Bundesgerichtshof Urteil, 20. Mai 2015 - VIII ZR 164/14

bei uns veröffentlicht am20.05.2015
vorgehend
Landgericht Chemnitz, 4 O 2233/10, 09.05.2011
Oberlandesgericht Dresden, 9 U 745/11, 06.05.2014

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 164/14 Verkündet am:
20. Mai 2015
Vorusso,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
AVBWasserV § 2; SächsKAG § 10, § 12, § 13, § 14
Ein Wasserversorgungsunternehmen, dem in seinem Verbandsgebiet die Pflicht zur
öffentlichen Wasserversorgung übertragen ist und das dabei die einem Benutzungszwang
unterliegenden Anschlussnehmer auf privatrechtlicher Grundlage versorgt,
kann bei seiner Tarifgestaltung für die Lieferung von Trinkwasser neben verbrauchsabhängigen
Entgelten zugleich verbrauchsunabhängige Grundpreise in Ansatz bringen.
Es ist auch nicht unbillig im Sinne von § 315 BGB, wenn die für Wohngrundstücke
vorgesehenen Grundpreise ohne weitere Differenzierung lediglich auf die Anzahl
der Wohneinheiten abstellen und Wohnungsleerstände unberücksichtigt lassen.
BGH, Urteil vom 20. Mai 2015 - VIII ZR 164/14 - OLG Dresden
LG Chemnitz
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. Mai 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin
Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles, Dr. Schneider und Kosziol

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird - unter Zurückweisung der Revision der Klägerin - das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 6. Mai 2014 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 18. Juni 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 9. Mai 2011 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Beklagte ist ein öffentlich-rechtlicher Verband, dem die Pflicht zur öffentlichen Wasserversorgung in seinem Verbandsgebiet übertragen ist. Innerhalb dieses Gebietes besteht ein Anschluss- und Benutzungszwang, wobei die Versorgung der Anschlussnehmer auf privatrechtlicher Grundlage nach Maßgabe der AVBWasserV erfolgt. Die Klägerin ist Eigentümerin der im Verbandsgebiet gelegenen Grundstücke V. Straße , A. -Straße , A. -Straße und A. - Straße in D. . Diese sind mit Mehrfamilienhäusern bebaut und weisen insgesamt 340 Wohneinheiten mit deutlich unterschiedlichen Größen auf.
2
Der Beklagte stellt der Klägerin für jedes dieser Grundstücke Trinkwasser über eine am jeweiligen Hausanschluss gelegene zentrale Entnahmestelle bereit; von dort aus wird es innerhalb der Häuser an die einzelnen Wohnungen verteilt. Mit Rechnungen vom 11. Februar 2010 berechnete der Beklagte auf Grundlage seiner allgemeinen Tarife für die Zeit vom 1. Februar 2009 bis zum 22. Januar 2010 einen verbrauchsunabhängigen jährlichen Grundpreis für die Trinkwasserversorgung in Höhe von 151,20 € netto (171,68 € brutto)je Wohnung , insgesamt 50.686,39 €. Die dem Versorgungsverhältnis zugrunde gelegten Tarife sehen für jede Wohneinheit einen einheitlichen Grundpreis vor, ohne nach der jeweiligen Größe der Wohnungen oder der Anzahl der Bewohner zu differenzieren. Mit diesem Grundpreis deckt der Beklagte im Mittel 59 % seiner bei der Trinkwasserversorgung im Verbandsgebiet anfallenden Fixkosten ab.
3
Die Klägerin, die den genannten Betrag von 50.686,39 € nur unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet hat, begehrt mit ihrer Klage dessen Rückzahlung nebst Zinsen sowie zuletzt noch die Feststellung, dass der Beklagte nicht berechtigt sei, für die Bereitstellung von Trinkwasser für die vier Wohngrundstücke undifferenzierte verbrauchsunabhängige Grundgebühren zu verlangen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht den Beklagten zur Zahlung von 7.765,92 € nebst Zinsen verurteilt und dem Feststellungsantrag stattgegeben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbe- gehren hinsichtlich der restlichen Klageforderung von 42.920,47 € nebst Zinsen weiter, während der Beklagte mit seiner Revision die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils begehrt.

Entscheidungsgründe:

4
Die Revision des Beklagten hat Erfolg; die Revision der Klägerin ist dagegen unbegründet.

I.

5
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
6
Der Klägerin stehe gegen den Beklagten ein Anspruch in Höhe von 7.765,92 € aus § 812 Abs. 1 Satz 1, § 315 Abs. 3 BGB in Verbindung mit der Tarifsatzung des Beklagten zu. Nur eine Grundpreisdifferenzierung nach Wohnungsgröße stelle sicher, dass das Jahresentgelt für Wohnungen bis zu 50 qm im Vergleich zu größeren Wohnungen der Billigkeit entspreche. Das könne nicht ohne Auswirkungen auf den geschuldeten Wassergrundpreis bleiben. Vielmehr habe die Klägerin danach von den auf den Grundpreis erbrachten Zahlungen von insgesamt 50.686,39 € einen Betrag von 7.057,92 € nicht ge- schuldet und damit ohne Rechtsgrund entrichtet.
7
Zwischen den Parteien sei ein jedenfalls konkludent geschlossener Vertrag über die Trinkwasserversorgung (§ 2 AVBWasserV) zu den Tarifen des Beklagten zustande gekommen. Auf diese Tarife seien die Regelungen der Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB anwendbar. Denn privatrechtliche Tarife für Leistungen der Daseinsvorsorge, auf deren Inanspruchnahme der andere Teil angewiesen sei, seien der Kontrolle gemäß § 315 BGB unterworfen. Die Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit der getroffenen Preisbestimmungen trage der Beklagte. Zwar müsse nach den für Bereicherungsansprüche geltenden allgemeinen Grundsätzen an sich derjenige die Rechtsgrundlosigkeit seiner Leistung nachweisen, der die Rückzahlung verlange. Das gelte jedoch nicht, wenn er - wie hier - unter Vorbehalt geleistet habe.
8
Maßstab für die Billigkeitsprüfung seien in Anlehnung an das öffentliche Recht die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Äquivalenz, das Kostendeckungsprinzip sowie das Willkürverbot. Dabei stehe dem Versorgungsunternehmen hinsichtlich der preisbildenden Faktoren ein Ermessensspielraum für seine unternehmerische Entscheidung zu, der nur begrenzt der gerichtlichen Überprüfung unterliege. Insoweit dürfe es ebenso wie bei öffentlich-rechtlich geregelten Gebühren für die Leistungen den Grundpreis nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab bemessen, der sich an Art und Umfang der aus der Lieferbereitschaft folgenden abrufbaren Arbeitsleistung als Anhalt für die vorzuhaltende Höchstleistungskapazität orientiere. Dabei bleibe es dem Versorgungsunternehmen auch überlassen, welchen Wahrscheinlichkeitsmaßstab es unter verschiedenen zulässigen Maßstäben auswähle. Es sei nicht auf den zweckmäßigsten und vernünftigsten Maßstab beschränkt, sondern dürfe sich bei seiner Auswahl auch von Praktikabilitätserwägungen leiten lassen, wobei gewisse Ungenauigkeiten hinzunehmen seien.
9
Gemessen hieran sei dem Beklagten die Hereinnahme von im Mittel 59 % seiner Fixkosten in den verbrauchsunabhängigen Grundpreis als sachgerecht zuzugestehen. Dies erfordere aber zwingend eine über die bloße Wohnungsanzahl hinausgehende Differenzierung innerhalb des Grundpreises nach der Wohnungsgröße, um für kleinere Wohnungen mit ihrem Zuschnitt auf eine entsprechend geringere Personenzahl unbillige Kosten durch einen verbrauchsunabhängigen Fixkostenanteil von circa 80 % am Gesamtpreis zu vermeiden. Die derzeit fehlende Differenzierung führe in einer mit einer Person belegten Wohnung zu durchschnittlichen Jahreswasserkosten je Person in ei- ner Größenordnung von etwa 200 €, bei zwei Personen von etwa 120 € und bei vier Personen von knapp 90 €. Dies widerspreche sowohl dem Gleichheits- grundsatz als auch dem Äquivalenzprinzip.
10
Zwar werde die Anzahl der Wohneinheiten in der Instanzrechtsprechung (z.B. OLG Naumburg, Urteil vom 13. November 2008 - 6 U 63/08) als tauglicher und ausreichend differenzierender Maßstab für die Inanspruchnahme wegen der Vorhaltekosten angesehen. Dem sei jedoch nicht zu folgen. Insbesondere gebe es entgegen der Ansicht des Beklagten keinen Erfahrungssatz, wonach die Anzahl der Bewohner mit der Größe der Wohnung nicht steige. Selbst nach dem Vorbringen des Beklagten seien lediglich 15 % der kleinen Wohnungen mit einer Größe von bis zu 50 qm von mehr als einer Person bewohnt. Es sei daher geboten, Differenzierungen nach der Wohnungsgröße vorzunehmen, um die beträchtlichen Unterschiede in der jährlichen Belastung zu vermeiden, wobei unter Wahrung des dem Beklagten zustehenden Spielraums die Grenze zwischen Wohnungen mit einer Größe bis 50 qm und einer größeren Wohnung zu ziehen sei. Weitergehende Unterscheidungen seien nicht veranlasst.
11
Ein Verstoß gegen das Kostendeckungsprinzip sei demgegenüber nicht ersichtlich. Der ins Einzelne gehende Vortrag des Beklagten zu den Jahresergebnissen sei unbestritten geblieben. Es sei vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich , dass das Gesamtaufkommen des Beklagten die Gesamtkosten der Wasserversorgung, abgesehen von dem auf einen fünfjährigen Kalkulationszeitraum geplanten Jahresergebnisgewinn von 0,44 % am Umsatzanteil, überschreite. Soweit die Klägerin darauf verweise, dass in Mittelsachsen die Bevölkerung bis zum Jahr 2025 um 16 % zurückgehen werde, folge hieraus ebenfalls kein Verstoß gegen das Kostendeckungsprinzip. Denn angesichts der Versorgungsverpflichtung des Beklagten müsse dieser auch bei leerstehenden Wohnungen von einem Versorgungserfordernis ausgehen, solange diese Wohnungen nicht endgültig zurückgebaut seien. Ebenso wenig könne ein Verstoß ge- gen das Kostendeckungsprinzip daraus abgeleitet werden, dass andernorts angeblich geringere (Grund-)Preise verlangt würden; insoweit komme es vielmehr immer auf die konkreten Gesamtkosten der Wasserversorgung im jeweiligen Gebiet an, mit dem die von der Klägerin herangezogene Stadt Leipzig schon strukturell nicht vergleichbar sei.
12
Da hiernach für kleinere Wohnungen ein Ansatz der vollen Grundgebühr unbillig sei, sei diese auf zwei Drittel des Grundpreises der größeren Wohnun- gen, also auf 107,85 €, herabzusetzen. Daraus errechne sich eine gemäß § 818 Abs. 3 BGB zurückzuerstattende Überzahlung der Klägerin in Höhe von insgesamt 7.765,32 €. Ebenso sei hiernach die auch sonst zulässige Feststellungsklage im Hinblick auf die fehlenden Differenzierungen nach den Wohnungsgrößen begründet.

II.

