Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 17. Jan. 2014 - 7 K 4508/12

ECLI:ECLI:DE:VGD:2014:0117.7K4508.12.00
17.01.2014

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.


123456789101112131415161718192021222324252627282930313233343536373839404142434445464748495051525354555657585960616263646566676869707172737475767778798081828384858687888990919293949596979899100101102103104105106107108109110111112113114115116117118119120121122123124125126127128129130131132133134135136137138139140141142143144145146147148149150151152153154155156157158159160161162163164165166167168169170171172173174175176177178179180181182183184185186187188189190191192193194195196197198199200201202203204205206207208209210211212213214215216217218219220221222223224225226227228229230231232233234235236237238239240241242243244245246247248249250

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 17. Jan. 2014 - 7 K 4508/12

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 17. Jan. 2014 - 7 K 4508/12

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 17. Jan. 2014 - 7 K 4508/12 zitiert 36 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 58


(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende F

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 74


(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erho

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 92 Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses


(1) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt die zur Sicherung der ärztlichen Versorgung erforderlichen Richtlinien über die Gewähr für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten; dabei ist den besonderen Erforder

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 37 Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes; Rechtsbehelfsbelehrung


(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein. (2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, w

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 105


(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole. (2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die Grundsteuer. Er hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen diese

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 80


(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrund

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 82


(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Wid

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 39 Begründung des Verwaltungsaktes


(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behör

Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014) - SGB 11 | § 14 Begriff der Pflegebedürftigkeit


(1) Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche

Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014) - SGB 11 | § 85 Pflegesatzverfahren


(1) Art, Höhe und Laufzeit der Pflegesätze werden zwischen dem Träger des Pflegeheimes und den Leistungsträgern nach Absatz 2 vereinbart. (2) Parteien der Pflegesatzvereinbarung (Vertragsparteien) sind der Träger des einzelnen zugelassenen Pflege

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 81


(1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Bei dem Verwaltungsgericht kann sie auch zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. (2) Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vorbehaltlich des § 55a Absatz 5 S

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 3a Elektronische Kommunikation


(1) Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet. (2) Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch di

Abgabenordnung - AO 1977 | § 121 Begründung des Verwaltungsakts


(1) Ein schriftlicher, elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen, soweit dies zu seinem Verständnis erforderlich ist. (2) Einer Begründung bedarf es nicht, 1. soweit die

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 132a Versorgung mit häuslicher Krankenpflege


(1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der Interessen von Pflegediensten maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene haben unter Berücksichtigung der Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 gemeinsam Rahmen

Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014) - SGB 11 | § 89 Grundsätze für die Vergütungsregelung


(1) Die Vergütung der ambulanten Leistungen der häuslichen Pflegehilfe und der ergänzenden Unterstützungsleistungen bei der Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen wird, soweit nicht die Gebührenordnung nach § 90 Anwendung findet, zwischen dem Träger

Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG | § 17a Finanzierung von Ausbildungskosten


(1) Die Kosten der in § 2 Nummer 1a Buchstabe a, b und d bis n genannten mit den Krankenhäusern notwendigerweise verbundenen Ausbildungsstätten, die Ausbildungsvergütungen für die in § 2 Nummer 1a genannten Berufe und die Mehrkosten des Krankenhauses

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 132 Versorgung mit Haushaltshilfe


(1) Über Inhalt, Umfang, Vergütung sowie Prüfung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der Dienstleistungen zur Versorgung mit Haushaltshilfe schließen die Krankenkassen Verträge mit geeigneten Personen, Einrichtungen oder Unternehmen. Die Bezahlung vo

Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014) - SGB 11 | § 82a Ausbildungsvergütung


(1) Die Ausbildungsvergütung im Sinne dieser Vorschrift umfasst die Vergütung, die aufgrund von Rechtsvorschriften, Tarifverträgen, entsprechenden allgemeinen Vergütungsregelungen oder aufgrund vertraglicher Vereinbarungen an Personen, die nach Bunde

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 17. Jan. 2014 - 7 K 4508/12 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 17. Jan. 2014 - 7 K 4508/12 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 22. Sept. 2009 - 2 S 1117/07

bei uns veröffentlicht am 22.09.2009

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe   A. 1
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 17. Jan. 2014 - 7 K 4508/12.

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 30. Sept. 2015 - 12 A 1968/14

bei uns veröffentlicht am 30.09.2015

Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 31.749,04 Euro festgesetzt. 1G r ü n d e : 2Der Antrag auf

Referenzen

(1) Die Ausbildungsvergütung im Sinne dieser Vorschrift umfasst die Vergütung, die aufgrund von Rechtsvorschriften, Tarifverträgen, entsprechenden allgemeinen Vergütungsregelungen oder aufgrund vertraglicher Vereinbarungen an Personen, die nach Bundesrecht in der Altenpflege oder nach Landesrecht in der Altenpflegehilfe ausgebildet werden, während der Dauer ihrer praktischen oder theoretischen Ausbildung zu zahlen ist, sowie die nach § 17 Abs. 1a des Altenpflegegesetzes zu erstattenden Weiterbildungskosten.

(2) Soweit eine nach diesem Gesetz zugelassene Pflegeeinrichtung nach Bundesrecht zur Ausbildung in der Altenpflege oder nach Landesrecht zur Ausbildung in der Altenpflegehilfe berechtigt oder verpflichtet ist, ist die Ausbildungsvergütung der Personen, die aufgrund eines entsprechenden Ausbildungsvertrages mit der Einrichtung oder ihrem Träger zum Zwecke der Ausbildung in der Einrichtung tätig sind, während der Dauer des Ausbildungsverhältnisses in der Vergütung der allgemeinen Pflegeleistungen (§ 84 Abs. 1, § 89) berücksichtigungsfähig. Betreut die Einrichtung auch Personen, die nicht pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind, so ist in der Pflegevergütung nach Satz 1 nur der Anteil an der Gesamtsumme der Ausbildungsvergütungen berücksichtigungsfähig, der bei einer gleichmäßigen Verteilung der Gesamtsumme auf alle betreuten Personen auf die Pflegebedürftigen im Sinne dieses Buches entfällt. Soweit die Ausbildungsvergütung im Pflegesatz eines zugelassenen Pflegeheimes zu berücksichtigen ist, ist der Anteil, der auf die Pflegebedürftigen im Sinne dieses Buches entfällt, gleichmäßig auf alle pflegebedürftigen Heimbewohner zu verteilen. Satz 1 gilt nicht, soweit

1.
die Ausbildungsvergütung oder eine entsprechende Vergütung nach anderen Vorschriften aufgebracht wird oder
2.
die Ausbildungsvergütung durch ein landesrechtliches Umlageverfahren nach Absatz 3 finanziert wird.
Die Ausbildungsvergütung ist in der Vergütungsvereinbarung über die allgemeinen Pflegeleistungen gesondert auszuweisen; die §§ 84 bis 86 und 89 gelten entsprechend.

(3) Wird die Ausbildungsvergütung ganz oder teilweise durch ein landesrechtliches Umlageverfahren finanziert, so ist die Umlage in der Vergütung der allgemeinen Pflegeleistungen nur insoweit berücksichtigungsfähig, als sie auf der Grundlage nachfolgender Berechnungsgrundsätze ermittelt wird:

1.
Die Kosten der Ausbildungsvergütung werden nach einheitlichen Grundsätzen gleichmäßig auf alle zugelassenen ambulanten, teilstationären und stationären Pflegeeinrichtungen und die Altenheime im Land verteilt. Bei der Bemessung und Verteilung der Umlage ist sicherzustellen, daß der Verteilungsmaßstab nicht einseitig zu Lasten der zugelassenen Pflegeeinrichtungen gewichtet ist. Im übrigen gilt Absatz 2 Satz 2 und 3 entsprechend.
2.
Die Gesamthöhe der Umlage darf den voraussichtlichen Mittelbedarf zur Finanzierung eines angemessenen Angebots an Ausbildungsplätzen nicht überschreiten.
3.
Aufwendungen für die Vorhaltung, Instandsetzung oder Instandhaltung von Ausbildungsstätten (§§ 9, 82 Abs. 2 bis 4), für deren laufende Betriebskosten (Personal- und Sachkosten) sowie für die Verwaltungskosten der nach Landesrecht für das Umlageverfahren zuständigen Stelle bleiben unberücksichtigt.

(4) Die Höhe der Umlage nach Absatz 3 sowie ihre Berechnungsfaktoren sind von der dafür nach Landesrecht zuständigen Stelle den Landesverbänden der Pflegekassen rechtzeitig vor Beginn der Pflegesatzverhandlungen mitzuteilen. Es genügt die Mitteilung an einen Landesverband; dieser leitet die Mitteilung unverzüglich an die übrigen Landesverbände und an die zuständigen Träger der Sozialhilfe weiter. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den nach Satz 1 Beteiligten über die ordnungsgemäße Bemessung und die Höhe des von den zugelassenen Pflegeeinrichtungen zu zahlenden Anteils an der Umlage entscheidet die Schiedsstelle nach § 76 unter Ausschluß des Rechtsweges. Die Entscheidung ist für alle Beteiligten nach Satz 1 sowie für die Parteien der Vergütungsvereinbarungen nach dem Achten Kapitel verbindlich; § 85 Abs. 5 Satz 1 und 2, erster Halbsatz, sowie Abs. 6 gilt entsprechend.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet.

(2) Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung der Person des Signaturschlüsselinhabers nicht unmittelbar durch die Behörde ermöglicht, ist nicht zulässig. Die Schriftform kann auch ersetzt werden

1.
durch unmittelbare Abgabe der Erklärung in einem elektronischen Formular, das von der Behörde in einem Eingabegerät oder über öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung gestellt wird;
2.
bei Anträgen und Anzeigen durch Versendung eines elektronischen Dokuments an die Behörde mit der Versandart nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes;
3.
bei elektronischen Verwaltungsakten oder sonstigen elektronischen Dokumenten der Behörden durch Versendung einer De-Mail-Nachricht nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes, bei der die Bestätigung des akkreditierten Diensteanbieters die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lässt;
4.
durch sonstige sichere Verfahren, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, welche den Datenübermittler (Absender der Daten) authentifizieren und die Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes sowie die Barrierefreiheit gewährleisten; der IT-Planungsrat gibt Empfehlungen zu geeigneten Verfahren ab.
In den Fällen des Satzes 4 Nummer 1 muss bei einer Eingabe über öffentlich zugängliche Netze ein elektronischer Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen.

(3) Ist ein der Behörde übermitteltes elektronisches Dokument für sie zur Bearbeitung nicht geeignet, teilt sie dies dem Absender unter Angabe der für sie geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mit. Macht ein Empfänger geltend, er könne das von der Behörde übermittelte elektronische Dokument nicht bearbeiten, hat sie es ihm erneut in einem geeigneten elektronischen Format oder als Schriftstück zu übermitteln.

(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.

(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.

(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.

(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.

(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.

(2) Einer Begründung bedarf es nicht,

1.
soweit die Behörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift;
2.
soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist;
3.
wenn die Behörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlässt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist;
4.
wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt;
5.
wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben wird.

(1) Ein schriftlicher, elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen, soweit dies zu seinem Verständnis erforderlich ist.

(2) Einer Begründung bedarf es nicht,

1.
soweit die Finanzbehörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift,
2.
soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Finanzbehörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist,
3.
wenn die Finanzbehörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlässt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist,
4.
wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt,
5.
wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben wird.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Bei dem Verwaltungsgericht kann sie auch zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.

(2) Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vorbehaltlich des § 55a Absatz 5 Satz 3 Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 60 entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole.

(2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die Grundsteuer. Er hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen.

(2a) Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Sie haben die Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer.

(3) Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.

(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens und der Telekommunikation, über die Grundsätze der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes, über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden.

(3) Der Bundesrat kann der Bundesregierung Vorlagen für den Erlaß von Rechtsverordnungen zuleiten, die seiner Zustimmung bedürfen.

(4) Soweit durch Bundesgesetz oder auf Grund von Bundesgesetzen Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen, sind die Länder zu einer Regelung auch durch Gesetz befugt.

(1) Die Ausbildungsvergütung im Sinne dieser Vorschrift umfasst die Vergütung, die aufgrund von Rechtsvorschriften, Tarifverträgen, entsprechenden allgemeinen Vergütungsregelungen oder aufgrund vertraglicher Vereinbarungen an Personen, die nach Bundesrecht in der Altenpflege oder nach Landesrecht in der Altenpflegehilfe ausgebildet werden, während der Dauer ihrer praktischen oder theoretischen Ausbildung zu zahlen ist, sowie die nach § 17 Abs. 1a des Altenpflegegesetzes zu erstattenden Weiterbildungskosten.

(2) Soweit eine nach diesem Gesetz zugelassene Pflegeeinrichtung nach Bundesrecht zur Ausbildung in der Altenpflege oder nach Landesrecht zur Ausbildung in der Altenpflegehilfe berechtigt oder verpflichtet ist, ist die Ausbildungsvergütung der Personen, die aufgrund eines entsprechenden Ausbildungsvertrages mit der Einrichtung oder ihrem Träger zum Zwecke der Ausbildung in der Einrichtung tätig sind, während der Dauer des Ausbildungsverhältnisses in der Vergütung der allgemeinen Pflegeleistungen (§ 84 Abs. 1, § 89) berücksichtigungsfähig. Betreut die Einrichtung auch Personen, die nicht pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind, so ist in der Pflegevergütung nach Satz 1 nur der Anteil an der Gesamtsumme der Ausbildungsvergütungen berücksichtigungsfähig, der bei einer gleichmäßigen Verteilung der Gesamtsumme auf alle betreuten Personen auf die Pflegebedürftigen im Sinne dieses Buches entfällt. Soweit die Ausbildungsvergütung im Pflegesatz eines zugelassenen Pflegeheimes zu berücksichtigen ist, ist der Anteil, der auf die Pflegebedürftigen im Sinne dieses Buches entfällt, gleichmäßig auf alle pflegebedürftigen Heimbewohner zu verteilen. Satz 1 gilt nicht, soweit

1.
die Ausbildungsvergütung oder eine entsprechende Vergütung nach anderen Vorschriften aufgebracht wird oder
2.
die Ausbildungsvergütung durch ein landesrechtliches Umlageverfahren nach Absatz 3 finanziert wird.
Die Ausbildungsvergütung ist in der Vergütungsvereinbarung über die allgemeinen Pflegeleistungen gesondert auszuweisen; die §§ 84 bis 86 und 89 gelten entsprechend.

(3) Wird die Ausbildungsvergütung ganz oder teilweise durch ein landesrechtliches Umlageverfahren finanziert, so ist die Umlage in der Vergütung der allgemeinen Pflegeleistungen nur insoweit berücksichtigungsfähig, als sie auf der Grundlage nachfolgender Berechnungsgrundsätze ermittelt wird:

1.
Die Kosten der Ausbildungsvergütung werden nach einheitlichen Grundsätzen gleichmäßig auf alle zugelassenen ambulanten, teilstationären und stationären Pflegeeinrichtungen und die Altenheime im Land verteilt. Bei der Bemessung und Verteilung der Umlage ist sicherzustellen, daß der Verteilungsmaßstab nicht einseitig zu Lasten der zugelassenen Pflegeeinrichtungen gewichtet ist. Im übrigen gilt Absatz 2 Satz 2 und 3 entsprechend.
2.
Die Gesamthöhe der Umlage darf den voraussichtlichen Mittelbedarf zur Finanzierung eines angemessenen Angebots an Ausbildungsplätzen nicht überschreiten.
3.
Aufwendungen für die Vorhaltung, Instandsetzung oder Instandhaltung von Ausbildungsstätten (§§ 9, 82 Abs. 2 bis 4), für deren laufende Betriebskosten (Personal- und Sachkosten) sowie für die Verwaltungskosten der nach Landesrecht für das Umlageverfahren zuständigen Stelle bleiben unberücksichtigt.

(4) Die Höhe der Umlage nach Absatz 3 sowie ihre Berechnungsfaktoren sind von der dafür nach Landesrecht zuständigen Stelle den Landesverbänden der Pflegekassen rechtzeitig vor Beginn der Pflegesatzverhandlungen mitzuteilen. Es genügt die Mitteilung an einen Landesverband; dieser leitet die Mitteilung unverzüglich an die übrigen Landesverbände und an die zuständigen Träger der Sozialhilfe weiter. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den nach Satz 1 Beteiligten über die ordnungsgemäße Bemessung und die Höhe des von den zugelassenen Pflegeeinrichtungen zu zahlenden Anteils an der Umlage entscheidet die Schiedsstelle nach § 76 unter Ausschluß des Rechtsweges. Die Entscheidung ist für alle Beteiligten nach Satz 1 sowie für die Parteien der Vergütungsvereinbarungen nach dem Achten Kapitel verbindlich; § 85 Abs. 5 Satz 1 und 2, erster Halbsatz, sowie Abs. 6 gilt entsprechend.

(1) Art, Höhe und Laufzeit der Pflegesätze werden zwischen dem Träger des Pflegeheimes und den Leistungsträgern nach Absatz 2 vereinbart.

(2) Parteien der Pflegesatzvereinbarung (Vertragsparteien) sind der Träger des einzelnen zugelassenen Pflegeheimes sowie

1.
die Pflegekassen oder sonstige Sozialversicherungsträger,
2.
die für die Bewohner des Pflegeheimes zuständigen Träger der Sozialhilfe sowie
3.
die Arbeitsgemeinschaften der unter Nummer 1 und 2 genannten Träger,
soweit auf den jeweiligen Kostenträger oder die Arbeitsgemeinschaft im Jahr vor Beginn der Pflegesatzverhandlungen jeweils mehr als fünf vom Hundert der Berechnungstage des Pflegeheimes entfallen. Die Pflegesatzvereinbarung ist für jedes zugelassene Pflegeheim gesondert abzuschließen; § 86 Abs. 2 bleibt unberührt. Die Vereinigungen der Pflegeheime im Land, die Landesverbände der Pflegekassen sowie der Verband der privaten Krankenversicherung e. V. im Land können sich am Pflegesatzverfahren beteiligen.

(3) Die Pflegesatzvereinbarung ist im voraus, vor Beginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode des Pflegeheimes, für einen zukünftigen Zeitraum (Pflegesatzzeitraum) zu treffen. Das Pflegeheim hat Art, Inhalt, Umfang und Kosten der Leistungen, für die es eine Vergütung beansprucht, durch Pflegedokumentationen und andere geeignete Nachweise rechtzeitig vor Beginn der Pflegesatzverhandlungen darzulegen; es hat außerdem die schriftliche Stellungnahme der nach heimrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Interessenvertretung der Bewohnerinnen und Bewohner beizufügen. Soweit dies zur Beurteilung seiner Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit im Einzelfall erforderlich ist, hat das Pflegeheim auf Verlangen einer Vertragspartei zusätzliche Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. Hierzu gehören auch pflegesatzerhebliche Angaben zum Jahresabschluß entsprechend den Grundsätzen ordnungsgemäßer Pflegebuchführung, zur personellen und sachlichen Ausstattung des Pflegeheims einschließlich der Kosten sowie zur tatsächlichen Stellenbesetzung und Eingruppierung. Dabei sind insbesondere die in der Pflegesatzverhandlung geltend gemachten, voraussichtlichen Personalkosten einschließlich entsprechender Erhöhungen im Vergleich zum bisherigen Pflegesatzzeitraum vorzuweisen. Personenbezogene Daten sind zu anonymisieren.

(4) Die Pflegesatzvereinbarung kommt durch Einigung zwischen dem Träger des Pflegeheimes und der Mehrheit der Kostenträger nach Absatz 2 Satz 1 zustande, die an der Pflegesatzverhandlung teilgenommen haben. Sie ist schriftlich abzuschließen. Soweit Vertragsparteien sich bei den Pflegesatzverhandlungen durch Dritte vertreten lassen, haben diese vor Verhandlungsbeginn den übrigen Vertragsparteien eine schriftliche Verhandlungs- und Abschlußvollmacht vorzulegen.

(5) Kommt eine Pflegesatzvereinbarung innerhalb von sechs Wochen nicht zustande, nachdem eine Vertragspartei schriftlich zu Pflegesatzverhandlungen aufgefordert hat, setzt die Schiedsstelle nach § 76 auf Antrag einer Vertragspartei die Pflegesätze unverzüglich, in der Regel binnen drei Monaten, fest. Satz 1 gilt auch, soweit der nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 zuständige Träger der Sozialhilfe der Pflegesatzvereinbarung innerhalb von zwei Wochen nach Vertragsschluß widerspricht; der Träger der Sozialhilfe kann im voraus verlangen, daß an Stelle der gesamten Schiedsstelle nur der Vorsitzende und die beiden weiteren unparteiischen Mitglieder oder nur der Vorsitzende allein entscheiden. Gegen die Festsetzung ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben. Ein Vorverfahren findet nicht statt; die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.

(6) Pflegesatzvereinbarungen sowie Schiedsstellenentscheidungen nach Absatz 5 Satz 1 oder 2 treten zu dem darin unter angemessener Berücksichtigung der Interessen der Pflegeheimbewohner bestimmten Zeitpunkt in Kraft; sie sind für das Pflegeheim sowie für die in dem Heim versorgten Pflegebedürftigen und deren Kostenträger unmittelbar verbindlich. Ein rückwirkendes Inkrafttreten von Pflegesätzen ist nicht zulässig. Nach Ablauf des Pflegesatzzeitraums gelten die vereinbarten oder festgesetzten Pflegesätze bis zum Inkrafttreten neuer Pflegesätze weiter.

(7) Bei unvorhersehbaren wesentlichen Veränderungen der Annahmen, die der Vereinbarung oder Festsetzung der Pflegesätze zugrunde lagen, sind die Pflegesätze auf Verlangen einer Vertragspartei für den laufenden Pflegesatzzeitraum neu zu verhandeln. Unvorhersehbare wesentliche Veränderungen der Annahmen im Sinne des Satzes 1 liegen insbesondere bei einer erheblichen Abweichung der tatsächlichen Bewohnerstruktur sowie bei einer erheblichen Änderung der Energieaufwendungen vor. Die Absätze 3 bis 6 gelten entsprechend. Abweichend von Satz 3 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 kann eine Festsetzung der Pflegesätze durch die Schiedsstelle bereits nach einem Monat beantragt werden, die binnen eines Monats erfolgen soll.

(8) Die Vereinbarung des Vergütungszuschlags nach § 84 Absatz 8 erfolgt auf der Grundlage, dass

1.
die stationäre Pflegeeinrichtung für die zusätzliche Betreuung und Aktivierung der Pflegebedürftigen über zusätzliches Betreuungspersonal, in vollstationären Pflegeeinrichtungen in sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung verfügt und die Aufwendungen für dieses Personal weder bei der Bemessung der Pflegesätze noch bei den Zusatzleistungen nach § 88 berücksichtigt werden,
2.
in der Regel für jeden Pflegebedürftigen 5 Prozent der Personalaufwendungen für eine zusätzliche Vollzeitkraft finanziert wird und
3.
die Vertragsparteien Einvernehmen erzielt haben, dass der vereinbarte Vergütungszuschlag nicht berechnet werden darf, soweit die zusätzliche Betreuung und Aktivierung für Pflegebedürftige nicht erbracht wird.
Pflegebedürftige und ihre Angehörigen sind von der stationären Pflegeeinrichtung im Rahmen der Verhandlung und des Abschlusses des stationären Pflegevertrages nachprüfbar und deutlich darauf hinzuweisen, dass ein zusätzliches Betreuungsangebot besteht. Im Übrigen gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

(9) Die Vereinbarung des Vergütungszuschlags nach § 84 Absatz 9 Satz 1 durch die Vertragsparteien nach Absatz 2 erfolgt auf der Grundlage, dass

1.
die vollstationäre Pflegeeinrichtung über zusätzliches Pflegehilfskraftpersonal verfügt,
a)
das über eine abgeschlossene, landesrechtlich geregelte Assistenz- oder Helferausbildung in der Pflege mit einer Ausbildungsdauer von mindestens einem Jahr verfügt, oder
b)
das berufsbegleitend eine Ausbildung im Sinne von Buchstabe a begonnen hat oder
c)
für das die vollstationäre Pflegeeinrichtung sicherstellt, dass es spätestens bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Vereinbarung des Vergütungszuschlages nach § 84 Absatz 9 Satz 1 oder nach der Mitteilung nach Absatz 11 Satz 1 eine berufsbegleitende, landesrechtlich geregelte Assistenz- oder Helferausbildung in der Pflege beginnen wird, die die von der Arbeits- und Sozialministerkonferenz 2012 und von der Gesundheitsministerkonferenz 2013 als Mindestanforderungen beschlossenen „Eckpunkte für die in Länderzuständigkeit liegenden Ausbildungen zu Assistenz- und Helferberufen in der Pflege“ (BAnz AT 17.02.2016 B3) erfüllt, es sei denn, dass der Beginn oder die Durchführung dieser Ausbildung aus Gründen, die die Einrichtung nicht zu vertreten hat, unmöglich ist,
2.
zusätzliche Stellenanteile im Umfang von bis zu 0,016 Vollzeitäquivalenten je Pflegebedürftigen des Pflegegrades 1 oder 2, 0,025 Vollzeitäquivalenten je Pflegebedürftigen des Pflegegrades 3, 0,032 Vollzeitäquivalenten je Pflegebedürftigen des Pflegegrades 4 und 0,036 Vollzeitäquivalenten je Pflegebedürftigen des Pflegegrades 5, mindestens aber 0,5 Vollzeitäquivalenten, für den Pflegesatzzeitraum finanziert werden,
3.
notwendige Ausbildungsaufwendungen für das zusätzliche Pflegehilfskraftpersonal, das eine Ausbildung im Sinne von Nummer 1 Buchstabe b oder c durchläuft, finanziert werden, soweit diese Aufwendungen nicht von einer anderen Stelle finanziert werden,
4.
die Aufwendungen für das zusätzliche Pflegehilfskraftpersonal weder bei der Bemessung der Pflegesätze noch bei den Zusatzleistungen nach § 88 berücksichtigt werden und
5.
die Vertragsparteien Einvernehmen erzielt haben, dass der vereinbarte Vergütungszuschlag nicht berechnet werden darf, soweit die vollstationäre Pflegeeinrichtung nicht über zusätzliches Pflegehilfskraftpersonal verfügt, das über das nach der Pflegesatzvereinbarung gemäß § 84 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 vorzuhaltende Personal hinausgeht.
Bei Pflegehilfskräften, die sich im Sinne von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder c in einer Ausbildung befinden, kann die Differenz zwischen dem Gehalt einer Pflegehilfskraft und der Ausbildungsvergütung nur berücksichtigt werden, wenn die Pflegehilfskraft beruflich insgesamt ein Jahr tätig war. Im Übrigen gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

(10) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit erstmals zum 30. Juni 2021 und anschließend vierteljährlich über die Zahl des durch den Vergütungszuschlag nach § 84 Absatz 9 Satz 1 finanzierten Pflegehilfskraftpersonals, die Personalstruktur, den Stellenzuwachs und die Ausgabenentwicklung. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt im Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V., der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und den Bundesvereinigungen der Träger stationärer Pflegeeinrichtungen das Nähere für das Vereinbarungsverfahren nach Absatz 9 in Verbindung mit § 84 Absatz 9, für die notwendigen Ausbildungsaufwendungen nach Absatz 9 Satz 1 Nummer 3 sowie für seinen Bericht nach Satz 1 fest. Die Festlegungen nach Satz 2 bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

(11) Der Träger der vollstationären Pflegeeinrichtung kann bis zum Abschluss einer Vereinbarung nach § 84 Absatz 9 Satz 1 einen Vergütungszuschlag für zusätzliches Pflegehilfskraftpersonal nach § 84 Absatz 9 Satz 2 berechnen, wenn er vor Beginn der Leistungserbringung durch das zusätzliche Pflegehilfskraftpersonal den nach Absatz 2 als Parteien der Pflegesatzvereinbarung beteiligten Kostenträgern den von ihm entsprechend Absatz 9 ermittelten Vergütungszuschlag zusammen mit folgenden Angaben mitteilt:

1.
die Anzahl der zum Zeitpunkt der Mitteilung versorgten Pflegebedürftigen nach Pflegegraden,
2.
die zusätzlichen Stellenanteile, die entsprechend Absatz 9 Satz 1 Nummer 2 auf der Grundlage der versorgten Pflegebedürftigen nach Pflegegraden nach Nummer 1 berechnet werden,
3.
die Qualifikation, die Entlohnung und die weiteren Personalaufwendungen für das zusätzliche Pflegehilfskraftpersonal,
4.
die mit einer berufsbegleitenden Ausbildung nach Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c verbundenen notwendigen, nicht anderweitig finanzierten Aufwendungen und
5.
die Erklärung, dass das zusätzliche Pflegehilfskraftpersonal über das Personal hinausgeht, das die vollstationäre Pflegeeinrichtung nach der Pflegesatzvereinbarung gemäß § 84 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 vorzuhalten hat.
Für die Mitteilung nach Satz 1 ist ein einheitliches Formular zu verwenden, das der Spitzenverband Bund der Pflegekassen im Benehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit, dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. und der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe bereitstellt. Die nach Absatz 2 als Parteien der Pflegesatzvereinbarung beteiligten Kostenträger können die nach Satz 1 mitgeteilten Angaben beanstanden. Über diese Beanstandungen befinden die Vertragsparteien nach Absatz 2 unverzüglich mit Mehrheit. Die mit dem Vergütungszuschlag nach § 84 Absatz 9 Satz 1 finanzierten zusätzlichen Stellen und die der Berechnung des Vergütungszuschlags zugrunde gelegte Bezahlung der auf diesen Stellen Beschäftigten sind von dem Träger der vollstationären Pflegeeinrichtung unter entsprechender Anwendung des § 84 Absatz 6 Satz 3 und 4 und Absatz 7 nachzuweisen.

(1) Die Vergütung der ambulanten Leistungen der häuslichen Pflegehilfe und der ergänzenden Unterstützungsleistungen bei der Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen wird, soweit nicht die Gebührenordnung nach § 90 Anwendung findet, zwischen dem Träger des Pflegedienstes und den Leistungsträgern nach Absatz 2 für alle Pflegebedürftigen nach einheitlichen Grundsätzen vereinbart. Sie muß leistungsgerecht sein. Die Vergütung muss einem Pflegedienst bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, seine Aufwendungen zu finanzieren und seinen Versorgungsauftrag zu erfüllen unter Berücksichtigung einer angemessenen Vergütung ihres Unternehmerrisikos. Eine Differenzierung in der Vergütung nach Kostenträgern ist unzulässig.

(2) Vertragsparteien der Vergütungsvereinbarung sind die Träger des Pflegedienstes sowie

1.
die Pflegekassen oder sonstige Sozialversicherungsträger,
2.
die Träger der Sozialhilfe, die für die durch den Pflegedienst versorgten Pflegebedürftigen zuständig sind, sowie
3.
die Arbeitsgemeinschaften der unter Nummer 1 und 2 genannten Träger,
soweit auf den jeweiligen Kostenträger oder die Arbeitsgemeinschaft im Jahr vor Beginn der Vergütungsverhandlungen jeweils mehr als 5 vom Hundert der vom Pflegedienst betreuten Pflegebedürftigen entfallen. Die Vergütungsvereinbarung ist für jeden Pflegedienst gesondert abzuschließen und gilt für den nach § 72 Abs. 3 Satz 3 vereinbarten Einzugsbereich, soweit nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart wird.

(3) Die Vergütungen können, je nach Art und Umfang der Pflegeleistung, nach dem dafür erforderlichen Zeitaufwand oder unabhängig vom Zeitaufwand nach dem Leistungsinhalt des jeweiligen Pflegeeinsatzes, nach Komplexleistungen oder in Ausnahmefällen auch nach Einzelleistungen bemessen werden; sonstige Leistungen wie hauswirtschaftliche Versorgung, Behördengänge oder Fahrkosten können auch mit Pauschalen vergütet werden. Die Vergütungen haben zu berücksichtigen, dass Leistungen von mehreren Pflegebedürftigen gemeinsam abgerufen und in Anspruch genommen werden können; die sich aus einer gemeinsamen Leistungsinanspruchnahme ergebenden Zeit- und Kostenersparnisse kommen den Pflegebedürftigen zugute. Bei der Vereinbarung der Vergütung sind die Grundsätze für die Vergütung von längeren Wegezeiten, insbesondere in ländlichen Räumen, die in den Rahmenempfehlungen nach § 132a Absatz 1 Satz 4 Nummer 5 des Fünften Buches vorzusehen sind, zu berücksichtigen; die in den Rahmenempfehlungen geregelten Verfahren zum Vorweis der voraussichtlichen Personalkosten im Sinne von § 85 Absatz 3 Satz 5 können berücksichtigt werden. § 84 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 7, § 85 Absatz 3 bis 7 und § 86 gelten entsprechend.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
A.
Der Antragsteller betreibt in Stuttgart eine Pflegediensteinrichtung und bietet Leistungen der ambulanten Pflege an. Hierbei handelt es sich um eine Pflegeeinrichtung im Sinne von § 71 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI). Er wendet sich gegen die Verordnung der Regierung des Landes Baden-Württemberg über die Erhebung von Ausgleichsbeträgen zur Finanzierung der Ausbildungsvergütungen in der Altenpflege - Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung (im Folgenden: AltPflAusglVO) vom 04.10.2005 (GBl. S. 675). Die Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung stützt sich auf § 25 des Altenpflegegesetzes (im Folgenden: AltPflG) in der Fassung vom 25.08.2003 (BGBl. I S. 1691).
Die maßgeblichen Vorschriften des Altenpflegegesetzes lauten wie folgt:
§ 4
        
(1) ...
(2) ...
(3) Die praktische Ausbildung wird in folgenden Einrichtungen vermittelt:
        
1. in einem Heim im Sinne des § 1 des Heimgesetzes oder in einer stationären Pflegeeinrichtung im Sinne des § 71 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn es sich dabei um eine Einrichtung für alte Menschen handelt, und
        
2. in einer ambulanten Pflegeeinrichtung im Sinne des § 71 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn deren Tätigkeitsbereich die Pflege alter Menschen einschließt.
§ 24
        
Der Träger der praktischen Ausbildung kann die Kosten der Ausbildungsvergütung sowie die von ihm nach § 17 Abs. 1a zu erstattenden Weiterbildungskosten in den Entgelten oder Vergütungen für seine Leistungen berücksichtigen. Ausgenommen sind:
        
1. die Aufwendungen für die Vorhaltung, Instandsetzung oder Instandhaltung von Ausbildungsstätten,
2. die laufenden Betriebskosten (Personal- und Sachkosten) der Ausbildungsstätten sowie
3. die Verwaltungskosten für Ausgleichsverfahren nach § 25.
        
...
§ 25
        
(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnungen zu bestimmen, dass zur Aufbringung der Mittel für die Kosten der Ausbildungsvergütung und der nach § 17 Abs. 1a zu erstattenden Weiterbildungskosten von den in § 4 Abs. 3 Satz 1 genannten Einrichtungen Ausgleichsbeträge erhoben werden, und zwar unabhängig davon, ob dort Abschnitte der praktischen Ausbildung durchgeführt werden. Dies gilt jedoch nur, wenn ein Ausgleichsverfahren erforderlich ist, um einen Mangel an Ausbildungsplätzen zu verhindern oder zu beseitigen.
        
(2) Führt eine Landesregierung ein Ausgleichsverfahren ein, darf die Gesamthöhe der Ausgleichsbeträge den voraussichtlichen Mittelbedarf zur Finanzierung eines angemessenen Angebots an Ausbildungsplätzen nicht überschreiten. Die Landesregierungen regeln das Nähere über die Berechnung des Kostenausgleichs und das Ausgleichsverfahren. Sie bestimmen die zur Durchführung des Kostenausgleichs zuständige Stelle. § 24 Satz 2 und 3 bleibt unberührt.
        
(3) Hat eine Landesregierung ein Ausgleichsverfahren nach Abs. 1 eingeführt, so ist sie verpflichtet, in angemessenen Zeitabständen die Notwendigkeit der Fortführung zu überprüfen.
Die maßgeblichen Vorschriften der Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung lauten wie folgt:
§ 1
Ausgleichsverfahren
        
Um einen Mangel an praktischen Ausbildungsplätzen in der Altenpflege zu verhindern, wird nach Maßgabe dieser Verordnung ein Ausgleichsverfahren zur Aufbringung der Mittel für die Kosten der Ausbildungsvergütung durchgeführt.
§ 2
Beteiligte und Zuständigkeit
        
(1) Am Ausgleichsverfahren nehmen die in Baden-Württemberg tätigen Einrichtungen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AltPflG teil. Die Teilnahme ist unabhängig davon, ob die einzelne Einrichtung die zusätzlichen Voraussetzungen für eine Ausbildungsaufnahme nach der Altenpflegeausbildungsträgerverordnung erfüllt und tatsächlich Ausbildungen vermittelt.
        
(2) Der Kommunalverband für Jugend und Soziales führt das Ausgleichsverfahren durch. Er bestimmt die erforderliche Ausgleichsmasse, erhebt Ausgleichsbeträge, verwaltet sie und verteilt die Summe der eingegangenen Ausgleichsbeträge durch Ausgleichszuweisungen. ...
        
(3) ...
§ 3
Bestimmung der Höhe der Ausgleichsmasse
        
(1) Der Kommunalverband für Jugend und Soziales bestimmt die zur Finanzierung der Ausbildung erforderliche Höhe der Ausgleichsmasse für ein jeweils am 1. Januar beginnendes Ausgleichsbetragserhebungsjahr (Erhebungsjahr) im Benehmen mit den Pflegesatzkommissionen im September des Vorjahres. Das erste Erhebungsjahr beginnt am 1. Januar 2006.
        
(2) ...
        
(3) Die Ausgleichsmasse bestimmt sich wie folgt:
        
1. Die Zahl der Altenpflegeschülerinnen und Altenpflegeschüler in den stationären Einrichtungen wird vervielfacht mit 35 Prozent der durchschnittlichen jährlichen Bruttovergütung, die nach dem Tarifrecht des öffentlichen Dienstes am 1. August des Vorjahres einer auszubildenden Person in der Gesundheits- und Krankenpflege einschließlich dem Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung zu gewähren war,
        
2. die Zahl der Altenpflegeschülerinnen und Altenpflegeschüler bei den ambulanten Diensten wird vervielfacht mit 70 Prozent der Vergütung nach Ziffer 1,
        
3. die Zahl der Altenpflegeschülerinnen und Altenpflegeschüler, die von den Einrichtungen und Diensten eine Förderung der Weiterbildungskosten nach § 79 SGB III erhalten, wird vervielfacht mit dem durchschnittlichen Betrag der Weiterbildungskosten.
10 
§ 4
Grundlage für die Ermittlung der Höhe der Ausgleichsbeträge
        
(1) Die Ausgleichsmasse wird durch die Erhebung von Ausgleichsbeträgen aufgebracht. Die Ausgleichsbeträge werden von den Einrichtungen nach § 2 Abs. 1 erhoben, die bereits am 1. August des Vorjahres im Bereich der Altenhilfe tätig waren. ...
        
(2) Grundlage für die Berechnung der Ausgleichsbeträge ist die Anzahl der am 1. August des Vorjahres beschäftigten Pflegefachkräfte. ...
        
(3) Erfüllt ein Heim die nach der Heimpersonalverordnung vorgegebene Fachkraftquote nicht, ist die anzustrebende Zahl der zu beschäftigenden anstelle der tatsächlich beschäftigten Pflegefachkräfte maßgeblich.
(4) Bei ambulanten Diensten wird nur der Anteil an Pflegefachkräften der Gesamtzahl nach Abs. 2 zugerechnet, der auf die Grundpflegeleistungen nach §§ 36, 38 und 39 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) entfällt.
        
(5) Der von der einzelnen Einrichtung zu zahlende Ausgleichsbetrag wird wie folgt in zwei Stufen berechnet:
        
1. Die Ausgleichsmasse wird auf die Leistungsbereiche „vollstationär“, „teilstationär“, „Altenheime“ und „ambulant“ im Verhältnis der in diesen Sektoren beschäftigten Fachkräfte zur Gesamtzahl der nach Abs. 2 bis 4 ermittelten Fachkräfte aufgeschlüsselt.
        
2. Der auf die Einrichtung entfallende Anteil an den sektoralen Beträgen bemisst sich nach dem Verhältnis der in den zwölf Monaten vor dem 1. August des Vorjahres betreuten Personen dieser Einrichtung zu allen betreuten Personen im sektoralen Leistungsbereich. Bei den ambulanten Diensten errechnet sich der Anteil am sektoralen Betrag nach dem Verhältnis der Hausbesuche mit Grundpflegeleistungen nach §§ 36, 38 und 39 SGB XI des einzelnen ambulanten Dienstes zur Gesamtzahl dieser Hausbesuche.
11 
§ 5
Erhebung der Ausgleichsbeträge und Erstattung der Ausgleichszuweisungen
        
(1) Die Einrichtungen teilen dem Kommunalverband für Jugend und Soziales bis zum 31. August des Vorjahres die zur Berechnung der Erstattungsbeträge erforderlichen Angaben zusammen mit der nach § 4 Abs. 2 bis 4 nach Vollzeitstellen berechneten Anzahl der Beschäftigten Pflegefachkräfte mit. Die vollstationären Einrichtungen melden, ob die Fachkraftquote erfüllt ist und welche abweichende Anzahl ohne Befreiungen von der Fachkraftquote gegebenenfalls zu erfüllen wäre. Nach Ablauf dieses Termins kann der Kommunalverband für Jugend und Soziales die Anzahl der Pflegefachkräfte für die Ausgleichsbetragserhebung durch Schätzung verbindlich feststellen.
        
(2) Der Kommunalverband für Jugend und Soziales setzt gegenüber jeder Einrichtung den jeweils zu entrichteten Ausgleichsbetrag bis spätestens 10. November des Vorjahres durch Bescheid fest.
        
(3) ...
12 
§ 6
Höhe der Erstattungen
        
(1) Die gesamte Summe der bis zum Ende des Erhebungsjahres ohne Vorbehalt eingegangenen Ausgleichsbeträge wird auf die Einrichtungen verteilt, die im Erhebungsjahr die praktische Ausbildung vermittelt haben. Die Zuweisungen an die einzelnen Einrichtungen entsprechen deren Anteil an den erstattungsfähigen Vergütungszahlungen an Auszubildende.
        
