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| Soweit die Beteiligten - im Hinblick auf die Zwangsgeldandrohung - nach deren Aufhebung durch den Beklagten den Rechtsstreit übereinstimmend insoweit für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren einzustellen. |
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| Im Übrigen ist die Klage gemäß §§ 40, 42, 68 ff. VwGO als Anfechtungsklage gegen die als Verwaltungsakt i.S.d. § 35 LVwVfG zu qualifizierende (dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.12.2003 - 1 S 2211/12 -, juris) Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung zulässig. Die angefochtene, auf § 81b 2. Alt. StPO gestützte Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung ist eine Maßnahme der Strafverfolgungsvorsorge und steht nicht im Zusammenhang mit einem konkreten Strafverfahren. Eine Klage gegen eine solche Anordnung ist eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art, für die der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.05.2011 - 6 B 1/11-, juris; Urteil vom 19.10.1982 - 1 C 29/79 -, juris; OVG Hamburg, Urteil vom 11.04.2013 - 4 Bf 141/11 -, juris; vgl. auch Schenke, JZ 2007, 707; a.A. Hess. VGH, Beschluss vom 08.12.2010 - 8 E 1698/10 -, juris; Eisenberg/Puschke, JZ 2007, 729). Aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach der auch Maßnahmen, die sich auf künftige Strafverfahren beziehen, der Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG unterfallen (vgl. BVerfG, Urteil vom 27.07.2005 - 1 BvR 668/04 -, juris), ergibt sich insoweit nichts anderes, da Maßnahmen außerhalb eines konkreten Strafverfahrens, selbst wenn sie der Strafrechtspflege dienen, jedenfalls keine solchen auf dem Gebiet des Strafprozesses sind, wie es Voraussetzung für die Anwendbarkeit von §§ 23 ff. EGGVG wäre (BVerwG, Beschluss vom 18.05.2011 - 6 B 1/11 -, juris). |
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| Die Klage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Denn die angefochtene Verfügung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). |
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| Zunächst hat die Klage nicht bereits deshalb Erfolg, weil die Klägerin im Verwaltungsverfahren unstreitig nicht, wie vom Gesetz verlangt, vom Beklagten gemäß § 28 Abs. 1 LVwVfG angehört worden ist. Denn die Anhörung ist zwischenzeitlich in rechtlich nicht zu beanstandender Weise außerhalb des gerichtlichen Verfahrens nachgeholt worden, der Verfahrensfehler ist mithin gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 LVwVfG geheilt. |
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| Auch aus materiell-rechtlichen Gründen bestehen im Ergebnis keine Bedenken an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides. |
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| 1. Der Beklagte hat die hier im Streit stehenden erkennungsdienstlichen Maßnahmen auf § 81b 2. Alt. StPO gestützt. Gemäß § 81b 2. Alt. StPO dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden, soweit es für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist. Die Voraussetzungen dieser Rechtsgrundlage waren allerdings zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides nicht gegeben. |
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| 1.1. Voraussetzung der Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung auf Grundlage des § 81b 2. Alt StPO wäre nämlich zunächst, dass der von der Anordnung Betroffene „Beschuldigter“ ist. Beschuldigter ist ein Tatverdächtigter, gegen den ein Straf- oder Ermittlungsverfahren als Beschuldigter betrieben wird; nur während der Anhängigkeit eines solchen Verfahrens kann die Anordnung ergehen (BVerwG, Urteil vom 23.11.2005 - 6 C 2/05 -, juris; Urteil vom 19.10.1982 - 1 C 29/79 -, juris; SächsOVG, Beschluss vom 10.10.2000 - 3 BS 53/00 -, NVwZ-RR 2001, 238; BeckOK StPO, Stand 01/2013, § 81b Rn. 1). |
