Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 19. März 2018 - Au 6 K 17.21

bei uns veröffentlicht am19.03.2018

Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen eine Abschlagszahlung für Abwassergebühren.

Die Beklagte betreibt eine Wasserversorgungsanlage sowie eine Entwässerungsanlage, die über Beiträge und Gebühren finanziert werden. Neben verbrauchsabhängigen Gebühren anhand des modifizierten Frischwassermaßstabs wird auch eine Grundgebühr erhoben, die sich nach der Zahl der Wohneinheiten bemisst (§§ 9, 9a Abs. 1 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde in der Fassung vom 29. Dezember 2015; im Folgenden: BGS/EWS 2015). § 9a Abs. 2 BGS/EWS 2015 definiert bei zu Wohnzwecken benutzten Grundstücken eine Wohneinheit als jede nach außen abgeschlossene Wohnung mit in der Regel zusammenliegenden Räumen, die die Führung eines selbstständigen Haushalts ermöglichen. Bei zum Zwecke der gewerblichen Beherbergung genutzten Grundstücken gelten je zehn Gästebetten als eine Wohneinheit, wobei auch die Vermietung von Ferienwohnungen als gewerbliche Beherbergung gilt. Andere gewerbliche Grundstücke oder sonstige Grundstücke gelten bei bis zu 400 m2 Nutzfläche in Gebäuden als eine Wohneinheit, bei mehr als 400 m2 bis zu 1500 m2 Nutzfläche in Gebäuden als zwei Wohneinheiten und jede weiteren angefangenen 1000 m2 Nutzfläche in Gebäuden als zusätzlich eine Wohneinheit. Nach § 9a Abs. 4 BGS/EWS 2015 beträgt die Grundgebühr je Wohneinheit 60 EUR pro Jahr. Eine gesonderte Gebühr für die von der Beklagten durchgeführte Entsorgung des Niederschlagswassers teilweise im Misch- und teilweise im Trennsystem wird nicht erhoben (vgl. § 10 Abs. 1, Abs. 2 BGS/EWS 2015). Die Beklagte ist Verbandsmitglied des Abwasserverbandes ... (...), der in der Gemeinde anfallende Abwässer über Transportkanäle in der Verbandskläranlage reinigt.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 11. Februar 2016, dem Kläger bekanntgegeben am 19. Februar 2016, setzte die Beklagte für den Abrechnungszeitraum 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015 die Wasser- und Abwassergebühren und für das Jahr 2016 neue Abschläge für Wasser, Kanal und Grundgebühr in Gesamthöhe von 396,00 EUR fest, darin enthalten ist eine jährliche Grundgebühr für die Abwasserbeseitigung von 60 EUR und eine Kanalgebühr von 204 EUR.

Gegen diese Abschläge erhob der Kläger mit Schriftsatz vom 16. März 2016, der Beklagten zugegangen am 18. März 2016, Widerspruch mit der Begründung, durch die Grundgebühr würden insbesondere Kleinstverbraucher und wassersparende Haushalte extrem benachteiligt. Zudem verstoße die Grundgebühr gegen das Verursacherprinzip, da die für Fremdwassereinleitungen Verantwortlichen nicht an den Entsorgungskosten beteiligt würden und keine gesonderte Gebühr für Niederschlagswasser erhoben werde.

Das Landratsamt ... wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 6. Dezember 2016, dem Kläger zugestellt am 8. Dezember 2016, zurück.

Rechtsgrundlage für die Grundgebühr sei Art. 8 Abs. 2 Satz 3 KAG i.V.m. §§ 9, 9a BGS-EWS 2015. Dabei sei durch die Rechtsprechung geklärt, dass Gemeinden für das Bereitstellen und ständige Vorhalten der Einrichtung verbrauchsunabhängige Betriebskosten entstünden, die durch eine Grundgebühr ganz oder teilweise abgegolten würden. Diese bemesse sich nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab, der sich an Art und Umfang der abrufbaren Leistung orientiere. Gewisse Ungenauigkeiten seien im Rahmen des Wahrscheinlichkeitsmaßstabes hinzunehmen; grundsätzlich stehe es den Gemeinden bis zu den Grenzen des Ermessens frei, welchen Wahrscheinlichkeitsmaßstab sie wählten. Auch eine Grundgebühr nach Wohneinheiten sei nach der Rechtsprechung (z.B. BGH, U.v. 20.5.2015 – VIII ZR 164/14 – juris) rechtmäßig. Die Beklagte habe sich für einen Grundgebührenmaßstab nach der Anzahl der Wohneinheiten entschieden. Dabei mache die Grundgebühr ca. 19,84% des gesamten Gebührenaufkommens aus; demgegenüber lägen die Verbrauchsgebühren bei 80,16% des Gesamtgebührenaufkommens. Folglich sei es nicht richtig, dass u.a. Kleinstverbraucher und Alleinstehende extrem benachteiligt würden. Auch habe die Beklagte nachweislich die Fremdwassereinleitung und den Trockenwetterabfluss in den vergangenen fünf Jahren um 40% bzw. 68% reduziert.

Der Kläger ließ mit Schriftsatz vom 9. Januar 2017, bei Gericht per Telefax eingegangen am selben Tag, Klage erheben und beantragte zuletzt,

Der Bescheid der Verwaltungsgemeinschaft ... für die Gemeinde ... im ... vom 11. Februar 2016 in Gestalt des Widerspruchbescheids des Landratsamts ... vom 6. Dezember 2016 wird in Bezug auf die darin festgesetzten neuen Abschläge für das Jahr 2016 in Höhe von EUR 264,00 aufgehoben.

Der Kläger trägt im Wesentlichen vor, es sei rechtswidrig, dass sich die Grundgebühr für die Abwasserentsorgung allein nach Wohneinheiten richte und nicht näher nach der Größe der Wohnung differenziere. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (z.B. BayVGH, U.v. 6.12.2001 – 23 B 01.1017, 23 B 01.1018 – juris) sei dies nur zulässig, wenn die Größe für die Vorhaltekosten ohne jede Bedeutung sei oder die Wohneinheiten des Versorgungsgebietes im Wesentlichen von gleicher Größe seien, wobei eine Vernachlässigungsgrenze in Höhe von 10% bestünde. Die Beklagte weise indes keine homogene Siedlungsstruktur auf, vielmehr wechselten sich größere Einfamilienhäuser, landwirtschaftliche Betriebe, große Hotels, Mehrfamilienhäuser und große Wohnanlagen ab. Die von der Widerspruchsbehörde zitierte Rechtsprechung verkenne, dass insbesondere in touristisch geprägten Gemeinden wie der Beklagten erworbene Wohnfläche mit möglichst vielen Bewohnern genutzt werde. Zwar gebe es in § 9a Abs. 2 Satz 2 BGS-EWS 2015 eine Sonderregelung für Hotels, gleichwohl wohnten deren Bedienstete überwiegend in Mehrfamilienhäusern und versuchten aus finanziellen Gründen, relativ große Wohnungen auch mit möglichst vielen Personen zu nutzen. Daher sei davon auszugehen, dass mit der Größe des Wohnraums auch die Anzahl der Personen und damit auch die Nutzung der Entwässerungseinrichtung zunähmen. Folglich sei (nur) eine Staffelung der Grundgebühr nach der Wohnungsgröße sachgerecht. Des Weiteren sei die von der Gemeinde angegebene Zahl der 2.300 Wohneinheiten nicht nachvollziehbar; die Gemeinde verweigere zudem die stichprobenhafte Überprüfung durch den Kläger, ob einzelne Mehrfamilienhäuser die Anzahl ihrer Wohneinheiten korrekt angeben würden. Zudem betrage der Anteil der Grundgebühr an den Gesamteinnahmen inzwischen deutlich mehr als die von der Beklagten angegebenen 19,84%.

Auch der hohe Fremdwasseranteil verursache hohe Kosten, auch wenn der Fremdwasseranteil seit dem Jahr 2016 reduziert werde. Im Jahr 2015 habe der Fremdwasseranteil der Beklagten nach Berechnungen des Klägers anhand von Informationen des AOI 10,1% betragen.

Des Weiteren sei es rechtswidrig, dass zwar die Entwässerungsanlage Schmutzwasser entsorge, für die Straßenentwässerung sorge und die Grundstücksentwässerung vornehme, aber keine gesonderte Gebühr für die Niederschlagswasserbeseitigung erhoben werde. Es sei durch die Rechtsprechung geklärt, dass für die Oberflächenentwässerung eine gesonderte Gebühr erhoben werden müsse, es sei denn, die Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung überschritten nicht 12% der gebührenfähigen Gesamtkosten (sog. Unerheblichkeitsschwelle). Aufgrund der Siedlungsstruktur der Beklagten mit größeren Hotelanlagen und Gemeindehalle im Kerngebiet lägen auch größere versiegelte Flächen vor, von denen die hohen Niederschlagsmengen des ... über die Entwässerungsanlage abgeführt würden. Eine Systemhomogenität liege daher nicht vor. Auf eine Nutzerhomogenität komme es dabei nicht an, da der Frischwasserverbrauch keinen Rückschluss auf die Größe des entwässerten Grundstücks zulasse. Die vom Beklagten vorgelegten Kalkulationen, insbesondere zum Nichterreichen der Erheblichkeitsschwelle von 12%, seien nicht nachvollziehbar oder geschönt. Die Gemeinde habe nach Berechnungen des Klägers seit 2015 weniger Abwassergebühren an den Abwasserverband ... (im Folgenden: ...) zahlen müssen. Die Kalkulation sei insoweit sowohl im Jahr 2015 als auch im Jahr 2016 widersprüchlich. So seien in der Kalkulation für 2016 Umlagen in Höhe von 275.920,00 EUR an den Abwasserverband ... aufgeführt (Bl. 136 der Gerichtsakte), während die Beklagte gleichzeitig angebe, 397.138,06 EUR im Jahr 2016 an den Abwasserverband ... gezahlt zu haben (Bl. 140 der Gerichtsakte). Ein entsprechend widersprüchliches Bild ergebe sich für das Jahr 2015. Des Weiteren müssten die Umlagen an den Abwasserverband ... mit mehr als 10% der Niederschlagswasserbeseitigung zugerechnet werden. Der Schuldendienst an den Abwasserverband ... sei bei den Kosten für die Niederschlagswasserbeseitigung zu berücksichtigen, was bislang nicht erfolgt sei. Des Weiteren gebe es im Gemeindegebiet nach dem Flächennutzungsplan 7,4% Gebäude-, Frei- und Betriebsflächen, aber nur 4,9% Verkehrsflächen, weswegen ein Verhältnis von ca. 60% zu 40% bestehe und nicht 50% zu 50%. Auch gebe es Ungereimtheiten und Möglichkeiten der „Ergebnisbeschönigung“ beim Ansatz der kalkulatorischen Zinsen. Die Kosten für die Niederschlagsentwässerung 2016 lägen damit über den von der Beklagten angegebenen 10,8%.

Es müssten auch die gesamten Kosten für die Niederschlagswasserbeseitigung (Grundstücksentwässerung und Straßenentwässerung), mithin 138.767 EUR, in das Verhältnis zu den Gesamtkosten gesetzt werden. Folglich ergebe sich ein prozentualer Anteil der Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung von 27%. Rechne man die Kosten für die Grundstücksentwässerung noch dazu, so ergebe sich sogar ein Anteil der Niederschlagswasserbeseitigung von 38%.

Weiterhin sei unverständlich, weswegen bei den Kosten Abzugsposten für Beiträge und Gebühren enthalten seien. Einnahmen dürften nicht von den Kosten abgezogen werden, um den Kostenanteil der Niederschlagswasserbeseitigung zu ermitteln. Der Kläger selbst wie auch einige andere Straßenanlieger entsorgten von ihren Grundstücken nur das Schmutzwasser über einen öffentlichen Kanal und leiteten das Niederschlagswasser direkt in einen gemeindlichen Vorfluter ein.

Darüber hinaus sei die Kalkulation der Beklagten auch deswegen fehlerhaft, weil die Beklagte deutliche höhere Erlöse als die von der Beklagten angegebenen Zahlen erzielt habe. Die Gemeinde erziele damit sogar einen finanziellen Überschuss. Für das Jahr 2015 gebe die Beklagte in ihrer Kalkulation Gesamterlöse in Höhe von 544.749 EUR; für das Jahr 2016 Erlöse von 745.066,00 EUR an (Bl. 136 der Gerichtsakte). Wenn man jedoch den von der Beklagten vorgelegten Abwasserverbrauch aller Haushalte (Bl. 108 ff. der Gerichtsakte) addiere, komme man auf einen Gesamtverbrauch von 341.238 m3. Multipliziere man diesen Verbrauch wiederum mit der Abwassergebühr von 2,48 EUR pro m3 und ziehe die Immobilien der Beklagten ab, ergebe sich ein Erlös von 823.050,00 EUR. Hinzu käme noch die Grundgebühr für 2.361 nicht der Beklagten gehörende Wohneinheiten (2361 x 60 EUR = 141.660,00 EUR), sodass die Beklagte insgesamt Erlöse in Höhe von 964.710,00 EUR im Jahr erziele, was deutlich über den von der Beklagten angegebenen Beträgen liege. Diese deutliche Überdeckung hätte die Beklagte ausgleichen müssen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Klage sei bereits unzulässig. Es bestünden Zweifel daran, dass der Kläger mit am 11. Januar 2017 bei Gericht schriftlich eingegangener Klage die Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO gewahrt habe.

Ferner sei die Klage auch unbegründet, da sie sich gegen den falschen Beklagten richte. Der Kläger habe in seinem Klageschriftsatz vom 9. Januar 2017 fälschlicherweise den Freistaat ... als Beklagten anstatt der Gemeinde genannt.

Im Übrigen sei der Bescheid auch rechtmäßig, insoweit werde auf die Begründung des Widerspruchbescheids Bezug genommen und ergänzend ausgeführt:

Eine Grundgebühr für die Abwasserentsorgung je Wohneinheit sei nicht zu beanstanden. Die Grundgebühr diene der Deckung von verbrauchsunabhängigen Vorhaltekosten und könne daher nicht am Maß der tatsächlichen Inanspruchnahme, sondern nur am Wahrscheinlichkeitsmaßstab bemessen werden. Dem Satzungsgeber sei dabei ein weites Ermessen eingeräumt, ohne dass gefordert werden könne, dass die Gemeinde den zweckmäßigsten, vernünftigsten, gerechtesten oder wahrscheinlichsten Maßstab wähle. Die vom Kläger zitierte Rechtsprechung (BayVGH, U.v. 6.12.2001 – 23 B 01.1017, 23 B 01.1018 – juris) sei durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Preisunternehmen (BGH, U.v. 20.5.2015 – VIII ZR 164/14 – juris) überholt. Eine Differenzierung nach der Wohnungsgröße sei daher nicht mehr erforderlich. Diese sei auch nicht praktikabel, da die Beklagte bei einer Differenzierung nach der Wohnungsgröße sich jede Wohneinheit vor Ort anschauen bzw. alle Bauakten prüfen müsse, was mit einem nicht zu rechtfertigenden, unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre. Des Weiteren steige die Wohnfläche pro Person bayernweit statistisch deutlich (derzeit 96,6 m2 je Wohnung und 51,3 m2 pro Kopf im Landkreis Oberallgäu). Zudem weise die Beklagte eine Siedlungsstruktur mit vielen Ferien- und Zweitwohnungen auf, so dass ein Maßstab für die Grundgebühr, der sich beispielsweise an der Durchflussmenge des Wasserzählers orientiere, den Vorhaltebedarf nicht vorteilsgerecht abbilde. Darüber hinaus habe die Gemeinde mit der Sonderregelung für gewerblich genutzte Wohneinheiten in § 9a Abs. 2 BGS/EWS 2015 der unterschiedlichen Nutzung Rechnung getragen. Der Ansatz von 2.300 Wohneinheiten bei der Kalkulation der Einnahmen durch die Grundgebühr ergebe sich aus den Zahlen des Zweckverbandes für Abfallwirtschaft, aus Zahlen des Tourismusverbands ... über die Anzahl der Gästebetten und aus der Anzahl der gemeldeten Gewerbebetriebe. Für den Fall, dass die nach den Informationen der Gemeinde gegebene Anzahl der Wohneinheiten nicht stimmen sollte, sei jedem Bescheid ein Informationsblatt mit der Aufforderung zur Nachmeldung beigefügt worden. Nach Berechnungen der Gemeinde zahlten nur 3,87% der Abnahmestellen weniger Verbrauchsgebühren als die festgesetzte Grundgebühr von 60 EUR pro Jahr. Nur bei ihnen sei die Grundgebühr höher als die Verbrauchsgebühr.

Der Anteil der über die Grundgebühr abgedeckten gebührenfähigen Kosten betrage 19,84% und sei daher ebenfalls nicht zu beanstanden.

Zur Verringerung des Fremdwasseranteils habe die Beklagte Kanalsanierungsmaßnahmen durchgeführt (Bl. 140 der Gerichtsakte). Der Fremdwasseranteil habe im Jahr 2010 noch bei 1.943,135 m3/Tag gelegen (8,98%), im Jahr 2015 bei 1.281,777 m3/Tag (6,87%) sowie im Jahr 2016 schließlich noch bei 1.078,548 m3/Tag (6,147%). Daher könne der Beklagten nicht der Vorwurf gemacht werden, dass sie in Bezug auf den Fremdwasseranteil untätig bliebe (vgl. Bl. 138 der Gerichtsakte).

Ebenso sei es unschädlich, dass die Beklagte keine gesonderten Gebühren für die Entsorgung des Niederschlagwassers erhebe. Ausweislich einer auch die Berechnungsgrundlagen erläuternden Stellungnahme des Bayerischen Kommunalen Prüfverbandes vom 21. Juli 2017 habe der Kostenanteil für die Niederschlagswasserbeseitigung im Jahr 2015 9,5% und im Jahr 2016 10,8% betragen und liege daher unter der Erheblichkeitsschwelle. Der Bayerische Kommunale Prüfverband habe auch festgestellt, dass eine Verpflichtung der Gemeinde zur Einführung einer gesplitteten Abwassergebühr deswegen nicht bestehe. Die klägerischen Ausführungen zu den von der Beklagten an den Abwasserverband ... zu zahlenden Umlagen seien nicht nachvollziehbar: Im Jahr 2015 habe die Beklagte 587.266,83 € an den ... gezahlt, im Jahr 2016 397.138,06 €. Diese Gesamtumlage gliedere sich im Jahr 2016 auf in eine Verwaltungsumlage i.H.v. 275.920,27 EUR, den Schuldendienst i.H.v. 18.800,98 EUR und eine Vermögensumlage i.H.v. 102.416,82 EUR. Für die Berechnung der Niederschlagswasserbeseitigungskosten seien nur Zahlungen des Verwaltungshaushalts relevant, so dass die Haushaltsstelle 7130 korrekt angegeben worden sei.

Der Vortrag des Klägers, dass die Beklagte mit der Grundgebühr sogar einen Überschuss erwirtschafte, sei falsch, da die Beklagte die Grundgebühreneinnahmen von den Ausgaben abziehe und nur aus den verbleibenden Ausgaben die Verbrauchsgebühr berechne. Ein Überschuss werde daher regelmäßig nicht erzielt. Wenn sich im jeweiligen Abrechnungsjahr ein Überschuss bzw. eine Unterdeckung ergebe, werde dies im nächsten vierjährigen Kalkulationszeitraum (derzeit befinde man sich im Kalkulationszeitraum 1.1.2016 bis 31.12.2019) berücksichtigt. Auch die ursprüngliche Kalkulation mit 2.300 Wohneinheiten werde im nächsten Kalkulationszeitraum aufgrund der nunmehr vorliegenden Rückmeldungsformulare der Bürger auf 2.460 Wohneinheiten erhöht. Wenn der Kläger von einem Gesamtverbrauch von 341.238 m3 ausgehe, unterlaufe ihm ein grober Rechenfehler bei der Addition des Verbrauchs der einzelnen Haushalte. Der Kläger habe fälschlicherweise die Ergebnisse aller Spalten bis auf die letzte addiert und dann mit dem Faktor zwei multipliziert (vgl. Bl. 178 der Behördenakte). Der Gesamtverbrauch der Gemeinde habe vielmehr bei 235.640 m3 im Jahr 2016 gelegen. Bei der Kalkulation sei man von 2.300 Wohneinheiten ausgegangen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten sowie die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom 11. Februar 2016 in Form des Widerspruchsbescheids vom 6. Dezember 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Über die Klage konnte ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten hierauf verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

A.

Die Klageänderung dahingehend, dass der Kläger zuletzt nur noch die Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids der Beklagten in Höhe 264,00 EUR anstatt wie ursprünglich in Höhe von 396,00 EUR begehrt, ist zulässig. Zum einen ist die Klageänderung sachdienlich i.S.d. § 91 Abs. 1 Var. 2 VwGO, da der Kläger lediglich Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Entwässerungsgebühren einschließlich der diesbezüglichen Grundgebühr geltend macht, nicht hingegen hinsichtlich der Wasserversorgungsgebühr. Zum anderen hat die Beklagte sich in einem (weiteren) Schriftsatz zur Klage eingelassen, ohne der Klageänderung zu widersprechen (§ 91 Abs. 2 VwGO).

B.

Die Klage ist zulässig, insbesondere wurde sie fristgerecht gem. § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO erhoben.

Der Widerspruchsbescheid vom 6. Dezember 2016 wurde dem Kläger am 8. Dezember 2016 zugestellt (Bl. 51 der Behördenakte). Damit begann die Klagefrist gem. § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 187 Abs. 1 BGB am 9. Dezember 2016 zu laufen. Der grundsätzliche Ablauf der Monatsfrist am 8. Januar 2017 um 24.00 Uhr gem. § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 188 Abs. 2 Var. 1 BGB verschob sich um einen Tag auf den 9. Januar 2017 um 24.00 Uhr, da der 8. Januar 2017 ein Sonntag war (§ 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 2 ZPO). Die Klageerhebung am 9. Januar 2017 erfolgte damit fristwahrend. Eine Einlegung der Klage per Telefax erfüllt nach ständiger Rechtsprechung auch das Formerfordernis gem. § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO (BVerfG, B.v. 11.2.1987 – 1 BvR 475/85 – juris Rn. 27 ff. m.w.N.; BVerwG, U.v. 13.2.1987 – 8 C 25/85 – juris Rn. 15 m.w.N.).

C.

Die Klage ist indes unbegründet, da sie zwar gegen den richtigen Beklagten gerichtet ist, jedoch der Bescheid vom 11. Februar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Dezember 2016 rechtmäßig ist und den Kläger daher nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

I. Die Klage richtet sich gegen den richtigen Beklagten.

Dieser ist gem. § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO die Gemeinde, da diese den streitgegenständlichen Bescheid durch die Verwaltungsgemeinschaft... erlassen hat. Dagegen ist ausweislich Art. 4 Abs. 2 Satz 2 Verwaltungsgemeinschaftsordnung (VGemO) nichts zu erinnern. Der Kläger hat die Gemeinde als richtige Beklagte in seinem Klageschriftsatz vom 9. Januar 2017 auch zutreffend als Beklagte angegeben.

Lediglich im Klagebegründungsschriftsatz vom 15. März 2017 und in weiteren Schriftsätzen vom 11. November 2018 und vom 5. März 2018 nennt der Kläger im Betreff den Freistaat Bayern („In Sachen [Kläger] gegen Freistaat ...“). Insoweit ist jedoch nicht von einem gewillkürten Beklagtenwechsel auszugehen, sondern lediglich von einem redaktionellen Versehen.

Dass die Gemeinde weiterhin die Beklagte sein sollte, ergibt sich schon aus den auf den Betreff folgenden Anträgen. In Nr. 1 beantragt der Kläger die Aufhebung des Bescheids der Verwaltungsgemeinschaft ... „für die Gemeinde ...“. In Nr. 2 beantragt der Kläger, dass „die Beklagte“ (und nicht „der Beklagte“) die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Im ersten Satz der auf der nächsten Seite folgenden Sachverhaltsdarstellung nennt der Kläger wiederum „die beklagte Gemeinde“.

II. Der streitgegenständliche Bescheid vom 11. Februar 2016 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 6. Dezember 2016 ist rechtmäßig.

Formelle Fehler des Bescheids in Hinblick auf Zuständigkeit, Verfahren und Form sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich (vgl. BayVGH, U.v. 16.8.2007 – 23 BV 07.761 – juris Rn. 31).

1. Die Grundgebühr in Höhe von 60 EUR ist rechtmäßig.

Nach Art. 8 Abs. 2 Satz 3 Kommunalabgabengesetz (KAG) kann die Gemeinde zur Deckung der verbrauchsunabhängigen Kosten (Vorhaltekosten) ihrer öffentlichen Einrichtung eine Grundgebühr erheben, die – unter besonderer Beachtung von Art. 8 Abs. 5 KAG – so zu bemessen ist, dass neben ihr in der Mehrzahl der Fälle noch eine angemessene Abrechnung nach der tatsächlichen Benutzung stattfindet. Die Gebührenbemessung bei der Wasser- und Abwasserbeseitigung hat dem schonenden und sparsamen Umgang mit Wasser zu dienen (Art. 8 Abs. 5 KAG). Als Grundgebühr wird im Allgemeinen eine Benutzungsgebühr bezeichnet, die für die Inanspruchnahme der Lieferungs- bzw. Betriebsbereitschaft einer Einrichtung erhoben wird. Mit ihr werden die durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten der Einrichtung entstehenden verbrauchsunabhängigen Betriebskosten (sog. Fixkosten wie z.B. Abschreibungsbeträge und Zinsen) ganz oder teilweise abgegolten und sie wird deshalb nicht – verbrauchsabhängig – nach dem Maß der Benutzung (Inanspruchnahme), sondern – verbrauchsunabhängig – nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab bemessen, der sich an Art und Umfang der aus der Lieferbereitschaft folgenden abrufbaren Arbeitsleistung (z.B. Nenngröße des Wasserzählers, Zahl der Räume oder Zapfstellen, Brennstellen) als Anhalt für die vorzuhaltende Höchstlastkapazität zu orientieren pflegt (BVerwG, U.v. 1.8.1986 – 8 C 112/84 – juris Rn. 15 m.w.N.). Dabei ist es dem Ermessen des Satzungsgebers überlassen, welchen Wahrscheinlichkeitsmaßstab er unter den zulässigen auswählt; er muss sich dabei nicht für den zweckmäßigsten, vernünftigsten, gerechtesten oder wahrscheinlichsten Maßstab entscheiden. Bei seiner Auswahl darf er sich auch von Praktikabilitätserwägungen leiten lassen, wobei gewisse Ungenauigkeiten hinzunehmen sind. Nur im Falle der Überschreitung der äußersten Grenzen dieses Ermessens, wenn für die getroffene Regelung jeder sachlich einleuchtende Grund fehlt, ist der Gleichheitssatz verletzt (BayVGH, U.v. 6.12.2001 – 23 B 01.1017, 23 B 0123 B 01.1018 – juris Rn. 21).

Das Gericht ist davon überzeugt, dass eine Grundgebühr, die pro Wohneinheit ohne Differenzierung anhand der Wohnungsgröße erhoben wird, zulässig ist.

a) Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof geht bisher grundsätzlich davon aus, dass bei einer Grundgebühr nicht gänzlich von der Berücksichtigung der unterschiedlichen Größe von Wohneinheiten abgesehen werden darf.

Etwas anderes gelte nur, wenn die jeweilige Größe für die Kapazitätsbestimmung der Entwässerungsanlage und damit für die Vorhaltekosten (Abschreibung und kalkulatorische Zinsen) ohne jede Bedeutung sei oder wenn im Entsorgungsgebiet die Wohneinheiten im Wesentlichen von gleicher Größe (Vernachlässigungsgrenze 10%) seien (BayVGH, U.v. 6.12.2001 – 23 B 01.1017, 23 B 01.1018 – Leitsätze). Die Größe der Wohneinheiten sei ein zusätzlicher Anhalt für die Zahl der Personen, die sich in diesen Räumen aufhielten bzw. wohnten und damit für die Wahrscheinlichkeit des Umfangs der Inanspruchnahme der Entwässerungseinrichtung (BayVGH, a.a.O. – juris Rn. 23 f.; ebenso VG Bayreuth, U.v. 7.8.2002 – B 4 K 01.440 – juris Rn. 18; Schieder/Happ, KAG, Stand Juni 2016, Rn. 93 zu Art. 8). Dies gelte umso mehr, wenn auch die gewerbliche, freiberufliche und dienstleisterische Nutzung auf einem Grundstück einer Wohneinheit entsprechen solle und damit jeder Wohnung und jedem Appartement gleichgesetzt würde. Auch Praktikabilitätsgründe rechtfertigten eine pauschale Gebühr pro Wohneinheit nicht. Insbesondere wenn die Gemeinde mit Fragebögen individuell die Zahl der Wohneinheiten erhebe, sei es kein zusätzlicher Aufwand, gleichzeitig deren Größe zu erfragen (BayVGH, a.a.O. – juris Rn. 25).

Die Beklagte hat nicht substantiiert dargelegt, dass die jeweilige Größe der Wohnung für die Kapazitätsbestimmung der Entwässerungsanlage und damit für die Vorhaltekosten (Abschreibung und kalkulatorische Zinsen) ohne jede Bedeutung sei oder dass im Entsorgungsgebiet die Wohneinheiten im Wesentlichen von gleicher Größe (Vernachlässigungsgrenze 10%) wären (vgl. BayVGH, U.v. 6.12.2001 – 23 B 01.1017, 23 B 01.1018 – Leitsätze). Gegen ein im Wesentlichen einheitliches Wohngebiet spricht vielmehr, dass die Beklagte eine durchmischte Siedlungsstruktur mit Hotelanlagen, sonstigen Beherbergungsbetrieben, Gewerbebetrieben sowie Ein- und Mehrfamilienhäusern aufweist. Mithin wäre nach der bisherigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nur eine Grundgebühr, die nach der Wohnungsgröße differenziert, zulässig.

b) Demgegenüber vertritt der Bundesgerichtshof in Hinblick auf einen öffentlich-rechtlichen Verband, der auf privatrechtlicher Grundlage die einem Benutzungszwang unterliegenden Anschlussnehmer mit Frischwasser versorgte, die Auffassung, dass ein Grundpreis ohne weitere Differenzierung nach der Größe der Wohneinheiten nicht unbillig i.S.v. § 315 BGB sei (BGH, U.v. 20.5.2015 – VIII ZR 164/14 – juris; ebenso OVG LSA, U.v. 1.4.2004 – 1 K 93/03 – juris Rn. 16; OLG LSA, U.v. 13.11.2008 – 6 U 63/08 – juris Rn. 18; OLG Brandenburg, U.v. 17.11.2015 – 2 U 36/14 – juris Rn. 55 m.w.N.; SächsOVG, U.v. 23.6.2016 – 5 A 243/14 – juris Rn. 41; Wuttig/Thimet, Gemeindliches Satzungsrecht und Unternehmensrecht, Stand Mai 2017, Teil IV, Frage 33, Ziff. 5.5; offen Nitsche/Baumann/Mühlfeld, Satzungen zur Abwasserbeseitigung, Stand: August 2017, Anm. 3b) zu Nr. 20.092). Dabei liege eine parallele Fallgestaltung zu einer öffentlich-rechtlichen Versorgung mit Wasser vor (BGH, a.a.O. – juris Rn. 16). Die Billigkeitskontrolle werde maßgeblich durch die Bindung insbesondere an die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Äquivalenz und der Kostendeckung geprägt (BGH, a.a.O. – juris Rn. 20 f.). Der Gleichheitssatz und das Äquivalenzprinzip geböten indes keine weitere Differenzierung des Grundpreises z.B. nach der Wohnungsgröße (BGH, a.a.O. – juris Rn. 31). Im Abgabenrecht könnten Typisierungen und Pauschalierungen durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung und der Verwaltungspraktikabilität gerechtfertigt werden; der Satzungsgeber sei im Rahmen des im zustehenden Ermessens nicht gehalten, den jeweils gewählten Maßstab derart weit auszudifferenzieren, dass möglichst jedem Einzelfall – im Sinne einer Einzelfallgerechtigkeit – entsprochen werde. Es genüge, dass die Grundgebühr zum Umfang der Benutzung in einer nur annähernden Beziehung stehe (BGH, a.a.O. – juris Rn. 33 m.w.N.). Dem werde eine Grundgebühr je Wohneinheit in sachlich einleuchtender Weise gerecht. Zum einen müsse in Ansatz gebracht werden, dass der durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten von Wasser gewährte Vorteil für jede Wohneinheit unabhängig vom jeweiligen Verbrauch im Großen und Ganzen gleich zu bewerten sei. Insbesondere erfordere auch das Maß der durch die Vorhalteleistung verursachten Kosten mangels individueller Ausscheidbarkeit einzelner Leistungsteile unter Zuordnung zu speziellen Vorteilen keine weitere Differenzierung (BGH, a.a.O., juris Rn. 35). Zum anderen existiere auch kein belegbarer Erfahrungssatz, dass die Anzahl der Bewohner und damit auch der Benutzungsgrad mit der Größe der Wohnung steige. Ob nämlich eine Wohnung von bestimmter Größe unter gewöhnlichen Umständen von einer Person, einer Familie oder einem Familienverband bewohnt werde, hänge von den individuellen Umständen, namentlich den Einkommens- und Vermögensverhältnissen, den Wohngewohnheiten, dem Wohnumfeld und einer Vielzahl von weiteren sozialen, wirtschaftlichen und soziokulturellen Bestimmungsfaktoren ab, die zu ermitteln und zu berücksichtigen ein Versorger bereits kaum in der Lage sein dürfte, auf die er bei Ausübung seines Gebührengestaltungsermessens und einer dabei unerlässlichen Typisierung aber jedenfalls billigerweise auch keine Rücksicht nehmen müsse (BGH, a.a.O., juris Rn. 36, 38 ff. m.w.N.). Für die Billigkeit des gewählten Maßstabs spreche auch die Praktikabilität, die zugleich den Interessen der Gesamtheit aller Anschlussnehmer an der Verwendung eines möglichst einfachen, leicht handhabbaren und ohne nennenswerten Aufwand verlässlich überprüfbaren Maßstabs maßgeblich entgegenkomme (BGH, a.a.O. – juris Rn. 40).

