Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 27. Feb. 2014 - 13 K 749/13
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages leistet
1
Tatbestand:
2Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu Schmutzwassergebühren durch die Beklagte der Höhe nach aufgrund einer Schätzung.
3Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks K.---T. °° in L. , das nicht an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen ist. Auf dem Grundstück befindet sich ein Brunnen als private Wasserversorgungsanlage, durch den das erforderliche Frischwasser gefördert wird. Messeinrichtungen, die die Menge des aus dem Brunnen geschöpften Frischwassers aufzeichnen, sind nicht vorhanden. Nachdem bis November 2008 für das Grundstück der Kläger und die Mieterin einer Wohnung gemeldet waren, ist ab dem 1. Dezember 2008 zusätzlich die pflegebedürftige Mutter der Mieterin für das Grundstück gemeldet.
4Nachdem die Beklagte gegenüber dem Kläger in den Vorjahren Schmutzwassergebühren auf der Grundlage von 80 m³ Schmutzwasser, beruhend auf der Schätzung mit einem jährlichen Verbrauch von Frischwasser pro Person von 40 m³ im Veranlagungsjahr, festgesetzt hatte, zog sie mit Bescheid über Grundbesitzabgaben vom 15. Januar 2013 den Kläger u.a. zu Schmutzwassergebühren i.H.v. 352,80 € auf der Grundlage von 120 m³ Frischwasserverbrauch, ausgehend von drei auf dem Grundstück gemeldeten Personen heran.
5Der Kläger wandte sich mit Schreiben vom 28. Januar 2013 an die Beklagte und bat um Begründung der Erhöhung der berücksichtigten Schmutzwassermenge. Das Abwasser könne sich nicht erhöht haben, vielmehr seien mehrere Personen im Hause im Laufe der Jahre verstorben und der Wasserverbrauch sei insgesamt gesunken.
6Die Beklagte wies den Kläger mit Schreiben vom 13. Februar 2013 darauf hin, dass im Rahmen der erfolgten Schätzung des kanalwirksam abgeleiteten Schmutzwassers von einer Schmutzwassermenge von 40 m³ je auf dem Grundstück gemeldeter Person berücksichtigt worden sei. Erst Ende des vergangenen Jahres sei festgestellt worden, dass am 1. Dezember 2008 für das klägerische Grundstück eine dritte Person angemeldet worden sei. Dies habe der Kläger bisher nicht mitgeteilt.
7Der Kläger hat mit Schreiben vom 11. Februar 2013 – eingegangen bei Gericht am 13. Februar 2013 – Klage erhoben. Zur Begründung der Klage trägt der Kläger vor, die Erhöhung der Schmutz- bzw. Abwassermenge von bisher 80 m³ auf 120 m³ sei willkürlich und durch keine Beweismittel belegt. Tatsächlich sei der Wasserverbrauch im Laufe der Jahre gesunken, weil einige Familienmitglieder verstorben seien. Seit dem Jahre 2009 wohnten ständig nur zwei Personen im Hause. Der bisherige Schätzwert von 80 m³ sei schon vor Jahren zu hoch gewesen, sei aber gerade noch geduldet worden. Nach dem meteorologischen Institut NRW seien die durchschnittlichen Niederschlagswassermengen (Regenwasser, Hagel und Schnee) in den letzten zehn Jahren nicht gravierend voneinander abgewichen. Also könne auch hiermit keine andere Wertung begründet werden. Im Haus besäßen nur zwei Personen eine zugehörige Wohnung und jeder führe einen eigenen Haushalt. Im Dezember 2008 habe seine Mieterin einen Pflegefall aus ihrer Familie übernommen. Hierbei handele es sich um die Mutter der Vermieterin. Diese sei infolge eines schweren Schlaganfalles gelähmt und ständig an das Bett gefesselt. In ein einem solchen Falle gäbe es Abweichungen und einige Besonderheiten zu berücksichtigen hinsichtlich des Frischwasser- und Abwasserumsatzes. So seien Duschen und Baden aufgrund der Behinderung unter beengten Räumlichkeiten nicht möglich. Die Körperreinigung und Hautpflege erfolge mit wenig Wasser durch Waschhandschuh sowie Feuchttücher. Das Wasser zum Trinken und Kochen werde überwiegend aus Verträglichkeitsgründen durch Mineralwasser gedeckt. Die festen und flüssigen Ausscheidungen würden über Windelhosen aufgenommen und über die zweite Restmülltonne entsorgt. Die zu pflegende Person sei des Öfteren zur Kurzzeitpflege in einem Heim sowie auch von Zeit zu Zeit bei Bäder- und Kuraufenthalten. Der zu erwartende Wäscheanteil falle trotz allem bescheiden aus, denn erfahrungsgemäß wechsle ein aktiver, im Berufsleben stehender Erwachsener benutzte Wäsche öfters. Gegen den von der Beklagten vorgegebenen Schätzwert für Abwasser (40 m³ pro Person und Jahr) habe er vom Grundsatz her nichts einzuwenden. Eine bettlägerige Person mit den genannten Einschränkungen könne aber im Rahmen der Bewertung nicht mit einer selbstständig handelnden dritten Person gleichgesetzt werden. Die Beklagte kassiere bei der schwer erkrankten und bettlägerigen Mutter seiner Mieterin für die gleiche Sache zweimal ab, indem sie einerseits für die zweite Restmülltonne zur Entsorgung der Windelhosen zahle und ihr andererseits der Schätzwert für Schmutzwasser in voller Höhe angerechnet werde.
