Verwaltungsgericht Halle Urteil, 18. Okt. 2012 - 4 A 74/12

ECLI:ECLI:DE:VGHALLE:2012:1018.4A74.12.0A
18.10.2012

Tatbestand

1

Die Kläger wenden sich gegen ihre Heranziehung zu Trinkwassergebühren betreffend das Jahr 2011.

2

Sie sind Miteigentümer des Grundstücks A-Straße in A-Stadt, Ortsteil A.. Am 19. Februar 2005 wurde auf dem Grundstück der Wasserzähler mit der Nummer ... eingebaut.

3

Nach den Angaben der Kläger gegenüber dem Beklagten betrug der Zählerstand zum 11. Dezember 2009 173 m³. Für das Jahr 2010 veranlagte der Beklagte die Kläger mit Bescheid vom 02. Februar 2011 hinsichtlich einer geschätzten Verbrauchmenge von 16 m³, wobei er einen Zählerstand zum 01. Januar 2010 von 174 m³ zugrunde legte.

4

Am 30. August 2011 erfolgte durch den Beklagten ein Zählerwechsel. Im darüber gefertigten Zählerwechselschein ist für den (alten) Zähler ein Stand von 1.236 vermerkt. Der neu eingebaute Zähler mit der Nummer 389155 hatte ausweislich des Zählerwechselscheins einen Stand von 0. Auf dem Zählerwechselschein finden sich Angaben über die Zählernummer, Standort, Jahr der letzten und der nächsten Eichung, Einbaudatum, Zählergröße, Zählertyp, Zählerstand, Anzahl der angeschlossenen Wohneinheiten und Personen, Anschlussmaterial, Bauart und Größe der Anschlussleitung. Daran anschließend folgt im unteren Drittel folgender Fließtext:

5

„Sehr geehrte Damen und Herren,
gemäß Anhang B zu den §§ 12 und 14, Ordnungs-Nr. 6.1 der Eichordnung vom 12. August 1988 (BGBl. I S. 1657) in der derzeit geltenden Fassung wurde der Wasserzähler am heutigen Tag gewechselt. Der Wechsel wurde aufgrund der abgelaufenen Eichpflicht von 6 Jahren notwendig. Den Entstand des alten Zählers und den Anfangsstand des neuen Zählers finden Sie obenstehend zur Kontrolle der Rechnung vermerkt. Bedenken an der Richtigkeit des Zählerstands des ausgebauten Zählers müssen wegen der Prüfbarkeit innerhalb einer Frist von 8 Tagen dem Trinkwasserzweckverband „Südharz“, Am Brühl 7, 06526 Sangerhausen gemeldet werden. Der neue Zähler wird Ihnen hiermit ordnungsgemäß verplombt übergeben. Für die Beschädigung oder den Verlust der Meßeinrichtung haften Sie. Jede Beschädigung oder das Fehlen der Plomben ist unverzüglich anzuzeigen.“

6

Der Zählerwechselschein wurde von der Klägerin zu 1) unterzeichnet.

7

Mit Bescheid vom 02. Februar 2012 zog der Beklagte die Kläger zu Trinkwassergebühren für das Jahr 2011 in Höhe von 2.610,50 Euro heran. Dabei entfallen ein Betrag von 118,13 Euro auf die Grundgebühr und ein Betrag von 2.492,37 Euro auf die Verbrauchsgebühr. Letzterer legte er einen Wasserverbrauch von insgesamt 1.316 m³ zugrunde, wobei er für den Zeitraum vom 01. Januar bis 30. August vom Anfangszählerstand 190 m³ und vom Endzählerstand 1.236 m³ sowie für den Zeitraum vom 31. August bis 31. Dezember vom Anfangszählerstand 0 und vom geschätzten Endzählerstand 270 m³ ausging.

8

Dagegen erhoben die Kläger am 14. Februar Widerspruch und machten geltend: Zum einen sei der Zählerstand des neuen Zählers zum 31. Dezember 2011 fehlerhaft, da er am 03. Februar 2012 15 m³ betrage. Zum anderen sei die bis zum 30. August 2011 angesetzte Menge nicht nachvollziehbar. Ein Protokoll über den Zählerwechsel liege ihnen nicht vor, weshalb nicht nachvollzogen werden könne, ob eine korrekte Ablesung erfolgt sei. Darüber hinaus sei die Menge unplausibel, da in den vergangenen vier Jahren bis einschließlich November 2011 lediglich 3 Personen auf dem Grundstück gelebt hätten und die angesetzte Menge voraussetzte, dass über mehrere Wochen eine Dauerentnahme von Wasser erfolgt sei, woran es fehle.

9

Mit Widerspruchsbescheid vom 10. April 2012 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Der zugrunde gelegte Verbrauch sei geschätzt worden, da am 19. Dezember 2011 auf dem Grundstück der Kläger niemand angetroffen worden und eine Ablesung nicht möglich gewesen sei und die Kläger zudem auch das hinterlegte Selbstableseformular nicht zurückgesandt hätten. Die Schätzung basiere auf dem bei Ausbau des alten Zählers abgelesenen Zählerstand. Da eine Prüfbarkeit des Zählerstands aus technischen Gründen nur innerhalb von 8 Tagen nach dessen Ausbau möglich sei, was auch auf dem Wechselformular vermerkt sei, könne nun nicht mehr nachvollzogen werden, ob ein technischer Fehler vorgelegen habe.

10

Die Kläger haben am 02. Mai 2012 Klage erhoben. Zur Begründung machen sie geltend: Über das Vermögen des Klägers zu 2) sei bereits durch Beschluss des Amtsgerichts B-Stadt (Saale) vom 02. Dezember 2011 (59 IN 582/11) das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der vom Beklagten zugrunde gelegte Wasserverbrauch sei zudem nicht nachvollziehbar und unmöglich, da das Grundstück von 3 Personen bewohnt werde und zudem eine Pumpe vorhanden sei, mittels derer Wasser zum Waschen, Spülen und für die Toilette gewonnen werde. Für das Jahr 2010 habe der Beklagte einen Verbrauch von 16 m³ abgerechnet. Offensichtlich sei der gewechselte Wasserzähler defekt gewesen oder der Beklagte gehe von fehlerhaften Zahlen aus.

