Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 27. Aug. 2015 - 17 K 1839/08
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der Kläger beantragte am 20. März 2008 bei der Beklagten die Erteilung eines Reisepasses. Dabei verweigerte er die Abgabe seiner Fingerabdrücke sowie die Vorlage eines biometrietauglichen Passbildes. Die Beklagte lehnte daraufhin die Entgegennahme bzw. weitere Bearbeitung des Passantrages (mündlich) ab, weil die Erfassung biometrischer Daten im Passgesetz in Umsetzung verbindlicher europarechtlicher Vorgaben vorgeschrieben sei.
3Am 26. März 2008 hat der Kläger Klage erhoben.
4Er begehrt die Erteilung eines Reisepasses, ohne darin Fingerabdrücke und ein Gesichtsbild von ihm elektronisch zu erfassen. Er führt zur Begründung aus:
5Er sei auf einen Pass dringend angewiesen. Er benötige ihn beruflich sowie privat für Auslandsreisen und bspw. für Übernachtungsmeldungen in Hotels. Die maßgebliche Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 sei sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht rechtswidrig und damit ungültig. Die Verordnung sei - wie unter Bezugnahme auf umfängliche Literatur und Rechtsprechung vorgetragen wird - ohne hinreichende Ermächtigungsgrundlage und nicht verfahrensordnungsgemäß, vornehmlich ohne hinreichende Anhörung erlassen worden. Durch die Verpflichtung zu zwei biometrischen Verfahren (Gesichtsbild und Fingerabdruck) würden das durch Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) und Art. 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) geschützte Grundrecht auf Schutz persönlicher Daten verletzt und fundamentale, auch grundgesetzlich geschützte Menschenrechte (Menschenwürde, Persönlichkeitsrecht, Datenschutzrechte, Freizügigkeit, Gleichheit und Unschuldsvermutung) missachtet. Einmal im Umlauf seien biometrische Daten nicht mehr „rückholbar“ und könnten missbräuchlich verwendet werden.
6Der diese Verordnung in deutsches Recht umsetzende § 4 PassG verstoße gegen Art. 20 Abs. 1, Art. 23 GG, weil der deutsche Gesetzgeber kein eigenes Bundesgesetz erlassen, sondern lediglich eine EU-Verordnung ohne hinreichende Kontrolle durch das deutsche nationale Parlament „abgeschrieben“ habe.
7Der durch die Verordnung angeordnete Eingriff in die Grundrechte einschließlich des Grundrechts auf Gewährleistung der Integrität und Vertraulichkeit informationstechnischer Systeme sei unverhältnismäßig. Eine Eignung des biometrischen Passes sei mit Blick auf die Fehlerraten bei Grenzkontrollen (FAR und FRR) nicht gegeben. Es gebe vielfältige Möglichkeiten für eine Umgehung der biometrischen Merkmale, wobei die dem entgegenwirkende Technik zu unausgereift sei und zudem ebenfalls umgangen werden könne. Grenzbeamte arbeiteten zuverlässiger als die Technik. Auch sei die Speicherung von biometrischen Daten mit hohen Fehlerquellen verbunden. Fingerabdrücke ließen sich leicht fälschen und die biometrischen Daten (Gesichtsbild) änderten sich im Lauf der Zeit und/oder nach Erkrankungen. Problematisch sei die Haltbarkeit der RFID Chips in den Reisepässen und ihre Angriffsanfälligkeit gegen unbefugtes Auslesen. Es gebe keine Sicherheit vor Hackerangriffen und einer missbräuchlichen Datennutzung, wie zahlreiche - im Einzelnen aufgelistete - Vorfälle der letzten Jahre belegten. Inzwischen sei bekannt, dass Daten ohne Wissen der Betroffenen oder staatlicher deutscher Stellen in anderen Staaten ausgespäht würden. Auch zur Erreichung des Ziels, terroristische Anschläge zu verhindern, seien biometrische Pässe nicht geeignet. Eine Gefahr für die Sicherheit sei nämlich vor allem die Verwendung echter Pässe mit einer erschlichenen Identität. Zudem seien Terroristen potentielle Selbstmörder. Die Bürger gerieten in den rechtswidrigen Generalverdacht, Verbrechen zu begehen. Das Recht auf Transparenz würde verletzt.
8Die vorgesehene Speicherung von Rohdatensätzen, die einen überschießenden Informationsgehalt aufwiesen, der Rückschlüsse sogar auf bestimmte Krankheiten zulasse, sei hinsichtlich der Erkennungssicherheit auch nicht erforderlich. Die Verwendung reduzierter Datensätze in Form von extrahierten Templates sei als datenschutzrechtlich milderes Mittel vorzuziehen. Ein solches milderes Mittel zum Erreichen einer hohen Fälschungssicherheit wäre der Verzicht auf die Aufnahme biometrischer Merkmale in den Pass und die Verwendung eines herkömmlichen Reisepasses mit hohem Sicherheitsstandard, der beispielsweise sämtliche Sicherheitsmerkmale des früheren deutschen Reisepasses aufweise. Passfälschungen deutscher Reisepässe seien in der Vergangenheit in einem zu vernachlässigendem Umfang vorgekommen. Ebenfalls seien das biometrische Verfahren der Iriserkennung sowie die Messung von Gehirnströmen als datenschutzrechtlich milderes Mittel in Betracht zu ziehen.