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| 1.2. Die Rechtmäßigkeit der Anordnung einer erkennungsdienstlichen Maßnahme nach § 81b 2. Alt StPO wird zwar nicht dadurch berührt, dass der Betroffene nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens, aber vor dem Vollzug der Anordnung die Beschuldigteneigenschaft - durch Freispruch, Verurteilung oder Einstellung des Verfahrens - verliert. Dies liegt darin begründet, dass im Rahmen des § 81b 2. Alt. StPO Anfertigung, Aufbewahrung und systematische Zusammenstellung erkennungsdienstlicher Unterlagen in kriminalpolizeilichen Sammlungen nicht für die Zwecke eines konkreten Strafverfahrens erfolgen, sondern nach ihrer gesetzlichen Zweckbestimmung der Strafverfolgungsvorsorge dienen, mit der Folge, dass ein unmittelbarer Zweckzusammenhang zwischen der Beschuldigteneigenschaft des Betroffenen und den gesetzlichen Zielen der Aufnahme und Aufbewahrung der erkennungsdienstlichen Unterlagen nicht besteht (BVerwG, Urteil vom 23.11.2005 - 6 C 2/05 -, juris; Urteil vom 19.10.1982 - 1 C 29/79 -, juris; OVG Hamburg, Urteil vom 11.04.2013 - 4 Bf 141/11 -, juris; Bayer. VGH, Beschluss vom 28.11.2012 - 10 ZB 12.1468 -, juris; Nieders. OVG, Urteil vom 28.09.2006 - 11 LB 53/06 -, juris). |
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| 1.3. Die Klägerin hat vorliegend ihre Beschuldigteneigenschaft jedoch nicht erst nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens verloren. Vielmehr wurde gegen die Klägerin in dem wegen des am 10.08.2012 begangenen Ladendiebstahls vor dem Amtsgericht X durchgeführten Strafverfahrens, welches Anlass für den Erlass der angefochtenen Anordnung war, am 25.09.2012 ein Strafbefehl verhängt, der am 11.10.2012 rechtskräftig wurde. Rechtskraft trat damit zwar nach Erlass der Anordnung, aber vor Ergehen des Widerspruchsbescheids, der vom 16.10.2012 datiert, ein. Damit war die Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids am 16.10.2012 nicht mehr Beschuldigte i.S.d. § 81b 2. Alt. StPO. |
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| 1.3.1. Zwar wird in der Rechtsprechung unter Berufung auf Sinn und Zweck der Regelung vertreten, die tatbestandliche Voraussetzung der Beschuldigteneigenschaft habe im Rahmen des § 81b 2. Alt. StPO nur die Bedeutung, dass erkennungsdienstliche Maßnahmen auf Fälle begrenzt seien, in denen ein Betroffener in einer solchen Weise strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, dass gegen ihn als Beschuldiger ermittelt werde. Auch wenn die Beschuldigteneigenschaft im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung wieder entfallen sei, habe der Betroffene aber nach wie vor diese Schwelle des Verwickeltseins in ein konkretes Strafverfahren erreicht; damit sei der Anlass für eine erkennungsdienstliche Anordnung nach § 81b 2. Alt. StPO gegeben (SächsOVG, Beschluss vom 10.10.2000 - 3 BS 53/00 -, NVwZ-RR 2001, 238). |
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| 1.3.2. Dieser Auffassung steht jedoch entgegen, dass bei einer Anfechtungsklage für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung abzustellen ist. Das Ausgangsverfahren bildet mit dem Widerspruchsverfahren eine verfahrensmäßige Einheit und wird erst mit dem Widerspruchsbescheid abgeschlossen (vgl. zum Folgenden allgemein BVerwG, Beschluss vom 03.11.2006 - 10 B 19/06 -, juris; Urteil vom 01.12.1989 - 8 C 14/88 -, juris; jew. m.w.N.; speziell zu § 36 Abs. 1 Nr. 2 PolG VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.03.2007 - 1 S 1170/05 -). Die Widerspruchsbehörde hat dabei die Ausgangsentscheidung in vollem Umfang zu überprüfen und eine eigene Sachentscheidung zu treffen, in deren Rahmen sie auch befugt ist, ursprüngliche Fehler des Ausgangsbescheides zu beheben, indem sie etwa die erkennungsdienstlichen Maßnahmen nachträglich konkretisiert oder Ermessenserwägungen anstellt; dabei hat sie grundsätzlich eine gegenüber dem Zeitpunkt des Erlasses des Ausgangsbescheides eingetretene Änderung der Sach- und Rechtslage zu berücksichtigen, sofern sich aus dem materiellen Recht nicht etwas Abweichendes ergibt. Erst der Widerspruchsbescheid gibt dem Ausgangsverwaltungsakt seine endgültige, für den Verwaltungsprozess maßgebliche Gestalt. Dies gilt auch für die Anordnung von erkennungsdienstlichen Maßnahmen. Die Anordnung erhält erst durch den Widerspruchsbescheid ihre entscheidungserhebliche, gerichtlich überprüfbare Gestalt. |