Diese Rechtsprechung ergänzte der Bundesgerichtshof dahingehend, dass auch ein Grundpreis, der pauschal zwischen den Nutzergruppen des Haushaltsbedarfs, des landwirtschaftlichen Bedarfs und des gewerblichen, beruflichen und sonstigen Bedarfs differenziert, zulässig sei und dass eine zusätzliche Differenzierung unter den gewerblichen Nutzungen, beispielsweise in Hinblick auf Kleingewerbebetreibende, nicht nötig sei (BGH, U.v. 8.7.2015 – VIII ZR 106/14 – juris Rn. 25), weil eine Abgrenzung nach der jeweiligen Tätigkeitsart sowie der individuellen Größe des Geschäftsbetriebs und der darin vorhandenen betrieblichen Einrichtungen vom Versorger im Rahmen der ihm zuzustehenden Befugnis zur Typisierung und Pauschalierung billigerweise nicht erwartet werden könne (BGH, a.a.O. – juris Rn. 36). Die Gestaltungsfreiheit des Satzungsgebers ende erst dort, wo ein einleuchtender Grund für die unterlassene Differenzierung nicht mehr erkennbar sei (BGH, a.a.O. – juris Rn. 32).

In Fortführung seiner Rechtsprechung entschied der Bundesgerichtshof des Weiteren, dass es ebenfalls zulässig sei, den Grundpreis bei einer Wohnnutzung nach Anzahl der vorhandenen Wohneinheiten zu bemessen, in Hinblick auf industriell, gewerblich oder sonstig genutzte Grundstücke hingegen auf die Größe des eingebauten Wasserzählers abzustellen (BGH, U.v. 17.5.2017 – VIII ZR 245/15 – juris Rn. 27; B.v. 22.8.2017 – VIII ZR 279/15 – juris Rn. 9). Da verschiedene Nutzergruppen die Vorhalteleistungen typischerweise in deutlich unterschiedlichem Umfang in Anspruch nähmen, bewege sich ein Trinkwasserversorger in seinem Gestaltungsspielraum, wenn er die Grundpreise nach Nutzergruppen differenziere (BGH, a.a.O. – juris Rn. 30). Eine Grundgebühr bzw. ein Grundpreis nach Wohneinheiten benachteilige ferner Mehrfamilienhäuser gegenüber Einfamilienhäusern und Gewerbebetrieben nicht unangemessen (BGH, a.a.O. – juris Rn. 22, 27, 29, 32 ff.). Vielmehr entspreche dies der sachlich einleuchtenden Grundannahme, dass bei typisierender und pauschalierender Betrachtung die potentielle Inanspruchnahme der Vorhalteleistung mit der Zahl der Wohneinheiten linear steige (BGH, a.a.O. – juris Rn. 35). Eine „Vergleichsrechnung“ zwischen der Zahl der Wohneinheiten bei Wohnnutzungen und der gröberen Staffelung nach Nenngröße des Wasserzählers bei sonstigen Nutzungen verkenne, dass das Wasserversorgungsunternehmen für die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Vorhalteleistung zulässigerweise verschiedene Maßstäbe anwende (BGH, a.a.O. – juris Rn. 38).

c) Das Gericht ist der Überzeugung, dass eine Differenzierung nach der Wohnungsgröße bei einer Grundgebühr für die Entwässerung in Hinblick auf den Äquivalenzgrundsatz und das Verhältnismäßigkeitsprinzip zwar zulässig, aber nicht zwingend rechtlich geboten ist und schließt sich insoweit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der diesem folgenden Oberverwaltungs- und Oberlandesgerichte an.

Das Abgabenrecht ist von einem weiten Ermessensspielraum des Satzungsgebers geprägt. Die Gemeinde muss sich nicht für den zweckmäßigsten, vernünftigsten, wahrscheinlichsten oder gerechtesten Maßstab entscheiden (vgl. zum Ganzen BayVGH, U.v. 31.3.2003 – 23 B 02.1936 – juris Rn. 31 f. m.w.N.). Eine Grenze ist nur dann erreicht, wenn die Gemeinde einen völlig ungeeigneten Maßstab wählt. Der Maßstab einer Grundgebühr je Wohneinheit ist indes nicht völlig ungeeignet, so dass die Beklagte die Grenzen ihres Ermessensspielraums nicht überschritten hat. Eine immer weitere Ausdifferenzierung der Gebührenmaßstäbe zur Sicherstellung einer – vermeintlichen – Einzelfallgerechtigkeit ist im Übrigen nicht möglich und von den Gemeinden deshalb auch nicht zu fordern, so dass auch ein pauschalierender Ansatz wie der von der Beklagten gewählte möglich ist.

Des Weiteren dient die Grundgebühr nach Art. 8 Abs. 2 Satz 3 KAG der Deckung verbrauchsunabhängiger Kosten. Die Vorhaltekosten pro Hausanschluss sind jedoch im Wesentlichen gleich und regelmäßig unabhängig von der konkreten Größe des Wohnraums, so dass es nicht ermessensfehlerhaft ist, wenn die Vorhaltekosten alle Wohnungsinhaber gleich treffen.

Entscheidend kommt hinzu, dass die Größe der Wohnung in keiner unmittelbaren Beziehung zur Anzahl der darin wohnenden Personen steht. Zwar kann weiterhin davon ausgegangen werden, dass mit der Größe der Wohnung auch die Wahrscheinlichkeit steigt, dass in der Wohnung mehrere Personen leben, weshalb eine Differenzierung nach der Wohnungsgröße im Rahmen des weiten Ermessensspielraums der Gemeinden (weiterhin) zulässig ist. Indes ist dieser Schluss nicht zwingend und trifft in vielen Fällen auch nicht zu, so dass eine Differenzierung nach der Wohnungsgröße jedenfalls nicht zwingend erforderlich ist. Wie viele Personen in einem Haushalt leben, hängt – wie der Bundesgerichtshof zutreffend ausführt – von vielfältigen Faktoren ab. Gerade in touristisch geprägten Gemeinden wie der Beklagten werden viele Wohnungen lediglich als Zweitwohnung genutzt, so dass diese Wohnungen im Jahresmittel durchschnittlich von weniger Personen genutzt werden als diejenigen Wohnungen, die als Hauptwohnsitz einer Person genutzt werden. Wie viele Personen auf einer bestimmten Fläche wohnen, ist zudem maßgeblich vom Einkommen und Vermögen der Personen abhängig. So werden Personenkreise mit vergleichsweise geringen Einkommen wie beispielsweise Bezieher von Leistungen nach dem SGB XII, Studenten, Alleinerziehende und im Niedriglohnsektor tätige Personen aus Kostengründen versuchen, in möglichst kleinen Wohnungen zu leben oder sich in größeren Wohnungen in Wohngemeinschaften zusammenzuschließen. Demgegenüber bewohnen einkommens- und vermögensstarke Personen auch allein oder zu zweit große Häuser oder sogar Villen. Insbesondere bleiben Ehepaare nach dem Auszug der erwachsenen Kinder oft im ehemaligen Familienheim wohnen, dies teilweise auch noch nach Versterben des ersten Ehegatten, so dass eine einzige Person – oft schon im Rentenalter – in einem Wohnraum wohnt, der Platz für eine gesamte Familie böte. Wie Daten des Bundesinstituts für Bevölkerungsforschung zeigen (vgl. Bl. 81 ff. der Behördenakte), hängt die Wohnfläche pro Person auch noch von weiteren Faktoren wie beispielsweise dem Geschlecht, dem Alter, der Staatsangehörigkeit und dem Beruf ab. Eine Differenzierung nach der Wohnfläche ist daher zur Vorteilsabgeltung nicht zwingend geboten.

Darüber hinaus erfordern auch Praktikabilitätserwägungen, dass die Gemeinden auch einen Maßstab unabhängig von der Wohnungsgröße wählen dürfen. Zwar können die Gemeinden neben der Anzahl der Wohneinheiten auf Fragebögen auch deren Größe abfragen. Jedoch ist die genaue Größe der jeweiligen Wohneinheit deutlich schwieriger zu überprüfen als die Frage, ob überhaupt eine Wohneinheit vorliegt. Die Zahl der Wohneinheiten kann beispielsweise anhand von Bauakten, Grundbuchauszügen, Grundrissen und der Zahl der Klingelschilder und Briefkästen mit nur geringem Aufwand überprüft werden. Demgegenüber ist die Bestimmung der exakten Größe der Wohnung insbesondere in den Grenzbereichen der Gebührensprünge (regelmäßig z.B. von 50 m2 auf 51 m2) deutlich aufwändiger. Allein sich auf die Angaben der Bürger bei der Erfassung der Fragebögen zu verlassen, ist wenig sachgerecht, da ein Anreiz zu Falschangaben zur Verringerung der Gebührenhöhe besteht. Die auch nur stichprobenhafte Überprüfung hingegen erfordert einen hohen Aufwand, insbesondere bei Streitfragen um die konkrete Art der Bemessung (beispielsweise in Hinblick auf Dachneigung, Giebel, Balkone etc.), der in Hinblick auf die nur geringe Höhe der Grundgebühren anders als bei den finanziell bedeutsamen Herstellungsbeiträgen nicht gerechtfertigt ist. Im Übrigen ist die kreisangehörige Beklagte auch nicht Bauaufsichtsbehörde, so dass sie die erforderlichen ergänzenden Informationen zur Gegenprüfung nur über das zuständige Landratsamt einholen könnte.

Im Übrigen liegt es auch im Sinne der Einheit der Rechtsprechung, wenn auch den Gemeinden, die ihre Wasserversorgung öffentlich-rechtlich organisieren, eine Grundgebühr ohne Differenzierung nach der Wohnungsgröße möglich ist. Dass die Gemeinde allein durch Wechsel ihrer Organisationsform zumindest im Bereich der Wasserversorgung bei ansonsten gleichbleibendem Lebenssachverhalt – insbesondere bei Beibehaltung des Anschluss- und Benutzungszwangs – eine pauschalierende Grundgebühr einführen kann oder abschaffen muss, wird durch eine insoweit einheitliche Rechtsprechung vermieden.

d) Die diesbezüglichen Regelungen zum Grundgebührenmaßstab bei Gewerbetreibenden sind rechtmäßig.

Auch insoweit gilt, dass der Gemeinde ein weiter Ermessensspielraum zukommt und sie sich nicht für den zweckmäßigsten, vernünftigsten, wahrscheinlichsten oder gerechtesten Maßstab entscheiden muss (vgl. oben). Insbesondere ist das Gericht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs überzeugt, dass auch in Bezug auf Gewerbetreibende weitgehende Pauschalierungen zulässig sind und insbesondere Sonderregelungen für Kleingewerbetreibende zwar möglich, aber nicht rechtlich geboten sind.

Es begegnet in Hinblick auf den weiten Ermessensspielraum der Satzungsgeber keinen rechtlichen Bedenken, dass die Beklagte zehn Gästebetten einer Wohneinheit zuordnet. Zwar werden regelmäßig Wohnungen, die als Hauptwohnsitz dienen, von weniger als zehn Personen genutzt. Indes ist entscheidend, dass Gästebetten regelmäßig nicht ganzjährig belegt sind und anders als Hauptwohnungen regelmäßig auch nicht die Führung eines eigenständigen Haushalts ermöglichen. Insbesondere in Hotels bestehen oft keine Koch- und Waschgelegenheiten, so dass der Vorteil eines Gästebettes nicht dem Vorteil eines Privatwohnhauses entspricht.

Ebenso ist es im Rahmen des weiten Ermessensspielraums zulässig, dass die Beklagte für andere gewerbliche Grundstücke und sonstige Grundstücke nach deren Größe (400 m2, 1500 m2 und weitere angefangene 1000 m2 als Schwellenwerte) grob differenziert. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, U.v. 8.7.2015 – VIII ZR 106/14 – juris Rn. 25) ist selbst ein Grundpreis zulässig, der für jeden gewerblichen, beruflichen und sonstigen Bedarf gleich hoch ist und insbesondere ohne Differenzierungen für Kleingewerbetreibende oder nach der Nutzungsintensität des Gewerbebetriebs auskommt (vgl. zur diesbezüglichen Preisgestaltung LG Köln, U.v. 5.3.2014 – 9 S 169/13 – juris Rn. 8). Demgegenüber ist es auch zulässig, völlig verschiedene Maßstäbe – beispielsweise nach Wohneinheiten für Privathaushalte und nach der Größe des eingebauten Wasserzählers für Gewerbetreibende – zu wählen (BGH, U.v. 17.5.2017 – VIII ZR 245/15 – juris Rn. 27; B.v. 22.8.2017 – VIII ZR 279/15 – Rn. 9). Dementsprechend ist auch eine Differenzierung nach der Nutzfläche sachlich gerechtfertigt. Zwar werden die wenigsten privaten Wohneinheiten eine Fläche von 400 m2 aufweisen, indes ist eine gewerbliche Nutzung nicht stets intensiver in Hinblick auf den Abwasseranfall als eine private Nutzung, sondern kann sogar geringer ausfallen, beispielsweise bei einer reinen Büronutzung. Daher ist der von der Beklagten gewählte Maßstab innerhalb ihres weiten Ermessensspielraums zulässig. Im Übrigen wird der Erhalt des Äquivalenzprinzips und des Gleichheitsgrundsatzes über die Erhebung der Verbrauchsgebühr sichergestellt.

e) Auch die absolute Höhe der Grundgebühr von 60 EUR je Wohneinheit ist angemessen.

Nach Art. 8 Abs. 2 Satz 2 KAG muss neben der Grundgebühr in der Mehrzahl der Fälle noch eine angemessene Abrechnung nach der tatsächlichen Benutzung stattfinden. Diese Voraussetzung ist vorliegend gegeben.

Dabei ist nicht auf den einzelnen Nutzer, sondern auf das Verhältnis der Grundgebühr zu den insgesamt umlagefähigen Kosten abzustellen, wobei ein Anteil von 40% bis 60% der Grundgebühren noch als zulässig erachtet wird (BayVGH, U.v. 11.4.1988 – 23 B 86.00886 – GK 1989 Rn. 192; U.v. 11.4.1998 – 23 B 95.4088 – juris Rn. 52; B.v. 11.4.2000 – 4 B 96.3647 – juris Rn. 34). Die Beklagte hat insoweit vorgetragen, dass (lediglich) 19,84% des Gebührenaufkommens durch die Grundgebühr finanziert werden, 80,16% hingegen durch die Verbrauchsgebühr. Diese Angaben hat der Kläger nicht substantiiert in Frage gestellt.

Auch die teilweise in der Literatur vertretene Auffassung, dass es nach dem Wortlaut des Art. 8 Abs. 2 Satz 2 KAG nicht auf die prozentuale Kostenverteilung ankommt, sondern darauf, ob mehr als die Hälfte der Gebührenschuldner eine höhere Verbrauchs- als Grundgebühr zahlen (Thimet in Wuttig/Thimet, Gemeindliches Satzungsrecht und Unternehmensrecht, Stand September 2017, Teil IV, Frage 33 Nr. 2.3) kommt hier zu keinem anderen Ergebnis. Nach den Angaben der Beklagten, die diese durch die Vorlage sämtlicher Gebühreneinnahmen je Haushalt belegt hat und die auch vom Kläger nicht substantiiert bestritten werden, zahlen nur 3,87% der Abnahmestellen weniger Verbrauchsgebühren als die festgesetzte Grundgebühr von 60 EUR pro Jahr. Damit zahlt die Mehrheit der Gebührenschuldner eine höhere Verbrauchs- als Grundgebühr.

Die von der Beklagten festgesetzten Satzungsregelungen zur Grundgebühr sind mithin rechtmäßig.

2. Der vom Kläger erhobene Einwand, die geltend gemachten Gebühren verstießen deswegen gegen das Verursacherprinzip, weil sich Fremdwassereinleiter nicht an den Kosten der Entsorgung beteiligten, greift ebenfalls nicht durch.

Grundsätzlich können Kosten für Fremdwasser als allgemeine Betriebskosten in die Gebührenkalkulation eingestellt werden. Die Entscheidung, ob und gegebenenfalls welche Maßnahmen ein Einrichtungsträger im Hinblick auf seine Entwässerungsanlage ergreift, hier insbesondere zur Reduzierung des Fremdwasserzuflusses, liegt in der Regel in seinem weiten Planungs- und Ermessensspielraum. In diesem Gestaltungsrahmen wird der Verfassungsrang besitzende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit durch eine höhere Gebührenbelastung dann nicht verletzt, wenn die Gemeinde bestrebt ist, einen überproportional hohen Fremdwassereintrag zu vermindern (BayVGH, U.v. 6.7.2010 – 20 B 10.121 – juris Rn. 32 m.w.N.; Schieder/Happ, KAG, Stand Juni 2016, Rn. 69a zu Art. 8; Nitsche/Baumann/Mühlfeld, Satzungen zur Abwasserbeseitigung, Stand: August 2017, Anm. 3.6.3 zu Nr. 60.10). Etwas anderes kann sich allenfalls durch der Beklagten bekannte und dem Grundstückseigentümer bewusste Fehlanschlüsse ergeben (Wuttig/Thimet, Gemeindliches Satzungsrecht und Unternehmensrecht, Stand Mai 2017, Teil VI, Frage 3, Ziff. 6.2.2).

Dies ist hier nicht der Fall: Zum einen ist ein Fremdwasseranteil seit dem Jahr 2015 von nur noch 6,87% nicht überproportional hoch. Zum anderen hat der Kläger lediglich pauschal vorgetragen, dass die Beklagte Fehleinleitungen durch Dritte dulden würde. Diesbezügliche Konkretisierungen fehlen völlig, so dass diesem pauschalen, unsubstantiierten Vorwurf nicht weiter nachgegangen werden musste. Hinzu kommt, dass die Beklagte die Fremdwassereinleitungen seit 2010 kontinuierlich verringert: Bis zum Jahr 2015 ist ihr bereits im Vergleich zu 2010 ein Rückgang um über 660 m3/Tag gelungen und damit eine Reduktion um über 33%; im Jahr 2016 sank der Anteil an Fremdwassern auf 6,15% (1.078,538 m3), was einem Rückgang des Fremdwasseranteils von über 45% im Vergleich zum Jahr 2010 entspricht. Die Beklagte ergreift mit den von ihr dargelegten Maßnahmen zur Kanalsanierung konkrete Maßnahmen zur Verringerung der Fremdwassereinleitungen und hat zudem substantiiert dargelegt, dass sich der Trockenwetterabfluss im Trend auch insgesamt verringert (vgl. Bl. 15 der Behördenakte). Die Beklagte hat folglich ihren weiten Planungs- und Ermessensspielraum nicht dadurch überschritten, dass sie einen überproportional hohen Fremdwasserzufluss zu Lasten der Gebührenschuldner duldet. Im Gegenteil wiesen die erzielten Verbesserungen durch Kanalsanierungen sogar darauf hin, dass der Fremdwasseranteil nicht maßgeblich auf bewusste Fehleinleitungen Dritter, sondern auf eindringendes Grundwasser zurückzuführen ist.

3. Rechtmäßig ist des Weiteren, dass die Satzung der Beklagten keine gesplittete Abwassergebühr enthält und nicht nach den Schmutz- und Niederschlagswasserkosten differenziert. Die Erhebung sowohl einer Schmutzwassergebühr als auch einer Niederschlagswassergebühr ist im vorliegenden Fall rechtlich nicht geboten.

Nach Art. 8 Abs. 4 KAG sind die Gebühren nach dem Ausmaß zu bemessen, in dem die Gebührenschuldner die öffentliche Einrichtung benutzen; sonstige Merkmale können zusätzlich berücksichtigt werden, wenn öffentliche Belange das rechtfertigen. Um dem in Art. 8 Abs. 4 KAG verankerten Äquivalenzprinzip Rechnung zu tragen, hat die Beklagte in § 10 Abs. 1 BGS/EWS 2015 bestimmt, dass sich die Einleitungsgebühr nach der Menge der Abwässer berechnet, die der Entwässerungseinrichtung von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt werden. Als Abwassermenge gelten die dem Grundstück aus der Wasserversorgungsanlage zugeführten Frischwassermengen, abzüglich der nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen, soweit der Abzug nicht ausgeschlossen ist (§ 10 Abs. 2 und 3 BGS/EWS 2015).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs eignet sich dieser Frischwassermaßstab grundsätzlich uneingeschränkt für die Gebührenbemessung des Abwassers. Solange keine genaue oder annähernd genaue Erfassung der von den angeschlossenen Grundstücken abfließenden Abwassermenge möglich oder zumutbar ist, stellt der modifizierte Frischwassermaßstab für die Berechnung der Einleitungsgebühr im Mischsystem einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab dar, der heute nicht zuletzt aus Gründen der Praktikabilität bei den meisten bayerischen Gemeinden üblich ist und als geeignet anerkannt wird. Hierbei steht die Überlegung im Vordergrund, dass, wer eine bestimmte Menge Frischwasser bezieht, auch einen bestimmten Anteil davon der Entwässerungseinrichtung wieder zuführen wird, wobei unter Zugrundelegung vergleichbarer Verhältnisse die endgültig auf dem Grundstück verbrauchten Wassermengen nicht in nennenswertem Maße voneinander abweichen, dass also umso mehr Schmutzwasser der Entwässerungseinrichtung zugeführt wird, je mehr Frischwasser bezogen wird. Dabei ist die bezogene Frischwassermenge auch bei zusätzlicher Einleitung von Niederschlagswasser ein grundsätzlich geeigneter Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Die Beklagte hat bei der Wahl des Gebührenmaßstabs unter Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes, des Äquivalenzprinzips und des Grundsatzes des sachgerechten Vorteilsausgleichs (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 BV) einen weiten Ermessensspielraum und muss sich nicht für den zweckmäßigsten, vernünftigsten, wahrscheinlichsten oder gerechtesten Maßstab entscheiden (vgl. zum Ganzen BayVGH, U.v. 31.3.2003 – 23 B 02.1936 – juris Rn. 31 f. m.w.N.).

Eine gesplittete Niederschlagswassergebühr ist hingegen dann erforderlich, wenn die Kosten für die Niederschlagswasserbeseitigung nicht geringfügig sind, d.h. wenn sie 12% der nach Abzug der Straßenentwässerungskosten verbleibenden gebührenfähigen Gesamtkosten der Entwässerungseinrichtung übersteigen (sog. Erheblichkeitsschwelle, siehe BayVGH, U.v. 16.12.1998 – 23 N 94.3201, 23 N 9423 N 94.20002 – juris Rn. 20 m.w.N.; BayVGH, U.v. 17.2.2005 – 23 BV 04.1732 – juris Rn. 18 f. m.w.N.) und deswegen die intensivere Nutzung der Entwässerungsanlage durch Niederschlagswassereinleitungen ausgeglichen werden müsste. Dies gilt nur dann nicht, wenn im Gemeindegebiet eine homogene Siedlungsstruktur vorliegt und bereits deshalb die Erhebung einer Niederschlagswassergebühr unterbleiben kann (BayVGH, U.v. 17.2.2005 – 23 BV 04.1732 – juris Rn. 20 ff.).

Zwar hat die Beklagte nicht substantiiert dargelegt, dass sie eine homogene Siedlungsstruktur aufweist und deshalb die Erhebung einer Niederschlagswassergebühr unterbleiben könne (vgl. oben). Indes ist vorliegend die Erheblichkeitsschwelle von 12% nicht überschritten, so dass aus diesem Grund keine Pflicht zur Einführung einer gesplitteten Niederschlagswassergebühr besteht.

a) Nach der Beweislastverteilung muss die Beklagte, wenn der Kläger die Geringfügigkeit substantiiert in Frage gestellt hat, die Unterschreitung der Erheblichkeitsschwelle nachvollziehbar und substantiiert darstellen (BayVGH, U.v. 16.12.1998 – 23 N 94.3201, 23 N 9423 N 94.20002 – juris Rn. 22; BayVGH, U.v. 17.2.2005 – 23 BV 04.1732 – juris Rn. 26; Wuttig/Thimet, Gemeindliches Satzungsrecht und Unternehmensrecht, Stand Mai 2017, Teil IV, Frage 36, Ziff. 3.1). Die Beklagte hat das Schreiben des Bayerischen Kommunalen Prüfverbands vom 21. Juli 2017, aus dem sich die angesetzten Prozentsätze ergeben, nebst dessen mehrseitigen Berechnungen der kalkulatorischen Kosten, aus denen sich ein Anteil der Kosten für die Niederschlagswasserbeseitigung von 9,5% an den Gesamtkosten im Jahr 2015 und von 10,80% im Jahr 2016 ergibt, vorgelegt. Diese fachliche Kalkulation hat der Kläger seinerseits nicht substantiiert in Frage gestellt:

b) Maßgeblich für die Festsetzung der Vorauszahlung für das Jahr 2016 ist die Kalkulation aus dem Jahr 2015, denn eine Berechnung für das Jahr 2016 konnte weder zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses (hier: 11. Februar 2016) noch zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (hier: Widerspruchsbescheid vom 6. Dezember 2016) mangels Ablauf des Jahres 2016 vorliegen. Doch selbst nach der Kalkulation für das Jahr 2016 liegen die prozentualen Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung unter 12%, so dass die Vorauszahlungen für das Jahr 2016 auch insoweit rechtmäßig sind.

c) Der Einwand des Klägers, die von der Beklagten vorgelegte Kalkulation sei nicht nachvollziehbar, greift nicht durch. Die Beklagte hat umfangreiche Kalkulationen zu den Kosten der Entwässerungseinrichtung vorgelegt. Dies gilt erst recht, wenn die Kalkulation nicht durch die Beklagte selbst, sondern durch einen sachkundigen Dritten (hier: Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband) überprüft wurde. Der Bayerische Kommunale Prüfungsverband verfügt im Hinblick auf kommunale Gebührenkalkulationen über eine besondere Sachkunde und prüft unabhängig von der Beklagten, so dass grundsätzlich ohne substantiiertem Gegenbeweis von der Richtigkeit seiner Berechnungen auszugehen ist.

d) Die Beklagte hat insbesondere auch nicht die Pflicht oder die Befugnis, dem Kläger zur Überprüfung ihrer Kalkulation die stichprobenartige Überprüfung einzelner Mehrfamilienhäuser zu gestatten, wie er verlangt.

Zum einen hat der Kläger schon nicht substantiiert dargelegt, weshalb Zweifel an der Richtigkeit der von der Beklagten getroffenen tatsächlichen Feststellungen zu ihren Kalkulationsgrundlagen bestünden. Die Beklagte ist nach Art. 20 Abs. 1 und Abs. 3 GG an Recht und Gesetz gebunden, folglich ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass sich die Beklagte rechtstreu verhält, Beiträge und Gebühren gleichmäßig und den gesetzlichen Bestimmungen gemäß erhebt und insbesondere keine Zahlen beschönigt oder verfälscht, wie es ihr der Kläger vorwirft. Gegenteiliges ist nicht ersichtlich. Zum anderen sind die in ihrem Eigentumsrecht nach Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Eigentümer und Mieter der Mehrfamilienhäuser nicht verpflichtet, Kontrollen der sie betreffenden Abwasserzähler durch beliebige private Dritte zu dulden. Der Kläger verlangt damit von der Beklagten rechtlich Unmögliches, wenn er stichprobenhafte Kontrollen Dritter durch ihn persönlich fordert.

e) Das Vorbringen des Klägerbevollmächtigten, bei der Kalkulation müssten die gesamten Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung (138.767 EUR), also auch die Kosten für die Straßenentwässerung, angesetzt werden, ist unzutreffend.

Die rechnerische Bezugsgröße sind nur die gebührenfähigen Gesamtkosten. Dazu zählen nicht die Kosten der Straßenentwässerung, die der Allgemeinheit zu Gute kommt und daher nur aus den allgemeinen Haushaltsmitteln zu finanzieren ist. Deshalb sind nur die Positionen „Anteil Schmutzwasser“ und „Anteil Grundstücksoberflächenwasser“ zu Grunde zu legen (Wuttig/Thimet, Gemeindliches Satzungsrecht und Unternehmensrecht, Stand Mai 2017, Teil IV, Frage 36, Ziff. 2; Schieder/Happ, KAG, Stand Juni 2016, Rn. 65, 69 zu Art. 8; Nitsche/Baumann/Mühlfeld, Satzungen zur Abwasserbeseitigung, Stand August 2017, Anm. 12 zu Nr. 20.09). Die Beklagte hat daher zu Recht die Bezugsgröße aus einer Addition der Kosten der Schmutzwasserbeseitigung (beispielsweise im Jahr 2016: 452.658 EUR) und der Kosten der Grundstücksentwässerung (54.795 EUR) berechnet (insgesamt 507.453 EUR) und hierbei den prozentualen Anteil der Grundstücksentwässerung (54.795 EUR von 507.453 EUR) auf 10,80% berechnet. Die Kosten der Straßenentwässerung (83.972 EUR) mussten dabei außer Betracht bleiben. Wie der Kläger zu einem Kostenanteil von 27% kommt, hat er nicht substantiiert dargelegt. Lediglich wenn man die Kosten der gesamten Niederschlagswasserbeseitigung (138.767 EUR) zu den Kosten der Schmutzwasserbeseitigung (452.658 EUR) und der Niederschlagsbeseitigung in Bezug auf die Grundstücksentwässerung (54.795 EUR) in Verhältnis setzt, erhält man einen Kostenanteil von 27,3%. Eine derartige Berechnung ist jedoch nicht sachgerecht, da zu Unrecht auch die Kosten der Straßenentwässerung miteingerechnet sind (vgl. oben zur Nichtberücksichtigung der Straßenentwässerungskosten). Wie der Kläger auf einen Kostenanteil von 38% kommt, ist ebenfalls nicht substantiiert dargelegt. Die diesbezügliche Größenangabe erschließt sich dem Gericht mangels Angabe der konkreten Zahlen und der Rechenmethode nicht. Demgegenüber sind keine Rechenfehler des Kommunalen Prüfungsverbandes ersichtlich, dieser hat vielmehr die richtigen Kostenanteile zueinander in Verhältnis gesetzt.

f) Die Behauptung des Klägers, dass die Gemeinde in Hinblick auf die Umlage an den Abwasserverband ... falsche Zahlen in der Kalkulation angegeben habe, greift ebenfalls nicht durch.

Die Gemeinde hat schlüssig dargelegt, warum in der Kalkulation zur Berechnung der Kostenanteile im Verhältnis der Schmutzwasserbeseitigung zur Niederschlagswasserbeseitigung nicht sämtliche Umlagen an den ... eingeflossen sind und sich insoweit Abweichungen zu ihren Angaben zu den (Gesamt-)Zahlungen an den Abwasserverband ... ergeben.

Die Beklagte bzw. der Kommunale Prüfungsverband haben bei der Kalkulation die Verwaltungsumlage Abwasserverband ... bei den Kosten berücksichtigt, nicht jedoch den Schuldendienst und die Vermögensumlage (vgl. Haushaltsnummern 7230 und 8630). Dass und warum diese Kostenberechnung fehlerhaft sein sollte und sich in Hinblick auf das prozentuale Verhältnis der Kostenanteile im Ergebnis auswirkt, hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt. Vielmehr ist es schlüssig, reine Vermögensumschichtungen nicht den Kosten zuzurechnen. Vermögenswirksame Ausgaben wie eine Vermögensumlage sind nicht ansatzfähig (vgl. Nitsche/Baumann/Mühlfeld, a.a.O., Anm. 11a zu Nr. 20.09). Auch die Tilgung von Krediten stellt eine vermögenswirksame Ausgabe dar und hat damit keinen Kostencharakter (Nitsche/Baumann/Mühlfeld, a.a.O. Anm. 11c zu Nr. 20.09). Damit konnte auch der Schuldendienst an den Abwasserverband ... außer Betracht bleiben. Im Übrigen hat der Kläger auch nicht substantiiert dargelegt, dass die Berücksichtigung des Schuldendienstes bei den Schmutzwasser- und Grundstücksentwässerungskosten überhaupt zu einer unterschiedlichen prozentualen Verteilung der Gesamtkosten geführt hätte. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Schuldendienst zu über 50 Prozent der Grundstücksentwässerung zuzurechnen wäre, wofür keine Anhaltspunkte bestehen.