(2) ...
13 
Der Kommunalverband für Jugend und Soziales (im Folgenden: KVJS) zog den Antragsteller - gestützt auf die Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung - mit Bescheid vom 27.12.2005 für das Erhebungsjahr 2006 zur Zahlung eines Ausgleichsbetrags in Höhe von 5.112,64 EUR sowie mit Bescheid vom 06.11.2006 für das Erhebungsjahr 2007 zu einem Ausgleichsbetrag in Höhe von 5.013,28 EUR heran. In den Bescheiden heißt es u.a.: Die Höhe des auf den Antragsteller entfallenden Ausgleichsbetrages ergebe sich aus § 4 Abs. 5 Nr. 2 AltPflAusglVO auf Grundlage der von ihm im Erhebungsbogen gemachten Angaben (Verhältnis der von der Einrichtung betreuten Personen zu allen betreuten Personen aller Einrichtungen bzw. Verhältnis der Hausbesuche mit Grundpflegeleistungen nach §§ 36, 38 und 39 SGB XI des ambulanten Dienstes des Antragstellers zur Gesamtzahl dieser Hausbesuche aller Dienste).
14 
Über die gegen die Bescheide erhobenen Widersprüche des Antragstellers sowie die beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhobene Untätigkeitsklage wurde bis heute nicht entschieden.
15 
Der Antragsteller hat am 14.05.2007 Normenkontrollantrag gestellt. Er macht geltend: Die Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung sei bereits in Ermangelung einer Verordnungsermächtigung nichtig. Die Voraussetzungen der Ermächtigung in § 25 AltPflG lägen nicht vor, weil es an der Erforderlichkeit eines Ausgleichsverfahrens im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 2 AltPflG fehle. Der Antragsgegner habe nicht den Nachweis erbracht, dass das Ausgleichsverfahren erforderlich sei, um einen Mangel an Ausbildungsplätzen zu verhindern oder zu beseitigen.
16 
Die in § 25 Abs. 3 AltPflG niedergelegte Verpflichtung des Antragsgegners, nach Einführung eines Ausgleichsverfahrens in angemessenen Zeitabständen die Notwendigkeit der Fortführung zu überprüfen, verdeutliche, dass bei der Einschätzung des Bedürfnisses eines Ausgleichsverfahrens hohe Maßstäbe anzulegen seien. Die Überprüfungs- und Anpassungspflichten des Landesgesetzgebers seien nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unmittelbare verfassungsrechtliche Pflichten, die der Gesetzgeber unabhängig von konkretisierenden Bestimmungen des einfaches Rechts zu erfüllen habe. Die Formulierung in § 25 Abs. 1 Satz 2 AltPflG zeige zudem, dass von der Ermächtigung nur ausnahmsweise Gebrauch gemacht werden dürfe. § 25 AltPflG gehe deshalb davon aus, dass grundsätzlich zunächst nach § 24 AltPflG zu verfahren sei. Nur wenn sich hierbei herausstelle, dass es infolge der in § 17 AltPflG erfolgten Normierung eines Vergütungsanspruchs der Schülerinnen und Schüler und der damit gemäß § 24 AltPflG verbundenen höheren Entgelte und Vergütungen der ausbildenden Einrichtungen zu einem Mangel an Ausbildungsplätzen komme, könne durch landesrechtliche Rechtsverordnung ein Umlageverfahren eingeführt werden.
17 
Vermutungen oder Schätzungen des zukünftigen Bedarfs an Altenpflegefachkräften, die nicht auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhten, seien nicht ausreichend. Vorausgesetzt werde die objektive Erforderlichkeit der Einführung eines Ausgleichsverfahrens. Der Antragsgegner habe keine Feststellungen hinsichtlich eines Mangels an Ausbildungsplätzen getroffen. Die Begründung zur Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung stelle lediglich allgemein auf die demografische Entwicklung ab, die in den nächsten Jahren zusätzlichen Personalbedarf entstehen lasse. Diese viel zu pauschalen Aussagen könnten die Erforderlichkeit eines Ausgleichsverfahrens nicht begründen.
18 
Im Anschluss an die Feststellung, dass 70 Prozent der stationären Einrichtungen in den letzten Jahren einen Ausgleich der Ausbildungsvergütungen auf freiwilliger Basis weitergeführt hätten, wobei die Fortführung der freiwilligen Umlage im Jahr 2005 allerdings an die Bedingung geknüpft worden sei, dass eine landesrechtliche Regelung ab dem Jahr 2006 geschaffen werde, heiße es in der Begründung: „Das Land Baden-Württemberg muss deshalb die gemäß § 25 des Altenpflegegesetzes eröffnete Möglichkeit ergreifen und ein Ausgleichsverfahren einführen“. Damit führe der Antragsgegner selbst aus, dass er in „Zugzwang“ gewesen sei und sich dem Druck der stationären Pflegeeinrichtungen gebeugt habe. Dies begründe, warum der Antragsgegner die Frage eines Mangels an Ausbildungsplätzen nicht hinreichend untersucht habe.
19 
Derzeit sei auch weder ein Mangel an Ausbildungsplätzen gegeben, der beseitigt werden müsse, noch sei ein konkreter Mangel in naher Zukunft zu befürchten, der durch ein Ausgleichsverfahren verhindert werden müsse. Die Zahl der Ausbildungsplätze sei in den letzten vier Jahren vor Erlass der Verordnung sogar gestiegen. Laut Angaben des Ministeriums für Arbeit und Soziales hätten sich die Schülerzahlen für den Ausbildungsgang der Altenpflege/-hilfe wie folgt entwickelt: 6.760 Schüler im Jahr 2001, 7.084 Schüler im Jahr 2002, 7.918 im Jahre 2003 und 8.304 im Jahr 2004.
20 
Die Altenpflegeausgleichsverordnung leide darüber hinaus an einem Verfahrensfehler. Vor der Verabschiedung seien mindestens zwei fachkundige Verbände der beteiligten Einrichtungen, nämlich der Arbeitgeber- und Berufsverband privater Anbieter in der Pflege e.V. (ABVP) und der Bundesverband ambulanter Dienste und stationärer Einrichtungen e.V. (BAD), formal nicht angehört worden. Deren rechtzeitige Anhörung wäre jedoch notwendig gewesen, um faktische Entwicklungen im Bereich der Pflege umfassend beurteilen zu können. Diese fachkundigen Verbände hätten bei Anhörung dargelegt, dass kein Mangel an Ausbildungsplätzen zu erkennen sei, sondern die Zahl an Auszubildenden seit Jahren zunehme.
21 
Weiterhin sei die Bestimmung der Höhe der Ausgleichsmassen gemäß den Regelungen in § 3 Abs. 3 AltPflAusglVO rechtswidrig. Deren Umsetzung führe zur Festsetzung unangemessen hoher Ausgleichszahlungen für ambulante Pflegedienste. Während sich die Ausgleichsmasse bei den stationären Einrichtungen durch eine Vervielfachung der Zahl der Altenpflegeschüler mit 35 Prozent der durchschnittlichen jährlichen Bruttovergütung ergebe, sei bei den ambulanten Diensten eine Vervielfachung mit 70 Prozent vorzunehmen. Diese Ungleichbehandlung der Pflegeeinrichtungen begründe einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, da für sie ein sachlicher Grund nicht ersichtlich sei. In der Praxis führe die Umsetzung des Ausgleichsverfahrens dazu, dass die ambulanten Einrichtungen, die nur ca. sechs Prozent der Altenpflegekräfte beschäftigten, ca. 17 Prozent der Ausbildungsvergütungen zu zahlen hätten. Die ungerechtfertigte Benachteiligung der ambulanten Einrichtungen gehe auf die unzulässige Einbeziehung der Krankenpflegefachkräfte, die den weitaus größten Teil der ambulant beschäftigten Fachkräfte ausmachten, in die Berechnung der Ausgleichsmasse zurück.
22 
Es fehle im Übrigen an der Sachgerechtigkeit bei der Auswahl des Kreises der Umlagepflichtigen gemäß § 2 Abs. 1 AltPflAusglVO. Damit liege ein weiterer Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor. Der Kreis der Umlagepflichtigen werde lediglich auf Heime im Sinne des § 1 HeimG, stationäre Einrichtungen im Sinne des § 71 Abs. 2 SBG XI und ambulante Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 71 Abs. 1 SGB XI bezogen und damit zu eng gefasst. Es sei nicht nachvollziehbar, warum weitere Einrichtungen, in denen Altenpflegekräfte beschäftigt und benötigt würden, nicht einbezogen worden seien. Zu nennen seien psychiatrische Kliniken und Allgemeinkrankenhäuser, insbesondere solche mit geriatrischem Schwerpunkt sowie geriatrische Rehabilitationseinrichtungen, Einrichtungen der Behindertenhilfe und Einrichtungen der offenen Altenhilfe. Da auch in diesen Einrichtungen Abschnitte der praktischen Altenpflegeausbildung stattfänden, müsse auch eine Teilnahme am Ausgleichsverfahren stattfinden. Finde dort keine Ausbildung statt, seien sie ebenfalls an den Kosten der Ausbildung zu beteiligen, wenn Altenpflegekräfte beschäftigt würden. Denn dann bedienten sie sich der ausgebildeten Fachkräfte auf Kosten der ausbildenden Einrichtungen.
23 
Der Antragsgegner habe sich auch nicht mit dem Umstand auseinandergesetzt, dass die ambulanten Pflegeeinrichtungen im Vergleich mit den stationären Einrichtungen sehr viel weniger Altenpflegekräfte als Krankenpflegekräfte beschäftigten. Um die sich daraus ergebende Benachteiligung zu vermeiden, hätte der Antragsgegner dieses Homogenitätsdefizit berücksichtigen und eine diesen Nachteil ausgleichende Regelung schaffen müssen. Daher sei die besondere Belastung der ambulanten Einrichtungen mit der Sonderabgabe mangels Homogenität nicht gerechtfertigt.
24 
Schließlich verstoße die Ausgestaltung des Bemessungstatbestandes für die Altenpflegeumlage mangels hinreichender Bestimmtheit gegen das Rechtsstaatsprinzip in Art. 20 Abs. 3 GG. Neben der Kompliziertheit des Berechnungsverfahrens erschwere die Tatsache, dass der Ausgleichsbetrag von der variablen Zahl der Altenpflegeschüler abhängig sei, die Vorausberechnung. Die Höhe der zu zahlenden und gegebenenfalls erstattungsfähigen Ausbildungsvergütungen sei daher nicht hinreichend transparent.
25 
Der Antragsteller beantragt,
26 
die Verordnung der Landesregierung über die Erhebung von Ausgleichsbeträgen zur Finanzierung der Ausbildungsvergütungen in der Altenpflege - Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung - vom 04.10.2005 für nichtig zu erklären.
27 
Der Antragsgegner beantragt,
28 
den Antrag abzuweisen.
29 
Er erwidert: Die vom Antragsteller vorgetragene und - auch im Ländervergleich - auf den ersten Blick ausreichend erscheinende Ausstattung des Landes mit Auszubildenden in der Altenpflege reiche nicht aus, um eine dauerhaft ausreichende Versorgung der ambulanten und stationären Dienste und Einrichtungen mit qualifizierten Fachpflegekräften in der Altenpflege sicherzustellen. Seit Jahrzehnten träten in nahezu regelmäßigen Intervallen Engpässe in der pflegerischen Versorgung der älteren Bevölkerung auf, die so gravierend gewesen seien, dass Anbieter und Öffentlichkeit sogar von Pflegenotständen gesprochen hätten. So seien insbesondere Anfang der 90er Jahre und in den Jahren 2000 bis 2002 große Anstrengungen des Landes und seiner Partner erforderlich gewesen, um schwierigste Situationen abzumildern. Zu Beginn dieses Jahrzehnts habe die Problematik nur deshalb schnell abgefangen werden können, weil im Zuge von Umorganisationen in den Krankenhäusern - verbunden mit Bettenabbau - vermehrt Krankenpflegekräfte in die Altenpflege gestrebt seien. Tendenziell würden diese Kräfte aber wieder in der Krankenpflege benötigt werden, weil kürzere Verweildauern im Krankenhaus und zunehmend ältere Patienten zeit- und personalaufwändigere Pflege erforderten, um vor allem alleinstehende Patienten mit noch verbliebenem Pflegebedarf angemessen zu rehabilitieren. Der Wegfall des hier zu beurteilenden Ausgleichssystems würde in hohem Maße das erreichte Niveau an Ausbildungsplätzen in der Altenpflege gefährden. Zwar bestehe für ausbildende Betriebe eine Refinanzierungsmöglichkeit für die Ausbildungsvergütungen über § 24 Abs. 1 AltPflG. Diese habe aber eine Steigerung der Pflegesätze ausbildender Einrichtungen gegenüber nicht ausbildenden Einrichtungen und damit Wettbewerbsnachteile zur Folge. Wie wichtig den ausbildenden Einrichtungen gleichmäßige Wettbewerbsbedingungen seien, sei deutlich geworden, als sie sich infolge der nach verfassungsrechtlichen Bedenken der Verwaltungsgerichte notwendig gewordenen Aufhebung der früheren staatlichen Ausgleichsregelung zum 01.01.1999 mit weiteren Einrichtungen auf ein freiwilliges Umlageverfahren verständigt hätten, an dem sich rund 70 Prozent der Einrichtungen beteiligt hätten. Die Pflegesatzkommission stationär, die die Weitergabe der auf die einzelnen Einrichtungen entfallenden Anteile aus dieser freiwilligen Umlage an die Kunden mangels anderer Alternative toleriert habe, sei mit Blick auf die Möglichkeit eines Ausgleichsverfahrens nach § 25 AltPflG nicht bereit gewesen, die freiwillige Umlage weiter zu tragen oder gar wieder aufleben zu lassen. Der Wegfall des Ausgleichsverfahrens würde deshalb dazu führen, dass sich die ausbildenden Einrichtungen im Land darauf beschränkten, nur noch für den eigenen Ersatz- oder Ausbaubedarf Ausbildungsplätze bereitzustellen.
30 
Als sich Ende 2004/Anfang 2005 abgezeichnet habe, dass eine Verlängerung der freiwilligen Umlage über das Jahr 2005 hinaus nicht mehr möglich gewesen sei, hätten die Schulen in freier Trägerschaft und die öffentlichen Schulen nach einer Umfrage des Kultusministeriums bereits im Frühjahr 2005 von erdrutschartigen Rückgängen beim Angebot praktischer Ausbildungsplätze für das Ausbildungsjahr 2005/2006 berichtet. Dieser Rückgang habe dann auch durch den schließlich absehbaren Erlass der Verordnung nicht mehr voll aufgefangen werden können.
31 
Das Ausgleichsverfahren sei erforderlich, um einen rechnerischen Mangel an Ausbildungsplätzen zu beseitigen und zu verhindern. Eine Arbeitsgruppe des Landespflegerats habe sich im Auftrag des Landespflegeausschusses mit dem zukünftigen Personalbedarf in der Pflege befasst. Sie sei in ihrem Schlussbericht vom 13.06.2001 zu dem Ergebnis gekommen, dass aufgrund der Steigerung der Zahl pflegebedürftiger alter Menschen bis zum Jahr 2010 zusätzlich 6.000 Pflegekräfte benötigt würden. Der Mehrbedarf gliedere sich in 2.000 Stellen für den ambulanten Bereich und 4.000 zusätzliche Vollzeitstellen für den stationären Bereich auf. Durch Vereinbarung zwischen den Leistungserbringern und den Kostenträgern über eine schrittweise Verbesserung des Personalschlüssels in den Einrichtungen der stationären Altenhilfe auf durchschnittlich eine Pflegekraft auf 2,37 Pflegebedürftige sei ein weiterer Bedarf an 4.000 zusätzlichen Fachpflegekräften in den Heimen geschaffen worden. Dies entspreche insgesamt - bezogen auf den Stand 2000 - mehr als einem Drittel der damals verfügbaren Pflegekräfte und mache zugleich die Dynamik im Mitarbeiterbedarf in der Pflege deutlich. Diese Prognose sei durch Modellrechnungen des Statistischen Landesamtes vom 01.03.2004 erhärtet worden. Diese kämen unter der Annahme gleichbleibender Rahmenbedingungen bis zum Jahr 2020 zu einem zusätzlichen Personalbedarf in den ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen von 25.000 voll- und teilzeitbeschäftigten Pflegekräften. Nach einer aktuellen Modellrechnung des Statistischen Landesamtes vom 29.05.2007 könnte bis zum Jahr 2030 der Bedarf an Pflegepersonal sogar um rund 60.000 Personen steigen.
32 
Ein erheblicher weiterer Bedarf an Fachkräften in der Altenpflege ergebe sich aus den Anforderungen der Heimpersonalverordnung. Nach der Mittelwertsprognose des Statistischen Landesamts aus den Pflegestatistiken 1999 bis 2001 habe die Fachkraftquote in den stationären Einrichtungen der Altenpflege nur bei etwa 30 Prozent gelegen. Um die in § 5 Abs. 1 Satz 2 der Heimpersonalverordnung geforderte Fachkraftquote von 50 Prozent zu erreichen, würden bezogen auf den Personalbestand im Jahr 2000 weitere 7.000 Fachkräfte benötigt. Zu berücksichtigen sei auch, dass nach den Berechnungen des Statistischen Landesamtes nur knapp 72 Prozent der Auszubildenden in der Altenpflege einen erfolgreichen Abschluss erreichten. Ein erhöhter Personalbedarf ergebe sich weiter aus der hohen Teilzeitquote unter den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Altenpflege, die im ambulanten Bereich bei nahezu 50 Prozent und im stationären Bereich bei über 30 Prozent liege. Schließlich sei bei der Bedarfsprognose auch die traditionell hohe Personalfluktuation in den Pflegeberufen zu berücksichtigen. Es bestehe nach alledem ein hoher Zusatzbedarf an Ausbildungsplätzen in der Altenpflege. Hierbei seien vor allem die ambulanten Einrichtungen der Altenpflege gefordert, die bisher allenfalls randständig Ausbildungsplätze zur Verfügung stellten, obwohl ihnen im Zusammenhang mit dem Bestreben, bei der Weiterentwicklung der Pflegeversicherung dem Grundsatz „ambulant vor stationär“ noch mehr Rechnung zu tragen, erhebliche weitere Ausbauziele bevorstünden.
33 
Die Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung leide auch nicht an einem Verfahrensfehler. Der Verordnungsentwurf sei in allen Stadien in enger Zusammenarbeit und Abstimmung mit einer Arbeitsgemeinschaft erarbeitet worden, bei der neben den beteiligten Landesministerien u. a. die Landesverbände der Freien Wohlfahrtspflege, der Landesverband des Bundesverbands privater Anbieter sozialer Dienste sowie die Baden-Württembergische Krankenhausgesellschaft als Vertretung der kommunalen Einrichtungen der Altenhilfe vertreten seien. In diesem Zusammenhang seien auch die vom Antragsteller genannten fachkundigen Verbände, der Arbeitgeber- und Berufsverband privater Anbieter in der Pflege e.V. (ABVP) und der Bundesverband ambulanter Dienste und stationärer Einrichtungen e.V. (BAD) beteiligt gewesen.
34 
Entgegen der Auffassung des Antragstellers sei auch die Bestimmung der Ausgleichsmassen nicht rechtswidrig. Die Gesamtausgleichsmasse (§ 3 Abs. 3 AltPflAusglVO) werde aus der durchschnittlichen jährlichen Bruttovergütung der Auszubildenden und dem prozentualen Umfang der nicht durch verwertbare Arbeitsleistung refinanzierbaren Ausbildungsvergütung berechnet. Der nicht über Leistungsentgelte refinanzierbare Anteil der Ausbildungsvergütungen in der Altenpflege liege nach übereinstimmender Einschätzung der Fachverbände sowie der Pflegesatzkommission in stationären Ausbildungsbetrieben bei 35 Prozent und in ambulanten Ausbildungsbetrieben bei 70 Prozent. Im Gegensatz zu den Ausführungen des Antragstellers läge in der Nichtberücksichtigung dieser Verhältnisse ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
35 
Die Aufteilung der Ausgleichsmasse auf die am Ausgleichsverfahren beteiligten ambulanten Dienste und stationären Einrichtungen berücksichtige ebenfalls die besonderen Situationen. Die Verordnung sehe in § 4 Abs. 5 Nr. 1 eine Aufschlüsselung der Gesamtausgleichsmasse in vier Teilmassen vor und zwar nach dem Verhältnis der in den jeweiligen Sektoren beschäftigten Fachkräfte, da nur die Zahl der beschäftigten Fachkräfte objektive Hinweise auf den Ausbildungsbedarf zu geben vermöge. Deshalb richte sich die Heranziehung der stationären und teilstationären Einrichtungen sowie der Altenheime nach dem Verhältnis der bei ihnen angestellten Fachkräfte zur Gesamtzahl der in den heranzuziehenden Einrichtungen und Diensten beschäftigten Fachkräfte. Die auf die gebildeten Sektoren entfallenden Anteile an der Gesamtmasse würden anteilig nach der Gesamtzahl der in den einzelnen Sektoren beschäftigten Fachkräfte berechnet. Da die ambulanten Dienste sowohl Leistungen nach SGB V als auch nach SGB XI erbrächten, werde eine Aufteilung der dort beschäftigten Pflegefachkräfte nach der Leistungsart der Hausbesuche vorgesehen (§ 4 Abs. 4 der Verordnung). Dazu werde die Zahl der bei den ambulanten Diensten insgesamt erhobenen Pflegefachkräfte in das Verhältnis der Hausbesuche für Grundpflegeleistungen an der Gesamtzahl der erbrachten Hausbesuche gesetzt. Plausibilitätsbetrachtungen des Ministeriums im Rahmen der Erstellung des Entwurfs hätten ergeben, dass das dabei gefundene Ergebnis in etwa auch der Zahl der bei den ambulanten Diensten beschäftigten Altenpflegekräfte entspreche. Die Berücksichtigung der Krankenpflegekräfte bei der Bemessung der Ausgleichsmassen führe nicht zur materiellen Rechtswidrigkeit der Verordnung, weil - wie oben dargelegt - eine Bereinigung nach Leistungsart stattfinde. Sie sei auch deswegen erforderlich, weil die Heranziehung zu den Ausgleichsbeträgen sonst für die ambulanten Dienste über eine entsprechende Personalpolitik disponibel wäre mit der Folge, dass die Altenpflegekompetenz der ambulanten Dienste nicht mehr gewährleistet wäre.
36 
Die Betreiber von Alten- und Pflegeheimen und die Betreiber von ambulanten Pflegeeinrichtungen bildeten eine homogene Gruppe. Die Homogenität ergebe sich aus ihrer Rolle als Anbieter der Dienstleistung „Altenpflege“. Bei den in der Antragsschrift genannten weiteren Einrichtungen handelt es sich nicht um Anbieter der Dienstleistung „Altenpflege“.
37 
Beim Erlass der Verordnung sei schließlich dem aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Gebot hinreichender Bestimmtheit der Gesetze Rechnung getragen worden. In der Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung seien präzise Regelungen getroffen für die Bemessung der Ausgleichsmassen, die Berechnung der Ausgleichsbeträge sowie die Ermittlung der Erstattungen. Es liege in der Natur der Sache, dass sich von Ausgleichsjahr zu Ausgleichsjahr die Zahl der zu berücksichtigenden Ausbildungsvergütungen, die Zahl der maßgeblichen Fachkräfte und der zugrunde zulegenden Hausbesuche sowie die Zahl der Auszubildenden veränderten. Deshalb hieße es, das System zu überfordern, wollte man erreichen, dass der Ausgleichspflichtige die auf ihn entfallenden Ausgleichsbeträge selbst ermitteln könne.
38 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Akten des Antragsgegners sowie auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.
B.
39 
Der Senat entscheidet über den Antrag auf Normenkontrolle ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss. Die Sach- und Rechtslage lässt sich anhand der Akten und der gewechselten Schriftsätze abschließend beurteilen. Der Senat hält daher eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Eine mündliche Verhandlung ist auch aus Rechtsgründen nicht geboten (dazu NK-Beschluss des Senats vom 07.10.2002 - 2 S 2632/01 - ESVGH 53, 69). Die Beteiligten sind dazu gehört worden und haben keine Einwendungen gegen die beabsichtigte Verfahrensweise erhoben.
I.
40 
Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Bei der angegriffenen Verordnung der Landesregierung über die Erhebung von Ausgleichsbeträgen zur Finanzierung der Ausbildungsvergütungen in der Altenpflege - Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung - vom 04.10.2005 (im Folgenden: AltPflAusglVO) handelt es sich um eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 des baden-württembergischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung. Der Antragsteller ist als Betreiber einer ambulanten Pflegeeinrichtung Teilnehmer des Ausgleichsverfahrens (§ 2 Abs. 1 Satz 1 AltPflAusglVO) und als solcher Adressat eines belastenden Bescheids, mit dem der zu entrichtende Ausgleichsbetrag festgesetzt wird (vgl. § 5 Abs. 2 AltPflAusglVO). Damit besitzt er ohne weiteres die erforderliche Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO).
41 
Der Antrag ist ferner fristgerecht gestellt. Zwar müssen Normenkontrollanträge nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in seiner am 01.01.2007 in Kraft getretenen Neufassung durch Art. 3 des Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung vom 02.12.2006 innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift gestellt werden. Für Rechtsvorschriften, die - wie die angefochtene Rechtsverordnung - bis einschließlich 31.12.2006 bekannt gemacht worden sind, gilt jedoch nach der Überleitungsregelung in § 195 Abs. 7 VwGO noch die bisherige Zweijahresfrist. Diese Frist ist mit dem am 14.05.2007 beim Gericht eingegangenen Antrag gewahrt.
II.
42 
Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung der Regierung des Landes Baden-Württemberg ist wirksam. Entgegen der Auffassung des Antragstellers liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass der Rechtsverordnung vor (unten 1.). Ein beim Erlass der Verordnung unterlaufener Verfahrensfehler ist nicht zu erkennen (unten 2.). Die Verordnung ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden (unten 3.).
43 
1. Die Landesregierungen werden durch § 25 Abs. 1 des Altenpflegegesetzes (im Folgenden: AltPflG) ermächtigt, im Wege der Rechtsverordnung ein Ausgleichsverfahren zur Finanzierung der Ausbildungskosten der Fachkräfte in der Altenpflege einzuführen. Dies gilt jedoch nur, wenn ein Ausgleichsverfahren erforderlich ist, um einen Mangel an Ausbildungsplätzen zu verhindern oder zu beseitigen (§ 25 Abs. 1 Satz 2 AltPflG). Ob die streitgegenständliche Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens erforderlich war, um einen bereits bestehenden Mangel an Ausbildungsplätzen zu beseitigen, kann offen bleiben. Die Einschätzung des Verordnungsgebers, die Einführung eines Ausgleichsverfahrens sei jedenfalls erforderlich, um für den Zeitraum nach Inkrafttreten der Verordnung und damit für den Zeitraum ab dem Jahr 2006 einen Mangel an Ausbildungsplätzen zu verhindern, kann rechtlich nicht beanstandet werden.
44 
a) Entgegen der Auffassung des Antragstellers fordern weder Wortlaut noch Zweck der Verordnungsermächtigung in § 25 AltPflG, dass vor Einführung des Ausgleichsverfahrens zunächst das Abrechnungsverfahren im Sinne des § 24 AltPflG, der die Finanzierung der Ausbildungskosten über Entgelte oder Vergütungen der ausbildenden Pflegeeinrichtungen vorsieht, durchzuführen ist und das Ausgleichsverfahren erst dann eingeführt werden darf, wenn das Vorgehen auf Grundlage des § 24 AltPflG tatsächlich zu einem Mangel an Ausbildungsplätzen geführt hat (ebenso Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteile vom 25.02.2008 - 5 B 822/06 und 5 B 827/06 - jeweils Juris). § 25 Abs. 1 Satz 2 AltPflG sieht vor, dass das Ausgleichsverfahren nicht nur zum Zwecke der Beseitigung, sondern auch bereits zur Verhinderung eines Mangels an Ausbildungsplätzen in der Altenpflege eingeführt werden darf. Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist davon auszugehen, dass - beim Vorliegen der in § 25 Abs. 1 Satz 2 AltPflG vorgesehenen Voraussetzungen - die Finanzierung der Ausbildungskosten nicht zunächst im gleichsam als Probeverfahren durchzuführenden Abrechnungsverfahren erfolgen muss, sondern vorbeugend auch unmittelbar das Ausgleichsverfahren Anwendung finden darf. Bei einem anderen Verständnis der Norm käme dem Tatbestandsmerkmal des „Verhinderns“ praktisch keine Bedeutung mehr zu, weil das Vorliegen der Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 Satz 2 AltPflG dann von der probeweisen Durchführung des Abrechnungsverfahrens und daraus folgend vom Eintritt eines Mangels an Ausbildungsplätzen abhängig gemacht würde (vgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteile vom 25.02.2008, aaO). Auch Sinn und Zweck der gesetzlichen Ermächtigung in § 25 Abs. 1 AltPflG stehen einer Auslegung der Norm entgegen, wonach vor Gebrauch der Verordnungsermächtigung zunächst nach § 24 AltPflG zu verfahren ist. Im Hinblick auf das gesetzliche Ziel, dauerhaft eine ausreichende Versorgung pflegebedürftiger Personen sicherzustellen, muss in erster Linie ein Mangel an Ausbildungsplätzen in der Altenpflege überhaupt verhindert werden; die Beseitigung eines bereits eingetretenen Mangels an Ausbildungsplätzen ist dagegen nur der „zweitbeste“ Weg, das Ziel der gesetzlichen Regelung sicherzustellen. Im Übrigen lässt bereits der Wortlaut des § 25 AltPflG keinen Zweifel daran, dass das Ausgleichsverfahren nach dieser Vorschrift im Vergleich zum Abrechnungsverfahren nach § 24 AltPflG nicht subsidiär ist. In § 24 Satz 2 Nr. 3 AltPflG werden ausdrücklich die Verwaltungskosten für ein Ausgleichsverfahren nach § 25 vom Anwendungsbereich der Vorschrift ausgenommen, d.h. diese Kosten können vom Träger der praktischen Ausbildung nicht in den Entgelten oder Vergütungen berücksichtigt werden. Daraus folgt, dass das Abrechnungsverfahren und das Ausgleichsverfahren parallel und damit gleichzeitig durchgeführt werden können.
45 
b) Bei der Frage, ob die Einführung eines Ausgleichsverfahrens erforderlich ist, kommt dem Verordnungsgeber ein gewisser Einschätzungsspielraum zu; diese Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers folgt aus dem prognostischen Charakter der Ermächtigung und liegt damit in der Natur der Sache. (unten aa). Die Bewertung des Verordnungsgebers, die Einführung eines Ausgleichsverfahrens sei erforderlich, um einen Mangel an Ausbildungsplätzen im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 2 AltPflG zu verhindern, ist danach gerichtlich nicht zu beanstanden (unten bb).
46 
aa) Bei der Beurteilung der „Erforderlichkeit“ der Einführung des Ausgleichsverfahrens hat der Verordnungsgeber zunächst den Bedarf an Ausbildungsplätzen zu ermitteln und dann darauf aufbauend festzustellen, ob es ohne die Einführung des Ausgleichsverfahrens zu einem Ausbildungsplatzmangel kommen wird. Sowohl die Ermittlung des Bedarfs an Ausbildungsplätzen als auch die Feststellung, dass es ohne Einführung des Ausgleichsverfahrens zu einem Mangel an Ausbildungsplätzen in der Altenpflege kommen wird, sind zukunftsbezogen und beruhen deshalb naturgemäß auf entsprechenden prognostischen Einschätzungen des Verordnungsgebers. Für die Feststellung künftiger Entwicklungen, von denen die „Erforderlichkeit eines Ausgleichsverfahrens“ abhängt, ist dem Verordnungsgeber deshalb ein Prognosespielraum zuzubilligen, der nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterworfen ist. Entwickelt sich ein Geschehensablauf anders als zuvor angenommen, so realisiert sich darin vielfach nur das prognosetypische, jeder Abschätzung komplexer künftiger Entwicklung innewohnende Risiko. Fehlprognosen sind selbst bei größter Prognosesorgfalt letztlich nicht auszuschließen. Also muss auch dem Gesetzgeber bzw. Verordnungsgeber, der auf Prognosen angewiesen ist, innerhalb gewisser Grenzen zugestanden werden, dass er dieses Risiko eingeht, ohne eine negative gerichtliche Beurteilung befürchten zu müssen.
47 
Für die Bemessung des Prognosespielraums gibt es keine einheitliche, die vielfältigen Konstellationen nivellierende Antwort. Der Spielraum richtet sich insbesondere nach den Besonderheiten des Sachverhalts und der Schwierigkeit der Prognose. Mithin kann der Prognosespielraum nur im Wege einer Gesamtbetrachtung ermittelt werden, die sowohl sachbereichsbezogen ist als auch die zu berücksichtigenden Interessen einstellt. Der Prognose müssen Sachverhaltsannahmen zugrunde liegen, die sorgfältig ermittelt sind oder sich jedenfalls im Rahmen der gerichtlichen Prüfung bestätigen lassen. Der Verordnungsgeber muss die ihm zugänglichen Erkenntnisquellen ausgeschöpft haben, um die voraussichtlichen Auswirkungen seiner Regelung so zuverlässig wie möglich abschätzen zu können (vgl. etwa zur verfassungsgerichtlichen Prüfung von Prognoseentscheidungen des Gesetzgebers: BVerfG, Urteil vom 01.03.1979 - 1 BvR 532, 533/77, u.a. - BVerfGE 50, 290). Die Anforderungen an die Substantiierung und Konkretisierung der Prognose sind aber auch von der Evidenz des Prognoseergebnisses abhängig; je evidenter und einleuchtender die Einschätzung des Verordnungsgebers ist, desto weniger muss diese erläutert und mit Zahlmaterial belegt werden. Es dürfen insbesondere die Anforderungen nicht überspannt werden, die an die Quantifizierung zukünftiger - aus der Natur der Sache heraus - nur schwer einschätzbarer Ereignisse gestellt werden.
48 
Das Prognoseergebnis ist weiter daraufhin zu kontrollieren, ob die die prognostische Einschätzung tragenden Gesichtspunkte mit hinreichender Deutlichkeit offengelegt worden sind oder ihre Offenlegung jedenfalls im gerichtlichen Verfahren möglich ist (vgl. zur verfassungsgerichtlichen Prüfung von Prognoseentscheidungen des Gesetzgebers: BVerfG, Urteil vom 24.10.2002 - 2 BvF 1/01 - BVerfGE 106, 62). In inhaltlicher Hinsicht ist die Prognose daraufhin zu überprüfen, ob sie den gesetzlichen Vorgaben des jeweiligen Sachgebiets - hier: dem gesetzlichen Rahmen für die Versorgung pflegebedürftiger Personen - gerecht wird. In die Prognose dürfen auch keine sachfremden Erwägungen eingeflossen sein.
49 
Bei der Gewichtung der zu berücksichtigenden Interessen gilt im hier zu beurteilenden Fall Folgendes: Das Ausgleichsverfahren nach der Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung erfasst nur die nicht über verwertbare Arbeitsleistungen der Auszubildenden refinanzierbaren Kosten der Ausbildungsvergütung. Das Verfahren soll die Wettbewerbsnachteile der auszubildenden Einrichtungen im Vergleich zu den Betrieben, die keine Ausbildungsplätze anbieten, ausgleichen und so für einen fairen Wettbewerb am Markt sorgen. Die Pflegeeinrichtungen haben damit die Möglichkeit, den mit der Erhebung der Sonderabgabe verbundenen „finanziellen“ Eingriff durch die Ausbildung von Fachkräften zu neutralisieren; durch die Gewährung der nach Maßgabe des § 6 AltPflAusglVO zu berechnenden Ausgleichszuweisungen wird faktisch nicht in die Substanz des Vermögens der Pflegeeinrichtung eingegriffen, die Erhebung der Abgabe stellt sich der Sache nach vielmehr lediglich als Beschränkung der unternehmerischen Dispositionsfreiheit dar. Auch vor diesem rechtlichen Hintergrund kann jedenfalls nicht gefordert werden, dass die Auswirkungen der Rechtsverordnung mit letzter Sicherheit überschaubar sein müssen; der Verordnungsgeber ist insbesondere nicht gehalten, sich sowohl bei der prognostischen Ermittlung des Bedarfs an Ausbildungsplätzen als auch bei der prognostischen Feststellung, dass es ohne Einführung des Ausgleichsverfahrens zu einem Mangel an Ausbildungsplätzen kommen wird, auf eine „konkrete Zahl festzulegen“. Es ist notwendig aber auch ausreichend, wenn der Verordnungsgeber auf der Grundlage des von ihm zutreffend ermittelten Tatsachenmaterials ein Prognoseergebnis zugrunde legt, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten steht.
50 
bb) Der Verordnungsgeber hat in Anwendung des dargestellten Maßstabs in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zunächst den Bedarf an Ausbildungsplätzen in der Altenpflege bis zum Jahre 2010 ermittelt. Dieser Prognosezeitraum begegnet im Hinblick auf die Verpflichtung der Landesregierung, in angemessenen Zeitabständen die Notwendigkeit der Fortführung des Ausgleichsverfahrens zu überprüfen (vgl. § 25 Abs. 3 AltPflG), keinen Bedenken.
51 
Die Bedarfsprognose beruht - entgegen der Ansicht des Antragstellers - auch auf ausreichenden tatsächlichen Erkenntnissen und Feststellungen und ist damit als ausreichend konkret zu qualifizieren; der Verordnungsgeber hat jedenfalls im streitgegenständlichen Normenkontrollverfahren seine die prognostische Einschätzung tragenden Gesichtspunkte hinreichend deutlich offen- gelegt.
52 
Die Landesregierung ist im Rahmen ihrer Einschätzung jedenfalls inzident von einem jährlichen Bedarf von 7.000 bis 8.000 Ausbildungsplätzen im Prognosezeitraum ausgegangen. Dies entspricht in etwa auch der Zahl der Ausbildungsplätze in den Jahren 2001 bis 2005 und damit in den Jahren vor Erlass der Verordnung. In diesem Zusammenhang war der Verordnungsgeber insbesondere nicht gehalten, den Bedarf zahlenmäßig noch genauer einzugrenzen. Angesichts der demografischen Entwicklung und daraus folgend einem auch für die Jahre nach 2010 ständig steigenden Bedarf an qualifizierten Pflegekräften ist eine Bedarfsprognose ausreichend konkret, die eine entsprechende Schwankungsbreite - zwischen 7.000 und 8.000 Ausbildungsplätzen -enthält.
53 
Ausgangspunkt für die Bedarfsprognose ist der Schlussbericht der Arbeitsgruppe des Landespflegerats vom 13.06.2001, wonach aufgrund der demografischen Entwicklung und der damit verbundenen steigenden Anzahl pflegebedürftiger alter Menschen bis zum Jahr 2010 zusätzlich 6.000 Vollzeitpflegekräfte - 4.000 Stellen für den stationären Bereich und weitere 2.000 Stellen für den ambulanten Bereich - benötigt werden. Darüber hinaus ergibt sich nach der Bedarfsprognose des Landespflegerats ein weiterer Bedarf an 4.000 zusätzlichen Fachpflegekräften in den Einrichtungen der stationären Altenhilfe, der auf die Vereinbarung zwischen den Leistungserbringern und den Kostenträgern über eine schrittweise Verbesserung des Personalschlüssels in den stationären Einrichtungen zurückzuführen ist.
54 
Ohne Erfolg rügt der Antragsteller in diesem Zusammenhang pauschal, der Schlussbericht der Arbeitsgruppe des Landespflegerats vom 13.06.2001 sei bei Erlass der Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung im Jahre 2005 bereits veraltet gewesen. Tatsächliche Anhaltspunkte für diese Behauptung werden nicht benannt und sind im Übrigen für den Senat auch nicht ersichtlich. Die Bedarfsprognose vom 13.06.2001 erstreckte sich immerhin bis zum Jahre 2010 und durfte von daher noch zur Grundlage der Entscheidung des Verordnungsgebers gemacht werden. Auch gegen die der Bedarfsprognose des Landespflegerats zugrundeliegenden tatsächlichen Annahmen hat der Antragsteller keine substantiierten Einwendungen erhoben. Die Prognose begegnet auch im Übrigen keinen Bedenken. Der Verordnungsgeber hat insbesondere auch zu Recht die Verbesserung des Personalschlüssels (auf durchschnittlich eine Pflegekraft auf 2,37 Pflegebedürftige) in seine Prognose eingestellt.
55 
Zutreffend leitet der Verordnungsgeber ferner einen weiteren Bedarf an Fachkräften in der Altenpflege aus der Verordnung über personelle Anforderungen für Heime - Heimpersonalverordnung - vom 19.07.1993 (BGBl. I S. 1205) ab. Nach der Mittelwertsprognose des Statistischen Landesamts aus den Pflegestatistiken 1999 bis 2001 hat die Fachkraftquote in den stationären Einrichtungen der Altenpflege nur bei etwa 30 Prozent gelegen. § 5 Abs. 1 Satz 2 Heimpersonalverordnung fordert aber grundsätzlich - bei mehr als vier pflegebedürftigen Bewohnern - in Pflegeheimen eine Mindest-Fachkraftquote von 50 Prozent, die allerdings mit Zustimmung der zuständigen Heimbehörde im Einzelfall unterschritten werden kann. Nach den Berechnungen des Verordnungsgebers werden ausgehend vom Personalbestand im Jahre 2000 für den Prognosezeitraum weitere 7.000 Fachkräfte benötigt, um die geforderte Mindest-Fachkraftquote des § 5 Abs. 1 Satz 2 Heimpersonalverordnung und damit den gesetzlich vorgegebenen Mindeststandard flächendeckend sicherstellen zu können. Auch in diesem Zusammenhang sind Einwendungen gegen die von der Behörde vorgenommene Berechnung weder erhoben worden noch sonst ersichtlich. Dass der Verordnungsgeber seiner Bedarfsprognose die Vorgaben der Heimpersonalverordnung zugrunde gelegt hat, begegnet ebenfalls keinen Bedenken, zumal die Verordnung lediglich einen Mindeststandard vorgibt. Ein Prognosefehler liegt insbesondere nicht deshalb vor, weil die Prognose nicht berücksichtigt, dass § 5 Abs. 2 Heimpersonalverordnung auch Ausnahmen vom Mindeststandard zulässt. Über Zahl und Umfang dieser Ausnahmen kann nur spekuliert werden. Die Nichtberücksichtigung dieses Umstands hält sich daher im Rahmen des der Landesregierung zustehenden Prognosespielraums.
56 
Zu Unrecht meint der Antragsteller, ein Prognosefehler sei deshalb anzunehmen, weil sich das gesellschaftliche Problem künftig zunehmender Altersarmut auch auf die fachliche Qualifizierung der Altenpfleger auswirken werde und der Verordnungsgeber vor diesem Hintergrund die zunehmende Bedeutung von Hilfs- und Laienpflegekräften unberücksichtigt gelassen habe. Der Verordnungsgeber kann seiner Prognose nur die heutigen Vorgaben der Heimpersonalverordnung und nicht etwa Spekulationen darüber, wie sich die Dinge in Zukunft verändern werden, zugrunde legen.
57 
Auf Grundlage dieser Vorgaben ergab sich für den Prognosezeitraum ein zusätzlicher Bedarf an Pflegefachkräften von 17.000. Zutreffend hat der Verordnungsgeber zusätzlich berücksichtigt, dass nur knapp 72 Prozent der Auszubildenden in der Altenpflege ihre Ausbildung erfolgreich abschließen; dies führt bereits zu einem zusätzlichen Bedarf von ca. 25.000 Auszubildenden und damit zu einem Bedarf pro Ausbildungsjahrgang von rund 2.500 Auszubildenden.
58 
Weitere Ausbildungsplätze werden benötigt, um ausscheidende Kräfte zu ersetzen. Zu ersetzen sind dabei nicht nur diejenigen Personen, die im Prognosezeitraum aus Altersgründen ausscheiden. Nach dem Vortrag des Antragsgegners, dem der Antragsteller nicht widersprochen hat, ist im Hinblick auf die mit hohem Stress verbundenen Arbeitsbedingungen in der Pflege, Familienpausen sowie die Altersstruktur der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von einer - im Vergleich zu anderen Berufsfeldern - traditionell hohen Personalfluktuation bei den Pflegeberufen auszugehen. Die Pflege- und Betreuungsbranchen stellen sich als ausgesprochene Frauendomänen dar; in den Einrichtungen zur Versorgung und Pflege älterer Menschen waren 2003 rund 85 Prozent aller in Baden-Württemberg sozialversicherungspflichtig Beschäftigten Frauen (vgl. Eildienst des Statistischen Landesamtes Baden-Württemberg vom 01.03.2004, Nr. 58/2004). Eine Bedarfsprognose hat zu berücksichtigen, dass Frauen nach erfolgreichem Abschluss ihrer Ausbildung häufig aus dem Berufsleben ausscheiden, um sich um Kinder und Familie zu kümmern. Der dargelegte hohe Beschäftigungsanteil von Frauen stützt auch die Erfahrungen des Antragsgegners, wonach ein großer Anteil der Beschäftigten erst über Zweitausbildungen, Umschulungsmaßnahmen der Arbeitsverwaltung sowie nach der Familienphase die Ausbildung zum Altenpfleger durchläuft. Diese Besonderheiten führen dazu, dass der Beruf der Altenpflegerin/des Altenpflegers häufig nur wenige Jahre ausgeübt wird, und begründen einen hohen Zusatzbedarf an Ausbildungsplätzen, der aufgrund der dargelegten strukturellen Gegebenheiten nicht nur punktuell, sondern durchgängig für lange Zeiträume besteht. Die Berücksichtigung der hohen Personalfluktuation bei den Pflegeberufen stellt - entgegen der Auffassung des Antragstellers - keine sachfremde Erwägung dar. Zur Erzielung eines realitätsnahen Prognoseergebnisses muss der Verordnungsgeber von den bestehenden sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen ausgehen. Dass der Verordnungsgeber den zusätzlichen Ausbildungsbedarf, der auf der traditionell hohen Personalfluktuation beruht, zahlenmäßig nicht eindeutig eingegrenzt hat, ist nicht zu beanstanden. Dieser strukturell bedingte Zusatzbedarf ist nur schwer zu quantifizieren und brauchte deshalb nur annäherungsweise in die Prognose eingestellt werden.
59 
Der vom Verordnungsgeber festgestellte Bedarf an Ausbildungsplätzen in Höhe von 7.000 bis 8.000 rechtfertigt sich auch aus einer weiteren Besonderheit des Ausbildungsberufes. Der hohe Frauenanteil im Altenpflegebereich hat eine hohe Teilzeitquote bei den Beschäftigungsverhältnissen zur Folge. Die Zahl der Beschäftigten und damit zusammenhängend die Zahl der benötigten Ausbildungsverhältnisse hängt aber maßgeblich davon ab, wie stark die Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten in der jeweiligen Branche vertreten sind. Nach der Untersuchung des Statistischen Landesamtes Baden-Württemberg (vgl. Eildienst vom 01.03.2004, aaO) beträgt die Teilzeitquote im ambulanten Bereich nahezu 50 Prozent und im stationären Bereich über 30 Prozent. Übt danach mehr als jeder dritte Beschäftigte in den „altersnahen“ Branchen eine Teilzeitbeschäftigung aus, führt dies konsequenterweise zu einer weiteren (starken) Erhöhung des Bedarfs an Ausbildungsplätzen.
60 
Im Rahmen der Überprüfung der Bedarfsprognose kann offen bleiben, ob die Annahme des Antragsgegners, die Krankenpflegekräfte, die zu Beginn dieses Jahrzehnts in die Altenpflege gestrebt waren, würden tendenziell wieder im Bereich der Krankenpflege benötigt, tatsächlich zutrifft; der Antragsteller behauptet in diesem Zusammenhang, die in die Altenpflege abgewanderten Krankenpflegekräfte stünden dort auch weiterhin zur Verfügung. Der vom Verordnungsgeber seiner Prognose zugrunde gelegte Bedarf von 7.000 bis 8.000 Ausbildungsplätzen wird - wie dargelegt - bereits durch die demografische Entwicklung, die Vereinbarung zwischen den Leistungserbringern und den Kostenträgern über eine schrittweise Verbesserung des Personalschlüssels in den stationären Einrichtungen, die Vorgaben der Heimpersonalverordnung sowie die traditionell hohe Personalfluktuation bei den Pflegeberufen ausreichend belegt.
61 
Die Richtigkeit der Bedarfsprognose wird schließlich sowohl durch die Erfahrungen der letzten 20 Jahre als auch durch Modellrechnungen hinsichtlich der zukünftigen Entwicklung ab dem Jahre 2010 bestätigt und erhärtet. Bereits in der Vergangenheit kam es in nahezu regelmäßigen Abständen aufgrund des Anstiegs der Zahl der Pflegebedürftigen und der veränderten Qualität des Pflegebedarfs in Form eines erhöhten Bedarfs an Pflegefachkräften, dem sogar teilweise ein Rückgang der Schülerzahlen in den Altenpflegeschulen gegenüberstand, zu einem Fachkräftemangel (vgl. insoweit auch BVerfG, Beschluss vom 17.07.2003 - 2 BvL 1/99, u.a. - BVerfGE 108, 186 betreffend die nordrhein-westfälische, rheinland-pfälzische, niedersächsische und thüringische Altenpflegeausbildungsumlage). Auch für die Zeit ab 2010 ist durch die demografische Entwicklung weiter mit einem stark wachsenden Bedarf an Pflegefachkräften zu rechnen. Nach der Modellrechnung des Statistischen Landesamtes vom 01.03.2004 (vgl. Eildienst vom 01.03.2004, Nr. 60/2004) besteht unter der Annahme gleichbleibender Rahmenbedingungen bis zum Jahre 2020 ein zusätzlicher Personalbedarf in den ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen von 25.000 voll- und teilzeitbeschäftigten Pflegefachkräften. Nach alledem beruht der vom Verordnungsgeber prognostizierte Bedarf an Ausbildungsplätzen bis zum Jahre 2010 - entgegen der Auffassung des Antragstellers - nicht auf bloßen Vermutungen und damit auf ungesicherten Prognosen, sondern ist auf aussagekräftiges Tatsachenmaterial gestützt.
62 
Der Einwand des Antragstellers, „das demografische Problem bestünde in allen Berufsbranchen, niemand käme jedoch auf die Idee, für alle Branchen eine Ausbildungsabgabe zu erheben“, liegt neben der Sache. § 25 AltPflG sieht für den Bereich der Altenpflege die Möglichkeit einer Ausbildungsabgabe vor; für andere Branchen fehlt dafür bislang jedenfalls die gesetzliche Grundlage.
63 
cc) Auch die Annahme des Verordnungsgebers, ohne Einführung eines Ausgleichsverfahrens werde es - ausgehend von der Bedarfsprognose - zu einem Mangel an Ausbildungsplätzen in der Altenpflege kommen, hält einer rechtlichen Überprüfung stand. Der Antragsteller wendet sich gegen diese Einschätzung des Verordnungsgebers im Wesentlichen mit der Begründung, in den Jahren 2001 - 2004 und damit in den Jahren vor Erlass der Verordnung sei die Zahl der Ausbildungsplätze gestiegen und die zwischen 7.000 und 8.000 betragende Gesamtzahl der Ausbildungsplätze pro Jahr sei ausreichend gewesen, um den zu erwartenden Bedarf zu decken. Das trifft nicht zu. Der Verordnungsgeber ist vor dem Hintergrund der unstreitigen Ausbildungssituation in den Jahren vor Erlass der Verordnung zu Recht davon ausgegangen, dass das hohe Niveau der zur Verfügung gestellten Ausbildungsplätze ohne Einführung des Ausgleichsverfahrens nicht gesichert werden kann.
64 
Die Ausbildungssituation in Baden-Württemberg war vor Einführung des streitgegenständlichen Ausgleichsverfahrens durch die Besonderheit gekennzeichnet, dass sich die ausbildenden Einrichtungen zur Finanzierung der Ausbildungsvergütungen auf ein „freiwilliges Umlageverfahren“ geeinigt hatten, um die mit der Ausbildung von Fachkräften verbundenen Wettbewerbsnachteile auszugleichen; das „freiwillige Umlageverfahren“ ist eingeführt worden, nachdem die Landesregierung wegen der verfassungsrechtlichen Bedenken, die der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 12.07.1999 (2 S 200/99 - Juris) gegen die Verordnung des Sozialministeriums vom 16.01.1996 über die Erhebung einer Umlage nach dem Landespflegegesetz geäußert hatte, die ursprüngliche Ausbildungsumlage mit Wirkung vom 01.01.1999 aufgehoben hatte. Nach dem ohne Widerspruch gebliebenen Vortrag des Antragsgegners haben sich an dieser „freiwilligen Ausbildungsumlage“ 70 Prozent der Einrichtungen auf dem Gebiet der Altenpflege beteiligt. Da sowohl auf Seiten der Kostenträger (kommunale Träger, Pflegekassen) als auch auf der Anbieterseite, d.h. auf Seiten der ausbildenden Betriebe, keine Bereitschaft mehr bestand, das Umlageverfahren auf freiwilliger Basis und damit ohne rechtliche Bindung und Absicherung über das Jahr 2005 hinaus weiterzuführen und damit nach Ablauf des Jahres 2005 für die ausbildenden Betriebe nicht mehr die Möglichkeit bestand, die Ausbildungsvergütungen im Wege einer Umlage zu refinanzieren, musste der Verordnungsgeber im Falle seiner Untätigkeit mit einem massiven Einbruch bei der Ausbildung von Pflegefachkräften rechnen.
65 
Der Umstand, dass für ausbildende Betriebe auf Grundlage der gesetzlichen Regelung in § 24 AltPflG die Möglichkeit besteht, ebenfalls die Ausbildungsvergütungen zu refinanzieren, ändert daran nichts. Bei Anwendung des Abrechnungsverfahrens nach § 24 AltPflG können zwar die an die Auszubildenden zu zahlenden Vergütungen auf die Entgelte umgelegt werden; dies führt aber zu höheren Pflegesätzen der ausbildenden Einrichtungen im Vergleich zu den nichtausbildenden Einrichtungen und damit zu Wettbewerbsnachteilen. Da nach dem unbestrittenen Vortrag des Antragsgegners insbesondere ambulante Pflegedienste vor Erlass der Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung nur in einem geringen Umfang ausgebildet haben, hätte bei der Finanzierung der Ausbildungskosten über das Abrechnungsverfahren nach § 24 AltPflG die begründete Gefahr bestanden, dass die Träger der stationären Altenpflege wegen der von ihnen befürchteten Wettbewerbsverzerrungen die Einrichtung von Ausbildungsplätzen zurückgefahren hätten. Es kann in diesem Zusammenhang auch dahinstehen, ob - so die Behauptung des Antragsgegners - sich bereits im Frühjahr 2005 ein „erdrutschartiger“ Rückgang beim Angebot praktischer Ausbildungsplätze für das Ausbildungsjahr 2005/2006 abgezeichnet hatte. Für die Beurteilung des Verordnungsgebers sind nicht „punktuelle Ausschläge“ bei der Ausbildungsbereitschaft der Einrichtungen, sondern die langfristigen Entwicklungen im Prognosezeitraum entscheidend. Ist aber die Entscheidung einer Pflegeeinrichtung, überhaupt oder jedenfalls über den eigenen Bedarf hinaus Ausbildungsplätze zur Verfügung zu stellen, betriebswirtschaftlich nachteilig, so liegt nach Wegfall der bisherigen freiwilligen Umlage und damit nach Wegfall des bisherigen freiwilligen Solidarsystems die Gefahr des prognostizierten Ausbildungsplatzmangels bezogen auf den Prognosezeitraum auf der Hand und bedarf keiner weiteren - vertieften - Begründung.
66 
Die Richtigkeit der Prognose des Verordnungsgebers wird schließlich nachträglich durch die tatsächliche Entwicklung während des Normenkontrollverfahrens belegt. Nach Auskunft des Antragsgegners bewegt sich die Zahl der von den Pflegeeinrichtungen zur Verfügung gestellten Ausbildungsplätze auch nach Einführung der Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung ab dem Jahre 2006 in einem Bereich zwischen 7.500 und 8.000 Ausbildungsplätzen im Jahr; das Ausbildungsniveau hat sich damit im Vergleich zu den Jahren vor Erlass der Verordnung stabilisiert bzw. in nur geringem Umfang erhöht. Dass dieses Ausbildungsniveau ohne Einführung der Abgabe aller Voraussicht nach nicht erreicht worden wäre, entspricht allgemeiner Lebenserfahrung und bedarf ebenfalls keiner weiteren Begründung.
67 
Schließlich spricht auch die Behauptung des Antragstellers, bei der mangelnden Ausbildungsbereitschaft der ambulanten Dienste handele es sich um ein strukturelles Problem, das nicht über eine Ausbildungsabgabe gelöst werden könne, nicht gegen die Richtigkeit der Prognose. Der Antragsteller beruft sich in diesem Zusammenhang sinngemäß darauf, für stationäre Einrichtungen bestünden vielfältige Möglichkeiten, Auszubildende „wirtschaftlich“ einzusetzen, während solche Einsatzmöglichkeiten bei den ambulanten Diensten nicht oder nicht in diesem Umfang gegeben seien. Diesen Unterschieden in den Betriebsabläufen einmal bei stationären Einrichtungen und zum anderen bei den ambulanten Diensten trägt der Verordnungsgeber dadurch Rechnung, dass bei stationären Einrichtungen lediglich 35 Prozent der zu zahlenden Ausbildungsvergütung, bei den ambulanten Pflegediensten dagegen 70 Prozent der Ausbildungsvergütung im Wege der Umlage refinanziert wird (vgl. dazu unten 3. a). Die hier zu beurteilende Ausbildungsumlage ist folglich gerade geeignet, dem vom Antragsteller angeführten strukturellen Problem wirksam zu begegnen; durch die Ausgestaltung der Umlage wird mit anderen Worten sichergestellt, dass sich die Ausbildung von Altenpflegefachkräften auch für ambulante Pflegedienste „lohnt“.
68 
2. Die Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung ist auch nicht deshalb unwirksam, weil nach der Behauptung des Antragstellers zwei fachkundige Verbände, nämlich der Arbeitgeber- und Berufsverband privater Anbieter in der Pflege e.V. (ABVP) und der Bundesverband ambulanter Dienste und stationärer Einrichtungen e.V. (BAD), formal nicht angehört worden seien. Dieser Darstellung hat der Antragsgegner nicht widersprochen. Nach seinem Vortrag ist der Verordnungsentwurf jedoch in enger Zusammenarbeit mit einer Arbeitsgemeinschaft erarbeitet worden, der u.a. auch der Landesverband des Bundesverbands privater Anbieter sozialer Dienste und damit indirekt auch die vom Antragsteller genannten fachkundigen Verbände angehört hätten. Der Senat sieht davon ab, dem weiter nachzugehen, da auch eine nicht ausreichende oder sogar unterbliebene Anhörung der genannten Berufsverbände nicht zur Unwirksamkeit der Rechtsverordnung führte.
69 
Rechtssetzung in der Form von Rechtsverordnungen durch die dazu ermächtigten Stellen der Exekutive darf nach den hierfür geltenden verfassungsrechtlichen Bestimmungen (Art. 80 Abs. 1 GG) nur aufgrund einer besonderen gesetzlichen Ermächtigung und nur innerhalb des vom Gesetzgeber abgesteckten Rahmen erfolgen. Der Gesetzgeber muss Inhalt, Zweck und Ausmaß der von ihm erteilten Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen selbst im Gesetz bestimmen (vgl. Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG). Er darf darüber hinaus auch das vom Verordnungsgeber einzuhaltende Verfahren der Normsetzung regeln. So kann er etwa die Zustimmung anderer Verfassungsorgane oder auch schwächere Formen der Mitwirkung (Beteiligung, Anhörung, Benehmen) von anderen Stellen, Organisationen oder Sachverständigen vorsehen. Auch solche gesetzlichen Bestimmungen gehören zur Ermächtigung, an die der Verordnungsgeber gebunden ist. Seine Rechtssetzungsbefugnis leitet sich ausschließlich vom Gesetzgeber her und ist von vornherein nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen begrenzt. Ist für den Erlass einer Rechtsverordnung die Zustimmung anderer Organe vorgesehen, so ist eine Rechtsverordnung, die ohne die erforderliche Zustimmung erlassen worden ist, ungültig; nach herrschender Meinung gilt dies auch bei schwächeren Mitwirkungsformen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 25.10.1979 - 2 N1/78 - BVerwGE 59, 48).
70 
Eine das Normsetzungsverfahren unmittelbar regelnde, die gesetzliche Ermächtigung in § 25 Abs. 1 AltPflG einschränkende Vorschrift im dargestellten Sinne ist nicht ersichtlich; der Gesetzgeber hat insbesondere kein „förmliches Anhörungsverfahren“ zugunsten der vom Antragsteller genannten Fachverbände vorgesehen. Deshalb liegt es im pflichtgemäßen Ermessen des Verordnungsgebers, welche Berufsverbände er im Verordnungsverfahren beteiligen will und in welcher Art und Weise die Beteiligung erfolgen soll. Es kann zudem ausgeschlossen werden, dass dem Verordnungsgeber der Standpunkt der vom Antragsteller genannten Berufsverbände nicht bekannt war und in den Abwägungsvorgang deshalb nicht eingeflossen ist.
71 
3. Die Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung hält auch im Übrigen einer Überprüfung stand. Die darin vorgesehene Altenpflegeausbildungsumlage ist mit den Zulässigkeitsanforderungen vereinbar, die sich für nichtsteuerliche Abgaben und insbesondere für Sonderabgaben aus den Begrenzungs- und Schutzfunktionen der bundesstaatlichen Finanzverfassung des Grundgesetzes ergeben.
72 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf sich der Gesetzgeber einer solchen Abgabe nur im Rahmen der Verfolgung eines Sachzwecks bedienen, der über die bloße Mittelbeschaffung hinausgeht. Mit einer Sonderabgabe darf ferner nur eine homogene Gruppe belegt werden, die in einer spezifischen Beziehung zu dem mit der Abgabenerhebung verfolgten Zweck steht. Schließlich muss das Abgabenaufkommen gruppennützig verwendet werden. Diese Voraussetzungen sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 17.7.2003, aaO) bei einer Altenpflegeausbildungsumlage - wie sie hier im Streit steht - grundsätzlich erfüllt. Auch die konkrete rechtliche Ausgestaltung der Umlage begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
73 
a) Unbedenklich ist zunächst die Regelung in § 3 AltPflAusglVO, die den Maßstab für die Berechnung der Ausgleichsmasse und damit den Betrag bestimmt, der im Wege der Umlage von den Pflegeeinrichtungen aufzubringen ist. Die Höhe der Ausgleichsmasse berechnet sich - soweit hier streitig - einmal aus der Zahl der Altenpflegeschülerinnen und Altenpflegeschüler in den stationären Einrichtungen, die mit einem 35 Prozent der durchschnittlichen jährlichen Bruttovergütung entsprechenden Faktor vervielfacht wird (§ 3 Abs. 3 Nr. 1 AltPflAusglVO), und zum anderen aus der Zahl der Altenpflegeschülerinnen und Altenpflegeschüler bei den ambulanten Diensten, die mit einem Faktor in Höhe von 70 Prozent der genannten Vergütung vervielfacht wird (§ 3 Abs. 3 Nr. 2 AltPflAusglVO). Dass danach bei stationären Einrichtungen lediglich 35 Prozent der durchschnittlichen jährlichen Bruttovergütung eines Auszubildenden, bei ambulanten Diensten dagegen 70 Prozent der durchschnittlichen jährlichen Bruttovergütung eines Auszubildenden im Wege der Umlage refinanziert werden, ist - entgegen der Ansicht des Antragstellers - durch sachliche Gründe gerechtfertigt und verstößt damit nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
74 
Der Sinn und Zweck der Ausbildungsumlage besteht darin, der ausbildenden Einrichtung den Anteil der zu zahlenden Ausbildungsvergütung zu erstatten, dem keine gleichwertige Leistung des Auszubildenden gegenübersteht. Soweit sich der Auszubildende aber für die Pflegeeinrichtung „wirtschaftlich lohnt“, soll keine Erstattung der Ausbildungskosten erfolgen; die ausbildende Einrichtung soll mit anderen Worten durch die Ausbildungsumlage „kein Geschäft machen“. Vor diesem Hintergrund ist die Einschätzung des Verordnungsgebers, bei stationären Einrichtungen seien die nicht-refinanzierbaren Ausbildungsvergütungsanteile mit 35 Prozent und bei den ambulanten Pflegediensten mit 70 Prozent anzusetzen, nicht zu beanstanden. Die unterschiedliche Quote ist darin begründet, dass für stationäre Einrichtungen vielfältige Möglichkeiten bestehen, Auszubildende „wirtschaftlich“ einzusetzen, während solche Einsatzmöglichkeiten bei den ambulanten Diensten nicht oder nicht in diesem Umfang gegeben sind. Im Einzelnen:
75 
Stationäre Einrichtungen bieten ihren Bewohnern eine Vollversorgung an, die einerseits im Einzelfall hochkomplexe Pflegeleistungen, andererseits aber auch persönliche und soziale Unterstützungs- und Betreuungsleistungen sowie kleine Handreichungen und Aufmerksamkeiten umfasst. Bereits nach kurzer Einarbeitungszeit können die Auszubildenden damit Arbeiten übernehmen, die mit dem Gesamtpflegesatz abgegolten werden. Nicht refinanzierbare Anteile an der Ausbildungsvergütung sind dagegen insoweit anzuerkennen, als die Auszubildenden im gerontopsychiatrischen Bereich, in Krankenhäusern oder Rehabilitationseinrichtungen Praktika außerhalb der ausbildenden Einrichtungen absolvieren müssen. Bei der Bewertung der nicht refinanzierbaren Ausbildungsvergütungsanteile sind ferner Zeiten für Schulbesuche, Einübungszeiten für die angeleiteten Tätigkeiten sowie die Beteiligung an Inhouse-Fortbildungsveranstaltungen zu berücksichtigen.
76 
Die Situation bei den ambulanten Pflegediensten stellt sich grundlegend anders dar. Deren Dienste werden in der Regel nur für Leistungen der sog. Grund- und Behandlungspflege in Anspruch genommen, während - wegen der hohen Kosten - die hauswirtschaftliche Versorgung und die persönliche Betreuung entweder über Familienangehörige, Bekannte, Nachbarschaftshilfen oder selbstbeschaffte Hilfskräfte abgedeckt werden. Dadurch sind bereits die tatsächlichen Einsatzmöglichkeiten von Auszubildenden gegenüber einer stationären Einrichtung wesentlich geringer. Hinzu kommt, dass den Pflegekräften der ambulanten Dienste feste Touren zugewiesen werden, auf denen sie in der Regel alle pflegerischen Bedarfe abdecken müssen. Die Auszubildenden können dabei - über weite Teile ihrer Ausbildung - nur als begleitende zweite Kraft mitfahren und in dieser Eigenschaft für den Dienst wenig zusätzliche Abrechnungsmöglichkeiten erschließen. Nach dem Vortrag des Antragsgegners können die Schülerinnen und Schüler in der Altenpflege von den ambulanten Pflegediensten erst dann mit refinanzierungsrelevanten Aufgaben betreut werden, wenn sie nach Absolvierung des ersten Ausbildungsjahres die Qualifikation „Altenpflegehelferinnen/Altenpflegehelfer“ erlangt haben. Dieser Darstellung hat der Antragsteller nicht widersprochen. Eine Refinanzierungsmöglichkeit für die Kosten der Ausbildungsvergütung im ersten Ausbildungsjahr entfällt danach. Der Antragsgegner hat ferner unwidersprochen vorgetragen, dass die Auszubildenden der ambulanten Dienste im zweiten Ausbildungsjahr vor allem Fremdeinsätze in stationären Einrichtungen ableisten müssen und deshalb nur in ganz geringem Umfang ihrem Ausbildungsbetrieb zur Verfügung stehen. Erst im dritten Ausbildungsjahr besteht für ambulante Dienste in nennenswertem Umfang die Möglichkeit, die Auszubildenden „allein auf Tour zu schicken“; die Refinanzierungsmöglichkeiten durch die Erbringung von abrechenbaren Leistungen sind aber auch dann noch begrenzt, weil beim Einsatz von Pflegehilfskräften die fachliche Überprüfung des Pflegebedarfs, die Anleitung der Hilfskräfte sowie die Kontrolle der geleisteten Arbeit zu gewährleisten ist, was wiederum eine zeitweilige Begleitung oder Kontrolle des Auszubildenden nach sich zieht.
77 
Unter Berücksichtigung dieser Gegebenheiten einmal bei den stationären Einrichtungen und zum anderen bei den ambulanten Pflegediensten begegnet die dargestellte Differenzierung hinsichtlich der im Wege der Umlage zu finanzierenden Anteile der Ausbildungsvergütung keinen Bedenken. Der Verordnungsgeber durfte sich in diesem Zusammenhang insbesondere die Einschätzungen der Fachverbände und der Pflegesatzkommission stationär, in der die Kostenträger (kommunale Träger, Pflegekassen) sowie die Anbieterseite vertreten sind, zu eigen machen. Auch der Antragsteller hat weder Einwendungen gegen die der Bewertung des Verordnungsgebers zugrunde liegenden Tatsachen geltend gemacht noch hat er das Einschätzungsergebnis substantiiert angegriffen.
78 
b) Soweit der Antragsteller rügt, in die Berechnung der Ausgleichsmasse würden in unzulässiger Weise die Krankenpflegefachkräfte der ambulanten Einrichtungen einbezogen und dies führe zu einer überproportionalen Belastung der ambulanten Einrichtungen, ist ein der Verordnung anhaftender Rechtsfehler ebenfalls nicht zu erkennen. In § 3 Abs. 3 Nr. 2 AltPflAusglVO heißt es ausdrücklich, dass in die Berechnung der Ausgleichsmasse „lediglich“ die Zahl der Altenpflegeschülerinnen und Altenpflegeschüler bei den ambulanten Diensten einzubeziehen ist.
79 
c) Ohne Erfolg wendet der Antragsteller ferner ein, der Verordnungsgeber habe die Gruppe der Umlagepflichtigen nicht nach sachgerechten Kriterien zusammengestellt und darin liege ein weiterer Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
80 
Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 AltPflAusglVO nehmen am Ausgleichsverfahren die in Baden-Württemberg tätigen Einrichtungen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AltPflG teil. Darunter fallen Heime im Sinne des Heimgesetzes, Pflegeeinrichtungen im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie ambulante Pflegeeinrichtungen; diese Einrichtungen bilden damit abschließend den Kreis der Umlagepflichtigen. Bei den genannten abgabepflichtigen Unternehmen handelt es sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts um eine homogene Gruppe mit spezifischer Sachnähe zur finanzierenden Aufgabe im Sinne der besonderen Anforderungen an Sonderabgaben. Die Homogenität der Abgabepflichtigen ergibt sich aus ihrer Rolle als Anbieter der Dienstleistung „Altenpflege“. Die Betätigung als Anbieter auf dem speziellen, insbesondere sozialversicherungsrechtlich regulierten Markt der Altenpflege macht die betroffenen Unternehmer zu einer Gruppe, die hinsichtlich gemeinsamer, durch Rechtsordnung und gesellschaftliche Wirklichkeit geprägter Interessen und Gegebenheiten von der Allgemeinheit und anderen Gruppen abgrenzbar ist. Die abgabepflichtigen Unternehmen haben eine spezifische Sachnähe zu der von ihnen zu finanzierenden Aufgabe. Ihnen ist gemeinsam die besondere Verantwortung für die Qualität der Dienstleistungen in der Altenpflege, der die Vorteile einer weitgehend gesicherten Finanzierung durch die Träger der sozialen Pflegesicherung und der Sozialhilfe korrespondieren. Die Umlagepflichtigen haben in gleicher Weise ein objektives Interesse an ausreichendem Nachwuchs bei den Altenpflegekräften (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 17.07.2003, aaO).
81 
Ausgehend von dieser Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts war der Verordnungsgeber insbesondere nicht gehalten, die in der Antragsschrift genannten weiteren Einrichtungen, in denen u.a. auch alte Menschen behandelt und versorgt werden, in den Kreis der Abgabepflichtigen einzubeziehen. Der Gesetzgeber muss im Zusammenhang mit der Auferlegung von Sonderabgaben seine Tatbestände nach sozialtypischem Befund bilden, den typischen Fall erfassen und dadurch das Konkrete unter Vernachlässigung individueller Unterschiedlichkeiten verallgemeinern (BVerfG, Beschluss vom 31.05.1990 - 2 BvL 12/88, u.a. - BVerfGE 82, 159). Davon ausgehend handelt es sich bei psychiatrischen Kliniken, Allgemeinkrankenhäusern, Einrichtungen der Behindertenhilfe, bei den Einrichtungen der offenen Altenhilfe und bei den geriatrischen Rehabilitationseinrichtungen nicht um typische Einrichtungen, die in vergleichbarer Weise auf ausreichenden Nachwuchs bei den Altenpflegekräften angewiesen sind. Bei psychiatrischen Kliniken handelt es sich um Krankenhäuser zur Behandlung psychischer Störungen bei Menschen aller Altersgruppen. Allgemeinkrankenhäuser sind Einrichtungen zur Erkennung und Behandlung von Erkrankungen ebenfalls bei Menschen aller Altersgruppen. Einrichtungen der Behindertenhilfe dienen der Erkennung und Förderung behinderter Menschen aller Altersgruppen, sie halten Wohn-, Betreuungs- sowie Beschäftigungsangebote für diese vor. Bei der offenen Altenhilfe handelt es sich um Hilfen im Vor- und Umfeld von Pflege, nicht aber um Altenpflege im engeren Sinne. Die geriatrische Rehabilitation ist zwar eine spezialisierte Rehabilitation für ältere Patienten; sie verfolgt aber primär das Ziel der Wiederherstellung der individuellen Selbständigkeit und der Vermeidung von Pflegebedürftigkeit nach einer schweren Erkrankung, insbesondere nach Schlaganfällen oder Stürzen.
82 
Allein der vom Antragsteller angeführte Umstand, dass nach § 4 Abs. 3 Satz 2 AltPflG Abschnitte der praktischen Ausbildung in den oben genannten Einrichtungen stattfinden können, rechtfertigt keine andere Sichtweise. Dass diese Einrichtungen in die Ausbildung „miteinbezogen“ werden, verfolgt das Ziel, das Wissen der Auszubildenden auf angrenzende Bereiche zu verbreitern und die Kompetenz zur Zusammenarbeit in den Einrichtungen der Altenpflege an Schnittstellen zu verbessern.
83 
Ohne Erfolg behauptet der Antragsteller weiter, „ein erheblicher Teil der Altenpflegeeinrichtungen in Baden-Württemberg sei überhaupt nicht erfasst worden und daraus folgend würde ein Teil der Umlagepflichtigen unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG übermäßig belastet“. Der Antragsteller stützt seine Vermutung einer unvollständigen Ermittlung des Kreises der Umlagepflichtigen auf den Umstand, dass der Antragsgegner die Anzahl der Altenpflegefachkräfte für das Jahr 2003 - unter Berufung auf das Statistische Landesamt - mit 17.910 angegeben habe, während der Kommunalverband für Jugend und Soziales - im Rahmen der Erhebung der Ausbildungsumlage - insgesamt 22.759 Altenpflegefachkräfte ermittelt habe. Der Antragsteller übersieht dabei aber, dass sich die Zahlen des Statistischen Landesamtes auf das Jahr 2003, die Zahlen des Kommunalverbandes für Jugend und Soziales auf der Grundlage von § 4 Abs. 1 AltPflAusglVO auf das Jahr 2005 beziehen. Im Übrigen berührt der Vortrag des Antragstellers nicht die Wirksamkeit der hier zu beurteilenden Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung. Hätte der Kommunalverband für Jugend und Soziales die Anzahl der in Baden-Württemberg beschäftigten Pflegefachkräfte fehlerhaft und damit in Abweichung von § 4 Abs. 2 AltPflAusglVO berechnet, würde dies lediglich die Rechtmäßigkeit des vom Kommunalverband für Jugend und Soziales mit Bescheid festgesetzten Ausgleichsbetrags betreffen.
84 
d) Zu Unrecht meint der Antragsteller darüber hinaus, der Verordnungsgeber habe unberücksichtigt gelassen, dass die ambulanten Pflegeeinrichtungen im Vergleich mit den stationären Einrichtungen sehr viel weniger Altenpflegekräfte und dafür aber mehr Krankenpflegekräfte beschäftigten.
85 
Mit diesem Vortrag wendet sich der Antragsteller gegen die Berechnung der Ausgleichsbeträge und damit gegen die Höhe der Ausbildungsumlage, die vom „Leistungsbereich ambulante Dienste“ und damit auch von den jeweiligen ambulanten Diensten zu leisten ist. Die Ausgleichsmasse wird durch die Erhebung von Ausgleichsbeträgen aufgebracht (§ 4 Abs. 1 Satz 1 AltPflAusglVO). § 4 Abs. 5 AltPflAusglVO sieht weiter vor, dass die sich ergebende Gesamtausgleichsmasse (§ 3 Abs. 3 AltPflAusglVO) in vier Teilmassen - vollstationär, teilstationär, Altenheime und ambulant - und zwar nach dem Verhältnis der in den jeweiligen Sektoren beschäftigten Fachkräfte aufgeteilt wird. Zu Recht ist der Verordnungsgeber in diesem Zusammenhang davon ausgegangen, dass die Zahl der in den einzelnen Leistungsbereichen beschäftigten Altenpflegefachkräfte einen hinreichend sicheren Schluss auf den Ausbildungsbedarf des jeweiligen Leistungsbereichs zulässt. Deshalb berechnet sich der auf die einzelnen Leistungsbereiche - und damit auch auf den Leistungsbereich ambulante Dienste - entfallende Anteil der Ausgleichsmasse anteilig nach der Gesamtzahl der in den einzelnen Bereichen beschäftigten Fachkräfte.
86 
Der Verordnungsgeber hat auch den Besonderheiten Rechnung getragen, die das Leistungsangebot der ambulanten Dienste kennzeichnen. Diese Dienste bieten nicht nur Pflegeleistungen nach dem Elften Buch des Sozialgesetzbuchs, sondern darüber hinaus auch Leistungen nach dem Fünften Buch des Sozialgesetzbuches an. Deshalb werden nach § 4 Abs. 4 AltPflAusglVO die bei den ambulanten Diensten beschäftigten Pflegefachkräfte nach der Leistungsart der Hausbesuche aufgeteilt. Dazu wird die Zahl der in den ambulanten Diensten insgesamt erhobenen Pflegefachkräfte in das Verhältnis der Hausbesuche für Grundpflegeleistungen an der Gesamtzahl der erbrachten Hausbesuche gesetzt. Mit dieser Regelung wird damit - entgegen der Auffassung des Antragstellers - sichergestellt, dass die ambulanten Dienste nur mit einem solchen Anteil an den Ausbildungsvergütungen in der Altenpflege belastet werden, der auch in etwa ihrem Bedarf an entsprechenden Fachkräften entspricht. Nach den Erhebungen des Antragsgegners, denen der Antragsteller nicht entgegengetreten ist, entspricht der auf der Grundlage von § 4 Abs. 4 AltPflAusglVO ermittelte Anteil an Pflegefachkräften in etwa auch der Zahl, der bei den ambulanten Diensten tatsächlich beschäftigten Altenpflegefachkräfte. Fehl geht in diesem Zusammenhang insbesondere der Einwand des Antragstellers, bei den ambulanten Diensten seien nur etwa 6 Prozent der Altenpflegefachkräfte beschäftigt. Nach den Erhebungen des Statistischen Landesamtes Baden-Württemberg waren etwa am 15.12.2003 in ambulanten und stationären Einrichtungen der Altenpflege nahezu 18.000 und bei den ambulanten Diensten über 4.000 Altenpflegefachkräfte beschäftigt, was für die ambulanten Einrichtungen einem Anteil von ca. 23 Prozent entspricht.
87 
e) Mit der Ausgestaltung der Bemessungstatbestände für die hier streitige Altenpflegeumlage ist schließlich dem aus dem Rechtsstaatsprinzip in Art. 20 Abs. 3 GG abgeleiteten Gebot hinreichender Bestimmtheit der Gesetze Rechnung getragen worden. Gesetzliche Tatbestände sind so zu fassen, dass die Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten daran ausrichten können. Welche Anforderungen an die Bestimmtheit zu stellen sind, lässt sich indes nicht generell und abstrakt festlegen, sondern hängt maßgeblich von der Eigenart des Regelungsgegenstands und dem Zweck der betroffenen Norm ab. Für Abgaben gilt als allgemeiner Grundsatz, dass abgabebegründende Tatbestände so bestimmt sein müssen, dass der Abgabepflichtige die auf ihn entfallende Abgabe - im gewissen Umfang - vorausberechnen kann. Bei kostenorientierten Abgaben - wie hier - ist es aber nicht erforderlich, dass der Abgabesatz im Gesetz bereits tatbestandlich bestimmt ist. Hinreichende Bestimmtheit ist hier herzustellen durch Festlegung der Bemessungsfaktoren für die die Abgabe tragenden Kosten. Insoweit fordert das Bestimmtheitsgebot im Bereich kostenorientierter Sonderabgaben, eine dem jeweiligen Zusammenhang angemessene Regelungsdichte, die eine willkürliche Handhabung durch die Behörden ausschließt (vgl. zum Ganzen: BVerfG, Beschluss vom 17.07.2003, aaO).
88 
Davon ausgehend genügen die gesetzlichen Bemessungstatbestände der Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine hinreichende Bestimmtheit. Zwar handelt es sich bei der für die Höhe der Abgabenpflicht u.a. maßgeblichen Höhe der Ausbildungsvergütung und der Zahl der Auszubildenden um variable Bemessungsfaktoren, die außerhalb der Einwirkungssphäre des Abgabenschuldners liegen. Gleichwohl war die Höhe der zu erwartenden Abgabe im Wesentlichen abschätzbar, so dass für die Abgabenschuldner unzumutbare Unsicherheiten nicht entstehen konnten.
89 
Hinsichtlich der Höhe der Ausbildungsvergütungen nimmt § 3 Abs. 3 AltPflAusglVO ausdrücklich Bezug auf die durchschnittliche jährliche Bruttovergütung, die nach dem Tarifrecht des öffentlichen Dienstes am 1. August des Vorjahres einer auszubildenden Person in der Gesundheits- und Krankenpflege einschließlich dem Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung zu gewähren war. Damit war der nach der Verordnung maßgebliche aktuelle Ausgangswert für die Berechnung der Umlage ebenso bekannt wie auch dessen voraussichtliche Weiterentwicklung. Auch die Zahl der vergütungsberechtigten Auszubildenden als weiterer wesentlicher Bemessungsfaktor der Abgabenhöhe war für die Abgabenschuldner hinreichend berechenbar. Der Verordnungsgeber konnte zwar zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung noch nicht über exakte Zahlen der Ausbildungs- und damit Vergütungsfälle verfügen und auch deren weitere Entwicklung in künftigen Jahren naturgemäß nicht präzise vorherbestimmen. Die Offenheit dieses Bemessungsfaktors liegt aber in der Natur der Sache. Trotzdem konnten die Abgabepflichtigen die Höhe der auf sie entfallenden Belastung hinreichend vorausberechnen. Die Anzahl der Ausbildungsfälle, in denen eine Ausbildungsvergütung bezahlt wird, sowie die Anzahl der Abgabepflichtigen, auf die diese umgelegt wird, ist jeweils aus den Vorjahren näherungsweise bekannt und kann jedenfalls vom Abgabepflichtigen aus dem vorhandenen statistischen Material mit vertretbarem Aufwand beschafft werden.
90 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
91 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
92 
Beschluss vom 22. September 2009
93 
Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird auf 20.000,-- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).
94 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 VwGO).

(1) Die Ausbildungsvergütung im Sinne dieser Vorschrift umfasst die Vergütung, die aufgrund von Rechtsvorschriften, Tarifverträgen, entsprechenden allgemeinen Vergütungsregelungen oder aufgrund vertraglicher Vereinbarungen an Personen, die nach Bundesrecht in der Altenpflege oder nach Landesrecht in der Altenpflegehilfe ausgebildet werden, während der Dauer ihrer praktischen oder theoretischen Ausbildung zu zahlen ist, sowie die nach § 17 Abs. 1a des Altenpflegegesetzes zu erstattenden Weiterbildungskosten.

(2) Soweit eine nach diesem Gesetz zugelassene Pflegeeinrichtung nach Bundesrecht zur Ausbildung in der Altenpflege oder nach Landesrecht zur Ausbildung in der Altenpflegehilfe berechtigt oder verpflichtet ist, ist die Ausbildungsvergütung der Personen, die aufgrund eines entsprechenden Ausbildungsvertrages mit der Einrichtung oder ihrem Träger zum Zwecke der Ausbildung in der Einrichtung tätig sind, während der Dauer des Ausbildungsverhältnisses in der Vergütung der allgemeinen Pflegeleistungen (§ 84 Abs. 1, § 89) berücksichtigungsfähig. Betreut die Einrichtung auch Personen, die nicht pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind, so ist in der Pflegevergütung nach Satz 1 nur der Anteil an der Gesamtsumme der Ausbildungsvergütungen berücksichtigungsfähig, der bei einer gleichmäßigen Verteilung der Gesamtsumme auf alle betreuten Personen auf die Pflegebedürftigen im Sinne dieses Buches entfällt. Soweit die Ausbildungsvergütung im Pflegesatz eines zugelassenen Pflegeheimes zu berücksichtigen ist, ist der Anteil, der auf die Pflegebedürftigen im Sinne dieses Buches entfällt, gleichmäßig auf alle pflegebedürftigen Heimbewohner zu verteilen. Satz 1 gilt nicht, soweit

1.
die Ausbildungsvergütung oder eine entsprechende Vergütung nach anderen Vorschriften aufgebracht wird oder
2.
die Ausbildungsvergütung durch ein landesrechtliches Umlageverfahren nach Absatz 3 finanziert wird.
Die Ausbildungsvergütung ist in der Vergütungsvereinbarung über die allgemeinen Pflegeleistungen gesondert auszuweisen; die §§ 84 bis 86 und 89 gelten entsprechend.

(3) Wird die Ausbildungsvergütung ganz oder teilweise durch ein landesrechtliches Umlageverfahren finanziert, so ist die Umlage in der Vergütung der allgemeinen Pflegeleistungen nur insoweit berücksichtigungsfähig, als sie auf der Grundlage nachfolgender Berechnungsgrundsätze ermittelt wird:

1.
Die Kosten der Ausbildungsvergütung werden nach einheitlichen Grundsätzen gleichmäßig auf alle zugelassenen ambulanten, teilstationären und stationären Pflegeeinrichtungen und die Altenheime im Land verteilt. Bei der Bemessung und Verteilung der Umlage ist sicherzustellen, daß der Verteilungsmaßstab nicht einseitig zu Lasten der zugelassenen Pflegeeinrichtungen gewichtet ist. Im übrigen gilt Absatz 2 Satz 2 und 3 entsprechend.
2.
Die Gesamthöhe der Umlage darf den voraussichtlichen Mittelbedarf zur Finanzierung eines angemessenen Angebots an Ausbildungsplätzen nicht überschreiten.
3.
Aufwendungen für die Vorhaltung, Instandsetzung oder Instandhaltung von Ausbildungsstätten (§§ 9, 82 Abs. 2 bis 4), für deren laufende Betriebskosten (Personal- und Sachkosten) sowie für die Verwaltungskosten der nach Landesrecht für das Umlageverfahren zuständigen Stelle bleiben unberücksichtigt.

(4) Die Höhe der Umlage nach Absatz 3 sowie ihre Berechnungsfaktoren sind von der dafür nach Landesrecht zuständigen Stelle den Landesverbänden der Pflegekassen rechtzeitig vor Beginn der Pflegesatzverhandlungen mitzuteilen. Es genügt die Mitteilung an einen Landesverband; dieser leitet die Mitteilung unverzüglich an die übrigen Landesverbände und an die zuständigen Träger der Sozialhilfe weiter. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den nach Satz 1 Beteiligten über die ordnungsgemäße Bemessung und die Höhe des von den zugelassenen Pflegeeinrichtungen zu zahlenden Anteils an der Umlage entscheidet die Schiedsstelle nach § 76 unter Ausschluß des Rechtsweges. Die Entscheidung ist für alle Beteiligten nach Satz 1 sowie für die Parteien der Vergütungsvereinbarungen nach dem Achten Kapitel verbindlich; § 85 Abs. 5 Satz 1 und 2, erster Halbsatz, sowie Abs. 6 gilt entsprechend.

(1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der Interessen von Pflegediensten maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene haben unter Berücksichtigung der Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 gemeinsam Rahmenempfehlungen über die einheitliche und flächendeckende Versorgung mit häuslicher Krankenpflege abzugeben; für Pflegedienste, die einer Kirche oder einer Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts oder einem sonstigen freigemeinnützigen Träger zuzuordnen sind, können die Rahmenempfehlungen gemeinsam mit den übrigen Partnern der Rahmenempfehlungen auch von der Kirche oder der Religionsgemeinschaft oder von dem Wohlfahrtsverband abgeschlossen werden, dem die Einrichtung angehört. Vor Abschluß der Vereinbarung ist der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Deutschen Krankenhausgesellschaft Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahmen sind in den Entscheidungsprozeß der Partner der Rahmenempfehlungen einzubeziehen. In den Rahmenempfehlungen sind insbesondere zu regeln:

1.
Eignung der Leistungserbringer einschließlich Anforderungen an die Eignung zur Versorgung nach § 37 Absatz 7,
2.
Maßnahmen zur Qualitätssicherung und Fortbildung,
3.
Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit des Leistungserbringers mit dem verordnenden Vertragsarzt und dem Krankenhaus,
4.
Grundsätze der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung einschließlich deren Prüfung,
5.
Grundsätze der Vergütungen und ihrer Strukturen einschließlich der Transparenzvorgaben für die Vergütungsverhandlungen zum Nachweis der tatsächlich gezahlten Tariflöhne oder Arbeitsentgelte sowie erstmals bis zum 30. Juni 2019 Grundsätze für die Vergütung von längeren Wegezeiten, insbesondere in ländlichen Räumen, durch Zuschläge unter Einbezug der ambulanten Pflege nach dem Elften Buch,
6.
Grundsätze zum Verfahren der Prüfung der Leistungspflicht der Krankenkassen sowie zum Abrechnungsverfahren einschließlich der für diese Zwecke jeweils zu übermittelnden Daten und
7.
Anforderungen an die Eignung der Pflegefachkräfte, die Leistungen im Rahmen einer Versorgung nach § 37 Absatz 8 erbringen, sowie Maßnahmen zur Gewährleistung der Wirtschaftlichkeit der im Rahmen einer Versorgung nach § 37 Absatz 8 erbrachten Leistungen.
Um den Besonderheiten der intensivpflegerischen Versorgung im Rahmen der häuslichen Krankenpflege Rechnung zu tragen, sind in den Rahmenempfehlungen auch Regelungen über die behandlungspflegerische Versorgung von Versicherten, die auf Grund eines besonders hohen Bedarfs an diesen Leistungen oder einer Bedrohung ihrer Vitalfunktion einer ununterbrochenen Anwesenheit einer Pflegekraft bedürfen, vorzusehen. In den Rahmenempfehlungen nach Satz 4 Nummer 6 können auch Regelungen über die nach § 302 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 in Richtlinien geregelten Inhalte getroffen werden; in diesem Fall gilt § 302 Absatz 4. Die Inhalte der Rahmenempfehlungen sind den Verträgen nach Absatz 4 zugrunde zu legen.

(2) Kommt eine Rahmenempfehlung nach Absatz 1 ganz oder teilweise nicht zu Stande, können die Rahmenempfehlungspartner die Schiedsstelle nach Absatz 3 anrufen. Die Schiedsstelle kann auch vom Bundesministerium für Gesundheit angerufen werden. Sie setzt innerhalb von drei Monaten den betreffenden Rahmenempfehlungsinhalt fest.

(3) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der Interessen von Pflegediensten maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene bilden erstmals bis zum 1. Juli 2017 eine gemeinsame Schiedsstelle. Sie besteht aus Vertretern der Krankenkassen und der Pflegedienste in gleicher Zahl sowie aus einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Über den Vorsitzenden und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder sowie deren Stellvertreter sollen sich die Rahmenempfehlungspartner einigen. Kommt eine Einigung nicht zu Stande, gilt § 89 Absatz 6 Satz 3 entsprechend. Das Bundesministerium für Gesundheit kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Zahl und die Bestellung der Mitglieder, die Erstattung der baren Auslagen und die Entschädigung für den Zeitaufwand der Mitglieder, das Verfahren sowie über die Verteilung der Kosten regeln. § 129 Absatz 9 und 10 Satz 1 gilt entsprechend.

(4) Über die Einzelheiten der Versorgung mit häuslicher Krankenpflege, über die Preise und deren Abrechnung und die Verpflichtung der Leistungserbringer zur Fortbildung schließen diedieLandesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich Verträge mit den Leistungserbringern. Wird die Fortbildung nicht nachgewiesen, sind Vergütungsabschläge vorzusehen. Dem Leistungserbringer ist eine Frist zu setzen, innerhalb derer er die Fortbildung nachholen kann. Erbringt der Leistungserbringer in diesem Zeitraum die Fortbildung nicht, ist der Vertrag zu kündigen. Die Krankenkassen haben darauf zu achten, dass die Leistungen wirtschaftlich und preisgünstig erbracht werden. Verträge dürfen nur mit zuverlässigen Leistungserbringern abgeschlossen werden, die die Gewähr für eine leistungsgerechte und wirtschaftliche Versorgung bieten. Die Bezahlung von Gehältern bis zur Höhe tarifvertraglich vereinbarter Vergütungen sowie entsprechender Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen kann dabei nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden; insoweit gilt § 71 nicht. Bei nicht tarifgebundenen oder nicht an kirchliche Arbeitsrechtsregelungen gebundenen Leistungserbringern gilt § 82c Absatz 2 Satz 1 des Elften Buches entsprechend. Der Leistungserbringer ist verpflichtet, die entsprechende Bezahlung der Beschäftigten nach Satz 7 jederzeit einzuhalten und sie auf Verlangen einer Vertragspartei nachzuweisen. Im Fall der Nichteinigung wird der Vertragsinhalt durch eine von den Vertragspartnern zu bestimmende unabhängige Schiedsperson innerhalb von drei Monaten festgelegt. Einigen sich die Vertragspartner nicht auf eine Schiedsperson, so wird diese vom Bundesamt für Soziale Sicherung innerhalb eines Monats nach Vorliegen der für die Bestimmung der Schiedsperson notwendigen Informationen bestimmt; Widerspruch und Klage gegen die Bestimmung der Schiedsperson durch das Bundesamt für Soziale Sicherung haben keine aufschiebende Wirkung. Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen die Vertragspartner zu gleichen Teilen. Bei der Auswahl der Leistungserbringer ist ihrer Vielfalt, insbesondere der Bedeutung der freien Wohlfahrtspflege, Rechnung zu tragen. Die Leistungserbringer sind verpflichtet, an Qualitäts- und Abrechnungsprüfungen nach § 275b teilzunehmen; § 114 Absatz 2 des Elften Buches bleibt unberührt. Soweit bei einer Prüfung nach § 275b Absatz 1 Satz 1 bis 3 Qualitätsmängel festgestellt werden, entscheiden die Landesverbände der Krankenkassen oder die Krankenkassen nach Anhörung des Leistungserbringers, welche Maßnahmen zu treffen sind, erteilen dem Leistungserbringer hierüber einen Bescheid und setzen ihm darin zugleich eine angemessene Frist zur Beseitigung der festgestellten Mängel. Der Leistungserbringer hat der Krankenkasse anzuzeigen, dass er behandlungspflegerische Leistungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 5 erbringt, wenn er diese Leistungen für mindestens zwei Versicherte in einer durch den Leistungserbringer oder einen Dritten organisierten Wohneinheit erbringt. Abweichend von Satz 1 kann die Krankenkasse zur Gewährung von häuslicher Krankenpflege geeignete Personen anstellen.

(1) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt die zur Sicherung der ärztlichen Versorgung erforderlichen Richtlinien über die Gewähr für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten; dabei ist den besonderen Erfordernissen der Versorgung von Kindern und Jugendlichen sowie behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen und psychisch Kranker Rechnung zu tragen, vor allem bei den Leistungen zur Belastungserprobung und Arbeitstherapie; er kann dabei die Erbringung und Verordnung von Leistungen oder Maßnahmen einschränken oder ausschließen, wenn nach allgemein anerkanntem Stand der medizinischen Erkenntnisse der diagnostische oder therapeutische Nutzen, die medizinische Notwendigkeit oder die Wirtschaftlichkeit nicht nachgewiesen sind; er kann die Verordnung von Arzneimitteln einschränken oder ausschließen, wenn die Unzweckmäßigkeit erwiesen oder eine andere, wirtschaftlichere Behandlungsmöglichkeit mit vergleichbarem diagnostischen oder therapeutischen Nutzen verfügbar ist. Er soll insbesondere Richtlinien beschließen über die

1.
ärztliche Behandlung,
2.
zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz sowie kieferorthopädische Behandlung,
3.
Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten und zur Qualitätssicherung der Früherkennungsuntersuchungen sowie zur Durchführung organisierter Krebsfrüherkennungsprogramme nach § 25a einschließlich der systematischen Erfassung, Überwachung und Verbesserung der Qualität dieser Programme,
4.
ärztliche Betreuung bei Schwangerschaft und Mutterschaft,
5.
Einführung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden,
6.
Verordnung von Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, Krankenhausbehandlung, häuslicher Krankenpflege, Soziotherapie und außerklinischer Intensivpflege sowie zur Anwendung von Arzneimitteln für neuartige Therapien im Sinne von § 4 Absatz 9 des Arzneimittelgesetzes,
7.
Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit einschließlich der Arbeitsunfähigkeit nach § 44a Satz 1 sowie der nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a versicherten erwerbsfähigen Hilfebedürftigen im Sinne des Zweiten Buches,
8.
Verordnung von im Einzelfall gebotenen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und die Beratung über Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und ergänzende Leistungen zur Rehabilitation,
9.
Bedarfsplanung,
10.
medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nach § 27a Abs. 1 sowie die Kryokonservierung nach § 27a Absatz 4,
11.
Maßnahmen nach den §§ 24a und 24b,
12.
Verordnung von Krankentransporten,
13.
Qualitätssicherung,
14.
spezialisierte ambulante Palliativversorgung,
15.
Schutzimpfungen.

(1a) Die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 sind auf eine ursachengerechte, zahnsubstanzschonende und präventionsorientierte zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz sowie kieferorthopädischer Behandlung auszurichten. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die Richtlinien auf der Grundlage auch von externem, umfassendem zahnmedizinisch-wissenschaftlichem Sachverstand zu beschließen. Das Bundesministerium für Gesundheit kann dem Gemeinsamen Bundesausschuss vorgeben, einen Beschluss zu einzelnen dem Bundesausschuss durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu fassen oder zu überprüfen und hierzu eine angemessene Frist setzen. Bei Nichteinhaltung der Frist fasst eine aus den Mitgliedern des Bundesausschusses zu bildende Schiedsstelle innerhalb von 30 Tagen den erforderlichen Beschluss. Die Schiedsstelle besteht aus dem unparteiischen Vorsitzenden, den zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern des Bundesausschusses und je einem von der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmten Vertreter. Vor der Entscheidung des Bundesausschusses über die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 ist den für die Wahrnehmung der Interessen von Zahntechnikern maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(1b) Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 ist den in § 134a Absatz 1 genannten Organisationen der Leistungserbringer auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(2) Die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 haben Arznei- und Heilmittel unter Berücksichtigung der Bewertungen nach den §§ 35a und 35b so zusammenzustellen, daß dem Arzt die wirtschaftliche und zweckmäßige Auswahl der Arzneimitteltherapie ermöglicht wird. Die Zusammenstellung der Arzneimittel ist nach Indikationsgebieten und Stoffgruppen zu gliedern. Um dem Arzt eine therapie- und preisgerechte Auswahl der Arzneimittel zu ermöglichen, sind zu den einzelnen Indikationsgebieten Hinweise aufzunehmen, aus denen sich für Arzneimittel mit pharmakologisch vergleichbaren Wirkstoffen oder therapeutisch vergleichbarer Wirkung eine Bewertung des therapeutischen Nutzens auch im Verhältnis zu den Therapiekosten und damit zur Wirtschaftlichkeit der Verordnung ergibt; § 73 Abs. 8 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. Um dem Arzt eine therapie- und preisgerechte Auswahl der Arzneimittel zu ermöglichen, können ferner für die einzelnen Indikationsgebiete die Arzneimittel in folgenden Gruppen zusammengefaßt werden:

1.
Mittel, die allgemein zur Behandlung geeignet sind,
2.
Mittel, die nur bei einem Teil der Patienten oder in besonderen Fällen zur Behandlung geeignet sind,
3.
Mittel, bei deren Verordnung wegen bekannter Risiken oder zweifelhafter therapeutischer Zweckmäßigkeit besondere Aufmerksamkeit geboten ist.
Absatz 3a gilt entsprechend. In den Therapiehinweisen nach den Sätzen 1 und 7 können Anforderungen an die qualitätsgesicherte Anwendung von Arzneimitteln festgestellt werden, insbesondere bezogen auf die Qualifikation des Arztes oder auf die zu behandelnden Patientengruppen. In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 können auch Therapiehinweise zu Arzneimitteln außerhalb von Zusammenstellungen gegeben werden; die Sätze 3 und 4 sowie Absatz 1 Satz 1 dritter Halbsatz gelten entsprechend. Die Therapiehinweise nach den Sätzen 1 und 7 können Empfehlungen zu den Anteilen einzelner Wirkstoffe an den Verordnungen im Indikationsgebiet vorsehen. Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt die Grundsätze für die Therapiehinweise nach den Sätzen 1 und 7 in seiner Verfahrensordnung. Verordnungseinschränkungen oder Verordnungsausschlüsse nach Absatz 1 für Arzneimittel beschließt der Gemeinsame Bundesausschuss gesondert in Richtlinien außerhalb von Therapiehinweisen. Der Gemeinsame Bundesausschuss kann die Verordnung eines Arzneimittels nur einschränken oder ausschließen, wenn die Wirtschaftlichkeit nicht durch einen Festbetrag nach § 35 hergestellt werden kann. Verordnungseinschränkungen oder -ausschlüsse eines Arzneimittels wegen Unzweckmäßigkeit nach Absatz 1 Satz 1 dürfen den Feststellungen der Zulassungsbehörde über Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit eines Arzneimittels nicht widersprechen.

(2a) Der Gemeinsame Bundesausschuss kann im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft vom pharmazeutischen Unternehmer im Benehmen mit der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft und dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte oder dem Paul-Ehrlich-Institut innerhalb einer angemessenen Frist ergänzende versorgungsrelevante Studien zur Bewertung der Zweckmäßigkeit eines Arzneimittels fordern. Absatz 3a gilt für die Forderung nach Satz 1 entsprechend. Das Nähere zu den Voraussetzungen, zu der Forderung ergänzender Studien, zu Fristen sowie zu den Anforderungen an die Studien regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in seiner Verfahrensordnung. Werden die Studien nach Satz 1 nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt, kann der Gemeinsame Bundesausschuss das Arzneimittel abweichend von Absatz 1 Satz 1 von der Verordnungsfähigkeit ausschließen. Eine gesonderte Klage gegen die Forderung ergänzender Studien ist ausgeschlossen.

(3) Für Klagen gegen die Zusammenstellung der Arzneimittel nach Absatz 2 gelten die Vorschriften über die Anfechtungsklage entsprechend. Die Klagen haben keine aufschiebende Wirkung. Ein Vorverfahren findet nicht statt. Eine gesonderte Klage gegen die Gliederung nach Indikationsgebieten oder Stoffgruppen nach Absatz 2 Satz 2, die Zusammenfassung der Arzneimittel in Gruppen nach Absatz 2 Satz 4 oder gegen sonstige Bestandteile der Zusammenstellung nach Absatz 2 ist unzulässig.

