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| Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 30.11.2009 und dessen Widerspruchsbescheid vom 18.02.2011 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten; der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufnahme in das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). |
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| Die Voraussetzungen für eine Aufnahme des Klägers auf Antrag nach § 6 Abs. 2 des Gesetzes über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg (Rechtsanwaltsversorgungsgesetz - RAVG) vom 10.12.1984 (GBl. S. 671) sowie nach § 9 Abs. 2 der Satzung des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg (RAVwS) sind im vorliegenden Fall nicht gegeben, da der am 04.11.1949 geborene Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung das 45. Lebensjahr bereits überschritten hatte. Entgegen der vom Kläger im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren geäußerten Auffassung folgt eine abweichende Beurteilung auch nicht aus der Regelung über die Nachversicherung in § 17 RAVwS. Diese Bestimmung setzt eine Mitgliedschaft des Nachzuversichernden voraus, normiert aber seinerseits keinen von den in §§ 5, 9 RAVwS geregelten Voraussetzungen für die Mitgliedschaft unabhängigen Aufnahmetatbestand. Dies ergibt sich schon aus der systematischen Stellung von § 17 RAVwS in Abschnitt III „Beiträge und Nachversicherung“, wohingegen die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft kraft Gesetzes nach § 5 RAVwS und für eine Mitgliedschaft auf Antrag nach § 9 RAVwS im Abschnitt II „Mitgliedschaft“ geregelt sind. Vor allem aber folgt es daraus, dass die hier in Rede stehende Altersgrenze von 45 Jahren bei Antragstellung dem Versorgungswerk bereits in § 6 Abs. 2 RAVG gesetzlich vorgegeben ist, die Satzung jedoch gem. § 17 Abs. 1 Satz 1 RAVG nur Regelungen treffen darf, soweit die Verhältnisse des Versorgungswerks nicht durch dieses Gesetz geregelt sind. |
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| Die in § 6 Abs. 2 RAVG bzw. § 9 Abs. 2 RAVwS normierte Altersgrenze stellt auch keine Verletzung höherrangigen Rechts dar. |
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| Sie verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Dieser ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.10.1998 - 1 BvR 2349/96 -, BVerfGE 99, 129). Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Die Abstufung der Anforderungen folgt aus Wortlaut und Sinn des Art. 3 Abs. 1 GG sowie aus seinem Zusammenhang mit anderen Verfassungsnormen. Da der Grundsatz, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, in erster Linie eine ungerechtfertigte Verschiedenbehandlung von Personen verhindern soll, unterliegt der Gesetzgeber bei einer Ungleichbehandlung von Personengruppen regelmäßig einer strengen Bindung. Diese Bindung ist umso enger, je mehr sich die personenbezogenen Merkmale den in Art. 3 Abs. 3 GG genannten annähern und je größer deshalb die Gefahr ist, dass eine an sie anknüpfende Ungleichbehandlung zur Diskriminierung einer Minderheit führt. Bei lediglich verhaltensbezogenen Unterscheidungen hängt das Maß der Bindung davon ab, inwieweit die Betroffenen in der Lage sind, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Merkmale zu beeinflussen, nach denen unterschieden wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.10.1980 - 1 BvL 50/79 u.a. -, BVerfGE 55, 72, 88 f.). |
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| Nach diesen Maßstäben handelt es sich vorliegend um eine lediglich verhaltensbezogene Unterscheidung. Die Betroffenen sind in der Lage, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Merkmale zu beeinflussen, nach denen die Möglichkeit zur Aufnahme in das Versorgungswerk mittels der dargestellten einschlägigen Bestimmungen differenziert wird. Sie bestimmen nämlich insbesondere den Zeitpunkt, zu dem sie den Antrag auf Aufnahme in das Versorgungswerk stellen. Hinzu kommt, dass es sich bei der Mitgliedschaft im Versorgungswerk zumindest auch um eine die Mitglieder begünstigende Regelung handelt. Folglich kommt hier dem Gesetzgeber ein weitreichender Gestaltungsspielraum zu, die gerichtliche Kontrolldichte ist dementsprechend auf den Maßstab des Willkürverbots zurückgenommen. |
