Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 25. Apr. 2017 - 3 A 2377/16 HGW

bei uns veröffentlicht am25.04.2017

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass die Abwassergebührenforderung aus dem Bescheid des Beklagten vom 9. November 2007 (46026-8942) nicht mehr gegen den Kläger vollstreckbar ist, soweit sie 1.478,02 Euro übersteigt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu 38 Prozent, der Beklagte trägt sie zu 62 Prozent.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Vollstreckbarkeit einer bestandskräftig festgesetzten Abwassergebührenforderung.

2

Das Amtsgericht Neubrandenburg eröffnete mit Beschluss vom 15. Juni 2006 (Az.: 12 IN 142/06) das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers. Der Beklagte setzte mit Bescheid vom 9. November 2007 (46026-8942) gegenüber dem Kläger für das Grundstück F. Landstraße 8 in A-Stadt Abwassergebühren in Höhe von insgesamt 3.838,44 Euro im Einzelnen wie folgt fest:

3

Erhebungszeitraum

festgesetzte Gebühr

13. November 2004 bis 31. Dezember 2004

 221,98 Euro

1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005

1.560,04 Euro

1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2006

1.279,48 Euro

1. Januar 2007 bis 28. Oktober 2007

 776,94 Euro

4

Wegen des Bescheides sprach der Kläger am 26. November 2007 bei den Stadtwerken A-Stadt vor. Mit Beschluss vom 28. November 2012 (Az.: 12 IN 142/06) erteilte das Amtsgericht Neubrandenburg dem Kläger die Restschuldbefreiung. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2016 forderte der Beklagte den Kläger zur Zahlung der mit dem Bescheid vom 9. November 2007 festgesetzten Gebühren und weiterer Nebenforderungen auf und lud ihn zur Abgabe der Vermögensauskunft. Den gegen den Bescheid vom 9. November 2007 am 14. November 2016 erhobenen Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22. November 2016 mit der Begründung zurück, dass der Widerspruch erst nach Ablauf der einmonatigen Widerspruchsfrist erhoben worden sei.

5

Am 23. Dezember 2016 hat der Kläger Klage gegen den Bescheid des Beklagten in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. November 2016 erhoben, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage beantragt. Der Kläger ist der Auffassung, ihm sei der Gebührenbescheid nicht ordnungsgemäß zugestellt worden, da er bei dessen Erlass nicht mehr unter der im Bescheid angegebenen Adresse gewohnt habe. Wegen des durchgeführten Insolvenzverfahren und der erteilten Restschuldbefreiung schulde der Kläger die Gebühren nicht mehr. Außerdem sei er nicht Gebührenschuldner; das sei ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Insolvenzverwalter beziehungsweise ab dem Verkauf des Grundstückes die Käuferin. Jedenfalls seien aber die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandenen Gebühren - für das Jahr 2006 anteilig bis zum Tage der Verfahrenseröffnung - nicht mehr durchsetzbar.

6

Der Kläger beantragt nunmehr,

7

festzustellen, dass der Kläger aus dem Abwassergebührenbescheid vom 9. November 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. November 2016 keine Leistung schuldet.

8

Der Beklagte beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Er ist der Auffassung, die Feststellungsklage sei unzulässig, da der Kläger zur Wahrung seiner Rechte auf die Gestaltungs- oder Leistungsklage zu verweisen sei. Die begehrte Feststellung könne nicht beansprucht werden, weil der Gebührenbescheid bestandskräftig geworden sei und der Kläger die festgesetzten Gebühren auch bei Rechtswidrigkeit des Bescheides schulde. Mit Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 9. November 2007 sei der Kläger wegen der eingetretenen Bestandskraft ausgeschlossen.

11

Den Antrag des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage hat das Gericht mit Beschluss vom 17. Januar 2017 (- 3 B 2378/16 HGW -) abgelehnt. Mit Beschluss vom 25. April 2017 hat es den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens und des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens - 3 B 2378/16 HGW - sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die dem Gericht vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

13

Der Rechtsstreit kann ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten hierzu mit Schriftsätzen vom 3. Februar 2017 und 27. März 2017 ihr Einverständnis erklärt haben, § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

II.

14

1. Das Gericht legt den Klageantrag im Hinblick auf das von dem Kläger formulierte Klageziel sachdienlich (§ 88 VwGO) dahingehend aus, dass er auf die Feststellung gerichtet ist, dass der Beklagte aus dem Gebührenbescheid vom 9. November 2007 nicht mehr gegen den Kläger vollstrecken kann.

15

2. Die dahin ausgelegte Klage ist zulässig und teilweise begründet.

16

a) Die erhobene Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 VwGO) ist statthaft und auch im Übrigen zulässig.

17

Bei der Einwendung, eine Forderung sei wegen einer dem Schuldner erteilten Restschuldbefreiung, § 286 Insolvenzordnung (InsO), nicht mehr gegen diesen vollstreckbar handelt es sich um eine materiell-rechtliche Einwendung, die im Grundsatz mit der Vollstreckungsgegenklage (§ 767 Zivilprozessordnung - ZPO) gelten zu machen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 25.09.2008 - IX ZB 205/06 -, juris Rn. 11). Will der Kläger, wie hier, diese Einwendung gegen einen unanfechtbar gewordenen Abgabenbescheid vorbringen, ist statthafter Rechtsbehelf die Feststellungsklage (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.05.1967 - VII C 69.65 -, juris Rn. 21 sowie m.w.N. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 19.05.2011 - OVG 10 B 7.10 -, juris Rn. 15). Der Zulässigkeit der Feststellungsklage steht hier - so aber der Beklagte - nicht die Subsidiarität deren aus § 43 Abs. 2 VwGO folgende Subsidiarität entgegen. Die Vorschrift des § 43 Abs. 2 VwGO, der zufolge die Feststellung eines Rechtsverhältnisses nicht begehrt werden kann, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können, ist ihrem Zweck entsprechend einschränkend auszulegen und anzuwenden. Wo eine Umgehung der für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen geltenden Bestimmungen über Fristen und Vorverfahren nicht droht, steht § 43 Abs. 2 VwGO der Feststellungsklage ebenso wenig entgegen wie in Fällen, in denen diese den effektiveren Rechtsschutz bietet (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.04.1997 - 1 C 2/95 -, juris Rn. 25). Ein solcher Fall liegt hier vor. Der Kläger macht den nachträglich entstandenen Einwand einer ihm erteilten Restschuldbefreiung geltend. Diesen hätte er im Rahmen der Anfechtung des Bescheides vom 9. November 2007 noch gar nicht geltend machen können, da er zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorlag. Eine Umgehung der Zulässigkeitsvoraussetzungen der Gestaltungsklagen droht schon deshalb im vorliegenden Fall nicht. Darüber hinaus ist es dem Kläger nicht zumutbar, sich auf die Anfechtung von Vollstreckungsmaßnahmen verweisen zu lassen. Das würde den Kläger in die Gefahr einer unabsehbaren Vielzahl von Verfahren gegen Vollstreckungsmaßnahmen bringen; damit kann ihm effektiver Rechtsschutz nicht gewehrt werden. Zudem würde - anders als mit der hier erhobenen Feststellungsklage - die Frage der Undurchsetzbarkeit der Gebührenforderung keiner umfänglichen und abschließenden Klärung zugeführt. Sie wäre stets nur Vorfrage bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahmen. Der Kläger hat schließlich ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung (§ 43 Abs. 1 VwGO). Der Beklagte berühmt sich hier der Durchsetzbarkeit der Forderung aus seinem Bescheid vom 9. November 2007 und hat den Kläger zuletzt mit Schreiben vom 21. Oktober 2016 zur Zahlung aufgefordert und ihn zur Abgabe der Vermögensauskunft geladen.