(3a) Vor der Entscheidung über die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zur Verordnung von Arzneimitteln und zur Anwendung von Arzneimitteln für neuartige Therapien im Sinne von § 4 Absatz 9 des Arzneimittelgesetzes und Therapiehinweisen nach Absatz 2 Satz 7 ist den Sachverständigen der medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaft und Praxis sowie den für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisationen der pharmazeutischen Unternehmer, den betroffenen pharmazeutischen Unternehmern, den Berufsvertretungen der Apotheker und den maßgeblichen Dachverbänden der Ärztegesellschaften der besonderen Therapierichtungen auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat unter Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Gutachten oder Empfehlungen von Sachverständigen, die er bei Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zur Verordnung von Arzneimitteln und zur Anwendung von Arzneimitteln für neuartige Therapien im Sinne von § 4 Absatz 9 des Arzneimittelgesetzes sowie bei Therapiehinweisen nach Absatz 2 Satz 7 zu Grunde legt, bei Einleitung des Stellungnahmeverfahrens zu benennen und zu veröffentlichen sowie in den tragenden Gründen der Beschlüsse zu benennen.

(4) In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 sind insbesondere zu regeln

1.
die Anwendung wirtschaftlicher Verfahren und die Voraussetzungen, unter denen mehrere Maßnahmen zur Früherkennung zusammenzufassen sind,
2.
das Nähere über die Bescheinigungen und Aufzeichnungen bei Durchführung der Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten,
3.
Einzelheiten zum Verfahren und zur Durchführung von Auswertungen der Aufzeichnungen sowie der Evaluation der Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten einschließlich der organisierten Krebsfrüherkennungsprogramme nach § 25a.

(4a) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt bis zum 31. Dezember 2021 in den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 Regelungen zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der ausschließlichen Fernbehandlung in geeigneten Fällen. Bei der Festlegung der Regelungen nach Satz 1 ist zu beachten, dass im Falle der erstmaligen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der ausschließlichen Fernbehandlung diese nicht über einen Zeitraum von bis zu drei Kalendertagen hinausgehen und ihr keine Feststellung des Fortbestehens der Arbeitsunfähigkeit folgen soll. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat dem Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages zwei Jahre nach dem Inkrafttreten der Regelungen nach Satz 1 über das Bundesministerium für Gesundheit einen Bericht über deren Umsetzung vorzulegen. Bei der Erstellung des Berichtes ist den Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. In Ergänzung der nach Satz 1 beschlossenen Regelungen beschließt der Gemeinsame Bundesausschuss bis zum 31. Januar 2024 in den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 Regelungen zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bei Erkrankungen, die keine schwere Symptomatik vorweisen sowie ausschließlich bezogen auf in der jeweiligen ärztlichen Praxis bekannte Patientinnen und Patienten auch nach telefonischer Anamnese.

(5) Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 8 ist den in § 111b Satz 1 genannten Organisationen der Leistungserbringer, den Rehabilitationsträgern (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 des Neunten Buches) sowie der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen. In den Richtlinien ist zu regeln, bei welchen Behinderungen, unter welchen Voraussetzungen und nach welchen Verfahren die Vertragsärzte die Krankenkassen über die Behinderungen von Versicherten zu unterrichten haben.

(6) In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 ist insbesondere zu regeln

1.
der Katalog verordnungsfähiger Heilmittel,
2.
die Zuordnung der Heilmittel zu Indikationen,
3.
die indikationsbezogenen orientierenden Behandlungsmengen und die Zahl der Behandlungseinheiten je Verordnung,
4.
Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit des verordnenden Vertragsarztes mit dem jeweiligen Heilmittelerbringer,
5.
auf welche Angaben bei Verordnungen nach § 73 Absatz 11 Satz 1 verzichtet werden kann sowie
6.
die Dauer der Gültigkeit einer Verordnung nach § 73 Absatz 11 Satz 1.
Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Richtlinien zur Verordnung von Heilmitteln nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 ist den in § 125 Abs. 1 Satz 1 genannten Organisationen der Leistungserbringer Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(6a) In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 ist insbesondere das Nähere über die psychotherapeutisch behandlungsbedürftigen Krankheiten, die zur Krankenbehandlung geeigneten Verfahren, das Antrags- und Gutachterverfahren, die probatorischen Sitzungen sowie über Art, Umfang und Durchführung der Behandlung zu regeln; der Gemeinsame Bundesausschuss kann dabei Regelungen treffen, die leitliniengerecht den Behandlungsbedarf konkretisieren. Sofern sich nach einer Krankenhausbehandlung eine ambulante psychotherapeutische Behandlung anschließen soll, können erforderliche probatorische Sitzungen frühzeitig, bereits während der Krankenhausbehandlung sowohl in der vertragsärztlichen Praxis als auch in den Räumen des Krankenhauses durchgeführt werden; das Nähere regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach Satz 1 und nach Absatz 6b. Die Richtlinien nach Satz 1 haben darüber hinaus Regelungen zu treffen über die inhaltlichen Anforderungen an den Konsiliarbericht und an die fachlichen Anforderungen des den Konsiliarbericht (§ 28 Abs. 3) abgebenden Vertragsarztes. Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt in den Richtlinien nach Satz 1 Regelungen zur Flexibilisierung des Therapieangebotes, insbesondere zur Einrichtung von psychotherapeutischen Sprechstunden, zur Förderung der frühzeitigen diagnostischen Abklärung und der Akutversorgung, zur Förderung von Gruppentherapien und der Rezidivprophylaxe sowie zur Vereinfachung des Antrags- und Gutachterverfahrens. Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt bis spätestens zum 31. Dezember 2020 in einer Ergänzung der Richtlinien nach Satz 1 Regelungen zur weiteren Förderung der Gruppentherapie und der weiteren Vereinfachung des Gutachterverfahrens; für Gruppentherapien findet ab dem 23. November 2019 kein Gutachterverfahren mehr statt. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat sämtliche Regelungen zum Antrags- und Gutachterverfahren aufzuheben, sobald er ein Verfahren zur Qualitätssicherung nach § 136a Absatz 2a eingeführt hat.

(6b) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt bis spätestens zum 31. Dezember 2020 in einer Richtlinie nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Regelungen für eine berufsgruppenübergreifende, koordinierte und strukturierte Versorgung, insbesondere für schwer psychisch kranke Versicherte mit einem komplexen psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlungsbedarf. Der Gemeinsame Bundesausschuss kann dabei Regelungen treffen, die diagnoseorientiert und leitliniengerecht den Behandlungsbedarf konkretisieren. In der Richtlinie sind auch Regelungen zur Erleichterung des Übergangs von der stationären in die ambulante Versorgung zu treffen.

(6c) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt bis spätestens zum 31. Dezember 2023 in einer Richtlinie nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Regelungen für eine berufsgruppenübergreifende, koordinierte und strukturierte Versorgung für Versicherte mit Verdacht auf Long-COVID. Der Gemeinsame Bundesausschuss kann hierzu Regelungen treffen, die insbesondere eine interdisziplinäre und standardisierte Diagnostik und den zeitnahen Zugang zu einem multimodalen Therapieangebot sicherstellen. Er kann den Anwendungsbereich seiner Richtlinie auf die Versorgung von Versicherten erstrecken, bei denen ein Verdacht auf eine andere Erkrankung besteht, die eine ähnliche Ursache oder eine ähnliche Krankheitsausprägung wie Long-COVID aufweist.

(7) In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 sind insbesondere zu regeln

1.
die Verordnung der häuslichen Krankenpflege und deren ärztliche Zielsetzung,
2.
Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit des verordnenden Vertragsarztes mit dem jeweiligen Leistungserbringer und dem Krankenhaus,
3.
die Voraussetzungen für die Verordnung häuslicher Krankenpflege und für die Mitgabe von Arzneimitteln im Krankenhaus im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt,
4.
Näheres zur Verordnung häuslicher Krankenpflege zur Dekolonisation von Trägern mit dem Methicillin-resistenten Staphylococcus aureus (MRSA),
5.
Näheres zur Verordnung häuslicher Krankenpflege zur ambulanten Palliativversorgung.
Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Richtlinien zur Verordnung von häuslicher Krankenpflege nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 ist den in § 132a Abs. 1 Satz 1 genannten Leistungserbringern und zu den Regelungen gemäß Satz 1 Nummer 5 zusätzlich den maßgeblichen Spitzenorganisationen der Hospizarbeit und der Palliativversorgung auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(7a) Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Richtlinien zur Verordnung von Hilfsmitteln nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 ist den in § 127 Absatz 9 Satz 1 genannten Organisationen der Leistungserbringer und den Spitzenorganisationen der betroffenen Hilfsmittelhersteller auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(7b) Vor der Entscheidung über die Richtlinien zur Verordnung von spezialisierter ambulanter Palliativversorgung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 14 ist den maßgeblichen Organisationen der Hospizarbeit und der Palliativversorgung sowie den in § 132a Abs. 1 Satz 1 genannten Organisationen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(7c) Vor der Entscheidung über die Richtlinien zur Verordnung von Soziotherapie nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 ist den maßgeblichen Organisationen der Leistungserbringer der Soziotherapieversorgung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(7d) Vor der Entscheidung über die Richtlinien nach den §§ 135, 137c und § 137e ist den jeweils einschlägigen wissenschaftlichen Fachgesellschaften Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; bei Methoden, deren technische Anwendung maßgeblich auf dem Einsatz eines Medizinprodukts beruht, ist auch den für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisationen der Medizinproduktehersteller und den jeweils betroffenen Medizinprodukteherstellern Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Bei Methoden, bei denen radioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlung am Menschen angewandt werden, ist auch der Strahlenschutzkommission Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(7e) Bei den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 erhalten die Länder ein Antrags- und Mitberatungsrecht. Es wird durch zwei Vertreter der Länder ausgeübt, die von der Gesundheitsministerkonferenz der Länder benannt werden. Die Mitberatung umfasst auch das Recht, Beratungsgegenstände auf die Tagesordnung setzen zu lassen und das Recht zur Anwesenheit bei der Beschlussfassung. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat über Anträge der Länder in der nächsten Sitzung des jeweiligen Gremiums zu beraten. Wenn über einen Antrag nicht entschieden werden kann, soll in der Sitzung das Verfahren hinsichtlich der weiteren Beratung und Entscheidung festgelegt werden. Entscheidungen über die Einrichtung einer Arbeitsgruppe und die Bestellung von Sachverständigen durch den zuständigen Unterausschuss sind nur im Einvernehmen mit den beiden Vertretern der Länder zu treffen. Dabei haben diese ihr Votum einheitlich abzugeben.

(7f) Bei den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 und den Beschlüssen nach den §§ 136b und 136c erhalten die Länder ein Antrags- und Mitberatungsrecht; Absatz 7e Satz 2 bis 7 gilt entsprechend. Vor der Entscheidung über die Richtlinien nach § 136 Absatz 1 in Verbindung mit § 136a Absatz 1 Satz 1 bis 3 ist dem Robert Koch-Institut Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das Robert Koch-Institut hat die Stellungnahme mit den wissenschaftlichen Kommissionen am Robert Koch-Institut nach § 23 des Infektionsschutzgesetzes abzustimmen. Die Stellungnahme ist in die Entscheidung einzubeziehen.

(7g) Vor der Entscheidung über die Richtlinien zur Verordnung außerklinischer Intensivpflege nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 ist den in § 132l Absatz 1 Satz 1 genannten Organisationen der Leistungserbringer sowie den für die Wahrnehmung der Interessen der betroffenen Versicherten maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(8) Die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses sind Bestandteil der Bundesmantelverträge.

(1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der Interessen von Pflegediensten maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene haben unter Berücksichtigung der Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 gemeinsam Rahmenempfehlungen über die einheitliche und flächendeckende Versorgung mit häuslicher Krankenpflege abzugeben; für Pflegedienste, die einer Kirche oder einer Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts oder einem sonstigen freigemeinnützigen Träger zuzuordnen sind, können die Rahmenempfehlungen gemeinsam mit den übrigen Partnern der Rahmenempfehlungen auch von der Kirche oder der Religionsgemeinschaft oder von dem Wohlfahrtsverband abgeschlossen werden, dem die Einrichtung angehört. Vor Abschluß der Vereinbarung ist der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Deutschen Krankenhausgesellschaft Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahmen sind in den Entscheidungsprozeß der Partner der Rahmenempfehlungen einzubeziehen. In den Rahmenempfehlungen sind insbesondere zu regeln:

1.
Eignung der Leistungserbringer einschließlich Anforderungen an die Eignung zur Versorgung nach § 37 Absatz 7,
2.
Maßnahmen zur Qualitätssicherung und Fortbildung,
3.
Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit des Leistungserbringers mit dem verordnenden Vertragsarzt und dem Krankenhaus,
4.
Grundsätze der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung einschließlich deren Prüfung,
5.
Grundsätze der Vergütungen und ihrer Strukturen einschließlich der Transparenzvorgaben für die Vergütungsverhandlungen zum Nachweis der tatsächlich gezahlten Tariflöhne oder Arbeitsentgelte sowie erstmals bis zum 30. Juni 2019 Grundsätze für die Vergütung von längeren Wegezeiten, insbesondere in ländlichen Räumen, durch Zuschläge unter Einbezug der ambulanten Pflege nach dem Elften Buch,
6.
Grundsätze zum Verfahren der Prüfung der Leistungspflicht der Krankenkassen sowie zum Abrechnungsverfahren einschließlich der für diese Zwecke jeweils zu übermittelnden Daten und
7.
Anforderungen an die Eignung der Pflegefachkräfte, die Leistungen im Rahmen einer Versorgung nach § 37 Absatz 8 erbringen, sowie Maßnahmen zur Gewährleistung der Wirtschaftlichkeit der im Rahmen einer Versorgung nach § 37 Absatz 8 erbrachten Leistungen.
Um den Besonderheiten der intensivpflegerischen Versorgung im Rahmen der häuslichen Krankenpflege Rechnung zu tragen, sind in den Rahmenempfehlungen auch Regelungen über die behandlungspflegerische Versorgung von Versicherten, die auf Grund eines besonders hohen Bedarfs an diesen Leistungen oder einer Bedrohung ihrer Vitalfunktion einer ununterbrochenen Anwesenheit einer Pflegekraft bedürfen, vorzusehen. In den Rahmenempfehlungen nach Satz 4 Nummer 6 können auch Regelungen über die nach § 302 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 in Richtlinien geregelten Inhalte getroffen werden; in diesem Fall gilt § 302 Absatz 4. Die Inhalte der Rahmenempfehlungen sind den Verträgen nach Absatz 4 zugrunde zu legen.

(2) Kommt eine Rahmenempfehlung nach Absatz 1 ganz oder teilweise nicht zu Stande, können die Rahmenempfehlungspartner die Schiedsstelle nach Absatz 3 anrufen. Die Schiedsstelle kann auch vom Bundesministerium für Gesundheit angerufen werden. Sie setzt innerhalb von drei Monaten den betreffenden Rahmenempfehlungsinhalt fest.

(3) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der Interessen von Pflegediensten maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene bilden erstmals bis zum 1. Juli 2017 eine gemeinsame Schiedsstelle. Sie besteht aus Vertretern der Krankenkassen und der Pflegedienste in gleicher Zahl sowie aus einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Über den Vorsitzenden und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder sowie deren Stellvertreter sollen sich die Rahmenempfehlungspartner einigen. Kommt eine Einigung nicht zu Stande, gilt § 89 Absatz 6 Satz 3 entsprechend. Das Bundesministerium für Gesundheit kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Zahl und die Bestellung der Mitglieder, die Erstattung der baren Auslagen und die Entschädigung für den Zeitaufwand der Mitglieder, das Verfahren sowie über die Verteilung der Kosten regeln. § 129 Absatz 9 und 10 Satz 1 gilt entsprechend.

(4) Über die Einzelheiten der Versorgung mit häuslicher Krankenpflege, über die Preise und deren Abrechnung und die Verpflichtung der Leistungserbringer zur Fortbildung schließen diedieLandesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich Verträge mit den Leistungserbringern. Wird die Fortbildung nicht nachgewiesen, sind Vergütungsabschläge vorzusehen. Dem Leistungserbringer ist eine Frist zu setzen, innerhalb derer er die Fortbildung nachholen kann. Erbringt der Leistungserbringer in diesem Zeitraum die Fortbildung nicht, ist der Vertrag zu kündigen. Die Krankenkassen haben darauf zu achten, dass die Leistungen wirtschaftlich und preisgünstig erbracht werden. Verträge dürfen nur mit zuverlässigen Leistungserbringern abgeschlossen werden, die die Gewähr für eine leistungsgerechte und wirtschaftliche Versorgung bieten. Die Bezahlung von Gehältern bis zur Höhe tarifvertraglich vereinbarter Vergütungen sowie entsprechender Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen kann dabei nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden; insoweit gilt § 71 nicht. Bei nicht tarifgebundenen oder nicht an kirchliche Arbeitsrechtsregelungen gebundenen Leistungserbringern gilt § 82c Absatz 2 Satz 1 des Elften Buches entsprechend. Der Leistungserbringer ist verpflichtet, die entsprechende Bezahlung der Beschäftigten nach Satz 7 jederzeit einzuhalten und sie auf Verlangen einer Vertragspartei nachzuweisen. Im Fall der Nichteinigung wird der Vertragsinhalt durch eine von den Vertragspartnern zu bestimmende unabhängige Schiedsperson innerhalb von drei Monaten festgelegt. Einigen sich die Vertragspartner nicht auf eine Schiedsperson, so wird diese vom Bundesamt für Soziale Sicherung innerhalb eines Monats nach Vorliegen der für die Bestimmung der Schiedsperson notwendigen Informationen bestimmt; Widerspruch und Klage gegen die Bestimmung der Schiedsperson durch das Bundesamt für Soziale Sicherung haben keine aufschiebende Wirkung. Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen die Vertragspartner zu gleichen Teilen. Bei der Auswahl der Leistungserbringer ist ihrer Vielfalt, insbesondere der Bedeutung der freien Wohlfahrtspflege, Rechnung zu tragen. Die Leistungserbringer sind verpflichtet, an Qualitäts- und Abrechnungsprüfungen nach § 275b teilzunehmen; § 114 Absatz 2 des Elften Buches bleibt unberührt. Soweit bei einer Prüfung nach § 275b Absatz 1 Satz 1 bis 3 Qualitätsmängel festgestellt werden, entscheiden die Landesverbände der Krankenkassen oder die Krankenkassen nach Anhörung des Leistungserbringers, welche Maßnahmen zu treffen sind, erteilen dem Leistungserbringer hierüber einen Bescheid und setzen ihm darin zugleich eine angemessene Frist zur Beseitigung der festgestellten Mängel. Der Leistungserbringer hat der Krankenkasse anzuzeigen, dass er behandlungspflegerische Leistungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 5 erbringt, wenn er diese Leistungen für mindestens zwei Versicherte in einer durch den Leistungserbringer oder einen Dritten organisierten Wohneinheit erbringt. Abweichend von Satz 1 kann die Krankenkasse zur Gewährung von häuslicher Krankenpflege geeignete Personen anstellen.

(1) Über Inhalt, Umfang, Vergütung sowie Prüfung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der Dienstleistungen zur Versorgung mit Haushaltshilfe schließen die Krankenkassen Verträge mit geeigneten Personen, Einrichtungen oder Unternehmen. Die Bezahlung von Gehältern bis zur Höhe tarifvertraglich vereinbarter Vergütungen sowie entsprechender Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen kann dabei nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden; insoweit gilt § 71 nicht. Der Leistungserbringer ist verpflichtet, die entsprechende Bezahlung der Beschäftigten nach Satz 2 jederzeit einzuhalten und sie auf Verlangen einer Vertragspartei nachzuweisen. Im Fall der Nichteinigung wird der Vertragsinhalt durch eine von den Vertragspartnern zu bestimmende unabhängige Schiedsperson festgelegt. Einigen sich die Vertragspartner nicht auf eine Schiedsperson, so wird diese von der für die Vertrag schließende Krankenkasse zuständigen Aufsichtsbehörde bestimmt. Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen die Vertragsparteien zu gleichen Teilen. Abweichend von Satz 1 kann die Krankenkasse zur Gewährung von Haushaltshilfe auch geeignete Personen anstellen.

(2) Die Krankenkasse hat darauf zu achten, daß die Leistungen wirtschaftlich und preisgünstig erbracht werden. Bei der Auswahl der Leistungserbringer ist ihrer Vielfalt, insbesondere der Bedeutung der freien Wohlfahrtspflege, Rechnung zu tragen.

(1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der Interessen von Pflegediensten maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene haben unter Berücksichtigung der Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 gemeinsam Rahmenempfehlungen über die einheitliche und flächendeckende Versorgung mit häuslicher Krankenpflege abzugeben; für Pflegedienste, die einer Kirche oder einer Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts oder einem sonstigen freigemeinnützigen Träger zuzuordnen sind, können die Rahmenempfehlungen gemeinsam mit den übrigen Partnern der Rahmenempfehlungen auch von der Kirche oder der Religionsgemeinschaft oder von dem Wohlfahrtsverband abgeschlossen werden, dem die Einrichtung angehört. Vor Abschluß der Vereinbarung ist der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Deutschen Krankenhausgesellschaft Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahmen sind in den Entscheidungsprozeß der Partner der Rahmenempfehlungen einzubeziehen. In den Rahmenempfehlungen sind insbesondere zu regeln:

1.
Eignung der Leistungserbringer einschließlich Anforderungen an die Eignung zur Versorgung nach § 37 Absatz 7,
2.
Maßnahmen zur Qualitätssicherung und Fortbildung,
3.
Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit des Leistungserbringers mit dem verordnenden Vertragsarzt und dem Krankenhaus,
4.
Grundsätze der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung einschließlich deren Prüfung,
5.
Grundsätze der Vergütungen und ihrer Strukturen einschließlich der Transparenzvorgaben für die Vergütungsverhandlungen zum Nachweis der tatsächlich gezahlten Tariflöhne oder Arbeitsentgelte sowie erstmals bis zum 30. Juni 2019 Grundsätze für die Vergütung von längeren Wegezeiten, insbesondere in ländlichen Räumen, durch Zuschläge unter Einbezug der ambulanten Pflege nach dem Elften Buch,
6.
Grundsätze zum Verfahren der Prüfung der Leistungspflicht der Krankenkassen sowie zum Abrechnungsverfahren einschließlich der für diese Zwecke jeweils zu übermittelnden Daten und
7.
Anforderungen an die Eignung der Pflegefachkräfte, die Leistungen im Rahmen einer Versorgung nach § 37 Absatz 8 erbringen, sowie Maßnahmen zur Gewährleistung der Wirtschaftlichkeit der im Rahmen einer Versorgung nach § 37 Absatz 8 erbrachten Leistungen.
Um den Besonderheiten der intensivpflegerischen Versorgung im Rahmen der häuslichen Krankenpflege Rechnung zu tragen, sind in den Rahmenempfehlungen auch Regelungen über die behandlungspflegerische Versorgung von Versicherten, die auf Grund eines besonders hohen Bedarfs an diesen Leistungen oder einer Bedrohung ihrer Vitalfunktion einer ununterbrochenen Anwesenheit einer Pflegekraft bedürfen, vorzusehen. In den Rahmenempfehlungen nach Satz 4 Nummer 6 können auch Regelungen über die nach § 302 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 in Richtlinien geregelten Inhalte getroffen werden; in diesem Fall gilt § 302 Absatz 4. Die Inhalte der Rahmenempfehlungen sind den Verträgen nach Absatz 4 zugrunde zu legen.

(2) Kommt eine Rahmenempfehlung nach Absatz 1 ganz oder teilweise nicht zu Stande, können die Rahmenempfehlungspartner die Schiedsstelle nach Absatz 3 anrufen. Die Schiedsstelle kann auch vom Bundesministerium für Gesundheit angerufen werden. Sie setzt innerhalb von drei Monaten den betreffenden Rahmenempfehlungsinhalt fest.

(3) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der Interessen von Pflegediensten maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene bilden erstmals bis zum 1. Juli 2017 eine gemeinsame Schiedsstelle. Sie besteht aus Vertretern der Krankenkassen und der Pflegedienste in gleicher Zahl sowie aus einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Über den Vorsitzenden und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder sowie deren Stellvertreter sollen sich die Rahmenempfehlungspartner einigen. Kommt eine Einigung nicht zu Stande, gilt § 89 Absatz 6 Satz 3 entsprechend. Das Bundesministerium für Gesundheit kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Zahl und die Bestellung der Mitglieder, die Erstattung der baren Auslagen und die Entschädigung für den Zeitaufwand der Mitglieder, das Verfahren sowie über die Verteilung der Kosten regeln. § 129 Absatz 9 und 10 Satz 1 gilt entsprechend.

(4) Über die Einzelheiten der Versorgung mit häuslicher Krankenpflege, über die Preise und deren Abrechnung und die Verpflichtung der Leistungserbringer zur Fortbildung schließen diedieLandesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich Verträge mit den Leistungserbringern. Wird die Fortbildung nicht nachgewiesen, sind Vergütungsabschläge vorzusehen. Dem Leistungserbringer ist eine Frist zu setzen, innerhalb derer er die Fortbildung nachholen kann. Erbringt der Leistungserbringer in diesem Zeitraum die Fortbildung nicht, ist der Vertrag zu kündigen. Die Krankenkassen haben darauf zu achten, dass die Leistungen wirtschaftlich und preisgünstig erbracht werden. Verträge dürfen nur mit zuverlässigen Leistungserbringern abgeschlossen werden, die die Gewähr für eine leistungsgerechte und wirtschaftliche Versorgung bieten. Die Bezahlung von Gehältern bis zur Höhe tarifvertraglich vereinbarter Vergütungen sowie entsprechender Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen kann dabei nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden; insoweit gilt § 71 nicht. Bei nicht tarifgebundenen oder nicht an kirchliche Arbeitsrechtsregelungen gebundenen Leistungserbringern gilt § 82c Absatz 2 Satz 1 des Elften Buches entsprechend. Der Leistungserbringer ist verpflichtet, die entsprechende Bezahlung der Beschäftigten nach Satz 7 jederzeit einzuhalten und sie auf Verlangen einer Vertragspartei nachzuweisen. Im Fall der Nichteinigung wird der Vertragsinhalt durch eine von den Vertragspartnern zu bestimmende unabhängige Schiedsperson innerhalb von drei Monaten festgelegt. Einigen sich die Vertragspartner nicht auf eine Schiedsperson, so wird diese vom Bundesamt für Soziale Sicherung innerhalb eines Monats nach Vorliegen der für die Bestimmung der Schiedsperson notwendigen Informationen bestimmt; Widerspruch und Klage gegen die Bestimmung der Schiedsperson durch das Bundesamt für Soziale Sicherung haben keine aufschiebende Wirkung. Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen die Vertragspartner zu gleichen Teilen. Bei der Auswahl der Leistungserbringer ist ihrer Vielfalt, insbesondere der Bedeutung der freien Wohlfahrtspflege, Rechnung zu tragen. Die Leistungserbringer sind verpflichtet, an Qualitäts- und Abrechnungsprüfungen nach § 275b teilzunehmen; § 114 Absatz 2 des Elften Buches bleibt unberührt. Soweit bei einer Prüfung nach § 275b Absatz 1 Satz 1 bis 3 Qualitätsmängel festgestellt werden, entscheiden die Landesverbände der Krankenkassen oder die Krankenkassen nach Anhörung des Leistungserbringers, welche Maßnahmen zu treffen sind, erteilen dem Leistungserbringer hierüber einen Bescheid und setzen ihm darin zugleich eine angemessene Frist zur Beseitigung der festgestellten Mängel. Der Leistungserbringer hat der Krankenkasse anzuzeigen, dass er behandlungspflegerische Leistungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 5 erbringt, wenn er diese Leistungen für mindestens zwei Versicherte in einer durch den Leistungserbringer oder einen Dritten organisierten Wohneinheit erbringt. Abweichend von Satz 1 kann die Krankenkasse zur Gewährung von häuslicher Krankenpflege geeignete Personen anstellen.

(1) Die Ausbildungsvergütung im Sinne dieser Vorschrift umfasst die Vergütung, die aufgrund von Rechtsvorschriften, Tarifverträgen, entsprechenden allgemeinen Vergütungsregelungen oder aufgrund vertraglicher Vereinbarungen an Personen, die nach Bundesrecht in der Altenpflege oder nach Landesrecht in der Altenpflegehilfe ausgebildet werden, während der Dauer ihrer praktischen oder theoretischen Ausbildung zu zahlen ist, sowie die nach § 17 Abs. 1a des Altenpflegegesetzes zu erstattenden Weiterbildungskosten.

(2) Soweit eine nach diesem Gesetz zugelassene Pflegeeinrichtung nach Bundesrecht zur Ausbildung in der Altenpflege oder nach Landesrecht zur Ausbildung in der Altenpflegehilfe berechtigt oder verpflichtet ist, ist die Ausbildungsvergütung der Personen, die aufgrund eines entsprechenden Ausbildungsvertrages mit der Einrichtung oder ihrem Träger zum Zwecke der Ausbildung in der Einrichtung tätig sind, während der Dauer des Ausbildungsverhältnisses in der Vergütung der allgemeinen Pflegeleistungen (§ 84 Abs. 1, § 89) berücksichtigungsfähig. Betreut die Einrichtung auch Personen, die nicht pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind, so ist in der Pflegevergütung nach Satz 1 nur der Anteil an der Gesamtsumme der Ausbildungsvergütungen berücksichtigungsfähig, der bei einer gleichmäßigen Verteilung der Gesamtsumme auf alle betreuten Personen auf die Pflegebedürftigen im Sinne dieses Buches entfällt. Soweit die Ausbildungsvergütung im Pflegesatz eines zugelassenen Pflegeheimes zu berücksichtigen ist, ist der Anteil, der auf die Pflegebedürftigen im Sinne dieses Buches entfällt, gleichmäßig auf alle pflegebedürftigen Heimbewohner zu verteilen. Satz 1 gilt nicht, soweit

1.
die Ausbildungsvergütung oder eine entsprechende Vergütung nach anderen Vorschriften aufgebracht wird oder
2.
die Ausbildungsvergütung durch ein landesrechtliches Umlageverfahren nach Absatz 3 finanziert wird.
Die Ausbildungsvergütung ist in der Vergütungsvereinbarung über die allgemeinen Pflegeleistungen gesondert auszuweisen; die §§ 84 bis 86 und 89 gelten entsprechend.

(3) Wird die Ausbildungsvergütung ganz oder teilweise durch ein landesrechtliches Umlageverfahren finanziert, so ist die Umlage in der Vergütung der allgemeinen Pflegeleistungen nur insoweit berücksichtigungsfähig, als sie auf der Grundlage nachfolgender Berechnungsgrundsätze ermittelt wird:

1.
Die Kosten der Ausbildungsvergütung werden nach einheitlichen Grundsätzen gleichmäßig auf alle zugelassenen ambulanten, teilstationären und stationären Pflegeeinrichtungen und die Altenheime im Land verteilt. Bei der Bemessung und Verteilung der Umlage ist sicherzustellen, daß der Verteilungsmaßstab nicht einseitig zu Lasten der zugelassenen Pflegeeinrichtungen gewichtet ist. Im übrigen gilt Absatz 2 Satz 2 und 3 entsprechend.
2.
Die Gesamthöhe der Umlage darf den voraussichtlichen Mittelbedarf zur Finanzierung eines angemessenen Angebots an Ausbildungsplätzen nicht überschreiten.
3.
Aufwendungen für die Vorhaltung, Instandsetzung oder Instandhaltung von Ausbildungsstätten (§§ 9, 82 Abs. 2 bis 4), für deren laufende Betriebskosten (Personal- und Sachkosten) sowie für die Verwaltungskosten der nach Landesrecht für das Umlageverfahren zuständigen Stelle bleiben unberücksichtigt.

(4) Die Höhe der Umlage nach Absatz 3 sowie ihre Berechnungsfaktoren sind von der dafür nach Landesrecht zuständigen Stelle den Landesverbänden der Pflegekassen rechtzeitig vor Beginn der Pflegesatzverhandlungen mitzuteilen. Es genügt die Mitteilung an einen Landesverband; dieser leitet die Mitteilung unverzüglich an die übrigen Landesverbände und an die zuständigen Träger der Sozialhilfe weiter. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den nach Satz 1 Beteiligten über die ordnungsgemäße Bemessung und die Höhe des von den zugelassenen Pflegeeinrichtungen zu zahlenden Anteils an der Umlage entscheidet die Schiedsstelle nach § 76 unter Ausschluß des Rechtsweges. Die Entscheidung ist für alle Beteiligten nach Satz 1 sowie für die Parteien der Vergütungsvereinbarungen nach dem Achten Kapitel verbindlich; § 85 Abs. 5 Satz 1 und 2, erster Halbsatz, sowie Abs. 6 gilt entsprechend.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Die Ausbildungsvergütung im Sinne dieser Vorschrift umfasst die Vergütung, die aufgrund von Rechtsvorschriften, Tarifverträgen, entsprechenden allgemeinen Vergütungsregelungen oder aufgrund vertraglicher Vereinbarungen an Personen, die nach Bundesrecht in der Altenpflege oder nach Landesrecht in der Altenpflegehilfe ausgebildet werden, während der Dauer ihrer praktischen oder theoretischen Ausbildung zu zahlen ist, sowie die nach § 17 Abs. 1a des Altenpflegegesetzes zu erstattenden Weiterbildungskosten.

(2) Soweit eine nach diesem Gesetz zugelassene Pflegeeinrichtung nach Bundesrecht zur Ausbildung in der Altenpflege oder nach Landesrecht zur Ausbildung in der Altenpflegehilfe berechtigt oder verpflichtet ist, ist die Ausbildungsvergütung der Personen, die aufgrund eines entsprechenden Ausbildungsvertrages mit der Einrichtung oder ihrem Träger zum Zwecke der Ausbildung in der Einrichtung tätig sind, während der Dauer des Ausbildungsverhältnisses in der Vergütung der allgemeinen Pflegeleistungen (§ 84 Abs. 1, § 89) berücksichtigungsfähig. Betreut die Einrichtung auch Personen, die nicht pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind, so ist in der Pflegevergütung nach Satz 1 nur der Anteil an der Gesamtsumme der Ausbildungsvergütungen berücksichtigungsfähig, der bei einer gleichmäßigen Verteilung der Gesamtsumme auf alle betreuten Personen auf die Pflegebedürftigen im Sinne dieses Buches entfällt. Soweit die Ausbildungsvergütung im Pflegesatz eines zugelassenen Pflegeheimes zu berücksichtigen ist, ist der Anteil, der auf die Pflegebedürftigen im Sinne dieses Buches entfällt, gleichmäßig auf alle pflegebedürftigen Heimbewohner zu verteilen. Satz 1 gilt nicht, soweit

1.
die Ausbildungsvergütung oder eine entsprechende Vergütung nach anderen Vorschriften aufgebracht wird oder
2.
die Ausbildungsvergütung durch ein landesrechtliches Umlageverfahren nach Absatz 3 finanziert wird.
Die Ausbildungsvergütung ist in der Vergütungsvereinbarung über die allgemeinen Pflegeleistungen gesondert auszuweisen; die §§ 84 bis 86 und 89 gelten entsprechend.

(3) Wird die Ausbildungsvergütung ganz oder teilweise durch ein landesrechtliches Umlageverfahren finanziert, so ist die Umlage in der Vergütung der allgemeinen Pflegeleistungen nur insoweit berücksichtigungsfähig, als sie auf der Grundlage nachfolgender Berechnungsgrundsätze ermittelt wird:

1.
Die Kosten der Ausbildungsvergütung werden nach einheitlichen Grundsätzen gleichmäßig auf alle zugelassenen ambulanten, teilstationären und stationären Pflegeeinrichtungen und die Altenheime im Land verteilt. Bei der Bemessung und Verteilung der Umlage ist sicherzustellen, daß der Verteilungsmaßstab nicht einseitig zu Lasten der zugelassenen Pflegeeinrichtungen gewichtet ist. Im übrigen gilt Absatz 2 Satz 2 und 3 entsprechend.
2.
Die Gesamthöhe der Umlage darf den voraussichtlichen Mittelbedarf zur Finanzierung eines angemessenen Angebots an Ausbildungsplätzen nicht überschreiten.
3.
Aufwendungen für die Vorhaltung, Instandsetzung oder Instandhaltung von Ausbildungsstätten (§§ 9, 82 Abs. 2 bis 4), für deren laufende Betriebskosten (Personal- und Sachkosten) sowie für die Verwaltungskosten der nach Landesrecht für das Umlageverfahren zuständigen Stelle bleiben unberücksichtigt.

(4) Die Höhe der Umlage nach Absatz 3 sowie ihre Berechnungsfaktoren sind von der dafür nach Landesrecht zuständigen Stelle den Landesverbänden der Pflegekassen rechtzeitig vor Beginn der Pflegesatzverhandlungen mitzuteilen. Es genügt die Mitteilung an einen Landesverband; dieser leitet die Mitteilung unverzüglich an die übrigen Landesverbände und an die zuständigen Träger der Sozialhilfe weiter. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den nach Satz 1 Beteiligten über die ordnungsgemäße Bemessung und die Höhe des von den zugelassenen Pflegeeinrichtungen zu zahlenden Anteils an der Umlage entscheidet die Schiedsstelle nach § 76 unter Ausschluß des Rechtsweges. Die Entscheidung ist für alle Beteiligten nach Satz 1 sowie für die Parteien der Vergütungsvereinbarungen nach dem Achten Kapitel verbindlich; § 85 Abs. 5 Satz 1 und 2, erster Halbsatz, sowie Abs. 6 gilt entsprechend.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
A.
Der Antragsteller betreibt in Stuttgart eine Pflegediensteinrichtung und bietet Leistungen der ambulanten Pflege an. Hierbei handelt es sich um eine Pflegeeinrichtung im Sinne von § 71 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI). Er wendet sich gegen die Verordnung der Regierung des Landes Baden-Württemberg über die Erhebung von Ausgleichsbeträgen zur Finanzierung der Ausbildungsvergütungen in der Altenpflege - Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung (im Folgenden: AltPflAusglVO) vom 04.10.2005 (GBl. S. 675). Die Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung stützt sich auf § 25 des Altenpflegegesetzes (im Folgenden: AltPflG) in der Fassung vom 25.08.2003 (BGBl. I S. 1691).
Die maßgeblichen Vorschriften des Altenpflegegesetzes lauten wie folgt:
§ 4
        
(1) ...
(2) ...
(3) Die praktische Ausbildung wird in folgenden Einrichtungen vermittelt:
        
1. in einem Heim im Sinne des § 1 des Heimgesetzes oder in einer stationären Pflegeeinrichtung im Sinne des § 71 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn es sich dabei um eine Einrichtung für alte Menschen handelt, und
        
2. in einer ambulanten Pflegeeinrichtung im Sinne des § 71 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn deren Tätigkeitsbereich die Pflege alter Menschen einschließt.
§ 24
        
Der Träger der praktischen Ausbildung kann die Kosten der Ausbildungsvergütung sowie die von ihm nach § 17 Abs. 1a zu erstattenden Weiterbildungskosten in den Entgelten oder Vergütungen für seine Leistungen berücksichtigen. Ausgenommen sind:
        
1. die Aufwendungen für die Vorhaltung, Instandsetzung oder Instandhaltung von Ausbildungsstätten,
2. die laufenden Betriebskosten (Personal- und Sachkosten) der Ausbildungsstätten sowie
3. die Verwaltungskosten für Ausgleichsverfahren nach § 25.
        
...
§ 25
        
(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnungen zu bestimmen, dass zur Aufbringung der Mittel für die Kosten der Ausbildungsvergütung und der nach § 17 Abs. 1a zu erstattenden Weiterbildungskosten von den in § 4 Abs. 3 Satz 1 genannten Einrichtungen Ausgleichsbeträge erhoben werden, und zwar unabhängig davon, ob dort Abschnitte der praktischen Ausbildung durchgeführt werden. Dies gilt jedoch nur, wenn ein Ausgleichsverfahren erforderlich ist, um einen Mangel an Ausbildungsplätzen zu verhindern oder zu beseitigen.
        
(2) Führt eine Landesregierung ein Ausgleichsverfahren ein, darf die Gesamthöhe der Ausgleichsbeträge den voraussichtlichen Mittelbedarf zur Finanzierung eines angemessenen Angebots an Ausbildungsplätzen nicht überschreiten. Die Landesregierungen regeln das Nähere über die Berechnung des Kostenausgleichs und das Ausgleichsverfahren. Sie bestimmen die zur Durchführung des Kostenausgleichs zuständige Stelle. § 24 Satz 2 und 3 bleibt unberührt.
        
(3) Hat eine Landesregierung ein Ausgleichsverfahren nach Abs. 1 eingeführt, so ist sie verpflichtet, in angemessenen Zeitabständen die Notwendigkeit der Fortführung zu überprüfen.
Die maßgeblichen Vorschriften der Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung lauten wie folgt:
§ 1
Ausgleichsverfahren
        
Um einen Mangel an praktischen Ausbildungsplätzen in der Altenpflege zu verhindern, wird nach Maßgabe dieser Verordnung ein Ausgleichsverfahren zur Aufbringung der Mittel für die Kosten der Ausbildungsvergütung durchgeführt.
§ 2
Beteiligte und Zuständigkeit
        
(1) Am Ausgleichsverfahren nehmen die in Baden-Württemberg tätigen Einrichtungen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AltPflG teil. Die Teilnahme ist unabhängig davon, ob die einzelne Einrichtung die zusätzlichen Voraussetzungen für eine Ausbildungsaufnahme nach der Altenpflegeausbildungsträgerverordnung erfüllt und tatsächlich Ausbildungen vermittelt.
        
(2) Der Kommunalverband für Jugend und Soziales führt das Ausgleichsverfahren durch. Er bestimmt die erforderliche Ausgleichsmasse, erhebt Ausgleichsbeträge, verwaltet sie und verteilt die Summe der eingegangenen Ausgleichsbeträge durch Ausgleichszuweisungen. ...
        
(3) ...
§ 3
Bestimmung der Höhe der Ausgleichsmasse
        
(1) Der Kommunalverband für Jugend und Soziales bestimmt die zur Finanzierung der Ausbildung erforderliche Höhe der Ausgleichsmasse für ein jeweils am 1. Januar beginnendes Ausgleichsbetragserhebungsjahr (Erhebungsjahr) im Benehmen mit den Pflegesatzkommissionen im September des Vorjahres. Das erste Erhebungsjahr beginnt am 1. Januar 2006.
        
(2) ...
        
(3) Die Ausgleichsmasse bestimmt sich wie folgt:
        
1. Die Zahl der Altenpflegeschülerinnen und Altenpflegeschüler in den stationären Einrichtungen wird vervielfacht mit 35 Prozent der durchschnittlichen jährlichen Bruttovergütung, die nach dem Tarifrecht des öffentlichen Dienstes am 1. August des Vorjahres einer auszubildenden Person in der Gesundheits- und Krankenpflege einschließlich dem Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung zu gewähren war,
        
2. die Zahl der Altenpflegeschülerinnen und Altenpflegeschüler bei den ambulanten Diensten wird vervielfacht mit 70 Prozent der Vergütung nach Ziffer 1,
        
3. die Zahl der Altenpflegeschülerinnen und Altenpflegeschüler, die von den Einrichtungen und Diensten eine Förderung der Weiterbildungskosten nach § 79 SGB III erhalten, wird vervielfacht mit dem durchschnittlichen Betrag der Weiterbildungskosten.
10 
§ 4
Grundlage für die Ermittlung der Höhe der Ausgleichsbeträge
        
(1) Die Ausgleichsmasse wird durch die Erhebung von Ausgleichsbeträgen aufgebracht. Die Ausgleichsbeträge werden von den Einrichtungen nach § 2 Abs. 1 erhoben, die bereits am 1. August des Vorjahres im Bereich der Altenhilfe tätig waren. ...
        
(2) Grundlage für die Berechnung der Ausgleichsbeträge ist die Anzahl der am 1. August des Vorjahres beschäftigten Pflegefachkräfte. ...
        
(3) Erfüllt ein Heim die nach der Heimpersonalverordnung vorgegebene Fachkraftquote nicht, ist die anzustrebende Zahl der zu beschäftigenden anstelle der tatsächlich beschäftigten Pflegefachkräfte maßgeblich.
(4) Bei ambulanten Diensten wird nur der Anteil an Pflegefachkräften der Gesamtzahl nach Abs. 2 zugerechnet, der auf die Grundpflegeleistungen nach §§ 36, 38 und 39 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) entfällt.
        
(5) Der von der einzelnen Einrichtung zu zahlende Ausgleichsbetrag wird wie folgt in zwei Stufen berechnet:
        
1. Die Ausgleichsmasse wird auf die Leistungsbereiche „vollstationär“, „teilstationär“, „Altenheime“ und „ambulant“ im Verhältnis der in diesen Sektoren beschäftigten Fachkräfte zur Gesamtzahl der nach Abs. 2 bis 4 ermittelten Fachkräfte aufgeschlüsselt.
        
2. Der auf die Einrichtung entfallende Anteil an den sektoralen Beträgen bemisst sich nach dem Verhältnis der in den zwölf Monaten vor dem 1. August des Vorjahres betreuten Personen dieser Einrichtung zu allen betreuten Personen im sektoralen Leistungsbereich. Bei den ambulanten Diensten errechnet sich der Anteil am sektoralen Betrag nach dem Verhältnis der Hausbesuche mit Grundpflegeleistungen nach §§ 36, 38 und 39 SGB XI des einzelnen ambulanten Dienstes zur Gesamtzahl dieser Hausbesuche.
11 
§ 5
Erhebung der Ausgleichsbeträge und Erstattung der Ausgleichszuweisungen
        
(1) Die Einrichtungen teilen dem Kommunalverband für Jugend und Soziales bis zum 31. August des Vorjahres die zur Berechnung der Erstattungsbeträge erforderlichen Angaben zusammen mit der nach § 4 Abs. 2 bis 4 nach Vollzeitstellen berechneten Anzahl der Beschäftigten Pflegefachkräfte mit. Die vollstationären Einrichtungen melden, ob die Fachkraftquote erfüllt ist und welche abweichende Anzahl ohne Befreiungen von der Fachkraftquote gegebenenfalls zu erfüllen wäre. Nach Ablauf dieses Termins kann der Kommunalverband für Jugend und Soziales die Anzahl der Pflegefachkräfte für die Ausgleichsbetragserhebung durch Schätzung verbindlich feststellen.
        
(2) Der Kommunalverband für Jugend und Soziales setzt gegenüber jeder Einrichtung den jeweils zu entrichteten Ausgleichsbetrag bis spätestens 10. November des Vorjahres durch Bescheid fest.
        
(3) ...
12 
§ 6
Höhe der Erstattungen
        
(1) Die gesamte Summe der bis zum Ende des Erhebungsjahres ohne Vorbehalt eingegangenen Ausgleichsbeträge wird auf die Einrichtungen verteilt, die im Erhebungsjahr die praktische Ausbildung vermittelt haben. Die Zuweisungen an die einzelnen Einrichtungen entsprechen deren Anteil an den erstattungsfähigen Vergütungszahlungen an Auszubildende.
        
