Bundesgerichtshof Urteil, 08. Juli 2015 - VIII ZR 106/14

bei uns veröffentlicht am08.07.2015
vorgehend
Amtsgericht Wermelskirchen, 2 C 55/03, 14.06.2013
Landgericht Köln, 9 S 169/13, 05.03.2014

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 106/14 Verkündet am:
8. Juli 2015
Ermel,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Ein Wasserversorgungsunternehmen, das in seinem Versorgungsgebiet die Anschlussnehmer
auf privatrechtlicher Grundlage versorgt, kann bei seiner Tarifgestaltung für die
Lieferung von Trinkwasser neben verbrauchsabhängigen Entgelten zugleich verbrauchsunabhängige
Grundpreise zur Abgeltung der durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten
der Versorgungseinrichtungen entstehenden verbrauchsunabhängigen Betriebskosten
in Ansatz bringen (Bestätigung der Senatsurteile vom 20. Mai 2015 - VIII ZR 136/14 und
VIII ZR 164/14).

b) Es ist auch nicht unbillig im Sinne von § 315 BGB, wenn das Versorgungsunternehmen in
Abkehr von einer ursprünglichen Grundpreisbemessung nach Zählergröße den Grundpreis
nach Nutzergruppen bestimmt und dabei zwischen einem (privaten) Haushaltsbedarf
und einem Bedarf für gewerbliche, berufliche oder sonstige Zwecke differenziert.
Ebenso wenig ist es unbillig, wenn das Versorgungsunternehmen bei dem Bedarf für gewerbliche
Zwecke nicht noch zusätzlich nach der Größe des an die Wasserversorgung
angeschlossenen Gewerbes unterscheidet und für diese Nutzergruppe keine weiteren Untergruppen
bildet, sofern einem besonders großen Vorhaltebedarf in anderer Weise
Rechnung getragen ist.
BGH, Urteil vom 8. Juli 2015 - VIII ZR 106/14 - LG Köln
AG Wermelskirchen
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. Juli 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin
Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles, Dr. Schneider und Kosziol

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 5. März 2014 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Beklagte nimmt in W. als Rechtsnachfolgerin der Stadtwerke W. GmbH (im Folgenden einheitlich: Beklagte) als alleinige Anbieterin die öffentliche Wasserversorgung wahr. Sie beliefert die Klägerin , die in W. Eigentümerin des Grundstücks O. 8 ist, auf privatrechtlicher Grundlage nach Maßgabe der AVBWasserV mit Trinkwasser. Auf dem Grundstück befinden sich ein Privathaushalt sowie zumindest Lager und Büro der Malerwerkstatt K. GmbH. Der Wasserverbrauch wird an der dort befindlichen Entnahmestelle über einen gemeinsamen Wasserzähler abgerechnet.
2
Für die Bereitstellung und Lieferung des Trinkwassers verlangt die Beklagte nach den von ihr festgesetzten Tarifen einen Grund- und einen Mengenpreis. Ihre bis dahin allein nach der Nenngröße der vorhandenen Zähler bemessenen Grundpreise stellte sie für die Zeit ab dem 1. Juni 2002 dahin um, dass sie nunmehr nach Haushaltsbedarf, nach gewerblichem, beruflichem und sonstigem Bedarf sowie nach landwirtschaftlichem Betriebsbedarf differenzierte und bei Zählergrößen über 10 cbm/Stundenleistung für alle drei Nutzergruppen einen bestimmten Zuschlag je cbm/Stundenleistung vorsah. Gleichzeitig senkte sie den Mengenpreis.
3
Die Klägerin, für deren Grundstück der Grundpreis seither nicht mehr nach der Nenngröße des vorhandenen Wasserzählers auf dem Grundstück, sondern nach dem Vorhandensein eines Haushalts und einer Gewerbeeinheit bemessen wird, woraus sich gegenüber dem zuvor angesetzten monatlichen Grundpreis von 5,96 € brutto eine Erhöhung auf 20,23 € brutto (8,20 € Haus- haltsbedarf und 10,20 € Gewerbebedarf) ergibt, hält die geänderte Grundpreis- gestaltung für unbillig. Sie begehrt die Feststellung, dass zwischen den Parteien ein Wasserlieferungsvertrag zu den von der Beklagten für die Zeit ab Juni 2002 bekannt gegebenen Preisen nicht bestehe.
4
Die Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Feststellungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

5
Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

6
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt:
7
Die zulässige Feststellungsklage sei unbegründet, weil das geänderte Tarifsystem der Beklagten der gerichtlichen Überprüfung standhalte und damit für das Vertragsverhältnis der Parteien verbindlich sei. Insoweit sei anerkannt, dass Tarife und sonstige Entgeltregelungen von Unternehmen, die mittels eines privatrechtlich ausgestalteten Benutzungsverhältnisses Leistungen der Daseinsvorsorge anböten, auf deren Inanspruchnahme der andere Vertragsteil im Bedarfsfall angewiesen sei, nach billigem Ermessen festgesetzt werden müssten und auf ihre Billigkeit entsprechend § 315 Abs. 3 BGB zu überprüfen seien. Den dabei anzulegenden Maßstäben der Gleichbehandlung, der Äquivalenz und der Kostendeckung halte die geänderte Tariffestsetzung stand. Der erhobene Sachverständigenbeweis habe ergeben, dass in die einzelnen Kostenpositionen der Kalkulation der Beklagten keine Kosten eingeflossen seien, die nicht der Wasserversorgung dienten. Danach stehe weiter fest, dass der von der Beklagten erhobene Gesamtpreis noch nicht einmal ausreiche, um die volle Deckung ihrer Fixkosten einschließlich Rücklagenbildung zu gewährleisten.
8
Das darauf aufbauende Tarifsystem der Beklagten verstoße nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Möglichkeit einer Aufspaltung des Wasserpreises in eine Grund- und eine Verbrauchsgebühr sei bereits in § 6 Abs. 3 KAG NRW angelegt und wäre dementsprechend auch zulässig, wenn die Wasserlieferung in öffentlich-rechtlicher Form mit Anschluss- und Benutzungszwang ausgestaltet wäre. Zudem habe der gerichtliche Sachverständige überzeugend erläutert, dass die Fixkosten wie insbesondere Abschreibungen, Zinsen, Konzessionsabgaben und ein Teil der Personalkosten, welche in einem Wasserversorgungsbetrieb unabhängig von der tatsächlichen Wasserentnahme kontinuierlich anfielen, bei etwa 72,5 % der Gesamtkosten lägen. Ein derart hoher Fixkostenanteil könne aber bei einer ausschließlich verbrauchsabhängigen Preisbemessung betriebswirtschaftlich nicht sinnvoll aufgefangen werden, so dass ein Wasserversorger angesichts rückläufiger Wasserverbräuche berech- tigterweise daran interessiert sei, einen Großteil seiner Fixkosten über den Grundtarif regelmäßig und damit sicher gedeckt zu bekommen.
9
Ebenso wenig sei ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz darin zu sehen, dass die Beklagte in ihrem Tarifsystem eine gesonderte Grundgebühr für Privathaushalte einerseits und Gewerbebetriebe andererseits vorsehe. Die Grundgebühr stelle eine Benutzungsgebühr für die Inanspruchnahme der Lieferungs- beziehungsweise Betriebsbereitschaft einer Einrichtung dar. Mit ihr würden also die durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten der Einrichtung entstehenden verbrauchsunabhängigen und damit fixen Betriebskosten ganz oder teilweise abgegolten. Sie werde deshalb nicht nach dem Maß der Benutzung, sondern verbrauchsunabhängig nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab bemessen und orientiere sich an Art und Umfang der aus der Lieferbereitschaft folgenden abrufbaren Arbeitsleistung als Anhalt für die vorzuhaltende Höchstlastkapazität. Neben dieser Grundgebühr werde eine nach dem Maß der jeweiligen Inanspruchnahme bemessene zusätzliche Verbrauchsgebühr erhoben, mit der die laufenden verbrauchsabhängigen Betriebskosten und gegebenenfalls der mit der Grundgebühr nicht abgedeckte Teil der Vorhaltekosten gedeckt würden.
10
Dabei sei ein Ansatz unterschiedlicher Grundgebühren nicht nur zulässig , sondern sogar erforderlich, wenn bei der gebotenen Wahrscheinlichkeitsbetrachtung davon auszugehen sei, dass ein unterschiedlich hoher Wasserverbrauch vorliegen werde. Insbesondere sei eine Differenzierung zwischen Privathaushalten und Gewerbebetrieben zulässig. Denn es bestehe eine Wahrscheinlichkeit dafür, dass ein Gewerbebetrieb die Vorhalteleistungen der Beklagten durch einen höheren Verbrauch in größerem Maße als ein Privathaushalt nutzen werde; insoweit habe das eingeholte Sachverständigengutachten ergeben, dass der Wasserverbrauch von Gewerbebetrieben in W. ungefähr dreifach höher als der Wasserverbrauch von Privathaushalten liege.
11
Dem stehe nicht entgegen, dass der Sachverständige es als betriebswirtschaftlich nicht haltbar abgelehnt habe, einen Betrieb aufgrund seiner höheren Wasserverbräuche zu einer höheren Kostenbelastung heranzuziehen, weil eine solche Abrechnung zu einer künstlichen Proportionalisierung von Fixkosten führe, die nicht verursachungsgerecht wäre. Von der Frage, ob sich die der Beklagten entstehenden Grundkosten durch einen höheren Wasserverbrauch einzelner Benutzergruppen nicht änderten, sei nämlich die allein nach rechtlichen Maßstäben zu beurteilende Frage zu unterscheiden, ob Einheiten mit einem höheren Wasserverbrauch durch Ansatz einer höheren Grundgebühr mit einem höheren Anteil an den Grundkosten belastet werden dürften. Nach diesen Maßstäben sei der Ansatz unterschiedlicher Grundgebühren für verschiedene Benutzergruppen im Regelfall sogar erforderlich, weil bei der gebotenen Wahrscheinlichkeitsbetrachtung davon auszugehen sei, dass die Vorhalte- und Bereitstellungskosten der Beklagten Gewerbebetrieben aufgrund deren typischerweise höheren Wasserverbrauchs in größerem Maße zugute kämen.
12
Daran ändere nichts, dass das neue Tarifsystem der Beklagten für die Klägerin nachteilig sei. Unbilligkeiten im Einzelfall führten nicht ohne Weiteres zur Unbilligkeit der Leistungsbestimmung insgesamt. Denn im Rahmen von Massenverträgen der Daseinsvorsorge müsse eine einheitliche Preisgestaltung für eine Vielzahl von Abnehmern festgelegt werden, was eine gewisse Generalisierung erfordere. Ziel der Billigkeitskontrolle sei es deshalb nicht, für den Einzelnen von Amts wegen einen gerechten Preis zu ermitteln, sondern zu überprüfen , ob sich die einseitige Bestimmung in den Grenzen des § 315 Abs. 3 BGB halte. Dabei komme es auch nicht darauf an, ob der Versorger den zweckmäßigsten, vernünftigsten oder wahrscheinlichsten Maßstab gefunden habe.
13
Ohne Erfolg mache die Klägerin geltend, dass der in ihrem Haus ansässige Malerbetrieb allenfalls ein Kleingewerbe und daher in die Gruppe der Privathaushalte einzuordnen sei. Allerdings könne dahinstehen, ob es sich wirklich um Kleingewerbe handle und ob nicht auch Kleingewerbe in die Tarifgruppe der gewerblichen, beruflichen und sonstigen Nutzung einzuordnen sei. Denn mit ihrem Feststellungsbegehren beanspruche die Klägerin eine Entscheidung über die Billigkeit des Tarifgefüges insgesamt. Wie genau das Haus der Klägerin in das Tarifsystem einzugruppieren sei, sei aber nicht eine Frage der Billigkeit des Tarifsystems insgesamt, sondern betreffe die Richtigkeit der gegenüber der Klägerin auf der Grundlage der bekannt gegebenen Tarifpreise ergangenen Rechnungen; diese seien hier aber nicht streitgegenständlich.
14
Nicht durchdringen könne die Klägerin auch mit ihrem Einwand, die Anzahl der insgesamt in W. gemeldeten Gewerbe passe nicht in die von der Beklagten vorgesehene Preisstruktur, weil eine Vielzahl von Kleingewerben mit einer nur im Bereich von Privathaushalten liegenden Wasserabnahme existiere. Hierbei übersehe sie, dass es im Rahmen der Billigkeitskontrolle nicht darauf ankomme, ob der Versorger den zweckmäßigsten, vernünftigsten und wahrscheinlichsten Maßstab gefunden habe.

II.

15
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung jedenfalls im Ergebnis stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist.
16
Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die Beklagte berechtigt war, für das Bereitstellen und das ständige Vorhalten der Trinkwasserversorgung einen Tarif vorzusehen, der in Abkehr von der ursprünglichen Grundpreisbemessung nach Zählergröße den Grundpreis nach Nutzergruppen bestimmt und dabei in der geschehenen Weise insbesondere zwischen einem (privaten) Haushaltsbedarf und einem Bedarf für gewerbliche, berufliche oder sonstige Zwecke differenziert hat. Ebenso wenig ist es aus Rechtsgründen zu beanstanden, dass die Beklagte bei dem von ihr bestimmten Bedarf für gewerbliche Zwecke nicht noch zusätzlich nach der Größe des an die Wasserversorgung angeschlossenen Gewerbes unterschieden und dafür eine eigene Nutzergruppe gebildet oder im Falle der Klägerin den gewerblichen Bedarf bei der Bemessung des Grundpreises nicht - wie zuvor - ganz außer Betracht gelassen hat.

A.

17
Im Ergebnis zu Recht ist das Berufungsgericht dabei auch von der Zulässigkeit der erhobenen Feststellungsklage ausgegangen, die auf die Feststellung gerichtet ist, dass zwischen den Parteien ein Lieferungsvertrag zu den im Mai 2002 seitens der Beklagten bekannt gegebenen und ab Juni 2002 geltenden (neuen) Preisen nicht besteht.
18
1. Dieses Klagebegehren kann allerdings bei einer verständigen Auslegung , die der Senat selbst vornehmen kann und nach der im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (BGH, Urteile vom 27. März 2015 - V ZR 296/13, WM 2015, 1005 Rn. 8; vom 4. Juli 2014 - V ZR 298/13, NJW 2014, 3314 Rn. 15; Beschluss vom 29. März 2011 - VIII ZB 25/10, NJW 2011, 1455 Rn. 8 f.; jeweils mwN), ungeachtet seines Wortlauts nicht dahin verstanden werden, dass die Klägerin die Feststellung einer Unwirksamkeit der in der Änderung der Tarifstruktur liegenden Leistungsbestimmung und darüber mangels wirksamer Einigung über den für die Belieferung geltenden Preis die Fest- stellung des fehlenden Bestehens eines Liefervertrages erstrebt. Denn eine unbillige Leistungsbestimmung ist nicht nichtig, sondern nur unverbindlich, so dass bei Streit über die Verbindlichkeit gemäß § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB hierüber das Gericht entscheidet und eine fehlende Einigung der Parteien über die Preisgestaltung deshalb durch die Gestaltungswirkung der gerichtlichen Entscheidung zu ersetzen ist (BGH, Urteile vom 2. April 1964 - KZR 10/62, BGHZ 41, 271, 275 f.; vom 24. November 1995 - V ZR 174/94, WM 1996, 445 unter II 3 b; vom 18. Oktober 2011 - KZR 18/10, WM 2012, 622 Rn. 13; BAG, NJW 2012, 2605, 2607).
19
2. Vor diesem Hintergrund ist das Klagebegehren interessengerecht dahin zu verstehen, dass die Feststellung erstrebt wird, die von der Beklagten vorgenommene Änderung der Tarifstruktur wirke sich wegen Unbilligkeit auf das Vertragsverhältnis der Parteien nicht aus. Einem solchen Klageziel steht § 4 Abs. 1 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 750) nicht entgegen, wonach das Wasserversorgungsunternehmen seinen Kunden das Wasser zu den jeweiligen allgemeinen Versorgungsbedingungen einschließlich der dazugehörenden Preise (einheitlich) zur Verfügung stellt. Vielmehr kann auch dann, wenn Entgelte - wie hier - durch einen allgemeinen Tarif festgesetzt werden, ein einzelner Kunde ungeachtet des Umstandes, dass diejenigen Kunden, die keine Klage nach § 315 Abs. 3 BGB erhoben haben und deshalb zur Zahlung der festgesetzten Tarifpreise verpflichtet sind, über § 315 Abs. 3 BGB die Bindung an einen von ihm für unbillig erachteten allgemeinen Tarif in Frage stellen und in seinem Rechtsverhältnis zum Versorgungsunternehmen die Bestimmung eines davon abweichenden billigen Tarifs beanspruchen (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2011 - KZR 18/10, aaO Rn. 3, 21 f.; ferner auch BGH, Urteil vom 30. Mai 2003 - V ZR 216/02, NJW-RR 2003, 1355 unter III 3).
20
3. Hiervon ausgehend kann dem Feststellungsbegehren der Klägerin entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht die Bedeutung beigemessen werden, dass - einer Normenkontrollklage vergleichbar - eine Entscheidung über die Billigkeit des Tarifgefüges insgesamt erstrebt ist und die Frage, wie das Grundstück der Klägerin auf der Grundlage der bekannt gegebenen Tarifpreise und der darauf ergangenen Rechnungen in das Tarifsystem einzugruppieren ist, als nicht streitgegenständlich außer Betracht zu bleiben hat. Das Feststellungsbegehren kann vielmehr ungeachtet der Frage, ob sich für die Beklagte bei festgestellter Unbilligkeit ihres Tarifsystems ein Anpassungsbedarf insgesamt ergeben könnte (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2011 - KZR 18/10, aaO Rn. 22; Erman/Hager, BGB, 14. Aufl., § 315 Rn. 22 mwN), nach dem durch § 315 Abs. 3 BGB vorgegebenen prozessrechtlichen Instrumentarium nur dahin verstanden werden, dass die Klägerin die Änderung der Tarifstruktur insgesamt für unbillig und deshalb für sie unverbindlich hält und aus diesem Grunde - unter Beibehaltung der bisherigen Tarifstruktur - den neuen Tarif auf ihr Rechtsverhältnis zur Beklagten nicht angewandt wissen will; zumindest sieht sie die gesonderte Erfassung der Gruppe des gewerblichen, beruflichen und sonstigen Bedarfs und darüber die Zuordnung des auf ihrem Grundstück bestehenden Malerbetriebs zum gewerblichen Bedarf als unbillig an und will diesen unberücksichtigt oder jedenfalls grundpreisunschädlich ihrem Haushaltsbedarf zugerechnet wissen.

B.