18

b) Die Klage ist begründet, soweit der Kläger festzustellen begehrt, dass die Gebührenforderung aus dem Bescheid des Beklagten vom 9. November 2007, nicht mehr gegen ihn vollstreckbar ist, soweit sie vor dem 15. Juni 2006 begründet worden sind. Im Übrigen ist die Klage unbegründet.

19

aa) Die Feststellung beruht auf § 111 Abs. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG M-V) in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG) und § 251 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 Abgabenordnung (AO).

20

bb) Nach diesen Vorschriften ist ein Verwaltungsakt, der auf die Zahlung einer öffentlich-rechtlichen Geldforderung gerichtet ist, vollstreckbar, wenn nicht seine Vollziehung ausgesetzt ist oder die Vollziehung durch eines Rechtsbehelfs gehemmt ist, wobei die Vorschriften der Insolvenzordnung unberührt bleiben. Der auf die Zahlung einer Abwassergebühr, also einer öffentlich-rechtlichen Geldforderung, gerichtete Bescheid des Beklagten vom 9. November 2007 ist hiernach vollziehbar. Die Vollziehung ist nicht ausgesetzt. Der Bescheid ist zudem mit fruchtlosem Ablauf der Widerspruchsfrist bestandskräftig geworden, sodass ein gegen ihn erhobener Rechtsbehelf die Vollziehbarkeit nicht (mehr) hemmt. Der am 14. November 2016 erhobene Widerspruch steht dem genauso wenig entgegen, wie die vorliegende Klage. Denn der Widerspruch wurde, was selbst der Kläger bei Erhebung desselben eingeräumt hat, verspätet und erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist erhoben. Dass der Bescheid dem Kläger mit der Folge des Laufs der Widerspruchsfrist (§ 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO) bekanntgegeben worden ist, ergibt sich ohne Weiteres aus den Verwaltungsvorgängen, bei denen sich eine Schreiben der Stadtwerke A-Stadt befindet, wonach der Kläger am 28. November 2007 wegen des hier in Rede stehenden Bescheides am 26. November 2007 bei diesen vorgesprochen hat. Auf die Ausführungen in dem Beschluss im einstweiligen Rechtsschutzverfahren - 3 B 2378/16 HGW - vom 17. Januar 2017 wird Bezug genommen.

21

cc) Allerdings ist die Vollstreckung des Gebührenbescheides gegen den Kläger hier gemäß § 251 Abs. 2 Satz 1 AO gehindert, weil der Kläger durch die ihm erteilte Restschuldbefreiung von den bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Forderungen befreit ist (§ 286 InsO).

22

Die Erteilung der Restschuldbefreiung steht der Geltendmachung - mithin Vollstreckung - der Abgabenforderung entgegen (vgl. Neumann in: Beermann/Gosch, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, 1. Aufl. 1995, 130. Lieferung, § 251 AO, juris Rn. 213; Werth in: Klein, Abgabenordnung, § 251 Rn. 43). Erfasst sind dabei allerdings nur die Forderungen, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten waren (§§ 286, 38 InsO). Forderungen aus einem Abgabeschuldverhältnis sind in diesem Sinne begründet, wenn der Abgabentatbestand vollständig verwirklicht ist (vgl. Bäuerle in: Braun, InsO, 7. Aufl. 2017, § 38 Rn. 31). Von einer Restschuldbefreiung erfasst werden deshalb nur Forderungen, deren Tatbestand bereits bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfüllt war, ohne dass es auf die Entstehung der Abgabe oder deren Fälligkeit ankommt (vgl. OVG Weimar, Beschl. v. 27.09.2006 - 4 EO 1283/04 -, juris Rn. 7 sowie VG Halle, Urt. v. 18.10.2012 - 4 A 74/12 -, juris Rn. 36). Das entspricht dem Sinn und Zweck des Insolvenzrechts, dem Insolvenzverfahren all jene Forderungen zuzuführen, die auf einem Verhalten des Insolvenzschuldners vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beruhen, und dem Insolvenzschuldner mit der Befreiung von diesen Forderungen einen neuen Start zu ermöglichen (§ 1 Satz 2 InsO). Einfluss hat der Insolvenzschuldner aber regelmäßig nur auf die Erfüllung des Abgabentatbestandes, nicht aber auf die - nur bei der vorangehenden Erfüllung des Abgabentatbestandes relevante - Entstehung der Abgabenschuld und die Fälligkeit derselben.

23

Dies zugrunde gelegt, handelt es sich bei den Gebührenforderungen für die Abrechnungszeiträume 13. November 2004 bis 31. Dezember 2004 und 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 um Insolvenzforderungen. Beide Abrechnungszeiträume liegen jeweils vollständig vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers durch Beschluss des Amtsgerichts Neubrandenburg vom 15. Juni 2006. Der Abgabentatbestand - Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung zentrale öffentliche Abwasserentsorgung (§ 2 Abwassergebührensatzung der Stadt A-Stadt - AGS) - ist jeweils bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vollständig erfüllt gewesen. Von diesen Forderungen ist der Kläger deshalb befreit.