(2) ...
13 
Der Kommunalverband für Jugend und Soziales (im Folgenden: KVJS) zog den Antragsteller - gestützt auf die Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung - mit Bescheid vom 27.12.2005 für das Erhebungsjahr 2006 zur Zahlung eines Ausgleichsbetrags in Höhe von 5.112,64 EUR sowie mit Bescheid vom 06.11.2006 für das Erhebungsjahr 2007 zu einem Ausgleichsbetrag in Höhe von 5.013,28 EUR heran. In den Bescheiden heißt es u.a.: Die Höhe des auf den Antragsteller entfallenden Ausgleichsbetrages ergebe sich aus § 4 Abs. 5 Nr. 2 AltPflAusglVO auf Grundlage der von ihm im Erhebungsbogen gemachten Angaben (Verhältnis der von der Einrichtung betreuten Personen zu allen betreuten Personen aller Einrichtungen bzw. Verhältnis der Hausbesuche mit Grundpflegeleistungen nach §§ 36, 38 und 39 SGB XI des ambulanten Dienstes des Antragstellers zur Gesamtzahl dieser Hausbesuche aller Dienste).
14 
Über die gegen die Bescheide erhobenen Widersprüche des Antragstellers sowie die beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhobene Untätigkeitsklage wurde bis heute nicht entschieden.
15 
Der Antragsteller hat am 14.05.2007 Normenkontrollantrag gestellt. Er macht geltend: Die Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung sei bereits in Ermangelung einer Verordnungsermächtigung nichtig. Die Voraussetzungen der Ermächtigung in § 25 AltPflG lägen nicht vor, weil es an der Erforderlichkeit eines Ausgleichsverfahrens im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 2 AltPflG fehle. Der Antragsgegner habe nicht den Nachweis erbracht, dass das Ausgleichsverfahren erforderlich sei, um einen Mangel an Ausbildungsplätzen zu verhindern oder zu beseitigen.
16 
Die in § 25 Abs. 3 AltPflG niedergelegte Verpflichtung des Antragsgegners, nach Einführung eines Ausgleichsverfahrens in angemessenen Zeitabständen die Notwendigkeit der Fortführung zu überprüfen, verdeutliche, dass bei der Einschätzung des Bedürfnisses eines Ausgleichsverfahrens hohe Maßstäbe anzulegen seien. Die Überprüfungs- und Anpassungspflichten des Landesgesetzgebers seien nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unmittelbare verfassungsrechtliche Pflichten, die der Gesetzgeber unabhängig von konkretisierenden Bestimmungen des einfaches Rechts zu erfüllen habe. Die Formulierung in § 25 Abs. 1 Satz 2 AltPflG zeige zudem, dass von der Ermächtigung nur ausnahmsweise Gebrauch gemacht werden dürfe. § 25 AltPflG gehe deshalb davon aus, dass grundsätzlich zunächst nach § 24 AltPflG zu verfahren sei. Nur wenn sich hierbei herausstelle, dass es infolge der in § 17 AltPflG erfolgten Normierung eines Vergütungsanspruchs der Schülerinnen und Schüler und der damit gemäß § 24 AltPflG verbundenen höheren Entgelte und Vergütungen der ausbildenden Einrichtungen zu einem Mangel an Ausbildungsplätzen komme, könne durch landesrechtliche Rechtsverordnung ein Umlageverfahren eingeführt werden.
17 
Vermutungen oder Schätzungen des zukünftigen Bedarfs an Altenpflegefachkräften, die nicht auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhten, seien nicht ausreichend. Vorausgesetzt werde die objektive Erforderlichkeit der Einführung eines Ausgleichsverfahrens. Der Antragsgegner habe keine Feststellungen hinsichtlich eines Mangels an Ausbildungsplätzen getroffen. Die Begründung zur Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung stelle lediglich allgemein auf die demografische Entwicklung ab, die in den nächsten Jahren zusätzlichen Personalbedarf entstehen lasse. Diese viel zu pauschalen Aussagen könnten die Erforderlichkeit eines Ausgleichsverfahrens nicht begründen.
18 
Im Anschluss an die Feststellung, dass 70 Prozent der stationären Einrichtungen in den letzten Jahren einen Ausgleich der Ausbildungsvergütungen auf freiwilliger Basis weitergeführt hätten, wobei die Fortführung der freiwilligen Umlage im Jahr 2005 allerdings an die Bedingung geknüpft worden sei, dass eine landesrechtliche Regelung ab dem Jahr 2006 geschaffen werde, heiße es in der Begründung: „Das Land Baden-Württemberg muss deshalb die gemäß § 25 des Altenpflegegesetzes eröffnete Möglichkeit ergreifen und ein Ausgleichsverfahren einführen“. Damit führe der Antragsgegner selbst aus, dass er in „Zugzwang“ gewesen sei und sich dem Druck der stationären Pflegeeinrichtungen gebeugt habe. Dies begründe, warum der Antragsgegner die Frage eines Mangels an Ausbildungsplätzen nicht hinreichend untersucht habe.
19 
Derzeit sei auch weder ein Mangel an Ausbildungsplätzen gegeben, der beseitigt werden müsse, noch sei ein konkreter Mangel in naher Zukunft zu befürchten, der durch ein Ausgleichsverfahren verhindert werden müsse. Die Zahl der Ausbildungsplätze sei in den letzten vier Jahren vor Erlass der Verordnung sogar gestiegen. Laut Angaben des Ministeriums für Arbeit und Soziales hätten sich die Schülerzahlen für den Ausbildungsgang der Altenpflege/-hilfe wie folgt entwickelt: 6.760 Schüler im Jahr 2001, 7.084 Schüler im Jahr 2002, 7.918 im Jahre 2003 und 8.304 im Jahr 2004.
20 
Die Altenpflegeausgleichsverordnung leide darüber hinaus an einem Verfahrensfehler. Vor der Verabschiedung seien mindestens zwei fachkundige Verbände der beteiligten Einrichtungen, nämlich der Arbeitgeber- und Berufsverband privater Anbieter in der Pflege e.V. (ABVP) und der Bundesverband ambulanter Dienste und stationärer Einrichtungen e.V. (BAD), formal nicht angehört worden. Deren rechtzeitige Anhörung wäre jedoch notwendig gewesen, um faktische Entwicklungen im Bereich der Pflege umfassend beurteilen zu können. Diese fachkundigen Verbände hätten bei Anhörung dargelegt, dass kein Mangel an Ausbildungsplätzen zu erkennen sei, sondern die Zahl an Auszubildenden seit Jahren zunehme.
21 
Weiterhin sei die Bestimmung der Höhe der Ausgleichsmassen gemäß den Regelungen in § 3 Abs. 3 AltPflAusglVO rechtswidrig. Deren Umsetzung führe zur Festsetzung unangemessen hoher Ausgleichszahlungen für ambulante Pflegedienste. Während sich die Ausgleichsmasse bei den stationären Einrichtungen durch eine Vervielfachung der Zahl der Altenpflegeschüler mit 35 Prozent der durchschnittlichen jährlichen Bruttovergütung ergebe, sei bei den ambulanten Diensten eine Vervielfachung mit 70 Prozent vorzunehmen. Diese Ungleichbehandlung der Pflegeeinrichtungen begründe einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, da für sie ein sachlicher Grund nicht ersichtlich sei. In der Praxis führe die Umsetzung des Ausgleichsverfahrens dazu, dass die ambulanten Einrichtungen, die nur ca. sechs Prozent der Altenpflegekräfte beschäftigten, ca. 17 Prozent der Ausbildungsvergütungen zu zahlen hätten. Die ungerechtfertigte Benachteiligung der ambulanten Einrichtungen gehe auf die unzulässige Einbeziehung der Krankenpflegefachkräfte, die den weitaus größten Teil der ambulant beschäftigten Fachkräfte ausmachten, in die Berechnung der Ausgleichsmasse zurück.
22 
Es fehle im Übrigen an der Sachgerechtigkeit bei der Auswahl des Kreises der Umlagepflichtigen gemäß § 2 Abs. 1 AltPflAusglVO. Damit liege ein weiterer Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor. Der Kreis der Umlagepflichtigen werde lediglich auf Heime im Sinne des § 1 HeimG, stationäre Einrichtungen im Sinne des § 71 Abs. 2 SBG XI und ambulante Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 71 Abs. 1 SGB XI bezogen und damit zu eng gefasst. Es sei nicht nachvollziehbar, warum weitere Einrichtungen, in denen Altenpflegekräfte beschäftigt und benötigt würden, nicht einbezogen worden seien. Zu nennen seien psychiatrische Kliniken und Allgemeinkrankenhäuser, insbesondere solche mit geriatrischem Schwerpunkt sowie geriatrische Rehabilitationseinrichtungen, Einrichtungen der Behindertenhilfe und Einrichtungen der offenen Altenhilfe. Da auch in diesen Einrichtungen Abschnitte der praktischen Altenpflegeausbildung stattfänden, müsse auch eine Teilnahme am Ausgleichsverfahren stattfinden. Finde dort keine Ausbildung statt, seien sie ebenfalls an den Kosten der Ausbildung zu beteiligen, wenn Altenpflegekräfte beschäftigt würden. Denn dann bedienten sie sich der ausgebildeten Fachkräfte auf Kosten der ausbildenden Einrichtungen.
23 
Der Antragsgegner habe sich auch nicht mit dem Umstand auseinandergesetzt, dass die ambulanten Pflegeeinrichtungen im Vergleich mit den stationären Einrichtungen sehr viel weniger Altenpflegekräfte als Krankenpflegekräfte beschäftigten. Um die sich daraus ergebende Benachteiligung zu vermeiden, hätte der Antragsgegner dieses Homogenitätsdefizit berücksichtigen und eine diesen Nachteil ausgleichende Regelung schaffen müssen. Daher sei die besondere Belastung der ambulanten Einrichtungen mit der Sonderabgabe mangels Homogenität nicht gerechtfertigt.
24 
Schließlich verstoße die Ausgestaltung des Bemessungstatbestandes für die Altenpflegeumlage mangels hinreichender Bestimmtheit gegen das Rechtsstaatsprinzip in Art. 20 Abs. 3 GG. Neben der Kompliziertheit des Berechnungsverfahrens erschwere die Tatsache, dass der Ausgleichsbetrag von der variablen Zahl der Altenpflegeschüler abhängig sei, die Vorausberechnung. Die Höhe der zu zahlenden und gegebenenfalls erstattungsfähigen Ausbildungsvergütungen sei daher nicht hinreichend transparent.
25 
Der Antragsteller beantragt,
26 
die Verordnung der Landesregierung über die Erhebung von Ausgleichsbeträgen zur Finanzierung der Ausbildungsvergütungen in der Altenpflege - Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung - vom 04.10.2005 für nichtig zu erklären.
27 
Der Antragsgegner beantragt,
28 
den Antrag abzuweisen.
29 
Er erwidert: Die vom Antragsteller vorgetragene und - auch im Ländervergleich - auf den ersten Blick ausreichend erscheinende Ausstattung des Landes mit Auszubildenden in der Altenpflege reiche nicht aus, um eine dauerhaft ausreichende Versorgung der ambulanten und stationären Dienste und Einrichtungen mit qualifizierten Fachpflegekräften in der Altenpflege sicherzustellen. Seit Jahrzehnten träten in nahezu regelmäßigen Intervallen Engpässe in der pflegerischen Versorgung der älteren Bevölkerung auf, die so gravierend gewesen seien, dass Anbieter und Öffentlichkeit sogar von Pflegenotständen gesprochen hätten. So seien insbesondere Anfang der 90er Jahre und in den Jahren 2000 bis 2002 große Anstrengungen des Landes und seiner Partner erforderlich gewesen, um schwierigste Situationen abzumildern. Zu Beginn dieses Jahrzehnts habe die Problematik nur deshalb schnell abgefangen werden können, weil im Zuge von Umorganisationen in den Krankenhäusern - verbunden mit Bettenabbau - vermehrt Krankenpflegekräfte in die Altenpflege gestrebt seien. Tendenziell würden diese Kräfte aber wieder in der Krankenpflege benötigt werden, weil kürzere Verweildauern im Krankenhaus und zunehmend ältere Patienten zeit- und personalaufwändigere Pflege erforderten, um vor allem alleinstehende Patienten mit noch verbliebenem Pflegebedarf angemessen zu rehabilitieren. Der Wegfall des hier zu beurteilenden Ausgleichssystems würde in hohem Maße das erreichte Niveau an Ausbildungsplätzen in der Altenpflege gefährden. Zwar bestehe für ausbildende Betriebe eine Refinanzierungsmöglichkeit für die Ausbildungsvergütungen über § 24 Abs. 1 AltPflG. Diese habe aber eine Steigerung der Pflegesätze ausbildender Einrichtungen gegenüber nicht ausbildenden Einrichtungen und damit Wettbewerbsnachteile zur Folge. Wie wichtig den ausbildenden Einrichtungen gleichmäßige Wettbewerbsbedingungen seien, sei deutlich geworden, als sie sich infolge der nach verfassungsrechtlichen Bedenken der Verwaltungsgerichte notwendig gewordenen Aufhebung der früheren staatlichen Ausgleichsregelung zum 01.01.1999 mit weiteren Einrichtungen auf ein freiwilliges Umlageverfahren verständigt hätten, an dem sich rund 70 Prozent der Einrichtungen beteiligt hätten. Die Pflegesatzkommission stationär, die die Weitergabe der auf die einzelnen Einrichtungen entfallenden Anteile aus dieser freiwilligen Umlage an die Kunden mangels anderer Alternative toleriert habe, sei mit Blick auf die Möglichkeit eines Ausgleichsverfahrens nach § 25 AltPflG nicht bereit gewesen, die freiwillige Umlage weiter zu tragen oder gar wieder aufleben zu lassen. Der Wegfall des Ausgleichsverfahrens würde deshalb dazu führen, dass sich die ausbildenden Einrichtungen im Land darauf beschränkten, nur noch für den eigenen Ersatz- oder Ausbaubedarf Ausbildungsplätze bereitzustellen.
30 
Als sich Ende 2004/Anfang 2005 abgezeichnet habe, dass eine Verlängerung der freiwilligen Umlage über das Jahr 2005 hinaus nicht mehr möglich gewesen sei, hätten die Schulen in freier Trägerschaft und die öffentlichen Schulen nach einer Umfrage des Kultusministeriums bereits im Frühjahr 2005 von erdrutschartigen Rückgängen beim Angebot praktischer Ausbildungsplätze für das Ausbildungsjahr 2005/2006 berichtet. Dieser Rückgang habe dann auch durch den schließlich absehbaren Erlass der Verordnung nicht mehr voll aufgefangen werden können.
31 
Das Ausgleichsverfahren sei erforderlich, um einen rechnerischen Mangel an Ausbildungsplätzen zu beseitigen und zu verhindern. Eine Arbeitsgruppe des Landespflegerats habe sich im Auftrag des Landespflegeausschusses mit dem zukünftigen Personalbedarf in der Pflege befasst. Sie sei in ihrem Schlussbericht vom 13.06.2001 zu dem Ergebnis gekommen, dass aufgrund der Steigerung der Zahl pflegebedürftiger alter Menschen bis zum Jahr 2010 zusätzlich 6.000 Pflegekräfte benötigt würden. Der Mehrbedarf gliedere sich in 2.000 Stellen für den ambulanten Bereich und 4.000 zusätzliche Vollzeitstellen für den stationären Bereich auf. Durch Vereinbarung zwischen den Leistungserbringern und den Kostenträgern über eine schrittweise Verbesserung des Personalschlüssels in den Einrichtungen der stationären Altenhilfe auf durchschnittlich eine Pflegekraft auf 2,37 Pflegebedürftige sei ein weiterer Bedarf an 4.000 zusätzlichen Fachpflegekräften in den Heimen geschaffen worden. Dies entspreche insgesamt - bezogen auf den Stand 2000 - mehr als einem Drittel der damals verfügbaren Pflegekräfte und mache zugleich die Dynamik im Mitarbeiterbedarf in der Pflege deutlich. Diese Prognose sei durch Modellrechnungen des Statistischen Landesamtes vom 01.03.2004 erhärtet worden. Diese kämen unter der Annahme gleichbleibender Rahmenbedingungen bis zum Jahr 2020 zu einem zusätzlichen Personalbedarf in den ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen von 25.000 voll- und teilzeitbeschäftigten Pflegekräften. Nach einer aktuellen Modellrechnung des Statistischen Landesamtes vom 29.05.2007 könnte bis zum Jahr 2030 der Bedarf an Pflegepersonal sogar um rund 60.000 Personen steigen.
32 
Ein erheblicher weiterer Bedarf an Fachkräften in der Altenpflege ergebe sich aus den Anforderungen der Heimpersonalverordnung. Nach der Mittelwertsprognose des Statistischen Landesamts aus den Pflegestatistiken 1999 bis 2001 habe die Fachkraftquote in den stationären Einrichtungen der Altenpflege nur bei etwa 30 Prozent gelegen. Um die in § 5 Abs. 1 Satz 2 der Heimpersonalverordnung geforderte Fachkraftquote von 50 Prozent zu erreichen, würden bezogen auf den Personalbestand im Jahr 2000 weitere 7.000 Fachkräfte benötigt. Zu berücksichtigen sei auch, dass nach den Berechnungen des Statistischen Landesamtes nur knapp 72 Prozent der Auszubildenden in der Altenpflege einen erfolgreichen Abschluss erreichten. Ein erhöhter Personalbedarf ergebe sich weiter aus der hohen Teilzeitquote unter den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Altenpflege, die im ambulanten Bereich bei nahezu 50 Prozent und im stationären Bereich bei über 30 Prozent liege. Schließlich sei bei der Bedarfsprognose auch die traditionell hohe Personalfluktuation in den Pflegeberufen zu berücksichtigen. Es bestehe nach alledem ein hoher Zusatzbedarf an Ausbildungsplätzen in der Altenpflege. Hierbei seien vor allem die ambulanten Einrichtungen der Altenpflege gefordert, die bisher allenfalls randständig Ausbildungsplätze zur Verfügung stellten, obwohl ihnen im Zusammenhang mit dem Bestreben, bei der Weiterentwicklung der Pflegeversicherung dem Grundsatz „ambulant vor stationär“ noch mehr Rechnung zu tragen, erhebliche weitere Ausbauziele bevorstünden.
33 
Die Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung leide auch nicht an einem Verfahrensfehler. Der Verordnungsentwurf sei in allen Stadien in enger Zusammenarbeit und Abstimmung mit einer Arbeitsgemeinschaft erarbeitet worden, bei der neben den beteiligten Landesministerien u. a. die Landesverbände der Freien Wohlfahrtspflege, der Landesverband des Bundesverbands privater Anbieter sozialer Dienste sowie die Baden-Württembergische Krankenhausgesellschaft als Vertretung der kommunalen Einrichtungen der Altenhilfe vertreten seien. In diesem Zusammenhang seien auch die vom Antragsteller genannten fachkundigen Verbände, der Arbeitgeber- und Berufsverband privater Anbieter in der Pflege e.V. (ABVP) und der Bundesverband ambulanter Dienste und stationärer Einrichtungen e.V. (BAD) beteiligt gewesen.
34 
Entgegen der Auffassung des Antragstellers sei auch die Bestimmung der Ausgleichsmassen nicht rechtswidrig. Die Gesamtausgleichsmasse (§ 3 Abs. 3 AltPflAusglVO) werde aus der durchschnittlichen jährlichen Bruttovergütung der Auszubildenden und dem prozentualen Umfang der nicht durch verwertbare Arbeitsleistung refinanzierbaren Ausbildungsvergütung berechnet. Der nicht über Leistungsentgelte refinanzierbare Anteil der Ausbildungsvergütungen in der Altenpflege liege nach übereinstimmender Einschätzung der Fachverbände sowie der Pflegesatzkommission in stationären Ausbildungsbetrieben bei 35 Prozent und in ambulanten Ausbildungsbetrieben bei 70 Prozent. Im Gegensatz zu den Ausführungen des Antragstellers läge in der Nichtberücksichtigung dieser Verhältnisse ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
35 
Die Aufteilung der Ausgleichsmasse auf die am Ausgleichsverfahren beteiligten ambulanten Dienste und stationären Einrichtungen berücksichtige ebenfalls die besonderen Situationen. Die Verordnung sehe in § 4 Abs. 5 Nr. 1 eine Aufschlüsselung der Gesamtausgleichsmasse in vier Teilmassen vor und zwar nach dem Verhältnis der in den jeweiligen Sektoren beschäftigten Fachkräfte, da nur die Zahl der beschäftigten Fachkräfte objektive Hinweise auf den Ausbildungsbedarf zu geben vermöge. Deshalb richte sich die Heranziehung der stationären und teilstationären Einrichtungen sowie der Altenheime nach dem Verhältnis der bei ihnen angestellten Fachkräfte zur Gesamtzahl der in den heranzuziehenden Einrichtungen und Diensten beschäftigten Fachkräfte. Die auf die gebildeten Sektoren entfallenden Anteile an der Gesamtmasse würden anteilig nach der Gesamtzahl der in den einzelnen Sektoren beschäftigten Fachkräfte berechnet. Da die ambulanten Dienste sowohl Leistungen nach SGB V als auch nach SGB XI erbrächten, werde eine Aufteilung der dort beschäftigten Pflegefachkräfte nach der Leistungsart der Hausbesuche vorgesehen (§ 4 Abs. 4 der Verordnung). Dazu werde die Zahl der bei den ambulanten Diensten insgesamt erhobenen Pflegefachkräfte in das Verhältnis der Hausbesuche für Grundpflegeleistungen an der Gesamtzahl der erbrachten Hausbesuche gesetzt. Plausibilitätsbetrachtungen des Ministeriums im Rahmen der Erstellung des Entwurfs hätten ergeben, dass das dabei gefundene Ergebnis in etwa auch der Zahl der bei den ambulanten Diensten beschäftigten Altenpflegekräfte entspreche. Die Berücksichtigung der Krankenpflegekräfte bei der Bemessung der Ausgleichsmassen führe nicht zur materiellen Rechtswidrigkeit der Verordnung, weil - wie oben dargelegt - eine Bereinigung nach Leistungsart stattfinde. Sie sei auch deswegen erforderlich, weil die Heranziehung zu den Ausgleichsbeträgen sonst für die ambulanten Dienste über eine entsprechende Personalpolitik disponibel wäre mit der Folge, dass die Altenpflegekompetenz der ambulanten Dienste nicht mehr gewährleistet wäre.
36 
Die Betreiber von Alten- und Pflegeheimen und die Betreiber von ambulanten Pflegeeinrichtungen bildeten eine homogene Gruppe. Die Homogenität ergebe sich aus ihrer Rolle als Anbieter der Dienstleistung „Altenpflege“. Bei den in der Antragsschrift genannten weiteren Einrichtungen handelt es sich nicht um Anbieter der Dienstleistung „Altenpflege“.
37 
Beim Erlass der Verordnung sei schließlich dem aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Gebot hinreichender Bestimmtheit der Gesetze Rechnung getragen worden. In der Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung seien präzise Regelungen getroffen für die Bemessung der Ausgleichsmassen, die Berechnung der Ausgleichsbeträge sowie die Ermittlung der Erstattungen. Es liege in der Natur der Sache, dass sich von Ausgleichsjahr zu Ausgleichsjahr die Zahl der zu berücksichtigenden Ausbildungsvergütungen, die Zahl der maßgeblichen Fachkräfte und der zugrunde zulegenden Hausbesuche sowie die Zahl der Auszubildenden veränderten. Deshalb hieße es, das System zu überfordern, wollte man erreichen, dass der Ausgleichspflichtige die auf ihn entfallenden Ausgleichsbeträge selbst ermitteln könne.
38 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Akten des Antragsgegners sowie auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.
B.
39 
Der Senat entscheidet über den Antrag auf Normenkontrolle ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss. Die Sach- und Rechtslage lässt sich anhand der Akten und der gewechselten Schriftsätze abschließend beurteilen. Der Senat hält daher eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Eine mündliche Verhandlung ist auch aus Rechtsgründen nicht geboten (dazu NK-Beschluss des Senats vom 07.10.2002 - 2 S 2632/01 - ESVGH 53, 69). Die Beteiligten sind dazu gehört worden und haben keine Einwendungen gegen die beabsichtigte Verfahrensweise erhoben.
I.
40 
Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Bei der angegriffenen Verordnung der Landesregierung über die Erhebung von Ausgleichsbeträgen zur Finanzierung der Ausbildungsvergütungen in der Altenpflege - Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung - vom 04.10.2005 (im Folgenden: AltPflAusglVO) handelt es sich um eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 des baden-württembergischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung. Der Antragsteller ist als Betreiber einer ambulanten Pflegeeinrichtung Teilnehmer des Ausgleichsverfahrens (§ 2 Abs. 1 Satz 1 AltPflAusglVO) und als solcher Adressat eines belastenden Bescheids, mit dem der zu entrichtende Ausgleichsbetrag festgesetzt wird (vgl. § 5 Abs. 2 AltPflAusglVO). Damit besitzt er ohne weiteres die erforderliche Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO).
41 
Der Antrag ist ferner fristgerecht gestellt. Zwar müssen Normenkontrollanträge nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in seiner am 01.01.2007 in Kraft getretenen Neufassung durch Art. 3 des Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung vom 02.12.2006 innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift gestellt werden. Für Rechtsvorschriften, die - wie die angefochtene Rechtsverordnung - bis einschließlich 31.12.2006 bekannt gemacht worden sind, gilt jedoch nach der Überleitungsregelung in § 195 Abs. 7 VwGO noch die bisherige Zweijahresfrist. Diese Frist ist mit dem am 14.05.2007 beim Gericht eingegangenen Antrag gewahrt.
II.
42 
Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung der Regierung des Landes Baden-Württemberg ist wirksam. Entgegen der Auffassung des Antragstellers liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass der Rechtsverordnung vor (unten 1.). Ein beim Erlass der Verordnung unterlaufener Verfahrensfehler ist nicht zu erkennen (unten 2.). Die Verordnung ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden (unten 3.).
43 
1. Die Landesregierungen werden durch § 25 Abs. 1 des Altenpflegegesetzes (im Folgenden: AltPflG) ermächtigt, im Wege der Rechtsverordnung ein Ausgleichsverfahren zur Finanzierung der Ausbildungskosten der Fachkräfte in der Altenpflege einzuführen. Dies gilt jedoch nur, wenn ein Ausgleichsverfahren erforderlich ist, um einen Mangel an Ausbildungsplätzen zu verhindern oder zu beseitigen (§ 25 Abs. 1 Satz 2 AltPflG). Ob die streitgegenständliche Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens erforderlich war, um einen bereits bestehenden Mangel an Ausbildungsplätzen zu beseitigen, kann offen bleiben. Die Einschätzung des Verordnungsgebers, die Einführung eines Ausgleichsverfahrens sei jedenfalls erforderlich, um für den Zeitraum nach Inkrafttreten der Verordnung und damit für den Zeitraum ab dem Jahr 2006 einen Mangel an Ausbildungsplätzen zu verhindern, kann rechtlich nicht beanstandet werden.
44 
a) Entgegen der Auffassung des Antragstellers fordern weder Wortlaut noch Zweck der Verordnungsermächtigung in § 25 AltPflG, dass vor Einführung des Ausgleichsverfahrens zunächst das Abrechnungsverfahren im Sinne des § 24 AltPflG, der die Finanzierung der Ausbildungskosten über Entgelte oder Vergütungen der ausbildenden Pflegeeinrichtungen vorsieht, durchzuführen ist und das Ausgleichsverfahren erst dann eingeführt werden darf, wenn das Vorgehen auf Grundlage des § 24 AltPflG tatsächlich zu einem Mangel an Ausbildungsplätzen geführt hat (ebenso Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteile vom 25.02.2008 - 5 B 822/06 und 5 B 827/06 - jeweils Juris). § 25 Abs. 1 Satz 2 AltPflG sieht vor, dass das Ausgleichsverfahren nicht nur zum Zwecke der Beseitigung, sondern auch bereits zur Verhinderung eines Mangels an Ausbildungsplätzen in der Altenpflege eingeführt werden darf. Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist davon auszugehen, dass - beim Vorliegen der in § 25 Abs. 1 Satz 2 AltPflG vorgesehenen Voraussetzungen - die Finanzierung der Ausbildungskosten nicht zunächst im gleichsam als Probeverfahren durchzuführenden Abrechnungsverfahren erfolgen muss, sondern vorbeugend auch unmittelbar das Ausgleichsverfahren Anwendung finden darf. Bei einem anderen Verständnis der Norm käme dem Tatbestandsmerkmal des „Verhinderns“ praktisch keine Bedeutung mehr zu, weil das Vorliegen der Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 Satz 2 AltPflG dann von der probeweisen Durchführung des Abrechnungsverfahrens und daraus folgend vom Eintritt eines Mangels an Ausbildungsplätzen abhängig gemacht würde (vgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteile vom 25.02.2008, aaO). Auch Sinn und Zweck der gesetzlichen Ermächtigung in § 25 Abs. 1 AltPflG stehen einer Auslegung der Norm entgegen, wonach vor Gebrauch der Verordnungsermächtigung zunächst nach § 24 AltPflG zu verfahren ist. Im Hinblick auf das gesetzliche Ziel, dauerhaft eine ausreichende Versorgung pflegebedürftiger Personen sicherzustellen, muss in erster Linie ein Mangel an Ausbildungsplätzen in der Altenpflege überhaupt verhindert werden; die Beseitigung eines bereits eingetretenen Mangels an Ausbildungsplätzen ist dagegen nur der „zweitbeste“ Weg, das Ziel der gesetzlichen Regelung sicherzustellen. Im Übrigen lässt bereits der Wortlaut des § 25 AltPflG keinen Zweifel daran, dass das Ausgleichsverfahren nach dieser Vorschrift im Vergleich zum Abrechnungsverfahren nach § 24 AltPflG nicht subsidiär ist. In § 24 Satz 2 Nr. 3 AltPflG werden ausdrücklich die Verwaltungskosten für ein Ausgleichsverfahren nach § 25 vom Anwendungsbereich der Vorschrift ausgenommen, d.h. diese Kosten können vom Träger der praktischen Ausbildung nicht in den Entgelten oder Vergütungen berücksichtigt werden. Daraus folgt, dass das Abrechnungsverfahren und das Ausgleichsverfahren parallel und damit gleichzeitig durchgeführt werden können.
45 
b) Bei der Frage, ob die Einführung eines Ausgleichsverfahrens erforderlich ist, kommt dem Verordnungsgeber ein gewisser Einschätzungsspielraum zu; diese Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers folgt aus dem prognostischen Charakter der Ermächtigung und liegt damit in der Natur der Sache. (unten aa). Die Bewertung des Verordnungsgebers, die Einführung eines Ausgleichsverfahrens sei erforderlich, um einen Mangel an Ausbildungsplätzen im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 2 AltPflG zu verhindern, ist danach gerichtlich nicht zu beanstanden (unten bb).
46 
aa) Bei der Beurteilung der „Erforderlichkeit“ der Einführung des Ausgleichsverfahrens hat der Verordnungsgeber zunächst den Bedarf an Ausbildungsplätzen zu ermitteln und dann darauf aufbauend festzustellen, ob es ohne die Einführung des Ausgleichsverfahrens zu einem Ausbildungsplatzmangel kommen wird. Sowohl die Ermittlung des Bedarfs an Ausbildungsplätzen als auch die Feststellung, dass es ohne Einführung des Ausgleichsverfahrens zu einem Mangel an Ausbildungsplätzen in der Altenpflege kommen wird, sind zukunftsbezogen und beruhen deshalb naturgemäß auf entsprechenden prognostischen Einschätzungen des Verordnungsgebers. Für die Feststellung künftiger Entwicklungen, von denen die „Erforderlichkeit eines Ausgleichsverfahrens“ abhängt, ist dem Verordnungsgeber deshalb ein Prognosespielraum zuzubilligen, der nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterworfen ist. Entwickelt sich ein Geschehensablauf anders als zuvor angenommen, so realisiert sich darin vielfach nur das prognosetypische, jeder Abschätzung komplexer künftiger Entwicklung innewohnende Risiko. Fehlprognosen sind selbst bei größter Prognosesorgfalt letztlich nicht auszuschließen. Also muss auch dem Gesetzgeber bzw. Verordnungsgeber, der auf Prognosen angewiesen ist, innerhalb gewisser Grenzen zugestanden werden, dass er dieses Risiko eingeht, ohne eine negative gerichtliche Beurteilung befürchten zu müssen.
47 
Für die Bemessung des Prognosespielraums gibt es keine einheitliche, die vielfältigen Konstellationen nivellierende Antwort. Der Spielraum richtet sich insbesondere nach den Besonderheiten des Sachverhalts und der Schwierigkeit der Prognose. Mithin kann der Prognosespielraum nur im Wege einer Gesamtbetrachtung ermittelt werden, die sowohl sachbereichsbezogen ist als auch die zu berücksichtigenden Interessen einstellt. Der Prognose müssen Sachverhaltsannahmen zugrunde liegen, die sorgfältig ermittelt sind oder sich jedenfalls im Rahmen der gerichtlichen Prüfung bestätigen lassen. Der Verordnungsgeber muss die ihm zugänglichen Erkenntnisquellen ausgeschöpft haben, um die voraussichtlichen Auswirkungen seiner Regelung so zuverlässig wie möglich abschätzen zu können (vgl. etwa zur verfassungsgerichtlichen Prüfung von Prognoseentscheidungen des Gesetzgebers: BVerfG, Urteil vom 01.03.1979 - 1 BvR 532, 533/77, u.a. - BVerfGE 50, 290). Die Anforderungen an die Substantiierung und Konkretisierung der Prognose sind aber auch von der Evidenz des Prognoseergebnisses abhängig; je evidenter und einleuchtender die Einschätzung des Verordnungsgebers ist, desto weniger muss diese erläutert und mit Zahlmaterial belegt werden. Es dürfen insbesondere die Anforderungen nicht überspannt werden, die an die Quantifizierung zukünftiger - aus der Natur der Sache heraus - nur schwer einschätzbarer Ereignisse gestellt werden.
48 
Das Prognoseergebnis ist weiter daraufhin zu kontrollieren, ob die die prognostische Einschätzung tragenden Gesichtspunkte mit hinreichender Deutlichkeit offengelegt worden sind oder ihre Offenlegung jedenfalls im gerichtlichen Verfahren möglich ist (vgl. zur verfassungsgerichtlichen Prüfung von Prognoseentscheidungen des Gesetzgebers: BVerfG, Urteil vom 24.10.2002 - 2 BvF 1/01 - BVerfGE 106, 62). In inhaltlicher Hinsicht ist die Prognose daraufhin zu überprüfen, ob sie den gesetzlichen Vorgaben des jeweiligen Sachgebiets - hier: dem gesetzlichen Rahmen für die Versorgung pflegebedürftiger Personen - gerecht wird. In die Prognose dürfen auch keine sachfremden Erwägungen eingeflossen sein.
49 
Bei der Gewichtung der zu berücksichtigenden Interessen gilt im hier zu beurteilenden Fall Folgendes: Das Ausgleichsverfahren nach der Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung erfasst nur die nicht über verwertbare Arbeitsleistungen der Auszubildenden refinanzierbaren Kosten der Ausbildungsvergütung. Das Verfahren soll die Wettbewerbsnachteile der auszubildenden Einrichtungen im Vergleich zu den Betrieben, die keine Ausbildungsplätze anbieten, ausgleichen und so für einen fairen Wettbewerb am Markt sorgen. Die Pflegeeinrichtungen haben damit die Möglichkeit, den mit der Erhebung der Sonderabgabe verbundenen „finanziellen“ Eingriff durch die Ausbildung von Fachkräften zu neutralisieren; durch die Gewährung der nach Maßgabe des § 6 AltPflAusglVO zu berechnenden Ausgleichszuweisungen wird faktisch nicht in die Substanz des Vermögens der Pflegeeinrichtung eingegriffen, die Erhebung der Abgabe stellt sich der Sache nach vielmehr lediglich als Beschränkung der unternehmerischen Dispositionsfreiheit dar. Auch vor diesem rechtlichen Hintergrund kann jedenfalls nicht gefordert werden, dass die Auswirkungen der Rechtsverordnung mit letzter Sicherheit überschaubar sein müssen; der Verordnungsgeber ist insbesondere nicht gehalten, sich sowohl bei der prognostischen Ermittlung des Bedarfs an Ausbildungsplätzen als auch bei der prognostischen Feststellung, dass es ohne Einführung des Ausgleichsverfahrens zu einem Mangel an Ausbildungsplätzen kommen wird, auf eine „konkrete Zahl festzulegen“. Es ist notwendig aber auch ausreichend, wenn der Verordnungsgeber auf der Grundlage des von ihm zutreffend ermittelten Tatsachenmaterials ein Prognoseergebnis zugrunde legt, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten steht.
50 
bb) Der Verordnungsgeber hat in Anwendung des dargestellten Maßstabs in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zunächst den Bedarf an Ausbildungsplätzen in der Altenpflege bis zum Jahre 2010 ermittelt. Dieser Prognosezeitraum begegnet im Hinblick auf die Verpflichtung der Landesregierung, in angemessenen Zeitabständen die Notwendigkeit der Fortführung des Ausgleichsverfahrens zu überprüfen (vgl. § 25 Abs. 3 AltPflG), keinen Bedenken.
51 
Die Bedarfsprognose beruht - entgegen der Ansicht des Antragstellers - auch auf ausreichenden tatsächlichen Erkenntnissen und Feststellungen und ist damit als ausreichend konkret zu qualifizieren; der Verordnungsgeber hat jedenfalls im streitgegenständlichen Normenkontrollverfahren seine die prognostische Einschätzung tragenden Gesichtspunkte hinreichend deutlich offen- gelegt.
52 
Die Landesregierung ist im Rahmen ihrer Einschätzung jedenfalls inzident von einem jährlichen Bedarf von 7.000 bis 8.000 Ausbildungsplätzen im Prognosezeitraum ausgegangen. Dies entspricht in etwa auch der Zahl der Ausbildungsplätze in den Jahren 2001 bis 2005 und damit in den Jahren vor Erlass der Verordnung. In diesem Zusammenhang war der Verordnungsgeber insbesondere nicht gehalten, den Bedarf zahlenmäßig noch genauer einzugrenzen. Angesichts der demografischen Entwicklung und daraus folgend einem auch für die Jahre nach 2010 ständig steigenden Bedarf an qualifizierten Pflegekräften ist eine Bedarfsprognose ausreichend konkret, die eine entsprechende Schwankungsbreite - zwischen 7.000 und 8.000 Ausbildungsplätzen -enthält.
53 
Ausgangspunkt für die Bedarfsprognose ist der Schlussbericht der Arbeitsgruppe des Landespflegerats vom 13.06.2001, wonach aufgrund der demografischen Entwicklung und der damit verbundenen steigenden Anzahl pflegebedürftiger alter Menschen bis zum Jahr 2010 zusätzlich 6.000 Vollzeitpflegekräfte - 4.000 Stellen für den stationären Bereich und weitere 2.000 Stellen für den ambulanten Bereich - benötigt werden. Darüber hinaus ergibt sich nach der Bedarfsprognose des Landespflegerats ein weiterer Bedarf an 4.000 zusätzlichen Fachpflegekräften in den Einrichtungen der stationären Altenhilfe, der auf die Vereinbarung zwischen den Leistungserbringern und den Kostenträgern über eine schrittweise Verbesserung des Personalschlüssels in den stationären Einrichtungen zurückzuführen ist.
54 
Ohne Erfolg rügt der Antragsteller in diesem Zusammenhang pauschal, der Schlussbericht der Arbeitsgruppe des Landespflegerats vom 13.06.2001 sei bei Erlass der Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung im Jahre 2005 bereits veraltet gewesen. Tatsächliche Anhaltspunkte für diese Behauptung werden nicht benannt und sind im Übrigen für den Senat auch nicht ersichtlich. Die Bedarfsprognose vom 13.06.2001 erstreckte sich immerhin bis zum Jahre 2010 und durfte von daher noch zur Grundlage der Entscheidung des Verordnungsgebers gemacht werden. Auch gegen die der Bedarfsprognose des Landespflegerats zugrundeliegenden tatsächlichen Annahmen hat der Antragsteller keine substantiierten Einwendungen erhoben. Die Prognose begegnet auch im Übrigen keinen Bedenken. Der Verordnungsgeber hat insbesondere auch zu Recht die Verbesserung des Personalschlüssels (auf durchschnittlich eine Pflegekraft auf 2,37 Pflegebedürftige) in seine Prognose eingestellt.
55 
Zutreffend leitet der Verordnungsgeber ferner einen weiteren Bedarf an Fachkräften in der Altenpflege aus der Verordnung über personelle Anforderungen für Heime - Heimpersonalverordnung - vom 19.07.1993 (BGBl. I S. 1205) ab. Nach der Mittelwertsprognose des Statistischen Landesamts aus den Pflegestatistiken 1999 bis 2001 hat die Fachkraftquote in den stationären Einrichtungen der Altenpflege nur bei etwa 30 Prozent gelegen. § 5 Abs. 1 Satz 2 Heimpersonalverordnung fordert aber grundsätzlich - bei mehr als vier pflegebedürftigen Bewohnern - in Pflegeheimen eine Mindest-Fachkraftquote von 50 Prozent, die allerdings mit Zustimmung der zuständigen Heimbehörde im Einzelfall unterschritten werden kann. Nach den Berechnungen des Verordnungsgebers werden ausgehend vom Personalbestand im Jahre 2000 für den Prognosezeitraum weitere 7.000 Fachkräfte benötigt, um die geforderte Mindest-Fachkraftquote des § 5 Abs. 1 Satz 2 Heimpersonalverordnung und damit den gesetzlich vorgegebenen Mindeststandard flächendeckend sicherstellen zu können. Auch in diesem Zusammenhang sind Einwendungen gegen die von der Behörde vorgenommene Berechnung weder erhoben worden noch sonst ersichtlich. Dass der Verordnungsgeber seiner Bedarfsprognose die Vorgaben der Heimpersonalverordnung zugrunde gelegt hat, begegnet ebenfalls keinen Bedenken, zumal die Verordnung lediglich einen Mindeststandard vorgibt. Ein Prognosefehler liegt insbesondere nicht deshalb vor, weil die Prognose nicht berücksichtigt, dass § 5 Abs. 2 Heimpersonalverordnung auch Ausnahmen vom Mindeststandard zulässt. Über Zahl und Umfang dieser Ausnahmen kann nur spekuliert werden. Die Nichtberücksichtigung dieses Umstands hält sich daher im Rahmen des der Landesregierung zustehenden Prognosespielraums.
56 
Zu Unrecht meint der Antragsteller, ein Prognosefehler sei deshalb anzunehmen, weil sich das gesellschaftliche Problem künftig zunehmender Altersarmut auch auf die fachliche Qualifizierung der Altenpfleger auswirken werde und der Verordnungsgeber vor diesem Hintergrund die zunehmende Bedeutung von Hilfs- und Laienpflegekräften unberücksichtigt gelassen habe. Der Verordnungsgeber kann seiner Prognose nur die heutigen Vorgaben der Heimpersonalverordnung und nicht etwa Spekulationen darüber, wie sich die Dinge in Zukunft verändern werden, zugrunde legen.
57 
Auf Grundlage dieser Vorgaben ergab sich für den Prognosezeitraum ein zusätzlicher Bedarf an Pflegefachkräften von 17.000. Zutreffend hat der Verordnungsgeber zusätzlich berücksichtigt, dass nur knapp 72 Prozent der Auszubildenden in der Altenpflege ihre Ausbildung erfolgreich abschließen; dies führt bereits zu einem zusätzlichen Bedarf von ca. 25.000 Auszubildenden und damit zu einem Bedarf pro Ausbildungsjahrgang von rund 2.500 Auszubildenden.
58 
Weitere Ausbildungsplätze werden benötigt, um ausscheidende Kräfte zu ersetzen. Zu ersetzen sind dabei nicht nur diejenigen Personen, die im Prognosezeitraum aus Altersgründen ausscheiden. Nach dem Vortrag des Antragsgegners, dem der Antragsteller nicht widersprochen hat, ist im Hinblick auf die mit hohem Stress verbundenen Arbeitsbedingungen in der Pflege, Familienpausen sowie die Altersstruktur der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von einer - im Vergleich zu anderen Berufsfeldern - traditionell hohen Personalfluktuation bei den Pflegeberufen auszugehen. Die Pflege- und Betreuungsbranchen stellen sich als ausgesprochene Frauendomänen dar; in den Einrichtungen zur Versorgung und Pflege älterer Menschen waren 2003 rund 85 Prozent aller in Baden-Württemberg sozialversicherungspflichtig Beschäftigten Frauen (vgl. Eildienst des Statistischen Landesamtes Baden-Württemberg vom 01.03.2004, Nr. 58/2004). Eine Bedarfsprognose hat zu berücksichtigen, dass Frauen nach erfolgreichem Abschluss ihrer Ausbildung häufig aus dem Berufsleben ausscheiden, um sich um Kinder und Familie zu kümmern. Der dargelegte hohe Beschäftigungsanteil von Frauen stützt auch die Erfahrungen des Antragsgegners, wonach ein großer Anteil der Beschäftigten erst über Zweitausbildungen, Umschulungsmaßnahmen der Arbeitsverwaltung sowie nach der Familienphase die Ausbildung zum Altenpfleger durchläuft. Diese Besonderheiten führen dazu, dass der Beruf der Altenpflegerin/des Altenpflegers häufig nur wenige Jahre ausgeübt wird, und begründen einen hohen Zusatzbedarf an Ausbildungsplätzen, der aufgrund der dargelegten strukturellen Gegebenheiten nicht nur punktuell, sondern durchgängig für lange Zeiträume besteht. Die Berücksichtigung der hohen Personalfluktuation bei den Pflegeberufen stellt - entgegen der Auffassung des Antragstellers - keine sachfremde Erwägung dar. Zur Erzielung eines realitätsnahen Prognoseergebnisses muss der Verordnungsgeber von den bestehenden sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen ausgehen. Dass der Verordnungsgeber den zusätzlichen Ausbildungsbedarf, der auf der traditionell hohen Personalfluktuation beruht, zahlenmäßig nicht eindeutig eingegrenzt hat, ist nicht zu beanstanden. Dieser strukturell bedingte Zusatzbedarf ist nur schwer zu quantifizieren und brauchte deshalb nur annäherungsweise in die Prognose eingestellt werden.
59 
Der vom Verordnungsgeber festgestellte Bedarf an Ausbildungsplätzen in Höhe von 7.000 bis 8.000 rechtfertigt sich auch aus einer weiteren Besonderheit des Ausbildungsberufes. Der hohe Frauenanteil im Altenpflegebereich hat eine hohe Teilzeitquote bei den Beschäftigungsverhältnissen zur Folge. Die Zahl der Beschäftigten und damit zusammenhängend die Zahl der benötigten Ausbildungsverhältnisse hängt aber maßgeblich davon ab, wie stark die Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten in der jeweiligen Branche vertreten sind. Nach der Untersuchung des Statistischen Landesamtes Baden-Württemberg (vgl. Eildienst vom 01.03.2004, aaO) beträgt die Teilzeitquote im ambulanten Bereich nahezu 50 Prozent und im stationären Bereich über 30 Prozent. Übt danach mehr als jeder dritte Beschäftigte in den „altersnahen“ Branchen eine Teilzeitbeschäftigung aus, führt dies konsequenterweise zu einer weiteren (starken) Erhöhung des Bedarfs an Ausbildungsplätzen.
60 
Im Rahmen der Überprüfung der Bedarfsprognose kann offen bleiben, ob die Annahme des Antragsgegners, die Krankenpflegekräfte, die zu Beginn dieses Jahrzehnts in die Altenpflege gestrebt waren, würden tendenziell wieder im Bereich der Krankenpflege benötigt, tatsächlich zutrifft; der Antragsteller behauptet in diesem Zusammenhang, die in die Altenpflege abgewanderten Krankenpflegekräfte stünden dort auch weiterhin zur Verfügung. Der vom Verordnungsgeber seiner Prognose zugrunde gelegte Bedarf von 7.000 bis 8.000 Ausbildungsplätzen wird - wie dargelegt - bereits durch die demografische Entwicklung, die Vereinbarung zwischen den Leistungserbringern und den Kostenträgern über eine schrittweise Verbesserung des Personalschlüssels in den stationären Einrichtungen, die Vorgaben der Heimpersonalverordnung sowie die traditionell hohe Personalfluktuation bei den Pflegeberufen ausreichend belegt.
61 
Die Richtigkeit der Bedarfsprognose wird schließlich sowohl durch die Erfahrungen der letzten 20 Jahre als auch durch Modellrechnungen hinsichtlich der zukünftigen Entwicklung ab dem Jahre 2010 bestätigt und erhärtet. Bereits in der Vergangenheit kam es in nahezu regelmäßigen Abständen aufgrund des Anstiegs der Zahl der Pflegebedürftigen und der veränderten Qualität des Pflegebedarfs in Form eines erhöhten Bedarfs an Pflegefachkräften, dem sogar teilweise ein Rückgang der Schülerzahlen in den Altenpflegeschulen gegenüberstand, zu einem Fachkräftemangel (vgl. insoweit auch BVerfG, Beschluss vom 17.07.2003 - 2 BvL 1/99, u.a. - BVerfGE 108, 186 betreffend die nordrhein-westfälische, rheinland-pfälzische, niedersächsische und thüringische Altenpflegeausbildungsumlage). Auch für die Zeit ab 2010 ist durch die demografische Entwicklung weiter mit einem stark wachsenden Bedarf an Pflegefachkräften zu rechnen. Nach der Modellrechnung des Statistischen Landesamtes vom 01.03.2004 (vgl. Eildienst vom 01.03.2004, Nr. 60/2004) besteht unter der Annahme gleichbleibender Rahmenbedingungen bis zum Jahre 2020 ein zusätzlicher Personalbedarf in den ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen von 25.000 voll- und teilzeitbeschäftigten Pflegefachkräften. Nach alledem beruht der vom Verordnungsgeber prognostizierte Bedarf an Ausbildungsplätzen bis zum Jahre 2010 - entgegen der Auffassung des Antragstellers - nicht auf bloßen Vermutungen und damit auf ungesicherten Prognosen, sondern ist auf aussagekräftiges Tatsachenmaterial gestützt.
62 
Der Einwand des Antragstellers, „das demografische Problem bestünde in allen Berufsbranchen, niemand käme jedoch auf die Idee, für alle Branchen eine Ausbildungsabgabe zu erheben“, liegt neben der Sache. § 25 AltPflG sieht für den Bereich der Altenpflege die Möglichkeit einer Ausbildungsabgabe vor; für andere Branchen fehlt dafür bislang jedenfalls die gesetzliche Grundlage.
63 
cc) Auch die Annahme des Verordnungsgebers, ohne Einführung eines Ausgleichsverfahrens werde es - ausgehend von der Bedarfsprognose - zu einem Mangel an Ausbildungsplätzen in der Altenpflege kommen, hält einer rechtlichen Überprüfung stand. Der Antragsteller wendet sich gegen diese Einschätzung des Verordnungsgebers im Wesentlichen mit der Begründung, in den Jahren 2001 - 2004 und damit in den Jahren vor Erlass der Verordnung sei die Zahl der Ausbildungsplätze gestiegen und die zwischen 7.000 und 8.000 betragende Gesamtzahl der Ausbildungsplätze pro Jahr sei ausreichend gewesen, um den zu erwartenden Bedarf zu decken. Das trifft nicht zu. Der Verordnungsgeber ist vor dem Hintergrund der unstreitigen Ausbildungssituation in den Jahren vor Erlass der Verordnung zu Recht davon ausgegangen, dass das hohe Niveau der zur Verfügung gestellten Ausbildungsplätze ohne Einführung des Ausgleichsverfahrens nicht gesichert werden kann.
64 
Die Ausbildungssituation in Baden-Württemberg war vor Einführung des streitgegenständlichen Ausgleichsverfahrens durch die Besonderheit gekennzeichnet, dass sich die ausbildenden Einrichtungen zur Finanzierung der Ausbildungsvergütungen auf ein „freiwilliges Umlageverfahren“ geeinigt hatten, um die mit der Ausbildung von Fachkräften verbundenen Wettbewerbsnachteile auszugleichen; das „freiwillige Umlageverfahren“ ist eingeführt worden, nachdem die Landesregierung wegen der verfassungsrechtlichen Bedenken, die der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 12.07.1999 (2 S 200/99 - Juris) gegen die Verordnung des Sozialministeriums vom 16.01.1996 über die Erhebung einer Umlage nach dem Landespflegegesetz geäußert hatte, die ursprüngliche Ausbildungsumlage mit Wirkung vom 01.01.1999 aufgehoben hatte. Nach dem ohne Widerspruch gebliebenen Vortrag des Antragsgegners haben sich an dieser „freiwilligen Ausbildungsumlage“ 70 Prozent der Einrichtungen auf dem Gebiet der Altenpflege beteiligt. Da sowohl auf Seiten der Kostenträger (kommunale Träger, Pflegekassen) als auch auf der Anbieterseite, d.h. auf Seiten der ausbildenden Betriebe, keine Bereitschaft mehr bestand, das Umlageverfahren auf freiwilliger Basis und damit ohne rechtliche Bindung und Absicherung über das Jahr 2005 hinaus weiterzuführen und damit nach Ablauf des Jahres 2005 für die ausbildenden Betriebe nicht mehr die Möglichkeit bestand, die Ausbildungsvergütungen im Wege einer Umlage zu refinanzieren, musste der Verordnungsgeber im Falle seiner Untätigkeit mit einem massiven Einbruch bei der Ausbildung von Pflegefachkräften rechnen.
65 
Der Umstand, dass für ausbildende Betriebe auf Grundlage der gesetzlichen Regelung in § 24 AltPflG die Möglichkeit besteht, ebenfalls die Ausbildungsvergütungen zu refinanzieren, ändert daran nichts. Bei Anwendung des Abrechnungsverfahrens nach § 24 AltPflG können zwar die an die Auszubildenden zu zahlenden Vergütungen auf die Entgelte umgelegt werden; dies führt aber zu höheren Pflegesätzen der ausbildenden Einrichtungen im Vergleich zu den nichtausbildenden Einrichtungen und damit zu Wettbewerbsnachteilen. Da nach dem unbestrittenen Vortrag des Antragsgegners insbesondere ambulante Pflegedienste vor Erlass der Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung nur in einem geringen Umfang ausgebildet haben, hätte bei der Finanzierung der Ausbildungskosten über das Abrechnungsverfahren nach § 24 AltPflG die begründete Gefahr bestanden, dass die Träger der stationären Altenpflege wegen der von ihnen befürchteten Wettbewerbsverzerrungen die Einrichtung von Ausbildungsplätzen zurückgefahren hätten. Es kann in diesem Zusammenhang auch dahinstehen, ob - so die Behauptung des Antragsgegners - sich bereits im Frühjahr 2005 ein „erdrutschartiger“ Rückgang beim Angebot praktischer Ausbildungsplätze für das Ausbildungsjahr 2005/2006 abgezeichnet hatte. Für die Beurteilung des Verordnungsgebers sind nicht „punktuelle Ausschläge“ bei der Ausbildungsbereitschaft der Einrichtungen, sondern die langfristigen Entwicklungen im Prognosezeitraum entscheidend. Ist aber die Entscheidung einer Pflegeeinrichtung, überhaupt oder jedenfalls über den eigenen Bedarf hinaus Ausbildungsplätze zur Verfügung zu stellen, betriebswirtschaftlich nachteilig, so liegt nach Wegfall der bisherigen freiwilligen Umlage und damit nach Wegfall des bisherigen freiwilligen Solidarsystems die Gefahr des prognostizierten Ausbildungsplatzmangels bezogen auf den Prognosezeitraum auf der Hand und bedarf keiner weiteren - vertieften - Begründung.
66 
Die Richtigkeit der Prognose des Verordnungsgebers wird schließlich nachträglich durch die tatsächliche Entwicklung während des Normenkontrollverfahrens belegt. Nach Auskunft des Antragsgegners bewegt sich die Zahl der von den Pflegeeinrichtungen zur Verfügung gestellten Ausbildungsplätze auch nach Einführung der Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung ab dem Jahre 2006 in einem Bereich zwischen 7.500 und 8.000 Ausbildungsplätzen im Jahr; das Ausbildungsniveau hat sich damit im Vergleich zu den Jahren vor Erlass der Verordnung stabilisiert bzw. in nur geringem Umfang erhöht. Dass dieses Ausbildungsniveau ohne Einführung der Abgabe aller Voraussicht nach nicht erreicht worden wäre, entspricht allgemeiner Lebenserfahrung und bedarf ebenfalls keiner weiteren Begründung.
67 
Schließlich spricht auch die Behauptung des Antragstellers, bei der mangelnden Ausbildungsbereitschaft der ambulanten Dienste handele es sich um ein strukturelles Problem, das nicht über eine Ausbildungsabgabe gelöst werden könne, nicht gegen die Richtigkeit der Prognose. Der Antragsteller beruft sich in diesem Zusammenhang sinngemäß darauf, für stationäre Einrichtungen bestünden vielfältige Möglichkeiten, Auszubildende „wirtschaftlich“ einzusetzen, während solche Einsatzmöglichkeiten bei den ambulanten Diensten nicht oder nicht in diesem Umfang gegeben seien. Diesen Unterschieden in den Betriebsabläufen einmal bei stationären Einrichtungen und zum anderen bei den ambulanten Diensten trägt der Verordnungsgeber dadurch Rechnung, dass bei stationären Einrichtungen lediglich 35 Prozent der zu zahlenden Ausbildungsvergütung, bei den ambulanten Pflegediensten dagegen 70 Prozent der Ausbildungsvergütung im Wege der Umlage refinanziert wird (vgl. dazu unten 3. a). Die hier zu beurteilende Ausbildungsumlage ist folglich gerade geeignet, dem vom Antragsteller angeführten strukturellen Problem wirksam zu begegnen; durch die Ausgestaltung der Umlage wird mit anderen Worten sichergestellt, dass sich die Ausbildung von Altenpflegefachkräften auch für ambulante Pflegedienste „lohnt“.
68 
2. Die Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung ist auch nicht deshalb unwirksam, weil nach der Behauptung des Antragstellers zwei fachkundige Verbände, nämlich der Arbeitgeber- und Berufsverband privater Anbieter in der Pflege e.V. (ABVP) und der Bundesverband ambulanter Dienste und stationärer Einrichtungen e.V. (BAD), formal nicht angehört worden seien. Dieser Darstellung hat der Antragsgegner nicht widersprochen. Nach seinem Vortrag ist der Verordnungsentwurf jedoch in enger Zusammenarbeit mit einer Arbeitsgemeinschaft erarbeitet worden, der u.a. auch der Landesverband des Bundesverbands privater Anbieter sozialer Dienste und damit indirekt auch die vom Antragsteller genannten fachkundigen Verbände angehört hätten. Der Senat sieht davon ab, dem weiter nachzugehen, da auch eine nicht ausreichende oder sogar unterbliebene Anhörung der genannten Berufsverbände nicht zur Unwirksamkeit der Rechtsverordnung führte.
69 
Rechtssetzung in der Form von Rechtsverordnungen durch die dazu ermächtigten Stellen der Exekutive darf nach den hierfür geltenden verfassungsrechtlichen Bestimmungen (Art. 80 Abs. 1 GG) nur aufgrund einer besonderen gesetzlichen Ermächtigung und nur innerhalb des vom Gesetzgeber abgesteckten Rahmen erfolgen. Der Gesetzgeber muss Inhalt, Zweck und Ausmaß der von ihm erteilten Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen selbst im Gesetz bestimmen (vgl. Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG). Er darf darüber hinaus auch das vom Verordnungsgeber einzuhaltende Verfahren der Normsetzung regeln. So kann er etwa die Zustimmung anderer Verfassungsorgane oder auch schwächere Formen der Mitwirkung (Beteiligung, Anhörung, Benehmen) von anderen Stellen, Organisationen oder Sachverständigen vorsehen. Auch solche gesetzlichen Bestimmungen gehören zur Ermächtigung, an die der Verordnungsgeber gebunden ist. Seine Rechtssetzungsbefugnis leitet sich ausschließlich vom Gesetzgeber her und ist von vornherein nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen begrenzt. Ist für den Erlass einer Rechtsverordnung die Zustimmung anderer Organe vorgesehen, so ist eine Rechtsverordnung, die ohne die erforderliche Zustimmung erlassen worden ist, ungültig; nach herrschender Meinung gilt dies auch bei schwächeren Mitwirkungsformen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 25.10.1979 - 2 N1/78 - BVerwGE 59, 48).
70 
Eine das Normsetzungsverfahren unmittelbar regelnde, die gesetzliche Ermächtigung in § 25 Abs. 1 AltPflG einschränkende Vorschrift im dargestellten Sinne ist nicht ersichtlich; der Gesetzgeber hat insbesondere kein „förmliches Anhörungsverfahren“ zugunsten der vom Antragsteller genannten Fachverbände vorgesehen. Deshalb liegt es im pflichtgemäßen Ermessen des Verordnungsgebers, welche Berufsverbände er im Verordnungsverfahren beteiligen will und in welcher Art und Weise die Beteiligung erfolgen soll. Es kann zudem ausgeschlossen werden, dass dem Verordnungsgeber der Standpunkt der vom Antragsteller genannten Berufsverbände nicht bekannt war und in den Abwägungsvorgang deshalb nicht eingeflossen ist.
71 
3. Die Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung hält auch im Übrigen einer Überprüfung stand. Die darin vorgesehene Altenpflegeausbildungsumlage ist mit den Zulässigkeitsanforderungen vereinbar, die sich für nichtsteuerliche Abgaben und insbesondere für Sonderabgaben aus den Begrenzungs- und Schutzfunktionen der bundesstaatlichen Finanzverfassung des Grundgesetzes ergeben.
72 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf sich der Gesetzgeber einer solchen Abgabe nur im Rahmen der Verfolgung eines Sachzwecks bedienen, der über die bloße Mittelbeschaffung hinausgeht. Mit einer Sonderabgabe darf ferner nur eine homogene Gruppe belegt werden, die in einer spezifischen Beziehung zu dem mit der Abgabenerhebung verfolgten Zweck steht. Schließlich muss das Abgabenaufkommen gruppennützig verwendet werden. Diese Voraussetzungen sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 17.7.2003, aaO) bei einer Altenpflegeausbildungsumlage - wie sie hier im Streit steht - grundsätzlich erfüllt. Auch die konkrete rechtliche Ausgestaltung der Umlage begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
73 
a) Unbedenklich ist zunächst die Regelung in § 3 AltPflAusglVO, die den Maßstab für die Berechnung der Ausgleichsmasse und damit den Betrag bestimmt, der im Wege der Umlage von den Pflegeeinrichtungen aufzubringen ist. Die Höhe der Ausgleichsmasse berechnet sich - soweit hier streitig - einmal aus der Zahl der Altenpflegeschülerinnen und Altenpflegeschüler in den stationären Einrichtungen, die mit einem 35 Prozent der durchschnittlichen jährlichen Bruttovergütung entsprechenden Faktor vervielfacht wird (§ 3 Abs. 3 Nr. 1 AltPflAusglVO), und zum anderen aus der Zahl der Altenpflegeschülerinnen und Altenpflegeschüler bei den ambulanten Diensten, die mit einem Faktor in Höhe von 70 Prozent der genannten Vergütung vervielfacht wird (§ 3 Abs. 3 Nr. 2 AltPflAusglVO). Dass danach bei stationären Einrichtungen lediglich 35 Prozent der durchschnittlichen jährlichen Bruttovergütung eines Auszubildenden, bei ambulanten Diensten dagegen 70 Prozent der durchschnittlichen jährlichen Bruttovergütung eines Auszubildenden im Wege der Umlage refinanziert werden, ist - entgegen der Ansicht des Antragstellers - durch sachliche Gründe gerechtfertigt und verstößt damit nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
74 
Der Sinn und Zweck der Ausbildungsumlage besteht darin, der ausbildenden Einrichtung den Anteil der zu zahlenden Ausbildungsvergütung zu erstatten, dem keine gleichwertige Leistung des Auszubildenden gegenübersteht. Soweit sich der Auszubildende aber für die Pflegeeinrichtung „wirtschaftlich lohnt“, soll keine Erstattung der Ausbildungskosten erfolgen; die ausbildende Einrichtung soll mit anderen Worten durch die Ausbildungsumlage „kein Geschäft machen“. Vor diesem Hintergrund ist die Einschätzung des Verordnungsgebers, bei stationären Einrichtungen seien die nicht-refinanzierbaren Ausbildungsvergütungsanteile mit 35 Prozent und bei den ambulanten Pflegediensten mit 70 Prozent anzusetzen, nicht zu beanstanden. Die unterschiedliche Quote ist darin begründet, dass für stationäre Einrichtungen vielfältige Möglichkeiten bestehen, Auszubildende „wirtschaftlich“ einzusetzen, während solche Einsatzmöglichkeiten bei den ambulanten Diensten nicht oder nicht in diesem Umfang gegeben sind. Im Einzelnen:
75 
Stationäre Einrichtungen bieten ihren Bewohnern eine Vollversorgung an, die einerseits im Einzelfall hochkomplexe Pflegeleistungen, andererseits aber auch persönliche und soziale Unterstützungs- und Betreuungsleistungen sowie kleine Handreichungen und Aufmerksamkeiten umfasst. Bereits nach kurzer Einarbeitungszeit können die Auszubildenden damit Arbeiten übernehmen, die mit dem Gesamtpflegesatz abgegolten werden. Nicht refinanzierbare Anteile an der Ausbildungsvergütung sind dagegen insoweit anzuerkennen, als die Auszubildenden im gerontopsychiatrischen Bereich, in Krankenhäusern oder Rehabilitationseinrichtungen Praktika außerhalb der ausbildenden Einrichtungen absolvieren müssen. Bei der Bewertung der nicht refinanzierbaren Ausbildungsvergütungsanteile sind ferner Zeiten für Schulbesuche, Einübungszeiten für die angeleiteten Tätigkeiten sowie die Beteiligung an Inhouse-Fortbildungsveranstaltungen zu berücksichtigen.
76 
Die Situation bei den ambulanten Pflegediensten stellt sich grundlegend anders dar. Deren Dienste werden in der Regel nur für Leistungen der sog. Grund- und Behandlungspflege in Anspruch genommen, während - wegen der hohen Kosten - die hauswirtschaftliche Versorgung und die persönliche Betreuung entweder über Familienangehörige, Bekannte, Nachbarschaftshilfen oder selbstbeschaffte Hilfskräfte abgedeckt werden. Dadurch sind bereits die tatsächlichen Einsatzmöglichkeiten von Auszubildenden gegenüber einer stationären Einrichtung wesentlich geringer. Hinzu kommt, dass den Pflegekräften der ambulanten Dienste feste Touren zugewiesen werden, auf denen sie in der Regel alle pflegerischen Bedarfe abdecken müssen. Die Auszubildenden können dabei - über weite Teile ihrer Ausbildung - nur als begleitende zweite Kraft mitfahren und in dieser Eigenschaft für den Dienst wenig zusätzliche Abrechnungsmöglichkeiten erschließen. Nach dem Vortrag des Antragsgegners können die Schülerinnen und Schüler in der Altenpflege von den ambulanten Pflegediensten erst dann mit refinanzierungsrelevanten Aufgaben betreut werden, wenn sie nach Absolvierung des ersten Ausbildungsjahres die Qualifikation „Altenpflegehelferinnen/Altenpflegehelfer“ erlangt haben. Dieser Darstellung hat der Antragsteller nicht widersprochen. Eine Refinanzierungsmöglichkeit für die Kosten der Ausbildungsvergütung im ersten Ausbildungsjahr entfällt danach. Der Antragsgegner hat ferner unwidersprochen vorgetragen, dass die Auszubildenden der ambulanten Dienste im zweiten Ausbildungsjahr vor allem Fremdeinsätze in stationären Einrichtungen ableisten müssen und deshalb nur in ganz geringem Umfang ihrem Ausbildungsbetrieb zur Verfügung stehen. Erst im dritten Ausbildungsjahr besteht für ambulante Dienste in nennenswertem Umfang die Möglichkeit, die Auszubildenden „allein auf Tour zu schicken“; die Refinanzierungsmöglichkeiten durch die Erbringung von abrechenbaren Leistungen sind aber auch dann noch begrenzt, weil beim Einsatz von Pflegehilfskräften die fachliche Überprüfung des Pflegebedarfs, die Anleitung der Hilfskräfte sowie die Kontrolle der geleisteten Arbeit zu gewährleisten ist, was wiederum eine zeitweilige Begleitung oder Kontrolle des Auszubildenden nach sich zieht.
77 
Unter Berücksichtigung dieser Gegebenheiten einmal bei den stationären Einrichtungen und zum anderen bei den ambulanten Pflegediensten begegnet die dargestellte Differenzierung hinsichtlich der im Wege der Umlage zu finanzierenden Anteile der Ausbildungsvergütung keinen Bedenken. Der Verordnungsgeber durfte sich in diesem Zusammenhang insbesondere die Einschätzungen der Fachverbände und der Pflegesatzkommission stationär, in der die Kostenträger (kommunale Träger, Pflegekassen) sowie die Anbieterseite vertreten sind, zu eigen machen. Auch der Antragsteller hat weder Einwendungen gegen die der Bewertung des Verordnungsgebers zugrunde liegenden Tatsachen geltend gemacht noch hat er das Einschätzungsergebnis substantiiert angegriffen.
78 
b) Soweit der Antragsteller rügt, in die Berechnung der Ausgleichsmasse würden in unzulässiger Weise die Krankenpflegefachkräfte der ambulanten Einrichtungen einbezogen und dies führe zu einer überproportionalen Belastung der ambulanten Einrichtungen, ist ein der Verordnung anhaftender Rechtsfehler ebenfalls nicht zu erkennen. In § 3 Abs. 3 Nr. 2 AltPflAusglVO heißt es ausdrücklich, dass in die Berechnung der Ausgleichsmasse „lediglich“ die Zahl der Altenpflegeschülerinnen und Altenpflegeschüler bei den ambulanten Diensten einzubeziehen ist.
79 
c) Ohne Erfolg wendet der Antragsteller ferner ein, der Verordnungsgeber habe die Gruppe der Umlagepflichtigen nicht nach sachgerechten Kriterien zusammengestellt und darin liege ein weiterer Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
80 
Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 AltPflAusglVO nehmen am Ausgleichsverfahren die in Baden-Württemberg tätigen Einrichtungen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AltPflG teil. Darunter fallen Heime im Sinne des Heimgesetzes, Pflegeeinrichtungen im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie ambulante Pflegeeinrichtungen; diese Einrichtungen bilden damit abschließend den Kreis der Umlagepflichtigen. Bei den genannten abgabepflichtigen Unternehmen handelt es sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts um eine homogene Gruppe mit spezifischer Sachnähe zur finanzierenden Aufgabe im Sinne der besonderen Anforderungen an Sonderabgaben. Die Homogenität der Abgabepflichtigen ergibt sich aus ihrer Rolle als Anbieter der Dienstleistung „Altenpflege“. Die Betätigung als Anbieter auf dem speziellen, insbesondere sozialversicherungsrechtlich regulierten Markt der Altenpflege macht die betroffenen Unternehmer zu einer Gruppe, die hinsichtlich gemeinsamer, durch Rechtsordnung und gesellschaftliche Wirklichkeit geprägter Interessen und Gegebenheiten von der Allgemeinheit und anderen Gruppen abgrenzbar ist. Die abgabepflichtigen Unternehmen haben eine spezifische Sachnähe zu der von ihnen zu finanzierenden Aufgabe. Ihnen ist gemeinsam die besondere Verantwortung für die Qualität der Dienstleistungen in der Altenpflege, der die Vorteile einer weitgehend gesicherten Finanzierung durch die Träger der sozialen Pflegesicherung und der Sozialhilfe korrespondieren. Die Umlagepflichtigen haben in gleicher Weise ein objektives Interesse an ausreichendem Nachwuchs bei den Altenpflegekräften (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 17.07.2003, aaO).
81 
Ausgehend von dieser Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts war der Verordnungsgeber insbesondere nicht gehalten, die in der Antragsschrift genannten weiteren Einrichtungen, in denen u.a. auch alte Menschen behandelt und versorgt werden, in den Kreis der Abgabepflichtigen einzubeziehen. Der Gesetzgeber muss im Zusammenhang mit der Auferlegung von Sonderabgaben seine Tatbestände nach sozialtypischem Befund bilden, den typischen Fall erfassen und dadurch das Konkrete unter Vernachlässigung individueller Unterschiedlichkeiten verallgemeinern (BVerfG, Beschluss vom 31.05.1990 - 2 BvL 12/88, u.a. - BVerfGE 82, 159). Davon ausgehend handelt es sich bei psychiatrischen Kliniken, Allgemeinkrankenhäusern, Einrichtungen der Behindertenhilfe, bei den Einrichtungen der offenen Altenhilfe und bei den geriatrischen Rehabilitationseinrichtungen nicht um typische Einrichtungen, die in vergleichbarer Weise auf ausreichenden Nachwuchs bei den Altenpflegekräften angewiesen sind. Bei psychiatrischen Kliniken handelt es sich um Krankenhäuser zur Behandlung psychischer Störungen bei Menschen aller Altersgruppen. Allgemeinkrankenhäuser sind Einrichtungen zur Erkennung und Behandlung von Erkrankungen ebenfalls bei Menschen aller Altersgruppen. Einrichtungen der Behindertenhilfe dienen der Erkennung und Förderung behinderter Menschen aller Altersgruppen, sie halten Wohn-, Betreuungs- sowie Beschäftigungsangebote für diese vor. Bei der offenen Altenhilfe handelt es sich um Hilfen im Vor- und Umfeld von Pflege, nicht aber um Altenpflege im engeren Sinne. Die geriatrische Rehabilitation ist zwar eine spezialisierte Rehabilitation für ältere Patienten; sie verfolgt aber primär das Ziel der Wiederherstellung der individuellen Selbständigkeit und der Vermeidung von Pflegebedürftigkeit nach einer schweren Erkrankung, insbesondere nach Schlaganfällen oder Stürzen.
82 
Allein der vom Antragsteller angeführte Umstand, dass nach § 4 Abs. 3 Satz 2 AltPflG Abschnitte der praktischen Ausbildung in den oben genannten Einrichtungen stattfinden können, rechtfertigt keine andere Sichtweise. Dass diese Einrichtungen in die Ausbildung „miteinbezogen“ werden, verfolgt das Ziel, das Wissen der Auszubildenden auf angrenzende Bereiche zu verbreitern und die Kompetenz zur Zusammenarbeit in den Einrichtungen der Altenpflege an Schnittstellen zu verbessern.
83 
Ohne Erfolg behauptet der Antragsteller weiter, „ein erheblicher Teil der Altenpflegeeinrichtungen in Baden-Württemberg sei überhaupt nicht erfasst worden und daraus folgend würde ein Teil der Umlagepflichtigen unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG übermäßig belastet“. Der Antragsteller stützt seine Vermutung einer unvollständigen Ermittlung des Kreises der Umlagepflichtigen auf den Umstand, dass der Antragsgegner die Anzahl der Altenpflegefachkräfte für das Jahr 2003 - unter Berufung auf das Statistische Landesamt - mit 17.910 angegeben habe, während der Kommunalverband für Jugend und Soziales - im Rahmen der Erhebung der Ausbildungsumlage - insgesamt 22.759 Altenpflegefachkräfte ermittelt habe. Der Antragsteller übersieht dabei aber, dass sich die Zahlen des Statistischen Landesamtes auf das Jahr 2003, die Zahlen des Kommunalverbandes für Jugend und Soziales auf der Grundlage von § 4 Abs. 1 AltPflAusglVO auf das Jahr 2005 beziehen. Im Übrigen berührt der Vortrag des Antragstellers nicht die Wirksamkeit der hier zu beurteilenden Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung. Hätte der Kommunalverband für Jugend und Soziales die Anzahl der in Baden-Württemberg beschäftigten Pflegefachkräfte fehlerhaft und damit in Abweichung von § 4 Abs. 2 AltPflAusglVO berechnet, würde dies lediglich die Rechtmäßigkeit des vom Kommunalverband für Jugend und Soziales mit Bescheid festgesetzten Ausgleichsbetrags betreffen.
84 
d) Zu Unrecht meint der Antragsteller darüber hinaus, der Verordnungsgeber habe unberücksichtigt gelassen, dass die ambulanten Pflegeeinrichtungen im Vergleich mit den stationären Einrichtungen sehr viel weniger Altenpflegekräfte und dafür aber mehr Krankenpflegekräfte beschäftigten.
85 
Mit diesem Vortrag wendet sich der Antragsteller gegen die Berechnung der Ausgleichsbeträge und damit gegen die Höhe der Ausbildungsumlage, die vom „Leistungsbereich ambulante Dienste“ und damit auch von den jeweiligen ambulanten Diensten zu leisten ist. Die Ausgleichsmasse wird durch die Erhebung von Ausgleichsbeträgen aufgebracht (§ 4 Abs. 1 Satz 1 AltPflAusglVO). § 4 Abs. 5 AltPflAusglVO sieht weiter vor, dass die sich ergebende Gesamtausgleichsmasse (§ 3 Abs. 3 AltPflAusglVO) in vier Teilmassen - vollstationär, teilstationär, Altenheime und ambulant - und zwar nach dem Verhältnis der in den jeweiligen Sektoren beschäftigten Fachkräfte aufgeteilt wird. Zu Recht ist der Verordnungsgeber in diesem Zusammenhang davon ausgegangen, dass die Zahl der in den einzelnen Leistungsbereichen beschäftigten Altenpflegefachkräfte einen hinreichend sicheren Schluss auf den Ausbildungsbedarf des jeweiligen Leistungsbereichs zulässt. Deshalb berechnet sich der auf die einzelnen Leistungsbereiche - und damit auch auf den Leistungsbereich ambulante Dienste - entfallende Anteil der Ausgleichsmasse anteilig nach der Gesamtzahl der in den einzelnen Bereichen beschäftigten Fachkräfte.
86 
Der Verordnungsgeber hat auch den Besonderheiten Rechnung getragen, die das Leistungsangebot der ambulanten Dienste kennzeichnen. Diese Dienste bieten nicht nur Pflegeleistungen nach dem Elften Buch des Sozialgesetzbuchs, sondern darüber hinaus auch Leistungen nach dem Fünften Buch des Sozialgesetzbuches an. Deshalb werden nach § 4 Abs. 4 AltPflAusglVO die bei den ambulanten Diensten beschäftigten Pflegefachkräfte nach der Leistungsart der Hausbesuche aufgeteilt. Dazu wird die Zahl der in den ambulanten Diensten insgesamt erhobenen Pflegefachkräfte in das Verhältnis der Hausbesuche für Grundpflegeleistungen an der Gesamtzahl der erbrachten Hausbesuche gesetzt. Mit dieser Regelung wird damit - entgegen der Auffassung des Antragstellers - sichergestellt, dass die ambulanten Dienste nur mit einem solchen Anteil an den Ausbildungsvergütungen in der Altenpflege belastet werden, der auch in etwa ihrem Bedarf an entsprechenden Fachkräften entspricht. Nach den Erhebungen des Antragsgegners, denen der Antragsteller nicht entgegengetreten ist, entspricht der auf der Grundlage von § 4 Abs. 4 AltPflAusglVO ermittelte Anteil an Pflegefachkräften in etwa auch der Zahl, der bei den ambulanten Diensten tatsächlich beschäftigten Altenpflegefachkräfte. Fehl geht in diesem Zusammenhang insbesondere der Einwand des Antragstellers, bei den ambulanten Diensten seien nur etwa 6 Prozent der Altenpflegefachkräfte beschäftigt. Nach den Erhebungen des Statistischen Landesamtes Baden-Württemberg waren etwa am 15.12.2003 in ambulanten und stationären Einrichtungen der Altenpflege nahezu 18.000 und bei den ambulanten Diensten über 4.000 Altenpflegefachkräfte beschäftigt, was für die ambulanten Einrichtungen einem Anteil von ca. 23 Prozent entspricht.
87 
e) Mit der Ausgestaltung der Bemessungstatbestände für die hier streitige Altenpflegeumlage ist schließlich dem aus dem Rechtsstaatsprinzip in Art. 20 Abs. 3 GG abgeleiteten Gebot hinreichender Bestimmtheit der Gesetze Rechnung getragen worden. Gesetzliche Tatbestände sind so zu fassen, dass die Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten daran ausrichten können. Welche Anforderungen an die Bestimmtheit zu stellen sind, lässt sich indes nicht generell und abstrakt festlegen, sondern hängt maßgeblich von der Eigenart des Regelungsgegenstands und dem Zweck der betroffenen Norm ab. Für Abgaben gilt als allgemeiner Grundsatz, dass abgabebegründende Tatbestände so bestimmt sein müssen, dass der Abgabepflichtige die auf ihn entfallende Abgabe - im gewissen Umfang - vorausberechnen kann. Bei kostenorientierten Abgaben - wie hier - ist es aber nicht erforderlich, dass der Abgabesatz im Gesetz bereits tatbestandlich bestimmt ist. Hinreichende Bestimmtheit ist hier herzustellen durch Festlegung der Bemessungsfaktoren für die die Abgabe tragenden Kosten. Insoweit fordert das Bestimmtheitsgebot im Bereich kostenorientierter Sonderabgaben, eine dem jeweiligen Zusammenhang angemessene Regelungsdichte, die eine willkürliche Handhabung durch die Behörden ausschließt (vgl. zum Ganzen: BVerfG, Beschluss vom 17.07.2003, aaO).
88 
Davon ausgehend genügen die gesetzlichen Bemessungstatbestände der Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine hinreichende Bestimmtheit. Zwar handelt es sich bei der für die Höhe der Abgabenpflicht u.a. maßgeblichen Höhe der Ausbildungsvergütung und der Zahl der Auszubildenden um variable Bemessungsfaktoren, die außerhalb der Einwirkungssphäre des Abgabenschuldners liegen. Gleichwohl war die Höhe der zu erwartenden Abgabe im Wesentlichen abschätzbar, so dass für die Abgabenschuldner unzumutbare Unsicherheiten nicht entstehen konnten.
89 
Hinsichtlich der Höhe der Ausbildungsvergütungen nimmt § 3 Abs. 3 AltPflAusglVO ausdrücklich Bezug auf die durchschnittliche jährliche Bruttovergütung, die nach dem Tarifrecht des öffentlichen Dienstes am 1. August des Vorjahres einer auszubildenden Person in der Gesundheits- und Krankenpflege einschließlich dem Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung zu gewähren war. Damit war der nach der Verordnung maßgebliche aktuelle Ausgangswert für die Berechnung der Umlage ebenso bekannt wie auch dessen voraussichtliche Weiterentwicklung. Auch die Zahl der vergütungsberechtigten Auszubildenden als weiterer wesentlicher Bemessungsfaktor der Abgabenhöhe war für die Abgabenschuldner hinreichend berechenbar. Der Verordnungsgeber konnte zwar zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung noch nicht über exakte Zahlen der Ausbildungs- und damit Vergütungsfälle verfügen und auch deren weitere Entwicklung in künftigen Jahren naturgemäß nicht präzise vorherbestimmen. Die Offenheit dieses Bemessungsfaktors liegt aber in der Natur der Sache. Trotzdem konnten die Abgabepflichtigen die Höhe der auf sie entfallenden Belastung hinreichend vorausberechnen. Die Anzahl der Ausbildungsfälle, in denen eine Ausbildungsvergütung bezahlt wird, sowie die Anzahl der Abgabepflichtigen, auf die diese umgelegt wird, ist jeweils aus den Vorjahren näherungsweise bekannt und kann jedenfalls vom Abgabepflichtigen aus dem vorhandenen statistischen Material mit vertretbarem Aufwand beschafft werden.
90 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
91 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
92 
Beschluss vom 22. September 2009
93 
Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird auf 20.000,-- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).
94 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 VwGO).

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, und mit mindestens der in § 15 festgelegten Schwere bestehen.

(2) Maßgeblich für das Vorliegen von gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten sind die in den folgenden sechs Bereichen genannten pflegefachlich begründeten Kriterien:

1.
Mobilität: Positionswechsel im Bett, Halten einer stabilen Sitzposition, Umsetzen, Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs, Treppensteigen;
2.
kognitive und kommunikative Fähigkeiten: Erkennen von Personen aus dem näheren Umfeld, örtliche Orientierung, zeitliche Orientierung, Erinnern an wesentliche Ereignisse oder Beobachtungen, Steuern von mehrschrittigen Alltagshandlungen, Treffen von Entscheidungen im Alltagsleben, Verstehen von Sachverhalten und Informationen, Erkennen von Risiken und Gefahren, Mitteilen von elementaren Bedürfnissen, Verstehen von Aufforderungen, Beteiligen an einem Gespräch;
3.
Verhaltensweisen und psychische Problemlagen: motorisch geprägte Verhaltensauffälligkeiten, nächtliche Unruhe, selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten, Beschädigen von Gegenständen, physisch aggressives Verhalten gegenüber anderen Personen, verbale Aggression, andere pflegerelevante vokale Auffälligkeiten, Abwehr pflegerischer und anderer unterstützender Maßnahmen, Wahnvorstellungen, Ängste, Antriebslosigkeit bei depressiver Stimmungslage, sozial inadäquate Verhaltensweisen, sonstige pflegerelevante inadäquate Handlungen;
4.
Selbstversorgung: Waschen des vorderen Oberkörpers, Körperpflege im Bereich des Kopfes, Waschen des Intimbereichs, Duschen und Baden einschließlich Waschen der Haare, An- und Auskleiden des Oberkörpers, An- und Auskleiden des Unterkörpers, mundgerechtes Zubereiten der Nahrung und Eingießen von Getränken, Essen, Trinken, Benutzen einer Toilette oder eines Toilettenstuhls, Bewältigen der Folgen einer Harninkontinenz und Umgang mit Dauerkatheter und Urostoma, Bewältigen der Folgen einer Stuhlinkontinenz und Umgang mit Stoma, Ernährung parenteral oder über Sonde, Bestehen gravierender Probleme bei der Nahrungsaufnahme bei Kindern bis zu 18 Monaten, die einen außergewöhnlich pflegeintensiven Hilfebedarf auslösen;
5.
Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen:
a)
in Bezug auf Medikation, Injektionen, Versorgung intravenöser Zugänge, Absaugen und Sauerstoffgabe, Einreibungen sowie Kälte- und Wärmeanwendungen, Messung und Deutung von Körperzuständen, körpernahe Hilfsmittel,
b)
in Bezug auf Verbandswechsel und Wundversorgung, Versorgung mit Stoma, regelmäßige Einmalkatheterisierung und Nutzung von Abführmethoden, Therapiemaßnahmen in häuslicher Umgebung,
c)
in Bezug auf zeit- und technikintensive Maßnahmen in häuslicher Umgebung, Arztbesuche, Besuche anderer medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen, zeitlich ausgedehnte Besuche medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen, Besuch von Einrichtungen zur Frühförderung bei Kindern sowie
d)
in Bezug auf das Einhalten einer Diät oder anderer krankheits- oder therapiebedingter Verhaltensvorschriften;
6.
Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte: Gestaltung des Tagesablaufs und Anpassung an Veränderungen, Ruhen und Schlafen, Sichbeschäftigen, Vornehmen von in die Zukunft gerichteten Planungen, Interaktion mit Personen im direkten Kontakt, Kontaktpflege zu Personen außerhalb des direkten Umfelds.

(3) Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten, die dazu führen, dass die Haushaltsführung nicht mehr ohne Hilfe bewältigt werden kann, werden bei den Kriterien der in Absatz 2 genannten Bereiche berücksichtigt.

(1) Die Ausbildungsvergütung im Sinne dieser Vorschrift umfasst die Vergütung, die aufgrund von Rechtsvorschriften, Tarifverträgen, entsprechenden allgemeinen Vergütungsregelungen oder aufgrund vertraglicher Vereinbarungen an Personen, die nach Bundesrecht in der Altenpflege oder nach Landesrecht in der Altenpflegehilfe ausgebildet werden, während der Dauer ihrer praktischen oder theoretischen Ausbildung zu zahlen ist, sowie die nach § 17 Abs. 1a des Altenpflegegesetzes zu erstattenden Weiterbildungskosten.

(2) Soweit eine nach diesem Gesetz zugelassene Pflegeeinrichtung nach Bundesrecht zur Ausbildung in der Altenpflege oder nach Landesrecht zur Ausbildung in der Altenpflegehilfe berechtigt oder verpflichtet ist, ist die Ausbildungsvergütung der Personen, die aufgrund eines entsprechenden Ausbildungsvertrages mit der Einrichtung oder ihrem Träger zum Zwecke der Ausbildung in der Einrichtung tätig sind, während der Dauer des Ausbildungsverhältnisses in der Vergütung der allgemeinen Pflegeleistungen (§ 84 Abs. 1, § 89) berücksichtigungsfähig. Betreut die Einrichtung auch Personen, die nicht pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind, so ist in der Pflegevergütung nach Satz 1 nur der Anteil an der Gesamtsumme der Ausbildungsvergütungen berücksichtigungsfähig, der bei einer gleichmäßigen Verteilung der Gesamtsumme auf alle betreuten Personen auf die Pflegebedürftigen im Sinne dieses Buches entfällt. Soweit die Ausbildungsvergütung im Pflegesatz eines zugelassenen Pflegeheimes zu berücksichtigen ist, ist der Anteil, der auf die Pflegebedürftigen im Sinne dieses Buches entfällt, gleichmäßig auf alle pflegebedürftigen Heimbewohner zu verteilen. Satz 1 gilt nicht, soweit

1.
die Ausbildungsvergütung oder eine entsprechende Vergütung nach anderen Vorschriften aufgebracht wird oder
2.
die Ausbildungsvergütung durch ein landesrechtliches Umlageverfahren nach Absatz 3 finanziert wird.
Die Ausbildungsvergütung ist in der Vergütungsvereinbarung über die allgemeinen Pflegeleistungen gesondert auszuweisen; die §§ 84 bis 86 und 89 gelten entsprechend.

(3) Wird die Ausbildungsvergütung ganz oder teilweise durch ein landesrechtliches Umlageverfahren finanziert, so ist die Umlage in der Vergütung der allgemeinen Pflegeleistungen nur insoweit berücksichtigungsfähig, als sie auf der Grundlage nachfolgender Berechnungsgrundsätze ermittelt wird:

1.
Die Kosten der Ausbildungsvergütung werden nach einheitlichen Grundsätzen gleichmäßig auf alle zugelassenen ambulanten, teilstationären und stationären Pflegeeinrichtungen und die Altenheime im Land verteilt. Bei der Bemessung und Verteilung der Umlage ist sicherzustellen, daß der Verteilungsmaßstab nicht einseitig zu Lasten der zugelassenen Pflegeeinrichtungen gewichtet ist. Im übrigen gilt Absatz 2 Satz 2 und 3 entsprechend.
2.
Die Gesamthöhe der Umlage darf den voraussichtlichen Mittelbedarf zur Finanzierung eines angemessenen Angebots an Ausbildungsplätzen nicht überschreiten.
3.
Aufwendungen für die Vorhaltung, Instandsetzung oder Instandhaltung von Ausbildungsstätten (§§ 9, 82 Abs. 2 bis 4), für deren laufende Betriebskosten (Personal- und Sachkosten) sowie für die Verwaltungskosten der nach Landesrecht für das Umlageverfahren zuständigen Stelle bleiben unberücksichtigt.

(4) Die Höhe der Umlage nach Absatz 3 sowie ihre Berechnungsfaktoren sind von der dafür nach Landesrecht zuständigen Stelle den Landesverbänden der Pflegekassen rechtzeitig vor Beginn der Pflegesatzverhandlungen mitzuteilen. Es genügt die Mitteilung an einen Landesverband; dieser leitet die Mitteilung unverzüglich an die übrigen Landesverbände und an die zuständigen Träger der Sozialhilfe weiter. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den nach Satz 1 Beteiligten über die ordnungsgemäße Bemessung und die Höhe des von den zugelassenen Pflegeeinrichtungen zu zahlenden Anteils an der Umlage entscheidet die Schiedsstelle nach § 76 unter Ausschluß des Rechtsweges. Die Entscheidung ist für alle Beteiligten nach Satz 1 sowie für die Parteien der Vergütungsvereinbarungen nach dem Achten Kapitel verbindlich; § 85 Abs. 5 Satz 1 und 2, erster Halbsatz, sowie Abs. 6 gilt entsprechend.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
A.
Der Antragsteller betreibt in Stuttgart eine Pflegediensteinrichtung und bietet Leistungen der ambulanten Pflege an. Hierbei handelt es sich um eine Pflegeeinrichtung im Sinne von § 71 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI). Er wendet sich gegen die Verordnung der Regierung des Landes Baden-Württemberg über die Erhebung von Ausgleichsbeträgen zur Finanzierung der Ausbildungsvergütungen in der Altenpflege - Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung (im Folgenden: AltPflAusglVO) vom 04.10.2005 (GBl. S. 675). Die Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung stützt sich auf § 25 des Altenpflegegesetzes (im Folgenden: AltPflG) in der Fassung vom 25.08.2003 (BGBl. I S. 1691).
Die maßgeblichen Vorschriften des Altenpflegegesetzes lauten wie folgt:
§ 4
        
(1) ...
(2) ...
(3) Die praktische Ausbildung wird in folgenden Einrichtungen vermittelt:
        
1. in einem Heim im Sinne des § 1 des Heimgesetzes oder in einer stationären Pflegeeinrichtung im Sinne des § 71 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn es sich dabei um eine Einrichtung für alte Menschen handelt, und
        
2. in einer ambulanten Pflegeeinrichtung im Sinne des § 71 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn deren Tätigkeitsbereich die Pflege alter Menschen einschließt.
§ 24
        
Der Träger der praktischen Ausbildung kann die Kosten der Ausbildungsvergütung sowie die von ihm nach § 17 Abs. 1a zu erstattenden Weiterbildungskosten in den Entgelten oder Vergütungen für seine Leistungen berücksichtigen. Ausgenommen sind:
        
1. die Aufwendungen für die Vorhaltung, Instandsetzung oder Instandhaltung von Ausbildungsstätten,
2. die laufenden Betriebskosten (Personal- und Sachkosten) der Ausbildungsstätten sowie
3. die Verwaltungskosten für Ausgleichsverfahren nach § 25.
        
...
§ 25
        
(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnungen zu bestimmen, dass zur Aufbringung der Mittel für die Kosten der Ausbildungsvergütung und der nach § 17 Abs. 1a zu erstattenden Weiterbildungskosten von den in § 4 Abs. 3 Satz 1 genannten Einrichtungen Ausgleichsbeträge erhoben werden, und zwar unabhängig davon, ob dort Abschnitte der praktischen Ausbildung durchgeführt werden. Dies gilt jedoch nur, wenn ein Ausgleichsverfahren erforderlich ist, um einen Mangel an Ausbildungsplätzen zu verhindern oder zu beseitigen.
        
(2) Führt eine Landesregierung ein Ausgleichsverfahren ein, darf die Gesamthöhe der Ausgleichsbeträge den voraussichtlichen Mittelbedarf zur Finanzierung eines angemessenen Angebots an Ausbildungsplätzen nicht überschreiten. Die Landesregierungen regeln das Nähere über die Berechnung des Kostenausgleichs und das Ausgleichsverfahren. Sie bestimmen die zur Durchführung des Kostenausgleichs zuständige Stelle. § 24 Satz 2 und 3 bleibt unberührt.
        
(3) Hat eine Landesregierung ein Ausgleichsverfahren nach Abs. 1 eingeführt, so ist sie verpflichtet, in angemessenen Zeitabständen die Notwendigkeit der Fortführung zu überprüfen.
Die maßgeblichen Vorschriften der Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung lauten wie folgt:
§ 1
Ausgleichsverfahren
        
Um einen Mangel an praktischen Ausbildungsplätzen in der Altenpflege zu verhindern, wird nach Maßgabe dieser Verordnung ein Ausgleichsverfahren zur Aufbringung der Mittel für die Kosten der Ausbildungsvergütung durchgeführt.
§ 2
Beteiligte und Zuständigkeit
        
(1) Am Ausgleichsverfahren nehmen die in Baden-Württemberg tätigen Einrichtungen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AltPflG teil. Die Teilnahme ist unabhängig davon, ob die einzelne Einrichtung die zusätzlichen Voraussetzungen für eine Ausbildungsaufnahme nach der Altenpflegeausbildungsträgerverordnung erfüllt und tatsächlich Ausbildungen vermittelt.
        
(2) Der Kommunalverband für Jugend und Soziales führt das Ausgleichsverfahren durch. Er bestimmt die erforderliche Ausgleichsmasse, erhebt Ausgleichsbeträge, verwaltet sie und verteilt die Summe der eingegangenen Ausgleichsbeträge durch Ausgleichszuweisungen. ...
        
(3) ...
§ 3
Bestimmung der Höhe der Ausgleichsmasse
        
(1) Der Kommunalverband für Jugend und Soziales bestimmt die zur Finanzierung der Ausbildung erforderliche Höhe der Ausgleichsmasse für ein jeweils am 1. Januar beginnendes Ausgleichsbetragserhebungsjahr (Erhebungsjahr) im Benehmen mit den Pflegesatzkommissionen im September des Vorjahres. Das erste Erhebungsjahr beginnt am 1. Januar 2006.
        
(2) ...
        
(3) Die Ausgleichsmasse bestimmt sich wie folgt:
        
1. Die Zahl der Altenpflegeschülerinnen und Altenpflegeschüler in den stationären Einrichtungen wird vervielfacht mit 35 Prozent der durchschnittlichen jährlichen Bruttovergütung, die nach dem Tarifrecht des öffentlichen Dienstes am 1. August des Vorjahres einer auszubildenden Person in der Gesundheits- und Krankenpflege einschließlich dem Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung zu gewähren war,
        
2. die Zahl der Altenpflegeschülerinnen und Altenpflegeschüler bei den ambulanten Diensten wird vervielfacht mit 70 Prozent der Vergütung nach Ziffer 1,
        
3. die Zahl der Altenpflegeschülerinnen und Altenpflegeschüler, die von den Einrichtungen und Diensten eine Förderung der Weiterbildungskosten nach § 79 SGB III erhalten, wird vervielfacht mit dem durchschnittlichen Betrag der Weiterbildungskosten.
10 
§ 4
Grundlage für die Ermittlung der Höhe der Ausgleichsbeträge
        
(1) Die Ausgleichsmasse wird durch die Erhebung von Ausgleichsbeträgen aufgebracht. Die Ausgleichsbeträge werden von den Einrichtungen nach § 2 Abs. 1 erhoben, die bereits am 1. August des Vorjahres im Bereich der Altenhilfe tätig waren. ...
        
(2) Grundlage für die Berechnung der Ausgleichsbeträge ist die Anzahl der am 1. August des Vorjahres beschäftigten Pflegefachkräfte. ...
        
(3) Erfüllt ein Heim die nach der Heimpersonalverordnung vorgegebene Fachkraftquote nicht, ist die anzustrebende Zahl der zu beschäftigenden anstelle der tatsächlich beschäftigten Pflegefachkräfte maßgeblich.
(4) Bei ambulanten Diensten wird nur der Anteil an Pflegefachkräften der Gesamtzahl nach Abs. 2 zugerechnet, der auf die Grundpflegeleistungen nach §§ 36, 38 und 39 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) entfällt.
        