13
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.
14
Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht den Beklagten zwar für berechtigt erachtet, bei seiner Tarifgestaltung für die Lieferung von Trinkwasser neben verbrauchsabhängigen Entgelten zugleich verbrauchsunabhängige Grundpreise, und zwar auch in Fällen eines Wohnungsleerstandes, anzusetzen. Zu Unrecht hat es aber angenommen, dass der Klägerin ein Anspruch auf teilweise Rückzahlung des von ihr nur unter Vorbehalt gezahlten Wasserpreises zustehe, weil der vom Beklagten für jede Wohneinheit ohne Rücksicht auf deren Größe bemessene Grundpreis für kleine Wohnungen unbillig überhöht angesetzt und deshalb insoweit nicht geschuldet gewesen sei (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, § 315 Abs. 3 BGB). Dementsprechend kann die Klägerin auch nicht mit ihrem auf das Erfordernis einer Grundpreisdifferenzierung abzielenden Feststellungsbegehren durchdringen.
15
1. Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend und von beiden Revisionen unbeanstandet davon ausgegangen, dass die Klägerin - wie nicht zuletzt auch § 2 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 750) zeigt - Vertragspartnerin des mit dem Beklagten konkludent geschlossenen Vertrages über die Versorgung mit Trinkwasser und damit Schuldnerin des für die erbrachten Lieferungen und Leistungen angefallenen Kaufpreisanspruchs (§ 433 Abs. 2 BGB) geworden ist. Zustande gekommen ist der Vertrag dabei gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 AVBWasserV zu den für gleichartige Versorgungsverhältnisse geltenden Preisen des Beklagten, wie sie in den dafür festgesetzten Tarifen ihren Niederschlag gefunden haben, soweit der Beklagte diese Preise im Rahmen des ihm dabei zugewiesenen Leistungsbestimmungsrechts nach billigem Ermessen festgesetzt hat und diese Festsetzungen entsprechend § 315 BGB einer Billigkeitskontrolle standhalten (vgl. Senatsurteil vom 17. Oktober 2012 - VIII ZR 292/11, BGHZ 195, 144 Rn. 19, 21; ferner etwa BGH, Urteil vom 8. Oktober 2014 - XII ZR 164/12, WM 2015, 643 Rn. 19; jeweils mwN).
16
2. Entgegen der Auffassung der Revision der Klägerin ist das Berufungsgericht zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass - wie auch § 14 Abs. 1 Satz 3 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 2004 (SächsGVBl. S. 418) für die parallele Fallgestaltung einer öffentlich-rechtlichen Versorgung mit Wasser (vgl. § 35 Abs. 1 AVBWasserV) zeigt - ein Versorger bei seiner Tarifgestaltung jedenfalls grundsätzlich berechtigt ist, für das Bereitstellen und ständige Vorhalten der Trinkwasserversorgung in angemessener Höhe einen verbrauchsunabhängigen Grundpreis vorzusehen. Denn die Frage, in welcher Weise der Versorger diese verbrauchsunabhängigen Kosten in seine Kalkulation einfließen lässt und ob sie über den Arbeitspreis, über den Grundpreis oder im Wege einer Mischkalkulation erwirtschaftet werden, obliegt grundsätzlich seiner freien unternehmerischen Entscheidung, soweit er die dafür bestehenden rechtlichen Bindungen einhält (vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 1984 - KVR 13/83, WM 1985, 490 unter II 2 c cc; ferner auch BVerwG, MDR 1982, 431 f.). Dem Versorger steht deshalb auch insoweit ein einseitiges, allerdings in bestimmter Weise rechtlich gebundenes Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB zu (vgl. Senatsurteil vom 21. April 2010 - VIII ZR 97/09, NZM 2010, 558 Rn. 11, 14).
17
3. Hinsichtlich der dabei bestehenden Bindungen geht der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Tarife von Unternehmen , welche mittels eines privatrechtlich ausgestalteten Benutzungsverhältnisses Leistungen der Daseinsvorsorge anbieten, auf deren Inanspruchnahme der andere Vertragsteil im Bedarfsfalle angewiesen ist, nach billigem Ermessen festgesetzt werden müssen und entsprechend § 315 BGB einer Billigkeitskontrolle unterworfen sind. Dies ist zum Teil aus der Monopolstellung des Versorgungsunternehmens hergeleitet worden, gilt aber auch für den hier gegebenen Fall des Anschluss- und Benutzungszwangs. Denn in diesen Fällen muss der Kunde, wenn er die Leistung in Anspruch nehmen will, mit dem Unternehmer kontrahieren, auch wenn er mit dem vorgeschriebenen Preis oder Tarif nicht einverstanden ist (zum Ganzen Senatsurteil vom 17. Oktober 2012 - VIII ZR 292/11, aaO Rn. 21 mwN).
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Den sich daraus ergebenden Anforderungen, die insbesondere auch auf dem in Rede stehenden Gebiet der Wasserversorgung Geltung beanspruchen (Senatsurteil vom 13. Juli 2011 - VIII ZR 342/09, NJW 2011, 2800 Rn. 36), wird die Tarifgestaltung des Beklagten gerecht. Dies gilt - entgegen der Auffassung der Revision der Klägerin - nicht nur für die Entscheidung, ob ein Grundpreis erhoben werden soll und dieser etwaige Wohnungsleerstände zu berücksichtigen hat, sondern vielmehr - entgegen der Sichtweise des Berufungsgerichts und der insoweit noch weiter gehenden Auffassung der Revision der Klägerin - auch für die Bemessung des Grundpreises allein nach der Anzahl vorhandener Wohneinheiten.
19
a) Die tatrichterlichen Ausführungen zur Anwendung von § 315 BGB im konkreten Fall können vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht den Begriff der Billigkeit verkannt, die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten, von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat oder von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgegangen ist, der ihm den Zugang zu einer fehlerfreien Ermessensentscheidung versperrt hat (st. Rspr.; Senatsurteile vom 12. Dezember 2012 - VIII ZR 341/11, RdE 2013, 123 Rn. 18; vom 21. April 2010 - VIII ZR 97/09, aaO Rn. 11; vom 8. Juli 2009 - VIII ZR 314/07, WM 2009, 1957 Rn. 18; jeweils mwN). Ein derartiger Rechtsfehler ist dem Berufungsgericht nur insoweit unterlaufen, als es für die als Verteilungsmaßstab herangezogenen Wohneinheiten eine zusätzliche Differenzierung nach ihrer Größe für geboten erachtet hat.
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b) Ob die Preisbestimmung in einem Massengeschäft wie derEnergieund Wasserversorgung der Billigkeit entspricht, ist durch eine Abwägung der typischen Interessen der Vertragspartner wie auch der übrigen Anschlussnehmer sowie eine umfassende Würdigung des Vertragszwecks zu bestimmen (BGH, Urteile vom 13. Juni 2007 - VIII ZR 36/06, BGHZ 172, 315 Rn. 17; vom 24. November 1977 - III ZR 27/76, WM 1978, 1097 unter A II 2; jeweils mwN). Geprägt wird diese Billigkeitskontrolle dabei maßgeblich durch den Umstand, dass der Kläger auch im Rahmen des privatrechtlich ausgestalteten Nutzungs- verhältnisses an die grundlegenden Prinzipien des öffentlichen Finanzgebarens gebunden ist (vgl. BGH, Urteile vom 21. September 2005 - VIII ZR 7/05, NJW-RR 2006, 133 unter II 2 a; vom 10. Oktober 1991 - III ZR 100/90, BGHZ 115, 311, 318; jeweils mwN).
21
Zu diesen grundlegenden Prinzipien, denen ein beachtlicher Gerechtigkeits - und Billigkeitsgehalt innewohnt und die aus Gründen der Bindung der vollziehenden Gewalt an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) zu berücksichtigen sind, gehören insbesondere die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Äquivalenz und der Kostendeckung (BGH, Urteile vom 10. Oktober 1991 - III ZR 100/90, aaO; vom 13. März 2003 - X ZR 106/00, NVwZ 2003, 1015 unter 2 b (2)). Denn sie sind darauf angelegt zu gewährleisten, dass das Gebührenaufkommen die (Gesamt-)Kosten der jeweiligen Einrichtung der Daseinsvorsorge deckt (vgl. § 10 Abs. 1 SächsKAG), zwischen Leistung und Gegenleistung ein angemessenes Verhältnis besteht, die Gebühr insbesondere nicht in einem groben Missverhältnis zu der vom Träger öffentlicher Verwaltung erbrachten Leistung steht (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 SächsKAG), und schließlich bei gleichartig beschaffenen Leistungen die Maßstäbe der Heranziehung in den Grenzen der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit so gewählt sind, dass sie unterschiedlichen Ausmaßen in den Nutzungen Rechnung tragen , damit die verhältnismäßige Gleichheit unter den Nutzern gewahrt bleibt (BGH, Urteil vom 13. März 2003 - X ZR 106/00, aaO mwN).
22
c) Hieran gemessen hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler weder die grundsätzliche Entscheidung des Beklagten für die Erhebung eines Grundpreises noch dessen Erhebung auch für leerstehende Wohneinheiten für unbillig angesehen.
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aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird als Grundgebühr im Allgemeinen eine Benutzungsgebühr bezeichnet, die für die Inanspruchnahme der Lieferungs- beziehungsweise Betriebsbereitschaft einer Einrichtung erhoben wird. Mit ihr werden - wie auch § 14 Abs. 1 Satz 3 SächsKAG zum Ausdruck bringt - die durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten der Einrichtung entstehenden verbrauchsunabhängigen Betriebskosten (sog. Fixkosten wie z.B. Abschreibungsbeträge und Zinsen, vgl. §§ 12 f. SächsKAG) ganz oder teilweise abgegolten. Sie wird deshalb nicht - verbrauchsabhängignach dem Maß der Benutzung (Inanspruchnahme), sondern - verbrauchsunabhängig - nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab bemessen, der sich an Art und Umfang der aus der Lieferbereitschaft folgenden abrufbaren Arbeitsleistung (z.B. Nenngröße des Wasserzählers, Zahl der Räume oder Zapfstellen, Brennstellen ) als Anhalt für die vorzuhaltende Höchstlastkapazität zu orientieren pflegt (BVerwG, MDR 1982, 431; NVwZ 1987, 231; NVwZ-RR 2003, 300).
24
bb) Ohne Erfolg greift die Revision der Klägerin die Entscheidung des Beklagten, überhaupt Grundpreise neben verbrauchsabhängigen Entgelten zu erheben, im Rahmen des Zahlungsbegehrens als verfehlt und damit als unbillig an, weil die Grundpreise den überwiegenden oder sogar weit überwiegenden Anteil der gesamten Wasserkosten ausmachten und deshalb - dem Staatsziel des Umweltschutzes (Art. 20a GG) zuwider - einem Verbraucher jeglichen Anreiz zum Wassersparen nähmen. Zwar wäre es - wie auch § 14 Abs. 2 Satz 1 SächsKAG zeigt - dem Beklagten nicht von vornherein verwehrt gewesen, bei seiner Preisbemessung umweltschonende Lenkungsziele ermäßigend oder erhöhend zu berücksichtigen (vgl. dazu auch BVerfGE 108, 1, 18 f.). Eine in die Billigkeitsprüfung einzustellende Verpflichtung hat dazu jedoch nicht bestanden. Denn auch insoweit hat dem Beklagten ein weiter Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum nicht nur dahin zugestanden, welche Entgeltmaßstäbe und -sätze er für das Bereitstellen und Vorhalten der Trinkwasserversorgung auf- stellen wollte, sondern auch dahin, ob er mit seiner Entgeltregelung über eine Kostendeckung hinausreichende Zwecke wie etwa solche einer begrenzten Verhaltenssteuerung anstreben wollte (vgl. BVerfGE 50, 217, 226 f.). Dass dieser Spielraum aus besonderen Gründen zwingend in der von der Revision der Klägerin geforderten Richtung verengt gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Die angeführte Staatszielbestimmung musste dazu jedenfalls keine Veranlassung geben.
25
cc) Gleiches gilt für die von der Revision der Klägerin geforderte Berücksichtigung von Wohnungsleerständen. Von ihrem vorstehend dargestellten Zweck ausgehend ist eine Grundgebühr als Gebühr für die Bereitstellung und das Bereithalten einer jederzeit möglichen Wasserversorgung (Vorhalteleistung) darauf angelegt, eine Leistung abzugelten, welche auch Wohneinheiten erbracht wird, die leer stehen und in denen kein Wasser verbraucht wird, so dass eine Verbrauchsgebühr nicht zur Entstehung gelangt (vgl. OVG Magdeburg, Urteil vom 14. April 2008 - 4 L 181/07, juris Rn. 24 f.; ferner OVG Münster, NVwZ-RR 2001, 122, 123 mwN). Die Eigentümer von leerstehenden Wohnungen partizipieren - was die Revision der Klägerin übersieht - nicht nur in gleichem Maße wie diejenigen bewohnter Räume an der Vorhalteleistung des Klägers. Der Leerstand hat insbesondere auf die durch den Anschluss der Wohnungen verursachten Vorhaltekosten keine Auswirkungen. Denn die aus der Lieferbereitschaft auch für diese Wohnungen folgende abrufbare Arbeitsleistung verringert sich - wie das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben hat - bei einem Leerstand jedenfalls so lange nicht, wie die Möglichkeit besteht, dass die Wohnnutzung jederzeit wieder aufgenommen wird und der Anschlussnehmer damit zugleich die sofortige Belieferung mit der benötigten Trinkwassermenge beanspruchen kann (OVG Magdeburg, Urteil vom 14. April 2008 - 4 L 181/07, aaO Rn. 25).
26
(1) Ohne Erfolg beruft sich die Revision der Klägerin demgegenüber darauf , dass der Beklagte den nach den Behauptungen der Klägerin erheblichen und künftig sogar noch zunehmenden Wohnungsleerständen sowie einer sich daraus ergebenden Unwirtschaftlichkeit der Wohnraumerhaltung hätte Rechnung tragen und dementsprechend auf Leerstände in einem Teil der Wohneinheiten bei seiner Preisbemessung Rücksicht nehmen müssen. Denn solche Rücksichtnahmepflichten, die sich zwar grundsätzlich auch in Versorgungsverhältnissen aus §§ 242, 241 Abs. 2 BGB ergeben können (vgl. dazu Senatsurteil vom 21. April 2010 - VIII ZR 97/09, aaO Rn. 15), bestehen - wovon auch das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeht - jedenfalls nicht dahin, dass der Klägerin das Leerstandsrisiko abgenommen werden müsste.
27
Insbesondere ergeben sich solche Rücksichtnahmepflichten nicht schon daraus, dass die Beklagte im Verhältnis zu ihren Mietern bei der Umlegung von Betriebskosten das Leerstandsrisiko zu tragen hat und bei erheblichem Wohnungsleerstand gehindert sein kann, die auf die leerstehenden Wohnungen entfallenden Fixkosten der Wasserversorgung auf ihre Mieter umzulegen (vgl. Senatsurteil vom 6. Oktober 2010 - VIII ZR 183/09, NJW 2010, 3645 Rn. 22 f.). An diesem Risiko hat der Beklagte schon deshalb nicht teil, weil er gleichwohl seine über die Grundgebühr abzugeltenden Belieferungskapazitäten jedenfalls so lange vorhalten muss, wie die leerstehenden Wohnungen nicht auf unbestimmte Zeit entwidmet werden. Erst dann hätte er Anlass gehabt, die von ihm vorzuhaltende Belieferungskapazität, die über den Grundpreis (teilweise) abgegolten wird, dem verminderten Bedarf anzupassen.
28
(2) Zwar wird bisweilen erwogen, dass Leerstände, wenn sie im gesamten Versorgungsgebiet ein solches Ausmaß annehmen, dass sie zur Wahrung einer Typengerechtigkeit der Gebührentatbestände als eigenständiger Versorgungstyp schlechthin nicht mehr unberücksichtigt bleiben können, gegebenen- falls über einen eigenständigen Gebührentatbestand erfasst werden müssten (vgl. dazu OVG Magdeburg, Urteil vom 14. April 2008 - 4 L 181/07, juris Rn. 31 ff.). Ob dem zu folgen wäre, kann allerdings dahin stehen. Denn dass die Leerstände auf das gesamte Versorgungsgebiet bezogen ein derartiges Ausmaß angenommen haben, lässt sich den getroffenen Feststellungen nicht entnehmen. Übergangenen Sachvortrag zeigt die Revision insoweit nicht auf.