21
Das bei interessengerechter Auslegung so zu verstehende Feststellungsbegehren der Klägerin hat jedoch keinen Erfolg, weil das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler angenommen hat, dass die von der Beklagten gemäß § 4 Abs. 2 AVBWasserV geänderte Tarifstruktur der Billigkeit entspricht und deshalb für die Klägerin verbindlich ist (§ 315 Abs. 3 Satz 1 BGB).
22
1. Das Berufungsgericht ist - ohne hierauf allerdings näher einzugehen - zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin Vertragspartnerin des mit der Beklagten zumindest konkludent geschlossenen Vertrages über die Versorgung mit Trinkwasser und damit ungeachtet des Streits über die Höhe der Zahlungsverpflichtung Schuldnerin des für die erbrachten Lieferungen und Leistungen angefallenen Kaufpreisanspruchs (§ 433 Abs. 2 BGB) geworden ist. Zustande gekommen ist der Vertrag dabei gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 AVBWasserV zu den für gleichartige Versorgungsverhältnisse geltenden Preisen der Beklagten, wie sie in den dafür festgesetzten Tarifen ihren Niederschlag gefunden haben, soweit die Beklagte diese Preise im Rahmen des ihr dabei zugewiesenen Leistungsbestimmungsrechts nach billigem Ermessen festgesetzt hat und diese Festsetzungen nach § 315 BGB einer Billigkeitskontrolle standhalten (Senatsurteile vom 20. Mai 2015 - VIII ZR 136/14, juris Rn. 13, und VIII ZR 164/14, juris Rn. 15, jeweils mwN). Entsprechendes hat - was auch die Revision nicht in Frage stellt - für die im Streit stehende Änderung der Tarifstruktur zu gelten.
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2. Das Berufungsgericht ist weiter zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass - wie auch § 6 Abs. 3 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. S. 712 - KAG NRW) für die parallele Fallgestaltung einer öffentlich-rechtlichen Versorgung mit Wasser (vgl. § 35 Abs. 1 AVBWasserV) zeigt - ein Versorger bei seiner Tarifgestaltung jedenfalls grundsätzlich berechtigt ist, für das Bereitstellen und ständige Vorhalten der Trinkwasserversorgung in angemessener Höhe einen verbrauchsunabhängigen Grundpreis vorzusehen. Denn die Frage, in welcher Weise der Versorger diese verbrauchsunabhängigen Kosten in seine Kalkulation einfließen lässt und ob sie über den Arbeitspreis, über den Grundpreis oder im Wege einer Mischkalkulation erwirtschaftet werden, obliegt grundsätzlich seiner freien unternehmerischen Entscheidung, soweit er die dafür bestehenden rechtlichen Bindungen einhält. Dem Versorger steht deshalb auch insoweit ein einseitiges, allerdings in bestimmter Weise rechtlich gebundenes Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB zu (Senatsurteile vom 20. Mai 2015 - VIII ZR 136/14, aaO, und VIIIVIII ZR 164/14, aaO Rn. 16, jeweils mwN). Auch das stellt die Revision nicht in Frage.
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3. Hinsichtlich der dabei bestehenden Bindungen geht der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Tarife von Unternehmen , welche mittels eines privatrechtlich ausgestalteten Benutzungsverhältnisses Leistungen der Daseinsvorsorge anbieten, auf deren Inanspruchnahme der andere Vertragsteil im Bedarfsfalle angewiesen ist, nach billigem Ermessen festgesetzt werden müssen und entsprechend § 315 BGB einer Billigkeitskontrolle unterworfen sind. Denn in Fällen, in denen - wie hier - das Versorgungsunternehmen eine Monopolstellung innehat, muss der Kunde, wenn er die Leistung in Anspruch nehmen will, mit dem Unternehmer kontrahieren, auch wenn er mit dem vorgeschriebenen Preis oder Tarif nicht einverstanden ist (zum Ganzen Senatsurteile vom 17. Oktober 2012 - VIII ZR 292/11, BGHZ 195, 144 Rn. 21; vom 20. Mai 2015 - VIII ZR 136/14, aaO Rn. 14, und VIII ZR 164/14, aaO Rn. 17, jeweils mwN).
25
Den sich daraus ergebenden Anforderungen, die insbesondere auch auf dem in Rede stehenden Gebiet der Wasserversorgung Geltung beanspruchen (Senatsurteil vom 13. Juli 2011 - VIII ZR 342/09, NJW 2011, 2800 Rn. 36; vom 20. Mai 2015 - VIII ZR 136/14, aaO, und VIIIVIII ZR 164/14, aaO Rn. 18), wird die Tarifgestaltung der Beklagten gerecht. Das gilt nicht nur für die Entscheidung, den Grundpreis anstelle der zuvor praktizierten Anknüpfung an die jeweiligen Zählergrößen künftig nach bestimmten Nutzergruppen zu bemessen, sondern auch für die von der Revision beanstandete Abgrenzung der Nutzergruppe des gewerblichen, beruflichen und sonstigen Bedarfs von der Nutzergruppe des Haushaltsbedarfs oder für die unterbliebene Differenzierung des festgesetzten Grundpreises innerhalb der Nutzergruppe des gewerblichen, beruflichen und sonstigen Bedarfs nach Benutzungsintensität, wie sie die Revision etwa zur sachgerechten Erfassung eines Kleingewerbebedarfs für unerlässlich hält.
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a) Die tatrichterlichen Ausführungen zur Anwendung von § 315 BGB im konkreten Fall können vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht den Begriff der Billigkeit verkannt, die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat oder ob es von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgegangen ist, der ihm den Zugang zu einer fehlerfreien Ermessensentscheidung versperrt hat (st. Rspr.; Senatsurteile vom 20. Mai 2015 - VIII ZR 136/14, aaO Rn. 15, und VIII ZR 164/14, aaO Rn. 19, jeweils mwN). Im Ergebnis erweist sich die Beurteilung des Berufungsgerichts dabei als frei von Rechtsfehlern.
27
b) Ob die Preisbestimmung in einem Massengeschäft wie derEnergieund Wasserversorgung der Billigkeit entspricht, ist durch eine Abwägung der typischen Interessen der Vertragspartner wie auch der übrigen Anschlussnehmer sowie eine umfassende Würdigung des Vertragszwecks zu bestimmen. Geprägt wird diese Billigkeitskontrolle dabei maßgeblich durch den Umstand, dass die Beklagte auch im Rahmen des privatrechtlich ausgestalteten Nutzungsverhältnisses an die grundlegenden Prinzipien des öffentlichen Finanzgebarens gebunden ist. Zu diesen grundlegenden Prinzipien, denen ein beachtlicher Gerechtigkeits- und Billigkeitsgehalt innewohnt und die aus Gründen der Bindung der vollziehenden Gewalt an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) zu berücksichtigen sind, gehören insbesondere die Grundsätze der Gleichbehandlung , der Äquivalenz und der Kostendeckung. Denn sie sind darauf angelegt zu gewährleisten, dass das Gebührenaufkommen die (Gesamt-)Kosten der jeweiligen Einrichtung der Daseinsvorsorge deckt (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 3 KAG NRW), zwischen Leistung und Gegenleistung ein angemessenes Verhältnis besteht, die Gebühr insbesondere nicht in einem groben Missverhältnis zu der erbrachten Leistung steht (vgl. § 6 Abs. 3 Satz 1, 2 KAG NRW), und schließlich bei gleichartig beschaffenen Leistungen die Maßstäbe der Heranziehung in den Grenzen der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit so gewählt sind, dass sie unterschiedlichen Ausmaßen in den Nutzungen Rechnung tragen , damit die verhältnismäßige Gleichheit unter den Nutzern gewahrt bleibt (zum Ganzen Senatsurteile vom 20. Mai 2015 - VIII ZR 136/14, aaO Rn. 17, und VIII ZR 164/14, aaO Rn. 21, jeweils mwN).
28
c) Hieran gemessen tragen die Feststellungen des Berufungsgerichts die Wertung, dass die geänderte Tarifstruktur der Beklagten mit den dafür gewählten Grundpreisansätzen der Billigkeit entspricht.
29
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird als Grundgebühr - Entsprechendes gilt für die privatrechtlich ausgestalteten Grundpreistarife der Beklagten - im Allgemeinen eine Benutzungsgebühr bezeichnet , die für die Inanspruchnahme der Lieferungs- beziehungsweise Betriebsbereitschaft einer Einrichtung erhoben wird. Mit ihr werden die durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten der Einrichtung entstehenden verbrauchsunabhängigen Betriebskosten (sog. Fixkosten wie z.B. Abschreibungsbeträge und Zinsen, vgl. § 6 Abs. 2 Satz 4 KAG NRW) ganz oder teilweise abgegolten. Sie wird deshalb nicht - verbrauchsabhängig - nach dem Maß der Benutzung (Inanspruchnahme), sondern - verbrauchsunabhängig - nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab bemessen, der sich an Art und Umfang der aus der Lieferbereitschaft folgenden abrufbaren Arbeitsleistung (z.B. Nenngröße des Wasserzählers , Zahl der Räume oder Zapfstellen, Brennstellen) als Anhalt für die vorzuhaltende Höchstlastkapazität zu orientieren pflegt (BVerwG, MDR 1982, 431; NVwZ 1987, 231; NVwZ-RR 2003, 300).
30
bb) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht die Entscheidung der Beklagten , den Grundpreis anstelle der zuvor praktizierten Anknüpfung an die jeweiligen Zählergrößen künftig nach bestimmten Nutzergruppen zu bemessen, nicht als unbillig beanstandet. Dabei hat sich das Berufungsgericht der Auffassung des von ihm hinzugezogenen Sachverständigen nicht angeschlossen, Gewerbebetriebe dürften ungeachtet ihres durchschnittlich höheren Wasserverbrauchs nicht zu einer höheren Grundkostenbelastung herangezogen werden , weil eine solche Abrechnung zu einer künstlichen und damit nicht verursachungsgerechten Proportionalisierung von Fixkosten führe. Es hat vielmehr zutreffend und insoweit von der Revision unbeanstandet darauf abgestellt, dass es - wie nicht zuletzt auch ein Blick auf die parallele Maßstabsgestaltung in § 6 Abs. 3 KAG NRW zeigt - für die Bemessung der Grundpreise nicht entscheidend auf die Kostenverursachung, sondern auf das Maß der Inanspruchnahme der Vorhalteleistungen ankommt, die bei Gewerbebetrieben aufgrund deren typischerweise höheren Wasserverbrauchs in einem größeren Maße gegeben ist (vgl. OVG Münster, NVwZ-RR 2005, 280 f.; Driehaus/Brüning, Kommunalabgabenrecht , Stand Januar 2014, § 6 Rn. 218 mwN). Dementsprechend wird es auch sonst in der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte für die Gebiete der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung als grundsätzlich zulässig angesehen, bei der Bemessung von Grundgebühren nach Wohn- und Gewerbeeinheiten und damit zugleich nach Nutzergruppen zu differenzieren (OVG Magdeburg, Urteil vom 8. September 2011 - 4 L 247/10, juris Rn. 40; OVG Bautzen, SächsVBl. 2012, 285, 290).
31
cc) Entgegen der Auffassung der Revision tragen die Feststellungen des Berufungsgerichts auch dessen Wertungen, dass die von der Beklagten vorgenommene Abgrenzung der Nutzergruppen des Haushaltsbedarfs einerseits und des gewerblichen, beruflichen und sonstigen Bedarfs andererseits sowie die dabei jeweils vorgesehene Grundpreisgestaltung nicht als unbillig angesehen werden kann. Weder hat das Berufungsgericht dabei vor dem Hintergrund des der Beklagten zukommenden Gestaltungsspielraums den für die Beurteilung maßgeblichen Sachverhalt entgegen § 286 ZPO unter Übergehung entscheidungserheblichen Sachvortrags nur lücken- und damit fehlerhaft festgestellt noch verletzt die Grundpreisgestaltung im geänderten Tarif der Beklagten danach den Gleichheitssatz und/oder das Äquivalenzprinzip.
32
(1) Der Gleichheitssatz, den die Revision als verletzt rügt, verbietet es einem Satzungsgeber für die Gebührenbemessung und damit auch für die Bildung entsprechender Maßstäbe, wesentlich ungleiche Sachverhalte innerhalb einer Veranlagungskategorie gleich zu behandeln. Allerdings ist der Satzungsgeber - Entsprechendes gilt im Rahmen des § 315 BGB für die privatrechtlich ausgestalteten Tarife der Beklagten - bei der Bestimmung der Merkmale, nach denen Sachverhalte im Wesentlichen gleich anzusehen sind, innerhalb der Grenzen der Sachgerechtigkeit frei. Namentlich kann er je nach den Umständen des Einzelfalls eine Auswahl unter verschiedenen Gebührenmaßstäben treffen, ohne dass sich aus dem Gleichheitssatz eine Präferenz für einen bestimmten Maßstab ergibt. Die Gestaltungsfreiheit des Satzungsgebers endet erst dort, wo ein einleuchtender Grund für die unterlassene Differenzierung nicht mehr erkennbar ist (BVerwG, NVwZ-RR 1995, 348 f.; Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 7 BN 6/07, juris Rn. 7; jeweils mwN). Ihm ist daher auch bei der Bestimmung von - hier einschlägigen (vgl. § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG NRW) - Wahrscheinlichkeitsmaßstäben ein weites Ermessen eingeräumt, so dass bei Vorliegen eines sachlich einleuchtenden Grundes für eine gewählte Typisierung oder Differenzierung aufgrund des Gleichheitssatzes keine noch darüber hinausgehende Verpflichtung besteht, für eine Grundgebühr den (vermeintlich ) zweckmäßigsten, vernünftigsten, gerechtesten oder wahrscheinlichsten Maßstab anzuwenden (vgl. BVerwG, MDR 1982, 431, 432; NVwZ-RR 1995, 348 f.; ferner BVerwGE 112, 297, 299 f.).
33
Hiervon ausgehend ist im Abgabenrecht zugleich anerkannt, dass Typisierungen und Pauschalierungen - insbesondere bei der Regelung von Massenerscheinungen - durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung und Verwaltungspraktikabilität gerechtfertigt sein können (BVerwG, NVwZ 2005, 332, 333) und der Satzungsgeber sein Entscheidungsermessen davon leiten lassen darf (BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 7 BN 6/07, aaO). Die Grenze des Gestaltungsermessens ist erst dann überschritten, wenn ein sachlich einleuchtender Grund für eine mit der Typisierung getroffene oder unterlassene Differenzierung auch mit Blick auf die Verwaltungsvereinfachung fehlt (vgl. BVerwG, NVwZ-RR 1995, 594, 595; Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 7 BN 6/07, aaO; jeweils mwN). Das schließt es ein, dass ein Satzungsgeber im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens nicht gehalten ist, den jeweils gewählten Maßstab derart weit auszudifferenzieren, dass möglichst jedem Einzelfall - im Sinne einer Einzelfallgerechtigkeit - entsprochen wird (BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 7 BN 6/07, aaO). Ausreichend ist vielmehr , dass die Höhe der Grundgebühr zu dem möglichen Umfang der Benutzung in eine, wenn auch nur annähernde, Beziehung gesetzt ist (BVerwG, MDR 1982, 431, 432).
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(2) Gemessen an diesen Voraussetzungen überschreitet die gesonderte Erhebung eines Grundpreises für den gewerblichen, beruflichen oder sonstigen Bedarf ohne weitere Differenzierung nach der Größe der Abnehmer dieser Nutzergruppe die Ermessensgrenzen eines Trinkwasserversorgers grundsätzlich nicht. Der von der Beklagten zur Bildung der Nutzergruppe gewählte Maßstab, der unverkennbare Ähnlichkeiten zu der in §§ 13 f. BGB geregelten Abgrenzung von Verbrauchern und Unternehmern aufweist, stellt vielmehr eine zulässige, insbesondere auch leicht und rechtssicher handhabbare Typisierung dieses Nutzerkreises dar. Hierbei war die Beklagte - anders als die Revision meint - bei dem ihr zukommenden Gestaltungsspielraum nicht gehalten, aus dieser Nut- zergruppe zusätzlich noch ein "Kleingewerbe" auszuscheiden und/oder dieses, wie auch von dem gerichtlichen Sachverständigen befürwortet, der Nutzergruppe des Haushaltsbedarfs zuzuordnen.
35
Mit dem dafür vom Sachverständigen in Anlehnung an § 1 Abs. 2 HGB vorgeschlagenen Abgrenzungskriterium, ob das Unternehmen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert , lässt sich - wie der Senat nach dem festgestellten Sachverhalt selbst beurteilen kann - eine für die nötige Typisierung verlässliche Größe nicht gewinnen. Denn ob dies der Fall ist, bedarf einer etwa an Hand von Beschäftigtenzahl, Tätigkeitsart, Umsatz, Anlage- und Betriebskapital, Leistungsvielfalt, Zahl der Geschäftsbeziehungen und Kreditaufnahme vorzunehmenden individuellen Gesamtwürdigung der Betriebsverhältnisse (BGH, Urteil vom 28. April 1960 - II ZR 239/58, BB 1960, 917 unter 1). Es handelt sich dabei mithin um Bestimmungsfaktoren , die zu ermitteln ein Versorger bereits kaum in der Lage sein dürfte, auf die er bei Ausübung seines auf ein Massengeschäft zugeschnittenen Gebührengestaltungsermessens und einer dabei unerlässliche Typisierung aber jedenfalls billigerweise keine Rücksicht nehmen muss.
36
Zudem kommt diesen Bestimmungsfaktoren keine hinreichende Aussagekraft über die im vorliegenden Zusammenhang zu beurteilende (Höchstlast-) Kapazität für die vorzuhaltende Trinkwassermenge und die daraus abzuleitenden Nutzervorteile zu. Dies hängt vielmehr maßgeblich von der jeweiligen Tätigkeitsart sowie der individuellen Größe des Geschäftsbetriebs und den darin vorhandenen betrieblichen Einrichtungen ab, deren vereinzelte Erfassung und Bewertung von dem Versorger bei der ihm zuzugestehenden Befugnis zur Typisierung und Pauschalierung von Nutzergruppen im Rahmen der hier in Rede stehenden Festlegung eines Grundpreises ebenfalls billigerweise nicht erwartet werden kann.
37
(3) Darüber hinaus war es der Beklagten bei Ausübung ihres Gestaltungsermessens unbenommen, bei der Nutzergruppe des gewerblichen, beruflichen und sonstigen Bedarfs den Grundpreis für die von ihr bereitgestellte Vorhalteleistung bis zu einer Zählergröße von 10 cbm/Stundenleistung nach einem einheitlichen Satz zu bemessen, selbst wenn man hierin einen vergleichsweise groben Wahrscheinlichkeitsmaßstab sehen wollte. Dass sich der Beklagten entscheidend aussagekräftigere Maßstäbe für die Vorteilszuordnung ihrer auf die Vorhaltung einer (Höchstlast-)Kapazität gerichteten Leistungen zu einzelnen Nutzern hätten aufdrängen müssen, die auch bei Berücksichtigung aller sonst in Betracht kommenden Bemessungskriterien ihr Gestaltungsermessen hierauf verengt hätten, ist nicht ersichtlich.
38
Das gilt - wie der Senat mangels einer eigenen Würdigung des Berufungsgerichts nach dem festgestellten Sachverhalt selbst beurteilen kann - insbesondere für die von der Revision befürwortete Anknüpfung des Grundpreises an die auch nur in Stufenschritten verfügbaren Nenngrößen des jeweiligen Wasserzählers. Denn eine solche Anknüpfung führte nicht zu einem wesentlichen Genauigkeitsgewinn bei der Zuordnung der mit der Vorhaltung verbundenen Vorteile, die, soweit sie neben der vertragsgemäß zur Verfügung zu stellenden Trinkwasserversorgungsmenge etwa auch die Herstellung von Versorgungssicherheit beinhalten (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 2 AVBWasserV), bis zu einem gewissen Grade ohnehin für jeden Kunden ein annähernd vergleichbares Maß aufweisen. Vielmehr gestattet es gerade auch der vorliegend als Maßstabsnorm für die Beurteilung der Billigkeit heranzuziehende § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG NRW in Fällen, in denen - wie hier - die Bemessung der Inanspruchnahme einer Einrichtung besonders schwierig oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu wählen, der nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu der Inanspruchnahme stehen darf.
39
Von einem solchen der Billigkeit entgegenstehenden Missverhältnis kann bei der von der Beklagten vorgenommenen Pauschalierung des Grundpreises indes keine Rede sein, zumal selbst ohne eine Grundpreisdifferenzierung nach Zählergröße auch bei der Grundpreisbemessung der Beklagten das aus der jeweils möglichen Durchflussmenge in gewissem Umfang ablesbare Maß einer möglichen Vorhaltekapazität nicht ohne jede Bedeutung ist. Denn innerhalb des Pauschalierungsrahmens liegende Zählergrößen oberhalb der zur Verfügung stehenden Mindestgröße lassen nicht selten darauf schließen, dass mehrere Nutzer angeschlossen sind, für deren Bedarfsdeckung nach dem geänderten Tarif der Beklagten jeweils ein gesonderter Grundpreis anfällt, so dass die an eine Vorhaltekapazität anknüpfende Vorteilsbemessung danach nur über eine andere Form der Pauschalierung erfasst wird. Auch das geänderte Grundpreisbemessungssystem der Beklagten ist deshalb geeignet, in sachlich einleuchtender Weise das ungefähre Maß des den Anschlussnehmern gewährten Vorteils und den Bezug zu den durch die Vorhalteleistung verursachten Kosten abzubilden.
40
(4) Entgegen der Auffassung der Revision verstößt die konkret vorgenommene Bemessung des Grundpreises für gewerblichen, beruflichen und sonstigen Bedarf ebenfalls nicht gegen eine Verpflichtung zur Herstellung verhältnismäßiger Gleichheit innerhalb der betreffenden Nutzergruppe sowie im Verhältnis zur Nutzergruppe des Haushaltsbedarfs und damit gegen das Äquivalenzprinzip. Denn die Beklagte hat - wie das Berufungsgericht im Ergebnis ebenfalls zu Recht angenommen hat - auch in dieser Hinsicht den ihr zukommenden Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum, den Wert der von ihr erbrachten Vorhalteleistungen und die Höhe des dafür festgesetzten Entgelts in hinreichend sachgerechter Weise zu verknüpfen, nicht überschritten.
41
(a) Als Ausprägung des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgebots besagt das Äquivalenzprinzip, dass eine Gebühr und entsprechend auch der hier in Rede stehende Grundpreis nicht in einem groben Missverhältnis zu der damit abgegoltenen Leistung stehen dürfen. Soweit dabei dem Gestaltungsspielraum der Beklagten Grenzen gesetzt sind durch das Erfordernis einer Beachtung des Kostendeckungsgrundsatzes, der eine Gebührenbemessung verbietet, die sich nicht darauf beschränkt, die Kosten der abzugeltenden Leistung ganz oder teilweise zu decken, sondern sich in ihrer Höhe völlig von diesen Kosten entfernt (BVerwG, NVwZ 2003, 1385, 1386), liegt ein zur Unbilligkeit des festgesetzten Grundpreises führender Rechtsverstoß nicht vor. Denn insoweit hat das sachverständig beratene Berufungsgericht unangegriffen festgestellt , dass in den Grundpreis keine über die Fixkosten hinausgehenden verbrauchsabhängigen Kosten eingeflossen sind und die danach berücksichtigungsfähigen Kosten durch die festgesetzten Grundpreise lediglich zu 72,5 % gedeckt werden.
42
(b) Soweit das Äquivalenzprinzip bei einem - wie hier - auf Kostendeckung abzielenden Entgelt weiter erfordert, dass auch der gewählte Verteilungsmaßstab dem Gleichheitssatz Rechnung trägt (BVerwG, NVwZ-RR 2002, 217, 218), kann die Preisgestaltung der Beklagten - wie vorstehend näher ausgeführt - weder hinsichtlich der Bildung der einzelnen Nutzergruppen noch hinsichtlich der von ihr ausgeübten Befugnis, innerhalb der Nutzergruppe des gewerblichen , beruflichen und sonstigen Bedarfs einen einheitlich gestalteten Grundpreis vorzusehen, beanstandet werden. Auch die konkret für den Bedarf der Klägerin bemessenen Grundpreise der Beklagten können an Hand dieses Maßstabs nicht als unbillig angesehen werden.
43
(aa) Ohne Erfolg beanstandet die Revision, dass sich das Berufungsgericht nicht mit dem Vortrag der Klägerin auseinander gesetzt habe, wonach ausweislich einer Infoseite "Wirtschaftsstandort W. " im Internet in W. rund 2500 Gewerbeeinheiten existierten, in denen die Freiberufler noch nicht einmal enthalten seien. Diesem Vortrag, der ersichtlich nur die Anzahl der in der Stadt registrierten Gewerbeanmeldungen referiert hat, brauchte das Berufungsgericht schon wegen seiner Bedeutungslosigkeit für die zu beurteilenden Versorgungsverhältnisse mit Trinkwasser und die daraus abzuleitende Entgeltstruktur nicht nachzugehen, ganz abgesehen davon, dass diese Zahl - worauf die Revisionserwiderung zutreffend hinweist - nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten auch Anmeldungen für Stadtteile enthalten hat, die von der Beklagten nicht versorgt werden. Für die notwendige kalkulatorische Bemessung der Versorgungsentgelte kommt es vielmehr nur auf die tatsächlich bestehenden Versorgungsverhältnisse an, auf die die Kosten der Trinkwasserversorgung nach den im Tarif der Beklagten gebildeten Entgeltschlüsseln umzulegen sind.
44
(bb) Zur Unbilligkeit der bei der Klägerin angesetzten Grundpreise für den auf ihrem Grundstück gedeckten Haushalts- und gewerblichen Trinkwasserbedarf führt entgegen der Auffassung der Revision ferner nicht der Umstand, dass das Berufungsgericht - gestützt auf die dahingehenden Auswertungsergebnisse des Sachverständigen - von 934 versorgten Gewerbeeinheiten ausgegangen ist, deren Wasserverbrauch danach ungefähr dreifach höher liegt als der Wasserverbrauch von Privathaushalten, dabei jedoch unberücksichtigt gelassen hat, dass der Sachverständige das von ihm abweichend definierte Kleingewerbe dem Haushaltsbedarf zugeschlagen hatte. Dies führt, und zwar insbesondere auch nicht unter dem von der Revision angeführten Gesichtspunkt einer mangelnden Typengerechtigkeit, gleichwohl noch nicht dazu, dass die davon betroffenen Grundpreise in ihrer festgesetzten Höhe als unbillig und damit unverbindlich anzusehen wären.
45
Zum einen bildet der (zu erwartende) Durchschnittsverbrauch ohnehin nur einen mehr oder minder groben Anhalt für die Bemessung der mit der Vorhalteleistung der Beklagten einhergehenden Benutzungsvorteile, so dass die Beklagte schon aus diesem Grunde einen relativ weiten Spielraum bei der Bemessung der Grundgebühr hatte, dem eine absolute, hier jedoch längst nicht erreichte Grenze erst durch das Verbot der Bildung eines offensichtlichen Missverhältnisses zu der Inanspruchnahme (vgl. § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG NRW) gezogen war. Zum anderen könnte aus dem - als berechtigt unterstellten - Einwand der Revision allenfalls gefolgert werden, dass die Beklagte gehalten gewesen wäre, die beiden Grundpreise einander in größerem Maße anzugleichen, als dies in den festgestellten Durchschnittsverbräuchen ihren Ausdruck gefunden hatte. Genau dies hat die Beklagte bei ihrer Tarifgestaltung aber getan, indem sie den Grundpreis für den gewerblichen, beruflichen und sonstigen Bedarf nicht auf das Dreifache des Grundpreises des Haushaltsbedarfs, sondern auf das lediglich knapp 1,5-fache bemessen und im Übrigen - was die Revisionserwiderung zutreffend hervorhebt - ungewöhnlich großen Verbräuchen darüber Rechnung getragen hat, dass sie bei Zählergrößen über 10 cbm/Stundenleistung bestimmte Zuschläge vorgesehen hat.
46
Bei dieser Sachlage können die von der Beklagten festgesetzten Grundpreise , jedenfalls soweit sie den allein als streitgegenständlich zu beurteilenden Bedarf der Klägerin betreffen (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2011 - KZR 18/10, aaO Rn. 22), nicht als unbillig und damit für das Vertragsverhältnis der Parteien unverbindlich angesehen werden. Denn eine Verpflichtung der Beklagten , für die Bemessung der Grundgebühr den (vermeintlich) zweckmäßigsten , vernünftigsten, gerechtesten oder wahrscheinlichsten Maßstab anzuwenden , hat gerade nicht bestanden. Ebenso wenig war sie gehalten, den jeweils gewählten Maßstab derart weit auszudifferenzieren, dass möglichst jedem Einzelfall - im Sinne einer Einzelfallgerechtigkeit - entsprochen worden wäre. Sie hat vielmehr - was für die geforderte Billigkeit genügt - die Höhe der Grundgebühr zu dem möglichen Umfang der Benutzung der Klägerin auch mit der gewählten Typisierung und Pauschalierung in eine jedenfalls annähernde Beziehung gesetzt, der - wie vorstehend ausgeführt - zumindest in der Gesamtheit der dabei berücksichtigungsfähigen Umstände sachlich einleuchtende Gründe nicht abgesprochen werden können. Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Kosziol
Vorinstanzen:
AG Wermelskirchen, Entscheidung vom 14.06.2013 - 2 C 55/03 -
LG Köln, Entscheidung vom 05.03.2014 - 9 S 169/13 -

