Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 11. Juli 2007 - 7 K 2966/06

published on 11/07/2007 00:00
Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 11. Juli 2007 - 7 K 2966/06
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zur Studiengebühr.
Der am ... geborene Kläger erwarb am 24.06.2003 die allgemeine Hochschulreife. Mit Bescheid der Beklagten vom 22.07.2003 wurde er antragsgemäß zum Wintersemester 2003/2004 zum Studium im Diplomstudiengang Elektro-/Informationstechnik im 1. Fachsemester zugelassen. Der Kläger konnte das Studium zunächst nicht antreten, da er mit Bescheid des Kreiswehrersatzamtes Freiburg vom 17.07.2003 zum neunmonatigen Grundwehrdienst einberufen wurde. Er leistete seinen Grundwehrdienst vom 01.10.2003 bis zum 30.06.2004 ab. Zum Wintersemester 2004/2005 nahm der Kläger das Studium der Elektro-/Informationstechnik bei der Beklagten auf.
Mit Gebührenbescheid der Beklagten vom 13.11.2006 wurde er verpflichtet, für die weitere Dauer seines Studiums beginnend ab Sommersemester 2007 eine am 31. März (Sommersemester) bzw. am 30. September (Wintersemester) fällige Studiengebühr in Höhe von 500,- EUR zu entrichten. Zur Begründung verwies die Beklagte auf § 3 Satz 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 des Landeshochschulgebührengesetzes (LHGebG) vom 01.01.2005 (GBl. S. 1, 56), geändert durch Gesetz vom 19.12.2005 (GBl. S. 794, ber. 2006, S. 15).
Am 07.12.2006 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er beantragt,
den Gebührenbescheid der Beklagten vom 13.11.2006 aufzuheben.
Zur Begründung trägt er vor, dass er sein Studium wegen der Ableistung seines Grundwehrdienstes erst zum Wintersemester 2004/2005 statt zum Wintersemester 2003/2004 habe aufnehmen können. Durch die Pflicht zur Zahlung der Studiengebühr ab dem Sommersemester 2007 werde er unter Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gegenüber Nicht-Wehrdienstleistenden benachteiligt, die ihr Studium bereits unmittelbar nach dem Abitur gebührenfrei hätten antreten können und entsprechend kürzer Gebühren zahlen müssten. Durch die verspätete Studienaufnahme würden ihm zwei gebührenfreie Studiensemester genommen. Der Gesetzgeber hätte deshalb eine Übergangsregelung für Wehr- oder Ersatzdienstleistende vorsehen müssen, die diese von der Studiengebührenpflicht für zwei Semester befreie. Da die Ableistung des Wehrdienstes eine vom Staat auferlegte Pflicht sei, könne nicht darauf abgestellt werden, dass sich die Studienaufnahme auch durch die Ableistung freiwilliger Dienste, wie z.B. ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr, durch den Dienst als Entwicklungshelfer oder in einem Ehrenamt verzögern könne und dass insoweit ebenfalls kein Befreiungstatbestand vorgesehen sei. Bei der Studiengebühr handele es sich nicht um eine Gebühr sondern um eine Sonderabgabe. Die verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Erhebung einer solchen Sonderabgabe seien nicht beachtet worden. Das Landeshochschulgebührengesetz sei außerdem wegen Verstoßes gegen Art. 12 Abs. 1 GG verfassungswidrig. Es greife in unverhältnismäßiger Weise in die Berufsfreiheit ein.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie macht geltend: Der angegriffene Gebührenbescheid sei in Übereinstimmung mit dem Landeshochschulgebührengesetz ergangen. Der Kläger sei nicht nach § 6 Abs. 1 LHGebG von der Gebührenpflicht befreit; eine besondere Befreiungsregelung für Wehr- oder Ersatzdienstleistende sehe das Gesetz nicht vor. Dies sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der allgemeine Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG sei nicht verletzt. Es fehle schon an einer Ungleichbehandlung der Wehr- und Ersatzdienstleistenden. Diese hätten ebenso wie alle anderen Studierenden erstmals ab dem Sommersemester 2007 eine Studiengebühr in Höhe von 500,- EUR zu bezahlen; eine gesetzliche Differenzierung erfolge nicht. Ausgehend von einer Regelstudienzeit von 10 Semestern wären das Sommersemester 2007 und das Wintersemester 2007/2008 für den Kläger auch ohne die Ableistung des Grundwehrdienstes gebührenpflichtig gewesen, so dass eine relevante Ungleichbehandlung nicht vorliege. Das aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG i.V.m. dem Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsprinzip herzuleitende Recht des Einzelnen auf Zulassung zum Hochschulstudium seiner Wahl erstrecke sich nicht auf die Kostenfreiheit des gewählten Studiums. Entgegen der Auffassung des Klägers sei eine erweiterte Übergangsregelung für Wehr- oder Ersatzdienstleistende deshalb verfassungsrechtlich nicht geboten. Aus Art. 12 a Abs. 1 GG folgten ebenfalls keine sozial-grundrechtlichen Gewährleistungen für Wehr- oder Ersatzdienstleistende, die über die Alimentations-, Fürsorge- und Versorgungsansprüche des öffentlichen Dienstrechts hinausgingen. Selbst wenn man eine Ungleichbehandlung der Wehr- und Ersatzdienstleistenden annehme, weil diese wegen der Verzögerung in ihrer Berufsausbildung nicht mehr in den Genuss von zwei kostenfreien Studiensemestern kämen, wäre diese Ungleichbehandlung sowohl sachlich gerechtfertigt als auch zumutbar. Der Gesetzgeber habe ein berechtigtes Interesse daran, die mit seinem Gesetz verfolgten Zwecke der Einnahmeerzielung, der Verbesserung der Studienbedingungen und der Verhaltenslenkung möglichst bald zur Geltung zu bringen. Die vom Kläger geforderte Sonderregelung würde außerdem schwierige Abgrenzungsfragen aufwerfen und mehr Gerechtigkeitsfragen entstehen lassen als lösen. Hinzu käme ein nicht zu vertretender Verwaltungsaufwand bei der im Einzelfall vorzunehmenden Prüfung, ob es neben dem abgeleisteten Wehr- oder Ersatzdienst andere Ursachen für die verzögerte Aufnahme bzw. den verspäteten Abschluss des Studiums gebe. Der Kläger habe sich in dem Zeitraum von ca. 1 ¼ Jahren zwischen dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes am 28.12.2005 und der erstmaligen Erhebung der Studiengebühren auf die veränderte Kostensituation an den Hochschulen einstellen können. Dienstleistende müssten im Übrigen damit rechnen, dass sich Rechtsvorschriften während ihres Dienstes zu ihren Lasten ändern. Das Grundgesetz erachte es als grundsätzlich zumutbar, dass der Wehrpflichtige seinen Bürgerdienst erfülle und stelle die damit notwendigerweise verbundenen Nachteile gegenüber dem staatlichen Wehrinteresse zurück. Der Eingriff sei durch Art. 12 a Abs. 1 GG speziell verfassungsrechtlich legitimiert. Die Dienstleistenden hätten damit die Nachteile hinzunehmen, die ihnen gerade durch die Ableistung des Dienstes entstehen. Dazu gehöre insbesondere der Zeitverlust und das damit verbundene Risiko, dass sich während dieser Zeit Gebühren erhöhten oder neu eingeführt würden. Die Studiengebühren seien auch kein Zulassungshindernis, das nach dem Benachteiligungsverbot des § 34 HRG auszugleichen wäre. Es handle sich um bloße Berufsausübungsregelungen. Die Wehr- und Ersatzdienstleistenden müssten mit einer Mehrbelastung mit Studiengebühren in Höhe von maximal 1000,- EUR rechnen. Diese Mehrbelastung sei ebenso zumutbar, wie die Erhebung allgemeiner Studiengebühren. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Wehrgerechtigkeit, der ein Verfassungsgebot zur umfassenden und gleichmäßigen Heranziehung der Wehrpflichtigen zur Dienstleistung enthalte, liege nicht vor. Eine mögliche Verletzung dieses Grundsatzes habe zudem keine Auswirkungen auf die Bewertung der notwendigerweise mit der Erfüllung der Wehrpflicht verbundenen Nachteile.
10 
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die dem Gericht vorliegenden Unterlagen der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
11 
Die - ohne Durchführung eines Vorverfahrens (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 2 1. Halbs. VwGO, § 11 LHGebG) - zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 13.11.2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger ist verpflichtet, ab dem Sommersemester 2007 für das Studium in seinem Studiengang eine allgemeine Studiengebühr von 500,- EUR zu entrichten. Der Gebührenbescheid findet seine Rechtsgrundlage in den Vorschriften des Landeshochschulgebührengesetzes ( A. ). Die Bestimmungen dieses Gesetzes, mit denen für das Studium an staatlichen Hochschulen und an Berufsakademien ab dem Sommersemester 2007 eine Gebührenpflicht eingeführt wurde, sind mit höherrangigem Recht vereinbar ( B. ) Dies gilt zunächst im Hinblick auf die - ungeachtet besonderer persönlicher Umstände Studierender - gegen die Gebührenpflicht als solche erhobenen Einwände ( B. I. ) Entgegen der Auffassung des Klägers verstößt das Landeshochschulgebührengesetz aber auch nicht dadurch gegen höherrangiges Recht, dass es gesonderte Übergangsvorschriften oder spezielle Befreiungsmöglichkeiten von der Studiengebührenpflicht für Wehr- oder Ersatzdienstleistende nicht vorsieht ( B. II. ).
A.
12 
Die durch den angegriffenen Bescheid begründete Gebührenpflicht für das Sommersemester 2007 beurteilt sich nach den Bestimmungen des Landeshochschulgebührengesetzes – LHGebG - in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze vom 19.12.2005 – Änderungsgesetz - (GBl S. 794, ber. 2006, S. 15), das mit Wirkung vom 28.12.2005 in Kraft getreten ist (Art. 7 Abs. 1 des Änderungsgesetzes). Nach § 3 Satz 1 LHGebG erheben die staatlichen Hochschulen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Landeshochschulgesetzes - LHG - und die Berufsakademien für ihr Lehrangebot in einem grundständigen Studiengang oder in einem konsekutiven Masterstudiengang von den Studierenden Studiengebühren nach § 5. Die Studiengebühr beträgt für jedes Semester 500,- EUR (§ 5 Abs. 1 Satz 1 LHGebG) und ist nach § 5 Abs. 2 mit dem Erlass des Gebührenbescheides fällig, sofern dieser die Fälligkeit nicht abweichend bestimmt. Nach § 3 Satz 2 LHGebG sind unter weiteren Voraussetzungen Zeiten der Beurlaubung vom Studium, praktische Studiensemester nach § 29 Abs. 4 Satz 2 LHG sowie Studiensemester, in denen ausschließlich das praktische Jahr nach der Approbationsordnung für Ärzte absolviert oder absolviert und nachbereitet wird, von der Gebührenpflicht ausgenommen. § 6 Abs. 1 und Abs. 2 enthält Regelungen über die Befreiung von der Gebührenpflicht, Abs. 3 über die Möglichkeit der Stundung oder des Erlasses der Gebühr nach §§ 21, 22 LGebG. Nach Art. 7 Abs. 2 Satz 1 des Änderungsgesetzes werden die Studiengebühren nach § 3 i.V.m. § 5 LHGebG erstmals für das Sommersemester 2007 erhoben.
13 
An diesem Maßstab gemessen sind im Falle des Klägers die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Gebührenpflicht in Höhe von 500,- EUR für das Sommersemester 2007 und die folgenden Semester unstreitig erfüllt. Der Kläger ist bei der Beklagten – einer Hochschule im Sinne des § 1 Abs. 2 LHG (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 1 LHG) - im Studiengang Elektro-/Informationstechnik immatrikuliert. Einer der Ausnahmetatbestände des § 3 Satz 2 LHGebG liegt ebenso wenig vor wie einer der Befreiungstatbestände des § 6 Abs. 1 Satz 1 LHGebG. Keine Zweifel bestehen mit Blick auf die Formulierung des Gesetzes (vgl. § 3 Satz 1 LHGebG „erheben“ sowie § 5 Abs. 2 LHGebG „mit Erlass des Gebührenbescheides“) auch an der Befugnis der Beklagten, die gesetzliche Gebührenpflicht durch Verwaltungsakt zu konkretisieren. Rechtlich nicht zu beanstanden ist ferner, dass mit dem Bescheid dem Kläger eine Zahlungspflicht über das Sommersemester 2007 hinaus „für die weitere Dauer“ des Studiums, also für alle Folgesemester auferlegt wird. Diese Dauerwirkung des Gebührenbescheids begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Denn die zeitliche Inhaltsbestimmung des Verwaltungsakts ergibt sich bereits unmittelbar aus dem Gesetz. § 5 Abs. 3 Satz 1 LHGebG bestimmt, dass der Gebührenbescheid (erst) bei einer Exmatrikulation binnen eines Monats nach Beginn der Vorlesungszeit gegenstandslos wird. Da auf diese Regelung in Nr. 3 des angefochtenen Bescheides und in dessen Begründung ausdrücklich hingewiesen wird, lässt der Bescheid auch unter dem Gesichtspunkt hinreichender Bestimmtheit (§ 37 Abs. 1 LVwVfG) keine Rechtsfehler erkennen.
B.
14 
Die Bestimmungen des Landeshochschulgebührengesetzes, mit denen das Hochschulstudium ab dem Sommersemester 2007 einer Gebührenpflicht unterworfen wird, sind mit höherrangigem Recht vereinbar (wie VG Freiburg, Urt. v. 20.06.2007 - 1 K 2324/06 -, VENSA).
I.
15 
Die gegen die Vereinbarkeit der Gebührenpflicht als solcher mit höherrangigem Recht erhobenen Einwände greifen nicht durch. Zur Begründung nimmt die Kammer Bezug auf die Erwägungen im Urteil vom 11.07.2007 in der - gemeinsam mit der Sache des Klägers verhandelten - Verwaltungsrechtssache 7 K 444/07. Dort heißt es:
16 
„1. Der Landesgesetzgeber hat die ihm nach Art. 70 Abs. 1 GG zustehende Gesetzgebungskompetenz in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt.
17 
a) Der Gesetzgeber des Landes Baden-Württemberg besitzt für die Einführung der allgemeinen Studiengebühr die Gesetzgebungskompetenz. Er hat die maßgeblichen Bestimmungen aufgrund seiner Gesetzgebungszuständigkeit nach Art. 70 Abs. 1 GG erlassen. Hiernach haben die Länder das Recht zur Gesetzgebung, soweit das Grundgesetz nicht dem Bund Gesetzgebungsbefugnisse verleiht. Die Auferlegung von allgemeinen Studiengebühren ist dem Hochschulwesen und damit der „Kulturhoheit“ zuzuordnen, die nach der Regel des Art. 70 Abs. 1 GG grundsätzlich der Gesetzgebungskompetenz der Länder unterliegt (vgl. BVerfG, Urt. v. 19.03.2003, BVerfGE 108, 1, 14 ). Die Kompetenz für das Hochschulwesen umfasst auch Regelungen über die Erhebung von Studiengebühren als nichtsteuerliche Abgabe (BVerfG, Urt. v. 26.01.2005, BVerfGE 112, 226, 243 <6.HRGÄndG>; 108, 1, 13 f. ).
18 
Die Gesetzgebungszuständigkeit des Landes ist nicht durch eine – nach Art. 75, 125 b Abs. 1 GG fortgeltende - rahmenrechtliche Vorschrift des Bundes ausgeschlossen oder eingeschränkt. Die Bestimmungen des 6. Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes - 6.HRGÄndG – vom 08.08.2002 (BGBl. I S. 3138), mit denen der Bundesgesetzgeber den Grundsatz der Gebührenfreiheit des Erststudiums und eines konsekutiven Studiengangs, der zu einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führt, eingeführt hat (vgl. Art. 1 Nr. 3 6.HRGÄndG), sind vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt worden (Urt. v. 26.01.2005, BVerfGE 112, 226).
19 
b) Das Land Baden-Württemberg hat mit dem Erlass des Landeshochschulgebührengesetzes auch nicht in verfassungswidriger Weise die Interessen der anderen Länder oder des Bundes unberücksichtigt gelassen und ihnen gegenüber seine Gesetzgebungskompetenz missbräuchlich wahrgenommen (zum Grundsatz der wechselseitigen Pflicht des Bundes und der Länder zu bundesfreundlichem Verhalten vgl. BVerfGE 61, 149, 205; 81, 310, 337 m. w. N.; BVerwGE 115, 32, 34).
20 
Dies gilt zunächst im Hinblick auf den Einwand, als Folge der Gebührenerhebung würden Studierende zum Besuch von Hochschulen außerhalb Baden-Württembergs bewogen, an denen nach wie vor ein gebührenfreies Studium möglich ist, und dies würde dort zu Kapazitätsproblemen, finanziellen Belastungen und einer Verschlechterung der Studienbedingungen führen. Denn es lässt sich nicht feststellen, dass der Landesgesetzgeber mit dem Gesetz das Ziel einer „Verdrängung“ Studierwilliger zu Lasten anderer Bundesländer verfolgt. Vielmehr gehört die sozialverträgliche Ausgestaltung der Studiengebühren zu den wesentlichen Eckpunkten des Studiengebührenkonzepts, durch die Studiengebühr soll niemand von der Aufnahme eines Studiums abgehalten werden (LTDrucks 13/4858, S. 16). Unabhängig davon ist nicht ersichtlich, dass durch die Einführung der Studiengebühren in Baden-Württemberg tatsächlich ein Abwandern von Studienbewerbern oder Studierenden in andere Bundesländer in nennenswertem Ausmaß ausgelöst würde (so auch LTDrucks 13/4858, S. 18). Wie bereits das Bundesverfassungsgericht überzeugend dargelegt hat, ist für die Wahl des Studienorts und der Hochschule - einschließlich der Entscheidung für ein Studium in Heimatnähe - eine Vielzahl von Faktoren bedeutsam und sind Studiengebühren in der Größenordnung von 500,- EUR je Semester im Vergleich zu den - von Ort zu Ort unterschiedlichen - Lebenshaltungskosten dabei von nachrangiger Bedeutung (vgl. Urt. v. 26.01.2005, BVerfGE 112, 226, 245 <6. HRGÄndG>). Der Annahme einer unzumutbaren Beeinträchtigung von Länderinteressen steht ferner entgegen, dass die Länder mit gebührenfreiem Studium auch im Fall einer höheren Nachfrage ihre Hochschulen lediglich bis zur Grenze ihrer Kapazität auslasten müssen (vgl. nur Haug, WissR 33 (2000), 1, 16 f.). Schließlich ist es dem föderalen System immanent, dass in Materien wie der Hochschulbildung, die durch hohe Mobilität des angesprochenen Personenkreises gekennzeichnet sind, durch die jeweilige Landesgesetzgebung Wanderungsbewegungen ausgelöst werden können. Daraus resultierende Nachteile hat ein Land grundsätzlich in eigener Verantwortung zu bewältigen (vgl. BVerfG, Urt. v. 26.01.2005, BVerfGE 112, 226, 248).
21 
Ein Verstoß gegen den Grundsatz bundesfreundlichen Verhaltens ergibt sich auch nicht aus einer Kollision der Regelungen über die Studiengebührenpflicht mit den vom Bundesgesetzgeber mit dem Bundesausbildungsförderungsgesetz – BAföG - verfolgten Zielen. Nach § 11 Abs. 1 BAföG wird die Ausbildungsförderung des Bundes „für den Lebensunterhalt und die Ausbildung“ geleistet. Nach dem Willen des Bundesgesetzgebers sollen die individuellen Kosten der Ausbildung indes nur die Aufwendungen für Lern- und Arbeitsmittel sowie für Studien- und Familienheimfahrten umfassen. Zur Deckung „besonderer Kosten der Ausbildung“, wie z.B. von Studiengebühren ist die Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz nicht bestimmt (vgl. OVG Berlin, Urt. v. 18.01.2001, NVwZ-RR 2002, 118, 121 unter Hinweis auf BTDrucks 13/4246 S. 22 zu Nr. 19). Dem Umstand, dass die Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz nicht der Deckung von Studiengebühren dient, hat der Landesgesetzgeber mit dem Landeshochschulgebührengesetz im Übrigen Rechnung getragen. Denn mit dem in § 7 LHGebG zur Finanzierung der Studiengebühren eingeräumten Darlehensanspruch wird grundsätzlich gewährleistet, dass auch Studierende, denen die erforderlichen Mittel für die Bezahlung der Studiengebühren nicht zur Verfügung stehen, ein Studium aufnehmen bzw. fortsetzen können (hierzu noch unten 2.b)bb)). Damit ist ausgeschlossen, dass ein nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geförderter Studierender – entgegen der Zweckbestimmung des Bundesgesetzes – zur Finanzierung der Gebühr BAföG-Mittel verwendet bzw. zusätzlich eine Erwerbstätigkeit aufnehmen muss.
22 
Auch das mit dem Bundesausbildungsförderungsgesetz verfolgte Ziel der Finanzierung des Ausbildungsabschlusses wird durch das Landeshochschulgebührengesetz nicht in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise konterkariert. Die Förderungshöchstdauer nach § 15 a Abs. 1 BAföG entspricht grundsätzlich der Regelstudienzeit. Da der Anspruch auf Darlehensgewährung nach § 7 Abs. 4 Satz 1 LHGebG dem gegenüber für die Dauer der Regelstudienzeit eines grundständigen Studiums zuzüglich vier weiterer Hochschulsemester gewährt wird, besteht im Regelfall der Anspruch auf Darlehensgewährung für einen längeren Zeitraum als der Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem BAföG. In Ausnahmefällen kann es allerdings sein, dass Studierenden auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer als Hilfe zum Studienabschluss Ausbildungsförderung geleistet wird (§ 15 Abs. 3 a BAföG). In diesen Fällen kann es dazu kommen, dass ein bedürftiger, nach § 15 Abs. 3 a BAföG geförderter Studierender wegen Überschreitung der Dauer nach § 7 Abs. 4 Satz 1 LHGebG keinen Anspruch auf Darlehensgewährung mehr hat. Dem insoweit bestehenden – wegen der überschaubaren Höhe der Gebühr – begrenzten Risiko, dass der bedürftige Studierende – entgegen der mit der Studienabschlussförderung vom Bundesgesetzgeber verfolgten Intention – in der Endphase seines Studiums zur Finanzierung der Studiengebühr zusätzlich eine Erwerbstätigkeit aufnehmen muss und dadurch ggf. seinen Abschluss gefährdet, kann indes mit den Mitteln des Gesetzes begegnet werden. Denn nach § 6 Abs. 3 und 4 LHGebG können die Hochschulen die Studiengebühr auf Antrag nach § 21 LGebG stunden oder nach § 22 LGebG erlassen. Mithin können sie im Rahmen des ihnen eingeräumten Ermessens der konkreten wirtschaftlichen Lage des Studierenden wie auch der Zielsetzung der Studienabschlussförderung hinreichend Rechnung tragen. Angesichts dieser Möglichkeit, eine Kollision mit der bundesrechtlichen Regelung durch die Rechtsanwendung im konkreten Einzelfall zu vermeiden, lässt sich ein Verstoß gegen die Verpflichtung zu bundesfreundlichem Verhalten nicht feststellen.
23 
Schließlich hat der Landesgesetzgeber seine Gesetzgebungskompetenz gegenüber dem Bund auch nicht insoweit missbräuchlich in Anspruch genommen, als er die Höchstgrenze der Rückzahlungspflicht beim Zusammentreffen von Schulden aus dem BAföG-Darlehen und dem Studiengebührendarlehen in § 9 Abs. 4 LHGebG auf 15.000,-- EUR festgesetzt hat, während der Bundesgesetzgeber für die Rückzahlung des BAföG-Darlehens nach § 17 Abs. 2 Satz 1 BAföG die Verschuldungsobergrenze bei 10.000,-- EUR angesetzt hatte. Gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse darüber, ab welcher Höhe Rückzahlungsverpflichtungen aus einem BAföG- bzw. Studiengebührendarlehen einkommensschwache Studierende von der Aufnahme oder Fortführung eines Studiums abschrecken, existieren nicht. Deshalb lässt sich auch nicht feststellen, dass der Landesgesetzgeber der Entscheidung des Bundesgesetzgebers zugrunde liegende tatsächliche Erkenntnisse (etwa von Sachverständigen) missachtet hätte (vgl. BTDrucks 14/4731, S. 26, 36, wonach Rückzahlungsbeträge von 33.150,00 DM und mehr Kinder aus finanziell schlecht gestellten Elternhäusern von der Aufnahme eines Studiums abschrecken könnten). Wenn er sich in Wahrnehmung des ihm eingeräumten Prognose- und Gestaltungsspielraums (dazu im Einzelnen unten S. 21 f. ) für eine von der bundesgesetzlichen Regelung in § 17 Abs. 2 Satz 1 BAföG abweichende Belastungsobergrenze entscheidet, kann dies kompetenzrechtlich nicht beanstandet werden.
24 
c) Bei der Begründung der Studiengebührenpflicht hat der Landesgesetzgeber auch die Anforderungen beachtet, die sich aus der Begrenzungs- und Schutzfunktion der bundesstaatlichen Finanzverfassung (Art. 104 a ff. GG) ergeben.
25 
Bei der Studiengebühr handelt es sich um eine herkömmliche nichtsteuerliche Abgabe vom Typus der Gebühr.
26 
Anders als die Steuer im Sinne der Art. 105, 106 GG wird die Gebühr nicht „voraussetzungslos“, sondern als Gegenleistung für eine öffentlich-rechtliche Leistung erhoben (vgl. BVerfG, Urt. v. 19.03.2003, BVerfGE 108, 1, 13 f. ). Die sachliche Legitimation der Gebühr folgt - wie allgemein bei sogenannten Vorzugslasten - aus ihrer Ausgleichsfunktion: Wer eine öffentliche Leistung in Anspruch nimmt, empfängt einen besonderen Vorteil, der es rechtfertigt, ihn zum Tragen der Kosten der öffentlichen Leistung heranzuziehen oder die durch die öffentliche Leistung gewährten Vorteile ganz oder teilweise abzuschöpfen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, BVerwGE 115, 32, 36 ; BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006 - 1 BvR 1750/01 -, Juris).
27 
Die vom Landesgesetzgeber eingeführte allgemeine Studiengebühr ist nach ihrer Ausgestaltung eine derartige Vorzugslast in der Form einer Benutzungsgebühr. Gemäß § 3 S. 1 LHGebG wird sie von den Staatlichen Hochschulen im Sinne des § 1 Abs. 2 LHG und den Berufsakademien für ihr Lehrangebot in einem grundständigem Studiengang oder einem konsekutiven Masterstudiengang von den Studierenden erhoben. Mit ihr sollen demnach die mit der Rechtsstellung als Studierende verbundenen Vorteile teilweise abgegolten werden (vgl. LT-Drs. 13/4858, S. 19). Der Sache nach knüpft der Gebührentatbestand an die durch Immatrikulation begründete Rechtsstellung des Studierenden an (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 1 LHG). Durch die Immatrikulation, die gebührenrechtlich den Beginn der Benutzung der staatlichen Einrichtung markiert, belegt der Studierende einen Studienplatz, für den die Hochschule ihre mit erheblichen Kostenaufwand geschaffenen Einrichtungen vorzuhalten hat, ohne das es darauf ankommt, ob die Leistungen im Einzelfall in Anspruch genommen werden (BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a. a. O.). Mithin knüpft die Gebühr an die individuelle Inanspruchnahme der Hochschule als einer staatlichen Infrastruktureinrichtung durch den Studierenden an und ist insoweit nicht, wie eine Steuer, voraussetzungslos geschuldet. Bereits die durch das Landeshochschulgebührengesetz vom 05.05.1997 – LHGebG a.F. – (GBl. S. 173) eingeführte Langzeitstudiengebühr ist von der erkennenden Kammer als Benutzungsgebühr qualifiziert worden (vgl. Urteil vom 29.06.1999 – 7 K 2983/98 -). Dies ist weder im weiteren Rechtszug (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 06.04.2000, VBlBW 2000, 232; BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, BVerwGE 115, 32) noch vom Bundesverfassungsgericht beanstandet worden (BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a.a.O.). Gründe, die im Hinblick auf die allgemeine Studiengebühr eine andere Beurteilung geboten erscheinen lassen, sind für die Kammer nicht ersichtlich.
28 
Die Einstufung als Benutzungsgebühr wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Gesetzgeber neben der Erzielung zusätzlicher Einnahmen für die Lehre und die Verbesserung der Studienbedingungen mit der Studiengebühr auch den Zweck verfolgt, die Studierenden zu einem effizienten Studierverhalten und damit kürzeren Studienzeiten anzuhalten (vgl. LTDrucks. 13/4858, S. 1, 16). Denn in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannte Gebührenzwecke sind neben dem Vorteilsausgleich und der Kostendeckung auch verhaltenslenkende Zielsetzungen des Gebührengesetzgebers (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a. a. O. m.w.N.; BVerfGE 108, 1, 18).