(5) Der von der einzelnen Einrichtung zu zahlende Ausgleichsbetrag wird wie folgt in zwei Stufen berechnet:
        
1. Die Ausgleichsmasse wird auf die Leistungsbereiche „vollstationär“, „teilstationär“, „Altenheime“ und „ambulant“ im Verhältnis der in diesen Sektoren beschäftigten Fachkräfte zur Gesamtzahl der nach Abs. 2 bis 4 ermittelten Fachkräfte aufgeschlüsselt.
        
2. Der auf die Einrichtung entfallende Anteil an den sektoralen Beträgen bemisst sich nach dem Verhältnis der in den zwölf Monaten vor dem 1. August des Vorjahres betreuten Personen dieser Einrichtung zu allen betreuten Personen im sektoralen Leistungsbereich. Bei den ambulanten Diensten errechnet sich der Anteil am sektoralen Betrag nach dem Verhältnis der Hausbesuche mit Grundpflegeleistungen nach §§ 36, 38 und 39 SGB XI des einzelnen ambulanten Dienstes zur Gesamtzahl dieser Hausbesuche.
11 
§ 5
Erhebung der Ausgleichsbeträge und Erstattung der Ausgleichszuweisungen
        
(1) Die Einrichtungen teilen dem Kommunalverband für Jugend und Soziales bis zum 31. August des Vorjahres die zur Berechnung der Erstattungsbeträge erforderlichen Angaben zusammen mit der nach § 4 Abs. 2 bis 4 nach Vollzeitstellen berechneten Anzahl der Beschäftigten Pflegefachkräfte mit. Die vollstationären Einrichtungen melden, ob die Fachkraftquote erfüllt ist und welche abweichende Anzahl ohne Befreiungen von der Fachkraftquote gegebenenfalls zu erfüllen wäre. Nach Ablauf dieses Termins kann der Kommunalverband für Jugend und Soziales die Anzahl der Pflegefachkräfte für die Ausgleichsbetragserhebung durch Schätzung verbindlich feststellen.
        
(2) Der Kommunalverband für Jugend und Soziales setzt gegenüber jeder Einrichtung den jeweils zu entrichteten Ausgleichsbetrag bis spätestens 10. November des Vorjahres durch Bescheid fest.
        
(3) ...
12 
§ 6
Höhe der Erstattungen
        
(1) Die gesamte Summe der bis zum Ende des Erhebungsjahres ohne Vorbehalt eingegangenen Ausgleichsbeträge wird auf die Einrichtungen verteilt, die im Erhebungsjahr die praktische Ausbildung vermittelt haben. Die Zuweisungen an die einzelnen Einrichtungen entsprechen deren Anteil an den erstattungsfähigen Vergütungszahlungen an Auszubildende.
        
(2) ...
13 
Der Kommunalverband für Jugend und Soziales (im Folgenden: KVJS) zog den Antragsteller - gestützt auf die Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung - mit Bescheid vom 27.12.2005 für das Erhebungsjahr 2006 zur Zahlung eines Ausgleichsbetrags in Höhe von 5.112,64 EUR sowie mit Bescheid vom 06.11.2006 für das Erhebungsjahr 2007 zu einem Ausgleichsbetrag in Höhe von 5.013,28 EUR heran. In den Bescheiden heißt es u.a.: Die Höhe des auf den Antragsteller entfallenden Ausgleichsbetrages ergebe sich aus § 4 Abs. 5 Nr. 2 AltPflAusglVO auf Grundlage der von ihm im Erhebungsbogen gemachten Angaben (Verhältnis der von der Einrichtung betreuten Personen zu allen betreuten Personen aller Einrichtungen bzw. Verhältnis der Hausbesuche mit Grundpflegeleistungen nach §§ 36, 38 und 39 SGB XI des ambulanten Dienstes des Antragstellers zur Gesamtzahl dieser Hausbesuche aller Dienste).
14 
Über die gegen die Bescheide erhobenen Widersprüche des Antragstellers sowie die beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhobene Untätigkeitsklage wurde bis heute nicht entschieden.
15 
Der Antragsteller hat am 14.05.2007 Normenkontrollantrag gestellt. Er macht geltend: Die Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung sei bereits in Ermangelung einer Verordnungsermächtigung nichtig. Die Voraussetzungen der Ermächtigung in § 25 AltPflG lägen nicht vor, weil es an der Erforderlichkeit eines Ausgleichsverfahrens im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 2 AltPflG fehle. Der Antragsgegner habe nicht den Nachweis erbracht, dass das Ausgleichsverfahren erforderlich sei, um einen Mangel an Ausbildungsplätzen zu verhindern oder zu beseitigen.
16 
Die in § 25 Abs. 3 AltPflG niedergelegte Verpflichtung des Antragsgegners, nach Einführung eines Ausgleichsverfahrens in angemessenen Zeitabständen die Notwendigkeit der Fortführung zu überprüfen, verdeutliche, dass bei der Einschätzung des Bedürfnisses eines Ausgleichsverfahrens hohe Maßstäbe anzulegen seien. Die Überprüfungs- und Anpassungspflichten des Landesgesetzgebers seien nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unmittelbare verfassungsrechtliche Pflichten, die der Gesetzgeber unabhängig von konkretisierenden Bestimmungen des einfaches Rechts zu erfüllen habe. Die Formulierung in § 25 Abs. 1 Satz 2 AltPflG zeige zudem, dass von der Ermächtigung nur ausnahmsweise Gebrauch gemacht werden dürfe. § 25 AltPflG gehe deshalb davon aus, dass grundsätzlich zunächst nach § 24 AltPflG zu verfahren sei. Nur wenn sich hierbei herausstelle, dass es infolge der in § 17 AltPflG erfolgten Normierung eines Vergütungsanspruchs der Schülerinnen und Schüler und der damit gemäß § 24 AltPflG verbundenen höheren Entgelte und Vergütungen der ausbildenden Einrichtungen zu einem Mangel an Ausbildungsplätzen komme, könne durch landesrechtliche Rechtsverordnung ein Umlageverfahren eingeführt werden.
17 
Vermutungen oder Schätzungen des zukünftigen Bedarfs an Altenpflegefachkräften, die nicht auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhten, seien nicht ausreichend. Vorausgesetzt werde die objektive Erforderlichkeit der Einführung eines Ausgleichsverfahrens. Der Antragsgegner habe keine Feststellungen hinsichtlich eines Mangels an Ausbildungsplätzen getroffen. Die Begründung zur Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung stelle lediglich allgemein auf die demografische Entwicklung ab, die in den nächsten Jahren zusätzlichen Personalbedarf entstehen lasse. Diese viel zu pauschalen Aussagen könnten die Erforderlichkeit eines Ausgleichsverfahrens nicht begründen.
18 
Im Anschluss an die Feststellung, dass 70 Prozent der stationären Einrichtungen in den letzten Jahren einen Ausgleich der Ausbildungsvergütungen auf freiwilliger Basis weitergeführt hätten, wobei die Fortführung der freiwilligen Umlage im Jahr 2005 allerdings an die Bedingung geknüpft worden sei, dass eine landesrechtliche Regelung ab dem Jahr 2006 geschaffen werde, heiße es in der Begründung: „Das Land Baden-Württemberg muss deshalb die gemäß § 25 des Altenpflegegesetzes eröffnete Möglichkeit ergreifen und ein Ausgleichsverfahren einführen“. Damit führe der Antragsgegner selbst aus, dass er in „Zugzwang“ gewesen sei und sich dem Druck der stationären Pflegeeinrichtungen gebeugt habe. Dies begründe, warum der Antragsgegner die Frage eines Mangels an Ausbildungsplätzen nicht hinreichend untersucht habe.
19 
Derzeit sei auch weder ein Mangel an Ausbildungsplätzen gegeben, der beseitigt werden müsse, noch sei ein konkreter Mangel in naher Zukunft zu befürchten, der durch ein Ausgleichsverfahren verhindert werden müsse. Die Zahl der Ausbildungsplätze sei in den letzten vier Jahren vor Erlass der Verordnung sogar gestiegen. Laut Angaben des Ministeriums für Arbeit und Soziales hätten sich die Schülerzahlen für den Ausbildungsgang der Altenpflege/-hilfe wie folgt entwickelt: 6.760 Schüler im Jahr 2001, 7.084 Schüler im Jahr 2002, 7.918 im Jahre 2003 und 8.304 im Jahr 2004.
20 
Die Altenpflegeausgleichsverordnung leide darüber hinaus an einem Verfahrensfehler. Vor der Verabschiedung seien mindestens zwei fachkundige Verbände der beteiligten Einrichtungen, nämlich der Arbeitgeber- und Berufsverband privater Anbieter in der Pflege e.V. (ABVP) und der Bundesverband ambulanter Dienste und stationärer Einrichtungen e.V. (BAD), formal nicht angehört worden. Deren rechtzeitige Anhörung wäre jedoch notwendig gewesen, um faktische Entwicklungen im Bereich der Pflege umfassend beurteilen zu können. Diese fachkundigen Verbände hätten bei Anhörung dargelegt, dass kein Mangel an Ausbildungsplätzen zu erkennen sei, sondern die Zahl an Auszubildenden seit Jahren zunehme.
21 
Weiterhin sei die Bestimmung der Höhe der Ausgleichsmassen gemäß den Regelungen in § 3 Abs. 3 AltPflAusglVO rechtswidrig. Deren Umsetzung führe zur Festsetzung unangemessen hoher Ausgleichszahlungen für ambulante Pflegedienste. Während sich die Ausgleichsmasse bei den stationären Einrichtungen durch eine Vervielfachung der Zahl der Altenpflegeschüler mit 35 Prozent der durchschnittlichen jährlichen Bruttovergütung ergebe, sei bei den ambulanten Diensten eine Vervielfachung mit 70 Prozent vorzunehmen. Diese Ungleichbehandlung der Pflegeeinrichtungen begründe einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, da für sie ein sachlicher Grund nicht ersichtlich sei. In der Praxis führe die Umsetzung des Ausgleichsverfahrens dazu, dass die ambulanten Einrichtungen, die nur ca. sechs Prozent der Altenpflegekräfte beschäftigten, ca. 17 Prozent der Ausbildungsvergütungen zu zahlen hätten. Die ungerechtfertigte Benachteiligung der ambulanten Einrichtungen gehe auf die unzulässige Einbeziehung der Krankenpflegefachkräfte, die den weitaus größten Teil der ambulant beschäftigten Fachkräfte ausmachten, in die Berechnung der Ausgleichsmasse zurück.
22 
Es fehle im Übrigen an der Sachgerechtigkeit bei der Auswahl des Kreises der Umlagepflichtigen gemäß § 2 Abs. 1 AltPflAusglVO. Damit liege ein weiterer Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor. Der Kreis der Umlagepflichtigen werde lediglich auf Heime im Sinne des § 1 HeimG, stationäre Einrichtungen im Sinne des § 71 Abs. 2 SBG XI und ambulante Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 71 Abs. 1 SGB XI bezogen und damit zu eng gefasst. Es sei nicht nachvollziehbar, warum weitere Einrichtungen, in denen Altenpflegekräfte beschäftigt und benötigt würden, nicht einbezogen worden seien. Zu nennen seien psychiatrische Kliniken und Allgemeinkrankenhäuser, insbesondere solche mit geriatrischem Schwerpunkt sowie geriatrische Rehabilitationseinrichtungen, Einrichtungen der Behindertenhilfe und Einrichtungen der offenen Altenhilfe. Da auch in diesen Einrichtungen Abschnitte der praktischen Altenpflegeausbildung stattfänden, müsse auch eine Teilnahme am Ausgleichsverfahren stattfinden. Finde dort keine Ausbildung statt, seien sie ebenfalls an den Kosten der Ausbildung zu beteiligen, wenn Altenpflegekräfte beschäftigt würden. Denn dann bedienten sie sich der ausgebildeten Fachkräfte auf Kosten der ausbildenden Einrichtungen.
23 
Der Antragsgegner habe sich auch nicht mit dem Umstand auseinandergesetzt, dass die ambulanten Pflegeeinrichtungen im Vergleich mit den stationären Einrichtungen sehr viel weniger Altenpflegekräfte als Krankenpflegekräfte beschäftigten. Um die sich daraus ergebende Benachteiligung zu vermeiden, hätte der Antragsgegner dieses Homogenitätsdefizit berücksichtigen und eine diesen Nachteil ausgleichende Regelung schaffen müssen. Daher sei die besondere Belastung der ambulanten Einrichtungen mit der Sonderabgabe mangels Homogenität nicht gerechtfertigt.
24 
Schließlich verstoße die Ausgestaltung des Bemessungstatbestandes für die Altenpflegeumlage mangels hinreichender Bestimmtheit gegen das Rechtsstaatsprinzip in Art. 20 Abs. 3 GG. Neben der Kompliziertheit des Berechnungsverfahrens erschwere die Tatsache, dass der Ausgleichsbetrag von der variablen Zahl der Altenpflegeschüler abhängig sei, die Vorausberechnung. Die Höhe der zu zahlenden und gegebenenfalls erstattungsfähigen Ausbildungsvergütungen sei daher nicht hinreichend transparent.
25 
Der Antragsteller beantragt,
26 
die Verordnung der Landesregierung über die Erhebung von Ausgleichsbeträgen zur Finanzierung der Ausbildungsvergütungen in der Altenpflege - Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung - vom 04.10.2005 für nichtig zu erklären.
27 
Der Antragsgegner beantragt,
28 
den Antrag abzuweisen.
29 
Er erwidert: Die vom Antragsteller vorgetragene und - auch im Ländervergleich - auf den ersten Blick ausreichend erscheinende Ausstattung des Landes mit Auszubildenden in der Altenpflege reiche nicht aus, um eine dauerhaft ausreichende Versorgung der ambulanten und stationären Dienste und Einrichtungen mit qualifizierten Fachpflegekräften in der Altenpflege sicherzustellen. Seit Jahrzehnten träten in nahezu regelmäßigen Intervallen Engpässe in der pflegerischen Versorgung der älteren Bevölkerung auf, die so gravierend gewesen seien, dass Anbieter und Öffentlichkeit sogar von Pflegenotständen gesprochen hätten. So seien insbesondere Anfang der 90er Jahre und in den Jahren 2000 bis 2002 große Anstrengungen des Landes und seiner Partner erforderlich gewesen, um schwierigste Situationen abzumildern. Zu Beginn dieses Jahrzehnts habe die Problematik nur deshalb schnell abgefangen werden können, weil im Zuge von Umorganisationen in den Krankenhäusern - verbunden mit Bettenabbau - vermehrt Krankenpflegekräfte in die Altenpflege gestrebt seien. Tendenziell würden diese Kräfte aber wieder in der Krankenpflege benötigt werden, weil kürzere Verweildauern im Krankenhaus und zunehmend ältere Patienten zeit- und personalaufwändigere Pflege erforderten, um vor allem alleinstehende Patienten mit noch verbliebenem Pflegebedarf angemessen zu rehabilitieren. Der Wegfall des hier zu beurteilenden Ausgleichssystems würde in hohem Maße das erreichte Niveau an Ausbildungsplätzen in der Altenpflege gefährden. Zwar bestehe für ausbildende Betriebe eine Refinanzierungsmöglichkeit für die Ausbildungsvergütungen über § 24 Abs. 1 AltPflG. Diese habe aber eine Steigerung der Pflegesätze ausbildender Einrichtungen gegenüber nicht ausbildenden Einrichtungen und damit Wettbewerbsnachteile zur Folge. Wie wichtig den ausbildenden Einrichtungen gleichmäßige Wettbewerbsbedingungen seien, sei deutlich geworden, als sie sich infolge der nach verfassungsrechtlichen Bedenken der Verwaltungsgerichte notwendig gewordenen Aufhebung der früheren staatlichen Ausgleichsregelung zum 01.01.1999 mit weiteren Einrichtungen auf ein freiwilliges Umlageverfahren verständigt hätten, an dem sich rund 70 Prozent der Einrichtungen beteiligt hätten. Die Pflegesatzkommission stationär, die die Weitergabe der auf die einzelnen Einrichtungen entfallenden Anteile aus dieser freiwilligen Umlage an die Kunden mangels anderer Alternative toleriert habe, sei mit Blick auf die Möglichkeit eines Ausgleichsverfahrens nach § 25 AltPflG nicht bereit gewesen, die freiwillige Umlage weiter zu tragen oder gar wieder aufleben zu lassen. Der Wegfall des Ausgleichsverfahrens würde deshalb dazu führen, dass sich die ausbildenden Einrichtungen im Land darauf beschränkten, nur noch für den eigenen Ersatz- oder Ausbaubedarf Ausbildungsplätze bereitzustellen.
30 
Als sich Ende 2004/Anfang 2005 abgezeichnet habe, dass eine Verlängerung der freiwilligen Umlage über das Jahr 2005 hinaus nicht mehr möglich gewesen sei, hätten die Schulen in freier Trägerschaft und die öffentlichen Schulen nach einer Umfrage des Kultusministeriums bereits im Frühjahr 2005 von erdrutschartigen Rückgängen beim Angebot praktischer Ausbildungsplätze für das Ausbildungsjahr 2005/2006 berichtet. Dieser Rückgang habe dann auch durch den schließlich absehbaren Erlass der Verordnung nicht mehr voll aufgefangen werden können.
31 
Das Ausgleichsverfahren sei erforderlich, um einen rechnerischen Mangel an Ausbildungsplätzen zu beseitigen und zu verhindern. Eine Arbeitsgruppe des Landespflegerats habe sich im Auftrag des Landespflegeausschusses mit dem zukünftigen Personalbedarf in der Pflege befasst. Sie sei in ihrem Schlussbericht vom 13.06.2001 zu dem Ergebnis gekommen, dass aufgrund der Steigerung der Zahl pflegebedürftiger alter Menschen bis zum Jahr 2010 zusätzlich 6.000 Pflegekräfte benötigt würden. Der Mehrbedarf gliedere sich in 2.000 Stellen für den ambulanten Bereich und 4.000 zusätzliche Vollzeitstellen für den stationären Bereich auf. Durch Vereinbarung zwischen den Leistungserbringern und den Kostenträgern über eine schrittweise Verbesserung des Personalschlüssels in den Einrichtungen der stationären Altenhilfe auf durchschnittlich eine Pflegekraft auf 2,37 Pflegebedürftige sei ein weiterer Bedarf an 4.000 zusätzlichen Fachpflegekräften in den Heimen geschaffen worden. Dies entspreche insgesamt - bezogen auf den Stand 2000 - mehr als einem Drittel der damals verfügbaren Pflegekräfte und mache zugleich die Dynamik im Mitarbeiterbedarf in der Pflege deutlich. Diese Prognose sei durch Modellrechnungen des Statistischen Landesamtes vom 01.03.2004 erhärtet worden. Diese kämen unter der Annahme gleichbleibender Rahmenbedingungen bis zum Jahr 2020 zu einem zusätzlichen Personalbedarf in den ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen von 25.000 voll- und teilzeitbeschäftigten Pflegekräften. Nach einer aktuellen Modellrechnung des Statistischen Landesamtes vom 29.05.2007 könnte bis zum Jahr 2030 der Bedarf an Pflegepersonal sogar um rund 60.000 Personen steigen.
32 
Ein erheblicher weiterer Bedarf an Fachkräften in der Altenpflege ergebe sich aus den Anforderungen der Heimpersonalverordnung. Nach der Mittelwertsprognose des Statistischen Landesamts aus den Pflegestatistiken 1999 bis 2001 habe die Fachkraftquote in den stationären Einrichtungen der Altenpflege nur bei etwa 30 Prozent gelegen. Um die in § 5 Abs. 1 Satz 2 der Heimpersonalverordnung geforderte Fachkraftquote von 50 Prozent zu erreichen, würden bezogen auf den Personalbestand im Jahr 2000 weitere 7.000 Fachkräfte benötigt. Zu berücksichtigen sei auch, dass nach den Berechnungen des Statistischen Landesamtes nur knapp 72 Prozent der Auszubildenden in der Altenpflege einen erfolgreichen Abschluss erreichten. Ein erhöhter Personalbedarf ergebe sich weiter aus der hohen Teilzeitquote unter den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Altenpflege, die im ambulanten Bereich bei nahezu 50 Prozent und im stationären Bereich bei über 30 Prozent liege. Schließlich sei bei der Bedarfsprognose auch die traditionell hohe Personalfluktuation in den Pflegeberufen zu berücksichtigen. Es bestehe nach alledem ein hoher Zusatzbedarf an Ausbildungsplätzen in der Altenpflege. Hierbei seien vor allem die ambulanten Einrichtungen der Altenpflege gefordert, die bisher allenfalls randständig Ausbildungsplätze zur Verfügung stellten, obwohl ihnen im Zusammenhang mit dem Bestreben, bei der Weiterentwicklung der Pflegeversicherung dem Grundsatz „ambulant vor stationär“ noch mehr Rechnung zu tragen, erhebliche weitere Ausbauziele bevorstünden.
33 
Die Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung leide auch nicht an einem Verfahrensfehler. Der Verordnungsentwurf sei in allen Stadien in enger Zusammenarbeit und Abstimmung mit einer Arbeitsgemeinschaft erarbeitet worden, bei der neben den beteiligten Landesministerien u. a. die Landesverbände der Freien Wohlfahrtspflege, der Landesverband des Bundesverbands privater Anbieter sozialer Dienste sowie die Baden-Württembergische Krankenhausgesellschaft als Vertretung der kommunalen Einrichtungen der Altenhilfe vertreten seien. In diesem Zusammenhang seien auch die vom Antragsteller genannten fachkundigen Verbände, der Arbeitgeber- und Berufsverband privater Anbieter in der Pflege e.V. (ABVP) und der Bundesverband ambulanter Dienste und stationärer Einrichtungen e.V. (BAD) beteiligt gewesen.
34 
Entgegen der Auffassung des Antragstellers sei auch die Bestimmung der Ausgleichsmassen nicht rechtswidrig. Die Gesamtausgleichsmasse (§ 3 Abs. 3 AltPflAusglVO) werde aus der durchschnittlichen jährlichen Bruttovergütung der Auszubildenden und dem prozentualen Umfang der nicht durch verwertbare Arbeitsleistung refinanzierbaren Ausbildungsvergütung berechnet. Der nicht über Leistungsentgelte refinanzierbare Anteil der Ausbildungsvergütungen in der Altenpflege liege nach übereinstimmender Einschätzung der Fachverbände sowie der Pflegesatzkommission in stationären Ausbildungsbetrieben bei 35 Prozent und in ambulanten Ausbildungsbetrieben bei 70 Prozent. Im Gegensatz zu den Ausführungen des Antragstellers läge in der Nichtberücksichtigung dieser Verhältnisse ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
35 
Die Aufteilung der Ausgleichsmasse auf die am Ausgleichsverfahren beteiligten ambulanten Dienste und stationären Einrichtungen berücksichtige ebenfalls die besonderen Situationen. Die Verordnung sehe in § 4 Abs. 5 Nr. 1 eine Aufschlüsselung der Gesamtausgleichsmasse in vier Teilmassen vor und zwar nach dem Verhältnis der in den jeweiligen Sektoren beschäftigten Fachkräfte, da nur die Zahl der beschäftigten Fachkräfte objektive Hinweise auf den Ausbildungsbedarf zu geben vermöge. Deshalb richte sich die Heranziehung der stationären und teilstationären Einrichtungen sowie der Altenheime nach dem Verhältnis der bei ihnen angestellten Fachkräfte zur Gesamtzahl der in den heranzuziehenden Einrichtungen und Diensten beschäftigten Fachkräfte. Die auf die gebildeten Sektoren entfallenden Anteile an der Gesamtmasse würden anteilig nach der Gesamtzahl der in den einzelnen Sektoren beschäftigten Fachkräfte berechnet. Da die ambulanten Dienste sowohl Leistungen nach SGB V als auch nach SGB XI erbrächten, werde eine Aufteilung der dort beschäftigten Pflegefachkräfte nach der Leistungsart der Hausbesuche vorgesehen (§ 4 Abs. 4 der Verordnung). Dazu werde die Zahl der bei den ambulanten Diensten insgesamt erhobenen Pflegefachkräfte in das Verhältnis der Hausbesuche für Grundpflegeleistungen an der Gesamtzahl der erbrachten Hausbesuche gesetzt. Plausibilitätsbetrachtungen des Ministeriums im Rahmen der Erstellung des Entwurfs hätten ergeben, dass das dabei gefundene Ergebnis in etwa auch der Zahl der bei den ambulanten Diensten beschäftigten Altenpflegekräfte entspreche. Die Berücksichtigung der Krankenpflegekräfte bei der Bemessung der Ausgleichsmassen führe nicht zur materiellen Rechtswidrigkeit der Verordnung, weil - wie oben dargelegt - eine Bereinigung nach Leistungsart stattfinde. Sie sei auch deswegen erforderlich, weil die Heranziehung zu den Ausgleichsbeträgen sonst für die ambulanten Dienste über eine entsprechende Personalpolitik disponibel wäre mit der Folge, dass die Altenpflegekompetenz der ambulanten Dienste nicht mehr gewährleistet wäre.
36 
Die Betreiber von Alten- und Pflegeheimen und die Betreiber von ambulanten Pflegeeinrichtungen bildeten eine homogene Gruppe. Die Homogenität ergebe sich aus ihrer Rolle als Anbieter der Dienstleistung „Altenpflege“. Bei den in der Antragsschrift genannten weiteren Einrichtungen handelt es sich nicht um Anbieter der Dienstleistung „Altenpflege“.
37 
Beim Erlass der Verordnung sei schließlich dem aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Gebot hinreichender Bestimmtheit der Gesetze Rechnung getragen worden. In der Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung seien präzise Regelungen getroffen für die Bemessung der Ausgleichsmassen, die Berechnung der Ausgleichsbeträge sowie die Ermittlung der Erstattungen. Es liege in der Natur der Sache, dass sich von Ausgleichsjahr zu Ausgleichsjahr die Zahl der zu berücksichtigenden Ausbildungsvergütungen, die Zahl der maßgeblichen Fachkräfte und der zugrunde zulegenden Hausbesuche sowie die Zahl der Auszubildenden veränderten. Deshalb hieße es, das System zu überfordern, wollte man erreichen, dass der Ausgleichspflichtige die auf ihn entfallenden Ausgleichsbeträge selbst ermitteln könne.
38 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Akten des Antragsgegners sowie auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.
B.
39 
Der Senat entscheidet über den Antrag auf Normenkontrolle ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss. Die Sach- und Rechtslage lässt sich anhand der Akten und der gewechselten Schriftsätze abschließend beurteilen. Der Senat hält daher eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Eine mündliche Verhandlung ist auch aus Rechtsgründen nicht geboten (dazu NK-Beschluss des Senats vom 07.10.2002 - 2 S 2632/01 - ESVGH 53, 69). Die Beteiligten sind dazu gehört worden und haben keine Einwendungen gegen die beabsichtigte Verfahrensweise erhoben.
I.
40 
Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Bei der angegriffenen Verordnung der Landesregierung über die Erhebung von Ausgleichsbeträgen zur Finanzierung der Ausbildungsvergütungen in der Altenpflege - Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung - vom 04.10.2005 (im Folgenden: AltPflAusglVO) handelt es sich um eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 des baden-württembergischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung. Der Antragsteller ist als Betreiber einer ambulanten Pflegeeinrichtung Teilnehmer des Ausgleichsverfahrens (§ 2 Abs. 1 Satz 1 AltPflAusglVO) und als solcher Adressat eines belastenden Bescheids, mit dem der zu entrichtende Ausgleichsbetrag festgesetzt wird (vgl. § 5 Abs. 2 AltPflAusglVO). Damit besitzt er ohne weiteres die erforderliche Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO).
41 
Der Antrag ist ferner fristgerecht gestellt. Zwar müssen Normenkontrollanträge nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in seiner am 01.01.2007 in Kraft getretenen Neufassung durch Art. 3 des Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung vom 02.12.2006 innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift gestellt werden. Für Rechtsvorschriften, die - wie die angefochtene Rechtsverordnung - bis einschließlich 31.12.2006 bekannt gemacht worden sind, gilt jedoch nach der Überleitungsregelung in § 195 Abs. 7 VwGO noch die bisherige Zweijahresfrist. Diese Frist ist mit dem am 14.05.2007 beim Gericht eingegangenen Antrag gewahrt.
II.
42 
Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung der Regierung des Landes Baden-Württemberg ist wirksam. Entgegen der Auffassung des Antragstellers liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass der Rechtsverordnung vor (unten 1.). Ein beim Erlass der Verordnung unterlaufener Verfahrensfehler ist nicht zu erkennen (unten 2.). Die Verordnung ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden (unten 3.).
43 
1. Die Landesregierungen werden durch § 25 Abs. 1 des Altenpflegegesetzes (im Folgenden: AltPflG) ermächtigt, im Wege der Rechtsverordnung ein Ausgleichsverfahren zur Finanzierung der Ausbildungskosten der Fachkräfte in der Altenpflege einzuführen. Dies gilt jedoch nur, wenn ein Ausgleichsverfahren erforderlich ist, um einen Mangel an Ausbildungsplätzen zu verhindern oder zu beseitigen (§ 25 Abs. 1 Satz 2 AltPflG). Ob die streitgegenständliche Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens erforderlich war, um einen bereits bestehenden Mangel an Ausbildungsplätzen zu beseitigen, kann offen bleiben. Die Einschätzung des Verordnungsgebers, die Einführung eines Ausgleichsverfahrens sei jedenfalls erforderlich, um für den Zeitraum nach Inkrafttreten der Verordnung und damit für den Zeitraum ab dem Jahr 2006 einen Mangel an Ausbildungsplätzen zu verhindern, kann rechtlich nicht beanstandet werden.
44 
a) Entgegen der Auffassung des Antragstellers fordern weder Wortlaut noch Zweck der Verordnungsermächtigung in § 25 AltPflG, dass vor Einführung des Ausgleichsverfahrens zunächst das Abrechnungsverfahren im Sinne des § 24 AltPflG, der die Finanzierung der Ausbildungskosten über Entgelte oder Vergütungen der ausbildenden Pflegeeinrichtungen vorsieht, durchzuführen ist und das Ausgleichsverfahren erst dann eingeführt werden darf, wenn das Vorgehen auf Grundlage des § 24 AltPflG tatsächlich zu einem Mangel an Ausbildungsplätzen geführt hat (ebenso Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteile vom 25.02.2008 - 5 B 822/06 und 5 B 827/06 - jeweils Juris). § 25 Abs. 1 Satz 2 AltPflG sieht vor, dass das Ausgleichsverfahren nicht nur zum Zwecke der Beseitigung, sondern auch bereits zur Verhinderung eines Mangels an Ausbildungsplätzen in der Altenpflege eingeführt werden darf. Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist davon auszugehen, dass - beim Vorliegen der in § 25 Abs. 1 Satz 2 AltPflG vorgesehenen Voraussetzungen - die Finanzierung der Ausbildungskosten nicht zunächst im gleichsam als Probeverfahren durchzuführenden Abrechnungsverfahren erfolgen muss, sondern vorbeugend auch unmittelbar das Ausgleichsverfahren Anwendung finden darf. Bei einem anderen Verständnis der Norm käme dem Tatbestandsmerkmal des „Verhinderns“ praktisch keine Bedeutung mehr zu, weil das Vorliegen der Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 Satz 2 AltPflG dann von der probeweisen Durchführung des Abrechnungsverfahrens und daraus folgend vom Eintritt eines Mangels an Ausbildungsplätzen abhängig gemacht würde (vgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteile vom 25.02.2008, aaO). Auch Sinn und Zweck der gesetzlichen Ermächtigung in § 25 Abs. 1 AltPflG stehen einer Auslegung der Norm entgegen, wonach vor Gebrauch der Verordnungsermächtigung zunächst nach § 24 AltPflG zu verfahren ist. Im Hinblick auf das gesetzliche Ziel, dauerhaft eine ausreichende Versorgung pflegebedürftiger Personen sicherzustellen, muss in erster Linie ein Mangel an Ausbildungsplätzen in der Altenpflege überhaupt verhindert werden; die Beseitigung eines bereits eingetretenen Mangels an Ausbildungsplätzen ist dagegen nur der „zweitbeste“ Weg, das Ziel der gesetzlichen Regelung sicherzustellen. Im Übrigen lässt bereits der Wortlaut des § 25 AltPflG keinen Zweifel daran, dass das Ausgleichsverfahren nach dieser Vorschrift im Vergleich zum Abrechnungsverfahren nach § 24 AltPflG nicht subsidiär ist. In § 24 Satz 2 Nr. 3 AltPflG werden ausdrücklich die Verwaltungskosten für ein Ausgleichsverfahren nach § 25 vom Anwendungsbereich der Vorschrift ausgenommen, d.h. diese Kosten können vom Träger der praktischen Ausbildung nicht in den Entgelten oder Vergütungen berücksichtigt werden. Daraus folgt, dass das Abrechnungsverfahren und das Ausgleichsverfahren parallel und damit gleichzeitig durchgeführt werden können.
45 
b) Bei der Frage, ob die Einführung eines Ausgleichsverfahrens erforderlich ist, kommt dem Verordnungsgeber ein gewisser Einschätzungsspielraum zu; diese Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers folgt aus dem prognostischen Charakter der Ermächtigung und liegt damit in der Natur der Sache. (unten aa). Die Bewertung des Verordnungsgebers, die Einführung eines Ausgleichsverfahrens sei erforderlich, um einen Mangel an Ausbildungsplätzen im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 2 AltPflG zu verhindern, ist danach gerichtlich nicht zu beanstanden (unten bb).
46 
aa) Bei der Beurteilung der „Erforderlichkeit“ der Einführung des Ausgleichsverfahrens hat der Verordnungsgeber zunächst den Bedarf an Ausbildungsplätzen zu ermitteln und dann darauf aufbauend festzustellen, ob es ohne die Einführung des Ausgleichsverfahrens zu einem Ausbildungsplatzmangel kommen wird. Sowohl die Ermittlung des Bedarfs an Ausbildungsplätzen als auch die Feststellung, dass es ohne Einführung des Ausgleichsverfahrens zu einem Mangel an Ausbildungsplätzen in der Altenpflege kommen wird, sind zukunftsbezogen und beruhen deshalb naturgemäß auf entsprechenden prognostischen Einschätzungen des Verordnungsgebers. Für die Feststellung künftiger Entwicklungen, von denen die „Erforderlichkeit eines Ausgleichsverfahrens“ abhängt, ist dem Verordnungsgeber deshalb ein Prognosespielraum zuzubilligen, der nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterworfen ist. Entwickelt sich ein Geschehensablauf anders als zuvor angenommen, so realisiert sich darin vielfach nur das prognosetypische, jeder Abschätzung komplexer künftiger Entwicklung innewohnende Risiko. Fehlprognosen sind selbst bei größter Prognosesorgfalt letztlich nicht auszuschließen. Also muss auch dem Gesetzgeber bzw. Verordnungsgeber, der auf Prognosen angewiesen ist, innerhalb gewisser Grenzen zugestanden werden, dass er dieses Risiko eingeht, ohne eine negative gerichtliche Beurteilung befürchten zu müssen.
47 
Für die Bemessung des Prognosespielraums gibt es keine einheitliche, die vielfältigen Konstellationen nivellierende Antwort. Der Spielraum richtet sich insbesondere nach den Besonderheiten des Sachverhalts und der Schwierigkeit der Prognose. Mithin kann der Prognosespielraum nur im Wege einer Gesamtbetrachtung ermittelt werden, die sowohl sachbereichsbezogen ist als auch die zu berücksichtigenden Interessen einstellt. Der Prognose müssen Sachverhaltsannahmen zugrunde liegen, die sorgfältig ermittelt sind oder sich jedenfalls im Rahmen der gerichtlichen Prüfung bestätigen lassen. Der Verordnungsgeber muss die ihm zugänglichen Erkenntnisquellen ausgeschöpft haben, um die voraussichtlichen Auswirkungen seiner Regelung so zuverlässig wie möglich abschätzen zu können (vgl. etwa zur verfassungsgerichtlichen Prüfung von Prognoseentscheidungen des Gesetzgebers: BVerfG, Urteil vom 01.03.1979 - 1 BvR 532, 533/77, u.a. - BVerfGE 50, 290). Die Anforderungen an die Substantiierung und Konkretisierung der Prognose sind aber auch von der Evidenz des Prognoseergebnisses abhängig; je evidenter und einleuchtender die Einschätzung des Verordnungsgebers ist, desto weniger muss diese erläutert und mit Zahlmaterial belegt werden. Es dürfen insbesondere die Anforderungen nicht überspannt werden, die an die Quantifizierung zukünftiger - aus der Natur der Sache heraus - nur schwer einschätzbarer Ereignisse gestellt werden.
48 
Das Prognoseergebnis ist weiter daraufhin zu kontrollieren, ob die die prognostische Einschätzung tragenden Gesichtspunkte mit hinreichender Deutlichkeit offengelegt worden sind oder ihre Offenlegung jedenfalls im gerichtlichen Verfahren möglich ist (vgl. zur verfassungsgerichtlichen Prüfung von Prognoseentscheidungen des Gesetzgebers: BVerfG, Urteil vom 24.10.2002 - 2 BvF 1/01 - BVerfGE 106, 62). In inhaltlicher Hinsicht ist die Prognose daraufhin zu überprüfen, ob sie den gesetzlichen Vorgaben des jeweiligen Sachgebiets - hier: dem gesetzlichen Rahmen für die Versorgung pflegebedürftiger Personen - gerecht wird. In die Prognose dürfen auch keine sachfremden Erwägungen eingeflossen sein.
49 
Bei der Gewichtung der zu berücksichtigenden Interessen gilt im hier zu beurteilenden Fall Folgendes: Das Ausgleichsverfahren nach der Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung erfasst nur die nicht über verwertbare Arbeitsleistungen der Auszubildenden refinanzierbaren Kosten der Ausbildungsvergütung. Das Verfahren soll die Wettbewerbsnachteile der auszubildenden Einrichtungen im Vergleich zu den Betrieben, die keine Ausbildungsplätze anbieten, ausgleichen und so für einen fairen Wettbewerb am Markt sorgen. Die Pflegeeinrichtungen haben damit die Möglichkeit, den mit der Erhebung der Sonderabgabe verbundenen „finanziellen“ Eingriff durch die Ausbildung von Fachkräften zu neutralisieren; durch die Gewährung der nach Maßgabe des § 6 AltPflAusglVO zu berechnenden Ausgleichszuweisungen wird faktisch nicht in die Substanz des Vermögens der Pflegeeinrichtung eingegriffen, die Erhebung der Abgabe stellt sich der Sache nach vielmehr lediglich als Beschränkung der unternehmerischen Dispositionsfreiheit dar. Auch vor diesem rechtlichen Hintergrund kann jedenfalls nicht gefordert werden, dass die Auswirkungen der Rechtsverordnung mit letzter Sicherheit überschaubar sein müssen; der Verordnungsgeber ist insbesondere nicht gehalten, sich sowohl bei der prognostischen Ermittlung des Bedarfs an Ausbildungsplätzen als auch bei der prognostischen Feststellung, dass es ohne Einführung des Ausgleichsverfahrens zu einem Mangel an Ausbildungsplätzen kommen wird, auf eine „konkrete Zahl festzulegen“. Es ist notwendig aber auch ausreichend, wenn der Verordnungsgeber auf der Grundlage des von ihm zutreffend ermittelten Tatsachenmaterials ein Prognoseergebnis zugrunde legt, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten steht.
50 
bb) Der Verordnungsgeber hat in Anwendung des dargestellten Maßstabs in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zunächst den Bedarf an Ausbildungsplätzen in der Altenpflege bis zum Jahre 2010 ermittelt. Dieser Prognosezeitraum begegnet im Hinblick auf die Verpflichtung der Landesregierung, in angemessenen Zeitabständen die Notwendigkeit der Fortführung des Ausgleichsverfahrens zu überprüfen (vgl. § 25 Abs. 3 AltPflG), keinen Bedenken.
51 
Die Bedarfsprognose beruht - entgegen der Ansicht des Antragstellers - auch auf ausreichenden tatsächlichen Erkenntnissen und Feststellungen und ist damit als ausreichend konkret zu qualifizieren; der Verordnungsgeber hat jedenfalls im streitgegenständlichen Normenkontrollverfahren seine die prognostische Einschätzung tragenden Gesichtspunkte hinreichend deutlich offen- gelegt.
52 
Die Landesregierung ist im Rahmen ihrer Einschätzung jedenfalls inzident von einem jährlichen Bedarf von 7.000 bis 8.000 Ausbildungsplätzen im Prognosezeitraum ausgegangen. Dies entspricht in etwa auch der Zahl der Ausbildungsplätze in den Jahren 2001 bis 2005 und damit in den Jahren vor Erlass der Verordnung. In diesem Zusammenhang war der Verordnungsgeber insbesondere nicht gehalten, den Bedarf zahlenmäßig noch genauer einzugrenzen. Angesichts der demografischen Entwicklung und daraus folgend einem auch für die Jahre nach 2010 ständig steigenden Bedarf an qualifizierten Pflegekräften ist eine Bedarfsprognose ausreichend konkret, die eine entsprechende Schwankungsbreite - zwischen 7.000 und 8.000 Ausbildungsplätzen -enthält.
53 
Ausgangspunkt für die Bedarfsprognose ist der Schlussbericht der Arbeitsgruppe des Landespflegerats vom 13.06.2001, wonach aufgrund der demografischen Entwicklung und der damit verbundenen steigenden Anzahl pflegebedürftiger alter Menschen bis zum Jahr 2010 zusätzlich 6.000 Vollzeitpflegekräfte - 4.000 Stellen für den stationären Bereich und weitere 2.000 Stellen für den ambulanten Bereich - benötigt werden. Darüber hinaus ergibt sich nach der Bedarfsprognose des Landespflegerats ein weiterer Bedarf an 4.000 zusätzlichen Fachpflegekräften in den Einrichtungen der stationären Altenhilfe, der auf die Vereinbarung zwischen den Leistungserbringern und den Kostenträgern über eine schrittweise Verbesserung des Personalschlüssels in den stationären Einrichtungen zurückzuführen ist.
54 
Ohne Erfolg rügt der Antragsteller in diesem Zusammenhang pauschal, der Schlussbericht der Arbeitsgruppe des Landespflegerats vom 13.06.2001 sei bei Erlass der Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung im Jahre 2005 bereits veraltet gewesen. Tatsächliche Anhaltspunkte für diese Behauptung werden nicht benannt und sind im Übrigen für den Senat auch nicht ersichtlich. Die Bedarfsprognose vom 13.06.2001 erstreckte sich immerhin bis zum Jahre 2010 und durfte von daher noch zur Grundlage der Entscheidung des Verordnungsgebers gemacht werden. Auch gegen die der Bedarfsprognose des Landespflegerats zugrundeliegenden tatsächlichen Annahmen hat der Antragsteller keine substantiierten Einwendungen erhoben. Die Prognose begegnet auch im Übrigen keinen Bedenken. Der Verordnungsgeber hat insbesondere auch zu Recht die Verbesserung des Personalschlüssels (auf durchschnittlich eine Pflegekraft auf 2,37 Pflegebedürftige) in seine Prognose eingestellt.
55 
Zutreffend leitet der Verordnungsgeber ferner einen weiteren Bedarf an Fachkräften in der Altenpflege aus der Verordnung über personelle Anforderungen für Heime - Heimpersonalverordnung - vom 19.07.1993 (BGBl. I S. 1205) ab. Nach der Mittelwertsprognose des Statistischen Landesamts aus den Pflegestatistiken 1999 bis 2001 hat die Fachkraftquote in den stationären Einrichtungen der Altenpflege nur bei etwa 30 Prozent gelegen. § 5 Abs. 1 Satz 2 Heimpersonalverordnung fordert aber grundsätzlich - bei mehr als vier pflegebedürftigen Bewohnern - in Pflegeheimen eine Mindest-Fachkraftquote von 50 Prozent, die allerdings mit Zustimmung der zuständigen Heimbehörde im Einzelfall unterschritten werden kann. Nach den Berechnungen des Verordnungsgebers werden ausgehend vom Personalbestand im Jahre 2000 für den Prognosezeitraum weitere 7.000 Fachkräfte benötigt, um die geforderte Mindest-Fachkraftquote des § 5 Abs. 1 Satz 2 Heimpersonalverordnung und damit den gesetzlich vorgegebenen Mindeststandard flächendeckend sicherstellen zu können. Auch in diesem Zusammenhang sind Einwendungen gegen die von der Behörde vorgenommene Berechnung weder erhoben worden noch sonst ersichtlich. Dass der Verordnungsgeber seiner Bedarfsprognose die Vorgaben der Heimpersonalverordnung zugrunde gelegt hat, begegnet ebenfalls keinen Bedenken, zumal die Verordnung lediglich einen Mindeststandard vorgibt. Ein Prognosefehler liegt insbesondere nicht deshalb vor, weil die Prognose nicht berücksichtigt, dass § 5 Abs. 2 Heimpersonalverordnung auch Ausnahmen vom Mindeststandard zulässt. Über Zahl und Umfang dieser Ausnahmen kann nur spekuliert werden. Die Nichtberücksichtigung dieses Umstands hält sich daher im Rahmen des der Landesregierung zustehenden Prognosespielraums.
56 
Zu Unrecht meint der Antragsteller, ein Prognosefehler sei deshalb anzunehmen, weil sich das gesellschaftliche Problem künftig zunehmender Altersarmut auch auf die fachliche Qualifizierung der Altenpfleger auswirken werde und der Verordnungsgeber vor diesem Hintergrund die zunehmende Bedeutung von Hilfs- und Laienpflegekräften unberücksichtigt gelassen habe. Der Verordnungsgeber kann seiner Prognose nur die heutigen Vorgaben der Heimpersonalverordnung und nicht etwa Spekulationen darüber, wie sich die Dinge in Zukunft verändern werden, zugrunde legen.
57 
Auf Grundlage dieser Vorgaben ergab sich für den Prognosezeitraum ein zusätzlicher Bedarf an Pflegefachkräften von 17.000. Zutreffend hat der Verordnungsgeber zusätzlich berücksichtigt, dass nur knapp 72 Prozent der Auszubildenden in der Altenpflege ihre Ausbildung erfolgreich abschließen; dies führt bereits zu einem zusätzlichen Bedarf von ca. 25.000 Auszubildenden und damit zu einem Bedarf pro Ausbildungsjahrgang von rund 2.500 Auszubildenden.
58 
Weitere Ausbildungsplätze werden benötigt, um ausscheidende Kräfte zu ersetzen. Zu ersetzen sind dabei nicht nur diejenigen Personen, die im Prognosezeitraum aus Altersgründen ausscheiden. Nach dem Vortrag des Antragsgegners, dem der Antragsteller nicht widersprochen hat, ist im Hinblick auf die mit hohem Stress verbundenen Arbeitsbedingungen in der Pflege, Familienpausen sowie die Altersstruktur der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von einer - im Vergleich zu anderen Berufsfeldern - traditionell hohen Personalfluktuation bei den Pflegeberufen auszugehen. Die Pflege- und Betreuungsbranchen stellen sich als ausgesprochene Frauendomänen dar; in den Einrichtungen zur Versorgung und Pflege älterer Menschen waren 2003 rund 85 Prozent aller in Baden-Württemberg sozialversicherungspflichtig Beschäftigten Frauen (vgl. Eildienst des Statistischen Landesamtes Baden-Württemberg vom 01.03.2004, Nr. 58/2004). Eine Bedarfsprognose hat zu berücksichtigen, dass Frauen nach erfolgreichem Abschluss ihrer Ausbildung häufig aus dem Berufsleben ausscheiden, um sich um Kinder und Familie zu kümmern. Der dargelegte hohe Beschäftigungsanteil von Frauen stützt auch die Erfahrungen des Antragsgegners, wonach ein großer Anteil der Beschäftigten erst über Zweitausbildungen, Umschulungsmaßnahmen der Arbeitsverwaltung sowie nach der Familienphase die Ausbildung zum Altenpfleger durchläuft. Diese Besonderheiten führen dazu, dass der Beruf der Altenpflegerin/des Altenpflegers häufig nur wenige Jahre ausgeübt wird, und begründen einen hohen Zusatzbedarf an Ausbildungsplätzen, der aufgrund der dargelegten strukturellen Gegebenheiten nicht nur punktuell, sondern durchgängig für lange Zeiträume besteht. Die Berücksichtigung der hohen Personalfluktuation bei den Pflegeberufen stellt - entgegen der Auffassung des Antragstellers - keine sachfremde Erwägung dar. Zur Erzielung eines realitätsnahen Prognoseergebnisses muss der Verordnungsgeber von den bestehenden sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen ausgehen. Dass der Verordnungsgeber den zusätzlichen Ausbildungsbedarf, der auf der traditionell hohen Personalfluktuation beruht, zahlenmäßig nicht eindeutig eingegrenzt hat, ist nicht zu beanstanden. Dieser strukturell bedingte Zusatzbedarf ist nur schwer zu quantifizieren und brauchte deshalb nur annäherungsweise in die Prognose eingestellt werden.
59 
Der vom Verordnungsgeber festgestellte Bedarf an Ausbildungsplätzen in Höhe von 7.000 bis 8.000 rechtfertigt sich auch aus einer weiteren Besonderheit des Ausbildungsberufes. Der hohe Frauenanteil im Altenpflegebereich hat eine hohe Teilzeitquote bei den Beschäftigungsverhältnissen zur Folge. Die Zahl der Beschäftigten und damit zusammenhängend die Zahl der benötigten Ausbildungsverhältnisse hängt aber maßgeblich davon ab, wie stark die Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten in der jeweiligen Branche vertreten sind. Nach der Untersuchung des Statistischen Landesamtes Baden-Württemberg (vgl. Eildienst vom 01.03.2004, aaO) beträgt die Teilzeitquote im ambulanten Bereich nahezu 50 Prozent und im stationären Bereich über 30 Prozent. Übt danach mehr als jeder dritte Beschäftigte in den „altersnahen“ Branchen eine Teilzeitbeschäftigung aus, führt dies konsequenterweise zu einer weiteren (starken) Erhöhung des Bedarfs an Ausbildungsplätzen.
60 
Im Rahmen der Überprüfung der Bedarfsprognose kann offen bleiben, ob die Annahme des Antragsgegners, die Krankenpflegekräfte, die zu Beginn dieses Jahrzehnts in die Altenpflege gestrebt waren, würden tendenziell wieder im Bereich der Krankenpflege benötigt, tatsächlich zutrifft; der Antragsteller behauptet in diesem Zusammenhang, die in die Altenpflege abgewanderten Krankenpflegekräfte stünden dort auch weiterhin zur Verfügung. Der vom Verordnungsgeber seiner Prognose zugrunde gelegte Bedarf von 7.000 bis 8.000 Ausbildungsplätzen wird - wie dargelegt - bereits durch die demografische Entwicklung, die Vereinbarung zwischen den Leistungserbringern und den Kostenträgern über eine schrittweise Verbesserung des Personalschlüssels in den stationären Einrichtungen, die Vorgaben der Heimpersonalverordnung sowie die traditionell hohe Personalfluktuation bei den Pflegeberufen ausreichend belegt.
61 
Die Richtigkeit der Bedarfsprognose wird schließlich sowohl durch die Erfahrungen der letzten 20 Jahre als auch durch Modellrechnungen hinsichtlich der zukünftigen Entwicklung ab dem Jahre 2010 bestätigt und erhärtet. Bereits in der Vergangenheit kam es in nahezu regelmäßigen Abständen aufgrund des Anstiegs der Zahl der Pflegebedürftigen und der veränderten Qualität des Pflegebedarfs in Form eines erhöhten Bedarfs an Pflegefachkräften, dem sogar teilweise ein Rückgang der Schülerzahlen in den Altenpflegeschulen gegenüberstand, zu einem Fachkräftemangel (vgl. insoweit auch BVerfG, Beschluss vom 17.07.2003 - 2 BvL 1/99, u.a. - BVerfGE 108, 186 betreffend die nordrhein-westfälische, rheinland-pfälzische, niedersächsische und thüringische Altenpflegeausbildungsumlage). Auch für die Zeit ab 2010 ist durch die demografische Entwicklung weiter mit einem stark wachsenden Bedarf an Pflegefachkräften zu rechnen. Nach der Modellrechnung des Statistischen Landesamtes vom 01.03.2004 (vgl. Eildienst vom 01.03.2004, Nr. 60/2004) besteht unter der Annahme gleichbleibender Rahmenbedingungen bis zum Jahre 2020 ein zusätzlicher Personalbedarf in den ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen von 25.000 voll- und teilzeitbeschäftigten Pflegefachkräften. Nach alledem beruht der vom Verordnungsgeber prognostizierte Bedarf an Ausbildungsplätzen bis zum Jahre 2010 - entgegen der Auffassung des Antragstellers - nicht auf bloßen Vermutungen und damit auf ungesicherten Prognosen, sondern ist auf aussagekräftiges Tatsachenmaterial gestützt.
62 
Der Einwand des Antragstellers, „das demografische Problem bestünde in allen Berufsbranchen, niemand käme jedoch auf die Idee, für alle Branchen eine Ausbildungsabgabe zu erheben“, liegt neben der Sache. § 25 AltPflG sieht für den Bereich der Altenpflege die Möglichkeit einer Ausbildungsabgabe vor; für andere Branchen fehlt dafür bislang jedenfalls die gesetzliche Grundlage.
63 
cc) Auch die Annahme des Verordnungsgebers, ohne Einführung eines Ausgleichsverfahrens werde es - ausgehend von der Bedarfsprognose - zu einem Mangel an Ausbildungsplätzen in der Altenpflege kommen, hält einer rechtlichen Überprüfung stand. Der Antragsteller wendet sich gegen diese Einschätzung des Verordnungsgebers im Wesentlichen mit der Begründung, in den Jahren 2001 - 2004 und damit in den Jahren vor Erlass der Verordnung sei die Zahl der Ausbildungsplätze gestiegen und die zwischen 7.000 und 8.000 betragende Gesamtzahl der Ausbildungsplätze pro Jahr sei ausreichend gewesen, um den zu erwartenden Bedarf zu decken. Das trifft nicht zu. Der Verordnungsgeber ist vor dem Hintergrund der unstreitigen Ausbildungssituation in den Jahren vor Erlass der Verordnung zu Recht davon ausgegangen, dass das hohe Niveau der zur Verfügung gestellten Ausbildungsplätze ohne Einführung des Ausgleichsverfahrens nicht gesichert werden kann.
64 
Die Ausbildungssituation in Baden-Württemberg war vor Einführung des streitgegenständlichen Ausgleichsverfahrens durch die Besonderheit gekennzeichnet, dass sich die ausbildenden Einrichtungen zur Finanzierung der Ausbildungsvergütungen auf ein „freiwilliges Umlageverfahren“ geeinigt hatten, um die mit der Ausbildung von Fachkräften verbundenen Wettbewerbsnachteile auszugleichen; das „freiwillige Umlageverfahren“ ist eingeführt worden, nachdem die Landesregierung wegen der verfassungsrechtlichen Bedenken, die der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 12.07.1999 (2 S 200/99 - Juris) gegen die Verordnung des Sozialministeriums vom 16.01.1996 über die Erhebung einer Umlage nach dem Landespflegegesetz geäußert hatte, die ursprüngliche Ausbildungsumlage mit Wirkung vom 01.01.1999 aufgehoben hatte. Nach dem ohne Widerspruch gebliebenen Vortrag des Antragsgegners haben sich an dieser „freiwilligen Ausbildungsumlage“ 70 Prozent der Einrichtungen auf dem Gebiet der Altenpflege beteiligt. Da sowohl auf Seiten der Kostenträger (kommunale Träger, Pflegekassen) als auch auf der Anbieterseite, d.h. auf Seiten der ausbildenden Betriebe, keine Bereitschaft mehr bestand, das Umlageverfahren auf freiwilliger Basis und damit ohne rechtliche Bindung und Absicherung über das Jahr 2005 hinaus weiterzuführen und damit nach Ablauf des Jahres 2005 für die ausbildenden Betriebe nicht mehr die Möglichkeit bestand, die Ausbildungsvergütungen im Wege einer Umlage zu refinanzieren, musste der Verordnungsgeber im Falle seiner Untätigkeit mit einem massiven Einbruch bei der Ausbildung von Pflegefachkräften rechnen.
65 
Der Umstand, dass für ausbildende Betriebe auf Grundlage der gesetzlichen Regelung in § 24 AltPflG die Möglichkeit besteht, ebenfalls die Ausbildungsvergütungen zu refinanzieren, ändert daran nichts. Bei Anwendung des Abrechnungsverfahrens nach § 24 AltPflG können zwar die an die Auszubildenden zu zahlenden Vergütungen auf die Entgelte umgelegt werden; dies führt aber zu höheren Pflegesätzen der ausbildenden Einrichtungen im Vergleich zu den nichtausbildenden Einrichtungen und damit zu Wettbewerbsnachteilen. Da nach dem unbestrittenen Vortrag des Antragsgegners insbesondere ambulante Pflegedienste vor Erlass der Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung nur in einem geringen Umfang ausgebildet haben, hätte bei der Finanzierung der Ausbildungskosten über das Abrechnungsverfahren nach § 24 AltPflG die begründete Gefahr bestanden, dass die Träger der stationären Altenpflege wegen der von ihnen befürchteten Wettbewerbsverzerrungen die Einrichtung von Ausbildungsplätzen zurückgefahren hätten. Es kann in diesem Zusammenhang auch dahinstehen, ob - so die Behauptung des Antragsgegners - sich bereits im Frühjahr 2005 ein „erdrutschartiger“ Rückgang beim Angebot praktischer Ausbildungsplätze für das Ausbildungsjahr 2005/2006 abgezeichnet hatte. Für die Beurteilung des Verordnungsgebers sind nicht „punktuelle Ausschläge“ bei der Ausbildungsbereitschaft der Einrichtungen, sondern die langfristigen Entwicklungen im Prognosezeitraum entscheidend. Ist aber die Entscheidung einer Pflegeeinrichtung, überhaupt oder jedenfalls über den eigenen Bedarf hinaus Ausbildungsplätze zur Verfügung zu stellen, betriebswirtschaftlich nachteilig, so liegt nach Wegfall der bisherigen freiwilligen Umlage und damit nach Wegfall des bisherigen freiwilligen Solidarsystems die Gefahr des prognostizierten Ausbildungsplatzmangels bezogen auf den Prognosezeitraum auf der Hand und bedarf keiner weiteren - vertieften - Begründung.
66 
Die Richtigkeit der Prognose des Verordnungsgebers wird schließlich nachträglich durch die tatsächliche Entwicklung während des Normenkontrollverfahrens belegt. Nach Auskunft des Antragsgegners bewegt sich die Zahl der von den Pflegeeinrichtungen zur Verfügung gestellten Ausbildungsplätze auch nach Einführung der Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung ab dem Jahre 2006 in einem Bereich zwischen 7.500 und 8.000 Ausbildungsplätzen im Jahr; das Ausbildungsniveau hat sich damit im Vergleich zu den Jahren vor Erlass der Verordnung stabilisiert bzw. in nur geringem Umfang erhöht. Dass dieses Ausbildungsniveau ohne Einführung der Abgabe aller Voraussicht nach nicht erreicht worden wäre, entspricht allgemeiner Lebenserfahrung und bedarf ebenfalls keiner weiteren Begründung.
67 
Schließlich spricht auch die Behauptung des Antragstellers, bei der mangelnden Ausbildungsbereitschaft der ambulanten Dienste handele es sich um ein strukturelles Problem, das nicht über eine Ausbildungsabgabe gelöst werden könne, nicht gegen die Richtigkeit der Prognose. Der Antragsteller beruft sich in diesem Zusammenhang sinngemäß darauf, für stationäre Einrichtungen bestünden vielfältige Möglichkeiten, Auszubildende „wirtschaftlich“ einzusetzen, während solche Einsatzmöglichkeiten bei den ambulanten Diensten nicht oder nicht in diesem Umfang gegeben seien. Diesen Unterschieden in den Betriebsabläufen einmal bei stationären Einrichtungen und zum anderen bei den ambulanten Diensten trägt der Verordnungsgeber dadurch Rechnung, dass bei stationären Einrichtungen lediglich 35 Prozent der zu zahlenden Ausbildungsvergütung, bei den ambulanten Pflegediensten dagegen 70 Prozent der Ausbildungsvergütung im Wege der Umlage refinanziert wird (vgl. dazu unten 3. a). Die hier zu beurteilende Ausbildungsumlage ist folglich gerade geeignet, dem vom Antragsteller angeführten strukturellen Problem wirksam zu begegnen; durch die Ausgestaltung der Umlage wird mit anderen Worten sichergestellt, dass sich die Ausbildung von Altenpflegefachkräften auch für ambulante Pflegedienste „lohnt“.
68 
2. Die Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung ist auch nicht deshalb unwirksam, weil nach der Behauptung des Antragstellers zwei fachkundige Verbände, nämlich der Arbeitgeber- und Berufsverband privater Anbieter in der Pflege e.V. (ABVP) und der Bundesverband ambulanter Dienste und stationärer Einrichtungen e.V. (BAD), formal nicht angehört worden seien. Dieser Darstellung hat der Antragsgegner nicht widersprochen. Nach seinem Vortrag ist der Verordnungsentwurf jedoch in enger Zusammenarbeit mit einer Arbeitsgemeinschaft erarbeitet worden, der u.a. auch der Landesverband des Bundesverbands privater Anbieter sozialer Dienste und damit indirekt auch die vom Antragsteller genannten fachkundigen Verbände angehört hätten. Der Senat sieht davon ab, dem weiter nachzugehen, da auch eine nicht ausreichende oder sogar unterbliebene Anhörung der genannten Berufsverbände nicht zur Unwirksamkeit der Rechtsverordnung führte.
69 
Rechtssetzung in der Form von Rechtsverordnungen durch die dazu ermächtigten Stellen der Exekutive darf nach den hierfür geltenden verfassungsrechtlichen Bestimmungen (Art. 80 Abs. 1 GG) nur aufgrund einer besonderen gesetzlichen Ermächtigung und nur innerhalb des vom Gesetzgeber abgesteckten Rahmen erfolgen. Der Gesetzgeber muss Inhalt, Zweck und Ausmaß der von ihm erteilten Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen selbst im Gesetz bestimmen (vgl. Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG). Er darf darüber hinaus auch das vom Verordnungsgeber einzuhaltende Verfahren der Normsetzung regeln. So kann er etwa die Zustimmung anderer Verfassungsorgane oder auch schwächere Formen der Mitwirkung (Beteiligung, Anhörung, Benehmen) von anderen Stellen, Organisationen oder Sachverständigen vorsehen. Auch solche gesetzlichen Bestimmungen gehören zur Ermächtigung, an die der Verordnungsgeber gebunden ist. Seine Rechtssetzungsbefugnis leitet sich ausschließlich vom Gesetzgeber her und ist von vornherein nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen begrenzt. Ist für den Erlass einer Rechtsverordnung die Zustimmung anderer Organe vorgesehen, so ist eine Rechtsverordnung, die ohne die erforderliche Zustimmung erlassen worden ist, ungültig; nach herrschender Meinung gilt dies auch bei schwächeren Mitwirkungsformen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 25.10.1979 - 2 N1/78 - BVerwGE 59, 48).
70 
Eine das Normsetzungsverfahren unmittelbar regelnde, die gesetzliche Ermächtigung in § 25 Abs. 1 AltPflG einschränkende Vorschrift im dargestellten Sinne ist nicht ersichtlich; der Gesetzgeber hat insbesondere kein „förmliches Anhörungsverfahren“ zugunsten der vom Antragsteller genannten Fachverbände vorgesehen. Deshalb liegt es im pflichtgemäßen Ermessen des Verordnungsgebers, welche Berufsverbände er im Verordnungsverfahren beteiligen will und in welcher Art und Weise die Beteiligung erfolgen soll. Es kann zudem ausgeschlossen werden, dass dem Verordnungsgeber der Standpunkt der vom Antragsteller genannten Berufsverbände nicht bekannt war und in den Abwägungsvorgang deshalb nicht eingeflossen ist.
71 
3. Die Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung hält auch im Übrigen einer Überprüfung stand. Die darin vorgesehene Altenpflegeausbildungsumlage ist mit den Zulässigkeitsanforderungen vereinbar, die sich für nichtsteuerliche Abgaben und insbesondere für Sonderabgaben aus den Begrenzungs- und Schutzfunktionen der bundesstaatlichen Finanzverfassung des Grundgesetzes ergeben.
72 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf sich der Gesetzgeber einer solchen Abgabe nur im Rahmen der Verfolgung eines Sachzwecks bedienen, der über die bloße Mittelbeschaffung hinausgeht. Mit einer Sonderabgabe darf ferner nur eine homogene Gruppe belegt werden, die in einer spezifischen Beziehung zu dem mit der Abgabenerhebung verfolgten Zweck steht. Schließlich muss das Abgabenaufkommen gruppennützig verwendet werden. Diese Voraussetzungen sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 17.7.2003, aaO) bei einer Altenpflegeausbildungsumlage - wie sie hier im Streit steht - grundsätzlich erfüllt. Auch die konkrete rechtliche Ausgestaltung der Umlage begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
73 
a) Unbedenklich ist zunächst die Regelung in § 3 AltPflAusglVO, die den Maßstab für die Berechnung der Ausgleichsmasse und damit den Betrag bestimmt, der im Wege der Umlage von den Pflegeeinrichtungen aufzubringen ist. Die Höhe der Ausgleichsmasse berechnet sich - soweit hier streitig - einmal aus der Zahl der Altenpflegeschülerinnen und Altenpflegeschüler in den stationären Einrichtungen, die mit einem 35 Prozent der durchschnittlichen jährlichen Bruttovergütung entsprechenden Faktor vervielfacht wird (§ 3 Abs. 3 Nr. 1 AltPflAusglVO), und zum anderen aus der Zahl der Altenpflegeschülerinnen und Altenpflegeschüler bei den ambulanten Diensten, die mit einem Faktor in Höhe von 70 Prozent der genannten Vergütung vervielfacht wird (§ 3 Abs. 3 Nr. 2 AltPflAusglVO). Dass danach bei stationären Einrichtungen lediglich 35 Prozent der durchschnittlichen jährlichen Bruttovergütung eines Auszubildenden, bei ambulanten Diensten dagegen 70 Prozent der durchschnittlichen jährlichen Bruttovergütung eines Auszubildenden im Wege der Umlage refinanziert werden, ist - entgegen der Ansicht des Antragstellers - durch sachliche Gründe gerechtfertigt und verstößt damit nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
74 
Der Sinn und Zweck der Ausbildungsumlage besteht darin, der ausbildenden Einrichtung den Anteil der zu zahlenden Ausbildungsvergütung zu erstatten, dem keine gleichwertige Leistung des Auszubildenden gegenübersteht. Soweit sich der Auszubildende aber für die Pflegeeinrichtung „wirtschaftlich lohnt“, soll keine Erstattung der Ausbildungskosten erfolgen; die ausbildende Einrichtung soll mit anderen Worten durch die Ausbildungsumlage „kein Geschäft machen“. Vor diesem Hintergrund ist die Einschätzung des Verordnungsgebers, bei stationären Einrichtungen seien die nicht-refinanzierbaren Ausbildungsvergütungsanteile mit 35 Prozent und bei den ambulanten Pflegediensten mit 70 Prozent anzusetzen, nicht zu beanstanden. Die unterschiedliche Quote ist darin begründet, dass für stationäre Einrichtungen vielfältige Möglichkeiten bestehen, Auszubildende „wirtschaftlich“ einzusetzen, während solche Einsatzmöglichkeiten bei den ambulanten Diensten nicht oder nicht in diesem Umfang gegeben sind. Im Einzelnen:
75 
Stationäre Einrichtungen bieten ihren Bewohnern eine Vollversorgung an, die einerseits im Einzelfall hochkomplexe Pflegeleistungen, andererseits aber auch persönliche und soziale Unterstützungs- und Betreuungsleistungen sowie kleine Handreichungen und Aufmerksamkeiten umfasst. Bereits nach kurzer Einarbeitungszeit können die Auszubildenden damit Arbeiten übernehmen, die mit dem Gesamtpflegesatz abgegolten werden. Nicht refinanzierbare Anteile an der Ausbildungsvergütung sind dagegen insoweit anzuerkennen, als die Auszubildenden im gerontopsychiatrischen Bereich, in Krankenhäusern oder Rehabilitationseinrichtungen Praktika außerhalb der ausbildenden Einrichtungen absolvieren müssen. Bei der Bewertung der nicht refinanzierbaren Ausbildungsvergütungsanteile sind ferner Zeiten für Schulbesuche, Einübungszeiten für die angeleiteten Tätigkeiten sowie die Beteiligung an Inhouse-Fortbildungsveranstaltungen zu berücksichtigen.
76 
Die Situation bei den ambulanten Pflegediensten stellt sich grundlegend anders dar. Deren Dienste werden in der Regel nur für Leistungen der sog. Grund- und Behandlungspflege in Anspruch genommen, während - wegen der hohen Kosten - die hauswirtschaftliche Versorgung und die persönliche Betreuung entweder über Familienangehörige, Bekannte, Nachbarschaftshilfen oder selbstbeschaffte Hilfskräfte abgedeckt werden. Dadurch sind bereits die tatsächlichen Einsatzmöglichkeiten von Auszubildenden gegenüber einer stationären Einrichtung wesentlich geringer. Hinzu kommt, dass den Pflegekräften der ambulanten Dienste feste Touren zugewiesen werden, auf denen sie in der Regel alle pflegerischen Bedarfe abdecken müssen. Die Auszubildenden können dabei - über weite Teile ihrer Ausbildung - nur als begleitende zweite Kraft mitfahren und in dieser Eigenschaft für den Dienst wenig zusätzliche Abrechnungsmöglichkeiten erschließen. Nach dem Vortrag des Antragsgegners können die Schülerinnen und Schüler in der Altenpflege von den ambulanten Pflegediensten erst dann mit refinanzierungsrelevanten Aufgaben betreut werden, wenn sie nach Absolvierung des ersten Ausbildungsjahres die Qualifikation „Altenpflegehelferinnen/Altenpflegehelfer“ erlangt haben. Dieser Darstellung hat der Antragsteller nicht widersprochen. Eine Refinanzierungsmöglichkeit für die Kosten der Ausbildungsvergütung im ersten Ausbildungsjahr entfällt danach. Der Antragsgegner hat ferner unwidersprochen vorgetragen, dass die Auszubildenden der ambulanten Dienste im zweiten Ausbildungsjahr vor allem Fremdeinsätze in stationären Einrichtungen ableisten müssen und deshalb nur in ganz geringem Umfang ihrem Ausbildungsbetrieb zur Verfügung stehen. Erst im dritten Ausbildungsjahr besteht für ambulante Dienste in nennenswertem Umfang die Möglichkeit, die Auszubildenden „allein auf Tour zu schicken“; die Refinanzierungsmöglichkeiten durch die Erbringung von abrechenbaren Leistungen sind aber auch dann noch begrenzt, weil beim Einsatz von Pflegehilfskräften die fachliche Überprüfung des Pflegebedarfs, die Anleitung der Hilfskräfte sowie die Kontrolle der geleisteten Arbeit zu gewährleisten ist, was wiederum eine zeitweilige Begleitung oder Kontrolle des Auszubildenden nach sich zieht.
77 
Unter Berücksichtigung dieser Gegebenheiten einmal bei den stationären Einrichtungen und zum anderen bei den ambulanten Pflegediensten begegnet die dargestellte Differenzierung hinsichtlich der im Wege der Umlage zu finanzierenden Anteile der Ausbildungsvergütung keinen Bedenken. Der Verordnungsgeber durfte sich in diesem Zusammenhang insbesondere die Einschätzungen der Fachverbände und der Pflegesatzkommission stationär, in der die Kostenträger (kommunale Träger, Pflegekassen) sowie die Anbieterseite vertreten sind, zu eigen machen. Auch der Antragsteller hat weder Einwendungen gegen die der Bewertung des Verordnungsgebers zugrunde liegenden Tatsachen geltend gemacht noch hat er das Einschätzungsergebnis substantiiert angegriffen.
78 
b) Soweit der Antragsteller rügt, in die Berechnung der Ausgleichsmasse würden in unzulässiger Weise die Krankenpflegefachkräfte der ambulanten Einrichtungen einbezogen und dies führe zu einer überproportionalen Belastung der ambulanten Einrichtungen, ist ein der Verordnung anhaftender Rechtsfehler ebenfalls nicht zu erkennen. In § 3 Abs. 3 Nr. 2 AltPflAusglVO heißt es ausdrücklich, dass in die Berechnung der Ausgleichsmasse „lediglich“ die Zahl der Altenpflegeschülerinnen und Altenpflegeschüler bei den ambulanten Diensten einzubeziehen ist.
79 
c) Ohne Erfolg wendet der Antragsteller ferner ein, der Verordnungsgeber habe die Gruppe der Umlagepflichtigen nicht nach sachgerechten Kriterien zusammengestellt und darin liege ein weiterer Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
80 
Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 AltPflAusglVO nehmen am Ausgleichsverfahren die in Baden-Württemberg tätigen Einrichtungen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AltPflG teil. Darunter fallen Heime im Sinne des Heimgesetzes, Pflegeeinrichtungen im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie ambulante Pflegeeinrichtungen; diese Einrichtungen bilden damit abschließend den Kreis der Umlagepflichtigen. Bei den genannten abgabepflichtigen Unternehmen handelt es sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts um eine homogene Gruppe mit spezifischer Sachnähe zur finanzierenden Aufgabe im Sinne der besonderen Anforderungen an Sonderabgaben. Die Homogenität der Abgabepflichtigen ergibt sich aus ihrer Rolle als Anbieter der Dienstleistung „Altenpflege“. Die Betätigung als Anbieter auf dem speziellen, insbesondere sozialversicherungsrechtlich regulierten Markt der Altenpflege macht die betroffenen Unternehmer zu einer Gruppe, die hinsichtlich gemeinsamer, durch Rechtsordnung und gesellschaftliche Wirklichkeit geprägter Interessen und Gegebenheiten von der Allgemeinheit und anderen Gruppen abgrenzbar ist. Die abgabepflichtigen Unternehmen haben eine spezifische Sachnähe zu der von ihnen zu finanzierenden Aufgabe. Ihnen ist gemeinsam die besondere Verantwortung für die Qualität der Dienstleistungen in der Altenpflege, der die Vorteile einer weitgehend gesicherten Finanzierung durch die Träger der sozialen Pflegesicherung und der Sozialhilfe korrespondieren. Die Umlagepflichtigen haben in gleicher Weise ein objektives Interesse an ausreichendem Nachwuchs bei den Altenpflegekräften (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 17.07.2003, aaO).
81 
Ausgehend von dieser Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts war der Verordnungsgeber insbesondere nicht gehalten, die in der Antragsschrift genannten weiteren Einrichtungen, in denen u.a. auch alte Menschen behandelt und versorgt werden, in den Kreis der Abgabepflichtigen einzubeziehen. Der Gesetzgeber muss im Zusammenhang mit der Auferlegung von Sonderabgaben seine Tatbestände nach sozialtypischem Befund bilden, den typischen Fall erfassen und dadurch das Konkrete unter Vernachlässigung individueller Unterschiedlichkeiten verallgemeinern (BVerfG, Beschluss vom 31.05.1990 - 2 BvL 12/88, u.a. - BVerfGE 82, 159). Davon ausgehend handelt es sich bei psychiatrischen Kliniken, Allgemeinkrankenhäusern, Einrichtungen der Behindertenhilfe, bei den Einrichtungen der offenen Altenhilfe und bei den geriatrischen Rehabilitationseinrichtungen nicht um typische Einrichtungen, die in vergleichbarer Weise auf ausreichenden Nachwuchs bei den Altenpflegekräften angewiesen sind. Bei psychiatrischen Kliniken handelt es sich um Krankenhäuser zur Behandlung psychischer Störungen bei Menschen aller Altersgruppen. Allgemeinkrankenhäuser sind Einrichtungen zur Erkennung und Behandlung von Erkrankungen ebenfalls bei Menschen aller Altersgruppen. Einrichtungen der Behindertenhilfe dienen der Erkennung und Förderung behinderter Menschen aller Altersgruppen, sie halten Wohn-, Betreuungs- sowie Beschäftigungsangebote für diese vor. Bei der offenen Altenhilfe handelt es sich um Hilfen im Vor- und Umfeld von Pflege, nicht aber um Altenpflege im engeren Sinne. Die geriatrische Rehabilitation ist zwar eine spezialisierte Rehabilitation für ältere Patienten; sie verfolgt aber primär das Ziel der Wiederherstellung der individuellen Selbständigkeit und der Vermeidung von Pflegebedürftigkeit nach einer schweren Erkrankung, insbesondere nach Schlaganfällen oder Stürzen.
82 
Allein der vom Antragsteller angeführte Umstand, dass nach § 4 Abs. 3 Satz 2 AltPflG Abschnitte der praktischen Ausbildung in den oben genannten Einrichtungen stattfinden können, rechtfertigt keine andere Sichtweise. Dass diese Einrichtungen in die Ausbildung „miteinbezogen“ werden, verfolgt das Ziel, das Wissen der Auszubildenden auf angrenzende Bereiche zu verbreitern und die Kompetenz zur Zusammenarbeit in den Einrichtungen der Altenpflege an Schnittstellen zu verbessern.
83 
Ohne Erfolg behauptet der Antragsteller weiter, „ein erheblicher Teil der Altenpflegeeinrichtungen in Baden-Württemberg sei überhaupt nicht erfasst worden und daraus folgend würde ein Teil der Umlagepflichtigen unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG übermäßig belastet“. Der Antragsteller stützt seine Vermutung einer unvollständigen Ermittlung des Kreises der Umlagepflichtigen auf den Umstand, dass der Antragsgegner die Anzahl der Altenpflegefachkräfte für das Jahr 2003 - unter Berufung auf das Statistische Landesamt - mit 17.910 angegeben habe, während der Kommunalverband für Jugend und Soziales - im Rahmen der Erhebung der Ausbildungsumlage - insgesamt 22.759 Altenpflegefachkräfte ermittelt habe. Der Antragsteller übersieht dabei aber, dass sich die Zahlen des Statistischen Landesamtes auf das Jahr 2003, die Zahlen des Kommunalverbandes für Jugend und Soziales auf der Grundlage von § 4 Abs. 1 AltPflAusglVO auf das Jahr 2005 beziehen. Im Übrigen berührt der Vortrag des Antragstellers nicht die Wirksamkeit der hier zu beurteilenden Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung. Hätte der Kommunalverband für Jugend und Soziales die Anzahl der in Baden-Württemberg beschäftigten Pflegefachkräfte fehlerhaft und damit in Abweichung von § 4 Abs. 2 AltPflAusglVO berechnet, würde dies lediglich die Rechtmäßigkeit des vom Kommunalverband für Jugend und Soziales mit Bescheid festgesetzten Ausgleichsbetrags betreffen.
84 
d) Zu Unrecht meint der Antragsteller darüber hinaus, der Verordnungsgeber habe unberücksichtigt gelassen, dass die ambulanten Pflegeeinrichtungen im Vergleich mit den stationären Einrichtungen sehr viel weniger Altenpflegekräfte und dafür aber mehr Krankenpflegekräfte beschäftigten.
85 
Mit diesem Vortrag wendet sich der Antragsteller gegen die Berechnung der Ausgleichsbeträge und damit gegen die Höhe der Ausbildungsumlage, die vom „Leistungsbereich ambulante Dienste“ und damit auch von den jeweiligen ambulanten Diensten zu leisten ist. Die Ausgleichsmasse wird durch die Erhebung von Ausgleichsbeträgen aufgebracht (§ 4 Abs. 1 Satz 1 AltPflAusglVO). § 4 Abs. 5 AltPflAusglVO sieht weiter vor, dass die sich ergebende Gesamtausgleichsmasse (§ 3 Abs. 3 AltPflAusglVO) in vier Teilmassen - vollstationär, teilstationär, Altenheime und ambulant - und zwar nach dem Verhältnis der in den jeweiligen Sektoren beschäftigten Fachkräfte aufgeteilt wird. Zu Recht ist der Verordnungsgeber in diesem Zusammenhang davon ausgegangen, dass die Zahl der in den einzelnen Leistungsbereichen beschäftigten Altenpflegefachkräfte einen hinreichend sicheren Schluss auf den Ausbildungsbedarf des jeweiligen Leistungsbereichs zulässt. Deshalb berechnet sich der auf die einzelnen Leistungsbereiche - und damit auch auf den Leistungsbereich ambulante Dienste - entfallende Anteil der Ausgleichsmasse anteilig nach der Gesamtzahl der in den einzelnen Bereichen beschäftigten Fachkräfte.
86 
Der Verordnungsgeber hat auch den Besonderheiten Rechnung getragen, die das Leistungsangebot der ambulanten Dienste kennzeichnen. Diese Dienste bieten nicht nur Pflegeleistungen nach dem Elften Buch des Sozialgesetzbuchs, sondern darüber hinaus auch Leistungen nach dem Fünften Buch des Sozialgesetzbuches an. Deshalb werden nach § 4 Abs. 4 AltPflAusglVO die bei den ambulanten Diensten beschäftigten Pflegefachkräfte nach der Leistungsart der Hausbesuche aufgeteilt. Dazu wird die Zahl der in den ambulanten Diensten insgesamt erhobenen Pflegefachkräfte in das Verhältnis der Hausbesuche für Grundpflegeleistungen an der Gesamtzahl der erbrachten Hausbesuche gesetzt. Mit dieser Regelung wird damit - entgegen der Auffassung des Antragstellers - sichergestellt, dass die ambulanten Dienste nur mit einem solchen Anteil an den Ausbildungsvergütungen in der Altenpflege belastet werden, der auch in etwa ihrem Bedarf an entsprechenden Fachkräften entspricht. Nach den Erhebungen des Antragsgegners, denen der Antragsteller nicht entgegengetreten ist, entspricht der auf der Grundlage von § 4 Abs. 4 AltPflAusglVO ermittelte Anteil an Pflegefachkräften in etwa auch der Zahl, der bei den ambulanten Diensten tatsächlich beschäftigten Altenpflegefachkräfte. Fehl geht in diesem Zusammenhang insbesondere der Einwand des Antragstellers, bei den ambulanten Diensten seien nur etwa 6 Prozent der Altenpflegefachkräfte beschäftigt. Nach den Erhebungen des Statistischen Landesamtes Baden-Württemberg waren etwa am 15.12.2003 in ambulanten und stationären Einrichtungen der Altenpflege nahezu 18.000 und bei den ambulanten Diensten über 4.000 Altenpflegefachkräfte beschäftigt, was für die ambulanten Einrichtungen einem Anteil von ca. 23 Prozent entspricht.
87 
e) Mit der Ausgestaltung der Bemessungstatbestände für die hier streitige Altenpflegeumlage ist schließlich dem aus dem Rechtsstaatsprinzip in Art. 20 Abs. 3 GG abgeleiteten Gebot hinreichender Bestimmtheit der Gesetze Rechnung getragen worden. Gesetzliche Tatbestände sind so zu fassen, dass die Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten daran ausrichten können. Welche Anforderungen an die Bestimmtheit zu stellen sind, lässt sich indes nicht generell und abstrakt festlegen, sondern hängt maßgeblich von der Eigenart des Regelungsgegenstands und dem Zweck der betroffenen Norm ab. Für Abgaben gilt als allgemeiner Grundsatz, dass abgabebegründende Tatbestände so bestimmt sein müssen, dass der Abgabepflichtige die auf ihn entfallende Abgabe - im gewissen Umfang - vorausberechnen kann. Bei kostenorientierten Abgaben - wie hier - ist es aber nicht erforderlich, dass der Abgabesatz im Gesetz bereits tatbestandlich bestimmt ist. Hinreichende Bestimmtheit ist hier herzustellen durch Festlegung der Bemessungsfaktoren für die die Abgabe tragenden Kosten. Insoweit fordert das Bestimmtheitsgebot im Bereich kostenorientierter Sonderabgaben, eine dem jeweiligen Zusammenhang angemessene Regelungsdichte, die eine willkürliche Handhabung durch die Behörden ausschließt (vgl. zum Ganzen: BVerfG, Beschluss vom 17.07.2003, aaO).
88 
Davon ausgehend genügen die gesetzlichen Bemessungstatbestände der Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine hinreichende Bestimmtheit. Zwar handelt es sich bei der für die Höhe der Abgabenpflicht u.a. maßgeblichen Höhe der Ausbildungsvergütung und der Zahl der Auszubildenden um variable Bemessungsfaktoren, die außerhalb der Einwirkungssphäre des Abgabenschuldners liegen. Gleichwohl war die Höhe der zu erwartenden Abgabe im Wesentlichen abschätzbar, so dass für die Abgabenschuldner unzumutbare Unsicherheiten nicht entstehen konnten.
89 
Hinsichtlich der Höhe der Ausbildungsvergütungen nimmt § 3 Abs. 3 AltPflAusglVO ausdrücklich Bezug auf die durchschnittliche jährliche Bruttovergütung, die nach dem Tarifrecht des öffentlichen Dienstes am 1. August des Vorjahres einer auszubildenden Person in der Gesundheits- und Krankenpflege einschließlich dem Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung zu gewähren war. Damit war der nach der Verordnung maßgebliche aktuelle Ausgangswert für die Berechnung der Umlage ebenso bekannt wie auch dessen voraussichtliche Weiterentwicklung. Auch die Zahl der vergütungsberechtigten Auszubildenden als weiterer wesentlicher Bemessungsfaktor der Abgabenhöhe war für die Abgabenschuldner hinreichend berechenbar. Der Verordnungsgeber konnte zwar zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung noch nicht über exakte Zahlen der Ausbildungs- und damit Vergütungsfälle verfügen und auch deren weitere Entwicklung in künftigen Jahren naturgemäß nicht präzise vorherbestimmen. Die Offenheit dieses Bemessungsfaktors liegt aber in der Natur der Sache. Trotzdem konnten die Abgabepflichtigen die Höhe der auf sie entfallenden Belastung hinreichend vorausberechnen. Die Anzahl der Ausbildungsfälle, in denen eine Ausbildungsvergütung bezahlt wird, sowie die Anzahl der Abgabepflichtigen, auf die diese umgelegt wird, ist jeweils aus den Vorjahren näherungsweise bekannt und kann jedenfalls vom Abgabepflichtigen aus dem vorhandenen statistischen Material mit vertretbarem Aufwand beschafft werden.
90 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
91 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
92 
Beschluss vom 22. September 2009
93 
Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird auf 20.000,-- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).
94 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 VwGO).

