Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 05. Okt. 2015 - 1 B 830/15


Gericht
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Die Beschwerde der rechtskundig vertretenen Antragstellerin hat mit den in der Beschwerdebegründungsschrift formulierten Anträgen insgesamt keinen Erfolg.
31. Das gilt zunächst für die mit der Beschwerde (nunmehr in der Gestalt eines einheitlichen Hauptantrags) weiterverfolgten Anträge der Antragstellerin,
4die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 31. März 2015 gegen die Maßnahme der Antragsgegnerin vom 27. März 2015 festzustellen sowie der Antragsgegnerin aufzugeben, sie – die Antragstellerin – vorläufig auf den von ihr zuletzt innegehabten Dienstposten in der Gruppe „8100 Restitution“ bei der Service Niederlassung PeP rückumzusetzen.
5Die von der Antragstellerin fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat bei seiner Überprüfung der angefochtenen Entscheidung beschränkt ist, soweit es um deren Abänderung geht (§ 146 Abs. 4 Satz 6 i.V.m. Satz 1 und 3 VwGO), rechtfertigen es nicht, den beiden vorgenannten Begehren zu entsprechen.
6a) Der Feststellungsantrag ist unbegründet. Der Widerspruch der Antragstellerin vom 31. März 2015 gegen den „Bescheid“ der „Service Niederlassung Post – eCommerce – Parcel“ (im Folgenden: SNL PeP) der Deutschen Post AG hat keine aufschiebende Wirkung i.S.v. § 80 Abs. 1 VwGO. Denn der „Bescheid“ enthält keine Maßnahme, die als Verwaltungsakt zu qualifizieren wäre, und stellt auch keinen sogenannten formellen Verwaltungsakt i.S.d. VwGO dar.
7aa) Alleiniger Regelungsgegenstand des Schriftstücks vom 27. März 2015, welches sich selbst sowohl als „Schreiben“ als auch als „Bescheid“ bezeichnet und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist, ist, wie die mit Blick auf dessen mangelnde Eindeutigkeit gebotene Auslegung ergibt, die Maßnahme, welche in dem Schreiben wiederholt als Umsetzung bezeichnet wird; diese Maßnahme stellt aber keinen Verwaltungsakt dar.
8Nicht eindeutige, d.h. auslegungsbedürftige Willenserklärungen der Verwaltung (hier: einer Niederlassung des die Dienstherrnbefugnisse wahrnehmenden Postnachfolgeunternehmens) und damit auch das in Rede stehende Schreiben sind gemäß der im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren Auslegungsregel des § 133 BGB auszulegen. Nach dieser Vorschrift ist bei der Auslegung einer Willenserklärung der „wirkliche Wille“ zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Maßgeblich ist demnach nicht der innere, bloß subjektive Wille des Bearbeiters, sondern der objektive Gehalt der Erklärung, d.h. der in der Willenserklärung zum Ausdruck kommende erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte bzw. nach Treu und Glauben verstehen durfte und musste („Empfängerhorizont“). Um den Regelungsgehalt und –umfang einer Willensäußerung der Verwaltung durch Auslegung zu ermitteln, ist vom Wortlaut der Erklärung auszugehen. Dieser ist aber nicht allein maßgeblich. Zu berücksichtigen sind vielmehr alle von dem Adressaten erkannten oder ihm erkennbaren Umstände vor und bei Ergehen der behördlichen Maßnahme, namentlich deren erkennbar verfolgter Sinn und Zweck.
9Vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 10. Dezember 2009– 1 A 904/08 –, juris, Rn. 40 m.w.N. in Rn. 41 f.
10Die Anwendung dieser Auslegungsgrundsätze führt hier zu dem Ergebnis, dass mit dem „Bescheid“ nur die darin als „Umsetzung“ bezeichnete Maßnahme getroffen werden soll. Maßgeblich für dieses Verständnis ist zunächst der Betreff des Schreibens: „Auflösung der Zentralen Gruppe Besondere Immobilienaufgaben bei der Service Niederlassung PeP; Ihre Umsetzung innerhalb der Service Niederlassung PeP“. Denn insoweit ist bezogen auf die Antragstellerin allein von einer „Umsetzung“ die Rede, nicht aber auch von weiteren Maßnahmen. Außerdem enthält das Schreiben auch nur einen solchen Verfügungssatz. Im zweiten Absatz der Seite 2 des „Bescheides“ heißt es ausdrücklich: „Sie werden daher mit Wirkung zum 01.04.2015 innerhalb der Service Niederlassung PeP in das Projekt 5000 Personalüberhang GBS und dort in das Sachgebiet 5098, Zuordnung nach OrgMaßnahmen, umgesetzt.“ Ferner wird auch nur die Zustimmung des Betriebsrats der Service Niederlassung PeP bezüglich einer Maßnahme mitgeteilt, nämlich zu der „Umsetzung innerhalb der SNL PeP“ (Seite 3 des „Bescheides“).
