesgesetzgeber verbindlichen Normbefehl (a), doch ist dieser durch die Erhebung der Studiengebühr in dem Landeshochschulgebührengesetz nicht verletzt (b).
47 
a) Der Sozialpakt wurde nach dessen Unterzeichnung durch die Bundesrepublik am 9.10.1968 (BGBl.1973 II, S. 1569), der Zustimmung aller Bundesländer zum Paktbeitritt (BT-Drs 7/1093 v. 17.10.1973, S.4), der Verabschiedung des Zustimmungsgesetzes vom 23.11.1973 (BGBl. 1973 II S.1569) und der vorbehaltslosen Ratifikation am 17.12.1973 (BGBl. 1973 II, S.1569) innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zum 03.01.1976 (BGBl. 1976 II, S.428) im Range eines Bundesgesetzes in nationales Recht umgesetzt. Da der Pakt in seinem Art.28 ausdrücklich auch seine einschränkungslose Geltung für alle Teile eines Bundesstaates regelt und mit der Zustimmung der Bundesländer Bundesgesetz geworden ist (Art. 32 und Art. 59 Abs.2 GG i.V.m. Ziff.3 des Lindauer Abkommens vom 23./25. Oktober 1957 - 14. November 1957, - ZaÖRV, Bd 20, S 116 ff., Anm 102 = Maunz/Dürig/Herzog, Kommentar zum Grundgesetz, Art. 32 Rn. 45), kommt ihm der Rang eines nach Art. 31 GG dem Landesrecht vorgehenden Bundesgesetzes auch insoweit zu, als der Pakt in der hier einschlägigen Bestimmung des Art.13 Abs.2 c eine Regelung zur Ausgestaltung und Entgeltlichkeit des Hochschulzugangs und damit zu einer Materie enthält, die nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes den Ländern zugewiesen ist.
48 
Die Verpflichtung des Art. 13 Abs. 2 c), den Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise, insbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich zu machen, stellt keinen unverbindlichen Programmsatz im Sinne einer „Bemühensverpflichtung“ dar, sondern bindet den Landesgesetzgeber unmittelbar zumindest insoweit, als er kein Gesetz zur Einführung von Studiengebühren erlassen darf, das dieser Verpflichtung zuwider läuft.
49 
So ist die Bestimmung klar und eindeutig als Normbefehl formuliert. Auch fordert ihre Beachtung insoweit keine weiteren Umsetzungs- oder Präzisierungsakte. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Regelung in Art. 2 Abs. 1 des Sozialpaktes, nach welcher die Rechtsverwirklichung lediglich nach und nach erfolgen solle oder gar aus dem Vorbehalt des Art. 13 Abs. 2 c), der lediglich die „allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit“ fordert. Denn diese Vorbehalte zielen ausschließlich auf eine Relativierung der Verpflichtung zur progressiven Verwirklichung der Paktrechte, die vor allem aus Gründen der fehlenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit einer Vielzahl der Signatarstaaten erforderlich war und ist, während insbesondere Art. 4 des Sozialpaktes die Frage regelt, unter welchen Voraussetzungen die Signatarstaaten berechtigt sind, einen einmal erreichten Zustand der Gewährleistung der Rechte des Sozialpaktes wieder einzuschränken. Neben dem Wortlaut und der Systematik des Paktes spricht auch dessen Entstehungsgeschichte für die rechtliche Verbindlichkeit der im Sozialpakt gewährleisteten Rechte. Denn der Sozialpakt wurde ebenso wie der - zweifelsfrei als rechtsverbindlich anerkannte - Internationale Pakt über die bürgerlichen und politischen Rechte aus dem deklaratorischen Menschenrechtskatalog der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10.12.1948 abgeleitet, in welcher die bürgerlichen und politischen Rechte und die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte gleichberechtigt nebeneinander stehen.
50 
Im Übrigen wird der verbindliche Rechtscharakter des Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes sowohl vom Land Baden-Württemberg als auch von der beklagten Hochschulen unter Bezugnahme auf das Gutachten von Prof. Riedel vom 28.06.2005 „Zur Völkerrechtswidrigkeit von Studiengebühren“ (dort S. 1- 8, 32, 33; vgl. auch ders./Söllner, JZ 2006, 270, 277) ebenso anerkannt wie in der überwiegenden Literatur (hierzu Pieroth/Hartmann, NWVBl. 2007, 81, 82 m.w.N.; ausführlich auch Schneider, Die Justiziabilität wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Menschenrechte, 2004, S. 10, 32, 39 ff; a.A. etwa Haug, WissR Bd.33, 2000, S. 1, 7) und in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts, in der Art.13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes ohne weitere Problematisierung jeweils als verbindlicher Maßstab für die Rechtmäßigkeit der Einführung von Studiengebühren benannt ist (vgl. BVerfG, Urt. v. 26.01.2005, a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, a.a.O. und Urt. v. 03.12.2003 - 6 C 13/03 -, Buchholz 421.2 HochSchR Nr.160; zustimmend auch VG Minden, Urt. v. 26.03.2007, - 9 K 3614/06 -, juris; a. A. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000 - 2 S 1860/99 -, a.a.O. zur Langzeitstudiengebühr und Schweizerisches Bundesgericht, Urt. v. 11.02.1994 - BGE 120 Ia 1, Erwägung 5d zu Studiengebühren).
51 
b) Die Erhebung der Studiengebühren auf der Grundlage des Landeshochschulgebührengesetzes läuft dem hier als verbindlich anerkannten Normbefehl des Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes nicht zuwider. Denn diese Regelung verbietet nicht grundsätzlich jede Wiedereinführung von Studiengebühren, sondern steht einer hiermit verbundenen Entgeltlichkeit des Zugangs zum Hochschulunterricht dann nicht entgegen, wenn das Paktziel der Sicherung eines gleichen, insbesondere vermögensunabhängigen Zugangs zum Hochschulunterricht über begleitende Regelungen in gleicher Weise gewährleistet wird wie im Fall der Unentgeltlichkeit (aa). Dies ist mit dem darlehensfinanzierten Studiengebührenmodell des LHGebG sichergestellt (bb). Dennoch gegebene Einschränkungen sind - soweit sie hier relevant sind - über Art. 4 des Sozialpaktes gerechtfertigt (cc).
52 
aa) Der normative Gehalt der Verpflichtung des Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpakts ist nach Art. 31 der im Range eines Bundesgesetzes geltenden Wiener Vertragsrechtskonvention -WVK - (Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge - vom 23. Mai 1969 , - BGBl 1985 II S. 926 und BGBl 1987 II S. 757) durch eine Auslegung nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der dieser Verpflichtung gewöhnlich zukommenden Bedeutung und im Lichte des Zieles und Zweckes des Sozialpaktes zu bestimmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.12.2003 - 6 C 13/03 -, juris = Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr 160). Dabei ist außer dem Vertragswortlaut samt Präambel auch die anerkannte Übung bei der Anwendung des Vertrags zu berücksichtigen. Insofern können insbesondere die Allgemeinen Bemerkungen (General Comments) des Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte - CESCR - (im Folgenden: „Paktausschuss“) sowie seine individuellen Stellungnahmen (Concluding Opinions) zu den von den Signatarstaaten periodisch vorzulegenden Staatenberichten zur Verwirklichung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte als Hilfsmittel der Auslegung herangezogen werden (Simma, in: FS f. Zacher, 1998, 867, 876; siehe dazu auch die Nachweise in VG Minden, Urt. v. 26.03.2007, UA. S. 17 f.). Dasselbe gilt für die Berichte, Kommentare und Stellungnahmen des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen zum Recht auf Bildung. Schließlich kommt für die Auslegung der Bestimmungen des Paktes auch den sogenannten „Limburger Prinzipien“ (v. 2.-6.6.1986) und den „Maastricht-Richtlinien“ (v. 22.-26.1.1997) Bedeutung zu, die von der Internationalen Juristenkommission dem Paktausschuss vorgelegt wurden (E/C.12/2000/13 - v. 02.10.2000) und in denen die übereinstimmende Rechtsauffassung einer großen Zahl namhafter internationaler Völkerrechtsexperten zur Auslegung der einzelnen Bestimmungen des Paktes ihren Niederschlag gefunden hat.
53 
Nach Maßgabe dieser Auslegungskriterien kommt die Kammer zu dem Ergebnis, dass die in Art. 13 Abs.2 c) des Sozialpaktes enthaltene Verpflichtung, „den Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise, insbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich zu machen“, nicht auf die Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts als solche zielt (so aber Piepenstock, in: FS. f. Stein, 2002, S. 377, 381 sowie Achelhöver, Gutachten zur rechtlichen Zulässigkeit der Einführung von Studiengebühren, Nov. 2005, S. 45), sondern allein die Sicherung des diskriminierungsfreien gleichen Zugangs zur Hochschulbildung für jedermann ohne Rücksicht auf seinen Vermögensstatus bezweckt (so ausdrücklich Schweizerisches Bundesgericht, Urt. v. 11.2.1994 - BGE 120 Ia 1, Erwägung 5d ). Denn während Art. 13 Abs. 2 a) des Sozialpakts die Unentgeltlichkeit für den Grundschulunterricht kategorisch und ohne jeden Zusatz fordert, bezeichnet Art. 13 Abs. 2 c des Sozialpakts die „Einführung der Unentgeltlichkeit“ nur als ein besonders geeignetes Mittel, „durch“ welches der diskriminierungsfreie, gleiche Zugang für jedermann zum Hochschulunterricht als der eigentlichen Gewährleistung der Bestimmung zu ermöglichen ist. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass der Paktausschuss in seinen Allgemeinen Bemerkungen zu Art. 13 (E/C.12/1999/10, Dez. 1999, Ziff. 6 b) iii und 17) die wirtschaftliche Zugänglichkeit als den allgemeinen Gehalt dieses Paktrechts bezeichnet.
54 
Ist die Einführung (oder Aufrechterhaltung) der Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts somit nicht zwingend gefordert, ergibt sich jedoch aus der in Art. 2 des Sozialpaktes enthaltenen Verpflichtung der Signatarstaaten, nach und nach mit allen geeigneten Mitteln die volle Verwirklichung der in diesem Pakt anerkannten Rechte zu erreichen und zu gewährleisten, dass die in diesem Pakt verbürgten Rechte ohne Diskriminierung unter anderem hinsichtlich der sozialen Herkunft, des Vermögens, oder des sonstigen Status ausgeübt werden, dass - außerhalb der in Art. 4 des Paktes geregelten Möglichkeiten einer Einschränkung der im Pakt gewährleisteten Rechte - eine Regelung zur Wiedereinführung der Entgeltlichkeit des Hochschulunterrichts nur dann zulässig ist, wenn sichergestellt ist, dass die freie Zugänglichkeit des Hochschulunterrichts für alle ungeachtet ihrer Vermögens- und Einkommenssituation genau so wenig eingeschränkt, behindert oder gar reduziert wird wie zuvor (so auch Riedel, Gutachten zur Völkerrechtswidrigkeit von Studiengebühren, S. 20 sowie Pieroth/Hartmann, NWVBl. 2007, 81, 82 und Riedel/Söllner, JZ 2006, 270, 273 jeweils m. w. N.; VG Minden, Urt. Urt. v. 26.03.2007, UA. S. 23). Dabei ist den Signatarstaaten hinsichtlich der Frage, mit welchen Mitteln sie die notwendige sozialverträgliche Ausgestaltung der Entgeltlichkeit des Hochschulunterrichts umsetzen möchten, ein Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum eingeräumt (vgl. Simma, in: FS f. Lerche, 1993, S. 83, 87; vgl. auch Ziff.6 der Limburger Prinzipien „There is no single road to their full realization“ und Ziff.8 der Maastrichter Richtlinien „States enjoy a margin of discretion in selecting means for implementing their respective burdens“).
55 
bb) Das dem Landeshochschulgebührengesetz zugrunde liegende Modell der darlehensfinanzierten Studiengebühren wird der Anforderung der Gewährleistung eines der Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts entsprechenden diskriminierungsfreien Zugangs zu den Hochschulen gerecht.
56 
aaa) Soweit einem Studienbewerber oder einem Studierenden nach § 7 LHGebG ein Anspruch gegen die Landeskreditbank Baden-Württemberg (L-Bank) auf Gewährung eines privatrechtlichen Darlehens zur Finanzierung der in Baden-Württemberg nach dem LHGebG erhobenen Studiengebühren eingeräumt ist, ist dem Erfordernis der Sicherstellung eines - einer Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts entsprechenden - diskriminierungsfreien Zugangs zum Hochschulunterricht genügt. Denn die Gewährung des Darlehens erfolgt gemäß § 7 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 2 Nr. 3 LHGebG ausdrücklich ohne Bonitätsprüfung und ohne Erfordernis einer Sicherheit des Darlehensnehmers für diesen Kredit, so dass jeder Studienbewerber oder Studierende die ihn treffende Studiengebührenpflicht ohne Rücksicht auf seine aktuelle wirtschaftliche Leistungsfähigkeit oder seinen sonstigen Besitzstand erfüllen und so den Zugang zum Hochschulunterricht ohne soziale Diskriminierung erreichen kann.
57 
Der Umstand, dass die Studienbewerber und Studierenden, die aus Gründen der aktuell bestehenden fehlenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit das Studiengebührendarlehen in Anspruch genommen haben, zu einem späteren Zeitpunkt zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet sind, ist in Bezug auf die Gewährleistung des diskriminierungsfreien Zugangs zum Hochschulunterricht unerheblich. Denn diese Rückzahlungsverpflichtung entsteht nach der Regelung des § 7 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 2 Nr. 6 LHGebG erst zwei Jahre nach Ablauf der Darlehensberechtigung und somit zu einem Zeitpunkt, zu dem das Land grundsätzlich davon ausgehen kann, dass der Darlehensnehmer ein Hochschulstudium abgeschlossen hat oder in zumutbarer Weise abschließen konnte. Insofern kann der Gewährleistung des diskriminierungsfreien Zugangs zum Hochschulunterricht in Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpakts - anders als dies etwa zur Schulgeldfreiheit in der Hessischen Landesverfassung vertreten wird (vgl. dazu Schmehl, NVwZ 2006, 883, 887 f.) - nicht das Erfordernis entnommen werden, dass der Studierende die Gebühr stets aus im Zeitpunkt des Hochschulzugangs präsenten eigenen Mitteln begleichen können muss.
58 
Dem entspricht es, dass der Paktausschuss in seinen Bemerkungen zu verschiedenen Staatenberichten zur Wiedereinführung von Studiengebühren die Vorfinanzierung dieser Gebühren über ein Darlehen als grundsätzlich geeignetes Mittel zur Freihaltung des Zugangs zum Hochschulunterricht anempfiehlt bzw. akzeptiert hat. So enthält die Bemerkung des Paktausschusses zum Staatenbericht Österreichs (E/C.12/AUT/CO/3 v. 25.01.2006) in den Ziffern 17 und 31 die dringende Empfehlung mit „allen angemessenen Mitteln, insbesondere durch ein umfassendes System adäquater Studienbeihilfen (study grants)“ sicher zu stellen, dass die Bewerber aus Familien mit geringem Einkommen den gleichen Zugang haben wie Bewerber aus Familien mit hohen Einkommen. In den Bemerkungen zum Staatenbericht Trinidad und Tobagos (E/1989/22 Ziff. 305, 306) wird die Möglichkeit als ausreichend angesehen, dass die Studierenden zur Begleichung der neu eingeführten Studiengebühr (university tax) ein Bankdarlehen mit niedrigen Zinsen erhalten, das sie nach Abschluss ihrer Studien zurückzahlen. Eine grundsätzliche Anerkennung als geeignetes Mittel zur Kompensierung der in der Entgeltlichkeit liegenden Diskriminierung von Personen aus einkommensschwachen Schichten beim Hochschulzugang findet sich auch in den Bemerkungen zu den Länderberichten zur Wiedereinführung von Studiengebühren in Großbritannien (E/C.12/1/Add.79 v. 5.6.2002, Ziff. 22 und 41) und in Kanada (E/C.12/1/ Add.31 v. 4.12.1998 Ziff. 39 sowie E/C.12/CAN/CO/4 v. 22.5.2006 - Ziff. 31 und 65). Dies beruht auf der zutreffenden Erwägung, dass eine nachgelagerte Rückzahlungspflicht den Betroffenen erst dann trifft, wenn er aufgrund der gewährten Hochschulausbildung nicht mehr zu der einkommensschwachen Bevölkerungsgruppe gehört, deren Schutz das Diskriminierungsverbot in Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes bezweckt.
59 
Der Gesetzgeber geht - ohne dass das Gericht dies beanstanden könnte - zu Recht davon aus, dass die mit der darlehensgestützten Vorfinanzierung der Studiengebühr verbundene spätere Rückzahlungsverpflichtung auch nicht geeignet ist, (aktuell) wirtschaftlich nicht leistungsfähige Studienbewerber oder Studierende in relevanter Weise von der Aufnahme eines Studiums oder der Fortsetzung desselben abzuhalten, so dass - verglichen mit der hier ersetzten früheren Regelung der Unentgeltlichkeit - auch insoweit keine relevante Verschlechterung der Möglichkeiten des Hochschulzugangs gegeben ist.
60 
Dies gilt auch unter Berücksichtigung, dass in Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes über die Hervorhebung der progressiv einzuführenden Unentgeltlichkeit als eines der besonders geeigneten Mittel zur Beseitigung wirtschaftlicher Zugangsbarrieren eine widerlegliche Vermutung dafür begründet ist, dass die Wiedereinführung der Entgeltlichkeit des Hochschulunterrichts grundsätzlich eine wirtschaftliche Zugangshürde errichtet (hierzu und zur Darlegungspflicht vgl. Ziff.45 der Allgemeinen Bemerkungen des Paktausschusses zu Art.13, - E/C.12/1999/10, Dez.1999, zu Art.13 „burden to proof“ sowie ausführlich Coonmans, in: Chapman/Russel (Hrsg.), Core Obligations: Building a Framework for Economic, Social and Cultural Rights, 2002, S. 217, 239 f). Denn das Land hat - ungeachtet der ihm eingeräumten Freiheit bei der Wahl der Mittel - seiner Darlegungspflicht genügt und in hinreichender und überzeugender Weise unter Bezug auf die gesetzlichen Regelungen und die hierzu vorgesehene Verwaltungspraxis erläutert, warum auch das Entstehen einer Darlehensschuld zwei Jahre nach Auslaufen der Darlehensbezugsberechtigung in ihrer konkreten Ausgestaltung nicht dazu führt, dass für wirtschaftlich nicht leistungsfähige Studienbewerber oder Studierende schlechtere Zugangsmöglichkeiten zu den Hochschulen bestehen, als dies zu Zeiten der Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts der Fall war.
61 
Entgegen der Auffassung des Vertreters der Klägerin muss das Fehlen der Abschreckungswirkung nicht vorrangig über statistische Erhebungen dazu dargelegt werden, dass sich die Gruppe der Studienbewerber und Studierenden ohne wirtschaftliche Leistungsfähigkeit auch nach der Einführung der Studiengebühren nicht verkleinern wird bzw. verkleinert hat. Denn eine solche sozialwissenschaftliche Studie lässt sich im Vorfeld der Einführung des Studiengebührenmodells kaum erstellen. Auch dürften die ersten Zahlen zur Entwicklung der Zahl der Studierenden nach Einführung der allgemeinen Studiengebührenpflicht - wie sie die Beklagte und die anderen in der mündlichen Verhandlung vertretenen Hochschulen dargelegt haben - regelmäßig nur wenig aussagekräftig sein. So haben die beteiligten Hochschulen in der mündlichen Verhandlung überzeugend ausgeführt, dass es nicht nur aufgrund eines möglichen Informationsdefizits, eines rechtlich unerheblichen Bereinigungseffekts in Bezug auf nur pro forma eingeschriebene Studierende oder aber einer angepassten Praxis zur Beurlaubung oder der Rückmeldung auch für das Examenssemester zu kurzfristigen untypischen Auswirkungen auf das Immatrikulations- und Rückmeldeverhalten der Studierenden kommen kann, sondern dass auch die - von der Einführung der Studiengebühren unabhängige - Umstellung einer Vielzahl von Studien- und Prüfungsordnungen auf Bachelor- und Masterabschlüsse die Zahl der Erstimmatrikulationen im Sommersemester 2007 erheblich beeinflusst hat. Dementsprechend hat auch die damalige UN-Sonderberichterstatterin zum Recht auf Bildung in ihrem Bericht zu Großbritannien (E/CN.4/2000/6/Add.2 v. 9.12.1999 - Ziff. 65 -69) betont, dass statistische Zahlen, die in der ersten Zeit nach Einführung der Studiengebühren erhoben seien, nur vorläufig sein könnten.
62 
Die Frage des Bestehens oder Fehlens relevanter Abschreckungseffekte des Darlehensmodells ist vielmehr auf der Grundlage einer objektiven Analyse der Regelungen zur Darlehensgewährung und zu den Modalitäten seiner Rückzahlung zu beantworten. Dabei ist auf den durchschnittlichen Studienbewerber oder Studierenden mit niedrigem oder fehlenden Einkommen abzustellen. Dies entspricht der zitierten Spruchpraxis des Paktausschuss zur Problematik von Studiengebühren, wenn er etwa bei seiner Analyse der Situation in Südkorea (E/C.12/1995/3 v. 7.6.1995, Ziff.13) in den Blick nimmt, ob eine „begründete Wahrscheinlichkeit (…)besteht“, dass Gebühren(erhöhungen) Kinder aus einkommensschwachen Familien „gezwungenermaßen aus dem System der Hochschulbildung drängen“ und in Bezug auf Kanada (E/C.12/1/Add. 31 v. 4.12.1998 Ziff. 39) darauf abhebt, ob es den wirtschaftlich bedürftigen Studierwilligen „sehr schwierig gemacht“ werde, die Hochschule zu besuchen.
63 
Bei der typisierenden Betrachtung ist einerseits in den Blick zu nehmen, dass der Studienbewerber oder Studierende aufgrund seiner Hochschulreife grundsätzlich in der Lage ist, den Wert einer Hochschulbildung mit Blick auf die dadurch im Regelfall verbesserten künftigen Erwerbs- und Einkommenschancen und den Bildungszuwachs einzuschätzen (vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 14.10.1997, BVerfGE 96, 330 = NJW 1998, 973 zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Umstellung des BAFöG auf Volldarlehen), andererseits darf aber auch nicht vernachlässigt werden, dass dieser durch die Herkunft aus einer einkommensschwachen Schicht eine soziale Prägung erfahren haben kann, die der Aufnahme eines Hochschulstudiums eher entgegen wirkt. In diesem Sinne haben auch der Paktausschuss sowie der UN-Sonderberichterstatter zur Bildung (etwa in dessen Bericht zu Großbritannien - E/CN.4/2000/6/Add. 2 v. 9.12.1999 - Ziff. 65 - 69) bei der Beurteilung der Wiedereinführung von Studiengebühren regelmäßig ein besonderes Augenmerk darauf gerichtet, ob - wie dies in Deutschland unzweifelhaft der Fall ist (vgl. im Einzelnen die 18. Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks, Juni 2007) - im Zusammenhang mit dem Hochschulzugang von Angehörigen aus einkommensschwachen Schichten eine soziale Schieflage besteht, die keinesfalls weiter verfestigt werden dürfe.
64 
Der im Einzelfall möglicherweise schlecht informierte, übervorsichtige oder gar generell zurückhaltend ängstliche bzw. pessimistische Studierwillige, hingegen, ist bei der Beurteilung des Abschreckungseffekts der über die darlehensgestützte Vorfinanzierung der Studiengebühren auflaufenden Schulden ebenso wenig relevant, wie die Gruppe der Studierenden, die ihr Hochschulstudium ohne Ziel eines (berufsqualifizierenden) Abschlusses aus wirtschaftlichen und sozialen Erwägungen heraus vorrangig zur Überbrückung einer in Bezug auf eine andere Lebensplanung gegebenen Wartezeit aufnehmen oder fortführen. Dies entspricht dem Charakter des Art. 13 Abs. 2 c) als eines Rechts, das vorrangig auf die Gewährleistung der Erlangung einer beruflichen Qualifikation bezogen ist und den Besuch des Hochschulunterrichts nicht als Selbstzweck verbürgt (vgl. insoweit Ziff. 1 der Allgemeinen Bemerkung des Paktausschusses zu Art. 13 des Sozialpaktes, nach welcher die Bildung das Hauptmittel darstellt, durch das sich wirtschaftlich und sozial Unterprivilegierte aus der Armut befreien und die für die volle Teilnahme am Gemeinschaftsleben erforderlichen Mittel erwerben können).
65 
Die Kammer ist der Überzeugung, dass der nach dem Vorstehenden in den Blick zu nehmende durchschnittliche Studienbewerber oder Studierende ohne eigene finanzielle Mittel, der ein Hochschulstudium mit dem Ziel aufnehmen oder fortführen möchte, einen berufsqualifizierenden Abschluss zu erlangen, auch unter Berücksichtigung hierbei möglicherweise bestehender sozialer Hemmnisse, nicht durch die mit der Vorfinanzierung der Studiengebühren über das Studiendarlehen notwendigerweise verbundene spätere Rückzahlungslast von der Aufnahme oder Fortführung des Studiums abgeschreckt wird. Denn ein bedürftiger Studienbewerber oder Studierender kann zum einen bereits bei Aufnahme seines Studiums realistisch abschätzen, welche maximale Darlehenslast einschließlich anfallender Zinsen auf ihn zukommen kann. Zum anderen sind die Darlehensbedingungen so ausgestaltet, dass keine Belastung eintritt, die nicht im Rahmen eines Erwerbslebens sinnvoll und in angemessener Zeit abgetragen werden kann und zu dem Wert des angestrebten akademischen Berufsabschlusses außer Verhältnis steht. Auch besteht selbst im ungünstigsten Fall einer - auch im Anschluss an die Hochschulausbildung bestehenden - dauernden wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit keine Gefahr, aufgrund der Darlehensschuld oder der damit verbundenen Zinslast in einer Überschuldung zu enden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Studiengebührenschuld einschließlich der anfallenden Zinslasten den Betrag von wenigen Monatsgehältern eines durchschnittlich verdienenden Akademikers nicht übersteigt.
66 
Bei einer maximalen Bezugsdauer des Studiendarlehens für ein Studium, das sowohl ein grundständiges Studium als auch einen konsekutiven Masterstudiengang beinhaltet und neben der maximalen Regelstudienzeit für ein solches Studium von 10 Semestern (§ 29 Abs. 4 LHG) noch vier weitere Semester zur Abfederung von anderweitigen Studienverzögerungen umfasst, beläuft sich die Darlehensschuld auf 7.000 Euro. Bei einem Zinssatz von zur Zeit etwas mehr als 7 % ist bei Eintritt der Fälligkeit zwei Jahre nach dem Auslaufen der Bezugsdauer noch eine bis dahin aufgelaufene Zinsschuld von knapp 2.800 Euro hinzuzurechnen. Bei einer allein an der Regelstudienzeit von 10 Semestern orientierten Studiendauer beläuft sich die Darlehensschuld auf 5.000 Euro und die bis zum Ablauf der Karenzzeit angefallene Zinsschuld auf ca. 1700 Euro. Insgesamt stellt sich die Gesamtschuld im Zeitpunkt der - dem Ablauf der Karenzzeit regelmäßig entsprechenden - ersten Festigung der Berufstätigkeit des Studierenden mit einem Betrag in Höhe von maximal ca. 10.000 Euro, im Regelfall jedoch eher in Höhe von knapp 7.000 Euro als noch überschaubar und vor allem auch innerhalb einer angemessenen Frist der Berufstätigkeit zurückzahlbar dar. Insofern ergibt sich aus der von der Beklagten vorgelegten Berechnung, dass das Darlehen für ein 14semestriges Studium bei einer der Regelung des § 7 Abs. 1 i.v.m. § 9 Abs. 2 Nr 5 LHGebG entsprechenden Tilgungsrate von 100 Euro rechnerisch nach einer Zeit von 8 Jahren mit einem zusätzlichen Zinsaufwand während der Tilgungsphase von ca. 2.500 Euro vollständig zurückbezahlt ist. Für ein Darlehen bei 10semestriger Studiendauer ergibt sich bei gleichen Umständen eine Tilgungsdauer von 6 Jahren mit einer zusätzlichen Zinsschuld während der Tilgungszeit in Höhe von ca. 1.400 Euro. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Darlehen nach der Festlegung des § 7 Abs. 1 i.V.m. 9 Abs. 2 Nr. 4 LHGebG jederzeit ganz oder teilweise auf Antrag innerhalb einer Frist getilgt werden kann, so dass ein Darlehensschuldner bei entsprechend höherer Leistungsfähigkeit die insgesamt zu begleichende Schuld über die in diesem Fall reduzierte Zinsbelastung nochmals erheblich minimieren kann. So ergibt sich etwa bei einem 14semestrigen Studium bei einer Tilgung von monatlich 150 Euro während der dann auf 5 Jahre verkürzten Tilgungsphase nur noch eine zusätzliche Zinsbelastung von ca. 1.400 Euro und bei einem 10semestrigen Studium unter gleichen Bedingungen eine solche von knapp 1.000 Euro. Sofern bei einer Tilgungsrate von nur 50 Euro im Monat während der dann bei einem 14semestrigen Studium auf 27 Jahre und bei einem 10semestrigen Studium auf 13 Jahre verlängerten Tilgungsphase deutlich höhere zusätzliche Zinsbelastungen von ca. 9.000 Euro bzw. 2.800 Euro entstehen (insofern ist in die von der Beklagten für das 14semestrige Studium genannte Zahl von 24.000 Euro - wohl versehentlich - eine 30jährige Tilgungsaussetzung eingerechnet worden), ist die hierin liegende Mehrbelastung wirtschaftlich in der nur noch sehr geringen Monatsbelastung bzw. der langen Tilgungsphase begründet.
67 
Abgesehen von der reinen Entwicklung des Darlehens ist zur Bewertung der am Ende des Studiums aufgrund der Studiengebühren auflaufenden Darlehensschuld als überschaubar und angemessen vor allem aber in den Blick zu nehmen, dass ein bedürftiger Studienbewerber oder Studierende regelmäßig während seines Studiums auch über die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz gefördert wird. Immerhin erhalten - nach Darlegung der Beklagten - ca. 25 % aller Studierenden in Baden-Württemberg Förderleistungen nach dem BAföG, wobei wiederum knapp 30 % der BAföG-Empfänger in die Vollförderung fallen. Demgegenüber haben im Sommersemester 2007 nur 2,5 % der Studierenden das Darlehen in Anspruch genommen, so dass davon ausgegangen werden kann, dass der weitaus überwiegende Teil der Darlehensempfänger sogar in die BAföG-Vollförderung fällt. Da BAföG-Empfänger gemäß §§ 17 Abs. 2 BAföG verpflichtet sind, die ihnen gewährte Ausbildungsförderung zur Hälfte bis zu einem Gesamtbetrag von 10.000 Euro zurückzuzahlen, stehen diese Studierenden zusätzlich zu ihrer Studiengebührenschuld nach Beendigung ihrer Hochschulausbildung noch einer weiteren Darlehensschuld gegenüber, die im Rahmen der Frage nach einem möglichen Abschreckungseffekt der auflaufenden Darlehensschuld zur Vorfinanzierung der Studiengebühren als Faktum zu berücksichtigen ist. Allerdings hat der Gesetzgeber der Problematik dieser weiteren Darlehensschuld über § 9 Abs. 4 und 6 LHGebG insoweit Rechnung getragen, dass der Darlehensnehmer auf einen entsprechenden, binnen eines Jahres nach Ablauf der Karenzzeit zu stellenden Antrag hin, einen Anspruch gegen den Studienfonds hat, dass ihm die Studiengebührenschuld zuzüglich der Zinsen insoweit erlassen wird, als diese gemeinsam mit den bestehenden Schulden aus dem BAföG-Darlehen den Gesamtbetrag von 15.000 Euro übersteigt. Dieser Anspruch beinhaltet, dass der Studienfonds seinerseits gegenüber der das Darlehen gewährenden Bank nach § 9 Abs. 5 Satz 3 LHGebG die hierfür notwendige Abtretung gegen Bezahlung des entsprechenden Darlehensanteils verlangt, wobei der Gesetzgeber über die Sanktionsregelung des § 9 Abs. 5 Satz 4 LHGebG zum Verlust des Zinssicherungsanspruchs der Bank in hinreichender Weise auch sichergestellt hat, dass die Darlehensbank dem Abtretungsverlangen des Studienfonds auch nachkommt. Da das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst auch eindeutig erklärt hat, dass die Kappungsregelung des § 9 Abs. 4 und 6 LHGebG - und sei es über entsprechende Weisungen im Wege der nach § 9 Abs. 7 Satz 4 eingeräumten Fachaufsicht - so anzuwenden ist, dass die nach § 9 Abs. 4 LHGebG zu berechnende Gesamtschuld den Betrag von 15.000 Euro auch nicht insoweit übersteigt, als während der Tilgungszeit Zinsen auflaufen, kann jeder Studierende, der während seines Studiums Leistungen nach dem BAföG empfängt und die Studiengebühren über ein Darlehen finanzieren muss, sicher davon ausgehen, dass die ihn treffende Gesamtbelastung aus den beiden Darlehen, die sein Studium finanzieren, einschließlich der Zinsbelastung aus dem Studiengebührendarlehen den Betrag von 15.000 Euro nicht übersteigt. Für den Empfänger einer Vollförderung nach dem BAföG hat dies zur Folge, dass seine eigentliche Studiengebührenschuld auf maximal 5.000 Euro begrenzt ist, er das Darlehen somit für ein 10semestriges Studium faktisch zinslos erhält.
68 
Neben dieser - für den weit überwiegenden Teil der bedürftigen Studierenden gegebenen - absoluten Obergrenze der Darlehensbelastung, die im Zusammenhang mit der Aufnahme eines Studiums entstehen, ist weiter zu berücksichtigen, dass die Bedingungen für die Rückzahlung des Studiengebührendarlehens im Landeshochschulgebührengesetz so ausgestaltet sind, dass kein Studienbewerber oder Studierender befürchten muss, in dem Fall einer nach Abschluss der Hochschulausbildung ausbleibenden oder nur gering vergüteten Erwerbstätigkeit in Bezug auf das Studiengebührendarlehen in wirtschaftliche Schwierigkeiten zu geraten. Denn zunächst ist der Darlehensvertrag nach §§ 7 Abs. 1, 9 Abs. 2 Nr. 7 LHGebG so ausgestaltet, dass er dem Darlehensnehmer die Möglichkeit einer zinslosen Stundung des Rückzahlungsanspruchs gewährt, wenn sein monatliches Nettoeinkommen den in § 18a Abs. 1 Satz 1 bis 3 BAföG festgelegten Mindestbetrag für die Verpflichtung zur Rückzahlung des BAföG-Darlehens (960 Euro + 480 Euro für einen Ehegatten + 435 Euro für jedes Kind des Darlehensnehmers) zuzüglich weiterer 100 Euro nicht übersteigt. Darüber hinaus sieht das Gesetz in § 9 Abs. 3 und 5 LHGebG vor, dass der Studienfonds bei einem länger dauernden Zahlungsverzug (mindestens sechs Monate mit zwei Mahnungen), bei eintretender Zahlungsunfähigkeit oder aber bei einer mehr als ein Jahr dauernden Stundung des Rückzahlungsanspruchs auf Antrag des Kreditinstituts die Darlehensforderung Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche gegen den Darlehensnehmer bezahlt. Über die Regelung des § 9 Abs. 6 Satz 1 LHGebG in Verbindung mit § 59 Abs. 1 und 105 LHO hat er dann die Möglichkeit, in entsprechenden Härtefällen die Darlehensschuld ganz oder teilweise zu stunden, niederzuschlagen oder zu erlassen, wobei die entsprechende Praxis (auch) an den Anforderung zu messen ist, dass eine abschreckende Wirkung von einer sich aufbauenden Darlehenslast auf einen durchschnittlichen bedürftigen Studienbewerber oder Studierenden nicht ausgehen darf.
69 
Über die hier dargestellte Kappungsregelung und die Möglichkeit der Stundung und des Erlasses nach § 9 Abs. 6 LHGebG i.V.m. §§ 59, 105 LHO ist die festgestellte fehlende objektive Abschreckungswirkung des Studiengebührendarlehens und damit auch die Vereinbarkeit des LHGebG mit den Anforderungen des Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpakts auch für den Fall sicher gestellt, dass sich die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen etwa in Bezug auf die Darlehenszinsen zu Ungunsten der Studierenden ändern. Sollten sich die insgesamt maßgeblichen Umstände darüber hinaus derart ändern, dass das bestehende gesetzliche Instrumentarium nicht mehr ausreicht, den diskriminierungsfreien Zugang zu den Hochschulen in der erforderlichen Weise zu gewährleisten, ist das Land zur Vermeidung einer dann eintretenden Rechtswidrigkeit seiner Regelungen gemäß Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes zur Nachbesserung verpflichtet (vgl. VG Minden, a.a.O.). Der hiermit verbundenen und unmittelbar aus Art. 13 Abs. 2 c des Sozialpakts abgeleiteten Verpflichtung zur Sicherung dieser Gewährleistung, auch in der Zukunft Vorkehrungen und Mechanismen einzuführen, wie etwa die Festlegung von Indikatoren oder Zielgrößen (benchmarks), mittels derer sich der Fortschritt der Verwirklichung des Rechts auf Bildung bzw. die Auswirkungen einer getroffenen Regelung genau überwachen lässt (vgl. Ziff. 52 S. 2 sowie Ziff. 37 der Allgemeinen Bemerkungen des Paktausschusses zu Art.13; Riedel, Gutachten zur Völkerrechtswidrigkeit von Studiengebühren, 28.06.2005, S. 21, 22; zur Anforderung statistischer Daten durch den Paktausschuss im Einzelfall E/C.212/1/Add.50 v. 1.9.2000 Ziff. 36; vgl. auch die allgemeine Berichtspflicht nach Art. 16 des Sozialpakts) ist das Land mit der Einrichtung eines unabhängigen 17-köpfigen Monitoringbeirates zur Beobachtung der sozialen Auswirkungen der Wiedereinführung der Studiengebühren zum 07.06.2006 (siehe Klageerwiderung v.05.06.2007 - S. 10 f.) in ausreichendem Maße nachgekommen; einer speziellen Verankerung des Monitoringbeirats in der gesetzlichen Regelung des Landeshochschulgebührengesetzes bedurfte es nicht, da dem Land bei der Entscheidung, wie es seiner völkerrechtlichen Überwachungspflicht nachkommt, ein weiter organisatorischer Gestaltungsspielraum zukommt.
70 
bbb) Sofern ein bedürftiger Studierender nach Ablauf der Darlehensbezugsdauer keinen Anspruch mehr hat, dass die ihn treffenden Studiengebühren über die L-Bank vorfinanziert werden, ist eine Benachteiligung gegenüber wirtschaftlich leistungsfähigen Studierenden gegeben, die im Verbund mit anderen Umständen in extremen Ausnahmefällen sogar zur Beendigung des Hochschulstudiums des bedürftigen Studierenden führen kann.
71 
Dennoch ist dieses Ergebnis in Hinblick auf die Verpflichtung des Landes aus Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes nicht zu beanstanden.
72 
Denn in Baden-Württemberg wurden bereits seit dem Wintersemester 1998/99 auf der Grundlage des damaligen Landeshochschulgebührengesetzes vom 05.05.1997 (GBl. S. 175) nach Ablauf einer gebührenfreien Regelstudienzeit zuzüglich vier weiterer Semester Langzeitstudiengebühren erhoben, deren Bezahlung ebenfalls nicht durch einen gesetzlich gewährten Darlehensanspruch gesichert war (zur Rechtmäßigkeit dieser Beschränkung auch in Hinblick auf Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpakts vgl. VG Freiburg, Urt. v. 24.03.1999 - 1 K 2488/98 -, WissR 1999, 274 sowie - wenn auch mit jeweils anderer Begründung VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000, a.a.O. und BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, a.a.O.), so dass in der Begrenzung des Darlehensanspruchs in § 7 Abs. 4 LHGebG auf den Zeitraum der damaligen Gebührenfreiheit materiell keine Verschlechterung der Situation liegt, wie sie bereits seit 1998 für Studierende in Baden-Württemberg gegeben war.
73 
Vor allem aber ist diese mit der Begrenzung des Darlehensanspruchs gegebene echte Einschränkung des Rechts aus Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes nach Art. 4 des Sozialpaktes und unter Beachtung der Grenzen des Art. 5 des Sozialpaktes gerechtfertigt (zu der Möglichkeit einer Einschränkung nach Art. 4 des Sozialpaktes vgl. auch BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, a.a.O. sowie Urt. v. 03.12.2003, a.a.O.), da sie auf gesetzlicher Grundlage ergangen ist, zu einem zielstrebigen und straffen Studium anreizen soll und wegen der damit erreichbaren effizienteren Nutzung der Hochschulen der Förderung des Allgemeinwohls in einer demokratischen Gesellschaft dient. Da der Pakt nach seinem Sinn und Zweck einen Anspruch auf Zugang zur Hochschulbildung nicht um seiner selbst willen sichern will, sondern auf die Vermittlung der Möglichkeit einer akademisch geprägten Berufstätigkeit bezogen ist, ist die Begrenzung des Darlehensanspruchs auf die Dauer eines angemessenen Studiums auch mit der Natur des Rechts aus Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes vereinbar.
74 
Im Normalfall ist es jedem - nach § 7 Abs. 2 LHGebG anspruchsberechtigten - Studierenden möglich, sein Studium auch unter Berücksichtigung gegebenenfalls eintretender Schwierigkeiten zu Ende zu führen. Denn die Dauer der Darlehensberechtigung erstreckt sich nicht nur auf die Regelstudienzeit des gewählten Studiums, sondern umfasst noch den Zeitraum vier weiterer Semester (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 und 3 LHGebG). Darüber hinaus führen die Erziehung eines Kindes bis zum Alter von acht Jahren oder eine hinreichend schwere Behinderung zu einer Befreiung von der Gebührenpflicht. Auch werden Umstände, die nach § 61 LHG eine Beurlaubung rechtfertigen, gemäß § 3 Satz 2 Nr. 1 LHGebG über die Ausnahme von der Gebührenpflicht während eines rechtzeitig beantragten Urlaubssemesters berücksichtigt. Dabei führen Zeiten der Befreiung und der Ausnahme von der Gebührenpflicht auch nicht zu einer Verkürzung der Dauer der Bezugsberechtigung für das Darlehen (§ 7 Abs. 4 Satz 3 LHGebG).
75 
ccc) Dem atypischen Ausnahmefall, in dem die Zeitdauer der Bezugsberechtigung für ein Studiengebührendarlehen und die in § 6 Abs. 1 LHGebG enthaltenen Befreiungsmöglichkeiten aufgrund außergewöhnlicher, vom Gesetzgeber so nicht in Rechnung gestellter Umstände, ausnahmsweise nicht ausreichen, um einem bedürftigen Studierenden ein normales zielstrebiges Studium und einen akademischen Abschluss zu gewährleisten, trägt das Landeshochschulgebührengesetz dadurch Rechnung, dass nach § 6 Abs. 3 Satz 1 LHGebG i.V.m. §§ 21 und 22 des Landesgebührengesetzes allen Studierenden ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung darüber eingeräumt ist, ob die Studiengebühr etwa in Hinblick auf eine gegebene wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit und eine fehlende Darlehensberechtigung zu stunden oder gar zu erlassen ist. Dieser Anspruch kann sich aufgrund der völkerrechtlichen Verpflichtung aus Art. 13 Abs. 2 c des Sozialpaktes zur Gewährleistung eines diskriminierungsfreien Zugangs zu den Hochschulen auch zu einem Rechtsanspruch verdichten.
76 
Dies könnte etwa im Fall der Klägerin dann zum Tragen kommen, wenn die in § 6 Abs. 1 Nr. 1 LHGebG zugrunde gelegte Annahme, dass Kinder im Alter über acht Jahren der Betreuungsperson regelmäßig genügend Zeit lassen, sich in angemessener Weise einem Studium zu widmen, aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht zum Tragen kommt und es deshalb der Klägerin trotz eines intensiven Studiums nicht möglich war, dieses noch während des Laufs ihres Darlehensanspruchs zum Abschluss zu bringen.
77 
Da im gegebenen Fall keine solche Konstellation gegeben ist, kann offen gelassen werden, ob über die Regelung des § 6 Abs. 3 und der §§ 21, 22 LGebG zur Stundung oder dem Erlass der Studiengebühr auch der Gruppe der Studienbewerber und Studierenden Rechnung getragen werden kann, die die persönlichen Voraussetzungen für die Darlehensgewährung nach § 7 Abs. 2 LHGebG nicht erfüllen, deren diskriminierungsfreier Zugang zu den Hochschulen des Landes aber - wie bei den über 40jährigen oder den Asylberechtigten mit einer im Ausland erworbenen Hochschulreife (vgl. hierzu etwa die Stellungnahme des Paktausschusses zu Kanada, E/C.12/1Add.31 Ziff. 39) über Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes ebenfalls grundsätzlich gewährleistet ist.
78 
3. Der Erhebung einer Studiengebühr für die Dauer ihres Studiums an der beklagten Hochschule verletzt die Klägerin auch nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG, nach welchem alle Deutschen das Recht haben, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen.
79 
Auch wenn aus der Freiheit der Wahl auch der Ausbildungsstätte für sich kein Recht auf die Bereitstellung eines kostenfreien Studienplatzes folgt, sondern die Bereitstellung und Inanspruchnahme der staatlichen Hochschulen immer unter dem Vorbehalt dessen steht, was der Einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft verlangen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.10.1996, BVerwGE 102, 142; Urt. v. 25.07.2001, a.a.O.), so liegt in der Auferlegung von Studiengebühren für das Lehrangebot in einem grundständigen Studiengang oder einem konsekutiven Masterstudiengang auf Studierende an den Hochschulen des Landes Baden-Württemberg nach §§ 1, 3, 5 LHGebG dennoch unter dem Gesichtspunkt der ausbildungsbezogenen Belastung eine Beschränkung dieses Grundrechts. Denn die Erhebung dieser Gebühr steht mit dem Besuch der Hochschule im Hinblick auf die spätere Ausübung eines Berufs in einem engen Zusammenhang und lässt objektiv auch eine berufsregelnde Tendenz deutlich erkennen. Immerhin werden die Studiengebühren unmittelbar für die Bereitstellung des Lehrangebots in einem Studiengang erhoben. Auch ist die Bezahlung der Gebühr eine zwingende Voraussetzung für die Aufnahme oder Fortführung des Studiums, da diese - von dem gleichwertigen Sonderfall des Nachweises über den bevorstehenden Abschluss eines Darlehensvertrages nach § 7 ff LHGebG abgesehen - nach § 60 Abs. 5 Nr. 2 LHG als Voraussetzung für die Immatrikulation ausgestaltet ist bzw. bei bereits immatrikulierten Studierenden die Nichtbezahlung der Gebühr trotz Mahnung, Androhung der Exmatrikulation und Ablauf der Zahlungsfrist die zwangsweise Exmatrikulation zur Folge hat. Auch möchte der Gesetzgeber mit der Erhebung der Studiengebühren (unter anderem) das Ausbildungsverhalten der Studierenden in Richtung eines zielgerichteten Studiums steuern (hierzu im Einzelnen BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 31.3.2006 [bad.-württ. Langzeitstudiengebühr] - 1 BvR 1750/01 - Juris.).
80 
Allerdings ist der hier mit der Auferlegung der Studiengebührenpflicht verbundene Eingriff in die über Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Freiheit der Klägerin zur Wahl eines Hochschulstudiums nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Denn abgesehen davon, dass die Studiengebührenpflicht auf der Grundlage eines Gesetzes erhoben wird, liegen ihrer Erhebung hinreichend gewichtige Zwecke zugrunde.
81 
Die allgemeine Studiengebührenpflicht stellt formal eine sog. subjektive Zulassungsschranke zur Wahl eines Hochschulstudiums dar, die grundsätzlich nur gerechtfertigt werden kann, wenn sie zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter notwendig ist. Denn anders als die Langzeitstudiengebühr gestaltet sie nicht nur die Bedingungen und Modalitäten einer grundsätzlich gebührenfreien Ausbildung (hierzu BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, a.a.O.; anders aber VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000, a.a.O.; BayVGH, Urt. v. 28.03.2001, DVBl. 2001, 1548), sondern erfasst bereits die Aufnahme eines Studiums als solches und zwar nicht nur mittelbar, sondern - über die Ausgestaltung als Immatrikulationsvoraussetzung - als unmittelbare rechtliche Schranke für die Wahl selbst.
82 
Dieser formalen Einstufung der Gebührenpflichtigkeit als subjektive Zulassungsschranke steht nicht entgegen, dass die Eingriffsintensität über das Darlehensmodell so abgefedert ist, dass das Zugangshindernis der Bezahlung der Studiengebühr letztlich durch jeden ohne Hürde überwunden werden kann und sich die Belastung demnach materiell als Problem der finanziellen Gegenleistung für eine in Anspruch genommene staatliche Leistung und damit als Frage der Ausgestaltung der Bedingungen und Modalitäten der Ausbildung darstellt.
83 
Letztlich kann die Frage der Einstufung der mit der Erhebung der Studiengebühren verbundenen Intensität des Grundrechtseingriffs jedoch offen gelassen werden, weil die mit der Erhebung der Studiengebühren verfolgten öffentlichen Interessen auch solchen Gemeinschaftsgütern dienen, die gewichtig genug sind, um auch einen Eingriff in die subjektive Ausbildungswahlfreiheit zu rechtfertigen. Denn die Erhebung der Studiengebühren dient der Sicherung der Leistungsfähigkeit und der Effizienz der Lehre an den staatlichen Hochschulen im Land und damit ohne weiteres wichtigen Gemeinschaftswerten.
84 
So zielt die Erhebung der Studiengebühr primär auf die Erzielung zusätzlicher Einnahmen und auf die Beteiligung der Nutzer an den Kosten der als öffentliche Einrichtung zur Verfügung gestellten staatlichen Hochschulen. Neben der staatlichen Grundfinanzierung aus Steuermitteln sollen die Studierenden über die Studiengebühren an der Finanzierung der staatlichen Hochschulen beteiligt werden (vgl. Landtagsdrucksache 13/4858 v. 22.11.2005, S. 1 u. 16). Neben dieser Finanzierungsfunktion sollen die Studiengebühren das Studierverhalten dadurch positiv beeinflussen, dass die Studierenden zu überlegten Entscheidungen, klaren Zielsetzungen und hohem Engagement veranlasst werden (Lenkungsfunktion). Schließlich soll die Gebührenpflicht des Studiums auch den Effekt haben, dass die Lehre sowohl aus der Sicht der Studierenden als auch aus der Sicht der Lehrenden einen neuen und höheren Stellenwert erhält. Dies drückt der Gesetzgeber in der Begründung zum Gesetzentwurf dadurch aus, dass er - etwas überhöht - den nunmehr für das Studium bezahlenden Studierenden gegenüber den Hochschulen die Rolle von „zahlenden Nachfragern“ zuschreibt.
85 
Dabei ist die Erhebung der Studiengebühren auch geeignet, um die hier beschriebenen Zwecke zu erreichen.
86 
Dies bedarf hinsichtlich des gewünschten Erfolgs der Mitfinanzierung der staatlichen Hochschulen durch die Studierenden als deren Nutzer keiner weiteren Begründung und wird insoweit auch von der Klägerin nicht in Frage gestellt.
87 
Die Erhebung von Studiengebühren ist aber auch geeignet, die Studierenden zu einem zielgerichteten und schnellen Studium anzuhalten und dem Studium sowohl bei den Lehrenden als auch bei den Studierenden einen höheren Stellenwert einzuräumen. Denn es ist evident, dass die Kostenpflichtigkeit eines jeden Semesters im Normalfall der Studienplanung eines Studierenden zumindest als steuerndes, wenn auch nicht immer entscheidendes Element wirkt und es besteht - was im Rahmen der Eignungsprognose ausreicht (BVerfG, Beschl. v. 20.04.1986, BVerfGE 67, 175) - jedenfalls die abstrakte Möglichkeit, dass die Tatsache der Kostenpflichtigkeit des Studiums sowohl die Bereitschaft der Studierenden zu konstruktiver Kritik an dem Lehrangebot in ihrem Studiengang als auch die Sensibilität der Lehrenden für die Belange der Studierenden und den Wert ihrer Lehrveranstaltungen steigert. Dies gilt umso mehr, als der Gesetzgeber über die Regelung des § 4 Abs. 1 LHGebG eine Zweckbindung des Studiengebührenaufkommens für die Erfüllung der Aufgaben der Hochschule in Studium und Lehre bestimmt und bei der Bestimmung der Verwendung der Mittel aus dem Studiengebührenaufkommen eine Beteiligung der Studierenden verankert hat.
88 
Ein im Hinblick auf die Erreichung der genannten Zwecke gleich wirksames, aber weniger einschneidend in das Grundrecht der Berufsfreiheit wirkendes Mittel ist nicht gegeben. Insbesondere stellt sich die Einschätzung des Gesetzgebers nicht als evident fehlerhaft dar, dass die allgemeine Studiengebührenpflicht noch einmal in gesteigertem Maße zu einer Straffung und Strukturierung des Studiums führt, als dies nach der bislang geltenden Regelung zur Erhebung von Langzeitstudiengebühren der Fall war. Denn die Erhebung der Langzeitstudiengebühr stellte zwar einen Anreiz dar, das Studium innerhalb des Zeitraums der Studiengebührenfreiheit zu absolvieren, ließ jedoch eine Verzögerung des Studiums innerhalb dieses Zeitraums - von der Verringerung eines rechnerisch bestehenden Bildungsguthabens abgesehen - ohne Auswirkungen. Demgegenüber bildet die Erhebung der allgemeinen Studiengebühr einen wirtschaftlichen Anreiz, das Studium von Anfang an möglichst zielgerichtet und straff zu organisieren und die Dauer des Studiums nicht an dem Umfang des - über die Regelstudienzeit hinausgehenden - Bildungsguthabens für ein gebührenfreies Studium zu orientieren.
89 
Insgesamt stellt sich der mit der Erhebung der Studiengebühren verbundene Eingriff in die Berufs- bzw. Ausbildungsfreiheit der Studierenden auch als im engeren Sinne verhältnismäßig dar. Denn die Nachteile, die den Studierenden über die Erhebung der Studiengebühren entstehen, stehen nicht außer Verhältnis zu den mit der Erhebung verfolgten Zwecken. So ist es grundsätzlich nicht unbillig und unzumutbar, den Nutzer einer öffentlichen Einrichtung in dem Fall an den Kosten derselben zu beteiligen, wenn - wie dies bei Studierenden in Hinblick auf die Möglichkeit der Berufsausbildung der Fall ist - mit der Nutzung ein besonderer Vorteil verbunden ist. Auch stehen die Gebühren nach ihrer Höhe nicht in einem Missverhältnis zu dem Wert der mit der Bereitstellung der Hochschulen den Studierenden gebotenen Leistung des Staates, denn es ist bereits aus den Verfahren zur Rechtmäßigkeit der Langzeitstudiengebühren (BVerwG, Urt. v. 25.07.2001 - 6 C 8.00 -, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000 - 2 S 1860/99 -, a.a.O., 874; VG Freiburg, Urt. v. 24.03.1999 - 1 K 2488/98 -, a.a.O.) bekannt, dass die Gebühr von 500 Euro je Semester weit unter den realen Kosten liegt, die das kostengünstigste Studium an einer staatlichen Hochschule während eines Semesters verursacht. Schließlich ist entscheidend zu berücksichtigen, dass kein Studienbewerber oder Studierender über die Erhebung der Studiengebühren an der Aufnahme oder Fortführung eines angemessenen Hochschulstudiums gehindert wird, weil zumindest für den Zeitraum der Regeldauer eines Studiums zuzüglich vier weiterer Semester ein Anspruch des Studierenden auf eine Vorfinanzierung der Studiengebühr durch die Landeskreditbank Baden-Württemberg besteht, wobei weder die auflaufende Darlehensschuld noch die - gesetzlich ausgestalteten - Modalitäten der Rückzahlung zu dem gewährten Vorteil der Möglichkeit einer Hochschulausbildung außer Verhältnis stehen.
90 
4. Die Erhebung der Studiengebühren nach dem Landeshochschulgebührengesetz verstößt auch nicht gegen das aus den Grundrechten der Berufsfreiheit in Art. 12 Abs. 1 GG und auf Gleichbehandlung in Art. 3 Abs. 1 GG sowie dem Sozialstaatsprinzip abgeleitete verfassungsrechtliche Gebot, im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten allen dazu Befähigten ein Studium zu ermöglichen, ohne dabei eine Sonderung der Studierenden nach den Besitz- und Einkommensverhältnissen der Eltern vorzunehmen.
91 
Insofern kann auf die Ausführungen zu Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpakts (oben zu II. 2) verwiesen werden, die hier entsprechend zum Tragen kommen.
92 
So reicht es auch im Rahmen des grundgesetzlich gewährleisteten Anspruchs auf diskriminierungsfreie Teilhabe an den staatlichen Hochschulressourcen aus, wenn der diskriminierungsfreie Zugang für Studienbewerber und Studierende ohne eigene Mittel über den im Landeshochschulgebührengesetz nach § 7 LHGebG eingeräumten Anspruch gegen die Landeskreditbank Baden-Württemberg (L-Bank) auf eine darlehensgestützte Vorfinanzierung der Studiengebühren hergestellt wird. Auch steht es dem Anspruch auf diskriminierungsfreie Teilhabe nicht entgegen, wenn die betroffenen Darlehensnehmer zu einem späteren - regelmäßig nach Abschluss des Hochschulstudiums und dem Eintritt in ein Berufsleben liegenden - Zeitpunkt verpflichtet sind, das Darlehen einschließlich der angefallenen Zinsen zurückzuzahlen, wenn - wie dies nach dem Landeshochschulgebührengesetz der Fall ist - die Gesamtbedingungen des Studiengebührendarlehens nicht die Folge haben, dass bedürftige Studienbewerber oder Studierende die Aufnahme eines solchen zur Ermöglichung ihres Hochschulstudiums vernünftigerweise scheuen müssten oder würden.
93 
Sofern ein bedürftiger Studierender nach Ablauf der Darlehensbezugsdauer keinen Anspruch mehr hat, dass die ihn treffenden Studiengebühren über die L-Bank vorfinanziert werden, ist zwar eine Benachteiligung gegenüber den wirtschaftlich leistungsfähigen Studierenden gegeben, die sogar zur Beendigung des Hochschulstudiums des bedürftigen Studierenden führen kann, doch reicht es verfassungsrechtlich aus, dass der Gesetzgeber - wie hier - den diskriminierungsfreien Zugang zu den Hochschulen für ein angemessenes erstes Studium sichert. Einer darüber hinausgehenden und übermäßigen Inanspruchnahme muss er nicht mehr in gleicher Weise fördernd Rechnung tragen, wie dies zur Gewährleistung einer ersten und angemessenen Berufsausbildung an der Hochschule der Fall ist. Denn auch wenn das aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip gewährleistete Recht auf Teilhabe an staatlichen Ausbildungsressourcen durch die Möglichkeit eines Abschlusses innerhalb angemessener Zeit nicht gänzlich verbraucht ist, so ist die in der Begrenzung des Darlehensanspruchs liegende Schlechterstellung dadurch gerechtfertigt, dass die Studierenden, die den ihnen eingeräumten Rahmen eines darlehensgeförderten Studienzugangs überschritten haben, bereits in einem ausreichenden Maße ihren Anteil an der nur begrenzt zur Verfügung stehenden Ausbildungs- und Studienkreditressource hatten (vgl. hierzu auch BVerwG, Urt. v. 25.07.2001 - 6 C 9.00 - sowie BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006 - 1 BvR 1771/01 -, jeweils zur Gebührenpflichtigkeit eines Zweitstudiums).
94 
Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Anspruch auf ein Darlehen zur Vorfinanzierung der Studiengebühren nicht nur die Dauer eines grundständigen Studiums umfasst, sondern auch den auf ein solches Studium bezogenen konsekutiven Masterstudiengang und ein solches Zweitstudium fördert, dessen Abschluss zusätzlich zu dem Erststudium für die Erlangung eines Berufsabschlusses gesetzlich vorgeschrieben ist (§ 7 Abs. 5 LHGebG). Im Übrigen kann auch über die Anwendung der Erlass und Stundungsregelungen in § 6 Abs. 3 LHGebG, §§ 21, 22 LGebG sicher gestellt werden, dass - etwa in atypischen Situationen oder in besonderen Härtefällen - die Unfähigkeit eines Studierenden zur Finanzierung der Studiengebühr nicht zum Abbruch einer Hochschulausbildung führt.
95 
5. Die Erhebung der Studiengebühren verstößt auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Dieser Grundsatz verbietet es dem Gesetzgeber, eine Gruppe in Vergleich zu anderen Normadressaten anders zu behandeln, obgleich zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten.
96 
Dabei ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Die Bindung ist um so enger, je mehr die Regelung an personenbezogenen Merkmalen anknüpft, die denen in Art. 3 Abs. 3 GG entsprechen und je größer deshalb die Gefahr ist, dass eine an sie anknüpfende Ungleichbehandlung zur Diskriminierung einer Minderheit führt. Zu berücksichtigen sind auch Differenzierungen, die zwar nicht unmittelbar personenbezogen vorgenommen werden, aber mittelbar eine Ungleichbehandlung von Personengruppen bewirken. Hierbei bestehen bei lediglich verhaltensbezogenen Unterscheidungen umso geringere Bindungen, je mehr die Betroffenen in der Lage sind, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Merkmale zu beeinflussen, nach denen unterschieden wird. Überdies sind dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers um so engere Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann.
97 
Der unterschiedlichen Weite des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums entspricht eine abgestufte Kontrolldichte bei der verfassungsrechtlichen Prüfung. Kommt als Maßstab nur das Willkürverbot in Betracht, so kann ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nur festgestellt werden, wenn die Unsachlichkeit bzw. Willkürlichkeit der Differenzierung evident ist. Dagegen ist bei Regelungen, die Personengruppen verschieden behandeln oder sich auf die Wahrnehmung von Grundrechten nachteilig auswirken, im einzelnen nachzuprüfen, ob für die vorgesehene Differenzierung Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können. Genauere Maßstäbe lassen sich dabei nicht abstrakt und allgemein, sondern nur bezogen auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (BVerfG, Beschl. v. 11.1.2005, BVerfGE 112, 164; Beschl. v. 26.1.1993, BVerfGE 88, 87).
98 
a) Nach diesen Grundsätzen ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber den Darlehensanspruch der Studierenden nach §§ 7 und 9 LHGebG so ausgestaltet hat, dass für die Gewährung des Studiengebührendarlehens ab dem Zeitpunkt der Auszahlung Zinsen erhoben werden dürfen.
99 
Dabei kann offen gelassen werden, ob in der Erhebung der Zinsen für das Gebührendarlehen überhaupt eine Ungleichbehandlung gegenüber den Studierenden gesehen werden kann, die ihre Studiengebühren sofort aus eigenen Mitteln begleichen. Denn selbst wenn die Ungleichbehandlung darin zu sehen wäre, dass ein bedürftiger Studierender als Darlehensnehmer aufgrund der Zinsbelastung in Bezug auf die Kosten seines Hochschulzugangs mehr Mittel aufbringen muss, als dies bei dem Sofortzahler der Fall ist, so ist eine in der zusätzlichen Zinsbelastung liegende „Ungleichbehandlung“ des bedürftigen Darlehensnehmers sachlich dadurch gerechtfertigt, dass der Darlehensnehmer die für die Begleichung der Studiengebühren notwendigen Mittel nicht sofort aus dem eigenen (bei bedürftigen Studierenden regelmäßig nicht vorhandenen) Vermögen, sondern erst später zu einem Zeitpunkt aufbringen muss, zu dem bei ihm vom Bestehen einer hinreichenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ausgegangen werden kann. Da es bei der Abschöpfung dieses wirtschaftlichen Vorteils nicht mehr darum geht, einem bedürftigen Studierenden den Zugang zu der Hochschule zu sichern, sondern darum, ob ein potentiell wirtschaftlich leistungsfähiger Hochschulabsolvent auch an den Kosten der Vorfinanzierung seiner Studiengebühren beteiligt oder ob ein in der späteren Zahlungspflicht liegender wirtschaftlicher Vorteil abgeschöpft werden kann, ist die Entscheidung des Gesetzgebers, die Darlehensfinanzierung der Studiengebühren nicht zinsfrei zu gewähren, sondern - über die Begrenzung des Zinssatzes auf die Geldbeschaffungs- und die Kreditverwaltungskosten der Darlehensbank (vgl. § 9 Abs. 2 Nr. 8 LHGebG) und die Möglichkeit der Einbindung auch anderer Banken als der L-Bank - nur sicher zu stellen, dass diese Darlehen zu wirtschaftlich möglichst günstigen Bedingungen gewährt werden, sachlich gerechtfertigt.
100 
Dies gilt umso mehr, als bei der Vielzahl der bedürftigen Studierenden, die gleichzeitig zur Inanspruchnahme des Studiengebührendarlehens auch über Mittel nach dem BAföG gefördert werden, über die Kappungsregelung und das Eintreten des Studienfonds in die Darlehensschuld des Studierenden nach § 9 Abs. 4 und 6 LHGebG faktisch eine Subventionierung der Inanspruchnahme des Darlehens erfolgt, die bei einem Studierenden, dessen Darlehensschuld nach dem BAföG zuzüglich der reinen Schuld für die Studiengebühren den Betrag von 15.000 Euro übersteigt, sogar zu einer faktischen Zinslosigkeit des Studiengebührendarlehens führt.
101 
Der hiernach bei der Vielzahl der bedürftigen Studierenden wegfallenden oder jedenfalls deutlich reduzierten Zinsbelastung für das Studiengebührendarlehen ist zudem - unter dem Gesichtspunkt der ungleichen Belastung von (bedürftigen) Darlehensnehmern mit den Sofortzahlern - der wirtschaftliche Nachteil gegenüber zu stellen, der den Sofortzahlern dadurch entsteht, dass sie die Mittel aus ihrem Vermögen nicht - wie der Darlehensnehmer - erst später, sondern sofort aufbringen und dementsprechend diese Mittel nicht mehr anderweitig einsetzen können (a.A. insoweit Pieroth, Stellungnahme zur öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landtags von Nordrhein-Westfalen vom 26.01.2006 sowie ders./Hartmann, NWVBl. 2007, 81, 84: „nur Inflationsausgleich“). Auch wenn die Kammer der insoweit vorgelegten Darstellung der Beklagten nicht folgt, dass der entgangene Gewinn des Sofortzahlers sogar mehr als 7 % p.a. beträgt und damit dem Zinssatz entspricht, der zur Zeit für die Gewährung eines Studiengebührendarlehens der L-Bank angesetzt wird, so kann doch davon ausgegangen werden, dass auch bei einer - nicht spekulativen - Geldanlage eine Rendite in Höhe von 4,5 % erwirtschaftet werden könnte, so dass von einer gravierenden Ungleichbelastung des bedürftigen Studierenden gegenüber dem Sofortzahler in Bezug auf die insgesamt für den Zugang zur Hochschule aufzubringenden Finanzmittel nicht die Rede sein kann.
102 
b) Entgegen der Auffassung des Vertreters der Klägerin verstößt das Gesetz auch nicht deshalb gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, weil es nur denjenigen Eltern eine (Soll-) Gebührenbefreiung einräumt, die ein Kind pflegen und erziehen, das zu Beginn des jeweiligen Semesters das achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Vielmehr ist die hierin liegende Differenzierung bzw. Ungleichbehandlung mit denjenigen (studierenden) Eltern, die - wie die Klägerin - Kinder erziehen, die acht Jahre und älter sind, von Art. 3 Abs. 1 GG in seiner speziellen Ausprägung, die er durch das Grundrecht auf Schutz der Familie aus Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 GG erfährt, gedeckt.
103 
Zwar bewirkt die Begrenzung der Befreiungsmöglichkeit eine Ungleichbehandlung, die an personengebundene Merkmale in Gestalt der Pflege und Erziehung eines Kindes in einem bestimmten Alter anknüpft, die auch nicht durch andere Regelungen auf Gesetzes- oder Vollzugsebene kompensiert wird (zum Gebot, durch eine Analyse und Bewertung der Gesamtreglung den gleichheitserheblichen Belastungserfolg zu ermitteln: BVerfG, Beschl. v. 10.4.1997, BVerfGE 96, 1). So stellt die im Falle der Kindererziehung unzweifelhaft gegebene Möglichkeit einer Beurlaubung (vgl. hierzu amtl. Begründung, LT-Drs. 13/4858, Seite 19) schon deshalb keinen - der Gebührenbefreiung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 LHGebG entsprechenden - Ausgleich dar, weil eine Beurlaubung in der Regel nicht länger als für zwei Semester gewährt werden soll (§ 61 Abs. 1 Satz 2 LHG) und vor allem auch den Anspruch der betroffenen Studierenden entfallen lässt, die Einrichtungen der Hochschule zu nutzen und Prüfungen abzulegen (vgl. § 61 Abs. 2 LHG). Eine Befreiung nach § 6 Abs. 3 LHGebG i.V.m. §§ 21, 22 LGebG ist zwar im Fall der Erziehung eines Kindes im Alter von über acht Jahren grundsätzlich möglich, doch hat der Gesetzgeber mit der Regelung der Altersgrenze in § 6 Abs. 1 Nr. 1 LHGebG zu erkennen gegeben, dass solche weitergehenden Befreiungen auf besondere Einzelfälle beschränkt sein und die Erziehung und Pflege eines über achtjährigen Kindes als solche noch keine unzumutbare bzw. atypische Härte i.S. der Befreiungsvorschriften des § 6 Abs. 3 LHGebG und der §§ 21, 22 LGebG darstellt.
104 
Da über die Begrenzung der Möglichkeit einer Befreiung von der Studiengebührenpflicht bei der Pflege und Erziehung von Kindern nicht nur das Freiheitsrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG, sondern auch die besonderen Gleichheitsrechte aus Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG betroffen sind, bedarf es zur Rechtfertigung dieser Ungleichbehandlung eines dem Grad der tatsächlichen Ungleichheit angemessenen sachlichen Differenzierungsgrundes dafür, dass die Befreiungsmöglichkeit - im Normalfall - auf die Pflege und Erziehung von Kindern beschränkt ist, die das achte Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
105 
Ein solcher Rechtfertigungsgrund liegt aus der Sicht der Kammer jedoch vor.
106 
So knüpft die Bestimmung der Altergrenze durch den Gesetzgeber daran an, dass ein Kind, das das achte Lebensjahr bereits vollendet hat, altersbedingt eine - seiner dann bereits gegebenen - Schulpflichtigkeit entsprechende größere Selbstständigkeit aufweist, die zu größeren zeitlichen Freiräumen für die erziehenden und pflegenden Eltern führt (vgl. amtl. Begründung, LT-Drs. 13/4858, Seite 22 bis 24). Diese Annahme des Gesetzgebers ist nachvollziehbar (so bereits zur Alterbegrenzung in dem LHGebG v. 05.05.1997 - GBl. 173 - auf fünf Jahre: VG Freiburg, Urt. v. 11.07.2001 - 1 K 2242/98 -, VENSA). Denn auch wenn ein Kind im Kindergarten oftmals zeitlich länger versorgt ist als dies bei einem Kind in der Grundschule der Fall ist, so kann nicht beanstandet werden, wenn der Gesetzgeber dennoch der typisierenden Auffassung ist, dass die größere Selbstständigkeit eines mehr als siebenjährigen Kindes zu einer größeren Betreuungsunabhängigkeit und damit auch in Zeiten der Anwesenheit des Kindes zu Hause typischerweise zu mehr zeitlichen Freiräumen führt, die den studierenden Elternteil (wieder) in die Lage versetzt, sich nunmehr verstärkt seinem Studium zu widmen, als dies bei einer Betreuung eines erst siebenjährigen oder jüngeren Kindes der Fall. Insofern ist zu beachten, dass mit der Altersgrenze der Vollendung des achten Lebensjahres der Umstand einer möglicherweise gesteigerten Betreuungsbedürftigkeit eines Kindes während des ersten Grundschuljahres schon im Sinne der Befreiung berücksichtigt ist.
107 
Die Differenzierung des Gesetzgebers bei der Grenzziehung der Befreiungsmöglichkeit für die Erziehung und Betreuung eines Kindes ist - gemessen an dem Zweck des Gesetzes, Studierende durch Einführung der Studiengebühr zu einem zielstrebigen Studium anzuhalten, andererseits aber auch der aus Art. 6 GG folgenden staatlichen Pflicht zum Schutz der Familie Rechnung zu tragen - auch nicht unangemessen. Insofern kann sich die gerichtliche Kontrolle nicht darauf beziehen, ob der Gesetzgeber hier die jeweils gerechteste und zweckmäßigste Regelung getroffen hat; vielmehr steht dem Gesetzgeber auch im Hinblick auf seine aus Art. 6 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip abgeleitete Verpflichtung zur Regelung eines besonderen Familienlastenausgleichs eine weite Gestaltungsfreiheit darüber zu, in welchem Umfang und auf welche Weise er den ihm aufgetragenen Schutz verwirklichen will (BVerfG, Urt. v. 12.2.2003, BVerfGE 107, 205). In der Sache ist zu berücksichtigen, dass die Sollbefreiungs-Regelung in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LHGebG es im Einzelfall der Pflege und Erziehung eines bei Beginn des Studiums geborenen Kindes ermöglicht, bis zu 14 Semester gebührenfrei zu studieren. Auch ist es sachlich begründet, wenn der Gesetzgeber - ebenso wie beim Befreiungstatbestand der Behinderung (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LHGebG) - durch die Festsetzung eine Altersgrenze für die Befreiung von der Studiengebühr bei der Erziehung und Pflege eines Kindes typisierend in der Sache danach differenziert, ob sich eine die familienbedingte Belastung und Benachteiligung von Studenten durch die Kindererziehung „erheblich studienerschwerend“ auswirkt oder nicht. Das gilt gerade auch vor dem Hintergrund, dass ein Studierender, der sein Studium beginnt und entweder zu diesem Zeitpunkt bereits ein Kind hat oder später ein Kind pflegt und erzieht, offenbar selbst eine Vereinbarkeit zwischen Kindererziehung und Studium für gegeben hält. Ferner besteht die Möglichkeit, sich auch aus Gründen der Kindererziehung nach Vollendung des 8. Lebensjahres zumindest vorübergehend studiengebührenfrei beurlauben zu lassen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LHGebG i.V.m. § 60 Abs.1 LHG; vgl. zuvor § 90 Abs.1 Nr. 9 UG) und im konkreten Einzelfall bestehen bei individuellen, außergewöhnlichen (auch familiär-bedingten) Härtefällen Stundungs- bzw. Erlassmöglichkeiten hinsichtlich der Gebührenpflicht (vgl. 6 Abs. 3 Satz 1 LHGebG i.V.m. §§ 21, 22 LGebG; vgl. ferner amtl. Begründung, LT-Drs. 13/4858, Seite 19). Schließlich bieten im Regelfall sowohl Schulen als auch die Studentenwerke Betreuungsleistungen für die Kinder Studierender an.
108 
Insgesamt wird die Sachgerechtigkeit der Entscheidung des Landesgesetzgebers, die Befreiungsmöglichkeit für die Pflege und Erziehung eines Kindes auf die Betreuung von Kindern unter acht Jahren zu begrenzen, auch durch die vergleichbare und vom Landesgesetzgeber in Bezug genommene (vgl. amtl. Begründung, LT-Drs. 13/4858, Seite 59) Einschätzung des Bundesgesetzgebers zur Betreuungsbedürftigkeit von Kindern bestätigt, der bei den Regelungen über die Elternzeit und das Elterngeld (vgl. bis zum 31.12.2006: § 15 Abs. 2 Satz 4 BErzGG; vgl. seit dem 1.1.2007: § 4 Abs. 1 Satz 2 BEEG) ebenfalls die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres zugrunde legt. Ähnlich geht auch die zivilrechtliche Unterhaltsrechsprechung (etwa in Ziffer 17.1. der Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland - Oberlandesgerichte Bamberg, Karlsruhe, München, Nürnberg, Stuttgart und Zweibrücken; nachgewiesen in Beck Online > Fachmodul Familienrecht plus > Unterhaltsrechtliche Tabellen und Leitlinien > „47b. Süddeutsche Unterhaltsleitlinien“ [Stand 1.5.2007]) davon aus, dass bei Betreuung eines Kindes in der Regel eine Erwerbsobliegenheit des berechtigt betreuenden Ehegatten dann besteht, wenn das jüngste Kind in die dritte Grundschulklasse kommt, mithin in der Regel 8 Jahre alt ist.
109 
Wenn demgegenüber in anderen Bundesländern in den Studiengebührenregelungen großzügigere Altersgrenzen vorgesehen sind (Niedersachsen: NHG v. 9.12.2005 - § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr.2: 14 Jahre; Hamburg: HmbHG v. 18.7.2001, § 6b Abs. 3 Satz 1 Ziff.1: 14 Jahre; Bayern: BayHSchG v. 23.5.2006 - § 71 Abs. 5 Satz 2 Ziff.1: 10 Jahre; siehe allerdings auch deutlich enger Nordrhein-Westfalen: HFGG v.21.3.2006, Art.1 § 8 Abs. 3 Satz 1 Ziff.1: nur insgesamt drei Semester bis zur Volljährigkeit gebührenfrei) und auch der Bundesgesetzgeber in seinen Regelungen zur Förderungshöchstdauer und dem Teilerlass des Darlehens nach dem BAföG Kindererziehungszeiten bis zum Alter von zehn Jahren anrechnet (vgl. § 15 Abs. 3 Ziff. 5 BAFöG bzw. 18b Abs. 5 Satz 1 Ziff. 2 BAFöG: bis zu zehn Jahren), so besagt das nicht, dass diese Regelungen das verfassungsrechtlich zwingend gebotene Mindestmaß konkretisierten. Vielmehr kann ein Gesetzgeber in Ausübung seiner grundsätzlichen Gestaltungsfreiheit Kindererziehungszeiten auch ohne verfassungsrechtliche Pflicht - als einfach-gesetzlich „überhöhte“ Gewährungen - positiv berücksichtigen. Auch lässt sich nicht sagen, dass eindeutig erst ab einem Alter von 12 Jahren die zeitlichen Belastungen durch die Kindererziehung so deutlich abnehmen, dass erst ab diesem Alter auf eine Gebührenbefreiung verzichtet werden kann, und dass alle darunter liegenden Altersgrenzen willkürlich wären (so aber im Gesetzgebungsverfahren der Änderungsantrag (Nr.5) der Fraktion der Grünen v. 8.12.2005 - LT-DrS 13/4940 Seiten 5, 9 und 16).
110 
c) Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung liegt auch nicht insoweit vor, als die Befreiungstatbestände des § 6 Abs. 1 LHGebG die Zeiten der Schwangerschaft im Gegensatz zur Kindererziehung nicht als Grund für eine (Soll-)Befreiung von der Studiengebührenpflicht anerkennen.
111 
Dabei kann dahin stehen, ob ein insoweit gegebener Gleichheitsverstoß auch für die Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung gegenüber der - nicht schwangeren - Klägerin von Bedeutung wäre oder ob das Landeshochschulgebührengesetz nicht in Bezug auf die Frage der Rechtmäßigkeit der fehlenden Berücksichtigung der Situation von schwangeren Studierenden teilbar wäre und eine Verfassungswidrigkeit in diesem Punkt die Rechtmäßigkeit der Regelungen im Übrigen unberührt ließe. Denn die in der Nichtberücksichtigung der Schwangerschaft gegenüber den Eltern, die ein Kind bis zu einem Alter von acht Jahren pflegen und erziehen, liegende Ungleichbehandlung ist - entgegen der von der Klägerin zitierten Rechtsauffassung von Pieroth in dessen Stellungnahme zur öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landtags von Nordrhein-Westfalen vom 26.01.2006 - auch unter Berücksichtigung des in Art. 6 Abs. 4 GG niedergelegten Anspruchs einer Mutter auf Schutz und Fürsorge der Gemeinschaft - verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Auch wenn das die werdende Mutter erfassende (BVerfG, Beschl. v. 13.11.1979, BVerfGE 52, 357, 365) Schutzgebot des Art. 6 Abs. 4 GG im Rahmen des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes wertend zur Geltung kommt (BVerfG, Urt. v. 4.10.1983, BVerfGE 65, 104), so ist die durch § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LHGebG bewirkte unterschiedliche Behandlung von Eltern mit Kind gegenüber Schwangeren dennoch durch nach Art und Gewicht hinreichende Gründe gerechtfertigt. Denn während der Gesetzgeber zu Recht davon ausgehen konnte (vgl. amtl. Begründung, LT-Drs. 13/4858, Seite 22 - 24), dass studierende Eltern ab der Geburt des Kindes unausweichlich in einem hohen und das Studium typischerweise stark erschwerenden Maße mit der Pflege und Erziehung ihres Kindes befasst sind, muss eine Schwangerschaft nicht in gleicher Weise zwingend mit Erschwernissen für eine Studentin verbunden sein. Vielmehr konnte der Gesetzgeber ohne weiteres davon ausgehen, dass eine schwangere Studierende, von Komplikationssachverhalten und der Zeit unmittelbar vor der Niederkunft abgesehen, ihr Studium regelmäßig im normalen Umfang betreiben kann. Dies entspricht auch der Wertung des Gesetzgebers in den arbeitsrechtlichen Regelungen zum Mutterschutz. Auch weist die Schwangerschaft typischerweise eine zeitliche Begrenztheit auf, die sich von dem Zeitraum, in dem ein Kind noch unselbstständig ist, erheblich unterscheidet. Hinzu kommt schließlich, dass unmittelbar nach der Niederkunft die gesetzliche Soll-Befreiungsregelung des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LHGebG regelmäßig der (ehemals schwangeren) Mutter zugute kommen wird.
112 
6. Die Studiengebührenpflicht verstößt schließlich auch nicht gegen den in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Prinzip der Rechtssicherheit in der Form des Vertrauensschutzes.
113 
Weder die Einbeziehung der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gebührenregelung zum Sommersemester 2007 bereits immatrikulierten Studierenden in die Gebührenpflicht noch die in § 7 Abs. 4 des LHGebG geregelte Kürzung der Bezugsberechtigung für ein Darlehen zur Vorfinanzierung der Studiengebühren stellen Regelungen dar, die nachträglich ändernd in bereits abgeschlossene, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreifen und denen somit eine - verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässige - „echte“ Rückwirkung zukommt; vielmehr wirkt das Landeshochschulgebührengesetz über beide Regelungen nur auf den gegenwärtigen Rechtszustand der Zahlungspflicht für ein aktuelles Semester und der Bezugsberechtigung für ein in diesem Zusammenhang begrenzt gewährtes Darlehen ein.
114 
Die hierin liegende unechte Rückwirkung bzw. tatbestandliche Rückanknüpfung ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig, solange nicht bei der gebotenen Abwägung zwischen dem Vertrauen des Einzelnen auf den Fortbestand der geänderten gesetzlichen Regelung und der Bedeutung der Neuregelung für das allgemeine Wohl ausnahmsweise den Interessen des Betroffenen ein höheres Gewicht einzuräumen ist (BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 31.3.2006 a.a.O.; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 30.9.1987, BVerfGE 76, 256). Letzteres trifft hier aber nicht zu.
115 
Das Interesse des Gesetzgebers an einer Erhöhung der Einnahmen der Hochschulen, um die Studienbedingungen zu verbessern und die Qualität der Lehre sowie die Attraktivität des Studiums und des Studienstandorts Baden-Württemberg zu sichern, ist ebenso legitim wie die weitere Zwecksetzung, die Studierenden zu überlegten Entscheidungen, klaren Zielsetzungen und hohem Engagement zu veranlassen und die Wertigkeit der Lehre für die Beteiligten - Studierende und Lehrende - zu erhöhen (vgl. amtl. Begründung, LT-Drs. 13/4858, Seite 16). Diese Zielsetzungen wiegen schwerer als das Vertrauen Studierender darauf, ihr bereits begonnenes Studium ohne Gebührenbelastung abschließen zu dürfen. Dabei kommt es für die Frage, ob ein Studierender mit einer Änderung der Rechtslage rechnen musste, nicht auf seine subjektive Vorstellung und individuelle Situation, sondern darauf an, ob die bisherige Regelung bei objektiver Betrachtung geeignet war, ein Vertrauen der Betroffenen auf ihren Fortbestand zu begründen. Ein solches besonderes Vertrauen war aber in der Zeit vor dem Inkrafttreten der Studiengebührenregelung des Landeshochschulgebührengesetzes zu keinem Zeitpunkt gegeben. Denn abgesehen davon, dass das bloße Vertrauen in den Fortbestand einer günstigen Gesetzeslage als solches nicht schutzwürdig ist, sondern nur dann, wenn auf der Seite des Betroffenen noch zusätzliche gewichtige Interessen berührt sind, mussten die Studierenden schon vor dem Hintergrund der Einführung von Verwaltungskostenbeiträgen, Rückmeldegebühren und Langzeitstudiengebühren in den vergangenen Jahren damit rechnen, dass ihre Hochschulausbildung auch in der Zukunft nicht völlig umsonst zu haben sein wird. Dabei kann von einer fehlenden Vorhersehbarkeit der Einführung von Studiengebühren auch für das normale Erststudium nicht die Rede sein. Zwar hatten die Ministerpräsidenten der Länder im Zuge der Hochschulreform am 16.4.1970 beschlossen, ab dem Wintersemester 1970/71 an den Hochschulen der Bundesrepublik einheitlich auf die Erhebung von Studiengebühren zu verzichten. Auch vereinbarten die Kultusminister der Länder noch am 25.5.2000, das Studium bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss und bei konsekutiven Studiengängen bis zum zweiten berufsqualifizierenden Abschluss grundsätzlich gebührenfrei zu halten. Zum Abschluss eines damals in Aussicht gestellten Staatsvertrags kam es dann jedoch in der Folgezeit schon nicht mehr. Vielmehr führte die Diskussion um die Einführung von allgemeinen Studiengebühren mit dem Sechsten Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes (6. HRGÄndG vom 8.8.2002, BGBl. I S. 3138) zum Erlass eines entsprechenden bundesgesetzlichen Verbots derselben, das wiederum sofort und letztlich mit Erfolg von einigen Bundesländern vor dem Bundesverfassungsgericht angegriffen wurde (BVerfG, Urt. v. 26.01.2005, a.a.O.).
116 
Im Übrigen hat der Gesetzgeber über Art. 7 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze (vom 19.12.2005, GBl. S. 794; berichtigt GBl. 2006 S. 15) bestimmt, dass Studiengebühren nicht abrupt ab dem 01.01.2006, sondern erstmals für das Sommersemester 2007 erhoben werden. Die hierin liegende Übergangsregelung von zwei noch gebührenfreien Semestern (Sommersemester 2006 und Wintersemester 2006/2007), reichte aus, damit sich die Studierenden auf die neue Rechtslage einstellen konnten, indem sie entweder das Studium abschließen oder aber sich auf eine künftige Zahlungspflicht einrichten, die angesichts des - oben zu II.2.b.bb) dargestellten - sozialverträglichen Darlehensmodells auch keine übermäßigen und unzumutbaren Belastungen des einzelnen Studierenden mit sich bringt. Hinsichtlich der Studierenden, die keinen Darlehensfinanzierungsanspruch mehr haben, ist zu berücksichtigen, dass sie auch nach der alten Rechtslage über die Regelung zur Langzeitstudiengebührenpflicht regelmäßig im gleichen Maße für ihr Studium gebührenpflichtig geworden wären, wie dies nun nach der Regelung zur allgemeinen Erhebung von Studiengebühren der Fall ist.
117 
Da im Übrigen in atypischen Härtefällen, in denen die Einführung der allgemeinen Studiengebühren etwa in unvorhergesehener Weise eine Situation verursacht, die aus wirtschaftlichen Gründen zu einer vorzeitigen Beendigung des Studiums führt, über die Regelung des § 6 Abs. 3 LHGebG i.V.m. §§ 21, 22 LGebG zur Stundung oder dem Erlass der Studiengebühren reagiert werden kann (vgl. für die baden-württembergische Langzeitstudiengebühr: BVerwG, Urt. v. 25.7.2001, a.a.O.), bedurfte es - abgesehen von den Fällen bereits immatrikulierter ausländischer Studierender, die keinen Darlehensanspruch haben (vgl. Art. 7 Abs. 2 Satz 3 ÄndGLHGebG) und der Bestimmung in Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ÄndGLHGebG, welche die (ohnehin bereits seit 2003 gebührenpflichtigen) Studierenden der Popakademie Baden-Württemberg betrifft - keiner weiteren speziellen Übergangsregelungen mehr.
III.
118 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Dabei sieht die Kammer nach Ermessen davon ab, die Entscheidung hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).
119 
Die Zulassung der Berufung findet ihre Grundlage in § 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, da die Frage der Rechtmäßigkeit der Erhebung von Studiengebühren nach dem Landeshochschulgebührengesetz angesichts der Massenhaftigkeit der Gebührenerhebung und der bislang nicht geklärten Rechtsfragen insbesondere zu Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpakts grundsätzliche Bedeutung hat.