Zweifel an den Berechnungen ergeben sich auch nicht dadurch, dass der Kläger pauschal rügt, die Verwaltungsumlage an den Abwasserverband ... hätten mit einem höheren Prozentsatz der Niederschlagswasserbeseitigung zugerechnet werden müssen. Der Kommunale Prüfungsverband hat in seinem Bericht unterschiedliche Kosten mit unterschiedlichen Prozentsätzen (100%, 90%, 80% 50%) der Schmutzwasserbzw. der Niederschlagswasserbeseitigung zugeteilt und die Berechnung dieser Prozentsätze in einem Begleitschreiben erläutert. So seien die prozentuale Aufteilung für Mischwasserkanäle nach einem Berechnungsmodell der Kommunalen Vereinigung für Wasser- und Abfallwirtschaft e.V. erfolgt; die prozentuale Aufteilung für Trennkanäle sei im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts durch eine Aufteilung von je 50% für die Grundstücks- und Straßenentwässerung für Regenkanäle und 100% für Schmutzwasserkanäle erfolgt. Für die Betriebskostenumlage an den ... habe man überschlägig anhand des Haushaltsplanes des ... einen Anteil von 90% für die Schmutzwasserbeseitigung ermittelt. Der Kommunale Prüfungsverband hat sich bei seiner prozentualen Quotelung damit an anerkannten Maßstäben orientiert, insbesondere die Umlage an den Abwasserverband ... wurde anhand dessen Haushaltsplans ermittelt. Dass insoweit eine fehlerhafte Ermittlung der Quoten erfolgt wäre, hat der Kläger nicht substantiiert gerügt; er beschränkt sich vielmehr auf pauschale Behauptungen. Im Übrigen wurde die Kalkulation durch eine unabhängige, neutrale und besonders sachkundige dritte Stelle erstellt, so dass mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass der Kommunale Prüfungsverband den Haushaltsplan des Abwasserverband ... korrekt geprüft hat. Des Weiteren ist anerkannt, dass die Kosten einer Klägeranlage (hier betrieben durch den Abwasserverband ...) maßgeblich der Schmutzwasserbeseitigung zuzurechnen sind, da eine Kläranlage (insbesondere chemische und biologische Teile sowie eine Schlammbehandlung) wesentlich der Schmutzwasserbeseitigung dient und in Bezug auf die Niederschlagsentwässerung kein zusätzlicher Investitionsaufwand entsteht. Lediglich mechanisch-hydraulische Teile kommen auch der Niederschlagswasserbeseitigung zu Gute. Mangels zusätzlichen Investitionsaufwandes und Klärungsbedarfs ist es in der Regel sogar zulässig, 100% der diesbezüglichen Kosten der Schmutzwasserbeseitigung zuzurechnen (BayVGH, U.v. 19.8.2004 – 23 B 04.200 – GK 2005, Rn. 88). Alternativ kommt – wie vom Kommunalen Prüfungsverband berechnet – ein Anteil von 10% für die Niederschlagswasserbeseitigung auf die Grundstücksflächen in Betracht (Wuttig/Thimet, Gemeindliches Satzungsrecht und Unternehmensrecht, Stand September 2017, Teil VI, Frage 7, 5.3). Im vorliegenden Fall wurden 5% der Kosten der Grundstücksentwässerung zugerechnet. Der weite Beurteilungsspielraum der Gemeinde (vgl. BayVGH, B.v. 13.12.1990 – 23 N 88.2823 – juris Rn. 7) ist damit nicht überschritten. Im Übrigen ist der Kläger jedenfalls nicht beschwert, wenn – wie nicht – zu Unrecht nicht 100%, sondern nur 90% der Verwaltungsumlage an den AOI der Schmutzwasserentwässerung zugerechnet worden wären. Denn bei einer Zurechnung von 100% würde sich der prozentuale Anteil der Schmutzwasserentwässerung sogar noch einmal erhöhen.

Dass generell eine Quotelung zwischen Grundstücksentwässerung und Straßenentwässerung von je 50% nicht sachgerecht wäre, hat der Kläger ebenfalls nicht substantiiert dargelegt. Insbesondere ergibt sich aus dem Flächen- und Nutzungsplan kein Anhalt dafür, wie viele Flächen (insbesondere der Freiflächen und der Flächen anderer Nutzungen) versiegelt sind und damit das Wasser nicht versickert, sondern entsorgt werden muss. Zudem handelt es sich beim Flächen- und Nutzungsplan lediglich um eine überblicksartige Darstellung der Bebaubarkeit von Flächen; die tatsächlich vorhandene Bebauung einschließlich ihrer konkreten Ausmaße ergibt sich daraus nicht. Der Flächen- und Nutzungsplan ist damit nicht geeignet, die grundsätzlich sachgerechte Quotelung auf je 50% in Frage zu stellen. Im Übrigen kommt es auf die Ausführungen des Klägers zum Jahr 2016 nicht an, da hier das maßgebliche Jahr 2015 ist (vgl. oben).

g) Ferner hat die Beklagte auch nicht die Erlöse von den Kosten abgezogen, um den prozentualen Anteil der Niederschlagswassergebühren zu bestimmen, sondern nur dargelegt, wie die erzielten Erlöse (Kanalbenutzungsgebühren, Kleinleiterabgabe, Sonderrücklagen) in der Gesamtkalkulation im Verhältnis zu den Kosten stehen, ob also im jeweiligen Jahr eine Über- oder Unterdeckung eintrat.

Für die Berechnung der Niederschlagswassergebühr hat sie sich jedoch ausschließlich an den Kosten orientiert (s.o.) und die Erlöse nicht berücksichtigt.

h) Die Behauptung des Klägers, dass es Ungereimtheiten beim Ansatz der kalkulatorischen Zinsen gebe, genügt nicht den Anforderungen an eine substantiierte In-Frage-Stellung der gemeindlichen Kalkulation. Der Kläger hat diese Behauptung weder hinreichend konkretisiert noch dargelegt, welche Teile der Gebührenkalkulation der Beklagten deshalb fehlerhaft seien und welche Abweichungen sich insoweit ergäben. Im Gegenteil hat die Beklagte ihre Daten offengelegt.

i) Sonstige Fehler der Kalkulation der Beklagten sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Eine ungefragte weitere Fehlersuche durch das Gericht ist nicht angezeigt (BayVGH, U.v. 23.11.2014 – 4 N 12.2074 – juris Rn. 35 m.w.N.). Die Ausführungen des Klägers persönlich sind im Übrigen unverständlich und damit auch unschlüssig.

4. Der Kläger hat auch nicht substantiiert dargelegt, dass die Beklagte gegen das Deckungsprinzip verstößt und dauerhaft durch die Gebührenerhebung mehr einnimmt als ihr die Entwässerungsanlage an gebührenfähigen Kosten verursacht.

Nach Art. 8 Abs. 2 Satz 2 KAG soll das Aufkommen die Kosten nicht übersteigen, wenn – wie hier – die Schuldner zur Benutzung der Anlage verpflichtet sind. Aus der Sollvorschrift des Art. 8 Abs. 2 Satz 3 KAG ergibt sich ein Spielraum für den Satzungsgeber dahingehend, dass geringfügige Überschreitungen als unbeabsichtigte Folge prognostischer Unsicherheiten keine Verletzung des Kostenüberdeckungsverbots darstellen. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs sind Kostenüberdeckungen von bis zu 12% grundsätzlich unschädlich, soweit sie nicht bewusst und gewollt herbeigeführt wurden (BayVGH, U.v. 17.8.2017 – 4 N 15.1685 – juris Rn. 24 m.w.N.). Da die Kostenentwicklung für den Kalkulationszeitraum nur prognostiziert werden kann, sind Kostenüberdeckungen oder -unterdeckungen am Ende des Bemessungszeitraums zu erwarten. Hierzu trifft Art. 8 Abs. 6 Satz 2 KAG die Regelung, dass Kostenüberdeckungen, die sich am Ende des Bemessungszeitraums ergeben, innerhalb des folgenden Bemessungszeitraums auszugleichen sind. Dies ist Ausdruck des Grundsatzes der Periodengerechtigkeit und trägt den systemimmanenten Ungenauigkeiten Rechnung, die sich aus einer Vorauskalkulation ergeben (BayVGH, a.a.O. Rn. 28 m.w.N.).

Die Beklagte hat insoweit dargelegt, dass sie etwaige abrechnungsperiodenspezifische Über- oder Unterfinanzierungen durch entsprechende Nachkalkulation in den Folgejahren wieder ausgleicht, sodass auch das Deckungsprinzip gewahrt bleibt. Dass die Beklagte bewusst entgegen dem Kostendeckungsprinzip mit der Abwasserbeseitigung Gewinne erwirtschaftet, ist weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich. Die Ausführungen des Klägers zum Gesamtverbrauch an Abwasser sind schon deshalb nicht geeignet, die diesbezüglichen Angaben der Beklagten zu erschüttern, weil sich vom Gesamtverbrauch der Benutzer der Entwässerungsanlage nicht ohne weiteres auf die Gesamteinnahmen der Gemeinde schließen lässt. Zum einen sind dabei Zahlungsausfälle zu Lasten der Gemeinde und weitere Einnahmen der Gemeinde nicht berücksichtigt. Zum anderen sind die diesbezüglichen Berechnungen des Klägers zum Gesamtverbrauch – wie er inzwischen selbst einräumt – grob fehlerhaft. Die Nachprüfung des Gerichts hat ergeben, dass die Summe der letzten Spalte seiner Anlage K1 (Bl. 178 der Gerichtsakte) 47.802 m3 ergibt und nicht wie angegeben 170.619 m3. 170.619 m3 ist vielmehr die Gesamtsumme aller Summen aus allen Spalten mit Ausnahme der letzten Spalte. Durch die Multiplizierung dieser Summe mit dem Faktor zwei wurde die Berechnung des Klägers unbrauchbar. Eine dauerhafte Überdeckung der Gemeinde ist daher auch nicht nur ansatzweise dargelegt. Addiert man hingegen in der Tabelle des Klägers 170.619 m3 und 47.802 m3 ergibt sich ein Verbrauch von 218.421 m3, der wiederum sogar etwas geringer ist als der von der Gemeinde selbst angegebene Verbrauch von 235.640 m3. Bei einem sogar noch geringeren Verbrauch ergäben sich keine höheren als von der Gemeinde angegebenen Einnahmen und damit erst recht keine langfristige Überdeckung. Im entscheidungserheblichen Jahr 2015 hat die Beklagte nach Berechnungen des Kommunalen Prüfungsverbandes vielmehr sogar einen Verlust von 254.386 EUR hinnehmen müssen. Eine Überdeckung ist damit erst recht nicht ersichtlich. Die Ausführungen des Klägers sind mithin nicht geeignet, die schlüssig und nachvollziehbar erläuterten Angaben der Beklagten in Zweifel zu ziehen.

Die übrigen Ausführungen des Klägers sind weder verständlich noch substantiiert; der Vorwurf des Klägers, die Beklagte versuche, Spekulationsverluste durch andere Einnahmequellen auszugleichen, entbehrt jeder tatsächlichen Grundlage. Die Beklagte hat vielmehr – auch vom Kläger nicht bestritten – vorgetragen, etwaige Verluste bzw. Überschüsse in der nächsten vierjährigen Kalkulationsperiode zu berücksichtigen und insoweit auszugleichen (vgl. Art. 8 Abs. 6 Satz 1 KAG). Dass die Gemeinde dem nicht nachkomme, wurde nicht substantiiert vorgetragen.

D.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

E.

Die Berufung ist zuzulassen, da das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, U.v. 6.12.2001 – 23 B 01.1017, 23 B 01.1018) abweicht (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 19. März 2018 - Au 6 K 17.21

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 19. März 2018 - Au 6 K 17.21

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 19. März 2018 - Au 6 K 17.21 zitiert 20 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20


(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 315 Bestimmung der Leistung durch eine Partei


(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist. (2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. (3) Sol

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 187 Fristbeginn


(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. (2) Ist der Beginn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 74


(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erho

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 91


(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. (2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersp

Zivilprozessordnung - ZPO | § 222 Fristberechnung


(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. (2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 57


(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung. (2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 22

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 78


(1) Die Klage ist zu richten 1. gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde,2

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 81


(1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Bei dem Verwaltungsgericht kann sie auch zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. (2) Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vorbehaltlich des § 55a Absatz 5 S

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 19. März 2018 - Au 6 K 17.21 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 19. März 2018 - Au 6 K 17.21 zitiert 5 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Endurteil, 17. Aug. 2017 - 4 N 15.1685

bei uns veröffentlicht am 17.08.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch Siche

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Mai 2017 - VIII ZR 245/15

bei uns veröffentlicht am 17.05.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 245/15 Verkündet am: 17. Mai 2017 Vorusso, Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 08. Juli 2015 - VIII ZR 106/14

bei uns veröffentlicht am 08.07.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 106/14 Verkündet am: 8. Juli 2015 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Mai 2015 - VIII ZR 164/14

bei uns veröffentlicht am 20.05.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 164/14 Verkündet am: 20. Mai 2015 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Landgericht Köln Urteil, 05. März 2014 - 9 S 169/13

bei uns veröffentlicht am 05.03.2014

Tenor 1.              Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Wermelskirchen vom 14.06.2013 – Az.: 2 C 55/03 – wird zurückgewiesen. 2.              Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen. 3.              Dieses Urteil

Referenzen

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 164/14 Verkündet am:
20. Mai 2015
Vorusso,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
AVBWasserV § 2; SächsKAG § 10, § 12, § 13, § 14
Ein Wasserversorgungsunternehmen, dem in seinem Verbandsgebiet die Pflicht zur
öffentlichen Wasserversorgung übertragen ist und das dabei die einem Benutzungszwang
unterliegenden Anschlussnehmer auf privatrechtlicher Grundlage versorgt,
kann bei seiner Tarifgestaltung für die Lieferung von Trinkwasser neben verbrauchsabhängigen
Entgelten zugleich verbrauchsunabhängige Grundpreise in Ansatz bringen.
Es ist auch nicht unbillig im Sinne von § 315 BGB, wenn die für Wohngrundstücke
vorgesehenen Grundpreise ohne weitere Differenzierung lediglich auf die Anzahl
der Wohneinheiten abstellen und Wohnungsleerstände unberücksichtigt lassen.
BGH, Urteil vom 20. Mai 2015 - VIII ZR 164/14 - OLG Dresden
LG Chemnitz
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. Mai 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin
Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles, Dr. Schneider und Kosziol

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird - unter Zurückweisung der Revision der Klägerin - das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 6. Mai 2014 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 18. Juni 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 9. Mai 2011 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Beklagte ist ein öffentlich-rechtlicher Verband, dem die Pflicht zur öffentlichen Wasserversorgung in seinem Verbandsgebiet übertragen ist. Innerhalb dieses Gebietes besteht ein Anschluss- und Benutzungszwang, wobei die Versorgung der Anschlussnehmer auf privatrechtlicher Grundlage nach Maßgabe der AVBWasserV erfolgt. Die Klägerin ist Eigentümerin der im Verbandsgebiet gelegenen Grundstücke V. Straße , A. -Straße , A. -Straße und A. - Straße in D. . Diese sind mit Mehrfamilienhäusern bebaut und weisen insgesamt 340 Wohneinheiten mit deutlich unterschiedlichen Größen auf.
2
Der Beklagte stellt der Klägerin für jedes dieser Grundstücke Trinkwasser über eine am jeweiligen Hausanschluss gelegene zentrale Entnahmestelle bereit; von dort aus wird es innerhalb der Häuser an die einzelnen Wohnungen verteilt. Mit Rechnungen vom 11. Februar 2010 berechnete der Beklagte auf Grundlage seiner allgemeinen Tarife für die Zeit vom 1. Februar 2009 bis zum 22. Januar 2010 einen verbrauchsunabhängigen jährlichen Grundpreis für die Trinkwasserversorgung in Höhe von 151,20 € netto (171,68 € brutto)je Wohnung , insgesamt 50.686,39 €. Die dem Versorgungsverhältnis zugrunde gelegten Tarife sehen für jede Wohneinheit einen einheitlichen Grundpreis vor, ohne nach der jeweiligen Größe der Wohnungen oder der Anzahl der Bewohner zu differenzieren. Mit diesem Grundpreis deckt der Beklagte im Mittel 59 % seiner bei der Trinkwasserversorgung im Verbandsgebiet anfallenden Fixkosten ab.
3
Die Klägerin, die den genannten Betrag von 50.686,39 € nur unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet hat, begehrt mit ihrer Klage dessen Rückzahlung nebst Zinsen sowie zuletzt noch die Feststellung, dass der Beklagte nicht berechtigt sei, für die Bereitstellung von Trinkwasser für die vier Wohngrundstücke undifferenzierte verbrauchsunabhängige Grundgebühren zu verlangen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht den Beklagten zur Zahlung von 7.765,92 € nebst Zinsen verurteilt und dem Feststellungsantrag stattgegeben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbe- gehren hinsichtlich der restlichen Klageforderung von 42.920,47 € nebst Zinsen weiter, während der Beklagte mit seiner Revision die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils begehrt.

Entscheidungsgründe:

4
Die Revision des Beklagten hat Erfolg; die Revision der Klägerin ist dagegen unbegründet.

I.

5
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
6
Der Klägerin stehe gegen den Beklagten ein Anspruch in Höhe von 7.765,92 € aus § 812 Abs. 1 Satz 1, § 315 Abs. 3 BGB in Verbindung mit der Tarifsatzung des Beklagten zu. Nur eine Grundpreisdifferenzierung nach Wohnungsgröße stelle sicher, dass das Jahresentgelt für Wohnungen bis zu 50 qm im Vergleich zu größeren Wohnungen der Billigkeit entspreche. Das könne nicht ohne Auswirkungen auf den geschuldeten Wassergrundpreis bleiben. Vielmehr habe die Klägerin danach von den auf den Grundpreis erbrachten Zahlungen von insgesamt 50.686,39 € einen Betrag von 7.057,92 € nicht ge- schuldet und damit ohne Rechtsgrund entrichtet.
7
Zwischen den Parteien sei ein jedenfalls konkludent geschlossener Vertrag über die Trinkwasserversorgung (§ 2 AVBWasserV) zu den Tarifen des Beklagten zustande gekommen. Auf diese Tarife seien die Regelungen der Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB anwendbar. Denn privatrechtliche Tarife für Leistungen der Daseinsvorsorge, auf deren Inanspruchnahme der andere Teil angewiesen sei, seien der Kontrolle gemäß § 315 BGB unterworfen. Die Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit der getroffenen Preisbestimmungen trage der Beklagte. Zwar müsse nach den für Bereicherungsansprüche geltenden allgemeinen Grundsätzen an sich derjenige die Rechtsgrundlosigkeit seiner Leistung nachweisen, der die Rückzahlung verlange. Das gelte jedoch nicht, wenn er - wie hier - unter Vorbehalt geleistet habe.
8
Maßstab für die Billigkeitsprüfung seien in Anlehnung an das öffentliche Recht die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Äquivalenz, das Kostendeckungsprinzip sowie das Willkürverbot. Dabei stehe dem Versorgungsunternehmen hinsichtlich der preisbildenden Faktoren ein Ermessensspielraum für seine unternehmerische Entscheidung zu, der nur begrenzt der gerichtlichen Überprüfung unterliege. Insoweit dürfe es ebenso wie bei öffentlich-rechtlich geregelten Gebühren für die Leistungen den Grundpreis nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab bemessen, der sich an Art und Umfang der aus der Lieferbereitschaft folgenden abrufbaren Arbeitsleistung als Anhalt für die vorzuhaltende Höchstleistungskapazität orientiere. Dabei bleibe es dem Versorgungsunternehmen auch überlassen, welchen Wahrscheinlichkeitsmaßstab es unter verschiedenen zulässigen Maßstäben auswähle. Es sei nicht auf den zweckmäßigsten und vernünftigsten Maßstab beschränkt, sondern dürfe sich bei seiner Auswahl auch von Praktikabilitätserwägungen leiten lassen, wobei gewisse Ungenauigkeiten hinzunehmen seien.
9
Gemessen hieran sei dem Beklagten die Hereinnahme von im Mittel 59 % seiner Fixkosten in den verbrauchsunabhängigen Grundpreis als sachgerecht zuzugestehen. Dies erfordere aber zwingend eine über die bloße Wohnungsanzahl hinausgehende Differenzierung innerhalb des Grundpreises nach der Wohnungsgröße, um für kleinere Wohnungen mit ihrem Zuschnitt auf eine entsprechend geringere Personenzahl unbillige Kosten durch einen verbrauchsunabhängigen Fixkostenanteil von circa 80 % am Gesamtpreis zu vermeiden. Die derzeit fehlende Differenzierung führe in einer mit einer Person belegten Wohnung zu durchschnittlichen Jahreswasserkosten je Person in ei- ner Größenordnung von etwa 200 €, bei zwei Personen von etwa 120 € und bei vier Personen von knapp 90 €. Dies widerspreche sowohl dem Gleichheits- grundsatz als auch dem Äquivalenzprinzip.
10
Zwar werde die Anzahl der Wohneinheiten in der Instanzrechtsprechung (z.B. OLG Naumburg, Urteil vom 13. November 2008 - 6 U 63/08) als tauglicher und ausreichend differenzierender Maßstab für die Inanspruchnahme wegen der Vorhaltekosten angesehen. Dem sei jedoch nicht zu folgen. Insbesondere gebe es entgegen der Ansicht des Beklagten keinen Erfahrungssatz, wonach die Anzahl der Bewohner mit der Größe der Wohnung nicht steige. Selbst nach dem Vorbringen des Beklagten seien lediglich 15 % der kleinen Wohnungen mit einer Größe von bis zu 50 qm von mehr als einer Person bewohnt. Es sei daher geboten, Differenzierungen nach der Wohnungsgröße vorzunehmen, um die beträchtlichen Unterschiede in der jährlichen Belastung zu vermeiden, wobei unter Wahrung des dem Beklagten zustehenden Spielraums die Grenze zwischen Wohnungen mit einer Größe bis 50 qm und einer größeren Wohnung zu ziehen sei. Weitergehende Unterscheidungen seien nicht veranlasst.
11
Ein Verstoß gegen das Kostendeckungsprinzip sei demgegenüber nicht ersichtlich. Der ins Einzelne gehende Vortrag des Beklagten zu den Jahresergebnissen sei unbestritten geblieben. Es sei vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich , dass das Gesamtaufkommen des Beklagten die Gesamtkosten der Wasserversorgung, abgesehen von dem auf einen fünfjährigen Kalkulationszeitraum geplanten Jahresergebnisgewinn von 0,44 % am Umsatzanteil, überschreite. Soweit die Klägerin darauf verweise, dass in Mittelsachsen die Bevölkerung bis zum Jahr 2025 um 16 % zurückgehen werde, folge hieraus ebenfalls kein Verstoß gegen das Kostendeckungsprinzip. Denn angesichts der Versorgungsverpflichtung des Beklagten müsse dieser auch bei leerstehenden Wohnungen von einem Versorgungserfordernis ausgehen, solange diese Wohnungen nicht endgültig zurückgebaut seien. Ebenso wenig könne ein Verstoß ge- gen das Kostendeckungsprinzip daraus abgeleitet werden, dass andernorts angeblich geringere (Grund-)Preise verlangt würden; insoweit komme es vielmehr immer auf die konkreten Gesamtkosten der Wasserversorgung im jeweiligen Gebiet an, mit dem die von der Klägerin herangezogene Stadt Leipzig schon strukturell nicht vergleichbar sei.
12
Da hiernach für kleinere Wohnungen ein Ansatz der vollen Grundgebühr unbillig sei, sei diese auf zwei Drittel des Grundpreises der größeren Wohnun- gen, also auf 107,85 €, herabzusetzen. Daraus errechne sich eine gemäß § 818 Abs. 3 BGB zurückzuerstattende Überzahlung der Klägerin in Höhe von insgesamt 7.765,32 €. Ebenso sei hiernach die auch sonst zulässige Feststellungsklage im Hinblick auf die fehlenden Differenzierungen nach den Wohnungsgrößen begründet.

II.

