Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 04. März 2015 - 1 BvR 3280/14
Gericht
Gründe
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine zivilrechtliche Auseinandersetzung über die Rückzahlung von Versicherungsprämien wegen angeblicher Unwirksamkeit des Versicherungsvertrages. Sie beanstandet das Unterlassen einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union durch das Berufungsgericht.
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I.
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1. Der Beschwerdeführer schloss im Wege des sogenannten "Policenmodells" einen Versicherungsvertrag ab. Dieses in § 5a des Gesetzes über den Versicherungsvertrag im Geltungszeitraum vom 29. Juli 1994 bis 31. Dezember 2007 (im Folgenden: VVG a.F.) geregelte Verfahren war dadurch gekennzeichnet, dass der potenzielle Versicherungsnehmer (im Folgenden: Versicherungsnehmer) zunächst das von ihm unterzeichnete Antragsformular auf Abschluss des Versicherungsvertrages an den Versicherer übermittelte und dieser dem Versicherungsnehmer die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und eine Verbraucherinformation nach § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes in seiner vor dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung (im Folgenden: VAG a.F.) erst zusammen mit der Versicherungspolice zukommen ließ. Widersprach der Versicherungsnehmer nicht binnen 14 Tagen (bei Lebensversicherungen zuletzt binnen 30 Tagen) nach Überlassung der Unterlagen schriftlich, so galt der Vertrag auf Grundlage der Allgemeinen Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformationen als abgeschlossen (§ 5a Abs. 1 VVG a.F.). In dem Antrag des Versicherungsnehmers war demnach das Vertragsangebot, in der nachfolgenden Übersendung der Vertragsunterlagen die Annahme durch den Versicherer zu sehen. Außerdem setzte der wirksame Vertragsschluss das Unterbleiben des Widerspruchs innerhalb der 14-tägigen (bzw. 30-tägigen) Widerspruchsfrist voraus; bis zu diesem Zeitpunkt war der Versicherungsvertrag nach herrschender Meinung schwebend unwirksam (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 2010 - IV ZR 252/08 -, VersR 2011, S. 337 <338> Rn. 22; Urteil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11 -, VersR 2014, S. 817 <818> Rn. 15; jeweils m.w.N.). Die Widerspruchsfrist begann nach dieser Regelung erst dann zu laufen, wenn der Versicherungsnehmer mit Aushändigung der Versicherungspolice über sein Widerspruchsrecht belehrt worden war; abweichend hiervon erlosch das Widerspruchsrecht - auch bei fehlender Belehrung - nach § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie.
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2. Der Beschwerdeführer hatte bei dem von ihm im Ausgangsverfahren verklagten Versicherer den Abschluss einer fondsgebundenen Lebensversicherung (Versicherungsbeginn: 1. September 2000) beantragt. Die Verbraucherinformation nach § 10a VAG a.F. sowie eine Belehrung über das Widerspruchsrecht übersandte der Versicherer zusammen mit der Versicherungspolice im August 2000. Im Dezember 2009 widersprach der Beschwerdeführer dem Vertragsschluss gemäß § 5a VVG a.F. und nahm, nach Erstattung des Rückkaufswertes, den Versicherer unter anderem auf Rückzahlung der den Rückkaufswert übersteigenden Prämienzahlungen in Höhe von rund 5.325 € zuzüglich Zinsen in Anspruch, weil der Versicherungsvertrag durch den erklärten Widerspruch unwirksam geworden und somit die Zahlung der Versicherungsprämien ohne rechtlichen Grund erfolgt sei.
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Das Landgericht wies die Klage ab. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beschwerdeführers wies das Oberlandesgericht, ohne die Revision zuzulassen, durch Urteil zurück.
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Auf die dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde (1 BvR 545/12) hin stellte das Bundesverfassungsgericht eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem verfassungsmäßigen Recht aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG fest, weil das Oberlandesgericht die Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV in offensichtlich unhaltbarer Weise nicht befolgt hatte; es verwies die Sache unter Aufhebung des Berufungsurteils an das Oberlandesgericht zurück (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 2. Juli 2014 - 1 BvR 543-545, 892, 894, 2476/12 -, juris).
