Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 21. Juni 2016 - 14 K 6661/15
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 31. August 2015 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
3Der am 00.00.1978 geborene Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Kosten für das Abschleppen und Verwahren seines Kraftfahrzeugs.
4Der Kläger ist Halter des Kraftfahrzeugs VW H. , letztes amtliches Kennzeichen XX-XX 0000, FIN XXXXXX0XX0X000000, das noch angemeldet ist. Dieses Fahrzeug wurde von Amts wegen außer Betrieb gesetzt, nachdem der Kläger den Haftpflichtversicherungsschutz verloren hatte. Beamte der Polizeiinspektion E. -T. entfernten daraufhin am Freitag, dem 14. August 2015 um 11:00 Uhr die Dienstsiegel von den Nummernschildern des im D. Weg in E. -X. auf dem Seitenstreifen geparkten Fahrzeugs. Zugleich brachten sie einen Aufkleber an, mit dem sie den Verfügungsberechtigten aufforderten, das Fahrzeug spätestens bis zum 19. August 2015 aus dem öffentlichen Straßenraum zu entfernen. Andernfalls werde das Fahrzeug auf seine Kosten beseitigt. Auf der Meldung ist angekreuzt: „mit Verkehrsbehinderung“. Handschriftlich ist ergänzt: „Parkverhinderung, Parkplatzmangel“.
5Da das Fahrzeug bis Mittwoch, dem 19. August 2015, nicht entfernt wurde, ließ die Beklagte es am Dienstag, dem 25. August 2015 durch ein privates Unternehmen abschleppen und verwahrt es seitdem. Das beauftragte Unternehmen stellte der Beklagten hierfür einen Betrag von 77,35 Euro brutto in Rechnung.
6Mit zwei Schreiben vom 26. August 2015 an das Polizeipräsidium E. und die Straßenverkehrsbehörde I. erfragte die Beklagte mit einfacher Briefpost die letztbekannte Anschrift des Halters. Das Polizeipräsidium E. teilte am 4. September 2015 als Anschrift des Klägers „O. 00, 00000 I. “ mit. Die Straßenverkehrsbehörde I. teilte mit Schreiben vom 1. September 2015 mit, dass der Kläger von dieser Anschrift unbekannt verzogen sei.
7Am 31. August 2015 wandte sich der Kläger per Fax an die Beklagte, ohne vorher seitens der Beklagten informiert worden zu sein und formulierte zahlreiche Fragen und Anmerkungen zum Abschleppvorgang. In der Betreffzeile dieses Schreibens bezeichnet sich der Kläger als Fahrzeughalter. Im Briefkopf und über dem Adressfeld wird „N. V. N1. “ als Absender genannt; auch die Unterschrift ist mit diesem Namen ausgewiesen. Am Ende des Schreibens fordert der Kläger die Beklagte auf, weiteren Schriftverkehr an die Adresse „N. V. N1. , c/o M. N1. , L. Landstraße 000, 00000 E. “ zu senden. Im Briefkopf ist hingegen die Anschrift O. 00, 00000 I. genannt, während über dem Adressfeld wiederum die Anschrift in E. zu finden ist. Einen Hinweis auf einen „N. N1. “ (ohne den zweiten Vornamen V. ) enthält das Schreiben nicht.
8Am 31. August 2015 erließ die Beklagte den angegriffenen Leistungsbescheid, mit dem sie Auslagen für die Sicherstellung in Höhe von 77,35 Euro und Verwaltungsgebühren in Höhe von 80,00 Euro (Abschleppen) bzw. 17,50 Euro (Verwahrung vom 25. bis zum 31. August 2015) geltend macht. Der festgesetzte Gesamtbetrag beläuft sich auf 174,85 Euro. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, dass das entstempelte Fahrzeug eine Störung der öffentlichen Sicherheit darstelle, da es straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften zuwider weiterhin im öffentlichen Straßenraum abgestellt sei. Aufgrund des erheblichen innerstädtischen Parkdrucks sei der Verkehr dadurch erschwert.
9Der Bescheid wurde dem Kläger unter der von ihm angegebenen Anschrift „N. N1. , L. Landstr. 000 c/o M. N1. , 00000 E. “ am 3. September 2015 durch Einlegen in den dortigen Wohnungsbriefkasten zugestellt. Eine von der Beklagten durchgeführte Abfrage im behördlichen Meldeportal brachte nur einen Datensatz zu einem „N. V. N1. “ hervor.
10Der Kläger hat am 2. Oktober 2015 Klage erhoben.
11Zur Begründung führt er aus, nicht der im Bescheid genannte „N. N1. “, sondern „N. V. N1. “, der als Prozessbevollmächtigter im Klagerubrum genannt ist, sei Halter des Fahrzeugs und somit richtiger Adressat des Leistungsbescheids.
12Der Kläger beantragt sinngemäß schriftsätzlich,
13den Leistungsbescheid der Beklagten vom 31. August 2015 aufzuheben.
14Die Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Unter Wiederholung und Vertiefung der Begründung des angegriffenen Bescheids trägt sie weiter vor, den Bescheid an die vom Kläger in seinem Schreiben vom 31. August 2015 genannte Anschrift zugestellt zu haben. Ergänzend führt sie nach Erhalt des gerichtlichen Hinweises vom 17. Dezember 2015, mit dem angeregt wurde, den angegriffenen Bescheid aufzuheben, folgendes aus: Die Ordnungsbehörde hätte den Halter nicht in angemessener Zeit ermitteln können, da hier aufgrund der auswärtigen Zulassungsbehörde und den entstempelten Kennzeichen nur über eine schriftliche Anfrage an das Kraftfahrtbundesamt Informationen zum letzten Halter der auswärtigen Kennzeichen zu erhalten gewesen wären. Dies hätte erfahrungsgemäß etwa drei Wochen gedauert. Es sei im allgemeinen unsicher, ob die ungültigen Kennzeichen tatsächlich jemals dem vorgefundenen Fahrzeug zugeordnet gewesen seien. Auch sei es erfahrungsgemäß höchst zweifelhaft, ob der letzte Halter unter der im Fahrzeugregister hinterlegten Anschrift überhaupt noch erreichbar ist. Selbst wenn der letzte Halter erreicht werden könnte, stehe damit noch kein Verantwortlicher für die Beseitigung der Gefahr fest. Es sei generell als auch bezogen auf den konkreten Fall notwendig, die vom Abstellen eines nicht zugelassenen Fahrzeugs im öffentlichen Straßenraum ausgehende gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit sofort zu beseitigen, indem das Fahrzeug sichergestellt wird. Die Durchführung eines gestreckten Verfahrens sei bei sachgerechter Prognosestellung mangels ermittelbaren Störers nicht möglich.
17Auch sei die negative Vorbildwirkung zu berücksichtigen sowie der Umstand, dass solche Autos aufgrund ihres optischen Erscheinungsbildes und der offensichtlichen Verwahrlosung als störend wahrgenommen würden. Auch schwäche es das Vertrauen des Bürgers in den Rechtsstaat, wenn eine festgestellte Störung nach Ablauf der Beseitigungsfrist auf dem Aufkleber für jedermann erkennbar wochenlang nicht beseitigt werde.
18Der in den Schriftsätzen als „Bevollmächtigte“ genannte N. V. N1. hat trotz der ausdrücklichen gerichtlichen Aufforderung vom 20. Oktober 2015 mit Fristsetzung von 4 Wochen keine Prozessvollmacht vorgelegt.
19Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
20Entscheidungsgründe:
21Das Gericht konnte trotz des Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 21. Juni 2016 verhandeln und entscheiden, weil der Kläger auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde, § 102 Abs. 2 VwGO.
22Die Kammer konnte gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch die Vorsitzende als Einzelrichterin entscheiden, da ihr der Rechtsstreit durch Kammerbeschluss vom 15. Dezember 2015 zur Entscheidung übertragen worden ist.
23Das Klagerubrum, das einen „N. N1. “ mit Wohnsitz in I. als Kläger und einen „N. V. N1. “ mit Wohnsitz in E. als dessen Prozessbevollmächtigten ausweist, war von Amts wegen zu berichtigen. In entsprechender Anwendung des § 118 VwGO kann das Gericht auch Falschbezeichnungen von Beteiligten korrigieren.
24Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. August 1981 – 4 B 77.81 –, Rn. 4, juris.
25Nach dem Rechtsgedanken des § 88 VwGO, demzufolge das Gericht nicht an die Formulierung der Anträge, sondern nur an das Rechtsschutzbegehren gebunden ist, war die Klage dahingehend auszulegen, dass sie von N. V. N1. erhoben wird. Dies entspricht dem wohlverstandenen Rechtsschutzinteresse des Klägers, denn nur diese Klage ist zulässig. Ein „N. N1. “, so diese Person überhaupt existiert, wäre nämlich nicht klagebefugt. Nach § 42 Abs. 2 VwGO kann die Anfechtungsklage nur erheben, wer behaupten kann, durch den Verwaltungsakt in eigenen Rechten verletzt zu sein. Dies ist der Fall, wenn eine solche Rechtsverletzung zumindest möglich erscheint. Eine Verletzung jenes „N. N1. “ in eigenen Rechten ist indes von vornherein ausgeschlossen, da nur der Kläger, also N. V. N1. , Adressat des angegriffenen Leistungsbescheids ist. Dies ergibt eine Auslegung jenes Bescheids: Der Inhalt eines Verwaltungsakts ist, einschließlich seines Adressaten, durch Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont zu ermitteln. Die im Privatrecht zu § 133 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) entwickelten Grundsätze kommen insoweit auch im öffentlichen Recht zur Anwendung.
26BVerwG, Urteil vom 24. Juli 2014 – 3 C 23.13 –, Rn. 18, juris.
