Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 10. Dez. 2014 - 7 A 1518/14

bei uns veröffentlicht am10.12.2014

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in der Höhe von elf Zehnteln des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

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Der Kläger wendet sich gegen eine polizeiliche Verfügung, mit der die Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen zur Erkennungsdienst-Vorsorge angeordnet wurde.

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Er ist 198… in A-Stadt geboren und ledig und wohnt seit einiger Zeit in verschiedenen Wohnungen in der A-Städter C- oder D-Stadt; berufstätig ist er als Krankenpflegehelfer. In Strafermittlungsverfahren der A-Städter Polizei und … Staatsanwaltschaft trat er bis zum Ergehen der angegriffenen Verfügung wie folgt in Erscheinung:

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(1.) Am 23. Februar 2012 wurde er vom Ehepaar E. wegen Körperverletzung und Beleidigung bei der Polizei angezeigt (Vorgangsnr. …/000692/02/12). Die Staatsanwaltschaft …, an die der Vorgang am 10. April 2012 abgegeben wurde, stellte bei Bejahung eines für eine Anklageerhebung hinreichenden Tatverdachts das Verfahren gegen den Kläger, der strafrechtlich zuvor nicht in Erscheinung getreten sei, mit Verfügung vom 14. April 2012 – … Js 10113/12 – bei Anordnung einer Geldauflage von 200 € gemäß § 153a der Strafprozessordnung – StPO – vorläufig und, nach wegen Umzugs leicht verzögerter Zahlung des Klägers, mit Verfügung vom 27. Juli 2012 endgültig ein.

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(2.) Ende Januar 2014 zeigte die Fa. G. GmbH bei der Polizei als Betrug an (Vorgangsnr. …/000015/02/14), dass der Kläger am 27. September 2013 im A-Stadt-Her „I-Markt“ eine Karten-Lastschrift-Zahlung von 71,99 € vorgenommen habe, die mangels Deckung des klägerischen Kontos nicht abgewickelt worden sei. Am 10. Juni 2014 belegte der Kläger der Polizei gegenüber, die ihm auf Nachfrage eine Bankverbindung zum Ausgleich des Fehlbetrags hatte nachweisen lassen, die Abbuchung des Betrags zuzüglich der geforderten Ermittlungsspesen und Zinsen von seinem Konto. Die Staatsanwaltschaft …, an die der Vorgang am 12. Juni 2014 abgegeben wurde, stellte das Verfahren mit Verfügung vom 23. Juni 2014 – … Js 14769/14 – mangels hinreichenden Tatverdachts gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein.

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(3.) Zwischenzeitlich war am 3. Juni 2014 bei der Polizei durch Frau J., mit der und deren Tochter K. der Kläger bis zum Vortag zusammen gewohnt hatte, die als Nötigung verfolgte „Anlasstat“ der streitgegenständlichen Verfügung angezeigt worden (Vorgangsnr. …/ 000085/06/14). Die Staatsanwaltschaft …, an die der Ermittlungsvorgang am 4. Juli 2014 abgegeben worden war, stellte mit Verfügung vom 11. Juli 2014 – … Js 16806/14 – das Verfahren nach § 153 Abs. 1 StPO ein.

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Bei seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung am 3. Juli 2014 hatte der Kläger bestritten, die Herausgabe eines Laptops der Frau J. gefordert und versucht zu haben, sich durch heftiges Klopfen an die Fensterscheibe der Wohnung J. dort Einlass zu verschaffen; er wolle sich dazu nicht äußern und einen Verteidiger hinzuziehen. Mit der Begründung, der Kläger sei nicht zum ersten Mal polizeilich negativ in Erscheinung getreten, hatte daraufhin die vernehmende Beamtin laut dem Protokoll mündlich „die erkennungsdienstliche Maßnahme an [seiner] Person“ gemäß § 81b Var. 2 StPO angeordnet; der Kläger hatte entsprechend einer ihm erteilten Belehrung seinen Widerspruch zu Protokoll gegeben. Der Beklagte wies diesen mit Widerspruchsbescheid vom 11. August 2014 kostenfrei als unbegründet zurück. In den Gründen des Widerspruchsbescheids wurden u. a. die prognostische Notwendigkeit und Eignung der Maßnahme, die in der Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken, der Fertigung von Lichtbildern, von Messungen und der Anfertigung einer Personenbeschreibung bestehen werde, zur Strafverfolgungsvorsorge und zur Verhütung künftiger Straftaten erörtert.

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Mit der Klage vom 20. August 2014 verfolgt der Kläger sein Anfechtungsbegehren weiter. Die getroffene Anordnung sei unverhältnismäßig, zumal er in allen drei Ermittlungsverfahren von Anfang an bekannt gewesen sei. Er beantragt,

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die Anordnung zur erkennungsdienstlichen Behandlung gemäß § 81b 2. Alternative StPO des Kriminalkommissariats A-Stadt vom 3. Juli 2014 in Form des Widerspruchsbescheides des beklagten Polizeipräsidiums vom 11. August 2014 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt

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Klageabweisung

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und verteidigt die getroffene Anordnung in Gestalt des Widerspruchsbescheids. Dessen Erlass erst nach Abschluss des letzten seinerzeit offenen Strafermittlungsverfahrens sei unschädlich; es komme für die Anwendung von § 81b Var. 2 StPO nur darauf an, ob der Betroffene zur Zeit der Anordnung Beschuldigter in einem Strafverfahren gewesen sei, da damit die gesetzlich geforderte Anknüpfung an ein Strafverfahren vorliege und es Zufall sei, ob dieses bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids beendet sei oder noch nicht. Bei abweichender rechtlicher Beurteilung hätte die Anordnung auf § 31 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes – SOG M-V – gestützt werden können und sei entsprechend umzudeuten. Die Richtigkeit der der Anordnung zugrunde liegenden Prognose bestätige eine gegenwärtig in Bearbeitung befindliche neue Anzeige (4.) von Frau J. vom 4. November 2014 (Vorgangsnr. …/000098/11/14), wonach der Kläger ihr ständig unbefugt nachstelle, indem er, auch durch ruhestörende nächtliche Anrufe und Klopfen an das Wohnungsfenster, trotz von ihr im Juni 2014 vollzogenem Kontaktabbruch Kontakt zu ihr und ihrer Tochter suche. Frau J. habe der Polizei angeboten, auf ihrem Telefon gespeicherte SMS und Anrufe zur Verfügung zu stellen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung, auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Hinweisschreiben des Berichterstatters vom 1. September 2014 Bezug genommen, ferner auf die vorgelegten Verwaltungsvorgänge des Beklagten und die von der Staatsanwaltschaft … beigezogenen Ermittlungsvorgänge.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet und daher abzuweisen.

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Die angegriffene Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers unterliegt nicht der beantragten gerichtlichen Aufhebung nach § 113 Abs. 1 Satz 1 der VerwaltungsgerichtsordnungVwGO –, denn die in ihr getroffene Regelung ist im Ergebnis rechtmäßig und verletzt (daher) den Kläger nicht in seinen Rechten.

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Sie war allerdings nicht auf § 81b StPO zu stützen. In der hier maßgeblichen 2. Variante („Soweit es […] für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist, dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden.“) ermöglicht die Vorschrift zwar Maßnahmen, die außerhalb einzelner anhängiger Strafermittlungsverfahren allgemein der Vorsorge für die der Polizei zugewiesenen Aufgaben bei der Strafverfolgung dienen und für deren Anordnung, hier durch seine Dienststelle Kriminalkommissariat A-Stadt, der Beklagte als örtliche Polizeibehörde zuständig ist (§ 163 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Polizeiorganisationsgesetzes, § 1 Abs. 2 der Polizeipräsidien-Zuständigkeitsverordnung).

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Zu den zentralen Voraussetzungen der Ermächtigung in § 81b StPO gehört jedoch der Umstand, dass der von der angeordneten Maßnahme Betroffene Beschuldigter ist, dass also aufgrund Willensentscheidung der zuständigen Behörden mindestens ein Verfahren mit dem Gegenstand eines gegen ihn gerichteten Vorwurfs einer Straftat aktuell betrieben wird (vgl. zum — gesetzlich nicht ausdrücklich geregelten — Begriff des Beschuldigten im Sinne der StPO nur Fischer, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Aufl., Einleitung Rdnr. 298 f.). Die formelle Beschuldigten-Eigenschaft des Klägers fiel zwischen dem Erlass der ursprünglichen Anordnung vom 3. Juli 2014 und der Zurückweisung des klägerischen Widerspruchs am 11. August 2014 fort, weil nämlich bereits mit staatsanwaltschaftlicher Verfügung vom 11. Juli 2014 das Strafverfahren wegen des einzigen zur Zeit der Anordnung anhängigen Strafermittlungsverfahrens (3.), der „Anlasstat“ einer versuchten Nötigung, endgültig eingestellt wurde. Zur Zeit der Entscheidung über den Widerspruch fehlte es daher an der tatbestandlich vorgesehenen Anknüpfung der Anordnung an eine besondere strafverfahrensrechtliche Position des Betroffenen, denn es war auch kein weiteres Strafermittlungsverfahren „an die Stelle“ desjenigen zur „Anlasstat“ getreten. Welche Konsequenzen dies für die Zulässigkeit einer auf § 81b Var. 2 StPO gestützten Anordnung im Stadium der Entscheidung über einen Widerspruch hat, ist in der Rechtsprechung umstritten.

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Höchstrichterlich geklärt ist dabei allerdings, dass der spätere Wegfall der Beschuldigten-Eigenschaft die Rechtmäßigkeit einer nach § 81b Var. 2 StPO getroffenen Anordnung nicht entfallen lässt. Zwar ist die Rechtmäßigkeit der Anordnung, d. h. das Vorliegen der hierfür notwendigen Voraussetzungen, bezogen auf den Zeitpunkt der Umsetzung der Anordnung zu prüfen (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts – BVerwG – vom 19. Oktober 1982 – 1 C 29.79 –, amtliche Entscheidungssammlung BVerwGE Bd. 66, S. 192 [197], und dessen Beschluss vom 14. Juli 2014 – 6 B 2.14 –, juris Rdnr. 5), d. h. bei einem erst künftigen Vollzug, wie im Streitfall, bezogen auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Es genügt jedoch, wenn das Anknüpfungsmoment für die Duldungspflicht des Betroffenen lediglich im Zeitpunkt der Anordnung selbst vorliegt (s. die Urteile des BVerwG vom 19. Oktober 1982, a. a. O. S. 195, und vom 23. November 2005 – 6 C 2.05 –, juris Rdnr. 20 m. w. N.); denn dass eine erkennungsdienstliche Behandlung nach der Vorschrift nur gegen einen Beschuldigten angeordnet werden darf, besagt lediglich, dass die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht an beliebige Tatsachen anknüpfen und zu einem beliebigen Zeitpunkt ergehen kann, sondern dass sie aus einem konkret gegen den Betroffenen als Beschuldigten geführten Strafverfahren hervorgehen und jedenfalls auch aus den Ergebnissen dieses Verfahrens die gesetzlich geforderte Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung herleiten muss (BVerwG, Beschluss vom 23. November 2005, a. a. O.).

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Nicht geklärt ist jedoch durch die für das erkennende Gericht „divergenzfähigen“ Gerichte, ob die Beschuldigten-Eigenschaft des Betroffenen noch vorliegen muss, wenn der die Anordnung bestätigende zurückweisende Widerspruchsbescheid ergeht, wenn also eine, in Mecklenburg-Vorpommern dieselbe, Behörde mit der Frage des rechtmäßigen Erlasses der Anordnung noch befasst ist und diese die für die gerichtliche Überprüfung maßgebliche (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) Gestalt erhält. Für den Fall des Wegfalls der Beschuldigten-Eigenschaft im Widerspruchsverfahren ließ das BVerwG diese Rechtmäßigkeits-Frage ausdrücklich offen (Urteil vom 19. Oktober 1982, a. a. O. S. 195).

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Der Fortfall der Beschuldigten-Eigenschaft im Widerspruchsverfahren soll irrelevant sein gemäß dem Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 10. Oktober 2000 – 3 BS 53/00 – (NVwZ-RechtsprechungsReport – NVwZ-RR – 2001, S. 238), weil der gesetzgeberischen Entscheidung, Anordnungen nach § 81b Var. 2 StPO an die Beschuldigten-Eigenschaft des Betroffenen anknüpfen zu lassen, auch dann genügt sei, wenn diese im Verlaufe des Verfahrens fortfalle; dieser Verlauf unterscheide sich nicht wesentlich von einem späteren Fortfall der Beschuldigten-Eigenschaft. Dieser Auffassung folgten die Verwaltungsgerichte – VGe – Karlsruhe (Urteil vom 20. Januar 2005 – 9 K 3600/03 – (V. n. b., angeführt in der nachfolgend zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg – VGH BW –) und Greifswald (Urteil vom 2. Juli 2013 – 2 A 1261/12 –, V. n. b., S. 8 d. UA, Berufung zum Aktenzeichen 3 L 146/13 des Oberverwaltungsgerichts für das Land Mecklenburg-Vorpommern – OVG M-V – anhängig): Es sei mit dem Wortlaut der Vorschrift des § 81b Var. 2 StPO noch vereinbar, lediglich zu fordern, dass der Betroffene „einmal“ Beschuldigter gewesen sei.

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Gegen die Irrelevanz des Fortfalls der Beschuldigten-Eigenschaft im Widerspruchsverfahren sprachen sich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof – BayVGH – (Urteil vom 9. Februar 2004 – 24 B 03.695 –, juris Rdnr. 13 ff.), der VGH BW (Urteil vom 7. März 2007 – 1 S 1170/05 – Beck’sche Rechtsprechungssammlung 2008, Nr. 39409), das VG Hamburg (Urteil vom 31. Mai 2011 – 11 K 1333/10 –, juris Rdnr. 33ff.) und das Hamburgische Oberverwaltungsgericht – HmbOVG – (Urteil vom 11. April 2013 – 4 Bf 141/11 –, Zeitschrift für öffentliches Recht in Norddeutschland – NordÖR – 2014, S. 36 [37 f.]) sowie das VG Freiburg (Urteil vom 17. Oktober 2013 – 4 K 2191/12 –, juris Rdnr. 22 ff.) aus. Ausgangs- und Widerspruchsverfahren bildeten eine Einheit; die rechtliche Prüfung der Anordnung beziehe sich auf die Gestalt, die sie, etwa durch neue Tatbestandsfeststellungen sowie Begründungs- oder Ermessenserwägungen, im Widerspruchsverfahren erhalte, während dessen die befasste Behörde auch das Fortbestehen aller rechtlichen Voraussetzungen des angegriffenen Verwaltungsakts bis zu ihrer Entscheidung über den Widerspruch zu prüfen gehabt habe. Die Beschuldigten-Eigenschaft des Betroffenen stelle nicht nur eine einmal zu überwindende „Schwelle“ für den Eingriff in seine Persönlichkeitsrechte dar; die Regelung des § 81b StPO nehme auch in anderen Konstellationen — etwa bei kurz vor der Möglichkeit zur Anordnung erkennungsdienstlicher Behandlung eingetretener Rechtskraft einer Verurteilung — in Kauf, dass trotz vorhandenem Bedürfnis keine erkennungsdienstliche Maßnahme hierauf gestützt werden könne.

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Dieser letztgenannten Auffassung schließt die erkennende Kammer sich an. Die Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen in § 81b StPO gibt nämlich keine Handhabe für die Annahme, dass ein zentrales Tatbestandsmerkmal, die den Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung und die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen erst legitimierende Anhängigkeit eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen ihn, nicht in allen Abschnitten des — durch den Widerspruch „gestreckten“ — behördlichen Verfahrens auf Erlass der Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erfüllt sein soll. Solange die Polizei — wegen des Widerspruchs mehrfach — mit der Frage befasst ist, ob sie zur Vorsorge für die Aufklärung künftiger Straftaten hierfür geeignete personenbezogene Daten bei einem bereits gegenwärtig einer Straftat Beschuldigten erheben soll, muss sie im Blick behalten, ob die betroffene Person ihr in der den Eingriff formell legitimierenden „exponierten“ Weise zur Verfügung steht. Die vom Beklagten angeführte Problematik der Verwaltungspraktikabilität — der Zeitpunkt der verfahrensabschließenden Entscheidungen der Staatsanwaltschaft sei für die Polizei kaum vorauszusehen oder zu beeinflussen — dürfte zwar kaum, wie das Hamburgische Oberverwaltungsgericht (a. a. O. S. 38) offenbar meint, dadurch zu lösen sein, dass die Polizei im Widerspruchsverfahren nur ihr selbst vorliegende Erkenntnisse zum Stand des wegen der „Anlasstat“ geführten Strafverfahrens (oder gleichzeitig geführter Ermittlungsverfahren) berücksichtigen müsse, denn es handelt sich nicht um eine dringliche Gefahreneinschätzung im Bereich der präventiven Polizeitätigkeit, sondern um die Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Einbeziehung einer förmlich beschuldigten Person in vorbereitende Vorkehrungen zu künftigen Strafverfolgungsmaßnahmen, die die Polizei in Abstimmung mit den Staatsanwaltschaften vornehmen kann, denen sie im Bereich ihrer repressiven justizunterstützenden Tätigkeit auch sonst zuarbeitet. Jedenfalls bei Bearbeitung der nicht überaus zahlreichen Widersprüche auf dem Gebiet der Erkennungsdienstvorsorge hält die Kammer die — fernmündliche oder EDV-unterstützte — Ermittlung eines aktuellen Verfahrensstands zur Zeit der Widerspruchsentscheidung für zumutbar. Noch leichter dürfte der Polizei mit ihrem eigenen Datenbestand die Feststellung fallen, ob denn in diesem Zeitpunkt, sofern das Verfahren über die ursprüngliche „Anlasstat“ bereits beendet ist, an dessen Stelle ein aktuell anhängiges neues Strafermittlungsverfahren gegen den dann „auch“ oder „wieder“ Beschuldigten getreten ist, was nach Auffassung der Kammer zur Ausfüllung der Ermächtigungsgrundlage des § 81b StPO ausreicht (s. das Urteil vom 21. November 2013 – 7 A 550/13 –, n. v., S. 5 f. d. UA).

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Die angefochtene Anordnung lässt sich jedoch auf § 31 Abs. 1 Satz 2 SOG M-V stützen, wie es auch der Beklagte vertritt, der eine Umdeutung seiner laut den Normzitaten in den gegebenen Begründungen ausdrücklich auf § 81b Var. 2 StPO gestützten Anordnung in eine solche nach Landespolizeirecht anregt. Nach der genannten Vorschrift dürfen Polizeivollzugsbeamte die zur Verhütung oder Aufklärung einer künftigen Straftat erforderlich erscheinenden erkennungsdienstlichen Maßnahmen (Beispielkatalog in Absatz 2; Ausführung durch die Polizei, Absatz 1 Satz 3) anordnen, wenn die betroffene Person verdächtig ist, eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen zu haben, und wenn wegen der Art oder Ausführung der Handlung die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten besteht.

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Grundsätzlich hat das Verwaltungsgericht bei der Prüfung des mit der Anfechtungsklage geltend gemachten prozessualen Aufhebungsanspruchs nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in den Blick zu nehmen, ob der angegriffene Verwaltungsakt sich nicht etwa nach anderen als den in der behördlichen Begründung angegebenen Rechtsgrundlagen als rechtmäßig erweist, soweit die veränderte rechtliche Begründung nicht zu einer Wesensveränderung der streitgegenständlichen behördlichen Entscheidung führt (vgl. die Urteile des BVerwG vom 21. November 1989 – 9 C 28.89 –, bei Buchholz Nr. 5 zu § 10 des Asylverfahrensgesetzes von 1982 [402.25], und vom 27. Januar 1982 – 8 C 12.81 –, BVerwGE Bd. 64, S. 356 [357 f.], jew. m. w. Nachw.). Dies führt vorliegend zur Abweisung der Klage, da die angegriffene Anordnung formell und materiell rechtmäßig auf diese Vorschrift gestützt werden kann.

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Die sinngemäße bescheidliche Regelung, dass der Kläger die Vornahme erkennungsdienstlicher Maßnahmen zu dulden hat, ist insbesondere hinreichend bestimmt im Sinne von § 37 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes, jedenfalls nachdem zu Protokoll des Gerichts zulässigerweise (vgl. den Beschluss des BVerwG vom 21. Juni 2006 – 4 B 32.06 –, NVwZ-RR 2006, S. 589, und die Urteile der VGe Hamburg vom 27. März 2007 – 10 K 1162/06 – juris Rdnr. 21, und Aachen vom 17. Februar 2010 – 6 K 224/ 09 –, juris Rdnr. 24) beklagtenseits festgelegt worden ist, dass die Maßnahmen in der Fertigung elektronisch zu erfassender fünfteiliger Lichtbilder und elektronisch aufzunehmender Finger- und Handflächenabdrücke (lifescan) sowie in der Erstellung einer Personenbeschreibung bestehen sollen. Ob es an dieser Bestimmtheit zuvor fehlte (vgl. auch den Fall des VG Osnabrück gemäß dessen Beschluss vom 6. August 2003 – 2 B 18/03 –, juris Rdnr. 19, dagegen die Annahme des VG Neustadt im Urteil vom 17. September 2004 – 7 K 1672/04.NW –, juris Rdnr. 22, dass die der Allgemeinheit ohne weiteres geläufigen „Standardmaßnahmen“ nach den in der Gesetzesvorschrift des § 81b StPO aufgeführten Beispielen hinreichend konkret bezeichnet seien) kann danach ebenso offenbleiben wie die Frage, ob insoweit eine „Heilung“ bereits durch die in der Begründung des Widerspruchsbescheids enthaltenen Hinweise erfolgte (was gemäß dem Beschluss des VG Dresden vom 11. November 2004 – 14 K 2060/04 –, juris Rdnr. 29, zulässig gewesen wäre) oder ob die bescheidliche Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen allgemein noch ergänzende mündliche Anordnungen im Rahmen ihrer Durchführung ermöglicht (vgl. dazu den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts – NdsOVG – vom 5. Februar 2004 – 11 ME 271/03 –, juris Rdnr. 7). Die Anordnung durfte auch zwecks bestandskraftfähiger Regelung der grundsätzlichen Zulässigkeit dieser Maßnahmen ohne Bestimmung von Zeit und Ort ihrer Durchführung ergehen; dies entspricht sonst der häufigen Praxis des Beklagten, bereits erfolgte Vorladungen sich im Verlauf von Widerspruchsverfahren erledigen zu lassen. Eine Vorladung des Klägers kann der Beklagte nach § 50 Abs. 1 Nr. 2 SOG M-V nachholen.

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Allerdings ist es umstritten, ob und inwieweit angesichts des Vorhandenseins der bundesrechtlichen Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung der Anfertigung erkennungsdienstlicher Unterlagen zur Strafverfolgungsvorsorge in § 81b Var. 2 StPO noch Raum für eine entsprechende landesrechtliche Ermächtigungsvorschrift verbleibt, deren Wirksamkeit nicht durch Art. 31 oder Art. 72 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 des Grundgesetzes in Frage gestellt wird (für Vorrang und Sperrwirkung des Bundesgesetzes sprachen sich etwa der BayVGH in seinem Urteil vom 9. Februar 2004 – 24 B 03.695 –, juris Rdnr. 14,und das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz im Beschluss vom 17. November 2000 – 11 B 11859/00 –, NVwZ-RR 2001, S. 238, aus, für landesgesetzgeberische Handlungsbefugnisse auch auf dem Gebiet der Strafverfolgungsvorsorge dagegen mit unterschiedlichen Ansätzen etwa der VGH BW im Urteil vom 7. März 2007 – 1 S 1170/05 –, a. a. O., und das HmbOVG im Urteil vom 11. April 2013 – 4 Bf 141/11 –, a. a. O. S. 40 f., das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes – OVGSaar – im Beschluss vom 7. August 2013 – 3 A 295/13 –, juris Rdnr.14 ff., und das VG Freiburg im Urteil vom 17. Oktober 2013 – 4 K 2191/12 –, juris Rdnr. 34 ff.). Diese Problematik betrifft indessen lediglich die zweite Variante von § 31 Abs. 1 Satz 2 SOG M-V, mit der Vorkehrungen zur Aufklärung einer künftigen Straftat gestattet werden, und braucht hier nicht entschieden zu werden.

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Denn im Streitfall erging die angegriffene Anordnung jedenfalls als Maßnahme zur Verhütung einer künftigen Straftat im Sinne der ersten Variante des § 31 Abs. 1 Satz 2 SOG M-V rechtmäßig. Diese Variante der Ermächtigungsvorschrift stellt unbedenklich eine gesonderte Rechtsgrundlage für die Anordnung erkennungsdienstlicher Behandlungen Betroffener dar, die, unabhängig von künftigen repressiv-strafverfolgenden Zwecken, allein präventiv-gefahrenabwehrende Maßnahmen dieser Art gestattet, wie sie der Polizei auch sonst im allein landesgesetzgeberischen Gestaltungsbereich obliegen (allein eine derartige Ermächtigungsgrundlage enthält nach der bewussten Beseitigung derjenigen zu erkennungsdienstlichen Maßnahmen zur Strafverfolgungsvorsorge das niedersächsische Landespolizeirecht, vgl. das Urteil des NdsOVG vom 26. Februar 2009 – 11 LB 431/08 –, Niedersächsische Verwaltungsblätter 2009, S. 202 f., und dessen Beschluss vom 16. September 2009 – 11 ME 402/09 –, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht – NVwZ – 2010, S. 69 [70]; zur ambivalenten Zweckbestimmung der baden-württembergischen Ermächtigung zum Erkennungsdienst zur „vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten“ s. dagegen etwa das genannte Urteil des VG Freiburg, a. a. O.).

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Der Beklagte übte (anders als die Polizeibehörde im letztgenannten Fall des NdsOVG, a. a. O. S. 71 f.) auch sein Ermessen pflichtgemäß dahingehend aus, dass er die erkennungsdienstliche Maßnahme von Anfang an auch der jedenfalls spezialpräventiven Abwehr künftiger Straftaten widmete. In den Gründen des Widerspruchsbescheids auf S. 5 wird ausgeführt, ohne erkennungsdienstliche Maßnahmen „erscheine die Erwartung eines rechtstreuen Verhaltens [des Klägers] unbegründet“, und diese Maßnahmen erschienen „im besonderen Maße geeignet, erforderlich und angemessen, dass [der Kläger] künftig doch noch von der erneuten Begehung von Straftaten ablasse“, ferner — wenn auch im Konjunktiv Präsens formuliert —, dass der Kläger, dem die Verfügbarkeit erkennungsdienstlicher Unterlagen bekannt sei, sich dadurch unter Umständen von der Begehung weiterer Straftaten abhalten lasse. Hieran hat der Beklagte im Verlauf des Gerichtsverfahrens festgehalten. Die zunächst allein mit der der Strafverfolgungsvorsorge dienenden Ermächtigungsgrundlage in § 81b Var. 2 StPO begründete Maßnahme (mit auch dazu angestellten Ermessenserwägungen) hat insoweit, dass es sich nämlich in Wirklichkeit um eine zulässige Maßnahme der präventiven Straftatenabwehr nach § 31 Abs. 1 Satz 2 Var. 1 SOG M-V handelt, ihr Wesen nicht verändert und hat daher auch vor Gericht Bestand.

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Insbesondere wurde — in gleicher Weise wie bei Prüfung der entsprechenden Voraussetzung für die Anwendung von § 81b Var. 2 StPO — mit beanstandungsfreiem Ergebnis die Prognose gestellt, dass wegen der Art oder Ausführung der mit Strafe bedrohten Handlungen, deren der Kläger verdächtig ist, die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten besteht.

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Zwar kommen auch Verfahrenseinstellungen nach § 170 Abs. 2 StPO nicht einem Freispruch und selbst ein solcher keiner Feststellung der Unschuld gleich (s. etwa den Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Mai 2002 – 1 BvR 2257/01 –, Deutsches Verwaltungsblatt 2002, S. 1110 f., zur Zulässigkeit einer fortdauernden Speicherung personenbezogener Daten bei trotz Freispruch fortbestehendem Straftatverdacht). Indessen hat die Kammer Bedenken, den im Tatbestand zitierten Fall (2.), in dem dem Kläger ein Betrug vorgeworfen wurde, noch einen diesbezüglichen „Restverdacht“ zu bejahen, nachdem er sich sogleich nach seiner Vorladung als Beschuldigter, durch die er von dem Straftatvorwurf erfuhr, zügig um den vermissten Zahlungsausgleich bemühte; der Rücklauf der Mahnungen des Einzelhandelsunternehmens dürfte auf den hinsichtlich der klägerischen Anschrift veralteten Bankunterlagen und dem aktenkundigen zwischenzeitlichen Umzug des Klägers beruhen.

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Wenn schon nicht ein Freispruch, so hindert aber erst recht nicht das Absehen von einer Verfolgung nach § 153, § 153a oder § 154 StPO die Berücksichtigung der Verfahren bei der Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung (so, jeweils zu § 81b StPO, der Beschluss des OVGSaar vom 7. August 2013 – 3 A 295/13 –, juris Rdnr. 39 ff., und, zustimmend, das OVG M-V im Beschluss vom 26. September 2013 – 3 O 60/13 –, V. n. b.). Die Prognose einer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmenden zukünftigen Straffälligkeit konnte daher, auch bei Anwendung von § 31 Abs. 1 Satz 2 SOG M-V, auf die Fälle von 2012 (1.) und 2014 (3.) gestützt werden.

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Zutreffend bejahte die Staatsanwaltschaft im erstgenannten Fall einen hinreichenden Tatverdacht gegen den Kläger. Vorgeworfen wurde ihm, der den Anzeigenden nicht bekannt war, aber seit einiger Zeit im selben Haus in der Wohnung der 196… geborenen Frau J. wohnte, dass er am selben Tag die 193… geborene, gehbehinderte Frau E. beim Haus auf der Straße am Kragen gepackt, sie geschüttelt, ihr Schläge angedroht und sie angespuckt habe. Direkt nach der Anzeigenaufnahme bei der Wohnung J. aufgesucht, ließ er sich ein: Er wohne während eines Krankenhausaufenthalts der Frau J. in deren Wohnung, um sich um deren 199… geborene Tochter K. zu kümmern; seinen Hund, der mehrfach Anlass für Auseinandersetzungen mit den Eheleuten E. dargestellt habe, habe er in Frau J.s Wohnung mitnehmen müssen. Weil E.s einmal K. wegen des Hundes beschimpft hätten, habe er Frau E., als er diese auf der Straße getroffen habe, zur Rede gestellt, dass sie und ihr Ehemann K. in Ruhe lassen sollten. Er habe Frau E. dabei durchaus lautstark beschimpft, nicht aber geschüttelt oder angespuckt. Bei seiner Beschuldigtenvernehmung auf dem Polizeirevier am 8. März 2012 machte er Angaben zum Verlauf der Auseinandersetzung mit Frau E., bestritt aber, sie angespuckt, durchgeschüttelt, bedroht oder beleidigt zu haben. Die gerichtliche Feststellung einer vom Kläger begangenen Beleidigung und Körperverletzung hätte nur von der Überzeugungskraft der Aussagen der Opferzeugin abgehangen. Auch im Fall der versuchten Nötigung (3.) lagen den Kläger belastende Zeugenaussagen vor: Frau J., mit der und deren Tochter K. der Kläger bis zum Vortag zusammen gewohnt hatte, berichtete zusammen mit der Tochter und dem anwesenden Bekannten L. der Streifenwagenbesatzung, dass am Vorabend eine Trennung zwischen Frau J. und dem Kläger erfolgt sei. Dieser belästige sie seitdem durch Handyanrufe und SMS und fahre mit seinem Auto im Umkreis der Erdgeschosswohnung umher. Anlass, die Polizei zu rufen, sei gewesen, dass er so heftig gegen das Fenster geklopft habe, dass man Angst bekommen habe. Herr L. gab am 2. Juli 2014 bei seiner polizeilichen Zeugenvernehmung an: Er kenne als Nachbar seit Jahren die Familie des Klägers. Dieser begebe sich auf die Spuren seines kriminellen Bruders. Die zierliche Frau J. und ihre Tochter hätten Angst vor ihm. Seit vielen Jahren setze er bei Frau J. seinen Willen mit Gewalt durch. Er habe gewaltsam in die Wohnung eindringen wollen und so gegen die Scheibe geklopft, dass man den Eindruck gehabt habe, er schlage sie ein. Über die Gewalttätigkeiten müsse Frau J. genauer berichten. Frau J. gab am selben Tag bei ihrer polizeilichen Zeugenvernehmung an: Der Kläger habe am Vortag des Vorfalls die Beziehung beendet. Er habe am Morgen dann seine Geschenke an sie zurück haben wollen, auch einen Laptop; diesen habe er für K. gekauft, und Frau J. habe eigentlich den Preis auf des Klägers Schulden bei ihr anrechnen wollen. Über einen Bekannten sei verhindert worden, dass er, wie beabsichtigt, K. den Laptop in der Schule wegnähme. Der Kläger habe unzählige SMS gesandt. Als Herr L. in der Wohnung bei Technikproblemen geholfen habe, habe der Kläger geklingelt und an die Fensterscheiben geklopft, zuletzt so, dass sie gedacht habe, er schlage die Scheibe ein und dringe in die Wohnung ein. Vor Erscheinen der Polizei sei er dann davongefahren. Er könne sehr jähzornig und wütend werden, bereue dies aber hinterher und ersetze zu Bruch gegangene Sachen. Zu den körperlichen Übergriffen wollte allerdings Frau J. auf Befragen keine Angaben machen; sie und der Kläger hätten ein freundschaftliches Verhältnis aufgebaut. K. J., die bei den Vorfällen nicht zugegen war, erschien nicht zur Zeugenvernehmung. Die staatsanwaltschaftliche Verfahrenseinstellung, darauf gestützt, dass der Kläger strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten und durch das Strafverfahren für die Zukunft gewarnt sei, dass der Rechtsfrieden über das Verhältnis zwischen den Beteiligten, die jetzt ein freundschaftliches Verhältnis hätten, hinaus nicht beeinträchtigt und der Nötigungsversuch erfolglos geblieben sei, wurde durch den während des vorliegenden gerichtlichen Verfahrens bekannt gewordenen Strafvorwurfs des unbefugten Nachstellens (4.) hinsichtlich ihres prognostischen Begründungsanteils durchgreifend in Frage gestellt. Die Kammer hat keine Probleme, auch diesen erst nach der letzten verwaltungsbehördlichen Entscheidung im Verlaufe des Gerichtsverfahrens bekannt gewordenen Umstand bei der rechtlichen Bewertung der Anordnung zu berücksichtigen; auch der Beklagte hat diesbezüglich seine Ermessensbetätigung in zulässiger Weise ergänzt (§ 114 Satz 2 VwGO). Es ergibt sich, zusammenfassend, das Gefahrenbild künftiger Straffälligkeit des Klägers jedenfalls im Beziehungsumfeld zu Frau J. und ihrer Tochter, wobei wegen der der Polizei berichteten Charaktereigenschaften des Klägers auch die Beeinträchtigung Dritter in Betracht kommt.