24

Zu differenzieren ist allerdings hinsichtlich des Abrechnungszeitraumes 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2006. Ausgehend von den soeben dargestellten Maßstäben ist die Gebühr für diesen Abrechnungszeitraum von der dem Kläger erteilten Restschuldbefreiung erfasst, soweit der sie begründende Tatbestand - Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung zentrale öffentliche Abwasserentsorgung - vor Ergehen des Eröffnungsbeschlusses am 15. Juni 2006 erfüllt wurde. Dies gilt, obwohl die Gebührenschuld erst am Ende des Kalenderjahres entsteht (§ 8 Abs. 1 AGS). Denn diese Vorschrift regelt nicht den vom Kläger durch sein Verhalten zu erfüllenden Abgabentatbestand. Sie betrifft lediglich das Entstehen der konkreten Gebührenschuld. Auf diese kommt es für die Frage, wann ein Anspruch im Sinne von § 38 Abs. 1 InsO begründet ist, aber gerade nicht an. Daraus folgt, dass der Kläger auch von den Forderungen für den Zeitraum 1. Januar 2006 bis 15. Juni 2006 befreit ist.

25

Die Erteilung der Restschuldbefreiung ist schließlich nicht widerrufen worden (§ 303 InsO). Derartiges ist nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich.

26

dd) Mit seiner Einwendung, wegen des Eintritts der Bestandskraft des Bescheides vom 9. November 2007 sei die Erteilung der Restschuldbefreiung nicht beachtlich, kann der Beklagte nicht durchdringen. Die eingetretene Bestandskraft mag den Beklagten zur Vollstreckung berechtigten, führt aber nicht zum Ausschluss - insbesondere nachträglich eingetretener - gesetzlich bestimmter Vollstreckungshindernisse.

27

Hingegen ist die vom Beklagten angeführte Bestandskraft hier in dem Maße von Bedeutung, als dass sie der Einwendung des Klägers, er sei nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens beziehungsweise ab der Veräußerung des Hausgrundstückes nicht mehr Gebührenschuldner gewesen, entgegensteht. Diese Einwendungen führen allenfalls zur Rechtswidrigkeit des Gebührenbescheides. Diese ist für die Vollstreckbarkeit aber nicht maßgeblich (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 16.12.2004 - 1 C 30/03 -, juris Rn. 15). Hinweise darauf, dass der in Rede stehende Bescheid nicht wirksam ist, hat das Gericht nicht. Er ist nicht nichtig [§ 12 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) in Verbindung mit § 125 Abs. 1 AO] und er ist dem Kläger, was bereits dargelegt wurde, bekanntgegeben worden (§ 12 Abs. 1 KAG M-V in Verbindung mit § 124 Abs. 1 Satz 1 AO). In dem Umfang, wie die Gebührenforderung auf der Verwirklichung eines Abgabentatbestandes nach dem 15. Juni 2006 beruht, sind Gründe, die der Vollstreckung entgegenstehen, nicht gegeben.

28

ee) Nach alledem ist der Beklagte aus seinem Bescheid vom 9. November 2007 nur noch zur Vollstreckung von einem Betrag in Höhe von 1.478,02 Euro berechtigt. Das umfasst die Gebühren für den Zeitraum nach dem 15. Juni 2006 bis 31. Dezember 2006 in Höhe von 701,08 Euro sowie für den Abrechnungszeitraum 1. Januar 2007 bis 28. Oktober 2007 in Höhe von 776,94 Euro. Das geht Gericht dabei davon aus, dass die Inanspruchnahme der zentralen Abwasserentsorgung im Abrechnungszeitraum 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2006 gleichmäßig erfolgte. Etwas anderes ist weder von den Beteiligten vorgetragen noch durch entsprechende (Zwischen)-Ablesewerte belegt. Deshalb kann die nur für das Gesamtjahr 2006 bestimmte Gebühr anteilig nach Tagen für den Zeitraum bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 15. Juni 2006 berechnet werden. Soweit der in Rede stehende Bescheid darüber hinaus Gebühren festsetzt, sind diese nicht mehr gegen den Kläger vollstreckbar.

III.

29

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO; sie entspricht den jeweiligen Unterliegensanteilen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Gründe, die die Zulassung der Berufung gebieten (§ 124a Abs. Abs. 1 Satz 1 VwGO), liegen nicht vor.

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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

Ist der Schuldner eine natürliche Person, so wird er nach Maßgabe der §§ 287 bis 303a von den im Insolvenzverfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern befreit.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

11
cc) Die Restschuldbefreiung führt zur Entstehung einer unvollkommenen Verbindlichkeit, die weiterhin erfüllbar, aber nicht erzwingbar ist (Begründung zu § 250 RegE-InsO BT-Drucks. 12/2445, S. 195; AG Saarbrücken ZInsO 2002, 151, 152; Braun/Lang, InsO 3. Aufl. § 301 Rn. 1; Graf-Schlicker/Kexel, InsO § 301 Rn. 18; HK-InsO/Landfermann, § 301 Rn. 1; Kübler/Prütting/Wenzel, InsO § 301 Rn. 1; MünchKomm-InsO/Stephan, 2. Aufl. § 301 Rn. 18; Uhlenbruck/Vallender, aaO § 301 Rn. 10; Mohrbutter/Ringstmeier/Pape, Handbuch der Insolvenzverwaltung, 8. Aufl. § 17 Rn. 191). Diese Umgestaltung der Forderung bewirkt einen materiell-rechtlichen Einwand, der nur mit der Vollstreckungsgegenklage verfolgt werden kann. Die Beurteilung der Frage, ob diese Wirkung eingetreten ist, obliegt im Streitfall nicht dem Vollstreckungsgericht, sondern dem Prozessgericht. Entgegen der Auffassung von Streck (HmbKomm-InsO/Streck, aaO) kann deshalb keine Zulässigkeit der Vollstreckungserinnerung aus pragmatischen Gründen angenommen werden.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Verwaltungsakte können vollstreckt werden, soweit nicht ihre Vollziehung ausgesetzt oder die Vollziehung durch Einlegung eines Rechtsbehelfs gehemmt ist (§ 361; § 69 der Finanzgerichtsordnung). Einfuhr- und Ausfuhrabgabenbescheide können außerdem nur vollstreckt werden, soweit die Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung nicht ausgesetzt ist (Artikel 108 Absatz 3 des Zollkodex der Union).