9Unter Abwägung aller Aspekte, insbesondere des niedrigen Sicherheitsgewinns sowie der hohen demokratiekonstitutiven Bedeutung des Grundrechts auf Schutz personenbezogener Daten und der Gefahr des Datenmissbrauchs und von Manipulationen durch Dritte sei die Maßnahme in der ausgeführten Weise nicht verhältnismäßig im engeren Sinne. Dies folge zudem daraus, dass staatliche Stellen durch die gewählten biometrischen Merkmale Daten in höchster Qualität erhielten, die zukünftig zentral erfasst werden könnten. Es fehle jegliche Befristung und/oder eine gesetzliche Garantie, dass die biometrischen Daten nicht missbraucht würden. Gänzlich unkontrollierbar sei der Umgang mit den biometrischen Daten durch Staaten außerhalb der EU.
10Die gesetzlichen Regelungen seien auch nicht zumutbar, da keine tatsächlichen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer konkreten Gefahr bestünden. Die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für sog. Vorfeldeingriffe lägen nicht vor.
11Über den Passinhaber könnten komplette Bewegungsprofile erstellt werden. Der Bürger könne nicht mehr frei über seinen Aufenthalt und seine Reisen bestimmen. Hierin läge ein Eingriff in das Grundrecht auf Freizügigkeit.
12Auch der Gleichheitsgrundsatz sowie die Religionsfreiheit seien verletzt. Die Erfassung biometrischer Daten sondere Behinderte, Asiaten oder dunkelhäutige Menschen aus. Die Erkennungsleistung sei bei diesen nicht gewährleistet bzw. nehme bei über 60jährigen ab. Auch würden Fingerabdrücke und Gesichtsbilder weiblicher Personen von Computern nicht so gut erkannt wie die von männlichen. Die bei diesen Personengruppen mithin notwendigen, sichtbaren Kontrollen dauerten länger, wodurch diese diskriminiert würden. Menschen, die sich aus politischen oder religiösen Gründen verschleierten, seien gezwungen, sich vor Fremden zu entschleiern oder auf ihre Ausreisefreiheit zu verzichten.
13Über Dritte (Banken, Hotels) könnten Straftäter missbräuchlich an fremde Fingerabdrücke gelangen und diese an Tatorten hinterlassen. Dadurch würden schuldlose Menschen belastet und gegen die rechtsstaatliche Unschuldsvermutung verstoßen, die es gebiete, dass nicht der Einzelne seine Unschuld beweisen müsse.
14Die Zwangsabgabe von Gesichtsbildern und Fingerabdrücken verstoße zudem gegen mehrere Normen des Strafgesetzbuches (§§ 185, 238, 240 StGB). Darüber hinaus verletze die Verordnung (EG) 2252/2004 bzw. § 4 PassG zahlreiche weitere Reglungen der GRC sowie verschiedene Gleichheitssätze und Diskriminierungsverbote und verursache eine für den Bürger unzumutbare Kostenlast.
15Ein im Jahr 2010 erhobenes einstweiliges Rechtsschutzbegehren des Klägers auf Ausstellung eines vorläufigen Reiseausweises blieb erfolglos (VG Gelsenkirchen- 17 L 3/10 -; OVG NRW - 19 B 230/10 -).
16Mit Beschluss vom 15. Mai 2012 - 17 K 3382/07 -, juris, hat das erkennende Gericht in einem vergleichbare Rechtsfragen betreffenden Klageverfahren beschlossen, den Rechtsstreit in entsprechender Anwendung von § 94 VwGO auszusetzen, um eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Frage der Gültigkeit des Art. 1 Abs. 2 der VO Nr. 2252/2004 einzuholen.
17Mit weiterem, rechtskräftig gewordenem Beschluss vom 31. Juli 2012 hat das erkennende Gericht das vorliegende Klageverfahren entsprechend § 94 VwGO wegen Vorgreiflichkeit des vorbenannten Vorabentscheidungsverfahrens beim EuGH - C-291/12 - ausgesetzt.
18Mit Urteil vom 17. Oktober 2013 – C-291/12 –, juris, hat der EuGH entschieden, dass die Prüfung der Vorlagefrage nichts ergeben habe, was die Gültigkeit von Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 444/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 beeinträchtigen könnte. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf das Urteil Bezug genommen.
19Der Kläger hat im Februar 2014 auf gerichtliche Nachfrage mitgeteilt, das vorstehende Klageverfahren weiterführen zu wollen und nachfolgend, zuletzt mit Schriftsätzen vom 3. und 20. August 2015, im Wesentlichen geltend gemacht:
20Die Entscheidung des EuGH binde nur die unmittelbar Verfahrensbeteiligten und befasse sich lediglich mit der Abgabe von Fingerabdrücken. Er, der Kläger, wehre sich ausdrücklich auch gegen die Erfassung biometrischer Gesichtsbilder. Der EuGH prüfe überdies nicht die Vereinbarkeit von § 4 PassG sowie der VO (EG) Nr. 2252/2004 mit der deutschen Verfassung. Die insoweit bestehende Verfassungswidrigkeit habe er - der Kläger - ausführlich dargelegt. Hinzu komme ein Verstoß gegen den Subsidiaritätsgrundsatz. Das Verwaltungsgericht müsse den Fall zumal angesichts der Amtsermittlungspflicht dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG vorlegen. Andernfalls läge ein Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG und/oder gegen den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 GG vor.