32

Die angegriffene Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen wahrt auch die Grenzen des rechtsstaatlichen Übermaßverbots.

33

Die Notwendigkeit der Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen ist zwar nicht wie bei der in § 81b geregelten Strafverfolgungsvorsorge danach zu bemessen, ob die anlässlich gegen den Betroffenen gerichteter Straf- bzw. Ermittlungsverfahrens festgestellten Sachverhalte nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Einzelfallumstände, insbesondere angesichts der jeweiligen Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen zur Last gelegten Straftaten, angesichts seiner Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des Zeitraums, während dessen er strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist, Anhaltspunkte für die Annahme bieten, dass der Betroffene künftig oder gegenwärtig mit guten Gründen in den Kreis Verdächtiger einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen — den Betroffenen schließlich überführend oder entlastend — fördern könnten (so das bereits mehrfach zitierte Urteil des BVerwG vom 19. Oktober 1982, a. a. O. S. 199 m. w. Nachw.). Vielmehr kommt es bei Anwendung von § 31 Abs. 1 Satz 2 SOG M-V allein auf die Erforderlichkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung zur Verhütung von Straftaten an, die zu fordern und zu beurteilen ist (vgl. den Beschluss des NdsOVG vom 16. September 2009 – 11 ME 402/09 –, NVwZ 2010, S. 69 [71]). (Auch) diese ist im Streitfall indessen zu bejahen. Der Kläger scheint die beendete Beziehung zur nach wie vor in seinem nahen Wohnumfeld ansässigen Frau J. noch nicht in einer Weise gedanklich verarbeitet zu haben, die es ihm ermöglichte, sie und ihre Tochter unbeeinträchtigt ihrer Wege gehen zu lassen; es mögen auch noch Meinungsverschiedenheiten vermögensrechtlicher Art bestehen. Zur Problematik trägt der von mehreren Zeugen berichtete bzw. nahegelegte Jähzorn des Klägers bei. Unter diesen Umständen erscheint das Wissen des Klägers darum, dass er nicht aus einer sicheren Anonymität heraus Straftaten begehen kann, sondern mittels vorhandener erkennungsdienstlicher Unterlagen leichter identifiziert würde, als geeignetes und erforderliches Mittel, um spezialpräventiv mäßigend und vorbeugend auf den Kläger einzuwirken, etwa in der Art einer „Gefährderansprache“, die durch Bewusstmachung besonderen polizeilichen Augenmerks gefahrenmindernd wirkt. Wenn auch der Kläger bei den Vorfällen im Jahr 2014 (3. und 4.) durch andere Umstände schon als allein in Betracht kommender Täter bekannt war, so zeigt doch der Fall von 2012 (1.) bei Annahme einer geringeren Kooperation des damals beschuldigten Klägers, dass erkennungsdienstliche Unterlagen die Aufklärung von Straftaten zum Nachteil weiterer Personen erleichtern würden; das Bewusstsein hiervon wiederum dürfte auf den Kläger spezialpräventiv einwirken (vgl. den Beschluss des BayVGH vom 17. November 2008 – 10 C 08.2872 –, juris Rdnr. 13; zweifelnd dagegen das NdsOVG im zuletzt zitierten Beschluss, a. a. O.). Auch eine Straffälligkeit des Klägers, die sich gegen bisher Unbeteiligte richtet oder solche in Nachstellungen gegenüber Frau J. oder ihrer Tochter einbezieht, liegt nach der Art der bisher aktenkundigen wahrscheinlichen Straftaten und der erkennbaren Persönlichkeit des Klägers im hinreichenden Maße nahe.

34

Auch dem Gebot der Verhältnismäßigkeit „im engeren Sinne“ wird die angegriffene Anordnung des Beklagten in der Fassung, die sie durch die Erklärung vor Gericht erlangt hat, gerecht. Die von der Kriminalpolizei nach dem seinerzeitigen Erkenntnisstand gewählte Anknüpfungstat wäre allein schon nach dem Strafrahmen keine Bagatelltat (vgl. den Beschluss des OVG M-V vom 4. März 2003 – 3 M 30/03 –, NordÖR 2003, S. 252 [253]). Auch unterscheidet sich der Streitfall nicht nur durch den mehrfach aufgetretenen sehr konkreten Tatverdacht gegen den Kläger von dem Sachverhalt, der dem Urteil der Fünften Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 18. April 2013 in der Sache M. K. ./. Frankreich (Rs. 19522/09) zugrunde lag.

35

Nach Allem ist die Klage abzuweisen.

36

Die Kostenentscheidung zum Nachteil des unterlegenen Klägers ergeht gemäß § 154 Abs. 1 VwGO.

37

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11 und § 711 der Zivilprozessordnung sowie § 167 VwGO.

38

BESCHLUSS

39

Der Streitwert wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 und § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes auf

40

5.000 Euro

41

festgesetzt.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 114


Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

Strafprozeßordnung - StPO | § 154 Teileinstellung bei mehreren Taten


(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen, 1. wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Bes

Strafprozeßordnung - StPO | § 170 Entscheidung über eine Anklageerhebung


(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht. (2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren

Strafprozeßordnung - StPO | § 153a Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen


(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen u

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(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist 1. der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,2. der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält. (2) Der

Strafprozeßordnung - StPO | § 153 Absehen von der Verfolgung bei Geringfügigkeit


(1) Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein

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(1) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben Straftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. Zu diesem Zweck sind sie befugt, alle Behörden um Auskunft zu ers

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(1) Soweit es für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens oder für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist, dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnah

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Tenor Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.Die Klägerin trägt 9/10, der Beklagte 1/10 der Kosten des Verfahrens. Tat

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 07. Aug. 2013 - 3 A 295/13

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Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 26. Februar 2013 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 6 K 208/12 - wird zurückgewiesen.Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläge
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Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 02. Juli 2013 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. D

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(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es nicht bei einem Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen gering sind.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. Der Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in § 205 angeführten Gründen nicht durchgeführt werden kann oder in den Fällen des § 231 Abs. 2 und der §§ 232 und 233 in seiner Abwesenheit durchgeführt wird. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Soweit es für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens oder für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist, dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden.

(2) Über die Fälle des Absatzes 1 hinaus sind die Fingerabdrücke des Beschuldigten für die Erstellung eines Datensatzes gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/816 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Einrichtung eines zentralisierten Systems für die Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Informationen zu Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen (ECRIS-TCN) vorliegen, zur Ergänzung des Europäischen Strafregisterinformationssystems und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726 (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2019/818 (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 85) geändert worden ist, auch gegen dessen Willen aufzunehmen, sofern

1.
es sich bei dem Beschuldigten um einen Drittstaatsangehörigen im Sinne des Artikels 3 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2019/816 handelt,
2.
der Beschuldigte rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe verurteilt oder gegen ihn rechtskräftig allein eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
3.
keine Fingerabdrücke des Beschuldigten vorhanden sind, die im Rahmen eines Strafverfahrens aufgenommen worden sind, und
4.
die entsprechende Eintragung im Bundeszentralregister noch nicht getilgt ist.
Wenn auf Grund bestimmter Tatsachen und bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, dass der Beschuldigte sich dieser Maßnahme entziehen werde, dann dürfen die Fingerabdrücke abweichend von Satz 1 Nummer 2 bereits vor der Rechtskraft der Entscheidung aufgenommen werden.

(3) Für die Erstellung eines Datensatzes gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/816 sind die nach Absatz 1 für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens, die nach Absatz 2 oder die nach § 163b Absatz 1 Satz 3 aufgenommenen Fingerabdrücke an das Bundeskriminalamt zu übermitteln.

(4) Für die Erstellung eines Datensatzes gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/816 darf das Bundeskriminalamt die nach den Absätzen 1 und 2 sowie die nach § 163b Absatz 1 Satz 3 aufgenommenen und ihm übermittelten Fingerabdrücke verarbeiten. Bei den nach Absatz 1 für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens, den nach Absatz 2 Satz 2 und den nach § 163b Absatz 1 Satz 3 aufgenommenen Fingerabdrücken ist eine über die Speicherung hinausgehende Verarbeitung nach Satz 1 unzulässig, solange die Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist. Die Verarbeitung nach Satz 1 ist ferner unzulässig, wenn

1.
der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen wurde,
2.
das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wurde oder
3.
die alleinige Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung gegen den Beschuldigten rechtskräftig unterbleibt.
Satz 3 gilt entsprechend in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2, wenn der Beschuldigte rechtskräftig zu einer anderen Strafe als Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe verurteilt wurde. Ist die Verarbeitung der Fingerabdrücke nach Satz 3 oder 4 unzulässig, so sind die Fingerabdrücke zu löschen.

(5) Für die Verarbeitung für andere Zwecke als die Erstellung eines Datensatzes gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/816 gelten die §§ 481 bis 485. Die Verarbeitung der nach Absatz 2 Satz 2 aufgenommenen Fingerabdrücke ist jedoch erst zulässig, wenn die Entscheidung rechtskräftig und die Verarbeitung für die Erstellung eines Datensatzes nicht nach Absatz 4 Satz 3 oder 4 unzulässig ist. Die übrigen Bestimmungen über die Verarbeitung der nach Absatz 1 oder 2 oder nach § 163b aufgenommenen Fingerabdrücke bleiben unberührt.

(1) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben Straftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. Zu diesem Zweck sind sie befugt, alle Behörden um Auskunft zu ersuchen, bei Gefahr im Verzug auch, die Auskunft zu verlangen, sowie Ermittlungen jeder Art vorzunehmen, soweit nicht andere gesetzliche Vorschriften ihre Befugnisse besonders regeln.

(2) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes übersenden ihre Verhandlungen ohne Verzug der Staatsanwaltschaft. Erscheint die schleunige Vornahme richterlicher Untersuchungshandlungen erforderlich, so kann die Übersendung unmittelbar an das Amtsgericht erfolgen.

(3) Zeugen sind verpflichtet, auf Ladung vor Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Ersten Buches entsprechend. Die eidliche Vernehmung bleibt dem Gericht vorbehalten.

(4) Die Staatsanwaltschaft entscheidet

1.
über die Zeugeneigenschaft oder das Vorliegen von Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrechten, sofern insoweit Zweifel bestehen oder im Laufe der Vernehmung aufkommen,
2.
über eine Gestattung nach § 68 Absatz 3 Satz 1, Angaben zur Person nicht oder nur über eine frühere Identität zu machen,
3.
über die Beiordnung eines Zeugenbeistands nach § 68b Absatz 2 und
4.
bei unberechtigtem Ausbleiben oder unberechtigter Weigerung des Zeugen über die Verhängung der in den §§ 51 und 70 vorgesehenen Maßregeln; dabei bleibt die Festsetzung der Haft dem nach § 162 zuständigen Gericht vorbehalten.
Im Übrigen trifft die erforderlichen Entscheidungen die die Vernehmung leitende Person.

(5) Gegen Entscheidungen von Beamten des Polizeidienstes nach § 68b Absatz 1 Satz 3 sowie gegen Entscheidungen der Staatsanwaltschaft nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 und 4 kann gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 zuständige Gericht beantragt werden. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten jeweils entsprechend. Gerichtliche Entscheidungen nach Satz 1 sind unanfechtbar.

(6) Für die Belehrung des Sachverständigen durch Beamte des Polizeidienstes gelten § 52 Absatz 3 und § 55 Absatz 2 entsprechend. In den Fällen des § 81c Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt § 52 Absatz 3 auch bei Untersuchungen durch Beamte des Polizeidienstes sinngemäß.

(7) § 185 Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes gilt entsprechend.

(1) Soweit es für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens oder für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist, dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden.

(2) Über die Fälle des Absatzes 1 hinaus sind die Fingerabdrücke des Beschuldigten für die Erstellung eines Datensatzes gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/816 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Einrichtung eines zentralisierten Systems für die Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Informationen zu Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen (ECRIS-TCN) vorliegen, zur Ergänzung des Europäischen Strafregisterinformationssystems und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726 (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2019/818 (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 85) geändert worden ist, auch gegen dessen Willen aufzunehmen, sofern

1.
es sich bei dem Beschuldigten um einen Drittstaatsangehörigen im Sinne des Artikels 3 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2019/816 handelt,
2.
der Beschuldigte rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe verurteilt oder gegen ihn rechtskräftig allein eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
3.
keine Fingerabdrücke des Beschuldigten vorhanden sind, die im Rahmen eines Strafverfahrens aufgenommen worden sind, und
4.
die entsprechende Eintragung im Bundeszentralregister noch nicht getilgt ist.
Wenn auf Grund bestimmter Tatsachen und bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, dass der Beschuldigte sich dieser Maßnahme entziehen werde, dann dürfen die Fingerabdrücke abweichend von Satz 1 Nummer 2 bereits vor der Rechtskraft der Entscheidung aufgenommen werden.

(3) Für die Erstellung eines Datensatzes gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/816 sind die nach Absatz 1 für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens, die nach Absatz 2 oder die nach § 163b Absatz 1 Satz 3 aufgenommenen Fingerabdrücke an das Bundeskriminalamt zu übermitteln.

(4) Für die Erstellung eines Datensatzes gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/816 darf das Bundeskriminalamt die nach den Absätzen 1 und 2 sowie die nach § 163b Absatz 1 Satz 3 aufgenommenen und ihm übermittelten Fingerabdrücke verarbeiten. Bei den nach Absatz 1 für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens, den nach Absatz 2 Satz 2 und den nach § 163b Absatz 1 Satz 3 aufgenommenen Fingerabdrücken ist eine über die Speicherung hinausgehende Verarbeitung nach Satz 1 unzulässig, solange die Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist. Die Verarbeitung nach Satz 1 ist ferner unzulässig, wenn

1.
der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen wurde,
2.
das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wurde oder
3.
die alleinige Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung gegen den Beschuldigten rechtskräftig unterbleibt.
Satz 3 gilt entsprechend in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2, wenn der Beschuldigte rechtskräftig zu einer anderen Strafe als Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe verurteilt wurde. Ist die Verarbeitung der Fingerabdrücke nach Satz 3 oder 4 unzulässig, so sind die Fingerabdrücke zu löschen.

(5) Für die Verarbeitung für andere Zwecke als die Erstellung eines Datensatzes gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/816 gelten die §§ 481 bis 485. Die Verarbeitung der nach Absatz 2 Satz 2 aufgenommenen Fingerabdrücke ist jedoch erst zulässig, wenn die Entscheidung rechtskräftig und die Verarbeitung für die Erstellung eines Datensatzes nicht nach Absatz 4 Satz 3 oder 4 unzulässig ist. Die übrigen Bestimmungen über die Verarbeitung der nach Absatz 1 oder 2 oder nach § 163b aufgenommenen Fingerabdrücke bleiben unberührt.

(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist

1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,
2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.