(2) Unberührt bleiben die Vorschriften der Insolvenzordnung sowie § 79 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes. Die Finanzbehörde ist berechtigt, in den Fällen des § 201 Abs. 2, §§ 257 und 308 Abs. 1 der Insolvenzordnung sowie des § 71 des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes gegen den Schuldner im Verwaltungswege zu vollstrecken.

(3) Macht die Finanzbehörde im Insolvenzverfahren einen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis als Insolvenzforderung geltend, so stellt sie erforderlichenfalls die Insolvenzforderung durch schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt fest.

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

(1) Verwaltungsakte können vollstreckt werden, soweit nicht ihre Vollziehung ausgesetzt oder die Vollziehung durch Einlegung eines Rechtsbehelfs gehemmt ist (§ 361; § 69 der Finanzgerichtsordnung). Einfuhr- und Ausfuhrabgabenbescheide können außerdem nur vollstreckt werden, soweit die Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung nicht ausgesetzt ist (Artikel 108 Absatz 3 des Zollkodex der Union).

(2) Unberührt bleiben die Vorschriften der Insolvenzordnung sowie § 79 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes. Die Finanzbehörde ist berechtigt, in den Fällen des § 201 Abs. 2, §§ 257 und 308 Abs. 1 der Insolvenzordnung sowie des § 71 des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes gegen den Schuldner im Verwaltungswege zu vollstrecken.

(3) Macht die Finanzbehörde im Insolvenzverfahren einen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis als Insolvenzforderung geltend, so stellt sie erforderlichenfalls die Insolvenzforderung durch schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt fest.

Ist der Schuldner eine natürliche Person, so wird er nach Maßgabe der §§ 287 bis 303a von den im Insolvenzverfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern befreit.

(1) Verwaltungsakte können vollstreckt werden, soweit nicht ihre Vollziehung ausgesetzt oder die Vollziehung durch Einlegung eines Rechtsbehelfs gehemmt ist (§ 361; § 69 der Finanzgerichtsordnung). Einfuhr- und Ausfuhrabgabenbescheide können außerdem nur vollstreckt werden, soweit die Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung nicht ausgesetzt ist (Artikel 108 Absatz 3 des Zollkodex der Union).

(2) Unberührt bleiben die Vorschriften der Insolvenzordnung sowie § 79 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes. Die Finanzbehörde ist berechtigt, in den Fällen des § 201 Abs. 2, §§ 257 und 308 Abs. 1 der Insolvenzordnung sowie des § 71 des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes gegen den Schuldner im Verwaltungswege zu vollstrecken.

(3) Macht die Finanzbehörde im Insolvenzverfahren einen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis als Insolvenzforderung geltend, so stellt sie erforderlichenfalls die Insolvenzforderung durch schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt fest.

Ist der Schuldner eine natürliche Person, so wird er nach Maßgabe der §§ 287 bis 303a von den im Insolvenzverfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern befreit.

Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).

Tatbestand

1

Die Kläger wenden sich gegen ihre Heranziehung zu Trinkwassergebühren betreffend das Jahr 2011.

2

Sie sind Miteigentümer des Grundstücks A-Straße in A-Stadt, Ortsteil A.. Am 19. Februar 2005 wurde auf dem Grundstück der Wasserzähler mit der Nummer ... eingebaut.

3

Nach den Angaben der Kläger gegenüber dem Beklagten betrug der Zählerstand zum 11. Dezember 2009 173 m³. Für das Jahr 2010 veranlagte der Beklagte die Kläger mit Bescheid vom 02. Februar 2011 hinsichtlich einer geschätzten Verbrauchmenge von 16 m³, wobei er einen Zählerstand zum 01. Januar 2010 von 174 m³ zugrunde legte.

4

Am 30. August 2011 erfolgte durch den Beklagten ein Zählerwechsel. Im darüber gefertigten Zählerwechselschein ist für den (alten) Zähler ein Stand von 1.236 vermerkt. Der neu eingebaute Zähler mit der Nummer 389155 hatte ausweislich des Zählerwechselscheins einen Stand von 0. Auf dem Zählerwechselschein finden sich Angaben über die Zählernummer, Standort, Jahr der letzten und der nächsten Eichung, Einbaudatum, Zählergröße, Zählertyp, Zählerstand, Anzahl der angeschlossenen Wohneinheiten und Personen, Anschlussmaterial, Bauart und Größe der Anschlussleitung. Daran anschließend folgt im unteren Drittel folgender Fließtext:

5

„Sehr geehrte Damen und Herren,
gemäß Anhang B zu den §§ 12 und 14, Ordnungs-Nr. 6.1 der Eichordnung vom 12. August 1988 (BGBl. I S. 1657) in der derzeit geltenden Fassung wurde der Wasserzähler am heutigen Tag gewechselt. Der Wechsel wurde aufgrund der abgelaufenen Eichpflicht von 6 Jahren notwendig. Den Entstand des alten Zählers und den Anfangsstand des neuen Zählers finden Sie obenstehend zur Kontrolle der Rechnung vermerkt. Bedenken an der Richtigkeit des Zählerstands des ausgebauten Zählers müssen wegen der Prüfbarkeit innerhalb einer Frist von 8 Tagen dem Trinkwasserzweckverband „Südharz“, Am Brühl 7, 06526 Sangerhausen gemeldet werden. Der neue Zähler wird Ihnen hiermit ordnungsgemäß verplombt übergeben. Für die Beschädigung oder den Verlust der Meßeinrichtung haften Sie. Jede Beschädigung oder das Fehlen der Plomben ist unverzüglich anzuzeigen.“

6

Der Zählerwechselschein wurde von der Klägerin zu 1) unterzeichnet.

7

Mit Bescheid vom 02. Februar 2012 zog der Beklagte die Kläger zu Trinkwassergebühren für das Jahr 2011 in Höhe von 2.610,50 Euro heran. Dabei entfallen ein Betrag von 118,13 Euro auf die Grundgebühr und ein Betrag von 2.492,37 Euro auf die Verbrauchsgebühr. Letzterer legte er einen Wasserverbrauch von insgesamt 1.316 m³ zugrunde, wobei er für den Zeitraum vom 01. Januar bis 30. August vom Anfangszählerstand 190 m³ und vom Endzählerstand 1.236 m³ sowie für den Zeitraum vom 31. August bis 31. Dezember vom Anfangszählerstand 0 und vom geschätzten Endzählerstand 270 m³ ausging.