11Entgegen dem Beschwerdevorbringen kann dem Schreiben nicht zugleich eine Regelung entnommen werden, nach welcher die Antragstellerin mit Wirkung vom 1. April 2015 der Niederlassung BRIEF „zugeordnet“ wird. Die entsprechende, von der Antragstellerin herangezogene Wendung findet sich im vierten Absatz des Schreibens. Dieser Absatz lautet:
12„Nach den Regelungen dieser Gesamtbetriebsvereinbarung erfolgt für Sie als Beschäftigte der Zentralen Gruppe Besondere Immobilienaufgaben bei der Service Niederlassung PeP eine Umsetzung zum 01.04.2015 innerhalb der Service Niederlassung PeP in das Projekt 5000 Personalüberhang GBS und dort in das Sachgebiet 5098, Zuordnung nach OrgMaßnahmen. Im Projekt 5000 Personalüberhang GBS wird für Sie für die Dauer von 12 Monaten ein entsprechender personengebundener Aushilfsposten eingerichtet. Ihr Dienstort wird Essen sein. Von dort werden Sie ab dem 01.04.2015 nach dem Territorialprinzip (Dienstort- und Wohnortprinzip) der Niederlassung BRIEF F. zugeordnet (keine Abordnung im beamtenrechtlichen Sinne). Dies erfolgt in der Erwartung, dass Sie dort die Möglichkeit erhalten, wieder auf einem regulären Arbeitsplatz beschäftigt zu werden. In der Niederlassung BRIEF sollen Sie mit Tätigkeiten aus der beigefügten Anlage 6 der abgeschlossenen Gesamtbetriebsvereinbarung betraut werden. Die konkrete Ausgestaltung Ihres Einsatzes erfolgt in den ersten 14 Tagen nach Ihrer Umsetzung innerhalb der Service Niederlassung PeP unter Berücksichtigung der jeweiligen Besoldungsgruppe und der Beteiligungsrechte des Betriebsrates entsprechend eines mit dem Gesamtbetriebsrat abgestimmten Verfahrens. Anschließend sollen Sie zur Niederlassung BRIEF F. abgeordnet bzw. versetzt werden“ (Hervorhebung durch den Senat).
13Der Kontext des von der Antragstellerin bemühten und hier durch Fettdruck hervorgehobenen Satzes belegt, dass insoweit keine Regelung mit dem Schreiben beabsichtigt ist. Denn in dem soeben zitierten Absatz wird der Antragstellerin lediglich der organisatorische – z.T., etwa durch Verlagerung des Büroraumes und Ladung der Antragstellerin zu einem Gespräch mit der Niederlassung BRIEF bereits ins Werk gesetzte – Ablauf in seiner Gesamtheit mitgeteilt, wie er sich nach den Regelungen in § 3 Abs. 2, 4 und 5 der eingangs des Absatzes angesprochenen „Gesamtbetriebsvereinbarung zum Interessenausgleich/Sozialplan gemäß § 111, 112 BetrVG anlässlich der Auflösung der Service Niederlassung IT-Infrastruktur, der Service Niederlassung Strukturservice sowie der Zentralen Gruppe Besondere Immobilienaufgaben bei der Service Niederlassung PeP“ darstellen soll. Ein Verfügungssatz, wie er sich im nachfolgenden Absatz des Schreibens in Bezug auf die „Umsetzung“ findet, fehlt hinsichtlich der „Zuordnung“. Dass die Antragstellerin dem Schreiben als alleinigen Regelungsgegenstand die „Umsetzung“ entnehmen kann und darf, ergibt sich schließlich auch aus dem ihr bekannten, dem Schreiben vorausgehenden Anhörungsschreiben vom 24. Februar 2015. Der dortige Betreff ist („Anhörung gemäß § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz zur beabsichtigten Umsetzung innerhalb der Service Niederlassung PeP“) ist ebenso eindeutig wie der Schlusssatz des Schreibens („Wir möchten Ihnen Gelegenheit geben, …, sich … zur beabsichtigten Umsetzung innerhalb der Service Niederlassung PeP … zu äußern“). Zudem wird die Zuordnung zur Niederlassung BRIEF im Anhörungsschreiben in einem gesonderten Absatz behandelt, der den weiteren Ablauf schildert und mit der Bemerkung schließt: „Hierzu werden Sie noch gesondert angehört werden.“