Tenor

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt 9/10, der Beklagte 1/10 der Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die Anordnung ihrer erkennungsdienstlichen Behandlung.
Die am … 1962 geborene Klägerin trat im Zeitraum 2003 bis 2012 mehrfach polizeilich in Erscheinung. Nach zwei Verfahren wegen Körperverletzungsdelikten wurden gegen die Klägerin seit dem Jahr 2005 insgesamt sieben Ermittlungsverfahren wegen Ladendiebstahls durchgeführt. Die Klägerin räumte die Taten - die entwendeten Gegenstände hatten einen Wert zwischen 25 und 127 Euro - der Sache nach ein und gab als Motiv jeweils finanzielle Gründe sowie ihre schwierigen Lebensverhältnisse als alleinerziehende Mutter eines kranken Kindes an. In drei Fällen wurden die Verfahren nach § 153 StPO bzw. § 153a StPO eingestellt, in drei Fällen erfolgten Verurteilungen zu Geldstrafen. Das jüngste Verfahren wurde im August 2012 aufgrund eines Vorfalls vom 10.08.2012 eingeleitet.
Mit Bescheid vom 28.08.2012 ordnete die Polizeidirektion X die erkennungsdienstliche Behandlung der Klägerin bis spätestens zum 28.09.2012 an und drohte ihr für den Fall, dass sie dieser Verfügung nicht fristgerecht und nach Bestandskraft nachkomme, ein Zwangsgeld i.H.v. 200,-- EUR an. Inhalt der erkennungsdienstlichen Behandlung sollten die Anfertigung von Lichtbildern und einer Personenbeschreibung sowie die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken sein. Zur Begründung wurde auf § 81b 2. Alt. StPO verwiesen, der die Anfertigung und Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen zum Zwecke der sachgerechten Wahrnehmung der polizeilichen Aufgaben der Erforschung und Aufklärung von Straftaten ermögliche, wenn der festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls Anhaltspunkte für die Annahme biete, dass der Betroffene künftig oder anderwärts gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen fördern könnten. Diese Voraussetzungen lägen bei der Klägerin vor, da diese Beschuldigte in einem Ermittlungsverfahren des Polizeipostens X wegen Ladendiebstahls, begangen am 10.08.2012, sei; die Klägerin habe den Tatvorwurf, in dem es um Waren im Gesamtwert von 69,31 EUR gegangen sei, eingeräumt. Bereits im Mai 2012 und im Dezember 2011 sei die Klägerin mit Ladendiebstählen in Erscheinung getreten, und in den Jahren 2005 bis 2008 seien insgesamt vier Ermittlungsverfahren wegen Ladendiebstählen durchgeführt worden. Aus dem in der Vergangenheit gezeigten Verhalten ergebe sich nach kriminalistischer Erfahrung eine Wiederholungsgefahr. Es gebe hinreichende Gründe dafür, dass die Klägerin als Verdächtige in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könne. Angesichts der Häufung der Ermittlungsverfahren und der Höhe des Diebstahlschadens in den einzelnen Fällen erscheine die erkennungsdienstliche Behandlung auch verhältnismäßig.
Die Klägerin legte am 18.09.2012 Widerspruch ein und wies darauf hin, dass sie den Widerspruch nach Abschluss des Strafverfahrens begründe.
Mit Strafbefehl des Amtsgerichts X vom 25.09.2012, rechtskräftig geworden am 11.10.2012, wurde die Klägerin wegen des am 10.08.2012 begangenen Ladendiebstahls zu einer Geldstrafe in Höhe von 10 Tagessätzen zu 10,00 EUR verurteilt.
Das Regierungspräsidium Freiburg - Landespolizeidirektion - wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 16.10.2012 zurück. Zur Begründung wurden die im Ausgangsbescheid genannten Gründe wiederholt und vertieft und ergänzend vorgetragen, das Verhalten der Klägerin seit dem Jahr 2005 lasse den Rückschluss auf gewohnheitsmäßiges Handeln zu; insbesondere hätten die bisherigen Verurteilungen sie nicht davon abgehalten, auch weiterhin Straftaten zu begehen. Die Klägerin habe auf finanzielle Nöte als Motiv für die Straftaten verwiesen. Sie sei alleinerziehende Mutter eines 7-jährigen Sohnes und beziehe Sozialleistungen. An diesem Status könne sie erfahrungsgemäß in absehbarer Zeit nichts ändern. Ihr bisher gezeigtes Verhalten wie auch ihre finanziellen Verhältnisse sprächen schon für sich gegen eine günstige Entwicklung, seien vielmehr als Indizien für eine Wiederholungsgefahr zu werten. Dazu komme, dass der Klägerin in einem erst im Juni 2012 abgeschlossenen Strafverfahren quasi als letzte Chance eine Ermahnung erteilt worden sei; bereits sechs Wochen später habe sie erneut einen Ladendiebstahl begangen. Die Anordnung zur erkennungsdienstlichen Behandlung sei auch mit höherrangigem Recht zu vereinbaren, stelle insbesondere keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Klägerin dar. In der Aufrechterhaltung der Anordnung liege auch kein Verstoß gegen die Unschuldsvermutung, da die angegriffene Anordnung keine verbindliche Aussage über Schuld und Unschuld impliziere, sondern allein dazu dienen solle, der Polizei die Bekämpfung zukünftiger Verbrechen oder Vergehen im Interesse eines wirksamen Schutzes der Allgemeinheit zu erleichtern. Angesichts dessen sei es notwendig und erforderlich, aktuelle Lichtbilder und eine Personenbeschreibung von der Klägerin zu fertigen, denn dies ermögliche die Durchführung eines Wiedererkennungsverfahrens. Es sei auch erforderlich, Hand- und Fingerabdruckspuren zu nehmen. Denn nach kriminalistischer Erfahrung bestehe bei Ladendieben die Gefahr, sich des Diebesguts als Beweismittel zu entledigen; durch die Fingerspuren könne das Diebesgut zugeordnet werden.
Die Klägerin hat am 08.11.2012 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, sie beteuere, künftig keine Straftaten mehr zu begehen. Sie sei Mutter des siebenjährigen N..., dessen Wohlergehen ihr mehr als alles andere am Herzen liege; sie versuche, ihr Leben bestmöglich zu meistern, stoße aber seit längerem vor allem an ihre finanziellen Grenzen. Grund dafür sei hauptsächlich, dass sie aufgrund der Krankenvorgeschichte ihres Sohnes mit insgesamt fünf Operationen und mehreren längeren stationären Krankenhausaufenthalten und dem Umstand, dass sie ganz alleinerziehend ohne familiäre Unterstützung sei, bislang nicht wieder wie geplant beruflich habe Fuß fassen können. Sie sei gelernte Reiseverkehrskauffrau und habe bis zur Schwangerschaft ihren Lebensunterhalt gut bestreiten können. Sie sei mit 42 Jahren schwanger geworden; ihre Erwartung, ihr Freund werde zum Lebensunterhalt beitragen, habe sich nicht erfüllt, die Beziehung sei gescheitert und er habe noch nie Unterhalt gezahlt. Ihr Sohn sei zwar noch in engmaschiger kinderurologischer Kontrolle, es stehe jedoch kein Eingriff mehr an und es sei damit zum ersten Mal eine Situation eingetreten, dass sie wieder arbeiten könne. Sie habe sich beworben und sei auch beim Job-Center arbeitssuchend gemeldet. Sie sei ziemlich optimistisch, in den nächsten Wochen Arbeit zu finden. Es sei richtig, dass sie im Jahr 2012 mit zwei Strafbefehlen belegt worden sei. Sie habe sich damit auseinandergesetzt. Besonders schlimm sei für sie gewesen, dass beim zweiten Mal ihr Sohn dabei gewesen sei und sie sich wie ein Schwerverbrecher gefühlt habe. Sie sei völlig verzweifelt gewesen und ihr sei klar geworden, dass sie ihrer Vorbildfunktion als Mutter und ihren eigenen moralischen Ansprüchen nicht gerecht geworden sei. Sie habe wahnsinnige Angst vor den Konsequenzen. Sie sei sich der Schuld durchaus bewusst, verstehe aber nicht, dass sie behandelt werde wie jemand, der ein schweres Sexualdelikt oder einen Raubüberfall begangen habe. Bei einer erkennungsdienstlichen Behandlung würden personenbezogene Daten gespeichert, was einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung darstelle. Der Gedanke, dass sie sich inmitten einer „Verbrecherdatei“ wiederfinden solle, fühle sich an wie eine Stigmatisierung und belaste sie sehr. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei zu berücksichtigen.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 28.08.2012 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 16.10.2012 aufzuheben.
10 
Der Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Zur Begründung wird auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 16.10.2012 verwiesen.
13 
Mit Beschluss vom 13.03.2013, ergänzt durch Beschluss vom 08.04.2013, hat die Kammer der Klägerin Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht bewilligt und Rechtsanwalt X, Freiburg, beigeordnet.
14 
Der Beklagte hat mit Schreiben vom 20.03.2013 der Klägerin rechtliches Gehör gewährt. In ihrem Schreiben vom 05.04.2013 wiederholt die Klägerin ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren insbesondere im Hinblick auf die Frage der Notwendigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung.
15 
Dem Gericht haben die einschlägigen Verwaltungsakten (1 Bd.) vorgelegen. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
A.
16 
Soweit die Beteiligten - im Hinblick auf die Zwangsgeldandrohung - nach deren Aufhebung durch den Beklagten den Rechtsstreit übereinstimmend insoweit für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren einzustellen.
B.
17 
Im Übrigen ist die Klage gemäß §§ 40, 42, 68 ff. VwGO als Anfechtungsklage gegen die als Verwaltungsakt i.S.d. § 35 LVwVfG zu qualifizierende (dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.12.2003 - 1 S 2211/12 -, juris) Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung zulässig. Die angefochtene, auf § 81b 2. Alt. StPO gestützte Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung ist eine Maßnahme der Strafverfolgungsvorsorge und steht nicht im Zusammenhang mit einem konkreten Strafverfahren. Eine Klage gegen eine solche Anordnung ist eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art, für die der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.05.2011 - 6 B 1/11-, juris; Urteil vom 19.10.1982 - 1 C 29/79 -, juris; OVG Hamburg, Urteil vom 11.04.2013 - 4 Bf 141/11 -, juris; vgl. auch Schenke, JZ 2007, 707; a.A. Hess. VGH, Beschluss vom 08.12.2010 - 8 E 1698/10 -, juris; Eisenberg/Puschke, JZ 2007, 729). Aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach der auch Maßnahmen, die sich auf künftige Strafverfahren beziehen, der Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG unterfallen (vgl. BVerfG, Urteil vom 27.07.2005 - 1 BvR 668/04 -, juris), ergibt sich insoweit nichts anderes, da Maßnahmen außerhalb eines konkreten Strafverfahrens, selbst wenn sie der Strafrechtspflege dienen, jedenfalls keine solchen auf dem Gebiet des Strafprozesses sind, wie es Voraussetzung für die Anwendbarkeit von §§ 23 ff. EGGVG wäre (BVerwG, Beschluss vom 18.05.2011 - 6 B 1/11 -, juris).
C.
18 
Die Klage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Denn die angefochtene Verfügung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
I.
19 
Zunächst hat die Klage nicht bereits deshalb Erfolg, weil die Klägerin im Verwaltungsverfahren unstreitig nicht, wie vom Gesetz verlangt, vom Beklagten gemäß § 28 Abs. 1 LVwVfG angehört worden ist. Denn die Anhörung ist zwischenzeitlich in rechtlich nicht zu beanstandender Weise außerhalb des gerichtlichen Verfahrens nachgeholt worden, der Verfahrensfehler ist mithin gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 LVwVfG geheilt.
II.
20 
Auch aus materiell-rechtlichen Gründen bestehen im Ergebnis keine Bedenken an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides.
21 
1. Der Beklagte hat die hier im Streit stehenden erkennungsdienstlichen Maßnahmen auf § 81b 2. Alt. StPO gestützt. Gemäß § 81b 2. Alt. StPO dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden, soweit es für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist. Die Voraussetzungen dieser Rechtsgrundlage waren allerdings zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides nicht gegeben.
22 
1.1. Voraussetzung der Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung auf Grundlage des § 81b 2. Alt StPO wäre nämlich zunächst, dass der von der Anordnung Betroffene „Beschuldigter“ ist. Beschuldigter ist ein Tatverdächtigter, gegen den ein Straf- oder Ermittlungsverfahren als Beschuldigter betrieben wird; nur während der Anhängigkeit eines solchen Verfahrens kann die Anordnung ergehen (BVerwG, Urteil vom 23.11.2005 - 6 C 2/05 -, juris; Urteil vom 19.10.1982 - 1 C 29/79 -, juris; SächsOVG, Beschluss vom 10.10.2000 - 3 BS 53/00 -, NVwZ-RR 2001, 238; BeckOK StPO, Stand 01/2013, § 81b Rn. 1).
23 
1.2. Die Rechtmäßigkeit der Anordnung einer erkennungsdienstlichen Maßnahme nach § 81b 2. Alt StPO wird zwar nicht dadurch berührt, dass der Betroffene nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens, aber vor dem Vollzug der Anordnung die Beschuldigteneigenschaft - durch Freispruch, Verurteilung oder Einstellung des Verfahrens - verliert. Dies liegt darin begründet, dass im Rahmen des § 81b 2. Alt. StPO Anfertigung, Aufbewahrung und systematische Zusammenstellung erkennungsdienstlicher Unterlagen in kriminalpolizeilichen Sammlungen nicht für die Zwecke eines konkreten Strafverfahrens erfolgen, sondern nach ihrer gesetzlichen Zweckbestimmung der Strafverfolgungsvorsorge dienen, mit der Folge, dass ein unmittelbarer Zweckzusammenhang zwischen der Beschuldigteneigenschaft des Betroffenen und den gesetzlichen Zielen der Aufnahme und Aufbewahrung der erkennungsdienstlichen Unterlagen nicht besteht (BVerwG, Urteil vom 23.11.2005 - 6 C 2/05 -, juris; Urteil vom 19.10.1982 - 1 C 29/79 -, juris; OVG Hamburg, Urteil vom 11.04.2013 - 4 Bf 141/11 -, juris; Bayer. VGH, Beschluss vom 28.11.2012 - 10 ZB 12.1468 -, juris; Nieders. OVG, Urteil vom 28.09.2006 - 11 LB 53/06 -, juris).
24 
1.3. Die Klägerin hat vorliegend ihre Beschuldigteneigenschaft jedoch nicht erst nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens verloren. Vielmehr wurde gegen die Klägerin in dem wegen des am 10.08.2012 begangenen Ladendiebstahls vor dem Amtsgericht X durchgeführten Strafverfahrens, welches Anlass für den Erlass der angefochtenen Anordnung war, am 25.09.2012 ein Strafbefehl verhängt, der am 11.10.2012 rechtskräftig wurde. Rechtskraft trat damit zwar nach Erlass der Anordnung, aber vor Ergehen des Widerspruchsbescheids, der vom 16.10.2012 datiert, ein. Damit war die Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids am 16.10.2012 nicht mehr Beschuldigte i.S.d. § 81b 2. Alt. StPO.
25 
1.3.1. Zwar wird in der Rechtsprechung unter Berufung auf Sinn und Zweck der Regelung vertreten, die tatbestandliche Voraussetzung der Beschuldigteneigenschaft habe im Rahmen des § 81b 2. Alt. StPO nur die Bedeutung, dass erkennungsdienstliche Maßnahmen auf Fälle begrenzt seien, in denen ein Betroffener in einer solchen Weise strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, dass gegen ihn als Beschuldiger ermittelt werde. Auch wenn die Beschuldigteneigenschaft im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung wieder entfallen sei, habe der Betroffene aber nach wie vor diese Schwelle des Verwickeltseins in ein konkretes Strafverfahren erreicht; damit sei der Anlass für eine erkennungsdienstliche Anordnung nach § 81b 2. Alt. StPO gegeben (SächsOVG, Beschluss vom 10.10.2000 - 3 BS 53/00 -, NVwZ-RR 2001, 238).
26 
1.3.2. Dieser Auffassung steht jedoch entgegen, dass bei einer Anfechtungsklage für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung abzustellen ist. Das Ausgangsverfahren bildet mit dem Widerspruchsverfahren eine verfahrensmäßige Einheit und wird erst mit dem Widerspruchsbescheid abgeschlossen (vgl. zum Folgenden allgemein BVerwG, Beschluss vom 03.11.2006 - 10 B 19/06 -, juris; Urteil vom 01.12.1989 - 8 C 14/88 -, juris; jew. m.w.N.; speziell zu § 36 Abs. 1 Nr. 2 PolG VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.03.2007 - 1 S 1170/05 -). Die Widerspruchsbehörde hat dabei die Ausgangsentscheidung in vollem Umfang zu überprüfen und eine eigene Sachentscheidung zu treffen, in deren Rahmen sie auch befugt ist, ursprüngliche Fehler des Ausgangsbescheides zu beheben, indem sie etwa die erkennungsdienstlichen Maßnahmen nachträglich konkretisiert oder Ermessenserwägungen anstellt; dabei hat sie grundsätzlich eine gegenüber dem Zeitpunkt des Erlasses des Ausgangsbescheides eingetretene Änderung der Sach- und Rechtslage zu berücksichtigen, sofern sich aus dem materiellen Recht nicht etwas Abweichendes ergibt. Erst der Widerspruchsbescheid gibt dem Ausgangsverwaltungsakt seine endgültige, für den Verwaltungsprozess maßgebliche Gestalt. Dies gilt auch für die Anordnung von erkennungsdienstlichen Maßnahmen. Die Anordnung erhält erst durch den Widerspruchsbescheid ihre entscheidungserhebliche, gerichtlich überprüfbare Gestalt.
27 
Dieser Grundsatz der verfahrensmäßigen Einheit von Ausgangs- und Widerspruchsbescheid wird durch den Wortlaut der Regelung des § 81b 2. Alt. StPO nicht in Frage gestellt. Der Umstand, dass § 81b 2. Alt. StPO die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen tatbestandlich mit der Beschuldigteneigenschaft des Betroffenen verknüpft, spricht vielmehr dafür, dass diese Verknüpfung auch von der Widerspruchsbehörde zu prüfen ist; nur wenn im Zeitpunkt ihrer Entscheidung der Betroffene noch Beschuldigter ist, lassen sich erkennungsdienstliche Maßnahmen auf § 81b 2. Alt. StPO stützen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.03.2007 - 1 S 1170/05 -; Bayer. VGH, Urteil vom 09.02.2004 - 24 B 03.695 -, juris; OVG Hamburg, Urteil vom 11.04.2013 - 4 Bf 141/11 -, juris; offen gelassen von BVerwG, Urteil vom 19.10.1982 - 1 C 29/79 -, juris).
28 
Das Abstellen auf den Erlass des Widerspruchsbescheides als dem maßgeblichen Zeitpunkt für das Vorliegen der Beschuldigteneigenschaft führt auch nicht zu unzweckmäßigen Ergebnissen. Zwar können auf Grundlage des § 81b 2. Alt. StPO keine Maßnahmen mehr angeordnet werden, wenn die Beschuldigteneigenschaft während des Widerspruchsverfahrens wegfällt. Doch ist dies keine Folge, die dem Gesetzeszweck zuwiderläuft. Vielmehr nimmt die Regelung durch die in § 81b 2. Alt. StPO vorgegebene Verknüpfung von Anlass und Maßnahme ohnehin in Kauf, dass andere Personen als Beschuldigte nicht erkennungsdienstlich behandelt werden können, obwohl auch bei solchen Personen - wie etwa bei einem kurz vor Erlass des Ausgangsbescheids rechtskräftig Verurteilten - ebenfalls ein Bedürfnis für eine erkennungsdienstliche Behandlung vorliegen kann (OVG Hamburg, Urteil vom 11.04.2013 - 4 Bf 141/11 -, juris).
29 
2. Die angefochtene Verfügung lässt sich jedoch auf § 36 Abs. 1 Nr. 2 PolG stützen.
30 
2.1. Ein derartiger Austausch der Rechtsgrundlage ist dem Verwaltungsgericht nicht verwehrt. Vielmehr hat das Gericht bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts nach Maßgabe des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO alle einschlägigen Rechtsvorschriften und - nach Maßgabe der Sachaufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO - alle rechtserheblichen Tatsachen zu berücksichtigen, gleichgültig, ob die Normen und Tatsachen von der erlassenden Behörde zur Begründung des Verwaltungsaktes angeführt worden sind oder nicht. Ein Auswechseln der Rechtsgrundlage durch das Gericht ist nur dann ausgeschlossen, wenn die anderweitige rechtliche Begründung zu einer Wesensveränderung des angefochtenen Bescheides führte, m.a.W. wenn dadurch die Grenzen überschritten würden, die der Zulässigkeit des sogenannten Nachschiebens von Gründen gezogen sind (BVerwG, Urteil vom 21.11.1989 - 9 C 28/89 -, juris; vgl. für den Bereich des § 81b 2. Alt. StPO: OVG Hamburg, Urteil vom 11.04.2013 - 4 Bf 141/11 -, juris; OVG Saarland, Beschluss vom 07.08.2013 - 3 A 295/13 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.03.2007 - 1 S 1170/05 -).
31 
Auch der Umstand, dass es sich sowohl bei § 81b 2. Alt. VwGO als auch bei § 36 Abs. 1 Nr. 2 PolG um ermessenseröffnende Normen handelt, steht einem Austausch der Rechtsgrundlage nicht von vornherein entgegen, sofern beide Normen demselben Zweck dienen und die Ermessenserwägungen des Beklagten auch die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung auf Grundlage des § 36 Abs. 1 Nr. 2 PolG tragen (zum Auswechseln einer Rechtsgrundlage bei Ermessensentscheidungen vgl. BVerwG, Urteil vom 30.06.1989 - 4 C 40/88 -, juris).
32 
2.2. Nach Auffassung der Kammer führt der Austausch der Rechtsgrundlagen vorliegend nicht zu einer Wesensänderung des Bescheides, tragen insbesondere die vom Beklagten im Rahmen des § 81b 2. Alt. StPO angestellten Ermessenserwägungen auch die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung auf Grundlage von § 36 Abs. 1 Nr. 2 PolG.
33 
2.2.1. Aus der Begründung des Ausgangsbescheids vom 28.08.2012 wie auch des Widerspruchsbescheids vom 16.10.2012 ergibt sich, dass die angeordneten erkennungsdienstlichen Maßnahmen - Lichtbilder, Personenbeschreibung, Finger- und Handflächenabdrücke - dazu dienen sollen, die Klägerin, bei der, so der Beklagte, nach kriminalistischer Erfahrung eine Wiederholungsgefahr bestehe, zukünftig eines Ladendiebstahls überführen bzw. sie diesbezüglich entlasten zu können. Es müsse, so der Beklagte, allein aufgrund der erhobenen Daten möglich sein, eventuell von der Klägerin künftig verübte Straftaten aufzuklären und einen entsprechenden Opferschutz zu gewährleisten. Hierfür seien die Erhebung einer genauen Personenbeschreibung und die Fertigung von Lichtbildern für Zwecke der Durchführung eines Wiedererkennungsverfahrens mit geschädigten Personen sowie die Abnahme von Hand- und Fingerabdrücken mit dem Ziel der Zuordnung von Fingerspuren an weggeworfenem Diebesgut, geeignet und erforderlich. Die angeordneten erkennungsdienstlichen Maßnahmen sollen folglich in allererster Linie der sog. Strafverfolgungsvorsorge - der Förderung zukünftiger Ermittlungen - dienen. Der Aspekt der Verbrechensvorbeugung - der Verhinderung der Begehung von Straftaten - klingt in der mehrseitigen Begründung im Widerspruchsbescheid allenfalls an einer einzigen Stelle (Seite 6 2. Absatz) an.
34 
2.2.2. § 36 Abs. 1 Nr. 2 PolG dient jedoch ebenso wie § 81b 2. Alt. StPO als Rechtsgrundlage für Maßnahmen der Strafverfolgungsvorsorge.
35 
2.2.2.1. Dem steht zunächst Bundesrecht nicht entgegen. Zwar ist eine Vorschrift, die der Beweisbeschaffung für ein - sei es auch zukünftiges - Strafverfahren dient, dem Strafverfahrensrecht zuzuordnen und unterliegt damit der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit nach Art. 74 Abs. 1 GG (ganz h.M., vgl. nur BVerfG, Urteil vom 27.07.2005 - 1 BvR 668/04 -, juris; BVerwG, Urteil vom 23.11.2005 - 6 C 2/05 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.03.2007 - 1 S 1170/05 -; Schenke, Polizei- und Ordnungsrecht, 6. Aufl., Rn. 11, 30, m.w.N.; Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 5. Aufl., E Rn. 417). In einem zur Telekommunikationsüberwachung ergangenen Urteil (vom 27.07.2005 - 1 BvR 668/04 -, juris) hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, der Bundesgesetzgeber habe abschließend von seiner konkurrierenden Gesetzgebungsbefugnis aus Art 74 Abs. 1 Nr. 1 GG, die Verfolgung von Straftaten durch Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung zu regeln, Gebrauch gemacht mit der Folge, dass die Länder nicht befugt seien, die Polizei zur Telekommunikationsüberwachung zum Zwecke der Vorsorge für die Verfolgung von Straftaten zu ermächtigen. Allerdings lässt sich aus dieser Entscheidung nicht schlussfolgern, der Bereich der Strafverfolgungsvorsorge sei in toto aufgrund abschließender Regelungen durch den Bund der landesrechtlichen Gesetzgebung generell entzogen (so i.Erg. aber Pieroth/Schlink/Kniesel, Polizei- und Ordnungsrecht, 7. Aufl., § 14 Rn. 58; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 16.09.2009 - 11 ME 402/09 -, juris; unklar Schenke, Polizei- und Ordnungsrecht, 6. Aufl., Rn. 30, 126). Inwieweit bundesgesetzliche Regelungen erschöpfend sind, kann nicht allgemein, sondern nur anhand der einschlägigen Bestimmungen und des jeweiligen Sachbereichs festgestellt werden. Der Eintritt einer Sperrwirkung zu Lasten der Länder setzt insbesondere voraus, dass der Gebrauch der Kompetenz durch den Bund bei Gesamtwürdigung des Normenkomplexes unter Rückgriff auf den hinter dem Gesetz stehenden Regelungszweck, die Gesetzgebungsgeschichte und die Gesetzesmaterialien hinreichend erkennbar ist (BVerfG, Urteil vom 27.07.2005, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 25.01.2012 - 6 C 9/11 -, juris; jew. m.w.N.).
36 
Dies ist bezogen auf § 81b 2. Alt. StPO zwar im Hinblick auf die Frage der Fall, welche erkennungsdienstlichen Maßnahmen gegen einen Beschuldigten zulässig sind; in Bezug auf diesen Personenkreis besteht eine Gesetzkompetenz der Länder nicht mehr (OVG Hamburg, Urteil vom 11.04.2013 - 4 Bf 141/11 -, juris; OVG RP, Beschluss vom 17.11.2000 - 11 B 11859/00 -, NVwZ-RR 2001, 238; OVG NRW, Beschluss vom 13.01.1999 - 5 B 2562/98 -, juris). Hinsichtlich des möglichen Adressatenkreises der Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen hat § 81b 2. Alt. StPO jedoch keinen abschließenden Charakter (vgl. zum Folgenden OVG Hamburg, Urteil vom 11.04.2013 - 4 Bf 141/11 -, juris, m.w.N.; Schenke, JZ 2007, 707; vgl. auch Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 5. Aufl., E Rn. 419). Weder dem Wortlaut der Regelung selbst noch der systematischen Betrachtung weiterer Regelungen in der StPO zu erkennungsdienstlichen Maßnahmen wie § 163b StPO lässt sich entnehmen, § 81b 2. Alt. StPO sei in Bezug auf den Adressatenkreis als abschließend anzusehen. Aus der Gesetzgebungsgeschichte lässt sich ebenfalls nicht schließen, dass der Gesetzgeber insoweit eine abschließende Regelung habe treffen wollen. Sinn und Zweck der Regelung schließlich, nämlich die Durchführung der Strafverfolgung in Bezug auf mögliche spätere Straftaten zu erleichtern, wird durch eine Erweiterung des Kreises möglicher Adressaten der Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung nicht in Frage gestellt, sondern im Gegenteil unterstützt.
37 
Vor diesem Hintergrund ist mit der ganz überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.12.2003 - 1 S 2211/12 -, juris; Urteil vom 07.03.2007 - 1 S 1170/05 -; OVG Saarland, Beschluss vom 07.08.2013 - 3 A 295/13 -, juris; OVG Hamburg, Urteil vom 11.04.2013 - 4 Bf 141/11 -, juris; OVG RP, Beschluss vom 17.11.2000 - 11 B 11859/00 -, NVwZ-RR 2001, 238; OVG NRW, Beschluss vom 13.01.1999 - 5 B 2562/98 -, juris; Bayer. VGH; Beschluss vom 17.11.2008 - 10 C 08.2872 -, juris; jew. m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 25.01.2012 - 6 C 9/11 -, juris) davon auszugehen, dass es dem Landesgesetzgeber unbenommen bleibt, den Adressatenkreis erkennungsdienstlicher Anordnungen über Beschuldigte i.S.v. § 81b 2. Alt. StPO hinaus zu erweitern etwa auf rechtskräftig Verurteilte oder Schuldunfähige. Entsprechende landesrechtliche Vorschriften sind allerdings jedenfalls verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass ihr Anwendungsbereich auf Maßnahmen beschränkt ist, die nicht dem Anwendungsbereich des § 81b 2. Alt. StPO unterfallen.
38 
2.2.2.2. § 36 Abs. 1 Nr. 2 PolG ist dahingehend auszulegen, dass er nicht nur Maßnahmen mit dem Ziel der Verhütung von Straftaten - folglich Maßnahmen, die drohende Rechtsgutverletzungen von vornherein und in einem Stadium verhindern sollen, in dem es noch nicht zu strafwürdigem Unrecht gekommen ist - erfasst, sondern auch Maßnahmen mit dem Ziel der Vorsorge für die Verfolgung in ungewisser Zukunft bevorstehender Straftaten, d.h. mit dem Ziel der Beweisbeschaffung zur Verwendung in künftigen Strafverfahren (zu den Begrifflichkeiten ausführlich BVerfG, Urteil vom 27.07.2005 - 1 BvR 668/04 -, juris).
39 
Dies ist zwar dem Wortlaut der Regelung des § 36 Abs. 1 Nr. 2 PolG nicht klar zu entnehmen. Wenn dort von der „vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten“ die Rede ist, könnte dies auch im Sinne einer reinen Verhinderung zukünftiger Straftaten verstanden werden, denn durch die nachträglich erleichterte Aufklärung einer Straftat wird ihrer Begehung nicht Einhalt geboten, wird ihre Begehung nicht „bekämpft“.
40 
Tatsächlich aber wird der Begriff der vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten ganz überwiegend nicht in diesem engen Sinn verstanden. Vielmehr enthalten die Polizeigesetze einer Reihe von Bundesländern eine Legaldefinition des Begriffs der vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten, die neben der Verhütung zu erwartender Straftaten ausdrücklich auch die Vorsorge für die Verfolgung künftiger Straftaten erfasst (so etwa § 1 Abs. 4 HSOG, § 1 Abs. 1 Nr. 1 PolDVG HA, § 1 Abs. 3 ASOG Bln, § 7 Abs. 1 Nr. 4 SOG M-V, § 2 Abs. 1 Thür.PAG; wohl auch § 1 Abs. 1 Satz 2 MEPolG 1986, vgl. Götz, NVwZ 1994, 652 Fn. 57; zu den unterschiedlichen landesrechtlichen Regelungen Kugelmann, Polizei- und Ordnungsrecht, 2. Aufl., S. 113 ff.). Auch in Literatur und Rechtsprechung in Baden-Württemberg wird auf die Reichweite des Begriffs der vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten entweder gar nicht näher eingegangen (Beltz/Mußmann, PolG BW, 7. Aufl., § 36 Rn. 7 ff.) oder der Bereich der Strafverfolgungsvorsorge wird - meist ohne nähere Begründung - unter den Begriff der vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten subsumiert (vgl. Stephan/Deger, PolG BW, 6. Aufl., § 36 Rn. 11; wohl auch Ruder/Schmitt, Polizeirecht BW, 7. Aufl., Rn. 649; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.03.2007 - 1 S 1170/05 -; vgl. auch Urteil vom 29.05.2008 - 1 S 1503/07 -, juris; ausdrücklich a.A. für § 36 Abs. 1 Satz 2 PolG BW Schenke, Polizei- und Ordnungsrecht, 6. Aufl., Rn. 30).
41 
Zwar verwundert der Umstand, dass die Strafverfolgungsvorsorge oft ohne nähere Begründung in den polizeirechtlichen Begriff der vorbeugenden Bekämpfung einbezogen wird. Denn immerhin ist hier ein stärker strafprozessualer Bezug gegeben; auch wenn die Verfolgungsvorsorge in zeitlicher Hinsicht präventiv erfolgt, betrifft sie gegenständlich doch das - künftige - repressiv ausgerichtete Strafverfahren (BVerfG, Urteil vom 27.07.2005 - 1 BvR 668/04 -, juris). Anders als bei der Vorsorge für die Verhütung von Straftaten handelt es sich bei der Vorsorge für die Strafverfolgung eben gerade um keine reine Aufgabe der Gefahrenabwehr (dazu Würtenberger/Heckmann, Polizeirecht BW, 6. Aufl., Rn. 181; Schenke, Polizei- und Ordnungsrecht, 6. Aufl., Rn. 12; Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 5. Aufl., E Rn. 417 f.). Diese Zwitterstellung der Strafverfolgungsvorsorge führt auch dazu, dass ihr bisweilen eine Rechtsnatur sui generis zugeschrieben wird (vgl. etwa Bock, ZIS 2007, 129). Dieser Umstand ließe es als naheliegend erscheinen, dass ein Landesgesetzgeber, der eine Kompetenz zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen auch zum Zwecke der Strafverfolgungsvorsorge schaffen möchte, dies ausdrücklich tut und hier nicht den wenig spezifischen Begriff der vorsorglichen Bekämpfung von Straftaten wählt. Und auch das Bundesverfassungsgericht hat in seinem zur Telekommunikationsüberwachung ergangenen Urteil (vom 27.07.2005 - 1 BvR 668/04 -, juris) den Begriff der Bekämpfung von Straftaten nur auf den Aspekt ihrer Verhütung, ausdrücklich nicht auch auf ihre Aufklärung bezogen (hierauf verweisend auch Stephan, VBlBW 2005, 410).
42 
Im Ergebnis sind jedoch auch Maßnahmen der Strafverfolgungsvorsorge dem präventiven Aufgabenfeld der Polizei zuzurechnen, so dass gegen ihre Einbeziehung in den Begriff der vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten i.S.d. § 36 Abs. 1 Satz 2 PolG keine rechtlichen Bedenken bestehen; eine solche Einbeziehung ist darüber hinaus sachgerecht. Denn die Verfolgungsvorsorge gehört zu einem historisch gewachsenen Aufgabenfeld der Gefahrenabwehr, welches nur punktuell abschließend durch Bundesgesetz geregelt worden ist (vgl. dazu Würtenberger/Heckmann, Polizeirecht in BW, 6. Aufl., Rn. 181). Ihre Einbeziehung in den Begriff der Bekämpfung von Straftaten wird dem Umstand gerecht, dass erkennungsdienstliche Maßnahmen der Polizei tatsächlich regelmäßig sowohl Aspekten der Verhütung als auch der erleichterten Aufklärung zukünftiger Straftaten dienen dürften und eine strikte Trennung zwischen beiden Zielen kaum handhabbar sein dürfte (dazu Stephan, VBlBW 2005, 410).
43 
2.3. Knüpft mithin die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung auf Grundlage des § 81b 2. Alt. StPO wie auch auf Grundlage des § 36 Abs. 1 Nr. 2 PolG mit Ausnahme der Beschuldigteneigenschaft an dieselben Tatbestandsvoraussetzungen an und orientiert sich das Ermessen, das die Behörde auszuüben hat, an denselben Maßstäben, so steht einer Auswechslung der Ermächtigungsgrundlage nichts entgegen.
44 
3. Die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 2 PolG sind vorliegend auch erfüllt. Nach dieser Vorschrift kann der Polizeivollzugsdienst erkennungsdienstliche Maßnahmen ohne Einwilligung des Betroffenen vornehmen, wenn dies zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist, weil der Betroffene verdächtig ist, eine Straftat begangen zu haben, und die Umstände des Einzelfalles die Annahme rechtfertigen, dass er zukünftig eine Straftat begehen werde.
45 
3.1. Die Klägerin ist zunächst der Begehung einer Straftat, nämlich eines Ladendiebstahls am 10.08.2012, „verdächtig“ i.S.d. § 36 Abs. 1 Nr. 2 PolG. Dem steht nicht entgegen, dass sie wegen dieser Straftat zwischenzeitlich sogar rechtskräftig verurteilt worden ist. Vielmehr ist die Regelung so zu verstehen, dass der Betroffene mindestens einer Straftat verdächtig sein muss; sollte er deswegen sogar verurteilt worden sein, ergibt sich die Notwendigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung in ungleich höherem Maße.
46 
3.2. Die Erforderlichkeit der Anfertigung und Aufbewahrung von erkennungsdienstlichen Unterlagen bemisst sich danach, ob der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls - insbesondere angesichts der Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen im strafrechtlichen Anlassverfahren zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des Zeitraums, während dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist - Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig oder anderwärts gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen - den Betroffenen schließlich überführend oder entlastend - fördern könnten (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 19.10.1982 - 1 C 114/79 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.12.2003 - 1 S 2211/02 -, juris; Urteil vom 07.03.2007 - 1 S 1170/05 -; jew. m.w.N.). Der unbestimmte Rechtsbegriff der „Erforderlichkeit“ unterliegt hierbei der vollen Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte. Lediglich das der polizeilichen Prognose über das künftige Verhalten des Betroffenen zugrundeliegende Wahrscheinlichkeitsurteil ist einer Kontrolle nur begrenzt zugänglich; diese erstreckt sich lediglich darauf, ob die Prognose auf zutreffender Tatsachengrundlage beruht und ob sie nach gegebenem Erkenntnisstand unter Einbeziehung des kriminalistischen Erfahrungswissens sachgerecht und vertretbar ist (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.12.2003 - 1 S 2211/02 -, juris (zu § 81b StPO); Urteil vom 07.03.2007 - 1 S 1170/05 - (den Begriff der „Notwendigkeit“ verwendend)). Für die Beurteilung der Erforderlichkeit kommt es im Falle von - wie hier - nicht vollzogenen Anordnungen auf die Sachlage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung an (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.03.2007 - 1 S 1170/05 -).
47 
An diesem Maßstab gemessen kann die Einschätzung der Beklagten, es sei davon auszugehen, dass die Klägerin bei künftigen noch aufzuklärenden Straftaten mit guten Gründen in den Kreis möglicher Tatverdächtiger einbezogen werden könnte, nicht beanstandet werden. Denn die Klägerin trat im Zeitraum 2003 bis 2012 wiederholt polizeilich in Erscheinung. Nach zwei Verfahren wegen Körperverletzungsdelikten wurden gegen die Klägerin seit dem Jahr 2005 insgesamt sieben Ermittlungsverfahren wegen Ladendiebstahls durchgeführt. In drei Fällen wurden die Verfahren nach § 153 StPO bzw. § 153a StPO eingestellt, in mittlerweile vier Fällen erfolgten Verurteilungen zu Geldstrafen.
48 
Die Anzahl der gegen die Klägerin durchgeführten Strafverfahren und die strukturelle Vergleichbarkeit der Taten - seit 2005 ausschließlich Ladendiebstähle, bei denen sie Gegenstände in einem Gesamtwert von (je Diebstahl) 25 bis 127 EUR entwendete - lassen die Prognoseentscheidung des Beklagten jedenfalls als vertretbar erscheinen. Auch wenn die Klägerin in der mündlichen Verhandlung eindrücklich und nachvollziehbar erklärte, sie habe die Geschäfte nicht in der Absicht, einen Diebstahl zu begehen, betreten, und ihre Tatbegehung sei mitnichten professionell, sondern spontan und unüberlegt erfolgt, hat die Kammer doch bei einer Gesamtschau den Eindruck gewonnen, bei der Klägerin bestehe - möglicherweise im Zusammenhang mit ihrer schlechten Einkommenssituation sowie dem besonderen Stress, dem sie als allein erziehende Mutter eines kranken Kindes ausgesetzt ist - eine gewisse Neigung zur Begehung von Ladendiebstählen. Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass sich die Klägerin die für sie als Bedrohung erlebte Aussicht, erkennungsdienstlich behandelt zu werden, sehr zu Herzen nimmt. Auch nimmt die Kammer der Klägerin ihre Beteuerung, sie wisse sehr wohl um den Unrechtsgehalt ihrer Taten und könne zwischen „gut“ und „böse“ unterscheiden, ebenso ab wie den ernsthaften guten Willen, zukünftig keine Straftaten zu begehen und ihrem Sohn ein gutes Vorbild zu sein. Wenn sie aber schildert, sie könne sich die Begehung des letzten Diebstahls im „P B“, den sie nur gut zwei Monate nach dem vorangegangenen Diebstahl und wenige Wochen nach der deshalb erfolgten Verurteilung begangen hat, nicht erklären, es sei wie ein „Blackout“ gewesen, so konnte sie die Kammer nicht davon überzeugen, woher sie nunmehr die Sicherheit nehmen möchte, dass es nicht in Zukunft wieder zu einer Situation kommt, in der sie vom plötzlichen Wunsch, Waren ohne Bezahlung mitzunehmen, übermannt wird. Dies umso mehr, als sich in der mündlichen Verhandlung nicht feststellen ließ, dass sich die Lebenssituation der Klägerin, insbesondere ihre finanzielle Lage, maßgeblich gebessert haben könnte; denn die Klägerin ist nach wie vor vollumfänglich von Sozialleistungen abhängig und hat gegenwärtig allenfalls vage Aussichten auf einen Wiedereinstieg in ihren Beruf.
49 
Die Kammer hält ferner die Anfertigung erkennungsdienstlicher Unterlagen und die Speicherung entsprechender Daten nicht nur dem Grunde nach für gerechtfertigt; vielmehr hat die Prüfung ergeben, dass auch die konkret angeordneten erkennungsdienstlichen Maßnahmen - Lichtbilder, Personenbeschreibung, Finger- und Handflächenabdrücke - ihrem Umfang nach notwendig sind. Insoweit hat die Rechtsprechung als Ausfluss des Verhältnismäßigkeitsprinzips das Erfordernis formuliert, dass die angefertigten Unterlagen bzw. die gespeicherten Daten gerade für die Aufklärung solcher Straftaten geeignet und erforderlich sein müssen, für die im konkreten Fall eine Wiederholungsgefahr begründet werden kann. Dies setzt einen hinreichenden Zusammenhang zwischen der Art der erhobenen Daten und der Art und Begehungsweise der zu besorgenden Straftaten voraus (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.12.2003 - 1 S 2211/02 -, juris). Ein derartiger Zusammenhang ist vorliegend jedoch zu bejahen. Nachdem die Klägerin mehrfach wegen Ladendiebstählen auffällig geworden ist, ist es nicht von der Hand zu weisen, dass Lichtbilder sowie eine genaue Personenbeschreibung von der Klägerin künftige Ermittlungsverfahren im Bereich von Ladendiebstählen fördern können. Gleiches gilt - mit Blick auf Diebesgut, dessen sich der Ladendieb entledigt - für Finger- und Handabdrücke. Dabei begegnet die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit auch deshalb keinen durchgreifenden Bedenken, weil zum einen die von der Klägerin begangenen Diebstahlsdelikte, bei denen Waren gestohlen wurden, deren Gesamtwert überwiegend die Geringfügigkeitsschwelle (dazu Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., § 248a Rn. 8 ff.) überstiegen hat, keinen Bagatellcharakter haben (vgl. die Strafdrohung in § 242 StGB von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe), und zum anderen die angeordneten Maßnahmen nicht mit gravierenden Beeinträchtigungen ihrer grundrechtlich geschützten Belange verbunden sind.
D.
50 
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 VwGO). Dem entspricht es, dass der Beklagte die Kosten trägt. Denn er hat sich durch Aufhebung der angefochtenen Zwangsgeldandrohung freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben.
51 
Die Kostenentscheidung im Übrigen folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens davon ab, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
52 
Gründe, die Berufung durch das Verwaltungsgericht zuzulassen, bestehen nicht.