11

Die Kläger beantragen,

12

den Bescheid des Beklagten vom 02. Februar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. April 2012 aufzuheben, soweit damit eine Verbrauchsgebühr in Höhe von 2.492,37 Euro erhoben wird.

13

Der Beklagte beantragt,

14

die Klage abzuweisen.

15

Da die Kläger nicht innerhalb von 8 Tagen nach Ausbau des alten Wasserzählers dessen Überprüfung verlangt hätten, worauf sie im Zählerwechselschein hingewiesen worden seien, sei davon auszugehen, dass der Zähler ordnungsgemäß funktioniert habe. Diese Frist sei aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität und aus technischen Gründen gerechtfertigt. Erhebe der Gebührenschuldner zu einem Zeitpunkt, zu dem eine Befundprüfung nicht mehr möglich sei, Einwendungen gegen die Richtigkeit des Zählerstands, liege ein Fall der Beweisvereitelung vor, der zu einer Beweislastumkehr führe. Es sei dem Schuldner zuzumuten, den Zählerwechselschein sorgfältig durchzulesen und den festgestellten Zählerstand und den sich daraus ergebenden Verbrauch zu prüfen. Er verstoße gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt, wenn er die im Zählerwechselschein genannte Frist zur Erhebung von Einwendungen gegen die Richtigkeit des Zählerstands verstreichen lasse. Eine Überprüfung des Zählers sei nicht mehr möglich, da er nicht mehr vorhanden sei. Die Zähler würden 10 Tage nach deren Ausbau an den Hersteller zurückgesandt, der darüber entscheide, ob sie nochmals saniert und veräußert werden oder nicht.

Entscheidungsgründe

16

Die Klage hat Erfolg.

17

1. Die zulässige Klage der Klägerin zu 2) ist auch begründet. Der angefochtene Bescheid ist in dem zur Überprüfung stehenden Umfang rechtswidrig und verletzt die Klägerin zu 1) in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), weil die der Festsetzung der Verbrauchsgebühr zugrunde liegende Schätzung der Wasserverbrauchsmenge im Jahr 2011 durch den Beklagten fehlerhaft ist und nicht als Grundlage für eine Gebührenfestsetzung verwendet werden kann.

18

Nach § 1 Abs. 2 Buchstaben a der Beitrags-, Kostenerstattungs- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung des Beklagten vom 11. Juni 2007 in der Fassung der 2. Neufassung vom 13. Oktober 2011 (BKGS) erhebt der Beklagte nach Maßgabe dieser Satzung verbrauchsabhängige Benutzungsgebühren (Verbrauchsgebühren) als Gegenleistung für die Inanspruchnahme der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtungen, die gemäß § 3 Abs. 1 BKGS 1,77 Euro/m³ zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer betragen. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 BKGS erfolgt die Mengenermittlung in der Regel durch geeichte Messeinrichtungen. Bei Verbrauchern ohne Messeinrichtung oder bei einer fehlerhaften Zählung durch die Messeinrichtung wird der Verbrauch geschätzt, wobei grundsätzlich die Vorjahresverbrauchsmenge an Trinkwasser zugrunde zu legen ist (§ 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BKGS). Besteht eine entsprechende Vorjahresverbrauchsmenge nicht oder bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Menge des Vorjahresverbrauchs keine hinreichende Schätzungsgrundlage darstellt, so wird auf den durchschnittlichen Wasserverbrauch pro Kopf und Jahr im Verbandsgebiet abgestellt und darauf die entsprechende Schätzung gestützt (§ 3 Abs. 2 Satz 4 BKGS). Die Schätzung kann gemäß § 3 Abs. 2 Satz 5 BKGS bis zum zweifachen des durchschnittlichen Wasserverbrauchs betragen.

19

Da der Beklagte satzungsrechtlich nicht bestimmt hat, dass als Berechnungsgrundlage für den Erhebungszeitraum (Kalenderjahr, vgl. § 8 Abs. 1 BKGS) der Wasserverbrauch in der Ableseperiode maßgeblich ist, die dem Schluss des Kalenderjahrs vorausgeht, und eine Ablesung tatsächlich nicht zum 01. Januar und zum 31. Dezember jeden Jahres erfolgt, ist der Wasserbezug allerdings immer – so auch hier – zu schätzen.

20

Dies folgt aus § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b KAG LSA i.V.m. § 162 AO. Nach der letztgenannten Norm hat die Behörde die Abgabengrundlagen zu schätzen, wenn sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann. Dabei hat sie alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind (§ 162 Abs. 1 AO).

21

Die gerichtliche Prüfung beschränkt sich dabei darauf, ob die Behörde eine sachgerechte Schätzmethode ausgewählt sowie in sich widerspruchs- und sonst fehlerfrei angewandt und dabei alle Umstände berücksichtigt hat, die für die Schätzung von Bedeutung sein können. Denn zur Schätzung, die stets prognostische Elemente enthält bzw. mit der eine ihr eigentümliche Unschärfe verbunden ist, ist nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b KAG LSA i.V.m. § 162 AO die Behörde aufgerufen. Anders als die Finanzgerichtsordnung (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) sieht zudem die Verwaltungsgerichtsordnung keine sinngemäße Geltung des § 162 AO für das gerichtliche Verfahren vor, weshalb das Gericht nicht befugt ist, die behördliche Schätzung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch eine eigene Schätzung zu ersetzen. Im Falle einer fehlerhaften Schätzung ist das Gericht vielmehr in seinen Entscheidungsmöglichkeiten auf die Aufhebung des Bescheids beschränkt.

22

So verhält es sich hier. Die Schätzung des Beklagten ist fehlerhaft, weil sie nicht alle maßgeblichen Umstände berücksichtigt.

