Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser - AVBWasserV | § 19 Nachprüfung von Meßeinrichtungen

(1) Der Kunde kann jederzeit die Nachprüfung der Messeinrichtung nach § 39 des Mess- und Eichgesetzes verlangen. Stellt der Kunde den Antrag auf Prüfung nicht bei dem Wasserversorgungsunternehmen, so hat er dieses vor Antragstellung zu benachrichtigen.

(2) Die Kosten der Prüfung fallen dem Unternehmen zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Kunden.

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Referenzen - Gesetze | § 19 AVBWasserV

§ 19 AVBWasserV zitiert oder wird zitiert von 1 §§.

§ 19 AVBWasserV zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Mess- und Eichgesetz - MessEG | § 39 Befundprüfung


(1) Wer ein begründetes Interesse an der Messrichtigkeit darlegt, kann bei der Behörde nach § 40 Absatz 1 beantragen festzustellen, ob ein Messgerät die wesentlichen Anforderungen nach § 6 Absatz 2 erfüllt, wobei anstelle der Fehlergrenzen nach § 6 A

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3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 19 AVBWasserV.

Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 29. Juni 2017 - 3 A 366/15 HGW

bei uns veröffentlicht am 29.06.2017

Tenor 1. Der Bescheid des Beklagten vom 5. Januar 2015 – Kundennummer 143075 – in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 24. März 2015 wird insoweit aufgehoben, als die Festsetzung den Betrag von 60,- € übersteigt. 2. Die Kosten des.

Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 27. Nov. 2014 - 3 A 287/13

bei uns veröffentlicht am 27.11.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern auferlegt. 3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe de

Verwaltungsgericht Halle Urteil, 18. Okt. 2012 - 4 A 74/12

bei uns veröffentlicht am 18.10.2012

Tatbestand 1 Die Kläger wenden sich gegen ihre Heranziehung zu Trinkwassergebühren betreffend das Jahr 2011. 2 Sie sind Miteigentümer des Grundstücks A-Straße in A-Stadt, Ortsteil A.. Am 19. Februar 2005 wurde auf dem Grundstück der Wasserzä

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(1) Wer ein begründetes Interesse an der Messrichtigkeit darlegt, kann bei der Behörde nach § 40 Absatz 1 beantragen festzustellen, ob ein Messgerät die wesentlichen Anforderungen nach § 6 Absatz 2 erfüllt, wobei anstelle der Fehlergrenzen nach § 6 Absatz 2 die in...