Gründe

 
A.
16 
Soweit die Beteiligten - im Hinblick auf die Zwangsgeldandrohung - nach deren Aufhebung durch den Beklagten den Rechtsstreit übereinstimmend insoweit für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren einzustellen.
B.
17 
Im Übrigen ist die Klage gemäß §§ 40, 42, 68 ff. VwGO als Anfechtungsklage gegen die als Verwaltungsakt i.S.d. § 35 LVwVfG zu qualifizierende (dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.12.2003 - 1 S 2211/12 -, juris) Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung zulässig. Die angefochtene, auf § 81b 2. Alt. StPO gestützte Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung ist eine Maßnahme der Strafverfolgungsvorsorge und steht nicht im Zusammenhang mit einem konkreten Strafverfahren. Eine Klage gegen eine solche Anordnung ist eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art, für die der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.05.2011 - 6 B 1/11-, juris; Urteil vom 19.10.1982 - 1 C 29/79 -, juris; OVG Hamburg, Urteil vom 11.04.2013 - 4 Bf 141/11 -, juris; vgl. auch Schenke, JZ 2007, 707; a.A. Hess. VGH, Beschluss vom 08.12.2010 - 8 E 1698/10 -, juris; Eisenberg/Puschke, JZ 2007, 729). Aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach der auch Maßnahmen, die sich auf künftige Strafverfahren beziehen, der Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG unterfallen (vgl. BVerfG, Urteil vom 27.07.2005 - 1 BvR 668/04 -, juris), ergibt sich insoweit nichts anderes, da Maßnahmen außerhalb eines konkreten Strafverfahrens, selbst wenn sie der Strafrechtspflege dienen, jedenfalls keine solchen auf dem Gebiet des Strafprozesses sind, wie es Voraussetzung für die Anwendbarkeit von §§ 23 ff. EGGVG wäre (BVerwG, Beschluss vom 18.05.2011 - 6 B 1/11 -, juris).
C.
18 
Die Klage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Denn die angefochtene Verfügung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
I.
19 
Zunächst hat die Klage nicht bereits deshalb Erfolg, weil die Klägerin im Verwaltungsverfahren unstreitig nicht, wie vom Gesetz verlangt, vom Beklagten gemäß § 28 Abs. 1 LVwVfG angehört worden ist. Denn die Anhörung ist zwischenzeitlich in rechtlich nicht zu beanstandender Weise außerhalb des gerichtlichen Verfahrens nachgeholt worden, der Verfahrensfehler ist mithin gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 LVwVfG geheilt.
II.
20 
Auch aus materiell-rechtlichen Gründen bestehen im Ergebnis keine Bedenken an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides.
21 
1. Der Beklagte hat die hier im Streit stehenden erkennungsdienstlichen Maßnahmen auf § 81b 2. Alt. StPO gestützt. Gemäß § 81b 2. Alt. StPO dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden, soweit es für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist. Die Voraussetzungen dieser Rechtsgrundlage waren allerdings zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides nicht gegeben.
22 
1.1. Voraussetzung der Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung auf Grundlage des § 81b 2. Alt StPO wäre nämlich zunächst, dass der von der Anordnung Betroffene „Beschuldigter“ ist. Beschuldigter ist ein Tatverdächtigter, gegen den ein Straf- oder Ermittlungsverfahren als Beschuldigter betrieben wird; nur während der Anhängigkeit eines solchen Verfahrens kann die Anordnung ergehen (BVerwG, Urteil vom 23.11.2005 - 6 C 2/05 -, juris; Urteil vom 19.10.1982 - 1 C 29/79 -, juris; SächsOVG, Beschluss vom 10.10.2000 - 3 BS 53/00 -, NVwZ-RR 2001, 238; BeckOK StPO, Stand 01/2013, § 81b Rn. 1).
23 
1.2. Die Rechtmäßigkeit der Anordnung einer erkennungsdienstlichen Maßnahme nach § 81b 2. Alt StPO wird zwar nicht dadurch berührt, dass der Betroffene nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens, aber vor dem Vollzug der Anordnung die Beschuldigteneigenschaft - durch Freispruch, Verurteilung oder Einstellung des Verfahrens - verliert. Dies liegt darin begründet, dass im Rahmen des § 81b 2. Alt. StPO Anfertigung, Aufbewahrung und systematische Zusammenstellung erkennungsdienstlicher Unterlagen in kriminalpolizeilichen Sammlungen nicht für die Zwecke eines konkreten Strafverfahrens erfolgen, sondern nach ihrer gesetzlichen Zweckbestimmung der Strafverfolgungsvorsorge dienen, mit der Folge, dass ein unmittelbarer Zweckzusammenhang zwischen der Beschuldigteneigenschaft des Betroffenen und den gesetzlichen Zielen der Aufnahme und Aufbewahrung der erkennungsdienstlichen Unterlagen nicht besteht (BVerwG, Urteil vom 23.11.2005 - 6 C 2/05 -, juris; Urteil vom 19.10.1982 - 1 C 29/79 -, juris; OVG Hamburg, Urteil vom 11.04.2013 - 4 Bf 141/11 -, juris; Bayer. VGH, Beschluss vom 28.11.2012 - 10 ZB 12.1468 -, juris; Nieders. OVG, Urteil vom 28.09.2006 - 11 LB 53/06 -, juris).
24 
1.3. Die Klägerin hat vorliegend ihre Beschuldigteneigenschaft jedoch nicht erst nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens verloren. Vielmehr wurde gegen die Klägerin in dem wegen des am 10.08.2012 begangenen Ladendiebstahls vor dem Amtsgericht X durchgeführten Strafverfahrens, welches Anlass für den Erlass der angefochtenen Anordnung war, am 25.09.2012 ein Strafbefehl verhängt, der am 11.10.2012 rechtskräftig wurde. Rechtskraft trat damit zwar nach Erlass der Anordnung, aber vor Ergehen des Widerspruchsbescheids, der vom 16.10.2012 datiert, ein. Damit war die Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids am 16.10.2012 nicht mehr Beschuldigte i.S.d. § 81b 2. Alt. StPO.
25 
1.3.1. Zwar wird in der Rechtsprechung unter Berufung auf Sinn und Zweck der Regelung vertreten, die tatbestandliche Voraussetzung der Beschuldigteneigenschaft habe im Rahmen des § 81b 2. Alt. StPO nur die Bedeutung, dass erkennungsdienstliche Maßnahmen auf Fälle begrenzt seien, in denen ein Betroffener in einer solchen Weise strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, dass gegen ihn als Beschuldiger ermittelt werde. Auch wenn die Beschuldigteneigenschaft im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung wieder entfallen sei, habe der Betroffene aber nach wie vor diese Schwelle des Verwickeltseins in ein konkretes Strafverfahren erreicht; damit sei der Anlass für eine erkennungsdienstliche Anordnung nach § 81b 2. Alt. StPO gegeben (SächsOVG, Beschluss vom 10.10.2000 - 3 BS 53/00 -, NVwZ-RR 2001, 238).
26 
1.3.2. Dieser Auffassung steht jedoch entgegen, dass bei einer Anfechtungsklage für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung abzustellen ist. Das Ausgangsverfahren bildet mit dem Widerspruchsverfahren eine verfahrensmäßige Einheit und wird erst mit dem Widerspruchsbescheid abgeschlossen (vgl. zum Folgenden allgemein BVerwG, Beschluss vom 03.11.2006 - 10 B 19/06 -, juris; Urteil vom 01.12.1989 - 8 C 14/88 -, juris; jew. m.w.N.; speziell zu § 36 Abs. 1 Nr. 2 PolG VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.03.2007 - 1 S 1170/05 -). Die Widerspruchsbehörde hat dabei die Ausgangsentscheidung in vollem Umfang zu überprüfen und eine eigene Sachentscheidung zu treffen, in deren Rahmen sie auch befugt ist, ursprüngliche Fehler des Ausgangsbescheides zu beheben, indem sie etwa die erkennungsdienstlichen Maßnahmen nachträglich konkretisiert oder Ermessenserwägungen anstellt; dabei hat sie grundsätzlich eine gegenüber dem Zeitpunkt des Erlasses des Ausgangsbescheides eingetretene Änderung der Sach- und Rechtslage zu berücksichtigen, sofern sich aus dem materiellen Recht nicht etwas Abweichendes ergibt. Erst der Widerspruchsbescheid gibt dem Ausgangsverwaltungsakt seine endgültige, für den Verwaltungsprozess maßgebliche Gestalt. Dies gilt auch für die Anordnung von erkennungsdienstlichen Maßnahmen. Die Anordnung erhält erst durch den Widerspruchsbescheid ihre entscheidungserhebliche, gerichtlich überprüfbare Gestalt.
27 
Dieser Grundsatz der verfahrensmäßigen Einheit von Ausgangs- und Widerspruchsbescheid wird durch den Wortlaut der Regelung des § 81b 2. Alt. StPO nicht in Frage gestellt. Der Umstand, dass § 81b 2. Alt. StPO die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen tatbestandlich mit der Beschuldigteneigenschaft des Betroffenen verknüpft, spricht vielmehr dafür, dass diese Verknüpfung auch von der Widerspruchsbehörde zu prüfen ist; nur wenn im Zeitpunkt ihrer Entscheidung der Betroffene noch Beschuldigter ist, lassen sich erkennungsdienstliche Maßnahmen auf § 81b 2. Alt. StPO stützen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.03.2007 - 1 S 1170/05 -; Bayer. VGH, Urteil vom 09.02.2004 - 24 B 03.695 -, juris; OVG Hamburg, Urteil vom 11.04.2013 - 4 Bf 141/11 -, juris; offen gelassen von BVerwG, Urteil vom 19.10.1982 - 1 C 29/79 -, juris).
28 
Das Abstellen auf den Erlass des Widerspruchsbescheides als dem maßgeblichen Zeitpunkt für das Vorliegen der Beschuldigteneigenschaft führt auch nicht zu unzweckmäßigen Ergebnissen. Zwar können auf Grundlage des § 81b 2. Alt. StPO keine Maßnahmen mehr angeordnet werden, wenn die Beschuldigteneigenschaft während des Widerspruchsverfahrens wegfällt. Doch ist dies keine Folge, die dem Gesetzeszweck zuwiderläuft. Vielmehr nimmt die Regelung durch die in § 81b 2. Alt. StPO vorgegebene Verknüpfung von Anlass und Maßnahme ohnehin in Kauf, dass andere Personen als Beschuldigte nicht erkennungsdienstlich behandelt werden können, obwohl auch bei solchen Personen - wie etwa bei einem kurz vor Erlass des Ausgangsbescheids rechtskräftig Verurteilten - ebenfalls ein Bedürfnis für eine erkennungsdienstliche Behandlung vorliegen kann (OVG Hamburg, Urteil vom 11.04.2013 - 4 Bf 141/11 -, juris).
29 
2. Die angefochtene Verfügung lässt sich jedoch auf § 36 Abs. 1 Nr. 2 PolG stützen.
30 
2.1. Ein derartiger Austausch der Rechtsgrundlage ist dem Verwaltungsgericht nicht verwehrt. Vielmehr hat das Gericht bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts nach Maßgabe des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO alle einschlägigen Rechtsvorschriften und - nach Maßgabe der Sachaufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO - alle rechtserheblichen Tatsachen zu berücksichtigen, gleichgültig, ob die Normen und Tatsachen von der erlassenden Behörde zur Begründung des Verwaltungsaktes angeführt worden sind oder nicht. Ein Auswechseln der Rechtsgrundlage durch das Gericht ist nur dann ausgeschlossen, wenn die anderweitige rechtliche Begründung zu einer Wesensveränderung des angefochtenen Bescheides führte, m.a.W. wenn dadurch die Grenzen überschritten würden, die der Zulässigkeit des sogenannten Nachschiebens von Gründen gezogen sind (BVerwG, Urteil vom 21.11.1989 - 9 C 28/89 -, juris; vgl. für den Bereich des § 81b 2. Alt. StPO: OVG Hamburg, Urteil vom 11.04.2013 - 4 Bf 141/11 -, juris; OVG Saarland, Beschluss vom 07.08.2013 - 3 A 295/13 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.03.2007 - 1 S 1170/05 -).
31 
Auch der Umstand, dass es sich sowohl bei § 81b 2. Alt. VwGO als auch bei § 36 Abs. 1 Nr. 2 PolG um ermessenseröffnende Normen handelt, steht einem Austausch der Rechtsgrundlage nicht von vornherein entgegen, sofern beide Normen demselben Zweck dienen und die Ermessenserwägungen des Beklagten auch die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung auf Grundlage des § 36 Abs. 1 Nr. 2 PolG tragen (zum Auswechseln einer Rechtsgrundlage bei Ermessensentscheidungen vgl. BVerwG, Urteil vom 30.06.1989 - 4 C 40/88 -, juris).
32 
2.2. Nach Auffassung der Kammer führt der Austausch der Rechtsgrundlagen vorliegend nicht zu einer Wesensänderung des Bescheides, tragen insbesondere die vom Beklagten im Rahmen des § 81b 2. Alt. StPO angestellten Ermessenserwägungen auch die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung auf Grundlage von § 36 Abs. 1 Nr. 2 PolG.
33 
2.2.1. Aus der Begründung des Ausgangsbescheids vom 28.08.2012 wie auch des Widerspruchsbescheids vom 16.10.2012 ergibt sich, dass die angeordneten erkennungsdienstlichen Maßnahmen - Lichtbilder, Personenbeschreibung, Finger- und Handflächenabdrücke - dazu dienen sollen, die Klägerin, bei der, so der Beklagte, nach kriminalistischer Erfahrung eine Wiederholungsgefahr bestehe, zukünftig eines Ladendiebstahls überführen bzw. sie diesbezüglich entlasten zu können. Es müsse, so der Beklagte, allein aufgrund der erhobenen Daten möglich sein, eventuell von der Klägerin künftig verübte Straftaten aufzuklären und einen entsprechenden Opferschutz zu gewährleisten. Hierfür seien die Erhebung einer genauen Personenbeschreibung und die Fertigung von Lichtbildern für Zwecke der Durchführung eines Wiedererkennungsverfahrens mit geschädigten Personen sowie die Abnahme von Hand- und Fingerabdrücken mit dem Ziel der Zuordnung von Fingerspuren an weggeworfenem Diebesgut, geeignet und erforderlich. Die angeordneten erkennungsdienstlichen Maßnahmen sollen folglich in allererster Linie der sog. Strafverfolgungsvorsorge - der Förderung zukünftiger Ermittlungen - dienen. Der Aspekt der Verbrechensvorbeugung - der Verhinderung der Begehung von Straftaten - klingt in der mehrseitigen Begründung im Widerspruchsbescheid allenfalls an einer einzigen Stelle (Seite 6 2. Absatz) an.
34 
2.2.2. § 36 Abs. 1 Nr. 2 PolG dient jedoch ebenso wie § 81b 2. Alt. StPO als Rechtsgrundlage für Maßnahmen der Strafverfolgungsvorsorge.
35 
2.2.2.1. Dem steht zunächst Bundesrecht nicht entgegen. Zwar ist eine Vorschrift, die der Beweisbeschaffung für ein - sei es auch zukünftiges - Strafverfahren dient, dem Strafverfahrensrecht zuzuordnen und unterliegt damit der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit nach Art. 74 Abs. 1 GG (ganz h.M., vgl. nur BVerfG, Urteil vom 27.07.2005 - 1 BvR 668/04 -, juris; BVerwG, Urteil vom 23.11.2005 - 6 C 2/05 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.03.2007 - 1 S 1170/05 -; Schenke, Polizei- und Ordnungsrecht, 6. Aufl., Rn. 11, 30, m.w.N.; Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 5. Aufl., E Rn. 417). In einem zur Telekommunikationsüberwachung ergangenen Urteil (vom 27.07.2005 - 1 BvR 668/04 -, juris) hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, der Bundesgesetzgeber habe abschließend von seiner konkurrierenden Gesetzgebungsbefugnis aus Art 74 Abs. 1 Nr. 1 GG, die Verfolgung von Straftaten durch Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung zu regeln, Gebrauch gemacht mit der Folge, dass die Länder nicht befugt seien, die Polizei zur Telekommunikationsüberwachung zum Zwecke der Vorsorge für die Verfolgung von Straftaten zu ermächtigen. Allerdings lässt sich aus dieser Entscheidung nicht schlussfolgern, der Bereich der Strafverfolgungsvorsorge sei in toto aufgrund abschließender Regelungen durch den Bund der landesrechtlichen Gesetzgebung generell entzogen (so i.Erg. aber Pieroth/Schlink/Kniesel, Polizei- und Ordnungsrecht, 7. Aufl., § 14 Rn. 58; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 16.09.2009 - 11 ME 402/09 -, juris; unklar Schenke, Polizei- und Ordnungsrecht, 6. Aufl., Rn. 30, 126). Inwieweit bundesgesetzliche Regelungen erschöpfend sind, kann nicht allgemein, sondern nur anhand der einschlägigen Bestimmungen und des jeweiligen Sachbereichs festgestellt werden. Der Eintritt einer Sperrwirkung zu Lasten der Länder setzt insbesondere voraus, dass der Gebrauch der Kompetenz durch den Bund bei Gesamtwürdigung des Normenkomplexes unter Rückgriff auf den hinter dem Gesetz stehenden Regelungszweck, die Gesetzgebungsgeschichte und die Gesetzesmaterialien hinreichend erkennbar ist (BVerfG, Urteil vom 27.07.2005, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 25.01.2012 - 6 C 9/11 -, juris; jew. m.w.N.).
36 
Dies ist bezogen auf § 81b 2. Alt. StPO zwar im Hinblick auf die Frage der Fall, welche erkennungsdienstlichen Maßnahmen gegen einen Beschuldigten zulässig sind; in Bezug auf diesen Personenkreis besteht eine Gesetzkompetenz der Länder nicht mehr (OVG Hamburg, Urteil vom 11.04.2013 - 4 Bf 141/11 -, juris; OVG RP, Beschluss vom 17.11.2000 - 11 B 11859/00 -, NVwZ-RR 2001, 238; OVG NRW, Beschluss vom 13.01.1999 - 5 B 2562/98 -, juris). Hinsichtlich des möglichen Adressatenkreises der Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen hat § 81b 2. Alt. StPO jedoch keinen abschließenden Charakter (vgl. zum Folgenden OVG Hamburg, Urteil vom 11.04.2013 - 4 Bf 141/11 -, juris, m.w.N.; Schenke, JZ 2007, 707; vgl. auch Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 5. Aufl., E Rn. 419). Weder dem Wortlaut der Regelung selbst noch der systematischen Betrachtung weiterer Regelungen in der StPO zu erkennungsdienstlichen Maßnahmen wie § 163b StPO lässt sich entnehmen, § 81b 2. Alt. StPO sei in Bezug auf den Adressatenkreis als abschließend anzusehen. Aus der Gesetzgebungsgeschichte lässt sich ebenfalls nicht schließen, dass der Gesetzgeber insoweit eine abschließende Regelung habe treffen wollen. Sinn und Zweck der Regelung schließlich, nämlich die Durchführung der Strafverfolgung in Bezug auf mögliche spätere Straftaten zu erleichtern, wird durch eine Erweiterung des Kreises möglicher Adressaten der Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung nicht in Frage gestellt, sondern im Gegenteil unterstützt.
37 
Vor diesem Hintergrund ist mit der ganz überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.12.2003 - 1 S 2211/12 -, juris; Urteil vom 07.03.2007 - 1 S 1170/05 -; OVG Saarland, Beschluss vom 07.08.2013 - 3 A 295/13 -, juris; OVG Hamburg, Urteil vom 11.04.2013 - 4 Bf 141/11 -, juris; OVG RP, Beschluss vom 17.11.2000 - 11 B 11859/00 -, NVwZ-RR 2001, 238; OVG NRW, Beschluss vom 13.01.1999 - 5 B 2562/98 -, juris; Bayer. VGH; Beschluss vom 17.11.2008 - 10 C 08.2872 -, juris; jew. m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 25.01.2012 - 6 C 9/11 -, juris) davon auszugehen, dass es dem Landesgesetzgeber unbenommen bleibt, den Adressatenkreis erkennungsdienstlicher Anordnungen über Beschuldigte i.S.v. § 81b 2. Alt. StPO hinaus zu erweitern etwa auf rechtskräftig Verurteilte oder Schuldunfähige. Entsprechende landesrechtliche Vorschriften sind allerdings jedenfalls verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass ihr Anwendungsbereich auf Maßnahmen beschränkt ist, die nicht dem Anwendungsbereich des § 81b 2. Alt. StPO unterfallen.
38 
2.2.2.2. § 36 Abs. 1 Nr. 2 PolG ist dahingehend auszulegen, dass er nicht nur Maßnahmen mit dem Ziel der Verhütung von Straftaten - folglich Maßnahmen, die drohende Rechtsgutverletzungen von vornherein und in einem Stadium verhindern sollen, in dem es noch nicht zu strafwürdigem Unrecht gekommen ist - erfasst, sondern auch Maßnahmen mit dem Ziel der Vorsorge für die Verfolgung in ungewisser Zukunft bevorstehender Straftaten, d.h. mit dem Ziel der Beweisbeschaffung zur Verwendung in künftigen Strafverfahren (zu den Begrifflichkeiten ausführlich BVerfG, Urteil vom 27.07.2005 - 1 BvR 668/04 -, juris).
39 
Dies ist zwar dem Wortlaut der Regelung des § 36 Abs. 1 Nr. 2 PolG nicht klar zu entnehmen. Wenn dort von der „vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten“ die Rede ist, könnte dies auch im Sinne einer reinen Verhinderung zukünftiger Straftaten verstanden werden, denn durch die nachträglich erleichterte Aufklärung einer Straftat wird ihrer Begehung nicht Einhalt geboten, wird ihre Begehung nicht „bekämpft“.
40 
Tatsächlich aber wird der Begriff der vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten ganz überwiegend nicht in diesem engen Sinn verstanden. Vielmehr enthalten die Polizeigesetze einer Reihe von Bundesländern eine Legaldefinition des Begriffs der vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten, die neben der Verhütung zu erwartender Straftaten ausdrücklich auch die Vorsorge für die Verfolgung künftiger Straftaten erfasst (so etwa § 1 Abs. 4 HSOG, § 1 Abs. 1 Nr. 1 PolDVG HA, § 1 Abs. 3 ASOG Bln, § 7 Abs. 1 Nr. 4 SOG M-V, § 2 Abs. 1 Thür.PAG; wohl auch § 1 Abs. 1 Satz 2 MEPolG 1986, vgl. Götz, NVwZ 1994, 652 Fn. 57; zu den unterschiedlichen landesrechtlichen Regelungen Kugelmann, Polizei- und Ordnungsrecht, 2. Aufl., S. 113 ff.). Auch in Literatur und Rechtsprechung in Baden-Württemberg wird auf die Reichweite des Begriffs der vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten entweder gar nicht näher eingegangen (Beltz/Mußmann, PolG BW, 7. Aufl., § 36 Rn. 7 ff.) oder der Bereich der Strafverfolgungsvorsorge wird - meist ohne nähere Begründung - unter den Begriff der vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten subsumiert (vgl. Stephan/Deger, PolG BW, 6. Aufl., § 36 Rn. 11; wohl auch Ruder/Schmitt, Polizeirecht BW, 7. Aufl., Rn. 649; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.03.2007 - 1 S 1170/05 -; vgl. auch Urteil vom 29.05.2008 - 1 S 1503/07 -, juris; ausdrücklich a.A. für § 36 Abs. 1 Satz 2 PolG BW Schenke, Polizei- und Ordnungsrecht, 6. Aufl., Rn. 30).
41 
Zwar verwundert der Umstand, dass die Strafverfolgungsvorsorge oft ohne nähere Begründung in den polizeirechtlichen Begriff der vorbeugenden Bekämpfung einbezogen wird. Denn immerhin ist hier ein stärker strafprozessualer Bezug gegeben; auch wenn die Verfolgungsvorsorge in zeitlicher Hinsicht präventiv erfolgt, betrifft sie gegenständlich doch das - künftige - repressiv ausgerichtete Strafverfahren (BVerfG, Urteil vom 27.07.2005 - 1 BvR 668/04 -, juris). Anders als bei der Vorsorge für die Verhütung von Straftaten handelt es sich bei der Vorsorge für die Strafverfolgung eben gerade um keine reine Aufgabe der Gefahrenabwehr (dazu Würtenberger/Heckmann, Polizeirecht BW, 6. Aufl., Rn. 181; Schenke, Polizei- und Ordnungsrecht, 6. Aufl., Rn. 12; Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 5. Aufl., E Rn. 417 f.). Diese Zwitterstellung der Strafverfolgungsvorsorge führt auch dazu, dass ihr bisweilen eine Rechtsnatur sui generis zugeschrieben wird (vgl. etwa Bock, ZIS 2007, 129). Dieser Umstand ließe es als naheliegend erscheinen, dass ein Landesgesetzgeber, der eine Kompetenz zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen auch zum Zwecke der Strafverfolgungsvorsorge schaffen möchte, dies ausdrücklich tut und hier nicht den wenig spezifischen Begriff der vorsorglichen Bekämpfung von Straftaten wählt. Und auch das Bundesverfassungsgericht hat in seinem zur Telekommunikationsüberwachung ergangenen Urteil (vom 27.07.2005 - 1 BvR 668/04 -, juris) den Begriff der Bekämpfung von Straftaten nur auf den Aspekt ihrer Verhütung, ausdrücklich nicht auch auf ihre Aufklärung bezogen (hierauf verweisend auch Stephan, VBlBW 2005, 410).
42 
Im Ergebnis sind jedoch auch Maßnahmen der Strafverfolgungsvorsorge dem präventiven Aufgabenfeld der Polizei zuzurechnen, so dass gegen ihre Einbeziehung in den Begriff der vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten i.S.d. § 36 Abs. 1 Satz 2 PolG keine rechtlichen Bedenken bestehen; eine solche Einbeziehung ist darüber hinaus sachgerecht. Denn die Verfolgungsvorsorge gehört zu einem historisch gewachsenen Aufgabenfeld der Gefahrenabwehr, welches nur punktuell abschließend durch Bundesgesetz geregelt worden ist (vgl. dazu Würtenberger/Heckmann, Polizeirecht in BW, 6. Aufl., Rn. 181). Ihre Einbeziehung in den Begriff der Bekämpfung von Straftaten wird dem Umstand gerecht, dass erkennungsdienstliche Maßnahmen der Polizei tatsächlich regelmäßig sowohl Aspekten der Verhütung als auch der erleichterten Aufklärung zukünftiger Straftaten dienen dürften und eine strikte Trennung zwischen beiden Zielen kaum handhabbar sein dürfte (dazu Stephan, VBlBW 2005, 410).
43 
2.3. Knüpft mithin die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung auf Grundlage des § 81b 2. Alt. StPO wie auch auf Grundlage des § 36 Abs. 1 Nr. 2 PolG mit Ausnahme der Beschuldigteneigenschaft an dieselben Tatbestandsvoraussetzungen an und orientiert sich das Ermessen, das die Behörde auszuüben hat, an denselben Maßstäben, so steht einer Auswechslung der Ermächtigungsgrundlage nichts entgegen.
44 
3. Die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 2 PolG sind vorliegend auch erfüllt. Nach dieser Vorschrift kann der Polizeivollzugsdienst erkennungsdienstliche Maßnahmen ohne Einwilligung des Betroffenen vornehmen, wenn dies zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist, weil der Betroffene verdächtig ist, eine Straftat begangen zu haben, und die Umstände des Einzelfalles die Annahme rechtfertigen, dass er zukünftig eine Straftat begehen werde.
45 
3.1. Die Klägerin ist zunächst der Begehung einer Straftat, nämlich eines Ladendiebstahls am 10.08.2012, „verdächtig“ i.S.d. § 36 Abs. 1 Nr. 2 PolG. Dem steht nicht entgegen, dass sie wegen dieser Straftat zwischenzeitlich sogar rechtskräftig verurteilt worden ist. Vielmehr ist die Regelung so zu verstehen, dass der Betroffene mindestens einer Straftat verdächtig sein muss; sollte er deswegen sogar verurteilt worden sein, ergibt sich die Notwendigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung in ungleich höherem Maße.
46 
3.2. Die Erforderlichkeit der Anfertigung und Aufbewahrung von erkennungsdienstlichen Unterlagen bemisst sich danach, ob der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls - insbesondere angesichts der Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen im strafrechtlichen Anlassverfahren zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des Zeitraums, während dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist - Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig oder anderwärts gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen - den Betroffenen schließlich überführend oder entlastend - fördern könnten (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 19.10.1982 - 1 C 114/79 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.12.2003 - 1 S 2211/02 -, juris; Urteil vom 07.03.2007 - 1 S 1170/05 -; jew. m.w.N.). Der unbestimmte Rechtsbegriff der „Erforderlichkeit“ unterliegt hierbei der vollen Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte. Lediglich das der polizeilichen Prognose über das künftige Verhalten des Betroffenen zugrundeliegende Wahrscheinlichkeitsurteil ist einer Kontrolle nur begrenzt zugänglich; diese erstreckt sich lediglich darauf, ob die Prognose auf zutreffender Tatsachengrundlage beruht und ob sie nach gegebenem Erkenntnisstand unter Einbeziehung des kriminalistischen Erfahrungswissens sachgerecht und vertretbar ist (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.12.2003 - 1 S 2211/02 -, juris (zu § 81b StPO); Urteil vom 07.03.2007 - 1 S 1170/05 - (den Begriff der „Notwendigkeit“ verwendend)). Für die Beurteilung der Erforderlichkeit kommt es im Falle von - wie hier - nicht vollzogenen Anordnungen auf die Sachlage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung an (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.03.2007 - 1 S 1170/05 -).
47 
An diesem Maßstab gemessen kann die Einschätzung der Beklagten, es sei davon auszugehen, dass die Klägerin bei künftigen noch aufzuklärenden Straftaten mit guten Gründen in den Kreis möglicher Tatverdächtiger einbezogen werden könnte, nicht beanstandet werden. Denn die Klägerin trat im Zeitraum 2003 bis 2012 wiederholt polizeilich in Erscheinung. Nach zwei Verfahren wegen Körperverletzungsdelikten wurden gegen die Klägerin seit dem Jahr 2005 insgesamt sieben Ermittlungsverfahren wegen Ladendiebstahls durchgeführt. In drei Fällen wurden die Verfahren nach § 153 StPO bzw. § 153a StPO eingestellt, in mittlerweile vier Fällen erfolgten Verurteilungen zu Geldstrafen.
48 
Die Anzahl der gegen die Klägerin durchgeführten Strafverfahren und die strukturelle Vergleichbarkeit der Taten - seit 2005 ausschließlich Ladendiebstähle, bei denen sie Gegenstände in einem Gesamtwert von (je Diebstahl) 25 bis 127 EUR entwendete - lassen die Prognoseentscheidung des Beklagten jedenfalls als vertretbar erscheinen. Auch wenn die Klägerin in der mündlichen Verhandlung eindrücklich und nachvollziehbar erklärte, sie habe die Geschäfte nicht in der Absicht, einen Diebstahl zu begehen, betreten, und ihre Tatbegehung sei mitnichten professionell, sondern spontan und unüberlegt erfolgt, hat die Kammer doch bei einer Gesamtschau den Eindruck gewonnen, bei der Klägerin bestehe - möglicherweise im Zusammenhang mit ihrer schlechten Einkommenssituation sowie dem besonderen Stress, dem sie als allein erziehende Mutter eines kranken Kindes ausgesetzt ist - eine gewisse Neigung zur Begehung von Ladendiebstählen. Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass sich die Klägerin die für sie als Bedrohung erlebte Aussicht, erkennungsdienstlich behandelt zu werden, sehr zu Herzen nimmt. Auch nimmt die Kammer der Klägerin ihre Beteuerung, sie wisse sehr wohl um den Unrechtsgehalt ihrer Taten und könne zwischen „gut“ und „böse“ unterscheiden, ebenso ab wie den ernsthaften guten Willen, zukünftig keine Straftaten zu begehen und ihrem Sohn ein gutes Vorbild zu sein. Wenn sie aber schildert, sie könne sich die Begehung des letzten Diebstahls im „P B“, den sie nur gut zwei Monate nach dem vorangegangenen Diebstahl und wenige Wochen nach der deshalb erfolgten Verurteilung begangen hat, nicht erklären, es sei wie ein „Blackout“ gewesen, so konnte sie die Kammer nicht davon überzeugen, woher sie nunmehr die Sicherheit nehmen möchte, dass es nicht in Zukunft wieder zu einer Situation kommt, in der sie vom plötzlichen Wunsch, Waren ohne Bezahlung mitzunehmen, übermannt wird. Dies umso mehr, als sich in der mündlichen Verhandlung nicht feststellen ließ, dass sich die Lebenssituation der Klägerin, insbesondere ihre finanzielle Lage, maßgeblich gebessert haben könnte; denn die Klägerin ist nach wie vor vollumfänglich von Sozialleistungen abhängig und hat gegenwärtig allenfalls vage Aussichten auf einen Wiedereinstieg in ihren Beruf.
49 
Die Kammer hält ferner die Anfertigung erkennungsdienstlicher Unterlagen und die Speicherung entsprechender Daten nicht nur dem Grunde nach für gerechtfertigt; vielmehr hat die Prüfung ergeben, dass auch die konkret angeordneten erkennungsdienstlichen Maßnahmen - Lichtbilder, Personenbeschreibung, Finger- und Handflächenabdrücke - ihrem Umfang nach notwendig sind. Insoweit hat die Rechtsprechung als Ausfluss des Verhältnismäßigkeitsprinzips das Erfordernis formuliert, dass die angefertigten Unterlagen bzw. die gespeicherten Daten gerade für die Aufklärung solcher Straftaten geeignet und erforderlich sein müssen, für die im konkreten Fall eine Wiederholungsgefahr begründet werden kann. Dies setzt einen hinreichenden Zusammenhang zwischen der Art der erhobenen Daten und der Art und Begehungsweise der zu besorgenden Straftaten voraus (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.12.2003 - 1 S 2211/02 -, juris). Ein derartiger Zusammenhang ist vorliegend jedoch zu bejahen. Nachdem die Klägerin mehrfach wegen Ladendiebstählen auffällig geworden ist, ist es nicht von der Hand zu weisen, dass Lichtbilder sowie eine genaue Personenbeschreibung von der Klägerin künftige Ermittlungsverfahren im Bereich von Ladendiebstählen fördern können. Gleiches gilt - mit Blick auf Diebesgut, dessen sich der Ladendieb entledigt - für Finger- und Handabdrücke. Dabei begegnet die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit auch deshalb keinen durchgreifenden Bedenken, weil zum einen die von der Klägerin begangenen Diebstahlsdelikte, bei denen Waren gestohlen wurden, deren Gesamtwert überwiegend die Geringfügigkeitsschwelle (dazu Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., § 248a Rn. 8 ff.) überstiegen hat, keinen Bagatellcharakter haben (vgl. die Strafdrohung in § 242 StGB von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe), und zum anderen die angeordneten Maßnahmen nicht mit gravierenden Beeinträchtigungen ihrer grundrechtlich geschützten Belange verbunden sind.
D.
50 
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 VwGO). Dem entspricht es, dass der Beklagte die Kosten trägt. Denn er hat sich durch Aufhebung der angefochtenen Zwangsgeldandrohung freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben.
51 
Die Kostenentscheidung im Übrigen folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens davon ab, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
52 
Gründe, die Berufung durch das Verwaltungsgericht zuzulassen, bestehen nicht.

(1) Soweit es für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens oder für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist, dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden.

(2) Über die Fälle des Absatzes 1 hinaus sind die Fingerabdrücke des Beschuldigten für die Erstellung eines Datensatzes gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/816 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Einrichtung eines zentralisierten Systems für die Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Informationen zu Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen (ECRIS-TCN) vorliegen, zur Ergänzung des Europäischen Strafregisterinformationssystems und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726 (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2019/818 (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 85) geändert worden ist, auch gegen dessen Willen aufzunehmen, sofern

1.
es sich bei dem Beschuldigten um einen Drittstaatsangehörigen im Sinne des Artikels 3 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2019/816 handelt,
2.
der Beschuldigte rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe verurteilt oder gegen ihn rechtskräftig allein eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
3.
keine Fingerabdrücke des Beschuldigten vorhanden sind, die im Rahmen eines Strafverfahrens aufgenommen worden sind, und
4.
die entsprechende Eintragung im Bundeszentralregister noch nicht getilgt ist.
Wenn auf Grund bestimmter Tatsachen und bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, dass der Beschuldigte sich dieser Maßnahme entziehen werde, dann dürfen die Fingerabdrücke abweichend von Satz 1 Nummer 2 bereits vor der Rechtskraft der Entscheidung aufgenommen werden.

(3) Für die Erstellung eines Datensatzes gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/816 sind die nach Absatz 1 für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens, die nach Absatz 2 oder die nach § 163b Absatz 1 Satz 3 aufgenommenen Fingerabdrücke an das Bundeskriminalamt zu übermitteln.

(4) Für die Erstellung eines Datensatzes gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/816 darf das Bundeskriminalamt die nach den Absätzen 1 und 2 sowie die nach § 163b Absatz 1 Satz 3 aufgenommenen und ihm übermittelten Fingerabdrücke verarbeiten. Bei den nach Absatz 1 für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens, den nach Absatz 2 Satz 2 und den nach § 163b Absatz 1 Satz 3 aufgenommenen Fingerabdrücken ist eine über die Speicherung hinausgehende Verarbeitung nach Satz 1 unzulässig, solange die Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist. Die Verarbeitung nach Satz 1 ist ferner unzulässig, wenn

1.
der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen wurde,
2.
das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wurde oder
3.
die alleinige Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung gegen den Beschuldigten rechtskräftig unterbleibt.
Satz 3 gilt entsprechend in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2, wenn der Beschuldigte rechtskräftig zu einer anderen Strafe als Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe verurteilt wurde. Ist die Verarbeitung der Fingerabdrücke nach Satz 3 oder 4 unzulässig, so sind die Fingerabdrücke zu löschen.

(5) Für die Verarbeitung für andere Zwecke als die Erstellung eines Datensatzes gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/816 gelten die §§ 481 bis 485. Die Verarbeitung der nach Absatz 2 Satz 2 aufgenommenen Fingerabdrücke ist jedoch erst zulässig, wenn die Entscheidung rechtskräftig und die Verarbeitung für die Erstellung eines Datensatzes nicht nach Absatz 4 Satz 3 oder 4 unzulässig ist. Die übrigen Bestimmungen über die Verarbeitung der nach Absatz 1 oder 2 oder nach § 163b aufgenommenen Fingerabdrücke bleiben unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Soweit es für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens oder für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist, dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden.

(2) Über die Fälle des Absatzes 1 hinaus sind die Fingerabdrücke des Beschuldigten für die Erstellung eines Datensatzes gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/816 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Einrichtung eines zentralisierten Systems für die Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Informationen zu Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen (ECRIS-TCN) vorliegen, zur Ergänzung des Europäischen Strafregisterinformationssystems und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726 (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2019/818 (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 85) geändert worden ist, auch gegen dessen Willen aufzunehmen, sofern

1.
es sich bei dem Beschuldigten um einen Drittstaatsangehörigen im Sinne des Artikels 3 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2019/816 handelt,
2.
der Beschuldigte rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe verurteilt oder gegen ihn rechtskräftig allein eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
3.
keine Fingerabdrücke des Beschuldigten vorhanden sind, die im Rahmen eines Strafverfahrens aufgenommen worden sind, und
4.
die entsprechende Eintragung im Bundeszentralregister noch nicht getilgt ist.
Wenn auf Grund bestimmter Tatsachen und bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, dass der Beschuldigte sich dieser Maßnahme entziehen werde, dann dürfen die Fingerabdrücke abweichend von Satz 1 Nummer 2 bereits vor der Rechtskraft der Entscheidung aufgenommen werden.

(3) Für die Erstellung eines Datensatzes gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/816 sind die nach Absatz 1 für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens, die nach Absatz 2 oder die nach § 163b Absatz 1 Satz 3 aufgenommenen Fingerabdrücke an das Bundeskriminalamt zu übermitteln.