29 
Mit dem auf das Gutachten von Kronthaler (ders., Gestaltungsmöglichkeiten und Grenzen bei der Einführung von Studienbeiträgen - Verfassungsrechtlicher Rahmen und einfach-rechtliche Spielräume -, S. 20 f.; vgl. auch Waldeyer, Studienbeiträge unzulässig?, NJW-Editorial 44/2006) gestützten Einwand, der Anteil am Gebührenaufkommen, der in den sog. Studienfonds nach § 9 LHGebG fließe, sei abgabenrechtlich nicht als Gebühr bzw. Beitrag, sondern als verfassungsrechtlich unzulässige Sonderabgabe zu qualifizieren, vermag der Kläger nicht durchzudringen. Das Gutachten bezieht sich auf die Regelung des § 17 Abs. 3 Satz 3 des Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen - StBAG NRW -. Danach müssen die Hochschulen einen prozentualen Anteil ihres jährlichen Gesamtaufkommens an Studienbeiträgen zur Finanzierung des Ausfallsicherungsfonds abführen, der - wie der Studienfonds des § 9 LHGebG – die Aufgabe hat, die Ausfälle bei der Rückzahlung von Studiengebührendarlehen zu decken. Das Kronthaler-Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass mit dem Gebühren-/Beitragsanteil zur Finanzierung des Ausfallfonds kein Nutzungsvorteil abgeschöpft werde und es sich deshalb insoweit um eine Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion handele.
30 
Eine Übertragung dieser Aussage auf die baden-württembergische Rechtslage verbietet sich bereits deshalb, weil das Landeshochschulgebührengesetz eine § 17 Abs. 3 Satz 3 StBAG NRW entsprechende Regelung nicht kennt. Im Gegenteil ist in § 4 Abs. 1 Satz 1 LHGebG ausdrücklich bestimmt, dass die Gebühren jeder Hochschule, die sie eingenommen hat, zweckgebunden für die Erfüllung ihrer Aufgaben in Studium und Lehre zur Verfügung stehen (vgl. auch die Gesetzesbegründung, LTDrucks 13/4858, S. 20 f.). Mit dieser - verfassungsrechtlich zulässigen (vgl. Vogel/Waldhoff, in: Bonner Kommentar, 81. Lfg. Nov. 1997, Vorbemerkungen zu Art. 104 a bis 115 Rdnr. 424) - Verwendungsregelung stellt der Gesetzgeber grundsätzlich sicher, dass mit dem Gebührenaufkommen das Angebot der Hochschulen in Studium und Lehre verbessert wird und es so den Gebührenschuldnern zugute kommt.
31 
Dessen ungeachtet sind Einwände gegen die Verwendung der Gebühreneinnahmen nicht geeignet, die rechtliche Einstufung der streitgegenständlichen Abgabe als Gebühr in Frage zu stellen.
32 
Die begriffliche Abgrenzung von Steuern und nichtsteuerlichen Abgaben richtet sich – allein – nach dem materiellen Gehalt des Abgabentatbestandes (BVerfG, Urt. v. 19.03.2003, BVerfGE 108, 1, 13 f. auch zur Bedeutung der Formenklarheit und Formenbindung für die Finanzverfassung; BVerfGE 92, 91, 114). Wie dargelegt, erheben die Hochschulen nach § 3 Satz 1 LHGebG Studiengebühren von den Studierenden allein für ihr Lehrangebot in einem gebührenpflichtigen Studiengang. Diese rechtliche Verknüpfung von Leistung (Lehrangebot, Einräumung der Rechtsstellung als Studierender) und Gegenleistung (Studiengebühr) reicht aus, um die Abgabe begrifflich als Gebühr einzustufen und damit die verfassungsrechtlich gebotene Abgrenzung zur Steuer bzw. zur Sonderabgabe vorzunehmen. Für diese Einstufung und damit auch für die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Gebühr im vorliegenden Zusammenhang unerheblich ist demgegenüber die Frage, wie das Abgabenaufkommen verwendet wird. Auch wenn Gebühren und Beiträge sich durch ihre Aufwandsabhängigkeit von der Steuer unterscheiden, so bedeutet dies nicht, dass das Gebühren- bzw. Beitragsaufkommen ausschließlich zur speziellen Kostendeckung der gebühren-/beitragspflichtigen Leistung verwendet werden darf (vgl. Kirchhof, Staatliche Einnahmen, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Bd. 4, 2. Aufl., Heidelberg 1999, § 88 Rdnr. 208; Bosse, NRWVBl. 2007, 87, 89). Vielmehr gilt auch im Zusammenhang mit Gebühren haushaltsrechtlich grundsätzlich das Prinzip der Gesamtdeckung (vgl. § 8 LHO) bzw. Non-Affektation, wonach alle Einnahmen als Deckungsmittel für alle Ausgaben dienen (vgl. Vogel/Waldhoff, a.a.O. Vorbemerkungen zu Art. 104 a bis 115 Rdnrn. 37, 424).
33 
Vor diesem Hintergrund kommt es – ungeachtet des Umstands, dass der Landesgesetzgeber in § 4 Abs. 1 Satz 1 LHGebG Vorgaben für die Verwendung des Gebührenaufkommens gemacht hat – für die Frage der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Studiengebühr als Benutzungsgebühr nicht darauf an, zu welchen Zwecken das Gebührenaufkommen tatsächlich verwendet wird (vgl. auch Bosse, NRWVBl. 2007, 87, 89; VG Minden, Urt. v. 26.03.2007 - 9 K 3614/06 -, Juris, zu § 17 des Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen). Insoweit wäre es im vorliegenden Zusammenhang unbeachtlich, wenn - entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 LHGebG - tatsächlich Gebühreneinnahmen in den Studienfonds flössen oder mit dem Gebührenaufkommen Finanzierungslücken gefüllt würden, die unmittelbar zuvor durch eine hochschulinterne Umschichtung von allgemein aus dem Staatshaushalt zugewiesenen Finanzmitteln aus dem Bereich von Studium und Lehre in andere studienfremde Bereiche entstanden sind (vgl. VG Freiburg, Urt. v. 20.06.2007 - 1 K 2324/06 -, Vensa).
34 
2. Die Vorschriften über die Studiengebührenpflicht gem. §§ 3 Satz 1, 5 Abs. 1 LHGebG sind nicht gem. Art. 31 GG wegen entgegenstehenden Bundesrechts nichtig. Das Landeshochschulgebührengesetz steht insbesondere nicht im Widerspruch zu Art. 13 Abs. 2 c) des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte - IPwskR - vom 19.12.1966 (im Folgenden „UN-Sozialpakt“). Danach erkennen die Vertragsstaaten an, dass im Hinblick auf die volle Verwirklichung des „Rechts eines jeden auf Bildung“ (Art. 13 Abs. 1 IPwskR) der Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise, insbesondere durch die allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich gemacht werden muss.
35 
Bei der Regelung handelt es sich um eine für den Landesgesetzgeber verbindliche Bestimmung des Bundesrechts (a) . Eine Kollision der landesrechtlichen Vorschriften über die Erhebung einer Studiengebühr mit der bundesrechtlichen Regelung des Art. 13 Abs. 2 c) IPwskR liegt indes nicht vor(b ).
36 
a) Der Bundesgesetzgeber hat dem UN-Sozialpakt mit förmlichem Gesetz gem. Art. 59 Abs. 2 GG zugestimmt (Vertragsgesetz vom 23.11.1973, BGBl II S. 1569; der Pakt ist gemäß der Bekanntmachung vom 09.09.1976, BGBl II, S. 428, am 03.01.1976 in Kraft getreten). Damit hat er den Pakt in das deutsche Recht transformiert und einen entsprechenden Rechtsanwendungsbefehl erteilt. Innerhalb der deutschen Rechtsordnung steht der UN-Sozialpakt somit im Range eines Bundesgesetzes (vgl. BVerfG, BVerfGE 111, 307, 317 ; Beschl. v. 19.09.2006, NJW 2007, 499 ). Da nach Art. 28 IPwskR die Bestimmungen des Paktes „ohne Einschränkungen oder Ausnahmen für alle Teile eines Bundesstaates“ gelten und die Bundesländer dem Paktbeitritt zugestimmt haben (vgl. BTDrucks 7/1093, S. 3 f.), führt die Rangzuweisung dazu, dass der Landesgesetzgeber die Bestimmungen des UN-Sozialpakts wie anderes Gesetzesrecht des Bundes zu beachten hat. Aus der Rangzuweisung ergibt sich weiter, dass deutsche Gerichte den Pakt wie anderes Gesetzesrecht des Bundes im Rahmen methodisch vertretbarer Auslegung zu beachten und anzuwenden haben (vgl. BVerfGE 111, 307, 317; Beschl. v. 19.09.2006, a.a.O.).
37 
Art. 13 Abs. 2 c) IPwskR enthält nicht nur einen unverbindlichen Programmsatz, sondern eine rechtsverbindliche Verpflichtung (so auch Pieroth/Hartmann, NWVBl. 2007, 81, 82 m.w.N.; Riedel, Gutachten zur Völkerrechtswidrigkeit von Studiengebühren, S. 5 ff.; Riedel/Söllner, JZ 2006, 270, 275 f.; Schneider, Die Justiziabilität wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, 2004, S. 39; VG Minden, Urt. v. 26.03.2007 - 9 K 3614/06 -, Juris; VG Freiburg, Urt. v. 20.06.2007 - 1 K 2324/06 -, VENSA). Hierfür spricht bereits der Wortlaut, der – ausgehend vom „Recht eines jeden auf Bildung“ - das zwingende Gebot enthält, den Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich zu machen. Auch die Entstehungsgeschichte des Pakts bestätigt den normativ-verbindlichen Charakter der Bestimmung. Ebenso wie der Internationale Pakt über die bürgerlichen und politischen Rechte wurde auch der UN-Sozialpakt aus dem deklaratorischen Menschenrechtskatalog der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10.12.1948 abgeleitet, in dem die bürgerlichen und politischen Rechte und die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte gleichberechtigt nebeneinander stehen (vgl. Nowak, UNO-Pakt über bürgerliche und politische Rechte und Fakultativprotokoll, CCPR-Kommentar, 1989, S. XV Rn.2; Riedel, Gutachten, S. 6).
38 
Da die Umsetzung der Verpflichtung der Vertragsstaaten zur allmählichen Einführung der Unentgeltlichkeit der Hochschulbildung grundsätzlich das Vorliegen von im Ermessen des Vertragsstaats liegenden staatlichen Maßnahmen voraussetzt und auch die Rechtsverwirklichung gemäß Art. 2 Abs. 1 IPwskR nach und nach erfolgen soll, erscheint zweifelhaft, ob Art. 13 Abs. 2 c) IPwskR im Hinblick auf die Pflicht zur progressiven Rechtsverwirklichung innerstaatlich unmittelbar anwendbar ist (zu den Voraussetzungen der unmittelbaren Anwendbarkeit vgl. BVerwG, Urt. v. 03.12.2003 - 6 C 13.03 -, Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 160). Dies kann indes dahinstehen. Denn im vorliegenden Fall geht es um die Frage der Zulässigkeit und Grenzen der Wiedereinführung von Studiengebühren, nachdem diese im Jahre 1970 abgeschafft worden waren. Prüfungsgegenstand ist somit allein eine sog. regressive Maßnahme, die nach dem Pakt anderen rechtlichen Regeln unterworfen ist als die - ressourcenabhängige - progressive Rechtsverwirklichung (vgl. Nr. 3 der Allgemeinen Bemerkungen (General Comments) des UN-Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte - CESCR - zu Art. 4 IPwskR; Klee, Die progressive Verwirklichung wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Menschenrechte, 2000, S. 213 ff.; Craven, The International Convenant on Economic, Social and Cultural Rights, Oxford 1995, S. 131 f.). Soweit Art. 13 Abs. 2 c) IPwskR für regressive Maßnahmen rechtliche Vorgaben enthält (dazu im Folgenden), bedürfen diese jedenfalls keiner weiteren normativen Ausfüllung, sodass insoweit die unmittelbare Anwendbarkeit der Vorschrift anzunehmen ist (vgl. VG Minden, Urt. v. 26.03.2007, a.a.O.; VG Freiburg, Urt. v. 20.06.2007, a.a.O.; Klee, a.a.O., S. 213 ff.).
39 
Ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass der Landesgesetzgeber selbst (vgl. die Gesetzesbegründung, LTDrucks 13/4858, S. 17 f.) wie auch die beklagte Hochschule unter Bezugnahme auf das im Auftrag des Wissenschaftsministeriums eingeholte Gutachten von Prof. Riedel vom 28.06.2005 von der rechtlichen Verbindlichkeit und unmittelbaren Anwendbarkeit der Bestimmung ausgehen (vgl. das Gutachten S. 31 ff., 33). Art. 13 Abs. 2 c) IPwskR wird schließlich sowohl in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wie des Bundesverwaltungsgerichts als normativer Maßstab für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer landesrechtlichen (Wieder-) Einführung von Studiengebühren genannt (vgl. BVerfG, Urt. v. 26.01.2005, BVerfGE 112, 226, 245; BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, BVerwGE 115, 32, 49; Urt. v. 03.12.2003, a.a.O; a.A. Schweizerisches Bundesgericht, Urt. v. 11.02.1994, BGE 120 Ia 1; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 06.04.2000 - 2 S 1860/99 -, VBlBW 2000, 232; VG Hannover, Beschl. v. 08.06.2007 - 6 B 8296/06 -).
40 
Die Frage, ob Art. 13 Abs. 2 c IPwskR dem Einzelnen auch subjektive Rechte verleiht, kann dahingestellt bleiben. Da der UN-Sozialpakt die Geltungskraft eines Bundesgesetzes hat, sperrt er gem. Art. 31 GG auch lediglich in objektiv-rechtlicher Hinsicht entgegenstehendes Landesrecht. Bei Annahme einer derartigen Kollisionslage würde es mithin jedenfalls an einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage für den in der Gebührenerhebung liegenden Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts Studierwilliger aus Art. 12 Abs. 1 GG (siehe dazu noch unten 3.a)cc)) fehlen (vgl. Riedel/Söllner, JZ 2006, 270, 277).
41 
b) Die Vorschriften über die Erhebung der Studiengebühren sind nicht mit Art. 13 Abs. 2 c) IPwskR unvereinbar (zum Maßstab bei der Anwendung des Art 31 GG zusammenfassend BVerfGE 96, 345, 364 m.w.N.). Dieser Bestimmung lässt sich ein striktes Verbot der (Wieder-) Einführung von Studiengebühren nicht entnehmen; im Falle der (Wieder-) Einführung von Studiengebühren muss allerdings sichergestellt sein, dass jedermann nach seinen Fähigkeiten unabhängig von seiner finanziellen Leistungsfähigkeit einen chancengleichen Zugang zur Hochschulbildung hat; der Landesgesetzgesetzgeber muss hierbei insbesondere gewährleisten, dass durch die Ausgestaltung des Studiengebührensystems eine abschreckende Wirkung für den Hochschulzugang finanzschwacher Studierender ausgeschlossen wird (b) aa)). Von dem ihm dabei eingeräumten Spielraum hat der Landesgesetzgeber in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht (b) bb)).
42 
b) aa) Die gebotene Auslegung der Paktbestimmung des Art. 13 Abs. 2 c IPwskR, die nach den Regeln des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23.05.1969 (BGBl 1985 II S. 926, BGBl 1987 II S. 757; WVK) zu erfolgen hat, ergibt keinen Willen der Vertragsparteien des Inhalts, dass die (Wieder-) Einführung von Studiengebühren zwingend ausgeschlossen sein soll.
43 
Nach Art. 31 WVK ist ein völkerrechtlicher Vertrag nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen; dabei sind außer dem Vertragswortlaut samt Präambel, Anlagen sowie weiteren diesbezüglichen Übereinkünften und Urkunden in gleicher Weise zu berücksichtigen jede spätere Übereinkunft zwischen den Vertragsparteinen über die Auslegung des Vertrags oder die Anwendung seiner Bestimmungen und jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.12.2003 - 6 C 13/03 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 160).
44 
In Anwendung dieser Grundsätze kann zunächst festgestellt werden, dass die Bestimmung ihrem Wortlaut nach jedenfalls ein ausdrückliches Verbot von Rückschritten bzw. einer regressiven Entwicklung im Sinne der Wiedereinführung der Entgeltlichkeit des Hochschulstudiums nicht enthält. Auch Nr. 3 (para. 9) der Allgemeinen Bemerkungen des UN-Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte zu Art. 2 IPwskR belegt, dass Rückschritte unter bestimmten engen Voraussetzungen gestattet sein können (vgl. Riedel/Söllner, JZ 2006, 270, 272; vgl. Craven, a.a.O., S. 131 f.; allgemein zur Bedeutung der Allgemeinen Bemerkungen und sonstigen Stellungnahmen des Ausschusses für die Auslegung des UN-Sozialpakts Riedel/Söllner, a.a.O., S. 270; Simma, Soziale Grundrechte und das Völkerrecht, Festschrift für Lerche, S. 88 ff.). Zwar hebt Art. 13 Abs. 2 c) IPwskR dem Wortlaut nach die „allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit“ in besonderer Weise hervor. Doch stellt sich der „insbesondere“ postulierte Verzicht auf Gebührenerhebung nicht als das eigentliche Ziel der Vorschrift dar (so auch Schweizerisches Bundesgericht, Urt. v. 11.02.1994, BGE 120 Ia 1; a.A. Achelpöhler, Gutachten zur rechtlichen Zulässigkeit der Einführung von Studiengebühren, S. 45 f.). Hierfür spricht zunächst ein systematischer Gesichtspunkt. Während Art 13 Abs. 2 a ) IPwskR zwingend und ohne jede Einschränkung die unentgeltliche Zugänglichkeit des Grundschulunterrichts fordert, wird in Bezug auf den Hochschulunterricht in Art. 13 Abs. 2c ) IPwskR die „allmähliche Einführung der der Unentgeltlichkeit (nur) als – beispielhaft hervorgehobenes („insbesondere“) - besonders geeignetes Instrument genannt zur Erreichung des mit der Bestimmung letztlich verfolgten Ziels, den Hochschulunterricht jedermann unabhängig von seiner finanziellen Leistungsfähigkeit zugänglich zu machen (vgl. auch Nr. 6 b) und 17 der Allgemeinen Bemerkungen zu Art. 13 IPwskR sowie Gebert, Das Recht auf Bildung nach Art. 13 des UNO-Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, 1996, S. 423 f.). Eine nicht am Wortlaut, sondern am eigentlichen Zweck der Vorschrift orientierte Sichtweise liegt tendenziell auch der Praxis des mit der Überwachung der Einhaltung des Pakts im sog. Staatenberichtsverfahren (vgl. Art. 16 ff. IPwskR) betrauten UN-Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte zugrunde. In zahlreichen Schlussbetrachtungen (Concluding Observations) zur (Wieder-) Einführung von Studiengebühren in einzelnen Vertragsstaaten sieht der Ausschuss davon ab, bereits die (Wieder-) Einführung von Studiengebühren an sich als Verletzung des Art. 13 IPwskR zu beanstanden; er beschränkt sich vielmehr regelmäßig darauf anzumahnen, dass mit geeigneten Maßnahmen, etwa einem System adäquater Studienbeihilfen, sichergestellt wird, dass Bewerber aus Familien mit geringem Einkommen den gleichen Hochschulgang haben wie Bewerber aus Familien mit hohem Einkommen (Nrn. 39 und 49 der Schlussbetrachtungen vom 10.12.1998 E/C.12/1/Add.31 zum 3. Staatenbericht Kanadas; Nrn. 31 und 65 der Schlussbetrachtungen zum 4. und 5. Staatenbericht Kanadas, E/C.12/CAN/CO/4 v. 22.5.2006 und E/C.12/CAN/CO/5; Nr. 19 der Schlussbetrachtungen zum 2. Staatenbericht der Niederlande vom 16.06.1998, E/C.12/1/Add. 25; Nr. 22 und 41 der Schlussbetrachtungen vom 05.06.2002 E/C.12/1/Add.79 zum 4. Staatenbericht Großbritanniens; Schlussbetrachtungen vom 23.05.2003 zu Neuseeland E/C.12/2003/SR.12 para. 32; Nr. 32 der Schlussbetrachtungen zum Staatenbericht Australiens E/C.12/1993/SR.15 para. 44 ff.; Nr. 17 und 31 der Schlussbetrachtungen vom 25.01.2006 - E/C.12/AUT/CO/3 – zum 3. Staatenbericht Österreichs; vgl. aber Nr. 65 des Berichts der Sonderberichterstatterin zu England vom 09.12.1999, E/CN.4/2000/6/Add.2).
45 
Vor diesem Hintergrund erscheint es gerechtfertigt, Art. 13 Abs. 2 c) IPwskR auszulegen, dass die Vertragsstaaten nicht generell und zwingend zur Aufrechterhaltung der Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts verpflichtet sind: Lässt sich die eigentliche Zielsetzung der Bestimmung auf anderem Wege erreichen, entfällt die Notwendigkeit, an dem – dem Wortlaut nach hervorgehobenen - Instrument der Unentgeltlichkeit der Hochschulbildung festzuhalten (für dieses Ergebnis auf der Grundlage einer teleologischen Reduktion der Vorschrift Riedel, Gutachten zur Vereinbarkeit von allgemeinen Studiengebühren mit dem internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, S. 11; Riedel/Söllner; JZ 2006, 270, 273; Pieroth/Hartmann, NWVBl. 2007, 81 m.w.N.; VG Minden, Urt. v. 26.03.2007, a. a. O.).
46 
b) bb) Gleichwohl setzt Art 13 Abs. 2 c) IPwskR der Wiedereinführung allgemeiner Studiengebühren Grenzen. Zu beachten sind vor allem die Zielsetzungen des Art. 13 Abs. 2 c) und des Art. 2 Abs. 2 IPwskR, wonach der Hochschulunterricht – soweit hier erheblich - jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich zu machen ist (Art. 13 Abs. 2 c) IPwskR), und zwar insbesondere „ohne Diskriminierung“ hinsichtlich der „sozialen Herkunft“ bzw. „des Vermögens“ oder des „sonstigen Status“ (Art. 2 Abs. 2 IPwskR). Der Gesetzgeber muss deshalb bei der Wiedereinführung von Studiengebühren gewährleisten, dass jeder nach seinen Fähigkeiten unabhängig von seiner sozialen Herkunft und seiner finanziellen Leistungsfähigkeit einen chancengleichen Zugang zur Hochschulbildung hat (vgl. Riedel, Gutachten, S. 11; Riedel/Söllner; JZ 2006, 270, 273; Pieroth/Hartmann, NWVBl. 2007, 81 m.w.N.; VG Minden, Urt. v. 26.03.2007, a. a. O.; VG Freiburg, Urt. v. 20.06.2007, Urteilsabdruck, S. 22). Er hat dabei insbesondere Bedacht darauf zu nehmen, dass Regelungen über die Erhebung von Studiengebühren finanzschwache Studierwillige nicht von der Aufnahme oder Fortsetzung des Studiums abschrecken (zum wachsenden Zusammenhang zwischen Hochschulzugang und sozialer Herkunft vgl. Die wirtschaftliche und soziale Lage der Studierenden in der BRD 2006, 18. Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks, 2007).
47 
Bei der danach gebotenen sozialverträglichen Ausgestaltung der Regelungen im Zusammenhang mit der Erhebung von Studiengebühren steht dem nationalen Gesetzgeber ein Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum zu. Dies folgt zunächst aus der nur geringen Regelungsdichte der (völker-) rechtlichen Vorgaben des Sozialpaktes, die sich letztlich auf die genannten Zielsetzungen (Art. 13 Abs. 2 c und Art. 2 IPwskR) beschränken (zum Spielraum der Vertragsstaaten bei der Umsetzung des Paktes auch Simma, a.a.O., S. 83 ff., 85 ff., 93 f.). Dem entspricht es, dass auch der Pakt-Ausschuss sich in seiner Kritik an der Einführung von Studiengebühren regelmäßig auf die an die Vertragsstaaten gerichtete Empfehlung beschränkt, „geeignete Schritte zu unternehmen“ bzw. „wirksame Maßnahmen“ zur Erreichung der Zielvorgaben zu ergreifen, die Wahl der konkreten Mittel hierzu also den Vertragsstaaten überlässt (vgl. die Beispiele bei Riedel, Gutachten, S. 29 f.). Deshalb sind mehrere Studiengebührenmodelle denkbar, die sich mit Sinn und Zweck des Art. 13 Abs. 2 c) IPwskR vereinbaren lassen (vgl. Riedel/Söllner, JZ 2006, 270, 273). Es kommt hinzu, dass dem Gesetzgeber, soweit er sicherstellen muss, dass durch die Ausgestaltung des Studiengebührensystems eine abschreckende Wirkung für den Hochschulzugang finanzschwacher Studierender ausgeschlossen wird, die Beurteilung künftiger Wirkungen eines Gesetzes obliegt. Auch insoweit ist ihm ein nicht unerheblicher Einschätzungsspielraum eingeräumt, der insbesondere von der Eigenart des in Rede stehenden Sachverhalts, den Möglichkeiten, sich ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden, und der Bedeutung der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter abhängt und der vom Gericht nur eingeschränkt überprüft werden kann (vgl. hierzu BVerfGE 50, 290, 332 f. m.w.N.; 77, 308, 332; 110, 141, 157 f.; Jarass/Pieroth, GG, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 8. Aufl., Art. 20 Rn. 87 f.). Allerdings dürfte davon auszugehen sein, dass Art 13 Abs. 2 c) IPwskR im Falle der Wiedereinführung der Studiengebührenpflicht grundsätzlich die Vermutung einer Verletzung des UN-Pakts begründet, wobei diese Vermutung von dem jeweiligen Vertragsstaat widerlegt werden kann (vgl. Nr. 45 der Allgemeinen Bemerkungen des Paktausschusses zu Art. 13 IPwskR, E/2002/22 (1999); Craven, a.a.O., S. 131 f.: „prima facie violation“; Klee, a.a.O., S. 215 f. ; VG Freiburg, Urt. v. 20.06.2007, a.a.O.). Auch wenn dieser Umstand für eine Darlegungslast des Vertragsstaats und eine Intensivierung der gerichtlichen Kontrolle spricht, hat die Kammer dabei aus den zuvor genannten Gründen die Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers zu respektieren. Vor diesem Hintergrund erscheint es sachgerecht, die gerichtliche Kontrolle - über eine bloße Evidenzkontrolle hinaus - darauf zu erstrecken, ob der Gesetzgeber seinen Einschätzungs- und Prognosespielraum in vertretbarer Weise gehandhabt hat (zu den differenzierten Maßstäben verfassungsgerichtlicher Kontrolldichte vgl. BVerfGE 50, 240, 332 f. m.w.N.).
48 
Ausgehend hiervon hat der Landesgesetzgeber von dem ihm eingeräumten Spielraum in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht. Mit dem dem Landeshochschulgebührengesetz zugrunde liegenden Modell darlehensfinanzierter sog. nachlaufender Studiengebühren hat er ein Regelungssystem geschaffen, das den Belangen einkommensschwacher Studierender Rechnung trägt. Die sozialverträgliche Ausgestaltung der Studiengebührenpflicht gehört nach der Gesetzesbegründung zu den wesentlichen Eckpunkten des Studiengebührenkonzeptes des Landes (LTDrucks 13/4858, S. 2, 16). Die Einschätzung des Gesetzgebers, dass mit diesem System finanzschwache Studierende nicht von der Aufnahme oder der Fortsetzung ihres Studiums abgeschreckt werden, erweist sich jedenfalls nicht als unvertretbar und kann seitens der Kammer nicht beanstandet werden (im Ergebnis ebenso VG Minden, Urt. v. 26.03.2007, zum Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen).
49 
In verfahrensrechtlicher Hinsicht hat der Gesetzgeber die Frage der Auswirkungen der Erhebung von Studiengebühren auf einkommensschwache Studierwillige im Gesetzgebungsverfahren behandelt und dabei ihm zugängliche Erkenntnisquellen ausgeschöpft (vgl. hierzu die Darstellung im Schriftsatz der Beklagten vom 29.06.2007, S. 10 – 12). Die auf dieser Basis gewonnene, dem Gesetz zu Grunde liegende Auffassung des Gesetzgebers, wonach keine gesicherten Erkenntnisse vorliegen, die eine abschreckende Wirkung des baden-württembergischen Studiengebührenmodells belegen, erscheint nachvollziehbar und lässt Rechtsfehler nicht erkennen.
50 
Konkrete Erhebungen oder Studien zur Einstellung und möglichen Reaktionen von Studierenden auf das baden-württembergische Studiengebührenmodell in seiner konkreten Ausgestaltung liegen noch nicht vor. Dies kann bereits aus praktischen Gründen nicht beanstandet werden, weil aussagekräftige Studien eine verlässliche Datenbasis auf der Grundlage mehrerer Semester voraussetzen (vgl. etwa Lang, Internationale Erfahrungen zur sozialen Absicherung von Studiengebühren. Was kann Deutschland lernen?, RdJB 3/2005, S. 384, 391; vgl. auch VG Minden, Urt. v. 26.03.2007 - 9 K 3614/06 -; LTDrucks 13/4858, S. 16). Soweit überhaupt Zahlen zur Entwicklung der Zahl der Studierenden nach Einführung der allgemeinen Studiengebührenpflicht vorliegen, sind diese nicht geeignet, die Einschätzung des Gesetzgebers in Frage zu stellen. Nach der Aussage des in der mündlichen Verhandlung anwesenden Vertreters des Wissenschaftsministeriums liegen belastbare Zahlen im Hinblick auf das Bewerberverhalten zum SS 2007 nicht vor. Nach dem von ihm übergebenen Bericht des Direktors der ZVS vom 05.03.2007 konnten anhand statistischer Untersuchungen der Ortswünsche der Bewerber im Vergleich der Vergabeverfahren zu den letzten beiden Sommer- und Wintersemestern keine signifikanten Veränderungen des Bewerberverhaltens festgestellt werden. Die von der Beklagten wie der weiteren in der mündlichen Verhandlung vertretenen Hochschule mitgeteilten Zahlen zur Entwicklung der Zahl der Studierenden im SS 2007 gegenüber dem SS 2006 sind nicht hinreichend aussagekräftig. Insoweit haben die beiden Vertreter der beteiligten Hochschulen in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt, dass der Rückgang im SS 2007 maßgeblich auf die - von der Einführung der Studiengebühren unabhängige - Umstellung zahlreicher Studiengänge auf eine Zulassung im Wintersemester zurückzuführen ist. Dem entspricht es, dass die mitgeteilten Zahlen von Bewerbungen für das WS 2007/2008 zum Stichtag 06.07.2007 bzw. 10.07.2007 auf einen außerordentlich starken Anstieg gegenüber dem Vorjahr hindeuten.