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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

(1) Der Vertrag soll schriftlich abgeschlossen werden. Ist er auf andere Weise zustande gekommen, so hat das Wasserversorgungsunternehmen den Vertragsabschluß dem Kunden unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Wird die Bestätigung mit automatischen Einrichtungen ausgefertigt, bedarf es keiner Unterschrift. Im Vertrag oder in der Vertragsbestätigung ist auf die allgemeinen Versorgungsbedingungen hinzuweisen.

(2) Kommt der Vertrag dadurch zustande, daß Wasser aus dem Verteilungsnetz des Wasserversorgungsunternehmens entnommen wird, so ist der Kunde verpflichtet, dies dem Unternehmen unverzüglich mitzuteilen. Die Versorgung erfolgt zu den für gleichartige Versorgungsverhältnisse geltenden Preisen.

(3) Das Wasserversorgungsunternehmen ist verpflichtet, jedem Neukunden bei Vertragsabschluß sowie den übrigen Kunden auf Verlangen die dem Vertrag zugrunde liegenden allgemeinen Versorgungsbedingungen einschließlich der dazugehörenden Preisregelungen und Preislisten unentgeltlich auszuhändigen.

(1) Das Wasserversorgungsunternehmen stellt zu den jeweiligen allgemeinen Versorgungsbedingungen einschließlich der dazugehörenden Preise Wasser zur Verfügung.

(2) Änderungen der allgemeinen Versorgungsbedingungen werden erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam. Dies gilt auch für die dazugehörenden Preise, sofern sie nicht dem Kunden im Einzelfall mitgeteilt werden.

(3) Das Wasser muß den jeweils geltenden Rechtsvorschriften und den anerkannten Regeln der Technik für die vereinbarte Bedarfsart (Trink- oder Betriebswasser) entsprechen. Das Wasserversorgungsunternehmen ist verpflichtet, das Wasser unter dem Druck zu liefern, der für eine einwandfreie Deckung des üblichen Bedarfs in dem betreffenden Versorgungsgebiet erforderlich ist. Das Unternehmen ist berechtigt, die Beschaffenheit und den Druck des Wassers im Rahmen der gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen sowie der anerkannten Regeln der Technik zu ändern, falls dies in besonderen Fällen aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen zwingend notwendig ist; dabei sind die Belange des Kunden möglichst zu berücksichtigen.

(4) Stellt der Kunde Anforderungen an Beschaffenheit und Druck des Wassers, die über die vorgenannten Verpflichtungen hinausgehen, so obliegt es ihm selbst, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 21. November 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin bestellte 1975 an ihrem Grundstück zwei Briefgrundschulden zu je 50.000 DM zugunsten der Rechtsvorgängerin der Beklagten und unterwarf sich jeweils der sofortigen Zwangsvollstreckung. Nach Tilgung der gesicherten Forderungen übersandte die Beklagte der Klägerin 1978 die vollstreckbaren Ausfertigungen der Grundschuldbestellungsurkunden sowie die Grundschuldbriefe und Löschungsbewilligungen. In den Jahren 1988, 1996 und 2001 trafen die Parteien neue Sicherungsabreden, wonach die fortbestehenden Grundschulden als Sicherheiten für weitere Darlehen dienten. Nachdem der Beklagten 2003 antragsgemäß weitere vollstreckbare Ausfertigungen der Grundschuldbestellungsurkunden erteilt worden waren, leitete sie - gestützt auf die dinglichen Rechte - die Zwangsversteigerung des Grundstücks ein.

2

Die Vollstreckungsgegenklage der Klägerin, mit der sie - soweit von Interesse - die Zwangsvollstreckung aus den vollstreckbaren Ausfertigungen für unzulässig erklären lassen will, hat das Landgericht abgewiesen. Die Erlösverteilung in dem Zwangsversteigerungsverfahren fand während des Berufungsrechtszugs statt. Daraufhin hat die Klägerin einen Hilfsantrag gestellt, mit dem sie die Rechtswidrigkeit der Zwangsvollstreckung feststellen lassen will. Nur dem Hilfsbegehren hat das Berufungsgericht stattgegeben. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision will die Beklagte auch insoweit die Abweisung der Klage erreichen.

Entscheidungsgründe

I.

3

Das Berufungsgericht sieht die Feststellungsklage, die in der Revisionsinstanz den alleinigen Streitgegenstand bildet, als zulässig an. Ursprünglich habe die Klägerin zum einen eine auf materiell-rechtliche Einwendungen gestützte Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 Abs. 1 ZPO) und zum anderen eine auf die fehlende Vollstreckbarkeit des Titels bezogene Titelgegenklage erhoben (§ 767 Abs. 1 ZPO analog). Nachdem durch die Beendigung der Zwangsversteigerung das Rechtsschutzbedürfnis entfallen sei, habe die Klägerin jedenfalls aufgrund möglicher Schadensersatzansprüche ein Interesse daran, eine gerichtliche Feststellung zu der Rechtmäßigkeit der Zwangsversteigerung herbeizuführen.

4

Die der Titelgegenklage nachfolgende Feststellungsklage sei auch begründet, weil die Vollstreckung aus den Unterwerfungserklärungen unzulässig gewesen sei. Die Aushändigung der Titel und der Grundschuldbriefe nebst Löschungsbewilligungen im Jahr 1978 habe den Titeln die Vollstreckbarkeit genommen. Die Beklagte habe sich durch ihr Verhalten gegenüber der Klägerin dauerhaft dazu verpflichtet, nicht mehr aus den Titeln zu vollstrecken. Die Unterwerfungserklärungen seien durch die späteren Sicherungsabreden nicht wieder aufgelebt, weil sie als Vollstreckungstitel der Form des § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO genügen müssten. Schließlich sei die Vollstreckungsgegenklage auch nicht rechtsmissbräuchlich. Zwar sei die Klägerin verpflichtet, sich der dinglichen Vollstreckung zu unterwerfen. Die Beklagte habe sich aber ebenfalls rechtsmissbräuchlich verhalten, indem sie sich mit der objektiv unzutreffenden Behauptung, die Titel verloren zu haben, weitere vollstreckbare Ausfertigungen verschafft habe.

II.

5

Über die Revision der Beklagten ist durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Inhaltlich beruht das Urteil jedoch nicht auf der Säumnis der Klägerin, sondern auf einer Sachprüfung (vgl. Senat, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 82).

6

Das angefochtene Urteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zu Unrecht sieht das Berufungsgericht die Feststellungsklage als zulässig an.

7

1. Eine Feststellungsklage muss gemäß § 256 Abs. 1 ZPO auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses gerichtet sein. Hierzu können auch einzelne Rechte und Pflichten gehören, die sich aus einem Rechtsverhältnis ergeben. Daher ist es zulässig, wenn der Kläger nach der Beendigung der Zwangsvollstreckung feststellen lassen will, dass ein bestimmter Teil der materiell-rechtlichen Schuld nicht bestand (BGH, Urteil vom 23. Januar 1985 - VIII ZR 285/83, WM 1985, 703 f.). Dagegen können nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses, reine Tatsachen oder etwa die Wirksamkeit von Willenserklärungen oder die Rechtswidrigkeit eines Verhaltens nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein (BGH, Urteil vom 3. Mai 1977 - VI ZR 36/74, BGHZ 68, 331, 332; Urteil vom 19. April 2000 - XII ZR 332/97, NJW 2000, 2280, 2281; Urteil vom 7. Juni 2001 - I ZR 21/99, NJW 2001, 3789 ff.; Urteil vom 20. Februar 2008 - VIII ZR 139/07, NZM 2008, 277 Rn. 9; jeweils mwN). Hieran gemessen ist der Hilfsantrag seinem Wortlaut nach unzulässig, weil die Rechtswidrigkeit der Zwangsvollstreckung festgestellt werden soll.