29
Zudem wäre bei Ansatz eines Grundpreises auch zu berücksichtigen, dass § 7 Abs. 2 der Satzung des Beklagten über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und ihre Benutzung im Verbandsgebiet dem Grundstückseigentümer im Rahmen des dem Verband wirtschaftlich Zumutbaren auf Antrag die Möglichkeit einräumt, den Bezug und damit zugleich die Belieferungspflicht des Beklagten einschließlich der damit verbundenen Vorhalteleistungen etwa auf einen Teilbedarf zu beschränken.
30
d) Ohne Erfolg versucht die Revision der Klägerin, eine Unbilligkeit des Grundpreises aus "krassen Unterschieden" in der Kostenstruktur verschiedener Versorgungsgebiete, insbesondere einem Vergleich mit den Preisen für die Wasserversorgung in Leipzig, herzuleiten. Dem hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler entgegengehalten, dass es nach dem insoweit maßgeblichen Kostendeckungsprinzip auf die jeweils konkreten, insbesondere die örtlichen Gegebenheiten ankomme, die etwa durch die Siedlungsdichte und die Länge der Leitungswege geprägt seien, und dass das von der Klägerin zum Vergleich herangezogene städtische Versorgungsgebiet in Leipzig keinen tauglichen Maßstab gegenüber einem Versorgungsgebiet mit - wie hier - ländlicher Siedlungsstruktur bilden könne. Das leuchtet ein. Auch die Revision der Klägerin vermag keine konkreten Angriffe gegen diese tatrichterliche Würdigung zu führen.
31
e) Die von dem Beklagten allein nach der Zahl der Wohneinheiten vorgenommene Bemessung des Grundpreises für die Versorgung mit Trinkwasser kann - wie die Revision des Beklagten mit Recht rügt - entgegen der von der Revision der Klägerin geteilten Auffassung des Berufungsgerichts ebenfalls nicht als unbillig beanstandet werden. Insbesondere gebietet weder der Gleichheitssatz weitere Differenzierungen - etwa nach der Wohnungsgröße - noch verstößt der gewählte Bemessungsansatz gegen das Äquivalenzprinzip.
32
(1) Der Gleichheitssatz, den das Berufungsgericht und noch weitergehend die Revision der Klägerin als verletzt sehen, verbietet es einem Satzungsgeber für die Gebührenbemessung und damit auch für die Bildung entsprechender Maßstäbe, wesentlich ungleiche Sachverhalte innerhalb einer Veranlagungskategorie gleich zu behandeln. Allerdings ist der Satzungsgeber - Entsprechendes gilt im Rahmen des § 315 BGB für die privatrechtlich ausgestalteten Tarife des Beklagten - bei der Bestimmung der Merkmale, nach denen Sachverhalte im Wesentlichen gleich anzusehen sind, innerhalb der Grenzen der Sachgerechtigkeit frei. Dabei kann der Satzungsgeber je nach den Umständen des Einzelfalls eine Auswahl unter verschiedenen Gebührenmaßstäben treffen, ohne dass sich aus dem Gleichheitssatz eine Präferenz für einen bestimmten Maßstab ergibt. Die Gestaltungsfreiheit des Satzungsgebers endet erst dort, wo ein einleuchtender Grund für die unterlassene Differenzierung nicht mehr erkennbar ist (BVerwG, NVwZ-RR 1995, 348 f.; Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 7 BN 6/07, juris Rn. 7; jeweils mwN). Ihm ist daher auch bei der Bestimmung von - hier einschlägigen - Wahrscheinlichkeitsmaßstäben ein weites Ermessen eingeräumt, so dass bei Vorliegen eines sachlich einleuchtenden Grundes für eine gewählte Typisierung oder Differenzierung aufgrund des Gleichheitssatzes keine noch darüber hinausgehende Verpflichtung besteht, für eine Grundgebühr den (vermeintlich) zweckmäßigsten, vernünftigsten , gerechtesten oder wahrscheinlichsten Maßstab anzuwenden (vgl. BVerwG, MDR 1982, 431, 432; NVwZ-RR 1995, 348 f.; ferner BVerwGE 112, 297, 299 f.).
33
Vor diesem Hintergrund ist im Abgabenrecht zugleich anerkannt, dass Typisierungen und Pauschalierungen - insbesondere bei der Regelung von Massenerscheinungen - durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung und Verwaltungspraktikabilität gerechtfertigt sein können (BVerwG, NVwZ 2005, 332, 333) und der Satzungsgeber sein Entscheidungsermessen hiervon leiten lassen darf (BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 7 BN 6/07, aaO). Die Grenze des Gestaltungsermessens ist erst dann überschritten, wenn ein sachlich einleuchtender Grund für eine mit der Typisierung getroffene oder unterlassene Differenzierung auch mit Blick auf die Verwaltungsvereinfachung fehlt (vgl. BVerwG, NVwZ-RR 1995, 594, 595; Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 7 BN 6/07, aaO; jeweils mwN). Das schließt es ein, dass ein Satzungsgeber im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens nicht gehalten ist, den jeweils gewählten Maßstab derart weit auszudifferenzieren, dass möglichst jedem Einzelfall - im Sinne einer Einzelfallgerechtigkeit - entsprochen wird (BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 7 BN 6/07, aaO). Ausreichend ist vielmehr , dass die Höhe der Grundgebühr zu dem möglichen Umfang der Benutzung in eine, wenn auch nur annähernde, Beziehung gesetzt ist (BVerwG, MDR 1982, 431, 432).
34
(2) Gemessen an diesen Voraussetzungen überschreitet die Erhebung des Grundpreises für jede Wohneinheit ohne weitere Differenzierung nach deren Größe die Ermessensgrenzen eines Trinkwasserversorgers wie des Beklagten grundsätzlich nicht. Der von ihm gewählte Maßstab erfasst vielmehr in sachlich einleuchtender Weise das Maß des den Anschlussnehmern gewährten Vorteils sowie der durch die Vorhalteleistung verursachten Kosten.
35
(a) Anders als das Berufungsgericht meint, ist ein Versorger aus Gründen der Billigkeit nicht verpflichtet, einen Maßstab zu wählen, der zusätzlich nach der Größe der jeweiligen Wohneinheiten differenziert und diese in Größenklassen dahin unterteilt, dass jedenfalls bei kleinen Wohnungen mit einer Größe von bis zu 50 qm nur ein Bruchteil des vollen Grundpreises, hier zwei Drittel, in Ansatz gebracht werden dürfen. Denn dabei nimmt das Berufungsgericht schon im Ansatz nicht hinreichend in den Blick, dass der den Anschlussnehmern durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten einer betriebsbereiten Wasserversorgungsanlage gewährte Vorteil, jederzeit ausreichend mit Trinkwasser versorgt zu werden, für jede Wohneinheit und ihre dadurch üblicherweise erst hergestellte ausreichende Benutzbarkeit unabhängig vom jeweiligen Verbrauch und von den durch die Vorhalteleistung verursachten Kosten im Großen und Ganzen gleich zu bewerten ist. Es berücksichtigt bei seiner Würdigung auch nicht hinreichend, dass insbesondere das Maß der durch die Vorhalteleistung verursachten Kosten mangels individueller Ausscheidbarkeit einzelner Leistungsteile unter Zuordnung zu speziellen Vorteilen keine weitere Differenzierung erfordert.
36
(b) Das gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sichdie für die Vorhalteleistung erhobene Grundgebühr zur sachgerechten Leistungserfassung maßgeblich an dem auf einem Grundstück in Abhängigkeit von der Anzahl der potentiellen Nutzer maximal möglichen Trinkwasserverbrauch für die vorzuhaltende (Höchstlast-)Kapazität zu orientieren hat (vgl. OVG Magdeburg, Urteil vom 8. September 2011 - 4 L 247/10, juris Rn. 35 mwN). Allerdings ist vom Berufungsgericht nicht belegt, ob und jedenfalls mit welcher Aussagekraft ein von ihm angenommener und seiner Beurteilung zu Grunde gelegter Erfahrungssatz existiert, wonach die Anzahl der Bewohner mit der Größe der Wohnung steigt. Denn allein aus der Anzahl der Personen, die dort Trinkwasser zum Verbrauch abrufen könnten, lässt sich - was das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung aus den Augen verloren hat - eine für die nötige Typisierung verlässliche Größe nicht ohne Weiteres, und zwar auch nicht über eine Differenzierung nach Wohnungsgrößen, gewinnen.
37
Dass die tatsächliche Anzahl der jeweiligen Bewohner eines Grundstücks bei Massengeschäften der in Rede stehenden Art keinen tauglichen Anknüpfungspunkt für die Bemessung des Grundpreises bilden kann, liegt allein schon mit Blick auf den dafür erforderlichen Ermittlungs- und Verarbeitungsaufwand auf der Hand.
38
Ebenso wenig besitzt die Größe der jeweiligen Wohneinheiten eine hinreichende Aussagekraft über die Anzahl ihrer Bewohner und einer daraus ableitbaren (Höchstlast-)Kapazität für die vorzuhaltende Trinkwassermenge. Denn es besteht kein verlässlich feststellbares Verhältnis zwischen der Größe einer Wohneinheit und der aus unterschiedlichsten Gründen variierenden Anzahl ihrer Bewohner. Insbesondere gibt es keinen belastbaren allgemeinen Erfahrungssatz , dass und in welchem Maße sich die Bewohnerzahl mit der Größe einer Wohneinheit verändert (so auch OVG Magdeburg, Urteil vom 1. April 2004 - 1 K 93/03, juris Rn. 16; OLG Naumburg, ZMR 2005, 364, 365; aA wohl OVG Lüneburg, KStZ 2004, 70, 71).
39
Ob nämlich eine Wohnung von bestimmter Größe unter gewöhnlichen Umständen von einer Person, einer Familie oder einem Familienverband bewohnt wird, hängt - was das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft nicht hinreichend in Betracht gezogen hat - von den individuellen Umständen, namentlich den Einkommens- und Vermögensverhältnissen, den Wohngewohnheiten, dem Wohnumfeld und einer Vielzahl von weiteren sozialen, wirtschaftlichen und soziokulturellen Bestimmungsfaktoren ab, die zu ermitteln und zu berücksichtigen ein Versorger bereits kaum in der Lage sein dürfte, auf die er bei Ausübung seines Gebührengestaltungsermessens und einer dabei unerlässlichen Typisierung aber jedenfalls billigerweise auch keine Rücksicht nehmen muss (OVG Magdeburg, Urteil vom 1. April 2004 - 1 K 93/03, aaO). Dementsprechend hat das Berufungsgericht auch keine nachvollziehbare Erklärung dafür geben können , warum es die Grenze gerade bei einer Wohnungsgröße von 50 qm gezogen und weitere Größendifferenzierungen abgelehnt hat.
40
(c) Hiervon ausgehend gibt es - wie der Senat mangels Ersichtlichkeit weiterer beurteilungsrelevanter tatsächlicher Feststellungen selbst entscheiden kann - keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte auch unter Billigkeitsgesichtspunkten gehindert gewesen wäre, bei Wohnraum den Grundpreis für die von ihm bereitgestellte Vorhalteleistung allein nach der Anzahl der Wohneinheiten zu bemessen, selbst wenn dies einen vergleichsweise groben, aber mit zumutbarem Aufwand nicht präziser zu erfassenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab darstellt. Im Gegenteil spricht für die Billigkeit des gewählten Maßstabs gerade auch seine von der Revision des Beklagten zutreffend hervorgehobene Praktikabilität , die zugleich den Interessen der Gesamtheit aller Anschlussnehmer an der Verwendung eines möglichst einfachen, leicht handhabbaren und ohne nennenswerten Aufwand verlässlich überprüfbaren Maßstabs maßgeblich entgegenkommt.
41
f) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts verstößt eine Bemessung der Grundgebühr nur nach der jeweiligen Zahl der Wohneinheiten auch nicht gegen das kommunalabgabenrechtliche Äquivalenzprinzip. Das Äquivalenzprinzip besagt als Ausprägung des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgebots , dass eine Gebühr und entsprechend auch der hier in Rede stehende Grundpreis nicht in einem groben Missverhältnis zu der damit abgegoltenen Leistung stehen dürfen. Dabei besteht zwar ein weiter Entscheidungsund Gestaltungsspielraum hinsichtlich der Bemessung der Gebühr, mithin einer sachgerechten Verknüpfung zwischen dem Wert der Leistung und der Gebührenhöhe. Allerdings wird dieser Spielraum einerseits begrenzt durch das Erfordernis einer Beachtung des Kostendeckungsgrundsatzes, der eine Gebührenbemessung verbietet, die sich nicht darauf beschränkt, die Kosten der abzugeltenden Leistung ganz oder teilweise zu decken, sondern sich in ihrer Höhe völlig von diesen Kosten entfernt (BVerwG, NVwZ 2003, 1385, 1386 mwN). Andererseits erfordert das Äquivalenzprinzip bei einem - wie hier - auf Kostendeckung abzielenden Entgelt, dass auch der gewählte Verteilungsmaßstab dem Gleichheitssatz Rechnung trägt (BVerwG, NVwZ-RR 2002, 217, 218).
42
Dass der Beklagte bei Kalkulation seines Grundpreises gegen das Kostendeckungsprinzip im Sinne eines Kostenüberschreitungsverbots verstoßen haben könnte, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Auch die Revision der Klägerin erinnert dagegen nichts. Ebenso wenig kollidiert - wie bereits vorstehend unter II 3 c, e ausgeführt - die hieran anknüpfende Wahl eines bei Wohngebäuden auf die bloße Zahl der Wohneinheiten ungeachtet ihrer tatsächlichen Nutzung und Größe abstellenden Verteilungsmaßstabes mit dem Gleichheitssatz und in dieser Ausprägung auch nicht mit dem Äquivalenzprinzip.
43
4. Auch hinsichtlich des Feststellungsbegehrens, das darauf abzielt, dem Beklagten die Berechtigung abzusprechen, der Klägerin bei Belieferung der in Rede stehenden Liegenschaften mit Trinkwasser einen Grundpreis in Rechnung zu stellen, der allein an das Vorhandensein von Wohneinheiten anknüpft, dringt die Revision des Beklagten mit ihrem Klageabweisungsbegehren durch.
44
a) Allerdings mangelt es - anders als die Revision des Beklagten meint - dem getroffenen Feststellungsausspruch nicht bereits an der erforderlichen Bestimmtheit. Zwar müssen Klageanträge und eine ihnen gemäß § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO folgende Verurteilung nach den daran gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zu stellenden Anforderungen so bestimmt sein, dass Gegenstand und Reichweite des Urteilsausspruchs feststehen. Insbesondere muss bei einer Feststellungsklage nach § 256 ZPO das Rechtsverhältnis, dessen Bestehen oder Nichtbestehen festgestellt wird, so genau bezeichnet sein, dass über dessen Identität und damit über den Umfang der Rechtskraft der Feststellung keinerlei Ungewissheit bestehen kann (BGH, Urteil vom 26. Juni 2008 - I ZR 190/05, GRUR 2008, 917 Rn. 31 mwN). Bei Verwendung aus sich heraus noch nicht eindeutiger oder sonst auslegungsbedürftiger Begriffe und Bezeichnungen ist es aber möglich, zur Bestimmung von Gegenstand und Reichweite des Ausspruchs das zugrunde liegende Parteivorbringen beziehungsweise Tatbestand und Gründe der Entscheidung ergänzend heranzuziehen (Senatsurteil vom 4. Oktober 2000 - VIII ZR 289/99, WM 2001, 378 unter II 3 b; BAG, NJOZ 2012, 1782, 1785; jeweils mwN).
45
So verhält es sich hier. Denn das Berufungsgericht hat in den Gründen seiner Entscheidung unter Bezugnahme auf seine Ausführungen zum Zahlungsbegehren klargestellt, dass es eine Grundpreisfestsetzung lediglich nach der Anzahl der Wohneinheiten für undifferenziert erachten wollte, und dass die erforderliche Differenzierung einzig und allein in einer unterschiedlichen preislichen Behandlung von Wohneinheiten bis zu 50 qm und solchen mit einem darüber liegenden Flächenmaß bestehen sollte.
46
b) Der so zu verstehende Feststellungsausspruch ist jedoch aus den vorstehend unter II 3 c, d wiedergegebenen Erwägungen unbegründet.