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Mit dem nun von der vorliegenden Verfassungsbeschwerde angegriffenen Urteil wies das Oberlandesgericht die Berufung erneut zurück. Der erst im Dezember 2009 durch den Beschwerdeführer erklärte Widerspruch sei verfristet. § 5a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. verstoße nicht gegen Unionsrecht, sondern werde den Richtlinienvorgaben inhaltlich gerecht. Das habe nunmehr der Bundesgerichtshof (mit Urteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13 -, VersR 2014, S. 1065 <1066 ff.> Rn. 16 ff.) entschieden. Dies entspreche auch der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats, an welcher festgehalten werde. Eine Verpflichtung, die Frage der Unionsrechtskonformität des "Policenmodells" dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorzulegen, bestehe nicht. Denn abgesehen davon, dass - was der Bundesgerichtshof (a.a.O. <1066 ff.> Rn. 16 ff.) bestätigt habe - die Unionsrechtskonformität des "Policenmodells" außer Zweifel stehe, komme es vorliegend auf diese Frage nicht entscheidungserheblich an. Der Bundesgerichtshof habe nämlich (a.a.O. <1069 f.> Rn. 32 ff.) entschieden, dass es einem ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrten Versicherungsnehmer auch im Falle einer unterstellten Unionsrechtswidrigkeit des "Policenmodells" nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt sei, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten. Auch hierzu sei eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nicht erforderlich, weil die Maßstäbe für eine Berücksichtigung der Gesichtspunkte von Treu und Glauben in der Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt seien und deren Anwendung auf den Einzelfall den nationalen Gerichten obliege. Vorliegend folge die Treuwidrigkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers daraus, dass er den Vertrag mehr als neun Jahre lang durch Prämienzahlungen durchgeführt und dadurch beim beklagten Versicherer ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Vertrages geschaffen habe. Die Revision ließ das Oberlandesgericht nicht zu.
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II.
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Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen die erneute Zurückweisung seiner Berufung durch das Oberlandesgericht. Er beanstandet wiederum die Handhabung der Vorlagepflicht gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV und rügt eine Verletzung seiner verfassungsmäßigen Rechte aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.
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Indem das Oberlandesgericht davon abgesehen habe, sich zur unionsrechtlichen Rechtslage hinreichend kundig zu machen, und es seine Vorlagepflicht an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit einer offenkundig nicht tragfähigen Begründung willkürlich verneint habe, habe es das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) und auch den allgemeinen Justizgewährungsanspruch (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) verletzt. Im Einzelnen sehe sich das Urteil des Oberlandesgerichts denselben Angriffen ausgesetzt wie das von ihm zur Begründung seines Rechtsstandpunktes herangezogene Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. Juli 2014 (IV ZR 73/13, VersR 2014, S. 1065), das Gegenstand einer entsprechenden Verfassungsbeschwerde (2 BvR 2437/14) sei.
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1. Als letztinstanzlich entscheidendes Gericht sei das Oberlandesgericht verpflichtet gewesen, die Frage, ob das durch § 5a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. eröffnete "Policenmodell" den Vorgaben der Richtlinie 92/96/EWG des Rates vom 10. November 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 79/267/EWG und 90/619/EWG (Dritte Richtlinie Lebensversicherung; ABl. EG Nr. L 360, S. 1-27 vom 9. Dezember 1992) entspreche, gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorzulegen.
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Die Auslegung der einschlägigen Richtlinienbestimmungen, nach denen dem Versicherungsnehmer die Informationen "vor Abschluss des Versicherungsvertrages" mitzuteilen seien, sei keinesfalls zweifelsfrei (wird näher ausgeführt unter Hinweis auf das Vorbringen in dem mittlerweile durch Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Februar 2015 - 2 BvR 2437/14 - entschiedenen Verfahren; vgl. dort bei juris, Rn. 19).