27Danach ist bei der Auslegung einer Willenserklärung der „wirkliche Wille“ zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Maßgeblich ist demnach der objektive Gehalt der Erklärung, d.h. der in der Willenserklärung zum Ausdruck kommende erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte bzw. nach Treu und Glauben verstehen durfte und musste („Empfängerhorizont“). Dabei markiert der Wortlaut der Erklärung zwar den Ausgangspunkt, ist aber nicht allein maßgeblich. Zu berücksichtigen sind vielmehr alle von dem Adressaten erkannten oder ihm erkennbaren Umstände vor und bei Ergehen der behördlichen Maßnahme, namentlich deren erkennbar verfolgter Sinn und Zweck.
28BVerwG, Urteil vom 24. Juli 2014 – 3 C 23.13 –, Rn. 18, juris.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 5. Oktober 2015 – 1 B 830/15 –, Rn. 7, juris.
29Erkennbar verfolgter Zweck des Leistungsbescheids war es, dem Halter des eingeschleppten Fahrzeugs die durch die Sicherstellung und Verwahrung entstandenen Kosten aufzuerlegen. Das ergibt sich bereits aus seinem Einleitungssatz, in dem das Fahrzeug als „Ihr nicht mehr für den Straßenverkehr zugelassenes Fahrzeug“ bezeichnet wird, sowie aus der ausdrücklichen Bezugnahme auf die vorherige, ebenfalls an den Halter als Verfügungsberichtigten gerichtete Aufforderung, das Fahrzeug aus dem öffentlichen Straßenraum zu entfernen. Halter ist aber seinem eigenen unbestrittenen Vortrag zufolge der Kläger.
30Dass der Kläger nicht mit vollem Namen, sondern nur als „N. N1. “ bezeichnet wurde, ändert an dieser Auslegung nichts. Denn zur genauen Bezeichnung einer Person sind in aller Regel Nach- und Rufname ausreichend. Etwas Anderes kann nur dann gelten, wenn für die Behörde erkennbar eine Namensgleichheit und daraus folgende Verwechslungsgefahr besteht. Dies war hier aber nicht der Fall, denn in seinem Vorausgegangenen Schreiben vom 31. August 2015 erwähnt der Kläger einen „N. N1. “ nicht. Überhaupt ist eine Person dieses Namens den Behörden offenkundig nicht bekannt; eine Suche nach „N. N1. “ im behördlichen Meldeportal brachte lediglich den Kläger hervor. Die Beklagte hatte also im hier maßgeblichen Erlasszeitpunkt keinerlei Veranlassung, ihre Zustellung durch den zweiten Vornamen zu präzisieren. Vor diesem Hintergrund konnte ein objektiver Dritter den Bescheid nur so verstehen, dass er sich an den Kläger als Halter des Fahrzeugs richten soll. Nur dieser kann im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO behaupten, durch den belastenden Leistungsbescheid in eigenen Rechten verletzt zu sein.
31Die zulässige Klage ist begründet.
32Der Leistungs- und Gebührenbescheid der Beklagten ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
33Die an den Kläger gerichtete Aufforderung, die für die eingeleitete Abschleppmaßnahme entstandenen Kosten in Höhe von insgesamt 174,85 Euro zu zahlen, findet ihre Ermächtigungsgrundlage weder in § 77 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW), § 20 Abs. 2 Nr. 7, 8 der Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VO VwVG NRW) i.V.m. § 8, § 50 Abs. 2, § 51 Abs. 1 Nr. 1, § 52 Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW) noch in § 77 Abs. 1 VwVG NRW, § 20 Abs. 2 Nr. 7, 8 VO VwVG NRW i.V.m. § 46 Abs. 3, § 43 Nr. 1 PolG NRW.
34Ob die hier in Rede stehende Abschleppmaßnahme als Sicherstellung gemäß § 46 Abs. 3, § 43 Nr. 1 PolG NRW oder als Ersatzvornahme einer Beseitigungsmaßnahme gemäß § 8, § 50 Abs. 2, § 51 Abs. 1 Nr. 1, § 52 PolG NRW auf Grundlage der polizeirechtlichen Generalklausel anzusehen ist, kann dahinstehen,
35vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. November – 5 A 2625/00 –, Rn. 13, juris,
36denn die eingeleitete Abschleppmaßnahme ist nach beiden Alternativen rechtswidrig.
37Zwar könnte vorliegend noch davon ausgegangen werden, dass wegen Verstoßes gegen § 31 Abs. 1 StVO und § 18 StrWG eine gegenwärtige bzw. konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestand, denn eine Gefahr im polizei- und ordnungsrechtlichen Sinne liegt jedenfalls bei einem Verstoß gegen die objektive Rechtsordnung, mithin bei einer Zuwiderhandlung gegen formelle und materielle Gesetze vor.
38Allerdings war die Abschleppmaßnahme nicht verhältnismäßig.
39Soweit man die Abschleppmaßnahme als Ersatzvornahme ansieht, erfolgte diese vorliegend im Wege des Sofortvollzuges. Bei der am Fahrzeug angebrachten Aufforderung, das Fahrzeug bis zum 19. August 2015 zu entfernen, ansonsten werde es zwangsweise entfernt (Aufkleber), handelt es sich nicht um eine vollstreckbare Grundverfügung mit Zwangsmittelandrohung. Diese müsste dem Adressaten bekannt gegeben und darüber hinaus auch zugestellt werden, (§ 63 Abs. 6 S. 1VwVG NRW).
40Vgl. für Aufkleber nach Abfallrecht OVG NRW , Beschluss vom 12.11.2012, - 5 E 214/12 -.
41Vorliegend liegt keine ordnungsgemäße Bekanntgabe (§ 41 VwVfG) - es fehlt bereits die Nennung eines Adressaten - auf jeden Fall aber keine ordnungsgemäße Zustellung vor. Die zufällige Kenntnisnahme des Aufklebers reicht hierfür nicht aus, sodass es hier dahingestellt bleiben kann, ob der Kläger Kenntnis von einer auf dem Fahrzeug angebrachten Aufforderung im oben genannten Sinne gehabt hatte. Darüber hinaus ergeben sich hierfür aus dem Verwaltungsvorgang auch keine Anhaltspunkte.
42Die Voraussetzungen des Verwaltungszwanges in Form des Sofortvollzugs lagen nicht vor. Nach § 55 Abs. 2 VwVG NW kann der Verwaltungszwang (auch in Form der Ersatzvornahme) ausnahmsweise im sofortigen Vollzug, d.h. ohne vorausgehenden, dem Pflichtigen das geforderte Verhalten aufgebenden Grundverwaltungsakt angewendet werden, wenn der sofortige Vollzug zur Verhinderung mit Strafe oder Geldbuße bedrohter Handlungen oder zur Abwendung einer drohenden Gefahr notwendig ist und die Behörde hierbei innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse handelt.
43Hier war das Einschreiten im Wege des sofortigen Vollzuges gemäß § 55 Abs. 2 VwVG NW nicht notwendig. Notwendig im Sinne dieser Vorschrift ist die Vollstreckung dann nicht, wenn das Vorgehen im Wege des sofortigen Vollzuges gegen die Grundsätze der Geeignetheit, Erforderlichkeit (§ 58 Abs. 2 Satz 2 VwVG NW) und Verhältnismäßigkeit (§ 58 Abs. 2 Satz 1 VwVG NW) verstoßen würde. Besteht für die Behörde die Möglichkeit, im Wege des gestreckten Verfahrens vorzugehen, gegebenenfalls auch mittels mündlicher Ordnungsverfügung gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 OBG NRW, unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und mittels kurzer Fristen, so muss sie davon Gebrauch machen. Denn der Sofortvollzug ist ein besonders schwerwiegender Eingriff, der im Interesse des rechtsstaatlichen Schutzes des Betroffenen auf besonders dringliche Ausnahmefälle begrenzt bleiben muss,
44vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. April 2008 – 11 A 1386/05 –, Rn. 18 ff., juris; OVG NRW, Urteil vom 30. Juli 1998 – 20 A 5664/96 –, Rn. 20 ff., juris; OVG NRW, Urteil vom 16. Dezember 1988– 20 A 2659/87 –; VG Köln, Urteil vom 4. Juni 2009 – 20 K 2276/08 –, Rn. 15 ff., juris; VG Köln, Urteil vom 19. Juni 2007 – 2 K 1999/06 –, Rn. 23 ff., juris;. OVG NRW, Urteil vom 10. Dezember 1979– IV A 2215/19 –.
45Bei der Prüfung eines besonders dringlichen Ausnahmefalles ist im Hinblick auf das (sofortige) Abschleppen eines verkehrswidrig abgestellten Fahrzeuges die höchstrichterlicher Rechtsprechung,
46vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2002, Az. 3 B 149/01; BVerwG, Beschluss vom 1. Dezember 2000, Az. 3 B 51.00; BVerwG, Urteil vom 14. Mai 1992, Az. 3 C 3.90; BVerwG, Beschluss vom 6. Juli 1983, Az. 7 B 182.82 und 7 B 179.89 und Beschluss vom 26. Januar 1988, Az. 7 B 189.87,
47zu berücksichtigen, die u.a. ausführt, dass ein bloßer Verstoß etwa gegen straßenverkehrsrechtliche Verbote ohne konkrete Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer allein nicht ohne weiteres eine Abschleppmaßnahme rechtfertigt. Auch ohne konkrete Behinderungen sind Abschleppmaßnahmen zwar nicht ausgeschlossen, hierbei bekommen die gegenläufigen Interessen des Betroffenen naturgemäß jedoch ein größeres Gewicht. Eine rechtmäßige Abschlepppraxis darf dabei in zulässiger Weise auch spezial- und generalpräventive Zwecke verfolgen; soweit Verkehrsteilnehmer nach Erfahrung der zuständigen Behörden zunehmend dazu übergehen, mit Hilfe von entsprechenden Angaben unter Inkaufnahme von Bußgeldern, aber in Erwartung eines hieraus folgenden „Abschlepp-Schutzes" Verkehrsverstöße zu begehen, die andere Verkehrsteilnehmer behindern, steht der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einer Abschlepppraxis, die solche Missstände zurückzudrängen sucht, nicht entgegen. Mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar ist das Abschleppen eines verkehrswidrig geparkten Fahrzeuges auch dann, wenn mit dem verkehrswidrigen Parken eine Funktionsbeeinträchtigung der Verkehrsfläche verbunden ist. Letztlich gilt für alle Abschleppmaßnahmen, dass die Nachteile, die mit einer Abschleppmaßnahme für den Betroffenen verbunden sind, nicht außer Verhältnis zu dem bezweckten Erfolg stehen dürfen, was sich aufgrund einer Abwägung der wesentlichen Umstände des Einzelfalls beurteilt,
48vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2002, Az. 3 B 149/01.