III.

47
Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben, soweit zum Nachteil des Beklagten erkannt ist; es ist daher insoweit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat entscheidet in der Sache selbst, weil keine weiteren Feststellungen erforderlich sind und die Sache damit zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt auf die Revision des Beklagten zur Wiederherstellung des klageabweisenden erstinstanzlichen Urteils. Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Kosziol
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, Entscheidung vom 09.05.2011 - 4 O 2233/10 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 06.05.2014 - 9 U 745/11 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung


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(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 812 Herausgabeanspruch


(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mi

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 241 Pflichten aus dem Schuldverhältnis


(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen. (2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Re

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 818 Umfang des Bereicherungsanspruchs


(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt

Zivilprozessordnung - ZPO | § 308 Bindung an die Parteianträge


(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen. (2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch oh

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 433 Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag


(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. (2) Der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 313 Form und Inhalt des Urteils


(1) Das Urteil enthält:1.die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;2.die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;3.den Tag, an dem die mündliche Ve

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20a


Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt

Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser - AVBWasserV | § 35 Öffentlich-rechtliche Versorgung mit Wasser


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Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser - AVBWasserV | § 2 Vertragsabschluß


(1) Der Vertrag soll schriftlich abgeschlossen werden. Ist er auf andere Weise zustande gekommen, so hat das Wasserversorgungsunternehmen den Vertragsabschluß dem Kunden unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Wird die Bestätigung mit automatischen E

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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Das Urteil enthält:

1.
die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
den Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist;
4.
die Urteilsformel;
5.
den Tatbestand;
6.
die Entscheidungsgründe.

(2) Im Tatbestand sollen die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden.

(3) Die Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht.

(1) Der Vertrag soll schriftlich abgeschlossen werden. Ist er auf andere Weise zustande gekommen, so hat das Wasserversorgungsunternehmen den Vertragsabschluß dem Kunden unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Wird die Bestätigung mit automatischen Einrichtungen ausgefertigt, bedarf es keiner Unterschrift. Im Vertrag oder in der Vertragsbestätigung ist auf die allgemeinen Versorgungsbedingungen hinzuweisen.

(2) Kommt der Vertrag dadurch zustande, daß Wasser aus dem Verteilungsnetz des Wasserversorgungsunternehmens entnommen wird, so ist der Kunde verpflichtet, dies dem Unternehmen unverzüglich mitzuteilen. Die Versorgung erfolgt zu den für gleichartige Versorgungsverhältnisse geltenden Preisen.

(3) Das Wasserversorgungsunternehmen ist verpflichtet, jedem Neukunden bei Vertragsabschluß sowie den übrigen Kunden auf Verlangen die dem Vertrag zugrunde liegenden allgemeinen Versorgungsbedingungen einschließlich der dazugehörenden Preisregelungen und Preislisten unentgeltlich auszuhändigen.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

(1) Der Vertrag soll schriftlich abgeschlossen werden. Ist er auf andere Weise zustande gekommen, so hat das Wasserversorgungsunternehmen den Vertragsabschluß dem Kunden unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Wird die Bestätigung mit automatischen Einrichtungen ausgefertigt, bedarf es keiner Unterschrift. Im Vertrag oder in der Vertragsbestätigung ist auf die allgemeinen Versorgungsbedingungen hinzuweisen.