Gründe

 
26 
Die Klage ist als Anfechtungsklage ohne Durchführung eines Vorverfahrens zulässig (§ 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO, § 11 LHGebG), aber nicht begründet. Der angefochtene Gebührenbescheid der Beklagten vom 17.11.2006 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat diesen Gebührenbescheid rechtsfehlerfrei entsprechend den Bestimmungen des Landeshochschulgebührengesetzes - LHGebG - i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des LHGebG und anderer Gesetze v. 19.12.2005 (GBl. S. 794, ber. 2006, S. 15) erlassen (dazu I.). Die maßgeblichen Bestimmungen dieses Gesetzes (§§ 3 ff. LHGebG) über die Studiengebühren stehen auch mit höherrangigem Recht in Einklang (dazu II.).
I.
27 
Gemäß § 3 Satz 1 LHGebG erheben die Staatlichen Hochschulen i.S.d. § 1 Abs. 2 LHG und die Berufsakademien für ihr Lehrangebot in einem grundständigen Studiengang oder in einem konsekutiven Masterstudiengang von den Studierenden Studiengebühren nach § 5 dieses Gesetzes. Die Studiengebühr beträgt für jedes Semester 500,-- EUR. Studienhalbjahre stehen Semestern gleich (§ 5 Abs. 1 Sätze 1 u. 2 LHGebG). Nach Art. 7 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze vom 19.12.2005 werden die Studiengebühren nach § 3 i.V.m. § 5 LHGebG erstmals für das Sommersemester 2007 erhoben.
28 
Nach diesen Bestimmungen ist die Klägerin, die bei der Beklagten im gebührenpflichtigen (§ 3 Abs. 1 S. 1 LHGebG) Studiengang Lehramt an Realschulen mit dem Hauptfach Kunst, dem Leitfach Englisch und dem affinen Fach Deutsch immatrikuliert ist, verpflichtet, ab dem Sommersemester 2007 eine Studiengebühr von 500,-- EUR je Semester zu zahlen. Diese Zahlungspflicht hat die Beklagte in Nr. 1 ihres angefochtenen Bescheides vom 17.11.2006 rechtsfehlerfrei konkretisiert und der Klägerin durch einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung eine Zahlungspflicht nicht nur für das Sommersemester 2007, sondern für alle folgenden Semester auferlegt, in denen sie in einem gebührenpflichtigen Studiengang Studierende bei der Beklagten ist. Allerdings stand bei Erlass des Gebührenbescheides nicht fest, wie lange die Klägerin als Studierende bei der Beklagten der Gebührenpflicht unterliegt. Den Fall einer Exmatrikulation nach Zugang des Gebührenbescheides regelt aber das Gesetz in § 5 Abs. 3 LHGebG. Danach wird bei einer Exmatrikulation binnen eines Monats nach Beginn der Vorlesungszeit der Gebührenbescheid gegenstandslos. Eine bereits bezahlte Gebühr ist zu erstatten. Auf diese gesetzliche Regelung weist der angefochtene Bescheid in seiner Nr. 3 ausdrücklich hin.
29 
Rechtliche Bedenken im Hinblick auf die Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes bestehen gegen die in Nr. 1 des Bescheides geregelte Zahlungsverpflichtung auch nicht deshalb, weil § 3 Satz 2 Nr. 1 - 3 LHGebG mehrere gesetzliche Ausnahmen von der Gebührenpflicht normiert und bei Erlass des Gebührenbescheides ebenfalls ungewiss war, ob und wann die Klägerin während ihres Studiums bei der Beklagten einen dieser Ausnahmetatbestände erfüllt; denn die Wirksamkeit der Zahlungsverpflichtung steht unter der auflösenden Bedingung, dass diese entfällt, sobald in der Person der Klägerin während des Studiums bei der Beklagten ein Fall der gesetzlichen Ausnahmen von der Gebührenpflicht eintritt. Das hat die Beklagte im angefochtenen Bescheid zwar nicht ausdrücklich so formuliert. Eine Beschränkung der Gebührenpflicht in diesem Sinne ergibt sich aber bereits unmittelbar aus der gesetzlichen Vorschrift in § 3 Satz 2 LHGebG (vgl. zu derartigen inhaltlichen Beschränkungen unmittelbar aus gesetzlichen Vorschriften, Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 9. Aufl., § 36 Rdnr. 20). In Nr. 4 des angefochtenen Bescheids wird auch ausdrücklich auf den für die Klägerin wohl allein in Betracht kommenden Ausnahmetatbestand des § 3 Satz 2 Nr. 1 LHGebG hingewiesen, wonach Studierende von der Gebührenpflicht während der Zeiten der Beurlaubung ausgenommen sind, sofern der Beurlaubungsantrag vor Beginn der Vorlesungszeit gestellt wurde.
30 
Schließlich steht auch die Bestimmung der Fälligkeit der Studiengebühr in Nr. 2 des Bescheides mit dem Gesetz in Einklang. Nach § 5 Abs. 2 LHGebG ist die Studiengebühr mit Erlass des Gebührenbescheides fällig, sofern dieser die Fälligkeit nicht abweichend bestimmt. Von dieser Möglichkeit hat die Beklagte Gebrauch gemacht und bestimmt, dass die Studiengebühr mit der Rückmeldung zum Sommersemester 2007 und die Studiengebühren für die folgenden Semester jeweils mit der Rückmeldung in das nächste Semester fällig werden. Die Fristen für die Rückmeldung in ein künftiges Semester werden von der Beklagten gegenüber den Studierenden bekannt gemacht.
II.
31 
Die Vorschriften des Landeshochschulgebührengesetzes, durch die für das Studium an staatlichen Hochschulen und an den Berufsakademien ab dem Sommersemester 2007 eine Gebührenpflicht eingeführt wurde, sind mit höherrangigem Recht vereinbar.
32 
1. Der Gesetzgeber des Landes Baden-Württemberg hat mit dem Erlass des oben genannten Landeshochschulgebührengesetzes von der ihm gemäß Art. 70 Abs. 1 GG zustehenden Kompetenz ohne Verletzung verfassungsrechtlicher Grundsätze für die Wahrnehmung von Gesetzgebungsbefugnissen Gebrauch gemacht.
33 
a) Nach Art. 70 Abs. 1 GG haben die Länder das Recht zur Gesetzgebung, soweit das Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht. Diese Vorschrift hat durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28.08.2006 (BGBl. I, 2034), mit dem die Föderalismusreform umgesetzt wurde, keine Änderung erfahren. Die Auferlegung von Gebühren für das Studium an Hochschulen des Landes Baden-Württemberg stellt eine Regelung im Bereich des Hochschulrechts dar. Auf seine Fachkompetenz für das Hochschulrecht konnte sich der Landesgesetzgeber bei der Einführung der Studiengebühr stützen. Denn die Kompetenz zur Regelung von Gebühren folgt aus der Gesetzgebungskompetenz für die jeweilige Sachmaterie (so bereits für die Einführung der Langzeitstudiengebühren, VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000 - 2 S 1860/99 -, DVBl. 2000, 1782 = VBlBW 2000, 432).
34 
Durch Rahmenvorschriften des Bundes (vgl. zur grundsätzlichen Fortgeltung der Bestimmungen des Hochschulrahmengesetzes trotz Aufhebung des Art. 75 GG, Art. 125b Abs. 1 GG) ist die Gesetzgebungskompetenz des Landes nicht beschränkt; denn das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 26.01.2005 (BVerfGE 112, 226 ff.) entschieden, dass Art. 1 Nr. 3, 6. HRGÄndG vom 08.08.2002, durch den der Bundesgesetzgeber im Hochschulrahmengesetz die Studiengebührenfreiheit für ein Studium bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss und für ein Studium in einem konsekutiven Studiengang normiert hat, mit den Kompetenzverteilungsnormen des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig ist.
35 
b) Bedenken gegen die Landeskompetenz zur Einführung der allgemeinen Studiengebühr gem. §§ 3, 5 LHGebG bestehen auch nicht im Hinblick auf die Finanzverfassung (Art. 105 ff. GG). Bei dieser Gebühr handelt es sich um eine herkömmliche nicht steuerliche Abgabe. Sie wird gem. § 3 Satz 1 LHGebG von den Staatlichen Hochschulen und den Berufsakademien für ihr Lehrangebot in einem grundständigen Studiengang oder in einem konsekutiven Masterstudiengang von den Studierenden erhoben. Mit dieser Gebühr wird ein besonderer Vorteil abgegolten, der dem Abgabepflichtigen durch die Inanspruchnahme einer öffentlichen Leistung oder jedenfalls durch die Möglichkeit dieser Inanspruchnahme zukommt und der es rechtfertigt, ihn zur Tragung der Kosten der öffentlichen Leistung heranzuziehen oder die durch die öffentliche Leistung gewährten Vorteile ganz oder teilweise abzuschöpfen. Die Gebühr gem. § 3 LHGebG knüpft mit anderen Worten an die individuelle Inanspruchnahme der Hochschule als einer staatlichen Infrastruktureinrichtung durch den Studierenden an und ist insoweit nicht, wie eine Steuer, voraussetzungslos geschuldet. Nach ihrer konkreten Ausgestaltung durch den Gesetzgeber stellt sie eine Vorzugslast in der Form einer Benutzungsgebühr dar; denn sie wird nur von Studierenden erhoben, die ihren Mitgliedschaft in der einzelnen Hochschule durch Immatrikulation begründet haben (§ 60 Abs. 1 Satz 1 LHG). Die Immatrikulation stellt gebührenrechtlich den Beginn der Benutzung der Staatlichen Einrichtung dar. Dies gilt unabhängig davon, ob der Studierende einzelne Lehrleistungen der Staatlichen Hochschule tatsächlich in Anspruch nimmt. Diese Einstufung als Benutzungsgebühr haben die Kammer und der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bereits im Zusammenhang mit der früheren Einführung der Langzeitstudiengebühr vorgenommen (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000 - 2 S 1860/99 -, a.a.O.). Sie wurde auch vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Revisionsurteil vom 25.07.2001 (BVerwGE 115, 32) nicht beanstandet. An dieser Einschätzung hält die Kammer auch für die allgemeine Studiengebühr fest.
36 
Nicht steuerliche Abgaben dieser Art unterliegen im Hinblick auf die Schutz- und Begrenzungsfunktion der Finanzverfassung grundsätzlich keinen Bedenken.
37 
Besonderheiten, die für eine andere Beurteilung sprechen könnten, sind nicht ersichtlich. Soweit die Klägerin unter Hinweis auf das Gutachten von Kronthaler (ders., Gestaltungsmöglichkeiten und Grenzen bei der Einführung von Studienbeiträgen - verfassungsrechtlicher Rahmen und einfach-rechtliche Spielräume -, Wissenschaftsrecht Band 39, 2006, S. 276, 295 ff.) rügt, bei der Studiengebühr handele es sich - zumindest teilweise - um eine verfassungsrechtlich unzulässige Sonderabgabe, folgt die Kammer dem nicht. Das erwähnte Gutachten bezieht sich auf das Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen - StBAG NRW -. Nach § 17 Abs. 3 Satz 3 StBAG NRW müssen die Hochschulen einen prozentualen Anteil ihres jährlichen Gesamtaufkommens an Studienbeiträgen zur Finanzierung des Ausfallsicherungsfonds abführen. Mit der Finanzierung des Ausfallfonds würden aber nach Auffassung dieses Gutachtens keine staatlich gewährten Vorteile abgeschöpft, weshalb es sich bezogen auf diesen Anteil des Studienbeitrags weder um eine Gebühr noch um einen Beitrag handele. Vielmehr liege insoweit eine verfassungsrechtlich unzulässige Sonderabgabe vor.
38 
Das baden-württembergische Landeshochschulgebührengesetz enthält bereits keine dementsprechende Regelung, nach der ein bestimmter Prozentsatz des Gebührenaufkommens von den Universitäten zur Finanzierung des Studienfonds (§ 9 LHGebG) abzuführen ist. Es bestimmt vielmehr in § 4 Abs. 1 S. 1 LHGebG, dass die Gebühren jeder Hochschule und Berufsakademie, die sie eingenommen hat, zweckgebunden für die Erfüllung ihrer Aufgaben in Studium und Lehre zur Verfügung stehen. Unabhängig von dieser unterschiedlichen baden-württembergischen Regelung ist der Einwand aber bereits in der Sache verfehlt, denn die rechtliche Einordnung einer Abgabe und daran anknüpfend die Beurteilung ihrer rechtlichen Zulässigkeit bestimmt sich - unabhängig von der Bezeichnung der Abgabe durch den Gesetzgeber - nach dem materiellen Gehalt des Abgabentatbestandes und nicht nach der Verwendung der eingenommenen Abgaben (so zutreffend Bosse, NVwZ 2007, 87; vgl. für die Rechtslage in NRW auch VG Minden, Urt. v. 26.03.2007 - 9 K 3614/06 -; vgl. hierzu auch BVerfG, Urt. v. 19.03.2003, BVerfGE 108, 1 ff zur Rückmeldegebühr). Nach dem Gebührentatbestand in § 3 Satz 1 LHGebG wird die Studiengebühr von den Studierenden jedoch ausschließlich für das Lehrangebot in einem gebührenpflichtigen Studiengang an einer Universität und nicht - auch nicht teilweise - zur Finanzierung des Studienfonds erhoben. Wofür das Abgabenaufkommen tatsächlich verwendet wird, ist für die rechtliche Einordnung dagegen unerheblich. Das gilt auch dann, wenn der Gesetzgeber - wie im vorliegenden Fall durch § 4 Abs. 1 Satz 1 LHGebG - entgegen dem Grundsatz der Gesamtdeckung (§ 8 LHO) eine Beschränkung auf bestimmte Zwecke vorsieht. Aus diesem Grund kommt es auch nicht darauf an, ob - wie der Vertreter der Klägerin vorträgt - die gesetzliche Zweckbindung des Studiengebührenaufkommens für die Aufgaben der Hochschulen und Berufsakademien in Studium und Lehre in der Praxis der Hochschulen wirtschaftlich dadurch umgangen werden kann, dass das Studiengebührenaufkommen zur Deckung der Finanzierungslöcher verwendet wird, die unmittelbar zuvor durch eine hochschulinterne Umschichtung von allgemein aus dem Staatshaushalt zugewiesenen Finanzmitteln aus diesem Bereich in andere studienfremde Bereiche entstanden sind.
39 
c) Das Land hat bei Erlass der Studiengebührenregelung auch nicht gegen die Pflicht zu bundes- und länderfreundlichem Verhalten verstoßen. Zwar unterliegt das Land bei Ausübung seiner Gesetzgebungskompetenz grundsätzlich auch der Pflicht zur Rücksichtnahme auf den Bund oder die anderen Bundesländer. Allerdings liegt ein Verstoß gegen diese Verpflichtung nicht schon dann vor, wenn es im Rahmen der ihm durch das Grundgesetz eingeräumten Kompetenz eine Regelung erlässt, die zu Regelungen des Bundes oder anderer Länder gegenläufig ist; vielmehr muss die Gegenläufigkeit so ausgeprägt sein, dass durch die Inanspruchnahme der eigenen Gesetzgebungskompetenz in missbräuchlicher Weise in verfassungsrechtlich verbürgte Rechtspositionen des Bundes oder der anderen Bundesländer eingegriffen wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 05.12.2001, BVerfGE 104, 238, 247).
40 
Für die Kammer ist kein Anhaltspunkt dafür gegeben, dass die Erhebung von Studiengebühren für ein Studium an einer staatlichen Hochschule oder Berufsakademie in Baden-Württemberg in verfassungsrechtlich verbürgte Rechtspositionen der Bundesländer eingreift, in denen ein Studium der Hochschule nach wie vor gebührenfrei möglich ist. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber in Baden-Württemberg mit der Erhebung der Studiengebühr die Zielsetzung verfolgt, Studierwillige oder Studierende zu einem Hochschulstudium außerhalb Baden-Württembergs zu veranlassen. Aber selbst wenn - wofür zur Zeit nichts spricht - die unterschiedliche Kostenstruktur für ein Hochschulstudium in verschiedenen Bundesländern dazu führen würde, dass die Nachfrage nach Studienplätzen in den Ländern mit gebührenfreiem Studium zu Lasten der Nachfrage nach einem Studium in Baden-Württemberg stiege, begründete dieser mittelbare Effekt der Gebührenerhebung kein missbräuchliches Verhalten des Landes Baden-Württemberg. Denn die Interessen der Länder, die sich gegen die Einführung der Studiengebühren entschieden haben, blieben auch in diesem Fall dadurch gewahrt, dass sie ihre Hochschulen - wie bislang auch - immer nur im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten bereitstellen müssen und nicht verpflichtet würden, entsprechend einer höheren Nachfrage auch neue Kapazitäten zu schaffen. Einen erheblichen Verdrängungseffekt in Bezug auf die soziale Herkunft der Studierenden hält die Kammer für unwahrscheinlich. Denn die Erhebung der Studiengebühren wird in sozialer Hinsicht in Baden-Württemberg in - wie noch darzustellen sein wird - ausreichendem Maße durch das Modell der darlehensgestützten Vorfinanzierung ergänzt, und die absolute Höhe der Studiengebühren ist im Vergleich zu den sonstigen wirtschaftlichen Faktoren einer Studienortwahl wie den allgemeinen Lebenshaltungskosten oder aber die Nähe zum Heimatwohnort nur von geringerem Gewicht (vgl. BVerfG, Urt. v. 26.01.2005, a.a.O.). Sofern es dennoch zu Wanderbewegungen von Studierenden kommen sollte, wäre dies vor dem Hintergrund des föderalen Systems der Bundesrepublik Deutschland und der den Bundesländern grundsätzlich gewährten Kompetenz zur Regelung der Hochschulangelegenheiten gerechtfertigt.
41 
Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Bundestreue ergibt sich auch nicht in Hinblick auf den Beschluss der Ministerpräsidenten vom 16.04.1970 über die Abschaffung von Studiengebühren oder den Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vom 20.10.1972. Denn der gemeinsame Beschluss der Ministerpräsidenten steht dem späteren Erlass abweichender Rechtsvorschriften nicht entgegen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000 - 2 S 1860/99 -, a.a.O.) und das System der gemeinsamen länderübergreifenden Studienplatzvergabe kommt durch die Einführung der allgemeinen Studiengebühr in Baden-Württemberg nicht in erheblicher Weise ins Wanken. Denn die Folge der unterschiedlichen Regelungen zur Studiengebührenpflicht könnte allein darin liegen, dass sich die Zuteilungswünsche verstärkt auf Studienorte ohne Studiengebühr konzentrieren und dass Studierende mit diesem Aspekt ihres Zuteilungswunsches nur noch eingeschränkt Berücksichtigung finden können. Die gleichmäßige Auslastung der Hochschulen bleibt jedoch gesichert, so dass verfassungsrechtliche Positionen der Länder hier nicht angerührt werden. Da die Studiengebührenpflicht über das Studiendarlehen keine soziale Zugangshürde für ein Studium darstellt und ihr im Zusammenhang mit der Studienortwahl - verglichen mit den unterschiedlichen Lebenshaltungskosten und den übrigen Überlegungen zur Studienortwahl - regelmäßig nur eine geringe eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zukommen dürfte, käme einer bei Nichtberücksichtigung seines Zuteilungswunsches an eine gebührenfreie Hochschule unter Umständen gegebene Betroffenheit eines Studierwilligen kein solches Gewicht zu, dass diese - unter dem Gesichtspunkt der Verteilung der Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen im Rahmen des ZVS-Systems - nicht als Folge des föderalen Systems der Hochschulausbildung in der Bundesrepublik Deutschland hinzunehmen wäre.
42 
Ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Bundestreue ist mit der Erhebung von Studiengebühren auch nicht deshalb verbunden, weil der Bund bedürftige Studierende über die Regelungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes - BAföG - fördert, um diesen ein Studium zu ermöglichen, das sie sonst nicht oder nur über eine erhebliche Erwerbstätigkeit neben dem Studium finanzieren können. Denn mit der Erhebung von Studiengebühren wird weder die Zweckbestimmung der Fördermittel des Bundes noch der eigentliche Förderzweck der Ausbildungsförderung konterkariert. So ist die Ausbildungsförderung des Bundes nach § 11 Abs. 1 BAföG pauschaliert zur Deckung des auf den Lebensunterhalt und die Ausbildung bezogenen Bedarfs eines Studierenden bestimmt, wobei die Kosten der Ausbildung allerdings nur die Aufwendungen für Lern- und Arbeitsmittel sowie für Studien- und Familienheimfahrten, nicht jedoch die Aufwendungen für Studien- und Einschreibegebühren umfassen. Dies ergibt sich aus der Regelung des § 23 Abs. 5 BAföG, nach der bei der Berechnung des zu berücksichtigenden Einkommens eines Auszubildenden zur Vermeidung einer unbilligen Härte ein weiterer Teil des Einkommens anrechnungsfrei gestellt werden kann, soweit er zur Deckung besonderer Kosten der Ausbildung erforderlich ist, die nicht durch den Bedarfssatz gedeckt sind, wobei die Gesetzesbegründung hierzu ausdrücklich die Ausgaben für Schulgelder oder Studiengebühren als „besondere Kosten der Ausbildung“ bezeichnet (BT-Drs. 13/4246 S. 22 zu Nr. 19; OVG Berlin, Urt. v. 18.01.2001, NVwZ-RR 2002, 118, 121). Darüber hinaus gewährt das Land nach § 7 Abs. 1, 4 und 5 LHGebG jedem Studierenden für die Dauer der Regelstudienzeit seines grundständigen Studiums sowie eines konsekutiven Masterstudiengangs zuzüglich vier weiterer Semester einen Darlehensanspruch, über den die Finanzierung der Studiengebühren auch bei fehlender Leistungsfähigkeit sicherstellt ist, so dass nicht nur eine zweckentfremdende Inanspruchnahme der Förderleistungen nach dem BAföG, sondern vor allem auch ausgeschlossen ist, dass die Erhebung von Studiengebühren bei geförderten Studierenden zu einer der Intention der BAföG-Förderung zuwiderlaufenden zusätzlichen Erwerbstätigkeit des Studierenden oder gar zu einem Abbruch des Studiums führt.
43 
Soweit - wie der Vertreter der Klägerin darlegt - in den Sonderfällen etwa der Studienabschlussförderung nach § 15 Abs. 3a BAföG die Situation eintreten kann, dass ein über das BAföG geförderter Studierender die Mittel für die Studiengebühren nicht mehr über das Darlehen nach § 7 LHGebG vorfinanzieren kann, würde der Zweck dieser BAföG-Förderung, einen bedürftigen Studierenden in der Endphase seines Studiums nicht mit der Notwendigkeit einer den Abschluss hindernden Erwerbstätigkeit zu belasten, über die Erhebung einer Studiengebühr in Höhe von 500 EUR pro Semester ebenfalls nicht in missbräuchlicher Weise konterkariert. Denn zum einen ist die Studiengebühr nicht so hoch, dass sie nicht in zumutbarer Weise auch noch während der Studienabschlussphase durch eigene Initiative des Studierenden aufgebracht werden könnte; darüber hinaus kann der Studierende nach § 6 Abs. 3 und 4 LHGebG einen Antrag Stundung oder Erlass der Gebührenforderung nach §§ 21 und 22 LGebG stellen, wobei im Rahmen der dann zu treffenden Ermessensentscheidung eine Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Mittelaufbringung in der Studienabschlussphase ebenso berücksichtigt werden kann und muss, wie die Zielsetzung der dem Betroffenen gewährten Studienabschlussförderung nach dem BAföG. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Bund im Zusammenhang mit der Errichtung eines Ausbildungsförderungssystems seinerseits nicht in der Erwartung geschützt ist, dass die Länder die Hochschulen stets unentgeltlich zur Verfügung stellen.
44 
Aus dem letztgenannten Grund ist es auch nicht missbräuchlich, wenn der Landesgesetzgeber davon ausgeht, dass eine im Zeitpunkt der Studienaufnahme abschreckende Wirkung einer bei Beendigung des Studiums drohenden Darlehenslast aus dem Staatsdarlehen nach § 17 Abs. 2 BAföG und dem Studiengebührendarlehen dann nicht gegeben ist, wenn diese den Betrag von insgesamt 15.000,-- EUR nicht überschreitet, während sich der Bundesgesetzgeber im Rahmen der Begrenzung der Rückzahlungsverpflichtung für das Darlehen nach § 17 Abs. 2 BAföG dafür entschieden hat, die maximale Darlehenslast mit 10.000,-- EUR zu beziffern. Vielmehr ist dies lediglich Ausfluss des dem Land im Rahmen seiner Kompetenz eingeräumten Einschätzungsspielraums.
45 
2. Der Erhebung einer Studiengebühr für das Lehrangebot in einem grundständigen Studiengang oder in einem konsekutiven Masterstudiengang an einer staatlichen Hochschule und Berufsakademie des Landes verstößt nicht gegen Art. 13 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 c) des Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (IPwskR) vom 19.12.1966 (im folgenden: „Sozialpakt“), wonach die Signatarstaaten in Anerkennung des „Rechts eines jeden auf Bildung“ dazu verpflichtet sind, „den Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise, insbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich zu machen“.
46 
Zwar enthält diese Regelung einen auch für den Landesgesetzgeber verbindlichen Normbefehl (a), doch ist dieser durch die Erhebung der Studiengebühr in dem Landeshochschulgebührengesetz nicht verletzt (b).
47 
a) Der Sozialpakt wurde nach dessen Unterzeichnung durch die Bundesrepublik am 9.10.1968 (BGBl.1973 II, S. 1569), der Zustimmung aller Bundesländer zum Paktbeitritt (BT-Drs 7/1093 v. 17.10.1973, S.4), der Verabschiedung des Zustimmungsgesetzes vom 23.11.1973 (BGBl. 1973 II S.1569) und der vorbehaltslosen Ratifikation am 17.12.1973 (BGBl. 1973 II, S.1569) innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zum 03.01.1976 (BGBl. 1976 II, S.428) im Range eines Bundesgesetzes in nationales Recht umgesetzt. Da der Pakt in seinem Art.28 ausdrücklich auch seine einschränkungslose Geltung für alle Teile eines Bundesstaates regelt und mit der Zustimmung der Bundesländer Bundesgesetz geworden ist (Art. 32 und Art. 59 Abs.2 GG i.V.m. Ziff.3 des Lindauer Abkommens vom 23./25. Oktober 1957 - 14. November 1957, - ZaÖRV, Bd 20, S 116 ff., Anm 102 = Maunz/Dürig/Herzog, Kommentar zum Grundgesetz, Art. 32 Rn. 45), kommt ihm der Rang eines nach Art. 31 GG dem Landesrecht vorgehenden Bundesgesetzes auch insoweit zu, als der Pakt in der hier einschlägigen Bestimmung des Art.13 Abs.2 c eine Regelung zur Ausgestaltung und Entgeltlichkeit des Hochschulzugangs und damit zu einer Materie enthält, die nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes den Ländern zugewiesen ist.
48 
Die Verpflichtung des Art. 13 Abs. 2 c), den Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise, insbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich zu machen, stellt keinen unverbindlichen Programmsatz im Sinne einer „Bemühensverpflichtung“ dar, sondern bindet den Landesgesetzgeber unmittelbar zumindest insoweit, als er kein Gesetz zur Einführung von Studiengebühren erlassen darf, das dieser Verpflichtung zuwider läuft.
49 
So ist die Bestimmung klar und eindeutig als Normbefehl formuliert. Auch fordert ihre Beachtung insoweit keine weiteren Umsetzungs- oder Präzisierungsakte. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Regelung in Art. 2 Abs. 1 des Sozialpaktes, nach welcher die Rechtsverwirklichung lediglich nach und nach erfolgen solle oder gar aus dem Vorbehalt des Art. 13 Abs. 2 c), der lediglich die „allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit“ fordert. Denn diese Vorbehalte zielen ausschließlich auf eine Relativierung der Verpflichtung zur progressiven Verwirklichung der Paktrechte, die vor allem aus Gründen der fehlenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit einer Vielzahl der Signatarstaaten erforderlich war und ist, während insbesondere Art. 4 des Sozialpaktes die Frage regelt, unter welchen Voraussetzungen die Signatarstaaten berechtigt sind, einen einmal erreichten Zustand der Gewährleistung der Rechte des Sozialpaktes wieder einzuschränken. Neben dem Wortlaut und der Systematik des Paktes spricht auch dessen Entstehungsgeschichte für die rechtliche Verbindlichkeit der im Sozialpakt gewährleisteten Rechte. Denn der Sozialpakt wurde ebenso wie der - zweifelsfrei als rechtsverbindlich anerkannte - Internationale Pakt über die bürgerlichen und politischen Rechte aus dem deklaratorischen Menschenrechtskatalog der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10.12.1948 abgeleitet, in welcher die bürgerlichen und politischen Rechte und die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte gleichberechtigt nebeneinander stehen.
50 
Im Übrigen wird der verbindliche Rechtscharakter des Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes sowohl vom Land Baden-Württemberg als auch von der beklagten Hochschulen unter Bezugnahme auf das Gutachten von Prof. Riedel vom 28.06.2005 „Zur Völkerrechtswidrigkeit von Studiengebühren“ (dort S. 1- 8, 32, 33; vgl. auch ders./Söllner, JZ 2006, 270, 277) ebenso anerkannt wie in der überwiegenden Literatur (hierzu Pieroth/Hartmann, NWVBl. 2007, 81, 82 m.w.N.; ausführlich auch Schneider, Die Justiziabilität wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Menschenrechte, 2004, S. 10, 32, 39 ff; a.A. etwa Haug, WissR Bd.33, 2000, S. 1, 7) und in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts, in der Art.13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes ohne weitere Problematisierung jeweils als verbindlicher Maßstab für die Rechtmäßigkeit der Einführung von Studiengebühren benannt ist (vgl. BVerfG, Urt. v. 26.01.2005, a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, a.a.O. und Urt. v. 03.12.2003 - 6 C 13/03 -, Buchholz 421.2 HochSchR Nr.160; zustimmend auch VG Minden, Urt. v. 26.03.2007, - 9 K 3614/06 -, juris; a. A. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000 - 2 S 1860/99 -, a.a.O. zur Langzeitstudiengebühr und Schweizerisches Bundesgericht, Urt. v. 11.02.1994 - BGE 120 Ia 1, Erwägung 5d zu Studiengebühren).
51 
b) Die Erhebung der Studiengebühren auf der Grundlage des Landeshochschulgebührengesetzes läuft dem hier als verbindlich anerkannten Normbefehl des Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes nicht zuwider. Denn diese Regelung verbietet nicht grundsätzlich jede Wiedereinführung von Studiengebühren, sondern steht einer hiermit verbundenen Entgeltlichkeit des Zugangs zum Hochschulunterricht dann nicht entgegen, wenn das Paktziel der Sicherung eines gleichen, insbesondere vermögensunabhängigen Zugangs zum Hochschulunterricht über begleitende Regelungen in gleicher Weise gewährleistet wird wie im Fall der Unentgeltlichkeit (aa). Dies ist mit dem darlehensfinanzierten Studiengebührenmodell des LHGebG sichergestellt (bb). Dennoch gegebene Einschränkungen sind - soweit sie hier relevant sind - über Art. 4 des Sozialpaktes gerechtfertigt (cc).
52 
aa) Der normative Gehalt der Verpflichtung des Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpakts ist nach Art. 31 der im Range eines Bundesgesetzes geltenden Wiener Vertragsrechtskonvention -WVK - (Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge - vom 23. Mai 1969 , - BGBl 1985 II S. 926 und BGBl 1987 II S. 757) durch eine Auslegung nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der dieser Verpflichtung gewöhnlich zukommenden Bedeutung und im Lichte des Zieles und Zweckes des Sozialpaktes zu bestimmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.12.2003 - 6 C 13/03 -, juris = Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr 160). Dabei ist außer dem Vertragswortlaut samt Präambel auch die anerkannte Übung bei der Anwendung des Vertrags zu berücksichtigen. Insofern können insbesondere die Allgemeinen Bemerkungen (General Comments) des Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte - CESCR - (im Folgenden: „Paktausschuss“) sowie seine individuellen Stellungnahmen (Concluding Opinions) zu den von den Signatarstaaten periodisch vorzulegenden Staatenberichten zur Verwirklichung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte als Hilfsmittel der Auslegung herangezogen werden (Simma, in: FS f. Zacher, 1998, 867, 876; siehe dazu auch die Nachweise in VG Minden, Urt. v. 26.03.2007, UA. S. 17 f.). Dasselbe gilt für die Berichte, Kommentare und Stellungnahmen des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen zum Recht auf Bildung. Schließlich kommt für die Auslegung der Bestimmungen des Paktes auch den sogenannten „Limburger Prinzipien“ (v. 2.-6.6.1986) und den „Maastricht-Richtlinien“ (v. 22.-26.1.1997) Bedeutung zu, die von der Internationalen Juristenkommission dem Paktausschuss vorgelegt wurden (E/C.12/2000/13 - v. 02.10.2000) und in denen die übereinstimmende Rechtsauffassung einer großen Zahl namhafter internationaler Völkerrechtsexperten zur Auslegung der einzelnen Bestimmungen des Paktes ihren Niederschlag gefunden hat.
53 
Nach Maßgabe dieser Auslegungskriterien kommt die Kammer zu dem Ergebnis, dass die in Art. 13 Abs.2 c) des Sozialpaktes enthaltene Verpflichtung, „den Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise, insbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich zu machen“, nicht auf die Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts als solche zielt (so aber Piepenstock, in: FS. f. Stein, 2002, S. 377, 381 sowie Achelhöver, Gutachten zur rechtlichen Zulässigkeit der Einführung von Studiengebühren, Nov. 2005, S. 45), sondern allein die Sicherung des diskriminierungsfreien gleichen Zugangs zur Hochschulbildung für jedermann ohne Rücksicht auf seinen Vermögensstatus bezweckt (so ausdrücklich Schweizerisches Bundesgericht, Urt. v. 11.2.1994 - BGE 120 Ia 1, Erwägung 5d ). Denn während Art. 13 Abs. 2 a) des Sozialpakts die Unentgeltlichkeit für den Grundschulunterricht kategorisch und ohne jeden Zusatz fordert, bezeichnet Art. 13 Abs. 2 c des Sozialpakts die „Einführung der Unentgeltlichkeit“ nur als ein besonders geeignetes Mittel, „durch“ welches der diskriminierungsfreie, gleiche Zugang für jedermann zum Hochschulunterricht als der eigentlichen Gewährleistung der Bestimmung zu ermöglichen ist. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass der Paktausschuss in seinen Allgemeinen Bemerkungen zu Art. 13 (E/C.12/1999/10, Dez. 1999, Ziff. 6 b) iii und 17) die wirtschaftliche Zugänglichkeit als den allgemeinen Gehalt dieses Paktrechts bezeichnet.
54 
Ist die Einführung (oder Aufrechterhaltung) der Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts somit nicht zwingend gefordert, ergibt sich jedoch aus der in Art. 2 des Sozialpaktes enthaltenen Verpflichtung der Signatarstaaten, nach und nach mit allen geeigneten Mitteln die volle Verwirklichung der in diesem Pakt anerkannten Rechte zu erreichen und zu gewährleisten, dass die in diesem Pakt verbürgten Rechte ohne Diskriminierung unter anderem hinsichtlich der sozialen Herkunft, des Vermögens, oder des sonstigen Status ausgeübt werden, dass - außerhalb der in Art. 4 des Paktes geregelten Möglichkeiten einer Einschränkung der im Pakt gewährleisteten Rechte - eine Regelung zur Wiedereinführung der Entgeltlichkeit des Hochschulunterrichts nur dann zulässig ist, wenn sichergestellt ist, dass die freie Zugänglichkeit des Hochschulunterrichts für alle ungeachtet ihrer Vermögens- und Einkommenssituation genau so wenig eingeschränkt, behindert oder gar reduziert wird wie zuvor (so auch Riedel, Gutachten zur Völkerrechtswidrigkeit von Studiengebühren, S. 20 sowie Pieroth/Hartmann, NWVBl. 2007, 81, 82 und Riedel/Söllner, JZ 2006, 270, 273 jeweils m. w. N.; VG Minden, Urt. Urt. v. 26.03.2007, UA. S. 23). Dabei ist den Signatarstaaten hinsichtlich der Frage, mit welchen Mitteln sie die notwendige sozialverträgliche Ausgestaltung der Entgeltlichkeit des Hochschulunterrichts umsetzen möchten, ein Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum eingeräumt (vgl. Simma, in: FS f. Lerche, 1993, S. 83, 87; vgl. auch Ziff.6 der Limburger Prinzipien „There is no single road to their full realization“ und Ziff.8 der Maastrichter Richtlinien „States enjoy a margin of discretion in selecting means for implementing their respective burdens“).
55 
bb) Das dem Landeshochschulgebührengesetz zugrunde liegende Modell der darlehensfinanzierten Studiengebühren wird der Anforderung der Gewährleistung eines der Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts entsprechenden diskriminierungsfreien Zugangs zu den Hochschulen gerecht.
56 
aaa) Soweit einem Studienbewerber oder einem Studierenden nach § 7 LHGebG ein Anspruch gegen die Landeskreditbank Baden-Württemberg (L-Bank) auf Gewährung eines privatrechtlichen Darlehens zur Finanzierung der in Baden-Württemberg nach dem LHGebG erhobenen Studiengebühren eingeräumt ist, ist dem Erfordernis der Sicherstellung eines - einer Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts entsprechenden - diskriminierungsfreien Zugangs zum Hochschulunterricht genügt. Denn die Gewährung des Darlehens erfolgt gemäß § 7 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 2 Nr. 3 LHGebG ausdrücklich ohne Bonitätsprüfung und ohne Erfordernis einer Sicherheit des Darlehensnehmers für diesen Kredit, so dass jeder Studienbewerber oder Studierende die ihn treffende Studiengebührenpflicht ohne Rücksicht auf seine aktuelle wirtschaftliche Leistungsfähigkeit oder seinen sonstigen Besitzstand erfüllen und so den Zugang zum Hochschulunterricht ohne soziale Diskriminierung erreichen kann.
57 
Der Umstand, dass die Studienbewerber und Studierenden, die aus Gründen der aktuell bestehenden fehlenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit das Studiengebührendarlehen in Anspruch genommen haben, zu einem späteren Zeitpunkt zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet sind, ist in Bezug auf die Gewährleistung des diskriminierungsfreien Zugangs zum Hochschulunterricht unerheblich. Denn diese Rückzahlungsverpflichtung entsteht nach der Regelung des § 7 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 2 Nr. 6 LHGebG erst zwei Jahre nach Ablauf der Darlehensberechtigung und somit zu einem Zeitpunkt, zu dem das Land grundsätzlich davon ausgehen kann, dass der Darlehensnehmer ein Hochschulstudium abgeschlossen hat oder in zumutbarer Weise abschließen konnte. Insofern kann der Gewährleistung des diskriminierungsfreien Zugangs zum Hochschulunterricht in Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpakts - anders als dies etwa zur Schulgeldfreiheit in der Hessischen Landesverfassung vertreten wird (vgl. dazu Schmehl, NVwZ 2006, 883, 887 f.) - nicht das Erfordernis entnommen werden, dass der Studierende die Gebühr stets aus im Zeitpunkt des Hochschulzugangs präsenten eigenen Mitteln begleichen können muss.
58 
Dem entspricht es, dass der Paktausschuss in seinen Bemerkungen zu verschiedenen Staatenberichten zur Wiedereinführung von Studiengebühren die Vorfinanzierung dieser Gebühren über ein Darlehen als grundsätzlich geeignetes Mittel zur Freihaltung des Zugangs zum Hochschulunterricht anempfiehlt bzw. akzeptiert hat. So enthält die Bemerkung des Paktausschusses zum Staatenbericht Österreichs (E/C.12/AUT/CO/3 v. 25.01.2006) in den Ziffern 17 und 31 die dringende Empfehlung mit „allen angemessenen Mitteln, insbesondere durch ein umfassendes System adäquater Studienbeihilfen (study grants)“ sicher zu stellen, dass die Bewerber aus Familien mit geringem Einkommen den gleichen Zugang haben wie Bewerber aus Familien mit hohen Einkommen. In den Bemerkungen zum Staatenbericht Trinidad und Tobagos (E/1989/22 Ziff. 305, 306) wird die Möglichkeit als ausreichend angesehen, dass die Studierenden zur Begleichung der neu eingeführten Studiengebühr (university tax) ein Bankdarlehen mit niedrigen Zinsen erhalten, das sie nach Abschluss ihrer Studien zurückzahlen. Eine grundsätzliche Anerkennung als geeignetes Mittel zur Kompensierung der in der Entgeltlichkeit liegenden Diskriminierung von Personen aus einkommensschwachen Schichten beim Hochschulzugang findet sich auch in den Bemerkungen zu den Länderberichten zur Wiedereinführung von Studiengebühren in Großbritannien (E/C.12/1/Add.79 v. 5.6.2002, Ziff. 22 und 41) und in Kanada (E/C.12/1/ Add.31 v. 4.12.1998 Ziff. 39 sowie E/C.12/CAN/CO/4 v. 22.5.2006 - Ziff. 31 und 65). Dies beruht auf der zutreffenden Erwägung, dass eine nachgelagerte Rückzahlungspflicht den Betroffenen erst dann trifft, wenn er aufgrund der gewährten Hochschulausbildung nicht mehr zu der einkommensschwachen Bevölkerungsgruppe gehört, deren Schutz das Diskriminierungsverbot in Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes bezweckt.
59 
Der Gesetzgeber geht - ohne dass das Gericht dies beanstanden könnte - zu Recht davon aus, dass die mit der darlehensgestützten Vorfinanzierung der Studiengebühr verbundene spätere Rückzahlungsverpflichtung auch nicht geeignet ist, (aktuell) wirtschaftlich nicht leistungsfähige Studienbewerber oder Studierende in relevanter Weise von der Aufnahme eines Studiums oder der Fortsetzung desselben abzuhalten, so dass - verglichen mit der hier ersetzten früheren Regelung der Unentgeltlichkeit - auch insoweit keine relevante Verschlechterung der Möglichkeiten des Hochschulzugangs gegeben ist.
60 
Dies gilt auch unter Berücksichtigung, dass in Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes über die Hervorhebung der progressiv einzuführenden Unentgeltlichkeit als eines der besonders geeigneten Mittel zur Beseitigung wirtschaftlicher Zugangsbarrieren eine widerlegliche Vermutung dafür begründet ist, dass die Wiedereinführung der Entgeltlichkeit des Hochschulunterrichts grundsätzlich eine wirtschaftliche Zugangshürde errichtet (hierzu und zur Darlegungspflicht vgl. Ziff.45 der Allgemeinen Bemerkungen des Paktausschusses zu Art.13, - E/C.12/1999/10, Dez.1999, zu Art.13 „burden to proof“ sowie ausführlich Coonmans, in: Chapman/Russel (Hrsg.), Core Obligations: Building a Framework for Economic, Social and Cultural Rights, 2002, S. 217, 239 f). Denn das Land hat - ungeachtet der ihm eingeräumten Freiheit bei der Wahl der Mittel - seiner Darlegungspflicht genügt und in hinreichender und überzeugender Weise unter Bezug auf die gesetzlichen Regelungen und die hierzu vorgesehene Verwaltungspraxis erläutert, warum auch das Entstehen einer Darlehensschuld zwei Jahre nach Auslaufen der Darlehensbezugsberechtigung in ihrer konkreten Ausgestaltung nicht dazu führt, dass für wirtschaftlich nicht leistungsfähige Studienbewerber oder Studierende schlechtere Zugangsmöglichkeiten zu den Hochschulen bestehen, als dies zu Zeiten der Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts der Fall war.
61 
Entgegen der Auffassung des Vertreters der Klägerin muss das Fehlen der Abschreckungswirkung nicht vorrangig über statistische Erhebungen dazu dargelegt werden, dass sich die Gruppe der Studienbewerber und Studierenden ohne wirtschaftliche Leistungsfähigkeit auch nach der Einführung der Studiengebühren nicht verkleinern wird bzw. verkleinert hat. Denn eine solche sozialwissenschaftliche Studie lässt sich im Vorfeld der Einführung des Studiengebührenmodells kaum erstellen. Auch dürften die ersten Zahlen zur Entwicklung der Zahl der Studierenden nach Einführung der allgemeinen Studiengebührenpflicht - wie sie die Beklagte und die anderen in der mündlichen Verhandlung vertretenen Hochschulen dargelegt haben - regelmäßig nur wenig aussagekräftig sein. So haben die beteiligten Hochschulen in der mündlichen Verhandlung überzeugend ausgeführt, dass es nicht nur aufgrund eines möglichen Informationsdefizits, eines rechtlich unerheblichen Bereinigungseffekts in Bezug auf nur pro forma eingeschriebene Studierende oder aber einer angepassten Praxis zur Beurlaubung oder der Rückmeldung auch für das Examenssemester zu kurzfristigen untypischen Auswirkungen auf das Immatrikulations- und Rückmeldeverhalten der Studierenden kommen kann, sondern dass auch die - von der Einführung der Studiengebühren unabhängige - Umstellung einer Vielzahl von Studien- und Prüfungsordnungen auf Bachelor- und Masterabschlüsse die Zahl der Erstimmatrikulationen im Sommersemester 2007 erheblich beeinflusst hat. Dementsprechend hat auch die damalige UN-Sonderberichterstatterin zum Recht auf Bildung in ihrem Bericht zu Großbritannien (E/CN.4/2000/6/Add.2 v. 9.12.1999 - Ziff. 65 -69) betont, dass statistische Zahlen, die in der ersten Zeit nach Einführung der Studiengebühren erhoben seien, nur vorläufig sein könnten.
62 
Die Frage des Bestehens oder Fehlens relevanter Abschreckungseffekte des Darlehensmodells ist vielmehr auf der Grundlage einer objektiven Analyse der Regelungen zur Darlehensgewährung und zu den Modalitäten seiner Rückzahlung zu beantworten. Dabei ist auf den durchschnittlichen Studienbewerber oder Studierenden mit niedrigem oder fehlenden Einkommen abzustellen. Dies entspricht der zitierten Spruchpraxis des Paktausschuss zur Problematik von Studiengebühren, wenn er etwa bei seiner Analyse der Situation in Südkorea (E/C.12/1995/3 v. 7.6.1995, Ziff.13) in den Blick nimmt, ob eine „begründete Wahrscheinlichkeit (…)besteht“, dass Gebühren(erhöhungen) Kinder aus einkommensschwachen Familien „gezwungenermaßen aus dem System der Hochschulbildung drängen“ und in Bezug auf Kanada (E/C.12/1/Add. 31 v. 4.12.1998 Ziff. 39) darauf abhebt, ob es den wirtschaftlich bedürftigen Studierwilligen „sehr schwierig gemacht“ werde, die Hochschule zu besuchen.
63 
Bei der typisierenden Betrachtung ist einerseits in den Blick zu nehmen, dass der Studienbewerber oder Studierende aufgrund seiner Hochschulreife grundsätzlich in der Lage ist, den Wert einer Hochschulbildung mit Blick auf die dadurch im Regelfall verbesserten künftigen Erwerbs- und Einkommenschancen und den Bildungszuwachs einzuschätzen (vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 14.10.1997, BVerfGE 96, 330 = NJW 1998, 973 zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Umstellung des BAFöG auf Volldarlehen), andererseits darf aber auch nicht vernachlässigt werden, dass dieser durch die Herkunft aus einer einkommensschwachen Schicht eine soziale Prägung erfahren haben kann, die der Aufnahme eines Hochschulstudiums eher entgegen wirkt. In diesem Sinne haben auch der Paktausschuss sowie der UN-Sonderberichterstatter zur Bildung (etwa in dessen Bericht zu Großbritannien - E/CN.4/2000/6/Add. 2 v. 9.12.1999 - Ziff. 65 - 69) bei der Beurteilung der Wiedereinführung von Studiengebühren regelmäßig ein besonderes Augenmerk darauf gerichtet, ob - wie dies in Deutschland unzweifelhaft der Fall ist (vgl. im Einzelnen die 18. Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks, Juni 2007) - im Zusammenhang mit dem Hochschulzugang von Angehörigen aus einkommensschwachen Schichten eine soziale Schieflage besteht, die keinesfalls weiter verfestigt werden dürfe.
64 
Der im Einzelfall möglicherweise schlecht informierte, übervorsichtige oder gar generell zurückhaltend ängstliche bzw. pessimistische Studierwillige, hingegen, ist bei der Beurteilung des Abschreckungseffekts der über die darlehensgestützte Vorfinanzierung der Studiengebühren auflaufenden Schulden ebenso wenig relevant, wie die Gruppe der Studierenden, die ihr Hochschulstudium ohne Ziel eines (berufsqualifizierenden) Abschlusses aus wirtschaftlichen und sozialen Erwägungen heraus vorrangig zur Überbrückung einer in Bezug auf eine andere Lebensplanung gegebenen Wartezeit aufnehmen oder fortführen. Dies entspricht dem Charakter des Art. 13 Abs. 2 c) als eines Rechts, das vorrangig auf die Gewährleistung der Erlangung einer beruflichen Qualifikation bezogen ist und den Besuch des Hochschulunterrichts nicht als Selbstzweck verbürgt (vgl. insoweit Ziff. 1 der Allgemeinen Bemerkung des Paktausschusses zu Art. 13 des Sozialpaktes, nach welcher die Bildung das Hauptmittel darstellt, durch das sich wirtschaftlich und sozial Unterprivilegierte aus der Armut befreien und die für die volle Teilnahme am Gemeinschaftsleben erforderlichen Mittel erwerben können).
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Die Kammer ist der Überzeugung, dass der nach dem Vorstehenden in den Blick zu nehmende durchschnittliche Studienbewerber oder Studierende ohne eigene finanzielle Mittel, der ein Hochschulstudium mit dem Ziel aufnehmen oder fortführen möchte, einen berufsqualifizierenden Abschluss zu erlangen, auch unter Berücksichtigung hierbei möglicherweise bestehender sozialer Hemmnisse, nicht durch die mit der Vorfinanzierung der Studiengebühren über das Studiendarlehen notwendigerweise verbundene spätere Rückzahlungslast von der Aufnahme oder Fortführung des Studiums abgeschreckt wird. Denn ein bedürftiger Studienbewerber oder Studierender kann zum einen bereits bei Aufnahme seines Studiums realistisch abschätzen, welche maximale Darlehenslast einschließlich anfallender Zinsen auf ihn zukommen kann. Zum anderen sind die Darlehensbedingungen so ausgestaltet, dass keine Belastung eintritt, die nicht im Rahmen eines Erwerbslebens sinnvoll und in angemessener Zeit abgetragen werden kann und zu dem Wert des angestrebten akademischen Berufsabschlusses außer Verhältnis steht. Auch besteht selbst im ungünstigsten Fall einer - auch im Anschluss an die Hochschulausbildung bestehenden - dauernden wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit keine Gefahr, aufgrund der Darlehensschuld oder der damit verbundenen Zinslast in einer Überschuldung zu enden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Studiengebührenschuld einschließlich der anfallenden Zinslasten den Betrag von wenigen Monatsgehältern eines durchschnittlich verdienenden Akademikers nicht übersteigt.
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Bei einer maximalen Bezugsdauer des Studiendarlehens für ein Studium, das sowohl ein grundständiges Studium als auch einen konsekutiven Masterstudiengang beinhaltet und neben der maximalen Regelstudienzeit für ein solches Studium von 10 Semestern (§ 29 Abs. 4 LHG) noch vier weitere Semester zur Abfederung von anderweitigen Studienverzögerungen umfasst, beläuft sich die Darlehensschuld auf 7.000 Euro. Bei einem Zinssatz von zur Zeit etwas mehr als 7 % ist bei Eintritt der Fälligkeit zwei Jahre nach dem Auslaufen der Bezugsdauer noch eine bis dahin aufgelaufene Zinsschuld von knapp 2.800 Euro hinzuzurechnen. Bei einer allein an der Regelstudienzeit von 10 Semestern orientierten Studiendauer beläuft sich die Darlehensschuld auf 5.000 Euro und die bis zum Ablauf der Karenzzeit angefallene Zinsschuld auf ca. 1700 Euro. Insgesamt stellt sich die Gesamtschuld im Zeitpunkt der - dem Ablauf der Karenzzeit regelmäßig entsprechenden - ersten Festigung der Berufstätigkeit des Studierenden mit einem Betrag in Höhe von maximal ca. 10.000 Euro, im Regelfall jedoch eher in Höhe von knapp 7.000 Euro als noch überschaubar und vor allem auch innerhalb einer angemessenen Frist der Berufstätigkeit zurückzahlbar dar. Insofern ergibt sich aus der von der Beklagten vorgelegten Berechnung, dass das Darlehen für ein 14semestriges Studium bei einer der Regelung des § 7 Abs. 1 i.v.m. § 9 Abs. 2 Nr 5 LHGebG entsprechenden Tilgungsrate von 100 Euro rechnerisch nach einer Zeit von 8 Jahren mit einem zusätzlichen Zinsaufwand während der Tilgungsphase von ca. 2.500 Euro vollständig zurückbezahlt ist. Für ein Darlehen bei 10semestriger Studiendauer ergibt sich bei gleichen Umständen eine Tilgungsdauer von 6 Jahren mit einer zusätzlichen Zinsschuld während der Tilgungszeit in Höhe von ca. 1.400 Euro. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Darlehen nach der Festlegung des § 7 Abs. 1 i.V.m. 9 Abs. 2 Nr. 4 LHGebG jederzeit ganz oder teilweise auf Antrag innerhalb einer Frist getilgt werden kann, so dass ein Darlehensschuldner bei entsprechend höherer Leistungsfähigkeit die insgesamt zu begleichende Schuld über die in diesem Fall reduzierte Zinsbelastung nochmals erheblich minimieren kann. So ergibt sich etwa bei einem 14semestrigen Studium bei einer Tilgung von monatlich 150 Euro während der dann auf 5 Jahre verkürzten Tilgungsphase nur noch eine zusätzliche Zinsbelastung von ca. 1.400 Euro und bei einem 10semestrigen Studium unter gleichen Bedingungen eine solche von knapp 1.000 Euro. Sofern bei einer Tilgungsrate von nur 50 Euro im Monat während der dann bei einem 14semestrigen Studium auf 27 Jahre und bei einem 10semestrigen Studium auf 13 Jahre verlängerten Tilgungsphase deutlich höhere zusätzliche Zinsbelastungen von ca. 9.000 Euro bzw. 2.800 Euro entstehen (insofern ist in die von der Beklagten für das 14semestrige Studium genannte Zahl von 24.000 Euro - wohl versehentlich - eine 30jährige Tilgungsaussetzung eingerechnet worden), ist die hierin liegende Mehrbelastung wirtschaftlich in der nur noch sehr geringen Monatsbelastung bzw. der langen Tilgungsphase begründet.
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Abgesehen von der reinen Entwicklung des Darlehens ist zur Bewertung der am Ende des Studiums aufgrund der Studiengebühren auflaufenden Darlehensschuld als überschaubar und angemessen vor allem aber in den Blick zu nehmen, dass ein bedürftiger Studienbewerber oder Studierende regelmäßig während seines Studiums auch über die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz gefördert wird. Immerhin erhalten - nach Darlegung der Beklagten - ca. 25 % aller Studierenden in Baden-Württemberg Förderleistungen nach dem BAföG, wobei wiederum knapp 30 % der BAföG-Empfänger in die Vollförderung fallen. Demgegenüber haben im Sommersemester 2007 nur 2,5 % der Studierenden das Darlehen in Anspruch genommen, so dass davon ausgegangen werden kann, dass der weitaus überwiegende Teil der Darlehensempfänger sogar in die BAföG-Vollförderung fällt. Da BAföG-Empfänger gemäß §§ 17 Abs. 2 BAföG verpflichtet sind, die ihnen gewährte Ausbildungsförderung zur Hälfte bis zu einem Gesamtbetrag von 10.000 Euro zurückzuzahlen, stehen diese Studierenden zusätzlich zu ihrer Studiengebührenschuld nach Beendigung ihrer Hochschulausbildung noch einer weiteren Darlehensschuld gegenüber, die im Rahmen der Frage nach einem möglichen Abschreckungseffekt der auflaufenden Darlehensschuld zur Vorfinanzierung der Studiengebühren als Faktum zu berücksichtigen ist. Allerdings hat der Gesetzgeber der Problematik dieser weiteren Darlehensschuld über § 9 Abs. 4 und 6 LHGebG insoweit Rechnung getragen, dass der Darlehensnehmer auf einen entsprechenden, binnen eines Jahres nach Ablauf der Karenzzeit zu stellenden Antrag hin, einen Anspruch gegen den Studienfonds hat, dass ihm die Studiengebührenschuld zuzüglich der Zinsen insoweit erlassen wird, als diese gemeinsam mit den bestehenden Schulden aus dem BAföG-Darlehen den Gesamtbetrag von 15.000 Euro übersteigt. Dieser Anspruch beinhaltet, dass der Studienfonds seinerseits gegenüber der das Darlehen gewährenden Bank nach § 9 Abs. 5 Satz 3 LHGebG die hierfür notwendige Abtretung gegen Bezahlung des entsprechenden Darlehensanteils verlangt, wobei der Gesetzgeber über die Sanktionsregelung des § 9 Abs. 5 Satz 4 LHGebG zum Verlust des Zinssicherungsanspruchs der Bank in hinreichender Weise auch sichergestellt hat, dass die Darlehensbank dem Abtretungsverlangen des Studienfonds auch nachkommt. Da das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst auch eindeutig erklärt hat, dass die Kappungsregelung des § 9 Abs. 4 und 6 LHGebG - und sei es über entsprechende Weisungen im Wege der nach § 9 Abs. 7 Satz 4 eingeräumten Fachaufsicht - so anzuwenden ist, dass die nach § 9 Abs. 4 LHGebG zu berechnende Gesamtschuld den Betrag von 15.000 Euro auch nicht insoweit übersteigt, als während der Tilgungszeit Zinsen auflaufen, kann jeder Studierende, der während seines Studiums Leistungen nach dem BAföG empfängt und die Studiengebühren über ein Darlehen finanzieren muss, sicher davon ausgehen, dass die ihn treffende Gesamtbelastung aus den beiden Darlehen, die sein Studium finanzieren, einschließlich der Zinsbelastung aus dem Studiengebührendarlehen den Betrag von 15.000 Euro nicht übersteigt. Für den Empfänger einer Vollförderung nach dem BAföG hat dies zur Folge, dass seine eigentliche Studiengebührenschuld auf maximal 5.000 Euro begrenzt ist, er das Darlehen somit für ein 10semestriges Studium faktisch zinslos erhält.
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Neben dieser - für den weit überwiegenden Teil der bedürftigen Studierenden gegebenen - absoluten Obergrenze der Darlehensbelastung, die im Zusammenhang mit der Aufnahme eines Studiums entstehen, ist weiter zu berücksichtigen, dass die Bedingungen für die Rückzahlung des Studiengebührendarlehens im Landeshochschulgebührengesetz so ausgestaltet sind, dass kein Studienbewerber oder Studierender befürchten muss, in dem Fall einer nach Abschluss der Hochschulausbildung ausbleibenden oder nur gering vergüteten Erwerbstätigkeit in Bezug auf das Studiengebührendarlehen in wirtschaftliche Schwierigkeiten zu geraten. Denn zunächst ist der Darlehensvertrag nach §§ 7 Abs. 1, 9 Abs. 2 Nr. 7 LHGebG so ausgestaltet, dass er dem Darlehensnehmer die Möglichkeit einer zinslosen Stundung des Rückzahlungsanspruchs gewährt, wenn sein monatliches Nettoeinkommen den in § 18a Abs. 1 Satz 1 bis 3 BAföG festgelegten Mindestbetrag für die Verpflichtung zur Rückzahlung des BAföG-Darlehens (960 Euro + 480 Euro für einen Ehegatten + 435 Euro für jedes Kind des Darlehensnehmers) zuzüglich weiterer 100 Euro nicht übersteigt. Darüber hinaus sieht das Gesetz in § 9 Abs. 3 und 5 LHGebG vor, dass der Studienfonds bei einem länger dauernden Zahlungsverzug (mindestens sechs Monate mit zwei Mahnungen), bei eintretender Zahlungsunfähigkeit oder aber bei einer mehr als ein Jahr dauernden Stundung des Rückzahlungsanspruchs auf Antrag des Kreditinstituts die Darlehensforderung Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche gegen den Darlehensnehmer bezahlt. Über die Regelung des § 9 Abs. 6 Satz 1 LHGebG in Verbindung mit § 59 Abs. 1 und 105 LHO hat er dann die Möglichkeit, in entsprechenden Härtefällen die Darlehensschuld ganz oder teilweise zu stunden, niederzuschlagen oder zu erlassen, wobei die entsprechende Praxis (auch) an den Anforderung zu messen ist, dass eine abschreckende Wirkung von einer sich aufbauenden Darlehenslast auf einen durchschnittlichen bedürftigen Studienbewerber oder Studierenden nicht ausgehen darf.
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Über die hier dargestellte Kappungsregelung und die Möglichkeit der Stundung und des Erlasses nach § 9 Abs. 6 LHGebG i.V.m. §§ 59, 105 LHO ist die festgestellte fehlende objektive Abschreckungswirkung des Studiengebührendarlehens und damit auch die Vereinbarkeit des LHGebG mit den Anforderungen des Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpakts auch für den Fall sicher gestellt, dass sich die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen etwa in Bezug auf die Darlehenszinsen zu Ungunsten der Studierenden ändern. Sollten sich die insgesamt maßgeblichen Umstände darüber hinaus derart ändern, dass das bestehende gesetzliche Instrumentarium nicht mehr ausreicht, den diskriminierungsfreien Zugang zu den Hochschulen in der erforderlichen Weise zu gewährleisten, ist das Land zur Vermeidung einer dann eintretenden Rechtswidrigkeit seiner Regelungen gemäß Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes zur Nachbesserung verpflichtet (vgl. VG Minden, a.a.O.). Der hiermit verbundenen und unmittelbar aus Art. 13 Abs. 2 c des Sozialpakts abgeleiteten Verpflichtung zur Sicherung dieser Gewährleistung, auch in der Zukunft Vorkehrungen und Mechanismen einzuführen, wie etwa die Festlegung von Indikatoren oder Zielgrößen (benchmarks), mittels derer sich der Fortschritt der Verwirklichung des Rechts auf Bildung bzw. die Auswirkungen einer getroffenen Regelung genau überwachen lässt (vgl. Ziff. 52 S. 2 sowie Ziff. 37 der Allgemeinen Bemerkungen des Paktausschusses zu Art.13; Riedel, Gutachten zur Völkerrechtswidrigkeit von Studiengebühren, 28.06.2005, S. 21, 22; zur Anforderung statistischer Daten durch den Paktausschuss im Einzelfall E/C.212/1/Add.50 v. 1.9.2000 Ziff. 36; vgl. auch die allgemeine Berichtspflicht nach Art. 16 des Sozialpakts) ist das Land mit der Einrichtung eines unabhängigen 17-köpfigen Monitoringbeirates zur Beobachtung der sozialen Auswirkungen der Wiedereinführung der Studiengebühren zum 07.06.2006 (siehe Klageerwiderung v.05.06.2007 - S. 10 f.) in ausreichendem Maße nachgekommen; einer speziellen Verankerung des Monitoringbeirats in der gesetzlichen Regelung des Landeshochschulgebührengesetzes bedurfte es nicht, da dem Land bei der Entscheidung, wie es seiner völkerrechtlichen Überwachungspflicht nachkommt, ein weiter organisatorischer Gestaltungsspielraum zukommt.
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bbb) Sofern ein bedürftiger Studierender nach Ablauf der Darlehensbezugsdauer keinen Anspruch mehr hat, dass die ihn treffenden Studiengebühren über die L-Bank vorfinanziert werden, ist eine Benachteiligung gegenüber wirtschaftlich leistungsfähigen Studierenden gegeben, die im Verbund mit anderen Umständen in extremen Ausnahmefällen sogar zur Beendigung des Hochschulstudiums des bedürftigen Studierenden führen kann.
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Dennoch ist dieses Ergebnis in Hinblick auf die Verpflichtung des Landes aus Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes nicht zu beanstanden.
72 
Denn in Baden-Württemberg wurden bereits seit dem Wintersemester 1998/99 auf der Grundlage des damaligen Landeshochschulgebührengesetzes vom 05.05.1997 (GBl. S. 175) nach Ablauf einer gebührenfreien Regelstudienzeit zuzüglich vier weiterer Semester Langzeitstudiengebühren erhoben, deren Bezahlung ebenfalls nicht durch einen gesetzlich gewährten Darlehensanspruch gesichert war (zur Rechtmäßigkeit dieser Beschränkung auch in Hinblick auf Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpakts vgl. VG Freiburg, Urt. v. 24.03.1999 - 1 K 2488/98 -, WissR 1999, 274 sowie - wenn auch mit jeweils anderer Begründung VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000, a.a.O. und BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, a.a.O.), so dass in der Begrenzung des Darlehensanspruchs in § 7 Abs. 4 LHGebG auf den Zeitraum der damaligen Gebührenfreiheit materiell keine Verschlechterung der Situation liegt, wie sie bereits seit 1998 für Studierende in Baden-Württemberg gegeben war.
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Vor allem aber ist diese mit der Begrenzung des Darlehensanspruchs gegebene echte Einschränkung des Rechts aus Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes nach Art. 4 des Sozialpaktes und unter Beachtung der Grenzen des Art. 5 des Sozialpaktes gerechtfertigt (zu der Möglichkeit einer Einschränkung nach Art. 4 des Sozialpaktes vgl. auch BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, a.a.O. sowie Urt. v. 03.12.2003, a.a.O.), da sie auf gesetzlicher Grundlage ergangen ist, zu einem zielstrebigen und straffen Studium anreizen soll und wegen der damit erreichbaren effizienteren Nutzung der Hochschulen der Förderung des Allgemeinwohls in einer demokratischen Gesellschaft dient. Da der Pakt nach seinem Sinn und Zweck einen Anspruch auf Zugang zur Hochschulbildung nicht um seiner selbst willen sichern will, sondern auf die Vermittlung der Möglichkeit einer akademisch geprägten Berufstätigkeit bezogen ist, ist die Begrenzung des Darlehensanspruchs auf die Dauer eines angemessenen Studiums auch mit der Natur des Rechts aus Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes vereinbar.
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Im Normalfall ist es jedem - nach § 7 Abs. 2 LHGebG anspruchsberechtigten - Studierenden möglich, sein Studium auch unter Berücksichtigung gegebenenfalls eintretender Schwierigkeiten zu Ende zu führen. Denn die Dauer der Darlehensberechtigung erstreckt sich nicht nur auf die Regelstudienzeit des gewählten Studiums, sondern umfasst noch den Zeitraum vier weiterer Semester (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 und 3 LHGebG). Darüber hinaus führen die Erziehung eines Kindes bis zum Alter von acht Jahren oder eine hinreichend schwere Behinderung zu einer Befreiung von der Gebührenpflicht. Auch werden Umstände, die nach § 61 LHG eine Beurlaubung rechtfertigen, gemäß § 3 Satz 2 Nr. 1 LHGebG über die Ausnahme von der Gebührenpflicht während eines rechtzeitig beantragten Urlaubssemesters berücksichtigt. Dabei führen Zeiten der Befreiung und der Ausnahme von der Gebührenpflicht auch nicht zu einer Verkürzung der Dauer der Bezugsberechtigung für das Darlehen (§ 7 Abs. 4 Satz 3 LHGebG).
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ccc) Dem atypischen Ausnahmefall, in dem die Zeitdauer der Bezugsberechtigung für ein Studiengebührendarlehen und die in § 6 Abs. 1 LHGebG enthaltenen Befreiungsmöglichkeiten aufgrund außergewöhnlicher, vom Gesetzgeber so nicht in Rechnung gestellter Umstände, ausnahmsweise nicht ausreichen, um einem bedürftigen Studierenden ein normales zielstrebiges Studium und einen akademischen Abschluss zu gewährleisten, trägt das Landeshochschulgebührengesetz dadurch Rechnung, dass nach § 6 Abs. 3 Satz 1 LHGebG i.V.m. §§ 21 und 22 des Landesgebührengesetzes allen Studierenden ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung darüber eingeräumt ist, ob die Studiengebühr etwa in Hinblick auf eine gegebene wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit und eine fehlende Darlehensberechtigung zu stunden oder gar zu erlassen ist. Dieser Anspruch kann sich aufgrund der völkerrechtlichen Verpflichtung aus Art. 13 Abs. 2 c des Sozialpaktes zur Gewährleistung eines diskriminierungsfreien Zugangs zu den Hochschulen auch zu einem Rechtsanspruch verdichten.
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Dies könnte etwa im Fall der Klägerin dann zum Tragen kommen, wenn die in § 6 Abs. 1 Nr. 1 LHGebG zugrunde gelegte Annahme, dass Kinder im Alter über acht Jahren der Betreuungsperson regelmäßig genügend Zeit lassen, sich in angemessener Weise einem Studium zu widmen, aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht zum Tragen kommt und es deshalb der Klägerin trotz eines intensiven Studiums nicht möglich war, dieses noch während des Laufs ihres Darlehensanspruchs zum Abschluss zu bringen.
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Da im gegebenen Fall keine solche Konstellation gegeben ist, kann offen gelassen werden, ob über die Regelung des § 6 Abs. 3 und der §§ 21, 22 LGebG zur Stundung oder dem Erlass der Studiengebühr auch der Gruppe der Studienbewerber und Studierenden Rechnung getragen werden kann, die die persönlichen Voraussetzungen für die Darlehensgewährung nach § 7 Abs. 2 LHGebG nicht erfüllen, deren diskriminierungsfreier Zugang zu den Hochschulen des Landes aber - wie bei den über 40jährigen oder den Asylberechtigten mit einer im Ausland erworbenen Hochschulreife (vgl. hierzu etwa die Stellungnahme des Paktausschusses zu Kanada, E/C.12/1Add.31 Ziff. 39) über Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes ebenfalls grundsätzlich gewährleistet ist.
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3. Der Erhebung einer Studiengebühr für die Dauer ihres Studiums an der beklagten Hochschule verletzt die Klägerin auch nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG, nach welchem alle Deutschen das Recht haben, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen.
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Auch wenn aus der Freiheit der Wahl auch der Ausbildungsstätte für sich kein Recht auf die Bereitstellung eines kostenfreien Studienplatzes folgt, sondern die Bereitstellung und Inanspruchnahme der staatlichen Hochschulen immer unter dem Vorbehalt dessen steht, was der Einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft verlangen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.10.1996, BVerwGE 102, 142; Urt. v. 25.07.2001, a.a.O.), so liegt in der Auferlegung von Studiengebühren für das Lehrangebot in einem grundständigen Studiengang oder einem konsekutiven Masterstudiengang auf Studierende an den Hochschulen des Landes Baden-Württemberg nach §§ 1, 3, 5 LHGebG dennoch unter dem Gesichtspunkt der ausbildungsbezogenen Belastung eine Beschränkung dieses Grundrechts. Denn die Erhebung dieser Gebühr steht mit dem Besuch der Hochschule im Hinblick auf die spätere Ausübung eines Berufs in einem engen Zusammenhang und lässt objektiv auch eine berufsregelnde Tendenz deutlich erkennen. Immerhin werden die Studiengebühren unmittelbar für die Bereitstellung des Lehrangebots in einem Studiengang erhoben. Auch ist die Bezahlung der Gebühr eine zwingende Voraussetzung für die Aufnahme oder Fortführung des Studiums, da diese - von dem gleichwertigen Sonderfall des Nachweises über den bevorstehenden Abschluss eines Darlehensvertrages nach § 7 ff LHGebG abgesehen - nach § 60 Abs. 5 Nr. 2 LHG als Voraussetzung für die Immatrikulation ausgestaltet ist bzw. bei bereits immatrikulierten Studierenden die Nichtbezahlung der Gebühr trotz Mahnung, Androhung der Exmatrikulation und Ablauf der Zahlungsfrist die zwangsweise Exmatrikulation zur Folge hat. Auch möchte der Gesetzgeber mit der Erhebung der Studiengebühren (unter anderem) das Ausbildungsverhalten der Studierenden in Richtung eines zielgerichteten Studiums steuern (hierzu im Einzelnen BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 31.3.2006 [bad.-württ. Langzeitstudiengebühr] - 1 BvR 1750/01 - Juris.).
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Allerdings ist der hier mit der Auferlegung der Studiengebührenpflicht verbundene Eingriff in die über Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Freiheit der Klägerin zur Wahl eines Hochschulstudiums nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Denn abgesehen davon, dass die Studiengebührenpflicht auf der Grundlage eines Gesetzes erhoben wird, liegen ihrer Erhebung hinreichend gewichtige Zwecke zugrunde.
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Die allgemeine Studiengebührenpflicht stellt formal eine sog. subjektive Zulassungsschranke zur Wahl eines Hochschulstudiums dar, die grundsätzlich nur gerechtfertigt werden kann, wenn sie zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter notwendig ist. Denn anders als die Langzeitstudiengebühr gestaltet sie nicht nur die Bedingungen und Modalitäten einer grundsätzlich gebührenfreien Ausbildung (hierzu BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, a.a.O.; anders aber VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000, a.a.O.; BayVGH, Urt. v. 28.03.2001, DVBl. 2001, 1548), sondern erfasst bereits die Aufnahme eines Studiums als solches und zwar nicht nur mittelbar, sondern - über die Ausgestaltung als Immatrikulationsvoraussetzung - als unmittelbare rechtliche Schranke für die Wahl selbst.
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Dieser formalen Einstufung der Gebührenpflichtigkeit als subjektive Zulassungsschranke steht nicht entgegen, dass die Eingriffsintensität über das Darlehensmodell so abgefedert ist, dass das Zugangshindernis der Bezahlung der Studiengebühr letztlich durch jeden ohne Hürde überwunden werden kann und sich die Belastung demnach materiell als Problem der finanziellen Gegenleistung für eine in Anspruch genommene staatliche Leistung und damit als Frage der Ausgestaltung der Bedingungen und Modalitäten der Ausbildung darstellt.
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Letztlich kann die Frage der Einstufung der mit der Erhebung der Studiengebühren verbundenen Intensität des Grundrechtseingriffs jedoch offen gelassen werden, weil die mit der Erhebung der Studiengebühren verfolgten öffentlichen Interessen auch solchen Gemeinschaftsgütern dienen, die gewichtig genug sind, um auch einen Eingriff in die subjektive Ausbildungswahlfreiheit zu rechtfertigen. Denn die Erhebung der Studiengebühren dient der Sicherung der Leistungsfähigkeit und der Effizienz der Lehre an den staatlichen Hochschulen im Land und damit ohne weiteres wichtigen Gemeinschaftswerten.
84 
So zielt die Erhebung der Studiengebühr primär auf die Erzielung zusätzlicher Einnahmen und auf die Beteiligung der Nutzer an den Kosten der als öffentliche Einrichtung zur Verfügung gestellten staatlichen Hochschulen. Neben der staatlichen Grundfinanzierung aus Steuermitteln sollen die Studierenden über die Studiengebühren an der Finanzierung der staatlichen Hochschulen beteiligt werden (vgl. Landtagsdrucksache 13/4858 v. 22.11.2005, S. 1 u. 16). Neben dieser Finanzierungsfunktion sollen die Studiengebühren das Studierverhalten dadurch positiv beeinflussen, dass die Studierenden zu überlegten Entscheidungen, klaren Zielsetzungen und hohem Engagement veranlasst werden (Lenkungsfunktion). Schließlich soll die Gebührenpflicht des Studiums auch den Effekt haben, dass die Lehre sowohl aus der Sicht der Studierenden als auch aus der Sicht der Lehrenden einen neuen und höheren Stellenwert erhält. Dies drückt der Gesetzgeber in der Begründung zum Gesetzentwurf dadurch aus, dass er - etwas überhöht - den nunmehr für das Studium bezahlenden Studierenden gegenüber den Hochschulen die Rolle von „zahlenden Nachfragern“ zuschreibt.
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Dabei ist die Erhebung der Studiengebühren auch geeignet, um die hier beschriebenen Zwecke zu erreichen.
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Dies bedarf hinsichtlich des gewünschten Erfolgs der Mitfinanzierung der staatlichen Hochschulen durch die Studierenden als deren Nutzer keiner weiteren Begründung und wird insoweit auch von der Klägerin nicht in Frage gestellt.
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Die Erhebung von Studiengebühren ist aber auch geeignet, die Studierenden zu einem zielgerichteten und schnellen Studium anzuhalten und dem Studium sowohl bei den Lehrenden als auch bei den Studierenden einen höheren Stellenwert einzuräumen. Denn es ist evident, dass die Kostenpflichtigkeit eines jeden Semesters im Normalfall der Studienplanung eines Studierenden zumindest als steuerndes, wenn auch nicht immer entscheidendes Element wirkt und es besteht - was im Rahmen der Eignungsprognose ausreicht (BVerfG, Beschl. v. 20.04.1986, BVerfGE 67, 175) - jedenfalls die abstrakte Möglichkeit, dass die Tatsache der Kostenpflichtigkeit des Studiums sowohl die Bereitschaft der Studierenden zu konstruktiver Kritik an dem Lehrangebot in ihrem Studiengang als auch die Sensibilität der Lehrenden für die Belange der Studierenden und den Wert ihrer Lehrveranstaltungen steigert. Dies gilt umso mehr, als der Gesetzgeber über die Regelung des § 4 Abs. 1 LHGebG eine Zweckbindung des Studiengebührenaufkommens für die Erfüllung der Aufgaben der Hochschule in Studium und Lehre bestimmt und bei der Bestimmung der Verwendung der Mittel aus dem Studiengebührenaufkommen eine Beteiligung der Studierenden verankert hat.
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Ein im Hinblick auf die Erreichung der genannten Zwecke gleich wirksames, aber weniger einschneidend in das Grundrecht der Berufsfreiheit wirkendes Mittel ist nicht gegeben. Insbesondere stellt sich die Einschätzung des Gesetzgebers nicht als evident fehlerhaft dar, dass die allgemeine Studiengebührenpflicht noch einmal in gesteigertem Maße zu einer Straffung und Strukturierung des Studiums führt, als dies nach der bislang geltenden Regelung zur Erhebung von Langzeitstudiengebühren der Fall war. Denn die Erhebung der Langzeitstudiengebühr stellte zwar einen Anreiz dar, das Studium innerhalb des Zeitraums der Studiengebührenfreiheit zu absolvieren, ließ jedoch eine Verzögerung des Studiums innerhalb dieses Zeitraums - von der Verringerung eines rechnerisch bestehenden Bildungsguthabens abgesehen - ohne Auswirkungen. Demgegenüber bildet die Erhebung der allgemeinen Studiengebühr einen wirtschaftlichen Anreiz, das Studium von Anfang an möglichst zielgerichtet und straff zu organisieren und die Dauer des Studiums nicht an dem Umfang des - über die Regelstudienzeit hinausgehenden - Bildungsguthabens für ein gebührenfreies Studium zu orientieren.
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Insgesamt stellt sich der mit der Erhebung der Studiengebühren verbundene Eingriff in die Berufs- bzw. Ausbildungsfreiheit der Studierenden auch als im engeren Sinne verhältnismäßig dar. Denn die Nachteile, die den Studierenden über die Erhebung der Studiengebühren entstehen, stehen nicht außer Verhältnis zu den mit der Erhebung verfolgten Zwecken. So ist es grundsätzlich nicht unbillig und unzumutbar, den Nutzer einer öffentlichen Einrichtung in dem Fall an den Kosten derselben zu beteiligen, wenn - wie dies bei Studierenden in Hinblick auf die Möglichkeit der Berufsausbildung der Fall ist - mit der Nutzung ein besonderer Vorteil verbunden ist. Auch stehen die Gebühren nach ihrer Höhe nicht in einem Missverhältnis zu dem Wert der mit der Bereitstellung der Hochschulen den Studierenden gebotenen Leistung des Staates, denn es ist bereits aus den Verfahren zur Rechtmäßigkeit der Langzeitstudiengebühren (BVerwG, Urt. v. 25.07.2001 - 6 C 8.00 -, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000 - 2 S 1860/99 -, a.a.O., 874; VG Freiburg, Urt. v. 24.03.1999 - 1 K 2488/98 -, a.a.O.) bekannt, dass die Gebühr von 500 Euro je Semester weit unter den realen Kosten liegt, die das kostengünstigste Studium an einer staatlichen Hochschule während eines Semesters verursacht. Schließlich ist entscheidend zu berücksichtigen, dass kein Studienbewerber oder Studierender über die Erhebung der Studiengebühren an der Aufnahme oder Fortführung eines angemessenen Hochschulstudiums gehindert wird, weil zumindest für den Zeitraum der Regeldauer eines Studiums zuzüglich vier weiterer Semester ein Anspruch des Studierenden auf eine Vorfinanzierung der Studiengebühr durch die Landeskreditbank Baden-Württemberg besteht, wobei weder die auflaufende Darlehensschuld noch die - gesetzlich ausgestalteten - Modalitäten der Rückzahlung zu dem gewährten Vorteil der Möglichkeit einer Hochschulausbildung außer Verhältnis stehen.
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4. Die Erhebung der Studiengebühren nach dem Landeshochschulgebührengesetz verstößt auch nicht gegen das aus den Grundrechten der Berufsfreiheit in Art. 12 Abs. 1 GG und auf Gleichbehandlung in Art. 3 Abs. 1 GG sowie dem Sozialstaatsprinzip abgeleitete verfassungsrechtliche Gebot, im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten allen dazu Befähigten ein Studium zu ermöglichen, ohne dabei eine Sonderung der Studierenden nach den Besitz- und Einkommensverhältnissen der Eltern vorzunehmen.
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Insofern kann auf die Ausführungen zu Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpakts (oben zu II. 2) verwiesen werden, die hier entsprechend zum Tragen kommen.
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So reicht es auch im Rahmen des grundgesetzlich gewährleisteten Anspruchs auf diskriminierungsfreie Teilhabe an den staatlichen Hochschulressourcen aus, wenn der diskriminierungsfreie Zugang für Studienbewerber und Studierende ohne eigene Mittel über den im Landeshochschulgebührengesetz nach § 7 LHGebG eingeräumten Anspruch gegen die Landeskreditbank Baden-Württemberg (L-Bank) auf eine darlehensgestützte Vorfinanzierung der Studiengebühren hergestellt wird. Auch steht es dem Anspruch auf diskriminierungsfreie Teilhabe nicht entgegen, wenn die betroffenen Darlehensnehmer zu einem späteren - regelmäßig nach Abschluss des Hochschulstudiums und dem Eintritt in ein Berufsleben liegenden - Zeitpunkt verpflichtet sind, das Darlehen einschließlich der angefallenen Zinsen zurückzuzahlen, wenn - wie dies nach dem Landeshochschulgebührengesetz der Fall ist - die Gesamtbedingungen des Studiengebührendarlehens nicht die Folge haben, dass bedürftige Studienbewerber oder Studierende die Aufnahme eines solchen zur Ermöglichung ihres Hochschulstudiums vernünftigerweise scheuen müssten oder würden.
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Sofern ein bedürftiger Studierender nach Ablauf der Darlehensbezugsdauer keinen Anspruch mehr hat, dass die ihn treffenden Studiengebühren über die L-Bank vorfinanziert werden, ist zwar eine Benachteiligung gegenüber den wirtschaftlich leistungsfähigen Studierenden gegeben, die sogar zur Beendigung des Hochschulstudiums des bedürftigen Studierenden führen kann, doch reicht es verfassungsrechtlich aus, dass der Gesetzgeber - wie hier - den diskriminierungsfreien Zugang zu den Hochschulen für ein angemessenes erstes Studium sichert. Einer darüber hinausgehenden und übermäßigen Inanspruchnahme muss er nicht mehr in gleicher Weise fördernd Rechnung tragen, wie dies zur Gewährleistung einer ersten und angemessenen Berufsausbildung an der Hochschule der Fall ist. Denn auch wenn das aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip gewährleistete Recht auf Teilhabe an staatlichen Ausbildungsressourcen durch die Möglichkeit eines Abschlusses innerhalb angemessener Zeit nicht gänzlich verbraucht ist, so ist die in der Begrenzung des Darlehensanspruchs liegende Schlechterstellung dadurch gerechtfertigt, dass die Studierenden, die den ihnen eingeräumten Rahmen eines darlehensgeförderten Studienzugangs überschritten haben, bereits in einem ausreichenden Maße ihren Anteil an der nur begrenzt zur Verfügung stehenden Ausbildungs- und Studienkreditressource hatten (vgl. hierzu auch BVerwG, Urt. v. 25.07.2001 - 6 C 9.00 - sowie BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006 - 1 BvR 1771/01 -, jeweils zur Gebührenpflichtigkeit eines Zweitstudiums).
94 
Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Anspruch auf ein Darlehen zur Vorfinanzierung der Studiengebühren nicht nur die Dauer eines grundständigen Studiums umfasst, sondern auch den auf ein solches Studium bezogenen konsekutiven Masterstudiengang und ein solches Zweitstudium fördert, dessen Abschluss zusätzlich zu dem Erststudium für die Erlangung eines Berufsabschlusses gesetzlich vorgeschrieben ist (§ 7 Abs. 5 LHGebG). Im Übrigen kann auch über die Anwendung der Erlass und Stundungsregelungen in § 6 Abs. 3 LHGebG, §§ 21, 22 LGebG sicher gestellt werden, dass - etwa in atypischen Situationen oder in besonderen Härtefällen - die Unfähigkeit eines Studierenden zur Finanzierung der Studiengebühr nicht zum Abbruch einer Hochschulausbildung führt.
95 
5. Die Erhebung der Studiengebühren verstößt auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Dieser Grundsatz verbietet es dem Gesetzgeber, eine Gruppe in Vergleich zu anderen Normadressaten anders zu behandeln, obgleich zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten.
96 
Dabei ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Die Bindung ist um so enger, je mehr die Regelung an personenbezogenen Merkmalen anknüpft, die denen in Art. 3 Abs. 3 GG entsprechen und je größer deshalb die Gefahr ist, dass eine an sie anknüpfende Ungleichbehandlung zur Diskriminierung einer Minderheit führt. Zu berücksichtigen sind auch Differenzierungen, die zwar nicht unmittelbar personenbezogen vorgenommen werden, aber mittelbar eine Ungleichbehandlung von Personengruppen bewirken. Hierbei bestehen bei lediglich verhaltensbezogenen Unterscheidungen umso geringere Bindungen, je mehr die Betroffenen in der Lage sind, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Merkmale zu beeinflussen, nach denen unterschieden wird. Überdies sind dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers um so engere Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann.
97 
Der unterschiedlichen Weite des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums entspricht eine abgestufte Kontrolldichte bei der verfassungsrechtlichen Prüfung. Kommt als Maßstab nur das Willkürverbot in Betracht, so kann ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nur festgestellt werden, wenn die Unsachlichkeit bzw. Willkürlichkeit der Differenzierung evident ist. Dagegen ist bei Regelungen, die Personengruppen verschieden behandeln oder sich auf die Wahrnehmung von Grundrechten nachteilig auswirken, im einzelnen nachzuprüfen, ob für die vorgesehene Differenzierung Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können. Genauere Maßstäbe lassen sich dabei nicht abstrakt und allgemein, sondern nur bezogen auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (BVerfG, Beschl. v. 11.1.2005, BVerfGE 112, 164; Beschl. v. 26.1.1993, BVerfGE 88, 87).
98 
a) Nach diesen Grundsätzen ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber den Darlehensanspruch der Studierenden nach §§ 7 und 9 LHGebG so ausgestaltet hat, dass für die Gewährung des Studiengebührendarlehens ab dem Zeitpunkt der Auszahlung Zinsen erhoben werden dürfen.
99 
Dabei kann offen gelassen werden, ob in der Erhebung der Zinsen für das Gebührendarlehen überhaupt eine Ungleichbehandlung gegenüber den Studierenden gesehen werden kann, die ihre Studiengebühren sofort aus eigenen Mitteln begleichen. Denn selbst wenn die Ungleichbehandlung darin zu sehen wäre, dass ein bedürftiger Studierender als Darlehensnehmer aufgrund der Zinsbelastung in Bezug auf die Kosten seines Hochschulzugangs mehr Mittel aufbringen muss, als dies bei dem Sofortzahler der Fall ist, so ist eine in der zusätzlichen Zinsbelastung liegende „Ungleichbehandlung“ des bedürftigen Darlehensnehmers sachlich dadurch gerechtfertigt, dass der Darlehensnehmer die für die Begleichung der Studiengebühren notwendigen Mittel nicht sofort aus dem eigenen (bei bedürftigen Studierenden regelmäßig nicht vorhandenen) Vermögen, sondern erst später zu einem Zeitpunkt aufbringen muss, zu dem bei ihm vom Bestehen einer hinreichenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ausgegangen werden kann. Da es bei der Abschöpfung dieses wirtschaftlichen Vorteils nicht mehr darum geht, einem bedürftigen Studierenden den Zugang zu der Hochschule zu sichern, sondern darum, ob ein potentiell wirtschaftlich leistungsfähiger Hochschulabsolvent auch an den Kosten der Vorfinanzierung seiner Studiengebühren beteiligt oder ob ein in der späteren Zahlungspflicht liegender wirtschaftlicher Vorteil abgeschöpft werden kann, ist die Entscheidung des Gesetzgebers, die Darlehensfinanzierung der Studiengebühren nicht zinsfrei zu gewähren, sondern - über die Begrenzung des Zinssatzes auf die Geldbeschaffungs- und die Kreditverwaltungskosten der Darlehensbank (vgl. § 9 Abs. 2 Nr. 8 LHGebG) und die Möglichkeit der Einbindung auch anderer Banken als der L-Bank - nur sicher zu stellen, dass diese Darlehen zu wirtschaftlich möglichst günstigen Bedingungen gewährt werden, sachlich gerechtfertigt.
100 
Dies gilt umso mehr, als bei der Vielzahl der bedürftigen Studierenden, die gleichzeitig zur Inanspruchnahme des Studiengebührendarlehens auch über Mittel nach dem BAföG gefördert werden, über die Kappungsregelung und das Eintreten des Studienfonds in die Darlehensschuld des Studierenden nach § 9 Abs. 4 und 6 LHGebG faktisch eine Subventionierung der Inanspruchnahme des Darlehens erfolgt, die bei einem Studierenden, dessen Darlehensschuld nach dem BAföG zuzüglich der reinen Schuld für die Studiengebühren den Betrag von 15.000 Euro übersteigt, sogar zu einer faktischen Zinslosigkeit des Studiengebührendarlehens führt.
101 
Der hiernach bei der Vielzahl der bedürftigen Studierenden wegfallenden oder jedenfalls deutlich reduzierten Zinsbelastung für das Studiengebührendarlehen ist zudem - unter dem Gesichtspunkt der ungleichen Belastung von (bedürftigen) Darlehensnehmern mit den Sofortzahlern - der wirtschaftliche Nachteil gegenüber zu stellen, der den Sofortzahlern dadurch entsteht, dass sie die Mittel aus ihrem Vermögen nicht - wie der Darlehensnehmer - erst später, sondern sofort aufbringen und dementsprechend diese Mittel nicht mehr anderweitig einsetzen können (a.A. insoweit Pieroth, Stellungnahme zur öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landtags von Nordrhein-Westfalen vom 26.01.2006 sowie ders./Hartmann, NWVBl. 2007, 81, 84: „nur Inflationsausgleich“). Auch wenn die Kammer der insoweit vorgelegten Darstellung der Beklagten nicht folgt, dass der entgangene Gewinn des Sofortzahlers sogar mehr als 7 % p.a. beträgt und damit dem Zinssatz entspricht, der zur Zeit für die Gewährung eines Studiengebührendarlehens der L-Bank angesetzt wird, so kann doch davon ausgegangen werden, dass auch bei einer - nicht spekulativen - Geldanlage eine Rendite in Höhe von 4,5 % erwirtschaftet werden könnte, so dass von einer gravierenden Ungleichbelastung des bedürftigen Studierenden gegenüber dem Sofortzahler in Bezug auf die insgesamt für den Zugang zur Hochschule aufzubringenden Finanzmittel nicht die Rede sein kann.
102 
b) Entgegen der Auffassung des Vertreters der Klägerin verstößt das Gesetz auch nicht deshalb gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, weil es nur denjenigen Eltern eine (Soll-) Gebührenbefreiung einräumt, die ein Kind pflegen und erziehen, das zu Beginn des jeweiligen Semesters das achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Vielmehr ist die hierin liegende Differenzierung bzw. Ungleichbehandlung mit denjenigen (studierenden) Eltern, die - wie die Klägerin - Kinder erziehen, die acht Jahre und älter sind, von Art. 3 Abs. 1 GG in seiner speziellen Ausprägung, die er durch das Grundrecht auf Schutz der Familie aus Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 GG erfährt, gedeckt.
103 
Zwar bewirkt die Begrenzung der Befreiungsmöglichkeit eine Ungleichbehandlung, die an personengebundene Merkmale in Gestalt der Pflege und Erziehung eines Kindes in einem bestimmten Alter anknüpft, die auch nicht durch andere Regelungen auf Gesetzes- oder Vollzugsebene kompensiert wird (zum Gebot, durch eine Analyse und Bewertung der Gesamtreglung den gleichheitserheblichen Belastungserfolg zu ermitteln: BVerfG, Beschl. v. 10.4.1997, BVerfGE 96, 1). So stellt die im Falle der Kindererziehung unzweifelhaft gegebene Möglichkeit einer Beurlaubung (vgl. hierzu amtl. Begründung, LT-Drs. 13/4858, Seite 19) schon deshalb keinen - der Gebührenbefreiung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 LHGebG entsprechenden - Ausgleich dar, weil eine Beurlaubung in der Regel nicht länger als für zwei Semester gewährt werden soll (§ 61 Abs. 1 Satz 2 LHG) und vor allem auch den Anspruch der betroffenen Studierenden entfallen lässt, die Einrichtungen der Hochschule zu nutzen und Prüfungen abzulegen (vgl. § 61 Abs. 2 LHG). Eine Befreiung nach § 6 Abs. 3 LHGebG i.V.m. §§ 21, 22 LGebG ist zwar im Fall der Erziehung eines Kindes im Alter von über acht Jahren grundsätzlich möglich, doch hat der Gesetzgeber mit der Regelung der Altersgrenze in § 6 Abs. 1 Nr. 1 LHGebG zu erkennen gegeben, dass solche weitergehenden Befreiungen auf besondere Einzelfälle beschränkt sein und die Erziehung und Pflege eines über achtjährigen Kindes als solche noch keine unzumutbare bzw. atypische Härte i.S. der Befreiungsvorschriften des § 6 Abs. 3 LHGebG und der §§ 21, 22 LGebG darstellt.
104 
Da über die Begrenzung der Möglichkeit einer Befreiung von der Studiengebührenpflicht bei der Pflege und Erziehung von Kindern nicht nur das Freiheitsrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG, sondern auch die besonderen Gleichheitsrechte aus Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG betroffen sind, bedarf es zur Rechtfertigung dieser Ungleichbehandlung eines dem Grad der tatsächlichen Ungleichheit angemessenen sachlichen Differenzierungsgrundes dafür, dass die Befreiungsmöglichkeit - im Normalfall - auf die Pflege und Erziehung von Kindern beschränkt ist, die das achte Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
105 
Ein solcher Rechtfertigungsgrund liegt aus der Sicht der Kammer jedoch vor.
106 
So knüpft die Bestimmung der Altergrenze durch den Gesetzgeber daran an, dass ein Kind, das das achte Lebensjahr bereits vollendet hat, altersbedingt eine - seiner dann bereits gegebenen - Schulpflichtigkeit entsprechende größere Selbstständigkeit aufweist, die zu größeren zeitlichen Freiräumen für die erziehenden und pflegenden Eltern führt (vgl. amtl. Begründung, LT-Drs. 13/4858, Seite 22 bis 24). Diese Annahme des Gesetzgebers ist nachvollziehbar (so bereits zur Alterbegrenzung in dem LHGebG v. 05.05.1997 - GBl. 173 - auf fünf Jahre: VG Freiburg, Urt. v. 11.07.2001 - 1 K 2242/98 -, VENSA). Denn auch wenn ein Kind im Kindergarten oftmals zeitlich länger versorgt ist als dies bei einem Kind in der Grundschule der Fall ist, so kann nicht beanstandet werden, wenn der Gesetzgeber dennoch der typisierenden Auffassung ist, dass die größere Selbstständigkeit eines mehr als siebenjährigen Kindes zu einer größeren Betreuungsunabhängigkeit und damit auch in Zeiten der Anwesenheit des Kindes zu Hause typischerweise zu mehr zeitlichen Freiräumen führt, die den studierenden Elternteil (wieder) in die Lage versetzt, sich nunmehr verstärkt seinem Studium zu widmen, als dies bei einer Betreuung eines erst siebenjährigen oder jüngeren Kindes der Fall. Insofern ist zu beachten, dass mit der Altersgrenze der Vollendung des achten Lebensjahres der Umstand einer möglicherweise gesteigerten Betreuungsbedürftigkeit eines Kindes während des ersten Grundschuljahres schon im Sinne der Befreiung berücksichtigt ist.
107 
Die Differenzierung des Gesetzgebers bei der Grenzziehung der Befreiungsmöglichkeit für die Erziehung und Betreuung eines Kindes ist - gemessen an dem Zweck des Gesetzes, Studierende durch Einführung der Studiengebühr zu einem zielstrebigen Studium anzuhalten, andererseits aber auch der aus Art. 6 GG folgenden staatlichen Pflicht zum Schutz der Familie Rechnung zu tragen - auch nicht unangemessen. Insofern kann sich die gerichtliche Kontrolle nicht darauf beziehen, ob der Gesetzgeber hier die jeweils gerechteste und zweckmäßigste Regelung getroffen hat; vielmehr steht dem Gesetzgeber auch im Hinblick auf seine aus Art. 6 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip abgeleitete Verpflichtung zur Regelung eines besonderen Familienlastenausgleichs eine weite Gestaltungsfreiheit darüber zu, in welchem Umfang und auf welche Weise er den ihm aufgetragenen Schutz verwirklichen will (BVerfG, Urt. v. 12.2.2003, BVerfGE 107, 205). In der Sache ist zu berücksichtigen, dass die Sollbefreiungs-Regelung in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LHGebG es im Einzelfall der Pflege und Erziehung eines bei Beginn des Studiums geborenen Kindes ermöglicht, bis zu 14 Semester gebührenfrei zu studieren. Auch ist es sachlich begründet, wenn der Gesetzgeber - ebenso wie beim Befreiungstatbestand der Behinderung (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LHGebG) - durch die Festsetzung eine Altersgrenze für die Befreiung von der Studiengebühr bei der Erziehung und Pflege eines Kindes typisierend in der Sache danach differenziert, ob sich eine die familienbedingte Belastung und Benachteiligung von Studenten durch die Kindererziehung „erheblich studienerschwerend“ auswirkt oder nicht. Das gilt gerade auch vor dem Hintergrund, dass ein Studierender, der sein Studium beginnt und entweder zu diesem Zeitpunkt bereits ein Kind hat oder später ein Kind pflegt und erzieht, offenbar selbst eine Vereinbarkeit zwischen Kindererziehung und Studium für gegeben hält. Ferner besteht die Möglichkeit, sich auch aus Gründen der Kindererziehung nach Vollendung des 8. Lebensjahres zumindest vorübergehend studiengebührenfrei beurlauben zu lassen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LHGebG i.V.m. § 60 Abs.1 LHG; vgl. zuvor § 90 Abs.1 Nr. 9 UG) und im konkreten Einzelfall bestehen bei individuellen, außergewöhnlichen (auch familiär-bedingten) Härtefällen Stundungs- bzw. Erlassmöglichkeiten hinsichtlich der Gebührenpflicht (vgl. 6 Abs. 3 Satz 1 LHGebG i.V.m. §§ 21, 22 LGebG; vgl. ferner amtl. Begründung, LT-Drs. 13/4858, Seite 19). Schließlich bieten im Regelfall sowohl Schulen als auch die Studentenwerke Betreuungsleistungen für die Kinder Studierender an.
108 
Insgesamt wird die Sachgerechtigkeit der Entscheidung des Landesgesetzgebers, die Befreiungsmöglichkeit für die Pflege und Erziehung eines Kindes auf die Betreuung von Kindern unter acht Jahren zu begrenzen, auch durch die vergleichbare und vom Landesgesetzgeber in Bezug genommene (vgl. amtl. Begründung, LT-Drs. 13/4858, Seite 59) Einschätzung des Bundesgesetzgebers zur Betreuungsbedürftigkeit von Kindern bestätigt, der bei den Regelungen über die Elternzeit und das Elterngeld (vgl. bis zum 31.12.2006: § 15 Abs. 2 Satz 4 BErzGG; vgl. seit dem 1.1.2007: § 4 Abs. 1 Satz 2 BEEG) ebenfalls die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres zugrunde legt. Ähnlich geht auch die zivilrechtliche Unterhaltsrechsprechung (etwa in Ziffer 17.1. der Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland - Oberlandesgerichte Bamberg, Karlsruhe, München, Nürnberg, Stuttgart und Zweibrücken; nachgewiesen in Beck Online > Fachmodul Familienrecht plus > Unterhaltsrechtliche Tabellen und Leitlinien > „47b. Süddeutsche Unterhaltsleitlinien“ [Stand 1.5.2007]) davon aus, dass bei Betreuung eines Kindes in der Regel eine Erwerbsobliegenheit des berechtigt betreuenden Ehegatten dann besteht, wenn das jüngste Kind in die dritte Grundschulklasse kommt, mithin in der Regel 8 Jahre alt ist.
109 
Wenn demgegenüber in anderen Bundesländern in den Studiengebührenregelungen großzügigere Altersgrenzen vorgesehen sind (Niedersachsen: NHG v. 9.12.2005 - § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr.2: 14 Jahre; Hamburg: HmbHG v. 18.7.2001, § 6b Abs. 3 Satz 1 Ziff.1: 14 Jahre; Bayern: BayHSchG v. 23.5.2006 - § 71 Abs. 5 Satz 2 Ziff.1: 10 Jahre; siehe allerdings auch deutlich enger Nordrhein-Westfalen: HFGG v.21.3.2006, Art.1 § 8 Abs. 3 Satz 1 Ziff.1: nur insgesamt drei Semester bis zur Volljährigkeit gebührenfrei) und auch der Bundesgesetzgeber in seinen Regelungen zur Förderungshöchstdauer und dem Teilerlass des Darlehens nach dem BAföG Kindererziehungszeiten bis zum Alter von zehn Jahren anrechnet (vgl. § 15 Abs. 3 Ziff. 5 BAFöG bzw. 18b Abs. 5 Satz 1 Ziff. 2 BAFöG: bis zu zehn Jahren), so besagt das nicht, dass diese Regelungen das verfassungsrechtlich zwingend gebotene Mindestmaß konkretisierten. Vielmehr kann ein Gesetzgeber in Ausübung seiner grundsätzlichen Gestaltungsfreiheit Kindererziehungszeiten auch ohne verfassungsrechtliche Pflicht - als einfach-gesetzlich „überhöhte“ Gewährungen - positiv berücksichtigen. Auch lässt sich nicht sagen, dass eindeutig erst ab einem Alter von 12 Jahren die zeitlichen Belastungen durch die Kindererziehung so deutlich abnehmen, dass erst ab diesem Alter auf eine Gebührenbefreiung verzichtet werden kann, und dass alle darunter liegenden Altersgrenzen willkürlich wären (so aber im Gesetzgebungsverfahren der Änderungsantrag (Nr.5) der Fraktion der Grünen v. 8.12.2005 - LT-DrS 13/4940 Seiten 5, 9 und 16).
110 
c) Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung liegt auch nicht insoweit vor, als die Befreiungstatbestände des § 6 Abs. 1 LHGebG die Zeiten der Schwangerschaft im Gegensatz zur Kindererziehung nicht als Grund für eine (Soll-)Befreiung von der Studiengebührenpflicht anerkennen.
111 
Dabei kann dahin stehen, ob ein insoweit gegebener Gleichheitsverstoß auch für die Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung gegenüber der - nicht schwangeren - Klägerin von Bedeutung wäre oder ob das Landeshochschulgebührengesetz nicht in Bezug auf die Frage der Rechtmäßigkeit der fehlenden Berücksichtigung der Situation von schwangeren Studierenden teilbar wäre und eine Verfassungswidrigkeit in diesem Punkt die Rechtmäßigkeit der Regelungen im Übrigen unberührt ließe. Denn die in der Nichtberücksichtigung der Schwangerschaft gegenüber den Eltern, die ein Kind bis zu einem Alter von acht Jahren pflegen und erziehen, liegende Ungleichbehandlung ist - entgegen der von der Klägerin zitierten Rechtsauffassung von Pieroth in dessen Stellungnahme zur öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landtags von Nordrhein-Westfalen vom 26.01.2006 - auch unter Berücksichtigung des in Art. 6 Abs. 4 GG niedergelegten Anspruchs einer Mutter auf Schutz und Fürsorge der Gemeinschaft - verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Auch wenn das die werdende Mutter erfassende (BVerfG, Beschl. v. 13.11.1979, BVerfGE 52, 357, 365) Schutzgebot des Art. 6 Abs. 4 GG im Rahmen des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes wertend zur Geltung kommt (BVerfG, Urt. v. 4.10.1983, BVerfGE 65, 104), so ist die durch § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LHGebG bewirkte unterschiedliche Behandlung von Eltern mit Kind gegenüber Schwangeren dennoch durch nach Art und Gewicht hinreichende Gründe gerechtfertigt. Denn während der Gesetzgeber zu Recht davon ausgehen konnte (vgl. amtl. Begründung, LT-Drs. 13/4858, Seite 22 - 24), dass studierende Eltern ab der Geburt des Kindes unausweichlich in einem hohen und das Studium typischerweise stark erschwerenden Maße mit der Pflege und Erziehung ihres Kindes befasst sind, muss eine Schwangerschaft nicht in gleicher Weise zwingend mit Erschwernissen für eine Studentin verbunden sein. Vielmehr konnte der Gesetzgeber ohne weiteres davon ausgehen, dass eine schwangere Studierende, von Komplikationssachverhalten und der Zeit unmittelbar vor der Niederkunft abgesehen, ihr Studium regelmäßig im normalen Umfang betreiben kann. Dies entspricht auch der Wertung des Gesetzgebers in den arbeitsrechtlichen Regelungen zum Mutterschutz. Auch weist die Schwangerschaft typischerweise eine zeitliche Begrenztheit auf, die sich von dem Zeitraum, in dem ein Kind noch unselbstständig ist, erheblich unterscheidet. Hinzu kommt schließlich, dass unmittelbar nach der Niederkunft die gesetzliche Soll-Befreiungsregelung des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LHGebG regelmäßig der (ehemals schwangeren) Mutter zugute kommen wird.
112 
6. Die Studiengebührenpflicht verstößt schließlich auch nicht gegen den in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Prinzip der Rechtssicherheit in der Form des Vertrauensschutzes.
113 
Weder die Einbeziehung der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gebührenregelung zum Sommersemester 2007 bereits immatrikulierten Studierenden in die Gebührenpflicht noch die in § 7 Abs. 4 des LHGebG geregelte Kürzung der Bezugsberechtigung für ein Darlehen zur Vorfinanzierung der Studiengebühren stellen Regelungen dar, die nachträglich ändernd in bereits abgeschlossene, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreifen und denen somit eine - verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässige - „echte“ Rückwirkung zukommt; vielmehr wirkt das Landeshochschulgebührengesetz über beide Regelungen nur auf den gegenwärtigen Rechtszustand der Zahlungspflicht für ein aktuelles Semester und der Bezugsberechtigung für ein in diesem Zusammenhang begrenzt gewährtes Darlehen ein.
114 
Die hierin liegende unechte Rückwirkung bzw. tatbestandliche Rückanknüpfung ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig, solange nicht bei der gebotenen Abwägung zwischen dem Vertrauen des Einzelnen auf den Fortbestand der geänderten gesetzlichen Regelung und der Bedeutung der Neuregelung für das allgemeine Wohl ausnahmsweise den Interessen des Betroffenen ein höheres Gewicht einzuräumen ist (BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 31.3.2006 a.a.O.; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 30.9.1987, BVerfGE 76, 256). Letzteres trifft hier aber nicht zu.
115 
Das Interesse des Gesetzgebers an einer Erhöhung der Einnahmen der Hochschulen, um die Studienbedingungen zu verbessern und die Qualität der Lehre sowie die Attraktivität des Studiums und des Studienstandorts Baden-Württemberg zu sichern, ist ebenso legitim wie die weitere Zwecksetzung, die Studierenden zu überlegten Entscheidungen, klaren Zielsetzungen und hohem Engagement zu veranlassen und die Wertigkeit der Lehre für die Beteiligten - Studierende und Lehrende - zu erhöhen (vgl. amtl. Begründung, LT-Drs. 13/4858, Seite 16). Diese Zielsetzungen wiegen schwerer als das Vertrauen Studierender darauf, ihr bereits begonnenes Studium ohne Gebührenbelastung abschließen zu dürfen. Dabei kommt es für die Frage, ob ein Studierender mit einer Änderung der Rechtslage rechnen musste, nicht auf seine subjektive Vorstellung und individuelle Situation, sondern darauf an, ob die bisherige Regelung bei objektiver Betrachtung geeignet war, ein Vertrauen der Betroffenen auf ihren Fortbestand zu begründen. Ein solches besonderes Vertrauen war aber in der Zeit vor dem Inkrafttreten der Studiengebührenregelung des Landeshochschulgebührengesetzes zu keinem Zeitpunkt gegeben. Denn abgesehen davon, dass das bloße Vertrauen in den Fortbestand einer günstigen Gesetzeslage als solches nicht schutzwürdig ist, sondern nur dann, wenn auf der Seite des Betroffenen noch zusätzliche gewichtige Interessen berührt sind, mussten die Studierenden schon vor dem Hintergrund der Einführung von Verwaltungskostenbeiträgen, Rückmeldegebühren und Langzeitstudiengebühren in den vergangenen Jahren damit rechnen, dass ihre Hochschulausbildung auch in der Zukunft nicht völlig umsonst zu haben sein wird. Dabei kann von einer fehlenden Vorhersehbarkeit der Einführung von Studiengebühren auch für das normale Erststudium nicht die Rede sein. Zwar hatten die Ministerpräsidenten der Länder im Zuge der Hochschulreform am 16.4.1970 beschlossen, ab dem Wintersemester 1970/71 an den Hochschulen der Bundesrepublik einheitlich auf die Erhebung von Studiengebühren zu verzichten. Auch vereinbarten die Kultusminister der Länder noch am 25.5.2000, das Studium bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss und bei konsekutiven Studiengängen bis zum zweiten berufsqualifizierenden Abschluss grundsätzlich gebührenfrei zu halten. Zum Abschluss eines damals in Aussicht gestellten Staatsvertrags kam es dann jedoch in der Folgezeit schon nicht mehr. Vielmehr führte die Diskussion um die Einführung von allgemeinen Studiengebühren mit dem Sechsten Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes (6. HRGÄndG vom 8.8.2002, BGBl. I S. 3138) zum Erlass eines entsprechenden bundesgesetzlichen Verbots derselben, das wiederum sofort und letztlich mit Erfolg von einigen Bundesländern vor dem Bundesverfassungsgericht angegriffen wurde (BVerfG, Urt. v. 26.01.2005, a.a.O.).
116 
Im Übrigen hat der Gesetzgeber über Art. 7 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze (vom 19.12.2005, GBl. S. 794; berichtigt GBl. 2006 S. 15) bestimmt, dass Studiengebühren nicht abrupt ab dem 01.01.2006, sondern erstmals für das Sommersemester 2007 erhoben werden. Die hierin liegende Übergangsregelung von zwei noch gebührenfreien Semestern (Sommersemester 2006 und Wintersemester 2006/2007), reichte aus, damit sich die Studierenden auf die neue Rechtslage einstellen konnten, indem sie entweder das Studium abschließen oder aber sich auf eine künftige Zahlungspflicht einrichten, die angesichts des - oben zu II.2.b.bb) dargestellten - sozialverträglichen Darlehensmodells auch keine übermäßigen und unzumutbaren Belastungen des einzelnen Studierenden mit sich bringt. Hinsichtlich der Studierenden, die keinen Darlehensfinanzierungsanspruch mehr haben, ist zu berücksichtigen, dass sie auch nach der alten Rechtslage über die Regelung zur Langzeitstudiengebührenpflicht regelmäßig im gleichen Maße für ihr Studium gebührenpflichtig geworden wären, wie dies nun nach der Regelung zur allgemeinen Erhebung von Studiengebühren der Fall ist.
117 
Da im Übrigen in atypischen Härtefällen, in denen die Einführung der allgemeinen Studiengebühren etwa in unvorhergesehener Weise eine Situation verursacht, die aus wirtschaftlichen Gründen zu einer vorzeitigen Beendigung des Studiums führt, über die Regelung des § 6 Abs. 3 LHGebG i.V.m. §§ 21, 22 LGebG zur Stundung oder dem Erlass der Studiengebühren reagiert werden kann (vgl. für die baden-württembergische Langzeitstudiengebühr: BVerwG, Urt. v. 25.7.2001, a.a.O.), bedurfte es - abgesehen von den Fällen bereits immatrikulierter ausländischer Studierender, die keinen Darlehensanspruch haben (vgl. Art. 7 Abs. 2 Satz 3 ÄndGLHGebG) und der Bestimmung in Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ÄndGLHGebG, welche die (ohnehin bereits seit 2003 gebührenpflichtigen) Studierenden der Popakademie Baden-Württemberg betrifft - keiner weiteren speziellen Übergangsregelungen mehr.
III.
118 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Dabei sieht die Kammer nach Ermessen davon ab, die Entscheidung hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).
119 
Die Zulassung der Berufung findet ihre Grundlage in § 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, da die Frage der Rechtmäßigkeit der Erhebung von Studiengebühren nach dem Landeshochschulgebührengesetz angesichts der Massenhaftigkeit der Gebührenerhebung und der bislang nicht geklärten Rechtsfragen insbesondere zu Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpakts grundsätzliche Bedeutung hat.

