Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 02. Juni 2014 - 20 K 1895/13

ECLI:ECLI:DE:VGD:2014:0602.20K1895.13.00
bei uns veröffentlicht am02.06.2014

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

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(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 58


(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende F

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 74


(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erho

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - AGG | § 10 Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen des Alters


Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters auch zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein.

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - AGG | § 8 Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen beruflicher Anforderungen


(1) Eine unterschiedliche Behandlung wegen eines in § 1 genannten Grundes ist zulässig, wenn dieser Grund wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 54 Zulässigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrags


Ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts kann durch Vertrag begründet, geändert oder aufgehoben werden (öffentlich-rechtlicher Vertrag), soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Insbesondere kann die Behörde, anstatt einen V

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Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 26. November 2007 - 8 K 1267/05 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts kann durch Vertrag begründet, geändert oder aufgehoben werden (öffentlich-rechtlicher Vertrag), soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Insbesondere kann die Behörde, anstatt einen Verwaltungsakt zu erlassen, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit demjenigen schließen, an den sie sonst den Verwaltungsakt richten würde.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt seine Aufnahme in das beklagte Versorgungswerk.
Der am … 1949 geborene Kläger war vom 03.07.1978 bis zum 13.09.2009 als Richter bzw. Beamter im Dienst des Landes Baden-Württemberg tätig. Mit Wirkung vom 14.09.2009 wurde er vom Justizministerium Baden-Württemberg zum Notar zur hauptberuflichen Amtsausübung auf Lebenszeit für den Amtsbezirk des Oberlandesgerichts Karlsruhe mit dem Amtssitz Freiburg im Breisgau bestellt. Mit Schreiben vom 04.10.2009 beantragte er seine Aufnahme in das beklagte Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg.
Mit Bescheid vom 30.11.2009 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits das 59. Lebensjahr vollendet habe und damit eine der rechtlichen Aufnahmevoraussetzungen nicht erfülle, wonach das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet sein dürfe.
Der Kläger erhob am 30.12.2009 Widerspruch. Zur Begründung trug er vor, § 17 der Satzung des Beklagten müsse so verstanden werden, dass bei der Frage, ob eine Nachversicherung möglich sei, auf den Beginn des Nachversicherungszeitraums und nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen sei. Zu diesem Zeitpunkt sei er aber erst 28 Jahre alt gewesen. Vor allem aber sei die in § 9 Abs. 2 der Satzung und in § 6 Abs. 2 des Rechtsanwaltsversorgungsgesetzes vorgesehene Altersgrenze mit höherrangigem Recht nicht vereinbar. Zum einen liege ein Verstoß gegen Art. 21 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vor, der eine Diskriminierung insbesondere wegen des Alters verbiete und dem unmittelbare Wirkung zukomme. Dieses Verbot sei umfassend, Ausnahmetatbestände seien nicht vorgesehen. Zudem sei das Verbot der Diskriminierung wegen Alters ein allgemeiner Grundsatz des Unionrechts, der damit unmittelbares Primärrecht der Union darstelle. Darüber hinaus falle die Angelegenheit unter den Geltungsbereich der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (Gleichbehandlungsrichtlinie). Auch nach dieser das Verbot der Altersdiskriminierung konkretisierenden Richtlinie sei der Ausschluss einer Mitgliedschaft im Versorgungswerk wegen des Alters untersagt. Schließlich liege ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vor. Sinn der Regelungen solle offenbar sein, solche Personen von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk auszuschließen, die wegen ihres relativ hohen Alters im Vergleich zu den übrigen Mitgliedern nur für eine geringe Anzahl von Beitragsjahren Beiträge einzahlten, aber dennoch im Falle des Versorgungseintritts volle Versorgung genießen würden. Dieses Problem hätte gesetzgeberisch vordringlich dadurch gelöst werden müssen, dass für diesen Personenkreis möglicherweise Reduzierungen bei den Leistungen im Versorgungsfall hätten vorgesehen werden können. Ferner hätte das Problem auch durch eine gesetzliche Regelung vermieden werden können, nach der ein Anwärter ab einem bestimmten Alter nur dann zur Mitgliedschaft im Versorgungswerk zugelassen würde, wenn er eine bestimmte Mindestanzahl an Beitragsjahren einbezahle. Im vorliegenden Fall sei zu berücksichtigen, dass der Kläger für mehr als 31 Jahre seiner Tätigkeit im öffentlichen Dienst nachzuversichern sei. Bei einer Aufnahme in das Versorgungswerk würde die Solidargemeinschaft der Mitglieder deshalb zunächst einen erheblichen Vorteil erlangen. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz sei auch darin zu sehen, dass nicht unterschieden werde zwischen freiberuflichen Patentanwälten, Notaren zur hauptberuflichen Amtsausübung und verbeamteten Notaren, die - wie der Kläger - aus dem Dienst ausschieden und deshalb einen Anspruch auf Nachversicherung hätten. Die unterschiedslose Behandlung dieser Personenkreise erscheine willkürlich und damit nach Art. 3 Abs. 1 GG rechtswidrig. Andererseits sei eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem darin zu sehen, dass Notare und Patentanwälte nach § 6 Abs. 1 des Rechtsanwaltsversorgungsgesetzes noch bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres Mitglied im Versorgungswerk werden konnten, wenn sie dies innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes beantragt hätten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.02.2011 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Entscheidend sei, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Antragstellung die Altersgrenze von 45 Jahren bereits überschritten habe. Den Antrag auf Nachversicherung nach § 17 der Satzung könnten nur Mitglieder des Versorgungswerks stellen, er setze also die Mitgliedschaft im Versorgungswerk voraus. Eine Mitgliedschaft des Klägers komme aber mangels Erfüllung der 45-Jahres-Grenze nicht in Betracht. Dem weiteren Vorbringen des Klägers im Hinblick auf einen möglichen Verstoß der einschlägigen Bestimmungen gegen höherrangiges Recht sei nicht nachzugehen. Es handele sich um zwingendes Recht, an das das Versorgungswerk gebunden sei.
Am 14.03.2011 hat der Kläger Klage erhoben. Er wiederholt und vertieft sein bisheriges Vorbringen. Dabei trägt er insbesondere vor, dass der Beklagte im Falle seiner Aufnahme in das Versorgungswerk einen Nachversicherungsbeitrag in Höhe von 359.394,29 EUR erhalten werde. In rechtlicher Hinsicht gehe es um die europarechtlich noch ungeklärte Frage, ob das in der Grundrechtscharta festgeschriebene Verbot der Diskriminierung wegen des Alters nur dann zu beachten sei, wenn Unionsrecht im engeren Sinne durchgeführt werde, oder ob es auch eine immanente mittelbare verbindliche Auswirkung habe, was zu befürworten sei. Außerdem sei auch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz auf die Regelungen über die berufsständischen Versorgungswerke anzuwenden, da von dessen Anwendungsbereich lediglich die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch, nicht aber die mit den staatlichen Systemen der sozialen Sicherheit gleichgestellten Systeme ausgeschlossen seien. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz sei auch darin zu sehen, dass sich der Beklagte in sogenannten Überleitungsabkommen verpflichtet habe, die Mitglieder der Rechtsanwaltsversorgungswerke anderer Bundesländer auf ihren Antrag ohne Berücksichtigung ihres Alters aufzunehmen, wobei die bei dem bisher zuständigen Versorgungswerk geleisteten Beiträge an das aufnehmende Versorgungswerk übergeleitet würden.
Im Hinblick auf die von ihm behauptete Unvereinbarkeit der einschlägigen Regelungen mit europäischem Gemeinschaftsrecht hat der Kläger angeregt, das Verfahren auszusetzen und diese Frage dem Europäischen Gerichtshof im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens vorzulegen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 30.11.2009 und dessen Widerspruchsbescheid vom 18.02.2011 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Kläger auf dessen Antrag vom 04.10.2009 in das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg aufzunehmen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
12 
Er verteidigt die angegriffenen Bescheide. Die gesetzlich und durch die Satzung vorgesehene Altersgrenze verstoße weder gegen Europarecht noch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz der Verfassung. Art. 21 der Grundrechtscharta scheide als Prüfungsmaßstab aus, da mit den fraglichen Bestimmungen des nationalen Rechts kein Recht der Union durchgeführt werde. Ebenso wenig seien nach der Rechtsprechung das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz oder die Gleichbehandlungsrichtlinie auf die berufsständischen Versorgungswerke anzuwenden. Bei dem Versorgungswerk des Beklagten handele es sich nicht um ein betriebliches, sondern um ein einem staatlichen System gleichgestelltes System der sozialen Sicherheit. Die 45-Jahres-Grenze stelle auch keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz dar, da hierfür vernünftige Gründe vorlägen. Der Gesetzgeber sei berechtigt, die Abgrenzung der Mitglieder so vorzunehmen, wie es für die Begründung einer leistungsfähigen Solidargemeinschaft erforderlich sei. Dabei habe er insbesondere darauf zu achten, dass das Versorgungswerk nicht durch eine zu hohe Anzahl von älteren Mitgliedern belastet werde, die alsbald nur Leistungen in Anspruch nähmen, ohne noch durch die Entrichtung von Beiträgen zur Leistungsfähigkeit des Versorgungswerks beizutragen. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass das Versorgungswerk nicht nur Altersrente, sondern etwa auch Rente wegen Berufsunfähigkeit gewähre und das Risiko, berufsunfähig zu werden, gerade bei steigendem Lebensalter zunehme.
13 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die dem Gericht vorliegenden Akten des Beklagten (ein Heft) sowie auf die Gerichtsakten ergänzend Bezug genommen. Der Inhalt dieser Akten war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 30.11.2009 und dessen Widerspruchsbescheid vom 18.02.2011 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten; der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufnahme in das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
15 
Die Voraussetzungen für eine Aufnahme des Klägers auf Antrag nach § 6 Abs. 2 des Gesetzes über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg (Rechtsanwaltsversorgungsgesetz - RAVG) vom 10.12.1984 (GBl. S. 671) sowie nach § 9 Abs. 2 der Satzung des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg (RAVwS) sind im vorliegenden Fall nicht gegeben, da der am 04.11.1949 geborene Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung das 45. Lebensjahr bereits überschritten hatte. Entgegen der vom Kläger im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren geäußerten Auffassung folgt eine abweichende Beurteilung auch nicht aus der Regelung über die Nachversicherung in § 17 RAVwS. Diese Bestimmung setzt eine Mitgliedschaft des Nachzuversichernden voraus, normiert aber seinerseits keinen von den in §§ 5, 9 RAVwS geregelten Voraussetzungen für die Mitgliedschaft unabhängigen Aufnahmetatbestand. Dies ergibt sich schon aus der systematischen Stellung von § 17 RAVwS in Abschnitt III „Beiträge und Nachversicherung“, wohingegen die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft kraft Gesetzes nach § 5 RAVwS und für eine Mitgliedschaft auf Antrag nach § 9 RAVwS im Abschnitt II „Mitgliedschaft“ geregelt sind. Vor allem aber folgt es daraus, dass die hier in Rede stehende Altersgrenze von 45 Jahren bei Antragstellung dem Versorgungswerk bereits in § 6 Abs. 2 RAVG gesetzlich vorgegeben ist, die Satzung jedoch gem. § 17 Abs. 1 Satz 1 RAVG nur Regelungen treffen darf, soweit die Verhältnisse des Versorgungswerks nicht durch dieses Gesetz geregelt sind.
16 
Die in § 6 Abs. 2 RAVG bzw. § 9 Abs. 2 RAVwS normierte Altersgrenze stellt auch keine Verletzung höherrangigen Rechts dar.
17 
Sie verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Dieser ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.10.1998 - 1 BvR 2349/96 -, BVerfGE 99, 129). Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Die Abstufung der Anforderungen folgt aus Wortlaut und Sinn des Art. 3 Abs. 1 GG sowie aus seinem Zusammenhang mit anderen Verfassungsnormen. Da der Grundsatz, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, in erster Linie eine ungerechtfertigte Verschiedenbehandlung von Personen verhindern soll, unterliegt der Gesetzgeber bei einer Ungleichbehandlung von Personengruppen regelmäßig einer strengen Bindung. Diese Bindung ist umso enger, je mehr sich die personenbezogenen Merkmale den in Art. 3 Abs. 3 GG genannten annähern und je größer deshalb die Gefahr ist, dass eine an sie anknüpfende Ungleichbehandlung zur Diskriminierung einer Minderheit führt. Bei lediglich verhaltensbezogenen Unterscheidungen hängt das Maß der Bindung davon ab, inwieweit die Betroffenen in der Lage sind, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Merkmale zu beeinflussen, nach denen unterschieden wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.10.1980 - 1 BvL 50/79 u.a. -, BVerfGE 55, 72, 88 f.).
18 
Nach diesen Maßstäben handelt es sich vorliegend um eine lediglich verhaltensbezogene Unterscheidung. Die Betroffenen sind in der Lage, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Merkmale zu beeinflussen, nach denen die Möglichkeit zur Aufnahme in das Versorgungswerk mittels der dargestellten einschlägigen Bestimmungen differenziert wird. Sie bestimmen nämlich insbesondere den Zeitpunkt, zu dem sie den Antrag auf Aufnahme in das Versorgungswerk stellen. Hinzu kommt, dass es sich bei der Mitgliedschaft im Versorgungswerk zumindest auch um eine die Mitglieder begünstigende Regelung handelt. Folglich kommt hier dem Gesetzgeber ein weitreichender Gestaltungsspielraum zu, die gerichtliche Kontrolldichte ist dementsprechend auf den Maßstab des Willkürverbots zurückgenommen.
19 
Davon ausgehend ist die Altersgrenze von 45 Jahren - die sowohl nach §§ 5 Abs. 2 RAVG, 5 Abs. 2 RAVwS für die Pflichtmitglieder kraft Gesetzes als auch nach §§ 6 Abs. 2 RAVG, 9 Abs. 2 RAVwS für die Mitglieder auf Antrag gilt - durch hinreichende sachliche Gründe gerechtfertigt, die sich aus dem Interesse ergeben, die Funktions- und Leistungsfähigkeit der vom Beklagten zu gewährleistenden Altersversorgung sicherzustellen.
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Die Altersgrenze dient der Abgrenzung des Kreises der Mitglieder des Versorgungswerks. Der Gesetz- bzw. Satzungsgeber ist berechtigt, diese Abgrenzung so vorzunehmen, wie es für die Begründung einer leistungsfähigen Solidargemeinschaft erforderlich ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Normenkontrollbeschluss v. 27.01.1987 - 9 S 2504/87 -, VBlBW 1987, 306). Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Finanzierungssystem des Beklagten sich von dem der gesetzlichen Rentenversicherung unterscheidet und auf dem sogenannten „offenen Deckungsplanverfahren“ basiert. Zu den Eigentümlichkeiten dieses Versorgungskonzepts gehört, dass die Höhe der späteren Alters- oder Berufsunfähigkeitsrente sich nach einem persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotienten richtet, der für die Beitragszeit des jeweiligen Mitglieds linear ermittelt wird (§ 22 Abs. 4 RAVwS). Die Rentenhöhe wird mithin nicht dadurch beeinflusst, wie lange ein gezahlter Beitrag bis zum Eintritt des Versorgungsfalls dem Beklagten zur Verfügung stand. Der Zinsvorteil aus einer langen Verweildauer eines Beitrags kommt damit nicht dem jeweiligen Rechtsanwalt selbst, sondern mittels des jährlich neu festgesetzten Rentensteigerungsbetrages (§ 22 Abs. 2 RAVwS) allen Mitgliedern des Beklagten gleichermaßen zu. Dies führt dazu, dass Anwälte mit ihren in jüngeren Berufsjahren geleisteten Beiträgen überproportional, mit den in späteren Berufsjahren geleisteten Beiträgen hingegen nur unterdurchschnittlich zu den Versorgungsleistungen beitragen. Versicherungsmathematisch werden durch die Beiträge der jüngeren Mitglieder damit Gewinne erzielt, mit denen die Beitragsstabilität für ältere Teilnehmer gesichert werden kann; durch die Zinswirkung der geleisteten Versorgungsabgaben tragen die Beiträge der jüngeren Mitglieder diejenigen der älteren mit. Hieraus erklärt sich das Interesse des Beklagten, eine Teilnahme am Versorgungswerk, die erst in späteren Berufsjahren beginnt oder erheblich ausgeweitet wird, möglichst zu verhindern (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.01.2003 - 9 S 872/02 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.09.2009 - 9 S 526/08 -, juris, für das berufsständische Altersversorgungssystem für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte in Baden-Württemberg). Zudem hat der Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass er nicht nur Altersrente, sondern etwa auch Rente wegen Berufsunfähigkeit gewährt und das Risiko, berufsunfähig zu werden, gerade bei steigendem Lebensalter zunimmt, wobei in diesen Fällen keine Beitragszahlungen mehr geleistet werden.
21 
Diesen Besonderheiten trägt die Altersgrenze von 45 Jahren Rechnung. Sie soll einerseits Personen, die erst in mittleren Lebensjahren erstmals als Rechtsanwälte zugelassen werden oder sonst die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft erfüllen, noch den Zugang zum Versorgungswerk ermöglichen, andererseits aber ältere Rechtsanwälte, die das Versorgungswerk überproportional belasten würden, fernhalten. Dies ist unter dem Blickwinkel des allgemeinen Gleichheitssatzes unbedenklich (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.01.2003, a. a. O.; VG Stuttgart, Urt. v. 09.02.2001 - 4 K 6265/00 -, juris; VG Karlsruhe, Urt. v. 26.06.2007 - 5 K 2394/05 -, juris, für das berufsständische Altersversorgungssystem für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte in Baden-Württemberg). Dem Gesetzgeber ist es durch Art. 3 Abs. 1 GG nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen. Jede gesetzliche Regelung des Versorgungsrechts muss generalisieren und enthält damit zwangsläufig auch gewisse individuelle Härten. Dementsprechend können zur Ausgestaltung auch Stichtagsregelungen verwendet werden, sofern sich die zeitliche Anknüpfung am gegebenen Sachverhalt orientiert und damit sachlich vertretbar ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.09.2009, a. a. O.).
22 
Dem Kläger kann auch nicht darin gefolgt werden, dass für die Personengruppe der ehemals beamteten Notare, die im Falle ihrer Aufnahme in das Versorgungswerk nachversichert werden können, eine Sonderregelung hätte getroffen werden müssen. Auch für diesen Personenkreis gilt, dass bei einer Aufnahme in das Versorgungswerk in höherem Lebensalter die geleisteten Beiträge (einschließlich etwaiger Nachversicherungsbeiträge) nur eine kurze Verweildauer beim Versorgungswerk haben, ehe der Versorgungsfall eintritt. Dies zeigt gerade der Fall des Klägers mit besonderer Deutlichkeit, der im Falle seiner Aufnahme in das Versorgungswerk bereits in knapp zwei Jahren Anspruch auf die reguläre Altersrente hätte, die wegen der erheblichen Nachversicherungsbeiträge vergleichsweise hoch ausfiele. Umgekehrt stünden dem Beklagten diese Nachversicherungsbeiträge bis dahin nur relativ kurze Zeit zur Verfügung, um daraus Zinsen für die Solidargemeinschaft zu erwirtschaften.
23 
Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz ist auch nicht darin zu sehen, dass freiberufliche Notare und Patentanwälte nach §§ 6 Abs. 1 RAVG, 9 Abs. 1 RAVwS noch bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres Mitglied im Versorgungwerk werden konnten, wenn sie dies innerhalb einer Ausschlussfrist von 2 Jahren nach Inkrafttreten des Rechtsanwaltsversorgungsgesetzes am 01.01.1985 beantragt haben. Denn dieser Personenkreis hatte vor Inkrafttreten des Rechtsanwaltsversorgungsgesetzes gar nicht die Möglichkeit, dem Versorgungswerk beizutreten. Bei den genannten Vorschriften geht es um Regelungen für den „Gründungsbestand“ bei Errichtung des Versorgungswerks. Der Anfangsbestand eines Versorgungswerks unterscheidet sich aber so wesentlich von dem späteren Mitgliederbestand, dass Sonderregelungen, die das Vertrauen dieser Personengruppe in höherem Maße schützen, als das Vertrauen später eintretender Mitglieder, grundsätzlich nicht gleichheitswidrig sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.05.1993 - 1 B 95/92 - u. Beschl. v. 22.08.1996 - 1 B 150/96 -, jew. juris).
24 
Das Vorbringen des Klägers, nach den vom Beklagten geschlossenen Überleitungsabkommen mit den Versorgungswerken anderer Bundesländer könnten deren Mitglieder unabhängig vom jeweiligen Alter zum Beklagten wechseln und ihre bei dem bisher zuständigen Versorgungswerk geleisteten Beiträge überleiten lassen, hat sich nicht bewahrheitet. Der Vertreter des Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung mehrere dieser Überleitungsabkommen vorgelegt, die für die Überleitung sämtlich voraussetzen, dass das Mitglied eines der vertragsschließenden Versorgungswerke vor Vollendung des 45. Lebensjahres Mitglied in dem anderen Versorgungswerk wird. Wie der Vertreter des Beklagten weiter in der mündlichen Verhandlung versichert hat, sehen sämtliche vom Beklagten geschlossene Überleitungsabkommen die Altersgrenze von 45 Jahren vor. Von daher fehlt es schon an der vom Kläger gesehenen Ungleichbehandlung.
25 
Der Kläger kann auch nicht damit gehört werden, dass die mit der Altersgrenze verfolgten Zwecke einer Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Beklagten möglicherweise auch auf anderem Wege hätten erreicht werden können. Diese Frage unterfällt dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers. Das Gericht hat unter dem Blickwinkel des Art. 3 Abs. 1 GG - wie ausgeführt - nur zu überprüfen, ob die von diesem gewählte Regelung willkürlich ist. Dies ist nach alledem nicht der Fall.
26 
Auch ein Verstoß gegen europäisches Recht ist nicht ersichtlich. Der Kläger beruft sich in diesem Zusammenhang zunächst zu Unrecht auf das in Art. 21 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) ergebende Verbot der Diskriminierung aus Gründen des Alters. Nach Auffassung des Gerichts ist bereits der Anwendungsbereich der GRCh im vorliegenden Fall nicht eröffnet.
27 
Die Charta der Grundrechte gilt gemäß Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GRCh für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips; für die Mitgliedstaaten gilt sie ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union. Beim Rechtsanwaltsversorgungsgesetz und der Satzung des Beklagten handelt es sich jedoch um rein nationale Regelungen, die keine unionsrechtlichen Vorgaben umsetzen. Vielmehr müssen die sozialpolitisch wesentlichen Entscheidungen in eigener Verantwortung der deutschen Gesetzgebungsorgane getroffen werden. Namentlich die Existenzsicherung des Einzelnen muss weiterhin primäre Aufgabe der Mitgliedstaaten bleiben, da seit jeher Entscheidungen über die sozialstaatliche Gestaltung von Lebensverhältnissen als besonders sensibel für die demokratische Selbstgestaltungsfähigkeit eines Verfassungsstaates gelten (vgl. BVerfG, Urt. v. 30.06.2009 - 2 BvE 2/08 -, BVerfGE 123, 267). Dies gilt nicht nur für das Sozialversicherungsrecht im engeren Sinne, sondern auch für den hier gegebenen Bereich der Altersversorgung für Angehörige freier Berufe, da es sich bei deren Versorgungswerke um ein dem staatlichen System der sozialen Sicherheit gleichgestelltes System handelt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.09.2009, a. a. O.). Insbesondere stellen die hier zu beurteilenden Bestimmungen - wie noch auszuführen sein wird - keine Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG dar. Von daher fehlt es hier an einer Durchführung des Rechts der Union im Sinne von Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GRCh. Art. 51 Abs. 2 GRCh stellt ausdrücklich fest, dass die Charta den Geltungsbereich des Unionsrechts nicht über die Zuständigkeiten der Union hinaus ausdehnt und weder neue Zuständigkeiten begründet noch bestehende Zuständigkeiten ändert. Schon für die Rechtslage vor Inkrafttreten der Charta hat der Europäische Gerichtshof aber entschieden, dass das Gemeinschaftsrecht kein Verbot der Diskriminierung aus Gründen des Alters enthält, dessen Schutz die Gerichte der Mitgliedstaaten zu gewährleisten hätten, wenn die möglicherweise diskriminierende Behandlung keinen gemeinschaftsrechtlichen Bezug aufweist (vgl. EuGH, Urt. v. 23.09.2008 - C-427/06 - „Bartsch“, NJW 2008, 3417).
28 
Unabhängig davon verstößt eine Ungleichbehandlung wegen eines der Merkmale im Sinne des Art. 21 Abs. 1 GRCh nicht notwendig gegen diese Vorschrift. Eine unzulässige Diskriminierung liegt nur vor, wenn es für die Ungleichbehandlung keinen ausreichenden Grund gibt. An einer Verletzung fehlt es dagegen, wenn für die Ungleichbehandlung eine objektive und angemessene Rechtfertigung besteht (vgl. Jarass, GRCh, 2010, Art. 21 RdNr. 24 m. w. N.). Der ausreichende Grund für die Ungleichbehandlung ist hier aber - wie ausgeführt - in dem Interesse an der Stabilität des berufsständischen Versorgungssystems zu sehen.
29 
Der geltend gemachte Verstoß gegen die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl.EG L 303, S. 16) ist nicht gegeben. Diese Richtlinie findet auf den Beklagten keine Anwendung. Das Versorgungswerk der Rechtsanwälte ist ein staatliches System der sozialen Sicherheit, das nach Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie von deren Geltungsbereich ausgenommen ist. Diese Bestimmung wird präzisiert durch den Erwägungsgrund 13. Danach findet die Richtlinie keine Anwendung auf Sozialversicherungs- und Sozialschutzsysteme, deren Leistungen nicht einem Arbeitsentgelt in dem Sinne gleichgestellt werden, der diesem Begriff für die Anwendung des Art. 141 EG gegeben wurde. Die Leistungen des Beklagten stellten jedoch kein Arbeitsentgelt in diesem Sinne dar. Sie werden den Mitgliedern des Beklagten nach Maßgabe der Satzung erbracht, wobei auch die Versorgungsabgaben von den Kammermitgliedern entrichtet werden und Arbeitgeberbeiträge nicht vorgesehen sind. Die Leistungen des Versorgungswerks sind daher kein nachgezogenes Entgelt für die Arbeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.07.2007 - 6 C 27/06 -, BVerwGE 129, für ein ärztliches Versorgungswerk; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.09.2009, a. a. O.).
30 
Entsprechendes gilt für die Verbürgungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14.08.2006 (BGBl. I S. 1897 - AGG -), mit dem der Bundesgesetzgeber die Richtlinie 2000/78/EG umgesetzt hat. Es sprechen bereits gewichtige Gründe dafür, dass der Bundesgesetzgeber keine Gesetzgebungsbefugnis dazu hat, Bestimmungen mit Auswirkung auf die landesrechtlich normierten Leistungen eines Versorgungswerks der Angehörigen eines freien Berufes zu erlassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.07.2007, a. a. O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.09.2009, a. a. O.). Jedenfalls erstreckt sich das AGG vom sachlichen Anwendungsbereich her auch nicht auf die Alterssicherungssysteme. § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG spricht insoweit davon, dass unterschiedliche Behandlungen wegen des Alters „insbesondere“ die Festsetzung von Altersgrenzen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit als Voraussetzung für die Mitgliedschaft einschließen können. Wenn dies aber schon bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit möglich ist, deren Leistungen jedenfalls eine gewisse Nähe zum Arbeitsentgelt aufweisen, muss dies erst recht bei Systemen der sozialen Sicherung gelten, bei denen diese Nähe - wie im vorliegenden Fall - fehlt. Es liegt auf der Hand, dass im Regelungsbereich der Alterssicherung Bezugnahmen auf das Alter sachgerecht sind und daher nicht einer generellen Rechtfertigungslast unterliegen (so ausdrücklich VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.09.2009, a. a. O.).
31 
Im Übrigen stehen die vom Kläger angegriffenen Bestimmungen aber auch inhaltlich im Einklang mit den Rechtsvorgaben zur Verhütung einer Diskriminierung wegen des Alters. Denn Altersdifferenzierungen unterliegen keinem strikten Verbot, sondern sind gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2000/78/EG und § 10 Satz 1 AGG zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt sind. Diese sachliche Rechtfertigung ist angesichts des bereits Ausgeführten aber gegeben und zur Vermeidung übermäßiger Versorgungslasten auch nicht unverhältnismäßig (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.09.2009, a. a. O., m. w. N.).
32 
Dass Art. 21 GRCh und die Richtlinie 2000/78/EG den vom Kläger angegriffenen Bestimmungen des Rechtsanwaltsversorgungsgesetzes und der Satzung des Beklagten nicht entgegenstehen, unterliegt danach keinem vernünftigen Zweifel, der die angeregte Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gebieten könnte.
33 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht keinen Anlass, das Urteil wegen der Kosten nach § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
34 
Beschluss
35 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf5.000,-- EUR festgesetzt.
36 
Wegen der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 GKG verwiesen.

Gründe

 
14 
Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 30.11.2009 und dessen Widerspruchsbescheid vom 18.02.2011 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten; der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufnahme in das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
15 
Die Voraussetzungen für eine Aufnahme des Klägers auf Antrag nach § 6 Abs. 2 des Gesetzes über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg (Rechtsanwaltsversorgungsgesetz - RAVG) vom 10.12.1984 (GBl. S. 671) sowie nach § 9 Abs. 2 der Satzung des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg (RAVwS) sind im vorliegenden Fall nicht gegeben, da der am 04.11.1949 geborene Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung das 45. Lebensjahr bereits überschritten hatte. Entgegen der vom Kläger im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren geäußerten Auffassung folgt eine abweichende Beurteilung auch nicht aus der Regelung über die Nachversicherung in § 17 RAVwS. Diese Bestimmung setzt eine Mitgliedschaft des Nachzuversichernden voraus, normiert aber seinerseits keinen von den in §§ 5, 9 RAVwS geregelten Voraussetzungen für die Mitgliedschaft unabhängigen Aufnahmetatbestand. Dies ergibt sich schon aus der systematischen Stellung von § 17 RAVwS in Abschnitt III „Beiträge und Nachversicherung“, wohingegen die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft kraft Gesetzes nach § 5 RAVwS und für eine Mitgliedschaft auf Antrag nach § 9 RAVwS im Abschnitt II „Mitgliedschaft“ geregelt sind. Vor allem aber folgt es daraus, dass die hier in Rede stehende Altersgrenze von 45 Jahren bei Antragstellung dem Versorgungswerk bereits in § 6 Abs. 2 RAVG gesetzlich vorgegeben ist, die Satzung jedoch gem. § 17 Abs. 1 Satz 1 RAVG nur Regelungen treffen darf, soweit die Verhältnisse des Versorgungswerks nicht durch dieses Gesetz geregelt sind.
16 
Die in § 6 Abs. 2 RAVG bzw. § 9 Abs. 2 RAVwS normierte Altersgrenze stellt auch keine Verletzung höherrangigen Rechts dar.
17 
Sie verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Dieser ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.10.1998 - 1 BvR 2349/96 -, BVerfGE 99, 129). Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Die Abstufung der Anforderungen folgt aus Wortlaut und Sinn des Art. 3 Abs. 1 GG sowie aus seinem Zusammenhang mit anderen Verfassungsnormen. Da der Grundsatz, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, in erster Linie eine ungerechtfertigte Verschiedenbehandlung von Personen verhindern soll, unterliegt der Gesetzgeber bei einer Ungleichbehandlung von Personengruppen regelmäßig einer strengen Bindung. Diese Bindung ist umso enger, je mehr sich die personenbezogenen Merkmale den in Art. 3 Abs. 3 GG genannten annähern und je größer deshalb die Gefahr ist, dass eine an sie anknüpfende Ungleichbehandlung zur Diskriminierung einer Minderheit führt. Bei lediglich verhaltensbezogenen Unterscheidungen hängt das Maß der Bindung davon ab, inwieweit die Betroffenen in der Lage sind, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Merkmale zu beeinflussen, nach denen unterschieden wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.10.1980 - 1 BvL 50/79 u.a. -, BVerfGE 55, 72, 88 f.).
18 
Nach diesen Maßstäben handelt es sich vorliegend um eine lediglich verhaltensbezogene Unterscheidung. Die Betroffenen sind in der Lage, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Merkmale zu beeinflussen, nach denen die Möglichkeit zur Aufnahme in das Versorgungswerk mittels der dargestellten einschlägigen Bestimmungen differenziert wird. Sie bestimmen nämlich insbesondere den Zeitpunkt, zu dem sie den Antrag auf Aufnahme in das Versorgungswerk stellen. Hinzu kommt, dass es sich bei der Mitgliedschaft im Versorgungswerk zumindest auch um eine die Mitglieder begünstigende Regelung handelt. Folglich kommt hier dem Gesetzgeber ein weitreichender Gestaltungsspielraum zu, die gerichtliche Kontrolldichte ist dementsprechend auf den Maßstab des Willkürverbots zurückgenommen.
19 
Davon ausgehend ist die Altersgrenze von 45 Jahren - die sowohl nach §§ 5 Abs. 2 RAVG, 5 Abs. 2 RAVwS für die Pflichtmitglieder kraft Gesetzes als auch nach §§ 6 Abs. 2 RAVG, 9 Abs. 2 RAVwS für die Mitglieder auf Antrag gilt - durch hinreichende sachliche Gründe gerechtfertigt, die sich aus dem Interesse ergeben, die Funktions- und Leistungsfähigkeit der vom Beklagten zu gewährleistenden Altersversorgung sicherzustellen.
20 
Die Altersgrenze dient der Abgrenzung des Kreises der Mitglieder des Versorgungswerks. Der Gesetz- bzw. Satzungsgeber ist berechtigt, diese Abgrenzung so vorzunehmen, wie es für die Begründung einer leistungsfähigen Solidargemeinschaft erforderlich ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Normenkontrollbeschluss v. 27.01.1987 - 9 S 2504/87 -, VBlBW 1987, 306). Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Finanzierungssystem des Beklagten sich von dem der gesetzlichen Rentenversicherung unterscheidet und auf dem sogenannten „offenen Deckungsplanverfahren“ basiert. Zu den Eigentümlichkeiten dieses Versorgungskonzepts gehört, dass die Höhe der späteren Alters- oder Berufsunfähigkeitsrente sich nach einem persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotienten richtet, der für die Beitragszeit des jeweiligen Mitglieds linear ermittelt wird (§ 22 Abs. 4 RAVwS). Die Rentenhöhe wird mithin nicht dadurch beeinflusst, wie lange ein gezahlter Beitrag bis zum Eintritt des Versorgungsfalls dem Beklagten zur Verfügung stand. Der Zinsvorteil aus einer langen Verweildauer eines Beitrags kommt damit nicht dem jeweiligen Rechtsanwalt selbst, sondern mittels des jährlich neu festgesetzten Rentensteigerungsbetrages (§ 22 Abs. 2 RAVwS) allen Mitgliedern des Beklagten gleichermaßen zu. Dies führt dazu, dass Anwälte mit ihren in jüngeren Berufsjahren geleisteten Beiträgen überproportional, mit den in späteren Berufsjahren geleisteten Beiträgen hingegen nur unterdurchschnittlich zu den Versorgungsleistungen beitragen. Versicherungsmathematisch werden durch die Beiträge der jüngeren Mitglieder damit Gewinne erzielt, mit denen die Beitragsstabilität für ältere Teilnehmer gesichert werden kann; durch die Zinswirkung der geleisteten Versorgungsabgaben tragen die Beiträge der jüngeren Mitglieder diejenigen der älteren mit. Hieraus erklärt sich das Interesse des Beklagten, eine Teilnahme am Versorgungswerk, die erst in späteren Berufsjahren beginnt oder erheblich ausgeweitet wird, möglichst zu verhindern (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.01.2003 - 9 S 872/02 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.09.2009 - 9 S 526/08 -, juris, für das berufsständische Altersversorgungssystem für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte in Baden-Württemberg). Zudem hat der Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass er nicht nur Altersrente, sondern etwa auch Rente wegen Berufsunfähigkeit gewährt und das Risiko, berufsunfähig zu werden, gerade bei steigendem Lebensalter zunimmt, wobei in diesen Fällen keine Beitragszahlungen mehr geleistet werden.
21 
Diesen Besonderheiten trägt die Altersgrenze von 45 Jahren Rechnung. Sie soll einerseits Personen, die erst in mittleren Lebensjahren erstmals als Rechtsanwälte zugelassen werden oder sonst die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft erfüllen, noch den Zugang zum Versorgungswerk ermöglichen, andererseits aber ältere Rechtsanwälte, die das Versorgungswerk überproportional belasten würden, fernhalten. Dies ist unter dem Blickwinkel des allgemeinen Gleichheitssatzes unbedenklich (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.01.2003, a. a. O.; VG Stuttgart, Urt. v. 09.02.2001 - 4 K 6265/00 -, juris; VG Karlsruhe, Urt. v. 26.06.2007 - 5 K 2394/05 -, juris, für das berufsständische Altersversorgungssystem für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte in Baden-Württemberg). Dem Gesetzgeber ist es durch Art. 3 Abs. 1 GG nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen. Jede gesetzliche Regelung des Versorgungsrechts muss generalisieren und enthält damit zwangsläufig auch gewisse individuelle Härten. Dementsprechend können zur Ausgestaltung auch Stichtagsregelungen verwendet werden, sofern sich die zeitliche Anknüpfung am gegebenen Sachverhalt orientiert und damit sachlich vertretbar ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.09.2009, a. a. O.).
22 
Dem Kläger kann auch nicht darin gefolgt werden, dass für die Personengruppe der ehemals beamteten Notare, die im Falle ihrer Aufnahme in das Versorgungswerk nachversichert werden können, eine Sonderregelung hätte getroffen werden müssen. Auch für diesen Personenkreis gilt, dass bei einer Aufnahme in das Versorgungswerk in höherem Lebensalter die geleisteten Beiträge (einschließlich etwaiger Nachversicherungsbeiträge) nur eine kurze Verweildauer beim Versorgungswerk haben, ehe der Versorgungsfall eintritt. Dies zeigt gerade der Fall des Klägers mit besonderer Deutlichkeit, der im Falle seiner Aufnahme in das Versorgungswerk bereits in knapp zwei Jahren Anspruch auf die reguläre Altersrente hätte, die wegen der erheblichen Nachversicherungsbeiträge vergleichsweise hoch ausfiele. Umgekehrt stünden dem Beklagten diese Nachversicherungsbeiträge bis dahin nur relativ kurze Zeit zur Verfügung, um daraus Zinsen für die Solidargemeinschaft zu erwirtschaften.
23 
Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz ist auch nicht darin zu sehen, dass freiberufliche Notare und Patentanwälte nach §§ 6 Abs. 1 RAVG, 9 Abs. 1 RAVwS noch bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres Mitglied im Versorgungwerk werden konnten, wenn sie dies innerhalb einer Ausschlussfrist von 2 Jahren nach Inkrafttreten des Rechtsanwaltsversorgungsgesetzes am 01.01.1985 beantragt haben. Denn dieser Personenkreis hatte vor Inkrafttreten des Rechtsanwaltsversorgungsgesetzes gar nicht die Möglichkeit, dem Versorgungswerk beizutreten. Bei den genannten Vorschriften geht es um Regelungen für den „Gründungsbestand“ bei Errichtung des Versorgungswerks. Der Anfangsbestand eines Versorgungswerks unterscheidet sich aber so wesentlich von dem späteren Mitgliederbestand, dass Sonderregelungen, die das Vertrauen dieser Personengruppe in höherem Maße schützen, als das Vertrauen später eintretender Mitglieder, grundsätzlich nicht gleichheitswidrig sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.05.1993 - 1 B 95/92 - u. Beschl. v. 22.08.1996 - 1 B 150/96 -, jew. juris).
24 
Das Vorbringen des Klägers, nach den vom Beklagten geschlossenen Überleitungsabkommen mit den Versorgungswerken anderer Bundesländer könnten deren Mitglieder unabhängig vom jeweiligen Alter zum Beklagten wechseln und ihre bei dem bisher zuständigen Versorgungswerk geleisteten Beiträge überleiten lassen, hat sich nicht bewahrheitet. Der Vertreter des Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung mehrere dieser Überleitungsabkommen vorgelegt, die für die Überleitung sämtlich voraussetzen, dass das Mitglied eines der vertragsschließenden Versorgungswerke vor Vollendung des 45. Lebensjahres Mitglied in dem anderen Versorgungswerk wird. Wie der Vertreter des Beklagten weiter in der mündlichen Verhandlung versichert hat, sehen sämtliche vom Beklagten geschlossene Überleitungsabkommen die Altersgrenze von 45 Jahren vor. Von daher fehlt es schon an der vom Kläger gesehenen Ungleichbehandlung.
25 
Der Kläger kann auch nicht damit gehört werden, dass die mit der Altersgrenze verfolgten Zwecke einer Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Beklagten möglicherweise auch auf anderem Wege hätten erreicht werden können. Diese Frage unterfällt dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers. Das Gericht hat unter dem Blickwinkel des Art. 3 Abs. 1 GG - wie ausgeführt - nur zu überprüfen, ob die von diesem gewählte Regelung willkürlich ist. Dies ist nach alledem nicht der Fall.
26 
Auch ein Verstoß gegen europäisches Recht ist nicht ersichtlich. Der Kläger beruft sich in diesem Zusammenhang zunächst zu Unrecht auf das in Art. 21 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) ergebende Verbot der Diskriminierung aus Gründen des Alters. Nach Auffassung des Gerichts ist bereits der Anwendungsbereich der GRCh im vorliegenden Fall nicht eröffnet.
27 
Die Charta der Grundrechte gilt gemäß Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GRCh für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips; für die Mitgliedstaaten gilt sie ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union. Beim Rechtsanwaltsversorgungsgesetz und der Satzung des Beklagten handelt es sich jedoch um rein nationale Regelungen, die keine unionsrechtlichen Vorgaben umsetzen. Vielmehr müssen die sozialpolitisch wesentlichen Entscheidungen in eigener Verantwortung der deutschen Gesetzgebungsorgane getroffen werden. Namentlich die Existenzsicherung des Einzelnen muss weiterhin primäre Aufgabe der Mitgliedstaaten bleiben, da seit jeher Entscheidungen über die sozialstaatliche Gestaltung von Lebensverhältnissen als besonders sensibel für die demokratische Selbstgestaltungsfähigkeit eines Verfassungsstaates gelten (vgl. BVerfG, Urt. v. 30.06.2009 - 2 BvE 2/08 -, BVerfGE 123, 267). Dies gilt nicht nur für das Sozialversicherungsrecht im engeren Sinne, sondern auch für den hier gegebenen Bereich der Altersversorgung für Angehörige freier Berufe, da es sich bei deren Versorgungswerke um ein dem staatlichen System der sozialen Sicherheit gleichgestelltes System handelt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.09.2009, a. a. O.). Insbesondere stellen die hier zu beurteilenden Bestimmungen - wie noch auszuführen sein wird - keine Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG dar. Von daher fehlt es hier an einer Durchführung des Rechts der Union im Sinne von Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GRCh. Art. 51 Abs. 2 GRCh stellt ausdrücklich fest, dass die Charta den Geltungsbereich des Unionsrechts nicht über die Zuständigkeiten der Union hinaus ausdehnt und weder neue Zuständigkeiten begründet noch bestehende Zuständigkeiten ändert. Schon für die Rechtslage vor Inkrafttreten der Charta hat der Europäische Gerichtshof aber entschieden, dass das Gemeinschaftsrecht kein Verbot der Diskriminierung aus Gründen des Alters enthält, dessen Schutz die Gerichte der Mitgliedstaaten zu gewährleisten hätten, wenn die möglicherweise diskriminierende Behandlung keinen gemeinschaftsrechtlichen Bezug aufweist (vgl. EuGH, Urt. v. 23.09.2008 - C-427/06 - „Bartsch“, NJW 2008, 3417).
28 
Unabhängig davon verstößt eine Ungleichbehandlung wegen eines der Merkmale im Sinne des Art. 21 Abs. 1 GRCh nicht notwendig gegen diese Vorschrift. Eine unzulässige Diskriminierung liegt nur vor, wenn es für die Ungleichbehandlung keinen ausreichenden Grund gibt. An einer Verletzung fehlt es dagegen, wenn für die Ungleichbehandlung eine objektive und angemessene Rechtfertigung besteht (vgl. Jarass, GRCh, 2010, Art. 21 RdNr. 24 m. w. N.). Der ausreichende Grund für die Ungleichbehandlung ist hier aber - wie ausgeführt - in dem Interesse an der Stabilität des berufsständischen Versorgungssystems zu sehen.
29 
Der geltend gemachte Verstoß gegen die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl.EG L 303, S. 16) ist nicht gegeben. Diese Richtlinie findet auf den Beklagten keine Anwendung. Das Versorgungswerk der Rechtsanwälte ist ein staatliches System der sozialen Sicherheit, das nach Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie von deren Geltungsbereich ausgenommen ist. Diese Bestimmung wird präzisiert durch den Erwägungsgrund 13. Danach findet die Richtlinie keine Anwendung auf Sozialversicherungs- und Sozialschutzsysteme, deren Leistungen nicht einem Arbeitsentgelt in dem Sinne gleichgestellt werden, der diesem Begriff für die Anwendung des Art. 141 EG gegeben wurde. Die Leistungen des Beklagten stellten jedoch kein Arbeitsentgelt in diesem Sinne dar. Sie werden den Mitgliedern des Beklagten nach Maßgabe der Satzung erbracht, wobei auch die Versorgungsabgaben von den Kammermitgliedern entrichtet werden und Arbeitgeberbeiträge nicht vorgesehen sind. Die Leistungen des Versorgungswerks sind daher kein nachgezogenes Entgelt für die Arbeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.07.2007 - 6 C 27/06 -, BVerwGE 129, für ein ärztliches Versorgungswerk; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.09.2009, a. a. O.).
30 
Entsprechendes gilt für die Verbürgungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14.08.2006 (BGBl. I S. 1897 - AGG -), mit dem der Bundesgesetzgeber die Richtlinie 2000/78/EG umgesetzt hat. Es sprechen bereits gewichtige Gründe dafür, dass der Bundesgesetzgeber keine Gesetzgebungsbefugnis dazu hat, Bestimmungen mit Auswirkung auf die landesrechtlich normierten Leistungen eines Versorgungswerks der Angehörigen eines freien Berufes zu erlassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.07.2007, a. a. O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.09.2009, a. a. O.). Jedenfalls erstreckt sich das AGG vom sachlichen Anwendungsbereich her auch nicht auf die Alterssicherungssysteme. § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG spricht insoweit davon, dass unterschiedliche Behandlungen wegen des Alters „insbesondere“ die Festsetzung von Altersgrenzen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit als Voraussetzung für die Mitgliedschaft einschließen können. Wenn dies aber schon bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit möglich ist, deren Leistungen jedenfalls eine gewisse Nähe zum Arbeitsentgelt aufweisen, muss dies erst recht bei Systemen der sozialen Sicherung gelten, bei denen diese Nähe - wie im vorliegenden Fall - fehlt. Es liegt auf der Hand, dass im Regelungsbereich der Alterssicherung Bezugnahmen auf das Alter sachgerecht sind und daher nicht einer generellen Rechtfertigungslast unterliegen (so ausdrücklich VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.09.2009, a. a. O.).
31 
Im Übrigen stehen die vom Kläger angegriffenen Bestimmungen aber auch inhaltlich im Einklang mit den Rechtsvorgaben zur Verhütung einer Diskriminierung wegen des Alters. Denn Altersdifferenzierungen unterliegen keinem strikten Verbot, sondern sind gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2000/78/EG und § 10 Satz 1 AGG zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt sind. Diese sachliche Rechtfertigung ist angesichts des bereits Ausgeführten aber gegeben und zur Vermeidung übermäßiger Versorgungslasten auch nicht unverhältnismäßig (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.09.2009, a. a. O., m. w. N.).
32 
Dass Art. 21 GRCh und die Richtlinie 2000/78/EG den vom Kläger angegriffenen Bestimmungen des Rechtsanwaltsversorgungsgesetzes und der Satzung des Beklagten nicht entgegenstehen, unterliegt danach keinem vernünftigen Zweifel, der die angeregte Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gebieten könnte.
33 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht keinen Anlass, das Urteil wegen der Kosten nach § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
34 
Beschluss
35 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf5.000,-- EUR festgesetzt.
36 
Wegen der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 GKG verwiesen.

Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters auch zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein. Derartige unterschiedliche Behandlungen können insbesondere Folgendes einschließen:

1.
die Festlegung besonderer Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung und zur beruflichen Bildung sowie besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Bedingungen für Entlohnung und Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, um die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren Beschäftigten und Personen mit Fürsorgepflichten zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen,
2.
die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für den Zugang zur Beschäftigung oder für bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile,
3.
die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung auf Grund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder auf Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand,
4.
die Festsetzung von Altersgrenzen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen von Beschäftigten und die Verwendung von Alterskriterien im Rahmen dieser Systeme für versicherungsmathematische Berechnungen,
5.
eine Vereinbarung, die die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der oder die Beschäftigte eine Rente wegen Alters beantragen kann; § 41 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt,
6.
Differenzierungen von Leistungen in Sozialplänen im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes, wenn die Parteien eine nach Alter oder Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelung geschaffen haben, in der die wesentlich vom Alter abhängenden Chancen auf dem Arbeitsmarkt durch eine verhältnismäßig starke Betonung des Lebensalters erkennbar berücksichtigt worden sind, oder Beschäftigte von den Leistungen des Sozialplans ausgeschlossen haben, die wirtschaftlich abgesichert sind, weil sie, gegebenenfalls nach Bezug von Arbeitslosengeld, rentenberechtigt sind.

(1) Eine unterschiedliche Behandlung wegen eines in § 1 genannten Grundes ist zulässig, wenn dieser Grund wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist.

(2) Die Vereinbarung einer geringeren Vergütung für gleiche oder gleichwertige Arbeit wegen eines in § 1 genannten Grundes wird nicht dadurch gerechtfertigt, dass wegen eines in § 1 genannten Grundes besondere Schutzvorschriften gelten.

Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters auch zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein. Derartige unterschiedliche Behandlungen können insbesondere Folgendes einschließen:

1.
die Festlegung besonderer Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung und zur beruflichen Bildung sowie besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Bedingungen für Entlohnung und Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, um die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren Beschäftigten und Personen mit Fürsorgepflichten zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen,
2.
die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für den Zugang zur Beschäftigung oder für bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile,
3.
die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung auf Grund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder auf Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand,
4.
die Festsetzung von Altersgrenzen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen von Beschäftigten und die Verwendung von Alterskriterien im Rahmen dieser Systeme für versicherungsmathematische Berechnungen,
5.
eine Vereinbarung, die die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der oder die Beschäftigte eine Rente wegen Alters beantragen kann; § 41 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt,
6.
Differenzierungen von Leistungen in Sozialplänen im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes, wenn die Parteien eine nach Alter oder Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelung geschaffen haben, in der die wesentlich vom Alter abhängenden Chancen auf dem Arbeitsmarkt durch eine verhältnismäßig starke Betonung des Lebensalters erkennbar berücksichtigt worden sind, oder Beschäftigte von den Leistungen des Sozialplans ausgeschlossen haben, die wirtschaftlich abgesichert sind, weil sie, gegebenenfalls nach Bezug von Arbeitslosengeld, rentenberechtigt sind.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt seine Aufnahme in das beklagte Versorgungswerk.
Der am … 1949 geborene Kläger war vom 03.07.1978 bis zum 13.09.2009 als Richter bzw. Beamter im Dienst des Landes Baden-Württemberg tätig. Mit Wirkung vom 14.09.2009 wurde er vom Justizministerium Baden-Württemberg zum Notar zur hauptberuflichen Amtsausübung auf Lebenszeit für den Amtsbezirk des Oberlandesgerichts Karlsruhe mit dem Amtssitz Freiburg im Breisgau bestellt. Mit Schreiben vom 04.10.2009 beantragte er seine Aufnahme in das beklagte Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg.
Mit Bescheid vom 30.11.2009 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits das 59. Lebensjahr vollendet habe und damit eine der rechtlichen Aufnahmevoraussetzungen nicht erfülle, wonach das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet sein dürfe.
Der Kläger erhob am 30.12.2009 Widerspruch. Zur Begründung trug er vor, § 17 der Satzung des Beklagten müsse so verstanden werden, dass bei der Frage, ob eine Nachversicherung möglich sei, auf den Beginn des Nachversicherungszeitraums und nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen sei. Zu diesem Zeitpunkt sei er aber erst 28 Jahre alt gewesen. Vor allem aber sei die in § 9 Abs. 2 der Satzung und in § 6 Abs. 2 des Rechtsanwaltsversorgungsgesetzes vorgesehene Altersgrenze mit höherrangigem Recht nicht vereinbar. Zum einen liege ein Verstoß gegen Art. 21 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vor, der eine Diskriminierung insbesondere wegen des Alters verbiete und dem unmittelbare Wirkung zukomme. Dieses Verbot sei umfassend, Ausnahmetatbestände seien nicht vorgesehen. Zudem sei das Verbot der Diskriminierung wegen Alters ein allgemeiner Grundsatz des Unionrechts, der damit unmittelbares Primärrecht der Union darstelle. Darüber hinaus falle die Angelegenheit unter den Geltungsbereich der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (Gleichbehandlungsrichtlinie). Auch nach dieser das Verbot der Altersdiskriminierung konkretisierenden Richtlinie sei der Ausschluss einer Mitgliedschaft im Versorgungswerk wegen des Alters untersagt. Schließlich liege ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vor. Sinn der Regelungen solle offenbar sein, solche Personen von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk auszuschließen, die wegen ihres relativ hohen Alters im Vergleich zu den übrigen Mitgliedern nur für eine geringe Anzahl von Beitragsjahren Beiträge einzahlten, aber dennoch im Falle des Versorgungseintritts volle Versorgung genießen würden. Dieses Problem hätte gesetzgeberisch vordringlich dadurch gelöst werden müssen, dass für diesen Personenkreis möglicherweise Reduzierungen bei den Leistungen im Versorgungsfall hätten vorgesehen werden können. Ferner hätte das Problem auch durch eine gesetzliche Regelung vermieden werden können, nach der ein Anwärter ab einem bestimmten Alter nur dann zur Mitgliedschaft im Versorgungswerk zugelassen würde, wenn er eine bestimmte Mindestanzahl an Beitragsjahren einbezahle. Im vorliegenden Fall sei zu berücksichtigen, dass der Kläger für mehr als 31 Jahre seiner Tätigkeit im öffentlichen Dienst nachzuversichern sei. Bei einer Aufnahme in das Versorgungswerk würde die Solidargemeinschaft der Mitglieder deshalb zunächst einen erheblichen Vorteil erlangen. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz sei auch darin zu sehen, dass nicht unterschieden werde zwischen freiberuflichen Patentanwälten, Notaren zur hauptberuflichen Amtsausübung und verbeamteten Notaren, die - wie der Kläger - aus dem Dienst ausschieden und deshalb einen Anspruch auf Nachversicherung hätten. Die unterschiedslose Behandlung dieser Personenkreise erscheine willkürlich und damit nach Art. 3 Abs. 1 GG rechtswidrig. Andererseits sei eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem darin zu sehen, dass Notare und Patentanwälte nach § 6 Abs. 1 des Rechtsanwaltsversorgungsgesetzes noch bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres Mitglied im Versorgungswerk werden konnten, wenn sie dies innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes beantragt hätten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.02.2011 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Entscheidend sei, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Antragstellung die Altersgrenze von 45 Jahren bereits überschritten habe. Den Antrag auf Nachversicherung nach § 17 der Satzung könnten nur Mitglieder des Versorgungswerks stellen, er setze also die Mitgliedschaft im Versorgungswerk voraus. Eine Mitgliedschaft des Klägers komme aber mangels Erfüllung der 45-Jahres-Grenze nicht in Betracht. Dem weiteren Vorbringen des Klägers im Hinblick auf einen möglichen Verstoß der einschlägigen Bestimmungen gegen höherrangiges Recht sei nicht nachzugehen. Es handele sich um zwingendes Recht, an das das Versorgungswerk gebunden sei.
Am 14.03.2011 hat der Kläger Klage erhoben. Er wiederholt und vertieft sein bisheriges Vorbringen. Dabei trägt er insbesondere vor, dass der Beklagte im Falle seiner Aufnahme in das Versorgungswerk einen Nachversicherungsbeitrag in Höhe von 359.394,29 EUR erhalten werde. In rechtlicher Hinsicht gehe es um die europarechtlich noch ungeklärte Frage, ob das in der Grundrechtscharta festgeschriebene Verbot der Diskriminierung wegen des Alters nur dann zu beachten sei, wenn Unionsrecht im engeren Sinne durchgeführt werde, oder ob es auch eine immanente mittelbare verbindliche Auswirkung habe, was zu befürworten sei. Außerdem sei auch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz auf die Regelungen über die berufsständischen Versorgungswerke anzuwenden, da von dessen Anwendungsbereich lediglich die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch, nicht aber die mit den staatlichen Systemen der sozialen Sicherheit gleichgestellten Systeme ausgeschlossen seien. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz sei auch darin zu sehen, dass sich der Beklagte in sogenannten Überleitungsabkommen verpflichtet habe, die Mitglieder der Rechtsanwaltsversorgungswerke anderer Bundesländer auf ihren Antrag ohne Berücksichtigung ihres Alters aufzunehmen, wobei die bei dem bisher zuständigen Versorgungswerk geleisteten Beiträge an das aufnehmende Versorgungswerk übergeleitet würden.
Im Hinblick auf die von ihm behauptete Unvereinbarkeit der einschlägigen Regelungen mit europäischem Gemeinschaftsrecht hat der Kläger angeregt, das Verfahren auszusetzen und diese Frage dem Europäischen Gerichtshof im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens vorzulegen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 30.11.2009 und dessen Widerspruchsbescheid vom 18.02.2011 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Kläger auf dessen Antrag vom 04.10.2009 in das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg aufzunehmen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er verteidigt die angegriffenen Bescheide. Die gesetzlich und durch die Satzung vorgesehene Altersgrenze verstoße weder gegen Europarecht noch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz der Verfassung. Art. 21 der Grundrechtscharta scheide als Prüfungsmaßstab aus, da mit den fraglichen Bestimmungen des nationalen Rechts kein Recht der Union durchgeführt werde. Ebenso wenig seien nach der Rechtsprechung das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz oder die Gleichbehandlungsrichtlinie auf die berufsständischen Versorgungswerke anzuwenden. Bei dem Versorgungswerk des Beklagten handele es sich nicht um ein betriebliches, sondern um ein einem staatlichen System gleichgestelltes System der sozialen Sicherheit. Die 45-Jahres-Grenze stelle auch keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz dar, da hierfür vernünftige Gründe vorlägen. Der Gesetzgeber sei berechtigt, die Abgrenzung der Mitglieder so vorzunehmen, wie es für die Begründung einer leistungsfähigen Solidargemeinschaft erforderlich sei. Dabei habe er insbesondere darauf zu achten, dass das Versorgungswerk nicht durch eine zu hohe Anzahl von älteren Mitgliedern belastet werde, die alsbald nur Leistungen in Anspruch nähmen, ohne noch durch die Entrichtung von Beiträgen zur Leistungsfähigkeit des Versorgungswerks beizutragen. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass das Versorgungswerk nicht nur Altersrente, sondern etwa auch Rente wegen Berufsunfähigkeit gewähre und das Risiko, berufsunfähig zu werden, gerade bei steigendem Lebensalter zunehme.
13 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die dem Gericht vorliegenden Akten des Beklagten (ein Heft) sowie auf die Gerichtsakten ergänzend Bezug genommen. Der Inhalt dieser Akten war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

 
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Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 30.11.2009 und dessen Widerspruchsbescheid vom 18.02.2011 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten; der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufnahme in das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
15 
Die Voraussetzungen für eine Aufnahme des Klägers auf Antrag nach § 6 Abs. 2 des Gesetzes über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg (Rechtsanwaltsversorgungsgesetz - RAVG) vom 10.12.1984 (GBl. S. 671) sowie nach § 9 Abs. 2 der Satzung des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg (RAVwS) sind im vorliegenden Fall nicht gegeben, da der am 04.11.1949 geborene Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung das 45. Lebensjahr bereits überschritten hatte. Entgegen der vom Kläger im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren geäußerten Auffassung folgt eine abweichende Beurteilung auch nicht aus der Regelung über die Nachversicherung in § 17 RAVwS. Diese Bestimmung setzt eine Mitgliedschaft des Nachzuversichernden voraus, normiert aber seinerseits keinen von den in §§ 5, 9 RAVwS geregelten Voraussetzungen für die Mitgliedschaft unabhängigen Aufnahmetatbestand. Dies ergibt sich schon aus der systematischen Stellung von § 17 RAVwS in Abschnitt III „Beiträge und Nachversicherung“, wohingegen die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft kraft Gesetzes nach § 5 RAVwS und für eine Mitgliedschaft auf Antrag nach § 9 RAVwS im Abschnitt II „Mitgliedschaft“ geregelt sind. Vor allem aber folgt es daraus, dass die hier in Rede stehende Altersgrenze von 45 Jahren bei Antragstellung dem Versorgungswerk bereits in § 6 Abs. 2 RAVG gesetzlich vorgegeben ist, die Satzung jedoch gem. § 17 Abs. 1 Satz 1 RAVG nur Regelungen treffen darf, soweit die Verhältnisse des Versorgungswerks nicht durch dieses Gesetz geregelt sind.
16 
Die in § 6 Abs. 2 RAVG bzw. § 9 Abs. 2 RAVwS normierte Altersgrenze stellt auch keine Verletzung höherrangigen Rechts dar.
17 
Sie verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Dieser ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.10.1998 - 1 BvR 2349/96 -, BVerfGE 99, 129). Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Die Abstufung der Anforderungen folgt aus Wortlaut und Sinn des Art. 3 Abs. 1 GG sowie aus seinem Zusammenhang mit anderen Verfassungsnormen. Da der Grundsatz, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, in erster Linie eine ungerechtfertigte Verschiedenbehandlung von Personen verhindern soll, unterliegt der Gesetzgeber bei einer Ungleichbehandlung von Personengruppen regelmäßig einer strengen Bindung. Diese Bindung ist umso enger, je mehr sich die personenbezogenen Merkmale den in Art. 3 Abs. 3 GG genannten annähern und je größer deshalb die Gefahr ist, dass eine an sie anknüpfende Ungleichbehandlung zur Diskriminierung einer Minderheit führt. Bei lediglich verhaltensbezogenen Unterscheidungen hängt das Maß der Bindung davon ab, inwieweit die Betroffenen in der Lage sind, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Merkmale zu beeinflussen, nach denen unterschieden wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.10.1980 - 1 BvL 50/79 u.a. -, BVerfGE 55, 72, 88 f.).
18 
Nach diesen Maßstäben handelt es sich vorliegend um eine lediglich verhaltensbezogene Unterscheidung. Die Betroffenen sind in der Lage, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Merkmale zu beeinflussen, nach denen die Möglichkeit zur Aufnahme in das Versorgungswerk mittels der dargestellten einschlägigen Bestimmungen differenziert wird. Sie bestimmen nämlich insbesondere den Zeitpunkt, zu dem sie den Antrag auf Aufnahme in das Versorgungswerk stellen. Hinzu kommt, dass es sich bei der Mitgliedschaft im Versorgungswerk zumindest auch um eine die Mitglieder begünstigende Regelung handelt. Folglich kommt hier dem Gesetzgeber ein weitreichender Gestaltungsspielraum zu, die gerichtliche Kontrolldichte ist dementsprechend auf den Maßstab des Willkürverbots zurückgenommen.
19 
Davon ausgehend ist die Altersgrenze von 45 Jahren - die sowohl nach §§ 5 Abs. 2 RAVG, 5 Abs. 2 RAVwS für die Pflichtmitglieder kraft Gesetzes als auch nach §§ 6 Abs. 2 RAVG, 9 Abs. 2 RAVwS für die Mitglieder auf Antrag gilt - durch hinreichende sachliche Gründe gerechtfertigt, die sich aus dem Interesse ergeben, die Funktions- und Leistungsfähigkeit der vom Beklagten zu gewährleistenden Altersversorgung sicherzustellen.
20 
Die Altersgrenze dient der Abgrenzung des Kreises der Mitglieder des Versorgungswerks. Der Gesetz- bzw. Satzungsgeber ist berechtigt, diese Abgrenzung so vorzunehmen, wie es für die Begründung einer leistungsfähigen Solidargemeinschaft erforderlich ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Normenkontrollbeschluss v. 27.01.1987 - 9 S 2504/87 -, VBlBW 1987, 306). Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Finanzierungssystem des Beklagten sich von dem der gesetzlichen Rentenversicherung unterscheidet und auf dem sogenannten „offenen Deckungsplanverfahren“ basiert. Zu den Eigentümlichkeiten dieses Versorgungskonzepts gehört, dass die Höhe der späteren Alters- oder Berufsunfähigkeitsrente sich nach einem persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotienten richtet, der für die Beitragszeit des jeweiligen Mitglieds linear ermittelt wird (§ 22 Abs. 4 RAVwS). Die Rentenhöhe wird mithin nicht dadurch beeinflusst, wie lange ein gezahlter Beitrag bis zum Eintritt des Versorgungsfalls dem Beklagten zur Verfügung stand. Der Zinsvorteil aus einer langen Verweildauer eines Beitrags kommt damit nicht dem jeweiligen Rechtsanwalt selbst, sondern mittels des jährlich neu festgesetzten Rentensteigerungsbetrages (§ 22 Abs. 2 RAVwS) allen Mitgliedern des Beklagten gleichermaßen zu. Dies führt dazu, dass Anwälte mit ihren in jüngeren Berufsjahren geleisteten Beiträgen überproportional, mit den in späteren Berufsjahren geleisteten Beiträgen hingegen nur unterdurchschnittlich zu den Versorgungsleistungen beitragen. Versicherungsmathematisch werden durch die Beiträge der jüngeren Mitglieder damit Gewinne erzielt, mit denen die Beitragsstabilität für ältere Teilnehmer gesichert werden kann; durch die Zinswirkung der geleisteten Versorgungsabgaben tragen die Beiträge der jüngeren Mitglieder diejenigen der älteren mit. Hieraus erklärt sich das Interesse des Beklagten, eine Teilnahme am Versorgungswerk, die erst in späteren Berufsjahren beginnt oder erheblich ausgeweitet wird, möglichst zu verhindern (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.01.2003 - 9 S 872/02 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.09.2009 - 9 S 526/08 -, juris, für das berufsständische Altersversorgungssystem für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte in Baden-Württemberg). Zudem hat der Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass er nicht nur Altersrente, sondern etwa auch Rente wegen Berufsunfähigkeit gewährt und das Risiko, berufsunfähig zu werden, gerade bei steigendem Lebensalter zunimmt, wobei in diesen Fällen keine Beitragszahlungen mehr geleistet werden.
21 
Diesen Besonderheiten trägt die Altersgrenze von 45 Jahren Rechnung. Sie soll einerseits Personen, die erst in mittleren Lebensjahren erstmals als Rechtsanwälte zugelassen werden oder sonst die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft erfüllen, noch den Zugang zum Versorgungswerk ermöglichen, andererseits aber ältere Rechtsanwälte, die das Versorgungswerk überproportional belasten würden, fernhalten. Dies ist unter dem Blickwinkel des allgemeinen Gleichheitssatzes unbedenklich (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.01.2003, a. a. O.; VG Stuttgart, Urt. v. 09.02.2001 - 4 K 6265/00 -, juris; VG Karlsruhe, Urt. v. 26.06.2007 - 5 K 2394/05 -, juris, für das berufsständische Altersversorgungssystem für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte in Baden-Württemberg). Dem Gesetzgeber ist es durch Art. 3 Abs. 1 GG nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen. Jede gesetzliche Regelung des Versorgungsrechts muss generalisieren und enthält damit zwangsläufig auch gewisse individuelle Härten. Dementsprechend können zur Ausgestaltung auch Stichtagsregelungen verwendet werden, sofern sich die zeitliche Anknüpfung am gegebenen Sachverhalt orientiert und damit sachlich vertretbar ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.09.2009, a. a. O.).
22 
Dem Kläger kann auch nicht darin gefolgt werden, dass für die Personengruppe der ehemals beamteten Notare, die im Falle ihrer Aufnahme in das Versorgungswerk nachversichert werden können, eine Sonderregelung hätte getroffen werden müssen. Auch für diesen Personenkreis gilt, dass bei einer Aufnahme in das Versorgungswerk in höherem Lebensalter die geleisteten Beiträge (einschließlich etwaiger Nachversicherungsbeiträge) nur eine kurze Verweildauer beim Versorgungswerk haben, ehe der Versorgungsfall eintritt. Dies zeigt gerade der Fall des Klägers mit besonderer Deutlichkeit, der im Falle seiner Aufnahme in das Versorgungswerk bereits in knapp zwei Jahren Anspruch auf die reguläre Altersrente hätte, die wegen der erheblichen Nachversicherungsbeiträge vergleichsweise hoch ausfiele. Umgekehrt stünden dem Beklagten diese Nachversicherungsbeiträge bis dahin nur relativ kurze Zeit zur Verfügung, um daraus Zinsen für die Solidargemeinschaft zu erwirtschaften.
23 
Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz ist auch nicht darin zu sehen, dass freiberufliche Notare und Patentanwälte nach §§ 6 Abs. 1 RAVG, 9 Abs. 1 RAVwS noch bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres Mitglied im Versorgungwerk werden konnten, wenn sie dies innerhalb einer Ausschlussfrist von 2 Jahren nach Inkrafttreten des Rechtsanwaltsversorgungsgesetzes am 01.01.1985 beantragt haben. Denn dieser Personenkreis hatte vor Inkrafttreten des Rechtsanwaltsversorgungsgesetzes gar nicht die Möglichkeit, dem Versorgungswerk beizutreten. Bei den genannten Vorschriften geht es um Regelungen für den „Gründungsbestand“ bei Errichtung des Versorgungswerks. Der Anfangsbestand eines Versorgungswerks unterscheidet sich aber so wesentlich von dem späteren Mitgliederbestand, dass Sonderregelungen, die das Vertrauen dieser Personengruppe in höherem Maße schützen, als das Vertrauen später eintretender Mitglieder, grundsätzlich nicht gleichheitswidrig sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.05.1993 - 1 B 95/92 - u. Beschl. v. 22.08.1996 - 1 B 150/96 -, jew. juris).
24 
Das Vorbringen des Klägers, nach den vom Beklagten geschlossenen Überleitungsabkommen mit den Versorgungswerken anderer Bundesländer könnten deren Mitglieder unabhängig vom jeweiligen Alter zum Beklagten wechseln und ihre bei dem bisher zuständigen Versorgungswerk geleisteten Beiträge überleiten lassen, hat sich nicht bewahrheitet. Der Vertreter des Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung mehrere dieser Überleitungsabkommen vorgelegt, die für die Überleitung sämtlich voraussetzen, dass das Mitglied eines der vertragsschließenden Versorgungswerke vor Vollendung des 45. Lebensjahres Mitglied in dem anderen Versorgungswerk wird. Wie der Vertreter des Beklagten weiter in der mündlichen Verhandlung versichert hat, sehen sämtliche vom Beklagten geschlossene Überleitungsabkommen die Altersgrenze von 45 Jahren vor. Von daher fehlt es schon an der vom Kläger gesehenen Ungleichbehandlung.
25 
Der Kläger kann auch nicht damit gehört werden, dass die mit der Altersgrenze verfolgten Zwecke einer Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Beklagten möglicherweise auch auf anderem Wege hätten erreicht werden können. Diese Frage unterfällt dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers. Das Gericht hat unter dem Blickwinkel des Art. 3 Abs. 1 GG - wie ausgeführt - nur zu überprüfen, ob die von diesem gewählte Regelung willkürlich ist. Dies ist nach alledem nicht der Fall.
26 
Auch ein Verstoß gegen europäisches Recht ist nicht ersichtlich. Der Kläger beruft sich in diesem Zusammenhang zunächst zu Unrecht auf das in Art. 21 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) ergebende Verbot der Diskriminierung aus Gründen des Alters. Nach Auffassung des Gerichts ist bereits der Anwendungsbereich der GRCh im vorliegenden Fall nicht eröffnet.
27 
Die Charta der Grundrechte gilt gemäß Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GRCh für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips; für die Mitgliedstaaten gilt sie ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union. Beim Rechtsanwaltsversorgungsgesetz und der Satzung des Beklagten handelt es sich jedoch um rein nationale Regelungen, die keine unionsrechtlichen Vorgaben umsetzen. Vielmehr müssen die sozialpolitisch wesentlichen Entscheidungen in eigener Verantwortung der deutschen Gesetzgebungsorgane getroffen werden. Namentlich die Existenzsicherung des Einzelnen muss weiterhin primäre Aufgabe der Mitgliedstaaten bleiben, da seit jeher Entscheidungen über die sozialstaatliche Gestaltung von Lebensverhältnissen als besonders sensibel für die demokratische Selbstgestaltungsfähigkeit eines Verfassungsstaates gelten (vgl. BVerfG, Urt. v. 30.06.2009 - 2 BvE 2/08 -, BVerfGE 123, 267). Dies gilt nicht nur für das Sozialversicherungsrecht im engeren Sinne, sondern auch für den hier gegebenen Bereich der Altersversorgung für Angehörige freier Berufe, da es sich bei deren Versorgungswerke um ein dem staatlichen System der sozialen Sicherheit gleichgestelltes System handelt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.09.2009, a. a. O.). Insbesondere stellen die hier zu beurteilenden Bestimmungen - wie noch auszuführen sein wird - keine Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG dar. Von daher fehlt es hier an einer Durchführung des Rechts der Union im Sinne von Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GRCh. Art. 51 Abs. 2 GRCh stellt ausdrücklich fest, dass die Charta den Geltungsbereich des Unionsrechts nicht über die Zuständigkeiten der Union hinaus ausdehnt und weder neue Zuständigkeiten begründet noch bestehende Zuständigkeiten ändert. Schon für die Rechtslage vor Inkrafttreten der Charta hat der Europäische Gerichtshof aber entschieden, dass das Gemeinschaftsrecht kein Verbot der Diskriminierung aus Gründen des Alters enthält, dessen Schutz die Gerichte der Mitgliedstaaten zu gewährleisten hätten, wenn die möglicherweise diskriminierende Behandlung keinen gemeinschaftsrechtlichen Bezug aufweist (vgl. EuGH, Urt. v. 23.09.2008 - C-427/06 - „Bartsch“, NJW 2008, 3417).
28 
Unabhängig davon verstößt eine Ungleichbehandlung wegen eines der Merkmale im Sinne des Art. 21 Abs. 1 GRCh nicht notwendig gegen diese Vorschrift. Eine unzulässige Diskriminierung liegt nur vor, wenn es für die Ungleichbehandlung keinen ausreichenden Grund gibt. An einer Verletzung fehlt es dagegen, wenn für die Ungleichbehandlung eine objektive und angemessene Rechtfertigung besteht (vgl. Jarass, GRCh, 2010, Art. 21 RdNr. 24 m. w. N.). Der ausreichende Grund für die Ungleichbehandlung ist hier aber - wie ausgeführt - in dem Interesse an der Stabilität des berufsständischen Versorgungssystems zu sehen.
29 
Der geltend gemachte Verstoß gegen die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl.EG L 303, S. 16) ist nicht gegeben. Diese Richtlinie findet auf den Beklagten keine Anwendung. Das Versorgungswerk der Rechtsanwälte ist ein staatliches System der sozialen Sicherheit, das nach Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie von deren Geltungsbereich ausgenommen ist. Diese Bestimmung wird präzisiert durch den Erwägungsgrund 13. Danach findet die Richtlinie keine Anwendung auf Sozialversicherungs- und Sozialschutzsysteme, deren Leistungen nicht einem Arbeitsentgelt in dem Sinne gleichgestellt werden, der diesem Begriff für die Anwendung des Art. 141 EG gegeben wurde. Die Leistungen des Beklagten stellten jedoch kein Arbeitsentgelt in diesem Sinne dar. Sie werden den Mitgliedern des Beklagten nach Maßgabe der Satzung erbracht, wobei auch die Versorgungsabgaben von den Kammermitgliedern entrichtet werden und Arbeitgeberbeiträge nicht vorgesehen sind. Die Leistungen des Versorgungswerks sind daher kein nachgezogenes Entgelt für die Arbeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.07.2007 - 6 C 27/06 -, BVerwGE 129, für ein ärztliches Versorgungswerk; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.09.2009, a. a. O.).
30 
Entsprechendes gilt für die Verbürgungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14.08.2006 (BGBl. I S. 1897 - AGG -), mit dem der Bundesgesetzgeber die Richtlinie 2000/78/EG umgesetzt hat. Es sprechen bereits gewichtige Gründe dafür, dass der Bundesgesetzgeber keine Gesetzgebungsbefugnis dazu hat, Bestimmungen mit Auswirkung auf die landesrechtlich normierten Leistungen eines Versorgungswerks der Angehörigen eines freien Berufes zu erlassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.07.2007, a. a. O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.09.2009, a. a. O.). Jedenfalls erstreckt sich das AGG vom sachlichen Anwendungsbereich her auch nicht auf die Alterssicherungssysteme. § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG spricht insoweit davon, dass unterschiedliche Behandlungen wegen des Alters „insbesondere“ die Festsetzung von Altersgrenzen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit als Voraussetzung für die Mitgliedschaft einschließen können. Wenn dies aber schon bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit möglich ist, deren Leistungen jedenfalls eine gewisse Nähe zum Arbeitsentgelt aufweisen, muss dies erst recht bei Systemen der sozialen Sicherung gelten, bei denen diese Nähe - wie im vorliegenden Fall - fehlt. Es liegt auf der Hand, dass im Regelungsbereich der Alterssicherung Bezugnahmen auf das Alter sachgerecht sind und daher nicht einer generellen Rechtfertigungslast unterliegen (so ausdrücklich VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.09.2009, a. a. O.).
31 
Im Übrigen stehen die vom Kläger angegriffenen Bestimmungen aber auch inhaltlich im Einklang mit den Rechtsvorgaben zur Verhütung einer Diskriminierung wegen des Alters. Denn Altersdifferenzierungen unterliegen keinem strikten Verbot, sondern sind gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2000/78/EG und § 10 Satz 1 AGG zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt sind. Diese sachliche Rechtfertigung ist angesichts des bereits Ausgeführten aber gegeben und zur Vermeidung übermäßiger Versorgungslasten auch nicht unverhältnismäßig (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.09.2009, a. a. O., m. w. N.).
32 
Dass Art. 21 GRCh und die Richtlinie 2000/78/EG den vom Kläger angegriffenen Bestimmungen des Rechtsanwaltsversorgungsgesetzes und der Satzung des Beklagten nicht entgegenstehen, unterliegt danach keinem vernünftigen Zweifel, der die angeregte Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gebieten könnte.
33 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht keinen Anlass, das Urteil wegen der Kosten nach § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
34 
Beschluss
35 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf5.000,-- EUR festgesetzt.
36 
Wegen der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 GKG verwiesen.