8

2. Allerdings ist bei der revisionsrechtlich uneingeschränkt nachprüfbaren Auslegung des Klageantrags zu beachten, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (st. Rspr., vgl. nur Senat, Urteil vom 4. Juli 2014 - V ZR 298/13, NJW 2014, 3314 Rn. 15 mwN). Dementsprechend ist der Antrag so auszulegen, dass das Bestehen von Bereicherungs- oder Schadensersatzansprüchen dem Grunde nach festgestellt werden soll (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 2001 - I ZR 21/99, NJW 2001, 3789 f.). Mit diesem Rechtsschutzziel bezieht sich der Antrag zwar auf ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis. Es fehlt insoweit aber an dem gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse, weil nicht ersichtlich ist, dass die Klägerin die behaupteten Bereicherungs- oder Schadensersatzansprüche nach dem Ende der Zwangsvollstreckung nicht beziffern kann (vgl. zu der sogenannten verlängerten Vollstreckungsgegenklage Senat, Urteil vom 6. März 1987 - V ZR 19/86, NJW 1987, 3266 f. unter II.1. mwN, insoweit in BGHZ 100, 211 ff. nicht abgedruckt). Die Feststellungsklage ist auch nicht ausnahmsweise deshalb zulässig, weil sie zu einer endgültigen Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte führen könnte (hierzu Senat, Urteil vom 17. Juni 1994 - V ZR 34/92, NJW-RR 1994, 1272, 1273 mwN), da unklar ist, warum und in welcher Höhe die Beklagte einen ungerechtfertigten Vorteil erlangt haben sollte.

III.

9

Die Sache ist nicht zur Entscheidung reif (§ 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO). Vor der Abweisung der Klage als unzulässig muss die Klägerin zunächst noch Gelegenheit erhalten, entweder zu ihrem Feststellungsinteresse vorzutragen oder ihren Antrag umzustellen, indem sie ihre Ansprüche beziffert (§ 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Von der Aufhebung und Zurückverweisung kann auch nicht deshalb abgesehen werden, weil die Klage ohnehin unbegründet wäre.

10

1. Allerdings ist die Klage - ihre Zulässigkeit unterstellt - unbegründet, soweit sich die Klägerin darauf stützt, die Beklagte habe aus den bestehenden Titeln nicht mehr vollstrecken dürfen.

11

a) Schon im Ausgangspunkt unzutreffend ist die Annahme des Berufungsgerichts, infolge der Rückgabe der vollstreckbaren Ausfertigungen und der Grundschuldbriefe samt der Löschungsbewilligung werde die Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen dauerhaft ausgeschlossen. Durch die Rückgabe der Titel als solche entfällt deren Vollstreckbarkeit nicht (vgl. Senat, Urteil vom 21. Januar 1994 - V ZR 238/92, NJW 1994, 1161, 1162). Auch wenn die Parteien - wie es das Berufungsgericht annimmt - hiermit stillschweigend vereinbart haben, dass von den Titeln nicht mehr Gebrauch gemacht werden sollte, konnten sie diese Vereinbarung jederzeit aufheben. Weil eine Rückgewähr der Grundpfandrechte nicht erfolgte, die Klägerin insbesondere die bewilligte Löschung nicht veranlasste (vgl. § 875 BGB), war die Beklagte weiterhin Grundschuldgläubigerin. Die Parteien konnten sich daher ohne weiteres darüber einigen, dass die Vollstreckung aus den bestehenden Titeln erneut möglich sein sollte. Von einer solchen Einigung ist in aller Regel auszugehen, wenn die Parteien - wie hier - vereinbaren, dass die Grundschuld wiederum eine Darlehensverbindlichkeit sichern soll.

12

b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts bedurfte es keiner neuen notariellen Beurkundung. Die erforderlichen Titel waren vorhanden. Die Auswechslung der gesicherten Forderung berührt die Unterwerfungserklärung - anders als bei der Hypothek - nicht, weil diese auf die Grundschuld (und ggfs. ein abstraktes Schuldversprechen), aber nicht auf den gesicherten Anspruch bezogen ist (BGH, Urteil vom 3. Juni 1997 - XI ZR 133/96, DNotZ 1998, 575, 576; MüKoZPO/Wolfsteiner, 4. Aufl., § 794 Rn. 260; Gaberdiel/Gladenbeck, Kreditsicherung durch Grundschulden, 9. Aufl., Rn. 307). Nach der Interessenlage wollte die Klägerin sich gerade die Möglichkeit offenhalten, die Grundschulden - wie geschehen - erneut als Sicherungsmittel zu verwenden und auf diese Weise die mit einer erneuten Grundschuldbestellung verbundenen Kosten zu sparen. Eine solche formlose und daher kostengünstige Verwendung der Grundschuld als Sicherheit für andere als die anfänglich gesicherten Forderungen ist ein wesentlicher Grund für die verbreitete Verwendung von Grundschulden als Kreditsicherungsmittel (vgl. nur Epp in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, 4. Aufl., § 94 Rn. 23; Gaberdiel/Gladenbeck, Kreditsicherung durch Grundschulden, 9. Aufl., Rn. 4 ff.).

13

c) Weil die Titel weiterhin bestanden, hat sich die Beklagte nicht, wie das Berufungsgericht meint, rechtsmissbräuchlich verhalten, indem sie neue vollstreckbare Ausfertigungen beantragte. Das erforderliche berechtigte Interesse an der Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung (§ 733 ZPO) besteht auch dann, wenn der Gläubiger nach einer Neuvalutierung vollstrecken darf, die Erstausfertigung aber aufgrund der zuvor erfolgten Schuldtilgung bei dem Schuldner verblieben ist (vgl. MüKoZPO/Wolfsteiner, 4. Aufl., § 733 Rn. 13).

14

2. Nicht geprüft hat das Berufungsgericht jedoch die weiteren Einwendungen der Klägerin, die den Eintritt der Verwertungsreife und die Verjährung der gesicherten Forderungen betreffen; insoweit fehlt es schon an Feststellungen. Dies wäre nachzuholen, falls die Klage nach ergänzendem Vortrag als zulässig anzusehen sein sollte, weil auch diese Einwendungen zu dem in der Revisionsinstanz angefallenen Streitstoff gehören.

15

a) Allerdings ist mit dem angefochtenen Urteil allein über eine „verlängerte“ Titelgegenklage entschieden worden. Diese stellt einen eigenen, von der Vollstreckungsabwehrklage zu unterscheidenden Streitgegenstand dar (dazu Senat, Urteil vom 19. Dezember 2014 - V ZR 82/13, juris Rn. 6; BGH, Urteil vom 18. November 1993 - IX ZR 244/92, BGHZ 124, 164 ff. jeweils mwN). Wäre die prozessuale Einordnung des Klagebegehrens richtig, hätte das Berufungsgericht eine Entscheidung über die Vollstreckungsabwehrklage unterlassen; insoweit wäre die Rechtshängigkeit nach Ablauf der Frist für eine Urteilsergänzung (§ 321 ZPO) entfallen (vgl. Senat, Urteil vom 21. März 1997 - V ZR 355/95, ZfIR 1997, 260, 262).

16

b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin aber (nur) eine Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO mit einem einheitlichen Streitgegenstand erhoben. Eine Titelgegenklage richtet sich gegen die Vollstreckbarkeit des Titels selbst, etwa weil dieser nicht der materiellen Rechtskraft fähig ist und daher einen nur scheinbar vollstreckungsfähigen Inhalt hat (dazu Senat, Urteil vom 19. Dezember 2014 - V ZR 82/13, juris Rn. 7; BGH, Urteil vom 18. November 1993 - IX ZR 244/92, BGHZ 124, 164 ff.). Solche Einwendungen hat die Klägerin nicht vorgetragen. Sie hat sich vielmehr auf eine vollstreckungsbeschränkende Vereinbarung berufen, weil die Beklagte durch die Rückgabe der vollstreckbaren Ausfertigungen dauerhaft auf die Vollstreckung aus der Grundschuld verzichtet habe. Dies fällt ebenso wie materiell-rechtliche Einwendungen gegen den Anspruch in den direkten Anwendungsbereich von § 767 ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juni 2001 - XI ZR 330/00, NJW-RR 2002, 282, 283).

17

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen das hiermit zugestellte Versäumnisurteil des Bundesgerichtshofes kann die säumige Partei binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung beim Bundesgerichtshof  E i n s p r u c h  einlegen. Der Einspruch muss von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt durch Einreichung einer Einspruchsschrift eingelegt werden.

Die Einspruchsschrift muss enthalten:

1. die Bezeichnung des Urteils, gegen das der Einspruch gerichtet wird;

2. die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Einspruch eingelegt werde.

Soll das Urteil nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

In der Einspruchsschrift sind die Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, vorzubringen. Auf Antrag kann der Vorsitzende des erkennenden Senats die Frist für die Begründung verlängern.

Bei Versäumung der Frist für die Begründung ist damit zu rechnen, dass das nachträgliche Vorbringen nicht mehr zugelassen wird.

Im Einzelnen wird auf die Verfahrensvorschriften in § 78, § 296 Abs. 1, 3, 4, § 338, § 339 und § 340 ZPO verwiesen.

Stresemann                        Schmidt-Räntsch                        Roth

                     Brückner                                    Göbel

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 5. November 2013 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als mit der Zurückweisung der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Hattingen vom 22. August 2012 zugleich die (erstmals in der Berufungsinstanz erhobene) Klage abgewiesen worden ist, die auf Zahlung von 3.000 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. November 2013 gerichtet ist.

Die Beklagte zu 18 wird verurteilt, an die Klägerin 3.000 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. November 2013 zu zahlen.

Die in den Rechtsmittelinstanzen entstandenen Kosten werden wie folgt verteilt:

Die Gerichtskosten tragen zu 77 % die Klägerin und zu 23 % die Beklagte zu 18.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 18 trägt die Klägerin zu 77 %, die der Beklagten zu 1 bis 17 trägt sie insgesamt. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt zu 23 % die Beklagte zu 18. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Das Wohnungseigentum der Klägerin gehört zu der Anlage der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft (Beklagte zu 18). In der Wohnung der Klägerin wurde im Januar 2009 als Folge eines Feuchtigkeitsschadens ein Befall mit giftigen Schimmelpilzen festgestellt, der die Wohnung für einen Zeitraum von zwanzig Monaten unbewohnbar machte. Nachdem die Klägerin Schadensersatz bzw. Zahlung einer Entschädigung gemäß § 14 Nr. 4 WEG von der Wohnungseigentümergemeinschaft verlangt hatte, stimmten die Wohnungseigentümer in der Eigentümerversammlung vom 21. Juli 2010 mehrheitlich für folgenden Antrag:

„Der Versammlungsleiter stellt den Antrag, der (…) [Klägerin] pauschal 3.000 € von den verlangten 5.710,50 € zu erstatten, und die Option einzuräumen, sofern die Gemeinschaft bei einer Schadensersatzklage gegen den Vorverwalter oder den Architekten rechtswirksam ihren Anspruch durchsetzen können, die restlichen Kosten inklusive der entgangenen Mieten einschließlich bis August 2010“.

2

Der Beschluss ist inzwischen bestandskräftig geworden. Die Klägerin verlangt von der Wohnungseigentümergemeinschaft Zahlung in Höhe von 8.900,96 € nebst Zinsen aufgrund der ihr entstandenen Schäden. In den Vorinstanzen ist die Klage ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte zu 18 beantragt, verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

I.

3

Das Berufungsgericht meint, die Klägerin habe in der Eigentümerversammlung ein Angebot auf Abschluss eines Vergleichs abgegeben. Sie habe sich den Vorschlag ihres Schwiegersohns, der zu der Beschlussfassung geführt habe, zu Eigen gemacht und der Wohnungseigentümergemeinschaft damit ein Vergleichsangebot unterbreitet. Diese habe das Angebot durch die Beschlussfassung angenommen. Der geltend gemachte Zahlungsanspruch bestehe nicht, weil die Schadensersatzforderungen der Klägerin durch den Vergleichsabschluss erledigt seien. Die danach vereinbarte Zahlung von 3.000 €, auf die sich die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht gestützt habe, sei nicht Gegenstand der Klage, weil der Vergleich einen neuen Klagegrund schaffe.

II.

4

Die Revision hat teilweise Erfolg.

5

1. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB ergebe, dass die Klägerin und die Wohnungseigentümergemeinschaft einen Vergleich geschlossen hätten, hält der eingeschränkten revisionsrechtlichen Kontrolle stand; sie ist nur darauf nachprüfbar, ob das Berufungsgericht Auslegungs- und Ergänzungsregeln oder Denk- oder Erfahrungssätze verletzt oder wesentliche Umstände unbeachtet gelassen hat (st. Rspr., vgl. nur Senat, Urteil vom 16. Oktober 2009 - V ZR 203/08, NJW 2010, 146 Rn. 10). Solche Rechtsfehler sind nicht ersichtlich.

6

a) Zu Unrecht beruft sich die Klägerin darauf, keine Partei habe vorgetragen, dass sie, die Klägerin, der Wohnungseigentümergemeinschaft vor der Beschlussfassung einen Antrag auf Abschluss des Vergleichs gemacht habe. Denn das Berufungsgericht hat den von dem Amtsgericht im Rahmen der Beweisaufnahme festgestellten tatsächlichen Sachverhalt rechtlich gewürdigt; insoweit war es nicht an die Einschätzung der Parteien gebunden. Es hat auch nicht verkannt, dass ein schlichter Antrag eines Wohnungseigentümers auf Beschlussfassung in der Regel keinen rechtsgeschäftlichen Charakter hat. Vielmehr ist es - ebenso wie das Amtsgericht, dessen Würdigung es sich angeschlossen hat - im Rahmen der einzelfallbezogenen tatrichterlichen Würdigung nachvollziehbar zu dem Ergebnis gelangt, dass das Verhalten der Klägerin (bzw. ihres Schwiegersohns, dessen Äußerungen sie sich zu Eigen gemacht habe) in der der Beschlussfassung vorangehenden Diskussion aus Empfängersicht als rechtlich bindender Antrag zu verstehen war. Dass der Antrag in dem Protokoll der Eigentümerversammlung als solcher des Versammlungsleiters bezeichnet wird, ist aufgrund der Feststellungen zu den vorangehenden Abläufen unerheblich.

7

b) Ebenso wenig ist es zu beanstanden, dass das Berufungsgericht die Beschlussfassung rechtlich zugleich als (stillschweigende) Annahme des Angebots ansieht; immerhin konnte der Antrag der Klägerin nur sofort angenommen werden (§ 147 Abs. 1 Satz 1 BGB), und nach der Würdigung der Vorinstanzen sollte auf der Eigentümerversammlung dem Wunsch der Klägerin entsprechend eine abschließende Regelung herbeigeführt werden.

8

c) Die Annahmeerklärung ist nicht gemäß § 181 BGB unwirksam, weil die Klägerin an der Beschlussfassung mitgewirkt hat. Das folgt schon daraus, dass Vertragspartnerin der Klägerin nicht sie selbst, sondern die Wohnungseigentümergemeinschaft ist. Ob die Klägerin an deren vorangehender interner Willensbildung mitwirken durfte, ist in diesem Zusammenhang unerheblich.

9

d) Schließlich wird von der Revision nicht aufgezeigt und ist auch sonst nicht ersichtlich, dass der von der Klägerin nunmehr geltend gemachte Betrag nicht durch den Vergleich abgegolten ist oder einzelne Positionen enthält, die von dem Vergleich nicht erfasst werden.

10

2. Im Ergebnis zu Unrecht hat das Berufungsgericht dagegen den Zahlungsantrag in Höhe der im Vergleichswege vereinbarten Summe von 3.000 € abgewiesen.

11

a) Im Ausgangspunkt geht es allerdings zutreffend davon aus, dass die auf dem Vergleich beruhende Zahlungspflicht und die ursprüngliche Schadensersatz- bzw. Entschädigungsforderung unterschiedliche Streitgegenstände darstellen.

12

aa) Gegenstand des Rechtsstreits ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein prozessualer Anspruch; er wird bestimmt durch den Klageantrag, in dem sich die von dem Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Klagegrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (vgl. nur BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2002 - X ARZ 208/02, BGHZ 153, 173, 175 mwN).

13

bb) Stützt sich der Kläger - wie hier - in erster Linie auf Schadensersatz- bzw. Entschädigungsansprüche und nur hilfsweise auf die Zahlungspflicht, die sich aus einem vor Klageerhebung geschlossenen außergerichtlichen Vergleich ergibt, ist der Zahlungsantrag identisch; er wird jedoch regelmäßig auf zwei unterschiedliche Lebenssachverhalte gestützt. Zwar ist im Zweifel - und auch hier - davon auszugehen, dass der Vergleich das ursprüngliche Rechtsverhältnis nicht im Wege einer Novation ersetzen soll (vgl. nur BGH, Urteil vom 13. Juli 2004 - X ZR 204/02, FamRZ 2004, 1783 f. mwN). Die Verpflichtungen aus dem Schuldverhältnis und die in einem außergerichtlichen Vergleich über das Schuldverhältnis vereinbarten Verpflichtungen sind aber in der Regel als verschiedene prozessuale Lebenssachverhalte anzusehen, und zwar auch dann, wenn der Vergleich keine Novation herbeiführen soll (Staudinger/Marburger, BGB [2009], § 779 Rn. 38; Larenz, Schuldrecht Band 1, 14. Aufl., § 7 IV; Bork, Der Vergleich [1988], S. 431 ff.). So liegt es hier. Dem Hauptantrag zufolge beruht die Zahlungspflicht auf verschiedenen Positionen, die auf Schadensersatz- bzw. Entschädigungsrecht gestützt werden; nach dem Hilfsantrag beruht sie dagegen auf dem Vergleich, in dem eine pauschale Zahlung vereinbart worden ist. Wie es sich verhält, wenn die ursprüngliche Forderung nur inhaltlich umgestaltet werden soll (zu einer solchen Konstellation BGH, Urteil vom 7. März 2002 - III ZR 73/01, JZ 2002, 721 f. m. krit. Anm. Jacoby), kann dahinstehen.

14

b) Das Berufungsgericht verkennt jedoch, dass die Klägerin ihre Klage in zulässiger Weise um einen Hilfsantrag erweitert hat.

15

aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann das Revisionsgericht die Würdigung prozessualer Erklärungen einer Partei uneingeschränkt nachprüfen und Erklärungen selbst auslegen. Die Auslegung darf auch im Prozessrecht nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks haften, sondern hat den wirklichen Willen der Partei zu erforschen. Dabei ist der Grundsatz zu beachten, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (vgl. nur BGH, Urteil vom 1. August 2013 - VII ZR 268/11, NJW 2014, 155 Rn. 30 mwN).