8

Dagegen erhoben die Kläger am 14. Februar Widerspruch und machten geltend: Zum einen sei der Zählerstand des neuen Zählers zum 31. Dezember 2011 fehlerhaft, da er am 03. Februar 2012 15 m³ betrage. Zum anderen sei die bis zum 30. August 2011 angesetzte Menge nicht nachvollziehbar. Ein Protokoll über den Zählerwechsel liege ihnen nicht vor, weshalb nicht nachvollzogen werden könne, ob eine korrekte Ablesung erfolgt sei. Darüber hinaus sei die Menge unplausibel, da in den vergangenen vier Jahren bis einschließlich November 2011 lediglich 3 Personen auf dem Grundstück gelebt hätten und die angesetzte Menge voraussetzte, dass über mehrere Wochen eine Dauerentnahme von Wasser erfolgt sei, woran es fehle.

9

Mit Widerspruchsbescheid vom 10. April 2012 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Der zugrunde gelegte Verbrauch sei geschätzt worden, da am 19. Dezember 2011 auf dem Grundstück der Kläger niemand angetroffen worden und eine Ablesung nicht möglich gewesen sei und die Kläger zudem auch das hinterlegte Selbstableseformular nicht zurückgesandt hätten. Die Schätzung basiere auf dem bei Ausbau des alten Zählers abgelesenen Zählerstand. Da eine Prüfbarkeit des Zählerstands aus technischen Gründen nur innerhalb von 8 Tagen nach dessen Ausbau möglich sei, was auch auf dem Wechselformular vermerkt sei, könne nun nicht mehr nachvollzogen werden, ob ein technischer Fehler vorgelegen habe.

10

Die Kläger haben am 02. Mai 2012 Klage erhoben. Zur Begründung machen sie geltend: Über das Vermögen des Klägers zu 2) sei bereits durch Beschluss des Amtsgerichts B-Stadt (Saale) vom 02. Dezember 2011 (59 IN 582/11) das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der vom Beklagten zugrunde gelegte Wasserverbrauch sei zudem nicht nachvollziehbar und unmöglich, da das Grundstück von 3 Personen bewohnt werde und zudem eine Pumpe vorhanden sei, mittels derer Wasser zum Waschen, Spülen und für die Toilette gewonnen werde. Für das Jahr 2010 habe der Beklagte einen Verbrauch von 16 m³ abgerechnet. Offensichtlich sei der gewechselte Wasserzähler defekt gewesen oder der Beklagte gehe von fehlerhaften Zahlen aus.

11

Die Kläger beantragen,

12

den Bescheid des Beklagten vom 02. Februar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. April 2012 aufzuheben, soweit damit eine Verbrauchsgebühr in Höhe von 2.492,37 Euro erhoben wird.

13

Der Beklagte beantragt,

14

die Klage abzuweisen.

15

Da die Kläger nicht innerhalb von 8 Tagen nach Ausbau des alten Wasserzählers dessen Überprüfung verlangt hätten, worauf sie im Zählerwechselschein hingewiesen worden seien, sei davon auszugehen, dass der Zähler ordnungsgemäß funktioniert habe. Diese Frist sei aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität und aus technischen Gründen gerechtfertigt. Erhebe der Gebührenschuldner zu einem Zeitpunkt, zu dem eine Befundprüfung nicht mehr möglich sei, Einwendungen gegen die Richtigkeit des Zählerstands, liege ein Fall der Beweisvereitelung vor, der zu einer Beweislastumkehr führe. Es sei dem Schuldner zuzumuten, den Zählerwechselschein sorgfältig durchzulesen und den festgestellten Zählerstand und den sich daraus ergebenden Verbrauch zu prüfen. Er verstoße gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt, wenn er die im Zählerwechselschein genannte Frist zur Erhebung von Einwendungen gegen die Richtigkeit des Zählerstands verstreichen lasse. Eine Überprüfung des Zählers sei nicht mehr möglich, da er nicht mehr vorhanden sei. Die Zähler würden 10 Tage nach deren Ausbau an den Hersteller zurückgesandt, der darüber entscheide, ob sie nochmals saniert und veräußert werden oder nicht.

Entscheidungsgründe

16

Die Klage hat Erfolg.

17

1. Die zulässige Klage der Klägerin zu 2) ist auch begründet. Der angefochtene Bescheid ist in dem zur Überprüfung stehenden Umfang rechtswidrig und verletzt die Klägerin zu 1) in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), weil die der Festsetzung der Verbrauchsgebühr zugrunde liegende Schätzung der Wasserverbrauchsmenge im Jahr 2011 durch den Beklagten fehlerhaft ist und nicht als Grundlage für eine Gebührenfestsetzung verwendet werden kann.

18

Nach § 1 Abs. 2 Buchstaben a der Beitrags-, Kostenerstattungs- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung des Beklagten vom 11. Juni 2007 in der Fassung der 2. Neufassung vom 13. Oktober 2011 (BKGS) erhebt der Beklagte nach Maßgabe dieser Satzung verbrauchsabhängige Benutzungsgebühren (Verbrauchsgebühren) als Gegenleistung für die Inanspruchnahme der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtungen, die gemäß § 3 Abs. 1 BKGS 1,77 Euro/m³ zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer betragen. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 BKGS erfolgt die Mengenermittlung in der Regel durch geeichte Messeinrichtungen. Bei Verbrauchern ohne Messeinrichtung oder bei einer fehlerhaften Zählung durch die Messeinrichtung wird der Verbrauch geschätzt, wobei grundsätzlich die Vorjahresverbrauchsmenge an Trinkwasser zugrunde zu legen ist (§ 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BKGS). Besteht eine entsprechende Vorjahresverbrauchsmenge nicht oder bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Menge des Vorjahresverbrauchs keine hinreichende Schätzungsgrundlage darstellt, so wird auf den durchschnittlichen Wasserverbrauch pro Kopf und Jahr im Verbandsgebiet abgestellt und darauf die entsprechende Schätzung gestützt (§ 3 Abs. 2 Satz 4 BKGS). Die Schätzung kann gemäß § 3 Abs. 2 Satz 5 BKGS bis zum zweifachen des durchschnittlichen Wasserverbrauchs betragen.

19

Da der Beklagte satzungsrechtlich nicht bestimmt hat, dass als Berechnungsgrundlage für den Erhebungszeitraum (Kalenderjahr, vgl. § 8 Abs. 1 BKGS) der Wasserverbrauch in der Ableseperiode maßgeblich ist, die dem Schluss des Kalenderjahrs vorausgeht, und eine Ablesung tatsächlich nicht zum 01. Januar und zum 31. Dezember jeden Jahres erfolgt, ist der Wasserbezug allerdings immer – so auch hier – zu schätzen.