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2. Auch über das vom Oberlandesgericht angenommene rechtsmissbräuchliche Verhalten des Beschwerdeführers habe dieses nicht ohne Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union entscheiden dürfen.
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Die Formulierung allgemeiner Kriterien für das als allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts anerkannte Rechtsmissbrauchsverbot obliege ausschließlich dem Gerichtshof der Europäischen Union. Nur der Gerichtshof könne über den Inhalt der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte entscheiden. Ob verbraucherschützende Widerrufsrechte aus unionsrechtlicher Perspektive durch nationale Vorschriften zur Verwirkung eingeschränkt werden dürften, sei unionsrechtlich ungeklärt. Das Oberlandesgericht verkenne, dass insofern ein "acte clair" gerade nicht vorliege.
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Ferner setze sich das Oberlandesgericht mit seiner Auffassung, dass ein missbräuchliches Verhalten des Betroffenen auf der Grundlage objektiver Kriterien festgestellt werden könne, ganz offensichtlich in Widerspruch zur Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union. Danach handele eine Privatperson nur dann rechtsmissbräuchlich, wenn ihr Verhalten von der Absicht getragen sei, sich einen Vorteil zu verschaffen.
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Außerdem verstoße die Annahme einer (objektiv eintretenden) Verwirkung gegen Sinn und Zweck des Widerspruchsrechts. Der Versicherer habe durch eine rechtzeitige Übermittlung der Verbraucherinformationen vor der Auswahlentscheidung des Versicherungsnehmers klare Verhältnisse schaffen können. Es sei als treuwidrig anzusehen, wenn sich der Versicherer auf das Rechtsinstitut der Verwirkung berufen könne, obwohl er selbst durch eine verspätete Information die rechtzeitige Kenntnis des Versicherungsnehmers von seinen Rechten und Pflichten verhindert habe. Auch stehe die Annahme einer Verwirkung im Widerspruch zu der gesetzlichen Vorgabe, dass ein Verbraucher auf seine Rechte nicht verzichten könne.
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Mithin sei das Oberlandesgericht in der angegriffenen Entscheidung seiner Vorlagepflicht willkürlich nicht nachgekommen. Es habe sich den Ausführungen des Bundesgerichtshofs in dessen Urteil vom 16. Juli 2014 (IV ZR 73/13, VersR 2014, S. 1065) angeschlossen und sich somit - ebenso wie der Bundesgerichtshof - weder mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union noch mit den unionsrechtlichen Vorgaben befasst.
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III.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG).
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Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die für die Entscheidung im Wesentlichen maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind bereits durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. BVerfGE 73, 339 <366 ff.>; 126, 286 <315 ff.>; 128, 157 <186 ff.>; 129, 78 <105 ff.>; 135, 155 <230 ff.> Rn. 177 ff.).
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Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten verfassungsmäßigen Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), weil die Verfassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>). Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet. Zwar ist die auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. Juli 2014 (IV ZR 73/13, VersR 2014, S. 1065 <1066 ff.> Rn. 16 ff.) gestützte Auffassung des Oberlandesgerichts, die Unionsrechtskonformität des "Policenmodells" stehe außer Zweifel, verfassungsrechtlich nicht haltbar. Dies hat zur Folge, dass das Oberlandesgericht durch das Unterlassen einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gegen das Recht des Beschwerdeführers auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Februar 2015 - 2 BvR 2437/14 -, juris, Rn. 21, 29 ff.).