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| Davon ausgehend ist die Altersgrenze von 45 Jahren - die sowohl nach §§ 5 Abs. 2 RAVG, 5 Abs. 2 RAVwS für die Pflichtmitglieder kraft Gesetzes als auch nach §§ 6 Abs. 2 RAVG, 9 Abs. 2 RAVwS für die Mitglieder auf Antrag gilt - durch hinreichende sachliche Gründe gerechtfertigt, die sich aus dem Interesse ergeben, die Funktions- und Leistungsfähigkeit der vom Beklagten zu gewährleistenden Altersversorgung sicherzustellen. |
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| Die Altersgrenze dient der Abgrenzung des Kreises der Mitglieder des Versorgungswerks. Der Gesetz- bzw. Satzungsgeber ist berechtigt, diese Abgrenzung so vorzunehmen, wie es für die Begründung einer leistungsfähigen Solidargemeinschaft erforderlich ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Normenkontrollbeschluss v. 27.01.1987 - 9 S 2504/87 -, VBlBW 1987, 306). Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Finanzierungssystem des Beklagten sich von dem der gesetzlichen Rentenversicherung unterscheidet und auf dem sogenannten „offenen Deckungsplanverfahren“ basiert. Zu den Eigentümlichkeiten dieses Versorgungskonzepts gehört, dass die Höhe der späteren Alters- oder Berufsunfähigkeitsrente sich nach einem persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotienten richtet, der für die Beitragszeit des jeweiligen Mitglieds linear ermittelt wird (§ 22 Abs. 4 RAVwS). Die Rentenhöhe wird mithin nicht dadurch beeinflusst, wie lange ein gezahlter Beitrag bis zum Eintritt des Versorgungsfalls dem Beklagten zur Verfügung stand. Der Zinsvorteil aus einer langen Verweildauer eines Beitrags kommt damit nicht dem jeweiligen Rechtsanwalt selbst, sondern mittels des jährlich neu festgesetzten Rentensteigerungsbetrages (§ 22 Abs. 2 RAVwS) allen Mitgliedern des Beklagten gleichermaßen zu. Dies führt dazu, dass Anwälte mit ihren in jüngeren Berufsjahren geleisteten Beiträgen überproportional, mit den in späteren Berufsjahren geleisteten Beiträgen hingegen nur unterdurchschnittlich zu den Versorgungsleistungen beitragen. Versicherungsmathematisch werden durch die Beiträge der jüngeren Mitglieder damit Gewinne erzielt, mit denen die Beitragsstabilität für ältere Teilnehmer gesichert werden kann; durch die Zinswirkung der geleisteten Versorgungsabgaben tragen die Beiträge der jüngeren Mitglieder diejenigen der älteren mit. Hieraus erklärt sich das Interesse des Beklagten, eine Teilnahme am Versorgungswerk, die erst in späteren Berufsjahren beginnt oder erheblich ausgeweitet wird, möglichst zu verhindern (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.01.2003 - 9 S 872/02 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.09.2009 - 9 S 526/08 -, juris, für das berufsständische Altersversorgungssystem für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte in Baden-Württemberg). Zudem hat der Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass er nicht nur Altersrente, sondern etwa auch Rente wegen Berufsunfähigkeit gewährt und das Risiko, berufsunfähig zu werden, gerade bei steigendem Lebensalter zunimmt, wobei in diesen Fällen keine Beitragszahlungen mehr geleistet werden. |
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| Diesen Besonderheiten trägt die Altersgrenze von 45 Jahren Rechnung. Sie soll einerseits Personen, die erst in mittleren Lebensjahren erstmals als Rechtsanwälte zugelassen werden oder sonst die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft erfüllen, noch den Zugang zum Versorgungswerk ermöglichen, andererseits aber ältere Rechtsanwälte, die das Versorgungswerk überproportional belasten würden, fernhalten. Dies ist unter dem Blickwinkel des allgemeinen Gleichheitssatzes unbedenklich (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.01.2003, a. a. O.; VG Stuttgart, Urt. v. 09.02.2001 - 4 K 6265/00 -, juris; VG Karlsruhe, Urt. v. 26.06.2007 - 5 K 2394/05 -, juris, für das berufsständische Altersversorgungssystem für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte in Baden-Württemberg). Dem Gesetzgeber ist es durch Art. 3 Abs. 1 GG nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen. Jede gesetzliche Regelung des Versorgungsrechts muss generalisieren und enthält damit zwangsläufig auch gewisse individuelle Härten. Dementsprechend können zur Ausgestaltung auch Stichtagsregelungen verwendet werden, sofern sich die zeitliche Anknüpfung am gegebenen Sachverhalt orientiert und damit sachlich vertretbar ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.09.2009, a. a. O.). |
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| Dem Kläger kann auch nicht darin gefolgt werden, dass für die Personengruppe der ehemals beamteten Notare, die im Falle ihrer Aufnahme in das Versorgungswerk nachversichert werden können, eine Sonderregelung hätte getroffen werden müssen. Auch für diesen Personenkreis gilt, dass bei einer Aufnahme in das Versorgungswerk in höherem Lebensalter die geleisteten Beiträge (einschließlich etwaiger Nachversicherungsbeiträge) nur eine kurze Verweildauer beim Versorgungswerk haben, ehe der Versorgungsfall eintritt. Dies zeigt gerade der Fall des Klägers mit besonderer Deutlichkeit, der im Falle seiner Aufnahme in das Versorgungswerk bereits in knapp zwei Jahren Anspruch auf die reguläre Altersrente hätte, die wegen der erheblichen Nachversicherungsbeiträge vergleichsweise hoch ausfiele. Umgekehrt stünden dem Beklagten diese Nachversicherungsbeiträge bis dahin nur relativ kurze Zeit zur Verfügung, um daraus Zinsen für die Solidargemeinschaft zu erwirtschaften. |
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| Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz ist auch nicht darin zu sehen, dass freiberufliche Notare und Patentanwälte nach §§ 6 Abs. 1 RAVG, 9 Abs. 1 RAVwS noch bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres Mitglied im Versorgungwerk werden konnten, wenn sie dies innerhalb einer Ausschlussfrist von 2 Jahren nach Inkrafttreten des Rechtsanwaltsversorgungsgesetzes am 01.01.1985 beantragt haben. Denn dieser Personenkreis hatte vor Inkrafttreten des Rechtsanwaltsversorgungsgesetzes gar nicht die Möglichkeit, dem Versorgungswerk beizutreten. Bei den genannten Vorschriften geht es um Regelungen für den „Gründungsbestand“ bei Errichtung des Versorgungswerks. Der Anfangsbestand eines Versorgungswerks unterscheidet sich aber so wesentlich von dem späteren Mitgliederbestand, dass Sonderregelungen, die das Vertrauen dieser Personengruppe in höherem Maße schützen, als das Vertrauen später eintretender Mitglieder, grundsätzlich nicht gleichheitswidrig sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.05.1993 - 1 B 95/92 - u. Beschl. v. 22.08.1996 - 1 B 150/96 -, jew. juris). |
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| Das Vorbringen des Klägers, nach den vom Beklagten geschlossenen Überleitungsabkommen mit den Versorgungswerken anderer Bundesländer könnten deren Mitglieder unabhängig vom jeweiligen Alter zum Beklagten wechseln und ihre bei dem bisher zuständigen Versorgungswerk geleisteten Beiträge überleiten lassen, hat sich nicht bewahrheitet. Der Vertreter des Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung mehrere dieser Überleitungsabkommen vorgelegt, die für die Überleitung sämtlich voraussetzen, dass das Mitglied eines der vertragsschließenden Versorgungswerke vor Vollendung des 45. Lebensjahres Mitglied in dem anderen Versorgungswerk wird. Wie der Vertreter des Beklagten weiter in der mündlichen Verhandlung versichert hat, sehen sämtliche vom Beklagten geschlossene Überleitungsabkommen die Altersgrenze von 45 Jahren vor. Von daher fehlt es schon an der vom Kläger gesehenen Ungleichbehandlung. |
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| Der Kläger kann auch nicht damit gehört werden, dass die mit der Altersgrenze verfolgten Zwecke einer Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Beklagten möglicherweise auch auf anderem Wege hätten erreicht werden können. Diese Frage unterfällt dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers. Das Gericht hat unter dem Blickwinkel des Art. 3 Abs. 1 GG - wie ausgeführt - nur zu überprüfen, ob die von diesem gewählte Regelung willkürlich ist. Dies ist nach alledem nicht der Fall. |
