Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 19. März 2018 - Au 6 K 17.21
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Rechtsgrundlage für die Grundgebühr sei Art. 8 Abs. 2 Satz 3 KAG i.V.m. §§ 9, 9a BGS-EWS 2015. Dabei sei durch die Rechtsprechung geklärt, dass Gemeinden für das Bereitstellen und ständige Vorhalten der Einrichtung verbrauchsunabhängige Betriebskosten entstünden, die durch eine Grundgebühr ganz oder teilweise abgegolten würden. Diese bemesse sich nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab, der sich an Art und Umfang der abrufbaren Leistung orientiere. Gewisse Ungenauigkeiten seien im Rahmen des Wahrscheinlichkeitsmaßstabes hinzunehmen; grundsätzlich stehe es den Gemeinden bis zu den Grenzen des Ermessens frei, welchen Wahrscheinlichkeitsmaßstab sie wählten. Auch eine Grundgebühr nach Wohneinheiten sei nach der Rechtsprechung (z.B. BGH, U.v. 20.5.2015 – VIII ZR 164/14 – juris) rechtmäßig. Die Beklagte habe sich für einen Grundgebührenmaßstab nach der Anzahl der Wohneinheiten entschieden. Dabei mache die Grundgebühr ca. 19,84% des gesamten Gebührenaufkommens aus; demgegenüber lägen die Verbrauchsgebühren bei 80,16% des Gesamtgebührenaufkommens. Folglich sei es nicht richtig, dass u.a. Kleinstverbraucher und Alleinstehende extrem benachteiligt würden. Auch habe die Beklagte nachweislich die Fremdwassereinleitung und den Trockenwetterabfluss in den vergangenen fünf Jahren um 40% bzw. 68% reduziert.
Es müssten auch die gesamten Kosten für die Niederschlagswasserbeseitigung (Grundstücksentwässerung und Straßenentwässerung), mithin 138.767 EUR, in das Verhältnis zu den Gesamtkosten gesetzt werden. Folglich ergebe sich ein prozentualer Anteil der Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung von 27%. Rechne man die Kosten für die Grundstücksentwässerung noch dazu, so ergebe sich sogar ein Anteil der Niederschlagswasserbeseitigung von 38%.
Weiterhin sei unverständlich, weswegen bei den Kosten Abzugsposten für Beiträge und Gebühren enthalten seien. Einnahmen dürften nicht von den Kosten abgezogen werden, um den Kostenanteil der Niederschlagswasserbeseitigung zu ermitteln. Der Kläger selbst wie auch einige andere Straßenanlieger entsorgten von ihren Grundstücken nur das Schmutzwasser über einen öffentlichen Kanal und leiteten das Niederschlagswasser direkt in einen gemeindlichen Vorfluter ein.
Die Beklagte beantragt,
Der Anteil der über die Grundgebühr abgedeckten gebührenfähigen Kosten betrage 19,84% und sei daher ebenfalls nicht zu beanstanden.
Gründe
A.
B.
C.
Die Beklagte bzw. der Kommunale Prüfungsverband haben bei der Kalkulation die Verwaltungsumlage Abwasserverband ... bei den Kosten berücksichtigt, nicht jedoch den Schuldendienst und die Vermögensumlage (vgl. Haushaltsnummern 7230 und 8630). Dass und warum diese Kostenberechnung fehlerhaft sein sollte und sich in Hinblick auf das prozentuale Verhältnis der Kostenanteile im Ergebnis auswirkt, hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt. Vielmehr ist es schlüssig, reine Vermögensumschichtungen nicht den Kosten zuzurechnen. Vermögenswirksame Ausgaben wie eine Vermögensumlage sind nicht ansatzfähig (vgl. Nitsche/Baumann/Mühlfeld, a.a.O., Anm. 11a zu Nr. 20.09). Auch die Tilgung von Krediten stellt eine vermögenswirksame Ausgabe dar und hat damit keinen Kostencharakter (Nitsche/Baumann/Mühlfeld, a.a.O. Anm. 11c zu Nr. 20.09). Damit konnte auch der Schuldendienst an den Abwasserverband ... außer Betracht bleiben. Im Übrigen hat der Kläger auch nicht substantiiert dargelegt, dass die Berücksichtigung des Schuldendienstes bei den Schmutzwasser- und Grundstücksentwässerungskosten überhaupt zu einer unterschiedlichen prozentualen Verteilung der Gesamtkosten geführt hätte. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Schuldendienst zu über 50 Prozent der Grundstücksentwässerung zuzurechnen wäre, wofür keine Anhaltspunkte bestehen.
Zweifel an den Berechnungen ergeben sich auch nicht dadurch, dass der Kläger pauschal rügt, die Verwaltungsumlage an den Abwasserverband ... hätten mit einem höheren Prozentsatz der Niederschlagswasserbeseitigung zugerechnet werden müssen. Der Kommunale Prüfungsverband hat in seinem Bericht unterschiedliche Kosten mit unterschiedlichen Prozentsätzen (100%, 90%, 80% 50%) der Schmutzwasserbzw. der Niederschlagswasserbeseitigung zugeteilt und die Berechnung dieser Prozentsätze in einem Begleitschreiben erläutert. So seien die prozentuale Aufteilung für Mischwasserkanäle nach einem Berechnungsmodell der Kommunalen Vereinigung für Wasser- und Abfallwirtschaft e.V. erfolgt; die prozentuale Aufteilung für Trennkanäle sei im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts durch eine Aufteilung von je 50% für die Grundstücks- und Straßenentwässerung für Regenkanäle und 100% für Schmutzwasserkanäle erfolgt. Für die Betriebskostenumlage an den ... habe man überschlägig anhand des Haushaltsplanes des ... einen Anteil von 90% für die Schmutzwasserbeseitigung ermittelt. Der Kommunale Prüfungsverband hat sich bei seiner prozentualen Quotelung damit an anerkannten Maßstäben orientiert, insbesondere die Umlage an den Abwasserverband ... wurde anhand dessen Haushaltsplans ermittelt. Dass insoweit eine fehlerhafte Ermittlung der Quoten erfolgt wäre, hat der Kläger nicht substantiiert gerügt; er beschränkt sich vielmehr auf pauschale Behauptungen. Im Übrigen wurde die Kalkulation durch eine unabhängige, neutrale und besonders sachkundige dritte Stelle erstellt, so dass mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass der Kommunale Prüfungsverband den Haushaltsplan des Abwasserverband ... korrekt geprüft hat. Des Weiteren ist anerkannt, dass die Kosten einer Klägeranlage (hier betrieben durch den Abwasserverband ...) maßgeblich der Schmutzwasserbeseitigung zuzurechnen sind, da eine Kläranlage (insbesondere chemische und biologische Teile sowie eine Schlammbehandlung) wesentlich der Schmutzwasserbeseitigung dient und in Bezug auf die Niederschlagsentwässerung kein zusätzlicher Investitionsaufwand entsteht. Lediglich mechanisch-hydraulische Teile kommen auch der Niederschlagswasserbeseitigung zu Gute. Mangels zusätzlichen Investitionsaufwandes und Klärungsbedarfs ist es in der Regel sogar zulässig, 100% der diesbezüglichen Kosten der Schmutzwasserbeseitigung zuzurechnen (BayVGH, U.v. 19.8.2004 – 23 B 04.200 – GK 2005, Rn. 88). Alternativ kommt – wie vom Kommunalen Prüfungsverband berechnet – ein Anteil von 10% für die Niederschlagswasserbeseitigung auf die Grundstücksflächen in Betracht (Wuttig/Thimet, Gemeindliches Satzungsrecht und Unternehmensrecht, Stand September 2017, Teil VI, Frage 7, 5.3). Im vorliegenden Fall wurden 5% der Kosten der Grundstücksentwässerung zugerechnet. Der weite Beurteilungsspielraum der Gemeinde (vgl. BayVGH, B.v. 13.12.1990 – 23 N 88.2823 – juris Rn. 7) ist damit nicht überschritten. Im Übrigen ist der Kläger jedenfalls nicht beschwert, wenn – wie nicht – zu Unrecht nicht 100%, sondern nur 90% der Verwaltungsumlage an den AOI der Schmutzwasserentwässerung zugerechnet worden wären. Denn bei einer Zurechnung von 100% würde sich der prozentuale Anteil der Schmutzwasserentwässerung sogar noch einmal erhöhen.
Dass generell eine Quotelung zwischen Grundstücksentwässerung und Straßenentwässerung von je 50% nicht sachgerecht wäre, hat der Kläger ebenfalls nicht substantiiert dargelegt. Insbesondere ergibt sich aus dem Flächen- und Nutzungsplan kein Anhalt dafür, wie viele Flächen (insbesondere der Freiflächen und der Flächen anderer Nutzungen) versiegelt sind und damit das Wasser nicht versickert, sondern entsorgt werden muss. Zudem handelt es sich beim Flächen- und Nutzungsplan lediglich um eine überblicksartige Darstellung der Bebaubarkeit von Flächen; die tatsächlich vorhandene Bebauung einschließlich ihrer konkreten Ausmaße ergibt sich daraus nicht. Der Flächen- und Nutzungsplan ist damit nicht geeignet, die grundsätzlich sachgerechte Quotelung auf je 50% in Frage zu stellen. Im Übrigen kommt es auf die Ausführungen des Klägers zum Jahr 2016 nicht an, da hier das maßgebliche Jahr 2015 ist (vgl. oben).
D.
E.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 19. März 2018 - Au 6 K 17.21
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 19. März 2018 - Au 6 K 17.21
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Urteil einreichenVerwaltungsgericht Augsburg Urteil, 19. März 2018 - Au 6 K 17.21 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Tatbestand:
- 1
- Der Beklagte ist ein öffentlich-rechtlicher Verband, dem die Pflicht zur öffentlichen Wasserversorgung in seinem Verbandsgebiet übertragen ist. Innerhalb dieses Gebietes besteht ein Anschluss- und Benutzungszwang, wobei die Versorgung der Anschlussnehmer auf privatrechtlicher Grundlage nach Maßgabe der AVBWasserV erfolgt. Die Klägerin ist Eigentümerin der im Verbandsgebiet gelegenen Grundstücke V. Straße , A. -Straße , A. -Straße und A. - Straße in D. . Diese sind mit Mehrfamilienhäusern bebaut und weisen insgesamt 340 Wohneinheiten mit deutlich unterschiedlichen Größen auf.
- 2
- Der Beklagte stellt der Klägerin für jedes dieser Grundstücke Trinkwasser über eine am jeweiligen Hausanschluss gelegene zentrale Entnahmestelle bereit; von dort aus wird es innerhalb der Häuser an die einzelnen Wohnungen verteilt. Mit Rechnungen vom 11. Februar 2010 berechnete der Beklagte auf Grundlage seiner allgemeinen Tarife für die Zeit vom 1. Februar 2009 bis zum 22. Januar 2010 einen verbrauchsunabhängigen jährlichen Grundpreis für die Trinkwasserversorgung in Höhe von 151,20 € netto (171,68 € brutto)je Wohnung , insgesamt 50.686,39 €. Die dem Versorgungsverhältnis zugrunde gelegten Tarife sehen für jede Wohneinheit einen einheitlichen Grundpreis vor, ohne nach der jeweiligen Größe der Wohnungen oder der Anzahl der Bewohner zu differenzieren. Mit diesem Grundpreis deckt der Beklagte im Mittel 59 % seiner bei der Trinkwasserversorgung im Verbandsgebiet anfallenden Fixkosten ab.
- 3
- Die Klägerin, die den genannten Betrag von 50.686,39 € nur unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet hat, begehrt mit ihrer Klage dessen Rückzahlung nebst Zinsen sowie zuletzt noch die Feststellung, dass der Beklagte nicht berechtigt sei, für die Bereitstellung von Trinkwasser für die vier Wohngrundstücke undifferenzierte verbrauchsunabhängige Grundgebühren zu verlangen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht den Beklagten zur Zahlung von 7.765,92 € nebst Zinsen verurteilt und dem Feststellungsantrag stattgegeben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbe- gehren hinsichtlich der restlichen Klageforderung von 42.920,47 € nebst Zinsen weiter, während der Beklagte mit seiner Revision die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils begehrt.
Entscheidungsgründe:
- 4
- Die Revision des Beklagten hat Erfolg; die Revision der Klägerin ist dagegen unbegründet.
I.
- 5
- Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
- 6
- Der Klägerin stehe gegen den Beklagten ein Anspruch in Höhe von 7.765,92 € aus § 812 Abs. 1 Satz 1, § 315 Abs. 3 BGB in Verbindung mit der Tarifsatzung des Beklagten zu. Nur eine Grundpreisdifferenzierung nach Wohnungsgröße stelle sicher, dass das Jahresentgelt für Wohnungen bis zu 50 qm im Vergleich zu größeren Wohnungen der Billigkeit entspreche. Das könne nicht ohne Auswirkungen auf den geschuldeten Wassergrundpreis bleiben. Vielmehr habe die Klägerin danach von den auf den Grundpreis erbrachten Zahlungen von insgesamt 50.686,39 € einen Betrag von 7.057,92 € nicht ge- schuldet und damit ohne Rechtsgrund entrichtet.
- 7
- Zwischen den Parteien sei ein jedenfalls konkludent geschlossener Vertrag über die Trinkwasserversorgung (§ 2 AVBWasserV) zu den Tarifen des Beklagten zustande gekommen. Auf diese Tarife seien die Regelungen der Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB anwendbar. Denn privatrechtliche Tarife für Leistungen der Daseinsvorsorge, auf deren Inanspruchnahme der andere Teil angewiesen sei, seien der Kontrolle gemäß § 315 BGB unterworfen. Die Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit der getroffenen Preisbestimmungen trage der Beklagte. Zwar müsse nach den für Bereicherungsansprüche geltenden allgemeinen Grundsätzen an sich derjenige die Rechtsgrundlosigkeit seiner Leistung nachweisen, der die Rückzahlung verlange. Das gelte jedoch nicht, wenn er - wie hier - unter Vorbehalt geleistet habe.
- 8
- Maßstab für die Billigkeitsprüfung seien in Anlehnung an das öffentliche Recht die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Äquivalenz, das Kostendeckungsprinzip sowie das Willkürverbot. Dabei stehe dem Versorgungsunternehmen hinsichtlich der preisbildenden Faktoren ein Ermessensspielraum für seine unternehmerische Entscheidung zu, der nur begrenzt der gerichtlichen Überprüfung unterliege. Insoweit dürfe es ebenso wie bei öffentlich-rechtlich geregelten Gebühren für die Leistungen den Grundpreis nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab bemessen, der sich an Art und Umfang der aus der Lieferbereitschaft folgenden abrufbaren Arbeitsleistung als Anhalt für die vorzuhaltende Höchstleistungskapazität orientiere. Dabei bleibe es dem Versorgungsunternehmen auch überlassen, welchen Wahrscheinlichkeitsmaßstab es unter verschiedenen zulässigen Maßstäben auswähle. Es sei nicht auf den zweckmäßigsten und vernünftigsten Maßstab beschränkt, sondern dürfe sich bei seiner Auswahl auch von Praktikabilitätserwägungen leiten lassen, wobei gewisse Ungenauigkeiten hinzunehmen seien.
- 9
- Gemessen hieran sei dem Beklagten die Hereinnahme von im Mittel 59 % seiner Fixkosten in den verbrauchsunabhängigen Grundpreis als sachgerecht zuzugestehen. Dies erfordere aber zwingend eine über die bloße Wohnungsanzahl hinausgehende Differenzierung innerhalb des Grundpreises nach der Wohnungsgröße, um für kleinere Wohnungen mit ihrem Zuschnitt auf eine entsprechend geringere Personenzahl unbillige Kosten durch einen verbrauchsunabhängigen Fixkostenanteil von circa 80 % am Gesamtpreis zu vermeiden. Die derzeit fehlende Differenzierung führe in einer mit einer Person belegten Wohnung zu durchschnittlichen Jahreswasserkosten je Person in ei- ner Größenordnung von etwa 200 €, bei zwei Personen von etwa 120 € und bei vier Personen von knapp 90 €. Dies widerspreche sowohl dem Gleichheits- grundsatz als auch dem Äquivalenzprinzip.
- 10
- Zwar werde die Anzahl der Wohneinheiten in der Instanzrechtsprechung (z.B. OLG Naumburg, Urteil vom 13. November 2008 - 6 U 63/08) als tauglicher und ausreichend differenzierender Maßstab für die Inanspruchnahme wegen der Vorhaltekosten angesehen. Dem sei jedoch nicht zu folgen. Insbesondere gebe es entgegen der Ansicht des Beklagten keinen Erfahrungssatz, wonach die Anzahl der Bewohner mit der Größe der Wohnung nicht steige. Selbst nach dem Vorbringen des Beklagten seien lediglich 15 % der kleinen Wohnungen mit einer Größe von bis zu 50 qm von mehr als einer Person bewohnt. Es sei daher geboten, Differenzierungen nach der Wohnungsgröße vorzunehmen, um die beträchtlichen Unterschiede in der jährlichen Belastung zu vermeiden, wobei unter Wahrung des dem Beklagten zustehenden Spielraums die Grenze zwischen Wohnungen mit einer Größe bis 50 qm und einer größeren Wohnung zu ziehen sei. Weitergehende Unterscheidungen seien nicht veranlasst.
- 11
- Ein Verstoß gegen das Kostendeckungsprinzip sei demgegenüber nicht ersichtlich. Der ins Einzelne gehende Vortrag des Beklagten zu den Jahresergebnissen sei unbestritten geblieben. Es sei vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich , dass das Gesamtaufkommen des Beklagten die Gesamtkosten der Wasserversorgung, abgesehen von dem auf einen fünfjährigen Kalkulationszeitraum geplanten Jahresergebnisgewinn von 0,44 % am Umsatzanteil, überschreite. Soweit die Klägerin darauf verweise, dass in Mittelsachsen die Bevölkerung bis zum Jahr 2025 um 16 % zurückgehen werde, folge hieraus ebenfalls kein Verstoß gegen das Kostendeckungsprinzip. Denn angesichts der Versorgungsverpflichtung des Beklagten müsse dieser auch bei leerstehenden Wohnungen von einem Versorgungserfordernis ausgehen, solange diese Wohnungen nicht endgültig zurückgebaut seien. Ebenso wenig könne ein Verstoß ge- gen das Kostendeckungsprinzip daraus abgeleitet werden, dass andernorts angeblich geringere (Grund-)Preise verlangt würden; insoweit komme es vielmehr immer auf die konkreten Gesamtkosten der Wasserversorgung im jeweiligen Gebiet an, mit dem die von der Klägerin herangezogene Stadt Leipzig schon strukturell nicht vergleichbar sei.
- 12
- Da hiernach für kleinere Wohnungen ein Ansatz der vollen Grundgebühr unbillig sei, sei diese auf zwei Drittel des Grundpreises der größeren Wohnun- gen, also auf 107,85 €, herabzusetzen. Daraus errechne sich eine gemäß § 818 Abs. 3 BGB zurückzuerstattende Überzahlung der Klägerin in Höhe von insgesamt 7.765,32 €. Ebenso sei hiernach die auch sonst zulässige Feststellungsklage im Hinblick auf die fehlenden Differenzierungen nach den Wohnungsgrößen begründet.
II.
- 13
- Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.
- 14
- Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht den Beklagten zwar für berechtigt erachtet, bei seiner Tarifgestaltung für die Lieferung von Trinkwasser neben verbrauchsabhängigen Entgelten zugleich verbrauchsunabhängige Grundpreise, und zwar auch in Fällen eines Wohnungsleerstandes, anzusetzen. Zu Unrecht hat es aber angenommen, dass der Klägerin ein Anspruch auf teilweise Rückzahlung des von ihr nur unter Vorbehalt gezahlten Wasserpreises zustehe, weil der vom Beklagten für jede Wohneinheit ohne Rücksicht auf deren Größe bemessene Grundpreis für kleine Wohnungen unbillig überhöht angesetzt und deshalb insoweit nicht geschuldet gewesen sei (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, § 315 Abs. 3 BGB). Dementsprechend kann die Klägerin auch nicht mit ihrem auf das Erfordernis einer Grundpreisdifferenzierung abzielenden Feststellungsbegehren durchdringen.
- 15
- 1. Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend und von beiden Revisionen unbeanstandet davon ausgegangen, dass die Klägerin - wie nicht zuletzt auch § 2 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 750) zeigt - Vertragspartnerin des mit dem Beklagten konkludent geschlossenen Vertrages über die Versorgung mit Trinkwasser und damit Schuldnerin des für die erbrachten Lieferungen und Leistungen angefallenen Kaufpreisanspruchs (§ 433 Abs. 2 BGB) geworden ist. Zustande gekommen ist der Vertrag dabei gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 AVBWasserV zu den für gleichartige Versorgungsverhältnisse geltenden Preisen des Beklagten, wie sie in den dafür festgesetzten Tarifen ihren Niederschlag gefunden haben, soweit der Beklagte diese Preise im Rahmen des ihm dabei zugewiesenen Leistungsbestimmungsrechts nach billigem Ermessen festgesetzt hat und diese Festsetzungen entsprechend § 315 BGB einer Billigkeitskontrolle standhalten (vgl. Senatsurteil vom 17. Oktober 2012 - VIII ZR 292/11, BGHZ 195, 144 Rn. 19, 21; ferner etwa BGH, Urteil vom 8. Oktober 2014 - XII ZR 164/12, WM 2015, 643 Rn. 19; jeweils mwN).