21Die Allgemeingültigkeitsregelung nach Art. 288 Satz 2 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäische Union (AEUV) stehe dem nicht entgegen, weil die VO (EG) Nr. 2252/2004 nicht klar und eindeutig sei. Das Bundesverfassungsgericht habe sich die Überprüfung einer Grundgesetzverletzung durch EU-Verordnungen in Ausnahmefällen vorbehalten, nämlich bei mangelndem Grundrechtsschutz, einer Kompetenzüberschreitung und in Fällen einer Identitätskontrolle. Davon erfasst seien besonders sensible Grundrechte (Menschenwürde und allgemeines Persönlichkeitsrecht) sowie die Staatsprinzipien Demokratie und Rechtsstaat. Diese seien vorstehend verletzt.
22Hervorzuheben sei die gesetzgeberische Verpflichtung, Grundrechte zu stärken und nicht zu schwächen. Insbesondere sei die Erfassung von Fingerabdrücken und Bildern nicht erforderlich und schon deshalb unverhältnismäßig, weil schon nach den staatlichen Angaben Fingerabdrücke und Gesichtsbilder jeweils isoliert als zuverlässig gelten würden. Die Erhebung beider biometrischer Merkmale sei daher unnötig und verfassungswidrig. Die Datenskandale der letzten Jahre, die der EuGH nicht berücksichtigt habe, insbesondere die Ausspähaktionen der NSA bewiesen, dass der Grundsatz der Datenenthaltsamkeit gelten müsse und es keine sicheren Daten gebe. Biometrische Pässe könnten keine terroristischen Anschläge verhindern. Die Bundesrepublik Deutschland spioniere zusammen mit anderen Geheimdiensten die gesamte Bevölkerung aus und sei ein Überwachungsstaat. Spätestens jetzt müsse die Geschichte zur Rechtsverletzung neu geschrieben und jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Widerstandsrecht eingeräumt werden.
23Der Kläger beantragt,
24die Beklagte zu verpflichten, ihm einen Reisepass ohne elektronische Speicherung seines Gesichtsbildes und seiner Fingerabdrücke auszustellen.
25Die Beklagte beantragt,
26die Klage abzuweisen.
27Sie trägt vor, die dem Klagebegehren entgegenstehenden Regelungen in § 4 Abs. 3 i.V.m. § 6 Abs. 2 PassG seien zwingend. Gesetzlich normierte Ausnahmegründe, vornehmlich in Gestalt medizinischer Gründe, seien vom Kläger nicht dargelegt worden. Da der Kläger als Passbewerber nicht seiner Verpflichtung nachgekommen sei, bei der Abnahme der Fingerabdrücke mitzuwirken, sei ihm ein Reisepass zu Recht verweigert worden.
28Entscheidungsgründe:
29Die zulässige Verpflichtungsklage ist nicht begründet.
30Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Ausstellung eines Reisepasses ohne elektronische Speicherung seiner Fingerabdrücke und seines Gesichtsbildes (§ 113 Abs. 5 VwGO). Einem solchen Anspruch stehen zwingende gesetzliche Regelungen entgegen.
31Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 PassG ist auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13.12.2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten u.a. der Reisepass mit einem elektronischen Speichermedium zu versehen, auf dem neben den Angaben zur Person und zur Art des Passes nach Absatz 2 Satz 2 das Lichtbild und Fingerabdrücke gespeichert werden. Die Fingerabdrücke werden nach Absatz 4 Satz 1 in der Regel in Form des flachen Abdrucks des linken und rechten Zeigefingers des Passbewerbers gespeichert. Nach § 6 Abs. 2 Satz 3 2. Halbsatz PassG hat ein Passbewerber, soweit in den Pass Fingerabdrücke aufzunehmen sind, bei der Abnahme der Fingerabdrücke mitzuwirken. Die gesetzliche Regelung lässt in § 4 Abs. 4 Satz 2 PassG bei besonderen Gründen (Fehlen eines Zeigefingers, ungenügende Qualität des Fingerabdrucks) eine alternative Speicherung des Daumens oder anderer Finger und in § 4 Abs. 4 Satz 3 PassG Ausnahmen von der Speicherung nur in den Fällen zu, in denen die Abnahme von Fingerabdrücken aus medizinischen Gründen, die nicht nur vorübergehender Art sind, unmöglich ist. Letzteres ist vom Kläger weder dargelegt worden, noch sonst ersichtlich. Die Sonderreglung für Kinder gemäß § 4 Abs. 4a PassG findet ersichtlich keine Anwendung.