(4) Für die Erstellung eines Datensatzes gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/816 darf das Bundeskriminalamt die nach den Absätzen 1 und 2 sowie die nach § 163b Absatz 1 Satz 3 aufgenommenen und ihm übermittelten Fingerabdrücke verarbeiten. Bei den nach Absatz 1 für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens, den nach Absatz 2 Satz 2 und den nach § 163b Absatz 1 Satz 3 aufgenommenen Fingerabdrücken ist eine über die Speicherung hinausgehende Verarbeitung nach Satz 1 unzulässig, solange die Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist. Die Verarbeitung nach Satz 1 ist ferner unzulässig, wenn

1.
der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen wurde,
2.
das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wurde oder
3.
die alleinige Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung gegen den Beschuldigten rechtskräftig unterbleibt.
Satz 3 gilt entsprechend in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2, wenn der Beschuldigte rechtskräftig zu einer anderen Strafe als Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe verurteilt wurde. Ist die Verarbeitung der Fingerabdrücke nach Satz 3 oder 4 unzulässig, so sind die Fingerabdrücke zu löschen.

(5) Für die Verarbeitung für andere Zwecke als die Erstellung eines Datensatzes gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/816 gelten die §§ 481 bis 485. Die Verarbeitung der nach Absatz 2 Satz 2 aufgenommenen Fingerabdrücke ist jedoch erst zulässig, wenn die Entscheidung rechtskräftig und die Verarbeitung für die Erstellung eines Datensatzes nicht nach Absatz 4 Satz 3 oder 4 unzulässig ist. Die übrigen Bestimmungen über die Verarbeitung der nach Absatz 1 oder 2 oder nach § 163b aufgenommenen Fingerabdrücke bleiben unberührt.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 26. Februar 2013 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 6 K 208/12 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

Der gemäß den §§ 124 Abs. 1, 124 a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor genannte Urteil ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

Mit diesem Urteil wurde die gegen die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen gerichtete Klage des Klägers abgewiesen. Zur Begründung ist in dem Urteil im Wesentlichen ausgeführt, Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen sei zwar nicht - wie in dem angefochtenen Bescheid und in dem Widerspruchsbescheid angegeben - § 81 b 2. Alt. StPO, da der Kläger zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Bescheide aufgrund der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft A-Stadt vom 9.12.2011 nicht mehr Beschuldigter eines Strafverfahrens und damit kein zulässiger Adressat einer Maßnahme nach § 81 b 2. Alt. StPO mehr gewesen sei. Rechtsgrundlage für die angefochtene Maßnahme sei vielmehr § 10 Abs. 1 Nr. 2 SPolG. Das nachträgliche Auswechseln der Ermächtigungsgrundlage sei trotz des Vorliegens einer Ermessensentscheidung zulässig, da die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 81 b 2. Alt. StPO und § 10 Abs. 1 Nr. 2 SPolG bis auf die Beschuldigteneigenschaft inhaltsgleich und auch die anzustellenden Ermessenserwägungen dieselben seien. Die Anordnung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen gegen den Kläger sei wie von § 10 Abs. 1 Nr. 2 SPolG gefordert zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich. Der Kläger sei verdächtig, eine mit Strafe bedrohte Tat begangen zu haben. Zwar sei das gegen ihn eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen Warenkreditbetrugs gemäß § 153 Abs. 1 StPO eingestellt worden, nachdem der Kläger die Rechnungen im Nachhinein per Ratenzahlungen beglichen habe. Ein Restverdacht hinsichtlich der Begehung eines Betruges sei jedoch weiterhin gegeben. Auch bestehe die erforderliche Wiederholungsgefahr. Diese ergebe sich daraus, dass in der Vergangenheit bereits zahlreiche Ermittlungsverfahren gegen den Kläger u.a. wegen Betrugs, Urkundenfälschung, weiterer Vermögensdelikte und gefährlicher Körperverletzung eingeleitet worden seien. Dass die Ermittlungsverfahren allesamt eingestellt worden seien, sei unerheblich, da der Tatverdacht zumeist nicht ausgeräumt worden sei, sondern die Einstellungen etwa wegen geringer Schuld (§ 153 Abs. 1 StPO), mit Blick auf sonstige Straftaten (§ 154 Abs. 1 StPO) oder auch mangels hinreichenden Nachweises nach § 170 Abs. 2 StPO erfolgt seien. Die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen sei mit Blick auf das Gewicht der dem Kläger in der Vergangenheit vorgeworfenen Taten auch verhältnismäßig.

Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen des Klägers in der Antragsbegründung vom 15.5.2013 gibt keine Veranlassung, das vorgenannte Urteil einer Überprüfung in einem Berufungsverfahren zuzuführen. Der vom Kläger allein geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Gerichtsentscheidung sind regelmäßig dann anzunehmen, wenn gegen deren Richtigkeit nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen, wie es etwa der Fall ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird

vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164.

Richtigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO meint dabei die Ergebnisrichtigkeit des Entscheidungstenors, nicht dagegen die vollständige Richtigkeit der dafür gegebenen Begründung

vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4/03 -, NVwZ-RR 2004, 542.

Das Vorbringen des Klägers vermag keine ernstlichen Zweifel im vorgenannten Sinne an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu begründen.

Soweit der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe in unzulässiger Weise die Rechtsgrundlage für die angefochtene Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen ausgetauscht, vermag er damit nicht durchzudringen. Dass der Beklagte seine Anordnung auf § 81 b 2. Alt. StPO und nicht auf § 10 Abs. 1 Nr. 2 SPolG gestützt hat, steht der Anwendung der letztgenannten Vorschrift durch das Verwaltungsgericht nicht entgegen.

Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat das Verwaltungsgericht zu überprüfen, ob der angefochtene Verwaltungsakt rechtmäßig oder rechtswidrig ist. Das Gericht hebt nach dieser Vorschrift einen Verwaltungsakt auf, soweit er rechtswidrig ist und den Betroffenen in seinen Rechten verletzt. In § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO kommt die Verpflichtung des Gerichts zum Ausdruck zu prüfen, ob der angefochtene Verwaltungsakt mit dem objektiven Recht in Einklang steht und, falls nicht, ob er den Kläger in seinen Rechten verletzt. Bei dieser Prüfung hat das Gericht daher alle einschlägigen Rechtsvorschriften und - nach Maßgabe der Sachaufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO - alle rechtserheblichen Tatsachen zu berücksichtigen, gleichgültig, ob die Normen und Tatsachen von der erlassenden Behörde zur Begründung des Verwaltungsaktes angeführt worden sind oder nicht. Hierin liegt keine Umdeutung des Verwaltungsakts in eine andere Maßnahme. Eine Umdeutung besteht in einem verändernden Eingriff in den Verfügungssatz des Verwaltungsaktes, der hier jedoch unverändert bleibt. Andere als im angefochtenen Bescheid genannte Normen und Tatsachen sind nur dann nicht heranzuziehen, wenn dadurch die Grenzen überschritten würden, die der Zulässigkeit des sogenannten Nachschiebens von Gründen gezogen sind, d.h., wenn die anderweitige rechtliche Begründung oder das Zugrundelegen anderer Tatsachen zu einer Wesensveränderung des angefochtenen Bescheides führen würde

vgl. BVerwG, Urteil vom 21.11.1989 - 9 C 28/89 - und grundlegend schon Urteil vom 27.1.1982 - 8 C 12/81 -; OVG Bautzen, Beschluss vom 16.6.2010 - 4 B 57/10 -, und OVG Hamburg, Urteil vom 11.4.2013 - 4 Bf 141/11 -, jeweils bei juris.

Eine Wesensveränderung des angefochtenen Bescheides liegt hier indes nicht vor. Die angeordnete Maßnahme bleibt auch auf der Grundlage von § 10 Abs. 1 Nr. 2 SPolG die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung zur Strafverfolgungsvorsorge. Die erkennungsdienstliche Behandlung - Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken, die Aufnahme von Lichtbildern, die Feststellung äußerer körperlicher Merkmale sowie Messungen - verändert sich auf der Grundlage von § 10 Abs. 1 Nr. 2 SPolG nicht. Die vorgenannte Vorschrift und § 81 b 2. Alt. StPO weisen bis auf den Personenkreis inhaltlich im Wesentlichen dieselben Tatbestandsvoraussetzungen auf. Der Anwendung der Vorschrift steht auch nicht entgegen, dass es sich sowohl bei § 81 b 2. Alt. StPO als auch bei § 10 Abs. 1 Nr. 2 SPolG um ermessenseröffnende Normen handelt, weil die Normen - wie schon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - demselben Zweck, nämlich der Strafverfolgungsvorsorge, dienen und die Ermessenserwägungen des Beklagten auch die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 SPolG tragen

vgl. zum Auswechseln einer Rechtsgrundlage bei Ermessensentscheidungen: BVerwG, Urteil vom 30.6.1989 - 4 C 40/88 -; OVG Magdeburg, Beschluss vom 29.12.1999 - B 2 S 73/99 -; OVG Bautzen, Beschluss vom 16.6.2010 - 4 B 57/10 -, und OVG Hamburg, Urteil vom 11.4.2013 - 4 Bf 141/11 -, jeweils bei juris.

Die vom Kläger vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 10 Abs. 1 Nr. 2 SPolG, den der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung als verfassungsgemäß erachtet hat

vgl. Beschluss vom 13 3.2009 - 3 B 34/09 -, juris,

greifen ebenfalls nicht durch. Die im Zulassungsantrag geäußerten Zweifel an der Gesetzgebungsbefugnis des saarländischen Landesgesetzgebers sind unbegründet.

Nach Art. 70 Abs. 1 GG verfügen die Länder über die Gesetzgebungskompetenz, soweit diese nicht dem Bund zugewiesen ist. Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, dient § 10 Abs. 1 Nr. 2 SPolG der Vorsorge für die Verfolgung künftiger Straftaten. Die Strafverfolgungsvorsorge unterfällt gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG der konkurrierenden Gesetzgebung

vgl. BVerfG, Urteil vom 27.7.2005 - 1 BvR 668/04 -, und BVerwG, Urteil vom 25.1.2012 - 6 C 9/11 -, jeweils bei juris.

Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung sind die Länder nach Art. 72 Abs. 1 GG von der Gesetzgebung ausgeschlossen, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit durch Gesetz Gebrauch gemacht hat. Dies ist dann der Fall, wenn der Bundesgesetzgeber eine Maßnahme nach Umfang, Zuständigkeit und Zweck sowie hinsichtlich der für die jeweilige Maßnahme erforderlichen Voraussetzungen umfassend - ggf. auch durch ein absichtsvolles Unterlassen - geregelt hat. Zu einem erkennbar gewordenen Willen des Bundesgesetzgebers, zusätzliche Regelungen auszuschließen, darf sich ein Landesgesetzgeber nicht in Widerspruch setzen, selbst wenn er das Gesetz für unzureichend hält

vgl. BVerwG, Urteil vom 25.1.2012 - 6 C 9/11 -, m.w.N., juris.

Im Bereich der Strafverfolgungsvorsorge hat der Bundesgesetzgeber mehrere Regelungen erlassen, von denen vorliegend § 81 b 2. Alt. StPO von Belang ist. Die davon erfassten Maßnahmen können nicht zugleich auf eine landespolizeigesetzliche Ermächtigungsgrundlage gestützt werden. Jedoch hat der Bundesgesetzgeber keine allgemein abschließende Regelung hinsichtlich der Strafverfolgungsvorsorge getroffen

vgl. BVerwG, Urteil vom 25.1.2012 - 6 C 9/11 -, juris,

so dass auch keine Verpflichtung des saarländischen Gesetzgebers bestand, den Bereich der Strafverfolgungsvorsorge aus dem SPolG herauszunehmen

sinngemäß ebenso OVG Hamburg, Urteil vom 11.4.2013 - 4 Bf 141/11 -; anders aber die Reaktion des niedersächsischen Gesetzgebers auf das o.g. Urteil des BVerfG vom 27.7.2005 betreffend niedersächsische Regelungen zur Telekommunikationsüberwachung; vgl. hierzu auch OVG Lüneburg, Urteil vom 26.2.2009 - 11 LB 431/08 -, jeweils bei juris.

§ 81 b 2. Alt. StPO ist insbesondere hinsichtlich des möglichen Adressatenkreises der Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen nicht abschließend, so dass die in § 10 Abs. 1 Nr. 2 SPolG enthaltene Erweiterung des Adressatenkreises auf Nichtbeschuldigte durch die Gesetzgebungskompetenz des saarländischen Gesetzgebers gedeckt ist

sinngemäß ebenso OVG Hamburg, Urteil vom 11.4.2013 - 4 Bf 141/11 -, juris, betreffend eine entsprechende Regelung in § 7 Abs. 1 Nr. 2 HmbPolDVG.

Weder aus dem Wortlaut noch der Systematik des § 81 b 2. Alt. StPO noch der Gesetzgebungsgeschichte oder den Gesetzesmaterialien lässt sich entnehmen, dass der Bundesgesetzgeber hinsichtlich des Adressatenkreises erkennungsdienstlicher Maßnahmen eine abschließende Regelung getroffen hat

hierzu ausführlich OVG Hamburg, Urteil vom 11.4.2013 - 4 Bf 141/11 -, juris.

Vielmehr spricht der Regelungszweck der Norm dagegen, dieser hinsichtlich des Adressatenkreises abschließenden Charakter beizumessen. Zweck der Strafverfolgungsvorsorge ist es, sächliche Hilfsmittel für die sachgerechte Wahrnehmung der Aufgaben bereitzustellen, die der Kriminalpolizei hinsichtlich der Erforschung und Aufklärung von Straftaten durch § 163 StPO zugewiesen sind. Diesem Zweck entspricht es, wenn erkennungsdienstliche Maßnahmen auch gegenüber Personen ermöglicht werden, die nicht (mehr) Beschuldigte sind. Insbesondere bei rechtskräftig Verurteilten, aber auch bei Personen, die mangels Beweisen freigesprochen worden sind, und solchen, bei denen das Ermittlungsverfahren nach § 154 Abs. 1 StPO eingestellt worden ist, kann es geboten sein, die durch erkennungsdienstliche Maßnahmen zu gewinnenden Daten für künftige Ermittlungsverfahren vorrätig zu haben, um den jeweils Betroffenen als möglichen Täter überführen oder entlasten zu können. Bei Personen, die mangels Beweisen freigesprochen oder deren Ermittlungsverfahren nach § 154 Abs. 1 StPO eingestellt worden sind, kann im Einzelfall weiter ein hinreichender Tatverdacht bestehen, der es rechtfertigen kann, für die Strafverfolgungsvorsorge entsprechende erkennungsdienstliche Unterlagen bereitzuhalten. Auch im Hinblick auf rechtskräftig Verurteilte ist kein einleuchtender Grund erkennbar, warum die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen während der Ermittlungen zulässig sein sollte, nach der Verurteilung jedoch nicht mehr.

Demnach war der Landesgesetzgeber befugt, den Adressatenkreis erkennungsdienstlicher Anordnungen über Beschuldigte im Sinne von § 81 b 2. Alt. StPO hinaus zu erweitern

so auch OVG Hamburg, Urteil vom 11.4.2013 - 4 Bf 141/11 - m.w.N.; im Ergebnis ebenso VGH München, Beschluss vom 17.11.2008 - 10 C 08.2872 -; OVG Koblenz, Beschluss vom 17.11.2000 - 11 B 11859/00 -; OVG Schleswig, Urteil vom 5.5.1998 - 4 L 1/98 -, NJW 1999, 1418; OVG Münster, Beschluss vom 13.1.1999 - 5 B 2562/98 -, jeweils bei juris; so im Ergebnis auch Beschluss des Senats vom 13.3.2009 - 3 B 34/09 -, juris; Rachor in Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 5. Aufl. 2011, E Rdnr. 419.

Mit Blick auf § 81 b 2. Alt. StPO ist die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 2 SPolG allerdings verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass ihr Anwendungsbereich auf Maßnahmen beschränkt ist, die nicht nach § 81 b 2. Alt. StPO zulässig oder ausgeschlossen sind.

Ist somit die in § 10 Abs. 1 Nr. 2 SPolG enthaltene Regelung von der Gesetzgebungskompetenz des saarländischen Landesgesetzgebers gedeckt und sind sonstige Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von § 10 Abs. 1 Nr. 2 SPolG weder vorgetragen noch erkennbar, bestehen auch von daher keine Bedenken gegen die Heranziehung der vorgenannten Vorschrift als Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Anordnung.

Da - wie eingangs bereits dargelegt - das Verwaltungsgericht bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes alle einschlägigen Rechtsvorschriften und - nach Maßgabe der Sachaufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO -auch alle rechtserheblichen Tatsachen zu berücksichtigen hat, gleichgültig, ob die Normen und Tatsachen von der erlassenden Behörde zur Begründung des Verwaltungsakts angeführt worden sind oder nicht, ist entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht zur Prüfung des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 SPolG die Akten mehrerer Ermittlungsverfahren, u.a. derjenigen wegen Warenkreditbetrugs, herangezogen hat. Inwiefern dies - wie der Kläger vorträgt - die Kompetenz des Gerichts überschritten haben soll, erschließt sich dem Senat nicht.

Des Weiteren vermag der Kläger auch mit seinen Einwendungen gegen die Subsumtion des Verwaltungsgerichts nicht durchzudringen. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Anordnung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen gegen den Kläger - wie von § 10 Abs. 1 Nr. 2 SPolG gefordert - zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich gewesen ist.

Entgegen der Auffassung des Klägers sind die angeordneten erkennungsdienstlicher Maßnahmen nicht deshalb rechtswidrig, weil die gegen den Kläger geführten Ermittlungen bisher nicht zu einer Verurteilung geführt haben, diese vielmehr jeweils eingestellt wurden.

Des ungeachtet hat das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt, dass der Kläger im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a SPolG hinreichend verdächtig ist, eine mit Strafe bedrohte Tat begangen zu haben und auch die erforderliche Wiederholungsgefahr gegeben ist. Wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, bemisst sich die Notwendigkeit der Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen danach, ob der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Straf- bzw. Ermittlungsverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere angesichts der Art, Schwere und der Begehungsweise der dem Betroffenen zur Last gelegten Straftaten, angesichts seiner Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des Zeitraums, während dessen er strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist, Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig oder gegenwärtig mit guten Gründen in den Kreis Verdächtiger einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen - den Betroffenen schließlich überführend oder entlastend - fördern könnten

vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 23.11.2005 - 6 C 2/05 -, sowie Beschluss des Senats vom 13.3.2009 - 3 B 34/09 -, jeweils m.w.N., bei juris.

Ob es in der Vergangenheit zu einer Verurteilung des Betroffenen gekommen ist, ist hierbei nicht entscheidend. Vielmehr kann bei der Prognose, ob eine Wiederholungsgefahr im vorgenannten Sinne vorliegt, ein Tatvorwurf auch dann berücksichtigt werden, wenn das Ermittlungsverfahren nach den §§ 153 ff. StPO oder gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist. Die Einschätzung der Strafverfolgungsbehörde, das Ermittlungsergebnis gebe nicht genügend Anlass zur Anklage, steht einer Bewertung des zugrunde liegenden „Anfangsverdachts“ sowie des Ermittlungsergebnisses nach den Maßstäben kriminalistischer Erfahrung nicht entgegen. Gleiches gilt , wenn gemäß § 153 a StPO unter Auflagen oder Weisungen von einer Anklageerhebung abgesehen wird in der Annahme, durch letztgenannte Maßnahmen das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung beseitigen zu können, oder auch wenn Ermittlungsverfahren mit Blick auf eine geringe Schuld des Betroffenen und ein fehlendes öffentliches Interesse an der Verfolgung gemäß § 153 StPO eingestellt werden. In all diesen Fällen ist vielmehr jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände, insbesondere auch der Gründe für die Einstellung des Verfahrens, zu fragen, ob mit der Einstellung des Strafverfahrens der Tatverdacht gegen den Betreffenden vollständig entfallen ist oder ob ein Restverdacht gegeben ist, der begründete Anhaltspunkte dafür liefert, dass der Betreffende auch zukünftig Anlass zu polizeilichen Ermittlungen geben könnte

vgl. bereits Beschluss des Senats vom 15.4.2013 - 3 A 108/12 -; BVerfG, Beschluss vom 16.5.2001 -1 BvR 2257/01-; OVG Lüneburg, Beschluss vom 20.11.2008 - 11 ME 297/08 -, jeweils bei juris.

Ausgehend von diesen Maßstäben hat das Verwaltungsgericht zu Recht im Falle des Klägers hinreichende Anhaltspunkte dafür angenommen, dass dieser auch künftig in Verdacht geraten könnte, eine aufzuklärende strafbare Handlung begangen zu haben und dass die mit den streitgegenständlichen erkennungsdienstlichen Maßnahmen gewonnenen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen fördern könnten. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, dass gegen den Kläger bereits zahlreiche Ermittlungsverfahren, u.a. wegen Warenkreditbetrugs, Betrugs, Urkundenfälschung, Erpressung, gefährlicher Körperverletzung usw. geführt wurden. Hinsichtlich der Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden erstinstanzlichen Ausführungen Bezug genommen, denen der Kläger in der Sache nicht entgegen getreten ist. Wie bereits im Widerspruchsbescheid des Beklagten ausgeführt, weist das polizeiliche Informationssystem für den Zeitraum von 1996 bis 2010 hinsichtlich des Klägers insgesamt 21 Einträge mit strafrechtlicher Relevanz auf. Hinzu kommt das vom Verwaltungsgericht erwähnte, im Jahr 2011 aufgrund einer Selbstanzeige eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen gemeinschaftlichen Betrugs einer Versicherung durch Vortäuschen eines Unfalls sowie ein im Jahr 2012 eingeleitetes Ermittlungsverfahren wegen Erpressung. Zwar führten diese Ermittlungsverfahren - soweit ersichtlich - bisher nicht zu einer Verurteilung des Klägers. In der Mehrzahl der Fälle wurden die Ermittlungsverfahren aber nicht eingestellt, weil der zugrunde liegende Tatverdacht ausgeräumt werden konnte. Vielmehr erfolgte etwa die Einstellung der Ermittlungsverfahren wegen Warenkreditbetrugs gemäß § 153 Abs. 1 StPO, nachdem der Kläger die Rechnungen im Nachhinein per Ratenzahlung beglichen, also den entsprechenden Schaden reguliert hatte und das geschädigte Unternehmen sich danach mit einem Absehen von einer weiteren strafrechtlichen Verfolgung einverstanden erklärte. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zu Recht fortbestehende Verdachtsmomente eines vom Kläger begangenen (bzw. versuchten) Betrugs angenommen. Auch in dem Ermittlungsverfahren wegen gemeinschaftlichen Betrugs einer Versicherung wurde der Schaden - soweit ersichtlich - ausgeglichen. Weitere Ermittlungsverfahren wegen Urkundenfälschung wurden ebenfalls gemäß § 153 Abs. 1 StPO bzw. § 154 Abs. 1 StPO eingestellt. Die Einstellung eines Verfahrens wegen gefährlicher Körperverletzung erfolgte gemäß § 153 a Abs. 1 StPO unter der Auflage, dass der Kläger an das Opfer ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000,- EUR zahlte. Ausgehend von der Vielzahl gegen den Kläger eingeleiteter Ermittlungsverfahren sowie der Tatsache, dass bei einem erheblichen Teil davon der jeweilige Tatverdacht nicht ausgeräumt wurde, die Verfahrenseinstellung vielmehr aus sonstigen Gründen erfolgte, hat das Verwaltungsgericht zu Recht hinreichende Anhaltspunkte dafür angenommen, dass der Kläger auch künftig in den Kreis Verdächtiger einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte.

Auch bestehen keine Bedenken hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht angenommenen Verhältnismäßigkeit der Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen. Der hiergegen erhobene Einwand des Klägers, dass sämtliche in der Vergangenheit gegen ihn erhobenen Tatvorwürfe nicht von erheblichem Gewicht gewesen seien, was bereits durch die Tatsache der Einstellung der jeweiligen Ermittlungsverfahren belegt sei, bleibt ohne Erfolg. Auch wenn die Ermittlungsverfahren zum Teil wegen geringer Schuld gemäß § 153 Abs. 1 StPO eingestellt wurden, handelt es sich bei den gegenüber dem Kläger erhobenen Tatvorwürfen nicht um bloße Bagatelldelikte, welche eine erkennungsdienstliche Behandlung nicht zu rechtfertigen vermögen; vielmehr kommt diesen durchaus erhebliches Gewicht zu. Wie bereits im Widerspruchsbescheid ausgeführt ging es allein bei den Warenkreditbetrügereien um einen Gesamtschaden in Höhe von ca. 800,- EUR; bei dem gemeinschaftlichen Betrug einer Versicherung durch Vortäuschen eines Verkehrsunfalls stand ein Schaden in Höhe von 14.600,- EUR in Rede. Auch die gefährliche Körperverletzung, zu deren Ausgleich der Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000,- EUR zahlen musste, ist keinesfalls als Bagatelldelikt anzusehen. Hinzu kommt, dass dem Kläger nicht nur einzelne Verfehlungen vorgeworfen wurden, sondern eine Vielzahl von Ermittlungsverfahren gegen ihn geführt worden war. Bei einer Gesamtschau der dem Kläger zur Last gelegten Taten, bei denen der jeweilige Tatverdacht - ungeachtet der Verfahrenseinstellung - in der Sache fortbesteht, ist ein erhebliches öffentliches Interesse an der Aufklärung eventueller künftiger Straftaten, bei denen der Kläger in den Kreis der Verdächtigen einbezogen werden könnte, anzunehmen. Dieses Aufklärungsinteresse überwiegt das Interesse des Klägers am Schutz seiner personenbezogenen Daten. Insofern erscheint die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen auch nicht als unverhältnismäßig.

Dass der Beklagte den Kläger nach Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung erneut – wohl versehentlich – unter Verweis auf § 81 b 2. Alt. StPO statt auf § 10 Abs. 1 Nr. 2 SPolG zur Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung vorgeladen hat, ist für die Frage der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Anordnung ohne Belang.