(2) Kommt der Vertrag dadurch zustande, daß Wasser aus dem Verteilungsnetz des Wasserversorgungsunternehmens entnommen wird, so ist der Kunde verpflichtet, dies dem Unternehmen unverzüglich mitzuteilen. Die Versorgung erfolgt zu den für gleichartige Versorgungsverhältnisse geltenden Preisen.

(3) Das Wasserversorgungsunternehmen ist verpflichtet, jedem Neukunden bei Vertragsabschluß sowie den übrigen Kunden auf Verlangen die dem Vertrag zugrunde liegenden allgemeinen Versorgungsbedingungen einschließlich der dazugehörenden Preisregelungen und Preislisten unentgeltlich auszuhändigen.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

(1) Der Vertrag soll schriftlich abgeschlossen werden. Ist er auf andere Weise zustande gekommen, so hat das Wasserversorgungsunternehmen den Vertragsabschluß dem Kunden unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Wird die Bestätigung mit automatischen Einrichtungen ausgefertigt, bedarf es keiner Unterschrift. Im Vertrag oder in der Vertragsbestätigung ist auf die allgemeinen Versorgungsbedingungen hinzuweisen.

(2) Kommt der Vertrag dadurch zustande, daß Wasser aus dem Verteilungsnetz des Wasserversorgungsunternehmens entnommen wird, so ist der Kunde verpflichtet, dies dem Unternehmen unverzüglich mitzuteilen. Die Versorgung erfolgt zu den für gleichartige Versorgungsverhältnisse geltenden Preisen.

(3) Das Wasserversorgungsunternehmen ist verpflichtet, jedem Neukunden bei Vertragsabschluß sowie den übrigen Kunden auf Verlangen die dem Vertrag zugrunde liegenden allgemeinen Versorgungsbedingungen einschließlich der dazugehörenden Preisregelungen und Preislisten unentgeltlich auszuhändigen.

(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

(1) Der Vertrag soll schriftlich abgeschlossen werden. Ist er auf andere Weise zustande gekommen, so hat das Wasserversorgungsunternehmen den Vertragsabschluß dem Kunden unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Wird die Bestätigung mit automatischen Einrichtungen ausgefertigt, bedarf es keiner Unterschrift. Im Vertrag oder in der Vertragsbestätigung ist auf die allgemeinen Versorgungsbedingungen hinzuweisen.

(2) Kommt der Vertrag dadurch zustande, daß Wasser aus dem Verteilungsnetz des Wasserversorgungsunternehmens entnommen wird, so ist der Kunde verpflichtet, dies dem Unternehmen unverzüglich mitzuteilen. Die Versorgung erfolgt zu den für gleichartige Versorgungsverhältnisse geltenden Preisen.

(3) Das Wasserversorgungsunternehmen ist verpflichtet, jedem Neukunden bei Vertragsabschluß sowie den übrigen Kunden auf Verlangen die dem Vertrag zugrunde liegenden allgemeinen Versorgungsbedingungen einschließlich der dazugehörenden Preisregelungen und Preislisten unentgeltlich auszuhändigen.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

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a) Eine unmittelbare Anwendung von § 315 Abs. 1 und 3 BGB setzt voraus , dass die Parteien vereinbart haben, eine von ihnen solle nach Abschluss des Vertrages die Leistung bestimmen. Daran fehlt es, wenn zwischen den Parteien eine vertragliche Einigung über den Preis zustande gekommen ist (Senatsurteile vom 19. November 2008 - VIII ZR 138/07, BGHZ 178, 362 Rn. 16; vom 28. März 2007 - VIII ZR 144/06, BGHZ 171, 374 Rn. 13 ff.). Entsprechendes gilt, wenn bei Fehlen einer ausdrücklichen Vereinbarung der Preis nach gesetzlichen Vorgaben bestimmt ist. So liegt es hier. Zwar haben die Parteien keine ausdrückliche Preisvereinbarung getroffen. Allerdings ist die Lücke im Vertrag nicht durch eine einseitige Preisbestimmung der Klägerin, sondern durch § 2 Abs. 2 Satz 2 AVBFernwärmeV geschlossen worden, wonach die Versorgung zu den für gleichartige Versorgungsverhältnisse geltenden Preisen erfolgt. Diese wurden mit Vertragsschluss zum vereinbarten Preis.
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Gemessen daran haben die Betreiber der Schienenwege das Recht und die Pflicht, unter Beachtung bestimmter inhaltlicher und verfahrensmäßiger Vorgaben aus § 14 AEG und §§ 21 ff. EIBV und unter Belassung eines unternehmerischen Ermessensspielraums (vgl. BGH Urteil vom 18. Oktober 2011 - KZR 18/10 - NVwZ 2012, 189 Rn. 16 f. - Stornierungsentgelt; Ludwigs Zivilrechtliche Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB und europäisches Eisenbahnregulierungsrecht S. 25 f.) allgemeine Entgelte für die Netznutzung zu bilden, ohne den Zugangsberechtigten dabei eine Mitwirkungsmöglichkeit einräumen zu müssen. Ob dies im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Zugang zu fremden Stromnetzen (BGH Urteile vom 4. März 2008 - KZR 29/06 - NJW 2008, 2175 Rn. 18 ff. - Stromnetznutzungsentgelt III; vom 20. Juli 2010 - EnZR 23/09 - NJW 2011, 212 Rn. 17 - Stromnetznutzungsentgelt IV und vom 20. Juli 2010 - EnZR 24/09 - NVwZ-RR 2011, 58 Rn. 17) den offensichtlich auch vom Berufungsgericht gezogenen Schluss rechtfertigt, dass den Betreibern der Schienenwege damit ein gesetzliches Leistungsbestimmungsrecht eingeräumt worden ist (ebenso OLG München Urteil vom 23. Februar 2012 - U 3365/11 (Kart) - juris Rn. 36; Otte LMK 2012, 327729; Bremer/Höppner N&R Beilage 2010 Nr. 1, S. 1, 2; dagegen Staebe in Schmitt/ Staebe, Einführung in das Eisenbahn-Regulierungsrecht Rn. 566 ff.; Röckrath/ Linsmeier Zivilrechtliche Billigkeitskontrolle und Eisenbahnrecht, S. 58 f; Bredt N&R 2009, 235, 239), muss nicht entschieden werden. Für die AGB-rechtliche Beurteilung genügt die Erkenntnis, dass die Höhe des Entgelts für die Benutzung der Infrastruktur nach den Vorschriften des die Vertragsfreiheit insoweit überformenden Eisenbahnrechts - insbesondere wegen des Gebots der diskriminierungsfreien Entgeltberechnung (§ 21 Abs. 6 EIBV) - individuell nicht verhandelbar sein soll. Eine Vertragsklausel, durch die sich das EVU der Möglichkeit des freien Aushandelns der Nutzungsentgelte in den Einzelnutzungsverträgen begibt, weicht von dieser Rechtslage nicht ab.

(1) Rechtsvorschriften, die das Versorgungsverhältnis öffentlich-rechtlich regeln, sind den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend zu gestalten; unberührt bleiben die Regelungen des Verwaltungsverfahrens sowie gemeinderechtliche Vorschriften zur Regelung des Abgabenrechts.

(2) Bei Inkrafttreten dieser Verordnung geltende Rechtsvorschriften, die das Versorgungsverhältnis öffentlich-rechtlich regeln, sind bis zum 1. Januar 1982 anzupassen.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

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1. Nach § 18 Abs. 2 Satz 2 und 4 AVBWasserV bestimmt das Wasserversorgungsunternehmen Art, Zahl und Größe sowie Anbringungsort der Messeinrichtungen. Es hat dabei den Kunden und den Anschlussnehmer anzuhören und deren berechtigte Interessen zu wahren. Das Wasserversorgungsunternehmen verfügt insoweit über ein Bestimmungsrecht (vgl. Morell, Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV), Kommentar, Stand Oktober 2007, E § 18 Abs. 2, Buchstabe ca), das es nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) auszuüben hat (vgl. zu § 10 Abs. 2 AVBWasserV : Senatsurteil vom 6. April 2005 - VIII ZR 260/04, WM 2005, 1808, unter II 2 a aa und bb m.w.N.). Dies erfordert eine vom Wasserversorgungsunternehmen vorzunehmende Abwägung der beiderseitigen berechtigten Interessen (Senatsurteil vom 6. April 2005, aaO). Ob die Entscheidung billigem Ermessen entspricht , unterliegt der Kontrolle durch den Tatrichter. Die tatrichterlichen Ausführungen zur Anwendung von § 315 BGB sind aber vom Revisionsgericht darauf zu überprüfen, ob das Berufungsgericht den Begriff der Billigkeit verkannt, ob es die gesetzlichen Grenzen seines Beurteilungsermessens überschritten hat oder von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgegangen ist, der ihm den Zugang zu einer fehlerfreien Entscheidung versperrt hat (vgl. BGHZ 172, 315, Tz. 20; 178, 362, Tz. 28; Senatsurteil vom 8. Juli 2009 - VIII ZR 314/07, NJW 2009, 2894, Tz. 18).

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

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a) Eine unmittelbare Anwendung von § 315 Abs. 1 und 3 BGB setzt voraus , dass die Parteien vereinbart haben, eine von ihnen solle nach Abschluss des Vertrages die Leistung bestimmen. Daran fehlt es, wenn zwischen den Parteien eine vertragliche Einigung über den Preis zustande gekommen ist (Senatsurteile vom 19. November 2008 - VIII ZR 138/07, BGHZ 178, 362 Rn. 16; vom 28. März 2007 - VIII ZR 144/06, BGHZ 171, 374 Rn. 13 ff.). Entsprechendes gilt, wenn bei Fehlen einer ausdrücklichen Vereinbarung der Preis nach gesetzlichen Vorgaben bestimmt ist. So liegt es hier. Zwar haben die Parteien keine ausdrückliche Preisvereinbarung getroffen. Allerdings ist die Lücke im Vertrag nicht durch eine einseitige Preisbestimmung der Klägerin, sondern durch § 2 Abs. 2 Satz 2 AVBFernwärmeV geschlossen worden, wonach die Versorgung zu den für gleichartige Versorgungsverhältnisse geltenden Preisen erfolgt. Diese wurden mit Vertragsschluss zum vereinbarten Preis.
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b) Hinsichtlich der zu beurteilenden Festsetzung des bis Ende 2006 geforderten Wasserpreises bestehen ebenfalls Bedenken gegen die Annahme des Berufungsgerichts, auch dieser unterliege als vereinbarter Preis keiner gerichtlichen Billigkeitskontrolle entsprechend § 315 Abs. 3 BGB. Zwar nimmt der Senat bei einer Anpassung von Gaspreisen an, dass bei von den Parteien bei Vertragsschluss oder später vereinbarten Preisen für eine auf eine Monopolstellung des Energieversorgungsunternehmens gestützte Billigkeitskontrolle in entsprechender Anwendung von § 315 BGB kein Raum ist. Diese Beurteilung beruht jedoch auf Besonderheiten der auf dem Gebiet der Energiewirtschaft bestehenden Gesetzgebung für die Elektrizitäts- und Gasversorgung, für die der Gesetzgeber hat erkennen lassen, überhöhte Preise ausschließlich durch eine Verschärfung der kartellrechtlichen Missbrauchsaufsicht und nicht im Wege zivilrechtlicher Auseinandersetzungen bekämpfen zu wollen, was für diesen Bereich einer analogen Anwendung von § 315 Abs. 3 BGB die Grundlage entzieht (Senatsurteile vom 19. November 2008 - VIII ZR 138/07, BGHZ 178, 362 Rn. 17 ff.; vom 8. Juli 2009 - VIII ZR 314/07, WM 2009, 1957 Rn. 17; vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 295/09, aaO Rn. 45). Für den Bereich der Wasserversorgung ist hingegen eine vergleichbare Beschränkung der gerichtlichen Nach- prüfungsbefugnisse nicht erkennbar. Insoweit gilt vielmehr, dass Tarife von Unternehmen , die mittels eines privatrechtlich ausgestalteten Benutzungsverhältnisses Leistungen der Daseinsvorsorge anbieten, im Falle einer Monopolstellung des Versorgungsunternehmens, wie sie hier vom Berufungsgericht unangegriffen festgestellt worden ist, nach billigem Ermessen festgesetzt werden müssen und einer Billigkeitskontrolle entsprechend § 315 Abs. 3 BGB unterworfen sind. Demgemäß sind in diesen Fällen, zu denen auch die Tariffestsetzung auf dem Gebiet der Wasserversorgung zählt, die vom Versorgungsunternehmen angesetzten Tarife für den Kunden gemäß § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entsprechen (vgl. BGH, Urteile vom 5. Juli 2005 - X ZR 60/04, WuM 2005, 589 unter II 1, insoweit in BGHZ 163, 321 nicht abgedruckt; vom 21. September 2005 - VIII ZR 7/05, NJW-RR 2006, 133 unter II 1; vom 13. Juni 2007 - VIII ZR 36/06, BGHZ 172, 315 Rn. 33; vom 4. März 2008 - KZR 29/06, NJW 2008, 2175 Rn. 22 ff.).