13
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.
14
Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht den Beklagten zwar für berechtigt erachtet, bei seiner Tarifgestaltung für die Lieferung von Trinkwasser neben verbrauchsabhängigen Entgelten zugleich verbrauchsunabhängige Grundpreise, und zwar auch in Fällen eines Wohnungsleerstandes, anzusetzen. Zu Unrecht hat es aber angenommen, dass der Klägerin ein Anspruch auf teilweise Rückzahlung des von ihr nur unter Vorbehalt gezahlten Wasserpreises zustehe, weil der vom Beklagten für jede Wohneinheit ohne Rücksicht auf deren Größe bemessene Grundpreis für kleine Wohnungen unbillig überhöht angesetzt und deshalb insoweit nicht geschuldet gewesen sei (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, § 315 Abs. 3 BGB). Dementsprechend kann die Klägerin auch nicht mit ihrem auf das Erfordernis einer Grundpreisdifferenzierung abzielenden Feststellungsbegehren durchdringen.
15
1. Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend und von beiden Revisionen unbeanstandet davon ausgegangen, dass die Klägerin - wie nicht zuletzt auch § 2 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 750) zeigt - Vertragspartnerin des mit dem Beklagten konkludent geschlossenen Vertrages über die Versorgung mit Trinkwasser und damit Schuldnerin des für die erbrachten Lieferungen und Leistungen angefallenen Kaufpreisanspruchs (§ 433 Abs. 2 BGB) geworden ist. Zustande gekommen ist der Vertrag dabei gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 AVBWasserV zu den für gleichartige Versorgungsverhältnisse geltenden Preisen des Beklagten, wie sie in den dafür festgesetzten Tarifen ihren Niederschlag gefunden haben, soweit der Beklagte diese Preise im Rahmen des ihm dabei zugewiesenen Leistungsbestimmungsrechts nach billigem Ermessen festgesetzt hat und diese Festsetzungen entsprechend § 315 BGB einer Billigkeitskontrolle standhalten (vgl. Senatsurteil vom 17. Oktober 2012 - VIII ZR 292/11, BGHZ 195, 144 Rn. 19, 21; ferner etwa BGH, Urteil vom 8. Oktober 2014 - XII ZR 164/12, WM 2015, 643 Rn. 19; jeweils mwN).
16
2. Entgegen der Auffassung der Revision der Klägerin ist das Berufungsgericht zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass - wie auch § 14 Abs. 1 Satz 3 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 2004 (SächsGVBl. S. 418) für die parallele Fallgestaltung einer öffentlich-rechtlichen Versorgung mit Wasser (vgl. § 35 Abs. 1 AVBWasserV) zeigt - ein Versorger bei seiner Tarifgestaltung jedenfalls grundsätzlich berechtigt ist, für das Bereitstellen und ständige Vorhalten der Trinkwasserversorgung in angemessener Höhe einen verbrauchsunabhängigen Grundpreis vorzusehen. Denn die Frage, in welcher Weise der Versorger diese verbrauchsunabhängigen Kosten in seine Kalkulation einfließen lässt und ob sie über den Arbeitspreis, über den Grundpreis oder im Wege einer Mischkalkulation erwirtschaftet werden, obliegt grundsätzlich seiner freien unternehmerischen Entscheidung, soweit er die dafür bestehenden rechtlichen Bindungen einhält (vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 1984 - KVR 13/83, WM 1985, 490 unter II 2 c cc; ferner auch BVerwG, MDR 1982, 431 f.). Dem Versorger steht deshalb auch insoweit ein einseitiges, allerdings in bestimmter Weise rechtlich gebundenes Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB zu (vgl. Senatsurteil vom 21. April 2010 - VIII ZR 97/09, NZM 2010, 558 Rn. 11, 14).
17
3. Hinsichtlich der dabei bestehenden Bindungen geht der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Tarife von Unternehmen , welche mittels eines privatrechtlich ausgestalteten Benutzungsverhältnisses Leistungen der Daseinsvorsorge anbieten, auf deren Inanspruchnahme der andere Vertragsteil im Bedarfsfalle angewiesen ist, nach billigem Ermessen festgesetzt werden müssen und entsprechend § 315 BGB einer Billigkeitskontrolle unterworfen sind. Dies ist zum Teil aus der Monopolstellung des Versorgungsunternehmens hergeleitet worden, gilt aber auch für den hier gegebenen Fall des Anschluss- und Benutzungszwangs. Denn in diesen Fällen muss der Kunde, wenn er die Leistung in Anspruch nehmen will, mit dem Unternehmer kontrahieren, auch wenn er mit dem vorgeschriebenen Preis oder Tarif nicht einverstanden ist (zum Ganzen Senatsurteil vom 17. Oktober 2012 - VIII ZR 292/11, aaO Rn. 21 mwN).
18
Den sich daraus ergebenden Anforderungen, die insbesondere auch auf dem in Rede stehenden Gebiet der Wasserversorgung Geltung beanspruchen (Senatsurteil vom 13. Juli 2011 - VIII ZR 342/09, NJW 2011, 2800 Rn. 36), wird die Tarifgestaltung des Beklagten gerecht. Dies gilt - entgegen der Auffassung der Revision der Klägerin - nicht nur für die Entscheidung, ob ein Grundpreis erhoben werden soll und dieser etwaige Wohnungsleerstände zu berücksichtigen hat, sondern vielmehr - entgegen der Sichtweise des Berufungsgerichts und der insoweit noch weiter gehenden Auffassung der Revision der Klägerin - auch für die Bemessung des Grundpreises allein nach der Anzahl vorhandener Wohneinheiten.
19
a) Die tatrichterlichen Ausführungen zur Anwendung von § 315 BGB im konkreten Fall können vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht den Begriff der Billigkeit verkannt, die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten, von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat oder von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgegangen ist, der ihm den Zugang zu einer fehlerfreien Ermessensentscheidung versperrt hat (st. Rspr.; Senatsurteile vom 12. Dezember 2012 - VIII ZR 341/11, RdE 2013, 123 Rn. 18; vom 21. April 2010 - VIII ZR 97/09, aaO Rn. 11; vom 8. Juli 2009 - VIII ZR 314/07, WM 2009, 1957 Rn. 18; jeweils mwN). Ein derartiger Rechtsfehler ist dem Berufungsgericht nur insoweit unterlaufen, als es für die als Verteilungsmaßstab herangezogenen Wohneinheiten eine zusätzliche Differenzierung nach ihrer Größe für geboten erachtet hat.
20
b) Ob die Preisbestimmung in einem Massengeschäft wie derEnergieund Wasserversorgung der Billigkeit entspricht, ist durch eine Abwägung der typischen Interessen der Vertragspartner wie auch der übrigen Anschlussnehmer sowie eine umfassende Würdigung des Vertragszwecks zu bestimmen (BGH, Urteile vom 13. Juni 2007 - VIII ZR 36/06, BGHZ 172, 315 Rn. 17; vom 24. November 1977 - III ZR 27/76, WM 1978, 1097 unter A II 2; jeweils mwN). Geprägt wird diese Billigkeitskontrolle dabei maßgeblich durch den Umstand, dass der Kläger auch im Rahmen des privatrechtlich ausgestalteten Nutzungs- verhältnisses an die grundlegenden Prinzipien des öffentlichen Finanzgebarens gebunden ist (vgl. BGH, Urteile vom 21. September 2005 - VIII ZR 7/05, NJW-RR 2006, 133 unter II 2 a; vom 10. Oktober 1991 - III ZR 100/90, BGHZ 115, 311, 318; jeweils mwN).
21
Zu diesen grundlegenden Prinzipien, denen ein beachtlicher Gerechtigkeits - und Billigkeitsgehalt innewohnt und die aus Gründen der Bindung der vollziehenden Gewalt an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) zu berücksichtigen sind, gehören insbesondere die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Äquivalenz und der Kostendeckung (BGH, Urteile vom 10. Oktober 1991 - III ZR 100/90, aaO; vom 13. März 2003 - X ZR 106/00, NVwZ 2003, 1015 unter 2 b (2)). Denn sie sind darauf angelegt zu gewährleisten, dass das Gebührenaufkommen die (Gesamt-)Kosten der jeweiligen Einrichtung der Daseinsvorsorge deckt (vgl. § 10 Abs. 1 SächsKAG), zwischen Leistung und Gegenleistung ein angemessenes Verhältnis besteht, die Gebühr insbesondere nicht in einem groben Missverhältnis zu der vom Träger öffentlicher Verwaltung erbrachten Leistung steht (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 SächsKAG), und schließlich bei gleichartig beschaffenen Leistungen die Maßstäbe der Heranziehung in den Grenzen der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit so gewählt sind, dass sie unterschiedlichen Ausmaßen in den Nutzungen Rechnung tragen , damit die verhältnismäßige Gleichheit unter den Nutzern gewahrt bleibt (BGH, Urteil vom 13. März 2003 - X ZR 106/00, aaO mwN).
22
c) Hieran gemessen hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler weder die grundsätzliche Entscheidung des Beklagten für die Erhebung eines Grundpreises noch dessen Erhebung auch für leerstehende Wohneinheiten für unbillig angesehen.
23
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird als Grundgebühr im Allgemeinen eine Benutzungsgebühr bezeichnet, die für die Inanspruchnahme der Lieferungs- beziehungsweise Betriebsbereitschaft einer Einrichtung erhoben wird. Mit ihr werden - wie auch § 14 Abs. 1 Satz 3 SächsKAG zum Ausdruck bringt - die durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten der Einrichtung entstehenden verbrauchsunabhängigen Betriebskosten (sog. Fixkosten wie z.B. Abschreibungsbeträge und Zinsen, vgl. §§ 12 f. SächsKAG) ganz oder teilweise abgegolten. Sie wird deshalb nicht - verbrauchsabhängignach dem Maß der Benutzung (Inanspruchnahme), sondern - verbrauchsunabhängig - nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab bemessen, der sich an Art und Umfang der aus der Lieferbereitschaft folgenden abrufbaren Arbeitsleistung (z.B. Nenngröße des Wasserzählers, Zahl der Räume oder Zapfstellen, Brennstellen ) als Anhalt für die vorzuhaltende Höchstlastkapazität zu orientieren pflegt (BVerwG, MDR 1982, 431; NVwZ 1987, 231; NVwZ-RR 2003, 300).
24
bb) Ohne Erfolg greift die Revision der Klägerin die Entscheidung des Beklagten, überhaupt Grundpreise neben verbrauchsabhängigen Entgelten zu erheben, im Rahmen des Zahlungsbegehrens als verfehlt und damit als unbillig an, weil die Grundpreise den überwiegenden oder sogar weit überwiegenden Anteil der gesamten Wasserkosten ausmachten und deshalb - dem Staatsziel des Umweltschutzes (Art. 20a GG) zuwider - einem Verbraucher jeglichen Anreiz zum Wassersparen nähmen. Zwar wäre es - wie auch § 14 Abs. 2 Satz 1 SächsKAG zeigt - dem Beklagten nicht von vornherein verwehrt gewesen, bei seiner Preisbemessung umweltschonende Lenkungsziele ermäßigend oder erhöhend zu berücksichtigen (vgl. dazu auch BVerfGE 108, 1, 18 f.). Eine in die Billigkeitsprüfung einzustellende Verpflichtung hat dazu jedoch nicht bestanden. Denn auch insoweit hat dem Beklagten ein weiter Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum nicht nur dahin zugestanden, welche Entgeltmaßstäbe und -sätze er für das Bereitstellen und Vorhalten der Trinkwasserversorgung auf- stellen wollte, sondern auch dahin, ob er mit seiner Entgeltregelung über eine Kostendeckung hinausreichende Zwecke wie etwa solche einer begrenzten Verhaltenssteuerung anstreben wollte (vgl. BVerfGE 50, 217, 226 f.). Dass dieser Spielraum aus besonderen Gründen zwingend in der von der Revision der Klägerin geforderten Richtung verengt gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Die angeführte Staatszielbestimmung musste dazu jedenfalls keine Veranlassung geben.
25
cc) Gleiches gilt für die von der Revision der Klägerin geforderte Berücksichtigung von Wohnungsleerständen. Von ihrem vorstehend dargestellten Zweck ausgehend ist eine Grundgebühr als Gebühr für die Bereitstellung und das Bereithalten einer jederzeit möglichen Wasserversorgung (Vorhalteleistung) darauf angelegt, eine Leistung abzugelten, welche auch Wohneinheiten erbracht wird, die leer stehen und in denen kein Wasser verbraucht wird, so dass eine Verbrauchsgebühr nicht zur Entstehung gelangt (vgl. OVG Magdeburg, Urteil vom 14. April 2008 - 4 L 181/07, juris Rn. 24 f.; ferner OVG Münster, NVwZ-RR 2001, 122, 123 mwN). Die Eigentümer von leerstehenden Wohnungen partizipieren - was die Revision der Klägerin übersieht - nicht nur in gleichem Maße wie diejenigen bewohnter Räume an der Vorhalteleistung des Klägers. Der Leerstand hat insbesondere auf die durch den Anschluss der Wohnungen verursachten Vorhaltekosten keine Auswirkungen. Denn die aus der Lieferbereitschaft auch für diese Wohnungen folgende abrufbare Arbeitsleistung verringert sich - wie das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben hat - bei einem Leerstand jedenfalls so lange nicht, wie die Möglichkeit besteht, dass die Wohnnutzung jederzeit wieder aufgenommen wird und der Anschlussnehmer damit zugleich die sofortige Belieferung mit der benötigten Trinkwassermenge beanspruchen kann (OVG Magdeburg, Urteil vom 14. April 2008 - 4 L 181/07, aaO Rn. 25).
26
(1) Ohne Erfolg beruft sich die Revision der Klägerin demgegenüber darauf , dass der Beklagte den nach den Behauptungen der Klägerin erheblichen und künftig sogar noch zunehmenden Wohnungsleerständen sowie einer sich daraus ergebenden Unwirtschaftlichkeit der Wohnraumerhaltung hätte Rechnung tragen und dementsprechend auf Leerstände in einem Teil der Wohneinheiten bei seiner Preisbemessung Rücksicht nehmen müssen. Denn solche Rücksichtnahmepflichten, die sich zwar grundsätzlich auch in Versorgungsverhältnissen aus §§ 242, 241 Abs. 2 BGB ergeben können (vgl. dazu Senatsurteil vom 21. April 2010 - VIII ZR 97/09, aaO Rn. 15), bestehen - wovon auch das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeht - jedenfalls nicht dahin, dass der Klägerin das Leerstandsrisiko abgenommen werden müsste.
27
Insbesondere ergeben sich solche Rücksichtnahmepflichten nicht schon daraus, dass die Beklagte im Verhältnis zu ihren Mietern bei der Umlegung von Betriebskosten das Leerstandsrisiko zu tragen hat und bei erheblichem Wohnungsleerstand gehindert sein kann, die auf die leerstehenden Wohnungen entfallenden Fixkosten der Wasserversorgung auf ihre Mieter umzulegen (vgl. Senatsurteil vom 6. Oktober 2010 - VIII ZR 183/09, NJW 2010, 3645 Rn. 22 f.). An diesem Risiko hat der Beklagte schon deshalb nicht teil, weil er gleichwohl seine über die Grundgebühr abzugeltenden Belieferungskapazitäten jedenfalls so lange vorhalten muss, wie die leerstehenden Wohnungen nicht auf unbestimmte Zeit entwidmet werden. Erst dann hätte er Anlass gehabt, die von ihm vorzuhaltende Belieferungskapazität, die über den Grundpreis (teilweise) abgegolten wird, dem verminderten Bedarf anzupassen.
28
(2) Zwar wird bisweilen erwogen, dass Leerstände, wenn sie im gesamten Versorgungsgebiet ein solches Ausmaß annehmen, dass sie zur Wahrung einer Typengerechtigkeit der Gebührentatbestände als eigenständiger Versorgungstyp schlechthin nicht mehr unberücksichtigt bleiben können, gegebenen- falls über einen eigenständigen Gebührentatbestand erfasst werden müssten (vgl. dazu OVG Magdeburg, Urteil vom 14. April 2008 - 4 L 181/07, juris Rn. 31 ff.). Ob dem zu folgen wäre, kann allerdings dahin stehen. Denn dass die Leerstände auf das gesamte Versorgungsgebiet bezogen ein derartiges Ausmaß angenommen haben, lässt sich den getroffenen Feststellungen nicht entnehmen. Übergangenen Sachvortrag zeigt die Revision insoweit nicht auf.
29
Zudem wäre bei Ansatz eines Grundpreises auch zu berücksichtigen, dass § 7 Abs. 2 der Satzung des Beklagten über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und ihre Benutzung im Verbandsgebiet dem Grundstückseigentümer im Rahmen des dem Verband wirtschaftlich Zumutbaren auf Antrag die Möglichkeit einräumt, den Bezug und damit zugleich die Belieferungspflicht des Beklagten einschließlich der damit verbundenen Vorhalteleistungen etwa auf einen Teilbedarf zu beschränken.
30
d) Ohne Erfolg versucht die Revision der Klägerin, eine Unbilligkeit des Grundpreises aus "krassen Unterschieden" in der Kostenstruktur verschiedener Versorgungsgebiete, insbesondere einem Vergleich mit den Preisen für die Wasserversorgung in Leipzig, herzuleiten. Dem hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler entgegengehalten, dass es nach dem insoweit maßgeblichen Kostendeckungsprinzip auf die jeweils konkreten, insbesondere die örtlichen Gegebenheiten ankomme, die etwa durch die Siedlungsdichte und die Länge der Leitungswege geprägt seien, und dass das von der Klägerin zum Vergleich herangezogene städtische Versorgungsgebiet in Leipzig keinen tauglichen Maßstab gegenüber einem Versorgungsgebiet mit - wie hier - ländlicher Siedlungsstruktur bilden könne. Das leuchtet ein. Auch die Revision der Klägerin vermag keine konkreten Angriffe gegen diese tatrichterliche Würdigung zu führen.
31
e) Die von dem Beklagten allein nach der Zahl der Wohneinheiten vorgenommene Bemessung des Grundpreises für die Versorgung mit Trinkwasser kann - wie die Revision des Beklagten mit Recht rügt - entgegen der von der Revision der Klägerin geteilten Auffassung des Berufungsgerichts ebenfalls nicht als unbillig beanstandet werden. Insbesondere gebietet weder der Gleichheitssatz weitere Differenzierungen - etwa nach der Wohnungsgröße - noch verstößt der gewählte Bemessungsansatz gegen das Äquivalenzprinzip.
32
(1) Der Gleichheitssatz, den das Berufungsgericht und noch weitergehend die Revision der Klägerin als verletzt sehen, verbietet es einem Satzungsgeber für die Gebührenbemessung und damit auch für die Bildung entsprechender Maßstäbe, wesentlich ungleiche Sachverhalte innerhalb einer Veranlagungskategorie gleich zu behandeln. Allerdings ist der Satzungsgeber - Entsprechendes gilt im Rahmen des § 315 BGB für die privatrechtlich ausgestalteten Tarife des Beklagten - bei der Bestimmung der Merkmale, nach denen Sachverhalte im Wesentlichen gleich anzusehen sind, innerhalb der Grenzen der Sachgerechtigkeit frei. Dabei kann der Satzungsgeber je nach den Umständen des Einzelfalls eine Auswahl unter verschiedenen Gebührenmaßstäben treffen, ohne dass sich aus dem Gleichheitssatz eine Präferenz für einen bestimmten Maßstab ergibt. Die Gestaltungsfreiheit des Satzungsgebers endet erst dort, wo ein einleuchtender Grund für die unterlassene Differenzierung nicht mehr erkennbar ist (BVerwG, NVwZ-RR 1995, 348 f.; Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 7 BN 6/07, juris Rn. 7; jeweils mwN). Ihm ist daher auch bei der Bestimmung von - hier einschlägigen - Wahrscheinlichkeitsmaßstäben ein weites Ermessen eingeräumt, so dass bei Vorliegen eines sachlich einleuchtenden Grundes für eine gewählte Typisierung oder Differenzierung aufgrund des Gleichheitssatzes keine noch darüber hinausgehende Verpflichtung besteht, für eine Grundgebühr den (vermeintlich) zweckmäßigsten, vernünftigsten , gerechtesten oder wahrscheinlichsten Maßstab anzuwenden (vgl. BVerwG, MDR 1982, 431, 432; NVwZ-RR 1995, 348 f.; ferner BVerwGE 112, 297, 299 f.).
33
Vor diesem Hintergrund ist im Abgabenrecht zugleich anerkannt, dass Typisierungen und Pauschalierungen - insbesondere bei der Regelung von Massenerscheinungen - durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung und Verwaltungspraktikabilität gerechtfertigt sein können (BVerwG, NVwZ 2005, 332, 333) und der Satzungsgeber sein Entscheidungsermessen hiervon leiten lassen darf (BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 7 BN 6/07, aaO). Die Grenze des Gestaltungsermessens ist erst dann überschritten, wenn ein sachlich einleuchtender Grund für eine mit der Typisierung getroffene oder unterlassene Differenzierung auch mit Blick auf die Verwaltungsvereinfachung fehlt (vgl. BVerwG, NVwZ-RR 1995, 594, 595; Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 7 BN 6/07, aaO; jeweils mwN). Das schließt es ein, dass ein Satzungsgeber im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens nicht gehalten ist, den jeweils gewählten Maßstab derart weit auszudifferenzieren, dass möglichst jedem Einzelfall - im Sinne einer Einzelfallgerechtigkeit - entsprochen wird (BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 7 BN 6/07, aaO). Ausreichend ist vielmehr , dass die Höhe der Grundgebühr zu dem möglichen Umfang der Benutzung in eine, wenn auch nur annähernde, Beziehung gesetzt ist (BVerwG, MDR 1982, 431, 432).
34
(2) Gemessen an diesen Voraussetzungen überschreitet die Erhebung des Grundpreises für jede Wohneinheit ohne weitere Differenzierung nach deren Größe die Ermessensgrenzen eines Trinkwasserversorgers wie des Beklagten grundsätzlich nicht. Der von ihm gewählte Maßstab erfasst vielmehr in sachlich einleuchtender Weise das Maß des den Anschlussnehmern gewährten Vorteils sowie der durch die Vorhalteleistung verursachten Kosten.
35
(a) Anders als das Berufungsgericht meint, ist ein Versorger aus Gründen der Billigkeit nicht verpflichtet, einen Maßstab zu wählen, der zusätzlich nach der Größe der jeweiligen Wohneinheiten differenziert und diese in Größenklassen dahin unterteilt, dass jedenfalls bei kleinen Wohnungen mit einer Größe von bis zu 50 qm nur ein Bruchteil des vollen Grundpreises, hier zwei Drittel, in Ansatz gebracht werden dürfen. Denn dabei nimmt das Berufungsgericht schon im Ansatz nicht hinreichend in den Blick, dass der den Anschlussnehmern durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten einer betriebsbereiten Wasserversorgungsanlage gewährte Vorteil, jederzeit ausreichend mit Trinkwasser versorgt zu werden, für jede Wohneinheit und ihre dadurch üblicherweise erst hergestellte ausreichende Benutzbarkeit unabhängig vom jeweiligen Verbrauch und von den durch die Vorhalteleistung verursachten Kosten im Großen und Ganzen gleich zu bewerten ist. Es berücksichtigt bei seiner Würdigung auch nicht hinreichend, dass insbesondere das Maß der durch die Vorhalteleistung verursachten Kosten mangels individueller Ausscheidbarkeit einzelner Leistungsteile unter Zuordnung zu speziellen Vorteilen keine weitere Differenzierung erfordert.
36
(b) Das gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sichdie für die Vorhalteleistung erhobene Grundgebühr zur sachgerechten Leistungserfassung maßgeblich an dem auf einem Grundstück in Abhängigkeit von der Anzahl der potentiellen Nutzer maximal möglichen Trinkwasserverbrauch für die vorzuhaltende (Höchstlast-)Kapazität zu orientieren hat (vgl. OVG Magdeburg, Urteil vom 8. September 2011 - 4 L 247/10, juris Rn. 35 mwN). Allerdings ist vom Berufungsgericht nicht belegt, ob und jedenfalls mit welcher Aussagekraft ein von ihm angenommener und seiner Beurteilung zu Grunde gelegter Erfahrungssatz existiert, wonach die Anzahl der Bewohner mit der Größe der Wohnung steigt. Denn allein aus der Anzahl der Personen, die dort Trinkwasser zum Verbrauch abrufen könnten, lässt sich - was das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung aus den Augen verloren hat - eine für die nötige Typisierung verlässliche Größe nicht ohne Weiteres, und zwar auch nicht über eine Differenzierung nach Wohnungsgrößen, gewinnen.
37
Dass die tatsächliche Anzahl der jeweiligen Bewohner eines Grundstücks bei Massengeschäften der in Rede stehenden Art keinen tauglichen Anknüpfungspunkt für die Bemessung des Grundpreises bilden kann, liegt allein schon mit Blick auf den dafür erforderlichen Ermittlungs- und Verarbeitungsaufwand auf der Hand.
38
Ebenso wenig besitzt die Größe der jeweiligen Wohneinheiten eine hinreichende Aussagekraft über die Anzahl ihrer Bewohner und einer daraus ableitbaren (Höchstlast-)Kapazität für die vorzuhaltende Trinkwassermenge. Denn es besteht kein verlässlich feststellbares Verhältnis zwischen der Größe einer Wohneinheit und der aus unterschiedlichsten Gründen variierenden Anzahl ihrer Bewohner. Insbesondere gibt es keinen belastbaren allgemeinen Erfahrungssatz , dass und in welchem Maße sich die Bewohnerzahl mit der Größe einer Wohneinheit verändert (so auch OVG Magdeburg, Urteil vom 1. April 2004 - 1 K 93/03, juris Rn. 16; OLG Naumburg, ZMR 2005, 364, 365; aA wohl OVG Lüneburg, KStZ 2004, 70, 71).
39
Ob nämlich eine Wohnung von bestimmter Größe unter gewöhnlichen Umständen von einer Person, einer Familie oder einem Familienverband bewohnt wird, hängt - was das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft nicht hinreichend in Betracht gezogen hat - von den individuellen Umständen, namentlich den Einkommens- und Vermögensverhältnissen, den Wohngewohnheiten, dem Wohnumfeld und einer Vielzahl von weiteren sozialen, wirtschaftlichen und soziokulturellen Bestimmungsfaktoren ab, die zu ermitteln und zu berücksichtigen ein Versorger bereits kaum in der Lage sein dürfte, auf die er bei Ausübung seines Gebührengestaltungsermessens und einer dabei unerlässlichen Typisierung aber jedenfalls billigerweise auch keine Rücksicht nehmen muss (OVG Magdeburg, Urteil vom 1. April 2004 - 1 K 93/03, aaO). Dementsprechend hat das Berufungsgericht auch keine nachvollziehbare Erklärung dafür geben können , warum es die Grenze gerade bei einer Wohnungsgröße von 50 qm gezogen und weitere Größendifferenzierungen abgelehnt hat.
40
(c) Hiervon ausgehend gibt es - wie der Senat mangels Ersichtlichkeit weiterer beurteilungsrelevanter tatsächlicher Feststellungen selbst entscheiden kann - keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte auch unter Billigkeitsgesichtspunkten gehindert gewesen wäre, bei Wohnraum den Grundpreis für die von ihm bereitgestellte Vorhalteleistung allein nach der Anzahl der Wohneinheiten zu bemessen, selbst wenn dies einen vergleichsweise groben, aber mit zumutbarem Aufwand nicht präziser zu erfassenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab darstellt. Im Gegenteil spricht für die Billigkeit des gewählten Maßstabs gerade auch seine von der Revision des Beklagten zutreffend hervorgehobene Praktikabilität , die zugleich den Interessen der Gesamtheit aller Anschlussnehmer an der Verwendung eines möglichst einfachen, leicht handhabbaren und ohne nennenswerten Aufwand verlässlich überprüfbaren Maßstabs maßgeblich entgegenkommt.
41
f) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts verstößt eine Bemessung der Grundgebühr nur nach der jeweiligen Zahl der Wohneinheiten auch nicht gegen das kommunalabgabenrechtliche Äquivalenzprinzip. Das Äquivalenzprinzip besagt als Ausprägung des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgebots , dass eine Gebühr und entsprechend auch der hier in Rede stehende Grundpreis nicht in einem groben Missverhältnis zu der damit abgegoltenen Leistung stehen dürfen. Dabei besteht zwar ein weiter Entscheidungsund Gestaltungsspielraum hinsichtlich der Bemessung der Gebühr, mithin einer sachgerechten Verknüpfung zwischen dem Wert der Leistung und der Gebührenhöhe. Allerdings wird dieser Spielraum einerseits begrenzt durch das Erfordernis einer Beachtung des Kostendeckungsgrundsatzes, der eine Gebührenbemessung verbietet, die sich nicht darauf beschränkt, die Kosten der abzugeltenden Leistung ganz oder teilweise zu decken, sondern sich in ihrer Höhe völlig von diesen Kosten entfernt (BVerwG, NVwZ 2003, 1385, 1386 mwN). Andererseits erfordert das Äquivalenzprinzip bei einem - wie hier - auf Kostendeckung abzielenden Entgelt, dass auch der gewählte Verteilungsmaßstab dem Gleichheitssatz Rechnung trägt (BVerwG, NVwZ-RR 2002, 217, 218).
42
Dass der Beklagte bei Kalkulation seines Grundpreises gegen das Kostendeckungsprinzip im Sinne eines Kostenüberschreitungsverbots verstoßen haben könnte, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Auch die Revision der Klägerin erinnert dagegen nichts. Ebenso wenig kollidiert - wie bereits vorstehend unter II 3 c, e ausgeführt - die hieran anknüpfende Wahl eines bei Wohngebäuden auf die bloße Zahl der Wohneinheiten ungeachtet ihrer tatsächlichen Nutzung und Größe abstellenden Verteilungsmaßstabes mit dem Gleichheitssatz und in dieser Ausprägung auch nicht mit dem Äquivalenzprinzip.
43
4. Auch hinsichtlich des Feststellungsbegehrens, das darauf abzielt, dem Beklagten die Berechtigung abzusprechen, der Klägerin bei Belieferung der in Rede stehenden Liegenschaften mit Trinkwasser einen Grundpreis in Rechnung zu stellen, der allein an das Vorhandensein von Wohneinheiten anknüpft, dringt die Revision des Beklagten mit ihrem Klageabweisungsbegehren durch.
44
a) Allerdings mangelt es - anders als die Revision des Beklagten meint - dem getroffenen Feststellungsausspruch nicht bereits an der erforderlichen Bestimmtheit. Zwar müssen Klageanträge und eine ihnen gemäß § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO folgende Verurteilung nach den daran gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zu stellenden Anforderungen so bestimmt sein, dass Gegenstand und Reichweite des Urteilsausspruchs feststehen. Insbesondere muss bei einer Feststellungsklage nach § 256 ZPO das Rechtsverhältnis, dessen Bestehen oder Nichtbestehen festgestellt wird, so genau bezeichnet sein, dass über dessen Identität und damit über den Umfang der Rechtskraft der Feststellung keinerlei Ungewissheit bestehen kann (BGH, Urteil vom 26. Juni 2008 - I ZR 190/05, GRUR 2008, 917 Rn. 31 mwN). Bei Verwendung aus sich heraus noch nicht eindeutiger oder sonst auslegungsbedürftiger Begriffe und Bezeichnungen ist es aber möglich, zur Bestimmung von Gegenstand und Reichweite des Ausspruchs das zugrunde liegende Parteivorbringen beziehungsweise Tatbestand und Gründe der Entscheidung ergänzend heranzuziehen (Senatsurteil vom 4. Oktober 2000 - VIII ZR 289/99, WM 2001, 378 unter II 3 b; BAG, NJOZ 2012, 1782, 1785; jeweils mwN).
45
So verhält es sich hier. Denn das Berufungsgericht hat in den Gründen seiner Entscheidung unter Bezugnahme auf seine Ausführungen zum Zahlungsbegehren klargestellt, dass es eine Grundpreisfestsetzung lediglich nach der Anzahl der Wohneinheiten für undifferenziert erachten wollte, und dass die erforderliche Differenzierung einzig und allein in einer unterschiedlichen preislichen Behandlung von Wohneinheiten bis zu 50 qm und solchen mit einem darüber liegenden Flächenmaß bestehen sollte.
46
b) Der so zu verstehende Feststellungsausspruch ist jedoch aus den vorstehend unter II 3 c, d wiedergegebenen Erwägungen unbegründet.

III.

47
Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben, soweit zum Nachteil des Beklagten erkannt ist; es ist daher insoweit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat entscheidet in der Sache selbst, weil keine weiteren Feststellungen erforderlich sind und die Sache damit zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt auf die Revision des Beklagten zur Wiederherstellung des klageabweisenden erstinstanzlichen Urteils. Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Kosziol
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, Entscheidung vom 09.05.2011 - 4 O 2233/10 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 06.05.2014 - 9 U 745/11 -

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 164/14 Verkündet am:
20. Mai 2015
Vorusso,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
AVBWasserV § 2; SächsKAG § 10, § 12, § 13, § 14
Ein Wasserversorgungsunternehmen, dem in seinem Verbandsgebiet die Pflicht zur
öffentlichen Wasserversorgung übertragen ist und das dabei die einem Benutzungszwang
unterliegenden Anschlussnehmer auf privatrechtlicher Grundlage versorgt,
kann bei seiner Tarifgestaltung für die Lieferung von Trinkwasser neben verbrauchsabhängigen
Entgelten zugleich verbrauchsunabhängige Grundpreise in Ansatz bringen.
Es ist auch nicht unbillig im Sinne von § 315 BGB, wenn die für Wohngrundstücke
vorgesehenen Grundpreise ohne weitere Differenzierung lediglich auf die Anzahl
der Wohneinheiten abstellen und Wohnungsleerstände unberücksichtigt lassen.
BGH, Urteil vom 20. Mai 2015 - VIII ZR 164/14 - OLG Dresden
LG Chemnitz
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. Mai 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin
Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles, Dr. Schneider und Kosziol

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird - unter Zurückweisung der Revision der Klägerin - das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 6. Mai 2014 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 18. Juni 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 9. Mai 2011 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Beklagte ist ein öffentlich-rechtlicher Verband, dem die Pflicht zur öffentlichen Wasserversorgung in seinem Verbandsgebiet übertragen ist. Innerhalb dieses Gebietes besteht ein Anschluss- und Benutzungszwang, wobei die Versorgung der Anschlussnehmer auf privatrechtlicher Grundlage nach Maßgabe der AVBWasserV erfolgt. Die Klägerin ist Eigentümerin der im Verbandsgebiet gelegenen Grundstücke V. Straße , A. -Straße , A. -Straße und A. - Straße in D. . Diese sind mit Mehrfamilienhäusern bebaut und weisen insgesamt 340 Wohneinheiten mit deutlich unterschiedlichen Größen auf.
2
Der Beklagte stellt der Klägerin für jedes dieser Grundstücke Trinkwasser über eine am jeweiligen Hausanschluss gelegene zentrale Entnahmestelle bereit; von dort aus wird es innerhalb der Häuser an die einzelnen Wohnungen verteilt. Mit Rechnungen vom 11. Februar 2010 berechnete der Beklagte auf Grundlage seiner allgemeinen Tarife für die Zeit vom 1. Februar 2009 bis zum 22. Januar 2010 einen verbrauchsunabhängigen jährlichen Grundpreis für die Trinkwasserversorgung in Höhe von 151,20 € netto (171,68 € brutto)je Wohnung , insgesamt 50.686,39 €. Die dem Versorgungsverhältnis zugrunde gelegten Tarife sehen für jede Wohneinheit einen einheitlichen Grundpreis vor, ohne nach der jeweiligen Größe der Wohnungen oder der Anzahl der Bewohner zu differenzieren. Mit diesem Grundpreis deckt der Beklagte im Mittel 59 % seiner bei der Trinkwasserversorgung im Verbandsgebiet anfallenden Fixkosten ab.
3
Die Klägerin, die den genannten Betrag von 50.686,39 € nur unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet hat, begehrt mit ihrer Klage dessen Rückzahlung nebst Zinsen sowie zuletzt noch die Feststellung, dass der Beklagte nicht berechtigt sei, für die Bereitstellung von Trinkwasser für die vier Wohngrundstücke undifferenzierte verbrauchsunabhängige Grundgebühren zu verlangen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht den Beklagten zur Zahlung von 7.765,92 € nebst Zinsen verurteilt und dem Feststellungsantrag stattgegeben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbe- gehren hinsichtlich der restlichen Klageforderung von 42.920,47 € nebst Zinsen weiter, während der Beklagte mit seiner Revision die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils begehrt.

Entscheidungsgründe:

4
Die Revision des Beklagten hat Erfolg; die Revision der Klägerin ist dagegen unbegründet.

I.

5
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
6
Der Klägerin stehe gegen den Beklagten ein Anspruch in Höhe von 7.765,92 € aus § 812 Abs. 1 Satz 1, § 315 Abs. 3 BGB in Verbindung mit der Tarifsatzung des Beklagten zu. Nur eine Grundpreisdifferenzierung nach Wohnungsgröße stelle sicher, dass das Jahresentgelt für Wohnungen bis zu 50 qm im Vergleich zu größeren Wohnungen der Billigkeit entspreche. Das könne nicht ohne Auswirkungen auf den geschuldeten Wassergrundpreis bleiben. Vielmehr habe die Klägerin danach von den auf den Grundpreis erbrachten Zahlungen von insgesamt 50.686,39 € einen Betrag von 7.057,92 € nicht ge- schuldet und damit ohne Rechtsgrund entrichtet.
7
Zwischen den Parteien sei ein jedenfalls konkludent geschlossener Vertrag über die Trinkwasserversorgung (§ 2 AVBWasserV) zu den Tarifen des Beklagten zustande gekommen. Auf diese Tarife seien die Regelungen der Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB anwendbar. Denn privatrechtliche Tarife für Leistungen der Daseinsvorsorge, auf deren Inanspruchnahme der andere Teil angewiesen sei, seien der Kontrolle gemäß § 315 BGB unterworfen. Die Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit der getroffenen Preisbestimmungen trage der Beklagte. Zwar müsse nach den für Bereicherungsansprüche geltenden allgemeinen Grundsätzen an sich derjenige die Rechtsgrundlosigkeit seiner Leistung nachweisen, der die Rückzahlung verlange. Das gelte jedoch nicht, wenn er - wie hier - unter Vorbehalt geleistet habe.
8
Maßstab für die Billigkeitsprüfung seien in Anlehnung an das öffentliche Recht die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Äquivalenz, das Kostendeckungsprinzip sowie das Willkürverbot. Dabei stehe dem Versorgungsunternehmen hinsichtlich der preisbildenden Faktoren ein Ermessensspielraum für seine unternehmerische Entscheidung zu, der nur begrenzt der gerichtlichen Überprüfung unterliege. Insoweit dürfe es ebenso wie bei öffentlich-rechtlich geregelten Gebühren für die Leistungen den Grundpreis nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab bemessen, der sich an Art und Umfang der aus der Lieferbereitschaft folgenden abrufbaren Arbeitsleistung als Anhalt für die vorzuhaltende Höchstleistungskapazität orientiere. Dabei bleibe es dem Versorgungsunternehmen auch überlassen, welchen Wahrscheinlichkeitsmaßstab es unter verschiedenen zulässigen Maßstäben auswähle. Es sei nicht auf den zweckmäßigsten und vernünftigsten Maßstab beschränkt, sondern dürfe sich bei seiner Auswahl auch von Praktikabilitätserwägungen leiten lassen, wobei gewisse Ungenauigkeiten hinzunehmen seien.
9
Gemessen hieran sei dem Beklagten die Hereinnahme von im Mittel 59 % seiner Fixkosten in den verbrauchsunabhängigen Grundpreis als sachgerecht zuzugestehen. Dies erfordere aber zwingend eine über die bloße Wohnungsanzahl hinausgehende Differenzierung innerhalb des Grundpreises nach der Wohnungsgröße, um für kleinere Wohnungen mit ihrem Zuschnitt auf eine entsprechend geringere Personenzahl unbillige Kosten durch einen verbrauchsunabhängigen Fixkostenanteil von circa 80 % am Gesamtpreis zu vermeiden. Die derzeit fehlende Differenzierung führe in einer mit einer Person belegten Wohnung zu durchschnittlichen Jahreswasserkosten je Person in ei- ner Größenordnung von etwa 200 €, bei zwei Personen von etwa 120 € und bei vier Personen von knapp 90 €. Dies widerspreche sowohl dem Gleichheits- grundsatz als auch dem Äquivalenzprinzip.
10
Zwar werde die Anzahl der Wohneinheiten in der Instanzrechtsprechung (z.B. OLG Naumburg, Urteil vom 13. November 2008 - 6 U 63/08) als tauglicher und ausreichend differenzierender Maßstab für die Inanspruchnahme wegen der Vorhaltekosten angesehen. Dem sei jedoch nicht zu folgen. Insbesondere gebe es entgegen der Ansicht des Beklagten keinen Erfahrungssatz, wonach die Anzahl der Bewohner mit der Größe der Wohnung nicht steige. Selbst nach dem Vorbringen des Beklagten seien lediglich 15 % der kleinen Wohnungen mit einer Größe von bis zu 50 qm von mehr als einer Person bewohnt. Es sei daher geboten, Differenzierungen nach der Wohnungsgröße vorzunehmen, um die beträchtlichen Unterschiede in der jährlichen Belastung zu vermeiden, wobei unter Wahrung des dem Beklagten zustehenden Spielraums die Grenze zwischen Wohnungen mit einer Größe bis 50 qm und einer größeren Wohnung zu ziehen sei. Weitergehende Unterscheidungen seien nicht veranlasst.
11
Ein Verstoß gegen das Kostendeckungsprinzip sei demgegenüber nicht ersichtlich. Der ins Einzelne gehende Vortrag des Beklagten zu den Jahresergebnissen sei unbestritten geblieben. Es sei vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich , dass das Gesamtaufkommen des Beklagten die Gesamtkosten der Wasserversorgung, abgesehen von dem auf einen fünfjährigen Kalkulationszeitraum geplanten Jahresergebnisgewinn von 0,44 % am Umsatzanteil, überschreite. Soweit die Klägerin darauf verweise, dass in Mittelsachsen die Bevölkerung bis zum Jahr 2025 um 16 % zurückgehen werde, folge hieraus ebenfalls kein Verstoß gegen das Kostendeckungsprinzip. Denn angesichts der Versorgungsverpflichtung des Beklagten müsse dieser auch bei leerstehenden Wohnungen von einem Versorgungserfordernis ausgehen, solange diese Wohnungen nicht endgültig zurückgebaut seien. Ebenso wenig könne ein Verstoß ge- gen das Kostendeckungsprinzip daraus abgeleitet werden, dass andernorts angeblich geringere (Grund-)Preise verlangt würden; insoweit komme es vielmehr immer auf die konkreten Gesamtkosten der Wasserversorgung im jeweiligen Gebiet an, mit dem die von der Klägerin herangezogene Stadt Leipzig schon strukturell nicht vergleichbar sei.
12
Da hiernach für kleinere Wohnungen ein Ansatz der vollen Grundgebühr unbillig sei, sei diese auf zwei Drittel des Grundpreises der größeren Wohnun- gen, also auf 107,85 €, herabzusetzen. Daraus errechne sich eine gemäß § 818 Abs. 3 BGB zurückzuerstattende Überzahlung der Klägerin in Höhe von insgesamt 7.765,32 €. Ebenso sei hiernach die auch sonst zulässige Feststellungsklage im Hinblick auf die fehlenden Differenzierungen nach den Wohnungsgrößen begründet.

II.