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Das angegriffene Urteil beruht aber nicht auf diesem Verfassungsverstoß. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung im Anschluss an den Bundesgerichtshof (a.a.O. <1069 f.> Rn. 32 ff.) maßgeblich auf die Erwägung gestützt, dass es dem ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrten Versicherungsnehmer gemäß den Grundsätzen von Treu und Glauben ohnehin verwehrt sei, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten. Diese Ansicht ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Insbesondere hat das Oberlandesgericht insoweit durch das Absehen von einer Vorlage zum Gerichtshof der Europäischen Union nicht gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen. Es hat sich unter Anwendung und Auslegung des materiellen Unionsrechts die vertretbare Überzeugung gebildet, dass die Maßstäbe für eine Berücksichtigung der Gesichtspunkte von Treu und Glauben durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union in einer Weise geklärt sind, die keinen vernünftigen Zweifel offen lässt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Februar 2015 - 2 BvR 2437/14 -, juris, Rn. 21, 42 ff.).
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1. a) Der Gerichtshof der Europäischen Union ist gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Unter den Voraussetzungen des Art. 267 Abs. 3 AEUV sind die nationalen Gerichte von Amts wegen gehalten, den Gerichtshof anzurufen (vgl. BVerfGE 73, 339 <366 ff.>; 82, 159 <192 f.>; 126, 286 <315>; 128, 157 <186 f.>; 135, 155 <230 f.> Rn. 177; stRspr). Kommt mithin ein deutsches Gericht seiner Pflicht zur Anrufung des Gerichtshofs im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens nicht nach oder stellt es ein Vorabentscheidungsersuchen, obwohl eine Zuständigkeit des Gerichtshofs nicht gegeben ist (vgl. BVerfGE 133, 277 <316> Rn. 91; 135, 155 <231> Rn. 177), kann dem Rechtsschutzsuchenden des Ausgangsrechtsstreits der gesetzliche Richter entzogen sein (vgl. BVerfGE 73, 339 <366 ff.>; 126, 286 <315>; 135, 155 <231> Rn. 177).
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Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union muss ein nationales letztinstanzliches Gericht seiner Vorlagepflicht nachkommen, wenn sich in einem bei ihm schwebenden Verfahren eine Frage des Unionsrechts stellt, es sei denn, das Gericht hat festgestellt, dass die gestellte Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die betreffende unionsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union war oder dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982, C.I.L.F.I.T., Rs. 283/81, Slg. 1982, S. 3415 <3430 f.> Rn. 21).
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b) Durch die grundrechtsähnliche Gewährleistung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG wird das Bundesverfassungsgericht allerdings nicht zu einem Kontrollorgan, das jeden die gerichtliche Zuständigkeitsordnung berührenden Verfahrensfehler korrigieren müsste. Das Bundesverfassungsgericht überprüft nur, ob die Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsregel des Art. 267 Abs. 3 AEUV bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 82, 159 <194 f.>; 126, 286 <315 f.>; 128, 157 <187>; 129, 78 <106>; 135, 155 <231 f.> Rn. 179 f.; stRspr). Durch die zurückgenommene verfassungsrechtliche Prüfung behalten die Fachgerichte bei der Auslegung und Anwendung von Unionsrecht einen Spielraum eigener Einschätzung und Beurteilung, der demjenigen bei der Handhabung einfachrechtlicher Bestimmungen des nationalen Rechts entspricht. Das Bundesverfassungsgericht wacht allein über die Einhaltung der Grenzen dieses Spielraums (vgl. BVerfGE 126, 286 <316> m.w.N.). Ein "oberstes Vorlagenkontrollgericht" ist es nicht (vgl. BVerfGE 126, 286 <316>; 135, 155 <232> Rn. 180).
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aa) Hiernach wird die Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV insbesondere in den Fällen offensichtlich unhaltbar gehandhabt, in denen ein letztinstanzliches Hauptsachegericht eine Vorlage trotz der - seiner Auffassung nach bestehenden - Entscheidungserheblichkeit der unionsrechtlichen Frage überhaupt nicht in Erwägung zieht, obwohl es selbst Zweifel hinsichtlich der richtigen Beantwortung der Frage hegt (grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht; vgl. BVerfGE 82, 159 <195 f.>; 126, 286 <316 f.>; 128, 157 <187 f.>; 129, 78 <106 f.>; 135, 155 <232> Rn. 181; stRspr).