16

bb) Daran gemessen hat die Klägerin eine nachträgliche Klagehäufung in Eventualstellung vorgenommen, indem sie sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hilfsweise auf die in dem Vergleich vereinbarte Zahlungspflicht berufen hat; denn sie hat damit erklärt, für den Fall einer Abweisung des Hauptantrags eine Titulierung der im Vergleichswege vereinbarten Zahlungspflicht herbeiführen zu wollen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts dürfen Haupt- und Hilfsantrag einander widersprechen oder sich gegenseitig ausschließen (RGZ 144, 71, 73 f.; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 260 Rn. 4 aE mwN). Eine nachträgliche Klagehäufung ist prozessual wie eine Klageänderung zu behandeln (BGH, Urteil vom 10. Januar 1985 - III ZR 93/83, NJW 1985, 1841, 1842 mwN). Ihre Zulässigkeit ist an § 263 bzw. § 533 ZPO und nicht an § 264 Nr. 1 ZPO zu messen, wenn ursprüngliches Zahlungsbegehren und vergleichsweise vereinbarte Zahlung - wie hier - unterschiedliche Streitgegenstände darstellen (aA aus prozessökonomischen Überlegungen Bork in jurisPK-BGB, 6. Aufl., § 779 Rn. 25; ders., Der Vergleich [1988], 436).

17

cc) Weil das Berufungsgericht das Vorbringen nicht als nachträgliche Klagehäufung angesehen hat, hat es sich nicht mit der Frage befasst, ob diese sachdienlich im Sinne von § 533 Nr. 1 ZPO ist. Der Senat kann diese Frage selbst entscheiden, da die hierbei zu berücksichtigenden Gesichtspunkte feststehen und zusätzliche Erkenntnisse nicht zu erwarten sind. Danach ist die Sachdienlichkeit gegeben; es ist ein Gebot der Prozessökonomie, dass die Klägerin die Zahlungspflicht aus dem Vergleich in dem bereits anhängigen Verfahren titulieren lassen kann, nachdem der Abschluss des Vergleichs auch für die Entscheidung über die ursprüngliche Zahlungspflicht von entscheidender Bedeutung ist und die erforderlichen Beweise erhoben worden sind. Aus dem gleichen Grund sind auch die Voraussetzungen von § 533 Nr. 2 ZPO erfüllt.

III.

18

Soweit die Revision Erfolg hat, ist das Urteil aufzuheben. Die Sache ist zur Endentscheidung reif. Der Zahlungsanspruch besteht in Höhe von 3.000 €. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 i.V.m. § 288 Abs. 1 BGB von der Rechtshängigkeit der Klageerweiterung an. Der Antrag der Klägerin ist dahingehend auszulegen, dass sie 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz verlangt (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2013 - VII ZB 2/12, WM 2013, 509 f.).

IV.

19

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO analog, § 565 Satz 1 i.V.m. § 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO.

Stresemann                      Lemke                         Schmidt-Räntsch

                    Brückner                    Weinland

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

(1) Das Wasserversorgungsunternehmen stellt zu den jeweiligen allgemeinen Versorgungsbedingungen einschließlich der dazugehörenden Preise Wasser zur Verfügung.

(2) Änderungen der allgemeinen Versorgungsbedingungen werden erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam. Dies gilt auch für die dazugehörenden Preise, sofern sie nicht dem Kunden im Einzelfall mitgeteilt werden.

(3) Das Wasser muß den jeweils geltenden Rechtsvorschriften und den anerkannten Regeln der Technik für die vereinbarte Bedarfsart (Trink- oder Betriebswasser) entsprechen. Das Wasserversorgungsunternehmen ist verpflichtet, das Wasser unter dem Druck zu liefern, der für eine einwandfreie Deckung des üblichen Bedarfs in dem betreffenden Versorgungsgebiet erforderlich ist. Das Unternehmen ist berechtigt, die Beschaffenheit und den Druck des Wassers im Rahmen der gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen sowie der anerkannten Regeln der Technik zu ändern, falls dies in besonderen Fällen aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen zwingend notwendig ist; dabei sind die Belange des Kunden möglichst zu berücksichtigen.

(4) Stellt der Kunde Anforderungen an Beschaffenheit und Druck des Wassers, die über die vorgenannten Verpflichtungen hinausgehen, so obliegt es ihm selbst, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 216/02 Verkündet am:
30. Mai 2003
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Auf das Leistungsbestimmungsrecht eines Drittbegünstigten (§ 328 Abs. 1 BGB)
finden die Regeln zur Leistungsbestimmung durch eine Partei (§ 315 BGB), und
nicht die Vorschriften zur Leistungsbestimmung durch einen Dritten (§§ 317 ff. BGB)
Anwendung.
BGH, Urt. v. 30. Mai 2003 - V ZR 216/02 - OLG München
LG München II
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 30. Mai 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Gaier

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 11. April 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Mit notariellem Vertrag vom 29. März 1989 kaufte die Klägerin von der damaligen D. B. die Grundstücke des "Euro-Industrieparks" in M. zum Preis von 390 Mio. DM. Der Kauf umfaßte neben verschiedenen bebauten Grundstücken, die mit Erbbaurechten und dinglichen Vorkaufsrechten zugunsten der Erbbauberechtigten belastet waren, sämtliche Flächen eines privaten Erschließungssystems. Außerdem übertrug die D. B. der Klägerin ihre gegenüber der Landeshauptstadt M. übernommene Verpflichtung, das private Erschließungssystem zu erhalten und zu unterhalten. Die Klägerin verpflichtete sich, die erforderlichen infrastrukturellen
Maßnahmen "federführend" für alle Käufer auf deren Rechnung durchzuführen. Dafür sollten die Käufer eine angemessene Vergütung zahlen. Als Federführende durfte die Klägerin "alles ... noch Offene" nach billigem Ermessen bestimmen. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben als Federführende erhielt die Klägerin von der D. B. einen einmaligen Zuschuß in Höhe von 29 Mio. DM. Nach Abschnitt B § 4 der Urkunde darf die Klägerin die Käufer erst dann in Anspruch nehmen, wenn der Zuschuß von 29 Mio. DM zuzüglich aufgelaufener Zinsen von 4 % p.a. verbraucht ist.
Die Beklagte, die Erbbauberechtigte eines der Grundstücke war, übte in der Folgezeit ihr Vorkaufsrecht aus. Die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten übertrug sie anschließend auf ihren Sohn, der im Dezember 1989 - ohne Zwischenerwerb der Beklagten - als Eigentümer des Grundstücks eingetragen wurde.
Die Klägerin behauptet, der von der D. B. gewährte Zuschuß zuzüglich der vertraglichen Zinsgutschriften sei in Erfüllung der Federführungsaufgaben bereits bis zum April 1994 vollständig verbraucht worden. Über diesen Betrag hinaus sei sie weiter mit insgesamt 23.066.579 DM zugunsten der Grundstückseigentümer in Vorlage getreten. Auf dieser Grundlage hat die Klägerin in einer Zwischenabrechnung zum 30. September 1997 die auf die Beklagte entfallenden Kosten der Federführung einschließlich ihrer Vergütung ("Federführungsgebühren") mit zunächst 107.347,01 DM errechnet und diesen Betrag im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemacht. Nach Abweisung der Klage durch das Landgericht hat die Klägerin in zweiter Instanz ihre Forderung auf 85.131,03 DM reduziert. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie ih-
ren zuletzt gestellten Klageantrag weiterverfolgt. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht meint, die Beklagte sei allein wegen der Ausübung des Vorkaufsrechts gegenüber der Klägerin als Federführender verpflichtet. Die Übertragung der Rechte aus dem Kaufvertrag auf ihren Sohn habe hieran nichts geändert, weil die Beklagte aus dem Vertragsverhältnis mit der Klägerin nicht entlassen worden sei. Allerdings habe die Klägerin hinsichtlich der Federführungsgebühren von dem ihr eingeräumten Leistungsbestimmungsrecht nicht wirksam Gebrauch gemacht. Es fehle an einer ausreichenden Bestimmtheit , weil sie sich eine rückwirkende Erhöhung vorbehalten habe. Außerdem habe sie nicht hinreichend dargetan, daß der von der D. B. gewährte Zuschuß verbraucht sei und in welcher Höhe ihr ein etwaiger Ausgleichsanspruch zustehe. Die Klägerin sei nicht Dritte im Sinne des § 317 BGB, so daß ihre Leistungsbestimmung nach § 315 Abs. 3 BGB nur dann verbindlich sei, wenn sie der Billigkeit entspreche. Für die Federführungsgebühr sei die Bestimmung der Klägerin unwirksam, weil sie für deren Billigkeit nicht ausreichend vorgetragen habe; ihre Ausführungen seien zum Teil unklar und unvollständig. Die Klägerin habe auch zu Unrecht Zinsen für die Federführungsgebühr in ihre Abrechnung eingestellt; Fälligkeit habe insoweit erst mit einer wirksamen Leistungsbestimmung eintreten können. Eine richterliche Ersatzleistungsbestimmung nach § 315 Abs. 3 BGB sei nicht zu treffen. Einen dahingehenden Willen habe die Klägerin nicht zum Ausdruck
gebracht; im übrigen könne eine solche Gestaltung nur einheitlich gegenüber allen Verkäufern erfolgen.
Dies hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

II.


1. Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, daß die Beklagte, obwohl sie nicht Eigentümerin des im "Euro-Industriepark" gelegenen Grundstücks wurde, gegenüber der Klägerin zur Zahlung der Kosten der Federführung verpflichtet ist.

a) Mit der Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Beklagte ist gemäß § 505 Abs. 2 BGB a.F. mit ihr als Käuferin ein Kaufvertrag zustande gekommen. Dieser Vertrag verpflichtet die Beklagte auch, die näher bezeichneten Infrastrukturaufgaben durch die Klägerin als der von der Verkäuferin bestellten Federführenden erledigen zu lassen (Senat, Urt. v. 14. Juli 1995, V ZR 31/94, NJW 1995, 3183, 3184). Diese Verpflichtung umfaßt nach A § 15 des Kaufvertrages auch die Übernahme der Kosten der Federführung einschließlich einer "angemessenen Vergütung" der Klägerin. Da hiernach allein die Ausübung des Vorkaufsrechts die Verpflichtung der Beklagten begründete, bleibt - auch für § 242 BGB - der Umstand ohne Bedeutung, daß sie zu keiner Zeit Eigentümerin des von der Federführung betroffenen Grundstücks war.

b) Von dieser Verpflichtung ist die Beklagte nicht infolge des Eigentumserwerbs ihres Sohnes frei geworden. Dies wäre nur auf dem Wege einer befreienden Schuldübernahme möglich gewesen, was im vorliegenden Fall an
der fehlenden Genehmigung des Gläubigers scheitert (vgl. § 415 BGB). Zwar mag jedenfalls unter den gegebenen Umständen - nach dem Inhalt der vertraglichen Vereinbarungen und der Interessenlage - eine Mitwirkung der Verkäuferin als Versprechensempfängerin nicht erforderlich sein, unverzichtbar ist aber eine Genehmigung der Klägerin als derjenigen, die als Dritte den Leistungsanspruch gegen die Beklagte nach § 328 Abs. 1 BGB erworben hat (vgl. für den Erlaßvertrag MünchKomm-BGB/Gottwald, 4. Aufl., Bd. 2a, § 328 Rdn. 29, § 335 Rdn. 15 jew. m.w.N.; Staudinger/Jagmann, BGB [2001], § 328 Rdn. 43, § 335 Rdn. 20). Eine solche Genehmigung der Schuldübernahme durch den Sohn der Beklagten hat die Klägerin nicht erteilt. Auf eine ausdrückliche Zustimmung verweist die Beklagte nicht; sie ergibt sich auch nicht aus den Umständen. Daß die Klägerin mit dem Sohn der Beklagten als dem Grundstückseigentümer Vereinbarungen aus Anlaß der Übergabe der Erschließungseinrichtungen an die Landeshauptstadt M. geschlossen hat, womit wechselseitig eigene Rechte und Pflichten begründet wurden, und ihn deshalb in einem anderen Rechtsstreit in Anspruch nimmt, läßt noch nicht den Schluß darauf zu, daß sie für den streitgegenständlichen, aus einem anderen Rechtsgrund folgenden Anspruch die Beklagte aus ihrer Verpflichtung entlassen wollte. In dieser Hinsicht unterscheidet sich der vorliegenden Fall von dem Sachverhalt, der den - in der Revisionserwiderung zitierten - Entscheidungen des Oberlandesgerichts München (Urt. v. 5. März 2001, 17 U 4446/00) und des Senats (Beschl. v. 21. März 2002, V ZR 142/01) zugrunde lag. Dort hatte die Klägerin ihre Genehmigung zur Schuldübernahme durch die Landeshauptstadt M. konkludent erteilt.
2. Zutreffend nimmt das Berufungsgericht ferner an, daß ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Erstattung der Kosten der Federführung
einschließlich einer "angemessenen Vergütung" nur dann besteht, wenn der von der Verkäuferin geleistete Zuschuß nebst den aufgelaufenen Zinsen und Verkaufserlösen für Infrastrukturmaßnahmen aufgebraucht ist (so bereits Senat , Urt. v. 14. Juli 1995, aaO, 3185). In diesem Zusammenhang ist insbesondere die von der Klägerin hinsichtlich ihrer Vergütung ("Federführungsgebühren" ) getroffene Leistungsbestimmung von Bedeutung.
3. Fehl geht hingegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Leistungsbestimmung der Klägerin sei mangels ausreichender Bestimmtheit unwirksam (vgl. BGH, Urt. v. 21. März 1961, I ZR 133/59, NJW 1961, 1251 zur Bestimmung eines Mindestbetrages). Zwar hat die Klägerin in ihrer Abrechnung zum 30. September 1997, mit der sie ihr Leistungsbestimmungsrecht ausübte, ausdrücklich den Vorbehalt einer Nachforderung erklärt. Das nimmt ihrer Erklärung aber nicht die Wirksamkeit.

a) Durch den Vorbehalt wird die Bestimmtheit des derzeit geforderten Betrages, der allein Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist, nicht in Frage gestellt; die Beklagte ist nicht im Ungewissen darüber, was sie in jedem Fall schulden soll. Hinsichtlich des hier geltend gemachten Betrages hat die Klägerin von ihrem Gestaltungsrecht ohne den Widerrufsvorbehalt und - falls dieses Erfordernis zu beachten sein sollte (bejahend Staudinger/Rieble, BGB [2001], § 315 Rdn. 68; a.A. MünchKomm-BGB/Gottwald, aaO, § 315 Rdn. 36) - auch ohne Bedingung Gebrauch gemacht. Fraglich kann nur sein, ob die Klägerin künftig, wenn sie ihren Vorbehalt umsetzen will, eine Nachforderung zu begründen vermag. Dies beantwortet sich danach, ob ihr Gestaltungsrecht als einmaliges Recht mit seiner Ausübung erloschen ist, oder ob es mit einem Inhalt vereinbart wurde, der eine mehrmalige Ausübung ermöglicht (vgl. Münch-
Komm-BGB/Gottwald, aaO, § 315 Rdn. 34; auch Staudinger/Rieble, aaO, § 315 Rdn. 210). Für den vorliegenden Rechtsstreit ist diese Frage unerheblich; über sie ist erst dann zu entscheiden, wenn die Klägerin tatsächlich eine Nachzahlung fordert.

b) Es liegt auch keine nur teilweise Leistungsbestimmung vor, so daß es keiner Entscheidung darüber bedarf, ob dieser Umstand eine Unwirksamkeit der Leistungsbestimmung begründen kann (bejahend Staudinger/Rieble, aaO, § 315 Rdn. 217). Eine Teilleistungsbestimmung ist nur dann gegeben, wenn die Bestimmung nicht alle Unbestimmtheitslücken erfaßt, die nach dem Regelungsprogramm des Vertrages geschlossen werden sollen (Staudinger/Rieble, aaO, § 315 Rdn. 217). Demgegenüber betrifft die Leistungsbestimmung der Klägerin ihrem Gegenstand nach all das, was nach der einschlägigen Regelung unter A § 15 des Kaufvertrages vom 29. März 1989 geregelt werden sollte. Danach konnte die Klägerin über die Federführungskosten einschließlich ihrer Vergütung bestimmen und diesen Rahmen schöpfte sie auch aus. Ihr Vorbehalt bezieht sich lediglich auf das Ergebnis der umfassenden Leistungsbestimmung.
4. Auch mit der weiteren von dem Berufungsgericht gegebenen Begründung , die Klägerin habe zur Billigkeit ihrer Leistungsbestimmung nicht hinreichend vorgetragen, kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben. Zwar kann der Senat die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Anwendung des § 315 Abs. 3 BGB im konkreten Fall nur daraufhin überprüfen, ob der rechtliche Ansatz zutreffend gewählt ist, alle wesentlichen Umstände Beachtung gefunden haben, die Grenzen der Ermessensausübung eingehalten sind und von der Ermächtigung in einer ihrem Zweck entsprechenden Weise Gebrauch ge-
macht worden ist (vgl. BGHZ 115, 311, 321; auch Senat, Urt. v. 24. November 1995, V ZR 174/94, NJW 1996, 1054, 1055). Das Berufungsurteil hält jedoch auch diesen Prüfungsmaßstäben nicht stand.

a) Allerdings ist der rechtliche Ansatz des Berufungsgerichts zutreffend. Das Leistungsbestimmungsrecht der Klägerin ist nach Maßgabe des § 315 BGB und nicht, wie die Revision meint, nach den Regeln der Drittleistungsbestimmung (§§ 317 ff BGB) auszuüben.
aa) Obwohl ihnen die Auslegungsregel zugunsten des billigen Ermessens gemeinsam ist, unterscheiden sich beide Regelungsbereiche erheblich. Zum einen ist der Prüfungsmaßstab verschieden, weil für eine Leistungsbestimmung nach § 315 BGB jede fehlende Billigkeit schadet, während eine Drittleistungsbestimmung nur im Fall offenbarer Unbilligkeit nach § 319 Abs. 1 Satz 1 BGB unverbindlich ist. Zum anderen trifft die berechtigte Partei (hier also die Klägerin) bei § 315 BGB die Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit der von ihr getroffenen Bestimmung (BGHZ 41, 271, 279), während bei der einem Dritten überlassenen Leistungsbestimmung die Partei, die sich auf die offenbare Unrichtigkeit beruft (hier also die Beklagte), die hierfür maßgebenden Umstände darlegen und beweisen muß (vgl. BGH, Urt. v. 21. September 1983, VIII ZR 233/82, NJW 1984, 43, 45).
bb) Hier ist die Klägerin, der unter A § 15 des Vertrages vom 29. März 1989 ohne weitere Maßgabe das Leistungsbestimmungsrecht eingeräumt wurde , nicht als Dritte mit der Folge der Anwendung der §§ 317 ff BGB anzusehen. Es gelten vielmehr die Regelungen aus § 315 BGB für eine Leistungsbestimmung durch eine Vertragspartei.