Gründe

 
14 
Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 30.11.2009 und dessen Widerspruchsbescheid vom 18.02.2011 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten; der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufnahme in das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
15 
Die Voraussetzungen für eine Aufnahme des Klägers auf Antrag nach § 6 Abs. 2 des Gesetzes über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg (Rechtsanwaltsversorgungsgesetz - RAVG) vom 10.12.1984 (GBl. S. 671) sowie nach § 9 Abs. 2 der Satzung des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg (RAVwS) sind im vorliegenden Fall nicht gegeben, da der am 04.11.1949 geborene Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung das 45. Lebensjahr bereits überschritten hatte. Entgegen der vom Kläger im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren geäußerten Auffassung folgt eine abweichende Beurteilung auch nicht aus der Regelung über die Nachversicherung in § 17 RAVwS. Diese Bestimmung setzt eine Mitgliedschaft des Nachzuversichernden voraus, normiert aber seinerseits keinen von den in §§ 5, 9 RAVwS geregelten Voraussetzungen für die Mitgliedschaft unabhängigen Aufnahmetatbestand. Dies ergibt sich schon aus der systematischen Stellung von § 17 RAVwS in Abschnitt III „Beiträge und Nachversicherung“, wohingegen die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft kraft Gesetzes nach § 5 RAVwS und für eine Mitgliedschaft auf Antrag nach § 9 RAVwS im Abschnitt II „Mitgliedschaft“ geregelt sind. Vor allem aber folgt es daraus, dass die hier in Rede stehende Altersgrenze von 45 Jahren bei Antragstellung dem Versorgungswerk bereits in § 6 Abs. 2 RAVG gesetzlich vorgegeben ist, die Satzung jedoch gem. § 17 Abs. 1 Satz 1 RAVG nur Regelungen treffen darf, soweit die Verhältnisse des Versorgungswerks nicht durch dieses Gesetz geregelt sind.
16 
Die in § 6 Abs. 2 RAVG bzw. § 9 Abs. 2 RAVwS normierte Altersgrenze stellt auch keine Verletzung höherrangigen Rechts dar.
17 
Sie verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Dieser ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.10.1998 - 1 BvR 2349/96 -, BVerfGE 99, 129). Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Die Abstufung der Anforderungen folgt aus Wortlaut und Sinn des Art. 3 Abs. 1 GG sowie aus seinem Zusammenhang mit anderen Verfassungsnormen. Da der Grundsatz, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, in erster Linie eine ungerechtfertigte Verschiedenbehandlung von Personen verhindern soll, unterliegt der Gesetzgeber bei einer Ungleichbehandlung von Personengruppen regelmäßig einer strengen Bindung. Diese Bindung ist umso enger, je mehr sich die personenbezogenen Merkmale den in Art. 3 Abs. 3 GG genannten annähern und je größer deshalb die Gefahr ist, dass eine an sie anknüpfende Ungleichbehandlung zur Diskriminierung einer Minderheit führt. Bei lediglich verhaltensbezogenen Unterscheidungen hängt das Maß der Bindung davon ab, inwieweit die Betroffenen in der Lage sind, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Merkmale zu beeinflussen, nach denen unterschieden wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.10.1980 - 1 BvL 50/79 u.a. -, BVerfGE 55, 72, 88 f.).
18 
Nach diesen Maßstäben handelt es sich vorliegend um eine lediglich verhaltensbezogene Unterscheidung. Die Betroffenen sind in der Lage, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Merkmale zu beeinflussen, nach denen die Möglichkeit zur Aufnahme in das Versorgungswerk mittels der dargestellten einschlägigen Bestimmungen differenziert wird. Sie bestimmen nämlich insbesondere den Zeitpunkt, zu dem sie den Antrag auf Aufnahme in das Versorgungswerk stellen. Hinzu kommt, dass es sich bei der Mitgliedschaft im Versorgungswerk zumindest auch um eine die Mitglieder begünstigende Regelung handelt. Folglich kommt hier dem Gesetzgeber ein weitreichender Gestaltungsspielraum zu, die gerichtliche Kontrolldichte ist dementsprechend auf den Maßstab des Willkürverbots zurückgenommen.
19 
Davon ausgehend ist die Altersgrenze von 45 Jahren - die sowohl nach §§ 5 Abs. 2 RAVG, 5 Abs. 2 RAVwS für die Pflichtmitglieder kraft Gesetzes als auch nach §§ 6 Abs. 2 RAVG, 9 Abs. 2 RAVwS für die Mitglieder auf Antrag gilt - durch hinreichende sachliche Gründe gerechtfertigt, die sich aus dem Interesse ergeben, die Funktions- und Leistungsfähigkeit der vom Beklagten zu gewährleistenden Altersversorgung sicherzustellen.
20 
Die Altersgrenze dient der Abgrenzung des Kreises der Mitglieder des Versorgungswerks. Der Gesetz- bzw. Satzungsgeber ist berechtigt, diese Abgrenzung so vorzunehmen, wie es für die Begründung einer leistungsfähigen Solidargemeinschaft erforderlich ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Normenkontrollbeschluss v. 27.01.1987 - 9 S 2504/87 -, VBlBW 1987, 306). Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Finanzierungssystem des Beklagten sich von dem der gesetzlichen Rentenversicherung unterscheidet und auf dem sogenannten „offenen Deckungsplanverfahren“ basiert. Zu den Eigentümlichkeiten dieses Versorgungskonzepts gehört, dass die Höhe der späteren Alters- oder Berufsunfähigkeitsrente sich nach einem persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotienten richtet, der für die Beitragszeit des jeweiligen Mitglieds linear ermittelt wird (§ 22 Abs. 4 RAVwS). Die Rentenhöhe wird mithin nicht dadurch beeinflusst, wie lange ein gezahlter Beitrag bis zum Eintritt des Versorgungsfalls dem Beklagten zur Verfügung stand. Der Zinsvorteil aus einer langen Verweildauer eines Beitrags kommt damit nicht dem jeweiligen Rechtsanwalt selbst, sondern mittels des jährlich neu festgesetzten Rentensteigerungsbetrages (§ 22 Abs. 2 RAVwS) allen Mitgliedern des Beklagten gleichermaßen zu. Dies führt dazu, dass Anwälte mit ihren in jüngeren Berufsjahren geleisteten Beiträgen überproportional, mit den in späteren Berufsjahren geleisteten Beiträgen hingegen nur unterdurchschnittlich zu den Versorgungsleistungen beitragen. Versicherungsmathematisch werden durch die Beiträge der jüngeren Mitglieder damit Gewinne erzielt, mit denen die Beitragsstabilität für ältere Teilnehmer gesichert werden kann; durch die Zinswirkung der geleisteten Versorgungsabgaben tragen die Beiträge der jüngeren Mitglieder diejenigen der älteren mit. Hieraus erklärt sich das Interesse des Beklagten, eine Teilnahme am Versorgungswerk, die erst in späteren Berufsjahren beginnt oder erheblich ausgeweitet wird, möglichst zu verhindern (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.01.2003 - 9 S 872/02 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.09.2009 - 9 S 526/08 -, juris, für das berufsständische Altersversorgungssystem für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte in Baden-Württemberg). Zudem hat der Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass er nicht nur Altersrente, sondern etwa auch Rente wegen Berufsunfähigkeit gewährt und das Risiko, berufsunfähig zu werden, gerade bei steigendem Lebensalter zunimmt, wobei in diesen Fällen keine Beitragszahlungen mehr geleistet werden.
21 
Diesen Besonderheiten trägt die Altersgrenze von 45 Jahren Rechnung. Sie soll einerseits Personen, die erst in mittleren Lebensjahren erstmals als Rechtsanwälte zugelassen werden oder sonst die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft erfüllen, noch den Zugang zum Versorgungswerk ermöglichen, andererseits aber ältere Rechtsanwälte, die das Versorgungswerk überproportional belasten würden, fernhalten. Dies ist unter dem Blickwinkel des allgemeinen Gleichheitssatzes unbedenklich (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.01.2003, a. a. O.; VG Stuttgart, Urt. v. 09.02.2001 - 4 K 6265/00 -, juris; VG Karlsruhe, Urt. v. 26.06.2007 - 5 K 2394/05 -, juris, für das berufsständische Altersversorgungssystem für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte in Baden-Württemberg). Dem Gesetzgeber ist es durch Art. 3 Abs. 1 GG nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen. Jede gesetzliche Regelung des Versorgungsrechts muss generalisieren und enthält damit zwangsläufig auch gewisse individuelle Härten. Dementsprechend können zur Ausgestaltung auch Stichtagsregelungen verwendet werden, sofern sich die zeitliche Anknüpfung am gegebenen Sachverhalt orientiert und damit sachlich vertretbar ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.09.2009, a. a. O.).
22 
Dem Kläger kann auch nicht darin gefolgt werden, dass für die Personengruppe der ehemals beamteten Notare, die im Falle ihrer Aufnahme in das Versorgungswerk nachversichert werden können, eine Sonderregelung hätte getroffen werden müssen. Auch für diesen Personenkreis gilt, dass bei einer Aufnahme in das Versorgungswerk in höherem Lebensalter die geleisteten Beiträge (einschließlich etwaiger Nachversicherungsbeiträge) nur eine kurze Verweildauer beim Versorgungswerk haben, ehe der Versorgungsfall eintritt. Dies zeigt gerade der Fall des Klägers mit besonderer Deutlichkeit, der im Falle seiner Aufnahme in das Versorgungswerk bereits in knapp zwei Jahren Anspruch auf die reguläre Altersrente hätte, die wegen der erheblichen Nachversicherungsbeiträge vergleichsweise hoch ausfiele. Umgekehrt stünden dem Beklagten diese Nachversicherungsbeiträge bis dahin nur relativ kurze Zeit zur Verfügung, um daraus Zinsen für die Solidargemeinschaft zu erwirtschaften.
23 
Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz ist auch nicht darin zu sehen, dass freiberufliche Notare und Patentanwälte nach §§ 6 Abs. 1 RAVG, 9 Abs. 1 RAVwS noch bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres Mitglied im Versorgungwerk werden konnten, wenn sie dies innerhalb einer Ausschlussfrist von 2 Jahren nach Inkrafttreten des Rechtsanwaltsversorgungsgesetzes am 01.01.1985 beantragt haben. Denn dieser Personenkreis hatte vor Inkrafttreten des Rechtsanwaltsversorgungsgesetzes gar nicht die Möglichkeit, dem Versorgungswerk beizutreten. Bei den genannten Vorschriften geht es um Regelungen für den „Gründungsbestand“ bei Errichtung des Versorgungswerks. Der Anfangsbestand eines Versorgungswerks unterscheidet sich aber so wesentlich von dem späteren Mitgliederbestand, dass Sonderregelungen, die das Vertrauen dieser Personengruppe in höherem Maße schützen, als das Vertrauen später eintretender Mitglieder, grundsätzlich nicht gleichheitswidrig sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.05.1993 - 1 B 95/92 - u. Beschl. v. 22.08.1996 - 1 B 150/96 -, jew. juris).
24 
Das Vorbringen des Klägers, nach den vom Beklagten geschlossenen Überleitungsabkommen mit den Versorgungswerken anderer Bundesländer könnten deren Mitglieder unabhängig vom jeweiligen Alter zum Beklagten wechseln und ihre bei dem bisher zuständigen Versorgungswerk geleisteten Beiträge überleiten lassen, hat sich nicht bewahrheitet. Der Vertreter des Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung mehrere dieser Überleitungsabkommen vorgelegt, die für die Überleitung sämtlich voraussetzen, dass das Mitglied eines der vertragsschließenden Versorgungswerke vor Vollendung des 45. Lebensjahres Mitglied in dem anderen Versorgungswerk wird. Wie der Vertreter des Beklagten weiter in der mündlichen Verhandlung versichert hat, sehen sämtliche vom Beklagten geschlossene Überleitungsabkommen die Altersgrenze von 45 Jahren vor. Von daher fehlt es schon an der vom Kläger gesehenen Ungleichbehandlung.
25 
Der Kläger kann auch nicht damit gehört werden, dass die mit der Altersgrenze verfolgten Zwecke einer Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Beklagten möglicherweise auch auf anderem Wege hätten erreicht werden können. Diese Frage unterfällt dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers. Das Gericht hat unter dem Blickwinkel des Art. 3 Abs. 1 GG - wie ausgeführt - nur zu überprüfen, ob die von diesem gewählte Regelung willkürlich ist. Dies ist nach alledem nicht der Fall.
26 
Auch ein Verstoß gegen europäisches Recht ist nicht ersichtlich. Der Kläger beruft sich in diesem Zusammenhang zunächst zu Unrecht auf das in Art. 21 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) ergebende Verbot der Diskriminierung aus Gründen des Alters. Nach Auffassung des Gerichts ist bereits der Anwendungsbereich der GRCh im vorliegenden Fall nicht eröffnet.
27 
Die Charta der Grundrechte gilt gemäß Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GRCh für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips; für die Mitgliedstaaten gilt sie ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union. Beim Rechtsanwaltsversorgungsgesetz und der Satzung des Beklagten handelt es sich jedoch um rein nationale Regelungen, die keine unionsrechtlichen Vorgaben umsetzen. Vielmehr müssen die sozialpolitisch wesentlichen Entscheidungen in eigener Verantwortung der deutschen Gesetzgebungsorgane getroffen werden. Namentlich die Existenzsicherung des Einzelnen muss weiterhin primäre Aufgabe der Mitgliedstaaten bleiben, da seit jeher Entscheidungen über die sozialstaatliche Gestaltung von Lebensverhältnissen als besonders sensibel für die demokratische Selbstgestaltungsfähigkeit eines Verfassungsstaates gelten (vgl. BVerfG, Urt. v. 30.06.2009 - 2 BvE 2/08 -, BVerfGE 123, 267). Dies gilt nicht nur für das Sozialversicherungsrecht im engeren Sinne, sondern auch für den hier gegebenen Bereich der Altersversorgung für Angehörige freier Berufe, da es sich bei deren Versorgungswerke um ein dem staatlichen System der sozialen Sicherheit gleichgestelltes System handelt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.09.2009, a. a. O.). Insbesondere stellen die hier zu beurteilenden Bestimmungen - wie noch auszuführen sein wird - keine Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG dar. Von daher fehlt es hier an einer Durchführung des Rechts der Union im Sinne von Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GRCh. Art. 51 Abs. 2 GRCh stellt ausdrücklich fest, dass die Charta den Geltungsbereich des Unionsrechts nicht über die Zuständigkeiten der Union hinaus ausdehnt und weder neue Zuständigkeiten begründet noch bestehende Zuständigkeiten ändert. Schon für die Rechtslage vor Inkrafttreten der Charta hat der Europäische Gerichtshof aber entschieden, dass das Gemeinschaftsrecht kein Verbot der Diskriminierung aus Gründen des Alters enthält, dessen Schutz die Gerichte der Mitgliedstaaten zu gewährleisten hätten, wenn die möglicherweise diskriminierende Behandlung keinen gemeinschaftsrechtlichen Bezug aufweist (vgl. EuGH, Urt. v. 23.09.2008 - C-427/06 - „Bartsch“, NJW 2008, 3417).
28 
Unabhängig davon verstößt eine Ungleichbehandlung wegen eines der Merkmale im Sinne des Art. 21 Abs. 1 GRCh nicht notwendig gegen diese Vorschrift. Eine unzulässige Diskriminierung liegt nur vor, wenn es für die Ungleichbehandlung keinen ausreichenden Grund gibt. An einer Verletzung fehlt es dagegen, wenn für die Ungleichbehandlung eine objektive und angemessene Rechtfertigung besteht (vgl. Jarass, GRCh, 2010, Art. 21 RdNr. 24 m. w. N.). Der ausreichende Grund für die Ungleichbehandlung ist hier aber - wie ausgeführt - in dem Interesse an der Stabilität des berufsständischen Versorgungssystems zu sehen.
29 
Der geltend gemachte Verstoß gegen die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl.EG L 303, S. 16) ist nicht gegeben. Diese Richtlinie findet auf den Beklagten keine Anwendung. Das Versorgungswerk der Rechtsanwälte ist ein staatliches System der sozialen Sicherheit, das nach Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie von deren Geltungsbereich ausgenommen ist. Diese Bestimmung wird präzisiert durch den Erwägungsgrund 13. Danach findet die Richtlinie keine Anwendung auf Sozialversicherungs- und Sozialschutzsysteme, deren Leistungen nicht einem Arbeitsentgelt in dem Sinne gleichgestellt werden, der diesem Begriff für die Anwendung des Art. 141 EG gegeben wurde. Die Leistungen des Beklagten stellten jedoch kein Arbeitsentgelt in diesem Sinne dar. Sie werden den Mitgliedern des Beklagten nach Maßgabe der Satzung erbracht, wobei auch die Versorgungsabgaben von den Kammermitgliedern entrichtet werden und Arbeitgeberbeiträge nicht vorgesehen sind. Die Leistungen des Versorgungswerks sind daher kein nachgezogenes Entgelt für die Arbeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.07.2007 - 6 C 27/06 -, BVerwGE 129, für ein ärztliches Versorgungswerk; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.09.2009, a. a. O.).
30 
Entsprechendes gilt für die Verbürgungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14.08.2006 (BGBl. I S. 1897 - AGG -), mit dem der Bundesgesetzgeber die Richtlinie 2000/78/EG umgesetzt hat. Es sprechen bereits gewichtige Gründe dafür, dass der Bundesgesetzgeber keine Gesetzgebungsbefugnis dazu hat, Bestimmungen mit Auswirkung auf die landesrechtlich normierten Leistungen eines Versorgungswerks der Angehörigen eines freien Berufes zu erlassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.07.2007, a. a. O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.09.2009, a. a. O.). Jedenfalls erstreckt sich das AGG vom sachlichen Anwendungsbereich her auch nicht auf die Alterssicherungssysteme. § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG spricht insoweit davon, dass unterschiedliche Behandlungen wegen des Alters „insbesondere“ die Festsetzung von Altersgrenzen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit als Voraussetzung für die Mitgliedschaft einschließen können. Wenn dies aber schon bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit möglich ist, deren Leistungen jedenfalls eine gewisse Nähe zum Arbeitsentgelt aufweisen, muss dies erst recht bei Systemen der sozialen Sicherung gelten, bei denen diese Nähe - wie im vorliegenden Fall - fehlt. Es liegt auf der Hand, dass im Regelungsbereich der Alterssicherung Bezugnahmen auf das Alter sachgerecht sind und daher nicht einer generellen Rechtfertigungslast unterliegen (so ausdrücklich VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.09.2009, a. a. O.).
31 
Im Übrigen stehen die vom Kläger angegriffenen Bestimmungen aber auch inhaltlich im Einklang mit den Rechtsvorgaben zur Verhütung einer Diskriminierung wegen des Alters. Denn Altersdifferenzierungen unterliegen keinem strikten Verbot, sondern sind gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2000/78/EG und § 10 Satz 1 AGG zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt sind. Diese sachliche Rechtfertigung ist angesichts des bereits Ausgeführten aber gegeben und zur Vermeidung übermäßiger Versorgungslasten auch nicht unverhältnismäßig (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.09.2009, a. a. O., m. w. N.).
32 
Dass Art. 21 GRCh und die Richtlinie 2000/78/EG den vom Kläger angegriffenen Bestimmungen des Rechtsanwaltsversorgungsgesetzes und der Satzung des Beklagten nicht entgegenstehen, unterliegt danach keinem vernünftigen Zweifel, der die angeregte Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gebieten könnte.
33 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht keinen Anlass, das Urteil wegen der Kosten nach § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
34 
Beschluss
35 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf5.000,-- EUR festgesetzt.
36 
Wegen der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 GKG verwiesen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 26. November 2007 - 8 K 1267/05 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Rechtsstreit betrifft die Ausgestaltung der freiwilligen Zuzahlungsmöglichkeiten in das berufsständische Altersversorgungssystem. Der Kläger wendet sich gegen eine von der Baden-Württembergischen Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte beschlossene Begrenzung freiwilliger Zuzahlungen nach Vollendung des 55. Lebensjahres.
Die Altersversorgung von Ärzten, Zahnärzten und Tierärzten wird grundsätzlich nicht durch Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung sichergestellt, sondern durch die Gewährung von Altersruhegeld durch eine hierfür eingerichtete Versorgungsanstalt (vgl. § 2 des Gesetzes über die Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte i. d. F. der Bekanntmachung vom 28.07.1961, GBl. 1961 S. 299, zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.10.2007, GBl. S. 473 - VersAnstG -). Die Einzelheiten werden gemäß §§ 9 Abs. 1, 11 VersAnstG durch die Satzung der Beklagten geregelt. Danach werden die Versorgungsleistungen durch eine jährliche Pflichtabgabe der Teilnehmer in Höhe von 9 % der auf Tausendeurobeträge abgerundeten Summe ihrer Einkünfte des vorletzten Jahres finanziert (vgl. § 23 Abs. 1 der Satzung). Die Höhe des im Versorgungsfall zu leistenden Ruhegeldes bestimmt sich maßgeblich aus dem Prozentverhältnis der jeweils geleisteten Versorgungsabgabe zur jährlichen Durchschnittsabgabe (vgl. § 28 Abs. 1 und Abs. 3 der Satzung). Um diesen Prozentsatz erhöhen zu können, wird den Teilnehmern unter bestimmten Voraussetzungen gestattet, über die Pflichtabgabe hinaus zusätzlich freiwillige Versorgungsabgaben zu entrichten, um ein Prozentverhältnis von 100 zur jährlichen Durchschnittsabgabe zu erreichen (vgl. § 23 Abs. 4 lit. a) der Satzung). Diese Möglichkeit ist durch die von der Beklagten am 20.10.2004 beschlossene Satzungsänderung jedoch geändert und begrenzt worden. Zusätzliche Versorgungsabgaben sind danach auch weiterhin bis zu 10 % der jährlichen Pflichtabgabe möglich; die darüber hinausgehende Auffüllung auf die jährliche Durchschnittsabgabe ist gemäß § 23 Abs. 4 lit. a) Satz 2 letzter Halbsatz der Satzung jedoch für Jahre ausgeschlossen, in denen der Teilnehmer das 55. Lebensjahr bereits vollendet hat.
Der am … 1944 geborene Kläger ist als Tierarzt seit 1982 Pflichtteilnehmer im Versorgungssystem der Beklagten. Seit 1993 leistete er regelmäßig freiwillige Zuzahlungen, um insgesamt 100 % der jährlichen Durchschnittsabgabe zu erreichen. Mit Bescheid vom 23.03.2005 setzte die Beklagte die jährliche Pflichtabgabe des Klägers für das Jahr 2005 auf 4.230,-- EUR fest. Gleichzeitig teilte sie dem Kläger mit, dass diese Versorgungsabgabe 39,39 % der Durchschnittsabgabe erreiche. Eine freiwillige Zuzahlung sei nach den geänderten Satzungsbestimmungen nur bis zu 10 % der jährlichen Pflichtabgabe - im Falle des Klägers also maximal in Höhe von 423,-- EUR - möglich. Die Zuzahlung werde bewilligt, wenn der Betrag bis zum 30.06.2006 bei der Beklagten eingegangen sei.
Am 22.04.2005 legte der Kläger „Einspruch“ dagegen ein, seine Versorgungsabgabe künftig nicht mehr auf 100 % der jährlichen Durchschnittsabgabe erhöhen zu können. Das Begehren wurde durch Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 07.07.2005 zurückgewiesen. Auch die hiergegen am 10.08.2005 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen abgewiesen. Die zum Jahr 2005 geänderte Satzung der Beklagten weise eine Grundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch nicht mehr auf und diese Satzungsbestimmung sei auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.
Gegen das ihm am 07.02.2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 20.02.2008 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese - nach Fristverlängerung - am 23.04.2008 begründet.
Der Kläger beantragt bei sachdienlicher Auslegung,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 26. November 2007 - 8 K 1267/05 - zu ändern
und die Beklagte unter Aufhebung der entgegenstehenden Feststellungen im Bescheid vom 23.03.2005 und des Widerspruchsbescheids vom 07.07.2005 zu verpflichten, dem Kläger die freiwillige Zuzahlung für das Jahr 2005 bis zur Höhe der jährlichen Durchschnittsabgabe zu gestatten,
sowie festzustellen, dass der Kläger auch künftig berechtigt ist, Zuzahlungen bis zur Höhe der jährlichen Durchschnittsabgabe zu leisten.
10 
Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, die Ausschlussregelung in § 23 Abs. 4 lit. a) Satz 2 letzter Halbsatz der Satzung in der Fassung vom 20.10.2004 sei unwirksam. Die Satzungsänderung verstoße gegen Art. 14 Abs. 1 GG, weil sie in unangemessener Weise in erworbene Rechtspositionen eingreife. Angesichts der Tatsache, dass der Kläger seit 1993 regelmäßig und dem System der Beklagten entsprechend Zuzahlungen bis zur Höhe der jährlichen Durchschnittsabgabe entrichtet habe, sei ein verfestigter Anspruch auf Beibehaltung dieser Möglichkeit eingetreten. Die abrupte und ohne Übergangsregelung vorgesehene Änderung zum Jahr 2005 sei im Übrigen mit dem rechtsstaatlich garantierten Vertrauensschutz nicht vereinbar. Insbesondere sei weder eine Ausnahmemöglichkeit für Bestandsfälle vorgesehen, die bereits seit Jahren dauerhaft von der Zuzahlungsmöglichkeit Gebrauch gemacht haben, noch enthalte die Bestimmung eine Härtefallklausel. Jedenfalls erweise sich der mit der Satzungsänderung verbundene, nicht vorhersehbare Eingriff in die Lebensplanung des Klägers als unverhältnismäßig. Denn in dem Alter, in dem sich der Kläger befinde, bestehe keine Möglichkeit mehr, ein anderes Versorgungssystem mit adäquaten Ruhegehaltsleistungen aufzubauen. Schließlich stehe die Regelung auch nicht in Einklang mit Art. 3 Abs. 1 GG, weil es an einer hierfür erforderlichen sachlichen Rechtfertigung fehle. Dies gelte insbesondere für die Grenzziehung mit dem 55. Lebensjahr, aber auch für das Fehlen einer Übergangsregelung oder Abfederung. Aus dem von der Beklagten herangezogenen versicherungsmathematischen Gutachten vom 29.03.2006 ergebe sich schon deshalb nichts anderes, weil dieses die spezifische Situation des Klägers nicht berücksichtigt habe und nur allgemeine Stellungnahmen enthalte. Schließlich bewirke die Regelung auch eine europarechtlich unzulässige Diskriminierung wegen des Alters.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
die Berufung zurückzuzuweisen.
13 
Zur Begründung verweist sie insbesondere darauf, dass nur die Möglichkeit der freiwilligen Zuzahlung, nicht aber das gesetzlich vorgesehene System der Altersvorsorge betroffen sei. Ein Anspruch auf unveränderten Fortbestand bestehender Zuzahlungsmöglichkeiten bestehe jedoch nicht. Der Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG werde bereits nicht berührt, weil der Kläger erst durch eine genehmigte Zuzahlung eine Anwartschaft erwerben könne. Allein die eingeräumte Gelegenheit, eine Zuzahlung beantragen zu können, vermittle dagegen keine eigentumsähnliche Schutzposition. Außerdem sei diese Möglichkeit auch nicht abgeschafft, sondern lediglich betragsmäßig begrenzt worden. Die Satzungsänderung sei im Übrigen auch sachlich gerechtfertigt, weil sie der Erhaltung der Funktions- und Leistungsfähigkeit der Versorgungsanstalt diene.
14 
Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts und die beigezogenen Behördenakten der Beklagten vor. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die Akten des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und den Anforderungen aus § 124a Abs. 3 VwGO entsprechend eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist zulässig. Sie hat in der Sache aber keinen Erfolg, weil das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen hat. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, auch nach dem 01.01.2005 freiwillige Zuzahlungen über die in § 23 Abs. 4 lit. a) der Satzung der Beklagten vorgesehene Grenze von 10 % der jährlichen Pflichtabgabe hinaus entrichten zu dürfen. Dem Begehren steht die eindeutige Ausschlussregelung aus § 23 Abs. 4 lit. a) Satz 2 letzter Halbsatz der Satzung der Beklagten entgegen, die mit höherrangigem Recht vereinbar ist.
16 
1. Der Eigentumsgewährleistungsanspruch aus Art. 14 Abs. 1 GG ist nicht berührt.
17 
Zwar können auch Rentenanwartschaften dem Schutzbereich des Grundrechts auf Eigentum unterfallen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.02.2007 - 1 BvL 10/00 -, BVerfGE 117, 272 [292]). Eine entsprechende Rechtsposition hat der Kläger indes für den begehrten Zeitraum ab dem 01.01.2005 nicht inne. Vielmehr setzt der Anspruch auf spätere Gewährung eines Ruhegeldes, der Substrat der eigentumsähnlich erstärkten Rechtsposition ist, jedenfalls das Innehaben eines Anspruchs voraus, dessen Realisierung nur noch eine Frage des Zeitablaufs ist. Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich der streitgegenständlichen Zuzahlung ab dem Jahr 2005 nicht vor, weil die versorgungsrechtliche Anerkennung entsprechender Zuzahlungen eine Gestattung des Versorgungswerks voraussetzt (vgl. § 23 Abs. 4 lit. a) der Satzung). Da hinsichtlich der vom Kläger begehrten Höherversicherung aber weder die Gestattung durch den Beklagten noch die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen für diese vorliegen, hat er einen eigentumsähnlichen Anspruch, der vom Gewährleistungsbereich des Art. 14 Abs. 1 GG erfasst sein könnte, nicht erworben. Die tatsächlich erbrachten Beitragsleistungen selbst indes werden durch die Satzungsänderung nicht berührt.
18 
2. Die angegriffene Satzungsbestimmung steht auch nicht im Widerspruch zu dem verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz.
19 
a) Die betragsmäßige Begrenzung der Möglichkeit freiwilliger Zuzahlungen ab dem 01.01.2005 lässt die Wirksamkeit der vor diesem Zeitraum gezahlten Versorgungsabgaben unberührt. Die Satzungsänderung greift daher nicht in einen in der Vergangenheit liegenden, bereits abgeschlossenen Sachverhalt ein, sodass die Konstellation der „echten“ Rückwirkung auf einen bereits abgewickelten Tatbestand nicht vorliegt. Die Satzungsbestimmung bewirkt aber, dass den älteren Teilnehmern die Möglichkeit genommen wird, die bisher erbrachte Zuzahlung bis zur Durchschnittsabgabe fortzusetzen. Sie knüpft damit an ein in der Vergangenheit begründetes und noch nicht abgeschlossenes Rechtsverhältnis an und wirkt hierauf für die Zukunft ein. Derartige „unechte“ Rückwirkungen sind zwar grundsätzlich zulässig, denn sonst könnte der Gesetzgeber Dauerschuldverhältnisse nicht mehr modifizieren und würde damit nicht mehr über den notwendigen Flexibilitäts- und Reaktionsspielraum verfügen. Sie unterliegen aber den rechtsstaatlichen Grenzen des Vertrauensschutzes (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.11.1984 - 1 BvR 1157/82 -, BVerfGE 68, 287 [307]). Denn auch in dieser Konstellation kann das Vertrauen des Einzahlenden enttäuscht werden, wenn nachträglich ein entwertender Eingriff vorgenommen wird, mit dem der Betroffene nicht zu rechnen brauchte und den er also bei seinen Dispositionen nicht berücksichtigen musste (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.06.1979 - 1 BvL 10/78 -, BVerfGE 51, 356 [362f.]). Dies gilt im Bereich der Altersvorsorge in besonderer Weise, weil die Eigenleistungen hier erst zu einem sehr viel später liegenden Zeitpunkt zu Ansprüchen führen und das Vertrauen des Berechtigten auf den Fortbestand der Leistungsregelungen daher im besonderen Maße schutzwürdig ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 16.07.1985 - 1 BvL 5/80 u.a. -, BVerfGE 69, 272 [309]). Eingriffe in die Systematik des Altersvorsorgesystems bedürfen daher der besonderen Rechtfertigung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.07.2007 - 1 BvR 824/03 u.a. -, DVBl 2007, 1228).
20 
Allerdings geht der verfassungsrechtlich geforderte Vertrauensschutz nicht so weit, dass der Betroffene vor jeder nachteiligen Neuerung bewahrt werden müsste. Gerade im Bereich der Altersvorsorge und des Sozialversicherungsrechts muss der Normgeber vielmehr aus Gründen des Allgemeinwohls auf veränderte Situationen zum Schutz der Solidargemeinschaft reagieren können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.06.1979 - 1 BvL 10/78 -, BVerfGE 51, 356 [363]). Grundsätzlich kommt dem Normgeber bei der Ausgestaltung der Leistungen daher ein sozialpolitischer Gestaltungsspielraum zu, sofern die Neuregelungen nicht zu einer substantiellen Entwertung der erreichten Ansprüche führen, durch die das Leistungssystem seine Funktion als substantielle Altersvorsorge verlöre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.07.2007 - 1 BvR 824/03 u.a. -, DVBl 2007, 1228).
21 
Diese Grenze ist vorliegend bereits deshalb nicht erreicht, weil die Beschränkungen des Zuzahlungssystems nur das Angebot einer freiwilligen Zusatzversorgung betrifft. Die Absicherung des Klägers in der Pflichtversorgung der Beklagten dagegen bleibt von der Kappung möglicher Zuzahlungen gänzlich unberührt. Ein aus Verfassungsgründen geschütztes Interesse am Fortbestand des bestehenden Zuzahlungssystems besteht indes nicht. Das Vertrauen des Klägers in die Fortsetzung hat kein so erhebliches Gewicht, dass eine Verletzung des Rechtsstaatsprinzips festzustellen wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.02.2007 - 1 BvR 836/01 -, BVerfGK 10, 326). Im Übrigen wird mit der angegriffenen Satzungsbestimmung die vom Kläger getroffene Disposition auch nicht nachträglich „entwertet“. Vielmehr bleiben die eingezahlten Zuzahlungsbeträge auch weiterhin voll ruhegeldwirksam. Allein die Tatsache, dass eine Fortführung dieser Möglichkeit nicht bis zum Rentenalter ermöglicht wird, stellt aber keine „Entwertung“ in diesem Sinne dar.
22 
b) Unabhängig hiervon muss das Interesse des Klägers am ungeschmälerten Fortbestand der Zuzahlungsmöglichkeiten auch gegenüber den Belangen des Gemeinwohls zurückstehen.
23 
Die Beklagte durfte unter Ausschöpfung des ihr bei der Ausgestaltung des Versorgungssystems ihrer Teilnehmer zukommenden Spielraums die beanstandete Altersgrenze vornehmen. Die der Regelung zugrunde liegende Einschätzung, ohne eine entsprechende Beschränkung werde die Funktions- und Leistungsfähigkeit der Altersversorgung durch die Beklagte gefährdet, ist nicht zu beanstanden.
24 
Das Finanzierungssystem der Beklagten unterscheidet sich von dem der gesetzlichen Rentenversicherung und basiert auf dem sog. „offenen Deckungsplanverfahren“ (vgl. hierzu die Stellungnahme des Versicherungsmathematikers K. vom 29.03.2006). Hierbei führen die Versorgungsabgaben der Teilnehmer zu Rentenansprüchen, ohne dass das Alter berücksichtigt wird, indem die Abgaben geleistet werden. Für die Finanzierung durch die Beklagte ergeben sich durch die unterschiedlich lange Zinswirkung der Beträge jedoch erhebliche Unterschiede. Versicherungsmathematisch werden durch die Beiträge der jüngeren Mitglieder damit Gewinne erzielt, mit denen die Beitragsstabilität für ältere Teilnehmer gesichert werden kann. Durch die Zinswirkung der geleisteten Versorgungsabgaben tragen die Beiträge der jüngeren Mitglieder damit diejenigen der älteren mit. Ausweislich des versicherungsmathematischen Gutachtens vom 29.03.2006 betrug das Grenzalter der kalkulierten Transferleistung im Bezugsjahr 2002 55 Jahre. Dieses Deckungssystem wird durch Zuzahlungen älterer Teilnehmer in seiner Struktur gefährdet. Denn je höher die Auszahlungsbeträge sind, die auf einer relativ kurz vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze geleisteten Versorgungsabgabe beruhen, desto größer wird der versicherungsmathematische Gewinn für den Berechtigten.
25 
Die mit dieser Diskrepanz begründeten Gefahren sollten durch die Neufassung des § 23 Abs. 4 lit. a) Satz 2 der Satzung der Beklagten vermindert werden. In der Sitzungsvorlage vom 28.09.2004 zur maßgeblichen Sitzung der Vertreterversammlung vom 20.10.2004 heißt es hierzu:
26 
„Um die nachteilige Wirkung der Berechnung von Versorgungsabgaben im höheren Alter nicht noch zu verschärfen, soll die Möglichkeit der Zuzahlung über 10 % der Pflichtabgaben hinaus insoweit begrenzt werden, als eine Zuzahlung jenseits der Vollendung des 55. Lebensjahres nicht mehr zugelassen wird. Bisher waren Zuzahlungen bis unmittelbar vor Eintritt des Ruhestandes möglich. Diese Zuzahlungsbeträge haben jedoch nur noch eine geringe oder gar keine Zins- und Zinseszinswirkung. Dennoch sind sie in gleicher Weise rentenwirksam wie Beiträge, die z. B. mit dem 30. Lebensjahr gezahlt worden sind. Dies liegt darin begründet, dass das versicherungsmathematische System der Versorgungsanstalt keine altersabhängige Verrentung kennt. …
27 
Es wird daher vorgeschlagen, es bei der 10 %-igen Zuzahlung über alle Altersklassen zu belassen, um damit insbesondere Teilnehmern zu ermöglichen, die versicherungsmathematischen Abschläge durch höhere Versorgungsabgaben auszugleichen. Zugleich soll jedoch die Möglichkeit der Zuzahlung über die 10 % der Pflichtabgabe hinaus für Jahre ausgeschlossen werden, in denen ein Teilnehmer das 55. Lebensjahr vollendet hat und damit vor Eintritt in den möglichen Ruhestand steht.“
28 
Diese Erwägungen der Beklagten sind nachvollziehbar, beruhen auf einer hinreichend aufgeklärten Tatsachengrundlage und dienen dem Schutz der Leistungsfähigkeit des Altersvorsorgesystems. Der Gestaltungsspielraum für die Leistungsausgestaltung in der Satzung ist mit der Neufassung damit nicht überschritten, ohne dass es auf die versicherungsmathematische Berechnung im Einzelnen ankommt. Die vom Kläger hilfsweise beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens durch das Gericht war daher nicht geboten.
29 
Dies ergibt sich auch daraus, dass die Neufassung des § 23 Abs. 4 lit. a) Satz 2 der Satzung der Beklagten im Zusammenhang mit weiteren Satzungsänderungen steht. Denn ausweislich der benannten Sitzungsunterlage wurden die Vorkehrungen gegen übermäßige Zuzahlungen kurz vor Eintritt des Rentenalters maßgeblich durch die Neufassung der Altersgrenze in § 18 Nr. 2 der Satzung der Beklagten angestoßen. Mit dieser Novellierung wurde die Altersgrenze für die Teilnahme am Versorgungssystem der Beklagten aus europarechtlichen Gründen von 45 auf 65 Jahre angehoben. Durch die Streichung der ursprünglich bestehenden Altersgrenze können demnach Teilnahmeverläufe entstehen, in denen ein Berechtigter erst in höherem Lebensalter in die Versorgungsanstalt eintritt und demgemäß nur für einen relativ kurzen Zeitraum Versorgungsabgaben entrichtet. Durch die damit entstehenden Zinsnachteile wird die versicherungsmathematische Berechnung der Versorgungsleistung potentiell zu Lasten der jüngeren Mitglieder verschlechtert. Eine nachführende Begrenzung der Zuzahlungen in höherem Alter trägt damit der Generationengerechtigkeit der im Versorgungssystem der Beklagten bestehenden Solidargemeinschaft Rechnung und dient dem Interesse der Systemsicherung. Diese Anliegen sind von hinreichendem verfassungsrechtlichen Gewicht.
30 
c) Der Satzungsgeber war auch nicht verpflichtet, eine Übergangsregelung für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits über 55-jährigen Teilnehmer zu schaffen.
31 
Dem Kläger ist zuzugeben, dass eine Übergangsregelung hilfreich gewesen wäre, um einen bruchlosen Fortbestand der bereits begonnenen Versicherungsverläufe zu gewährleisten. Anhaltspunkte dafür, dass dies aus verfassungsrechtlichen Gründen unverzichtbar gewesen sein sollte, sind indes nicht ersichtlich.
32 
Dies ergibt sich zunächst schon daraus, dass ein Vertrauenstatbestand, nach dem die Zuzahlungsmöglichkeiten bis zur Erreichung des Rentenalters ungeschmälert fortbestehen, nicht geschaffen worden ist. Die bloße Einräumung einer entsprechenden Möglichkeit durch die Vorgängersatzung vermittelt eine dergestalt gesicherte Rechtsposition für die Zukunft nicht; demgemäß ist das System der Zuzahlungsmöglichkeiten in den letzten Jahren auch wiederholt geändert worden. Dies gilt vorliegend auch in Anbetracht der gesetzlichen Ausgestaltung des Versorgungssystems der Beklagten, denn nach § 9 Abs. 3 VersAnstG gelten Satzungsänderungen, durch welche die Versorgungsbezüge erhöht oder gemindert werden, auch für die vor der Änderung der Satzung eingetretenen Versorgungsfälle.
33 
Zu berücksichtigen ist überdies, dass die Zuzahlungsmöglichkeit nicht abgeschafft, sondern nur begrenzt worden ist. Mit der weiterhin bestehenden Befugnis einer Zuzahlung um 10 % der jährlichen Pflichtabgabe ist daher auch künftig eine Aufstockung des Ruhegehalts gewährleistet, mit dem adäquate Leistungen im Versorgungsfall erzielt werden können.
34 
Schließlich ist nicht zu übersehen, dass die vom Kläger geforderte Übergangsregelung eine Laufzeit von mindestens 10 Jahren aufweisen müsste, die angesichts der satzungsgemäßen Berechnungsweise der Altersbezüge zu einem nicht unerheblichen Finanzierungsrisiko führen könnte. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die unmittelbare Einführung der Altersgrenze mit den Vorgaben höherrangigen Rechts nicht vereinbar sind, liegen damit nicht vor.
35 
3. Die Neuregelung verstößt auch nicht gegen das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG.
36 
Mit den vorstehenden Erwägungen ist bereits dargetan, dass die vom Kläger beanstandete Neuregelung auf hinreichende sachliche Gesichtspunkte gestützt werden kann. Dies gilt auch im Hinblick auf die vom Kläger in besonderer Weise angegriffene Grenzziehung auf das 55. Lebensjahr. Dem Gesetzgeber ist es durch Art. 3 Abs. 1 GG nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen. Denn jede gesetzliche Regelung des Versorgungsrechts muss generalisieren und enthält damit zwangsläufig auch gewisse individuelle Härten. Dementsprechend können zur Ausgestaltung auch Stichtagsregelungen verwendet werden, sofern sich die zeitliche Anknüpfung am gegebenen Sachverhalt orientiert und damit sachlich vertretbar ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.02.2007 - 1 BvL 10/00 -, BVerfGE 117, 272 [Juris-Rn. 73]).
37 
Diese Voraussetzungen waren hier erfüllt, weil die Festlegung ersichtlich Bezug auf das versicherungsmathematisch berechnete Grenzalter nimmt, bei dem es zu einer Äquivalenz von geleisteten Beiträgen und in Anspruch genommenen Leistungen kommt. Der Satzungsgeber ist aber berechtigt, Altersabgrenzungen so vorzunehmen, wie es für die Begründung einer leistungsfähigen Solidargemeinschaft erforderlich ist (vgl. auch Senatsbeschluss vom 27.01.1987 - 9 S 2504/85 -, VBlBW 1987, 306). Die Bezugnahme auf das Grenzalter ist dabei von sachlichen Erwägungen getragen und nicht zu beanstanden. Denn später geleistete Zahlungen belasten die Finanzierung des Versorgungssystems der Beklagten. Es ergeben sich keine Zinsvorteile aus einer längeren Verweildauer, die den leistungsberechtigten Teilnehmern zugute kämen. Die von der Beklagten vorgenommene Grenzziehung der Stichtagsregelung ist daher durch die Besonderheiten ihres Finanzierungs- und Versorgungssystems gerechtfertigt.
38 
4. Schließlich liegt mit der Regelung auch keine unzulässige Benachteiligung wegen des Alters vor.
39 
Der geltende gemachte Verstoß gegen das Verbot der Diskriminierung aus Gründen des Alters nach der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl.EG L 303 S. 16) ist bereits deshalb nicht gegeben, weil der zur Entscheidung stehende Fall mangels gemeinschaftsrechtlichen Bezuges nicht im Anwendungsbereich des gemeinschaftsrechtlichen Verbots der Altersdiskriminierung liegt (vgl. EuGH, Urteil vom 23.09.2008 - C-427/06 - „Bartsch“ -, NJW 2008, 3417). Darüber hinaus findet die Richtlinie auf die Versorgungsleistungen der Beklagten auch materiell keine Anwendung, weil die Einschränkungen gemäß Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie nicht auf das staatliche Sozialsystem und den diesem gleichgestellten Systemen ausgedehnt worden sind. Die Leistungen der Beklagten sind aber entsprechende Sicherungssysteme der sozialen Sicherheit (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2007 - 6 C 27/06 -, BVerwGE 129, 129 [Juris-Rn. 42]).
40 
Entsprechendes gilt für die Verbürgungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14.08.2006 (BGBl. I S. 1897 - AGG -). Denn auch diese Vorschriften sind für den landesrechtlich normierten Bereich der Alterversorgung für Angehörige freier Berufe bereits grundsätzlich nicht anwendbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2007 - 6 C 27/06 -, BVerwGE 129, 129 [Juris-Rn. 35]) und vom sachlichen Anwendungsbereich her auch nicht auf die Alterssicherungssysteme erstreckt (vgl. § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG). Es liegt vielmehr auf der Hand, dass im Regelungsbereich der Alterssicherung Bezugnahmen auf das Alter sachgerecht sind und daher nicht einer generellen Rechtfertigungslast unterliegen.
41 
Unabhängig hiervon steht die angegriffene Satzungsbestimmung aber auch inhaltlich in Einklang mit den Rechtsvorgaben zur Verhütung einer Diskriminierung wegen des Alters. Denn Altersdifferenzierungen unterliegen keinem strikten Verbot, sondern sind gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2000/78 und § 10 Satz 1 AGG zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt sind. Diese sachliche Rechtfertigung ist angesichts des bereits Ausgeführten aber gegeben und zur Vermeidung übermäßiger Versorgungslasten auch nicht unverhältnismäßig (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 19.02.2009 - 2 C 18/07 -, Juris-Rn. 16; zur Differenzierung nach „rentenfernen“ und „rentennahen“ Jahrgängen auch BAG, Urteil vom 26.05.2009 - 1 AZR 198/08 -, Juris-Rn. 49).
42 
5. Die Klage kann daher im Ergebnis keinen Erfolg haben, weil dem Begehren die wirksame Ausschlussbestimmung aus § 23 Abs. 4 lit. a) Satz 2 der Satzung der Beklagten entgegensteht. Dies gilt sowohl für den in den angefochtenen Bescheiden geregelten Zeitraum des Jahres 2005 als auch für die mit der Feststellungsklage verfolgte Grundsatzfrage im Hinblick auf die künftigen Jahre.
43 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Ein Grund für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO besteht nicht.
44 
Beschluss vom 1. September 2009
45 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (vgl. §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG). Dabei geht der Senat in Anlehnung an Nr. 14.3 des Streitwertkatalogs 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom dreifachen Jahresbetrag der begehrten Rentensteigerung aus (vgl. dazu auch Nds. OVG, Beschluss vom 26.11.2007 - 8 OA 89/07 -, NVwZ-RR 2008, 430). Hieraus ergibt sich in Anlehnung an die vom Kläger vorgelegten Zahlen ein gerundeter Betrag von 5.000,-- EUR. Einer gesonderten Entscheidung über die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts (vgl. Schriftsatz des Klägers vom 20.02.2009) bedarf es damit nicht.
46 
Dieser Beschluss ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