23

a) Der Beklagte stützt die Schätzung fehlerhaft auf einen Zählerstand zum 30. August 2011 von 1.236 m³. Zwar wurde ausweislich des über den Zählerwechsel gefertigten Zählerwechselscheins des Beklagten, den die Klägerin zu 1) unterzeichnet hat, ein entsprechender Zählerstand abgelesen. Die Berücksichtigung dieses Zählerstands im Rahmen der Schätzung der Wasserverbrauchsmenge setzt jedoch voraus, dass ein technisch einwandfrei funktionierender Zähler installiert war. Sind Umstände gegeben, die Zweifel an der Richtigkeit der Anzeige des Wasserzählers begründen und besteht im Hinblick darauf Streit über den Umfang des Wasserverbrauchs, obliegt dem Versorgungsunternehmen die Beweislast für die fehlerfreie Funktionsweise des Wasserzählers (Urteil der Kammer vom 28. Oktober 2011 – 4 A 93/11 HAL – Juris Rn 34). So liegt es hier, da die Klägerin zu 1) dargelegt hat, dass sich bei Berücksichtigung des abgelesenen Zählerstands ein nicht nachvollziehbarer übermäßig hoher Verbrauch ergäbe, der mehr als das 50fache des Vorjahresverbrauchs betrage. Der Beklagte hat den ihm danach obliegenden Beweis der Funktionsfähigkeit des Wasserzählers nicht geführt. Er kann sich insbesondere nicht auf einen Beweis des ersten Anscheins für die Richtigkeit der Anzeige des Wasserzählers berufen, da dies daran geknüpft ist, dass eine Überprüfung des Wasserzählers durch eine staatlich anerkannte Prüfstelle für Messgeräte die Einhaltung der in der Eichordnung festgelegten Verkehrsfehlergrenzen ergeben hat (Urteil der Kammer vom 28. Oktober 2011 – 4 A 93/11 HAL – Juris Rn 34). Eine solche Überprüfung hat indes nicht stattgefunden und ist auch nicht mehr möglich, da der Wässerzähler beim Beklagten nicht mehr vorhanden ist.

24

Entgegen der Auffassung des Beklagten begründet der Umstand, dass die Klägerin zu 1) die Überprüfung des Wasserzählers nicht binnen 8 Tagen nach dessen Ausbau beim Beklagten beantragt haben, keine Beweislastumkehr infolge einer Beweisvereitelung seitens der Klägerin zu1).Die Klägerin zu1) hat dem Beklagten die Beweisführung nicht schuldhaft erschwert oder unmöglich gemacht. Es hat nicht die Klägerin zu1), sondern der Beklagte den Wasserzähler, auf dessen Zählerstandsanzeige er sich beruft, entsorgt. Der Beklagte hatte es in der Hand, zuvor die Funktionsfähigkeit des Wasserzählers prüfen zu lassen. Der Klägerin zu 1) kann auch nicht vorgeworfen werden, sie hätte die Beweisnot des Beklagten verschuldet. Es findet sich ausschließlich inmitten des Fließtextes des Zählerwechselscheins ein zudem nicht hervorgehobener Hinweis, wonach Bedenken an der Richtigkeit des Zählerstands binnen 8 Tagen beim Beklagten gemeldet werden müssten. Dieser Hinweis ist wegen seiner Einbettung in den Fließtext leicht zu überlesen, zumal es sich bei dem Zählerwechselschein nicht um einen Bescheid des Beklagten handelt und der Gebührenschuldner nicht mit Belehrungen über einzuhaltende Fristen rechnen muss. Daher lässt sich mit dem Hinweis auch keine entsprechende Obliegenheit begründen, die die Klägerin zu 1) unter Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt verletzt hat. Ob der Beklagte überhaupt eine derartige Obliegenheit begründen kann, etwa durch eine satzungsrechtliche Regelung, bedarf vorliegend keiner Entscheidung.

25

Die Klägerin zu 1) ist auch nicht gehindert, die Fehlerhaftigkeit des Wasserzählers im Hinblick auf die Regelung in § 19 der Verordnung über die Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) vom 20. Juni 1980 einzuwenden (vgl. dazu VGH München, Urteil vom 24. Juli 1997 – 23 B 94.2165 – Juris Rn 25; Urteil vom 17. September 1998 – 23 B 96.1607 – Juris Rn 33). Nach Absatz 1 Satz 1 der Vorschrift kann der Kunde jederzeit die Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 6 Abs. 2 des Eichgesetzes verlangen. Die Kosten der Prüfung fallen nach § 19 Abs. 2 AVBWasserV dem Unternehmen zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Kunden. Diese Vorschrift gibt nichts dafür her, dass der Einwand der fehlenden Funktionsfähigkeit des Wasserzählers nicht mehr erhoben werden kann, wenn eine Nachprüfung mit der Übernahme des entsprechenden Kostenrisikos nicht beantragt worden ist (so aber wohl VGH München, a.a.O.). Sie räumt lediglich dem Kunden das Recht ein, jederzeit die Nachprüfung zu verlangen, ohne dass dies allerdings an eine zuvor erklärte Übernahme des Kostenrisikos geknüpft ist. Wer die Kosten der Prüfung zu tragen hat, ist in § 19 Abs. 2 AVBWasserV bestimmt; einer weiteren Kostenübernahmeerklärung bedarf es dafür nicht. Das Recht auf Nachprüfung der Messeinrichtung nach § 19 Abs. 1 Satz 1 ist zudem nicht an eine bestimmte Frist (nach Ausbau des Wasserzählers) geknüpft, sondern besteht ohne Fristbindung (VGH München, Urteil vom 29. April 2010 – 20 B 09.2533 – Juris Rn 22). Ist der Klägerin zu 1) sonach der Einwand der Richtigkeit der Anzeige des Wasserzählers bereits nach dem Regelungsgehalt des § 19 AVBWasserV nicht verwehrt, kann dahin stehen, ob die Regelung überhaupt Anwendung findet, insbesondere ob sich der Verweis in § 4 a Abs. 4 Satz 3 BKGS auch auf diese Vorschrift erstreckt.

26

Dem Antrag des Beklagten, Beweis darüber zu erheben, dass eine Befundprüfung des Wasserzählers nach § 32 der Eichordnung ohne sofortige Wässerung des ausgebauten Wasserzählers nach zehn Tagen und bei einer sofortigen Wässerung nach drei, jedenfalls aber nach fünf Monaten technisch nicht mehr möglich sei, musste nicht entsprochen werden, da es darauf nach den vorstehenden Ausführungen nicht ankommt.