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

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Die tatrichterlichen Ausführungen zur Anwendung von § 315 BGB im konkreten Fall können vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht den Begriff der Billigkeit verkannt, ob es die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat und ob es von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgegangen ist, der ihm den Zugang zu einer fehlerfreien Ermessensentscheidung versperrt hat (Senatsurteil vom 8. Juli 2009 - VIII ZR 314/07, NJW 2009, 2894 Rn. 18 mwN).
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1. Nach § 18 Abs. 2 Satz 2 und 4 AVBWasserV bestimmt das Wasserversorgungsunternehmen Art, Zahl und Größe sowie Anbringungsort der Messeinrichtungen. Es hat dabei den Kunden und den Anschlussnehmer anzuhören und deren berechtigte Interessen zu wahren. Das Wasserversorgungsunternehmen verfügt insoweit über ein Bestimmungsrecht (vgl. Morell, Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV), Kommentar, Stand Oktober 2007, E § 18 Abs. 2, Buchstabe ca), das es nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) auszuüben hat (vgl. zu § 10 Abs. 2 AVBWasserV : Senatsurteil vom 6. April 2005 - VIII ZR 260/04, WM 2005, 1808, unter II 2 a aa und bb m.w.N.). Dies erfordert eine vom Wasserversorgungsunternehmen vorzunehmende Abwägung der beiderseitigen berechtigten Interessen (Senatsurteil vom 6. April 2005, aaO). Ob die Entscheidung billigem Ermessen entspricht , unterliegt der Kontrolle durch den Tatrichter. Die tatrichterlichen Ausführungen zur Anwendung von § 315 BGB sind aber vom Revisionsgericht darauf zu überprüfen, ob das Berufungsgericht den Begriff der Billigkeit verkannt, ob es die gesetzlichen Grenzen seines Beurteilungsermessens überschritten hat oder von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgegangen ist, der ihm den Zugang zu einer fehlerfreien Entscheidung versperrt hat (vgl. BGHZ 172, 315, Tz. 20; 178, 362, Tz. 28; Senatsurteil vom 8. Juli 2009 - VIII ZR 314/07, NJW 2009, 2894, Tz. 18).
18
3. Die tatrichterlichen Ausführungen zur Anwendung von § 315 BGB im konkreten Fall können vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht den Begriff der Billigkeit verkannt, ob es die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat und ob es von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgegangen ist, der ihm den Zugang zu einer fehlerfreien Ermessensentscheidung versperrt hat (BGHZ 172, 315, Tz. 20; Senatsurteil vom 19. November 2008, aaO, Tz. 28). Im Streitfall ist bereits die Feststellung der für die Ermessensausübung erheblichen Tatsachen durch das Berufungsgericht - wie die Revision mit Recht rügt (vgl. dazu Senatsurteil vom 16. Oktober 1991 - VIII ZR 140/90, WM 1992, 32, unter II 1 b cc) - von Rechtsfehlern beeinflusst.
17
§ 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV stellt eine solche gesetzliche Regelung dar (Hanau, ZIP 2006, 1281, 1282; Fricke, WuM 2005, 547, 550; Held, NZM 2004, 169, 172; Tegethoff/Büdenbender/Klinger, Das Recht der öffentlichen Energieversorgung , Stand 2000, § 4 AVBEltV/AVBGasV, Rdnr. 11 Fn. 18; wohl auch Arzt, N&R 2006, 2, 4 f.; Höch/Göge, ET 2006, 50, 51; aA - analoge Anwendung nur für den Fall einer Monopolstellung des Versorgungsunternehmens - AG Rostock RdE 2006, 94; Hempel/Franke, Recht der Energie- und Wasserversorgung , Stand 2006, § 4 AVBEltV Rdnr. 4; Ehricke, JZ 2005, 599, 603; wohl auch de Wyl/Essig/Holtmeier, in Schneider/Theobald, Handbuch zum Recht der Energiewirtschaft, 2003, § 10 Rdnr. 393; Derleder/Rott, WuM 2005, 423, 425 f.). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Verordnungsgeber den Gasversorgungsunternehmen in § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV ein an kein Ermessen gebundenes freies Preisbestimmungsrecht einräumen wollte. Dies kann insbesondere nicht daraus abgeleitet werden, dass Gasversorgungsunternehmen gemäß § 10 EnWG 1998 allgemeine, d.h. für jedermann geltende Tarife aufzustellen haben (so aber Morell, Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung, Kommentar, Stand 2003, E § 4 Absatz 2 d). Allgemeine, für jedermann geltende Tarife schließen eine Billigkeitsprüfung gemäß § 315 BGB nicht von vornherein aus. Zwar ist richtig, dass es bei der Bestimmung der Billigkeit auf die Interessenlage beider Parteien und eine umfassende Würdigung des Vertragszwecks ankommt (Senatsurteil vom 2. Oktober 1991 - VIII ZR 240/90, NJW-RR 1992, 183, unter III 1). Die Berücksichtigung der typischen Interessenlage beider Parteien und eine umfassende Würdigung des Vertragszwecks sind aber auch bei einem Massengeschäft möglich (vgl. BGHZ 115, 311 zu Abwasserentgelten und BGH, Urteil vom 5. Juli 2005 - X ZR 60/04, NJW 2005, 2919 zur Abfallentsorgung). Schließlich kommt es auch nicht darauf an, ob § 4 AVBGasV als öffentlichrechtliche oder als privatrechtliche Preisänderungsbestimmung anzusehen ist (so aber Derleder/Rott, aaO, 424). Entscheidend ist, dass die Beklagte im Rahmen des von den Parteien abgeschlossenen Gaslieferungsvertrages kraft Gesetzes berechtigt ist, die Preise einseitig zu ändern.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 106/00 Verkündet am:
13. März 2003
Potsch
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 13. März 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die
Richter Prof. Dr. Jestaedt und Scharen, die Richterin Mühlens sowie den
Richter Dr. Meier-Beck

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das am 6. März 2000 verkündete Schlußurteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle aufgehoben.
Die Sache wird zu anderweiter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Beklagte betreibt auf dem Gebiet einer niedersächsischen Gemeinde in einer Seenlandschaft einen Mobilheimplatz, der sich aus einem Campingplatz entwickelt hat.

Am 23. März 1976 schlossen der Beklagte und die Gemeinde in nota- rieller Form einen Erschließungsvertrag. Danach übernahm der Beklagte die Erschließung der Insel in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. Die Erschließung sollte die Herstellung des Straßennetzes, der Stromversorgung, der Wasserversorgung, der Schmutzwasserkanalisation nebst Anschluß an das örtliche System sowie die Herstellung eines Regenrückhaltebeckens umfassen. Die Gemeinde verpflichtete sich, sich mit 10 % des beitragsfähigen Erschließungsaufwands an der Maßnahme zu beteiligen. In § 7 vereinbarten der Beklagte und die Gemeinde ferner folgendes:
"Der Erschließungsträger der Campinginsel bzw. die Benutzer der Campinginsel sind berechtigt, die auf dieser Insel anfallenden Abwässer in die Kanäle der Gemeinde einzuleiten, ohne daß die Gemeinde berechtigt ist, hierfür Gebühren für den Anschluß und die Benutzung zu erheben."
In der Folgezeit führte der Beklagte die vereinbarte Erschließung durch. Lediglich ein besonderes Regenrückhaltebecken ließ er nicht herstellen. Das Regenwasser wird statt dessen in die vorhandenen Seen geleitet. Die auf der Insel anfallenden Abwässer werden mittels eigener Pumpen des Beklagten in das öffentliche Kanalisationssystem geleitet und hierüber entsorgt. Entsprechend der Regelung in § 7 des Vertrages vom 23. März 1976 zahlte der Beklagte hierfür nichts an die Gemeinde.
Im Jahre 1996 übertrug die Gemeinde dem Kläger, einem Zweckverband , durch schriftlichen Vertrag mit Wirkung vom 1. Juli 1996 die ihr obliegende Abwasserentsorgungspflicht nebst der Aufgabe der Beseitigung von Niederschlagwasser so wie den diesen Aufgaben dienenden Betrieb. Dabei wurde in § 8 dieses Vertrags folgendes vereinbart:
"(1) Der Wasserverband tritt zum Stichtag in sämtliche Verträge, die den übertragenen Betrieb betreffen, ein. Sämtliche Rechte aus diesen Verträgen werden an den Wasserverband abgetreten.
(2) Für die Vertragsübernahme ist in allen Fällen die Zustimmung der jeweiligen Vertragspartner erforderlich. Die Vertragschließenden werden sich in gemeinsamer Abstimmung um die Zustimmung der jeweiligen Vertragspartner bemühen.
...
(5) Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für Abwasserbeseitigungsverträge. Für diese Verträge gilt folgendes: Der Wasserverband übernimmt die Verpflichtung aus Abwasserbeseitigungsverträgen zur vollständigen Entlastung der Gemeinde zum Stichtag. Die Rechte aus diesen Verträgen werden zum Stichtag an den Wasserverband abgetreten. Die Endabrechnung wird zum Stichtag von der Gemeinde durchgeführt."

Der Kläger entsorgt seitdem die auf dem Gemeindegebiet anfallenden Abwässer. Er setzte hiervon die Einwohner, einschließlich des Beklagten, in Kenntnis. Der Beklagte zahlte weder den dabei festgesetzten Abschlag noch später von dem Kläger erstellte Rechnungen über das Entgelt für die Entsorgung der auf der Campinginsel angefallenen Abwässer.
Der Kläger hat deshalb im Klagewege für die Entsorgung bis Dezember 1998 insgesamt 116.395,20 DM nebst Zinsen begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht über einen Teilbetrag in Höhe von 4.066,-- DM nebst Zinsen durch rechtskräftiges Teilurteil entschieden. Im übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen, zunächst durch ein entsprechendes Versäumnisteilurteil, sodann durch Aufrechterhalten dieses Urteils.
Mit seiner Revision wendet sich der Kläger gegen dieses Schlußurteil und beantragt,
unter Aufhebung des Berufungsurteils auf seinen Einspruch hin das Versäumnisteilurteil vom 20. Dezember 1999 aufzuheben und den Beklagten zur Zahlung von 57.433,01 112.329,20 DM) nebst Zinsen in näher angegebenem Umfang zu verurteilen.
Der Beklagte ist diesem Rechtsmittel entgegengetreten.