Gründe

 
15 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und den Anforderungen aus § 124a Abs. 3 VwGO entsprechend eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist zulässig. Sie hat in der Sache aber keinen Erfolg, weil das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen hat. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, auch nach dem 01.01.2005 freiwillige Zuzahlungen über die in § 23 Abs. 4 lit. a) der Satzung der Beklagten vorgesehene Grenze von 10 % der jährlichen Pflichtabgabe hinaus entrichten zu dürfen. Dem Begehren steht die eindeutige Ausschlussregelung aus § 23 Abs. 4 lit. a) Satz 2 letzter Halbsatz der Satzung der Beklagten entgegen, die mit höherrangigem Recht vereinbar ist.
16 
1. Der Eigentumsgewährleistungsanspruch aus Art. 14 Abs. 1 GG ist nicht berührt.
17 
Zwar können auch Rentenanwartschaften dem Schutzbereich des Grundrechts auf Eigentum unterfallen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.02.2007 - 1 BvL 10/00 -, BVerfGE 117, 272 [292]). Eine entsprechende Rechtsposition hat der Kläger indes für den begehrten Zeitraum ab dem 01.01.2005 nicht inne. Vielmehr setzt der Anspruch auf spätere Gewährung eines Ruhegeldes, der Substrat der eigentumsähnlich erstärkten Rechtsposition ist, jedenfalls das Innehaben eines Anspruchs voraus, dessen Realisierung nur noch eine Frage des Zeitablaufs ist. Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich der streitgegenständlichen Zuzahlung ab dem Jahr 2005 nicht vor, weil die versorgungsrechtliche Anerkennung entsprechender Zuzahlungen eine Gestattung des Versorgungswerks voraussetzt (vgl. § 23 Abs. 4 lit. a) der Satzung). Da hinsichtlich der vom Kläger begehrten Höherversicherung aber weder die Gestattung durch den Beklagten noch die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen für diese vorliegen, hat er einen eigentumsähnlichen Anspruch, der vom Gewährleistungsbereich des Art. 14 Abs. 1 GG erfasst sein könnte, nicht erworben. Die tatsächlich erbrachten Beitragsleistungen selbst indes werden durch die Satzungsänderung nicht berührt.
18 
2. Die angegriffene Satzungsbestimmung steht auch nicht im Widerspruch zu dem verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz.
19 
a) Die betragsmäßige Begrenzung der Möglichkeit freiwilliger Zuzahlungen ab dem 01.01.2005 lässt die Wirksamkeit der vor diesem Zeitraum gezahlten Versorgungsabgaben unberührt. Die Satzungsänderung greift daher nicht in einen in der Vergangenheit liegenden, bereits abgeschlossenen Sachverhalt ein, sodass die Konstellation der „echten“ Rückwirkung auf einen bereits abgewickelten Tatbestand nicht vorliegt. Die Satzungsbestimmung bewirkt aber, dass den älteren Teilnehmern die Möglichkeit genommen wird, die bisher erbrachte Zuzahlung bis zur Durchschnittsabgabe fortzusetzen. Sie knüpft damit an ein in der Vergangenheit begründetes und noch nicht abgeschlossenes Rechtsverhältnis an und wirkt hierauf für die Zukunft ein. Derartige „unechte“ Rückwirkungen sind zwar grundsätzlich zulässig, denn sonst könnte der Gesetzgeber Dauerschuldverhältnisse nicht mehr modifizieren und würde damit nicht mehr über den notwendigen Flexibilitäts- und Reaktionsspielraum verfügen. Sie unterliegen aber den rechtsstaatlichen Grenzen des Vertrauensschutzes (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.11.1984 - 1 BvR 1157/82 -, BVerfGE 68, 287 [307]). Denn auch in dieser Konstellation kann das Vertrauen des Einzahlenden enttäuscht werden, wenn nachträglich ein entwertender Eingriff vorgenommen wird, mit dem der Betroffene nicht zu rechnen brauchte und den er also bei seinen Dispositionen nicht berücksichtigen musste (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.06.1979 - 1 BvL 10/78 -, BVerfGE 51, 356 [362f.]). Dies gilt im Bereich der Altersvorsorge in besonderer Weise, weil die Eigenleistungen hier erst zu einem sehr viel später liegenden Zeitpunkt zu Ansprüchen führen und das Vertrauen des Berechtigten auf den Fortbestand der Leistungsregelungen daher im besonderen Maße schutzwürdig ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 16.07.1985 - 1 BvL 5/80 u.a. -, BVerfGE 69, 272 [309]). Eingriffe in die Systematik des Altersvorsorgesystems bedürfen daher der besonderen Rechtfertigung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.07.2007 - 1 BvR 824/03 u.a. -, DVBl 2007, 1228).
20 
Allerdings geht der verfassungsrechtlich geforderte Vertrauensschutz nicht so weit, dass der Betroffene vor jeder nachteiligen Neuerung bewahrt werden müsste. Gerade im Bereich der Altersvorsorge und des Sozialversicherungsrechts muss der Normgeber vielmehr aus Gründen des Allgemeinwohls auf veränderte Situationen zum Schutz der Solidargemeinschaft reagieren können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.06.1979 - 1 BvL 10/78 -, BVerfGE 51, 356 [363]). Grundsätzlich kommt dem Normgeber bei der Ausgestaltung der Leistungen daher ein sozialpolitischer Gestaltungsspielraum zu, sofern die Neuregelungen nicht zu einer substantiellen Entwertung der erreichten Ansprüche führen, durch die das Leistungssystem seine Funktion als substantielle Altersvorsorge verlöre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.07.2007 - 1 BvR 824/03 u.a. -, DVBl 2007, 1228).
21 
Diese Grenze ist vorliegend bereits deshalb nicht erreicht, weil die Beschränkungen des Zuzahlungssystems nur das Angebot einer freiwilligen Zusatzversorgung betrifft. Die Absicherung des Klägers in der Pflichtversorgung der Beklagten dagegen bleibt von der Kappung möglicher Zuzahlungen gänzlich unberührt. Ein aus Verfassungsgründen geschütztes Interesse am Fortbestand des bestehenden Zuzahlungssystems besteht indes nicht. Das Vertrauen des Klägers in die Fortsetzung hat kein so erhebliches Gewicht, dass eine Verletzung des Rechtsstaatsprinzips festzustellen wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.02.2007 - 1 BvR 836/01 -, BVerfGK 10, 326). Im Übrigen wird mit der angegriffenen Satzungsbestimmung die vom Kläger getroffene Disposition auch nicht nachträglich „entwertet“. Vielmehr bleiben die eingezahlten Zuzahlungsbeträge auch weiterhin voll ruhegeldwirksam. Allein die Tatsache, dass eine Fortführung dieser Möglichkeit nicht bis zum Rentenalter ermöglicht wird, stellt aber keine „Entwertung“ in diesem Sinne dar.
22 
b) Unabhängig hiervon muss das Interesse des Klägers am ungeschmälerten Fortbestand der Zuzahlungsmöglichkeiten auch gegenüber den Belangen des Gemeinwohls zurückstehen.
23 
Die Beklagte durfte unter Ausschöpfung des ihr bei der Ausgestaltung des Versorgungssystems ihrer Teilnehmer zukommenden Spielraums die beanstandete Altersgrenze vornehmen. Die der Regelung zugrunde liegende Einschätzung, ohne eine entsprechende Beschränkung werde die Funktions- und Leistungsfähigkeit der Altersversorgung durch die Beklagte gefährdet, ist nicht zu beanstanden.
24 
Das Finanzierungssystem der Beklagten unterscheidet sich von dem der gesetzlichen Rentenversicherung und basiert auf dem sog. „offenen Deckungsplanverfahren“ (vgl. hierzu die Stellungnahme des Versicherungsmathematikers K. vom 29.03.2006). Hierbei führen die Versorgungsabgaben der Teilnehmer zu Rentenansprüchen, ohne dass das Alter berücksichtigt wird, indem die Abgaben geleistet werden. Für die Finanzierung durch die Beklagte ergeben sich durch die unterschiedlich lange Zinswirkung der Beträge jedoch erhebliche Unterschiede. Versicherungsmathematisch werden durch die Beiträge der jüngeren Mitglieder damit Gewinne erzielt, mit denen die Beitragsstabilität für ältere Teilnehmer gesichert werden kann. Durch die Zinswirkung der geleisteten Versorgungsabgaben tragen die Beiträge der jüngeren Mitglieder damit diejenigen der älteren mit. Ausweislich des versicherungsmathematischen Gutachtens vom 29.03.2006 betrug das Grenzalter der kalkulierten Transferleistung im Bezugsjahr 2002 55 Jahre. Dieses Deckungssystem wird durch Zuzahlungen älterer Teilnehmer in seiner Struktur gefährdet. Denn je höher die Auszahlungsbeträge sind, die auf einer relativ kurz vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze geleisteten Versorgungsabgabe beruhen, desto größer wird der versicherungsmathematische Gewinn für den Berechtigten.
25 
Die mit dieser Diskrepanz begründeten Gefahren sollten durch die Neufassung des § 23 Abs. 4 lit. a) Satz 2 der Satzung der Beklagten vermindert werden. In der Sitzungsvorlage vom 28.09.2004 zur maßgeblichen Sitzung der Vertreterversammlung vom 20.10.2004 heißt es hierzu:
26 
„Um die nachteilige Wirkung der Berechnung von Versorgungsabgaben im höheren Alter nicht noch zu verschärfen, soll die Möglichkeit der Zuzahlung über 10 % der Pflichtabgaben hinaus insoweit begrenzt werden, als eine Zuzahlung jenseits der Vollendung des 55. Lebensjahres nicht mehr zugelassen wird. Bisher waren Zuzahlungen bis unmittelbar vor Eintritt des Ruhestandes möglich. Diese Zuzahlungsbeträge haben jedoch nur noch eine geringe oder gar keine Zins- und Zinseszinswirkung. Dennoch sind sie in gleicher Weise rentenwirksam wie Beiträge, die z. B. mit dem 30. Lebensjahr gezahlt worden sind. Dies liegt darin begründet, dass das versicherungsmathematische System der Versorgungsanstalt keine altersabhängige Verrentung kennt. …
27 
Es wird daher vorgeschlagen, es bei der 10 %-igen Zuzahlung über alle Altersklassen zu belassen, um damit insbesondere Teilnehmern zu ermöglichen, die versicherungsmathematischen Abschläge durch höhere Versorgungsabgaben auszugleichen. Zugleich soll jedoch die Möglichkeit der Zuzahlung über die 10 % der Pflichtabgabe hinaus für Jahre ausgeschlossen werden, in denen ein Teilnehmer das 55. Lebensjahr vollendet hat und damit vor Eintritt in den möglichen Ruhestand steht.“
28 
Diese Erwägungen der Beklagten sind nachvollziehbar, beruhen auf einer hinreichend aufgeklärten Tatsachengrundlage und dienen dem Schutz der Leistungsfähigkeit des Altersvorsorgesystems. Der Gestaltungsspielraum für die Leistungsausgestaltung in der Satzung ist mit der Neufassung damit nicht überschritten, ohne dass es auf die versicherungsmathematische Berechnung im Einzelnen ankommt. Die vom Kläger hilfsweise beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens durch das Gericht war daher nicht geboten.
29 
Dies ergibt sich auch daraus, dass die Neufassung des § 23 Abs. 4 lit. a) Satz 2 der Satzung der Beklagten im Zusammenhang mit weiteren Satzungsänderungen steht. Denn ausweislich der benannten Sitzungsunterlage wurden die Vorkehrungen gegen übermäßige Zuzahlungen kurz vor Eintritt des Rentenalters maßgeblich durch die Neufassung der Altersgrenze in § 18 Nr. 2 der Satzung der Beklagten angestoßen. Mit dieser Novellierung wurde die Altersgrenze für die Teilnahme am Versorgungssystem der Beklagten aus europarechtlichen Gründen von 45 auf 65 Jahre angehoben. Durch die Streichung der ursprünglich bestehenden Altersgrenze können demnach Teilnahmeverläufe entstehen, in denen ein Berechtigter erst in höherem Lebensalter in die Versorgungsanstalt eintritt und demgemäß nur für einen relativ kurzen Zeitraum Versorgungsabgaben entrichtet. Durch die damit entstehenden Zinsnachteile wird die versicherungsmathematische Berechnung der Versorgungsleistung potentiell zu Lasten der jüngeren Mitglieder verschlechtert. Eine nachführende Begrenzung der Zuzahlungen in höherem Alter trägt damit der Generationengerechtigkeit der im Versorgungssystem der Beklagten bestehenden Solidargemeinschaft Rechnung und dient dem Interesse der Systemsicherung. Diese Anliegen sind von hinreichendem verfassungsrechtlichen Gewicht.
30 
c) Der Satzungsgeber war auch nicht verpflichtet, eine Übergangsregelung für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits über 55-jährigen Teilnehmer zu schaffen.
31 
Dem Kläger ist zuzugeben, dass eine Übergangsregelung hilfreich gewesen wäre, um einen bruchlosen Fortbestand der bereits begonnenen Versicherungsverläufe zu gewährleisten. Anhaltspunkte dafür, dass dies aus verfassungsrechtlichen Gründen unverzichtbar gewesen sein sollte, sind indes nicht ersichtlich.
32 
Dies ergibt sich zunächst schon daraus, dass ein Vertrauenstatbestand, nach dem die Zuzahlungsmöglichkeiten bis zur Erreichung des Rentenalters ungeschmälert fortbestehen, nicht geschaffen worden ist. Die bloße Einräumung einer entsprechenden Möglichkeit durch die Vorgängersatzung vermittelt eine dergestalt gesicherte Rechtsposition für die Zukunft nicht; demgemäß ist das System der Zuzahlungsmöglichkeiten in den letzten Jahren auch wiederholt geändert worden. Dies gilt vorliegend auch in Anbetracht der gesetzlichen Ausgestaltung des Versorgungssystems der Beklagten, denn nach § 9 Abs. 3 VersAnstG gelten Satzungsänderungen, durch welche die Versorgungsbezüge erhöht oder gemindert werden, auch für die vor der Änderung der Satzung eingetretenen Versorgungsfälle.
33 
Zu berücksichtigen ist überdies, dass die Zuzahlungsmöglichkeit nicht abgeschafft, sondern nur begrenzt worden ist. Mit der weiterhin bestehenden Befugnis einer Zuzahlung um 10 % der jährlichen Pflichtabgabe ist daher auch künftig eine Aufstockung des Ruhegehalts gewährleistet, mit dem adäquate Leistungen im Versorgungsfall erzielt werden können.
34 
Schließlich ist nicht zu übersehen, dass die vom Kläger geforderte Übergangsregelung eine Laufzeit von mindestens 10 Jahren aufweisen müsste, die angesichts der satzungsgemäßen Berechnungsweise der Altersbezüge zu einem nicht unerheblichen Finanzierungsrisiko führen könnte. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die unmittelbare Einführung der Altersgrenze mit den Vorgaben höherrangigen Rechts nicht vereinbar sind, liegen damit nicht vor.
35 
3. Die Neuregelung verstößt auch nicht gegen das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG.
36 
Mit den vorstehenden Erwägungen ist bereits dargetan, dass die vom Kläger beanstandete Neuregelung auf hinreichende sachliche Gesichtspunkte gestützt werden kann. Dies gilt auch im Hinblick auf die vom Kläger in besonderer Weise angegriffene Grenzziehung auf das 55. Lebensjahr. Dem Gesetzgeber ist es durch Art. 3 Abs. 1 GG nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen. Denn jede gesetzliche Regelung des Versorgungsrechts muss generalisieren und enthält damit zwangsläufig auch gewisse individuelle Härten. Dementsprechend können zur Ausgestaltung auch Stichtagsregelungen verwendet werden, sofern sich die zeitliche Anknüpfung am gegebenen Sachverhalt orientiert und damit sachlich vertretbar ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.02.2007 - 1 BvL 10/00 -, BVerfGE 117, 272 [Juris-Rn. 73]).
37 
Diese Voraussetzungen waren hier erfüllt, weil die Festlegung ersichtlich Bezug auf das versicherungsmathematisch berechnete Grenzalter nimmt, bei dem es zu einer Äquivalenz von geleisteten Beiträgen und in Anspruch genommenen Leistungen kommt. Der Satzungsgeber ist aber berechtigt, Altersabgrenzungen so vorzunehmen, wie es für die Begründung einer leistungsfähigen Solidargemeinschaft erforderlich ist (vgl. auch Senatsbeschluss vom 27.01.1987 - 9 S 2504/85 -, VBlBW 1987, 306). Die Bezugnahme auf das Grenzalter ist dabei von sachlichen Erwägungen getragen und nicht zu beanstanden. Denn später geleistete Zahlungen belasten die Finanzierung des Versorgungssystems der Beklagten. Es ergeben sich keine Zinsvorteile aus einer längeren Verweildauer, die den leistungsberechtigten Teilnehmern zugute kämen. Die von der Beklagten vorgenommene Grenzziehung der Stichtagsregelung ist daher durch die Besonderheiten ihres Finanzierungs- und Versorgungssystems gerechtfertigt.
38 
4. Schließlich liegt mit der Regelung auch keine unzulässige Benachteiligung wegen des Alters vor.
39 
Der geltende gemachte Verstoß gegen das Verbot der Diskriminierung aus Gründen des Alters nach der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl.EG L 303 S. 16) ist bereits deshalb nicht gegeben, weil der zur Entscheidung stehende Fall mangels gemeinschaftsrechtlichen Bezuges nicht im Anwendungsbereich des gemeinschaftsrechtlichen Verbots der Altersdiskriminierung liegt (vgl. EuGH, Urteil vom 23.09.2008 - C-427/06 - „Bartsch“ -, NJW 2008, 3417). Darüber hinaus findet die Richtlinie auf die Versorgungsleistungen der Beklagten auch materiell keine Anwendung, weil die Einschränkungen gemäß Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie nicht auf das staatliche Sozialsystem und den diesem gleichgestellten Systemen ausgedehnt worden sind. Die Leistungen der Beklagten sind aber entsprechende Sicherungssysteme der sozialen Sicherheit (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2007 - 6 C 27/06 -, BVerwGE 129, 129 [Juris-Rn. 42]).
40 
Entsprechendes gilt für die Verbürgungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14.08.2006 (BGBl. I S. 1897 - AGG -). Denn auch diese Vorschriften sind für den landesrechtlich normierten Bereich der Alterversorgung für Angehörige freier Berufe bereits grundsätzlich nicht anwendbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2007 - 6 C 27/06 -, BVerwGE 129, 129 [Juris-Rn. 35]) und vom sachlichen Anwendungsbereich her auch nicht auf die Alterssicherungssysteme erstreckt (vgl. § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG). Es liegt vielmehr auf der Hand, dass im Regelungsbereich der Alterssicherung Bezugnahmen auf das Alter sachgerecht sind und daher nicht einer generellen Rechtfertigungslast unterliegen.
41 
Unabhängig hiervon steht die angegriffene Satzungsbestimmung aber auch inhaltlich in Einklang mit den Rechtsvorgaben zur Verhütung einer Diskriminierung wegen des Alters. Denn Altersdifferenzierungen unterliegen keinem strikten Verbot, sondern sind gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2000/78 und § 10 Satz 1 AGG zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt sind. Diese sachliche Rechtfertigung ist angesichts des bereits Ausgeführten aber gegeben und zur Vermeidung übermäßiger Versorgungslasten auch nicht unverhältnismäßig (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 19.02.2009 - 2 C 18/07 -, Juris-Rn. 16; zur Differenzierung nach „rentenfernen“ und „rentennahen“ Jahrgängen auch BAG, Urteil vom 26.05.2009 - 1 AZR 198/08 -, Juris-Rn. 49).
42 
5. Die Klage kann daher im Ergebnis keinen Erfolg haben, weil dem Begehren die wirksame Ausschlussbestimmung aus § 23 Abs. 4 lit. a) Satz 2 der Satzung der Beklagten entgegensteht. Dies gilt sowohl für den in den angefochtenen Bescheiden geregelten Zeitraum des Jahres 2005 als auch für die mit der Feststellungsklage verfolgte Grundsatzfrage im Hinblick auf die künftigen Jahre.
43 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Ein Grund für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO besteht nicht.
44 
Beschluss vom 1. September 2009
45 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (vgl. §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG). Dabei geht der Senat in Anlehnung an Nr. 14.3 des Streitwertkatalogs 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom dreifachen Jahresbetrag der begehrten Rentensteigerung aus (vgl. dazu auch Nds. OVG, Beschluss vom 26.11.2007 - 8 OA 89/07 -, NVwZ-RR 2008, 430). Hieraus ergibt sich in Anlehnung an die vom Kläger vorgelegten Zahlen ein gerundeter Betrag von 5.000,-- EUR. Einer gesonderten Entscheidung über die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts (vgl. Schriftsatz des Klägers vom 20.02.2009) bedarf es damit nicht.
46 
Dieser Beschluss ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

1. § 18b Absatz 3 Satz 1 Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fassung des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (12. BAföGÄndG) vom 22. Mai 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 936) ist in dieser und den nachfolgenden Fassungen mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit er den großen Teilerlass der Rückforderung von Förderungsdarlehen davon abhängig macht, dass Auszubildende die Ausbildung vier Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer mit Bestehen der Abschlussprüfung beenden, obwohl in dem betreffenden Studiengang die gesetzlich festgelegte Mindeststudienzeit weniger als vier Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer endet.

2. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 28. Juni 2002 - IV 11 - 02 9 97 883 1/58 - in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Bundesverwaltungsamts vom 5. November 2002 - IV 11 - 02 9 97 883 1/58 -, das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 15. Oktober 2004 - 25 K 10483/02 - und der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 2. Juli 2007 - 4 A 4838/04 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln und der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen werden aufgehoben. Die Sache wird an das Verwaltungsgericht Köln zurückverwiesen.

3. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen.

4. ...

Gründe

A.

1

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich zum einen dagegen, dass Studierende der Humanmedizin in den neuen Ländern für eine geringere Förderungshöchstdauer Ausbildungsförderung nach dem Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG) erhalten konnten als Studierende der Humanmedizin in den alten Ländern. Zum anderen betrifft sie die Voraussetzungen für einen sogenannten "großen Teilerlass" der als Darlehen gewährten Ausbildungsförderung nach § 18b Abs. 3 Satz 1 BAföG, die infolge der unterschiedlichen Förderungshöchstdauer in den neuen Ländern anders als in den alten nicht zu erfüllen waren. Die Regelung wurde später mit einer Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2012 abgeschafft.

I.

2

1. Die bedürftigkeitsabhängige Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz wird grundsätzlich für die Dauer der Ausbildung geleistet. Bei Studiengängen, d.h. bei der Ausbildung an Hochschulen (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 BAföG), wird die Förderung allerdings grundsätzlich begrenzt durch die normativ vorgegebene Förderungshöchstdauer (vgl. § 15 Abs. 2 Satz 1 BAföG). Die Studienförderung wird zur Hälfte als unverzinsliches Darlehen erbracht, wobei die zurückzuzahlende Darlehenssumme für Ausbildungsabschnitte, die nach dem 28. Februar 2001 beginnen, auf 10.000 Euro begrenzt ist (vgl. § 17 Abs. 2 Satz 1, § 18 Abs. 2 Satz 1 BAföG). Die erste Darlehensrate ist fünf Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer zu leisten (vgl. § 18 Abs. 3 Satz 3 BAföG).

3

2. § 18b BAföG sieht Möglichkeiten vor, das Darlehen bei erfolgreichem Studienabschluss teilweise zu erlassen. Neben einem leistungsabhängigen Teilerlass (vgl. § 18b Abs. 2 BAföG) kommt nach § 18b Abs. 3 BAföG ein studiendauerabhängiger Teilerlass bei Beendigung des Studiums vor Ablauf der Förderungshöchstdauer in Betracht. Das Gesetz unterscheidet hier zwischen einem großen (Satz 1) und einem kleinen Teilerlass (Satz 2).

4

a) In der hier maßgeblichen Fassung des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (12. BAföGÄndG) vom 22. Mai 1990 (BGBl I S. 936) lautet § 18b Abs. 3 BAföG:

5

§ 18b

6

Teilerlass des Darlehens

7

8

(3) Beendet der Auszubildende die Ausbildung vier Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer mit dem Bestehen der Abschlußprüfung oder, wenn eine solche nicht vorgesehen ist, nach den Ausbildungsvorschriften planmäßig, so werden auf seinen Antrag 5.000 DM des Darlehens erlassen. Beträgt der in Satz 1 genannte Zeitraum nur zwei Monate, werden 2.000 DM erlassen. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides nach § 18 Abs. 5a zu stellen.

...

9

Mit Wirkung zum 1. Oktober 2002 sind durch das Gesetz zur Reform und Verbesserung der Ausbildungsförderung - Ausbildungsförderungsreformgesetz (AföRG) vom 19. März 2001 (BGBl I S. 390) an die Stelle der Beträge von 5.000 DM und 2.000 DM Beträge von 2.560 Euro und 1.025 Euro getreten. Durch das Dreiundzwanzigste Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (23. BAföGÄndG) vom 24. Oktober 2010 (BGBl I S. 1422) sind die Regelungen über den Darlehensteilerlass mit einer Übergangszeit für bereits im Studium stehende BAföG-Empfänger abgeschafft worden. Einen Teilerlass können nunmehr nur noch solche Auszubildenden erhalten, die ihre Abschlussprüfung bis zum 31. Dezember 2012 bestehen oder ihre Ausbildung bis zu diesem Zeitpunkt planmäßig beenden.

10

b) Der Teilerlass des Darlehens bei vorzeitiger Beendigung des Studiums ist seit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (2. BAföGÄndG) vom 31. Juli 1974 (BGBl I S. 1649) im Bundesausbildungsförderungsgesetz geregelt. Ursprünglich war ein Teilerlass von 2.000 DM für jedes Semester vorgesehen, um das ein Auszubildender seine Ausbildung vor dem Ende der Förderungshöchstdauer abschloss. Nach der Begründung des entsprechenden Gesetzentwurfs sollte damit ein Anreiz geschaffen werden, dass der Auszubildende seine Ausbildung in der Mindeststudienzeit, also vor Ablauf der Förderungshöchstdauer beendete (vgl. BTDrucks 7/2098, S. 20 zu Nr. 16). Dies war möglich, weil die Förderungshöchstdauer damals die Mindeststudienzeit um ein bis zwei Semester überstieg, um mindestens ein Semester zur freieren Studiengestaltung bereitzustellen (siehe dazu unten 3. a). Bei einem Abschluss des Studiums innerhalb der Mindeststudienzeit wurde das Studium mithin in der Regel mindestens ein Semester vor dem Ablauf der Förderungshöchstdauer beendet.

11

Durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (6. BAföGÄndG) vom 16. Juli 1979 (BGBl I S. 1037) wurden die Möglichkeiten, einen Teilerlass des Darlehens zu erreichen, dahingehend erweitert, dass hierfür schon ein Abschluss der Ausbildung vier Monate vor dem Ablauf der Förderungshöchstdauer genügte. Dadurch sollten ungerechtfertigte Härten vermieden werden, gleichzeitig aber ein Anreiz zur vorzeitigen Beendigung des Studiums erhalten bleiben (vgl. BTDrucks 8/2868, S. 23). Zur Milderung von Härten bei Verfehlung des Stichtags, insbesondere wegen nicht vom Auszubildenden zu vertretender Verzögerungen im Prüfungsablauf (vgl. BTDrucks 11/1315, S. 12 zu Nr. 9 Buchtstabe b), führte das Elfte Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (11. BAföGÄndG) vom 21. Juni 1988 (BGBl I S. 829) schließlich den kleinen Teilerlass ein, der auf einen Abschluss der Ausbildung zwei Monate vor Ablauf der Förderungshöchstdauer abstellte.

12

3. a) Die Förderungshöchstdauer wurde zunächst in einer vom Bundesminister für Bildung und Wissenschaft beziehungsweise Bildung und Forschung erlassenen Rechtsverordnung über die Förderungshöchstdauer für den Besuch von höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen (FörderungshöchstdauerV) geregelt. In ihrer ursprünglichen Fassung vom 9. November 1972 (BGBl I S. 2076) setzte sie für die einzelnen Ausbildungs- und Studiengänge jeweils eine bestimmte Anzahl an vollen Semestern als Förderungshöchstdauer fest. Dabei orientierte sie sich an den landesrechtlichen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, die damals noch überwiegend eine Mindestausbildungsdauer vorschrieben. Die Förderungshöchstdauer wurde dabei grundsätzlich so bemessen, dass dem Auszubildenden über die Mindestausbildungsdauer hinaus noch ein Semester zur Ablegung des Examens, soweit dies nach den Ausbildungsbestimmungen erforderlich war, und ein weiteres Semester zur freieren Studiengestaltung zur Verfügung stand (vgl. BRDrucks 483/72, S. 2 der Begründung zu §§ 4 und 5).

13

Als die landesrechtlichen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen aufgrund der Vorgaben des Hochschulrahmengesetzes (HRG) vom 26. Januar 1976 (BGBl I S. 185) dazu übergingen, anstelle von Mindeststudienzeiten Regelstudienzeiten festzusetzen, änderten sich seit Mitte der 1980er Jahre auch die Prinzipien der Bemessung der Förderungshöchstdauer. Die Förderungshöchstdauerverordnung glich zunächst bei neuen Studiengängen, nach und nach aber auch bei herkömmlichen Studiengängen die Förderungshöchstdauer an die Regelstudienzeit an (vgl. im Einzelnen hierzu BRDrucks 238/85, S. 9 f., BRDrucks 249/88, S. 11 f., BRDrucks 610/92, S. 22 und BRDrucks 236/94, S. 13).

14

Auch die durch das Achtzehnte Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (18. BAföGÄndG) vom 17. Juli 1996 (BGBl I S. 1006) mit Wirkung zum 1. August 1996 eingeführte bundesgesetzliche Regelung der Förderungshöchstdauer in § 15a BAföG orientierte sich nach der Begründung des Gesetzentwurfs an den Regelstudienzeiten (vgl. BRDrucks 886/95, S. 35). Seit dem 1. April 2001 (Fassung des Ausbildungsförderungsreformgesetzes , vgl. oben 2. a) ordnet § 15a Abs. 1 Satz 1 BAföG ausdrücklich an, dass die Förderungshöchstdauer der Regelstudienzeit im Sinne von § 10 Abs. 2 HRG oder einer vergleichbaren Festsetzung entspricht.

15

b) Für Studiengänge in den neuen Ländern galt das Prinzip der Bemessung der Förderungshöchstdauer nach der Regelstudienzeit bereits seit der Wiedervereinigung uneingeschränkt. Der durch Anlage I Kapitel XVI Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 3 Buchstabe b und Nr. 5 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Art. 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl II S. 885, 1132) zum 1. Januar 1991 eingeführte § 9 Abs. 2 FörderungshöchstdauerV sah vor:

16

§ 9

17

Vorläufige Förderungshöchstdauer bei nicht genannten Ausbildungen

18

19

(2) Die Förderungshöchstdauer für die Ausbildung an Hochschulen in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und in dem Teil des Landes Berlin, in dem die Verordnung bisher nicht galt, bestimmt sich nach der vom zuständigen Fachministerium in den Studienplänen für die jeweilige Fachrichtung festgelegten Regelstudienzeit.

20

c) Im Studiengang Humanmedizin wurde die Förderungshöchstdauer ausgehend von den unter a) dargestellten Bemessungsprinzipien unter Berücksichtigung der bundesrechtlichen Vorgaben des ärztlichen Berufsrechts festgesetzt.

21

aa) Das ärztliche Berufsrecht sieht seit den 1970er Jahren eine Mindeststudienzeit von sechs Jahren oder zwölf Semestern vor, die aufgrund gemeinschaftsrechtlicher Koordinierung auch in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gilt (vgl. zuletzt Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen ). Eine Approbation als Arzt erhält nur, wer nach einem Studium der Humanmedizin an einer wissenschaftlichen Hochschule von mindestens sechs Jahren die Ärztliche Prüfung bestanden hat (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Bundesärzteordnung, § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte<ÄApprO>).

22

Die Approbationsordnung für Ärzte normiert seit Ende der 1970er Jahre auch die Regelstudienzeit für das Studium der Humanmedizin. Sie beträgt nach § 1 Abs. 2 Satz 2 ÄApprO sechs Jahre und drei Monate, d.h. zwölf Semester und den Prüfungszeitraum, und setzt sich aus der Mindeststudienzeit und der maximal notwendigen Zeit für die Ablegung des letzten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung zusammen, der nach § 16 Abs. 1 Satz 2 ÄApprO jährlich in den Monaten April bis Juni und Oktober bis Dezember stattfindet (vgl. auch BRDrucks 6/78, S. 34, 41 f.).

23

Diese bundesrechtlichen Vorgaben galten auch für Studierende der Humanmedizin in den neuen Ländern, die sich ab 1992 oder ab 1991 immatrikulierten und das Physikum bis zum 31. Dezember 1994 bestanden (vgl. § 14a Abs. 4 BÄO i.d.F. der Anlage I Kapitel X Sachgebiet D Abschnitt II Nr. 1 Buchstabe h des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 i.V.m. Art. 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 ). Dementsprechend setzte auch die Friedrich-Schiller-Universität Jena, an der der Beschwerdeführer studiert hat, in § 1 Satz 2 ihrer Studienordnung für den Vorklinischen Studienabschnitt des Studienganges Humanmedizin an der Friedrich-Schiller-Universität Jena vom 28. September 1993 (Amtsblatt des Thüringer Kultusministeriums und des Thüringer Ministeriums für Wissenschaft und Kunst Nr. 9/1994, S. 336) die Regelstudienzeit auf sechs Jahre und drei Monate fest.

24

bb) Die Förderungshöchstdauer im Studiengang Humanmedizin wurde im Hinblick auf die im ärztlichen Berufsrecht vorgegebene Mindest- und Regelstudienzeit vor dem Hintergrund der sich wandelnden Bemessungsprinzipien mehrfach geändert.

25

Für Studierende, die ihr Studium der Humanmedizin nach dem 1. Januar 1970 aufgenommen hatten, galt zunächst eine Förderungshöchstdauer von dreizehn Semestern (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 38 und 39 FörderungshöchstdauerV i.d.F. vom 9. November 1972 ). Sie setzte sich aus der Mindeststudienzeit von sechs Jahren und einem weiteren Semester zur Absolvierung von Examina und zur freieren Studiengestaltung zusammen (vgl. BRDrucks 483/72, S. 2 der Begründung zu §§ 4 und 5). Vor dem Hintergrund der Änderung des § 16 Abs. 1 Satz 2 ÄApprO, wonach der Dritte Abschnitt der Ärztlichen Prüfung erst innerhalb der ersten drei Monate des dreizehnten Fachsemesters abgelegt werden konnte, wurde die Förderungshöchstdauer Mitte 1979 rückwirkend zum 1. August 1974 auf vierzehn Semester erhöht (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 38 i.d.F. der Dritten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Förderungshöchstdauer für den Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen <3. FörderungshöchstdauerVÄndV> vom 25. Mai 1979 ). Nach der Begründung des Verordnungsgebers sollte auch Studierenden der Humanmedizin durch die Anhebung der Förderungshöchstdauer ein über die Mindeststudienzeit hinaus gehendes Fachsemester ermöglicht werden (vgl. BRDrucks 17/79, S. 23).

26

§ 5 Abs. 1 Nr. 63 FörderungshöchstdauerV in der Fassung der Achten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Förderungshöchstdauer für den Besuch von höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen (8. BAföG-FörderungshöchstdauerVÄndV) vom 11. Juli 1988 (BGBl I S. 1029) setzte die Förderungshöchstdauer wieder herab, um sie an die in der Approbationsordnung für Ärzte geregelte Regelstudienzeit "anzugleichen" (vgl. BRDrucks 249/88, S. 15). Die Vorschrift, die für alle Studierenden der Humanmedizin galt, die ihr Studium nach dem 1. Oktober 1986 aufgenommen hatten (vgl. § 11b Abs. 3 FörderungshöchstdauerV i.d.F. der 8. BAföG-FörderungshöchstdauerVÄndV), lautet:

27

§ 5

28

Förderungshöchstdauer an wissenschaftlichen Hochschulen

29

(1) Die Förderungshöchstdauer für die Ausbildung an wissenschaftlichen Hochschulen beträgt für den

30

Studiengang

Semester

63. Medizin

13

31

32

Die Zehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Förderungshöchstdauer für den Besuch von höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen (10. BAföG-FörderungshöchstdauerVÄndV) vom 13. Juni 1994 (BGBl I S. 1257) änderte § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 63 FörderungshöchstdauerV erneut und setzte die Förderungshöchstdauer nunmehr auf die Regelstudienzeit von zwölf Semestern und drei Monaten herab. Zugleich führte sie eine Übergangsregelung in § 11d FörderungshöchstdauerV ein. Diese Vorschrift lautet:

33

§ 11d

34

Übergangsvorschrift 1994

35

In einem Studiengang, dessen Förderungshöchstdauer durch die Zehnte Verordnung zur Änderung dieser Verordnung vom 13. Juni 1994 (BGBl. I S. 1257) gekürzt wird, gilt für Auszubildende, die vor dem 1. Oktober 1994 das vierte Fachsemester vollendet haben, die bisherige Förderungshöchstdauer weiter.

36

In den neuen Ländern war die vollständige Anpassung der Förderungshöchstdauer an die bundesrechtlich vorgegebene Regelstudienzeit allerdings durch § 9 Abs. 2 FörderungshöchstdauerV schon früher erfolgt (siehe oben b).

37

Die der Regelstudienzeit entsprechende Förderungshöchstdauer von zwölf Semestern und drei Monaten wurde auch als besondere Regelung in § 15a Abs. 2 Nr. 3 BAföG in der seit dem 1. August 1996 geltenden Fassung des 18. BAföGÄndG (siehe dazu oben a) aufgenommen. Die Vorschrift hat folgenden Wortlaut:

38

§ 15a

39

Förderungshöchstdauer

40

41

(2) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Förderungshöchstdauer für die Universitätsstudiengänge

42

3. Medizin, mit Ausnahme von Zahn- und Tiermedizin,

12 Semester

und 3 Monate.

43

Nach Maßgabe von § 15a Abs. 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 4 Satz 2 BAföG in der Fassung des 18. BAföGÄndG galt allerdings die FörderungshöchstdauerV für solche Studierenden weiter, die vor dem 1. Oktober 1996 das vierte Fachsemester beendet hatten.

44

Die allgemeine Verweisung auf die Regelstudienstudienzeit in § 15a Abs. 1 Satz 1 BAföG in der seit dem 1. April 2001 geltenden Fassung des Ausbildungsförderungsreformgesetz (AföRG) (vgl. oben 2. a) machte diese Regelung schließlich entbehrlich.

45

4. Was die Möglichkeiten anbetrifft, einen großen Teilerlass nach § 18b Abs. 3 Satz 1 BAföG zu erhalten, stellt sich die Rechtslage für Studierende der Humanmedizin damit wie folgt dar: Studierenden, die ihr Studium in den neuen Ländern nach den Vorschriften der Approbationsordnung für Ärzte durchführten und abschlossen (siehe dazu 3. c) aa), war es von vornherein objektiv unmöglich, einen großen Teilerlass nach § 18b Abs. 3 Satz 1 BAföG zu erreichen. Sie konnten ihr Studium nicht vier Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer abschließen, da die Förderungshöchstdauer gemäß § 9 Abs. 2 FörderungshöchstdauerV in der seit dem 1. Januar 1991 geltenden Fassung entsprechend der Regelstudienzeit nach § 1 Abs. 2 Satz 2 ÄApprO zwölf Semester und drei Monate betrug und eine Mindeststudienzeit von zwölf Semestern zu absolvieren war. Für Studierende der Humanmedizin, die ab dem Sommersemester 1993 ihr Studium in den alten Ländern aufgenommen hatten, gilt das gleiche (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 63 FörderungshöchstdauerV i.d.F. der 10. BAföG-FörderungshöchstdauerVÄndV). Wer allerdings, wie bei einem Studienbeginn im Wintersemester 1992/1993 oder früher, am 1. Oktober 1994 sein viertes Fachsemester in den alten Ländern vollendet hatte, konnte bei einem Abschluss des Studiums vor Ablauf des zweiten Monats nach dem Ende des zwölften Semesters einen großen Teilerlass erhalten, da für ihn eine Förderungshöchstdauer von dreizehn Semestern galt (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 63 FörderungshöchstdauerV i.d.F. der 8. BAföG-FörderungshöchstdauerVÄndV i.V.m. § 11d FörderungshöchstdauerV i.d.F. der 10. BAföG-FörderungshöchstdauerVÄndV).

II.

46

Der Beschwerdeführer begann im Wintersemester 1991/1992 ein Medizinstudium an der Friedrich-Schiller-Universität Jena und schloss es am 27. Oktober 1997 erfolgreich mit dem Bestehen des Dritten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung ab. Während des Studiums erhielt er Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, die ihm zur Hälfte als unverzinsliches Darlehen gewährt wurde.

47

Bereits Ende 1994 erließ das Studentenwerk Erfurt einen Leistungs- und Rückforderungsbescheid, der als Ende der Förderungshöchstdauer September 1997 nannte. Auf den Widerspruch des Beschwerdeführers erging Anfang 1995 zunächst ein korrigierter Leistungsbescheid, in dem als Ende der Förderungshöchstdauer nunmehr der Dezember 1997 genannt war. Im April 1995 wurde sodann ein Abhilfebescheid hinsichtlich der angefochtenen Rückzahlungsverpflichtung erlassen, der zugleich die Förderungshöchstdauer auf sechs Jahre und drei Monate festlegte. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Beschwerdeführer hiergegen Klage und begehrte die Festsetzung des Endes der Förderungshöchstdauer auf März 1998, d.h. auf das Ende des dreizehnten Fachsemesters. Das Verwaltungsgericht Weimar wies die Klage als unzulässig ab, weil die angefochtenen Bescheide hinsichtlich der Förderungshöchstdauer keine Regelung im Sinne eines Verwaltungsakts enthielten. Der hiergegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung blieb ohne Erfolg, wenngleich das Thüringer Oberverwaltungsgericht der Auffassung des Verwaltungsgerichts zum Nichtvorliegen eines Verwaltungsaktes widersprach.

48

Am 17. Juni 2002 erließ das Bundesverwaltungsamt einen Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid nach § 18 Abs. 5a BAföG, in dem es das Ende der Förderungshöchstdauer auf den letzten Tag des Monats Dezember 1997 festlegte und die Höhe der Darlehensschuld festsetzte. Mit zwei weiteren Bescheiden vom 28. Juni 2002 gewährte das Bundesverwaltungsamt dem Beschwerdeführer einen leistungsabhängigen Teilerlass sowie einen kleinen Teilerlass (1022,58 Euro = 2.000 DM), weil der Beschwerdeführer das Studium zwei Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer abgeschlossen habe. Der Beschwerdeführer hatte danach noch insgesamt 4.904,13 Euro zurückzuzahlen. Diese Summe würde sich bei vorzeitiger Rückzahlung auf 3.996,87 Euro reduzieren.

49

Mit seinem gegen den Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid einerseits und den Bescheid über die Gewährung eines kleinen Teilerlasses andererseits gerichteten Widerspruch machte der Beschwerdeführer geltend, das Ende der Förderungshöchstdauer müsse auf den letzten Tag des Monats März 1998 festgesetzt werden. Darüber hinaus sei ihm anstelle des kleinen Teilerlasses ein großer Teilerlass (2.556,46 Euro = 5.000 DM) zu gewähren. Seine nach Zurückweisung des Widerspruchs durch zwei separate Widerspruchsbescheide erhobenen Klagen auf die Festsetzung des Endes der Förderungshöchstdauer auf März 1998 einerseits und auf die Gewährung eines großen Teilerlasses nach § 18b Abs. 3 Satz 1 BAföG andererseits wies das Verwaltungsgericht Köln als unbegründet ab. Es könne offen bleiben, ob das Bundesverwaltungsamt an die zuvor vom Studentenwerk Erfurt verfügte Festsetzung der Förderungshöchstdauer gebunden sei. Auch wenn man dies zugunsten des Beschwerdeführers nicht annähme, habe es die Förderungshöchstdauer nach § 9 Abs. 2 FörderungshöchstdauerV zutreffend festgesetzt. § 9 Abs. 2 FörderungshöchstdauerV verstoße nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Es sei ein sachlicher Gesichtspunkt, dass der Verordnungsgeber mit der Regelung des § 9 Abs. 2 FörderungshöchstdauerV den besonderen Verhältnissen an den Hochschulen in den neuen Ländern habe Rechnung tragen wollen. Unterschiede bei der Förderung in den alten und neuen Ländern seien für eine Übergangszeit hinzunehmen. Aufgrund des Gestaltungsspielraums des Verordnungsgebers bei der Regelung sozialer Vergünstigungen verstoße es nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, dass die Bemessung der Förderungshöchstdauer nach § 9 Abs. 2 FörderungshöchstdauerV dazu führe, dass ein großer Teilerlass nicht erreichbar sei. Die normative Bestimmung einer Förderungshöchstdauer, die auf studienorganisatorische Besonderheiten keine Rücksicht nehme, verstoße nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen nicht dadurch gegen den Gleichheitssatz, dass für Absolventen bestimmter Studiengänge ein Teilerlass nicht erreichbar sei. Entscheidend sei, dass die Förderungshöchstdauer so festgelegt werde, dass ein Abschluss der geförderten Ausbildung regelmäßig möglich sei. Der Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebiete hingegen nicht, für die Rückzahlung Regelungen vorzusehen, die es in jedem Studiengang ermöglichten, grundsätzlich alle denkbaren Vergünstigungen - wie alle Varianten des leistungsabhängigen Teilerlasses oder des studiendauerabhängigen Teilerlasses - ausschöpfen zu können.

50

Die Anträge auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen als unbegründet ab. Zur Begründung führte es unter anderem aus, es bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen. § 9 Abs. 2 FörderungshöchstdauerV verstoße auch nicht deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil - abweichend vom Regelungssystem in den alten Ländern - nicht gewährleistet gewesen sei, dass jedem Auszubildenden beim Besuch einer wissenschaftlichen Hochschule im Beitrittsgebiet über die Mindestausbildungsdauer hinaus generell ein weiteres Semester zur freien Verfügung gestanden habe. Die insoweit gegebene unterschiedliche Behandlung der Auszubildenden im Beitrittsgebiet und in den alten Ländern rechtfertige sich mit Blick auf die besondere Situation, die bei Abschluss des Einigungsvertrages für das Inkraftsetzen der Vorschriften des Bundesausbildungsförderungsgesetzes im Beitrittsgebiet zum 1. Januar 1991 in Rechnung zu stellen gewesen sei. Die Anwendung dieser Vorschriften einschließlich der Normen über die Förderungshöchstdauer sei nämlich zunächst im Rahmen eines andersartigen, noch maßgeblich durch die ehemalige Deutsche Demokratische Republik geprägten Bildungssystems erfolgt, dessen Angleichung an die Bedingungen in den alten Ländern nur im Laufe eines längerwährenden Prozesses zu erwarten gewesen sei. Diese besondere Lage habe es ausgeschlossen, die Regelungen der Förderungshöchstdauerverordnung für die alten Länder auf das Beitrittsgebiet zum 1. Januar 1991 zu übertragen. Mit der Anknüpfung an die Regelstudienzeit in § 9 Abs. 2 FörderungshöchstdauerV sei eine Bestimmung getroffen worden, die diese Besonderheiten berücksichtigte und deren im Einzelfall nachteiligen Folgen die Auszubildenden für eine Übergangszeit hinzunehmen hätten.

III.

51

Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer unmittelbar gegen den Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid und den Bescheid über die Gewährung eines kleinen Teilerlasses sowie die hierzu ergangenen Widerspruchsbescheide und gerichtlichen Entscheidungen. Mittelbar richtet er sich gegen § 9 Abs. 2 FörderungshöchstdauerV sowie § 15a Abs. 2 Nr. 3 BAföG in der seit dem 1. August 1996 geltenden Fassung. Er rügt eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG. Studierende der Humanmedizin würden im Verhältnis zu Studierenden anderer Studienrichtungen, zum Beispiel Jurastudenten, in nicht gerechtfertigter Weise dadurch ungleich behandelt, dass bei ihnen ein großer Teilerlass von vornherein nicht möglich sei. Zudem dürfe die Förderungshöchstdauer nicht unterschiedlich in den neuen und alten Ländern geregelt werden, da das Medizinstudium in Detailfragen bundeseinheitlich geregelt sei. Die vom Verwaltungsgericht und vom Oberverwaltungsgericht herangezogenen Gründe studienorganisatorischer Art und die angeführten Besonderheiten an den Hochschulen in den neuen Ländern hätten mit der Frage der Förderungshöchstdauer und der Möglichkeit eines großen Teilerlasses nichts zu tun. Es liege deshalb auch eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung gegenüber Studierenden der Humanmedizin in den alten Ländern vor, für die bei einem Studienbeginn zum Wintersemester 1991/1992 eine Förderungshöchstdauer von dreizehn Semestern gegolten habe und für die ein großer Teilerlass objektiv möglich gewesen sei.

IV.

52

Zu der Verfassungsbeschwerde haben sich der für das Ausbildungsförderungsrecht zuständige 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts, der Marburger Bund, der NAV Virchow-Bund, das Deutsche Studentenwerk und der Wissenschaftsrat geäußert.

53

1. Der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts, der nach eigenen Angaben bislang nicht mit der durch die Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Problematik befasst war, ist der Auffassung, dass der Beschwerdeführer durch die Versagung des großen Teilerlasses in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt sei. Er verweist auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts  , wonach bei der Festlegung der Förderungshöchstdauer zu gewährleisten sei, dass regelmäßig ein Semester zur freieren Verfügung des Auszubildenden stehe (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 1983 - BVerwG 5 C 50.81 -, juris Rn. 8; BVerwGE 88, 151 <155 f.>; BVerwG, Urteil vom 24. Mai 1995 - BVerwG 11 C 26.94 -, juris Rn. 22). Es liege nahe, dass es dann grundsätzlich auch möglich sein müsse, zumindest in diesem Verfügungssemester eine Ausbildung vier Monate vor Ablauf der Förderungshöchstdauer zu beenden. Es liege in jedem Fall auf der Linie der bisherigen Rechtsprechung, eine Förderungshöchstdauer zu verlangen, die den Auszubildenden so viel zeitlichen Spielraum für die Ausbildung lasse, dass sie objektiv in allen Studiengängen die Voraussetzungen für den großen Teilerlass erreichen könnten. Hierfür spreche neben dem Wortlaut der Regelung auch ihr für alle Studiengänge gleichermaßen geltender Sinn, einen finanziellen Anreiz für eine zügige Durchführung der Ausbildung zu setzen. Im Ergebnis sei auch die unterschiedliche Behandlung von Studierenden nach dem Standort der Hochschule mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar. Für Studiengänge, für die bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Ausbildungsförderungsrechts im Beitrittsgebiet kraft Bundesrechts an ostdeutschen und westdeutschen Hochschulen dieselben Ausbildungs- und Prüfungsregelungen galten, habe kein tragfähiger Grund für die ungleiche Behandlung in Bezug auf die Förderungshöchstdauer bestanden.

54

2. Der Marburger Bund hält die Verfassungsbeschwerde ebenfalls für begründet. Es liege ein zweifacher Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG sowohl im Hinblick auf die Ungleichbehandlung zwischen den Studierenden der Humanmedizin der alten und der neuen Länder durch § 9 FörderungshöchstdauerV als auch zwischen den Studierenden der Humanmedizin und denen anderer Studiengänge vor. Etwaige organisatorische Besonderheiten in den neuen Ländern hätten eher zu einer Verlängerung der Förderungshöchstdauer führen müssen. Nach einer Mitgliederbefragung habe es zwischen den Studienbedingungen im Beitrittsgebiet und in den alten Ländern keine Unterschiede gegeben, so dass ein Studienabschluss jeweils grundsätzlich in derselben Zeit erreichbar gewesen sei. Der Ausschluss von der Möglichkeit, einen großen Teilerlass zu erhalten, sei nicht mit dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers zu rechtfertigen. Die Grenzen zulässiger Typisierung und Pauschalierung seien überschritten, zumal mit dem Kreis der Studierenden der Humanmedizin an den ostdeutschen Universitäten keine zahlenmäßig kleine Gruppe betroffen sei. Der NAV Virchow-Bund folgt in der Sache gleichfalls der Argumentation des Beschwerdeführers.

55

3. Das Deutsche Studentenwerk und der Wissenschaftsrat nehmen in ihren Äußerungen Bezug auf die vom Wissenschaftsrat veröffentlichten Studien zur "Entwicklung der Fachstudiendauer an Universitäten von 1990 bis 1998" (Drs. 4770-01 vom 15. Februar 2001, S. 80 ff. und Anhang I, S. 118 f.) beziehungsweise "von 1999 bis 2003" (Drs. 6825/05 vom 29. August 2005, S. 100 und Anhang I, S. 170). Aus ihnen geht hervor, dass die mittlere Fachstudiendauer im Studienfach Humanmedizin an den meisten Universitäten in den neuen Ländern im Jahre 1998 deutlich und im Jahre 2003 geringfügig niedriger war als an den Universitäten in den alten Ländern. Als Gründe gälten die völlige Neukonzeption der Studiengänge in den neuen Ländern nach der Wende, in denen die Studien- und Prüfungsordnungen realitätsnäher gewesen seien als die über Jahre hinweg nicht evaluierten Ordnungen in den alten Ländern. Letztlich sei auch die Betreuungsrelation besser gewesen als in den alten Ländern.

B.

56

Die Verfassungsbeschwerde ist überwiegend zulässig.

I.

57

Die Verfassungsbeschwerde ist allerdings unzulässig, soweit der Beschwerdeführer als selbstständigen Beschwerdegegenstand die Festsetzung der Förderungshöchstdauer und die hierzu ergangenen Verwaltungs- und Gerichtsentscheidungen sowie mittelbar die Vorschriften des § 9 Abs. 2 FörderungshöchstdauerV und des § 15a Abs. 2 Nr. 3 BAföG in der vom 1. August 1996 bis zum 31. März 2001 geltenden Fassung angreift, aus denen sich die für den Beschwerdeführer festgesetzte Förderungshöchstdauer von zwölf Semestern und drei Monaten ergibt.

58

Es kann dahinstehen, ob dem Beschwerdeführer insoweit das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, als die Förderungshöchstdauer von zwölf Semestern und drei Monaten und ihr Ende im Dezember 1997 bereits durch die Bescheide des Studentenwerkes Erfurt von Ende 1994 bzw. Anfang 1995 bestandskräftig festgestellt worden und das Bundesverwaltungsamt bei Erlass des hier angefochtenen Feststellungs- und Rückzahlungsbescheides vom 17. Juni 2002 an diese Festsetzungen mit der Folge gebunden gewesen wäre, dass die in den Ausgangsverfahren begehrte Festsetzung des Endes der Förderungshöchstdauer auf März 1998 nicht in Betracht käme.

59

Jedenfalls ist der Beschwerdeführer nicht beschwerdebefugt, weil er durch die Förderungshöchstdauer als solche nicht in seinen Grundrechten verletzt sein kann. Für den Beschwerdeführer galt zwar eine niedrigere Förderungshöchstdauer als für Studierende der Humanmedizin in den alten Ländern. Hinsichtlich der primären Rechtswirkung der Förderungshöchstdauer, die Gewährung von Ausbildungsförderung zeitlich zu begrenzen (vgl. § 15 Abs. 2 Satz 1 BAföG), ist dem Beschwerdeführer selbst jedoch kein Nachteil entstanden. Er hat sein Studium innerhalb der für ihn maßgeblichen Förderungshöchstdauer abgeschlossen und für dessen gesamte Dauer Ausbildungsförderung erhalten. § 9 Abs. 2 FörderungshöchstdauerV und die darauf gestützten Verwaltungs- und Gerichtsentscheidungen enthalten damit keine unmittelbare verfassungsrechtliche Beschwer für den Beschwerdeführer.