8Der Kläger hat schriftsätzlich keinen Antrag gestellt.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Zur Begründung ihres Antrages führt sie aus, die Gebührenpflicht für die Schmutzwassergebühr ergebe sich aus der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt L. in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 2012. Nach § 8 Abs. 6 dieser Satzung habe der Gebührenpflichtige bei der Wassermenge aus privaten Wasserversorgungsanlagen den Mengennachweis durch einen auf seine Kosten einzubauenden und ordnungsgemäß funktionierenden Wasserzähler zu führen. Werde dieser Nachweis nicht erbracht, so sei die Stadt berechtigt, die aus diesen Anlagen zugeführten Wassermengen zu schätzen oder den Einbau von technischen Messgeräten auf Kosten des Gebührenpflichtigen zu verlangen. Ein Nachweis über die der Kanalisation zugeführte Wassermenge sei nicht erbracht worden. Aus diesem Grunde sei immer schon, also seit Errichtung des Hauses im Jahre 1962, die Schmutzwassermenge anhand der im Haus wohnenden Personen geschätzt worden. Der Wasserverbrauch pro Kopf ergebe sich durch duschen, waschen, Kochen, Trinken usw. Nach Ermittlungen von Wasserwirtschaftlern liege in Deutschland der tägliche Wasserverbrauch pro Kopf im Durchschnitt zwischen 112 und 142 l. Dies ergäbe einen Jahresverbrauch von 40,8-51,8 m³. Das Internetportal W. berufe sich auf den Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft und gebe für das Jahr 2010 einen durchschnittlichen Wasserverbrauch von 123 l pro Kopf und Tag an (= 44,9 m³/Jahr). Ihre Schätzung liege mit 40 m³ pro Person also noch unter dem von Wasserwirtschaftlern ermittelten niedrigsten Durchschnittsverbrauch pro Kopf und Jahr. Auf die im Rahmen der Festsetzungsverjährung mögliche rückwirkende Festsetzung ab dem 1. Januar 2009 sei verzichtet worden. In nahezu jedem Haushalt komme es vor, dass durch verschiedene Gründe wie z.B. Urlaub, Krankenhausaufenthalte oder Kuren Verbraucher sich nicht in ihren Haushalten auf hielten und kein Wasser verbrauchten. Da die Ermittlung der Durchschnittswerte auf den tatsächlichen Wasserverbräuchen in Haushaltungen basierten und die Verbraucher während ihrer Abwesenheit keinen Verbrauch hätten, seien die zeitweiligen Abwesenheiten der Verbraucher bereits berücksichtigt. Bei einer pflegebedürftigen Person, die voll bettlägerig sei, zeige entgegen der Aussage des Klägers die Erfahrung eher, dass aus hygienischen Gründen die Bettwäsche deutlich häufiger gewechselt werden müsse als sonst üblich. Es werde sicherlich auch ein Pflegedienst eingesetzt, dessen Pflegekräfte auch Wasser verbrauchten.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakte Heft 1) Bezug genommen.
13E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
14Das Gericht kann nach Übertragung durch den Berichterstatter als Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 S. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –) entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der entscheidungserhebliche Sachverhalt geklärt ist, § 84 Abs. 1 VwGO.