27

b) Die Schätzung des Beklagten ist zudem deshalb fehlerhaft, weil der Beklagte für den Zeitraum (ab Einbau des neuen Zählers) vom 31. August 2011 bis zum 31. Dezember 2011 eine Verbrauchsmenge von 270 m³ angenommen hat, obwohl der Zählerstand des neuen Zählers nach den unbestrittenen Angaben der Kläger am 03. Februar 2012 15 m³ betragen hatte. Insoweit hat der Beklagte die nach § 3 Abs. 2 BKGS in erster Linie maßgebliche mittels Wasserzähler gemessene Wassermenge und damit für die Schätzung bedeutsame Umstände nicht hinreichend berücksichtigt. Dass der neue Zähler nicht einwandfrei funktioniert und deshalb dessen Anzeige nicht zur Grundlage der Schätzung gemacht werden darf, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Soweit der Beklagte im Widerspruchsbescheid ausgeführt hatte, dass die Kläger den hinterlegten Ableseschein nicht fristgerecht an den Beklagten übersandt hätten, berechtigte ihn dies nicht, den im Widerspruchsverfahren vorgetragenen Zählerstand im Rahmen der Schätzung des Wasserverbrauchs unberücksichtigt zu lassen. Die Schätzung stellt lediglich ein Hilfsmittel zur Tatsachenfeststellung dar und muss alle Umstände berücksichtigen, die für sie von Bedeutung sein können. Erweist sich im Widerspruchsverfahren ein von der Behörde der Schätzung zugrunde gelegter Umstand als unzutreffend oder werden weitere Erkenntnisse gewonnen, die der im Ausgangsbescheid vorgenommenen Schätzung die Grundlage entziehen, muss dem daher in der Widerspruchsentscheidung Rechnung getragen werden. Dies hat der Beklagte versäumt.

28

Zusammenfassend bleibt somit festzuhalten, dass die vorgenommene Schätzung fehlerhaft ist, weil ihr der Beklagte zum einen den abgelesenen Zählerstand des ausgebauten Zählers zugrunde gelegt hat, obwohl Anhaltspunkte für die Fehlerhaftigkeit der Anzeige bestehen und der Beklagte den Nachweis der Richtigkeit der Anzeige nicht erbracht hat, und weil der Beklagte zum anderen den von den Klägern mitgeteilten Zählerstand des neu eingebauten Zählers zum 03. Februar 2012 nicht berücksichtigt hat. Da das Gericht im Falle der fehlerhaften Schätzung in seinen Entscheidungsmöglichkeiten auf die Aufhebung des Bescheids beschränkt ist, bleibt der Beklagte befugt, die verbrauchte Wassermenge neu zu schätzen und insoweit Gebühren zu erheben. Im Hinblick darauf, dass nach den Angaben der Kläger der Zählerstand des am 30. August 2011 eingebauten Zählers am 03. Februar 2012 15 m³ betragen hat, d.h. in 5 Monaten ca. 15 m³ verbraucht worden sind, käme etwa die Schätzung einer Verbrauchsmenge für das Jahr 2011 von 36 m³ in Betracht.

29

2. Die Klage des Klägers zu 2) ist ebenfalls zulässig (dazu a) und begründet (dazu b).

30

a) Die Zulässigkeit der Klage scheitert insbesondere nicht an der (mangelnden) Prozessführungsbefugnis des Klägers zu 2).

31

Nach § 80 Abs. 1 InsO verliert zwar der Schuldner mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Befugnis, sein zur Insolvenzmasse gehörendes Vermögen zu verwalten und über dasselbe zu verfügen. Gleichzeitig geht das Verwaltungs- und Verfügungsrecht auf den Insolvenzverwalter über. Mit dem Verwaltungs- und Verfügungsrecht erhält der Insolvenzverwalter die Befugnis, die Insolvenzmasse betreffende Prozesse zu führen. Im Prozess hat der Insolvenzverwalter kraft gesetzlicher Prozessstandschaft die uneingeschränkte Prozessführungsbefugnis unter Ausschluss des Schuldners. Der Schuldner ist nicht prozessführungsbefugt (BFH, Beschluss vom 31. Januar 2012 – I S 15/11 – Juris Rn 10).

32

Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Schuldners ist jedoch nur hinsichtlich des massebefangenen Vermögens eingeschränkt. Macht der Insolvenzschuldner geltend, dass Ansprüche nicht mehr gegen ihn persönlich, sondern nur noch gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend gemacht werden dürfen, macht er keinen Anspruch hinsichtlich des zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögens geltend; er rügt vielmehr nur die mangelnde Einhaltung der Regelungen der InsO (BFH, Beschluss vom 31. Januar 2012 – I S 15/11 – Juris Rn 11, VG Braunschweig, Beschluss vom 31. August 2007 – 8 B 134/07 – Juris Rn 10).

33

So liegt es hier. Der Kläger zu 2) hat auch vorgetragen, dass bereits vor Erlass des angefochtenen Bescheids über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei. Damit hat er den Sachverhalt geltend gemacht, aus dem sich die fehlende Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das massebefangene Vermögen und die unzulässige Inanspruchnahme des Klägers zu 2) (dazu sogleich) ergibt. Dass der Kläger zu 2) darüber hinaus in seinem Schriftsatz vom 18. Oktober 2012 ausgeführt hat, er gehe nicht davon aus, dass es sich bei der streitbefangenen Forderung um eine Insolvenzforderung handele, stellt lediglich eine (fehlerhafte) rechtliche Würdigung des Sachverhalts dar, ändert aber nichts daran, dass der Kläger zu 2) den Sachverhalt gegen den Bescheid geltend gemacht hat, aus dem sich ergibt, dass der Beklagte rechtswidrig gegen ihn nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen Gebührenbescheid erlassen hat.

34

b) Der Beklagte durfte nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers zu 2) durch Beschluss des Amtsgerichts B-Stadt (Saale) vom 02. Dezember 2011 (59 IN 582/11) keinen Trinkwassergebührenbescheid für das Jahr 2011 mehr gegen den Kläger zu 2) erlassen. Dies ist vielmehr rechtswidrig und verletzt den Kläger zu 2) in seinen Rechten.

35

Insolvenzgläubiger können gemäß § 87 InsO nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ihre Insolvenzforderungen im Sinne von § 38 InsO und damit ihre zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner begründeten Vermögensansprüche nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen.Eine vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründete Trinkwassergebührenforderung ist gemäß § 174 Abs. 1 InsO durch Anmeldung zur Tabelle geltend zu machen. Die Inanspruchnahme des Insolvenzschuldners scheidet dagegen aus.