(1) Der Bundespräsident vertritt den Bund völkerrechtlich. Er schließt im Namen des Bundes die Verträge mit auswärtigen Staaten. Er beglaubigt und empfängt die Gesandten.

(2) Verträge, welche die politischen Beziehungen des Bundes regeln oder sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen, bedürfen der Zustimmung oder der Mitwirkung der jeweils für die Bundesgesetzgebung zuständigen Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes. Für Verwaltungsabkommen gelten die Vorschriften über die Bundesverwaltung entsprechend.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid der Beklagten, durch den sie ab dem Sommersemester 2007 für die Dauer ihres Studiums an dieser Hochschule für jedes Semester zu einer Studiengebühr in Höhe von 500,-- EUR herangezogen wird.
Die 1970 geborene Klägerin erlangte im Jahr 1990 ihre Allgemeine Hochschulreife und studierte zunächst vom Wintersemester 1991/92 bis zum Ende des Sommersemesters 1992 an der Universität im Magisterstudiengang die Fächer Islamwissenschaft und Musikwissenschaft. In der Folgezeit erlernte sie den Beruf einer Grafikdesignerin. Im Juli 1993 wurde ihr erstes und im November 1995 ihr zweites Kind geboren. Seit dem Wintersemester 2005/2006 studiert sie an der beklagten Hochschule im Studiengang „Lehramt an Realschulen“ die Fächer Kunst, Englisch und Deutsch.
Am 15.12.2005 beschloss der Landtag von Baden-Württemberg das Gesetz zur Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze. Durch Art. 1 dieses Gesetzes wurde das Landeshochschulgebührengesetz dahin abgeändert, dass an den staatlichen Hochschulen und den Berufsakademien - beginnend mit dem Sommersemester 2007 (Art. 7 Abs. 2 ) - für das Lehrangebot in einem grundständigen Studiengang oder in einem konsekutiven Masterstudiengang - von bestimmten Ausnahmen und der Möglichkeit einer Befreiung in näher geregelten Situationen abgesehen - von den Studierenden für jedes Semester oder Studienhalbjahr eine Studiengebühr in Höhe von 500 Euro erhoben wird. Dabei steht das Gebührenaufkommen jeder Hochschule zweckgebunden für die Erfüllung ihrer Aufgaben in Studium und Lehre zur Verfügung. Zur Finanzierung der Gebühren können deutsche sowie eine Vielzahl anderer Studienbewerber oder Studierende für die Dauer der Regelstudienzeit ihres Studiums zuzüglich vier weiterer Semester ein Darlehen bei der L-Bank aufnehmen, wobei bereits absolvierte Studienzeiten an einer Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes oder an einer Berufsakademie bei der Berechnung der möglichen Bezugsdauer in Abzug zu bringen sind. In den Zinssatz für das Darlehen dürfen nur die Kosten für die Geldbeschaffung und die Verwaltungskosten eingerechnet werden; Zinseszinsen dürfen nicht erhoben werden. Die Rückzahlungsverpflichtung beginnt zwei Jahre nach Ablauf der Darlehensberechtigung des Studierenden und steht unter dem Stundungsvorbehalt für den Fall, dass das monatliche Einkommen des Darlehensnehmers das Mindesteinkommen für die Rückzahlung eines BAföG-Darlehens zuzüglich weiterer 100 Euro nicht übersteigt. Die ohne Prüfung der Bonität oder Verlangen nach Sicherheiten zu gewährenden Darlehen für Studiengebühren werden über einen von den Hochschulen finanzierten Studienfonds gesichert, der die Darlehensschuld etwa in den Fällen des Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers oder insoweit gegen Abtretung der Ansprüche begleicht, als eine bestehende Darlehensschuld für ein nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz gewährtes Darlehen gemeinsam mit der Schuld aus dem Studiengebührendarlehen den Betrag von 15.000 Euro überschreitet. Im letztgenannten Fall besteht ein Anspruch des Studierenden gegen den Studienfonds auf Erlass dieser überschießenden Darlehensschuld; im Übrigen kann der Studienfonds die an ihn abgetretene Schuld im Einzelfall ganz oder teilweise nach Maßgabe der Landeshaushaltsordnung stunden, niederschlagen oder erlassen.
Mit Gebührenbescheid vom 17.11.2006 verpflichtete die Beklagte die Klägerin, für die weitere Dauer ihres Studiums in einem grundständigen Studiengang oder in einem konsekutiven Masterstudiengang an der Beklagten, beginnend ab dem Sommersemester 2007, eine Studiengebühr in Höhe von 500,-- EUR je Semester zu zahlen (Ziffer 1), wobei die Studiengebühr zunächst mit der Rückmeldung für das Sommersemester 2007 und dann für die folgenden Semester jeweils mit der Rückmeldung für das nächste Semester fällig wird (Ziffer 2). Nach Ziffer 3 des Bescheides wird dieser gegenstandslos bei einer Exmatrikulation, wenn sie spätestens innerhalb eines Monats nach Beginn der Vorlesungszeit wirksam wird. Nach Ziffer 4 des Bescheids sind Zeiten der Beurlaubung von der Gebührenpflicht ausgenommen, sofern der Beurlaubungsantrag innerhalb der Rückmeldefrist bzw. auf jeden Fall vor Beginn der Vorlesungszeit gestellt wurde. Schließlich enthält der Bescheid einen Hinweis darauf, dass die Zahlungspflicht für Semester entfalle, für die der Studierende nach § 6 Abs. 1 des Landeshochschulgebührengesetzes von der Gebührenpflicht befreit sei.
Der Gebührenbescheid wurde der Klägerin mit einfachem Brief übersandt. Die Aufgabe des Schreibens zur Post ist in der Verwaltungsakte der Beklagten nicht vermerkt.
Am 20.12.2006 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben.
Zur Begründung lässt sie im Wesentlichen sinngemäß vortragen, die Erhebung von Studiengebühren sei rechtswidrig, weil die entsprechenden Regelungen des Landeshochschulgebührengesetzes gegen höherrangiges Recht verstießen.
So sei die Studiengebühr als Sonderabgabe zu qualifizieren, die aufgrund der insoweit fehlenden besonderen Anforderungen als steuergleiche Abgabe im Widerspruch zur Finanzverfassung des Grundgesetzes stehe. Denn es sei realistisch, dass die Gebühreneinnahmen zwar zur Erfüllung der Aufgaben in Studium und Lehre eingesetzt würden, dass allerdings die Hochschulen in Erwartung dieses Einsatzes die hier bislang eingesetzten allgemeinen Haushaltsmittel abziehen würden, so dass - bei einer wirtschaftlichen Betrachtung - über die Studiengebühren faktisch andere Aufgaben oder Bedürfnisse der Hochschule wie etwa die Umlage für den Studienfonds oder auch Heizkosten der Gebäude finanziert würden, zu denen die Gruppe der Studierenden in ihrer Gesamtheit keine spezifische Sachnähe aufweise und deren Erfüllung auch nicht in ihrem überwiegenden Interesse stehe.
Die Erhebung von Studiengebühren verstoße auch insoweit gegen den Grundsatz der Bundestreue, als der Bundesgesetzgeber nach § 15 Abs 3a BAföG eine sogenannte Studienabschlussförderung gewähre. Denn die finanzielle Belastung durch die landesrechtliche Erhebung von Studiengebühren laufe der Zielsetzung der bundesrechtlichen Regelung zuwider, zu verhindern, dass Studierende ihr Studium in der Abschlussphase aus finanziellen Gründen abbrechen. Hier sei zu berücksichtigen, dass die geförderten Studierenden aufgrund ihrer Studiendauer oft keine Möglichkeit mehr hätten, die Studiengebühren über das Darlehen nach dem Landeshochschulgesetz vorzufinanzieren.
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Vor allem aber verstoße die Erhebung der Studiengebühren gegen Art. 13 Abs. 2 lit. c) des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte. Hiernach hätten die Vertragsstaaten in Hinblick auf das Recht eines jeden auf Bildung anerkannt, dass der Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise, insbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich gemacht werden müsse. Dabei sei mit der Einschätzung des Bundesverfassungsgerichts in dem Urteil zum Studiengebührenverbot von einem rechtlichen Regelungsgehalt der Verpflichtung auszugehen, der dann aufgrund des eindeutigen Wortlauts zur Verpflichtung zur allmählichen Einführung der Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts der Wiedereinführung von Studiengebühren zwingend entgegen stehe. In jedem Fall aber sei eine Verpflichtung gegeben, den Zugang zu den Hochschulen so auszugestalten, dass trotz der Studiengebührenpflicht niemand aufgrund seiner fehlenden finanziellen Leistungsfähigkeit von einem Hochschulstudium abgehalten werde. Dabei ergebe sich die gleiche Verpflichtung auch aus Art. 12 Abs. 1 GG, der in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip und dem Grundrecht auf Gleichbehandlung allen Deutschen ein Recht auf gleiche Teilhabe an der Hochschulausbildung verbürge. Diesen Anforderungen werde das Landeshochschulgebührengesetz auch unter Berücksichtigung des flankierend eingeführten Modells einer darlehensgestützten Vorfinanzierung der Studiengebühren nicht gerecht. Denn zum einen sei die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Darlehens zeitlich begrenzt und zum anderen führe diese dazu, dass am Ende des Studiums nicht unerhebliche Schulden angehäuft seien. Ein solcher Schuldenberg aber könne auf Studierende insbesondere aus einkommensschwachen Elternhäusern abschreckend wirken, und zwar auch dann, wenn beachtet werde, dass der Landesgesetzgeber in § 9 Abs. 4 des Landeshochschulgebührengesetzes eine Kappung der Gebührenschuld für den Fall vorsehe, dass ein nach dem BAföG gewährtes Darlehen gemeinsam mit dem Studiengebührendarlehen und den angefallenen Zinsen den Gesamtbetrag von 15.000,-- EUR überschreite. Jedenfalls fehle es insoweit an einer hinreichend tragfähigen Prognose des Gesetzgebers zum Fehlen eines solchen Abschreckungseffektes.
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Sofern das Gesetz Ausnahmen bzw. die Möglichkeit der Befreiung von der Zahlungspflicht vorsehe, seien diese Tatbestände zu eng, um dem Auftrag des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte oder den Anforderungen des Grundrechts auf freie Wahl der Ausbildungsstätte Rechnung zu tragen. So komme etwa die Klägerin als bedürftige Studierende und Mutter zweier Kinder im Alter von 11 und 13 Jahren weder in den Genuss der Gebührenfreiheit noch könne sie sich, da sie aus der BAföG-Förderung herausfalle, auf die Kappungsgrenze des § 9 Abs. 4 des Landeshochschulgebührengesetzes berufen.
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Die Gebührenregelung greife auch in unverhältnismäßiger Weise in den abwehrrechtlichen Gehalt des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG ein. Denn die in der Gebührenpflicht als Regelung über den Zugang zum Studium liegende Eingriffsintensität sei auch über die Zwecke des Gesetzes nicht hinreichend gerechtfertigt. Zwar stehe das Ziel des Gesetzes, die Leistungsfähigkeit der Hochschulen bei effizientem Mitteleinsatz zu erhöhen, für sich genommen im legitimen Gemeinwohlinteresse, doch sei auch unter Berücksichtigung des dem Gesetzgeber eingeräumten Prognosespielraums nicht ersichtlich, wie dieses Ziel durch die Regelung überhaupt erreicht werden könne: Insbesondere verkenne die in diesem Zusammenhang gemachte Annahme des Gesetzgebers, der Studiengebühren zahlende Studierende sei mit einer finanziellen Nachfragemacht ausgestattet, die es ihm ermögliche, Einfluss auf die Qualität der Hochschulausbildung zu nehmen, dass den Studierenden in Baden-Württemberg die hierfür notwendige Freiheit bei der Studienortwahl aufgrund der überwiegend bestehenden Zulassungsbeschränkungen kaum eingeräumt sei.
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Weiter verstoße die Einführung der Studiengebühren auch insoweit gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes als auch Studierende belastet würden, die ihr Studium bereits begonnen hätten. Die hierin liegende unechte Rückwirkung berücksichtige nicht hinreichend die Lage der Studierenden, die ihr Studium im Vertrauen auf die Gebührenfreiheit konzipiert hätten und nunmehr kurz vor dem Abschluss desselben stünden.
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Schließlich sei der Umstand, dass die Verzinsung der Darlehensforderung zu einer faktischen Mehrbelastung derjenigen Studierenden führe, die aufgrund ihrer persönlichen und familiären Verhältnisse die erhobenen Gebühren nicht gleich bezahlen könnten, als eine Ungleichbehandlung zu bewerten, die nur insoweit den Zweck der Sicherung einer sozial ausgewogenen Finanzierungsgerechtigkeit im Hochschulwesen gerechtfertigt werden könne, als die Mehrbelastung der sozial bedürftigen Studierenden, die die Studiengebühren zunächst über ein Darlehen vorfinanzieren müssten, - wie in Australien - auf den Ausgleich des der Inflation entsprechenden wirtschaftlichen Vorteils der späteren Tilgung beschränkt sei.
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Die Klägerin beantragt,
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den Bescheid der Beklagten vom 17.11.2006 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung lässt sie im wesentlichen vortragen, die Studiengebühr stelle sich auch nicht teilweise als finanzverfassungsrechtlich unzulässige Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion dar, sondern werde als Gegenleistung dafür erhoben, dass der Studierende einen Studienplatz belege. Dabei koste dieser Studienplatz selbst im kostengünstigsten Studiengang weit mehr als die für seine Inanspruchnahme erhobene Studiengebühr. Eine weitergehende Belastung des Studierenden mit einer Finanzierungsaufgabe für Gemeinlasten sei nicht gegeben. Die gegenteilige Auffassung unterscheide nicht hinreichend zwischen dem Gebührentatbestand und der Frage der Verwendung des Gebührenaufkommens. Insofern sei die in Baden-Württemberg über die Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 1 LHGebG in besonderer Weise geregelte Zweckbestimmung des Gebührenaufkommens zur Erfüllung der Aufgaben der Hochschule in Forschung und Lehre weder kompetenzrechtlich noch sonst verfassungsrechtlich gefordert.
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Weiter laufe die Regelung der dem Recht der Ausbildungsförderung zugrunde liegenden Zielsetzung der Förderung von bedürftigen Studierenden nicht in einer Weise entgegen, dass in der Erhebung der Studiengebühren ein gegenüber dem Bund rücksichtsloses und missbräuchliches Vorgehen des Landes liegen würde. Insbesondere werde die Studiengebühr nicht über die vom Bund gewährte Ausbildungsförderung finanziert, da die BAföG-Leistungen die Aufwendungen für Studiengebühren nicht abdecken sollten und das Land mit dem Anspruch auf Darlehensgewährung ein eigenständiges System der Vorfinanzierung der Studiengebühren geschaffen habe. In den Ausnahmefällen, in denen die Studienabschlussförderung noch gewährt werde, obwohl ein Anspruch auf Darlehensfinanzierung der Studiengebühren nicht mehr bestehe, gebe es zudem nach § 6 Abs. 3 LHGebG die Möglichkeit der Stundung oder des Erlasses der Studiengebühren.
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Die Regelung zur Erhebung von Studiengebühren verstoße auch nicht gegen die in Art. 13 Abs. 2 c des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte enthaltene Verpflichtung, den Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise, insbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, für jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich zu machen. Denn diese Verpflichtung beinhalte kein absolutes Verbot der Wiedereinführung der Studiengebühren; vielmehr sei die Einführung der Studiengebühren dann zulässig, wenn durch eine entsprechende Ausgestaltung des Gebührensystems gewährleistet sei, dass jeder nach seinen Fähigkeiten unabhängig von seiner sozialen Herkunft und seinen finanziellen Möglichkeiten einen chancengleichen Zugang zur Hochschulbildung habe. Dieser Pflicht entspreche das Gebührenmodell des Landes. Denn mit der Ergänzung der Studiengebührenpflicht durch die Möglichkeit der Vorfinanzierung dieser Gebühren über das Darlehen werde jeder Studierwillige in die Lage versetzt, trotz Gebührenpflicht auch zu studieren. Dabei sei die erst später eintretende Rückzahlungspflicht sozial auch so ausgestaltet, dass - nach der insoweit durch den gesetzgeberischen Prognosespielraum abgedeckten Einschätzung des Landesgesetzgebers - auch niemand bei Studienbeginn durch die spätere Darlehens- und Zinsschuld von der Studienaufnahme abgeschreckt werden könne. Hier sei insbesondere auf die Kappung der Darlehensschuld nach § 9 Abs. 4 und 6 LHGebG und die Möglichkeit des Studienfonds zu verweisen, über eine Stundung, Niederschlagung oder den Erlass der Darlehensschuld auch in anderen Härtefällen zu reagieren. Nach den ersten Erfahrungen mit den Studiengebühren in Baden-Württemberg hätten bislang nur ca. 2,5 % der Studierenden die Möglichkeit der Finanzierung über ein Darlehen wahrgenommen und auch die Studierendenzahlen im Sommersemester 2007 würden keinen Hinweis auf einen Verdrängungseffekt in Bezug auf die soziale Herkunft von Studierenden ergeben. Allerdings sei sich der Gesetzgeber seiner Regelungsverantwortung bewusst und habe deshalb einen Monitoring-Beirat installiert, der die Auswirkungen des Studiengebührenmodells auf die soziale Zusammensetzung der Studierenden beobachte und den Gesetzgeber auf einen möglicherweise eintretenden Handlungsbedarf hinweise.
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Eine Verletzung des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG sei nicht gegeben. Dem dort verbürgten Recht auf derivative Teilhabe an dem staatlich weitgehend monopolisierten Ausbildungssystem werde Rechnung getragen, da über das Darlehensmodell gewährleistet sei, dass eine soziale Sonderung der Studierenden nach ihren Besitzverhältnissen nicht eintrete. Der in der Gebührenpflicht liegende Eingriff in den abwehrrechtlichen Gehalt des Grundrechts stelle keine Regelung zur Beschränkung des Zugangs zur Hochschule dar, sondern nur eine Ausgestaltung der Studienbedingungen. Als solche sei sie über die vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt, dass über die Studiengebühr zusätzliche Einnahmen für die Lehre und Verbesserung der Studienbedingungen erzielt und über die Förderung eines effizienten Studierverhaltens kürzere Studienzeiten erreicht werden sollten. Zudem sei der Gesetzgeber sachgerecht davon ausgegangen, dass allein die Tatsache, dass die Studierenden über die Studiengebühren „Drittmittel für die Lehre“ aufbrächten, den Stellenwert der Lehre und damit auch die Position der Studierenden an ihrer Hochschule stärke.
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Weiter begründe die Pflicht zur Verzinsung des Studiendarlehens keine im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG unverhältnismäßige Benachteiligung der Darlehensnehmer gegenüber den Sofortzahlern. Denn die hierin liegende Mehrbelastung sei dadurch gerechtfertigt, dass die Darlehensnehmer mit der Zahlungspflicht erst später belastet würden, wenn sie aufgrund der staatlichen Hochschulausbildung regelmäßig auch in einem höheren Maße leistungsfähig seien. Dabei sei die Mehrbelastung auch angemessen und führe auch gegenüber bedürftigen Studierenden nicht zu krassen Benachteiligungen. Denn über die Kappungsgrenze nach § 9 Abs. 4 LHGebG sei für die bedürftigen Studierenden, die regelmäßig auch in die Vollförderung nach dem BAföG fielen, ein Anwachsen der Darlehensschuld einschließlich der Zinsbelastung auf mehr als 5000,-- EUR ausgeschlossen.
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Schließlich verstoße die Einführung der Studiengebühren auch nicht gegen das Rückwirkungsverbot. Da es keinen Anspruch auf ein kostenfreies Studium gebe und zwischen dem Beschluss des Landtags über das Gesetz zur Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze am 15.12.2005 und dem Beginn der Studiengebührenpflicht zum Sommersemester 2007 1 ¼ Jahre gelegen hätten, innerhalb deren sich die Studierenden auf die Gebührenpflicht hätten einstellen können, sei ein überwiegendes schutzwürdiges Vertrauen, auch weiterhin gebührenfrei studieren zu können, nicht mehr gegeben.
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Dem Gericht lag die Verwaltungsakte der Beklagten (1 Heft) vor. Auf den Inhalt dieser Akte wird ergänzend ebenso verwiesen wie auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze in der Gerichtsakte und die Angaben der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