20

Dies folgt aus § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b KAG LSA i.V.m. § 162 AO. Nach der letztgenannten Norm hat die Behörde die Abgabengrundlagen zu schätzen, wenn sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann. Dabei hat sie alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind (§ 162 Abs. 1 AO).

21

Die gerichtliche Prüfung beschränkt sich dabei darauf, ob die Behörde eine sachgerechte Schätzmethode ausgewählt sowie in sich widerspruchs- und sonst fehlerfrei angewandt und dabei alle Umstände berücksichtigt hat, die für die Schätzung von Bedeutung sein können. Denn zur Schätzung, die stets prognostische Elemente enthält bzw. mit der eine ihr eigentümliche Unschärfe verbunden ist, ist nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b KAG LSA i.V.m. § 162 AO die Behörde aufgerufen. Anders als die Finanzgerichtsordnung (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) sieht zudem die Verwaltungsgerichtsordnung keine sinngemäße Geltung des § 162 AO für das gerichtliche Verfahren vor, weshalb das Gericht nicht befugt ist, die behördliche Schätzung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch eine eigene Schätzung zu ersetzen. Im Falle einer fehlerhaften Schätzung ist das Gericht vielmehr in seinen Entscheidungsmöglichkeiten auf die Aufhebung des Bescheids beschränkt.

22

So verhält es sich hier. Die Schätzung des Beklagten ist fehlerhaft, weil sie nicht alle maßgeblichen Umstände berücksichtigt.

23

a) Der Beklagte stützt die Schätzung fehlerhaft auf einen Zählerstand zum 30. August 2011 von 1.236 m³. Zwar wurde ausweislich des über den Zählerwechsel gefertigten Zählerwechselscheins des Beklagten, den die Klägerin zu 1) unterzeichnet hat, ein entsprechender Zählerstand abgelesen. Die Berücksichtigung dieses Zählerstands im Rahmen der Schätzung der Wasserverbrauchsmenge setzt jedoch voraus, dass ein technisch einwandfrei funktionierender Zähler installiert war. Sind Umstände gegeben, die Zweifel an der Richtigkeit der Anzeige des Wasserzählers begründen und besteht im Hinblick darauf Streit über den Umfang des Wasserverbrauchs, obliegt dem Versorgungsunternehmen die Beweislast für die fehlerfreie Funktionsweise des Wasserzählers (Urteil der Kammer vom 28. Oktober 2011 – 4 A 93/11 HAL – Juris Rn 34). So liegt es hier, da die Klägerin zu 1) dargelegt hat, dass sich bei Berücksichtigung des abgelesenen Zählerstands ein nicht nachvollziehbarer übermäßig hoher Verbrauch ergäbe, der mehr als das 50fache des Vorjahresverbrauchs betrage. Der Beklagte hat den ihm danach obliegenden Beweis der Funktionsfähigkeit des Wasserzählers nicht geführt. Er kann sich insbesondere nicht auf einen Beweis des ersten Anscheins für die Richtigkeit der Anzeige des Wasserzählers berufen, da dies daran geknüpft ist, dass eine Überprüfung des Wasserzählers durch eine staatlich anerkannte Prüfstelle für Messgeräte die Einhaltung der in der Eichordnung festgelegten Verkehrsfehlergrenzen ergeben hat (Urteil der Kammer vom 28. Oktober 2011 – 4 A 93/11 HAL – Juris Rn 34). Eine solche Überprüfung hat indes nicht stattgefunden und ist auch nicht mehr möglich, da der Wässerzähler beim Beklagten nicht mehr vorhanden ist.

24

Entgegen der Auffassung des Beklagten begründet der Umstand, dass die Klägerin zu 1) die Überprüfung des Wasserzählers nicht binnen 8 Tagen nach dessen Ausbau beim Beklagten beantragt haben, keine Beweislastumkehr infolge einer Beweisvereitelung seitens der Klägerin zu1).Die Klägerin zu1) hat dem Beklagten die Beweisführung nicht schuldhaft erschwert oder unmöglich gemacht. Es hat nicht die Klägerin zu1), sondern der Beklagte den Wasserzähler, auf dessen Zählerstandsanzeige er sich beruft, entsorgt. Der Beklagte hatte es in der Hand, zuvor die Funktionsfähigkeit des Wasserzählers prüfen zu lassen. Der Klägerin zu 1) kann auch nicht vorgeworfen werden, sie hätte die Beweisnot des Beklagten verschuldet. Es findet sich ausschließlich inmitten des Fließtextes des Zählerwechselscheins ein zudem nicht hervorgehobener Hinweis, wonach Bedenken an der Richtigkeit des Zählerstands binnen 8 Tagen beim Beklagten gemeldet werden müssten. Dieser Hinweis ist wegen seiner Einbettung in den Fließtext leicht zu überlesen, zumal es sich bei dem Zählerwechselschein nicht um einen Bescheid des Beklagten handelt und der Gebührenschuldner nicht mit Belehrungen über einzuhaltende Fristen rechnen muss. Daher lässt sich mit dem Hinweis auch keine entsprechende Obliegenheit begründen, die die Klägerin zu 1) unter Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt verletzt hat. Ob der Beklagte überhaupt eine derartige Obliegenheit begründen kann, etwa durch eine satzungsrechtliche Regelung, bedarf vorliegend keiner Entscheidung.