15Das Vorbringen des Klägers im Rahmen des Klageverfahrens ist dahingehend auszulegen, dass er mit der erhobenen Klage die teilweise Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 15. Januar 2013 hinsichtlich der damit festgesetzten Schmutzwassergebühren begehrt, soweit Schmutzwassergebühren von mehr als 235,20 € - berechnet nach 80 m³ Frischwasserverbrauch -, festgesetzt worden sind.
16Die insoweit als Anfechtungsklage zulässige Klage ist unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid ist, soweit er hinsichtlich der mit ihm festgesetzten Schmutzwassergebühren angefochten worden ist, dem Grunde und auch der Höhe nach rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.
17Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist § 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG O. ) i.V.m. der Beitrags – und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt L. in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.12.2012 (Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung -BGES).
18An der formellen und materiellen Rechtmäßigkeit der Beitrags und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Beklagten vom 19.12.2012 bestehen hinsichtlich Regelungen zur Gebührenerhebung keine Zweifel. Fehler wurden vom Kläger nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich.
19Auch die Anwendung der satzungsrechtlichen Grundlagen ist rechtsfehlerfrei erfolgt. Die Heranziehung des Klägers zu Schmutzwassergebühren beruht auf den Vorschriften der §§ 7, 8, 10 und 11 BGES.
20Danach berechnet sich die Schmutzwassergebühr nach der Menge der Abwässer, die der Abwasseranlage von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt wird (§ 8 Abs. 1 BGES). Als Abwassermenge gelten die dem Grundstück aus fremden und eigenen Wasserversorgungsanlagen zugeführten Wassermengen des letzten zusammenhängenden Abrechnungszeitraumes von zwölf Monaten, die der Stadt von dem jeweiligen Wasserversorgungsunternehmen bekannt gegeben wurden. Bei privaten Wasserversorgungsanlagen, worunter auch Brunnen fallen, hat der Gebührenpflichtige bei der Wassermenge aus privaten Wasserversorgungsanlagen den Mengennachweis durch einen auf seine Kosten einzubauenden und ordnungsgemäß funktionierenden Wasserzähler zu führen. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, so ist die Stadt berechtigt, die aus diesen Anlagen zugeführten Wassermengen zu schätzen oder den Einbau von technischen Messgeräten auf Kosten des gebührenpflichtigen zu verlangen (§ 8 Abs. 6 BGES).
21Die gewählte Maßstabsregelung begegnet keinen Bedenken. Nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVGE O. ) handelt es sich bei dem so genannten Frischwassermaßstab um einen zulässigen Wahrscheinlichkeitsmaßstab nach § 6 Abs. 3 S. 2 KAG O. .
22Vgl. zuletzt OVGE O. , Urteil vom 3. Dezember 2012 – 9 A 2646/11 - Zeitschrift für Kommunalfinanzen (ZKF) 2013, S. 93 ff.
23Da der Kläger entgegen § 8 Abs. 6 S. 1 BGES kein Messgerät zwecks Nachweis der aus der privaten Wasserversorgungsanlage gewonnenen Wassermenge eingebaut hat, war die Beklagte gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG O. i.V.m. § 162 der Abgabenordnung (AO), § 8 Abs. 6 S. 4 BGES berechtigt, die zugeführte Wassermenge zu schätzen. Nach § 162 AO hat die Behörde die Abgabengrundlagen zu schätzen, wenn sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann. Dabei hat sie alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
24Die gerichtliche Prüfung beschränkt sich dabei darauf, ob die Behörde eine sachgerechte Schätzungsmethode ausgewählt sowie in sich widerspruchs- und sonst fehlerfrei angewandt und dabei alle Umstände berücksichtigt hat, die für die Schätzung von Bedeutung sein können. Denn zur Schätzung, die stets prognostische Elemente enthält bzw. mit der eine ihr eigentümliche Unschärfe verbunden ist, ist nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG O. i.V.m. § 162 AO die Behörde aufgerufen. Anders als die Finanzgerichtsordnung (§ 96 Abs. 1 S. 1 FGO) sieht zudem die Verwaltungsgerichtsordnung keine sinngemäße Geltung des § 162 AO für das gerichtliche Verfahren vor, weshalb das Gericht nicht befugt ist, die behördliche Schätzung im verwaltungsrechtlichen Verfahren durch eine eigene Schätzung zu ersetzen.