13
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.
14
Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht den Beklagten zwar für berechtigt erachtet, bei seiner Tarifgestaltung für die Lieferung von Trinkwasser neben verbrauchsabhängigen Entgelten zugleich verbrauchsunabhängige Grundpreise, und zwar auch in Fällen eines Wohnungsleerstandes, anzusetzen. Zu Unrecht hat es aber angenommen, dass der Klägerin ein Anspruch auf teilweise Rückzahlung des von ihr nur unter Vorbehalt gezahlten Wasserpreises zustehe, weil der vom Beklagten für jede Wohneinheit ohne Rücksicht auf deren Größe bemessene Grundpreis für kleine Wohnungen unbillig überhöht angesetzt und deshalb insoweit nicht geschuldet gewesen sei (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, § 315 Abs. 3 BGB). Dementsprechend kann die Klägerin auch nicht mit ihrem auf das Erfordernis einer Grundpreisdifferenzierung abzielenden Feststellungsbegehren durchdringen.
15
1. Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend und von beiden Revisionen unbeanstandet davon ausgegangen, dass die Klägerin - wie nicht zuletzt auch § 2 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 750) zeigt - Vertragspartnerin des mit dem Beklagten konkludent geschlossenen Vertrages über die Versorgung mit Trinkwasser und damit Schuldnerin des für die erbrachten Lieferungen und Leistungen angefallenen Kaufpreisanspruchs (§ 433 Abs. 2 BGB) geworden ist. Zustande gekommen ist der Vertrag dabei gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 AVBWasserV zu den für gleichartige Versorgungsverhältnisse geltenden Preisen des Beklagten, wie sie in den dafür festgesetzten Tarifen ihren Niederschlag gefunden haben, soweit der Beklagte diese Preise im Rahmen des ihm dabei zugewiesenen Leistungsbestimmungsrechts nach billigem Ermessen festgesetzt hat und diese Festsetzungen entsprechend § 315 BGB einer Billigkeitskontrolle standhalten (vgl. Senatsurteil vom 17. Oktober 2012 - VIII ZR 292/11, BGHZ 195, 144 Rn. 19, 21; ferner etwa BGH, Urteil vom 8. Oktober 2014 - XII ZR 164/12, WM 2015, 643 Rn. 19; jeweils mwN).
16
2. Entgegen der Auffassung der Revision der Klägerin ist das Berufungsgericht zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass - wie auch § 14 Abs. 1 Satz 3 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 2004 (SächsGVBl. S. 418) für die parallele Fallgestaltung einer öffentlich-rechtlichen Versorgung mit Wasser (vgl. § 35 Abs. 1 AVBWasserV) zeigt - ein Versorger bei seiner Tarifgestaltung jedenfalls grundsätzlich berechtigt ist, für das Bereitstellen und ständige Vorhalten der Trinkwasserversorgung in angemessener Höhe einen verbrauchsunabhängigen Grundpreis vorzusehen. Denn die Frage, in welcher Weise der Versorger diese verbrauchsunabhängigen Kosten in seine Kalkulation einfließen lässt und ob sie über den Arbeitspreis, über den Grundpreis oder im Wege einer Mischkalkulation erwirtschaftet werden, obliegt grundsätzlich seiner freien unternehmerischen Entscheidung, soweit er die dafür bestehenden rechtlichen Bindungen einhält (vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 1984 - KVR 13/83, WM 1985, 490 unter II 2 c cc; ferner auch BVerwG, MDR 1982, 431 f.). Dem Versorger steht deshalb auch insoweit ein einseitiges, allerdings in bestimmter Weise rechtlich gebundenes Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB zu (vgl. Senatsurteil vom 21. April 2010 - VIII ZR 97/09, NZM 2010, 558 Rn. 11, 14).
17
3. Hinsichtlich der dabei bestehenden Bindungen geht der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Tarife von Unternehmen , welche mittels eines privatrechtlich ausgestalteten Benutzungsverhältnisses Leistungen der Daseinsvorsorge anbieten, auf deren Inanspruchnahme der andere Vertragsteil im Bedarfsfalle angewiesen ist, nach billigem Ermessen festgesetzt werden müssen und entsprechend § 315 BGB einer Billigkeitskontrolle unterworfen sind. Dies ist zum Teil aus der Monopolstellung des Versorgungsunternehmens hergeleitet worden, gilt aber auch für den hier gegebenen Fall des Anschluss- und Benutzungszwangs. Denn in diesen Fällen muss der Kunde, wenn er die Leistung in Anspruch nehmen will, mit dem Unternehmer kontrahieren, auch wenn er mit dem vorgeschriebenen Preis oder Tarif nicht einverstanden ist (zum Ganzen Senatsurteil vom 17. Oktober 2012 - VIII ZR 292/11, aaO Rn. 21 mwN).
18
Den sich daraus ergebenden Anforderungen, die insbesondere auch auf dem in Rede stehenden Gebiet der Wasserversorgung Geltung beanspruchen (Senatsurteil vom 13. Juli 2011 - VIII ZR 342/09, NJW 2011, 2800 Rn. 36), wird die Tarifgestaltung des Beklagten gerecht. Dies gilt - entgegen der Auffassung der Revision der Klägerin - nicht nur für die Entscheidung, ob ein Grundpreis erhoben werden soll und dieser etwaige Wohnungsleerstände zu berücksichtigen hat, sondern vielmehr - entgegen der Sichtweise des Berufungsgerichts und der insoweit noch weiter gehenden Auffassung der Revision der Klägerin - auch für die Bemessung des Grundpreises allein nach der Anzahl vorhandener Wohneinheiten.
19
a) Die tatrichterlichen Ausführungen zur Anwendung von § 315 BGB im konkreten Fall können vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht den Begriff der Billigkeit verkannt, die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten, von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat oder von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgegangen ist, der ihm den Zugang zu einer fehlerfreien Ermessensentscheidung versperrt hat (st. Rspr.; Senatsurteile vom 12. Dezember 2012 - VIII ZR 341/11, RdE 2013, 123 Rn. 18; vom 21. April 2010 - VIII ZR 97/09, aaO Rn. 11; vom 8. Juli 2009 - VIII ZR 314/07, WM 2009, 1957 Rn. 18; jeweils mwN). Ein derartiger Rechtsfehler ist dem Berufungsgericht nur insoweit unterlaufen, als es für die als Verteilungsmaßstab herangezogenen Wohneinheiten eine zusätzliche Differenzierung nach ihrer Größe für geboten erachtet hat.
20
b) Ob die Preisbestimmung in einem Massengeschäft wie derEnergieund Wasserversorgung der Billigkeit entspricht, ist durch eine Abwägung der typischen Interessen der Vertragspartner wie auch der übrigen Anschlussnehmer sowie eine umfassende Würdigung des Vertragszwecks zu bestimmen (BGH, Urteile vom 13. Juni 2007 - VIII ZR 36/06, BGHZ 172, 315 Rn. 17; vom 24. November 1977 - III ZR 27/76, WM 1978, 1097 unter A II 2; jeweils mwN). Geprägt wird diese Billigkeitskontrolle dabei maßgeblich durch den Umstand, dass der Kläger auch im Rahmen des privatrechtlich ausgestalteten Nutzungs- verhältnisses an die grundlegenden Prinzipien des öffentlichen Finanzgebarens gebunden ist (vgl. BGH, Urteile vom 21. September 2005 - VIII ZR 7/05, NJW-RR 2006, 133 unter II 2 a; vom 10. Oktober 1991 - III ZR 100/90, BGHZ 115, 311, 318; jeweils mwN).
21
Zu diesen grundlegenden Prinzipien, denen ein beachtlicher Gerechtigkeits - und Billigkeitsgehalt innewohnt und die aus Gründen der Bindung der vollziehenden Gewalt an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) zu berücksichtigen sind, gehören insbesondere die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Äquivalenz und der Kostendeckung (BGH, Urteile vom 10. Oktober 1991 - III ZR 100/90, aaO; vom 13. März 2003 - X ZR 106/00, NVwZ 2003, 1015 unter 2 b (2)). Denn sie sind darauf angelegt zu gewährleisten, dass das Gebührenaufkommen die (Gesamt-)Kosten der jeweiligen Einrichtung der Daseinsvorsorge deckt (vgl. § 10 Abs. 1 SächsKAG), zwischen Leistung und Gegenleistung ein angemessenes Verhältnis besteht, die Gebühr insbesondere nicht in einem groben Missverhältnis zu der vom Träger öffentlicher Verwaltung erbrachten Leistung steht (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 SächsKAG), und schließlich bei gleichartig beschaffenen Leistungen die Maßstäbe der Heranziehung in den Grenzen der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit so gewählt sind, dass sie unterschiedlichen Ausmaßen in den Nutzungen Rechnung tragen , damit die verhältnismäßige Gleichheit unter den Nutzern gewahrt bleibt (BGH, Urteil vom 13. März 2003 - X ZR 106/00, aaO mwN).
22
c) Hieran gemessen hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler weder die grundsätzliche Entscheidung des Beklagten für die Erhebung eines Grundpreises noch dessen Erhebung auch für leerstehende Wohneinheiten für unbillig angesehen.
23
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird als Grundgebühr im Allgemeinen eine Benutzungsgebühr bezeichnet, die für die Inanspruchnahme der Lieferungs- beziehungsweise Betriebsbereitschaft einer Einrichtung erhoben wird. Mit ihr werden - wie auch § 14 Abs. 1 Satz 3 SächsKAG zum Ausdruck bringt - die durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten der Einrichtung entstehenden verbrauchsunabhängigen Betriebskosten (sog. Fixkosten wie z.B. Abschreibungsbeträge und Zinsen, vgl. §§ 12 f. SächsKAG) ganz oder teilweise abgegolten. Sie wird deshalb nicht - verbrauchsabhängignach dem Maß der Benutzung (Inanspruchnahme), sondern - verbrauchsunabhängig - nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab bemessen, der sich an Art und Umfang der aus der Lieferbereitschaft folgenden abrufbaren Arbeitsleistung (z.B. Nenngröße des Wasserzählers, Zahl der Räume oder Zapfstellen, Brennstellen ) als Anhalt für die vorzuhaltende Höchstlastkapazität zu orientieren pflegt (BVerwG, MDR 1982, 431; NVwZ 1987, 231; NVwZ-RR 2003, 300).
24
bb) Ohne Erfolg greift die Revision der Klägerin die Entscheidung des Beklagten, überhaupt Grundpreise neben verbrauchsabhängigen Entgelten zu erheben, im Rahmen des Zahlungsbegehrens als verfehlt und damit als unbillig an, weil die Grundpreise den überwiegenden oder sogar weit überwiegenden Anteil der gesamten Wasserkosten ausmachten und deshalb - dem Staatsziel des Umweltschutzes (Art. 20a GG) zuwider - einem Verbraucher jeglichen Anreiz zum Wassersparen nähmen. Zwar wäre es - wie auch § 14 Abs. 2 Satz 1 SächsKAG zeigt - dem Beklagten nicht von vornherein verwehrt gewesen, bei seiner Preisbemessung umweltschonende Lenkungsziele ermäßigend oder erhöhend zu berücksichtigen (vgl. dazu auch BVerfGE 108, 1, 18 f.). Eine in die Billigkeitsprüfung einzustellende Verpflichtung hat dazu jedoch nicht bestanden. Denn auch insoweit hat dem Beklagten ein weiter Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum nicht nur dahin zugestanden, welche Entgeltmaßstäbe und -sätze er für das Bereitstellen und Vorhalten der Trinkwasserversorgung auf- stellen wollte, sondern auch dahin, ob er mit seiner Entgeltregelung über eine Kostendeckung hinausreichende Zwecke wie etwa solche einer begrenzten Verhaltenssteuerung anstreben wollte (vgl. BVerfGE 50, 217, 226 f.). Dass dieser Spielraum aus besonderen Gründen zwingend in der von der Revision der Klägerin geforderten Richtung verengt gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Die angeführte Staatszielbestimmung musste dazu jedenfalls keine Veranlassung geben.
25
cc) Gleiches gilt für die von der Revision der Klägerin geforderte Berücksichtigung von Wohnungsleerständen. Von ihrem vorstehend dargestellten Zweck ausgehend ist eine Grundgebühr als Gebühr für die Bereitstellung und das Bereithalten einer jederzeit möglichen Wasserversorgung (Vorhalteleistung) darauf angelegt, eine Leistung abzugelten, welche auch Wohneinheiten erbracht wird, die leer stehen und in denen kein Wasser verbraucht wird, so dass eine Verbrauchsgebühr nicht zur Entstehung gelangt (vgl. OVG Magdeburg, Urteil vom 14. April 2008 - 4 L 181/07, juris Rn. 24 f.; ferner OVG Münster, NVwZ-RR 2001, 122, 123 mwN). Die Eigentümer von leerstehenden Wohnungen partizipieren - was die Revision der Klägerin übersieht - nicht nur in gleichem Maße wie diejenigen bewohnter Räume an der Vorhalteleistung des Klägers. Der Leerstand hat insbesondere auf die durch den Anschluss der Wohnungen verursachten Vorhaltekosten keine Auswirkungen. Denn die aus der Lieferbereitschaft auch für diese Wohnungen folgende abrufbare Arbeitsleistung verringert sich - wie das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben hat - bei einem Leerstand jedenfalls so lange nicht, wie die Möglichkeit besteht, dass die Wohnnutzung jederzeit wieder aufgenommen wird und der Anschlussnehmer damit zugleich die sofortige Belieferung mit der benötigten Trinkwassermenge beanspruchen kann (OVG Magdeburg, Urteil vom 14. April 2008 - 4 L 181/07, aaO Rn. 25).
26
(1) Ohne Erfolg beruft sich die Revision der Klägerin demgegenüber darauf , dass der Beklagte den nach den Behauptungen der Klägerin erheblichen und künftig sogar noch zunehmenden Wohnungsleerständen sowie einer sich daraus ergebenden Unwirtschaftlichkeit der Wohnraumerhaltung hätte Rechnung tragen und dementsprechend auf Leerstände in einem Teil der Wohneinheiten bei seiner Preisbemessung Rücksicht nehmen müssen. Denn solche Rücksichtnahmepflichten, die sich zwar grundsätzlich auch in Versorgungsverhältnissen aus §§ 242, 241 Abs. 2 BGB ergeben können (vgl. dazu Senatsurteil vom 21. April 2010 - VIII ZR 97/09, aaO Rn. 15), bestehen - wovon auch das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeht - jedenfalls nicht dahin, dass der Klägerin das Leerstandsrisiko abgenommen werden müsste.
27
Insbesondere ergeben sich solche Rücksichtnahmepflichten nicht schon daraus, dass die Beklagte im Verhältnis zu ihren Mietern bei der Umlegung von Betriebskosten das Leerstandsrisiko zu tragen hat und bei erheblichem Wohnungsleerstand gehindert sein kann, die auf die leerstehenden Wohnungen entfallenden Fixkosten der Wasserversorgung auf ihre Mieter umzulegen (vgl. Senatsurteil vom 6. Oktober 2010 - VIII ZR 183/09, NJW 2010, 3645 Rn. 22 f.). An diesem Risiko hat der Beklagte schon deshalb nicht teil, weil er gleichwohl seine über die Grundgebühr abzugeltenden Belieferungskapazitäten jedenfalls so lange vorhalten muss, wie die leerstehenden Wohnungen nicht auf unbestimmte Zeit entwidmet werden. Erst dann hätte er Anlass gehabt, die von ihm vorzuhaltende Belieferungskapazität, die über den Grundpreis (teilweise) abgegolten wird, dem verminderten Bedarf anzupassen.
28
(2) Zwar wird bisweilen erwogen, dass Leerstände, wenn sie im gesamten Versorgungsgebiet ein solches Ausmaß annehmen, dass sie zur Wahrung einer Typengerechtigkeit der Gebührentatbestände als eigenständiger Versorgungstyp schlechthin nicht mehr unberücksichtigt bleiben können, gegebenen- falls über einen eigenständigen Gebührentatbestand erfasst werden müssten (vgl. dazu OVG Magdeburg, Urteil vom 14. April 2008 - 4 L 181/07, juris Rn. 31 ff.). Ob dem zu folgen wäre, kann allerdings dahin stehen. Denn dass die Leerstände auf das gesamte Versorgungsgebiet bezogen ein derartiges Ausmaß angenommen haben, lässt sich den getroffenen Feststellungen nicht entnehmen. Übergangenen Sachvortrag zeigt die Revision insoweit nicht auf.
29
Zudem wäre bei Ansatz eines Grundpreises auch zu berücksichtigen, dass § 7 Abs. 2 der Satzung des Beklagten über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und ihre Benutzung im Verbandsgebiet dem Grundstückseigentümer im Rahmen des dem Verband wirtschaftlich Zumutbaren auf Antrag die Möglichkeit einräumt, den Bezug und damit zugleich die Belieferungspflicht des Beklagten einschließlich der damit verbundenen Vorhalteleistungen etwa auf einen Teilbedarf zu beschränken.
30
d) Ohne Erfolg versucht die Revision der Klägerin, eine Unbilligkeit des Grundpreises aus "krassen Unterschieden" in der Kostenstruktur verschiedener Versorgungsgebiete, insbesondere einem Vergleich mit den Preisen für die Wasserversorgung in Leipzig, herzuleiten. Dem hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler entgegengehalten, dass es nach dem insoweit maßgeblichen Kostendeckungsprinzip auf die jeweils konkreten, insbesondere die örtlichen Gegebenheiten ankomme, die etwa durch die Siedlungsdichte und die Länge der Leitungswege geprägt seien, und dass das von der Klägerin zum Vergleich herangezogene städtische Versorgungsgebiet in Leipzig keinen tauglichen Maßstab gegenüber einem Versorgungsgebiet mit - wie hier - ländlicher Siedlungsstruktur bilden könne. Das leuchtet ein. Auch die Revision der Klägerin vermag keine konkreten Angriffe gegen diese tatrichterliche Würdigung zu führen.
31
e) Die von dem Beklagten allein nach der Zahl der Wohneinheiten vorgenommene Bemessung des Grundpreises für die Versorgung mit Trinkwasser kann - wie die Revision des Beklagten mit Recht rügt - entgegen der von der Revision der Klägerin geteilten Auffassung des Berufungsgerichts ebenfalls nicht als unbillig beanstandet werden. Insbesondere gebietet weder der Gleichheitssatz weitere Differenzierungen - etwa nach der Wohnungsgröße - noch verstößt der gewählte Bemessungsansatz gegen das Äquivalenzprinzip.
32
(1) Der Gleichheitssatz, den das Berufungsgericht und noch weitergehend die Revision der Klägerin als verletzt sehen, verbietet es einem Satzungsgeber für die Gebührenbemessung und damit auch für die Bildung entsprechender Maßstäbe, wesentlich ungleiche Sachverhalte innerhalb einer Veranlagungskategorie gleich zu behandeln. Allerdings ist der Satzungsgeber - Entsprechendes gilt im Rahmen des § 315 BGB für die privatrechtlich ausgestalteten Tarife des Beklagten - bei der Bestimmung der Merkmale, nach denen Sachverhalte im Wesentlichen gleich anzusehen sind, innerhalb der Grenzen der Sachgerechtigkeit frei. Dabei kann der Satzungsgeber je nach den Umständen des Einzelfalls eine Auswahl unter verschiedenen Gebührenmaßstäben treffen, ohne dass sich aus dem Gleichheitssatz eine Präferenz für einen bestimmten Maßstab ergibt. Die Gestaltungsfreiheit des Satzungsgebers endet erst dort, wo ein einleuchtender Grund für die unterlassene Differenzierung nicht mehr erkennbar ist (BVerwG, NVwZ-RR 1995, 348 f.; Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 7 BN 6/07, juris Rn. 7; jeweils mwN). Ihm ist daher auch bei der Bestimmung von - hier einschlägigen - Wahrscheinlichkeitsmaßstäben ein weites Ermessen eingeräumt, so dass bei Vorliegen eines sachlich einleuchtenden Grundes für eine gewählte Typisierung oder Differenzierung aufgrund des Gleichheitssatzes keine noch darüber hinausgehende Verpflichtung besteht, für eine Grundgebühr den (vermeintlich) zweckmäßigsten, vernünftigsten , gerechtesten oder wahrscheinlichsten Maßstab anzuwenden (vgl. BVerwG, MDR 1982, 431, 432; NVwZ-RR 1995, 348 f.; ferner BVerwGE 112, 297, 299 f.).
33
Vor diesem Hintergrund ist im Abgabenrecht zugleich anerkannt, dass Typisierungen und Pauschalierungen - insbesondere bei der Regelung von Massenerscheinungen - durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung und Verwaltungspraktikabilität gerechtfertigt sein können (BVerwG, NVwZ 2005, 332, 333) und der Satzungsgeber sein Entscheidungsermessen hiervon leiten lassen darf (BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 7 BN 6/07, aaO). Die Grenze des Gestaltungsermessens ist erst dann überschritten, wenn ein sachlich einleuchtender Grund für eine mit der Typisierung getroffene oder unterlassene Differenzierung auch mit Blick auf die Verwaltungsvereinfachung fehlt (vgl. BVerwG, NVwZ-RR 1995, 594, 595; Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 7 BN 6/07, aaO; jeweils mwN). Das schließt es ein, dass ein Satzungsgeber im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens nicht gehalten ist, den jeweils gewählten Maßstab derart weit auszudifferenzieren, dass möglichst jedem Einzelfall - im Sinne einer Einzelfallgerechtigkeit - entsprochen wird (BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 7 BN 6/07, aaO). Ausreichend ist vielmehr , dass die Höhe der Grundgebühr zu dem möglichen Umfang der Benutzung in eine, wenn auch nur annähernde, Beziehung gesetzt ist (BVerwG, MDR 1982, 431, 432).
34
(2) Gemessen an diesen Voraussetzungen überschreitet die Erhebung des Grundpreises für jede Wohneinheit ohne weitere Differenzierung nach deren Größe die Ermessensgrenzen eines Trinkwasserversorgers wie des Beklagten grundsätzlich nicht. Der von ihm gewählte Maßstab erfasst vielmehr in sachlich einleuchtender Weise das Maß des den Anschlussnehmern gewährten Vorteils sowie der durch die Vorhalteleistung verursachten Kosten.
35
(a) Anders als das Berufungsgericht meint, ist ein Versorger aus Gründen der Billigkeit nicht verpflichtet, einen Maßstab zu wählen, der zusätzlich nach der Größe der jeweiligen Wohneinheiten differenziert und diese in Größenklassen dahin unterteilt, dass jedenfalls bei kleinen Wohnungen mit einer Größe von bis zu 50 qm nur ein Bruchteil des vollen Grundpreises, hier zwei Drittel, in Ansatz gebracht werden dürfen. Denn dabei nimmt das Berufungsgericht schon im Ansatz nicht hinreichend in den Blick, dass der den Anschlussnehmern durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten einer betriebsbereiten Wasserversorgungsanlage gewährte Vorteil, jederzeit ausreichend mit Trinkwasser versorgt zu werden, für jede Wohneinheit und ihre dadurch üblicherweise erst hergestellte ausreichende Benutzbarkeit unabhängig vom jeweiligen Verbrauch und von den durch die Vorhalteleistung verursachten Kosten im Großen und Ganzen gleich zu bewerten ist. Es berücksichtigt bei seiner Würdigung auch nicht hinreichend, dass insbesondere das Maß der durch die Vorhalteleistung verursachten Kosten mangels individueller Ausscheidbarkeit einzelner Leistungsteile unter Zuordnung zu speziellen Vorteilen keine weitere Differenzierung erfordert.
36
(b) Das gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sichdie für die Vorhalteleistung erhobene Grundgebühr zur sachgerechten Leistungserfassung maßgeblich an dem auf einem Grundstück in Abhängigkeit von der Anzahl der potentiellen Nutzer maximal möglichen Trinkwasserverbrauch für die vorzuhaltende (Höchstlast-)Kapazität zu orientieren hat (vgl. OVG Magdeburg, Urteil vom 8. September 2011 - 4 L 247/10, juris Rn. 35 mwN). Allerdings ist vom Berufungsgericht nicht belegt, ob und jedenfalls mit welcher Aussagekraft ein von ihm angenommener und seiner Beurteilung zu Grunde gelegter Erfahrungssatz existiert, wonach die Anzahl der Bewohner mit der Größe der Wohnung steigt. Denn allein aus der Anzahl der Personen, die dort Trinkwasser zum Verbrauch abrufen könnten, lässt sich - was das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung aus den Augen verloren hat - eine für die nötige Typisierung verlässliche Größe nicht ohne Weiteres, und zwar auch nicht über eine Differenzierung nach Wohnungsgrößen, gewinnen.
37
Dass die tatsächliche Anzahl der jeweiligen Bewohner eines Grundstücks bei Massengeschäften der in Rede stehenden Art keinen tauglichen Anknüpfungspunkt für die Bemessung des Grundpreises bilden kann, liegt allein schon mit Blick auf den dafür erforderlichen Ermittlungs- und Verarbeitungsaufwand auf der Hand.
38
Ebenso wenig besitzt die Größe der jeweiligen Wohneinheiten eine hinreichende Aussagekraft über die Anzahl ihrer Bewohner und einer daraus ableitbaren (Höchstlast-)Kapazität für die vorzuhaltende Trinkwassermenge. Denn es besteht kein verlässlich feststellbares Verhältnis zwischen der Größe einer Wohneinheit und der aus unterschiedlichsten Gründen variierenden Anzahl ihrer Bewohner. Insbesondere gibt es keinen belastbaren allgemeinen Erfahrungssatz , dass und in welchem Maße sich die Bewohnerzahl mit der Größe einer Wohneinheit verändert (so auch OVG Magdeburg, Urteil vom 1. April 2004 - 1 K 93/03, juris Rn. 16; OLG Naumburg, ZMR 2005, 364, 365; aA wohl OVG Lüneburg, KStZ 2004, 70, 71).
39
Ob nämlich eine Wohnung von bestimmter Größe unter gewöhnlichen Umständen von einer Person, einer Familie oder einem Familienverband bewohnt wird, hängt - was das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft nicht hinreichend in Betracht gezogen hat - von den individuellen Umständen, namentlich den Einkommens- und Vermögensverhältnissen, den Wohngewohnheiten, dem Wohnumfeld und einer Vielzahl von weiteren sozialen, wirtschaftlichen und soziokulturellen Bestimmungsfaktoren ab, die zu ermitteln und zu berücksichtigen ein Versorger bereits kaum in der Lage sein dürfte, auf die er bei Ausübung seines Gebührengestaltungsermessens und einer dabei unerlässlichen Typisierung aber jedenfalls billigerweise auch keine Rücksicht nehmen muss (OVG Magdeburg, Urteil vom 1. April 2004 - 1 K 93/03, aaO). Dementsprechend hat das Berufungsgericht auch keine nachvollziehbare Erklärung dafür geben können , warum es die Grenze gerade bei einer Wohnungsgröße von 50 qm gezogen und weitere Größendifferenzierungen abgelehnt hat.
40
(c) Hiervon ausgehend gibt es - wie der Senat mangels Ersichtlichkeit weiterer beurteilungsrelevanter tatsächlicher Feststellungen selbst entscheiden kann - keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte auch unter Billigkeitsgesichtspunkten gehindert gewesen wäre, bei Wohnraum den Grundpreis für die von ihm bereitgestellte Vorhalteleistung allein nach der Anzahl der Wohneinheiten zu bemessen, selbst wenn dies einen vergleichsweise groben, aber mit zumutbarem Aufwand nicht präziser zu erfassenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab darstellt. Im Gegenteil spricht für die Billigkeit des gewählten Maßstabs gerade auch seine von der Revision des Beklagten zutreffend hervorgehobene Praktikabilität , die zugleich den Interessen der Gesamtheit aller Anschlussnehmer an der Verwendung eines möglichst einfachen, leicht handhabbaren und ohne nennenswerten Aufwand verlässlich überprüfbaren Maßstabs maßgeblich entgegenkommt.
41
f) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts verstößt eine Bemessung der Grundgebühr nur nach der jeweiligen Zahl der Wohneinheiten auch nicht gegen das kommunalabgabenrechtliche Äquivalenzprinzip. Das Äquivalenzprinzip besagt als Ausprägung des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgebots , dass eine Gebühr und entsprechend auch der hier in Rede stehende Grundpreis nicht in einem groben Missverhältnis zu der damit abgegoltenen Leistung stehen dürfen. Dabei besteht zwar ein weiter Entscheidungsund Gestaltungsspielraum hinsichtlich der Bemessung der Gebühr, mithin einer sachgerechten Verknüpfung zwischen dem Wert der Leistung und der Gebührenhöhe. Allerdings wird dieser Spielraum einerseits begrenzt durch das Erfordernis einer Beachtung des Kostendeckungsgrundsatzes, der eine Gebührenbemessung verbietet, die sich nicht darauf beschränkt, die Kosten der abzugeltenden Leistung ganz oder teilweise zu decken, sondern sich in ihrer Höhe völlig von diesen Kosten entfernt (BVerwG, NVwZ 2003, 1385, 1386 mwN). Andererseits erfordert das Äquivalenzprinzip bei einem - wie hier - auf Kostendeckung abzielenden Entgelt, dass auch der gewählte Verteilungsmaßstab dem Gleichheitssatz Rechnung trägt (BVerwG, NVwZ-RR 2002, 217, 218).
42
Dass der Beklagte bei Kalkulation seines Grundpreises gegen das Kostendeckungsprinzip im Sinne eines Kostenüberschreitungsverbots verstoßen haben könnte, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Auch die Revision der Klägerin erinnert dagegen nichts. Ebenso wenig kollidiert - wie bereits vorstehend unter II 3 c, e ausgeführt - die hieran anknüpfende Wahl eines bei Wohngebäuden auf die bloße Zahl der Wohneinheiten ungeachtet ihrer tatsächlichen Nutzung und Größe abstellenden Verteilungsmaßstabes mit dem Gleichheitssatz und in dieser Ausprägung auch nicht mit dem Äquivalenzprinzip.
43
4. Auch hinsichtlich des Feststellungsbegehrens, das darauf abzielt, dem Beklagten die Berechtigung abzusprechen, der Klägerin bei Belieferung der in Rede stehenden Liegenschaften mit Trinkwasser einen Grundpreis in Rechnung zu stellen, der allein an das Vorhandensein von Wohneinheiten anknüpft, dringt die Revision des Beklagten mit ihrem Klageabweisungsbegehren durch.
44
a) Allerdings mangelt es - anders als die Revision des Beklagten meint - dem getroffenen Feststellungsausspruch nicht bereits an der erforderlichen Bestimmtheit. Zwar müssen Klageanträge und eine ihnen gemäß § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO folgende Verurteilung nach den daran gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zu stellenden Anforderungen so bestimmt sein, dass Gegenstand und Reichweite des Urteilsausspruchs feststehen. Insbesondere muss bei einer Feststellungsklage nach § 256 ZPO das Rechtsverhältnis, dessen Bestehen oder Nichtbestehen festgestellt wird, so genau bezeichnet sein, dass über dessen Identität und damit über den Umfang der Rechtskraft der Feststellung keinerlei Ungewissheit bestehen kann (BGH, Urteil vom 26. Juni 2008 - I ZR 190/05, GRUR 2008, 917 Rn. 31 mwN). Bei Verwendung aus sich heraus noch nicht eindeutiger oder sonst auslegungsbedürftiger Begriffe und Bezeichnungen ist es aber möglich, zur Bestimmung von Gegenstand und Reichweite des Ausspruchs das zugrunde liegende Parteivorbringen beziehungsweise Tatbestand und Gründe der Entscheidung ergänzend heranzuziehen (Senatsurteil vom 4. Oktober 2000 - VIII ZR 289/99, WM 2001, 378 unter II 3 b; BAG, NJOZ 2012, 1782, 1785; jeweils mwN).
45
So verhält es sich hier. Denn das Berufungsgericht hat in den Gründen seiner Entscheidung unter Bezugnahme auf seine Ausführungen zum Zahlungsbegehren klargestellt, dass es eine Grundpreisfestsetzung lediglich nach der Anzahl der Wohneinheiten für undifferenziert erachten wollte, und dass die erforderliche Differenzierung einzig und allein in einer unterschiedlichen preislichen Behandlung von Wohneinheiten bis zu 50 qm und solchen mit einem darüber liegenden Flächenmaß bestehen sollte.
46
b) Der so zu verstehende Feststellungsausspruch ist jedoch aus den vorstehend unter II 3 c, d wiedergegebenen Erwägungen unbegründet.

III.

47
Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben, soweit zum Nachteil des Beklagten erkannt ist; es ist daher insoweit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat entscheidet in der Sache selbst, weil keine weiteren Feststellungen erforderlich sind und die Sache damit zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt auf die Revision des Beklagten zur Wiederherstellung des klageabweisenden erstinstanzlichen Urteils. Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Kosziol
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, Entscheidung vom 09.05.2011 - 4 O 2233/10 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 06.05.2014 - 9 U 745/11 -

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung.

(2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 225 und 226 der Zivilprozeßordnung.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung.

(2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 225 und 226 der Zivilprozeßordnung.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung.

(2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 225 und 226 der Zivilprozeßordnung.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

(1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Bei dem Verwaltungsgericht kann sie auch zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.

(2) Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vorbehaltlich des § 55a Absatz 5 Satz 3 Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Klage ist zu richten

1.
gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde,
2.
sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.