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| Dieser Grundsatz der verfahrensmäßigen Einheit von Ausgangs- und Widerspruchsbescheid wird durch den Wortlaut der Regelung des § 81b 2. Alt. StPO nicht in Frage gestellt. Der Umstand, dass § 81b 2. Alt. StPO die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen tatbestandlich mit der Beschuldigteneigenschaft des Betroffenen verknüpft, spricht vielmehr dafür, dass diese Verknüpfung auch von der Widerspruchsbehörde zu prüfen ist; nur wenn im Zeitpunkt ihrer Entscheidung der Betroffene noch Beschuldigter ist, lassen sich erkennungsdienstliche Maßnahmen auf § 81b 2. Alt. StPO stützen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.03.2007 - 1 S 1170/05 -; Bayer. VGH, Urteil vom 09.02.2004 - 24 B 03.695 -, juris; OVG Hamburg, Urteil vom 11.04.2013 - 4 Bf 141/11 -, juris; offen gelassen von BVerwG, Urteil vom 19.10.1982 - 1 C 29/79 -, juris). |
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| Das Abstellen auf den Erlass des Widerspruchsbescheides als dem maßgeblichen Zeitpunkt für das Vorliegen der Beschuldigteneigenschaft führt auch nicht zu unzweckmäßigen Ergebnissen. Zwar können auf Grundlage des § 81b 2. Alt. StPO keine Maßnahmen mehr angeordnet werden, wenn die Beschuldigteneigenschaft während des Widerspruchsverfahrens wegfällt. Doch ist dies keine Folge, die dem Gesetzeszweck zuwiderläuft. Vielmehr nimmt die Regelung durch die in § 81b 2. Alt. StPO vorgegebene Verknüpfung von Anlass und Maßnahme ohnehin in Kauf, dass andere Personen als Beschuldigte nicht erkennungsdienstlich behandelt werden können, obwohl auch bei solchen Personen - wie etwa bei einem kurz vor Erlass des Ausgangsbescheids rechtskräftig Verurteilten - ebenfalls ein Bedürfnis für eine erkennungsdienstliche Behandlung vorliegen kann (OVG Hamburg, Urteil vom 11.04.2013 - 4 Bf 141/11 -, juris). |
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| 2. Die angefochtene Verfügung lässt sich jedoch auf § 36 Abs. 1 Nr. 2 PolG stützen. |
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| 2.1. Ein derartiger Austausch der Rechtsgrundlage ist dem Verwaltungsgericht nicht verwehrt. Vielmehr hat das Gericht bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts nach Maßgabe des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO alle einschlägigen Rechtsvorschriften und - nach Maßgabe der Sachaufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO - alle rechtserheblichen Tatsachen zu berücksichtigen, gleichgültig, ob die Normen und Tatsachen von der erlassenden Behörde zur Begründung des Verwaltungsaktes angeführt worden sind oder nicht. Ein Auswechseln der Rechtsgrundlage durch das Gericht ist nur dann ausgeschlossen, wenn die anderweitige rechtliche Begründung zu einer Wesensveränderung des angefochtenen Bescheides führte, m.a.W. wenn dadurch die Grenzen überschritten würden, die der Zulässigkeit des sogenannten Nachschiebens von Gründen gezogen sind (BVerwG, Urteil vom 21.11.1989 - 9 C 28/89 -, juris; vgl. für den Bereich des § 81b 2. Alt. StPO: OVG Hamburg, Urteil vom 11.04.2013 - 4 Bf 141/11 -, juris; OVG Saarland, Beschluss vom 07.08.2013 - 3 A 295/13 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.03.2007 - 1 S 1170/05 -). |
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| Auch der Umstand, dass es sich sowohl bei § 81b 2. Alt. VwGO als auch bei § 36 Abs. 1 Nr. 2 PolG um ermessenseröffnende Normen handelt, steht einem Austausch der Rechtsgrundlage nicht von vornherein entgegen, sofern beide Normen demselben Zweck dienen und die Ermessenserwägungen des Beklagten auch die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung auf Grundlage des § 36 Abs. 1 Nr. 2 PolG tragen (zum Auswechseln einer Rechtsgrundlage bei Ermessensentscheidungen vgl. BVerwG, Urteil vom 30.06.1989 - 4 C 40/88 -, juris). |
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| 2.2. Nach Auffassung der Kammer führt der Austausch der Rechtsgrundlagen vorliegend nicht zu einer Wesensänderung des Bescheides, tragen insbesondere die vom Beklagten im Rahmen des § 81b 2. Alt. StPO angestellten Ermessenserwägungen auch die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung auf Grundlage von § 36 Abs. 1 Nr. 2 PolG. |