32Das deutsche Passgesetz folgt in § 4 Abs. 3 PassG den verbindlichen Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 und setzt diese in einem nationalen Gesetz um. Aus Art. 1 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung folgt die ausdrückliche Verpflichtung der Mitgliedsstaaten, die im Anhang zur Verordnung aufgeführten Mindestsicherheitsnormen zu erfüllen. Gemäß Abs. 1 Satz 1 der Verordnung „müssen“ die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässe und Reisedokumente die im Anhang aufgeführten Mindestsicherheitsnormen erfüllen. Nach Abs. 2 der Verordnung „sind“ die Pässe und Reisedokumente mit einem Speichermedium mit einem hohen Sicherheitsstandard versehen, das ein Gesichtsbild enthält. Die Mitgliedstaaten fügen auch zwei Fingerabdrücke…hinzu. Die Daten sind zu sichern, und das Speichermedium muss eine ausreichende Kapazität aufweisen und geeignet sein, die Integrität, die Authentizität und die Vertraulichkeit der Daten sicherzustellen.
33Die Bestimmungen zur elektronischen Speicherung von Fingerabdrücken und Gesichtsbild im Pass sind weder europarechts- noch verfassungswidrig.
34In den Fällen, in denen das innerstaatliche Recht auf zwingenden Gemeinschaftsvorschriften beruht, die den Mitgliedstaaten betreffend die maßgeblichen Regelungen keinen Entscheidungsspielraum belassen, wie es hier der Fall ist, können die innerstaatlichen Vorschriften grundsätzlich nicht am Maßstab des Grundgesetzes gemessen werden. In solchen Fällen ist die Gültigkeit der zugrundeliegenden Gemeinschaftsvorschrift im Vorabentscheidungsverfahren gemäß Art. 267 Abs. 1 lit b) AEUV zu klären, wenn diesbezügliche Zweifel im Hinblick auf die Vereinbarkeit dieser Vorschrift mit primärem Gemeinschaftsrecht bestehen.
35Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 2011- 1 BvL 3/08 -, BVerfGE 129, 186-208, juris,RdNr. 44; vgl. auch den den Beteiligten bekannten Vorlagebeschluss der Kammer vom 15. Mai 2012- 17 K 3382/07 -, juris, RdNr. 13 f m.w.N.
36Derartige Zweifel, wie sie im vorzitierten Vorlagebeschluss zusammenfassend dargelegt worden sind und wie sie auch vom Kläger des vorstehenden Verfahrens nachdrücklich geltend gemacht werden, bestehen zum maßgeblichen Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung nicht (mehr). Der EuGH hat in Beantwortung des Vorlagebeschlusses vom 15. Mai 2012 mit dem im Tatbestand zitierten Urteil vom 17. Oktober 2013 entschieden, dass die Prüfung der Vorlagefrage nichts ergeben habe, was die Gültigkeit von Art. 1 Abs. 2 der des Rates vom 13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 444/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 beeinträchtigen könnte. Diese Auslegung des Unionsrechts durch den Gerichtshof der Europäischen Union ist grundsätzlich verbindlich (vgl. Art. 267 Satz 1 Buchst b, Art. 288 UAbs. 2 AEUV).
37Vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Juli 2010 - 2 BvR 2661/06 - sowie dessen Vorlagebeschluss vom 14. Januar 2014- 2 BvE 13/13, 2 BvR 2728/13, 2 BvR 2729/13, 2 BvR 2730/13, 2 BvR 2731/13 -, jeweils juris.
38Die Entscheidung des EuGH vom 17. Oktober 2013 und deren jedenfalls faktische Verbindlichkeit erstrecken sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht etwa lediglich auf die elektronische Speicherung von Fingerabdrücken, sondern auch auf die Erfassung und Speicherung des vom Passbewerber zu fertigenden Gesichtsbildes.
39In den Schlussanträgen des Generanwalts N. vom 13. Juni 2013 zum Vorlagebeschluss der Kammer,
40EuGH, Schlussanträge vom 13.06.2013, C-291/12, Celex-Nr. 62012CC0291, juris,
41wird unter Bezugnahme auf die Ergebnisse der Arbeiten der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) das Gesichtsbild konkret als wichtiges interoperables biometrische Merkmal in Bezug genommen (RdNr. 52). Sodann verweist der Generalstaatsanwalt darauf, dass die „bloße Aufnahme eines Gesichtsbilds“ (also ohne zusätzliche Erfassung biometrischer Fingerabdrücke) zwar weniger beeinträchtige (als die zudem in die Erwägungen einzubeziehende Möglichkeit der Iriserkennung), sich jedoch angesichts der „Entwicklung des äußeren Erscheinungsbildes“ im Bedarfsfall für die Kontrollbehörden als nicht ebenso effizient erweise, um die Identität einer Person und die rechtmäßige Verbindung zwischen dieser und dem Pass zu bestätigen (RdNr. 54). Auch wird darauf verwiesen, dass die Behörden, denen die Grenzkontrolle an den Außengrenzen der Union obliege, nunmehr „neben dem Gesichtsbild über zwei zusätzliche biometrische Merkmale verfügen (38)“ (a.a.O., RdNr. 48.). In der in Bezug genommenen Fußnote 38 wird angemerkt, dass angesichts der Gültigkeitsdauer eines Passes im Allgemeinen von zehn Jahren ohne Weiteres einsichtig sei, dass „dieses Bild wegen der möglichen Veränderungen der äußeren Erscheinung des rechtmäßigen Passinhabers kein besonders verlässliches Kontrollmerkmal darstellt bzw. zumindest nicht ausreicht“.