49Nach alledem rechtfertigte hier das verbotswidrige Parken eines nicht zugelassenen Fahrzeuges auf einem Seitenstreifen einer Fahrbahn nicht die Notwendigkeit des Eingreifens im sofortigen Vollzug. Es lag kein Verstoß vor, der ein sofortiges Handeln der Behörde erforderte.
50Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 5. März 2014 – 14 K 6956/13 – juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 1. Juli 2014 – 14 K 54/14 – juris.
51So war keine konkrete Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer gegeben, denn von dem Fahrzeug selbst ging keine Gefahr aus. Das Fahrzeug war auf dem Seitenstreifen des D. Weges sicher abgestellt. Es ist nicht ersichtlich, dass er von Unbefugten bewegt oder von Kindern als Spielobjekt genutzt werden konnte. Auch gingen von dem Fahrzeug keine Verletzungsgefahren für Passanten aus und es erschwerte durch seinen Standort weder den fließenden bzw. ruhenden Verkehr, noch den Durchgang für Fußgänger. Auch war hier die Funktionsfähigkeit der Fläche nicht in einer Weise beeinträchtigt, die ein sofortiges Abschleppen erforderte. Der klägerische Wagen stand auf einer Fläche, auf der regelmäßig geparkt werden darf, nämlich auf dem Seitenstreifen der Fahrbahn (§ 12 Abs. 4 StVO). Zwar ist es richtig, dass der Parkraum ordnungsgemäß zugelassenen Fahrzeugen vorbehalten ist und auch das Gericht ein Entfernen dieser Fahrzeuge aus dem öffentlichen Verkehrsraum für geboten ansieht. Allerdings ist dies nach Ansicht des Gerichts nicht als so eilig anzusehen, dass die Entfernung des Fahrzeuges im Sofortvollzug vorgenommen werden müsste. Vielmehr hält es das Gericht in diesem Fall für geboten, den Halter des Fahrzeuges zunächst per Ordnungsverfügung, gegebenenfalls unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und mittels kurzer Fristen, über den Vorfall zu informieren und ihn zur Beseitigung des Fahrzeuges aufzufordern. Dass der Parkraum einige Tage nicht den zugelassenen Fahrzeugen zur Verfügung steht, ist hier in Abwägung der Interessen des Klägers, sein Fahrzeug ohne bzw. auf eigene Kosten abschleppen zu können, noch als hinnehmbar anzusehen.
52Dass auf dem D. Weg ein außergewöhnlich hoher Parkdruck besteht, der möglichweise ein sofortiges Abschleppen rechtfertigen könnte, kann das Gericht nicht erkennen. Angesichts der Tatsache, dass 11 Tage zwischen dem Anbringen des Aufklebers und dem Abschleppen lagen, ist dieses Argument auch wenig überzeugend. In etwa dieser Zeit wäre es möglich gewesen, dem vorrangig verantwortlichen Halter eine Ordnungsverfügung zuzustellen und ihn unter kurzer Fristsetzung von 2 oder 3 Tagen zum Entfernen des Fahrzeuges aufzufordern. Dies war auch möglich, denn das klägerische Fahrzeug war noch mit dem Kfz-Kennzeichen versehen, sodass der letzte Halter unproblematisch ermittelt werden konnte und ausweislich des Verwaltungsvorgangs ja auch tatsächlich ermittelt wurde.
53Der Kläger hätte nach Zustellung einer Ordnungsverfügung zumindest die Möglichkeit gehabt, das Fahrzeug selbst zu entfernen. Anhaltspunkte dafür, dass der Halter des Fahrzeuges seiner Verpflichtung nicht nachkommen werde, waren nicht ersichtlich. Man kann auch nicht zwangsläufig davon ausgehen, dass jeder Halter, der sein abgemeldetes Fahrzeug am Straßenrand stehen lässt, auch auf eine Ordnungsverfügung, die ihn zur Entfernung des Fahrzeuges auffordert, nicht reagieren wird.
54Auch spezial- und generalpräventive Zwecke rechtfertigen hier die eingeleitete Abschleppmaßnahme nicht. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger nicht auf eine Ordnungsverfügung reagiert hätte, sind nicht ersichtlich. Ebenso sind generalpräventive Zwecke nicht gegeben. Der Vortrag der Beklagten, das Abschleppen habe auch den Zweck gehabt, einer Verwahrlosung der Gegend vorzubeugen und das Vertrauen der Bürger in den Rechtsstaat zu stärken, überzeugt das Gericht nicht. Das Fahrzeug war einerseits auch nach dem Vortrag der Beklagten nicht in einem verwahrlosten Zustand, sondern lediglich nicht mehr angemeldet. Andererseits scheint es nicht dazu angetan zu sein, das Vertrauen der Bürger in einen funktionierenden Rechtsstaat zu stärken, wenn die Durchführung eines aus Sicht der Behörde eiligen Sofortvollzuges 11 Tage in Anspruch nimmt.
55Ebenso rechtfertigen die von der Beklagten angeführten praktischen Schwierigkeiten der Halterermittlung hier keine Sicherstellung im Sofortvollzug. Zum einen ist aus dem Verwaltungsvorgang ersichtlich, dass der Halter unschwer und schnell ermittelt werden konnte. Wenn den Kläger eine unter seiner Hagener Adresse zugestellte Ordnungsverfügung nicht erreicht hätte, so hätte er sich dies zurechnen lassen müssen. Erst nach einem solchen Zustellversuch wäre aus Sicht des Gerichts eine sofortige Abschleppmaßnahme rechtmäßig gewesen. Zum anderen ist die Beklagte verpflichtet, Verwaltungsstrukturen zu schaffen, die ihr ein rechtmäßiges Vorgehen ermöglichen. Ein rechtswidriges Vorgehen kann nicht damit gerechtfertigt werden, dass die Behörde aus organisatorischen und praktischen Gründen Schwierigkeiten hat, rechtmäßig zu handeln. Auch bestünde zur Verbesserung der Verwaltungspraxis und zur Beschleunigung der Vorgehensweise die Möglichkeit, dass die Polizei in gleichgelagerten Fällen der Ordnungsbehörde gleichzeitig mit der Information über ein „beklebtes“ Auto die letzte Halteranschrift mitteilt.
56Die Verwaltungsgebühr war ebenfalls rechtswidrig, da diese eine rechtmäßige Abschleppmaßnahme voraussetzt, die vorliegend nicht gegeben ist.
57Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
58Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
59Beschluss:
60Der Streitwert wird auf 174,85 Euro festgesetzt.
61Gründe:
62Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG) erfolgt.
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(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.
(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.
(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn
- 1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.
(1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil sind jederzeit vom Gericht zu berichtigen.
(2) Über die Berichtigung kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung entschieden werden. Der Berichtigungsbeschluß wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der Beschluss elektronisch abzufassen und mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Die Beschwerde der rechtskundig vertretenen Antragstellerin hat mit den in der Beschwerdebegründungsschrift formulierten Anträgen insgesamt keinen Erfolg.
31. Das gilt zunächst für die mit der Beschwerde (nunmehr in der Gestalt eines einheitlichen Hauptantrags) weiterverfolgten Anträge der Antragstellerin,
4die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 31. März 2015 gegen die Maßnahme der Antragsgegnerin vom 27. März 2015 festzustellen sowie der Antragsgegnerin aufzugeben, sie – die Antragstellerin – vorläufig auf den von ihr zuletzt innegehabten Dienstposten in der Gruppe „8100 Restitution“ bei der Service Niederlassung PeP rückumzusetzen.
5Die von der Antragstellerin fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat bei seiner Überprüfung der angefochtenen Entscheidung beschränkt ist, soweit es um deren Abänderung geht (§ 146 Abs. 4 Satz 6 i.V.m. Satz 1 und 3 VwGO), rechtfertigen es nicht, den beiden vorgenannten Begehren zu entsprechen.
6a) Der Feststellungsantrag ist unbegründet. Der Widerspruch der Antragstellerin vom 31. März 2015 gegen den „Bescheid“ der „Service Niederlassung Post – eCommerce – Parcel“ (im Folgenden: SNL PeP) der Deutschen Post AG hat keine aufschiebende Wirkung i.S.v. § 80 Abs. 1 VwGO. Denn der „Bescheid“ enthält keine Maßnahme, die als Verwaltungsakt zu qualifizieren wäre, und stellt auch keinen sogenannten formellen Verwaltungsakt i.S.d. VwGO dar.
7aa) Alleiniger Regelungsgegenstand des Schriftstücks vom 27. März 2015, welches sich selbst sowohl als „Schreiben“ als auch als „Bescheid“ bezeichnet und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist, ist, wie die mit Blick auf dessen mangelnde Eindeutigkeit gebotene Auslegung ergibt, die Maßnahme, welche in dem Schreiben wiederholt als Umsetzung bezeichnet wird; diese Maßnahme stellt aber keinen Verwaltungsakt dar.