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| 2.2.1. Aus der Begründung des Ausgangsbescheids vom 28.08.2012 wie auch des Widerspruchsbescheids vom 16.10.2012 ergibt sich, dass die angeordneten erkennungsdienstlichen Maßnahmen - Lichtbilder, Personenbeschreibung, Finger- und Handflächenabdrücke - dazu dienen sollen, die Klägerin, bei der, so der Beklagte, nach kriminalistischer Erfahrung eine Wiederholungsgefahr bestehe, zukünftig eines Ladendiebstahls überführen bzw. sie diesbezüglich entlasten zu können. Es müsse, so der Beklagte, allein aufgrund der erhobenen Daten möglich sein, eventuell von der Klägerin künftig verübte Straftaten aufzuklären und einen entsprechenden Opferschutz zu gewährleisten. Hierfür seien die Erhebung einer genauen Personenbeschreibung und die Fertigung von Lichtbildern für Zwecke der Durchführung eines Wiedererkennungsverfahrens mit geschädigten Personen sowie die Abnahme von Hand- und Fingerabdrücken mit dem Ziel der Zuordnung von Fingerspuren an weggeworfenem Diebesgut, geeignet und erforderlich. Die angeordneten erkennungsdienstlichen Maßnahmen sollen folglich in allererster Linie der sog. Strafverfolgungsvorsorge - der Förderung zukünftiger Ermittlungen - dienen. Der Aspekt der Verbrechensvorbeugung - der Verhinderung der Begehung von Straftaten - klingt in der mehrseitigen Begründung im Widerspruchsbescheid allenfalls an einer einzigen Stelle (Seite 6 2. Absatz) an. |
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| 2.2.2. § 36 Abs. 1 Nr. 2 PolG dient jedoch ebenso wie § 81b 2. Alt. StPO als Rechtsgrundlage für Maßnahmen der Strafverfolgungsvorsorge. |
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| 2.2.2.1. Dem steht zunächst Bundesrecht nicht entgegen. Zwar ist eine Vorschrift, die der Beweisbeschaffung für ein - sei es auch zukünftiges - Strafverfahren dient, dem Strafverfahrensrecht zuzuordnen und unterliegt damit der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit nach Art. 74 Abs. 1 GG (ganz h.M., vgl. nur BVerfG, Urteil vom 27.07.2005 - 1 BvR 668/04 -, juris; BVerwG, Urteil vom 23.11.2005 - 6 C 2/05 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.03.2007 - 1 S 1170/05 -; Schenke, Polizei- und Ordnungsrecht, 6. Aufl., Rn. 11, 30, m.w.N.; Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 5. Aufl., E Rn. 417). In einem zur Telekommunikationsüberwachung ergangenen Urteil (vom 27.07.2005 - 1 BvR 668/04 -, juris) hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, der Bundesgesetzgeber habe abschließend von seiner konkurrierenden Gesetzgebungsbefugnis aus Art 74 Abs. 1 Nr. 1 GG, die Verfolgung von Straftaten durch Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung zu regeln, Gebrauch gemacht mit der Folge, dass die Länder nicht befugt seien, die Polizei zur Telekommunikationsüberwachung zum Zwecke der Vorsorge für die Verfolgung von Straftaten zu ermächtigen. Allerdings lässt sich aus dieser Entscheidung nicht schlussfolgern, der Bereich der Strafverfolgungsvorsorge sei in toto aufgrund abschließender Regelungen durch den Bund der landesrechtlichen Gesetzgebung generell entzogen (so i.Erg. aber Pieroth/Schlink/Kniesel, Polizei- und Ordnungsrecht, 7. Aufl., § 14 Rn. 58; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 16.09.2009 - 11 ME 402/09 -, juris; unklar Schenke, Polizei- und Ordnungsrecht, 6. Aufl., Rn. 30, 126). Inwieweit bundesgesetzliche Regelungen erschöpfend sind, kann nicht allgemein, sondern nur anhand der einschlägigen Bestimmungen und des jeweiligen Sachbereichs festgestellt werden. Der Eintritt einer Sperrwirkung zu Lasten der Länder setzt insbesondere voraus, dass der Gebrauch der Kompetenz durch den Bund bei Gesamtwürdigung des Normenkomplexes unter Rückgriff auf den hinter dem Gesetz stehenden Regelungszweck, die Gesetzgebungsgeschichte und die Gesetzesmaterialien hinreichend erkennbar ist (BVerfG, Urteil vom 27.07.2005, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 25.01.2012 - 6 C 9/11 -, juris; jew. m.w.N.). |
|