42Der EuGH legt im Urteil vom 17. Oktober 2013 im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung dar, dass die Erfassung und Abnahme von Fingerabdrücken „ebenso wie die Aufnahme des Gesichtsbilds“ nicht zu einer besonderen körperlichen oder psychischen Unannehmlichkeit für den Betroffenen führe und führt sodann aus: „49. Zwar kommt die Erfassung der Fingerabdrücke zur Aufnahme des Gesichtsbilds hinzu. Gleichwohl kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Kumulierung zweier Vorgänge, die der Personenidentifizierung dienen, als solche zu einem schwerwiegenderen Eingriff in die durch die Art. 7 und 8 der Charta anerkannten Rechte führte, als wenn diese Vorgänge getrennt betrachtet würden. 50. So enthalten… die dem Gerichtshof vorgelegten Akten auch nichts, was die Feststellung zuließe, dass die Erfassung der Fingerabdrücke und die Aufnahme des Gesichtsbilds schon deshalb einen schwerwiegenderen Eingriff in diese Rechte bewirkten, weil sie gleichzeitig erfolgten.“
43Dies erhellt ohne Zweifel, dass der EuGH seiner rechtlichen Würdigung die- verpflichtende - Kombination beider biometrischer Merkmale in Gestalt von Fingerabdrücken und Gesichtsbild entscheidungserheblich zu Grunde gelegt hat.
44Ebenfalls ist es zur Überzeugung der Kammer offenkundig, dass die VO (EG) Nr. 2252/2004 nicht gegen den - vom EuGH nicht ausdrücklich in Bezug genommenen - Subsidiaritätsgrundsatz verstößt.
45Vgl. dazu Erwägungsgrund 8 der VO EG 2009/444.
46Eine Pflicht zur (erneuten) Vorlage der sich aus den vom Kläger gerügten Rechtsverletzungen ergebenden Rechtsfragen an den EuGH im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens,
47vgl. zu den Voraussetzungen im Einzelnen: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 04. März 2015 - 1 BvR 3280/14 -, juris, Rn. 20 ff,
48besteht hiernach nicht.
49Steht mithin verbindliches Gemeinschaftsrecht in Gestalt der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 i.V.m. § 4 Abs. 3 PassG dem Klagebegehren entgegen, kann die Klage schon deshalb keinen Erfolg haben.
50Eine besondere Konstellation, die aufgrund der vom Kläger reklamierten vielfältigen (Grund-) Rechtsbeeinträchtigungen für das erkennende Gericht ausnahmsweise eine Vorlage gemäß Art. 100 Art. 1 GG an das Bundesverfassungsgericht gebieten könnte, besteht nicht.
51Eine offensichtliche Kompetenzüberschreitung durch die Union, die das Bundesverfassungsgericht im Rahmen der sog. ultra-vires-Kontrolle zu einer Überprüfung verpflichten könnte, vermag die Kammer ebenso wenig festzustellen wie eine Verletzung der Verfassungsidentität (sog. Verfassungsidentitätsvorbehalt).
52Vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 30. Juni 2009 - 2 BvE 2/08,2 BvE 5/08, u.a. -, (Lissabon), BVerfGE 123, 267 <353 f.>, juris; BVerfG, Beschluss vom 06. Juli 2010 - 2 BvR2661/06 -, (Honeywell), BVerfGE 126, 286 <302 f.>, juris.
53Vor allem ist auch in der vorstehenden Fallkonstellation durch die Europäische Union ein wirksamer Schutz der Grundrechte gegenüber der Hoheitsgewalt der Union generell gewährleistet, der dem vom Grundgesetz als unabdingbar gebotenen Grundrechtsschutz im Wesentlichen gleich zu achten ist.
54Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 2011 a.a.O, juris, RdNr. 46 m.w.N.
55Das folgt vornehmlich aus den Ausführungen des EuGH im Urteil vom 17. Oktober 2013 – C-291/12 –. Der EuGH prüft insbesondere, ob mit der VO (EG) Nr. 2252/2004 und der diese umsetzenden Regelungen in § 4 PassG die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten verletzt werden. Der Gerichtshof gelangt mit umfänglichen Erwägungen zu dem Ergebnis, dass mit der Erfassung und Speicherung biometrischer Daten zwar ein Eingriff in diese Rechte verbunden sei, dieser aber durch die dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen (Schutz vor Fälschung von Pässen und die Verhinderung betrügerischer Verwendung von Pässen, d.h. deren Verwendung durch andere Personen als ihren rechtmäßigen Inhaber) gerechtfertigt sei und auch der Wesensgehalt dieser Rechte nicht verletzt sowie deren Einschränkungen verhältnismäßig seien.
56Diese Erwägungen, auf deren Einzelheiten die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, lassen keinen Raum für die Annahme, auf europäischer Ebene werde in der vorstehenden Konstellation ein ausreichender Grundrechtsschutz (ausnahmsweise) nicht gewährleistet. Dies gilt umso mehr, als der EuGH in einem weiteren, die Speicherung biometrischer Fingerabdrücke und Gesichtsbilder in Reisepässen betreffenden Vorlageverfahren unter Bezugnahme auf das Urteil T. (C-291/12) entschieden hat, dass Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2252/2004 in der durch die Verordnung Nr. 444/2009 geänderten Fassung dahin auszulegen ist, dass er die Mitgliedstaaten (auch)nicht dazu verpflichtet, in ihren Rechtsvorschriften zu garantieren, dass die aufgrund der Verordnung erhobenen und gespeicherten biometrischen Daten nicht zu anderen Zwecken als zur Ausstellung eines Reisepasses oder Reisedokuments erhoben, verarbeitet und verwendet werden, da ein solcher Aspekt nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt.