8Nicht eindeutige, d.h. auslegungsbedürftige Willenserklärungen der Verwaltung (hier: einer Niederlassung des die Dienstherrnbefugnisse wahrnehmenden Postnachfolgeunternehmens) und damit auch das in Rede stehende Schreiben sind gemäß der im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren Auslegungsregel des § 133 BGB auszulegen. Nach dieser Vorschrift ist bei der Auslegung einer Willenserklärung der „wirkliche Wille“ zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Maßgeblich ist demnach nicht der innere, bloß subjektive Wille des Bearbeiters, sondern der objektive Gehalt der Erklärung, d.h. der in der Willenserklärung zum Ausdruck kommende erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte bzw. nach Treu und Glauben verstehen durfte und musste („Empfängerhorizont“). Um den Regelungsgehalt und –umfang einer Willensäußerung der Verwaltung durch Auslegung zu ermitteln, ist vom Wortlaut der Erklärung auszugehen. Dieser ist aber nicht allein maßgeblich. Zu berücksichtigen sind vielmehr alle von dem Adressaten erkannten oder ihm erkennbaren Umstände vor und bei Ergehen der behördlichen Maßnahme, namentlich deren erkennbar verfolgter Sinn und Zweck.
9Vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 10. Dezember 2009– 1 A 904/08 –, juris, Rn. 40 m.w.N. in Rn. 41 f.
10Die Anwendung dieser Auslegungsgrundsätze führt hier zu dem Ergebnis, dass mit dem „Bescheid“ nur die darin als „Umsetzung“ bezeichnete Maßnahme getroffen werden soll. Maßgeblich für dieses Verständnis ist zunächst der Betreff des Schreibens: „Auflösung der Zentralen Gruppe Besondere Immobilienaufgaben bei der Service Niederlassung PeP; Ihre Umsetzung innerhalb der Service Niederlassung PeP“. Denn insoweit ist bezogen auf die Antragstellerin allein von einer „Umsetzung“ die Rede, nicht aber auch von weiteren Maßnahmen. Außerdem enthält das Schreiben auch nur einen solchen Verfügungssatz. Im zweiten Absatz der Seite 2 des „Bescheides“ heißt es ausdrücklich: „Sie werden daher mit Wirkung zum 01.04.2015 innerhalb der Service Niederlassung PeP in das Projekt 5000 Personalüberhang GBS und dort in das Sachgebiet 5098, Zuordnung nach OrgMaßnahmen, umgesetzt.“ Ferner wird auch nur die Zustimmung des Betriebsrats der Service Niederlassung PeP bezüglich einer Maßnahme mitgeteilt, nämlich zu der „Umsetzung innerhalb der SNL PeP“ (Seite 3 des „Bescheides“).
11Entgegen dem Beschwerdevorbringen kann dem Schreiben nicht zugleich eine Regelung entnommen werden, nach welcher die Antragstellerin mit Wirkung vom 1. April 2015 der Niederlassung BRIEF „zugeordnet“ wird. Die entsprechende, von der Antragstellerin herangezogene Wendung findet sich im vierten Absatz des Schreibens. Dieser Absatz lautet:
12„Nach den Regelungen dieser Gesamtbetriebsvereinbarung erfolgt für Sie als Beschäftigte der Zentralen Gruppe Besondere Immobilienaufgaben bei der Service Niederlassung PeP eine Umsetzung zum 01.04.2015 innerhalb der Service Niederlassung PeP in das Projekt 5000 Personalüberhang GBS und dort in das Sachgebiet 5098, Zuordnung nach OrgMaßnahmen. Im Projekt 5000 Personalüberhang GBS wird für Sie für die Dauer von 12 Monaten ein entsprechender personengebundener Aushilfsposten eingerichtet. Ihr Dienstort wird Essen sein. Von dort werden Sie ab dem 01.04.2015 nach dem Territorialprinzip (Dienstort- und Wohnortprinzip) der Niederlassung BRIEF F. zugeordnet (keine Abordnung im beamtenrechtlichen Sinne). Dies erfolgt in der Erwartung, dass Sie dort die Möglichkeit erhalten, wieder auf einem regulären Arbeitsplatz beschäftigt zu werden. In der Niederlassung BRIEF sollen Sie mit Tätigkeiten aus der beigefügten Anlage 6 der abgeschlossenen Gesamtbetriebsvereinbarung betraut werden. Die konkrete Ausgestaltung Ihres Einsatzes erfolgt in den ersten 14 Tagen nach Ihrer Umsetzung innerhalb der Service Niederlassung PeP unter Berücksichtigung der jeweiligen Besoldungsgruppe und der Beteiligungsrechte des Betriebsrates entsprechend eines mit dem Gesamtbetriebsrat abgestimmten Verfahrens. Anschließend sollen Sie zur Niederlassung BRIEF F. abgeordnet bzw. versetzt werden“ (Hervorhebung durch den Senat).
13Der Kontext des von der Antragstellerin bemühten und hier durch Fettdruck hervorgehobenen Satzes belegt, dass insoweit keine Regelung mit dem Schreiben beabsichtigt ist. Denn in dem soeben zitierten Absatz wird der Antragstellerin lediglich der organisatorische – z.T., etwa durch Verlagerung des Büroraumes und Ladung der Antragstellerin zu einem Gespräch mit der Niederlassung BRIEF bereits ins Werk gesetzte – Ablauf in seiner Gesamtheit mitgeteilt, wie er sich nach den Regelungen in § 3 Abs. 2, 4 und 5 der eingangs des Absatzes angesprochenen „Gesamtbetriebsvereinbarung zum Interessenausgleich/Sozialplan gemäß § 111, 112 BetrVG anlässlich der Auflösung der Service Niederlassung IT-Infrastruktur, der Service Niederlassung Strukturservice sowie der Zentralen Gruppe Besondere Immobilienaufgaben bei der Service Niederlassung PeP“ darstellen soll. Ein Verfügungssatz, wie er sich im nachfolgenden Absatz des Schreibens in Bezug auf die „Umsetzung“ findet, fehlt hinsichtlich der „Zuordnung“. Dass die Antragstellerin dem Schreiben als alleinigen Regelungsgegenstand die „Umsetzung“ entnehmen kann und darf, ergibt sich schließlich auch aus dem ihr bekannten, dem Schreiben vorausgehenden Anhörungsschreiben vom 24. Februar 2015. Der dortige Betreff ist („Anhörung gemäß § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz zur beabsichtigten Umsetzung innerhalb der Service Niederlassung PeP“) ist ebenso eindeutig wie der Schlusssatz des Schreibens („Wir möchten Ihnen Gelegenheit geben, …, sich … zur beabsichtigten Umsetzung innerhalb der Service Niederlassung PeP … zu äußern“). Zudem wird die Zuordnung zur Niederlassung BRIEF im Anhörungsschreiben in einem gesonderten Absatz behandelt, der den weiteren Ablauf schildert und mit der Bemerkung schließt: „Hierzu werden Sie noch gesondert angehört werden.“
14Die demnach hier allein maßgebliche, als „Umsetzung“ bezeichnete Maßnahme stellt keinen Verwaltungsakt dar. Denn sie ist nicht auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet, sondern eine rein innerdienstliche Maßnahme. Inhalt dieser Maßnahme ist allein, dass die durchgängig seit dem 1. März 2014 im Überhang befindliche und beschäftigungslose Antragstellerin innerhalb ihrer Organisationseinheit (SNL PeP) personalwirtschaftlich ab dem 1. April 2015 in dem Projekt 5000 Personalüberhang GBS und dort in dem Sachgebiet 5098 und damit an anderer Stelle als zuvor (Zentrale Gruppe Besondere Immobilienaufgaben bei der SNL PeP) geführt wird. Diese Maßnahme der Stellenführung betrifft die Antragstellerin nicht als Person und beschränkt sich in ihren Auswirkungen auf die Organisationseinheit, der die Antragstellerin angehört. Sie erweist sich damit als eine innerbehördliche Maßnahme, die mangels unmittelbarer Rechtswirkung nach außen objektiv nicht als Verwaltungsakt qualifiziert werden kann. Die Frage, ob die getroffene Maßnahme mit dem Begriff „Umsetzung“ zutreffend eingeordnet worden ist, dürfte mangels Dienstpostenwechsels zu verneinen sein, kann hier aber offen bleiben, da auch die beamtenrechtliche Umsetzung keinen Verwaltungsakt darstellt.
15bb) Enthält nach alledem das Schreiben vom 27. März 2015 objektiv keinen Verwaltungsakt im verwaltungsverfahrensrechtlichen Sinne, so könnte dem gegen das Schreiben gerichteten Widerspruch allenfalls dann aufschiebende Wirkung zukommen, wenn das Schreiben wegen eines gesetzten Rechtsscheins unter Rechtsschutzgesichtspunkten als sogenannter formeller Verwaltungsakt im Sinne der VwGO zu qualifizieren wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall. Zwar ist dem Schriftstück eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt, in welchem es (einer Rechtsbehelfsbelehrung entsprechend) als „Bescheid“ bezeichnet wird. Zugleich bezeichnet es sich aber auch als „Schreiben“ (Seite 3). Entscheidend für die Bewertung ist angesichts dieser Unklarheit aber, dass das Schreiben äußerlich – abgesehen von der Rechtsbehelfsbelehrung – gerade nicht wie ein Bescheid, also mit vorangestelltem Tenor und nachfolgenden Gründen, aufgebaut ist, sondern das Bild eines einfachen Schreibens bietet, und dass –vor allem – die darin allein getroffene Maßnahme erkennbar ein innerdienstlicher Akt ist (s.o.).