Nach alledem vermögen die vom Kläger im Zulassungsverfahren erhobenen Einwände den allein geltend gemachten Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht zu begründen.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist demnach zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 und 47 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt 9/10, der Beklagte 1/10 der Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die Anordnung ihrer erkennungsdienstlichen Behandlung.
Die am … 1962 geborene Klägerin trat im Zeitraum 2003 bis 2012 mehrfach polizeilich in Erscheinung. Nach zwei Verfahren wegen Körperverletzungsdelikten wurden gegen die Klägerin seit dem Jahr 2005 insgesamt sieben Ermittlungsverfahren wegen Ladendiebstahls durchgeführt. Die Klägerin räumte die Taten - die entwendeten Gegenstände hatten einen Wert zwischen 25 und 127 Euro - der Sache nach ein und gab als Motiv jeweils finanzielle Gründe sowie ihre schwierigen Lebensverhältnisse als alleinerziehende Mutter eines kranken Kindes an. In drei Fällen wurden die Verfahren nach § 153 StPO bzw. § 153a StPO eingestellt, in drei Fällen erfolgten Verurteilungen zu Geldstrafen. Das jüngste Verfahren wurde im August 2012 aufgrund eines Vorfalls vom 10.08.2012 eingeleitet.
Mit Bescheid vom 28.08.2012 ordnete die Polizeidirektion X die erkennungsdienstliche Behandlung der Klägerin bis spätestens zum 28.09.2012 an und drohte ihr für den Fall, dass sie dieser Verfügung nicht fristgerecht und nach Bestandskraft nachkomme, ein Zwangsgeld i.H.v. 200,-- EUR an. Inhalt der erkennungsdienstlichen Behandlung sollten die Anfertigung von Lichtbildern und einer Personenbeschreibung sowie die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken sein. Zur Begründung wurde auf § 81b 2. Alt. StPO verwiesen, der die Anfertigung und Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen zum Zwecke der sachgerechten Wahrnehmung der polizeilichen Aufgaben der Erforschung und Aufklärung von Straftaten ermögliche, wenn der festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls Anhaltspunkte für die Annahme biete, dass der Betroffene künftig oder anderwärts gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen fördern könnten. Diese Voraussetzungen lägen bei der Klägerin vor, da diese Beschuldigte in einem Ermittlungsverfahren des Polizeipostens X wegen Ladendiebstahls, begangen am 10.08.2012, sei; die Klägerin habe den Tatvorwurf, in dem es um Waren im Gesamtwert von 69,31 EUR gegangen sei, eingeräumt. Bereits im Mai 2012 und im Dezember 2011 sei die Klägerin mit Ladendiebstählen in Erscheinung getreten, und in den Jahren 2005 bis 2008 seien insgesamt vier Ermittlungsverfahren wegen Ladendiebstählen durchgeführt worden. Aus dem in der Vergangenheit gezeigten Verhalten ergebe sich nach kriminalistischer Erfahrung eine Wiederholungsgefahr. Es gebe hinreichende Gründe dafür, dass die Klägerin als Verdächtige in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könne. Angesichts der Häufung der Ermittlungsverfahren und der Höhe des Diebstahlschadens in den einzelnen Fällen erscheine die erkennungsdienstliche Behandlung auch verhältnismäßig.
Die Klägerin legte am 18.09.2012 Widerspruch ein und wies darauf hin, dass sie den Widerspruch nach Abschluss des Strafverfahrens begründe.
Mit Strafbefehl des Amtsgerichts X vom 25.09.2012, rechtskräftig geworden am 11.10.2012, wurde die Klägerin wegen des am 10.08.2012 begangenen Ladendiebstahls zu einer Geldstrafe in Höhe von 10 Tagessätzen zu 10,00 EUR verurteilt.
Das Regierungspräsidium Freiburg - Landespolizeidirektion - wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 16.10.2012 zurück. Zur Begründung wurden die im Ausgangsbescheid genannten Gründe wiederholt und vertieft und ergänzend vorgetragen, das Verhalten der Klägerin seit dem Jahr 2005 lasse den Rückschluss auf gewohnheitsmäßiges Handeln zu; insbesondere hätten die bisherigen Verurteilungen sie nicht davon abgehalten, auch weiterhin Straftaten zu begehen. Die Klägerin habe auf finanzielle Nöte als Motiv für die Straftaten verwiesen. Sie sei alleinerziehende Mutter eines 7-jährigen Sohnes und beziehe Sozialleistungen. An diesem Status könne sie erfahrungsgemäß in absehbarer Zeit nichts ändern. Ihr bisher gezeigtes Verhalten wie auch ihre finanziellen Verhältnisse sprächen schon für sich gegen eine günstige Entwicklung, seien vielmehr als Indizien für eine Wiederholungsgefahr zu werten. Dazu komme, dass der Klägerin in einem erst im Juni 2012 abgeschlossenen Strafverfahren quasi als letzte Chance eine Ermahnung erteilt worden sei; bereits sechs Wochen später habe sie erneut einen Ladendiebstahl begangen. Die Anordnung zur erkennungsdienstlichen Behandlung sei auch mit höherrangigem Recht zu vereinbaren, stelle insbesondere keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Klägerin dar. In der Aufrechterhaltung der Anordnung liege auch kein Verstoß gegen die Unschuldsvermutung, da die angegriffene Anordnung keine verbindliche Aussage über Schuld und Unschuld impliziere, sondern allein dazu dienen solle, der Polizei die Bekämpfung zukünftiger Verbrechen oder Vergehen im Interesse eines wirksamen Schutzes der Allgemeinheit zu erleichtern. Angesichts dessen sei es notwendig und erforderlich, aktuelle Lichtbilder und eine Personenbeschreibung von der Klägerin zu fertigen, denn dies ermögliche die Durchführung eines Wiedererkennungsverfahrens. Es sei auch erforderlich, Hand- und Fingerabdruckspuren zu nehmen. Denn nach kriminalistischer Erfahrung bestehe bei Ladendieben die Gefahr, sich des Diebesguts als Beweismittel zu entledigen; durch die Fingerspuren könne das Diebesgut zugeordnet werden.
Die Klägerin hat am 08.11.2012 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, sie beteuere, künftig keine Straftaten mehr zu begehen. Sie sei Mutter des siebenjährigen N..., dessen Wohlergehen ihr mehr als alles andere am Herzen liege; sie versuche, ihr Leben bestmöglich zu meistern, stoße aber seit längerem vor allem an ihre finanziellen Grenzen. Grund dafür sei hauptsächlich, dass sie aufgrund der Krankenvorgeschichte ihres Sohnes mit insgesamt fünf Operationen und mehreren längeren stationären Krankenhausaufenthalten und dem Umstand, dass sie ganz alleinerziehend ohne familiäre Unterstützung sei, bislang nicht wieder wie geplant beruflich habe Fuß fassen können. Sie sei gelernte Reiseverkehrskauffrau und habe bis zur Schwangerschaft ihren Lebensunterhalt gut bestreiten können. Sie sei mit 42 Jahren schwanger geworden; ihre Erwartung, ihr Freund werde zum Lebensunterhalt beitragen, habe sich nicht erfüllt, die Beziehung sei gescheitert und er habe noch nie Unterhalt gezahlt. Ihr Sohn sei zwar noch in engmaschiger kinderurologischer Kontrolle, es stehe jedoch kein Eingriff mehr an und es sei damit zum ersten Mal eine Situation eingetreten, dass sie wieder arbeiten könne. Sie habe sich beworben und sei auch beim Job-Center arbeitssuchend gemeldet. Sie sei ziemlich optimistisch, in den nächsten Wochen Arbeit zu finden. Es sei richtig, dass sie im Jahr 2012 mit zwei Strafbefehlen belegt worden sei. Sie habe sich damit auseinandergesetzt. Besonders schlimm sei für sie gewesen, dass beim zweiten Mal ihr Sohn dabei gewesen sei und sie sich wie ein Schwerverbrecher gefühlt habe. Sie sei völlig verzweifelt gewesen und ihr sei klar geworden, dass sie ihrer Vorbildfunktion als Mutter und ihren eigenen moralischen Ansprüchen nicht gerecht geworden sei. Sie habe wahnsinnige Angst vor den Konsequenzen. Sie sei sich der Schuld durchaus bewusst, verstehe aber nicht, dass sie behandelt werde wie jemand, der ein schweres Sexualdelikt oder einen Raubüberfall begangen habe. Bei einer erkennungsdienstlichen Behandlung würden personenbezogene Daten gespeichert, was einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung darstelle. Der Gedanke, dass sie sich inmitten einer „Verbrecherdatei“ wiederfinden solle, fühle sich an wie eine Stigmatisierung und belaste sie sehr. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei zu berücksichtigen.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 28.08.2012 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 16.10.2012 aufzuheben.
10 
Der Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Zur Begründung wird auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 16.10.2012 verwiesen.
13 
Mit Beschluss vom 13.03.2013, ergänzt durch Beschluss vom 08.04.2013, hat die Kammer der Klägerin Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht bewilligt und Rechtsanwalt X, Freiburg, beigeordnet.
14 
Der Beklagte hat mit Schreiben vom 20.03.2013 der Klägerin rechtliches Gehör gewährt. In ihrem Schreiben vom 05.04.2013 wiederholt die Klägerin ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren insbesondere im Hinblick auf die Frage der Notwendigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung.
15 
Dem Gericht haben die einschlägigen Verwaltungsakten (1 Bd.) vorgelegen. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
A.
16 
Soweit die Beteiligten - im Hinblick auf die Zwangsgeldandrohung - nach deren Aufhebung durch den Beklagten den Rechtsstreit übereinstimmend insoweit für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren einzustellen.
B.
17 
Im Übrigen ist die Klage gemäß §§ 40, 42, 68 ff. VwGO als Anfechtungsklage gegen die als Verwaltungsakt i.S.d. § 35 LVwVfG zu qualifizierende (dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.12.2003 - 1 S 2211/12 -, juris) Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung zulässig. Die angefochtene, auf § 81b 2. Alt. StPO gestützte Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung ist eine Maßnahme der Strafverfolgungsvorsorge und steht nicht im Zusammenhang mit einem konkreten Strafverfahren. Eine Klage gegen eine solche Anordnung ist eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art, für die der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.05.2011 - 6 B 1/11-, juris; Urteil vom 19.10.1982 - 1 C 29/79 -, juris; OVG Hamburg, Urteil vom 11.04.2013 - 4 Bf 141/11 -, juris; vgl. auch Schenke, JZ 2007, 707; a.A. Hess. VGH, Beschluss vom 08.12.2010 - 8 E 1698/10 -, juris; Eisenberg/Puschke, JZ 2007, 729). Aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach der auch Maßnahmen, die sich auf künftige Strafverfahren beziehen, der Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG unterfallen (vgl. BVerfG, Urteil vom 27.07.2005 - 1 BvR 668/04 -, juris), ergibt sich insoweit nichts anderes, da Maßnahmen außerhalb eines konkreten Strafverfahrens, selbst wenn sie der Strafrechtspflege dienen, jedenfalls keine solchen auf dem Gebiet des Strafprozesses sind, wie es Voraussetzung für die Anwendbarkeit von §§ 23 ff. EGGVG wäre (BVerwG, Beschluss vom 18.05.2011 - 6 B 1/11 -, juris).
C.
18 
Die Klage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Denn die angefochtene Verfügung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
I.
19 
Zunächst hat die Klage nicht bereits deshalb Erfolg, weil die Klägerin im Verwaltungsverfahren unstreitig nicht, wie vom Gesetz verlangt, vom Beklagten gemäß § 28 Abs. 1 LVwVfG angehört worden ist. Denn die Anhörung ist zwischenzeitlich in rechtlich nicht zu beanstandender Weise außerhalb des gerichtlichen Verfahrens nachgeholt worden, der Verfahrensfehler ist mithin gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 LVwVfG geheilt.
II.
20 
Auch aus materiell-rechtlichen Gründen bestehen im Ergebnis keine Bedenken an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides.
21 
1. Der Beklagte hat die hier im Streit stehenden erkennungsdienstlichen Maßnahmen auf § 81b 2. Alt. StPO gestützt. Gemäß § 81b 2. Alt. StPO dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden, soweit es für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist. Die Voraussetzungen dieser Rechtsgrundlage waren allerdings zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides nicht gegeben.
22 
1.1. Voraussetzung der Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung auf Grundlage des § 81b 2. Alt StPO wäre nämlich zunächst, dass der von der Anordnung Betroffene „Beschuldigter“ ist. Beschuldigter ist ein Tatverdächtigter, gegen den ein Straf- oder Ermittlungsverfahren als Beschuldigter betrieben wird; nur während der Anhängigkeit eines solchen Verfahrens kann die Anordnung ergehen (BVerwG, Urteil vom 23.11.2005 - 6 C 2/05 -, juris; Urteil vom 19.10.1982 - 1 C 29/79 -, juris; SächsOVG, Beschluss vom 10.10.2000 - 3 BS 53/00 -, NVwZ-RR 2001, 238; BeckOK StPO, Stand 01/2013, § 81b Rn. 1).
23 
1.2. Die Rechtmäßigkeit der Anordnung einer erkennungsdienstlichen Maßnahme nach § 81b 2. Alt StPO wird zwar nicht dadurch berührt, dass der Betroffene nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens, aber vor dem Vollzug der Anordnung die Beschuldigteneigenschaft - durch Freispruch, Verurteilung oder Einstellung des Verfahrens - verliert. Dies liegt darin begründet, dass im Rahmen des § 81b 2. Alt. StPO Anfertigung, Aufbewahrung und systematische Zusammenstellung erkennungsdienstlicher Unterlagen in kriminalpolizeilichen Sammlungen nicht für die Zwecke eines konkreten Strafverfahrens erfolgen, sondern nach ihrer gesetzlichen Zweckbestimmung der Strafverfolgungsvorsorge dienen, mit der Folge, dass ein unmittelbarer Zweckzusammenhang zwischen der Beschuldigteneigenschaft des Betroffenen und den gesetzlichen Zielen der Aufnahme und Aufbewahrung der erkennungsdienstlichen Unterlagen nicht besteht (BVerwG, Urteil vom 23.11.2005 - 6 C 2/05 -, juris; Urteil vom 19.10.1982 - 1 C 29/79 -, juris; OVG Hamburg, Urteil vom 11.04.2013 - 4 Bf 141/11 -, juris; Bayer. VGH, Beschluss vom 28.11.2012 - 10 ZB 12.1468 -, juris; Nieders. OVG, Urteil vom 28.09.2006 - 11 LB 53/06 -, juris).
24 
1.3. Die Klägerin hat vorliegend ihre Beschuldigteneigenschaft jedoch nicht erst nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens verloren. Vielmehr wurde gegen die Klägerin in dem wegen des am 10.08.2012 begangenen Ladendiebstahls vor dem Amtsgericht X durchgeführten Strafverfahrens, welches Anlass für den Erlass der angefochtenen Anordnung war, am 25.09.2012 ein Strafbefehl verhängt, der am 11.10.2012 rechtskräftig wurde. Rechtskraft trat damit zwar nach Erlass der Anordnung, aber vor Ergehen des Widerspruchsbescheids, der vom 16.10.2012 datiert, ein. Damit war die Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids am 16.10.2012 nicht mehr Beschuldigte i.S.d. § 81b 2. Alt. StPO.
25 
1.3.1. Zwar wird in der Rechtsprechung unter Berufung auf Sinn und Zweck der Regelung vertreten, die tatbestandliche Voraussetzung der Beschuldigteneigenschaft habe im Rahmen des § 81b 2. Alt. StPO nur die Bedeutung, dass erkennungsdienstliche Maßnahmen auf Fälle begrenzt seien, in denen ein Betroffener in einer solchen Weise strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, dass gegen ihn als Beschuldiger ermittelt werde. Auch wenn die Beschuldigteneigenschaft im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung wieder entfallen sei, habe der Betroffene aber nach wie vor diese Schwelle des Verwickeltseins in ein konkretes Strafverfahren erreicht; damit sei der Anlass für eine erkennungsdienstliche Anordnung nach § 81b 2. Alt. StPO gegeben (SächsOVG, Beschluss vom 10.10.2000 - 3 BS 53/00 -, NVwZ-RR 2001, 238).
26 
1.3.2. Dieser Auffassung steht jedoch entgegen, dass bei einer Anfechtungsklage für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung abzustellen ist. Das Ausgangsverfahren bildet mit dem Widerspruchsverfahren eine verfahrensmäßige Einheit und wird erst mit dem Widerspruchsbescheid abgeschlossen (vgl. zum Folgenden allgemein BVerwG, Beschluss vom 03.11.2006 - 10 B 19/06 -, juris; Urteil vom 01.12.1989 - 8 C 14/88 -, juris; jew. m.w.N.; speziell zu § 36 Abs. 1 Nr. 2 PolG VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.03.2007 - 1 S 1170/05 -). Die Widerspruchsbehörde hat dabei die Ausgangsentscheidung in vollem Umfang zu überprüfen und eine eigene Sachentscheidung zu treffen, in deren Rahmen sie auch befugt ist, ursprüngliche Fehler des Ausgangsbescheides zu beheben, indem sie etwa die erkennungsdienstlichen Maßnahmen nachträglich konkretisiert oder Ermessenserwägungen anstellt; dabei hat sie grundsätzlich eine gegenüber dem Zeitpunkt des Erlasses des Ausgangsbescheides eingetretene Änderung der Sach- und Rechtslage zu berücksichtigen, sofern sich aus dem materiellen Recht nicht etwas Abweichendes ergibt. Erst der Widerspruchsbescheid gibt dem Ausgangsverwaltungsakt seine endgültige, für den Verwaltungsprozess maßgebliche Gestalt. Dies gilt auch für die Anordnung von erkennungsdienstlichen Maßnahmen. Die Anordnung erhält erst durch den Widerspruchsbescheid ihre entscheidungserhebliche, gerichtlich überprüfbare Gestalt.
27 
Dieser Grundsatz der verfahrensmäßigen Einheit von Ausgangs- und Widerspruchsbescheid wird durch den Wortlaut der Regelung des § 81b 2. Alt. StPO nicht in Frage gestellt. Der Umstand, dass § 81b 2. Alt. StPO die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen tatbestandlich mit der Beschuldigteneigenschaft des Betroffenen verknüpft, spricht vielmehr dafür, dass diese Verknüpfung auch von der Widerspruchsbehörde zu prüfen ist; nur wenn im Zeitpunkt ihrer Entscheidung der Betroffene noch Beschuldigter ist, lassen sich erkennungsdienstliche Maßnahmen auf § 81b 2. Alt. StPO stützen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.03.2007 - 1 S 1170/05 -; Bayer. VGH, Urteil vom 09.02.2004 - 24 B 03.695 -, juris; OVG Hamburg, Urteil vom 11.04.2013 - 4 Bf 141/11 -, juris; offen gelassen von BVerwG, Urteil vom 19.10.1982 - 1 C 29/79 -, juris).
28 
Das Abstellen auf den Erlass des Widerspruchsbescheides als dem maßgeblichen Zeitpunkt für das Vorliegen der Beschuldigteneigenschaft führt auch nicht zu unzweckmäßigen Ergebnissen. Zwar können auf Grundlage des § 81b 2. Alt. StPO keine Maßnahmen mehr angeordnet werden, wenn die Beschuldigteneigenschaft während des Widerspruchsverfahrens wegfällt. Doch ist dies keine Folge, die dem Gesetzeszweck zuwiderläuft. Vielmehr nimmt die Regelung durch die in § 81b 2. Alt. StPO vorgegebene Verknüpfung von Anlass und Maßnahme ohnehin in Kauf, dass andere Personen als Beschuldigte nicht erkennungsdienstlich behandelt werden können, obwohl auch bei solchen Personen - wie etwa bei einem kurz vor Erlass des Ausgangsbescheids rechtskräftig Verurteilten - ebenfalls ein Bedürfnis für eine erkennungsdienstliche Behandlung vorliegen kann (OVG Hamburg, Urteil vom 11.04.2013 - 4 Bf 141/11 -, juris).
29 
2. Die angefochtene Verfügung lässt sich jedoch auf § 36 Abs. 1 Nr. 2 PolG stützen.
30 
2.1. Ein derartiger Austausch der Rechtsgrundlage ist dem Verwaltungsgericht nicht verwehrt. Vielmehr hat das Gericht bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts nach Maßgabe des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO alle einschlägigen Rechtsvorschriften und - nach Maßgabe der Sachaufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO - alle rechtserheblichen Tatsachen zu berücksichtigen, gleichgültig, ob die Normen und Tatsachen von der erlassenden Behörde zur Begründung des Verwaltungsaktes angeführt worden sind oder nicht. Ein Auswechseln der Rechtsgrundlage durch das Gericht ist nur dann ausgeschlossen, wenn die anderweitige rechtliche Begründung zu einer Wesensveränderung des angefochtenen Bescheides führte, m.a.W. wenn dadurch die Grenzen überschritten würden, die der Zulässigkeit des sogenannten Nachschiebens von Gründen gezogen sind (BVerwG, Urteil vom 21.11.1989 - 9 C 28/89 -, juris; vgl. für den Bereich des § 81b 2. Alt. StPO: OVG Hamburg, Urteil vom 11.04.2013 - 4 Bf 141/11 -, juris; OVG Saarland, Beschluss vom 07.08.2013 - 3 A 295/13 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.03.2007 - 1 S 1170/05 -).
31 
Auch der Umstand, dass es sich sowohl bei § 81b 2. Alt. VwGO als auch bei § 36 Abs. 1 Nr. 2 PolG um ermessenseröffnende Normen handelt, steht einem Austausch der Rechtsgrundlage nicht von vornherein entgegen, sofern beide Normen demselben Zweck dienen und die Ermessenserwägungen des Beklagten auch die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung auf Grundlage des § 36 Abs. 1 Nr. 2 PolG tragen (zum Auswechseln einer Rechtsgrundlage bei Ermessensentscheidungen vgl. BVerwG, Urteil vom 30.06.1989 - 4 C 40/88 -, juris).
32 
2.2. Nach Auffassung der Kammer führt der Austausch der Rechtsgrundlagen vorliegend nicht zu einer Wesensänderung des Bescheides, tragen insbesondere die vom Beklagten im Rahmen des § 81b 2. Alt. StPO angestellten Ermessenserwägungen auch die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung auf Grundlage von § 36 Abs. 1 Nr. 2 PolG.
33 
2.2.1. Aus der Begründung des Ausgangsbescheids vom 28.08.2012 wie auch des Widerspruchsbescheids vom 16.10.2012 ergibt sich, dass die angeordneten erkennungsdienstlichen Maßnahmen - Lichtbilder, Personenbeschreibung, Finger- und Handflächenabdrücke - dazu dienen sollen, die Klägerin, bei der, so der Beklagte, nach kriminalistischer Erfahrung eine Wiederholungsgefahr bestehe, zukünftig eines Ladendiebstahls überführen bzw. sie diesbezüglich entlasten zu können. Es müsse, so der Beklagte, allein aufgrund der erhobenen Daten möglich sein, eventuell von der Klägerin künftig verübte Straftaten aufzuklären und einen entsprechenden Opferschutz zu gewährleisten. Hierfür seien die Erhebung einer genauen Personenbeschreibung und die Fertigung von Lichtbildern für Zwecke der Durchführung eines Wiedererkennungsverfahrens mit geschädigten Personen sowie die Abnahme von Hand- und Fingerabdrücken mit dem Ziel der Zuordnung von Fingerspuren an weggeworfenem Diebesgut, geeignet und erforderlich. Die angeordneten erkennungsdienstlichen Maßnahmen sollen folglich in allererster Linie der sog. Strafverfolgungsvorsorge - der Förderung zukünftiger Ermittlungen - dienen. Der Aspekt der Verbrechensvorbeugung - der Verhinderung der Begehung von Straftaten - klingt in der mehrseitigen Begründung im Widerspruchsbescheid allenfalls an einer einzigen Stelle (Seite 6 2. Absatz) an.
34 
2.2.2. § 36 Abs. 1 Nr. 2 PolG dient jedoch ebenso wie § 81b 2. Alt. StPO als Rechtsgrundlage für Maßnahmen der Strafverfolgungsvorsorge.
35 
2.2.2.1. Dem steht zunächst Bundesrecht nicht entgegen. Zwar ist eine Vorschrift, die der Beweisbeschaffung für ein - sei es auch zukünftiges - Strafverfahren dient, dem Strafverfahrensrecht zuzuordnen und unterliegt damit der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit nach Art. 74 Abs. 1 GG (ganz h.M., vgl. nur BVerfG, Urteil vom 27.07.2005 - 1 BvR 668/04 -, juris; BVerwG, Urteil vom 23.11.2005 - 6 C 2/05 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.03.2007 - 1 S 1170/05 -; Schenke, Polizei- und Ordnungsrecht, 6. Aufl., Rn. 11, 30, m.w.N.; Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 5. Aufl., E Rn. 417). In einem zur Telekommunikationsüberwachung ergangenen Urteil (vom 27.07.2005 - 1 BvR 668/04 -, juris) hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, der Bundesgesetzgeber habe abschließend von seiner konkurrierenden Gesetzgebungsbefugnis aus Art 74 Abs. 1 Nr. 1 GG, die Verfolgung von Straftaten durch Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung zu regeln, Gebrauch gemacht mit der Folge, dass die Länder nicht befugt seien, die Polizei zur Telekommunikationsüberwachung zum Zwecke der Vorsorge für die Verfolgung von Straftaten zu ermächtigen. Allerdings lässt sich aus dieser Entscheidung nicht schlussfolgern, der Bereich der Strafverfolgungsvorsorge sei in toto aufgrund abschließender Regelungen durch den Bund der landesrechtlichen Gesetzgebung generell entzogen (so i.Erg. aber Pieroth/Schlink/Kniesel, Polizei- und Ordnungsrecht, 7. Aufl., § 14 Rn. 58; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 16.09.2009 - 11 ME 402/09 -, juris; unklar Schenke, Polizei- und Ordnungsrecht, 6. Aufl., Rn. 30, 126). Inwieweit bundesgesetzliche Regelungen erschöpfend sind, kann nicht allgemein, sondern nur anhand der einschlägigen Bestimmungen und des jeweiligen Sachbereichs festgestellt werden. Der Eintritt einer Sperrwirkung zu Lasten der Länder setzt insbesondere voraus, dass der Gebrauch der Kompetenz durch den Bund bei Gesamtwürdigung des Normenkomplexes unter Rückgriff auf den hinter dem Gesetz stehenden Regelungszweck, die Gesetzgebungsgeschichte und die Gesetzesmaterialien hinreichend erkennbar ist (BVerfG, Urteil vom 27.07.2005, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 25.01.2012 - 6 C 9/11 -, juris; jew. m.w.N.).
36 
Dies ist bezogen auf § 81b 2. Alt. StPO zwar im Hinblick auf die Frage der Fall, welche erkennungsdienstlichen Maßnahmen gegen einen Beschuldigten zulässig sind; in Bezug auf diesen Personenkreis besteht eine Gesetzkompetenz der Länder nicht mehr (OVG Hamburg, Urteil vom 11.04.2013 - 4 Bf 141/11 -, juris; OVG RP, Beschluss vom 17.11.2000 - 11 B 11859/00 -, NVwZ-RR 2001, 238; OVG NRW, Beschluss vom 13.01.1999 - 5 B 2562/98 -, juris). Hinsichtlich des möglichen Adressatenkreises der Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen hat § 81b 2. Alt. StPO jedoch keinen abschließenden Charakter (vgl. zum Folgenden OVG Hamburg, Urteil vom 11.04.2013 - 4 Bf 141/11 -, juris, m.w.N.; Schenke, JZ 2007, 707; vgl. auch Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 5. Aufl., E Rn. 419). Weder dem Wortlaut der Regelung selbst noch der systematischen Betrachtung weiterer Regelungen in der StPO zu erkennungsdienstlichen Maßnahmen wie § 163b StPO lässt sich entnehmen, § 81b 2. Alt. StPO sei in Bezug auf den Adressatenkreis als abschließend anzusehen. Aus der Gesetzgebungsgeschichte lässt sich ebenfalls nicht schließen, dass der Gesetzgeber insoweit eine abschließende Regelung habe treffen wollen. Sinn und Zweck der Regelung schließlich, nämlich die Durchführung der Strafverfolgung in Bezug auf mögliche spätere Straftaten zu erleichtern, wird durch eine Erweiterung des Kreises möglicher Adressaten der Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung nicht in Frage gestellt, sondern im Gegenteil unterstützt.
37 
Vor diesem Hintergrund ist mit der ganz überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.12.2003 - 1 S 2211/12 -, juris; Urteil vom 07.03.2007 - 1 S 1170/05 -; OVG Saarland, Beschluss vom 07.08.2013 - 3 A 295/13 -, juris; OVG Hamburg, Urteil vom 11.04.2013 - 4 Bf 141/11 -, juris; OVG RP, Beschluss vom 17.11.2000 - 11 B 11859/00 -, NVwZ-RR 2001, 238; OVG NRW, Beschluss vom 13.01.1999 - 5 B 2562/98 -, juris; Bayer. VGH; Beschluss vom 17.11.2008 - 10 C 08.2872 -, juris; jew. m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 25.01.2012 - 6 C 9/11 -, juris) davon auszugehen, dass es dem Landesgesetzgeber unbenommen bleibt, den Adressatenkreis erkennungsdienstlicher Anordnungen über Beschuldigte i.S.v. § 81b 2. Alt. StPO hinaus zu erweitern etwa auf rechtskräftig Verurteilte oder Schuldunfähige. Entsprechende landesrechtliche Vorschriften sind allerdings jedenfalls verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass ihr Anwendungsbereich auf Maßnahmen beschränkt ist, die nicht dem Anwendungsbereich des § 81b 2. Alt. StPO unterfallen.
38 
2.2.2.2. § 36 Abs. 1 Nr. 2 PolG ist dahingehend auszulegen, dass er nicht nur Maßnahmen mit dem Ziel der Verhütung von Straftaten - folglich Maßnahmen, die drohende Rechtsgutverletzungen von vornherein und in einem Stadium verhindern sollen, in dem es noch nicht zu strafwürdigem Unrecht gekommen ist - erfasst, sondern auch Maßnahmen mit dem Ziel der Vorsorge für die Verfolgung in ungewisser Zukunft bevorstehender Straftaten, d.h. mit dem Ziel der Beweisbeschaffung zur Verwendung in künftigen Strafverfahren (zu den Begrifflichkeiten ausführlich BVerfG, Urteil vom 27.07.2005 - 1 BvR 668/04 -, juris).
39 
Dies ist zwar dem Wortlaut der Regelung des § 36 Abs. 1 Nr. 2 PolG nicht klar zu entnehmen. Wenn dort von der „vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten“ die Rede ist, könnte dies auch im Sinne einer reinen Verhinderung zukünftiger Straftaten verstanden werden, denn durch die nachträglich erleichterte Aufklärung einer Straftat wird ihrer Begehung nicht Einhalt geboten, wird ihre Begehung nicht „bekämpft“.
40 
Tatsächlich aber wird der Begriff der vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten ganz überwiegend nicht in diesem engen Sinn verstanden. Vielmehr enthalten die Polizeigesetze einer Reihe von Bundesländern eine Legaldefinition des Begriffs der vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten, die neben der Verhütung zu erwartender Straftaten ausdrücklich auch die Vorsorge für die Verfolgung künftiger Straftaten erfasst (so etwa § 1 Abs. 4 HSOG, § 1 Abs. 1 Nr. 1 PolDVG HA, § 1 Abs. 3 ASOG Bln, § 7 Abs. 1 Nr. 4 SOG M-V, § 2 Abs. 1 Thür.PAG; wohl auch § 1 Abs. 1 Satz 2 MEPolG 1986, vgl. Götz, NVwZ 1994, 652 Fn. 57; zu den unterschiedlichen landesrechtlichen Regelungen Kugelmann, Polizei- und Ordnungsrecht, 2. Aufl., S. 113 ff.). Auch in Literatur und Rechtsprechung in Baden-Württemberg wird auf die Reichweite des Begriffs der vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten entweder gar nicht näher eingegangen (Beltz/Mußmann, PolG BW, 7. Aufl., § 36 Rn. 7 ff.) oder der Bereich der Strafverfolgungsvorsorge wird - meist ohne nähere Begründung - unter den Begriff der vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten subsumiert (vgl. Stephan/Deger, PolG BW, 6. Aufl., § 36 Rn. 11; wohl auch Ruder/Schmitt, Polizeirecht BW, 7. Aufl., Rn. 649; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.03.2007 - 1 S 1170/05 -; vgl. auch Urteil vom 29.05.2008 - 1 S 1503/07 -, juris; ausdrücklich a.A. für § 36 Abs. 1 Satz 2 PolG BW Schenke, Polizei- und Ordnungsrecht, 6. Aufl., Rn. 30).
41 
Zwar verwundert der Umstand, dass die Strafverfolgungsvorsorge oft ohne nähere Begründung in den polizeirechtlichen Begriff der vorbeugenden Bekämpfung einbezogen wird. Denn immerhin ist hier ein stärker strafprozessualer Bezug gegeben; auch wenn die Verfolgungsvorsorge in zeitlicher Hinsicht präventiv erfolgt, betrifft sie gegenständlich doch das - künftige - repressiv ausgerichtete Strafverfahren (BVerfG, Urteil vom 27.07.2005 - 1 BvR 668/04 -, juris). Anders als bei der Vorsorge für die Verhütung von Straftaten handelt es sich bei der Vorsorge für die Strafverfolgung eben gerade um keine reine Aufgabe der Gefahrenabwehr (dazu Würtenberger/Heckmann, Polizeirecht BW, 6. Aufl., Rn. 181; Schenke, Polizei- und Ordnungsrecht, 6. Aufl., Rn. 12; Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 5. Aufl., E Rn. 417 f.). Diese Zwitterstellung der Strafverfolgungsvorsorge führt auch dazu, dass ihr bisweilen eine Rechtsnatur sui generis zugeschrieben wird (vgl. etwa Bock, ZIS 2007, 129). Dieser Umstand ließe es als naheliegend erscheinen, dass ein Landesgesetzgeber, der eine Kompetenz zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen auch zum Zwecke der Strafverfolgungsvorsorge schaffen möchte, dies ausdrücklich tut und hier nicht den wenig spezifischen Begriff der vorsorglichen Bekämpfung von Straftaten wählt. Und auch das Bundesverfassungsgericht hat in seinem zur Telekommunikationsüberwachung ergangenen Urteil (vom 27.07.2005 - 1 BvR 668/04 -, juris) den Begriff der Bekämpfung von Straftaten nur auf den Aspekt ihrer Verhütung, ausdrücklich nicht auch auf ihre Aufklärung bezogen (hierauf verweisend auch Stephan, VBlBW 2005, 410).
42 
Im Ergebnis sind jedoch auch Maßnahmen der Strafverfolgungsvorsorge dem präventiven Aufgabenfeld der Polizei zuzurechnen, so dass gegen ihre Einbeziehung in den Begriff der vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten i.S.d. § 36 Abs. 1 Satz 2 PolG keine rechtlichen Bedenken bestehen; eine solche Einbeziehung ist darüber hinaus sachgerecht. Denn die Verfolgungsvorsorge gehört zu einem historisch gewachsenen Aufgabenfeld der Gefahrenabwehr, welches nur punktuell abschließend durch Bundesgesetz geregelt worden ist (vgl. dazu Würtenberger/Heckmann, Polizeirecht in BW, 6. Aufl., Rn. 181). Ihre Einbeziehung in den Begriff der Bekämpfung von Straftaten wird dem Umstand gerecht, dass erkennungsdienstliche Maßnahmen der Polizei tatsächlich regelmäßig sowohl Aspekten der Verhütung als auch der erleichterten Aufklärung zukünftiger Straftaten dienen dürften und eine strikte Trennung zwischen beiden Zielen kaum handhabbar sein dürfte (dazu Stephan, VBlBW 2005, 410).
43 
2.3. Knüpft mithin die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung auf Grundlage des § 81b 2. Alt. StPO wie auch auf Grundlage des § 36 Abs. 1 Nr. 2 PolG mit Ausnahme der Beschuldigteneigenschaft an dieselben Tatbestandsvoraussetzungen an und orientiert sich das Ermessen, das die Behörde auszuüben hat, an denselben Maßstäben, so steht einer Auswechslung der Ermächtigungsgrundlage nichts entgegen.
44 
3. Die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 2 PolG sind vorliegend auch erfüllt. Nach dieser Vorschrift kann der Polizeivollzugsdienst erkennungsdienstliche Maßnahmen ohne Einwilligung des Betroffenen vornehmen, wenn dies zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist, weil der Betroffene verdächtig ist, eine Straftat begangen zu haben, und die Umstände des Einzelfalles die Annahme rechtfertigen, dass er zukünftig eine Straftat begehen werde.
45 
3.1. Die Klägerin ist zunächst der Begehung einer Straftat, nämlich eines Ladendiebstahls am 10.08.2012, „verdächtig“ i.S.d. § 36 Abs. 1 Nr. 2 PolG. Dem steht nicht entgegen, dass sie wegen dieser Straftat zwischenzeitlich sogar rechtskräftig verurteilt worden ist. Vielmehr ist die Regelung so zu verstehen, dass der Betroffene mindestens einer Straftat verdächtig sein muss; sollte er deswegen sogar verurteilt worden sein, ergibt sich die Notwendigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung in ungleich höherem Maße.
46 
3.2. Die Erforderlichkeit der Anfertigung und Aufbewahrung von erkennungsdienstlichen Unterlagen bemisst sich danach, ob der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls - insbesondere angesichts der Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen im strafrechtlichen Anlassverfahren zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des Zeitraums, während dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist - Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig oder anderwärts gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen - den Betroffenen schließlich überführend oder entlastend - fördern könnten (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 19.10.1982 - 1 C 114/79 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.12.2003 - 1 S 2211/02 -, juris; Urteil vom 07.03.2007 - 1 S 1170/05 -; jew. m.w.N.). Der unbestimmte Rechtsbegriff der „Erforderlichkeit“ unterliegt hierbei der vollen Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte. Lediglich das der polizeilichen Prognose über das künftige Verhalten des Betroffenen zugrundeliegende Wahrscheinlichkeitsurteil ist einer Kontrolle nur begrenzt zugänglich; diese erstreckt sich lediglich darauf, ob die Prognose auf zutreffender Tatsachengrundlage beruht und ob sie nach gegebenem Erkenntnisstand unter Einbeziehung des kriminalistischen Erfahrungswissens sachgerecht und vertretbar ist (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.12.2003 - 1 S 2211/02 -, juris (zu § 81b StPO); Urteil vom 07.03.2007 - 1 S 1170/05 - (den Begriff der „Notwendigkeit“ verwendend)). Für die Beurteilung der Erforderlichkeit kommt es im Falle von - wie hier - nicht vollzogenen Anordnungen auf die Sachlage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung an (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.03.2007 - 1 S 1170/05 -).
47 
An diesem Maßstab gemessen kann die Einschätzung der Beklagten, es sei davon auszugehen, dass die Klägerin bei künftigen noch aufzuklärenden Straftaten mit guten Gründen in den Kreis möglicher Tatverdächtiger einbezogen werden könnte, nicht beanstandet werden. Denn die Klägerin trat im Zeitraum 2003 bis 2012 wiederholt polizeilich in Erscheinung. Nach zwei Verfahren wegen Körperverletzungsdelikten wurden gegen die Klägerin seit dem Jahr 2005 insgesamt sieben Ermittlungsverfahren wegen Ladendiebstahls durchgeführt. In drei Fällen wurden die Verfahren nach § 153 StPO bzw. § 153a StPO eingestellt, in mittlerweile vier Fällen erfolgten Verurteilungen zu Geldstrafen.
48 
Die Anzahl der gegen die Klägerin durchgeführten Strafverfahren und die strukturelle Vergleichbarkeit der Taten - seit 2005 ausschließlich Ladendiebstähle, bei denen sie Gegenstände in einem Gesamtwert von (je Diebstahl) 25 bis 127 EUR entwendete - lassen die Prognoseentscheidung des Beklagten jedenfalls als vertretbar erscheinen. Auch wenn die Klägerin in der mündlichen Verhandlung eindrücklich und nachvollziehbar erklärte, sie habe die Geschäfte nicht in der Absicht, einen Diebstahl zu begehen, betreten, und ihre Tatbegehung sei mitnichten professionell, sondern spontan und unüberlegt erfolgt, hat die Kammer doch bei einer Gesamtschau den Eindruck gewonnen, bei der Klägerin bestehe - möglicherweise im Zusammenhang mit ihrer schlechten Einkommenssituation sowie dem besonderen Stress, dem sie als allein erziehende Mutter eines kranken Kindes ausgesetzt ist - eine gewisse Neigung zur Begehung von Ladendiebstählen. Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass sich die Klägerin die für sie als Bedrohung erlebte Aussicht, erkennungsdienstlich behandelt zu werden, sehr zu Herzen nimmt. Auch nimmt die Kammer der Klägerin ihre Beteuerung, sie wisse sehr wohl um den Unrechtsgehalt ihrer Taten und könne zwischen „gut“ und „böse“ unterscheiden, ebenso ab wie den ernsthaften guten Willen, zukünftig keine Straftaten zu begehen und ihrem Sohn ein gutes Vorbild zu sein. Wenn sie aber schildert, sie könne sich die Begehung des letzten Diebstahls im „P B“, den sie nur gut zwei Monate nach dem vorangegangenen Diebstahl und wenige Wochen nach der deshalb erfolgten Verurteilung begangen hat, nicht erklären, es sei wie ein „Blackout“ gewesen, so konnte sie die Kammer nicht davon überzeugen, woher sie nunmehr die Sicherheit nehmen möchte, dass es nicht in Zukunft wieder zu einer Situation kommt, in der sie vom plötzlichen Wunsch, Waren ohne Bezahlung mitzunehmen, übermannt wird. Dies umso mehr, als sich in der mündlichen Verhandlung nicht feststellen ließ, dass sich die Lebenssituation der Klägerin, insbesondere ihre finanzielle Lage, maßgeblich gebessert haben könnte; denn die Klägerin ist nach wie vor vollumfänglich von Sozialleistungen abhängig und hat gegenwärtig allenfalls vage Aussichten auf einen Wiedereinstieg in ihren Beruf.
49 
Die Kammer hält ferner die Anfertigung erkennungsdienstlicher Unterlagen und die Speicherung entsprechender Daten nicht nur dem Grunde nach für gerechtfertigt; vielmehr hat die Prüfung ergeben, dass auch die konkret angeordneten erkennungsdienstlichen Maßnahmen - Lichtbilder, Personenbeschreibung, Finger- und Handflächenabdrücke - ihrem Umfang nach notwendig sind. Insoweit hat die Rechtsprechung als Ausfluss des Verhältnismäßigkeitsprinzips das Erfordernis formuliert, dass die angefertigten Unterlagen bzw. die gespeicherten Daten gerade für die Aufklärung solcher Straftaten geeignet und erforderlich sein müssen, für die im konkreten Fall eine Wiederholungsgefahr begründet werden kann. Dies setzt einen hinreichenden Zusammenhang zwischen der Art der erhobenen Daten und der Art und Begehungsweise der zu besorgenden Straftaten voraus (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.12.2003 - 1 S 2211/02 -, juris). Ein derartiger Zusammenhang ist vorliegend jedoch zu bejahen. Nachdem die Klägerin mehrfach wegen Ladendiebstählen auffällig geworden ist, ist es nicht von der Hand zu weisen, dass Lichtbilder sowie eine genaue Personenbeschreibung von der Klägerin künftige Ermittlungsverfahren im Bereich von Ladendiebstählen fördern können. Gleiches gilt - mit Blick auf Diebesgut, dessen sich der Ladendieb entledigt - für Finger- und Handabdrücke. Dabei begegnet die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit auch deshalb keinen durchgreifenden Bedenken, weil zum einen die von der Klägerin begangenen Diebstahlsdelikte, bei denen Waren gestohlen wurden, deren Gesamtwert überwiegend die Geringfügigkeitsschwelle (dazu Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., § 248a Rn. 8 ff.) überstiegen hat, keinen Bagatellcharakter haben (vgl. die Strafdrohung in § 242 StGB von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe), und zum anderen die angeordneten Maßnahmen nicht mit gravierenden Beeinträchtigungen ihrer grundrechtlich geschützten Belange verbunden sind.
D.
50 
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 VwGO). Dem entspricht es, dass der Beklagte die Kosten trägt. Denn er hat sich durch Aufhebung der angefochtenen Zwangsgeldandrohung freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben.
51 
Die Kostenentscheidung im Übrigen folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens davon ab, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
52 
Gründe, die Berufung durch das Verwaltungsgericht zuzulassen, bestehen nicht.