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| Auch ein Verstoß gegen europäisches Recht ist nicht ersichtlich. Der Kläger beruft sich in diesem Zusammenhang zunächst zu Unrecht auf das in Art. 21 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) ergebende Verbot der Diskriminierung aus Gründen des Alters. Nach Auffassung des Gerichts ist bereits der Anwendungsbereich der GRCh im vorliegenden Fall nicht eröffnet. |
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| Die Charta der Grundrechte gilt gemäß Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GRCh für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips; für die Mitgliedstaaten gilt sie ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union. Beim Rechtsanwaltsversorgungsgesetz und der Satzung des Beklagten handelt es sich jedoch um rein nationale Regelungen, die keine unionsrechtlichen Vorgaben umsetzen. Vielmehr müssen die sozialpolitisch wesentlichen Entscheidungen in eigener Verantwortung der deutschen Gesetzgebungsorgane getroffen werden. Namentlich die Existenzsicherung des Einzelnen muss weiterhin primäre Aufgabe der Mitgliedstaaten bleiben, da seit jeher Entscheidungen über die sozialstaatliche Gestaltung von Lebensverhältnissen als besonders sensibel für die demokratische Selbstgestaltungsfähigkeit eines Verfassungsstaates gelten (vgl. BVerfG, Urt. v. 30.06.2009 - 2 BvE 2/08 -, BVerfGE 123, 267). Dies gilt nicht nur für das Sozialversicherungsrecht im engeren Sinne, sondern auch für den hier gegebenen Bereich der Altersversorgung für Angehörige freier Berufe, da es sich bei deren Versorgungswerke um ein dem staatlichen System der sozialen Sicherheit gleichgestelltes System handelt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.09.2009, a. a. O.). Insbesondere stellen die hier zu beurteilenden Bestimmungen - wie noch auszuführen sein wird - keine Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG dar. Von daher fehlt es hier an einer Durchführung des Rechts der Union im Sinne von Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GRCh. Art. 51 Abs. 2 GRCh stellt ausdrücklich fest, dass die Charta den Geltungsbereich des Unionsrechts nicht über die Zuständigkeiten der Union hinaus ausdehnt und weder neue Zuständigkeiten begründet noch bestehende Zuständigkeiten ändert. Schon für die Rechtslage vor Inkrafttreten der Charta hat der Europäische Gerichtshof aber entschieden, dass das Gemeinschaftsrecht kein Verbot der Diskriminierung aus Gründen des Alters enthält, dessen Schutz die Gerichte der Mitgliedstaaten zu gewährleisten hätten, wenn die möglicherweise diskriminierende Behandlung keinen gemeinschaftsrechtlichen Bezug aufweist (vgl. EuGH, Urt. v. 23.09.2008 - C-427/06 - „Bartsch“, NJW 2008, 3417). |
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| Unabhängig davon verstößt eine Ungleichbehandlung wegen eines der Merkmale im Sinne des Art. 21 Abs. 1 GRCh nicht notwendig gegen diese Vorschrift. Eine unzulässige Diskriminierung liegt nur vor, wenn es für die Ungleichbehandlung keinen ausreichenden Grund gibt. An einer Verletzung fehlt es dagegen, wenn für die Ungleichbehandlung eine objektive und angemessene Rechtfertigung besteht (vgl. Jarass, GRCh, 2010, Art. 21 RdNr. 24 m. w. N.). Der ausreichende Grund für die Ungleichbehandlung ist hier aber - wie ausgeführt - in dem Interesse an der Stabilität des berufsständischen Versorgungssystems zu sehen. |