(2) Wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, der erstmalig eine Beschwer enthält (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), ist Behörde im Sinne des Absatzes 1 die Widerspruchsbehörde.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 164/14 Verkündet am:
20. Mai 2015
Vorusso,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
AVBWasserV § 2; SächsKAG § 10, § 12, § 13, § 14
Ein Wasserversorgungsunternehmen, dem in seinem Verbandsgebiet die Pflicht zur
öffentlichen Wasserversorgung übertragen ist und das dabei die einem Benutzungszwang
unterliegenden Anschlussnehmer auf privatrechtlicher Grundlage versorgt,
kann bei seiner Tarifgestaltung für die Lieferung von Trinkwasser neben verbrauchsabhängigen
Entgelten zugleich verbrauchsunabhängige Grundpreise in Ansatz bringen.
Es ist auch nicht unbillig im Sinne von § 315 BGB, wenn die für Wohngrundstücke
vorgesehenen Grundpreise ohne weitere Differenzierung lediglich auf die Anzahl
der Wohneinheiten abstellen und Wohnungsleerstände unberücksichtigt lassen.
BGH, Urteil vom 20. Mai 2015 - VIII ZR 164/14 - OLG Dresden
LG Chemnitz
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. Mai 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin
Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles, Dr. Schneider und Kosziol

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird - unter Zurückweisung der Revision der Klägerin - das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 6. Mai 2014 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 18. Juni 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 9. Mai 2011 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Beklagte ist ein öffentlich-rechtlicher Verband, dem die Pflicht zur öffentlichen Wasserversorgung in seinem Verbandsgebiet übertragen ist. Innerhalb dieses Gebietes besteht ein Anschluss- und Benutzungszwang, wobei die Versorgung der Anschlussnehmer auf privatrechtlicher Grundlage nach Maßgabe der AVBWasserV erfolgt. Die Klägerin ist Eigentümerin der im Verbandsgebiet gelegenen Grundstücke V. Straße , A. -Straße , A. -Straße und A. - Straße in D. . Diese sind mit Mehrfamilienhäusern bebaut und weisen insgesamt 340 Wohneinheiten mit deutlich unterschiedlichen Größen auf.
2
Der Beklagte stellt der Klägerin für jedes dieser Grundstücke Trinkwasser über eine am jeweiligen Hausanschluss gelegene zentrale Entnahmestelle bereit; von dort aus wird es innerhalb der Häuser an die einzelnen Wohnungen verteilt. Mit Rechnungen vom 11. Februar 2010 berechnete der Beklagte auf Grundlage seiner allgemeinen Tarife für die Zeit vom 1. Februar 2009 bis zum 22. Januar 2010 einen verbrauchsunabhängigen jährlichen Grundpreis für die Trinkwasserversorgung in Höhe von 151,20 € netto (171,68 € brutto)je Wohnung , insgesamt 50.686,39 €. Die dem Versorgungsverhältnis zugrunde gelegten Tarife sehen für jede Wohneinheit einen einheitlichen Grundpreis vor, ohne nach der jeweiligen Größe der Wohnungen oder der Anzahl der Bewohner zu differenzieren. Mit diesem Grundpreis deckt der Beklagte im Mittel 59 % seiner bei der Trinkwasserversorgung im Verbandsgebiet anfallenden Fixkosten ab.
3
Die Klägerin, die den genannten Betrag von 50.686,39 € nur unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet hat, begehrt mit ihrer Klage dessen Rückzahlung nebst Zinsen sowie zuletzt noch die Feststellung, dass der Beklagte nicht berechtigt sei, für die Bereitstellung von Trinkwasser für die vier Wohngrundstücke undifferenzierte verbrauchsunabhängige Grundgebühren zu verlangen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht den Beklagten zur Zahlung von 7.765,92 € nebst Zinsen verurteilt und dem Feststellungsantrag stattgegeben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbe- gehren hinsichtlich der restlichen Klageforderung von 42.920,47 € nebst Zinsen weiter, während der Beklagte mit seiner Revision die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils begehrt.

Entscheidungsgründe:

4
Die Revision des Beklagten hat Erfolg; die Revision der Klägerin ist dagegen unbegründet.

I.

5
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
6
Der Klägerin stehe gegen den Beklagten ein Anspruch in Höhe von 7.765,92 € aus § 812 Abs. 1 Satz 1, § 315 Abs. 3 BGB in Verbindung mit der Tarifsatzung des Beklagten zu. Nur eine Grundpreisdifferenzierung nach Wohnungsgröße stelle sicher, dass das Jahresentgelt für Wohnungen bis zu 50 qm im Vergleich zu größeren Wohnungen der Billigkeit entspreche. Das könne nicht ohne Auswirkungen auf den geschuldeten Wassergrundpreis bleiben. Vielmehr habe die Klägerin danach von den auf den Grundpreis erbrachten Zahlungen von insgesamt 50.686,39 € einen Betrag von 7.057,92 € nicht ge- schuldet und damit ohne Rechtsgrund entrichtet.
7
Zwischen den Parteien sei ein jedenfalls konkludent geschlossener Vertrag über die Trinkwasserversorgung (§ 2 AVBWasserV) zu den Tarifen des Beklagten zustande gekommen. Auf diese Tarife seien die Regelungen der Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB anwendbar. Denn privatrechtliche Tarife für Leistungen der Daseinsvorsorge, auf deren Inanspruchnahme der andere Teil angewiesen sei, seien der Kontrolle gemäß § 315 BGB unterworfen. Die Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit der getroffenen Preisbestimmungen trage der Beklagte. Zwar müsse nach den für Bereicherungsansprüche geltenden allgemeinen Grundsätzen an sich derjenige die Rechtsgrundlosigkeit seiner Leistung nachweisen, der die Rückzahlung verlange. Das gelte jedoch nicht, wenn er - wie hier - unter Vorbehalt geleistet habe.
8
Maßstab für die Billigkeitsprüfung seien in Anlehnung an das öffentliche Recht die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Äquivalenz, das Kostendeckungsprinzip sowie das Willkürverbot. Dabei stehe dem Versorgungsunternehmen hinsichtlich der preisbildenden Faktoren ein Ermessensspielraum für seine unternehmerische Entscheidung zu, der nur begrenzt der gerichtlichen Überprüfung unterliege. Insoweit dürfe es ebenso wie bei öffentlich-rechtlich geregelten Gebühren für die Leistungen den Grundpreis nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab bemessen, der sich an Art und Umfang der aus der Lieferbereitschaft folgenden abrufbaren Arbeitsleistung als Anhalt für die vorzuhaltende Höchstleistungskapazität orientiere. Dabei bleibe es dem Versorgungsunternehmen auch überlassen, welchen Wahrscheinlichkeitsmaßstab es unter verschiedenen zulässigen Maßstäben auswähle. Es sei nicht auf den zweckmäßigsten und vernünftigsten Maßstab beschränkt, sondern dürfe sich bei seiner Auswahl auch von Praktikabilitätserwägungen leiten lassen, wobei gewisse Ungenauigkeiten hinzunehmen seien.
9
Gemessen hieran sei dem Beklagten die Hereinnahme von im Mittel 59 % seiner Fixkosten in den verbrauchsunabhängigen Grundpreis als sachgerecht zuzugestehen. Dies erfordere aber zwingend eine über die bloße Wohnungsanzahl hinausgehende Differenzierung innerhalb des Grundpreises nach der Wohnungsgröße, um für kleinere Wohnungen mit ihrem Zuschnitt auf eine entsprechend geringere Personenzahl unbillige Kosten durch einen verbrauchsunabhängigen Fixkostenanteil von circa 80 % am Gesamtpreis zu vermeiden. Die derzeit fehlende Differenzierung führe in einer mit einer Person belegten Wohnung zu durchschnittlichen Jahreswasserkosten je Person in ei- ner Größenordnung von etwa 200 €, bei zwei Personen von etwa 120 € und bei vier Personen von knapp 90 €. Dies widerspreche sowohl dem Gleichheits- grundsatz als auch dem Äquivalenzprinzip.
10
Zwar werde die Anzahl der Wohneinheiten in der Instanzrechtsprechung (z.B. OLG Naumburg, Urteil vom 13. November 2008 - 6 U 63/08) als tauglicher und ausreichend differenzierender Maßstab für die Inanspruchnahme wegen der Vorhaltekosten angesehen. Dem sei jedoch nicht zu folgen. Insbesondere gebe es entgegen der Ansicht des Beklagten keinen Erfahrungssatz, wonach die Anzahl der Bewohner mit der Größe der Wohnung nicht steige. Selbst nach dem Vorbringen des Beklagten seien lediglich 15 % der kleinen Wohnungen mit einer Größe von bis zu 50 qm von mehr als einer Person bewohnt. Es sei daher geboten, Differenzierungen nach der Wohnungsgröße vorzunehmen, um die beträchtlichen Unterschiede in der jährlichen Belastung zu vermeiden, wobei unter Wahrung des dem Beklagten zustehenden Spielraums die Grenze zwischen Wohnungen mit einer Größe bis 50 qm und einer größeren Wohnung zu ziehen sei. Weitergehende Unterscheidungen seien nicht veranlasst.
11
Ein Verstoß gegen das Kostendeckungsprinzip sei demgegenüber nicht ersichtlich. Der ins Einzelne gehende Vortrag des Beklagten zu den Jahresergebnissen sei unbestritten geblieben. Es sei vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich , dass das Gesamtaufkommen des Beklagten die Gesamtkosten der Wasserversorgung, abgesehen von dem auf einen fünfjährigen Kalkulationszeitraum geplanten Jahresergebnisgewinn von 0,44 % am Umsatzanteil, überschreite. Soweit die Klägerin darauf verweise, dass in Mittelsachsen die Bevölkerung bis zum Jahr 2025 um 16 % zurückgehen werde, folge hieraus ebenfalls kein Verstoß gegen das Kostendeckungsprinzip. Denn angesichts der Versorgungsverpflichtung des Beklagten müsse dieser auch bei leerstehenden Wohnungen von einem Versorgungserfordernis ausgehen, solange diese Wohnungen nicht endgültig zurückgebaut seien. Ebenso wenig könne ein Verstoß ge- gen das Kostendeckungsprinzip daraus abgeleitet werden, dass andernorts angeblich geringere (Grund-)Preise verlangt würden; insoweit komme es vielmehr immer auf die konkreten Gesamtkosten der Wasserversorgung im jeweiligen Gebiet an, mit dem die von der Klägerin herangezogene Stadt Leipzig schon strukturell nicht vergleichbar sei.
12
Da hiernach für kleinere Wohnungen ein Ansatz der vollen Grundgebühr unbillig sei, sei diese auf zwei Drittel des Grundpreises der größeren Wohnun- gen, also auf 107,85 €, herabzusetzen. Daraus errechne sich eine gemäß § 818 Abs. 3 BGB zurückzuerstattende Überzahlung der Klägerin in Höhe von insgesamt 7.765,32 €. Ebenso sei hiernach die auch sonst zulässige Feststellungsklage im Hinblick auf die fehlenden Differenzierungen nach den Wohnungsgrößen begründet.

II.

13
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.
14
Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht den Beklagten zwar für berechtigt erachtet, bei seiner Tarifgestaltung für die Lieferung von Trinkwasser neben verbrauchsabhängigen Entgelten zugleich verbrauchsunabhängige Grundpreise, und zwar auch in Fällen eines Wohnungsleerstandes, anzusetzen. Zu Unrecht hat es aber angenommen, dass der Klägerin ein Anspruch auf teilweise Rückzahlung des von ihr nur unter Vorbehalt gezahlten Wasserpreises zustehe, weil der vom Beklagten für jede Wohneinheit ohne Rücksicht auf deren Größe bemessene Grundpreis für kleine Wohnungen unbillig überhöht angesetzt und deshalb insoweit nicht geschuldet gewesen sei (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, § 315 Abs. 3 BGB). Dementsprechend kann die Klägerin auch nicht mit ihrem auf das Erfordernis einer Grundpreisdifferenzierung abzielenden Feststellungsbegehren durchdringen.
15
1. Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend und von beiden Revisionen unbeanstandet davon ausgegangen, dass die Klägerin - wie nicht zuletzt auch § 2 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 750) zeigt - Vertragspartnerin des mit dem Beklagten konkludent geschlossenen Vertrages über die Versorgung mit Trinkwasser und damit Schuldnerin des für die erbrachten Lieferungen und Leistungen angefallenen Kaufpreisanspruchs (§ 433 Abs. 2 BGB) geworden ist. Zustande gekommen ist der Vertrag dabei gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 AVBWasserV zu den für gleichartige Versorgungsverhältnisse geltenden Preisen des Beklagten, wie sie in den dafür festgesetzten Tarifen ihren Niederschlag gefunden haben, soweit der Beklagte diese Preise im Rahmen des ihm dabei zugewiesenen Leistungsbestimmungsrechts nach billigem Ermessen festgesetzt hat und diese Festsetzungen entsprechend § 315 BGB einer Billigkeitskontrolle standhalten (vgl. Senatsurteil vom 17. Oktober 2012 - VIII ZR 292/11, BGHZ 195, 144 Rn. 19, 21; ferner etwa BGH, Urteil vom 8. Oktober 2014 - XII ZR 164/12, WM 2015, 643 Rn. 19; jeweils mwN).
16
2. Entgegen der Auffassung der Revision der Klägerin ist das Berufungsgericht zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass - wie auch § 14 Abs. 1 Satz 3 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 2004 (SächsGVBl. S. 418) für die parallele Fallgestaltung einer öffentlich-rechtlichen Versorgung mit Wasser (vgl. § 35 Abs. 1 AVBWasserV) zeigt - ein Versorger bei seiner Tarifgestaltung jedenfalls grundsätzlich berechtigt ist, für das Bereitstellen und ständige Vorhalten der Trinkwasserversorgung in angemessener Höhe einen verbrauchsunabhängigen Grundpreis vorzusehen. Denn die Frage, in welcher Weise der Versorger diese verbrauchsunabhängigen Kosten in seine Kalkulation einfließen lässt und ob sie über den Arbeitspreis, über den Grundpreis oder im Wege einer Mischkalkulation erwirtschaftet werden, obliegt grundsätzlich seiner freien unternehmerischen Entscheidung, soweit er die dafür bestehenden rechtlichen Bindungen einhält (vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 1984 - KVR 13/83, WM 1985, 490 unter II 2 c cc; ferner auch BVerwG, MDR 1982, 431 f.). Dem Versorger steht deshalb auch insoweit ein einseitiges, allerdings in bestimmter Weise rechtlich gebundenes Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB zu (vgl. Senatsurteil vom 21. April 2010 - VIII ZR 97/09, NZM 2010, 558 Rn. 11, 14).
17
3. Hinsichtlich der dabei bestehenden Bindungen geht der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Tarife von Unternehmen , welche mittels eines privatrechtlich ausgestalteten Benutzungsverhältnisses Leistungen der Daseinsvorsorge anbieten, auf deren Inanspruchnahme der andere Vertragsteil im Bedarfsfalle angewiesen ist, nach billigem Ermessen festgesetzt werden müssen und entsprechend § 315 BGB einer Billigkeitskontrolle unterworfen sind. Dies ist zum Teil aus der Monopolstellung des Versorgungsunternehmens hergeleitet worden, gilt aber auch für den hier gegebenen Fall des Anschluss- und Benutzungszwangs. Denn in diesen Fällen muss der Kunde, wenn er die Leistung in Anspruch nehmen will, mit dem Unternehmer kontrahieren, auch wenn er mit dem vorgeschriebenen Preis oder Tarif nicht einverstanden ist (zum Ganzen Senatsurteil vom 17. Oktober 2012 - VIII ZR 292/11, aaO Rn. 21 mwN).
18
Den sich daraus ergebenden Anforderungen, die insbesondere auch auf dem in Rede stehenden Gebiet der Wasserversorgung Geltung beanspruchen (Senatsurteil vom 13. Juli 2011 - VIII ZR 342/09, NJW 2011, 2800 Rn. 36), wird die Tarifgestaltung des Beklagten gerecht. Dies gilt - entgegen der Auffassung der Revision der Klägerin - nicht nur für die Entscheidung, ob ein Grundpreis erhoben werden soll und dieser etwaige Wohnungsleerstände zu berücksichtigen hat, sondern vielmehr - entgegen der Sichtweise des Berufungsgerichts und der insoweit noch weiter gehenden Auffassung der Revision der Klägerin - auch für die Bemessung des Grundpreises allein nach der Anzahl vorhandener Wohneinheiten.
19
a) Die tatrichterlichen Ausführungen zur Anwendung von § 315 BGB im konkreten Fall können vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht den Begriff der Billigkeit verkannt, die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten, von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat oder von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgegangen ist, der ihm den Zugang zu einer fehlerfreien Ermessensentscheidung versperrt hat (st. Rspr.; Senatsurteile vom 12. Dezember 2012 - VIII ZR 341/11, RdE 2013, 123 Rn. 18; vom 21. April 2010 - VIII ZR 97/09, aaO Rn. 11; vom 8. Juli 2009 - VIII ZR 314/07, WM 2009, 1957 Rn. 18; jeweils mwN). Ein derartiger Rechtsfehler ist dem Berufungsgericht nur insoweit unterlaufen, als es für die als Verteilungsmaßstab herangezogenen Wohneinheiten eine zusätzliche Differenzierung nach ihrer Größe für geboten erachtet hat.
20
b) Ob die Preisbestimmung in einem Massengeschäft wie derEnergieund Wasserversorgung der Billigkeit entspricht, ist durch eine Abwägung der typischen Interessen der Vertragspartner wie auch der übrigen Anschlussnehmer sowie eine umfassende Würdigung des Vertragszwecks zu bestimmen (BGH, Urteile vom 13. Juni 2007 - VIII ZR 36/06, BGHZ 172, 315 Rn. 17; vom 24. November 1977 - III ZR 27/76, WM 1978, 1097 unter A II 2; jeweils mwN). Geprägt wird diese Billigkeitskontrolle dabei maßgeblich durch den Umstand, dass der Kläger auch im Rahmen des privatrechtlich ausgestalteten Nutzungs- verhältnisses an die grundlegenden Prinzipien des öffentlichen Finanzgebarens gebunden ist (vgl. BGH, Urteile vom 21. September 2005 - VIII ZR 7/05, NJW-RR 2006, 133 unter II 2 a; vom 10. Oktober 1991 - III ZR 100/90, BGHZ 115, 311, 318; jeweils mwN).
21
Zu diesen grundlegenden Prinzipien, denen ein beachtlicher Gerechtigkeits - und Billigkeitsgehalt innewohnt und die aus Gründen der Bindung der vollziehenden Gewalt an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) zu berücksichtigen sind, gehören insbesondere die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Äquivalenz und der Kostendeckung (BGH, Urteile vom 10. Oktober 1991 - III ZR 100/90, aaO; vom 13. März 2003 - X ZR 106/00, NVwZ 2003, 1015 unter 2 b (2)). Denn sie sind darauf angelegt zu gewährleisten, dass das Gebührenaufkommen die (Gesamt-)Kosten der jeweiligen Einrichtung der Daseinsvorsorge deckt (vgl. § 10 Abs. 1 SächsKAG), zwischen Leistung und Gegenleistung ein angemessenes Verhältnis besteht, die Gebühr insbesondere nicht in einem groben Missverhältnis zu der vom Träger öffentlicher Verwaltung erbrachten Leistung steht (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 SächsKAG), und schließlich bei gleichartig beschaffenen Leistungen die Maßstäbe der Heranziehung in den Grenzen der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit so gewählt sind, dass sie unterschiedlichen Ausmaßen in den Nutzungen Rechnung tragen , damit die verhältnismäßige Gleichheit unter den Nutzern gewahrt bleibt (BGH, Urteil vom 13. März 2003 - X ZR 106/00, aaO mwN).
22
c) Hieran gemessen hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler weder die grundsätzliche Entscheidung des Beklagten für die Erhebung eines Grundpreises noch dessen Erhebung auch für leerstehende Wohneinheiten für unbillig angesehen.
23
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird als Grundgebühr im Allgemeinen eine Benutzungsgebühr bezeichnet, die für die Inanspruchnahme der Lieferungs- beziehungsweise Betriebsbereitschaft einer Einrichtung erhoben wird. Mit ihr werden - wie auch § 14 Abs. 1 Satz 3 SächsKAG zum Ausdruck bringt - die durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten der Einrichtung entstehenden verbrauchsunabhängigen Betriebskosten (sog. Fixkosten wie z.B. Abschreibungsbeträge und Zinsen, vgl. §§ 12 f. SächsKAG) ganz oder teilweise abgegolten. Sie wird deshalb nicht - verbrauchsabhängignach dem Maß der Benutzung (Inanspruchnahme), sondern - verbrauchsunabhängig - nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab bemessen, der sich an Art und Umfang der aus der Lieferbereitschaft folgenden abrufbaren Arbeitsleistung (z.B. Nenngröße des Wasserzählers, Zahl der Räume oder Zapfstellen, Brennstellen ) als Anhalt für die vorzuhaltende Höchstlastkapazität zu orientieren pflegt (BVerwG, MDR 1982, 431; NVwZ 1987, 231; NVwZ-RR 2003, 300).
24
bb) Ohne Erfolg greift die Revision der Klägerin die Entscheidung des Beklagten, überhaupt Grundpreise neben verbrauchsabhängigen Entgelten zu erheben, im Rahmen des Zahlungsbegehrens als verfehlt und damit als unbillig an, weil die Grundpreise den überwiegenden oder sogar weit überwiegenden Anteil der gesamten Wasserkosten ausmachten und deshalb - dem Staatsziel des Umweltschutzes (Art. 20a GG) zuwider - einem Verbraucher jeglichen Anreiz zum Wassersparen nähmen. Zwar wäre es - wie auch § 14 Abs. 2 Satz 1 SächsKAG zeigt - dem Beklagten nicht von vornherein verwehrt gewesen, bei seiner Preisbemessung umweltschonende Lenkungsziele ermäßigend oder erhöhend zu berücksichtigen (vgl. dazu auch BVerfGE 108, 1, 18 f.). Eine in die Billigkeitsprüfung einzustellende Verpflichtung hat dazu jedoch nicht bestanden. Denn auch insoweit hat dem Beklagten ein weiter Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum nicht nur dahin zugestanden, welche Entgeltmaßstäbe und -sätze er für das Bereitstellen und Vorhalten der Trinkwasserversorgung auf- stellen wollte, sondern auch dahin, ob er mit seiner Entgeltregelung über eine Kostendeckung hinausreichende Zwecke wie etwa solche einer begrenzten Verhaltenssteuerung anstreben wollte (vgl. BVerfGE 50, 217, 226 f.). Dass dieser Spielraum aus besonderen Gründen zwingend in der von der Revision der Klägerin geforderten Richtung verengt gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Die angeführte Staatszielbestimmung musste dazu jedenfalls keine Veranlassung geben.
25
cc) Gleiches gilt für die von der Revision der Klägerin geforderte Berücksichtigung von Wohnungsleerständen. Von ihrem vorstehend dargestellten Zweck ausgehend ist eine Grundgebühr als Gebühr für die Bereitstellung und das Bereithalten einer jederzeit möglichen Wasserversorgung (Vorhalteleistung) darauf angelegt, eine Leistung abzugelten, welche auch Wohneinheiten erbracht wird, die leer stehen und in denen kein Wasser verbraucht wird, so dass eine Verbrauchsgebühr nicht zur Entstehung gelangt (vgl. OVG Magdeburg, Urteil vom 14. April 2008 - 4 L 181/07, juris Rn. 24 f.; ferner OVG Münster, NVwZ-RR 2001, 122, 123 mwN). Die Eigentümer von leerstehenden Wohnungen partizipieren - was die Revision der Klägerin übersieht - nicht nur in gleichem Maße wie diejenigen bewohnter Räume an der Vorhalteleistung des Klägers. Der Leerstand hat insbesondere auf die durch den Anschluss der Wohnungen verursachten Vorhaltekosten keine Auswirkungen. Denn die aus der Lieferbereitschaft auch für diese Wohnungen folgende abrufbare Arbeitsleistung verringert sich - wie das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben hat - bei einem Leerstand jedenfalls so lange nicht, wie die Möglichkeit besteht, dass die Wohnnutzung jederzeit wieder aufgenommen wird und der Anschlussnehmer damit zugleich die sofortige Belieferung mit der benötigten Trinkwassermenge beanspruchen kann (OVG Magdeburg, Urteil vom 14. April 2008 - 4 L 181/07, aaO Rn. 25).
26
(1) Ohne Erfolg beruft sich die Revision der Klägerin demgegenüber darauf , dass der Beklagte den nach den Behauptungen der Klägerin erheblichen und künftig sogar noch zunehmenden Wohnungsleerständen sowie einer sich daraus ergebenden Unwirtschaftlichkeit der Wohnraumerhaltung hätte Rechnung tragen und dementsprechend auf Leerstände in einem Teil der Wohneinheiten bei seiner Preisbemessung Rücksicht nehmen müssen. Denn solche Rücksichtnahmepflichten, die sich zwar grundsätzlich auch in Versorgungsverhältnissen aus §§ 242, 241 Abs. 2 BGB ergeben können (vgl. dazu Senatsurteil vom 21. April 2010 - VIII ZR 97/09, aaO Rn. 15), bestehen - wovon auch das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeht - jedenfalls nicht dahin, dass der Klägerin das Leerstandsrisiko abgenommen werden müsste.
27
Insbesondere ergeben sich solche Rücksichtnahmepflichten nicht schon daraus, dass die Beklagte im Verhältnis zu ihren Mietern bei der Umlegung von Betriebskosten das Leerstandsrisiko zu tragen hat und bei erheblichem Wohnungsleerstand gehindert sein kann, die auf die leerstehenden Wohnungen entfallenden Fixkosten der Wasserversorgung auf ihre Mieter umzulegen (vgl. Senatsurteil vom 6. Oktober 2010 - VIII ZR 183/09, NJW 2010, 3645 Rn. 22 f.). An diesem Risiko hat der Beklagte schon deshalb nicht teil, weil er gleichwohl seine über die Grundgebühr abzugeltenden Belieferungskapazitäten jedenfalls so lange vorhalten muss, wie die leerstehenden Wohnungen nicht auf unbestimmte Zeit entwidmet werden. Erst dann hätte er Anlass gehabt, die von ihm vorzuhaltende Belieferungskapazität, die über den Grundpreis (teilweise) abgegolten wird, dem verminderten Bedarf anzupassen.
28
(2) Zwar wird bisweilen erwogen, dass Leerstände, wenn sie im gesamten Versorgungsgebiet ein solches Ausmaß annehmen, dass sie zur Wahrung einer Typengerechtigkeit der Gebührentatbestände als eigenständiger Versorgungstyp schlechthin nicht mehr unberücksichtigt bleiben können, gegebenen- falls über einen eigenständigen Gebührentatbestand erfasst werden müssten (vgl. dazu OVG Magdeburg, Urteil vom 14. April 2008 - 4 L 181/07, juris Rn. 31 ff.). Ob dem zu folgen wäre, kann allerdings dahin stehen. Denn dass die Leerstände auf das gesamte Versorgungsgebiet bezogen ein derartiges Ausmaß angenommen haben, lässt sich den getroffenen Feststellungen nicht entnehmen. Übergangenen Sachvortrag zeigt die Revision insoweit nicht auf.
29
Zudem wäre bei Ansatz eines Grundpreises auch zu berücksichtigen, dass § 7 Abs. 2 der Satzung des Beklagten über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und ihre Benutzung im Verbandsgebiet dem Grundstückseigentümer im Rahmen des dem Verband wirtschaftlich Zumutbaren auf Antrag die Möglichkeit einräumt, den Bezug und damit zugleich die Belieferungspflicht des Beklagten einschließlich der damit verbundenen Vorhalteleistungen etwa auf einen Teilbedarf zu beschränken.
30
d) Ohne Erfolg versucht die Revision der Klägerin, eine Unbilligkeit des Grundpreises aus "krassen Unterschieden" in der Kostenstruktur verschiedener Versorgungsgebiete, insbesondere einem Vergleich mit den Preisen für die Wasserversorgung in Leipzig, herzuleiten. Dem hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler entgegengehalten, dass es nach dem insoweit maßgeblichen Kostendeckungsprinzip auf die jeweils konkreten, insbesondere die örtlichen Gegebenheiten ankomme, die etwa durch die Siedlungsdichte und die Länge der Leitungswege geprägt seien, und dass das von der Klägerin zum Vergleich herangezogene städtische Versorgungsgebiet in Leipzig keinen tauglichen Maßstab gegenüber einem Versorgungsgebiet mit - wie hier - ländlicher Siedlungsstruktur bilden könne. Das leuchtet ein. Auch die Revision der Klägerin vermag keine konkreten Angriffe gegen diese tatrichterliche Würdigung zu führen.
31
e) Die von dem Beklagten allein nach der Zahl der Wohneinheiten vorgenommene Bemessung des Grundpreises für die Versorgung mit Trinkwasser kann - wie die Revision des Beklagten mit Recht rügt - entgegen der von der Revision der Klägerin geteilten Auffassung des Berufungsgerichts ebenfalls nicht als unbillig beanstandet werden. Insbesondere gebietet weder der Gleichheitssatz weitere Differenzierungen - etwa nach der Wohnungsgröße - noch verstößt der gewählte Bemessungsansatz gegen das Äquivalenzprinzip.
32
(1) Der Gleichheitssatz, den das Berufungsgericht und noch weitergehend die Revision der Klägerin als verletzt sehen, verbietet es einem Satzungsgeber für die Gebührenbemessung und damit auch für die Bildung entsprechender Maßstäbe, wesentlich ungleiche Sachverhalte innerhalb einer Veranlagungskategorie gleich zu behandeln. Allerdings ist der Satzungsgeber - Entsprechendes gilt im Rahmen des § 315 BGB für die privatrechtlich ausgestalteten Tarife des Beklagten - bei der Bestimmung der Merkmale, nach denen Sachverhalte im Wesentlichen gleich anzusehen sind, innerhalb der Grenzen der Sachgerechtigkeit frei. Dabei kann der Satzungsgeber je nach den Umständen des Einzelfalls eine Auswahl unter verschiedenen Gebührenmaßstäben treffen, ohne dass sich aus dem Gleichheitssatz eine Präferenz für einen bestimmten Maßstab ergibt. Die Gestaltungsfreiheit des Satzungsgebers endet erst dort, wo ein einleuchtender Grund für die unterlassene Differenzierung nicht mehr erkennbar ist (BVerwG, NVwZ-RR 1995, 348 f.; Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 7 BN 6/07, juris Rn. 7; jeweils mwN). Ihm ist daher auch bei der Bestimmung von - hier einschlägigen - Wahrscheinlichkeitsmaßstäben ein weites Ermessen eingeräumt, so dass bei Vorliegen eines sachlich einleuchtenden Grundes für eine gewählte Typisierung oder Differenzierung aufgrund des Gleichheitssatzes keine noch darüber hinausgehende Verpflichtung besteht, für eine Grundgebühr den (vermeintlich) zweckmäßigsten, vernünftigsten , gerechtesten oder wahrscheinlichsten Maßstab anzuwenden (vgl. BVerwG, MDR 1982, 431, 432; NVwZ-RR 1995, 348 f.; ferner BVerwGE 112, 297, 299 f.).
33
Vor diesem Hintergrund ist im Abgabenrecht zugleich anerkannt, dass Typisierungen und Pauschalierungen - insbesondere bei der Regelung von Massenerscheinungen - durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung und Verwaltungspraktikabilität gerechtfertigt sein können (BVerwG, NVwZ 2005, 332, 333) und der Satzungsgeber sein Entscheidungsermessen hiervon leiten lassen darf (BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 7 BN 6/07, aaO). Die Grenze des Gestaltungsermessens ist erst dann überschritten, wenn ein sachlich einleuchtender Grund für eine mit der Typisierung getroffene oder unterlassene Differenzierung auch mit Blick auf die Verwaltungsvereinfachung fehlt (vgl. BVerwG, NVwZ-RR 1995, 594, 595; Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 7 BN 6/07, aaO; jeweils mwN). Das schließt es ein, dass ein Satzungsgeber im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens nicht gehalten ist, den jeweils gewählten Maßstab derart weit auszudifferenzieren, dass möglichst jedem Einzelfall - im Sinne einer Einzelfallgerechtigkeit - entsprochen wird (BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 7 BN 6/07, aaO). Ausreichend ist vielmehr , dass die Höhe der Grundgebühr zu dem möglichen Umfang der Benutzung in eine, wenn auch nur annähernde, Beziehung gesetzt ist (BVerwG, MDR 1982, 431, 432).
34
(2) Gemessen an diesen Voraussetzungen überschreitet die Erhebung des Grundpreises für jede Wohneinheit ohne weitere Differenzierung nach deren Größe die Ermessensgrenzen eines Trinkwasserversorgers wie des Beklagten grundsätzlich nicht. Der von ihm gewählte Maßstab erfasst vielmehr in sachlich einleuchtender Weise das Maß des den Anschlussnehmern gewährten Vorteils sowie der durch die Vorhalteleistung verursachten Kosten.
35
(a) Anders als das Berufungsgericht meint, ist ein Versorger aus Gründen der Billigkeit nicht verpflichtet, einen Maßstab zu wählen, der zusätzlich nach der Größe der jeweiligen Wohneinheiten differenziert und diese in Größenklassen dahin unterteilt, dass jedenfalls bei kleinen Wohnungen mit einer Größe von bis zu 50 qm nur ein Bruchteil des vollen Grundpreises, hier zwei Drittel, in Ansatz gebracht werden dürfen. Denn dabei nimmt das Berufungsgericht schon im Ansatz nicht hinreichend in den Blick, dass der den Anschlussnehmern durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten einer betriebsbereiten Wasserversorgungsanlage gewährte Vorteil, jederzeit ausreichend mit Trinkwasser versorgt zu werden, für jede Wohneinheit und ihre dadurch üblicherweise erst hergestellte ausreichende Benutzbarkeit unabhängig vom jeweiligen Verbrauch und von den durch die Vorhalteleistung verursachten Kosten im Großen und Ganzen gleich zu bewerten ist. Es berücksichtigt bei seiner Würdigung auch nicht hinreichend, dass insbesondere das Maß der durch die Vorhalteleistung verursachten Kosten mangels individueller Ausscheidbarkeit einzelner Leistungsteile unter Zuordnung zu speziellen Vorteilen keine weitere Differenzierung erfordert.
36
(b) Das gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sichdie für die Vorhalteleistung erhobene Grundgebühr zur sachgerechten Leistungserfassung maßgeblich an dem auf einem Grundstück in Abhängigkeit von der Anzahl der potentiellen Nutzer maximal möglichen Trinkwasserverbrauch für die vorzuhaltende (Höchstlast-)Kapazität zu orientieren hat (vgl. OVG Magdeburg, Urteil vom 8. September 2011 - 4 L 247/10, juris Rn. 35 mwN). Allerdings ist vom Berufungsgericht nicht belegt, ob und jedenfalls mit welcher Aussagekraft ein von ihm angenommener und seiner Beurteilung zu Grunde gelegter Erfahrungssatz existiert, wonach die Anzahl der Bewohner mit der Größe der Wohnung steigt. Denn allein aus der Anzahl der Personen, die dort Trinkwasser zum Verbrauch abrufen könnten, lässt sich - was das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung aus den Augen verloren hat - eine für die nötige Typisierung verlässliche Größe nicht ohne Weiteres, und zwar auch nicht über eine Differenzierung nach Wohnungsgrößen, gewinnen.
37
Dass die tatsächliche Anzahl der jeweiligen Bewohner eines Grundstücks bei Massengeschäften der in Rede stehenden Art keinen tauglichen Anknüpfungspunkt für die Bemessung des Grundpreises bilden kann, liegt allein schon mit Blick auf den dafür erforderlichen Ermittlungs- und Verarbeitungsaufwand auf der Hand.
38
Ebenso wenig besitzt die Größe der jeweiligen Wohneinheiten eine hinreichende Aussagekraft über die Anzahl ihrer Bewohner und einer daraus ableitbaren (Höchstlast-)Kapazität für die vorzuhaltende Trinkwassermenge. Denn es besteht kein verlässlich feststellbares Verhältnis zwischen der Größe einer Wohneinheit und der aus unterschiedlichsten Gründen variierenden Anzahl ihrer Bewohner. Insbesondere gibt es keinen belastbaren allgemeinen Erfahrungssatz , dass und in welchem Maße sich die Bewohnerzahl mit der Größe einer Wohneinheit verändert (so auch OVG Magdeburg, Urteil vom 1. April 2004 - 1 K 93/03, juris Rn. 16; OLG Naumburg, ZMR 2005, 364, 365; aA wohl OVG Lüneburg, KStZ 2004, 70, 71).
39
Ob nämlich eine Wohnung von bestimmter Größe unter gewöhnlichen Umständen von einer Person, einer Familie oder einem Familienverband bewohnt wird, hängt - was das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft nicht hinreichend in Betracht gezogen hat - von den individuellen Umständen, namentlich den Einkommens- und Vermögensverhältnissen, den Wohngewohnheiten, dem Wohnumfeld und einer Vielzahl von weiteren sozialen, wirtschaftlichen und soziokulturellen Bestimmungsfaktoren ab, die zu ermitteln und zu berücksichtigen ein Versorger bereits kaum in der Lage sein dürfte, auf die er bei Ausübung seines Gebührengestaltungsermessens und einer dabei unerlässlichen Typisierung aber jedenfalls billigerweise auch keine Rücksicht nehmen muss (OVG Magdeburg, Urteil vom 1. April 2004 - 1 K 93/03, aaO). Dementsprechend hat das Berufungsgericht auch keine nachvollziehbare Erklärung dafür geben können , warum es die Grenze gerade bei einer Wohnungsgröße von 50 qm gezogen und weitere Größendifferenzierungen abgelehnt hat.
40
(c) Hiervon ausgehend gibt es - wie der Senat mangels Ersichtlichkeit weiterer beurteilungsrelevanter tatsächlicher Feststellungen selbst entscheiden kann - keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte auch unter Billigkeitsgesichtspunkten gehindert gewesen wäre, bei Wohnraum den Grundpreis für die von ihm bereitgestellte Vorhalteleistung allein nach der Anzahl der Wohneinheiten zu bemessen, selbst wenn dies einen vergleichsweise groben, aber mit zumutbarem Aufwand nicht präziser zu erfassenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab darstellt. Im Gegenteil spricht für die Billigkeit des gewählten Maßstabs gerade auch seine von der Revision des Beklagten zutreffend hervorgehobene Praktikabilität , die zugleich den Interessen der Gesamtheit aller Anschlussnehmer an der Verwendung eines möglichst einfachen, leicht handhabbaren und ohne nennenswerten Aufwand verlässlich überprüfbaren Maßstabs maßgeblich entgegenkommt.
41
f) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts verstößt eine Bemessung der Grundgebühr nur nach der jeweiligen Zahl der Wohneinheiten auch nicht gegen das kommunalabgabenrechtliche Äquivalenzprinzip. Das Äquivalenzprinzip besagt als Ausprägung des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgebots , dass eine Gebühr und entsprechend auch der hier in Rede stehende Grundpreis nicht in einem groben Missverhältnis zu der damit abgegoltenen Leistung stehen dürfen. Dabei besteht zwar ein weiter Entscheidungsund Gestaltungsspielraum hinsichtlich der Bemessung der Gebühr, mithin einer sachgerechten Verknüpfung zwischen dem Wert der Leistung und der Gebührenhöhe. Allerdings wird dieser Spielraum einerseits begrenzt durch das Erfordernis einer Beachtung des Kostendeckungsgrundsatzes, der eine Gebührenbemessung verbietet, die sich nicht darauf beschränkt, die Kosten der abzugeltenden Leistung ganz oder teilweise zu decken, sondern sich in ihrer Höhe völlig von diesen Kosten entfernt (BVerwG, NVwZ 2003, 1385, 1386 mwN). Andererseits erfordert das Äquivalenzprinzip bei einem - wie hier - auf Kostendeckung abzielenden Entgelt, dass auch der gewählte Verteilungsmaßstab dem Gleichheitssatz Rechnung trägt (BVerwG, NVwZ-RR 2002, 217, 218).
42
Dass der Beklagte bei Kalkulation seines Grundpreises gegen das Kostendeckungsprinzip im Sinne eines Kostenüberschreitungsverbots verstoßen haben könnte, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Auch die Revision der Klägerin erinnert dagegen nichts. Ebenso wenig kollidiert - wie bereits vorstehend unter II 3 c, e ausgeführt - die hieran anknüpfende Wahl eines bei Wohngebäuden auf die bloße Zahl der Wohneinheiten ungeachtet ihrer tatsächlichen Nutzung und Größe abstellenden Verteilungsmaßstabes mit dem Gleichheitssatz und in dieser Ausprägung auch nicht mit dem Äquivalenzprinzip.
43
4. Auch hinsichtlich des Feststellungsbegehrens, das darauf abzielt, dem Beklagten die Berechtigung abzusprechen, der Klägerin bei Belieferung der in Rede stehenden Liegenschaften mit Trinkwasser einen Grundpreis in Rechnung zu stellen, der allein an das Vorhandensein von Wohneinheiten anknüpft, dringt die Revision des Beklagten mit ihrem Klageabweisungsbegehren durch.
44
a) Allerdings mangelt es - anders als die Revision des Beklagten meint - dem getroffenen Feststellungsausspruch nicht bereits an der erforderlichen Bestimmtheit. Zwar müssen Klageanträge und eine ihnen gemäß § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO folgende Verurteilung nach den daran gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zu stellenden Anforderungen so bestimmt sein, dass Gegenstand und Reichweite des Urteilsausspruchs feststehen. Insbesondere muss bei einer Feststellungsklage nach § 256 ZPO das Rechtsverhältnis, dessen Bestehen oder Nichtbestehen festgestellt wird, so genau bezeichnet sein, dass über dessen Identität und damit über den Umfang der Rechtskraft der Feststellung keinerlei Ungewissheit bestehen kann (BGH, Urteil vom 26. Juni 2008 - I ZR 190/05, GRUR 2008, 917 Rn. 31 mwN). Bei Verwendung aus sich heraus noch nicht eindeutiger oder sonst auslegungsbedürftiger Begriffe und Bezeichnungen ist es aber möglich, zur Bestimmung von Gegenstand und Reichweite des Ausspruchs das zugrunde liegende Parteivorbringen beziehungsweise Tatbestand und Gründe der Entscheidung ergänzend heranzuziehen (Senatsurteil vom 4. Oktober 2000 - VIII ZR 289/99, WM 2001, 378 unter II 3 b; BAG, NJOZ 2012, 1782, 1785; jeweils mwN).
45
So verhält es sich hier. Denn das Berufungsgericht hat in den Gründen seiner Entscheidung unter Bezugnahme auf seine Ausführungen zum Zahlungsbegehren klargestellt, dass es eine Grundpreisfestsetzung lediglich nach der Anzahl der Wohneinheiten für undifferenziert erachten wollte, und dass die erforderliche Differenzierung einzig und allein in einer unterschiedlichen preislichen Behandlung von Wohneinheiten bis zu 50 qm und solchen mit einem darüber liegenden Flächenmaß bestehen sollte.
46
b) Der so zu verstehende Feststellungsausspruch ist jedoch aus den vorstehend unter II 3 c, d wiedergegebenen Erwägungen unbegründet.