57EuGH, Urteil vom 16. April 2015 - C-446/12 bis C-449/12, C-446/12, C-447/12, C-448/12, C-449/12 -, juris.
58Gegenstand dieses Verfahrens waren ausdrücklich auch die durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantierten Grundrechte, insbes. Art. 7 und 8 GRC.
59Unabhängig davon greifen die Einwände des Klägers zur Überzeugung der Kammer nicht durch und verstoßen die maßgeblichen deutschen Passbestimmungen insbesondere nicht gegen deutsches Verfassungsrecht. Auch deshalb kommt eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG - respektive ein abermaliges Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH - nicht in Betracht.
60Die Bedenken des Klägers bezüglich eines verfassungsgemäßen Zustandekommens des § 4 PassG verfangen nicht. Es besteht kein durchgreifender Zweifel, dass der deutsche Gesetzgeber ein eigenständiges Bundesgesetz erlassen hat und die formalen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für das Zustandekommen des Gesetzes erfüllt sind.
61Auch eine Grundrechtsverletzung ist nicht zu bestätigen.
62Insbesondere wird das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht verletzt.
63Dieses gewährt unter den modernen Bedingungen der Datenverarbeitung den Schutz des Einzelnen vor unbegrenzter Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten und gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. Dieses Recht auf sog. "informationelle Selbstbestimmung" ist jedoch nicht schrankenlos. Der Einzelne muss grundsätzlich Einschränkungen dieses Rechts im überwiegenden Allgemeininteresse hinnehmen. Diese Beschränkungen bedürfen nach Art. 2 Abs. 1 GG einer (verfassungsmäßigen) gesetzlichen Grundlage, aus der sich die Voraussetzungen und der Umfang der Beschränkungen klar und für den Bürger erkennbar ergeben und die damit dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entspricht. Bei seinen Regelungen hat der Gesetzgeber ferner den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Dieser mit Verfassungsrang ausgestattete Grundsatz folgt bereits aus dem Wesen der Grundrechte selbst, die als Ausdruck des allgemeinen Freiheitsanspruchs des Bürgers gegenüber dem Staat von der öffentlichen Gewalt jeweils nur soweit beschränkt werden dürfen, als es zum Schutz öffentlicher Interessen unerlässlich ist.
64Vgl. BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1983 - 1 BvR 209/83 -, BVerfGE 65, 1 und juris
65Die Abnahme und Speicherung von Fingerabdrücken im Reisepass findet in den § 4 Abs. 3 und 4 PassG eine - verfassungsgemäß zustande gekommene - gesetzliche Grundlage, aus der sich deren Voraussetzungen und der Umfang der Beschränkungen des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung eindeutig ergeben.
66Diese Regelungen sind auch verhältnismäßig. Daran vermögen die vom Kläger aufgezeigten Unzulänglichkeiten, die mit der Erfassung und Speicherung bzw. der Kontrolle der biometrischen Daten verbunden sind, eben so wenig etwas zu ändern wie die nicht zu verkennenden und nicht gänzlich auszuschließenden Risiken eines unsachgemäßen, wenn nicht missbräuchlichen Gebrauchs dieser Daten, sei es durch staatliche Stellen, sei es durch von vornherein unbefugte Dritte. Gleichwohl ist aus den Erwägungen des Urteils des EuGH zu der einschlägigen Problematik auch eine grundrechtsrelevante Verletzung einer geschützten Rechtsposition im Ergebnis nicht gegeben.
67Die benannten Risiken und Unzulänglichkeiten haben der Generalanwalt N. und ihm im Ergebnis folgend der EuGH bei ihren rechtlichen Bewertungen erkannt und ebenfalls nicht in Zweifel gezogen.
68Der Generalanwalt konstatiert ausdrücklich, dass das gewählte biometrische Verfahren „nicht unfehlbar“ sei und „aus dem Pass kein völlig fälschungssicheres oder unzerstörbares Dokumente macht“; dies könne aber nicht zur Folge haben, dass es für die Erreichung des verfolgten Zwecks ungeeignet wäre, da „bis heute kein Verfahren gefunden wurde, das unfehlbar wäre“ (a.a.O., RdNr. 49). Dabei hatte er auch die Gefahren eines Auslesens sowohl durch Fälscher als auch durch Drittstaaten, die bei der Passkontrolle an ihren Grenzen aus den Pässen von Unionsbürgern deren darin enthaltene Fingerabduckbilder auslesen und einer unkontrollierten Verwendung zuführen, im Blick (a.a.O., RdNr. 51 mit Fußnote 44 und RdNr. 55). In den Schlussbemerkungen legt er abschließend dar, dass mit dem eingeführten System nicht absolut jedes Risiko durch betrügerische Verwendung oder Fälschung ausgeschlossen werde, jedoch der Gesetzgeber alles Notwendige getan habe, um im Rahmen des Möglichen sicherzustellen, dass die persönlichen Daten…nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise verarbeitet werden.