16b) Auch der Antrag nach § 123 VwGO, der auf eine vorläufige Rückumsetzung auf den Dienstposten in der Gruppe „8100 Restitution“ gerichtet ist, kann keinen Erfolg haben. Es fehlt offensichtlich an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Denn unabhängig davon, ob die hier erfolgte personalwirtschaftliche Maßnahme überhaupt eine Umsetzung darstellt (s.o.), hat die vor dem 1. April 2015 beschäftigungslos in der Zentralen Gruppe Besondere Immobilienaufgaben geführte Antragstellerin bis zu diesem Zeitpunkt in der Gruppe jedenfalls nicht die Aufgabe „Restitution“ wahrgenommen, so dass eine „Rückkehr“ zu einem Dienstposten mit dieser Aufgabenstellung (diese bestehen nunmehr in der Zentralen Gruppe 8100) schlicht unmöglich ist und ohne Weiteres ausscheidet. Dies hat bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt, und die Beschwerde ist dem der Sache nach nicht entgegengetreten. Abweichendes ergibt sich auch nicht aus dem mit Schriftsatz vom 2. Juni 2015 vorgelegten und in der Beschwerdebegründung hervorgehobenen Internet-Ausdruck aus dem Konzerntelefonbuch vom 26. Mai 2015. Zwar wird dort angegeben, dass die Antragstellerin (aktuell) dem Unternehmensbereich / Organisationseinheit „BRIEF ZG 8100, Restitution“ angehört. Das besagt aber nichts über Zuordnung der Antragstellerin vor dem 1. April 2015. Außerdem bestätigt die Antragstellerin mit ihrem Beschwerdevorbringen (Seite 6) selbst, dass die Einträge nicht der früheren Zuordnung entsprechen. Denn sie trägt vor, dass nach diesem Ausdruck eine Vielzahl von Personen der ZG 8100 angehören soll, „die niemals etwas mit 'Restitution' zu tun“ gehabt hätten. Ferner spricht alles dafür, dass der die Antragstellerin betreffende Eintrag und auch die entsprechenden Einträge der übrigen Beschäftigten auch die Situation am 26. Mai 2015 (Datum des Ausdrucks) nicht korrekt wiedergeben, also auch eine aktuelle Zugehörigkeit zur Zentralen Gruppe Restitution nicht belegen. Denn bei denjenigen Beschäftigten der Zentralen Gruppe Besondere Immobilienaufgaben bei der SNL PeP, die die Aufgabe „Restitution“ wahrgenommen haben und weiter wahrnehmen sollen, ergibt der Zusatz „BRIEF“ ersichtlich keinen Sinn. Denn diese Beschäftigten sollen nicht künftig der Niederlassung BRIEF zugeordnet und dort eingesetzt werden, sondern (dauerhaft) in der SNL PeP verbleiben (vgl. §§ 1 Abs. 2, 3 Abs. 1 und 5 der Gesamtbetriebsvereinbarung). Ferner greift auch der Einwand der Antragstellerin nicht durch, mit dem sich diese auf das Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 27. Januar 2010 – 6 B 4.07 –, juris, beruft. Denn diese Entscheidung betrifft einen – hier nicht gegebenen – Fall einer Versetzung und ist daher hier schon deshalb nicht einschlägig. Nur angemerkt werden soll hier deshalb, dass die Übertragung eines neuen Dienstpostens entgegen der Auffassung des OVG Berlin-Brandenburg grundsätzlich nicht Rechtsmäßigkeitsvoraussetzung einer Versetzung ist.
17Das auf „Rückumsetzung“ und der Sache nach wohl auch auf Beschäftigung an der bisherigen Dienststätte (I.----gasse 26/30, F. ) im bisherigen Dienstzimmer abzielende Eilbegehren kann ungeachtet des Vorstehenden auch nicht mit dem Vorbringen zum Erfolg geführt werden, die Verlagerung des Büros innerhalb der Stadt F. an den neuen Dienstort E. -F1. -Straße 7, F. , führe für die Antragstellerin zu verlängerten Wegezeiten, die jedenfalls deshalb unzumutbar seien, weil die Antragstellerin dann gehindert wäre, weiterhin selbst die Intimpflege ihrer seit ca. 10 Jahren schwer pflegebedürftigen, dementen Mutter morgens, auf Abruf in der Mittagspause und abends vorzunehmen. Denn dieses Vorbringen greift ersichtlich nicht durch. Die Pflicht eines besoldeten Beamten zur Dienstleistung wird nämlich grundsätzlich nicht dadurch eingeschränkt, dass der Beamte einen pflegebedürftigen Angehörigen pflegen will. Das ergibt sich gerade aus der Regelung des § 92 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. b), Nr. 2 BBG (Urlaub ohne Besoldung wegen der Pflege pflegebedürftiger Angehöriger).
18Näher hierzu: Senatsbeschluss vom 25. September 2013 – 1 B 571/13 –, juris, Rn. 20; ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Juli 2014– OVG 7 S 39.14 –, juris, Rn. 10.
19Abgesehen davon hat es die Antragstellerin, der kein Pkw (so in der Beschwerdebegründung, Seite 4 unten) bzw. nur gelegentlich ein Pkw zur Verfügung stehen soll (so in der Eidesstattlichen Versicherung), in der Hand, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass sie die Pflege – wie von ihr gewünscht – weiterhin persönlich leisten kann und nicht auf andere – allerdings ihr grundsätzlich zumutbare – Möglichkeiten der Organisation (Umzug, Heimunterbringung) zurückgreifen muss. Angesichts ihrer Besoldung nach A 15 BBesO ist nämlich nicht ersichtlich, dass sie keinen Zweitwagen anschaffen kann. Lediglich ergänzend angemerkt werden soll an dieser Stelle noch, dass es angesichts des Vorbringens zur Wegezeiten und Pflege äußerst erstaunlich ist, dass sich die Antragstellerin noch im August 2014 auf eine Stelle in E1. beworben hat, sich also zu jenem Zeitpunkt offenbar trotz der Pflegesituation dazu in der Lage gesehen hat, werktäglich unter Inkaufnahme längerer Wegezeiten zu pendeln.
202. Die Beschwerde kann auch nicht mit dem erstmals im zweitinstanzlichen Verfahren gestellten Hilfsantrag der Antragstellerin Erfolg haben,
21der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, sie – die Antragstellerin – vorläufig amtsangemessen auf einem Postdirektorenposten in der Niederlassung PeP in F. einzusetzen.
22Denn dieser Antrag stellt eine Erweiterung des Streitgegenstandes dar, welche sich hier als unzulässig erweist.
23Eine Erweiterung des Streitgegenstandes im Beschwerdeverfahren liegt vor, weil die nunmehr begehrte vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin zu einer bestimmten amtsangemessenen Beschäftigung der Antragstellerin mangels entsprechender Antragstellung nicht Gegenstand der angefochtenen Entscheidung gewesen ist und weil insoweit auch nicht nur eine Klarstellung des schon erstinstanzlich Begehrten vorliegt. Eine abweichende Bewertung ergibt sich nicht aus dem Argument der Antragstellerin, sie habe das Thema amtsangemessener Beschäftigung in ihrer Antragsbegründung und auch im Schriftsatz vom 2. Juni 2015 angesprochen. Denn die Verwendung solcher Begründungselemente macht den Gegenstand des Vortrags jedenfalls bei – hier gegebener – rechtskundiger Vertretung noch nicht zum Streitgegenstand, also zu einem prozessualen Anspruch, der seinerseits durch die erstrebte, im (Klage-) Antrag zum Ausdruck zu bringende Rechtsfolge sowie den angeführten (Klage-) Grund – das ist der Sachverhalt, aus dem sich die Rechtsfolge ergeben soll – gekennzeichnet ist.
24Zum Begriff des Streitgegenstands vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 14. November 2007– 8 B 81.07 –, ZOV 2008, 53 = juris, Rn. 5, m.w.N., und Urteil vom 10. Mai 1994 – 9 C 501.93 –, BVerwGE 96, 24 = NVwZ 1994, 1115 = juris, Rn. 9.
25Die mithin vorliegende Erweiterung des Streitgegenstands erweist sich hier als unzulässig.
26Allerdings ist eine Antragserweiterung entsprechend § 91 VwGO im Beschwerdeverfahren betreffend Verfahren nach §§ 80, 80a oder 123 VwGO nicht schon generell unzulässig. Eine solche generelle Unzulässigkeit ergibt sich namentlich nicht aus der Erwägung, § 146 Abs. 4 VwGO verdeutliche, dass die von dieser Norm erfassten Beschwerdeverfahren möglichst zügig und beschränkt auf die Gründe durchzuführen seien, die in Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung (und dementsprechend deren Streitgegenstand) von dem Beschwerdeführer geltend gemacht werden könnten. Denn diese Begründung trägt keinen – alle in Betracht kommenden Fallkonstellationen erfassenden – umfassenden Ausschluss der (entsprechenden) Anwendung des § 91 VwGO bei Beschwerden in sog. Eilverfahren. Nach der Rechtsprechung des Senats ist vielmehr in den Blick zu nehmen, ob und inwieweit in dem konkreten Fall durch die Erweiterung des Streitgegenstandes das gesetzliche Darlegungserfordernis nach § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO tatsächlich ausgehöhlt bzw. das Beschwerdeverfahren in beachtlicher Weise verkompliziert oder die Entscheidung über die Beschwerde verzögert würde. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch von Bedeutung, ob die Antragserweiterung dazu führt, dass sich der ursprüngliche Streitstoff wesentlich ändert.
27Vgl. den Senatsbeschluss vom 24. Juli 2012– 1 B 1518/11 –, IÖD 2012, 208 = juris, Rn. 3 bis 6, m.w.N., auch zu der (strengeren) Gegenauffassung.