51 
Die bereits vorliegenden, auf Deutschland bezogenen Untersuchungen und Erhebungen (vgl. etwa Heine/Willich, Studienberechtigte 2005, HIS: Forum Hochschule 6/2006, S. 3, 54; Heine/Kerst/Sommer, Studienanfänger im Wintersemester 2005/2006, HIS: Forum Hochschule 1/2007, S. 257; Müller, Eindrücke zur Einführung von Studienbeiträgen in NRW, Centrum für Hochschulentwicklung, Januar 2007, S. 6: „Bislang deutet nichts auf eine abschreckende Wirkung der Studienbeiträge in NRW hin“.) lassen keine hinreichend verlässlichen Rückschlüsse auf die Auswirkungen des baden-württembergischen Studiengebührenmodells in seiner konkreten Ausgestaltung zu. Um so mehr gilt dies für auf das Ausland bezogene Studien (vgl. etwa Nagel, Studiengebühren und ihre sozialen Auswirkungen, Eine Analyse von Daten aus den USA, England, Schottland, den Niederlanden, Österreich, Australien und Neuseeland, Baden-Baden 2003; Strate, Studiengebühren - Analyse der sozialen Auswirkungen am Beispiel der Gebührenmodelle ausgewählter Staaten - Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestags, 2004; Lang, RdJB 2005, 384 ff.; vgl. auch VG Minden, Urt. v. 26.03.2007 - 9 K 3614/06 -). Denn bei einem internationalen Vergleich von Studiengebühren und deren soziologischen Auswirkungen ist zu berücksichtigen ist, wie schwierig sich ausländische Ausgestaltungen von Studiengebühren auf Deutschland übertragen lassen. Bei einem solchen Transfer müssen neben den wirtschaftlichen und rechtlichen auch den unterschiedlichen gesellschaftlichen Bedingungen innerhalb der betreffenden Länder Rechnung getragen werden (vgl. Riedel, Gutachten, S. 21; Nagel, a.a.O., S. 5 f., 19 f., 46 ff.; Lang, RdJB 2005, S. 384). In jedem Fall verbleibt das grundsätzliche Problem, dass die Entscheidung für oder gegen die Aufnahme oder Fortsetzung eines Studiums - ebenso wie die Entscheidung für oder gegen einen Studienort - von einer Vielzahl von Faktoren abhängt, deren Gewicht für die individuelle Entscheidung schwer abschätzbar ist und sich auch mit Hilfe von Studien nur schwer erschließen lässt (vgl. BVerfGE 112, 226, 245). Hierbei dürfte nicht zuletzt von Bedeutung sein, dass bereits die Unterschiede in den Lebenshaltungskosten von Studienort zu Studienort in vielen Fällen (weit) über dem monatlichen Anteil der Studiengebühr liegen (vgl. LTDrucks 13/4858, S. 47).
52 
Bei dieser Sachlage kann eine Überprüfung der gesetzgeberischen Prognose eines fehlenden Abschreckungseffekts bei Einführung allgemeiner Studiengebühren derzeit allein auf der Basis einer Betrachtung der Regelungen zur Darlehensgewährung und zu den Modalitäten seiner Rückzahlung erfolgen, wobei auf den über die konkreten Darlehensmodalitäten informierten, durchschnittlichen Studienbewerber oder Studierenden mit niedrigem oder fehlendem Einkommen abzustellen ist (vgl. zum Maßstab VG Freiburg, Urt. v. 20.06.2007, a.a.O., Entscheidungsabdruck S. 25-27).
53 
Die Gebührenpflicht selbst stellt für bedürftige Studierende bereits deshalb keine Hindernis für einen chancengleichen Hochschulzugang dar, weil der Gesetzgeber in § 7 Abs. 1 S. 1 LHGebG jedem Studienbewerber - nach den Maßgaben des Satzes 2 und der Abs. 2 bis 6 - einen Anspruch gegen die L-Bank auf Gewährung eines privatrechtlichen Darlehens ohne Bonitätsprüfung und ohne Erfordernis einer Sicherheit (§ 9 Abs. 2 Nr. 3 LHGebG) zur Finanzierung der Studiengebühren einräumt. Mithin ist gewährleistet, dass grundsätzlich kein Studierwilliger wegen zur Zahlung der Studiengebühr nicht ausreichender finanzieller Mittel von einem Studium absehen oder ein begonnenes Studium beenden muss. Auch wird damit vermieden, dass Studierende neben dem Studium jobben oder BAföG-Leistungen dazu verwenden müssen, um die Studiengebühr zu bezahlen.
54 
Aber auch die der gesetzlichen Regelung zugrunde liegende Einschätzung, dass die mit dem Darlehensmodell verbundenen späteren Rückzahlungspflichten nicht geeignet sind, finanziell nicht leistungsfähige Studierwillige von der Aufnahme bzw. von der Weiterführung eines Studiums abzuhalten, ist nach der derzeitigen Erkenntnislage vertretbar. Eine Betrachtung der Darlehensmodalitäten fördert keine hinreichend verlässlichen Erkenntnisse zu Tage, wonach ein informierter durchschnittlicher Studierwilliger sich aufgrund der finanziellen Belastung durch das Studiengebührendarlehen von der Aufnahme oder Fortführung des Studiums abhalten lässt. Vielmehr enthält das Gesetz Sicherungen, die einer unüberschaubaren und unangemessenen Belastung entgegenwirken. Dass diese nicht geeignet wären, das angestrebte gesetzgeberische Ziel der Vermeidung einer abschreckenden Wirkung kann die Kammer nicht feststellen.
55 
Eine finanziellen Mehrbelastung während des Studiums wird dadurch vermieden, dass der Anspruch der L-Bank auf Rückzahlung des Darlehens in der Regel erst nach Ablauf einer zweijährigen Karenzzeit nach Abschluss des Studiums fällig wird (§ 7 Abs. 1, § 9 Abs. 2 Nr. 6 LHGebG).
56 
Eine Reihe weiterer Regelungen zur Ausgestaltung des Studiengebührendarlehens dienen dem Zweck, die finanzielle Belastung des Studierenden auch nach Abschluss des Studiums zu begrenzen (vgl. hierzu im Einzelnen § 9 Abs. 2 LHGebG, §§ 6 ff. StudGebVO).
57 
Zwar ist einzuräumen, dass die Verzinslichkeit des Darlehens in der vorgesehenen Form - im Unterschied etwa zu einer Verzinsung in Höhe der Inflationsrate – mit Blick auf den erheblichen Verwaltungskostenanteil (3,5 %) sowie die Ankoppelung der Geldbeschaffungskosten an den im Interbankengeschäft geltenden, Schwankungen unterworfenen Zinssatz EURIBOR (§ 9 Abs. 3 S. 1 StudGebVO) mit nicht unerheblichen finanziellen Belastungen für die Studierenden verbunden sein kann (vgl. zu dieser Problematik insbesondere Pieroth/Hartmann, NWVBl. 2007, 81, 84). Indes lässt eine Betrachtung der vom Gericht angeforderten Modellberechnungen (vgl. die Anlage B 2 zum Schriftsatz der Beklagten vom 29.06.2007) keine greifbaren Anhaltspunkte dafür erkennen, dass Darlehensnehmern eine nicht überschaubare und – gemessen am objektiven Wert der angestrebten akademischen Berufsausbildung (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 14.10.1997, BVerfGE 96, 330, 334) – unangemessene Zinsbelastung auferlegt wird. So beträgt beispielsweise bei einem 10semestrigen Studium (maximale Regelstudienzeit nach § 29 Abs. 4 LHG), einem nominalen Zinssatz von 7,204% und einer – von der L-Bank regelmäßig vereinbarten - Tilgungsrate von 100,-- EUR die Tilgungsdauer 7 Jahre und beläuft sich die Zinsschuld insgesamt auf 3384,93 EUR (Zinsschuld bis zum Ablauf der Karenzzeit 1670,64 EUR, zusätzliche Zinsschuld während Tilgungsphase 1714,29 EUR); bei einem 12semestrigen Studium und den gleichen Bedingungen beträgt die Tilgungsdauer 9 Jahre und beläuft sich die Zinsschuld insgesamt auf 4997,58 EUR (Zinsschuld bis zum Ablauf der Karenzzeit 2224,48 EUR, zusätzliche Zinsschuld während Tilgungsphase 2773,10 EUR; zu den übrigen Modellberechnungen vgl. die Anlage B zum Schriftsatz vom 29.06.2007). Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit dieser noch überschaubaren Belastung ist die plausible gesetzgeberische Konzeption zu berücksichtigen, dass die Zinslasten den Darlehenschuldner erst in der Phase seiner – bei Absolventen mit einem Hochschulabschluss statistisch deutlich erhöhten - wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit treffen sollen. In Rechnung zu stellen ist ferner, dass der Darlehnsnehmer jederzeit - nach Angabe der Beklagten verzichtet die L-Bank auf die dreimonatige Antragsfrist - die Möglichkeit hat, durch Zwischentilgungen die Rückzahlungsphase erheblich zu verkürzen oder zu beenden (vgl. § 9 Abs. 2 Nr. 4 LHGebG).
58 
Entscheidende Bedeutung gerade im Hinblick auf einkommensschwache Studierende kommt darüber hinaus dem Umstand zu, dass der Gesetzgeber das Darlehensmodell mit wirksamen Sicherungen ausgestattet hat, um die finanzielle Belastung aufgrund des Studiengebührendarlehens erkennbar zu begrenzen bzw. von einer ausreichenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit abhängig zu machen.
59 
Eine solche Sicherung ist zunächst die sog. Kappungsgrenze. Bedürftige Studierende, die nicht in der Lage sind, die Studiengebühr sofort zu entrichten, erhalten regelmäßig Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Muss der Studierende sowohl das unverzinsliche Staatsdarlehen nach § 17 Abs. 2 S. 1 BAföG wie das Darlehen für die Studiengebühren zurückzahlen, bestimmt das Gesetz eine Obergrenze der Rückzahlungspflicht: Dem Darlehensnehmer wird auf einen entsprechenden, binnen eines Jahres nach Ablauf der Karenzzeit zu stellenden Antrag hin, ein Anspruch gegen den Studienfonds eingeräumt, dass ihm die Studiengebührenschuld zuzüglich der Zinsen insoweit erlassen wird, als diese gemeinsam mit den bestehenden Schulden aus dem BAföG-Darlehen den Gesamtbetrag von 15.000 EUR übersteigt (§ 9 Abs. 4 und 6 LHGebG). Dabei hat das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst – auf eine entsprechende Verfügung des Gerichts - klargestellt, dass die „Höchstgrenze der Zahlungspflicht“ gemäß § 9 Abs. 4 LHGebG sowohl für die Studiengebührenschuld als auch für die – auch während der Tilgungsphase noch - auflaufenden Zinsen gilt, und ferner erklärt, diese Auffassung ggf. im Wege der Fachaufsicht nach § 9 Abs. 7 Satz 4 LHGebG gegenüber dem Studienfonds durchzusetzen. Auch nach Ansicht der Kammer bestehen insbesondere mit Blick auf die Materialien (vgl. LTDrucks 13/4858, S. 16, 46) keine ernsthaften Zweifel daran, dass der Gesetzgeber mit der Kappungsgrenze des § 9 Abs. 4 LHGebG dieGesamtbelastung des Studierenden begrenzen und somit auch eine Deckelung der Zinsbelastung erreichen wollte (für dieses Verständnis der baden-württembergischen Regelung auch Pieroth/Hartmann, a.a.O., S. 84 Fn. 49). Vor diesem Hintergrund vermag der Kläger aus der möglicherweise unbestimmten oder missverständlichen Formulierung des § 13 Abs. 3 StudGebVO über die Berechnung der Höchstgrenze zu einem Stichtag nichts herzuleiten.
60 
Die Regelung über die Kappungsgrenze vermittelt danach jedem Studierenden, der BAföG-Leistungen erhält, die Gewissheit, dass die sich für ihn aus dem BAföG-Darlehen und dem Studiengebührendarlehen ergebende Gesamtbelastung 15.000,-- EUR nicht übersteigt. Sie führt ferner dazu, dass sich das Studiengebührendarlehen für einen erheblichen Teil der der BAföG-Empfänger als zinsloses Darlehen darstellt. Nach den überzeugenden, von der Gegenseite nicht in Frage gestellten Darlegungen der Beklagten summieren sich bereits bei einem BAföG-Empfänger, der den durchschnittlichen Förderbetrag für einen Alleinstehenden von 355,00 EUR monatlich bezieht, die Rückzahlungspflichten aus dem BAföG-Darlehen und dem Studiengebühren-Darlehen bei einem 10semestrigem Studium auf über 15.000 EUR. Hier führt die Kappungsregelung dazu, dass sich der Rückzahlungsanspruch aus dem Studiengebührendarlehen zuzüglich Zinsen auf insgesamt 5.000 EUR beschränken wird, sodass bereits der durchschnittliche BAföG-Empfänger das Studiengebühren-Darlehen für ein 10semestriges Studium faktisch zinslos erhält. Erst recht gilt dies für die Gruppe der besonders bedürftigen Höchstsatzempfänger, die einen Anteil von 30,4 % aller BAföG-Bezieher in Baden-Württemberg ausmachen.
61 
Den Belangen einkommensschwacher Studierender wird darüber hinaus durch Regelungen Rechnung getragen, die sicherstellen sollen, dass der Darlehensnehmer bei im Anschluss an den Hochschulabschluss bestehender dauernder wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit aufgrund der Rückzahlungspflicht aus dem Darlehen nicht Gefahr läuft, in die Überschuldung zu geraten (vgl. LTDrucks 13/4858, S. 43).
62 
So wird der Anspruch der L-Bank auf Rückzahlung des Darlehens in der Regel erst nach Ablauf einer zweijährigen Karenzzeit nach Abschluss des Studiums fällig (§ 7 Abs. 1, § 9 Abs. 2 Nr. 6 LHGebG). Damit wird der Studienabgänger in der Phase der Bewerbung und des Berufseinstiegs nicht mit Rückzahlungsansprüchen belastet. Ferner wird die Situation von Studienabbrechern berücksichtigt, die in der Regel ein geringeres Einkommen als Hochschulabsolventen zu erwarten haben. Auch nach Ablauf der zweijährigen Karenzzeit ist der Anspruch der L-Bank auf Rückzahlung des Darlehens einkommensabhängig: Der Studierende kann die zinslose Stundung der Rückzahlungsraten für die Dauer beantragen, in der sein monatliches Nettoeinkommen die für die Verpflichtung zur Rückzahlung des BAföG-Darlehens bestehende Freigrenze nach § 18 a Abs. 1 S. 1 bis 3 BAföG (für Alleinstehende 960 EUR, zusätzlich 480 EUR für einen Ehegatten sowie 435 EUR je Kind des Darlehnsnehmers) zuzüglich weiterer 100,- EUR nicht übersteigt (§§ 7 Abs. 1, 9 Abs. 2 Nr. 7 LHGebG, § 12 Abs. 1 StudGebVO). Darüber hinaus ist vorgesehen, dass der Studienfonds bei einem länger dauernden Zahlungsverzug - mindestens sechs Monate nach zwei Mahnungen – (§ 9 Abs. 3 Nr. 1 LHGebG), bei eintretender Zahlungsunfähigkeit (§ 9 Abs. 3 Nr. 3 LHGebG) oder aber bei einer mehr als ein Jahr dauernden Stundung des Rückzahlungsanspruchs (§ 9 Abs. 3 Nr. 4 LHGebG) auf Antrag des Kreditinstituts die Darlehensforderung Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche gegen den Darlehensnehmer bezahlt (§ 9 Abs. 3 und 5 LHGebG). Auf der Grundlage des § 9 Abs. 6 Satz 1 LHGebG in Verbindung mit § 59 Abs. 1 und § 105 LHO kann der Studienfonds dann nach Ermessen die abgetretene Schuld ganz oder teilweise stunden, niederschlagen oder erlassen.
63 
Insgesamt bilden die Kappungsregelung sowie die Regelungen über die einkommensabhängige Rückzahlung des Darlehens einschließlich der dem Studienfonds eingeräumten Möglichkeit der Stundung, der Niederschlagung und des Erlasses der Darlehensschuld grundsätzlich wirksame Instrumente, um die mit der Verzinslichkeit des Studiengebührendarlehens verbundene finanzielle Belastung zu begrenzen und das Eintreten einer wirtschaftlichen Notlage zu verhindern. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Einschätzung des Gesetzgebers, dass mit den aufgezeigten Modalitäten des Darlehensmodells eine abschreckende Wirkung auf die Entscheidung einkommensschwacher Studierwilliger für ein Studium bzw. für eine Weiterführung eines bereits begonnenen Studiums ausgeschlossen wird, als vertretbar. Dem steht auch nicht entgegen, dass sich der Bundesgesetzgeber im Hinblick auf die Rückzahlung des BAföG-Darlehens für eine Belastungsobergrenze von 10.000,- EUR entschieden hat (vgl. hierzu bereits oben S. 12). Es fehlt derzeit jedenfalls an hinreichend verlässlichen Erkenntnissen, die auf die Unwirksamkeit der grundsätzlich geeigneten gesetzlichen Maßnahmen zur Vermeidung einer abschreckenden Wirkung hindeuten.
64 
Angesichts der noch unzureichenden Erkenntnisgrundlagen ist es allerdings geboten, dass der Gesetzgeber die weitere Situation beobachtet und die Regelungen überprüft und revidiert, falls sich erweist, dass die von ihm zugrunde gelegten Annahmen nicht zutreffen (zur Ableitung dieser Verpflichtung zur Nachbesserung aus Art 13 Abs. 2 c) IPwskR Riedel, Gutachten, S. 21 f. sowie Nrn. 37 und 52 der Allgemeinen Bemerkungen des Pakt-Ausschusses zu Art. 13 IPwskR; zum sog „monitoring“ und „benchmarking“ Klee, a.a.O., S. 158 ff., 161 ff.; zur verfassungsrechtlichen Beobachtungs- und Nachbesserungspflicht BVerfGE 110, 141, 158 m.w.N.; 112, 226, 242, 245; Augsberg/Augsberg, VerwArch 89 (2007), S. 290 ff., 305 ff.; vgl. auch VG Minden, Urt. v. 26.03.2007. a.a.O.). Dieser Verpflichtung kommt das Land Baden-Württemberg nach. Das Wissenschaftsministerium hat im Zusammenhang mit der Einführung von Studiengebühren im Sommersemester 2007 einen unabhängigen 17köpfigen Monitoring-Beirat eingerichtet, der u.a. beobachten soll, ob sich die die Zahl der Studierenden, Studienbewerber oder Studienanfänger wegen der Studiengebühren verändern wird, ob sich das Studierverhalten wandelt, ob es einen Trend zu bestimmten Hochschularten, eine Veränderung in der sozialen Zusammensetzung der Studierendenschaft oder eine Veränderung der Studierendenströme hin zu gebührenfreien Bundesländen geben wird.
65 
3. Die Erhebung von allgemeinen Studiengebühren verstößt auch nicht gegen materielles Verfassungsrecht.
66 
a) Die Pflicht zur Entrichtung der Studiengebühr steht mit Art. 12 Abs. 1 GG in Einklang.
67 
aa) Nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG haben alle Deutschen das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Diese Gewährleistung umfasst für sich genommen nicht den Anspruch auf ein kostenloses Studium, der durch die Regelungen des Landeshochschulgebührengesetzes verkürzt seien könnte (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, BVerwGE 115, 32, 36).
68 
bb) Die gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung einer allgemeinen Studiengebühr gem. § 3 Satz 1 LHGebG beeinträchtigt Art. 12 Abs. 1 GG auch nicht in seiner Funktion als Teilhaberecht.
69 
Das aus Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG i. V. m. dem Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsprinzip herzuleitende Recht des Einzelnen auf Zulassung zum Hochschulstudium seiner Wahl (vgl. BVerfGE 33, 303, 331 ff.; 43, 291, 313 ff.; 85, 36, 53 f.) erstreckt sich nicht auf die Kostenfreiheit des gewählten Studiums. Der Gesetzgeber ist durch den Zulassungsanspruch nicht an der Entscheidung gehindert, unter Rückgriff auf den Grundsatz, dass die Inanspruchnahme staatlicher Ressourcen durch einen eingeschränkten Nutzerkreis in der Regel eine Gebührenpflicht auslöst, bestimmte öffentliche Leistungen der Berufsausbildung künftig nicht mehr auf Dauer kostenlos anzubieten (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, a. a. O., BVerwGE 115, 32, 37; Urt. v. 23.10.1996, BVerwGE 102, 142, 146).
70 
Im Zusammenhang mit der Einführung von Studiengebühren gebietet das Teilhaberecht indes grundsätzlich ein entweder für jedermann tragbares oder aber ein um ein finanzielles Ausbildungsförderungssystem ergänztes Ausbildungsangebot, das allen dazu befähigten ein Studium ermöglicht und eine Sonderung der Studierenden nach den Besitzverhältnissen der Eltern verhindert. Der Zugang zum Studium darf mithin nicht durch unüberwindliche soziale Barrieren versperrt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, BVerwGE 115, 32, 37; BVerwGE 102, 142, 147). Die Länder haben, wenn sie Studiengebühren einführen, eine sozialstaatliche auf die Wahrung gleicher Bildungschancen bedachte Regelung zu treffen, welche den Belangen einkommensschwacher Bevölkerungskreisen angemessen Rechnung trägt (vgl. BVerfG, Urt. v. 26.01.2005, BVerfGE 112, 226, 245).
71 
An diesem Maßstab gemessen ist die gesetzliche Verpflichtung zur Entrichtung einer allgemeinen Studiengebühr verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Mit den Regelungen des Landeshochschulgebührengesetzes wird eine unüberwindliche soziale Barriere für den Zugang zum Hochschulstudium nicht errichtet. Zur Begründung wird auf die Ausführungen zu Art. 13 Abs. 2 c) IPwskR unter II. 2. b) bb) Bezug genommen.
72 
cc) Die Regelungen über die Erhebung einer Studiengebühr verletzen Art. 12 Abs. 1 GG auch nicht in seinem abwehrrechtlichen Gehalt.
73 
Die Verpflichtung zur Zahlung einer Studiengebühr gem. §§ 1, 3 und 5 LHGebG greift in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG in seiner Funktion als Abwehrrecht gegen ausbildungsbezogene Belastungen ein.
74 
Gebührenregelungen berühren den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG auch dann, wenn sie im engen Zusammenhang mit dem Besuch einer Ausbildungsstätte im Hinblick auf die spätere Ausübung eines Berufs stehen und - objektiv - eine berufsregelnde Tendenz deutlich erkennen lassen (vgl. BVerfGE 98, 106, 117; BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006 - 1 BvR 1750/01 -, Juris, zur baden-württembergischen Langzeitstudiengebühr). Diese folgt hier aus der mit der Gebühr bezweckten Steuerung des Ausbildungsverhaltens. Mit der Gebührenpflicht sollen u. a. die Studierenden zu einem effizienten Studierverhalten und kürzeren Studienzeiten angehalten werden (LTDrucks 13/4858, S. 1). Darüber hinaus greift die Gebührenregelung in die Ausbildungsfreiheit ein, weil im Falle der Nichtentrichtung der Gebühr die Immatrikulation zu versagen (§ 60 Abs. 5 Nr. 2 LHG) und ein Studierender von Amts wegen zu exmatrikulieren ist (§ 62 Abs. 2 Nr. 3 LHG).
75 
Allerdings ist der in der Gebührenregelung liegende Eingriff durch die Schranken des Grundrechts gedeckt. Er beruht auf einer hinreichenden bestimmten gesetzlichen Grundlage und ist durch ausreichend gewichtige Gründe verfassungsrechtlich gerechtfertigt.
76 
Die Langzeitstudiengebühr ist als Regelung der Berufsausübung beurteilt worden, mit der Begründung, sie stelle keine Voraussetzungen für den Zugang zum Studium auf, sondern gestalte die Studienbedingungen in bestimmter Weise aus (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a. a. O.; BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, BVerwGE 115, 32, 39). Im Unterschied zur Langzeitstudiengebühr wird allerdings mit der streitgegenständlichen allgemeinen Studiengebühr bereits eine Schwelle für den Zugang zum Erststudium errichtet. Dies könnte die Annahme rechtfertigen, die Einführung der Studiengebühr stelle eine subjektive Zulassungsvoraussetzung dar. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die Auferlegung von Abgaben allerdings bislang lediglich dann als Beschränkung der Berufswahl angesehen worden, wenn dadurch die Aufnahme oder Fortsetzung der beruflichen Tätigkeit regelmäßig und nicht nur im Einzelfall verhindert wird (vgl. BVerfGE 13,181, 186; 16, 147, 163; Jarass/Pieroth, a.a.O., Art. 12 Rn. 28 m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). Ob diese Voraussetzung hier vorliegt, erscheint angesichts der dargestellten Ausgestaltung des baden-württembergischen Studiengebührenmodels zweifelhaft. Die Frage kann indes dahingestellt bleiben. Denn auch die strengeren Voraussetzungen für die verfassungsrechtliche Rechtfertigung einer subjektiven Zulassungsvoraussetzung sind hier erfüllt (vgl. zur Vorgehensweise bei Beeinträchtigungen im „Grenzbereich“ Umbach, in: Umbach/Clemens, Grundgesetz, Mitarbeiterkommentar, Bd. 1, 2002, Art. 12 Rn. 89, 97).
77 
Der Landesgesetzgeber verfolgt mit der Einführung der allgemeinen Gebührenpflicht in erster Linie das Ziel, durch die Beteiligung der Nutzer an den Kosten der Hochschulen zusätzliche Einnahmen für die Lehre und die Verbesserung der Studienbedingungen zu erzielen und dadurch den Stellenwert und die Qualität der Lehre zu steigern. Außerdem sollen die Studierenden einerseits in ihrer Position an den Hochschulen und Berufsakademien gestärkt und andererseits zu einem effizienten Studierverhalten und damit kürzeren Studienzeiten angehalten werden (vgl. LTDrucks 13/4858, S. 1, 16). Mit dem Gesetz soll die Stellung der baden-württembergischen Hochschulen im nationalen und internationalen Vergleich gesichert werden (LTDrucks 13/4858, S. 10). Die danach der gesetzlichen Regelung zugrunde liegende Annahme, Leistungsfähigkeit und Effizienz der Hochschulen seien Gemeinschaftswerte von hohem Rang, kann nicht beanstandet werden. Dabei ist zu berücksichtigen dass dem Gesetzgeber auch bei der Bestimmung des Rangs von Gemeinschaftsinteressen eine gewisse Einschätzungsprärogative zukommt (vgl. BVerfGE 13, 97, 103 ff.; Umbach, a.a.O., Art. 12 Rn. 97; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 06.04.2000, VBlBW 2000, 432).
78 
Der Landesgesetzgeber durfte die Einführung der Studiengebühr als zur Erreichung der genannten Zwecke geeignetes Mittel ansehen. Dem Gesetzgeber steht bei seiner Geeignetheitsprognose ein Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum zu, der erst dann überschritten ist, wenn sich die Maßnahme als objektiv oder evident untauglich erweist (ständige Rechtsprechung des BVerfG, vgl. nur BVerfGE 100, 313, 373; 90, 145, 172; 47, 109, 117). Für die Geeignetheit eines vom Gesetzgeber eingesetzten Mittels genügt die Möglichkeit, den angestrebten Zweck zu fördern (vgl. BVerfGE 81, 156, 192 m. w. N.). Ausgehend hiervon durfte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass die bereits ab dem ersten Semester zu entrichtende Gebühr als Studienkostenfaktor für die Studierenden einen Anreiz darstellen kann, ihr Studium effektiver und ggf. auch schneller zu betreiben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a.a.O. zur Langzeitstudiengebühr). Dass die Gebühreneinnahmen zu einer Verbesserung der Studienbedingungen und der Qualität der Lehre führen können, erscheint nicht zweifelhaft und wird vom Kläger auch nicht in Frage gestellt. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 1 LHGebG, wonach die Gebühren zweckgebunden für die Erfüllung ihrer Aufgaben in Studium und Lehre zur Verfügung stehen. Dass die gesetzgeberische Einschätzung offensichtlich fehlerhaft wäre, vermag die Kammer angesichts der ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnisse nicht festzustellen.
79 