60

Allerdings wirken sich die Vorschriften zur Förderungshöchstdauer indirekt nachteilig für den Beschwerdeführer aus, weil die Gewährung eines großen Teilerlasses nach § 18b Abs. 3 Satz 1 BAföG auch von der für ihn geltenden Förderungshöchstdauer von zwölf Semestern und drei Monaten abhängt. Doch ist eine Verfassungsbeschwerde nur gegen denjenigen Akt öffentlicher Gewalt zulässig, der die geltend gemachte Grundrechtsverletzung bewirkt (vgl. auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. August 2010 - 1 BvR 2393/08 u.a. -, juris Rn. 19, 30). Das ist hier die Versagung des Teilerlasses.

II.

61

Zulässig ist die Verfassungsbeschwerde, soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Versagung eines großen Teilerlasses und die hierzu ergangenen Verwaltungs- und Gerichtsentscheidungen richtet. Er hat insoweit den Anforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG entsprechend hinreichend substantiiert die Möglichkeit einer Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG aufgezeigt. Sinngemäß richtet sich seine Verfassungsbeschwerde ausweislich ihrer Begründung mittelbar gegen § 18b Abs. 3 Satz 1 BAföG in der Fassung des 12. BAföGÄndG in Verbindung mit den für den Beschwerdeführer einschlägigen Vorschriften zur Förderungs-höchstdauer einerseits und zur Mindeststudienzeit andererseits. Der Beschwer-deführer hat diese Vorschrift zwar nicht ausdrücklich als Gegenstand der Verfassungsbeschwerde bezeichnet. Doch sind seine Ausführungen entsprechend auszulegen (vgl. BVerfGE 68, 1 <68 f.>).

C.

62

Soweit die Verfassungsbeschwerde zulässig ist, ist sie auch begründet. Der Beschwerdeführer wird durch § 18b Abs. 3 Satz 1 BAföG in der Fassung des 12. BAföGÄndG in Verbindung mit den einschlägigen Vorschriften zur Förderungshöchstdauer (§ 9 Abs. 2 FörderungshöchstdauerV i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 2 ÄApprO) einerseits und zur Mindeststudienzeit (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BÄO, § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ÄApprO) andererseits und durch die daraus folgende Versagung eines großen Teilerlasses in seinem Grundrecht auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, weil es ihm als Studierendem der Humanmedizin in den neuen Ländern von vornherein objektiv unmöglich war, in den Genuss eines großen Teilerlasses zu kommen.

I.

63

Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 98, 365 <385>; stRspr). Er gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen (vgl. BVerfGE 79, 1 <17>; 126, 400 <416> m.w.N.). Verboten ist auch ein gleichheitswidriger Ausschluss (vgl. BVerfGE 93, 386 <396>; 105, 73 <110 ff., 133>), bei dem eine Begünstigung dem einem Personenkreis gewährt, dem anderen aber vorenthalten wird (vgl. BVerfGE 110, 412 <431>; 112, 164 <174>; 126, 400 <416> m.w.N.).

64

Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (vgl. BVerfGE 117, 1 <30>; 122, 1 <23>; 126, 400 <416> m.w.N.). Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet nicht nur, dass die Ungleichbehandlung an ein der Art nach sachlich gerechtfertigtes Unterscheidungskriterium anknüpft, sondern verlangt auch für das Maß der Differenzierung einen inneren Zusammenhang zwischen den vorgefundenen Verschiedenheiten und der differenzierenden Regelung, der sich als sachlich vertretbarer Unterscheidungsgesichtspunkt von hinreichendem Gewicht erweist (vgl. BVerfGE 124, 199 <220>). Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 55, 72 <88>; 88, 87 <97>; 93, 386 <397>; 99, 367 <389>; 105, 73 <110>; 107, 27 <46>; 110, 412 <432>).

65

Dabei gilt ein stufenloser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfGE 75, 108 <157>; 93, 319 <348 f.>; 107, 27 <46>; 126, 400 <416> m.w.N.). Eine strengere Bindung des Gesetzgebers ist insbesondere anzunehmen, wenn die Differenzierung an Persönlichkeitsmerkmale anknüpft, wobei sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen umso mehr verschärfen, je weniger die Merkmale für den Einzelnen verfügbar sind (vgl. BVerfGE 88, 87 <96>) oder je mehr sie sich denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern (vgl. BVerfGE 124, 199 <220>). Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich auch aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben (vgl. BVerfGE 88, 87 <96>). Im Übrigen hängt das Maß der Bindung unter anderem davon ab, inwieweit die Betroffenen in der Lage sind, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Kriterien zu beeinflussen, nach denen unterschieden wird (vgl. BVerfGE 88, 87 <96>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 12. Oktober 2010 - 1 BvL 14/09 -, juris Rn. 45).

II.

66

§ 18b Abs. 3 Satz 1 BAföG in der Fassung des 12. BAföGÄndG in Verbindung mit den einschlägigen Vorschriften zur Förderungshöchstdauer (hier § 9 Abs. 2 FörderungshöchstdauerV i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 2 ÄApprO) einerseits und zur Mindeststudienzeit (hier § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BÄO, § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ÄApprO) andererseits und die darauf beruhende Versagung eines großen Teilerlasses für den Beschwerdeführer sind selbst bei Anlegung eines großzügigen Prüfungsmaßstabes mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar.

67

1. Der Beschwerdeführer wird als Student der Humanmedizin in den neuen Ländern zum einen gegenüber Studierenden der Humanmedizin, die im Wintersemester 1992/1993 oder früher ihr Studium in den alten Ländern aufgenommen und im Sommersemester 1994 ihr viertes Fachsemester vollendet haben, ungleich behandelt. Während für letztere nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 63 FörderungshöchstdauerV in der Fassung der 8. BAföG-FörderungshöchstdauerVÄndV in Verbindung mit § 11d FörderungshöchstdauerV in der Fassung der 10. BAföG- FörderungshöchstdauerVÄndV eine Förderungshöchstdauer von dreizehn Semester galt und sie damit bei einem Abschluss des Studiums vor Ablauf des zweiten Monats nach dem Ablauf der Mindeststudienzeit von zwölf Semestern einen großen Teilerlass erhalten konnten, war dies dem Beschwerdeführer nicht möglich. Denn er konnte sein Studium wegen der bundesrechtlich vorgegebenen Mindeststudienzeit von zwölf Semestern einerseits und der für Studierende in den neuen Ländern geltenden, der Regelstudienzeit entsprechenden Förderungshöchstdauer von zwölf Semestern und drei Monaten andererseits nicht vier Monate vor dem Ablauf der Förderungshöchstdauer beenden. Zum anderen liegt eine Ungleichbehandlung gegenüber Studierenden anderer Studiengänge vor, in denen entweder gar keine Mindeststudienzeit gilt oder Mindeststudienzeit und Förderungshöchstdauer so bemessen sind, dass ein Abschluss des Studiums vier Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer möglich bleibt.

68

2. Tragfähige Gründe für die Rechtfertigung dieser Ungleichbehandlungen sind nicht erkennbar. Sie ergeben sich weder aus den Materialien zum Bundesausbildungsförderungsgesetz noch aus der Begründung der Förderungshöchstdauerverordnung. Auch im Verfassungsbeschwerdeverfahren ist hierzu nichts vorgetragen worden.

69

a) Für die Ungleichbehandlung gegenüber Studierenden der Humanmedizin in den alten Ländern bestehen keine tragfähigen Sachgründe. Zwar durfte der Gesetzgeber bei der Gewährung von Leistungen einen Spielraum in Anspruch nehmen. Doch erlaubt ihm dieser nicht, Studierende in den neuen Ländern ohne sachangemessene Gründe von einer Begünstigung auszuschließen. Dabei kann dahinstehen, ob im Studiengang Humanmedizin in den neuen Ländern in den 1990er Jahren Studienbedingungen geherrscht haben, die einen schnelleren Studienabschluss als an Universitäten in den alten Ländern ermöglich haben, und es deshalb ungeachtet der bundeseinheitlich vorgegebenen Studieninhalte verfassungsrechtlich zulässig war, die Förderungshöchstdauer in den neuen Ländern übergangsweise niedriger festzusetzen als in den alten Ländern. Zwar darf der Gesetzgeber insbesondere auch zur Bewältigung der Folgen der Deutschen Einheit Regeln treffen, mit denen auch Härten einhergehen können. Doch ließe sich damit allenfalls rechtfertigen, Studierende der Humanmedizin in den neuen Ländern für eine kürzere Dauer zu fördern, weil sie ihr Studium früher abschließen konnten als Studierende der Humanmedizin in den alten Ländern. Nicht zu rechtfertigen wäre es jedoch, deshalb keinen großen Teilerlass für den Darlehensteil bereits ausgezahlter Förderung zu gewähren. Der Sinn und Zweck des § 18b Abs. 3 Satz 1 BAföG, Anreize für einen möglichst raschen Studienabschluss vor dem Ende der Förderungshöchstdauer zu setzen (vgl. oben A. I. 2. b), besteht gegenüber Studierenden der Humanmedizin in den neuen Ländern ebenso wie in den alten Ländern. Die Mindeststudienzeit von zwölf Semestern, die einem schnellen Studienabschluss Grenzen setzt, gilt kraft bundesgesetzlicher Anordnung für alle Studierenden der Humanmedizin. Es ist deshalb kein Grund ersichtlich, warum Studierenden der Humanmedizin in den neuen Ländern die Begünstigung eines großen Teilerlasses von vornherein versagt blieb, während sie Studierenden der Humanmedizin in den alten Ländern nach der Wiedervereinigung noch übergangsweise offen stand.

70

b) Die Ungleichbehandlung sowohl gegenüber Studierenden der Humanmedizin in den alten Ländern als auch gegenüber Studierenden anderer Fachrichtungen lässt sich nicht mit der Befugnis des Gesetzgebers rechtfertigen, bei der Ordnung von Massenerscheinungen typisierende und pauschalierende Regelungen zu treffen. Die Voraussetzungen dafür liegen hier nicht vor.

71

aa) Der Gesetzgeber ist zwar von Verfassungs wegen nicht gehalten, sämtliche studienorganisatorischen Besonderheiten zu berücksichtigen und zu überprüfen, ob es nach den individuellen Studienbedingungen eines jeden Studierenden in jedem Studiengang und an jeder Universität möglich ist, das Studium vier Monate vor Ablauf der Förderungshöchstdauer zu beenden. Er muss die Verwaltung auch nicht zu einer entsprechenden umfangreichen Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung individueller Härten verpflichten. Generelle Hinderungsgründe, die sich wie hier die bindenden Mindeststudienzeiten aus Rechtsvorschriften ergeben, müssen aber in einer Regelung über die Gewährung eines studiendauerabhängigen Teilerlasses berücksichtigt werden.

72

Die unzureichende Berücksichtigung gesetzlicher Mindeststudienzeiten und ihres Verhältnisses zur Förderungshöchstdauer kann gesamte Studiengänge und damit eine große Anzahl von Studierenden von der Möglichkeit eines großen Teilerlasses ausschließen. Gerade die hier betroffene Gruppe der Studierenden der Humanmedizin in den neuen Ländern ist zahlenmäßig nicht unbedeutend. So schlossen beispielsweise im Jahre 1998 insgesamt 1088 deutsche Erstabsolventen ihr Medizinstudium an Universitäten in den neuen Ländern ab (vgl. Wissenschaftsrat, Entwicklung der Fachstudiendauer an Universitäten von 1990 bis 1998, Drs. 4770-01 vom 15. Februar 2001, Anhang I, S. 118). Geht man entsprechend der Stellungnahme des Deutschen Studentenwerks für das Jahr 1997 davon aus, dass 17 % der Studierenden der Humanmedizin Leistungen nach dem BAföG erhalten haben, waren allein im Jahre 1998 ca. 185 Studierende von dem Begünstigungsausschluss betroffen. Seit Inkrafttreten von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 63 FörderungshöchstdauerV in der Fassung der 10. BAföG-FörderungshöchstdauerVÄndV gilt im Übrigen für alle Studierenden der Humanmedizin im gesamten Bundesgebiet eine Förderungshöchstdauer von zwölf Semestern und drei Monaten, so dass seitdem kein Studierender der Humanmedizin mehr von einem großen Teilerlass profitieren kann.

73

bb) Der Ausschluss größerer Gruppen von Studierenden von der Chance eines großen Teilerlasses wegen studiengangsbezogener Mindeststudienzeiten ist ohne unzumutbaren Aufwand vermeidbar, indem die Regeln über Teilerlass, Förderungshöchstdauer und Mindeststudienzeit aufeinander abgestimmt werden. Es sind keine verwaltungspraktischen Hindernisse oder sonstige Gründe ersichtlich, die diesen Ausschluss geböten. Er hat seine Ursache vielmehr in der fehlenden Abstimmung derjenigen Regeln, die für den großen Teilerlass von Bedeutung sind. Dies lässt sich nicht mit Typisierungs- und Pauschalierungserwägungen rechtfertigen. So gewährleistete die ursprüngliche Konzeption des studiendauerabhängigen Teilerlasses unter Berücksichtigung der früheren Bemessungsprinzipien der Förderungshöchstdauer, dass Mindeststudienzeiten einem Teilerlass nicht entgegenstanden. Da die Förderungshöchstdauer bis Mitte der 1980er Jahre die Mindeststudienzeit immer um mindestens ein Semester überstieg (vgl. oben A. I. 3. a), war ein Teilerlass, der in Höhe von 2.000 DM für jedes Semester gewährt wurde, um das ein Auszubildender seine Ausbildung vor dem Ende der Förderungshöchstdauer beendete (vgl. oben A. I. 2. b), in jedem Studiengang objektiv möglich. Dies hat sich jedoch geändert, weil sich die Förderungshöchstdauer mehr und mehr an der Regelstudienzeit orientierte. In Studiengängen, in denen die Förderungshöchstdauer nunmehr der Regelstudienzeit entsprach und diese sich aus der bisherigen Mindeststudienzeit und der notwendigen Examenszeit zusammensetzte, wie dies im Studium der Humanmedizin der Fall ist (vgl. BRDrucks 6/78, S. 34, 41 f., und oben A. I. 3. c) aa), war damit ein Abschluss des Studiums ein volles Semester vor dem Ende der Förderungshöchstdauer nicht mehr möglich. Die Verkürzung des für einen großen Teilerlass notwendigen Zeitraums zwischen dem erfolgreichen Abschluss des Studiums und dem Ende der Förderungshöchstdauer von einem Semester, d.h. sechs Monaten, auf vier Monate war nicht auf die gewandelte Förderungshöchstdauer abgestimmt und hat, wie der vorliegende Fall zeigt, die Problematik, dass Mindeststudienzeiten einem Studienabschluss vier Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer entgegenstehen können, nicht beseitigt.

74

c) Die Benachteiligung gegenüber Studierenden anderer Studiengänge ist nicht durch andere Sachgründe gerechtfertigt. Zwar zeichnet sich der Studiengang Humanmedizin durch die höchste Förderungshöchstdauer von allen universitären Studiengängen aus. Dies ist jedoch dem außergewöhnlichen Umfang des Studiums und der gesetzlich bestimmten und auch europarechtlich vorgegebenen Mindeststudienzeit geschuldet. Die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dienen primär dazu, einen erfolgreichen Studienabschluss zu gewährleisten und werden deshalb für die gesamte erforderliche Dauer des Studiums gezahlt. Die Studienwahl selbst ist frei. Es ist damit nicht durch einen tragfähigen Sachgrund gerechtfertigt, wenn Studierenden ein großer Teilerlass deshalb versagt wird, weil sie sich in gesetzlich gebilligter Weise für ein umfangreiches Studium entschieden haben.

75

Im Übrigen besteht aus Sicht der Geförderten bei langer Studien- und Förderungsdauer ein größeres Bedürfnis für einen großen Teilerlass, da die zurückzuzahlende Darlehenssumme in der Regel höher ausfällt als bei kürzeren Studiengängen. Dies gilt in besonderem Maße für solche Studierenden, die, wie der Beschwerdeführer, ihr Studium vor dem 28. Februar 2001 abgeschlossen haben und für die deshalb die Begrenzung der zurückzuzahlenden Darlehenssumme auf 10.000 Euro nach § 17 Abs. 2 Satz 1 BAföG nicht eingreift. Der große Teilerlass, der anders als der leistungsabhängige Teilerlass nach § 18b Abs. 2 BAföG nicht in Form eines prozentualen Anteils der gesamten Darlehenssumme, sondern in Ge-stalt eines fixen Betrages gewährt wird, wirkt sich zudem bei langer Förderungsdauer und damit hoher Darlehenssumme im Verhältnis geringfügiger aus als bei kürzerer Förderungsdauer.

76

Aufgrund der langen Studien- und Förderungsdauer im Studiengang Humanmedizin entsprechen Anreize zur zügigen Beendigung des Studiums auch in besonderem Maße dem Sinn und Zweck des § 18b Abs. 3 Satz 1 BAföG. Es ist nicht ersichtlich, dass dieser Zweck für Studierende der Humanmedizin in den neuen Ländern und ab Sommersemester 1993 auch für Studierende der Humanmedizin in den alten Ländern als verfehlt anzusehen wäre und sie deshalb gegenüber Studierenden anderer Fachrichtungen schlechter gestellt werden dürften.

77

d) Die Gewährung eines kleinen Teilerlasses nach § 18b Abs. 3 Satz 2 BAföG, den der Beschwerdeführer erhalten hat, kompensiert nicht die Versagung eines großen Teilerlasses. Dass Studierende der Humanmedizin wie andere Studierende in den Genuss eines kleinen Teilerlasses kommen können, rechtfertigt es nicht, ihnen die Begünstigung eines großen Teilerlasses vorzuenthalten, dessen Voraussetzungen andere Studierende erfüllen können.

D.

I.

78

1. a) § 18b Abs. 3 Satz 1 BAföG in der Fassung des 12. BAföGÄndG ist für unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG zu erklären. Eine verfassungskonforme Auslegung scheidet wegen der strikten tatbestandlichen Voraussetzungen für einen großen Teilerlass aus. In entsprechender Anwendung von § 78 Satz 2 BVerfGG ist die Rechtsfolge der Unvereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG auch für die späteren Fassungen des § 18b Abs. 3 Satz 1 BAföG (Fassungen des Ausbildungsförderungsreformgesetzes und des 23. BAföGÄndG, vgl. oben A. I. 2. a) auszusprechen, weil dies im Interesse der Rechtsklarheit geboten ist.

79

b) Der festgestellte Verfassungsverstoß beschränkt sich auf die Fälle, in denen § 18b Abs. 3 Satz 1 BAföG in Verbindung mit den Vorschriften zur Mindeststudienzeit einerseits und zur Förderungshöchstdauer andererseits dazu führt, dass Studierenden in ihrem Studiengang ein großer Teilerlass von vornherein objektiv unmöglich ist, weil sie ihr Studium nicht mindestens vier Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer beenden können. In entsprechender Anwendung von § 78 Satz 2 BVerfGG wird die Unvereinbarkeit auch über die der Verfassungsbeschwerde zugrunde liegende Fallkonstellation eines Studierenden der Humanmedizin in den neuen Ländern hinaus erklärt, weil dies im Interesse der Rechtsklarheit geboten ist (vgl. BVerfGE 19, 206 <225 f.>; 40, 296 <328 f.>; 45, 104 <119, 139>). Sie führt nicht nur im konkreten Fall in Verbindung mit der sich aus § 9 Abs. 2 FörderungshöchstdauerV und § 1 Abs. 2 Satz 2 ÄApprO ergebenden Förderungshöchstdauer einerseits und der sich aus § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BÄO und § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ÄApprO ergebenden Mindeststudienzeit andererseits zu einer Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG bei Studierenden der Humanmedizin in den neuen Ländern. Eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG liegt darüber hinaus bei Studierenden der Humanmedizin in den alten Ländern ab Sommersemester 1993 gegenüber Studierenden in solchen Studiengängen vor, die die Voraussetzungen des großen Teilerlasses nach Maßgabe der für sie geltenden Mindeststudienzeiten und Förderungshöchstdauer grundsätzlich erfüllen können. Ein entsprechender Gleichheitsverstoß gilt auch für alle anderen Studiengänge, in denen Mindeststudienzeiten vorgeschrieben sind und eine Förderungshöchstdauer gilt, die um weniger als vier Monate über der Mindeststudienzeit liegt.

80

2. a) Als Folge der Unvereinbarkeitserklärung dürfen Gerichte und Verwaltungsbehörden § 18b Abs. 3 Satz 1 BAföG im Umfang der festgestellten Unvereinbarkeit nicht mehr anwenden; laufende Verfahren sind auszusetzen (vgl. BVerfGE 73, 40 <101>; 105, 73 <134>; 126, 400 <431>).

81

b) Die Unvereinbarkeitserklärung hat weiterhin zur Folge, dass der Gesetzgeber zur rückwirkenden, gleichheitsgerechten Neuregelung für den gesamten Zeitraum verpflichtet ist, auf den sich die Unvereinbarkeitserklärung bezieht (vgl. BVerfGE 87, 153 <178>; 99, 280 <298>; 105, 73 <134>; 107, 27 <58>; 110, 94 <138>). Dies bedeutet, dass die Neuregelung unabhängig vom Zeitpunkt des Studienabschlusses alle noch nicht bestands- oder rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren erfassen muss, die die Gewährung eines großen Teilerlasses zum Gegenstand haben und einen Studiengang betreffen, in dem wegen Rechtsvorschriften zu Mindeststudienzeiten und zur Förderungshöchstdauer die Voraussetzungen des § 18b Abs. 3 Satz 1 BAföG von vornherein nicht erfüllbar waren. Wie der Gesetzgeber den festgestellten Gleichheitsverstoß beseitigt, steht in seinem Ermessen. Die vollständige Abschaffung des Teilerlasses für Studierende, die ihr Studium nach dem 31. Dezember 2012 abschließen, ist nicht Gegenstand dieser Entscheidung und bleibt hiervon unberührt.

82

Bestands- oder rechtskräftig abgeschlossene Verfahren können demgegenüber von der rückwirkenden Neuregelung ausgenommen werden (vgl. BVerfGE 87, 153 <178>; 99, 280 <298>; 107, 27 <58>; 120, 125 <167>). Es bleibt dem Gesetzgeber zwar unbenommen, die Wirkung der vorliegenden Entscheidung auch auf bestandskräftige Bescheide zu erstrecken; von Verfassungs wegen verpflichtet ist er hierzu jedoch nicht (vgl. BVerfGE 104, 126 <150>; 115, 259 <276>).

83

c) Die Neuregelung hat bis zum 31. Dezember 2011 zu erfolgen. Es besteht keine Veranlassung, dem Gesetzgeber eine längere Frist zur Nachbesserung einzuräumen und während dieses Zeitraums die Fortgeltung der verfassungswidrigen Rechtslage anzuordnen. Seit Ende der 1970er Jahre wird über die Angemessenheit der Teilerlassregelung bei frühzeitiger Beendigung der Ausbildung diskutiert (vgl. BTDrucks 8/2868, S. 23; BTDrucks 11/1315, S. 12 zu Nr. 9 Buchtstabe b). Wie die Begründung des Gesetzentwurfs zum 23. BAföGÄndG zeigt, hatte der Gesetzgeber die Unstimmigkeiten von § 18b Abs. 3 Satz 1 BAföG auch bereits erkannt (vgl. BTDrucks 17/1551, S. 28 f. zu Nummer 13). Eine geordnete Finanz- und Haushaltsplanung ist durch die erforderliche Neuregelung ebenfalls nicht gefährdet.

II.

84

1. Die zur Versagung eines großen Teilerlasses ergangenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsamtes, des Verwaltungsgerichts Köln und des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG. Sie beruhen auf der mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbaren Rechtslage in Verbindung mit § 18b Abs. 3 Satz 1 BAföG. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln und der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen sind aufzuheben; die Sache ist an das Verwaltungsgericht Köln zurückzuverweisen (vgl. § 95 Abs. 2 BVerfGG).

85

2. Demgegenüber haben die allein zur Förderungshöchstdauer ergangenen Verwaltungs- und Gerichtsentscheidungen Bestand, da die Verfassungsbeschwerde insoweit unzulässig ist (vgl. B. I.). Insoweit ist die Verfassungsbeschwerde zurückzuweisen.

III.

86

Die Kostenentscheidung beruht auf § 34a Abs. 2 und 3 BVerfGG. Die volle Erstattung der Auslagen des Beschwerdeführers ist angemessen, weil dieser sein wesentliches Verfahrensziel erreicht hat (vgl. BVerfGE 79, 372 <378>; 104, 220 <238>). Die Auslagen sind dem Beschwerdeführer zu gleichen Teilen vom Land Nordrhein-Westfalen und vom Bund zu erstatten, weil die aufgehobenen Entscheidungen von Gerichten des Landes Nordrhein-Westfalen getroffen worden sind, der Grund der Aufhebung aber in der Verfassungswidrigkeit einer bundesrechtlichen Vorschrift liegt (vgl. BVerfGE 101, 106 <132>).

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

1. § 18b Absatz 3 Satz 1 Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fassung des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (12. BAföGÄndG) vom 22. Mai 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 936) ist in dieser und den nachfolgenden Fassungen mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit er den großen Teilerlass der Rückforderung von Förderungsdarlehen davon abhängig macht, dass Auszubildende die Ausbildung vier Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer mit Bestehen der Abschlussprüfung beenden, obwohl in dem betreffenden Studiengang die gesetzlich festgelegte Mindeststudienzeit weniger als vier Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer endet.

2. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 28. Juni 2002 - IV 11 - 02 9 97 883 1/58 - in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Bundesverwaltungsamts vom 5. November 2002 - IV 11 - 02 9 97 883 1/58 -, das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 15. Oktober 2004 - 25 K 10483/02 - und der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 2. Juli 2007 - 4 A 4838/04 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln und der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen werden aufgehoben. Die Sache wird an das Verwaltungsgericht Köln zurückverwiesen.

3. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen.

4. ...

Gründe

A.

1

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich zum einen dagegen, dass Studierende der Humanmedizin in den neuen Ländern für eine geringere Förderungshöchstdauer Ausbildungsförderung nach dem Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG) erhalten konnten als Studierende der Humanmedizin in den alten Ländern. Zum anderen betrifft sie die Voraussetzungen für einen sogenannten "großen Teilerlass" der als Darlehen gewährten Ausbildungsförderung nach § 18b Abs. 3 Satz 1 BAföG, die infolge der unterschiedlichen Förderungshöchstdauer in den neuen Ländern anders als in den alten nicht zu erfüllen waren. Die Regelung wurde später mit einer Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2012 abgeschafft.

I.

2

1. Die bedürftigkeitsabhängige Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz wird grundsätzlich für die Dauer der Ausbildung geleistet. Bei Studiengängen, d.h. bei der Ausbildung an Hochschulen (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 BAföG), wird die Förderung allerdings grundsätzlich begrenzt durch die normativ vorgegebene Förderungshöchstdauer (vgl. § 15 Abs. 2 Satz 1 BAföG). Die Studienförderung wird zur Hälfte als unverzinsliches Darlehen erbracht, wobei die zurückzuzahlende Darlehenssumme für Ausbildungsabschnitte, die nach dem 28. Februar 2001 beginnen, auf 10.000 Euro begrenzt ist (vgl. § 17 Abs. 2 Satz 1, § 18 Abs. 2 Satz 1 BAföG). Die erste Darlehensrate ist fünf Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer zu leisten (vgl. § 18 Abs. 3 Satz 3 BAföG).

3

2. § 18b BAföG sieht Möglichkeiten vor, das Darlehen bei erfolgreichem Studienabschluss teilweise zu erlassen. Neben einem leistungsabhängigen Teilerlass (vgl. § 18b Abs. 2 BAföG) kommt nach § 18b Abs. 3 BAföG ein studiendauerabhängiger Teilerlass bei Beendigung des Studiums vor Ablauf der Förderungshöchstdauer in Betracht. Das Gesetz unterscheidet hier zwischen einem großen (Satz 1) und einem kleinen Teilerlass (Satz 2).

4

a) In der hier maßgeblichen Fassung des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (12. BAföGÄndG) vom 22. Mai 1990 (BGBl I S. 936) lautet § 18b Abs. 3 BAföG:

5

§ 18b

6

Teilerlass des Darlehens

7

8

(3) Beendet der Auszubildende die Ausbildung vier Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer mit dem Bestehen der Abschlußprüfung oder, wenn eine solche nicht vorgesehen ist, nach den Ausbildungsvorschriften planmäßig, so werden auf seinen Antrag 5.000 DM des Darlehens erlassen. Beträgt der in Satz 1 genannte Zeitraum nur zwei Monate, werden 2.000 DM erlassen. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides nach § 18 Abs. 5a zu stellen.

...

9

Mit Wirkung zum 1. Oktober 2002 sind durch das Gesetz zur Reform und Verbesserung der Ausbildungsförderung - Ausbildungsförderungsreformgesetz (AföRG) vom 19. März 2001 (BGBl I S. 390) an die Stelle der Beträge von 5.000 DM und 2.000 DM Beträge von 2.560 Euro und 1.025 Euro getreten. Durch das Dreiundzwanzigste Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (23. BAföGÄndG) vom 24. Oktober 2010 (BGBl I S. 1422) sind die Regelungen über den Darlehensteilerlass mit einer Übergangszeit für bereits im Studium stehende BAföG-Empfänger abgeschafft worden. Einen Teilerlass können nunmehr nur noch solche Auszubildenden erhalten, die ihre Abschlussprüfung bis zum 31. Dezember 2012 bestehen oder ihre Ausbildung bis zu diesem Zeitpunkt planmäßig beenden.

10

b) Der Teilerlass des Darlehens bei vorzeitiger Beendigung des Studiums ist seit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (2. BAföGÄndG) vom 31. Juli 1974 (BGBl I S. 1649) im Bundesausbildungsförderungsgesetz geregelt. Ursprünglich war ein Teilerlass von 2.000 DM für jedes Semester vorgesehen, um das ein Auszubildender seine Ausbildung vor dem Ende der Förderungshöchstdauer abschloss. Nach der Begründung des entsprechenden Gesetzentwurfs sollte damit ein Anreiz geschaffen werden, dass der Auszubildende seine Ausbildung in der Mindeststudienzeit, also vor Ablauf der Förderungshöchstdauer beendete (vgl. BTDrucks 7/2098, S. 20 zu Nr. 16). Dies war möglich, weil die Förderungshöchstdauer damals die Mindeststudienzeit um ein bis zwei Semester überstieg, um mindestens ein Semester zur freieren Studiengestaltung bereitzustellen (siehe dazu unten 3. a). Bei einem Abschluss des Studiums innerhalb der Mindeststudienzeit wurde das Studium mithin in der Regel mindestens ein Semester vor dem Ablauf der Förderungshöchstdauer beendet.

11

Durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (6. BAföGÄndG) vom 16. Juli 1979 (BGBl I S. 1037) wurden die Möglichkeiten, einen Teilerlass des Darlehens zu erreichen, dahingehend erweitert, dass hierfür schon ein Abschluss der Ausbildung vier Monate vor dem Ablauf der Förderungshöchstdauer genügte. Dadurch sollten ungerechtfertigte Härten vermieden werden, gleichzeitig aber ein Anreiz zur vorzeitigen Beendigung des Studiums erhalten bleiben (vgl. BTDrucks 8/2868, S. 23). Zur Milderung von Härten bei Verfehlung des Stichtags, insbesondere wegen nicht vom Auszubildenden zu vertretender Verzögerungen im Prüfungsablauf (vgl. BTDrucks 11/1315, S. 12 zu Nr. 9 Buchtstabe b), führte das Elfte Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (11. BAföGÄndG) vom 21. Juni 1988 (BGBl I S. 829) schließlich den kleinen Teilerlass ein, der auf einen Abschluss der Ausbildung zwei Monate vor Ablauf der Förderungshöchstdauer abstellte.

12

3. a) Die Förderungshöchstdauer wurde zunächst in einer vom Bundesminister für Bildung und Wissenschaft beziehungsweise Bildung und Forschung erlassenen Rechtsverordnung über die Förderungshöchstdauer für den Besuch von höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen (FörderungshöchstdauerV) geregelt. In ihrer ursprünglichen Fassung vom 9. November 1972 (BGBl I S. 2076) setzte sie für die einzelnen Ausbildungs- und Studiengänge jeweils eine bestimmte Anzahl an vollen Semestern als Förderungshöchstdauer fest. Dabei orientierte sie sich an den landesrechtlichen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, die damals noch überwiegend eine Mindestausbildungsdauer vorschrieben. Die Förderungshöchstdauer wurde dabei grundsätzlich so bemessen, dass dem Auszubildenden über die Mindestausbildungsdauer hinaus noch ein Semester zur Ablegung des Examens, soweit dies nach den Ausbildungsbestimmungen erforderlich war, und ein weiteres Semester zur freieren Studiengestaltung zur Verfügung stand (vgl. BRDrucks 483/72, S. 2 der Begründung zu §§ 4 und 5).

13

Als die landesrechtlichen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen aufgrund der Vorgaben des Hochschulrahmengesetzes (HRG) vom 26. Januar 1976 (BGBl I S. 185) dazu übergingen, anstelle von Mindeststudienzeiten Regelstudienzeiten festzusetzen, änderten sich seit Mitte der 1980er Jahre auch die Prinzipien der Bemessung der Förderungshöchstdauer. Die Förderungshöchstdauerverordnung glich zunächst bei neuen Studiengängen, nach und nach aber auch bei herkömmlichen Studiengängen die Förderungshöchstdauer an die Regelstudienzeit an (vgl. im Einzelnen hierzu BRDrucks 238/85, S. 9 f., BRDrucks 249/88, S. 11 f., BRDrucks 610/92, S. 22 und BRDrucks 236/94, S. 13).

14

Auch die durch das Achtzehnte Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (18. BAföGÄndG) vom 17. Juli 1996 (BGBl I S. 1006) mit Wirkung zum 1. August 1996 eingeführte bundesgesetzliche Regelung der Förderungshöchstdauer in § 15a BAföG orientierte sich nach der Begründung des Gesetzentwurfs an den Regelstudienzeiten (vgl. BRDrucks 886/95, S. 35). Seit dem 1. April 2001 (Fassung des Ausbildungsförderungsreformgesetzes , vgl. oben 2. a) ordnet § 15a Abs. 1 Satz 1 BAföG ausdrücklich an, dass die Förderungshöchstdauer der Regelstudienzeit im Sinne von § 10 Abs. 2 HRG oder einer vergleichbaren Festsetzung entspricht.

15

b) Für Studiengänge in den neuen Ländern galt das Prinzip der Bemessung der Förderungshöchstdauer nach der Regelstudienzeit bereits seit der Wiedervereinigung uneingeschränkt. Der durch Anlage I Kapitel XVI Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 3 Buchstabe b und Nr. 5 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Art. 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl II S. 885, 1132) zum 1. Januar 1991 eingeführte § 9 Abs. 2 FörderungshöchstdauerV sah vor:

16

§ 9

17

Vorläufige Förderungshöchstdauer bei nicht genannten Ausbildungen

18

19

(2) Die Förderungshöchstdauer für die Ausbildung an Hochschulen in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und in dem Teil des Landes Berlin, in dem die Verordnung bisher nicht galt, bestimmt sich nach der vom zuständigen Fachministerium in den Studienplänen für die jeweilige Fachrichtung festgelegten Regelstudienzeit.

20

c) Im Studiengang Humanmedizin wurde die Förderungshöchstdauer ausgehend von den unter a) dargestellten Bemessungsprinzipien unter Berücksichtigung der bundesrechtlichen Vorgaben des ärztlichen Berufsrechts festgesetzt.

21

aa) Das ärztliche Berufsrecht sieht seit den 1970er Jahren eine Mindeststudienzeit von sechs Jahren oder zwölf Semestern vor, die aufgrund gemeinschaftsrechtlicher Koordinierung auch in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gilt (vgl. zuletzt Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen ). Eine Approbation als Arzt erhält nur, wer nach einem Studium der Humanmedizin an einer wissenschaftlichen Hochschule von mindestens sechs Jahren die Ärztliche Prüfung bestanden hat (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Bundesärzteordnung, § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte<ÄApprO>).

22

Die Approbationsordnung für Ärzte normiert seit Ende der 1970er Jahre auch die Regelstudienzeit für das Studium der Humanmedizin. Sie beträgt nach § 1 Abs. 2 Satz 2 ÄApprO sechs Jahre und drei Monate, d.h. zwölf Semester und den Prüfungszeitraum, und setzt sich aus der Mindeststudienzeit und der maximal notwendigen Zeit für die Ablegung des letzten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung zusammen, der nach § 16 Abs. 1 Satz 2 ÄApprO jährlich in den Monaten April bis Juni und Oktober bis Dezember stattfindet (vgl. auch BRDrucks 6/78, S. 34, 41 f.).

23

Diese bundesrechtlichen Vorgaben galten auch für Studierende der Humanmedizin in den neuen Ländern, die sich ab 1992 oder ab 1991 immatrikulierten und das Physikum bis zum 31. Dezember 1994 bestanden (vgl. § 14a Abs. 4 BÄO i.d.F. der Anlage I Kapitel X Sachgebiet D Abschnitt II Nr. 1 Buchstabe h des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 i.V.m. Art. 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 ). Dementsprechend setzte auch die Friedrich-Schiller-Universität Jena, an der der Beschwerdeführer studiert hat, in § 1 Satz 2 ihrer Studienordnung für den Vorklinischen Studienabschnitt des Studienganges Humanmedizin an der Friedrich-Schiller-Universität Jena vom 28. September 1993 (Amtsblatt des Thüringer Kultusministeriums und des Thüringer Ministeriums für Wissenschaft und Kunst Nr. 9/1994, S. 336) die Regelstudienzeit auf sechs Jahre und drei Monate fest.

24

bb) Die Förderungshöchstdauer im Studiengang Humanmedizin wurde im Hinblick auf die im ärztlichen Berufsrecht vorgegebene Mindest- und Regelstudienzeit vor dem Hintergrund der sich wandelnden Bemessungsprinzipien mehrfach geändert.

25

Für Studierende, die ihr Studium der Humanmedizin nach dem 1. Januar 1970 aufgenommen hatten, galt zunächst eine Förderungshöchstdauer von dreizehn Semestern (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 38 und 39 FörderungshöchstdauerV i.d.F. vom 9. November 1972 ). Sie setzte sich aus der Mindeststudienzeit von sechs Jahren und einem weiteren Semester zur Absolvierung von Examina und zur freieren Studiengestaltung zusammen (vgl. BRDrucks 483/72, S. 2 der Begründung zu §§ 4 und 5). Vor dem Hintergrund der Änderung des § 16 Abs. 1 Satz 2 ÄApprO, wonach der Dritte Abschnitt der Ärztlichen Prüfung erst innerhalb der ersten drei Monate des dreizehnten Fachsemesters abgelegt werden konnte, wurde die Förderungshöchstdauer Mitte 1979 rückwirkend zum 1. August 1974 auf vierzehn Semester erhöht (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 38 i.d.F. der Dritten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Förderungshöchstdauer für den Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen <3. FörderungshöchstdauerVÄndV> vom 25. Mai 1979 ). Nach der Begründung des Verordnungsgebers sollte auch Studierenden der Humanmedizin durch die Anhebung der Förderungshöchstdauer ein über die Mindeststudienzeit hinaus gehendes Fachsemester ermöglicht werden (vgl. BRDrucks 17/79, S. 23).

26

§ 5 Abs. 1 Nr. 63 FörderungshöchstdauerV in der Fassung der Achten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Förderungshöchstdauer für den Besuch von höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen (8. BAföG-FörderungshöchstdauerVÄndV) vom 11. Juli 1988 (BGBl I S. 1029) setzte die Förderungshöchstdauer wieder herab, um sie an die in der Approbationsordnung für Ärzte geregelte Regelstudienzeit "anzugleichen" (vgl. BRDrucks 249/88, S. 15). Die Vorschrift, die für alle Studierenden der Humanmedizin galt, die ihr Studium nach dem 1. Oktober 1986 aufgenommen hatten (vgl. § 11b Abs. 3 FörderungshöchstdauerV i.d.F. der 8. BAföG-FörderungshöchstdauerVÄndV), lautet:

27

§ 5

28

Förderungshöchstdauer an wissenschaftlichen Hochschulen

29

(1) Die Förderungshöchstdauer für die Ausbildung an wissenschaftlichen Hochschulen beträgt für den

30

Studiengang

Semester

63. Medizin

13

31

32

Die Zehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Förderungshöchstdauer für den Besuch von höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen (10. BAföG-FörderungshöchstdauerVÄndV) vom 13. Juni 1994 (BGBl I S. 1257) änderte § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 63 FörderungshöchstdauerV erneut und setzte die Förderungshöchstdauer nunmehr auf die Regelstudienzeit von zwölf Semestern und drei Monaten herab. Zugleich führte sie eine Übergangsregelung in § 11d FörderungshöchstdauerV ein. Diese Vorschrift lautet:

33

§ 11d

34

Übergangsvorschrift 1994

35

In einem Studiengang, dessen Förderungshöchstdauer durch die Zehnte Verordnung zur Änderung dieser Verordnung vom 13. Juni 1994 (BGBl. I S. 1257) gekürzt wird, gilt für Auszubildende, die vor dem 1. Oktober 1994 das vierte Fachsemester vollendet haben, die bisherige Förderungshöchstdauer weiter.

36

In den neuen Ländern war die vollständige Anpassung der Förderungshöchstdauer an die bundesrechtlich vorgegebene Regelstudienzeit allerdings durch § 9 Abs. 2 FörderungshöchstdauerV schon früher erfolgt (siehe oben b).

37

Die der Regelstudienzeit entsprechende Förderungshöchstdauer von zwölf Semestern und drei Monaten wurde auch als besondere Regelung in § 15a Abs. 2 Nr. 3 BAföG in der seit dem 1. August 1996 geltenden Fassung des 18. BAföGÄndG (siehe dazu oben a) aufgenommen. Die Vorschrift hat folgenden Wortlaut:

38

§ 15a

39

Förderungshöchstdauer

40

41

(2) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Förderungshöchstdauer für die Universitätsstudiengänge

42

3. Medizin, mit Ausnahme von Zahn- und Tiermedizin,

12 Semester

und 3 Monate.

43

Nach Maßgabe von § 15a Abs. 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 4 Satz 2 BAföG in der Fassung des 18. BAföGÄndG galt allerdings die FörderungshöchstdauerV für solche Studierenden weiter, die vor dem 1. Oktober 1996 das vierte Fachsemester beendet hatten.

44

Die allgemeine Verweisung auf die Regelstudienstudienzeit in § 15a Abs. 1 Satz 1 BAföG in der seit dem 1. April 2001 geltenden Fassung des Ausbildungsförderungsreformgesetz (AföRG) (vgl. oben 2. a) machte diese Regelung schließlich entbehrlich.

45

4. Was die Möglichkeiten anbetrifft, einen großen Teilerlass nach § 18b Abs. 3 Satz 1 BAföG zu erhalten, stellt sich die Rechtslage für Studierende der Humanmedizin damit wie folgt dar: Studierenden, die ihr Studium in den neuen Ländern nach den Vorschriften der Approbationsordnung für Ärzte durchführten und abschlossen (siehe dazu 3. c) aa), war es von vornherein objektiv unmöglich, einen großen Teilerlass nach § 18b Abs. 3 Satz 1 BAföG zu erreichen. Sie konnten ihr Studium nicht vier Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer abschließen, da die Förderungshöchstdauer gemäß § 9 Abs. 2 FörderungshöchstdauerV in der seit dem 1. Januar 1991 geltenden Fassung entsprechend der Regelstudienzeit nach § 1 Abs. 2 Satz 2 ÄApprO zwölf Semester und drei Monate betrug und eine Mindeststudienzeit von zwölf Semestern zu absolvieren war. Für Studierende der Humanmedizin, die ab dem Sommersemester 1993 ihr Studium in den alten Ländern aufgenommen hatten, gilt das gleiche (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 63 FörderungshöchstdauerV i.d.F. der 10. BAföG-FörderungshöchstdauerVÄndV). Wer allerdings, wie bei einem Studienbeginn im Wintersemester 1992/1993 oder früher, am 1. Oktober 1994 sein viertes Fachsemester in den alten Ländern vollendet hatte, konnte bei einem Abschluss des Studiums vor Ablauf des zweiten Monats nach dem Ende des zwölften Semesters einen großen Teilerlass erhalten, da für ihn eine Förderungshöchstdauer von dreizehn Semestern galt (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 63 FörderungshöchstdauerV i.d.F. der 8. BAföG-FörderungshöchstdauerVÄndV i.V.m. § 11d FörderungshöchstdauerV i.d.F. der 10. BAföG-FörderungshöchstdauerVÄndV).

II.

46

Der Beschwerdeführer begann im Wintersemester 1991/1992 ein Medizinstudium an der Friedrich-Schiller-Universität Jena und schloss es am 27. Oktober 1997 erfolgreich mit dem Bestehen des Dritten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung ab. Während des Studiums erhielt er Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, die ihm zur Hälfte als unverzinsliches Darlehen gewährt wurde.

47

Bereits Ende 1994 erließ das Studentenwerk Erfurt einen Leistungs- und Rückforderungsbescheid, der als Ende der Förderungshöchstdauer September 1997 nannte. Auf den Widerspruch des Beschwerdeführers erging Anfang 1995 zunächst ein korrigierter Leistungsbescheid, in dem als Ende der Förderungshöchstdauer nunmehr der Dezember 1997 genannt war. Im April 1995 wurde sodann ein Abhilfebescheid hinsichtlich der angefochtenen Rückzahlungsverpflichtung erlassen, der zugleich die Förderungshöchstdauer auf sechs Jahre und drei Monate festlegte. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Beschwerdeführer hiergegen Klage und begehrte die Festsetzung des Endes der Förderungshöchstdauer auf März 1998, d.h. auf das Ende des dreizehnten Fachsemesters. Das Verwaltungsgericht Weimar wies die Klage als unzulässig ab, weil die angefochtenen Bescheide hinsichtlich der Förderungshöchstdauer keine Regelung im Sinne eines Verwaltungsakts enthielten. Der hiergegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung blieb ohne Erfolg, wenngleich das Thüringer Oberverwaltungsgericht der Auffassung des Verwaltungsgerichts zum Nichtvorliegen eines Verwaltungsaktes widersprach.