36

Danach verstößt die Heranziehung des Klägers zu 2) zu Trinkwassergebühren für den Zeitraum vom 01. Januar 2011 bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 02. Dezember 2011 gegen § 87 InsO, weil die Trinkwassergebührenforderung für diese Zeit bereits begründet im Sinne von § 38 InsO war. Die Begründung der Forderung setzt weder deren Entstandensein noch deren Fälligkeit voraus. Die Einordnung als Insolvenzforderung erfolgt nach insolvenzrechtlichen Kriterien. Dabei ist es Zweck des § 38 InsO, alle Forderungen den Beschränkungen des Insolvenzverfahrens zu unterwerfen, die auf Handlungen des Schuldners vor Insolvenzeröffnung zurückgehen (VG Braunschweig, Beschluss vom 31. August 2007 – 8 B 134/07 – Juris Rn 15). Ausgehend davon ist entscheidend, dass der die Gebührenpflicht begründende Tatbestand, d.h. die Benutzung der öffentlichen Einrichtung des Beklagten, bereits im Zeitraum 01. Januar bis 02. Dezember 2011 erfüllt gewesen war. Damit wurde die Gebührenforderung im Sinne von § 38 InsO begründet.

37

Für den vom angegriffenen Bescheid ebenfalls erfassten Zeitraum ab Insolvenzeröffnung bis zum 31. Dezember 2011 durfte der Kläger zu 2) ebenfalls nicht in Anspruch genommen werden, weil es sich bei der betreffenden Trinkwassergebührenforderung insoweit um eine Masseverbindlichkeit im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO handelt, die gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend zu machen ist. Danach sind Masseverbindlichkeiten die Verbindlichkeiten, die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung oder Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden. Die grundstücksbezogene Trinkwassergebühr wurde durch die Verwaltung des im Miteigentum des Klägers zu 2) stehenden Grundstücks und damit der Insolvenzmasse begründet.

38

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

39

Den Klägern ist gemäß § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 Satz 1, 121 Abs. 2 ZPO Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren im ersten Rechtszug zu bewilligen, weil die Klage – wie sich aus vorstehenden Ausführungen ergibt – hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, nicht mutwillig ist und die Kläger nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen können.


ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Halle Urteil, 18. Okt. 2012 - 4 A 74/12

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Halle Urteil, 18. Okt. 2012 - 4 A 74/12

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Halle Urteil, 18. Okt. 2012 - 4 A 74/12 zitiert 18 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 166


(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 96


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung

Abgabenordnung - AO 1977 | § 162 Schätzung von Besteuerungsgrundlagen


(1) Soweit die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie sie zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. (2) Zu schätzen ist insbesondere dann, we

Insolvenzordnung - InsO | § 80 Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts


(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über. (2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsve

Insolvenzordnung - InsO | § 55 Sonstige Masseverbindlichkeiten


(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten: 1. die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzv

Insolvenzordnung - InsO | § 38 Begriff der Insolvenzgläubiger


Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).

Insolvenzordnung - InsO | § 174 Anmeldung der Forderungen


(1) Die Insolvenzgläubiger haben ihre Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Zur Vertretung des Gläubigers im Verfahren nach die

Insolvenzordnung - InsO | § 87 Forderungen der Insolvenzgläubiger


Die Insolvenzgläubiger können ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen.

Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser - AVBWasserV | § 19 Nachprüfung von Meßeinrichtungen


(1) Der Kunde kann jederzeit die Nachprüfung der Messeinrichtung nach § 39 des Mess- und Eichgesetzes verlangen. Stellt der Kunde den Antrag auf Prüfung nicht bei dem Wasserversorgungsunternehmen, so hat er dieses vor Antragstellung zu benachrichtige

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht Halle Urteil, 18. Okt. 2012 - 4 A 74/12 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Halle Urteil, 18. Okt. 2012 - 4 A 74/12 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesfinanzhof Beschluss, 31. Jan. 2012 - I S 15/11

bei uns veröffentlicht am 31.01.2012

Tatbestand 1 I. Über das Vermögen des Antragstellers wurde am 10. Dezember 2009 das Insolvenzverfahren eröffnet. Am 22. Juni 2010 erließ der Antragsgegner (das Finanzamt
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Halle Urteil, 18. Okt. 2012 - 4 A 74/12.

Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 25. Apr. 2017 - 3 A 2377/16 HGW

bei uns veröffentlicht am 25.04.2017

Tenor 1. Es wird festgestellt, dass die Abwassergebührenforderung aus dem Bescheid des Beklagten vom 9. November 2007 (46026-8942) nicht mehr gegen den Kläger vollstreckbar ist, soweit sie 1.478,02 Euro übersteigt. Im Übrigen wird die Klage ab

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 27. Feb. 2014 - 13 K 749/13

bei uns veröffentlicht am 27.02.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund des Urte

Referenzen

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Soweit die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie sie zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft oder eine Versicherung an Eides statt verweigert oder seine Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 verletzt. Das Gleiche gilt, wenn der Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen hat, nicht vorlegen kann, wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen nach § 158 Absatz 2 nicht der Besteuerung zugrunde gelegt werden oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der vom Steuerpflichtigen gemachten Angaben zu steuerpflichtigen Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen bestehen und der Steuerpflichtige die Zustimmung nach § 93 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 nicht erteilt. Hat der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb verletzt, so wird widerlegbar vermutet, dass in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte in Bezug zu Staaten oder Gebieten im Sinne des § 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb

1.
bisher nicht erklärt wurden, tatsächlich aber vorhanden sind, oder
2.
bisher zwar erklärt wurden, tatsächlich aber höher sind als erklärt.