Nichts anderes gilt im Hinblick auf den Einwand des Klägers, das gesetzgeberische Ziel, die Studierenden in ihrer Position an der Hochschule zu stärken (vgl. LTDrucks 13/4858, S. 1), könne schon deshalb nicht erreicht werden, weil der Hochschulzugang in Baden-Württemberg weitgehend zulassungsbeschränkt sei, insoweit keine Wahlfreiheit bestehe und es somit auch zu dem angestrebten Wettbewerb zwischen Hochschulen nicht kommen könne. Hierbei verkennt der Kläger, dass es dem Gesetzgeber in diesem Zusammenhang insbesondere darum geht, dass Studierende durch die Studiengebühren gegenüber ihrer Hochschule in die Rolle von „zahlenden Nachfragern“ kommen (Unterstreichung nur hier) und dadurch die Lehre einen anderen Stellenwert erhält (LTDrucks 13/4858, S. 16). Dass dieses gesetzgeberische Ziel, mit der Studiengebühr insoweit die „wertbewusste Inanspruchnahme“ der Ausbildungsleistungen der Hochschule zu fördern (vgl. BVerfG, Urt. v. 26.01.2005, BVerfGE 112, 226, 250), von vornherein nicht erreichbar wäre, lässt sich nicht feststellen. Dies gilt umso mehr, als durch die Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 2 LHGebG in verfahrensrechtlicher Hinsicht eine Beteiligung der Studierenden an der Mittelverwendung sichergestellt wird (vgl. LTDrucks 13/4858, S. 29).
80 
Der Gesetzgeber durfte auch die Erforderlichkeit der Studiengebührenpflicht zur Erreichung der verfolgten Zwecke bejahen. Seine Einschätzung, dass ein gleich wirksames, die Grundrechtsträger aber weniger beeinträchtigende Mittel nicht zur Verfügung steht, kann nicht beanstandet werden.
81 
Mit Blick auf das Ziel der Gewinnung zusätzlicher Einnahmen für die Lehre, aber auch angesichts der weitergehenden Lenkungswirkung der bereits ab dem ersten Semester einsetzenden allgemeinen Studiengebühr ist die Einschätzung des Gesetzgebers, die bisherigen Regelungen über die Langzeitstudiengebühren stellten kein gleich effektives Mittel dar, nicht zu beanstanden. Entsprechendes gilt für einen Verzicht auf die Verzinslichkeit des Studiengebührendarlehens oder die Absenkung der Kappungsgrenze nach § 9 Abs. 4 LHGebG. Beides wäre mit höheren Einnahmeausfällen verbunden und würde darüber hinaus die mit der Verzinslichkeit bzw. der höheren Kappungsgrenze verbundene spezifische Anreizfunktion mindern (vgl. Ebcinoglu, Hessischer Landtag, 54. Sitzung des Ausschusses für Wissenschaft und Kunst, 04.09.2006, Stenografischer Bericht - Öffentliche Anhörung - S. 81 f., zum Entwurf eines Hessischen Studiengebührengesetzes).
82 
Die Nachteile, die den von der Entrichtung der allgemeinen Studiengebühr betroffenen Studierenden entstehen, stehen auch nicht außer Verhältnis zu dem angestrebten Zweck.
83 
Die Studiengebühr ist im Verhältnis zu den mit der Gebührenregelung verfolgten Zwecken nicht unangemessen hoch. Wie dargelegt, werden mit ihr die mit der Rechtsstellung als Studierendem verbundenen lehrbezogenen Vorteile (teilweise) abgegolten. Unstreitig liegt die erhobene Gebühr von 500,- EUR pro Semester weit unter den realen Kosten, die selbst das kostengünstigste Studium an einer Hochschule verursacht (BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a. a. O.; BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, BVerwGE 115, 32, 45). Gemessen an den für die Vorhaltung des Lehrangebots erbrachten staatlichen Aufwendungen liegt die erhobene Gebühr offensichtlich innerhalb der dem Gesetzgeber durch das Verhältnismäßigkeitsprinzip in der Ausprägung des Äquivalenzprinzips gesetzten Grenzen. Insoweit kommt es in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, in welchem Umfang der immatrikulierte, einen Studienplatz belegende Studierende Lehrleistungen tatsächlich in Anspruch nimmt.
84 
Auch für einkommensschwache Studierende ist die Erhebung der allgemeinen Studiengebühr nicht mit unzumutbaren finanziellen Belastungen verbunden. Zunächst ist durch den in § 7 Abs. 1 LHGebG eingeräumten Darlehensanspruch sichergestellt, dass grundsätzlich kein Studierwilliger wegen unzureichender finanzieller Mittel von de Aufnahme eines Studiums abgehalten wird oder ein begonnenes Studium beenden muss. Aber auch die mit der Inanspruchnahme des Studiengebührendarlehens verbundene finanziellen Belastung wird durch wirksame gesetzliche Sicherungen (Kappungsgrenze, einkommensabhängige Rückzahlung, Stundung, Niederschlagung oder Erlass in Härtefällen) begrenzt und steht nicht außer Verhältnis zu dem gewährten Vorteil der Möglichkeit einer Hochschulausbildung.
85 
Im Übrigen hat der Landesgesetzgeber besonderen Lebenslagen eines Studierenden durch Befreiungstatbestände (vgl. § 6 Abs. 1 und 2 LHGebG) Rechnung getragen und über § 6 Abs. 3 Satz 1 LHGebG i. V. m. § 21 LGebG sowie § 22 LGebG eine allgemeine Härtefallregelung geschaffen, nach der die Studiengebühr im Einzelfall nach Ermessen gestundet oder erlassen werden kann.
86 
Schließlich ist die Gebührenregelung nicht deshalb unzumutbar, weil damit eine unzulässige Rückwirkung verbunden wäre.
87 
Eine Rechtsnorm entfaltet (echte) Rückwirkung, wenn der Beginn ihres zeitlichen Anwendungsbereichs auf einen Zeitpunkt festgelegt ist, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Norm gültig geworden ist. Der zeitliche Anwendungsbereich einer Norm bestimmt, in welchem Zeitpunkt die Rechtsfolgen einer gesetzlichen Regelung eintreten sollen (vgl. BVerfGE 97, 67, 78). Demgegenüber betrifft die tatbestandliche Rückanknüpfung (unechte Rückwirkung) nicht den zeitlichen, sondern den sachlichen Anwendungsbereich einer Norm. Die Rechtsfolgen eines Gesetzes treten erst nach Verkündung der Norm ein, deren Tatbestand erfasst aber Sachverhalte, die bereits vor Verkündung ins Werk gesetzt worden sind (BVerfGE 92, 277, 344; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000, a. a. O.).
88 
An diesem Maßstab gemessen bewirkt das am 28.12.2005 in Kraft getretene Gesetz keine Rechtsfolgen für einen Zeitraum vor seiner Verkündung („echte Rückwirkung“). Nach Art. 7 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze werden die Studiengebühren nach § 3 i. V. m. § 5 LHGebG in der nach Inkrafttreten des Gesetzes geltenden Fassung erstmals für das Sommersemester 2007 erhoben. Damit wird die Gebührenpflicht erst für einen nach der Verkündung des Gesetzes liegenden Zeitraum angeordnet. Die Gebührenpflicht gilt indes auch für Studierende, die bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits an einer Hochschule des Landes immatrikuliert sind. Auf diese Weise will der Gesetzgeber gewährleisten, dass das Gesetz nicht nur Anwendung findet auf die Studierenden, die ihr Studium nach Inkrafttreten der Neuregelung beginnen, sondern auch auf diejenigen Studierenden, die ihr Studium vorher aufgenommen, aber noch nicht beendet haben.
89 
Die hierdurch bewirkte tatbestandliche Rückanknüpfung bzw. unechte Rückwirkung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dabei ist davon auszugehen, dass eine tatbestandliche Rückanknüpfung oder unechte Rückwirkung in der Regel zulässig ist, es sei denn, der Betroffene durfte auf den Fortbestand der bisherigen Regelung vertrauen und dieses Vertrauen ist schutzwürdiger als die mit dem Gesetz verfolgten Anliegen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a. a. O.; BVerfGE 68, 287, 307). Um die Grenzen der Zumutbarkeit zu wahren, muss der Gesetzgeber ggf. geeignete Übergangsregelungen vorsehen, wobei ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a.a.O.). Diesem Maßstab wird das angegriffene Gesetz gerecht.
90 
Das Interesse des Gesetzgebers, gerade auch die hohe Zahl bereits immatrikulierter Studierender alsbald zu erfassen, wiegt schwerer als das Vertrauen von Studierender darauf, ihr bereits begonnenes Studium ohne Gebührenbelastung abschließen zu dürfen. Insoweit hatte der Gesetzgeber ein berechtigtes Interesse daran, sowohl die Einnahmen erhöhende wie auch die verhaltenslenkende Wirkung des Gesetzes möglichst bald zur Geltung zu bringen.
91 
Andererseits konnte kein Studierender darauf vertrauen, ein gebührenfrei begonnenes Studium ohne eine Gebührenbelastung beenden zu können. Jedenfalls seit der Diskussion um die Einführung allgemeiner Studiengebühren, die zur bundesrechtlichen Einführung des Grundsatzes der Gebührenfreiheit des Erststudiums durch Art. 1 Nr. 3 6. HRGÄndG und in der Folge zu dessen Nichtigerklärung geführt hatte (BVerfGE 112, 226), mussten Studierende mit der Möglichkeit rechnen, dass auch das Erststudium in Zukunft nicht kostenfrei bleiben wird. Etwas anderes ergibt sich auch nicht insoweit, als Studierende aufgrund von § 3 Abs. 2 LHGebG a.F. ein Bildungsguthaben gewährt wurde, das diese nach § 3 Abs. 2 LHGebG a.F. zur Erfüllung der Gebührenpflicht einzusetzen hatten. Denn der Sache nach diente das Bildungsguthaben nur der (rechnerischen) Feststellung der tatbestandlichen Voraussetzungen der Gebührenpflicht nach § 4 LHGebG a.F. (vgl. BVerwGE 115, 32, 47). Keinesfalls konnte damit die berechtigte Erwartung „Altstudierender“ begründet werden, ihr begonnenes Studium auf der Basis des ihnen nach der alten Rechtslage gewährten Bildungsguthabens auch nach Änderung der Gesetzeslage gebührenfrei zu Ende studieren zu können.
92 
Schließlich hat der Gesetzgeber die bei Inkrafttreten des Gesetzes Immatrikulierten nicht unmittelbar und ohne Übergangsregelung mit der Gebührenpflicht konfrontiert. Vielmehr hat er mit der in Art. 7 Abs. 2 Satz 1 des Landeshochschulgebührenänderungsgesetzes getroffenen Übergangsregelung eine verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Interessenausgleich geschaffen. Danach hatten diese Studierenden von der Verkündung des Gesetzes im Dezember 2005 bis zum Beginn der Gebührenpflicht zum Sommersemester 2007 ca. 1 ¼ Jahre Zeit, um sich auf die Gebührenpflicht einzustellen. Anhaltspunkte dafür, dass dies nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen sein sollte, sind bereits aufgrund des in § 7 Abs. 1 LHGebG eingeräumten Darlehensanspruchs nicht erkennbar.
93 
b) Soweit das Gesetz einkommensschwache Studierende zur Finanzierung der Studiengebühr auf die Möglichkeit verweist, ein Darlehen nach § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 2 LHGebG aufzunehmen, verstößt dies auch nicht gegen Art. 2 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als allgemeine Handlungsfreiheit. § 7 Abs. 1 Satz 1 LHGebG räumt dem Studierenden zur Finanzierung der Studiengebühren nach § 3 i. V. m. § 5 Abs. 1 Satz 1 LHGebG einenAnspruch gegen die L-Bank auf Gewährung eines privatrechtlichen Darlehens ein. Ein den Schutzbereich des Grundrechts unter dem Gesichtspunkt der Vertragsfreiheit beeinträchtigender rechtlicher Zwang zur Aufnahme des Darlehens wird durch die gesetzlichen Bestimmungen nicht begründet (zum Kontrahierungszwang als Eingriff in den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG vgl. Hillgruber, in: Umbach/Clemens, a.a.O., Art. 2 Abs. 1 Rn. 96). Dass im Falle unzureichender Finanzmittel aus der Sicht des Betroffenen der Druck entsteht oder erhöht wird, das Darlehen nach § 7 Abs. 1 LHGebG in Anspruch zu nehmen, ist lediglich mittelbare faktische Folge der Auferlegung der Gebührenpflicht. Für die darin liegende Beeinträchtigung der Belange des Studierenden ist Art. 12 Abs. 1 GG lex specialis.
94 
c) Die Erhebung der Studiengebühr ist auch mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.
95 
Die Erhebung einer einheitlichen Studiengebühr von 500,- EUR stellt keine Verletzung der verhältnismäßigen Gleichheit unter den Studierenden dar (zum Maßstab vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a.a.O.; BVerfGE 50, 217, 227; BVerwGE 115, 32, 46). Der Gesetzgeber war nicht verpflichtet, die Gebühr nach den unterschiedlichen Kosten der Studiengänge oder den bereits absolvierten Semestern zu differenzieren. Die Gebühr liegt selbst in einem besonders kostengünstigen Studiengang weit unter den ausbildungsbedingten Kosten der Hochschule. Mithin schöpft sie den Vorteil, den die Studierenden erhalten, in angemessenem Umfang ab. Der Gesetzgeber war nicht verpflichtet, für die kostenintensiveren Studiengänge Gebühren zu erheben, die über die bei allen Studiengängen ohne weitere sachlich gerechtfertigte Höhe hinausgehen. Hierfür spricht insbesondere auch die vom Gesetzgeber angestellte Erwägung, die Festsetzung differenzierter Gebührensätze wäre angesichts der Vielzahl der Studiengänge mit einem erheblichen zeitlichen und administrativen Ermittlungsaufwand verbunden gewesen (vgl. LTDrucks 13/4858, S. 21). Das Hochschulsystem in Baden-Württemberg befindet sich in einer Umstellungsphase von den traditionellen Diplom- und Magisterstudiengängen auf ein gestuftes Studiensystem. Damit läuft in den nächsten Jahren eine Vielzahl von Studiengängen aus bzw. wird durch Bachelor- und Masterstudiengänge ersetzt (vgl. LTDrucks 13/4858, S. 21). Auch vor diesem Hintergrund hätte der Ermittlungsaufwand in keinem vernünftigen Verhältnis zum Gebührenaufkommen gestanden. Dass sich die Bemessung der Gebühr deshalb primär am verhaltenslenkenden Zweck der Gebührenerhebung orientiert, begegnet vor dem Hintergrund des Art. 3 Abs. 1 GG keinen rechtlichen Bedenken, weil dieser Zweck alle Studierenden gleichermaßen trifft (vgl. BVerwGE 115, 32, 47; BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a. a. O.).
96 
Die Regelungen des Landeshochschulgebührengesetzes führen auch nicht zu einer mit dem Gleichheitssatz unvereinbaren unverhältnismäßigen Belastung der Darlehensnehmer gegenüber den sogenannten Sofortzahlern. Zwar trifft es zu, dass die Verzinsung des Darlehens im Ergebnis mit einer nicht unerheblichen finanziellen Mehrbelastung derjenigen Studierenden verbunden ist, die aufgrund ihrer persönlichen und familiären finanziellen Verhältnisse die erhobene Gebühr nicht sofort bezahlen können (vgl. hierzu Pieroth/Hartmann, NWVBl. 2007, 81, 84). Die Ungleichbehandlung von Darlehensnehmern und sog. Sofortzahlern in Bezug auf die Kosten des Hochschulzugangs ist indes sachlich gerechtfertigt und nicht unangemessen. Zwischen den beiden Personengruppen bestehen Unterschiede von solcher Art und von solchem Gewicht, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können (zu diesem Maßstab bei der Anwendung des Gleichheitssatzes vgl. BVerfGE 99, 367, 388; 107, 188, 193).
97 
Die Zinsbelastung des Darlehensnehmers findet ihre sachliche Rechtfertigung in dem Vorteil, erst zu einem späteren Zeitpunkt mit den Verbindlichkeiten aus dem Darlehen belastet zu werden. Der Darlehenszins stellt mithin die Kompensation dafür dar, dass der Darlehensnehmer – im Unterschied zum „Sofortzahler“ - während seines Studiums durch die Gebührenpflicht nicht belastet wird. Diesem Aspekt kommt umso größere Bedeutung zu, als die Verpflichtung zur Rückzahlung von Darlehensschuld und Zinsen grundsätzlich erst ab einem Zeitpunkt nach Abschluss des Studiums einsetzt, zu dem der Darlehensnehmer aufgrund des Hochschulabschlusses regelmäßig eine höhere finanzielle Leistungsfähigkeit erreicht hat. Angesichts der aufgezeigten wirtschaftlichen Besserstellung erscheint die verzinsliche Ausgestaltung des Studiengebührendarlehens grundsätzlich sachlich gerechtfertigt.
98 
Die Vorschriften des Landeshochschulgebührengesetzes bewirken auch im Übrigen keine unangemessene Benachteiligung der Darlehensnehmer gegenüber den Sofortzahlern, weil der Großteil der bedürftigen Darlehensnehmer nicht oder nur eingeschränkt von der Zinsbelastung getroffen wird. Wie oben aufgezeigt wurde, bewirkt die Kappungsgrenze des § 9 Abs. 4 LHGebG eine wirksame Begrenzung der Gesamtbelastung bedürftiger Studierender, sodass beispielsweise bereits der durchschnittliche BAföG-Empfänger das Studiengebühren-Darlehen für ein 10-semestriges Studium zinslos erhält. Angesichts dieser Subventionierung der Inanspruchnahme des Darlehens bei einem Großteil der einkommensschwachen Darlehensnehmer stellt sich die unterschiedliche Behandlung gegenüber den Sofortzahlern auch im Ergebnis nicht als unangemessen dar.“
II.
99 
Entgegen der Auffassung des Klägers verstößt das Landeshochschulgebührengesetz auch nicht dadurch gegen höherrangiges Recht, dass es ab dem Sommersemester 2007 alle Studierenden unabhängig davon zu einer Studiengebühr heranzieht, ob sie zuvor einen Wehr- oder Ersatzdienst abgeleistet haben oder nicht. Den Gesetzgeber trifft keine Rechtspflicht, die Studierenden, die vor dem Studium ihren Wehr- und Ersatzdienst abgeleistet haben, besonders zu begünstigen und die jeweils neunmonatige Dauer des Grundwehrdienstes (vgl. § 5 Abs. 1 a WPflG) oder des - im Fall der Kriegsdienstverweigerung an seine Stelle tretenden - Zivildienstes (§ 24 Abs. 2 ZDG) bei der Bestimmung der allgemeinen Studiengebührenpflicht ab dem Sommersemester 2007 besonders zu berücksichtigen. Eine solche Verpflichtung ergibt sich weder aus Art. 12 a GG noch aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
100 
Das Grundgesetz regelt in Art. 12 a Abs. 1 GG der Tradition folgend die Wehrpflicht als eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht, die grundsätzlich alle männlichen Bürger ab dem vollendeten 18. Lebensjahr trifft. Diese Pflicht findet ihre Rechtfertigung darin, dass der Staat seiner in der Verfassung übernommenen Verpflichtung, die verfassungsmäßige Ordnung, insbesondere die Grundrechte seiner Bürger zu schützen, nur mit Hilfe dieser Bürger und ihres Eintretens für den Bestand der Bundesrepublik Deutschland nachkommen kann. Dem Schutzanspruch des Einzelnen korrespondiert deshalb die Verpflichtung, sich auch seinerseits für die Belange der im Staat organisierten Gemeinschaft einzusetzen und seinen Beitrag für die Verteidigung dieser Ordnung zu leisten (BVerfGE 48, 127, 161; 69,1, 22). Die Pflichten aus Art. 12 a GG nehmen verfassungsunmittelbare Einschränkungen der Berufsfreiheit vor. Einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Ausgleich oder Berücksichtigung zeitlicher oder finanzieller Nachteile, die im Bereich der persönlichen Lebensführung, insbesondere in der beruflichen Entwicklung, infolge der Erfüllung der Wehrpflicht mehr oder weniger zwangläufig eintreten, vermittelt Art. 12 a GG hingegen nicht. Das Grundgesetz erachtet es als grundsätzlich zumutbar, dass der Wehrpflichtige seinen Bürgerdienst erfüllt, und stellt die damit notwendigerweise verbundenen Nachteile gegenüber dem staatlichen Wehrinteresse zurück (BVerfG, Beschl. v. 17.05.2004 - 2 BvR 821/04 -, NJW 2004, 2297). Soweit gleichwohl verschiedene gesetzliche Bestimmungen, z.B. des Unterhaltssicherungsgesetzes, Zivildienstgesetzes, Arbeitsplatzschutzgesetzes, Beamtenversorgungsgesetzes, Sonderzuwendungsgesetzes, der Laufbahnverordnung usw. einen Ausgleich der finanziellen Nachteile für den geleisteten Wehr- oder Ersatzdienst vorsehen, stellen diese keine durch Art. 12 a GG oder durch Art. 12 GG von Verfassungs wegen gebotenen Regelungen dar, sondern (verfassungsrechtlich nicht zwingende) über das durch diese Bestimmungen Geforderte hinausgehende „Vergünstigungen“ des einfachen Bundes- oder Landesgesetzgebers.
101 
Auch aus Art. 3 Abs. 1 GG ergibt sich kein generelles Verfassungsgebot, den Wehr- oder Zivildienstleistenden vor allen dienstbedingten Nachteilen in seiner persönlichen Lebensführung zu bewahren oder diese auszugleichen.
102 
Art. 3 Abs. 1 GG gebietet nicht, unter allen Umständen Ungleiches ungleich zu behandeln. Der allgemeine Gleichheitssatz ist nicht schon dann verletzt, wenn der Gesetzgeber Differenzierungen, die er vornehmen darf, nicht vornimmt. Es bleibt grundsätzlich ihm überlassen, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinn als gleich ansehen will. Allerdings muss er die Auswahl sachgerecht treffen. Der normative Gehalt der Gleichheitsbindung erfährt auch insoweit seine Präzisierung jeweils im Hinblick auf die Eigenart des zu regelnden Sachbereichs. Art. 3 Abs. 1 GG ist danach dann verletzt, wenn für die gleiche Behandlung verschiedener Sachverhalte - bezogen auf den in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart - ein vernünftiger, einleuchtender Grund fehlt (BVerfG, Beschl. v. 23.03.1994, BVerfGE 90, 226, 229 m.w.N.).
103 
Studierende, die - wie der Kläger - vor Aufnahme ihres Studiums ihren Wehr- oder Ersatzdienst abgeleistet haben, unterscheiden sich gegenüber nicht zum Dienst herangezogen Studierenden dadurch, dass sie im Vergleich zu diesen erst ein Jahr später mit dem Studium beginnen konnten. Unter diesem Gesichtspunkt bewirkt die für beide Gruppen ab dem Sommersemester 2007 eintretende Studiengebührenpflicht eine Gleichbehandlung zweier sich unterscheidender Gruppen (zur Maßgeblichkeit der unmittelbaren Rechtswirkung eines Gesetzes: BVerfG, Urt. v. 10.01.1995, BVerfGE 92, 26).
104 
Diese Gleichbehandlung ist jedoch nicht zu beanstanden, da sich für sie ein sachlicher Grund finden lässt. Schon das vom Gesetzgeber geltend gemachte berechtigte Interesse daran, die mit dem Landeshochschulgebührengesetz verfolgten Zwecke der Einnahmeerzielung, der Verbesserung der Studienbedingungen und der Verhaltenslenkung (vgl. hierzu oben I. 3 . a ) cc) ) möglichst bald und umfassend zur Geltung zu bringen, ist geeignet, die Gleichbehandlung von Studierenden, die Wehr- oder Ersatzdienst geleistet haben, und Studierenden, die keiner Dienstpflicht unterlagen, zu rechtfertigen. Zwar konnten die Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht die Zahl bzw. den prozentualen Anteil der gebührenpflichtigen Studierenden beziffern, die - wie der Kläger - Wehrdienst oder Ersatzdienst geleistet haben. Die Kammer geht jedoch ebenso wie das Verwaltungsgericht Freiburg (Urt. v. 20.06.2006 - 1 K 2274/06 -, a.a.O.) davon aus, dass diese Gruppe jedenfalls so groß ist, dass ihre Begünstigung zu erheblichen Einnahmeausfällen geführt hätte. Hierfür spricht auch, dass in einer Vielzahl der anhängigen Klageverfahren ausschließlich auf das Fehlen einer Übergangs- bzw. Befreiungsregelung für Wehr- und Zivildienstleistende abgehoben wird. Als sachlicher Grund zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang ferner die bereits angesprochene Besonderheit, dass die Gruppe der Wehrpflichtigen in einem verfassungsrechtlichen Pflichtenverhältnis steht und sie treffende Nachteile daher vor der Verfassung nicht das gleiche Gewicht haben wie vergleichbare Belastungen außerhalb dieses Pflichtenverhältnisses (BVerfG, Beschl. v. 17.05.2004 a.a.O.). Bei dieser Sach- und Rechtslage kann dahinstehen, ob andere Gründe, mit denen ein Nachteilsausgleich für Wehr- oder Zivildienstleistende abgelehnt wird (vgl. LT-Drucks. 13/5034, S. 2f.) tatsächlich geeignet wären, die gerügte Gleichbehandlung zu rechtfertigen.
105 
Vor diesem Hintergrund kann auch von einer unverhältnismäßigen Belastung bzw. einer Unzumutbarkeit der die Gruppe der Wehr- und Ersatzdienstleistenden treffenden Nachteile nicht ausgegangen werden. Denn einerseits wird der Studierende, der in der Vergangenheit seinen Wehr- oder Zivildienst geleistet hat, über die ab dem Sommersemester 2007 auch für ihn geltende Studiengebührenpflicht in Bezug auf die Wahrnehmung seines Grundrechts auf freie Wahl der Ausbildungsstätte nach Art. 12 Abs. 1 GG gegenüber seinen nichtdienstpflichtigen Kommilitonen nicht wesentlich schlechter gestellt. Vielmehr beschränkt sich der durch den späteren Studienbeginn eintretende Nachteil darauf, dass er - bei sonst gleicher Lebensplanung - ohne den Wehr- oder Ersatzdienst zwei Semester hätte früher mit dem Studium beginnen können, ohne für diesen Zeitraum Studiengebühren in Höhe von insgesamt 1.000 Euro aufbringen zu müssen. Versteht man die Studiengebühren mit dem Gesetzgeber als eine angemessene Beteiligung des Studierenden an den Kosten der ihm über das Hochschulstudium zur Verfügung gestellten Ausbildung, so stellt sich der Nachteil letztlich als Verlust einer - in der Bereitstellung eines kostenlosen Studienplatzes liegenden - weitergehenden staatlichen Subventionierung einer Hochschulausbildung dar. Die Zugangsmöglichkeiten zu dem Studium als solchem haben sich für den Dienstpflichtigen durch den späteren Studienbeginn jedoch nicht verschlechtert, da die Studiengebühren über das Studiengebührendarlehen nach § 7 LHGebG von jedem Studierenden aufgebracht werden können und erst zu einem späteren Zeitpunkt einer dann typischerweise gegebenen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zurückgezahlt werden müssen. Dies wird von dem Kläger, der sich nicht darauf beruft, die Studiengebühren nicht in zumutbarer Weise aufbringen und sofort bezahlen zu können, auch nicht in Frage gestellt (vgl. VG Freiburg, Urt. v. 20.06.2007, a.a.O.).
106 
Der hier dargelegten Zumutbarkeit des wehrdienstbedingten Verlusts der Möglichkeit des Klägers, zwei Semester länger studiengebührenfrei studieren zu können, steht nicht der Umstand entgegen, dass - wie der Kläger darlegt - in den vergangen Jahren nur noch ein Bruchteil der dienstbereiten Wehrpflichtigen einberufen worden sei. Denn die - möglicherweise gegebene - gleichheitswidrige Einziehungspraxis hat mit der Erhebung von Studiengebühren nichts zu tun (zu dieser maßgeblichen Wirkungsbetrachtung: BVerfG, Beschl. v. 09.08.1978 - 2 BvR 831/76 -, BVerfGE 49, 148), und der Landesgesetzgeber ist nicht gehalten, Vollzugsdefizite auf Bundesebene zu berücksichtigen und etwa im Zusammenhang mit Belastungen in vollkommen anderen Lebensbereichen auszugleichen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.10.2005, BVerfGE 114, 371 sowie Jarass, NJW 1997, 2545).
107 
Ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass sich der Kläger auch auf eine Verletzung des § 34 HRG nicht mit Erfolg berufen kann. Nach dieser Vorschrift darf Bewerbern um einen Studienplatz durch die Erfüllung bestimmter gemeinnütziger Dienste kein Nachteil entstehen. Sie bezieht sich somit nur auf die eigentliche Zulassung zum Studium, nicht jedoch auf die Ausgestaltung der jeweiligen Studienbedingungen.
C.
108 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Dabei sieht die Kammer nach Ermessen davon ab, die Entscheidung hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).
109 
Die Zulassung der Berufung findet ihre Grundlage in § 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; die Klärung der Rechtsfrage, ob die Erhebung von allgemeinen Studiengebühren auch gegenüber Studierenden, die ihren Wehr- oder Ersatzdienst abgeleistet haben, gegen höherrangiges Recht verstößt, ist von grundsätzlicher Bedeutung.
110 
Beschluss
vom 11.07.2007:
        