48

Am 17. Juni 2002 erließ das Bundesverwaltungsamt einen Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid nach § 18 Abs. 5a BAföG, in dem es das Ende der Förderungshöchstdauer auf den letzten Tag des Monats Dezember 1997 festlegte und die Höhe der Darlehensschuld festsetzte. Mit zwei weiteren Bescheiden vom 28. Juni 2002 gewährte das Bundesverwaltungsamt dem Beschwerdeführer einen leistungsabhängigen Teilerlass sowie einen kleinen Teilerlass (1022,58 Euro = 2.000 DM), weil der Beschwerdeführer das Studium zwei Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer abgeschlossen habe. Der Beschwerdeführer hatte danach noch insgesamt 4.904,13 Euro zurückzuzahlen. Diese Summe würde sich bei vorzeitiger Rückzahlung auf 3.996,87 Euro reduzieren.

49

Mit seinem gegen den Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid einerseits und den Bescheid über die Gewährung eines kleinen Teilerlasses andererseits gerichteten Widerspruch machte der Beschwerdeführer geltend, das Ende der Förderungshöchstdauer müsse auf den letzten Tag des Monats März 1998 festgesetzt werden. Darüber hinaus sei ihm anstelle des kleinen Teilerlasses ein großer Teilerlass (2.556,46 Euro = 5.000 DM) zu gewähren. Seine nach Zurückweisung des Widerspruchs durch zwei separate Widerspruchsbescheide erhobenen Klagen auf die Festsetzung des Endes der Förderungshöchstdauer auf März 1998 einerseits und auf die Gewährung eines großen Teilerlasses nach § 18b Abs. 3 Satz 1 BAföG andererseits wies das Verwaltungsgericht Köln als unbegründet ab. Es könne offen bleiben, ob das Bundesverwaltungsamt an die zuvor vom Studentenwerk Erfurt verfügte Festsetzung der Förderungshöchstdauer gebunden sei. Auch wenn man dies zugunsten des Beschwerdeführers nicht annähme, habe es die Förderungshöchstdauer nach § 9 Abs. 2 FörderungshöchstdauerV zutreffend festgesetzt. § 9 Abs. 2 FörderungshöchstdauerV verstoße nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Es sei ein sachlicher Gesichtspunkt, dass der Verordnungsgeber mit der Regelung des § 9 Abs. 2 FörderungshöchstdauerV den besonderen Verhältnissen an den Hochschulen in den neuen Ländern habe Rechnung tragen wollen. Unterschiede bei der Förderung in den alten und neuen Ländern seien für eine Übergangszeit hinzunehmen. Aufgrund des Gestaltungsspielraums des Verordnungsgebers bei der Regelung sozialer Vergünstigungen verstoße es nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, dass die Bemessung der Förderungshöchstdauer nach § 9 Abs. 2 FörderungshöchstdauerV dazu führe, dass ein großer Teilerlass nicht erreichbar sei. Die normative Bestimmung einer Förderungshöchstdauer, die auf studienorganisatorische Besonderheiten keine Rücksicht nehme, verstoße nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen nicht dadurch gegen den Gleichheitssatz, dass für Absolventen bestimmter Studiengänge ein Teilerlass nicht erreichbar sei. Entscheidend sei, dass die Förderungshöchstdauer so festgelegt werde, dass ein Abschluss der geförderten Ausbildung regelmäßig möglich sei. Der Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebiete hingegen nicht, für die Rückzahlung Regelungen vorzusehen, die es in jedem Studiengang ermöglichten, grundsätzlich alle denkbaren Vergünstigungen - wie alle Varianten des leistungsabhängigen Teilerlasses oder des studiendauerabhängigen Teilerlasses - ausschöpfen zu können.

50

Die Anträge auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen als unbegründet ab. Zur Begründung führte es unter anderem aus, es bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen. § 9 Abs. 2 FörderungshöchstdauerV verstoße auch nicht deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil - abweichend vom Regelungssystem in den alten Ländern - nicht gewährleistet gewesen sei, dass jedem Auszubildenden beim Besuch einer wissenschaftlichen Hochschule im Beitrittsgebiet über die Mindestausbildungsdauer hinaus generell ein weiteres Semester zur freien Verfügung gestanden habe. Die insoweit gegebene unterschiedliche Behandlung der Auszubildenden im Beitrittsgebiet und in den alten Ländern rechtfertige sich mit Blick auf die besondere Situation, die bei Abschluss des Einigungsvertrages für das Inkraftsetzen der Vorschriften des Bundesausbildungsförderungsgesetzes im Beitrittsgebiet zum 1. Januar 1991 in Rechnung zu stellen gewesen sei. Die Anwendung dieser Vorschriften einschließlich der Normen über die Förderungshöchstdauer sei nämlich zunächst im Rahmen eines andersartigen, noch maßgeblich durch die ehemalige Deutsche Demokratische Republik geprägten Bildungssystems erfolgt, dessen Angleichung an die Bedingungen in den alten Ländern nur im Laufe eines längerwährenden Prozesses zu erwarten gewesen sei. Diese besondere Lage habe es ausgeschlossen, die Regelungen der Förderungshöchstdauerverordnung für die alten Länder auf das Beitrittsgebiet zum 1. Januar 1991 zu übertragen. Mit der Anknüpfung an die Regelstudienzeit in § 9 Abs. 2 FörderungshöchstdauerV sei eine Bestimmung getroffen worden, die diese Besonderheiten berücksichtigte und deren im Einzelfall nachteiligen Folgen die Auszubildenden für eine Übergangszeit hinzunehmen hätten.

III.

51

Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer unmittelbar gegen den Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid und den Bescheid über die Gewährung eines kleinen Teilerlasses sowie die hierzu ergangenen Widerspruchsbescheide und gerichtlichen Entscheidungen. Mittelbar richtet er sich gegen § 9 Abs. 2 FörderungshöchstdauerV sowie § 15a Abs. 2 Nr. 3 BAföG in der seit dem 1. August 1996 geltenden Fassung. Er rügt eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG. Studierende der Humanmedizin würden im Verhältnis zu Studierenden anderer Studienrichtungen, zum Beispiel Jurastudenten, in nicht gerechtfertigter Weise dadurch ungleich behandelt, dass bei ihnen ein großer Teilerlass von vornherein nicht möglich sei. Zudem dürfe die Förderungshöchstdauer nicht unterschiedlich in den neuen und alten Ländern geregelt werden, da das Medizinstudium in Detailfragen bundeseinheitlich geregelt sei. Die vom Verwaltungsgericht und vom Oberverwaltungsgericht herangezogenen Gründe studienorganisatorischer Art und die angeführten Besonderheiten an den Hochschulen in den neuen Ländern hätten mit der Frage der Förderungshöchstdauer und der Möglichkeit eines großen Teilerlasses nichts zu tun. Es liege deshalb auch eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung gegenüber Studierenden der Humanmedizin in den alten Ländern vor, für die bei einem Studienbeginn zum Wintersemester 1991/1992 eine Förderungshöchstdauer von dreizehn Semestern gegolten habe und für die ein großer Teilerlass objektiv möglich gewesen sei.

IV.

52

Zu der Verfassungsbeschwerde haben sich der für das Ausbildungsförderungsrecht zuständige 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts, der Marburger Bund, der NAV Virchow-Bund, das Deutsche Studentenwerk und der Wissenschaftsrat geäußert.

53

1. Der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts, der nach eigenen Angaben bislang nicht mit der durch die Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Problematik befasst war, ist der Auffassung, dass der Beschwerdeführer durch die Versagung des großen Teilerlasses in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt sei. Er verweist auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts  , wonach bei der Festlegung der Förderungshöchstdauer zu gewährleisten sei, dass regelmäßig ein Semester zur freieren Verfügung des Auszubildenden stehe (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 1983 - BVerwG 5 C 50.81 -, juris Rn. 8; BVerwGE 88, 151 <155 f.>; BVerwG, Urteil vom 24. Mai 1995 - BVerwG 11 C 26.94 -, juris Rn. 22). Es liege nahe, dass es dann grundsätzlich auch möglich sein müsse, zumindest in diesem Verfügungssemester eine Ausbildung vier Monate vor Ablauf der Förderungshöchstdauer zu beenden. Es liege in jedem Fall auf der Linie der bisherigen Rechtsprechung, eine Förderungshöchstdauer zu verlangen, die den Auszubildenden so viel zeitlichen Spielraum für die Ausbildung lasse, dass sie objektiv in allen Studiengängen die Voraussetzungen für den großen Teilerlass erreichen könnten. Hierfür spreche neben dem Wortlaut der Regelung auch ihr für alle Studiengänge gleichermaßen geltender Sinn, einen finanziellen Anreiz für eine zügige Durchführung der Ausbildung zu setzen. Im Ergebnis sei auch die unterschiedliche Behandlung von Studierenden nach dem Standort der Hochschule mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar. Für Studiengänge, für die bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Ausbildungsförderungsrechts im Beitrittsgebiet kraft Bundesrechts an ostdeutschen und westdeutschen Hochschulen dieselben Ausbildungs- und Prüfungsregelungen galten, habe kein tragfähiger Grund für die ungleiche Behandlung in Bezug auf die Förderungshöchstdauer bestanden.

54

2. Der Marburger Bund hält die Verfassungsbeschwerde ebenfalls für begründet. Es liege ein zweifacher Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG sowohl im Hinblick auf die Ungleichbehandlung zwischen den Studierenden der Humanmedizin der alten und der neuen Länder durch § 9 FörderungshöchstdauerV als auch zwischen den Studierenden der Humanmedizin und denen anderer Studiengänge vor. Etwaige organisatorische Besonderheiten in den neuen Ländern hätten eher zu einer Verlängerung der Förderungshöchstdauer führen müssen. Nach einer Mitgliederbefragung habe es zwischen den Studienbedingungen im Beitrittsgebiet und in den alten Ländern keine Unterschiede gegeben, so dass ein Studienabschluss jeweils grundsätzlich in derselben Zeit erreichbar gewesen sei. Der Ausschluss von der Möglichkeit, einen großen Teilerlass zu erhalten, sei nicht mit dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers zu rechtfertigen. Die Grenzen zulässiger Typisierung und Pauschalierung seien überschritten, zumal mit dem Kreis der Studierenden der Humanmedizin an den ostdeutschen Universitäten keine zahlenmäßig kleine Gruppe betroffen sei. Der NAV Virchow-Bund folgt in der Sache gleichfalls der Argumentation des Beschwerdeführers.

55

3. Das Deutsche Studentenwerk und der Wissenschaftsrat nehmen in ihren Äußerungen Bezug auf die vom Wissenschaftsrat veröffentlichten Studien zur "Entwicklung der Fachstudiendauer an Universitäten von 1990 bis 1998" (Drs. 4770-01 vom 15. Februar 2001, S. 80 ff. und Anhang I, S. 118 f.) beziehungsweise "von 1999 bis 2003" (Drs. 6825/05 vom 29. August 2005, S. 100 und Anhang I, S. 170). Aus ihnen geht hervor, dass die mittlere Fachstudiendauer im Studienfach Humanmedizin an den meisten Universitäten in den neuen Ländern im Jahre 1998 deutlich und im Jahre 2003 geringfügig niedriger war als an den Universitäten in den alten Ländern. Als Gründe gälten die völlige Neukonzeption der Studiengänge in den neuen Ländern nach der Wende, in denen die Studien- und Prüfungsordnungen realitätsnäher gewesen seien als die über Jahre hinweg nicht evaluierten Ordnungen in den alten Ländern. Letztlich sei auch die Betreuungsrelation besser gewesen als in den alten Ländern.

B.

56

Die Verfassungsbeschwerde ist überwiegend zulässig.

I.

57

Die Verfassungsbeschwerde ist allerdings unzulässig, soweit der Beschwerdeführer als selbstständigen Beschwerdegegenstand die Festsetzung der Förderungshöchstdauer und die hierzu ergangenen Verwaltungs- und Gerichtsentscheidungen sowie mittelbar die Vorschriften des § 9 Abs. 2 FörderungshöchstdauerV und des § 15a Abs. 2 Nr. 3 BAföG in der vom 1. August 1996 bis zum 31. März 2001 geltenden Fassung angreift, aus denen sich die für den Beschwerdeführer festgesetzte Förderungshöchstdauer von zwölf Semestern und drei Monaten ergibt.

58

Es kann dahinstehen, ob dem Beschwerdeführer insoweit das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, als die Förderungshöchstdauer von zwölf Semestern und drei Monaten und ihr Ende im Dezember 1997 bereits durch die Bescheide des Studentenwerkes Erfurt von Ende 1994 bzw. Anfang 1995 bestandskräftig festgestellt worden und das Bundesverwaltungsamt bei Erlass des hier angefochtenen Feststellungs- und Rückzahlungsbescheides vom 17. Juni 2002 an diese Festsetzungen mit der Folge gebunden gewesen wäre, dass die in den Ausgangsverfahren begehrte Festsetzung des Endes der Förderungshöchstdauer auf März 1998 nicht in Betracht käme.

59

Jedenfalls ist der Beschwerdeführer nicht beschwerdebefugt, weil er durch die Förderungshöchstdauer als solche nicht in seinen Grundrechten verletzt sein kann. Für den Beschwerdeführer galt zwar eine niedrigere Förderungshöchstdauer als für Studierende der Humanmedizin in den alten Ländern. Hinsichtlich der primären Rechtswirkung der Förderungshöchstdauer, die Gewährung von Ausbildungsförderung zeitlich zu begrenzen (vgl. § 15 Abs. 2 Satz 1 BAföG), ist dem Beschwerdeführer selbst jedoch kein Nachteil entstanden. Er hat sein Studium innerhalb der für ihn maßgeblichen Förderungshöchstdauer abgeschlossen und für dessen gesamte Dauer Ausbildungsförderung erhalten. § 9 Abs. 2 FörderungshöchstdauerV und die darauf gestützten Verwaltungs- und Gerichtsentscheidungen enthalten damit keine unmittelbare verfassungsrechtliche Beschwer für den Beschwerdeführer.

60

Allerdings wirken sich die Vorschriften zur Förderungshöchstdauer indirekt nachteilig für den Beschwerdeführer aus, weil die Gewährung eines großen Teilerlasses nach § 18b Abs. 3 Satz 1 BAföG auch von der für ihn geltenden Förderungshöchstdauer von zwölf Semestern und drei Monaten abhängt. Doch ist eine Verfassungsbeschwerde nur gegen denjenigen Akt öffentlicher Gewalt zulässig, der die geltend gemachte Grundrechtsverletzung bewirkt (vgl. auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. August 2010 - 1 BvR 2393/08 u.a. -, juris Rn. 19, 30). Das ist hier die Versagung des Teilerlasses.

II.

61

Zulässig ist die Verfassungsbeschwerde, soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Versagung eines großen Teilerlasses und die hierzu ergangenen Verwaltungs- und Gerichtsentscheidungen richtet. Er hat insoweit den Anforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG entsprechend hinreichend substantiiert die Möglichkeit einer Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG aufgezeigt. Sinngemäß richtet sich seine Verfassungsbeschwerde ausweislich ihrer Begründung mittelbar gegen § 18b Abs. 3 Satz 1 BAföG in der Fassung des 12. BAföGÄndG in Verbindung mit den für den Beschwerdeführer einschlägigen Vorschriften zur Förderungs-höchstdauer einerseits und zur Mindeststudienzeit andererseits. Der Beschwer-deführer hat diese Vorschrift zwar nicht ausdrücklich als Gegenstand der Verfassungsbeschwerde bezeichnet. Doch sind seine Ausführungen entsprechend auszulegen (vgl. BVerfGE 68, 1 <68 f.>).

C.

62

Soweit die Verfassungsbeschwerde zulässig ist, ist sie auch begründet. Der Beschwerdeführer wird durch § 18b Abs. 3 Satz 1 BAföG in der Fassung des 12. BAföGÄndG in Verbindung mit den einschlägigen Vorschriften zur Förderungshöchstdauer (§ 9 Abs. 2 FörderungshöchstdauerV i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 2 ÄApprO) einerseits und zur Mindeststudienzeit (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BÄO, § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ÄApprO) andererseits und durch die daraus folgende Versagung eines großen Teilerlasses in seinem Grundrecht auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, weil es ihm als Studierendem der Humanmedizin in den neuen Ländern von vornherein objektiv unmöglich war, in den Genuss eines großen Teilerlasses zu kommen.

I.

63

Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 98, 365 <385>; stRspr). Er gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen (vgl. BVerfGE 79, 1 <17>; 126, 400 <416> m.w.N.). Verboten ist auch ein gleichheitswidriger Ausschluss (vgl. BVerfGE 93, 386 <396>; 105, 73 <110 ff., 133>), bei dem eine Begünstigung dem einem Personenkreis gewährt, dem anderen aber vorenthalten wird (vgl. BVerfGE 110, 412 <431>; 112, 164 <174>; 126, 400 <416> m.w.N.).

64

Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (vgl. BVerfGE 117, 1 <30>; 122, 1 <23>; 126, 400 <416> m.w.N.). Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet nicht nur, dass die Ungleichbehandlung an ein der Art nach sachlich gerechtfertigtes Unterscheidungskriterium anknüpft, sondern verlangt auch für das Maß der Differenzierung einen inneren Zusammenhang zwischen den vorgefundenen Verschiedenheiten und der differenzierenden Regelung, der sich als sachlich vertretbarer Unterscheidungsgesichtspunkt von hinreichendem Gewicht erweist (vgl. BVerfGE 124, 199 <220>). Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 55, 72 <88>; 88, 87 <97>; 93, 386 <397>; 99, 367 <389>; 105, 73 <110>; 107, 27 <46>; 110, 412 <432>).

65

Dabei gilt ein stufenloser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfGE 75, 108 <157>; 93, 319 <348 f.>; 107, 27 <46>; 126, 400 <416> m.w.N.). Eine strengere Bindung des Gesetzgebers ist insbesondere anzunehmen, wenn die Differenzierung an Persönlichkeitsmerkmale anknüpft, wobei sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen umso mehr verschärfen, je weniger die Merkmale für den Einzelnen verfügbar sind (vgl. BVerfGE 88, 87 <96>) oder je mehr sie sich denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern (vgl. BVerfGE 124, 199 <220>). Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich auch aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben (vgl. BVerfGE 88, 87 <96>). Im Übrigen hängt das Maß der Bindung unter anderem davon ab, inwieweit die Betroffenen in der Lage sind, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Kriterien zu beeinflussen, nach denen unterschieden wird (vgl. BVerfGE 88, 87 <96>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 12. Oktober 2010 - 1 BvL 14/09 -, juris Rn. 45).

II.

66

§ 18b Abs. 3 Satz 1 BAföG in der Fassung des 12. BAföGÄndG in Verbindung mit den einschlägigen Vorschriften zur Förderungshöchstdauer (hier § 9 Abs. 2 FörderungshöchstdauerV i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 2 ÄApprO) einerseits und zur Mindeststudienzeit (hier § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BÄO, § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ÄApprO) andererseits und die darauf beruhende Versagung eines großen Teilerlasses für den Beschwerdeführer sind selbst bei Anlegung eines großzügigen Prüfungsmaßstabes mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar.

67

1. Der Beschwerdeführer wird als Student der Humanmedizin in den neuen Ländern zum einen gegenüber Studierenden der Humanmedizin, die im Wintersemester 1992/1993 oder früher ihr Studium in den alten Ländern aufgenommen und im Sommersemester 1994 ihr viertes Fachsemester vollendet haben, ungleich behandelt. Während für letztere nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 63 FörderungshöchstdauerV in der Fassung der 8. BAföG-FörderungshöchstdauerVÄndV in Verbindung mit § 11d FörderungshöchstdauerV in der Fassung der 10. BAföG- FörderungshöchstdauerVÄndV eine Förderungshöchstdauer von dreizehn Semester galt und sie damit bei einem Abschluss des Studiums vor Ablauf des zweiten Monats nach dem Ablauf der Mindeststudienzeit von zwölf Semestern einen großen Teilerlass erhalten konnten, war dies dem Beschwerdeführer nicht möglich. Denn er konnte sein Studium wegen der bundesrechtlich vorgegebenen Mindeststudienzeit von zwölf Semestern einerseits und der für Studierende in den neuen Ländern geltenden, der Regelstudienzeit entsprechenden Förderungshöchstdauer von zwölf Semestern und drei Monaten andererseits nicht vier Monate vor dem Ablauf der Förderungshöchstdauer beenden. Zum anderen liegt eine Ungleichbehandlung gegenüber Studierenden anderer Studiengänge vor, in denen entweder gar keine Mindeststudienzeit gilt oder Mindeststudienzeit und Förderungshöchstdauer so bemessen sind, dass ein Abschluss des Studiums vier Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer möglich bleibt.

68

2. Tragfähige Gründe für die Rechtfertigung dieser Ungleichbehandlungen sind nicht erkennbar. Sie ergeben sich weder aus den Materialien zum Bundesausbildungsförderungsgesetz noch aus der Begründung der Förderungshöchstdauerverordnung. Auch im Verfassungsbeschwerdeverfahren ist hierzu nichts vorgetragen worden.

69

a) Für die Ungleichbehandlung gegenüber Studierenden der Humanmedizin in den alten Ländern bestehen keine tragfähigen Sachgründe. Zwar durfte der Gesetzgeber bei der Gewährung von Leistungen einen Spielraum in Anspruch nehmen. Doch erlaubt ihm dieser nicht, Studierende in den neuen Ländern ohne sachangemessene Gründe von einer Begünstigung auszuschließen. Dabei kann dahinstehen, ob im Studiengang Humanmedizin in den neuen Ländern in den 1990er Jahren Studienbedingungen geherrscht haben, die einen schnelleren Studienabschluss als an Universitäten in den alten Ländern ermöglich haben, und es deshalb ungeachtet der bundeseinheitlich vorgegebenen Studieninhalte verfassungsrechtlich zulässig war, die Förderungshöchstdauer in den neuen Ländern übergangsweise niedriger festzusetzen als in den alten Ländern. Zwar darf der Gesetzgeber insbesondere auch zur Bewältigung der Folgen der Deutschen Einheit Regeln treffen, mit denen auch Härten einhergehen können. Doch ließe sich damit allenfalls rechtfertigen, Studierende der Humanmedizin in den neuen Ländern für eine kürzere Dauer zu fördern, weil sie ihr Studium früher abschließen konnten als Studierende der Humanmedizin in den alten Ländern. Nicht zu rechtfertigen wäre es jedoch, deshalb keinen großen Teilerlass für den Darlehensteil bereits ausgezahlter Förderung zu gewähren. Der Sinn und Zweck des § 18b Abs. 3 Satz 1 BAföG, Anreize für einen möglichst raschen Studienabschluss vor dem Ende der Förderungshöchstdauer zu setzen (vgl. oben A. I. 2. b), besteht gegenüber Studierenden der Humanmedizin in den neuen Ländern ebenso wie in den alten Ländern. Die Mindeststudienzeit von zwölf Semestern, die einem schnellen Studienabschluss Grenzen setzt, gilt kraft bundesgesetzlicher Anordnung für alle Studierenden der Humanmedizin. Es ist deshalb kein Grund ersichtlich, warum Studierenden der Humanmedizin in den neuen Ländern die Begünstigung eines großen Teilerlasses von vornherein versagt blieb, während sie Studierenden der Humanmedizin in den alten Ländern nach der Wiedervereinigung noch übergangsweise offen stand.

70

b) Die Ungleichbehandlung sowohl gegenüber Studierenden der Humanmedizin in den alten Ländern als auch gegenüber Studierenden anderer Fachrichtungen lässt sich nicht mit der Befugnis des Gesetzgebers rechtfertigen, bei der Ordnung von Massenerscheinungen typisierende und pauschalierende Regelungen zu treffen. Die Voraussetzungen dafür liegen hier nicht vor.

71

aa) Der Gesetzgeber ist zwar von Verfassungs wegen nicht gehalten, sämtliche studienorganisatorischen Besonderheiten zu berücksichtigen und zu überprüfen, ob es nach den individuellen Studienbedingungen eines jeden Studierenden in jedem Studiengang und an jeder Universität möglich ist, das Studium vier Monate vor Ablauf der Förderungshöchstdauer zu beenden. Er muss die Verwaltung auch nicht zu einer entsprechenden umfangreichen Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung individueller Härten verpflichten. Generelle Hinderungsgründe, die sich wie hier die bindenden Mindeststudienzeiten aus Rechtsvorschriften ergeben, müssen aber in einer Regelung über die Gewährung eines studiendauerabhängigen Teilerlasses berücksichtigt werden.

72

Die unzureichende Berücksichtigung gesetzlicher Mindeststudienzeiten und ihres Verhältnisses zur Förderungshöchstdauer kann gesamte Studiengänge und damit eine große Anzahl von Studierenden von der Möglichkeit eines großen Teilerlasses ausschließen. Gerade die hier betroffene Gruppe der Studierenden der Humanmedizin in den neuen Ländern ist zahlenmäßig nicht unbedeutend. So schlossen beispielsweise im Jahre 1998 insgesamt 1088 deutsche Erstabsolventen ihr Medizinstudium an Universitäten in den neuen Ländern ab (vgl. Wissenschaftsrat, Entwicklung der Fachstudiendauer an Universitäten von 1990 bis 1998, Drs. 4770-01 vom 15. Februar 2001, Anhang I, S. 118). Geht man entsprechend der Stellungnahme des Deutschen Studentenwerks für das Jahr 1997 davon aus, dass 17 % der Studierenden der Humanmedizin Leistungen nach dem BAföG erhalten haben, waren allein im Jahre 1998 ca. 185 Studierende von dem Begünstigungsausschluss betroffen. Seit Inkrafttreten von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 63 FörderungshöchstdauerV in der Fassung der 10. BAföG-FörderungshöchstdauerVÄndV gilt im Übrigen für alle Studierenden der Humanmedizin im gesamten Bundesgebiet eine Förderungshöchstdauer von zwölf Semestern und drei Monaten, so dass seitdem kein Studierender der Humanmedizin mehr von einem großen Teilerlass profitieren kann.

73

bb) Der Ausschluss größerer Gruppen von Studierenden von der Chance eines großen Teilerlasses wegen studiengangsbezogener Mindeststudienzeiten ist ohne unzumutbaren Aufwand vermeidbar, indem die Regeln über Teilerlass, Förderungshöchstdauer und Mindeststudienzeit aufeinander abgestimmt werden. Es sind keine verwaltungspraktischen Hindernisse oder sonstige Gründe ersichtlich, die diesen Ausschluss geböten. Er hat seine Ursache vielmehr in der fehlenden Abstimmung derjenigen Regeln, die für den großen Teilerlass von Bedeutung sind. Dies lässt sich nicht mit Typisierungs- und Pauschalierungserwägungen rechtfertigen. So gewährleistete die ursprüngliche Konzeption des studiendauerabhängigen Teilerlasses unter Berücksichtigung der früheren Bemessungsprinzipien der Förderungshöchstdauer, dass Mindeststudienzeiten einem Teilerlass nicht entgegenstanden. Da die Förderungshöchstdauer bis Mitte der 1980er Jahre die Mindeststudienzeit immer um mindestens ein Semester überstieg (vgl. oben A. I. 3. a), war ein Teilerlass, der in Höhe von 2.000 DM für jedes Semester gewährt wurde, um das ein Auszubildender seine Ausbildung vor dem Ende der Förderungshöchstdauer beendete (vgl. oben A. I. 2. b), in jedem Studiengang objektiv möglich. Dies hat sich jedoch geändert, weil sich die Förderungshöchstdauer mehr und mehr an der Regelstudienzeit orientierte. In Studiengängen, in denen die Förderungshöchstdauer nunmehr der Regelstudienzeit entsprach und diese sich aus der bisherigen Mindeststudienzeit und der notwendigen Examenszeit zusammensetzte, wie dies im Studium der Humanmedizin der Fall ist (vgl. BRDrucks 6/78, S. 34, 41 f., und oben A. I. 3. c) aa), war damit ein Abschluss des Studiums ein volles Semester vor dem Ende der Förderungshöchstdauer nicht mehr möglich. Die Verkürzung des für einen großen Teilerlass notwendigen Zeitraums zwischen dem erfolgreichen Abschluss des Studiums und dem Ende der Förderungshöchstdauer von einem Semester, d.h. sechs Monaten, auf vier Monate war nicht auf die gewandelte Förderungshöchstdauer abgestimmt und hat, wie der vorliegende Fall zeigt, die Problematik, dass Mindeststudienzeiten einem Studienabschluss vier Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer entgegenstehen können, nicht beseitigt.

74

c) Die Benachteiligung gegenüber Studierenden anderer Studiengänge ist nicht durch andere Sachgründe gerechtfertigt. Zwar zeichnet sich der Studiengang Humanmedizin durch die höchste Förderungshöchstdauer von allen universitären Studiengängen aus. Dies ist jedoch dem außergewöhnlichen Umfang des Studiums und der gesetzlich bestimmten und auch europarechtlich vorgegebenen Mindeststudienzeit geschuldet. Die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dienen primär dazu, einen erfolgreichen Studienabschluss zu gewährleisten und werden deshalb für die gesamte erforderliche Dauer des Studiums gezahlt. Die Studienwahl selbst ist frei. Es ist damit nicht durch einen tragfähigen Sachgrund gerechtfertigt, wenn Studierenden ein großer Teilerlass deshalb versagt wird, weil sie sich in gesetzlich gebilligter Weise für ein umfangreiches Studium entschieden haben.

75

Im Übrigen besteht aus Sicht der Geförderten bei langer Studien- und Förderungsdauer ein größeres Bedürfnis für einen großen Teilerlass, da die zurückzuzahlende Darlehenssumme in der Regel höher ausfällt als bei kürzeren Studiengängen. Dies gilt in besonderem Maße für solche Studierenden, die, wie der Beschwerdeführer, ihr Studium vor dem 28. Februar 2001 abgeschlossen haben und für die deshalb die Begrenzung der zurückzuzahlenden Darlehenssumme auf 10.000 Euro nach § 17 Abs. 2 Satz 1 BAföG nicht eingreift. Der große Teilerlass, der anders als der leistungsabhängige Teilerlass nach § 18b Abs. 2 BAföG nicht in Form eines prozentualen Anteils der gesamten Darlehenssumme, sondern in Ge-stalt eines fixen Betrages gewährt wird, wirkt sich zudem bei langer Förderungsdauer und damit hoher Darlehenssumme im Verhältnis geringfügiger aus als bei kürzerer Förderungsdauer.

76

Aufgrund der langen Studien- und Förderungsdauer im Studiengang Humanmedizin entsprechen Anreize zur zügigen Beendigung des Studiums auch in besonderem Maße dem Sinn und Zweck des § 18b Abs. 3 Satz 1 BAföG. Es ist nicht ersichtlich, dass dieser Zweck für Studierende der Humanmedizin in den neuen Ländern und ab Sommersemester 1993 auch für Studierende der Humanmedizin in den alten Ländern als verfehlt anzusehen wäre und sie deshalb gegenüber Studierenden anderer Fachrichtungen schlechter gestellt werden dürften.

77

d) Die Gewährung eines kleinen Teilerlasses nach § 18b Abs. 3 Satz 2 BAföG, den der Beschwerdeführer erhalten hat, kompensiert nicht die Versagung eines großen Teilerlasses. Dass Studierende der Humanmedizin wie andere Studierende in den Genuss eines kleinen Teilerlasses kommen können, rechtfertigt es nicht, ihnen die Begünstigung eines großen Teilerlasses vorzuenthalten, dessen Voraussetzungen andere Studierende erfüllen können.

D.

I.

78

1. a) § 18b Abs. 3 Satz 1 BAföG in der Fassung des 12. BAföGÄndG ist für unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG zu erklären. Eine verfassungskonforme Auslegung scheidet wegen der strikten tatbestandlichen Voraussetzungen für einen großen Teilerlass aus. In entsprechender Anwendung von § 78 Satz 2 BVerfGG ist die Rechtsfolge der Unvereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG auch für die späteren Fassungen des § 18b Abs. 3 Satz 1 BAföG (Fassungen des Ausbildungsförderungsreformgesetzes und des 23. BAföGÄndG, vgl. oben A. I. 2. a) auszusprechen, weil dies im Interesse der Rechtsklarheit geboten ist.

79

b) Der festgestellte Verfassungsverstoß beschränkt sich auf die Fälle, in denen § 18b Abs. 3 Satz 1 BAföG in Verbindung mit den Vorschriften zur Mindeststudienzeit einerseits und zur Förderungshöchstdauer andererseits dazu führt, dass Studierenden in ihrem Studiengang ein großer Teilerlass von vornherein objektiv unmöglich ist, weil sie ihr Studium nicht mindestens vier Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer beenden können. In entsprechender Anwendung von § 78 Satz 2 BVerfGG wird die Unvereinbarkeit auch über die der Verfassungsbeschwerde zugrunde liegende Fallkonstellation eines Studierenden der Humanmedizin in den neuen Ländern hinaus erklärt, weil dies im Interesse der Rechtsklarheit geboten ist (vgl. BVerfGE 19, 206 <225 f.>; 40, 296 <328 f.>; 45, 104 <119, 139>). Sie führt nicht nur im konkreten Fall in Verbindung mit der sich aus § 9 Abs. 2 FörderungshöchstdauerV und § 1 Abs. 2 Satz 2 ÄApprO ergebenden Förderungshöchstdauer einerseits und der sich aus § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BÄO und § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ÄApprO ergebenden Mindeststudienzeit andererseits zu einer Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG bei Studierenden der Humanmedizin in den neuen Ländern. Eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG liegt darüber hinaus bei Studierenden der Humanmedizin in den alten Ländern ab Sommersemester 1993 gegenüber Studierenden in solchen Studiengängen vor, die die Voraussetzungen des großen Teilerlasses nach Maßgabe der für sie geltenden Mindeststudienzeiten und Förderungshöchstdauer grundsätzlich erfüllen können. Ein entsprechender Gleichheitsverstoß gilt auch für alle anderen Studiengänge, in denen Mindeststudienzeiten vorgeschrieben sind und eine Förderungshöchstdauer gilt, die um weniger als vier Monate über der Mindeststudienzeit liegt.

80

2. a) Als Folge der Unvereinbarkeitserklärung dürfen Gerichte und Verwaltungsbehörden § 18b Abs. 3 Satz 1 BAföG im Umfang der festgestellten Unvereinbarkeit nicht mehr anwenden; laufende Verfahren sind auszusetzen (vgl. BVerfGE 73, 40 <101>; 105, 73 <134>; 126, 400 <431>).

81

b) Die Unvereinbarkeitserklärung hat weiterhin zur Folge, dass der Gesetzgeber zur rückwirkenden, gleichheitsgerechten Neuregelung für den gesamten Zeitraum verpflichtet ist, auf den sich die Unvereinbarkeitserklärung bezieht (vgl. BVerfGE 87, 153 <178>; 99, 280 <298>; 105, 73 <134>; 107, 27 <58>; 110, 94 <138>). Dies bedeutet, dass die Neuregelung unabhängig vom Zeitpunkt des Studienabschlusses alle noch nicht bestands- oder rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren erfassen muss, die die Gewährung eines großen Teilerlasses zum Gegenstand haben und einen Studiengang betreffen, in dem wegen Rechtsvorschriften zu Mindeststudienzeiten und zur Förderungshöchstdauer die Voraussetzungen des § 18b Abs. 3 Satz 1 BAföG von vornherein nicht erfüllbar waren. Wie der Gesetzgeber den festgestellten Gleichheitsverstoß beseitigt, steht in seinem Ermessen. Die vollständige Abschaffung des Teilerlasses für Studierende, die ihr Studium nach dem 31. Dezember 2012 abschließen, ist nicht Gegenstand dieser Entscheidung und bleibt hiervon unberührt.

82

Bestands- oder rechtskräftig abgeschlossene Verfahren können demgegenüber von der rückwirkenden Neuregelung ausgenommen werden (vgl. BVerfGE 87, 153 <178>; 99, 280 <298>; 107, 27 <58>; 120, 125 <167>). Es bleibt dem Gesetzgeber zwar unbenommen, die Wirkung der vorliegenden Entscheidung auch auf bestandskräftige Bescheide zu erstrecken; von Verfassungs wegen verpflichtet ist er hierzu jedoch nicht (vgl. BVerfGE 104, 126 <150>; 115, 259 <276>).

83

c) Die Neuregelung hat bis zum 31. Dezember 2011 zu erfolgen. Es besteht keine Veranlassung, dem Gesetzgeber eine längere Frist zur Nachbesserung einzuräumen und während dieses Zeitraums die Fortgeltung der verfassungswidrigen Rechtslage anzuordnen. Seit Ende der 1970er Jahre wird über die Angemessenheit der Teilerlassregelung bei frühzeitiger Beendigung der Ausbildung diskutiert (vgl. BTDrucks 8/2868, S. 23; BTDrucks 11/1315, S. 12 zu Nr. 9 Buchtstabe b). Wie die Begründung des Gesetzentwurfs zum 23. BAföGÄndG zeigt, hatte der Gesetzgeber die Unstimmigkeiten von § 18b Abs. 3 Satz 1 BAföG auch bereits erkannt (vgl. BTDrucks 17/1551, S. 28 f. zu Nummer 13). Eine geordnete Finanz- und Haushaltsplanung ist durch die erforderliche Neuregelung ebenfalls nicht gefährdet.

II.

84

1. Die zur Versagung eines großen Teilerlasses ergangenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsamtes, des Verwaltungsgerichts Köln und des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG. Sie beruhen auf der mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbaren Rechtslage in Verbindung mit § 18b Abs. 3 Satz 1 BAföG. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln und der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen sind aufzuheben; die Sache ist an das Verwaltungsgericht Köln zurückzuverweisen (vgl. § 95 Abs. 2 BVerfGG).

85

2. Demgegenüber haben die allein zur Förderungshöchstdauer ergangenen Verwaltungs- und Gerichtsentscheidungen Bestand, da die Verfassungsbeschwerde insoweit unzulässig ist (vgl. B. I.). Insoweit ist die Verfassungsbeschwerde zurückzuweisen.

III.

86

Die Kostenentscheidung beruht auf § 34a Abs. 2 und 3 BVerfGG. Die volle Erstattung der Auslagen des Beschwerdeführers ist angemessen, weil dieser sein wesentliches Verfahrensziel erreicht hat (vgl. BVerfGE 79, 372 <378>; 104, 220 <238>). Die Auslagen sind dem Beschwerdeführer zu gleichen Teilen vom Land Nordrhein-Westfalen und vom Bund zu erstatten, weil die aufgehobenen Entscheidungen von Gerichten des Landes Nordrhein-Westfalen getroffen worden sind, der Grund der Aufhebung aber in der Verfassungswidrigkeit einer bundesrechtlichen Vorschrift liegt (vgl. BVerfGE 101, 106 <132>).