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
A.
Der Antragsteller betreibt in Stuttgart eine Pflegediensteinrichtung und bietet Leistungen der ambulanten Pflege an. Hierbei handelt es sich um eine Pflegeeinrichtung im Sinne von § 71 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI). Er wendet sich gegen die Verordnung der Regierung des Landes Baden-Württemberg über die Erhebung von Ausgleichsbeträgen zur Finanzierung der Ausbildungsvergütungen in der Altenpflege - Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung (im Folgenden: AltPflAusglVO) vom 04.10.2005 (GBl. S. 675). Die Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung stützt sich auf § 25 des Altenpflegegesetzes (im Folgenden: AltPflG) in der Fassung vom 25.08.2003 (BGBl. I S. 1691).
Die maßgeblichen Vorschriften des Altenpflegegesetzes lauten wie folgt:
§ 4
        
(1) ...
(2) ...
(3) Die praktische Ausbildung wird in folgenden Einrichtungen vermittelt:
        
1. in einem Heim im Sinne des § 1 des Heimgesetzes oder in einer stationären Pflegeeinrichtung im Sinne des § 71 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn es sich dabei um eine Einrichtung für alte Menschen handelt, und
        
2. in einer ambulanten Pflegeeinrichtung im Sinne des § 71 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn deren Tätigkeitsbereich die Pflege alter Menschen einschließt.
§ 24
        
Der Träger der praktischen Ausbildung kann die Kosten der Ausbildungsvergütung sowie die von ihm nach § 17 Abs. 1a zu erstattenden Weiterbildungskosten in den Entgelten oder Vergütungen für seine Leistungen berücksichtigen. Ausgenommen sind:
        
1. die Aufwendungen für die Vorhaltung, Instandsetzung oder Instandhaltung von Ausbildungsstätten,
2. die laufenden Betriebskosten (Personal- und Sachkosten) der Ausbildungsstätten sowie
3. die Verwaltungskosten für Ausgleichsverfahren nach § 25.
        
...
§ 25
        
(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnungen zu bestimmen, dass zur Aufbringung der Mittel für die Kosten der Ausbildungsvergütung und der nach § 17 Abs. 1a zu erstattenden Weiterbildungskosten von den in § 4 Abs. 3 Satz 1 genannten Einrichtungen Ausgleichsbeträge erhoben werden, und zwar unabhängig davon, ob dort Abschnitte der praktischen Ausbildung durchgeführt werden. Dies gilt jedoch nur, wenn ein Ausgleichsverfahren erforderlich ist, um einen Mangel an Ausbildungsplätzen zu verhindern oder zu beseitigen.
        
(2) Führt eine Landesregierung ein Ausgleichsverfahren ein, darf die Gesamthöhe der Ausgleichsbeträge den voraussichtlichen Mittelbedarf zur Finanzierung eines angemessenen Angebots an Ausbildungsplätzen nicht überschreiten. Die Landesregierungen regeln das Nähere über die Berechnung des Kostenausgleichs und das Ausgleichsverfahren. Sie bestimmen die zur Durchführung des Kostenausgleichs zuständige Stelle. § 24 Satz 2 und 3 bleibt unberührt.
        
(3) Hat eine Landesregierung ein Ausgleichsverfahren nach Abs. 1 eingeführt, so ist sie verpflichtet, in angemessenen Zeitabständen die Notwendigkeit der Fortführung zu überprüfen.
Die maßgeblichen Vorschriften der Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung lauten wie folgt:
§ 1
Ausgleichsverfahren
        
Um einen Mangel an praktischen Ausbildungsplätzen in der Altenpflege zu verhindern, wird nach Maßgabe dieser Verordnung ein Ausgleichsverfahren zur Aufbringung der Mittel für die Kosten der Ausbildungsvergütung durchgeführt.
§ 2
Beteiligte und Zuständigkeit
        
(1) Am Ausgleichsverfahren nehmen die in Baden-Württemberg tätigen Einrichtungen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AltPflG teil. Die Teilnahme ist unabhängig davon, ob die einzelne Einrichtung die zusätzlichen Voraussetzungen für eine Ausbildungsaufnahme nach der Altenpflegeausbildungsträgerverordnung erfüllt und tatsächlich Ausbildungen vermittelt.
        
(2) Der Kommunalverband für Jugend und Soziales führt das Ausgleichsverfahren durch. Er bestimmt die erforderliche Ausgleichsmasse, erhebt Ausgleichsbeträge, verwaltet sie und verteilt die Summe der eingegangenen Ausgleichsbeträge durch Ausgleichszuweisungen. ...
        
(3) ...
§ 3
Bestimmung der Höhe der Ausgleichsmasse
        
(1) Der Kommunalverband für Jugend und Soziales bestimmt die zur Finanzierung der Ausbildung erforderliche Höhe der Ausgleichsmasse für ein jeweils am 1. Januar beginnendes Ausgleichsbetragserhebungsjahr (Erhebungsjahr) im Benehmen mit den Pflegesatzkommissionen im September des Vorjahres. Das erste Erhebungsjahr beginnt am 1. Januar 2006.
        
(2) ...
        
(3) Die Ausgleichsmasse bestimmt sich wie folgt:
        
1. Die Zahl der Altenpflegeschülerinnen und Altenpflegeschüler in den stationären Einrichtungen wird vervielfacht mit 35 Prozent der durchschnittlichen jährlichen Bruttovergütung, die nach dem Tarifrecht des öffentlichen Dienstes am 1. August des Vorjahres einer auszubildenden Person in der Gesundheits- und Krankenpflege einschließlich dem Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung zu gewähren war,
        
2. die Zahl der Altenpflegeschülerinnen und Altenpflegeschüler bei den ambulanten Diensten wird vervielfacht mit 70 Prozent der Vergütung nach Ziffer 1,
        
3. die Zahl der Altenpflegeschülerinnen und Altenpflegeschüler, die von den Einrichtungen und Diensten eine Förderung der Weiterbildungskosten nach § 79 SGB III erhalten, wird vervielfacht mit dem durchschnittlichen Betrag der Weiterbildungskosten.
10 
§ 4
Grundlage für die Ermittlung der Höhe der Ausgleichsbeträge
        
(1) Die Ausgleichsmasse wird durch die Erhebung von Ausgleichsbeträgen aufgebracht. Die Ausgleichsbeträge werden von den Einrichtungen nach § 2 Abs. 1 erhoben, die bereits am 1. August des Vorjahres im Bereich der Altenhilfe tätig waren. ...
        
(2) Grundlage für die Berechnung der Ausgleichsbeträge ist die Anzahl der am 1. August des Vorjahres beschäftigten Pflegefachkräfte. ...
        
(3) Erfüllt ein Heim die nach der Heimpersonalverordnung vorgegebene Fachkraftquote nicht, ist die anzustrebende Zahl der zu beschäftigenden anstelle der tatsächlich beschäftigten Pflegefachkräfte maßgeblich.
(4) Bei ambulanten Diensten wird nur der Anteil an Pflegefachkräften der Gesamtzahl nach Abs. 2 zugerechnet, der auf die Grundpflegeleistungen nach §§ 36, 38 und 39 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) entfällt.
        
(5) Der von der einzelnen Einrichtung zu zahlende Ausgleichsbetrag wird wie folgt in zwei Stufen berechnet:
        
1. Die Ausgleichsmasse wird auf die Leistungsbereiche „vollstationär“, „teilstationär“, „Altenheime“ und „ambulant“ im Verhältnis der in diesen Sektoren beschäftigten Fachkräfte zur Gesamtzahl der nach Abs. 2 bis 4 ermittelten Fachkräfte aufgeschlüsselt.
        
2. Der auf die Einrichtung entfallende Anteil an den sektoralen Beträgen bemisst sich nach dem Verhältnis der in den zwölf Monaten vor dem 1. August des Vorjahres betreuten Personen dieser Einrichtung zu allen betreuten Personen im sektoralen Leistungsbereich. Bei den ambulanten Diensten errechnet sich der Anteil am sektoralen Betrag nach dem Verhältnis der Hausbesuche mit Grundpflegeleistungen nach §§ 36, 38 und 39 SGB XI des einzelnen ambulanten Dienstes zur Gesamtzahl dieser Hausbesuche.
11 
§ 5
Erhebung der Ausgleichsbeträge und Erstattung der Ausgleichszuweisungen
        
(1) Die Einrichtungen teilen dem Kommunalverband für Jugend und Soziales bis zum 31. August des Vorjahres die zur Berechnung der Erstattungsbeträge erforderlichen Angaben zusammen mit der nach § 4 Abs. 2 bis 4 nach Vollzeitstellen berechneten Anzahl der Beschäftigten Pflegefachkräfte mit. Die vollstationären Einrichtungen melden, ob die Fachkraftquote erfüllt ist und welche abweichende Anzahl ohne Befreiungen von der Fachkraftquote gegebenenfalls zu erfüllen wäre. Nach Ablauf dieses Termins kann der Kommunalverband für Jugend und Soziales die Anzahl der Pflegefachkräfte für die Ausgleichsbetragserhebung durch Schätzung verbindlich feststellen.
        
(2) Der Kommunalverband für Jugend und Soziales setzt gegenüber jeder Einrichtung den jeweils zu entrichteten Ausgleichsbetrag bis spätestens 10. November des Vorjahres durch Bescheid fest.
        
(3) ...
12 
§ 6
Höhe der Erstattungen
        
(1) Die gesamte Summe der bis zum Ende des Erhebungsjahres ohne Vorbehalt eingegangenen Ausgleichsbeträge wird auf die Einrichtungen verteilt, die im Erhebungsjahr die praktische Ausbildung vermittelt haben. Die Zuweisungen an die einzelnen Einrichtungen entsprechen deren Anteil an den erstattungsfähigen Vergütungszahlungen an Auszubildende.
        
(2) ...
13 
Der Kommunalverband für Jugend und Soziales (im Folgenden: KVJS) zog den Antragsteller - gestützt auf die Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung - mit Bescheid vom 27.12.2005 für das Erhebungsjahr 2006 zur Zahlung eines Ausgleichsbetrags in Höhe von 5.112,64 EUR sowie mit Bescheid vom 06.11.2006 für das Erhebungsjahr 2007 zu einem Ausgleichsbetrag in Höhe von 5.013,28 EUR heran. In den Bescheiden heißt es u.a.: Die Höhe des auf den Antragsteller entfallenden Ausgleichsbetrages ergebe sich aus § 4 Abs. 5 Nr. 2 AltPflAusglVO auf Grundlage der von ihm im Erhebungsbogen gemachten Angaben (Verhältnis der von der Einrichtung betreuten Personen zu allen betreuten Personen aller Einrichtungen bzw. Verhältnis der Hausbesuche mit Grundpflegeleistungen nach §§ 36, 38 und 39 SGB XI des ambulanten Dienstes des Antragstellers zur Gesamtzahl dieser Hausbesuche aller Dienste).
14 
Über die gegen die Bescheide erhobenen Widersprüche des Antragstellers sowie die beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhobene Untätigkeitsklage wurde bis heute nicht entschieden.
15 
Der Antragsteller hat am 14.05.2007 Normenkontrollantrag gestellt. Er macht geltend: Die Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung sei bereits in Ermangelung einer Verordnungsermächtigung nichtig. Die Voraussetzungen der Ermächtigung in § 25 AltPflG lägen nicht vor, weil es an der Erforderlichkeit eines Ausgleichsverfahrens im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 2 AltPflG fehle. Der Antragsgegner habe nicht den Nachweis erbracht, dass das Ausgleichsverfahren erforderlich sei, um einen Mangel an Ausbildungsplätzen zu verhindern oder zu beseitigen.
16 
Die in § 25 Abs. 3 AltPflG niedergelegte Verpflichtung des Antragsgegners, nach Einführung eines Ausgleichsverfahrens in angemessenen Zeitabständen die Notwendigkeit der Fortführung zu überprüfen, verdeutliche, dass bei der Einschätzung des Bedürfnisses eines Ausgleichsverfahrens hohe Maßstäbe anzulegen seien. Die Überprüfungs- und Anpassungspflichten des Landesgesetzgebers seien nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unmittelbare verfassungsrechtliche Pflichten, die der Gesetzgeber unabhängig von konkretisierenden Bestimmungen des einfaches Rechts zu erfüllen habe. Die Formulierung in § 25 Abs. 1 Satz 2 AltPflG zeige zudem, dass von der Ermächtigung nur ausnahmsweise Gebrauch gemacht werden dürfe. § 25 AltPflG gehe deshalb davon aus, dass grundsätzlich zunächst nach § 24 AltPflG zu verfahren sei. Nur wenn sich hierbei herausstelle, dass es infolge der in § 17 AltPflG erfolgten Normierung eines Vergütungsanspruchs der Schülerinnen und Schüler und der damit gemäß § 24 AltPflG verbundenen höheren Entgelte und Vergütungen der ausbildenden Einrichtungen zu einem Mangel an Ausbildungsplätzen komme, könne durch landesrechtliche Rechtsverordnung ein Umlageverfahren eingeführt werden.
17 
Vermutungen oder Schätzungen des zukünftigen Bedarfs an Altenpflegefachkräften, die nicht auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhten, seien nicht ausreichend. Vorausgesetzt werde die objektive Erforderlichkeit der Einführung eines Ausgleichsverfahrens. Der Antragsgegner habe keine Feststellungen hinsichtlich eines Mangels an Ausbildungsplätzen getroffen. Die Begründung zur Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung stelle lediglich allgemein auf die demografische Entwicklung ab, die in den nächsten Jahren zusätzlichen Personalbedarf entstehen lasse. Diese viel zu pauschalen Aussagen könnten die Erforderlichkeit eines Ausgleichsverfahrens nicht begründen.
18 
Im Anschluss an die Feststellung, dass 70 Prozent der stationären Einrichtungen in den letzten Jahren einen Ausgleich der Ausbildungsvergütungen auf freiwilliger Basis weitergeführt hätten, wobei die Fortführung der freiwilligen Umlage im Jahr 2005 allerdings an die Bedingung geknüpft worden sei, dass eine landesrechtliche Regelung ab dem Jahr 2006 geschaffen werde, heiße es in der Begründung: „Das Land Baden-Württemberg muss deshalb die gemäß § 25 des Altenpflegegesetzes eröffnete Möglichkeit ergreifen und ein Ausgleichsverfahren einführen“. Damit führe der Antragsgegner selbst aus, dass er in „Zugzwang“ gewesen sei und sich dem Druck der stationären Pflegeeinrichtungen gebeugt habe. Dies begründe, warum der Antragsgegner die Frage eines Mangels an Ausbildungsplätzen nicht hinreichend untersucht habe.
19 
Derzeit sei auch weder ein Mangel an Ausbildungsplätzen gegeben, der beseitigt werden müsse, noch sei ein konkreter Mangel in naher Zukunft zu befürchten, der durch ein Ausgleichsverfahren verhindert werden müsse. Die Zahl der Ausbildungsplätze sei in den letzten vier Jahren vor Erlass der Verordnung sogar gestiegen. Laut Angaben des Ministeriums für Arbeit und Soziales hätten sich die Schülerzahlen für den Ausbildungsgang der Altenpflege/-hilfe wie folgt entwickelt: 6.760 Schüler im Jahr 2001, 7.084 Schüler im Jahr 2002, 7.918 im Jahre 2003 und 8.304 im Jahr 2004.
20 
Die Altenpflegeausgleichsverordnung leide darüber hinaus an einem Verfahrensfehler. Vor der Verabschiedung seien mindestens zwei fachkundige Verbände der beteiligten Einrichtungen, nämlich der Arbeitgeber- und Berufsverband privater Anbieter in der Pflege e.V. (ABVP) und der Bundesverband ambulanter Dienste und stationärer Einrichtungen e.V. (BAD), formal nicht angehört worden. Deren rechtzeitige Anhörung wäre jedoch notwendig gewesen, um faktische Entwicklungen im Bereich der Pflege umfassend beurteilen zu können. Diese fachkundigen Verbände hätten bei Anhörung dargelegt, dass kein Mangel an Ausbildungsplätzen zu erkennen sei, sondern die Zahl an Auszubildenden seit Jahren zunehme.
21 
Weiterhin sei die Bestimmung der Höhe der Ausgleichsmassen gemäß den Regelungen in § 3 Abs. 3 AltPflAusglVO rechtswidrig. Deren Umsetzung führe zur Festsetzung unangemessen hoher Ausgleichszahlungen für ambulante Pflegedienste. Während sich die Ausgleichsmasse bei den stationären Einrichtungen durch eine Vervielfachung der Zahl der Altenpflegeschüler mit 35 Prozent der durchschnittlichen jährlichen Bruttovergütung ergebe, sei bei den ambulanten Diensten eine Vervielfachung mit 70 Prozent vorzunehmen. Diese Ungleichbehandlung der Pflegeeinrichtungen begründe einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, da für sie ein sachlicher Grund nicht ersichtlich sei. In der Praxis führe die Umsetzung des Ausgleichsverfahrens dazu, dass die ambulanten Einrichtungen, die nur ca. sechs Prozent der Altenpflegekräfte beschäftigten, ca. 17 Prozent der Ausbildungsvergütungen zu zahlen hätten. Die ungerechtfertigte Benachteiligung der ambulanten Einrichtungen gehe auf die unzulässige Einbeziehung der Krankenpflegefachkräfte, die den weitaus größten Teil der ambulant beschäftigten Fachkräfte ausmachten, in die Berechnung der Ausgleichsmasse zurück.
22 
Es fehle im Übrigen an der Sachgerechtigkeit bei der Auswahl des Kreises der Umlagepflichtigen gemäß § 2 Abs. 1 AltPflAusglVO. Damit liege ein weiterer Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor. Der Kreis der Umlagepflichtigen werde lediglich auf Heime im Sinne des § 1 HeimG, stationäre Einrichtungen im Sinne des § 71 Abs. 2 SBG XI und ambulante Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 71 Abs. 1 SGB XI bezogen und damit zu eng gefasst. Es sei nicht nachvollziehbar, warum weitere Einrichtungen, in denen Altenpflegekräfte beschäftigt und benötigt würden, nicht einbezogen worden seien. Zu nennen seien psychiatrische Kliniken und Allgemeinkrankenhäuser, insbesondere solche mit geriatrischem Schwerpunkt sowie geriatrische Rehabilitationseinrichtungen, Einrichtungen der Behindertenhilfe und Einrichtungen der offenen Altenhilfe. Da auch in diesen Einrichtungen Abschnitte der praktischen Altenpflegeausbildung stattfänden, müsse auch eine Teilnahme am Ausgleichsverfahren stattfinden. Finde dort keine Ausbildung statt, seien sie ebenfalls an den Kosten der Ausbildung zu beteiligen, wenn Altenpflegekräfte beschäftigt würden. Denn dann bedienten sie sich der ausgebildeten Fachkräfte auf Kosten der ausbildenden Einrichtungen.
23 
Der Antragsgegner habe sich auch nicht mit dem Umstand auseinandergesetzt, dass die ambulanten Pflegeeinrichtungen im Vergleich mit den stationären Einrichtungen sehr viel weniger Altenpflegekräfte als Krankenpflegekräfte beschäftigten. Um die sich daraus ergebende Benachteiligung zu vermeiden, hätte der Antragsgegner dieses Homogenitätsdefizit berücksichtigen und eine diesen Nachteil ausgleichende Regelung schaffen müssen. Daher sei die besondere Belastung der ambulanten Einrichtungen mit der Sonderabgabe mangels Homogenität nicht gerechtfertigt.
24 
Schließlich verstoße die Ausgestaltung des Bemessungstatbestandes für die Altenpflegeumlage mangels hinreichender Bestimmtheit gegen das Rechtsstaatsprinzip in Art. 20 Abs. 3 GG. Neben der Kompliziertheit des Berechnungsverfahrens erschwere die Tatsache, dass der Ausgleichsbetrag von der variablen Zahl der Altenpflegeschüler abhängig sei, die Vorausberechnung. Die Höhe der zu zahlenden und gegebenenfalls erstattungsfähigen Ausbildungsvergütungen sei daher nicht hinreichend transparent.
25 
Der Antragsteller beantragt,
26 
die Verordnung der Landesregierung über die Erhebung von Ausgleichsbeträgen zur Finanzierung der Ausbildungsvergütungen in der Altenpflege - Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung - vom 04.10.2005 für nichtig zu erklären.
27 
Der Antragsgegner beantragt,
28 
den Antrag abzuweisen.
29 
Er erwidert: Die vom Antragsteller vorgetragene und - auch im Ländervergleich - auf den ersten Blick ausreichend erscheinende Ausstattung des Landes mit Auszubildenden in der Altenpflege reiche nicht aus, um eine dauerhaft ausreichende Versorgung der ambulanten und stationären Dienste und Einrichtungen mit qualifizierten Fachpflegekräften in der Altenpflege sicherzustellen. Seit Jahrzehnten träten in nahezu regelmäßigen Intervallen Engpässe in der pflegerischen Versorgung der älteren Bevölkerung auf, die so gravierend gewesen seien, dass Anbieter und Öffentlichkeit sogar von Pflegenotständen gesprochen hätten. So seien insbesondere Anfang der 90er Jahre und in den Jahren 2000 bis 2002 große Anstrengungen des Landes und seiner Partner erforderlich gewesen, um schwierigste Situationen abzumildern. Zu Beginn dieses Jahrzehnts habe die Problematik nur deshalb schnell abgefangen werden können, weil im Zuge von Umorganisationen in den Krankenhäusern - verbunden mit Bettenabbau - vermehrt Krankenpflegekräfte in die Altenpflege gestrebt seien. Tendenziell würden diese Kräfte aber wieder in der Krankenpflege benötigt werden, weil kürzere Verweildauern im Krankenhaus und zunehmend ältere Patienten zeit- und personalaufwändigere Pflege erforderten, um vor allem alleinstehende Patienten mit noch verbliebenem Pflegebedarf angemessen zu rehabilitieren. Der Wegfall des hier zu beurteilenden Ausgleichssystems würde in hohem Maße das erreichte Niveau an Ausbildungsplätzen in der Altenpflege gefährden. Zwar bestehe für ausbildende Betriebe eine Refinanzierungsmöglichkeit für die Ausbildungsvergütungen über § 24 Abs. 1 AltPflG. Diese habe aber eine Steigerung der Pflegesätze ausbildender Einrichtungen gegenüber nicht ausbildenden Einrichtungen und damit Wettbewerbsnachteile zur Folge. Wie wichtig den ausbildenden Einrichtungen gleichmäßige Wettbewerbsbedingungen seien, sei deutlich geworden, als sie sich infolge der nach verfassungsrechtlichen Bedenken der Verwaltungsgerichte notwendig gewordenen Aufhebung der früheren staatlichen Ausgleichsregelung zum 01.01.1999 mit weiteren Einrichtungen auf ein freiwilliges Umlageverfahren verständigt hätten, an dem sich rund 70 Prozent der Einrichtungen beteiligt hätten. Die Pflegesatzkommission stationär, die die Weitergabe der auf die einzelnen Einrichtungen entfallenden Anteile aus dieser freiwilligen Umlage an die Kunden mangels anderer Alternative toleriert habe, sei mit Blick auf die Möglichkeit eines Ausgleichsverfahrens nach § 25 AltPflG nicht bereit gewesen, die freiwillige Umlage weiter zu tragen oder gar wieder aufleben zu lassen. Der Wegfall des Ausgleichsverfahrens würde deshalb dazu führen, dass sich die ausbildenden Einrichtungen im Land darauf beschränkten, nur noch für den eigenen Ersatz- oder Ausbaubedarf Ausbildungsplätze bereitzustellen.
30 
Als sich Ende 2004/Anfang 2005 abgezeichnet habe, dass eine Verlängerung der freiwilligen Umlage über das Jahr 2005 hinaus nicht mehr möglich gewesen sei, hätten die Schulen in freier Trägerschaft und die öffentlichen Schulen nach einer Umfrage des Kultusministeriums bereits im Frühjahr 2005 von erdrutschartigen Rückgängen beim Angebot praktischer Ausbildungsplätze für das Ausbildungsjahr 2005/2006 berichtet. Dieser Rückgang habe dann auch durch den schließlich absehbaren Erlass der Verordnung nicht mehr voll aufgefangen werden können.
31 
Das Ausgleichsverfahren sei erforderlich, um einen rechnerischen Mangel an Ausbildungsplätzen zu beseitigen und zu verhindern. Eine Arbeitsgruppe des Landespflegerats habe sich im Auftrag des Landespflegeausschusses mit dem zukünftigen Personalbedarf in der Pflege befasst. Sie sei in ihrem Schlussbericht vom 13.06.2001 zu dem Ergebnis gekommen, dass aufgrund der Steigerung der Zahl pflegebedürftiger alter Menschen bis zum Jahr 2010 zusätzlich 6.000 Pflegekräfte benötigt würden. Der Mehrbedarf gliedere sich in 2.000 Stellen für den ambulanten Bereich und 4.000 zusätzliche Vollzeitstellen für den stationären Bereich auf. Durch Vereinbarung zwischen den Leistungserbringern und den Kostenträgern über eine schrittweise Verbesserung des Personalschlüssels in den Einrichtungen der stationären Altenhilfe auf durchschnittlich eine Pflegekraft auf 2,37 Pflegebedürftige sei ein weiterer Bedarf an 4.000 zusätzlichen Fachpflegekräften in den Heimen geschaffen worden. Dies entspreche insgesamt - bezogen auf den Stand 2000 - mehr als einem Drittel der damals verfügbaren Pflegekräfte und mache zugleich die Dynamik im Mitarbeiterbedarf in der Pflege deutlich. Diese Prognose sei durch Modellrechnungen des Statistischen Landesamtes vom 01.03.2004 erhärtet worden. Diese kämen unter der Annahme gleichbleibender Rahmenbedingungen bis zum Jahr 2020 zu einem zusätzlichen Personalbedarf in den ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen von 25.000 voll- und teilzeitbeschäftigten Pflegekräften. Nach einer aktuellen Modellrechnung des Statistischen Landesamtes vom 29.05.2007 könnte bis zum Jahr 2030 der Bedarf an Pflegepersonal sogar um rund 60.000 Personen steigen.
32 
Ein erheblicher weiterer Bedarf an Fachkräften in der Altenpflege ergebe sich aus den Anforderungen der Heimpersonalverordnung. Nach der Mittelwertsprognose des Statistischen Landesamts aus den Pflegestatistiken 1999 bis 2001 habe die Fachkraftquote in den stationären Einrichtungen der Altenpflege nur bei etwa 30 Prozent gelegen. Um die in § 5 Abs. 1 Satz 2 der Heimpersonalverordnung geforderte Fachkraftquote von 50 Prozent zu erreichen, würden bezogen auf den Personalbestand im Jahr 2000 weitere 7.000 Fachkräfte benötigt. Zu berücksichtigen sei auch, dass nach den Berechnungen des Statistischen Landesamtes nur knapp 72 Prozent der Auszubildenden in der Altenpflege einen erfolgreichen Abschluss erreichten. Ein erhöhter Personalbedarf ergebe sich weiter aus der hohen Teilzeitquote unter den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Altenpflege, die im ambulanten Bereich bei nahezu 50 Prozent und im stationären Bereich bei über 30 Prozent liege. Schließlich sei bei der Bedarfsprognose auch die traditionell hohe Personalfluktuation in den Pflegeberufen zu berücksichtigen. Es bestehe nach alledem ein hoher Zusatzbedarf an Ausbildungsplätzen in der Altenpflege. Hierbei seien vor allem die ambulanten Einrichtungen der Altenpflege gefordert, die bisher allenfalls randständig Ausbildungsplätze zur Verfügung stellten, obwohl ihnen im Zusammenhang mit dem Bestreben, bei der Weiterentwicklung der Pflegeversicherung dem Grundsatz „ambulant vor stationär“ noch mehr Rechnung zu tragen, erhebliche weitere Ausbauziele bevorstünden.
33 
Die Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung leide auch nicht an einem Verfahrensfehler. Der Verordnungsentwurf sei in allen Stadien in enger Zusammenarbeit und Abstimmung mit einer Arbeitsgemeinschaft erarbeitet worden, bei der neben den beteiligten Landesministerien u. a. die Landesverbände der Freien Wohlfahrtspflege, der Landesverband des Bundesverbands privater Anbieter sozialer Dienste sowie die Baden-Württembergische Krankenhausgesellschaft als Vertretung der kommunalen Einrichtungen der Altenhilfe vertreten seien. In diesem Zusammenhang seien auch die vom Antragsteller genannten fachkundigen Verbände, der Arbeitgeber- und Berufsverband privater Anbieter in der Pflege e.V. (ABVP) und der Bundesverband ambulanter Dienste und stationärer Einrichtungen e.V. (BAD) beteiligt gewesen.
34 
Entgegen der Auffassung des Antragstellers sei auch die Bestimmung der Ausgleichsmassen nicht rechtswidrig. Die Gesamtausgleichsmasse (§ 3 Abs. 3 AltPflAusglVO) werde aus der durchschnittlichen jährlichen Bruttovergütung der Auszubildenden und dem prozentualen Umfang der nicht durch verwertbare Arbeitsleistung refinanzierbaren Ausbildungsvergütung berechnet. Der nicht über Leistungsentgelte refinanzierbare Anteil der Ausbildungsvergütungen in der Altenpflege liege nach übereinstimmender Einschätzung der Fachverbände sowie der Pflegesatzkommission in stationären Ausbildungsbetrieben bei 35 Prozent und in ambulanten Ausbildungsbetrieben bei 70 Prozent. Im Gegensatz zu den Ausführungen des Antragstellers läge in der Nichtberücksichtigung dieser Verhältnisse ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
35 
Die Aufteilung der Ausgleichsmasse auf die am Ausgleichsverfahren beteiligten ambulanten Dienste und stationären Einrichtungen berücksichtige ebenfalls die besonderen Situationen. Die Verordnung sehe in § 4 Abs. 5 Nr. 1 eine Aufschlüsselung der Gesamtausgleichsmasse in vier Teilmassen vor und zwar nach dem Verhältnis der in den jeweiligen Sektoren beschäftigten Fachkräfte, da nur die Zahl der beschäftigten Fachkräfte objektive Hinweise auf den Ausbildungsbedarf zu geben vermöge. Deshalb richte sich die Heranziehung der stationären und teilstationären Einrichtungen sowie der Altenheime nach dem Verhältnis der bei ihnen angestellten Fachkräfte zur Gesamtzahl der in den heranzuziehenden Einrichtungen und Diensten beschäftigten Fachkräfte. Die auf die gebildeten Sektoren entfallenden Anteile an der Gesamtmasse würden anteilig nach der Gesamtzahl der in den einzelnen Sektoren beschäftigten Fachkräfte berechnet. Da die ambulanten Dienste sowohl Leistungen nach SGB V als auch nach SGB XI erbrächten, werde eine Aufteilung der dort beschäftigten Pflegefachkräfte nach der Leistungsart der Hausbesuche vorgesehen (§ 4 Abs. 4 der Verordnung). Dazu werde die Zahl der bei den ambulanten Diensten insgesamt erhobenen Pflegefachkräfte in das Verhältnis der Hausbesuche für Grundpflegeleistungen an der Gesamtzahl der erbrachten Hausbesuche gesetzt. Plausibilitätsbetrachtungen des Ministeriums im Rahmen der Erstellung des Entwurfs hätten ergeben, dass das dabei gefundene Ergebnis in etwa auch der Zahl der bei den ambulanten Diensten beschäftigten Altenpflegekräfte entspreche. Die Berücksichtigung der Krankenpflegekräfte bei der Bemessung der Ausgleichsmassen führe nicht zur materiellen Rechtswidrigkeit der Verordnung, weil - wie oben dargelegt - eine Bereinigung nach Leistungsart stattfinde. Sie sei auch deswegen erforderlich, weil die Heranziehung zu den Ausgleichsbeträgen sonst für die ambulanten Dienste über eine entsprechende Personalpolitik disponibel wäre mit der Folge, dass die Altenpflegekompetenz der ambulanten Dienste nicht mehr gewährleistet wäre.
36 
Die Betreiber von Alten- und Pflegeheimen und die Betreiber von ambulanten Pflegeeinrichtungen bildeten eine homogene Gruppe. Die Homogenität ergebe sich aus ihrer Rolle als Anbieter der Dienstleistung „Altenpflege“. Bei den in der Antragsschrift genannten weiteren Einrichtungen handelt es sich nicht um Anbieter der Dienstleistung „Altenpflege“.
37 
Beim Erlass der Verordnung sei schließlich dem aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Gebot hinreichender Bestimmtheit der Gesetze Rechnung getragen worden. In der Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung seien präzise Regelungen getroffen für die Bemessung der Ausgleichsmassen, die Berechnung der Ausgleichsbeträge sowie die Ermittlung der Erstattungen. Es liege in der Natur der Sache, dass sich von Ausgleichsjahr zu Ausgleichsjahr die Zahl der zu berücksichtigenden Ausbildungsvergütungen, die Zahl der maßgeblichen Fachkräfte und der zugrunde zulegenden Hausbesuche sowie die Zahl der Auszubildenden veränderten. Deshalb hieße es, das System zu überfordern, wollte man erreichen, dass der Ausgleichspflichtige die auf ihn entfallenden Ausgleichsbeträge selbst ermitteln könne.
38 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Akten des Antragsgegners sowie auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.
B.
39 
Der Senat entscheidet über den Antrag auf Normenkontrolle ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss. Die Sach- und Rechtslage lässt sich anhand der Akten und der gewechselten Schriftsätze abschließend beurteilen. Der Senat hält daher eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Eine mündliche Verhandlung ist auch aus Rechtsgründen nicht geboten (dazu NK-Beschluss des Senats vom 07.10.2002 - 2 S 2632/01 - ESVGH 53, 69). Die Beteiligten sind dazu gehört worden und haben keine Einwendungen gegen die beabsichtigte Verfahrensweise erhoben.
I.
40 
Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Bei der angegriffenen Verordnung der Landesregierung über die Erhebung von Ausgleichsbeträgen zur Finanzierung der Ausbildungsvergütungen in der Altenpflege - Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung - vom 04.10.2005 (im Folgenden: AltPflAusglVO) handelt es sich um eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 des baden-württembergischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung. Der Antragsteller ist als Betreiber einer ambulanten Pflegeeinrichtung Teilnehmer des Ausgleichsverfahrens (§ 2 Abs. 1 Satz 1 AltPflAusglVO) und als solcher Adressat eines belastenden Bescheids, mit dem der zu entrichtende Ausgleichsbetrag festgesetzt wird (vgl. § 5 Abs. 2 AltPflAusglVO). Damit besitzt er ohne weiteres die erforderliche Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO).
41 
Der Antrag ist ferner fristgerecht gestellt. Zwar müssen Normenkontrollanträge nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in seiner am 01.01.2007 in Kraft getretenen Neufassung durch Art. 3 des Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung vom 02.12.2006 innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift gestellt werden. Für Rechtsvorschriften, die - wie die angefochtene Rechtsverordnung - bis einschließlich 31.12.2006 bekannt gemacht worden sind, gilt jedoch nach der Überleitungsregelung in § 195 Abs. 7 VwGO noch die bisherige Zweijahresfrist. Diese Frist ist mit dem am 14.05.2007 beim Gericht eingegangenen Antrag gewahrt.
II.
42 
Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung der Regierung des Landes Baden-Württemberg ist wirksam. Entgegen der Auffassung des Antragstellers liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass der Rechtsverordnung vor (unten 1.). Ein beim Erlass der Verordnung unterlaufener Verfahrensfehler ist nicht zu erkennen (unten 2.). Die Verordnung ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden (unten 3.).
43 
1. Die Landesregierungen werden durch § 25 Abs. 1 des Altenpflegegesetzes (im Folgenden: AltPflG) ermächtigt, im Wege der Rechtsverordnung ein Ausgleichsverfahren zur Finanzierung der Ausbildungskosten der Fachkräfte in der Altenpflege einzuführen. Dies gilt jedoch nur, wenn ein Ausgleichsverfahren erforderlich ist, um einen Mangel an Ausbildungsplätzen zu verhindern oder zu beseitigen (§ 25 Abs. 1 Satz 2 AltPflG). Ob die streitgegenständliche Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens erforderlich war, um einen bereits bestehenden Mangel an Ausbildungsplätzen zu beseitigen, kann offen bleiben. Die Einschätzung des Verordnungsgebers, die Einführung eines Ausgleichsverfahrens sei jedenfalls erforderlich, um für den Zeitraum nach Inkrafttreten der Verordnung und damit für den Zeitraum ab dem Jahr 2006 einen Mangel an Ausbildungsplätzen zu verhindern, kann rechtlich nicht beanstandet werden.
44 
a) Entgegen der Auffassung des Antragstellers fordern weder Wortlaut noch Zweck der Verordnungsermächtigung in § 25 AltPflG, dass vor Einführung des Ausgleichsverfahrens zunächst das Abrechnungsverfahren im Sinne des § 24 AltPflG, der die Finanzierung der Ausbildungskosten über Entgelte oder Vergütungen der ausbildenden Pflegeeinrichtungen vorsieht, durchzuführen ist und das Ausgleichsverfahren erst dann eingeführt werden darf, wenn das Vorgehen auf Grundlage des § 24 AltPflG tatsächlich zu einem Mangel an Ausbildungsplätzen geführt hat (ebenso Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteile vom 25.02.2008 - 5 B 822/06 und 5 B 827/06 - jeweils Juris). § 25 Abs. 1 Satz 2 AltPflG sieht vor, dass das Ausgleichsverfahren nicht nur zum Zwecke der Beseitigung, sondern auch bereits zur Verhinderung eines Mangels an Ausbildungsplätzen in der Altenpflege eingeführt werden darf. Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist davon auszugehen, dass - beim Vorliegen der in § 25 Abs. 1 Satz 2 AltPflG vorgesehenen Voraussetzungen - die Finanzierung der Ausbildungskosten nicht zunächst im gleichsam als Probeverfahren durchzuführenden Abrechnungsverfahren erfolgen muss, sondern vorbeugend auch unmittelbar das Ausgleichsverfahren Anwendung finden darf. Bei einem anderen Verständnis der Norm käme dem Tatbestandsmerkmal des „Verhinderns“ praktisch keine Bedeutung mehr zu, weil das Vorliegen der Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 Satz 2 AltPflG dann von der probeweisen Durchführung des Abrechnungsverfahrens und daraus folgend vom Eintritt eines Mangels an Ausbildungsplätzen abhängig gemacht würde (vgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteile vom 25.02.2008, aaO). Auch Sinn und Zweck der gesetzlichen Ermächtigung in § 25 Abs. 1 AltPflG stehen einer Auslegung der Norm entgegen, wonach vor Gebrauch der Verordnungsermächtigung zunächst nach § 24 AltPflG zu verfahren ist. Im Hinblick auf das gesetzliche Ziel, dauerhaft eine ausreichende Versorgung pflegebedürftiger Personen sicherzustellen, muss in erster Linie ein Mangel an Ausbildungsplätzen in der Altenpflege überhaupt verhindert werden; die Beseitigung eines bereits eingetretenen Mangels an Ausbildungsplätzen ist dagegen nur der „zweitbeste“ Weg, das Ziel der gesetzlichen Regelung sicherzustellen. Im Übrigen lässt bereits der Wortlaut des § 25 AltPflG keinen Zweifel daran, dass das Ausgleichsverfahren nach dieser Vorschrift im Vergleich zum Abrechnungsverfahren nach § 24 AltPflG nicht subsidiär ist. In § 24 Satz 2 Nr. 3 AltPflG werden ausdrücklich die Verwaltungskosten für ein Ausgleichsverfahren nach § 25 vom Anwendungsbereich der Vorschrift ausgenommen, d.h. diese Kosten können vom Träger der praktischen Ausbildung nicht in den Entgelten oder Vergütungen berücksichtigt werden. Daraus folgt, dass das Abrechnungsverfahren und das Ausgleichsverfahren parallel und damit gleichzeitig durchgeführt werden können.
45 
b) Bei der Frage, ob die Einführung eines Ausgleichsverfahrens erforderlich ist, kommt dem Verordnungsgeber ein gewisser Einschätzungsspielraum zu; diese Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers folgt aus dem prognostischen Charakter der Ermächtigung und liegt damit in der Natur der Sache. (unten aa). Die Bewertung des Verordnungsgebers, die Einführung eines Ausgleichsverfahrens sei erforderlich, um einen Mangel an Ausbildungsplätzen im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 2 AltPflG zu verhindern, ist danach gerichtlich nicht zu beanstanden (unten bb).
46 
aa) Bei der Beurteilung der „Erforderlichkeit“ der Einführung des Ausgleichsverfahrens hat der Verordnungsgeber zunächst den Bedarf an Ausbildungsplätzen zu ermitteln und dann darauf aufbauend festzustellen, ob es ohne die Einführung des Ausgleichsverfahrens zu einem Ausbildungsplatzmangel kommen wird. Sowohl die Ermittlung des Bedarfs an Ausbildungsplätzen als auch die Feststellung, dass es ohne Einführung des Ausgleichsverfahrens zu einem Mangel an Ausbildungsplätzen in der Altenpflege kommen wird, sind zukunftsbezogen und beruhen deshalb naturgemäß auf entsprechenden prognostischen Einschätzungen des Verordnungsgebers. Für die Feststellung künftiger Entwicklungen, von denen die „Erforderlichkeit eines Ausgleichsverfahrens“ abhängt, ist dem Verordnungsgeber deshalb ein Prognosespielraum zuzubilligen, der nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterworfen ist. Entwickelt sich ein Geschehensablauf anders als zuvor angenommen, so realisiert sich darin vielfach nur das prognosetypische, jeder Abschätzung komplexer künftiger Entwicklung innewohnende Risiko. Fehlprognosen sind selbst bei größter Prognosesorgfalt letztlich nicht auszuschließen. Also muss auch dem Gesetzgeber bzw. Verordnungsgeber, der auf Prognosen angewiesen ist, innerhalb gewisser Grenzen zugestanden werden, dass er dieses Risiko eingeht, ohne eine negative gerichtliche Beurteilung befürchten zu müssen.
47 
Für die Bemessung des Prognosespielraums gibt es keine einheitliche, die vielfältigen Konstellationen nivellierende Antwort. Der Spielraum richtet sich insbesondere nach den Besonderheiten des Sachverhalts und der Schwierigkeit der Prognose. Mithin kann der Prognosespielraum nur im Wege einer Gesamtbetrachtung ermittelt werden, die sowohl sachbereichsbezogen ist als auch die zu berücksichtigenden Interessen einstellt. Der Prognose müssen Sachverhaltsannahmen zugrunde liegen, die sorgfältig ermittelt sind oder sich jedenfalls im Rahmen der gerichtlichen Prüfung bestätigen lassen. Der Verordnungsgeber muss die ihm zugänglichen Erkenntnisquellen ausgeschöpft haben, um die voraussichtlichen Auswirkungen seiner Regelung so zuverlässig wie möglich abschätzen zu können (vgl. etwa zur verfassungsgerichtlichen Prüfung von Prognoseentscheidungen des Gesetzgebers: BVerfG, Urteil vom 01.03.1979 - 1 BvR 532, 533/77, u.a. - BVerfGE 50, 290). Die Anforderungen an die Substantiierung und Konkretisierung der Prognose sind aber auch von der Evidenz des Prognoseergebnisses abhängig; je evidenter und einleuchtender die Einschätzung des Verordnungsgebers ist, desto weniger muss diese erläutert und mit Zahlmaterial belegt werden. Es dürfen insbesondere die Anforderungen nicht überspannt werden, die an die Quantifizierung zukünftiger - aus der Natur der Sache heraus - nur schwer einschätzbarer Ereignisse gestellt werden.
48 
Das Prognoseergebnis ist weiter daraufhin zu kontrollieren, ob die die prognostische Einschätzung tragenden Gesichtspunkte mit hinreichender Deutlichkeit offengelegt worden sind oder ihre Offenlegung jedenfalls im gerichtlichen Verfahren möglich ist (vgl. zur verfassungsgerichtlichen Prüfung von Prognoseentscheidungen des Gesetzgebers: BVerfG, Urteil vom 24.10.2002 - 2 BvF 1/01 - BVerfGE 106, 62). In inhaltlicher Hinsicht ist die Prognose daraufhin zu überprüfen, ob sie den gesetzlichen Vorgaben des jeweiligen Sachgebiets - hier: dem gesetzlichen Rahmen für die Versorgung pflegebedürftiger Personen - gerecht wird. In die Prognose dürfen auch keine sachfremden Erwägungen eingeflossen sein.
49 
Bei der Gewichtung der zu berücksichtigenden Interessen gilt im hier zu beurteilenden Fall Folgendes: Das Ausgleichsverfahren nach der Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung erfasst nur die nicht über verwertbare Arbeitsleistungen der Auszubildenden refinanzierbaren Kosten der Ausbildungsvergütung. Das Verfahren soll die Wettbewerbsnachteile der auszubildenden Einrichtungen im Vergleich zu den Betrieben, die keine Ausbildungsplätze anbieten, ausgleichen und so für einen fairen Wettbewerb am Markt sorgen. Die Pflegeeinrichtungen haben damit die Möglichkeit, den mit der Erhebung der Sonderabgabe verbundenen „finanziellen“ Eingriff durch die Ausbildung von Fachkräften zu neutralisieren; durch die Gewährung der nach Maßgabe des § 6 AltPflAusglVO zu berechnenden Ausgleichszuweisungen wird faktisch nicht in die Substanz des Vermögens der Pflegeeinrichtung eingegriffen, die Erhebung der Abgabe stellt sich der Sache nach vielmehr lediglich als Beschränkung der unternehmerischen Dispositionsfreiheit dar. Auch vor diesem rechtlichen Hintergrund kann jedenfalls nicht gefordert werden, dass die Auswirkungen der Rechtsverordnung mit letzter Sicherheit überschaubar sein müssen; der Verordnungsgeber ist insbesondere nicht gehalten, sich sowohl bei der prognostischen Ermittlung des Bedarfs an Ausbildungsplätzen als auch bei der prognostischen Feststellung, dass es ohne Einführung des Ausgleichsverfahrens zu einem Mangel an Ausbildungsplätzen kommen wird, auf eine „konkrete Zahl festzulegen“. Es ist notwendig aber auch ausreichend, wenn der Verordnungsgeber auf der Grundlage des von ihm zutreffend ermittelten Tatsachenmaterials ein Prognoseergebnis zugrunde legt, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten steht.
50 
bb) Der Verordnungsgeber hat in Anwendung des dargestellten Maßstabs in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zunächst den Bedarf an Ausbildungsplätzen in der Altenpflege bis zum Jahre 2010 ermittelt. Dieser Prognosezeitraum begegnet im Hinblick auf die Verpflichtung der Landesregierung, in angemessenen Zeitabständen die Notwendigkeit der Fortführung des Ausgleichsverfahrens zu überprüfen (vgl. § 25 Abs. 3 AltPflG), keinen Bedenken.
51 
Die Bedarfsprognose beruht - entgegen der Ansicht des Antragstellers - auch auf ausreichenden tatsächlichen Erkenntnissen und Feststellungen und ist damit als ausreichend konkret zu qualifizieren; der Verordnungsgeber hat jedenfalls im streitgegenständlichen Normenkontrollverfahren seine die prognostische Einschätzung tragenden Gesichtspunkte hinreichend deutlich offen- gelegt.
52 
Die Landesregierung ist im Rahmen ihrer Einschätzung jedenfalls inzident von einem jährlichen Bedarf von 7.000 bis 8.000 Ausbildungsplätzen im Prognosezeitraum ausgegangen. Dies entspricht in etwa auch der Zahl der Ausbildungsplätze in den Jahren 2001 bis 2005 und damit in den Jahren vor Erlass der Verordnung. In diesem Zusammenhang war der Verordnungsgeber insbesondere nicht gehalten, den Bedarf zahlenmäßig noch genauer einzugrenzen. Angesichts der demografischen Entwicklung und daraus folgend einem auch für die Jahre nach 2010 ständig steigenden Bedarf an qualifizierten Pflegekräften ist eine Bedarfsprognose ausreichend konkret, die eine entsprechende Schwankungsbreite - zwischen 7.000 und 8.000 Ausbildungsplätzen -enthält.
53 
Ausgangspunkt für die Bedarfsprognose ist der Schlussbericht der Arbeitsgruppe des Landespflegerats vom 13.06.2001, wonach aufgrund der demografischen Entwicklung und der damit verbundenen steigenden Anzahl pflegebedürftiger alter Menschen bis zum Jahr 2010 zusätzlich 6.000 Vollzeitpflegekräfte - 4.000 Stellen für den stationären Bereich und weitere 2.000 Stellen für den ambulanten Bereich - benötigt werden. Darüber hinaus ergibt sich nach der Bedarfsprognose des Landespflegerats ein weiterer Bedarf an 4.000 zusätzlichen Fachpflegekräften in den Einrichtungen der stationären Altenhilfe, der auf die Vereinbarung zwischen den Leistungserbringern und den Kostenträgern über eine schrittweise Verbesserung des Personalschlüssels in den stationären Einrichtungen zurückzuführen ist.
54 
Ohne Erfolg rügt der Antragsteller in diesem Zusammenhang pauschal, der Schlussbericht der Arbeitsgruppe des Landespflegerats vom 13.06.2001 sei bei Erlass der Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung im Jahre 2005 bereits veraltet gewesen. Tatsächliche Anhaltspunkte für diese Behauptung werden nicht benannt und sind im Übrigen für den Senat auch nicht ersichtlich. Die Bedarfsprognose vom 13.06.2001 erstreckte sich immerhin bis zum Jahre 2010 und durfte von daher noch zur Grundlage der Entscheidung des Verordnungsgebers gemacht werden. Auch gegen die der Bedarfsprognose des Landespflegerats zugrundeliegenden tatsächlichen Annahmen hat der Antragsteller keine substantiierten Einwendungen erhoben. Die Prognose begegnet auch im Übrigen keinen Bedenken. Der Verordnungsgeber hat insbesondere auch zu Recht die Verbesserung des Personalschlüssels (auf durchschnittlich eine Pflegekraft auf 2,37 Pflegebedürftige) in seine Prognose eingestellt.
55 
Zutreffend leitet der Verordnungsgeber ferner einen weiteren Bedarf an Fachkräften in der Altenpflege aus der Verordnung über personelle Anforderungen für Heime - Heimpersonalverordnung - vom 19.07.1993 (BGBl. I S. 1205) ab. Nach der Mittelwertsprognose des Statistischen Landesamts aus den Pflegestatistiken 1999 bis 2001 hat die Fachkraftquote in den stationären Einrichtungen der Altenpflege nur bei etwa 30 Prozent gelegen. § 5 Abs. 1 Satz 2 Heimpersonalverordnung fordert aber grundsätzlich - bei mehr als vier pflegebedürftigen Bewohnern - in Pflegeheimen eine Mindest-Fachkraftquote von 50 Prozent, die allerdings mit Zustimmung der zuständigen Heimbehörde im Einzelfall unterschritten werden kann. Nach den Berechnungen des Verordnungsgebers werden ausgehend vom Personalbestand im Jahre 2000 für den Prognosezeitraum weitere 7.000 Fachkräfte benötigt, um die geforderte Mindest-Fachkraftquote des § 5 Abs. 1 Satz 2 Heimpersonalverordnung und damit den gesetzlich vorgegebenen Mindeststandard flächendeckend sicherstellen zu können. Auch in diesem Zusammenhang sind Einwendungen gegen die von der Behörde vorgenommene Berechnung weder erhoben worden noch sonst ersichtlich. Dass der Verordnungsgeber seiner Bedarfsprognose die Vorgaben der Heimpersonalverordnung zugrunde gelegt hat, begegnet ebenfalls keinen Bedenken, zumal die Verordnung lediglich einen Mindeststandard vorgibt. Ein Prognosefehler liegt insbesondere nicht deshalb vor, weil die Prognose nicht berücksichtigt, dass § 5 Abs. 2 Heimpersonalverordnung auch Ausnahmen vom Mindeststandard zulässt. Über Zahl und Umfang dieser Ausnahmen kann nur spekuliert werden. Die Nichtberücksichtigung dieses Umstands hält sich daher im Rahmen des der Landesregierung zustehenden Prognosespielraums.
56 
Zu Unrecht meint der Antragsteller, ein Prognosefehler sei deshalb anzunehmen, weil sich das gesellschaftliche Problem künftig zunehmender Altersarmut auch auf die fachliche Qualifizierung der Altenpfleger auswirken werde und der Verordnungsgeber vor diesem Hintergrund die zunehmende Bedeutung von Hilfs- und Laienpflegekräften unberücksichtigt gelassen habe. Der Verordnungsgeber kann seiner Prognose nur die heutigen Vorgaben der Heimpersonalverordnung und nicht etwa Spekulationen darüber, wie sich die Dinge in Zukunft verändern werden, zugrunde legen.
57 
Auf Grundlage dieser Vorgaben ergab sich für den Prognosezeitraum ein zusätzlicher Bedarf an Pflegefachkräften von 17.000. Zutreffend hat der Verordnungsgeber zusätzlich berücksichtigt, dass nur knapp 72 Prozent der Auszubildenden in der Altenpflege ihre Ausbildung erfolgreich abschließen; dies führt bereits zu einem zusätzlichen Bedarf von ca. 25.000 Auszubildenden und damit zu einem Bedarf pro Ausbildungsjahrgang von rund 2.500 Auszubildenden.
58 
Weitere Ausbildungsplätze werden benötigt, um ausscheidende Kräfte zu ersetzen. Zu ersetzen sind dabei nicht nur diejenigen Personen, die im Prognosezeitraum aus Altersgründen ausscheiden. Nach dem Vortrag des Antragsgegners, dem der Antragsteller nicht widersprochen hat, ist im Hinblick auf die mit hohem Stress verbundenen Arbeitsbedingungen in der Pflege, Familienpausen sowie die Altersstruktur der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von einer - im Vergleich zu anderen Berufsfeldern - traditionell hohen Personalfluktuation bei den Pflegeberufen auszugehen. Die Pflege- und Betreuungsbranchen stellen sich als ausgesprochene Frauendomänen dar; in den Einrichtungen zur Versorgung und Pflege älterer Menschen waren 2003 rund 85 Prozent aller in Baden-Württemberg sozialversicherungspflichtig Beschäftigten Frauen (vgl. Eildienst des Statistischen Landesamtes Baden-Württemberg vom 01.03.2004, Nr. 58/2004). Eine Bedarfsprognose hat zu berücksichtigen, dass Frauen nach erfolgreichem Abschluss ihrer Ausbildung häufig aus dem Berufsleben ausscheiden, um sich um Kinder und Familie zu kümmern. Der dargelegte hohe Beschäftigungsanteil von Frauen stützt auch die Erfahrungen des Antragsgegners, wonach ein großer Anteil der Beschäftigten erst über Zweitausbildungen, Umschulungsmaßnahmen der Arbeitsverwaltung sowie nach der Familienphase die Ausbildung zum Altenpfleger durchläuft. Diese Besonderheiten führen dazu, dass der Beruf der Altenpflegerin/des Altenpflegers häufig nur wenige Jahre ausgeübt wird, und begründen einen hohen Zusatzbedarf an Ausbildungsplätzen, der aufgrund der dargelegten strukturellen Gegebenheiten nicht nur punktuell, sondern durchgängig für lange Zeiträume besteht. Die Berücksichtigung der hohen Personalfluktuation bei den Pflegeberufen stellt - entgegen der Auffassung des Antragstellers - keine sachfremde Erwägung dar. Zur Erzielung eines realitätsnahen Prognoseergebnisses muss der Verordnungsgeber von den bestehenden sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen ausgehen. Dass der Verordnungsgeber den zusätzlichen Ausbildungsbedarf, der auf der traditionell hohen Personalfluktuation beruht, zahlenmäßig nicht eindeutig eingegrenzt hat, ist nicht zu beanstanden. Dieser strukturell bedingte Zusatzbedarf ist nur schwer zu quantifizieren und brauchte deshalb nur annäherungsweise in die Prognose eingestellt werden.
59 
Der vom Verordnungsgeber festgestellte Bedarf an Ausbildungsplätzen in Höhe von 7.000 bis 8.000 rechtfertigt sich auch aus einer weiteren Besonderheit des Ausbildungsberufes. Der hohe Frauenanteil im Altenpflegebereich hat eine hohe Teilzeitquote bei den Beschäftigungsverhältnissen zur Folge. Die Zahl der Beschäftigten und damit zusammenhängend die Zahl der benötigten Ausbildungsverhältnisse hängt aber maßgeblich davon ab, wie stark die Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten in der jeweiligen Branche vertreten sind. Nach der Untersuchung des Statistischen Landesamtes Baden-Württemberg (vgl. Eildienst vom 01.03.2004, aaO) beträgt die Teilzeitquote im ambulanten Bereich nahezu 50 Prozent und im stationären Bereich über 30 Prozent. Übt danach mehr als jeder dritte Beschäftigte in den „altersnahen“ Branchen eine Teilzeitbeschäftigung aus, führt dies konsequenterweise zu einer weiteren (starken) Erhöhung des Bedarfs an Ausbildungsplätzen.
60 
Im Rahmen der Überprüfung der Bedarfsprognose kann offen bleiben, ob die Annahme des Antragsgegners, die Krankenpflegekräfte, die zu Beginn dieses Jahrzehnts in die Altenpflege gestrebt waren, würden tendenziell wieder im Bereich der Krankenpflege benötigt, tatsächlich zutrifft; der Antragsteller behauptet in diesem Zusammenhang, die in die Altenpflege abgewanderten Krankenpflegekräfte stünden dort auch weiterhin zur Verfügung. Der vom Verordnungsgeber seiner Prognose zugrunde gelegte Bedarf von 7.000 bis 8.000 Ausbildungsplätzen wird - wie dargelegt - bereits durch die demografische Entwicklung, die Vereinbarung zwischen den Leistungserbringern und den Kostenträgern über eine schrittweise Verbesserung des Personalschlüssels in den stationären Einrichtungen, die Vorgaben der Heimpersonalverordnung sowie die traditionell hohe Personalfluktuation bei den Pflegeberufen ausreichend belegt.
61 
Die Richtigkeit der Bedarfsprognose wird schließlich sowohl durch die Erfahrungen der letzten 20 Jahre als auch durch Modellrechnungen hinsichtlich der zukünftigen Entwicklung ab dem Jahre 2010 bestätigt und erhärtet. Bereits in der Vergangenheit kam es in nahezu regelmäßigen Abständen aufgrund des Anstiegs der Zahl der Pflegebedürftigen und der veränderten Qualität des Pflegebedarfs in Form eines erhöhten Bedarfs an Pflegefachkräften, dem sogar teilweise ein Rückgang der Schülerzahlen in den Altenpflegeschulen gegenüberstand, zu einem Fachkräftemangel (vgl. insoweit auch BVerfG, Beschluss vom 17.07.2003 - 2 BvL 1/99, u.a. - BVerfGE 108, 186 betreffend die nordrhein-westfälische, rheinland-pfälzische, niedersächsische und thüringische Altenpflegeausbildungsumlage). Auch für die Zeit ab 2010 ist durch die demografische Entwicklung weiter mit einem stark wachsenden Bedarf an Pflegefachkräften zu rechnen. Nach der Modellrechnung des Statistischen Landesamtes vom 01.03.2004 (vgl. Eildienst vom 01.03.2004, Nr. 60/2004) besteht unter der Annahme gleichbleibender Rahmenbedingungen bis zum Jahre 2020 ein zusätzlicher Personalbedarf in den ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen von 25.000 voll- und teilzeitbeschäftigten Pflegefachkräften. Nach alledem beruht der vom Verordnungsgeber prognostizierte Bedarf an Ausbildungsplätzen bis zum Jahre 2010 - entgegen der Auffassung des Antragstellers - nicht auf bloßen Vermutungen und damit auf ungesicherten Prognosen, sondern ist auf aussagekräftiges Tatsachenmaterial gestützt.
62 
Der Einwand des Antragstellers, „das demografische Problem bestünde in allen Berufsbranchen, niemand käme jedoch auf die Idee, für alle Branchen eine Ausbildungsabgabe zu erheben“, liegt neben der Sache. § 25 AltPflG sieht für den Bereich der Altenpflege die Möglichkeit einer Ausbildungsabgabe vor; für andere Branchen fehlt dafür bislang jedenfalls die gesetzliche Grundlage.
63 
cc) Auch die Annahme des Verordnungsgebers, ohne Einführung eines Ausgleichsverfahrens werde es - ausgehend von der Bedarfsprognose - zu einem Mangel an Ausbildungsplätzen in der Altenpflege kommen, hält einer rechtlichen Überprüfung stand. Der Antragsteller wendet sich gegen diese Einschätzung des Verordnungsgebers im Wesentlichen mit der Begründung, in den Jahren 2001 - 2004 und damit in den Jahren vor Erlass der Verordnung sei die Zahl der Ausbildungsplätze gestiegen und die zwischen 7.000 und 8.000 betragende Gesamtzahl der Ausbildungsplätze pro Jahr sei ausreichend gewesen, um den zu erwartenden Bedarf zu decken. Das trifft nicht zu. Der Verordnungsgeber ist vor dem Hintergrund der unstreitigen Ausbildungssituation in den Jahren vor Erlass der Verordnung zu Recht davon ausgegangen, dass das hohe Niveau der zur Verfügung gestellten Ausbildungsplätze ohne Einführung des Ausgleichsverfahrens nicht gesichert werden kann.
64 
Die Ausbildungssituation in Baden-Württemberg war vor Einführung des streitgegenständlichen Ausgleichsverfahrens durch die Besonderheit gekennzeichnet, dass sich die ausbildenden Einrichtungen zur Finanzierung der Ausbildungsvergütungen auf ein „freiwilliges Umlageverfahren“ geeinigt hatten, um die mit der Ausbildung von Fachkräften verbundenen Wettbewerbsnachteile auszugleichen; das „freiwillige Umlageverfahren“ ist eingeführt worden, nachdem die Landesregierung wegen der verfassungsrechtlichen Bedenken, die der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 12.07.1999 (2 S 200/99 - Juris) gegen die Verordnung des Sozialministeriums vom 16.01.1996 über die Erhebung einer Umlage nach dem Landespflegegesetz geäußert hatte, die ursprüngliche Ausbildungsumlage mit Wirkung vom 01.01.1999 aufgehoben hatte. Nach dem ohne Widerspruch gebliebenen Vortrag des Antragsgegners haben sich an dieser „freiwilligen Ausbildungsumlage“ 70 Prozent der Einrichtungen auf dem Gebiet der Altenpflege beteiligt. Da sowohl auf Seiten der Kostenträger (kommunale Träger, Pflegekassen) als auch auf der Anbieterseite, d.h. auf Seiten der ausbildenden Betriebe, keine Bereitschaft mehr bestand, das Umlageverfahren auf freiwilliger Basis und damit ohne rechtliche Bindung und Absicherung über das Jahr 2005 hinaus weiterzuführen und damit nach Ablauf des Jahres 2005 für die ausbildenden Betriebe nicht mehr die Möglichkeit bestand, die Ausbildungsvergütungen im Wege einer Umlage zu refinanzieren, musste der Verordnungsgeber im Falle seiner Untätigkeit mit einem massiven Einbruch bei der Ausbildung von Pflegefachkräften rechnen.
65 
Der Umstand, dass für ausbildende Betriebe auf Grundlage der gesetzlichen Regelung in § 24 AltPflG die Möglichkeit besteht, ebenfalls die Ausbildungsvergütungen zu refinanzieren, ändert daran nichts. Bei Anwendung des Abrechnungsverfahrens nach § 24 AltPflG können zwar die an die Auszubildenden zu zahlenden Vergütungen auf die Entgelte umgelegt werden; dies führt aber zu höheren Pflegesätzen der ausbildenden Einrichtungen im Vergleich zu den nichtausbildenden Einrichtungen und damit zu Wettbewerbsnachteilen. Da nach dem unbestrittenen Vortrag des Antragsgegners insbesondere ambulante Pflegedienste vor Erlass der Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung nur in einem geringen Umfang ausgebildet haben, hätte bei der Finanzierung der Ausbildungskosten über das Abrechnungsverfahren nach § 24 AltPflG die begründete Gefahr bestanden, dass die Träger der stationären Altenpflege wegen der von ihnen befürchteten Wettbewerbsverzerrungen die Einrichtung von Ausbildungsplätzen zurückgefahren hätten. Es kann in diesem Zusammenhang auch dahinstehen, ob - so die Behauptung des Antragsgegners - sich bereits im Frühjahr 2005 ein „erdrutschartiger“ Rückgang beim Angebot praktischer Ausbildungsplätze für das Ausbildungsjahr 2005/2006 abgezeichnet hatte. Für die Beurteilung des Verordnungsgebers sind nicht „punktuelle Ausschläge“ bei der Ausbildungsbereitschaft der Einrichtungen, sondern die langfristigen Entwicklungen im Prognosezeitraum entscheidend. Ist aber die Entscheidung einer Pflegeeinrichtung, überhaupt oder jedenfalls über den eigenen Bedarf hinaus Ausbildungsplätze zur Verfügung zu stellen, betriebswirtschaftlich nachteilig, so liegt nach Wegfall der bisherigen freiwilligen Umlage und damit nach Wegfall des bisherigen freiwilligen Solidarsystems die Gefahr des prognostizierten Ausbildungsplatzmangels bezogen auf den Prognosezeitraum auf der Hand und bedarf keiner weiteren - vertieften - Begründung.
66 
Die Richtigkeit der Prognose des Verordnungsgebers wird schließlich nachträglich durch die tatsächliche Entwicklung während des Normenkontrollverfahrens belegt. Nach Auskunft des Antragsgegners bewegt sich die Zahl der von den Pflegeeinrichtungen zur Verfügung gestellten Ausbildungsplätze auch nach Einführung der Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung ab dem Jahre 2006 in einem Bereich zwischen 7.500 und 8.000 Ausbildungsplätzen im Jahr; das Ausbildungsniveau hat sich damit im Vergleich zu den Jahren vor Erlass der Verordnung stabilisiert bzw. in nur geringem Umfang erhöht. Dass dieses Ausbildungsniveau ohne Einführung der Abgabe aller Voraussicht nach nicht erreicht worden wäre, entspricht allgemeiner Lebenserfahrung und bedarf ebenfalls keiner weiteren Begründung.
67 
Schließlich spricht auch die Behauptung des Antragstellers, bei der mangelnden Ausbildungsbereitschaft der ambulanten Dienste handele es sich um ein strukturelles Problem, das nicht über eine Ausbildungsabgabe gelöst werden könne, nicht gegen die Richtigkeit der Prognose. Der Antragsteller beruft sich in diesem Zusammenhang sinngemäß darauf, für stationäre Einrichtungen bestünden vielfältige Möglichkeiten, Auszubildende „wirtschaftlich“ einzusetzen, während solche Einsatzmöglichkeiten bei den ambulanten Diensten nicht oder nicht in diesem Umfang gegeben seien. Diesen Unterschieden in den Betriebsabläufen einmal bei stationären Einrichtungen und zum anderen bei den ambulanten Diensten trägt der Verordnungsgeber dadurch Rechnung, dass bei stationären Einrichtungen lediglich 35 Prozent der zu zahlenden Ausbildungsvergütung, bei den ambulanten Pflegediensten dagegen 70 Prozent der Ausbildungsvergütung im Wege der Umlage refinanziert wird (vgl. dazu unten 3. a). Die hier zu beurteilende Ausbildungsumlage ist folglich gerade geeignet, dem vom Antragsteller angeführten strukturellen Problem wirksam zu begegnen; durch die Ausgestaltung der Umlage wird mit anderen Worten sichergestellt, dass sich die Ausbildung von Altenpflegefachkräften auch für ambulante Pflegedienste „lohnt“.
68 
2. Die Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung ist auch nicht deshalb unwirksam, weil nach der Behauptung des Antragstellers zwei fachkundige Verbände, nämlich der Arbeitgeber- und Berufsverband privater Anbieter in der Pflege e.V. (ABVP) und der Bundesverband ambulanter Dienste und stationärer Einrichtungen e.V. (BAD), formal nicht angehört worden seien. Dieser Darstellung hat der Antragsgegner nicht widersprochen. Nach seinem Vortrag ist der Verordnungsentwurf jedoch in enger Zusammenarbeit mit einer Arbeitsgemeinschaft erarbeitet worden, der u.a. auch der Landesverband des Bundesverbands privater Anbieter sozialer Dienste und damit indirekt auch die vom Antragsteller genannten fachkundigen Verbände angehört hätten. Der Senat sieht davon ab, dem weiter nachzugehen, da auch eine nicht ausreichende oder sogar unterbliebene Anhörung der genannten Berufsverbände nicht zur Unwirksamkeit der Rechtsverordnung führte.
69 
Rechtssetzung in der Form von Rechtsverordnungen durch die dazu ermächtigten Stellen der Exekutive darf nach den hierfür geltenden verfassungsrechtlichen Bestimmungen (Art. 80 Abs. 1 GG) nur aufgrund einer besonderen gesetzlichen Ermächtigung und nur innerhalb des vom Gesetzgeber abgesteckten Rahmen erfolgen. Der Gesetzgeber muss Inhalt, Zweck und Ausmaß der von ihm erteilten Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen selbst im Gesetz bestimmen (vgl. Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG). Er darf darüber hinaus auch das vom Verordnungsgeber einzuhaltende Verfahren der Normsetzung regeln. So kann er etwa die Zustimmung anderer Verfassungsorgane oder auch schwächere Formen der Mitwirkung (Beteiligung, Anhörung, Benehmen) von anderen Stellen, Organisationen oder Sachverständigen vorsehen. Auch solche gesetzlichen Bestimmungen gehören zur Ermächtigung, an die der Verordnungsgeber gebunden ist. Seine Rechtssetzungsbefugnis leitet sich ausschließlich vom Gesetzgeber her und ist von vornherein nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen begrenzt. Ist für den Erlass einer Rechtsverordnung die Zustimmung anderer Organe vorgesehen, so ist eine Rechtsverordnung, die ohne die erforderliche Zustimmung erlassen worden ist, ungültig; nach herrschender Meinung gilt dies auch bei schwächeren Mitwirkungsformen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 25.10.1979 - 2 N1/78 - BVerwGE 59, 48).
70 
Eine das Normsetzungsverfahren unmittelbar regelnde, die gesetzliche Ermächtigung in § 25 Abs. 1 AltPflG einschränkende Vorschrift im dargestellten Sinne ist nicht ersichtlich; der Gesetzgeber hat insbesondere kein „förmliches Anhörungsverfahren“ zugunsten der vom Antragsteller genannten Fachverbände vorgesehen. Deshalb liegt es im pflichtgemäßen Ermessen des Verordnungsgebers, welche Berufsverbände er im Verordnungsverfahren beteiligen will und in welcher Art und Weise die Beteiligung erfolgen soll. Es kann zudem ausgeschlossen werden, dass dem Verordnungsgeber der Standpunkt der vom Antragsteller genannten Berufsverbände nicht bekannt war und in den Abwägungsvorgang deshalb nicht eingeflossen ist.
71 
3. Die Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung hält auch im Übrigen einer Überprüfung stand. Die darin vorgesehene Altenpflegeausbildungsumlage ist mit den Zulässigkeitsanforderungen vereinbar, die sich für nichtsteuerliche Abgaben und insbesondere für Sonderabgaben aus den Begrenzungs- und Schutzfunktionen der bundesstaatlichen Finanzverfassung des Grundgesetzes ergeben.
72 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf sich der Gesetzgeber einer solchen Abgabe nur im Rahmen der Verfolgung eines Sachzwecks bedienen, der über die bloße Mittelbeschaffung hinausgeht. Mit einer Sonderabgabe darf ferner nur eine homogene Gruppe belegt werden, die in einer spezifischen Beziehung zu dem mit der Abgabenerhebung verfolgten Zweck steht. Schließlich muss das Abgabenaufkommen gruppennützig verwendet werden. Diese Voraussetzungen sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 17.7.2003, aaO) bei einer Altenpflegeausbildungsumlage - wie sie hier im Streit steht - grundsätzlich erfüllt. Auch die konkrete rechtliche Ausgestaltung der Umlage begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
73 
a) Unbedenklich ist zunächst die Regelung in § 3 AltPflAusglVO, die den Maßstab für die Berechnung der Ausgleichsmasse und damit den Betrag bestimmt, der im Wege der Umlage von den Pflegeeinrichtungen aufzubringen ist. Die Höhe der Ausgleichsmasse berechnet sich - soweit hier streitig - einmal aus der Zahl der Altenpflegeschülerinnen und Altenpflegeschüler in den stationären Einrichtungen, die mit einem 35 Prozent der durchschnittlichen jährlichen Bruttovergütung entsprechenden Faktor vervielfacht wird (§ 3 Abs. 3 Nr. 1 AltPflAusglVO), und zum anderen aus der Zahl der Altenpflegeschülerinnen und Altenpflegeschüler bei den ambulanten Diensten, die mit einem Faktor in Höhe von 70 Prozent der genannten Vergütung vervielfacht wird (§ 3 Abs. 3 Nr. 2 AltPflAusglVO). Dass danach bei stationären Einrichtungen lediglich 35 Prozent der durchschnittlichen jährlichen Bruttovergütung eines Auszubildenden, bei ambulanten Diensten dagegen 70 Prozent der durchschnittlichen jährlichen Bruttovergütung eines Auszubildenden im Wege der Umlage refinanziert werden, ist - entgegen der Ansicht des Antragstellers - durch sachliche Gründe gerechtfertigt und verstößt damit nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
74 
Der Sinn und Zweck der Ausbildungsumlage besteht darin, der ausbildenden Einrichtung den Anteil der zu zahlenden Ausbildungsvergütung zu erstatten, dem keine gleichwertige Leistung des Auszubildenden gegenübersteht. Soweit sich der Auszubildende aber für die Pflegeeinrichtung „wirtschaftlich lohnt“, soll keine Erstattung der Ausbildungskosten erfolgen; die ausbildende Einrichtung soll mit anderen Worten durch die Ausbildungsumlage „kein Geschäft machen“. Vor diesem Hintergrund ist die Einschätzung des Verordnungsgebers, bei stationären Einrichtungen seien die nicht-refinanzierbaren Ausbildungsvergütungsanteile mit 35 Prozent und bei den ambulanten Pflegediensten mit 70 Prozent anzusetzen, nicht zu beanstanden. Die unterschiedliche Quote ist darin begründet, dass für stationäre Einrichtungen vielfältige Möglichkeiten bestehen, Auszubildende „wirtschaftlich“ einzusetzen, während solche Einsatzmöglichkeiten bei den ambulanten Diensten nicht oder nicht in diesem Umfang gegeben sind. Im Einzelnen:
75 
Stationäre Einrichtungen bieten ihren Bewohnern eine Vollversorgung an, die einerseits im Einzelfall hochkomplexe Pflegeleistungen, andererseits aber auch persönliche und soziale Unterstützungs- und Betreuungsleistungen sowie kleine Handreichungen und Aufmerksamkeiten umfasst. Bereits nach kurzer Einarbeitungszeit können die Auszubildenden damit Arbeiten übernehmen, die mit dem Gesamtpflegesatz abgegolten werden. Nicht refinanzierbare Anteile an der Ausbildungsvergütung sind dagegen insoweit anzuerkennen, als die Auszubildenden im gerontopsychiatrischen Bereich, in Krankenhäusern oder Rehabilitationseinrichtungen Praktika außerhalb der ausbildenden Einrichtungen absolvieren müssen. Bei der Bewertung der nicht refinanzierbaren Ausbildungsvergütungsanteile sind ferner Zeiten für Schulbesuche, Einübungszeiten für die angeleiteten Tätigkeiten sowie die Beteiligung an Inhouse-Fortbildungsveranstaltungen zu berücksichtigen.
76 
Die Situation bei den ambulanten Pflegediensten stellt sich grundlegend anders dar. Deren Dienste werden in der Regel nur für Leistungen der sog. Grund- und Behandlungspflege in Anspruch genommen, während - wegen der hohen Kosten - die hauswirtschaftliche Versorgung und die persönliche Betreuung entweder über Familienangehörige, Bekannte, Nachbarschaftshilfen oder selbstbeschaffte Hilfskräfte abgedeckt werden. Dadurch sind bereits die tatsächlichen Einsatzmöglichkeiten von Auszubildenden gegenüber einer stationären Einrichtung wesentlich geringer. Hinzu kommt, dass den Pflegekräften der ambulanten Dienste feste Touren zugewiesen werden, auf denen sie in der Regel alle pflegerischen Bedarfe abdecken müssen. Die Auszubildenden können dabei - über weite Teile ihrer Ausbildung - nur als begleitende zweite Kraft mitfahren und in dieser Eigenschaft für den Dienst wenig zusätzliche Abrechnungsmöglichkeiten erschließen. Nach dem Vortrag des Antragsgegners können die Schülerinnen und Schüler in der Altenpflege von den ambulanten Pflegediensten erst dann mit refinanzierungsrelevanten Aufgaben betreut werden, wenn sie nach Absolvierung des ersten Ausbildungsjahres die Qualifikation „Altenpflegehelferinnen/Altenpflegehelfer“ erlangt haben. Dieser Darstellung hat der Antragsteller nicht widersprochen. Eine Refinanzierungsmöglichkeit für die Kosten der Ausbildungsvergütung im ersten Ausbildungsjahr entfällt danach. Der Antragsgegner hat ferner unwidersprochen vorgetragen, dass die Auszubildenden der ambulanten Dienste im zweiten Ausbildungsjahr vor allem Fremdeinsätze in stationären Einrichtungen ableisten müssen und deshalb nur in ganz geringem Umfang ihrem Ausbildungsbetrieb zur Verfügung stehen. Erst im dritten Ausbildungsjahr besteht für ambulante Dienste in nennenswertem Umfang die Möglichkeit, die Auszubildenden „allein auf Tour zu schicken“; die Refinanzierungsmöglichkeiten durch die Erbringung von abrechenbaren Leistungen sind aber auch dann noch begrenzt, weil beim Einsatz von Pflegehilfskräften die fachliche Überprüfung des Pflegebedarfs, die Anleitung der Hilfskräfte sowie die Kontrolle der geleisteten Arbeit zu gewährleisten ist, was wiederum eine zeitweilige Begleitung oder Kontrolle des Auszubildenden nach sich zieht.
77 
Unter Berücksichtigung dieser Gegebenheiten einmal bei den stationären Einrichtungen und zum anderen bei den ambulanten Pflegediensten begegnet die dargestellte Differenzierung hinsichtlich der im Wege der Umlage zu finanzierenden Anteile der Ausbildungsvergütung keinen Bedenken. Der Verordnungsgeber durfte sich in diesem Zusammenhang insbesondere die Einschätzungen der Fachverbände und der Pflegesatzkommission stationär, in der die Kostenträger (kommunale Träger, Pflegekassen) sowie die Anbieterseite vertreten sind, zu eigen machen. Auch der Antragsteller hat weder Einwendungen gegen die der Bewertung des Verordnungsgebers zugrunde liegenden Tatsachen geltend gemacht noch hat er das Einschätzungsergebnis substantiiert angegriffen.
78 
b) Soweit der Antragsteller rügt, in die Berechnung der Ausgleichsmasse würden in unzulässiger Weise die Krankenpflegefachkräfte der ambulanten Einrichtungen einbezogen und dies führe zu einer überproportionalen Belastung der ambulanten Einrichtungen, ist ein der Verordnung anhaftender Rechtsfehler ebenfalls nicht zu erkennen. In § 3 Abs. 3 Nr. 2 AltPflAusglVO heißt es ausdrücklich, dass in die Berechnung der Ausgleichsmasse „lediglich“ die Zahl der Altenpflegeschülerinnen und Altenpflegeschüler bei den ambulanten Diensten einzubeziehen ist.
79 
c) Ohne Erfolg wendet der Antragsteller ferner ein, der Verordnungsgeber habe die Gruppe der Umlagepflichtigen nicht nach sachgerechten Kriterien zusammengestellt und darin liege ein weiterer Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
80 
Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 AltPflAusglVO nehmen am Ausgleichsverfahren die in Baden-Württemberg tätigen Einrichtungen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AltPflG teil. Darunter fallen Heime im Sinne des Heimgesetzes, Pflegeeinrichtungen im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie ambulante Pflegeeinrichtungen; diese Einrichtungen bilden damit abschließend den Kreis der Umlagepflichtigen. Bei den genannten abgabepflichtigen Unternehmen handelt es sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts um eine homogene Gruppe mit spezifischer Sachnähe zur finanzierenden Aufgabe im Sinne der besonderen Anforderungen an Sonderabgaben. Die Homogenität der Abgabepflichtigen ergibt sich aus ihrer Rolle als Anbieter der Dienstleistung „Altenpflege“. Die Betätigung als Anbieter auf dem speziellen, insbesondere sozialversicherungsrechtlich regulierten Markt der Altenpflege macht die betroffenen Unternehmer zu einer Gruppe, die hinsichtlich gemeinsamer, durch Rechtsordnung und gesellschaftliche Wirklichkeit geprägter Interessen und Gegebenheiten von der Allgemeinheit und anderen Gruppen abgrenzbar ist. Die abgabepflichtigen Unternehmen haben eine spezifische Sachnähe zu der von ihnen zu finanzierenden Aufgabe. Ihnen ist gemeinsam die besondere Verantwortung für die Qualität der Dienstleistungen in der Altenpflege, der die Vorteile einer weitgehend gesicherten Finanzierung durch die Träger der sozialen Pflegesicherung und der Sozialhilfe korrespondieren. Die Umlagepflichtigen haben in gleicher Weise ein objektives Interesse an ausreichendem Nachwuchs bei den Altenpflegekräften (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 17.07.2003, aaO).
81 
Ausgehend von dieser Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts war der Verordnungsgeber insbesondere nicht gehalten, die in der Antragsschrift genannten weiteren Einrichtungen, in denen u.a. auch alte Menschen behandelt und versorgt werden, in den Kreis der Abgabepflichtigen einzubeziehen. Der Gesetzgeber muss im Zusammenhang mit der Auferlegung von Sonderabgaben seine Tatbestände nach sozialtypischem Befund bilden, den typischen Fall erfassen und dadurch das Konkrete unter Vernachlässigung individueller Unterschiedlichkeiten verallgemeinern (BVerfG, Beschluss vom 31.05.1990 - 2 BvL 12/88, u.a. - BVerfGE 82, 159). Davon ausgehend handelt es sich bei psychiatrischen Kliniken, Allgemeinkrankenhäusern, Einrichtungen der Behindertenhilfe, bei den Einrichtungen der offenen Altenhilfe und bei den geriatrischen Rehabilitationseinrichtungen nicht um typische Einrichtungen, die in vergleichbarer Weise auf ausreichenden Nachwuchs bei den Altenpflegekräften angewiesen sind. Bei psychiatrischen Kliniken handelt es sich um Krankenhäuser zur Behandlung psychischer Störungen bei Menschen aller Altersgruppen. Allgemeinkrankenhäuser sind Einrichtungen zur Erkennung und Behandlung von Erkrankungen ebenfalls bei Menschen aller Altersgruppen. Einrichtungen der Behindertenhilfe dienen der Erkennung und Förderung behinderter Menschen aller Altersgruppen, sie halten Wohn-, Betreuungs- sowie Beschäftigungsangebote für diese vor. Bei der offenen Altenhilfe handelt es sich um Hilfen im Vor- und Umfeld von Pflege, nicht aber um Altenpflege im engeren Sinne. Die geriatrische Rehabilitation ist zwar eine spezialisierte Rehabilitation für ältere Patienten; sie verfolgt aber primär das Ziel der Wiederherstellung der individuellen Selbständigkeit und der Vermeidung von Pflegebedürftigkeit nach einer schweren Erkrankung, insbesondere nach Schlaganfällen oder Stürzen.
82 
Allein der vom Antragsteller angeführte Umstand, dass nach § 4 Abs. 3 Satz 2 AltPflG Abschnitte der praktischen Ausbildung in den oben genannten Einrichtungen stattfinden können, rechtfertigt keine andere Sichtweise. Dass diese Einrichtungen in die Ausbildung „miteinbezogen“ werden, verfolgt das Ziel, das Wissen der Auszubildenden auf angrenzende Bereiche zu verbreitern und die Kompetenz zur Zusammenarbeit in den Einrichtungen der Altenpflege an Schnittstellen zu verbessern.
83 
Ohne Erfolg behauptet der Antragsteller weiter, „ein erheblicher Teil der Altenpflegeeinrichtungen in Baden-Württemberg sei überhaupt nicht erfasst worden und daraus folgend würde ein Teil der Umlagepflichtigen unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG übermäßig belastet“. Der Antragsteller stützt seine Vermutung einer unvollständigen Ermittlung des Kreises der Umlagepflichtigen auf den Umstand, dass der Antragsgegner die Anzahl der Altenpflegefachkräfte für das Jahr 2003 - unter Berufung auf das Statistische Landesamt - mit 17.910 angegeben habe, während der Kommunalverband für Jugend und Soziales - im Rahmen der Erhebung der Ausbildungsumlage - insgesamt 22.759 Altenpflegefachkräfte ermittelt habe. Der Antragsteller übersieht dabei aber, dass sich die Zahlen des Statistischen Landesamtes auf das Jahr 2003, die Zahlen des Kommunalverbandes für Jugend und Soziales auf der Grundlage von § 4 Abs. 1 AltPflAusglVO auf das Jahr 2005 beziehen. Im Übrigen berührt der Vortrag des Antragstellers nicht die Wirksamkeit der hier zu beurteilenden Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung. Hätte der Kommunalverband für Jugend und Soziales die Anzahl der in Baden-Württemberg beschäftigten Pflegefachkräfte fehlerhaft und damit in Abweichung von § 4 Abs. 2 AltPflAusglVO berechnet, würde dies lediglich die Rechtmäßigkeit des vom Kommunalverband für Jugend und Soziales mit Bescheid festgesetzten Ausgleichsbetrags betreffen.
84 
d) Zu Unrecht meint der Antragsteller darüber hinaus, der Verordnungsgeber habe unberücksichtigt gelassen, dass die ambulanten Pflegeeinrichtungen im Vergleich mit den stationären Einrichtungen sehr viel weniger Altenpflegekräfte und dafür aber mehr Krankenpflegekräfte beschäftigten.
85 
Mit diesem Vortrag wendet sich der Antragsteller gegen die Berechnung der Ausgleichsbeträge und damit gegen die Höhe der Ausbildungsumlage, die vom „Leistungsbereich ambulante Dienste“ und damit auch von den jeweiligen ambulanten Diensten zu leisten ist. Die Ausgleichsmasse wird durch die Erhebung von Ausgleichsbeträgen aufgebracht (§ 4 Abs. 1 Satz 1 AltPflAusglVO). § 4 Abs. 5 AltPflAusglVO sieht weiter vor, dass die sich ergebende Gesamtausgleichsmasse (§ 3 Abs. 3 AltPflAusglVO) in vier Teilmassen - vollstationär, teilstationär, Altenheime und ambulant - und zwar nach dem Verhältnis der in den jeweiligen Sektoren beschäftigten Fachkräfte aufgeteilt wird. Zu Recht ist der Verordnungsgeber in diesem Zusammenhang davon ausgegangen, dass die Zahl der in den einzelnen Leistungsbereichen beschäftigten Altenpflegefachkräfte einen hinreichend sicheren Schluss auf den Ausbildungsbedarf des jeweiligen Leistungsbereichs zulässt. Deshalb berechnet sich der auf die einzelnen Leistungsbereiche - und damit auch auf den Leistungsbereich ambulante Dienste - entfallende Anteil der Ausgleichsmasse anteilig nach der Gesamtzahl der in den einzelnen Bereichen beschäftigten Fachkräfte.
86 
Der Verordnungsgeber hat auch den Besonderheiten Rechnung getragen, die das Leistungsangebot der ambulanten Dienste kennzeichnen. Diese Dienste bieten nicht nur Pflegeleistungen nach dem Elften Buch des Sozialgesetzbuchs, sondern darüber hinaus auch Leistungen nach dem Fünften Buch des Sozialgesetzbuches an. Deshalb werden nach § 4 Abs. 4 AltPflAusglVO die bei den ambulanten Diensten beschäftigten Pflegefachkräfte nach der Leistungsart der Hausbesuche aufgeteilt. Dazu wird die Zahl der in den ambulanten Diensten insgesamt erhobenen Pflegefachkräfte in das Verhältnis der Hausbesuche für Grundpflegeleistungen an der Gesamtzahl der erbrachten Hausbesuche gesetzt. Mit dieser Regelung wird damit - entgegen der Auffassung des Antragstellers - sichergestellt, dass die ambulanten Dienste nur mit einem solchen Anteil an den Ausbildungsvergütungen in der Altenpflege belastet werden, der auch in etwa ihrem Bedarf an entsprechenden Fachkräften entspricht. Nach den Erhebungen des Antragsgegners, denen der Antragsteller nicht entgegengetreten ist, entspricht der auf der Grundlage von § 4 Abs. 4 AltPflAusglVO ermittelte Anteil an Pflegefachkräften in etwa auch der Zahl, der bei den ambulanten Diensten tatsächlich beschäftigten Altenpflegefachkräfte. Fehl geht in diesem Zusammenhang insbesondere der Einwand des Antragstellers, bei den ambulanten Diensten seien nur etwa 6 Prozent der Altenpflegefachkräfte beschäftigt. Nach den Erhebungen des Statistischen Landesamtes Baden-Württemberg waren etwa am 15.12.2003 in ambulanten und stationären Einrichtungen der Altenpflege nahezu 18.000 und bei den ambulanten Diensten über 4.000 Altenpflegefachkräfte beschäftigt, was für die ambulanten Einrichtungen einem Anteil von ca. 23 Prozent entspricht.
87 
e) Mit der Ausgestaltung der Bemessungstatbestände für die hier streitige Altenpflegeumlage ist schließlich dem aus dem Rechtsstaatsprinzip in Art. 20 Abs. 3 GG abgeleiteten Gebot hinreichender Bestimmtheit der Gesetze Rechnung getragen worden. Gesetzliche Tatbestände sind so zu fassen, dass die Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten daran ausrichten können. Welche Anforderungen an die Bestimmtheit zu stellen sind, lässt sich indes nicht generell und abstrakt festlegen, sondern hängt maßgeblich von der Eigenart des Regelungsgegenstands und dem Zweck der betroffenen Norm ab. Für Abgaben gilt als allgemeiner Grundsatz, dass abgabebegründende Tatbestände so bestimmt sein müssen, dass der Abgabepflichtige die auf ihn entfallende Abgabe - im gewissen Umfang - vorausberechnen kann. Bei kostenorientierten Abgaben - wie hier - ist es aber nicht erforderlich, dass der Abgabesatz im Gesetz bereits tatbestandlich bestimmt ist. Hinreichende Bestimmtheit ist hier herzustellen durch Festlegung der Bemessungsfaktoren für die die Abgabe tragenden Kosten. Insoweit fordert das Bestimmtheitsgebot im Bereich kostenorientierter Sonderabgaben, eine dem jeweiligen Zusammenhang angemessene Regelungsdichte, die eine willkürliche Handhabung durch die Behörden ausschließt (vgl. zum Ganzen: BVerfG, Beschluss vom 17.07.2003, aaO).
88 
Davon ausgehend genügen die gesetzlichen Bemessungstatbestände der Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine hinreichende Bestimmtheit. Zwar handelt es sich bei der für die Höhe der Abgabenpflicht u.a. maßgeblichen Höhe der Ausbildungsvergütung und der Zahl der Auszubildenden um variable Bemessungsfaktoren, die außerhalb der Einwirkungssphäre des Abgabenschuldners liegen. Gleichwohl war die Höhe der zu erwartenden Abgabe im Wesentlichen abschätzbar, so dass für die Abgabenschuldner unzumutbare Unsicherheiten nicht entstehen konnten.
89 
Hinsichtlich der Höhe der Ausbildungsvergütungen nimmt § 3 Abs. 3 AltPflAusglVO ausdrücklich Bezug auf die durchschnittliche jährliche Bruttovergütung, die nach dem Tarifrecht des öffentlichen Dienstes am 1. August des Vorjahres einer auszubildenden Person in der Gesundheits- und Krankenpflege einschließlich dem Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung zu gewähren war. Damit war der nach der Verordnung maßgebliche aktuelle Ausgangswert für die Berechnung der Umlage ebenso bekannt wie auch dessen voraussichtliche Weiterentwicklung. Auch die Zahl der vergütungsberechtigten Auszubildenden als weiterer wesentlicher Bemessungsfaktor der Abgabenhöhe war für die Abgabenschuldner hinreichend berechenbar. Der Verordnungsgeber konnte zwar zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung noch nicht über exakte Zahlen der Ausbildungs- und damit Vergütungsfälle verfügen und auch deren weitere Entwicklung in künftigen Jahren naturgemäß nicht präzise vorherbestimmen. Die Offenheit dieses Bemessungsfaktors liegt aber in der Natur der Sache. Trotzdem konnten die Abgabepflichtigen die Höhe der auf sie entfallenden Belastung hinreichend vorausberechnen. Die Anzahl der Ausbildungsfälle, in denen eine Ausbildungsvergütung bezahlt wird, sowie die Anzahl der Abgabepflichtigen, auf die diese umgelegt wird, ist jeweils aus den Vorjahren näherungsweise bekannt und kann jedenfalls vom Abgabepflichtigen aus dem vorhandenen statistischen Material mit vertretbarem Aufwand beschafft werden.
90 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
91 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
92 
Beschluss vom 22. September 2009
93 
Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird auf 20.000,-- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).
94 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 VwGO).