14Die demnach hier allein maßgebliche, als „Umsetzung“ bezeichnete Maßnahme stellt keinen Verwaltungsakt dar. Denn sie ist nicht auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet, sondern eine rein innerdienstliche Maßnahme. Inhalt dieser Maßnahme ist allein, dass die durchgängig seit dem 1. März 2014 im Überhang befindliche und beschäftigungslose Antragstellerin innerhalb ihrer Organisationseinheit (SNL PeP) personalwirtschaftlich ab dem 1. April 2015 in dem Projekt 5000 Personalüberhang GBS und dort in dem Sachgebiet 5098 und damit an anderer Stelle als zuvor (Zentrale Gruppe Besondere Immobilienaufgaben bei der SNL PeP) geführt wird. Diese Maßnahme der Stellenführung betrifft die Antragstellerin nicht als Person und beschränkt sich in ihren Auswirkungen auf die Organisationseinheit, der die Antragstellerin angehört. Sie erweist sich damit als eine innerbehördliche Maßnahme, die mangels unmittelbarer Rechtswirkung nach außen objektiv nicht als Verwaltungsakt qualifiziert werden kann. Die Frage, ob die getroffene Maßnahme mit dem Begriff „Umsetzung“ zutreffend eingeordnet worden ist, dürfte mangels Dienstpostenwechsels zu verneinen sein, kann hier aber offen bleiben, da auch die beamtenrechtliche Umsetzung keinen Verwaltungsakt darstellt.
15bb) Enthält nach alledem das Schreiben vom 27. März 2015 objektiv keinen Verwaltungsakt im verwaltungsverfahrensrechtlichen Sinne, so könnte dem gegen das Schreiben gerichteten Widerspruch allenfalls dann aufschiebende Wirkung zukommen, wenn das Schreiben wegen eines gesetzten Rechtsscheins unter Rechtsschutzgesichtspunkten als sogenannter formeller Verwaltungsakt im Sinne der VwGO zu qualifizieren wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall. Zwar ist dem Schriftstück eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt, in welchem es (einer Rechtsbehelfsbelehrung entsprechend) als „Bescheid“ bezeichnet wird. Zugleich bezeichnet es sich aber auch als „Schreiben“ (Seite 3). Entscheidend für die Bewertung ist angesichts dieser Unklarheit aber, dass das Schreiben äußerlich – abgesehen von der Rechtsbehelfsbelehrung – gerade nicht wie ein Bescheid, also mit vorangestelltem Tenor und nachfolgenden Gründen, aufgebaut ist, sondern das Bild eines einfachen Schreibens bietet, und dass –vor allem – die darin allein getroffene Maßnahme erkennbar ein innerdienstlicher Akt ist (s.o.).
16b) Auch der Antrag nach § 123 VwGO, der auf eine vorläufige Rückumsetzung auf den Dienstposten in der Gruppe „8100 Restitution“ gerichtet ist, kann keinen Erfolg haben. Es fehlt offensichtlich an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Denn unabhängig davon, ob die hier erfolgte personalwirtschaftliche Maßnahme überhaupt eine Umsetzung darstellt (s.o.), hat die vor dem 1. April 2015 beschäftigungslos in der Zentralen Gruppe Besondere Immobilienaufgaben geführte Antragstellerin bis zu diesem Zeitpunkt in der Gruppe jedenfalls nicht die Aufgabe „Restitution“ wahrgenommen, so dass eine „Rückkehr“ zu einem Dienstposten mit dieser Aufgabenstellung (diese bestehen nunmehr in der Zentralen Gruppe 8100) schlicht unmöglich ist und ohne Weiteres ausscheidet. Dies hat bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt, und die Beschwerde ist dem der Sache nach nicht entgegengetreten. Abweichendes ergibt sich auch nicht aus dem mit Schriftsatz vom 2. Juni 2015 vorgelegten und in der Beschwerdebegründung hervorgehobenen Internet-Ausdruck aus dem Konzerntelefonbuch vom 26. Mai 2015. Zwar wird dort angegeben, dass die Antragstellerin (aktuell) dem Unternehmensbereich / Organisationseinheit „BRIEF ZG 8100, Restitution“ angehört. Das besagt aber nichts über Zuordnung der Antragstellerin vor dem 1. April 2015. Außerdem bestätigt die Antragstellerin mit ihrem Beschwerdevorbringen (Seite 6) selbst, dass die Einträge nicht der früheren Zuordnung entsprechen. Denn sie trägt