25Vgl. Verwaltungsgericht Halle, Urteil vom 18. Oktober 2012 – 4 A 74/12 - veröffentlicht in juris.
26Ziel der Schätzung ist es, bezogen auf den jeweils festgestellten Sachverhalt die zu schätzenden Grundlagen der Abgabenerhebung durch Wahrscheinlichkeitsüberlegungen zahlenmäßig so zu bestimmen, dass sie der Wirklichkeit möglichst nahe kommen.
27Vgl. Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 18. Dezember 1984 – VIII R 195/82 -, veröffentlicht in juris, dort insbesondere Rdnr. 42 und Trzaskalik in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Loseblattsammlung zur AO und FGO, zu § 162 AO, Rdnr.38 (Stand: November 1997).
28Die durch Schätzung ermittelten Grundlagen der Abgabenerhebung enthalten einen Unsicherheitsbereich, der vom Wahrscheinlichkeitsgrad der Schätzung abhängig ist. Die Wahrscheinlichkeit, dass eine Schätzung zutreffend ist, wird umso größer sein, je umfangreicher der zugrundegelegte gewisse Sachverhalt und je zuverlässiger die angewandte Schätzungsmethode ist. Eine genaue Bestimmung der Grundlagen der Abgabenerhebung kann im Schätzungswege trotz Bemühens um Zuverlässigkeit allenfalls zufällig erreicht werden. Diese Unschärfe, die jeder Schätzung anhaftet, kann im Allgemeinen vernachlässigt werden. Soweit sie sich zuungunsten des Abgabenpflichtigen auswirkt, muss er sie hinnehmen, zumal wenn er den Anlass für die Schätzung gegeben hat.
29Vgl. BFH, Urteil vom 18. Dezember 1984 – VIII R 195/82 - veröffentlicht in juris, dort insbesondere Rdnrn. 40 und 41; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 8. Juli 2010 – 5 K 3260/10 .
30Unter Berücksichtigung dieser Rechtsgrundsätze ist die von der Beklagten vorgenommene Schätzung nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat ihrer Schätzung die Annahme zu Grunde gelegt, dass der Umfang des Wasserbezugs eines Grundstücks von der Zahl der Benutzer eines Grundstücks und deren Gewohnheiten im Umgang mit Wasser abhängt. Die Beklagte hat dabei ihrer Schätzung eine pauschale Schmutzwassermenge pro gemeldeter Personen und Jahr von 40 m³ zugrundegelegt. Der Ansatz dieser Menge pro gemeldeter Personen ist nicht zu beanstanden. Die Beklagte blieb unter Berücksichtigung von Erhebungen von Wasserwirtschaftlern, nach denen der durchschnittliche Jahresverbrauch einer Person zwischen 40,8-51,8 m³ betrage, bei ihrer Schätzung noch unter dem niedrigsten ermittelten Durchschnittswert.
31Die Beklagte war auch nicht im Hinblick auf die vom Kläger geltend gemachten Lebensumstände einer Bewohnerin des Grundstückes verpflichtet, vom Ansatz dieser pauschalen Schmutzwassermenge zugunsten des Klägers durch Ansatz einer geringeren Schmutzwassermenge abzuweichen. Zwar hat der Kläger hierzu geltend gemacht hat, dass aufgrund der durch gesundheitliche Einschränkungen bedingten Bewegungsunfähigkeit einer Bewohnerin des Grundstückes der durch entfallende Dusch-, Bade- und Toilettengänge bedingte Wasserverbrauch erheblich niedriger liege als die von der Beklagten geschätzten 40 m³, die Beklagte hat aber insoweit zu Recht drauf hingewiesen, dass andererseits ein erhöhter Reinigungsaufwand für Bett- und Leibwäsche mit entsprechend höherem Schmutzwasseranfall anzunehmen ist.
32Auch soweit der Kläger der Auffassung ist, der Ansatz von 40 m³ für die pflegebedürftige Person sei auch deshalb zu hoch, weil sich diese des Öfteren zur Kurzzeitpflege in einem Heim befinde sowie auch von Zeit zu Zeit wegen Bäder – und Kuraufenthalten abwesend sei, verweist die Beklagte zu Recht darauf, dass diese Abwesenheiten bereits im Rahmen der ermittelten Jahresdurchschnittswerte Berücksichtigung gefunden haben. Anhaltspunkte dafür, dass die Abwesenheitszeiten einen Umfang erreicht hätten, bei dem die Beklagte abweichend hiervon diese hätte zusätzlich berücksichtigen müssen, weil diese das übliche Maß wesentlich überschritten hätten, sind vom Kläger nicht substantiiert vorgetragen und für das Gericht auch nicht ersichtlich.