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 500,-- EUR festgesetzt.
        
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG verwiesen.

Gründe

 
11 
Die - ohne Durchführung eines Vorverfahrens (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 2 1. Halbs. VwGO, § 11 LHGebG) - zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 13.11.2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger ist verpflichtet, ab dem Sommersemester 2007 für das Studium in seinem Studiengang eine allgemeine Studiengebühr von 500,- EUR zu entrichten. Der Gebührenbescheid findet seine Rechtsgrundlage in den Vorschriften des Landeshochschulgebührengesetzes ( A. ). Die Bestimmungen dieses Gesetzes, mit denen für das Studium an staatlichen Hochschulen und an Berufsakademien ab dem Sommersemester 2007 eine Gebührenpflicht eingeführt wurde, sind mit höherrangigem Recht vereinbar ( B. ) Dies gilt zunächst im Hinblick auf die - ungeachtet besonderer persönlicher Umstände Studierender - gegen die Gebührenpflicht als solche erhobenen Einwände ( B. I. ) Entgegen der Auffassung des Klägers verstößt das Landeshochschulgebührengesetz aber auch nicht dadurch gegen höherrangiges Recht, dass es gesonderte Übergangsvorschriften oder spezielle Befreiungsmöglichkeiten von der Studiengebührenpflicht für Wehr- oder Ersatzdienstleistende nicht vorsieht ( B. II. ).
A.
12 
Die durch den angegriffenen Bescheid begründete Gebührenpflicht für das Sommersemester 2007 beurteilt sich nach den Bestimmungen des Landeshochschulgebührengesetzes – LHGebG - in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze vom 19.12.2005 – Änderungsgesetz - (GBl S. 794, ber. 2006, S. 15), das mit Wirkung vom 28.12.2005 in Kraft getreten ist (Art. 7 Abs. 1 des Änderungsgesetzes). Nach § 3 Satz 1 LHGebG erheben die staatlichen Hochschulen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Landeshochschulgesetzes - LHG - und die Berufsakademien für ihr Lehrangebot in einem grundständigen Studiengang oder in einem konsekutiven Masterstudiengang von den Studierenden Studiengebühren nach § 5. Die Studiengebühr beträgt für jedes Semester 500,- EUR (§ 5 Abs. 1 Satz 1 LHGebG) und ist nach § 5 Abs. 2 mit dem Erlass des Gebührenbescheides fällig, sofern dieser die Fälligkeit nicht abweichend bestimmt. Nach § 3 Satz 2 LHGebG sind unter weiteren Voraussetzungen Zeiten der Beurlaubung vom Studium, praktische Studiensemester nach § 29 Abs. 4 Satz 2 LHG sowie Studiensemester, in denen ausschließlich das praktische Jahr nach der Approbationsordnung für Ärzte absolviert oder absolviert und nachbereitet wird, von der Gebührenpflicht ausgenommen. § 6 Abs. 1 und Abs. 2 enthält Regelungen über die Befreiung von der Gebührenpflicht, Abs. 3 über die Möglichkeit der Stundung oder des Erlasses der Gebühr nach §§ 21, 22 LGebG. Nach Art. 7 Abs. 2 Satz 1 des Änderungsgesetzes werden die Studiengebühren nach § 3 i.V.m. § 5 LHGebG erstmals für das Sommersemester 2007 erhoben.
13 
An diesem Maßstab gemessen sind im Falle des Klägers die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Gebührenpflicht in Höhe von 500,- EUR für das Sommersemester 2007 und die folgenden Semester unstreitig erfüllt. Der Kläger ist bei der Beklagten – einer Hochschule im Sinne des § 1 Abs. 2 LHG (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 1 LHG) - im Studiengang Elektro-/Informationstechnik immatrikuliert. Einer der Ausnahmetatbestände des § 3 Satz 2 LHGebG liegt ebenso wenig vor wie einer der Befreiungstatbestände des § 6 Abs. 1 Satz 1 LHGebG. Keine Zweifel bestehen mit Blick auf die Formulierung des Gesetzes (vgl. § 3 Satz 1 LHGebG „erheben“ sowie § 5 Abs. 2 LHGebG „mit Erlass des Gebührenbescheides“) auch an der Befugnis der Beklagten, die gesetzliche Gebührenpflicht durch Verwaltungsakt zu konkretisieren. Rechtlich nicht zu beanstanden ist ferner, dass mit dem Bescheid dem Kläger eine Zahlungspflicht über das Sommersemester 2007 hinaus „für die weitere Dauer“ des Studiums, also für alle Folgesemester auferlegt wird. Diese Dauerwirkung des Gebührenbescheids begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Denn die zeitliche Inhaltsbestimmung des Verwaltungsakts ergibt sich bereits unmittelbar aus dem Gesetz. § 5 Abs. 3 Satz 1 LHGebG bestimmt, dass der Gebührenbescheid (erst) bei einer Exmatrikulation binnen eines Monats nach Beginn der Vorlesungszeit gegenstandslos wird. Da auf diese Regelung in Nr. 3 des angefochtenen Bescheides und in dessen Begründung ausdrücklich hingewiesen wird, lässt der Bescheid auch unter dem Gesichtspunkt hinreichender Bestimmtheit (§ 37 Abs. 1 LVwVfG) keine Rechtsfehler erkennen.
B.
14 
Die Bestimmungen des Landeshochschulgebührengesetzes, mit denen das Hochschulstudium ab dem Sommersemester 2007 einer Gebührenpflicht unterworfen wird, sind mit höherrangigem Recht vereinbar (wie VG Freiburg, Urt. v. 20.06.2007 - 1 K 2324/06 -, VENSA).
I.
15 
Die gegen die Vereinbarkeit der Gebührenpflicht als solcher mit höherrangigem Recht erhobenen Einwände greifen nicht durch. Zur Begründung nimmt die Kammer Bezug auf die Erwägungen im Urteil vom 11.07.2007 in der - gemeinsam mit der Sache des Klägers verhandelten - Verwaltungsrechtssache 7 K 444/07. Dort heißt es:
16 
„1. Der Landesgesetzgeber hat die ihm nach Art. 70 Abs. 1 GG zustehende Gesetzgebungskompetenz in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt.
17 
a) Der Gesetzgeber des Landes Baden-Württemberg besitzt für die Einführung der allgemeinen Studiengebühr die Gesetzgebungskompetenz. Er hat die maßgeblichen Bestimmungen aufgrund seiner Gesetzgebungszuständigkeit nach Art. 70 Abs. 1 GG erlassen. Hiernach haben die Länder das Recht zur Gesetzgebung, soweit das Grundgesetz nicht dem Bund Gesetzgebungsbefugnisse verleiht. Die Auferlegung von allgemeinen Studiengebühren ist dem Hochschulwesen und damit der „Kulturhoheit“ zuzuordnen, die nach der Regel des Art. 70 Abs. 1 GG grundsätzlich der Gesetzgebungskompetenz der Länder unterliegt (vgl. BVerfG, Urt. v. 19.03.2003, BVerfGE 108, 1, 14 ). Die Kompetenz für das Hochschulwesen umfasst auch Regelungen über die Erhebung von Studiengebühren als nichtsteuerliche Abgabe (BVerfG, Urt. v. 26.01.2005, BVerfGE 112, 226, 243 <6.HRGÄndG>; 108, 1, 13 f. ).
18 
Die Gesetzgebungszuständigkeit des Landes ist nicht durch eine – nach Art. 75, 125 b Abs. 1 GG fortgeltende - rahmenrechtliche Vorschrift des Bundes ausgeschlossen oder eingeschränkt. Die Bestimmungen des 6. Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes - 6.HRGÄndG – vom 08.08.2002 (BGBl. I S. 3138), mit denen der Bundesgesetzgeber den Grundsatz der Gebührenfreiheit des Erststudiums und eines konsekutiven Studiengangs, der zu einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führt, eingeführt hat (vgl. Art. 1 Nr. 3 6.HRGÄndG), sind vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt worden (Urt. v. 26.01.2005, BVerfGE 112, 226).
19 
b) Das Land Baden-Württemberg hat mit dem Erlass des Landeshochschulgebührengesetzes auch nicht in verfassungswidriger Weise die Interessen der anderen Länder oder des Bundes unberücksichtigt gelassen und ihnen gegenüber seine Gesetzgebungskompetenz missbräuchlich wahrgenommen (zum Grundsatz der wechselseitigen Pflicht des Bundes und der Länder zu bundesfreundlichem Verhalten vgl. BVerfGE 61, 149, 205; 81, 310, 337 m. w. N.; BVerwGE 115, 32, 34).
20 
Dies gilt zunächst im Hinblick auf den Einwand, als Folge der Gebührenerhebung würden Studierende zum Besuch von Hochschulen außerhalb Baden-Württembergs bewogen, an denen nach wie vor ein gebührenfreies Studium möglich ist, und dies würde dort zu Kapazitätsproblemen, finanziellen Belastungen und einer Verschlechterung der Studienbedingungen führen. Denn es lässt sich nicht feststellen, dass der Landesgesetzgeber mit dem Gesetz das Ziel einer „Verdrängung“ Studierwilliger zu Lasten anderer Bundesländer verfolgt. Vielmehr gehört die sozialverträgliche Ausgestaltung der Studiengebühren zu den wesentlichen Eckpunkten des Studiengebührenkonzepts, durch die Studiengebühr soll niemand von der Aufnahme eines Studiums abgehalten werden (LTDrucks 13/4858, S. 16). Unabhängig davon ist nicht ersichtlich, dass durch die Einführung der Studiengebühren in Baden-Württemberg tatsächlich ein Abwandern von Studienbewerbern oder Studierenden in andere Bundesländer in nennenswertem Ausmaß ausgelöst würde (so auch LTDrucks 13/4858, S. 18). Wie bereits das Bundesverfassungsgericht überzeugend dargelegt hat, ist für die Wahl des Studienorts und der Hochschule - einschließlich der Entscheidung für ein Studium in Heimatnähe - eine Vielzahl von Faktoren bedeutsam und sind Studiengebühren in der Größenordnung von 500,- EUR je Semester im Vergleich zu den - von Ort zu Ort unterschiedlichen - Lebenshaltungskosten dabei von nachrangiger Bedeutung (vgl. Urt. v. 26.01.2005, BVerfGE 112, 226, 245 <6. HRGÄndG>). Der Annahme einer unzumutbaren Beeinträchtigung von Länderinteressen steht ferner entgegen, dass die Länder mit gebührenfreiem Studium auch im Fall einer höheren Nachfrage ihre Hochschulen lediglich bis zur Grenze ihrer Kapazität auslasten müssen (vgl. nur Haug, WissR 33 (2000), 1, 16 f.). Schließlich ist es dem föderalen System immanent, dass in Materien wie der Hochschulbildung, die durch hohe Mobilität des angesprochenen Personenkreises gekennzeichnet sind, durch die jeweilige Landesgesetzgebung Wanderungsbewegungen ausgelöst werden können. Daraus resultierende Nachteile hat ein Land grundsätzlich in eigener Verantwortung zu bewältigen (vgl. BVerfG, Urt. v. 26.01.2005, BVerfGE 112, 226, 248).
21 
Ein Verstoß gegen den Grundsatz bundesfreundlichen Verhaltens ergibt sich auch nicht aus einer Kollision der Regelungen über die Studiengebührenpflicht mit den vom Bundesgesetzgeber mit dem Bundesausbildungsförderungsgesetz – BAföG - verfolgten Zielen. Nach § 11 Abs. 1 BAföG wird die Ausbildungsförderung des Bundes „für den Lebensunterhalt und die Ausbildung“ geleistet. Nach dem Willen des Bundesgesetzgebers sollen die individuellen Kosten der Ausbildung indes nur die Aufwendungen für Lern- und Arbeitsmittel sowie für Studien- und Familienheimfahrten umfassen. Zur Deckung „besonderer Kosten der Ausbildung“, wie z.B. von Studiengebühren ist die Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz nicht bestimmt (vgl. OVG Berlin, Urt. v. 18.01.2001, NVwZ-RR 2002, 118, 121 unter Hinweis auf BTDrucks 13/4246 S. 22 zu Nr. 19). Dem Umstand, dass die Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz nicht der Deckung von Studiengebühren dient, hat der Landesgesetzgeber mit dem Landeshochschulgebührengesetz im Übrigen Rechnung getragen. Denn mit dem in § 7 LHGebG zur Finanzierung der Studiengebühren eingeräumten Darlehensanspruch wird grundsätzlich gewährleistet, dass auch Studierende, denen die erforderlichen Mittel für die Bezahlung der Studiengebühren nicht zur Verfügung stehen, ein Studium aufnehmen bzw. fortsetzen können (hierzu noch unten 2.b)bb)). Damit ist ausgeschlossen, dass ein nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geförderter Studierender – entgegen der Zweckbestimmung des Bundesgesetzes – zur Finanzierung der Gebühr BAföG-Mittel verwendet bzw. zusätzlich eine Erwerbstätigkeit aufnehmen muss.
22 
Auch das mit dem Bundesausbildungsförderungsgesetz verfolgte Ziel der Finanzierung des Ausbildungsabschlusses wird durch das Landeshochschulgebührengesetz nicht in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise konterkariert. Die Förderungshöchstdauer nach § 15 a Abs. 1 BAföG entspricht grundsätzlich der Regelstudienzeit. Da der Anspruch auf Darlehensgewährung nach § 7 Abs. 4 Satz 1 LHGebG dem gegenüber für die Dauer der Regelstudienzeit eines grundständigen Studiums zuzüglich vier weiterer Hochschulsemester gewährt wird, besteht im Regelfall der Anspruch auf Darlehensgewährung für einen längeren Zeitraum als der Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem BAföG. In Ausnahmefällen kann es allerdings sein, dass Studierenden auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer als Hilfe zum Studienabschluss Ausbildungsförderung geleistet wird (§ 15 Abs. 3 a BAföG). In diesen Fällen kann es dazu kommen, dass ein bedürftiger, nach § 15 Abs. 3 a BAföG geförderter Studierender wegen Überschreitung der Dauer nach § 7 Abs. 4 Satz 1 LHGebG keinen Anspruch auf Darlehensgewährung mehr hat. Dem insoweit bestehenden – wegen der überschaubaren Höhe der Gebühr – begrenzten Risiko, dass der bedürftige Studierende – entgegen der mit der Studienabschlussförderung vom Bundesgesetzgeber verfolgten Intention – in der Endphase seines Studiums zur Finanzierung der Studiengebühr zusätzlich eine Erwerbstätigkeit aufnehmen muss und dadurch ggf. seinen Abschluss gefährdet, kann indes mit den Mitteln des Gesetzes begegnet werden. Denn nach § 6 Abs. 3 und 4 LHGebG können die Hochschulen die Studiengebühr auf Antrag nach § 21 LGebG stunden oder nach § 22 LGebG erlassen. Mithin können sie im Rahmen des ihnen eingeräumten Ermessens der konkreten wirtschaftlichen Lage des Studierenden wie auch der Zielsetzung der Studienabschlussförderung hinreichend Rechnung tragen. Angesichts dieser Möglichkeit, eine Kollision mit der bundesrechtlichen Regelung durch die Rechtsanwendung im konkreten Einzelfall zu vermeiden, lässt sich ein Verstoß gegen die Verpflichtung zu bundesfreundlichem Verhalten nicht feststellen.
23 
Schließlich hat der Landesgesetzgeber seine Gesetzgebungskompetenz gegenüber dem Bund auch nicht insoweit missbräuchlich in Anspruch genommen, als er die Höchstgrenze der Rückzahlungspflicht beim Zusammentreffen von Schulden aus dem BAföG-Darlehen und dem Studiengebührendarlehen in § 9 Abs. 4 LHGebG auf 15.000,-- EUR festgesetzt hat, während der Bundesgesetzgeber für die Rückzahlung des BAföG-Darlehens nach § 17 Abs. 2 Satz 1 BAföG die Verschuldungsobergrenze bei 10.000,-- EUR angesetzt hatte. Gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse darüber, ab welcher Höhe Rückzahlungsverpflichtungen aus einem BAföG- bzw. Studiengebührendarlehen einkommensschwache Studierende von der Aufnahme oder Fortführung eines Studiums abschrecken, existieren nicht. Deshalb lässt sich auch nicht feststellen, dass der Landesgesetzgeber der Entscheidung des Bundesgesetzgebers zugrunde liegende tatsächliche Erkenntnisse (etwa von Sachverständigen) missachtet hätte (vgl. BTDrucks 14/4731, S. 26, 36, wonach Rückzahlungsbeträge von 33.150,00 DM und mehr Kinder aus finanziell schlecht gestellten Elternhäusern von der Aufnahme eines Studiums abschrecken könnten). Wenn er sich in Wahrnehmung des ihm eingeräumten Prognose- und Gestaltungsspielraums (dazu im Einzelnen unten S. 21 f. ) für eine von der bundesgesetzlichen Regelung in § 17 Abs. 2 Satz 1 BAföG abweichende Belastungsobergrenze entscheidet, kann dies kompetenzrechtlich nicht beanstandet werden.
24 
c) Bei der Begründung der Studiengebührenpflicht hat der Landesgesetzgeber auch die Anforderungen beachtet, die sich aus der Begrenzungs- und Schutzfunktion der bundesstaatlichen Finanzverfassung (Art. 104 a ff. GG) ergeben.
25 
Bei der Studiengebühr handelt es sich um eine herkömmliche nichtsteuerliche Abgabe vom Typus der Gebühr.
26 
Anders als die Steuer im Sinne der Art. 105, 106 GG wird die Gebühr nicht „voraussetzungslos“, sondern als Gegenleistung für eine öffentlich-rechtliche Leistung erhoben (vgl. BVerfG, Urt. v. 19.03.2003, BVerfGE 108, 1, 13 f. ). Die sachliche Legitimation der Gebühr folgt - wie allgemein bei sogenannten Vorzugslasten - aus ihrer Ausgleichsfunktion: Wer eine öffentliche Leistung in Anspruch nimmt, empfängt einen besonderen Vorteil, der es rechtfertigt, ihn zum Tragen der Kosten der öffentlichen Leistung heranzuziehen oder die durch die öffentliche Leistung gewährten Vorteile ganz oder teilweise abzuschöpfen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, BVerwGE 115, 32, 36 ; BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006 - 1 BvR 1750/01 -, Juris).
27 
Die vom Landesgesetzgeber eingeführte allgemeine Studiengebühr ist nach ihrer Ausgestaltung eine derartige Vorzugslast in der Form einer Benutzungsgebühr. Gemäß § 3 S. 1 LHGebG wird sie von den Staatlichen Hochschulen im Sinne des § 1 Abs. 2 LHG und den Berufsakademien für ihr Lehrangebot in einem grundständigem Studiengang oder einem konsekutiven Masterstudiengang von den Studierenden erhoben. Mit ihr sollen demnach die mit der Rechtsstellung als Studierende verbundenen Vorteile teilweise abgegolten werden (vgl. LT-Drs. 13/4858, S. 19). Der Sache nach knüpft der Gebührentatbestand an die durch Immatrikulation begründete Rechtsstellung des Studierenden an (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 1 LHG). Durch die Immatrikulation, die gebührenrechtlich den Beginn der Benutzung der staatlichen Einrichtung markiert, belegt der Studierende einen Studienplatz, für den die Hochschule ihre mit erheblichen Kostenaufwand geschaffenen Einrichtungen vorzuhalten hat, ohne das es darauf ankommt, ob die Leistungen im Einzelfall in Anspruch genommen werden (BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a. a. O.). Mithin knüpft die Gebühr an die individuelle Inanspruchnahme der Hochschule als einer staatlichen Infrastruktureinrichtung durch den Studierenden an und ist insoweit nicht, wie eine Steuer, voraussetzungslos geschuldet. Bereits die durch das Landeshochschulgebührengesetz vom 05.05.1997 – LHGebG a.F. – (GBl. S. 173) eingeführte Langzeitstudiengebühr ist von der erkennenden Kammer als Benutzungsgebühr qualifiziert worden (vgl. Urteil vom 29.06.1999 – 7 K 2983/98 -). Dies ist weder im weiteren Rechtszug (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 06.04.2000, VBlBW 2000, 232; BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, BVerwGE 115, 32) noch vom Bundesverfassungsgericht beanstandet worden (BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a.a.O.). Gründe, die im Hinblick auf die allgemeine Studiengebühr eine andere Beurteilung geboten erscheinen lassen, sind für die Kammer nicht ersichtlich.
28 
Die Einstufung als Benutzungsgebühr wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Gesetzgeber neben der Erzielung zusätzlicher Einnahmen für die Lehre und die Verbesserung der Studienbedingungen mit der Studiengebühr auch den Zweck verfolgt, die Studierenden zu einem effizienten Studierverhalten und damit kürzeren Studienzeiten anzuhalten (vgl. LTDrucks. 13/4858, S. 1, 16). Denn in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannte Gebührenzwecke sind neben dem Vorteilsausgleich und der Kostendeckung auch verhaltenslenkende Zielsetzungen des Gebührengesetzgebers (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a. a. O. m.w.N.; BVerfGE 108, 1, 18).
29 
Mit dem auf das Gutachten von Kronthaler (ders., Gestaltungsmöglichkeiten und Grenzen bei der Einführung von Studienbeiträgen - Verfassungsrechtlicher Rahmen und einfach-rechtliche Spielräume -, S. 20 f.; vgl. auch Waldeyer, Studienbeiträge unzulässig?, NJW-Editorial 44/2006) gestützten Einwand, der Anteil am Gebührenaufkommen, der in den sog. Studienfonds nach § 9 LHGebG fließe, sei abgabenrechtlich nicht als Gebühr bzw. Beitrag, sondern als verfassungsrechtlich unzulässige Sonderabgabe zu qualifizieren, vermag der Kläger nicht durchzudringen. Das Gutachten bezieht sich auf die Regelung des § 17 Abs. 3 Satz 3 des Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen - StBAG NRW -. Danach müssen die Hochschulen einen prozentualen Anteil ihres jährlichen Gesamtaufkommens an Studienbeiträgen zur Finanzierung des Ausfallsicherungsfonds abführen, der - wie der Studienfonds des § 9 LHGebG – die Aufgabe hat, die Ausfälle bei der Rückzahlung von Studiengebührendarlehen zu decken. Das Kronthaler-Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass mit dem Gebühren-/Beitragsanteil zur Finanzierung des Ausfallfonds kein Nutzungsvorteil abgeschöpft werde und es sich deshalb insoweit um eine Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion handele.
30 
Eine Übertragung dieser Aussage auf die baden-württembergische Rechtslage verbietet sich bereits deshalb, weil das Landeshochschulgebührengesetz eine § 17 Abs. 3 Satz 3 StBAG NRW entsprechende Regelung nicht kennt. Im Gegenteil ist in § 4 Abs. 1 Satz 1 LHGebG ausdrücklich bestimmt, dass die Gebühren jeder Hochschule, die sie eingenommen hat, zweckgebunden für die Erfüllung ihrer Aufgaben in Studium und Lehre zur Verfügung stehen (vgl. auch die Gesetzesbegründung, LTDrucks 13/4858, S. 20 f.). Mit dieser - verfassungsrechtlich zulässigen (vgl. Vogel/Waldhoff, in: Bonner Kommentar, 81. Lfg. Nov. 1997, Vorbemerkungen zu Art. 104 a bis 115 Rdnr. 424) - Verwendungsregelung stellt der Gesetzgeber grundsätzlich sicher, dass mit dem Gebührenaufkommen das Angebot der Hochschulen in Studium und Lehre verbessert wird und es so den Gebührenschuldnern zugute kommt.
31 
Dessen ungeachtet sind Einwände gegen die Verwendung der Gebühreneinnahmen nicht geeignet, die rechtliche Einstufung der streitgegenständlichen Abgabe als Gebühr in Frage zu stellen.
32 
Die begriffliche Abgrenzung von Steuern und nichtsteuerlichen Abgaben richtet sich – allein – nach dem materiellen Gehalt des Abgabentatbestandes (BVerfG, Urt. v. 19.03.2003, BVerfGE 108, 1, 13 f. auch zur Bedeutung der Formenklarheit und Formenbindung für die Finanzverfassung; BVerfGE 92, 91, 114). Wie dargelegt, erheben die Hochschulen nach § 3 Satz 1 LHGebG Studiengebühren von den Studierenden allein für ihr Lehrangebot in einem gebührenpflichtigen Studiengang. Diese rechtliche Verknüpfung von Leistung (Lehrangebot, Einräumung der Rechtsstellung als Studierender) und Gegenleistung (Studiengebühr) reicht aus, um die Abgabe begrifflich als Gebühr einzustufen und damit die verfassungsrechtlich gebotene Abgrenzung zur Steuer bzw. zur Sonderabgabe vorzunehmen. Für diese Einstufung und damit auch für die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Gebühr im vorliegenden Zusammenhang unerheblich ist demgegenüber die Frage, wie das Abgabenaufkommen verwendet wird. Auch wenn Gebühren und Beiträge sich durch ihre Aufwandsabhängigkeit von der Steuer unterscheiden, so bedeutet dies nicht, dass das Gebühren- bzw. Beitragsaufkommen ausschließlich zur speziellen Kostendeckung der gebühren-/beitragspflichtigen Leistung verwendet werden darf (vgl. Kirchhof, Staatliche Einnahmen, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Bd. 4, 2. Aufl., Heidelberg 1999, § 88 Rdnr. 208; Bosse, NRWVBl. 2007, 87, 89). Vielmehr gilt auch im Zusammenhang mit Gebühren haushaltsrechtlich grundsätzlich das Prinzip der Gesamtdeckung (vgl. § 8 LHO) bzw. Non-Affektation, wonach alle Einnahmen als Deckungsmittel für alle Ausgaben dienen (vgl. Vogel/Waldhoff, a.a.O. Vorbemerkungen zu Art. 104 a bis 115 Rdnrn. 37, 424).
33 
Vor diesem Hintergrund kommt es – ungeachtet des Umstands, dass der Landesgesetzgeber in § 4 Abs. 1 Satz 1 LHGebG Vorgaben für die Verwendung des Gebührenaufkommens gemacht hat – für die Frage der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Studiengebühr als Benutzungsgebühr nicht darauf an, zu welchen Zwecken das Gebührenaufkommen tatsächlich verwendet wird (vgl. auch Bosse, NRWVBl. 2007, 87, 89; VG Minden, Urt. v. 26.03.2007 - 9 K 3614/06 -, Juris, zu § 17 des Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen). Insoweit wäre es im vorliegenden Zusammenhang unbeachtlich, wenn - entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 LHGebG - tatsächlich Gebühreneinnahmen in den Studienfonds flössen oder mit dem Gebührenaufkommen Finanzierungslücken gefüllt würden, die unmittelbar zuvor durch eine hochschulinterne Umschichtung von allgemein aus dem Staatshaushalt zugewiesenen Finanzmitteln aus dem Bereich von Studium und Lehre in andere studienfremde Bereiche entstanden sind (vgl. VG Freiburg, Urt. v. 20.06.2007 - 1 K 2324/06 -, Vensa).
34 
2. Die Vorschriften über die Studiengebührenpflicht gem. §§ 3 Satz 1, 5 Abs. 1 LHGebG sind nicht gem. Art. 31 GG wegen entgegenstehenden Bundesrechts nichtig. Das Landeshochschulgebührengesetz steht insbesondere nicht im Widerspruch zu Art. 13 Abs. 2 c) des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte - IPwskR - vom 19.12.1966 (im Folgenden „UN-Sozialpakt“). Danach erkennen die Vertragsstaaten an, dass im Hinblick auf die volle Verwirklichung des „Rechts eines jeden auf Bildung“ (Art. 13 Abs. 1 IPwskR) der Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise, insbesondere durch die allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich gemacht werden muss.
35 
Bei der Regelung handelt es sich um eine für den Landesgesetzgeber verbindliche Bestimmung des Bundesrechts (a) . Eine Kollision der landesrechtlichen Vorschriften über die Erhebung einer Studiengebühr mit der bundesrechtlichen Regelung des Art. 13 Abs. 2 c) IPwskR liegt indes nicht vor(b ).
36 
a) Der Bundesgesetzgeber hat dem UN-Sozialpakt mit förmlichem Gesetz gem. Art. 59 Abs. 2 GG zugestimmt (Vertragsgesetz vom 23.11.1973, BGBl II S. 1569; der Pakt ist gemäß der Bekanntmachung vom 09.09.1976, BGBl II, S. 428, am 03.01.1976 in Kraft getreten). Damit hat er den Pakt in das deutsche Recht transformiert und einen entsprechenden Rechtsanwendungsbefehl erteilt. Innerhalb der deutschen Rechtsordnung steht der UN-Sozialpakt somit im Range eines Bundesgesetzes (vgl. BVerfG, BVerfGE 111, 307, 317 ; Beschl. v. 19.09.2006, NJW 2007, 499 ). Da nach Art. 28 IPwskR die Bestimmungen des Paktes „ohne Einschränkungen oder Ausnahmen für alle Teile eines Bundesstaates“ gelten und die Bundesländer dem Paktbeitritt zugestimmt haben (vgl. BTDrucks 7/1093, S. 3 f.), führt die Rangzuweisung dazu, dass der Landesgesetzgeber die Bestimmungen des UN-Sozialpakts wie anderes Gesetzesrecht des Bundes zu beachten hat. Aus der Rangzuweisung ergibt sich weiter, dass deutsche Gerichte den Pakt wie anderes Gesetzesrecht des Bundes im Rahmen methodisch vertretbarer Auslegung zu beachten und anzuwenden haben (vgl. BVerfGE 111, 307, 317; Beschl. v. 19.09.2006, a.a.O.).
37 
Art. 13 Abs. 2 c) IPwskR enthält nicht nur einen unverbindlichen Programmsatz, sondern eine rechtsverbindliche Verpflichtung (so auch Pieroth/Hartmann, NWVBl. 2007, 81, 82 m.w.N.; Riedel, Gutachten zur Völkerrechtswidrigkeit von Studiengebühren, S. 5 ff.; Riedel/Söllner, JZ 2006, 270, 275 f.; Schneider, Die Justiziabilität wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, 2004, S. 39; VG Minden, Urt. v. 26.03.2007 - 9 K 3614/06 -, Juris; VG Freiburg, Urt. v. 20.06.2007 - 1 K 2324/06 -, VENSA). Hierfür spricht bereits der Wortlaut, der – ausgehend vom „Recht eines jeden auf Bildung“ - das zwingende Gebot enthält, den Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich zu machen. Auch die Entstehungsgeschichte des Pakts bestätigt den normativ-verbindlichen Charakter der Bestimmung. Ebenso wie der Internationale Pakt über die bürgerlichen und politischen Rechte wurde auch der UN-Sozialpakt aus dem deklaratorischen Menschenrechtskatalog der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10.12.1948 abgeleitet, in dem die bürgerlichen und politischen Rechte und die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte gleichberechtigt nebeneinander stehen (vgl. Nowak, UNO-Pakt über bürgerliche und politische Rechte und Fakultativprotokoll, CCPR-Kommentar, 1989, S. XV Rn.2; Riedel, Gutachten, S. 6).
38 
Da die Umsetzung der Verpflichtung der Vertragsstaaten zur allmählichen Einführung der Unentgeltlichkeit der Hochschulbildung grundsätzlich das Vorliegen von im Ermessen des Vertragsstaats liegenden staatlichen Maßnahmen voraussetzt und auch die Rechtsverwirklichung gemäß Art. 2 Abs. 1 IPwskR nach und nach erfolgen soll, erscheint zweifelhaft, ob Art. 13 Abs. 2 c) IPwskR im Hinblick auf die Pflicht zur progressiven Rechtsverwirklichung innerstaatlich unmittelbar anwendbar ist (zu den Voraussetzungen der unmittelbaren Anwendbarkeit vgl. BVerwG, Urt. v. 03.12.2003 - 6 C 13.03 -, Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 160). Dies kann indes dahinstehen. Denn im vorliegenden Fall geht es um die Frage der Zulässigkeit und Grenzen der Wiedereinführung von Studiengebühren, nachdem diese im Jahre 1970 abgeschafft worden waren. Prüfungsgegenstand ist somit allein eine sog. regressive Maßnahme, die nach dem Pakt anderen rechtlichen Regeln unterworfen ist als die - ressourcenabhängige - progressive Rechtsverwirklichung (vgl. Nr. 3 der Allgemeinen Bemerkungen (General Comments) des UN-Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte - CESCR - zu Art. 4 IPwskR; Klee, Die progressive Verwirklichung wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Menschenrechte, 2000, S. 213 ff.; Craven, The International Convenant on Economic, Social and Cultural Rights, Oxford 1995, S. 131 f.). Soweit Art. 13 Abs. 2 c) IPwskR für regressive Maßnahmen rechtliche Vorgaben enthält (dazu im Folgenden), bedürfen diese jedenfalls keiner weiteren normativen Ausfüllung, sodass insoweit die unmittelbare Anwendbarkeit der Vorschrift anzunehmen ist (vgl. VG Minden, Urt. v. 26.03.2007, a.a.O.; VG Freiburg, Urt. v. 20.06.2007, a.a.O.; Klee, a.a.O., S. 213 ff.).
39 
Ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass der Landesgesetzgeber selbst (vgl. die Gesetzesbegründung, LTDrucks 13/4858, S. 17 f.) wie auch die beklagte Hochschule unter Bezugnahme auf das im Auftrag des Wissenschaftsministeriums eingeholte Gutachten von Prof. Riedel vom 28.06.2005 von der rechtlichen Verbindlichkeit und unmittelbaren Anwendbarkeit der Bestimmung ausgehen (vgl. das Gutachten S. 31 ff., 33). Art. 13 Abs. 2 c) IPwskR wird schließlich sowohl in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wie des Bundesverwaltungsgerichts als normativer Maßstab für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer landesrechtlichen (Wieder-) Einführung von Studiengebühren genannt (vgl. BVerfG, Urt. v. 26.01.2005, BVerfGE 112, 226, 245; BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, BVerwGE 115, 32, 49; Urt. v. 03.12.2003, a.a.O; a.A. Schweizerisches Bundesgericht, Urt. v. 11.02.1994, BGE 120 Ia 1; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 06.04.2000 - 2 S 1860/99 -, VBlBW 2000, 232; VG Hannover, Beschl. v. 08.06.2007 - 6 B 8296/06 -).
40 
Die Frage, ob Art. 13 Abs. 2 c IPwskR dem Einzelnen auch subjektive Rechte verleiht, kann dahingestellt bleiben. Da der UN-Sozialpakt die Geltungskraft eines Bundesgesetzes hat, sperrt er gem. Art. 31 GG auch lediglich in objektiv-rechtlicher Hinsicht entgegenstehendes Landesrecht. Bei Annahme einer derartigen Kollisionslage würde es mithin jedenfalls an einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage für den in der Gebührenerhebung liegenden Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts Studierwilliger aus Art. 12 Abs. 1 GG (siehe dazu noch unten 3.a)cc)) fehlen (vgl. Riedel/Söllner, JZ 2006, 270, 277).
41 
b) Die Vorschriften über die Erhebung der Studiengebühren sind nicht mit Art. 13 Abs. 2 c) IPwskR unvereinbar (zum Maßstab bei der Anwendung des Art 31 GG zusammenfassend BVerfGE 96, 345, 364 m.w.N.). Dieser Bestimmung lässt sich ein striktes Verbot der (Wieder-) Einführung von Studiengebühren nicht entnehmen; im Falle der (Wieder-) Einführung von Studiengebühren muss allerdings sichergestellt sein, dass jedermann nach seinen Fähigkeiten unabhängig von seiner finanziellen Leistungsfähigkeit einen chancengleichen Zugang zur Hochschulbildung hat; der Landesgesetzgesetzgeber muss hierbei insbesondere gewährleisten, dass durch die Ausgestaltung des Studiengebührensystems eine abschreckende Wirkung für den Hochschulzugang finanzschwacher Studierender ausgeschlossen wird (b) aa)). Von dem ihm dabei eingeräumten Spielraum hat der Landesgesetzgeber in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht (b) bb)).
42 
b) aa) Die gebotene Auslegung der Paktbestimmung des Art. 13 Abs. 2 c IPwskR, die nach den Regeln des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23.05.1969 (BGBl 1985 II S. 926, BGBl 1987 II S. 757; WVK) zu erfolgen hat, ergibt keinen Willen der Vertragsparteien des Inhalts, dass die (Wieder-) Einführung von Studiengebühren zwingend ausgeschlossen sein soll.
43 