III.

47
Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben, soweit zum Nachteil des Beklagten erkannt ist; es ist daher insoweit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat entscheidet in der Sache selbst, weil keine weiteren Feststellungen erforderlich sind und die Sache damit zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt auf die Revision des Beklagten zur Wiederherstellung des klageabweisenden erstinstanzlichen Urteils. Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Kosziol
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, Entscheidung vom 09.05.2011 - 4 O 2233/10 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 06.05.2014 - 9 U 745/11 -
25
Den sich daraus ergebenden Anforderungen, die insbesondere auch auf dem in Rede stehenden Gebiet der Wasserversorgung Geltung beanspruchen (Senatsurteil vom 13. Juli 2011 - VIII ZR 342/09, NJW 2011, 2800 Rn. 36; vom 20. Mai 2015 - VIII ZR 136/14, aaO, und VIIIVIII ZR 164/14, aaO Rn. 18), wird die Tarifgestaltung der Beklagten gerecht. Das gilt nicht nur für die Entscheidung, den Grundpreis anstelle der zuvor praktizierten Anknüpfung an die jeweiligen Zählergrößen künftig nach bestimmten Nutzergruppen zu bemessen, sondern auch für die von der Revision beanstandete Abgrenzung der Nutzergruppe des gewerblichen, beruflichen und sonstigen Bedarfs von der Nutzergruppe des Haushaltsbedarfs oder für die unterbliebene Differenzierung des festgesetzten Grundpreises innerhalb der Nutzergruppe des gewerblichen, beruflichen und sonstigen Bedarfs nach Benutzungsintensität, wie sie die Revision etwa zur sachgerechten Erfassung eines Kleingewerbebedarfs für unerlässlich hält.
27
(b) Gemessen an diesen Voraussetzungen überschreitet die Erhebung des Grundpreises nach Wohneinheiten - auch in Kombination mit dem für gewerbliche und sonstige Nutzung weiter anwendbaren Zählermaßstab -, wie sie die Klägerin im Rahmen ihres zum 1. Juli 2006 geänderten Tarifsystems vorsieht , die Ermessensgrenzen eines Trinkwasserversorgers grundsätzlich nicht. Namentlich liegt die vom Berufungsgericht angenommene Ungleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte nicht vor, auch wenn Mehrfamilienhäuser (ab drei Wohneinheiten) im Vergleich zu gewerblichen Anschlüssen oder Einfamilienhäusern trotz identischer Nennleistung des eingebauten Wasserzählers nach der neuen Tarifordnung einen höheren Grundpreis zu entrichten haben.
25
Den sich daraus ergebenden Anforderungen, die insbesondere auch auf dem in Rede stehenden Gebiet der Wasserversorgung Geltung beanspruchen (Senatsurteil vom 13. Juli 2011 - VIII ZR 342/09, NJW 2011, 2800 Rn. 36; vom 20. Mai 2015 - VIII ZR 136/14, aaO, und VIIIVIII ZR 164/14, aaO Rn. 18), wird die Tarifgestaltung der Beklagten gerecht. Das gilt nicht nur für die Entscheidung, den Grundpreis anstelle der zuvor praktizierten Anknüpfung an die jeweiligen Zählergrößen künftig nach bestimmten Nutzergruppen zu bemessen, sondern auch für die von der Revision beanstandete Abgrenzung der Nutzergruppe des gewerblichen, beruflichen und sonstigen Bedarfs von der Nutzergruppe des Haushaltsbedarfs oder für die unterbliebene Differenzierung des festgesetzten Grundpreises innerhalb der Nutzergruppe des gewerblichen, beruflichen und sonstigen Bedarfs nach Benutzungsintensität, wie sie die Revision etwa zur sachgerechten Erfassung eines Kleingewerbebedarfs für unerlässlich hält.

Tenor

1.              Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Wermelskirchen vom 14.06.2013 – Az.: 2 C 55/03 – wird zurückgewiesen.

2.              Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen.

3.              Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

4.              Die Revision wird zugelassen.


G R Ü N D E :

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72
27
(b) Gemessen an diesen Voraussetzungen überschreitet die Erhebung des Grundpreises nach Wohneinheiten - auch in Kombination mit dem für gewerbliche und sonstige Nutzung weiter anwendbaren Zählermaßstab -, wie sie die Klägerin im Rahmen ihres zum 1. Juli 2006 geänderten Tarifsystems vorsieht , die Ermessensgrenzen eines Trinkwasserversorgers grundsätzlich nicht. Namentlich liegt die vom Berufungsgericht angenommene Ungleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte nicht vor, auch wenn Mehrfamilienhäuser (ab drei Wohneinheiten) im Vergleich zu gewerblichen Anschlüssen oder Einfamilienhäusern trotz identischer Nennleistung des eingebauten Wasserzählers nach der neuen Tarifordnung einen höheren Grundpreis zu entrichten haben.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Antragsteller wendet sich im Wege der Normenkontrolle gegen die Abfallgebührensatzung des Antragsgegners vom 30. Juli 2014. Die „Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung des Landkreises K. (Abfallgebührensatzung)“ wurde am 8. August 2014 im Amtsblatt des Antragsgegners bekannt gemacht und trat am 1. Januar 2015 in Kraft. Ihr liegt eine Gebührenkalkulation für die Jahre 2015 bis 2018 zugrunde. Der Antragsteller ist Miteigentümer eines Hausgrundstücks im Geltungsbereich der Satzung. Er wurde mit Bescheid vom 12. Januar 2015 zur Entrichtung von Abfallgebühren auf der Grundlage der Satzung aufgefordert. Sein Widerspruch gegen den Gebührenbescheid wurde nach Aktenlage bislang nicht verbeschieden. Am 6. August 2015 stellte der Antragsteller einen Normenkontrollantrag gegen die Abfallgebührensatzung. Er beantragte mit Schriftsatz vom 24. März 2016,

die Gebührensatzung des Antragsgegners vom 30. Juli 2014 für unwirksam zu erklären.

Zur Begründung wurden verschiedene Verstöße der Satzung gegen Art. 8 KAG gerügt. Auf den umfangreichen Vortrag wird im Einzelnen verwiesen. Zur Gebührenkalkulation insgesamt, insbesondere zur Frage der Kostenüberdeckung und zum Umgang mit Investitionsaufwendungen, hat der Antragsteller im Wesentlichen folgende Rügen erhoben:

1. Bei der „Sonderrücklage Gebühren“ seien systematisch erhebliche Rücklagen ohne entsprechenden Ausgleich innerhalb des nächsten Bemessungszeitraums aufgehäuft worden. Die Kostenüberdeckungen seien zu Unrecht aus den Ist-Ergebnissen des kameralen Rechnungsabschlusses und nicht, wie es sich nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen gehöre, aus den Betriebsergebnissen übernommen worden. Diese Praxis des Antragsgegners sei bereits 2012 in einem Prüfbericht des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbands (BKPV) beanstandet worden und stelle deshalb einen bewussten Verstoß gegen kommunalabgabenrechtliche Vorgaben dar.

2. Damit zusammenhängend sei der Umgang des Antragsgegners mit den kalkulatorischen Kosten bzw. Investitionsaufwendungen zu beanstanden. Beim Antragsgegner bestehe die Praxis, den Investitionsaufwand doppelt, nämlich sowohl durch rechtswidrige Direktentnahme aus der Sonderrücklage als auch durch Einstellung als kalkulatorische Kosten, geltend zu machen und damit den Gebührenschuldner doppelt zu belasten.

3. Bei den Bauschuttdeponien würden Investitionen als andere Kosten, etwa als Unterhaltskosten, getarnt. Der Kostenansatz für Rekultivierungen (7210.5189) sei für das Jahr 2018 unerklärlich hoch. In der Betriebsabrechnung 2013 würden unter Rekultivierung rein fiktive Kosten in Höhe von 345.262 Euro mit dem alleinigen Zweck der Minderung des Betriebsergebnisses eingebracht. Tatsächlich seien daher noch höhere Überdeckungen entstanden, als sie aus den Betriebsabrechnungen 2013 und 2014 hervorgingen.

Daneben hat der Antragsteller Rügen zu einzelnen Kostenstellen der Kalkulation erhoben. Hierzu hat er im Wesentlichen Folgendes vorgetragen:

1. Die Einbeziehung von Portokosten in die Kalkulation (7201.6525) verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Buchst. a KG.

2. Anwalts- und Gerichtskosten (7201.6552) stellten keine nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten dar. Die Einbeziehung betriebsfremder Kosten sei zu vermuten. Es werde um die Beiziehung von Unterlagen zu den beglichenen Kosten für die Erledigung bestimmter Rechtsstreitigkeiten gebeten.

3. Bei der Erstattung zentraler Dienste (7201.6750) seien die Personalkosten zu hoch bemessen. Der angesetzte Verteilungsschlüssel sei unzutreffend; die Kosten für den Geschäftsführer/Abteilungsleiter seien zu hoch angesetzt. Es werde um die Beiziehung von Unterlagen zur konkreten Berechnung und Prognose der einzelnen Personalkosten gebeten.

4. Die sonstigen Dienstleistungen Dritter (7201.6369 und 7202.6369) würden bezweifelt.

5. Beim „Mietkauf“ der Restmülltonnen (7201.6361) handele es sich nicht um eine Miete, sondern um einen Kauf, also eine Investition. Der Antragsgegner habe die jährlichen Kaufpreisraten zu Unrecht als Sachkosten und nicht als kalkulatorische Kosten erfasst. Eine Abschreibung der Tonnen über eine Nutzungsdauer von 20 Jahren erscheine sachgerecht. Gleiches gelte für die Papiertonnen (7201.6360) und Biomülltonnen (7201.4329). Es sei unklar, wer wirtschaftlicher Eigentümer der Tonnen sei.

6. Bei den Kosten für die Müllverbrennungsanlage (MVA) Ingolstadt (7201.6730) sei eine bei Satzungsbeschluss bereits absehbare Gebührensenkung nicht berücksichtigt worden. Es bestünden eine Erkundigungspflicht, eine Vertagungspflicht für die Beschlussfassung im Kreistag sowie eine Nachbesserungspflicht zwischen Satzungsbeschluss und Inkrafttreten der Satzung.

Der Antragsgegner beantragt,

den Normenkontrollantrag abzulehnen.

Er tritt dem Vorbringen des Antragstellers unter Vorlage der Normaufstellungsakten entgegen. Der Vertreter des öffentlichen Interesses hat sich nicht zum Verfahren geäußert.

In der ersten mündlichen Verhandlung am 5. April 2017 wurde mit den Beteiligten die Sach- und Rechtslage erörtert. Der Antragsgegner erhielt Gelegenheit zur weiteren Stellungnahme, insbesondere zur Vorlage von Alternativberechnungen unter Berücksichtigung der realen Betriebsergebnisse für 2013 und 2014 sowie verschiedener Abschreibungsvarianten für die Mülltonnen. Des Weiteren wurde anheimgestellt, eine Stellungnahme des BKPV zur Ermittlung der Sonderrücklage Gebühren einholen. Auf die daraufhin vorgelegten Alternativberechnungen des Antragsgegners sowie auf die Stellungnahme des BKPV vom 20. Juli 2017 wird Bezug genommen.

Die Ergebnisse wurden in der zweiten mündlichen Verhandlung am 16. August 2017 mit den Verfahrensbeteiligten besprochen. Hinsichtlich des Verlaufs der mündlichen Verhandlungen wird auf die hierzu erstellten Niederschriften Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die Akten zum Normaufstellungsverfahren verwiesen.

Gründe

Der Antrag des Antragstellers, die Abfallgebührensatzung des Antragsgegners vom 30. Juli 2014 für unwirksam zu erklären, ist zulässig (dazu 1.), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg (dazu 2.).

1. Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Er ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. Art. 5 Satz 1 AGVwGO statthaft. Auf der Grundlage der angegriffenen Satzung hat der Antragsteller als Miteigentümer eines Grundstücks im Satzungsgebiet den Abfallgebührenbescheid vom 12. Januar 2015 erhalten, gegen den er Widerspruch eingelegt hat. Er kann daher gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO geltend machen, durch die Anwendung der Satzung in seinen Rechten verletzt zu sein. Auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen des Normenkontrollantrags sind erfüllt. Der Antrag wurde mit einem beim Verwaltungsgerichtshof am 6. August 2015 eingegangenen Schriftsatz und damit innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach Bekanntmachung der Gebührensatzung am 8. August 2014 gestellt.

2. Der Normenkontrollantrag hat in der Sache keinen Erfolg. Die Abfallgebührensatzung des Antragsgegners vom 30. Juli 2014 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Gemessen an den Grundsätzen für die gerichtliche Überprüfbarkeit kommunaler Gebührenkalkulationen (dazu a) liegt kein beachtlicher, auf die Gültigkeit der Satzung durchschlagender Verstoß gegen höherrangiges Recht vor. Der festgesetzte Gebührensatz beruht auf einer den tatsächlichen und rechtlichen Anforderungen genügenden Gebührenkalkulation und führt zu keiner unzulässigen Kostenüberdeckung. Weder lässt sich ein bewusster Verstoß des Antragsgegners gegen das Kostenüberdeckungsverbot feststellen (dazu b), noch ist die Toleranzschwelle für geringfügige Kostenüberdeckungen überschritten (dazu c).

a) Nach Art. 8 Abs. 1 Satz 1 KAG können Gemeinden, Landkreise und Bezirke für die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen Benutzungsgebühren erheben. Zu diesen Einrichtungen gehört nach Art. 7 Abs. 2 BayAbfG auch die kommunale Abfallentsorgung, die der Antragsgegner als Regiebetrieb führt (vgl. Art. 76 Abs. 6 Satz 1, Art. 74 Hs. 1 LKrO). Für sie gilt gemäß § 6 der Abfallwirtschaftssatzung des Antragsgegners vom 16. Dezember 2014 ein Benutzungszwang im Sinn des Art. 8 Abs. 2 Satz 2 KAG. Die öffentliche Abfallentsorgungseinrichtung des Antragsgegners lässt sich insgesamt als einheitliche öffentliche Einrichtung verstehen, für deren Benutzung eine einheitliche Gebühr erhoben werden darf (vgl. BayVGH, U.v. 20.6.2001 – 4 N 99.2759 – VGH n.F. 54, 119/121 = NVwZ-RR 2002, 380). Von der Ermächtigung des Art. 8 Abs. 1 Satz 1 KAG und Art. 7 Abs. 2 BayAbfG hat der Antragsgegner durch Erlass der Abfallgebührensatzung vom 30. Juli 2014 Gebrauch gemacht. Diese muss sich an den Vorgaben des Kommunalabgabenrechts in Gestalt der speziellen Anforderungen des Art. 7 Abs. 5 BayAbfG messen lassen. Bei der gerichtlichen Überprüfung von Gebührensatzungen ist der Gestaltungsspielraum des Normgebers zu achten (aa), der seine Grenze in bewussten oder nicht mehr geringfügigen Kostenüberdeckungen findet (bb). Diese Vorgaben gelten auch für die im Streit befindliche Abfallgebührenkalkulation (cc).

aa) Nach ständiger Rechtsprechung kommt dem Satzungsgeber bei der Gebührenbemessung ein weiter Gestaltungsspielraum zu (BVerwG, B.v. 10.5.2006 – 10 B 56.05 – NVwZ 2006, 936/937; BayVGH, U.v. 20.6.2001 – 4 N 99.2759 – VGH n.F. 54, 119/ 122 = NVwZ-RR 2002, 380). Die ihm durch den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und das Äquivalenzprinzip (vgl. Art. 8 Abs. 4 Hs. 1 KAG) gesetzten Grenzen sind erst überschritten, wenn die Gebührenregelung nicht mehr durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist. Dieser eingeschränkte gerichtliche Prüfungsmaßstab gilt auch für das in Art. 8 Abs. 2 Satz 3 KAG normierte Kostenüberdeckungsverbot. Danach soll das Gebührenaufkommen für die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung mit Benutzungszwang die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten einschließlich der Kosten für die Ermittlung und Anforderung einrichtungsbezogener Abgaben nicht übersteigen. Das Kostenüberdeckungsverbot ist eine Veranschlagungsmaxime (stRspr; vgl. nur BayVGH, U.v. 20.10.1997 – 4 N 95.3631 – BayVBl 1998, 148; U.v. 2.3.2000 – 4 N 99.86 – VGH n.F. 53, 71/76 f. = NVwZ-RR 2001, 120). Dies bedeutet, dass der Gebührensatzungsgeber eine Prognose auf der Grundlage der im Zeitpunkt des Satzungserlasses bekannten Tatsachen zu treffen hat, wie sich die vorhersehbaren Gebühreneinnahmen zu den im gleichen Zeitpunkt vorhersehbaren Kosten verhalten (vgl. BVerwG, U.v. 8.12.1961 – VII C 2.61 – BVerwGE 13, 214/223 f. = NJW 1962, 1583; BayVGH, U.v. 3.3.1993 – 4 B 92.1878 – VGH n.F. 46, 70/71 = BayVBl 1993, 528). Das Kostenüberdeckungsverbot ist nur dann verletzt, wenn Kostenschätzung und Tarifgestaltung nicht auf das Ziel der Beschränkung der Gebühreneinnahmen auf die Höhe des Verwaltungsaufwands gerichtet werden, sei es, dass sie nicht sachgerecht geschehen, sei es in der Weise, dass von vornherein ein Gebührenüberschuss angestrebt wird. Dementsprechend prüft der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der Normenkontrolle nur, ob die Kostenprognose im Zeitpunkt des Satzungserlasses vertretbar war, nicht aber, ob sich die Prognose durch die Rechnungsergebnisse nach Ablauf des Kalkulationszeitraums bestätigt hat (BayVGH, U.v. 20.10.1997 – 4 N 95.3631 – BayVBl 1998, 148).

bb) Aus der Sollvorschrift des Art. 8 Abs. 2 Satz 3 KAG ergibt sich ein Spielraum für den Satzungsgeber dahingehend, dass geringfügige Überschreitungen als unbeabsichtigte Folge prognostischer Unsicherheiten keine Verletzung des Kostenüberdeckungsverbots darstellen. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs sind Kostenüberdeckungen von bis zu 12% grundsätzlich unschädlich (vgl. BayVGH, U.v. 25.2.1998 – 4 B 97.399 – NVwZ-RR 1998, 774 f.; U.v. 16.12.1998 – 23 N 94.3201 u.a. – BayVBl 1999, 463). Diese Toleranzschwelle gilt allerdings nicht für bewusst und gewollt herbeigeführte Kostenüberdeckungen, die von Umständen oder Überlegungen bestimmt wurden, die nicht im Haushalt des Kalkulationszeitraums wurzeln (BayVGH, U.v. 25.2.1998 – 4 B 97.399 – NVwZ-RR 1998, 774 f.; U.v. 2.4.2004 – 4 N 00.1645 – NVwZ-RR 2005, 281/282 f.). Ein bewusster Verstoß im Sinn dieser Rechtsprechung liegt vor, wenn sich der Vorsatz des Satzungsgebers (zumindest auch) auf das Berechnungsergebnis in Gestalt der Erzielung eines Überschusses zu Lasten des Gebührenzahlers bezieht (vgl. BayVGH, U.v. 2.3.2000 – 4 N 99.68 – VGH n.F. 53, 71/76 f. = NVwZ-RR 2001, 120). In diesem Fall wird die Kalkulation von sachfremden Erwägungen beeinflusst, die zur Ungültigkeit der sich daraus ergebenden Gebührensätze bzw. der weiteren, damit in untrennbarem Zusammenhang stehenden Satzungsbestimmungen führen (vgl. BayVGH, U.v. 20.10.1997 – 4 N 95.3631 – BayVBl 1998, 148; U.v. 25.2.1998 – 4 B 97.399 – NVwZ-RR 1998, 774 f.; näher zum Problemkreis Lange, DVBl 2017, 928/933 f.).

cc) Die dargestellten Maßstäbe gelten auch für die streitgegenständliche Abfallgebührenkalkulation des Antragsgegners betreffend die Jahre 2015 bis 2018. Aus Art. 7 Abs. 5 BayAbfG folgen keine für den Streitfall relevanten Modifizierungen. Gemäß den dortigen Vorgaben hat der Antragsgegner neben der im Verfahren als „Sonderrücklage Gebühr“ bezeichneten Rücklage (vgl. § 20 Abs. 4 Satz 2 KommHV-Kameralistik) gesonderte kalkulatorische Rückstellungen für Deponiesanierungen gebildet. Für den Prüfungsumfang des Senats ergeben sich hinsichtlich der Gebührenkalkulation des Antragsgegners die folgenden Größenordnungen: Der Antragsgegner hat in seiner auf vier Jahre (vgl. Art. 8 Abs. 6 Satz 1 KAG) angelegten Gebührenberechnung zu verteilende Kosten von insgesamt 23.993.317 Euro, also von knapp 24 Mio. Euro ermittelt (vgl. S. 4 der Gebührenkalkulation vom 9.5.2014). Bezogen auf ein Jahr ergibt dies ein Volumen von nahezu 6 Mio. Euro (5.998.329,25 Euro). Die Toleranzschwelle von 12% eröffnet damit – auf vier Jahre gesehen – einen Spielraum von knapp 2,88 Mio. Euro (2.879.198,04 Euro) bzw. pro Jahr eine Marge von knapp 720.000 Euro (719.799,51 Euro), innerhalb derer ungewollte Kostenüberdeckungen grundsätzlich als unschädlich hinzunehmen sind. Eine bewusst herbeigeführte Kostenüberdeckung führt auch dann zur Nichtigkeit der Gebührensatzung, wenn die so bewirkte Überdeckung nur geringfügig ist (vgl. BayVGH, U.v. 25.2.1998 – 4 B 97.399 – NVwZ-RR 1998, 774 f.: dort 3%).

b) An diesen Grundsätzen gemessen lässt sich ein bewusster bzw. vorsätzlicher Verstoß des Antragsgegners gegen das Kostenüberdeckungsverbot nicht feststellen. Ein solcher Verstoß folgt insbesondere nicht aus den nach dem Vortrag des Antragstellers wohl (zuletzt) maßgeblichen Kalkulationsrügen (vgl. Schriftsatz vom 6.7.2017, Bl. 495 ff. der Gerichtsakte). Bezogen auf die Gesamtkalkulation des Antragsgegners rügt der Antragsteller im Kern, dass es infolge einer nicht konsequent nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen erfolgten Kalkulation zu einer unzulässigen Kostenüberdeckung gekommen sei. Dies betreffe namentlich die in der Kalkulation als Abzugsposten berücksichtigte Sonderrücklage Gebühren. Es sei eine doppelte Finanzierung der Investitionsaufwendungen durch rechtswidrige Direktentnahme aus der Sonderrücklage und gleichzeitige Einstellung als kalkulatorische Kosten festzustellen. Zudem seien die angefallenen Kostenüberdeckungen im Bemessungszeitraum 2015 bis 2018 nicht vollständig ausgeglichen worden. Der Senat beurteilt die Einwände dahingehend, dass durchaus ein objektiver Verstoß gegen kommunalabgabenrechtliche Vorgaben in Betracht kommt (aa). Die Bewertung der Gesamtumstände des Falls erlaubt in subjektiver Hinsicht jedoch nicht den Schluss auf ein bewusstes und gewolltes Handeln des Antragsgegners (bb).

aa) Die Praxis des Antragsgegners, die zum Ausgleich der aufgelaufenen Kostenüberdeckung in Ansatz gebrachte Sonderrücklage Gebühren (vgl. S. 4 der Kalkulation vom 9.5.2014) anhand kameraler Grundsätze zu ermitteln und – damit zusammenhängend – eine doppelte Refinanzierung der Investitionskosten zu erzielen, verstößt möglicherweise gegen die Vorgaben des Kommunalabgabenrechts. Der betriebswirtschaftliche Kostenbegriff ist auch für die Pflicht zum Ausgleich von Kostenüberdeckungen nach Art. 8 Abs. 6 Satz 2 KAG maßgeblich (1). Er weicht von den kameralen Berechnungsmethoden ab (2). Der Antragsgegner hat die Sonderrücklage Gebühren nach kameralen und nicht nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen gebildet (3). Dies könnte kommunalabgabenrechtlich unzulässig sein (4).