vor, dass nach diesem Ausdruck eine Vielzahl von Personen der ZG 8100 angehören soll, „die niemals etwas mit 'Restitution' zu tun“ gehabt hätten. Ferner spricht alles dafür, dass der die Antragstellerin betreffende Eintrag und auch die entsprechenden Einträge der übrigen Beschäftigten auch die Situation am 26. Mai 2015 (Datum des Ausdrucks) nicht korrekt wiedergeben, also auch eine aktuelle Zugehörigkeit zur Zentralen Gruppe Restitution nicht belegen. Denn bei denjenigen Beschäftigten der Zentralen Gruppe Besondere Immobilienaufgaben bei der SNL PeP, die die Aufgabe „Restitution“ wahrgenommen haben und weiter wahrnehmen sollen, ergibt der Zusatz „BRIEF“ ersichtlich keinen Sinn. Denn diese Beschäftigten sollen nicht künftig der Niederlassung BRIEF zugeordnet und dort eingesetzt werden, sondern (dauerhaft) in der SNL PeP verbleiben (vgl. §§ 1 Abs. 2, 3 Abs. 1 und 5 der Gesamtbetriebsvereinbarung). Ferner greift auch der Einwand der Antragstellerin nicht durch, mit dem sich diese auf das Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 27. Januar 2010 – 6 B 4.07 –, juris, beruft. Denn diese Entscheidung betrifft einen – hier nicht gegebenen – Fall einer Versetzung und ist daher hier schon deshalb nicht einschlägig. Nur angemerkt werden soll hier deshalb, dass die Übertragung eines neuen Dienstpostens entgegen der Auffassung des OVG Berlin-Brandenburg grundsätzlich nicht Rechtsmäßigkeitsvoraussetzung einer Versetzung ist.
17Das auf „Rückumsetzung“ und der Sache nach wohl auch auf Beschäftigung an der bisherigen Dienststätte (I.----gasse 26/30, F. ) im bisherigen Dienstzimmer abzielende Eilbegehren kann ungeachtet des Vorstehenden auch nicht mit dem Vorbringen zum Erfolg geführt werden, die Verlagerung des Büros innerhalb der Stadt F. an den neuen Dienstort E. -F1. -Straße 7, F. , führe für die Antragstellerin zu verlängerten Wegezeiten, die jedenfalls deshalb unzumutbar seien, weil die Antragstellerin dann gehindert wäre, weiterhin selbst die Intimpflege ihrer seit ca. 10 Jahren schwer pflegebedürftigen, dementen Mutter morgens, auf Abruf in der Mittagspause und abends vorzunehmen. Denn dieses Vorbringen greift ersichtlich nicht durch. Die Pflicht eines besoldeten Beamten zur Dienstleistung wird nämlich grundsätzlich nicht dadurch eingeschränkt, dass der Beamte einen pflegebedürftigen Angehörigen pflegen will. Das ergibt sich gerade aus der Regelung des § 92 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. b), Nr. 2 BBG (Urlaub ohne Besoldung wegen der Pflege pflegebedürftiger Angehöriger).
18Näher hierzu: Senatsbeschluss vom 25. September 2013 – 1 B 571/13 –, juris, Rn. 20; ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Juli 2014– OVG 7 S 39.14 –, juris, Rn. 10.
19Abgesehen davon hat es die Antragstellerin, der kein Pkw (so in der Beschwerdebegründung, Seite 4 unten) bzw. nur gelegentlich ein Pkw zur Verfügung stehen soll (so in der Eidesstattlichen Versicherung), in der Hand, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass sie die Pflege – wie von ihr gewünscht – weiterhin persönlich leisten kann und nicht auf andere – allerdings ihr grundsätzlich zumutbare – Möglichkeiten der Organisation (Umzug, Heimunterbringung) zurückgreifen muss. Angesichts ihrer Besoldung nach A 15 BBesO ist nämlich nicht ersichtlich, dass sie keinen Zweitwagen anschaffen kann. Lediglich ergänzend angemerkt werden soll an dieser Stelle noch, dass es angesichts des Vorbringens zur Wegezeiten und Pflege äußerst erstaunlich ist, dass sich die Antragstellerin noch im August 2014 auf eine Stelle in E1. beworben hat, sich also zu jenem Zeitpunkt offenbar trotz der Pflegesituation dazu in der Lage gesehen hat, werktäglich unter Inkaufnahme längerer Wegezeiten zu pendeln.