 
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Die Klage ist als Anfechtungsklage ohne Durchführung eines Vorverfahrens zulässig (§ 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO, § 11 LHGebG), aber nicht begründet. Der angefochtene Gebührenbescheid der Beklagten vom 17.11.2006 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat diesen Gebührenbescheid rechtsfehlerfrei entsprechend den Bestimmungen des Landeshochschulgebührengesetzes - LHGebG - i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des LHGebG und anderer Gesetze v. 19.12.2005 (GBl. S. 794, ber. 2006, S. 15) erlassen (dazu I.). Die maßgeblichen Bestimmungen dieses Gesetzes (§§ 3 ff. LHGebG) über die Studiengebühren stehen auch mit höherrangigem Recht in Einklang (dazu II.).
I.
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Gemäß § 3 Satz 1 LHGebG erheben die Staatlichen Hochschulen i.S.d. § 1 Abs. 2 LHG und die Berufsakademien für ihr Lehrangebot in einem grundständigen Studiengang oder in einem konsekutiven Masterstudiengang von den Studierenden Studiengebühren nach § 5 dieses Gesetzes. Die Studiengebühr beträgt für jedes Semester 500,-- EUR. Studienhalbjahre stehen Semestern gleich (§ 5 Abs. 1 Sätze 1 u. 2 LHGebG). Nach Art. 7 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze vom 19.12.2005 werden die Studiengebühren nach § 3 i.V.m. § 5 LHGebG erstmals für das Sommersemester 2007 erhoben.
28 
Nach diesen Bestimmungen ist die Klägerin, die bei der Beklagten im gebührenpflichtigen (§ 3 Abs. 1 S. 1 LHGebG) Studiengang Lehramt an Realschulen mit dem Hauptfach Kunst, dem Leitfach Englisch und dem affinen Fach Deutsch immatrikuliert ist, verpflichtet, ab dem Sommersemester 2007 eine Studiengebühr von 500,-- EUR je Semester zu zahlen. Diese Zahlungspflicht hat die Beklagte in Nr. 1 ihres angefochtenen Bescheides vom 17.11.2006 rechtsfehlerfrei konkretisiert und der Klägerin durch einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung eine Zahlungspflicht nicht nur für das Sommersemester 2007, sondern für alle folgenden Semester auferlegt, in denen sie in einem gebührenpflichtigen Studiengang Studierende bei der Beklagten ist. Allerdings stand bei Erlass des Gebührenbescheides nicht fest, wie lange die Klägerin als Studierende bei der Beklagten der Gebührenpflicht unterliegt. Den Fall einer Exmatrikulation nach Zugang des Gebührenbescheides regelt aber das Gesetz in § 5 Abs. 3 LHGebG. Danach wird bei einer Exmatrikulation binnen eines Monats nach Beginn der Vorlesungszeit der Gebührenbescheid gegenstandslos. Eine bereits bezahlte Gebühr ist zu erstatten. Auf diese gesetzliche Regelung weist der angefochtene Bescheid in seiner Nr. 3 ausdrücklich hin.
29 
Rechtliche Bedenken im Hinblick auf die Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes bestehen gegen die in Nr. 1 des Bescheides geregelte Zahlungsverpflichtung auch nicht deshalb, weil § 3 Satz 2 Nr. 1 - 3 LHGebG mehrere gesetzliche Ausnahmen von der Gebührenpflicht normiert und bei Erlass des Gebührenbescheides ebenfalls ungewiss war, ob und wann die Klägerin während ihres Studiums bei der Beklagten einen dieser Ausnahmetatbestände erfüllt; denn die Wirksamkeit der Zahlungsverpflichtung steht unter der auflösenden Bedingung, dass diese entfällt, sobald in der Person der Klägerin während des Studiums bei der Beklagten ein Fall der gesetzlichen Ausnahmen von der Gebührenpflicht eintritt. Das hat die Beklagte im angefochtenen Bescheid zwar nicht ausdrücklich so formuliert. Eine Beschränkung der Gebührenpflicht in diesem Sinne ergibt sich aber bereits unmittelbar aus der gesetzlichen Vorschrift in § 3 Satz 2 LHGebG (vgl. zu derartigen inhaltlichen Beschränkungen unmittelbar aus gesetzlichen Vorschriften, Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 9. Aufl., § 36 Rdnr. 20). In Nr. 4 des angefochtenen Bescheids wird auch ausdrücklich auf den für die Klägerin wohl allein in Betracht kommenden Ausnahmetatbestand des § 3 Satz 2 Nr. 1 LHGebG hingewiesen, wonach Studierende von der Gebührenpflicht während der Zeiten der Beurlaubung ausgenommen sind, sofern der Beurlaubungsantrag vor Beginn der Vorlesungszeit gestellt wurde.
30 
Schließlich steht auch die Bestimmung der Fälligkeit der Studiengebühr in Nr. 2 des Bescheides mit dem Gesetz in Einklang. Nach § 5 Abs. 2 LHGebG ist die Studiengebühr mit Erlass des Gebührenbescheides fällig, sofern dieser die Fälligkeit nicht abweichend bestimmt. Von dieser Möglichkeit hat die Beklagte Gebrauch gemacht und bestimmt, dass die Studiengebühr mit der Rückmeldung zum Sommersemester 2007 und die Studiengebühren für die folgenden Semester jeweils mit der Rückmeldung in das nächste Semester fällig werden. Die Fristen für die Rückmeldung in ein künftiges Semester werden von der Beklagten gegenüber den Studierenden bekannt gemacht.
II.
31 
Die Vorschriften des Landeshochschulgebührengesetzes, durch die für das Studium an staatlichen Hochschulen und an den Berufsakademien ab dem Sommersemester 2007 eine Gebührenpflicht eingeführt wurde, sind mit höherrangigem Recht vereinbar.
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1. Der Gesetzgeber des Landes Baden-Württemberg hat mit dem Erlass des oben genannten Landeshochschulgebührengesetzes von der ihm gemäß Art. 70 Abs. 1 GG zustehenden Kompetenz ohne Verletzung verfassungsrechtlicher Grundsätze für die Wahrnehmung von Gesetzgebungsbefugnissen Gebrauch gemacht.
33 
a) Nach Art. 70 Abs. 1 GG haben die Länder das Recht zur Gesetzgebung, soweit das Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht. Diese Vorschrift hat durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28.08.2006 (BGBl. I, 2034), mit dem die Föderalismusreform umgesetzt wurde, keine Änderung erfahren. Die Auferlegung von Gebühren für das Studium an Hochschulen des Landes Baden-Württemberg stellt eine Regelung im Bereich des Hochschulrechts dar. Auf seine Fachkompetenz für das Hochschulrecht konnte sich der Landesgesetzgeber bei der Einführung der Studiengebühr stützen. Denn die Kompetenz zur Regelung von Gebühren folgt aus der Gesetzgebungskompetenz für die jeweilige Sachmaterie (so bereits für die Einführung der Langzeitstudiengebühren, VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000 - 2 S 1860/99 -, DVBl. 2000, 1782 = VBlBW 2000, 432).
34 
Durch Rahmenvorschriften des Bundes (vgl. zur grundsätzlichen Fortgeltung der Bestimmungen des Hochschulrahmengesetzes trotz Aufhebung des Art. 75 GG, Art. 125b Abs. 1 GG) ist die Gesetzgebungskompetenz des Landes nicht beschränkt; denn das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 26.01.2005 (BVerfGE 112, 226 ff.) entschieden, dass Art. 1 Nr. 3, 6. HRGÄndG vom 08.08.2002, durch den der Bundesgesetzgeber im Hochschulrahmengesetz die Studiengebührenfreiheit für ein Studium bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss und für ein Studium in einem konsekutiven Studiengang normiert hat, mit den Kompetenzverteilungsnormen des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig ist.
35 
b) Bedenken gegen die Landeskompetenz zur Einführung der allgemeinen Studiengebühr gem. §§ 3, 5 LHGebG bestehen auch nicht im Hinblick auf die Finanzverfassung (Art. 105 ff. GG). Bei dieser Gebühr handelt es sich um eine herkömmliche nicht steuerliche Abgabe. Sie wird gem. § 3 Satz 1 LHGebG von den Staatlichen Hochschulen und den Berufsakademien für ihr Lehrangebot in einem grundständigen Studiengang oder in einem konsekutiven Masterstudiengang von den Studierenden erhoben. Mit dieser Gebühr wird ein besonderer Vorteil abgegolten, der dem Abgabepflichtigen durch die Inanspruchnahme einer öffentlichen Leistung oder jedenfalls durch die Möglichkeit dieser Inanspruchnahme zukommt und der es rechtfertigt, ihn zur Tragung der Kosten der öffentlichen Leistung heranzuziehen oder die durch die öffentliche Leistung gewährten Vorteile ganz oder teilweise abzuschöpfen. Die Gebühr gem. § 3 LHGebG knüpft mit anderen Worten an die individuelle Inanspruchnahme der Hochschule als einer staatlichen Infrastruktureinrichtung durch den Studierenden an und ist insoweit nicht, wie eine Steuer, voraussetzungslos geschuldet. Nach ihrer konkreten Ausgestaltung durch den Gesetzgeber stellt sie eine Vorzugslast in der Form einer Benutzungsgebühr dar; denn sie wird nur von Studierenden erhoben, die ihren Mitgliedschaft in der einzelnen Hochschule durch Immatrikulation begründet haben (§ 60 Abs. 1 Satz 1 LHG). Die Immatrikulation stellt gebührenrechtlich den Beginn der Benutzung der Staatlichen Einrichtung dar. Dies gilt unabhängig davon, ob der Studierende einzelne Lehrleistungen der Staatlichen Hochschule tatsächlich in Anspruch nimmt. Diese Einstufung als Benutzungsgebühr haben die Kammer und der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bereits im Zusammenhang mit der früheren Einführung der Langzeitstudiengebühr vorgenommen (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000 - 2 S 1860/99 -, a.a.O.). Sie wurde auch vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Revisionsurteil vom 25.07.2001 (BVerwGE 115, 32) nicht beanstandet. An dieser Einschätzung hält die Kammer auch für die allgemeine Studiengebühr fest.
36 
Nicht steuerliche Abgaben dieser Art unterliegen im Hinblick auf die Schutz- und Begrenzungsfunktion der Finanzverfassung grundsätzlich keinen Bedenken.
37 
Besonderheiten, die für eine andere Beurteilung sprechen könnten, sind nicht ersichtlich. Soweit die Klägerin unter Hinweis auf das Gutachten von Kronthaler (ders., Gestaltungsmöglichkeiten und Grenzen bei der Einführung von Studienbeiträgen - verfassungsrechtlicher Rahmen und einfach-rechtliche Spielräume -, Wissenschaftsrecht Band 39, 2006, S. 276, 295 ff.) rügt, bei der Studiengebühr handele es sich - zumindest teilweise - um eine verfassungsrechtlich unzulässige Sonderabgabe, folgt die Kammer dem nicht. Das erwähnte Gutachten bezieht sich auf das Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen - StBAG NRW -. Nach § 17 Abs. 3 Satz 3 StBAG NRW müssen die Hochschulen einen prozentualen Anteil ihres jährlichen Gesamtaufkommens an Studienbeiträgen zur Finanzierung des Ausfallsicherungsfonds abführen. Mit der Finanzierung des Ausfallfonds würden aber nach Auffassung dieses Gutachtens keine staatlich gewährten Vorteile abgeschöpft, weshalb es sich bezogen auf diesen Anteil des Studienbeitrags weder um eine Gebühr noch um einen Beitrag handele. Vielmehr liege insoweit eine verfassungsrechtlich unzulässige Sonderabgabe vor.
38 
Das baden-württembergische Landeshochschulgebührengesetz enthält bereits keine dementsprechende Regelung, nach der ein bestimmter Prozentsatz des Gebührenaufkommens von den Universitäten zur Finanzierung des Studienfonds (§ 9 LHGebG) abzuführen ist. Es bestimmt vielmehr in § 4 Abs. 1 S. 1 LHGebG, dass die Gebühren jeder Hochschule und Berufsakademie, die sie eingenommen hat, zweckgebunden für die Erfüllung ihrer Aufgaben in Studium und Lehre zur Verfügung stehen. Unabhängig von dieser unterschiedlichen baden-württembergischen Regelung ist der Einwand aber bereits in der Sache verfehlt, denn die rechtliche Einordnung einer Abgabe und daran anknüpfend die Beurteilung ihrer rechtlichen Zulässigkeit bestimmt sich - unabhängig von der Bezeichnung der Abgabe durch den Gesetzgeber - nach dem materiellen Gehalt des Abgabentatbestandes und nicht nach der Verwendung der eingenommenen Abgaben (so zutreffend Bosse, NVwZ 2007, 87; vgl. für die Rechtslage in NRW auch VG Minden, Urt. v. 26.03.2007 - 9 K 3614/06 -; vgl. hierzu auch BVerfG, Urt. v. 19.03.2003, BVerfGE 108, 1 ff zur Rückmeldegebühr). Nach dem Gebührentatbestand in § 3 Satz 1 LHGebG wird die Studiengebühr von den Studierenden jedoch ausschließlich für das Lehrangebot in einem gebührenpflichtigen Studiengang an einer Universität und nicht - auch nicht teilweise - zur Finanzierung des Studienfonds erhoben. Wofür das Abgabenaufkommen tatsächlich verwendet wird, ist für die rechtliche Einordnung dagegen unerheblich. Das gilt auch dann, wenn der Gesetzgeber - wie im vorliegenden Fall durch § 4 Abs. 1 Satz 1 LHGebG - entgegen dem Grundsatz der Gesamtdeckung (§ 8 LHO) eine Beschränkung auf bestimmte Zwecke vorsieht. Aus diesem Grund kommt es auch nicht darauf an, ob - wie der Vertreter der Klägerin vorträgt - die gesetzliche Zweckbindung des Studiengebührenaufkommens für die Aufgaben der Hochschulen und Berufsakademien in Studium und Lehre in der Praxis der Hochschulen wirtschaftlich dadurch umgangen werden kann, dass das Studiengebührenaufkommen zur Deckung der Finanzierungslöcher verwendet wird, die unmittelbar zuvor durch eine hochschulinterne Umschichtung von allgemein aus dem Staatshaushalt zugewiesenen Finanzmitteln aus diesem Bereich in andere studienfremde Bereiche entstanden sind.
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c) Das Land hat bei Erlass der Studiengebührenregelung auch nicht gegen die Pflicht zu bundes- und länderfreundlichem Verhalten verstoßen. Zwar unterliegt das Land bei Ausübung seiner Gesetzgebungskompetenz grundsätzlich auch der Pflicht zur Rücksichtnahme auf den Bund oder die anderen Bundesländer. Allerdings liegt ein Verstoß gegen diese Verpflichtung nicht schon dann vor, wenn es im Rahmen der ihm durch das Grundgesetz eingeräumten Kompetenz eine Regelung erlässt, die zu Regelungen des Bundes oder anderer Länder gegenläufig ist; vielmehr muss die Gegenläufigkeit so ausgeprägt sein, dass durch die Inanspruchnahme der eigenen Gesetzgebungskompetenz in missbräuchlicher Weise in verfassungsrechtlich verbürgte Rechtspositionen des Bundes oder der anderen Bundesländer eingegriffen wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 05.12.2001, BVerfGE 104, 238, 247).
40 
Für die Kammer ist kein Anhaltspunkt dafür gegeben, dass die Erhebung von Studiengebühren für ein Studium an einer staatlichen Hochschule oder Berufsakademie in Baden-Württemberg in verfassungsrechtlich verbürgte Rechtspositionen der Bundesländer eingreift, in denen ein Studium der Hochschule nach wie vor gebührenfrei möglich ist. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber in Baden-Württemberg mit der Erhebung der Studiengebühr die Zielsetzung verfolgt, Studierwillige oder Studierende zu einem Hochschulstudium außerhalb Baden-Württembergs zu veranlassen. Aber selbst wenn - wofür zur Zeit nichts spricht - die unterschiedliche Kostenstruktur für ein Hochschulstudium in verschiedenen Bundesländern dazu führen würde, dass die Nachfrage nach Studienplätzen in den Ländern mit gebührenfreiem Studium zu Lasten der Nachfrage nach einem Studium in Baden-Württemberg stiege, begründete dieser mittelbare Effekt der Gebührenerhebung kein missbräuchliches Verhalten des Landes Baden-Württemberg. Denn die Interessen der Länder, die sich gegen die Einführung der Studiengebühren entschieden haben, blieben auch in diesem Fall dadurch gewahrt, dass sie ihre Hochschulen - wie bislang auch - immer nur im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten bereitstellen müssen und nicht verpflichtet würden, entsprechend einer höheren Nachfrage auch neue Kapazitäten zu schaffen. Einen erheblichen Verdrängungseffekt in Bezug auf die soziale Herkunft der Studierenden hält die Kammer für unwahrscheinlich. Denn die Erhebung der Studiengebühren wird in sozialer Hinsicht in Baden-Württemberg in - wie noch darzustellen sein wird - ausreichendem Maße durch das Modell der darlehensgestützten Vorfinanzierung ergänzt, und die absolute Höhe der Studiengebühren ist im Vergleich zu den sonstigen wirtschaftlichen Faktoren einer Studienortwahl wie den allgemeinen Lebenshaltungskosten oder aber die Nähe zum Heimatwohnort nur von geringerem Gewicht (vgl. BVerfG, Urt. v. 26.01.2005, a.a.O.). Sofern es dennoch zu Wanderbewegungen von Studierenden kommen sollte, wäre dies vor dem Hintergrund des föderalen Systems der Bundesrepublik Deutschland und der den Bundesländern grundsätzlich gewährten Kompetenz zur Regelung der Hochschulangelegenheiten gerechtfertigt.
41 
Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Bundestreue ergibt sich auch nicht in Hinblick auf den Beschluss der Ministerpräsidenten vom 16.04.1970 über die Abschaffung von Studiengebühren oder den Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vom 20.10.1972. Denn der gemeinsame Beschluss der Ministerpräsidenten steht dem späteren Erlass abweichender Rechtsvorschriften nicht entgegen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000 - 2 S 1860/99 -, a.a.O.) und das System der gemeinsamen länderübergreifenden Studienplatzvergabe kommt durch die Einführung der allgemeinen Studiengebühr in Baden-Württemberg nicht in erheblicher Weise ins Wanken. Denn die Folge der unterschiedlichen Regelungen zur Studiengebührenpflicht könnte allein darin liegen, dass sich die Zuteilungswünsche verstärkt auf Studienorte ohne Studiengebühr konzentrieren und dass Studierende mit diesem Aspekt ihres Zuteilungswunsches nur noch eingeschränkt Berücksichtigung finden können. Die gleichmäßige Auslastung der Hochschulen bleibt jedoch gesichert, so dass verfassungsrechtliche Positionen der Länder hier nicht angerührt werden. Da die Studiengebührenpflicht über das Studiendarlehen keine soziale Zugangshürde für ein Studium darstellt und ihr im Zusammenhang mit der Studienortwahl - verglichen mit den unterschiedlichen Lebenshaltungskosten und den übrigen Überlegungen zur Studienortwahl - regelmäßig nur eine geringe eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zukommen dürfte, käme einer bei Nichtberücksichtigung seines Zuteilungswunsches an eine gebührenfreie Hochschule unter Umständen gegebene Betroffenheit eines Studierwilligen kein solches Gewicht zu, dass diese - unter dem Gesichtspunkt der Verteilung der Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen im Rahmen des ZVS-Systems - nicht als Folge des föderalen Systems der Hochschulausbildung in der Bundesrepublik Deutschland hinzunehmen wäre.
42 
Ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Bundestreue ist mit der Erhebung von Studiengebühren auch nicht deshalb verbunden, weil der Bund bedürftige Studierende über die Regelungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes - BAföG - fördert, um diesen ein Studium zu ermöglichen, das sie sonst nicht oder nur über eine erhebliche Erwerbstätigkeit neben dem Studium finanzieren können. Denn mit der Erhebung von Studiengebühren wird weder die Zweckbestimmung der Fördermittel des Bundes noch der eigentliche Förderzweck der Ausbildungsförderung konterkariert. So ist die Ausbildungsförderung des Bundes nach § 11 Abs. 1 BAföG pauschaliert zur Deckung des auf den Lebensunterhalt und die Ausbildung bezogenen Bedarfs eines Studierenden bestimmt, wobei die Kosten der Ausbildung allerdings nur die Aufwendungen für Lern- und Arbeitsmittel sowie für Studien- und Familienheimfahrten, nicht jedoch die Aufwendungen für Studien- und Einschreibegebühren umfassen. Dies ergibt sich aus der Regelung des § 23 Abs. 5 BAföG, nach der bei der Berechnung des zu berücksichtigenden Einkommens eines Auszubildenden zur Vermeidung einer unbilligen Härte ein weiterer Teil des Einkommens anrechnungsfrei gestellt werden kann, soweit er zur Deckung besonderer Kosten der Ausbildung erforderlich ist, die nicht durch den Bedarfssatz gedeckt sind, wobei die Gesetzesbegründung hierzu ausdrücklich die Ausgaben für Schulgelder oder Studiengebühren als „besondere Kosten der Ausbildung“ bezeichnet (BT-Drs. 13/4246 S. 22 zu Nr. 19; OVG Berlin, Urt. v. 18.01.2001, NVwZ-RR 2002, 118, 121). Darüber hinaus gewährt das Land nach § 7 Abs. 1, 4 und 5 LHGebG jedem Studierenden für die Dauer der Regelstudienzeit seines grundständigen Studiums sowie eines konsekutiven Masterstudiengangs zuzüglich vier weiterer Semester einen Darlehensanspruch, über den die Finanzierung der Studiengebühren auch bei fehlender Leistungsfähigkeit sicherstellt ist, so dass nicht nur eine zweckentfremdende Inanspruchnahme der Förderleistungen nach dem BAföG, sondern vor allem auch ausgeschlossen ist, dass die Erhebung von Studiengebühren bei geförderten Studierenden zu einer der Intention der BAföG-Förderung zuwiderlaufenden zusätzlichen Erwerbstätigkeit des Studierenden oder gar zu einem Abbruch des Studiums führt.
43 
Soweit - wie der Vertreter der Klägerin darlegt - in den Sonderfällen etwa der Studienabschlussförderung nach § 15 Abs. 3a BAföG die Situation eintreten kann, dass ein über das BAföG geförderter Studierender die Mittel für die Studiengebühren nicht mehr über das Darlehen nach § 7 LHGebG vorfinanzieren kann, würde der Zweck dieser BAföG-Förderung, einen bedürftigen Studierenden in der Endphase seines Studiums nicht mit der Notwendigkeit einer den Abschluss hindernden Erwerbstätigkeit zu belasten, über die Erhebung einer Studiengebühr in Höhe von 500 EUR pro Semester ebenfalls nicht in missbräuchlicher Weise konterkariert. Denn zum einen ist die Studiengebühr nicht so hoch, dass sie nicht in zumutbarer Weise auch noch während der Studienabschlussphase durch eigene Initiative des Studierenden aufgebracht werden könnte; darüber hinaus kann der Studierende nach § 6 Abs. 3 und 4 LHGebG einen Antrag Stundung oder Erlass der Gebührenforderung nach §§ 21 und 22 LGebG stellen, wobei im Rahmen der dann zu treffenden Ermessensentscheidung eine Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Mittelaufbringung in der Studienabschlussphase ebenso berücksichtigt werden kann und muss, wie die Zielsetzung der dem Betroffenen gewährten Studienabschlussförderung nach dem BAföG. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Bund im Zusammenhang mit der Errichtung eines Ausbildungsförderungssystems seinerseits nicht in der Erwartung geschützt ist, dass die Länder die Hochschulen stets unentgeltlich zur Verfügung stellen.
44 
Aus dem letztgenannten Grund ist es auch nicht missbräuchlich, wenn der Landesgesetzgeber davon ausgeht, dass eine im Zeitpunkt der Studienaufnahme abschreckende Wirkung einer bei Beendigung des Studiums drohenden Darlehenslast aus dem Staatsdarlehen nach § 17 Abs. 2 BAföG und dem Studiengebührendarlehen dann nicht gegeben ist, wenn diese den Betrag von insgesamt 15.000,-- EUR nicht überschreitet, während sich der Bundesgesetzgeber im Rahmen der Begrenzung der Rückzahlungsverpflichtung für das Darlehen nach § 17 Abs. 2 BAföG dafür entschieden hat, die maximale Darlehenslast mit 10.000,-- EUR zu beziffern. Vielmehr ist dies lediglich Ausfluss des dem Land im Rahmen seiner Kompetenz eingeräumten Einschätzungsspielraums.
45 
2. Der Erhebung einer Studiengebühr für das Lehrangebot in einem grundständigen Studiengang oder in einem konsekutiven Masterstudiengang an einer staatlichen Hochschule und Berufsakademie des Landes verstößt nicht gegen Art. 13 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 c) des Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (IPwskR) vom 19.12.1966 (im folgenden: „Sozialpakt“), wonach die Signatarstaaten in Anerkennung des „Rechts eines jeden auf Bildung“ dazu verpflichtet sind, „den Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise, insbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich zu machen“.
46 
Zwar enthält diese Regelung einen auch für den Landesgesetzgeber verbindlichen Normbefehl (a), doch ist dieser durch die Erhebung der Studiengebühr in dem Landeshochschulgebührengesetz nicht verletzt (b).
47 
a) Der Sozialpakt wurde nach dessen Unterzeichnung durch die Bundesrepublik am 9.10.1968 (BGBl.1973 II, S. 1569), der Zustimmung aller Bundesländer zum Paktbeitritt (BT-Drs 7/1093 v. 17.10.1973, S.4), der Verabschiedung des Zustimmungsgesetzes vom 23.11.1973 (BGBl. 1973 II S.1569) und der vorbehaltslosen Ratifikation am 17.12.1973 (BGBl. 1973 II, S.1569) innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zum 03.01.1976 (BGBl. 1976 II, S.428) im Range eines Bundesgesetzes in nationales Recht umgesetzt. Da der Pakt in seinem Art.28 ausdrücklich auch seine einschränkungslose Geltung für alle Teile eines Bundesstaates regelt und mit der Zustimmung der Bundesländer Bundesgesetz geworden ist (Art. 32 und Art. 59 Abs.2 GG i.V.m. Ziff.3 des Lindauer Abkommens vom 23./25. Oktober 1957 - 14. November 1957, - ZaÖRV, Bd 20, S 116 ff., Anm 102 = Maunz/Dürig/Herzog, Kommentar zum Grundgesetz, Art. 32 Rn. 45), kommt ihm der Rang eines nach Art. 31 GG dem Landesrecht vorgehenden Bundesgesetzes auch insoweit zu, als der Pakt in der hier einschlägigen Bestimmung des Art.13 Abs.2 c eine Regelung zur Ausgestaltung und Entgeltlichkeit des Hochschulzugangs und damit zu einer Materie enthält, die nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes den Ländern zugewiesen ist.
48 
Die Verpflichtung des Art. 13 Abs. 2 c), den Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise, insbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich zu machen, stellt keinen unverbindlichen Programmsatz im Sinne einer „Bemühensverpflichtung“ dar, sondern bindet den Landesgesetzgeber unmittelbar zumindest insoweit, als er kein Gesetz zur Einführung von Studiengebühren erlassen darf, das dieser Verpflichtung zuwider läuft.
49 
So ist die Bestimmung klar und eindeutig als Normbefehl formuliert. Auch fordert ihre Beachtung insoweit keine weiteren Umsetzungs- oder Präzisierungsakte. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Regelung in Art. 2 Abs. 1 des Sozialpaktes, nach welcher die Rechtsverwirklichung lediglich nach und nach erfolgen solle oder gar aus dem Vorbehalt des Art. 13 Abs. 2 c), der lediglich die „allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit“ fordert. Denn diese Vorbehalte zielen ausschließlich auf eine Relativierung der Verpflichtung zur progressiven Verwirklichung der Paktrechte, die vor allem aus Gründen der fehlenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit einer Vielzahl der Signatarstaaten erforderlich war und ist, während insbesondere Art. 4 des Sozialpaktes die Frage regelt, unter welchen Voraussetzungen die Signatarstaaten berechtigt sind, einen einmal erreichten Zustand der Gewährleistung der Rechte des Sozialpaktes wieder einzuschränken. Neben dem Wortlaut und der Systematik des Paktes spricht auch dessen Entstehungsgeschichte für die rechtliche Verbindlichkeit der im Sozialpakt gewährleisteten Rechte. Denn der Sozialpakt wurde ebenso wie der - zweifelsfrei als rechtsverbindlich anerkannte - Internationale Pakt über die bürgerlichen und politischen Rechte aus dem deklaratorischen Menschenrechtskatalog der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10.12.1948 abgeleitet, in welcher die bürgerlichen und politischen Rechte und die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte gleichberechtigt nebeneinander stehen.
50 
Im Übrigen wird der verbindliche Rechtscharakter des Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes sowohl vom Land Baden-Württemberg als auch von der beklagten Hochschulen unter Bezugnahme auf das Gutachten von Prof. Riedel vom 28.06.2005 „Zur Völkerrechtswidrigkeit von Studiengebühren“ (dort S. 1- 8, 32, 33; vgl. auch ders./Söllner, JZ 2006, 270, 277) ebenso anerkannt wie in der überwiegenden Literatur (hierzu Pieroth/Hartmann, NWVBl. 2007, 81, 82 m.w.N.; ausführlich auch Schneider, Die Justiziabilität wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Menschenrechte, 2004, S. 10, 32, 39 ff; a.A. etwa Haug, WissR Bd.33, 2000, S. 1, 7) und in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts, in der Art.13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes ohne weitere Problematisierung jeweils als verbindlicher Maßstab für die Rechtmäßigkeit der Einführung von Studiengebühren benannt ist (vgl. BVerfG, Urt. v. 26.01.2005, a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, a.a.O. und Urt. v. 03.12.2003 - 6 C 13/03 -, Buchholz 421.2 HochSchR Nr.160; zustimmend auch VG Minden, Urt. v. 26.03.2007, - 9 K 3614/06 -, juris; a. A. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000 - 2 S 1860/99 -, a.a.O. zur Langzeitstudiengebühr und Schweizerisches Bundesgericht, Urt. v. 11.02.1994 - BGE 120 Ia 1, Erwägung 5d zu Studiengebühren).
51 
b) Die Erhebung der Studiengebühren auf der Grundlage des Landeshochschulgebührengesetzes läuft dem hier als verbindlich anerkannten Normbefehl des Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes nicht zuwider. Denn diese Regelung verbietet nicht grundsätzlich jede Wiedereinführung von Studiengebühren, sondern steht einer hiermit verbundenen Entgeltlichkeit des Zugangs zum Hochschulunterricht dann nicht entgegen, wenn das Paktziel der Sicherung eines gleichen, insbesondere vermögensunabhängigen Zugangs zum Hochschulunterricht über begleitende Regelungen in gleicher Weise gewährleistet wird wie im Fall der Unentgeltlichkeit (aa). Dies ist mit dem darlehensfinanzierten Studiengebührenmodell des LHGebG sichergestellt (bb). Dennoch gegebene Einschränkungen sind - soweit sie hier relevant sind - über Art. 4 des Sozialpaktes gerechtfertigt (cc).
52 
aa) Der normative Gehalt der Verpflichtung des Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpakts ist nach Art. 31 der im Range eines Bundesgesetzes geltenden Wiener Vertragsrechtskonvention -WVK - (Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge - vom 23. Mai 1969 , - BGBl 1985 II S. 926 und BGBl 1987 II S. 757) durch eine Auslegung nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der dieser Verpflichtung gewöhnlich zukommenden Bedeutung und im Lichte des Zieles und Zweckes des Sozialpaktes zu bestimmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.12.2003 - 6 C 13/03 -, juris = Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr 160). Dabei ist außer dem Vertragswortlaut samt Präambel auch die anerkannte Übung bei der Anwendung des Vertrags zu berücksichtigen. Insofern können insbesondere die Allgemeinen Bemerkungen (General Comments) des Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte - CESCR - (im Folgenden: „Paktausschuss“) sowie seine individuellen Stellungnahmen (Concluding Opinions) zu den von den Signatarstaaten periodisch vorzulegenden Staatenberichten zur Verwirklichung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte als Hilfsmittel der Auslegung herangezogen werden (Simma, in: FS f. Zacher, 1998, 867, 876; siehe dazu auch die Nachweise in VG Minden, Urt. v. 26.03.2007, UA. S. 17 f.). Dasselbe gilt für die Berichte, Kommentare und Stellungnahmen des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen zum Recht auf Bildung. Schließlich kommt für die Auslegung der Bestimmungen des Paktes auch den sogenannten „Limburger Prinzipien“ (v. 2.-6.6.1986) und den „Maastricht-Richtlinien“ (v. 22.-26.1.1997) Bedeutung zu, die von der Internationalen Juristenkommission dem Paktausschuss vorgelegt wurden (E/C.12/2000/13 - v. 02.10.2000) und in denen die übereinstimmende Rechtsauffassung einer großen Zahl namhafter internationaler Völkerrechtsexperten zur Auslegung der einzelnen Bestimmungen des Paktes ihren Niederschlag gefunden hat.
53 
Nach Maßgabe dieser Auslegungskriterien kommt die Kammer zu dem Ergebnis, dass die in Art. 13 Abs.2 c) des Sozialpaktes enthaltene Verpflichtung, „den Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise, insbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich zu machen“, nicht auf die Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts als solche zielt (so aber Piepenstock, in: FS. f. Stein, 2002, S. 377, 381 sowie Achelhöver, Gutachten zur rechtlichen Zulässigkeit der Einführung von Studiengebühren, Nov. 2005, S. 45), sondern allein die Sicherung des diskriminierungsfreien gleichen Zugangs zur Hochschulbildung für jedermann ohne Rücksicht auf seinen Vermögensstatus bezweckt (so ausdrücklich Schweizerisches Bundesgericht, Urt. v. 11.2.1994 - BGE 120 Ia 1, Erwägung 5d ). Denn während Art. 13 Abs. 2 a) des Sozialpakts die Unentgeltlichkeit für den Grundschulunterricht kategorisch und ohne jeden Zusatz fordert, bezeichnet Art. 13 Abs. 2 c des Sozialpakts die „Einführung der Unentgeltlichkeit“ nur als ein besonders geeignetes Mittel, „durch“ welches der diskriminierungsfreie, gleiche Zugang für jedermann zum Hochschulunterricht als der eigentlichen Gewährleistung der Bestimmung zu ermöglichen ist. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass der Paktausschuss in seinen Allgemeinen Bemerkungen zu Art. 13 (E/C.12/1999/10, Dez. 1999, Ziff. 6 b) iii und 17) die wirtschaftliche Zugänglichkeit als den allgemeinen Gehalt dieses Paktrechts bezeichnet.
54 
Ist die Einführung (oder Aufrechterhaltung) der Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts somit nicht zwingend gefordert, ergibt sich jedoch aus der in Art. 2 des Sozialpaktes enthaltenen Verpflichtung der Signatarstaaten, nach und nach mit allen geeigneten Mitteln die volle Verwirklichung der in diesem Pakt anerkannten Rechte zu erreichen und zu gewährleisten, dass die in diesem Pakt verbürgten Rechte ohne Diskriminierung unter anderem hinsichtlich der sozialen Herkunft, des Vermögens, oder des sonstigen Status ausgeübt werden, dass - außerhalb der in Art. 4 des Paktes geregelten Möglichkeiten einer Einschränkung der im Pakt gewährleisteten Rechte - eine Regelung zur Wiedereinführung der Entgeltlichkeit des Hochschulunterrichts nur dann zulässig ist, wenn sichergestellt ist, dass die freie Zugänglichkeit des Hochschulunterrichts für alle ungeachtet ihrer Vermögens- und Einkommenssituation genau so wenig eingeschränkt, behindert oder gar reduziert wird wie zuvor (so auch Riedel, Gutachten zur Völkerrechtswidrigkeit von Studiengebühren, S. 20 sowie Pieroth/Hartmann, NWVBl. 2007, 81, 82 und Riedel/Söllner, JZ 2006, 270, 273 jeweils m. w. N.; VG Minden, Urt. Urt. v. 26.03.2007, UA. S. 23). Dabei ist den Signatarstaaten hinsichtlich der Frage, mit welchen Mitteln sie die notwendige sozialverträgliche Ausgestaltung der Entgeltlichkeit des Hochschulunterrichts umsetzen möchten, ein Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum eingeräumt (vgl. Simma, in: FS f. Lerche, 1993, S. 83, 87; vgl. auch Ziff.6 der Limburger Prinzipien „There is no single road to their full realization“ und Ziff.8 der Maastrichter Richtlinien „States enjoy a margin of discretion in selecting means for implementing their respective burdens“).
55 
bb) Das dem Landeshochschulgebührengesetz zugrunde liegende Modell der darlehensfinanzierten Studiengebühren wird der Anforderung der Gewährleistung eines der Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts entsprechenden diskriminierungsfreien Zugangs zu den Hochschulen gerecht.
56 
aaa) Soweit einem Studienbewerber oder einem Studierenden nach § 7 LHGebG ein Anspruch gegen die Landeskreditbank Baden-Württemberg (L-Bank) auf Gewährung eines privatrechtlichen Darlehens zur Finanzierung der in Baden-Württemberg nach dem LHGebG erhobenen Studiengebühren eingeräumt ist, ist dem Erfordernis der Sicherstellung eines - einer Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts entsprechenden - diskriminierungsfreien Zugangs zum Hochschulunterricht genügt. Denn die Gewährung des Darlehens erfolgt gemäß § 7 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 2 Nr. 3 LHGebG ausdrücklich ohne Bonitätsprüfung und ohne Erfordernis einer Sicherheit des Darlehensnehmers für diesen Kredit, so dass jeder Studienbewerber oder Studierende die ihn treffende Studiengebührenpflicht ohne Rücksicht auf seine aktuelle wirtschaftliche Leistungsfähigkeit oder seinen sonstigen Besitzstand erfüllen und so den Zugang zum Hochschulunterricht ohne soziale Diskriminierung erreichen kann.
57 
Der Umstand, dass die Studienbewerber und Studierenden, die aus Gründen der aktuell bestehenden fehlenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit das Studiengebührendarlehen in Anspruch genommen haben, zu einem späteren Zeitpunkt zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet sind, ist in Bezug auf die Gewährleistung des diskriminierungsfreien Zugangs zum Hochschulunterricht unerheblich. Denn diese Rückzahlungsverpflichtung entsteht nach der Regelung des § 7 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 2 Nr. 6 LHGebG erst zwei Jahre nach Ablauf der Darlehensberechtigung und somit zu einem Zeitpunkt, zu dem das Land grundsätzlich davon ausgehen kann, dass der Darlehensnehmer ein Hochschulstudium abgeschlossen hat oder in zumutbarer Weise abschließen konnte. Insofern kann der Gewährleistung des diskriminierungsfreien Zugangs zum Hochschulunterricht in Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpakts - anders als dies etwa zur Schulgeldfreiheit in der Hessischen Landesverfassung vertreten wird (vgl. dazu Schmehl, NVwZ 2006, 883, 887 f.) - nicht das Erfordernis entnommen werden, dass der Studierende die Gebühr stets aus im Zeitpunkt des Hochschulzugangs präsenten eigenen Mitteln begleichen können muss.
58 
Dem entspricht es, dass der Paktausschuss in seinen Bemerkungen zu verschiedenen Staatenberichten zur Wiedereinführung von Studiengebühren die Vorfinanzierung dieser Gebühren über ein Darlehen als grundsätzlich geeignetes Mittel zur Freihaltung des Zugangs zum Hochschulunterricht anempfiehlt bzw. akzeptiert hat. So enthält die Bemerkung des Paktausschusses zum Staatenbericht Österreichs (E/C.12/AUT/CO/3 v. 25.01.2006) in den Ziffern 17 und 31 die dringende Empfehlung mit „allen angemessenen Mitteln, insbesondere durch ein umfassendes System adäquater Studienbeihilfen (study grants)“ sicher zu stellen, dass die Bewerber aus Familien mit geringem Einkommen den gleichen Zugang haben wie Bewerber aus Familien mit hohen Einkommen. In den Bemerkungen zum Staatenbericht Trinidad und Tobagos (E/1989/22 Ziff. 305, 306) wird die Möglichkeit als ausreichend angesehen, dass die Studierenden zur Begleichung der neu eingeführten Studiengebühr (university tax) ein Bankdarlehen mit niedrigen Zinsen erhalten, das sie nach Abschluss ihrer Studien zurückzahlen. Eine grundsätzliche Anerkennung als geeignetes Mittel zur Kompensierung der in der Entgeltlichkeit liegenden Diskriminierung von Personen aus einkommensschwachen Schichten beim Hochschulzugang findet sich auch in den Bemerkungen zu den Länderberichten zur Wiedereinführung von Studiengebühren in Großbritannien (E/C.12/1/Add.79 v. 5.6.2002, Ziff. 22 und 41) und in Kanada (E/C.12/1/ Add.31 v. 4.12.1998 Ziff. 39 sowie E/C.12/CAN/CO/4 v. 22.5.2006 - Ziff. 31 und 65). Dies beruht auf der zutreffenden Erwägung, dass eine nachgelagerte Rückzahlungspflicht den Betroffenen erst dann trifft, wenn er aufgrund der gewährten Hochschulausbildung nicht mehr zu der einkommensschwachen Bevölkerungsgruppe gehört, deren Schutz das Diskriminierungsverbot in Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes bezweckt.
59 
Der Gesetzgeber geht - ohne dass das Gericht dies beanstanden könnte - zu Recht davon aus, dass die mit der darlehensgestützten Vorfinanzierung der Studiengebühr verbundene spätere Rückzahlungsverpflichtung auch nicht geeignet ist, (aktuell) wirtschaftlich nicht leistungsfähige Studienbewerber oder Studierende in relevanter Weise von der Aufnahme eines Studiums oder der Fortsetzung desselben abzuhalten, so dass - verglichen mit der hier ersetzten früheren Regelung der Unentgeltlichkeit - auch insoweit keine relevante Verschlechterung der Möglichkeiten des Hochschulzugangs gegeben ist.
60 
Dies gilt auch unter Berücksichtigung, dass in Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes über die Hervorhebung der progressiv einzuführenden Unentgeltlichkeit als eines der besonders geeigneten Mittel zur Beseitigung wirtschaftlicher Zugangsbarrieren eine widerlegliche Vermutung dafür begründet ist, dass die Wiedereinführung der Entgeltlichkeit des Hochschulunterrichts grundsätzlich eine wirtschaftliche Zugangshürde errichtet (hierzu und zur Darlegungspflicht vgl. Ziff.45 der Allgemeinen Bemerkungen des Paktausschusses zu Art.13, - E/C.12/1999/10, Dez.1999, zu Art.13 „burden to proof“ sowie ausführlich Coonmans, in: Chapman/Russel (Hrsg.), Core Obligations: Building a Framework for Economic, Social and Cultural Rights, 2002, S. 217, 239 f). Denn das Land hat - ungeachtet der ihm eingeräumten Freiheit bei der Wahl der Mittel - seiner Darlegungspflicht genügt und in hinreichender und überzeugender Weise unter Bezug auf die gesetzlichen Regelungen und die hierzu vorgesehene Verwaltungspraxis erläutert, warum auch das Entstehen einer Darlehensschuld zwei Jahre nach Auslaufen der Darlehensbezugsberechtigung in ihrer konkreten Ausgestaltung nicht dazu führt, dass für wirtschaftlich nicht leistungsfähige Studienbewerber oder Studierende schlechtere Zugangsmöglichkeiten zu den Hochschulen bestehen, als dies zu Zeiten der Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts der Fall war.
61 
Entgegen der Auffassung des Vertreters der Klägerin muss das Fehlen der Abschreckungswirkung nicht vorrangig über statistische Erhebungen dazu dargelegt werden, dass sich die Gruppe der Studienbewerber und Studierenden ohne wirtschaftliche Leistungsfähigkeit auch nach der Einführung der Studiengebühren nicht verkleinern wird bzw. verkleinert hat. Denn eine solche sozialwissenschaftliche Studie lässt sich im Vorfeld der Einführung des Studiengebührenmodells kaum erstellen. Auch dürften die ersten Zahlen zur Entwicklung der Zahl der Studierenden nach Einführung der allgemeinen Studiengebührenpflicht - wie sie die Beklagte und die anderen in der mündlichen Verhandlung vertretenen Hochschulen dargelegt haben - regelmäßig nur wenig aussagekräftig sein. So haben die beteiligten Hochschulen in der mündlichen Verhandlung überzeugend ausgeführt, dass es nicht nur aufgrund eines möglichen Informationsdefizits, eines rechtlich unerheblichen Bereinigungseffekts in Bezug auf nur pro forma eingeschriebene Studierende oder aber einer angepassten Praxis zur Beurlaubung oder der Rückmeldung auch für das Examenssemester zu kurzfristigen untypischen Auswirkungen auf das Immatrikulations- und Rückmeldeverhalten der Studierenden kommen kann, sondern dass auch die - von der Einführung der Studiengebühren unabhängige - Umstellung einer Vielzahl von Studien- und Prüfungsordnungen auf Bachelor- und Masterabschlüsse die Zahl der Erstimmatrikulationen im Sommersemester 2007 erheblich beeinflusst hat. Dementsprechend hat auch die damalige UN-Sonderberichterstatterin zum Recht auf Bildung in ihrem Bericht zu Großbritannien (E/CN.4/2000/6/Add.2 v. 9.12.1999 - Ziff. 65 -69) betont, dass statistische Zahlen, die in der ersten Zeit nach Einführung der Studiengebühren erhoben seien, nur vorläufig sein könnten.
62 
Die Frage des Bestehens oder Fehlens relevanter Abschreckungseffekte des Darlehensmodells ist vielmehr auf der Grundlage einer objektiven Analyse der Regelungen zur Darlehensgewährung und zu den Modalitäten seiner Rückzahlung zu beantworten. Dabei ist auf den durchschnittlichen Studienbewerber oder Studierenden mit niedrigem oder fehlenden Einkommen abzustellen. Dies entspricht der zitierten Spruchpraxis des Paktausschuss zur Problematik von Studiengebühren, wenn er etwa bei seiner Analyse der Situation in Südkorea (E/C.12/1995/3 v. 7.6.1995, Ziff.13) in den Blick nimmt, ob eine „begründete Wahrscheinlichkeit (…)besteht“, dass Gebühren(erhöhungen) Kinder aus einkommensschwachen Familien „gezwungenermaßen aus dem System der Hochschulbildung drängen“ und in Bezug auf Kanada (E/C.12/1/Add. 31 v. 4.12.1998 Ziff. 39) darauf abhebt, ob es den wirtschaftlich bedürftigen Studierwilligen „sehr schwierig gemacht“ werde, die Hochschule zu besuchen.
63 
Bei der typisierenden Betrachtung ist einerseits in den Blick zu nehmen, dass der Studienbewerber oder Studierende aufgrund seiner Hochschulreife grundsätzlich in der Lage ist, den Wert einer Hochschulbildung mit Blick auf die dadurch im Regelfall verbesserten künftigen Erwerbs- und Einkommenschancen und den Bildungszuwachs einzuschätzen (vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 14.10.1997, BVerfGE 96, 330 = NJW 1998, 973 zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Umstellung des BAFöG auf Volldarlehen), andererseits darf aber auch nicht vernachlässigt werden, dass dieser durch die Herkunft aus einer einkommensschwachen Schicht eine soziale Prägung erfahren haben kann, die der Aufnahme eines Hochschulstudiums eher entgegen wirkt. In diesem Sinne haben auch der Paktausschuss sowie der UN-Sonderberichterstatter zur Bildung (etwa in dessen Bericht zu Großbritannien - E/CN.4/2000/6/Add. 2 v. 9.12.1999 - Ziff. 65 - 69) bei der Beurteilung der Wiedereinführung von Studiengebühren regelmäßig ein besonderes Augenmerk darauf gerichtet, ob - wie dies in Deutschland unzweifelhaft der Fall ist (vgl. im Einzelnen die 18. Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks, Juni 2007) - im Zusammenhang mit dem Hochschulzugang von Angehörigen aus einkommensschwachen Schichten eine soziale Schieflage besteht, die keinesfalls weiter verfestigt werden dürfe.
64 
Der im Einzelfall möglicherweise schlecht informierte, übervorsichtige oder gar generell zurückhaltend ängstliche bzw. pessimistische Studierwillige, hingegen, ist bei der Beurteilung des Abschreckungseffekts der über die darlehensgestützte Vorfinanzierung der Studiengebühren auflaufenden Schulden ebenso wenig relevant, wie die Gruppe der Studierenden, die ihr Hochschulstudium ohne Ziel eines (berufsqualifizierenden) Abschlusses aus wirtschaftlichen und sozialen Erwägungen heraus vorrangig zur Überbrückung einer in Bezug auf eine andere Lebensplanung gegebenen Wartezeit aufnehmen oder fortführen. Dies entspricht dem Charakter des Art. 13 Abs. 2 c) als eines Rechts, das vorrangig auf die Gewährleistung der Erlangung einer beruflichen Qualifikation bezogen ist und den Besuch des Hochschulunterrichts nicht als Selbstzweck verbürgt (vgl. insoweit Ziff. 1 der Allgemeinen Bemerkung des Paktausschusses zu Art. 13 des Sozialpaktes, nach welcher die Bildung das Hauptmittel darstellt, durch das sich wirtschaftlich und sozial Unterprivilegierte aus der Armut befreien und die für die volle Teilnahme am Gemeinschaftsleben erforderlichen Mittel erwerben können).
65 
Die Kammer ist der Überzeugung, dass der nach dem Vorstehenden in den Blick zu nehmende durchschnittliche Studienbewerber oder Studierende ohne eigene finanzielle Mittel, der ein Hochschulstudium mit dem Ziel aufnehmen oder fortführen möchte, einen berufsqualifizierenden Abschluss zu erlangen, auch unter Berücksichtigung hierbei möglicherweise bestehender sozialer Hemmnisse, nicht durch die mit der Vorfinanzierung der Studiengebühren über das Studiendarlehen notwendigerweise verbundene spätere Rückzahlungslast von der Aufnahme oder Fortführung des Studiums abgeschreckt wird. Denn ein bedürftiger Studienbewerber oder Studierender kann zum einen bereits bei Aufnahme seines Studiums realistisch abschätzen, welche maximale Darlehenslast einschließlich anfallender Zinsen auf ihn zukommen kann. Zum anderen sind die Darlehensbedingungen so ausgestaltet, dass keine Belastung eintritt, die nicht im Rahmen eines Erwerbslebens sinnvoll und in angemessener Zeit abgetragen werden kann und zu dem Wert des angestrebten akademischen Berufsabschlusses außer Verhältnis steht. Auch besteht selbst im ungünstigsten Fall einer - auch im Anschluss an die Hochschulausbildung bestehenden - dauernden wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit keine Gefahr, aufgrund der Darlehensschuld oder der damit verbundenen Zinslast in einer Überschuldung zu enden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Studiengebührenschuld einschließlich der anfallenden Zinslasten den Betrag von wenigen Monatsgehältern eines durchschnittlich verdienenden Akademikers nicht übersteigt.
66 
Bei einer maximalen Bezugsdauer des Studiendarlehens für ein Studium, das sowohl ein grundständiges Studium als auch einen konsekutiven Masterstudiengang beinhaltet und neben der maximalen Regelstudienzeit für ein solches Studium von 10 Semestern (§ 29 Abs. 4 LHG) noch vier weitere Semester zur Abfederung von anderweitigen Studienverzögerungen umfasst, beläuft sich die Darlehensschuld auf 7.000 Euro. Bei einem Zinssatz von zur Zeit etwas mehr als 7 % ist bei Eintritt der Fälligkeit zwei Jahre nach dem Auslaufen der Bezugsdauer noch eine bis dahin aufgelaufene Zinsschuld von knapp 2.800 Euro hinzuzurechnen. Bei einer allein an der Regelstudienzeit von 10 Semestern orientierten Studiendauer beläuft sich die Darlehensschuld auf 5.000 Euro und die bis zum Ablauf der Karenzzeit angefallene Zinsschuld auf ca. 1700 Euro. Insgesamt stellt sich die Gesamtschuld im Zeitpunkt der - dem Ablauf der Karenzzeit regelmäßig entsprechenden - ersten Festigung der Berufstätigkeit des Studierenden mit einem Betrag in Höhe von maximal ca. 10.000 Euro, im Regelfall jedoch eher in Höhe von knapp 7.000 Euro als noch überschaubar und vor allem auch innerhalb einer angemessenen Frist der Berufstätigkeit zurückzahlbar dar. Insofern ergibt sich aus der von der Beklagten vorgelegten Berechnung, dass das Darlehen für ein 14semestriges Studium bei einer der Regelung des § 7 Abs. 1 i.v.m. § 9 Abs. 2 Nr 5 LHGebG entsprechenden Tilgungsrate von 100 Euro rechnerisch nach einer Zeit von 8 Jahren mit einem zusätzlichen Zinsaufwand während der Tilgungsphase von ca. 2.500 Euro vollständig zurückbezahlt ist. Für ein Darlehen bei 10semestriger Studiendauer ergibt sich bei gleichen Umständen eine Tilgungsdauer von 6 Jahren mit einer zusätzlichen Zinsschuld während der Tilgungszeit in Höhe von ca. 1.400 Euro. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Darlehen nach der Festlegung des § 7 Abs. 1 i.V.m. 9 Abs. 2 Nr. 4 LHGebG jederzeit ganz oder teilweise auf Antrag innerhalb einer Frist getilgt werden kann, so dass ein Darlehensschuldner bei entsprechend höherer Leistungsfähigkeit die insgesamt zu begleichende Schuld über die in diesem Fall reduzierte Zinsbelastung nochmals erheblich minimieren kann. So ergibt sich etwa bei einem 14semestrigen Studium bei einer Tilgung von monatlich 150 Euro während der dann auf 5 Jahre verkürzten Tilgungsphase nur noch eine zusätzliche Zinsbelastung von ca. 1.400 Euro und bei einem 10semestrigen Studium unter gleichen Bedingungen eine solche von knapp 1.000 Euro. Sofern bei einer Tilgungsrate von nur 50 Euro im Monat während der dann bei einem 14semestrigen Studium auf 27 Jahre und bei einem 10semestrigen Studium auf 13 Jahre verlängerten Tilgungsphase deutlich höhere zusätzliche Zinsbelastungen von ca. 9.000 Euro bzw. 2.800 Euro entstehen (insofern ist in die von der Beklagten für das 14semestrige Studium genannte Zahl von 24.000 Euro - wohl versehentlich - eine 30jährige Tilgungsaussetzung eingerechnet worden), ist die hierin liegende Mehrbelastung wirtschaftlich in der nur noch sehr geringen Monatsbelastung bzw. der langen Tilgungsphase begründet.
67 
Abgesehen von der reinen Entwicklung des Darlehens ist zur Bewertung der am Ende des Studiums aufgrund der Studiengebühren auflaufenden Darlehensschuld als überschaubar und angemessen vor allem aber in den Blick zu nehmen, dass ein bedürftiger Studienbewerber oder Studierende regelmäßig während seines Studiums auch über die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz gefördert wird. Immerhin erhalten - nach Darlegung der Beklagten - ca. 25 % aller Studierenden in Baden-Württemberg Förderleistungen nach dem BAföG, wobei wiederum knapp 30 % der BAföG-Empfänger in die Vollförderung fallen. Demgegenüber haben im Sommersemester 2007 nur 2,5 % der Studierenden das Darlehen in Anspruch genommen, so dass davon ausgegangen werden kann, dass der weitaus überwiegende Teil der Darlehensempfänger sogar in die BAföG-Vollförderung fällt. Da BAföG-Empfänger gemäß §§ 17 Abs. 2 BAföG verpflichtet sind, die ihnen gewährte Ausbildungsförderung zur Hälfte bis zu einem Gesamtbetrag von 10.000 Euro zurückzuzahlen, stehen diese Studierenden zusätzlich zu ihrer Studiengebührenschuld nach Beendigung ihrer Hochschulausbildung noch einer weiteren Darlehensschuld gegenüber, die im Rahmen der Frage nach einem möglichen Abschreckungseffekt der auflaufenden Darlehensschuld zur Vorfinanzierung der Studiengebühren als Faktum zu berücksichtigen ist. Allerdings hat der Gesetzgeber der Problematik dieser weiteren Darlehensschuld über § 9 Abs. 4 und 6 LHGebG insoweit Rechnung getragen, dass der Darlehensnehmer auf einen entsprechenden, binnen eines Jahres nach Ablauf der Karenzzeit zu stellenden Antrag hin, einen Anspruch gegen den Studienfonds hat, dass ihm die Studiengebührenschuld zuzüglich der Zinsen insoweit erlassen wird, als diese gemeinsam mit den bestehenden Schulden aus dem BAföG-Darlehen den Gesamtbetrag von 15.000 Euro übersteigt. Dieser Anspruch beinhaltet, dass der Studienfonds seinerseits gegenüber der das Darlehen gewährenden Bank nach § 9 Abs. 5 Satz 3 LHGebG die hierfür notwendige Abtretung gegen Bezahlung des entsprechenden Darlehensanteils verlangt, wobei der Gesetzgeber über die Sanktionsregelung des § 9 Abs. 5 Satz 4 LHGebG zum Verlust des Zinssicherungsanspruchs der Bank in hinreichender Weise auch sichergestellt hat, dass die Darlehensbank dem Abtretungsverlangen des Studienfonds auch nachkommt. Da das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst auch eindeutig erklärt hat, dass die Kappungsregelung des § 9 Abs. 4 und 6 LHGebG - und sei es über entsprechende Weisungen im Wege der nach § 9 Abs. 7 Satz 4 eingeräumten Fachaufsicht - so anzuwenden ist, dass die nach § 9 Abs. 4 LHGebG zu berechnende Gesamtschuld den Betrag von 15.000 Euro auch nicht insoweit übersteigt, als während der Tilgungszeit Zinsen auflaufen, kann jeder Studierende, der während seines Studiums Leistungen nach dem BAföG empfängt und die Studiengebühren über ein Darlehen finanzieren muss, sicher davon ausgehen, dass die ihn treffende Gesamtbelastung aus den beiden Darlehen, die sein Studium finanzieren, einschließlich der Zinsbelastung aus dem Studiengebührendarlehen den Betrag von 15.000 Euro nicht übersteigt. Für den Empfänger einer Vollförderung nach dem BAföG hat dies zur Folge, dass seine eigentliche Studiengebührenschuld auf maximal 5.000 Euro begrenzt ist, er das Darlehen somit für ein 10semestriges Studium faktisch zinslos erhält.
68 
Neben dieser - für den weit überwiegenden Teil der bedürftigen Studierenden gegebenen - absoluten Obergrenze der Darlehensbelastung, die im Zusammenhang mit der Aufnahme eines Studiums entstehen, ist weiter zu berücksichtigen, dass die Bedingungen für die Rückzahlung des Studiengebührendarlehens im Landeshochschulgebührengesetz so ausgestaltet sind, dass kein Studienbewerber oder Studierender befürchten muss, in dem Fall einer nach Abschluss der Hochschulausbildung ausbleibenden oder nur gering vergüteten Erwerbstätigkeit in Bezug auf das Studiengebührendarlehen in wirtschaftliche Schwierigkeiten zu geraten. Denn zunächst ist der Darlehensvertrag nach §§ 7 Abs. 1, 9 Abs. 2 Nr. 7 LHGebG so ausgestaltet, dass er dem Darlehensnehmer die Möglichkeit einer zinslosen Stundung des Rückzahlungsanspruchs gewährt, wenn sein monatliches Nettoeinkommen den in § 18a Abs. 1 Satz 1 bis 3 BAföG festgelegten Mindestbetrag für die Verpflichtung zur Rückzahlung des BAföG-Darlehens (960 Euro + 480 Euro für einen Ehegatten + 435 Euro für jedes Kind des Darlehensnehmers) zuzüglich weiterer 100 Euro nicht übersteigt. Darüber hinaus sieht das Gesetz in § 9 Abs. 3 und 5 LHGebG vor, dass der Studienfonds bei einem länger dauernden Zahlungsverzug (mindestens sechs Monate mit zwei Mahnungen), bei eintretender Zahlungsunfähigkeit oder aber bei einer mehr als ein Jahr dauernden Stundung des Rückzahlungsanspruchs auf Antrag des Kreditinstituts die Darlehensforderung Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche gegen den Darlehensnehmer bezahlt. Über die Regelung des § 9 Abs. 6 Satz 1 LHGebG in Verbindung mit § 59 Abs. 1 und 105 LHO hat er dann die Möglichkeit, in entsprechenden Härtefällen die Darlehensschuld ganz oder teilweise zu stunden, niederzuschlagen oder zu erlassen, wobei die entsprechende Praxis (auch) an den Anforderung zu messen ist, dass eine abschreckende Wirkung von einer sich aufbauenden Darlehenslast auf einen durchschnittlichen bedürftigen Studienbewerber oder Studierenden nicht ausgehen darf.
69 
Über die hier dargestellte Kappungsregelung und die Möglichkeit der Stundung und des Erlasses nach § 9 Abs. 6 LHGebG i.V.m. §§ 59, 105 LHO ist die festgestellte fehlende objektive Abschreckungswirkung des Studiengebührendarlehens und damit auch die Vereinbarkeit des LHGebG mit den Anforderungen des Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpakts auch für den Fall sicher gestellt, dass sich die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen etwa in Bezug auf die Darlehenszinsen zu Ungunsten der Studierenden ändern. Sollten sich die insgesamt maßgeblichen Umstände darüber hinaus derart ändern, dass das bestehende gesetzliche Instrumentarium nicht mehr ausreicht, den diskriminierungsfreien Zugang zu den Hochschulen in der erforderlichen Weise zu gewährleisten, ist das Land zur Vermeidung einer dann eintretenden Rechtswidrigkeit seiner Regelungen gemäß Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes zur Nachbesserung verpflichtet (vgl. VG Minden, a.a.O.). Der hiermit verbundenen und unmittelbar aus Art. 13 Abs. 2 c des Sozialpakts abgeleiteten Verpflichtung zur Sicherung dieser Gewährleistung, auch in der Zukunft Vorkehrungen und Mechanismen einzuführen, wie etwa die Festlegung von Indikatoren oder Zielgrößen (benchmarks), mittels derer sich der Fortschritt der Verwirklichung des Rechts auf Bildung bzw. die Auswirkungen einer getroffenen Regelung genau überwachen lässt (vgl. Ziff. 52 S. 2 sowie Ziff. 37 der Allgemeinen Bemerkungen des Paktausschusses zu Art.13; Riedel, Gutachten zur Völkerrechtswidrigkeit von Studiengebühren, 28.06.2005, S. 21, 22; zur Anforderung statistischer Daten durch den Paktausschuss im Einzelfall E/C.212/1/Add.50 v. 1.9.2000 Ziff. 36; vgl. auch die allgemeine Berichtspflicht nach Art. 16 des Sozialpakts) ist das Land mit der Einrichtung eines unabhängigen 17-köpfigen Monitoringbeirates zur Beobachtung der sozialen Auswirkungen der Wiedereinführung der Studiengebühren zum 07.06.2006 (siehe Klageerwiderung v.05.06.2007 - S. 10 f.) in ausreichendem Maße nachgekommen; einer speziellen Verankerung des Monitoringbeirats in der gesetzlichen Regelung des Landeshochschulgebührengesetzes bedurfte es nicht, da dem Land bei der Entscheidung, wie es seiner völkerrechtlichen Überwachungspflicht nachkommt, ein weiter organisatorischer Gestaltungsspielraum zukommt.
70 
bbb) Sofern ein bedürftiger Studierender nach Ablauf der Darlehensbezugsdauer keinen Anspruch mehr hat, dass die ihn treffenden Studiengebühren über die L-Bank vorfinanziert werden, ist eine Benachteiligung gegenüber wirtschaftlich leistungsfähigen Studierenden gegeben, die im Verbund mit anderen Umständen in extremen Ausnahmefällen sogar zur Beendigung des Hochschulstudiums des bedürftigen Studierenden führen kann.
71 
Dennoch ist dieses Ergebnis in Hinblick auf die Verpflichtung des Landes aus Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes nicht zu beanstanden.
72 
Denn in Baden-Württemberg wurden bereits seit dem Wintersemester 1998/99 auf der Grundlage des damaligen Landeshochschulgebührengesetzes vom 05.05.1997 (GBl. S. 175) nach Ablauf einer gebührenfreien Regelstudienzeit zuzüglich vier weiterer Semester Langzeitstudiengebühren erhoben, deren Bezahlung ebenfalls nicht durch einen gesetzlich gewährten Darlehensanspruch gesichert war (zur Rechtmäßigkeit dieser Beschränkung auch in Hinblick auf Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpakts vgl. VG Freiburg, Urt. v. 24.03.1999 - 1 K 2488/98 -, WissR 1999, 274 sowie - wenn auch mit jeweils anderer Begründung VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000, a.a.O. und BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, a.a.O.), so dass in der Begrenzung des Darlehensanspruchs in § 7 Abs. 4 LHGebG auf den Zeitraum der damaligen Gebührenfreiheit materiell keine Verschlechterung der Situation liegt, wie sie bereits seit 1998 für Studierende in Baden-Württemberg gegeben war.
73 
Vor allem aber ist diese mit der Begrenzung des Darlehensanspruchs gegebene echte Einschränkung des Rechts aus Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes nach Art. 4 des Sozialpaktes und unter Beachtung der Grenzen des Art. 5 des Sozialpaktes gerechtfertigt (zu der Möglichkeit einer Einschränkung nach Art. 4 des Sozialpaktes vgl. auch BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, a.a.O. sowie Urt. v. 03.12.2003, a.a.O.), da sie auf gesetzlicher Grundlage ergangen ist, zu einem zielstrebigen und straffen Studium anreizen soll und wegen der damit erreichbaren effizienteren Nutzung der Hochschulen der Förderung des Allgemeinwohls in einer demokratischen Gesellschaft dient. Da der Pakt nach seinem Sinn und Zweck einen Anspruch auf Zugang zur Hochschulbildung nicht um seiner selbst willen sichern will, sondern auf die Vermittlung der Möglichkeit einer akademisch geprägten Berufstätigkeit bezogen ist, ist die Begrenzung des Darlehensanspruchs auf die Dauer eines angemessenen Studiums auch mit der Natur des Rechts aus Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes vereinbar.
74 
Im Normalfall ist es jedem - nach § 7 Abs. 2 LHGebG anspruchsberechtigten - Studierenden möglich, sein Studium auch unter Berücksichtigung gegebenenfalls eintretender Schwierigkeiten zu Ende zu führen. Denn die Dauer der Darlehensberechtigung erstreckt sich nicht nur auf die Regelstudienzeit des gewählten Studiums, sondern umfasst noch den Zeitraum vier weiterer Semester (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 und 3 LHGebG). Darüber hinaus führen die Erziehung eines Kindes bis zum Alter von acht Jahren oder eine hinreichend schwere Behinderung zu einer Befreiung von der Gebührenpflicht. Auch werden Umstände, die nach § 61 LHG eine Beurlaubung rechtfertigen, gemäß § 3 Satz 2 Nr. 1 LHGebG über die Ausnahme von der Gebührenpflicht während eines rechtzeitig beantragten Urlaubssemesters berücksichtigt. Dabei führen Zeiten der Befreiung und der Ausnahme von der Gebührenpflicht auch nicht zu einer Verkürzung der Dauer der Bezugsberechtigung für das Darlehen (§ 7 Abs. 4 Satz 3 LHGebG).
75 
ccc) Dem atypischen Ausnahmefall, in dem die Zeitdauer der Bezugsberechtigung für ein Studiengebührendarlehen und die in § 6 Abs. 1 LHGebG enthaltenen Befreiungsmöglichkeiten aufgrund außergewöhnlicher, vom Gesetzgeber so nicht in Rechnung gestellter Umstände, ausnahmsweise nicht ausreichen, um einem bedürftigen Studierenden ein normales zielstrebiges Studium und einen akademischen Abschluss zu gewährleisten, trägt das Landeshochschulgebührengesetz dadurch Rechnung, dass nach § 6 Abs. 3 Satz 1 LHGebG i.V.m. §§ 21 und 22 des Landesgebührengesetzes allen Studierenden ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung darüber eingeräumt ist, ob die Studiengebühr etwa in Hinblick auf eine gegebene wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit und eine fehlende Darlehensberechtigung zu stunden oder gar zu erlassen ist. Dieser Anspruch kann sich aufgrund der völkerrechtlichen Verpflichtung aus Art. 13 Abs. 2 c des Sozialpaktes zur Gewährleistung eines diskriminierungsfreien Zugangs zu den Hochschulen auch zu einem Rechtsanspruch verdichten.
76 
Dies könnte etwa im Fall der Klägerin dann zum Tragen kommen, wenn die in § 6 Abs. 1 Nr. 1 LHGebG zugrunde gelegte Annahme, dass Kinder im Alter über acht Jahren der Betreuungsperson regelmäßig genügend Zeit lassen, sich in angemessener Weise einem Studium zu widmen, aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht zum Tragen kommt und es deshalb der Klägerin trotz eines intensiven Studiums nicht möglich war, dieses noch während des Laufs ihres Darlehensanspruchs zum Abschluss zu bringen.
77 
Da im gegebenen Fall keine solche Konstellation gegeben ist, kann offen gelassen werden, ob über die Regelung des § 6 Abs. 3 und der §§ 21, 22 LGebG zur Stundung oder dem Erlass der Studiengebühr auch der Gruppe der Studienbewerber und Studierenden Rechnung getragen werden kann, die die persönlichen Voraussetzungen für die Darlehensgewährung nach § 7 Abs. 2 LHGebG nicht erfüllen, deren diskriminierungsfreier Zugang zu den Hochschulen des Landes aber - wie bei den über 40jährigen oder den Asylberechtigten mit einer im Ausland erworbenen Hochschulreife (vgl. hierzu etwa die Stellungnahme des Paktausschusses zu Kanada, E/C.12/1Add.31 Ziff. 39) über Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes ebenfalls grundsätzlich gewährleistet ist.
78 
3. Der Erhebung einer Studiengebühr für die Dauer ihres Studiums an der beklagten Hochschule verletzt die Klägerin auch nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG, nach welchem alle Deutschen das Recht haben, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen.
79 
Auch wenn aus der Freiheit der Wahl auch der Ausbildungsstätte für sich kein Recht auf die Bereitstellung eines kostenfreien Studienplatzes folgt, sondern die Bereitstellung und Inanspruchnahme der staatlichen Hochschulen immer unter dem Vorbehalt dessen steht, was der Einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft verlangen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.10.1996, BVerwGE 102, 142; Urt. v. 25.07.2001, a.a.O.), so liegt in der Auferlegung von Studiengebühren für das Lehrangebot in einem grundständigen Studiengang oder einem konsekutiven Masterstudiengang auf Studierende an den Hochschulen des Landes Baden-Württemberg nach §§ 1, 3, 5 LHGebG dennoch unter dem Gesichtspunkt der ausbildungsbezogenen Belastung eine Beschränkung dieses Grundrechts. Denn die Erhebung dieser Gebühr steht mit dem Besuch der Hochschule im Hinblick auf die spätere Ausübung eines Berufs in einem engen Zusammenhang und lässt objektiv auch eine berufsregelnde Tendenz deutlich erkennen. Immerhin werden die Studiengebühren unmittelbar für die Bereitstellung des Lehrangebots in einem Studiengang erhoben. Auch ist die Bezahlung der Gebühr eine zwingende Voraussetzung für die Aufnahme oder Fortführung des Studiums, da diese - von dem gleichwertigen Sonderfall des Nachweises über den bevorstehenden Abschluss eines Darlehensvertrages nach § 7 ff LHGebG abgesehen - nach § 60 Abs. 5 Nr. 2 LHG als Voraussetzung für die Immatrikulation ausgestaltet ist bzw. bei bereits immatrikulierten Studierenden die Nichtbezahlung der Gebühr trotz Mahnung, Androhung der Exmatrikulation und Ablauf der Zahlungsfrist die zwangsweise Exmatrikulation zur Folge hat. Auch möchte der Gesetzgeber mit der Erhebung der Studiengebühren (unter anderem) das Ausbildungsverhalten der Studierenden in Richtung eines zielgerichteten Studiums steuern (hierzu im Einzelnen BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 31.3.2006 [bad.-württ. Langzeitstudiengebühr] - 1 BvR 1750/01 - Juris.).
80 
Allerdings ist der hier mit der Auferlegung der Studiengebührenpflicht verbundene Eingriff in die über Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Freiheit der Klägerin zur Wahl eines Hochschulstudiums nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Denn abgesehen davon, dass die Studiengebührenpflicht auf der Grundlage eines Gesetzes erhoben wird, liegen ihrer Erhebung hinreichend gewichtige Zwecke zugrunde.
81 
Die allgemeine Studiengebührenpflicht stellt formal eine sog. subjektive Zulassungsschranke zur Wahl eines Hochschulstudiums dar, die grundsätzlich nur gerechtfertigt werden kann, wenn sie zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter notwendig ist. Denn anders als die Langzeitstudiengebühr gestaltet sie nicht nur die Bedingungen und Modalitäten einer grundsätzlich gebührenfreien Ausbildung (hierzu BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, a.a.O.; anders aber VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000, a.a.O.; BayVGH, Urt. v. 28.03.2001, DVBl. 2001, 1548), sondern erfasst bereits die Aufnahme eines Studiums als solches und zwar nicht nur mittelbar, sondern - über die Ausgestaltung als Immatrikulationsvoraussetzung - als unmittelbare rechtliche Schranke für die Wahl selbst.
82 
Dieser formalen Einstufung der Gebührenpflichtigkeit als subjektive Zulassungsschranke steht nicht entgegen, dass die Eingriffsintensität über das Darlehensmodell so abgefedert ist, dass das Zugangshindernis der Bezahlung der Studiengebühr letztlich durch jeden ohne Hürde überwunden werden kann und sich die Belastung demnach materiell als Problem der finanziellen Gegenleistung für eine in Anspruch genommene staatliche Leistung und damit als Frage der Ausgestaltung der Bedingungen und Modalitäten der Ausbildung darstellt.
83 
Letztlich kann die Frage der Einstufung der mit der Erhebung der Studiengebühren verbundenen Intensität des Grundrechtseingriffs jedoch offen gelassen werden, weil die mit der Erhebung der Studiengebühren verfolgten öffentlichen Interessen auch solchen Gemeinschaftsgütern dienen, die gewichtig genug sind, um auch einen Eingriff in die subjektive Ausbildungswahlfreiheit zu rechtfertigen. Denn die Erhebung der Studiengebühren dient der Sicherung der Leistungsfähigkeit und der Effizienz der Lehre an den staatlichen Hochschulen im Land und damit ohne weiteres wichtigen Gemeinschaftswerten.
84 
So zielt die Erhebung der Studiengebühr primär auf die Erzielung zusätzlicher Einnahmen und auf die Beteiligung der Nutzer an den Kosten der als öffentliche Einrichtung zur Verfügung gestellten staatlichen Hochschulen. Neben der staatlichen Grundfinanzierung aus Steuermitteln sollen die Studierenden über die Studiengebühren an der Finanzierung der staatlichen Hochschulen beteiligt werden (vgl. Landtagsdrucksache 13/4858 v. 22.11.2005, S. 1 u. 16). Neben dieser Finanzierungsfunktion sollen die Studiengebühren das Studierverhalten dadurch positiv beeinflussen, dass die Studierenden zu überlegten Entscheidungen, klaren Zielsetzungen und hohem Engagement veranlasst werden (Lenkungsfunktion). Schließlich soll die Gebührenpflicht des Studiums auch den Effekt haben, dass die Lehre sowohl aus der Sicht der Studierenden als auch aus der Sicht der Lehrenden einen neuen und höheren Stellenwert erhält. Dies drückt der Gesetzgeber in der Begründung zum Gesetzentwurf dadurch aus, dass er - etwas überhöht - den nunmehr für das Studium bezahlenden Studierenden gegenüber den Hochschulen die Rolle von „zahlenden Nachfragern“ zuschreibt.
85 
Dabei ist die Erhebung der Studiengebühren auch geeignet, um die hier beschriebenen Zwecke zu erreichen.
86 
Dies bedarf hinsichtlich des gewünschten Erfolgs der Mitfinanzierung der staatlichen Hochschulen durch die Studierenden als deren Nutzer keiner weiteren Begründung und wird insoweit auch von der Klägerin nicht in Frage gestellt.
87 
Die Erhebung von Studiengebühren ist aber auch geeignet, die Studierenden zu einem zielgerichteten und schnellen Studium anzuhalten und dem Studium sowohl bei den Lehrenden als auch bei den Studierenden einen höheren Stellenwert einzuräumen. Denn es ist evident, dass die Kostenpflichtigkeit eines jeden Semesters im Normalfall der Studienplanung eines Studierenden zumindest als steuerndes, wenn auch nicht immer entscheidendes Element wirkt und es besteht - was im Rahmen der Eignungsprognose ausreicht (BVerfG, Beschl. v. 20.04.1986, BVerfGE 67, 175) - jedenfalls die abstrakte Möglichkeit, dass die Tatsache der Kostenpflichtigkeit des Studiums sowohl die Bereitschaft der Studierenden zu konstruktiver Kritik an dem Lehrangebot in ihrem Studiengang als auch die Sensibilität der Lehrenden für die Belange der Studierenden und den Wert ihrer Lehrveranstaltungen steigert. Dies gilt umso mehr, als der Gesetzgeber über die Regelung des § 4 Abs. 1 LHGebG eine Zweckbindung des Studiengebührenaufkommens für die Erfüllung der Aufgaben der Hochschule in Studium und Lehre bestimmt und bei der Bestimmung der Verwendung der Mittel aus dem Studiengebührenaufkommen eine Beteiligung der Studierenden verankert hat.
88 
Ein im Hinblick auf die Erreichung der genannten Zwecke gleich wirksames, aber weniger einschneidend in das Grundrecht der Berufsfreiheit wirkendes Mittel ist nicht gegeben. Insbesondere stellt sich die Einschätzung des Gesetzgebers nicht als evident fehlerhaft dar, dass die allgemeine Studiengebührenpflicht noch einmal in gesteigertem Maße zu einer Straffung und Strukturierung des Studiums führt, als dies nach der bislang geltenden Regelung zur Erhebung von Langzeitstudiengebühren der Fall war. Denn die Erhebung der Langzeitstudiengebühr stellte zwar einen Anreiz dar, das Studium innerhalb des Zeitraums der Studiengebührenfreiheit zu absolvieren, ließ jedoch eine Verzögerung des Studiums innerhalb dieses Zeitraums - von der Verringerung eines rechnerisch bestehenden Bildungsguthabens abgesehen - ohne Auswirkungen. Demgegenüber bildet die Erhebung der allgemeinen Studiengebühr einen wirtschaftlichen Anreiz, das Studium von Anfang an möglichst zielgerichtet und straff zu organisieren und die Dauer des Studiums nicht an dem Umfang des - über die Regelstudienzeit hinausgehenden - Bildungsguthabens für ein gebührenfreies Studium zu orientieren.
89 
Insgesamt stellt sich der mit der Erhebung der Studiengebühren verbundene Eingriff in die Berufs- bzw. Ausbildungsfreiheit der Studierenden auch als im engeren Sinne verhältnismäßig dar. Denn die Nachteile, die den Studierenden über die Erhebung der Studiengebühren entstehen, stehen nicht außer Verhältnis zu den mit der Erhebung verfolgten Zwecken. So ist es grundsätzlich nicht unbillig und unzumutbar, den Nutzer einer öffentlichen Einrichtung in dem Fall an den Kosten derselben zu beteiligen, wenn - wie dies bei Studierenden in Hinblick auf die Möglichkeit der Berufsausbildung der Fall ist - mit der Nutzung ein besonderer Vorteil verbunden ist. Auch stehen die Gebühren nach ihrer Höhe nicht in einem Missverhältnis zu dem Wert der mit der Bereitstellung der Hochschulen den Studierenden gebotenen Leistung des Staates, denn es ist bereits aus den Verfahren zur Rechtmäßigkeit der Langzeitstudiengebühren (BVerwG, Urt. v. 25.07.2001 - 6 C 8.00 -, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000 - 2 S 1860/99 -, a.a.O., 874; VG Freiburg, Urt. v. 24.03.1999 - 1 K 2488/98 -, a.a.O.) bekannt, dass die Gebühr von 500 Euro je Semester weit unter den realen Kosten liegt, die das kostengünstigste Studium an einer staatlichen Hochschule während eines Semesters verursacht. Schließlich ist entscheidend zu berücksichtigen, dass kein Studienbewerber oder Studierender über die Erhebung der Studiengebühren an der Aufnahme oder Fortführung eines angemessenen Hochschulstudiums gehindert wird, weil zumindest für den Zeitraum der Regeldauer eines Studiums zuzüglich vier weiterer Semester ein Anspruch des Studierenden auf eine Vorfinanzierung der Studiengebühr durch die Landeskreditbank Baden-Württemberg besteht, wobei weder die auflaufende Darlehensschuld noch die - gesetzlich ausgestalteten - Modalitäten der Rückzahlung zu dem gewährten Vorteil der Möglichkeit einer Hochschulausbildung außer Verhältnis stehen.
90 
4. Die Erhebung der Studiengebühren nach dem Landeshochschulgebührengesetz verstößt auch nicht gegen das aus den Grundrechten der Berufsfreiheit in Art. 12 Abs. 1 GG und auf Gleichbehandlung in Art. 3 Abs. 1 GG sowie dem Sozialstaatsprinzip abgeleitete verfassungsrechtliche Gebot, im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten allen dazu Befähigten ein Studium zu ermöglichen, ohne dabei eine Sonderung der Studierenden nach den Besitz- und Einkommensverhältnissen der Eltern vorzunehmen.
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Insofern kann auf die Ausführungen zu Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpakts (oben zu II. 2) verwiesen werden, die hier entsprechend zum Tragen kommen.
92 
So reicht es auch im Rahmen des grundgesetzlich gewährleisteten Anspruchs auf diskriminierungsfreie Teilhabe an den staatlichen Hochschulressourcen aus, wenn der diskriminierungsfreie Zugang für Studienbewerber und Studierende ohne eigene Mittel über den im Landeshochschulgebührengesetz nach § 7 LHGebG eingeräumten Anspruch gegen die Landeskreditbank Baden-Württemberg (L-Bank) auf eine darlehensgestützte Vorfinanzierung der Studiengebühren hergestellt wird. Auch steht es dem Anspruch auf diskriminierungsfreie Teilhabe nicht entgegen, wenn die betroffenen Darlehensnehmer zu einem späteren - regelmäßig nach Abschluss des Hochschulstudiums und dem Eintritt in ein Berufsleben liegenden - Zeitpunkt verpflichtet sind, das Darlehen einschließlich der angefallenen Zinsen zurückzuzahlen, wenn - wie dies nach dem Landeshochschulgebührengesetz der Fall ist - die Gesamtbedingungen des Studiengebührendarlehens nicht die Folge haben, dass bedürftige Studienbewerber oder Studierende die Aufnahme eines solchen zur Ermöglichung ihres Hochschulstudiums vernünftigerweise scheuen müssten oder würden.
93 
Sofern ein bedürftiger Studierender nach Ablauf der Darlehensbezugsdauer keinen Anspruch mehr hat, dass die ihn treffenden Studiengebühren über die L-Bank vorfinanziert werden, ist zwar eine Benachteiligung gegenüber den wirtschaftlich leistungsfähigen Studierenden gegeben, die sogar zur Beendigung des Hochschulstudiums des bedürftigen Studierenden führen kann, doch reicht es verfassungsrechtlich aus, dass der Gesetzgeber - wie hier - den diskriminierungsfreien Zugang zu den Hochschulen für ein angemessenes erstes Studium sichert. Einer darüber hinausgehenden und übermäßigen Inanspruchnahme muss er nicht mehr in gleicher Weise fördernd Rechnung tragen, wie dies zur Gewährleistung einer ersten und angemessenen Berufsausbildung an der Hochschule der Fall ist. Denn auch wenn das aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip gewährleistete Recht auf Teilhabe an staatlichen Ausbildungsressourcen durch die Möglichkeit eines Abschlusses innerhalb angemessener Zeit nicht gänzlich verbraucht ist, so ist die in der Begrenzung des Darlehensanspruchs liegende Schlechterstellung dadurch gerechtfertigt, dass die Studierenden, die den ihnen eingeräumten Rahmen eines darlehensgeförderten Studienzugangs überschritten haben, bereits in einem ausreichenden Maße ihren Anteil an der nur begrenzt zur Verfügung stehenden Ausbildungs- und Studienkreditressource hatten (vgl. hierzu auch BVerwG, Urt. v. 25.07.2001 - 6 C 9.00 - sowie BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006 - 1 BvR 1771/01 -, jeweils zur Gebührenpflichtigkeit eines Zweitstudiums).
94 
Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Anspruch auf ein Darlehen zur Vorfinanzierung der Studiengebühren nicht nur die Dauer eines grundständigen Studiums umfasst, sondern auch den auf ein solches Studium bezogenen konsekutiven Masterstudiengang und ein solches Zweitstudium fördert, dessen Abschluss zusätzlich zu dem Erststudium für die Erlangung eines Berufsabschlusses gesetzlich vorgeschrieben ist (§ 7 Abs. 5 LHGebG). Im Übrigen kann auch über die Anwendung der Erlass und Stundungsregelungen in § 6 Abs. 3 LHGebG, §§ 21, 22 LGebG sicher gestellt werden, dass - etwa in atypischen Situationen oder in besonderen Härtefällen - die Unfähigkeit eines Studierenden zur Finanzierung der Studiengebühr nicht zum Abbruch einer Hochschulausbildung führt.
95 
5. Die Erhebung der Studiengebühren verstößt auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Dieser Grundsatz verbietet es dem Gesetzgeber, eine Gruppe in Vergleich zu anderen Normadressaten anders zu behandeln, obgleich zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten.
96 
Dabei ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Die Bindung ist um so enger, je mehr die Regelung an personenbezogenen Merkmalen anknüpft, die denen in Art. 3 Abs. 3 GG entsprechen und je größer deshalb die Gefahr ist, dass eine an sie anknüpfende Ungleichbehandlung zur Diskriminierung einer Minderheit führt. Zu berücksichtigen sind auch Differenzierungen, die zwar nicht unmittelbar personenbezogen vorgenommen werden, aber mittelbar eine Ungleichbehandlung von Personengruppen bewirken. Hierbei bestehen bei lediglich verhaltensbezogenen Unterscheidungen umso geringere Bindungen, je mehr die Betroffenen in der Lage sind, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Merkmale zu beeinflussen, nach denen unterschieden wird. Überdies sind dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers um so engere Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann.
97 
Der unterschiedlichen Weite des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums entspricht eine abgestufte Kontrolldichte bei der verfassungsrechtlichen Prüfung. Kommt als Maßstab nur das Willkürverbot in Betracht, so kann ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nur festgestellt werden, wenn die Unsachlichkeit bzw. Willkürlichkeit der Differenzierung evident ist. Dagegen ist bei Regelungen, die Personengruppen verschieden behandeln oder sich auf die Wahrnehmung von Grundrechten nachteilig auswirken, im einzelnen nachzuprüfen, ob für die vorgesehene Differenzierung Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können. Genauere Maßstäbe lassen sich dabei nicht abstrakt und allgemein, sondern nur bezogen auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (BVerfG, Beschl. v. 11.1.2005, BVerfGE 112, 164; Beschl. v. 26.1.1993, BVerfGE 88, 87).
98 
a) Nach diesen Grundsätzen ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber den Darlehensanspruch der Studierenden nach §§ 7 und 9 LHGebG so ausgestaltet hat, dass für die Gewährung des Studiengebührendarlehens ab dem Zeitpunkt der Auszahlung Zinsen erhoben werden dürfen.
99 
Dabei kann offen gelassen werden, ob in der Erhebung der Zinsen für das Gebührendarlehen überhaupt eine Ungleichbehandlung gegenüber den Studierenden gesehen werden kann, die ihre Studiengebühren sofort aus eigenen Mitteln begleichen. Denn selbst wenn die Ungleichbehandlung darin zu sehen wäre, dass ein bedürftiger Studierender als Darlehensnehmer aufgrund der Zinsbelastung in Bezug auf die Kosten seines Hochschulzugangs mehr Mittel aufbringen muss, als dies bei dem Sofortzahler der Fall ist, so ist eine in der zusätzlichen Zinsbelastung liegende „Ungleichbehandlung“ des bedürftigen Darlehensnehmers sachlich dadurch gerechtfertigt, dass der Darlehensnehmer die für die Begleichung der Studiengebühren notwendigen Mittel nicht sofort aus dem eigenen (bei bedürftigen Studierenden regelmäßig nicht vorhandenen) Vermögen, sondern erst später zu einem Zeitpunkt aufbringen muss, zu dem bei ihm vom Bestehen einer hinreichenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ausgegangen werden kann. Da es bei der Abschöpfung dieses wirtschaftlichen Vorteils nicht mehr darum geht, einem bedürftigen Studierenden den Zugang zu der Hochschule zu sichern, sondern darum, ob ein potentiell wirtschaftlich leistungsfähiger Hochschulabsolvent auch an den Kosten der Vorfinanzierung seiner Studiengebühren beteiligt oder ob ein in der späteren Zahlungspflicht liegender wirtschaftlicher Vorteil abgeschöpft werden kann, ist die Entscheidung des Gesetzgebers, die Darlehensfinanzierung der Studiengebühren nicht zinsfrei zu gewähren, sondern - über die Begrenzung des Zinssatzes auf die Geldbeschaffungs- und die Kreditverwaltungskosten der Darlehensbank (vgl. § 9 Abs. 2 Nr. 8 LHGebG) und die Möglichkeit der Einbindung auch anderer Banken als der L-Bank - nur sicher zu stellen, dass diese Darlehen zu wirtschaftlich möglichst günstigen Bedingungen gewährt werden, sachlich gerechtfertigt.
100 
Dies gilt umso mehr, als bei der Vielzahl der bedürftigen Studierenden, die gleichzeitig zur Inanspruchnahme des Studiengebührendarlehens auch über Mittel nach dem BAföG gefördert werden, über die Kappungsregelung und das Eintreten des Studienfonds in die Darlehensschuld des Studierenden nach § 9 Abs. 4 und 6 LHGebG faktisch eine Subventionierung der Inanspruchnahme des Darlehens erfolgt, die bei einem Studierenden, dessen Darlehensschuld nach dem BAföG zuzüglich der reinen Schuld für die Studiengebühren den Betrag von 15.000 Euro übersteigt, sogar zu einer faktischen Zinslosigkeit des Studiengebührendarlehens führt.
101 
Der hiernach bei der Vielzahl der bedürftigen Studierenden wegfallenden oder jedenfalls deutlich reduzierten Zinsbelastung für das Studiengebührendarlehen ist zudem - unter dem Gesichtspunkt der ungleichen Belastung von (bedürftigen) Darlehensnehmern mit den Sofortzahlern - der wirtschaftliche Nachteil gegenüber zu stellen, der den Sofortzahlern dadurch entsteht, dass sie die Mittel aus ihrem Vermögen nicht - wie der Darlehensnehmer - erst später, sondern sofort aufbringen und dementsprechend diese Mittel nicht mehr anderweitig einsetzen können (a.A. insoweit Pieroth, Stellungnahme zur öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landtags von Nordrhein-Westfalen vom 26.01.2006 sowie ders./Hartmann, NWVBl. 2007, 81, 84: „nur Inflationsausgleich“). Auch wenn die Kammer der insoweit vorgelegten Darstellung der Beklagten nicht folgt, dass der entgangene Gewinn des Sofortzahlers sogar mehr als 7 % p.a. beträgt und damit dem Zinssatz entspricht, der zur Zeit für die Gewährung eines Studiengebührendarlehens der L-Bank angesetzt wird, so kann doch davon ausgegangen werden, dass auch bei einer - nicht spekulativen - Geldanlage eine Rendite in Höhe von 4,5 % erwirtschaftet werden könnte, so dass von einer gravierenden Ungleichbelastung des bedürftigen Studierenden gegenüber dem Sofortzahler in Bezug auf die insgesamt für den Zugang zur Hochschule aufzubringenden Finanzmittel nicht die Rede sein kann.
102 
b) Entgegen der Auffassung des Vertreters der Klägerin verstößt das Gesetz auch nicht deshalb gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, weil es nur denjenigen Eltern eine (Soll-) Gebührenbefreiung einräumt, die ein Kind pflegen und erziehen, das zu Beginn des jeweiligen Semesters das achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Vielmehr ist die hierin liegende Differenzierung bzw. Ungleichbehandlung mit denjenigen (studierenden) Eltern, die - wie die Klägerin - Kinder erziehen, die acht Jahre und älter sind, von Art. 3 Abs. 1 GG in seiner speziellen Ausprägung, die er durch das Grundrecht auf Schutz der Familie aus Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 GG erfährt, gedeckt.
103 
Zwar bewirkt die Begrenzung der Befreiungsmöglichkeit eine Ungleichbehandlung, die an personengebundene Merkmale in Gestalt der Pflege und Erziehung eines Kindes in einem bestimmten Alter anknüpft, die auch nicht durch andere Regelungen auf Gesetzes- oder Vollzugsebene kompensiert wird (zum Gebot, durch eine Analyse und Bewertung der Gesamtreglung den gleichheitserheblichen Belastungserfolg zu ermitteln: BVerfG, Beschl. v. 10.4.1997, BVerfGE 96, 1). So stellt die im Falle der Kindererziehung unzweifelhaft gegebene Möglichkeit einer Beurlaubung (vgl. hierzu amtl. Begründung, LT-Drs. 13/4858, Seite 19) schon deshalb keinen - der Gebührenbefreiung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 LHGebG entsprechenden - Ausgleich dar, weil eine Beurlaubung in der Regel nicht länger als für zwei Semester gewährt werden soll (§ 61 Abs. 1 Satz 2 LHG) und vor allem auch den Anspruch der betroffenen Studierenden entfallen lässt, die Einrichtungen der Hochschule zu nutzen und Prüfungen abzulegen (vgl. § 61 Abs. 2 LHG). Eine Befreiung nach § 6 Abs. 3 LHGebG i.V.m. §§ 21, 22 LGebG ist zwar im Fall der Erziehung eines Kindes im Alter von über acht Jahren grundsätzlich möglich, doch hat der Gesetzgeber mit der Regelung der Altersgrenze in § 6 Abs. 1 Nr. 1 LHGebG zu erkennen gegeben, dass solche weitergehenden Befreiungen auf besondere Einzelfälle beschränkt sein und die Erziehung und Pflege eines über achtjährigen Kindes als solche noch keine unzumutbare bzw. atypische Härte i.S. der Befreiungsvorschriften des § 6 Abs. 3 LHGebG und der §§ 21, 22 LGebG darstellt.
104 
Da über die Begrenzung der Möglichkeit einer Befreiung von der Studiengebührenpflicht bei der Pflege und Erziehung von Kindern nicht nur das Freiheitsrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG, sondern auch die besonderen Gleichheitsrechte aus Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG betroffen sind, bedarf es zur Rechtfertigung dieser Ungleichbehandlung eines dem Grad der tatsächlichen Ungleichheit angemessenen sachlichen Differenzierungsgrundes dafür, dass die Befreiungsmöglichkeit - im Normalfall - auf die Pflege und Erziehung von Kindern beschränkt ist, die das achte Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
105 
Ein solcher Rechtfertigungsgrund liegt aus der Sicht der Kammer jedoch vor.
106 
So knüpft die Bestimmung der Altergrenze durch den Gesetzgeber daran an, dass ein Kind, das das achte Lebensjahr bereits vollendet hat, altersbedingt eine - seiner dann bereits gegebenen - Schulpflichtigkeit entsprechende größere Selbstständigkeit aufweist, die zu größeren zeitlichen Freiräumen für die erziehenden und pflegenden Eltern führt (vgl. amtl. Begründung, LT-Drs. 13/4858, Seite 22 bis 24). Diese Annahme des Gesetzgebers ist nachvollziehbar (so bereits zur Alterbegrenzung in dem LHGebG v. 05.05.1997 - GBl. 173 - auf fünf Jahre: VG Freiburg, Urt. v. 11.07.2001 - 1 K 2242/98 -, VENSA). Denn auch wenn ein Kind im Kindergarten oftmals zeitlich länger versorgt ist als dies bei einem Kind in der Grundschule der Fall ist, so kann nicht beanstandet werden, wenn der Gesetzgeber dennoch der typisierenden Auffassung ist, dass die größere Selbstständigkeit eines mehr als siebenjährigen Kindes zu einer größeren Betreuungsunabhängigkeit und damit auch in Zeiten der Anwesenheit des Kindes zu Hause typischerweise zu mehr zeitlichen Freiräumen führt, die den studierenden Elternteil (wieder) in die Lage versetzt, sich nunmehr verstärkt seinem Studium zu widmen, als dies bei einer Betreuung eines erst siebenjährigen oder jüngeren Kindes der Fall. Insofern ist zu beachten, dass mit der Altersgrenze der Vollendung des achten Lebensjahres der Umstand einer möglicherweise gesteigerten Betreuungsbedürftigkeit eines Kindes während des ersten Grundschuljahres schon im Sinne der Befreiung berücksichtigt ist.
107 
Die Differenzierung des Gesetzgebers bei der Grenzziehung der Befreiungsmöglichkeit für die Erziehung und Betreuung eines Kindes ist - gemessen an dem Zweck des Gesetzes, Studierende durch Einführung der Studiengebühr zu einem zielstrebigen Studium anzuhalten, andererseits aber auch der aus Art. 6 GG folgenden staatlichen Pflicht zum Schutz der Familie Rechnung zu tragen - auch nicht unangemessen. Insofern kann sich die gerichtliche Kontrolle nicht darauf beziehen, ob der Gesetzgeber hier die jeweils gerechteste und zweckmäßigste Regelung getroffen hat; vielmehr steht dem Gesetzgeber auch im Hinblick auf seine aus Art. 6 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip abgeleitete Verpflichtung zur Regelung eines besonderen Familienlastenausgleichs eine weite Gestaltungsfreiheit darüber zu, in welchem Umfang und auf welche Weise er den ihm aufgetragenen Schutz verwirklichen will (BVerfG, Urt. v. 12.2.2003, BVerfGE 107, 205). In der Sache ist zu berücksichtigen, dass die Sollbefreiungs-Regelung in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LHGebG es im Einzelfall der Pflege und Erziehung eines bei Beginn des Studiums geborenen Kindes ermöglicht, bis zu 14 Semester gebührenfrei zu studieren. Auch ist es sachlich begründet, wenn der Gesetzgeber - ebenso wie beim Befreiungstatbestand der Behinderung (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LHGebG) - durch die Festsetzung eine Altersgrenze für die Befreiung von der Studiengebühr bei der Erziehung und Pflege eines Kindes typisierend in der Sache danach differenziert, ob sich eine die familienbedingte Belastung und Benachteiligung von Studenten durch die Kindererziehung „erheblich studienerschwerend“ auswirkt oder nicht. Das gilt gerade auch vor dem Hintergrund, dass ein Studierender, der sein Studium beginnt und entweder zu diesem Zeitpunkt bereits ein Kind hat oder später ein Kind pflegt und erzieht, offenbar selbst eine Vereinbarkeit zwischen Kindererziehung und Studium für gegeben hält. Ferner besteht die Möglichkeit, sich auch aus Gründen der Kindererziehung nach Vollendung des 8. Lebensjahres zumindest vorübergehend studiengebührenfrei beurlauben zu lassen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LHGebG i.V.m. § 60 Abs.1 LHG; vgl. zuvor § 90 Abs.1 Nr. 9 UG) und im konkreten Einzelfall bestehen bei individuellen, außergewöhnlichen (auch familiär-bedingten) Härtefällen Stundungs- bzw. Erlassmöglichkeiten hinsichtlich der Gebührenpflicht (vgl. 6 Abs. 3 Satz 1 LHGebG i.V.m. §§ 21, 22 LGebG; vgl. ferner amtl. Begründung, LT-Drs. 13/4858, Seite 19). Schließlich bieten im Regelfall sowohl Schulen als auch die Studentenwerke Betreuungsleistungen für die Kinder Studierender an.
108 
Insgesamt wird die Sachgerechtigkeit der Entscheidung des Landesgesetzgebers, die Befreiungsmöglichkeit für die Pflege und Erziehung eines Kindes auf die Betreuung von Kindern unter acht Jahren zu begrenzen, auch durch die vergleichbare und vom Landesgesetzgeber in Bezug genommene (vgl. amtl. Begründung, LT-Drs. 13/4858, Seite 59) Einschätzung des Bundesgesetzgebers zur Betreuungsbedürftigkeit von Kindern bestätigt, der bei den Regelungen über die Elternzeit und das Elterngeld (vgl. bis zum 31.12.2006: § 15 Abs. 2 Satz 4 BErzGG; vgl. seit dem 1.1.2007: § 4 Abs. 1 Satz 2 BEEG) ebenfalls die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres zugrunde legt. Ähnlich geht auch die zivilrechtliche Unterhaltsrechsprechung (etwa in Ziffer 17.1. der Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland - Oberlandesgerichte Bamberg, Karlsruhe, München, Nürnberg, Stuttgart und Zweibrücken; nachgewiesen in Beck Online > Fachmodul Familienrecht plus > Unterhaltsrechtliche Tabellen und Leitlinien > „47b. Süddeutsche Unterhaltsleitlinien“ [Stand 1.5.2007]) davon aus, dass bei Betreuung eines Kindes in der Regel eine Erwerbsobliegenheit des berechtigt betreuenden Ehegatten dann besteht, wenn das jüngste Kind in die dritte Grundschulklasse kommt, mithin in der Regel 8 Jahre alt ist.
109 
Wenn demgegenüber in anderen Bundesländern in den Studiengebührenregelungen großzügigere Altersgrenzen vorgesehen sind (Niedersachsen: NHG v. 9.12.2005 - § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr.2: 14 Jahre; Hamburg: HmbHG v. 18.7.2001, § 6b Abs. 3 Satz 1 Ziff.1: 14 Jahre; Bayern: BayHSchG v. 23.5.2006 - § 71 Abs. 5 Satz 2 Ziff.1: 10 Jahre; siehe allerdings auch deutlich enger Nordrhein-Westfalen: HFGG v.21.3.2006, Art.1 § 8 Abs. 3 Satz 1 Ziff.1: nur insgesamt drei Semester bis zur Volljährigkeit gebührenfrei) und auch der Bundesgesetzgeber in seinen Regelungen zur Förderungshöchstdauer und dem Teilerlass des Darlehens nach dem BAföG Kindererziehungszeiten bis zum Alter von zehn Jahren anrechnet (vgl. § 15 Abs. 3 Ziff. 5 BAFöG bzw. 18b Abs. 5 Satz 1 Ziff. 2 BAFöG: bis zu zehn Jahren), so besagt das nicht, dass diese Regelungen das verfassungsrechtlich zwingend gebotene Mindestmaß konkretisierten. Vielmehr kann ein Gesetzgeber in Ausübung seiner grundsätzlichen Gestaltungsfreiheit Kindererziehungszeiten auch ohne verfassungsrechtliche Pflicht - als einfach-gesetzlich „überhöhte“ Gewährungen - positiv berücksichtigen. Auch lässt sich nicht sagen, dass eindeutig erst ab einem Alter von 12 Jahren die zeitlichen Belastungen durch die Kindererziehung so deutlich abnehmen, dass erst ab diesem Alter auf eine Gebührenbefreiung verzichtet werden kann, und dass alle darunter liegenden Altersgrenzen willkürlich wären (so aber im Gesetzgebungsverfahren der Änderungsantrag (Nr.5) der Fraktion der Grünen v. 8.12.2005 - LT-DrS 13/4940 Seiten 5, 9 und 16).
110 
c) Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung liegt auch nicht insoweit vor, als die Befreiungstatbestände des § 6 Abs. 1 LHGebG die Zeiten der Schwangerschaft im Gegensatz zur Kindererziehung nicht als Grund für eine (Soll-)Befreiung von der Studiengebührenpflicht anerkennen.
111 
Dabei kann dahin stehen, ob ein insoweit gegebener Gleichheitsverstoß auch für die Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung gegenüber der - nicht schwangeren - Klägerin von Bedeutung wäre oder ob das Landeshochschulgebührengesetz nicht in Bezug auf die Frage der Rechtmäßigkeit der fehlenden Berücksichtigung der Situation von schwangeren Studierenden teilbar wäre und eine Verfassungswidrigkeit in diesem Punkt die Rechtmäßigkeit der Regelungen im Übrigen unberührt ließe. Denn die in der Nichtberücksichtigung der Schwangerschaft gegenüber den Eltern, die ein Kind bis zu einem Alter von acht Jahren pflegen und erziehen, liegende Ungleichbehandlung ist - entgegen der von der Klägerin zitierten Rechtsauffassung von Pieroth in dessen Stellungnahme zur öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landtags von Nordrhein-Westfalen vom 26.01.2006 - auch unter Berücksichtigung des in Art. 6 Abs. 4 GG niedergelegten Anspruchs einer Mutter auf Schutz und Fürsorge der Gemeinschaft - verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Auch wenn das die werdende Mutter erfassende (BVerfG, Beschl. v. 13.11.1979, BVerfGE 52, 357, 365) Schutzgebot des Art. 6 Abs. 4 GG im Rahmen des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes wertend zur Geltung kommt (BVerfG, Urt. v. 4.10.1983, BVerfGE 65, 104), so ist die durch § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LHGebG bewirkte unterschiedliche Behandlung von Eltern mit Kind gegenüber Schwangeren dennoch durch nach Art und Gewicht hinreichende Gründe gerechtfertigt. Denn während der Gesetzgeber zu Recht davon ausgehen konnte (vgl. amtl. Begründung, LT-Drs. 13/4858, Seite 22 - 24), dass studierende Eltern ab der Geburt des Kindes unausweichlich in einem hohen und das Studium typischerweise stark erschwerenden Maße mit der Pflege und Erziehung ihres Kindes befasst sind, muss eine Schwangerschaft nicht in gleicher Weise zwingend mit Erschwernissen für eine Studentin verbunden sein. Vielmehr konnte der Gesetzgeber ohne weiteres davon ausgehen, dass eine schwangere Studierende, von Komplikationssachverhalten und der Zeit unmittelbar vor der Niederkunft abgesehen, ihr Studium regelmäßig im normalen Umfang betreiben kann. Dies entspricht auch der Wertung des Gesetzgebers in den arbeitsrechtlichen Regelungen zum Mutterschutz. Auch weist die Schwangerschaft typischerweise eine zeitliche Begrenztheit auf, die sich von dem Zeitraum, in dem ein Kind noch unselbstständig ist, erheblich unterscheidet. Hinzu kommt schließlich, dass unmittelbar nach der Niederkunft die gesetzliche Soll-Befreiungsregelung des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LHGebG regelmäßig der (ehemals schwangeren) Mutter zugute kommen wird.
112 
6. Die Studiengebührenpflicht verstößt schließlich auch nicht gegen den in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Prinzip der Rechtssicherheit in der Form des Vertrauensschutzes.
113 
Weder die Einbeziehung der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gebührenregelung zum Sommersemester 2007 bereits immatrikulierten Studierenden in die Gebührenpflicht noch die in § 7 Abs. 4 des LHGebG geregelte Kürzung der Bezugsberechtigung für ein Darlehen zur Vorfinanzierung der Studiengebühren stellen Regelungen dar, die nachträglich ändernd in bereits abgeschlossene, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreifen und denen somit eine - verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässige - „echte“ Rückwirkung zukommt; vielmehr wirkt das Landeshochschulgebührengesetz über beide Regelungen nur auf den gegenwärtigen Rechtszustand der Zahlungspflicht für ein aktuelles Semester und der Bezugsberechtigung für ein in diesem Zusammenhang begrenzt gewährtes Darlehen ein.
114 
Die hierin liegende unechte Rückwirkung bzw. tatbestandliche Rückanknüpfung ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig, solange nicht bei der gebotenen Abwägung zwischen dem Vertrauen des Einzelnen auf den Fortbestand der geänderten gesetzlichen Regelung und der Bedeutung der Neuregelung für das allgemeine Wohl ausnahmsweise den Interessen des Betroffenen ein höheres Gewicht einzuräumen ist (BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 31.3.2006 a.a.O.; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 30.9.1987, BVerfGE 76, 256). Letzteres trifft hier aber nicht zu.
115 
Das Interesse des Gesetzgebers an einer Erhöhung der Einnahmen der Hochschulen, um die Studienbedingungen zu verbessern und die Qualität der Lehre sowie die Attraktivität des Studiums und des Studienstandorts Baden-Württemberg zu sichern, ist ebenso legitim wie die weitere Zwecksetzung, die Studierenden zu überlegten Entscheidungen, klaren Zielsetzungen und hohem Engagement zu veranlassen und die Wertigkeit der Lehre für die Beteiligten - Studierende und Lehrende - zu erhöhen (vgl. amtl. Begründung, LT-Drs. 13/4858, Seite 16). Diese Zielsetzungen wiegen schwerer als das Vertrauen Studierender darauf, ihr bereits begonnenes Studium ohne Gebührenbelastung abschließen zu dürfen. Dabei kommt es für die Frage, ob ein Studierender mit einer Änderung der Rechtslage rechnen musste, nicht auf seine subjektive Vorstellung und individuelle Situation, sondern darauf an, ob die bisherige Regelung bei objektiver Betrachtung geeignet war, ein Vertrauen der Betroffenen auf ihren Fortbestand zu begründen. Ein solches besonderes Vertrauen war aber in der Zeit vor dem Inkrafttreten der Studiengebührenregelung des Landeshochschulgebührengesetzes zu keinem Zeitpunkt gegeben. Denn abgesehen davon, dass das bloße Vertrauen in den Fortbestand einer günstigen Gesetzeslage als solches nicht schutzwürdig ist, sondern nur dann, wenn auf der Seite des Betroffenen noch zusätzliche gewichtige Interessen berührt sind, mussten die Studierenden schon vor dem Hintergrund der Einführung von Verwaltungskostenbeiträgen, Rückmeldegebühren und Langzeitstudiengebühren in den vergangenen Jahren damit rechnen, dass ihre Hochschulausbildung auch in der Zukunft nicht völlig umsonst zu haben sein wird. Dabei kann von einer fehlenden Vorhersehbarkeit der Einführung von Studiengebühren auch für das normale Erststudium nicht die Rede sein. Zwar hatten die Ministerpräsidenten der Länder im Zuge der Hochschulreform am 16.4.1970 beschlossen, ab dem Wintersemester 1970/71 an den Hochschulen der Bundesrepublik einheitlich auf die Erhebung von Studiengebühren zu verzichten. Auch vereinbarten die Kultusminister der Länder noch am 25.5.2000, das Studium bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss und bei konsekutiven Studiengängen bis zum zweiten berufsqualifizierenden Abschluss grundsätzlich gebührenfrei zu halten. Zum Abschluss eines damals in Aussicht gestellten Staatsvertrags kam es dann jedoch in der Folgezeit schon nicht mehr. Vielmehr führte die Diskussion um die Einführung von allgemeinen Studiengebühren mit dem Sechsten Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes (6. HRGÄndG vom 8.8.2002, BGBl. I S. 3138) zum Erlass eines entsprechenden bundesgesetzlichen Verbots derselben, das wiederum sofort und letztlich mit Erfolg von einigen Bundesländern vor dem Bundesverfassungsgericht angegriffen wurde (BVerfG, Urt. v. 26.01.2005, a.a.O.).
116 
Im Übrigen hat der Gesetzgeber über Art. 7 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze (vom 19.12.2005, GBl. S. 794; berichtigt GBl. 2006 S. 15) bestimmt, dass Studiengebühren nicht abrupt ab dem 01.01.2006, sondern erstmals für das Sommersemester 2007 erhoben werden. Die hierin liegende Übergangsregelung von zwei noch gebührenfreien Semestern (Sommersemester 2006 und Wintersemester 2006/2007), reichte aus, damit sich die Studierenden auf die neue Rechtslage einstellen konnten, indem sie entweder das Studium abschließen oder aber sich auf eine künftige Zahlungspflicht einrichten, die angesichts des - oben zu II.2.b.bb) dargestellten - sozialverträglichen Darlehensmodells auch keine übermäßigen und unzumutbaren Belastungen des einzelnen Studierenden mit sich bringt. Hinsichtlich der Studierenden, die keinen Darlehensfinanzierungsanspruch mehr haben, ist zu berücksichtigen, dass sie auch nach der alten Rechtslage über die Regelung zur Langzeitstudiengebührenpflicht regelmäßig im gleichen Maße für ihr Studium gebührenpflichtig geworden wären, wie dies nun nach der Regelung zur allgemeinen Erhebung von Studiengebühren der Fall ist.
117 
Da im Übrigen in atypischen Härtefällen, in denen die Einführung der allgemeinen Studiengebühren etwa in unvorhergesehener Weise eine Situation verursacht, die aus wirtschaftlichen Gründen zu einer vorzeitigen Beendigung des Studiums führt, über die Regelung des § 6 Abs. 3 LHGebG i.V.m. §§ 21, 22 LGebG zur Stundung oder dem Erlass der Studiengebühren reagiert werden kann (vgl. für die baden-württembergische Langzeitstudiengebühr: BVerwG, Urt. v. 25.7.2001, a.a.O.), bedurfte es - abgesehen von den Fällen bereits immatrikulierter ausländischer Studierender, die keinen Darlehensanspruch haben (vgl. Art. 7 Abs. 2 Satz 3 ÄndGLHGebG) und der Bestimmung in Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ÄndGLHGebG, welche die (ohnehin bereits seit 2003 gebührenpflichtigen) Studierenden der Popakademie Baden-Württemberg betrifft - keiner weiteren speziellen Übergangsregelungen mehr.
III.
118 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Dabei sieht die Kammer nach Ermessen davon ab, die Entscheidung hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).
119 
Die Zulassung der Berufung findet ihre Grundlage in § 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, da die Frage der Rechtmäßigkeit der Erhebung von Studiengebühren nach dem Landeshochschulgebührengesetz angesichts der Massenhaftigkeit der Gebührenerhebung und der bislang nicht geklärten Rechtsfragen insbesondere zu Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpakts grundsätzliche Bedeutung hat.