(1) Nach dem Kostendeckungsprinzip des Art. 8 Abs. 2 Satz 1 KAG soll im gewählten Kalkulationszeitraum das Gebührenaufkommen die Kosten decken. Da die Kostenentwicklung für den Kalkulationszeitraum nur prognostiziert werden kann, sind Kostenüberdeckungen oder -unterdeckungen am Ende des Bemessungszeitraums zu erwarten. Hierzu trifft Art. 8 Abs. 6 Satz 2 KAG die Regelung, dass Kostenüberdeckungen, die sich am Ende des Bemessungszeitraums ergeben, innerhalb des folgenden Bemessungszeitraums auszugleichen sind. Dies ist Ausdruck des Grundsatzes der Periodengerechtigkeit und trägt den systemimmanenten Ungenauigkeiten Rechnung, die sich aus einer Vorauskalkulation ergeben (BayVGH, U.v. 15.3.2005 – 23 B 04.2683 – juris Rn. 33 m.w.N.). Angesichts des Zusammenspiels mit dem Kostendeckungsprinzip des Art. 8 Abs. 2 Satz 1 KAG ist der betriebswirtschaftliche Kostenbegriff auch für die Pflicht zum Ausgleich von Kostenüberdeckungen nach Art. 8 Abs. 6 Satz 2 KAG maßgeblich. Maßstab für das Vorhandensein einer Kostenüber- oder -unterdeckung ist die Betriebsabrechnung (vgl. Stadlöder in Schieder/Happ, Bayerisches Kommunalabgabengesetz, Stand Juni 2016, Erl. Art. 8 Rn. 18).

(2) Gemäß Art. 8 Abs. 2 Satz 1 KAG sind der Gebührenbemessung die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten zugrunde zu legen. Diese können betragsmäßig von den nach finanzwirtschaftlichen Methoden ermittelten kameralen Ausgaben des Verwaltungshaushalts abweichen, die möglicherweise auch betriebsfremde Aufwendungen enthalten und zeitlich anders abgegrenzt werden (vgl. BayVGH, U.v. 3.3.1993 – 4 B 92.1878 – VGH n.F. 46, 70/72 f. = NVwZ-RR 1994, 290; U.v. 2.3.2000 – 4 N 99.68 – VGH n.F. 53, 71/72 f. = NVwZ-RR 2001, 120 m.w.N.). Zu den Kosten im betriebswirtschaftlichen Sinn gehören nach Art. 8 Abs. 3 Satz 1 KAG insbesondere angemessene Abschreibungen und eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals. Im Übrigen definiert das Kommunalabgabengesetz den betriebswirtschaftlichen Kostenbegriff nicht, sondern setzt ihn als gegeben voraus (vgl. BayVGH, U.v. 28.11.2002 – 23 B 02.384 – juris Rn. 42; Stadlöder in Schieder/Happ, a.a.O., Erl. Art. 8 Rn. 21 m.w.N.; vgl. auch LT-Drs. 7/5192 S. 19 f.). Es ist also nach den in der betriebswirtschaftlichen Kostenlehre entwickelten Regeln zu verfahren, die freilich nirgends verbindlich festgeschrieben sind. Dementsprechend hat das Gericht die im konkreten Fall angewandten betriebswirtschaftlichen Grundsätze nicht auf ihre „Richtigkeit“ zu überprüfen. Der Kommune steht ein Beurteilungsspielraum zu; entscheidend ist allein, ob ihre Auffassung betriebswirtschaftlich (noch) vertretbar ist (vgl. BVerwG, B.v. 10.5.2006 – 10 B 56.05 – NVwZ 2006, 936/937; BayVGH, U.v. 3.3.1993 – 4 B 92.1878 – VGH n.F. 46, 70/72 f. = NVwZ-RR 1994, 290).

(3) Der Antragsgegner hat die Sonderrücklage Gebühren, die als Abzugsposten von den Gesamtkosten der Abfallbeseitigung in die Gebührenkalkulation eingeflossen ist, unstreitig nach kameralen Grundsätzen berechnet. Er hat die Ist-Zahlen des Haushalts und nicht die bereits vorliegenden oder zu erwartenden Betriebsergebnisse herangezogen. Diese aus den Normaufstellungsakten hervorgehende Praxis (vgl. insbesondere die Übersicht vom 7.4.2014 über die Rücklagen im Bereich der Abfallwirtschaft, Bl. 217 der Behördenakte „Gebührenkalkulation“) hat der Kämmerer des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt (S. 2 der Niederschrift vom 5.4.2017, Bl. 393 der Gerichtsakte). Insoweit hat der Antragsgegner seine frühere Handhabung fortgeführt, die der BKPV in Bezug auf einen früheren Zeitraum beanstandet hatte. Wie der BKPV unter Tz. 11 seines Berichts über die überörtliche Prüfung der Jahresrechnungen 2006 bis 2010 des Antragsgegners ausführte (S. 47 des Prüfberichts vom 18.1.2012, Bl. 306 f. der Gerichtsakte), war Ausgangspunkt für die Kalkulation der Stand der kameralen, bereits um Investitionsausgaben geminderten Sonderrücklagen. Hierdurch ergab sich ein doppelter Refinanzierungseffekt, weil die getätigten Investitionen über den Ansatz kalkulatorischer Kosten erneut refinanziert wurden. Nach Auffassung des BKPV „wären künftig für Nach- und Vorauskalkulationen stets die kumulierten Über- und Unterdeckungen aus den bisherigen Betriebsabrechnungen zu verwenden“, damit Investitionsausgaben nicht doppelt in den Gebührenbedarf einfließen. Der Antragsgegner hat diesen Hinweis für den streitgegenständlichen Kalkulationszeitraum nicht umgesetzt.

(4) Ob diese Praxis des Antragsgegners einen Rechtsverstoß darstellt, lässt sich anhand der Stellungnahmen des BKPV nicht abschließend beurteilen. Zwar legt dessen Prüfbericht aus dem Jahr 2012 einen Verstoß nahe. Andere, nicht speziell auf den Antragsgegner bezogene Äußerungen des BKPV lassen hingegen eine gewisse Vorsicht erkennen. So führt der BKPV in seinen Mitteilungen vom November 2002 aus, dass die gesetzlichen Regelungen über die Gebührenkalkulation „an sich dafür sprächen“, der Sonderrücklage die betriebswirtschaftliche Kostenüberdeckung, nicht den kameralen Überschuss der Einrichtung zuzuführen (S. 10 der BKPV-Mitteilungen 2/2002). In der Folge wird diese Aussage allerdings dahingehend relativiert, dass in der Praxis die betragsmäßigen Abweichungen zwischen den beiden Berechnungsmethoden vernachlässigbar seien. Es sei deshalb „in der Regel nicht zu beanstanden“, wenn die Zuführungs- und Entnahmebeträge auf der Grundlage der kameralen Rechnungsergebnisse ermittelt würden. Der Geschäftsbericht 1997 des BKPV weist in eine ähnliche Richtung (vgl. dort S. 30 f.). Auch die vom Antragsgegner im Gerichtsverfahren vorgelegte Stellungnahme des BKPV vom 20. Juli 2017 enthält differenzierende Elemente. So heißt es unter Nr. 1 (Ausgleich des Verwaltungshaushalts), dass aus der überörtlichen Prüfungspraxis zahlreiche Kommunen bekannt seien, die über einen kameralen Haushaltsausgleich die Zuführung zur Sonderrücklage für den Gebührenausgleich ermitteln. Sofern im Haushalt auch kalkulatorische Kosten im Sinn von Art. 8 Abs. 3 Satz 1 KAG nachgewiesen würden, halte man es für vertretbar, das Ergebnis des Verwaltungshaushalts mit dem betriebswirtschaftlichen Ergebnis gleichzusetzen und durch die Zuführung des Überschusses zu einer Sonderrücklage die Kostenüber- und -unterdeckungen fortzuschreiben. Unter Nr. 2 (Ausgleich des Vermögenshaushalts) wird zwar moniert, dass die Investitionsausgaben entgegen der betriebswirtschaftlichen Betrachtungsweise in voller Höhe dem Gebührenbedarf zugerechnet würden, gleichzeitig aber betont, dass sich – auf die Nutzungsdauer der Anlagegüter gesehen – keine Doppelbelastung der Gebührenzahler ergebe.

bb) Letztlich bedarf die Frage eines objektiven Rechtsverstoßes keiner abschließenden Klärung, weil sich jedenfalls in subjektiver Hinsicht kein bewusstes und gewolltes Handeln des Antragsgegners feststellen lässt. Nach den Gesamtumständen des Falls bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner eine überhöhte Rücklage zum Nachteil der Gebührenzahler bilden wollte. Der Hinweis des BKPV im Prüfbericht vom Januar 2012 hat den Antragsgegner nicht bösgläubig werden lassen (1). Dies gilt erst recht mit Blick auf die sonstigen nuancierten Stellungnahmen des BKPV und den Umstand, dass angesichts der regelmäßig geringen Abweichungen zwischen den beiden Berechnungsmethoden eine Benachteiligungsabsicht fernliegt (2).

(1) Das – für die Beurteilung der subjektiven Seite primär maßgebliche – Geschehen im Zusammenhang mit dem Prüfbericht des BKPV vom Januar 2012 führt zur Annahme eines „Verbotsirrtums“ des Antragsgegners und nicht zur Bejahung vorsätzlichen Handelns. Zwar geht der Prüfbericht von einem Verstoß aus und mahnt für die Zukunft eine andere Handhabung an, doch hat der Antragsgegner diese Monita nicht einfach ignoriert oder bewusst missachtet. Vielmehr hat er sich mit dem Vorbringen des BKPV inhaltlich auseinandergesetzt und in seiner Stellungnahme zum Prüfbericht dargelegt, warum seiner Ansicht nach die Investitionskosten nicht doppelt refinanziert werden (vgl. die Stellungnahme des Sachgebiets V 3 vom 12.3.2012 zu Tz. 11 des Prüfberichts, Bl. 315 der Gerichtsakte). Wie der Antragsgegner im Gerichtsverfahren unwidersprochen vorgetragen hat, ist auf diese Stellungnahme hin keine Reaktion mehr erfolgt, weder seitens des BKPV noch seitens der – ebenfalls mit dem Prüfbericht befassten – Regierung von Niederbayern als Rechtsaufsichtsbehörde. Der Antragsgegner ist daher ersichtlich davon ausgegangen, dass sein Verhalten keinen beanstandungswürdigen Rechtsverstoß darstellte, der zwangsläufig einen zukünftigen Handlungsbedarf ausgelöst hätte.

(2) Diese Wertung wird durch weitere Umstände, insbesondere den relativierenden Charakter der weiteren Stellungnahmen des BKPV bekräftigt. Die Schlussfolgerung, dass die Pflicht zur Heranziehung betriebswirtschaftlicher Grundsätze nach Art. 8 Abs. 2 Satz 1 KAG zwingend auch für die Ausgleichspflicht bei Kostenüberdeckungen nach Art. 8 Abs. 6 Satz 2 KAG Geltung beansprucht, lag daher für den Antragsgegner zumindest nicht auf der Hand. Dieser war vielmehr der Auffassung, über interne Verrechnungen bzw. Gegenbuchungen (Ausgabebuchungen bei den Gruppierungen 6790/6791 und gleichzeitige Einnahmebuchungen bei den Gruppierungen 1690/1691 innerhalb des Haushaltsabschnitts Abfallbeseitigung) eine korrekte Handhabung erzielen zu können. Dies entspricht der Einschätzung des BKPV, wonach bei der Ermittlung kalkulatorischer Kosten und innerer Verrechnungen Bewertungsspielräume der Kommune gegeben sind (vgl. S. 12 der BKPV-Mitteilungen 2/2002). Nicht zuletzt lassen die vom BKPV in den Vordergrund gerückten typischerweise geringen betragsmäßigen Abweichungen zwischen den beiden Berechnungsmethoden eine bewusste Benachteiligung des Gebührenzahlers fernliegend erscheinen. Dementsprechend hat der Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung am 5. April 2017 darauf verwiesen, dass der Haushalt für die Abfallwirtschaft separat geführt werde. Es bestehe daher nicht die Gefahr, dass mit den anfallenden Überschüssen der Kreishaushalt saniert werden könnte.

c) Da sich nach alledem ein bewusster und gewollter Verstoß des Antragsgegners gegen das Kostenüberdeckungsverbot nicht feststellen lässt, verbleibt es bei der Geltung der 12%-Toleranzschwelle. Diese ist im Streitfall nicht überschritten. Das gilt sowohl unter Berücksichtigung der vom Antragsteller monierten Höhe der in die Kalkulation eingestellten Sonderrücklage (aa) als auch mit Blick auf die Rügen des Antragstellers zu einzelnen Kostenpositionen der Gebührenkalkulation (bb).

aa) Unterstellt man, dass die Sonderrücklage Gebühren anhand der falschen Berechnungsmethode ermittelt wurde und daher in unzutreffender Höhe in die Kalkulationsprognose eingeflossen ist, bedarf es einer Alternativberechnung. Diese kann nur anhand der inzwischen vorliegenden realen Betriebsergebnisse nach den Betriebsabrechnungsbögen erfolgen. Angesichts des vom Antragsgegner für die Vorgängerkalkulation gewählten zweijährigen Bemessungszeitraums sind die im Zeitraum 2013/2014 aufgelaufenen Überdeckungen, also der Rücklagenbestände zum 31. Dezember 2014 ausgleichspflichtig (1). Die einschlägige Alternativberechnung Nr. 10 des Antragsgegners nimmt ihren Ausgangspunkt zutreffend in dem als gegeben hinzunehmenden Rücklagenbestand zum 31. Dezember 2012 (2). Sie ergibt unter Rückgriff auf die realen Betriebsergebnisse 2013 und 2014 eine Abweichung zur bestehenden Kalkulation von (lediglich) 6,67% (3). Die vom Antragsgegner in den Betriebsabrechnungen ermittelten Zahlen sind nicht zu beanstanden (4).

(1) Die streitgegenständliche Kalkulation beruht auf der Annahme (vgl. S. 4 der Kalkulation vom 9.5.2014), dass der Bestand der Sonderrücklage Gebühr in Höhe von voraussichtlich 1.373.079 Euro zum 31. Dezember 2014 aufgelöst wird. Diesen im Wege einer „Rücklagenhochrechnung“ ermittelten Überschuss aus den Vorjahren hat der Antragsgegner als Abzugsposten in die Gebührenkalkulation eingestellt, um die bei Ablauf des vorhergehenden Kalkulationszeitraums entstandenen Kostenüberdeckungen auszugleichen. Für seine Vorgängerkalkulation hat der Antragsgegner einen zweijährigen Bemessungszeitraum, nämlich die Jahre 2013 und 2014, zugrunde gelegt. Die Entscheidung für einen zweijährigen und nicht – wie der Antragsteller zunächst meinte – einjährigen Bemessungszeitraum ergibt sich aus den im Gerichtsverfahren vorgelegten Akten zur Vorgängerkalkulation (Bl. 107 ff. der Behördenakte „Gebührenkalkulation“), welche in die Änderungssatzung vom 2. Juli 2013 einmündete (Bl. 183 der Behördenakte „Gebührenkalkulation). Diese führte zu (punktuellen) Änderungen gegenüber der zum 1. Januar 2010 in Kraft getretenen Abfallgebührensatzung vom 20. Oktober 2009, die den Kalkulationszeitraum 2010 bis 2012 abgedeckt hatte. Im Übrigen dürfte zuletzt Einigkeit zwischen den Verfahrensbeteiligten bestanden haben, dass für 2013/2014 ein zweijähriger Kalkulationszeitraum gewählt wurde (vgl. den Schriftsatz des Antragstellers vom 6.7.2017, Bl. 496 der Gerichtsakte).

(2) Der vom Antragsgegner als ausgleichspflichtig erachtete Betrag von rund 1,373 Mio. Euro ergibt sich aus dem Rücklagenbestand von rund 1,627 Mio. Euro (1.627.079,56 Euro) zum 31. Dezember 2012, der um eine „Entnahmeprognose“ für den restlichen Bemessungszeitraum bis Ende 2014 von 254.000 Euro gemindert wurde (Übersicht vom 7.4.2014, Bl. 217 der Behördenakte „Gebührenkalkulation“). Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist der Rücklagenbestand von 1,627 Mio. Euro als gegeben zugrunde zu legen. Zwar will der Antragsteller den ausgleichspflichtigen Betrag deutlich höher ansetzen, weil er eine systematische Anhäufung erheblicher Rücklagen seit dem Jahr 2001 – bis Ende 2009 von 4,5 Mio. Euro – ohne rechtzeitigen und vollständigen Ausgleich in den nachfolgenden Bemessungszeiträumen vermutet. Diesem Einwand kann das Gericht aber nur insoweit nachgehen, als er die Überdeckung aus dem vorherigen Kalkulationszeitraum betrifft. Die Ausgleichspflicht des Art. 8 Abs. 6 Satz 2 KAG bezieht sich nach ihrem klaren Wortlaut – unbeschadet weitergehender Ausgleichsrechte der Kommune – nur auf Kostenüberdeckungen aus dem unmittelbar vorhergehenden Bemessungszeitraum, die innerhalb des folgenden Bemessungszeitraums auszugleichen sind. Kostenüberdeckungen, die nicht innerhalb der gesetzlichen Ausgleichsfrist ausgeglichen werden, bleiben nach der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht weiterhin ausgleichspflichtig (OVG SH, U.v. 22.10.2003 – 2 LB 148/02 – KStZ 2004, 29/31; VGH BW, B.v. 20.9.2010 – 2 S 138/10 – KStZ 2010, 236/237; OVG NW, B.v. 30.11.2010 – 9 A 1579/08 – NWVBl 2011, 224; NdsOVG, U.v. 17.7.2012 – 9 LB 187/09 – DVBl 2012, 1255/1256). Auch im Schrifttum wird ein Anspruch auf den Ausgleich von Kostenüberdeckungen aus länger zurückliegenden Bemessungszeiträumen verneint (Friedl in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: 56. EL März 2017, § 6 Rn. 641b; Vetter in Christ/ Oebbecke, Handbuch Kommunalabgabenrecht, 2016, D Rn. 196).

(3) Tatsächlich sind ausweislich der Betriebsabrechnungen 2013 und 2014 nicht die vom Antragsgegner prognostizierten Unterdeckungen, sondern Überschüsse in Höhe von 479.113 Euro für das Jahr 2013 und 866.336 Euro für das Jahr 2014 entstanden. Die Betriebsabrechnung für das Jahr 2013 wurde im Umweltausschuss des Antragsgegners – zusammen mit dem Entwurf der zukünftigen Gebührensatzung – am 25. Juni 2014 vorgestellt, war also zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses bereits bekannt. Die für 2013 und 2014 retrospektiv ermittelte Überdeckung von insgesamt von 1.345.449 Euro entspricht in etwa dem in die Kalkulation tatsächlich eingestellten Ausgleichsbetrag von 1,373 Mio. Euro. Rechnet man zum Rücklagenstand vom 31. Dezember 2012 die positiven Betriebsergebnisse von 2013 und 2014 hinzu, anstatt die der Kalkulation zugrunde gelegte „Entnahmeprognose“ von 254.000 Euro abzuziehen, ergäbe sich zum 31. Dezember 2014 eine fiktive ausgleichspflichtige Sonderrücklage Gebühren in Höhe von 2.972.528,56 Euro. Bei den zu verteilenden Gesamtkosten entstünde zwischen der bestehenden Kalkulation (23.993.317 Euro) und der Alternativberechnung (22.393.867,44 Euro) eine Differenz von knapp 1,6 Mio. Euro (1.599.449,56 Euro), die nach der Alternativberechnung Nr. 10 des Antragsgegners (Bl. 429, Bl. 457 der Gerichtsakte) eine Abweichung zu Lasten des Gebührenzahlers von 6,67% darstellen würde. Die für ungewollte Kostenüberschreitungen geltende Fehlertoleranz von bis zu 12% ist damit bei weitem nicht ausgeschöpft.

(4) Die der Alternativberechnung zugrunde liegenden realen Betriebsergebnisse für die Jahre 2013 und 2014 sind nicht zu beanstanden. Der Antragsteller macht in diesem Zusammenhang geltend, in der Betriebsabrechnung 2013 würden unter Rekultivierung (7210.5189) rein fiktive Kosten in Höhe von 345.262 Euro mit dem alleinigen Zweck der Minderung des Betriebsergebnisses eingebracht. Als tatsächliches Betriebsergebnis für 2013 sei daher eine Kostenüberdeckung von 824.375 Euro anstatt von 479.113 Euro anzusetzen. Diesen Einwand hat der Antragsgegner mit dem Hinweis darauf entkräftet, dass der Betrag – ohne Auswirkungen auf das Betriebsergebnis – versehentlich falsch zugeordnet worden sei. Selbst wenn man ihn jedoch zusätzlich in die Alternativberechnung einbeziehen würde, ergäbe sich mit einer Differenz von dann 1.944.711 Euro (d.h. knapp 500.000 Euro pro Jahr) keine substantielle Veränderung der Abweichung zwischen der bestehenden Kalkulation und der Alternativberechnung. Gleiches gilt im Übrigen für den Kostenansatz für Rekultivierungen bei Bauschuttdeponien (7210.5189), der für das Jahr 2018 mit 200.000 Euro im Vergleich zu den Jahren 2015 bis 2017 (jeweils 5.000 Euro) ausgesprochen hoch veranschlagt ist (vgl. Bl. 207 der Behördenakte „Gebührenkalkulation“). Auch dieser Betrag bewegt sich in einer Größenordnung, die bei einer Hinzurechnung zu den vorhandenen Beträgen bei weitem nicht die Toleranzschwelle von 12% erreicht. Die Entwicklung nach Satzungserlass, etwa die vom Antragsteller thematisierte Betriebsabrechnung für das Jahr 2015, betrifft den späteren Vollzug der Satzung und spielt für die Kalkulation selbst keine Rolle.

bb) An der demnach gegebenen Geringfügigkeit der Kostenüberdeckung vermögen die weiteren Rügen des Antragstellers zu einzelnen Kostenpositionen der Kalkulation nichts zu ändern. Unter Berücksichtigung des dem Gebührensatzungsgeber bei seiner Prognoseentscheidung zukommenden Beurteilungsspielraums greifen die Rügen allesamt nicht durch. Die maßgebliche Frage, ob sich der Antragsgegner von Willkür oder sachfremden Erwägungen hat leiten lassen (vgl. BayVGH, U.v. 15.3.2005 – 23 B 04.2683 – juris Rn. 35), ist zu verneinen. Die für die Jahre 2015 bis 2018 angesetzten Kosten, die ausweislich der Kalkulation auf den Rechnungsergebnissen 2013 laut Kämmerei sowie den Haushaltsansätzen für 2014 (Zusammenstellung vom 6.9.2013, Bl. 199 ff. der Behördenakte „Gebührenkalkulation“) beruhen, lassen sich in aller Regel anhand der vom Antragsgegner vorgelegten Kalkulationsunterlagen in der angesetzten Größenordnung nachvollziehen. Etwaige Unstimmigkeiten bewegen sich in einem Bagatellbereich, der an der deutlichen Unterschreitung der Toleranzgrenze nichts zu ändern vermag. Eine ungefragte gerichtliche Fehlersuche ist bei der Überprüfung der Gebührenkalkulation eines kommunalen Satzungsgebers nicht angezeigt (BVerwG, U.v. 17.4.2002 – 9 CN 1.01 – BVerwGE 116, 188 = NVwZ 2002, 1123). Im Einzelnen sind die Rügen wie folgt zu bewerten:

(1) Entgegen der Ansicht des Antragstellers verstößt die Einbeziehung von Portokosten, also der Kosten für die Versendung von Gebührenbescheiden, in die Kalkulation (7201.6525) nicht gegen Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Buchst. a KG. Die frühere Rechtsprechung des 23. Senats (BayVGH, B.v. 11.7.1991 – 23 N 88.306 – JurPC 1991, 1322) ist durch die Neufassung des Kommunalabgabengesetzes im Jahr 1992 überholt. Seither schließen die nach Art. 8 Abs. 2 Satz 1 KAG ansatzfähigen Kosten ausdrücklich die „Kosten für die Ermittlung und Anforderung von einrichtungsbezogenen Abgaben“ mit ein.

(2) Die vom Antragsgegner angesetzten Gerichts- und Anwaltskosten (7201.6552) durften sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach in die Gebührenkalkulation einfließen. Soweit in der Rechtsprechung die Ansatzfähigkeit von Kosten für gerichtliche und außergerichtliche Rechtsberatung mangels Betriebsbedingtheit verneint wurde (vgl. VGH BW, U.v. 13.5.1997 – 2 S 3246/94 – ZKF 1998, 135; BayVGH, U.v. 29.4.1999 – 23 B 97.1628 – juris Rn. 41), bezieht sich diese Aussage ausdrücklich nur auf Kosten für Rechtsbehelfsverfahren von Gebührenzahlern gegen Abgabenbescheide. Unabhängig davon, ob dieser Rechtsprechung zu folgen ist (ablehnend Friedl in Driehaus, a.a.O., § 6 Rn. 636; kritisch auch Vetter in Christ/Oebbecke, a.a.O., Rn. 320), kann sie jedenfalls auf die hiesige Fallkonstellation nicht übertragen werden. Nach dem unbestrittenen Vortrag des Antragsgegners sind die Kosten für zu besorgende oder laufende Gerichtsverfahren mit Vertragspartnern auf dem Gebiet der Abfallwirtschaft eingeplant, wobei sich die jährlich wechselnde Höhe des Kostenansatzes aus konkreten Prognosen für einzelne, passgenau zu berücksichtigende Rechtsstreitigkeiten ergibt. Soweit der Antragsteller die Beiziehung von (nicht näher bezeichneten) Unterlagen für bereits beglichene Kosten erledigter Rechtsstreitigkeiten begehrt, ist eine solche retrospektive Betrachtung im Rahmen der Gebührenkalkulation nicht angezeigt. Im Übrigen bestehen für eine unzutreffende Prognose der angesetzten Kostenhöhen keine Anhaltspunkte.

(3) Der Kostenansatz für die Erstattung der „Zentralen Dienste“ (7201.6750) ist nicht zu beanstanden. Zu den ansatzfähigen Kosten gehören neben den Betriebskosten auch Verwaltungskosten, d.h. Personal- und Sachkosten der für die Einrichtung tätigen zentralen Dienststellen, wobei die Zuordnung über einen Verrechnungsschlüssel der anteiligen Arbeitszeiten und das Verhältnis der Anzahl der Beschäftigen der Einrichtung zur Gesamtbeschäftigtenzahl zu erfolgen hat (BayVGH, U.v. 15.3.2005 – 23 B 04.2683 – juris Rn. 29; Friedl in Driehaus, a.a.O., § 6 Rn. 636). Diese Kosten hat der Antragsgegner auf der Grundlage seiner detaillierten Aufstellung des Jahres 2013 anhand des dortigen Verteilungsschlüssels plausibel ermittelt (Bl. 255 ff. der Behördenakte „Betriebsabrechnung“). Soweit der Antragsteller die Höhe der veranschlagten Personalkosten rügt, ist ihm entgegenzuhalten, dass es dem Organisationsermessen des kommunalen Trägers anheimgestellt ist, wie viele und welche Mitarbeiter zu welchem Entgelt eingesetzt werden (Brüning in Driehaus, a.a.O., § 6 Rn. 168). Dies gilt auch für die auf die Abfallwirtschaft entfallenden Arbeitszeitanteile des Geschäftsführers / Abteilungsleiters. Anhaltspunkte dafür, dass die Grenze eines sachlich nicht mehr vertretbaren Verbrauchs an öffentlichen Mitteln überschritten sein könnte, sind weder plausibel vorgetragen noch sonst ersichtlich. Vor diesem Hintergrund war die vom Antragsteller begehrte Heranziehung weiterer (nicht spezifizierter) Unterlagen zu den Personalkosten nicht veranlasst.

(4) Soweit der Antragsteller für die „Sonstigen Dienstleistungen Dritter“ (7201.6369 und 7202.6369) eine Detaildarstellung erbeten hat, ist der Antragsgegner diesem Begehren durch Vorlage entsprechender Unterlagen nachgekommen (Bl. 203 ff. der Behördenakte „Gebührenkalkulation“ und Bl. 16 der nachgelieferten Anlage dazu). Die dort bei den Haushaltsansätzen 2014 erfolgte plausible Aufschlüsselung der Kosten wird vom Antragsteller nicht (mehr) in Zweifel gezogen.

(5) Es begegnet keinen Bedenken, dass der Antragsgegner die Abfallsammelbehälter in seiner Kalkulation bei den Sachkosten als „Miete“ erfasst hat. Dies gilt sowohl hinsichtlich der (vom Antragsteller primär beanstandeten) Restmülltonnen (7201.6361) als auch hinsichtlich der Biotonnen (7201.6329) und der Papiertonnen (7201.6360), deren Kosten jeweils in der Rubrik „Abfuhr/Miete“ direkt berücksichtigt sind. Dass der Antragsgegner von einer Anmietung und nicht von einem Erwerb der Tonnen ausgeht, ergibt sich auch aus seinen Haushaltsansätzen 2014, bei denen die Kosten für „Miete“ und „Entleerung/Transport“ getrennt ausgewiesen sind (Bl. 13 der Anlage zur Behördenakte „Gebührenkalkulation“). Der Antragsteller hat seine Rüge, dass in Wahrheit ein Mietkauf der Tonnen vorliege und dass diese über einen langjährigen Zeitraum – etwa über 20 Jahre – als Investitionsgüter abgeschrieben werden müssten, zuletzt wohl nicht mehr aufrechterhalten. Unabhängig davon dürfte ausweislich der vom Antragsgegner vorgelegten Ausschreibungsunterlagen (Bl. 383 ff. der Gerichtsakte) tatsächlich ein Mietverhältnis vorliegen, so dass die Kosten zu Recht als Sachkosten und nicht als kalkulatorische Kosten erfasst wurden. Selbst wenn man zugunsten des Antragstellers vom Vorliegen eines Mietkaufs ausginge, wäre nach den – anders als im Steuerrecht nicht verbindlichen – Abschreibungstabellen (vgl. Nr. 1.6 der AfA-Tabelle für den Wirtschaftszweig „Abfallentsorgungs- und Recyclingwirtschaft“ des Bundesministeriums der Finanzen vom 1.7.1995) eine Abschreibung über eine Nutzungsdauer von vier Jahren nicht zu beanstanden, sofern es sich nicht ohnehin um sofort als Betriebsausgaben abziehbare geringwertige Wirtschaftsgüter im Sinn des § 6 Abs. 2 EStG handelt (vgl. R 6.13 Abs. 1 Satz 4 der Einkommensteuer-Richtlinien zu § 6 EStG). Mangels expliziter Vorgaben in Art. 8 KAG kommt der Kommune bei der objektbezogenen Betrachtung ein Einschätzungsspielraum zu (vgl. Hasl-Kleiber in Ecker, Kommunalabgaben in Bayern, Stand August 2017, Kz. 54.00 Erl. 2.2).

(6) Die Rüge des Antragstellers, bei den Kosten für die MVA Ingolstadt (7201.6730) sei eine zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses bereits absehbare Gebührensenkung nicht berücksichtigt worden, greift nicht durch. Die Antragsgegner legte seiner Prognose die Annahme zugrunde (vgl. S. 4 der Kalkulation vom 9.5.2014), dass die MVA-Gebühren zum 1. Januar 2015 nicht erneut gesenkt würden bzw. trotz der Risiken durch das EEG in unveränderter Höhe bestehen blieben. Tatsächlich wurde am 23. Oktober 2014 eine weitere Senkung der MVA-Gebühren beschlossen. Die vom Antragsteller angesichts dieser zeitlichen Abläufe behaupteten Pflichten des Antragsgegners in Gestalt einer Erkundigungspflicht, einer Vertagungspflicht für die Beschlussfassung im Kreistag sowie einer Nachbesserungspflicht zwischen Satzungsbeschluss und Inkrafttreten der Satzung finden in Gesetz und Rechtsprechung keine Grundlage. Angesichts der Normqualität der Gebührensatzung sind für die Beurteilung die tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten zum Zeitpunkt des Satzungserlasses maßgeblich (BayVGH, U.v. 2.3.2000 – 4 N 99.68 – VGH n.F. 53, 71/76 = NVwZ-RR 2001, 120; U.v. 2.4.2004 – 4 N 00.1645 – NVwZ-RR 2005, 281/282). Wegen des Prognosecharakters der Kalkulation kann es dem Satzungsgeber weder angesonnen werden, gleichsam ins Blaue hinein bzw. im „vorauseilenden Gehorsam“ etwaige zu einem späteren Zeitpunkt denkbare Gebührensenkungen zu berücksichtigen, noch muss er seinen Sitzungsrhythmus im Kreistag von derartigen Überlegungen abhängig machen. Eine Erkundigungspflicht ist schon deshalb zu verneinen, weil es bei Zweckverbänden und ähnlichen Gremien keinen Ansprechpartner gibt, der verbindlich über die zukünftige – gegebenenfalls ihrerseits einer Kalkulation unterliegende – Kostenplanung Auskunft geben kann. Dementsprechend scheidet auch eine Nachbesserungspflicht vor Inkrafttreten der Satzung aus. Kommt es infolge von Unwägbarkeiten bei der Gebührenentwicklung zu Kostenüberdeckungen, sind diese vielmehr nach Art. 8 Abs. 6 Satz 2 KAG im nachfolgenden Bemessungszeitraum auszugleichen.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.

4. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.