28In Anwendung dieser Grundsätze ist die vorliegende Antragserweiterung unzulässig. Denn sie verlangte umfangreiche, bislang noch nicht geleistete Ermittlungen insbesondere in die Richtung, ob in der genannten Niederlassung überhaupt geeignete Dienstposten vorhanden sind, und würde deshalb das Verfahren deutlich komplizieren und eine Beschwerdeentscheidung zum jetzigen Zeitpunkt unmöglich machen.
29Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 45 Abs. 1 Satz 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dabei legt der Senat zugrunde, dass die beiden Hauptanträge der Sache nach auf das gleiche Interesse gerichtet und deshalb einheitlich mit dem – wegen des vorläufigen Charakters des Eilverfahrens: hälftigen – Regelstreitwert zu bewerten sind. Ferner bewertet er den Hilfsantrag, über den entschieden worden ist, als eigenständiges Begehren, so dass dem Streitwert für den Hauptanspruch weitere 2.500,00 Euro (hälftiger Regelstreitwert) hinzuzusetzen sind.
30Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Festsetzung des Streitwerts nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Sport und Spiel auf der Fahrbahn, den Seitenstreifen und auf Radwegen sind nicht erlaubt. Satz 1 gilt nicht, soweit dies durch ein die zugelassene Sportart oder Spielart kennzeichnendes Zusatzzeichen angezeigt ist.
(2) Durch das Zusatzzeichen
wird das Inline-Skaten und Rollschuhfahren zugelassen. Das Zusatzzeichen kann auch allein angeordnet sein. Wer sich dort mit Inline-Skates oder Rollschuhen fortbewegt, hat sich mit äußerster Vorsicht und unter besonderer Rücksichtnahme auf den übrigen Verkehr am rechten Rand in Fahrtrichtung zu bewegen und Fahrzeugen das Überholen zu ermöglichen.
(1) Autobahnen (Zeichen 330.1) und Kraftfahrstraßen (Zeichen 331.1) dürfen nur mit Kraftfahrzeugen benutzt werden, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt; werden Anhänger mitgeführt, gilt das Gleiche auch für diese. Fahrzeug und Ladung dürfen zusammen nicht höher als 4 m und nicht breiter als 2,55 m sein. Kühlfahrzeuge dürfen nicht breiter als 2,60 m sein.
(2) Auf Autobahnen darf nur an gekennzeichneten Anschlussstellen (Zeichen 330.1) eingefahren werden, auf Kraftfahrstraßen nur an Kreuzungen oder Einmündungen.
(3) Der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn hat die Vorfahrt.
(4) (weggefallen)
(5) Auf Autobahnen darf innerhalb geschlossener Ortschaften schneller als 50 km/h gefahren werden. Auf ihnen sowie außerhalb geschlossener Ortschaften auf Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind, beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit auch unter günstigsten Umständen
- 1.
für - a)
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen, - b)
Personenkraftwagen mit Anhänger, Lastkraftwagen mit Anhänger, Wohnmobile mit Anhänger und Zugmaschinen mit Anhänger sowie - c)
Kraftomnibusse ohne Anhänger oder mit Gepäckanhänger
- 2.
für - a)
Krafträder mit Anhänger und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit Anhänger, - b)
Zugmaschinen mit zwei Anhängern sowie - c)
Kraftomnibusse mit Anhänger oder mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen,
- 3.
für Kraftomnibusse ohne Anhänger, die - a)
nach Eintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil I für eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h zugelassen sind,- b)
hauptsächlich für die Beförderung von sitzenden Fahrgästen gebaut und die Fahrgastsitze als Reisebestuhlung ausgeführt sind, - c)
auf allen Sitzen sowie auf Rollstuhlplätzen, wenn auf ihnen Rollstuhlfahrer befördert werden, mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sind, - d)
mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet sind, der auf eine Höchstgeschwindigkeit von maximal 100 km/h (Vset) eingestellt ist, - e)
den Vorschriften der Richtlinie 2001/85/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2001 über besondere Vorschriften für Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und zur Änderung der Richtlinien 70/156/EWG und 97/27/EG (ABl. L 42 vom 13.2.2002, S. 1) in der jeweils zum Zeitpunkt der Erstzulassung des jeweiligen Kraftomnibusses geltenden Fassung entsprechen und- f)
auf der vorderen Lenkachse nicht mit nachgeschnittenen Reifen ausgerüstet sind, oder - g)
für nicht in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassene Kraftomnibusse, wenn jeweils eine behördliche Bestätigung des Zulassungsstaates in deutscher Sprache über die Übereinstimmung mit den vorgenannten Bestimmungen und über jährlich stattgefundene Untersuchungen mindestens im Umfang der Richtlinie 96/96/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. L 46 vom 17.2.1997, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt werden kann,
(6) Wer auf der Autobahn mit Abblendlicht fährt, braucht seine Geschwindigkeit nicht der Reichweite des Abblendlichts anzupassen, wenn
- 1.
die Schlussleuchten des vorausfahrenden Kraftfahrzeugs klar erkennbar sind und ein ausreichender Abstand von ihm eingehalten wird oder - 2.
der Verlauf der Fahrbahn durch Leiteinrichtungen mit Rückstrahlern und, zusammen mit fremdem Licht, Hindernisse rechtzeitig erkennbar sind.
(7) Wenden und Rückwärtsfahren sind verboten.
(8) Halten, auch auf Seitenstreifen, ist verboten.
(9) Zu Fuß Gehende dürfen Autobahnen nicht betreten. Kraftfahrstraßen dürfen sie nur an Kreuzungen, Einmündungen oder sonstigen dafür vorgesehenen Stellen überschreiten; sonst ist jedes Betreten verboten.
(10) Die Ausfahrt von Autobahnen ist nur an Stellen erlaubt, die durch die Ausfahrttafel (Zeichen 332) und durch das Pfeilzeichen (Zeichen 333) oder durch eins dieser Zeichen gekennzeichnet sind. Die Ausfahrt von Kraftfahrstraßen ist nur an Kreuzungen oder Einmündungen erlaubt.
(11) Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, sowie Zugmaschinen dürfen, wenn die Sichtweite durch erheblichen Schneefall oder Regen auf 50 m oder weniger eingeschränkt ist, sowie bei Schneeglätte oder Glatteis den äußerst linken Fahrstreifen nicht benutzen.
(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten kann ein elektronischer Verwaltungsakt dadurch bekannt gegeben werden, dass er vom Beteiligten oder von seinem Bevollmächtigten über öffentlich zugängliche Netze abgerufen wird. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Der Verwaltungsakt gilt am Tag nach dem Abruf als bekannt gegeben. Wird der Verwaltungsakt nicht innerhalb von zehn Tagen nach Absendung einer Benachrichtigung über die Bereitstellung abgerufen, wird diese beendet. In diesem Fall ist die Bekanntgabe nicht bewirkt; die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.
(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.
(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.
(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 30.07.2013 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Der Kläger wendet sich gegen einen Leistungs- und Gebührenbescheid nach einer eingeleiteten Abschleppmaßnahme.
3Das klägerische Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen E. -W. 3007 wurde am 19.07.2013 durch Mitarbeiter der Verkehrsüberwachung der Beklagten an der Q. Straße in Höhe Hausnr. 50 in E1. aufgefunden. Ausweislich des Protokolls eines Mitarbeiters der Verkehrsüberwachung sei das Fahrzeug nicht mehr für den öffentlichen Verkehrsraum zugelassen gewesen. Es habe dort auf dem Seitenstreifen ohne Verkehrsbehinderung gestanden. Das Fahrzeug sei mit einem Aufkleber versehen worden, auf dem eine Frist zur Entfernung des Fahrzeuges bis zum 23.07.2014 gesetzt worden sei.
4Zuvor hatten bereits am 16.07.2013 Polizeibeamte das Fahrzeug festgestellt. In der Verkehrsordnungswidrigkeitenanzeige vom 16.07.2013 hatten die Polizeibeamten ebenfalls vermerkt, dass das Fahrzeug auf dem Seitenstreife, Q. Straße 50, gestanden habe und die angebrachten Kennzeichen des klägerischen Fahrzeuges entstempelt worden seien.
5Bei einer am 24.07.2013 durchführten Nachkontrolle stellte ein Mitarbeiter der Beklagten fest, dass der Wagen immer noch an derselben Stelle stand und veranlasste eine Abschleppmaßnahme. Beim Abschleppvorgang erschien der Kläger und entfernte das Fahrzeug selber.
6Mit Leistungs- und Gebührenbescheid vom 30.07.2013 machte die Beklagte gegenüber dem Kläger Kosten für eine Leerfahrt in Höhe von 60,00 Euro geltend und setzte eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 40,00 Euro fest. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Fahrzeug des Klägers sei sichergestellt worden, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwenden. Es sei ein Verstoß nach § 32 StVO gegeben. Unter diese Bestimmung falle auch das Abstellen betriebsunfähiger oder abgemeldeter Fahrzeuge, sofern sie den Verkehr behindern oder erschweren könnten. Bei dem erheblichen Parkdruck, der in der Stadt vorliegen würde, sei ein unzulässiges Blockieren von Parkraum eine solche Erschwernis. Außerdem habe der Kläger gegen § 18 StrWG verstoßen, weil die Benutzung der Straße über den Gemeingebrauch hinaus einer Sondernutzungserlaubnis bedürfe. Ein nicht mehr zum öffentlichen Verkehr zugelassenes Fahrzeug falle nicht unter Gemeingebrauch. Beide Verstöße stellten zudem eine Ordnungswidrigkeit dar.
7Der Kläger hat am 30.08.2013 Klage erhoben. Zur Begründung trug er lediglich vor, dass hier andere Tatsachen vorliegen würden.
8Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
9den Leistungs- und Gebührenbescheid der Beklagten vom 30.07.2013 aufzuheben.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Zur Begründung führt sie aus, der Bescheid sei rechtmäßig. Das Abstellen eines nicht zur Teilnahme am Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeuges auf öffentlichen Verkehrsflächen begründe nicht nur eine Gefahr, sondern stelle sogar eine Störung der öffentlichen Sicherheit wegen der damit verwirklichten Verstöße gegen § 32 Abs. 1 StVO und § 18 StrWG dar. Die Anwendung des Verwaltungszwanges sei auch objektiv erforderlich im Sinne des § 55 Abs. 2 VwVG gewesen, denn bei einem Eingreifen im Wege des gestreckten Verfahrens hätte sich die Dauer der Störung über den ohnehin zugestandenen Zeitraum von vier Tagen weiter verlängert. Zudem sei bei der Ermessenserwägung folgendes zu berücksichtigen: Der Kläger sei durch den am Fahrzeug angebrachten Aufkleber bereits zur unverzüglichen Beseitigung aufgefordert worden. Von einer Kenntnisnahme durfte auch ausgegangen werden, da ein Fahrzeugführer nach der einschlägigen Rechtsprechung sich mindestens nach 48 Stunden davon zu überzeugen habe, dass sein Fahrzeug weiterhin in Einklang mit den geltenden Anforderungen abgestellt worden sei. Die Richtigkeit dieser Einschätzung werde im konkreten Fall auch dadurch belegt, dass dasselbe Fahrzeug bereits am 16.07.2013 an einem nahegelegten anderen Standort mit einem ähnlichen Aufkleber versehen worden sei und in der Folgezeit nicht beseitigt, sondern an einen anderen Standort versetzt worden sei. Der Aufkleber stelle auch einen Verwaltungsakt dar. Zudem hätten sich keine von außen erkennbare Angaben zu dem Namen und kurzfristigen Erreichbarkeit desjenigen, der zu diesem Zeitpunkt für das Fahrzeug verantwortlich gewesen sei, ergeben. Die Ermittlung des letzten Halters sei zwar auch nach Abmeldung möglich. Es sei aber nicht sicher, dass der Halter auch der Verantwortliche sei. Oft erfolge eine Abmeldung im Rahmen einer Veräußerung, so dass zweifelhaft sei, wer tatsächlich Zustandsverantwortlicher sei. Auch erfolge eine Abmeldung unter Verletzung von Halterpflichten. Bei so einem Halter sei es fraglich, ob dieser überhaupt noch festgestellt werden oder zum Tätigwerden verlasst werden könne. Zudem dürfe ein solches Fahrzeug nicht mehr am Straßenverkehr teilnehmen und dürfe nicht andernorts geparkt werden. Oft würde ein nicht zugelassenes Fahrzeug im öffentlichen Parkraum geparkt werden, weil der Betroffene nicht über die tatsächlichen und wirtschaftlichen Mittel für eine ordnungsgemäße Unterbringung verfüge. Eine kurzfristige Beseitigung der festgestellten Störung sei geboten, denn wegen der verdichteten Wohnbebauung im Bereich der Q. Straße herrsche dort ein hoher Parkdruck. Zudem erwecke das Vorhandensein nicht zugelassener Fahrzeug im öffentlichen Straßenraum den Eindruck einer Verwahrlosung des Gebiets. Würde man das Abstellen nicht zugelassener Fahrzeuge über einen längeren Zeitraum tolerieren, so ließe sich auf diese Weise ein regelrechter privater Autohandel ohne eigene Abstellflächen organisieren.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
14Entscheidungsgründe:
15Die zulässige Klage ist begründet.
16Der Leistungs- und Gebührenbescheid der Beklagten ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
17Die an den Kläger gerichtete Aufforderung, die für die eingeleitete Abschleppmaßnahme entstandenen Kosten in Höhe von 60,00 Euro zu zahlen, findet ihre Ermächtigungsgrundlage weder in § 77 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW), § 20 Abs. 2 Nr. 7, 8 der Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VO VwVG NRW) i.V.m. § 8, § 50 Abs. 2, § 51 Abs. 1 Nr. 1, § 52 Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW) noch in § 77 Abs. 1 VwVG NRW, § 20 Abs. 2 Nr. 7, 8 VO VwVG NRW i.V.m. § 46 Abs. 3, § 43 Nr. 1 PolG NRW.
18Ob die hier in Rede stehende Abschleppmaßnahme als Sicherstellung gemäß § 46 Abs. 3, § 43 Nr. 1 PolG NRW oder als Ersatzvornahme einer Beseitigungsmaßnahme gemäß § 8, § 50 Abs. 2, § 51 Abs. 1 Nr. 1, § 52 PolG NRW auf Grundlage der polizeirechtlichen Generalklausel anzusehen ist, kann dahinstehen,
19vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.11.2000 – 5 A 2625/00 –, Rn. 13, juris,
20denn die eingeleitete Abschleppmaßnahme ist nach beiden Alternativen rechtswidrig.
21Zwar kann vorliegend noch davon ausgegangen werden, dass wegen Verstoß gegen § 31 Abs. 1 StVO und § 18 StrWG ein gegenwärtige bzw. konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestand, denn eine Gefahr im polizei- und ordnungsrechtlichen Sinne liegt jedenfalls bei einem Verstoß gegen die objektive Rechtsordnung, mithin bei einer Zuwiderhandlung gegen formelle und materielle Gesetze vor.
22Allerdings war die Abschleppmaßnahme nicht verhältnismäßig.
23Soweit man die Abschleppmaßnahme als Ersatzvornahme ansieht, erfolgte diese vorliegend im Wege des Sofortvollzuges. Bei der am Fahrzeug angebrachter Aufforderung, das Fahrzeug bis zum 23.07.2013 zu entfernen bzw. wieder zuzulassen, ansonsten werde es zwangsweise entfernt (Aufkleber), handelt es sich nicht um einen vollstreckbare Grundverfügung mit Zwangsmittelandrohung. Diese müsste dem Adressaten bekannt gegeben und darüber hinaus auch zugestellt werden, (§ 63 Abs. 6 S. 1VwVG NRW).
24Vgl. für Aufkleber nach Abfallrecht OVG NRW , Beschluss vom 12.11.2012, - 5 E 214/12 -.
25Vorliegend liegt keine ordnungsgemäße Bekanntgabe (§ 41 VwVfG) - es fehlt bereits die Nennung eines Adressaten - auf jeden Fall aber keine ordnungsgemäße Zustellung vor. Die zufällige Kenntnisnahme des Aufklebers reicht hierfür nicht aus, sodass es hier dahingestellt bleiben kann, ob der Kläger Kenntnis von einer auf dem Fahrzeug angebrachten Aufforderung im oben genannten Sinne gehabt hatte. Darüber hinaus ergeben sich hierfür aus dem Verwaltungsvorgang auch keine Anhaltspunkte, denn aus der Ordnungswidrigkeitenanzeige der Polizei ist nicht ersichtlich, dass die Polizeibeamten bereits einen Aufkleber angebracht hatten; zudem dürfte es sich dabei auch um einen andern Aufkleber handeln, so dass der Kläger jedenfalls von dem Aufkleber, der von einem Mitarbeiter der Beklagten am 19.07.2013 am Fahrzeug angebracht würde, jedenfalls keine nachweisbare Kenntnis hatte.
26Die Voraussetzungen des Verwaltungszwanges in Form des Sofortvollzugs lagen nicht vor. Nach § 55 Abs. 2 VwVG NW kann der Verwaltungszwang (auch in Form der Ersatzvornahme) ausnahmsweise im sofortigen Vollzug, E. .h. ohne vorausgehenden, dem Pflichtigen das geforderte Verhalten aufgebenden Grundverwaltungsakt angewendet werden, wenn der sofortige Vollzug zur Verhinderung mit Strafe oder Geldbuße bedrohter Handlungen oder zur Abwendung einer drohenden Gefahr notwendig ist und die Behörde hierbei innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse handelt.
27Hier war das Einschreiten im Wege des sofortigen Vollzuges gemäß § 55 Abs. 2 VwVG NW nicht notwendig. Notwendig im Sinne dieser Vorschrift ist die Vollstreckung dann nicht, wenn das Vorgehen im Wege des sofortigen Vollzuges gegen die Grundsätze der Geeignetheit, Erforderlichkeit (§ 58 Abs. 2 Satz 2 VwVG NW) und Verhältnismäßigkeit (§ 58 Abs. 2 Satz 1 VwVG NW) verstoßen würde. Besteht für die Behörde die Möglichkeit, im Wege des gestreckten Verfahrens vorzugehen, gegebenenfalls auch mittels mündlicher Ordnungsverfügung gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 OBG NRW, unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und mittels kurzer Fristen, so muss sie davon Gebrauch machen. Denn der Sofortvollzug ist ein besonders schwerwiegender Eingriff, der im Interesse des rechtsstaatlichen Schutzes des Betroffenen auf besonders dringliche Ausnahmefälle begrenzt bleiben muss,
28vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.04.2008 – 11 A 1386/05 –, Rn. 18 ff., juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.07.1998 – 20 A 5664/96 –, Rn. 20 ff., juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.12.1988 – 20 A 2659/87 –; VG Köln, Urteil vom 04.06.2009 – 20 K 2276/08 –, Rn. 15 ff., juris; VG Köln, Urteil vom 19.06.2007 – 2 K 1999/06 –, Rn. 23 ff., juris;. OVG NRW, Urteil vom 10.12.1979 – IV A 2215/19 –.