- 16
- 2. Entgegen der Auffassung der Revision der Klägerin ist das Berufungsgericht zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass - wie auch § 14 Abs. 1 Satz 3 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 2004 (SächsGVBl. S. 418) für die parallele Fallgestaltung einer öffentlich-rechtlichen Versorgung mit Wasser (vgl. § 35 Abs. 1 AVBWasserV) zeigt - ein Versorger bei seiner Tarifgestaltung jedenfalls grundsätzlich berechtigt ist, für das Bereitstellen und ständige Vorhalten der Trinkwasserversorgung in angemessener Höhe einen verbrauchsunabhängigen Grundpreis vorzusehen. Denn die Frage, in welcher Weise der Versorger diese verbrauchsunabhängigen Kosten in seine Kalkulation einfließen lässt und ob sie über den Arbeitspreis, über den Grundpreis oder im Wege einer Mischkalkulation erwirtschaftet werden, obliegt grundsätzlich seiner freien unternehmerischen Entscheidung, soweit er die dafür bestehenden rechtlichen Bindungen einhält (vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 1984 - KVR 13/83, WM 1985, 490 unter II 2 c cc; ferner auch BVerwG, MDR 1982, 431 f.). Dem Versorger steht deshalb auch insoweit ein einseitiges, allerdings in bestimmter Weise rechtlich gebundenes Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB zu (vgl. Senatsurteil vom 21. April 2010 - VIII ZR 97/09, NZM 2010, 558 Rn. 11, 14).
- 17
- 3. Hinsichtlich der dabei bestehenden Bindungen geht der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Tarife von Unternehmen , welche mittels eines privatrechtlich ausgestalteten Benutzungsverhältnisses Leistungen der Daseinsvorsorge anbieten, auf deren Inanspruchnahme der andere Vertragsteil im Bedarfsfalle angewiesen ist, nach billigem Ermessen festgesetzt werden müssen und entsprechend § 315 BGB einer Billigkeitskontrolle unterworfen sind. Dies ist zum Teil aus der Monopolstellung des Versorgungsunternehmens hergeleitet worden, gilt aber auch für den hier gegebenen Fall des Anschluss- und Benutzungszwangs. Denn in diesen Fällen muss der Kunde, wenn er die Leistung in Anspruch nehmen will, mit dem Unternehmer kontrahieren, auch wenn er mit dem vorgeschriebenen Preis oder Tarif nicht einverstanden ist (zum Ganzen Senatsurteil vom 17. Oktober 2012 - VIII ZR 292/11, aaO Rn. 21 mwN).
- 18
- Den sich daraus ergebenden Anforderungen, die insbesondere auch auf dem in Rede stehenden Gebiet der Wasserversorgung Geltung beanspruchen (Senatsurteil vom 13. Juli 2011 - VIII ZR 342/09, NJW 2011, 2800 Rn. 36), wird die Tarifgestaltung des Beklagten gerecht. Dies gilt - entgegen der Auffassung der Revision der Klägerin - nicht nur für die Entscheidung, ob ein Grundpreis erhoben werden soll und dieser etwaige Wohnungsleerstände zu berücksichtigen hat, sondern vielmehr - entgegen der Sichtweise des Berufungsgerichts und der insoweit noch weiter gehenden Auffassung der Revision der Klägerin - auch für die Bemessung des Grundpreises allein nach der Anzahl vorhandener Wohneinheiten.
- 19
- a) Die tatrichterlichen Ausführungen zur Anwendung von § 315 BGB im konkreten Fall können vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht den Begriff der Billigkeit verkannt, die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten, von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat oder von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgegangen ist, der ihm den Zugang zu einer fehlerfreien Ermessensentscheidung versperrt hat (st. Rspr.; Senatsurteile vom 12. Dezember 2012 - VIII ZR 341/11, RdE 2013, 123 Rn. 18; vom 21. April 2010 - VIII ZR 97/09, aaO Rn. 11; vom 8. Juli 2009 - VIII ZR 314/07, WM 2009, 1957 Rn. 18; jeweils mwN). Ein derartiger Rechtsfehler ist dem Berufungsgericht nur insoweit unterlaufen, als es für die als Verteilungsmaßstab herangezogenen Wohneinheiten eine zusätzliche Differenzierung nach ihrer Größe für geboten erachtet hat.
- 20
- b) Ob die Preisbestimmung in einem Massengeschäft wie derEnergieund Wasserversorgung der Billigkeit entspricht, ist durch eine Abwägung der typischen Interessen der Vertragspartner wie auch der übrigen Anschlussnehmer sowie eine umfassende Würdigung des Vertragszwecks zu bestimmen (BGH, Urteile vom 13. Juni 2007 - VIII ZR 36/06, BGHZ 172, 315 Rn. 17; vom 24. November 1977 - III ZR 27/76, WM 1978, 1097 unter A II 2; jeweils mwN). Geprägt wird diese Billigkeitskontrolle dabei maßgeblich durch den Umstand, dass der Kläger auch im Rahmen des privatrechtlich ausgestalteten Nutzungs- verhältnisses an die grundlegenden Prinzipien des öffentlichen Finanzgebarens gebunden ist (vgl. BGH, Urteile vom 21. September 2005 - VIII ZR 7/05, NJW-RR 2006, 133 unter II 2 a; vom 10. Oktober 1991 - III ZR 100/90, BGHZ 115, 311, 318; jeweils mwN).
- 21
- Zu diesen grundlegenden Prinzipien, denen ein beachtlicher Gerechtigkeits - und Billigkeitsgehalt innewohnt und die aus Gründen der Bindung der vollziehenden Gewalt an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) zu berücksichtigen sind, gehören insbesondere die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Äquivalenz und der Kostendeckung (BGH, Urteile vom 10. Oktober 1991 - III ZR 100/90, aaO; vom 13. März 2003 - X ZR 106/00, NVwZ 2003, 1015 unter 2 b (2)). Denn sie sind darauf angelegt zu gewährleisten, dass das Gebührenaufkommen die (Gesamt-)Kosten der jeweiligen Einrichtung der Daseinsvorsorge deckt (vgl. § 10 Abs. 1 SächsKAG), zwischen Leistung und Gegenleistung ein angemessenes Verhältnis besteht, die Gebühr insbesondere nicht in einem groben Missverhältnis zu der vom Träger öffentlicher Verwaltung erbrachten Leistung steht (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 SächsKAG), und schließlich bei gleichartig beschaffenen Leistungen die Maßstäbe der Heranziehung in den Grenzen der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit so gewählt sind, dass sie unterschiedlichen Ausmaßen in den Nutzungen Rechnung tragen , damit die verhältnismäßige Gleichheit unter den Nutzern gewahrt bleibt (BGH, Urteil vom 13. März 2003 - X ZR 106/00, aaO mwN).
- 22
- c) Hieran gemessen hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler weder die grundsätzliche Entscheidung des Beklagten für die Erhebung eines Grundpreises noch dessen Erhebung auch für leerstehende Wohneinheiten für unbillig angesehen.
- 23
- aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird als Grundgebühr im Allgemeinen eine Benutzungsgebühr bezeichnet, die für die Inanspruchnahme der Lieferungs- beziehungsweise Betriebsbereitschaft einer Einrichtung erhoben wird. Mit ihr werden - wie auch § 14 Abs. 1 Satz 3 SächsKAG zum Ausdruck bringt - die durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten der Einrichtung entstehenden verbrauchsunabhängigen Betriebskosten (sog. Fixkosten wie z.B. Abschreibungsbeträge und Zinsen, vgl. §§ 12 f. SächsKAG) ganz oder teilweise abgegolten. Sie wird deshalb nicht - verbrauchsabhängignach dem Maß der Benutzung (Inanspruchnahme), sondern - verbrauchsunabhängig - nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab bemessen, der sich an Art und Umfang der aus der Lieferbereitschaft folgenden abrufbaren Arbeitsleistung (z.B. Nenngröße des Wasserzählers, Zahl der Räume oder Zapfstellen, Brennstellen ) als Anhalt für die vorzuhaltende Höchstlastkapazität zu orientieren pflegt (BVerwG, MDR 1982, 431; NVwZ 1987, 231; NVwZ-RR 2003, 300).
- 24
- bb) Ohne Erfolg greift die Revision der Klägerin die Entscheidung des Beklagten, überhaupt Grundpreise neben verbrauchsabhängigen Entgelten zu erheben, im Rahmen des Zahlungsbegehrens als verfehlt und damit als unbillig an, weil die Grundpreise den überwiegenden oder sogar weit überwiegenden Anteil der gesamten Wasserkosten ausmachten und deshalb - dem Staatsziel des Umweltschutzes (Art. 20a GG) zuwider - einem Verbraucher jeglichen Anreiz zum Wassersparen nähmen. Zwar wäre es - wie auch § 14 Abs. 2 Satz 1 SächsKAG zeigt - dem Beklagten nicht von vornherein verwehrt gewesen, bei seiner Preisbemessung umweltschonende Lenkungsziele ermäßigend oder erhöhend zu berücksichtigen (vgl. dazu auch BVerfGE 108, 1, 18 f.). Eine in die Billigkeitsprüfung einzustellende Verpflichtung hat dazu jedoch nicht bestanden. Denn auch insoweit hat dem Beklagten ein weiter Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum nicht nur dahin zugestanden, welche Entgeltmaßstäbe und -sätze er für das Bereitstellen und Vorhalten der Trinkwasserversorgung auf- stellen wollte, sondern auch dahin, ob er mit seiner Entgeltregelung über eine Kostendeckung hinausreichende Zwecke wie etwa solche einer begrenzten Verhaltenssteuerung anstreben wollte (vgl. BVerfGE 50, 217, 226 f.). Dass dieser Spielraum aus besonderen Gründen zwingend in der von der Revision der Klägerin geforderten Richtung verengt gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Die angeführte Staatszielbestimmung musste dazu jedenfalls keine Veranlassung geben.
- 25
- cc) Gleiches gilt für die von der Revision der Klägerin geforderte Berücksichtigung von Wohnungsleerständen. Von ihrem vorstehend dargestellten Zweck ausgehend ist eine Grundgebühr als Gebühr für die Bereitstellung und das Bereithalten einer jederzeit möglichen Wasserversorgung (Vorhalteleistung) darauf angelegt, eine Leistung abzugelten, welche auch Wohneinheiten erbracht wird, die leer stehen und in denen kein Wasser verbraucht wird, so dass eine Verbrauchsgebühr nicht zur Entstehung gelangt (vgl. OVG Magdeburg, Urteil vom 14. April 2008 - 4 L 181/07, juris Rn. 24 f.; ferner OVG Münster, NVwZ-RR 2001, 122, 123 mwN). Die Eigentümer von leerstehenden Wohnungen partizipieren - was die Revision der Klägerin übersieht - nicht nur in gleichem Maße wie diejenigen bewohnter Räume an der Vorhalteleistung des Klägers. Der Leerstand hat insbesondere auf die durch den Anschluss der Wohnungen verursachten Vorhaltekosten keine Auswirkungen. Denn die aus der Lieferbereitschaft auch für diese Wohnungen folgende abrufbare Arbeitsleistung verringert sich - wie das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben hat - bei einem Leerstand jedenfalls so lange nicht, wie die Möglichkeit besteht, dass die Wohnnutzung jederzeit wieder aufgenommen wird und der Anschlussnehmer damit zugleich die sofortige Belieferung mit der benötigten Trinkwassermenge beanspruchen kann (OVG Magdeburg, Urteil vom 14. April 2008 - 4 L 181/07, aaO Rn. 25).
- 26
- (1) Ohne Erfolg beruft sich die Revision der Klägerin demgegenüber darauf , dass der Beklagte den nach den Behauptungen der Klägerin erheblichen und künftig sogar noch zunehmenden Wohnungsleerständen sowie einer sich daraus ergebenden Unwirtschaftlichkeit der Wohnraumerhaltung hätte Rechnung tragen und dementsprechend auf Leerstände in einem Teil der Wohneinheiten bei seiner Preisbemessung Rücksicht nehmen müssen. Denn solche Rücksichtnahmepflichten, die sich zwar grundsätzlich auch in Versorgungsverhältnissen aus §§ 242, 241 Abs. 2 BGB ergeben können (vgl. dazu Senatsurteil vom 21. April 2010 - VIII ZR 97/09, aaO Rn. 15), bestehen - wovon auch das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeht - jedenfalls nicht dahin, dass der Klägerin das Leerstandsrisiko abgenommen werden müsste.
- 27
- Insbesondere ergeben sich solche Rücksichtnahmepflichten nicht schon daraus, dass die Beklagte im Verhältnis zu ihren Mietern bei der Umlegung von Betriebskosten das Leerstandsrisiko zu tragen hat und bei erheblichem Wohnungsleerstand gehindert sein kann, die auf die leerstehenden Wohnungen entfallenden Fixkosten der Wasserversorgung auf ihre Mieter umzulegen (vgl. Senatsurteil vom 6. Oktober 2010 - VIII ZR 183/09, NJW 2010, 3645 Rn. 22 f.). An diesem Risiko hat der Beklagte schon deshalb nicht teil, weil er gleichwohl seine über die Grundgebühr abzugeltenden Belieferungskapazitäten jedenfalls so lange vorhalten muss, wie die leerstehenden Wohnungen nicht auf unbestimmte Zeit entwidmet werden. Erst dann hätte er Anlass gehabt, die von ihm vorzuhaltende Belieferungskapazität, die über den Grundpreis (teilweise) abgegolten wird, dem verminderten Bedarf anzupassen.
- 28
- (2) Zwar wird bisweilen erwogen, dass Leerstände, wenn sie im gesamten Versorgungsgebiet ein solches Ausmaß annehmen, dass sie zur Wahrung einer Typengerechtigkeit der Gebührentatbestände als eigenständiger Versorgungstyp schlechthin nicht mehr unberücksichtigt bleiben können, gegebenen- falls über einen eigenständigen Gebührentatbestand erfasst werden müssten (vgl. dazu OVG Magdeburg, Urteil vom 14. April 2008 - 4 L 181/07, juris Rn. 31 ff.). Ob dem zu folgen wäre, kann allerdings dahin stehen. Denn dass die Leerstände auf das gesamte Versorgungsgebiet bezogen ein derartiges Ausmaß angenommen haben, lässt sich den getroffenen Feststellungen nicht entnehmen. Übergangenen Sachvortrag zeigt die Revision insoweit nicht auf.
- 29
- Zudem wäre bei Ansatz eines Grundpreises auch zu berücksichtigen, dass § 7 Abs. 2 der Satzung des Beklagten über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und ihre Benutzung im Verbandsgebiet dem Grundstückseigentümer im Rahmen des dem Verband wirtschaftlich Zumutbaren auf Antrag die Möglichkeit einräumt, den Bezug und damit zugleich die Belieferungspflicht des Beklagten einschließlich der damit verbundenen Vorhalteleistungen etwa auf einen Teilbedarf zu beschränken.
- 30
- d) Ohne Erfolg versucht die Revision der Klägerin, eine Unbilligkeit des Grundpreises aus "krassen Unterschieden" in der Kostenstruktur verschiedener Versorgungsgebiete, insbesondere einem Vergleich mit den Preisen für die Wasserversorgung in Leipzig, herzuleiten. Dem hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler entgegengehalten, dass es nach dem insoweit maßgeblichen Kostendeckungsprinzip auf die jeweils konkreten, insbesondere die örtlichen Gegebenheiten ankomme, die etwa durch die Siedlungsdichte und die Länge der Leitungswege geprägt seien, und dass das von der Klägerin zum Vergleich herangezogene städtische Versorgungsgebiet in Leipzig keinen tauglichen Maßstab gegenüber einem Versorgungsgebiet mit - wie hier - ländlicher Siedlungsstruktur bilden könne. Das leuchtet ein. Auch die Revision der Klägerin vermag keine konkreten Angriffe gegen diese tatrichterliche Würdigung zu führen.
- 31
- e) Die von dem Beklagten allein nach der Zahl der Wohneinheiten vorgenommene Bemessung des Grundpreises für die Versorgung mit Trinkwasser kann - wie die Revision des Beklagten mit Recht rügt - entgegen der von der Revision der Klägerin geteilten Auffassung des Berufungsgerichts ebenfalls nicht als unbillig beanstandet werden. Insbesondere gebietet weder der Gleichheitssatz weitere Differenzierungen - etwa nach der Wohnungsgröße - noch verstößt der gewählte Bemessungsansatz gegen das Äquivalenzprinzip.
- 32
- (1) Der Gleichheitssatz, den das Berufungsgericht und noch weitergehend die Revision der Klägerin als verletzt sehen, verbietet es einem Satzungsgeber für die Gebührenbemessung und damit auch für die Bildung entsprechender Maßstäbe, wesentlich ungleiche Sachverhalte innerhalb einer Veranlagungskategorie gleich zu behandeln. Allerdings ist der Satzungsgeber - Entsprechendes gilt im Rahmen des § 315 BGB für die privatrechtlich ausgestalteten Tarife des Beklagten - bei der Bestimmung der Merkmale, nach denen Sachverhalte im Wesentlichen gleich anzusehen sind, innerhalb der Grenzen der Sachgerechtigkeit frei. Dabei kann der Satzungsgeber je nach den Umständen des Einzelfalls eine Auswahl unter verschiedenen Gebührenmaßstäben treffen, ohne dass sich aus dem Gleichheitssatz eine Präferenz für einen bestimmten Maßstab ergibt. Die Gestaltungsfreiheit des Satzungsgebers endet erst dort, wo ein einleuchtender Grund für die unterlassene Differenzierung nicht mehr erkennbar ist (BVerwG, NVwZ-RR 1995, 348 f.; Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 7 BN 6/07, juris Rn. 7; jeweils mwN). Ihm ist daher auch bei der Bestimmung von - hier einschlägigen - Wahrscheinlichkeitsmaßstäben ein weites Ermessen eingeräumt, so dass bei Vorliegen eines sachlich einleuchtenden Grundes für eine gewählte Typisierung oder Differenzierung aufgrund des Gleichheitssatzes keine noch darüber hinausgehende Verpflichtung besteht, für eine Grundgebühr den (vermeintlich) zweckmäßigsten, vernünftigsten , gerechtesten oder wahrscheinlichsten Maßstab anzuwenden (vgl. BVerwG, MDR 1982, 431, 432; NVwZ-RR 1995, 348 f.; ferner BVerwGE 112, 297, 299 f.).
- 33
- Vor diesem Hintergrund ist im Abgabenrecht zugleich anerkannt, dass Typisierungen und Pauschalierungen - insbesondere bei der Regelung von Massenerscheinungen - durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung und Verwaltungspraktikabilität gerechtfertigt sein können (BVerwG, NVwZ 2005, 332, 333) und der Satzungsgeber sein Entscheidungsermessen hiervon leiten lassen darf (BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 7 BN 6/07, aaO). Die Grenze des Gestaltungsermessens ist erst dann überschritten, wenn ein sachlich einleuchtender Grund für eine mit der Typisierung getroffene oder unterlassene Differenzierung auch mit Blick auf die Verwaltungsvereinfachung fehlt (vgl. BVerwG, NVwZ-RR 1995, 594, 595; Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 7 BN 6/07, aaO; jeweils mwN). Das schließt es ein, dass ein Satzungsgeber im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens nicht gehalten ist, den jeweils gewählten Maßstab derart weit auszudifferenzieren, dass möglichst jedem Einzelfall - im Sinne einer Einzelfallgerechtigkeit - entsprochen wird (BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 7 BN 6/07, aaO). Ausreichend ist vielmehr , dass die Höhe der Grundgebühr zu dem möglichen Umfang der Benutzung in eine, wenn auch nur annähernde, Beziehung gesetzt ist (BVerwG, MDR 1982, 431, 432).
- 34
- (2) Gemessen an diesen Voraussetzungen überschreitet die Erhebung des Grundpreises für jede Wohneinheit ohne weitere Differenzierung nach deren Größe die Ermessensgrenzen eines Trinkwasserversorgers wie des Beklagten grundsätzlich nicht. Der von ihm gewählte Maßstab erfasst vielmehr in sachlich einleuchtender Weise das Maß des den Anschlussnehmern gewährten Vorteils sowie der durch die Vorhalteleistung verursachten Kosten.
- 35
- (a) Anders als das Berufungsgericht meint, ist ein Versorger aus Gründen der Billigkeit nicht verpflichtet, einen Maßstab zu wählen, der zusätzlich nach der Größe der jeweiligen Wohneinheiten differenziert und diese in Größenklassen dahin unterteilt, dass jedenfalls bei kleinen Wohnungen mit einer Größe von bis zu 50 qm nur ein Bruchteil des vollen Grundpreises, hier zwei Drittel, in Ansatz gebracht werden dürfen. Denn dabei nimmt das Berufungsgericht schon im Ansatz nicht hinreichend in den Blick, dass der den Anschlussnehmern durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten einer betriebsbereiten Wasserversorgungsanlage gewährte Vorteil, jederzeit ausreichend mit Trinkwasser versorgt zu werden, für jede Wohneinheit und ihre dadurch üblicherweise erst hergestellte ausreichende Benutzbarkeit unabhängig vom jeweiligen Verbrauch und von den durch die Vorhalteleistung verursachten Kosten im Großen und Ganzen gleich zu bewerten ist. Es berücksichtigt bei seiner Würdigung auch nicht hinreichend, dass insbesondere das Maß der durch die Vorhalteleistung verursachten Kosten mangels individueller Ausscheidbarkeit einzelner Leistungsteile unter Zuordnung zu speziellen Vorteilen keine weitere Differenzierung erfordert.
