Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser - AVBWasserV | § 19 Nachprüfung von Meßeinrichtungen
Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser - AVBWasserV | § 19 Nachprüfung von Meßeinrichtungen
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Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser Inhaltsverzeichnis
(1) Der Kunde kann jederzeit die Nachprüfung der Messeinrichtung nach § 39 des Mess- und Eichgesetzes verlangen. Stellt der Kunde den Antrag auf Prüfung nicht bei dem Wasserversorgungsunternehmen, so hat er dieses vor Antragstellung zu benachrichtigen.
(2) Die Kosten der Prüfung fallen dem Unternehmen zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Kunden.
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(1) Wer ein begründetes Interesse an der Messrichtigkeit darlegt, kann bei der Behörde nach § 40 Absatz 1 beantragen festzustellen, ob ein Messgerät die wesentlichen Anforderungen nach § 6 Absatz 2 erfüllt, wobei anstelle der Fehlergrenzen nach § 6 A
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
3 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 29/06/2017 00:00
Tenor
1. Der Bescheid des Beklagten vom 5. Januar 2015 – Kundennummer 143075 – in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 24. März 2015 wird insoweit aufgehoben, als die Festsetzung den Betrag von 60,- € übersteigt.
2. Die Kosten des.
published on 27/11/2014 00:00
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern auferlegt.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe de
published on 18/10/2012 00:00
Tatbestand
1
Die Kläger wenden sich gegen ihre Heranziehung zu Trinkwassergebühren betreffend das Jahr 2011.
2
Sie sind Miteigentümer des Grundstücks A-Straße in A-Stadt, Ortsteil A.. Am 19. Februar 2005 wurde auf dem Grundstück der Wasserzä
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