(1) Der Wortlaut des § 315 BGB spricht allerdings gegen seine Anwend- barkeit im vorliegenden Fall. Er geht von dem Leistungsbestimmungsrecht eines der Vertragschließenden aus, während die Klägerin nicht Partei des Vertrages wurde, der ihr das Leistungsbestimmungsrecht verschaffte. Dieser Vertrag ist vielmehr durch die Ausübung des Vorkaufsrechts zwischen der Verkäuferin und der Beklagten zustande gekommen. Die Klägerin ist jedoch Drittbegünstigte (§ 328 Abs. 1 BGB) dieses Vertrages (Senat, Urt. v. 14. Juli 1995, aaO, 3184). Auf Grund dieser Rechtsstellung sind für sie nach der Systematik und insbesondere nach dem Zweck des Gesetzes die Regeln zur Leistungsbestimmung durch eine Partei (§ 315 BGB) und nicht die Vorschriften zur Leistungsbestimmung durch einen Dritten (§§ 317 ff BGB) anzuwenden (a.A. Staudinger/Rieble, aaO, § 316 Rdn. 1).
(2) Aus § 316 BGB, der als Auslegungsregel § 315 BGB ergänzt (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 62. Aufl., § 316 Rdn. 1), läßt sich schließen, daß derjenige , der eine Leistung "zu fordern hat", nicht Dritter im Sinne des § 317 BGB sein kann. Im Fall eines berechtigenden oder "echten" Vertrages zugunsten Dritter ist der Drittbegünstigte, obgleich nicht Vertragspartei, derjenige, dem das hier entscheidende, aus dem Vertragsverhältnis abgespaltene Forderungsrecht gegenüber dem Versprechenden zusteht (vgl. BGHZ 54, 145, 147; BGH, Beschl. v. 10. Februar 1993, XII ZB 80/88, NJW-RR 1993, 770, 771). Zwar sieht § 335 BGB vor, daß auch dem Versprechensempfänger (Gläubiger) ein Forderungsrecht (auf Leistung an den Dritten) zusteht, diese Regelung ist aber nicht zwingend (vgl. MünchKomm-BGB/Gottwald, aaO, § 335 Rdn. 5 m.w.N.). Wird Abweichendes vereinbart, so würde § 316 BGB bei (echten) Verträgen
zugunsten Dritter ins Leere gehen, wenn nicht der Drittbegünstigte für die Leistungsbestimmung als Gläubiger behandelt wird.
(3) Vor allem aber spricht der Zweck des für die Drittleistungsbestimmung durch § 319 Abs. 1 Satz 1 BGB im Vergleich zu § 315 Abs. 3 BGB gelockerten Prüfungsmaßstabes dagegen, den Drittbegünstigten als Dritten im Sinne des § 317 BGB anzusehen. Der abgeschwächten Kontrolle auf offenbare Unbilligkeit der Leistungsbestimmung durch einen Dritten liegt ein Richtigkeitsvertrauen zugrunde, das nur gegenüber einem neutralen Dritten gerechtfertigt ist (vgl. Staudinger/Rieble, aaO, § 317 Rdn. 2; auch Senat, Urt. v. 18. Februar 1955, V ZR 110/53, NJW 1955, 665 für die Gefahr einer Interessenkollision bei Behörde als Schiedsgutachter). Bei ihm können Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Objektivität vorausgesetzt werden, so daß durch ihn eher als bei der Entscheidung einer Partei eine ausgewogene Leistungsbestimmung zu erwarten ist (vgl. MünchKomm-BGB/Gottwald, aaO, § 319 Rdn. 2). Für diese Erwartung fehlt aber jedenfalls dann die Grundlage, wenn der Dritte über eine Leistung zu bestimmen hat, die ihm selbst durch einen Vertrag zugunsten Dritter zugewandt worden ist und von ihm nach § 328 Abs. 1 BGB gegenüber dem Schuldner geltend gemacht werden kann. Er entscheidet hier über eine Leistung, die von ihm einzufordern ist, ihm selbst zufließt und bei ihm verbleibt. In wirtschaftlicher Hinsicht ist seine Position die eines Gläubigers und sein hierdurch geprägtes Interesse rechtfertigt ebensowenig wie bei einer Vertragspartei ein erhöhtes Vertrauen in die Ausgewogenheit der von ihm getroffenen Leistungsbestimmung.

b) Das Berufungsgericht hat jedoch bei Überprüfung der Billigkeit der Leistungsbestimmung durch die Klägerin die wesentlichen Umstände nicht hin-
reichend beachtet. Zu Recht beanstandet die Revision, daß im Berufungsurteil nur die Darlegungen der Klägerin Berücksichtigung gefunden haben, die sie zusätzlich als Kontrollüberlegungen zur Angemessenheit ihrer Leistungsbestimmung angestellt hat. Diese erachtet das Berufungsgericht als unklar und unvollständig, während es das Hauptvorbringen der Klägerin nur im Überblick darstellt, eine Würdigung im Hinblick auf die geltend gemachte Forderung jedoch unterläßt.
aa) Die Klägerin hat die Bestimmung des Entgelts für ihre Federführungstätigkeit ("Federführungsgebühr") auf vier Gesichtspunkte gestützt, die sämtlich als Kriterien billigen Ermessens in Betracht zu ziehen sind. Das gilt, weil es um die Bemessung eines Entgelts für die Dienste der Klägerin geht, namentlich für die Bedeutung ihrer Tätigkeit (vgl. BGH, Urt. v. 21. März 1961, aaO, 1252). Insoweit hat die Klägerin zu dem angeblich drohenden Wertverfall von Grundstücken im Umfang von mindestens 1 Mrd. DM wegen der faktischen Bausperre infolge unzulänglicher Erschließung vorgetragen. Weiter sind Schwierigkeit, Ungewöhnlichkeit, Umfang und Dauer der Tätigkeit der Klägerin zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urt. v. 21. März 1961, aaO, 1252). Hierfür hat die Klägerin zunächst auf die Größe der betroffenen Grundstücke sowie die Vielzahl der Eigentümer und Mieter hingewiesen, was - auch wenn die Klägerin nicht schlechthin mit der Verwaltung des Euro-Industrieparks beauftragt war - Rückschlüsse auf die Anforderungen bei Erledigung der übernommenen Infrastrukturaufgaben zuläßt. Insbesondere aber hat sie zur Notwendigkeit vorgetragen , die Infrastruktureinrichtungen des Euro-Industrieparks auf die Landeshauptstadt M. zu überführen. Auf diese Übernahme hinzuwirken, gehörte nach A § 15 Nr. 2 des Vertrages vom 29. März 1989 zu den Aufgaben der Klägerin im Rahmen der Federführung. Ein erheblicher Gesichtspunkt ist ferner
der geltend gemachte Erfolg der Tätigkeit der Klägerin und die damit für die Beklagte bzw. deren Rechtsnachfolger verbundenen Vorteile (vgl. MünchKomm -BGB/Gottwald, aaO, § 315 Rdn. 30) in Gestalt der behaupteten Kostenersparnis gegenüber den üblichen Erschließungskosten und der angeblich erweiterten baulichen Nutzbarkeit. Die zudem noch geltend gemachten Risiken , die die Klägerin mit ihrer Federführungstätigkeit verbunden sehen will, können ebenfalls für die Billigkeit des Ermessens Bedeutung erlangen (vgl. MünchKomm-BGB/Gottwald, aaO, § 315 Rdn. 30).
bb) Ob diese Kriterien, nachdem die unter Berücksichtigung des Beklagtenvorbringens erforderlichen Feststellungen getroffen sind, in tatsächlicher Hinsicht einer Nachprüfung standhalten, kann der Senat im vorliegenden Revisionsverfahren nicht entscheiden. Auch die Auswirkungen der genannten Umstände auf die Kontrolle der von der Klägerin getroffenen Leistungsbestimmung muß zunächst umfassender tatrichterlicher Würdigung vorbehalten bleiben (vgl. Senat, BGHZ 71, 276, 283). Dies ändert jedoch nichts daran, daß es sich um wesentliche Umstände handelt, die das Tatsachengericht bei der ihm obliegenden Kontrolle der Leistungsbestimmung anhand der Grundsätze billigen Ermessens nicht unbeachtet lassen darf.
cc) Dem kann sich das Berufungsgericht nicht dadurch entziehen, daß es sich sogleich der Prüfung der Plausibilität der Kontrollüberlegungen der Klägerin zuwendet. Hierbei bedarf es zum gegenwärtigen Stand des Verfahrens keiner Entscheidung darüber, ob die Überlegungen der Klägerin für den angestellten Vergleich taugen und ihr hierzu gehaltener Vortrag nachvollziehbar ist. Die Kontrollüberlegungen können nämlich ihrer Funktion nach erst dann Bedeutung erlangen, wenn das Tatsachengericht nicht bereits nach dem
Hauptvorbringen der Klägerin und einer ggf. erforderlichen Beweisaufnahme bei seiner Überprüfung der Leistungsbestimmung auf Grund der Billigkeitsgrundsätze hinsichtlich des gesamten eingeklagten Betrages zu einer abschließenden positiven Einschätzung gelangen kann. Es handelt sich mithin um eine besondere Form hilfsweisen Vorbringens. Beschränkt sich die gerichtliche Prüfung auf diesen Teil der Behauptungen einer Partei, so bleibt das Hauptvorbringen außer Betracht und der Prozeßstoff wird nur unvollständig zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen.
Die Klägerin hat keinen Zweifel daran gelassen, daß das - von dem Berufungsgericht gewürdigte - Vorbringen nur im geschilderten Sinne zur Plausibilitätskontrolle Berücksichtigung finden sollte. Ein entsprechender Hinweis findet sich bei ihren Darlegungen zur Anlehnung der geforderten Vergütung an die Konstituierungs- und Verwaltungsgebühr eines Testamentsvollstreckers sowie ausdrücklich auch bei der Schätzung der anteiligen Personal- und Sachkosten der Behne-Gruppe. Auch die weiteren in der Abrechnung nicht erfaßten "Aufwendungen für die Federführung" und den Gewinnzuschlag auf den - von dem Berufungsgericht für nicht überprüfbar erachteten - Leistungsumsatz hat die Klägerin zu keinem anderen Zweck vorgetragen. In der Anlage, die das Berufungsurteil zitiert, wird hierzu nämlich klargestellt, daß all diese Kosten von den Federführungsgebühren gedeckt sein müßten.
5. Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen das Berufungsurteil auch insoweit, als es der Klägerin verwehrt, im Rahmen ihrer Abrechnung einen Teil der Federführungsgebühren rückwirkend geltend zu machen und hierfür Fälligkeitszinsen (§ 353 HGB) von dem Zuschuß der Verkäuferin in Abzug zu bringen. Zwar ist es zutreffend, daß eine Leistungsbestimmung nur ex nunc wirkt
(vgl. Senat, Urt. v. 24. November 1995, V ZR 174/94, NJW 1996, 1054, 1055 für eine gerichtliche Leistungsbestimmung ohne weitere Vereinbarung), so daß auch erst ab Zugang der entsprechenden Erklärung Fälligkeitszinsen geschuldet sind (Staudinger/Rieble, aaO, § 315 Rdn. 219). Das Berufungsgericht hat jedoch nicht beachtet, daß die Parteien nicht gehindert sind, eine Rückwirkung zu vereinbaren (Staudinger/Rieble, aaO, § 315 Rdn. 220; Soergel/Wolf, aaO, § 315 Rdn. 44). Eine solche Abrede muß nicht ausdrücklich getroffen sein, sondern kann sich nach den allgemeinen Grundsätzen auch aus den Umständen ergeben (vgl. Senat, Urt. v. 1. März 1996, V ZR 327/94, NJW 1996, 1748). Da mangels Feststellungen des Berufungsgerichts für das Revisionsverfahren davon auszugehen ist, daß die tatsächlichen Voraussetzungen für Fälligkeitszinsen nach § 353 HGB erfüllt sind, hat das Berufungsgericht die hiernach erforderliche Auslegung unterlassen.
6. Zu Recht beanstandet die Revision ferner, daß die Begründung des Berufungsgerichts eine Abweisung der Klageforderung in voller Höhe nicht trägt. Die von dem Berufungsgericht beanstandete Leistungsbestimmung der Klägerin hinsichtlich der Federführungsgebühren (in Höhe von insgesamt 70.677,06 DM) sowie die ebenfalls beanstandete Verrechnung der Fälligkeitszinsen (in Höhe von "in etwa" 2 x 5.255,37 DM = 10.510,74 DM) bleiben hinter den noch eingeklagten 85.131,03 DM zurück. Das Berufungsgericht geht selbst nur davon aus, daß wegen der - nach seiner Ansicht unberechtigten - Zinsen "möglicherweise" mehr als 10.510,74 DM von der Klageforderung in Abzug zu bringen seien, versäumt aber die erforderliche Feststellung, in welchem Umfang der verbleibende Rest der Klageforderung hiernach nicht begründet sein soll. Das Berufungsgericht hätte sich danach auch mit dem weiteren Vorbringen der Klägerin zur Begründung der Klageforderung, insbesondere mit der
von ihr geforderten "Schwarzkäuferumlage" von zuletzt 29.853,05 DM auseinandersetzen müssen.

III.


1. Das angefochtene Urteil kann nach alledem keinen Bestand haben (§ 564 Abs. 1 ZPO a.F.). Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 ZPO a.F.). Da Feststellungen des Berufungsgerichts nicht nur zum Hauptvorbringen der Klägerin hinsichtlich der Federführungsgebühren fehlen, sondern auch zu deren Vortrag für die bei der Abrechnung berücksichtigten weiteren Positionen, ist der Rechtsstreit nicht zur Endentscheidung reif. Der Senat ist daher gehindert, in der Sache selbst zu entscheiden (§ 565 Abs. 3 ZPO a.F.).
2. Durch die Zurückverweisung erhält das Berufungsgericht - für den Fall, daß sich die erforderlichen Feststellungen zu den Tatbestandsvoraussetzungen des § 353 HGB treffen lassen - auch Gelegenheit, die Auslegung nachzuholen, die es im Hinblick auf eine etwa vereinbarte Rückwirkung der Leistungsbestimmung versäumt hat.
3. Falls das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß die Leistungsbestimmung der Klägerin nicht der Billigkeit entspricht, so wird es sich einer gerichtlichen Leistungsbestimmung nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB nicht entziehen können. Ob im Fall einer Leistungsklage auf Grund vorausgegangener Leistungsbestimmung durch den Berechtigten für eine solche richterliche Gestaltung eine eindeutige Willensentschließung der Partei erforderlich ist (so Staudinger/Rieble, aaO, § 315 Rdn. 236; a.A. wohl MünchKomm-BGB/Gott-
wald, aaO, § 315 Rdn. 49), bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Die Kläge- rin hat jedenfalls inzwischen ihrem Willen, hilfsweise ein Gestaltungsurteil anzustreben , eindeutig Ausdruck verliehen. Dem kann das Berufungsgericht nach der Zurückverweisung ebenfalls Rechnung tragen. Seine - nicht näher ausgeführten , wohl auf § 62 ZPO gestützten - Bedenken wegen einer vermeintlich notwendigen einheitlichen Leistungsbestimmung gegenüber allen Vorkäufern entbehren einer Grundlage. Da eine aus prozessualen Gründen notwendige ("uneigentliche") Streitgenossenschaft (§ 62 Abs. 1 Alt. 1 ZPO) nicht zur Unzulässigkeit der Einzelklage führt (BGHZ 30, 195, 198; Senat, BGHZ 36, 187), könnte allenfalls eine aus materiell-rechtlichen Gründen notwendige ("eigentliche" ) Streitgenossenschaft (§ 62 Abs. 1 Alt. 2 ZPO) ein Gestaltungsurteil allein gegenüber der Beklagten ausschließen. Dies setzt voraus, daß der gestaltende Anspruch nach dem materiellen Recht nur von mehreren oder gegen mehrere Personen geltend gemacht werden kann (vgl. MünchKomm-ZPO/Schilken, 2. Aufl., § 62 Rdn. 27). Hier haben sich die Vorkäufer jedoch in getrennten Verträgen der Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen unterworfen und sich jeweils gesondert zur Zahlung nur des Betrages verpflichtet, der für sie in dieser Weise ermittelt worden ist. Die für die Billigkeit der Leistungsbestimmung im konkreten Fall zu beachtenden Grundsätze mögen für alle Vorkäufer von Bedeutung sein, hierbei handelt es sich aber nur um eine einheitliche Vorfrage ,
deren Beantwortung noch keine Streitgenossenschaft zu begründen vermag (vgl. BGH, Urt. v. 24. Juni 1992, VIII ZR 203/91, NJW 1992, 2413, 2414, insoweit BGHZ 119, 35 nicht abgedruckt, für die Gesamtschuldnerklage).
Wenzel Tropf Krüger Klein Gaier

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

(1) Das Wasserversorgungsunternehmen stellt zu den jeweiligen allgemeinen Versorgungsbedingungen einschließlich der dazugehörenden Preise Wasser zur Verfügung.

(2) Änderungen der allgemeinen Versorgungsbedingungen werden erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam. Dies gilt auch für die dazugehörenden Preise, sofern sie nicht dem Kunden im Einzelfall mitgeteilt werden.

(3) Das Wasser muß den jeweils geltenden Rechtsvorschriften und den anerkannten Regeln der Technik für die vereinbarte Bedarfsart (Trink- oder Betriebswasser) entsprechen. Das Wasserversorgungsunternehmen ist verpflichtet, das Wasser unter dem Druck zu liefern, der für eine einwandfreie Deckung des üblichen Bedarfs in dem betreffenden Versorgungsgebiet erforderlich ist. Das Unternehmen ist berechtigt, die Beschaffenheit und den Druck des Wassers im Rahmen der gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen sowie der anerkannten Regeln der Technik zu ändern, falls dies in besonderen Fällen aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen zwingend notwendig ist; dabei sind die Belange des Kunden möglichst zu berücksichtigen.

(4) Stellt der Kunde Anforderungen an Beschaffenheit und Druck des Wassers, die über die vorgenannten Verpflichtungen hinausgehen, so obliegt es ihm selbst, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

(1) Der Vertrag soll schriftlich abgeschlossen werden. Ist er auf andere Weise zustande gekommen, so hat das Wasserversorgungsunternehmen den Vertragsabschluß dem Kunden unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Wird die Bestätigung mit automatischen Einrichtungen ausgefertigt, bedarf es keiner Unterschrift. Im Vertrag oder in der Vertragsbestätigung ist auf die allgemeinen Versorgungsbedingungen hinzuweisen.