- 36
- (b) Das gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sichdie für die Vorhalteleistung erhobene Grundgebühr zur sachgerechten Leistungserfassung maßgeblich an dem auf einem Grundstück in Abhängigkeit von der Anzahl der potentiellen Nutzer maximal möglichen Trinkwasserverbrauch für die vorzuhaltende (Höchstlast-)Kapazität zu orientieren hat (vgl. OVG Magdeburg, Urteil vom 8. September 2011 - 4 L 247/10, juris Rn. 35 mwN). Allerdings ist vom Berufungsgericht nicht belegt, ob und jedenfalls mit welcher Aussagekraft ein von ihm angenommener und seiner Beurteilung zu Grunde gelegter Erfahrungssatz existiert, wonach die Anzahl der Bewohner mit der Größe der Wohnung steigt. Denn allein aus der Anzahl der Personen, die dort Trinkwasser zum Verbrauch abrufen könnten, lässt sich - was das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung aus den Augen verloren hat - eine für die nötige Typisierung verlässliche Größe nicht ohne Weiteres, und zwar auch nicht über eine Differenzierung nach Wohnungsgrößen, gewinnen.
- 37
- Dass die tatsächliche Anzahl der jeweiligen Bewohner eines Grundstücks bei Massengeschäften der in Rede stehenden Art keinen tauglichen Anknüpfungspunkt für die Bemessung des Grundpreises bilden kann, liegt allein schon mit Blick auf den dafür erforderlichen Ermittlungs- und Verarbeitungsaufwand auf der Hand.
- 38
- Ebenso wenig besitzt die Größe der jeweiligen Wohneinheiten eine hinreichende Aussagekraft über die Anzahl ihrer Bewohner und einer daraus ableitbaren (Höchstlast-)Kapazität für die vorzuhaltende Trinkwassermenge. Denn es besteht kein verlässlich feststellbares Verhältnis zwischen der Größe einer Wohneinheit und der aus unterschiedlichsten Gründen variierenden Anzahl ihrer Bewohner. Insbesondere gibt es keinen belastbaren allgemeinen Erfahrungssatz , dass und in welchem Maße sich die Bewohnerzahl mit der Größe einer Wohneinheit verändert (so auch OVG Magdeburg, Urteil vom 1. April 2004 - 1 K 93/03, juris Rn. 16; OLG Naumburg, ZMR 2005, 364, 365; aA wohl OVG Lüneburg, KStZ 2004, 70, 71).
- 39
- Ob nämlich eine Wohnung von bestimmter Größe unter gewöhnlichen Umständen von einer Person, einer Familie oder einem Familienverband bewohnt wird, hängt - was das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft nicht hinreichend in Betracht gezogen hat - von den individuellen Umständen, namentlich den Einkommens- und Vermögensverhältnissen, den Wohngewohnheiten, dem Wohnumfeld und einer Vielzahl von weiteren sozialen, wirtschaftlichen und soziokulturellen Bestimmungsfaktoren ab, die zu ermitteln und zu berücksichtigen ein Versorger bereits kaum in der Lage sein dürfte, auf die er bei Ausübung seines Gebührengestaltungsermessens und einer dabei unerlässlichen Typisierung aber jedenfalls billigerweise auch keine Rücksicht nehmen muss (OVG Magdeburg, Urteil vom 1. April 2004 - 1 K 93/03, aaO). Dementsprechend hat das Berufungsgericht auch keine nachvollziehbare Erklärung dafür geben können , warum es die Grenze gerade bei einer Wohnungsgröße von 50 qm gezogen und weitere Größendifferenzierungen abgelehnt hat.
- 40
- (c) Hiervon ausgehend gibt es - wie der Senat mangels Ersichtlichkeit weiterer beurteilungsrelevanter tatsächlicher Feststellungen selbst entscheiden kann - keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte auch unter Billigkeitsgesichtspunkten gehindert gewesen wäre, bei Wohnraum den Grundpreis für die von ihm bereitgestellte Vorhalteleistung allein nach der Anzahl der Wohneinheiten zu bemessen, selbst wenn dies einen vergleichsweise groben, aber mit zumutbarem Aufwand nicht präziser zu erfassenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab darstellt. Im Gegenteil spricht für die Billigkeit des gewählten Maßstabs gerade auch seine von der Revision des Beklagten zutreffend hervorgehobene Praktikabilität , die zugleich den Interessen der Gesamtheit aller Anschlussnehmer an der Verwendung eines möglichst einfachen, leicht handhabbaren und ohne nennenswerten Aufwand verlässlich überprüfbaren Maßstabs maßgeblich entgegenkommt.
- 41
- f) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts verstößt eine Bemessung der Grundgebühr nur nach der jeweiligen Zahl der Wohneinheiten auch nicht gegen das kommunalabgabenrechtliche Äquivalenzprinzip. Das Äquivalenzprinzip besagt als Ausprägung des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgebots , dass eine Gebühr und entsprechend auch der hier in Rede stehende Grundpreis nicht in einem groben Missverhältnis zu der damit abgegoltenen Leistung stehen dürfen. Dabei besteht zwar ein weiter Entscheidungsund Gestaltungsspielraum hinsichtlich der Bemessung der Gebühr, mithin einer sachgerechten Verknüpfung zwischen dem Wert der Leistung und der Gebührenhöhe. Allerdings wird dieser Spielraum einerseits begrenzt durch das Erfordernis einer Beachtung des Kostendeckungsgrundsatzes, der eine Gebührenbemessung verbietet, die sich nicht darauf beschränkt, die Kosten der abzugeltenden Leistung ganz oder teilweise zu decken, sondern sich in ihrer Höhe völlig von diesen Kosten entfernt (BVerwG, NVwZ 2003, 1385, 1386 mwN). Andererseits erfordert das Äquivalenzprinzip bei einem - wie hier - auf Kostendeckung abzielenden Entgelt, dass auch der gewählte Verteilungsmaßstab dem Gleichheitssatz Rechnung trägt (BVerwG, NVwZ-RR 2002, 217, 218).
- 42
- Dass der Beklagte bei Kalkulation seines Grundpreises gegen das Kostendeckungsprinzip im Sinne eines Kostenüberschreitungsverbots verstoßen haben könnte, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Auch die Revision der Klägerin erinnert dagegen nichts. Ebenso wenig kollidiert - wie bereits vorstehend unter II 3 c, e ausgeführt - die hieran anknüpfende Wahl eines bei Wohngebäuden auf die bloße Zahl der Wohneinheiten ungeachtet ihrer tatsächlichen Nutzung und Größe abstellenden Verteilungsmaßstabes mit dem Gleichheitssatz und in dieser Ausprägung auch nicht mit dem Äquivalenzprinzip.
- 43
- 4. Auch hinsichtlich des Feststellungsbegehrens, das darauf abzielt, dem Beklagten die Berechtigung abzusprechen, der Klägerin bei Belieferung der in Rede stehenden Liegenschaften mit Trinkwasser einen Grundpreis in Rechnung zu stellen, der allein an das Vorhandensein von Wohneinheiten anknüpft, dringt die Revision des Beklagten mit ihrem Klageabweisungsbegehren durch.
- 44
- a) Allerdings mangelt es - anders als die Revision des Beklagten meint - dem getroffenen Feststellungsausspruch nicht bereits an der erforderlichen Bestimmtheit. Zwar müssen Klageanträge und eine ihnen gemäß § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO folgende Verurteilung nach den daran gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zu stellenden Anforderungen so bestimmt sein, dass Gegenstand und Reichweite des Urteilsausspruchs feststehen. Insbesondere muss bei einer Feststellungsklage nach § 256 ZPO das Rechtsverhältnis, dessen Bestehen oder Nichtbestehen festgestellt wird, so genau bezeichnet sein, dass über dessen Identität und damit über den Umfang der Rechtskraft der Feststellung keinerlei Ungewissheit bestehen kann (BGH, Urteil vom 26. Juni 2008 - I ZR 190/05, GRUR 2008, 917 Rn. 31 mwN). Bei Verwendung aus sich heraus noch nicht eindeutiger oder sonst auslegungsbedürftiger Begriffe und Bezeichnungen ist es aber möglich, zur Bestimmung von Gegenstand und Reichweite des Ausspruchs das zugrunde liegende Parteivorbringen beziehungsweise Tatbestand und Gründe der Entscheidung ergänzend heranzuziehen (Senatsurteil vom 4. Oktober 2000 - VIII ZR 289/99, WM 2001, 378 unter II 3 b; BAG, NJOZ 2012, 1782, 1785; jeweils mwN).
- 45
- So verhält es sich hier. Denn das Berufungsgericht hat in den Gründen seiner Entscheidung unter Bezugnahme auf seine Ausführungen zum Zahlungsbegehren klargestellt, dass es eine Grundpreisfestsetzung lediglich nach der Anzahl der Wohneinheiten für undifferenziert erachten wollte, und dass die erforderliche Differenzierung einzig und allein in einer unterschiedlichen preislichen Behandlung von Wohneinheiten bis zu 50 qm und solchen mit einem darüber liegenden Flächenmaß bestehen sollte.
- 46
- b) Der so zu verstehende Feststellungsausspruch ist jedoch aus den vorstehend unter II 3 c, d wiedergegebenen Erwägungen unbegründet.
III.
- 47
- Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben, soweit zum Nachteil des Beklagten erkannt ist; es ist daher insoweit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat entscheidet in der Sache selbst, weil keine weiteren Feststellungen erforderlich sind und die Sache damit zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt auf die Revision des Beklagten zur Wiederherstellung des klageabweisenden erstinstanzlichen Urteils. Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Kosziol
LG Chemnitz, Entscheidung vom 09.05.2011 - 4 O 2233/10 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 06.05.2014 - 9 U 745/11 -
(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Tatbestand:
- 1
- Der Beklagte ist ein öffentlich-rechtlicher Verband, dem die Pflicht zur öffentlichen Wasserversorgung in seinem Verbandsgebiet übertragen ist. Innerhalb dieses Gebietes besteht ein Anschluss- und Benutzungszwang, wobei die Versorgung der Anschlussnehmer auf privatrechtlicher Grundlage nach Maßgabe der AVBWasserV erfolgt. Die Klägerin ist Eigentümerin der im Verbandsgebiet gelegenen Grundstücke V. Straße , A. -Straße , A. -Straße und A. - Straße in D. . Diese sind mit Mehrfamilienhäusern bebaut und weisen insgesamt 340 Wohneinheiten mit deutlich unterschiedlichen Größen auf.
- 2
- Der Beklagte stellt der Klägerin für jedes dieser Grundstücke Trinkwasser über eine am jeweiligen Hausanschluss gelegene zentrale Entnahmestelle bereit; von dort aus wird es innerhalb der Häuser an die einzelnen Wohnungen verteilt. Mit Rechnungen vom 11. Februar 2010 berechnete der Beklagte auf Grundlage seiner allgemeinen Tarife für die Zeit vom 1. Februar 2009 bis zum 22. Januar 2010 einen verbrauchsunabhängigen jährlichen Grundpreis für die Trinkwasserversorgung in Höhe von 151,20 € netto (171,68 € brutto)je Wohnung , insgesamt 50.686,39 €. Die dem Versorgungsverhältnis zugrunde gelegten Tarife sehen für jede Wohneinheit einen einheitlichen Grundpreis vor, ohne nach der jeweiligen Größe der Wohnungen oder der Anzahl der Bewohner zu differenzieren. Mit diesem Grundpreis deckt der Beklagte im Mittel 59 % seiner bei der Trinkwasserversorgung im Verbandsgebiet anfallenden Fixkosten ab.
- 3
- Die Klägerin, die den genannten Betrag von 50.686,39 € nur unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet hat, begehrt mit ihrer Klage dessen Rückzahlung nebst Zinsen sowie zuletzt noch die Feststellung, dass der Beklagte nicht berechtigt sei, für die Bereitstellung von Trinkwasser für die vier Wohngrundstücke undifferenzierte verbrauchsunabhängige Grundgebühren zu verlangen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht den Beklagten zur Zahlung von 7.765,92 € nebst Zinsen verurteilt und dem Feststellungsantrag stattgegeben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbe- gehren hinsichtlich der restlichen Klageforderung von 42.920,47 € nebst Zinsen weiter, während der Beklagte mit seiner Revision die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils begehrt.
Entscheidungsgründe:
- 4
- Die Revision des Beklagten hat Erfolg; die Revision der Klägerin ist dagegen unbegründet.
I.
- 5
- Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
- 6
- Der Klägerin stehe gegen den Beklagten ein Anspruch in Höhe von 7.765,92 € aus § 812 Abs. 1 Satz 1, § 315 Abs. 3 BGB in Verbindung mit der Tarifsatzung des Beklagten zu. Nur eine Grundpreisdifferenzierung nach Wohnungsgröße stelle sicher, dass das Jahresentgelt für Wohnungen bis zu 50 qm im Vergleich zu größeren Wohnungen der Billigkeit entspreche. Das könne nicht ohne Auswirkungen auf den geschuldeten Wassergrundpreis bleiben. Vielmehr habe die Klägerin danach von den auf den Grundpreis erbrachten Zahlungen von insgesamt 50.686,39 € einen Betrag von 7.057,92 € nicht ge- schuldet und damit ohne Rechtsgrund entrichtet.
- 7
- Zwischen den Parteien sei ein jedenfalls konkludent geschlossener Vertrag über die Trinkwasserversorgung (§ 2 AVBWasserV) zu den Tarifen des Beklagten zustande gekommen. Auf diese Tarife seien die Regelungen der Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB anwendbar. Denn privatrechtliche Tarife für Leistungen der Daseinsvorsorge, auf deren Inanspruchnahme der andere Teil angewiesen sei, seien der Kontrolle gemäß § 315 BGB unterworfen. Die Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit der getroffenen Preisbestimmungen trage der Beklagte. Zwar müsse nach den für Bereicherungsansprüche geltenden allgemeinen Grundsätzen an sich derjenige die Rechtsgrundlosigkeit seiner Leistung nachweisen, der die Rückzahlung verlange. Das gelte jedoch nicht, wenn er - wie hier - unter Vorbehalt geleistet habe.
- 8
- Maßstab für die Billigkeitsprüfung seien in Anlehnung an das öffentliche Recht die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Äquivalenz, das Kostendeckungsprinzip sowie das Willkürverbot. Dabei stehe dem Versorgungsunternehmen hinsichtlich der preisbildenden Faktoren ein Ermessensspielraum für seine unternehmerische Entscheidung zu, der nur begrenzt der gerichtlichen Überprüfung unterliege. Insoweit dürfe es ebenso wie bei öffentlich-rechtlich geregelten Gebühren für die Leistungen den Grundpreis nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab bemessen, der sich an Art und Umfang der aus der Lieferbereitschaft folgenden abrufbaren Arbeitsleistung als Anhalt für die vorzuhaltende Höchstleistungskapazität orientiere. Dabei bleibe es dem Versorgungsunternehmen auch überlassen, welchen Wahrscheinlichkeitsmaßstab es unter verschiedenen zulässigen Maßstäben auswähle. Es sei nicht auf den zweckmäßigsten und vernünftigsten Maßstab beschränkt, sondern dürfe sich bei seiner Auswahl auch von Praktikabilitätserwägungen leiten lassen, wobei gewisse Ungenauigkeiten hinzunehmen seien.
- 9
- Gemessen hieran sei dem Beklagten die Hereinnahme von im Mittel 59 % seiner Fixkosten in den verbrauchsunabhängigen Grundpreis als sachgerecht zuzugestehen. Dies erfordere aber zwingend eine über die bloße Wohnungsanzahl hinausgehende Differenzierung innerhalb des Grundpreises nach der Wohnungsgröße, um für kleinere Wohnungen mit ihrem Zuschnitt auf eine entsprechend geringere Personenzahl unbillige Kosten durch einen verbrauchsunabhängigen Fixkostenanteil von circa 80 % am Gesamtpreis zu vermeiden. Die derzeit fehlende Differenzierung führe in einer mit einer Person belegten Wohnung zu durchschnittlichen Jahreswasserkosten je Person in ei- ner Größenordnung von etwa 200 €, bei zwei Personen von etwa 120 € und bei vier Personen von knapp 90 €. Dies widerspreche sowohl dem Gleichheits- grundsatz als auch dem Äquivalenzprinzip.
- 10
- Zwar werde die Anzahl der Wohneinheiten in der Instanzrechtsprechung (z.B. OLG Naumburg, Urteil vom 13. November 2008 - 6 U 63/08) als tauglicher und ausreichend differenzierender Maßstab für die Inanspruchnahme wegen der Vorhaltekosten angesehen. Dem sei jedoch nicht zu folgen. Insbesondere gebe es entgegen der Ansicht des Beklagten keinen Erfahrungssatz, wonach die Anzahl der Bewohner mit der Größe der Wohnung nicht steige. Selbst nach dem Vorbringen des Beklagten seien lediglich 15 % der kleinen Wohnungen mit einer Größe von bis zu 50 qm von mehr als einer Person bewohnt. Es sei daher geboten, Differenzierungen nach der Wohnungsgröße vorzunehmen, um die beträchtlichen Unterschiede in der jährlichen Belastung zu vermeiden, wobei unter Wahrung des dem Beklagten zustehenden Spielraums die Grenze zwischen Wohnungen mit einer Größe bis 50 qm und einer größeren Wohnung zu ziehen sei. Weitergehende Unterscheidungen seien nicht veranlasst.
- 11
- Ein Verstoß gegen das Kostendeckungsprinzip sei demgegenüber nicht ersichtlich. Der ins Einzelne gehende Vortrag des Beklagten zu den Jahresergebnissen sei unbestritten geblieben. Es sei vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich , dass das Gesamtaufkommen des Beklagten die Gesamtkosten der Wasserversorgung, abgesehen von dem auf einen fünfjährigen Kalkulationszeitraum geplanten Jahresergebnisgewinn von 0,44 % am Umsatzanteil, überschreite. Soweit die Klägerin darauf verweise, dass in Mittelsachsen die Bevölkerung bis zum Jahr 2025 um 16 % zurückgehen werde, folge hieraus ebenfalls kein Verstoß gegen das Kostendeckungsprinzip. Denn angesichts der Versorgungsverpflichtung des Beklagten müsse dieser auch bei leerstehenden Wohnungen von einem Versorgungserfordernis ausgehen, solange diese Wohnungen nicht endgültig zurückgebaut seien. Ebenso wenig könne ein Verstoß ge- gen das Kostendeckungsprinzip daraus abgeleitet werden, dass andernorts angeblich geringere (Grund-)Preise verlangt würden; insoweit komme es vielmehr immer auf die konkreten Gesamtkosten der Wasserversorgung im jeweiligen Gebiet an, mit dem die von der Klägerin herangezogene Stadt Leipzig schon strukturell nicht vergleichbar sei.
- 12
- Da hiernach für kleinere Wohnungen ein Ansatz der vollen Grundgebühr unbillig sei, sei diese auf zwei Drittel des Grundpreises der größeren Wohnun- gen, also auf 107,85 €, herabzusetzen. Daraus errechne sich eine gemäß § 818 Abs. 3 BGB zurückzuerstattende Überzahlung der Klägerin in Höhe von insgesamt 7.765,32 €. Ebenso sei hiernach die auch sonst zulässige Feststellungsklage im Hinblick auf die fehlenden Differenzierungen nach den Wohnungsgrößen begründet.
II.
- 13
- Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.
- 14
- Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht den Beklagten zwar für berechtigt erachtet, bei seiner Tarifgestaltung für die Lieferung von Trinkwasser neben verbrauchsabhängigen Entgelten zugleich verbrauchsunabhängige Grundpreise, und zwar auch in Fällen eines Wohnungsleerstandes, anzusetzen. Zu Unrecht hat es aber angenommen, dass der Klägerin ein Anspruch auf teilweise Rückzahlung des von ihr nur unter Vorbehalt gezahlten Wasserpreises zustehe, weil der vom Beklagten für jede Wohneinheit ohne Rücksicht auf deren Größe bemessene Grundpreis für kleine Wohnungen unbillig überhöht angesetzt und deshalb insoweit nicht geschuldet gewesen sei (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, § 315 Abs. 3 BGB). Dementsprechend kann die Klägerin auch nicht mit ihrem auf das Erfordernis einer Grundpreisdifferenzierung abzielenden Feststellungsbegehren durchdringen.