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| Der geltend gemachte Verstoß gegen die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl.EG L 303, S. 16) ist nicht gegeben. Diese Richtlinie findet auf den Beklagten keine Anwendung. Das Versorgungswerk der Rechtsanwälte ist ein staatliches System der sozialen Sicherheit, das nach Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie von deren Geltungsbereich ausgenommen ist. Diese Bestimmung wird präzisiert durch den Erwägungsgrund 13. Danach findet die Richtlinie keine Anwendung auf Sozialversicherungs- und Sozialschutzsysteme, deren Leistungen nicht einem Arbeitsentgelt in dem Sinne gleichgestellt werden, der diesem Begriff für die Anwendung des Art. 141 EG gegeben wurde. Die Leistungen des Beklagten stellten jedoch kein Arbeitsentgelt in diesem Sinne dar. Sie werden den Mitgliedern des Beklagten nach Maßgabe der Satzung erbracht, wobei auch die Versorgungsabgaben von den Kammermitgliedern entrichtet werden und Arbeitgeberbeiträge nicht vorgesehen sind. Die Leistungen des Versorgungswerks sind daher kein nachgezogenes Entgelt für die Arbeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.07.2007 - 6 C 27/06 -, BVerwGE 129, für ein ärztliches Versorgungswerk; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.09.2009, a. a. O.). |
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| Entsprechendes gilt für die Verbürgungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14.08.2006 (BGBl. I S. 1897 - AGG -), mit dem der Bundesgesetzgeber die Richtlinie 2000/78/EG umgesetzt hat. Es sprechen bereits gewichtige Gründe dafür, dass der Bundesgesetzgeber keine Gesetzgebungsbefugnis dazu hat, Bestimmungen mit Auswirkung auf die landesrechtlich normierten Leistungen eines Versorgungswerks der Angehörigen eines freien Berufes zu erlassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.07.2007, a. a. O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.09.2009, a. a. O.). Jedenfalls erstreckt sich das AGG vom sachlichen Anwendungsbereich her auch nicht auf die Alterssicherungssysteme. § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG spricht insoweit davon, dass unterschiedliche Behandlungen wegen des Alters „insbesondere“ die Festsetzung von Altersgrenzen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit als Voraussetzung für die Mitgliedschaft einschließen können. Wenn dies aber schon bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit möglich ist, deren Leistungen jedenfalls eine gewisse Nähe zum Arbeitsentgelt aufweisen, muss dies erst recht bei Systemen der sozialen Sicherung gelten, bei denen diese Nähe - wie im vorliegenden Fall - fehlt. Es liegt auf der Hand, dass im Regelungsbereich der Alterssicherung Bezugnahmen auf das Alter sachgerecht sind und daher nicht einer generellen Rechtfertigungslast unterliegen (so ausdrücklich VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.09.2009, a. a. O.). |
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| Im Übrigen stehen die vom Kläger angegriffenen Bestimmungen aber auch inhaltlich im Einklang mit den Rechtsvorgaben zur Verhütung einer Diskriminierung wegen des Alters. Denn Altersdifferenzierungen unterliegen keinem strikten Verbot, sondern sind gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2000/78/EG und § 10 Satz 1 AGG zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt sind. Diese sachliche Rechtfertigung ist angesichts des bereits Ausgeführten aber gegeben und zur Vermeidung übermäßiger Versorgungslasten auch nicht unverhältnismäßig (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.09.2009, a. a. O., m. w. N.). |
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| Dass Art. 21 GRCh und die Richtlinie 2000/78/EG den vom Kläger angegriffenen Bestimmungen des Rechtsanwaltsversorgungsgesetzes und der Satzung des Beklagten nicht entgegenstehen, unterliegt danach keinem vernünftigen Zweifel, der die angeregte Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gebieten könnte. |
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| Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht keinen Anlass, das Urteil wegen der Kosten nach § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären. |
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| Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf5.000,-- EUR festgesetzt. |
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| Wegen der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 GKG verwiesen. |
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