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bb) Gleiches gilt in den Fällen, in denen das letztinstanzliche Hauptsachegericht in seiner Entscheidung bewusst von der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu entscheidungserheblichen Fragen abweicht und gleichwohl nicht oder nicht neuerlich vorlegt (bewusstes Abweichen ohne Vorlagebereitschaft; vgl. BVerfGE 82, 159 <195 f.>; 126, 286 <316 f.>; 128, 157 <187 f.>; 129, 78 <106 f.>; 135, 155 <232> Rn. 182; stRspr).
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cc) Liegt zu einer entscheidungserheblichen Frage des Unionsrechts einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union noch nicht vor oder hat eine vorliegende Rechtsprechung die entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet oder erscheint eine Fortentwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht nur als entfernte Möglichkeit, so wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nur dann verletzt, wenn das letztinstanzliche Hauptsachegericht den ihm in solchen Fällen notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschritten hat (Unvollständigkeit der Rechtsprechung; vgl. BVerfGE 82, 159 <195 f.>; 126, 286 <316 f.>; 128, 157 <187 f.>; 129, 78 <106 f.>; 135, 155 <232 f.> Rn. 183; stRspr). Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Fachgerichte das Vorliegen eines "acte clair" oder eines "acte éclairé" willkürlich bejahen (vgl. BVerfGE 135, 155 <233> Rn. 184). Das Gericht muss sich daher hinsichtlich des materiellen Unionsrechts hinreichend kundig machen. Etwaige einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs muss es auswerten und seine Entscheidung hieran orientieren (vgl. BVerfGE 82, 159 <196>; 128, 157 <189>; 135, 155 <233> Rn. 184). Auf dieser Grundlage muss sich das Fachgericht unter Anwendung und Auslegung des materiellen Unionsrechts (vgl. BVerfGE 75, 223 <234>; 128, 157 <188>; 129, 78 <107>; 135, 155 <233> Rn. 184) die vertretbare Überzeugung bilden, dass die Rechtslage entweder von vornherein eindeutig ("acte clair") oder durch Rechtsprechung in einer Weise geklärt ist, die keinen vernünftigen Zweifel offen lässt ("acte éclairé"; vgl. BVerfGE 129, 78 <107>; 135, 155 <233> Rn. 184). Unvertretbar gehandhabt wird Art. 267 Abs. 3 AEUV im Falle der Unvollständigkeit der Rechtsprechung insbesondere dann, wenn das Fachgericht ohne sachlich einleuchtende Begründung eine von vornherein eindeutige oder zweifelsfrei geklärte Rechtslage bejaht (vgl. BVerfGE 82, 159 <196>; 135, 155 <233> Rn. 185; zum Vorliegen eines solchen Falles, wenn mögliche Gegenauffassungen zu der entscheidungserheblichen Frage des Unionsrechts gegenüber der vom Gericht zugrunde gelegten Meinung eindeutig vorzuziehen sind, vgl. BVerfGE 82, 159 <195 f.>; 126, 286 <317>).
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Bei den in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts genannten Fallgruppen handelt es sich um eine nicht abschließende Aufzählung von Beispielen für eine verfassungsrechtlich erhebliche Verletzung der Vorlagepflicht. Dabei kommt es für die Prüfung einer Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch Nichtvorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union im Ausgangspunkt nicht in erster Linie auf die Vertretbarkeit der fachgerichtlichen Auslegung des für den Streitfall maßgeblichen materiellen Unionsrechts an, sondern auf die Vertretbarkeit der Handhabung der Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV (vgl. BVerfGE 128, 157 <187 f.>; 129, 78 <106 f.>).