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 26. November 2007 - 8 K 1267/05 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Rechtsstreit betrifft die Ausgestaltung der freiwilligen Zuzahlungsmöglichkeiten in das berufsständische Altersversorgungssystem. Der Kläger wendet sich gegen eine von der Baden-Württembergischen Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte beschlossene Begrenzung freiwilliger Zuzahlungen nach Vollendung des 55. Lebensjahres.
Die Altersversorgung von Ärzten, Zahnärzten und Tierärzten wird grundsätzlich nicht durch Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung sichergestellt, sondern durch die Gewährung von Altersruhegeld durch eine hierfür eingerichtete Versorgungsanstalt (vgl. § 2 des Gesetzes über die Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte i. d. F. der Bekanntmachung vom 28.07.1961, GBl. 1961 S. 299, zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.10.2007, GBl. S. 473 - VersAnstG -). Die Einzelheiten werden gemäß §§ 9 Abs. 1, 11 VersAnstG durch die Satzung der Beklagten geregelt. Danach werden die Versorgungsleistungen durch eine jährliche Pflichtabgabe der Teilnehmer in Höhe von 9 % der auf Tausendeurobeträge abgerundeten Summe ihrer Einkünfte des vorletzten Jahres finanziert (vgl. § 23 Abs. 1 der Satzung). Die Höhe des im Versorgungsfall zu leistenden Ruhegeldes bestimmt sich maßgeblich aus dem Prozentverhältnis der jeweils geleisteten Versorgungsabgabe zur jährlichen Durchschnittsabgabe (vgl. § 28 Abs. 1 und Abs. 3 der Satzung). Um diesen Prozentsatz erhöhen zu können, wird den Teilnehmern unter bestimmten Voraussetzungen gestattet, über die Pflichtabgabe hinaus zusätzlich freiwillige Versorgungsabgaben zu entrichten, um ein Prozentverhältnis von 100 zur jährlichen Durchschnittsabgabe zu erreichen (vgl. § 23 Abs. 4 lit. a) der Satzung). Diese Möglichkeit ist durch die von der Beklagten am 20.10.2004 beschlossene Satzungsänderung jedoch geändert und begrenzt worden. Zusätzliche Versorgungsabgaben sind danach auch weiterhin bis zu 10 % der jährlichen Pflichtabgabe möglich; die darüber hinausgehende Auffüllung auf die jährliche Durchschnittsabgabe ist gemäß § 23 Abs. 4 lit. a) Satz 2 letzter Halbsatz der Satzung jedoch für Jahre ausgeschlossen, in denen der Teilnehmer das 55. Lebensjahr bereits vollendet hat.
Der am … 1944 geborene Kläger ist als Tierarzt seit 1982 Pflichtteilnehmer im Versorgungssystem der Beklagten. Seit 1993 leistete er regelmäßig freiwillige Zuzahlungen, um insgesamt 100 % der jährlichen Durchschnittsabgabe zu erreichen. Mit Bescheid vom 23.03.2005 setzte die Beklagte die jährliche Pflichtabgabe des Klägers für das Jahr 2005 auf 4.230,-- EUR fest. Gleichzeitig teilte sie dem Kläger mit, dass diese Versorgungsabgabe 39,39 % der Durchschnittsabgabe erreiche. Eine freiwillige Zuzahlung sei nach den geänderten Satzungsbestimmungen nur bis zu 10 % der jährlichen Pflichtabgabe - im Falle des Klägers also maximal in Höhe von 423,-- EUR - möglich. Die Zuzahlung werde bewilligt, wenn der Betrag bis zum 30.06.2006 bei der Beklagten eingegangen sei.
Am 22.04.2005 legte der Kläger „Einspruch“ dagegen ein, seine Versorgungsabgabe künftig nicht mehr auf 100 % der jährlichen Durchschnittsabgabe erhöhen zu können. Das Begehren wurde durch Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 07.07.2005 zurückgewiesen. Auch die hiergegen am 10.08.2005 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen abgewiesen. Die zum Jahr 2005 geänderte Satzung der Beklagten weise eine Grundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch nicht mehr auf und diese Satzungsbestimmung sei auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.
Gegen das ihm am 07.02.2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 20.02.2008 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese - nach Fristverlängerung - am 23.04.2008 begründet.
Der Kläger beantragt bei sachdienlicher Auslegung,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 26. November 2007 - 8 K 1267/05 - zu ändern
und die Beklagte unter Aufhebung der entgegenstehenden Feststellungen im Bescheid vom 23.03.2005 und des Widerspruchsbescheids vom 07.07.2005 zu verpflichten, dem Kläger die freiwillige Zuzahlung für das Jahr 2005 bis zur Höhe der jährlichen Durchschnittsabgabe zu gestatten,
sowie festzustellen, dass der Kläger auch künftig berechtigt ist, Zuzahlungen bis zur Höhe der jährlichen Durchschnittsabgabe zu leisten.
10 
Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, die Ausschlussregelung in § 23 Abs. 4 lit. a) Satz 2 letzter Halbsatz der Satzung in der Fassung vom 20.10.2004 sei unwirksam. Die Satzungsänderung verstoße gegen Art. 14 Abs. 1 GG, weil sie in unangemessener Weise in erworbene Rechtspositionen eingreife. Angesichts der Tatsache, dass der Kläger seit 1993 regelmäßig und dem System der Beklagten entsprechend Zuzahlungen bis zur Höhe der jährlichen Durchschnittsabgabe entrichtet habe, sei ein verfestigter Anspruch auf Beibehaltung dieser Möglichkeit eingetreten. Die abrupte und ohne Übergangsregelung vorgesehene Änderung zum Jahr 2005 sei im Übrigen mit dem rechtsstaatlich garantierten Vertrauensschutz nicht vereinbar. Insbesondere sei weder eine Ausnahmemöglichkeit für Bestandsfälle vorgesehen, die bereits seit Jahren dauerhaft von der Zuzahlungsmöglichkeit Gebrauch gemacht haben, noch enthalte die Bestimmung eine Härtefallklausel. Jedenfalls erweise sich der mit der Satzungsänderung verbundene, nicht vorhersehbare Eingriff in die Lebensplanung des Klägers als unverhältnismäßig. Denn in dem Alter, in dem sich der Kläger befinde, bestehe keine Möglichkeit mehr, ein anderes Versorgungssystem mit adäquaten Ruhegehaltsleistungen aufzubauen. Schließlich stehe die Regelung auch nicht in Einklang mit Art. 3 Abs. 1 GG, weil es an einer hierfür erforderlichen sachlichen Rechtfertigung fehle. Dies gelte insbesondere für die Grenzziehung mit dem 55. Lebensjahr, aber auch für das Fehlen einer Übergangsregelung oder Abfederung. Aus dem von der Beklagten herangezogenen versicherungsmathematischen Gutachten vom 29.03.2006 ergebe sich schon deshalb nichts anderes, weil dieses die spezifische Situation des Klägers nicht berücksichtigt habe und nur allgemeine Stellungnahmen enthalte. Schließlich bewirke die Regelung auch eine europarechtlich unzulässige Diskriminierung wegen des Alters.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
die Berufung zurückzuzuweisen.
13 
Zur Begründung verweist sie insbesondere darauf, dass nur die Möglichkeit der freiwilligen Zuzahlung, nicht aber das gesetzlich vorgesehene System der Altersvorsorge betroffen sei. Ein Anspruch auf unveränderten Fortbestand bestehender Zuzahlungsmöglichkeiten bestehe jedoch nicht. Der Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG werde bereits nicht berührt, weil der Kläger erst durch eine genehmigte Zuzahlung eine Anwartschaft erwerben könne. Allein die eingeräumte Gelegenheit, eine Zuzahlung beantragen zu können, vermittle dagegen keine eigentumsähnliche Schutzposition. Außerdem sei diese Möglichkeit auch nicht abgeschafft, sondern lediglich betragsmäßig begrenzt worden. Die Satzungsänderung sei im Übrigen auch sachlich gerechtfertigt, weil sie der Erhaltung der Funktions- und Leistungsfähigkeit der Versorgungsanstalt diene.
14 
Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts und die beigezogenen Behördenakten der Beklagten vor. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die Akten des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und den Anforderungen aus § 124a Abs. 3 VwGO entsprechend eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist zulässig. Sie hat in der Sache aber keinen Erfolg, weil das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen hat. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, auch nach dem 01.01.2005 freiwillige Zuzahlungen über die in § 23 Abs. 4 lit. a) der Satzung der Beklagten vorgesehene Grenze von 10 % der jährlichen Pflichtabgabe hinaus entrichten zu dürfen. Dem Begehren steht die eindeutige Ausschlussregelung aus § 23 Abs. 4 lit. a) Satz 2 letzter Halbsatz der Satzung der Beklagten entgegen, die mit höherrangigem Recht vereinbar ist.
16 
1. Der Eigentumsgewährleistungsanspruch aus Art. 14 Abs. 1 GG ist nicht berührt.
17 
Zwar können auch Rentenanwartschaften dem Schutzbereich des Grundrechts auf Eigentum unterfallen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.02.2007 - 1 BvL 10/00 -, BVerfGE 117, 272 [292]). Eine entsprechende Rechtsposition hat der Kläger indes für den begehrten Zeitraum ab dem 01.01.2005 nicht inne. Vielmehr setzt der Anspruch auf spätere Gewährung eines Ruhegeldes, der Substrat der eigentumsähnlich erstärkten Rechtsposition ist, jedenfalls das Innehaben eines Anspruchs voraus, dessen Realisierung nur noch eine Frage des Zeitablaufs ist. Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich der streitgegenständlichen Zuzahlung ab dem Jahr 2005 nicht vor, weil die versorgungsrechtliche Anerkennung entsprechender Zuzahlungen eine Gestattung des Versorgungswerks voraussetzt (vgl. § 23 Abs. 4 lit. a) der Satzung). Da hinsichtlich der vom Kläger begehrten Höherversicherung aber weder die Gestattung durch den Beklagten noch die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen für diese vorliegen, hat er einen eigentumsähnlichen Anspruch, der vom Gewährleistungsbereich des Art. 14 Abs. 1 GG erfasst sein könnte, nicht erworben. Die tatsächlich erbrachten Beitragsleistungen selbst indes werden durch die Satzungsänderung nicht berührt.
18 
2. Die angegriffene Satzungsbestimmung steht auch nicht im Widerspruch zu dem verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz.
19 
a) Die betragsmäßige Begrenzung der Möglichkeit freiwilliger Zuzahlungen ab dem 01.01.2005 lässt die Wirksamkeit der vor diesem Zeitraum gezahlten Versorgungsabgaben unberührt. Die Satzungsänderung greift daher nicht in einen in der Vergangenheit liegenden, bereits abgeschlossenen Sachverhalt ein, sodass die Konstellation der „echten“ Rückwirkung auf einen bereits abgewickelten Tatbestand nicht vorliegt. Die Satzungsbestimmung bewirkt aber, dass den älteren Teilnehmern die Möglichkeit genommen wird, die bisher erbrachte Zuzahlung bis zur Durchschnittsabgabe fortzusetzen. Sie knüpft damit an ein in der Vergangenheit begründetes und noch nicht abgeschlossenes Rechtsverhältnis an und wirkt hierauf für die Zukunft ein. Derartige „unechte“ Rückwirkungen sind zwar grundsätzlich zulässig, denn sonst könnte der Gesetzgeber Dauerschuldverhältnisse nicht mehr modifizieren und würde damit nicht mehr über den notwendigen Flexibilitäts- und Reaktionsspielraum verfügen. Sie unterliegen aber den rechtsstaatlichen Grenzen des Vertrauensschutzes (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.11.1984 - 1 BvR 1157/82 -, BVerfGE 68, 287 [307]). Denn auch in dieser Konstellation kann das Vertrauen des Einzahlenden enttäuscht werden, wenn nachträglich ein entwertender Eingriff vorgenommen wird, mit dem der Betroffene nicht zu rechnen brauchte und den er also bei seinen Dispositionen nicht berücksichtigen musste (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.06.1979 - 1 BvL 10/78 -, BVerfGE 51, 356 [362f.]). Dies gilt im Bereich der Altersvorsorge in besonderer Weise, weil die Eigenleistungen hier erst zu einem sehr viel später liegenden Zeitpunkt zu Ansprüchen führen und das Vertrauen des Berechtigten auf den Fortbestand der Leistungsregelungen daher im besonderen Maße schutzwürdig ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 16.07.1985 - 1 BvL 5/80 u.a. -, BVerfGE 69, 272 [309]). Eingriffe in die Systematik des Altersvorsorgesystems bedürfen daher der besonderen Rechtfertigung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.07.2007 - 1 BvR 824/03 u.a. -, DVBl 2007, 1228).
20 
Allerdings geht der verfassungsrechtlich geforderte Vertrauensschutz nicht so weit, dass der Betroffene vor jeder nachteiligen Neuerung bewahrt werden müsste. Gerade im Bereich der Altersvorsorge und des Sozialversicherungsrechts muss der Normgeber vielmehr aus Gründen des Allgemeinwohls auf veränderte Situationen zum Schutz der Solidargemeinschaft reagieren können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.06.1979 - 1 BvL 10/78 -, BVerfGE 51, 356 [363]). Grundsätzlich kommt dem Normgeber bei der Ausgestaltung der Leistungen daher ein sozialpolitischer Gestaltungsspielraum zu, sofern die Neuregelungen nicht zu einer substantiellen Entwertung der erreichten Ansprüche führen, durch die das Leistungssystem seine Funktion als substantielle Altersvorsorge verlöre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.07.2007 - 1 BvR 824/03 u.a. -, DVBl 2007, 1228).
21 
Diese Grenze ist vorliegend bereits deshalb nicht erreicht, weil die Beschränkungen des Zuzahlungssystems nur das Angebot einer freiwilligen Zusatzversorgung betrifft. Die Absicherung des Klägers in der Pflichtversorgung der Beklagten dagegen bleibt von der Kappung möglicher Zuzahlungen gänzlich unberührt. Ein aus Verfassungsgründen geschütztes Interesse am Fortbestand des bestehenden Zuzahlungssystems besteht indes nicht. Das Vertrauen des Klägers in die Fortsetzung hat kein so erhebliches Gewicht, dass eine Verletzung des Rechtsstaatsprinzips festzustellen wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.02.2007 - 1 BvR 836/01 -, BVerfGK 10, 326). Im Übrigen wird mit der angegriffenen Satzungsbestimmung die vom Kläger getroffene Disposition auch nicht nachträglich „entwertet“. Vielmehr bleiben die eingezahlten Zuzahlungsbeträge auch weiterhin voll ruhegeldwirksam. Allein die Tatsache, dass eine Fortführung dieser Möglichkeit nicht bis zum Rentenalter ermöglicht wird, stellt aber keine „Entwertung“ in diesem Sinne dar.
22 
b) Unabhängig hiervon muss das Interesse des Klägers am ungeschmälerten Fortbestand der Zuzahlungsmöglichkeiten auch gegenüber den Belangen des Gemeinwohls zurückstehen.
23 
Die Beklagte durfte unter Ausschöpfung des ihr bei der Ausgestaltung des Versorgungssystems ihrer Teilnehmer zukommenden Spielraums die beanstandete Altersgrenze vornehmen. Die der Regelung zugrunde liegende Einschätzung, ohne eine entsprechende Beschränkung werde die Funktions- und Leistungsfähigkeit der Altersversorgung durch die Beklagte gefährdet, ist nicht zu beanstanden.
24 
Das Finanzierungssystem der Beklagten unterscheidet sich von dem der gesetzlichen Rentenversicherung und basiert auf dem sog. „offenen Deckungsplanverfahren“ (vgl. hierzu die Stellungnahme des Versicherungsmathematikers K. vom 29.03.2006). Hierbei führen die Versorgungsabgaben der Teilnehmer zu Rentenansprüchen, ohne dass das Alter berücksichtigt wird, indem die Abgaben geleistet werden. Für die Finanzierung durch die Beklagte ergeben sich durch die unterschiedlich lange Zinswirkung der Beträge jedoch erhebliche Unterschiede. Versicherungsmathematisch werden durch die Beiträge der jüngeren Mitglieder damit Gewinne erzielt, mit denen die Beitragsstabilität für ältere Teilnehmer gesichert werden kann. Durch die Zinswirkung der geleisteten Versorgungsabgaben tragen die Beiträge der jüngeren Mitglieder damit diejenigen der älteren mit. Ausweislich des versicherungsmathematischen Gutachtens vom 29.03.2006 betrug das Grenzalter der kalkulierten Transferleistung im Bezugsjahr 2002 55 Jahre. Dieses Deckungssystem wird durch Zuzahlungen älterer Teilnehmer in seiner Struktur gefährdet. Denn je höher die Auszahlungsbeträge sind, die auf einer relativ kurz vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze geleisteten Versorgungsabgabe beruhen, desto größer wird der versicherungsmathematische Gewinn für den Berechtigten.
25 
Die mit dieser Diskrepanz begründeten Gefahren sollten durch die Neufassung des § 23 Abs. 4 lit. a) Satz 2 der Satzung der Beklagten vermindert werden. In der Sitzungsvorlage vom 28.09.2004 zur maßgeblichen Sitzung der Vertreterversammlung vom 20.10.2004 heißt es hierzu:
26 
„Um die nachteilige Wirkung der Berechnung von Versorgungsabgaben im höheren Alter nicht noch zu verschärfen, soll die Möglichkeit der Zuzahlung über 10 % der Pflichtabgaben hinaus insoweit begrenzt werden, als eine Zuzahlung jenseits der Vollendung des 55. Lebensjahres nicht mehr zugelassen wird. Bisher waren Zuzahlungen bis unmittelbar vor Eintritt des Ruhestandes möglich. Diese Zuzahlungsbeträge haben jedoch nur noch eine geringe oder gar keine Zins- und Zinseszinswirkung. Dennoch sind sie in gleicher Weise rentenwirksam wie Beiträge, die z. B. mit dem 30. Lebensjahr gezahlt worden sind. Dies liegt darin begründet, dass das versicherungsmathematische System der Versorgungsanstalt keine altersabhängige Verrentung kennt. …
27 
Es wird daher vorgeschlagen, es bei der 10 %-igen Zuzahlung über alle Altersklassen zu belassen, um damit insbesondere Teilnehmern zu ermöglichen, die versicherungsmathematischen Abschläge durch höhere Versorgungsabgaben auszugleichen. Zugleich soll jedoch die Möglichkeit der Zuzahlung über die 10 % der Pflichtabgabe hinaus für Jahre ausgeschlossen werden, in denen ein Teilnehmer das 55. Lebensjahr vollendet hat und damit vor Eintritt in den möglichen Ruhestand steht.“
28 
Diese Erwägungen der Beklagten sind nachvollziehbar, beruhen auf einer hinreichend aufgeklärten Tatsachengrundlage und dienen dem Schutz der Leistungsfähigkeit des Altersvorsorgesystems. Der Gestaltungsspielraum für die Leistungsausgestaltung in der Satzung ist mit der Neufassung damit nicht überschritten, ohne dass es auf die versicherungsmathematische Berechnung im Einzelnen ankommt. Die vom Kläger hilfsweise beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens durch das Gericht war daher nicht geboten.
29 
Dies ergibt sich auch daraus, dass die Neufassung des § 23 Abs. 4 lit. a) Satz 2 der Satzung der Beklagten im Zusammenhang mit weiteren Satzungsänderungen steht. Denn ausweislich der benannten Sitzungsunterlage wurden die Vorkehrungen gegen übermäßige Zuzahlungen kurz vor Eintritt des Rentenalters maßgeblich durch die Neufassung der Altersgrenze in § 18 Nr. 2 der Satzung der Beklagten angestoßen. Mit dieser Novellierung wurde die Altersgrenze für die Teilnahme am Versorgungssystem der Beklagten aus europarechtlichen Gründen von 45 auf 65 Jahre angehoben. Durch die Streichung der ursprünglich bestehenden Altersgrenze können demnach Teilnahmeverläufe entstehen, in denen ein Berechtigter erst in höherem Lebensalter in die Versorgungsanstalt eintritt und demgemäß nur für einen relativ kurzen Zeitraum Versorgungsabgaben entrichtet. Durch die damit entstehenden Zinsnachteile wird die versicherungsmathematische Berechnung der Versorgungsleistung potentiell zu Lasten der jüngeren Mitglieder verschlechtert. Eine nachführende Begrenzung der Zuzahlungen in höherem Alter trägt damit der Generationengerechtigkeit der im Versorgungssystem der Beklagten bestehenden Solidargemeinschaft Rechnung und dient dem Interesse der Systemsicherung. Diese Anliegen sind von hinreichendem verfassungsrechtlichen Gewicht.
30 
c) Der Satzungsgeber war auch nicht verpflichtet, eine Übergangsregelung für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits über 55-jährigen Teilnehmer zu schaffen.
31 
Dem Kläger ist zuzugeben, dass eine Übergangsregelung hilfreich gewesen wäre, um einen bruchlosen Fortbestand der bereits begonnenen Versicherungsverläufe zu gewährleisten. Anhaltspunkte dafür, dass dies aus verfassungsrechtlichen Gründen unverzichtbar gewesen sein sollte, sind indes nicht ersichtlich.
32 
Dies ergibt sich zunächst schon daraus, dass ein Vertrauenstatbestand, nach dem die Zuzahlungsmöglichkeiten bis zur Erreichung des Rentenalters ungeschmälert fortbestehen, nicht geschaffen worden ist. Die bloße Einräumung einer entsprechenden Möglichkeit durch die Vorgängersatzung vermittelt eine dergestalt gesicherte Rechtsposition für die Zukunft nicht; demgemäß ist das System der Zuzahlungsmöglichkeiten in den letzten Jahren auch wiederholt geändert worden. Dies gilt vorliegend auch in Anbetracht der gesetzlichen Ausgestaltung des Versorgungssystems der Beklagten, denn nach § 9 Abs. 3 VersAnstG gelten Satzungsänderungen, durch welche die Versorgungsbezüge erhöht oder gemindert werden, auch für die vor der Änderung der Satzung eingetretenen Versorgungsfälle.
33 
Zu berücksichtigen ist überdies, dass die Zuzahlungsmöglichkeit nicht abgeschafft, sondern nur begrenzt worden ist. Mit der weiterhin bestehenden Befugnis einer Zuzahlung um 10 % der jährlichen Pflichtabgabe ist daher auch künftig eine Aufstockung des Ruhegehalts gewährleistet, mit dem adäquate Leistungen im Versorgungsfall erzielt werden können.
34 
Schließlich ist nicht zu übersehen, dass die vom Kläger geforderte Übergangsregelung eine Laufzeit von mindestens 10 Jahren aufweisen müsste, die angesichts der satzungsgemäßen Berechnungsweise der Altersbezüge zu einem nicht unerheblichen Finanzierungsrisiko führen könnte. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die unmittelbare Einführung der Altersgrenze mit den Vorgaben höherrangigen Rechts nicht vereinbar sind, liegen damit nicht vor.
35 
3. Die Neuregelung verstößt auch nicht gegen das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG.
36 
Mit den vorstehenden Erwägungen ist bereits dargetan, dass die vom Kläger beanstandete Neuregelung auf hinreichende sachliche Gesichtspunkte gestützt werden kann. Dies gilt auch im Hinblick auf die vom Kläger in besonderer Weise angegriffene Grenzziehung auf das 55. Lebensjahr. Dem Gesetzgeber ist es durch Art. 3 Abs. 1 GG nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen. Denn jede gesetzliche Regelung des Versorgungsrechts muss generalisieren und enthält damit zwangsläufig auch gewisse individuelle Härten. Dementsprechend können zur Ausgestaltung auch Stichtagsregelungen verwendet werden, sofern sich die zeitliche Anknüpfung am gegebenen Sachverhalt orientiert und damit sachlich vertretbar ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.02.2007 - 1 BvL 10/00 -, BVerfGE 117, 272 [Juris-Rn. 73]).
37 
Diese Voraussetzungen waren hier erfüllt, weil die Festlegung ersichtlich Bezug auf das versicherungsmathematisch berechnete Grenzalter nimmt, bei dem es zu einer Äquivalenz von geleisteten Beiträgen und in Anspruch genommenen Leistungen kommt. Der Satzungsgeber ist aber berechtigt, Altersabgrenzungen so vorzunehmen, wie es für die Begründung einer leistungsfähigen Solidargemeinschaft erforderlich ist (vgl. auch Senatsbeschluss vom 27.01.1987 - 9 S 2504/85 -, VBlBW 1987, 306). Die Bezugnahme auf das Grenzalter ist dabei von sachlichen Erwägungen getragen und nicht zu beanstanden. Denn später geleistete Zahlungen belasten die Finanzierung des Versorgungssystems der Beklagten. Es ergeben sich keine Zinsvorteile aus einer längeren Verweildauer, die den leistungsberechtigten Teilnehmern zugute kämen. Die von der Beklagten vorgenommene Grenzziehung der Stichtagsregelung ist daher durch die Besonderheiten ihres Finanzierungs- und Versorgungssystems gerechtfertigt.
38 
4. Schließlich liegt mit der Regelung auch keine unzulässige Benachteiligung wegen des Alters vor.
39 
Der geltende gemachte Verstoß gegen das Verbot der Diskriminierung aus Gründen des Alters nach der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl.EG L 303 S. 16) ist bereits deshalb nicht gegeben, weil der zur Entscheidung stehende Fall mangels gemeinschaftsrechtlichen Bezuges nicht im Anwendungsbereich des gemeinschaftsrechtlichen Verbots der Altersdiskriminierung liegt (vgl. EuGH, Urteil vom 23.09.2008 - C-427/06 - „Bartsch“ -, NJW 2008, 3417). Darüber hinaus findet die Richtlinie auf die Versorgungsleistungen der Beklagten auch materiell keine Anwendung, weil die Einschränkungen gemäß Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie nicht auf das staatliche Sozialsystem und den diesem gleichgestellten Systemen ausgedehnt worden sind. Die Leistungen der Beklagten sind aber entsprechende Sicherungssysteme der sozialen Sicherheit (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2007 - 6 C 27/06 -, BVerwGE 129, 129 [Juris-Rn. 42]).
40 
Entsprechendes gilt für die Verbürgungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14.08.2006 (BGBl. I S. 1897 - AGG -). Denn auch diese Vorschriften sind für den landesrechtlich normierten Bereich der Alterversorgung für Angehörige freier Berufe bereits grundsätzlich nicht anwendbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2007 - 6 C 27/06 -, BVerwGE 129, 129 [Juris-Rn. 35]) und vom sachlichen Anwendungsbereich her auch nicht auf die Alterssicherungssysteme erstreckt (vgl. § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG). Es liegt vielmehr auf der Hand, dass im Regelungsbereich der Alterssicherung Bezugnahmen auf das Alter sachgerecht sind und daher nicht einer generellen Rechtfertigungslast unterliegen.
41 
Unabhängig hiervon steht die angegriffene Satzungsbestimmung aber auch inhaltlich in Einklang mit den Rechtsvorgaben zur Verhütung einer Diskriminierung wegen des Alters. Denn Altersdifferenzierungen unterliegen keinem strikten Verbot, sondern sind gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2000/78 und § 10 Satz 1 AGG zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt sind. Diese sachliche Rechtfertigung ist angesichts des bereits Ausgeführten aber gegeben und zur Vermeidung übermäßiger Versorgungslasten auch nicht unverhältnismäßig (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 19.02.2009 - 2 C 18/07 -, Juris-Rn. 16; zur Differenzierung nach „rentenfernen“ und „rentennahen“ Jahrgängen auch BAG, Urteil vom 26.05.2009 - 1 AZR 198/08 -, Juris-Rn. 49).
42 
5. Die Klage kann daher im Ergebnis keinen Erfolg haben, weil dem Begehren die wirksame Ausschlussbestimmung aus § 23 Abs. 4 lit. a) Satz 2 der Satzung der Beklagten entgegensteht. Dies gilt sowohl für den in den angefochtenen Bescheiden geregelten Zeitraum des Jahres 2005 als auch für die mit der Feststellungsklage verfolgte Grundsatzfrage im Hinblick auf die künftigen Jahre.
43 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Ein Grund für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO besteht nicht.
44 
Beschluss vom 1. September 2009
45 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (vgl. §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG). Dabei geht der Senat in Anlehnung an Nr. 14.3 des Streitwertkatalogs 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom dreifachen Jahresbetrag der begehrten Rentensteigerung aus (vgl. dazu auch Nds. OVG, Beschluss vom 26.11.2007 - 8 OA 89/07 -, NVwZ-RR 2008, 430). Hieraus ergibt sich in Anlehnung an die vom Kläger vorgelegten Zahlen ein gerundeter Betrag von 5.000,-- EUR. Einer gesonderten Entscheidung über die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts (vgl. Schriftsatz des Klägers vom 20.02.2009) bedarf es damit nicht.
46 
Dieser Beschluss ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