Nach Art. 31 WVK ist ein völkerrechtlicher Vertrag nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen; dabei sind außer dem Vertragswortlaut samt Präambel, Anlagen sowie weiteren diesbezüglichen Übereinkünften und Urkunden in gleicher Weise zu berücksichtigen jede spätere Übereinkunft zwischen den Vertragsparteinen über die Auslegung des Vertrags oder die Anwendung seiner Bestimmungen und jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.12.2003 - 6 C 13/03 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 160).
44 
In Anwendung dieser Grundsätze kann zunächst festgestellt werden, dass die Bestimmung ihrem Wortlaut nach jedenfalls ein ausdrückliches Verbot von Rückschritten bzw. einer regressiven Entwicklung im Sinne der Wiedereinführung der Entgeltlichkeit des Hochschulstudiums nicht enthält. Auch Nr. 3 (para. 9) der Allgemeinen Bemerkungen des UN-Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte zu Art. 2 IPwskR belegt, dass Rückschritte unter bestimmten engen Voraussetzungen gestattet sein können (vgl. Riedel/Söllner, JZ 2006, 270, 272; vgl. Craven, a.a.O., S. 131 f.; allgemein zur Bedeutung der Allgemeinen Bemerkungen und sonstigen Stellungnahmen des Ausschusses für die Auslegung des UN-Sozialpakts Riedel/Söllner, a.a.O., S. 270; Simma, Soziale Grundrechte und das Völkerrecht, Festschrift für Lerche, S. 88 ff.). Zwar hebt Art. 13 Abs. 2 c) IPwskR dem Wortlaut nach die „allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit“ in besonderer Weise hervor. Doch stellt sich der „insbesondere“ postulierte Verzicht auf Gebührenerhebung nicht als das eigentliche Ziel der Vorschrift dar (so auch Schweizerisches Bundesgericht, Urt. v. 11.02.1994, BGE 120 Ia 1; a.A. Achelpöhler, Gutachten zur rechtlichen Zulässigkeit der Einführung von Studiengebühren, S. 45 f.). Hierfür spricht zunächst ein systematischer Gesichtspunkt. Während Art 13 Abs. 2 a ) IPwskR zwingend und ohne jede Einschränkung die unentgeltliche Zugänglichkeit des Grundschulunterrichts fordert, wird in Bezug auf den Hochschulunterricht in Art. 13 Abs. 2c ) IPwskR die „allmähliche Einführung der der Unentgeltlichkeit (nur) als – beispielhaft hervorgehobenes („insbesondere“) - besonders geeignetes Instrument genannt zur Erreichung des mit der Bestimmung letztlich verfolgten Ziels, den Hochschulunterricht jedermann unabhängig von seiner finanziellen Leistungsfähigkeit zugänglich zu machen (vgl. auch Nr. 6 b) und 17 der Allgemeinen Bemerkungen zu Art. 13 IPwskR sowie Gebert, Das Recht auf Bildung nach Art. 13 des UNO-Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, 1996, S. 423 f.). Eine nicht am Wortlaut, sondern am eigentlichen Zweck der Vorschrift orientierte Sichtweise liegt tendenziell auch der Praxis des mit der Überwachung der Einhaltung des Pakts im sog. Staatenberichtsverfahren (vgl. Art. 16 ff. IPwskR) betrauten UN-Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte zugrunde. In zahlreichen Schlussbetrachtungen (Concluding Observations) zur (Wieder-) Einführung von Studiengebühren in einzelnen Vertragsstaaten sieht der Ausschuss davon ab, bereits die (Wieder-) Einführung von Studiengebühren an sich als Verletzung des Art. 13 IPwskR zu beanstanden; er beschränkt sich vielmehr regelmäßig darauf anzumahnen, dass mit geeigneten Maßnahmen, etwa einem System adäquater Studienbeihilfen, sichergestellt wird, dass Bewerber aus Familien mit geringem Einkommen den gleichen Hochschulgang haben wie Bewerber aus Familien mit hohem Einkommen (Nrn. 39 und 49 der Schlussbetrachtungen vom 10.12.1998 E/C.12/1/Add.31 zum 3. Staatenbericht Kanadas; Nrn. 31 und 65 der Schlussbetrachtungen zum 4. und 5. Staatenbericht Kanadas, E/C.12/CAN/CO/4 v. 22.5.2006 und E/C.12/CAN/CO/5; Nr. 19 der Schlussbetrachtungen zum 2. Staatenbericht der Niederlande vom 16.06.1998, E/C.12/1/Add. 25; Nr. 22 und 41 der Schlussbetrachtungen vom 05.06.2002 E/C.12/1/Add.79 zum 4. Staatenbericht Großbritanniens; Schlussbetrachtungen vom 23.05.2003 zu Neuseeland E/C.12/2003/SR.12 para. 32; Nr. 32 der Schlussbetrachtungen zum Staatenbericht Australiens E/C.12/1993/SR.15 para. 44 ff.; Nr. 17 und 31 der Schlussbetrachtungen vom 25.01.2006 - E/C.12/AUT/CO/3 – zum 3. Staatenbericht Österreichs; vgl. aber Nr. 65 des Berichts der Sonderberichterstatterin zu England vom 09.12.1999, E/CN.4/2000/6/Add.2).
45 
Vor diesem Hintergrund erscheint es gerechtfertigt, Art. 13 Abs. 2 c) IPwskR auszulegen, dass die Vertragsstaaten nicht generell und zwingend zur Aufrechterhaltung der Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts verpflichtet sind: Lässt sich die eigentliche Zielsetzung der Bestimmung auf anderem Wege erreichen, entfällt die Notwendigkeit, an dem – dem Wortlaut nach hervorgehobenen - Instrument der Unentgeltlichkeit der Hochschulbildung festzuhalten (für dieses Ergebnis auf der Grundlage einer teleologischen Reduktion der Vorschrift Riedel, Gutachten zur Vereinbarkeit von allgemeinen Studiengebühren mit dem internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, S. 11; Riedel/Söllner; JZ 2006, 270, 273; Pieroth/Hartmann, NWVBl. 2007, 81 m.w.N.; VG Minden, Urt. v. 26.03.2007, a. a. O.).
46 
b) bb) Gleichwohl setzt Art 13 Abs. 2 c) IPwskR der Wiedereinführung allgemeiner Studiengebühren Grenzen. Zu beachten sind vor allem die Zielsetzungen des Art. 13 Abs. 2 c) und des Art. 2 Abs. 2 IPwskR, wonach der Hochschulunterricht – soweit hier erheblich - jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich zu machen ist (Art. 13 Abs. 2 c) IPwskR), und zwar insbesondere „ohne Diskriminierung“ hinsichtlich der „sozialen Herkunft“ bzw. „des Vermögens“ oder des „sonstigen Status“ (Art. 2 Abs. 2 IPwskR). Der Gesetzgeber muss deshalb bei der Wiedereinführung von Studiengebühren gewährleisten, dass jeder nach seinen Fähigkeiten unabhängig von seiner sozialen Herkunft und seiner finanziellen Leistungsfähigkeit einen chancengleichen Zugang zur Hochschulbildung hat (vgl. Riedel, Gutachten, S. 11; Riedel/Söllner; JZ 2006, 270, 273; Pieroth/Hartmann, NWVBl. 2007, 81 m.w.N.; VG Minden, Urt. v. 26.03.2007, a. a. O.; VG Freiburg, Urt. v. 20.06.2007, Urteilsabdruck, S. 22). Er hat dabei insbesondere Bedacht darauf zu nehmen, dass Regelungen über die Erhebung von Studiengebühren finanzschwache Studierwillige nicht von der Aufnahme oder Fortsetzung des Studiums abschrecken (zum wachsenden Zusammenhang zwischen Hochschulzugang und sozialer Herkunft vgl. Die wirtschaftliche und soziale Lage der Studierenden in der BRD 2006, 18. Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks, 2007).
47 
Bei der danach gebotenen sozialverträglichen Ausgestaltung der Regelungen im Zusammenhang mit der Erhebung von Studiengebühren steht dem nationalen Gesetzgeber ein Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum zu. Dies folgt zunächst aus der nur geringen Regelungsdichte der (völker-) rechtlichen Vorgaben des Sozialpaktes, die sich letztlich auf die genannten Zielsetzungen (Art. 13 Abs. 2 c und Art. 2 IPwskR) beschränken (zum Spielraum der Vertragsstaaten bei der Umsetzung des Paktes auch Simma, a.a.O., S. 83 ff., 85 ff., 93 f.). Dem entspricht es, dass auch der Pakt-Ausschuss sich in seiner Kritik an der Einführung von Studiengebühren regelmäßig auf die an die Vertragsstaaten gerichtete Empfehlung beschränkt, „geeignete Schritte zu unternehmen“ bzw. „wirksame Maßnahmen“ zur Erreichung der Zielvorgaben zu ergreifen, die Wahl der konkreten Mittel hierzu also den Vertragsstaaten überlässt (vgl. die Beispiele bei Riedel, Gutachten, S. 29 f.). Deshalb sind mehrere Studiengebührenmodelle denkbar, die sich mit Sinn und Zweck des Art. 13 Abs. 2 c) IPwskR vereinbaren lassen (vgl. Riedel/Söllner, JZ 2006, 270, 273). Es kommt hinzu, dass dem Gesetzgeber, soweit er sicherstellen muss, dass durch die Ausgestaltung des Studiengebührensystems eine abschreckende Wirkung für den Hochschulzugang finanzschwacher Studierender ausgeschlossen wird, die Beurteilung künftiger Wirkungen eines Gesetzes obliegt. Auch insoweit ist ihm ein nicht unerheblicher Einschätzungsspielraum eingeräumt, der insbesondere von der Eigenart des in Rede stehenden Sachverhalts, den Möglichkeiten, sich ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden, und der Bedeutung der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter abhängt und der vom Gericht nur eingeschränkt überprüft werden kann (vgl. hierzu BVerfGE 50, 290, 332 f. m.w.N.; 77, 308, 332; 110, 141, 157 f.; Jarass/Pieroth, GG, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 8. Aufl., Art. 20 Rn. 87 f.). Allerdings dürfte davon auszugehen sein, dass Art 13 Abs. 2 c) IPwskR im Falle der Wiedereinführung der Studiengebührenpflicht grundsätzlich die Vermutung einer Verletzung des UN-Pakts begründet, wobei diese Vermutung von dem jeweiligen Vertragsstaat widerlegt werden kann (vgl. Nr. 45 der Allgemeinen Bemerkungen des Paktausschusses zu Art. 13 IPwskR, E/2002/22 (1999); Craven, a.a.O., S. 131 f.: „prima facie violation“; Klee, a.a.O., S. 215 f. ; VG Freiburg, Urt. v. 20.06.2007, a.a.O.). Auch wenn dieser Umstand für eine Darlegungslast des Vertragsstaats und eine Intensivierung der gerichtlichen Kontrolle spricht, hat die Kammer dabei aus den zuvor genannten Gründen die Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers zu respektieren. Vor diesem Hintergrund erscheint es sachgerecht, die gerichtliche Kontrolle - über eine bloße Evidenzkontrolle hinaus - darauf zu erstrecken, ob der Gesetzgeber seinen Einschätzungs- und Prognosespielraum in vertretbarer Weise gehandhabt hat (zu den differenzierten Maßstäben verfassungsgerichtlicher Kontrolldichte vgl. BVerfGE 50, 240, 332 f. m.w.N.).
48 
Ausgehend hiervon hat der Landesgesetzgeber von dem ihm eingeräumten Spielraum in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht. Mit dem dem Landeshochschulgebührengesetz zugrunde liegenden Modell darlehensfinanzierter sog. nachlaufender Studiengebühren hat er ein Regelungssystem geschaffen, das den Belangen einkommensschwacher Studierender Rechnung trägt. Die sozialverträgliche Ausgestaltung der Studiengebührenpflicht gehört nach der Gesetzesbegründung zu den wesentlichen Eckpunkten des Studiengebührenkonzeptes des Landes (LTDrucks 13/4858, S. 2, 16). Die Einschätzung des Gesetzgebers, dass mit diesem System finanzschwache Studierende nicht von der Aufnahme oder der Fortsetzung ihres Studiums abgeschreckt werden, erweist sich jedenfalls nicht als unvertretbar und kann seitens der Kammer nicht beanstandet werden (im Ergebnis ebenso VG Minden, Urt. v. 26.03.2007, zum Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen).
49 
In verfahrensrechtlicher Hinsicht hat der Gesetzgeber die Frage der Auswirkungen der Erhebung von Studiengebühren auf einkommensschwache Studierwillige im Gesetzgebungsverfahren behandelt und dabei ihm zugängliche Erkenntnisquellen ausgeschöpft (vgl. hierzu die Darstellung im Schriftsatz der Beklagten vom 29.06.2007, S. 10 – 12). Die auf dieser Basis gewonnene, dem Gesetz zu Grunde liegende Auffassung des Gesetzgebers, wonach keine gesicherten Erkenntnisse vorliegen, die eine abschreckende Wirkung des baden-württembergischen Studiengebührenmodells belegen, erscheint nachvollziehbar und lässt Rechtsfehler nicht erkennen.
50 
Konkrete Erhebungen oder Studien zur Einstellung und möglichen Reaktionen von Studierenden auf das baden-württembergische Studiengebührenmodell in seiner konkreten Ausgestaltung liegen noch nicht vor. Dies kann bereits aus praktischen Gründen nicht beanstandet werden, weil aussagekräftige Studien eine verlässliche Datenbasis auf der Grundlage mehrerer Semester voraussetzen (vgl. etwa Lang, Internationale Erfahrungen zur sozialen Absicherung von Studiengebühren. Was kann Deutschland lernen?, RdJB 3/2005, S. 384, 391; vgl. auch VG Minden, Urt. v. 26.03.2007 - 9 K 3614/06 -; LTDrucks 13/4858, S. 16). Soweit überhaupt Zahlen zur Entwicklung der Zahl der Studierenden nach Einführung der allgemeinen Studiengebührenpflicht vorliegen, sind diese nicht geeignet, die Einschätzung des Gesetzgebers in Frage zu stellen. Nach der Aussage des in der mündlichen Verhandlung anwesenden Vertreters des Wissenschaftsministeriums liegen belastbare Zahlen im Hinblick auf das Bewerberverhalten zum SS 2007 nicht vor. Nach dem von ihm übergebenen Bericht des Direktors der ZVS vom 05.03.2007 konnten anhand statistischer Untersuchungen der Ortswünsche der Bewerber im Vergleich der Vergabeverfahren zu den letzten beiden Sommer- und Wintersemestern keine signifikanten Veränderungen des Bewerberverhaltens festgestellt werden. Die von der Beklagten wie der weiteren in der mündlichen Verhandlung vertretenen Hochschule mitgeteilten Zahlen zur Entwicklung der Zahl der Studierenden im SS 2007 gegenüber dem SS 2006 sind nicht hinreichend aussagekräftig. Insoweit haben die beiden Vertreter der beteiligten Hochschulen in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt, dass der Rückgang im SS 2007 maßgeblich auf die - von der Einführung der Studiengebühren unabhängige - Umstellung zahlreicher Studiengänge auf eine Zulassung im Wintersemester zurückzuführen ist. Dem entspricht es, dass die mitgeteilten Zahlen von Bewerbungen für das WS 2007/2008 zum Stichtag 06.07.2007 bzw. 10.07.2007 auf einen außerordentlich starken Anstieg gegenüber dem Vorjahr hindeuten.
51 
Die bereits vorliegenden, auf Deutschland bezogenen Untersuchungen und Erhebungen (vgl. etwa Heine/Willich, Studienberechtigte 2005, HIS: Forum Hochschule 6/2006, S. 3, 54; Heine/Kerst/Sommer, Studienanfänger im Wintersemester 2005/2006, HIS: Forum Hochschule 1/2007, S. 257; Müller, Eindrücke zur Einführung von Studienbeiträgen in NRW, Centrum für Hochschulentwicklung, Januar 2007, S. 6: „Bislang deutet nichts auf eine abschreckende Wirkung der Studienbeiträge in NRW hin“.) lassen keine hinreichend verlässlichen Rückschlüsse auf die Auswirkungen des baden-württembergischen Studiengebührenmodells in seiner konkreten Ausgestaltung zu. Um so mehr gilt dies für auf das Ausland bezogene Studien (vgl. etwa Nagel, Studiengebühren und ihre sozialen Auswirkungen, Eine Analyse von Daten aus den USA, England, Schottland, den Niederlanden, Österreich, Australien und Neuseeland, Baden-Baden 2003; Strate, Studiengebühren - Analyse der sozialen Auswirkungen am Beispiel der Gebührenmodelle ausgewählter Staaten - Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestags, 2004; Lang, RdJB 2005, 384 ff.; vgl. auch VG Minden, Urt. v. 26.03.2007 - 9 K 3614/06 -). Denn bei einem internationalen Vergleich von Studiengebühren und deren soziologischen Auswirkungen ist zu berücksichtigen ist, wie schwierig sich ausländische Ausgestaltungen von Studiengebühren auf Deutschland übertragen lassen. Bei einem solchen Transfer müssen neben den wirtschaftlichen und rechtlichen auch den unterschiedlichen gesellschaftlichen Bedingungen innerhalb der betreffenden Länder Rechnung getragen werden (vgl. Riedel, Gutachten, S. 21; Nagel, a.a.O., S. 5 f., 19 f., 46 ff.; Lang, RdJB 2005, S. 384). In jedem Fall verbleibt das grundsätzliche Problem, dass die Entscheidung für oder gegen die Aufnahme oder Fortsetzung eines Studiums - ebenso wie die Entscheidung für oder gegen einen Studienort - von einer Vielzahl von Faktoren abhängt, deren Gewicht für die individuelle Entscheidung schwer abschätzbar ist und sich auch mit Hilfe von Studien nur schwer erschließen lässt (vgl. BVerfGE 112, 226, 245). Hierbei dürfte nicht zuletzt von Bedeutung sein, dass bereits die Unterschiede in den Lebenshaltungskosten von Studienort zu Studienort in vielen Fällen (weit) über dem monatlichen Anteil der Studiengebühr liegen (vgl. LTDrucks 13/4858, S. 47).
52 
Bei dieser Sachlage kann eine Überprüfung der gesetzgeberischen Prognose eines fehlenden Abschreckungseffekts bei Einführung allgemeiner Studiengebühren derzeit allein auf der Basis einer Betrachtung der Regelungen zur Darlehensgewährung und zu den Modalitäten seiner Rückzahlung erfolgen, wobei auf den über die konkreten Darlehensmodalitäten informierten, durchschnittlichen Studienbewerber oder Studierenden mit niedrigem oder fehlendem Einkommen abzustellen ist (vgl. zum Maßstab VG Freiburg, Urt. v. 20.06.2007, a.a.O., Entscheidungsabdruck S. 25-27).
53 
Die Gebührenpflicht selbst stellt für bedürftige Studierende bereits deshalb keine Hindernis für einen chancengleichen Hochschulzugang dar, weil der Gesetzgeber in § 7 Abs. 1 S. 1 LHGebG jedem Studienbewerber - nach den Maßgaben des Satzes 2 und der Abs. 2 bis 6 - einen Anspruch gegen die L-Bank auf Gewährung eines privatrechtlichen Darlehens ohne Bonitätsprüfung und ohne Erfordernis einer Sicherheit (§ 9 Abs. 2 Nr. 3 LHGebG) zur Finanzierung der Studiengebühren einräumt. Mithin ist gewährleistet, dass grundsätzlich kein Studierwilliger wegen zur Zahlung der Studiengebühr nicht ausreichender finanzieller Mittel von einem Studium absehen oder ein begonnenes Studium beenden muss. Auch wird damit vermieden, dass Studierende neben dem Studium jobben oder BAföG-Leistungen dazu verwenden müssen, um die Studiengebühr zu bezahlen.
54 
Aber auch die der gesetzlichen Regelung zugrunde liegende Einschätzung, dass die mit dem Darlehensmodell verbundenen späteren Rückzahlungspflichten nicht geeignet sind, finanziell nicht leistungsfähige Studierwillige von der Aufnahme bzw. von der Weiterführung eines Studiums abzuhalten, ist nach der derzeitigen Erkenntnislage vertretbar. Eine Betrachtung der Darlehensmodalitäten fördert keine hinreichend verlässlichen Erkenntnisse zu Tage, wonach ein informierter durchschnittlicher Studierwilliger sich aufgrund der finanziellen Belastung durch das Studiengebührendarlehen von der Aufnahme oder Fortführung des Studiums abhalten lässt. Vielmehr enthält das Gesetz Sicherungen, die einer unüberschaubaren und unangemessenen Belastung entgegenwirken. Dass diese nicht geeignet wären, das angestrebte gesetzgeberische Ziel der Vermeidung einer abschreckenden Wirkung kann die Kammer nicht feststellen.
55 
Eine finanziellen Mehrbelastung während des Studiums wird dadurch vermieden, dass der Anspruch der L-Bank auf Rückzahlung des Darlehens in der Regel erst nach Ablauf einer zweijährigen Karenzzeit nach Abschluss des Studiums fällig wird (§ 7 Abs. 1, § 9 Abs. 2 Nr. 6 LHGebG).
56 
Eine Reihe weiterer Regelungen zur Ausgestaltung des Studiengebührendarlehens dienen dem Zweck, die finanzielle Belastung des Studierenden auch nach Abschluss des Studiums zu begrenzen (vgl. hierzu im Einzelnen § 9 Abs. 2 LHGebG, §§ 6 ff. StudGebVO).
57 
Zwar ist einzuräumen, dass die Verzinslichkeit des Darlehens in der vorgesehenen Form - im Unterschied etwa zu einer Verzinsung in Höhe der Inflationsrate – mit Blick auf den erheblichen Verwaltungskostenanteil (3,5 %) sowie die Ankoppelung der Geldbeschaffungskosten an den im Interbankengeschäft geltenden, Schwankungen unterworfenen Zinssatz EURIBOR (§ 9 Abs. 3 S. 1 StudGebVO) mit nicht unerheblichen finanziellen Belastungen für die Studierenden verbunden sein kann (vgl. zu dieser Problematik insbesondere Pieroth/Hartmann, NWVBl. 2007, 81, 84). Indes lässt eine Betrachtung der vom Gericht angeforderten Modellberechnungen (vgl. die Anlage B 2 zum Schriftsatz der Beklagten vom 29.06.2007) keine greifbaren Anhaltspunkte dafür erkennen, dass Darlehensnehmern eine nicht überschaubare und – gemessen am objektiven Wert der angestrebten akademischen Berufsausbildung (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 14.10.1997, BVerfGE 96, 330, 334) – unangemessene Zinsbelastung auferlegt wird. So beträgt beispielsweise bei einem 10semestrigen Studium (maximale Regelstudienzeit nach § 29 Abs. 4 LHG), einem nominalen Zinssatz von 7,204% und einer – von der L-Bank regelmäßig vereinbarten - Tilgungsrate von 100,-- EUR die Tilgungsdauer 7 Jahre und beläuft sich die Zinsschuld insgesamt auf 3384,93 EUR (Zinsschuld bis zum Ablauf der Karenzzeit 1670,64 EUR, zusätzliche Zinsschuld während Tilgungsphase 1714,29 EUR); bei einem 12semestrigen Studium und den gleichen Bedingungen beträgt die Tilgungsdauer 9 Jahre und beläuft sich die Zinsschuld insgesamt auf 4997,58 EUR (Zinsschuld bis zum Ablauf der Karenzzeit 2224,48 EUR, zusätzliche Zinsschuld während Tilgungsphase 2773,10 EUR; zu den übrigen Modellberechnungen vgl. die Anlage B zum Schriftsatz vom 29.06.2007). Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit dieser noch überschaubaren Belastung ist die plausible gesetzgeberische Konzeption zu berücksichtigen, dass die Zinslasten den Darlehenschuldner erst in der Phase seiner – bei Absolventen mit einem Hochschulabschluss statistisch deutlich erhöhten - wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit treffen sollen. In Rechnung zu stellen ist ferner, dass der Darlehnsnehmer jederzeit - nach Angabe der Beklagten verzichtet die L-Bank auf die dreimonatige Antragsfrist - die Möglichkeit hat, durch Zwischentilgungen die Rückzahlungsphase erheblich zu verkürzen oder zu beenden (vgl. § 9 Abs. 2 Nr. 4 LHGebG).
58 
Entscheidende Bedeutung gerade im Hinblick auf einkommensschwache Studierende kommt darüber hinaus dem Umstand zu, dass der Gesetzgeber das Darlehensmodell mit wirksamen Sicherungen ausgestattet hat, um die finanzielle Belastung aufgrund des Studiengebührendarlehens erkennbar zu begrenzen bzw. von einer ausreichenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit abhängig zu machen.
59 
Eine solche Sicherung ist zunächst die sog. Kappungsgrenze. Bedürftige Studierende, die nicht in der Lage sind, die Studiengebühr sofort zu entrichten, erhalten regelmäßig Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Muss der Studierende sowohl das unverzinsliche Staatsdarlehen nach § 17 Abs. 2 S. 1 BAföG wie das Darlehen für die Studiengebühren zurückzahlen, bestimmt das Gesetz eine Obergrenze der Rückzahlungspflicht: Dem Darlehensnehmer wird auf einen entsprechenden, binnen eines Jahres nach Ablauf der Karenzzeit zu stellenden Antrag hin, ein Anspruch gegen den Studienfonds eingeräumt, dass ihm die Studiengebührenschuld zuzüglich der Zinsen insoweit erlassen wird, als diese gemeinsam mit den bestehenden Schulden aus dem BAföG-Darlehen den Gesamtbetrag von 15.000 EUR übersteigt (§ 9 Abs. 4 und 6 LHGebG). Dabei hat das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst – auf eine entsprechende Verfügung des Gerichts - klargestellt, dass die „Höchstgrenze der Zahlungspflicht“ gemäß § 9 Abs. 4 LHGebG sowohl für die Studiengebührenschuld als auch für die – auch während der Tilgungsphase noch - auflaufenden Zinsen gilt, und ferner erklärt, diese Auffassung ggf. im Wege der Fachaufsicht nach § 9 Abs. 7 Satz 4 LHGebG gegenüber dem Studienfonds durchzusetzen. Auch nach Ansicht der Kammer bestehen insbesondere mit Blick auf die Materialien (vgl. LTDrucks 13/4858, S. 16, 46) keine ernsthaften Zweifel daran, dass der Gesetzgeber mit der Kappungsgrenze des § 9 Abs. 4 LHGebG dieGesamtbelastung des Studierenden begrenzen und somit auch eine Deckelung der Zinsbelastung erreichen wollte (für dieses Verständnis der baden-württembergischen Regelung auch Pieroth/Hartmann, a.a.O., S. 84 Fn. 49). Vor diesem Hintergrund vermag der Kläger aus der möglicherweise unbestimmten oder missverständlichen Formulierung des § 13 Abs. 3 StudGebVO über die Berechnung der Höchstgrenze zu einem Stichtag nichts herzuleiten.
60 
Die Regelung über die Kappungsgrenze vermittelt danach jedem Studierenden, der BAföG-Leistungen erhält, die Gewissheit, dass die sich für ihn aus dem BAföG-Darlehen und dem Studiengebührendarlehen ergebende Gesamtbelastung 15.000,-- EUR nicht übersteigt. Sie führt ferner dazu, dass sich das Studiengebührendarlehen für einen erheblichen Teil der der BAföG-Empfänger als zinsloses Darlehen darstellt. Nach den überzeugenden, von der Gegenseite nicht in Frage gestellten Darlegungen der Beklagten summieren sich bereits bei einem BAföG-Empfänger, der den durchschnittlichen Förderbetrag für einen Alleinstehenden von 355,00 EUR monatlich bezieht, die Rückzahlungspflichten aus dem BAföG-Darlehen und dem Studiengebühren-Darlehen bei einem 10semestrigem Studium auf über 15.000 EUR. Hier führt die Kappungsregelung dazu, dass sich der Rückzahlungsanspruch aus dem Studiengebührendarlehen zuzüglich Zinsen auf insgesamt 5.000 EUR beschränken wird, sodass bereits der durchschnittliche BAföG-Empfänger das Studiengebühren-Darlehen für ein 10semestriges Studium faktisch zinslos erhält. Erst recht gilt dies für die Gruppe der besonders bedürftigen Höchstsatzempfänger, die einen Anteil von 30,4 % aller BAföG-Bezieher in Baden-Württemberg ausmachen.
61 
Den Belangen einkommensschwacher Studierender wird darüber hinaus durch Regelungen Rechnung getragen, die sicherstellen sollen, dass der Darlehensnehmer bei im Anschluss an den Hochschulabschluss bestehender dauernder wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit aufgrund der Rückzahlungspflicht aus dem Darlehen nicht Gefahr läuft, in die Überschuldung zu geraten (vgl. LTDrucks 13/4858, S. 43).
62 
So wird der Anspruch der L-Bank auf Rückzahlung des Darlehens in der Regel erst nach Ablauf einer zweijährigen Karenzzeit nach Abschluss des Studiums fällig (§ 7 Abs. 1, § 9 Abs. 2 Nr. 6 LHGebG). Damit wird der Studienabgänger in der Phase der Bewerbung und des Berufseinstiegs nicht mit Rückzahlungsansprüchen belastet. Ferner wird die Situation von Studienabbrechern berücksichtigt, die in der Regel ein geringeres Einkommen als Hochschulabsolventen zu erwarten haben. Auch nach Ablauf der zweijährigen Karenzzeit ist der Anspruch der L-Bank auf Rückzahlung des Darlehens einkommensabhängig: Der Studierende kann die zinslose Stundung der Rückzahlungsraten für die Dauer beantragen, in der sein monatliches Nettoeinkommen die für die Verpflichtung zur Rückzahlung des BAföG-Darlehens bestehende Freigrenze nach § 18 a Abs. 1 S. 1 bis 3 BAföG (für Alleinstehende 960 EUR, zusätzlich 480 EUR für einen Ehegatten sowie 435 EUR je Kind des Darlehnsnehmers) zuzüglich weiterer 100,- EUR nicht übersteigt (§§ 7 Abs. 1, 9 Abs. 2 Nr. 7 LHGebG, § 12 Abs. 1 StudGebVO). Darüber hinaus ist vorgesehen, dass der Studienfonds bei einem länger dauernden Zahlungsverzug - mindestens sechs Monate nach zwei Mahnungen – (§ 9 Abs. 3 Nr. 1 LHGebG), bei eintretender Zahlungsunfähigkeit (§ 9 Abs. 3 Nr. 3 LHGebG) oder aber bei einer mehr als ein Jahr dauernden Stundung des Rückzahlungsanspruchs (§ 9 Abs. 3 Nr. 4 LHGebG) auf Antrag des Kreditinstituts die Darlehensforderung Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche gegen den Darlehensnehmer bezahlt (§ 9 Abs. 3 und 5 LHGebG). Auf der Grundlage des § 9 Abs. 6 Satz 1 LHGebG in Verbindung mit § 59 Abs. 1 und § 105 LHO kann der Studienfonds dann nach Ermessen die abgetretene Schuld ganz oder teilweise stunden, niederschlagen oder erlassen.
63 
Insgesamt bilden die Kappungsregelung sowie die Regelungen über die einkommensabhängige Rückzahlung des Darlehens einschließlich der dem Studienfonds eingeräumten Möglichkeit der Stundung, der Niederschlagung und des Erlasses der Darlehensschuld grundsätzlich wirksame Instrumente, um die mit der Verzinslichkeit des Studiengebührendarlehens verbundene finanzielle Belastung zu begrenzen und das Eintreten einer wirtschaftlichen Notlage zu verhindern. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Einschätzung des Gesetzgebers, dass mit den aufgezeigten Modalitäten des Darlehensmodells eine abschreckende Wirkung auf die Entscheidung einkommensschwacher Studierwilliger für ein Studium bzw. für eine Weiterführung eines bereits begonnenen Studiums ausgeschlossen wird, als vertretbar. Dem steht auch nicht entgegen, dass sich der Bundesgesetzgeber im Hinblick auf die Rückzahlung des BAföG-Darlehens für eine Belastungsobergrenze von 10.000,- EUR entschieden hat (vgl. hierzu bereits oben S. 12). Es fehlt derzeit jedenfalls an hinreichend verlässlichen Erkenntnissen, die auf die Unwirksamkeit der grundsätzlich geeigneten gesetzlichen Maßnahmen zur Vermeidung einer abschreckenden Wirkung hindeuten.
64 
Angesichts der noch unzureichenden Erkenntnisgrundlagen ist es allerdings geboten, dass der Gesetzgeber die weitere Situation beobachtet und die Regelungen überprüft und revidiert, falls sich erweist, dass die von ihm zugrunde gelegten Annahmen nicht zutreffen (zur Ableitung dieser Verpflichtung zur Nachbesserung aus Art 13 Abs. 2 c) IPwskR Riedel, Gutachten, S. 21 f. sowie Nrn. 37 und 52 der Allgemeinen Bemerkungen des Pakt-Ausschusses zu Art. 13 IPwskR; zum sog „monitoring“ und „benchmarking“ Klee, a.a.O., S. 158 ff., 161 ff.; zur verfassungsrechtlichen Beobachtungs- und Nachbesserungspflicht BVerfGE 110, 141, 158 m.w.N.; 112, 226, 242, 245; Augsberg/Augsberg, VerwArch 89 (2007), S. 290 ff., 305 ff.; vgl. auch VG Minden, Urt. v. 26.03.2007. a.a.O.). Dieser Verpflichtung kommt das Land Baden-Württemberg nach. Das Wissenschaftsministerium hat im Zusammenhang mit der Einführung von Studiengebühren im Sommersemester 2007 einen unabhängigen 17köpfigen Monitoring-Beirat eingerichtet, der u.a. beobachten soll, ob sich die die Zahl der Studierenden, Studienbewerber oder Studienanfänger wegen der Studiengebühren verändern wird, ob sich das Studierverhalten wandelt, ob es einen Trend zu bestimmten Hochschularten, eine Veränderung in der sozialen Zusammensetzung der Studierendenschaft oder eine Veränderung der Studierendenströme hin zu gebührenfreien Bundesländen geben wird.
65 
3. Die Erhebung von allgemeinen Studiengebühren verstößt auch nicht gegen materielles Verfassungsrecht.
66 
a) Die Pflicht zur Entrichtung der Studiengebühr steht mit Art. 12 Abs. 1 GG in Einklang.
67 
aa) Nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG haben alle Deutschen das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Diese Gewährleistung umfasst für sich genommen nicht den Anspruch auf ein kostenloses Studium, der durch die Regelungen des Landeshochschulgebührengesetzes verkürzt seien könnte (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, BVerwGE 115, 32, 36).
68 
bb) Die gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung einer allgemeinen Studiengebühr gem. § 3 Satz 1 LHGebG beeinträchtigt Art. 12 Abs. 1 GG auch nicht in seiner Funktion als Teilhaberecht.
69 
Das aus Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG i. V. m. dem Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsprinzip herzuleitende Recht des Einzelnen auf Zulassung zum Hochschulstudium seiner Wahl (vgl. BVerfGE 33, 303, 331 ff.; 43, 291, 313 ff.; 85, 36, 53 f.) erstreckt sich nicht auf die Kostenfreiheit des gewählten Studiums. Der Gesetzgeber ist durch den Zulassungsanspruch nicht an der Entscheidung gehindert, unter Rückgriff auf den Grundsatz, dass die Inanspruchnahme staatlicher Ressourcen durch einen eingeschränkten Nutzerkreis in der Regel eine Gebührenpflicht auslöst, bestimmte öffentliche Leistungen der Berufsausbildung künftig nicht mehr auf Dauer kostenlos anzubieten (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, a. a. O., BVerwGE 115, 32, 37; Urt. v. 23.10.1996, BVerwGE 102, 142, 146).
70 
Im Zusammenhang mit der Einführung von Studiengebühren gebietet das Teilhaberecht indes grundsätzlich ein entweder für jedermann tragbares oder aber ein um ein finanzielles Ausbildungsförderungssystem ergänztes Ausbildungsangebot, das allen dazu befähigten ein Studium ermöglicht und eine Sonderung der Studierenden nach den Besitzverhältnissen der Eltern verhindert. Der Zugang zum Studium darf mithin nicht durch unüberwindliche soziale Barrieren versperrt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, BVerwGE 115, 32, 37; BVerwGE 102, 142, 147). Die Länder haben, wenn sie Studiengebühren einführen, eine sozialstaatliche auf die Wahrung gleicher Bildungschancen bedachte Regelung zu treffen, welche den Belangen einkommensschwacher Bevölkerungskreisen angemessen Rechnung trägt (vgl. BVerfG, Urt. v. 26.01.2005, BVerfGE 112, 226, 245).
71 
An diesem Maßstab gemessen ist die gesetzliche Verpflichtung zur Entrichtung einer allgemeinen Studiengebühr verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Mit den Regelungen des Landeshochschulgebührengesetzes wird eine unüberwindliche soziale Barriere für den Zugang zum Hochschulstudium nicht errichtet. Zur Begründung wird auf die Ausführungen zu Art. 13 Abs. 2 c) IPwskR unter II. 2. b) bb) Bezug genommen.
72 
cc) Die Regelungen über die Erhebung einer Studiengebühr verletzen Art. 12 Abs. 1 GG auch nicht in seinem abwehrrechtlichen Gehalt.