- 15
- 1. Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend und von beiden Revisionen unbeanstandet davon ausgegangen, dass die Klägerin - wie nicht zuletzt auch § 2 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 750) zeigt - Vertragspartnerin des mit dem Beklagten konkludent geschlossenen Vertrages über die Versorgung mit Trinkwasser und damit Schuldnerin des für die erbrachten Lieferungen und Leistungen angefallenen Kaufpreisanspruchs (§ 433 Abs. 2 BGB) geworden ist. Zustande gekommen ist der Vertrag dabei gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 AVBWasserV zu den für gleichartige Versorgungsverhältnisse geltenden Preisen des Beklagten, wie sie in den dafür festgesetzten Tarifen ihren Niederschlag gefunden haben, soweit der Beklagte diese Preise im Rahmen des ihm dabei zugewiesenen Leistungsbestimmungsrechts nach billigem Ermessen festgesetzt hat und diese Festsetzungen entsprechend § 315 BGB einer Billigkeitskontrolle standhalten (vgl. Senatsurteil vom 17. Oktober 2012 - VIII ZR 292/11, BGHZ 195, 144 Rn. 19, 21; ferner etwa BGH, Urteil vom 8. Oktober 2014 - XII ZR 164/12, WM 2015, 643 Rn. 19; jeweils mwN).
- 16
- 2. Entgegen der Auffassung der Revision der Klägerin ist das Berufungsgericht zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass - wie auch § 14 Abs. 1 Satz 3 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 2004 (SächsGVBl. S. 418) für die parallele Fallgestaltung einer öffentlich-rechtlichen Versorgung mit Wasser (vgl. § 35 Abs. 1 AVBWasserV) zeigt - ein Versorger bei seiner Tarifgestaltung jedenfalls grundsätzlich berechtigt ist, für das Bereitstellen und ständige Vorhalten der Trinkwasserversorgung in angemessener Höhe einen verbrauchsunabhängigen Grundpreis vorzusehen. Denn die Frage, in welcher Weise der Versorger diese verbrauchsunabhängigen Kosten in seine Kalkulation einfließen lässt und ob sie über den Arbeitspreis, über den Grundpreis oder im Wege einer Mischkalkulation erwirtschaftet werden, obliegt grundsätzlich seiner freien unternehmerischen Entscheidung, soweit er die dafür bestehenden rechtlichen Bindungen einhält (vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 1984 - KVR 13/83, WM 1985, 490 unter II 2 c cc; ferner auch BVerwG, MDR 1982, 431 f.). Dem Versorger steht deshalb auch insoweit ein einseitiges, allerdings in bestimmter Weise rechtlich gebundenes Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB zu (vgl. Senatsurteil vom 21. April 2010 - VIII ZR 97/09, NZM 2010, 558 Rn. 11, 14).
- 17
- 3. Hinsichtlich der dabei bestehenden Bindungen geht der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Tarife von Unternehmen , welche mittels eines privatrechtlich ausgestalteten Benutzungsverhältnisses Leistungen der Daseinsvorsorge anbieten, auf deren Inanspruchnahme der andere Vertragsteil im Bedarfsfalle angewiesen ist, nach billigem Ermessen festgesetzt werden müssen und entsprechend § 315 BGB einer Billigkeitskontrolle unterworfen sind. Dies ist zum Teil aus der Monopolstellung des Versorgungsunternehmens hergeleitet worden, gilt aber auch für den hier gegebenen Fall des Anschluss- und Benutzungszwangs. Denn in diesen Fällen muss der Kunde, wenn er die Leistung in Anspruch nehmen will, mit dem Unternehmer kontrahieren, auch wenn er mit dem vorgeschriebenen Preis oder Tarif nicht einverstanden ist (zum Ganzen Senatsurteil vom 17. Oktober 2012 - VIII ZR 292/11, aaO Rn. 21 mwN).
- 18
- Den sich daraus ergebenden Anforderungen, die insbesondere auch auf dem in Rede stehenden Gebiet der Wasserversorgung Geltung beanspruchen (Senatsurteil vom 13. Juli 2011 - VIII ZR 342/09, NJW 2011, 2800 Rn. 36), wird die Tarifgestaltung des Beklagten gerecht. Dies gilt - entgegen der Auffassung der Revision der Klägerin - nicht nur für die Entscheidung, ob ein Grundpreis erhoben werden soll und dieser etwaige Wohnungsleerstände zu berücksichtigen hat, sondern vielmehr - entgegen der Sichtweise des Berufungsgerichts und der insoweit noch weiter gehenden Auffassung der Revision der Klägerin - auch für die Bemessung des Grundpreises allein nach der Anzahl vorhandener Wohneinheiten.
- 19
- a) Die tatrichterlichen Ausführungen zur Anwendung von § 315 BGB im konkreten Fall können vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht den Begriff der Billigkeit verkannt, die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten, von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat oder von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgegangen ist, der ihm den Zugang zu einer fehlerfreien Ermessensentscheidung versperrt hat (st. Rspr.; Senatsurteile vom 12. Dezember 2012 - VIII ZR 341/11, RdE 2013, 123 Rn. 18; vom 21. April 2010 - VIII ZR 97/09, aaO Rn. 11; vom 8. Juli 2009 - VIII ZR 314/07, WM 2009, 1957 Rn. 18; jeweils mwN). Ein derartiger Rechtsfehler ist dem Berufungsgericht nur insoweit unterlaufen, als es für die als Verteilungsmaßstab herangezogenen Wohneinheiten eine zusätzliche Differenzierung nach ihrer Größe für geboten erachtet hat.
- 20
- b) Ob die Preisbestimmung in einem Massengeschäft wie derEnergieund Wasserversorgung der Billigkeit entspricht, ist durch eine Abwägung der typischen Interessen der Vertragspartner wie auch der übrigen Anschlussnehmer sowie eine umfassende Würdigung des Vertragszwecks zu bestimmen (BGH, Urteile vom 13. Juni 2007 - VIII ZR 36/06, BGHZ 172, 315 Rn. 17; vom 24. November 1977 - III ZR 27/76, WM 1978, 1097 unter A II 2; jeweils mwN). Geprägt wird diese Billigkeitskontrolle dabei maßgeblich durch den Umstand, dass der Kläger auch im Rahmen des privatrechtlich ausgestalteten Nutzungs- verhältnisses an die grundlegenden Prinzipien des öffentlichen Finanzgebarens gebunden ist (vgl. BGH, Urteile vom 21. September 2005 - VIII ZR 7/05, NJW-RR 2006, 133 unter II 2 a; vom 10. Oktober 1991 - III ZR 100/90, BGHZ 115, 311, 318; jeweils mwN).
- 21
- Zu diesen grundlegenden Prinzipien, denen ein beachtlicher Gerechtigkeits - und Billigkeitsgehalt innewohnt und die aus Gründen der Bindung der vollziehenden Gewalt an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) zu berücksichtigen sind, gehören insbesondere die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Äquivalenz und der Kostendeckung (BGH, Urteile vom 10. Oktober 1991 - III ZR 100/90, aaO; vom 13. März 2003 - X ZR 106/00, NVwZ 2003, 1015 unter 2 b (2)). Denn sie sind darauf angelegt zu gewährleisten, dass das Gebührenaufkommen die (Gesamt-)Kosten der jeweiligen Einrichtung der Daseinsvorsorge deckt (vgl. § 10 Abs. 1 SächsKAG), zwischen Leistung und Gegenleistung ein angemessenes Verhältnis besteht, die Gebühr insbesondere nicht in einem groben Missverhältnis zu der vom Träger öffentlicher Verwaltung erbrachten Leistung steht (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 SächsKAG), und schließlich bei gleichartig beschaffenen Leistungen die Maßstäbe der Heranziehung in den Grenzen der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit so gewählt sind, dass sie unterschiedlichen Ausmaßen in den Nutzungen Rechnung tragen , damit die verhältnismäßige Gleichheit unter den Nutzern gewahrt bleibt (BGH, Urteil vom 13. März 2003 - X ZR 106/00, aaO mwN).
- 22
- c) Hieran gemessen hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler weder die grundsätzliche Entscheidung des Beklagten für die Erhebung eines Grundpreises noch dessen Erhebung auch für leerstehende Wohneinheiten für unbillig angesehen.
- 23
- aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird als Grundgebühr im Allgemeinen eine Benutzungsgebühr bezeichnet, die für die Inanspruchnahme der Lieferungs- beziehungsweise Betriebsbereitschaft einer Einrichtung erhoben wird. Mit ihr werden - wie auch § 14 Abs. 1 Satz 3 SächsKAG zum Ausdruck bringt - die durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten der Einrichtung entstehenden verbrauchsunabhängigen Betriebskosten (sog. Fixkosten wie z.B. Abschreibungsbeträge und Zinsen, vgl. §§ 12 f. SächsKAG) ganz oder teilweise abgegolten. Sie wird deshalb nicht - verbrauchsabhängignach dem Maß der Benutzung (Inanspruchnahme), sondern - verbrauchsunabhängig - nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab bemessen, der sich an Art und Umfang der aus der Lieferbereitschaft folgenden abrufbaren Arbeitsleistung (z.B. Nenngröße des Wasserzählers, Zahl der Räume oder Zapfstellen, Brennstellen ) als Anhalt für die vorzuhaltende Höchstlastkapazität zu orientieren pflegt (BVerwG, MDR 1982, 431; NVwZ 1987, 231; NVwZ-RR 2003, 300).
- 24
- bb) Ohne Erfolg greift die Revision der Klägerin die Entscheidung des Beklagten, überhaupt Grundpreise neben verbrauchsabhängigen Entgelten zu erheben, im Rahmen des Zahlungsbegehrens als verfehlt und damit als unbillig an, weil die Grundpreise den überwiegenden oder sogar weit überwiegenden Anteil der gesamten Wasserkosten ausmachten und deshalb - dem Staatsziel des Umweltschutzes (Art. 20a GG) zuwider - einem Verbraucher jeglichen Anreiz zum Wassersparen nähmen. Zwar wäre es - wie auch § 14 Abs. 2 Satz 1 SächsKAG zeigt - dem Beklagten nicht von vornherein verwehrt gewesen, bei seiner Preisbemessung umweltschonende Lenkungsziele ermäßigend oder erhöhend zu berücksichtigen (vgl. dazu auch BVerfGE 108, 1, 18 f.). Eine in die Billigkeitsprüfung einzustellende Verpflichtung hat dazu jedoch nicht bestanden. Denn auch insoweit hat dem Beklagten ein weiter Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum nicht nur dahin zugestanden, welche Entgeltmaßstäbe und -sätze er für das Bereitstellen und Vorhalten der Trinkwasserversorgung auf- stellen wollte, sondern auch dahin, ob er mit seiner Entgeltregelung über eine Kostendeckung hinausreichende Zwecke wie etwa solche einer begrenzten Verhaltenssteuerung anstreben wollte (vgl. BVerfGE 50, 217, 226 f.). Dass dieser Spielraum aus besonderen Gründen zwingend in der von der Revision der Klägerin geforderten Richtung verengt gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Die angeführte Staatszielbestimmung musste dazu jedenfalls keine Veranlassung geben.
- 25
- cc) Gleiches gilt für die von der Revision der Klägerin geforderte Berücksichtigung von Wohnungsleerständen. Von ihrem vorstehend dargestellten Zweck ausgehend ist eine Grundgebühr als Gebühr für die Bereitstellung und das Bereithalten einer jederzeit möglichen Wasserversorgung (Vorhalteleistung) darauf angelegt, eine Leistung abzugelten, welche auch Wohneinheiten erbracht wird, die leer stehen und in denen kein Wasser verbraucht wird, so dass eine Verbrauchsgebühr nicht zur Entstehung gelangt (vgl. OVG Magdeburg, Urteil vom 14. April 2008 - 4 L 181/07, juris Rn. 24 f.; ferner OVG Münster, NVwZ-RR 2001, 122, 123 mwN). Die Eigentümer von leerstehenden Wohnungen partizipieren - was die Revision der Klägerin übersieht - nicht nur in gleichem Maße wie diejenigen bewohnter Räume an der Vorhalteleistung des Klägers. Der Leerstand hat insbesondere auf die durch den Anschluss der Wohnungen verursachten Vorhaltekosten keine Auswirkungen. Denn die aus der Lieferbereitschaft auch für diese Wohnungen folgende abrufbare Arbeitsleistung verringert sich - wie das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben hat - bei einem Leerstand jedenfalls so lange nicht, wie die Möglichkeit besteht, dass die Wohnnutzung jederzeit wieder aufgenommen wird und der Anschlussnehmer damit zugleich die sofortige Belieferung mit der benötigten Trinkwassermenge beanspruchen kann (OVG Magdeburg, Urteil vom 14. April 2008 - 4 L 181/07, aaO Rn. 25).
- 26
- (1) Ohne Erfolg beruft sich die Revision der Klägerin demgegenüber darauf , dass der Beklagte den nach den Behauptungen der Klägerin erheblichen und künftig sogar noch zunehmenden Wohnungsleerständen sowie einer sich daraus ergebenden Unwirtschaftlichkeit der Wohnraumerhaltung hätte Rechnung tragen und dementsprechend auf Leerstände in einem Teil der Wohneinheiten bei seiner Preisbemessung Rücksicht nehmen müssen. Denn solche Rücksichtnahmepflichten, die sich zwar grundsätzlich auch in Versorgungsverhältnissen aus §§ 242, 241 Abs. 2 BGB ergeben können (vgl. dazu Senatsurteil vom 21. April 2010 - VIII ZR 97/09, aaO Rn. 15), bestehen - wovon auch das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeht - jedenfalls nicht dahin, dass der Klägerin das Leerstandsrisiko abgenommen werden müsste.
- 27
- Insbesondere ergeben sich solche Rücksichtnahmepflichten nicht schon daraus, dass die Beklagte im Verhältnis zu ihren Mietern bei der Umlegung von Betriebskosten das Leerstandsrisiko zu tragen hat und bei erheblichem Wohnungsleerstand gehindert sein kann, die auf die leerstehenden Wohnungen entfallenden Fixkosten der Wasserversorgung auf ihre Mieter umzulegen (vgl. Senatsurteil vom 6. Oktober 2010 - VIII ZR 183/09, NJW 2010, 3645 Rn. 22 f.). An diesem Risiko hat der Beklagte schon deshalb nicht teil, weil er gleichwohl seine über die Grundgebühr abzugeltenden Belieferungskapazitäten jedenfalls so lange vorhalten muss, wie die leerstehenden Wohnungen nicht auf unbestimmte Zeit entwidmet werden. Erst dann hätte er Anlass gehabt, die von ihm vorzuhaltende Belieferungskapazität, die über den Grundpreis (teilweise) abgegolten wird, dem verminderten Bedarf anzupassen.
- 28
- (2) Zwar wird bisweilen erwogen, dass Leerstände, wenn sie im gesamten Versorgungsgebiet ein solches Ausmaß annehmen, dass sie zur Wahrung einer Typengerechtigkeit der Gebührentatbestände als eigenständiger Versorgungstyp schlechthin nicht mehr unberücksichtigt bleiben können, gegebenen- falls über einen eigenständigen Gebührentatbestand erfasst werden müssten (vgl. dazu OVG Magdeburg, Urteil vom 14. April 2008 - 4 L 181/07, juris Rn. 31 ff.). Ob dem zu folgen wäre, kann allerdings dahin stehen. Denn dass die Leerstände auf das gesamte Versorgungsgebiet bezogen ein derartiges Ausmaß angenommen haben, lässt sich den getroffenen Feststellungen nicht entnehmen. Übergangenen Sachvortrag zeigt die Revision insoweit nicht auf.
- 29
- Zudem wäre bei Ansatz eines Grundpreises auch zu berücksichtigen, dass § 7 Abs. 2 der Satzung des Beklagten über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und ihre Benutzung im Verbandsgebiet dem Grundstückseigentümer im Rahmen des dem Verband wirtschaftlich Zumutbaren auf Antrag die Möglichkeit einräumt, den Bezug und damit zugleich die Belieferungspflicht des Beklagten einschließlich der damit verbundenen Vorhalteleistungen etwa auf einen Teilbedarf zu beschränken.
- 30
- d) Ohne Erfolg versucht die Revision der Klägerin, eine Unbilligkeit des Grundpreises aus "krassen Unterschieden" in der Kostenstruktur verschiedener Versorgungsgebiete, insbesondere einem Vergleich mit den Preisen für die Wasserversorgung in Leipzig, herzuleiten. Dem hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler entgegengehalten, dass es nach dem insoweit maßgeblichen Kostendeckungsprinzip auf die jeweils konkreten, insbesondere die örtlichen Gegebenheiten ankomme, die etwa durch die Siedlungsdichte und die Länge der Leitungswege geprägt seien, und dass das von der Klägerin zum Vergleich herangezogene städtische Versorgungsgebiet in Leipzig keinen tauglichen Maßstab gegenüber einem Versorgungsgebiet mit - wie hier - ländlicher Siedlungsstruktur bilden könne. Das leuchtet ein. Auch die Revision der Klägerin vermag keine konkreten Angriffe gegen diese tatrichterliche Würdigung zu führen.
- 31
- e) Die von dem Beklagten allein nach der Zahl der Wohneinheiten vorgenommene Bemessung des Grundpreises für die Versorgung mit Trinkwasser kann - wie die Revision des Beklagten mit Recht rügt - entgegen der von der Revision der Klägerin geteilten Auffassung des Berufungsgerichts ebenfalls nicht als unbillig beanstandet werden. Insbesondere gebietet weder der Gleichheitssatz weitere Differenzierungen - etwa nach der Wohnungsgröße - noch verstößt der gewählte Bemessungsansatz gegen das Äquivalenzprinzip.
- 32
- (1) Der Gleichheitssatz, den das Berufungsgericht und noch weitergehend die Revision der Klägerin als verletzt sehen, verbietet es einem Satzungsgeber für die Gebührenbemessung und damit auch für die Bildung entsprechender Maßstäbe, wesentlich ungleiche Sachverhalte innerhalb einer Veranlagungskategorie gleich zu behandeln. Allerdings ist der Satzungsgeber - Entsprechendes gilt im Rahmen des § 315 BGB für die privatrechtlich ausgestalteten Tarife des Beklagten - bei der Bestimmung der Merkmale, nach denen Sachverhalte im Wesentlichen gleich anzusehen sind, innerhalb der Grenzen der Sachgerechtigkeit frei. Dabei kann der Satzungsgeber je nach den Umständen des Einzelfalls eine Auswahl unter verschiedenen Gebührenmaßstäben treffen, ohne dass sich aus dem Gleichheitssatz eine Präferenz für einen bestimmten Maßstab ergibt. Die Gestaltungsfreiheit des Satzungsgebers endet erst dort, wo ein einleuchtender Grund für die unterlassene Differenzierung nicht mehr erkennbar ist (BVerwG, NVwZ-RR 1995, 348 f.; Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 7 BN 6/07, juris Rn. 7; jeweils mwN). Ihm ist daher auch bei der Bestimmung von - hier einschlägigen - Wahrscheinlichkeitsmaßstäben ein weites Ermessen eingeräumt, so dass bei Vorliegen eines sachlich einleuchtenden Grundes für eine gewählte Typisierung oder Differenzierung aufgrund des Gleichheitssatzes keine noch darüber hinausgehende Verpflichtung besteht, für eine Grundgebühr den (vermeintlich) zweckmäßigsten, vernünftigsten , gerechtesten oder wahrscheinlichsten Maßstab anzuwenden (vgl. BVerwG, MDR 1982, 431, 432; NVwZ-RR 1995, 348 f.; ferner BVerwGE 112, 297, 299 f.).
- 33
- Vor diesem Hintergrund ist im Abgabenrecht zugleich anerkannt, dass Typisierungen und Pauschalierungen - insbesondere bei der Regelung von Massenerscheinungen - durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung und Verwaltungspraktikabilität gerechtfertigt sein können (BVerwG, NVwZ 2005, 332, 333) und der Satzungsgeber sein Entscheidungsermessen hiervon leiten lassen darf (BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 7 BN 6/07, aaO). Die Grenze des Gestaltungsermessens ist erst dann überschritten, wenn ein sachlich einleuchtender Grund für eine mit der Typisierung getroffene oder unterlassene Differenzierung auch mit Blick auf die Verwaltungsvereinfachung fehlt (vgl. BVerwG, NVwZ-RR 1995, 594, 595; Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 7 BN 6/07, aaO; jeweils mwN). Das schließt es ein, dass ein Satzungsgeber im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens nicht gehalten ist, den jeweils gewählten Maßstab derart weit auszudifferenzieren, dass möglichst jedem Einzelfall - im Sinne einer Einzelfallgerechtigkeit - entsprochen wird (BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 7 BN 6/07, aaO). Ausreichend ist vielmehr , dass die Höhe der Grundgebühr zu dem möglichen Umfang der Benutzung in eine, wenn auch nur annähernde, Beziehung gesetzt ist (BVerwG, MDR 1982, 431, 432).
- 34
- (2) Gemessen an diesen Voraussetzungen überschreitet die Erhebung des Grundpreises für jede Wohneinheit ohne weitere Differenzierung nach deren Größe die Ermessensgrenzen eines Trinkwasserversorgers wie des Beklagten grundsätzlich nicht. Der von ihm gewählte Maßstab erfasst vielmehr in sachlich einleuchtender Weise das Maß des den Anschlussnehmern gewährten Vorteils sowie der durch die Vorhalteleistung verursachten Kosten.