(2) Kommt der Vertrag dadurch zustande, daß Wasser aus dem Verteilungsnetz des Wasserversorgungsunternehmens entnommen wird, so ist der Kunde verpflichtet, dies dem Unternehmen unverzüglich mitzuteilen. Die Versorgung erfolgt zu den für gleichartige Versorgungsverhältnisse geltenden Preisen.

(3) Das Wasserversorgungsunternehmen ist verpflichtet, jedem Neukunden bei Vertragsabschluß sowie den übrigen Kunden auf Verlangen die dem Vertrag zugrunde liegenden allgemeinen Versorgungsbedingungen einschließlich der dazugehörenden Preisregelungen und Preislisten unentgeltlich auszuhändigen.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

13
unbeanstandet angenommen, dass die Beklagte Vertragspartnerin des mit dem Kläger konkludent geschlossenen Vertrages über die Versorgung mit Trinkwasser und damit Schuldnerin des für die erbrachten Lieferungen und Leistungen angefallenen Kaufpreisanspruchs (§ 433 Abs. 2 BGB) geworden ist. Zustande gekommen ist der Vertrag dabei gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 AVBWasserV zu den für gleichartige Versorgungsverhältnisse geltenden Preisen des Klägers, wie sie in den dafür festgesetzten Tarifen ihren Niederschlag gefunden haben, soweit der Kläger diese Preise im Rahmen des ihm dabei zugewiesenen Leistungsbestimmungsrechts nach billigem Ermessen festgesetzt hat und diese Festsetzungen entsprechend § 315 BGB einer Billigkeitskontrolle standhalten (vgl. Senatsurteil vom 17. Oktober 2012 - VIII ZR 292/11, BGHZ 195, 144 Rn. 19, 21; ferner etwa BGH, Urteil vom 8. Oktober 2014 - XII ZR 164/12, WM 2015, 643 Rn. 19; jeweils mwN). 2. Im Ausgangspunkt zutreffend und von der Revision ebenfalls unbeanstandet ist das Berufungsgericht ferner zu dem Ergebnis gelangt, dass - wie auch § 14 Abs. 1 Satz 3 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 2004 (SächsGVBl. S. 418) für die parallele Fallgestaltung einer öffentlich-rechtlichen Versorgung mit Wasser (vgl. § 35 Abs. 1 AVBWasserV) zeigt - ein Versorger bei seiner Tarifgestaltung jedenfalls grundsätzlich berechtigt ist, für das Bereitstellen und ständige Vorhalten der Trinkwasserversorgung in angemessener Höhe einen verbrauchsunabhängigen Grundpreis vorzusehen. Denn die Frage, in welcher Weise der Versorger diese verbrauchsunabhängigen Kosten in seine Kalkulation einfließen lässt und ob sie über den Arbeitspreis, über den Grundpreis oder im Wege einer Mischkalkulation erwirtschaftet werden, obliegt grundsätzlich seiner freien unternehmerischen Entscheidung, soweit er die dafür bestehenden rechtlichen Bindungen einhält (vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 1984 - KVR 13/83, WM 1985, 490 unter II 2 c cc; ferner auch BVerwG, MDR 1982, 431 f.). Dem Versorger steht deshalb auch insoweit ein einseitiges, allerdings in bestimmter Weise rechtlich gebundenes Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB zu (vgl. Senatsurteil vom 21. April 2010 - VIII ZR 97/09, NZM 2010, 558 Rn. 11, 14).
a) Hinsichtlich der dabei bestehenden Bindungen geht der Bundesge14 richtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Tarife von Unternehmen , welche mittels eines privatrechtlich ausgestalteten Benutzungsverhältnisses Leistungen der Daseinsvorsorge anbieten, auf deren Inanspruchnahme der andere Vertragsteil im Bedarfsfalle angewiesen ist, nach billigem Ermessen festgesetzt werden müssen und entsprechend § 315 BGB einer Billigkeitskontrolle unterworfen sind. Dies ist zum Teil aus der Monopolstellung des Versorgungsunternehmens hergeleitet worden, gilt aber auch für den hier gegebenen Fall des Anschluss- und Benutzungszwangs. Denn in diesen Fällen muss der Kunde, wenn er die Leistung in Anspruch nehmen will, mit dem Unternehmer kontrahieren, auch wenn er mit dem vorgeschriebenen Preis oder Tarif nicht einverstanden ist (zum Ganzen Senatsurteil vom 17. Oktober 2012 - VIII ZR 292/11, aaO Rn. 21 mwN). Den sich daraus ergebenden Anforderungen, die insbesondere auch auf dem in Rede stehenden Gebiet der Wasserversorgung Geltung beanspruchen (Senatsurteil vom 13. Juli 2011 - VIII ZR 342/09, NJW 2011, 2800 Rn. 36), wird die Tarifgestaltung des Klägers, anders als die Revision meint, jedenfalls hinsichtlich der für die Bemessung der Grundgebühr gewählten Umlegungsmaßstäbe gerecht.
b) Die tatrichterlichen Ausführungen zur Anwendung von § 315 BGB im
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1. Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend und von beiden Revisionen unbeanstandet davon ausgegangen, dass die Klägerin - wie nicht zuletzt auch § 2 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 750) zeigt - Vertragspartnerin des mit dem Beklagten konkludent geschlossenen Vertrages über die Versorgung mit Trinkwasser und damit Schuldnerin des für die erbrachten Lieferungen und Leistungen angefallenen Kaufpreisanspruchs (§ 433 Abs. 2 BGB) geworden ist. Zustande gekommen ist der Vertrag dabei gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 AVBWasserV zu den für gleichartige Versorgungsverhältnisse geltenden Preisen des Beklagten, wie sie in den dafür festgesetzten Tarifen ihren Niederschlag gefunden haben, soweit der Beklagte diese Preise im Rahmen des ihm dabei zugewiesenen Leistungsbestimmungsrechts nach billigem Ermessen festgesetzt hat und diese Festsetzungen entsprechend § 315 BGB einer Billigkeitskontrolle standhalten (vgl. Senatsurteil vom 17. Oktober 2012 - VIII ZR 292/11, BGHZ 195, 144 Rn. 19, 21; ferner etwa BGH, Urteil vom 8. Oktober 2014 - XII ZR 164/12, WM 2015, 643 Rn. 19; jeweils mwN).

(1) Rechtsvorschriften, die das Versorgungsverhältnis öffentlich-rechtlich regeln, sind den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend zu gestalten; unberührt bleiben die Regelungen des Verwaltungsverfahrens sowie gemeinderechtliche Vorschriften zur Regelung des Abgabenrechts.

(2) Bei Inkrafttreten dieser Verordnung geltende Rechtsvorschriften, die das Versorgungsverhältnis öffentlich-rechtlich regeln, sind bis zum 1. Januar 1982 anzupassen.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

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unbeanstandet angenommen, dass die Beklagte Vertragspartnerin des mit dem Kläger konkludent geschlossenen Vertrages über die Versorgung mit Trinkwasser und damit Schuldnerin des für die erbrachten Lieferungen und Leistungen angefallenen Kaufpreisanspruchs (§ 433 Abs. 2 BGB) geworden ist. Zustande gekommen ist der Vertrag dabei gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 AVBWasserV zu den für gleichartige Versorgungsverhältnisse geltenden Preisen des Klägers, wie sie in den dafür festgesetzten Tarifen ihren Niederschlag gefunden haben, soweit der Kläger diese Preise im Rahmen des ihm dabei zugewiesenen Leistungsbestimmungsrechts nach billigem Ermessen festgesetzt hat und diese Festsetzungen entsprechend § 315 BGB einer Billigkeitskontrolle standhalten (vgl. Senatsurteil vom 17. Oktober 2012 - VIII ZR 292/11, BGHZ 195, 144 Rn. 19, 21; ferner etwa BGH, Urteil vom 8. Oktober 2014 - XII ZR 164/12, WM 2015, 643 Rn. 19; jeweils mwN). 2. Im Ausgangspunkt zutreffend und von der Revision ebenfalls unbeanstandet ist das Berufungsgericht ferner zu dem Ergebnis gelangt, dass - wie auch § 14 Abs. 1 Satz 3 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 2004 (SächsGVBl. S. 418) für die parallele Fallgestaltung einer öffentlich-rechtlichen Versorgung mit Wasser (vgl. § 35 Abs. 1 AVBWasserV) zeigt - ein Versorger bei seiner Tarifgestaltung jedenfalls grundsätzlich berechtigt ist, für das Bereitstellen und ständige Vorhalten der Trinkwasserversorgung in angemessener Höhe einen verbrauchsunabhängigen Grundpreis vorzusehen. Denn die Frage, in welcher Weise der Versorger diese verbrauchsunabhängigen Kosten in seine Kalkulation einfließen lässt und ob sie über den Arbeitspreis, über den Grundpreis oder im Wege einer Mischkalkulation erwirtschaftet werden, obliegt grundsätzlich seiner freien unternehmerischen Entscheidung, soweit er die dafür bestehenden rechtlichen Bindungen einhält (vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 1984 - KVR 13/83, WM 1985, 490 unter II 2 c cc; ferner auch BVerwG, MDR 1982, 431 f.). Dem Versorger steht deshalb auch insoweit ein einseitiges, allerdings in bestimmter Weise rechtlich gebundenes Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB zu (vgl. Senatsurteil vom 21. April 2010 - VIII ZR 97/09, NZM 2010, 558 Rn. 11, 14).
a) Hinsichtlich der dabei bestehenden Bindungen geht der Bundesge14 richtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Tarife von Unternehmen , welche mittels eines privatrechtlich ausgestalteten Benutzungsverhältnisses Leistungen der Daseinsvorsorge anbieten, auf deren Inanspruchnahme der andere Vertragsteil im Bedarfsfalle angewiesen ist, nach billigem Ermessen festgesetzt werden müssen und entsprechend § 315 BGB einer Billigkeitskontrolle unterworfen sind. Dies ist zum Teil aus der Monopolstellung des Versorgungsunternehmens hergeleitet worden, gilt aber auch für den hier gegebenen Fall des Anschluss- und Benutzungszwangs. Denn in diesen Fällen muss der Kunde, wenn er die Leistung in Anspruch nehmen will, mit dem Unternehmer kontrahieren, auch wenn er mit dem vorgeschriebenen Preis oder Tarif nicht einverstanden ist (zum Ganzen Senatsurteil vom 17. Oktober 2012 - VIII ZR 292/11, aaO Rn. 21 mwN). Den sich daraus ergebenden Anforderungen, die insbesondere auch auf dem in Rede stehenden Gebiet der Wasserversorgung Geltung beanspruchen (Senatsurteil vom 13. Juli 2011 - VIII ZR 342/09, NJW 2011, 2800 Rn. 36), wird die Tarifgestaltung des Klägers, anders als die Revision meint, jedenfalls hinsichtlich der für die Bemessung der Grundgebühr gewählten Umlegungsmaßstäbe gerecht.
b) Die tatrichterlichen Ausführungen zur Anwendung von § 315 BGB im

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

21
Der Bundesgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Tarife von Unternehmen, die mittels eines privatrechtlich ausgestalteten Benutzungsverhältnisses Leistungen der Daseinsvorsorge anbieten, auf deren Inanspruchnahme der andere Vertragsteil im Bedarfsfalle angewiesen ist, nach billigem Ermessen festgesetzt werden müssen und entsprechend § 315 BGB einer Billigkeitskontrolle unterworfen sind (BGH, Urteil vom 5. Juli 2005 - X ZR 60/04, NJW 2005, 2919 unter II 1 a mwN, insoweit in BGHZ 163, 321 ff. nicht abgedruckt; Senatsurteil vom 28. März 2007 - VIII ZR 144/06, aaO Rn. 17 mwN). Dies ist zum Teil aus der Monopolstellung des Versorgungsunternehmens hergeleitet worden, gilt aber auch für den Fall des Anschluss- und Benutzungszwangs (Senatsurteil vom 28. März 2007 - VIII ZR 144/06, aaO). Denn in diesen Fällen muss der Kunde, wenn er die Leistung in Anspruch nehmen will, mit dem Unternehmer kontrahieren, auch wenn er mit dem vorgeschriebenen Preis oder Tarif nicht einverstanden ist (BGH, Urteile vom 4. Dezember 1986 - VII ZR 77/86, NJW 1987, 1828 unter II 2 b; vom 5. Juli 2005 - X ZR 60/04, aaO). An beiden Voraussetzungen fehlt es im Streitfall.
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unbeanstandet angenommen, dass die Beklagte Vertragspartnerin des mit dem Kläger konkludent geschlossenen Vertrages über die Versorgung mit Trinkwasser und damit Schuldnerin des für die erbrachten Lieferungen und Leistungen angefallenen Kaufpreisanspruchs (§ 433 Abs. 2 BGB) geworden ist. Zustande gekommen ist der Vertrag dabei gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 AVBWasserV zu den für gleichartige Versorgungsverhältnisse geltenden Preisen des Klägers, wie sie in den dafür festgesetzten Tarifen ihren Niederschlag gefunden haben, soweit der Kläger diese Preise im Rahmen des ihm dabei zugewiesenen Leistungsbestimmungsrechts nach billigem Ermessen festgesetzt hat und diese Festsetzungen entsprechend § 315 BGB einer Billigkeitskontrolle standhalten (vgl. Senatsurteil vom 17. Oktober 2012 - VIII ZR 292/11, BGHZ 195, 144 Rn. 19, 21; ferner etwa BGH, Urteil vom 8. Oktober 2014 - XII ZR 164/12, WM 2015, 643 Rn. 19; jeweils mwN). 2. Im Ausgangspunkt zutreffend und von der Revision ebenfalls unbeanstandet ist das Berufungsgericht ferner zu dem Ergebnis gelangt, dass - wie auch § 14 Abs. 1 Satz 3 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 2004 (SächsGVBl. S. 418) für die parallele Fallgestaltung einer öffentlich-rechtlichen Versorgung mit Wasser (vgl. § 35 Abs. 1 AVBWasserV) zeigt - ein Versorger bei seiner Tarifgestaltung jedenfalls grundsätzlich berechtigt ist, für das Bereitstellen und ständige Vorhalten der Trinkwasserversorgung in angemessener Höhe einen verbrauchsunabhängigen Grundpreis vorzusehen. Denn die Frage, in welcher Weise der Versorger diese verbrauchsunabhängigen Kosten in seine Kalkulation einfließen lässt und ob sie über den Arbeitspreis, über den Grundpreis oder im Wege einer Mischkalkulation erwirtschaftet werden, obliegt grundsätzlich seiner freien unternehmerischen Entscheidung, soweit er die dafür bestehenden rechtlichen Bindungen einhält (vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 1984 - KVR 13/83, WM 1985, 490 unter II 2 c cc; ferner auch BVerwG, MDR 1982, 431 f.). Dem Versorger steht deshalb auch insoweit ein einseitiges, allerdings in bestimmter Weise rechtlich gebundenes Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB zu (vgl. Senatsurteil vom 21. April 2010 - VIII ZR 97/09, NZM 2010, 558 Rn. 11, 14).
a) Hinsichtlich der dabei bestehenden Bindungen geht der Bundesge14 richtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Tarife von Unternehmen , welche mittels eines privatrechtlich ausgestalteten Benutzungsverhältnisses Leistungen der Daseinsvorsorge anbieten, auf deren Inanspruchnahme der andere Vertragsteil im Bedarfsfalle angewiesen ist, nach billigem Ermessen festgesetzt werden müssen und entsprechend § 315 BGB einer Billigkeitskontrolle unterworfen sind. Dies ist zum Teil aus der Monopolstellung des Versorgungsunternehmens hergeleitet worden, gilt aber auch für den hier gegebenen Fall des Anschluss- und Benutzungszwangs. Denn in diesen Fällen muss der Kunde, wenn er die Leistung in Anspruch nehmen will, mit dem Unternehmer kontrahieren, auch wenn er mit dem vorgeschriebenen Preis oder Tarif nicht einverstanden ist (zum Ganzen Senatsurteil vom 17. Oktober 2012 - VIII ZR 292/11, aaO Rn. 21 mwN). Den sich daraus ergebenden Anforderungen, die insbesondere auch auf dem in Rede stehenden Gebiet der Wasserversorgung Geltung beanspruchen (Senatsurteil vom 13. Juli 2011 - VIII ZR 342/09, NJW 2011, 2800 Rn. 36), wird die Tarifgestaltung des Klägers, anders als die Revision meint, jedenfalls hinsichtlich der für die Bemessung der Grundgebühr gewählten Umlegungsmaßstäbe gerecht.
b) Die tatrichterlichen Ausführungen zur Anwendung von § 315 BGB im
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1. Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend und von beiden Revisionen unbeanstandet davon ausgegangen, dass die Klägerin - wie nicht zuletzt auch § 2 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 750) zeigt - Vertragspartnerin des mit dem Beklagten konkludent geschlossenen Vertrages über die Versorgung mit Trinkwasser und damit Schuldnerin des für die erbrachten Lieferungen und Leistungen angefallenen Kaufpreisanspruchs (§ 433 Abs. 2 BGB) geworden ist. Zustande gekommen ist der Vertrag dabei gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 AVBWasserV zu den für gleichartige Versorgungsverhältnisse geltenden Preisen des Beklagten, wie sie in den dafür festgesetzten Tarifen ihren Niederschlag gefunden haben, soweit der Beklagte diese Preise im Rahmen des ihm dabei zugewiesenen Leistungsbestimmungsrechts nach billigem Ermessen festgesetzt hat und diese Festsetzungen entsprechend § 315 BGB einer Billigkeitskontrolle standhalten (vgl. Senatsurteil vom 17. Oktober 2012 - VIII ZR 292/11, BGHZ 195, 144 Rn. 19, 21; ferner etwa BGH, Urteil vom 8. Oktober 2014 - XII ZR 164/12, WM 2015, 643 Rn. 19; jeweils mwN).
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b) Hinsichtlich der zu beurteilenden Festsetzung des bis Ende 2006 geforderten Wasserpreises bestehen ebenfalls Bedenken gegen die Annahme des Berufungsgerichts, auch dieser unterliege als vereinbarter Preis keiner gerichtlichen Billigkeitskontrolle entsprechend § 315 Abs. 3 BGB. Zwar nimmt der Senat bei einer Anpassung von Gaspreisen an, dass bei von den Parteien bei Vertragsschluss oder später vereinbarten Preisen für eine auf eine Monopolstellung des Energieversorgungsunternehmens gestützte Billigkeitskontrolle in entsprechender Anwendung von § 315 BGB kein Raum ist. Diese Beurteilung beruht jedoch auf Besonderheiten der auf dem Gebiet der Energiewirtschaft bestehenden Gesetzgebung für die Elektrizitäts- und Gasversorgung, für die der Gesetzgeber hat erkennen lassen, überhöhte Preise ausschließlich durch eine Verschärfung der kartellrechtlichen Missbrauchsaufsicht und nicht im Wege zivilrechtlicher Auseinandersetzungen bekämpfen zu wollen, was für diesen Bereich einer analogen Anwendung von § 315 Abs. 3 BGB die Grundlage entzieht (Senatsurteile vom 19. November 2008 - VIII ZR 138/07, BGHZ 178, 362 Rn. 17 ff.; vom 8. Juli 2009 - VIII ZR 314/07, WM 2009, 1957 Rn. 17; vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 295/09, aaO Rn. 45). Für den Bereich der Wasserversorgung ist hingegen eine vergleichbare Beschränkung der gerichtlichen Nach- prüfungsbefugnisse nicht erkennbar. Insoweit gilt vielmehr, dass Tarife von Unternehmen , die mittels eines privatrechtlich ausgestalteten Benutzungsverhältnisses Leistungen der Daseinsvorsorge anbieten, im Falle einer Monopolstellung des Versorgungsunternehmens, wie sie hier vom Berufungsgericht unangegriffen festgestellt worden ist, nach billigem Ermessen festgesetzt werden müssen und einer Billigkeitskontrolle entsprechend § 315 Abs. 3 BGB unterworfen sind. Demgemäß sind in diesen Fällen, zu denen auch die Tariffestsetzung auf dem Gebiet der Wasserversorgung zählt, die vom Versorgungsunternehmen angesetzten Tarife für den Kunden gemäß § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entsprechen (vgl. BGH, Urteile vom 5. Juli 2005 - X ZR 60/04, WuM 2005, 589 unter II 1, insoweit in BGHZ 163, 321 nicht abgedruckt; vom 21. September 2005 - VIII ZR 7/05, NJW-RR 2006, 133 unter II 1; vom 13. Juni 2007 - VIII ZR 36/06, BGHZ 172, 315 Rn. 33; vom 4. März 2008 - KZR 29/06, NJW 2008, 2175 Rn. 22 ff.).
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unbeanstandet angenommen, dass die Beklagte Vertragspartnerin des mit dem Kläger konkludent geschlossenen Vertrages über die Versorgung mit Trinkwasser und damit Schuldnerin des für die erbrachten Lieferungen und Leistungen angefallenen Kaufpreisanspruchs (§ 433 Abs. 2 BGB) geworden ist. Zustande gekommen ist der Vertrag dabei gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 AVBWasserV zu den für gleichartige Versorgungsverhältnisse geltenden Preisen des Klägers, wie sie in den dafür festgesetzten Tarifen ihren Niederschlag gefunden haben, soweit der Kläger diese Preise im Rahmen des ihm dabei zugewiesenen Leistungsbestimmungsrechts nach billigem Ermessen festgesetzt hat und diese Festsetzungen entsprechend § 315 BGB einer Billigkeitskontrolle standhalten (vgl. Senatsurteil vom 17. Oktober 2012 - VIII ZR 292/11, BGHZ 195, 144 Rn. 19, 21; ferner etwa BGH, Urteil vom 8. Oktober 2014 - XII ZR 164/12, WM 2015, 643 Rn. 19; jeweils mwN). 2. Im Ausgangspunkt zutreffend und von der Revision ebenfalls unbeanstandet ist das Berufungsgericht ferner zu dem Ergebnis gelangt, dass - wie auch § 14 Abs. 1 Satz 3 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 2004 (SächsGVBl. S. 418) für die parallele Fallgestaltung einer öffentlich-rechtlichen Versorgung mit Wasser (vgl. § 35 Abs. 1 AVBWasserV) zeigt - ein Versorger bei seiner Tarifgestaltung jedenfalls grundsätzlich berechtigt ist, für das Bereitstellen und ständige Vorhalten der Trinkwasserversorgung in angemessener Höhe einen verbrauchsunabhängigen Grundpreis vorzusehen. Denn die Frage, in welcher Weise der Versorger diese verbrauchsunabhängigen Kosten in seine Kalkulation einfließen lässt und ob sie über den Arbeitspreis, über den Grundpreis oder im Wege einer Mischkalkulation erwirtschaftet werden, obliegt grundsätzlich seiner freien unternehmerischen Entscheidung, soweit er die dafür bestehenden rechtlichen Bindungen einhält (vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 1984 - KVR 13/83, WM 1985, 490 unter II 2 c cc; ferner auch BVerwG, MDR 1982, 431 f.). Dem Versorger steht deshalb auch insoweit ein einseitiges, allerdings in bestimmter Weise rechtlich gebundenes Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB zu (vgl. Senatsurteil vom 21. April 2010 - VIII ZR 97/09, NZM 2010, 558 Rn. 11, 14).
a) Hinsichtlich der dabei bestehenden Bindungen geht der Bundesge14 richtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Tarife von Unternehmen , welche mittels eines privatrechtlich ausgestalteten Benutzungsverhältnisses Leistungen der Daseinsvorsorge anbieten, auf deren Inanspruchnahme der andere Vertragsteil im Bedarfsfalle angewiesen ist, nach billigem Ermessen festgesetzt werden müssen und entsprechend § 315 BGB einer Billigkeitskontrolle unterworfen sind. Dies ist zum Teil aus der Monopolstellung des Versorgungsunternehmens hergeleitet worden, gilt aber auch für den hier gegebenen Fall des Anschluss- und Benutzungszwangs. Denn in diesen Fällen muss der Kunde, wenn er die Leistung in Anspruch nehmen will, mit dem Unternehmer kontrahieren, auch wenn er mit dem vorgeschriebenen Preis oder Tarif nicht einverstanden ist (zum Ganzen Senatsurteil vom 17. Oktober 2012 - VIII ZR 292/11, aaO Rn. 21 mwN). Den sich daraus ergebenden Anforderungen, die insbesondere auch auf dem in Rede stehenden Gebiet der Wasserversorgung Geltung beanspruchen (Senatsurteil vom 13. Juli 2011 - VIII ZR 342/09, NJW 2011, 2800 Rn. 36), wird die Tarifgestaltung des Klägers, anders als die Revision meint, jedenfalls hinsichtlich der für die Bemessung der Grundgebühr gewählten Umlegungsmaßstäbe gerecht.
b) Die tatrichterlichen Ausführungen zur Anwendung von § 315 BGB im