25

Die Klägerin zu 1) ist auch nicht gehindert, die Fehlerhaftigkeit des Wasserzählers im Hinblick auf die Regelung in § 19 der Verordnung über die Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) vom 20. Juni 1980 einzuwenden (vgl. dazu VGH München, Urteil vom 24. Juli 1997 – 23 B 94.2165 – Juris Rn 25; Urteil vom 17. September 1998 – 23 B 96.1607 – Juris Rn 33). Nach Absatz 1 Satz 1 der Vorschrift kann der Kunde jederzeit die Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 6 Abs. 2 des Eichgesetzes verlangen. Die Kosten der Prüfung fallen nach § 19 Abs. 2 AVBWasserV dem Unternehmen zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Kunden. Diese Vorschrift gibt nichts dafür her, dass der Einwand der fehlenden Funktionsfähigkeit des Wasserzählers nicht mehr erhoben werden kann, wenn eine Nachprüfung mit der Übernahme des entsprechenden Kostenrisikos nicht beantragt worden ist (so aber wohl VGH München, a.a.O.). Sie räumt lediglich dem Kunden das Recht ein, jederzeit die Nachprüfung zu verlangen, ohne dass dies allerdings an eine zuvor erklärte Übernahme des Kostenrisikos geknüpft ist. Wer die Kosten der Prüfung zu tragen hat, ist in § 19 Abs. 2 AVBWasserV bestimmt; einer weiteren Kostenübernahmeerklärung bedarf es dafür nicht. Das Recht auf Nachprüfung der Messeinrichtung nach § 19 Abs. 1 Satz 1 ist zudem nicht an eine bestimmte Frist (nach Ausbau des Wasserzählers) geknüpft, sondern besteht ohne Fristbindung (VGH München, Urteil vom 29. April 2010 – 20 B 09.2533 – Juris Rn 22). Ist der Klägerin zu 1) sonach der Einwand der Richtigkeit der Anzeige des Wasserzählers bereits nach dem Regelungsgehalt des § 19 AVBWasserV nicht verwehrt, kann dahin stehen, ob die Regelung überhaupt Anwendung findet, insbesondere ob sich der Verweis in § 4 a Abs. 4 Satz 3 BKGS auch auf diese Vorschrift erstreckt.

26

Dem Antrag des Beklagten, Beweis darüber zu erheben, dass eine Befundprüfung des Wasserzählers nach § 32 der Eichordnung ohne sofortige Wässerung des ausgebauten Wasserzählers nach zehn Tagen und bei einer sofortigen Wässerung nach drei, jedenfalls aber nach fünf Monaten technisch nicht mehr möglich sei, musste nicht entsprochen werden, da es darauf nach den vorstehenden Ausführungen nicht ankommt.

27

b) Die Schätzung des Beklagten ist zudem deshalb fehlerhaft, weil der Beklagte für den Zeitraum (ab Einbau des neuen Zählers) vom 31. August 2011 bis zum 31. Dezember 2011 eine Verbrauchsmenge von 270 m³ angenommen hat, obwohl der Zählerstand des neuen Zählers nach den unbestrittenen Angaben der Kläger am 03. Februar 2012 15 m³ betragen hatte. Insoweit hat der Beklagte die nach § 3 Abs. 2 BKGS in erster Linie maßgebliche mittels Wasserzähler gemessene Wassermenge und damit für die Schätzung bedeutsame Umstände nicht hinreichend berücksichtigt. Dass der neue Zähler nicht einwandfrei funktioniert und deshalb dessen Anzeige nicht zur Grundlage der Schätzung gemacht werden darf, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Soweit der Beklagte im Widerspruchsbescheid ausgeführt hatte, dass die Kläger den hinterlegten Ableseschein nicht fristgerecht an den Beklagten übersandt hätten, berechtigte ihn dies nicht, den im Widerspruchsverfahren vorgetragenen Zählerstand im Rahmen der Schätzung des Wasserverbrauchs unberücksichtigt zu lassen. Die Schätzung stellt lediglich ein Hilfsmittel zur Tatsachenfeststellung dar und muss alle Umstände berücksichtigen, die für sie von Bedeutung sein können. Erweist sich im Widerspruchsverfahren ein von der Behörde der Schätzung zugrunde gelegter Umstand als unzutreffend oder werden weitere Erkenntnisse gewonnen, die der im Ausgangsbescheid vorgenommenen Schätzung die Grundlage entziehen, muss dem daher in der Widerspruchsentscheidung Rechnung getragen werden. Dies hat der Beklagte versäumt.

28

Zusammenfassend bleibt somit festzuhalten, dass die vorgenommene Schätzung fehlerhaft ist, weil ihr der Beklagte zum einen den abgelesenen Zählerstand des ausgebauten Zählers zugrunde gelegt hat, obwohl Anhaltspunkte für die Fehlerhaftigkeit der Anzeige bestehen und der Beklagte den Nachweis der Richtigkeit der Anzeige nicht erbracht hat, und weil der Beklagte zum anderen den von den Klägern mitgeteilten Zählerstand des neu eingebauten Zählers zum 03. Februar 2012 nicht berücksichtigt hat. Da das Gericht im Falle der fehlerhaften Schätzung in seinen Entscheidungsmöglichkeiten auf die Aufhebung des Bescheids beschränkt ist, bleibt der Beklagte befugt, die verbrauchte Wassermenge neu zu schätzen und insoweit Gebühren zu erheben. Im Hinblick darauf, dass nach den Angaben der Kläger der Zählerstand des am 30. August 2011 eingebauten Zählers am 03. Februar 2012 15 m³ betragen hat, d.h. in 5 Monaten ca. 15 m³ verbraucht worden sind, käme etwa die Schätzung einer Verbrauchsmenge für das Jahr 2011 von 36 m³ in Betracht.

29

2. Die Klage des Klägers zu 2) ist ebenfalls zulässig (dazu a) und begründet (dazu b).

30

a) Die Zulässigkeit der Klage scheitert insbesondere nicht an der (mangelnden) Prozessführungsbefugnis des Klägers zu 2).

31

Nach § 80 Abs. 1 InsO verliert zwar der Schuldner mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Befugnis, sein zur Insolvenzmasse gehörendes Vermögen zu verwalten und über dasselbe zu verfügen. Gleichzeitig geht das Verwaltungs- und Verfügungsrecht auf den Insolvenzverwalter über. Mit dem Verwaltungs- und Verfügungsrecht erhält der Insolvenzverwalter die Befugnis, die Insolvenzmasse betreffende Prozesse zu führen. Im Prozess hat der Insolvenzverwalter kraft gesetzlicher Prozessstandschaft die uneingeschränkte Prozessführungsbefugnis unter Ausschluss des Schuldners. Der Schuldner ist nicht prozessführungsbefugt (BFH, Beschluss vom 31. Januar 2012 – I S 15/11 – Juris Rn 10).

32

Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Schuldners ist jedoch nur hinsichtlich des massebefangenen Vermögens eingeschränkt. Macht der Insolvenzschuldner geltend, dass Ansprüche nicht mehr gegen ihn persönlich, sondern nur noch gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend gemacht werden dürfen, macht er keinen Anspruch hinsichtlich des zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögens geltend; er rügt vielmehr nur die mangelnde Einhaltung der Regelungen der InsO (BFH, Beschluss vom 31. Januar 2012 – I S 15/11 – Juris Rn 11, VG Braunschweig, Beschluss vom 31. August 2007 – 8 B 134/07 – Juris Rn 10).