- 35
- (a) Anders als das Berufungsgericht meint, ist ein Versorger aus Gründen der Billigkeit nicht verpflichtet, einen Maßstab zu wählen, der zusätzlich nach der Größe der jeweiligen Wohneinheiten differenziert und diese in Größenklassen dahin unterteilt, dass jedenfalls bei kleinen Wohnungen mit einer Größe von bis zu 50 qm nur ein Bruchteil des vollen Grundpreises, hier zwei Drittel, in Ansatz gebracht werden dürfen. Denn dabei nimmt das Berufungsgericht schon im Ansatz nicht hinreichend in den Blick, dass der den Anschlussnehmern durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten einer betriebsbereiten Wasserversorgungsanlage gewährte Vorteil, jederzeit ausreichend mit Trinkwasser versorgt zu werden, für jede Wohneinheit und ihre dadurch üblicherweise erst hergestellte ausreichende Benutzbarkeit unabhängig vom jeweiligen Verbrauch und von den durch die Vorhalteleistung verursachten Kosten im Großen und Ganzen gleich zu bewerten ist. Es berücksichtigt bei seiner Würdigung auch nicht hinreichend, dass insbesondere das Maß der durch die Vorhalteleistung verursachten Kosten mangels individueller Ausscheidbarkeit einzelner Leistungsteile unter Zuordnung zu speziellen Vorteilen keine weitere Differenzierung erfordert.
- 36
- (b) Das gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sichdie für die Vorhalteleistung erhobene Grundgebühr zur sachgerechten Leistungserfassung maßgeblich an dem auf einem Grundstück in Abhängigkeit von der Anzahl der potentiellen Nutzer maximal möglichen Trinkwasserverbrauch für die vorzuhaltende (Höchstlast-)Kapazität zu orientieren hat (vgl. OVG Magdeburg, Urteil vom 8. September 2011 - 4 L 247/10, juris Rn. 35 mwN). Allerdings ist vom Berufungsgericht nicht belegt, ob und jedenfalls mit welcher Aussagekraft ein von ihm angenommener und seiner Beurteilung zu Grunde gelegter Erfahrungssatz existiert, wonach die Anzahl der Bewohner mit der Größe der Wohnung steigt. Denn allein aus der Anzahl der Personen, die dort Trinkwasser zum Verbrauch abrufen könnten, lässt sich - was das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung aus den Augen verloren hat - eine für die nötige Typisierung verlässliche Größe nicht ohne Weiteres, und zwar auch nicht über eine Differenzierung nach Wohnungsgrößen, gewinnen.
- 37
- Dass die tatsächliche Anzahl der jeweiligen Bewohner eines Grundstücks bei Massengeschäften der in Rede stehenden Art keinen tauglichen Anknüpfungspunkt für die Bemessung des Grundpreises bilden kann, liegt allein schon mit Blick auf den dafür erforderlichen Ermittlungs- und Verarbeitungsaufwand auf der Hand.
- 38
- Ebenso wenig besitzt die Größe der jeweiligen Wohneinheiten eine hinreichende Aussagekraft über die Anzahl ihrer Bewohner und einer daraus ableitbaren (Höchstlast-)Kapazität für die vorzuhaltende Trinkwassermenge. Denn es besteht kein verlässlich feststellbares Verhältnis zwischen der Größe einer Wohneinheit und der aus unterschiedlichsten Gründen variierenden Anzahl ihrer Bewohner. Insbesondere gibt es keinen belastbaren allgemeinen Erfahrungssatz , dass und in welchem Maße sich die Bewohnerzahl mit der Größe einer Wohneinheit verändert (so auch OVG Magdeburg, Urteil vom 1. April 2004 - 1 K 93/03, juris Rn. 16; OLG Naumburg, ZMR 2005, 364, 365; aA wohl OVG Lüneburg, KStZ 2004, 70, 71).
- 39
- Ob nämlich eine Wohnung von bestimmter Größe unter gewöhnlichen Umständen von einer Person, einer Familie oder einem Familienverband bewohnt wird, hängt - was das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft nicht hinreichend in Betracht gezogen hat - von den individuellen Umständen, namentlich den Einkommens- und Vermögensverhältnissen, den Wohngewohnheiten, dem Wohnumfeld und einer Vielzahl von weiteren sozialen, wirtschaftlichen und soziokulturellen Bestimmungsfaktoren ab, die zu ermitteln und zu berücksichtigen ein Versorger bereits kaum in der Lage sein dürfte, auf die er bei Ausübung seines Gebührengestaltungsermessens und einer dabei unerlässlichen Typisierung aber jedenfalls billigerweise auch keine Rücksicht nehmen muss (OVG Magdeburg, Urteil vom 1. April 2004 - 1 K 93/03, aaO). Dementsprechend hat das Berufungsgericht auch keine nachvollziehbare Erklärung dafür geben können , warum es die Grenze gerade bei einer Wohnungsgröße von 50 qm gezogen und weitere Größendifferenzierungen abgelehnt hat.
- 40
- (c) Hiervon ausgehend gibt es - wie der Senat mangels Ersichtlichkeit weiterer beurteilungsrelevanter tatsächlicher Feststellungen selbst entscheiden kann - keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte auch unter Billigkeitsgesichtspunkten gehindert gewesen wäre, bei Wohnraum den Grundpreis für die von ihm bereitgestellte Vorhalteleistung allein nach der Anzahl der Wohneinheiten zu bemessen, selbst wenn dies einen vergleichsweise groben, aber mit zumutbarem Aufwand nicht präziser zu erfassenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab darstellt. Im Gegenteil spricht für die Billigkeit des gewählten Maßstabs gerade auch seine von der Revision des Beklagten zutreffend hervorgehobene Praktikabilität , die zugleich den Interessen der Gesamtheit aller Anschlussnehmer an der Verwendung eines möglichst einfachen, leicht handhabbaren und ohne nennenswerten Aufwand verlässlich überprüfbaren Maßstabs maßgeblich entgegenkommt.
- 41
- f) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts verstößt eine Bemessung der Grundgebühr nur nach der jeweiligen Zahl der Wohneinheiten auch nicht gegen das kommunalabgabenrechtliche Äquivalenzprinzip. Das Äquivalenzprinzip besagt als Ausprägung des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgebots , dass eine Gebühr und entsprechend auch der hier in Rede stehende Grundpreis nicht in einem groben Missverhältnis zu der damit abgegoltenen Leistung stehen dürfen. Dabei besteht zwar ein weiter Entscheidungsund Gestaltungsspielraum hinsichtlich der Bemessung der Gebühr, mithin einer sachgerechten Verknüpfung zwischen dem Wert der Leistung und der Gebührenhöhe. Allerdings wird dieser Spielraum einerseits begrenzt durch das Erfordernis einer Beachtung des Kostendeckungsgrundsatzes, der eine Gebührenbemessung verbietet, die sich nicht darauf beschränkt, die Kosten der abzugeltenden Leistung ganz oder teilweise zu decken, sondern sich in ihrer Höhe völlig von diesen Kosten entfernt (BVerwG, NVwZ 2003, 1385, 1386 mwN). Andererseits erfordert das Äquivalenzprinzip bei einem - wie hier - auf Kostendeckung abzielenden Entgelt, dass auch der gewählte Verteilungsmaßstab dem Gleichheitssatz Rechnung trägt (BVerwG, NVwZ-RR 2002, 217, 218).
- 42
- Dass der Beklagte bei Kalkulation seines Grundpreises gegen das Kostendeckungsprinzip im Sinne eines Kostenüberschreitungsverbots verstoßen haben könnte, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Auch die Revision der Klägerin erinnert dagegen nichts. Ebenso wenig kollidiert - wie bereits vorstehend unter II 3 c, e ausgeführt - die hieran anknüpfende Wahl eines bei Wohngebäuden auf die bloße Zahl der Wohneinheiten ungeachtet ihrer tatsächlichen Nutzung und Größe abstellenden Verteilungsmaßstabes mit dem Gleichheitssatz und in dieser Ausprägung auch nicht mit dem Äquivalenzprinzip.
- 43
- 4. Auch hinsichtlich des Feststellungsbegehrens, das darauf abzielt, dem Beklagten die Berechtigung abzusprechen, der Klägerin bei Belieferung der in Rede stehenden Liegenschaften mit Trinkwasser einen Grundpreis in Rechnung zu stellen, der allein an das Vorhandensein von Wohneinheiten anknüpft, dringt die Revision des Beklagten mit ihrem Klageabweisungsbegehren durch.
- 44
- a) Allerdings mangelt es - anders als die Revision des Beklagten meint - dem getroffenen Feststellungsausspruch nicht bereits an der erforderlichen Bestimmtheit. Zwar müssen Klageanträge und eine ihnen gemäß § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO folgende Verurteilung nach den daran gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zu stellenden Anforderungen so bestimmt sein, dass Gegenstand und Reichweite des Urteilsausspruchs feststehen. Insbesondere muss bei einer Feststellungsklage nach § 256 ZPO das Rechtsverhältnis, dessen Bestehen oder Nichtbestehen festgestellt wird, so genau bezeichnet sein, dass über dessen Identität und damit über den Umfang der Rechtskraft der Feststellung keinerlei Ungewissheit bestehen kann (BGH, Urteil vom 26. Juni 2008 - I ZR 190/05, GRUR 2008, 917 Rn. 31 mwN). Bei Verwendung aus sich heraus noch nicht eindeutiger oder sonst auslegungsbedürftiger Begriffe und Bezeichnungen ist es aber möglich, zur Bestimmung von Gegenstand und Reichweite des Ausspruchs das zugrunde liegende Parteivorbringen beziehungsweise Tatbestand und Gründe der Entscheidung ergänzend heranzuziehen (Senatsurteil vom 4. Oktober 2000 - VIII ZR 289/99, WM 2001, 378 unter II 3 b; BAG, NJOZ 2012, 1782, 1785; jeweils mwN).
- 45
- So verhält es sich hier. Denn das Berufungsgericht hat in den Gründen seiner Entscheidung unter Bezugnahme auf seine Ausführungen zum Zahlungsbegehren klargestellt, dass es eine Grundpreisfestsetzung lediglich nach der Anzahl der Wohneinheiten für undifferenziert erachten wollte, und dass die erforderliche Differenzierung einzig und allein in einer unterschiedlichen preislichen Behandlung von Wohneinheiten bis zu 50 qm und solchen mit einem darüber liegenden Flächenmaß bestehen sollte.
- 46
- b) Der so zu verstehende Feststellungsausspruch ist jedoch aus den vorstehend unter II 3 c, d wiedergegebenen Erwägungen unbegründet.
III.
- 47
- Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben, soweit zum Nachteil des Beklagten erkannt ist; es ist daher insoweit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat entscheidet in der Sache selbst, weil keine weiteren Feststellungen erforderlich sind und die Sache damit zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt auf die Revision des Beklagten zur Wiederherstellung des klageabweisenden erstinstanzlichen Urteils. Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Kosziol
LG Chemnitz, Entscheidung vom 09.05.2011 - 4 O 2233/10 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 06.05.2014 - 9 U 745/11 -
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.
(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.
(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.
(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.
(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.
(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.
(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.
(1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Bei dem Verwaltungsgericht kann sie auch zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.
(2) Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vorbehaltlich des § 55a Absatz 5 Satz 3 Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Klage ist zu richten
- 1.
gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde, - 2.
sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.
(2) Wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, der erstmalig eine Beschwer enthält (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), ist Behörde im Sinne des Absatzes 1 die Widerspruchsbehörde.
(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.
(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Tatbestand:
- 1
- Der Beklagte ist ein öffentlich-rechtlicher Verband, dem die Pflicht zur öffentlichen Wasserversorgung in seinem Verbandsgebiet übertragen ist. Innerhalb dieses Gebietes besteht ein Anschluss- und Benutzungszwang, wobei die Versorgung der Anschlussnehmer auf privatrechtlicher Grundlage nach Maßgabe der AVBWasserV erfolgt. Die Klägerin ist Eigentümerin der im Verbandsgebiet gelegenen Grundstücke V. Straße , A. -Straße , A. -Straße und A. - Straße in D. . Diese sind mit Mehrfamilienhäusern bebaut und weisen insgesamt 340 Wohneinheiten mit deutlich unterschiedlichen Größen auf.
- 2
- Der Beklagte stellt der Klägerin für jedes dieser Grundstücke Trinkwasser über eine am jeweiligen Hausanschluss gelegene zentrale Entnahmestelle bereit; von dort aus wird es innerhalb der Häuser an die einzelnen Wohnungen verteilt. Mit Rechnungen vom 11. Februar 2010 berechnete der Beklagte auf Grundlage seiner allgemeinen Tarife für die Zeit vom 1. Februar 2009 bis zum 22. Januar 2010 einen verbrauchsunabhängigen jährlichen Grundpreis für die Trinkwasserversorgung in Höhe von 151,20 € netto (171,68 € brutto)je Wohnung , insgesamt 50.686,39 €. Die dem Versorgungsverhältnis zugrunde gelegten Tarife sehen für jede Wohneinheit einen einheitlichen Grundpreis vor, ohne nach der jeweiligen Größe der Wohnungen oder der Anzahl der Bewohner zu differenzieren. Mit diesem Grundpreis deckt der Beklagte im Mittel 59 % seiner bei der Trinkwasserversorgung im Verbandsgebiet anfallenden Fixkosten ab.
- 3
- Die Klägerin, die den genannten Betrag von 50.686,39 € nur unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet hat, begehrt mit ihrer Klage dessen Rückzahlung nebst Zinsen sowie zuletzt noch die Feststellung, dass der Beklagte nicht berechtigt sei, für die Bereitstellung von Trinkwasser für die vier Wohngrundstücke undifferenzierte verbrauchsunabhängige Grundgebühren zu verlangen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht den Beklagten zur Zahlung von 7.765,92 € nebst Zinsen verurteilt und dem Feststellungsantrag stattgegeben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbe- gehren hinsichtlich der restlichen Klageforderung von 42.920,47 € nebst Zinsen weiter, während der Beklagte mit seiner Revision die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils begehrt.
Entscheidungsgründe:
- 4
- Die Revision des Beklagten hat Erfolg; die Revision der Klägerin ist dagegen unbegründet.
I.
- 5
- Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
- 6
- Der Klägerin stehe gegen den Beklagten ein Anspruch in Höhe von 7.765,92 € aus § 812 Abs. 1 Satz 1, § 315 Abs. 3 BGB in Verbindung mit der Tarifsatzung des Beklagten zu. Nur eine Grundpreisdifferenzierung nach Wohnungsgröße stelle sicher, dass das Jahresentgelt für Wohnungen bis zu 50 qm im Vergleich zu größeren Wohnungen der Billigkeit entspreche. Das könne nicht ohne Auswirkungen auf den geschuldeten Wassergrundpreis bleiben. Vielmehr habe die Klägerin danach von den auf den Grundpreis erbrachten Zahlungen von insgesamt 50.686,39 € einen Betrag von 7.057,92 € nicht ge- schuldet und damit ohne Rechtsgrund entrichtet.
- 7
- Zwischen den Parteien sei ein jedenfalls konkludent geschlossener Vertrag über die Trinkwasserversorgung (§ 2 AVBWasserV) zu den Tarifen des Beklagten zustande gekommen. Auf diese Tarife seien die Regelungen der Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB anwendbar. Denn privatrechtliche Tarife für Leistungen der Daseinsvorsorge, auf deren Inanspruchnahme der andere Teil angewiesen sei, seien der Kontrolle gemäß § 315 BGB unterworfen. Die Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit der getroffenen Preisbestimmungen trage der Beklagte. Zwar müsse nach den für Bereicherungsansprüche geltenden allgemeinen Grundsätzen an sich derjenige die Rechtsgrundlosigkeit seiner Leistung nachweisen, der die Rückzahlung verlange. Das gelte jedoch nicht, wenn er - wie hier - unter Vorbehalt geleistet habe.
- 8
- Maßstab für die Billigkeitsprüfung seien in Anlehnung an das öffentliche Recht die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Äquivalenz, das Kostendeckungsprinzip sowie das Willkürverbot. Dabei stehe dem Versorgungsunternehmen hinsichtlich der preisbildenden Faktoren ein Ermessensspielraum für seine unternehmerische Entscheidung zu, der nur begrenzt der gerichtlichen Überprüfung unterliege. Insoweit dürfe es ebenso wie bei öffentlich-rechtlich geregelten Gebühren für die Leistungen den Grundpreis nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab bemessen, der sich an Art und Umfang der aus der Lieferbereitschaft folgenden abrufbaren Arbeitsleistung als Anhalt für die vorzuhaltende Höchstleistungskapazität orientiere. Dabei bleibe es dem Versorgungsunternehmen auch überlassen, welchen Wahrscheinlichkeitsmaßstab es unter verschiedenen zulässigen Maßstäben auswähle. Es sei nicht auf den zweckmäßigsten und vernünftigsten Maßstab beschränkt, sondern dürfe sich bei seiner Auswahl auch von Praktikabilitätserwägungen leiten lassen, wobei gewisse Ungenauigkeiten hinzunehmen seien.
- 9
- Gemessen hieran sei dem Beklagten die Hereinnahme von im Mittel 59 % seiner Fixkosten in den verbrauchsunabhängigen Grundpreis als sachgerecht zuzugestehen. Dies erfordere aber zwingend eine über die bloße Wohnungsanzahl hinausgehende Differenzierung innerhalb des Grundpreises nach der Wohnungsgröße, um für kleinere Wohnungen mit ihrem Zuschnitt auf eine entsprechend geringere Personenzahl unbillige Kosten durch einen verbrauchsunabhängigen Fixkostenanteil von circa 80 % am Gesamtpreis zu vermeiden. Die derzeit fehlende Differenzierung führe in einer mit einer Person belegten Wohnung zu durchschnittlichen Jahreswasserkosten je Person in ei- ner Größenordnung von etwa 200 €, bei zwei Personen von etwa 120 € und bei vier Personen von knapp 90 €. Dies widerspreche sowohl dem Gleichheits- grundsatz als auch dem Äquivalenzprinzip.
- 10
- Zwar werde die Anzahl der Wohneinheiten in der Instanzrechtsprechung (z.B. OLG Naumburg, Urteil vom 13. November 2008 - 6 U 63/08) als tauglicher und ausreichend differenzierender Maßstab für die Inanspruchnahme wegen der Vorhaltekosten angesehen. Dem sei jedoch nicht zu folgen. Insbesondere gebe es entgegen der Ansicht des Beklagten keinen Erfahrungssatz, wonach die Anzahl der Bewohner mit der Größe der Wohnung nicht steige. Selbst nach dem Vorbringen des Beklagten seien lediglich 15 % der kleinen Wohnungen mit einer Größe von bis zu 50 qm von mehr als einer Person bewohnt. Es sei daher geboten, Differenzierungen nach der Wohnungsgröße vorzunehmen, um die beträchtlichen Unterschiede in der jährlichen Belastung zu vermeiden, wobei unter Wahrung des dem Beklagten zustehenden Spielraums die Grenze zwischen Wohnungen mit einer Größe bis 50 qm und einer größeren Wohnung zu ziehen sei. Weitergehende Unterscheidungen seien nicht veranlasst.
- 11
- Ein Verstoß gegen das Kostendeckungsprinzip sei demgegenüber nicht ersichtlich. Der ins Einzelne gehende Vortrag des Beklagten zu den Jahresergebnissen sei unbestritten geblieben. Es sei vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich , dass das Gesamtaufkommen des Beklagten die Gesamtkosten der Wasserversorgung, abgesehen von dem auf einen fünfjährigen Kalkulationszeitraum geplanten Jahresergebnisgewinn von 0,44 % am Umsatzanteil, überschreite. Soweit die Klägerin darauf verweise, dass in Mittelsachsen die Bevölkerung bis zum Jahr 2025 um 16 % zurückgehen werde, folge hieraus ebenfalls kein Verstoß gegen das Kostendeckungsprinzip. Denn angesichts der Versorgungsverpflichtung des Beklagten müsse dieser auch bei leerstehenden Wohnungen von einem Versorgungserfordernis ausgehen, solange diese Wohnungen nicht endgültig zurückgebaut seien. Ebenso wenig könne ein Verstoß ge- gen das Kostendeckungsprinzip daraus abgeleitet werden, dass andernorts angeblich geringere (Grund-)Preise verlangt würden; insoweit komme es vielmehr immer auf die konkreten Gesamtkosten der Wasserversorgung im jeweiligen Gebiet an, mit dem die von der Klägerin herangezogene Stadt Leipzig schon strukturell nicht vergleichbar sei.
- 12
- Da hiernach für kleinere Wohnungen ein Ansatz der vollen Grundgebühr unbillig sei, sei diese auf zwei Drittel des Grundpreises der größeren Wohnun- gen, also auf 107,85 €, herabzusetzen. Daraus errechne sich eine gemäß § 818 Abs. 3 BGB zurückzuerstattende Überzahlung der Klägerin in Höhe von insgesamt 7.765,32 €. Ebenso sei hiernach die auch sonst zulässige Feststellungsklage im Hinblick auf die fehlenden Differenzierungen nach den Wohnungsgrößen begründet.
II.
- 13
- Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.
- 14
- Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht den Beklagten zwar für berechtigt erachtet, bei seiner Tarifgestaltung für die Lieferung von Trinkwasser neben verbrauchsabhängigen Entgelten zugleich verbrauchsunabhängige Grundpreise, und zwar auch in Fällen eines Wohnungsleerstandes, anzusetzen. Zu Unrecht hat es aber angenommen, dass der Klägerin ein Anspruch auf teilweise Rückzahlung des von ihr nur unter Vorbehalt gezahlten Wasserpreises zustehe, weil der vom Beklagten für jede Wohneinheit ohne Rücksicht auf deren Größe bemessene Grundpreis für kleine Wohnungen unbillig überhöht angesetzt und deshalb insoweit nicht geschuldet gewesen sei (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, § 315 Abs. 3 BGB). Dementsprechend kann die Klägerin auch nicht mit ihrem auf das Erfordernis einer Grundpreisdifferenzierung abzielenden Feststellungsbegehren durchdringen.