29Bei der Prüfung eines besonders dringlichen Ausnahmefalles ist im Hinblick auf das (sofortige) Abschleppen eines verkehrswidrig abgestellten Fahrzeuges die höchstrichterlicher Rechtsprechung,
30vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.02.2002, Az. 3 B 149/01; vom 01.12.2000, Az. 3 B 51.00; Urt. v. 14.05.1992, Az. 3 C 3.90; Beschl. v. 06.07.1983, Az. 7 B 182.82 und 7 B 179.89 und Beschl. v. 26.01.1988, Az. 7 B 189.87,
31zu berücksichtigen, die u.a. ausführt, dass ein bloßer Verstoß etwa gegen straßenverkehrsrechtliche Verbote ohne konkrete Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer allein nicht ohne weiteres eine Abschleppmaßnahme rechtfertigt. Auch ohne konkrete Behinderungen sind Abschleppmaßnahmen zwar nicht ausgeschlossen, hierbei bekommen die gegenläufigen Interessen des Betroffenen naturgemäß jedoch ein größeres Gewicht. Eine rechtmäßige Abschlepppraxis darf dabei in zulässiger Weise auch spezial- und generalpräventive Zwecke verfolgen; soweit Verkehrsteilnehmer nach Erfahrung der zuständigen Behörden zunehmend dazu übergehen, mit Hilfe von entsprechenden Angaben unter Inkaufnahme von Bußgeldern, aber in Erwartung eines hieraus folgenden „Abschlepp-Schutzes" Verkehrsverstöße zu begehen, die andere Verkehrsteilnehmer behindern, steht der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einer Abschlepppraxis, die solche Missstände zurückzudrängen sucht, nicht entgegen. Mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar ist das Abschleppen eines verkehrswidrig geparkten Fahrzeuges auch dann, wenn mit dem verkehrswidrigen Parken eine Funktionsbeeinträchtigung der Verkehrsfläche verbunden ist. Letztlich gilt für alle Abschleppmaßnahmen, dass die Nachteile, die mit einer Abschleppmaßnahme für den Betroffenen verbunden sind, nicht außer Verhältnis zu dem bezweckten Erfolg stehen dürfen, was sich aufgrund einer Abwägung der wesentlichen Umstände des Einzelfalls beurteilt,
32vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.02.2002, Az. 3 B 149/01.
33Nach alledem rechtfertigte hier das verbotswidrige Parken eines nicht zugelassenen Fahrzeuges auf einem Seitenstreifen einer Fahrbahn nicht die Notwendigkeit des Eingreifens im sofortigen Vollzug. Es lag kein Verstoß vor, der ein sofortiges Handeln der Behörde erforderte. So war keine konkrete Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer gegeben, denn von dem Fahrzeug selbst ging keine Gefahr aus. Das Fahrzeug war auf dem Seitenstreifen der Q. Straße sicher abgestellt. Es ist nicht ersichtlich, dass er von Unbefugten bewegt oder von Kindern als Spielobjekt genutzt werden konnte. Auch gingen von dem Fahrzeug keine Verletzungsgefahren für Passanten aus und es erschwerte durch seinen Standort weder den fließenden bzw. ruhenden Verkehr, noch den Durchgang für Fußgänger. Auch war hier die Funktionsfähigkeit der Fläche nicht in einer Weise beeinträchtigt, die ein sofortiges Abschleppen erforderte. Der klägerische Wagen stand auf einer Fläche, auf der regelmäßig geparkt werden darf, nämlich auf dem rechten Seitenstreifen der Fahrbahn (§ 12 Abs. 4 StVO). Zwar ist es richtig, dass der Parkraum ordnungsgemäß zugelassenen Fahrzeugen vorbehalten ist und auch das Gericht ein Entfernen dieser Fahrzeuge aus dem öffentlichen Verkehrsraum für geboten ansieht. Allerdings ist dies nach Ansicht der Gericht nicht als so eilig anzusehen, dass die Entfernung des Fahrzeuges im Sofortvollzug vorgenommen werden müsste. Vielmehr hält es das Gericht in diesem Fall für geboten, den Halter des Fahrzeuges zunächst per Ordnungsverfügung, gegebenenfalls unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und mittels kurzer Fristen, über den Vorfall zu informieren und ihn zur Beseitigung des Fahrzeuges aufzufordern. Dass der Parkraum einige Tage nicht den zugelassenen Fahrzeugen zur Verfügung steht, ist hier in Abwägung der Interessen des Klägers, sein Fahrzeug ohne bzw. auf eigene Kosten abschleppen zu können, noch als hinnehmbar anzusehen. Dass auf der Q. Straße ein außergewöhnlich hoher Parkdruck gegeben wäre, der möglichweise ein sofortiges Abschleppen rechtfertigen könnte, kann das Gericht nicht erkennen. Bei der Q. Straße handelt es sich nicht mehr um einen Innenstadtbereich, in dem ein großer Bedarf an Kurzzeitparkplätzen besteht, sondern um einen Wohnbereich am Rande der Stadt E1. , in dem die Parkplätze von den Anliegern und ihren Besuchern auch für längere Zeit genutzt werden und nicht jeder Wegfall eines Parkplatzes schon zu einer Parkplatznot führt. Im Übrigen war auch die Parkzeit nicht eingeschränkt worden (Parkuhr, Parkscheibe). Angesichts der Tatsache, dass die Beklagte selbst 5 Tage gewartet hat, bevor sie den Wagen hat abschleppen lassen, ist dieses Argument auch wenig überzeugend. In etwa dieser Zeit hätte die Behörde auch dem vorrangig verantwortlichen Halter eine Ordnungsverfügung zustellen und ihn unter kurzer Fristsetzung zum Entfernen des Fahrzeuges auffordern können. Dies war auch möglich, denn das klägerische Fahrzeug war noch mit dem Kfz-Kennzeichen versehen, sodass der letzte Halter unproblematisch ermittelt werden konnte und ausweislich des Verwaltungsvorgangs ja auch tatsächlich ermittelt wurde. Der Kläger hätte dann zumindest die Möglichkeit gehabt, das Fahrzeug selbst abschleppen zu lassen. Anhaltspunkte dafür, dass der Halter des Fahrzeuges seiner Verpflichtung nicht nachkommen werde, waren nicht ersichtlich. Man kann auch nicht zwangsläufig davon ausgehen, dass jeder Halter, der sein abgemeldetes Fahrzeug am Straßenrand stehen lässt, auch auf eine Ordnungsverfügung, die ihn zur Entfernung des Fahrzeuges auffordert, nicht reagieren wird. Dass sind reine Spekulationen.
34Auch spezial- und generalpräventive Zwecke rechtfertigen hier die eingeleitete Abschleppmaßnahme nicht. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger nicht auf eine Ordnungsverfügung reagiert hätte, sind nicht ersichtlich. Ebenso sind generalpräventive Zwecke nicht gegeben. Der Vortrag der Beklagten, das Abschleppen habe auch den Zweck gehabt, eine Verwahrlosung der Gegend und einem möglichen Autohandel vorzubeugen, überzeugt das Gericht nicht. Das Fahrzeug war nicht in einem verwahrlosten Zustand, sondern lediglich nicht mehr angemeldet und die Wahrscheinlichkeit eines ausufernden Autohandels wird (in der kurzen Zeit, in dem das gestreckte Verfahren durchgeführt wird) als eher gering angesehen. Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass die Behörde durchaus die Befugnis hat, den Wagen abschleppen zu lassen; nur eben nicht im Sofortvollzug.
35Aus diesen Gründen war auch eine Sicherstellung nicht mehr als verhältnismäßig anzusehen.
36Die Verwaltungsgebühr war ebenfalls rechtswidrig, da diese eine rechtmäßige Abschleppmaßnahme voraussetzt, die vorliegend nicht gegeben ist.
37Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
38Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
39Beschluss:
40Der Streitwert wird auf 100,00 Euro festgesetzt.
41Gründe:
42Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG) erfolgt.
(1) Das Halten ist unzulässig
- 1.
an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen, - 2.
im Bereich von scharfen Kurven, - 3.
auf Einfädelungs- und auf Ausfädelungsstreifen, - 4.
auf Bahnübergängen, - 5.
vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten.
(2) Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.
(3) Das Parken ist unzulässig
- 1.
vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten, soweit in Fahrtrichtung rechts neben der Fahrbahn ein Radweg baulich angelegt ist, vor Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 8 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten, - 2.
wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert, - 3.
vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber, - 4.
über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (Anlage 2 Nummer 74) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist, - 5.
vor Bordsteinabsenkungen.
(3a) Mit Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie mit Kraftfahrzeuganhängern über 2 t zulässiger Gesamtmasse ist innerhalb geschlossener Ortschaften
- 1.
in reinen und allgemeinen Wohngebieten, - 2.
in Sondergebieten, die der Erholung dienen, - 3.
in Kurgebieten und - 4.
in Klinikgebieten
(3b) Mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug darf nicht länger als zwei Wochen geparkt werden. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen.
(4) Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Das gilt in der Regel auch, wenn man nur halten will; jedenfalls muss man auch dazu auf der rechten Fahrbahnseite rechts bleiben. Taxen dürfen, wenn die Verkehrslage es zulässt, neben anderen Fahrzeugen, die auf dem Seitenstreifen oder am rechten Fahrbahnrand halten oder parken, Fahrgäste ein- oder aussteigen lassen. Soweit auf der rechten Seite Schienen liegen sowie in Einbahnstraßen (Zeichen 220) darf links gehalten und geparkt werden. Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen darf nicht gehalten werden.
(4a) Ist das Parken auf dem Gehweg erlaubt, ist hierzu nur der rechte Gehweg, in Einbahnstraßen der rechte oder linke Gehweg, zu benutzen.
(5) An einer Parklücke hat Vorrang, wer sie zuerst unmittelbar erreicht; der Vorrang bleibt erhalten, wenn der Berechtigte an der Parklücke vorbeifährt, um rückwärts einzuparken oder wenn sonst zusätzliche Fahrbewegungen ausgeführt werden, um in die Parklücke einzufahren. Satz 1 gilt entsprechend, wenn an einer frei werdenden Parklücke gewartet wird.
(6) Es ist platzsparend zu parken; das gilt in der Regel auch für das Halten.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.