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2. Nach diesen Maßstäben verletzt das Urteil des Oberlandesgerichts den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Die Auffassung des Oberlandesgerichts, die Richtlinienkonformität des "Policenmodells" stehe außer Zweifel, ist objektiv unvertretbar (a). Die Verfassungsbeschwerde hat gleichwohl keinen Erfolg, weil der Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter nicht entscheidungserheblich war. Das Oberlandesgericht stützt seine Entscheidung maßgeblich und unabhängig von der Frage der Richtlinienkonformität des "Policenmodells" auf die Erwägung, dass es dem Beschwerdeführer gemäß den Grundsätzen von Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt sei, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen. Diese Begründung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (b).
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a) Die Auffassung des Oberlandesgerichts, bezogen auf das "Policenmodell" stehe die richtige Anwendung des Unionsrechts außer Zweifel, so dass die Vorlagepflicht gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchstabe b, Abs. 3 AEUV entfalle, ist nicht vertretbar und verletzt den Beschwerdeführer in seinem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.
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Insofern liegt ein "acte clair" nicht vor (in diesem Sinne auch: Brömmelmeyer, VuR 2014, S. 447 <450 f., 452>; Roth, VersR 2015, S. 1 <7 f.>). Die vom Berufungsgericht zur Begründung seiner Entscheidung in Bezug genommenen Erwägungen des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13 -, VersR 2014, S. 1065 <1066 ff.> Rn. 16 ff.) sind nicht geeignet, die richtige Anwendung des Unionsrechts als derart offenkundig erscheinen zu lassen, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt. Insoweit und wegen der weiteren Begründung wird im Einzelnen auf den Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Februar 2015 - 2 BvR 2437/14 - verwiesen. Durch diesen ist zwar die gegen das vom Oberlandesgericht herangezogene Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. Juli 2014 (IV ZR 73/13, VersR 2014, S. 1065) gerichtete Verfassungsbeschwerde im Ergebnis nicht zur Entscheidung angenommen worden. Die 3. Kammer des Zweiten Senats hat jedoch im Einzelnen ausgeführt, dass und aus welchen Gründen die Hilfserwägungen des Bundesgerichtshofs (a.a.O. <1066 ff.> Rn. 16 ff.) zur angeblich außer Zweifel stehenden Richtlinienkonformität des "Policenmodells" im Sinne eines "acte clair" von Verfassungs wegen nicht haltbar sind und gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Februar 2015 - 2 BvR 2437/14 -, juris, Rn. 21, 29 ff.). Die hier zur Entscheidung berufene Kammer des Bundesverfassungsgerichts tritt diesem Standpunkt bei.
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b) Obgleich das Oberlandesgericht im Zusammenhang mit der Frage nach der Richtlinienkonformität des "Policenmodells" wegen einer unhaltbaren Handhabung der Vorlagepflicht gemäß Art. 267 AEUV gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstößt, beruht das angegriffene Urteil allerdings nicht auf diesem Verfassungsverstoß (vgl. BVerfGE 3, 213 <220>; 134, 106 <120> Rn. 42; stRspr). Das Oberlandesgericht begründet seine Entscheidung nämlich maßgeblich damit, dass es dem ordnungsgemäß nach § 5a VVG a.F. über sein Widerspruchsrecht belehrten Beschwerdeführer wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens gemäß den Grundsätzen von Treu und Glauben verwehrt sei, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen. Diese Auffassung ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.
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aa) Die im Anschluss an den Bundesgerichtshof vertretene Annahme des Oberlandesgerichts, die Maßstäbe für eine Berücksichtigung der Gesichtspunkte von Treu und Glauben seien in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13 -, VersR 2014, S. 1065 <1070> Rn. 41 f.), ist vertretbar (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Februar 2015 - 2 BvR 2437/14 -, juris, Rn. 21, 42 ff.; in diesem Sinne auch Roth, VersR 2015, S. 1 <10>). Der Bundesgerichtshof hat die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgewertet und seine Entscheidung hieran orientiert (vgl. BGH, a.a.O. <1070> Rn. 41 f.>). Außerdem hat er seine Rechtsprechung zum Rechtsmissbrauch aufgrund widersprüchlichen Verhaltens auf die Vereinbarkeit mit dem unionsrechtlichen Äquivalenz- und Effektivitätsgrundsatz (vgl. BGH, a.a.O. <1070> Rn. 41) beziehungsweise auf die Vereinbarkeit mit den in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union entwickelten Maßstäben für eine Berücksichtigung der Gesichtspunkte von Treu und Glauben überprüft (vgl. BGH, a.a.O. <1070> Rn. 42). Auf dieser Grundlage hat er sich unter Anwendung und Auslegung des materiellen Unionsrechts die vertretbare Überzeugung gebildet, dass die Rechtslage durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union in einer Weise geklärt ist, die keinen vernünftigen Zweifel offen lässt ("acte éclairé").