- 15
- 1. Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend und von beiden Revisionen unbeanstandet davon ausgegangen, dass die Klägerin - wie nicht zuletzt auch § 2 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 750) zeigt - Vertragspartnerin des mit dem Beklagten konkludent geschlossenen Vertrages über die Versorgung mit Trinkwasser und damit Schuldnerin des für die erbrachten Lieferungen und Leistungen angefallenen Kaufpreisanspruchs (§ 433 Abs. 2 BGB) geworden ist. Zustande gekommen ist der Vertrag dabei gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 AVBWasserV zu den für gleichartige Versorgungsverhältnisse geltenden Preisen des Beklagten, wie sie in den dafür festgesetzten Tarifen ihren Niederschlag gefunden haben, soweit der Beklagte diese Preise im Rahmen des ihm dabei zugewiesenen Leistungsbestimmungsrechts nach billigem Ermessen festgesetzt hat und diese Festsetzungen entsprechend § 315 BGB einer Billigkeitskontrolle standhalten (vgl. Senatsurteil vom 17. Oktober 2012 - VIII ZR 292/11, BGHZ 195, 144 Rn. 19, 21; ferner etwa BGH, Urteil vom 8. Oktober 2014 - XII ZR 164/12, WM 2015, 643 Rn. 19; jeweils mwN).
- 16
- 2. Entgegen der Auffassung der Revision der Klägerin ist das Berufungsgericht zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass - wie auch § 14 Abs. 1 Satz 3 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 2004 (SächsGVBl. S. 418) für die parallele Fallgestaltung einer öffentlich-rechtlichen Versorgung mit Wasser (vgl. § 35 Abs. 1 AVBWasserV) zeigt - ein Versorger bei seiner Tarifgestaltung jedenfalls grundsätzlich berechtigt ist, für das Bereitstellen und ständige Vorhalten der Trinkwasserversorgung in angemessener Höhe einen verbrauchsunabhängigen Grundpreis vorzusehen. Denn die Frage, in welcher Weise der Versorger diese verbrauchsunabhängigen Kosten in seine Kalkulation einfließen lässt und ob sie über den Arbeitspreis, über den Grundpreis oder im Wege einer Mischkalkulation erwirtschaftet werden, obliegt grundsätzlich seiner freien unternehmerischen Entscheidung, soweit er die dafür bestehenden rechtlichen Bindungen einhält (vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 1984 - KVR 13/83, WM 1985, 490 unter II 2 c cc; ferner auch BVerwG, MDR 1982, 431 f.). Dem Versorger steht deshalb auch insoweit ein einseitiges, allerdings in bestimmter Weise rechtlich gebundenes Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB zu (vgl. Senatsurteil vom 21. April 2010 - VIII ZR 97/09, NZM 2010, 558 Rn. 11, 14).
- 17
- 3. Hinsichtlich der dabei bestehenden Bindungen geht der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Tarife von Unternehmen , welche mittels eines privatrechtlich ausgestalteten Benutzungsverhältnisses Leistungen der Daseinsvorsorge anbieten, auf deren Inanspruchnahme der andere Vertragsteil im Bedarfsfalle angewiesen ist, nach billigem Ermessen festgesetzt werden müssen und entsprechend § 315 BGB einer Billigkeitskontrolle unterworfen sind. Dies ist zum Teil aus der Monopolstellung des Versorgungsunternehmens hergeleitet worden, gilt aber auch für den hier gegebenen Fall des Anschluss- und Benutzungszwangs. Denn in diesen Fällen muss der Kunde, wenn er die Leistung in Anspruch nehmen will, mit dem Unternehmer kontrahieren, auch wenn er mit dem vorgeschriebenen Preis oder Tarif nicht einverstanden ist (zum Ganzen Senatsurteil vom 17. Oktober 2012 - VIII ZR 292/11, aaO Rn. 21 mwN).
- 18
- Den sich daraus ergebenden Anforderungen, die insbesondere auch auf dem in Rede stehenden Gebiet der Wasserversorgung Geltung beanspruchen (Senatsurteil vom 13. Juli 2011 - VIII ZR 342/09, NJW 2011, 2800 Rn. 36), wird die Tarifgestaltung des Beklagten gerecht. Dies gilt - entgegen der Auffassung der Revision der Klägerin - nicht nur für die Entscheidung, ob ein Grundpreis erhoben werden soll und dieser etwaige Wohnungsleerstände zu berücksichtigen hat, sondern vielmehr - entgegen der Sichtweise des Berufungsgerichts und der insoweit noch weiter gehenden Auffassung der Revision der Klägerin - auch für die Bemessung des Grundpreises allein nach der Anzahl vorhandener Wohneinheiten.
- 19
- a) Die tatrichterlichen Ausführungen zur Anwendung von § 315 BGB im konkreten Fall können vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht den Begriff der Billigkeit verkannt, die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten, von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat oder von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgegangen ist, der ihm den Zugang zu einer fehlerfreien Ermessensentscheidung versperrt hat (st. Rspr.; Senatsurteile vom 12. Dezember 2012 - VIII ZR 341/11, RdE 2013, 123 Rn. 18; vom 21. April 2010 - VIII ZR 97/09, aaO Rn. 11; vom 8. Juli 2009 - VIII ZR 314/07, WM 2009, 1957 Rn. 18; jeweils mwN). Ein derartiger Rechtsfehler ist dem Berufungsgericht nur insoweit unterlaufen, als es für die als Verteilungsmaßstab herangezogenen Wohneinheiten eine zusätzliche Differenzierung nach ihrer Größe für geboten erachtet hat.
- 20
- b) Ob die Preisbestimmung in einem Massengeschäft wie derEnergieund Wasserversorgung der Billigkeit entspricht, ist durch eine Abwägung der typischen Interessen der Vertragspartner wie auch der übrigen Anschlussnehmer sowie eine umfassende Würdigung des Vertragszwecks zu bestimmen (BGH, Urteile vom 13. Juni 2007 - VIII ZR 36/06, BGHZ 172, 315 Rn. 17; vom 24. November 1977 - III ZR 27/76, WM 1978, 1097 unter A II 2; jeweils mwN). Geprägt wird diese Billigkeitskontrolle dabei maßgeblich durch den Umstand, dass der Kläger auch im Rahmen des privatrechtlich ausgestalteten Nutzungs- verhältnisses an die grundlegenden Prinzipien des öffentlichen Finanzgebarens gebunden ist (vgl. BGH, Urteile vom 21. September 2005 - VIII ZR 7/05, NJW-RR 2006, 133 unter II 2 a; vom 10. Oktober 1991 - III ZR 100/90, BGHZ 115, 311, 318; jeweils mwN).
- 21
- Zu diesen grundlegenden Prinzipien, denen ein beachtlicher Gerechtigkeits - und Billigkeitsgehalt innewohnt und die aus Gründen der Bindung der vollziehenden Gewalt an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) zu berücksichtigen sind, gehören insbesondere die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Äquivalenz und der Kostendeckung (BGH, Urteile vom 10. Oktober 1991 - III ZR 100/90, aaO; vom 13. März 2003 - X ZR 106/00, NVwZ 2003, 1015 unter 2 b (2)). Denn sie sind darauf angelegt zu gewährleisten, dass das Gebührenaufkommen die (Gesamt-)Kosten der jeweiligen Einrichtung der Daseinsvorsorge deckt (vgl. § 10 Abs. 1 SächsKAG), zwischen Leistung und Gegenleistung ein angemessenes Verhältnis besteht, die Gebühr insbesondere nicht in einem groben Missverhältnis zu der vom Träger öffentlicher Verwaltung erbrachten Leistung steht (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 SächsKAG), und schließlich bei gleichartig beschaffenen Leistungen die Maßstäbe der Heranziehung in den Grenzen der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit so gewählt sind, dass sie unterschiedlichen Ausmaßen in den Nutzungen Rechnung tragen , damit die verhältnismäßige Gleichheit unter den Nutzern gewahrt bleibt (BGH, Urteil vom 13. März 2003 - X ZR 106/00, aaO mwN).
- 22
- c) Hieran gemessen hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler weder die grundsätzliche Entscheidung des Beklagten für die Erhebung eines Grundpreises noch dessen Erhebung auch für leerstehende Wohneinheiten für unbillig angesehen.
- 23
- aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird als Grundgebühr im Allgemeinen eine Benutzungsgebühr bezeichnet, die für die Inanspruchnahme der Lieferungs- beziehungsweise Betriebsbereitschaft einer Einrichtung erhoben wird. Mit ihr werden - wie auch § 14 Abs. 1 Satz 3 SächsKAG zum Ausdruck bringt - die durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten der Einrichtung entstehenden verbrauchsunabhängigen Betriebskosten (sog. Fixkosten wie z.B. Abschreibungsbeträge und Zinsen, vgl. §§ 12 f. SächsKAG) ganz oder teilweise abgegolten. Sie wird deshalb nicht - verbrauchsabhängignach dem Maß der Benutzung (Inanspruchnahme), sondern - verbrauchsunabhängig - nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab bemessen, der sich an Art und Umfang der aus der Lieferbereitschaft folgenden abrufbaren Arbeitsleistung (z.B. Nenngröße des Wasserzählers, Zahl der Räume oder Zapfstellen, Brennstellen ) als Anhalt für die vorzuhaltende Höchstlastkapazität zu orientieren pflegt (BVerwG, MDR 1982, 431; NVwZ 1987, 231; NVwZ-RR 2003, 300).
- 24
- bb) Ohne Erfolg greift die Revision der Klägerin die Entscheidung des Beklagten, überhaupt Grundpreise neben verbrauchsabhängigen Entgelten zu erheben, im Rahmen des Zahlungsbegehrens als verfehlt und damit als unbillig an, weil die Grundpreise den überwiegenden oder sogar weit überwiegenden Anteil der gesamten Wasserkosten ausmachten und deshalb - dem Staatsziel des Umweltschutzes (Art. 20a GG) zuwider - einem Verbraucher jeglichen Anreiz zum Wassersparen nähmen. Zwar wäre es - wie auch § 14 Abs. 2 Satz 1 SächsKAG zeigt - dem Beklagten nicht von vornherein verwehrt gewesen, bei seiner Preisbemessung umweltschonende Lenkungsziele ermäßigend oder erhöhend zu berücksichtigen (vgl. dazu auch BVerfGE 108, 1, 18 f.). Eine in die Billigkeitsprüfung einzustellende Verpflichtung hat dazu jedoch nicht bestanden. Denn auch insoweit hat dem Beklagten ein weiter Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum nicht nur dahin zugestanden, welche Entgeltmaßstäbe und -sätze er für das Bereitstellen und Vorhalten der Trinkwasserversorgung auf- stellen wollte, sondern auch dahin, ob er mit seiner Entgeltregelung über eine Kostendeckung hinausreichende Zwecke wie etwa solche einer begrenzten Verhaltenssteuerung anstreben wollte (vgl. BVerfGE 50, 217, 226 f.). Dass dieser Spielraum aus besonderen Gründen zwingend in der von der Revision der Klägerin geforderten Richtung verengt gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Die angeführte Staatszielbestimmung musste dazu jedenfalls keine Veranlassung geben.
- 25
- cc) Gleiches gilt für die von der Revision der Klägerin geforderte Berücksichtigung von Wohnungsleerständen. Von ihrem vorstehend dargestellten Zweck ausgehend ist eine Grundgebühr als Gebühr für die Bereitstellung und das Bereithalten einer jederzeit möglichen Wasserversorgung (Vorhalteleistung) darauf angelegt, eine Leistung abzugelten, welche auch Wohneinheiten erbracht wird, die leer stehen und in denen kein Wasser verbraucht wird, so dass eine Verbrauchsgebühr nicht zur Entstehung gelangt (vgl. OVG Magdeburg, Urteil vom 14. April 2008 - 4 L 181/07, juris Rn. 24 f.; ferner OVG Münster, NVwZ-RR 2001, 122, 123 mwN). Die Eigentümer von leerstehenden Wohnungen partizipieren - was die Revision der Klägerin übersieht - nicht nur in gleichem Maße wie diejenigen bewohnter Räume an der Vorhalteleistung des Klägers. Der Leerstand hat insbesondere auf die durch den Anschluss der Wohnungen verursachten Vorhaltekosten keine Auswirkungen. Denn die aus der Lieferbereitschaft auch für diese Wohnungen folgende abrufbare Arbeitsleistung verringert sich - wie das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben hat - bei einem Leerstand jedenfalls so lange nicht, wie die Möglichkeit besteht, dass die Wohnnutzung jederzeit wieder aufgenommen wird und der Anschlussnehmer damit zugleich die sofortige Belieferung mit der benötigten Trinkwassermenge beanspruchen kann (OVG Magdeburg, Urteil vom 14. April 2008 - 4 L 181/07, aaO Rn. 25).
- 26
- (1) Ohne Erfolg beruft sich die Revision der Klägerin demgegenüber darauf , dass der Beklagte den nach den Behauptungen der Klägerin erheblichen und künftig sogar noch zunehmenden Wohnungsleerständen sowie einer sich daraus ergebenden Unwirtschaftlichkeit der Wohnraumerhaltung hätte Rechnung tragen und dementsprechend auf Leerstände in einem Teil der Wohneinheiten bei seiner Preisbemessung Rücksicht nehmen müssen. Denn solche Rücksichtnahmepflichten, die sich zwar grundsätzlich auch in Versorgungsverhältnissen aus §§ 242, 241 Abs. 2 BGB ergeben können (vgl. dazu Senatsurteil vom 21. April 2010 - VIII ZR 97/09, aaO Rn. 15), bestehen - wovon auch das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeht - jedenfalls nicht dahin, dass der Klägerin das Leerstandsrisiko abgenommen werden müsste.
- 27
- Insbesondere ergeben sich solche Rücksichtnahmepflichten nicht schon daraus, dass die Beklagte im Verhältnis zu ihren Mietern bei der Umlegung von Betriebskosten das Leerstandsrisiko zu tragen hat und bei erheblichem Wohnungsleerstand gehindert sein kann, die auf die leerstehenden Wohnungen entfallenden Fixkosten der Wasserversorgung auf ihre Mieter umzulegen (vgl. Senatsurteil vom 6. Oktober 2010 - VIII ZR 183/09, NJW 2010, 3645 Rn. 22 f.). An diesem Risiko hat der Beklagte schon deshalb nicht teil, weil er gleichwohl seine über die Grundgebühr abzugeltenden Belieferungskapazitäten jedenfalls so lange vorhalten muss, wie die leerstehenden Wohnungen nicht auf unbestimmte Zeit entwidmet werden. Erst dann hätte er Anlass gehabt, die von ihm vorzuhaltende Belieferungskapazität, die über den Grundpreis (teilweise) abgegolten wird, dem verminderten Bedarf anzupassen.
- 28
- (2) Zwar wird bisweilen erwogen, dass Leerstände, wenn sie im gesamten Versorgungsgebiet ein solches Ausmaß annehmen, dass sie zur Wahrung einer Typengerechtigkeit der Gebührentatbestände als eigenständiger Versorgungstyp schlechthin nicht mehr unberücksichtigt bleiben können, gegebenen- falls über einen eigenständigen Gebührentatbestand erfasst werden müssten (vgl. dazu OVG Magdeburg, Urteil vom 14. April 2008 - 4 L 181/07, juris Rn. 31 ff.). Ob dem zu folgen wäre, kann allerdings dahin stehen. Denn dass die Leerstände auf das gesamte Versorgungsgebiet bezogen ein derartiges Ausmaß angenommen haben, lässt sich den getroffenen Feststellungen nicht entnehmen. Übergangenen Sachvortrag zeigt die Revision insoweit nicht auf.
- 29
- Zudem wäre bei Ansatz eines Grundpreises auch zu berücksichtigen, dass § 7 Abs. 2 der Satzung des Beklagten über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und ihre Benutzung im Verbandsgebiet dem Grundstückseigentümer im Rahmen des dem Verband wirtschaftlich Zumutbaren auf Antrag die Möglichkeit einräumt, den Bezug und damit zugleich die Belieferungspflicht des Beklagten einschließlich der damit verbundenen Vorhalteleistungen etwa auf einen Teilbedarf zu beschränken.
- 30
- d) Ohne Erfolg versucht die Revision der Klägerin, eine Unbilligkeit des Grundpreises aus "krassen Unterschieden" in der Kostenstruktur verschiedener Versorgungsgebiete, insbesondere einem Vergleich mit den Preisen für die Wasserversorgung in Leipzig, herzuleiten. Dem hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler entgegengehalten, dass es nach dem insoweit maßgeblichen Kostendeckungsprinzip auf die jeweils konkreten, insbesondere die örtlichen Gegebenheiten ankomme, die etwa durch die Siedlungsdichte und die Länge der Leitungswege geprägt seien, und dass das von der Klägerin zum Vergleich herangezogene städtische Versorgungsgebiet in Leipzig keinen tauglichen Maßstab gegenüber einem Versorgungsgebiet mit - wie hier - ländlicher Siedlungsstruktur bilden könne. Das leuchtet ein. Auch die Revision der Klägerin vermag keine konkreten Angriffe gegen diese tatrichterliche Würdigung zu führen.
- 31
- e) Die von dem Beklagten allein nach der Zahl der Wohneinheiten vorgenommene Bemessung des Grundpreises für die Versorgung mit Trinkwasser kann - wie die Revision des Beklagten mit Recht rügt - entgegen der von der Revision der Klägerin geteilten Auffassung des Berufungsgerichts ebenfalls nicht als unbillig beanstandet werden. Insbesondere gebietet weder der Gleichheitssatz weitere Differenzierungen - etwa nach der Wohnungsgröße - noch verstößt der gewählte Bemessungsansatz gegen das Äquivalenzprinzip.
- 32
- (1) Der Gleichheitssatz, den das Berufungsgericht und noch weitergehend die Revision der Klägerin als verletzt sehen, verbietet es einem Satzungsgeber für die Gebührenbemessung und damit auch für die Bildung entsprechender Maßstäbe, wesentlich ungleiche Sachverhalte innerhalb einer Veranlagungskategorie gleich zu behandeln. Allerdings ist der Satzungsgeber - Entsprechendes gilt im Rahmen des § 315 BGB für die privatrechtlich ausgestalteten Tarife des Beklagten - bei der Bestimmung der Merkmale, nach denen Sachverhalte im Wesentlichen gleich anzusehen sind, innerhalb der Grenzen der Sachgerechtigkeit frei. Dabei kann der Satzungsgeber je nach den Umständen des Einzelfalls eine Auswahl unter verschiedenen Gebührenmaßstäben treffen, ohne dass sich aus dem Gleichheitssatz eine Präferenz für einen bestimmten Maßstab ergibt. Die Gestaltungsfreiheit des Satzungsgebers endet erst dort, wo ein einleuchtender Grund für die unterlassene Differenzierung nicht mehr erkennbar ist (BVerwG, NVwZ-RR 1995, 348 f.; Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 7 BN 6/07, juris Rn. 7; jeweils mwN). Ihm ist daher auch bei der Bestimmung von - hier einschlägigen - Wahrscheinlichkeitsmaßstäben ein weites Ermessen eingeräumt, so dass bei Vorliegen eines sachlich einleuchtenden Grundes für eine gewählte Typisierung oder Differenzierung aufgrund des Gleichheitssatzes keine noch darüber hinausgehende Verpflichtung besteht, für eine Grundgebühr den (vermeintlich) zweckmäßigsten, vernünftigsten , gerechtesten oder wahrscheinlichsten Maßstab anzuwenden (vgl. BVerwG, MDR 1982, 431, 432; NVwZ-RR 1995, 348 f.; ferner BVerwGE 112, 297, 299 f.).
- 33
- Vor diesem Hintergrund ist im Abgabenrecht zugleich anerkannt, dass Typisierungen und Pauschalierungen - insbesondere bei der Regelung von Massenerscheinungen - durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung und Verwaltungspraktikabilität gerechtfertigt sein können (BVerwG, NVwZ 2005, 332, 333) und der Satzungsgeber sein Entscheidungsermessen hiervon leiten lassen darf (BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 7 BN 6/07, aaO). Die Grenze des Gestaltungsermessens ist erst dann überschritten, wenn ein sachlich einleuchtender Grund für eine mit der Typisierung getroffene oder unterlassene Differenzierung auch mit Blick auf die Verwaltungsvereinfachung fehlt (vgl. BVerwG, NVwZ-RR 1995, 594, 595; Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 7 BN 6/07, aaO; jeweils mwN). Das schließt es ein, dass ein Satzungsgeber im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens nicht gehalten ist, den jeweils gewählten Maßstab derart weit auszudifferenzieren, dass möglichst jedem Einzelfall - im Sinne einer Einzelfallgerechtigkeit - entsprochen wird (BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 7 BN 6/07, aaO). Ausreichend ist vielmehr , dass die Höhe der Grundgebühr zu dem möglichen Umfang der Benutzung in eine, wenn auch nur annähernde, Beziehung gesetzt ist (BVerwG, MDR 1982, 431, 432).