(1) Die Kosten der in § 2 Nummer 1a Buchstabe a, b und d bis n genannten mit den Krankenhäusern notwendigerweise verbundenen Ausbildungsstätten, die Ausbildungsvergütungen für die in § 2 Nummer 1a genannten Berufe und die Mehrkosten des Krankenhauses infolge der Ausbildung sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften durch Zuschläge zu finanzieren, soweit diese Kosten nach diesem Gesetz zu den pflegesatzfähigen Kosten gehören und nicht nach anderen Vorschriften aufzubringen sind (Ausbildungskosten); der von dem jeweiligen Land finanzierte Teil der Ausbildungskosten ist in Abzug zu bringen. Abweichend von Satz 1 sind bei einer Anrechnung nach Satz 3 nur die Mehrkosten der Ausbildungsvergütungen zu finanzieren. Bei der Ermittlung der Mehrkosten der Ausbildungsvergütung sind Personen, die im in § 2 Nummer 1a Buchstabe g genannten Bereich der Pflegehilfe und ‑assistenz ausgebildet werden, nach dem ersten Jahr ihrer Ausbildung im Verhältnis 6 zu 1 auf die Stelle einer voll ausgebildeten Person nach Teil 2 des Pflegeberufegesetzes anzurechnen. Zu den Ausbildungsvergütungen nach Satz 1 gehören auch die Vergütungen der Hebammenstudierenden nach § 34 Absatz 1 des Hebammengesetzes. Zu den Mehrkosten des Krankenhauses infolge der Ausbildung nach Satz 1 gehören auch die Kosten der berufspraktischen Ausbildung von Hebammenstudierenden durch ambulante hebammengeleitete Einrichtungen oder durch freiberufliche Hebammen nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Hebammengesetzes.

(2) Mit dem Ziel, eine sachgerechte Finanzierung sicherzustellen, schließen

1.
die Vertragsparteien nach § 17b Abs. 2 Satz 1 auf Bundesebene eine Rahmenvereinbarung insbesondere über die zu finanzierenden Tatbestände und über ein Kalkulationsschema für die Verhandlung des Ausbildungsbudgets nach Absatz 3;
2.
die in § 18 Abs. 1 Satz 2 genannten Beteiligten auf Landesebene ergänzende Vereinbarungen insbesondere zur Berücksichtigung der landesrechtlichen Vorgaben für die Ausbildung und zum Abzug des vom Land finanzierten Teils der Ausbildungskosten, bei einer fehlenden Vereinbarung nach Nummer 1 auch zu den dort möglichen Vereinbarungsinhalten.
Die Vereinbarungen nach Satz 1 sind bei der Vereinbarung des Ausbildungsbudgets nach Absatz 3 zu beachten. Kommt eine Vereinbarung nach Satz 1 nicht zu Stande, entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei bei Satz 1 Nr. 1 die Schiedsstelle nach § 18a Abs. 6 und bei Satz 1 Nr. 2 die Schiedsstelle nach § 18a Abs. 1.

(3) Bei ausbildenden Krankenhäusern vereinbaren die Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 für einen zukünftigen Zeitraum (Vereinbarungszeitraum) ein krankenhausindividuelles Ausbildungsbudget, mit dem die Ausbildungskosten finanziert werden; § 11 Abs. 2 des Krankenhausentgeltgesetzes gilt entsprechend. Bei ausbildenden Krankenhäusern, die nach § 15 des Hebammengesetzes für die Durchführung des berufspraktischen Teils des Hebammenstudiums verantwortlich sind, umfasst das Ausbildungsbudget nach Satz 1 auch die nach § 134a Absatz 1e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vereinbarten Pauschalen. Die Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 stellen bei der Vereinbarung des Ausbildungsbudgets Art und Anzahl der voraussichtlich belegten Ausbildungsplätze fest. Das Budget soll die Kosten der Ausbildungsstätten bei wirtschaftlicher Betriebsgröße und Betriebsführung decken und wird in seiner Entwicklung nicht durch den Veränderungswert nach § 9 Absatz 1b Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes begrenzt. Die für den Vereinbarungszeitraum zu erwartenden Kostenentwicklungen sind zu berücksichtigen. Ab dem Jahr 2010 sind bei der Vereinbarung des Ausbildungsbudgets auch die Richtwerte nach Absatz 4b zu berücksichtigen. Soweit Richtwerte nicht vereinbart oder nicht durch Rechtsverordnung vorgegeben sind, vereinbaren die Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 entsprechende Finanzierungsbeträge im Rahmen des Ausbildungsbudgets. Es ist eine Angleichung der krankenhausindividuellen Finanzierungsbeträge an die Richtwerte oder im Falle des Satzes 7 eine Angleichung der Finanzierungsbeträge im Land untereinander anzustreben; dabei sind krankenhausindividuelle Abweichungen des vom Land finanzierten Teils der Ausbildungskosten zu berücksichtigen. Soweit erforderlich schließen die Vertragsparteien Strukturverträge, die den Ausbau, die Schließung oder die Zusammenlegung von Ausbildungsstätten finanziell unterstützen und zu wirtschaftlichen Ausbildungsstrukturen führen; dabei ist Einvernehmen mit der zuständigen Landesbehörde anzustreben. Die Ausbildung in der Region darf nicht gefährdet werden. Soweit eine Ausbildungsstätte in der Region erforderlich ist, zum Beispiel weil die Entfernungen und Fahrzeiten zu anderen Ausbildungsstätten nicht zumutbar sind, können auch langfristig höhere Finanzierungsbeträge gezahlt werden; zur Prüfung der Voraussetzungen sind die Vorgaben zum Sicherstellungszuschlag nach § 17b Absatz 1a Nummer 6 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 des Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend anzuwenden. Weicht am Ende des Vereinbarungszeitraums die Summe der Zahlungen aus dem Ausgleichsfonds nach Absatz 5 Satz 5 und den verbleibenden Abweichungen nach Absatz 6 Satz 5 oder die Summe der Zuschläge nach Absatz 9 Satz 1 von dem vereinbarten Ausbildungsbudget ab, werden die Mehr- oder Mindererlöse vollständig über das Ausbildungsbudget des nächstmöglichen Vereinbarungszeitraums ausgeglichen. Steht bei der Verhandlung der Ausgleichsbetrag noch nicht fest, sind Teilbeträge als Abschlagszahlungen auf den Ausgleich zu berücksichtigen.

(4) (weggefallen)

(4a) Der Krankenhausträger hat den anderen Vertragsparteien rechtzeitig vor den Verhandlungen Nachweise und Begründungen insbesondere über Art und Anzahl der voraussichtlich belegten Ausbildungsplätze, die Ausbildungskosten und für die Vereinbarung von Zuschlägen nach Absatz 6 vorzulegen sowie im Rahmen der Verhandlungen zusätzliche Auskünfte zu erteilen.

(4b) Als Zielwert für die Angleichung der krankenhausindividuellen Finanzierungsbeträge nach Absatz 3 Satz 7 ermitteln die Vertragsparteien nach § 17b Abs. 2 Satz 1 jährlich für die einzelnen Berufe nach § 2 Nr. 1a die durchschnittlichen Kosten je Ausbildungsplatz in den Ausbildungsstätten und die sonstigen Ausbildungskosten und vereinbaren für das folgende Kalenderjahr entsprechende Richtwerte unter Berücksichtigung zu erwartender Kostenentwicklungen; die Beträge können nach Regionen differenziert festgelegt werden. Zur Umsetzung der Vorgaben nach Satz 1 entwickeln die Vertragsparteien insbesondere unter Nutzung der Daten nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c des Krankenhausentgeltgesetzes und von Daten aus einer Auswahl von Krankenhäusern und Ausbildungsstätten, die an einer gesonderten Kalkulation teilnehmen, jährlich schrittweise das Verfahren zur Erhebung der erforderlichen Daten und zur Kalkulation und Vereinbarung von Richtwerten. Kommt eine Vereinbarung nach Satz 1 nicht zustande, kann das Bundesministerium für Gesundheit das Verfahren oder die Richtwerte durch eine Rechtsverordnung nach § 17b Abs. 7 vorgeben. Für die Veröffentlichung der Ergebnisse gilt § 17b Absatz 2 Satz 8 entsprechend.

(5) Mit dem Ziel, eine Benachteiligung ausbildender Krankenhäuser im Wettbewerb mit nicht ausbildenden Krankenhäusern zu vermeiden, vereinbaren die in § 18 Abs. 1 Satz 2 genannten Beteiligten auf Landesebene

1.
erstmals für das Jahr 2006 einen Ausgleichsfonds in Höhe der von den Krankenhäusern im Land angemeldeten Beträge (Sätze 3 und 4),
2.
die Höhe eines Ausbildungszuschlags je voll- und teilstationärem Fall, mit dem der Ausgleichsfonds finanziert wird,
3.
die erforderlichen Verfahrensregelungen im Zusammenhang mit dem Ausgleichsfonds und den in Rechnung zu stellenden Zuschlägen, insbesondere Vorgaben zur Verzinsung ausstehender Zahlungen der Krankenhäuser mit einem Zinssatz von 8 vom Hundert über dem Basiszins nach § 247 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Der Ausgleichsfonds wird von der Landeskrankenhausgesellschaft errichtet und verwaltet; sie hat über die Verwendung der Mittel Rechenschaft zu legen. Zur Ermittlung der Höhe des Ausgleichsfonds melden die ausbildenden Krankenhäuser die jeweils nach Absatz 3 oder 4 für das Vorjahr vereinbarte Höhe des Ausbildungsbudgets sowie Art und Anzahl der Ausbildungsplätze und die Höhe des zusätzlich zu finanzierenden Mehraufwands für Ausbildungsvergütungen; im Falle einer für den Vereinbarungszeitraum absehbaren wesentlichen Veränderung der Zahl der Ausbildungsplätze oder der Zahl der Auszubildenden kann ein entsprechend abweichender Betrag gemeldet werden. Soweit Meldungen von Krankenhäusern fehlen, sind entsprechende Beträge zu schätzen. Die Landeskrankenhausgesellschaft zahlt aus dem Ausgleichsfonds den nach Satz 3 gemeldeten oder nach Satz 4 geschätzten Betrag in monatlichen Raten jeweils an das ausbildende Krankenhaus. Ein ausbildendes Krankenhaus, das nach § 15 des Hebammengesetzes für die Durchführung des berufspraktischen Teils des Hebammenstudiums verantwortlich ist, leitet den Anteil, der von dem nach Satz 3 gemeldeten oder nach Satz 4 geschätzten Betrag auf die Pauschalen nach § 134a Absatz 1e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entfällt, monatlich an die jeweiligen ambulanten hebammengeleiteten Einrichtungen oder an die jeweiligen freiberuflichen Hebammen weiter.

(6) Der Ausbildungszuschlag nach Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 wird von allen nicht ausbildenden Krankenhäusern den Patienten oder Patientinnen oder deren Sozialleistungsträger in Rechnung gestellt. Bei ausbildenden Krankenhäusern wird der in Rechnung zu stellende Zuschlag verändert, soweit der an den Ausgleichsfonds gemeldete und von diesem gezahlte Betrag von der Höhe des nach Absatz 3 oder 4 vereinbarten Ausbildungsbudgets abweicht. Die sich aus dieser Abweichung ergebende Veränderung des Ausbildungszuschlags und damit die entsprechende Höhe des krankenhausindividuellen, in Rechnung zu stellenden Ausbildungszuschlags wird von den Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 vereinbart. Alle Krankenhäuser haben die von ihnen in Rechnung gestellten Ausbildungszuschläge in der nach Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 festgelegten Höhe an den Ausgleichsfonds abzuführen; sie haben dabei die Verfahrensregelungen nach Absatz 5 Satz 1 Nr. 3 einzuhalten. Eine Erlösabweichung zwischen dem in Rechnung gestellten krankenhausindividuellen Zuschlag nach Satz 3 und dem abzuführenden Zuschlag verbleibt dem ausbildenden Krankenhaus.

(7) Das Ausbildungsbudget ist zweckgebunden für die Ausbildung zu verwenden. Der Krankenhausträger hat für die Budgetverhandlungen nach Absatz 3 eine vom Jahresabschlussprüfer bestätigte Aufstellung für das abgelaufene Jahr über die Einnahmen aus dem Ausgleichsfonds und den in Rechnung gestellten Zuschlägen, über Erlösabweichungen zum vereinbarten Ausbildungsbudget und über die zweckgebundene Verwendung der Mittel vorzulegen.

(8) Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 3 oder eine Vereinbarung nach Absatz 5 zur Höhe des Ausgleichsfonds, den Ausbildungszuschlägen und den Verfahrensregelungen nicht zu Stande, entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei die Schiedsstelle nach § 18a Abs. 1 innerhalb von sechs Wochen. Die Genehmigung der Vereinbarung oder die Festsetzung der Schiedsstelle ist von einer der Vertragsparteien bei der zuständigen Landesbehörde zu beantragen. Gegen die Genehmigung ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Ein Vorverfahren findet nicht statt; die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.

(9) Kommt die Bildung eines Ausgleichsfonds nach Absatz 5 nicht zu Stande, werden die Ausbildungsbudgets nach Absatz 3 durch einen krankenhausindividuellen Zuschlag je voll- und teilstationärem Fall finanziert, der den Patienten oder Patientinnen oder deren Sozialleistungsträger in Rechnung gestellt wird. Ist zu Beginn des Kalenderjahres dieser Zuschlag krankenhausindividuell noch nicht vereinbart, wird der für das Vorjahr vereinbarte Zuschlag nach Satz 1 oder der für das Vorjahr geltende Zuschlag nach Absatz 6 Satz 2 und 3 weiterhin in Rechnung gestellt; § 15 Abs. 1 und 2 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Um Wettbewerbsverzerrungen infolge dieser Ausbildungszuschläge zu vermeiden, werden für diesen Fall die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung einen finanziellen Ausgleich zwischen ausbildenden und nicht ausbildenden Krankenhäusern und Vorgaben zur Abrechnung der entsprechenden Zuschläge für die Jahre vorzugeben, für die ein Ausgleichsfonds nicht zu Stande gekommen ist.

(10) Kosten der Unterbringung von Auszubildenden sind nicht pflegesatzfähig, soweit die Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 nichts anderes vereinbaren. Wird eine Vereinbarung getroffen, ist bei ausbildenden Krankenhäusern der Zuschlag nach Absatz 6 Satz 3 entsprechend zu erhöhen. Der Erhöhungsbetrag verbleibt dem Krankenhaus.

(11) Für ausbildende Krankenhäuser, die der Bundespflegesatzverordnung unterliegen, gilt § 21 des Krankenhausentgeltgesetzes mit der Maßgabe, dass die Daten nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a und c zu übermitteln sind.

(1) Die Ausbildungsvergütung im Sinne dieser Vorschrift umfasst die Vergütung, die aufgrund von Rechtsvorschriften, Tarifverträgen, entsprechenden allgemeinen Vergütungsregelungen oder aufgrund vertraglicher Vereinbarungen an Personen, die nach Bundesrecht in der Altenpflege oder nach Landesrecht in der Altenpflegehilfe ausgebildet werden, während der Dauer ihrer praktischen oder theoretischen Ausbildung zu zahlen ist, sowie die nach § 17 Abs. 1a des Altenpflegegesetzes zu erstattenden Weiterbildungskosten.

(2) Soweit eine nach diesem Gesetz zugelassene Pflegeeinrichtung nach Bundesrecht zur Ausbildung in der Altenpflege oder nach Landesrecht zur Ausbildung in der Altenpflegehilfe berechtigt oder verpflichtet ist, ist die Ausbildungsvergütung der Personen, die aufgrund eines entsprechenden Ausbildungsvertrages mit der Einrichtung oder ihrem Träger zum Zwecke der Ausbildung in der Einrichtung tätig sind, während der Dauer des Ausbildungsverhältnisses in der Vergütung der allgemeinen Pflegeleistungen (§ 84 Abs. 1, § 89) berücksichtigungsfähig. Betreut die Einrichtung auch Personen, die nicht pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind, so ist in der Pflegevergütung nach Satz 1 nur der Anteil an der Gesamtsumme der Ausbildungsvergütungen berücksichtigungsfähig, der bei einer gleichmäßigen Verteilung der Gesamtsumme auf alle betreuten Personen auf die Pflegebedürftigen im Sinne dieses Buches entfällt. Soweit die Ausbildungsvergütung im Pflegesatz eines zugelassenen Pflegeheimes zu berücksichtigen ist, ist der Anteil, der auf die Pflegebedürftigen im Sinne dieses Buches entfällt, gleichmäßig auf alle pflegebedürftigen Heimbewohner zu verteilen. Satz 1 gilt nicht, soweit

1.
die Ausbildungsvergütung oder eine entsprechende Vergütung nach anderen Vorschriften aufgebracht wird oder
2.
die Ausbildungsvergütung durch ein landesrechtliches Umlageverfahren nach Absatz 3 finanziert wird.
Die Ausbildungsvergütung ist in der Vergütungsvereinbarung über die allgemeinen Pflegeleistungen gesondert auszuweisen; die §§ 84 bis 86 und 89 gelten entsprechend.

(3) Wird die Ausbildungsvergütung ganz oder teilweise durch ein landesrechtliches Umlageverfahren finanziert, so ist die Umlage in der Vergütung der allgemeinen Pflegeleistungen nur insoweit berücksichtigungsfähig, als sie auf der Grundlage nachfolgender Berechnungsgrundsätze ermittelt wird:

1.
Die Kosten der Ausbildungsvergütung werden nach einheitlichen Grundsätzen gleichmäßig auf alle zugelassenen ambulanten, teilstationären und stationären Pflegeeinrichtungen und die Altenheime im Land verteilt. Bei der Bemessung und Verteilung der Umlage ist sicherzustellen, daß der Verteilungsmaßstab nicht einseitig zu Lasten der zugelassenen Pflegeeinrichtungen gewichtet ist. Im übrigen gilt Absatz 2 Satz 2 und 3 entsprechend.
2.
Die Gesamthöhe der Umlage darf den voraussichtlichen Mittelbedarf zur Finanzierung eines angemessenen Angebots an Ausbildungsplätzen nicht überschreiten.
3.
Aufwendungen für die Vorhaltung, Instandsetzung oder Instandhaltung von Ausbildungsstätten (§§ 9, 82 Abs. 2 bis 4), für deren laufende Betriebskosten (Personal- und Sachkosten) sowie für die Verwaltungskosten der nach Landesrecht für das Umlageverfahren zuständigen Stelle bleiben unberücksichtigt.

(4) Die Höhe der Umlage nach Absatz 3 sowie ihre Berechnungsfaktoren sind von der dafür nach Landesrecht zuständigen Stelle den Landesverbänden der Pflegekassen rechtzeitig vor Beginn der Pflegesatzverhandlungen mitzuteilen. Es genügt die Mitteilung an einen Landesverband; dieser leitet die Mitteilung unverzüglich an die übrigen Landesverbände und an die zuständigen Träger der Sozialhilfe weiter. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den nach Satz 1 Beteiligten über die ordnungsgemäße Bemessung und die Höhe des von den zugelassenen Pflegeeinrichtungen zu zahlenden Anteils an der Umlage entscheidet die Schiedsstelle nach § 76 unter Ausschluß des Rechtsweges. Die Entscheidung ist für alle Beteiligten nach Satz 1 sowie für die Parteien der Vergütungsvereinbarungen nach dem Achten Kapitel verbindlich; § 85 Abs. 5 Satz 1 und 2, erster Halbsatz, sowie Abs. 6 gilt entsprechend.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
A.
Der Antragsteller betreibt in Stuttgart eine Pflegediensteinrichtung und bietet Leistungen der ambulanten Pflege an. Hierbei handelt es sich um eine Pflegeeinrichtung im Sinne von § 71 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI). Er wendet sich gegen die Verordnung der Regierung des Landes Baden-Württemberg über die Erhebung von Ausgleichsbeträgen zur Finanzierung der Ausbildungsvergütungen in der Altenpflege - Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung (im Folgenden: AltPflAusglVO) vom 04.10.2005 (GBl. S. 675). Die Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung stützt sich auf § 25 des Altenpflegegesetzes (im Folgenden: AltPflG) in der Fassung vom 25.08.2003 (BGBl. I S. 1691).
Die maßgeblichen Vorschriften des Altenpflegegesetzes lauten wie folgt:
§ 4
        
(1) ...
(2) ...
(3) Die praktische Ausbildung wird in folgenden Einrichtungen vermittelt:
        
1. in einem Heim im Sinne des § 1 des Heimgesetzes oder in einer stationären Pflegeeinrichtung im Sinne des § 71 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn es sich dabei um eine Einrichtung für alte Menschen handelt, und
        
2. in einer ambulanten Pflegeeinrichtung im Sinne des § 71 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn deren Tätigkeitsbereich die Pflege alter Menschen einschließt.
§ 24
        
Der Träger der praktischen Ausbildung kann die Kosten der Ausbildungsvergütung sowie die von ihm nach § 17 Abs. 1a zu erstattenden Weiterbildungskosten in den Entgelten oder Vergütungen für seine Leistungen berücksichtigen. Ausgenommen sind:
        
1. die Aufwendungen für die Vorhaltung, Instandsetzung oder Instandhaltung von Ausbildungsstätten,
2. die laufenden Betriebskosten (Personal- und Sachkosten) der Ausbildungsstätten sowie
3. die Verwaltungskosten für Ausgleichsverfahren nach § 25.
        
...
§ 25
        
(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnungen zu bestimmen, dass zur Aufbringung der Mittel für die Kosten der Ausbildungsvergütung und der nach § 17 Abs. 1a zu erstattenden Weiterbildungskosten von den in § 4 Abs. 3 Satz 1 genannten Einrichtungen Ausgleichsbeträge erhoben werden, und zwar unabhängig davon, ob dort Abschnitte der praktischen Ausbildung durchgeführt werden. Dies gilt jedoch nur, wenn ein Ausgleichsverfahren erforderlich ist, um einen Mangel an Ausbildungsplätzen zu verhindern oder zu beseitigen.
        
(2) Führt eine Landesregierung ein Ausgleichsverfahren ein, darf die Gesamthöhe der Ausgleichsbeträge den voraussichtlichen Mittelbedarf zur Finanzierung eines angemessenen Angebots an Ausbildungsplätzen nicht überschreiten. Die Landesregierungen regeln das Nähere über die Berechnung des Kostenausgleichs und das Ausgleichsverfahren. Sie bestimmen die zur Durchführung des Kostenausgleichs zuständige Stelle. § 24 Satz 2 und 3 bleibt unberührt.
        
(3) Hat eine Landesregierung ein Ausgleichsverfahren nach Abs. 1 eingeführt, so ist sie verpflichtet, in angemessenen Zeitabständen die Notwendigkeit der Fortführung zu überprüfen.
Die maßgeblichen Vorschriften der Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung lauten wie folgt:
§ 1
Ausgleichsverfahren
        
Um einen Mangel an praktischen Ausbildungsplätzen in der Altenpflege zu verhindern, wird nach Maßgabe dieser Verordnung ein Ausgleichsverfahren zur Aufbringung der Mittel für die Kosten der Ausbildungsvergütung durchgeführt.
§ 2
Beteiligte und Zuständigkeit
        
(1) Am Ausgleichsverfahren nehmen die in Baden-Württemberg tätigen Einrichtungen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AltPflG teil. Die Teilnahme ist unabhängig davon, ob die einzelne Einrichtung die zusätzlichen Voraussetzungen für eine Ausbildungsaufnahme nach der Altenpflegeausbildungsträgerverordnung erfüllt und tatsächlich Ausbildungen vermittelt.
        
(2) Der Kommunalverband für Jugend und Soziales führt das Ausgleichsverfahren durch. Er bestimmt die erforderliche Ausgleichsmasse, erhebt Ausgleichsbeträge, verwaltet sie und verteilt die Summe der eingegangenen Ausgleichsbeträge durch Ausgleichszuweisungen. ...
        
(3) ...
§ 3
Bestimmung der Höhe der Ausgleichsmasse
        
(1) Der Kommunalverband für Jugend und Soziales bestimmt die zur Finanzierung der Ausbildung erforderliche Höhe der Ausgleichsmasse für ein jeweils am 1. Januar beginnendes Ausgleichsbetragserhebungsjahr (Erhebungsjahr) im Benehmen mit den Pflegesatzkommissionen im September des Vorjahres. Das erste Erhebungsjahr beginnt am 1. Januar 2006.
        
(2) ...
        
(3) Die Ausgleichsmasse bestimmt sich wie folgt:
        
1. Die Zahl der Altenpflegeschülerinnen und Altenpflegeschüler in den stationären Einrichtungen wird vervielfacht mit 35 Prozent der durchschnittlichen jährlichen Bruttovergütung, die nach dem Tarifrecht des öffentlichen Dienstes am 1. August des Vorjahres einer auszubildenden Person in der Gesundheits- und Krankenpflege einschließlich dem Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung zu gewähren war,
        
2. die Zahl der Altenpflegeschülerinnen und Altenpflegeschüler bei den ambulanten Diensten wird vervielfacht mit 70 Prozent der Vergütung nach Ziffer 1,
        
3. die Zahl der Altenpflegeschülerinnen und Altenpflegeschüler, die von den Einrichtungen und Diensten eine Förderung der Weiterbildungskosten nach § 79 SGB III erhalten, wird vervielfacht mit dem durchschnittlichen Betrag der Weiterbildungskosten.
10 
§ 4
Grundlage für die Ermittlung der Höhe der Ausgleichsbeträge
        
(1) Die Ausgleichsmasse wird durch die Erhebung von Ausgleichsbeträgen aufgebracht. Die Ausgleichsbeträge werden von den Einrichtungen nach § 2 Abs. 1 erhoben, die bereits am 1. August des Vorjahres im Bereich der Altenhilfe tätig waren. ...
        
(2) Grundlage für die Berechnung der Ausgleichsbeträge ist die Anzahl der am 1. August des Vorjahres beschäftigten Pflegefachkräfte. ...
        
(3) Erfüllt ein Heim die nach der Heimpersonalverordnung vorgegebene Fachkraftquote nicht, ist die anzustrebende Zahl der zu beschäftigenden anstelle der tatsächlich beschäftigten Pflegefachkräfte maßgeblich.
(4) Bei ambulanten Diensten wird nur der Anteil an Pflegefachkräften der Gesamtzahl nach Abs. 2 zugerechnet, der auf die Grundpflegeleistungen nach §§ 36, 38 und 39 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) entfällt.
        
(5) Der von der einzelnen Einrichtung zu zahlende Ausgleichsbetrag wird wie folgt in zwei Stufen berechnet:
        
1. Die Ausgleichsmasse wird auf die Leistungsbereiche „vollstationär“, „teilstationär“, „Altenheime“ und „ambulant“ im Verhältnis der in diesen Sektoren beschäftigten Fachkräfte zur Gesamtzahl der nach Abs. 2 bis 4 ermittelten Fachkräfte aufgeschlüsselt.
        
2. Der auf die Einrichtung entfallende Anteil an den sektoralen Beträgen bemisst sich nach dem Verhältnis der in den zwölf Monaten vor dem 1. August des Vorjahres betreuten Personen dieser Einrichtung zu allen betreuten Personen im sektoralen Leistungsbereich. Bei den ambulanten Diensten errechnet sich der Anteil am sektoralen Betrag nach dem Verhältnis der Hausbesuche mit Grundpflegeleistungen nach §§ 36, 38 und 39 SGB XI des einzelnen ambulanten Dienstes zur Gesamtzahl dieser Hausbesuche.
11 
§ 5
Erhebung der Ausgleichsbeträge und Erstattung der Ausgleichszuweisungen
        
(1) Die Einrichtungen teilen dem Kommunalverband für Jugend und Soziales bis zum 31. August des Vorjahres die zur Berechnung der Erstattungsbeträge erforderlichen Angaben zusammen mit der nach § 4 Abs. 2 bis 4 nach Vollzeitstellen berechneten Anzahl der Beschäftigten Pflegefachkräfte mit. Die vollstationären Einrichtungen melden, ob die Fachkraftquote erfüllt ist und welche abweichende Anzahl ohne Befreiungen von der Fachkraftquote gegebenenfalls zu erfüllen wäre. Nach Ablauf dieses Termins kann der Kommunalverband für Jugend und Soziales die Anzahl der Pflegefachkräfte für die Ausgleichsbetragserhebung durch Schätzung verbindlich feststellen.
        
(2) Der Kommunalverband für Jugend und Soziales setzt gegenüber jeder Einrichtung den jeweils zu entrichteten Ausgleichsbetrag bis spätestens 10. November des Vorjahres durch Bescheid fest.
        
(3) ...
12 
§ 6
Höhe der Erstattungen
        
(1) Die gesamte Summe der bis zum Ende des Erhebungsjahres ohne Vorbehalt eingegangenen Ausgleichsbeträge wird auf die Einrichtungen verteilt, die im Erhebungsjahr die praktische Ausbildung vermittelt haben. Die Zuweisungen an die einzelnen Einrichtungen entsprechen deren Anteil an den erstattungsfähigen Vergütungszahlungen an Auszubildende.
        