| Dies ist bezogen auf § 81b 2. Alt. StPO zwar im Hinblick auf die Frage der Fall, welche erkennungsdienstlichen Maßnahmen gegen einen Beschuldigten zulässig sind; in Bezug auf diesen Personenkreis besteht eine Gesetzkompetenz der Länder nicht mehr (OVG Hamburg, Urteil vom 11.04.2013 - 4 Bf 141/11 -, juris; OVG RP, Beschluss vom 17.11.2000 - 11 B 11859/00 -, NVwZ-RR 2001, 238; OVG NRW, Beschluss vom 13.01.1999 - 5 B 2562/98 -, juris). Hinsichtlich des möglichen Adressatenkreises der Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen hat § 81b 2. Alt. StPO jedoch keinen abschließenden Charakter (vgl. zum Folgenden OVG Hamburg, Urteil vom 11.04.2013 - 4 Bf 141/11 -, juris, m.w.N.; Schenke, JZ 2007, 707; vgl. auch Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 5. Aufl., E Rn. 419). Weder dem Wortlaut der Regelung selbst noch der systematischen Betrachtung weiterer Regelungen in der StPO zu erkennungsdienstlichen Maßnahmen wie § 163b StPO lässt sich entnehmen, § 81b 2. Alt. StPO sei in Bezug auf den Adressatenkreis als abschließend anzusehen. Aus der Gesetzgebungsgeschichte lässt sich ebenfalls nicht schließen, dass der Gesetzgeber insoweit eine abschließende Regelung habe treffen wollen. Sinn und Zweck der Regelung schließlich, nämlich die Durchführung der Strafverfolgung in Bezug auf mögliche spätere Straftaten zu erleichtern, wird durch eine Erweiterung des Kreises möglicher Adressaten der Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung nicht in Frage gestellt, sondern im Gegenteil unterstützt. |
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| Vor diesem Hintergrund ist mit der ganz überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.12.2003 - 1 S 2211/12 -, juris; Urteil vom 07.03.2007 - 1 S 1170/05 -; OVG Saarland, Beschluss vom 07.08.2013 - 3 A 295/13 -, juris; OVG Hamburg, Urteil vom 11.04.2013 - 4 Bf 141/11 -, juris; OVG RP, Beschluss vom 17.11.2000 - 11 B 11859/00 -, NVwZ-RR 2001, 238; OVG NRW, Beschluss vom 13.01.1999 - 5 B 2562/98 -, juris; Bayer. VGH; Beschluss vom 17.11.2008 - 10 C 08.2872 -, juris; jew. m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 25.01.2012 - 6 C 9/11 -, juris) davon auszugehen, dass es dem Landesgesetzgeber unbenommen bleibt, den Adressatenkreis erkennungsdienstlicher Anordnungen über Beschuldigte i.S.v. § 81b 2. Alt. StPO hinaus zu erweitern etwa auf rechtskräftig Verurteilte oder Schuldunfähige. Entsprechende landesrechtliche Vorschriften sind allerdings jedenfalls verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass ihr Anwendungsbereich auf Maßnahmen beschränkt ist, die nicht dem Anwendungsbereich des § 81b 2. Alt. StPO unterfallen. |
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| 2.2.2.2. § 36 Abs. 1 Nr. 2 PolG ist dahingehend auszulegen, dass er nicht nur Maßnahmen mit dem Ziel der Verhütung von Straftaten - folglich Maßnahmen, die drohende Rechtsgutverletzungen von vornherein und in einem Stadium verhindern sollen, in dem es noch nicht zu strafwürdigem Unrecht gekommen ist - erfasst, sondern auch Maßnahmen mit dem Ziel der Vorsorge für die Verfolgung in ungewisser Zukunft bevorstehender Straftaten, d.h. mit dem Ziel der Beweisbeschaffung zur Verwendung in künftigen Strafverfahren (zu den Begrifflichkeiten ausführlich BVerfG, Urteil vom 27.07.2005 - 1 BvR 668/04 -, juris). |
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| Dies ist zwar dem Wortlaut der Regelung des § 36 Abs. 1 Nr. 2 PolG nicht klar zu entnehmen. Wenn dort von der „vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten“ die Rede ist, könnte dies auch im Sinne einer reinen Verhinderung zukünftiger Straftaten verstanden werden, denn durch die nachträglich erleichterte Aufklärung einer Straftat wird ihrer Begehung nicht Einhalt geboten, wird ihre Begehung nicht „bekämpft“. |
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| Tatsächlich aber wird der Begriff der vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten ganz überwiegend nicht in diesem engen Sinn verstanden. Vielmehr enthalten die Polizeigesetze einer Reihe von Bundesländern eine Legaldefinition des Begriffs der vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten, die neben der Verhütung zu erwartender Straftaten ausdrücklich auch die Vorsorge für die Verfolgung künftiger Straftaten erfasst (so etwa § 1 Abs. 4 HSOG, § 1 Abs. 1 Nr. 1 PolDVG HA, § 1 Abs. 3 ASOG Bln, § 7 Abs. 1 Nr. 4 SOG M-V, § 2 Abs. 1 Thür.PAG; wohl auch § 1 Abs. 1 Satz 2 MEPolG 1986, vgl. Götz, NVwZ 1994, 652 Fn. 57; zu den unterschiedlichen landesrechtlichen Regelungen Kugelmann, Polizei- und Ordnungsrecht, 2. Aufl., S. 113 ff.). Auch in Literatur und Rechtsprechung in Baden-Württemberg wird auf die Reichweite des Begriffs der vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten entweder gar nicht näher eingegangen (Beltz/Mußmann, PolG BW, 7. Aufl., § 36 Rn. 7 ff.) oder der Bereich der Strafverfolgungsvorsorge wird - meist ohne nähere Begründung - unter den Begriff der vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten subsumiert (vgl. Stephan/Deger, PolG BW, 6. Aufl., § 36 Rn. 11; wohl auch Ruder/Schmitt, Polizeirecht BW, 7. Aufl., Rn. 649; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.03.2007 - 1 S 1170/05 -; vgl. auch Urteil vom 29.05.2008 - 1 S 1503/07 -, juris; ausdrücklich a.A. für § 36 Abs. 1 Satz 2 PolG BW Schenke, Polizei- und Ordnungsrecht, 6. Aufl., Rn. 30). |
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| Zwar verwundert der Umstand, dass die Strafverfolgungsvorsorge oft ohne nähere Begründung in den polizeirechtlichen Begriff der vorbeugenden Bekämpfung einbezogen wird. Denn immerhin ist hier ein stärker strafprozessualer Bezug gegeben; auch wenn die Verfolgungsvorsorge in zeitlicher Hinsicht präventiv erfolgt, betrifft sie gegenständlich doch das - künftige - repressiv ausgerichtete Strafverfahren (BVerfG, Urteil vom 27.07.2005 - 1 BvR 668/04 -, juris). Anders als bei der Vorsorge für die Verhütung von Straftaten handelt es sich bei der Vorsorge für die Strafverfolgung eben gerade um keine reine Aufgabe der Gefahrenabwehr (dazu Würtenberger/Heckmann, Polizeirecht BW, 6. Aufl., Rn. 181; Schenke, Polizei- und Ordnungsrecht, 6. Aufl., Rn. 12; Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 5. Aufl., E Rn. 417 f.). Diese Zwitterstellung der Strafverfolgungsvorsorge führt auch dazu, dass ihr bisweilen eine Rechtsnatur sui generis zugeschrieben wird (vgl. etwa Bock, ZIS 2007, 129). Dieser Umstand ließe es als naheliegend erscheinen, dass ein Landesgesetzgeber, der eine Kompetenz zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen auch zum Zwecke der Strafverfolgungsvorsorge schaffen möchte, dies ausdrücklich tut und hier nicht den wenig spezifischen Begriff der vorsorglichen Bekämpfung von Straftaten wählt. Und auch das Bundesverfassungsgericht hat in seinem zur Telekommunikationsüberwachung ergangenen Urteil (vom 27.07.2005 - 1 BvR 668/04 -, juris) den Begriff der Bekämpfung von Straftaten nur auf den Aspekt ihrer Verhütung, ausdrücklich nicht auch auf ihre Aufklärung bezogen (hierauf verweisend auch Stephan, VBlBW 2005, 410). |
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| Im Ergebnis sind jedoch auch Maßnahmen der Strafverfolgungsvorsorge dem präventiven Aufgabenfeld der Polizei zuzurechnen, so dass gegen ihre Einbeziehung in den Begriff der vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten i.S.d. § 36 Abs. 1 Satz 2 PolG keine rechtlichen Bedenken bestehen; eine solche Einbeziehung ist darüber hinaus sachgerecht. Denn die Verfolgungsvorsorge gehört zu einem historisch gewachsenen Aufgabenfeld der Gefahrenabwehr, welches nur punktuell abschließend durch Bundesgesetz geregelt worden ist (vgl. dazu Würtenberger/Heckmann, Polizeirecht in BW, 6. Aufl., Rn. 181). Ihre Einbeziehung in den Begriff der Bekämpfung von Straftaten wird dem Umstand gerecht, dass erkennungsdienstliche Maßnahmen der Polizei tatsächlich regelmäßig sowohl Aspekten der Verhütung als auch der erleichterten Aufklärung zukünftiger Straftaten dienen dürften und eine strikte Trennung zwischen beiden Zielen kaum handhabbar sein dürfte (dazu Stephan, VBlBW 2005, 410). |
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| 2.3. Knüpft mithin die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung auf Grundlage des § 81b 2. Alt. StPO wie auch auf Grundlage des § 36 Abs. 1 Nr. 2 PolG mit Ausnahme der Beschuldigteneigenschaft an dieselben Tatbestandsvoraussetzungen an und orientiert sich das Ermessen, das die Behörde auszuüben hat, an denselben Maßstäben, so steht einer Auswechslung der Ermächtigungsgrundlage nichts entgegen. |
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| 3. Die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 2 PolG sind vorliegend auch erfüllt. Nach dieser Vorschrift kann der Polizeivollzugsdienst erkennungsdienstliche Maßnahmen ohne Einwilligung des Betroffenen vornehmen, wenn dies zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist, weil der Betroffene verdächtig ist, eine Straftat begangen zu haben, und die Umstände des Einzelfalles die Annahme rechtfertigen, dass er zukünftig eine Straftat begehen werde. |