69Dem folgend legt auch der EuGH eine gewisse Fehleranfälligkeit und eine nicht ausgeschlossene missbräuchliche Verwendungsmöglichkeit der biometrischen Daten zu Grunde (vgl. RdNr. 42 ff, 58 ff). In diesem Zusammenhang verweist er darauf, dass es nicht entscheidend darauf ankomme, dass die genannte Methode „nicht völlig zuverlässig“ sei. Es reiche vielmehr aus, dass die Methode, auch wenn sie die „Akzeptanz unbefugter Personen“, also die illegale Einreise von Personen ins Unionsgebiet, nicht völlig ausschließe, die Gefahr solcher Akzeptanzen, die bestehen würde, wenn sie nicht angewandt würde, doch erheblich vermindere (RdNr. 43). Eine ausnahmsweise vorkommende fälschliche Zurückweisung befugter Personen führe nicht zu einer automatischen Verweigerung der Einreise in das Unionsgebiet (RdNr. 44). Gesamtwürdigend sei festzustellen, dass dem Gerichtshof nicht zur Kenntnis gebracht worden sei, dass es Maßnahmen gäbe, die hinreichend wirksam zum Ziel des Schutzes vor betrügerischer Verwendung von Reisepässen beitragen könnten und dabei weniger schwerwiegend in die durch die Art. 7 und 8 der Charta anerkannten Rechte eingriffen als das auf den Fingerabdrücken beruhende Verfahren (RdNr. 53).
70Dem pflichtet die Kammer in Ansehung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung bei. Es ist zur gerichtlichen Überzeugung unmittelbar einsichtig, dass es das Bestreben, im Unionsraum einheitlich gestaltete Pässe mit einheitlichen Sicherheitsstandards vorzusehen, nachdrücklich erleichtert, dem Missbrauch von Pässen und Reisedokumenten entgegen zu wirken. Diesem bedeutsamen und gewichtigen öffentlichen Interesse müssen sich die persönlichen Interessen eines Bürgers, einen Reisepass ohne biometrische Merkmale zu erhalten, unterordnen. Das gilt umso mehr als im deutschen Passrecht Reglungen zum Umgang mit den biometrischen Daten enthalten sind, zum Schutz des Bürgers die über die VO (EG) Nr. 2252/2004 hinausgehen. Insbesondere ist in § 4 Abs. 3 Satz 3 PassG ausdrücklich das Verbot einer bundesweiten Datenbank normiert. Auch müssen, nachdem die zwei Fingerabdrücke sowie das Lichtbild vom Passhersteller in einem RFID-Chip im Reisepass übertragen worden sind, diese Daten nach Herstellung des Passes (§ 16 Abs. 3 Satz 2 PassG) bzw. Übergabe an den Passinhaber (§ 16 Abs. 2 Satz 3 PassG) bei den verarbeitenden Stellen gelöscht werden. Hierdurch wird sichergestellt, dass diese elektronischen Abbilder allein im Pass selbst verbleiben.
71Es obliegt unter Würdigung dieses umfänglichen gesetzlichen Nutzungsregimes der persönlichen Entscheidung des Klägers, die von ihm dargelegten Risiken, die mit der Verwendung eines derartigen - den gesetzlich vorgegebenen Mindestanforderungen genügenden - Passes einhergehen können, abzuwägen gegen die Einschränkungen vornehmlich seiner Ausreisefreiheit, die für ihn mit der Nichterteilung eines (solchen) Reisepasses ggf. verbunden sind.
72Vgl. im Ergebnis auch VG Dresden, Urteil vom 14. September 2011 - 6 K 1234/09 -, juris; das nachfolgende Berufungsverfahren, vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom11. April 2013 - 3 A 778/11 - und - 3 A 301/13 -, hat sich im Anschluss an die Entscheidung des EuGH vom 17. Oktober 2013 erledigt.
73Auch ein im Übrigen vom Kläger gerügter Grundrechtseingriff, der zur Verfassungswidrigkeit der nationalen Regelungen führen würde, ist nicht zu bestätigen. Insbesondere vermag die Kammer nicht die Überzeugung einer gleichheitswidrigen diskriminierenden Behandlung verschiedener gesellschaftlicher Gruppen und von Frauen und älteren Menschen bzw. einen verfassungswidrigen Eingriff in die Religionsfreiheit (strenggläubiger, sich verschleiernder Musliminen) zu gewinnen. Ein etwaiger (unterstellter) Eingriff in den Schutzbereich der Grundrechte aus Art. 3 und 4 GG wäre aus den oben angeführten Gründen, vornehmlich mangels einer für alle diese Personengruppen gleich geeigneten und zugleich weniger belastenden Alternative im Ergebnis gerechtfertigt und hinzunehmen.
74Inwiefern mit der Ausstellung von biometrische Merkmale enthaltenden Reisepässen als solche eine für die Bürger verfassungswidrig unzumutbare Kostenlast verbunden sein könnte, erschließt sich der Kammer nicht. Eine derartige Unzumutbarkeit ist vom Kläger auch nicht substantiiert dargelegt worden. Die Höhe der Gebührenpflicht im Einzelfall ist nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits.
75Nicht zu folgen vermag die Kammer schließlich der Auffassung, die gesetzlich angeordnete, auf verbindlichen EU-Vorgaben beruhende Erfassung und Speicherung der biometrischen Daten verletze Normen des deutschen Strafgesetzbuches.
76Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO und die Entscheidung über die Zulassung der Berufung auf § 124 a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
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(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Zur Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt die Bundesrepublik Deutschland bei der Entwicklung der Europäischen Union mit, die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist und einen diesem Grundgesetz im wesentlichen vergleichbaren Grundrechtsschutz gewährleistet. Der Bund kann hierzu durch Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates Hoheitsrechte übertragen. Für die Begründung der Europäischen Union sowie für Änderungen ihrer vertraglichen Grundlagen und vergleichbare Regelungen, durch die dieses Grundgesetz seinem Inhalt nach geändert oder ergänzt wird oder solche Änderungen oder Ergänzungen ermöglicht werden, gilt Artikel 79 Abs. 2 und 3.
(1a) Der Bundestag und der Bundesrat haben das Recht, wegen Verstoßes eines Gesetzgebungsakts der Europäischen Union gegen das Subsidiaritätsprinzip vor dem Gerichtshof der Europäischen Union Klage zu erheben. Der Bundestag ist hierzu auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder verpflichtet. Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können für die Wahrnehmung der Rechte, die dem Bundestag und dem Bundesrat in den vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union eingeräumt sind, Ausnahmen von Artikel 42 Abs. 2 Satz 1 und Artikel 52 Abs. 3 Satz 1 zugelassen werden.
(2) In Angelegenheiten der Europäischen Union wirken der Bundestag und durch den Bundesrat die Länder mit. Die Bundesregierung hat den Bundestag und den Bundesrat umfassend und zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu unterrichten.
(3) Die Bundesregierung gibt dem Bundestag Gelegenheit zur Stellungnahme vor ihrer Mitwirkung an Rechtsetzungsakten der Europäischen Union. Die Bundesregierung berücksichtigt die Stellungnahmen des Bundestages bei den Verhandlungen. Das Nähere regelt ein Gesetz.
(4) Der Bundesrat ist an der Willensbildung des Bundes zu beteiligen, soweit er an einer entsprechenden innerstaatlichen Maßnahme mitzuwirken hätte oder soweit die Länder innerstaatlich zuständig wären.
(5) Soweit in einem Bereich ausschließlicher Zuständigkeiten des Bundes Interessen der Länder berührt sind oder soweit im übrigen der Bund das Recht zur Gesetzgebung hat, berücksichtigt die Bundesregierung die Stellungnahme des Bundesrates. Wenn im Schwerpunkt Gesetzgebungsbefugnisse der Länder, die Einrichtung ihrer Behörden oder ihre Verwaltungsverfahren betroffen sind, ist bei der Willensbildung des Bundes insoweit die Auffassung des Bundesrates maßgeblich zu berücksichtigen; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren. In Angelegenheiten, die zu Ausgabenerhöhungen oder Einnahmeminderungen für den Bund führen können, ist die Zustimmung der Bundesregierung erforderlich.
(6) Wenn im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder auf den Gebieten der schulischen Bildung, der Kultur oder des Rundfunks betroffen sind, wird die Wahrnehmung der Rechte, die der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union zustehen, vom Bund auf einen vom Bundesrat benannten Vertreter der Länder übertragen. Die Wahrnehmung der Rechte erfolgt unter Beteiligung und in Abstimmung mit der Bundesregierung; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren.
(7) Das Nähere zu den Absätzen 4 bis 6 regelt ein Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) oder mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer anderen Person in einer Weise unbefugt nachstellt, die geeignet ist, deren Lebensgestaltung nicht unerheblich zu beeinträchtigen, indem er wiederholt
- 1.
die räumliche Nähe dieser Person aufsucht, - 2.
unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu dieser Person herzustellen versucht, - 3.
unter missbräuchlicher Verwendung von personenbezogenen Daten dieser Person - a)
Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für sie aufgibt oder - b)
Dritte veranlasst, Kontakt mit ihr aufzunehmen,
- 4.
diese Person mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit ihrer selbst, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person bedroht, - 5.
zulasten dieser Person, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person eine Tat nach § 202a, § 202b oder § 202c begeht, - 6.
eine Abbildung dieser Person, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht, - 7.
einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der geeignet ist, diese Person verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, unter Vortäuschung der Urheberschaft der Person verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder - 8.
eine mit den Nummern 1 bis 7 vergleichbare Handlung vornimmt.
(2) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 7 wird die Nachstellung mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
durch die Tat eine Gesundheitsschädigung des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahestehenden Person verursacht, - 2.
das Opfer, einen Angehörigen des Opfers oder eine andere dem Opfer nahestehende Person durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt, - 3.
dem Opfer durch eine Vielzahl von Tathandlungen über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten nachstellt, - 4.
bei einer Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 5 ein Computerprogramm einsetzt, dessen Zweck das digitale Ausspähen anderer Personen ist, - 5.
eine durch eine Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 5 erlangte Abbildung bei einer Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 6 verwendet, - 6.
einen durch eine Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 5 erlangten Inhalt (§ 11 Absatz 3) bei einer Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 7 verwendet oder - 7.
über einundzwanzig Jahre ist und das Opfer unter sechzehn Jahre ist.
(3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahestehenden Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.
(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.
(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.
(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.
(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.