(2) ...
13 
Der Kommunalverband für Jugend und Soziales (im Folgenden: KVJS) zog den Antragsteller - gestützt auf die Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung - mit Bescheid vom 27.12.2005 für das Erhebungsjahr 2006 zur Zahlung eines Ausgleichsbetrags in Höhe von 5.112,64 EUR sowie mit Bescheid vom 06.11.2006 für das Erhebungsjahr 2007 zu einem Ausgleichsbetrag in Höhe von 5.013,28 EUR heran. In den Bescheiden heißt es u.a.: Die Höhe des auf den Antragsteller entfallenden Ausgleichsbetrages ergebe sich aus § 4 Abs. 5 Nr. 2 AltPflAusglVO auf Grundlage der von ihm im Erhebungsbogen gemachten Angaben (Verhältnis der von der Einrichtung betreuten Personen zu allen betreuten Personen aller Einrichtungen bzw. Verhältnis der Hausbesuche mit Grundpflegeleistungen nach §§ 36, 38 und 39 SGB XI des ambulanten Dienstes des Antragstellers zur Gesamtzahl dieser Hausbesuche aller Dienste).
14 
Über die gegen die Bescheide erhobenen Widersprüche des Antragstellers sowie die beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhobene Untätigkeitsklage wurde bis heute nicht entschieden.
15 
Der Antragsteller hat am 14.05.2007 Normenkontrollantrag gestellt. Er macht geltend: Die Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung sei bereits in Ermangelung einer Verordnungsermächtigung nichtig. Die Voraussetzungen der Ermächtigung in § 25 AltPflG lägen nicht vor, weil es an der Erforderlichkeit eines Ausgleichsverfahrens im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 2 AltPflG fehle. Der Antragsgegner habe nicht den Nachweis erbracht, dass das Ausgleichsverfahren erforderlich sei, um einen Mangel an Ausbildungsplätzen zu verhindern oder zu beseitigen.
16 
Die in § 25 Abs. 3 AltPflG niedergelegte Verpflichtung des Antragsgegners, nach Einführung eines Ausgleichsverfahrens in angemessenen Zeitabständen die Notwendigkeit der Fortführung zu überprüfen, verdeutliche, dass bei der Einschätzung des Bedürfnisses eines Ausgleichsverfahrens hohe Maßstäbe anzulegen seien. Die Überprüfungs- und Anpassungspflichten des Landesgesetzgebers seien nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unmittelbare verfassungsrechtliche Pflichten, die der Gesetzgeber unabhängig von konkretisierenden Bestimmungen des einfaches Rechts zu erfüllen habe. Die Formulierung in § 25 Abs. 1 Satz 2 AltPflG zeige zudem, dass von der Ermächtigung nur ausnahmsweise Gebrauch gemacht werden dürfe. § 25 AltPflG gehe deshalb davon aus, dass grundsätzlich zunächst nach § 24 AltPflG zu verfahren sei. Nur wenn sich hierbei herausstelle, dass es infolge der in § 17 AltPflG erfolgten Normierung eines Vergütungsanspruchs der Schülerinnen und Schüler und der damit gemäß § 24 AltPflG verbundenen höheren Entgelte und Vergütungen der ausbildenden Einrichtungen zu einem Mangel an Ausbildungsplätzen komme, könne durch landesrechtliche Rechtsverordnung ein Umlageverfahren eingeführt werden.
17 
Vermutungen oder Schätzungen des zukünftigen Bedarfs an Altenpflegefachkräften, die nicht auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhten, seien nicht ausreichend. Vorausgesetzt werde die objektive Erforderlichkeit der Einführung eines Ausgleichsverfahrens. Der Antragsgegner habe keine Feststellungen hinsichtlich eines Mangels an Ausbildungsplätzen getroffen. Die Begründung zur Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung stelle lediglich allgemein auf die demografische Entwicklung ab, die in den nächsten Jahren zusätzlichen Personalbedarf entstehen lasse. Diese viel zu pauschalen Aussagen könnten die Erforderlichkeit eines Ausgleichsverfahrens nicht begründen.
18 
Im Anschluss an die Feststellung, dass 70 Prozent der stationären Einrichtungen in den letzten Jahren einen Ausgleich der Ausbildungsvergütungen auf freiwilliger Basis weitergeführt hätten, wobei die Fortführung der freiwilligen Umlage im Jahr 2005 allerdings an die Bedingung geknüpft worden sei, dass eine landesrechtliche Regelung ab dem Jahr 2006 geschaffen werde, heiße es in der Begründung: „Das Land Baden-Württemberg muss deshalb die gemäß § 25 des Altenpflegegesetzes eröffnete Möglichkeit ergreifen und ein Ausgleichsverfahren einführen“. Damit führe der Antragsgegner selbst aus, dass er in „Zugzwang“ gewesen sei und sich dem Druck der stationären Pflegeeinrichtungen gebeugt habe. Dies begründe, warum der Antragsgegner die Frage eines Mangels an Ausbildungsplätzen nicht hinreichend untersucht habe.
19 
Derzeit sei auch weder ein Mangel an Ausbildungsplätzen gegeben, der beseitigt werden müsse, noch sei ein konkreter Mangel in naher Zukunft zu befürchten, der durch ein Ausgleichsverfahren verhindert werden müsse. Die Zahl der Ausbildungsplätze sei in den letzten vier Jahren vor Erlass der Verordnung sogar gestiegen. Laut Angaben des Ministeriums für Arbeit und Soziales hätten sich die Schülerzahlen für den Ausbildungsgang der Altenpflege/-hilfe wie folgt entwickelt: 6.760 Schüler im Jahr 2001, 7.084 Schüler im Jahr 2002, 7.918 im Jahre 2003 und 8.304 im Jahr 2004.
20 
Die Altenpflegeausgleichsverordnung leide darüber hinaus an einem Verfahrensfehler. Vor der Verabschiedung seien mindestens zwei fachkundige Verbände der beteiligten Einrichtungen, nämlich der Arbeitgeber- und Berufsverband privater Anbieter in der Pflege e.V. (ABVP) und der Bundesverband ambulanter Dienste und stationärer Einrichtungen e.V. (BAD), formal nicht angehört worden. Deren rechtzeitige Anhörung wäre jedoch notwendig gewesen, um faktische Entwicklungen im Bereich der Pflege umfassend beurteilen zu können. Diese fachkundigen Verbände hätten bei Anhörung dargelegt, dass kein Mangel an Ausbildungsplätzen zu erkennen sei, sondern die Zahl an Auszubildenden seit Jahren zunehme.
21 
Weiterhin sei die Bestimmung der Höhe der Ausgleichsmassen gemäß den Regelungen in § 3 Abs. 3 AltPflAusglVO rechtswidrig. Deren Umsetzung führe zur Festsetzung unangemessen hoher Ausgleichszahlungen für ambulante Pflegedienste. Während sich die Ausgleichsmasse bei den stationären Einrichtungen durch eine Vervielfachung der Zahl der Altenpflegeschüler mit 35 Prozent der durchschnittlichen jährlichen Bruttovergütung ergebe, sei bei den ambulanten Diensten eine Vervielfachung mit 70 Prozent vorzunehmen. Diese Ungleichbehandlung der Pflegeeinrichtungen begründe einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, da für sie ein sachlicher Grund nicht ersichtlich sei. In der Praxis führe die Umsetzung des Ausgleichsverfahrens dazu, dass die ambulanten Einrichtungen, die nur ca. sechs Prozent der Altenpflegekräfte beschäftigten, ca. 17 Prozent der Ausbildungsvergütungen zu zahlen hätten. Die ungerechtfertigte Benachteiligung der ambulanten Einrichtungen gehe auf die unzulässige Einbeziehung der Krankenpflegefachkräfte, die den weitaus größten Teil der ambulant beschäftigten Fachkräfte ausmachten, in die Berechnung der Ausgleichsmasse zurück.
22 
Es fehle im Übrigen an der Sachgerechtigkeit bei der Auswahl des Kreises der Umlagepflichtigen gemäß § 2 Abs. 1 AltPflAusglVO. Damit liege ein weiterer Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor. Der Kreis der Umlagepflichtigen werde lediglich auf Heime im Sinne des § 1 HeimG, stationäre Einrichtungen im Sinne des § 71 Abs. 2 SBG XI und ambulante Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 71 Abs. 1 SGB XI bezogen und damit zu eng gefasst. Es sei nicht nachvollziehbar, warum weitere Einrichtungen, in denen Altenpflegekräfte beschäftigt und benötigt würden, nicht einbezogen worden seien. Zu nennen seien psychiatrische Kliniken und Allgemeinkrankenhäuser, insbesondere solche mit geriatrischem Schwerpunkt sowie geriatrische Rehabilitationseinrichtungen, Einrichtungen der Behindertenhilfe und Einrichtungen der offenen Altenhilfe. Da auch in diesen Einrichtungen Abschnitte der praktischen Altenpflegeausbildung stattfänden, müsse auch eine Teilnahme am Ausgleichsverfahren stattfinden. Finde dort keine Ausbildung statt, seien sie ebenfalls an den Kosten der Ausbildung zu beteiligen, wenn Altenpflegekräfte beschäftigt würden. Denn dann bedienten sie sich der ausgebildeten Fachkräfte auf Kosten der ausbildenden Einrichtungen.
23 
Der Antragsgegner habe sich auch nicht mit dem Umstand auseinandergesetzt, dass die ambulanten Pflegeeinrichtungen im Vergleich mit den stationären Einrichtungen sehr viel weniger Altenpflegekräfte als Krankenpflegekräfte beschäftigten. Um die sich daraus ergebende Benachteiligung zu vermeiden, hätte der Antragsgegner dieses Homogenitätsdefizit berücksichtigen und eine diesen Nachteil ausgleichende Regelung schaffen müssen. Daher sei die besondere Belastung der ambulanten Einrichtungen mit der Sonderabgabe mangels Homogenität nicht gerechtfertigt.
24 
Schließlich verstoße die Ausgestaltung des Bemessungstatbestandes für die Altenpflegeumlage mangels hinreichender Bestimmtheit gegen das Rechtsstaatsprinzip in Art. 20 Abs. 3 GG. Neben der Kompliziertheit des Berechnungsverfahrens erschwere die Tatsache, dass der Ausgleichsbetrag von der variablen Zahl der Altenpflegeschüler abhängig sei, die Vorausberechnung. Die Höhe der zu zahlenden und gegebenenfalls erstattungsfähigen Ausbildungsvergütungen sei daher nicht hinreichend transparent.
25 
Der Antragsteller beantragt,
26 
die Verordnung der Landesregierung über die Erhebung von Ausgleichsbeträgen zur Finanzierung der Ausbildungsvergütungen in der Altenpflege - Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung - vom 04.10.2005 für nichtig zu erklären.
27 
Der Antragsgegner beantragt,
28 
den Antrag abzuweisen.
29 
Er erwidert: Die vom Antragsteller vorgetragene und - auch im Ländervergleich - auf den ersten Blick ausreichend erscheinende Ausstattung des Landes mit Auszubildenden in der Altenpflege reiche nicht aus, um eine dauerhaft ausreichende Versorgung der ambulanten und stationären Dienste und Einrichtungen mit qualifizierten Fachpflegekräften in der Altenpflege sicherzustellen. Seit Jahrzehnten träten in nahezu regelmäßigen Intervallen Engpässe in der pflegerischen Versorgung der älteren Bevölkerung auf, die so gravierend gewesen seien, dass Anbieter und Öffentlichkeit sogar von Pflegenotständen gesprochen hätten. So seien insbesondere Anfang der 90er Jahre und in den Jahren 2000 bis 2002 große Anstrengungen des Landes und seiner Partner erforderlich gewesen, um schwierigste Situationen abzumildern. Zu Beginn dieses Jahrzehnts habe die Problematik nur deshalb schnell abgefangen werden können, weil im Zuge von Umorganisationen in den Krankenhäusern - verbunden mit Bettenabbau - vermehrt Krankenpflegekräfte in die Altenpflege gestrebt seien. Tendenziell würden diese Kräfte aber wieder in der Krankenpflege benötigt werden, weil kürzere Verweildauern im Krankenhaus und zunehmend ältere Patienten zeit- und personalaufwändigere Pflege erforderten, um vor allem alleinstehende Patienten mit noch verbliebenem Pflegebedarf angemessen zu rehabilitieren. Der Wegfall des hier zu beurteilenden Ausgleichssystems würde in hohem Maße das erreichte Niveau an Ausbildungsplätzen in der Altenpflege gefährden. Zwar bestehe für ausbildende Betriebe eine Refinanzierungsmöglichkeit für die Ausbildungsvergütungen über § 24 Abs. 1 AltPflG. Diese habe aber eine Steigerung der Pflegesätze ausbildender Einrichtungen gegenüber nicht ausbildenden Einrichtungen und damit Wettbewerbsnachteile zur Folge. Wie wichtig den ausbildenden Einrichtungen gleichmäßige Wettbewerbsbedingungen seien, sei deutlich geworden, als sie sich infolge der nach verfassungsrechtlichen Bedenken der Verwaltungsgerichte notwendig gewordenen Aufhebung der früheren staatlichen Ausgleichsregelung zum 01.01.1999 mit weiteren Einrichtungen auf ein freiwilliges Umlageverfahren verständigt hätten, an dem sich rund 70 Prozent der Einrichtungen beteiligt hätten. Die Pflegesatzkommission stationär, die die Weitergabe der auf die einzelnen Einrichtungen entfallenden Anteile aus dieser freiwilligen Umlage an die Kunden mangels anderer Alternative toleriert habe, sei mit Blick auf die Möglichkeit eines Ausgleichsverfahrens nach § 25 AltPflG nicht bereit gewesen, die freiwillige Umlage weiter zu tragen oder gar wieder aufleben zu lassen. Der Wegfall des Ausgleichsverfahrens würde deshalb dazu führen, dass sich die ausbildenden Einrichtungen im Land darauf beschränkten, nur noch für den eigenen Ersatz- oder Ausbaubedarf Ausbildungsplätze bereitzustellen.
30 
Als sich Ende 2004/Anfang 2005 abgezeichnet habe, dass eine Verlängerung der freiwilligen Umlage über das Jahr 2005 hinaus nicht mehr möglich gewesen sei, hätten die Schulen in freier Trägerschaft und die öffentlichen Schulen nach einer Umfrage des Kultusministeriums bereits im Frühjahr 2005 von erdrutschartigen Rückgängen beim Angebot praktischer Ausbildungsplätze für das Ausbildungsjahr 2005/2006 berichtet. Dieser Rückgang habe dann auch durch den schließlich absehbaren Erlass der Verordnung nicht mehr voll aufgefangen werden können.
31 
Das Ausgleichsverfahren sei erforderlich, um einen rechnerischen Mangel an Ausbildungsplätzen zu beseitigen und zu verhindern. Eine Arbeitsgruppe des Landespflegerats habe sich im Auftrag des Landespflegeausschusses mit dem zukünftigen Personalbedarf in der Pflege befasst. Sie sei in ihrem Schlussbericht vom 13.06.2001 zu dem Ergebnis gekommen, dass aufgrund der Steigerung der Zahl pflegebedürftiger alter Menschen bis zum Jahr 2010 zusätzlich 6.000 Pflegekräfte benötigt würden. Der Mehrbedarf gliedere sich in 2.000 Stellen für den ambulanten Bereich und 4.000 zusätzliche Vollzeitstellen für den stationären Bereich auf. Durch Vereinbarung zwischen den Leistungserbringern und den Kostenträgern über eine schrittweise Verbesserung des Personalschlüssels in den Einrichtungen der stationären Altenhilfe auf durchschnittlich eine Pflegekraft auf 2,37 Pflegebedürftige sei ein weiterer Bedarf an 4.000 zusätzlichen Fachpflegekräften in den Heimen geschaffen worden. Dies entspreche insgesamt - bezogen auf den Stand 2000 - mehr als einem Drittel der damals verfügbaren Pflegekräfte und mache zugleich die Dynamik im Mitarbeiterbedarf in der Pflege deutlich. Diese Prognose sei durch Modellrechnungen des Statistischen Landesamtes vom 01.03.2004 erhärtet worden. Diese kämen unter der Annahme gleichbleibender Rahmenbedingungen bis zum Jahr 2020 zu einem zusätzlichen Personalbedarf in den ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen von 25.000 voll- und teilzeitbeschäftigten Pflegekräften. Nach einer aktuellen Modellrechnung des Statistischen Landesamtes vom 29.05.2007 könnte bis zum Jahr 2030 der Bedarf an Pflegepersonal sogar um rund 60.000 Personen steigen.
32 
Ein erheblicher weiterer Bedarf an Fachkräften in der Altenpflege ergebe sich aus den Anforderungen der Heimpersonalverordnung. Nach der Mittelwertsprognose des Statistischen Landesamts aus den Pflegestatistiken 1999 bis 2001 habe die Fachkraftquote in den stationären Einrichtungen der Altenpflege nur bei etwa 30 Prozent gelegen. Um die in § 5 Abs. 1 Satz 2 der Heimpersonalverordnung geforderte Fachkraftquote von 50 Prozent zu erreichen, würden bezogen auf den Personalbestand im Jahr 2000 weitere 7.000 Fachkräfte benötigt. Zu berücksichtigen sei auch, dass nach den Berechnungen des Statistischen Landesamtes nur knapp 72 Prozent der Auszubildenden in der Altenpflege einen erfolgreichen Abschluss erreichten. Ein erhöhter Personalbedarf ergebe sich weiter aus der hohen Teilzeitquote unter den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Altenpflege, die im ambulanten Bereich bei nahezu 50 Prozent und im stationären Bereich bei über 30 Prozent liege. Schließlich sei bei der Bedarfsprognose auch die traditionell hohe Personalfluktuation in den Pflegeberufen zu berücksichtigen. Es bestehe nach alledem ein hoher Zusatzbedarf an Ausbildungsplätzen in der Altenpflege. Hierbei seien vor allem die ambulanten Einrichtungen der Altenpflege gefordert, die bisher allenfalls randständig Ausbildungsplätze zur Verfügung stellten, obwohl ihnen im Zusammenhang mit dem Bestreben, bei der Weiterentwicklung der Pflegeversicherung dem Grundsatz „ambulant vor stationär“ noch mehr Rechnung zu tragen, erhebliche weitere Ausbauziele bevorstünden.
33 
Die Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung leide auch nicht an einem Verfahrensfehler. Der Verordnungsentwurf sei in allen Stadien in enger Zusammenarbeit und Abstimmung mit einer Arbeitsgemeinschaft erarbeitet worden, bei der neben den beteiligten Landesministerien u. a. die Landesverbände der Freien Wohlfahrtspflege, der Landesverband des Bundesverbands privater Anbieter sozialer Dienste sowie die Baden-Württembergische Krankenhausgesellschaft als Vertretung der kommunalen Einrichtungen der Altenhilfe vertreten seien. In diesem Zusammenhang seien auch die vom Antragsteller genannten fachkundigen Verbände, der Arbeitgeber- und Berufsverband privater Anbieter in der Pflege e.V. (ABVP) und der Bundesverband ambulanter Dienste und stationärer Einrichtungen e.V. (BAD) beteiligt gewesen.
34 
Entgegen der Auffassung des Antragstellers sei auch die Bestimmung der Ausgleichsmassen nicht rechtswidrig. Die Gesamtausgleichsmasse (§ 3 Abs. 3 AltPflAusglVO) werde aus der durchschnittlichen jährlichen Bruttovergütung der Auszubildenden und dem prozentualen Umfang der nicht durch verwertbare Arbeitsleistung refinanzierbaren Ausbildungsvergütung berechnet. Der nicht über Leistungsentgelte refinanzierbare Anteil der Ausbildungsvergütungen in der Altenpflege liege nach übereinstimmender Einschätzung der Fachverbände sowie der Pflegesatzkommission in stationären Ausbildungsbetrieben bei 35 Prozent und in ambulanten Ausbildungsbetrieben bei 70 Prozent. Im Gegensatz zu den Ausführungen des Antragstellers läge in der Nichtberücksichtigung dieser Verhältnisse ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
35 
Die Aufteilung der Ausgleichsmasse auf die am Ausgleichsverfahren beteiligten ambulanten Dienste und stationären Einrichtungen berücksichtige ebenfalls die besonderen Situationen. Die Verordnung sehe in § 4 Abs. 5 Nr. 1 eine Aufschlüsselung der Gesamtausgleichsmasse in vier Teilmassen vor und zwar nach dem Verhältnis der in den jeweiligen Sektoren beschäftigten Fachkräfte, da nur die Zahl der beschäftigten Fachkräfte objektive Hinweise auf den Ausbildungsbedarf zu geben vermöge. Deshalb richte sich die Heranziehung der stationären und teilstationären Einrichtungen sowie der Altenheime nach dem Verhältnis der bei ihnen angestellten Fachkräfte zur Gesamtzahl der in den heranzuziehenden Einrichtungen und Diensten beschäftigten Fachkräfte. Die auf die gebildeten Sektoren entfallenden Anteile an der Gesamtmasse würden anteilig nach der Gesamtzahl der in den einzelnen Sektoren beschäftigten Fachkräfte berechnet. Da die ambulanten Dienste sowohl Leistungen nach SGB V als auch nach SGB XI erbrächten, werde eine Aufteilung der dort beschäftigten Pflegefachkräfte nach der Leistungsart der Hausbesuche vorgesehen (§ 4 Abs. 4 der Verordnung). Dazu werde die Zahl der bei den ambulanten Diensten insgesamt erhobenen Pflegefachkräfte in das Verhältnis der Hausbesuche für Grundpflegeleistungen an der Gesamtzahl der erbrachten Hausbesuche gesetzt. Plausibilitätsbetrachtungen des Ministeriums im Rahmen der Erstellung des Entwurfs hätten ergeben, dass das dabei gefundene Ergebnis in etwa auch der Zahl der bei den ambulanten Diensten beschäftigten Altenpflegekräfte entspreche. Die Berücksichtigung der Krankenpflegekräfte bei der Bemessung der Ausgleichsmassen führe nicht zur materiellen Rechtswidrigkeit der Verordnung, weil - wie oben dargelegt - eine Bereinigung nach Leistungsart stattfinde. Sie sei auch deswegen erforderlich, weil die Heranziehung zu den Ausgleichsbeträgen sonst für die ambulanten Dienste über eine entsprechende Personalpolitik disponibel wäre mit der Folge, dass die Altenpflegekompetenz der ambulanten Dienste nicht mehr gewährleistet wäre.
36 
Die Betreiber von Alten- und Pflegeheimen und die Betreiber von ambulanten Pflegeeinrichtungen bildeten eine homogene Gruppe. Die Homogenität ergebe sich aus ihrer Rolle als Anbieter der Dienstleistung „Altenpflege“. Bei den in der Antragsschrift genannten weiteren Einrichtungen handelt es sich nicht um Anbieter der Dienstleistung „Altenpflege“.
37 
Beim Erlass der Verordnung sei schließlich dem aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Gebot hinreichender Bestimmtheit der Gesetze Rechnung getragen worden. In der Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung seien präzise Regelungen getroffen für die Bemessung der Ausgleichsmassen, die Berechnung der Ausgleichsbeträge sowie die Ermittlung der Erstattungen. Es liege in der Natur der Sache, dass sich von Ausgleichsjahr zu Ausgleichsjahr die Zahl der zu berücksichtigenden Ausbildungsvergütungen, die Zahl der maßgeblichen Fachkräfte und der zugrunde zulegenden Hausbesuche sowie die Zahl der Auszubildenden veränderten. Deshalb hieße es, das System zu überfordern, wollte man erreichen, dass der Ausgleichspflichtige die auf ihn entfallenden Ausgleichsbeträge selbst ermitteln könne.
38 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Akten des Antragsgegners sowie auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.
B.
39 
Der Senat entscheidet über den Antrag auf Normenkontrolle ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss. Die Sach- und Rechtslage lässt sich anhand der Akten und der gewechselten Schriftsätze abschließend beurteilen. Der Senat hält daher eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Eine mündliche Verhandlung ist auch aus Rechtsgründen nicht geboten (dazu NK-Beschluss des Senats vom 07.10.2002 - 2 S 2632/01 - ESVGH 53, 69). Die Beteiligten sind dazu gehört worden und haben keine Einwendungen gegen die beabsichtigte Verfahrensweise erhoben.
I.
40 
Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Bei der angegriffenen Verordnung der Landesregierung über die Erhebung von Ausgleichsbeträgen zur Finanzierung der Ausbildungsvergütungen in der Altenpflege - Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung - vom 04.10.2005 (im Folgenden: AltPflAusglVO) handelt es sich um eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 des baden-württembergischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung. Der Antragsteller ist als Betreiber einer ambulanten Pflegeeinrichtung Teilnehmer des Ausgleichsverfahrens (§ 2 Abs. 1 Satz 1 AltPflAusglVO) und als solcher Adressat eines belastenden Bescheids, mit dem der zu entrichtende Ausgleichsbetrag festgesetzt wird (vgl. § 5 Abs. 2 AltPflAusglVO). Damit besitzt er ohne weiteres die erforderliche Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO).
41 
Der Antrag ist ferner fristgerecht gestellt. Zwar müssen Normenkontrollanträge nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in seiner am 01.01.2007 in Kraft getretenen Neufassung durch Art. 3 des Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung vom 02.12.2006 innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift gestellt werden. Für Rechtsvorschriften, die - wie die angefochtene Rechtsverordnung - bis einschließlich 31.12.2006 bekannt gemacht worden sind, gilt jedoch nach der Überleitungsregelung in § 195 Abs. 7 VwGO noch die bisherige Zweijahresfrist. Diese Frist ist mit dem am 14.05.2007 beim Gericht eingegangenen Antrag gewahrt.
II.
42 
Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung der Regierung des Landes Baden-Württemberg ist wirksam. Entgegen der Auffassung des Antragstellers liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass der Rechtsverordnung vor (unten 1.). Ein beim Erlass der Verordnung unterlaufener Verfahrensfehler ist nicht zu erkennen (unten 2.). Die Verordnung ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden (unten 3.).
43 
1. Die Landesregierungen werden durch § 25 Abs. 1 des Altenpflegegesetzes (im Folgenden: AltPflG) ermächtigt, im Wege der Rechtsverordnung ein Ausgleichsverfahren zur Finanzierung der Ausbildungskosten der Fachkräfte in der Altenpflege einzuführen. Dies gilt jedoch nur, wenn ein Ausgleichsverfahren erforderlich ist, um einen Mangel an Ausbildungsplätzen zu verhindern oder zu beseitigen (§ 25 Abs. 1 Satz 2 AltPflG). Ob die streitgegenständliche Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens erforderlich war, um einen bereits bestehenden Mangel an Ausbildungsplätzen zu beseitigen, kann offen bleiben. Die Einschätzung des Verordnungsgebers, die Einführung eines Ausgleichsverfahrens sei jedenfalls erforderlich, um für den Zeitraum nach Inkrafttreten der Verordnung und damit für den Zeitraum ab dem Jahr 2006 einen Mangel an Ausbildungsplätzen zu verhindern, kann rechtlich nicht beanstandet werden.
44 
a) Entgegen der Auffassung des Antragstellers fordern weder Wortlaut noch Zweck der Verordnungsermächtigung in § 25 AltPflG, dass vor Einführung des Ausgleichsverfahrens zunächst das Abrechnungsverfahren im Sinne des § 24 AltPflG, der die Finanzierung der Ausbildungskosten über Entgelte oder Vergütungen der ausbildenden Pflegeeinrichtungen vorsieht, durchzuführen ist und das Ausgleichsverfahren erst dann eingeführt werden darf, wenn das Vorgehen auf Grundlage des § 24 AltPflG tatsächlich zu einem Mangel an Ausbildungsplätzen geführt hat (ebenso Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteile vom 25.02.2008 - 5 B 822/06 und 5 B 827/06 - jeweils Juris). § 25 Abs. 1 Satz 2 AltPflG sieht vor, dass das Ausgleichsverfahren nicht nur zum Zwecke der Beseitigung, sondern auch bereits zur Verhinderung eines Mangels an Ausbildungsplätzen in der Altenpflege eingeführt werden darf. Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist davon auszugehen, dass - beim Vorliegen der in § 25 Abs. 1 Satz 2 AltPflG vorgesehenen Voraussetzungen - die Finanzierung der Ausbildungskosten nicht zunächst im gleichsam als Probeverfahren durchzuführenden Abrechnungsverfahren erfolgen muss, sondern vorbeugend auch unmittelbar das Ausgleichsverfahren Anwendung finden darf. Bei einem anderen Verständnis der Norm käme dem Tatbestandsmerkmal des „Verhinderns“ praktisch keine Bedeutung mehr zu, weil das Vorliegen der Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 Satz 2 AltPflG dann von der probeweisen Durchführung des Abrechnungsverfahrens und daraus folgend vom Eintritt eines Mangels an Ausbildungsplätzen abhängig gemacht würde (vgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteile vom 25.02.2008, aaO). Auch Sinn und Zweck der gesetzlichen Ermächtigung in § 25 Abs. 1 AltPflG stehen einer Auslegung der Norm entgegen, wonach vor Gebrauch der Verordnungsermächtigung zunächst nach § 24 AltPflG zu verfahren ist. Im Hinblick auf das gesetzliche Ziel, dauerhaft eine ausreichende Versorgung pflegebedürftiger Personen sicherzustellen, muss in erster Linie ein Mangel an Ausbildungsplätzen in der Altenpflege überhaupt verhindert werden; die Beseitigung eines bereits eingetretenen Mangels an Ausbildungsplätzen ist dagegen nur der „zweitbeste“ Weg, das Ziel der gesetzlichen Regelung sicherzustellen. Im Übrigen lässt bereits der Wortlaut des § 25 AltPflG keinen Zweifel daran, dass das Ausgleichsverfahren nach dieser Vorschrift im Vergleich zum Abrechnungsverfahren nach § 24 AltPflG nicht subsidiär ist. In § 24 Satz 2 Nr. 3 AltPflG werden ausdrücklich die Verwaltungskosten für ein Ausgleichsverfahren nach § 25 vom Anwendungsbereich der Vorschrift ausgenommen, d.h. diese Kosten können vom Träger der praktischen Ausbildung nicht in den Entgelten oder Vergütungen berücksichtigt werden. Daraus folgt, dass das Abrechnungsverfahren und das Ausgleichsverfahren parallel und damit gleichzeitig durchgeführt werden können.
45 
b) Bei der Frage, ob die Einführung eines Ausgleichsverfahrens erforderlich ist, kommt dem Verordnungsgeber ein gewisser Einschätzungsspielraum zu; diese Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers folgt aus dem prognostischen Charakter der Ermächtigung und liegt damit in der Natur der Sache. (unten aa). Die Bewertung des Verordnungsgebers, die Einführung eines Ausgleichsverfahrens sei erforderlich, um einen Mangel an Ausbildungsplätzen im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 2 AltPflG zu verhindern, ist danach gerichtlich nicht zu beanstanden (unten bb).
46 
aa) Bei der Beurteilung der „Erforderlichkeit“ der Einführung des Ausgleichsverfahrens hat der Verordnungsgeber zunächst den Bedarf an Ausbildungsplätzen zu ermitteln und dann darauf aufbauend festzustellen, ob es ohne die Einführung des Ausgleichsverfahrens zu einem Ausbildungsplatzmangel kommen wird. Sowohl die Ermittlung des Bedarfs an Ausbildungsplätzen als auch die Feststellung, dass es ohne Einführung des Ausgleichsverfahrens zu einem Mangel an Ausbildungsplätzen in der Altenpflege kommen wird, sind zukunftsbezogen und beruhen deshalb naturgemäß auf entsprechenden prognostischen Einschätzungen des Verordnungsgebers. Für die Feststellung künftiger Entwicklungen, von denen die „Erforderlichkeit eines Ausgleichsverfahrens“ abhängt, ist dem Verordnungsgeber deshalb ein Prognosespielraum zuzubilligen, der nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterworfen ist. Entwickelt sich ein Geschehensablauf anders als zuvor angenommen, so realisiert sich darin vielfach nur das prognosetypische, jeder Abschätzung komplexer künftiger Entwicklung innewohnende Risiko. Fehlprognosen sind selbst bei größter Prognosesorgfalt letztlich nicht auszuschließen. Also muss auch dem Gesetzgeber bzw. Verordnungsgeber, der auf Prognosen angewiesen ist, innerhalb gewisser Grenzen zugestanden werden, dass er dieses Risiko eingeht, ohne eine negative gerichtliche Beurteilung befürchten zu müssen.
47 
Für die Bemessung des Prognosespielraums gibt es keine einheitliche, die vielfältigen Konstellationen nivellierende Antwort. Der Spielraum richtet sich insbesondere nach den Besonderheiten des Sachverhalts und der Schwierigkeit der Prognose. Mithin kann der Prognosespielraum nur im Wege einer Gesamtbetrachtung ermittelt werden, die sowohl sachbereichsbezogen ist als auch die zu berücksichtigenden Interessen einstellt. Der Prognose müssen Sachverhaltsannahmen zugrunde liegen, die sorgfältig ermittelt sind oder sich jedenfalls im Rahmen der gerichtlichen Prüfung bestätigen lassen. Der Verordnungsgeber muss die ihm zugänglichen Erkenntnisquellen ausgeschöpft haben, um die voraussichtlichen Auswirkungen seiner Regelung so zuverlässig wie möglich abschätzen zu können (vgl. etwa zur verfassungsgerichtlichen Prüfung von Prognoseentscheidungen des Gesetzgebers: BVerfG, Urteil vom 01.03.1979 - 1 BvR 532, 533/77, u.a. - BVerfGE 50, 290). Die Anforderungen an die Substantiierung und Konkretisierung der Prognose sind aber auch von der Evidenz des Prognoseergebnisses abhängig; je evidenter und einleuchtender die Einschätzung des Verordnungsgebers ist, desto weniger muss diese erläutert und mit Zahlmaterial belegt werden. Es dürfen insbesondere die Anforderungen nicht überspannt werden, die an die Quantifizierung zukünftiger - aus der Natur der Sache heraus - nur schwer einschätzbarer Ereignisse gestellt werden.
48 
Das Prognoseergebnis ist weiter daraufhin zu kontrollieren, ob die die prognostische Einschätzung tragenden Gesichtspunkte mit hinreichender Deutlichkeit offengelegt worden sind oder ihre Offenlegung jedenfalls im gerichtlichen Verfahren möglich ist (vgl. zur verfassungsgerichtlichen Prüfung von Prognoseentscheidungen des Gesetzgebers: BVerfG, Urteil vom 24.10.2002 - 2 BvF 1/01 - BVerfGE 106, 62). In inhaltlicher Hinsicht ist die Prognose daraufhin zu überprüfen, ob sie den gesetzlichen Vorgaben des jeweiligen Sachgebiets - hier: dem gesetzlichen Rahmen für die Versorgung pflegebedürftiger Personen - gerecht wird. In die Prognose dürfen auch keine sachfremden Erwägungen eingeflossen sein.
49 
Bei der Gewichtung der zu berücksichtigenden Interessen gilt im hier zu beurteilenden Fall Folgendes: Das Ausgleichsverfahren nach der Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung erfasst nur die nicht über verwertbare Arbeitsleistungen der Auszubildenden refinanzierbaren Kosten der Ausbildungsvergütung. Das Verfahren soll die Wettbewerbsnachteile der auszubildenden Einrichtungen im Vergleich zu den Betrieben, die keine Ausbildungsplätze anbieten, ausgleichen und so für einen fairen Wettbewerb am Markt sorgen. Die Pflegeeinrichtungen haben damit die Möglichkeit, den mit der Erhebung der Sonderabgabe verbundenen „finanziellen“ Eingriff durch die Ausbildung von Fachkräften zu neutralisieren; durch die Gewährung der nach Maßgabe des § 6 AltPflAusglVO zu berechnenden Ausgleichszuweisungen wird faktisch nicht in die Substanz des Vermögens der Pflegeeinrichtung eingegriffen, die Erhebung der Abgabe stellt sich der Sache nach vielmehr lediglich als Beschränkung der unternehmerischen Dispositionsfreiheit dar. Auch vor diesem rechtlichen Hintergrund kann jedenfalls nicht gefordert werden, dass die Auswirkungen der Rechtsverordnung mit letzter Sicherheit überschaubar sein müssen; der Verordnungsgeber ist insbesondere nicht gehalten, sich sowohl bei der prognostischen Ermittlung des Bedarfs an Ausbildungsplätzen als auch bei der prognostischen Feststellung, dass es ohne Einführung des Ausgleichsverfahrens zu einem Mangel an Ausbildungsplätzen kommen wird, auf eine „konkrete Zahl festzulegen“. Es ist notwendig aber auch ausreichend, wenn der Verordnungsgeber auf der Grundlage des von ihm zutreffend ermittelten Tatsachenmaterials ein Prognoseergebnis zugrunde legt, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten steht.
50 
bb) Der Verordnungsgeber hat in Anwendung des dargestellten Maßstabs in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zunächst den Bedarf an Ausbildungsplätzen in der Altenpflege bis zum Jahre 2010 ermittelt. Dieser Prognosezeitraum begegnet im Hinblick auf die Verpflichtung der Landesregierung, in angemessenen Zeitabständen die Notwendigkeit der Fortführung des Ausgleichsverfahrens zu überprüfen (vgl. § 25 Abs. 3 AltPflG), keinen Bedenken.
51 
Die Bedarfsprognose beruht - entgegen der Ansicht des Antragstellers - auch auf ausreichenden tatsächlichen Erkenntnissen und Feststellungen und ist damit als ausreichend konkret zu qualifizieren; der Verordnungsgeber hat jedenfalls im streitgegenständlichen Normenkontrollverfahren seine die prognostische Einschätzung tragenden Gesichtspunkte hinreichend deutlich offen- gelegt.
52 
Die Landesregierung ist im Rahmen ihrer Einschätzung jedenfalls inzident von einem jährlichen Bedarf von 7.000 bis 8.000 Ausbildungsplätzen im Prognosezeitraum ausgegangen. Dies entspricht in etwa auch der Zahl der Ausbildungsplätze in den Jahren 2001 bis 2005 und damit in den Jahren vor Erlass der Verordnung. In diesem Zusammenhang war der Verordnungsgeber insbesondere nicht gehalten, den Bedarf zahlenmäßig noch genauer einzugrenzen. Angesichts der demografischen Entwicklung und daraus folgend einem auch für die Jahre nach 2010 ständig steigenden Bedarf an qualifizierten Pflegekräften ist eine Bedarfsprognose ausreichend konkret, die eine entsprechende Schwankungsbreite - zwischen 7.000 und 8.000 Ausbildungsplätzen -enthält.
53 
Ausgangspunkt für die Bedarfsprognose ist der Schlussbericht der Arbeitsgruppe des Landespflegerats vom 13.06.2001, wonach aufgrund der demografischen Entwicklung und der damit verbundenen steigenden Anzahl pflegebedürftiger alter Menschen bis zum Jahr 2010 zusätzlich 6.000 Vollzeitpflegekräfte - 4.000 Stellen für den stationären Bereich und weitere 2.000 Stellen für den ambulanten Bereich - benötigt werden. Darüber hinaus ergibt sich nach der Bedarfsprognose des Landespflegerats ein weiterer Bedarf an 4.000 zusätzlichen Fachpflegekräften in den Einrichtungen der stationären Altenhilfe, der auf die Vereinbarung zwischen den Leistungserbringern und den Kostenträgern über eine schrittweise Verbesserung des Personalschlüssels in den stationären Einrichtungen zurückzuführen ist.
54 
Ohne Erfolg rügt der Antragsteller in diesem Zusammenhang pauschal, der Schlussbericht der Arbeitsgruppe des Landespflegerats vom 13.06.2001 sei bei Erlass der Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung im Jahre 2005 bereits veraltet gewesen. Tatsächliche Anhaltspunkte für diese Behauptung werden nicht benannt und sind im Übrigen für den Senat auch nicht ersichtlich. Die Bedarfsprognose vom 13.06.2001 erstreckte sich immerhin bis zum Jahre 2010 und durfte von daher noch zur Grundlage der Entscheidung des Verordnungsgebers gemacht werden. Auch gegen die der Bedarfsprognose des Landespflegerats zugrundeliegenden tatsächlichen Annahmen hat der Antragsteller keine substantiierten Einwendungen erhoben. Die Prognose begegnet auch im Übrigen keinen Bedenken. Der Verordnungsgeber hat insbesondere auch zu Recht die Verbesserung des Personalschlüssels (auf durchschnittlich eine Pflegekraft auf 2,37 Pflegebedürftige) in seine Prognose eingestellt.
55 
Zutreffend leitet der Verordnungsgeber ferner einen weiteren Bedarf an Fachkräften in der Altenpflege aus der Verordnung über personelle Anforderungen für Heime - Heimpersonalverordnung - vom 19.07.1993 (BGBl. I S. 1205) ab. Nach der Mittelwertsprognose des Statistischen Landesamts aus den Pflegestatistiken 1999 bis 2001 hat die Fachkraftquote in den stationären Einrichtungen der Altenpflege nur bei etwa 30 Prozent gelegen. § 5 Abs. 1 Satz 2 Heimpersonalverordnung fordert aber grundsätzlich - bei mehr als vier pflegebedürftigen Bewohnern - in Pflegeheimen eine Mindest-Fachkraftquote von 50 Prozent, die allerdings mit Zustimmung der zuständigen Heimbehörde im Einzelfall unterschritten werden kann. Nach den Berechnungen des Verordnungsgebers werden ausgehend vom Personalbestand im Jahre 2000 für den Prognosezeitraum weitere 7.000 Fachkräfte benötigt, um die geforderte Mindest-Fachkraftquote des § 5 Abs. 1 Satz 2 Heimpersonalverordnung und damit den gesetzlich vorgegebenen Mindeststandard flächendeckend sicherstellen zu können. Auch in diesem Zusammenhang sind Einwendungen gegen die von der Behörde vorgenommene Berechnung weder erhoben worden noch sonst ersichtlich. Dass der Verordnungsgeber seiner Bedarfsprognose die Vorgaben der Heimpersonalverordnung zugrunde gelegt hat, begegnet ebenfalls keinen Bedenken, zumal die Verordnung lediglich einen Mindeststandard vorgibt. Ein Prognosefehler liegt insbesondere nicht deshalb vor, weil die Prognose nicht berücksichtigt, dass § 5 Abs. 2 Heimpersonalverordnung auch Ausnahmen vom Mindeststandard zulässt. Über Zahl und Umfang dieser Ausnahmen kann nur spekuliert werden. Die Nichtberücksichtigung dieses Umstands hält sich daher im Rahmen des der Landesregierung zustehenden Prognosespielraums.
56 
Zu Unrecht meint der Antragsteller, ein Prognosefehler sei deshalb anzunehmen, weil sich das gesellschaftliche Problem künftig zunehmender Altersarmut auch auf die fachliche Qualifizierung der Altenpfleger auswirken werde und der Verordnungsgeber vor diesem Hintergrund die zunehmende Bedeutung von Hilfs- und Laienpflegekräften unberücksichtigt gelassen habe. Der Verordnungsgeber kann seiner Prognose nur die heutigen Vorgaben der Heimpersonalverordnung und nicht etwa Spekulationen darüber, wie sich die Dinge in Zukunft verändern werden, zugrunde legen.
57 
Auf Grundlage dieser Vorgaben ergab sich für den Prognosezeitraum ein zusätzlicher Bedarf an Pflegefachkräften von 17.000. Zutreffend hat der Verordnungsgeber zusätzlich berücksichtigt, dass nur knapp 72 Prozent der Auszubildenden in der Altenpflege ihre Ausbildung erfolgreich abschließen; dies führt bereits zu einem zusätzlichen Bedarf von ca. 25.000 Auszubildenden und damit zu einem Bedarf pro Ausbildungsjahrgang von rund 2.500 Auszubildenden.
58 
Weitere Ausbildungsplätze werden benötigt, um ausscheidende Kräfte zu ersetzen. Zu ersetzen sind dabei nicht nur diejenigen Personen, die im Prognosezeitraum aus Altersgründen ausscheiden. Nach dem Vortrag des Antragsgegners, dem der Antragsteller nicht widersprochen hat, ist im Hinblick auf die mit hohem Stress verbundenen Arbeitsbedingungen in der Pflege, Familienpausen sowie die Altersstruktur der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von einer - im Vergleich zu anderen Berufsfeldern - traditionell hohen Personalfluktuation bei den Pflegeberufen auszugehen. Die Pflege- und Betreuungsbranchen stellen sich als ausgesprochene Frauendomänen dar; in den Einrichtungen zur Versorgung und Pflege älterer Menschen waren 2003 rund 85 Prozent aller in Baden-Württemberg sozialversicherungspflichtig Beschäftigten Frauen (vgl. Eildienst des Statistischen Landesamtes Baden-Württemberg vom 01.03.2004, Nr. 58/2004). Eine Bedarfsprognose hat zu berücksichtigen, dass Frauen nach erfolgreichem Abschluss ihrer Ausbildung häufig aus dem Berufsleben ausscheiden, um sich um Kinder und Familie zu kümmern. Der dargelegte hohe Beschäftigungsanteil von Frauen stützt auch die Erfahrungen des Antragsgegners, wonach ein großer Anteil der Beschäftigten erst über Zweitausbildungen, Umschulungsmaßnahmen der Arbeitsverwaltung sowie nach der Familienphase die Ausbildung zum Altenpfleger durchläuft. Diese Besonderheiten führen dazu, dass der Beruf der Altenpflegerin/des Altenpflegers häufig nur wenige Jahre ausgeübt wird, und begründen einen hohen Zusatzbedarf an Ausbildungsplätzen, der aufgrund der dargelegten strukturellen Gegebenheiten nicht nur punktuell, sondern durchgängig für lange Zeiträume besteht. Die Berücksichtigung der hohen Personalfluktuation bei den Pflegeberufen stellt - entgegen der Auffassung des Antragstellers - keine sachfremde Erwägung dar. Zur Erzielung eines realitätsnahen Prognoseergebnisses muss der Verordnungsgeber von den bestehenden sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen ausgehen. Dass der Verordnungsgeber den zusätzlichen Ausbildungsbedarf, der auf der traditionell hohen Personalfluktuation beruht, zahlenmäßig nicht eindeutig eingegrenzt hat, ist nicht zu beanstanden. Dieser strukturell bedingte Zusatzbedarf ist nur schwer zu quantifizieren und brauchte deshalb nur annäherungsweise in die Prognose eingestellt werden.
59 
Der vom Verordnungsgeber festgestellte Bedarf an Ausbildungsplätzen in Höhe von 7.000 bis 8.000 rechtfertigt sich auch aus einer weiteren Besonderheit des Ausbildungsberufes. Der hohe Frauenanteil im Altenpflegebereich hat eine hohe Teilzeitquote bei den Beschäftigungsverhältnissen zur Folge. Die Zahl der Beschäftigten und damit zusammenhängend die Zahl der benötigten Ausbildungsverhältnisse hängt aber maßgeblich davon ab, wie stark die Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten in der jeweiligen Branche vertreten sind. Nach der Untersuchung des Statistischen Landesamtes Baden-Württemberg (vgl. Eildienst vom 01.03.2004, aaO) beträgt die Teilzeitquote im ambulanten Bereich nahezu 50 Prozent und im stationären Bereich über 30 Prozent. Übt danach mehr als jeder dritte Beschäftigte in den „altersnahen“ Branchen eine Teilzeitbeschäftigung aus, führt dies konsequenterweise zu einer weiteren (starken) Erhöhung des Bedarfs an Ausbildungsplätzen.
60 
Im Rahmen der Überprüfung der Bedarfsprognose kann offen bleiben, ob die Annahme des Antragsgegners, die Krankenpflegekräfte, die zu Beginn dieses Jahrzehnts in die Altenpflege gestrebt waren, würden tendenziell wieder im Bereich der Krankenpflege benötigt, tatsächlich zutrifft; der Antragsteller behauptet in diesem Zusammenhang, die in die Altenpflege abgewanderten Krankenpflegekräfte stünden dort auch weiterhin zur Verfügung. Der vom Verordnungsgeber seiner Prognose zugrunde gelegte Bedarf von 7.000 bis 8.000 Ausbildungsplätzen wird - wie dargelegt - bereits durch die demografische Entwicklung, die Vereinbarung zwischen den Leistungserbringern und den Kostenträgern über eine schrittweise Verbesserung des Personalschlüssels in den stationären Einrichtungen, die Vorgaben der Heimpersonalverordnung sowie die traditionell hohe Personalfluktuation bei den Pflegeberufen ausreichend belegt.
61 
Die Richtigkeit der Bedarfsprognose wird schließlich sowohl durch die Erfahrungen der letzten 20 Jahre als auch durch Modellrechnungen hinsichtlich der zukünftigen Entwicklung ab dem Jahre 2010 bestätigt und erhärtet. Bereits in der Vergangenheit kam es in nahezu regelmäßigen Abständen aufgrund des Anstiegs der Zahl der Pflegebedürftigen und der veränderten Qualität des Pflegebedarfs in Form eines erhöhten Bedarfs an Pflegefachkräften, dem sogar teilweise ein Rückgang der Schülerzahlen in den Altenpflegeschulen gegenüberstand, zu einem Fachkräftemangel (vgl. insoweit auch BVerfG, Beschluss vom 17.07.2003 - 2 BvL 1/99, u.a. - BVerfGE 108, 186 betreffend die nordrhein-westfälische, rheinland-pfälzische, niedersächsische und thüringische Altenpflegeausbildungsumlage). Auch für die Zeit ab 2010 ist durch die demografische Entwicklung weiter mit einem stark wachsenden Bedarf an Pflegefachkräften zu rechnen. Nach der Modellrechnung des Statistischen Landesamtes vom 01.03.2004 (vgl. Eildienst vom 01.03.2004, Nr. 60/2004) besteht unter der Annahme gleichbleibender Rahmenbedingungen bis zum Jahre 2020 ein zusätzlicher Personalbedarf in den ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen von 25.000 voll- und teilzeitbeschäftigten Pflegefachkräften. Nach alledem beruht der vom Verordnungsgeber prognostizierte Bedarf an Ausbildungsplätzen bis zum Jahre 2010 - entgegen der Auffassung des Antragstellers - nicht auf bloßen Vermutungen und damit auf ungesicherten Prognosen, sondern ist auf aussagekräftiges Tatsachenmaterial gestützt.
62 
Der Einwand des Antragstellers, „das demografische Problem bestünde in allen Berufsbranchen, niemand käme jedoch auf die Idee, für alle Branchen eine Ausbildungsabgabe zu erheben“, liegt neben der Sache. § 25 AltPflG sieht für den Bereich der Altenpflege die Möglichkeit einer Ausbildungsabgabe vor; für andere Branchen fehlt dafür bislang jedenfalls die gesetzliche Grundlage.
63 
cc) Auch die Annahme des Verordnungsgebers, ohne Einführung eines Ausgleichsverfahrens werde es - ausgehend von der Bedarfsprognose - zu einem Mangel an Ausbildungsplätzen in der Altenpflege kommen, hält einer rechtlichen Überprüfung stand. Der Antragsteller wendet sich gegen diese Einschätzung des Verordnungsgebers im Wesentlichen mit der Begründung, in den Jahren 2001 - 2004 und damit in den Jahren vor Erlass der Verordnung sei die Zahl der Ausbildungsplätze gestiegen und die zwischen 7.000 und 8.000 betragende Gesamtzahl der Ausbildungsplätze pro Jahr sei ausreichend gewesen, um den zu erwartenden Bedarf zu decken. Das trifft nicht zu. Der Verordnungsgeber ist vor dem Hintergrund der unstreitigen Ausbildungssituation in den Jahren vor Erlass der Verordnung zu Recht davon ausgegangen, dass das hohe Niveau der zur Verfügung gestellten Ausbildungsplätze ohne Einführung des Ausgleichsverfahrens nicht gesichert werden kann.
64 
Die Ausbildungssituation in Baden-Württemberg war vor Einführung des streitgegenständlichen Ausgleichsverfahrens durch die Besonderheit gekennzeichnet, dass sich die ausbildenden Einrichtungen zur Finanzierung der Ausbildungsvergütungen auf ein „freiwilliges Umlageverfahren“ geeinigt hatten, um die mit der Ausbildung von Fachkräften verbundenen Wettbewerbsnachteile auszugleichen; das „freiwillige Umlageverfahren“ ist eingeführt worden, nachdem die Landesregierung wegen der verfassungsrechtlichen Bedenken, die der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 12.07.1999 (2 S 200/99 - Juris) gegen die Verordnung des Sozialministeriums vom 16.01.1996 über die Erhebung einer Umlage nach dem Landespflegegesetz geäußert hatte, die ursprüngliche Ausbildungsumlage mit Wirkung vom 01.01.1999 aufgehoben hatte. Nach dem ohne Widerspruch gebliebenen Vortrag des Antragsgegners haben sich an dieser „freiwilligen Ausbildungsumlage“ 70 Prozent der Einrichtungen auf dem Gebiet der Altenpflege beteiligt. Da sowohl auf Seiten der Kostenträger (kommunale Träger, Pflegekassen) als auch auf der Anbieterseite, d.h. auf Seiten der ausbildenden Betriebe, keine Bereitschaft mehr bestand, das Umlageverfahren auf freiwilliger Basis und damit ohne rechtliche Bindung und Absicherung über das Jahr 2005 hinaus weiterzuführen und damit nach Ablauf des Jahres 2005 für die ausbildenden Betriebe nicht mehr die Möglichkeit bestand, die Ausbildungsvergütungen im Wege einer Umlage zu refinanzieren, musste der Verordnungsgeber im Falle seiner Untätigkeit mit einem massiven Einbruch bei der Ausbildung von Pflegefachkräften rechnen.
65 
Der Umstand, dass für ausbildende Betriebe auf Grundlage der gesetzlichen Regelung in § 24 AltPflG die Möglichkeit besteht, ebenfalls die Ausbildungsvergütungen zu refinanzieren, ändert daran nichts. Bei Anwendung des Abrechnungsverfahrens nach § 24 AltPflG können zwar die an die Auszubildenden zu zahlenden Vergütungen auf die Entgelte umgelegt werden; dies führt aber zu höheren Pflegesätzen der ausbildenden Einrichtungen im Vergleich zu den nichtausbildenden Einrichtungen und damit zu Wettbewerbsnachteilen. Da nach dem unbestrittenen Vortrag des Antragsgegners insbesondere ambulante Pflegedienste vor Erlass der Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung nur in einem geringen Umfang ausgebildet haben, hätte bei der Finanzierung der Ausbildungskosten über das Abrechnungsverfahren nach § 24 AltPflG die begründete Gefahr bestanden, dass die Träger der stationären Altenpflege wegen der von ihnen befürchteten Wettbewerbsverzerrungen die Einrichtung von Ausbildungsplätzen zurückgefahren hätten. Es kann in diesem Zusammenhang auch dahinstehen, ob - so die Behauptung des Antragsgegners - sich bereits im Frühjahr 2005 ein „erdrutschartiger“ Rückgang beim Angebot praktischer Ausbildungsplätze für das Ausbildungsjahr 2005/2006 abgezeichnet hatte. Für die Beurteilung des Verordnungsgebers sind nicht „punktuelle Ausschläge“ bei der Ausbildungsbereitschaft der Einrichtungen, sondern die langfristigen Entwicklungen im Prognosezeitraum entscheidend. Ist aber die Entscheidung einer Pflegeeinrichtung, überhaupt oder jedenfalls über den eigenen Bedarf hinaus Ausbildungsplätze zur Verfügung zu stellen, betriebswirtschaftlich nachteilig, so liegt nach Wegfall der bisherigen freiwilligen Umlage und damit nach Wegfall des bisherigen freiwilligen Solidarsystems die Gefahr des prognostizierten Ausbildungsplatzmangels bezogen auf den Prognosezeitraum auf der Hand und bedarf keiner weiteren - vertieften - Begründung.
66 
Die Richtigkeit der Prognose des Verordnungsgebers wird schließlich nachträglich durch die tatsächliche Entwicklung während des Normenkontrollverfahrens belegt. Nach Auskunft des Antragsgegners bewegt sich die Zahl der von den Pflegeeinrichtungen zur Verfügung gestellten Ausbildungsplätze auch nach Einführung der Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung ab dem Jahre 2006 in einem Bereich zwischen 7.500 und 8.000 Ausbildungsplätzen im Jahr; das Ausbildungsniveau hat sich damit im Vergleich zu den Jahren vor Erlass der Verordnung stabilisiert bzw. in nur geringem Umfang erhöht. Dass dieses Ausbildungsniveau ohne Einführung der Abgabe aller Voraussicht nach nicht erreicht worden wäre, entspricht allgemeiner Lebenserfahrung und bedarf ebenfalls keiner weiteren Begründung.
67 
Schließlich spricht auch die Behauptung des Antragstellers, bei der mangelnden Ausbildungsbereitschaft der ambulanten Dienste handele es sich um ein strukturelles Problem, das nicht über eine Ausbildungsabgabe gelöst werden könne, nicht gegen die Richtigkeit der Prognose. Der Antragsteller beruft sich in diesem Zusammenhang sinngemäß darauf, für stationäre Einrichtungen bestünden vielfältige Möglichkeiten, Auszubildende „wirtschaftlich“ einzusetzen, während solche Einsatzmöglichkeiten bei den ambulanten Diensten nicht oder nicht in diesem Umfang gegeben seien. Diesen Unterschieden in den Betriebsabläufen einmal bei stationären Einrichtungen und zum anderen bei den ambulanten Diensten trägt der Verordnungsgeber dadurch Rechnung, dass bei stationären Einrichtungen lediglich 35 Prozent der zu zahlenden Ausbildungsvergütung, bei den ambulanten Pflegediensten dagegen 70 Prozent der Ausbildungsvergütung im Wege der Umlage refinanziert wird (vgl. dazu unten 3. a). Die hier zu beurteilende Ausbildungsumlage ist folglich gerade geeignet, dem vom Antragsteller angeführten strukturellen Problem wirksam zu begegnen; durch die Ausgestaltung der Umlage wird mit anderen Worten sichergestellt, dass sich die Ausbildung von Altenpflegefachkräften auch für ambulante Pflegedienste „lohnt“.
68 
2. Die Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung ist auch nicht deshalb unwirksam, weil nach der Behauptung des Antragstellers zwei fachkundige Verbände, nämlich der Arbeitgeber- und Berufsverband privater Anbieter in der Pflege e.V. (ABVP) und der Bundesverband ambulanter Dienste und stationärer Einrichtungen e.V. (BAD), formal nicht angehört worden seien. Dieser Darstellung hat der Antragsgegner nicht widersprochen. Nach seinem Vortrag ist der Verordnungsentwurf jedoch in enger Zusammenarbeit mit einer Arbeitsgemeinschaft erarbeitet worden, der u.a. auch der Landesverband des Bundesverbands privater Anbieter sozialer Dienste und damit indirekt auch die vom Antragsteller genannten fachkundigen Verbände angehört hätten. Der Senat sieht davon ab, dem weiter nachzugehen, da auch eine nicht ausreichende oder sogar unterbliebene Anhörung der genannten Berufsverbände nicht zur Unwirksamkeit der Rechtsverordnung führte.
69 
Rechtssetzung in der Form von Rechtsverordnungen durch die dazu ermächtigten Stellen der Exekutive darf nach den hierfür geltenden verfassungsrechtlichen Bestimmungen (Art. 80 Abs. 1 GG) nur aufgrund einer besonderen gesetzlichen Ermächtigung und nur innerhalb des vom Gesetzgeber abgesteckten Rahmen erfolgen. Der Gesetzgeber muss Inhalt, Zweck und Ausmaß der von ihm erteilten Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen selbst im Gesetz bestimmen (vgl. Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG). Er darf darüber hinaus auch das vom Verordnungsgeber einzuhaltende Verfahren der Normsetzung regeln. So kann er etwa die Zustimmung anderer Verfassungsorgane oder auch schwächere Formen der Mitwirkung (Beteiligung, Anhörung, Benehmen) von anderen Stellen, Organisationen oder Sachverständigen vorsehen. Auch solche gesetzlichen Bestimmungen gehören zur Ermächtigung, an die der Verordnungsgeber gebunden ist. Seine Rechtssetzungsbefugnis leitet sich ausschließlich vom Gesetzgeber her und ist von vornherein nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen begrenzt. Ist für den Erlass einer Rechtsverordnung die Zustimmung anderer Organe vorgesehen, so ist eine Rechtsverordnung, die ohne die erforderliche Zustimmung erlassen worden ist, ungültig; nach herrschender Meinung gilt dies auch bei schwächeren Mitwirkungsformen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 25.10.1979 - 2 N1/78 - BVerwGE 59, 48).
70 
Eine das Normsetzungsverfahren unmittelbar regelnde, die gesetzliche Ermächtigung in § 25 Abs. 1 AltPflG einschränkende Vorschrift im dargestellten Sinne ist nicht ersichtlich; der Gesetzgeber hat insbesondere kein „förmliches Anhörungsverfahren“ zugunsten der vom Antragsteller genannten Fachverbände vorgesehen. Deshalb liegt es im pflichtgemäßen Ermessen des Verordnungsgebers, welche Berufsverbände er im Verordnungsverfahren beteiligen will und in welcher Art und Weise die Beteiligung erfolgen soll. Es kann zudem ausgeschlossen werden, dass dem Verordnungsgeber der Standpunkt der vom Antragsteller genannten Berufsverbände nicht bekannt war und in den Abwägungsvorgang deshalb nicht eingeflossen ist.
71 
3. Die Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung hält auch im Übrigen einer Überprüfung stand. Die darin vorgesehene Altenpflegeausbildungsumlage ist mit den Zulässigkeitsanforderungen vereinbar, die sich für nichtsteuerliche Abgaben und insbesondere für Sonderabgaben aus den Begrenzungs- und Schutzfunktionen der bundesstaatlichen Finanzverfassung des Grundgesetzes ergeben.
72 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf sich der Gesetzgeber einer solchen Abgabe nur im Rahmen der Verfolgung eines Sachzwecks bedienen, der über die bloße Mittelbeschaffung hinausgeht. Mit einer Sonderabgabe darf ferner nur eine homogene Gruppe belegt werden, die in einer spezifischen Beziehung zu dem mit der Abgabenerhebung verfolgten Zweck steht. Schließlich muss das Abgabenaufkommen gruppennützig verwendet werden. Diese Voraussetzungen sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 17.7.2003, aaO) bei einer Altenpflegeausbildungsumlage - wie sie hier im Streit steht - grundsätzlich erfüllt. Auch die konkrete rechtliche Ausgestaltung der Umlage begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
73 
a) Unbedenklich ist zunächst die Regelung in § 3 AltPflAusglVO, die den Maßstab für die Berechnung der Ausgleichsmasse und damit den Betrag bestimmt, der im Wege der Umlage von den Pflegeeinrichtungen aufzubringen ist. Die Höhe der Ausgleichsmasse berechnet sich - soweit hier streitig - einmal aus der Zahl der Altenpflegeschülerinnen und Altenpflegeschüler in den stationären Einrichtungen, die mit einem 35 Prozent der durchschnittlichen jährlichen Bruttovergütung entsprechenden Faktor vervielfacht wird (§ 3 Abs. 3 Nr. 1 AltPflAusglVO), und zum anderen aus der Zahl der Altenpflegeschülerinnen und Altenpflegeschüler bei den ambulanten Diensten, die mit einem Faktor in Höhe von 70 Prozent der genannten Vergütung vervielfacht wird (§ 3 Abs. 3 Nr. 2 AltPflAusglVO). Dass danach bei stationären Einrichtungen lediglich 35 Prozent der durchschnittlichen jährlichen Bruttovergütung eines Auszubildenden, bei ambulanten Diensten dagegen 70 Prozent der durchschnittlichen jährlichen Bruttovergütung eines Auszubildenden im Wege der Umlage refinanziert werden, ist - entgegen der Ansicht des Antragstellers - durch sachliche Gründe gerechtfertigt und verstößt damit nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
74 
Der Sinn und Zweck der Ausbildungsumlage besteht darin, der ausbildenden Einrichtung den Anteil der zu zahlenden Ausbildungsvergütung zu erstatten, dem keine gleichwertige Leistung des Auszubildenden gegenübersteht. Soweit sich der Auszubildende aber für die Pflegeeinrichtung „wirtschaftlich lohnt“, soll keine Erstattung der Ausbildungskosten erfolgen; die ausbildende Einrichtung soll mit anderen Worten durch die Ausbildungsumlage „kein Geschäft machen“. Vor diesem Hintergrund ist die Einschätzung des Verordnungsgebers, bei stationären Einrichtungen seien die nicht-refinanzierbaren Ausbildungsvergütungsanteile mit 35 Prozent und bei den ambulanten Pflegediensten mit 70 Prozent anzusetzen, nicht zu beanstanden. Die unterschiedliche Quote ist darin begründet, dass für stationäre Einrichtungen vielfältige Möglichkeiten bestehen, Auszubildende „wirtschaftlich“ einzusetzen, während solche Einsatzmöglichkeiten bei den ambulanten Diensten nicht oder nicht in diesem Umfang gegeben sind. Im Einzelnen:
75 
Stationäre Einrichtungen bieten ihren Bewohnern eine Vollversorgung an, die einerseits im Einzelfall hochkomplexe Pflegeleistungen, andererseits aber auch persönliche und soziale Unterstützungs- und Betreuungsleistungen sowie kleine Handreichungen und Aufmerksamkeiten umfasst. Bereits nach kurzer Einarbeitungszeit können die Auszubildenden damit Arbeiten übernehmen, die mit dem Gesamtpflegesatz abgegolten werden. Nicht refinanzierbare Anteile an der Ausbildungsvergütung sind dagegen insoweit anzuerkennen, als die Auszubildenden im gerontopsychiatrischen Bereich, in Krankenhäusern oder Rehabilitationseinrichtungen Praktika außerhalb der ausbildenden Einrichtungen absolvieren müssen. Bei der Bewertung der nicht refinanzierbaren Ausbildungsvergütungsanteile sind ferner Zeiten für Schulbesuche, Einübungszeiten für die angeleiteten Tätigkeiten sowie die Beteiligung an Inhouse-Fortbildungsveranstaltungen zu berücksichtigen.
76 
Die Situation bei den ambulanten Pflegediensten stellt sich grundlegend anders dar. Deren Dienste werden in der Regel nur für Leistungen der sog. Grund- und Behandlungspflege in Anspruch genommen, während - wegen der hohen Kosten - die hauswirtschaftliche Versorgung und die persönliche Betreuung entweder über Familienangehörige, Bekannte, Nachbarschaftshilfen oder selbstbeschaffte Hilfskräfte abgedeckt werden. Dadurch sind bereits die tatsächlichen Einsatzmöglichkeiten von Auszubildenden gegenüber einer stationären Einrichtung wesentlich geringer. Hinzu kommt, dass den Pflegekräften der ambulanten Dienste feste Touren zugewiesen werden, auf denen sie in der Regel alle pflegerischen Bedarfe abdecken müssen. Die Auszubildenden können dabei - über weite Teile ihrer Ausbildung - nur als begleitende zweite Kraft mitfahren und in dieser Eigenschaft für den Dienst wenig zusätzliche Abrechnungsmöglichkeiten erschließen. Nach dem Vortrag des Antragsgegners können die Schülerinnen und Schüler in der Altenpflege von den ambulanten Pflegediensten erst dann mit refinanzierungsrelevanten Aufgaben betreut werden, wenn sie nach Absolvierung des ersten Ausbildungsjahres die Qualifikation „Altenpflegehelferinnen/Altenpflegehelfer“ erlangt haben. Dieser Darstellung hat der Antragsteller nicht widersprochen. Eine Refinanzierungsmöglichkeit für die Kosten der Ausbildungsvergütung im ersten Ausbildungsjahr entfällt danach. Der Antragsgegner hat ferner unwidersprochen vorgetragen, dass die Auszubildenden der ambulanten Dienste im zweiten Ausbildungsjahr vor allem Fremdeinsätze in stationären Einrichtungen ableisten müssen und deshalb nur in ganz geringem Umfang ihrem Ausbildungsbetrieb zur Verfügung stehen. Erst im dritten Ausbildungsjahr besteht für ambulante Dienste in nennenswertem Umfang die Möglichkeit, die Auszubildenden „allein auf Tour zu schicken“; die Refinanzierungsmöglichkeiten durch die Erbringung von abrechenbaren Leistungen sind aber auch dann noch begrenzt, weil beim Einsatz von Pflegehilfskräften die fachliche Überprüfung des Pflegebedarfs, die Anleitung der Hilfskräfte sowie die Kontrolle der geleisteten Arbeit zu gewährleisten ist, was wiederum eine zeitweilige Begleitung oder Kontrolle des Auszubildenden nach sich zieht.
77 
Unter Berücksichtigung dieser Gegebenheiten einmal bei den stationären Einrichtungen und zum anderen bei den ambulanten Pflegediensten begegnet die dargestellte Differenzierung hinsichtlich der im Wege der Umlage zu finanzierenden Anteile der Ausbildungsvergütung keinen Bedenken. Der Verordnungsgeber durfte sich in diesem Zusammenhang insbesondere die Einschätzungen der Fachverbände und der Pflegesatzkommission stationär, in der die Kostenträger (kommunale Träger, Pflegekassen) sowie die Anbieterseite vertreten sind, zu eigen machen. Auch der Antragsteller hat weder Einwendungen gegen die der Bewertung des Verordnungsgebers zugrunde liegenden Tatsachen geltend gemacht noch hat er das Einschätzungsergebnis substantiiert angegriffen.
78 
b) Soweit der Antragsteller rügt, in die Berechnung der Ausgleichsmasse würden in unzulässiger Weise die Krankenpflegefachkräfte der ambulanten Einrichtungen einbezogen und dies führe zu einer überproportionalen Belastung der ambulanten Einrichtungen, ist ein der Verordnung anhaftender Rechtsfehler ebenfalls nicht zu erkennen. In § 3 Abs. 3 Nr. 2 AltPflAusglVO heißt es ausdrücklich, dass in die Berechnung der Ausgleichsmasse „lediglich“ die Zahl der Altenpflegeschülerinnen und Altenpflegeschüler bei den ambulanten Diensten einzubeziehen ist.
79 
c) Ohne Erfolg wendet der Antragsteller ferner ein, der Verordnungsgeber habe die Gruppe der Umlagepflichtigen nicht nach sachgerechten Kriterien zusammengestellt und darin liege ein weiterer Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
80 
Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 AltPflAusglVO nehmen am Ausgleichsverfahren die in Baden-Württemberg tätigen Einrichtungen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AltPflG teil. Darunter fallen Heime im Sinne des Heimgesetzes, Pflegeeinrichtungen im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie ambulante Pflegeeinrichtungen; diese Einrichtungen bilden damit abschließend den Kreis der Umlagepflichtigen. Bei den genannten abgabepflichtigen Unternehmen handelt es sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts um eine homogene Gruppe mit spezifischer Sachnähe zur finanzierenden Aufgabe im Sinne der besonderen Anforderungen an Sonderabgaben. Die Homogenität der Abgabepflichtigen ergibt sich aus ihrer Rolle als Anbieter der Dienstleistung „Altenpflege“. Die Betätigung als Anbieter auf dem speziellen, insbesondere sozialversicherungsrechtlich regulierten Markt der Altenpflege macht die betroffenen Unternehmer zu einer Gruppe, die hinsichtlich gemeinsamer, durch Rechtsordnung und gesellschaftliche Wirklichkeit geprägter Interessen und Gegebenheiten von der Allgemeinheit und anderen Gruppen abgrenzbar ist. Die abgabepflichtigen Unternehmen haben eine spezifische Sachnähe zu der von ihnen zu finanzierenden Aufgabe. Ihnen ist gemeinsam die besondere Verantwortung für die Qualität der Dienstleistungen in der Altenpflege, der die Vorteile einer weitgehend gesicherten Finanzierung durch die Träger der sozialen Pflegesicherung und der Sozialhilfe korrespondieren. Die Umlagepflichtigen haben in gleicher Weise ein objektives Interesse an ausreichendem Nachwuchs bei den Altenpflegekräften (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 17.07.2003, aaO).
81 
Ausgehend von dieser Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts war der Verordnungsgeber insbesondere nicht gehalten, die in der Antragsschrift genannten weiteren Einrichtungen, in denen u.a. auch alte Menschen behandelt und versorgt werden, in den Kreis der Abgabepflichtigen einzubeziehen. Der Gesetzgeber muss im Zusammenhang mit der Auferlegung von Sonderabgaben seine Tatbestände nach sozialtypischem Befund bilden, den typischen Fall erfassen und dadurch das Konkrete unter Vernachlässigung individueller Unterschiedlichkeiten verallgemeinern (BVerfG, Beschluss vom 31.05.1990 - 2 BvL 12/88, u.a. - BVerfGE 82, 159). Davon ausgehend handelt es sich bei psychiatrischen Kliniken, Allgemeinkrankenhäusern, Einrichtungen der Behindertenhilfe, bei den Einrichtungen der offenen Altenhilfe und bei den geriatrischen Rehabilitationseinrichtungen nicht um typische Einrichtungen, die in vergleichbarer Weise auf ausreichenden Nachwuchs bei den Altenpflegekräften angewiesen sind. Bei psychiatrischen Kliniken handelt es sich um Krankenhäuser zur Behandlung psychischer Störungen bei Menschen aller Altersgruppen. Allgemeinkrankenhäuser sind Einrichtungen zur Erkennung und Behandlung von Erkrankungen ebenfalls bei Menschen aller Altersgruppen. Einrichtungen der Behindertenhilfe dienen der Erkennung und Förderung behinderter Menschen aller Altersgruppen, sie halten Wohn-, Betreuungs- sowie Beschäftigungsangebote für diese vor. Bei der offenen Altenhilfe handelt es sich um Hilfen im Vor- und Umfeld von Pflege, nicht aber um Altenpflege im engeren Sinne. Die geriatrische Rehabilitation ist zwar eine spezialisierte Rehabilitation für ältere Patienten; sie verfolgt aber primär das Ziel der Wiederherstellung der individuellen Selbständigkeit und der Vermeidung von Pflegebedürftigkeit nach einer schweren Erkrankung, insbesondere nach Schlaganfällen oder Stürzen.
82 
Allein der vom Antragsteller angeführte Umstand, dass nach § 4 Abs. 3 Satz 2 AltPflG Abschnitte der praktischen Ausbildung in den oben genannten Einrichtungen stattfinden können, rechtfertigt keine andere Sichtweise. Dass diese Einrichtungen in die Ausbildung „miteinbezogen“ werden, verfolgt das Ziel, das Wissen der Auszubildenden auf angrenzende Bereiche zu verbreitern und die Kompetenz zur Zusammenarbeit in den Einrichtungen der Altenpflege an Schnittstellen zu verbessern.
83 
Ohne Erfolg behauptet der Antragsteller weiter, „ein erheblicher Teil der Altenpflegeeinrichtungen in Baden-Württemberg sei überhaupt nicht erfasst worden und daraus folgend würde ein Teil der Umlagepflichtigen unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG übermäßig belastet“. Der Antragsteller stützt seine Vermutung einer unvollständigen Ermittlung des Kreises der Umlagepflichtigen auf den Umstand, dass der Antragsgegner die Anzahl der Altenpflegefachkräfte für das Jahr 2003 - unter Berufung auf das Statistische Landesamt - mit 17.910 angegeben habe, während der Kommunalverband für Jugend und Soziales - im Rahmen der Erhebung der Ausbildungsumlage - insgesamt 22.759 Altenpflegefachkräfte ermittelt habe. Der Antragsteller übersieht dabei aber, dass sich die Zahlen des Statistischen Landesamtes auf das Jahr 2003, die Zahlen des Kommunalverbandes für Jugend und Soziales auf der Grundlage von § 4 Abs. 1 AltPflAusglVO auf das Jahr 2005 beziehen. Im Übrigen berührt der Vortrag des Antragstellers nicht die Wirksamkeit der hier zu beurteilenden Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung. Hätte der Kommunalverband für Jugend und Soziales die Anzahl der in Baden-Württemberg beschäftigten Pflegefachkräfte fehlerhaft und damit in Abweichung von § 4 Abs. 2 AltPflAusglVO berechnet, würde dies lediglich die Rechtmäßigkeit des vom Kommunalverband für Jugend und Soziales mit Bescheid festgesetzten Ausgleichsbetrags betreffen.
84 
d) Zu Unrecht meint der Antragsteller darüber hinaus, der Verordnungsgeber habe unberücksichtigt gelassen, dass die ambulanten Pflegeeinrichtungen im Vergleich mit den stationären Einrichtungen sehr viel weniger Altenpflegekräfte und dafür aber mehr Krankenpflegekräfte beschäftigten.
85 
Mit diesem Vortrag wendet sich der Antragsteller gegen die Berechnung der Ausgleichsbeträge und damit gegen die Höhe der Ausbildungsumlage, die vom „Leistungsbereich ambulante Dienste“ und damit auch von den jeweiligen ambulanten Diensten zu leisten ist. Die Ausgleichsmasse wird durch die Erhebung von Ausgleichsbeträgen aufgebracht (§ 4 Abs. 1 Satz 1 AltPflAusglVO). § 4 Abs. 5 AltPflAusglVO sieht weiter vor, dass die sich ergebende Gesamtausgleichsmasse (§ 3 Abs. 3 AltPflAusglVO) in vier Teilmassen - vollstationär, teilstationär, Altenheime und ambulant - und zwar nach dem Verhältnis der in den jeweiligen Sektoren beschäftigten Fachkräfte aufgeteilt wird. Zu Recht ist der Verordnungsgeber in diesem Zusammenhang davon ausgegangen, dass die Zahl der in den einzelnen Leistungsbereichen beschäftigten Altenpflegefachkräfte einen hinreichend sicheren Schluss auf den Ausbildungsbedarf des jeweiligen Leistungsbereichs zulässt. Deshalb berechnet sich der auf die einzelnen Leistungsbereiche - und damit auch auf den Leistungsbereich ambulante Dienste - entfallende Anteil der Ausgleichsmasse anteilig nach der Gesamtzahl der in den einzelnen Bereichen beschäftigten Fachkräfte.
86 
Der Verordnungsgeber hat auch den Besonderheiten Rechnung getragen, die das Leistungsangebot der ambulanten Dienste kennzeichnen. Diese Dienste bieten nicht nur Pflegeleistungen nach dem Elften Buch des Sozialgesetzbuchs, sondern darüber hinaus auch Leistungen nach dem Fünften Buch des Sozialgesetzbuches an. Deshalb werden nach § 4 Abs. 4 AltPflAusglVO die bei den ambulanten Diensten beschäftigten Pflegefachkräfte nach der Leistungsart der Hausbesuche aufgeteilt. Dazu wird die Zahl der in den ambulanten Diensten insgesamt erhobenen Pflegefachkräfte in das Verhältnis der Hausbesuche für Grundpflegeleistungen an der Gesamtzahl der erbrachten Hausbesuche gesetzt. Mit dieser Regelung wird damit - entgegen der Auffassung des Antragstellers - sichergestellt, dass die ambulanten Dienste nur mit einem solchen Anteil an den Ausbildungsvergütungen in der Altenpflege belastet werden, der auch in etwa ihrem Bedarf an entsprechenden Fachkräften entspricht. Nach den Erhebungen des Antragsgegners, denen der Antragsteller nicht entgegengetreten ist, entspricht der auf der Grundlage von § 4 Abs. 4 AltPflAusglVO ermittelte Anteil an Pflegefachkräften in etwa auch der Zahl, der bei den ambulanten Diensten tatsächlich beschäftigten Altenpflegefachkräfte. Fehl geht in diesem Zusammenhang insbesondere der Einwand des Antragstellers, bei den ambulanten Diensten seien nur etwa 6 Prozent der Altenpflegefachkräfte beschäftigt. Nach den Erhebungen des Statistischen Landesamtes Baden-Württemberg waren etwa am 15.12.2003 in ambulanten und stationären Einrichtungen der Altenpflege nahezu 18.000 und bei den ambulanten Diensten über 4.000 Altenpflegefachkräfte beschäftigt, was für die ambulanten Einrichtungen einem Anteil von ca. 23 Prozent entspricht.
87 
e) Mit der Ausgestaltung der Bemessungstatbestände für die hier streitige Altenpflegeumlage ist schließlich dem aus dem Rechtsstaatsprinzip in Art. 20 Abs. 3 GG abgeleiteten Gebot hinreichender Bestimmtheit der Gesetze Rechnung getragen worden. Gesetzliche Tatbestände sind so zu fassen, dass die Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten daran ausrichten können. Welche Anforderungen an die Bestimmtheit zu stellen sind, lässt sich indes nicht generell und abstrakt festlegen, sondern hängt maßgeblich von der Eigenart des Regelungsgegenstands und dem Zweck der betroffenen Norm ab. Für Abgaben gilt als allgemeiner Grundsatz, dass abgabebegründende Tatbestände so bestimmt sein müssen, dass der Abgabepflichtige die auf ihn entfallende Abgabe - im gewissen Umfang - vorausberechnen kann. Bei kostenorientierten Abgaben - wie hier - ist es aber nicht erforderlich, dass der Abgabesatz im Gesetz bereits tatbestandlich bestimmt ist. Hinreichende Bestimmtheit ist hier herzustellen durch Festlegung der Bemessungsfaktoren für die die Abgabe tragenden Kosten. Insoweit fordert das Bestimmtheitsgebot im Bereich kostenorientierter Sonderabgaben, eine dem jeweiligen Zusammenhang angemessene Regelungsdichte, die eine willkürliche Handhabung durch die Behörden ausschließt (vgl. zum Ganzen: BVerfG, Beschluss vom 17.07.2003, aaO).
88 
Davon ausgehend genügen die gesetzlichen Bemessungstatbestände der Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine hinreichende Bestimmtheit. Zwar handelt es sich bei der für die Höhe der Abgabenpflicht u.a. maßgeblichen Höhe der Ausbildungsvergütung und der Zahl der Auszubildenden um variable Bemessungsfaktoren, die außerhalb der Einwirkungssphäre des Abgabenschuldners liegen. Gleichwohl war die Höhe der zu erwartenden Abgabe im Wesentlichen abschätzbar, so dass für die Abgabenschuldner unzumutbare Unsicherheiten nicht entstehen konnten.
89 
Hinsichtlich der Höhe der Ausbildungsvergütungen nimmt § 3 Abs. 3 AltPflAusglVO ausdrücklich Bezug auf die durchschnittliche jährliche Bruttovergütung, die nach dem Tarifrecht des öffentlichen Dienstes am 1. August des Vorjahres einer auszubildenden Person in der Gesundheits- und Krankenpflege einschließlich dem Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung zu gewähren war. Damit war der nach der Verordnung maßgebliche aktuelle Ausgangswert für die Berechnung der Umlage ebenso bekannt wie auch dessen voraussichtliche Weiterentwicklung. Auch die Zahl der vergütungsberechtigten Auszubildenden als weiterer wesentlicher Bemessungsfaktor der Abgabenhöhe war für die Abgabenschuldner hinreichend berechenbar. Der Verordnungsgeber konnte zwar zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung noch nicht über exakte Zahlen der Ausbildungs- und damit Vergütungsfälle verfügen und auch deren weitere Entwicklung in künftigen Jahren naturgemäß nicht präzise vorherbestimmen. Die Offenheit dieses Bemessungsfaktors liegt aber in der Natur der Sache. Trotzdem konnten die Abgabepflichtigen die Höhe der auf sie entfallenden Belastung hinreichend vorausberechnen. Die Anzahl der Ausbildungsfälle, in denen eine Ausbildungsvergütung bezahlt wird, sowie die Anzahl der Abgabepflichtigen, auf die diese umgelegt wird, ist jeweils aus den Vorjahren näherungsweise bekannt und kann jedenfalls vom Abgabepflichtigen aus dem vorhandenen statistischen Material mit vertretbarem Aufwand beschafft werden.
90 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
91 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
92 
Beschluss vom 22. September 2009
93 
Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird auf 20.000,-- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).
94 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.