33Will der Kläger letztlich die mit einer Schätzung verbundene „Unschärfe“ verhindern, verbleibt ihm insoweit die Möglichkeit des Einbaus einer Messeinrichtung zum Zwecke geförderten Frischwassers.
34Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
35Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
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(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn
- 1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.
(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.
(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,
- 1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a), - 2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt, - 3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist, - 4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt, - 5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.
(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.
(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Soweit die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie sie zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft oder eine Versicherung an Eides statt verweigert oder seine Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 verletzt. Das Gleiche gilt, wenn der Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen hat, nicht vorlegen kann, wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen nach § 158 Absatz 2 nicht der Besteuerung zugrunde gelegt werden oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der vom Steuerpflichtigen gemachten Angaben zu steuerpflichtigen Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen bestehen und der Steuerpflichtige die Zustimmung nach § 93 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 nicht erteilt. Hat der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb verletzt, so wird widerlegbar vermutet, dass in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte in Bezug zu Staaten oder Gebieten im Sinne des § 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb
- 1.
bisher nicht erklärt wurden, tatsächlich aber vorhanden sind, oder - 2.
bisher zwar erklärt wurden, tatsächlich aber höher sind als erklärt.
(3) Verletzt ein Steuerpflichtiger seine Mitwirkungspflichten nach § 90 Absatz 3 dadurch, dass er keine Aufzeichnungen über einen Geschäftsvorfall vorlegt, oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar oder wird festgestellt, dass der Steuerpflichtige Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 Satz 5 nicht zeitnah erstellt hat, so wird widerlegbar vermutet, dass seine im Inland steuerpflichtigen Einkünfte, zu deren Ermittlung die Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 dienen, höher als die von ihm erklärten Einkünfte sind. Hat in solchen Fällen die Finanzbehörde eine Schätzung vorzunehmen und können diese Einkünfte nur innerhalb eines bestimmten Rahmens, insbesondere nur auf Grund von Preisspannen bestimmt werden, kann dieser Rahmen zu Lasten des Steuerpflichtigen ausgeschöpft werden. Bestehen trotz Vorlage verwertbarer Aufzeichnungen durch den Steuerpflichtigen Anhaltspunkte dafür, dass seine Einkünfte bei Beachtung des Fremdvergleichsgrundsatzes höher wären als die auf Grund der Aufzeichnungen erklärten Einkünfte, und können entsprechende Zweifel deswegen nicht aufgeklärt werden, weil eine ausländische, nahe stehende Person ihre Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 2 oder ihre Auskunftspflichten nach § 93 Abs. 1 nicht erfüllt, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden.
(4) Legt ein Steuerpflichtiger über einen Geschäftsvorfall keine Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 vor oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar, ist ein Zuschlag von 5 000 Euro festzusetzen. Der Zuschlag beträgt mindestens 5 Prozent und höchstens 10 Prozent des Mehrbetrags der Einkünfte, der sich nach einer Berichtigung auf Grund der Anwendung des Absatzes 3 ergibt, wenn sich danach ein Zuschlag von mehr als 5 000 Euro ergibt. Der Zuschlag ist regelmäßig nach Abschluss der Außenprüfung festzusetzen. Bei verspäteter Vorlage von verwertbaren Aufzeichnungen beträgt der Zuschlag bis zu 1 000 000 Euro, mindestens jedoch 100 Euro für jeden vollen Tag der Fristüberschreitung; er kann für volle Wochen und Monate der verspäteten Vorlage in Teilbeträgen festgesetzt werden. Soweit den Finanzbehörden Ermessen hinsichtlich der Höhe des jeweiligen Zuschlags eingeräumt ist, sind neben dem Zweck dieses Zuschlags, den Steuerpflichtigen zur Erstellung und fristgerechten Vorlage der Aufzeichnungen nach § 90 Absatz 3 anzuhalten, insbesondere die von ihm gezogenen Vorteile und bei verspäteter Vorlage auch die Dauer der Fristüberschreitung zu berücksichtigen. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Pflichten nach § 90 Abs. 3 entschuldbar erscheint oder ein Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen steht dem eigenen Verschulden gleich.