(3) Verletzt ein Steuerpflichtiger seine Mitwirkungspflichten nach § 90 Absatz 3 dadurch, dass er keine Aufzeichnungen über einen Geschäftsvorfall vorlegt, oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar oder wird festgestellt, dass der Steuerpflichtige Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 Satz 5 nicht zeitnah erstellt hat, so wird widerlegbar vermutet, dass seine im Inland steuerpflichtigen Einkünfte, zu deren Ermittlung die Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 dienen, höher als die von ihm erklärten Einkünfte sind. Hat in solchen Fällen die Finanzbehörde eine Schätzung vorzunehmen und können diese Einkünfte nur innerhalb eines bestimmten Rahmens, insbesondere nur auf Grund von Preisspannen bestimmt werden, kann dieser Rahmen zu Lasten des Steuerpflichtigen ausgeschöpft werden. Bestehen trotz Vorlage verwertbarer Aufzeichnungen durch den Steuerpflichtigen Anhaltspunkte dafür, dass seine Einkünfte bei Beachtung des Fremdvergleichsgrundsatzes höher wären als die auf Grund der Aufzeichnungen erklärten Einkünfte, und können entsprechende Zweifel deswegen nicht aufgeklärt werden, weil eine ausländische, nahe stehende Person ihre Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 2 oder ihre Auskunftspflichten nach § 93 Abs. 1 nicht erfüllt, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Legt ein Steuerpflichtiger über einen Geschäftsvorfall keine Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 vor oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar, ist ein Zuschlag von 5 000 Euro festzusetzen. Der Zuschlag beträgt mindestens 5 Prozent und höchstens 10 Prozent des Mehrbetrags der Einkünfte, der sich nach einer Berichtigung auf Grund der Anwendung des Absatzes 3 ergibt, wenn sich danach ein Zuschlag von mehr als 5 000 Euro ergibt. Der Zuschlag ist regelmäßig nach Abschluss der Außenprüfung festzusetzen. Bei verspäteter Vorlage von verwertbaren Aufzeichnungen beträgt der Zuschlag bis zu 1 000 000 Euro, mindestens jedoch 100 Euro für jeden vollen Tag der Fristüberschreitung; er kann für volle Wochen und Monate der verspäteten Vorlage in Teilbeträgen festgesetzt werden. Soweit den Finanzbehörden Ermessen hinsichtlich der Höhe des jeweiligen Zuschlags eingeräumt ist, sind neben dem Zweck dieses Zuschlags, den Steuerpflichtigen zur Erstellung und fristgerechten Vorlage der Aufzeichnungen nach § 90 Absatz 3 anzuhalten, insbesondere die von ihm gezogenen Vorteile und bei verspäteter Vorlage auch die Dauer der Fristüberschreitung zu berücksichtigen. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Pflichten nach § 90 Abs. 3 entschuldbar erscheint oder ein Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen steht dem eigenen Verschulden gleich.

(4a) Verletzt der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Steueroasen-Abwehrgesetzes, ist Absatz 4 entsprechend anzuwenden. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten entschuldbar erscheint oder das Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen ist dem Steuerpflichtigen zuzurechnen.

(5) In den Fällen des § 155 Abs. 2 können die in einem Grundlagenbescheid festzustellenden Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Soweit die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie sie zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft oder eine Versicherung an Eides statt verweigert oder seine Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 verletzt. Das Gleiche gilt, wenn der Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen hat, nicht vorlegen kann, wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen nach § 158 Absatz 2 nicht der Besteuerung zugrunde gelegt werden oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der vom Steuerpflichtigen gemachten Angaben zu steuerpflichtigen Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen bestehen und der Steuerpflichtige die Zustimmung nach § 93 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 nicht erteilt. Hat der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb verletzt, so wird widerlegbar vermutet, dass in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte in Bezug zu Staaten oder Gebieten im Sinne des § 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb

1.
bisher nicht erklärt wurden, tatsächlich aber vorhanden sind, oder
2.
bisher zwar erklärt wurden, tatsächlich aber höher sind als erklärt.

(3) Verletzt ein Steuerpflichtiger seine Mitwirkungspflichten nach § 90 Absatz 3 dadurch, dass er keine Aufzeichnungen über einen Geschäftsvorfall vorlegt, oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar oder wird festgestellt, dass der Steuerpflichtige Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 Satz 5 nicht zeitnah erstellt hat, so wird widerlegbar vermutet, dass seine im Inland steuerpflichtigen Einkünfte, zu deren Ermittlung die Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 dienen, höher als die von ihm erklärten Einkünfte sind. Hat in solchen Fällen die Finanzbehörde eine Schätzung vorzunehmen und können diese Einkünfte nur innerhalb eines bestimmten Rahmens, insbesondere nur auf Grund von Preisspannen bestimmt werden, kann dieser Rahmen zu Lasten des Steuerpflichtigen ausgeschöpft werden. Bestehen trotz Vorlage verwertbarer Aufzeichnungen durch den Steuerpflichtigen Anhaltspunkte dafür, dass seine Einkünfte bei Beachtung des Fremdvergleichsgrundsatzes höher wären als die auf Grund der Aufzeichnungen erklärten Einkünfte, und können entsprechende Zweifel deswegen nicht aufgeklärt werden, weil eine ausländische, nahe stehende Person ihre Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 2 oder ihre Auskunftspflichten nach § 93 Abs. 1 nicht erfüllt, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Legt ein Steuerpflichtiger über einen Geschäftsvorfall keine Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 vor oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar, ist ein Zuschlag von 5 000 Euro festzusetzen. Der Zuschlag beträgt mindestens 5 Prozent und höchstens 10 Prozent des Mehrbetrags der Einkünfte, der sich nach einer Berichtigung auf Grund der Anwendung des Absatzes 3 ergibt, wenn sich danach ein Zuschlag von mehr als 5 000 Euro ergibt. Der Zuschlag ist regelmäßig nach Abschluss der Außenprüfung festzusetzen. Bei verspäteter Vorlage von verwertbaren Aufzeichnungen beträgt der Zuschlag bis zu 1 000 000 Euro, mindestens jedoch 100 Euro für jeden vollen Tag der Fristüberschreitung; er kann für volle Wochen und Monate der verspäteten Vorlage in Teilbeträgen festgesetzt werden. Soweit den Finanzbehörden Ermessen hinsichtlich der Höhe des jeweiligen Zuschlags eingeräumt ist, sind neben dem Zweck dieses Zuschlags, den Steuerpflichtigen zur Erstellung und fristgerechten Vorlage der Aufzeichnungen nach § 90 Absatz 3 anzuhalten, insbesondere die von ihm gezogenen Vorteile und bei verspäteter Vorlage auch die Dauer der Fristüberschreitung zu berücksichtigen. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Pflichten nach § 90 Abs. 3 entschuldbar erscheint oder ein Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen steht dem eigenen Verschulden gleich.