Gründe

 
26 
Die Klage ist als Anfechtungsklage ohne Durchführung eines Vorverfahrens zulässig (§ 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO, § 11 LHGebG), aber nicht begründet. Der angefochtene Gebührenbescheid der Beklagten vom 17.11.2006 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat diesen Gebührenbescheid rechtsfehlerfrei entsprechend den Bestimmungen des Landeshochschulgebührengesetzes - LHGebG - i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des LHGebG und anderer Gesetze v. 19.12.2005 (GBl. S. 794, ber. 2006, S. 15) erlassen (dazu I.). Die maßgeblichen Bestimmungen dieses Gesetzes (§§ 3 ff. LHGebG) über die Studiengebühren stehen auch mit höherrangigem Recht in Einklang (dazu II.).
I.
27 
Gemäß § 3 Satz 1 LHGebG erheben die Staatlichen Hochschulen i.S.d. § 1 Abs. 2 LHG und die Berufsakademien für ihr Lehrangebot in einem grundständigen Studiengang oder in einem konsekutiven Masterstudiengang von den Studierenden Studiengebühren nach § 5 dieses Gesetzes. Die Studiengebühr beträgt für jedes Semester 500,-- EUR. Studienhalbjahre stehen Semestern gleich (§ 5 Abs. 1 Sätze 1 u. 2 LHGebG). Nach Art. 7 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze vom 19.12.2005 werden die Studiengebühren nach § 3 i.V.m. § 5 LHGebG erstmals für das Sommersemester 2007 erhoben.
28 
Nach diesen Bestimmungen ist die Klägerin, die bei der Beklagten im gebührenpflichtigen (§ 3 Abs. 1 S. 1 LHGebG) Studiengang Lehramt an Realschulen mit dem Hauptfach Kunst, dem Leitfach Englisch und dem affinen Fach Deutsch immatrikuliert ist, verpflichtet, ab dem Sommersemester 2007 eine Studiengebühr von 500,-- EUR je Semester zu zahlen. Diese Zahlungspflicht hat die Beklagte in Nr. 1 ihres angefochtenen Bescheides vom 17.11.2006 rechtsfehlerfrei konkretisiert und der Klägerin durch einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung eine Zahlungspflicht nicht nur für das Sommersemester 2007, sondern für alle folgenden Semester auferlegt, in denen sie in einem gebührenpflichtigen Studiengang Studierende bei der Beklagten ist. Allerdings stand bei Erlass des Gebührenbescheides nicht fest, wie lange die Klägerin als Studierende bei der Beklagten der Gebührenpflicht unterliegt. Den Fall einer Exmatrikulation nach Zugang des Gebührenbescheides regelt aber das Gesetz in § 5 Abs. 3 LHGebG. Danach wird bei einer Exmatrikulation binnen eines Monats nach Beginn der Vorlesungszeit der Gebührenbescheid gegenstandslos. Eine bereits bezahlte Gebühr ist zu erstatten. Auf diese gesetzliche Regelung weist der angefochtene Bescheid in seiner Nr. 3 ausdrücklich hin.
29 
Rechtliche Bedenken im Hinblick auf die Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes bestehen gegen die in Nr. 1 des Bescheides geregelte Zahlungsverpflichtung auch nicht deshalb, weil § 3 Satz 2 Nr. 1 - 3 LHGebG mehrere gesetzliche Ausnahmen von der Gebührenpflicht normiert und bei Erlass des Gebührenbescheides ebenfalls ungewiss war, ob und wann die Klägerin während ihres Studiums bei der Beklagten einen dieser Ausnahmetatbestände erfüllt; denn die Wirksamkeit der Zahlungsverpflichtung steht unter der auflösenden Bedingung, dass diese entfällt, sobald in der Person der Klägerin während des Studiums bei der Beklagten ein Fall der gesetzlichen Ausnahmen von der Gebührenpflicht eintritt. Das hat die Beklagte im angefochtenen Bescheid zwar nicht ausdrücklich so formuliert. Eine Beschränkung der Gebührenpflicht in diesem Sinne ergibt sich aber bereits unmittelbar aus der gesetzlichen Vorschrift in § 3 Satz 2 LHGebG (vgl. zu derartigen inhaltlichen Beschränkungen unmittelbar aus gesetzlichen Vorschriften, Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 9. Aufl., § 36 Rdnr. 20). In Nr. 4 des angefochtenen Bescheids wird auch ausdrücklich auf den für die Klägerin wohl allein in Betracht kommenden Ausnahmetatbestand des § 3 Satz 2 Nr. 1 LHGebG hingewiesen, wonach Studierende von der Gebührenpflicht während der Zeiten der Beurlaubung ausgenommen sind, sofern der Beurlaubungsantrag vor Beginn der Vorlesungszeit gestellt wurde.
30 
Schließlich steht auch die Bestimmung der Fälligkeit der Studiengebühr in Nr. 2 des Bescheides mit dem Gesetz in Einklang. Nach § 5 Abs. 2 LHGebG ist die Studiengebühr mit Erlass des Gebührenbescheides fällig, sofern dieser die Fälligkeit nicht abweichend bestimmt. Von dieser Möglichkeit hat die Beklagte Gebrauch gemacht und bestimmt, dass die Studiengebühr mit der Rückmeldung zum Sommersemester 2007 und die Studiengebühren für die folgenden Semester jeweils mit der Rückmeldung in das nächste Semester fällig werden. Die Fristen für die Rückmeldung in ein künftiges Semester werden von der Beklagten gegenüber den Studierenden bekannt gemacht.
II.
31 
Die Vorschriften des Landeshochschulgebührengesetzes, durch die für das Studium an staatlichen Hochschulen und an den Berufsakademien ab dem Sommersemester 2007 eine Gebührenpflicht eingeführt wurde, sind mit höherrangigem Recht vereinbar.
32 
1. Der Gesetzgeber des Landes Baden-Württemberg hat mit dem Erlass des oben genannten Landeshochschulgebührengesetzes von der ihm gemäß Art. 70 Abs. 1 GG zustehenden Kompetenz ohne Verletzung verfassungsrechtlicher Grundsätze für die Wahrnehmung von Gesetzgebungsbefugnissen Gebrauch gemacht.
33 
a) Nach Art. 70 Abs. 1 GG haben die Länder das Recht zur Gesetzgebung, soweit das Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht. Diese Vorschrift hat durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28.08.2006 (BGBl. I, 2034), mit dem die Föderalismusreform umgesetzt wurde, keine Änderung erfahren. Die Auferlegung von Gebühren für das Studium an Hochschulen des Landes Baden-Württemberg stellt eine Regelung im Bereich des Hochschulrechts dar. Auf seine Fachkompetenz für das Hochschulrecht konnte sich der Landesgesetzgeber bei der Einführung der Studiengebühr stützen. Denn die Kompetenz zur Regelung von Gebühren folgt aus der Gesetzgebungskompetenz für die jeweilige Sachmaterie (so bereits für die Einführung der Langzeitstudiengebühren, VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000 - 2 S 1860/99 -, DVBl. 2000, 1782 = VBlBW 2000, 432).
34 
Durch Rahmenvorschriften des Bundes (vgl. zur grundsätzlichen Fortgeltung der Bestimmungen des Hochschulrahmengesetzes trotz Aufhebung des Art. 75 GG, Art. 125b Abs. 1 GG) ist die Gesetzgebungskompetenz des Landes nicht beschränkt; denn das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 26.01.2005 (BVerfGE 112, 226 ff.) entschieden, dass Art. 1 Nr. 3, 6. HRGÄndG vom 08.08.2002, durch den der Bundesgesetzgeber im Hochschulrahmengesetz die Studiengebührenfreiheit für ein Studium bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss und für ein Studium in einem konsekutiven Studiengang normiert hat, mit den Kompetenzverteilungsnormen des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig ist.
35 
b) Bedenken gegen die Landeskompetenz zur Einführung der allgemeinen Studiengebühr gem. §§ 3, 5 LHGebG bestehen auch nicht im Hinblick auf die Finanzverfassung (Art. 105 ff. GG). Bei dieser Gebühr handelt es sich um eine herkömmliche nicht steuerliche Abgabe. Sie wird gem. § 3 Satz 1 LHGebG von den Staatlichen Hochschulen und den Berufsakademien für ihr Lehrangebot in einem grundständigen Studiengang oder in einem konsekutiven Masterstudiengang von den Studierenden erhoben. Mit dieser Gebühr wird ein besonderer Vorteil abgegolten, der dem Abgabepflichtigen durch die Inanspruchnahme einer öffentlichen Leistung oder jedenfalls durch die Möglichkeit dieser Inanspruchnahme zukommt und der es rechtfertigt, ihn zur Tragung der Kosten der öffentlichen Leistung heranzuziehen oder die durch die öffentliche Leistung gewährten Vorteile ganz oder teilweise abzuschöpfen. Die Gebühr gem. § 3 LHGebG knüpft mit anderen Worten an die individuelle Inanspruchnahme der Hochschule als einer staatlichen Infrastruktureinrichtung durch den Studierenden an und ist insoweit nicht, wie eine Steuer, voraussetzungslos geschuldet. Nach ihrer konkreten Ausgestaltung durch den Gesetzgeber stellt sie eine Vorzugslast in der Form einer Benutzungsgebühr dar; denn sie wird nur von Studierenden erhoben, die ihren Mitgliedschaft in der einzelnen Hochschule durch Immatrikulation begründet haben (§ 60 Abs. 1 Satz 1 LHG). Die Immatrikulation stellt gebührenrechtlich den Beginn der Benutzung der Staatlichen Einrichtung dar. Dies gilt unabhängig davon, ob der Studierende einzelne Lehrleistungen der Staatlichen Hochschule tatsächlich in Anspruch nimmt. Diese Einstufung als Benutzungsgebühr haben die Kammer und der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bereits im Zusammenhang mit der früheren Einführung der Langzeitstudiengebühr vorgenommen (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000 - 2 S 1860/99 -, a.a.O.). Sie wurde auch vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Revisionsurteil vom 25.07.2001 (BVerwGE 115, 32) nicht beanstandet. An dieser Einschätzung hält die Kammer auch für die allgemeine Studiengebühr fest.
36 
Nicht steuerliche Abgaben dieser Art unterliegen im Hinblick auf die Schutz- und Begrenzungsfunktion der Finanzverfassung grundsätzlich keinen Bedenken.
37 
Besonderheiten, die für eine andere Beurteilung sprechen könnten, sind nicht ersichtlich. Soweit die Klägerin unter Hinweis auf das Gutachten von Kronthaler (ders., Gestaltungsmöglichkeiten und Grenzen bei der Einführung von Studienbeiträgen - verfassungsrechtlicher Rahmen und einfach-rechtliche Spielräume -, Wissenschaftsrecht Band 39, 2006, S. 276, 295 ff.) rügt, bei der Studiengebühr handele es sich - zumindest teilweise - um eine verfassungsrechtlich unzulässige Sonderabgabe, folgt die Kammer dem nicht. Das erwähnte Gutachten bezieht sich auf das Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen - StBAG NRW -. Nach § 17 Abs. 3 Satz 3 StBAG NRW müssen die Hochschulen einen prozentualen Anteil ihres jährlichen Gesamtaufkommens an Studienbeiträgen zur Finanzierung des Ausfallsicherungsfonds abführen. Mit der Finanzierung des Ausfallfonds würden aber nach Auffassung dieses Gutachtens keine staatlich gewährten Vorteile abgeschöpft, weshalb es sich bezogen auf diesen Anteil des Studienbeitrags weder um eine Gebühr noch um einen Beitrag handele. Vielmehr liege insoweit eine verfassungsrechtlich unzulässige Sonderabgabe vor.
38 
Das baden-württembergische Landeshochschulgebührengesetz enthält bereits keine dementsprechende Regelung, nach der ein bestimmter Prozentsatz des Gebührenaufkommens von den Universitäten zur Finanzierung des Studienfonds (§ 9 LHGebG) abzuführen ist. Es bestimmt vielmehr in § 4 Abs. 1 S. 1 LHGebG, dass die Gebühren jeder Hochschule und Berufsakademie, die sie eingenommen hat, zweckgebunden für die Erfüllung ihrer Aufgaben in Studium und Lehre zur Verfügung stehen. Unabhängig von dieser unterschiedlichen baden-württembergischen Regelung ist der Einwand aber bereits in der Sache verfehlt, denn die rechtliche Einordnung einer Abgabe und daran anknüpfend die Beurteilung ihrer rechtlichen Zulässigkeit bestimmt sich - unabhängig von der Bezeichnung der Abgabe durch den Gesetzgeber - nach dem materiellen Gehalt des Abgabentatbestandes und nicht nach der Verwendung der eingenommenen Abgaben (so zutreffend Bosse, NVwZ 2007, 87; vgl. für die Rechtslage in NRW auch VG Minden, Urt. v. 26.03.2007 - 9 K 3614/06 -; vgl. hierzu auch BVerfG, Urt. v. 19.03.2003, BVerfGE 108, 1 ff zur Rückmeldegebühr). Nach dem Gebührentatbestand in § 3 Satz 1 LHGebG wird die Studiengebühr von den Studierenden jedoch ausschließlich für das Lehrangebot in einem gebührenpflichtigen Studiengang an einer Universität und nicht - auch nicht teilweise - zur Finanzierung des Studienfonds erhoben. Wofür das Abgabenaufkommen tatsächlich verwendet wird, ist für die rechtliche Einordnung dagegen unerheblich. Das gilt auch dann, wenn der Gesetzgeber - wie im vorliegenden Fall durch § 4 Abs. 1 Satz 1 LHGebG - entgegen dem Grundsatz der Gesamtdeckung (§ 8 LHO) eine Beschränkung auf bestimmte Zwecke vorsieht. Aus diesem Grund kommt es auch nicht darauf an, ob - wie der Vertreter der Klägerin vorträgt - die gesetzliche Zweckbindung des Studiengebührenaufkommens für die Aufgaben der Hochschulen und Berufsakademien in Studium und Lehre in der Praxis der Hochschulen wirtschaftlich dadurch umgangen werden kann, dass das Studiengebührenaufkommen zur Deckung der Finanzierungslöcher verwendet wird, die unmittelbar zuvor durch eine hochschulinterne Umschichtung von allgemein aus dem Staatshaushalt zugewiesenen Finanzmitteln aus diesem Bereich in andere studienfremde Bereiche entstanden sind.
39 
c) Das Land hat bei Erlass der Studiengebührenregelung auch nicht gegen die Pflicht zu bundes- und länderfreundlichem Verhalten verstoßen. Zwar unterliegt das Land bei Ausübung seiner Gesetzgebungskompetenz grundsätzlich auch der Pflicht zur Rücksichtnahme auf den Bund oder die anderen Bundesländer. Allerdings liegt ein Verstoß gegen diese Verpflichtung nicht schon dann vor, wenn es im Rahmen der ihm durch das Grundgesetz eingeräumten Kompetenz eine Regelung erlässt, die zu Regelungen des Bundes oder anderer Länder gegenläufig ist; vielmehr muss die Gegenläufigkeit so ausgeprägt sein, dass durch die Inanspruchnahme der eigenen Gesetzgebungskompetenz in missbräuchlicher Weise in verfassungsrechtlich verbürgte Rechtspositionen des Bundes oder der anderen Bundesländer eingegriffen wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 05.12.2001, BVerfGE 104, 238, 247).
40 
Für die Kammer ist kein Anhaltspunkt dafür gegeben, dass die Erhebung von Studiengebühren für ein Studium an einer staatlichen Hochschule oder Berufsakademie in Baden-Württemberg in verfassungsrechtlich verbürgte Rechtspositionen der Bundesländer eingreift, in denen ein Studium der Hochschule nach wie vor gebührenfrei möglich ist. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber in Baden-Württemberg mit der Erhebung der Studiengebühr die Zielsetzung verfolgt, Studierwillige oder Studierende zu einem Hochschulstudium außerhalb Baden-Württembergs zu veranlassen. Aber selbst wenn - wofür zur Zeit nichts spricht - die unterschiedliche Kostenstruktur für ein Hochschulstudium in verschiedenen Bundesländern dazu führen würde, dass die Nachfrage nach Studienplätzen in den Ländern mit gebührenfreiem Studium zu Lasten der Nachfrage nach einem Studium in Baden-Württemberg stiege, begründete dieser mittelbare Effekt der Gebührenerhebung kein missbräuchliches Verhalten des Landes Baden-Württemberg. Denn die Interessen der Länder, die sich gegen die Einführung der Studiengebühren entschieden haben, blieben auch in diesem Fall dadurch gewahrt, dass sie ihre Hochschulen - wie bislang auch - immer nur im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten bereitstellen müssen und nicht verpflichtet würden, entsprechend einer höheren Nachfrage auch neue Kapazitäten zu schaffen. Einen erheblichen Verdrängungseffekt in Bezug auf die soziale Herkunft der Studierenden hält die Kammer für unwahrscheinlich. Denn die Erhebung der Studiengebühren wird in sozialer Hinsicht in Baden-Württemberg in - wie noch darzustellen sein wird - ausreichendem Maße durch das Modell der darlehensgestützten Vorfinanzierung ergänzt, und die absolute Höhe der Studiengebühren ist im Vergleich zu den sonstigen wirtschaftlichen Faktoren einer Studienortwahl wie den allgemeinen Lebenshaltungskosten oder aber die Nähe zum Heimatwohnort nur von geringerem Gewicht (vgl. BVerfG, Urt. v. 26.01.2005, a.a.O.). Sofern es dennoch zu Wanderbewegungen von Studierenden kommen sollte, wäre dies vor dem Hintergrund des föderalen Systems der Bundesrepublik Deutschland und der den Bundesländern grundsätzlich gewährten Kompetenz zur Regelung der Hochschulangelegenheiten gerechtfertigt.
41 
Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Bundestreue ergibt sich auch nicht in Hinblick auf den Beschluss der Ministerpräsidenten vom 16.04.1970 über die Abschaffung von Studiengebühren oder den Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vom 20.10.1972. Denn der gemeinsame Beschluss der Ministerpräsidenten steht dem späteren Erlass abweichender Rechtsvorschriften nicht entgegen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000 - 2 S 1860/99 -, a.a.O.) und das System der gemeinsamen länderübergreifenden Studienplatzvergabe kommt durch die Einführung der allgemeinen Studiengebühr in Baden-Württemberg nicht in erheblicher Weise ins Wanken. Denn die Folge der unterschiedlichen Regelungen zur Studiengebührenpflicht könnte allein darin liegen, dass sich die Zuteilungswünsche verstärkt auf Studienorte ohne Studiengebühr konzentrieren und dass Studierende mit diesem Aspekt ihres Zuteilungswunsches nur noch eingeschränkt Berücksichtigung finden können. Die gleichmäßige Auslastung der Hochschulen bleibt jedoch gesichert, so dass verfassungsrechtliche Positionen der Länder hier nicht angerührt werden. Da die Studiengebührenpflicht über das Studiendarlehen keine soziale Zugangshürde für ein Studium darstellt und ihr im Zusammenhang mit der Studienortwahl - verglichen mit den unterschiedlichen Lebenshaltungskosten und den übrigen Überlegungen zur Studienortwahl - regelmäßig nur eine geringe eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zukommen dürfte, käme einer bei Nichtberücksichtigung seines Zuteilungswunsches an eine gebührenfreie Hochschule unter Umständen gegebene Betroffenheit eines Studierwilligen kein solches Gewicht zu, dass diese - unter dem Gesichtspunkt der Verteilung der Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen im Rahmen des ZVS-Systems - nicht als Folge des föderalen Systems der Hochschulausbildung in der Bundesrepublik Deutschland hinzunehmen wäre.
42 
Ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Bundestreue ist mit der Erhebung von Studiengebühren auch nicht deshalb verbunden, weil der Bund bedürftige Studierende über die Regelungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes - BAföG - fördert, um diesen ein Studium zu ermöglichen, das sie sonst nicht oder nur über eine erhebliche Erwerbstätigkeit neben dem Studium finanzieren können. Denn mit der Erhebung von Studiengebühren wird weder die Zweckbestimmung der Fördermittel des Bundes noch der eigentliche Förderzweck der Ausbildungsförderung konterkariert. So ist die Ausbildungsförderung des Bundes nach § 11 Abs. 1 BAföG pauschaliert zur Deckung des auf den Lebensunterhalt und die Ausbildung bezogenen Bedarfs eines Studierenden bestimmt, wobei die Kosten der Ausbildung allerdings nur die Aufwendungen für Lern- und Arbeitsmittel sowie für Studien- und Familienheimfahrten, nicht jedoch die Aufwendungen für Studien- und Einschreibegebühren umfassen. Dies ergibt sich aus der Regelung des § 23 Abs. 5 BAföG, nach der bei der Berechnung des zu berücksichtigenden Einkommens eines Auszubildenden zur Vermeidung einer unbilligen Härte ein weiterer Teil des Einkommens anrechnungsfrei gestellt werden kann, soweit er zur Deckung besonderer Kosten der Ausbildung erforderlich ist, die nicht durch den Bedarfssatz gedeckt sind, wobei die Gesetzesbegründung hierzu ausdrücklich die Ausgaben für Schulgelder oder Studiengebühren als „besondere Kosten der Ausbildung“ bezeichnet (BT-Drs. 13/4246 S. 22 zu Nr. 19; OVG Berlin, Urt. v. 18.01.2001, NVwZ-RR 2002, 118, 121). Darüber hinaus gewährt das Land nach § 7 Abs. 1, 4 und 5 LHGebG jedem Studierenden für die Dauer der Regelstudienzeit seines grundständigen Studiums sowie eines konsekutiven Masterstudiengangs zuzüglich vier weiterer Semester einen Darlehensanspruch, über den die Finanzierung der Studiengebühren auch bei fehlender Leistungsfähigkeit sicherstellt ist, so dass nicht nur eine zweckentfremdende Inanspruchnahme der Förderleistungen nach dem BAföG, sondern vor allem auch ausgeschlossen ist, dass die Erhebung von Studiengebühren bei geförderten Studierenden zu einer der Intention der BAföG-Förderung zuwiderlaufenden zusätzlichen Erwerbstätigkeit des Studierenden oder gar zu einem Abbruch des Studiums führt.
43 
Soweit - wie der Vertreter der Klägerin darlegt - in den Sonderfällen etwa der Studienabschlussförderung nach § 15 Abs. 3a BAföG die Situation eintreten kann, dass ein über das BAföG geförderter Studierender die Mittel für die Studiengebühren nicht mehr über das Darlehen nach § 7 LHGebG vorfinanzieren kann, würde der Zweck dieser BAföG-Förderung, einen bedürftigen Studierenden in der Endphase seines Studiums nicht mit der Notwendigkeit einer den Abschluss hindernden Erwerbstätigkeit zu belasten, über die Erhebung einer Studiengebühr in Höhe von 500 EUR pro Semester ebenfalls nicht in missbräuchlicher Weise konterkariert. Denn zum einen ist die Studiengebühr nicht so hoch, dass sie nicht in zumutbarer Weise auch noch während der Studienabschlussphase durch eigene Initiative des Studierenden aufgebracht werden könnte; darüber hinaus kann der Studierende nach § 6 Abs. 3 und 4 LHGebG einen Antrag Stundung oder Erlass der Gebührenforderung nach §§ 21 und 22 LGebG stellen, wobei im Rahmen der dann zu treffenden Ermessensentscheidung eine Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Mittelaufbringung in der Studienabschlussphase ebenso berücksichtigt werden kann und muss, wie die Zielsetzung der dem Betroffenen gewährten Studienabschlussförderung nach dem BAföG. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Bund im Zusammenhang mit der Errichtung eines Ausbildungsförderungssystems seinerseits nicht in der Erwartung geschützt ist, dass die Länder die Hochschulen stets unentgeltlich zur Verfügung stellen.
44 
Aus dem letztgenannten Grund ist es auch nicht missbräuchlich, wenn der Landesgesetzgeber davon ausgeht, dass eine im Zeitpunkt der Studienaufnahme abschreckende Wirkung einer bei Beendigung des Studiums drohenden Darlehenslast aus dem Staatsdarlehen nach § 17 Abs. 2 BAföG und dem Studiengebührendarlehen dann nicht gegeben ist, wenn diese den Betrag von insgesamt 15.000,-- EUR nicht überschreitet, während sich der Bundesgesetzgeber im Rahmen der Begrenzung der Rückzahlungsverpflichtung für das Darlehen nach § 17 Abs. 2 BAföG dafür entschieden hat, die maximale Darlehenslast mit 10.000,-- EUR zu beziffern. Vielmehr ist dies lediglich Ausfluss des dem Land im Rahmen seiner Kompetenz eingeräumten Einschätzungsspielraums.
45 
2. Der Erhebung einer Studiengebühr für das Lehrangebot in einem grundständigen Studiengang oder in einem konsekutiven Masterstudiengang an einer staatlichen Hochschule und Berufsakademie des Landes verstößt nicht gegen Art. 13 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 c) des Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (IPwskR) vom 19.12.1966 (im folgenden: „Sozialpakt“), wonach die Signatarstaaten in Anerkennung des „Rechts eines jeden auf Bildung“ dazu verpflichtet sind, „den Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise, insbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich zu machen“.
46 
Zwar enthält diese Regelung einen auch für den Landesgesetzgeber verbindlichen Normbefehl (a), doch ist dieser durch die Erhebung der Studiengebühr in dem Landeshochschulgebührengesetz nicht verletzt (b).
47 
a) Der Sozialpakt wurde nach dessen Unterzeichnung durch die Bundesrepublik am 9.10.1968 (BGBl.1973 II, S. 1569), der Zustimmung aller Bundesländer zum Paktbeitritt (BT-Drs 7/1093 v. 17.10.1973, S.4), der Verabschiedung des Zustimmungsgesetzes vom 23.11.1973 (BGBl. 1973 II S.1569) und der vorbehaltslosen Ratifikation am 17.12.1973 (BGBl. 1973 II, S.1569) innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zum 03.01.1976 (BGBl. 1976 II, S.428) im Range eines Bundesgesetzes in nationales Recht umgesetzt. Da der Pakt in seinem Art.28 ausdrücklich auch seine einschränkungslose Geltung für alle Teile eines Bundesstaates regelt und mit der Zustimmung der Bundesländer Bundesgesetz geworden ist (Art. 32 und Art. 59 Abs.2 GG i.V.m. Ziff.3 des Lindauer Abkommens vom 23./25. Oktober 1957 - 14. November 1957, - ZaÖRV, Bd 20, S 116 ff., Anm 102 = Maunz/Dürig/Herzog, Kommentar zum Grundgesetz, Art. 32 Rn. 45), kommt ihm der Rang eines nach Art. 31 GG dem Landesrecht vorgehenden Bundesgesetzes auch insoweit zu, als der Pakt in der hier einschlägigen Bestimmung des Art.13 Abs.2 c eine Regelung zur Ausgestaltung und Entgeltlichkeit des Hochschulzugangs und damit zu einer Materie enthält, die nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes den Ländern zugewiesen ist.
48 
Die Verpflichtung des Art. 13 Abs. 2 c), den Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise, insbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich zu machen, stellt keinen unverbindlichen Programmsatz im Sinne einer „Bemühensverpflichtung“ dar, sondern bindet den Landesgesetzgeber unmittelbar zumindest insoweit, als er kein Gesetz zur Einführung von Studiengebühren erlassen darf, das dieser Verpflichtung zuwider läuft.
49 
So ist die Bestimmung klar und eindeutig als Normbefehl formuliert. Auch fordert ihre Beachtung insoweit keine weiteren Umsetzungs- oder Präzisierungsakte. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Regelung in Art. 2 Abs. 1 des Sozialpaktes, nach welcher die Rechtsverwirklichung lediglich nach und nach erfolgen solle oder gar aus dem Vorbehalt des Art. 13 Abs. 2 c), der lediglich die „allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit“ fordert. Denn diese Vorbehalte zielen ausschließlich auf eine Relativierung der Verpflichtung zur progressiven Verwirklichung der Paktrechte, die vor allem aus Gründen der fehlenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit einer Vielzahl der Signatarstaaten erforderlich war und ist, während insbesondere Art. 4 des Sozialpaktes die Frage regelt, unter welchen Voraussetzungen die Signatarstaaten berechtigt sind, einen einmal erreichten Zustand der Gewährleistung der Rechte des Sozialpaktes wieder einzuschränken. Neben dem Wortlaut und der Systematik des Paktes spricht auch dessen Entstehungsgeschichte für die rechtliche Verbindlichkeit der im Sozialpakt gewährleisteten Rechte. Denn der Sozialpakt wurde ebenso wie der - zweifelsfrei als rechtsverbindlich anerkannte - Internationale Pakt über die bürgerlichen und politischen Rechte aus dem deklaratorischen Menschenrechtskatalog der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10.12.1948 abgeleitet, in welcher die bürgerlichen und politischen Rechte und die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte gleichberechtigt nebeneinander stehen.
50 
Im Übrigen wird der verbindliche Rechtscharakter des Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes sowohl vom Land Baden-Württemberg als auch von der beklagten Hochschulen unter Bezugnahme auf das Gutachten von Prof. Riedel vom 28.06.2005 „Zur Völkerrechtswidrigkeit von Studiengebühren“ (dort S. 1- 8, 32, 33; vgl. auch ders./Söllner, JZ 2006, 270, 277) ebenso anerkannt wie in der überwiegenden Literatur (hierzu Pieroth/Hartmann, NWVBl. 2007, 81, 82 m.w.N.; ausführlich auch Schneider, Die Justiziabilität wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Menschenrechte, 2004, S. 10, 32, 39 ff; a.A. etwa Haug, WissR Bd.33, 2000, S. 1, 7) und in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts, in der Art.13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes ohne weitere Problematisierung jeweils als verbindlicher Maßstab für die Rechtmäßigkeit der Einführung von Studiengebühren benannt ist (vgl. BVerfG, Urt. v. 26.01.2005, a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, a.a.O. und Urt. v. 03.12.2003 - 6 C 13/03 -, Buchholz 421.2 HochSchR Nr.160; zustimmend auch VG Minden, Urt. v. 26.03.2007, - 9 K 3614/06 -, juris; a. A. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000 - 2 S 1860/99 -, a.a.O. zur Langzeitstudiengebühr und Schweizerisches Bundesgericht, Urt. v. 11.02.1994 - BGE 120 Ia 1, Erwägung 5d zu Studiengebühren).
51 
b) Die Erhebung der Studiengebühren auf der Grundlage des Landeshochschulgebührengesetzes läuft dem hier als verbindlich anerkannten Normbefehl des Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes nicht zuwider. Denn diese Regelung verbietet nicht grundsätzlich jede Wiedereinführung von Studiengebühren, sondern steht einer hiermit verbundenen Entgeltlichkeit des Zugangs zum Hochschulunterricht dann nicht entgegen, wenn das Paktziel der Sicherung eines gleichen, insbesondere vermögensunabhängigen Zugangs zum Hochschulunterricht über begleitende Regelungen in gleicher Weise gewährleistet wird wie im Fall der Unentgeltlichkeit (aa). Dies ist mit dem darlehensfinanzierten Studiengebührenmodell des LHGebG sichergestellt (bb). Dennoch gegebene Einschränkungen sind - soweit sie hier relevant sind - über Art. 4 des Sozialpaktes gerechtfertigt (cc).
52 
aa) Der normative Gehalt der Verpflichtung des Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpakts ist nach Art. 31 der im Range eines Bundesgesetzes geltenden Wiener Vertragsrechtskonvention -WVK - (Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge - vom 23. Mai 1969 , - BGBl 1985 II S. 926 und BGBl 1987 II S. 757) durch eine Auslegung nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der dieser Verpflichtung gewöhnlich zukommenden Bedeutung und im Lichte des Zieles und Zweckes des Sozialpaktes zu bestimmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.12.2003 - 6 C 13/03 -, juris = Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr 160). Dabei ist außer dem Vertragswortlaut samt Präambel auch die anerkannte Übung bei der Anwendung des Vertrags zu berücksichtigen. Insofern können insbesondere die Allgemeinen Bemerkungen (General Comments) des Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte - CESCR - (im Folgenden: „Paktausschuss“) sowie seine individuellen Stellungnahmen (Concluding Opinions) zu den von den Signatarstaaten periodisch vorzulegenden Staatenberichten zur Verwirklichung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte als Hilfsmittel der Auslegung herangezogen werden (Simma, in: FS f. Zacher, 1998, 867, 876; siehe dazu auch die Nachweise in VG Minden, Urt. v. 26.03.2007, UA. S. 17 f.). Dasselbe gilt für die Berichte, Kommentare und Stellungnahmen des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen zum Recht auf Bildung. Schließlich kommt für die Auslegung der Bestimmungen des Paktes auch den sogenannten „Limburger Prinzipien“ (v. 2.-6.6.1986) und den „Maastricht-Richtlinien“ (v. 22.-26.1.1997) Bedeutung zu, die von der Internationalen Juristenkommission dem Paktausschuss vorgelegt wurden (E/C.12/2000/13 - v. 02.10.2000) und in denen die übereinstimmende Rechtsauffassung einer großen Zahl namhafter internationaler Völkerrechtsexperten zur Auslegung der einzelnen Bestimmungen des Paktes ihren Niederschlag gefunden hat.
53 
Nach Maßgabe dieser Auslegungskriterien kommt die Kammer zu dem Ergebnis, dass die in Art. 13 Abs.2 c) des Sozialpaktes enthaltene Verpflichtung, „den Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise, insbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich zu machen“, nicht auf die Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts als solche zielt (so aber Piepenstock, in: FS. f. Stein, 2002, S. 377, 381 sowie Achelhöver, Gutachten zur rechtlichen Zulässigkeit der Einführung von Studiengebühren, Nov. 2005, S. 45), sondern allein die Sicherung des diskriminierungsfreien gleichen Zugangs zur Hochschulbildung für jedermann ohne Rücksicht auf seinen Vermögensstatus bezweckt (so ausdrücklich Schweizerisches Bundesgericht, Urt. v. 11.2.1994 - BGE 120 Ia 1, Erwägung 5d ). Denn während Art. 13 Abs. 2 a) des Sozialpakts die Unentgeltlichkeit für den Grundschulunterricht kategorisch und ohne jeden Zusatz fordert, bezeichnet Art. 13 Abs. 2 c des Sozialpakts die „Einführung der Unentgeltlichkeit“ nur als ein besonders geeignetes Mittel, „durch“ welches der diskriminierungsfreie, gleiche Zugang für jedermann zum Hochschulunterricht als der eigentlichen Gewährleistung der Bestimmung zu ermöglichen ist. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass der Paktausschuss in seinen Allgemeinen Bemerkungen zu Art. 13 (E/C.12/1999/10, Dez. 1999, Ziff. 6 b) iii und 17) die wirtschaftliche Zugänglichkeit als den allgemeinen Gehalt dieses Paktrechts bezeichnet.
54 
Ist die Einführung (oder Aufrechterhaltung) der Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts somit nicht zwingend gefordert, ergibt sich jedoch aus der in Art. 2 des Sozialpaktes enthaltenen Verpflichtung der Signatarstaaten, nach und nach mit allen geeigneten Mitteln die volle Verwirklichung der in diesem Pakt anerkannten Rechte zu erreichen und zu gewährleisten, dass die in diesem Pakt verbürgten Rechte ohne Diskriminierung unter anderem hinsichtlich der sozialen Herkunft, des Vermögens, oder des sonstigen Status ausgeübt werden, dass - außerhalb der in Art. 4 des Paktes geregelten Möglichkeiten einer Einschränkung der im Pakt gewährleisteten Rechte - eine Regelung zur Wiedereinführung der Entgeltlichkeit des Hochschulunterrichts nur dann zulässig ist, wenn sichergestellt ist, dass die freie Zugänglichkeit des Hochschulunterrichts für alle ungeachtet ihrer Vermögens- und Einkommenssituation genau so wenig eingeschränkt, behindert oder gar reduziert wird wie zuvor (so auch Riedel, Gutachten zur Völkerrechtswidrigkeit von Studiengebühren, S. 20 sowie Pieroth/Hartmann, NWVBl. 2007, 81, 82 und Riedel/Söllner, JZ 2006, 270, 273 jeweils m. w. N.; VG Minden, Urt. Urt. v. 26.03.2007, UA. S. 23). Dabei ist den Signatarstaaten hinsichtlich der Frage, mit welchen Mitteln sie die notwendige sozialverträgliche Ausgestaltung der Entgeltlichkeit des Hochschulunterrichts umsetzen möchten, ein Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum eingeräumt (vgl. Simma, in: FS f. Lerche, 1993, S. 83, 87; vgl. auch Ziff.6 der Limburger Prinzipien „There is no single road to their full realization“ und Ziff.8 der Maastrichter Richtlinien „States enjoy a margin of discretion in selecting means for implementing their respective burdens“).
55 
bb) Das dem Landeshochschulgebührengesetz zugrunde liegende Modell der darlehensfinanzierten Studiengebühren wird der Anforderung der Gewährleistung eines der Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts entsprechenden diskriminierungsfreien Zugangs zu den Hochschulen gerecht.
56 
aaa) Soweit einem Studienbewerber oder einem Studierenden nach § 7 LHGebG ein Anspruch gegen die Landeskreditbank Baden-Württemberg (L-Bank) auf Gewährung eines privatrechtlichen Darlehens zur Finanzierung der in Baden-Württemberg nach dem LHGebG erhobenen Studiengebühren eingeräumt ist, ist dem Erfordernis der Sicherstellung eines - einer Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts entsprechenden - diskriminierungsfreien Zugangs zum Hochschulunterricht genügt. Denn die Gewährung des Darlehens erfolgt gemäß § 7 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 2 Nr. 3 LHGebG ausdrücklich ohne Bonitätsprüfung und ohne Erfordernis einer Sicherheit des Darlehensnehmers für diesen Kredit, so dass jeder Studienbewerber oder Studierende die ihn treffende Studiengebührenpflicht ohne Rücksicht auf seine aktuelle wirtschaftliche Leistungsfähigkeit oder seinen sonstigen Besitzstand erfüllen und so den Zugang zum Hochschulunterricht ohne soziale Diskriminierung erreichen kann.
57 
Der Umstand, dass die Studienbewerber und Studierenden, die aus Gründen der aktuell bestehenden fehlenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit das Studiengebührendarlehen in Anspruch genommen haben, zu einem späteren Zeitpunkt zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet sind, ist in Bezug auf die Gewährleistung des diskriminierungsfreien Zugangs zum Hochschulunterricht unerheblich. Denn diese Rückzahlungsverpflichtung entsteht nach der Regelung des § 7 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 2 Nr. 6 LHGebG erst zwei Jahre nach Ablauf der Darlehensberechtigung und somit zu einem Zeitpunkt, zu dem das Land grundsätzlich davon ausgehen kann, dass der Darlehensnehmer ein Hochschulstudium abgeschlossen hat oder in zumutbarer Weise abschließen konnte. Insofern kann der Gewährleistung des diskriminierungsfreien Zugangs zum Hochschulunterricht in Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpakts - anders als dies etwa zur Schulgeldfreiheit in der Hessischen Landesverfassung vertreten wird (vgl. dazu Schmehl, NVwZ 2006, 883, 887 f.) - nicht das Erfordernis entnommen werden, dass der Studierende die Gebühr stets aus im Zeitpunkt des Hochschulzugangs präsenten eigenen Mitteln begleichen können muss.
58 
Dem entspricht es, dass der Paktausschuss in seinen Bemerkungen zu verschiedenen Staatenberichten zur Wiedereinführung von Studiengebühren die Vorfinanzierung dieser Gebühren über ein Darlehen als grundsätzlich geeignetes Mittel zur Freihaltung des Zugangs zum Hochschulunterricht anempfiehlt bzw. akzeptiert hat. So enthält die Bemerkung des Paktausschusses zum Staatenbericht Österreichs (E/C.12/AUT/CO/3 v. 25.01.2006) in den Ziffern 17 und 31 die dringende Empfehlung mit „allen angemessenen Mitteln, insbesondere durch ein umfassendes System adäquater Studienbeihilfen (study grants)“ sicher zu stellen, dass die Bewerber aus Familien mit geringem Einkommen den gleichen Zugang haben wie Bewerber aus Familien mit hohen Einkommen. In den Bemerkungen zum Staatenbericht Trinidad und Tobagos (E/1989/22 Ziff. 305, 306) wird die Möglichkeit als ausreichend angesehen, dass die Studierenden zur Begleichung der neu eingeführten Studiengebühr (university tax) ein Bankdarlehen mit niedrigen Zinsen erhalten, das sie nach Abschluss ihrer Studien zurückzahlen. Eine grundsätzliche Anerkennung als geeignetes Mittel zur Kompensierung der in der Entgeltlichkeit liegenden Diskriminierung von Personen aus einkommensschwachen Schichten beim Hochschulzugang findet sich auch in den Bemerkungen zu den Länderberichten zur Wiedereinführung von Studiengebühren in Großbritannien (E/C.12/1/Add.79 v. 5.6.2002, Ziff. 22 und 41) und in Kanada (E/C.12/1/ Add.31 v. 4.12.1998 Ziff. 39 sowie E/C.12/CAN/CO/4 v. 22.5.2006 - Ziff. 31 und 65). Dies beruht auf der zutreffenden Erwägung, dass eine nachgelagerte Rückzahlungspflicht den Betroffenen erst dann trifft, wenn er aufgrund der gewährten Hochschulausbildung nicht mehr zu der einkommensschwachen Bevölkerungsgruppe gehört, deren Schutz das Diskriminierungsverbot in Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes bezweckt.
59 
Der Gesetzgeber geht - ohne dass das Gericht dies beanstanden könnte - zu Recht davon aus, dass die mit der darlehensgestützten Vorfinanzierung der Studiengebühr verbundene spätere Rückzahlungsverpflichtung auch nicht geeignet ist, (aktuell) wirtschaftlich nicht leistungsfähige Studienbewerber oder Studierende in relevanter Weise von der Aufnahme eines Studiums oder der Fortsetzung desselben abzuhalten, so dass - verglichen mit der hier ersetzten früheren Regelung der Unentgeltlichkeit - auch insoweit keine relevante Verschlechterung der Möglichkeiten des Hochschulzugangs gegeben ist.
60 
Dies gilt auch unter Berücksichtigung, dass in Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes über die Hervorhebung der progressiv einzuführenden Unentgeltlichkeit als eines der besonders geeigneten Mittel zur Beseitigung wirtschaftlicher Zugangsbarrieren eine widerlegliche Vermutung dafür begründet ist, dass die Wiedereinführung der Entgeltlichkeit des Hochschulunterrichts grundsätzlich eine wirtschaftliche Zugangshürde errichtet (hierzu und zur Darlegungspflicht vgl. Ziff.45 der Allgemeinen Bemerkungen des Paktausschusses zu Art.13, - E/C.12/1999/10, Dez.1999, zu Art.13 „burden to proof“ sowie ausführlich Coonmans, in: Chapman/Russel (Hrsg.), Core Obligations: Building a Framework for Economic, Social and Cultural Rights, 2002, S. 217, 239 f). Denn das Land hat - ungeachtet der ihm eingeräumten Freiheit bei der Wahl der Mittel - seiner Darlegungspflicht genügt und in hinreichender und überzeugender Weise unter Bezug auf die gesetzlichen Regelungen und die hierzu vorgesehene Verwaltungspraxis erläutert, warum auch das Entstehen einer Darlehensschuld zwei Jahre nach Auslaufen der Darlehensbezugsberechtigung in ihrer konkreten Ausgestaltung nicht dazu führt, dass für wirtschaftlich nicht leistungsfähige Studienbewerber oder Studierende schlechtere Zugangsmöglichkeiten zu den Hochschulen bestehen, als dies zu Zeiten der Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts der Fall war.
61 
Entgegen der Auffassung des Vertreters der Klägerin muss das Fehlen der Abschreckungswirkung nicht vorrangig über statistische Erhebungen dazu dargelegt werden, dass sich die Gruppe der Studienbewerber und Studierenden ohne wirtschaftliche Leistungsfähigkeit auch nach der Einführung der Studiengebühren nicht verkleinern wird bzw. verkleinert hat. Denn eine solche sozialwissenschaftliche Studie lässt sich im Vorfeld der Einführung des Studiengebührenmodells kaum erstellen. Auch dürften die ersten Zahlen zur Entwicklung der Zahl der Studierenden nach Einführung der allgemeinen Studiengebührenpflicht - wie sie die Beklagte und die anderen in der mündlichen Verhandlung vertretenen Hochschulen dargelegt haben - regelmäßig nur wenig aussagekräftig sein. So haben die beteiligten Hochschulen in der mündlichen Verhandlung überzeugend ausgeführt, dass es nicht nur aufgrund eines möglichen Informationsdefizits, eines rechtlich unerheblichen Bereinigungseffekts in Bezug auf nur pro forma eingeschriebene Studierende oder aber einer angepassten Praxis zur Beurlaubung oder der Rückmeldung auch für das Examenssemester zu kurzfristigen untypischen Auswirkungen auf das Immatrikulations- und Rückmeldeverhalten der Studierenden kommen kann, sondern dass auch die - von der Einführung der Studiengebühren unabhängige - Umstellung einer Vielzahl von Studien- und Prüfungsordnungen auf Bachelor- und Masterabschlüsse die Zahl der Erstimmatrikulationen im Sommersemester 2007 erheblich beeinflusst hat. Dementsprechend hat auch die damalige UN-Sonderberichterstatterin zum Recht auf Bildung in ihrem Bericht zu Großbritannien (E/CN.4/2000/6/Add.2 v. 9.12.1999 - Ziff. 65 -69) betont, dass statistische Zahlen, die in der ersten Zeit nach Einführung der Studiengebühren erhoben seien, nur vorläufig sein könnten.
62 
Die Frage des Bestehens oder Fehlens relevanter Abschreckungseffekte des Darlehensmodells ist vielmehr auf der Grundlage einer objektiven Analyse der Regelungen zur Darlehensgewährung und zu den Modalitäten seiner Rückzahlung zu beantworten. Dabei ist auf den durchschnittlichen Studienbewerber oder Studierenden mit niedrigem oder fehlenden Einkommen abzustellen. Dies entspricht der zitierten Spruchpraxis des Paktausschuss zur Problematik von Studiengebühren, wenn er etwa bei seiner Analyse der Situation in Südkorea (E/C.12/1995/3 v. 7.6.1995, Ziff.13) in den Blick nimmt, ob eine „begründete Wahrscheinlichkeit (…)besteht“, dass Gebühren(erhöhungen) Kinder aus einkommensschwachen Familien „gezwungenermaßen aus dem System der Hochschulbildung drängen“ und in Bezug auf Kanada (E/C.12/1/Add. 31 v. 4.12.1998 Ziff. 39) darauf abhebt, ob es den wirtschaftlich bedürftigen Studierwilligen „sehr schwierig gemacht“ werde, die Hochschule zu besuchen.
63 
Bei der typisierenden Betrachtung ist einerseits in den Blick zu nehmen, dass der Studienbewerber oder Studierende aufgrund seiner Hochschulreife grundsätzlich in der Lage ist, den Wert einer Hochschulbildung mit Blick auf die dadurch im Regelfall verbesserten künftigen Erwerbs- und Einkommenschancen und den Bildungszuwachs einzuschätzen (vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 14.10.1997, BVerfGE 96, 330 = NJW 1998, 973 zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Umstellung des BAFöG auf Volldarlehen), andererseits darf aber auch nicht vernachlässigt werden, dass dieser durch die Herkunft aus einer einkommensschwachen Schicht eine soziale Prägung erfahren haben kann, die der Aufnahme eines Hochschulstudiums eher entgegen wirkt. In diesem Sinne haben auch der Paktausschuss sowie der UN-Sonderberichterstatter zur Bildung (etwa in dessen Bericht zu Großbritannien - E/CN.4/2000/6/Add. 2 v. 9.12.1999 - Ziff. 65 - 69) bei der Beurteilung der Wiedereinführung von Studiengebühren regelmäßig ein besonderes Augenmerk darauf gerichtet, ob - wie dies in Deutschland unzweifelhaft der Fall ist (vgl. im Einzelnen die 18. Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks, Juni 2007) - im Zusammenhang mit dem Hochschulzugang von Angehörigen aus einkommensschwachen Schichten eine soziale Schieflage besteht, die keinesfalls weiter verfestigt werden dürfe.
64 
Der im Einzelfall möglicherweise schlecht informierte, übervorsichtige oder gar generell zurückhaltend ängstliche bzw. pessimistische Studierwillige, hingegen, ist bei der Beurteilung des Abschreckungseffekts der über die darlehensgestützte Vorfinanzierung der Studiengebühren auflaufenden Schulden ebenso wenig relevant, wie die Gruppe der Studierenden, die ihr Hochschulstudium ohne Ziel eines (berufsqualifizierenden) Abschlusses aus wirtschaftlichen und sozialen Erwägungen heraus vorrangig zur Überbrückung einer in Bezug auf eine andere Lebensplanung gegebenen Wartezeit aufnehmen oder fortführen. Dies entspricht dem Charakter des Art. 13 Abs. 2 c) als eines Rechts, das vorrangig auf die Gewährleistung der Erlangung einer beruflichen Qualifikation bezogen ist und den Besuch des Hochschulunterrichts nicht als Selbstzweck verbürgt (vgl. insoweit Ziff. 1 der Allgemeinen Bemerkung des Paktausschusses zu Art. 13 des Sozialpaktes, nach welcher die Bildung das Hauptmittel darstellt, durch das sich wirtschaftlich und sozial Unterprivilegierte aus der Armut befreien und die für die volle Teilnahme am Gemeinschaftsleben erforderlichen Mittel erwerben können).
65 
Die Kammer ist der Überzeugung, dass der nach dem Vorstehenden in den Blick zu nehmende durchschnittliche Studienbewerber oder Studierende ohne eigene finanzielle Mittel, der ein Hochschulstudium mit dem Ziel aufnehmen oder fortführen möchte, einen berufsqualifizierenden Abschluss zu erlangen, auch unter Berücksichtigung hierbei möglicherweise bestehender sozialer Hemmnisse, nicht durch die mit der Vorfinanzierung der Studiengebühren über das Studiendarlehen notwendigerweise verbundene spätere Rückzahlungslast von der Aufnahme oder Fortführung des Studiums abgeschreckt wird. Denn ein bedürftiger Studienbewerber oder Studierender kann zum einen bereits bei Aufnahme seines Studiums realistisch abschätzen, welche maximale Darlehenslast einschließlich anfallender Zinsen auf ihn zukommen kann. Zum anderen sind die Darlehensbedingungen so ausgestaltet, dass keine Belastung eintritt, die nicht im Rahmen eines Erwerbslebens sinnvoll und in angemessener Zeit abgetragen werden kann und zu dem Wert des angestrebten akademischen Berufsabschlusses außer Verhältnis steht. Auch besteht selbst im ungünstigsten Fall einer - auch im Anschluss an die Hochschulausbildung bestehenden - dauernden wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit keine Gefahr, aufgrund der Darlehensschuld oder der damit verbundenen Zinslast in einer Überschuldung zu enden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Studiengebührenschuld einschließlich der anfallenden Zinslasten den Betrag von wenigen Monatsgehältern eines durchschnittlich verdienenden Akademikers nicht übersteigt.
66 
Bei einer maximalen Bezugsdauer des Studiendarlehens für ein Studium, das sowohl ein grundständiges Studium als auch einen konsekutiven Masterstudiengang beinhaltet und neben der maximalen Regelstudienzeit für ein solches Studium von 10 Semestern (§ 29 Abs. 4 LHG) noch vier weitere Semester zur Abfederung von anderweitigen Studienverzögerungen umfasst, beläuft sich die Darlehensschuld auf 7.000 Euro. Bei einem Zinssatz von zur Zeit etwas mehr als 7 % ist bei Eintritt der Fälligkeit zwei Jahre nach dem Auslaufen der Bezugsdauer noch eine bis dahin aufgelaufene Zinsschuld von knapp 2.800 Euro hinzuzurechnen. Bei einer allein an der Regelstudienzeit von 10 Semestern orientierten Studiendauer beläuft sich die Darlehensschuld auf 5.000 Euro und die bis zum Ablauf der Karenzzeit angefallene Zinsschuld auf ca. 1700 Euro. Insgesamt stellt sich die Gesamtschuld im Zeitpunkt der - dem Ablauf der Karenzzeit regelmäßig entsprechenden - ersten Festigung der Berufstätigkeit des Studierenden mit einem Betrag in Höhe von maximal ca. 10.000 Euro, im Regelfall jedoch eher in Höhe von knapp 7.000 Euro als noch überschaubar und vor allem auch innerhalb einer angemessenen Frist der Berufstätigkeit zurückzahlbar dar. Insofern ergibt sich aus der von der Beklagten vorgelegten Berechnung, dass das Darlehen für ein 14semestriges Studium bei einer der Regelung des § 7 Abs. 1 i.v.m. § 9 Abs. 2 Nr 5 LHGebG entsprechenden Tilgungsrate von 100 Euro rechnerisch nach einer Zeit von 8 Jahren mit einem zusätzlichen Zinsaufwand während der Tilgungsphase von ca. 2.500 Euro vollständig zurückbezahlt ist. Für ein Darlehen bei 10semestriger Studiendauer ergibt sich bei gleichen Umständen eine Tilgungsdauer von 6 Jahren mit einer zusätzlichen Zinsschuld während der Tilgungszeit in Höhe von ca. 1.400 Euro. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Darlehen nach der Festlegung des § 7 Abs. 1 i.V.m. 9 Abs. 2 Nr. 4 LHGebG jederzeit ganz oder teilweise auf Antrag innerhalb einer Frist getilgt werden kann, so dass ein Darlehensschuldner bei entsprechend höherer Leistungsfähigkeit die insgesamt zu begleichende Schuld über die in diesem Fall reduzierte Zinsbelastung nochmals erheblich minimieren kann. So ergibt sich etwa bei einem 14semestrigen Studium bei einer Tilgung von monatlich 150 Euro während der dann auf 5 Jahre verkürzten Tilgungsphase nur noch eine zusätzliche Zinsbelastung von ca. 1.400 Euro und bei einem 10semestrigen Studium unter gleichen Bedingungen eine solche von knapp 1.000 Euro. Sofern bei einer Tilgungsrate von nur 50 Euro im Monat während der dann bei einem 14semestrigen Studium auf 27 Jahre und bei einem 10semestrigen Studium auf 13 Jahre verlängerten Tilgungsphase deutlich höhere zusätzliche Zinsbelastungen von ca. 9.000 Euro bzw. 2.800 Euro entstehen (insofern ist in die von der Beklagten für das 14semestrige Studium genannte Zahl von 24.000 Euro - wohl versehentlich - eine 30jährige Tilgungsaussetzung eingerechnet worden), ist die hierin liegende Mehrbelastung wirtschaftlich in der nur noch sehr geringen Monatsbelastung bzw. der langen Tilgungsphase begründet.
67 
Abgesehen von der reinen Entwicklung des Darlehens ist zur Bewertung der am Ende des Studiums aufgrund der Studiengebühren auflaufenden Darlehensschuld als überschaubar und angemessen vor allem aber in den Blick zu nehmen, dass ein bedürftiger Studienbewerber oder Studierende regelmäßig während seines Studiums auch über die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz gefördert wird. Immerhin erhalten - nach Darlegung der Beklagten - ca. 25 % aller Studierenden in Baden-Württemberg Förderleistungen nach dem BAföG, wobei wiederum knapp 30 % der BAföG-Empfänger in die Vollförderung fallen. Demgegenüber haben im Sommersemester 2007 nur 2,5 % der Studierenden das Darlehen in Anspruch genommen, so dass davon ausgegangen werden kann, dass der weitaus überwiegende Teil der Darlehensempfänger sogar in die BAföG-Vollförderung fällt. Da BAföG-Empfänger gemäß §§ 17 Abs. 2 BAföG verpflichtet sind, die ihnen gewährte Ausbildungsförderung zur Hälfte bis zu einem Gesamtbetrag von 10.000 Euro zurückzuzahlen, stehen diese Studierenden zusätzlich zu ihrer Studiengebührenschuld nach Beendigung ihrer Hochschulausbildung noch einer weiteren Darlehensschuld gegenüber, die im Rahmen der Frage nach einem möglichen Abschreckungseffekt der auflaufenden Darlehensschuld zur Vorfinanzierung der Studiengebühren als Faktum zu berücksichtigen ist. Allerdings hat der Gesetzgeber der Problematik dieser weiteren Darlehensschuld über § 9 Abs. 4 und 6 LHGebG insoweit Rechnung getragen, dass der Darlehensnehmer auf einen entsprechenden, binnen eines Jahres nach Ablauf der Karenzzeit zu stellenden Antrag hin, einen Anspruch gegen den Studienfonds hat, dass ihm die Studiengebührenschuld zuzüglich der Zinsen insoweit erlassen wird, als diese gemeinsam mit den bestehenden Schulden aus dem BAföG-Darlehen den Gesamtbetrag von 15.000 Euro übersteigt. Dieser Anspruch beinhaltet, dass der Studienfonds seinerseits gegenüber der das Darlehen gewährenden Bank nach § 9 Abs. 5 Satz 3 LHGebG die hierfür notwendige Abtretung gegen Bezahlung des entsprechenden Darlehensanteils verlangt, wobei der Gesetzgeber über die Sanktionsregelung des § 9 Abs. 5 Satz 4 LHGebG zum Verlust des Zinssicherungsanspruchs der Bank in hinreichender Weise auch sichergestellt hat, dass die Darlehensbank dem Abtretungsverlangen des Studienfonds auch nachkommt. Da das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst auch eindeutig erklärt hat, dass die Kappungsregelung des § 9 Abs. 4 und 6 LHGebG - und sei es über entsprechende Weisungen im Wege der nach § 9 Abs. 7 Satz 4 eingeräumten Fachaufsicht - so anzuwenden ist, dass die nach § 9 Abs. 4 LHGebG zu berechnende Gesamtschuld den Betrag von 15.000 Euro auch nicht insoweit übersteigt, als während der Tilgungszeit Zinsen auflaufen, kann jeder Studierende, der während seines Studiums Leistungen nach dem BAföG empfängt und die Studiengebühren über ein Darlehen finanzieren muss, sicher davon ausgehen, dass die ihn treffende Gesamtbelastung aus den beiden Darlehen, die sein Studium finanzieren, einschließlich der Zinsbelastung aus dem Studiengebührendarlehen den Betrag von 15.000 Euro nicht übersteigt. Für den Empfänger einer Vollförderung nach dem BAföG hat dies zur Folge, dass seine eigentliche Studiengebührenschuld auf maximal 5.000 Euro begrenzt ist, er das Darlehen somit für ein 10semestriges Studium faktisch zinslos erhält.
68 
Neben dieser - für den weit überwiegenden Teil der bedürftigen Studierenden gegebenen - absoluten Obergrenze der Darlehensbelastung, die im Zusammenhang mit der Aufnahme eines Studiums entstehen, ist weiter zu berücksichtigen, dass die Bedingungen für die Rückzahlung des Studiengebührendarlehens im Landeshochschulgebührengesetz so ausgestaltet sind, dass kein Studienbewerber oder Studierender befürchten muss, in dem Fall einer nach Abschluss der Hochschulausbildung ausbleibenden oder nur gering vergüteten Erwerbstätigkeit in Bezug auf das Studiengebührendarlehen in wirtschaftliche Schwierigkeiten zu geraten. Denn zunächst ist der Darlehensvertrag nach §§ 7 Abs. 1, 9 Abs. 2 Nr. 7 LHGebG so ausgestaltet, dass er dem Darlehensnehmer die Möglichkeit einer zinslosen Stundung des Rückzahlungsanspruchs gewährt, wenn sein monatliches Nettoeinkommen den in § 18a Abs. 1 Satz 1 bis 3 BAföG festgelegten Mindestbetrag für die Verpflichtung zur Rückzahlung des BAföG-Darlehens (960 Euro + 480 Euro für einen Ehegatten + 435 Euro für jedes Kind des Darlehensnehmers) zuzüglich weiterer 100 Euro nicht übersteigt. Darüber hinaus sieht das Gesetz in § 9 Abs. 3 und 5 LHGebG vor, dass der Studienfonds bei einem länger dauernden Zahlungsverzug (mindestens sechs Monate mit zwei Mahnungen), bei eintretender Zahlungsunfähigkeit oder aber bei einer mehr als ein Jahr dauernden Stundung des Rückzahlungsanspruchs auf Antrag des Kreditinstituts die Darlehensforderung Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche gegen den Darlehensnehmer bezahlt. Über die Regelung des § 9 Abs. 6 Satz 1 LHGebG in Verbindung mit § 59 Abs. 1 und 105 LHO hat er dann die Möglichkeit, in entsprechenden Härtefällen die Darlehensschuld ganz oder teilweise zu stunden, niederzuschlagen oder zu erlassen, wobei die entsprechende Praxis (auch) an den Anforderung zu messen ist, dass eine abschreckende Wirkung von einer sich aufbauenden Darlehenslast auf einen durchschnittlichen bedürftigen Studienbewerber oder Studierenden nicht ausgehen darf.
69 
Über die hier dargestellte Kappungsregelung und die Möglichkeit der Stundung und des Erlasses nach § 9 Abs. 6 LHGebG i.V.m. §§ 59, 105 LHO ist die festgestellte fehlende objektive Abschreckungswirkung des Studiengebührendarlehens und damit auch die Vereinbarkeit des LHGebG mit den Anforderungen des Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpakts auch für den Fall sicher gestellt, dass sich die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen etwa in Bezug auf die Darlehenszinsen zu Ungunsten der Studierenden ändern. Sollten sich die insgesamt maßgeblichen Umstände darüber hinaus derart ändern, dass das bestehende gesetzliche Instrumentarium nicht mehr ausreicht, den diskriminierungsfreien Zugang zu den Hochschulen in der erforderlichen Weise zu gewährleisten, ist das Land zur Vermeidung einer dann eintretenden Rechtswidrigkeit seiner Regelungen gemäß Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes zur Nachbesserung verpflichtet (vgl. VG Minden, a.a.O.). Der hiermit verbundenen und unmittelbar aus Art. 13 Abs. 2 c des Sozialpakts abgeleiteten Verpflichtung zur Sicherung dieser Gewährleistung, auch in der Zukunft Vorkehrungen und Mechanismen einzuführen, wie etwa die Festlegung von Indikatoren oder Zielgrößen (benchmarks), mittels derer sich der Fortschritt der Verwirklichung des Rechts auf Bildung bzw. die Auswirkungen einer getroffenen Regelung genau überwachen lässt (vgl. Ziff. 52 S. 2 sowie Ziff. 37 der Allgemeinen Bemerkungen des Paktausschusses zu Art.13; Riedel, Gutachten zur Völkerrechtswidrigkeit von Studiengebühren, 28.06.2005, S. 21, 22; zur Anforderung statistischer Daten durch den Paktausschuss im Einzelfall E/C.212/1/Add.50 v. 1.9.2000 Ziff. 36; vgl. auch die allgemeine Berichtspflicht nach Art. 16 des Sozialpakts) ist das Land mit der Einrichtung eines unabhängigen 17-köpfigen Monitoringbeirates zur Beobachtung der sozialen Auswirkungen der Wiedereinführung der Studiengebühren zum 07.06.2006 (siehe Klageerwiderung v.05.06.2007 - S. 10 f.) in ausreichendem Maße nachgekommen; einer speziellen Verankerung des Monitoringbeirats in der gesetzlichen Regelung des Landeshochschulgebührengesetzes bedurfte es nicht, da dem Land bei der Entscheidung, wie es seiner völkerrechtlichen Überwachungspflicht nachkommt, ein weiter organisatorischer Gestaltungsspielraum zukommt.
70 
bbb) Sofern ein bedürftiger Studierender nach Ablauf der Darlehensbezugsdauer keinen Anspruch mehr hat, dass die ihn treffenden Studiengebühren über die L-Bank vorfinanziert werden, ist eine Benachteiligung gegenüber wirtschaftlich leistungsfähigen Studierenden gegeben, die im Verbund mit anderen Umständen in extremen Ausnahmefällen sogar zur Beendigung des Hochschulstudiums des bedürftigen Studierenden führen kann.
71 
Dennoch ist dieses Ergebnis in Hinblick auf die Verpflichtung des Landes aus Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes nicht zu beanstanden.
72 
Denn in Baden-Württemberg wurden bereits seit dem Wintersemester 1998/99 auf der Grundlage des damaligen Landeshochschulgebührengesetzes vom 05.05.1997 (GBl. S. 175) nach Ablauf einer gebührenfreien Regelstudienzeit zuzüglich vier weiterer Semester Langzeitstudiengebühren erhoben, deren Bezahlung ebenfalls nicht durch einen gesetzlich gewährten Darlehensanspruch gesichert war (zur Rechtmäßigkeit dieser Beschränkung auch in Hinblick auf Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpakts vgl. VG Freiburg, Urt. v. 24.03.1999 - 1 K 2488/98 -, WissR 1999, 274 sowie - wenn auch mit jeweils anderer Begründung VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000, a.a.O. und BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, a.a.O.), so dass in der Begrenzung des Darlehensanspruchs in § 7 Abs. 4 LHGebG auf den Zeitraum der damaligen Gebührenfreiheit materiell keine Verschlechterung der Situation liegt, wie sie bereits seit 1998 für Studierende in Baden-Württemberg gegeben war.
73 
Vor allem aber ist diese mit der Begrenzung des Darlehensanspruchs gegebene echte Einschränkung des Rechts aus Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes nach Art. 4 des Sozialpaktes und unter Beachtung der Grenzen des Art. 5 des Sozialpaktes gerechtfertigt (zu der Möglichkeit einer Einschränkung nach Art. 4 des Sozialpaktes vgl. auch BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, a.a.O. sowie Urt. v. 03.12.2003, a.a.O.), da sie auf gesetzlicher Grundlage ergangen ist, zu einem zielstrebigen und straffen Studium anreizen soll und wegen der damit erreichbaren effizienteren Nutzung der Hochschulen der Förderung des Allgemeinwohls in einer demokratischen Gesellschaft dient. Da der Pakt nach seinem Sinn und Zweck einen Anspruch auf Zugang zur Hochschulbildung nicht um seiner selbst willen sichern will, sondern auf die Vermittlung der Möglichkeit einer akademisch geprägten Berufstätigkeit bezogen ist, ist die Begrenzung des Darlehensanspruchs auf die Dauer eines angemessenen Studiums auch mit der Natur des Rechts aus Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes vereinbar.
74 
Im Normalfall ist es jedem - nach § 7 Abs. 2 LHGebG anspruchsberechtigten - Studierenden möglich, sein Studium auch unter Berücksichtigung gegebenenfalls eintretender Schwierigkeiten zu Ende zu führen. Denn die Dauer der Darlehensberechtigung erstreckt sich nicht nur auf die Regelstudienzeit des gewählten Studiums, sondern umfasst noch den Zeitraum vier weiterer Semester (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 und 3 LHGebG). Darüber hinaus führen die Erziehung eines Kindes bis zum Alter von acht Jahren oder eine hinreichend schwere Behinderung zu einer Befreiung von der Gebührenpflicht. Auch werden Umstände, die nach § 61 LHG eine Beurlaubung rechtfertigen, gemäß § 3 Satz 2 Nr. 1 LHGebG über die Ausnahme von der Gebührenpflicht während eines rechtzeitig beantragten Urlaubssemesters berücksichtigt. Dabei führen Zeiten der Befreiung und der Ausnahme von der Gebührenpflicht auch nicht zu einer Verkürzung der Dauer der Bezugsberechtigung für das Darlehen (§ 7 Abs. 4 Satz 3 LHGebG).
75 
ccc) Dem atypischen Ausnahmefall, in dem die Zeitdauer der Bezugsberechtigung für ein Studiengebührendarlehen und die in § 6 Abs. 1 LHGebG enthaltenen Befreiungsmöglichkeiten aufgrund außergewöhnlicher, vom Gesetzgeber so nicht in Rechnung gestellter Umstände, ausnahmsweise nicht ausreichen, um einem bedürftigen Studierenden ein normales zielstrebiges Studium und einen akademischen Abschluss zu gewährleisten, trägt das Landeshochschulgebührengesetz dadurch Rechnung, dass nach § 6 Abs. 3 Satz 1 LHGebG i.V.m. §§ 21 und 22 des Landesgebührengesetzes allen Studierenden ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung darüber eingeräumt ist, ob die Studiengebühr etwa in Hinblick auf eine gegebene wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit und eine fehlende Darlehensberechtigung zu stunden oder gar zu erlassen ist. Dieser Anspruch kann sich aufgrund der völkerrechtlichen Verpflichtung aus Art. 13 Abs. 2 c des Sozialpaktes zur Gewährleistung eines diskriminierungsfreien Zugangs zu den Hochschulen auch zu einem Rechtsanspruch verdichten.
76 
Dies könnte etwa im Fall der Klägerin dann zum Tragen kommen, wenn die in § 6 Abs. 1 Nr. 1 LHGebG zugrunde gelegte Annahme, dass Kinder im Alter über acht Jahren der Betreuungsperson regelmäßig genügend Zeit lassen, sich in angemessener Weise einem Studium zu widmen, aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht zum Tragen kommt und es deshalb der Klägerin trotz eines intensiven Studiums nicht möglich war, dieses noch während des Laufs ihres Darlehensanspruchs zum Abschluss zu bringen.
77 
Da im gegebenen Fall keine solche Konstellation gegeben ist, kann offen gelassen werden, ob über die Regelung des § 6 Abs. 3 und der §§ 21, 22 LGebG zur Stundung oder dem Erlass der Studiengebühr auch der Gruppe der Studienbewerber und Studierenden Rechnung getragen werden kann, die die persönlichen Voraussetzungen für die Darlehensgewährung nach § 7 Abs. 2 LHGebG nicht erfüllen, deren diskriminierungsfreier Zugang zu den Hochschulen des Landes aber - wie bei den über 40jährigen oder den Asylberechtigten mit einer im Ausland erworbenen Hochschulreife (vgl. hierzu etwa die Stellungnahme des Paktausschusses zu Kanada, E/C.12/1Add.31 Ziff. 39) über Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes ebenfalls grundsätzlich gewährleistet ist.
78 
3. Der Erhebung einer Studiengebühr für die Dauer ihres Studiums an der beklagten Hochschule verletzt die Klägerin auch nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG, nach welchem alle Deutschen das Recht haben, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen.
79 
Auch wenn aus der Freiheit der Wahl auch der Ausbildungsstätte für sich kein Recht auf die Bereitstellung eines kostenfreien Studienplatzes folgt, sondern die Bereitstellung und Inanspruchnahme der staatlichen Hochschulen immer unter dem Vorbehalt dessen steht, was der Einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft verlangen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.10.1996, BVerwGE 102, 142; Urt. v. 25.07.2001, a.a.O.), so liegt in der Auferlegung von Studiengebühren für das Lehrangebot in einem grundständigen Studiengang oder einem konsekutiven Masterstudiengang auf Studierende an den Hochschulen des Landes Baden-Württemberg nach §§ 1, 3, 5 LHGebG dennoch unter dem Gesichtspunkt der ausbildungsbezogenen Belastung eine Beschränkung dieses Grundrechts. Denn die Erhebung dieser Gebühr steht mit dem Besuch der Hochschule im Hinblick auf die spätere Ausübung eines Berufs in einem engen Zusammenhang und lässt objektiv auch eine berufsregelnde Tendenz deutlich erkennen. Immerhin werden die Studiengebühren unmittelbar für die Bereitstellung des Lehrangebots in einem Studiengang erhoben. Auch ist die Bezahlung der Gebühr eine zwingende Voraussetzung für die Aufnahme oder Fortführung des Studiums, da diese - von dem gleichwertigen Sonderfall des Nachweises über den bevorstehenden Abschluss eines Darlehensvertrages nach § 7 ff LHGebG abgesehen - nach § 60 Abs. 5 Nr. 2 LHG als Voraussetzung für die Immatrikulation ausgestaltet ist bzw. bei bereits immatrikulierten Studierenden die Nichtbezahlung der Gebühr trotz Mahnung, Androhung der Exmatrikulation und Ablauf der Zahlungsfrist die zwangsweise Exmatrikulation zur Folge hat. Auch möchte der Gesetzgeber mit der Erhebung der Studiengebühren (unter anderem) das Ausbildungsverhalten der Studierenden in Richtung eines zielgerichteten Studiums steuern (hierzu im Einzelnen BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 31.3.2006 [bad.-württ. Langzeitstudiengebühr] - 1 BvR 1750/01 - Juris.).
80 
Allerdings ist der hier mit der Auferlegung der Studiengebührenpflicht verbundene Eingriff in die über Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Freiheit der Klägerin zur Wahl eines Hochschulstudiums nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Denn abgesehen davon, dass die Studiengebührenpflicht auf der Grundlage eines Gesetzes erhoben wird, liegen ihrer Erhebung hinreichend gewichtige Zwecke zugrunde.
81 
Die allgemeine Studiengebührenpflicht stellt formal eine sog. subjektive Zulassungsschranke zur Wahl eines Hochschulstudiums dar, die grundsätzlich nur gerechtfertigt werden kann, wenn sie zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter notwendig ist. Denn anders als die Langzeitstudiengebühr gestaltet sie nicht nur die Bedingungen und Modalitäten einer grundsätzlich gebührenfreien Ausbildung (hierzu BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, a.a.O.; anders aber VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000, a.a.O.; BayVGH, Urt. v. 28.03.2001, DVBl. 2001, 1548), sondern erfasst bereits die Aufnahme eines Studiums als solches und zwar nicht nur mittelbar, sondern - über die Ausgestaltung als Immatrikulationsvoraussetzung - als unmittelbare rechtliche Schranke für die Wahl selbst.
82 
Dieser formalen Einstufung der Gebührenpflichtigkeit als subjektive Zulassungsschranke steht nicht entgegen, dass die Eingriffsintensität über das Darlehensmodell so abgefedert ist, dass das Zugangshindernis der Bezahlung der Studiengebühr letztlich durch jeden ohne Hürde überwunden werden kann und sich die Belastung demnach materiell als Problem der finanziellen Gegenleistung für eine in Anspruch genommene staatliche Leistung und damit als Frage der Ausgestaltung der Bedingungen und Modalitäten der Ausbildung darstellt.
83 
Letztlich kann die Frage der Einstufung der mit der Erhebung der Studiengebühren verbundenen Intensität des Grundrechtseingriffs jedoch offen gelassen werden, weil die mit der Erhebung der Studiengebühren verfolgten öffentlichen Interessen auch solchen Gemeinschaftsgütern dienen, die gewichtig genug sind, um auch einen Eingriff in die subjektive Ausbildungswahlfreiheit zu rechtfertigen. Denn die Erhebung der Studiengebühren dient der Sicherung der Leistungsfähigkeit und der Effizienz der Lehre an den staatlichen Hochschulen im Land und damit ohne weiteres wichtigen Gemeinschaftswerten.
84 
So zielt die Erhebung der Studiengebühr primär auf die Erzielung zusätzlicher Einnahmen und auf die Beteiligung der Nutzer an den Kosten der als öffentliche Einrichtung zur Verfügung gestellten staatlichen Hochschulen. Neben der staatlichen Grundfinanzierung aus Steuermitteln sollen die Studierenden über die Studiengebühren an der Finanzierung der staatlichen Hochschulen beteiligt werden (vgl. Landtagsdrucksache 13/4858 v. 22.11.2005, S. 1 u. 16). Neben dieser Finanzierungsfunktion sollen die Studiengebühren das Studierverhalten dadurch positiv beeinflussen, dass die Studierenden zu überlegten Entscheidungen, klaren Zielsetzungen und hohem Engagement veranlasst werden (Lenkungsfunktion). Schließlich soll die Gebührenpflicht des Studiums auch den Effekt haben, dass die Lehre sowohl aus der Sicht der Studierenden als auch aus der Sicht der Lehrenden einen neuen und höheren Stellenwert erhält. Dies drückt der Gesetzgeber in der Begründung zum Gesetzentwurf dadurch aus, dass er - etwas überhöht - den nunmehr für das Studium bezahlenden Studierenden gegenüber den Hochschulen die Rolle von „zahlenden Nachfragern“ zuschreibt.
85 
Dabei ist die Erhebung der Studiengebühren auch geeignet, um die hier beschriebenen Zwecke zu erreichen.
86 
Dies bedarf hinsichtlich des gewünschten Erfolgs der Mitfinanzierung der staatlichen Hochschulen durch die Studierenden als deren Nutzer keiner weiteren Begründung und wird insoweit auch von der Klägerin nicht in Frage gestellt.
87 
Die Erhebung von Studiengebühren ist aber auch geeignet, die Studierenden zu einem zielgerichteten und schnellen Studium anzuhalten und dem Studium sowohl bei den Lehrenden als auch bei den Studierenden einen höheren Stellenwert einzuräumen. Denn es ist evident, dass die Kostenpflichtigkeit eines jeden Semesters im Normalfall der Studienplanung eines Studierenden zumindest als steuerndes, wenn auch nicht immer entscheidendes Element wirkt und es besteht - was im Rahmen der Eignungsprognose ausreicht (BVerfG, Beschl. v. 20.04.1986, BVerfGE 67, 175) - jedenfalls die abstrakte Möglichkeit, dass die Tatsache der Kostenpflichtigkeit des Studiums sowohl die Bereitschaft der Studierenden zu konstruktiver Kritik an dem Lehrangebot in ihrem Studiengang als auch die Sensibilität der Lehrenden für die Belange der Studierenden und den Wert ihrer Lehrveranstaltungen steigert. Dies gilt umso mehr, als der Gesetzgeber über die Regelung des § 4 Abs. 1 LHGebG eine Zweckbindung des Studiengebührenaufkommens für die Erfüllung der Aufgaben der Hochschule in Studium und Lehre bestimmt und bei der Bestimmung der Verwendung der Mittel aus dem Studiengebührenaufkommen eine Beteiligung der Studierenden verankert hat.
88 
Ein im Hinblick auf die Erreichung der genannten Zwecke gleich wirksames, aber weniger einschneidend in das Grundrecht der Berufsfreiheit wirkendes Mittel ist nicht gegeben. Insbesondere stellt sich die Einschätzung des Gesetzgebers nicht als evident fehlerhaft dar, dass die allgemeine Studiengebührenpflicht noch einmal in gesteigertem Maße zu einer Straffung und Strukturierung des Studiums führt, als dies nach der bislang geltenden Regelung zur Erhebung von Langzeitstudiengebühren der Fall war. Denn die Erhebung der Langzeitstudiengebühr stellte zwar einen Anreiz dar, das Studium innerhalb des Zeitraums der Studiengebührenfreiheit zu absolvieren, ließ jedoch eine Verzögerung des Studiums innerhalb dieses Zeitraums - von der Verringerung eines rechnerisch bestehenden Bildungsguthabens abgesehen - ohne Auswirkungen. Demgegenüber bildet die Erhebung der allgemeinen Studiengebühr einen wirtschaftlichen Anreiz, das Studium von Anfang an möglichst zielgerichtet und straff zu organisieren und die Dauer des Studiums nicht an dem Umfang des - über die Regelstudienzeit hinausgehenden - Bildungsguthabens für ein gebührenfreies Studium zu orientieren.
89 
Insgesamt stellt sich der mit der Erhebung der Studiengebühren verbundene Eingriff in die Berufs- bzw. Ausbildungsfreiheit der Studierenden auch als im engeren Sinne verhältnismäßig dar. Denn die Nachteile, die den Studierenden über die Erhebung der Studiengebühren entstehen, stehen nicht außer Verhältnis zu den mit der Erhebung verfolgten Zwecken. So ist es grundsätzlich nicht unbillig und unzumutbar, den Nutzer einer öffentlichen Einrichtung in dem Fall an den Kosten derselben zu beteiligen, wenn - wie dies bei Studierenden in Hinblick auf die Möglichkeit der Berufsausbildung der Fall ist - mit der Nutzung ein besonderer Vorteil verbunden ist. Auch stehen die Gebühren nach ihrer Höhe nicht in einem Missverhältnis zu dem Wert der mit der Bereitstellung der Hochschulen den Studierenden gebotenen Leistung des Staates, denn es ist bereits aus den Verfahren zur Rechtmäßigkeit der Langzeitstudiengebühren (BVerwG, Urt. v. 25.07.2001 - 6 C 8.00 -, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000 - 2 S 1860/99 -, a.a.O., 874; VG Freiburg, Urt. v. 24.03.1999 - 1 K 2488/98 -, a.a.O.) bekannt, dass die Gebühr von 500 Euro je Semester weit unter den realen Kosten liegt, die das kostengünstigste Studium an einer staatlichen Hochschule während eines Semesters verursacht. Schließlich ist entscheidend zu berücksichtigen, dass kein Studienbewerber oder Studierender über die Erhebung der Studiengebühren an der Aufnahme oder Fortführung eines angemessenen Hochschulstudiums gehindert wird, weil zumindest für den Zeitraum der Regeldauer eines Studiums zuzüglich vier weiterer Semester ein Anspruch des Studierenden auf eine Vorfinanzierung der Studiengebühr durch die Landeskreditbank Baden-Württemberg besteht, wobei weder die auflaufende Darlehensschuld noch die - gesetzlich ausgestalteten - Modalitäten der Rückzahlung zu dem gewährten Vorteil der Möglichkeit einer Hochschulausbildung außer Verhältnis stehen.
90 
4. Die Erhebung der Studiengebühren nach dem Landeshochschulgebührengesetz verstößt auch nicht gegen das aus den Grundrechten der Berufsfreiheit in Art. 12 Abs. 1 GG und auf Gleichbehandlung in Art. 3 Abs. 1 GG sowie dem Sozialstaatsprinzip abgeleitete verfassungsrechtliche Gebot, im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten allen dazu Befähigten ein Studium zu ermöglichen, ohne dabei eine Sonderung der Studierenden nach den Besitz- und Einkommensverhältnissen der Eltern vorzunehmen.
91 
Insofern kann auf die Ausführungen zu Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpakts (oben zu II. 2) verwiesen werden, die hier entsprechend zum Tragen kommen.
92 
So reicht es auch im Rahmen des grundgesetzlich gewährleisteten Anspruchs auf diskriminierungsfreie Teilhabe an den staatlichen Hochschulressourcen aus, wenn der diskriminierungsfreie Zugang für Studienbewerber und Studierende ohne eigene Mittel über den im Landeshochschulgebührengesetz nach § 7 LHGebG eingeräumten Anspruch gegen die Landeskreditbank Baden-Württemberg (L-Bank) auf eine darlehensgestützte Vorfinanzierung der Studiengebühren hergestellt wird. Auch steht es dem Anspruch auf diskriminierungsfreie Teilhabe nicht entgegen, wenn die betroffenen Darlehensnehmer zu einem späteren - regelmäßig nach Abschluss des Hochschulstudiums und dem Eintritt in ein Berufsleben liegenden - Zeitpunkt verpflichtet sind, das Darlehen einschließlich der angefallenen Zinsen zurückzuzahlen, wenn - wie dies nach dem Landeshochschulgebührengesetz der Fall ist - die Gesamtbedingungen des Studiengebührendarlehens nicht die Folge haben, dass bedürftige Studienbewerber oder Studierende die Aufnahme eines solchen zur Ermöglichung ihres Hochschulstudiums vernünftigerweise scheuen müssten oder würden.
93 
Sofern ein bedürftiger Studierender nach Ablauf der Darlehensbezugsdauer keinen Anspruch mehr hat, dass die ihn treffenden Studiengebühren über die L-Bank vorfinanziert werden, ist zwar eine Benachteiligung gegenüber den wirtschaftlich leistungsfähigen Studierenden gegeben, die sogar zur Beendigung des Hochschulstudiums des bedürftigen Studierenden führen kann, doch reicht es verfassungsrechtlich aus, dass der Gesetzgeber - wie hier - den diskriminierungsfreien Zugang zu den Hochschulen für ein angemessenes erstes Studium sichert. Einer darüber hinausgehenden und übermäßigen Inanspruchnahme muss er nicht mehr in gleicher Weise fördernd Rechnung tragen, wie dies zur Gewährleistung einer ersten und angemessenen Berufsausbildung an der Hochschule der Fall ist. Denn auch wenn das aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip gewährleistete Recht auf Teilhabe an staatlichen Ausbildungsressourcen durch die Möglichkeit eines Abschlusses innerhalb angemessener Zeit nicht gänzlich verbraucht ist, so ist die in der Begrenzung des Darlehensanspruchs liegende Schlechterstellung dadurch gerechtfertigt, dass die Studierenden, die den ihnen eingeräumten Rahmen eines darlehensgeförderten Studienzugangs überschritten haben, bereits in einem ausreichenden Maße ihren Anteil an der nur begrenzt zur Verfügung stehenden Ausbildungs- und Studienkreditressource hatten (vgl. hierzu auch BVerwG, Urt. v. 25.07.2001 - 6 C 9.00 - sowie BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006 - 1 BvR 1771/01 -, jeweils zur Gebührenpflichtigkeit eines Zweitstudiums).
94 
Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Anspruch auf ein Darlehen zur Vorfinanzierung der Studiengebühren nicht nur die Dauer eines grundständigen Studiums umfasst, sondern auch den auf ein solches Studium bezogenen konsekutiven Masterstudiengang und ein solches Zweitstudium fördert, dessen Abschluss zusätzlich zu dem Erststudium für die Erlangung eines Berufsabschlusses gesetzlich vorgeschrieben ist (§ 7 Abs. 5 LHGebG). Im Übrigen kann auch über die Anwendung der Erlass und Stundungsregelungen in § 6 Abs. 3 LHGebG, §§ 21, 22 LGebG sicher gestellt werden, dass - etwa in atypischen Situationen oder in besonderen Härtefällen - die Unfähigkeit eines Studierenden zur Finanzierung der Studiengebühr nicht zum Abbruch einer Hochschulausbildung führt.
95 
5. Die Erhebung der Studiengebühren verstößt auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Dieser Grundsatz verbietet es dem Gesetzgeber, eine Gruppe in Vergleich zu anderen Normadressaten anders zu behandeln, obgleich zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten.
96 
Dabei ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Die Bindung ist um so enger, je mehr die Regelung an personenbezogenen Merkmalen anknüpft, die denen in Art. 3 Abs. 3 GG entsprechen und je größer deshalb die Gefahr ist, dass eine an sie anknüpfende Ungleichbehandlung zur Diskriminierung einer Minderheit führt. Zu berücksichtigen sind auch Differenzierungen, die zwar nicht unmittelbar personenbezogen vorgenommen werden, aber mittelbar eine Ungleichbehandlung von Personengruppen bewirken. Hierbei bestehen bei lediglich verhaltensbezogenen Unterscheidungen umso geringere Bindungen, je mehr die Betroffenen in der Lage sind, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Merkmale zu beeinflussen, nach denen unterschieden wird. Überdies sind dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers um so engere Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann.
97 
Der unterschiedlichen Weite des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums entspricht eine abgestufte Kontrolldichte bei der verfassungsrechtlichen Prüfung. Kommt als Maßstab nur das Willkürverbot in Betracht, so kann ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nur festgestellt werden, wenn die Unsachlichkeit bzw. Willkürlichkeit der Differenzierung evident ist. Dagegen ist bei Regelungen, die Personengruppen verschieden behandeln oder sich auf die Wahrnehmung von Grundrechten nachteilig auswirken, im einzelnen nachzuprüfen, ob für die vorgesehene Differenzierung Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können. Genauere Maßstäbe lassen sich dabei nicht abstrakt und allgemein, sondern nur bezogen auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (BVerfG, Beschl. v. 11.1.2005, BVerfGE 112, 164; Beschl. v. 26.1.1993, BVerfGE 88, 87).
98 
a) Nach diesen Grundsätzen ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber den Darlehensanspruch der Studierenden nach §§ 7 und 9 LHGebG so ausgestaltet hat, dass für die Gewährung des Studiengebührendarlehens ab dem Zeitpunkt der Auszahlung Zinsen erhoben werden dürfen.
99 
Dabei kann offen gelassen werden, ob in der Erhebung der Zinsen für das Gebührendarlehen überhaupt eine Ungleichbehandlung gegenüber den Studierenden gesehen werden kann, die ihre Studiengebühren sofort aus eigenen Mitteln begleichen. Denn selbst wenn die Ungleichbehandlung darin zu sehen wäre, dass ein bedürftiger Studierender als Darlehensnehmer aufgrund der Zinsbelastung in Bezug auf die Kosten seines Hochschulzugangs mehr Mittel aufbringen muss, als dies bei dem Sofortzahler der Fall ist, so ist eine in der zusätzlichen Zinsbelastung liegende „Ungleichbehandlung“ des bedürftigen Darlehensnehmers sachlich dadurch gerechtfertigt, dass der Darlehensnehmer die für die Begleichung der Studiengebühren notwendigen Mittel nicht sofort aus dem eigenen (bei bedürftigen Studierenden regelmäßig nicht vorhandenen) Vermögen, sondern erst später zu einem Zeitpunkt aufbringen muss, zu dem bei ihm vom Bestehen einer hinreichenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ausgegangen werden kann. Da es bei der Abschöpfung dieses wirtschaftlichen Vorteils nicht mehr darum geht, einem bedürftigen Studierenden den Zugang zu der Hochschule zu sichern, sondern darum, ob ein potentiell wirtschaftlich leistungsfähiger Hochschulabsolvent auch an den Kosten der Vorfinanzierung seiner Studiengebühren beteiligt oder ob ein in der späteren Zahlungspflicht liegender wirtschaftlicher Vorteil abgeschöpft werden kann, ist die Entscheidung des Gesetzgebers, die Darlehensfinanzierung der Studiengebühren nicht zinsfrei zu gewähren, sondern - über die Begrenzung des Zinssatzes auf die Geldbeschaffungs- und die Kreditverwaltungskosten der Darlehensbank (vgl. § 9 Abs. 2 Nr. 8 LHGebG) und die Möglichkeit der Einbindung auch anderer Banken als der L-Bank - nur sicher zu stellen, dass diese Darlehen zu wirtschaftlich möglichst günstigen Bedingungen gewährt werden, sachlich gerechtfertigt.
100 
Dies gilt umso mehr, als bei der Vielzahl der bedürftigen Studierenden, die gleichzeitig zur Inanspruchnahme des Studiengebührendarlehens auch über Mittel nach dem BAföG gefördert werden, über die Kappungsregelung und das Eintreten des Studienfonds in die Darlehensschuld des Studierenden nach § 9 Abs. 4 und 6 LHGebG faktisch eine Subventionierung der Inanspruchnahme des Darlehens erfolgt, die bei einem Studierenden, dessen Darlehensschuld nach dem BAföG zuzüglich der reinen Schuld für die Studiengebühren den Betrag von 15.000 Euro übersteigt, sogar zu einer faktischen Zinslosigkeit des Studiengebührendarlehens führt.
101 
Der hiernach bei der Vielzahl der bedürftigen Studierenden wegfallenden oder jedenfalls deutlich reduzierten Zinsbelastung für das Studiengebührendarlehen ist zudem - unter dem Gesichtspunkt der ungleichen Belastung von (bedürftigen) Darlehensnehmern mit den Sofortzahlern - der wirtschaftliche Nachteil gegenüber zu stellen, der den Sofortzahlern dadurch entsteht, dass sie die Mittel aus ihrem Vermögen nicht - wie der Darlehensnehmer - erst später, sondern sofort aufbringen und dementsprechend diese Mittel nicht mehr anderweitig einsetzen können (a.A. insoweit Pieroth, Stellungnahme zur öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landtags von Nordrhein-Westfalen vom 26.01.2006 sowie ders./Hartmann, NWVBl. 2007, 81, 84: „nur Inflationsausgleich“). Auch wenn die Kammer der insoweit vorgelegten Darstellung der Beklagten nicht folgt, dass der entgangene Gewinn des Sofortzahlers sogar mehr als 7 % p.a. beträgt und damit dem Zinssatz entspricht, der zur Zeit für die Gewährung eines Studiengebührendarlehens der L-Bank angesetzt wird, so kann doch davon ausgegangen werden, dass auch bei einer - nicht spekulativen - Geldanlage eine Rendite in Höhe von 4,5 % erwirtschaftet werden könnte, so dass von einer gravierenden Ungleichbelastung des bedürftigen Studierenden gegenüber dem Sofortzahler in Bezug auf die insgesamt für den Zugang zur Hochschule aufzubringenden Finanzmittel nicht die Rede sein kann.
102 
b) Entgegen der Auffassung des Vertreters der Klägerin verstößt das Gesetz auch nicht deshalb gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, weil es nur denjenigen Eltern eine (Soll-) Gebührenbefreiung einräumt, die ein Kind pflegen und erziehen, das zu Beginn des jeweiligen Semesters das achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Vielmehr ist die hierin liegende Differenzierung bzw. Ungleichbehandlung mit denjenigen (studierenden) Eltern, die - wie die Klägerin - Kinder erziehen, die acht Jahre und älter sind, von Art. 3 Abs. 1 GG in seiner speziellen Ausprägung, die er durch das Grundrecht auf Schutz der Familie aus Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 GG erfährt, gedeckt.
103 
Zwar bewirkt die Begrenzung der Befreiungsmöglichkeit eine Ungleichbehandlung, die an personengebundene Merkmale in Gestalt der Pflege und Erziehung eines Kindes in einem bestimmten Alter anknüpft, die auch nicht durch andere Regelungen auf Gesetzes- oder Vollzugsebene kompensiert wird (zum Gebot, durch eine Analyse und Bewertung der Gesamtreglung den gleichheitserheblichen Belastungserfolg zu ermitteln: BVerfG, Beschl. v. 10.4.1997, BVerfGE 96, 1). So stellt die im Falle der Kindererziehung unzweifelhaft gegebene Möglichkeit einer Beurlaubung (vgl. hierzu amtl. Begründung, LT-Drs. 13/4858, Seite 19) schon deshalb keinen - der Gebührenbefreiung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 LHGebG entsprechenden - Ausgleich dar, weil eine Beurlaubung in der Regel nicht länger als für zwei Semester gewährt werden soll (§ 61 Abs. 1 Satz 2 LHG) und vor allem auch den Anspruch der betroffenen Studierenden entfallen lässt, die Einrichtungen der Hochschule zu nutzen und Prüfungen abzulegen (vgl. § 61 Abs. 2 LHG). Eine Befreiung nach § 6 Abs. 3 LHGebG i.V.m. §§ 21, 22 LGebG ist zwar im Fall der Erziehung eines Kindes im Alter von über acht Jahren grundsätzlich möglich, doch hat der Gesetzgeber mit der Regelung der Altersgrenze in § 6 Abs. 1 Nr. 1 LHGebG zu erkennen gegeben, dass solche weitergehenden Befreiungen auf besondere Einzelfälle beschränkt sein und die Erziehung und Pflege eines über achtjährigen Kindes als solche noch keine unzumutbare bzw. atypische Härte i.S. der Befreiungsvorschriften des § 6 Abs. 3 LHGebG und der §§ 21, 22 LGebG darstellt.
104 
Da über die Begrenzung der Möglichkeit einer Befreiung von der Studiengebührenpflicht bei der Pflege und Erziehung von Kindern nicht nur das Freiheitsrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG, sondern auch die besonderen Gleichheitsrechte aus Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG betroffen sind, bedarf es zur Rechtfertigung dieser Ungleichbehandlung eines dem Grad der tatsächlichen Ungleichheit angemessenen sachlichen Differenzierungsgrundes dafür, dass die Befreiungsmöglichkeit - im Normalfall - auf die Pflege und Erziehung von Kindern beschränkt ist, die das achte Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
105 
Ein solcher Rechtfertigungsgrund liegt aus der Sicht der Kammer jedoch vor.
106 
So knüpft die Bestimmung der Altergrenze durch den Gesetzgeber daran an, dass ein Kind, das das achte Lebensjahr bereits vollendet hat, altersbedingt eine - seiner dann bereits gegebenen - Schulpflichtigkeit entsprechende größere Selbstständigkeit aufweist, die zu größeren zeitlichen Freiräumen für die erziehenden und pflegenden Eltern führt (vgl. amtl. Begründung, LT-Drs. 13/4858, Seite 22 bis 24). Diese Annahme des Gesetzgebers ist nachvollziehbar (so bereits zur Alterbegrenzung in dem LHGebG v. 05.05.1997 - GBl. 173 - auf fünf Jahre: VG Freiburg, Urt. v. 11.07.2001 - 1 K 2242/98 -, VENSA). Denn auch wenn ein Kind im Kindergarten oftmals zeitlich länger versorgt ist als dies bei einem Kind in der Grundschule der Fall ist, so kann nicht beanstandet werden, wenn der Gesetzgeber dennoch der typisierenden Auffassung ist, dass die größere Selbstständigkeit eines mehr als siebenjährigen Kindes zu einer größeren Betreuungsunabhängigkeit und damit auch in Zeiten der Anwesenheit des Kindes zu Hause typischerweise zu mehr zeitlichen Freiräumen führt, die den studierenden Elternteil (wieder) in die Lage versetzt, sich nunmehr verstärkt seinem Studium zu widmen, als dies bei einer Betreuung eines erst siebenjährigen oder jüngeren Kindes der Fall. Insofern ist zu beachten, dass mit der Altersgrenze der Vollendung des achten Lebensjahres der Umstand einer möglicherweise gesteigerten Betreuungsbedürftigkeit eines Kindes während des ersten Grundschuljahres schon im Sinne der Befreiung berücksichtigt ist.
107 
Die Differenzierung des Gesetzgebers bei der Grenzziehung der Befreiungsmöglichkeit für die Erziehung und Betreuung eines Kindes ist - gemessen an dem Zweck des Gesetzes, Studierende durch Einführung der Studiengebühr zu einem zielstrebigen Studium anzuhalten, andererseits aber auch der aus Art. 6 GG folgenden staatlichen Pflicht zum Schutz der Familie Rechnung zu tragen - auch nicht unangemessen. Insofern kann sich die gerichtliche Kontrolle nicht darauf beziehen, ob der Gesetzgeber hier die jeweils gerechteste und zweckmäßigste Regelung getroffen hat; vielmehr steht dem Gesetzgeber auch im Hinblick auf seine aus Art. 6 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip abgeleitete Verpflichtung zur Regelung eines besonderen Familienlastenausgleichs eine weite Gestaltungsfreiheit darüber zu, in welchem Umfang und auf welche Weise er den ihm aufgetragenen Schutz verwirklichen will (BVerfG, Urt. v. 12.2.2003, BVerfGE 107, 205). In der Sache ist zu berücksichtigen, dass die Sollbefreiungs-Regelung in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LHGebG es im Einzelfall der Pflege und Erziehung eines bei Beginn des Studiums geborenen Kindes ermöglicht, bis zu 14 Semester gebührenfrei zu studieren. Auch ist es sachlich begründet, wenn der Gesetzgeber - ebenso wie beim Befreiungstatbestand der Behinderung (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LHGebG) - durch die Festsetzung eine Altersgrenze für die Befreiung von der Studiengebühr bei der Erziehung und Pflege eines Kindes typisierend in der Sache danach differenziert, ob sich eine die familienbedingte Belastung und Benachteiligung von Studenten durch die Kindererziehung „erheblich studienerschwerend“ auswirkt oder nicht. Das gilt gerade auch vor dem Hintergrund, dass ein Studierender, der sein Studium beginnt und entweder zu diesem Zeitpunkt bereits ein Kind hat oder später ein Kind pflegt und erzieht, offenbar selbst eine Vereinbarkeit zwischen Kindererziehung und Studium für gegeben hält. Ferner besteht die Möglichkeit, sich auch aus Gründen der Kindererziehung nach Vollendung des 8. Lebensjahres zumindest vorübergehend studiengebührenfrei beurlauben zu lassen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LHGebG i.V.m. § 60 Abs.1 LHG; vgl. zuvor § 90 Abs.1 Nr. 9 UG) und im konkreten Einzelfall bestehen bei individuellen, außergewöhnlichen (auch familiär-bedingten) Härtefällen Stundungs- bzw. Erlassmöglichkeiten hinsichtlich der Gebührenpflicht (vgl. 6 Abs. 3 Satz 1 LHGebG i.V.m. §§ 21, 22 LGebG; vgl. ferner amtl. Begründung, LT-Drs. 13/4858, Seite 19). Schließlich bieten im Regelfall sowohl Schulen als auch die Studentenwerke Betreuungsleistungen für die Kinder Studierender an.
108 
Insgesamt wird die Sachgerechtigkeit der Entscheidung des Landesgesetzgebers, die Befreiungsmöglichkeit für die Pflege und Erziehung eines Kindes auf die Betreuung von Kindern unter acht Jahren zu begrenzen, auch durch die vergleichbare und vom Landesgesetzgeber in Bezug genommene (vgl. amtl. Begründung, LT-Drs. 13/4858, Seite 59) Einschätzung des Bundesgesetzgebers zur Betreuungsbedürftigkeit von Kindern bestätigt, der bei den Regelungen über die Elternzeit und das Elterngeld (vgl. bis zum 31.12.2006: § 15 Abs. 2 Satz 4 BErzGG; vgl. seit dem 1.1.2007: § 4 Abs. 1 Satz 2 BEEG) ebenfalls die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres zugrunde legt. Ähnlich geht auch die zivilrechtliche Unterhaltsrechsprechung (etwa in Ziffer 17.1. der Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland - Oberlandesgerichte Bamberg, Karlsruhe, München, Nürnberg, Stuttgart und Zweibrücken; nachgewiesen in Beck Online > Fachmodul Familienrecht plus > Unterhaltsrechtliche Tabellen und Leitlinien > „47b. Süddeutsche Unterhaltsleitlinien“ [Stand 1.5.2007]) davon aus, dass bei Betreuung eines Kindes in der Regel eine Erwerbsobliegenheit des berechtigt betreuenden Ehegatten dann besteht, wenn das jüngste Kind in die dritte Grundschulklasse kommt, mithin in der Regel 8 Jahre alt ist.
109 
Wenn demgegenüber in anderen Bundesländern in den Studiengebührenregelungen großzügigere Altersgrenzen vorgesehen sind (Niedersachsen: NHG v. 9.12.2005 - § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr.2: 14 Jahre; Hamburg: HmbHG v. 18.7.2001, § 6b Abs. 3 Satz 1 Ziff.1: 14 Jahre; Bayern: BayHSchG v. 23.5.2006 - § 71 Abs. 5 Satz 2 Ziff.1: 10 Jahre; siehe allerdings auch deutlich enger Nordrhein-Westfalen: HFGG v.21.3.2006, Art.1 § 8 Abs. 3 Satz 1 Ziff.1: nur insgesamt drei Semester bis zur Volljährigkeit gebührenfrei) und auch der Bundesgesetzgeber in seinen Regelungen zur Förderungshöchstdauer und dem Teilerlass des Darlehens nach dem BAföG Kindererziehungszeiten bis zum Alter von zehn Jahren anrechnet (vgl. § 15 Abs. 3 Ziff. 5 BAFöG bzw. 18b Abs. 5 Satz 1 Ziff. 2 BAFöG: bis zu zehn Jahren), so besagt das nicht, dass diese Regelungen das verfassungsrechtlich zwingend gebotene Mindestmaß konkretisierten. Vielmehr kann ein Gesetzgeber in Ausübung seiner grundsätzlichen Gestaltungsfreiheit Kindererziehungszeiten auch ohne verfassungsrechtliche Pflicht - als einfach-gesetzlich „überhöhte“ Gewährungen - positiv berücksichtigen. Auch lässt sich nicht sagen, dass eindeutig erst ab einem Alter von 12 Jahren die zeitlichen Belastungen durch die Kindererziehung so deutlich abnehmen, dass erst ab diesem Alter auf eine Gebührenbefreiung verzichtet werden kann, und dass alle darunter liegenden Altersgrenzen willkürlich wären (so aber im Gesetzgebungsverfahren der Änderungsantrag (Nr.5) der Fraktion der Grünen v. 8.12.2005 - LT-DrS 13/4940 Seiten 5, 9 und 16).
110 
c) Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung liegt auch nicht insoweit vor, als die Befreiungstatbestände des § 6 Abs. 1 LHGebG die Zeiten der Schwangerschaft im Gegensatz zur Kindererziehung nicht als Grund für eine (Soll-)Befreiung von der Studiengebührenpflicht anerkennen.
111 
Dabei kann dahin stehen, ob ein insoweit gegebener Gleichheitsverstoß auch für die Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung gegenüber der - nicht schwangeren - Klägerin von Bedeutung wäre oder ob das Landeshochschulgebührengesetz nicht in Bezug auf die Frage der Rechtmäßigkeit der fehlenden Berücksichtigung der Situation von schwangeren Studierenden teilbar wäre und eine Verfassungswidrigkeit in diesem Punkt die Rechtmäßigkeit der Regelungen im Übrigen unberührt ließe. Denn die in der Nichtberücksichtigung der Schwangerschaft gegenüber den Eltern, die ein Kind bis zu einem Alter von acht Jahren pflegen und erziehen, liegende Ungleichbehandlung ist - entgegen der von der Klägerin zitierten Rechtsauffassung von Pieroth in dessen Stellungnahme zur öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landtags von Nordrhein-Westfalen vom 26.01.2006 - auch unter Berücksichtigung des in Art. 6 Abs. 4 GG niedergelegten Anspruchs einer Mutter auf Schutz und Fürsorge der Gemeinschaft - verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Auch wenn das die werdende Mutter erfassende (BVerfG, Beschl. v. 13.11.1979, BVerfGE 52, 357, 365) Schutzgebot des Art. 6 Abs. 4 GG im Rahmen des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes wertend zur Geltung kommt (BVerfG, Urt. v. 4.10.1983, BVerfGE 65, 104), so ist die durch § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LHGebG bewirkte unterschiedliche Behandlung von Eltern mit Kind gegenüber Schwangeren dennoch durch nach Art und Gewicht hinreichende Gründe gerechtfertigt. Denn während der Gesetzgeber zu Recht davon ausgehen konnte (vgl. amtl. Begründung, LT-Drs. 13/4858, Seite 22 - 24), dass studierende Eltern ab der Geburt des Kindes unausweichlich in einem hohen und das Studium typischerweise stark erschwerenden Maße mit der Pflege und Erziehung ihres Kindes befasst sind, muss eine Schwangerschaft nicht in gleicher Weise zwingend mit Erschwernissen für eine Studentin verbunden sein. Vielmehr konnte der Gesetzgeber ohne weiteres davon ausgehen, dass eine schwangere Studierende, von Komplikationssachverhalten und der Zeit unmittelbar vor der Niederkunft abgesehen, ihr Studium regelmäßig im normalen Umfang betreiben kann. Dies entspricht auch der Wertung des Gesetzgebers in den arbeitsrechtlichen Regelungen zum Mutterschutz. Auch weist die Schwangerschaft typischerweise eine zeitliche Begrenztheit auf, die sich von dem Zeitraum, in dem ein Kind noch unselbstständig ist, erheblich unterscheidet. Hinzu kommt schließlich, dass unmittelbar nach der Niederkunft die gesetzliche Soll-Befreiungsregelung des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LHGebG regelmäßig der (ehemals schwangeren) Mutter zugute kommen wird.
112 
6. Die Studiengebührenpflicht verstößt schließlich auch nicht gegen den in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Prinzip der Rechtssicherheit in der Form des Vertrauensschutzes.
113 
Weder die Einbeziehung der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gebührenregelung zum Sommersemester 2007 bereits immatrikulierten Studierenden in die Gebührenpflicht noch die in § 7 Abs. 4 des LHGebG geregelte Kürzung der Bezugsberechtigung für ein Darlehen zur Vorfinanzierung der Studiengebühren stellen Regelungen dar, die nachträglich ändernd in bereits abgeschlossene, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreifen und denen somit eine - verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässige - „echte“ Rückwirkung zukommt; vielmehr wirkt das Landeshochschulgebührengesetz über beide Regelungen nur auf den gegenwärtigen Rechtszustand der Zahlungspflicht für ein aktuelles Semester und der Bezugsberechtigung für ein in diesem Zusammenhang begrenzt gewährtes Darlehen ein.
114 
Die hierin liegende unechte Rückwirkung bzw. tatbestandliche Rückanknüpfung ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig, solange nicht bei der gebotenen Abwägung zwischen dem Vertrauen des Einzelnen auf den Fortbestand der geänderten gesetzlichen Regelung und der Bedeutung der Neuregelung für das allgemeine Wohl ausnahmsweise den Interessen des Betroffenen ein höheres Gewicht einzuräumen ist (BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 31.3.2006 a.a.O.; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 30.9.1987, BVerfGE 76, 256). Letzteres trifft hier aber nicht zu.
115 
Das Interesse des Gesetzgebers an einer Erhöhung der Einnahmen der Hochschulen, um die Studienbedingungen zu verbessern und die Qualität der Lehre sowie die Attraktivität des Studiums und des Studienstandorts Baden-Württemberg zu sichern, ist ebenso legitim wie die weitere Zwecksetzung, die Studierenden zu überlegten Entscheidungen, klaren Zielsetzungen und hohem Engagement zu veranlassen und die Wertigkeit der Lehre für die Beteiligten - Studierende und Lehrende - zu erhöhen (vgl. amtl. Begründung, LT-Drs. 13/4858, Seite 16). Diese Zielsetzungen wiegen schwerer als das Vertrauen Studierender darauf, ihr bereits begonnenes Studium ohne Gebührenbelastung abschließen zu dürfen. Dabei kommt es für die Frage, ob ein Studierender mit einer Änderung der Rechtslage rechnen musste, nicht auf seine subjektive Vorstellung und individuelle Situation, sondern darauf an, ob die bisherige Regelung bei objektiver Betrachtung geeignet war, ein Vertrauen der Betroffenen auf ihren Fortbestand zu begründen. Ein solches besonderes Vertrauen war aber in der Zeit vor dem Inkrafttreten der Studiengebührenregelung des Landeshochschulgebührengesetzes zu keinem Zeitpunkt gegeben. Denn abgesehen davon, dass das bloße Vertrauen in den Fortbestand einer günstigen Gesetzeslage als solches nicht schutzwürdig ist, sondern nur dann, wenn auf der Seite des Betroffenen noch zusätzliche gewichtige Interessen berührt sind, mussten die Studierenden schon vor dem Hintergrund der Einführung von Verwaltungskostenbeiträgen, Rückmeldegebühren und Langzeitstudiengebühren in den vergangenen Jahren damit rechnen, dass ihre Hochschulausbildung auch in der Zukunft nicht völlig umsonst zu haben sein wird. Dabei kann von einer fehlenden Vorhersehbarkeit der Einführung von Studiengebühren auch für das normale Erststudium nicht die Rede sein. Zwar hatten die Ministerpräsidenten der Länder im Zuge der Hochschulreform am 16.4.1970 beschlossen, ab dem Wintersemester 1970/71 an den Hochschulen der Bundesrepublik einheitlich auf die Erhebung von Studiengebühren zu verzichten. Auch vereinbarten die Kultusminister der Länder noch am 25.5.2000, das Studium bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss und bei konsekutiven Studiengängen bis zum zweiten berufsqualifizierenden Abschluss grundsätzlich gebührenfrei zu halten. Zum Abschluss eines damals in Aussicht gestellten Staatsvertrags kam es dann jedoch in der Folgezeit schon nicht mehr. Vielmehr führte die Diskussion um die Einführung von allgemeinen Studiengebühren mit dem Sechsten Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes (6. HRGÄndG vom 8.8.2002, BGBl. I S. 3138) zum Erlass eines entsprechenden bundesgesetzlichen Verbots derselben, das wiederum sofort und letztlich mit Erfolg von einigen Bundesländern vor dem Bundesverfassungsgericht angegriffen wurde (BVerfG, Urt. v. 26.01.2005, a.a.O.).
116 
Im Übrigen hat der Gesetzgeber über Art. 7 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze (vom 19.12.2005, GBl. S. 794; berichtigt GBl. 2006 S. 15) bestimmt, dass Studiengebühren nicht abrupt ab dem 01.01.2006, sondern erstmals für das Sommersemester 2007 erhoben werden. Die hierin liegende Übergangsregelung von zwei noch gebührenfreien Semestern (Sommersemester 2006 und Wintersemester 2006/2007), reichte aus, damit sich die Studierenden auf die neue Rechtslage einstellen konnten, indem sie entweder das Studium abschließen oder aber sich auf eine künftige Zahlungspflicht einrichten, die angesichts des - oben zu II.2.b.bb) dargestellten - sozialverträglichen Darlehensmodells auch keine übermäßigen und unzumutbaren Belastungen des einzelnen Studierenden mit sich bringt. Hinsichtlich der Studierenden, die keinen Darlehensfinanzierungsanspruch mehr haben, ist zu berücksichtigen, dass sie auch nach der alten Rechtslage über die Regelung zur Langzeitstudiengebührenpflicht regelmäßig im gleichen Maße für ihr Studium gebührenpflichtig geworden wären, wie dies nun nach der Regelung zur allgemeinen Erhebung von Studiengebühren der Fall ist.
117 
Da im Übrigen in atypischen Härtefällen, in denen die Einführung der allgemeinen Studiengebühren etwa in unvorhergesehener Weise eine Situation verursacht, die aus wirtschaftlichen Gründen zu einer vorzeitigen Beendigung des Studiums führt, über die Regelung des § 6 Abs. 3 LHGebG i.V.m. §§ 21, 22 LGebG zur Stundung oder dem Erlass der Studiengebühren reagiert werden kann (vgl. für die baden-württembergische Langzeitstudiengebühr: BVerwG, Urt. v. 25.7.2001, a.a.O.), bedurfte es - abgesehen von den Fällen bereits immatrikulierter ausländischer Studierender, die keinen Darlehensanspruch haben (vgl. Art. 7 Abs. 2 Satz 3 ÄndGLHGebG) und der Bestimmung in Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ÄndGLHGebG, welche die (ohnehin bereits seit 2003 gebührenpflichtigen) Studierenden der Popakademie Baden-Württemberg betrifft - keiner weiteren speziellen Übergangsregelungen mehr.
III.
118 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Dabei sieht die Kammer nach Ermessen davon ab, die Entscheidung hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).
119 
Die Zulassung der Berufung findet ihre Grundlage in § 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, da die Frage der Rechtmäßigkeit der Erhebung von Studiengebühren nach dem Landeshochschulgebührengesetz angesichts der Massenhaftigkeit der Gebührenerhebung und der bislang nicht geklärten Rechtsfragen insbesondere zu Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpakts grundsätzliche Bedeutung hat.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Ausbildungsförderung wird vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 als Zuschuss geleistet.