73 
Die Verpflichtung zur Zahlung einer Studiengebühr gem. §§ 1, 3 und 5 LHGebG greift in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG in seiner Funktion als Abwehrrecht gegen ausbildungsbezogene Belastungen ein.
74 
Gebührenregelungen berühren den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG auch dann, wenn sie im engen Zusammenhang mit dem Besuch einer Ausbildungsstätte im Hinblick auf die spätere Ausübung eines Berufs stehen und - objektiv - eine berufsregelnde Tendenz deutlich erkennen lassen (vgl. BVerfGE 98, 106, 117; BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006 - 1 BvR 1750/01 -, Juris, zur baden-württembergischen Langzeitstudiengebühr). Diese folgt hier aus der mit der Gebühr bezweckten Steuerung des Ausbildungsverhaltens. Mit der Gebührenpflicht sollen u. a. die Studierenden zu einem effizienten Studierverhalten und kürzeren Studienzeiten angehalten werden (LTDrucks 13/4858, S. 1). Darüber hinaus greift die Gebührenregelung in die Ausbildungsfreiheit ein, weil im Falle der Nichtentrichtung der Gebühr die Immatrikulation zu versagen (§ 60 Abs. 5 Nr. 2 LHG) und ein Studierender von Amts wegen zu exmatrikulieren ist (§ 62 Abs. 2 Nr. 3 LHG).
75 
Allerdings ist der in der Gebührenregelung liegende Eingriff durch die Schranken des Grundrechts gedeckt. Er beruht auf einer hinreichenden bestimmten gesetzlichen Grundlage und ist durch ausreichend gewichtige Gründe verfassungsrechtlich gerechtfertigt.
76 
Die Langzeitstudiengebühr ist als Regelung der Berufsausübung beurteilt worden, mit der Begründung, sie stelle keine Voraussetzungen für den Zugang zum Studium auf, sondern gestalte die Studienbedingungen in bestimmter Weise aus (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a. a. O.; BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, BVerwGE 115, 32, 39). Im Unterschied zur Langzeitstudiengebühr wird allerdings mit der streitgegenständlichen allgemeinen Studiengebühr bereits eine Schwelle für den Zugang zum Erststudium errichtet. Dies könnte die Annahme rechtfertigen, die Einführung der Studiengebühr stelle eine subjektive Zulassungsvoraussetzung dar. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die Auferlegung von Abgaben allerdings bislang lediglich dann als Beschränkung der Berufswahl angesehen worden, wenn dadurch die Aufnahme oder Fortsetzung der beruflichen Tätigkeit regelmäßig und nicht nur im Einzelfall verhindert wird (vgl. BVerfGE 13,181, 186; 16, 147, 163; Jarass/Pieroth, a.a.O., Art. 12 Rn. 28 m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). Ob diese Voraussetzung hier vorliegt, erscheint angesichts der dargestellten Ausgestaltung des baden-württembergischen Studiengebührenmodels zweifelhaft. Die Frage kann indes dahingestellt bleiben. Denn auch die strengeren Voraussetzungen für die verfassungsrechtliche Rechtfertigung einer subjektiven Zulassungsvoraussetzung sind hier erfüllt (vgl. zur Vorgehensweise bei Beeinträchtigungen im „Grenzbereich“ Umbach, in: Umbach/Clemens, Grundgesetz, Mitarbeiterkommentar, Bd. 1, 2002, Art. 12 Rn. 89, 97).
77 
Der Landesgesetzgeber verfolgt mit der Einführung der allgemeinen Gebührenpflicht in erster Linie das Ziel, durch die Beteiligung der Nutzer an den Kosten der Hochschulen zusätzliche Einnahmen für die Lehre und die Verbesserung der Studienbedingungen zu erzielen und dadurch den Stellenwert und die Qualität der Lehre zu steigern. Außerdem sollen die Studierenden einerseits in ihrer Position an den Hochschulen und Berufsakademien gestärkt und andererseits zu einem effizienten Studierverhalten und damit kürzeren Studienzeiten angehalten werden (vgl. LTDrucks 13/4858, S. 1, 16). Mit dem Gesetz soll die Stellung der baden-württembergischen Hochschulen im nationalen und internationalen Vergleich gesichert werden (LTDrucks 13/4858, S. 10). Die danach der gesetzlichen Regelung zugrunde liegende Annahme, Leistungsfähigkeit und Effizienz der Hochschulen seien Gemeinschaftswerte von hohem Rang, kann nicht beanstandet werden. Dabei ist zu berücksichtigen dass dem Gesetzgeber auch bei der Bestimmung des Rangs von Gemeinschaftsinteressen eine gewisse Einschätzungsprärogative zukommt (vgl. BVerfGE 13, 97, 103 ff.; Umbach, a.a.O., Art. 12 Rn. 97; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 06.04.2000, VBlBW 2000, 432).
78 
Der Landesgesetzgeber durfte die Einführung der Studiengebühr als zur Erreichung der genannten Zwecke geeignetes Mittel ansehen. Dem Gesetzgeber steht bei seiner Geeignetheitsprognose ein Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum zu, der erst dann überschritten ist, wenn sich die Maßnahme als objektiv oder evident untauglich erweist (ständige Rechtsprechung des BVerfG, vgl. nur BVerfGE 100, 313, 373; 90, 145, 172; 47, 109, 117). Für die Geeignetheit eines vom Gesetzgeber eingesetzten Mittels genügt die Möglichkeit, den angestrebten Zweck zu fördern (vgl. BVerfGE 81, 156, 192 m. w. N.). Ausgehend hiervon durfte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass die bereits ab dem ersten Semester zu entrichtende Gebühr als Studienkostenfaktor für die Studierenden einen Anreiz darstellen kann, ihr Studium effektiver und ggf. auch schneller zu betreiben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a.a.O. zur Langzeitstudiengebühr). Dass die Gebühreneinnahmen zu einer Verbesserung der Studienbedingungen und der Qualität der Lehre führen können, erscheint nicht zweifelhaft und wird vom Kläger auch nicht in Frage gestellt. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 1 LHGebG, wonach die Gebühren zweckgebunden für die Erfüllung ihrer Aufgaben in Studium und Lehre zur Verfügung stehen. Dass die gesetzgeberische Einschätzung offensichtlich fehlerhaft wäre, vermag die Kammer angesichts der ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnisse nicht festzustellen.
79 
Nichts anderes gilt im Hinblick auf den Einwand des Klägers, das gesetzgeberische Ziel, die Studierenden in ihrer Position an der Hochschule zu stärken (vgl. LTDrucks 13/4858, S. 1), könne schon deshalb nicht erreicht werden, weil der Hochschulzugang in Baden-Württemberg weitgehend zulassungsbeschränkt sei, insoweit keine Wahlfreiheit bestehe und es somit auch zu dem angestrebten Wettbewerb zwischen Hochschulen nicht kommen könne. Hierbei verkennt der Kläger, dass es dem Gesetzgeber in diesem Zusammenhang insbesondere darum geht, dass Studierende durch die Studiengebühren gegenüber ihrer Hochschule in die Rolle von „zahlenden Nachfragern“ kommen (Unterstreichung nur hier) und dadurch die Lehre einen anderen Stellenwert erhält (LTDrucks 13/4858, S. 16). Dass dieses gesetzgeberische Ziel, mit der Studiengebühr insoweit die „wertbewusste Inanspruchnahme“ der Ausbildungsleistungen der Hochschule zu fördern (vgl. BVerfG, Urt. v. 26.01.2005, BVerfGE 112, 226, 250), von vornherein nicht erreichbar wäre, lässt sich nicht feststellen. Dies gilt umso mehr, als durch die Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 2 LHGebG in verfahrensrechtlicher Hinsicht eine Beteiligung der Studierenden an der Mittelverwendung sichergestellt wird (vgl. LTDrucks 13/4858, S. 29).
80 
Der Gesetzgeber durfte auch die Erforderlichkeit der Studiengebührenpflicht zur Erreichung der verfolgten Zwecke bejahen. Seine Einschätzung, dass ein gleich wirksames, die Grundrechtsträger aber weniger beeinträchtigende Mittel nicht zur Verfügung steht, kann nicht beanstandet werden.
81 
Mit Blick auf das Ziel der Gewinnung zusätzlicher Einnahmen für die Lehre, aber auch angesichts der weitergehenden Lenkungswirkung der bereits ab dem ersten Semester einsetzenden allgemeinen Studiengebühr ist die Einschätzung des Gesetzgebers, die bisherigen Regelungen über die Langzeitstudiengebühren stellten kein gleich effektives Mittel dar, nicht zu beanstanden. Entsprechendes gilt für einen Verzicht auf die Verzinslichkeit des Studiengebührendarlehens oder die Absenkung der Kappungsgrenze nach § 9 Abs. 4 LHGebG. Beides wäre mit höheren Einnahmeausfällen verbunden und würde darüber hinaus die mit der Verzinslichkeit bzw. der höheren Kappungsgrenze verbundene spezifische Anreizfunktion mindern (vgl. Ebcinoglu, Hessischer Landtag, 54. Sitzung des Ausschusses für Wissenschaft und Kunst, 04.09.2006, Stenografischer Bericht - Öffentliche Anhörung - S. 81 f., zum Entwurf eines Hessischen Studiengebührengesetzes).
82 
Die Nachteile, die den von der Entrichtung der allgemeinen Studiengebühr betroffenen Studierenden entstehen, stehen auch nicht außer Verhältnis zu dem angestrebten Zweck.
83 
Die Studiengebühr ist im Verhältnis zu den mit der Gebührenregelung verfolgten Zwecken nicht unangemessen hoch. Wie dargelegt, werden mit ihr die mit der Rechtsstellung als Studierendem verbundenen lehrbezogenen Vorteile (teilweise) abgegolten. Unstreitig liegt die erhobene Gebühr von 500,- EUR pro Semester weit unter den realen Kosten, die selbst das kostengünstigste Studium an einer Hochschule verursacht (BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a. a. O.; BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, BVerwGE 115, 32, 45). Gemessen an den für die Vorhaltung des Lehrangebots erbrachten staatlichen Aufwendungen liegt die erhobene Gebühr offensichtlich innerhalb der dem Gesetzgeber durch das Verhältnismäßigkeitsprinzip in der Ausprägung des Äquivalenzprinzips gesetzten Grenzen. Insoweit kommt es in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, in welchem Umfang der immatrikulierte, einen Studienplatz belegende Studierende Lehrleistungen tatsächlich in Anspruch nimmt.
84 
Auch für einkommensschwache Studierende ist die Erhebung der allgemeinen Studiengebühr nicht mit unzumutbaren finanziellen Belastungen verbunden. Zunächst ist durch den in § 7 Abs. 1 LHGebG eingeräumten Darlehensanspruch sichergestellt, dass grundsätzlich kein Studierwilliger wegen unzureichender finanzieller Mittel von de Aufnahme eines Studiums abgehalten wird oder ein begonnenes Studium beenden muss. Aber auch die mit der Inanspruchnahme des Studiengebührendarlehens verbundene finanziellen Belastung wird durch wirksame gesetzliche Sicherungen (Kappungsgrenze, einkommensabhängige Rückzahlung, Stundung, Niederschlagung oder Erlass in Härtefällen) begrenzt und steht nicht außer Verhältnis zu dem gewährten Vorteil der Möglichkeit einer Hochschulausbildung.
85 
Im Übrigen hat der Landesgesetzgeber besonderen Lebenslagen eines Studierenden durch Befreiungstatbestände (vgl. § 6 Abs. 1 und 2 LHGebG) Rechnung getragen und über § 6 Abs. 3 Satz 1 LHGebG i. V. m. § 21 LGebG sowie § 22 LGebG eine allgemeine Härtefallregelung geschaffen, nach der die Studiengebühr im Einzelfall nach Ermessen gestundet oder erlassen werden kann.
86 
Schließlich ist die Gebührenregelung nicht deshalb unzumutbar, weil damit eine unzulässige Rückwirkung verbunden wäre.
87 
Eine Rechtsnorm entfaltet (echte) Rückwirkung, wenn der Beginn ihres zeitlichen Anwendungsbereichs auf einen Zeitpunkt festgelegt ist, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Norm gültig geworden ist. Der zeitliche Anwendungsbereich einer Norm bestimmt, in welchem Zeitpunkt die Rechtsfolgen einer gesetzlichen Regelung eintreten sollen (vgl. BVerfGE 97, 67, 78). Demgegenüber betrifft die tatbestandliche Rückanknüpfung (unechte Rückwirkung) nicht den zeitlichen, sondern den sachlichen Anwendungsbereich einer Norm. Die Rechtsfolgen eines Gesetzes treten erst nach Verkündung der Norm ein, deren Tatbestand erfasst aber Sachverhalte, die bereits vor Verkündung ins Werk gesetzt worden sind (BVerfGE 92, 277, 344; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000, a. a. O.).
88 
An diesem Maßstab gemessen bewirkt das am 28.12.2005 in Kraft getretene Gesetz keine Rechtsfolgen für einen Zeitraum vor seiner Verkündung („echte Rückwirkung“). Nach Art. 7 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze werden die Studiengebühren nach § 3 i. V. m. § 5 LHGebG in der nach Inkrafttreten des Gesetzes geltenden Fassung erstmals für das Sommersemester 2007 erhoben. Damit wird die Gebührenpflicht erst für einen nach der Verkündung des Gesetzes liegenden Zeitraum angeordnet. Die Gebührenpflicht gilt indes auch für Studierende, die bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits an einer Hochschule des Landes immatrikuliert sind. Auf diese Weise will der Gesetzgeber gewährleisten, dass das Gesetz nicht nur Anwendung findet auf die Studierenden, die ihr Studium nach Inkrafttreten der Neuregelung beginnen, sondern auch auf diejenigen Studierenden, die ihr Studium vorher aufgenommen, aber noch nicht beendet haben.
89 
Die hierdurch bewirkte tatbestandliche Rückanknüpfung bzw. unechte Rückwirkung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dabei ist davon auszugehen, dass eine tatbestandliche Rückanknüpfung oder unechte Rückwirkung in der Regel zulässig ist, es sei denn, der Betroffene durfte auf den Fortbestand der bisherigen Regelung vertrauen und dieses Vertrauen ist schutzwürdiger als die mit dem Gesetz verfolgten Anliegen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a. a. O.; BVerfGE 68, 287, 307). Um die Grenzen der Zumutbarkeit zu wahren, muss der Gesetzgeber ggf. geeignete Übergangsregelungen vorsehen, wobei ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a.a.O.). Diesem Maßstab wird das angegriffene Gesetz gerecht.
90 
Das Interesse des Gesetzgebers, gerade auch die hohe Zahl bereits immatrikulierter Studierender alsbald zu erfassen, wiegt schwerer als das Vertrauen von Studierender darauf, ihr bereits begonnenes Studium ohne Gebührenbelastung abschließen zu dürfen. Insoweit hatte der Gesetzgeber ein berechtigtes Interesse daran, sowohl die Einnahmen erhöhende wie auch die verhaltenslenkende Wirkung des Gesetzes möglichst bald zur Geltung zu bringen.
91 
Andererseits konnte kein Studierender darauf vertrauen, ein gebührenfrei begonnenes Studium ohne eine Gebührenbelastung beenden zu können. Jedenfalls seit der Diskussion um die Einführung allgemeiner Studiengebühren, die zur bundesrechtlichen Einführung des Grundsatzes der Gebührenfreiheit des Erststudiums durch Art. 1 Nr. 3 6. HRGÄndG und in der Folge zu dessen Nichtigerklärung geführt hatte (BVerfGE 112, 226), mussten Studierende mit der Möglichkeit rechnen, dass auch das Erststudium in Zukunft nicht kostenfrei bleiben wird. Etwas anderes ergibt sich auch nicht insoweit, als Studierende aufgrund von § 3 Abs. 2 LHGebG a.F. ein Bildungsguthaben gewährt wurde, das diese nach § 3 Abs. 2 LHGebG a.F. zur Erfüllung der Gebührenpflicht einzusetzen hatten. Denn der Sache nach diente das Bildungsguthaben nur der (rechnerischen) Feststellung der tatbestandlichen Voraussetzungen der Gebührenpflicht nach § 4 LHGebG a.F. (vgl. BVerwGE 115, 32, 47). Keinesfalls konnte damit die berechtigte Erwartung „Altstudierender“ begründet werden, ihr begonnenes Studium auf der Basis des ihnen nach der alten Rechtslage gewährten Bildungsguthabens auch nach Änderung der Gesetzeslage gebührenfrei zu Ende studieren zu können.
92 
Schließlich hat der Gesetzgeber die bei Inkrafttreten des Gesetzes Immatrikulierten nicht unmittelbar und ohne Übergangsregelung mit der Gebührenpflicht konfrontiert. Vielmehr hat er mit der in Art. 7 Abs. 2 Satz 1 des Landeshochschulgebührenänderungsgesetzes getroffenen Übergangsregelung eine verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Interessenausgleich geschaffen. Danach hatten diese Studierenden von der Verkündung des Gesetzes im Dezember 2005 bis zum Beginn der Gebührenpflicht zum Sommersemester 2007 ca. 1 ¼ Jahre Zeit, um sich auf die Gebührenpflicht einzustellen. Anhaltspunkte dafür, dass dies nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen sein sollte, sind bereits aufgrund des in § 7 Abs. 1 LHGebG eingeräumten Darlehensanspruchs nicht erkennbar.
93 
b) Soweit das Gesetz einkommensschwache Studierende zur Finanzierung der Studiengebühr auf die Möglichkeit verweist, ein Darlehen nach § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 2 LHGebG aufzunehmen, verstößt dies auch nicht gegen Art. 2 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als allgemeine Handlungsfreiheit. § 7 Abs. 1 Satz 1 LHGebG räumt dem Studierenden zur Finanzierung der Studiengebühren nach § 3 i. V. m. § 5 Abs. 1 Satz 1 LHGebG einenAnspruch gegen die L-Bank auf Gewährung eines privatrechtlichen Darlehens ein. Ein den Schutzbereich des Grundrechts unter dem Gesichtspunkt der Vertragsfreiheit beeinträchtigender rechtlicher Zwang zur Aufnahme des Darlehens wird durch die gesetzlichen Bestimmungen nicht begründet (zum Kontrahierungszwang als Eingriff in den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG vgl. Hillgruber, in: Umbach/Clemens, a.a.O., Art. 2 Abs. 1 Rn. 96). Dass im Falle unzureichender Finanzmittel aus der Sicht des Betroffenen der Druck entsteht oder erhöht wird, das Darlehen nach § 7 Abs. 1 LHGebG in Anspruch zu nehmen, ist lediglich mittelbare faktische Folge der Auferlegung der Gebührenpflicht. Für die darin liegende Beeinträchtigung der Belange des Studierenden ist Art. 12 Abs. 1 GG lex specialis.
94 
c) Die Erhebung der Studiengebühr ist auch mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.
95 
Die Erhebung einer einheitlichen Studiengebühr von 500,- EUR stellt keine Verletzung der verhältnismäßigen Gleichheit unter den Studierenden dar (zum Maßstab vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a.a.O.; BVerfGE 50, 217, 227; BVerwGE 115, 32, 46). Der Gesetzgeber war nicht verpflichtet, die Gebühr nach den unterschiedlichen Kosten der Studiengänge oder den bereits absolvierten Semestern zu differenzieren. Die Gebühr liegt selbst in einem besonders kostengünstigen Studiengang weit unter den ausbildungsbedingten Kosten der Hochschule. Mithin schöpft sie den Vorteil, den die Studierenden erhalten, in angemessenem Umfang ab. Der Gesetzgeber war nicht verpflichtet, für die kostenintensiveren Studiengänge Gebühren zu erheben, die über die bei allen Studiengängen ohne weitere sachlich gerechtfertigte Höhe hinausgehen. Hierfür spricht insbesondere auch die vom Gesetzgeber angestellte Erwägung, die Festsetzung differenzierter Gebührensätze wäre angesichts der Vielzahl der Studiengänge mit einem erheblichen zeitlichen und administrativen Ermittlungsaufwand verbunden gewesen (vgl. LTDrucks 13/4858, S. 21). Das Hochschulsystem in Baden-Württemberg befindet sich in einer Umstellungsphase von den traditionellen Diplom- und Magisterstudiengängen auf ein gestuftes Studiensystem. Damit läuft in den nächsten Jahren eine Vielzahl von Studiengängen aus bzw. wird durch Bachelor- und Masterstudiengänge ersetzt (vgl. LTDrucks 13/4858, S. 21). Auch vor diesem Hintergrund hätte der Ermittlungsaufwand in keinem vernünftigen Verhältnis zum Gebührenaufkommen gestanden. Dass sich die Bemessung der Gebühr deshalb primär am verhaltenslenkenden Zweck der Gebührenerhebung orientiert, begegnet vor dem Hintergrund des Art. 3 Abs. 1 GG keinen rechtlichen Bedenken, weil dieser Zweck alle Studierenden gleichermaßen trifft (vgl. BVerwGE 115, 32, 47; BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a. a. O.).
96 
Die Regelungen des Landeshochschulgebührengesetzes führen auch nicht zu einer mit dem Gleichheitssatz unvereinbaren unverhältnismäßigen Belastung der Darlehensnehmer gegenüber den sogenannten Sofortzahlern. Zwar trifft es zu, dass die Verzinsung des Darlehens im Ergebnis mit einer nicht unerheblichen finanziellen Mehrbelastung derjenigen Studierenden verbunden ist, die aufgrund ihrer persönlichen und familiären finanziellen Verhältnisse die erhobene Gebühr nicht sofort bezahlen können (vgl. hierzu Pieroth/Hartmann, NWVBl. 2007, 81, 84). Die Ungleichbehandlung von Darlehensnehmern und sog. Sofortzahlern in Bezug auf die Kosten des Hochschulzugangs ist indes sachlich gerechtfertigt und nicht unangemessen. Zwischen den beiden Personengruppen bestehen Unterschiede von solcher Art und von solchem Gewicht, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können (zu diesem Maßstab bei der Anwendung des Gleichheitssatzes vgl. BVerfGE 99, 367, 388; 107, 188, 193).
97 
Die Zinsbelastung des Darlehensnehmers findet ihre sachliche Rechtfertigung in dem Vorteil, erst zu einem späteren Zeitpunkt mit den Verbindlichkeiten aus dem Darlehen belastet zu werden. Der Darlehenszins stellt mithin die Kompensation dafür dar, dass der Darlehensnehmer – im Unterschied zum „Sofortzahler“ - während seines Studiums durch die Gebührenpflicht nicht belastet wird. Diesem Aspekt kommt umso größere Bedeutung zu, als die Verpflichtung zur Rückzahlung von Darlehensschuld und Zinsen grundsätzlich erst ab einem Zeitpunkt nach Abschluss des Studiums einsetzt, zu dem der Darlehensnehmer aufgrund des Hochschulabschlusses regelmäßig eine höhere finanzielle Leistungsfähigkeit erreicht hat. Angesichts der aufgezeigten wirtschaftlichen Besserstellung erscheint die verzinsliche Ausgestaltung des Studiengebührendarlehens grundsätzlich sachlich gerechtfertigt.
98 
Die Vorschriften des Landeshochschulgebührengesetzes bewirken auch im Übrigen keine unangemessene Benachteiligung der Darlehensnehmer gegenüber den Sofortzahlern, weil der Großteil der bedürftigen Darlehensnehmer nicht oder nur eingeschränkt von der Zinsbelastung getroffen wird. Wie oben aufgezeigt wurde, bewirkt die Kappungsgrenze des § 9 Abs. 4 LHGebG eine wirksame Begrenzung der Gesamtbelastung bedürftiger Studierender, sodass beispielsweise bereits der durchschnittliche BAföG-Empfänger das Studiengebühren-Darlehen für ein 10-semestriges Studium zinslos erhält. Angesichts dieser Subventionierung der Inanspruchnahme des Darlehens bei einem Großteil der einkommensschwachen Darlehensnehmer stellt sich die unterschiedliche Behandlung gegenüber den Sofortzahlern auch im Ergebnis nicht als unangemessen dar.“
II.
99 
Entgegen der Auffassung des Klägers verstößt das Landeshochschulgebührengesetz auch nicht dadurch gegen höherrangiges Recht, dass es ab dem Sommersemester 2007 alle Studierenden unabhängig davon zu einer Studiengebühr heranzieht, ob sie zuvor einen Wehr- oder Ersatzdienst abgeleistet haben oder nicht. Den Gesetzgeber trifft keine Rechtspflicht, die Studierenden, die vor dem Studium ihren Wehr- und Ersatzdienst abgeleistet haben, besonders zu begünstigen und die jeweils neunmonatige Dauer des Grundwehrdienstes (vgl. § 5 Abs. 1 a WPflG) oder des - im Fall der Kriegsdienstverweigerung an seine Stelle tretenden - Zivildienstes (§ 24 Abs. 2 ZDG) bei der Bestimmung der allgemeinen Studiengebührenpflicht ab dem Sommersemester 2007 besonders zu berücksichtigen. Eine solche Verpflichtung ergibt sich weder aus Art. 12 a GG noch aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
100 
Das Grundgesetz regelt in Art. 12 a Abs. 1 GG der Tradition folgend die Wehrpflicht als eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht, die grundsätzlich alle männlichen Bürger ab dem vollendeten 18. Lebensjahr trifft. Diese Pflicht findet ihre Rechtfertigung darin, dass der Staat seiner in der Verfassung übernommenen Verpflichtung, die verfassungsmäßige Ordnung, insbesondere die Grundrechte seiner Bürger zu schützen, nur mit Hilfe dieser Bürger und ihres Eintretens für den Bestand der Bundesrepublik Deutschland nachkommen kann. Dem Schutzanspruch des Einzelnen korrespondiert deshalb die Verpflichtung, sich auch seinerseits für die Belange der im Staat organisierten Gemeinschaft einzusetzen und seinen Beitrag für die Verteidigung dieser Ordnung zu leisten (BVerfGE 48, 127, 161; 69,1, 22). Die Pflichten aus Art. 12 a GG nehmen verfassungsunmittelbare Einschränkungen der Berufsfreiheit vor. Einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Ausgleich oder Berücksichtigung zeitlicher oder finanzieller Nachteile, die im Bereich der persönlichen Lebensführung, insbesondere in der beruflichen Entwicklung, infolge der Erfüllung der Wehrpflicht mehr oder weniger zwangläufig eintreten, vermittelt Art. 12 a GG hingegen nicht. Das Grundgesetz erachtet es als grundsätzlich zumutbar, dass der Wehrpflichtige seinen Bürgerdienst erfüllt, und stellt die damit notwendigerweise verbundenen Nachteile gegenüber dem staatlichen Wehrinteresse zurück (BVerfG, Beschl. v. 17.05.2004 - 2 BvR 821/04 -, NJW 2004, 2297). Soweit gleichwohl verschiedene gesetzliche Bestimmungen, z.B. des Unterhaltssicherungsgesetzes, Zivildienstgesetzes, Arbeitsplatzschutzgesetzes, Beamtenversorgungsgesetzes, Sonderzuwendungsgesetzes, der Laufbahnverordnung usw. einen Ausgleich der finanziellen Nachteile für den geleisteten Wehr- oder Ersatzdienst vorsehen, stellen diese keine durch Art. 12 a GG oder durch Art. 12 GG von Verfassungs wegen gebotenen Regelungen dar, sondern (verfassungsrechtlich nicht zwingende) über das durch diese Bestimmungen Geforderte hinausgehende „Vergünstigungen“ des einfachen Bundes- oder Landesgesetzgebers.
101 
Auch aus Art. 3 Abs. 1 GG ergibt sich kein generelles Verfassungsgebot, den Wehr- oder Zivildienstleistenden vor allen dienstbedingten Nachteilen in seiner persönlichen Lebensführung zu bewahren oder diese auszugleichen.
102 
Art. 3 Abs. 1 GG gebietet nicht, unter allen Umständen Ungleiches ungleich zu behandeln. Der allgemeine Gleichheitssatz ist nicht schon dann verletzt, wenn der Gesetzgeber Differenzierungen, die er vornehmen darf, nicht vornimmt. Es bleibt grundsätzlich ihm überlassen, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinn als gleich ansehen will. Allerdings muss er die Auswahl sachgerecht treffen. Der normative Gehalt der Gleichheitsbindung erfährt auch insoweit seine Präzisierung jeweils im Hinblick auf die Eigenart des zu regelnden Sachbereichs. Art. 3 Abs. 1 GG ist danach dann verletzt, wenn für die gleiche Behandlung verschiedener Sachverhalte - bezogen auf den in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart - ein vernünftiger, einleuchtender Grund fehlt (BVerfG, Beschl. v. 23.03.1994, BVerfGE 90, 226, 229 m.w.N.).
103 
Studierende, die - wie der Kläger - vor Aufnahme ihres Studiums ihren Wehr- oder Ersatzdienst abgeleistet haben, unterscheiden sich gegenüber nicht zum Dienst herangezogen Studierenden dadurch, dass sie im Vergleich zu diesen erst ein Jahr später mit dem Studium beginnen konnten. Unter diesem Gesichtspunkt bewirkt die für beide Gruppen ab dem Sommersemester 2007 eintretende Studiengebührenpflicht eine Gleichbehandlung zweier sich unterscheidender Gruppen (zur Maßgeblichkeit der unmittelbaren Rechtswirkung eines Gesetzes: BVerfG, Urt. v. 10.01.1995, BVerfGE 92, 26).
104 
Diese Gleichbehandlung ist jedoch nicht zu beanstanden, da sich für sie ein sachlicher Grund finden lässt. Schon das vom Gesetzgeber geltend gemachte berechtigte Interesse daran, die mit dem Landeshochschulgebührengesetz verfolgten Zwecke der Einnahmeerzielung, der Verbesserung der Studienbedingungen und der Verhaltenslenkung (vgl. hierzu oben I. 3 . a ) cc) ) möglichst bald und umfassend zur Geltung zu bringen, ist geeignet, die Gleichbehandlung von Studierenden, die Wehr- oder Ersatzdienst geleistet haben, und Studierenden, die keiner Dienstpflicht unterlagen, zu rechtfertigen. Zwar konnten die Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht die Zahl bzw. den prozentualen Anteil der gebührenpflichtigen Studierenden beziffern, die - wie der Kläger - Wehrdienst oder Ersatzdienst geleistet haben. Die Kammer geht jedoch ebenso wie das Verwaltungsgericht Freiburg (Urt. v. 20.06.2006 - 1 K 2274/06 -, a.a.O.) davon aus, dass diese Gruppe jedenfalls so groß ist, dass ihre Begünstigung zu erheblichen Einnahmeausfällen geführt hätte. Hierfür spricht auch, dass in einer Vielzahl der anhängigen Klageverfahren ausschließlich auf das Fehlen einer Übergangs- bzw. Befreiungsregelung für Wehr- und Zivildienstleistende abgehoben wird. Als sachlicher Grund zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang ferner die bereits angesprochene Besonderheit, dass die Gruppe der Wehrpflichtigen in einem verfassungsrechtlichen Pflichtenverhältnis steht und sie treffende Nachteile daher vor der Verfassung nicht das gleiche Gewicht haben wie vergleichbare Belastungen außerhalb dieses Pflichtenverhältnisses (BVerfG, Beschl. v. 17.05.2004 a.a.O.). Bei dieser Sach- und Rechtslage kann dahinstehen, ob andere Gründe, mit denen ein Nachteilsausgleich für Wehr- oder Zivildienstleistende abgelehnt wird (vgl. LT-Drucks. 13/5034, S. 2f.) tatsächlich geeignet wären, die gerügte Gleichbehandlung zu rechtfertigen.
105 
Vor diesem Hintergrund kann auch von einer unverhältnismäßigen Belastung bzw. einer Unzumutbarkeit der die Gruppe der Wehr- und Ersatzdienstleistenden treffenden Nachteile nicht ausgegangen werden. Denn einerseits wird der Studierende, der in der Vergangenheit seinen Wehr- oder Zivildienst geleistet hat, über die ab dem Sommersemester 2007 auch für ihn geltende Studiengebührenpflicht in Bezug auf die Wahrnehmung seines Grundrechts auf freie Wahl der Ausbildungsstätte nach Art. 12 Abs. 1 GG gegenüber seinen nichtdienstpflichtigen Kommilitonen nicht wesentlich schlechter gestellt. Vielmehr beschränkt sich der durch den späteren Studienbeginn eintretende Nachteil darauf, dass er - bei sonst gleicher Lebensplanung - ohne den Wehr- oder Ersatzdienst zwei Semester hätte früher mit dem Studium beginnen können, ohne für diesen Zeitraum Studiengebühren in Höhe von insgesamt 1.000 Euro aufbringen zu müssen. Versteht man die Studiengebühren mit dem Gesetzgeber als eine angemessene Beteiligung des Studierenden an den Kosten der ihm über das Hochschulstudium zur Verfügung gestellten Ausbildung, so stellt sich der Nachteil letztlich als Verlust einer - in der Bereitstellung eines kostenlosen Studienplatzes liegenden - weitergehenden staatlichen Subventionierung einer Hochschulausbildung dar. Die Zugangsmöglichkeiten zu dem Studium als solchem haben sich für den Dienstpflichtigen durch den späteren Studienbeginn jedoch nicht verschlechtert, da die Studiengebühren über das Studiengebührendarlehen nach § 7 LHGebG von jedem Studierenden aufgebracht werden können und erst zu einem späteren Zeitpunkt einer dann typischerweise gegebenen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zurückgezahlt werden müssen. Dies wird von dem Kläger, der sich nicht darauf beruft, die Studiengebühren nicht in zumutbarer Weise aufbringen und sofort bezahlen zu können, auch nicht in Frage gestellt (vgl. VG Freiburg, Urt. v. 20.06.2007, a.a.O.).
106 
Der hier dargelegten Zumutbarkeit des wehrdienstbedingten Verlusts der Möglichkeit des Klägers, zwei Semester länger studiengebührenfrei studieren zu können, steht nicht der Umstand entgegen, dass - wie der Kläger darlegt - in den vergangen Jahren nur noch ein Bruchteil der dienstbereiten Wehrpflichtigen einberufen worden sei. Denn die - möglicherweise gegebene - gleichheitswidrige Einziehungspraxis hat mit der Erhebung von Studiengebühren nichts zu tun (zu dieser maßgeblichen Wirkungsbetrachtung: BVerfG, Beschl. v. 09.08.1978 - 2 BvR 831/76 -, BVerfGE 49, 148), und der Landesgesetzgeber ist nicht gehalten, Vollzugsdefizite auf Bundesebene zu berücksichtigen und etwa im Zusammenhang mit Belastungen in vollkommen anderen Lebensbereichen auszugleichen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.10.2005, BVerfGE 114, 371 sowie Jarass, NJW 1997, 2545).
107 
Ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass sich der Kläger auch auf eine Verletzung des § 34 HRG nicht mit Erfolg berufen kann. Nach dieser Vorschrift darf Bewerbern um einen Studienplatz durch die Erfüllung bestimmter gemeinnütziger Dienste kein Nachteil entstehen. Sie bezieht sich somit nur auf die eigentliche Zulassung zum Studium, nicht jedoch auf die Ausgestaltung der jeweiligen Studienbedingungen.
C.
108 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Dabei sieht die Kammer nach Ermessen davon ab, die Entscheidung hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).
109 
Die Zulassung der Berufung findet ihre Grundlage in § 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; die Klärung der Rechtsfrage, ob die Erhebung von allgemeinen Studiengebühren auch gegenüber Studierenden, die ihren Wehr- oder Ersatzdienst abgeleistet haben, gegen höherrangiges Recht verstößt, ist von grundsätzlicher Bedeutung.
110 
Beschluss
vom 11.07.2007:
        