Gründe

 
A.
16 
Soweit die Beteiligten - im Hinblick auf die Zwangsgeldandrohung - nach deren Aufhebung durch den Beklagten den Rechtsstreit übereinstimmend insoweit für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren einzustellen.
B.
17 
Im Übrigen ist die Klage gemäß §§ 40, 42, 68 ff. VwGO als Anfechtungsklage gegen die als Verwaltungsakt i.S.d. § 35 LVwVfG zu qualifizierende (dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.12.2003 - 1 S 2211/12 -, juris) Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung zulässig. Die angefochtene, auf § 81b 2. Alt. StPO gestützte Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung ist eine Maßnahme der Strafverfolgungsvorsorge und steht nicht im Zusammenhang mit einem konkreten Strafverfahren. Eine Klage gegen eine solche Anordnung ist eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art, für die der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.05.2011 - 6 B 1/11-, juris; Urteil vom 19.10.1982 - 1 C 29/79 -, juris; OVG Hamburg, Urteil vom 11.04.2013 - 4 Bf 141/11 -, juris; vgl. auch Schenke, JZ 2007, 707; a.A. Hess. VGH, Beschluss vom 08.12.2010 - 8 E 1698/10 -, juris; Eisenberg/Puschke, JZ 2007, 729). Aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach der auch Maßnahmen, die sich auf künftige Strafverfahren beziehen, der Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG unterfallen (vgl. BVerfG, Urteil vom 27.07.2005 - 1 BvR 668/04 -, juris), ergibt sich insoweit nichts anderes, da Maßnahmen außerhalb eines konkreten Strafverfahrens, selbst wenn sie der Strafrechtspflege dienen, jedenfalls keine solchen auf dem Gebiet des Strafprozesses sind, wie es Voraussetzung für die Anwendbarkeit von §§ 23 ff. EGGVG wäre (BVerwG, Beschluss vom 18.05.2011 - 6 B 1/11 -, juris).
C.
18 
Die Klage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Denn die angefochtene Verfügung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
I.
19 
Zunächst hat die Klage nicht bereits deshalb Erfolg, weil die Klägerin im Verwaltungsverfahren unstreitig nicht, wie vom Gesetz verlangt, vom Beklagten gemäß § 28 Abs. 1 LVwVfG angehört worden ist. Denn die Anhörung ist zwischenzeitlich in rechtlich nicht zu beanstandender Weise außerhalb des gerichtlichen Verfahrens nachgeholt worden, der Verfahrensfehler ist mithin gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 LVwVfG geheilt.
II.
20 
Auch aus materiell-rechtlichen Gründen bestehen im Ergebnis keine Bedenken an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides.
21 
1. Der Beklagte hat die hier im Streit stehenden erkennungsdienstlichen Maßnahmen auf § 81b 2. Alt. StPO gestützt. Gemäß § 81b 2. Alt. StPO dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden, soweit es für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist. Die Voraussetzungen dieser Rechtsgrundlage waren allerdings zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides nicht gegeben.
22 
1.1. Voraussetzung der Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung auf Grundlage des § 81b 2. Alt StPO wäre nämlich zunächst, dass der von der Anordnung Betroffene „Beschuldigter“ ist. Beschuldigter ist ein Tatverdächtigter, gegen den ein Straf- oder Ermittlungsverfahren als Beschuldigter betrieben wird; nur während der Anhängigkeit eines solchen Verfahrens kann die Anordnung ergehen (BVerwG, Urteil vom 23.11.2005 - 6 C 2/05 -, juris; Urteil vom 19.10.1982 - 1 C 29/79 -, juris; SächsOVG, Beschluss vom 10.10.2000 - 3 BS 53/00 -, NVwZ-RR 2001, 238; BeckOK StPO, Stand 01/2013, § 81b Rn. 1).
23 
1.2. Die Rechtmäßigkeit der Anordnung einer erkennungsdienstlichen Maßnahme nach § 81b 2. Alt StPO wird zwar nicht dadurch berührt, dass der Betroffene nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens, aber vor dem Vollzug der Anordnung die Beschuldigteneigenschaft - durch Freispruch, Verurteilung oder Einstellung des Verfahrens - verliert. Dies liegt darin begründet, dass im Rahmen des § 81b 2. Alt. StPO Anfertigung, Aufbewahrung und systematische Zusammenstellung erkennungsdienstlicher Unterlagen in kriminalpolizeilichen Sammlungen nicht für die Zwecke eines konkreten Strafverfahrens erfolgen, sondern nach ihrer gesetzlichen Zweckbestimmung der Strafverfolgungsvorsorge dienen, mit der Folge, dass ein unmittelbarer Zweckzusammenhang zwischen der Beschuldigteneigenschaft des Betroffenen und den gesetzlichen Zielen der Aufnahme und Aufbewahrung der erkennungsdienstlichen Unterlagen nicht besteht (BVerwG, Urteil vom 23.11.2005 - 6 C 2/05 -, juris; Urteil vom 19.10.1982 - 1 C 29/79 -, juris; OVG Hamburg, Urteil vom 11.04.2013 - 4 Bf 141/11 -, juris; Bayer. VGH, Beschluss vom 28.11.2012 - 10 ZB 12.1468 -, juris; Nieders. OVG, Urteil vom 28.09.2006 - 11 LB 53/06 -, juris).
24 
1.3. Die Klägerin hat vorliegend ihre Beschuldigteneigenschaft jedoch nicht erst nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens verloren. Vielmehr wurde gegen die Klägerin in dem wegen des am 10.08.2012 begangenen Ladendiebstahls vor dem Amtsgericht X durchgeführten Strafverfahrens, welches Anlass für den Erlass der angefochtenen Anordnung war, am 25.09.2012 ein Strafbefehl verhängt, der am 11.10.2012 rechtskräftig wurde. Rechtskraft trat damit zwar nach Erlass der Anordnung, aber vor Ergehen des Widerspruchsbescheids, der vom 16.10.2012 datiert, ein. Damit war die Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids am 16.10.2012 nicht mehr Beschuldigte i.S.d. § 81b 2. Alt. StPO.
25 
1.3.1. Zwar wird in der Rechtsprechung unter Berufung auf Sinn und Zweck der Regelung vertreten, die tatbestandliche Voraussetzung der Beschuldigteneigenschaft habe im Rahmen des § 81b 2. Alt. StPO nur die Bedeutung, dass erkennungsdienstliche Maßnahmen auf Fälle begrenzt seien, in denen ein Betroffener in einer solchen Weise strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, dass gegen ihn als Beschuldiger ermittelt werde. Auch wenn die Beschuldigteneigenschaft im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung wieder entfallen sei, habe der Betroffene aber nach wie vor diese Schwelle des Verwickeltseins in ein konkretes Strafverfahren erreicht; damit sei der Anlass für eine erkennungsdienstliche Anordnung nach § 81b 2. Alt. StPO gegeben (SächsOVG, Beschluss vom 10.10.2000 - 3 BS 53/00 -, NVwZ-RR 2001, 238).
26 
1.3.2. Dieser Auffassung steht jedoch entgegen, dass bei einer Anfechtungsklage für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung abzustellen ist. Das Ausgangsverfahren bildet mit dem Widerspruchsverfahren eine verfahrensmäßige Einheit und wird erst mit dem Widerspruchsbescheid abgeschlossen (vgl. zum Folgenden allgemein BVerwG, Beschluss vom 03.11.2006 - 10 B 19/06 -, juris; Urteil vom 01.12.1989 - 8 C 14/88 -, juris; jew. m.w.N.; speziell zu § 36 Abs. 1 Nr. 2 PolG VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.03.2007 - 1 S 1170/05 -). Die Widerspruchsbehörde hat dabei die Ausgangsentscheidung in vollem Umfang zu überprüfen und eine eigene Sachentscheidung zu treffen, in deren Rahmen sie auch befugt ist, ursprüngliche Fehler des Ausgangsbescheides zu beheben, indem sie etwa die erkennungsdienstlichen Maßnahmen nachträglich konkretisiert oder Ermessenserwägungen anstellt; dabei hat sie grundsätzlich eine gegenüber dem Zeitpunkt des Erlasses des Ausgangsbescheides eingetretene Änderung der Sach- und Rechtslage zu berücksichtigen, sofern sich aus dem materiellen Recht nicht etwas Abweichendes ergibt. Erst der Widerspruchsbescheid gibt dem Ausgangsverwaltungsakt seine endgültige, für den Verwaltungsprozess maßgebliche Gestalt. Dies gilt auch für die Anordnung von erkennungsdienstlichen Maßnahmen. Die Anordnung erhält erst durch den Widerspruchsbescheid ihre entscheidungserhebliche, gerichtlich überprüfbare Gestalt.
27 
Dieser Grundsatz der verfahrensmäßigen Einheit von Ausgangs- und Widerspruchsbescheid wird durch den Wortlaut der Regelung des § 81b 2. Alt. StPO nicht in Frage gestellt. Der Umstand, dass § 81b 2. Alt. StPO die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen tatbestandlich mit der Beschuldigteneigenschaft des Betroffenen verknüpft, spricht vielmehr dafür, dass diese Verknüpfung auch von der Widerspruchsbehörde zu prüfen ist; nur wenn im Zeitpunkt ihrer Entscheidung der Betroffene noch Beschuldigter ist, lassen sich erkennungsdienstliche Maßnahmen auf § 81b 2. Alt. StPO stützen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.03.2007 - 1 S 1170/05 -; Bayer. VGH, Urteil vom 09.02.2004 - 24 B 03.695 -, juris; OVG Hamburg, Urteil vom 11.04.2013 - 4 Bf 141/11 -, juris; offen gelassen von BVerwG, Urteil vom 19.10.1982 - 1 C 29/79 -, juris).
28 
Das Abstellen auf den Erlass des Widerspruchsbescheides als dem maßgeblichen Zeitpunkt für das Vorliegen der Beschuldigteneigenschaft führt auch nicht zu unzweckmäßigen Ergebnissen. Zwar können auf Grundlage des § 81b 2. Alt. StPO keine Maßnahmen mehr angeordnet werden, wenn die Beschuldigteneigenschaft während des Widerspruchsverfahrens wegfällt. Doch ist dies keine Folge, die dem Gesetzeszweck zuwiderläuft. Vielmehr nimmt die Regelung durch die in § 81b 2. Alt. StPO vorgegebene Verknüpfung von Anlass und Maßnahme ohnehin in Kauf, dass andere Personen als Beschuldigte nicht erkennungsdienstlich behandelt werden können, obwohl auch bei solchen Personen - wie etwa bei einem kurz vor Erlass des Ausgangsbescheids rechtskräftig Verurteilten - ebenfalls ein Bedürfnis für eine erkennungsdienstliche Behandlung vorliegen kann (OVG Hamburg, Urteil vom 11.04.2013 - 4 Bf 141/11 -, juris).
29 
2. Die angefochtene Verfügung lässt sich jedoch auf § 36 Abs. 1 Nr. 2 PolG stützen.
30 
2.1. Ein derartiger Austausch der Rechtsgrundlage ist dem Verwaltungsgericht nicht verwehrt. Vielmehr hat das Gericht bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts nach Maßgabe des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO alle einschlägigen Rechtsvorschriften und - nach Maßgabe der Sachaufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO - alle rechtserheblichen Tatsachen zu berücksichtigen, gleichgültig, ob die Normen und Tatsachen von der erlassenden Behörde zur Begründung des Verwaltungsaktes angeführt worden sind oder nicht. Ein Auswechseln der Rechtsgrundlage durch das Gericht ist nur dann ausgeschlossen, wenn die anderweitige rechtliche Begründung zu einer Wesensveränderung des angefochtenen Bescheides führte, m.a.W. wenn dadurch die Grenzen überschritten würden, die der Zulässigkeit des sogenannten Nachschiebens von Gründen gezogen sind (BVerwG, Urteil vom 21.11.1989 - 9 C 28/89 -, juris; vgl. für den Bereich des § 81b 2. Alt. StPO: OVG Hamburg, Urteil vom 11.04.2013 - 4 Bf 141/11 -, juris; OVG Saarland, Beschluss vom 07.08.2013 - 3 A 295/13 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.03.2007 - 1 S 1170/05 -).
31 
Auch der Umstand, dass es sich sowohl bei § 81b 2. Alt. VwGO als auch bei § 36 Abs. 1 Nr. 2 PolG um ermessenseröffnende Normen handelt, steht einem Austausch der Rechtsgrundlage nicht von vornherein entgegen, sofern beide Normen demselben Zweck dienen und die Ermessenserwägungen des Beklagten auch die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung auf Grundlage des § 36 Abs. 1 Nr. 2 PolG tragen (zum Auswechseln einer Rechtsgrundlage bei Ermessensentscheidungen vgl. BVerwG, Urteil vom 30.06.1989 - 4 C 40/88 -, juris).
32 
2.2. Nach Auffassung der Kammer führt der Austausch der Rechtsgrundlagen vorliegend nicht zu einer Wesensänderung des Bescheides, tragen insbesondere die vom Beklagten im Rahmen des § 81b 2. Alt. StPO angestellten Ermessenserwägungen auch die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung auf Grundlage von § 36 Abs. 1 Nr. 2 PolG.
33 
2.2.1. Aus der Begründung des Ausgangsbescheids vom 28.08.2012 wie auch des Widerspruchsbescheids vom 16.10.2012 ergibt sich, dass die angeordneten erkennungsdienstlichen Maßnahmen - Lichtbilder, Personenbeschreibung, Finger- und Handflächenabdrücke - dazu dienen sollen, die Klägerin, bei der, so der Beklagte, nach kriminalistischer Erfahrung eine Wiederholungsgefahr bestehe, zukünftig eines Ladendiebstahls überführen bzw. sie diesbezüglich entlasten zu können. Es müsse, so der Beklagte, allein aufgrund der erhobenen Daten möglich sein, eventuell von der Klägerin künftig verübte Straftaten aufzuklären und einen entsprechenden Opferschutz zu gewährleisten. Hierfür seien die Erhebung einer genauen Personenbeschreibung und die Fertigung von Lichtbildern für Zwecke der Durchführung eines Wiedererkennungsverfahrens mit geschädigten Personen sowie die Abnahme von Hand- und Fingerabdrücken mit dem Ziel der Zuordnung von Fingerspuren an weggeworfenem Diebesgut, geeignet und erforderlich. Die angeordneten erkennungsdienstlichen Maßnahmen sollen folglich in allererster Linie der sog. Strafverfolgungsvorsorge - der Förderung zukünftiger Ermittlungen - dienen. Der Aspekt der Verbrechensvorbeugung - der Verhinderung der Begehung von Straftaten - klingt in der mehrseitigen Begründung im Widerspruchsbescheid allenfalls an einer einzigen Stelle (Seite 6 2. Absatz) an.
34 
2.2.2. § 36 Abs. 1 Nr. 2 PolG dient jedoch ebenso wie § 81b 2. Alt. StPO als Rechtsgrundlage für Maßnahmen der Strafverfolgungsvorsorge.
35 
2.2.2.1. Dem steht zunächst Bundesrecht nicht entgegen. Zwar ist eine Vorschrift, die der Beweisbeschaffung für ein - sei es auch zukünftiges - Strafverfahren dient, dem Strafverfahrensrecht zuzuordnen und unterliegt damit der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit nach Art. 74 Abs. 1 GG (ganz h.M., vgl. nur BVerfG, Urteil vom 27.07.2005 - 1 BvR 668/04 -, juris; BVerwG, Urteil vom 23.11.2005 - 6 C 2/05 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.03.2007 - 1 S 1170/05 -; Schenke, Polizei- und Ordnungsrecht, 6. Aufl., Rn. 11, 30, m.w.N.; Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 5. Aufl., E Rn. 417). In einem zur Telekommunikationsüberwachung ergangenen Urteil (vom 27.07.2005 - 1 BvR 668/04 -, juris) hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, der Bundesgesetzgeber habe abschließend von seiner konkurrierenden Gesetzgebungsbefugnis aus Art 74 Abs. 1 Nr. 1 GG, die Verfolgung von Straftaten durch Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung zu regeln, Gebrauch gemacht mit der Folge, dass die Länder nicht befugt seien, die Polizei zur Telekommunikationsüberwachung zum Zwecke der Vorsorge für die Verfolgung von Straftaten zu ermächtigen. Allerdings lässt sich aus dieser Entscheidung nicht schlussfolgern, der Bereich der Strafverfolgungsvorsorge sei in toto aufgrund abschließender Regelungen durch den Bund der landesrechtlichen Gesetzgebung generell entzogen (so i.Erg. aber Pieroth/Schlink/Kniesel, Polizei- und Ordnungsrecht, 7. Aufl., § 14 Rn. 58; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 16.09.2009 - 11 ME 402/09 -, juris; unklar Schenke, Polizei- und Ordnungsrecht, 6. Aufl., Rn. 30, 126). Inwieweit bundesgesetzliche Regelungen erschöpfend sind, kann nicht allgemein, sondern nur anhand der einschlägigen Bestimmungen und des jeweiligen Sachbereichs festgestellt werden. Der Eintritt einer Sperrwirkung zu Lasten der Länder setzt insbesondere voraus, dass der Gebrauch der Kompetenz durch den Bund bei Gesamtwürdigung des Normenkomplexes unter Rückgriff auf den hinter dem Gesetz stehenden Regelungszweck, die Gesetzgebungsgeschichte und die Gesetzesmaterialien hinreichend erkennbar ist (BVerfG, Urteil vom 27.07.2005, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 25.01.2012 - 6 C 9/11 -, juris; jew. m.w.N.).
36 
Dies ist bezogen auf § 81b 2. Alt. StPO zwar im Hinblick auf die Frage der Fall, welche erkennungsdienstlichen Maßnahmen gegen einen Beschuldigten zulässig sind; in Bezug auf diesen Personenkreis besteht eine Gesetzkompetenz der Länder nicht mehr (OVG Hamburg, Urteil vom 11.04.2013 - 4 Bf 141/11 -, juris; OVG RP, Beschluss vom 17.11.2000 - 11 B 11859/00 -, NVwZ-RR 2001, 238; OVG NRW, Beschluss vom 13.01.1999 - 5 B 2562/98 -, juris). Hinsichtlich des möglichen Adressatenkreises der Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen hat § 81b 2. Alt. StPO jedoch keinen abschließenden Charakter (vgl. zum Folgenden OVG Hamburg, Urteil vom 11.04.2013 - 4 Bf 141/11 -, juris, m.w.N.; Schenke, JZ 2007, 707; vgl. auch Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 5. Aufl., E Rn. 419). Weder dem Wortlaut der Regelung selbst noch der systematischen Betrachtung weiterer Regelungen in der StPO zu erkennungsdienstlichen Maßnahmen wie § 163b StPO lässt sich entnehmen, § 81b 2. Alt. StPO sei in Bezug auf den Adressatenkreis als abschließend anzusehen. Aus der Gesetzgebungsgeschichte lässt sich ebenfalls nicht schließen, dass der Gesetzgeber insoweit eine abschließende Regelung habe treffen wollen. Sinn und Zweck der Regelung schließlich, nämlich die Durchführung der Strafverfolgung in Bezug auf mögliche spätere Straftaten zu erleichtern, wird durch eine Erweiterung des Kreises möglicher Adressaten der Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung nicht in Frage gestellt, sondern im Gegenteil unterstützt.
37 
Vor diesem Hintergrund ist mit der ganz überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.12.2003 - 1 S 2211/12 -, juris; Urteil vom 07.03.2007 - 1 S 1170/05 -; OVG Saarland, Beschluss vom 07.08.2013 - 3 A 295/13 -, juris; OVG Hamburg, Urteil vom 11.04.2013 - 4 Bf 141/11 -, juris; OVG RP, Beschluss vom 17.11.2000 - 11 B 11859/00 -, NVwZ-RR 2001, 238; OVG NRW, Beschluss vom 13.01.1999 - 5 B 2562/98 -, juris; Bayer. VGH; Beschluss vom 17.11.2008 - 10 C 08.2872 -, juris; jew. m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 25.01.2012 - 6 C 9/11 -, juris) davon auszugehen, dass es dem Landesgesetzgeber unbenommen bleibt, den Adressatenkreis erkennungsdienstlicher Anordnungen über Beschuldigte i.S.v. § 81b 2. Alt. StPO hinaus zu erweitern etwa auf rechtskräftig Verurteilte oder Schuldunfähige. Entsprechende landesrechtliche Vorschriften sind allerdings jedenfalls verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass ihr Anwendungsbereich auf Maßnahmen beschränkt ist, die nicht dem Anwendungsbereich des § 81b 2. Alt. StPO unterfallen.
38 
2.2.2.2. § 36 Abs. 1 Nr. 2 PolG ist dahingehend auszulegen, dass er nicht nur Maßnahmen mit dem Ziel der Verhütung von Straftaten - folglich Maßnahmen, die drohende Rechtsgutverletzungen von vornherein und in einem Stadium verhindern sollen, in dem es noch nicht zu strafwürdigem Unrecht gekommen ist - erfasst, sondern auch Maßnahmen mit dem Ziel der Vorsorge für die Verfolgung in ungewisser Zukunft bevorstehender Straftaten, d.h. mit dem Ziel der Beweisbeschaffung zur Verwendung in künftigen Strafverfahren (zu den Begrifflichkeiten ausführlich BVerfG, Urteil vom 27.07.2005 - 1 BvR 668/04 -, juris).
39 
Dies ist zwar dem Wortlaut der Regelung des § 36 Abs. 1 Nr. 2 PolG nicht klar zu entnehmen. Wenn dort von der „vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten“ die Rede ist, könnte dies auch im Sinne einer reinen Verhinderung zukünftiger Straftaten verstanden werden, denn durch die nachträglich erleichterte Aufklärung einer Straftat wird ihrer Begehung nicht Einhalt geboten, wird ihre Begehung nicht „bekämpft“.
40 
Tatsächlich aber wird der Begriff der vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten ganz überwiegend nicht in diesem engen Sinn verstanden. Vielmehr enthalten die Polizeigesetze einer Reihe von Bundesländern eine Legaldefinition des Begriffs der vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten, die neben der Verhütung zu erwartender Straftaten ausdrücklich auch die Vorsorge für die Verfolgung künftiger Straftaten erfasst (so etwa § 1 Abs. 4 HSOG, § 1 Abs. 1 Nr. 1 PolDVG HA, § 1 Abs. 3 ASOG Bln, § 7 Abs. 1 Nr. 4 SOG M-V, § 2 Abs. 1 Thür.PAG; wohl auch § 1 Abs. 1 Satz 2 MEPolG 1986, vgl. Götz, NVwZ 1994, 652 Fn. 57; zu den unterschiedlichen landesrechtlichen Regelungen Kugelmann, Polizei- und Ordnungsrecht, 2. Aufl., S. 113 ff.). Auch in Literatur und Rechtsprechung in Baden-Württemberg wird auf die Reichweite des Begriffs der vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten entweder gar nicht näher eingegangen (Beltz/Mußmann, PolG BW, 7. Aufl., § 36 Rn. 7 ff.) oder der Bereich der Strafverfolgungsvorsorge wird - meist ohne nähere Begründung - unter den Begriff der vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten subsumiert (vgl. Stephan/Deger, PolG BW, 6. Aufl., § 36 Rn. 11; wohl auch Ruder/Schmitt, Polizeirecht BW, 7. Aufl., Rn. 649; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.03.2007 - 1 S 1170/05 -; vgl. auch Urteil vom 29.05.2008 - 1 S 1503/07 -, juris; ausdrücklich a.A. für § 36 Abs. 1 Satz 2 PolG BW Schenke, Polizei- und Ordnungsrecht, 6. Aufl., Rn. 30).
41 
Zwar verwundert der Umstand, dass die Strafverfolgungsvorsorge oft ohne nähere Begründung in den polizeirechtlichen Begriff der vorbeugenden Bekämpfung einbezogen wird. Denn immerhin ist hier ein stärker strafprozessualer Bezug gegeben; auch wenn die Verfolgungsvorsorge in zeitlicher Hinsicht präventiv erfolgt, betrifft sie gegenständlich doch das - künftige - repressiv ausgerichtete Strafverfahren (BVerfG, Urteil vom 27.07.2005 - 1 BvR 668/04 -, juris). Anders als bei der Vorsorge für die Verhütung von Straftaten handelt es sich bei der Vorsorge für die Strafverfolgung eben gerade um keine reine Aufgabe der Gefahrenabwehr (dazu Würtenberger/Heckmann, Polizeirecht BW, 6. Aufl., Rn. 181; Schenke, Polizei- und Ordnungsrecht, 6. Aufl., Rn. 12; Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 5. Aufl., E Rn. 417 f.). Diese Zwitterstellung der Strafverfolgungsvorsorge führt auch dazu, dass ihr bisweilen eine Rechtsnatur sui generis zugeschrieben wird (vgl. etwa Bock, ZIS 2007, 129). Dieser Umstand ließe es als naheliegend erscheinen, dass ein Landesgesetzgeber, der eine Kompetenz zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen auch zum Zwecke der Strafverfolgungsvorsorge schaffen möchte, dies ausdrücklich tut und hier nicht den wenig spezifischen Begriff der vorsorglichen Bekämpfung von Straftaten wählt. Und auch das Bundesverfassungsgericht hat in seinem zur Telekommunikationsüberwachung ergangenen Urteil (vom 27.07.2005 - 1 BvR 668/04 -, juris) den Begriff der Bekämpfung von Straftaten nur auf den Aspekt ihrer Verhütung, ausdrücklich nicht auch auf ihre Aufklärung bezogen (hierauf verweisend auch Stephan, VBlBW 2005, 410).
42 
Im Ergebnis sind jedoch auch Maßnahmen der Strafverfolgungsvorsorge dem präventiven Aufgabenfeld der Polizei zuzurechnen, so dass gegen ihre Einbeziehung in den Begriff der vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten i.S.d. § 36 Abs. 1 Satz 2 PolG keine rechtlichen Bedenken bestehen; eine solche Einbeziehung ist darüber hinaus sachgerecht. Denn die Verfolgungsvorsorge gehört zu einem historisch gewachsenen Aufgabenfeld der Gefahrenabwehr, welches nur punktuell abschließend durch Bundesgesetz geregelt worden ist (vgl. dazu Würtenberger/Heckmann, Polizeirecht in BW, 6. Aufl., Rn. 181). Ihre Einbeziehung in den Begriff der Bekämpfung von Straftaten wird dem Umstand gerecht, dass erkennungsdienstliche Maßnahmen der Polizei tatsächlich regelmäßig sowohl Aspekten der Verhütung als auch der erleichterten Aufklärung zukünftiger Straftaten dienen dürften und eine strikte Trennung zwischen beiden Zielen kaum handhabbar sein dürfte (dazu Stephan, VBlBW 2005, 410).
43 
2.3. Knüpft mithin die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung auf Grundlage des § 81b 2. Alt. StPO wie auch auf Grundlage des § 36 Abs. 1 Nr. 2 PolG mit Ausnahme der Beschuldigteneigenschaft an dieselben Tatbestandsvoraussetzungen an und orientiert sich das Ermessen, das die Behörde auszuüben hat, an denselben Maßstäben, so steht einer Auswechslung der Ermächtigungsgrundlage nichts entgegen.
44 
3. Die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 2 PolG sind vorliegend auch erfüllt. Nach dieser Vorschrift kann der Polizeivollzugsdienst erkennungsdienstliche Maßnahmen ohne Einwilligung des Betroffenen vornehmen, wenn dies zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist, weil der Betroffene verdächtig ist, eine Straftat begangen zu haben, und die Umstände des Einzelfalles die Annahme rechtfertigen, dass er zukünftig eine Straftat begehen werde.
45 
3.1. Die Klägerin ist zunächst der Begehung einer Straftat, nämlich eines Ladendiebstahls am 10.08.2012, „verdächtig“ i.S.d. § 36 Abs. 1 Nr. 2 PolG. Dem steht nicht entgegen, dass sie wegen dieser Straftat zwischenzeitlich sogar rechtskräftig verurteilt worden ist. Vielmehr ist die Regelung so zu verstehen, dass der Betroffene mindestens einer Straftat verdächtig sein muss; sollte er deswegen sogar verurteilt worden sein, ergibt sich die Notwendigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung in ungleich höherem Maße.
46 
3.2. Die Erforderlichkeit der Anfertigung und Aufbewahrung von erkennungsdienstlichen Unterlagen bemisst sich danach, ob der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls - insbesondere angesichts der Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen im strafrechtlichen Anlassverfahren zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des Zeitraums, während dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist - Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig oder anderwärts gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen - den Betroffenen schließlich überführend oder entlastend - fördern könnten (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 19.10.1982 - 1 C 114/79 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.12.2003 - 1 S 2211/02 -, juris; Urteil vom 07.03.2007 - 1 S 1170/05 -; jew. m.w.N.). Der unbestimmte Rechtsbegriff der „Erforderlichkeit“ unterliegt hierbei der vollen Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte. Lediglich das der polizeilichen Prognose über das künftige Verhalten des Betroffenen zugrundeliegende Wahrscheinlichkeitsurteil ist einer Kontrolle nur begrenzt zugänglich; diese erstreckt sich lediglich darauf, ob die Prognose auf zutreffender Tatsachengrundlage beruht und ob sie nach gegebenem Erkenntnisstand unter Einbeziehung des kriminalistischen Erfahrungswissens sachgerecht und vertretbar ist (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.12.2003 - 1 S 2211/02 -, juris (zu § 81b StPO); Urteil vom 07.03.2007 - 1 S 1170/05 - (den Begriff der „Notwendigkeit“ verwendend)). Für die Beurteilung der Erforderlichkeit kommt es im Falle von - wie hier - nicht vollzogenen Anordnungen auf die Sachlage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung an (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.03.2007 - 1 S 1170/05 -).
47 
An diesem Maßstab gemessen kann die Einschätzung der Beklagten, es sei davon auszugehen, dass die Klägerin bei künftigen noch aufzuklärenden Straftaten mit guten Gründen in den Kreis möglicher Tatverdächtiger einbezogen werden könnte, nicht beanstandet werden. Denn die Klägerin trat im Zeitraum 2003 bis 2012 wiederholt polizeilich in Erscheinung. Nach zwei Verfahren wegen Körperverletzungsdelikten wurden gegen die Klägerin seit dem Jahr 2005 insgesamt sieben Ermittlungsverfahren wegen Ladendiebstahls durchgeführt. In drei Fällen wurden die Verfahren nach § 153 StPO bzw. § 153a StPO eingestellt, in mittlerweile vier Fällen erfolgten Verurteilungen zu Geldstrafen.
48 
Die Anzahl der gegen die Klägerin durchgeführten Strafverfahren und die strukturelle Vergleichbarkeit der Taten - seit 2005 ausschließlich Ladendiebstähle, bei denen sie Gegenstände in einem Gesamtwert von (je Diebstahl) 25 bis 127 EUR entwendete - lassen die Prognoseentscheidung des Beklagten jedenfalls als vertretbar erscheinen. Auch wenn die Klägerin in der mündlichen Verhandlung eindrücklich und nachvollziehbar erklärte, sie habe die Geschäfte nicht in der Absicht, einen Diebstahl zu begehen, betreten, und ihre Tatbegehung sei mitnichten professionell, sondern spontan und unüberlegt erfolgt, hat die Kammer doch bei einer Gesamtschau den Eindruck gewonnen, bei der Klägerin bestehe - möglicherweise im Zusammenhang mit ihrer schlechten Einkommenssituation sowie dem besonderen Stress, dem sie als allein erziehende Mutter eines kranken Kindes ausgesetzt ist - eine gewisse Neigung zur Begehung von Ladendiebstählen. Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass sich die Klägerin die für sie als Bedrohung erlebte Aussicht, erkennungsdienstlich behandelt zu werden, sehr zu Herzen nimmt. Auch nimmt die Kammer der Klägerin ihre Beteuerung, sie wisse sehr wohl um den Unrechtsgehalt ihrer Taten und könne zwischen „gut“ und „böse“ unterscheiden, ebenso ab wie den ernsthaften guten Willen, zukünftig keine Straftaten zu begehen und ihrem Sohn ein gutes Vorbild zu sein. Wenn sie aber schildert, sie könne sich die Begehung des letzten Diebstahls im „P B“, den sie nur gut zwei Monate nach dem vorangegangenen Diebstahl und wenige Wochen nach der deshalb erfolgten Verurteilung begangen hat, nicht erklären, es sei wie ein „Blackout“ gewesen, so konnte sie die Kammer nicht davon überzeugen, woher sie nunmehr die Sicherheit nehmen möchte, dass es nicht in Zukunft wieder zu einer Situation kommt, in der sie vom plötzlichen Wunsch, Waren ohne Bezahlung mitzunehmen, übermannt wird. Dies umso mehr, als sich in der mündlichen Verhandlung nicht feststellen ließ, dass sich die Lebenssituation der Klägerin, insbesondere ihre finanzielle Lage, maßgeblich gebessert haben könnte; denn die Klägerin ist nach wie vor vollumfänglich von Sozialleistungen abhängig und hat gegenwärtig allenfalls vage Aussichten auf einen Wiedereinstieg in ihren Beruf.
49 
Die Kammer hält ferner die Anfertigung erkennungsdienstlicher Unterlagen und die Speicherung entsprechender Daten nicht nur dem Grunde nach für gerechtfertigt; vielmehr hat die Prüfung ergeben, dass auch die konkret angeordneten erkennungsdienstlichen Maßnahmen - Lichtbilder, Personenbeschreibung, Finger- und Handflächenabdrücke - ihrem Umfang nach notwendig sind. Insoweit hat die Rechtsprechung als Ausfluss des Verhältnismäßigkeitsprinzips das Erfordernis formuliert, dass die angefertigten Unterlagen bzw. die gespeicherten Daten gerade für die Aufklärung solcher Straftaten geeignet und erforderlich sein müssen, für die im konkreten Fall eine Wiederholungsgefahr begründet werden kann. Dies setzt einen hinreichenden Zusammenhang zwischen der Art der erhobenen Daten und der Art und Begehungsweise der zu besorgenden Straftaten voraus (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.12.2003 - 1 S 2211/02 -, juris). Ein derartiger Zusammenhang ist vorliegend jedoch zu bejahen. Nachdem die Klägerin mehrfach wegen Ladendiebstählen auffällig geworden ist, ist es nicht von der Hand zu weisen, dass Lichtbilder sowie eine genaue Personenbeschreibung von der Klägerin künftige Ermittlungsverfahren im Bereich von Ladendiebstählen fördern können. Gleiches gilt - mit Blick auf Diebesgut, dessen sich der Ladendieb entledigt - für Finger- und Handabdrücke. Dabei begegnet die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit auch deshalb keinen durchgreifenden Bedenken, weil zum einen die von der Klägerin begangenen Diebstahlsdelikte, bei denen Waren gestohlen wurden, deren Gesamtwert überwiegend die Geringfügigkeitsschwelle (dazu Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., § 248a Rn. 8 ff.) überstiegen hat, keinen Bagatellcharakter haben (vgl. die Strafdrohung in § 242 StGB von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe), und zum anderen die angeordneten Maßnahmen nicht mit gravierenden Beeinträchtigungen ihrer grundrechtlich geschützten Belange verbunden sind.
D.
50 
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 VwGO). Dem entspricht es, dass der Beklagte die Kosten trägt. Denn er hat sich durch Aufhebung der angefochtenen Zwangsgeldandrohung freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben.
51 
Die Kostenentscheidung im Übrigen folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens davon ab, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
52 
Gründe, die Berufung durch das Verwaltungsgericht zuzulassen, bestehen nicht.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es nicht bei einem Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen gering sind.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. Der Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in § 205 angeführten Gründen nicht durchgeführt werden kann oder in den Fällen des § 231 Abs. 2 und der §§ 232 und 233 in seiner Abwesenheit durchgeführt wird. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.