(2) Bei dem Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen sowie bei der Teilnahme an einem Praktikum, das im Zusammenhang mit dem Besuch dieser Ausbildungsstätten steht, wird der monatliche Förderungsbetrag vorbehaltlich des Absatzes 3 zur Hälfte als Darlehen geleistet. Satz 1 gilt nicht

1.
für den Zuschlag zum Bedarf nach § 13 Absatz 4 für nachweisbar notwendige Studiengebühren,
2.
für die Ausbildungsförderung, die nach § 15 Absatz 3 Nummer 5 über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet wird,
3.
für den Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b.

(3) Bei dem Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen sowie bei der Teilnahme an einem Praktikum, das im Zusammenhang mit dem Besuch dieser Ausbildungsstätten steht, erhält der Auszubildende Ausbildungsförderung ausschließlich als Darlehen

1.
(weggefallen)
2.
für eine andere Ausbildung nach § 7 Absatz 3, soweit die Semesterzahl der hierfür maßgeblichen Förderungshöchstdauer, die um die Fachsemester der vorangegangenen, nicht abgeschlossenen Ausbildung zu kürzen ist, überschritten wird,
3.
nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer in den Fällen des § 15 Absatz 3a.
Nummer 2 gilt nicht, wenn der Auszubildende erstmalig aus wichtigem Grund oder aus unabweisbarem Grund die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt hat. Satz 1 gilt nicht für den Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b und die Ausbildungsförderung, die nach § 15 Absatz 3 Nummer 5 über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet wird.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Zivildienst leisten Dienstpflichtige, die zu dem für den Dienstbeginn festgesetzten Zeitpunkt das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Abweichend von Satz 1 leisten Zivildienst Dienstpflichtige, die zu dem für den Dienstbeginn festgesetzten Zeitpunkt das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie

1.
wegen einer Zurückstellung nach § 11 nicht vor Vollendung des 23. Lebensjahres zum Zivildienst herangezogen werden konnten und der Zurückstellungsgrund entfallen ist,
2.
wegen einer Verpflichtung zur Leistung eines anderen Dienstes im Ausland (§ 14b), wegen einer Verpflichtung zur Leistung eines freiwilligen Jahres (§ 14c) oder wegen der Ableistung eines freien Arbeitsverhältnisses (§ 15a) nicht bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres zum Zivildienst herangezogen werden konnten,
3.
wegen eines ungenehmigten Auslandsaufenthaltes (§ 23 Abs. 4) nicht bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres zum Zivildienst herangezogen werden konnten oder
4.
nach § 44 Abs. 2 als aus dem Zivildienst entlassen gelten und nach Absatz 4 eine Nachdienverpflichtung zu erfüllen haben,
5.
wegen Aussetzung der Vollziehung des Einberufungsbescheides oder der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs oder der Klage nicht vor Vollendung des 23. Lebensjahres zum Zivildienst herangezogen werden konnten.
Abweichend von den Sätzen 1 und 2 leisten Zivildienst Dienstpflichtige, die zu dem für den Dienstbeginn festgesetzten Zeitpunkt
1.
das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie wegen ihrer beruflichen Ausbildung während des Grundwehrdienstes vorwiegend militärfachlich verwendet worden wären oder verwendet worden sind, oder
2.
das 28. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie wegen einer Verpflichtung zur Leistung eines Dienstes als Helfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz (§ 14) oder wegen einer Verpflichtung zur Leistung eines Entwicklungsdienstes (§ 14a) vor Vollendung des 23. Lebensjahres nicht zum Zivildienst herangezogen worden sind.
Bei Dienstpflichtigen, die wegen eines Anerkennungsverfahrens nach den Vorschriften des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes nicht mehr vor Vollendung des 23. Lebensjahres oder vor Eintritt einer bis dahin bestehen gebliebenen Wehrdienstausnahme zum Grundwehrdienst einberufen werden konnten, verlängert sich der Zeitraum, innerhalb dessen Zivildienst zu leisten ist, um die Dauer des Anerkennungsverfahrens, nicht jedoch über die Vollendung des 25. Lebensjahres hinaus. § 79 Nr. 1 bleibt unberührt.

(2) Die Dauer des Zivildienstes entspricht der Dauer des Grundwehrdienstes (§ 5 Absatz 2 des Wehrpflichtgesetzes). Die §§ 41a und 79 Nummer 1 bleiben unberührt.

(3) Tage, an denen ein Dienstpflichtiger während des Zivildienstverhältnisses infolge

1.
schuldhafter Abwesenheit vom Zivildienst,
2.
schuldhafter Dienstverweigerung,
3.
Aussetzung der Vollziehung des Einberufungsbescheides,
4.
Verbüßung von Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe oder Jugendarrest oder
5.
Untersuchungshaft, der eine rechtskräftige Verurteilung gefolgt ist,
keinen Dienst geleistet hat, sind nachzudienen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens zu je einem Viertel.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Kläger wenden sich jeweils gegen einen Bescheid der Beklagten, durch den sie ab dem Sommersemester 2007 für die Dauer ihres Studiums an dieser Hochschule für jedes Semester zu einer Studiengebühr in Höhe von 500,-- EUR herangezogen werden.
Der Kläger zu 1) erlangte im Jahr 1998 seine Allgemeine Hochschulreife und studierte zunächst im Wintersemester 1998/99 und im Sommersemester 1999 an der Universität Stuttgart im Studiengang Bauingenieurwesen. Von November 1999 bis November 2000 leistete er einen 13monatigen, als Ersatz für den Zivildienst anerkannten, freiwilligen Sozialdienst im Ausland ab. An diesen Dienst schloss sich eine einjährige Lateinamerikareise an, von der der Kläger zu 1) Ende Dezember 2001 zurückkehrte. Seit dem Sommersemester 2002 studiert der Kläger zu 1) an der beklagten Universität im Fach Rechtswissenschaft.
Der Kläger zu 2) erlangte seine Allgemeine Hochschulreife im Jahr 2000 und leistete von September 2000 bis August 2001 seinen Zivildienst ab. Von Oktober 2001 bis März 2002 hielt sich der Kläger zu 2) bei Verwandten in Chile auf. Seit dem Sommersemester 2002 studiert er an der beklagten Universität im Fach Rechtswissenschaft.
Der Kläger zu 3) erlangte seine Allgemeine Hochschulreife im Jahr 2000 und leistete von September 2000 bis August 2001 seinen Zivildienst ab. Von Oktober 2001 bis März 2002 hielt sich der Kläger zu 3) in Chile auf. Seit dem Sommersemester 2002 studiert er an der beklagten Universität im Lehramtsstudium die Fächer Deutsch und Englisch.
Der Kläger zu 4) erlangte seine Allgemeine Hochschulreife im Jahr 2002 und leistete in der Zeit von September 2002 bis Ende Juni 2003 seinen Zivildienst ab. Seit dem Wintersemester 2003 studiert er an der beklagten Universität im Studiengang Rechtswissenschaften.
Am 15.12.2005 beschloss der Landtag von Baden-Württemberg das Gesetz zur Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze. Durch Art. 1 dieses Gesetzes wurde das Landeshochschulgebührengesetz dahin abgeändert, dass ab dem Sommersemester 2007 (Art. 7 Abs. 2) an den staatlichen Hochschulen und den Berufsakademien für das Lehrangebot in einem grundständigen Studiengang oder in einem konsekutiven Masterstudiengang - von bestimmten Ausnahmen und der Möglichkeit einer Befreiung in näher geregelten Situationen abgesehen - von den Studierenden für jedes Semester oder Studienhalbjahr eine Studiengebühr in Höhe von 500 Euro erhoben wird. Eine besondere Übergangs- oder Befreiungsregelung für Studierende, die ihren Wehr- oder Ersatzdienst geleistet haben, wurde nicht getroffen.
Mit Gebührenbescheiden vom 21.11.2006 verpflichtete die Beklagte die Kläger jeweils, für die weitere Dauer ihres Studiums in einem grundständigen Studiengang oder in einem konsekutiven Masterstudiengang an der Beklagten, beginnend ab dem Sommersemester 2007, eine Studiengebühr in Höhe von 500,-- EUR je Semester zu zahlen (Ziffer 1). Die Studiengebühren werden jeweils zum Ende der Rückmeldefrist fällig (Ziff. 2). Nach Ziffer 3 der Bescheide werden diese bei einer Exmatrikulation mit sofortiger Wirkung binnen eines Monats nach Beginn der Vorlesungszeit gegenstandslos. In Ziffer 4 der Bescheide sind verschiedene Tatbestände für eine Ausnahme von der Gebührenpflicht aufgeführt während Ziffer 5 der Bescheide darauf verweist, dass die Zahlungspflicht für die Semester entfällt, für welche der Adressat des Bescheides von der Gebührenpflicht befreit ist.
Der Gebührenbescheid wurde den Klägern jeweils mit einfachem Brief übersandt.
Am 20.12.2006 haben die Kläger beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben.
10 
Sie tragen vor, ihre Heranziehung zu Studiengebühren sei allein deshalb und insoweit rechtswidrig, weil das Landeshochschulgebührengesetz nicht zu ihren Gunsten berücksichtige, dass sie vor ihrem Studium nach Art. 12a GG Zivildienst geleistet hätten. Ohne die hiermit gegebene Verzögerung hätten sie zwei Semester länger gebührenfrei studieren können, so dass sie insoweit gegenüber denjenigen, die keinen Wehr- oder Zivildienst leisten würden, einer Benachteiligung ausgesetzt seien, die über die übliche Belastung durch den Wehr- oder Ersatzdienst hinausgehe und deshalb nicht mehr durch die verfassungsimmanente Sonderregelung des Art. 12a GG gerechtfertigt sei, sondern im Rahmen des Landeshochschulgebührengesetzes etwa über eine Befreiung oder Ausnahmeregelung hätte ausgeglichen werden müssen. Dies werde umso deutlicher, wenn berücksichtigt werde, dass in den vergangenen Jahren nur noch ein Bruchteil der tauglichen und dienstbereiten Wehrpflichtigen einberufen worden sei und deshalb keine Wehrgerechtigkeit mehr bestehe.
11 
Der Kläger beantragen,
12 
den jeweils an sie gerichteten Studiengebührenbescheid der Beklagten vom 21.11.2006 insoweit aufzuheben, als sie in diesem verpflichtet werden, für das Sommersemester 2007 und das Wintersemester 2007/2008 eine Studiengebühr in Höhe von je 500,-- EUR zu bezahlen.
13 
Die Beklagte beantragt,
14 
die Klagen abzuweisen.
15 
Zur Begründung trägt sie vor, die Wehr- und Ersatzdienstleistenden würden durch die Belastung mit der Studiengebührenpflicht nicht in unverhältnismäßiger Weise benachteiligt. Sie müssten ebenso wie alle anderen Studierenden ab dem Sommersemester 2007 für ihr Studium Studiengebühren bezahlen. Ein Anspruch auf eine Übergangsregelung, durch die der Umstand kompensiert würde, dass sie aufgrund ihres Wehr- und Ersatzdienstes nicht hätten früher mit dem Studium beginnen können, sei nicht begründet. So lasse sich aus Art. 12a GG keine Gewährleistung für Wehr- oder Ersatzdienstleistende ableiten, die über die Alimentations-, Fürsorge- und Versorgungsansprüche des öffentlichen Dienstrechts hinausgingen. Auch erstrecke sich das Recht des Einzelnen auf Teilhabe am und Zulassung zum Hochschulstudium nicht auf die Kostenfreiheit des Studiums. Aber auch dann, wenn eine relevante Ungleichbehandlung zwischen der Gruppe der Wehr- und Ersatzdienstleistenden einerseits und der übrigen Studierenden andererseits gegeben wäre, wäre der Verzicht auf eine kompensierende Übergangsregelung sachlich gerechtfertigt. Denn der Gesetzgeber habe ein berechtigtes Interesse daran, den mit der Erhebung der Studiengebühren verfolgten Zweck der Einnahmeerzielung, der Verbesserung der Studienbedingungen und der Verhaltenslenkung möglichst bald und umfassend zur Geltung zu bringen. Auch würde die Einführung einer Sonderregelung für Wehr- und Ersatzdienstleistende schwierige Abgrenzungsfragen aufwerfen, etwa zu der Frage der Einbeziehung auch des freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres oder anderer Umstände, die wie die Pflege eines Angehörigen oder eine eigene Krankheit ohne Verschulden des Studienbewerbers die Aufnahme eines Studiums verzögern könnten. Letztlich würden mehr Gerechtigkeitsfragen aufgeworfen als gelöst. Auch müsste an den Hochschulen mit hohem Verwaltungsaufwand in einer Vielzahl von Fällen geprüft werden, ob die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Gebührenpflicht gegeben seien. Dies werde dadurch erschwert, dass es neben dem Wehr- und Ersatzdienst noch eine Reihe anderer Ursachen für eine verspätete Studienaufnahme geben könne. So habe etwa der Kläger zu 1) ohne seine Reise durch Lateinamerika im Zeitpunkt der Einführung der allgemeinen Studiengebühren bereits zwölf Semester Zeit gehabt, sein Jurastudium abzuschließen. Der mit dem Verzicht auf eine Kompensation des späteren Studienbeginns der Wehr- und Ersatzdienstleistenden verbundene Nachteil sei den Betroffenen auch zumutbar. Dienstleistende müssten immer damit rechnen, dass sich während der Zeit ihres Dienstes oder auch danach Rechtsvorschriften zu ihren Lasten änderten. Der Wehr- oder Ersatzdienstleistende habe keinen Anspruch darauf, immer nur den Belastungen ausgesetzt zu sein, die ein Jahr zuvor gegolten hätten. Insofern entspreche es gerade der verfassungsrechtlichen Grundentscheidung des Art. 12a GG, dass der Dienstleistende grundsätzlich alle Nachteile hinzunehmen habe, die ihm aufgrund der durch die Dienstleistung eingetretenen zeitlichen Verzögerung späterer Lebensschritte entstünden. Sofern § 34 HRG bestimme, dass Bewerbern um einen Studienplatz durch die Erfüllung bestimmter gemeinnütziger Dienste kein Nachteil entstehen dürfe, beziehe sich dieser Anspruch nur auf die eigentliche Zulassung zum Studium, nicht jedoch auf die Ausgestaltung der jeweiligen Studienbedingungen. Schließlich sei auch kein Verstoß gegen den Grundsatz der Wehrgerechtigkeit gegeben, weil dieser Grundsatz ausschließlich auf die Einberufungspraxis bezogen sei, jedoch keine Auswirkungen auf die Frage habe, ob und welche mit der Ableistung der Wehrpflicht verbundenen Nachteile in anderen Regelungsbereichen ausgeglichen werden müssten.
16 
Das Verfahren wurde ohne förmliche Verbindung gemeinsam mit den Verfahren 1 K 2324/06 und 1 K 121/07 verhandelt.
17 
Auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze in der Gerichtsakte und die Angaben der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung wird ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die Klage ist als Anfechtungsklage ohne Durchführung eines Vorverfahrens zulässig (§ 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO, § 11 LHGebG), aber nicht begründet. Die jeweils angefochtenen Gebührenbescheide der Beklagten vom 21.11.2006 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat die Gebührenbescheide rechtsfehlerfrei entsprechend den Bestimmungen des Landeshochschulgebührengesetzes - LHGebG - i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des LHGebG und anderer Gesetze v. 19.12.2005 (GBl. S. 794, ber. 2006, S. 15) erlassen (dazu I.). Die maßgeblichen Bestimmungen dieses Gesetzes (§§ 3 ff. LHGebG) über die Studiengebühren stehen auch mit höherrangigem Recht in Einklang; insbesondere war der Gesetzgeber nicht verpflichtet, einen Ausgleich für die Verzögerung des Studienbeginns zu schaffen, die den Klägern aufgrund der Ableistung ihres Zivildienstes entstanden ist (dazu II.).
I.
19 
Gemäß § 3 Satz 1 LHGebG erheben die Staatlichen Hochschulen i.S.d. § 1 Abs. 2 LHG und die Berufsakademien für ihr Lehrangebot in einem grundständigen Studiengang oder in einem konsekutiven Masterstudiengang von den Studierenden Studiengebühren nach § 5 dieses Gesetzes. Die Studiengebühr beträgt für jedes Semester 500,-- EUR. Studienhalbjahre stehen Semestern gleich (§ 5 Abs. 1 Sätze 1 u. 2 LHGebG). Nach Art. 7 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze vom 19.12.2005 werden die Studiengebühren nach § 3 i.V.m. § 5 LHGebG erstmals für das Sommersemester 2007 erhoben.
20 
Nach diesen Bestimmungen sind die Kläger, die bei der Beklagten in den gebührenpflichtigen (§ 3 Abs. 1 S. 1 LHGebG) Studiengängen Rechtswissenschaft und für das Lehramt an Gymnasien mit den Fächern Englisch und Deutsch immatrikuliert sind, verpflichtet, ab dem Sommersemester 2007 eine Studiengebühr von 500,-- EUR je Semester zu zahlen. Diese Zahlungspflicht hat die Beklagte in Nr. 1 ihrer angefochtenen Bescheiden vom 21.11.2006 rechtsfehlerfrei konkretisiert und den Klägern durch einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung eine Zahlungspflicht nicht nur für das Sommersemester 2007, sondern für alle folgenden Semester auferlegt, in denen sie in einem gebührenpflichtigen Studiengang bei der Beklagten studieren. Allerdings stand bei Erlass des Gebührenbescheides nicht fest, wie lange die Kläger als Studierende bei der Beklagten der Gebührenpflicht unterliegen. Den Fall einer Exmatrikulation nach Zugang des Gebührenbescheides regelt aber das Gesetz in § 5 Abs. 3 LHGebG. Danach wird bei einer Exmatrikulation binnen eines Monats nach Beginn der Vorlesungszeit der Gebührenbescheid gegenstandslos. Eine bereits bezahlte Gebühr ist zu erstatten. Auf diese gesetzliche Regelung weisen die angefochtenen Bescheide in Nr. 3 ausdrücklich hin.
21 
Rechtliche Bedenken im Hinblick auf die Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes bestehen gegen die in Nr. 1 der Bescheide geregelte Zahlungsverpflichtung auch nicht deshalb, weil § 3 Satz 2 Nr. 1 - 3 LHGebG mehrere gesetzliche Ausnahmen von der Gebührenpflicht normiert und bei Erlass des Gebührenbescheides ebenfalls ungewiss war, ob und wann die Kläger während ihres Studiums bei der Beklagten einen dieser Ausnahmetatbestände erfüllen; denn die Wirksamkeit der Zahlungsverpflichtung steht unter der auflösenden Bedingung, dass diese entfällt, sobald in der Person des Studierenden während des Studiums bei der Beklagten ein Fall der gesetzlichen Ausnahmen von der Gebührenpflicht eintritt. Das hat die Beklagte im angefochtenen Bescheid zwar nicht ausdrücklich so formuliert. Eine Beschränkung der Gebührenpflicht in diesem Sinne ergibt sich aber bereits unmittelbar aus der gesetzlichen Vorschrift in § 3 Satz 2 LHGebG (vgl. zu derartigen inhaltlichen Beschränkungen unmittelbar aus gesetzlichen Vorschriften, Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 9. Aufl., § 36 Rdnr. 20). In Nr. 4 des angefochtenen Bescheids wird auch ausdrücklich auf die Ausnahmetatbestände des § 3 Satz 2 LHGebG hingewiesen.
22 
Schließlich steht auch die Bestimmung der Fälligkeit der Studiengebühr in Nr. 2 des Bescheides mit dem Gesetz in Einklang. Nach § 5 Abs. 2 LHGebG ist die Studiengebühr mit Erlass des Gebührenbescheides fällig, sofern dieser die Fälligkeit nicht abweichend bestimmt. Von dieser Möglichkeit hat die Beklagte Gebrauch gemacht und bestimmt, dass die Studiengebühr jeweils zum Ende der Rückmeldefrist fällig wird. Die Fristen für die Rückmeldung in ein künftiges Semester werden von der Beklagten gegenüber den Studierenden bekannt gemacht.
II.
23 
Die Vorschriften des Landeshochschulgebührengesetzes, durch die für das Studium an staatlichen Hochschulen und an den Berufsakademien ab dem Sommersemester 2007 eine Gebührenpflicht eingeführt wurde, sind mit höherrangigem Recht vereinbar.
24 
A. Entgegen der Auffassung der Kläger verstößt das Landeshochschulgebührengesetz nicht dadurch gegen höherrangiges Recht, dass es ab dem Sommersemester 2007 alle Studierenden unabhängig davon zu einer Studiengebühr heranzieht, ob sie zuvor einen Wehr- oder Ersatzdienst abgeleistet haben oder nicht. Den Gesetzgeber trifft keine Rechtspflicht, die Studierenden, die vor dem Studium ihren Wehr- und Ersatzdienst abgeleistet haben, besonders zu begünstigen und die jeweils neunmonatige Dauer des Grundwehrdienstes (vgl. § 5 Abs. 1a WPflG) oder des - im Fall der Kriegsdienstverweigerung an seine Stelle tretenden - Zivildienstes (§ 24 Abs. 2 ZDG) bei der Bestimmung der allgemeinen Studiengebührenpflicht ab dem Sommersemester 2007 besonders zu berücksichtigen. Eine solche Verpflichtung ergibt sich insbesondere nicht aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
25 
Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung untersagt. Ebenso wenig ist er gehalten, Ungleiches unter allen Umständen ungleich zu behandeln. Der Gesetzgeber verletzt aber das Gleichheitsgrundrecht, wenn er es unterlässt, tatsächliche Ungleichheiten des zu ordnenden Lebenssachverhalts zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen (BVerfG, Urt. v. 16.3.2004, BVerfGE 110, 141; Beschl. v. 15.7.1998, BVerfGE 98, 365).
26 
Studierende, die vor Aufnahme ihres Studiums ihren Wehr- oder Ersatzdienst abgeleistet haben, unterscheiden sich gegenüber nicht zum Dienst herangezogen Studierenden dadurch, dass sie im Vergleich zu diesen erst ein Jahr später mit dem Studium beginnen konnten. Unter diesem Gesichtspunkt bewirkt die für beide Gruppen ab dem Sommersemester 2007 eintretende Studiengebührenpflicht eine Gleichbehandlung zweier sich unterscheidender Gruppen (zur Maßgeblichkeit der unmittelbaren Rechtswirkung eines Gesetzes: BVerfG, Urt. v. 10.1.1995, BVerfGE 92, 26).
27 
Diese Gleichbehandlung ist jedoch nicht zu beanstanden. Denn dieser Umstand des verzögerten Studienbeginns ist im Hinblick auf die Studiengebührenpflicht für die beiden streitigen Semester nicht so bedeutsam, dass seine Nichtberücksichtigung nicht sachlich gerechtfertigt werden könnte:
28 
So ist zunächst festzustellen, dass der Wehrdienst und der diesen ersetzende Zivildienst nach Art. 12a Abs. 1 und Abs. 2 GG unmittelbar aus der Verfassung resultierende primäre Dienstpflichten sind, denen es immanent ist, dass diejenigen, die ihn erfüllen, in ihrem künftigen weiteren Leben stets mit einer entsprechenden Verzögerung ihrer Lebensplanung und sich möglicherweise ändernden Rechtslagen konfrontiert sind. Aus diesem Grund ist der Gesetzgeber nicht grundsätzlich verpflichtet, die dienstpflichtigen Personen von allen Nachteilen freistellen, die sich für sie außerhalb des Wehr- und Ersatzdienstes aus der zeitlichen Verzögerung späterer Lebensabschnitte ergeben; insofern kann es auch kein schutzwürdiges Vertrauen des Dienstpflichtigen geben, dass sich eine zukünftige Rechtslage nie so ändern wird, dass sich die Ableistung der Dienstpflicht als Nachteil darstellen kann. Zu vermeiden sind deshalb im Rahmen einer späteren Rechtsänderung nur solche Nachteile zu Lasten des Dienstpflichtigen, die diesem selbst angesichts eines typischerweise „vorbelasteten“ Vertrauenszustands gleichwohl unzumutbar sind bzw. schwerer wiegen als die Bedeutung der hoheitlichen Maßnahme für das Allgemeinwohl (BVerfG, Beschl. v. 17.05.2004, NJW 2004, 2297).
29 
Von einer solchen Unzumutbarkeit kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Denn einerseits wird der Studierende, der in der Vergangenheit seinen Wehr- oder Zivildienst geleistet hat, über die ab dem Sommersemester 2007 auch für ihn geltende Studiengebührenpflicht in Bezug auf die Wahrnehmung seines Grundrechts auf freie Wahl der Ausbildungsstätte nach Art. 12 Abs. 1 GG gegenüber seinen nichtdienstpflichtigen Kommilitonen nicht wesentlich schlechter gestellt. Vielmehr beschränkt sich der durch den späteren Studienbeginn eintretende Nachteil darauf, dass er - bei sonst gleicher Lebensplanung - ohne den Wehr- oder Ersatzdienst zwei Semester hätte früher mit dem Studium beginnen können, ohne für diesen Zeitraum Studiengebühren in Höhe von insgesamt 1.000 Euro aufbringen zu müssen. Versteht man die Studiengebühren mit dem Gesetzgeber als eine angemessene Beteiligung des Studierenden an den Kosten der ihm über das Hochschulstudium zur Verfügung gestellten Ausbildung, so stellt sich der Nachteil letztlich als Verlust einer - in der Bereitstellung eines kostenlosen Studienplatzes liegenden - weitergehenden staatlichen Subventionierung einer Hochschulausbildung dar. Die Zugangsmöglichkeiten zu dem Studium als solchem haben sich für den Dienstpflichtigen durch den späteren Studienbeginn jedoch nicht verschlechtert, da die Studiengebühren über das Studiengebührendarlehen nach § 7 LHGebG von jedem Studierenden aufgebracht werden können und erst zu einem späteren Zeitpunkt einer dann typischerweise gegebenen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zurückgezahlt werden müssen. Dies wird von den Klägern, die sich nicht darauf berufen, die Studiengebühren nicht in zumutbarer Weise aufbringen und sofort bezahlen zu können, auch nicht in Frage gestellt.
30 
Dem hiernach insgesamt gegebenen Nachteil des wehr- oder zivildienstbedingten Entfallens der Möglichkeit, noch zwei Semester studiengebührenfrei studieren zu können, stehen hinreichend gewichtige Gründe des Gemeinwohls gegenüber, die die sofortige Einbeziehung der Gruppe der Wehr- und Ersatzdienstleistenden in die Studiengebührenpflicht bereits zum Sommersemester 2007 bzw. den Verzicht des Gesetzgebers auf eine Kompensation für das dienstbedingte Wegfallen der Möglichkeit eines (längeren) Studiums ohne Gebührenpflicht rechtfertigen. Denn die Gruppe der Wehrdienst-/Ersatzdienstleistenden, die aufgrund ihrer Dienstzeit auf die Möglichkeit verzichten mussten, jedenfalls teilweise noch gebührenfrei zu studieren, ist so groß, dass die Kompensation der hierin liegenden Benachteiligung im Sommersemester 2007 und im Wintersemester 2007/2008 zu erheblichen Gebührenausfällen geführt hätte. Auch würde der mit der Erhebung der Studiengebühren verfolgte Lenkungszweck, die Studierenden von Beginn ihres Studiums an zu einer möglichst zielstrebigen Studienplanung zu veranlassen, jedenfalls insoweit abgeschwächt, als diese große Gruppe der Studierenden, zu der mindestens ein Drittel aller Studierenden in den genannten Semestern gehören dürften, diese beiden Semester noch ohne den Druck einer Kostenpflicht verplanen können.
31 
Der hier dargelegten Zumutbarkeit des wehr- oder ersatzdienstbedingten Verlusts der Möglichkeit der Kläger, zwei Semester länger studiengebührenfrei studieren zu können, steht nicht der Umstand entgegen, dass - wie die Kläger darlegen - in den vergangen Jahren nur noch ein Bruchteil der dienstbereiten Wehrpflichtigen einberufen worden sei. Denn die - möglicherweise gegebene - gleichheitswidrige Einziehungspraxis hat mit der Erhebung von Studiengebühren nichts zu tun (zu dieser maßgeblichen Wirkungsbetrachtung: BVerfG, Beschl. v. 9.8.1978 - 2 BvR 831/76 - BVerfGE 49, 148), und der Landesgesetzgeber ist nicht gehalten, Vollzugsdefizite auf Bundesebene zu berücksichtigen und etwa im Zusammenhang mit Belastungen in vollkommen anderen Lebensbereichen auszugleichen (vgl. (BVerfG, Beschl. v. 26.10.2005, BVerfGE 114, 371 sowie Jarass, NJW 1997, S. 2545, 2550).
32 
Soweit Wehr- und Ersatzdienstleistende - aber auch nahezu alle anderen Studierenden - schließlich nur in den Genuss der allgemeinen Übergangsregelungen in Art. 7 Abs. 2 Satz 1 ÄndGLHGebG kommen, liegt zwar eine Ungleichbehandlung gegenüber den in Satz 3 der Vorschrift privilegierten ausländischen Studierenden vor. Verfassungswidrig ist dies jedoch ebenfalls nicht. Art. 7 Abs. 2 Satz 3 ÄndGLHGebG bestimmt, dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits immatrikulierte ausländische Studierende, die keinen Anspruch auf Darlehensgewährung nach § 7 LHGebG haben, ihr Studium innerhalb der Dauer der Regelstudienzeit zuzüglich vier weiterer Hochschulsemester abschließen können, ohne der Gebührenpflicht nach §§ 3, 5 LHGebG zu unterliegen. Es liegt auf der Hand, dass die darin angelegte Differenzierung der Vermeidung eines Vertrauensschadens zu Lasten derjenigen, typischerweise in ihrer wirtschaftlichen Situation schwächeren ausländischen Studenten Rechnung tragen soll, die keinen Anspruch auf Darlehensgewährung haben, weil sie nicht die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 LHGebG erfüllen und die sich über den Zuzug aus dem Ausland in einem besonderen Maße auf ein bestehendes System des Hochschulstudiums eingestellt haben.
33 
B. Die für die Erhebung der Studiengebühren maßgeblichen Normen des LHGebG stehen auch im Übrigen mit dem höherrangigen Recht in Einklang.
34 
Dies wird auch von den Klägern nicht näher bestritten. Die Kammer verweist deshalb insoweit auf die hierzu angestellten Erwägungen in dem Urteil vom 20.06.2007 in der Verwaltungsrechtssache 1 K 2324/06, die gemeinsam mit der Verwaltungsrechtssache der Kläger verhandelt worden war. Im Einzelnen hat die Kammer dort ausgeführt:
35 
„1. Der Gesetzgeber des Landes Baden-Württemberg hat mit dem Erlass des oben genannten Landeshochschulgebührengesetzes von der ihm gemäß Art. 70 Abs. 1 GG zustehenden Kompetenz ohne Verletzung verfassungsrechtlicher Grundsätze für die Wahrnehmung von Gesetzgebungsbefugnissen Gebrauch gemacht.
36 
a) Nach Art. 70 Abs. 1 GG haben die Länder das Recht zur Gesetzgebung, soweit das Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht. Diese Vorschrift hat durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28.08.2006 (BGBl. I, 2034), mit dem die Föderalismusreform umgesetzt wurde, keine Änderung erfahren. Die Auferlegung von Gebühren für das Studium an Hochschulen des Landes Baden-Württemberg stellt eine Regelung im Bereich des Hochschulrechts dar. Auf seine Fachkompetenz für das Hochschulrecht konnte sich der Landesgesetzgeber bei der Einführung der Studiengebühr stützen. Denn die Kompetenz zur Regelung von Gebühren folgt aus der Gesetzgebungskompetenz für die jeweilige Sachmaterie (so bereits für die Einführung der Langzeitstudiengebühren, VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000 - 2 S 1860/99 -, DVBl. 2000, 1782 = VBlBW 2000, 432).
37 
Durch Rahmenvorschriften des Bundes (vgl. zur grundsätzlichen Fortgeltung der Bestimmungen des Hochschulrahmengesetzes trotz Aufhebung des Art. 75 GG, Art. 125b Abs. 1 GG) ist die Gesetzgebungskompetenz des Landes nicht beschränkt; denn das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 26.01.2005 (BVerfGE 112, 226 ff.) entschieden, dass Art. 1 Nr. 3, 6. HRGÄndG vom 08.08.2002, durch den der Bundesgesetzgeber im Hochschulrahmengesetz die Studiengebührenfreiheit für ein Studium bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss und für ein Studium in einem konsekutiven Studiengang normiert hat, mit den Kompetenzverteilungsnormen des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig ist.
38 
b) Bedenken gegen die Landeskompetenz zur Einführung der allgemeinen Studiengebühr gem. §§ 3, 5 LHGebG bestehen auch nicht im Hinblick auf die Finanzverfassung (Art. 105 ff. GG). Bei dieser Gebühr handelt es sich um eine herkömmliche nicht steuerliche Abgabe. Sie wird gem. § 3 Satz 1 LHGebG von den Staatlichen Hochschulen und den Berufsakademien für ihr Lehrangebot in einem grundständigen Studiengang oder in einem konsekutiven Masterstudiengang von den Studierenden erhoben. Mit dieser Gebühr wird ein besonderer Vorteil abgegolten, der dem Abgabepflichtigen durch die Inanspruchnahme einer öffentlichen Leistung oder jedenfalls durch die Möglichkeit dieser Inanspruchnahme zukommt und der es rechtfertigt, ihn zur Tragung der Kosten der öffentlichen Leistung heranzuziehen oder die durch die öffentliche Leistung gewährten Vorteile ganz oder teilweise abzuschöpfen. Die Gebühr gem. § 3 LHGebG knüpft mit anderen Worten an die individuelle Inanspruchnahme der Hochschule als einer staatlichen Infrastruktureinrichtung durch den Studierenden an und ist insoweit nicht, wie eine Steuer, voraussetzungslos geschuldet. Nach ihrer konkreten Ausgestaltung durch den Gesetzgeber stellt sie eine Vorzugslast in der Form einer Benutzungsgebühr dar; denn sie wird nur von Studierenden erhoben, die ihren Mitgliedschaft in der einzelnen Hochschule durch Immatrikulation begründet haben (§ 60 Abs. 1 Satz 1 LHG). Die Immatrikulation stellt gebührenrechtlich den Beginn der Benutzung der Staatlichen Einrichtung dar. Dies gilt unabhängig davon, ob der Studierende einzelne Lehrleistungen der Staatlichen Hochschule tatsächlich in Anspruch nimmt. Diese Einstufung als Benutzungsgebühr haben die Kammer und der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bereits im Zusammenhang mit der früheren Einführung der Langzeitstudiengebühr vorgenommen (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000 - 2 S 1860/99 -, a.a.O.). Sie wurde auch vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Revisionsurteil vom 25.07.2001 (BVerwGE 115, 32) nicht beanstandet. An dieser Einschätzung hält die Kammer auch für die allgemeine Studiengebühr fest.
39 
Nicht steuerliche Abgaben dieser Art unterliegen im Hinblick auf die Schutz- und Begrenzungsfunktion der Finanzverfassung grundsätzlich keinen Bedenken.
40 
Besonderheiten, die für eine andere Beurteilung sprechen könnten, sind nicht ersichtlich. Soweit die Klägerin unter Hinweis auf das Gutachten von Kronthaler (ders., Gestaltungsmöglichkeiten und Grenzen bei der Einführung von Studienbeiträgen - verfassungsrechtlicher Rahmen und einfach-rechtliche Spielräume -, Wissenschaftsrecht Band 39, 2006, S. 276, 295 ff.) rügt, bei der Studiengebühr handele es sich - zumindest teilweise - um eine verfassungsrechtlich unzulässige Sonderabgabe, folgt die Kammer dem nicht. Das erwähnte Gutachten bezieht sich auf das Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen - StBAG NRW -. Nach § 17 Abs. 3 Satz 3 StBAG NRW müssen die Hochschulen einen prozentualen Anteil ihres jährlichen Gesamtaufkommens an Studienbeiträgen zur Finanzierung des Ausfallsicherungsfonds abführen. Mit der Finanzierung des Ausfallfonds würden aber nach Auffassung dieses Gutachtens keine staatlich gewährten Vorteile abgeschöpft, weshalb es sich bezogen auf diesen Anteil des Studienbeitrags weder um eine Gebühr noch um einen Beitrag handele. Vielmehr liege insoweit eine verfassungsrechtlich unzulässige Sonderabgabe vor.
41 
Das baden-württembergische Landeshochschulgebührengesetz enthält bereits keine dementsprechende Regelung, nach der ein bestimmter Prozentsatz des Gebührenaufkommens von den Universitäten zur Finanzierung des Studienfonds (§ 9 LHGebG) abzuführen ist. Es bestimmt vielmehr in § 4 Abs. 1 S. 1 LHGebG, dass die Gebühren jeder Hochschule und Berufsakademie, die sie eingenommen hat, zweckgebunden für die Erfüllung ihrer Aufgaben in Studium und Lehre zur Verfügung stehen. Unabhängig von dieser unterschiedlichen baden-württembergischen Regelung ist der Einwand aber bereits in der Sache verfehlt, denn die rechtliche Einordnung einer Abgabe und daran anknüpfend die Beurteilung ihrer rechtlichen Zulässigkeit bestimmt sich - unabhängig von der Bezeichnung der Abgabe durch den Gesetzgeber - nach dem materiellen Gehalt des Abgabentatbestandes und nicht nach der Verwendung der eingenommenen Abgaben (so zutreffend Bosse, NVwZ 2007, 87; vgl. für die Rechtslage in NRW auch VG Minden, Urt. v. 26.03.2007 - 9 K 3614/06 -; vgl. hierzu auch BVerfG, Urt. v. 19.03.2003, BVerfGE 108, 1 ff zur Rückmeldegebühr). Nach dem Gebührentatbestand in § 3 Satz 1 LHGebG wird die Studiengebühr von den Studierenden jedoch ausschließlich für das Lehrangebot in einem gebührenpflichtigen Studiengang an einer Universität und nicht - auch nicht teilweise - zur Finanzierung des Studienfonds erhoben. Wofür das Abgabenaufkommen tatsächlich verwendet wird, ist für die rechtliche Einordnung dagegen unerheblich. Das gilt auch dann, wenn der Gesetzgeber - wie im vorliegenden Fall durch § 4 Abs. 1 Satz 1 LHGebG - entgegen dem Grundsatz der Gesamtdeckung (§ 8 LHO) eine Beschränkung auf bestimmte Zwecke vorsieht. Aus diesem Grund kommt es auch nicht darauf an, ob - wie der Vertreter der Klägerin vorträgt - die gesetzliche Zweckbindung des Studiengebührenaufkommens für die Aufgaben der Hochschulen und Berufsakademien in Studium und Lehre in der Praxis der Hochschulen wirtschaftlich dadurch umgangen werden kann, dass das Studiengebührenaufkommen zur Deckung der Finanzierungslöcher verwendet wird, die unmittelbar zuvor durch eine hochschulinterne Umschichtung von allgemein aus dem Staatshaushalt zugewiesenen Finanzmitteln aus diesem Bereich in andere studienfremde Bereiche entstanden sind.
42 
c) Das Land hat bei Erlass der Studiengebührenregelung auch nicht gegen die Pflicht zu bundes- und länderfreundlichem Verhalten verstoßen. Zwar unterliegt das Land bei Ausübung seiner Gesetzgebungskompetenz grundsätzlich auch der Pflicht zur Rücksichtnahme auf den Bund oder die anderen Bundesländer. Allerdings liegt ein Verstoß gegen diese Verpflichtung nicht schon dann vor, wenn es im Rahmen der ihm durch das Grundgesetz eingeräumten Kompetenz eine Regelung erlässt, die zu Regelungen des Bundes oder anderer Länder gegenläufig ist; vielmehr muss die Gegenläufigkeit so ausgeprägt sein, dass durch die Inanspruchnahme der eigenen Gesetzgebungskompetenz in missbräuchlicher Weise in verfassungsrechtlich verbürgte Rechtspositionen des Bundes oder der anderen Bundesländer eingegriffen wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 05.12.2001, BVerfGE 104, 238, 247).
43 
Für die Kammer ist kein Anhaltspunkt dafür gegeben, dass die Erhebung von Studiengebühren für ein Studium an einer staatlichen Hochschule oder Berufsakademie in Baden-Württemberg in verfassungsrechtlich verbürgte Rechtspositionen der Bundesländer eingreift, in denen ein Studium der Hochschule nach wie vor gebührenfrei möglich ist. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber in Baden-Württemberg mit der Erhebung der Studiengebühr die Zielsetzung verfolgt, Studierwillige oder Studierende zu einem Hochschulstudium außerhalb Baden-Württembergs zu veranlassen. Aber selbst wenn - wofür zur Zeit nichts spricht - die unterschiedliche Kostenstruktur für ein Hochschulstudium in verschiedenen Bundesländern dazu führen würde, dass die Nachfrage nach Studienplätzen in den Ländern mit gebührenfreiem Studium zu Lasten der Nachfrage nach einem Studium in Baden-Württemberg stiege, begründete dieser mittelbare Effekt der Gebührenerhebung kein missbräuchliches Verhalten des Landes Baden-Württemberg. Denn die Interessen der Länder, die sich gegen die Einführung der Studiengebühren entschieden haben, blieben auch in diesem Fall dadurch gewahrt, dass sie ihre Hochschulen - wie bislang auch - immer nur im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten bereitstellen müssen und nicht verpflichtet würden, entsprechend einer höheren Nachfrage auch neue Kapazitäten zu schaffen. Einen erheblichen Verdrängungseffekt in Bezug auf die soziale Herkunft der Studierenden hält die Kammer für unwahrscheinlich. Denn die Erhebung der Studiengebühren wird in sozialer Hinsicht in Baden-Württemberg in - wie noch darzustellen sein wird - ausreichendem Maße durch das Modell der darlehensgestützten Vorfinanzierung ergänzt, und die absolute Höhe der Studiengebühren ist im Vergleich zu den sonstigen wirtschaftlichen Faktoren einer Studienortwahl wie den allgemeinen Lebenshaltungskosten oder aber die Nähe zum Heimatwohnort nur von geringerem Gewicht (vgl. BVerfG, Urt. v. 26.01.2005, a.a.O.). Sofern es dennoch zu Wanderbewegungen von Studierenden kommen sollte, wäre dies vor dem Hintergrund des föderalen Systems der Bundesrepublik Deutschland und der den Bundesländern grundsätzlich gewährten Kompetenz zur Regelung der Hochschulangelegenheiten gerechtfertigt.
44 
Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Bundestreue ergibt sich auch nicht in Hinblick auf den Beschluss der Ministerpräsidenten vom 16.04.1970 über die Abschaffung von Studiengebühren oder den Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vom 20.10.1972. Denn der gemeinsame Beschluss der Ministerpräsidenten steht dem späteren Erlass abweichender Rechtsvorschriften nicht entgegen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000 - 2 S 1860/99 -, a.a.O.) und das System der gemeinsamen länderübergreifenden Studienplatzvergabe kommt durch die Einführung der allgemeinen Studiengebühr in Baden-Württemberg nicht in erheblicher Weise ins Wanken. Denn die Folge der unterschiedlichen Regelungen zur Studiengebührenpflicht könnte allein darin liegen, dass sich die Zuteilungswünsche verstärkt auf Studienorte ohne Studiengebühr konzentrieren und dass Studierende mit diesem Aspekt ihres Zuteilungswunsches nur noch eingeschränkt Berücksichtigung finden können. Die gleichmäßige Auslastung der Hochschulen bleibt jedoch gesichert, so dass verfassungsrechtliche Positionen der Länder hier nicht angerührt werden. Da die Studiengebührenpflicht über das Studiendarlehen keine soziale Zugangshürde für ein Studium darstellt und ihr im Zusammenhang mit der Studienortwahl - verglichen mit den unterschiedlichen Lebenshaltungskosten und den übrigen Überlegungen zur Studienortwahl - regelmäßig nur eine geringe eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zukommen dürfte, käme einer bei Nichtberücksichtigung seines Zuteilungswunsches an eine gebührenfreie Hochschule unter Umständen gegebene Betroffenheit eines Studierwilligen kein solches Gewicht zu, dass diese - unter dem Gesichtspunkt der Verteilung der Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen im Rahmen des ZVS-Systems - nicht als Folge des föderalen Systems der Hochschulausbildung in der Bundesrepublik Deutschland hinzunehmen wäre.
45 
Ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Bundestreue ist mit der Erhebung von Studiengebühren auch nicht deshalb verbunden, weil der Bund bedürftige Studierende über die Regelungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes - BAföG - fördert, um diesen ein Studium zu ermöglichen, das sie sonst nicht oder nur über eine erhebliche Erwerbstätigkeit neben dem Studium finanzieren können. Denn mit der Erhebung von Studiengebühren wird weder die Zweckbestimmung der Fördermittel des Bundes noch der eigentliche Förderzweck der Ausbildungsförderung konterkariert. So ist die Ausbildungsförderung des Bundes nach § 11 Abs. 1 BAföG pauschaliert zur Deckung des auf den Lebensunterhalt und die Ausbildung bezogenen Bedarfs eines Studierenden bestimmt, wobei die Kosten der Ausbildung allerdings nur die Aufwendungen für Lern- und Arbeitsmittel sowie für Studien- und Familienheimfahrten, nicht jedoch die Aufwendungen für Studien- und Einschreibegebühren umfassen. Dies ergibt sich aus der Regelung des § 23 Abs. 5 BAföG, nach der bei der Berechnung des zu berücksichtigenden Einkommens eines Auszubildenden zur Vermeidung einer unbilligen Härte ein weiterer Teil des Einkommens anrechnungsfrei gestellt werden kann, soweit er zur Deckung besonderer Kosten der Ausbildung erforderlich ist, die nicht durch den Bedarfssatz gedeckt sind, wobei die Gesetzesbegründung hierzu ausdrücklich die Ausgaben für Schulgelder oder Studiengebühren als „besondere Kosten der Ausbildung“ bezeichnet (BT-Drs. 13/4246 S. 22 zu Nr. 19; OVG Berlin, Urt. v. 18.01.2001, NVwZ-RR 2002, 118, 121). Darüber hinaus gewährt das Land nach § 7 Abs. 1, 4 und 5 LHGebG jedem Studierenden für die Dauer der Regelstudienzeit seines grundständigen Studiums sowie eines konsekutiven Masterstudiengangs zuzüglich vier weiterer Semester einen Darlehensanspruch, über den die Finanzierung der Studiengebühren auch bei fehlender Leistungsfähigkeit sicherstellt ist, so dass nicht nur eine zweckentfremdende Inanspruchnahme der Förderleistungen nach dem BAföG, sondern vor allem auch ausgeschlossen ist, dass die Erhebung von Studiengebühren bei geförderten Studierenden zu einer der Intention der BAföG-Förderung zuwiderlaufenden zusätzlichen Erwerbstätigkeit des Studierenden oder gar zu einem Abbruch des Studiums führt.
46 
Soweit - wie der Vertreter der Klägerin darlegt - in den Sonderfällen etwa der Studienabschlussförderung nach § 15 Abs. 3a BAföG die Situation eintreten kann, dass ein über das BAföG geförderter Studierender die Mittel für die Studiengebühren nicht mehr über das Darlehen nach § 7 LHGebG vorfinanzieren kann, würde der Zweck dieser BAföG-Förderung, einen bedürftigen Studierenden in der Endphase seines Studiums nicht mit der Notwendigkeit einer den Abschluss hindernden Erwerbstätigkeit zu belasten, über die Erhebung einer Studiengebühr in Höhe von 500 EUR pro Semester ebenfalls nicht in missbräuchlicher Weise konterkariert. Denn zum einen ist die Studiengebühr nicht so hoch, dass sie nicht in zumutbarer Weise auch noch während der Studienabschlussphase durch eigene Initiative des Studierenden aufgebracht werden könnte; darüber hinaus kann der Studierende nach § 6 Abs. 3 und 4 LHGebG einen Antrag Stundung oder Erlass der Gebührenforderung nach §§ 21 und 22 LGebG stellen, wobei im Rahmen der dann zu treffenden Ermessensentscheidung eine Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Mittelaufbringung in der Studienabschlussphase ebenso berücksichtigt werden kann und muss, wie die Zielsetzung der dem Betroffenen gewährten Studienabschlussförderung nach dem BAföG. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Bund im Zusammenhang mit der Errichtung eines Ausbildungsförderungssystems seinerseits nicht in der Erwartung geschützt ist, dass die Länder die Hochschulen stets unentgeltlich zur Verfügung stellen.
47 
Aus dem letztgenannten Grund ist es auch nicht missbräuchlich, wenn der Landesgesetzgeber davon ausgeht, dass eine im Zeitpunkt der Studienaufnahme abschreckende Wirkung einer bei Beendigung des Studiums drohenden Darlehenslast aus dem Staatsdarlehen nach § 17 Abs. 2 BAföG und dem Studiengebührendarlehen dann nicht gegeben ist, wenn diese den Betrag von insgesamt 15.000,-- EUR nicht überschreitet, während sich der Bundesgesetzgeber im Rahmen der Begrenzung der Rückzahlungsverpflichtung für das Darlehen nach § 17 Abs. 2 BAföG dafür entschieden hat, die maximale Darlehenslast mit 10.000,-- EUR zu beziffern. Vielmehr ist dies lediglich Ausfluss des dem Land im Rahmen seiner Kompetenz eingeräumten Einschätzungsspielraums.
48 
2. Der Erhebung einer Studiengebühr für das Lehrangebot in einem grundständigen Studiengang oder in einem konsekutiven Masterstudiengang an einer staatlichen Hochschule und Berufsakademie des Landes verstößt nicht gegen Art. 13 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 c) des Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (IPwskR) vom 19.12.1966 (im folgenden: „Sozialpakt“), wonach die Signatarstaaten in Anerkennung des „Rechts eines jeden auf Bildung“ dazu verpflichtet sind, „den Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise, insbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich zu machen“.
49 
Zwar enthält diese Regelung einen auch für den Landesgesetzgeber verbindlichen Normbefehl (a), doch ist dieser durch die Erhebung der Studiengebühr in dem Landeshochschulgebührengesetz nicht verletzt (b).
50 
a) Der Sozialpakt wurde nach dessen Unterzeichnung durch die Bundesrepublik am 9.10.1968 (BGBl.1973 II, S. 1569), der Zustimmung aller Bundesländer zum Paktbeitritt (BT-Drs 7/1093 v. 17.10.1973, S.4), der Verabschiedung des Zustimmungsgesetzes vom 23.11.1973 (BGBl. 1973 II S.1569) und der vorbehaltslosen Ratifikation am 17.12.1973 (BGBl. 1973 II, S.1569) innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zum 03.01.1976 (BGBl. 1976 II, S.428) im Range eines Bundesgesetzes in nationales Recht umgesetzt. Da der Pakt in seinem Art.28 ausdrücklich auch seine einschränkungslose Geltung für alle Teile eines Bundesstaates regelt und mit der Zustimmung der Bundesländer Bundesgesetz geworden ist (Art. 32 und Art. 59 Abs.2 GG i.V.m. Ziff.3 des Lindauer Abkommens vom 23./25. Oktober 1957 - 14. November 1957, - ZaÖRV, Bd 20, S 116 ff., Anm 102 = Maunz/Dürig/Herzog, Kommentar zum Grundgesetz, Art. 32 Rn. 45), kommt ihm der Rang eines nach Art. 31 GG dem Landesrecht vorgehenden Bundesgesetzes auch insoweit zu, als der Pakt in der hier einschlägigen Bestimmung des Art.13 Abs.2 c eine Regelung zur Ausgestaltung und Entgeltlichkeit des Hochschulzugangs und damit zu einer Materie enthält, die nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes den Ländern zugewiesen ist.
51 
Die Verpflichtung des Art. 13 Abs. 2 c), den Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise, insbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich zu machen, stellt keinen unverbindlichen Programmsatz im Sinne einer „Bemühensverpflichtung“ dar, sondern bindet den Landesgesetzgeber unmittelbar zumindest insoweit, als er kein Gesetz zur Einführung von Studiengebühren erlassen darf, das dieser Verpflichtung zuwider läuft.
52 
So ist die Bestimmung klar und eindeutig als Normbefehl formuliert. Auch fordert ihre Beachtung insoweit keine weiteren Umsetzungs- oder Präzisierungsakte. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Regelung in Art. 2 Abs. 1 des Sozialpaktes, nach welcher die Rechtsverwirklichung lediglich nach und nach erfolgen solle oder gar aus dem Vorbehalt des Art. 13 Abs. 2 c), der lediglich die „allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit“ fordert. Denn diese Vorbehalte zielen ausschließlich auf eine Relativierung der Verpflichtung zur progressiven Verwirklichung der Paktrechte, die vor allem aus Gründen der fehlenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit einer Vielzahl der Signatarstaaten erforderlich war und ist, während insbesondere Art. 4 des Sozialpaktes die Frage regelt, unter welchen Voraussetzungen die Signatarstaaten berechtigt sind, einen einmal erreichten Zustand der Gewährleistung der Rechte des Sozialpaktes wieder einzuschränken. Neben dem Wortlaut und der Systematik des Paktes spricht auch dessen Entstehungsgeschichte für die rechtliche Verbindlichkeit der im Sozialpakt gewährleisteten Rechte. Denn der Sozialpakt wurde ebenso wie der - zweifelsfrei als rechtsverbindlich anerkannte - Internationale Pakt über die bürgerlichen und politischen Rechte aus dem deklaratorischen Menschenrechtskatalog der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10.12.1948 abgeleitet, in welcher die bürgerlichen und politischen Rechte und die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte gleichberechtigt nebeneinander stehen.
53 
Im Übrigen wird der verbindliche Rechtscharakter des Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes sowohl vom Land Baden-Württemberg als auch von der beklagten Hochschulen unter Bezugnahme auf das Gutachten von Prof. Riedel vom 28.06.2005 „Zur Völkerrechtswidrigkeit von Studiengebühren“ (dort S. 1- 8, 32, 33; vgl. auch ders./Söllner, JZ 2006, 270, 277) ebenso anerkannt wie in der überwiegenden Literatur (hierzu Pieroth/Hartmann, NWVBl. 2007, 81, 82 m.w.N.; ausführlich auch Schneider, Die Justiziabilität wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Menschenrechte, 2004, S. 10, 32, 39 ff; a.A. etwa Haug, WissR Bd.33, 2000, S. 1, 7) und in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts, in der Art.13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes ohne weitere Problematisierung jeweils als verbindlicher Maßstab für die Rechtmäßigkeit der Einführung von Studiengebühren benannt ist (vgl. BVerfG, Urt. v. 26.01.2005, a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, a.a.O. und Urt. v. 03.12.2003 - 6 C 13/03 -, Buchholz 421.2 HochSchR Nr.160; zustimmend auch VG Minden, Urt. v. 26.03.2007, - 9 K 3614/06 -, juris; a. A. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000 - 2 S 1860/99 -, a.a.O. zur Langzeitstudiengebühr und Schweizerisches Bundesgericht, Urt. v. 11.02.1994 - BGE 120 Ia 1, Erwägung 5d zu Studiengebühren).
54 
b) Die Erhebung der Studiengebühren auf der Grundlage des Landeshochschulgebührengesetzes läuft dem hier als verbindlich anerkannten Normbefehl des Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes nicht zuwider. Denn diese Regelung verbietet nicht grundsätzlich jede Wiedereinführung von Studiengebühren, sondern steht einer hiermit verbundenen Entgeltlichkeit des Zugangs zum Hochschulunterricht dann nicht entgegen, wenn das Paktziel der Sicherung eines gleichen, insbesondere vermögensunabhängigen Zugangs zum Hochschulunterricht über begleitende Regelungen in gleicher Weise gewährleistet wird wie im Fall der Unentgeltlichkeit (aa). Dies ist mit dem darlehensfinanzierten Studiengebührenmodell des LHGebG sichergestellt (bb). Dennoch gegebene Einschränkungen sind - soweit sie hier relevant sind - über Art. 4 des Sozialpaktes gerechtfertigt (cc).
55 
aa) Der normative Gehalt der Verpflichtung des Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpakts ist nach Art. 31 der im Range eines Bundesgesetzes geltenden Wiener Vertragsrechtskonvention -WVK - (Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge - vom 23. Mai 1969, - BGBl 1985 II S. 926 und BGBl 1987 II S. 757) durch eine Auslegung nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der dieser Verpflichtung gewöhnlich zukommenden Bedeutung und im Lichte des Zieles und Zweckes des Sozialpaktes zu bestimmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.12.2003 - 6 C 13/03 -, juris = Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr 160). Dabei ist außer dem Vertragswortlaut samt Präambel auch die anerkannte Übung bei der Anwendung des Vertrags zu berücksichtigen. Insofern können insbesondere die Allgemeinen Bemerkungen (General Comments) des Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte - CESCR - (im Folgenden: „Paktausschuss“) sowie seine individuellen Stellungnahmen (Concluding Opinions) zu den von den Signatarstaaten periodisch vorzulegenden Staatenberichten zur Verwirklichung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte als Hilfsmittel der Auslegung herangezogen werden (Simma, in: FS f. Zacher, 1998, 867, 876; siehe dazu auch die Nachweise in VG Minden, Urt. v. 26.03.2007, UA. S. 17 f.). Dasselbe gilt für die Berichte, Kommentare und Stellungnahmen des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen zum Recht auf Bildung. Schließlich kommt für die Auslegung der Bestimmungen des Paktes auch den sogenannten „Limburger Prinzipien“ (v. 2.-6.6.1986) und den „Maastricht-Richtlinien“ (v. 22.-26.1.1997) Bedeutung zu, die von der Internationalen Juristenkommission dem Paktausschuss vorgelegt wurden (E/C.12/2000/13 - v. 02.10.2000) und in denen die übereinstimmende Rechtsauffassung einer großen Zahl namhafter internationaler Völkerrechtsexperten zur Auslegung der einzelnen Bestimmungen des Paktes ihren Niederschlag gefunden hat.
56 
Nach Maßgabe dieser Auslegungskriterien kommt die Kammer zu dem Ergebnis, dass die in Art. 13 Abs.2 c) des Sozialpaktes enthaltene Verpflichtung, „den Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise, insbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich zu machen“, nicht auf die Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts als solche zielt (so aber Piepenstock, in: FS. f. Stein, 2002, S. 377, 381 sowie Achelhöver, Gutachten zur rechtlichen Zulässigkeit der Einführung von Studiengebühren, Nov. 2005, S. 45), sondern allein die Sicherung des diskriminierungsfreien gleichen Zugangs zur Hochschulbildung für jedermann ohne Rücksicht auf seinen Vermögensstatus bezweckt (so ausdrücklich Schweizerisches Bundesgericht, Urt. v. 11.2.1994 - BGE 120 Ia 1, Erwägung 5d ). Denn während Art. 13 Abs. 2 a) des Sozialpakts die Unentgeltlichkeit für den Grundschulunterricht kategorisch und ohne jeden Zusatz fordert, bezeichnet Art. 13 Abs. 2 c des Sozialpakts die „Einführung der Unentgeltlichkeit“ nur als ein besonders geeignetes Mittel, „durch“ welches der diskriminierungsfreie, gleiche Zugang für jedermann zum Hochschulunterricht als der eigentlichen Gewährleistung der Bestimmung zu ermöglichen ist. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass der Paktausschuss in seinen Allgemeinen Bemerkungen zu Art. 13 (E/C.12/1999/10, Dez. 1999, Ziff. 6 b) iii und 17) die wirtschaftliche Zugänglichkeit als den allgemeinen Gehalt dieses Paktrechts bezeichnet.
57 
Ist die Einführung (oder Aufrechterhaltung) der Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts somit nicht zwingend gefordert, ergibt sich jedoch aus der in Art. 2 des Sozialpaktes enthaltenen Verpflichtung der Signatarstaaten, nach und nach mit allen geeigneten Mitteln die volle Verwirklichung der in diesem Pakt anerkannten Rechte zu erreichen und zu gewährleisten, dass die in diesem Pakt verbürgten Rechte ohne Diskriminierung unter anderem hinsichtlich der sozialen Herkunft, des Vermögens, oder des sonstigen Status ausgeübt werden, dass - außerhalb der in Art. 4 des Paktes geregelten Möglichkeiten einer Einschränkung der im Pakt gewährleisteten Rechte - eine Regelung zur Wiedereinführung der Entgeltlichkeit des Hochschulunterrichts nur dann zulässig ist, wenn sichergestellt ist, dass die freie Zugänglichkeit des Hochschulunterrichts für alle ungeachtet ihrer Vermögens- und Einkommenssituation genau so wenig eingeschränkt, behindert oder gar reduziert wird wie zuvor (so auch Riedel, Gutachten zur Völkerrechtswidrigkeit von Studiengebühren, S. 20 sowie Pieroth/Hartmann, NWVBl. 2007, 81, 82 und Riedel/Söllner, JZ 2006, 270, 273 jeweils m. w. N.; VG Minden, Urt. Urt. v. 26.03.2007, UA. S. 23). Dabei ist den Signatarstaaten hinsichtlich der Frage, mit welchen Mitteln sie die notwendige sozialverträgliche Ausgestaltung der Entgeltlichkeit des Hochschulunterrichts umsetzen möchten, ein Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum eingeräumt (vgl. Simma, in: FS f. Lerche, 1993, S. 83, 87; vgl. auch Ziff.6 der Limburger Prinzipien „There is no single road to their full realization“ und Ziff.8 der Maastrichter Richtlinien „States enjoy a margin of discretion in selecting means for implementing their respective burdens“).
58 
bb) Das dem Landeshochschulgebührengesetz zugrunde liegende Modell der darlehensfinanzierten Studiengebühren wird der Anforderung der Gewährleistung eines der Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts entsprechenden diskriminierungsfreien Zugangs zu den Hochschulen gerecht.
59 