Gründe

 
15 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und den Anforderungen aus § 124a Abs. 3 VwGO entsprechend eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist zulässig. Sie hat in der Sache aber keinen Erfolg, weil das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen hat. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, auch nach dem 01.01.2005 freiwillige Zuzahlungen über die in § 23 Abs. 4 lit. a) der Satzung der Beklagten vorgesehene Grenze von 10 % der jährlichen Pflichtabgabe hinaus entrichten zu dürfen. Dem Begehren steht die eindeutige Ausschlussregelung aus § 23 Abs. 4 lit. a) Satz 2 letzter Halbsatz der Satzung der Beklagten entgegen, die mit höherrangigem Recht vereinbar ist.
16 
1. Der Eigentumsgewährleistungsanspruch aus Art. 14 Abs. 1 GG ist nicht berührt.
17 
Zwar können auch Rentenanwartschaften dem Schutzbereich des Grundrechts auf Eigentum unterfallen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.02.2007 - 1 BvL 10/00 -, BVerfGE 117, 272 [292]). Eine entsprechende Rechtsposition hat der Kläger indes für den begehrten Zeitraum ab dem 01.01.2005 nicht inne. Vielmehr setzt der Anspruch auf spätere Gewährung eines Ruhegeldes, der Substrat der eigentumsähnlich erstärkten Rechtsposition ist, jedenfalls das Innehaben eines Anspruchs voraus, dessen Realisierung nur noch eine Frage des Zeitablaufs ist. Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich der streitgegenständlichen Zuzahlung ab dem Jahr 2005 nicht vor, weil die versorgungsrechtliche Anerkennung entsprechender Zuzahlungen eine Gestattung des Versorgungswerks voraussetzt (vgl. § 23 Abs. 4 lit. a) der Satzung). Da hinsichtlich der vom Kläger begehrten Höherversicherung aber weder die Gestattung durch den Beklagten noch die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen für diese vorliegen, hat er einen eigentumsähnlichen Anspruch, der vom Gewährleistungsbereich des Art. 14 Abs. 1 GG erfasst sein könnte, nicht erworben. Die tatsächlich erbrachten Beitragsleistungen selbst indes werden durch die Satzungsänderung nicht berührt.
18 
2. Die angegriffene Satzungsbestimmung steht auch nicht im Widerspruch zu dem verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz.
19 
a) Die betragsmäßige Begrenzung der Möglichkeit freiwilliger Zuzahlungen ab dem 01.01.2005 lässt die Wirksamkeit der vor diesem Zeitraum gezahlten Versorgungsabgaben unberührt. Die Satzungsänderung greift daher nicht in einen in der Vergangenheit liegenden, bereits abgeschlossenen Sachverhalt ein, sodass die Konstellation der „echten“ Rückwirkung auf einen bereits abgewickelten Tatbestand nicht vorliegt. Die Satzungsbestimmung bewirkt aber, dass den älteren Teilnehmern die Möglichkeit genommen wird, die bisher erbrachte Zuzahlung bis zur Durchschnittsabgabe fortzusetzen. Sie knüpft damit an ein in der Vergangenheit begründetes und noch nicht abgeschlossenes Rechtsverhältnis an und wirkt hierauf für die Zukunft ein. Derartige „unechte“ Rückwirkungen sind zwar grundsätzlich zulässig, denn sonst könnte der Gesetzgeber Dauerschuldverhältnisse nicht mehr modifizieren und würde damit nicht mehr über den notwendigen Flexibilitäts- und Reaktionsspielraum verfügen. Sie unterliegen aber den rechtsstaatlichen Grenzen des Vertrauensschutzes (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.11.1984 - 1 BvR 1157/82 -, BVerfGE 68, 287 [307]). Denn auch in dieser Konstellation kann das Vertrauen des Einzahlenden enttäuscht werden, wenn nachträglich ein entwertender Eingriff vorgenommen wird, mit dem der Betroffene nicht zu rechnen brauchte und den er also bei seinen Dispositionen nicht berücksichtigen musste (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.06.1979 - 1 BvL 10/78 -, BVerfGE 51, 356 [362f.]). Dies gilt im Bereich der Altersvorsorge in besonderer Weise, weil die Eigenleistungen hier erst zu einem sehr viel später liegenden Zeitpunkt zu Ansprüchen führen und das Vertrauen des Berechtigten auf den Fortbestand der Leistungsregelungen daher im besonderen Maße schutzwürdig ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 16.07.1985 - 1 BvL 5/80 u.a. -, BVerfGE 69, 272 [309]). Eingriffe in die Systematik des Altersvorsorgesystems bedürfen daher der besonderen Rechtfertigung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.07.2007 - 1 BvR 824/03 u.a. -, DVBl 2007, 1228).
20 
Allerdings geht der verfassungsrechtlich geforderte Vertrauensschutz nicht so weit, dass der Betroffene vor jeder nachteiligen Neuerung bewahrt werden müsste. Gerade im Bereich der Altersvorsorge und des Sozialversicherungsrechts muss der Normgeber vielmehr aus Gründen des Allgemeinwohls auf veränderte Situationen zum Schutz der Solidargemeinschaft reagieren können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.06.1979 - 1 BvL 10/78 -, BVerfGE 51, 356 [363]). Grundsätzlich kommt dem Normgeber bei der Ausgestaltung der Leistungen daher ein sozialpolitischer Gestaltungsspielraum zu, sofern die Neuregelungen nicht zu einer substantiellen Entwertung der erreichten Ansprüche führen, durch die das Leistungssystem seine Funktion als substantielle Altersvorsorge verlöre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.07.2007 - 1 BvR 824/03 u.a. -, DVBl 2007, 1228).
21 
Diese Grenze ist vorliegend bereits deshalb nicht erreicht, weil die Beschränkungen des Zuzahlungssystems nur das Angebot einer freiwilligen Zusatzversorgung betrifft. Die Absicherung des Klägers in der Pflichtversorgung der Beklagten dagegen bleibt von der Kappung möglicher Zuzahlungen gänzlich unberührt. Ein aus Verfassungsgründen geschütztes Interesse am Fortbestand des bestehenden Zuzahlungssystems besteht indes nicht. Das Vertrauen des Klägers in die Fortsetzung hat kein so erhebliches Gewicht, dass eine Verletzung des Rechtsstaatsprinzips festzustellen wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.02.2007 - 1 BvR 836/01 -, BVerfGK 10, 326). Im Übrigen wird mit der angegriffenen Satzungsbestimmung die vom Kläger getroffene Disposition auch nicht nachträglich „entwertet“. Vielmehr bleiben die eingezahlten Zuzahlungsbeträge auch weiterhin voll ruhegeldwirksam. Allein die Tatsache, dass eine Fortführung dieser Möglichkeit nicht bis zum Rentenalter ermöglicht wird, stellt aber keine „Entwertung“ in diesem Sinne dar.
22 
b) Unabhängig hiervon muss das Interesse des Klägers am ungeschmälerten Fortbestand der Zuzahlungsmöglichkeiten auch gegenüber den Belangen des Gemeinwohls zurückstehen.
23 
Die Beklagte durfte unter Ausschöpfung des ihr bei der Ausgestaltung des Versorgungssystems ihrer Teilnehmer zukommenden Spielraums die beanstandete Altersgrenze vornehmen. Die der Regelung zugrunde liegende Einschätzung, ohne eine entsprechende Beschränkung werde die Funktions- und Leistungsfähigkeit der Altersversorgung durch die Beklagte gefährdet, ist nicht zu beanstanden.
24 
Das Finanzierungssystem der Beklagten unterscheidet sich von dem der gesetzlichen Rentenversicherung und basiert auf dem sog. „offenen Deckungsplanverfahren“ (vgl. hierzu die Stellungnahme des Versicherungsmathematikers K. vom 29.03.2006). Hierbei führen die Versorgungsabgaben der Teilnehmer zu Rentenansprüchen, ohne dass das Alter berücksichtigt wird, indem die Abgaben geleistet werden. Für die Finanzierung durch die Beklagte ergeben sich durch die unterschiedlich lange Zinswirkung der Beträge jedoch erhebliche Unterschiede. Versicherungsmathematisch werden durch die Beiträge der jüngeren Mitglieder damit Gewinne erzielt, mit denen die Beitragsstabilität für ältere Teilnehmer gesichert werden kann. Durch die Zinswirkung der geleisteten Versorgungsabgaben tragen die Beiträge der jüngeren Mitglieder damit diejenigen der älteren mit. Ausweislich des versicherungsmathematischen Gutachtens vom 29.03.2006 betrug das Grenzalter der kalkulierten Transferleistung im Bezugsjahr 2002 55 Jahre. Dieses Deckungssystem wird durch Zuzahlungen älterer Teilnehmer in seiner Struktur gefährdet. Denn je höher die Auszahlungsbeträge sind, die auf einer relativ kurz vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze geleisteten Versorgungsabgabe beruhen, desto größer wird der versicherungsmathematische Gewinn für den Berechtigten.
25 
Die mit dieser Diskrepanz begründeten Gefahren sollten durch die Neufassung des § 23 Abs. 4 lit. a) Satz 2 der Satzung der Beklagten vermindert werden. In der Sitzungsvorlage vom 28.09.2004 zur maßgeblichen Sitzung der Vertreterversammlung vom 20.10.2004 heißt es hierzu:
26 
„Um die nachteilige Wirkung der Berechnung von Versorgungsabgaben im höheren Alter nicht noch zu verschärfen, soll die Möglichkeit der Zuzahlung über 10 % der Pflichtabgaben hinaus insoweit begrenzt werden, als eine Zuzahlung jenseits der Vollendung des 55. Lebensjahres nicht mehr zugelassen wird. Bisher waren Zuzahlungen bis unmittelbar vor Eintritt des Ruhestandes möglich. Diese Zuzahlungsbeträge haben jedoch nur noch eine geringe oder gar keine Zins- und Zinseszinswirkung. Dennoch sind sie in gleicher Weise rentenwirksam wie Beiträge, die z. B. mit dem 30. Lebensjahr gezahlt worden sind. Dies liegt darin begründet, dass das versicherungsmathematische System der Versorgungsanstalt keine altersabhängige Verrentung kennt. …
27 
Es wird daher vorgeschlagen, es bei der 10 %-igen Zuzahlung über alle Altersklassen zu belassen, um damit insbesondere Teilnehmern zu ermöglichen, die versicherungsmathematischen Abschläge durch höhere Versorgungsabgaben auszugleichen. Zugleich soll jedoch die Möglichkeit der Zuzahlung über die 10 % der Pflichtabgabe hinaus für Jahre ausgeschlossen werden, in denen ein Teilnehmer das 55. Lebensjahr vollendet hat und damit vor Eintritt in den möglichen Ruhestand steht.“
28 
Diese Erwägungen der Beklagten sind nachvollziehbar, beruhen auf einer hinreichend aufgeklärten Tatsachengrundlage und dienen dem Schutz der Leistungsfähigkeit des Altersvorsorgesystems. Der Gestaltungsspielraum für die Leistungsausgestaltung in der Satzung ist mit der Neufassung damit nicht überschritten, ohne dass es auf die versicherungsmathematische Berechnung im Einzelnen ankommt. Die vom Kläger hilfsweise beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens durch das Gericht war daher nicht geboten.
29 
Dies ergibt sich auch daraus, dass die Neufassung des § 23 Abs. 4 lit. a) Satz 2 der Satzung der Beklagten im Zusammenhang mit weiteren Satzungsänderungen steht. Denn ausweislich der benannten Sitzungsunterlage wurden die Vorkehrungen gegen übermäßige Zuzahlungen kurz vor Eintritt des Rentenalters maßgeblich durch die Neufassung der Altersgrenze in § 18 Nr. 2 der Satzung der Beklagten angestoßen. Mit dieser Novellierung wurde die Altersgrenze für die Teilnahme am Versorgungssystem der Beklagten aus europarechtlichen Gründen von 45 auf 65 Jahre angehoben. Durch die Streichung der ursprünglich bestehenden Altersgrenze können demnach Teilnahmeverläufe entstehen, in denen ein Berechtigter erst in höherem Lebensalter in die Versorgungsanstalt eintritt und demgemäß nur für einen relativ kurzen Zeitraum Versorgungsabgaben entrichtet. Durch die damit entstehenden Zinsnachteile wird die versicherungsmathematische Berechnung der Versorgungsleistung potentiell zu Lasten der jüngeren Mitglieder verschlechtert. Eine nachführende Begrenzung der Zuzahlungen in höherem Alter trägt damit der Generationengerechtigkeit der im Versorgungssystem der Beklagten bestehenden Solidargemeinschaft Rechnung und dient dem Interesse der Systemsicherung. Diese Anliegen sind von hinreichendem verfassungsrechtlichen Gewicht.
30 
c) Der Satzungsgeber war auch nicht verpflichtet, eine Übergangsregelung für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits über 55-jährigen Teilnehmer zu schaffen.
31 
Dem Kläger ist zuzugeben, dass eine Übergangsregelung hilfreich gewesen wäre, um einen bruchlosen Fortbestand der bereits begonnenen Versicherungsverläufe zu gewährleisten. Anhaltspunkte dafür, dass dies aus verfassungsrechtlichen Gründen unverzichtbar gewesen sein sollte, sind indes nicht ersichtlich.
32 
Dies ergibt sich zunächst schon daraus, dass ein Vertrauenstatbestand, nach dem die Zuzahlungsmöglichkeiten bis zur Erreichung des Rentenalters ungeschmälert fortbestehen, nicht geschaffen worden ist. Die bloße Einräumung einer entsprechenden Möglichkeit durch die Vorgängersatzung vermittelt eine dergestalt gesicherte Rechtsposition für die Zukunft nicht; demgemäß ist das System der Zuzahlungsmöglichkeiten in den letzten Jahren auch wiederholt geändert worden. Dies gilt vorliegend auch in Anbetracht der gesetzlichen Ausgestaltung des Versorgungssystems der Beklagten, denn nach § 9 Abs. 3 VersAnstG gelten Satzungsänderungen, durch welche die Versorgungsbezüge erhöht oder gemindert werden, auch für die vor der Änderung der Satzung eingetretenen Versorgungsfälle.
33 
Zu berücksichtigen ist überdies, dass die Zuzahlungsmöglichkeit nicht abgeschafft, sondern nur begrenzt worden ist. Mit der weiterhin bestehenden Befugnis einer Zuzahlung um 10 % der jährlichen Pflichtabgabe ist daher auch künftig eine Aufstockung des Ruhegehalts gewährleistet, mit dem adäquate Leistungen im Versorgungsfall erzielt werden können.
34 
Schließlich ist nicht zu übersehen, dass die vom Kläger geforderte Übergangsregelung eine Laufzeit von mindestens 10 Jahren aufweisen müsste, die angesichts der satzungsgemäßen Berechnungsweise der Altersbezüge zu einem nicht unerheblichen Finanzierungsrisiko führen könnte. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die unmittelbare Einführung der Altersgrenze mit den Vorgaben höherrangigen Rechts nicht vereinbar sind, liegen damit nicht vor.
35 
3. Die Neuregelung verstößt auch nicht gegen das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG.
36 
Mit den vorstehenden Erwägungen ist bereits dargetan, dass die vom Kläger beanstandete Neuregelung auf hinreichende sachliche Gesichtspunkte gestützt werden kann. Dies gilt auch im Hinblick auf die vom Kläger in besonderer Weise angegriffene Grenzziehung auf das 55. Lebensjahr. Dem Gesetzgeber ist es durch Art. 3 Abs. 1 GG nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen. Denn jede gesetzliche Regelung des Versorgungsrechts muss generalisieren und enthält damit zwangsläufig auch gewisse individuelle Härten. Dementsprechend können zur Ausgestaltung auch Stichtagsregelungen verwendet werden, sofern sich die zeitliche Anknüpfung am gegebenen Sachverhalt orientiert und damit sachlich vertretbar ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.02.2007 - 1 BvL 10/00 -, BVerfGE 117, 272 [Juris-Rn. 73]).
37 
Diese Voraussetzungen waren hier erfüllt, weil die Festlegung ersichtlich Bezug auf das versicherungsmathematisch berechnete Grenzalter nimmt, bei dem es zu einer Äquivalenz von geleisteten Beiträgen und in Anspruch genommenen Leistungen kommt. Der Satzungsgeber ist aber berechtigt, Altersabgrenzungen so vorzunehmen, wie es für die Begründung einer leistungsfähigen Solidargemeinschaft erforderlich ist (vgl. auch Senatsbeschluss vom 27.01.1987 - 9 S 2504/85 -, VBlBW 1987, 306). Die Bezugnahme auf das Grenzalter ist dabei von sachlichen Erwägungen getragen und nicht zu beanstanden. Denn später geleistete Zahlungen belasten die Finanzierung des Versorgungssystems der Beklagten. Es ergeben sich keine Zinsvorteile aus einer längeren Verweildauer, die den leistungsberechtigten Teilnehmern zugute kämen. Die von der Beklagten vorgenommene Grenzziehung der Stichtagsregelung ist daher durch die Besonderheiten ihres Finanzierungs- und Versorgungssystems gerechtfertigt.
38 
4. Schließlich liegt mit der Regelung auch keine unzulässige Benachteiligung wegen des Alters vor.
39 
Der geltende gemachte Verstoß gegen das Verbot der Diskriminierung aus Gründen des Alters nach der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl.EG L 303 S. 16) ist bereits deshalb nicht gegeben, weil der zur Entscheidung stehende Fall mangels gemeinschaftsrechtlichen Bezuges nicht im Anwendungsbereich des gemeinschaftsrechtlichen Verbots der Altersdiskriminierung liegt (vgl. EuGH, Urteil vom 23.09.2008 - C-427/06 - „Bartsch“ -, NJW 2008, 3417). Darüber hinaus findet die Richtlinie auf die Versorgungsleistungen der Beklagten auch materiell keine Anwendung, weil die Einschränkungen gemäß Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie nicht auf das staatliche Sozialsystem und den diesem gleichgestellten Systemen ausgedehnt worden sind. Die Leistungen der Beklagten sind aber entsprechende Sicherungssysteme der sozialen Sicherheit (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2007 - 6 C 27/06 -, BVerwGE 129, 129 [Juris-Rn. 42]).
40 
Entsprechendes gilt für die Verbürgungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14.08.2006 (BGBl. I S. 1897 - AGG -). Denn auch diese Vorschriften sind für den landesrechtlich normierten Bereich der Alterversorgung für Angehörige freier Berufe bereits grundsätzlich nicht anwendbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2007 - 6 C 27/06 -, BVerwGE 129, 129 [Juris-Rn. 35]) und vom sachlichen Anwendungsbereich her auch nicht auf die Alterssicherungssysteme erstreckt (vgl. § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG). Es liegt vielmehr auf der Hand, dass im Regelungsbereich der Alterssicherung Bezugnahmen auf das Alter sachgerecht sind und daher nicht einer generellen Rechtfertigungslast unterliegen.
41 
Unabhängig hiervon steht die angegriffene Satzungsbestimmung aber auch inhaltlich in Einklang mit den Rechtsvorgaben zur Verhütung einer Diskriminierung wegen des Alters. Denn Altersdifferenzierungen unterliegen keinem strikten Verbot, sondern sind gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2000/78 und § 10 Satz 1 AGG zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt sind. Diese sachliche Rechtfertigung ist angesichts des bereits Ausgeführten aber gegeben und zur Vermeidung übermäßiger Versorgungslasten auch nicht unverhältnismäßig (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 19.02.2009 - 2 C 18/07 -, Juris-Rn. 16; zur Differenzierung nach „rentenfernen“ und „rentennahen“ Jahrgängen auch BAG, Urteil vom 26.05.2009 - 1 AZR 198/08 -, Juris-Rn. 49).
42 
5. Die Klage kann daher im Ergebnis keinen Erfolg haben, weil dem Begehren die wirksame Ausschlussbestimmung aus § 23 Abs. 4 lit. a) Satz 2 der Satzung der Beklagten entgegensteht. Dies gilt sowohl für den in den angefochtenen Bescheiden geregelten Zeitraum des Jahres 2005 als auch für die mit der Feststellungsklage verfolgte Grundsatzfrage im Hinblick auf die künftigen Jahre.
43 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Ein Grund für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO besteht nicht.
44 
Beschluss vom 1. September 2009
45 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (vgl. §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG). Dabei geht der Senat in Anlehnung an Nr. 14.3 des Streitwertkatalogs 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom dreifachen Jahresbetrag der begehrten Rentensteigerung aus (vgl. dazu auch Nds. OVG, Beschluss vom 26.11.2007 - 8 OA 89/07 -, NVwZ-RR 2008, 430). Hieraus ergibt sich in Anlehnung an die vom Kläger vorgelegten Zahlen ein gerundeter Betrag von 5.000,-- EUR. Einer gesonderten Entscheidung über die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts (vgl. Schriftsatz des Klägers vom 20.02.2009) bedarf es damit nicht.
46 
Dieser Beschluss ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 26. November 2007 - 8 K 1267/05 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Rechtsstreit betrifft die Ausgestaltung der freiwilligen Zuzahlungsmöglichkeiten in das berufsständische Altersversorgungssystem. Der Kläger wendet sich gegen eine von der Baden-Württembergischen Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte beschlossene Begrenzung freiwilliger Zuzahlungen nach Vollendung des 55. Lebensjahres.
Die Altersversorgung von Ärzten, Zahnärzten und Tierärzten wird grundsätzlich nicht durch Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung sichergestellt, sondern durch die Gewährung von Altersruhegeld durch eine hierfür eingerichtete Versorgungsanstalt (vgl. § 2 des Gesetzes über die Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte i. d. F. der Bekanntmachung vom 28.07.1961, GBl. 1961 S. 299, zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.10.2007, GBl. S. 473 - VersAnstG -). Die Einzelheiten werden gemäß §§ 9 Abs. 1, 11 VersAnstG durch die Satzung der Beklagten geregelt. Danach werden die Versorgungsleistungen durch eine jährliche Pflichtabgabe der Teilnehmer in Höhe von 9 % der auf Tausendeurobeträge abgerundeten Summe ihrer Einkünfte des vorletzten Jahres finanziert (vgl. § 23 Abs. 1 der Satzung). Die Höhe des im Versorgungsfall zu leistenden Ruhegeldes bestimmt sich maßgeblich aus dem Prozentverhältnis der jeweils geleisteten Versorgungsabgabe zur jährlichen Durchschnittsabgabe (vgl. § 28 Abs. 1 und Abs. 3 der Satzung). Um diesen Prozentsatz erhöhen zu können, wird den Teilnehmern unter bestimmten Voraussetzungen gestattet, über die Pflichtabgabe hinaus zusätzlich freiwillige Versorgungsabgaben zu entrichten, um ein Prozentverhältnis von 100 zur jährlichen Durchschnittsabgabe zu erreichen (vgl. § 23 Abs. 4 lit. a) der Satzung). Diese Möglichkeit ist durch die von der Beklagten am 20.10.2004 beschlossene Satzungsänderung jedoch geändert und begrenzt worden. Zusätzliche Versorgungsabgaben sind danach auch weiterhin bis zu 10 % der jährlichen Pflichtabgabe möglich; die darüber hinausgehende Auffüllung auf die jährliche Durchschnittsabgabe ist gemäß § 23 Abs. 4 lit. a) Satz 2 letzter Halbsatz der Satzung jedoch für Jahre ausgeschlossen, in denen der Teilnehmer das 55. Lebensjahr bereits vollendet hat.
Der am … 1944 geborene Kläger ist als Tierarzt seit 1982 Pflichtteilnehmer im Versorgungssystem der Beklagten. Seit 1993 leistete er regelmäßig freiwillige Zuzahlungen, um insgesamt 100 % der jährlichen Durchschnittsabgabe zu erreichen. Mit Bescheid vom 23.03.2005 setzte die Beklagte die jährliche Pflichtabgabe des Klägers für das Jahr 2005 auf 4.230,-- EUR fest. Gleichzeitig teilte sie dem Kläger mit, dass diese Versorgungsabgabe 39,39 % der Durchschnittsabgabe erreiche. Eine freiwillige Zuzahlung sei nach den geänderten Satzungsbestimmungen nur bis zu 10 % der jährlichen Pflichtabgabe - im Falle des Klägers also maximal in Höhe von 423,-- EUR - möglich. Die Zuzahlung werde bewilligt, wenn der Betrag bis zum 30.06.2006 bei der Beklagten eingegangen sei.
Am 22.04.2005 legte der Kläger „Einspruch“ dagegen ein, seine Versorgungsabgabe künftig nicht mehr auf 100 % der jährlichen Durchschnittsabgabe erhöhen zu können. Das Begehren wurde durch Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 07.07.2005 zurückgewiesen. Auch die hiergegen am 10.08.2005 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen abgewiesen. Die zum Jahr 2005 geänderte Satzung der Beklagten weise eine Grundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch nicht mehr auf und diese Satzungsbestimmung sei auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.
Gegen das ihm am 07.02.2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 20.02.2008 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese - nach Fristverlängerung - am 23.04.2008 begründet.
Der Kläger beantragt bei sachdienlicher Auslegung,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 26. November 2007 - 8 K 1267/05 - zu ändern
und die Beklagte unter Aufhebung der entgegenstehenden Feststellungen im Bescheid vom 23.03.2005 und des Widerspruchsbescheids vom 07.07.2005 zu verpflichten, dem Kläger die freiwillige Zuzahlung für das Jahr 2005 bis zur Höhe der jährlichen Durchschnittsabgabe zu gestatten,
sowie festzustellen, dass der Kläger auch künftig berechtigt ist, Zuzahlungen bis zur Höhe der jährlichen Durchschnittsabgabe zu leisten.
10 
Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, die Ausschlussregelung in § 23 Abs. 4 lit. a) Satz 2 letzter Halbsatz der Satzung in der Fassung vom 20.10.2004 sei unwirksam. Die Satzungsänderung verstoße gegen Art. 14 Abs. 1 GG, weil sie in unangemessener Weise in erworbene Rechtspositionen eingreife. Angesichts der Tatsache, dass der Kläger seit 1993 regelmäßig und dem System der Beklagten entsprechend Zuzahlungen bis zur Höhe der jährlichen Durchschnittsabgabe entrichtet habe, sei ein verfestigter Anspruch auf Beibehaltung dieser Möglichkeit eingetreten. Die abrupte und ohne Übergangsregelung vorgesehene Änderung zum Jahr 2005 sei im Übrigen mit dem rechtsstaatlich garantierten Vertrauensschutz nicht vereinbar. Insbesondere sei weder eine Ausnahmemöglichkeit für Bestandsfälle vorgesehen, die bereits seit Jahren dauerhaft von der Zuzahlungsmöglichkeit Gebrauch gemacht haben, noch enthalte die Bestimmung eine Härtefallklausel. Jedenfalls erweise sich der mit der Satzungsänderung verbundene, nicht vorhersehbare Eingriff in die Lebensplanung des Klägers als unverhältnismäßig. Denn in dem Alter, in dem sich der Kläger befinde, bestehe keine Möglichkeit mehr, ein anderes Versorgungssystem mit adäquaten Ruhegehaltsleistungen aufzubauen. Schließlich stehe die Regelung auch nicht in Einklang mit Art. 3 Abs. 1 GG, weil es an einer hierfür erforderlichen sachlichen Rechtfertigung fehle. Dies gelte insbesondere für die Grenzziehung mit dem 55. Lebensjahr, aber auch für das Fehlen einer Übergangsregelung oder Abfederung. Aus dem von der Beklagten herangezogenen versicherungsmathematischen Gutachten vom 29.03.2006 ergebe sich schon deshalb nichts anderes, weil dieses die spezifische Situation des Klägers nicht berücksichtigt habe und nur allgemeine Stellungnahmen enthalte. Schließlich bewirke die Regelung auch eine europarechtlich unzulässige Diskriminierung wegen des Alters.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
die Berufung zurückzuzuweisen.
13 
Zur Begründung verweist sie insbesondere darauf, dass nur die Möglichkeit der freiwilligen Zuzahlung, nicht aber das gesetzlich vorgesehene System der Altersvorsorge betroffen sei. Ein Anspruch auf unveränderten Fortbestand bestehender Zuzahlungsmöglichkeiten bestehe jedoch nicht. Der Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG werde bereits nicht berührt, weil der Kläger erst durch eine genehmigte Zuzahlung eine Anwartschaft erwerben könne. Allein die eingeräumte Gelegenheit, eine Zuzahlung beantragen zu können, vermittle dagegen keine eigentumsähnliche Schutzposition. Außerdem sei diese Möglichkeit auch nicht abgeschafft, sondern lediglich betragsmäßig begrenzt worden. Die Satzungsänderung sei im Übrigen auch sachlich gerechtfertigt, weil sie der Erhaltung der Funktions- und Leistungsfähigkeit der Versorgungsanstalt diene.
14 
Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts und die beigezogenen Behördenakten der Beklagten vor. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die Akten des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und den Anforderungen aus § 124a Abs. 3 VwGO entsprechend eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist zulässig. Sie hat in der Sache aber keinen Erfolg, weil das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen hat. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, auch nach dem 01.01.2005 freiwillige Zuzahlungen über die in § 23 Abs. 4 lit. a) der Satzung der Beklagten vorgesehene Grenze von 10 % der jährlichen Pflichtabgabe hinaus entrichten zu dürfen. Dem Begehren steht die eindeutige Ausschlussregelung aus § 23 Abs. 4 lit. a) Satz 2 letzter Halbsatz der Satzung der Beklagten entgegen, die mit höherrangigem Recht vereinbar ist.
16 
1. Der Eigentumsgewährleistungsanspruch aus Art. 14 Abs. 1 GG ist nicht berührt.
17 
Zwar können auch Rentenanwartschaften dem Schutzbereich des Grundrechts auf Eigentum unterfallen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.02.2007 - 1 BvL 10/00 -, BVerfGE 117, 272 [292]). Eine entsprechende Rechtsposition hat der Kläger indes für den begehrten Zeitraum ab dem 01.01.2005 nicht inne. Vielmehr setzt der Anspruch auf spätere Gewährung eines Ruhegeldes, der Substrat der eigentumsähnlich erstärkten Rechtsposition ist, jedenfalls das Innehaben eines Anspruchs voraus, dessen Realisierung nur noch eine Frage des Zeitablaufs ist. Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich der streitgegenständlichen Zuzahlung ab dem Jahr 2005 nicht vor, weil die versorgungsrechtliche Anerkennung entsprechender Zuzahlungen eine Gestattung des Versorgungswerks voraussetzt (vgl. § 23 Abs. 4 lit. a) der Satzung). Da hinsichtlich der vom Kläger begehrten Höherversicherung aber weder die Gestattung durch den Beklagten noch die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen für diese vorliegen, hat er einen eigentumsähnlichen Anspruch, der vom Gewährleistungsbereich des Art. 14 Abs. 1 GG erfasst sein könnte, nicht erworben. Die tatsächlich erbrachten Beitragsleistungen selbst indes werden durch die Satzungsänderung nicht berührt.
18 
2. Die angegriffene Satzungsbestimmung steht auch nicht im Widerspruch zu dem verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz.
19 
a) Die betragsmäßige Begrenzung der Möglichkeit freiwilliger Zuzahlungen ab dem 01.01.2005 lässt die Wirksamkeit der vor diesem Zeitraum gezahlten Versorgungsabgaben unberührt. Die Satzungsänderung greift daher nicht in einen in der Vergangenheit liegenden, bereits abgeschlossenen Sachverhalt ein, sodass die Konstellation der „echten“ Rückwirkung auf einen bereits abgewickelten Tatbestand nicht vorliegt. Die Satzungsbestimmung bewirkt aber, dass den älteren Teilnehmern die Möglichkeit genommen wird, die bisher erbrachte Zuzahlung bis zur Durchschnittsabgabe fortzusetzen. Sie knüpft damit an ein in der Vergangenheit begründetes und noch nicht abgeschlossenes Rechtsverhältnis an und wirkt hierauf für die Zukunft ein. Derartige „unechte“ Rückwirkungen sind zwar grundsätzlich zulässig, denn sonst könnte der Gesetzgeber Dauerschuldverhältnisse nicht mehr modifizieren und würde damit nicht mehr über den notwendigen Flexibilitäts- und Reaktionsspielraum verfügen. Sie unterliegen aber den rechtsstaatlichen Grenzen des Vertrauensschutzes (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.11.1984 - 1 BvR 1157/82 -, BVerfGE 68, 287 [307]). Denn auch in dieser Konstellation kann das Vertrauen des Einzahlenden enttäuscht werden, wenn nachträglich ein entwertender Eingriff vorgenommen wird, mit dem der Betroffene nicht zu rechnen brauchte und den er also bei seinen Dispositionen nicht berücksichtigen musste (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.06.1979 - 1 BvL 10/78 -, BVerfGE 51, 356 [362f.]). Dies gilt im Bereich der Altersvorsorge in besonderer Weise, weil die Eigenleistungen hier erst zu einem sehr viel später liegenden Zeitpunkt zu Ansprüchen führen und das Vertrauen des Berechtigten auf den Fortbestand der Leistungsregelungen daher im besonderen Maße schutzwürdig ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 16.07.1985 - 1 BvL 5/80 u.a. -, BVerfGE 69, 272 [309]). Eingriffe in die Systematik des Altersvorsorgesystems bedürfen daher der besonderen Rechtfertigung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.07.2007 - 1 BvR 824/03 u.a. -, DVBl 2007, 1228).
20 
Allerdings geht der verfassungsrechtlich geforderte Vertrauensschutz nicht so weit, dass der Betroffene vor jeder nachteiligen Neuerung bewahrt werden müsste. Gerade im Bereich der Altersvorsorge und des Sozialversicherungsrechts muss der Normgeber vielmehr aus Gründen des Allgemeinwohls auf veränderte Situationen zum Schutz der Solidargemeinschaft reagieren können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.06.1979 - 1 BvL 10/78 -, BVerfGE 51, 356 [363]). Grundsätzlich kommt dem Normgeber bei der Ausgestaltung der Leistungen daher ein sozialpolitischer Gestaltungsspielraum zu, sofern die Neuregelungen nicht zu einer substantiellen Entwertung der erreichten Ansprüche führen, durch die das Leistungssystem seine Funktion als substantielle Altersvorsorge verlöre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.07.2007 - 1 BvR 824/03 u.a. -, DVBl 2007, 1228).
21 
Diese Grenze ist vorliegend bereits deshalb nicht erreicht, weil die Beschränkungen des Zuzahlungssystems nur das Angebot einer freiwilligen Zusatzversorgung betrifft. Die Absicherung des Klägers in der Pflichtversorgung der Beklagten dagegen bleibt von der Kappung möglicher Zuzahlungen gänzlich unberührt. Ein aus Verfassungsgründen geschütztes Interesse am Fortbestand des bestehenden Zuzahlungssystems besteht indes nicht. Das Vertrauen des Klägers in die Fortsetzung hat kein so erhebliches Gewicht, dass eine Verletzung des Rechtsstaatsprinzips festzustellen wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.02.2007 - 1 BvR 836/01 -, BVerfGK 10, 326). Im Übrigen wird mit der angegriffenen Satzungsbestimmung die vom Kläger getroffene Disposition auch nicht nachträglich „entwertet“. Vielmehr bleiben die eingezahlten Zuzahlungsbeträge auch weiterhin voll ruhegeldwirksam. Allein die Tatsache, dass eine Fortführung dieser Möglichkeit nicht bis zum Rentenalter ermöglicht wird, stellt aber keine „Entwertung“ in diesem Sinne dar.
22 
b) Unabhängig hiervon muss das Interesse des Klägers am ungeschmälerten Fortbestand der Zuzahlungsmöglichkeiten auch gegenüber den Belangen des Gemeinwohls zurückstehen.
23 
Die Beklagte durfte unter Ausschöpfung des ihr bei der Ausgestaltung des Versorgungssystems ihrer Teilnehmer zukommenden Spielraums die beanstandete Altersgrenze vornehmen. Die der Regelung zugrunde liegende Einschätzung, ohne eine entsprechende Beschränkung werde die Funktions- und Leistungsfähigkeit der Altersversorgung durch die Beklagte gefährdet, ist nicht zu beanstanden.
24 
Das Finanzierungssystem der Beklagten unterscheidet sich von dem der gesetzlichen Rentenversicherung und basiert auf dem sog. „offenen Deckungsplanverfahren“ (vgl. hierzu die Stellungnahme des Versicherungsmathematikers K. vom 29.03.2006). Hierbei führen die Versorgungsabgaben der Teilnehmer zu Rentenansprüchen, ohne dass das Alter berücksichtigt wird, indem die Abgaben geleistet werden. Für die Finanzierung durch die Beklagte ergeben sich durch die unterschiedlich lange Zinswirkung der Beträge jedoch erhebliche Unterschiede. Versicherungsmathematisch werden durch die Beiträge der jüngeren Mitglieder damit Gewinne erzielt, mit denen die Beitragsstabilität für ältere Teilnehmer gesichert werden kann. Durch die Zinswirkung der geleisteten Versorgungsabgaben tragen die Beiträge der jüngeren Mitglieder damit diejenigen der älteren mit. Ausweislich des versicherungsmathematischen Gutachtens vom 29.03.2006 betrug das Grenzalter der kalkulierten Transferleistung im Bezugsjahr 2002 55 Jahre. Dieses Deckungssystem wird durch Zuzahlungen älterer Teilnehmer in seiner Struktur gefährdet. Denn je höher die Auszahlungsbeträge sind, die auf einer relativ kurz vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze geleisteten Versorgungsabgabe beruhen, desto größer wird der versicherungsmathematische Gewinn für den Berechtigten.
25 
Die mit dieser Diskrepanz begründeten Gefahren sollten durch die Neufassung des § 23 Abs. 4 lit. a) Satz 2 der Satzung der Beklagten vermindert werden. In der Sitzungsvorlage vom 28.09.2004 zur maßgeblichen Sitzung der Vertreterversammlung vom 20.10.2004 heißt es hierzu:
26 
„Um die nachteilige Wirkung der Berechnung von Versorgungsabgaben im höheren Alter nicht noch zu verschärfen, soll die Möglichkeit der Zuzahlung über 10 % der Pflichtabgaben hinaus insoweit begrenzt werden, als eine Zuzahlung jenseits der Vollendung des 55. Lebensjahres nicht mehr zugelassen wird. Bisher waren Zuzahlungen bis unmittelbar vor Eintritt des Ruhestandes möglich. Diese Zuzahlungsbeträge haben jedoch nur noch eine geringe oder gar keine Zins- und Zinseszinswirkung. Dennoch sind sie in gleicher Weise rentenwirksam wie Beiträge, die z. B. mit dem 30. Lebensjahr gezahlt worden sind. Dies liegt darin begründet, dass das versicherungsmathematische System der Versorgungsanstalt keine altersabhängige Verrentung kennt. …
27 
Es wird daher vorgeschlagen, es bei der 10 %-igen Zuzahlung über alle Altersklassen zu belassen, um damit insbesondere Teilnehmern zu ermöglichen, die versicherungsmathematischen Abschläge durch höhere Versorgungsabgaben auszugleichen. Zugleich soll jedoch die Möglichkeit der Zuzahlung über die 10 % der Pflichtabgabe hinaus für Jahre ausgeschlossen werden, in denen ein Teilnehmer das 55. Lebensjahr vollendet hat und damit vor Eintritt in den möglichen Ruhestand steht.“
28 
Diese Erwägungen der Beklagten sind nachvollziehbar, beruhen auf einer hinreichend aufgeklärten Tatsachengrundlage und dienen dem Schutz der Leistungsfähigkeit des Altersvorsorgesystems. Der Gestaltungsspielraum für die Leistungsausgestaltung in der Satzung ist mit der Neufassung damit nicht überschritten, ohne dass es auf die versicherungsmathematische Berechnung im Einzelnen ankommt. Die vom Kläger hilfsweise beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens durch das Gericht war daher nicht geboten.
29 
Dies ergibt sich auch daraus, dass die Neufassung des § 23 Abs. 4 lit. a) Satz 2 der Satzung der Beklagten im Zusammenhang mit weiteren Satzungsänderungen steht. Denn ausweislich der benannten Sitzungsunterlage wurden die Vorkehrungen gegen übermäßige Zuzahlungen kurz vor Eintritt des Rentenalters maßgeblich durch die Neufassung der Altersgrenze in § 18 Nr. 2 der Satzung der Beklagten angestoßen. Mit dieser Novellierung wurde die Altersgrenze für die Teilnahme am Versorgungssystem der Beklagten aus europarechtlichen Gründen von 45 auf 65 Jahre angehoben. Durch die Streichung der ursprünglich bestehenden Altersgrenze können demnach Teilnahmeverläufe entstehen, in denen ein Berechtigter erst in höherem Lebensalter in die Versorgungsanstalt eintritt und demgemäß nur für einen relativ kurzen Zeitraum Versorgungsabgaben entrichtet. Durch die damit entstehenden Zinsnachteile wird die versicherungsmathematische Berechnung der Versorgungsleistung potentiell zu Lasten der jüngeren Mitglieder verschlechtert. Eine nachführende Begrenzung der Zuzahlungen in höherem Alter trägt damit der Generationengerechtigkeit der im Versorgungssystem der Beklagten bestehenden Solidargemeinschaft Rechnung und dient dem Interesse der Systemsicherung. Diese Anliegen sind von hinreichendem verfassungsrechtlichen Gewicht.
30 
c) Der Satzungsgeber war auch nicht verpflichtet, eine Übergangsregelung für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits über 55-jährigen Teilnehmer zu schaffen.
31 
Dem Kläger ist zuzugeben, dass eine Übergangsregelung hilfreich gewesen wäre, um einen bruchlosen Fortbestand der bereits begonnenen Versicherungsverläufe zu gewährleisten. Anhaltspunkte dafür, dass dies aus verfassungsrechtlichen Gründen unverzichtbar gewesen sein sollte, sind indes nicht ersichtlich.
32 
Dies ergibt sich zunächst schon daraus, dass ein Vertrauenstatbestand, nach dem die Zuzahlungsmöglichkeiten bis zur Erreichung des Rentenalters ungeschmälert fortbestehen, nicht geschaffen worden ist. Die bloße Einräumung einer entsprechenden Möglichkeit durch die Vorgängersatzung vermittelt eine dergestalt gesicherte Rechtsposition für die Zukunft nicht; demgemäß ist das System der Zuzahlungsmöglichkeiten in den letzten Jahren auch wiederholt geändert worden. Dies gilt vorliegend auch in Anbetracht der gesetzlichen Ausgestaltung des Versorgungssystems der Beklagten, denn nach § 9 Abs. 3 VersAnstG gelten Satzungsänderungen, durch welche die Versorgungsbezüge erhöht oder gemindert werden, auch für die vor der Änderung der Satzung eingetretenen Versorgungsfälle.
33 
Zu berücksichtigen ist überdies, dass die Zuzahlungsmöglichkeit nicht abgeschafft, sondern nur begrenzt worden ist. Mit der weiterhin bestehenden Befugnis einer Zuzahlung um 10 % der jährlichen Pflichtabgabe ist daher auch künftig eine Aufstockung des Ruhegehalts gewährleistet, mit dem adäquate Leistungen im Versorgungsfall erzielt werden können.
34 
Schließlich ist nicht zu übersehen, dass die vom Kläger geforderte Übergangsregelung eine Laufzeit von mindestens 10 Jahren aufweisen müsste, die angesichts der satzungsgemäßen Berechnungsweise der Altersbezüge zu einem nicht unerheblichen Finanzierungsrisiko führen könnte. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die unmittelbare Einführung der Altersgrenze mit den Vorgaben höherrangigen Rechts nicht vereinbar sind, liegen damit nicht vor.
35 
3. Die Neuregelung verstößt auch nicht gegen das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG.
36 
Mit den vorstehenden Erwägungen ist bereits dargetan, dass die vom Kläger beanstandete Neuregelung auf hinreichende sachliche Gesichtspunkte gestützt werden kann. Dies gilt auch im Hinblick auf die vom Kläger in besonderer Weise angegriffene Grenzziehung auf das 55. Lebensjahr. Dem Gesetzgeber ist es durch Art. 3 Abs. 1 GG nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen. Denn jede gesetzliche Regelung des Versorgungsrechts muss generalisieren und enthält damit zwangsläufig auch gewisse individuelle Härten. Dementsprechend können zur Ausgestaltung auch Stichtagsregelungen verwendet werden, sofern sich die zeitliche Anknüpfung am gegebenen Sachverhalt orientiert und damit sachlich vertretbar ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.02.2007 - 1 BvL 10/00 -, BVerfGE 117, 272 [Juris-Rn. 73]).
37 
Diese Voraussetzungen waren hier erfüllt, weil die Festlegung ersichtlich Bezug auf das versicherungsmathematisch berechnete Grenzalter nimmt, bei dem es zu einer Äquivalenz von geleisteten Beiträgen und in Anspruch genommenen Leistungen kommt. Der Satzungsgeber ist aber berechtigt, Altersabgrenzungen so vorzunehmen, wie es für die Begründung einer leistungsfähigen Solidargemeinschaft erforderlich ist (vgl. auch Senatsbeschluss vom 27.01.1987 - 9 S 2504/85 -, VBlBW 1987, 306). Die Bezugnahme auf das Grenzalter ist dabei von sachlichen Erwägungen getragen und nicht zu beanstanden. Denn später geleistete Zahlungen belasten die Finanzierung des Versorgungssystems der Beklagten. Es ergeben sich keine Zinsvorteile aus einer längeren Verweildauer, die den leistungsberechtigten Teilnehmern zugute kämen. Die von der Beklagten vorgenommene Grenzziehung der Stichtagsregelung ist daher durch die Besonderheiten ihres Finanzierungs- und Versorgungssystems gerechtfertigt.
38 
4. Schließlich liegt mit der Regelung auch keine unzulässige Benachteiligung wegen des Alters vor.
39 
Der geltende gemachte Verstoß gegen das Verbot der Diskriminierung aus Gründen des Alters nach der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl.EG L 303 S. 16) ist bereits deshalb nicht gegeben, weil der zur Entscheidung stehende Fall mangels gemeinschaftsrechtlichen Bezuges nicht im Anwendungsbereich des gemeinschaftsrechtlichen Verbots der Altersdiskriminierung liegt (vgl. EuGH, Urteil vom 23.09.2008 - C-427/06 - „Bartsch“ -, NJW 2008, 3417). Darüber hinaus findet die Richtlinie auf die Versorgungsleistungen der Beklagten auch materiell keine Anwendung, weil die Einschränkungen gemäß Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie nicht auf das staatliche Sozialsystem und den diesem gleichgestellten Systemen ausgedehnt worden sind. Die Leistungen der Beklagten sind aber entsprechende Sicherungssysteme der sozialen Sicherheit (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2007 - 6 C 27/06 -, BVerwGE 129, 129 [Juris-Rn. 42]).
40 
Entsprechendes gilt für die Verbürgungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14.08.2006 (BGBl. I S. 1897 - AGG -). Denn auch diese Vorschriften sind für den landesrechtlich normierten Bereich der Alterversorgung für Angehörige freier Berufe bereits grundsätzlich nicht anwendbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2007 - 6 C 27/06 -, BVerwGE 129, 129 [Juris-Rn. 35]) und vom sachlichen Anwendungsbereich her auch nicht auf die Alterssicherungssysteme erstreckt (vgl. § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG). Es liegt vielmehr auf der Hand, dass im Regelungsbereich der Alterssicherung Bezugnahmen auf das Alter sachgerecht sind und daher nicht einer generellen Rechtfertigungslast unterliegen.
41 
Unabhängig hiervon steht die angegriffene Satzungsbestimmung aber auch inhaltlich in Einklang mit den Rechtsvorgaben zur Verhütung einer Diskriminierung wegen des Alters. Denn Altersdifferenzierungen unterliegen keinem strikten Verbot, sondern sind gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2000/78 und § 10 Satz 1 AGG zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt sind. Diese sachliche Rechtfertigung ist angesichts des bereits Ausgeführten aber gegeben und zur Vermeidung übermäßiger Versorgungslasten auch nicht unverhältnismäßig (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 19.02.2009 - 2 C 18/07 -, Juris-Rn. 16; zur Differenzierung nach „rentenfernen“ und „rentennahen“ Jahrgängen auch BAG, Urteil vom 26.05.2009 - 1 AZR 198/08 -, Juris-Rn. 49).
42 
5. Die Klage kann daher im Ergebnis keinen Erfolg haben, weil dem Begehren die wirksame Ausschlussbestimmung aus § 23 Abs. 4 lit. a) Satz 2 der Satzung der Beklagten entgegensteht. Dies gilt sowohl für den in den angefochtenen Bescheiden geregelten Zeitraum des Jahres 2005 als auch für die mit der Feststellungsklage verfolgte Grundsatzfrage im Hinblick auf die künftigen Jahre.
43 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Ein Grund für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO besteht nicht.
44 
Beschluss vom 1. September 2009
45 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (vgl. §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG). Dabei geht der Senat in Anlehnung an Nr. 14.3 des Streitwertkatalogs 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom dreifachen Jahresbetrag der begehrten Rentensteigerung aus (vgl. dazu auch Nds. OVG, Beschluss vom 26.11.2007 - 8 OA 89/07 -, NVwZ-RR 2008, 430). Hieraus ergibt sich in Anlehnung an die vom Kläger vorgelegten Zahlen ein gerundeter Betrag von 5.000,-- EUR. Einer gesonderten Entscheidung über die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts (vgl. Schriftsatz des Klägers vom 20.02.2009) bedarf es damit nicht.
46 
Dieser Beschluss ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

Gründe

 
15 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und den Anforderungen aus § 124a Abs. 3 VwGO entsprechend eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist zulässig. Sie hat in der Sache aber keinen Erfolg, weil das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen hat. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, auch nach dem 01.01.2005 freiwillige Zuzahlungen über die in § 23 Abs. 4 lit. a) der Satzung der Beklagten vorgesehene Grenze von 10 % der jährlichen Pflichtabgabe hinaus entrichten zu dürfen. Dem Begehren steht die eindeutige Ausschlussregelung aus § 23 Abs. 4 lit. a) Satz 2 letzter Halbsatz der Satzung der Beklagten entgegen, die mit höherrangigem Recht vereinbar ist.
16 
1. Der Eigentumsgewährleistungsanspruch aus Art. 14 Abs. 1 GG ist nicht berührt.
17 
Zwar können auch Rentenanwartschaften dem Schutzbereich des Grundrechts auf Eigentum unterfallen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.02.2007 - 1 BvL 10/00 -, BVerfGE 117, 272 [292]). Eine entsprechende Rechtsposition hat der Kläger indes für den begehrten Zeitraum ab dem 01.01.2005 nicht inne. Vielmehr setzt der Anspruch auf spätere Gewährung eines Ruhegeldes, der Substrat der eigentumsähnlich erstärkten Rechtsposition ist, jedenfalls das Innehaben eines Anspruchs voraus, dessen Realisierung nur noch eine Frage des Zeitablaufs ist. Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich der streitgegenständlichen Zuzahlung ab dem Jahr 2005 nicht vor, weil die versorgungsrechtliche Anerkennung entsprechender Zuzahlungen eine Gestattung des Versorgungswerks voraussetzt (vgl. § 23 Abs. 4 lit. a) der Satzung). Da hinsichtlich der vom Kläger begehrten Höherversicherung aber weder die Gestattung durch den Beklagten noch die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen für diese vorliegen, hat er einen eigentumsähnlichen Anspruch, der vom Gewährleistungsbereich des Art. 14 Abs. 1 GG erfasst sein könnte, nicht erworben. Die tatsächlich erbrachten Beitragsleistungen selbst indes werden durch die Satzungsänderung nicht berührt.
18 
2. Die angegriffene Satzungsbestimmung steht auch nicht im Widerspruch zu dem verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz.
19 
a) Die betragsmäßige Begrenzung der Möglichkeit freiwilliger Zuzahlungen ab dem 01.01.2005 lässt die Wirksamkeit der vor diesem Zeitraum gezahlten Versorgungsabgaben unberührt. Die Satzungsänderung greift daher nicht in einen in der Vergangenheit liegenden, bereits abgeschlossenen Sachverhalt ein, sodass die Konstellation der „echten“ Rückwirkung auf einen bereits abgewickelten Tatbestand nicht vorliegt. Die Satzungsbestimmung bewirkt aber, dass den älteren Teilnehmern die Möglichkeit genommen wird, die bisher erbrachte Zuzahlung bis zur Durchschnittsabgabe fortzusetzen. Sie knüpft damit an ein in der Vergangenheit begründetes und noch nicht abgeschlossenes Rechtsverhältnis an und wirkt hierauf für die Zukunft ein. Derartige „unechte“ Rückwirkungen sind zwar grundsätzlich zulässig, denn sonst könnte der Gesetzgeber Dauerschuldverhältnisse nicht mehr modifizieren und würde damit nicht mehr über den notwendigen Flexibilitäts- und Reaktionsspielraum verfügen. Sie unterliegen aber den rechtsstaatlichen Grenzen des Vertrauensschutzes (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.11.1984 - 1 BvR 1157/82 -, BVerfGE 68, 287 [307]). Denn auch in dieser Konstellation kann das Vertrauen des Einzahlenden enttäuscht werden, wenn nachträglich ein entwertender Eingriff vorgenommen wird, mit dem der Betroffene nicht zu rechnen brauchte und den er also bei seinen Dispositionen nicht berücksichtigen musste (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.06.1979 - 1 BvL 10/78 -, BVerfGE 51, 356 [362f.]). Dies gilt im Bereich der Altersvorsorge in besonderer Weise, weil die Eigenleistungen hier erst zu einem sehr viel später liegenden Zeitpunkt zu Ansprüchen führen und das Vertrauen des Berechtigten auf den Fortbestand der Leistungsregelungen daher im besonderen Maße schutzwürdig ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 16.07.1985 - 1 BvL 5/80 u.a. -, BVerfGE 69, 272 [309]). Eingriffe in die Systematik des Altersvorsorgesystems bedürfen daher der besonderen Rechtfertigung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.07.2007 - 1 BvR 824/03 u.a. -, DVBl 2007, 1228).
20 
Allerdings geht der verfassungsrechtlich geforderte Vertrauensschutz nicht so weit, dass der Betroffene vor jeder nachteiligen Neuerung bewahrt werden müsste. Gerade im Bereich der Altersvorsorge und des Sozialversicherungsrechts muss der Normgeber vielmehr aus Gründen des Allgemeinwohls auf veränderte Situationen zum Schutz der Solidargemeinschaft reagieren können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.06.1979 - 1 BvL 10/78 -, BVerfGE 51, 356 [363]). Grundsätzlich kommt dem Normgeber bei der Ausgestaltung der Leistungen daher ein sozialpolitischer Gestaltungsspielraum zu, sofern die Neuregelungen nicht zu einer substantiellen Entwertung der erreichten Ansprüche führen, durch die das Leistungssystem seine Funktion als substantielle Altersvorsorge verlöre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.07.2007 - 1 BvR 824/03 u.a. -, DVBl 2007, 1228).
21 
Diese Grenze ist vorliegend bereits deshalb nicht erreicht, weil die Beschränkungen des Zuzahlungssystems nur das Angebot einer freiwilligen Zusatzversorgung betrifft. Die Absicherung des Klägers in der Pflichtversorgung der Beklagten dagegen bleibt von der Kappung möglicher Zuzahlungen gänzlich unberührt. Ein aus Verfassungsgründen geschütztes Interesse am Fortbestand des bestehenden Zuzahlungssystems besteht indes nicht. Das Vertrauen des Klägers in die Fortsetzung hat kein so erhebliches Gewicht, dass eine Verletzung des Rechtsstaatsprinzips festzustellen wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.02.2007 - 1 BvR 836/01 -, BVerfGK 10, 326). Im Übrigen wird mit der angegriffenen Satzungsbestimmung die vom Kläger getroffene Disposition auch nicht nachträglich „entwertet“. Vielmehr bleiben die eingezahlten Zuzahlungsbeträge auch weiterhin voll ruhegeldwirksam. Allein die Tatsache, dass eine Fortführung dieser Möglichkeit nicht bis zum Rentenalter ermöglicht wird, stellt aber keine „Entwertung“ in diesem Sinne dar.
22 
b) Unabhängig hiervon muss das Interesse des Klägers am ungeschmälerten Fortbestand der Zuzahlungsmöglichkeiten auch gegenüber den Belangen des Gemeinwohls zurückstehen.
23 
Die Beklagte durfte unter Ausschöpfung des ihr bei der Ausgestaltung des Versorgungssystems ihrer Teilnehmer zukommenden Spielraums die beanstandete Altersgrenze vornehmen. Die der Regelung zugrunde liegende Einschätzung, ohne eine entsprechende Beschränkung werde die Funktions- und Leistungsfähigkeit der Altersversorgung durch die Beklagte gefährdet, ist nicht zu beanstanden.
24 
Das Finanzierungssystem der Beklagten unterscheidet sich von dem der gesetzlichen Rentenversicherung und basiert auf dem sog. „offenen Deckungsplanverfahren“ (vgl. hierzu die Stellungnahme des Versicherungsmathematikers K. vom 29.03.2006). Hierbei führen die Versorgungsabgaben der Teilnehmer zu Rentenansprüchen, ohne dass das Alter berücksichtigt wird, indem die Abgaben geleistet werden. Für die Finanzierung durch die Beklagte ergeben sich durch die unterschiedlich lange Zinswirkung der Beträge jedoch erhebliche Unterschiede. Versicherungsmathematisch werden durch die Beiträge der jüngeren Mitglieder damit Gewinne erzielt, mit denen die Beitragsstabilität für ältere Teilnehmer gesichert werden kann. Durch die Zinswirkung der geleisteten Versorgungsabgaben tragen die Beiträge der jüngeren Mitglieder damit diejenigen der älteren mit. Ausweislich des versicherungsmathematischen Gutachtens vom 29.03.2006 betrug das Grenzalter der kalkulierten Transferleistung im Bezugsjahr 2002 55 Jahre. Dieses Deckungssystem wird durch Zuzahlungen älterer Teilnehmer in seiner Struktur gefährdet. Denn je höher die Auszahlungsbeträge sind, die auf einer relativ kurz vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze geleisteten Versorgungsabgabe beruhen, desto größer wird der versicherungsmathematische Gewinn für den Berechtigten.
25 
Die mit dieser Diskrepanz begründeten Gefahren sollten durch die Neufassung des § 23 Abs. 4 lit. a) Satz 2 der Satzung der Beklagten vermindert werden. In der Sitzungsvorlage vom 28.09.2004 zur maßgeblichen Sitzung der Vertreterversammlung vom 20.10.2004 heißt es hierzu:
26 
„Um die nachteilige Wirkung der Berechnung von Versorgungsabgaben im höheren Alter nicht noch zu verschärfen, soll die Möglichkeit der Zuzahlung über 10 % der Pflichtabgaben hinaus insoweit begrenzt werden, als eine Zuzahlung jenseits der Vollendung des 55. Lebensjahres nicht mehr zugelassen wird. Bisher waren Zuzahlungen bis unmittelbar vor Eintritt des Ruhestandes möglich. Diese Zuzahlungsbeträge haben jedoch nur noch eine geringe oder gar keine Zins- und Zinseszinswirkung. Dennoch sind sie in gleicher Weise rentenwirksam wie Beiträge, die z. B. mit dem 30. Lebensjahr gezahlt worden sind. Dies liegt darin begründet, dass das versicherungsmathematische System der Versorgungsanstalt keine altersabhängige Verrentung kennt. …
27 
Es wird daher vorgeschlagen, es bei der 10 %-igen Zuzahlung über alle Altersklassen zu belassen, um damit insbesondere Teilnehmern zu ermöglichen, die versicherungsmathematischen Abschläge durch höhere Versorgungsabgaben auszugleichen. Zugleich soll jedoch die Möglichkeit der Zuzahlung über die 10 % der Pflichtabgabe hinaus für Jahre ausgeschlossen werden, in denen ein Teilnehmer das 55. Lebensjahr vollendet hat und damit vor Eintritt in den möglichen Ruhestand steht.“
28 
Diese Erwägungen der Beklagten sind nachvollziehbar, beruhen auf einer hinreichend aufgeklärten Tatsachengrundlage und dienen dem Schutz der Leistungsfähigkeit des Altersvorsorgesystems. Der Gestaltungsspielraum für die Leistungsausgestaltung in der Satzung ist mit der Neufassung damit nicht überschritten, ohne dass es auf die versicherungsmathematische Berechnung im Einzelnen ankommt. Die vom Kläger hilfsweise beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens durch das Gericht war daher nicht geboten.
29 
Dies ergibt sich auch daraus, dass die Neufassung des § 23 Abs. 4 lit. a) Satz 2 der Satzung der Beklagten im Zusammenhang mit weiteren Satzungsänderungen steht. Denn ausweislich der benannten Sitzungsunterlage wurden die Vorkehrungen gegen übermäßige Zuzahlungen kurz vor Eintritt des Rentenalters maßgeblich durch die Neufassung der Altersgrenze in § 18 Nr. 2 der Satzung der Beklagten angestoßen. Mit dieser Novellierung wurde die Altersgrenze für die Teilnahme am Versorgungssystem der Beklagten aus europarechtlichen Gründen von 45 auf 65 Jahre angehoben. Durch die Streichung der ursprünglich bestehenden Altersgrenze können demnach Teilnahmeverläufe entstehen, in denen ein Berechtigter erst in höherem Lebensalter in die Versorgungsanstalt eintritt und demgemäß nur für einen relativ kurzen Zeitraum Versorgungsabgaben entrichtet. Durch die damit entstehenden Zinsnachteile wird die versicherungsmathematische Berechnung der Versorgungsleistung potentiell zu Lasten der jüngeren Mitglieder verschlechtert. Eine nachführende Begrenzung der Zuzahlungen in höherem Alter trägt damit der Generationengerechtigkeit der im Versorgungssystem der Beklagten bestehenden Solidargemeinschaft Rechnung und dient dem Interesse der Systemsicherung. Diese Anliegen sind von hinreichendem verfassungsrechtlichen Gewicht.
30 
c) Der Satzungsgeber war auch nicht verpflichtet, eine Übergangsregelung für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits über 55-jährigen Teilnehmer zu schaffen.
31 
Dem Kläger ist zuzugeben, dass eine Übergangsregelung hilfreich gewesen wäre, um einen bruchlosen Fortbestand der bereits begonnenen Versicherungsverläufe zu gewährleisten. Anhaltspunkte dafür, dass dies aus verfassungsrechtlichen Gründen unverzichtbar gewesen sein sollte, sind indes nicht ersichtlich.
32 
Dies ergibt sich zunächst schon daraus, dass ein Vertrauenstatbestand, nach dem die Zuzahlungsmöglichkeiten bis zur Erreichung des Rentenalters ungeschmälert fortbestehen, nicht geschaffen worden ist. Die bloße Einräumung einer entsprechenden Möglichkeit durch die Vorgängersatzung vermittelt eine dergestalt gesicherte Rechtsposition für die Zukunft nicht; demgemäß ist das System der Zuzahlungsmöglichkeiten in den letzten Jahren auch wiederholt geändert worden. Dies gilt vorliegend auch in Anbetracht der gesetzlichen Ausgestaltung des Versorgungssystems der Beklagten, denn nach § 9 Abs. 3 VersAnstG gelten Satzungsänderungen, durch welche die Versorgungsbezüge erhöht oder gemindert werden, auch für die vor der Änderung der Satzung eingetretenen Versorgungsfälle.
33 
Zu berücksichtigen ist überdies, dass die Zuzahlungsmöglichkeit nicht abgeschafft, sondern nur begrenzt worden ist. Mit der weiterhin bestehenden Befugnis einer Zuzahlung um 10 % der jährlichen Pflichtabgabe ist daher auch künftig eine Aufstockung des Ruhegehalts gewährleistet, mit dem adäquate Leistungen im Versorgungsfall erzielt werden können.
34 
Schließlich ist nicht zu übersehen, dass die vom Kläger geforderte Übergangsregelung eine Laufzeit von mindestens 10 Jahren aufweisen müsste, die angesichts der satzungsgemäßen Berechnungsweise der Altersbezüge zu einem nicht unerheblichen Finanzierungsrisiko führen könnte. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die unmittelbare Einführung der Altersgrenze mit den Vorgaben höherrangigen Rechts nicht vereinbar sind, liegen damit nicht vor.
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3. Die Neuregelung verstößt auch nicht gegen das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG.
36 
Mit den vorstehenden Erwägungen ist bereits dargetan, dass die vom Kläger beanstandete Neuregelung auf hinreichende sachliche Gesichtspunkte gestützt werden kann. Dies gilt auch im Hinblick auf die vom Kläger in besonderer Weise angegriffene Grenzziehung auf das 55. Lebensjahr. Dem Gesetzgeber ist es durch Art. 3 Abs. 1 GG nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen. Denn jede gesetzliche Regelung des Versorgungsrechts muss generalisieren und enthält damit zwangsläufig auch gewisse individuelle Härten. Dementsprechend können zur Ausgestaltung auch Stichtagsregelungen verwendet werden, sofern sich die zeitliche Anknüpfung am gegebenen Sachverhalt orientiert und damit sachlich vertretbar ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.02.2007 - 1 BvL 10/00 -, BVerfGE 117, 272 [Juris-Rn. 73]).
37 
Diese Voraussetzungen waren hier erfüllt, weil die Festlegung ersichtlich Bezug auf das versicherungsmathematisch berechnete Grenzalter nimmt, bei dem es zu einer Äquivalenz von geleisteten Beiträgen und in Anspruch genommenen Leistungen kommt. Der Satzungsgeber ist aber berechtigt, Altersabgrenzungen so vorzunehmen, wie es für die Begründung einer leistungsfähigen Solidargemeinschaft erforderlich ist (vgl. auch Senatsbeschluss vom 27.01.1987 - 9 S 2504/85 -, VBlBW 1987, 306). Die Bezugnahme auf das Grenzalter ist dabei von sachlichen Erwägungen getragen und nicht zu beanstanden. Denn später geleistete Zahlungen belasten die Finanzierung des Versorgungssystems der Beklagten. Es ergeben sich keine Zinsvorteile aus einer längeren Verweildauer, die den leistungsberechtigten Teilnehmern zugute kämen. Die von der Beklagten vorgenommene Grenzziehung der Stichtagsregelung ist daher durch die Besonderheiten ihres Finanzierungs- und Versorgungssystems gerechtfertigt.
38 
4. Schließlich liegt mit der Regelung auch keine unzulässige Benachteiligung wegen des Alters vor.
39 
Der geltende gemachte Verstoß gegen das Verbot der Diskriminierung aus Gründen des Alters nach der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl.EG L 303 S. 16) ist bereits deshalb nicht gegeben, weil der zur Entscheidung stehende Fall mangels gemeinschaftsrechtlichen Bezuges nicht im Anwendungsbereich des gemeinschaftsrechtlichen Verbots der Altersdiskriminierung liegt (vgl. EuGH, Urteil vom 23.09.2008 - C-427/06 - „Bartsch“ -, NJW 2008, 3417). Darüber hinaus findet die Richtlinie auf die Versorgungsleistungen der Beklagten auch materiell keine Anwendung, weil die Einschränkungen gemäß Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie nicht auf das staatliche Sozialsystem und den diesem gleichgestellten Systemen ausgedehnt worden sind. Die Leistungen der Beklagten sind aber entsprechende Sicherungssysteme der sozialen Sicherheit (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2007 - 6 C 27/06 -, BVerwGE 129, 129 [Juris-Rn. 42]).
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Entsprechendes gilt für die Verbürgungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14.08.2006 (BGBl. I S. 1897 - AGG -). Denn auch diese Vorschriften sind für den landesrechtlich normierten Bereich der Alterversorgung für Angehörige freier Berufe bereits grundsätzlich nicht anwendbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2007 - 6 C 27/06 -, BVerwGE 129, 129 [Juris-Rn. 35]) und vom sachlichen Anwendungsbereich her auch nicht auf die Alterssicherungssysteme erstreckt (vgl. § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG). Es liegt vielmehr auf der Hand, dass im Regelungsbereich der Alterssicherung Bezugnahmen auf das Alter sachgerecht sind und daher nicht einer generellen Rechtfertigungslast unterliegen.
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Unabhängig hiervon steht die angegriffene Satzungsbestimmung aber auch inhaltlich in Einklang mit den Rechtsvorgaben zur Verhütung einer Diskriminierung wegen des Alters. Denn Altersdifferenzierungen unterliegen keinem strikten Verbot, sondern sind gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2000/78 und § 10 Satz 1 AGG zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt sind. Diese sachliche Rechtfertigung ist angesichts des bereits Ausgeführten aber gegeben und zur Vermeidung übermäßiger Versorgungslasten auch nicht unverhältnismäßig (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 19.02.2009 - 2 C 18/07 -, Juris-Rn. 16; zur Differenzierung nach „rentenfernen“ und „rentennahen“ Jahrgängen auch BAG, Urteil vom 26.05.2009 - 1 AZR 198/08 -, Juris-Rn. 49).
42 
5. Die Klage kann daher im Ergebnis keinen Erfolg haben, weil dem Begehren die wirksame Ausschlussbestimmung aus § 23 Abs. 4 lit. a) Satz 2 der Satzung der Beklagten entgegensteht. Dies gilt sowohl für den in den angefochtenen Bescheiden geregelten Zeitraum des Jahres 2005 als auch für die mit der Feststellungsklage verfolgte Grundsatzfrage im Hinblick auf die künftigen Jahre.
43 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Ein Grund für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO besteht nicht.
44 
Beschluss vom 1. September 2009
45 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (vgl. §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG). Dabei geht der Senat in Anlehnung an Nr. 14.3 des Streitwertkatalogs 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom dreifachen Jahresbetrag der begehrten Rentensteigerung aus (vgl. dazu auch Nds. OVG, Beschluss vom 26.11.2007 - 8 OA 89/07 -, NVwZ-RR 2008, 430). Hieraus ergibt sich in Anlehnung an die vom Kläger vorgelegten Zahlen ein gerundeter Betrag von 5.000,-- EUR. Einer gesonderten Entscheidung über die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts (vgl. Schriftsatz des Klägers vom 20.02.2009) bedarf es damit nicht.
46 
Dieser Beschluss ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.