Entscheidungsgründe:


Die zulässige Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Schlußurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Das Berufungsgericht hat den Abschluß eines entgeltlichen Abwasserentsorgungsvertrags zwischen den Parteien durch schlüssiges Verhalten des Beklagten ebenso wie einen Zahlungsanspruch des Klägers aufgrund übergegangenen Rechts oder wegen ungerechtfertigter Bereicherung des Beklagten verneint. Durch seinen Vertrag mit der Gemeinde habe der Kläger deren sich aus dem Erschließungsvertrag vom 23. März 1976 ergebende Rechte und Pflichten übernommen. In Anbetracht der Regelung in § 7 handele es sich bei dem Erschließungsvertrag um einen Abwasserbeseitigungsvertrag, so daß nach § 8 (5) des 1996 geschlossenen Vertrags der Kläger in das Vertragsverhältnis der Gemeinde mit dem Beklagten eingetreten sei. Deshalb habe der Beklagte davon ausgehen können und dürfen, daß sich für ihn die Bedingungen hinsichtlich der Abwasserentsorgung nicht veränderten.
2. Diese Argumentation geht davon aus, daß § 7 des Erschließungsvertrags eine Befreiung des Beklagten von Abwasserentsorgungsgebühren oder -entgelten für eine den hier streitigen Zeitraum einschließende Dauer von deutlich mehr als 20 Jahren beinhaltet und mit diesem Inhalt wirksam zustande gekommen ist. Letzteres kann jedoch - wie die Revision zu Recht geltend macht - aufgrund der bisher vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht angenommen werden. Da es damit zugleich an einer tragfähigen Grund-
lage für die weitere Würdigung des Berufungsgerichts fehlt, kann das angefochtene Schlußurteil keinen Bestand haben.

a) Zur Wirksamkeit und zur Geltungsdauer der Regelung in § 7 des Erschließungsvertrags hat das Berufungsgericht ausgeführt, diese verstoße nicht gegen § 134 BGB in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) vom 4. Februar 1973 (Niedersächsisches GVBl. S. 41), ein Verstoß gegen § 138 BGB sei nicht ersichtlich und eine Unwirksamkeit sei auch nicht deshalb gegeben, weil ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nichtig wäre. § 5 NKAG räume den Gemeinden nämlich die Möglichkeit ein, über die Gestaltung der Abwasserentsorgungsentgelte auch andere als die Abwasserentsorgungseinrichtung selbst betreffende Belange des Gemeinwesens zu fördern und zu unterstützen. Auch die vom Kläger selbst vorgetragene Absicht der Gemeinde, mit der Erschließung der Insel als Campingplatz den öffentlichen Fremdenverkehr zu beleben, habe deshalb durch das Absehen von Gebühren gefördert werden dürfen, zumal davon auszugehen sei, daß damit über die Steigerung der Wirtschaftskraft eine Erhöhung des Steueraufkommens der Gemeinde habe erreicht werden sollen, welches sich auf Grund § 7 des Erschließungsvertrags ergebende Abgabenausfälle zumindest habe kompensieren sollen. Die Würdigung des Gesamtumfangs der 1976 vereinbarten gegenseitigen Leistungen ergebe auch kein auffälliges Mißverhältnis. Der Beklagte habe die Erschließung mit Millionenaufwand finanziert und die Gemeinde von einer Vorfinanzierung befreit. Die Gemeinde habe sich mit nur 10 % an den Erschließungskosten beteiligt. Ein etwaiges Defizit an Gegenleistung des Beklagten werde jedenfalls dadurch aufgewogen, daß die Belebung des Fremdenverkehrs und hierüber die Kompensation des Abgaben-
ausfalls durch ein erhöhtes Steueraufkommen beabsichtigt gewesen seien. Das Kriterium der Fremdenverkehrsförderung sei auch im Hinblick auf den Gleichheitssatz an sich schon ein ausreichender sachlicher Differenzierungsgrund. Der Erschließungsvertrag habe dem Beklagten Planungssicherheit und eine Kalkulationsgrundlage gegeben, so daß in Folge der langjährigen Durchführung - ohne daß die Gemeinde auch nur ansatzweise die Wirksamkeit in Zweifel gezogen habe - ein erheblicher Vertrauenstatbestand geschaffen worden sei, der den Schutz des Beklagten vor einer Inanspruchnahme durch den Kläger jedenfalls so lange rechtfertige, wie sich die Grundlage des Erschließungsvertrags nicht wesentlich verändert habe. Der Kläger habe nicht hinreichend dargelegt, daß 1976 mittels einer nicht in die Vertragsurkunde aufgenommenen Nebenabrede die Kostenfreiheit bezüglich der Abwasserentsorgungsbeträge zeitlich begrenzt worden sei.

b) Bei dieser Würdigung sind die Beschränkungen, denen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Hinblick auf das Kommunalabgabenrecht unterliegen , nicht hinreichend beachtet.
(1) Die Gemeinde und der Beklagte haben am 23. März 1976 nach Inhalt und Bezeichnung einen Erschließungsvertrag geschlossen. Ein derartiges Geschäft stellt regelmäßig einen öffentlich-rechtlichen Vertrag dar (vgl. BGH, Beschl. v. 06.07.2000 - V ZB 50/99, MDR 2000, 1270 zu dem § 123 Abs. 3 BBauG entsprechenden § 124 BauGB; vgl. auch Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 8. Aufl., § 124 Rdn. 3 m.w.N.). Mangels gegenteiliger Feststellungen muß deshalb auch hier davon ausgegangen werden, daß die streitige Regelung im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Erschließungsvertrags vereinbart
wurde, und zwar angesichts des Zeitpunkts seines Zustandekommens im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Erschließungsvertrags, auf den das damals geltende BBauG vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) anwendbar ist (vgl. § 123 Abs. 3 BBauG).
(2) Zu den grundlegenden Prinzipien öffentlich-rechtlichen Finanzgebarens , die aus Gründen der Bindung der vollziehenden Gewalt an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) zu beachten sind, gehören die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Äquivalenz und der Kostendeckung (BGH, Urt. v. 10.10.1991 - III ZR 100/90, NJW 1992, 171, 173 m.w.N.). Es ist dafür zu sorgen , daß das Gebührenaufkommen die Kosten der jeweiligen Einrichtung der Daseinsvorsorge deckt (vgl. § 5 Abs. 2 NKAG), daß zwischen Leistung und Gegenleistung ein angemessenes Verhältnis besteht, die Gebühr insbesondere nicht in einem groben Mißverhältnis zu dem vom Träger öffentlicher Verwaltung erbrachten Leistung steht (vgl. z.B. BVerwG, Urt. v. 19.01.2000 - 11 C 5.99, Buchholz 451.211; Beschl. v. 05.11.2001 - 9 B 50.01, NVwZ-RR 2002, 217), und schließlich daß bei gleichartig beschaffenen Leistungen des Trägers öffentlicher Verwaltung die Maßstäbe der Heranziehung in den Grenzen der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit so gewählt sind, daß sie unterschiedlichen Ausmaßen in den Nutzungen Rechnung tragen, damit die verhältnismäßige Gleichheit unter den Nutzern gewahrt bleibt (vgl. BVerwGE 50, 217).
(3) Hieraus leitet sich für den Streitfall ab, daß der Beklagte nicht in der geschehenen weitreichenden Weise von Abwasserentsorgungsgebühren befreit werden durfte. Da es um die Entsorgung des Abwassers aller Benutzer eines bestimmten Gemeindegebiets geht, bedeutete der mit § 7 des Erschlie-
ßungsvertrags vereinbarte Verzicht auf die Erhebung von Benutzungsgebühren eine echte Belastung anderer Nutzer der Abwasserentsorgungseinrichtung, die von der Gemeinde als Gebührenschuldner herangezogen wurden, und im Verhältnis zu dem Beklagten eine übermäßige Beanspruchung dieser anderen Nutzer durch den Träger öffentlicher Gewalt. Das ist unvereinbar mit dem aus Art. 3 GG folgenden Grundsatz der Gleichbehandlung (vgl. BVerwGE 112, 297). Von dieser Rechtsverletzung ist bei der revisionsrechtlichen Überprüfung im Streitfall auszugehen, weil das Berufungsgericht entgegenstehende Feststellungen nicht getroffen hat. Dafür, daß für die Gebühren, die ohne den Verzicht in § 7 des Erschließungsvertrags im Hinblick auf die Abwasserentsorgung für die vom Beklagten erschlossene Insel zu entrichten gewesen wären, eine Kompensation vorgesehen war, die sicherstellte, daß in diesem Umfang andere Nutzer nicht herangezogen wurden, fehlen nach dem im Tatbestand des angefochtenen Urteils wiedergegebenen Streitstoff jegliche Anhaltspunkte. Mit dem Wert, welcher der Abwasserentsorgungseinrichtung der Gemeinde möglicherweise zugeflossen ist, weil sie zum einen Pumpeinrichtungen für die vom Beklagten erschlossene Insel nicht einsetzen und unterhalten mußte, da dies der Beklagte übernommen hat, und weil die Gemeinde zum anderen Regenwasser aufgrund der Gestattung des Beklagten in die Seen einleiten durfte, hat sich das Berufungsgericht nicht befaßt. Soweit es Steuermehreinnahmen der Gemeinde als beachtenswerten Gesichtspunkt angesehen hat, hat das Berufungsgericht sich mit dem Hinweis begnügt, daß diese bezweckt gewesen seien. Darauf kann es in dem hier erörterten Zusammenhang jedoch nicht ankommen. Allenfalls bei Einnahmen, mit deren sicherer Erzielung gerechnet werden kann, erscheint es denkbar, eine infolge eines Gebührenverzichts gegenüber einem Nutzer anderweitig eintretende Belastung auszugleichen. Ob
und in welcher Höhe Steuermehreinnahmen bei realistischer Betrachtungsweise wirklich erwartet werden durften, hat das Berufungsgericht jedoch nicht geprüft. Außerdem sind keine Tatsachen festgestellt, die den Schluß zulassen, daß etwaige auf die Erschließung der Insel zurückgehende Steuermehreinnahmen ganz oder teilweise dem Gebührenaufkommen aus der Abwasserentsorgung tatsächlich zugeschlagen werden sollten, um eine das Gleichbehandlungsverbot verletzende zusätzliche Belastung der übrigen Nutzer der Abwasserentsorgungseinrichtung auszuschließen.
(4) Die mit § 7 des Erschließungsvertrags vereinbarte Befreiung von Benutzungsgebühren für die Entsorgung des auf der vom Beklagten erschlossenen Insel anfallenden Abwassers ist mithin als unvereinbar mit den maßgeblichen Grundsätzen des Abgabenrechts anzusehen. Das hat die Nichtigkeit dieser Regelung zur Folge. Die strikte Bindung an Recht und Gesetz ist im Abgabenrecht von besonderer und gesteigerter Bedeutung. Dies schließt es in aller Regel aus, daß Abgabengläubiger und Abgabenschuldner abweichende Vereinbarungen treffen, sofern das Gesetz dies nicht ausnahmsweise gestattet. Der Grundsatz, daß die Abgabenerhebung nur nach dieser Maßgabe und nicht aufgrund hiervon abweichender Vereinbarungen erfolgen kann, ist für einen Rechtsstaat so fundamental und für jeden rechtlich Denkenden so einleuchtend , daß seine Verletzung als Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot zu betrachten ist (vgl. BVerwGE 64, 361, 363; auch BVerwGE 8, 329, 330; 48, 166, 158; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Teil III, Kommunalabgaben § 1 Rdn. 56, 57 m.w.N.; Hillmann, Niedersächsisches Kommunalabgabenrecht, 3. Aufl., § 2 NKAG, Anm. 4, S. 19, 20).
(5) An einer gesetzlichen Ausnahmebestimmung, die den streitigen ver- traglichen Gebührenverzicht ermöglicht hätte, fehlt es. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts läßt sich eine solche Ausnahmeregelung nicht § 5 Abs. 1 Satz 3 NKAG entnehmen, dessen Geltung sich über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckt und dessen Anwendung deshalb revisibel ist (§ 549 Abs. 1 ZPO a.F.). Das folgt aus § 2 NKAG. Danach sind die Abgaben aufgrund einer Satzung zu erheben. Die Erhebung von Benutzungsgebühren, die in § 5 NKAG näher geregelt ist, ist deshalb lediglich diejenige, die auf satzungsmäßiger Grundlage erfolgt. Die Satzung soll so beschaffen sein, daß das Gebührenaufkommen die Kosten der jeweiligen Einrichtung deckt (Satz 2). In der Satzung kann aber die Erhebung niedrigerer Gebühren vorgesehen sein, soweit an der niedrigeren Erhebung ein öffentliches Interesse besteht (Satz 3). Im Streitfall ist jedoch nicht festgestellt, daß der vertraglich vereinbarte Verzicht in § 7 des Erschließungsvertrags durch die Abwassergebührensatzung der Gemeinde gedeckt gewesen sei.
(6) Auch der vom Berufungsgericht für wesentlich gehaltene Umstand, daß der Beklagte sich zur Erschließung der Insel verpflichtet und von den beträchtlichen Erschließungskosten 90 % getragen hat, reicht nicht, um einen Ausnahmesachverhalt anzunehmen, der die mit § 7 des Erschließungsvertrags vereinbarte Gebührenbefreiung hätte rechtfertigen können. Das Berufungsgericht hat hiermit lediglich einen keinesfalls ungewöhnlichen Vorgang festgestellt. Er hat seinen Grund in den Regeln des beim Abschluß des Erschließungsvertrags geltenden Bundesbaugesetzes. Danach hatte im Falle einer den Erfordernissen der Bebauung und des Verkehrs entsprechenden, die Voraussetzung einer baulichen Nutzung bildenden Erschließung, die nicht einem an-
deren oblag, die Gemeinde dafür zu sorgen, daß der beitragsfähige Erschließungsaufwand bis auf einen Eigenanteil nicht von ihr getragen werden muß (§§ 123 Abs. 1, Abs. 2, 127 Abs. 1, 129 Abs. 1 BBauG). Er mußte deshalb von den erschlossenen Grundstücken erhoben (§ 131 Abs. 1 BBauG) oder von dem getragen werden, dem die Gemeinde die Erschließung durch Vertrag übertragen hat (§ 123 Abs. 3 BBauG). Zumal aus dem Umstand, daß der Beklagte die Erschließung der Insel übernommen hat, ohne weiteres auf ein Eigeninteresse des Beklagten an dieser Maßnahme geschlossen werden kann, kann mithin allein den festgestellten Umständen nicht entnommen werden, der Beklagte sei durch die festgestellte Pflicht, für die Erschließung zu sorgen, und ihre Erfüllung in besonderer Weise belastet gewesen. Das trifft auch im Hinblick auf den vom Berufungsgericht als gering bezeichneten Eigenanteil der Gemeinde sowie im Hinblick darauf zu, daß diese infolge der Übernahme der Erschließung der Insel durch den Beklagten die Finanzierung der Erschließungsmaßnahme und die Umlegung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands erspart hat. Denn der als Eigenanteil der Gemeinde vereinbarte Satz von 10 % lag ebenfalls im Rahmen der Vorgabe des Bundesbaugesetzes (§ 129 Abs. 1 a.E. BBauG) und die genannten Ersparnisse sind eine durchaus normale Folge der im Bundesbaugesetz vorgesehenen Alternative der Erschließung durch einen bestimmten Dritten. Die Wertung fällt schließlich auch nicht anders aus, wenn man miteinbezieht, daß die Gemeinde die Möglichkeit erlangt hat, den Umstand dieser Erschließung ihrer vom Berufungsgericht festgestellten Absicht entsprechend zur Belebung des Fremdenverkehrs zu nutzen. Dabei kann dahinstehen, ob und gegebenenfalls inwieweit auch ein derartiger Vorteil als durch die gesetzlichen Vorgaben bedingt und deshalb als im vorliegenden Zusammenhang unbeachtlich eingestuft werden muß. Da auch zu
seinem Wert im konkreten Fall Näheres nicht festgestellt ist, fehlt es nämlich schon an der nötigen Grundlage anzunehmen, jedenfalls dieses Vorteils wegen habe die Leistung des Beklagten ein Gewicht gehabt, das Anlaß bot, einen solch weitreichenden Verzicht zu vereinbaren, wie ihn das Berufungsgericht in tatrichterlicher Auslegung dem § 7 des Erschließungsvertrags entnommen hat.
3. Auch die Feststellung des Berufungsgerichts, die Inanspruchnahme der Leistungen des Klägers hinsichtlich des auf der Insel anfallenden Abwassers sei im vorliegenden Fall kein Verhalten des Beklagten gewesen, das zu einem entgeltlichen Abwasserentsorgungsvertrag zwischen den Parteien geführt habe, kann keinen Bestand haben.
Das folgt jedoch - entgegen der Meinung der Revision - nicht bereits daraus, daß in höchstrichterlicher Rechtsprechung wiederholt ausgesprochen worden ist, die Benutzung einer der öffentlichen Daseinsvorsorge zuzurechnenden Einrichtung bedeute, daß der Nutzer durch schlüssiges Handeln das Angebot des Betreibers zum Abschluß eines Benutzungsvertrags annehme, das darin liege, daß er die Einrichtung zur Benutzung zur Verfügung stelle (vgl. BGH, Urt. v. 25.03.1982 - III ZR 159/80, NVwZ 1983, 58, 59; auch Urt. v. 19.01.1983 - VIII ZR 81/82, NJW 1983, 1777; Urt. v. 16.11.1990 - V ZR 297/89, NJW 1991, 564). Denn auch das Zustandekommen eines privatrechtlichen Vertrags durch schlüssiges Verhalten ist Tatfrage und hängt mithin von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Hierzu gehört im Streitfall nach dem bisher Ausgeführten, daß die Befreiung des Beklagten von der Zahlung von Abwasserentsorgungsentgelt unwirksam ist. Dies entzieht der bisherigen Würdigung des Berufungsgerichts die notwendige Grundlage.