aaa) Soweit einem Studienbewerber oder einem Studierenden nach § 7 LHGebG ein Anspruch gegen die Landeskreditbank Baden-Württemberg (L-Bank) auf Gewährung eines privatrechtlichen Darlehens zur Finanzierung der in Baden-Württemberg nach dem LHGebG erhobenen Studiengebühren eingeräumt ist, ist dem Erfordernis der Sicherstellung eines - einer Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts entsprechenden - diskriminierungsfreien Zugangs zum Hochschulunterricht genügt. Denn die Gewährung des Darlehens erfolgt gemäß § 7 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 2 Nr. 3 LHGebG ausdrücklich ohne Bonitätsprüfung und ohne Erfordernis einer Sicherheit des Darlehensnehmers für diesen Kredit, so dass jeder Studienbewerber oder Studierende die ihn treffende Studiengebührenpflicht ohne Rücksicht auf seine aktuelle wirtschaftliche Leistungsfähigkeit oder seinen sonstigen Besitzstand erfüllen und so den Zugang zum Hochschulunterricht ohne soziale Diskriminierung erreichen kann.
60 
Der Umstand, dass die Studienbewerber und Studierenden, die aus Gründen der aktuell bestehenden fehlenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit das Studiengebührendarlehen in Anspruch genommen haben, zu einem späteren Zeitpunkt zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet sind, ist in Bezug auf die Gewährleistung des diskriminierungsfreien Zugangs zum Hochschulunterricht unerheblich. Denn diese Rückzahlungsverpflichtung entsteht nach der Regelung des § 7 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 2 Nr. 6 LHGebG erst zwei Jahre nach Ablauf der Darlehensberechtigung und somit zu einem Zeitpunkt, zu dem das Land grundsätzlich davon ausgehen kann, dass der Darlehensnehmer ein Hochschulstudium abgeschlossen hat oder in zumutbarer Weise abschließen konnte. Insofern kann der Gewährleistung des diskriminierungsfreien Zugangs zum Hochschulunterricht in Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpakts - anders als dies etwa zur Schulgeldfreiheit in der Hessischen Landesverfassung vertreten wird (vgl. dazu Schmehl, NVwZ 2006, 883, 887 f.) - nicht das Erfordernis entnommen werden, dass der Studierende die Gebühr stets aus im Zeitpunkt des Hochschulzugangs präsenten eigenen Mitteln begleichen können muss.
61 
Dem entspricht es, dass der Paktausschuss in seinen Bemerkungen zu verschiedenen Staatenberichten zur Wiedereinführung von Studiengebühren die Vorfinanzierung dieser Gebühren über ein Darlehen als grundsätzlich geeignetes Mittel zur Freihaltung des Zugangs zum Hochschulunterricht anempfiehlt bzw. akzeptiert hat. So enthält die Bemerkung des Paktausschusses zum Staatenbericht Österreichs (E/C.12/AUT/CO/3 v. 25.01.2006) in den Ziffern 17 und 31 die dringende Empfehlung mit „allen angemessenen Mitteln, insbesondere durch ein umfassendes System adäquater Studienbeihilfen (study grants)“ sicher zu stellen, dass die Bewerber aus Familien mit geringem Einkommen den gleichen Zugang haben wie Bewerber aus Familien mit hohen Einkommen. In den Bemerkungen zum Staatenbericht Trinidad und Tobagos (E/1989/22 Ziff. 305, 306) wird die Möglichkeit als ausreichend angesehen, dass die Studierenden zur Begleichung der neu eingeführten Studiengebühr (university tax) ein Bankdarlehen mit niedrigen Zinsen erhalten, das sie nach Abschluss ihrer Studien zurückzahlen. Eine grundsätzliche Anerkennung als geeignetes Mittel zur Kompensierung der in der Entgeltlichkeit liegenden Diskriminierung von Personen aus einkommensschwachen Schichten beim Hochschulzugang findet sich auch in den Bemerkungen zu den Länderberichten zur Wiedereinführung von Studiengebühren in Großbritannien (E/C.12/1/Add.79 v. 5.6.2002, Ziff. 22 und 41) und in Kanada (E/C.12/1/ Add.31 v. 4.12.1998 Ziff. 39 sowie E/C.12/CAN/CO/4 v. 22.5.2006 - Ziff. 31 und 65). Dies beruht auf der zutreffenden Erwägung, dass eine nachgelagerte Rückzahlungspflicht den Betroffenen erst dann trifft, wenn er aufgrund der gewährten Hochschulausbildung nicht mehr zu der einkommensschwachen Bevölkerungsgruppe gehört, deren Schutz das Diskriminierungsverbot in Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes bezweckt.
62 
Der Gesetzgeber geht - ohne dass das Gericht dies beanstanden könnte - zu Recht davon aus, dass die mit der darlehensgestützten Vorfinanzierung der Studiengebühr verbundene spätere Rückzahlungsverpflichtung auch nicht geeignet ist, (aktuell) wirtschaftlich nicht leistungsfähige Studienbewerber oder Studierende in relevanter Weise von der Aufnahme eines Studiums oder der Fortsetzung desselben abzuhalten, so dass - verglichen mit der hier ersetzten früheren Regelung der Unentgeltlichkeit - auch insoweit keine relevante Verschlechterung der Möglichkeiten des Hochschulzugangs gegeben ist.
63 
Dies gilt auch unter Berücksichtigung, dass in Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes über die Hervorhebung der progressiv einzuführenden Unentgeltlichkeit als eines der besonders geeigneten Mittel zur Beseitigung wirtschaftlicher Zugangsbarrieren eine widerlegliche Vermutung dafür begründet ist, dass die Wiedereinführung der Entgeltlichkeit des Hochschulunterrichts grundsätzlich eine wirtschaftliche Zugangshürde errichtet (hierzu und zur Darlegungspflicht vgl. Ziff.45 der Allgemeinen Bemerkungen des Paktausschusses zu Art.13, - E/C.12/1999/10, Dez.1999, zu Art.13 „burden to proof“ sowie ausführlich Coonmans, in: Chapman/Russel (Hrsg.), Core Obligations: Building a Framework for Economic, Social and Cultural Rights, 2002, S. 217, 239 f). Denn das Land hat - ungeachtet der ihm eingeräumten Freiheit bei der Wahl der Mittel - seiner Darlegungspflicht genügt und in hinreichender und überzeugender Weise unter Bezug auf die gesetzlichen Regelungen und die hierzu vorgesehene Verwaltungspraxis erläutert, warum auch das Entstehen einer Darlehensschuld zwei Jahre nach Auslaufen der Darlehensbezugsberechtigung in ihrer konkreten Ausgestaltung nicht dazu führt, dass für wirtschaftlich nicht leistungsfähige Studienbewerber oder Studierende schlechtere Zugangsmöglichkeiten zu den Hochschulen bestehen, als dies zu Zeiten der Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts der Fall war.
64 
Entgegen der Auffassung des Vertreters der Klägerin muss das Fehlen der Abschreckungswirkung nicht vorrangig über statistische Erhebungen dazu dargelegt werden, dass sich die Gruppe der Studienbewerber und Studierenden ohne wirtschaftliche Leistungsfähigkeit auch nach der Einführung der Studiengebühren nicht verkleinern wird bzw. verkleinert hat. Denn eine solche sozialwissenschaftliche Studie lässt sich im Vorfeld der Einführung des Studiengebührenmodells kaum erstellen. Auch dürften die ersten Zahlen zur Entwicklung der Zahl der Studierenden nach Einführung der allgemeinen Studiengebührenpflicht - wie sie die Beklagte und die anderen in der mündlichen Verhandlung vertretenen Hochschulen dargelegt haben - regelmäßig nur wenig aussagekräftig sein. So haben die beteiligten Hochschulen in der mündlichen Verhandlung überzeugend ausgeführt, dass es nicht nur aufgrund eines möglichen Informationsdefizits, eines rechtlich unerheblichen Bereinigungseffekts in Bezug auf nur pro forma eingeschriebene Studierende oder aber einer angepassten Praxis zur Beurlaubung oder der Rückmeldung auch für das Examenssemester zu kurzfristigen untypischen Auswirkungen auf das Immatrikulations- und Rückmeldeverhalten der Studierenden kommen kann, sondern dass auch die - von der Einführung der Studiengebühren unabhängige - Umstellung einer Vielzahl von Studien- und Prüfungsordnungen auf Bachelor- und Masterabschlüsse die Zahl der Erstimmatrikulationen im Sommersemester 2007 erheblich beeinflusst hat. Dementsprechend hat auch die damalige UN-Sonderberichterstatterin zum Recht auf Bildung in ihrem Bericht zu Großbritannien (E/CN.4/2000/6/Add.2 v. 9.12.1999 - Ziff. 65 -69) betont, dass statistische Zahlen, die in der ersten Zeit nach Einführung der Studiengebühren erhoben seien, nur vorläufig sein könnten.
65 
Die Frage des Bestehens oder Fehlens relevanter Abschreckungseffekte des Darlehensmodells ist vielmehr auf der Grundlage einer objektiven Analyse der Regelungen zur Darlehensgewährung und zu den Modalitäten seiner Rückzahlung zu beantworten. Dabei ist auf den durchschnittlichen Studienbewerber oder Studierenden mit niedrigem oder fehlenden Einkommen abzustellen. Dies entspricht der zitierten Spruchpraxis des Paktausschuss zur Problematik von Studiengebühren, wenn er etwa bei seiner Analyse der Situation in Südkorea (E/C.12/1995/3 v. 7.6.1995, Ziff.13) in den Blick nimmt, ob eine „begründete Wahrscheinlichkeit (…)besteht“, dass Gebühren(erhöhungen) Kinder aus einkommensschwachen Familien „gezwungenermaßen aus dem System der Hochschulbildung drängen“ und in Bezug auf Kanada (E/C.12/1/Add. 31 v. 4.12.1998 Ziff. 39) darauf abhebt, ob es den wirtschaftlich bedürftigen Studierwilligen „sehr schwierig gemacht“ werde, die Hochschule zu besuchen.
66 
Bei der typisierenden Betrachtung ist einerseits in den Blick zu nehmen, dass der Studienbewerber oder Studierende aufgrund seiner Hochschulreife grundsätzlich in der Lage ist, den Wert einer Hochschulbildung mit Blick auf die dadurch im Regelfall verbesserten künftigen Erwerbs- und Einkommenschancen und den Bildungszuwachs einzuschätzen (vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 14.10.1997, BVerfGE 96, 330 = NJW 1998, 973 zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Umstellung des BAFöG auf Volldarlehen), andererseits darf aber auch nicht vernachlässigt werden, dass dieser durch die Herkunft aus einer einkommensschwachen Schicht eine soziale Prägung erfahren haben kann, die der Aufnahme eines Hochschulstudiums eher entgegen wirkt. In diesem Sinne haben auch der Paktausschuss sowie der UN-Sonderberichterstatter zur Bildung (etwa in dessen Bericht zu Großbritannien - E/CN.4/2000/6/Add. 2 v. 9.12.1999 - Ziff. 65 - 69) bei der Beurteilung der Wiedereinführung von Studiengebühren regelmäßig ein besonderes Augenmerk darauf gerichtet, ob - wie dies in Deutschland unzweifelhaft der Fall ist (vgl. im Einzelnen die 18. Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks, Juni 2007) - im Zusammenhang mit dem Hochschulzugang von Angehörigen aus einkommensschwachen Schichten eine soziale Schieflage besteht, die keinesfalls weiter verfestigt werden dürfe.
67 
Der im Einzelfall möglicherweise schlecht informierte, übervorsichtige oder gar generell zurückhaltend ängstliche bzw. pessimistische Studierwillige, hingegen, ist bei der Beurteilung des Abschreckungseffekts der über die darlehensgestützte Vorfinanzierung der Studiengebühren auflaufenden Schulden ebenso wenig relevant, wie die Gruppe der Studierenden, die ihr Hochschulstudium ohne Ziel eines (berufsqualifizierenden) Abschlusses aus wirtschaftlichen und sozialen Erwägungen heraus vorrangig zur Überbrückung einer in Bezug auf eine andere Lebensplanung gegebenen Wartezeit aufnehmen oder fortführen. Dies entspricht dem Charakter des Art. 13 Abs. 2 c) als eines Rechts, das vorrangig auf die Gewährleistung der Erlangung einer beruflichen Qualifikation bezogen ist und den Besuch des Hochschulunterrichts nicht als Selbstzweck verbürgt (vgl. insoweit Ziff. 1 der Allgemeinen Bemerkung des Paktausschusses zu Art. 13 des Sozialpaktes, nach welcher die Bildung das Hauptmittel darstellt, durch das sich wirtschaftlich und sozial Unterprivilegierte aus der Armut befreien und die für die volle Teilnahme am Gemeinschaftsleben erforderlichen Mittel erwerben können).
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Die Kammer ist der Überzeugung, dass der nach dem Vorstehenden in den Blick zu nehmende durchschnittliche Studienbewerber oder Studierende ohne eigene finanzielle Mittel, der ein Hochschulstudium mit dem Ziel aufnehmen oder fortführen möchte, einen berufsqualifizierenden Abschluss zu erlangen, auch unter Berücksichtigung hierbei möglicherweise bestehender sozialer Hemmnisse, nicht durch die mit der Vorfinanzierung der Studiengebühren über das Studiendarlehen notwendigerweise verbundene spätere Rückzahlungslast von der Aufnahme oder Fortführung des Studiums abgeschreckt wird. Denn ein bedürftiger Studienbewerber oder Studierender kann zum einen bereits bei Aufnahme seines Studiums realistisch abschätzen, welche maximale Darlehenslast einschließlich anfallender Zinsen auf ihn zukommen kann. Zum anderen sind die Darlehensbedingungen so ausgestaltet, dass keine Belastung eintritt, die nicht im Rahmen eines Erwerbslebens sinnvoll und in angemessener Zeit abgetragen werden kann und zu dem Wert des angestrebten akademischen Berufsabschlusses außer Verhältnis steht. Auch besteht selbst im ungünstigsten Fall einer - auch im Anschluss an die Hochschulausbildung bestehenden - dauernden wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit keine Gefahr, aufgrund der Darlehensschuld oder der damit verbundenen Zinslast in einer Überschuldung zu enden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Studiengebührenschuld einschließlich der anfallenden Zinslasten den Betrag von wenigen Monatsgehältern eines durchschnittlich verdienenden Akademikers nicht übersteigt.
69 
Bei einer maximalen Bezugsdauer des Studiendarlehens für ein Studium, das sowohl ein grundständiges Studium als auch einen konsekutiven Masterstudiengang beinhaltet und neben der maximalen Regelstudienzeit für ein solches Studium von 10 Semestern (§ 29 Abs. 4 LHG) noch vier weitere Semester zur Abfederung von anderweitigen Studienverzögerungen umfasst, beläuft sich die Darlehensschuld auf 7.000 Euro. Bei einem Zinssatz von zur Zeit etwas mehr als 7 % ist bei Eintritt der Fälligkeit zwei Jahre nach dem Auslaufen der Bezugsdauer noch eine bis dahin aufgelaufene Zinsschuld von knapp 2.800 Euro hinzuzurechnen. Bei einer allein an der Regelstudienzeit von 10 Semestern orientierten Studiendauer beläuft sich die Darlehensschuld auf 5.000 Euro und die bis zum Ablauf der Karenzzeit angefallene Zinsschuld auf ca. 1700 Euro. Insgesamt stellt sich die Gesamtschuld im Zeitpunkt der - dem Ablauf der Karenzzeit regelmäßig entsprechenden - ersten Festigung der Berufstätigkeit des Studierenden mit einem Betrag in Höhe von maximal ca. 10.000 Euro, im Regelfall jedoch eher in Höhe von knapp 7.000 Euro als noch überschaubar und vor allem auch innerhalb einer angemessenen Frist der Berufstätigkeit zurückzahlbar dar. Insofern ergibt sich aus der von der Beklagten vorgelegten Berechnung, dass das Darlehen für ein 14semestriges Studium bei einer der Regelung des § 7 Abs. 1 i.v.m. § 9 Abs. 2 Nr 5 LHGebG entsprechenden Tilgungsrate von 100 Euro rechnerisch nach einer Zeit von 8 Jahren mit einem zusätzlichen Zinsaufwand während der Tilgungsphase von ca. 2.500 Euro vollständig zurückbezahlt ist. Für ein Darlehen bei 10semestriger Studiendauer ergibt sich bei gleichen Umständen eine Tilgungsdauer von 6 Jahren mit einer zusätzlichen Zinsschuld während der Tilgungszeit in Höhe von ca. 1.400 Euro. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Darlehen nach der Festlegung des § 7 Abs. 1 i.V.m. 9 Abs. 2 Nr. 4 LHGebG jederzeit ganz oder teilweise auf Antrag innerhalb einer Frist getilgt werden kann, so dass ein Darlehensschuldner bei entsprechend höherer Leistungsfähigkeit die insgesamt zu begleichende Schuld über die in diesem Fall reduzierte Zinsbelastung nochmals erheblich minimieren kann. So ergibt sich etwa bei einem 14semestrigen Studium bei einer Tilgung von monatlich 150 Euro während der dann auf 5 Jahre verkürzten Tilgungsphase nur noch eine zusätzliche Zinsbelastung von ca. 1.400 Euro und bei einem 10semestrigen Studium unter gleichen Bedingungen eine solche von knapp 1.000 Euro. Sofern bei einer Tilgungsrate von nur 50 Euro im Monat während der dann bei einem 14semestrigen Studium auf 27 Jahre und bei einem 10semestrigen Studium auf 13 Jahre verlängerten Tilgungsphase deutlich höhere zusätzliche Zinsbelastungen von ca. 9.000 Euro bzw. 2.800 Euro entstehen (insofern ist in die von der Beklagten für das 14semestrige Studium genannte Zahl von 24.000 Euro - wohl versehentlich - eine 30jährige Tilgungsaussetzung eingerechnet worden), ist die hierin liegende Mehrbelastung wirtschaftlich in der nur noch sehr geringen Monatsbelastung bzw. der langen Tilgungsphase begründet.
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Abgesehen von der reinen Entwicklung des Darlehens ist zur Bewertung der am Ende des Studiums aufgrund der Studiengebühren auflaufenden Darlehensschuld als überschaubar und angemessen vor allem aber in den Blick zu nehmen, dass ein bedürftiger Studienbewerber oder Studierende regelmäßig während seines Studiums auch über die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz gefördert wird. Immerhin erhalten - nach Darlegung der Beklagten - ca. 25 % aller Studierenden in Baden-Württemberg Förderleistungen nach dem BAföG, wobei wiederum knapp 30 % der BAföG-Empfänger in die Vollförderung fallen. Demgegenüber haben im Sommersemester 2007 nur 2,5 % der Studierenden das Darlehen in Anspruch genommen, so dass davon ausgegangen werden kann, dass der weitaus überwiegende Teil der Darlehensempfänger sogar in die BAföG-Vollförderung fällt. Da BAföG-Empfänger gemäß §§ 17 Abs. 2 BAföG verpflichtet sind, die ihnen gewährte Ausbildungsförderung zur Hälfte bis zu einem Gesamtbetrag von 10.000 Euro zurückzuzahlen, stehen diese Studierenden zusätzlich zu ihrer Studiengebührenschuld nach Beendigung ihrer Hochschulausbildung noch einer weiteren Darlehensschuld gegenüber, die im Rahmen der Frage nach einem möglichen Abschreckungseffekt der auflaufenden Darlehensschuld zur Vorfinanzierung der Studiengebühren als Faktum zu berücksichtigen ist. Allerdings hat der Gesetzgeber der Problematik dieser weiteren Darlehensschuld über § 9 Abs. 4 und 6 LHGebG insoweit Rechnung getragen, dass der Darlehensnehmer auf einen entsprechenden, binnen eines Jahres nach Ablauf der Karenzzeit zu stellenden Antrag hin, einen Anspruch gegen den Studienfonds hat, dass ihm die Studiengebührenschuld zuzüglich der Zinsen insoweit erlassen wird, als diese gemeinsam mit den bestehenden Schulden aus dem BAföG-Darlehen den Gesamtbetrag von 15.000 Euro übersteigt. Dieser Anspruch beinhaltet, dass der Studienfonds seinerseits gegenüber der das Darlehen gewährenden Bank nach § 9 Abs. 5 Satz 3 LHGebG die hierfür notwendige Abtretung gegen Bezahlung des entsprechenden Darlehensanteils verlangt, wobei der Gesetzgeber über die Sanktionsregelung des § 9 Abs. 5 Satz 4 LHGebG zum Verlust des Zinssicherungsanspruchs der Bank in hinreichender Weise auch sichergestellt hat, dass die Darlehensbank dem Abtretungsverlangen des Studienfonds auch nachkommt. Da das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst auch eindeutig erklärt hat, dass die Kappungsregelung des § 9 Abs. 4 und 6 LHGebG - und sei es über entsprechende Weisungen im Wege der nach § 9 Abs. 7 Satz 4 eingeräumten Fachaufsicht - so anzuwenden ist, dass die nach § 9 Abs. 4 LHGebG zu berechnende Gesamtschuld den Betrag von 15.000 Euro auch nicht insoweit übersteigt, als während der Tilgungszeit Zinsen auflaufen, kann jeder Studierende, der während seines Studiums Leistungen nach dem BAföG empfängt und die Studiengebühren über ein Darlehen finanzieren muss, sicher davon ausgehen, dass die ihn treffende Gesamtbelastung aus den beiden Darlehen, die sein Studium finanzieren, einschließlich der Zinsbelastung aus dem Studiengebührendarlehen den Betrag von 15.000 Euro nicht übersteigt. Für den Empfänger einer Vollförderung nach dem BAföG hat dies zur Folge, dass seine eigentliche Studiengebührenschuld auf maximal 5.000 Euro begrenzt ist, er das Darlehen somit für ein 10semestriges Studium faktisch zinslos erhält.
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Neben dieser - für den weit überwiegenden Teil der bedürftigen Studierenden gegebenen - absoluten Obergrenze der Darlehensbelastung, die im Zusammenhang mit der Aufnahme eines Studiums entstehen, ist weiter zu berücksichtigen, dass die Bedingungen für die Rückzahlung des Studiengebührendarlehens im Landeshochschulgebührengesetz so ausgestaltet sind, dass kein Studienbewerber oder Studierender befürchten muss, in dem Fall einer nach Abschluss der Hochschulausbildung ausbleibenden oder nur gering vergüteten Erwerbstätigkeit in Bezug auf das Studiengebührendarlehen in wirtschaftliche Schwierigkeiten zu geraten. Denn zunächst ist der Darlehensvertrag nach §§ 7 Abs. 1, 9 Abs. 2 Nr. 7 LHGebG so ausgestaltet, dass er dem Darlehensnehmer die Möglichkeit einer zinslosen Stundung des Rückzahlungsanspruchs gewährt, wenn sein monatliches Nettoeinkommen den in § 18a Abs. 1 Satz 1 bis 3 BAföG festgelegten Mindestbetrag für die Verpflichtung zur Rückzahlung des BAföG-Darlehens (960 Euro + 480 Euro für einen Ehegatten + 435 Euro für jedes Kind des Darlehensnehmers) zuzüglich weiterer 100 Euro nicht übersteigt. Darüber hinaus sieht das Gesetz in § 9 Abs. 3 und 5 LHGebG vor, dass der Studienfonds bei einem länger dauernden Zahlungsverzug (mindestens sechs Monate mit zwei Mahnungen), bei eintretender Zahlungsunfähigkeit oder aber bei einer mehr als ein Jahr dauernden Stundung des Rückzahlungsanspruchs auf Antrag des Kreditinstituts die Darlehensforderung Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche gegen den Darlehensnehmer bezahlt. Über die Regelung des § 9 Abs. 6 Satz 1 LHGebG in Verbindung mit § 59 Abs. 1 und 105 LHO hat er dann die Möglichkeit, in entsprechenden Härtefällen die Darlehensschuld ganz oder teilweise zu stunden, niederzuschlagen oder zu erlassen, wobei die entsprechende Praxis (auch) an den Anforderung zu messen ist, dass eine abschreckende Wirkung von einer sich aufbauenden Darlehenslast auf einen durchschnittlichen bedürftigen Studienbewerber oder Studierenden nicht ausgehen darf.
72 
Über die hier dargestellte Kappungsregelung und die Möglichkeit der Stundung und des Erlasses nach § 9 Abs. 6 LHGebG i.V.m. §§ 59, 105 LHO ist die festgestellte fehlende objektive Abschreckungswirkung des Studiengebührendarlehens und damit auch die Vereinbarkeit des LHGebG mit den Anforderungen des Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpakts auch für den Fall sicher gestellt, dass sich die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen etwa in Bezug auf die Darlehenszinsen zu Ungunsten der Studierenden ändern. Sollten sich die insgesamt maßgeblichen Umstände darüber hinaus derart ändern, dass das bestehende gesetzliche Instrumentarium nicht mehr ausreicht, den diskriminierungsfreien Zugang zu den Hochschulen in der erforderlichen Weise zu gewährleisten, ist das Land zur Vermeidung einer dann eintretenden Rechtswidrigkeit seiner Regelungen gemäß Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes zur Nachbesserung verpflichtet (vgl. VG Minden, a.a.O.). Der hiermit verbundenen und unmittelbar aus Art. 13 Abs. 2 c des Sozialpakts abgeleiteten Verpflichtung zur Sicherung dieser Gewährleistung, auch in der Zukunft Vorkehrungen und Mechanismen einzuführen, wie etwa die Festlegung von Indikatoren oder Zielgrößen (benchmarks), mittels derer sich der Fortschritt der Verwirklichung des Rechts auf Bildung bzw. die Auswirkungen einer getroffenen Regelung genau überwachen lässt (vgl. Ziff. 52 S. 2 sowie Ziff. 37 der Allgemeinen Bemerkungen des Paktausschusses zu Art.13; Riedel, Gutachten zur Völkerrechtswidrigkeit von Studiengebühren, 28.06.2005, S. 21, 22; zur Anforderung statistischer Daten durch den Paktausschuss im Einzelfall E/C.212/1/Add.50 v. 1.9.2000 Ziff. 36; vgl. auch die allgemeine Berichtspflicht nach Art. 16 des Sozialpakts) ist das Land mit der Einrichtung eines unabhängigen 17-köpfigen Monitoringbeirates zur Beobachtung der sozialen Auswirkungen der Wiedereinführung der Studiengebühren zum 07.06.2006 (siehe Klageerwiderung v.05.06.2007 - S. 10 f.) in ausreichendem Maße nachgekommen; einer speziellen Verankerung des Monitoringbeirats in der gesetzlichen Regelung des Landeshochschulgebührengesetzes bedurfte es nicht, da dem Land bei der Entscheidung, wie es seiner völkerrechtlichen Überwachungspflicht nachkommt, ein weiter organisatorischer Gestaltungsspielraum zukommt.
73 
bbb) Sofern ein bedürftiger Studierender nach Ablauf der Darlehensbezugsdauer keinen Anspruch mehr hat, dass die ihn treffenden Studiengebühren über die L-Bank vorfinanziert werden, ist eine Benachteiligung gegenüber wirtschaftlich leistungsfähigen Studierenden gegeben, die im Verbund mit anderen Umständen in extremen Ausnahmefällen sogar zur Beendigung des Hochschulstudiums des bedürftigen Studierenden führen kann.
74 
Dennoch ist dieses Ergebnis in Hinblick auf die Verpflichtung des Landes aus Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes nicht zu beanstanden.
75 
Denn in Baden-Württemberg wurden bereits seit dem Wintersemester 1998/99 auf der Grundlage des damaligen Landeshochschulgebührengesetzes vom 05.05.1997 (GBl. S. 175) nach Ablauf einer gebührenfreien Regelstudienzeit zuzüglich vier weiterer Semester Langzeitstudiengebühren erhoben, deren Bezahlung ebenfalls nicht durch einen gesetzlich gewährten Darlehensanspruch gesichert war (zur Rechtmäßigkeit dieser Beschränkung auch in Hinblick auf Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpakts vgl. VG Freiburg, Urt. v. 24.03.1999 - 1 K 2488/98 -, WissR 1999, 274 sowie - wenn auch mit jeweils anderer Begründung VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000, a.a.O. und BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, a.a.O.), so dass in der Begrenzung des Darlehensanspruchs in § 7 Abs. 4 LHGebG auf den Zeitraum der damaligen Gebührenfreiheit materiell keine Verschlechterung der Situation liegt, wie sie bereits seit 1998 für Studierende in Baden-Württemberg gegeben war.
76 
Vor allem aber ist diese mit der Begrenzung des Darlehensanspruchs gegebene echte Einschränkung des Rechts aus Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes nach Art. 4 des Sozialpaktes und unter Beachtung der Grenzen des Art. 5 des Sozialpaktes gerechtfertigt (zu der Möglichkeit einer Einschränkung nach Art. 4 des Sozialpaktes vgl. auch BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, a.a.O. sowie Urt. v. 03.12.2003, a.a.O.), da sie auf gesetzlicher Grundlage ergangen ist, zu einem zielstrebigen und straffen Studium anreizen soll und wegen der damit erreichbaren effizienteren Nutzung der Hochschulen der Förderung des Allgemeinwohls in einer demokratischen Gesellschaft dient. Da der Pakt nach seinem Sinn und Zweck einen Anspruch auf Zugang zur Hochschulbildung nicht um seiner selbst willen sichern will, sondern auf die Vermittlung der Möglichkeit einer akademisch geprägten Berufstätigkeit bezogen ist, ist die Begrenzung des Darlehensanspruchs auf die Dauer eines angemessenen Studiums auch mit der Natur des Rechts aus Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes vereinbar.
77 
Im Normalfall ist es jedem - nach § 7 Abs. 2 LHGebG anspruchsberechtigten - Studierenden möglich, sein Studium auch unter Berücksichtigung gegebenenfalls eintretender Schwierigkeiten zu Ende zu führen. Denn die Dauer der Darlehensberechtigung erstreckt sich nicht nur auf die Regelstudienzeit des gewählten Studiums, sondern umfasst noch den Zeitraum vier weiterer Semester (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 und 3 LHGebG). Darüber hinaus führen die Erziehung eines Kindes bis zum Alter von acht Jahren oder eine hinreichend schwere Behinderung zu einer Befreiung von der Gebührenpflicht. Auch werden Umstände, die nach § 61 LHG eine Beurlaubung rechtfertigen, gemäß § 3 Satz 2 Nr. 1 LHGebG über die Ausnahme von der Gebührenpflicht während eines rechtzeitig beantragten Urlaubssemesters berücksichtigt. Dabei führen Zeiten der Befreiung und der Ausnahme von der Gebührenpflicht auch nicht zu einer Verkürzung der Dauer der Bezugsberechtigung für das Darlehen (§ 7 Abs. 4 Satz 3 LHGebG).
78 
ccc) Dem atypischen Ausnahmefall, in dem die Zeitdauer der Bezugsberechtigung für ein Studiengebührendarlehen und die in § 6 Abs. 1 LHGebG enthaltenen Befreiungsmöglichkeiten aufgrund außergewöhnlicher, vom Gesetzgeber so nicht in Rechnung gestellter Umstände, ausnahmsweise nicht ausreichen, um einem bedürftigen Studierenden ein normales zielstrebiges Studium und einen akademischen Abschluss zu gewährleisten, trägt das Landeshochschulgebührengesetz dadurch Rechnung, dass nach § 6 Abs. 3 Satz 1 LHGebG i.V.m. §§ 21 und 22 des Landesgebührengesetzes allen Studierenden ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung darüber eingeräumt ist, ob die Studiengebühr etwa in Hinblick auf eine gegebene wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit und eine fehlende Darlehensberechtigung zu stunden oder gar zu erlassen ist. Dieser Anspruch kann sich aufgrund der völkerrechtlichen Verpflichtung aus Art. 13 Abs. 2 c des Sozialpaktes zur Gewährleistung eines diskriminierungsfreien Zugangs zu den Hochschulen auch zu einem Rechtsanspruch verdichten.
79 
Dies könnte etwa im Fall der Klägerin dann zum Tragen kommen, wenn die in § 6 Abs. 1 Nr. 1 LHGebG zugrunde gelegte Annahme, dass Kinder im Alter über acht Jahren der Betreuungsperson regelmäßig genügend Zeit lassen, sich in angemessener Weise einem Studium zu widmen, aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht zum Tragen kommt und es deshalb der Klägerin trotz eines intensiven Studiums nicht möglich war, dieses noch während des Laufs ihres Darlehensanspruchs zum Abschluss zu bringen.
80 
Da im gegebenen Fall keine solche Konstellation gegeben ist, kann offen gelassen werden, ob über die Regelung des § 6 Abs. 3 und der §§ 21, 22 LGebG zur Stundung oder dem Erlass der Studiengebühr auch der Gruppe der Studienbewerber und Studierenden Rechnung getragen werden kann, die die persönlichen Voraussetzungen für die Darlehensgewährung nach § 7 Abs. 2 LHGebG nicht erfüllen, deren diskriminierungsfreier Zugang zu den Hochschulen des Landes aber - wie bei den über 40jährigen oder den Asylberechtigten mit einer im Ausland erworbenen Hochschulreife (vgl. hierzu etwa die Stellungnahme des Paktausschusses zu Kanada, E/C.12/1Add.31 Ziff. 39) über Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes ebenfalls grundsätzlich gewährleistet ist.
81 
3. Der Erhebung einer Studiengebühr für die Dauer ihres Studiums an der beklagten Hochschule verletzt die Klägerin auch nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG, nach welchem alle Deutschen das Recht haben, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen.
82 
Auch wenn aus der Freiheit der Wahl auch der Ausbildungsstätte für sich kein Recht auf die Bereitstellung eines kostenfreien Studienplatzes folgt, sondern die Bereitstellung und Inanspruchnahme der staatlichen Hochschulen immer unter dem Vorbehalt dessen steht, was der Einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft verlangen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.10.1996, BVerwGE 102, 142; Urt. v. 25.07.2001, a.a.O.), so liegt in der Auferlegung von Studiengebühren für das Lehrangebot in einem grundständigen Studiengang oder einem konsekutiven Masterstudiengang auf Studierende an den Hochschulen des Landes Baden-Württemberg nach §§ 1, 3, 5 LHGebG dennoch unter dem Gesichtspunkt der ausbildungsbezogenen Belastung eine Beschränkung dieses Grundrechts. Denn die Erhebung dieser Gebühr steht mit dem Besuch der Hochschule im Hinblick auf die spätere Ausübung eines Berufs in einem engen Zusammenhang und lässt objektiv auch eine berufsregelnde Tendenz deutlich erkennen. Immerhin werden die Studiengebühren unmittelbar für die Bereitstellung des Lehrangebots in einem Studiengang erhoben. Auch ist die Bezahlung der Gebühr eine zwingende Voraussetzung für die Aufnahme oder Fortführung des Studiums, da diese - von dem gleichwertigen Sonderfall des Nachweises über den bevorstehenden Abschluss eines Darlehensvertrages nach § 7 ff LHGebG abgesehen - nach § 60 Abs. 5 Nr. 2 LHG als Voraussetzung für die Immatrikulation ausgestaltet ist bzw. bei bereits immatrikulierten Studierenden die Nichtbezahlung der Gebühr trotz Mahnung, Androhung der Exmatrikulation und Ablauf der Zahlungsfrist die zwangsweise Exmatrikulation zur Folge hat. Auch möchte der Gesetzgeber mit der Erhebung der Studiengebühren (unter anderem) das Ausbildungsverhalten der Studierenden in Richtung eines zielgerichteten Studiums steuern (hierzu im Einzelnen BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 31.3.2006 [bad.-württ. Langzeitstudiengebühr] - 1 BvR 1750/01 - Juris.).
83 
Allerdings ist der hier mit der Auferlegung der Studiengebührenpflicht verbundene Eingriff in die über Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Freiheit der Klägerin zur Wahl eines Hochschulstudiums nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Denn abgesehen davon, dass die Studiengebührenpflicht auf der Grundlage eines Gesetzes erhoben wird, liegen ihrer Erhebung hinreichend gewichtige Zwecke zugrunde.
84 
Die allgemeine Studiengebührenpflicht stellt formal eine sog. subjektive Zulassungsschranke zur Wahl eines Hochschulstudiums dar, die grundsätzlich nur gerechtfertigt werden kann, wenn sie zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter notwendig ist. Denn anders als die Langzeitstudiengebühr gestaltet sie nicht nur die Bedingungen und Modalitäten einer grundsätzlich gebührenfreien Ausbildung (hierzu BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, a.a.O.; anders aber VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000, a.a.O.; BayVGH, Urt. v. 28.03.2001, DVBl. 2001, 1548), sondern erfasst bereits die Aufnahme eines Studiums als solches und zwar nicht nur mittelbar, sondern - über die Ausgestaltung als Immatrikulationsvoraussetzung - als unmittelbare rechtliche Schranke für die Wahl selbst.
85 
Dieser formalen Einstufung der Gebührenpflichtigkeit als subjektive Zulassungsschranke steht nicht entgegen, dass die Eingriffsintensität über das Darlehensmodell so abgefedert ist, dass das Zugangshindernis der Bezahlung der Studiengebühr letztlich durch jeden ohne Hürde überwunden werden kann und sich die Belastung demnach materiell als Problem der finanziellen Gegenleistung für eine in Anspruch genommene staatliche Leistung und damit als Frage der Ausgestaltung der Bedingungen und Modalitäten der Ausbildung darstellt.
86 
Letztlich kann die Frage der Einstufung der mit der Erhebung der Studiengebühren verbundenen Intensität des Grundrechtseingriffs jedoch offen gelassen werden, weil die mit der Erhebung der Studiengebühren verfolgten öffentlichen Interessen auch solchen Gemeinschaftsgütern dienen, die gewichtig genug sind, um auch einen Eingriff in die subjektive Ausbildungswahlfreiheit zu rechtfertigen. Denn die Erhebung der Studiengebühren dient der Sicherung der Leistungsfähigkeit und der Effizienz der Lehre an den staatlichen Hochschulen im Land und damit ohne weiteres wichtigen Gemeinschaftswerten.
87 
So zielt die Erhebung der Studiengebühr primär auf die Erzielung zusätzlicher Einnahmen und auf die Beteiligung der Nutzer an den Kosten der als öffentliche Einrichtung zur Verfügung gestellten staatlichen Hochschulen. Neben der staatlichen Grundfinanzierung aus Steuermitteln sollen die Studierenden über die Studiengebühren an der Finanzierung der staatlichen Hochschulen beteiligt werden (vgl. Landtagsdrucksache 13/4858 v. 22.11.2005, S. 1 u. 16). Neben dieser Finanzierungsfunktion sollen die Studiengebühren das Studierverhalten dadurch positiv beeinflussen, dass die Studierenden zu überlegten Entscheidungen, klaren Zielsetzungen und hohem Engagement veranlasst werden (Lenkungsfunktion). Schließlich soll die Gebührenpflicht des Studiums auch den Effekt haben, dass die Lehre sowohl aus der Sicht der Studierenden als auch aus der Sicht der Lehrenden einen neuen und höheren Stellenwert erhält. Dies drückt der Gesetzgeber in der Begründung zum Gesetzentwurf dadurch aus, dass er - etwas überhöht - den nunmehr für das Studium bezahlenden Studierenden gegenüber den Hochschulen die Rolle von „zahlenden Nachfragern“ zuschreibt.
88 
Dabei ist die Erhebung der Studiengebühren auch geeignet, um die hier beschriebenen Zwecke zu erreichen.
89 
Dies bedarf hinsichtlich des gewünschten Erfolgs der Mitfinanzierung der staatlichen Hochschulen durch die Studierenden als deren Nutzer keiner weiteren Begründung und wird insoweit auch von der Klägerin nicht in Frage gestellt.
90 
Die Erhebung von Studiengebühren ist aber auch geeignet, die Studierenden zu einem zielgerichteten und schnellen Studium anzuhalten und dem Studium sowohl bei den Lehrenden als auch bei den Studierenden einen höheren Stellenwert einzuräumen. Denn es ist evident, dass die Kostenpflichtigkeit eines jeden Semesters im Normalfall der Studienplanung eines Studierenden zumindest als steuerndes, wenn auch nicht immer entscheidendes Element wirkt und es besteht - was im Rahmen der Eignungsprognose ausreicht (BVerfG, Beschl. v. 20.04.1986, BVerfGE 67, 175) - jedenfalls die abstrakte Möglichkeit, dass die Tatsache der Kostenpflichtigkeit des Studiums sowohl die Bereitschaft der Studierenden zu konstruktiver Kritik an dem Lehrangebot in ihrem Studiengang als auch die Sensibilität der Lehrenden für die Belange der Studierenden und den Wert ihrer Lehrveranstaltungen steigert. Dies gilt umso mehr, als der Gesetzgeber über die Regelung des § 4 Abs. 1 LHGebG eine Zweckbindung des Studiengebührenaufkommens für die Erfüllung der Aufgaben der Hochschule in Studium und Lehre bestimmt und bei der Bestimmung der Verwendung der Mittel aus dem Studiengebührenaufkommen eine Beteiligung der Studierenden verankert hat.
91 
Ein im Hinblick auf die Erreichung der genannten Zwecke gleich wirksames, aber weniger einschneidend in das Grundrecht der Berufsfreiheit wirkendes Mittel ist nicht gegeben. Insbesondere stellt sich die Einschätzung des Gesetzgebers nicht als evident fehlerhaft dar, dass die allgemeine Studiengebührenpflicht noch einmal in gesteigertem Maße zu einer Straffung und Strukturierung des Studiums führt, als dies nach der bislang geltenden Regelung zur Erhebung von Langzeitstudiengebühren der Fall war. Denn die Erhebung der Langzeitstudiengebühr stellte zwar einen Anreiz dar, das Studium innerhalb des Zeitraums der Studiengebührenfreiheit zu absolvieren, ließ jedoch eine Verzögerung des Studiums innerhalb dieses Zeitraums - von der Verringerung eines rechnerisch bestehenden Bildungsguthabens abgesehen - ohne Auswirkungen. Demgegenüber bildet die Erhebung der allgemeinen Studiengebühr einen wirtschaftlichen Anreiz, das Studium von Anfang an möglichst zielgerichtet und straff zu organisieren und die Dauer des Studiums nicht an dem Umfang des - über die Regelstudienzeit hinausgehenden - Bildungsguthabens für ein gebührenfreies Studium zu orientieren.
92 
Insgesamt stellt sich der mit der Erhebung der Studiengebühren verbundene Eingriff in die Berufs- bzw. Ausbildungsfreiheit der Studierenden auch als im engeren Sinne verhältnismäßig dar. Denn die Nachteile, die den Studierenden über die Erhebung der Studiengebühren entstehen, stehen nicht außer Verhältnis zu den mit der Erhebung verfolgten Zwecken. So ist es grundsätzlich nicht unbillig und unzumutbar, den Nutzer einer öffentlichen Einrichtung in dem Fall an den Kosten derselben zu beteiligen, wenn - wie dies bei Studierenden in Hinblick auf die Möglichkeit der Berufsausbildung der Fall ist - mit der Nutzung ein besonderer Vorteil verbunden ist. Auch stehen die Gebühren nach ihrer Höhe nicht in einem Missverhältnis zu dem Wert der mit der Bereitstellung der Hochschulen den Studierenden gebotenen Leistung des Staates, denn es ist bereits aus den Verfahren zur Rechtmäßigkeit der Langzeitstudiengebühren (BVerwG, Urt. v. 25.07.2001 - 6 C 8.00 -, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000 - 2 S 1860/99 -, a.a.O., 874; VG Freiburg, Urt. v. 24.03.1999 - 1 K 2488/98 -, a.a.O.) bekannt, dass die Gebühr von 500 Euro je Semester weit unter den realen Kosten liegt, die das kostengünstigste Studium an einer staatlichen Hochschule während eines Semesters verursacht. Schließlich ist entscheidend zu berücksichtigen, dass kein Studienbewerber oder Studierender über die Erhebung der Studiengebühren an der Aufnahme oder Fortführung eines angemessenen Hochschulstudiums gehindert wird, weil zumindest für den Zeitraum der Regeldauer eines Studiums zuzüglich vier weiterer Semester ein Anspruch des Studierenden auf eine Vorfinanzierung der Studiengebühr durch die Landeskreditbank Baden-Württemberg besteht, wobei weder die auflaufende Darlehensschuld noch die - gesetzlich ausgestalteten - Modalitäten der Rückzahlung zu dem gewährten Vorteil der Möglichkeit einer Hochschulausbildung außer Verhältnis stehen.
93 
4. Die Erhebung der Studiengebühren nach dem Landeshochschulgebührengesetz verstößt auch nicht gegen das aus den Grundrechten der Berufsfreiheit in Art. 12 Abs. 1 GG und auf Gleichbehandlung in Art. 3 Abs. 1 GG sowie dem Sozialstaatsprinzip abgeleitete verfassungsrechtliche Gebot, im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten allen dazu Befähigten ein Studium zu ermöglichen, ohne dabei eine Sonderung der Studierenden nach den Besitz- und Einkommensverhältnissen der Eltern vorzunehmen.
94 
Insofern kann auf die Ausführungen zu Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpakts (oben zu II. 2) verwiesen werden, die hier entsprechend zum Tragen kommen.
95 
So reicht es auch im Rahmen des grundgesetzlich gewährleisteten Anspruchs auf diskriminierungsfreie Teilhabe an den staatlichen Hochschulressourcen aus, wenn der diskriminierungsfreie Zugang für Studienbewerber und Studierende ohne eigene Mittel über den im Landeshochschulgebührengesetz nach § 7 LHGebG eingeräumten Anspruch gegen die Landeskreditbank Baden-Württemberg (L-Bank) auf eine darlehensgestützte Vorfinanzierung der Studiengebühren hergestellt wird. Auch steht es dem Anspruch auf diskriminierungsfreie Teilhabe nicht entgegen, wenn die betroffenen Darlehensnehmer zu einem späteren - regelmäßig nach Abschluss des Hochschulstudiums und dem Eintritt in ein Berufsleben liegenden - Zeitpunkt verpflichtet sind, das Darlehen einschließlich der angefallenen Zinsen zurückzuzahlen, wenn - wie dies nach dem Landeshochschulgebührengesetz der Fall ist - die Gesamtbedingungen des Studiengebührendarlehens nicht die Folge haben, dass bedürftige Studienbewerber oder Studierende die Aufnahme eines solchen zur Ermöglichung ihres Hochschulstudiums vernünftigerweise scheuen müssten oder würden.
96 
Sofern ein bedürftiger Studierender nach Ablauf der Darlehensbezugsdauer keinen Anspruch mehr hat, dass die ihn treffenden Studiengebühren über die L-Bank vorfinanziert werden, ist zwar eine Benachteiligung gegenüber den wirtschaftlich leistungsfähigen Studierenden gegeben, die sogar zur Beendigung des Hochschulstudiums des bedürftigen Studierenden führen kann, doch reicht es verfassungsrechtlich aus, dass der Gesetzgeber - wie hier - den diskriminierungsfreien Zugang zu den Hochschulen für ein angemessenes erstes Studium sichert. Einer darüber hinausgehenden und übermäßigen Inanspruchnahme muss er nicht mehr in gleicher Weise fördernd Rechnung tragen, wie dies zur Gewährleistung einer ersten und angemessenen Berufsausbildung an der Hochschule der Fall ist. Denn auch wenn das aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip gewährleistete Recht auf Teilhabe an staatlichen Ausbildungsressourcen durch die Möglichkeit eines Abschlusses innerhalb angemessener Zeit nicht gänzlich verbraucht ist, so ist die in der Begrenzung des Darlehensanspruchs liegende Schlechterstellung dadurch gerechtfertigt, dass die Studierenden, die den ihnen eingeräumten Rahmen eines darlehensgeförderten Studienzugangs überschritten haben, bereits in einem ausreichenden Maße ihren Anteil an der nur begrenzt zur Verfügung stehenden Ausbildungs- und Studienkreditressource hatten (vgl. hierzu auch BVerwG, Urt. v. 25.07.2001 - 6 C 9.00 - sowie BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006 - 1 BvR 1771/01 -, jeweils zur Gebührenpflichtigkeit eines Zweitstudiums).
97 
Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Anspruch auf ein Darlehen zur Vorfinanzierung der Studiengebühren nicht nur die Dauer eines grundständigen Studiums umfasst, sondern auch den auf ein solches Studium bezogenen konsekutiven Masterstudiengang und ein solches Zweitstudium fördert, dessen Abschluss zusätzlich zu dem Erststudium für die Erlangung eines Berufsabschlusses gesetzlich vorgeschrieben ist (§ 7 Abs. 5 LHGebG). Im Übrigen kann auch über die Anwendung der Erlass und Stundungsregelungen in § 6 Abs. 3 LHGebG, §§ 21, 22 LGebG sicher gestellt werden, dass - etwa in atypischen Situationen oder in besonderen Härtefällen - die Unfähigkeit eines Studierenden zur Finanzierung der Studiengebühr nicht zum Abbruch einer Hochschulausbildung führt.
98 
5. Die Erhebung der Studiengebühren verstößt auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Dieser Grundsatz verbietet es dem Gesetzgeber, eine Gruppe in Vergleich zu anderen Normadressaten anders zu behandeln, obgleich zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten.
99 
Dabei ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Die Bindung ist um so enger, je mehr die Regelung an personenbezogenen Merkmalen anknüpft, die denen in Art. 3 Abs. 3 GG entsprechen und je größer deshalb die Gefahr ist, dass eine an sie anknüpfende Ungleichbehandlung zur Diskriminierung einer Minderheit führt. Zu berücksichtigen sind auch Differenzierungen, die zwar nicht unmittelbar personenbezogen vorgenommen werden, aber mittelbar eine Ungleichbehandlung von Personengruppen bewirken. Hierbei bestehen bei lediglich verhaltensbezogenen Unterscheidungen umso geringere Bindungen, je mehr die Betroffenen in der Lage sind, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Merkmale zu beeinflussen, nach denen unterschieden wird. Überdies sind dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers um so engere Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann.
100 
Der unterschiedlichen Weite des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums entspricht eine abgestufte Kontrolldichte bei der verfassungsrechtlichen Prüfung. Kommt als Maßstab nur das Willkürverbot in Betracht, so kann ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nur festgestellt werden, wenn die Unsachlichkeit bzw. Willkürlichkeit der Differenzierung evident ist. Dagegen ist bei Regelungen, die Personengruppen verschieden behandeln oder sich auf die Wahrnehmung von Grundrechten nachteilig auswirken, im einzelnen nachzuprüfen, ob für die vorgesehene Differenzierung Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können. Genauere Maßstäbe lassen sich dabei nicht abstrakt und allgemein, sondern nur bezogen auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (BVerfG, Beschl. v. 11.1.2005, BVerfGE 112, 164; Beschl. v. 26.1.1993, BVerfGE 88, 87).
101 
a) Nach diesen Grundsätzen ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber den Darlehensanspruch der Studierenden nach §§ 7 und 9 LHGebG so ausgestaltet hat, dass für die Gewährung des Studiengebührendarlehens ab dem Zeitpunkt der Auszahlung Zinsen erhoben werden dürfen.
102 
Dabei kann offen gelassen werden, ob in der Erhebung der Zinsen für das Gebührendarlehen überhaupt eine Ungleichbehandlung gegenüber den Studierenden gesehen werden kann, die ihre Studiengebühren sofort aus eigenen Mitteln begleichen. Denn selbst wenn die Ungleichbehandlung darin zu sehen wäre, dass ein bedürftiger Studierender als Darlehensnehmer aufgrund der Zinsbelastung in Bezug auf die Kosten seines Hochschulzugangs mehr Mittel aufbringen muss, als dies bei dem Sofortzahler der Fall ist, so ist eine in der zusätzlichen Zinsbelastung liegende „Ungleichbehandlung“ des bedürftigen Darlehensnehmers sachlich dadurch gerechtfertigt, dass der Darlehensnehmer die für die Begleichung der Studiengebühren notwendigen Mittel nicht sofort aus dem eigenen (bei bedürftigen Studierenden regelmäßig nicht vorhandenen) Vermögen, sondern erst später zu einem Zeitpunkt aufbringen muss, zu dem bei ihm vom Bestehen einer hinreichenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ausgegangen werden kann. Da es bei der Abschöpfung dieses wirtschaftlichen Vorteils nicht mehr darum geht, einem bedürftigen Studierenden den Zugang zu der Hochschule zu sichern, sondern darum, ob ein potentiell wirtschaftlich leistungsfähiger Hochschulabsolvent auch an den Kosten der Vorfinanzierung seiner Studiengebühren beteiligt oder ob ein in der späteren Zahlungspflicht liegender wirtschaftlicher Vorteil abgeschöpft werden kann, ist die Entscheidung des Gesetzgebers, die Darlehensfinanzierung der Studiengebühren nicht zinsfrei zu gewähren, sondern - über die Begrenzung des Zinssatzes auf die Geldbeschaffungs- und die Kreditverwaltungskosten der Darlehensbank (vgl. § 9 Abs. 2 Nr. 8 LHGebG) und die Möglichkeit der Einbindung auch anderer Banken als der L-Bank - nur sicher zu stellen, dass diese Darlehen zu wirtschaftlich möglichst günstigen Bedingungen gewährt werden, sachlich gerechtfertigt.
103 
Dies gilt umso mehr, als bei der Vielzahl der bedürftigen Studierenden, die gleichzeitig zur Inanspruchnahme des Studiengebührendarlehens auch über Mittel nach dem BAföG gefördert werden, über die Kappungsregelung und das Eintreten des Studienfonds in die Darlehensschuld des Studierenden nach § 9 Abs. 4 und 6 LHGebG faktisch eine Subventionierung der Inanspruchnahme des Darlehens erfolgt, die bei einem Studierenden, dessen Darlehensschuld nach dem BAföG zuzüglich der reinen Schuld für die Studiengebühren den Betrag von 15.000 Euro übersteigt, sogar zu einer faktischen Zinslosigkeit des Studiengebührendarlehens führt.
104 
Der hiernach bei der Vielzahl der bedürftigen Studierenden wegfallenden oder jedenfalls deutlich reduzierten Zinsbelastung für das Studiengebührendarlehen ist zudem - unter dem Gesichtspunkt der ungleichen Belastung von (bedürftigen) Darlehensnehmern mit den Sofortzahlern - der wirtschaftliche Nachteil gegenüber zu stellen, der den Sofortzahlern dadurch entsteht, dass sie die Mittel aus ihrem Vermögen nicht - wie der Darlehensnehmer - erst später, sondern sofort aufbringen und dementsprechend diese Mittel nicht mehr anderweitig einsetzen können (a.A. insoweit Pieroth, Stellungnahme zur öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landtags von Nordrhein-Westfalen vom 26.01.2006 sowie ders./Hartmann, NWVBl. 2007, 81, 84: „nur Inflationsausgleich“). Auch wenn die Kammer der insoweit vorgelegten Darstellung der Beklagten nicht folgt, dass der entgangene Gewinn des Sofortzahlers sogar mehr als 7 % p.a. beträgt und damit dem Zinssatz entspricht, der zur Zeit für die Gewährung eines Studiengebührendarlehens der L-Bank angesetzt wird, so kann doch davon ausgegangen werden, dass auch bei einer - nicht spekulativen - Geldanlage eine Rendite in Höhe von 4,5 % erwirtschaftet werden könnte, so dass von einer gravierenden Ungleichbelastung des bedürftigen Studierenden gegenüber dem Sofortzahler in Bezug auf die insgesamt für den Zugang zur Hochschule aufzubringenden Finanzmittel nicht die Rede sein kann.
105 
b) (…) c) (…)
106 
6. Die Studiengebührenpflicht verstößt schließlich auch nicht gegen den in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Prinzip der Rechtssicherheit in der Form des Vertrauensschutzes.
107 
Weder die Einbeziehung der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gebührenregelung zum Sommersemester 2007 bereits immatrikulierten Studierenden in die Gebührenpflicht noch die in § 7 Abs. 4 des LHGebG geregelte Kürzung der Bezugsberechtigung für ein Darlehen zur Vorfinanzierung der Studiengebühren stellen Regelungen dar, die nachträglich ändernd in bereits abgeschlossene, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreifen und denen somit eine - verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässige - „echte“ Rückwirkung zukommt; vielmehr wirkt das Landeshochschulgebührengesetz über beide Regelungen nur auf den gegenwärtigen Rechtszustand der Zahlungspflicht für ein aktuelles Semester und der Bezugsberechtigung für ein in diesem Zusammenhang begrenzt gewährtes Darlehen ein.
108 
Die hierin liegende unechte Rückwirkung bzw. tatbestandliche Rückanknüpfung ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig, solange nicht bei der gebotenen Abwägung zwischen dem Vertrauen des Einzelnen auf den Fortbestand der geänderten gesetzlichen Regelung und der Bedeutung der Neuregelung für das allgemeine Wohl ausnahmsweise den Interessen des Betroffenen ein höheres Gewicht einzuräumen ist (BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 31.3.2006 a.a.O.; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 30.9.1987, BVerfGE 76, 256). Letzteres trifft hier aber nicht zu.
109 
Das Interesse des Gesetzgebers an einer Erhöhung der Einnahmen der Hochschulen, um die Studienbedingungen zu verbessern und die Qualität der Lehre sowie die Attraktivität des Studiums und des Studienstandorts Baden-Württemberg zu sichern, ist ebenso legitim wie die weitere Zwecksetzung, die Studierenden zu überlegten Entscheidungen, klaren Zielsetzungen und hohem Engagement zu veranlassen und die Wertigkeit der Lehre für die Beteiligten - Studierende und Lehrende - zu erhöhen (vgl. amtl. Begründung, LT-Drs. 13/4858, Seite 16). Diese Zielsetzungen wiegen schwerer als das Vertrauen Studierender darauf, ihr bereits begonnenes Studium ohne Gebührenbelastung abschließen zu dürfen. Dabei kommt es für die Frage, ob ein Studierender mit einer Änderung der Rechtslage rechnen musste, nicht auf seine subjektive Vorstellung und individuelle Situation, sondern darauf an, ob die bisherige Regelung bei objektiver Betrachtung geeignet war, ein Vertrauen der Betroffenen auf ihren Fortbestand zu begründen. Ein solches besonderes Vertrauen war aber in der Zeit vor dem Inkrafttreten der Studiengebührenregelung des Landeshochschulgebührengesetzes zu keinem Zeitpunkt gegeben. Denn abgesehen davon, dass das bloße Vertrauen in den Fortbestand einer günstigen Gesetzeslage als solches nicht schutzwürdig ist, sondern nur dann, wenn auf der Seite des Betroffenen noch zusätzliche gewichtige Interessen berührt sind, mussten die Studierenden schon vor dem Hintergrund der Einführung von Verwaltungskostenbeiträgen, Rückmeldegebühren und Langzeitstudiengebühren in den vergangenen Jahren damit rechnen, dass ihre Hochschulausbildung auch in der Zukunft nicht völlig umsonst zu haben sein wird. Dabei kann von einer fehlenden Vorhersehbarkeit der Einführung von Studiengebühren auch für das normale Erststudium nicht die Rede sein. Zwar hatten die Ministerpräsidenten der Länder im Zuge der Hochschulreform am 16.4.1970 beschlossen, ab dem Wintersemester 1970/71 an den Hochschulen der Bundesrepublik einheitlich auf die Erhebung von Studiengebühren zu verzichten. Auch vereinbarten die Kultusminister der Länder noch am 25.5.2000, das Studium bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss und bei konsekutiven Studiengängen bis zum zweiten berufsqualifizierenden Abschluss grundsätzlich gebührenfrei zu halten. Zum Abschluss eines damals in Aussicht gestellten Staatsvertrags kam es dann jedoch in der Folgezeit schon nicht mehr. Vielmehr führte die Diskussion um die Einführung von allgemeinen Studiengebühren mit dem Sechsten Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes (6. HRGÄndG vom 8.8.2002, BGBl. I S. 3138) zum Erlass eines entsprechenden bundesgesetzlichen Verbots derselben, das wiederum sofort und letztlich mit Erfolg von einigen Bundesländern vor dem Bundesverfassungsgericht angegriffen wurde (BVerfG, Urt. v. 26.01.2005, a.a.O.).
110 
Im Übrigen hat der Gesetzgeber über Art. 7 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze (vom 19.12.2005, GBl. S. 794; berichtigt GBl. 2006 S. 15) bestimmt, dass Studiengebühren nicht abrupt ab dem 01.01.2006, sondern erstmals für das Sommersemester 2007 erhoben werden. Die hierin liegende Übergangsregelung von zwei noch gebührenfreien Semestern (Sommersemester 2006 und Wintersemester 2006/2007), reichte aus, damit sich die Studierenden auf die neue Rechtslage einstellen konnten, indem sie entweder das Studium abschließen oder aber sich auf eine künftige Zahlungspflicht einrichten, die angesichts des - oben zu II.2.b.bb) dargestellten - sozialverträglichen Darlehensmodells auch keine übermäßigen und unzumutbaren Belastungen des einzelnen Studierenden mit sich bringt. Hinsichtlich der Studierenden, die keinen Darlehensfinanzierungsanspruch mehr haben, ist zu berücksichtigen, dass sie auch nach der alten Rechtslage über die Regelung zur Langzeitstudiengebührenpflicht regelmäßig im gleichen Maße für ihr Studium gebührenpflichtig geworden wären, wie dies nun nach der Regelung zur allgemeinen Erhebung von Studiengebühren der Fall ist.
111 
Da im Übrigen in atypischen Härtefällen, in denen die Einführung der allgemeinen Studiengebühren etwa in unvorhergesehener Weise eine Situation verursacht, die aus wirtschaftlichen Gründen zu einer vorzeitigen Beendigung des Studiums führt, über die Regelung des § 6 Abs. 3 LHGebG i.V.m. §§ 21, 22 LGebG zur Stundung oder dem Erlass der Studiengebühren reagiert werden kann (vgl. für die baden-württembergische Langzeitstudiengebühr: BVerwG, Urt. v. 25.7.2001, a.a.O.), bedurfte es - abgesehen von den Fällen bereits immatrikulierter ausländischer Studierender, die keinen Darlehensanspruch haben (vgl. Art. 7 Abs. 2 Satz 3 ÄndGLHGebG) und der Bestimmung in Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ÄndGLHGebG, welche die (ohnehin bereits seit 2003 gebührenpflichtigen) Studierenden der Popakademie Baden-Württemberg betrifft - keiner weiteren speziellen Übergangsregelungen mehr.“
III.
112 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO; § 100 Abs. 1 ZPO. Dabei sieht die Kammer nach Ermessen davon ab, die Entscheidung hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).
113 
Die Zulassung der Berufung findet ihre Grundlage in § 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, da die Frage nach der Rechtmäßigkeit der Erhebung von Studiengebühren nach dem Landeshochschulgebührengesetz angesichts der Massenhaftigkeit der Gebührenerhebung auch gegenüber Studierenden, die ihren Wehr- und Zivildienst geleistet haben, grundsätzliche Bedeutung hat.