- 34
- (2) Gemessen an diesen Voraussetzungen überschreitet die Erhebung des Grundpreises für jede Wohneinheit ohne weitere Differenzierung nach deren Größe die Ermessensgrenzen eines Trinkwasserversorgers wie des Beklagten grundsätzlich nicht. Der von ihm gewählte Maßstab erfasst vielmehr in sachlich einleuchtender Weise das Maß des den Anschlussnehmern gewährten Vorteils sowie der durch die Vorhalteleistung verursachten Kosten.
- 35
- (a) Anders als das Berufungsgericht meint, ist ein Versorger aus Gründen der Billigkeit nicht verpflichtet, einen Maßstab zu wählen, der zusätzlich nach der Größe der jeweiligen Wohneinheiten differenziert und diese in Größenklassen dahin unterteilt, dass jedenfalls bei kleinen Wohnungen mit einer Größe von bis zu 50 qm nur ein Bruchteil des vollen Grundpreises, hier zwei Drittel, in Ansatz gebracht werden dürfen. Denn dabei nimmt das Berufungsgericht schon im Ansatz nicht hinreichend in den Blick, dass der den Anschlussnehmern durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten einer betriebsbereiten Wasserversorgungsanlage gewährte Vorteil, jederzeit ausreichend mit Trinkwasser versorgt zu werden, für jede Wohneinheit und ihre dadurch üblicherweise erst hergestellte ausreichende Benutzbarkeit unabhängig vom jeweiligen Verbrauch und von den durch die Vorhalteleistung verursachten Kosten im Großen und Ganzen gleich zu bewerten ist. Es berücksichtigt bei seiner Würdigung auch nicht hinreichend, dass insbesondere das Maß der durch die Vorhalteleistung verursachten Kosten mangels individueller Ausscheidbarkeit einzelner Leistungsteile unter Zuordnung zu speziellen Vorteilen keine weitere Differenzierung erfordert.
- 36
- (b) Das gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sichdie für die Vorhalteleistung erhobene Grundgebühr zur sachgerechten Leistungserfassung maßgeblich an dem auf einem Grundstück in Abhängigkeit von der Anzahl der potentiellen Nutzer maximal möglichen Trinkwasserverbrauch für die vorzuhaltende (Höchstlast-)Kapazität zu orientieren hat (vgl. OVG Magdeburg, Urteil vom 8. September 2011 - 4 L 247/10, juris Rn. 35 mwN). Allerdings ist vom Berufungsgericht nicht belegt, ob und jedenfalls mit welcher Aussagekraft ein von ihm angenommener und seiner Beurteilung zu Grunde gelegter Erfahrungssatz existiert, wonach die Anzahl der Bewohner mit der Größe der Wohnung steigt. Denn allein aus der Anzahl der Personen, die dort Trinkwasser zum Verbrauch abrufen könnten, lässt sich - was das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung aus den Augen verloren hat - eine für die nötige Typisierung verlässliche Größe nicht ohne Weiteres, und zwar auch nicht über eine Differenzierung nach Wohnungsgrößen, gewinnen.
- 37
- Dass die tatsächliche Anzahl der jeweiligen Bewohner eines Grundstücks bei Massengeschäften der in Rede stehenden Art keinen tauglichen Anknüpfungspunkt für die Bemessung des Grundpreises bilden kann, liegt allein schon mit Blick auf den dafür erforderlichen Ermittlungs- und Verarbeitungsaufwand auf der Hand.
- 38
- Ebenso wenig besitzt die Größe der jeweiligen Wohneinheiten eine hinreichende Aussagekraft über die Anzahl ihrer Bewohner und einer daraus ableitbaren (Höchstlast-)Kapazität für die vorzuhaltende Trinkwassermenge. Denn es besteht kein verlässlich feststellbares Verhältnis zwischen der Größe einer Wohneinheit und der aus unterschiedlichsten Gründen variierenden Anzahl ihrer Bewohner. Insbesondere gibt es keinen belastbaren allgemeinen Erfahrungssatz , dass und in welchem Maße sich die Bewohnerzahl mit der Größe einer Wohneinheit verändert (so auch OVG Magdeburg, Urteil vom 1. April 2004 - 1 K 93/03, juris Rn. 16; OLG Naumburg, ZMR 2005, 364, 365; aA wohl OVG Lüneburg, KStZ 2004, 70, 71).
- 39
- Ob nämlich eine Wohnung von bestimmter Größe unter gewöhnlichen Umständen von einer Person, einer Familie oder einem Familienverband bewohnt wird, hängt - was das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft nicht hinreichend in Betracht gezogen hat - von den individuellen Umständen, namentlich den Einkommens- und Vermögensverhältnissen, den Wohngewohnheiten, dem Wohnumfeld und einer Vielzahl von weiteren sozialen, wirtschaftlichen und soziokulturellen Bestimmungsfaktoren ab, die zu ermitteln und zu berücksichtigen ein Versorger bereits kaum in der Lage sein dürfte, auf die er bei Ausübung seines Gebührengestaltungsermessens und einer dabei unerlässlichen Typisierung aber jedenfalls billigerweise auch keine Rücksicht nehmen muss (OVG Magdeburg, Urteil vom 1. April 2004 - 1 K 93/03, aaO). Dementsprechend hat das Berufungsgericht auch keine nachvollziehbare Erklärung dafür geben können , warum es die Grenze gerade bei einer Wohnungsgröße von 50 qm gezogen und weitere Größendifferenzierungen abgelehnt hat.
- 40
- (c) Hiervon ausgehend gibt es - wie der Senat mangels Ersichtlichkeit weiterer beurteilungsrelevanter tatsächlicher Feststellungen selbst entscheiden kann - keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte auch unter Billigkeitsgesichtspunkten gehindert gewesen wäre, bei Wohnraum den Grundpreis für die von ihm bereitgestellte Vorhalteleistung allein nach der Anzahl der Wohneinheiten zu bemessen, selbst wenn dies einen vergleichsweise groben, aber mit zumutbarem Aufwand nicht präziser zu erfassenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab darstellt. Im Gegenteil spricht für die Billigkeit des gewählten Maßstabs gerade auch seine von der Revision des Beklagten zutreffend hervorgehobene Praktikabilität , die zugleich den Interessen der Gesamtheit aller Anschlussnehmer an der Verwendung eines möglichst einfachen, leicht handhabbaren und ohne nennenswerten Aufwand verlässlich überprüfbaren Maßstabs maßgeblich entgegenkommt.
- 41
- f) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts verstößt eine Bemessung der Grundgebühr nur nach der jeweiligen Zahl der Wohneinheiten auch nicht gegen das kommunalabgabenrechtliche Äquivalenzprinzip. Das Äquivalenzprinzip besagt als Ausprägung des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgebots , dass eine Gebühr und entsprechend auch der hier in Rede stehende Grundpreis nicht in einem groben Missverhältnis zu der damit abgegoltenen Leistung stehen dürfen. Dabei besteht zwar ein weiter Entscheidungsund Gestaltungsspielraum hinsichtlich der Bemessung der Gebühr, mithin einer sachgerechten Verknüpfung zwischen dem Wert der Leistung und der Gebührenhöhe. Allerdings wird dieser Spielraum einerseits begrenzt durch das Erfordernis einer Beachtung des Kostendeckungsgrundsatzes, der eine Gebührenbemessung verbietet, die sich nicht darauf beschränkt, die Kosten der abzugeltenden Leistung ganz oder teilweise zu decken, sondern sich in ihrer Höhe völlig von diesen Kosten entfernt (BVerwG, NVwZ 2003, 1385, 1386 mwN). Andererseits erfordert das Äquivalenzprinzip bei einem - wie hier - auf Kostendeckung abzielenden Entgelt, dass auch der gewählte Verteilungsmaßstab dem Gleichheitssatz Rechnung trägt (BVerwG, NVwZ-RR 2002, 217, 218).
- 42
- Dass der Beklagte bei Kalkulation seines Grundpreises gegen das Kostendeckungsprinzip im Sinne eines Kostenüberschreitungsverbots verstoßen haben könnte, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Auch die Revision der Klägerin erinnert dagegen nichts. Ebenso wenig kollidiert - wie bereits vorstehend unter II 3 c, e ausgeführt - die hieran anknüpfende Wahl eines bei Wohngebäuden auf die bloße Zahl der Wohneinheiten ungeachtet ihrer tatsächlichen Nutzung und Größe abstellenden Verteilungsmaßstabes mit dem Gleichheitssatz und in dieser Ausprägung auch nicht mit dem Äquivalenzprinzip.
- 43
- 4. Auch hinsichtlich des Feststellungsbegehrens, das darauf abzielt, dem Beklagten die Berechtigung abzusprechen, der Klägerin bei Belieferung der in Rede stehenden Liegenschaften mit Trinkwasser einen Grundpreis in Rechnung zu stellen, der allein an das Vorhandensein von Wohneinheiten anknüpft, dringt die Revision des Beklagten mit ihrem Klageabweisungsbegehren durch.
- 44
- a) Allerdings mangelt es - anders als die Revision des Beklagten meint - dem getroffenen Feststellungsausspruch nicht bereits an der erforderlichen Bestimmtheit. Zwar müssen Klageanträge und eine ihnen gemäß § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO folgende Verurteilung nach den daran gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zu stellenden Anforderungen so bestimmt sein, dass Gegenstand und Reichweite des Urteilsausspruchs feststehen. Insbesondere muss bei einer Feststellungsklage nach § 256 ZPO das Rechtsverhältnis, dessen Bestehen oder Nichtbestehen festgestellt wird, so genau bezeichnet sein, dass über dessen Identität und damit über den Umfang der Rechtskraft der Feststellung keinerlei Ungewissheit bestehen kann (BGH, Urteil vom 26. Juni 2008 - I ZR 190/05, GRUR 2008, 917 Rn. 31 mwN). Bei Verwendung aus sich heraus noch nicht eindeutiger oder sonst auslegungsbedürftiger Begriffe und Bezeichnungen ist es aber möglich, zur Bestimmung von Gegenstand und Reichweite des Ausspruchs das zugrunde liegende Parteivorbringen beziehungsweise Tatbestand und Gründe der Entscheidung ergänzend heranzuziehen (Senatsurteil vom 4. Oktober 2000 - VIII ZR 289/99, WM 2001, 378 unter II 3 b; BAG, NJOZ 2012, 1782, 1785; jeweils mwN).
- 45
- So verhält es sich hier. Denn das Berufungsgericht hat in den Gründen seiner Entscheidung unter Bezugnahme auf seine Ausführungen zum Zahlungsbegehren klargestellt, dass es eine Grundpreisfestsetzung lediglich nach der Anzahl der Wohneinheiten für undifferenziert erachten wollte, und dass die erforderliche Differenzierung einzig und allein in einer unterschiedlichen preislichen Behandlung von Wohneinheiten bis zu 50 qm und solchen mit einem darüber liegenden Flächenmaß bestehen sollte.
- 46
- b) Der so zu verstehende Feststellungsausspruch ist jedoch aus den vorstehend unter II 3 c, d wiedergegebenen Erwägungen unbegründet.
III.
- 47
- Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben, soweit zum Nachteil des Beklagten erkannt ist; es ist daher insoweit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat entscheidet in der Sache selbst, weil keine weiteren Feststellungen erforderlich sind und die Sache damit zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt auf die Revision des Beklagten zur Wiederherstellung des klageabweisenden erstinstanzlichen Urteils. Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Kosziol
LG Chemnitz, Entscheidung vom 09.05.2011 - 4 O 2233/10 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 06.05.2014 - 9 U 745/11 -
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Wermelskirchen vom 14.06.2013 – Az.: 2 C 55/03 – wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen.
3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
4. Die Revision wird zugelassen.
G R Ü N D E :
1I.
2Die Klägerin ist Eigentümerin des Hauses P-Straße in Wermelskirchen, in dem sich ein Privathaushalt sowie zumindest ein Lager und Büro der Malerwerkstatt I GmbH befinden. Die Beklagte ist die Rechtsnachfolgerin der X GmbH, mit der die Klägerin einen Wasserbezugsvertrag geschlossen hat. Sie beliefert die Klägerin mit Wasser. Das Haus der Klägerin verfügt über nur einen Anschluss und eine Wasseruhr.
3Am 00.00.00 gab die Rechtsvorgängerin der Beklagten die Neufassung ihrer allgemeinen Tarifpreise für Wasser in der Bergischen Morgenpost bekannt (Bl. 20 d.A.). Darin heißt es auszugsweise:
4„Stadt Wermelskirchen
5Allgemeine Tarifpreise für die Versorgung mit
6Wasser
7der X GmbH
8Die X GmbH bietet Trinkwasser ab dem 01.06.2002 zu den nachstehenden Tarifen an. Die Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser“ (AVBWasserV) vom 20. Juni 1980 ist Bestandteil des Versorgungsvertrages. Der Wasserpreis setzt sich zusammen aus Grundpreis und Mengenpreis.
91 |
Grundpreis Als Teilbetrag des Jahresgrundpreises werden erhoben für |
|||
Nettopreis |
Bruttopreis |
|||
1.1 |
den Haushaltsbedarf bis zwei Haushalte jeder weitere Haushalt |
Euro/Monat Euro/Monat |
7,66 5,62 |
8,20 6,01 |
1.2 |
gewerblichen, beruflichen und sonstigen Bedarf |
Euro/Monat |
11,24 |
12,03 |
1.3 |
landwirtschaftlichen Betriebsbedarf |
Euro/Monat |
8,18 |
8,75 |
1.4 |
Bei Zählergrößen über 10 cbm Stundenleistung erhöht sich der monatliche Grundpreis um Stundenleistung |
Euro/cbm |
2,81 |
3,01 |
1.5 |
Für Standrohre berechnen wir |
Euro/Monat |
12,78 |
13,67 |
2 |
Mengenpreis Je Kubikmeter (cbm) |
Euro/cbm |
1,50 |
1,61 |
(…) |
||||
4 |
Sondervereinbarungen Zur Vermeidung von Härtefällen können auf Antrag Sondervereinbarungen getroffen werden. |
|||
(…)“ |
Mit Schreiben vom 24.09.2002 (Bl. 4 d.A.) teilte die Rechtsvorgängerin der Beklagten der Klägerin unter Bezugnahme auf diese amtliche Bekanntmachung mit, dass der Grundpreisberechnung für ihr Haus ab dem 01.06.2002 ein Haushalt und eine Gewerbeeinheit zu Grunde gelegt würden. Nach den früher geltenden Tarifen der Rechtsvorgängerin der Beklagten war lediglich ein Grundpreis pro Wasserzähler, unterschieden nach Hauswasserzähler und Großwasserzähler, sowie innerhalb dieser beiden Kategorien nach Nenngröße, zu zahlen. Für das Haus der Klägerin betrug der Grundpreis danach 5,96 EUR (= 11,66 DM) monatlich. Nunmehr wird für das Haus der Klägerin ein monatlicher Grundpreis für den Privathaushalt von 8,20 EUR und für die gewerbliche Nutzung von 12,03 EUR, insgesamt 20,23 EUR, berechnet. Der Verbrauchspreis wurde gleichzeitig von 1,73 EUR/cbm auf 1,61 EUR/cbm gesenkt.
11Die Klägerin ist der Ansicht gewesen, die Erhöhung der monatlichen Grundgebühr sei sittenwidrig, da sie fast das Vierfache des früheren Preises betrage. Ferner sei der Maler- und Lackierbetrieb in ihrem Objekt als Kleingewerbe und mithin in die Gruppe der Privathaushalte fallend einzustufen Ohnehin sei der zusätzliche Ansatz einer erhöhten Grundgebühr für Gewerbe für das Objekt der Klägerin nicht gerechtfertigt. Die Kosten und somit auch die Grundlage für die Grundgebühr seien - insbesondere bei einem identischen Hausanschluss - immer gleich hoch und unabhängig davon, ob es sich um einen Haushalt oder ein Gewerbe handele. Es sei nicht gerechtfertigt, einen Betrieb alleine aufgrund seiner höheren Wasserverbräuche zu einer höheren Grundkostenbelastung heranzuziehen.
12Mit Schriftsatz vom 01.04.2003 hat die Klägerin Klage vor dem Amtsgericht Wermelskirchen erhoben und beantragt, festzustellen, dass die seitens der Beklagten unterbreitete Berechnungsgrundlage für den Wassergrundpreis sowie der Jahresgrundpreis ab dem 01.06.2002 unwirksam sei. Mit Urteil vom 16.09.2003 (Bl. 150 ff. d.A.) hat das Amtsgericht Wermelskirchen der Klage stattgegeben. Auf die von der Beklagten eingelegte Berufung hin hat die 19. Zivilkammer des Landgerichts Köln das amtsgerichtliche Urteil mit Urteil vom 28.04.2004 (Bl. 432 ff. d.A.) aufgehoben und das Verfahren an das Amtsgericht Wermelskirchen zurückverwiesen.
13Die Klägerin hat erstinstanzlich sodann beantragt,
14festzustellen, dass zwischen den Parteien ein Wasserlieferungsvertrag zu den am 00.00.00 bekannt gegebenen Preisen nicht bestehe.
15Die Beklagte hat beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Die Beklagte ist der Ansicht gewesen, bei der Bemessung des Grundpreises sowie des Verbrauchspreises sei sowohl das Äquivalenzprinzip als auch das Prinzip der Kostendeckung gewahrt worden. Weder bestehe ein grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung noch überstiegen die Entgelte die Kosten der erbrachten Leistung. Die unterschiedliche Bemessung des Grundpreises für private Haushalte und Gewerbe sei angemessen und gerechtfertigt, weil bei einer gewerblichen Nutzung das Maß der Inanspruchnahme der Wasserversorgungsanlage steige. Insoweit sei der gebührenrechtliche Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewahrt worden.
18Die Beklagte hat ferner gemeint, dass es sich bei der im Objekt der Klägerin ansässigen Malerwerkstatt I GmbH um einen Gewerbebetrieb im Sinne ihrer Grundpreisbemessung handele. Hierzu hat sie behauptet, dass sich im Hause der Klägerin nicht nur Lagerraum und Büro, sondern auch die Betriebsräume der Malerwerkstatt befänden.
19Das Amtsgericht Wermelskirchen hat die Klage nach Einholung schriftlicher Gutachten des Sachverständigen Dipl. Kfm. C vom 05.02.2011 (Bl. 749 ff. d.A.) und 30.09.2012 (Bl. 1015 ff. d.A.) und des Sachverständigen Prof. Dr. W vom 19.01.2008 (Bl. 525 ff. d.A.) – auf die Bezug genommen wird – abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Feststellungsklage sei zwar zulässig, aber unbegründet.
20Die von der Beklagten vorgenommene Änderung und Erhöhung der Wassergebühren halte der gerichtlichen Überprüfung nach § 315 BGB stand. Die Aufspaltung der Preiskalkulation in einen Grundpreis und einen Verbrauchspreis sei zulässig. Nach erfolgter Beweisaufnahme stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass im Hinblick auf die bei der Gewährleistung der Wasserversorgung anfallenden Fixkosten die Erhebung eines Grundpreises in der festgelegten Höhe und die nicht ausschließliche Abrechnung nach dem tatsächlichen Wasserverbrauch aus betriebswirtschaftlicher Sicht notwendig seien. Eine Bemessung der Gebühr allein nach dem tatsächlichen Wasserverbrauch sei nach den Feststellungen des Sachverständigen C wirtschaftlich nicht vertretbar und besonders schwierig. Die Beklagte habe bei ihrer Preiskalkulation zudem die Grundsätze der Äquivalenz und der Kostendeckung beachtet. Sowohl für den von der Beklagten festgesetzten Grundpreis als auch für den Verbrauchspreis habe der Sachverständige C festgestellt, dass die Preise ausschließlich der Kostendeckung dienten und keine sachfremden Kosten einflössen. Der für die Benutzergruppe „gewerblicher, beruflicher und sonstiger Bedarf“ angesetzte höhere Grundpreis sei vor dem Hintergrund gerechtfertigt, dass der Wasserverbrauch von Gewerbebetrieben in Wermelskirchen mehr als dreimal so hoch sei wie der eines privaten Haushalts. Soweit der Sachverständige C festgestellt habe, dass die erhöhte Bereitstellung des Wassers für Gewerbetriebe bei einem Wasseranschluss aus betriebswirtschaftlicher Sich keine höheren Grundkosten verursache, lasse der Sachverständige außer acht, dass Gewerbebetriebe aufgrund ihres erhöhten Wasserverbrauchs deutlich stärker von den Vorhalte- und Bereitstellungskosten der Beklagten profitieren würden und die dadurch entstehenden Mehrkosten letztlich ihnen zugerechnet werden könnten.
21Soweit die Klägerin pauschal vortrage, der in ihrem Objekt befindliche Malerbetrieb sei ein Kleingewerbe und damit nicht in die Benutzergruppe „gewerblicher, beruflicher und sonstiger Bedarf“ einzustufen, sei ihr Vortrag unsubstantiiert. Die I GmbH sei nach § 13 Abs. 3 GmbHG, § 6 Abs. 1 HGB als Handelsgewerbe und damit in die Benutzergruppe für Gewerbe einzuordnen.
22Gegen dieses Urteil, das der Klägerin am 17.06.2013 zugestellt worden ist, hat diese mit einem am 08.07.2013 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem bei Gericht am 13.08.2013 eingegangenen Schriftsatz begründet.
23Unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen im Übrigen meint die Klägerin, dass das Amtsgericht die Feststellungen des Sachverständigen C verkannt bzw. nicht hinreichend berücksichtigt habe. Der Sachverständige sei in seinen Gutachten zu dem eindeutigen Ergebnis gelangt, dass für Gewerbetriebe kein höherer Wassergrundpreis gerechtfertigt sei. Dieser habe eine Aufteilung der Fixkosten und somit der Grundgebühr in Haushalt und Gewerbe bei einem von Haushalt und Gewerbe gemeinsam genutzten Leitungsnetz sogar als willkürlich, betriebswirtschaftlich nicht haltbar und damit praktisch nicht möglich bezeichnet.
24Darüber hinaus rügt die Klägerin, sie habe keineswegs nur pauschal behauptet, der in ihrem Haus ansässige Malerbetrieb sei als Kleingewerbe einzuordnen. Ohnehin habe auch der Sachverständige C den Betrieb als zur Einheit der Privathaushalte gehörend eingestuft.
25Im Übrigen liege die Anzahl der insgesamt in Wermelskirchen gemeldeten Gewerbe außerhalb der von der Beklagten vorgenommenen Grundlagen ihrer Preisstruktur.
26Die Klägerin beantragt,
27unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils festzustellen, dass zwischen den Parteien ein Wasserlieferungsvertrag zu den am 00.00.00 seitens der Beklagten bekannt gegebenen Preisen nicht bestehe.
28Die Beklagte beantragt,
29die Berufung zurückzuweisen.
30Sie verteidigt das angegriffene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Insbesondere habe das Amtsgericht einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz zu Recht verneint.
31Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das schriftsätzliche Vorbringen der Parteien und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. Im Übrigen wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.02.2014 (Bl. 364 f. d.A.) verwiesen.
32II.
331. Die Berufung ist zwar zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
34a. Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage, insbesondere gegen das Vorliegen des für den Feststellungsantrag erforderlichen Feststellungsinteresses bestehen nicht. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die Ausführungen der 19. Zivilkammer in dem in dieser Sache ergangenen ersten Berufungsurteil vom 28.04.2004 (Az. 19 S 253/03, Bl. 432 ff. d.A.) Bezug genommen.
35b. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin kann die begehrte Feststellung, dass zwischen den Parteien ein Wasserlieferungsvertrag zu den am 00.00.00 durch die Beklagte bekannt gegebenen Preisen nicht bestehe, nicht beanspruchen. Denn das geänderte Tarifsystem der Beklagten hält der gerichtlichen Überprüfung – wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat - stand und ist für das Vertragsverhältnis der Parteien verbindlich.
36aa. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass Tarife und sonstige Entgeltregelungen von Unternehmen, die mittels eines privatrechtlich ausgestalteten Benutzungsverhältnisses Leistungen der Daseinsvorsorge anbieten, auf deren Inanspruchnahme der andere Vertragsteil im Bedarfsfall angewiesen ist, nach billigem Ermessen festgesetzt werden müssen und auf ihre Billigkeit hin entsprechend § 315 Abs. 3 BGB zu überprüfen sind (vgl. schon RGZ 111, 310; BGH WM 1971, 1456; BGH WM 1987, 295; BGH NJW-RR 1990, 1204; BGH NJW-RR 1992, 183; BGHZ 115, 311).
37Die Preisbestimmung eines Versorgungsunternehmens soll regelmäßig billig i. S. d. § 315 Abs. 3 BGB sein, wenn sie die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Äquivalenz und der Kostendeckung beachtet (vgl. BayOblG, NVwZ-RR 2002, 276; KGR 2005, 213; OLG Naumburg, OLGR 2009, 362; OLG Düsseldorf, OLGR 1996, 8). Dabei verpflichtet der Grundsatz der Äquivalenz das Versorgungsunternehmen, einen Gebührenmaßstab zu finden, der ein „angemessenes Verhältnis“ zwischen Leistung und Gegenleistung herstellt. Das Kostendeckungsprinzip soll dagegen gewährleisten, dass die Entgelte die Kosten der erbrachten Leistung nicht übersteigen (vgl. § 6 Abs. 1 S. 3 KAG NRW). Der Grundsatz der Gleichbehandlung schließlich leitet sich aus Art. 3 GG ab. Bei der Festsetzung der Tarife verbleibt dem Versorger jedoch ein gewisser Spielraum, der auch im Hinblick auf die Differenzierung zwischen verschiedenen Nutzergruppen gilt (BGHZ 115, 311).
38Ferner sind nach § 24 Abs. 3 AVBWasserV Preisänderungen kostennah auszugestalten und nur von solchen Berechnungsfaktoren abhängig zu machen, die der Beschaffung und der Bereitstellung des Wassers zuzurechnen sind. Es dürfen also keine sachfremden Kosten einbezogen werden.
39Darzulegen und ggf. zu beweisen sind diejenigen tatsächlichen Umstände, welche die Billigkeit rechtfertigen sollen, durch das Versorgungsunternehmen (BGH NJW 1981, 571; BGH WM 1987, 295; BGH NJW-RR 1992, 183).
40bb. Diese Rahmenbedingungen hat das Amtsgericht zutreffend angewandt.
41(1) Nach dem Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme – an das die Kammer nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden ist, da keine konkreten Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen - bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Grundsätze der Äquivalenz oder der Kostendeckung durch das Tarifsystem der Beklagten verletzt worden wären.
42Der Sachverständige C hat nach Überprüfung der Kostenblöcke der Beklagten nach Plausibilitätsgesichtspunkten sowie nach Prüfung der Verrechnungsschlüssel ausgeführt, dass nichts dafür erkennbar sei, dass in die einzelnen Kostenpositionen (Materialeinsatz Wasser, sonstiger Materialaufwand, Personalkosten, Abschreibungen, Konzessionsabgabe, sonstige Kosten und Umlagen sowie Steuern) Kosten eingeflossen seien, die nicht der Wasserversorgung dienen (vgl. insbesondere Bl. 797 ff. d.A.).
43Ferner ist der Sachverständige nach ausführlicher Darstellung der Kostenstruktur der Beklagten (Bl. 759 ff. d.A.) zu dem Ergebnis gelangt, dass der von der Beklagten erhobene Gesamtpreis nicht einmal ausreiche, um eine volle Kostendeckung einschließlich Rücklagenbildung zu gewährleisten (Bl. 817 d.A.). Davon, dass die Entgelte die Kosten der erbrachten Leistung übersteigen würden, kann daher nicht die Rede sein.
44Hiergegen wendet sich auch die Berufung nicht.
45(2) Entgegen der Ansicht der Klägerin verstößt das Tarifsystem der Beklagten auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Ein diesbezüglicher Verstoß liegt insbesondere nicht darin, dass die Beklagte neben der Verbrauchsgebühr eine Grundgebühr erhebt, die Einheiten, die in die Gruppe des „gewerblichen, beruflichen oder sonstigen Bedarfs“ fallen, höher belastet als die Gruppe der Privathaushalte.
46a) Keinen Bedenken begegnet zunächst die Aufspaltung des Wasserpreises in Grundgebühr und Verbrauchsgebühr. Bei der Wahrnehmung von Aufgaben der Daseinsvorsorge durch Privatunternehmen sind – wie bereits die 19. Zivilkammer mit Urteil vom 28.04.2004 (Bl. 432 ff. d.A.) ausgeführt hat - diejenigen Grundsätze zu beachten, die auch bei der Ausgestaltung der Wasserlieferung in öffentlich-rechtlicher Form durch Anschluss- und Benutzungszwang zu beachten gewesen wären. Bei einer öffentlichen Regelung wären die zu erhebenden Gebühren aber nach dem KAG NRW zu bemessen gewesen, welches in § 6 Abs. 3 die Möglichkeit einer entsprechenden Gebührenteilung ausdrücklich vorsieht.
47Im Übrigen hat der Sachverständige C aber auch ausführlich und auch die Kammer überzeugend erläutert, dass die Fixkosten (v.a. Abschreibungen, Zinsen, Konzessionsabgabe sowie Teil der Personalkosten), die bei einem Wasserversorgungsbetrieb kontinuierlich, also unabhängig davon, wie viel Wasser tatsächlich entnommen werde, anfallen würden, bei ca. 72,5 % der Gesamtkosten lägen (Bl. 790 ff. d.A.). Dieser hohe Fixkostenanteil könne bei einer ausschließlich verbrauchsabhängigen Bemessung betriebswirtschaftlich nicht sinnvoll aufgefangen werden. Ein Wasserversorger müsse daher vorrangig daran interessiert sein, einen Großteil seiner Fixkosten über den Grundtarif regelmäßig und sicher gedeckt zu bekommen. Insbesondere unter dem Aspekt rückläufiger Wasserverbräuche – auf die der Sachverständige im Einzelnen näher eingeht - komme diesem Sachverhalt erhöhte Bedeutung zu.
48(b) Soweit die Klägerin meint, die unterschiedliche Bemessung der Grundgebühr für Privathaushalte einerseits und Gewerbebetriebe andererseits stelle einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz dar, trifft dies – wie bereits das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht zu.
49Nach der Rechtsprechung des BVerwG (BVerwG NVwZ 1987, 231 m.w.N.), die auf Leistungen der Daseinsvorsorge betreffende privatrechtlich ausgestalteten Benutzungsverhältnisses übertragen werden kann, wird als Grundgebühr im Allgemeinen eine Benutzungsgebühr bezeichnet, die für die Inanspruchnahme der Lieferungs- bzw. Betriebsbereitschaft einer Einrichtung erhoben wird. Mit ihr werden die durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten der Einrichtung entstehenden verbrauchsunabhängigen Betriebskosten (sog. Fixkosten wie z.B. Abschreibungsbeträge und Zinsen) ganz oder teilweise abgegolten, und sie wird deshalb nicht - verbrauchsabhängig - nach dem Maß der Benutzung (Inanspruchnahme), sondern - verbrauchsunabhängig - nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab bemessen, der sich an Art und Umfang der aus der Lieferbereitschaft folgenden abrufbaren Arbeitsleistung (z.B. Nenngröße des Wasserzählers, Zahl der Räume oder Zapfstellen, Brennstellen) als Anhalt für die vorzuhaltende Höchstlastkapazität zu orientieren pflegt. Neben dieser Grundgebühr wird nach dem Maß der jeweiligen Inanspruchnahme eine zusätzliche Verbrauchsgebühr erhoben, mit der die laufenden verbrauchsabhängigen Betriebskosten (z.B. Kosten für die Gewinnung von Wasser, Entgelte für den Bezug von Fremdwasser) und ggf. der mit der Grundgebühr nicht abgedeckte Teil der Vorhaltekosten gedeckt werden.
50Auf der Grundlage der Rechtsprechung des BVerwG (BVerwG NVwZ 1987, 231; vgl. auch BVerwG MDR 1982, 431), der sich die Kammer anschließt, ist damit gerade von der Möglichkeit einer an der typischerweise zu erwartenden Abnahmemenge orientierten unterschiedlichen Bemessung der Grundgebühr auszugehen. Denn diese soll zwar verbrauchsunabhängig, d.h. unabhängig vom konkreten Verbrauch, aber nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab – vgl. hierzu § 6 Abs. 3 KAG NW - zu bemessen sein, der sich an Art und Umfang der aus der Lieferbereitschaft folgenden abrufbaren Arbeitsleistung (z.B. Nenngröße des Wasserzählers, Zahl der Räume oder Zapfstellen, Brennstellen) als Anhalt für die vorzuhaltende Höchstlastkapazität zu orientieren pflegt.
51Hieraus folgt, dass der Ansatz unterschiedlicher Grundgebühren nicht nur zulässig, sondern sogar erforderlich ist, wenn bei der gebotenen Wahrscheinlichkeitsbetrachtung davon auszugehen ist, dass ein unterschiedlich hoher Wasserverbrauch vorliegen wird (vgl. hierzu OVG LSA, NVwZ-RR 2012, 39). Denn der Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet nicht nur die Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem, sondern auch die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem (BVerfGE 72, 141, 150; BGHZ 112, 163).
52Aus der von der Klägerin zur Begründung ihrer gegenteiligen Ansicht zitierten Entscheidung des OVG NRW (Beschluss vom 11.08.2008, Az. 9A 859/07, Bl. 972 ff. d.A.) ergibt sich nichts Gegenteiliges. Auch das OVG NRW führt aus, dass die Erhebung einer verbrauchsunabhängigen Grundgebühr, die sich nach einem an Art und Umfang der aus der Lieferbereitschaft abrufbaren Arbeitsleistung (z.B. Normgröße des Wasserzählers) orientierten Wahrscheinlichkeitsmaßstab bemisst, zulässig sei, soweit einzelne Gebührenschuldner im Verhältnis zu anderen nicht übermäßig hoch belastet würden. Dass das OVG im konkreten Fall – gleicher Grundpreis für Einfamilienhaus und 30-Parteien-Mehrfamilienhaus – einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verneint hat, beruhte allein darauf, dass die Verursachung höherer verbrauchsunabhängiger Kosten durch ein Mehrfamilienhaus im Einzelfall als nicht dargelegt angesehen wurde.
53Für den vorliegenden Fall ist demgegenüber jedoch die Wahrscheinlichkeit dafür, dass ein Gewerbebetrieb die Vorhalteleistungen der Beklagten durch einen höheren Verbrauch in größerem Maße als ein Privathaushalt nutzen wird, zu bejahen. Denn nach den auch insoweit überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen C (Bl. 813 ff., 819 d.A.) liegt der Wasserverbrauch von Gewerbebetrieben in Wermelskirchen ungefähr dreifach höher als der Wasserverbrauch von Privathaushalten.
54Richtig ist, dass – worauf sich die Berufung maßgeblich stützt - der Sachverständige C in seinem Gutachten die Frage, ob ein erhöhter Wasserverbrauch unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten einen höheren Grundpreis rechtfertige, verneint hat.
55Dieser hat in seinem Ausgangsgutachten vom 05.01.2011 ausgeführt (Bl. 819 d.A.):
56„Wie zuvor festgestellt wurde, liegt der Wasserverbrauch von Gewerbetreibenden in Wermelskirchen je Mengeneinheit ungefähr 3fach höher als der Wasserverbrauch des einzelnen Haushalts. Das kann jedoch nicht zwangsläufig zu der Schlussfolgerung führen, dass diese Betriebe einen höheren Grundpreis zahlen müssen. Denn abhängig vom Wasserverbrauch ändern sich diese Grundkosten nicht, da sie reinen Fixkostencharakter haben. Es wäre betriebswirtschaftlich nicht haltbar, einen Betrieb aufgrund seiner höheren Wasserverbräuche zu einer höheren Grundkostenbelastung heranzuziehen. Eine solche Abrechnung führte zu einer künstlichen Proportionalisierung von Fixkosten, was nicht verursachungsgerecht wäre.“
57In seinem Ergänzungsgutachten vom 30.09.2012 (Bl. 1915 ff. d.A.) hat der Sachverständige dies noch einmal bekräftigt und ausgeführt (Bl. 1022 d.A.):
58„Da das Medium Wasser (…) aus einem von Haushalt und Gewerbe gemeinsam genutzten Reservoir und Leitungsnetz gezogen wird, erscheint eine (…) Kostensplittung willkürlich, betriebswirtschaftlich nicht haltbar und damit praktisch nicht möglich.
59Diesen Ausführungen des Sachverständigen ist das Amtsgericht indes zu Recht nicht gefolgt. Denn in den gutachterlichen Ausführungen vermischen sich zwei Fragen. Die der Beklagten entstehenden Grundkosten mögen sich durch einen höheren Wasserverbrauch einzelner Nutzergruppen nicht ändern. Davon zu unterscheiden ist aber die Frage, ob Einheiten mit einem höheren Wasserbrauch durch den Ansatz einer höheren Grundgebühr mit einem höheren Anteil der der Beklagten entstehenden Grundkosten belastet werden dürfen. Hierbei handelt es sich um keine tatsächliche Frage, sondern um eine Rechtsfrage, die nicht vom Sachverständigen aus betriebswirtschaftlicher Sicht, sondern allein durch das Gericht zu beantworten ist. Insoweit gilt jedoch das oben Gesagte: Der Ansatz unterschiedlicher Grundgebühren für verschiedene Nutzergruppen ist nicht nur zulässig, sondern im Regelfall sogar erforderlich, wenn bei der gebotenen Wahrscheinlichkeitsbetrachtung davon auszugehen ist, dass ein unterschiedlich hoher Wasserverbrauch vorliegen wird. Denn die Vorhalte- und Bereitstellungskosten der Beklagten kommen Gewerbetrieben aufgrund deren typischerweise höheren Wasserverbrauchs in größerem Maße zugute.
60(c) Zuzugestehen ist der Klägerin, dass das neue Tarifsystem der Beklagten für sie nachteilig ist. Denn während nach den früher geltenden Tarifen lediglich ein Grundpreis pro Wasserzähler, unterschieden nach Hauswasserzähler und Großwasserzähler, sowie innerhalb dieser beiden Kategorien nach Nenngröße, zu zahlen war, der für das Haus der Klägerin 5,96 EUR betrug, wird nunmehr – ohne dass sich die tatsächlichen Gegebenheiten geändert hätten - ein monatlicher Grundpreis für den Privathaushalt von 8,20 EUR und für die gewerbliche Nutzung von 12,03 EUR, insgesamt also 20,23 EUR, berechnet. Dies entspricht mehr als dem dreifachen früher zu zahlenden Grundpreis.
61Unbilligkeiten im Einzelfall führen jedoch nicht ohne weiteres zur Unbilligkeit der Leistungsbestimmung insgesamt (vgl. hierzu OLG Celle NJW-RR 1993, 630). Denn im Rahmen der Massenverträge der Daseinsvorsorge muss eine einheitliche Preisgestaltung für eine Vielzahl von Abnehmern festgelegt werden, was eine gewisse Generalisierung erfordert. Ziel der Billigkeitskontrolle ist es auch nicht, für den Einzelnen von Amts wegen einen gerechten Preis zu ermitteln, sondern zu überprüfen, ob sich die einseitige Bestimmung in den Grenzen des § 315 Abs. 3 BGB hält. Ob der Versorger den zweckmäßigsten, vernünftigsten und wahrscheinlichsten Maßstab gefunden hat, ist nicht vom Gericht zu prüfen (OVG Schleswig, Urteil vom 22.09.1994, Az. 2 L 93/93, zitiert nach juris). Dies verbietet das der Beklagten zustehende Ermessen.
62cc. Mit der Berufung rügt die Klägerin ferner, der in ihrem Haus ansässige Malerbetrieb sei allenfalls ein Kleingewerbe und daher in die Gruppe der Privathaushalte einzuordnen. Dies habe sie bereits erstinstanzlich dargelegt; zu Unrecht habe das Amtsgericht ihr diesbezügliches Vorbringen als pauschal angesehen.
63Auch dies verhilft der Berufung indes nicht zum Erfolg.
64Dabei kann dahinstehen, ob der Malerbetrieb im Haus der Klägerin als Kleingewerbe einzuordnen ist und ob nicht auch Kleingewerbe – wofür viel spricht – in die Gruppe der „gewerblichen, beruflichen und sonstigen Nutzung“ einzuordnen sind.
65Denn mit der vorliegenden Klage beansprucht die Klägerin die Feststellung, dass zwischen den Parteien ein Wasserlieferungsvertrag zu den am 00.00.00 seitens der Beklagten bekannt gegebenen Preisen nicht bestehe. Zu entscheiden ist damit über die Billigkeit des Tarifgefüges insgesamt. Wie genau das Haus der Klägerin in das Tarifsystem einzugruppieren ist, ist aber nicht Frage der Billigkeit des Tarifsystems insgesamt, sondern betrifft die Frage der Richtigkeit der gegenüber der Klägerin auf der Grundlage der bekannt gegebenen Tarifpreise ergangenen Rechnungen. Diese sind hier aber nicht streitgegenständlich.
66dd. Ohne Erfolg rügt die Klägerin schließlich auch, dass „die Anzahl der insgesamt in Wermelskirchen gemeldeten Gewerbe außerhalb der von der Beklagten vorgenommenen Grundlagen ihrer Preisstruktur liege“.
67Soweit die Klägerin meint, es existiere eine Vielzahl von Kleingewerben mit einer nur im Bereich von Privathaushalten liegenden Wasserabnahme, gilt das bereits Gesagte: Ziel der Billigkeitskontrolle ist es nicht, von Amts wegen einen gerechten Preis zu ermitteln, sondern zu überprüfen, ob sich die einseitige Bestimmung in den Grenzen des § 315 Abs. 3 BGB hält. Ob der Versorger den zweckmäßigsten, vernünftigsten und wahrscheinlichsten Maßstab gefunden hat, ist nicht vom Gericht zu prüfen.
682. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 709 ZPO.
69III.
70Die Revision war zuzulassen. Der Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) hinsichtlich der Gestaltung der Gebühren für Leistungen der Daseinsvorsorge im Rahmen privatrechtlich ausgestalteter Benutzungsverhältnisse zu. Soweit ersichtlich sind Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu den hier streitentscheidenden Fragen bislang nicht ergangen.
71Streitwert: 798,00 EUR
72(228,00 EUR jährliche Mehrkosten x 3,5, § 9 ZPO)
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Gründe
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.