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

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unbeanstandet angenommen, dass die Beklagte Vertragspartnerin des mit dem Kläger konkludent geschlossenen Vertrages über die Versorgung mit Trinkwasser und damit Schuldnerin des für die erbrachten Lieferungen und Leistungen angefallenen Kaufpreisanspruchs (§ 433 Abs. 2 BGB) geworden ist. Zustande gekommen ist der Vertrag dabei gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 AVBWasserV zu den für gleichartige Versorgungsverhältnisse geltenden Preisen des Klägers, wie sie in den dafür festgesetzten Tarifen ihren Niederschlag gefunden haben, soweit der Kläger diese Preise im Rahmen des ihm dabei zugewiesenen Leistungsbestimmungsrechts nach billigem Ermessen festgesetzt hat und diese Festsetzungen entsprechend § 315 BGB einer Billigkeitskontrolle standhalten (vgl. Senatsurteil vom 17. Oktober 2012 - VIII ZR 292/11, BGHZ 195, 144 Rn. 19, 21; ferner etwa BGH, Urteil vom 8. Oktober 2014 - XII ZR 164/12, WM 2015, 643 Rn. 19; jeweils mwN). 2. Im Ausgangspunkt zutreffend und von der Revision ebenfalls unbeanstandet ist das Berufungsgericht ferner zu dem Ergebnis gelangt, dass - wie auch § 14 Abs. 1 Satz 3 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 2004 (SächsGVBl. S. 418) für die parallele Fallgestaltung einer öffentlich-rechtlichen Versorgung mit Wasser (vgl. § 35 Abs. 1 AVBWasserV) zeigt - ein Versorger bei seiner Tarifgestaltung jedenfalls grundsätzlich berechtigt ist, für das Bereitstellen und ständige Vorhalten der Trinkwasserversorgung in angemessener Höhe einen verbrauchsunabhängigen Grundpreis vorzusehen. Denn die Frage, in welcher Weise der Versorger diese verbrauchsunabhängigen Kosten in seine Kalkulation einfließen lässt und ob sie über den Arbeitspreis, über den Grundpreis oder im Wege einer Mischkalkulation erwirtschaftet werden, obliegt grundsätzlich seiner freien unternehmerischen Entscheidung, soweit er die dafür bestehenden rechtlichen Bindungen einhält (vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 1984 - KVR 13/83, WM 1985, 490 unter II 2 c cc; ferner auch BVerwG, MDR 1982, 431 f.). Dem Versorger steht deshalb auch insoweit ein einseitiges, allerdings in bestimmter Weise rechtlich gebundenes Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB zu (vgl. Senatsurteil vom 21. April 2010 - VIII ZR 97/09, NZM 2010, 558 Rn. 11, 14).
a) Hinsichtlich der dabei bestehenden Bindungen geht der Bundesge14 richtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Tarife von Unternehmen , welche mittels eines privatrechtlich ausgestalteten Benutzungsverhältnisses Leistungen der Daseinsvorsorge anbieten, auf deren Inanspruchnahme der andere Vertragsteil im Bedarfsfalle angewiesen ist, nach billigem Ermessen festgesetzt werden müssen und entsprechend § 315 BGB einer Billigkeitskontrolle unterworfen sind. Dies ist zum Teil aus der Monopolstellung des Versorgungsunternehmens hergeleitet worden, gilt aber auch für den hier gegebenen Fall des Anschluss- und Benutzungszwangs. Denn in diesen Fällen muss der Kunde, wenn er die Leistung in Anspruch nehmen will, mit dem Unternehmer kontrahieren, auch wenn er mit dem vorgeschriebenen Preis oder Tarif nicht einverstanden ist (zum Ganzen Senatsurteil vom 17. Oktober 2012 - VIII ZR 292/11, aaO Rn. 21 mwN). Den sich daraus ergebenden Anforderungen, die insbesondere auch auf dem in Rede stehenden Gebiet der Wasserversorgung Geltung beanspruchen (Senatsurteil vom 13. Juli 2011 - VIII ZR 342/09, NJW 2011, 2800 Rn. 36), wird die Tarifgestaltung des Klägers, anders als die Revision meint, jedenfalls hinsichtlich der für die Bemessung der Grundgebühr gewählten Umlegungsmaßstäbe gerecht.
b) Die tatrichterlichen Ausführungen zur Anwendung von § 315 BGB im
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1. Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend und von beiden Revisionen unbeanstandet davon ausgegangen, dass die Klägerin - wie nicht zuletzt auch § 2 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 750) zeigt - Vertragspartnerin des mit dem Beklagten konkludent geschlossenen Vertrages über die Versorgung mit Trinkwasser und damit Schuldnerin des für die erbrachten Lieferungen und Leistungen angefallenen Kaufpreisanspruchs (§ 433 Abs. 2 BGB) geworden ist. Zustande gekommen ist der Vertrag dabei gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 AVBWasserV zu den für gleichartige Versorgungsverhältnisse geltenden Preisen des Beklagten, wie sie in den dafür festgesetzten Tarifen ihren Niederschlag gefunden haben, soweit der Beklagte diese Preise im Rahmen des ihm dabei zugewiesenen Leistungsbestimmungsrechts nach billigem Ermessen festgesetzt hat und diese Festsetzungen entsprechend § 315 BGB einer Billigkeitskontrolle standhalten (vgl. Senatsurteil vom 17. Oktober 2012 - VIII ZR 292/11, BGHZ 195, 144 Rn. 19, 21; ferner etwa BGH, Urteil vom 8. Oktober 2014 - XII ZR 164/12, WM 2015, 643 Rn. 19; jeweils mwN).

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

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unbeanstandet angenommen, dass die Beklagte Vertragspartnerin des mit dem Kläger konkludent geschlossenen Vertrages über die Versorgung mit Trinkwasser und damit Schuldnerin des für die erbrachten Lieferungen und Leistungen angefallenen Kaufpreisanspruchs (§ 433 Abs. 2 BGB) geworden ist. Zustande gekommen ist der Vertrag dabei gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 AVBWasserV zu den für gleichartige Versorgungsverhältnisse geltenden Preisen des Klägers, wie sie in den dafür festgesetzten Tarifen ihren Niederschlag gefunden haben, soweit der Kläger diese Preise im Rahmen des ihm dabei zugewiesenen Leistungsbestimmungsrechts nach billigem Ermessen festgesetzt hat und diese Festsetzungen entsprechend § 315 BGB einer Billigkeitskontrolle standhalten (vgl. Senatsurteil vom 17. Oktober 2012 - VIII ZR 292/11, BGHZ 195, 144 Rn. 19, 21; ferner etwa BGH, Urteil vom 8. Oktober 2014 - XII ZR 164/12, WM 2015, 643 Rn. 19; jeweils mwN). 2. Im Ausgangspunkt zutreffend und von der Revision ebenfalls unbeanstandet ist das Berufungsgericht ferner zu dem Ergebnis gelangt, dass - wie auch § 14 Abs. 1 Satz 3 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 2004 (SächsGVBl. S. 418) für die parallele Fallgestaltung einer öffentlich-rechtlichen Versorgung mit Wasser (vgl. § 35 Abs. 1 AVBWasserV) zeigt - ein Versorger bei seiner Tarifgestaltung jedenfalls grundsätzlich berechtigt ist, für das Bereitstellen und ständige Vorhalten der Trinkwasserversorgung in angemessener Höhe einen verbrauchsunabhängigen Grundpreis vorzusehen. Denn die Frage, in welcher Weise der Versorger diese verbrauchsunabhängigen Kosten in seine Kalkulation einfließen lässt und ob sie über den Arbeitspreis, über den Grundpreis oder im Wege einer Mischkalkulation erwirtschaftet werden, obliegt grundsätzlich seiner freien unternehmerischen Entscheidung, soweit er die dafür bestehenden rechtlichen Bindungen einhält (vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 1984 - KVR 13/83, WM 1985, 490 unter II 2 c cc; ferner auch BVerwG, MDR 1982, 431 f.). Dem Versorger steht deshalb auch insoweit ein einseitiges, allerdings in bestimmter Weise rechtlich gebundenes Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB zu (vgl. Senatsurteil vom 21. April 2010 - VIII ZR 97/09, NZM 2010, 558 Rn. 11, 14).
a) Hinsichtlich der dabei bestehenden Bindungen geht der Bundesge14 richtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Tarife von Unternehmen , welche mittels eines privatrechtlich ausgestalteten Benutzungsverhältnisses Leistungen der Daseinsvorsorge anbieten, auf deren Inanspruchnahme der andere Vertragsteil im Bedarfsfalle angewiesen ist, nach billigem Ermessen festgesetzt werden müssen und entsprechend § 315 BGB einer Billigkeitskontrolle unterworfen sind. Dies ist zum Teil aus der Monopolstellung des Versorgungsunternehmens hergeleitet worden, gilt aber auch für den hier gegebenen Fall des Anschluss- und Benutzungszwangs. Denn in diesen Fällen muss der Kunde, wenn er die Leistung in Anspruch nehmen will, mit dem Unternehmer kontrahieren, auch wenn er mit dem vorgeschriebenen Preis oder Tarif nicht einverstanden ist (zum Ganzen Senatsurteil vom 17. Oktober 2012 - VIII ZR 292/11, aaO Rn. 21 mwN). Den sich daraus ergebenden Anforderungen, die insbesondere auch auf dem in Rede stehenden Gebiet der Wasserversorgung Geltung beanspruchen (Senatsurteil vom 13. Juli 2011 - VIII ZR 342/09, NJW 2011, 2800 Rn. 36), wird die Tarifgestaltung des Klägers, anders als die Revision meint, jedenfalls hinsichtlich der für die Bemessung der Grundgebühr gewählten Umlegungsmaßstäbe gerecht.
b) Die tatrichterlichen Ausführungen zur Anwendung von § 315 BGB im
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1. Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend und von beiden Revisionen unbeanstandet davon ausgegangen, dass die Klägerin - wie nicht zuletzt auch § 2 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 750) zeigt - Vertragspartnerin des mit dem Beklagten konkludent geschlossenen Vertrages über die Versorgung mit Trinkwasser und damit Schuldnerin des für die erbrachten Lieferungen und Leistungen angefallenen Kaufpreisanspruchs (§ 433 Abs. 2 BGB) geworden ist. Zustande gekommen ist der Vertrag dabei gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 AVBWasserV zu den für gleichartige Versorgungsverhältnisse geltenden Preisen des Beklagten, wie sie in den dafür festgesetzten Tarifen ihren Niederschlag gefunden haben, soweit der Beklagte diese Preise im Rahmen des ihm dabei zugewiesenen Leistungsbestimmungsrechts nach billigem Ermessen festgesetzt hat und diese Festsetzungen entsprechend § 315 BGB einer Billigkeitskontrolle standhalten (vgl. Senatsurteil vom 17. Oktober 2012 - VIII ZR 292/11, BGHZ 195, 144 Rn. 19, 21; ferner etwa BGH, Urteil vom 8. Oktober 2014 - XII ZR 164/12, WM 2015, 643 Rn. 19; jeweils mwN).

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

(1) Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt.

(2) Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, daß das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.

(1) Das Wasserversorgungsunternehmen stellt zu den jeweiligen allgemeinen Versorgungsbedingungen einschließlich der dazugehörenden Preise Wasser zur Verfügung.

(2) Änderungen der allgemeinen Versorgungsbedingungen werden erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam. Dies gilt auch für die dazugehörenden Preise, sofern sie nicht dem Kunden im Einzelfall mitgeteilt werden.

(3) Das Wasser muß den jeweils geltenden Rechtsvorschriften und den anerkannten Regeln der Technik für die vereinbarte Bedarfsart (Trink- oder Betriebswasser) entsprechen. Das Wasserversorgungsunternehmen ist verpflichtet, das Wasser unter dem Druck zu liefern, der für eine einwandfreie Deckung des üblichen Bedarfs in dem betreffenden Versorgungsgebiet erforderlich ist. Das Unternehmen ist berechtigt, die Beschaffenheit und den Druck des Wassers im Rahmen der gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen sowie der anerkannten Regeln der Technik zu ändern, falls dies in besonderen Fällen aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen zwingend notwendig ist; dabei sind die Belange des Kunden möglichst zu berücksichtigen.

(4) Stellt der Kunde Anforderungen an Beschaffenheit und Druck des Wassers, die über die vorgenannten Verpflichtungen hinausgehen, so obliegt es ihm selbst, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.