Gründe

 
18 
Die Klage ist als Anfechtungsklage ohne Durchführung eines Vorverfahrens zulässig (§ 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO, § 11 LHGebG), aber nicht begründet. Die jeweils angefochtenen Gebührenbescheide der Beklagten vom 21.11.2006 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat die Gebührenbescheide rechtsfehlerfrei entsprechend den Bestimmungen des Landeshochschulgebührengesetzes - LHGebG - i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des LHGebG und anderer Gesetze v. 19.12.2005 (GBl. S. 794, ber. 2006, S. 15) erlassen (dazu I.). Die maßgeblichen Bestimmungen dieses Gesetzes (§§ 3 ff. LHGebG) über die Studiengebühren stehen auch mit höherrangigem Recht in Einklang; insbesondere war der Gesetzgeber nicht verpflichtet, einen Ausgleich für die Verzögerung des Studienbeginns zu schaffen, die den Klägern aufgrund der Ableistung ihres Zivildienstes entstanden ist (dazu II.).
I.
19 
Gemäß § 3 Satz 1 LHGebG erheben die Staatlichen Hochschulen i.S.d. § 1 Abs. 2 LHG und die Berufsakademien für ihr Lehrangebot in einem grundständigen Studiengang oder in einem konsekutiven Masterstudiengang von den Studierenden Studiengebühren nach § 5 dieses Gesetzes. Die Studiengebühr beträgt für jedes Semester 500,-- EUR. Studienhalbjahre stehen Semestern gleich (§ 5 Abs. 1 Sätze 1 u. 2 LHGebG). Nach Art. 7 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze vom 19.12.2005 werden die Studiengebühren nach § 3 i.V.m. § 5 LHGebG erstmals für das Sommersemester 2007 erhoben.
20 
Nach diesen Bestimmungen sind die Kläger, die bei der Beklagten in den gebührenpflichtigen (§ 3 Abs. 1 S. 1 LHGebG) Studiengängen Rechtswissenschaft und für das Lehramt an Gymnasien mit den Fächern Englisch und Deutsch immatrikuliert sind, verpflichtet, ab dem Sommersemester 2007 eine Studiengebühr von 500,-- EUR je Semester zu zahlen. Diese Zahlungspflicht hat die Beklagte in Nr. 1 ihrer angefochtenen Bescheiden vom 21.11.2006 rechtsfehlerfrei konkretisiert und den Klägern durch einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung eine Zahlungspflicht nicht nur für das Sommersemester 2007, sondern für alle folgenden Semester auferlegt, in denen sie in einem gebührenpflichtigen Studiengang bei der Beklagten studieren. Allerdings stand bei Erlass des Gebührenbescheides nicht fest, wie lange die Kläger als Studierende bei der Beklagten der Gebührenpflicht unterliegen. Den Fall einer Exmatrikulation nach Zugang des Gebührenbescheides regelt aber das Gesetz in § 5 Abs. 3 LHGebG. Danach wird bei einer Exmatrikulation binnen eines Monats nach Beginn der Vorlesungszeit der Gebührenbescheid gegenstandslos. Eine bereits bezahlte Gebühr ist zu erstatten. Auf diese gesetzliche Regelung weisen die angefochtenen Bescheide in Nr. 3 ausdrücklich hin.
21 
Rechtliche Bedenken im Hinblick auf die Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes bestehen gegen die in Nr. 1 der Bescheide geregelte Zahlungsverpflichtung auch nicht deshalb, weil § 3 Satz 2 Nr. 1 - 3 LHGebG mehrere gesetzliche Ausnahmen von der Gebührenpflicht normiert und bei Erlass des Gebührenbescheides ebenfalls ungewiss war, ob und wann die Kläger während ihres Studiums bei der Beklagten einen dieser Ausnahmetatbestände erfüllen; denn die Wirksamkeit der Zahlungsverpflichtung steht unter der auflösenden Bedingung, dass diese entfällt, sobald in der Person des Studierenden während des Studiums bei der Beklagten ein Fall der gesetzlichen Ausnahmen von der Gebührenpflicht eintritt. Das hat die Beklagte im angefochtenen Bescheid zwar nicht ausdrücklich so formuliert. Eine Beschränkung der Gebührenpflicht in diesem Sinne ergibt sich aber bereits unmittelbar aus der gesetzlichen Vorschrift in § 3 Satz 2 LHGebG (vgl. zu derartigen inhaltlichen Beschränkungen unmittelbar aus gesetzlichen Vorschriften, Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 9. Aufl., § 36 Rdnr. 20). In Nr. 4 des angefochtenen Bescheids wird auch ausdrücklich auf die Ausnahmetatbestände des § 3 Satz 2 LHGebG hingewiesen.
22 
Schließlich steht auch die Bestimmung der Fälligkeit der Studiengebühr in Nr. 2 des Bescheides mit dem Gesetz in Einklang. Nach § 5 Abs. 2 LHGebG ist die Studiengebühr mit Erlass des Gebührenbescheides fällig, sofern dieser die Fälligkeit nicht abweichend bestimmt. Von dieser Möglichkeit hat die Beklagte Gebrauch gemacht und bestimmt, dass die Studiengebühr jeweils zum Ende der Rückmeldefrist fällig wird. Die Fristen für die Rückmeldung in ein künftiges Semester werden von der Beklagten gegenüber den Studierenden bekannt gemacht.
II.
23 
Die Vorschriften des Landeshochschulgebührengesetzes, durch die für das Studium an staatlichen Hochschulen und an den Berufsakademien ab dem Sommersemester 2007 eine Gebührenpflicht eingeführt wurde, sind mit höherrangigem Recht vereinbar.
24 
A. Entgegen der Auffassung der Kläger verstößt das Landeshochschulgebührengesetz nicht dadurch gegen höherrangiges Recht, dass es ab dem Sommersemester 2007 alle Studierenden unabhängig davon zu einer Studiengebühr heranzieht, ob sie zuvor einen Wehr- oder Ersatzdienst abgeleistet haben oder nicht. Den Gesetzgeber trifft keine Rechtspflicht, die Studierenden, die vor dem Studium ihren Wehr- und Ersatzdienst abgeleistet haben, besonders zu begünstigen und die jeweils neunmonatige Dauer des Grundwehrdienstes (vgl. § 5 Abs. 1a WPflG) oder des - im Fall der Kriegsdienstverweigerung an seine Stelle tretenden - Zivildienstes (§ 24 Abs. 2 ZDG) bei der Bestimmung der allgemeinen Studiengebührenpflicht ab dem Sommersemester 2007 besonders zu berücksichtigen. Eine solche Verpflichtung ergibt sich insbesondere nicht aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
25 
Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung untersagt. Ebenso wenig ist er gehalten, Ungleiches unter allen Umständen ungleich zu behandeln. Der Gesetzgeber verletzt aber das Gleichheitsgrundrecht, wenn er es unterlässt, tatsächliche Ungleichheiten des zu ordnenden Lebenssachverhalts zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen (BVerfG, Urt. v. 16.3.2004, BVerfGE 110, 141; Beschl. v. 15.7.1998, BVerfGE 98, 365).
26 
Studierende, die vor Aufnahme ihres Studiums ihren Wehr- oder Ersatzdienst abgeleistet haben, unterscheiden sich gegenüber nicht zum Dienst herangezogen Studierenden dadurch, dass sie im Vergleich zu diesen erst ein Jahr später mit dem Studium beginnen konnten. Unter diesem Gesichtspunkt bewirkt die für beide Gruppen ab dem Sommersemester 2007 eintretende Studiengebührenpflicht eine Gleichbehandlung zweier sich unterscheidender Gruppen (zur Maßgeblichkeit der unmittelbaren Rechtswirkung eines Gesetzes: BVerfG, Urt. v. 10.1.1995, BVerfGE 92, 26).
27 
Diese Gleichbehandlung ist jedoch nicht zu beanstanden. Denn dieser Umstand des verzögerten Studienbeginns ist im Hinblick auf die Studiengebührenpflicht für die beiden streitigen Semester nicht so bedeutsam, dass seine Nichtberücksichtigung nicht sachlich gerechtfertigt werden könnte:
28 
So ist zunächst festzustellen, dass der Wehrdienst und der diesen ersetzende Zivildienst nach Art. 12a Abs. 1 und Abs. 2 GG unmittelbar aus der Verfassung resultierende primäre Dienstpflichten sind, denen es immanent ist, dass diejenigen, die ihn erfüllen, in ihrem künftigen weiteren Leben stets mit einer entsprechenden Verzögerung ihrer Lebensplanung und sich möglicherweise ändernden Rechtslagen konfrontiert sind. Aus diesem Grund ist der Gesetzgeber nicht grundsätzlich verpflichtet, die dienstpflichtigen Personen von allen Nachteilen freistellen, die sich für sie außerhalb des Wehr- und Ersatzdienstes aus der zeitlichen Verzögerung späterer Lebensabschnitte ergeben; insofern kann es auch kein schutzwürdiges Vertrauen des Dienstpflichtigen geben, dass sich eine zukünftige Rechtslage nie so ändern wird, dass sich die Ableistung der Dienstpflicht als Nachteil darstellen kann. Zu vermeiden sind deshalb im Rahmen einer späteren Rechtsänderung nur solche Nachteile zu Lasten des Dienstpflichtigen, die diesem selbst angesichts eines typischerweise „vorbelasteten“ Vertrauenszustands gleichwohl unzumutbar sind bzw. schwerer wiegen als die Bedeutung der hoheitlichen Maßnahme für das Allgemeinwohl (BVerfG, Beschl. v. 17.05.2004, NJW 2004, 2297).
29 
Von einer solchen Unzumutbarkeit kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Denn einerseits wird der Studierende, der in der Vergangenheit seinen Wehr- oder Zivildienst geleistet hat, über die ab dem Sommersemester 2007 auch für ihn geltende Studiengebührenpflicht in Bezug auf die Wahrnehmung seines Grundrechts auf freie Wahl der Ausbildungsstätte nach Art. 12 Abs. 1 GG gegenüber seinen nichtdienstpflichtigen Kommilitonen nicht wesentlich schlechter gestellt. Vielmehr beschränkt sich der durch den späteren Studienbeginn eintretende Nachteil darauf, dass er - bei sonst gleicher Lebensplanung - ohne den Wehr- oder Ersatzdienst zwei Semester hätte früher mit dem Studium beginnen können, ohne für diesen Zeitraum Studiengebühren in Höhe von insgesamt 1.000 Euro aufbringen zu müssen. Versteht man die Studiengebühren mit dem Gesetzgeber als eine angemessene Beteiligung des Studierenden an den Kosten der ihm über das Hochschulstudium zur Verfügung gestellten Ausbildung, so stellt sich der Nachteil letztlich als Verlust einer - in der Bereitstellung eines kostenlosen Studienplatzes liegenden - weitergehenden staatlichen Subventionierung einer Hochschulausbildung dar. Die Zugangsmöglichkeiten zu dem Studium als solchem haben sich für den Dienstpflichtigen durch den späteren Studienbeginn jedoch nicht verschlechtert, da die Studiengebühren über das Studiengebührendarlehen nach § 7 LHGebG von jedem Studierenden aufgebracht werden können und erst zu einem späteren Zeitpunkt einer dann typischerweise gegebenen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zurückgezahlt werden müssen. Dies wird von den Klägern, die sich nicht darauf berufen, die Studiengebühren nicht in zumutbarer Weise aufbringen und sofort bezahlen zu können, auch nicht in Frage gestellt.
30 
Dem hiernach insgesamt gegebenen Nachteil des wehr- oder zivildienstbedingten Entfallens der Möglichkeit, noch zwei Semester studiengebührenfrei studieren zu können, stehen hinreichend gewichtige Gründe des Gemeinwohls gegenüber, die die sofortige Einbeziehung der Gruppe der Wehr- und Ersatzdienstleistenden in die Studiengebührenpflicht bereits zum Sommersemester 2007 bzw. den Verzicht des Gesetzgebers auf eine Kompensation für das dienstbedingte Wegfallen der Möglichkeit eines (längeren) Studiums ohne Gebührenpflicht rechtfertigen. Denn die Gruppe der Wehrdienst-/Ersatzdienstleistenden, die aufgrund ihrer Dienstzeit auf die Möglichkeit verzichten mussten, jedenfalls teilweise noch gebührenfrei zu studieren, ist so groß, dass die Kompensation der hierin liegenden Benachteiligung im Sommersemester 2007 und im Wintersemester 2007/2008 zu erheblichen Gebührenausfällen geführt hätte. Auch würde der mit der Erhebung der Studiengebühren verfolgte Lenkungszweck, die Studierenden von Beginn ihres Studiums an zu einer möglichst zielstrebigen Studienplanung zu veranlassen, jedenfalls insoweit abgeschwächt, als diese große Gruppe der Studierenden, zu der mindestens ein Drittel aller Studierenden in den genannten Semestern gehören dürften, diese beiden Semester noch ohne den Druck einer Kostenpflicht verplanen können.
31 
Der hier dargelegten Zumutbarkeit des wehr- oder ersatzdienstbedingten Verlusts der Möglichkeit der Kläger, zwei Semester länger studiengebührenfrei studieren zu können, steht nicht der Umstand entgegen, dass - wie die Kläger darlegen - in den vergangen Jahren nur noch ein Bruchteil der dienstbereiten Wehrpflichtigen einberufen worden sei. Denn die - möglicherweise gegebene - gleichheitswidrige Einziehungspraxis hat mit der Erhebung von Studiengebühren nichts zu tun (zu dieser maßgeblichen Wirkungsbetrachtung: BVerfG, Beschl. v. 9.8.1978 - 2 BvR 831/76 - BVerfGE 49, 148), und der Landesgesetzgeber ist nicht gehalten, Vollzugsdefizite auf Bundesebene zu berücksichtigen und etwa im Zusammenhang mit Belastungen in vollkommen anderen Lebensbereichen auszugleichen (vgl. (BVerfG, Beschl. v. 26.10.2005, BVerfGE 114, 371 sowie Jarass, NJW 1997, S. 2545, 2550).
32 
Soweit Wehr- und Ersatzdienstleistende - aber auch nahezu alle anderen Studierenden - schließlich nur in den Genuss der allgemeinen Übergangsregelungen in Art. 7 Abs. 2 Satz 1 ÄndGLHGebG kommen, liegt zwar eine Ungleichbehandlung gegenüber den in Satz 3 der Vorschrift privilegierten ausländischen Studierenden vor. Verfassungswidrig ist dies jedoch ebenfalls nicht. Art. 7 Abs. 2 Satz 3 ÄndGLHGebG bestimmt, dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits immatrikulierte ausländische Studierende, die keinen Anspruch auf Darlehensgewährung nach § 7 LHGebG haben, ihr Studium innerhalb der Dauer der Regelstudienzeit zuzüglich vier weiterer Hochschulsemester abschließen können, ohne der Gebührenpflicht nach §§ 3, 5 LHGebG zu unterliegen. Es liegt auf der Hand, dass die darin angelegte Differenzierung der Vermeidung eines Vertrauensschadens zu Lasten derjenigen, typischerweise in ihrer wirtschaftlichen Situation schwächeren ausländischen Studenten Rechnung tragen soll, die keinen Anspruch auf Darlehensgewährung haben, weil sie nicht die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 LHGebG erfüllen und die sich über den Zuzug aus dem Ausland in einem besonderen Maße auf ein bestehendes System des Hochschulstudiums eingestellt haben.
33 
B. Die für die Erhebung der Studiengebühren maßgeblichen Normen des LHGebG stehen auch im Übrigen mit dem höherrangigen Recht in Einklang.
34 
Dies wird auch von den Klägern nicht näher bestritten. Die Kammer verweist deshalb insoweit auf die hierzu angestellten Erwägungen in dem Urteil vom 20.06.2007 in der Verwaltungsrechtssache 1 K 2324/06, die gemeinsam mit der Verwaltungsrechtssache der Kläger verhandelt worden war. Im Einzelnen hat die Kammer dort ausgeführt:
35 
„1. Der Gesetzgeber des Landes Baden-Württemberg hat mit dem Erlass des oben genannten Landeshochschulgebührengesetzes von der ihm gemäß Art. 70 Abs. 1 GG zustehenden Kompetenz ohne Verletzung verfassungsrechtlicher Grundsätze für die Wahrnehmung von Gesetzgebungsbefugnissen Gebrauch gemacht.
36 
a) Nach Art. 70 Abs. 1 GG haben die Länder das Recht zur Gesetzgebung, soweit das Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht. Diese Vorschrift hat durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28.08.2006 (BGBl. I, 2034), mit dem die Föderalismusreform umgesetzt wurde, keine Änderung erfahren. Die Auferlegung von Gebühren für das Studium an Hochschulen des Landes Baden-Württemberg stellt eine Regelung im Bereich des Hochschulrechts dar. Auf seine Fachkompetenz für das Hochschulrecht konnte sich der Landesgesetzgeber bei der Einführung der Studiengebühr stützen. Denn die Kompetenz zur Regelung von Gebühren folgt aus der Gesetzgebungskompetenz für die jeweilige Sachmaterie (so bereits für die Einführung der Langzeitstudiengebühren, VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000 - 2 S 1860/99 -, DVBl. 2000, 1782 = VBlBW 2000, 432).
37 
Durch Rahmenvorschriften des Bundes (vgl. zur grundsätzlichen Fortgeltung der Bestimmungen des Hochschulrahmengesetzes trotz Aufhebung des Art. 75 GG, Art. 125b Abs. 1 GG) ist die Gesetzgebungskompetenz des Landes nicht beschränkt; denn das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 26.01.2005 (BVerfGE 112, 226 ff.) entschieden, dass Art. 1 Nr. 3, 6. HRGÄndG vom 08.08.2002, durch den der Bundesgesetzgeber im Hochschulrahmengesetz die Studiengebührenfreiheit für ein Studium bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss und für ein Studium in einem konsekutiven Studiengang normiert hat, mit den Kompetenzverteilungsnormen des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig ist.
38 
b) Bedenken gegen die Landeskompetenz zur Einführung der allgemeinen Studiengebühr gem. §§ 3, 5 LHGebG bestehen auch nicht im Hinblick auf die Finanzverfassung (Art. 105 ff. GG). Bei dieser Gebühr handelt es sich um eine herkömmliche nicht steuerliche Abgabe. Sie wird gem. § 3 Satz 1 LHGebG von den Staatlichen Hochschulen und den Berufsakademien für ihr Lehrangebot in einem grundständigen Studiengang oder in einem konsekutiven Masterstudiengang von den Studierenden erhoben. Mit dieser Gebühr wird ein besonderer Vorteil abgegolten, der dem Abgabepflichtigen durch die Inanspruchnahme einer öffentlichen Leistung oder jedenfalls durch die Möglichkeit dieser Inanspruchnahme zukommt und der es rechtfertigt, ihn zur Tragung der Kosten der öffentlichen Leistung heranzuziehen oder die durch die öffentliche Leistung gewährten Vorteile ganz oder teilweise abzuschöpfen. Die Gebühr gem. § 3 LHGebG knüpft mit anderen Worten an die individuelle Inanspruchnahme der Hochschule als einer staatlichen Infrastruktureinrichtung durch den Studierenden an und ist insoweit nicht, wie eine Steuer, voraussetzungslos geschuldet. Nach ihrer konkreten Ausgestaltung durch den Gesetzgeber stellt sie eine Vorzugslast in der Form einer Benutzungsgebühr dar; denn sie wird nur von Studierenden erhoben, die ihren Mitgliedschaft in der einzelnen Hochschule durch Immatrikulation begründet haben (§ 60 Abs. 1 Satz 1 LHG). Die Immatrikulation stellt gebührenrechtlich den Beginn der Benutzung der Staatlichen Einrichtung dar. Dies gilt unabhängig davon, ob der Studierende einzelne Lehrleistungen der Staatlichen Hochschule tatsächlich in Anspruch nimmt. Diese Einstufung als Benutzungsgebühr haben die Kammer und der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bereits im Zusammenhang mit der früheren Einführung der Langzeitstudiengebühr vorgenommen (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000 - 2 S 1860/99 -, a.a.O.). Sie wurde auch vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Revisionsurteil vom 25.07.2001 (BVerwGE 115, 32) nicht beanstandet. An dieser Einschätzung hält die Kammer auch für die allgemeine Studiengebühr fest.
39 
Nicht steuerliche Abgaben dieser Art unterliegen im Hinblick auf die Schutz- und Begrenzungsfunktion der Finanzverfassung grundsätzlich keinen Bedenken.
40 
Besonderheiten, die für eine andere Beurteilung sprechen könnten, sind nicht ersichtlich. Soweit die Klägerin unter Hinweis auf das Gutachten von Kronthaler (ders., Gestaltungsmöglichkeiten und Grenzen bei der Einführung von Studienbeiträgen - verfassungsrechtlicher Rahmen und einfach-rechtliche Spielräume -, Wissenschaftsrecht Band 39, 2006, S. 276, 295 ff.) rügt, bei der Studiengebühr handele es sich - zumindest teilweise - um eine verfassungsrechtlich unzulässige Sonderabgabe, folgt die Kammer dem nicht. Das erwähnte Gutachten bezieht sich auf das Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen - StBAG NRW -. Nach § 17 Abs. 3 Satz 3 StBAG NRW müssen die Hochschulen einen prozentualen Anteil ihres jährlichen Gesamtaufkommens an Studienbeiträgen zur Finanzierung des Ausfallsicherungsfonds abführen. Mit der Finanzierung des Ausfallfonds würden aber nach Auffassung dieses Gutachtens keine staatlich gewährten Vorteile abgeschöpft, weshalb es sich bezogen auf diesen Anteil des Studienbeitrags weder um eine Gebühr noch um einen Beitrag handele. Vielmehr liege insoweit eine verfassungsrechtlich unzulässige Sonderabgabe vor.
41 
Das baden-württembergische Landeshochschulgebührengesetz enthält bereits keine dementsprechende Regelung, nach der ein bestimmter Prozentsatz des Gebührenaufkommens von den Universitäten zur Finanzierung des Studienfonds (§ 9 LHGebG) abzuführen ist. Es bestimmt vielmehr in § 4 Abs. 1 S. 1 LHGebG, dass die Gebühren jeder Hochschule und Berufsakademie, die sie eingenommen hat, zweckgebunden für die Erfüllung ihrer Aufgaben in Studium und Lehre zur Verfügung stehen. Unabhängig von dieser unterschiedlichen baden-württembergischen Regelung ist der Einwand aber bereits in der Sache verfehlt, denn die rechtliche Einordnung einer Abgabe und daran anknüpfend die Beurteilung ihrer rechtlichen Zulässigkeit bestimmt sich - unabhängig von der Bezeichnung der Abgabe durch den Gesetzgeber - nach dem materiellen Gehalt des Abgabentatbestandes und nicht nach der Verwendung der eingenommenen Abgaben (so zutreffend Bosse, NVwZ 2007, 87; vgl. für die Rechtslage in NRW auch VG Minden, Urt. v. 26.03.2007 - 9 K 3614/06 -; vgl. hierzu auch BVerfG, Urt. v. 19.03.2003, BVerfGE 108, 1 ff zur Rückmeldegebühr). Nach dem Gebührentatbestand in § 3 Satz 1 LHGebG wird die Studiengebühr von den Studierenden jedoch ausschließlich für das Lehrangebot in einem gebührenpflichtigen Studiengang an einer Universität und nicht - auch nicht teilweise - zur Finanzierung des Studienfonds erhoben. Wofür das Abgabenaufkommen tatsächlich verwendet wird, ist für die rechtliche Einordnung dagegen unerheblich. Das gilt auch dann, wenn der Gesetzgeber - wie im vorliegenden Fall durch § 4 Abs. 1 Satz 1 LHGebG - entgegen dem Grundsatz der Gesamtdeckung (§ 8 LHO) eine Beschränkung auf bestimmte Zwecke vorsieht. Aus diesem Grund kommt es auch nicht darauf an, ob - wie der Vertreter der Klägerin vorträgt - die gesetzliche Zweckbindung des Studiengebührenaufkommens für die Aufgaben der Hochschulen und Berufsakademien in Studium und Lehre in der Praxis der Hochschulen wirtschaftlich dadurch umgangen werden kann, dass das Studiengebührenaufkommen zur Deckung der Finanzierungslöcher verwendet wird, die unmittelbar zuvor durch eine hochschulinterne Umschichtung von allgemein aus dem Staatshaushalt zugewiesenen Finanzmitteln aus diesem Bereich in andere studienfremde Bereiche entstanden sind.
42 
c) Das Land hat bei Erlass der Studiengebührenregelung auch nicht gegen die Pflicht zu bundes- und länderfreundlichem Verhalten verstoßen. Zwar unterliegt das Land bei Ausübung seiner Gesetzgebungskompetenz grundsätzlich auch der Pflicht zur Rücksichtnahme auf den Bund oder die anderen Bundesländer. Allerdings liegt ein Verstoß gegen diese Verpflichtung nicht schon dann vor, wenn es im Rahmen der ihm durch das Grundgesetz eingeräumten Kompetenz eine Regelung erlässt, die zu Regelungen des Bundes oder anderer Länder gegenläufig ist; vielmehr muss die Gegenläufigkeit so ausgeprägt sein, dass durch die Inanspruchnahme der eigenen Gesetzgebungskompetenz in missbräuchlicher Weise in verfassungsrechtlich verbürgte Rechtspositionen des Bundes oder der anderen Bundesländer eingegriffen wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 05.12.2001, BVerfGE 104, 238, 247).
43 
Für die Kammer ist kein Anhaltspunkt dafür gegeben, dass die Erhebung von Studiengebühren für ein Studium an einer staatlichen Hochschule oder Berufsakademie in Baden-Württemberg in verfassungsrechtlich verbürgte Rechtspositionen der Bundesländer eingreift, in denen ein Studium der Hochschule nach wie vor gebührenfrei möglich ist. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber in Baden-Württemberg mit der Erhebung der Studiengebühr die Zielsetzung verfolgt, Studierwillige oder Studierende zu einem Hochschulstudium außerhalb Baden-Württembergs zu veranlassen. Aber selbst wenn - wofür zur Zeit nichts spricht - die unterschiedliche Kostenstruktur für ein Hochschulstudium in verschiedenen Bundesländern dazu führen würde, dass die Nachfrage nach Studienplätzen in den Ländern mit gebührenfreiem Studium zu Lasten der Nachfrage nach einem Studium in Baden-Württemberg stiege, begründete dieser mittelbare Effekt der Gebührenerhebung kein missbräuchliches Verhalten des Landes Baden-Württemberg. Denn die Interessen der Länder, die sich gegen die Einführung der Studiengebühren entschieden haben, blieben auch in diesem Fall dadurch gewahrt, dass sie ihre Hochschulen - wie bislang auch - immer nur im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten bereitstellen müssen und nicht verpflichtet würden, entsprechend einer höheren Nachfrage auch neue Kapazitäten zu schaffen. Einen erheblichen Verdrängungseffekt in Bezug auf die soziale Herkunft der Studierenden hält die Kammer für unwahrscheinlich. Denn die Erhebung der Studiengebühren wird in sozialer Hinsicht in Baden-Württemberg in - wie noch darzustellen sein wird - ausreichendem Maße durch das Modell der darlehensgestützten Vorfinanzierung ergänzt, und die absolute Höhe der Studiengebühren ist im Vergleich zu den sonstigen wirtschaftlichen Faktoren einer Studienortwahl wie den allgemeinen Lebenshaltungskosten oder aber die Nähe zum Heimatwohnort nur von geringerem Gewicht (vgl. BVerfG, Urt. v. 26.01.2005, a.a.O.). Sofern es dennoch zu Wanderbewegungen von Studierenden kommen sollte, wäre dies vor dem Hintergrund des föderalen Systems der Bundesrepublik Deutschland und der den Bundesländern grundsätzlich gewährten Kompetenz zur Regelung der Hochschulangelegenheiten gerechtfertigt.
44 
Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Bundestreue ergibt sich auch nicht in Hinblick auf den Beschluss der Ministerpräsidenten vom 16.04.1970 über die Abschaffung von Studiengebühren oder den Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vom 20.10.1972. Denn der gemeinsame Beschluss der Ministerpräsidenten steht dem späteren Erlass abweichender Rechtsvorschriften nicht entgegen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000 - 2 S 1860/99 -, a.a.O.) und das System der gemeinsamen länderübergreifenden Studienplatzvergabe kommt durch die Einführung der allgemeinen Studiengebühr in Baden-Württemberg nicht in erheblicher Weise ins Wanken. Denn die Folge der unterschiedlichen Regelungen zur Studiengebührenpflicht könnte allein darin liegen, dass sich die Zuteilungswünsche verstärkt auf Studienorte ohne Studiengebühr konzentrieren und dass Studierende mit diesem Aspekt ihres Zuteilungswunsches nur noch eingeschränkt Berücksichtigung finden können. Die gleichmäßige Auslastung der Hochschulen bleibt jedoch gesichert, so dass verfassungsrechtliche Positionen der Länder hier nicht angerührt werden. Da die Studiengebührenpflicht über das Studiendarlehen keine soziale Zugangshürde für ein Studium darstellt und ihr im Zusammenhang mit der Studienortwahl - verglichen mit den unterschiedlichen Lebenshaltungskosten und den übrigen Überlegungen zur Studienortwahl - regelmäßig nur eine geringe eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zukommen dürfte, käme einer bei Nichtberücksichtigung seines Zuteilungswunsches an eine gebührenfreie Hochschule unter Umständen gegebene Betroffenheit eines Studierwilligen kein solches Gewicht zu, dass diese - unter dem Gesichtspunkt der Verteilung der Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen im Rahmen des ZVS-Systems - nicht als Folge des föderalen Systems der Hochschulausbildung in der Bundesrepublik Deutschland hinzunehmen wäre.
45 
Ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Bundestreue ist mit der Erhebung von Studiengebühren auch nicht deshalb verbunden, weil der Bund bedürftige Studierende über die Regelungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes - BAföG - fördert, um diesen ein Studium zu ermöglichen, das sie sonst nicht oder nur über eine erhebliche Erwerbstätigkeit neben dem Studium finanzieren können. Denn mit der Erhebung von Studiengebühren wird weder die Zweckbestimmung der Fördermittel des Bundes noch der eigentliche Förderzweck der Ausbildungsförderung konterkariert. So ist die Ausbildungsförderung des Bundes nach § 11 Abs. 1 BAföG pauschaliert zur Deckung des auf den Lebensunterhalt und die Ausbildung bezogenen Bedarfs eines Studierenden bestimmt, wobei die Kosten der Ausbildung allerdings nur die Aufwendungen für Lern- und Arbeitsmittel sowie für Studien- und Familienheimfahrten, nicht jedoch die Aufwendungen für Studien- und Einschreibegebühren umfassen. Dies ergibt sich aus der Regelung des § 23 Abs. 5 BAföG, nach der bei der Berechnung des zu berücksichtigenden Einkommens eines Auszubildenden zur Vermeidung einer unbilligen Härte ein weiterer Teil des Einkommens anrechnungsfrei gestellt werden kann, soweit er zur Deckung besonderer Kosten der Ausbildung erforderlich ist, die nicht durch den Bedarfssatz gedeckt sind, wobei die Gesetzesbegründung hierzu ausdrücklich die Ausgaben für Schulgelder oder Studiengebühren als „besondere Kosten der Ausbildung“ bezeichnet (BT-Drs. 13/4246 S. 22 zu Nr. 19; OVG Berlin, Urt. v. 18.01.2001, NVwZ-RR 2002, 118, 121). Darüber hinaus gewährt das Land nach § 7 Abs. 1, 4 und 5 LHGebG jedem Studierenden für die Dauer der Regelstudienzeit seines grundständigen Studiums sowie eines konsekutiven Masterstudiengangs zuzüglich vier weiterer Semester einen Darlehensanspruch, über den die Finanzierung der Studiengebühren auch bei fehlender Leistungsfähigkeit sicherstellt ist, so dass nicht nur eine zweckentfremdende Inanspruchnahme der Förderleistungen nach dem BAföG, sondern vor allem auch ausgeschlossen ist, dass die Erhebung von Studiengebühren bei geförderten Studierenden zu einer der Intention der BAföG-Förderung zuwiderlaufenden zusätzlichen Erwerbstätigkeit des Studierenden oder gar zu einem Abbruch des Studiums führt.
46 
Soweit - wie der Vertreter der Klägerin darlegt - in den Sonderfällen etwa der Studienabschlussförderung nach § 15 Abs. 3a BAföG die Situation eintreten kann, dass ein über das BAföG geförderter Studierender die Mittel für die Studiengebühren nicht mehr über das Darlehen nach § 7 LHGebG vorfinanzieren kann, würde der Zweck dieser BAföG-Förderung, einen bedürftigen Studierenden in der Endphase seines Studiums nicht mit der Notwendigkeit einer den Abschluss hindernden Erwerbstätigkeit zu belasten, über die Erhebung einer Studiengebühr in Höhe von 500 EUR pro Semester ebenfalls nicht in missbräuchlicher Weise konterkariert. Denn zum einen ist die Studiengebühr nicht so hoch, dass sie nicht in zumutbarer Weise auch noch während der Studienabschlussphase durch eigene Initiative des Studierenden aufgebracht werden könnte; darüber hinaus kann der Studierende nach § 6 Abs. 3 und 4 LHGebG einen Antrag Stundung oder Erlass der Gebührenforderung nach §§ 21 und 22 LGebG stellen, wobei im Rahmen der dann zu treffenden Ermessensentscheidung eine Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Mittelaufbringung in der Studienabschlussphase ebenso berücksichtigt werden kann und muss, wie die Zielsetzung der dem Betroffenen gewährten Studienabschlussförderung nach dem BAföG. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Bund im Zusammenhang mit der Errichtung eines Ausbildungsförderungssystems seinerseits nicht in der Erwartung geschützt ist, dass die Länder die Hochschulen stets unentgeltlich zur Verfügung stellen.
47 
Aus dem letztgenannten Grund ist es auch nicht missbräuchlich, wenn der Landesgesetzgeber davon ausgeht, dass eine im Zeitpunkt der Studienaufnahme abschreckende Wirkung einer bei Beendigung des Studiums drohenden Darlehenslast aus dem Staatsdarlehen nach § 17 Abs. 2 BAföG und dem Studiengebührendarlehen dann nicht gegeben ist, wenn diese den Betrag von insgesamt 15.000,-- EUR nicht überschreitet, während sich der Bundesgesetzgeber im Rahmen der Begrenzung der Rückzahlungsverpflichtung für das Darlehen nach § 17 Abs. 2 BAföG dafür entschieden hat, die maximale Darlehenslast mit 10.000,-- EUR zu beziffern. Vielmehr ist dies lediglich Ausfluss des dem Land im Rahmen seiner Kompetenz eingeräumten Einschätzungsspielraums.
48 
2. Der Erhebung einer Studiengebühr für das Lehrangebot in einem grundständigen Studiengang oder in einem konsekutiven Masterstudiengang an einer staatlichen Hochschule und Berufsakademie des Landes verstößt nicht gegen Art. 13 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 c) des Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (IPwskR) vom 19.12.1966 (im folgenden: „Sozialpakt“), wonach die Signatarstaaten in Anerkennung des „Rechts eines jeden auf Bildung“ dazu verpflichtet sind, „den Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise, insbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich zu machen“.
49 
Zwar enthält diese Regelung einen auch für den Landesgesetzgeber verbindlichen Normbefehl (a), doch ist dieser durch die Erhebung der Studiengebühr in dem Landeshochschulgebührengesetz nicht verletzt (b).
50 
a) Der Sozialpakt wurde nach dessen Unterzeichnung durch die Bundesrepublik am 9.10.1968 (BGBl.1973 II, S. 1569), der Zustimmung aller Bundesländer zum Paktbeitritt (BT-Drs 7/1093 v. 17.10.1973, S.4), der Verabschiedung des Zustimmungsgesetzes vom 23.11.1973 (BGBl. 1973 II S.1569) und der vorbehaltslosen Ratifikation am 17.12.1973 (BGBl. 1973 II, S.1569) innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zum 03.01.1976 (BGBl. 1976 II, S.428) im Range eines Bundesgesetzes in nationales Recht umgesetzt. Da der Pakt in seinem Art.28 ausdrücklich auch seine einschränkungslose Geltung für alle Teile eines Bundesstaates regelt und mit der Zustimmung der Bundesländer Bundesgesetz geworden ist (Art. 32 und Art. 59 Abs.2 GG i.V.m. Ziff.3 des Lindauer Abkommens vom 23./25. Oktober 1957 - 14. November 1957, - ZaÖRV, Bd 20, S 116 ff., Anm 102 = Maunz/Dürig/Herzog, Kommentar zum Grundgesetz, Art. 32 Rn. 45), kommt ihm der Rang eines nach Art. 31 GG dem Landesrecht vorgehenden Bundesgesetzes auch insoweit zu, als der Pakt in der hier einschlägigen Bestimmung des Art.13 Abs.2 c eine Regelung zur Ausgestaltung und Entgeltlichkeit des Hochschulzugangs und damit zu einer Materie enthält, die nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes den Ländern zugewiesen ist.
51 
Die Verpflichtung des Art. 13 Abs. 2 c), den Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise, insbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich zu machen, stellt keinen unverbindlichen Programmsatz im Sinne einer „Bemühensverpflichtung“ dar, sondern bindet den Landesgesetzgeber unmittelbar zumindest insoweit, als er kein Gesetz zur Einführung von Studiengebühren erlassen darf, das dieser Verpflichtung zuwider läuft.
52 
So ist die Bestimmung klar und eindeutig als Normbefehl formuliert. Auch fordert ihre Beachtung insoweit keine weiteren Umsetzungs- oder Präzisierungsakte. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Regelung in Art. 2 Abs. 1 des Sozialpaktes, nach welcher die Rechtsverwirklichung lediglich nach und nach erfolgen solle oder gar aus dem Vorbehalt des Art. 13 Abs. 2 c), der lediglich die „allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit“ fordert. Denn diese Vorbehalte zielen ausschließlich auf eine Relativierung der Verpflichtung zur progressiven Verwirklichung der Paktrechte, die vor allem aus Gründen der fehlenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit einer Vielzahl der Signatarstaaten erforderlich war und ist, während insbesondere Art. 4 des Sozialpaktes die Frage regelt, unter welchen Voraussetzungen die Signatarstaaten berechtigt sind, einen einmal erreichten Zustand der Gewährleistung der Rechte des Sozialpaktes wieder einzuschränken. Neben dem Wortlaut und der Systematik des Paktes spricht auch dessen Entstehungsgeschichte für die rechtliche Verbindlichkeit der im Sozialpakt gewährleisteten Rechte. Denn der Sozialpakt wurde ebenso wie der - zweifelsfrei als rechtsverbindlich anerkannte - Internationale Pakt über die bürgerlichen und politischen Rechte aus dem deklaratorischen Menschenrechtskatalog der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10.12.1948 abgeleitet, in welcher die bürgerlichen und politischen Rechte und die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte gleichberechtigt nebeneinander stehen.
53 
Im Übrigen wird der verbindliche Rechtscharakter des Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes sowohl vom Land Baden-Württemberg als auch von der beklagten Hochschulen unter Bezugnahme auf das Gutachten von Prof. Riedel vom 28.06.2005 „Zur Völkerrechtswidrigkeit von Studiengebühren“ (dort S. 1- 8, 32, 33; vgl. auch ders./Söllner, JZ 2006, 270, 277) ebenso anerkannt wie in der überwiegenden Literatur (hierzu Pieroth/Hartmann, NWVBl. 2007, 81, 82 m.w.N.; ausführlich auch Schneider, Die Justiziabilität wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Menschenrechte, 2004, S. 10, 32, 39 ff; a.A. etwa Haug, WissR Bd.33, 2000, S. 1, 7) und in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts, in der Art.13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes ohne weitere Problematisierung jeweils als verbindlicher Maßstab für die Rechtmäßigkeit der Einführung von Studiengebühren benannt ist (vgl. BVerfG, Urt. v. 26.01.2005, a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, a.a.O. und Urt. v. 03.12.2003 - 6 C 13/03 -, Buchholz 421.2 HochSchR Nr.160; zustimmend auch VG Minden, Urt. v. 26.03.2007, - 9 K 3614/06 -, juris; a. A. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000 - 2 S 1860/99 -, a.a.O. zur Langzeitstudiengebühr und Schweizerisches Bundesgericht, Urt. v. 11.02.1994 - BGE 120 Ia 1, Erwägung 5d zu Studiengebühren).
54 
b) Die Erhebung der Studiengebühren auf der Grundlage des Landeshochschulgebührengesetzes läuft dem hier als verbindlich anerkannten Normbefehl des Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes nicht zuwider. Denn diese Regelung verbietet nicht grundsätzlich jede Wiedereinführung von Studiengebühren, sondern steht einer hiermit verbundenen Entgeltlichkeit des Zugangs zum Hochschulunterricht dann nicht entgegen, wenn das Paktziel der Sicherung eines gleichen, insbesondere vermögensunabhängigen Zugangs zum Hochschulunterricht über begleitende Regelungen in gleicher Weise gewährleistet wird wie im Fall der Unentgeltlichkeit (aa). Dies ist mit dem darlehensfinanzierten Studiengebührenmodell des LHGebG sichergestellt (bb). Dennoch gegebene Einschränkungen sind - soweit sie hier relevant sind - über Art. 4 des Sozialpaktes gerechtfertigt (cc).
55 
aa) Der normative Gehalt der Verpflichtung des Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpakts ist nach Art. 31 der im Range eines Bundesgesetzes geltenden Wiener Vertragsrechtskonvention -WVK - (Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge - vom 23. Mai 1969, - BGBl 1985 II S. 926 und BGBl 1987 II S. 757) durch eine Auslegung nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der dieser Verpflichtung gewöhnlich zukommenden Bedeutung und im Lichte des Zieles und Zweckes des Sozialpaktes zu bestimmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.12.2003 - 6 C 13/03 -, juris = Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr 160). Dabei ist außer dem Vertragswortlaut samt Präambel auch die anerkannte Übung bei der Anwendung des Vertrags zu berücksichtigen. Insofern können insbesondere die Allgemeinen Bemerkungen (General Comments) des Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte - CESCR - (im Folgenden: „Paktausschuss“) sowie seine individuellen Stellungnahmen (Concluding Opinions) zu den von den Signatarstaaten periodisch vorzulegenden Staatenberichten zur Verwirklichung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte als Hilfsmittel der Auslegung herangezogen werden (Simma, in: FS f. Zacher, 1998, 867, 876; siehe dazu auch die Nachweise in VG Minden, Urt. v. 26.03.2007, UA. S. 17 f.). Dasselbe gilt für die Berichte, Kommentare und Stellungnahmen des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen zum Recht auf Bildung. Schließlich kommt für die Auslegung der Bestimmungen des Paktes auch den sogenannten „Limburger Prinzipien“ (v. 2.-6.6.1986) und den „Maastricht-Richtlinien“ (v. 22.-26.1.1997) Bedeutung zu, die von der Internationalen Juristenkommission dem Paktausschuss vorgelegt wurden (E/C.12/2000/13 - v. 02.10.2000) und in denen die übereinstimmende Rechtsauffassung einer großen Zahl namhafter internationaler Völkerrechtsexperten zur Auslegung der einzelnen Bestimmungen des Paktes ihren Niederschlag gefunden hat.
56 
Nach Maßgabe dieser Auslegungskriterien kommt die Kammer zu dem Ergebnis, dass die in Art. 13 Abs.2 c) des Sozialpaktes enthaltene Verpflichtung, „den Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise, insbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich zu machen“, nicht auf die Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts als solche zielt (so aber Piepenstock, in: FS. f. Stein, 2002, S. 377, 381 sowie Achelhöver, Gutachten zur rechtlichen Zulässigkeit der Einführung von Studiengebühren, Nov. 2005, S. 45), sondern allein die Sicherung des diskriminierungsfreien gleichen Zugangs zur Hochschulbildung für jedermann ohne Rücksicht auf seinen Vermögensstatus bezweckt (so ausdrücklich Schweizerisches Bundesgericht, Urt. v. 11.2.1994 - BGE 120 Ia 1, Erwägung 5d ). Denn während Art. 13 Abs. 2 a) des Sozialpakts die Unentgeltlichkeit für den Grundschulunterricht kategorisch und ohne jeden Zusatz fordert, bezeichnet Art. 13 Abs. 2 c des Sozialpakts die „Einführung der Unentgeltlichkeit“ nur als ein besonders geeignetes Mittel, „durch“ welches der diskriminierungsfreie, gleiche Zugang für jedermann zum Hochschulunterricht als der eigentlichen Gewährleistung der Bestimmung zu ermöglichen ist. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass der Paktausschuss in seinen Allgemeinen Bemerkungen zu Art. 13 (E/C.12/1999/10, Dez. 1999, Ziff. 6 b) iii und 17) die wirtschaftliche Zugänglichkeit als den allgemeinen Gehalt dieses Paktrechts bezeichnet.
57 
Ist die Einführung (oder Aufrechterhaltung) der Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts somit nicht zwingend gefordert, ergibt sich jedoch aus der in Art. 2 des Sozialpaktes enthaltenen Verpflichtung der Signatarstaaten, nach und nach mit allen geeigneten Mitteln die volle Verwirklichung der in diesem Pakt anerkannten Rechte zu erreichen und zu gewährleisten, dass die in diesem Pakt verbürgten Rechte ohne Diskriminierung unter anderem hinsichtlich der sozialen Herkunft, des Vermögens, oder des sonstigen Status ausgeübt werden, dass - außerhalb der in Art. 4 des Paktes geregelten Möglichkeiten einer Einschränkung der im Pakt gewährleisteten Rechte - eine Regelung zur Wiedereinführung der Entgeltlichkeit des Hochschulunterrichts nur dann zulässig ist, wenn sichergestellt ist, dass die freie Zugänglichkeit des Hochschulunterrichts für alle ungeachtet ihrer Vermögens- und Einkommenssituation genau so wenig eingeschränkt, behindert oder gar reduziert wird wie zuvor (so auch Riedel, Gutachten zur Völkerrechtswidrigkeit von Studiengebühren, S. 20 sowie Pieroth/Hartmann, NWVBl. 2007, 81, 82 und Riedel/Söllner, JZ 2006, 270, 273 jeweils m. w. N.; VG Minden, Urt. Urt. v. 26.03.2007, UA. S. 23). Dabei ist den Signatarstaaten hinsichtlich der Frage, mit welchen Mitteln sie die notwendige sozialverträgliche Ausgestaltung der Entgeltlichkeit des Hochschulunterrichts umsetzen möchten, ein Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum eingeräumt (vgl. Simma, in: FS f. Lerche, 1993, S. 83, 87; vgl. auch Ziff.6 der Limburger Prinzipien „There is no single road to their full realization“ und Ziff.8 der Maastrichter Richtlinien „States enjoy a margin of discretion in selecting means for implementing their respective burdens“).
58 
bb) Das dem Landeshochschulgebührengesetz zugrunde liegende Modell der darlehensfinanzierten Studiengebühren wird der Anforderung der Gewährleistung eines der Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts entsprechenden diskriminierungsfreien Zugangs zu den Hochschulen gerecht.
59 
aaa) Soweit einem Studienbewerber oder einem Studierenden nach § 7 LHGebG ein Anspruch gegen die Landeskreditbank Baden-Württemberg (L-Bank) auf Gewährung eines privatrechtlichen Darlehens zur Finanzierung der in Baden-Württemberg nach dem LHGebG erhobenen Studiengebühren eingeräumt ist, ist dem Erfordernis der Sicherstellung eines - einer Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts entsprechenden - diskriminierungsfreien Zugangs zum Hochschulunterricht genügt. Denn die Gewährung des Darlehens erfolgt gemäß § 7 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 2 Nr. 3 LHGebG ausdrücklich ohne Bonitätsprüfung und ohne Erfordernis einer Sicherheit des Darlehensnehmers für diesen Kredit, so dass jeder Studienbewerber oder Studierende die ihn treffende Studiengebührenpflicht ohne Rücksicht auf seine aktuelle wirtschaftliche Leistungsfähigkeit oder seinen sonstigen Besitzstand erfüllen und so den Zugang zum Hochschulunterricht ohne soziale Diskriminierung erreichen kann.
60 
Der Umstand, dass die Studienbewerber und Studierenden, die aus Gründen der aktuell bestehenden fehlenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit das Studiengebührendarlehen in Anspruch genommen haben, zu einem späteren Zeitpunkt zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet sind, ist in Bezug auf die Gewährleistung des diskriminierungsfreien Zugangs zum Hochschulunterricht unerheblich. Denn diese Rückzahlungsverpflichtung entsteht nach der Regelung des § 7 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 2 Nr. 6 LHGebG erst zwei Jahre nach Ablauf der Darlehensberechtigung und somit zu einem Zeitpunkt, zu dem das Land grundsätzlich davon ausgehen kann, dass der Darlehensnehmer ein Hochschulstudium abgeschlossen hat oder in zumutbarer Weise abschließen konnte. Insofern kann der Gewährleistung des diskriminierungsfreien Zugangs zum Hochschulunterricht in Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpakts - anders als dies etwa zur Schulgeldfreiheit in der Hessischen Landesverfassung vertreten wird (vgl. dazu Schmehl, NVwZ 2006, 883, 887 f.) - nicht das Erfordernis entnommen werden, dass der Studierende die Gebühr stets aus im Zeitpunkt des Hochschulzugangs präsenten eigenen Mitteln begleichen können muss.
61 
Dem entspricht es, dass der Paktausschuss in seinen Bemerkungen zu verschiedenen Staatenberichten zur Wiedereinführung von Studiengebühren die Vorfinanzierung dieser Gebühren über ein Darlehen als grundsätzlich geeignetes Mittel zur Freihaltung des Zugangs zum Hochschulunterricht anempfiehlt bzw. akzeptiert hat. So enthält die Bemerkung des Paktausschusses zum Staatenbericht Österreichs (E/C.12/AUT/CO/3 v. 25.01.2006) in den Ziffern 17 und 31 die dringende Empfehlung mit „allen angemessenen Mitteln, insbesondere durch ein umfassendes System adäquater Studienbeihilfen (study grants)“ sicher zu stellen, dass die Bewerber aus Familien mit geringem Einkommen den gleichen Zugang haben wie Bewerber aus Familien mit hohen Einkommen. In den Bemerkungen zum Staatenbericht Trinidad und Tobagos (E/1989/22 Ziff. 305, 306) wird die Möglichkeit als ausreichend angesehen, dass die Studierenden zur Begleichung der neu eingeführten Studiengebühr (university tax) ein Bankdarlehen mit niedrigen Zinsen erhalten, das sie nach Abschluss ihrer Studien zurückzahlen. Eine grundsätzliche Anerkennung als geeignetes Mittel zur Kompensierung der in der Entgeltlichkeit liegenden Diskriminierung von Personen aus einkommensschwachen Schichten beim Hochschulzugang findet sich auch in den Bemerkungen zu den Länderberichten zur Wiedereinführung von Studiengebühren in Großbritannien (E/C.12/1/Add.79 v. 5.6.2002, Ziff. 22 und 41) und in Kanada (E/C.12/1/ Add.31 v. 4.12.1998 Ziff. 39 sowie E/C.12/CAN/CO/4 v. 22.5.2006 - Ziff. 31 und 65). Dies beruht auf der zutreffenden Erwägung, dass eine nachgelagerte Rückzahlungspflicht den Betroffenen erst dann trifft, wenn er aufgrund der gewährten Hochschulausbildung nicht mehr zu der einkommensschwachen Bevölkerungsgruppe gehört, deren Schutz das Diskriminierungsverbot in Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes bezweckt.
62 
Der Gesetzgeber geht - ohne dass das Gericht dies beanstanden könnte - zu Recht davon aus, dass die mit der darlehensgestützten Vorfinanzierung der Studiengebühr verbundene spätere Rückzahlungsverpflichtung auch nicht geeignet ist, (aktuell) wirtschaftlich nicht leistungsfähige Studienbewerber oder Studierende in relevanter Weise von der Aufnahme eines Studiums oder der Fortsetzung desselben abzuhalten, so dass - verglichen mit der hier ersetzten früheren Regelung der Unentgeltlichkeit - auch insoweit keine relevante Verschlechterung der Möglichkeiten des Hochschulzugangs gegeben ist.
63 
Dies gilt auch unter Berücksichtigung, dass in Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes über die Hervorhebung der progressiv einzuführenden Unentgeltlichkeit als eines der besonders geeigneten Mittel zur Beseitigung wirtschaftlicher Zugangsbarrieren eine widerlegliche Vermutung dafür begründet ist, dass die Wiedereinführung der Entgeltlichkeit des Hochschulunterrichts grundsätzlich eine wirtschaftliche Zugangshürde errichtet (hierzu und zur Darlegungspflicht vgl. Ziff.45 der Allgemeinen Bemerkungen des Paktausschusses zu Art.13, - E/C.12/1999/10, Dez.1999, zu Art.13 „burden to proof“ sowie ausführlich Coonmans, in: Chapman/Russel (Hrsg.), Core Obligations: Building a Framework for Economic, Social and Cultural Rights, 2002, S. 217, 239 f). Denn das Land hat - ungeachtet der ihm eingeräumten Freiheit bei der Wahl der Mittel - seiner Darlegungspflicht genügt und in hinreichender und überzeugender Weise unter Bezug auf die gesetzlichen Regelungen und die hierzu vorgesehene Verwaltungspraxis erläutert, warum auch das Entstehen einer Darlehensschuld zwei Jahre nach Auslaufen der Darlehensbezugsberechtigung in ihrer konkreten Ausgestaltung nicht dazu führt, dass für wirtschaftlich nicht leistungsfähige Studienbewerber oder Studierende schlechtere Zugangsmöglichkeiten zu den Hochschulen bestehen, als dies zu Zeiten der Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts der Fall war.
64 
Entgegen der Auffassung des Vertreters der Klägerin muss das Fehlen der Abschreckungswirkung nicht vorrangig über statistische Erhebungen dazu dargelegt werden, dass sich die Gruppe der Studienbewerber und Studierenden ohne wirtschaftliche Leistungsfähigkeit auch nach der Einführung der Studiengebühren nicht verkleinern wird bzw. verkleinert hat. Denn eine solche sozialwissenschaftliche Studie lässt sich im Vorfeld der Einführung des Studiengebührenmodells kaum erstellen. Auch dürften die ersten Zahlen zur Entwicklung der Zahl der Studierenden nach Einführung der allgemeinen Studiengebührenpflicht - wie sie die Beklagte und die anderen in der mündlichen Verhandlung vertretenen Hochschulen dargelegt haben - regelmäßig nur wenig aussagekräftig sein. So haben die beteiligten Hochschulen in der mündlichen Verhandlung überzeugend ausgeführt, dass es nicht nur aufgrund eines möglichen Informationsdefizits, eines rechtlich unerheblichen Bereinigungseffekts in Bezug auf nur pro forma eingeschriebene Studierende oder aber einer angepassten Praxis zur Beurlaubung oder der Rückmeldung auch für das Examenssemester zu kurzfristigen untypischen Auswirkungen auf das Immatrikulations- und Rückmeldeverhalten der Studierenden kommen kann, sondern dass auch die - von der Einführung der Studiengebühren unabhängige - Umstellung einer Vielzahl von Studien- und Prüfungsordnungen auf Bachelor- und Masterabschlüsse die Zahl der Erstimmatrikulationen im Sommersemester 2007 erheblich beeinflusst hat. Dementsprechend hat auch die damalige UN-Sonderberichterstatterin zum Recht auf Bildung in ihrem Bericht zu Großbritannien (E/CN.4/2000/6/Add.2 v. 9.12.1999 - Ziff. 65 -69) betont, dass statistische Zahlen, die in der ersten Zeit nach Einführung der Studiengebühren erhoben seien, nur vorläufig sein könnten.
65 
Die Frage des Bestehens oder Fehlens relevanter Abschreckungseffekte des Darlehensmodells ist vielmehr auf der Grundlage einer objektiven Analyse der Regelungen zur Darlehensgewährung und zu den Modalitäten seiner Rückzahlung zu beantworten. Dabei ist auf den durchschnittlichen Studienbewerber oder Studierenden mit niedrigem oder fehlenden Einkommen abzustellen. Dies entspricht der zitierten Spruchpraxis des Paktausschuss zur Problematik von Studiengebühren, wenn er etwa bei seiner Analyse der Situation in Südkorea (E/C.12/1995/3 v. 7.6.1995, Ziff.13) in den Blick nimmt, ob eine „begründete Wahrscheinlichkeit (…)besteht“, dass Gebühren(erhöhungen) Kinder aus einkommensschwachen Familien „gezwungenermaßen aus dem System der Hochschulbildung drängen“ und in Bezug auf Kanada (E/C.12/1/Add. 31 v. 4.12.1998 Ziff. 39) darauf abhebt, ob es den wirtschaftlich bedürftigen Studierwilligen „sehr schwierig gemacht“ werde, die Hochschule zu besuchen.
66 
Bei der typisierenden Betrachtung ist einerseits in den Blick zu nehmen, dass der Studienbewerber oder Studierende aufgrund seiner Hochschulreife grundsätzlich in der Lage ist, den Wert einer Hochschulbildung mit Blick auf die dadurch im Regelfall verbesserten künftigen Erwerbs- und Einkommenschancen und den Bildungszuwachs einzuschätzen (vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 14.10.1997, BVerfGE 96, 330 = NJW 1998, 973 zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Umstellung des BAFöG auf Volldarlehen), andererseits darf aber auch nicht vernachlässigt werden, dass dieser durch die Herkunft aus einer einkommensschwachen Schicht eine soziale Prägung erfahren haben kann, die der Aufnahme eines Hochschulstudiums eher entgegen wirkt. In diesem Sinne haben auch der Paktausschuss sowie der UN-Sonderberichterstatter zur Bildung (etwa in dessen Bericht zu Großbritannien - E/CN.4/2000/6/Add. 2 v. 9.12.1999 - Ziff. 65 - 69) bei der Beurteilung der Wiedereinführung von Studiengebühren regelmäßig ein besonderes Augenmerk darauf gerichtet, ob - wie dies in Deutschland unzweifelhaft der Fall ist (vgl. im Einzelnen die 18. Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks, Juni 2007) - im Zusammenhang mit dem Hochschulzugang von Angehörigen aus einkommensschwachen Schichten eine soziale Schieflage besteht, die keinesfalls weiter verfestigt werden dürfe.
67 
Der im Einzelfall möglicherweise schlecht informierte, übervorsichtige oder gar generell zurückhaltend ängstliche bzw. pessimistische Studierwillige, hingegen, ist bei der Beurteilung des Abschreckungseffekts der über die darlehensgestützte Vorfinanzierung der Studiengebühren auflaufenden Schulden ebenso wenig relevant, wie die Gruppe der Studierenden, die ihr Hochschulstudium ohne Ziel eines (berufsqualifizierenden) Abschlusses aus wirtschaftlichen und sozialen Erwägungen heraus vorrangig zur Überbrückung einer in Bezug auf eine andere Lebensplanung gegebenen Wartezeit aufnehmen oder fortführen. Dies entspricht dem Charakter des Art. 13 Abs. 2 c) als eines Rechts, das vorrangig auf die Gewährleistung der Erlangung einer beruflichen Qualifikation bezogen ist und den Besuch des Hochschulunterrichts nicht als Selbstzweck verbürgt (vgl. insoweit Ziff. 1 der Allgemeinen Bemerkung des Paktausschusses zu Art. 13 des Sozialpaktes, nach welcher die Bildung das Hauptmittel darstellt, durch das sich wirtschaftlich und sozial Unterprivilegierte aus der Armut befreien und die für die volle Teilnahme am Gemeinschaftsleben erforderlichen Mittel erwerben können).
68 
Die Kammer ist der Überzeugung, dass der nach dem Vorstehenden in den Blick zu nehmende durchschnittliche Studienbewerber oder Studierende ohne eigene finanzielle Mittel, der ein Hochschulstudium mit dem Ziel aufnehmen oder fortführen möchte, einen berufsqualifizierenden Abschluss zu erlangen, auch unter Berücksichtigung hierbei möglicherweise bestehender sozialer Hemmnisse, nicht durch die mit der Vorfinanzierung der Studiengebühren über das Studiendarlehen notwendigerweise verbundene spätere Rückzahlungslast von der Aufnahme oder Fortführung des Studiums abgeschreckt wird. Denn ein bedürftiger Studienbewerber oder Studierender kann zum einen bereits bei Aufnahme seines Studiums realistisch abschätzen, welche maximale Darlehenslast einschließlich anfallender Zinsen auf ihn zukommen kann. Zum anderen sind die Darlehensbedingungen so ausgestaltet, dass keine Belastung eintritt, die nicht im Rahmen eines Erwerbslebens sinnvoll und in angemessener Zeit abgetragen werden kann und zu dem Wert des angestrebten akademischen Berufsabschlusses außer Verhältnis steht. Auch besteht selbst im ungünstigsten Fall einer - auch im Anschluss an die Hochschulausbildung bestehenden - dauernden wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit keine Gefahr, aufgrund der Darlehensschuld oder der damit verbundenen Zinslast in einer Überschuldung zu enden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Studiengebührenschuld einschließlich der anfallenden Zinslasten den Betrag von wenigen Monatsgehältern eines durchschnittlich verdienenden Akademikers nicht übersteigt.
69 
Bei einer maximalen Bezugsdauer des Studiendarlehens für ein Studium, das sowohl ein grundständiges Studium als auch einen konsekutiven Masterstudiengang beinhaltet und neben der maximalen Regelstudienzeit für ein solches Studium von 10 Semestern (§ 29 Abs. 4 LHG) noch vier weitere Semester zur Abfederung von anderweitigen Studienverzögerungen umfasst, beläuft sich die Darlehensschuld auf 7.000 Euro. Bei einem Zinssatz von zur Zeit etwas mehr als 7 % ist bei Eintritt der Fälligkeit zwei Jahre nach dem Auslaufen der Bezugsdauer noch eine bis dahin aufgelaufene Zinsschuld von knapp 2.800 Euro hinzuzurechnen. Bei einer allein an der Regelstudienzeit von 10 Semestern orientierten Studiendauer beläuft sich die Darlehensschuld auf 5.000 Euro und die bis zum Ablauf der Karenzzeit angefallene Zinsschuld auf ca. 1700 Euro. Insgesamt stellt sich die Gesamtschuld im Zeitpunkt der - dem Ablauf der Karenzzeit regelmäßig entsprechenden - ersten Festigung der Berufstätigkeit des Studierenden mit einem Betrag in Höhe von maximal ca. 10.000 Euro, im Regelfall jedoch eher in Höhe von knapp 7.000 Euro als noch überschaubar und vor allem auch innerhalb einer angemessenen Frist der Berufstätigkeit zurückzahlbar dar. Insofern ergibt sich aus der von der Beklagten vorgelegten Berechnung, dass das Darlehen für ein 14semestriges Studium bei einer der Regelung des § 7 Abs. 1 i.v.m. § 9 Abs. 2 Nr 5 LHGebG entsprechenden Tilgungsrate von 100 Euro rechnerisch nach einer Zeit von 8 Jahren mit einem zusätzlichen Zinsaufwand während der Tilgungsphase von ca. 2.500 Euro vollständig zurückbezahlt ist. Für ein Darlehen bei 10semestriger Studiendauer ergibt sich bei gleichen Umständen eine Tilgungsdauer von 6 Jahren mit einer zusätzlichen Zinsschuld während der Tilgungszeit in Höhe von ca. 1.400 Euro. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Darlehen nach der Festlegung des § 7 Abs. 1 i.V.m. 9 Abs. 2 Nr. 4 LHGebG jederzeit ganz oder teilweise auf Antrag innerhalb einer Frist getilgt werden kann, so dass ein Darlehensschuldner bei entsprechend höherer Leistungsfähigkeit die insgesamt zu begleichende Schuld über die in diesem Fall reduzierte Zinsbelastung nochmals erheblich minimieren kann. So ergibt sich etwa bei einem 14semestrigen Studium bei einer Tilgung von monatlich 150 Euro während der dann auf 5 Jahre verkürzten Tilgungsphase nur noch eine zusätzliche Zinsbelastung von ca. 1.400 Euro und bei einem 10semestrigen Studium unter gleichen Bedingungen eine solche von knapp 1.000 Euro. Sofern bei einer Tilgungsrate von nur 50 Euro im Monat während der dann bei einem 14semestrigen Studium auf 27 Jahre und bei einem 10semestrigen Studium auf 13 Jahre verlängerten Tilgungsphase deutlich höhere zusätzliche Zinsbelastungen von ca. 9.000 Euro bzw. 2.800 Euro entstehen (insofern ist in die von der Beklagten für das 14semestrige Studium genannte Zahl von 24.000 Euro - wohl versehentlich - eine 30jährige Tilgungsaussetzung eingerechnet worden), ist die hierin liegende Mehrbelastung wirtschaftlich in der nur noch sehr geringen Monatsbelastung bzw. der langen Tilgungsphase begründet.
70 
Abgesehen von der reinen Entwicklung des Darlehens ist zur Bewertung der am Ende des Studiums aufgrund der Studiengebühren auflaufenden Darlehensschuld als überschaubar und angemessen vor allem aber in den Blick zu nehmen, dass ein bedürftiger Studienbewerber oder Studierende regelmäßig während seines Studiums auch über die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz gefördert wird. Immerhin erhalten - nach Darlegung der Beklagten - ca. 25 % aller Studierenden in Baden-Württemberg Förderleistungen nach dem BAföG, wobei wiederum knapp 30 % der BAföG-Empfänger in die Vollförderung fallen. Demgegenüber haben im Sommersemester 2007 nur 2,5 % der Studierenden das Darlehen in Anspruch genommen, so dass davon ausgegangen werden kann, dass der weitaus überwiegende Teil der Darlehensempfänger sogar in die BAföG-Vollförderung fällt. Da BAföG-Empfänger gemäß §§ 17 Abs. 2 BAföG verpflichtet sind, die ihnen gewährte Ausbildungsförderung zur Hälfte bis zu einem Gesamtbetrag von 10.000 Euro zurückzuzahlen, stehen diese Studierenden zusätzlich zu ihrer Studiengebührenschuld nach Beendigung ihrer Hochschulausbildung noch einer weiteren Darlehensschuld gegenüber, die im Rahmen der Frage nach einem möglichen Abschreckungseffekt der auflaufenden Darlehensschuld zur Vorfinanzierung der Studiengebühren als Faktum zu berücksichtigen ist. Allerdings hat der Gesetzgeber der Problematik dieser weiteren Darlehensschuld über § 9 Abs. 4 und 6 LHGebG insoweit Rechnung getragen, dass der Darlehensnehmer auf einen entsprechenden, binnen eines Jahres nach Ablauf der Karenzzeit zu stellenden Antrag hin, einen Anspruch gegen den Studienfonds hat, dass ihm die Studiengebührenschuld zuzüglich der Zinsen insoweit erlassen wird, als diese gemeinsam mit den bestehenden Schulden aus dem BAföG-Darlehen den Gesamtbetrag von 15.000 Euro übersteigt. Dieser Anspruch beinhaltet, dass der Studienfonds seinerseits gegenüber der das Darlehen gewährenden Bank nach § 9 Abs. 5 Satz 3 LHGebG die hierfür notwendige Abtretung gegen Bezahlung des entsprechenden Darlehensanteils verlangt, wobei der Gesetzgeber über die Sanktionsregelung des § 9 Abs. 5 Satz 4 LHGebG zum Verlust des Zinssicherungsanspruchs der Bank in hinreichender Weise auch sichergestellt hat, dass die Darlehensbank dem Abtretungsverlangen des Studienfonds auch nachkommt. Da das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst auch eindeutig erklärt hat, dass die Kappungsregelung des § 9 Abs. 4 und 6 LHGebG - und sei es über entsprechende Weisungen im Wege der nach § 9 Abs. 7 Satz 4 eingeräumten Fachaufsicht - so anzuwenden ist, dass die nach § 9 Abs. 4 LHGebG zu berechnende Gesamtschuld den Betrag von 15.000 Euro auch nicht insoweit übersteigt, als während der Tilgungszeit Zinsen auflaufen, kann jeder Studierende, der während seines Studiums Leistungen nach dem BAföG empfängt und die Studiengebühren über ein Darlehen finanzieren muss, sicher davon ausgehen, dass die ihn treffende Gesamtbelastung aus den beiden Darlehen, die sein Studium finanzieren, einschließlich der Zinsbelastung aus dem Studiengebührendarlehen den Betrag von 15.000 Euro nicht übersteigt. Für den Empfänger einer Vollförderung nach dem BAföG hat dies zur Folge, dass seine eigentliche Studiengebührenschuld auf maximal 5.000 Euro begrenzt ist, er das Darlehen somit für ein 10semestriges Studium faktisch zinslos erhält.
71 
Neben dieser - für den weit überwiegenden Teil der bedürftigen Studierenden gegebenen - absoluten Obergrenze der Darlehensbelastung, die im Zusammenhang mit der Aufnahme eines Studiums entstehen, ist weiter zu berücksichtigen, dass die Bedingungen für die Rückzahlung des Studiengebührendarlehens im Landeshochschulgebührengesetz so ausgestaltet sind, dass kein Studienbewerber oder Studierender befürchten muss, in dem Fall einer nach Abschluss der Hochschulausbildung ausbleibenden oder nur gering vergüteten Erwerbstätigkeit in Bezug auf das Studiengebührendarlehen in wirtschaftliche Schwierigkeiten zu geraten. Denn zunächst ist der Darlehensvertrag nach §§ 7 Abs. 1, 9 Abs. 2 Nr. 7 LHGebG so ausgestaltet, dass er dem Darlehensnehmer die Möglichkeit einer zinslosen Stundung des Rückzahlungsanspruchs gewährt, wenn sein monatliches Nettoeinkommen den in § 18a Abs. 1 Satz 1 bis 3 BAföG festgelegten Mindestbetrag für die Verpflichtung zur Rückzahlung des BAföG-Darlehens (960 Euro + 480 Euro für einen Ehegatten + 435 Euro für jedes Kind des Darlehensnehmers) zuzüglich weiterer 100 Euro nicht übersteigt. Darüber hinaus sieht das Gesetz in § 9 Abs. 3 und 5 LHGebG vor, dass der Studienfonds bei einem länger dauernden Zahlungsverzug (mindestens sechs Monate mit zwei Mahnungen), bei eintretender Zahlungsunfähigkeit oder aber bei einer mehr als ein Jahr dauernden Stundung des Rückzahlungsanspruchs auf Antrag des Kreditinstituts die Darlehensforderung Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche gegen den Darlehensnehmer bezahlt. Über die Regelung des § 9 Abs. 6 Satz 1 LHGebG in Verbindung mit § 59 Abs. 1 und 105 LHO hat er dann die Möglichkeit, in entsprechenden Härtefällen die Darlehensschuld ganz oder teilweise zu stunden, niederzuschlagen oder zu erlassen, wobei die entsprechende Praxis (auch) an den Anforderung zu messen ist, dass eine abschreckende Wirkung von einer sich aufbauenden Darlehenslast auf einen durchschnittlichen bedürftigen Studienbewerber oder Studierenden nicht ausgehen darf.
72 
Über die hier dargestellte Kappungsregelung und die Möglichkeit der Stundung und des Erlasses nach § 9 Abs. 6 LHGebG i.V.m. §§ 59, 105 LHO ist die festgestellte fehlende objektive Abschreckungswirkung des Studiengebührendarlehens und damit auch die Vereinbarkeit des LHGebG mit den Anforderungen des Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpakts auch für den Fall sicher gestellt, dass sich die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen etwa in Bezug auf die Darlehenszinsen zu Ungunsten der Studierenden ändern. Sollten sich die insgesamt maßgeblichen Umstände darüber hinaus derart ändern, dass das bestehende gesetzliche Instrumentarium nicht mehr ausreicht, den diskriminierungsfreien Zugang zu den Hochschulen in der erforderlichen Weise zu gewährleisten, ist das Land zur Vermeidung einer dann eintretenden Rechtswidrigkeit seiner Regelungen gemäß Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes zur Nachbesserung verpflichtet (vgl. VG Minden, a.a.O.). Der hiermit verbundenen und unmittelbar aus Art. 13 Abs. 2 c des Sozialpakts abgeleiteten Verpflichtung zur Sicherung dieser Gewährleistung, auch in der Zukunft Vorkehrungen und Mechanismen einzuführen, wie etwa die Festlegung von Indikatoren oder Zielgrößen (benchmarks), mittels derer sich der Fortschritt der Verwirklichung des Rechts auf Bildung bzw. die Auswirkungen einer getroffenen Regelung genau überwachen lässt (vgl. Ziff. 52 S. 2 sowie Ziff. 37 der Allgemeinen Bemerkungen des Paktausschusses zu Art.13; Riedel, Gutachten zur Völkerrechtswidrigkeit von Studiengebühren, 28.06.2005, S. 21, 22; zur Anforderung statistischer Daten durch den Paktausschuss im Einzelfall E/C.212/1/Add.50 v. 1.9.2000 Ziff. 36; vgl. auch die allgemeine Berichtspflicht nach Art. 16 des Sozialpakts) ist das Land mit der Einrichtung eines unabhängigen 17-köpfigen Monitoringbeirates zur Beobachtung der sozialen Auswirkungen der Wiedereinführung der Studiengebühren zum 07.06.2006 (siehe Klageerwiderung v.05.06.2007 - S. 10 f.) in ausreichendem Maße nachgekommen; einer speziellen Verankerung des Monitoringbeirats in der gesetzlichen Regelung des Landeshochschulgebührengesetzes bedurfte es nicht, da dem Land bei der Entscheidung, wie es seiner völkerrechtlichen Überwachungspflicht nachkommt, ein weiter organisatorischer Gestaltungsspielraum zukommt.
73 
bbb) Sofern ein bedürftiger Studierender nach Ablauf der Darlehensbezugsdauer keinen Anspruch mehr hat, dass die ihn treffenden Studiengebühren über die L-Bank vorfinanziert werden, ist eine Benachteiligung gegenüber wirtschaftlich leistungsfähigen Studierenden gegeben, die im Verbund mit anderen Umständen in extremen Ausnahmefällen sogar zur Beendigung des Hochschulstudiums des bedürftigen Studierenden führen kann.
74 
Dennoch ist dieses Ergebnis in Hinblick auf die Verpflichtung des Landes aus Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes nicht zu beanstanden.
75 
Denn in Baden-Württemberg wurden bereits seit dem Wintersemester 1998/99 auf der Grundlage des damaligen Landeshochschulgebührengesetzes vom 05.05.1997 (GBl. S. 175) nach Ablauf einer gebührenfreien Regelstudienzeit zuzüglich vier weiterer Semester Langzeitstudiengebühren erhoben, deren Bezahlung ebenfalls nicht durch einen gesetzlich gewährten Darlehensanspruch gesichert war (zur Rechtmäßigkeit dieser Beschränkung auch in Hinblick auf Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpakts vgl. VG Freiburg, Urt. v. 24.03.1999 - 1 K 2488/98 -, WissR 1999, 274 sowie - wenn auch mit jeweils anderer Begründung VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000, a.a.O. und BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, a.a.O.), so dass in der Begrenzung des Darlehensanspruchs in § 7 Abs. 4 LHGebG auf den Zeitraum der damaligen Gebührenfreiheit materiell keine Verschlechterung der Situation liegt, wie sie bereits seit 1998 für Studierende in Baden-Württemberg gegeben war.
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Vor allem aber ist diese mit der Begrenzung des Darlehensanspruchs gegebene echte Einschränkung des Rechts aus Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes nach Art. 4 des Sozialpaktes und unter Beachtung der Grenzen des Art. 5 des Sozialpaktes gerechtfertigt (zu der Möglichkeit einer Einschränkung nach Art. 4 des Sozialpaktes vgl. auch BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, a.a.O. sowie Urt. v. 03.12.2003, a.a.O.), da sie auf gesetzlicher Grundlage ergangen ist, zu einem zielstrebigen und straffen Studium anreizen soll und wegen der damit erreichbaren effizienteren Nutzung der Hochschulen der Förderung des Allgemeinwohls in einer demokratischen Gesellschaft dient. Da der Pakt nach seinem Sinn und Zweck einen Anspruch auf Zugang zur Hochschulbildung nicht um seiner selbst willen sichern will, sondern auf die Vermittlung der Möglichkeit einer akademisch geprägten Berufstätigkeit bezogen ist, ist die Begrenzung des Darlehensanspruchs auf die Dauer eines angemessenen Studiums auch mit der Natur des Rechts aus Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes vereinbar.
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Im Normalfall ist es jedem - nach § 7 Abs. 2 LHGebG anspruchsberechtigten - Studierenden möglich, sein Studium auch unter Berücksichtigung gegebenenfalls eintretender Schwierigkeiten zu Ende zu führen. Denn die Dauer der Darlehensberechtigung erstreckt sich nicht nur auf die Regelstudienzeit des gewählten Studiums, sondern umfasst noch den Zeitraum vier weiterer Semester (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 und 3 LHGebG). Darüber hinaus führen die Erziehung eines Kindes bis zum Alter von acht Jahren oder eine hinreichend schwere Behinderung zu einer Befreiung von der Gebührenpflicht. Auch werden Umstände, die nach § 61 LHG eine Beurlaubung rechtfertigen, gemäß § 3 Satz 2 Nr. 1 LHGebG über die Ausnahme von der Gebührenpflicht während eines rechtzeitig beantragten Urlaubssemesters berücksichtigt. Dabei führen Zeiten der Befreiung und der Ausnahme von der Gebührenpflicht auch nicht zu einer Verkürzung der Dauer der Bezugsberechtigung für das Darlehen (§ 7 Abs. 4 Satz 3 LHGebG).
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ccc) Dem atypischen Ausnahmefall, in dem die Zeitdauer der Bezugsberechtigung für ein Studiengebührendarlehen und die in § 6 Abs. 1 LHGebG enthaltenen Befreiungsmöglichkeiten aufgrund außergewöhnlicher, vom Gesetzgeber so nicht in Rechnung gestellter Umstände, ausnahmsweise nicht ausreichen, um einem bedürftigen Studierenden ein normales zielstrebiges Studium und einen akademischen Abschluss zu gewährleisten, trägt das Landeshochschulgebührengesetz dadurch Rechnung, dass nach § 6 Abs. 3 Satz 1 LHGebG i.V.m. §§ 21 und 22 des Landesgebührengesetzes allen Studierenden ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung darüber eingeräumt ist, ob die Studiengebühr etwa in Hinblick auf eine gegebene wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit und eine fehlende Darlehensberechtigung zu stunden oder gar zu erlassen ist. Dieser Anspruch kann sich aufgrund der völkerrechtlichen Verpflichtung aus Art. 13 Abs. 2 c des Sozialpaktes zur Gewährleistung eines diskriminierungsfreien Zugangs zu den Hochschulen auch zu einem Rechtsanspruch verdichten.
79 
Dies könnte etwa im Fall der Klägerin dann zum Tragen kommen, wenn die in § 6 Abs. 1 Nr. 1 LHGebG zugrunde gelegte Annahme, dass Kinder im Alter über acht Jahren der Betreuungsperson regelmäßig genügend Zeit lassen, sich in angemessener Weise einem Studium zu widmen, aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht zum Tragen kommt und es deshalb der Klägerin trotz eines intensiven Studiums nicht möglich war, dieses noch während des Laufs ihres Darlehensanspruchs zum Abschluss zu bringen.
80 
Da im gegebenen Fall keine solche Konstellation gegeben ist, kann offen gelassen werden, ob über die Regelung des § 6 Abs. 3 und der §§ 21, 22 LGebG zur Stundung oder dem Erlass der Studiengebühr auch der Gruppe der Studienbewerber und Studierenden Rechnung getragen werden kann, die die persönlichen Voraussetzungen für die Darlehensgewährung nach § 7 Abs. 2 LHGebG nicht erfüllen, deren diskriminierungsfreier Zugang zu den Hochschulen des Landes aber - wie bei den über 40jährigen oder den Asylberechtigten mit einer im Ausland erworbenen Hochschulreife (vgl. hierzu etwa die Stellungnahme des Paktausschusses zu Kanada, E/C.12/1Add.31 Ziff. 39) über Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes ebenfalls grundsätzlich gewährleistet ist.
81 
3. Der Erhebung einer Studiengebühr für die Dauer ihres Studiums an der beklagten Hochschule verletzt die Klägerin auch nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG, nach welchem alle Deutschen das Recht haben, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen.
82 
Auch wenn aus der Freiheit der Wahl auch der Ausbildungsstätte für sich kein Recht auf die Bereitstellung eines kostenfreien Studienplatzes folgt, sondern die Bereitstellung und Inanspruchnahme der staatlichen Hochschulen immer unter dem Vorbehalt dessen steht, was der Einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft verlangen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.10.1996, BVerwGE 102, 142; Urt. v. 25.07.2001, a.a.O.), so liegt in der Auferlegung von Studiengebühren für das Lehrangebot in einem grundständigen Studiengang oder einem konsekutiven Masterstudiengang auf Studierende an den Hochschulen des Landes Baden-Württemberg nach §§ 1, 3, 5 LHGebG dennoch unter dem Gesichtspunkt der ausbildungsbezogenen Belastung eine Beschränkung dieses Grundrechts. Denn die Erhebung dieser Gebühr steht mit dem Besuch der Hochschule im Hinblick auf die spätere Ausübung eines Berufs in einem engen Zusammenhang und lässt objektiv auch eine berufsregelnde Tendenz deutlich erkennen. Immerhin werden die Studiengebühren unmittelbar für die Bereitstellung des Lehrangebots in einem Studiengang erhoben. Auch ist die Bezahlung der Gebühr eine zwingende Voraussetzung für die Aufnahme oder Fortführung des Studiums, da diese - von dem gleichwertigen Sonderfall des Nachweises über den bevorstehenden Abschluss eines Darlehensvertrages nach § 7 ff LHGebG abgesehen - nach § 60 Abs. 5 Nr. 2 LHG als Voraussetzung für die Immatrikulation ausgestaltet ist bzw. bei bereits immatrikulierten Studierenden die Nichtbezahlung der Gebühr trotz Mahnung, Androhung der Exmatrikulation und Ablauf der Zahlungsfrist die zwangsweise Exmatrikulation zur Folge hat. Auch möchte der Gesetzgeber mit der Erhebung der Studiengebühren (unter anderem) das Ausbildungsverhalten der Studierenden in Richtung eines zielgerichteten Studiums steuern (hierzu im Einzelnen BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 31.3.2006 [bad.-württ. Langzeitstudiengebühr] - 1 BvR 1750/01 - Juris.).
83 
Allerdings ist der hier mit der Auferlegung der Studiengebührenpflicht verbundene Eingriff in die über Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Freiheit der Klägerin zur Wahl eines Hochschulstudiums nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Denn abgesehen davon, dass die Studiengebührenpflicht auf der Grundlage eines Gesetzes erhoben wird, liegen ihrer Erhebung hinreichend gewichtige Zwecke zugrunde.
84 
Die allgemeine Studiengebührenpflicht stellt formal eine sog. subjektive Zulassungsschranke zur Wahl eines Hochschulstudiums dar, die grundsätzlich nur gerechtfertigt werden kann, wenn sie zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter notwendig ist. Denn anders als die Langzeitstudiengebühr gestaltet sie nicht nur die Bedingungen und Modalitäten einer grundsätzlich gebührenfreien Ausbildung (hierzu BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, a.a.O.; anders aber VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000, a.a.O.; BayVGH, Urt. v. 28.03.2001, DVBl. 2001, 1548), sondern erfasst bereits die Aufnahme eines Studiums als solches und zwar nicht nur mittelbar, sondern - über die Ausgestaltung als Immatrikulationsvoraussetzung - als unmittelbare rechtliche Schranke für die Wahl selbst.
85 
Dieser formalen Einstufung der Gebührenpflichtigkeit als subjektive Zulassungsschranke steht nicht entgegen, dass die Eingriffsintensität über das Darlehensmodell so abgefedert ist, dass das Zugangshindernis der Bezahlung der Studiengebühr letztlich durch jeden ohne Hürde überwunden werden kann und sich die Belastung demnach materiell als Problem der finanziellen Gegenleistung für eine in Anspruch genommene staatliche Leistung und damit als Frage der Ausgestaltung der Bedingungen und Modalitäten der Ausbildung darstellt.
86 
Letztlich kann die Frage der Einstufung der mit der Erhebung der Studiengebühren verbundenen Intensität des Grundrechtseingriffs jedoch offen gelassen werden, weil die mit der Erhebung der Studiengebühren verfolgten öffentlichen Interessen auch solchen Gemeinschaftsgütern dienen, die gewichtig genug sind, um auch einen Eingriff in die subjektive Ausbildungswahlfreiheit zu rechtfertigen. Denn die Erhebung der Studiengebühren dient der Sicherung der Leistungsfähigkeit und der Effizienz der Lehre an den staatlichen Hochschulen im Land und damit ohne weiteres wichtigen Gemeinschaftswerten.
87 
So zielt die Erhebung der Studiengebühr primär auf die Erzielung zusätzlicher Einnahmen und auf die Beteiligung der Nutzer an den Kosten der als öffentliche Einrichtung zur Verfügung gestellten staatlichen Hochschulen. Neben der staatlichen Grundfinanzierung aus Steuermitteln sollen die Studierenden über die Studiengebühren an der Finanzierung der staatlichen Hochschulen beteiligt werden (vgl. Landtagsdrucksache 13/4858 v. 22.11.2005, S. 1 u. 16). Neben dieser Finanzierungsfunktion sollen die Studiengebühren das Studierverhalten dadurch positiv beeinflussen, dass die Studierenden zu überlegten Entscheidungen, klaren Zielsetzungen und hohem Engagement veranlasst werden (Lenkungsfunktion). Schließlich soll die Gebührenpflicht des Studiums auch den Effekt haben, dass die Lehre sowohl aus der Sicht der Studierenden als auch aus der Sicht der Lehrenden einen neuen und höheren Stellenwert erhält. Dies drückt der Gesetzgeber in der Begründung zum Gesetzentwurf dadurch aus, dass er - etwas überhöht - den nunmehr für das Studium bezahlenden Studierenden gegenüber den Hochschulen die Rolle von „zahlenden Nachfragern“ zuschreibt.
88 
Dabei ist die Erhebung der Studiengebühren auch geeignet, um die hier beschriebenen Zwecke zu erreichen.
89 
Dies bedarf hinsichtlich des gewünschten Erfolgs der Mitfinanzierung der staatlichen Hochschulen durch die Studierenden als deren Nutzer keiner weiteren Begründung und wird insoweit auch von der Klägerin nicht in Frage gestellt.
90 
Die Erhebung von Studiengebühren ist aber auch geeignet, die Studierenden zu einem zielgerichteten und schnellen Studium anzuhalten und dem Studium sowohl bei den Lehrenden als auch bei den Studierenden einen höheren Stellenwert einzuräumen. Denn es ist evident, dass die Kostenpflichtigkeit eines jeden Semesters im Normalfall der Studienplanung eines Studierenden zumindest als steuerndes, wenn auch nicht immer entscheidendes Element wirkt und es besteht - was im Rahmen der Eignungsprognose ausreicht (BVerfG, Beschl. v. 20.04.1986, BVerfGE 67, 175) - jedenfalls die abstrakte Möglichkeit, dass die Tatsache der Kostenpflichtigkeit des Studiums sowohl die Bereitschaft der Studierenden zu konstruktiver Kritik an dem Lehrangebot in ihrem Studiengang als auch die Sensibilität der Lehrenden für die Belange der Studierenden und den Wert ihrer Lehrveranstaltungen steigert. Dies gilt umso mehr, als der Gesetzgeber über die Regelung des § 4 Abs. 1 LHGebG eine Zweckbindung des Studiengebührenaufkommens für die Erfüllung der Aufgaben der Hochschule in Studium und Lehre bestimmt und bei der Bestimmung der Verwendung der Mittel aus dem Studiengebührenaufkommen eine Beteiligung der Studierenden verankert hat.
91 
Ein im Hinblick auf die Erreichung der genannten Zwecke gleich wirksames, aber weniger einschneidend in das Grundrecht der Berufsfreiheit wirkendes Mittel ist nicht gegeben. Insbesondere stellt sich die Einschätzung des Gesetzgebers nicht als evident fehlerhaft dar, dass die allgemeine Studiengebührenpflicht noch einmal in gesteigertem Maße zu einer Straffung und Strukturierung des Studiums führt, als dies nach der bislang geltenden Regelung zur Erhebung von Langzeitstudiengebühren der Fall war. Denn die Erhebung der Langzeitstudiengebühr stellte zwar einen Anreiz dar, das Studium innerhalb des Zeitraums der Studiengebührenfreiheit zu absolvieren, ließ jedoch eine Verzögerung des Studiums innerhalb dieses Zeitraums - von der Verringerung eines rechnerisch bestehenden Bildungsguthabens abgesehen - ohne Auswirkungen. Demgegenüber bildet die Erhebung der allgemeinen Studiengebühr einen wirtschaftlichen Anreiz, das Studium von Anfang an möglichst zielgerichtet und straff zu organisieren und die Dauer des Studiums nicht an dem Umfang des - über die Regelstudienzeit hinausgehenden - Bildungsguthabens für ein gebührenfreies Studium zu orientieren.
92 
Insgesamt stellt sich der mit der Erhebung der Studiengebühren verbundene Eingriff in die Berufs- bzw. Ausbildungsfreiheit der Studierenden auch als im engeren Sinne verhältnismäßig dar. Denn die Nachteile, die den Studierenden über die Erhebung der Studiengebühren entstehen, stehen nicht außer Verhältnis zu den mit der Erhebung verfolgten Zwecken. So ist es grundsätzlich nicht unbillig und unzumutbar, den Nutzer einer öffentlichen Einrichtung in dem Fall an den Kosten derselben zu beteiligen, wenn - wie dies bei Studierenden in Hinblick auf die Möglichkeit der Berufsausbildung der Fall ist - mit der Nutzung ein besonderer Vorteil verbunden ist. Auch stehen die Gebühren nach ihrer Höhe nicht in einem Missverhältnis zu dem Wert der mit der Bereitstellung der Hochschulen den Studierenden gebotenen Leistung des Staates, denn es ist bereits aus den Verfahren zur Rechtmäßigkeit der Langzeitstudiengebühren (BVerwG, Urt. v. 25.07.2001 - 6 C 8.00 -, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000 - 2 S 1860/99 -, a.a.O., 874; VG Freiburg, Urt. v. 24.03.1999 - 1 K 2488/98 -, a.a.O.) bekannt, dass die Gebühr von 500 Euro je Semester weit unter den realen Kosten liegt, die das kostengünstigste Studium an einer staatlichen Hochschule während eines Semesters verursacht. Schließlich ist entscheidend zu berücksichtigen, dass kein Studienbewerber oder Studierender über die Erhebung der Studiengebühren an der Aufnahme oder Fortführung eines angemessenen Hochschulstudiums gehindert wird, weil zumindest für den Zeitraum der Regeldauer eines Studiums zuzüglich vier weiterer Semester ein Anspruch des Studierenden auf eine Vorfinanzierung der Studiengebühr durch die Landeskreditbank Baden-Württemberg besteht, wobei weder die auflaufende Darlehensschuld noch die - gesetzlich ausgestalteten - Modalitäten der Rückzahlung zu dem gewährten Vorteil der Möglichkeit einer Hochschulausbildung außer Verhältnis stehen.
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4. Die Erhebung der Studiengebühren nach dem Landeshochschulgebührengesetz verstößt auch nicht gegen das aus den Grundrechten der Berufsfreiheit in Art. 12 Abs. 1 GG und auf Gleichbehandlung in Art. 3 Abs. 1 GG sowie dem Sozialstaatsprinzip abgeleitete verfassungsrechtliche Gebot, im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten allen dazu Befähigten ein Studium zu ermöglichen, ohne dabei eine Sonderung der Studierenden nach den Besitz- und Einkommensverhältnissen der Eltern vorzunehmen.
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Insofern kann auf die Ausführungen zu Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpakts (oben zu II. 2) verwiesen werden, die hier entsprechend zum Tragen kommen.
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So reicht es auch im Rahmen des grundgesetzlich gewährleisteten Anspruchs auf diskriminierungsfreie Teilhabe an den staatlichen Hochschulressourcen aus, wenn der diskriminierungsfreie Zugang für Studienbewerber und Studierende ohne eigene Mittel über den im Landeshochschulgebührengesetz nach § 7 LHGebG eingeräumten Anspruch gegen die Landeskreditbank Baden-Württemberg (L-Bank) auf eine darlehensgestützte Vorfinanzierung der Studiengebühren hergestellt wird. Auch steht es dem Anspruch auf diskriminierungsfreie Teilhabe nicht entgegen, wenn die betroffenen Darlehensnehmer zu einem späteren - regelmäßig nach Abschluss des Hochschulstudiums und dem Eintritt in ein Berufsleben liegenden - Zeitpunkt verpflichtet sind, das Darlehen einschließlich der angefallenen Zinsen zurückzuzahlen, wenn - wie dies nach dem Landeshochschulgebührengesetz der Fall ist - die Gesamtbedingungen des Studiengebührendarlehens nicht die Folge haben, dass bedürftige Studienbewerber oder Studierende die Aufnahme eines solchen zur Ermöglichung ihres Hochschulstudiums vernünftigerweise scheuen müssten oder würden.
96 
Sofern ein bedürftiger Studierender nach Ablauf der Darlehensbezugsdauer keinen Anspruch mehr hat, dass die ihn treffenden Studiengebühren über die L-Bank vorfinanziert werden, ist zwar eine Benachteiligung gegenüber den wirtschaftlich leistungsfähigen Studierenden gegeben, die sogar zur Beendigung des Hochschulstudiums des bedürftigen Studierenden führen kann, doch reicht es verfassungsrechtlich aus, dass der Gesetzgeber - wie hier - den diskriminierungsfreien Zugang zu den Hochschulen für ein angemessenes erstes Studium sichert. Einer darüber hinausgehenden und übermäßigen Inanspruchnahme muss er nicht mehr in gleicher Weise fördernd Rechnung tragen, wie dies zur Gewährleistung einer ersten und angemessenen Berufsausbildung an der Hochschule der Fall ist. Denn auch wenn das aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip gewährleistete Recht auf Teilhabe an staatlichen Ausbildungsressourcen durch die Möglichkeit eines Abschlusses innerhalb angemessener Zeit nicht gänzlich verbraucht ist, so ist die in der Begrenzung des Darlehensanspruchs liegende Schlechterstellung dadurch gerechtfertigt, dass die Studierenden, die den ihnen eingeräumten Rahmen eines darlehensgeförderten Studienzugangs überschritten haben, bereits in einem ausreichenden Maße ihren Anteil an der nur begrenzt zur Verfügung stehenden Ausbildungs- und Studienkreditressource hatten (vgl. hierzu auch BVerwG, Urt. v. 25.07.2001 - 6 C 9.00 - sowie BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006 - 1 BvR 1771/01 -, jeweils zur Gebührenpflichtigkeit eines Zweitstudiums).
97 
Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Anspruch auf ein Darlehen zur Vorfinanzierung der Studiengebühren nicht nur die Dauer eines grundständigen Studiums umfasst, sondern auch den auf ein solches Studium bezogenen konsekutiven Masterstudiengang und ein solches Zweitstudium fördert, dessen Abschluss zusätzlich zu dem Erststudium für die Erlangung eines Berufsabschlusses gesetzlich vorgeschrieben ist (§ 7 Abs. 5 LHGebG). Im Übrigen kann auch über die Anwendung der Erlass und Stundungsregelungen in § 6 Abs. 3 LHGebG, §§ 21, 22 LGebG sicher gestellt werden, dass - etwa in atypischen Situationen oder in besonderen Härtefällen - die Unfähigkeit eines Studierenden zur Finanzierung der Studiengebühr nicht zum Abbruch einer Hochschulausbildung führt.
98 
5. Die Erhebung der Studiengebühren verstößt auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Dieser Grundsatz verbietet es dem Gesetzgeber, eine Gruppe in Vergleich zu anderen Normadressaten anders zu behandeln, obgleich zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten.
99 
Dabei ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Die Bindung ist um so enger, je mehr die Regelung an personenbezogenen Merkmalen anknüpft, die denen in Art. 3 Abs. 3 GG entsprechen und je größer deshalb die Gefahr ist, dass eine an sie anknüpfende Ungleichbehandlung zur Diskriminierung einer Minderheit führt. Zu berücksichtigen sind auch Differenzierungen, die zwar nicht unmittelbar personenbezogen vorgenommen werden, aber mittelbar eine Ungleichbehandlung von Personengruppen bewirken. Hierbei bestehen bei lediglich verhaltensbezogenen Unterscheidungen umso geringere Bindungen, je mehr die Betroffenen in der Lage sind, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Merkmale zu beeinflussen, nach denen unterschieden wird. Überdies sind dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers um so engere Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann.
100 
Der unterschiedlichen Weite des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums entspricht eine abgestufte Kontrolldichte bei der verfassungsrechtlichen Prüfung. Kommt als Maßstab nur das Willkürverbot in Betracht, so kann ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nur festgestellt werden, wenn die Unsachlichkeit bzw. Willkürlichkeit der Differenzierung evident ist. Dagegen ist bei Regelungen, die Personengruppen verschieden behandeln oder sich auf die Wahrnehmung von Grundrechten nachteilig auswirken, im einzelnen nachzuprüfen, ob für die vorgesehene Differenzierung Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können. Genauere Maßstäbe lassen sich dabei nicht abstrakt und allgemein, sondern nur bezogen auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (BVerfG, Beschl. v. 11.1.2005, BVerfGE 112, 164; Beschl. v. 26.1.1993, BVerfGE 88, 87).
101 
a) Nach diesen Grundsätzen ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber den Darlehensanspruch der Studierenden nach §§ 7 und 9 LHGebG so ausgestaltet hat, dass für die Gewährung des Studiengebührendarlehens ab dem Zeitpunkt der Auszahlung Zinsen erhoben werden dürfen.
102 
Dabei kann offen gelassen werden, ob in der Erhebung der Zinsen für das Gebührendarlehen überhaupt eine Ungleichbehandlung gegenüber den Studierenden gesehen werden kann, die ihre Studiengebühren sofort aus eigenen Mitteln begleichen. Denn selbst wenn die Ungleichbehandlung darin zu sehen wäre, dass ein bedürftiger Studierender als Darlehensnehmer aufgrund der Zinsbelastung in Bezug auf die Kosten seines Hochschulzugangs mehr Mittel aufbringen muss, als dies bei dem Sofortzahler der Fall ist, so ist eine in der zusätzlichen Zinsbelastung liegende „Ungleichbehandlung“ des bedürftigen Darlehensnehmers sachlich dadurch gerechtfertigt, dass der Darlehensnehmer die für die Begleichung der Studiengebühren notwendigen Mittel nicht sofort aus dem eigenen (bei bedürftigen Studierenden regelmäßig nicht vorhandenen) Vermögen, sondern erst später zu einem Zeitpunkt aufbringen muss, zu dem bei ihm vom Bestehen einer hinreichenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ausgegangen werden kann. Da es bei der Abschöpfung dieses wirtschaftlichen Vorteils nicht mehr darum geht, einem bedürftigen Studierenden den Zugang zu der Hochschule zu sichern, sondern darum, ob ein potentiell wirtschaftlich leistungsfähiger Hochschulabsolvent auch an den Kosten der Vorfinanzierung seiner Studiengebühren beteiligt oder ob ein in der späteren Zahlungspflicht liegender wirtschaftlicher Vorteil abgeschöpft werden kann, ist die Entscheidung des Gesetzgebers, die Darlehensfinanzierung der Studiengebühren nicht zinsfrei zu gewähren, sondern - über die Begrenzung des Zinssatzes auf die Geldbeschaffungs- und die Kreditverwaltungskosten der Darlehensbank (vgl. § 9 Abs. 2 Nr. 8 LHGebG) und die Möglichkeit der Einbindung auch anderer Banken als der L-Bank - nur sicher zu stellen, dass diese Darlehen zu wirtschaftlich möglichst günstigen Bedingungen gewährt werden, sachlich gerechtfertigt.
103 
Dies gilt umso mehr, als bei der Vielzahl der bedürftigen Studierenden, die gleichzeitig zur Inanspruchnahme des Studiengebührendarlehens auch über Mittel nach dem BAföG gefördert werden, über die Kappungsregelung und das Eintreten des Studienfonds in die Darlehensschuld des Studierenden nach § 9 Abs. 4 und 6 LHGebG faktisch eine Subventionierung der Inanspruchnahme des Darlehens erfolgt, die bei einem Studierenden, dessen Darlehensschuld nach dem BAföG zuzüglich der reinen Schuld für die Studiengebühren den Betrag von 15.000 Euro übersteigt, sogar zu einer faktischen Zinslosigkeit des Studiengebührendarlehens führt.
104 
Der hiernach bei der Vielzahl der bedürftigen Studierenden wegfallenden oder jedenfalls deutlich reduzierten Zinsbelastung für das Studiengebührendarlehen ist zudem - unter dem Gesichtspunkt der ungleichen Belastung von (bedürftigen) Darlehensnehmern mit den Sofortzahlern - der wirtschaftliche Nachteil gegenüber zu stellen, der den Sofortzahlern dadurch entsteht, dass sie die Mittel aus ihrem Vermögen nicht - wie der Darlehensnehmer - erst später, sondern sofort aufbringen und dementsprechend diese Mittel nicht mehr anderweitig einsetzen können (a.A. insoweit Pieroth, Stellungnahme zur öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landtags von Nordrhein-Westfalen vom 26.01.2006 sowie ders./Hartmann, NWVBl. 2007, 81, 84: „nur Inflationsausgleich“). Auch wenn die Kammer der insoweit vorgelegten Darstellung der Beklagten nicht folgt, dass der entgangene Gewinn des Sofortzahlers sogar mehr als 7 % p.a. beträgt und damit dem Zinssatz entspricht, der zur Zeit für die Gewährung eines Studiengebührendarlehens der L-Bank angesetzt wird, so kann doch davon ausgegangen werden, dass auch bei einer - nicht spekulativen - Geldanlage eine Rendite in Höhe von 4,5 % erwirtschaftet werden könnte, so dass von einer gravierenden Ungleichbelastung des bedürftigen Studierenden gegenüber dem Sofortzahler in Bezug auf die insgesamt für den Zugang zur Hochschule aufzubringenden Finanzmittel nicht die Rede sein kann.
105 
b) (…) c) (…)
106 
6. Die Studiengebührenpflicht verstößt schließlich auch nicht gegen den in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Prinzip der Rechtssicherheit in der Form des Vertrauensschutzes.
107 
Weder die Einbeziehung der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gebührenregelung zum Sommersemester 2007 bereits immatrikulierten Studierenden in die Gebührenpflicht noch die in § 7 Abs. 4 des LHGebG geregelte Kürzung der Bezugsberechtigung für ein Darlehen zur Vorfinanzierung der Studiengebühren stellen Regelungen dar, die nachträglich ändernd in bereits abgeschlossene, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreifen und denen somit eine - verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässige - „echte“ Rückwirkung zukommt; vielmehr wirkt das Landeshochschulgebührengesetz über beide Regelungen nur auf den gegenwärtigen Rechtszustand der Zahlungspflicht für ein aktuelles Semester und der Bezugsberechtigung für ein in diesem Zusammenhang begrenzt gewährtes Darlehen ein.
108 
Die hierin liegende unechte Rückwirkung bzw. tatbestandliche Rückanknüpfung ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig, solange nicht bei der gebotenen Abwägung zwischen dem Vertrauen des Einzelnen auf den Fortbestand der geänderten gesetzlichen Regelung und der Bedeutung der Neuregelung für das allgemeine Wohl ausnahmsweise den Interessen des Betroffenen ein höheres Gewicht einzuräumen ist (BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 31.3.2006 a.a.O.; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 30.9.1987, BVerfGE 76, 256). Letzteres trifft hier aber nicht zu.
109 
Das Interesse des Gesetzgebers an einer Erhöhung der Einnahmen der Hochschulen, um die Studienbedingungen zu verbessern und die Qualität der Lehre sowie die Attraktivität des Studiums und des Studienstandorts Baden-Württemberg zu sichern, ist ebenso legitim wie die weitere Zwecksetzung, die Studierenden zu überlegten Entscheidungen, klaren Zielsetzungen und hohem Engagement zu veranlassen und die Wertigkeit der Lehre für die Beteiligten - Studierende und Lehrende - zu erhöhen (vgl. amtl. Begründung, LT-Drs. 13/4858, Seite 16). Diese Zielsetzungen wiegen schwerer als das Vertrauen Studierender darauf, ihr bereits begonnenes Studium ohne Gebührenbelastung abschließen zu dürfen. Dabei kommt es für die Frage, ob ein Studierender mit einer Änderung der Rechtslage rechnen musste, nicht auf seine subjektive Vorstellung und individuelle Situation, sondern darauf an, ob die bisherige Regelung bei objektiver Betrachtung geeignet war, ein Vertrauen der Betroffenen auf ihren Fortbestand zu begründen. Ein solches besonderes Vertrauen war aber in der Zeit vor dem Inkrafttreten der Studiengebührenregelung des Landeshochschulgebührengesetzes zu keinem Zeitpunkt gegeben. Denn abgesehen davon, dass das bloße Vertrauen in den Fortbestand einer günstigen Gesetzeslage als solches nicht schutzwürdig ist, sondern nur dann, wenn auf der Seite des Betroffenen noch zusätzliche gewichtige Interessen berührt sind, mussten die Studierenden schon vor dem Hintergrund der Einführung von Verwaltungskostenbeiträgen, Rückmeldegebühren und Langzeitstudiengebühren in den vergangenen Jahren damit rechnen, dass ihre Hochschulausbildung auch in der Zukunft nicht völlig umsonst zu haben sein wird. Dabei kann von einer fehlenden Vorhersehbarkeit der Einführung von Studiengebühren auch für das normale Erststudium nicht die Rede sein. Zwar hatten die Ministerpräsidenten der Länder im Zuge der Hochschulreform am 16.4.1970 beschlossen, ab dem Wintersemester 1970/71 an den Hochschulen der Bundesrepublik einheitlich auf die Erhebung von Studiengebühren zu verzichten. Auch vereinbarten die Kultusminister der Länder noch am 25.5.2000, das Studium bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss und bei konsekutiven Studiengängen bis zum zweiten berufsqualifizierenden Abschluss grundsätzlich gebührenfrei zu halten. Zum Abschluss eines damals in Aussicht gestellten Staatsvertrags kam es dann jedoch in der Folgezeit schon nicht mehr. Vielmehr führte die Diskussion um die Einführung von allgemeinen Studiengebühren mit dem Sechsten Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes (6. HRGÄndG vom 8.8.2002, BGBl. I S. 3138) zum Erlass eines entsprechenden bundesgesetzlichen Verbots derselben, das wiederum sofort und letztlich mit Erfolg von einigen Bundesländern vor dem Bundesverfassungsgericht angegriffen wurde (BVerfG, Urt. v. 26.01.2005, a.a.O.).
110 
Im Übrigen hat der Gesetzgeber über Art. 7 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze (vom 19.12.2005, GBl. S. 794; berichtigt GBl. 2006 S. 15) bestimmt, dass Studiengebühren nicht abrupt ab dem 01.01.2006, sondern erstmals für das Sommersemester 2007 erhoben werden. Die hierin liegende Übergangsregelung von zwei noch gebührenfreien Semestern (Sommersemester 2006 und Wintersemester 2006/2007), reichte aus, damit sich die Studierenden auf die neue Rechtslage einstellen konnten, indem sie entweder das Studium abschließen oder aber sich auf eine künftige Zahlungspflicht einrichten, die angesichts des - oben zu II.2.b.bb) dargestellten - sozialverträglichen Darlehensmodells auch keine übermäßigen und unzumutbaren Belastungen des einzelnen Studierenden mit sich bringt. Hinsichtlich der Studierenden, die keinen Darlehensfinanzierungsanspruch mehr haben, ist zu berücksichtigen, dass sie auch nach der alten Rechtslage über die Regelung zur Langzeitstudiengebührenpflicht regelmäßig im gleichen Maße für ihr Studium gebührenpflichtig geworden wären, wie dies nun nach der Regelung zur allgemeinen Erhebung von Studiengebühren der Fall ist.
111 
Da im Übrigen in atypischen Härtefällen, in denen die Einführung der allgemeinen Studiengebühren etwa in unvorhergesehener Weise eine Situation verursacht, die aus wirtschaftlichen Gründen zu einer vorzeitigen Beendigung des Studiums führt, über die Regelung des § 6 Abs. 3 LHGebG i.V.m. §§ 21, 22 LGebG zur Stundung oder dem Erlass der Studiengebühren reagiert werden kann (vgl. für die baden-württembergische Langzeitstudiengebühr: BVerwG, Urt. v. 25.7.2001, a.a.O.), bedurfte es - abgesehen von den Fällen bereits immatrikulierter ausländischer Studierender, die keinen Darlehensanspruch haben (vgl. Art. 7 Abs. 2 Satz 3 ÄndGLHGebG) und der Bestimmung in Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ÄndGLHGebG, welche die (ohnehin bereits seit 2003 gebührenpflichtigen) Studierenden der Popakademie Baden-Württemberg betrifft - keiner weiteren speziellen Übergangsregelungen mehr.“
III.
112 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO; § 100 Abs. 1 ZPO. Dabei sieht die Kammer nach Ermessen davon ab, die Entscheidung hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).
113 
Die Zulassung der Berufung findet ihre Grundlage in § 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, da die Frage nach der Rechtmäßigkeit der Erhebung von Studiengebühren nach dem Landeshochschulgebührengesetz angesichts der Massenhaftigkeit der Gebührenerhebung auch gegenüber Studierenden, die ihren Wehr- und Zivildienst geleistet haben, grundsätzliche Bedeutung hat.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Den Bewerbern dürfen keine Nachteile entstehen

1.
aus der Erfüllung von Dienstpflichten nach Artikel 12a des Grundgesetzes und der Übernahme solcher Dienstpflichten und entsprechender Dienstleistungen auf Zeit bis zur Dauer von drei Jahren,
2.
aus dem Dienst als Entwicklungshelfer nach dem Entwicklungshelfergesetz vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167),
3.
aus der Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres vom 17. August 1964 (BGBl. I S. 640) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2596) oder eines freiwilligen ökologischen Jahres nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres vom 17. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2118) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2600) oder im Rahmen eines von der Bundesregierung geförderten Modellprojektes oder
4.
aus der Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder eines pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen bis zur Dauer von drei Jahren.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Die Mitwirkung an der Selbstverwaltung der Hochschule ist Recht und Pflicht aller Mitglieder. Art und Umfang der Mitwirkung der einzelnen Mitgliedergruppen und innerhalb der Mitgliedergruppen bestimmen sich nach der Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit der Mitglieder. Für die Vertretung in den nach Mitgliedergruppen zusammengesetzten Gremien bilden die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, die akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Studierenden und die sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter grundsätzlich je eine Gruppe; alle Mitgliedergruppen müssen vertreten sein und wirken nach Maßgabe des Satzes 2 grundsätzlich stimmberechtigt an Entscheidungen mit. Das Landesrecht regelt die mitgliedschaftsrechtliche Stellung der sonstigen an der Hochschule tätigen Personen. In nach Mitgliedergruppen zusammengesetzten Entscheidungsgremien verfügen die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer bei der Entscheidung in Angelegenheiten, die die Lehre mit Ausnahme der Bewertung der Lehre betreffen, mindestens über die Hälfte der Stimmen, in Angelegenheiten, die die Forschung, künstlerische Entwicklungsvorhaben oder die Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern unmittelbar betreffen, über die Mehrheit der Stimmen.

(2) Die Mitglieder eines Gremiums werden, soweit sie dem Gremium nicht kraft Amtes angehören, für eine bestimmte Amtszeit bestellt oder gewählt; sie sind an Weisungen nicht gebunden. Eine angemessene Vertretung von Frauen und Männern ist anzustreben.

(3) Die Hochschulmitglieder dürfen wegen ihrer Tätigkeit in der Selbstverwaltung nicht benachteiligt werden.

(1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an.

(2) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit – geleistet. Abweichend von Satz 1 wird bei Studiengängen an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Ausbildungsförderung jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach § 15a geleistet. Für die Teilnahme an Einrichtungen des Fernunterrichts wird Ausbildungsförderung höchstens für 12 Kalendermonate geleistet.

(2a) Ausbildungsförderung wird auch geleistet, solange die Auszubildenden infolge von Erkrankung oder Schwangerschaft gehindert sind, die Ausbildung durchzuführen, nicht jedoch über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus.

(3) Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie

1.
aus schwerwiegenden Gründen,
2.
infolge der in häuslicher Umgebung erfolgenden Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – mindestens in Pflegegrad 3 eingeordnet ist,
3.
infolge einer Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien und Organen
a)
der Hochschulen und der Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6,
b)
der Selbstverwaltung der Studierenden an Ausbildungsstätten im Sinne des Buchstabens a,
c)
der Studentenwerke und
d)
der Länder,
4.
infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung,
5.
infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren
überschritten worden ist.

(3a) Auszubildenden an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, die sich in einem in sich selbständigen Studiengang befinden, wird als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens zwölf Monate Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5 geleistet, wenn die Auszubildenden spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden sind und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können. Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt Satz 1 unter der Voraussetzung, dass die Auszubildenden eine Bestätigung der Ausbildungsstätte darüber vorlegen, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können.

(1) Die Mitwirkung an der Selbstverwaltung der Hochschule ist Recht und Pflicht aller Mitglieder. Art und Umfang der Mitwirkung der einzelnen Mitgliedergruppen und innerhalb der Mitgliedergruppen bestimmen sich nach der Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit der Mitglieder. Für die Vertretung in den nach Mitgliedergruppen zusammengesetzten Gremien bilden die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, die akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Studierenden und die sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter grundsätzlich je eine Gruppe; alle Mitgliedergruppen müssen vertreten sein und wirken nach Maßgabe des Satzes 2 grundsätzlich stimmberechtigt an Entscheidungen mit. Das Landesrecht regelt die mitgliedschaftsrechtliche Stellung der sonstigen an der Hochschule tätigen Personen. In nach Mitgliedergruppen zusammengesetzten Entscheidungsgremien verfügen die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer bei der Entscheidung in Angelegenheiten, die die Lehre mit Ausnahme der Bewertung der Lehre betreffen, mindestens über die Hälfte der Stimmen, in Angelegenheiten, die die Forschung, künstlerische Entwicklungsvorhaben oder die Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern unmittelbar betreffen, über die Mehrheit der Stimmen.

(2) Die Mitglieder eines Gremiums werden, soweit sie dem Gremium nicht kraft Amtes angehören, für eine bestimmte Amtszeit bestellt oder gewählt; sie sind an Weisungen nicht gebunden. Eine angemessene Vertretung von Frauen und Männern ist anzustreben.

(3) Die Hochschulmitglieder dürfen wegen ihrer Tätigkeit in der Selbstverwaltung nicht benachteiligt werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Mitwirkung an der Selbstverwaltung der Hochschule ist Recht und Pflicht aller Mitglieder. Art und Umfang der Mitwirkung der einzelnen Mitgliedergruppen und innerhalb der Mitgliedergruppen bestimmen sich nach der Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit der Mitglieder. Für die Vertretung in den nach Mitgliedergruppen zusammengesetzten Gremien bilden die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, die akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Studierenden und die sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter grundsätzlich je eine Gruppe; alle Mitgliedergruppen müssen vertreten sein und wirken nach Maßgabe des Satzes 2 grundsätzlich stimmberechtigt an Entscheidungen mit. Das Landesrecht regelt die mitgliedschaftsrechtliche Stellung der sonstigen an der Hochschule tätigen Personen. In nach Mitgliedergruppen zusammengesetzten Entscheidungsgremien verfügen die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer bei der Entscheidung in Angelegenheiten, die die Lehre mit Ausnahme der Bewertung der Lehre betreffen, mindestens über die Hälfte der Stimmen, in Angelegenheiten, die die Forschung, künstlerische Entwicklungsvorhaben oder die Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern unmittelbar betreffen, über die Mehrheit der Stimmen.

(2) Die Mitglieder eines Gremiums werden, soweit sie dem Gremium nicht kraft Amtes angehören, für eine bestimmte Amtszeit bestellt oder gewählt; sie sind an Weisungen nicht gebunden. Eine angemessene Vertretung von Frauen und Männern ist anzustreben.

(3) Die Hochschulmitglieder dürfen wegen ihrer Tätigkeit in der Selbstverwaltung nicht benachteiligt werden.

(1) Es bleiben monatlich anrechnungsfrei

1.
vom Einkommen der miteinander verheirateten oder in einer Lebenspartnerschaft verbundenen Eltern, wenn sie nicht dauernd getrennt leben, 2 415 Euro,
2.
vom Einkommen jedes Elternteils in sonstigen Fällen sowie vom Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners des Auszubildenden je 1 605 Euro.

(2) (weggefallen)

(3) Die Freibeträge des Absatzes 1 erhöhen sich

1.
für den nicht in Eltern-Kind-Beziehung zum Auszubildenden stehenden Ehegatten oder Lebenspartner des Einkommensbeziehers um 805 Euro,
2.
für Kinder des Einkommensbeziehers sowie für weitere dem Einkommensbezieher gegenüber nach dem bürgerlichen Recht Unterhaltsberechtigte um je 730 Euro,
wenn sie nicht in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann. Die Freibeträge nach Satz 1 mindern sich um das Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners, des Kindes oder des sonstigen Unterhaltsberechtigten.

(4) Das die Freibeträge nach den Absätzen 1, 3 und 6 übersteigende Einkommen der Eltern und des Ehegatten oder Lebenspartners bleibt anrechnungsfrei

1.
zu 50 vom Hundert und
2.
zu 5 vom Hundert für jedes Kind, für das ein Freibetrag nach Absatz 3 gewährt wird.

(5) Als Kinder des Einkommensbeziehers gelten außer seinen eigenen Kindern

1.
Pflegekinder (Personen, mit denen er durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht),
2.
in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten oder Lebenspartners,
3.
in seinen Haushalt aufgenommene Enkel.

(6) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann auf besonderen Antrag, der vor dem Ende des Bewilligungszeitraums zu stellen ist, abweichend von den vorstehenden Vorschriften ein weiterer Teil des Einkommens anrechnungsfrei bleiben. Hierunter fallen insbesondere außergewöhnliche Belastungen nach den §§ 33 bis 33b des Einkommensteuergesetzes sowie Aufwendungen für behinderte Personen, denen der Einkommensbezieher nach dem bürgerlichen Recht unterhaltspflichtig ist.

(1) Die Mitwirkung an der Selbstverwaltung der Hochschule ist Recht und Pflicht aller Mitglieder. Art und Umfang der Mitwirkung der einzelnen Mitgliedergruppen und innerhalb der Mitgliedergruppen bestimmen sich nach der Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit der Mitglieder. Für die Vertretung in den nach Mitgliedergruppen zusammengesetzten Gremien bilden die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, die akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Studierenden und die sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter grundsätzlich je eine Gruppe; alle Mitgliedergruppen müssen vertreten sein und wirken nach Maßgabe des Satzes 2 grundsätzlich stimmberechtigt an Entscheidungen mit. Das Landesrecht regelt die mitgliedschaftsrechtliche Stellung der sonstigen an der Hochschule tätigen Personen. In nach Mitgliedergruppen zusammengesetzten Entscheidungsgremien verfügen die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer bei der Entscheidung in Angelegenheiten, die die Lehre mit Ausnahme der Bewertung der Lehre betreffen, mindestens über die Hälfte der Stimmen, in Angelegenheiten, die die Forschung, künstlerische Entwicklungsvorhaben oder die Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern unmittelbar betreffen, über die Mehrheit der Stimmen.

(2) Die Mitglieder eines Gremiums werden, soweit sie dem Gremium nicht kraft Amtes angehören, für eine bestimmte Amtszeit bestellt oder gewählt; sie sind an Weisungen nicht gebunden. Eine angemessene Vertretung von Frauen und Männern ist anzustreben.

(3) Die Hochschulmitglieder dürfen wegen ihrer Tätigkeit in der Selbstverwaltung nicht benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.