202. Die Beschwerde kann auch nicht mit dem erstmals im zweitinstanzlichen Verfahren gestellten Hilfsantrag der Antragstellerin Erfolg haben,
21der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, sie – die Antragstellerin – vorläufig amtsangemessen auf einem Postdirektorenposten in der Niederlassung PeP in F. einzusetzen.
22Denn dieser Antrag stellt eine Erweiterung des Streitgegenstandes dar, welche sich hier als unzulässig erweist.
23Eine Erweiterung des Streitgegenstandes im Beschwerdeverfahren liegt vor, weil die nunmehr begehrte vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin zu einer bestimmten amtsangemessenen Beschäftigung der Antragstellerin mangels entsprechender Antragstellung nicht Gegenstand der angefochtenen Entscheidung gewesen ist und weil insoweit auch nicht nur eine Klarstellung des schon erstinstanzlich Begehrten vorliegt. Eine abweichende Bewertung ergibt sich nicht aus dem Argument der Antragstellerin, sie habe das Thema amtsangemessener Beschäftigung in ihrer Antragsbegründung und auch im Schriftsatz vom 2. Juni 2015 angesprochen. Denn die Verwendung solcher Begründungselemente macht den Gegenstand des Vortrags jedenfalls bei – hier gegebener – rechtskundiger Vertretung noch nicht zum Streitgegenstand, also zu einem prozessualen Anspruch, der seinerseits durch die erstrebte, im (Klage-) Antrag zum Ausdruck zu bringende Rechtsfolge sowie den angeführten (Klage-) Grund – das ist der Sachverhalt, aus dem sich die Rechtsfolge ergeben soll – gekennzeichnet ist.
24Zum Begriff des Streitgegenstands vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 14. November 2007– 8 B 81.07 –, ZOV 2008, 53 = juris, Rn. 5, m.w.N., und Urteil vom 10. Mai 1994 – 9 C 501.93 –, BVerwGE 96, 24 = NVwZ 1994, 1115 = juris, Rn. 9.
25Die mithin vorliegende Erweiterung des Streitgegenstands erweist sich hier als unzulässig.
26Allerdings ist eine Antragserweiterung entsprechend § 91 VwGO im Beschwerdeverfahren betreffend Verfahren nach §§ 80, 80a oder 123 VwGO nicht schon generell unzulässig. Eine solche generelle Unzulässigkeit ergibt sich namentlich nicht aus der Erwägung, § 146 Abs. 4 VwGO verdeutliche, dass die von dieser Norm erfassten Beschwerdeverfahren möglichst zügig und beschränkt auf die Gründe durchzuführen seien, die in Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung (und dementsprechend deren Streitgegenstand) von dem Beschwerdeführer geltend gemacht werden könnten. Denn diese Begründung trägt keinen – alle in Betracht kommenden Fallkonstellationen erfassenden – umfassenden Ausschluss der (entsprechenden) Anwendung des § 91 VwGO bei Beschwerden in sog. Eilverfahren. Nach der Rechtsprechung des Senats ist vielmehr in den Blick zu nehmen, ob und inwieweit in dem konkreten Fall durch die Erweiterung des Streitgegenstandes das gesetzliche Darlegungserfordernis nach § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO tatsächlich ausgehöhlt bzw. das Beschwerdeverfahren in beachtlicher Weise verkompliziert oder die Entscheidung über die Beschwerde verzögert würde. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch von Bedeutung, ob die Antragserweiterung dazu führt, dass sich der ursprüngliche Streitstoff wesentlich ändert.
27Vgl. den Senatsbeschluss vom 24. Juli 2012– 1 B 1518/11 –, IÖD 2012, 208 = juris, Rn. 3 bis 6, m.w.N., auch zu der (strengeren) Gegenauffassung.
28In Anwendung dieser Grundsätze ist die vorliegende Antragserweiterung unzulässig. Denn sie verlangte umfangreiche, bislang noch nicht geleistete Ermittlungen insbesondere in die Richtung, ob in der genannten Niederlassung überhaupt geeignete Dienstposten vorhanden sind, und würde deshalb das Verfahren deutlich komplizieren und eine Beschwerdeentscheidung zum jetzigen Zeitpunkt unmöglich machen.
29Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 45 Abs. 1 Satz 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dabei legt der Senat zugrunde, dass die beiden Hauptanträge der Sache nach auf das gleiche Interesse gerichtet und deshalb einheitlich mit dem – wegen des vorläufigen Charakters des Eilverfahrens: hälftigen – Regelstreitwert zu bewerten sind. Ferner bewertet er den Hilfsantrag, über den entschieden worden ist, als eigenständiges Begehren, so dass dem Streitwert für den Hauptanspruch weitere 2.500,00 Euro (hälftiger Regelstreitwert) hinzuzusetzen sind.
30Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Festsetzung des Streitwerts nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die geplanten Betriebsänderungen mit dem Betriebsrat zu beraten. Der Betriebsrat kann in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern zu seiner Unterstützung einen Berater hinzuziehen; § 80 Abs. 4 gilt entsprechend; im Übrigen bleibt § 80 Abs. 3 unberührt. Als Betriebsänderungen im Sinne des Satzes 1 gelten
- 1.
Einschränkung und Stilllegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen, - 2.
Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen, - 3.
Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben, - 4.
grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen, - 5.
Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren.
Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 112 Interessenausgleich über die Betriebsänderung, Sozialplan
(1) Kommt zwischen Unternehmer und Betriebsrat ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung zustande, so ist dieser schriftlich niederzulegen und vom Unternehmer und Betriebsrat zu unterschreiben; § 77 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Das Gleiche gilt für eine Einigung über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen (Sozialplan). Der Sozialplan hat die Wirkung einer Betriebsvereinbarung. § 77 Abs. 3 ist auf den Sozialplan nicht anzuwenden.
(2) Kommt ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung oder eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit um Vermittlung ersuchen, der Vorstand kann die Aufgabe auf andere Bedienstete der Bundesagentur für Arbeit übertragen. Erfolgt kein Vermittlungsersuchen oder bleibt der Vermittlungsversuch ergebnislos, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Auf Ersuchen des Vorsitzenden der Einigungsstelle nimmt ein Mitglied des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit oder ein vom Vorstand der Bundesagentur für Arbeit benannter Bediensteter der Bundesagentur für Arbeit an der Verhandlung teil.
(3) Unternehmer und Betriebsrat sollen der Einigungsstelle Vorschläge zur Beilegung der Meinungsverschiedenheiten über den Interessenausgleich und den Sozialplan machen. Die Einigungsstelle hat eine Einigung der Parteien zu versuchen. Kommt eine Einigung zustande, so ist sie schriftlich niederzulegen und von den Parteien und vom Vorsitzenden zu unterschreiben.
(4) Kommt eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle über die Aufstellung eines Sozialplans. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(5) Die Einigungsstelle hat bei ihrer Entscheidung nach Absatz 4 sowohl die sozialen Belange der betroffenen Arbeitnehmer zu berücksichtigen als auch auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit ihrer Entscheidung für das Unternehmen zu achten. Dabei hat die Einigungsstelle sich im Rahmen billigen Ermessens insbesondere von folgenden Grundsätzen leiten zu lassen:
- 1.
Sie soll beim Ausgleich oder bei der Milderung wirtschaftlicher Nachteile, insbesondere durch Einkommensminderung, Wegfall von Sonderleistungen oder Verlust von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung, Umzugskosten oder erhöhte Fahrtkosten, Leistungen vorsehen, die in der Regel den Gegebenheiten des Einzelfalles Rechnung tragen. - 2.
Sie hat die Aussichten der betroffenen Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt zu berücksichtigen. Sie soll Arbeitnehmer von Leistungen ausschließen, die in einem zumutbaren Arbeitsverhältnis im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens oder eines zum Konzern gehörenden Unternehmens weiterbeschäftigt werden können und die Weiterbeschäftigung ablehnen; die mögliche Weiterbeschäftigung an einem anderen Ort begründet für sich allein nicht die Unzumutbarkeit. - 2a.
Sie soll insbesondere die im Dritten Buch des Sozialgesetzbuches vorgesehenen Förderungsmöglichkeiten zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit berücksichtigen. - 3.
Sie hat bei der Bemessung des Gesamtbetrages der Sozialplanleistungen darauf zu achten, dass der Fortbestand des Unternehmens oder die nach Durchführung der Betriebsänderung verbleibenden Arbeitsplätze nicht gefährdet werden.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.
(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.
(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde
- 1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen, - 2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.
(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.
(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.
(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.
(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.