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bb) (1) Soweit der Beschwerdeführer vorträgt, es sei unionsrechtlich ungeklärt, ob verbraucherschützende Widerrufsrechte durch nationale Vorschriften zum Rechtsmissbrauch beschränkt werden dürften, berührt dies zwar das Gebot der praktischen Wirksamkeit. Der Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben und des Verbots widersprüchlicher Rechtsausübung (§ 242 BGB) steht dies jedoch nicht entgegen, weil zum einen die Ausübung dieser Rechte in das nationale Zivilrecht eingebettet bleibt und weil zum anderen die nationalen Gerichte ein missbräuchliches oder betrügerisches Verhalten auch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union berücksichtigen dürfen (vgl. nur EuGH, Urteil vom 2. Mai 1996, Paletta, C-206/94, Slg. 1996, I-2357, Rn. 25; Urteil vom 21. Juli 2011, Oguz, C-186/10, Slg. 2011, I-6957, Rn. 25 m.w.N.). Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der Umstände des dem Ausgangsverfahren zugrunde liegenden Falles ist es jedenfalls nicht unhaltbar, dass das Oberlandesgericht insoweit davon ausgegangen ist, die Ausübung eines möglichen Widerrufsrechts sei nach einer mehr als neun Jahre währenden Vertragsdurchführung rechtsmissbräuchlich.
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(2) Auch die Auffassung, dass ein missbräuchliches Verhalten allein auf der Grundlage objektiver Kriterien festgestellt werden könne und unredliche Absichten oder ein Verschulden insoweit nicht erforderlich seien, steht nicht in einem erkennbaren Widerspruch zur Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. EuGH, Urteil vom 2. Mai 1996, Paletta, C-206/94, Slg. 1996, I-2357, Rn. 25; Urteil vom 21. Juli 2011, Oguz, C-186/10, Slg. 2011, I-6957, Rn. 25 m.w.N.).
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Soweit dort darauf hingewiesen wird, ein Missbrauch mache die Feststellung auch eines subjektiven Elements in dem Sinne erforderlich, dass aus einer Reihe objektiver Anhaltspunkte ersichtlich sein müsse, dass die entsprechenden Voraussetzungen willkürlich geschaffen worden seien, um sich einen gemeinschaftsrechtlich vorgesehenen Vorteil zu verschaffen (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Dezember 2000, Emsland-Stärke, C-110/99, Slg. 2000, I-11569, Rn. 53; Urteil vom 21. Februar 2006, Halifax, C-255/02, Slg. 2006, I-1609, Rn. 75; Urteil vom 12. September 2006, Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas, C-196/04, Slg. 2006, I-7995, Rn. 64), betrifft dies die spezielle Frage, wann mit Unionsrecht unvereinbare missbräuchliche Praktiken von Wirtschaftsteilnehmern vorliegen, das heißt Vorgänge, die nur zu dem Zweck stattfinden, missbräuchlich Vorteile aus dem Unionsrecht zu ziehen oder Vorschriften des Unionsrechts zu umgehen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Februar 2015 - 2 BvR 2437/14 -, juris, Rn. 45 m.w.N.). Darum geht es hier jedoch nicht.