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| 3.1. Die Klägerin ist zunächst der Begehung einer Straftat, nämlich eines Ladendiebstahls am 10.08.2012, „verdächtig“ i.S.d. § 36 Abs. 1 Nr. 2 PolG. Dem steht nicht entgegen, dass sie wegen dieser Straftat zwischenzeitlich sogar rechtskräftig verurteilt worden ist. Vielmehr ist die Regelung so zu verstehen, dass der Betroffene mindestens einer Straftat verdächtig sein muss; sollte er deswegen sogar verurteilt worden sein, ergibt sich die Notwendigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung in ungleich höherem Maße. |
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| 3.2. Die Erforderlichkeit der Anfertigung und Aufbewahrung von erkennungsdienstlichen Unterlagen bemisst sich danach, ob der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls - insbesondere angesichts der Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen im strafrechtlichen Anlassverfahren zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des Zeitraums, während dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist - Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig oder anderwärts gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen - den Betroffenen schließlich überführend oder entlastend - fördern könnten (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 19.10.1982 - 1 C 114/79 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.12.2003 - 1 S 2211/02 -, juris; Urteil vom 07.03.2007 - 1 S 1170/05 -; jew. m.w.N.). Der unbestimmte Rechtsbegriff der „Erforderlichkeit“ unterliegt hierbei der vollen Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte. Lediglich das der polizeilichen Prognose über das künftige Verhalten des Betroffenen zugrundeliegende Wahrscheinlichkeitsurteil ist einer Kontrolle nur begrenzt zugänglich; diese erstreckt sich lediglich darauf, ob die Prognose auf zutreffender Tatsachengrundlage beruht und ob sie nach gegebenem Erkenntnisstand unter Einbeziehung des kriminalistischen Erfahrungswissens sachgerecht und vertretbar ist (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.12.2003 - 1 S 2211/02 -, juris (zu § 81b StPO); Urteil vom 07.03.2007 - 1 S 1170/05 - (den Begriff der „Notwendigkeit“ verwendend)). Für die Beurteilung der Erforderlichkeit kommt es im Falle von - wie hier - nicht vollzogenen Anordnungen auf die Sachlage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung an (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.03.2007 - 1 S 1170/05 -). |
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| An diesem Maßstab gemessen kann die Einschätzung der Beklagten, es sei davon auszugehen, dass die Klägerin bei künftigen noch aufzuklärenden Straftaten mit guten Gründen in den Kreis möglicher Tatverdächtiger einbezogen werden könnte, nicht beanstandet werden. Denn die Klägerin trat im Zeitraum 2003 bis 2012 wiederholt polizeilich in Erscheinung. Nach zwei Verfahren wegen Körperverletzungsdelikten wurden gegen die Klägerin seit dem Jahr 2005 insgesamt sieben Ermittlungsverfahren wegen Ladendiebstahls durchgeführt. In drei Fällen wurden die Verfahren nach § 153 StPO bzw. § 153a StPO eingestellt, in mittlerweile vier Fällen erfolgten Verurteilungen zu Geldstrafen. |
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| Die Anzahl der gegen die Klägerin durchgeführten Strafverfahren und die strukturelle Vergleichbarkeit der Taten - seit 2005 ausschließlich Ladendiebstähle, bei denen sie Gegenstände in einem Gesamtwert von (je Diebstahl) 25 bis 127 EUR entwendete - lassen die Prognoseentscheidung des Beklagten jedenfalls als vertretbar erscheinen. Auch wenn die Klägerin in der mündlichen Verhandlung eindrücklich und nachvollziehbar erklärte, sie habe die Geschäfte nicht in der Absicht, einen Diebstahl zu begehen, betreten, und ihre Tatbegehung sei mitnichten professionell, sondern spontan und unüberlegt erfolgt, hat die Kammer doch bei einer Gesamtschau den Eindruck gewonnen, bei der Klägerin bestehe - möglicherweise im Zusammenhang mit ihrer schlechten Einkommenssituation sowie dem besonderen Stress, dem sie als allein erziehende Mutter eines kranken Kindes ausgesetzt ist - eine gewisse Neigung zur Begehung von Ladendiebstählen. Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass sich die Klägerin die für sie als Bedrohung erlebte Aussicht, erkennungsdienstlich behandelt zu werden, sehr zu Herzen nimmt. Auch nimmt die Kammer der Klägerin ihre Beteuerung, sie wisse sehr wohl um den Unrechtsgehalt ihrer Taten und könne zwischen „gut“ und „böse“ unterscheiden, ebenso ab wie den ernsthaften guten Willen, zukünftig keine Straftaten zu begehen und ihrem Sohn ein gutes Vorbild zu sein. Wenn sie aber schildert, sie könne sich die Begehung des letzten Diebstahls im „P B“, den sie nur gut zwei Monate nach dem vorangegangenen Diebstahl und wenige Wochen nach der deshalb erfolgten Verurteilung begangen hat, nicht erklären, es sei wie ein „Blackout“ gewesen, so konnte sie die Kammer nicht davon überzeugen, woher sie nunmehr die Sicherheit nehmen möchte, dass es nicht in Zukunft wieder zu einer Situation kommt, in der sie vom plötzlichen Wunsch, Waren ohne Bezahlung mitzunehmen, übermannt wird. Dies umso mehr, als sich in der mündlichen Verhandlung nicht feststellen ließ, dass sich die Lebenssituation der Klägerin, insbesondere ihre finanzielle Lage, maßgeblich gebessert haben könnte; denn die Klägerin ist nach wie vor vollumfänglich von Sozialleistungen abhängig und hat gegenwärtig allenfalls vage Aussichten auf einen Wiedereinstieg in ihren Beruf. |
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| Die Kammer hält ferner die Anfertigung erkennungsdienstlicher Unterlagen und die Speicherung entsprechender Daten nicht nur dem Grunde nach für gerechtfertigt; vielmehr hat die Prüfung ergeben, dass auch die konkret angeordneten erkennungsdienstlichen Maßnahmen - Lichtbilder, Personenbeschreibung, Finger- und Handflächenabdrücke - ihrem Umfang nach notwendig sind. Insoweit hat die Rechtsprechung als Ausfluss des Verhältnismäßigkeitsprinzips das Erfordernis formuliert, dass die angefertigten Unterlagen bzw. die gespeicherten Daten gerade für die Aufklärung solcher Straftaten geeignet und erforderlich sein müssen, für die im konkreten Fall eine Wiederholungsgefahr begründet werden kann. Dies setzt einen hinreichenden Zusammenhang zwischen der Art der erhobenen Daten und der Art und Begehungsweise der zu besorgenden Straftaten voraus (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.12.2003 - 1 S 2211/02 -, juris). Ein derartiger Zusammenhang ist vorliegend jedoch zu bejahen. Nachdem die Klägerin mehrfach wegen Ladendiebstählen auffällig geworden ist, ist es nicht von der Hand zu weisen, dass Lichtbilder sowie eine genaue Personenbeschreibung von der Klägerin künftige Ermittlungsverfahren im Bereich von Ladendiebstählen fördern können. Gleiches gilt - mit Blick auf Diebesgut, dessen sich der Ladendieb entledigt - für Finger- und Handabdrücke. Dabei begegnet die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit auch deshalb keinen durchgreifenden Bedenken, weil zum einen die von der Klägerin begangenen Diebstahlsdelikte, bei denen Waren gestohlen wurden, deren Gesamtwert überwiegend die Geringfügigkeitsschwelle (dazu Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., § 248a Rn. 8 ff.) überstiegen hat, keinen Bagatellcharakter haben (vgl. die Strafdrohung in § 242 StGB von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe), und zum anderen die angeordneten Maßnahmen nicht mit gravierenden Beeinträchtigungen ihrer grundrechtlich geschützten Belange verbunden sind. |
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| Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 VwGO). Dem entspricht es, dass der Beklagte die Kosten trägt. Denn er hat sich durch Aufhebung der angefochtenen Zwangsgeldandrohung freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben. |
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| Die Kostenentscheidung im Übrigen folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens davon ab, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. |
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| Gründe, die Berufung durch das Verwaltungsgericht zuzulassen, bestehen nicht. |
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