4. Sollte das Berufungsgericht im weiteren Verlauf des Rechtsstreits das Zustandekommen eines entgeltlichen Abwasserentsorgungsvertrags zwischen den Parteien wiederum verneinen, müßte dem Kläger auf der Grundlage der übrigen bisherigen Feststellungen ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zuerkannt werden.
5. Falls das Berufungsgericht jedoch - gegebenenfalls aufgrund ergänzenden Vortrags der Parteien - nach erneuter Prüfung des Streitstoffs Tatsachen feststellen kann, derentwegen der in § 7 des Erschließungsvertrags vereinbarte Verzicht der Gemeinde wirksam ist, wird das Berufungsgericht im Rahmen der Prüfung eines Zahlungsanspruchs aus übergegangenem Recht noch einmal der Frage nachzugehen haben, was der Kläger und die Gemeinde mit § 8 (5) des 1996 geschlossenen Vertrags übereinstimmend regeln wollten.
Wenn davon auszugehen ist, daß die Gemeinde die Abwasserentsorgung öffentlich-rechtlich geregelt hatte, ist nämlich schwer verständlich, warum die Vertragschließenden eine Bestimmung für Verträge getroffen haben sollten, welche die Abwasserentsorgung betreffen. Dann kann nämlich angenommen werden, daß es solche Verträge entweder gar nicht oder nur in einer ganz geringen Anzahl gab. Das läßt eine solch allgemeine Regelung, wie sie das Berufungsgericht § 8 (5) entnommen hat, nicht ohne weiteres sinnvoll erscheinen. Dies könnte die Deutung nahelegen, daß § 8 (5) des Vertrags zwischen dem Kläger und der Gemeinde von Abwasserbeseitigungsverträgen spricht, beruhe lediglich auf einer fehlerhaften Bezeichnung. Die Bedeutung der Regelung könnte sich deshalb in der Zusage, die Gemeinde von der Abwasserentsor-
gungspflicht zu entlasten, und in der Abtretung noch bestehender Forderungen gegen Gebührenschuldner erschöpfen. Diese Deutung stünde auch im Einklang mit der Unterscheidung, die durch § 8 (1) einerseits und § 8 (5) andererseits gemacht wird. Es wäre insbesondere erklärlich, warum in § 8 (5) von der in § 8 (2) erwähnten Zustimmung der jeweiligen Vertragspartner nicht die Rede ist. Sie wäre in der Tat nicht erforderlich.
War hingegen die Abwasserentsorgung in der Gemeinde bei Abschluß des Vertrags im Jahr 1996 privatrechtlich geregelt, wäre es zwar eine zwanglose Auslegung, daß die Übernahme der bereits bestehenden privatrechtlichen Verträge gewollt und gemeint war. Diese zwanglose Sicht würde aber eine Regelung nicht ohne weiteres erfassen, die auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruht und abweichend von den privatrechtlichen Verträgen über die Abwasserentsorgung eine besondere Belastung des Klägers als des Übernehmers darstellen würde. Dies hätte möglicherweise eine besondere Erwähnung
des Vertrags des Beklagten mit der Gemeinde in deren Vertrag mit dem Kläger erwarten lassen, wenn auch im Hinblick auf diesen öffentlich-rechtlichen Vertrag eine Übernahme gewollt gewesen wäre.
Melullis Jestaedt Scharen
Mühlens Meier-Beck

Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

11
1. Nach § 18 Abs. 2 Satz 2 und 4 AVBWasserV bestimmt das Wasserversorgungsunternehmen Art, Zahl und Größe sowie Anbringungsort der Messeinrichtungen. Es hat dabei den Kunden und den Anschlussnehmer anzuhören und deren berechtigte Interessen zu wahren. Das Wasserversorgungsunternehmen verfügt insoweit über ein Bestimmungsrecht (vgl. Morell, Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV), Kommentar, Stand Oktober 2007, E § 18 Abs. 2, Buchstabe ca), das es nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) auszuüben hat (vgl. zu § 10 Abs. 2 AVBWasserV : Senatsurteil vom 6. April 2005 - VIII ZR 260/04, WM 2005, 1808, unter II 2 a aa und bb m.w.N.). Dies erfordert eine vom Wasserversorgungsunternehmen vorzunehmende Abwägung der beiderseitigen berechtigten Interessen (Senatsurteil vom 6. April 2005, aaO). Ob die Entscheidung billigem Ermessen entspricht , unterliegt der Kontrolle durch den Tatrichter. Die tatrichterlichen Ausführungen zur Anwendung von § 315 BGB sind aber vom Revisionsgericht darauf zu überprüfen, ob das Berufungsgericht den Begriff der Billigkeit verkannt, ob es die gesetzlichen Grenzen seines Beurteilungsermessens überschritten hat oder von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgegangen ist, der ihm den Zugang zu einer fehlerfreien Entscheidung versperrt hat (vgl. BGHZ 172, 315, Tz. 20; 178, 362, Tz. 28; Senatsurteil vom 8. Juli 2009 - VIII ZR 314/07, NJW 2009, 2894, Tz. 18).
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b) Der Grundsatz, dass nach § 556a Abs. 1 Satz 2 BGB die gesamten Kosten der Kaltwasserversorgung einheitlich nach dem erfassten Wasserverbrauch umgelegt werden dürfen, gilt allerdings nicht uneingeschränkt. Er findet seine Grenze dort, wo eine solche Umlegung wegen erheblichen Wohnungsleerstands in der Abrechnungseinheit zu einer unzumutbaren Mehrbelastung der Mieter mit Fixkosten der Wasserversorgung führt, die auf die leerstehenden Wohnungen nicht nach Verbrauch umgelegt werden können, weil in ihnen aufgrund des Leerstands kein Wasserverbrauch anfällt. In einem solchen Fall ist die einheitliche Abrechnung unzulässig und der Vermieter zur Änderung des Umlegungsmaßstabs für die Fixkosten der Wasserversorgung verpflichtet, damit die verbliebenen Mieter nicht mit diesen Mehrkosten belastet werden.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Das Urteil enthält:

1.
die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
den Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist;
4.
die Urteilsformel;
5.
den Tatbestand;
6.
die Entscheidungsgründe.

(2) Im Tatbestand sollen die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden.

(3) Die Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.