33

So liegt es hier. Der Kläger zu 2) hat auch vorgetragen, dass bereits vor Erlass des angefochtenen Bescheids über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei. Damit hat er den Sachverhalt geltend gemacht, aus dem sich die fehlende Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das massebefangene Vermögen und die unzulässige Inanspruchnahme des Klägers zu 2) (dazu sogleich) ergibt. Dass der Kläger zu 2) darüber hinaus in seinem Schriftsatz vom 18. Oktober 2012 ausgeführt hat, er gehe nicht davon aus, dass es sich bei der streitbefangenen Forderung um eine Insolvenzforderung handele, stellt lediglich eine (fehlerhafte) rechtliche Würdigung des Sachverhalts dar, ändert aber nichts daran, dass der Kläger zu 2) den Sachverhalt gegen den Bescheid geltend gemacht hat, aus dem sich ergibt, dass der Beklagte rechtswidrig gegen ihn nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen Gebührenbescheid erlassen hat.

34

b) Der Beklagte durfte nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers zu 2) durch Beschluss des Amtsgerichts B-Stadt (Saale) vom 02. Dezember 2011 (59 IN 582/11) keinen Trinkwassergebührenbescheid für das Jahr 2011 mehr gegen den Kläger zu 2) erlassen. Dies ist vielmehr rechtswidrig und verletzt den Kläger zu 2) in seinen Rechten.

35

Insolvenzgläubiger können gemäß § 87 InsO nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ihre Insolvenzforderungen im Sinne von § 38 InsO und damit ihre zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner begründeten Vermögensansprüche nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen.Eine vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründete Trinkwassergebührenforderung ist gemäß § 174 Abs. 1 InsO durch Anmeldung zur Tabelle geltend zu machen. Die Inanspruchnahme des Insolvenzschuldners scheidet dagegen aus.

36

Danach verstößt die Heranziehung des Klägers zu 2) zu Trinkwassergebühren für den Zeitraum vom 01. Januar 2011 bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 02. Dezember 2011 gegen § 87 InsO, weil die Trinkwassergebührenforderung für diese Zeit bereits begründet im Sinne von § 38 InsO war. Die Begründung der Forderung setzt weder deren Entstandensein noch deren Fälligkeit voraus. Die Einordnung als Insolvenzforderung erfolgt nach insolvenzrechtlichen Kriterien. Dabei ist es Zweck des § 38 InsO, alle Forderungen den Beschränkungen des Insolvenzverfahrens zu unterwerfen, die auf Handlungen des Schuldners vor Insolvenzeröffnung zurückgehen (VG Braunschweig, Beschluss vom 31. August 2007 – 8 B 134/07 – Juris Rn 15). Ausgehend davon ist entscheidend, dass der die Gebührenpflicht begründende Tatbestand, d.h. die Benutzung der öffentlichen Einrichtung des Beklagten, bereits im Zeitraum 01. Januar bis 02. Dezember 2011 erfüllt gewesen war. Damit wurde die Gebührenforderung im Sinne von § 38 InsO begründet.

37

Für den vom angegriffenen Bescheid ebenfalls erfassten Zeitraum ab Insolvenzeröffnung bis zum 31. Dezember 2011 durfte der Kläger zu 2) ebenfalls nicht in Anspruch genommen werden, weil es sich bei der betreffenden Trinkwassergebührenforderung insoweit um eine Masseverbindlichkeit im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO handelt, die gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend zu machen ist. Danach sind Masseverbindlichkeiten die Verbindlichkeiten, die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung oder Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden. Die grundstücksbezogene Trinkwassergebühr wurde durch die Verwaltung des im Miteigentum des Klägers zu 2) stehenden Grundstücks und damit der Insolvenzmasse begründet.

38

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

39

Den Klägern ist gemäß § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 Satz 1, 121 Abs. 2 ZPO Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren im ersten Rechtszug zu bewilligen, weil die Klage – wie sich aus vorstehenden Ausführungen ergibt – hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, nicht mutwillig ist und die Kläger nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen können.


Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird. Dem redlichen Schuldner wird Gelegenheit gegeben, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien.

Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).

(1) Auf Antrag eines Insolvenzgläubigers widerruft das Insolvenzgericht die Erteilung der Restschuldbefreiung, wenn

1.
sich nachträglich herausstellt, dass der Schuldner eine seiner Obliegenheiten vorsätzlich verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger erheblich beeinträchtigt hat,
2.
sich nachträglich herausstellt, dass der Schuldner während der Abtretungsfrist nach Maßgabe von § 297 Absatz 1 verurteilt worden ist, oder wenn der Schuldner erst nach Erteilung der Restschuldbefreiung wegen einer bis zum Ende der Abtretungsfrist begangenen Straftat nach Maßgabe von § 297 Absatz 1 verurteilt wird oder
3.
der Schuldner nach Erteilung der Restschuldbefreiung Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat, die ihm nach diesem Gesetz während des Insolvenzverfahrens obliegen.

(2) Der Antrag des Gläubigers ist nur zulässig, wenn er innerhalb eines Jahres nach der Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung gestellt wird; ein Widerruf nach Absatz 1 Nummer 3 kann bis zu sechs Monate nach rechtskräftiger Aufhebung des Insolvenzverfahrens beantragt werden. Der Gläubiger hat die Voraussetzungen des Widerrufsgrundes glaubhaft zu machen. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 hat der Gläubiger zudem glaubhaft zu machen, dass er bis zur Rechtskraft der Entscheidung keine Kenntnis vom Widerrufsgrund hatte.

(3) Vor der Entscheidung sind der Schuldner und in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 3 auch der Treuhänder oder Insolvenzverwalter zu hören. Gegen die Entscheidung steht dem Antragsteller und dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu. Die Entscheidung, durch welche die Restschuldbefreiung widerrufen wird, ist öffentlich bekanntzumachen.

(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist.

(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,

1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Finanzbehörde aber nicht erkennen lässt,
2.
den aus tatsächlichen Gründen niemand befolgen kann,
3.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht,
4.
der gegen die guten Sitten verstößt.

(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil

1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind,
2.
eine nach § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 und Satz 2 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat,
3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsakts vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war,
4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.

(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsakts, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Finanzbehörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.

(5) Die Finanzbehörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.