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 500,-- EUR festgesetzt.
        
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG verwiesen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 11/07/2007 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand   1  Der Kläger wendet sich ge
published on 20/06/2007 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand   1  Die Klägerin wendet s
published on 20/06/2007 00:00

Tenor Die Klagen werden abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens zu je einem Viertel. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand   1  Die Kläger wenden sich jeweils gegen einen Beschei
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published on 11/07/2007 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand   1 Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von S
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Annotations

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Den Bewerbern dürfen keine Nachteile entstehen

1.
aus der Erfüllung von Dienstpflichten nach Artikel 12a des Grundgesetzes und der Übernahme solcher Dienstpflichten und entsprechender Dienstleistungen auf Zeit bis zur Dauer von drei Jahren,
2.
aus dem Dienst als Entwicklungshelfer nach dem Entwicklungshelfergesetz vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167),
3.
aus der Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres vom 17. August 1964 (BGBl. I S. 640) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2596) oder eines freiwilligen ökologischen Jahres nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres vom 17. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2118) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2600) oder im Rahmen eines von der Bundesregierung geförderten Modellprojektes oder
4.
aus der Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder eines pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen bis zur Dauer von drei Jahren.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.

(2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung.

(1) Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf).

(2) Auf den Bedarf sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen; die Anrechnung erfolgt zunächst auf den nach § 17 Absatz 2 Satz 1 als Zuschuss und Darlehen, dann auf den nach § 17 Absatz 3 als Darlehen und anschließend auf den nach § 17 Absatz 1 als Zuschuss zu leistenden Teil des Bedarfs. Als Ehegatte oder Lebenspartner im Sinne dieses Gesetzes gilt der nicht dauernd Getrenntlebende, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2a) Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten.

(3) Einkommen der Eltern bleibt ferner außer Betracht, wenn der Auszubildende

1.
ein Abendgymnasium oder Kolleg besucht,
2.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hat,
3.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig war oder
4.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluss einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig war.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende in den Jahren seiner Erwerbstätigkeit in der Lage war, sich aus deren Ertrag selbst zu unterhalten.

(4) Ist Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners, der Eltern oder eines Elternteils außer auf den Bedarf des Antragstellers auch auf den anderer Auszubildender anzurechnen, die in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann, so wird es zu gleichen Teilen angerechnet. Dabei sind auch die Kinder des Einkommensbeziehers zu berücksichtigen, die Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des Einkommens der Eltern erhalten können und nicht ein Abendgymnasium oder Kolleg besuchen oder bei Beginn der Ausbildung das 30. Lebensjahr vollendet haben. Nicht zu berücksichtigen sind Auszubildende, die eine Universität der Bundeswehr oder Verwaltungsfachhochschule besuchen, sofern diese als Beschäftigte im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhalten.

(1) Ausbildungsförderung wird vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 als Zuschuss geleistet.

(2) Bei dem Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen sowie bei der Teilnahme an einem Praktikum, das im Zusammenhang mit dem Besuch dieser Ausbildungsstätten steht, wird der monatliche Förderungsbetrag vorbehaltlich des Absatzes 3 zur Hälfte als Darlehen geleistet. Satz 1 gilt nicht

1.
für den Zuschlag zum Bedarf nach § 13 Absatz 4 für nachweisbar notwendige Studiengebühren,
2.
für die Ausbildungsförderung, die nach § 15 Absatz 3 Nummer 5 über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet wird,
3.
für den Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b.

(3) Bei dem Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen sowie bei der Teilnahme an einem Praktikum, das im Zusammenhang mit dem Besuch dieser Ausbildungsstätten steht, erhält der Auszubildende Ausbildungsförderung ausschließlich als Darlehen

1.
(weggefallen)
2.
für eine andere Ausbildung nach § 7 Absatz 3, soweit die Semesterzahl der hierfür maßgeblichen Förderungshöchstdauer, die um die Fachsemester der vorangegangenen, nicht abgeschlossenen Ausbildung zu kürzen ist, überschritten wird,
3.
nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer in den Fällen des § 15 Absatz 3a.
Nummer 2 gilt nicht, wenn der Auszubildende erstmalig aus wichtigem Grund oder aus unabweisbarem Grund die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt hat. Satz 1 gilt nicht für den Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b und die Ausbildungsförderung, die nach § 15 Absatz 3 Nummer 5 über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet wird.

(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole.

(2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die Grundsteuer. Er hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen.

(2a) Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Sie haben die Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer.

(3) Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Der Ertrag der Finanzmonopole und das Aufkommen der folgenden Steuern stehen dem Bund zu:

1.
die Zölle,
2.
die Verbrauchsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 2 den Ländern, nach Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam oder nach Absatz 6 den Gemeinden zustehen,
3.
die Straßengüterverkehrsteuer, die Kraftfahrzeugsteuer und sonstige auf motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrsteuern,
4.
die Kapitalverkehrsteuern, die Versicherungsteuer und die Wechselsteuer,
5.
die einmaligen Vermögensabgaben und die zur Durchführung des Lastenausgleichs erhobenen Ausgleichsabgaben,
6.
die Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer,
7.
Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften.

(2) Das Aufkommen der folgenden Steuern steht den Ländern zu:

1.
die Vermögensteuer,
2.
die Erbschaftsteuer,
3.
die Verkehrsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 1 dem Bund oder nach Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam zustehen,
4.
die Biersteuer,
5.
die Abgabe von Spielbanken.

(3) Das Aufkommen der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer steht dem Bund und den Ländern gemeinsam zu (Gemeinschaftsteuern), soweit das Aufkommen der Einkommensteuer nicht nach Absatz 5 und das Aufkommen der Umsatzsteuer nicht nach Absatz 5a den Gemeinden zugewiesen wird. Am Aufkommen der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer sind der Bund und die Länder je zur Hälfte beteiligt. Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer werden durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festgesetzt. Bei der Festsetzung ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:

1.
Im Rahmen der laufenden Einnahmen haben der Bund und die Länder gleichmäßig Anspruch auf Deckung ihrer notwendigen Ausgaben. Dabei ist der Umfang der Ausgaben unter Berücksichtigung einer mehrjährigen Finanzplanung zu ermitteln.
2.
Die Deckungsbedürfnisse des Bundes und der Länder sind so aufeinander abzustimmen, daß ein billiger Ausgleich erzielt, eine Überbelastung der Steuerpflichtigen vermieden und die Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet gewahrt wird.
Zusätzlich werden in die Festsetzung der Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer Steuermindereinnahmen einbezogen, die den Ländern ab 1. Januar 1996 aus der Berücksichtigung von Kindern im Einkommensteuerrecht entstehen. Das Nähere bestimmt das Bundesgesetz nach Satz 3.

(4) Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer sind neu festzusetzen, wenn sich das Verhältnis zwischen den Einnahmen und Ausgaben des Bundes und der Länder wesentlich anders entwickelt; Steuermindereinnahmen, die nach Absatz 3 Satz 5 in die Festsetzung der Umsatzsteueranteile zusätzlich einbezogen werden, bleiben hierbei unberücksichtigt. Werden den Ländern durch Bundesgesetz zusätzliche Ausgaben auferlegt oder Einnahmen entzogen, so kann die Mehrbelastung durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auch mit Finanzzuweisungen des Bundes ausgeglichen werden, wenn sie auf einen kurzen Zeitraum begrenzt ist. In dem Gesetz sind die Grundsätze für die Bemessung dieser Finanzzuweisungen und für ihre Verteilung auf die Länder zu bestimmen.

(5) Die Gemeinden erhalten einen Anteil an dem Aufkommen der Einkommensteuer, der von den Ländern an ihre Gemeinden auf der Grundlage der Einkommensteuerleistungen ihrer Einwohner weiterzuleiten ist. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Es kann bestimmen, daß die Gemeinden Hebesätze für den Gemeindeanteil festsetzen.

(5a) Die Gemeinden erhalten ab dem 1. Januar 1998 einen Anteil an dem Aufkommen der Umsatzsteuer. Er wird von den Ländern auf der Grundlage eines orts- und wirtschaftsbezogenen Schlüssels an ihre Gemeinden weitergeleitet. Das Nähere wird durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt.

(6) Das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer steht den Gemeinden, das Aufkommen der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern steht den Gemeinden oder nach Maßgabe der Landesgesetzgebung den Gemeindeverbänden zu. Den Gemeinden ist das Recht einzuräumen, die Hebesätze der Grundsteuer und Gewerbesteuer im Rahmen der Gesetze festzusetzen. Bestehen in einem Land keine Gemeinden, so steht das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern dem Land zu. Bund und Länder können durch eine Umlage an dem Aufkommen der Gewerbesteuer beteiligt werden. Das Nähere über die Umlage bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Nach Maßgabe der Landesgesetzgebung können die Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der Gemeindeanteil vom Aufkommen der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer als Bemessungsgrundlagen für Umlagen zugrunde gelegt werden.

(7) Von dem Länderanteil am Gesamtaufkommen der Gemeinschaftsteuern fließt den Gemeinden und Gemeindeverbänden insgesamt ein von der Landesgesetzgebung zu bestimmender Hundertsatz zu. Im übrigen bestimmt die Landesgesetzgebung, ob und inwieweit das Aufkommen der Landessteuern den Gemeinden (Gemeindeverbänden) zufließt.

(8) Veranlaßt der Bund in einzelnen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) besondere Einrichtungen, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) unmittelbar Mehrausgaben oder Mindereinnahmen (Sonderbelastungen) verursachen, gewährt der Bund den erforderlichen Ausgleich, wenn und soweit den Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) nicht zugemutet werden kann, die Sonderbelastungen zu tragen. Entschädigungsleistungen Dritter und finanzielle Vorteile, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) als Folge der Einrichtungen erwachsen, werden bei dem Ausgleich berücksichtigt.

(9) Als Einnahmen und Ausgaben der Länder im Sinne dieses Artikels gelten auch die Einnahmen und Ausgaben der Gemeinden (Gemeindeverbände).

(1) Der Bundespräsident vertritt den Bund völkerrechtlich. Er schließt im Namen des Bundes die Verträge mit auswärtigen Staaten. Er beglaubigt und empfängt die Gesandten.

(2) Verträge, welche die politischen Beziehungen des Bundes regeln oder sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen, bedürfen der Zustimmung oder der Mitwirkung der jeweils für die Bundesgesetzgebung zuständigen Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes. Für Verwaltungsabkommen gelten die Vorschriften über die Bundesverwaltung entsprechend.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Ausbildungsförderung wird vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 als Zuschuss geleistet.

(2) Bei dem Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen sowie bei der Teilnahme an einem Praktikum, das im Zusammenhang mit dem Besuch dieser Ausbildungsstätten steht, wird der monatliche Förderungsbetrag vorbehaltlich des Absatzes 3 zur Hälfte als Darlehen geleistet. Satz 1 gilt nicht

1.
für den Zuschlag zum Bedarf nach § 13 Absatz 4 für nachweisbar notwendige Studiengebühren,
2.
für die Ausbildungsförderung, die nach § 15 Absatz 3 Nummer 5 über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet wird,
3.
für den Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b.

(3) Bei dem Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen sowie bei der Teilnahme an einem Praktikum, das im Zusammenhang mit dem Besuch dieser Ausbildungsstätten steht, erhält der Auszubildende Ausbildungsförderung ausschließlich als Darlehen

1.
(weggefallen)
2.
für eine andere Ausbildung nach § 7 Absatz 3, soweit die Semesterzahl der hierfür maßgeblichen Förderungshöchstdauer, die um die Fachsemester der vorangegangenen, nicht abgeschlossenen Ausbildung zu kürzen ist, überschritten wird,
3.
nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer in den Fällen des § 15 Absatz 3a.
Nummer 2 gilt nicht, wenn der Auszubildende erstmalig aus wichtigem Grund oder aus unabweisbarem Grund die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt hat. Satz 1 gilt nicht für den Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b und die Ausbildungsförderung, die nach § 15 Absatz 3 Nummer 5 über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet wird.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Zivildienst leisten Dienstpflichtige, die zu dem für den Dienstbeginn festgesetzten Zeitpunkt das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Abweichend von Satz 1 leisten Zivildienst Dienstpflichtige, die zu dem für den Dienstbeginn festgesetzten Zeitpunkt das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie

1.
wegen einer Zurückstellung nach § 11 nicht vor Vollendung des 23. Lebensjahres zum Zivildienst herangezogen werden konnten und der Zurückstellungsgrund entfallen ist,
2.
wegen einer Verpflichtung zur Leistung eines anderen Dienstes im Ausland (§ 14b), wegen einer Verpflichtung zur Leistung eines freiwilligen Jahres (§ 14c) oder wegen der Ableistung eines freien Arbeitsverhältnisses (§ 15a) nicht bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres zum Zivildienst herangezogen werden konnten,
3.
wegen eines ungenehmigten Auslandsaufenthaltes (§ 23 Abs. 4) nicht bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres zum Zivildienst herangezogen werden konnten oder
4.
nach § 44 Abs. 2 als aus dem Zivildienst entlassen gelten und nach Absatz 4 eine Nachdienverpflichtung zu erfüllen haben,
5.
wegen Aussetzung der Vollziehung des Einberufungsbescheides oder der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs oder der Klage nicht vor Vollendung des 23. Lebensjahres zum Zivildienst herangezogen werden konnten.
Abweichend von den Sätzen 1 und 2 leisten Zivildienst Dienstpflichtige, die zu dem für den Dienstbeginn festgesetzten Zeitpunkt
1.
das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie wegen ihrer beruflichen Ausbildung während des Grundwehrdienstes vorwiegend militärfachlich verwendet worden wären oder verwendet worden sind, oder
2.
das 28. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie wegen einer Verpflichtung zur Leistung eines Dienstes als Helfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz (§ 14) oder wegen einer Verpflichtung zur Leistung eines Entwicklungsdienstes (§ 14a) vor Vollendung des 23. Lebensjahres nicht zum Zivildienst herangezogen worden sind.
Bei Dienstpflichtigen, die wegen eines Anerkennungsverfahrens nach den Vorschriften des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes nicht mehr vor Vollendung des 23. Lebensjahres oder vor Eintritt einer bis dahin bestehen gebliebenen Wehrdienstausnahme zum Grundwehrdienst einberufen werden konnten, verlängert sich der Zeitraum, innerhalb dessen Zivildienst zu leisten ist, um die Dauer des Anerkennungsverfahrens, nicht jedoch über die Vollendung des 25. Lebensjahres hinaus. § 79 Nr. 1 bleibt unberührt.

(2) Die Dauer des Zivildienstes entspricht der Dauer des Grundwehrdienstes (§ 5 Absatz 2 des Wehrpflichtgesetzes). Die §§ 41a und 79 Nummer 1 bleiben unberührt.

(3) Tage, an denen ein Dienstpflichtiger während des Zivildienstverhältnisses infolge

1.
schuldhafter Abwesenheit vom Zivildienst,
2.
schuldhafter Dienstverweigerung,
3.
Aussetzung der Vollziehung des Einberufungsbescheides,
4.
Verbüßung von Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe oder Jugendarrest oder
5.
Untersuchungshaft, der eine rechtskräftige Verurteilung gefolgt ist,
keinen Dienst geleistet hat, sind nachzudienen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Den Bewerbern dürfen keine Nachteile entstehen

1.
aus der Erfüllung von Dienstpflichten nach Artikel 12a des Grundgesetzes und der Übernahme solcher Dienstpflichten und entsprechender Dienstleistungen auf Zeit bis zur Dauer von drei Jahren,
2.
aus dem Dienst als Entwicklungshelfer nach dem Entwicklungshelfergesetz vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167),
3.
aus der Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres vom 17. August 1964 (BGBl. I S. 640) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2596) oder eines freiwilligen ökologischen Jahres nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres vom 17. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2118) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2600) oder im Rahmen eines von der Bundesregierung geförderten Modellprojektes oder
4.
aus der Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder eines pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen bis zur Dauer von drei Jahren.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.

(2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung.

(1) Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf).

(2) Auf den Bedarf sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen; die Anrechnung erfolgt zunächst auf den nach § 17 Absatz 2 Satz 1 als Zuschuss und Darlehen, dann auf den nach § 17 Absatz 3 als Darlehen und anschließend auf den nach § 17 Absatz 1 als Zuschuss zu leistenden Teil des Bedarfs. Als Ehegatte oder Lebenspartner im Sinne dieses Gesetzes gilt der nicht dauernd Getrenntlebende, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2a) Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten.

(3) Einkommen der Eltern bleibt ferner außer Betracht, wenn der Auszubildende

1.
ein Abendgymnasium oder Kolleg besucht,
2.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hat,
3.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig war oder
4.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluss einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig war.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende in den Jahren seiner Erwerbstätigkeit in der Lage war, sich aus deren Ertrag selbst zu unterhalten.

(4) Ist Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners, der Eltern oder eines Elternteils außer auf den Bedarf des Antragstellers auch auf den anderer Auszubildender anzurechnen, die in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann, so wird es zu gleichen Teilen angerechnet. Dabei sind auch die Kinder des Einkommensbeziehers zu berücksichtigen, die Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des Einkommens der Eltern erhalten können und nicht ein Abendgymnasium oder Kolleg besuchen oder bei Beginn der Ausbildung das 30. Lebensjahr vollendet haben. Nicht zu berücksichtigen sind Auszubildende, die eine Universität der Bundeswehr oder Verwaltungsfachhochschule besuchen, sofern diese als Beschäftigte im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhalten.

(1) Ausbildungsförderung wird vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 als Zuschuss geleistet.

(2) Bei dem Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen sowie bei der Teilnahme an einem Praktikum, das im Zusammenhang mit dem Besuch dieser Ausbildungsstätten steht, wird der monatliche Förderungsbetrag vorbehaltlich des Absatzes 3 zur Hälfte als Darlehen geleistet. Satz 1 gilt nicht

1.
für den Zuschlag zum Bedarf nach § 13 Absatz 4 für nachweisbar notwendige Studiengebühren,
2.
für die Ausbildungsförderung, die nach § 15 Absatz 3 Nummer 5 über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet wird,
3.
für den Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b.

(3) Bei dem Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen sowie bei der Teilnahme an einem Praktikum, das im Zusammenhang mit dem Besuch dieser Ausbildungsstätten steht, erhält der Auszubildende Ausbildungsförderung ausschließlich als Darlehen

1.
(weggefallen)
2.
für eine andere Ausbildung nach § 7 Absatz 3, soweit die Semesterzahl der hierfür maßgeblichen Förderungshöchstdauer, die um die Fachsemester der vorangegangenen, nicht abgeschlossenen Ausbildung zu kürzen ist, überschritten wird,
3.
nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer in den Fällen des § 15 Absatz 3a.
Nummer 2 gilt nicht, wenn der Auszubildende erstmalig aus wichtigem Grund oder aus unabweisbarem Grund die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt hat. Satz 1 gilt nicht für den Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b und die Ausbildungsförderung, die nach § 15 Absatz 3 Nummer 5 über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet wird.

(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole.

(2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die Grundsteuer. Er hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen.

(2a) Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Sie haben die Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer.

(3) Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Der Ertrag der Finanzmonopole und das Aufkommen der folgenden Steuern stehen dem Bund zu:

1.
die Zölle,
2.
die Verbrauchsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 2 den Ländern, nach Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam oder nach Absatz 6 den Gemeinden zustehen,
3.
die Straßengüterverkehrsteuer, die Kraftfahrzeugsteuer und sonstige auf motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrsteuern,
4.
die Kapitalverkehrsteuern, die Versicherungsteuer und die Wechselsteuer,
5.
die einmaligen Vermögensabgaben und die zur Durchführung des Lastenausgleichs erhobenen Ausgleichsabgaben,
6.
die Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer,
7.
Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften.

(2) Das Aufkommen der folgenden Steuern steht den Ländern zu:

1.
die Vermögensteuer,
2.
die Erbschaftsteuer,
3.
die Verkehrsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 1 dem Bund oder nach Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam zustehen,
4.
die Biersteuer,
5.
die Abgabe von Spielbanken.

(3) Das Aufkommen der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer steht dem Bund und den Ländern gemeinsam zu (Gemeinschaftsteuern), soweit das Aufkommen der Einkommensteuer nicht nach Absatz 5 und das Aufkommen der Umsatzsteuer nicht nach Absatz 5a den Gemeinden zugewiesen wird. Am Aufkommen der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer sind der Bund und die Länder je zur Hälfte beteiligt. Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer werden durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festgesetzt. Bei der Festsetzung ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:

1.
Im Rahmen der laufenden Einnahmen haben der Bund und die Länder gleichmäßig Anspruch auf Deckung ihrer notwendigen Ausgaben. Dabei ist der Umfang der Ausgaben unter Berücksichtigung einer mehrjährigen Finanzplanung zu ermitteln.
2.
Die Deckungsbedürfnisse des Bundes und der Länder sind so aufeinander abzustimmen, daß ein billiger Ausgleich erzielt, eine Überbelastung der Steuerpflichtigen vermieden und die Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet gewahrt wird.
Zusätzlich werden in die Festsetzung der Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer Steuermindereinnahmen einbezogen, die den Ländern ab 1. Januar 1996 aus der Berücksichtigung von Kindern im Einkommensteuerrecht entstehen. Das Nähere bestimmt das Bundesgesetz nach Satz 3.

(4) Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer sind neu festzusetzen, wenn sich das Verhältnis zwischen den Einnahmen und Ausgaben des Bundes und der Länder wesentlich anders entwickelt; Steuermindereinnahmen, die nach Absatz 3 Satz 5 in die Festsetzung der Umsatzsteueranteile zusätzlich einbezogen werden, bleiben hierbei unberücksichtigt. Werden den Ländern durch Bundesgesetz zusätzliche Ausgaben auferlegt oder Einnahmen entzogen, so kann die Mehrbelastung durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auch mit Finanzzuweisungen des Bundes ausgeglichen werden, wenn sie auf einen kurzen Zeitraum begrenzt ist. In dem Gesetz sind die Grundsätze für die Bemessung dieser Finanzzuweisungen und für ihre Verteilung auf die Länder zu bestimmen.

(5) Die Gemeinden erhalten einen Anteil an dem Aufkommen der Einkommensteuer, der von den Ländern an ihre Gemeinden auf der Grundlage der Einkommensteuerleistungen ihrer Einwohner weiterzuleiten ist. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Es kann bestimmen, daß die Gemeinden Hebesätze für den Gemeindeanteil festsetzen.

(5a) Die Gemeinden erhalten ab dem 1. Januar 1998 einen Anteil an dem Aufkommen der Umsatzsteuer. Er wird von den Ländern auf der Grundlage eines orts- und wirtschaftsbezogenen Schlüssels an ihre Gemeinden weitergeleitet. Das Nähere wird durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt.

(6) Das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer steht den Gemeinden, das Aufkommen der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern steht den Gemeinden oder nach Maßgabe der Landesgesetzgebung den Gemeindeverbänden zu. Den Gemeinden ist das Recht einzuräumen, die Hebesätze der Grundsteuer und Gewerbesteuer im Rahmen der Gesetze festzusetzen. Bestehen in einem Land keine Gemeinden, so steht das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern dem Land zu. Bund und Länder können durch eine Umlage an dem Aufkommen der Gewerbesteuer beteiligt werden. Das Nähere über die Umlage bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Nach Maßgabe der Landesgesetzgebung können die Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der Gemeindeanteil vom Aufkommen der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer als Bemessungsgrundlagen für Umlagen zugrunde gelegt werden.

(7) Von dem Länderanteil am Gesamtaufkommen der Gemeinschaftsteuern fließt den Gemeinden und Gemeindeverbänden insgesamt ein von der Landesgesetzgebung zu bestimmender Hundertsatz zu. Im übrigen bestimmt die Landesgesetzgebung, ob und inwieweit das Aufkommen der Landessteuern den Gemeinden (Gemeindeverbänden) zufließt.

(8) Veranlaßt der Bund in einzelnen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) besondere Einrichtungen, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) unmittelbar Mehrausgaben oder Mindereinnahmen (Sonderbelastungen) verursachen, gewährt der Bund den erforderlichen Ausgleich, wenn und soweit den Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) nicht zugemutet werden kann, die Sonderbelastungen zu tragen. Entschädigungsleistungen Dritter und finanzielle Vorteile, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) als Folge der Einrichtungen erwachsen, werden bei dem Ausgleich berücksichtigt.

(9) Als Einnahmen und Ausgaben der Länder im Sinne dieses Artikels gelten auch die Einnahmen und Ausgaben der Gemeinden (Gemeindeverbände).

(1) Der Bundespräsident vertritt den Bund völkerrechtlich. Er schließt im Namen des Bundes die Verträge mit auswärtigen Staaten. Er beglaubigt und empfängt die Gesandten.

(2) Verträge, welche die politischen Beziehungen des Bundes regeln oder sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen, bedürfen der Zustimmung oder der Mitwirkung der jeweils für die Bundesgesetzgebung zuständigen Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes. Für Verwaltungsabkommen gelten die Vorschriften über die Bundesverwaltung entsprechend.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Ausbildungsförderung wird vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 als Zuschuss geleistet.

(2) Bei dem Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen sowie bei der Teilnahme an einem Praktikum, das im Zusammenhang mit dem Besuch dieser Ausbildungsstätten steht, wird der monatliche Förderungsbetrag vorbehaltlich des Absatzes 3 zur Hälfte als Darlehen geleistet. Satz 1 gilt nicht

1.
für den Zuschlag zum Bedarf nach § 13 Absatz 4 für nachweisbar notwendige Studiengebühren,
2.
für die Ausbildungsförderung, die nach § 15 Absatz 3 Nummer 5 über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet wird,
3.
für den Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b.

(3) Bei dem Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen sowie bei der Teilnahme an einem Praktikum, das im Zusammenhang mit dem Besuch dieser Ausbildungsstätten steht, erhält der Auszubildende Ausbildungsförderung ausschließlich als Darlehen

1.
(weggefallen)
2.
für eine andere Ausbildung nach § 7 Absatz 3, soweit die Semesterzahl der hierfür maßgeblichen Förderungshöchstdauer, die um die Fachsemester der vorangegangenen, nicht abgeschlossenen Ausbildung zu kürzen ist, überschritten wird,
3.
nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer in den Fällen des § 15 Absatz 3a.
Nummer 2 gilt nicht, wenn der Auszubildende erstmalig aus wichtigem Grund oder aus unabweisbarem Grund die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt hat. Satz 1 gilt nicht für den Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b und die Ausbildungsförderung, die nach § 15 Absatz 3 Nummer 5 über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet wird.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Zivildienst leisten Dienstpflichtige, die zu dem für den Dienstbeginn festgesetzten Zeitpunkt das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Abweichend von Satz 1 leisten Zivildienst Dienstpflichtige, die zu dem für den Dienstbeginn festgesetzten Zeitpunkt das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie

1.
wegen einer Zurückstellung nach § 11 nicht vor Vollendung des 23. Lebensjahres zum Zivildienst herangezogen werden konnten und der Zurückstellungsgrund entfallen ist,
2.
wegen einer Verpflichtung zur Leistung eines anderen Dienstes im Ausland (§ 14b), wegen einer Verpflichtung zur Leistung eines freiwilligen Jahres (§ 14c) oder wegen der Ableistung eines freien Arbeitsverhältnisses (§ 15a) nicht bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres zum Zivildienst herangezogen werden konnten,
3.
wegen eines ungenehmigten Auslandsaufenthaltes (§ 23 Abs. 4) nicht bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres zum Zivildienst herangezogen werden konnten oder
4.
nach § 44 Abs. 2 als aus dem Zivildienst entlassen gelten und nach Absatz 4 eine Nachdienverpflichtung zu erfüllen haben,
5.
wegen Aussetzung der Vollziehung des Einberufungsbescheides oder der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs oder der Klage nicht vor Vollendung des 23. Lebensjahres zum Zivildienst herangezogen werden konnten.
Abweichend von den Sätzen 1 und 2 leisten Zivildienst Dienstpflichtige, die zu dem für den Dienstbeginn festgesetzten Zeitpunkt
1.
das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie wegen ihrer beruflichen Ausbildung während des Grundwehrdienstes vorwiegend militärfachlich verwendet worden wären oder verwendet worden sind, oder
2.
das 28. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie wegen einer Verpflichtung zur Leistung eines Dienstes als Helfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz (§ 14) oder wegen einer Verpflichtung zur Leistung eines Entwicklungsdienstes (§ 14a) vor Vollendung des 23. Lebensjahres nicht zum Zivildienst herangezogen worden sind.
Bei Dienstpflichtigen, die wegen eines Anerkennungsverfahrens nach den Vorschriften des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes nicht mehr vor Vollendung des 23. Lebensjahres oder vor Eintritt einer bis dahin bestehen gebliebenen Wehrdienstausnahme zum Grundwehrdienst einberufen werden konnten, verlängert sich der Zeitraum, innerhalb dessen Zivildienst zu leisten ist, um die Dauer des Anerkennungsverfahrens, nicht jedoch über die Vollendung des 25. Lebensjahres hinaus. § 79 Nr. 1 bleibt unberührt.

(2) Die Dauer des Zivildienstes entspricht der Dauer des Grundwehrdienstes (§ 5 Absatz 2 des Wehrpflichtgesetzes). Die §§ 41a und 79 Nummer 1 bleiben unberührt.

(3) Tage, an denen ein Dienstpflichtiger während des Zivildienstverhältnisses infolge

1.
schuldhafter Abwesenheit vom Zivildienst,
2.
schuldhafter Dienstverweigerung,
3.
Aussetzung der Vollziehung des Einberufungsbescheides,
4.
Verbüßung von Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe oder Jugendarrest oder
5.
Untersuchungshaft, der eine rechtskräftige Verurteilung gefolgt ist,
keinen Dienst geleistet hat, sind nachzudienen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Den Bewerbern dürfen keine Nachteile entstehen

1.
aus der Erfüllung von Dienstpflichten nach Artikel 12a des Grundgesetzes und der Übernahme solcher Dienstpflichten und entsprechender Dienstleistungen auf Zeit bis zur Dauer von drei Jahren,
2.
aus dem Dienst als Entwicklungshelfer nach dem Entwicklungshelfergesetz vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167),
3.
aus der Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres vom 17. August 1964 (BGBl. I S. 640) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2596) oder eines freiwilligen ökologischen Jahres nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres vom 17. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2118) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2600) oder im Rahmen eines von der Bundesregierung geförderten Modellprojektes oder
4.
aus der Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder eines pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen bis zur Dauer von drei Jahren.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.