(4a) Verletzt der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Steueroasen-Abwehrgesetzes, ist Absatz 4 entsprechend anzuwenden. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten entschuldbar erscheint oder das Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen ist dem Steuerpflichtigen zuzurechnen.

(5) In den Fällen des § 155 Abs. 2 können die in einem Grundlagenbescheid festzustellenden Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden.

(1) Der Kunde kann jederzeit die Nachprüfung der Messeinrichtung nach § 39 des Mess- und Eichgesetzes verlangen. Stellt der Kunde den Antrag auf Prüfung nicht bei dem Wasserversorgungsunternehmen, so hat er dieses vor Antragstellung zu benachrichtigen.

(2) Die Kosten der Prüfung fallen dem Unternehmen zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Kunden.

(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.

(2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt (§§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), hat im Verfahren keine Wirkung. Die Vorschriften über die Wirkungen einer Pfändung oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung bleiben unberührt.

Tatbestand

1

I. Über das Vermögen des Antragstellers wurde am 10. Dezember 2009 das Insolvenzverfahren eröffnet. Am 22. Juni 2010 erließ der Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) einen Haftungsbescheid. Gegen diesen Haftungsbescheid erhob der Antragsteller Einspruch, über den das FA mit der Begründung nicht entschied, es müssten noch strafrechtliche Ermittlungen abgewartet werden. Auch über den Antrag, die Vollziehung des Haftungsbescheids auszusetzen, entschied das FA nicht. Die dagegen gerichtete Klage, mit der der Antragsteller u.a. geltend gemacht hatte, der Haftungsbescheid sei unter Verletzung des § 87 der Insolvenzordnung (InsO) ergangen, wies das Niedersächsische Finanzgericht (FG) mit Urteil vom 17. Juni 2011  11 K 70/11 als unzulässig ab. Der Antragsteller sei nicht prozessführungsbefugt. Selbst wenn man dies anders sähe, wäre die Klage als Untätigkeitsklage unzulässig, weil das FA dem Antragsteller einen zureichenden Grund mitgeteilt habe, weshalb es bislang nicht über den Einspruch entschieden habe. Einen Antrag auf Aussetzung des streitgegenständlichen Haftungsbescheids lehnte das FG mit der Begründung ab, dem Antragsteller fehle die Antragsbefugnis. Gegen das Urteil des FG hat der Antragsteller Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision erhoben. Mit Beschluss vom 7. Dezember 2011 hat der Senat die Revision zugelassen. Der Antragsteller hat ferner beantragt, die Vollziehung des Haftungsbescheids vom 22. Juni 2010 auszusetzen.

2

Das FA beantragt, den Aussetzungsantrag zurückzuweisen. Es habe dem Antragsteller auf seinen Antrag vom 2. Juli 2010 auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) des Haftungsbescheids mitgeteilt, dass Vollstreckungsmaßnahmen aus dem angefochtenen Haftungsbescheid heraus gegenwärtig nicht erfolgten. Das Schreiben habe Verwaltungsaktqualität. Sein Regelungsinhalt gelte unverändert.

Entscheidungsgründe

3

II. Der Antrag ist begründet. Die Vollziehung des Haftungsbescheids vom 22. Juni 2010 ist antragsgemäß auszusetzen.

4

1. Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes ganz oder teilweise aussetzen. Die Aussetzung soll u.a. erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen (§ 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO). Ernstliche Zweifel i.S. von § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO liegen vor, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Bescheides neben für seine Rechtmäßigkeit sprechende Umstände gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung entscheidungserheblicher Tatfragen bewirken (ständige Rechtsprechung seit dem Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Februar 1967 III B 9/66, BFHE 87, 447, BStBl III 1967, 182; Senatsbeschluss vom 8. April 2009 I B 223/08, BFH/NV 2009, 1437). Die Entscheidung hierüber ergeht bei der im AdV-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung aufgrund des Sachverhalts, der sich aus dem Vortrag der Beteiligten und der Aktenlage ergibt (vgl. BFH-Beschluss vom 22. März 2005 II B 14/04, BFH/NV 2005, 1379, m.w.N.). Zur Gewährung der AdV ist es nicht erforderlich, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe im Sinne einer Erfolgswahrscheinlichkeit überwiegen (vgl. dazu Gosch in Beermann/Gosch, FGO § 69 Rz 123, m.w.N.).

5

Der Antrag nach Abs. 3 ist nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf AdV ganz oder zum Teil abgelehnt hat (§ 69 Abs. 4 Satz 1 FGO). Das gilt jedoch nicht, wenn die Finanzbehörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat (§ 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 FGO).

6

2. Die Zugangsvoraussetzungen des § 69 Abs. 4 FGO sind erfüllt. Das FA hat über den AdV-Antrag des Antragstellers vom 2. Juli 2010 bis heute nicht entschieden, ohne hierfür einen zureichenden Grund mitzuteilen. Die dem Antragsteller mit Schreiben vom 27. Oktober 2010 gegebene Erläuterung, Vollstreckungsmaßnahmen aus dem angefochtenen Haftungsbescheid seien nicht zu gewärtigen, ist keine Mitteilung eines zureichenden Grundes i.S. des § 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 FGO. Auch die im Einspruchsverfahren gegebene Begründung, es solle vor abschließender Entscheidung über den Einspruch die strafgerichtliche Entscheidung abgewartet werden, ist kein zureichender Grund. Denn sollen durch ein strafgerichtliches Verfahren erst noch Erkenntnisse gewonnen werden, besteht Unklarheit in der Beurteilung entscheidungserheblicher Tatfragen und eine AdV ist geboten. Ist der Sachverhalt hingegen aufgeklärt, besteht kein Grund, den Abschluss des Strafverfahrens abzuwarten. Der Antragsteller mag zwar seinen Einspruch und seinen Antrag auf AdV zunächst nicht hinreichend begründet haben; spätestens im Klageverfahren hat er aber dargetan, dass und weswegen er den gegen ihn erlassenen Haftungsbescheid für rechtswidrig bzw. unwirksam hält. Spätestens ab diesem Zeitpunkt bestand kein Grund mehr, über den Antrag auf AdV nicht zu entscheiden. Vielmehr wäre es wegen des Eilcharakters des Aussetzungsverfahrens geboten gewesen, über den AdV-Antrag zügig, maximal innerhalb eines Vierteljahres, zu entscheiden (Gosch in Beermann/Gosch, FGO § 69 Rz 285).