(4a) Verletzt der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Steueroasen-Abwehrgesetzes, ist Absatz 4 entsprechend anzuwenden. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten entschuldbar erscheint oder das Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen ist dem Steuerpflichtigen zuzurechnen.
(5) In den Fällen des § 155 Abs. 2 können die in einem Grundlagenbescheid festzustellenden Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
(1) Soweit die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie sie zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft oder eine Versicherung an Eides statt verweigert oder seine Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 verletzt. Das Gleiche gilt, wenn der Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen hat, nicht vorlegen kann, wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen nach § 158 Absatz 2 nicht der Besteuerung zugrunde gelegt werden oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der vom Steuerpflichtigen gemachten Angaben zu steuerpflichtigen Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen bestehen und der Steuerpflichtige die Zustimmung nach § 93 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 nicht erteilt. Hat der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb verletzt, so wird widerlegbar vermutet, dass in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte in Bezug zu Staaten oder Gebieten im Sinne des § 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb
- 1.
bisher nicht erklärt wurden, tatsächlich aber vorhanden sind, oder - 2.
bisher zwar erklärt wurden, tatsächlich aber höher sind als erklärt.
(3) Verletzt ein Steuerpflichtiger seine Mitwirkungspflichten nach § 90 Absatz 3 dadurch, dass er keine Aufzeichnungen über einen Geschäftsvorfall vorlegt, oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar oder wird festgestellt, dass der Steuerpflichtige Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 Satz 5 nicht zeitnah erstellt hat, so wird widerlegbar vermutet, dass seine im Inland steuerpflichtigen Einkünfte, zu deren Ermittlung die Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 dienen, höher als die von ihm erklärten Einkünfte sind. Hat in solchen Fällen die Finanzbehörde eine Schätzung vorzunehmen und können diese Einkünfte nur innerhalb eines bestimmten Rahmens, insbesondere nur auf Grund von Preisspannen bestimmt werden, kann dieser Rahmen zu Lasten des Steuerpflichtigen ausgeschöpft werden. Bestehen trotz Vorlage verwertbarer Aufzeichnungen durch den Steuerpflichtigen Anhaltspunkte dafür, dass seine Einkünfte bei Beachtung des Fremdvergleichsgrundsatzes höher wären als die auf Grund der Aufzeichnungen erklärten Einkünfte, und können entsprechende Zweifel deswegen nicht aufgeklärt werden, weil eine ausländische, nahe stehende Person ihre Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 2 oder ihre Auskunftspflichten nach § 93 Abs. 1 nicht erfüllt, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden.
(4) Legt ein Steuerpflichtiger über einen Geschäftsvorfall keine Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 vor oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar, ist ein Zuschlag von 5 000 Euro festzusetzen. Der Zuschlag beträgt mindestens 5 Prozent und höchstens 10 Prozent des Mehrbetrags der Einkünfte, der sich nach einer Berichtigung auf Grund der Anwendung des Absatzes 3 ergibt, wenn sich danach ein Zuschlag von mehr als 5 000 Euro ergibt. Der Zuschlag ist regelmäßig nach Abschluss der Außenprüfung festzusetzen. Bei verspäteter Vorlage von verwertbaren Aufzeichnungen beträgt der Zuschlag bis zu 1 000 000 Euro, mindestens jedoch 100 Euro für jeden vollen Tag der Fristüberschreitung; er kann für volle Wochen und Monate der verspäteten Vorlage in Teilbeträgen festgesetzt werden. Soweit den Finanzbehörden Ermessen hinsichtlich der Höhe des jeweiligen Zuschlags eingeräumt ist, sind neben dem Zweck dieses Zuschlags, den Steuerpflichtigen zur Erstellung und fristgerechten Vorlage der Aufzeichnungen nach § 90 Absatz 3 anzuhalten, insbesondere die von ihm gezogenen Vorteile und bei verspäteter Vorlage auch die Dauer der Fristüberschreitung zu berücksichtigen. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Pflichten nach § 90 Abs. 3 entschuldbar erscheint oder ein Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen steht dem eigenen Verschulden gleich.
(4a) Verletzt der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Steueroasen-Abwehrgesetzes, ist Absatz 4 entsprechend anzuwenden. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten entschuldbar erscheint oder das Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen ist dem Steuerpflichtigen zuzurechnen.
(5) In den Fällen des § 155 Abs. 2 können die in einem Grundlagenbescheid festzustellenden Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.