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Dass das Schrifttum die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union unterschiedlich interpretiert (vgl. nur Looschelders/Olzen, in: Staudinger, BGB, Buch 2, 2015, § 242 Rn. 1245; Roth/Schubert, in: Münchener Kommentar, BGB, Band 2, 6. Aufl. 2012, § 242 Rn. 156, 158; Englisch, StuW 2009, S. 3 <5 ff., 20>; Baudenbacher, ZfRV 2008, S. 205 <216>; Fleischer, JZ 2003, S. 865 <872>; Zimmermann, Das Rechtsmissbrauchsverbot im Recht der Europäischen Gemeinschaften, 2002, S. 227; Schön, in: Festschrift für Wiedemann, 2002, S. 1271 <1285 f.>), führt, für sich genommen, nicht dazu, dass das Oberlandesgericht an der Bejahung eines "acte éclairé" gehindert wäre.
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(3) Schließlich hat das Oberlandesgericht den ihm zukommenden Beurteilungsrahmen nicht deshalb in unvertretbarer Weise überschritten, weil die Anwendung von § 242 BGB gegen Sinn und Zweck des Widerspruchsrechts verstieße. Die zugrunde liegende Erwägung, der Zweck der Dritten Richtlinie Lebensversicherung, eine genaue Belehrung des Versicherungsnehmers über sein Rücktrittsrecht vor Abschluss des Vertrages sicherzustellen, werde nicht berührt, wenn einem Versicherungsnehmer, der vom Versicherer dem geltenden nationalen Recht entsprechend ordnungsgemäß belehrt worden sei, nach jahrelanger Durchführung des Vertrages die Geltendmachung eines bereicherungsrechtlichen Anspruchs unter Berufung auf ein unionsrechtswidriges Zustandekommen des Vertrages verwehrt werde, ist verständlich und nicht offensichtlich unhaltbar. Das gilt auch für die beiden Einwände des Beschwerdeführers, der Versicherer habe durch eine rechtzeitige Übermittlung der Verbraucherinformationen vor der Auswahlentscheidung des Versicherungsnehmers klare Verhältnisse schaffen können, und die Annahme eines Rechtsmissbrauchs stehe im Widerspruch zu der gesetzlichen Vorgabe, dass der Verbraucher auf seine Rechte nicht verzichten könne. Auch wenn der Versicherer den Vertragsschluss im Wege des "Policenmodells" vorgegeben hat und die Informationspflicht nach Art. 31 Abs. 1 der Dritten Richtlinie Lebensversicherung zwingend ausgestaltet ist, folgt hieraus nicht, dass das Vertrauen des Versicherers in den Bestand eines solchermaßen geschlossenen Versicherungsvertrages im Einzelfall nicht gleichwohl vorrangig schutzwürdig sein kann (vgl. auch EuGH, Urteil vom 10. April 2008, Hamilton, C-412/06, Slg. 2008, I-2383, Rn. 49; Art. 10 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2011/83/EU).
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3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Die Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung.
(2) Sie ist zur Entscheidung anzunehmen,
- a)
soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt, - b)
wenn es zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 genannten Rechte angezeigt ist; dies kann auch der Fall sein, wenn dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil entsteht.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Die Entscheidung nach § 93b und § 93c ergeht ohne mündliche Verhandlung. Sie ist unanfechtbar. Die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde bedarf keiner Begründung.
(2) Solange und soweit der Senat nicht über die Annahme der Verfassungsbeschwerde entschieden hat, kann die Kammer alle das Verfassungsbeschwerdeverfahren betreffenden Entscheidungen erlassen. Eine einstweilige Anordnung, mit der die Anwendung eines Gesetzes ganz oder teilweise ausgesetzt wird, kann nur der Senat treffen; § 32 Abs. 7 bleibt unberührt. Der Senat entscheidet auch in den Fällen des § 32 Abs. 3.
(3) Die Entscheidungen der Kammer ergehen durch einstimmigen Beschluß. Die Annahme durch den Senat ist beschlossen, wenn mindestens drei Richter ihr zustimmen.