7

3. Die Vollziehung des Haftungsbescheids vom 22. Juni 2010 ist antragsgemäß auszusetzen.

8

a) Insolvenzgläubiger können gemäß § 87 InsO nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ihre Insolvenzforderungen i.S. von § 38 InsO und damit ihre zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner begründeten Vermögensansprüche nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen. Dementsprechend dürfen nach der ständigen BFH-Rechtsprechung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Steuerpflichtigen keine Steuerbescheide und auch keine Haftungsbescheide (vgl. BFH-Urteil vom 7. März 2006 VII R 11/05, BFHE 212, 11, BStBl II 2006, 573) mehr gegen diesen ergehen. Das FA muss seine Steuerforderungen vielmehr nach den Regeln der InsO geltend machen (vgl. Senatsurteile vom 10. Dezember 2008 I R 41/07, BFH/NV 2009, 719; vom 18. Dezember 2002 I R 33/01, BFHE 201, 392, BStBl II 2003, 630; BFH-Urteile vom 4. Mai 2004 VII R 45/03, BFHE 205, 409, BStBl II 2004, 815, jeweils m.w.N.; zuletzt vom 24. August 2011 V R 53/09, BFHE 235, 5. Gleichwohl nach Insolvenzeröffnung erlassene Steuerbescheide sind unwirksam (Senatsurteile in BFHE 201, 392, BStBl II 2003, 630; in BFH/NV 2009, 719; BFH-Urteil in BFHE 205, 409, BStBl II 2004, 815).

9

b) Nach § 80 Abs. 1 InsO verliert der Schuldner mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Befugnis, sein zur Insolvenzmasse gehörendes Vermögen zu verwalten und über dasselbe zu verfügen. Gleichzeitig geht das Verwaltungs- und Verfügungsrecht auf den Insolvenzverwalter über. Mit dem Verwaltungs- und Verfügungsrecht erhält der Insolvenzverwalter die Befugnis, die Insolvenzmasse betreffende Prozesse zu führen. Im Prozess hat der Insolvenzverwalter kraft gesetzlicher Prozessstandschaft die uneingeschränkte Prozessführungsbefugnis unter Ausschluss des Schuldners. Der Schuldner ist nicht prozessführungsbefugt (BFH-Beschluss vom 26. Juli 2004 X R 30/04, BFH/NV 2004, 1547, m.w.N.; BFH-Urteil vom 6. Juli 2011 II R 34/10, BFH/NV 2012, 10).

10

c) Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Schuldners ist jedoch nur hinsichtlich des massebefangenen Vermögens eingeschränkt. Macht der Insolvenzschuldner geltend, Steuerbescheide seien unter Verletzung des § 87 InsO nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens an ihn zugestellt worden, macht er keinen Anspruch hinsichtlich des zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögens geltend; er rügt vielmehr nur die mangelnde Einhaltung der Regelungen der InsO. Es ist ernstlich zweifelhaft, dass der Schuldner in einem solchen Fall keine Befugnis haben soll, die Bescheide anzufechten und Anfechtungsklage bzw. Nichtigkeitsklage gemäß § 41 Abs. 2 Satz 2 FGO (zur alternativen Möglichkeit von Feststellungs- und Anfechtungsklage vgl. von Beckerath in Beermann/Gosch, FGO § 41 Rz 80 f., m.w.N.) erheben und die Beseitigung des Rechtsscheins, der von dem nichtigen Haftungsbescheid ausgeht, zu verlangen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 31. August 2007  8 B 134/07). Auch der Bundesgerichtshof billigt in dem vergleichbaren Fall, in dem die Verfahrensunterbrechung durch die Insolvenzeröffnung nicht beachtet wird, dem Insolvenzschuldner ebenso wie dem Insolvenzverwalter ein eigenes Klagerecht zu (Urteile vom 16. Januar 1997 IX ZR 220/96, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1997, 1445; vom 21. Juni 1995 VIII ZR 224/94, NJW 1995, 2563).

11

d) Ob das Warten auf das Ende eines strafrechtlichen Prozesses ein zureichender Grund i.S. des § 46 Abs. 1 Satz 1 FGO ist, wenn der Steuerpflichtige geltend macht, die zu Grunde liegenden Bescheide seien nichtig, ist ebenfalls ernstlich zweifelhaft. Denn es ist nicht ersichtlich, inwieweit sich aus einem Strafverfahren weitere Erkenntnisse darüber gewinnen lassen könnten, ob dieser Einwand zutrifft oder nicht. Ohnehin käme es darauf nicht an, wenn die Auslegung des Klagebegehrens ergeben sollte, dass der Antragsteller neben der Anfechtungsklage hilfsweise die Feststellung der Nichtigkeit des Haftungsbescheids begehrt hat.

Die Insolvenzgläubiger können ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen.

Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).

(1) Die Insolvenzgläubiger haben ihre Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Zur Vertretung des Gläubigers im Verfahren nach diesem Abschnitt sind auch Personen befugt, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes).

(2) Bei der Anmeldung sind der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben sowie die Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung, eine vorsätzliche pflichtwidrige Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder eine Steuerstraftat des Schuldners nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung zugrunde liegt.

(3) Die Forderungen nachrangiger Gläubiger sind nur anzumelden, soweit das Insolvenzgericht besonders zur Anmeldung dieser Forderungen auffordert. Bei der Anmeldung solcher Forderungen ist auf den Nachrang hinzuweisen und die dem Gläubiger zustehende Rangstelle zu bezeichnen.

(4) Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, wenn der Insolvenzverwalter der Übermittlung elektronischer Dokumente ausdrücklich zugestimmt hat. Als Urkunde im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 kann in diesem Fall auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.

Die Insolvenzgläubiger können ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen.

Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).

(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:

1.
die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören;
2.
aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß;
3.
aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.

(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.

(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:

1.
sonstige Ein- und Ausfuhrabgaben,
2.
bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern,
3.
die Luftverkehr- und die Kraftfahrzeugsteuer und
4.
die Lohnsteuer.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.