(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,

1.
zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,
2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
3.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,
4.
Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen,
5.
sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben,
6.
an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder
7.
an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.
Zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen setzt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Frist, die in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 höchstens sechs Monate, in den Fällen des Satzes 2 Nummer 4 und 6 höchstens ein Jahr beträgt. Die Staatsanwaltschaft kann Auflagen und Weisungen nachträglich aufheben und die Frist einmal für die Dauer von drei Monaten verlängern; mit Zustimmung des Beschuldigten kann sie auch Auflagen und Weisungen nachträglich auferlegen und ändern. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen nicht, so werden Leistungen, die er zu ihrer Erfüllung erbracht hat, nicht erstattet. § 153 Abs. 1 Satz 2 gilt in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 6 entsprechend. § 246a Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 und 8 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.

(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.

(4) § 155b findet im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 2, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass personenbezogene Daten aus dem Strafverfahren, die nicht den Beschuldigten betreffen, an die mit der Durchführung des sozialen Trainingskurses befasste Stelle nur übermittelt werden dürfen, soweit die betroffenen Personen in die Übermittlung eingewilligt haben. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach sonstigen strafrechtlichen Vorschriften die Weisung erteilt wird, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

(1) Soweit es für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens oder für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist, dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden.

(2) Über die Fälle des Absatzes 1 hinaus sind die Fingerabdrücke des Beschuldigten für die Erstellung eines Datensatzes gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/816 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Einrichtung eines zentralisierten Systems für die Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Informationen zu Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen (ECRIS-TCN) vorliegen, zur Ergänzung des Europäischen Strafregisterinformationssystems und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726 (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2019/818 (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 85) geändert worden ist, auch gegen dessen Willen aufzunehmen, sofern

1.
es sich bei dem Beschuldigten um einen Drittstaatsangehörigen im Sinne des Artikels 3 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2019/816 handelt,
2.
der Beschuldigte rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe verurteilt oder gegen ihn rechtskräftig allein eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
3.
keine Fingerabdrücke des Beschuldigten vorhanden sind, die im Rahmen eines Strafverfahrens aufgenommen worden sind, und
4.
die entsprechende Eintragung im Bundeszentralregister noch nicht getilgt ist.
Wenn auf Grund bestimmter Tatsachen und bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, dass der Beschuldigte sich dieser Maßnahme entziehen werde, dann dürfen die Fingerabdrücke abweichend von Satz 1 Nummer 2 bereits vor der Rechtskraft der Entscheidung aufgenommen werden.

(3) Für die Erstellung eines Datensatzes gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/816 sind die nach Absatz 1 für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens, die nach Absatz 2 oder die nach § 163b Absatz 1 Satz 3 aufgenommenen Fingerabdrücke an das Bundeskriminalamt zu übermitteln.

(4) Für die Erstellung eines Datensatzes gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/816 darf das Bundeskriminalamt die nach den Absätzen 1 und 2 sowie die nach § 163b Absatz 1 Satz 3 aufgenommenen und ihm übermittelten Fingerabdrücke verarbeiten. Bei den nach Absatz 1 für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens, den nach Absatz 2 Satz 2 und den nach § 163b Absatz 1 Satz 3 aufgenommenen Fingerabdrücken ist eine über die Speicherung hinausgehende Verarbeitung nach Satz 1 unzulässig, solange die Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist. Die Verarbeitung nach Satz 1 ist ferner unzulässig, wenn

1.
der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen wurde,
2.
das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wurde oder
3.
die alleinige Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung gegen den Beschuldigten rechtskräftig unterbleibt.
Satz 3 gilt entsprechend in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2, wenn der Beschuldigte rechtskräftig zu einer anderen Strafe als Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe verurteilt wurde. Ist die Verarbeitung der Fingerabdrücke nach Satz 3 oder 4 unzulässig, so sind die Fingerabdrücke zu löschen.

(5) Für die Verarbeitung für andere Zwecke als die Erstellung eines Datensatzes gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/816 gelten die §§ 481 bis 485. Die Verarbeitung der nach Absatz 2 Satz 2 aufgenommenen Fingerabdrücke ist jedoch erst zulässig, wenn die Entscheidung rechtskräftig und die Verarbeitung für die Erstellung eines Datensatzes nicht nach Absatz 4 Satz 3 oder 4 unzulässig ist. Die übrigen Bestimmungen über die Verarbeitung der nach Absatz 1 oder 2 oder nach § 163b aufgenommenen Fingerabdrücke bleiben unberührt.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 26. Februar 2013 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 6 K 208/12 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

Der gemäß den §§ 124 Abs. 1, 124 a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor genannte Urteil ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

Mit diesem Urteil wurde die gegen die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen gerichtete Klage des Klägers abgewiesen. Zur Begründung ist in dem Urteil im Wesentlichen ausgeführt, Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen sei zwar nicht - wie in dem angefochtenen Bescheid und in dem Widerspruchsbescheid angegeben - § 81 b 2. Alt. StPO, da der Kläger zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Bescheide aufgrund der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft A-Stadt vom 9.12.2011 nicht mehr Beschuldigter eines Strafverfahrens und damit kein zulässiger Adressat einer Maßnahme nach § 81 b 2. Alt. StPO mehr gewesen sei. Rechtsgrundlage für die angefochtene Maßnahme sei vielmehr § 10 Abs. 1 Nr. 2 SPolG. Das nachträgliche Auswechseln der Ermächtigungsgrundlage sei trotz des Vorliegens einer Ermessensentscheidung zulässig, da die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 81 b 2. Alt. StPO und § 10 Abs. 1 Nr. 2 SPolG bis auf die Beschuldigteneigenschaft inhaltsgleich und auch die anzustellenden Ermessenserwägungen dieselben seien. Die Anordnung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen gegen den Kläger sei wie von § 10 Abs. 1 Nr. 2 SPolG gefordert zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich. Der Kläger sei verdächtig, eine mit Strafe bedrohte Tat begangen zu haben. Zwar sei das gegen ihn eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen Warenkreditbetrugs gemäß § 153 Abs. 1 StPO eingestellt worden, nachdem der Kläger die Rechnungen im Nachhinein per Ratenzahlungen beglichen habe. Ein Restverdacht hinsichtlich der Begehung eines Betruges sei jedoch weiterhin gegeben. Auch bestehe die erforderliche Wiederholungsgefahr. Diese ergebe sich daraus, dass in der Vergangenheit bereits zahlreiche Ermittlungsverfahren gegen den Kläger u.a. wegen Betrugs, Urkundenfälschung, weiterer Vermögensdelikte und gefährlicher Körperverletzung eingeleitet worden seien. Dass die Ermittlungsverfahren allesamt eingestellt worden seien, sei unerheblich, da der Tatverdacht zumeist nicht ausgeräumt worden sei, sondern die Einstellungen etwa wegen geringer Schuld (§ 153 Abs. 1 StPO), mit Blick auf sonstige Straftaten (§ 154 Abs. 1 StPO) oder auch mangels hinreichenden Nachweises nach § 170 Abs. 2 StPO erfolgt seien. Die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen sei mit Blick auf das Gewicht der dem Kläger in der Vergangenheit vorgeworfenen Taten auch verhältnismäßig.

Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen des Klägers in der Antragsbegründung vom 15.5.2013 gibt keine Veranlassung, das vorgenannte Urteil einer Überprüfung in einem Berufungsverfahren zuzuführen. Der vom Kläger allein geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Gerichtsentscheidung sind regelmäßig dann anzunehmen, wenn gegen deren Richtigkeit nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen, wie es etwa der Fall ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird

vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164.

Richtigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO meint dabei die Ergebnisrichtigkeit des Entscheidungstenors, nicht dagegen die vollständige Richtigkeit der dafür gegebenen Begründung

vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4/03 -, NVwZ-RR 2004, 542.

Das Vorbringen des Klägers vermag keine ernstlichen Zweifel im vorgenannten Sinne an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu begründen.

Soweit der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe in unzulässiger Weise die Rechtsgrundlage für die angefochtene Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen ausgetauscht, vermag er damit nicht durchzudringen. Dass der Beklagte seine Anordnung auf § 81 b 2. Alt. StPO und nicht auf § 10 Abs. 1 Nr. 2 SPolG gestützt hat, steht der Anwendung der letztgenannten Vorschrift durch das Verwaltungsgericht nicht entgegen.

Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat das Verwaltungsgericht zu überprüfen, ob der angefochtene Verwaltungsakt rechtmäßig oder rechtswidrig ist. Das Gericht hebt nach dieser Vorschrift einen Verwaltungsakt auf, soweit er rechtswidrig ist und den Betroffenen in seinen Rechten verletzt. In § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO kommt die Verpflichtung des Gerichts zum Ausdruck zu prüfen, ob der angefochtene Verwaltungsakt mit dem objektiven Recht in Einklang steht und, falls nicht, ob er den Kläger in seinen Rechten verletzt. Bei dieser Prüfung hat das Gericht daher alle einschlägigen Rechtsvorschriften und - nach Maßgabe der Sachaufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO - alle rechtserheblichen Tatsachen zu berücksichtigen, gleichgültig, ob die Normen und Tatsachen von der erlassenden Behörde zur Begründung des Verwaltungsaktes angeführt worden sind oder nicht. Hierin liegt keine Umdeutung des Verwaltungsakts in eine andere Maßnahme. Eine Umdeutung besteht in einem verändernden Eingriff in den Verfügungssatz des Verwaltungsaktes, der hier jedoch unverändert bleibt. Andere als im angefochtenen Bescheid genannte Normen und Tatsachen sind nur dann nicht heranzuziehen, wenn dadurch die Grenzen überschritten würden, die der Zulässigkeit des sogenannten Nachschiebens von Gründen gezogen sind, d.h., wenn die anderweitige rechtliche Begründung oder das Zugrundelegen anderer Tatsachen zu einer Wesensveränderung des angefochtenen Bescheides führen würde

vgl. BVerwG, Urteil vom 21.11.1989 - 9 C 28/89 - und grundlegend schon Urteil vom 27.1.1982 - 8 C 12/81 -; OVG Bautzen, Beschluss vom 16.6.2010 - 4 B 57/10 -, und OVG Hamburg, Urteil vom 11.4.2013 - 4 Bf 141/11 -, jeweils bei juris.

Eine Wesensveränderung des angefochtenen Bescheides liegt hier indes nicht vor. Die angeordnete Maßnahme bleibt auch auf der Grundlage von § 10 Abs. 1 Nr. 2 SPolG die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung zur Strafverfolgungsvorsorge. Die erkennungsdienstliche Behandlung - Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken, die Aufnahme von Lichtbildern, die Feststellung äußerer körperlicher Merkmale sowie Messungen - verändert sich auf der Grundlage von § 10 Abs. 1 Nr. 2 SPolG nicht. Die vorgenannte Vorschrift und § 81 b 2. Alt. StPO weisen bis auf den Personenkreis inhaltlich im Wesentlichen dieselben Tatbestandsvoraussetzungen auf. Der Anwendung der Vorschrift steht auch nicht entgegen, dass es sich sowohl bei § 81 b 2. Alt. StPO als auch bei § 10 Abs. 1 Nr. 2 SPolG um ermessenseröffnende Normen handelt, weil die Normen - wie schon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - demselben Zweck, nämlich der Strafverfolgungsvorsorge, dienen und die Ermessenserwägungen des Beklagten auch die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 SPolG tragen

vgl. zum Auswechseln einer Rechtsgrundlage bei Ermessensentscheidungen: BVerwG, Urteil vom 30.6.1989 - 4 C 40/88 -; OVG Magdeburg, Beschluss vom 29.12.1999 - B 2 S 73/99 -; OVG Bautzen, Beschluss vom 16.6.2010 - 4 B 57/10 -, und OVG Hamburg, Urteil vom 11.4.2013 - 4 Bf 141/11 -, jeweils bei juris.

Die vom Kläger vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 10 Abs. 1 Nr. 2 SPolG, den der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung als verfassungsgemäß erachtet hat

vgl. Beschluss vom 13 3.2009 - 3 B 34/09 -, juris,

greifen ebenfalls nicht durch. Die im Zulassungsantrag geäußerten Zweifel an der Gesetzgebungsbefugnis des saarländischen Landesgesetzgebers sind unbegründet.

Nach Art. 70 Abs. 1 GG verfügen die Länder über die Gesetzgebungskompetenz, soweit diese nicht dem Bund zugewiesen ist. Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, dient § 10 Abs. 1 Nr. 2 SPolG der Vorsorge für die Verfolgung künftiger Straftaten. Die Strafverfolgungsvorsorge unterfällt gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG der konkurrierenden Gesetzgebung

vgl. BVerfG, Urteil vom 27.7.2005 - 1 BvR 668/04 -, und BVerwG, Urteil vom 25.1.2012 - 6 C 9/11 -, jeweils bei juris.

Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung sind die Länder nach Art. 72 Abs. 1 GG von der Gesetzgebung ausgeschlossen, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit durch Gesetz Gebrauch gemacht hat. Dies ist dann der Fall, wenn der Bundesgesetzgeber eine Maßnahme nach Umfang, Zuständigkeit und Zweck sowie hinsichtlich der für die jeweilige Maßnahme erforderlichen Voraussetzungen umfassend - ggf. auch durch ein absichtsvolles Unterlassen - geregelt hat. Zu einem erkennbar gewordenen Willen des Bundesgesetzgebers, zusätzliche Regelungen auszuschließen, darf sich ein Landesgesetzgeber nicht in Widerspruch setzen, selbst wenn er das Gesetz für unzureichend hält

vgl. BVerwG, Urteil vom 25.1.2012 - 6 C 9/11 -, m.w.N., juris.

Im Bereich der Strafverfolgungsvorsorge hat der Bundesgesetzgeber mehrere Regelungen erlassen, von denen vorliegend § 81 b 2. Alt. StPO von Belang ist. Die davon erfassten Maßnahmen können nicht zugleich auf eine landespolizeigesetzliche Ermächtigungsgrundlage gestützt werden. Jedoch hat der Bundesgesetzgeber keine allgemein abschließende Regelung hinsichtlich der Strafverfolgungsvorsorge getroffen

vgl. BVerwG, Urteil vom 25.1.2012 - 6 C 9/11 -, juris,

so dass auch keine Verpflichtung des saarländischen Gesetzgebers bestand, den Bereich der Strafverfolgungsvorsorge aus dem SPolG herauszunehmen

sinngemäß ebenso OVG Hamburg, Urteil vom 11.4.2013 - 4 Bf 141/11 -; anders aber die Reaktion des niedersächsischen Gesetzgebers auf das o.g. Urteil des BVerfG vom 27.7.2005 betreffend niedersächsische Regelungen zur Telekommunikationsüberwachung; vgl. hierzu auch OVG Lüneburg, Urteil vom 26.2.2009 - 11 LB 431/08 -, jeweils bei juris.

§ 81 b 2. Alt. StPO ist insbesondere hinsichtlich des möglichen Adressatenkreises der Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen nicht abschließend, so dass die in § 10 Abs. 1 Nr. 2 SPolG enthaltene Erweiterung des Adressatenkreises auf Nichtbeschuldigte durch die Gesetzgebungskompetenz des saarländischen Gesetzgebers gedeckt ist

sinngemäß ebenso OVG Hamburg, Urteil vom 11.4.2013 - 4 Bf 141/11 -, juris, betreffend eine entsprechende Regelung in § 7 Abs. 1 Nr. 2 HmbPolDVG.

Weder aus dem Wortlaut noch der Systematik des § 81 b 2. Alt. StPO noch der Gesetzgebungsgeschichte oder den Gesetzesmaterialien lässt sich entnehmen, dass der Bundesgesetzgeber hinsichtlich des Adressatenkreises erkennungsdienstlicher Maßnahmen eine abschließende Regelung getroffen hat

hierzu ausführlich OVG Hamburg, Urteil vom 11.4.2013 - 4 Bf 141/11 -, juris.

Vielmehr spricht der Regelungszweck der Norm dagegen, dieser hinsichtlich des Adressatenkreises abschließenden Charakter beizumessen. Zweck der Strafverfolgungsvorsorge ist es, sächliche Hilfsmittel für die sachgerechte Wahrnehmung der Aufgaben bereitzustellen, die der Kriminalpolizei hinsichtlich der Erforschung und Aufklärung von Straftaten durch § 163 StPO zugewiesen sind. Diesem Zweck entspricht es, wenn erkennungsdienstliche Maßnahmen auch gegenüber Personen ermöglicht werden, die nicht (mehr) Beschuldigte sind. Insbesondere bei rechtskräftig Verurteilten, aber auch bei Personen, die mangels Beweisen freigesprochen worden sind, und solchen, bei denen das Ermittlungsverfahren nach § 154 Abs. 1 StPO eingestellt worden ist, kann es geboten sein, die durch erkennungsdienstliche Maßnahmen zu gewinnenden Daten für künftige Ermittlungsverfahren vorrätig zu haben, um den jeweils Betroffenen als möglichen Täter überführen oder entlasten zu können. Bei Personen, die mangels Beweisen freigesprochen oder deren Ermittlungsverfahren nach § 154 Abs. 1 StPO eingestellt worden sind, kann im Einzelfall weiter ein hinreichender Tatverdacht bestehen, der es rechtfertigen kann, für die Strafverfolgungsvorsorge entsprechende erkennungsdienstliche Unterlagen bereitzuhalten. Auch im Hinblick auf rechtskräftig Verurteilte ist kein einleuchtender Grund erkennbar, warum die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen während der Ermittlungen zulässig sein sollte, nach der Verurteilung jedoch nicht mehr.

Demnach war der Landesgesetzgeber befugt, den Adressatenkreis erkennungsdienstlicher Anordnungen über Beschuldigte im Sinne von § 81 b 2. Alt. StPO hinaus zu erweitern

so auch OVG Hamburg, Urteil vom 11.4.2013 - 4 Bf 141/11 - m.w.N.; im Ergebnis ebenso VGH München, Beschluss vom 17.11.2008 - 10 C 08.2872 -; OVG Koblenz, Beschluss vom 17.11.2000 - 11 B 11859/00 -; OVG Schleswig, Urteil vom 5.5.1998 - 4 L 1/98 -, NJW 1999, 1418; OVG Münster, Beschluss vom 13.1.1999 - 5 B 2562/98 -, jeweils bei juris; so im Ergebnis auch Beschluss des Senats vom 13.3.2009 - 3 B 34/09 -, juris; Rachor in Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 5. Aufl. 2011, E Rdnr. 419.

Mit Blick auf § 81 b 2. Alt. StPO ist die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 2 SPolG allerdings verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass ihr Anwendungsbereich auf Maßnahmen beschränkt ist, die nicht nach § 81 b 2. Alt. StPO zulässig oder ausgeschlossen sind.

Ist somit die in § 10 Abs. 1 Nr. 2 SPolG enthaltene Regelung von der Gesetzgebungskompetenz des saarländischen Landesgesetzgebers gedeckt und sind sonstige Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von § 10 Abs. 1 Nr. 2 SPolG weder vorgetragen noch erkennbar, bestehen auch von daher keine Bedenken gegen die Heranziehung der vorgenannten Vorschrift als Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Anordnung.

Da - wie eingangs bereits dargelegt - das Verwaltungsgericht bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes alle einschlägigen Rechtsvorschriften und - nach Maßgabe der Sachaufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO -auch alle rechtserheblichen Tatsachen zu berücksichtigen hat, gleichgültig, ob die Normen und Tatsachen von der erlassenden Behörde zur Begründung des Verwaltungsakts angeführt worden sind oder nicht, ist entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht zur Prüfung des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 SPolG die Akten mehrerer Ermittlungsverfahren, u.a. derjenigen wegen Warenkreditbetrugs, herangezogen hat. Inwiefern dies - wie der Kläger vorträgt - die Kompetenz des Gerichts überschritten haben soll, erschließt sich dem Senat nicht.

Des Weiteren vermag der Kläger auch mit seinen Einwendungen gegen die Subsumtion des Verwaltungsgerichts nicht durchzudringen. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Anordnung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen gegen den Kläger - wie von § 10 Abs. 1 Nr. 2 SPolG gefordert - zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich gewesen ist.

Entgegen der Auffassung des Klägers sind die angeordneten erkennungsdienstlicher Maßnahmen nicht deshalb rechtswidrig, weil die gegen den Kläger geführten Ermittlungen bisher nicht zu einer Verurteilung geführt haben, diese vielmehr jeweils eingestellt wurden.

Des ungeachtet hat das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt, dass der Kläger im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a SPolG hinreichend verdächtig ist, eine mit Strafe bedrohte Tat begangen zu haben und auch die erforderliche Wiederholungsgefahr gegeben ist. Wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, bemisst sich die Notwendigkeit der Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen danach, ob der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Straf- bzw. Ermittlungsverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere angesichts der Art, Schwere und der Begehungsweise der dem Betroffenen zur Last gelegten Straftaten, angesichts seiner Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des Zeitraums, während dessen er strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist, Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig oder gegenwärtig mit guten Gründen in den Kreis Verdächtiger einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen - den Betroffenen schließlich überführend oder entlastend - fördern könnten

vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 23.11.2005 - 6 C 2/05 -, sowie Beschluss des Senats vom 13.3.2009 - 3 B 34/09 -, jeweils m.w.N., bei juris.

Ob es in der Vergangenheit zu einer Verurteilung des Betroffenen gekommen ist, ist hierbei nicht entscheidend. Vielmehr kann bei der Prognose, ob eine Wiederholungsgefahr im vorgenannten Sinne vorliegt, ein Tatvorwurf auch dann berücksichtigt werden, wenn das Ermittlungsverfahren nach den §§ 153 ff. StPO oder gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist. Die Einschätzung der Strafverfolgungsbehörde, das Ermittlungsergebnis gebe nicht genügend Anlass zur Anklage, steht einer Bewertung des zugrunde liegenden „Anfangsverdachts“ sowie des Ermittlungsergebnisses nach den Maßstäben kriminalistischer Erfahrung nicht entgegen. Gleiches gilt , wenn gemäß § 153 a StPO unter Auflagen oder Weisungen von einer Anklageerhebung abgesehen wird in der Annahme, durch letztgenannte Maßnahmen das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung beseitigen zu können, oder auch wenn Ermittlungsverfahren mit Blick auf eine geringe Schuld des Betroffenen und ein fehlendes öffentliches Interesse an der Verfolgung gemäß § 153 StPO eingestellt werden. In all diesen Fällen ist vielmehr jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände, insbesondere auch der Gründe für die Einstellung des Verfahrens, zu fragen, ob mit der Einstellung des Strafverfahrens der Tatverdacht gegen den Betreffenden vollständig entfallen ist oder ob ein Restverdacht gegeben ist, der begründete Anhaltspunkte dafür liefert, dass der Betreffende auch zukünftig Anlass zu polizeilichen Ermittlungen geben könnte

vgl. bereits Beschluss des Senats vom 15.4.2013 - 3 A 108/12 -; BVerfG, Beschluss vom 16.5.2001 -1 BvR 2257/01-; OVG Lüneburg, Beschluss vom 20.11.2008 - 11 ME 297/08 -, jeweils bei juris.

Ausgehend von diesen Maßstäben hat das Verwaltungsgericht zu Recht im Falle des Klägers hinreichende Anhaltspunkte dafür angenommen, dass dieser auch künftig in Verdacht geraten könnte, eine aufzuklärende strafbare Handlung begangen zu haben und dass die mit den streitgegenständlichen erkennungsdienstlichen Maßnahmen gewonnenen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen fördern könnten. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, dass gegen den Kläger bereits zahlreiche Ermittlungsverfahren, u.a. wegen Warenkreditbetrugs, Betrugs, Urkundenfälschung, Erpressung, gefährlicher Körperverletzung usw. geführt wurden. Hinsichtlich der Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden erstinstanzlichen Ausführungen Bezug genommen, denen der Kläger in der Sache nicht entgegen getreten ist. Wie bereits im Widerspruchsbescheid des Beklagten ausgeführt, weist das polizeiliche Informationssystem für den Zeitraum von 1996 bis 2010 hinsichtlich des Klägers insgesamt 21 Einträge mit strafrechtlicher Relevanz auf. Hinzu kommt das vom Verwaltungsgericht erwähnte, im Jahr 2011 aufgrund einer Selbstanzeige eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen gemeinschaftlichen Betrugs einer Versicherung durch Vortäuschen eines Unfalls sowie ein im Jahr 2012 eingeleitetes Ermittlungsverfahren wegen Erpressung. Zwar führten diese Ermittlungsverfahren - soweit ersichtlich - bisher nicht zu einer Verurteilung des Klägers. In der Mehrzahl der Fälle wurden die Ermittlungsverfahren aber nicht eingestellt, weil der zugrunde liegende Tatverdacht ausgeräumt werden konnte. Vielmehr erfolgte etwa die Einstellung der Ermittlungsverfahren wegen Warenkreditbetrugs gemäß § 153 Abs. 1 StPO, nachdem der Kläger die Rechnungen im Nachhinein per Ratenzahlung beglichen, also den entsprechenden Schaden reguliert hatte und das geschädigte Unternehmen sich danach mit einem Absehen von einer weiteren strafrechtlichen Verfolgung einverstanden erklärte. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zu Recht fortbestehende Verdachtsmomente eines vom Kläger begangenen (bzw. versuchten) Betrugs angenommen. Auch in dem Ermittlungsverfahren wegen gemeinschaftlichen Betrugs einer Versicherung wurde der Schaden - soweit ersichtlich - ausgeglichen. Weitere Ermittlungsverfahren wegen Urkundenfälschung wurden ebenfalls gemäß § 153 Abs. 1 StPO bzw. § 154 Abs. 1 StPO eingestellt. Die Einstellung eines Verfahrens wegen gefährlicher Körperverletzung erfolgte gemäß § 153 a Abs. 1 StPO unter der Auflage, dass der Kläger an das Opfer ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000,- EUR zahlte. Ausgehend von der Vielzahl gegen den Kläger eingeleiteter Ermittlungsverfahren sowie der Tatsache, dass bei einem erheblichen Teil davon der jeweilige Tatverdacht nicht ausgeräumt wurde, die Verfahrenseinstellung vielmehr aus sonstigen Gründen erfolgte, hat das Verwaltungsgericht zu Recht hinreichende Anhaltspunkte dafür angenommen, dass der Kläger auch künftig in den Kreis Verdächtiger einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte.

Auch bestehen keine Bedenken hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht angenommenen Verhältnismäßigkeit der Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen. Der hiergegen erhobene Einwand des Klägers, dass sämtliche in der Vergangenheit gegen ihn erhobenen Tatvorwürfe nicht von erheblichem Gewicht gewesen seien, was bereits durch die Tatsache der Einstellung der jeweiligen Ermittlungsverfahren belegt sei, bleibt ohne Erfolg. Auch wenn die Ermittlungsverfahren zum Teil wegen geringer Schuld gemäß § 153 Abs. 1 StPO eingestellt wurden, handelt es sich bei den gegenüber dem Kläger erhobenen Tatvorwürfen nicht um bloße Bagatelldelikte, welche eine erkennungsdienstliche Behandlung nicht zu rechtfertigen vermögen; vielmehr kommt diesen durchaus erhebliches Gewicht zu. Wie bereits im Widerspruchsbescheid ausgeführt ging es allein bei den Warenkreditbetrügereien um einen Gesamtschaden in Höhe von ca. 800,- EUR; bei dem gemeinschaftlichen Betrug einer Versicherung durch Vortäuschen eines Verkehrsunfalls stand ein Schaden in Höhe von 14.600,- EUR in Rede. Auch die gefährliche Körperverletzung, zu deren Ausgleich der Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000,- EUR zahlen musste, ist keinesfalls als Bagatelldelikt anzusehen. Hinzu kommt, dass dem Kläger nicht nur einzelne Verfehlungen vorgeworfen wurden, sondern eine Vielzahl von Ermittlungsverfahren gegen ihn geführt worden war. Bei einer Gesamtschau der dem Kläger zur Last gelegten Taten, bei denen der jeweilige Tatverdacht - ungeachtet der Verfahrenseinstellung - in der Sache fortbesteht, ist ein erhebliches öffentliches Interesse an der Aufklärung eventueller künftiger Straftaten, bei denen der Kläger in den Kreis der Verdächtigen einbezogen werden könnte, anzunehmen. Dieses Aufklärungsinteresse überwiegt das Interesse des Klägers am Schutz seiner personenbezogenen Daten. Insofern erscheint die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen auch nicht als unverhältnismäßig.

Dass der Beklagte den Kläger nach Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung erneut – wohl versehentlich – unter Verweis auf § 81 b 2. Alt. StPO statt auf § 10 Abs. 1 Nr. 2 SPolG zur Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung vorgeladen hat, ist für die Frage der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Anordnung ohne Belang.

Nach alledem vermögen die vom Kläger im Zulassungsverfahren erhobenen Einwände den allein geltend gemachten Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht zu begründen.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist demnach zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 und 47 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.