Bundesgerichtshof Urteil, 17. Mai 2017 - VIII ZR 245/15

ECLI:ECLI:DE:BGH:2017:170517UVIIIZR245.15.0
bei uns veröffentlicht am17.05.2017
vorgehend
Landgericht Cottbus, 11 O 84/08, 18.03.2014

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 245/15 Verkündet am:
17. Mai 2017
Vorusso,
Amtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
KAG BB § 6 Abs. 1, 4

a) Ein Wasserversorgungsunternehmen, das in seinem Versorgungsgebiet die Anschlussnehmer
auf privatrechtlicher Grundlage versorgt, kann bei seiner Tarifgestaltung für die
Lieferung von Trinkwasser neben verbrauchsabhängigen Entgelten zugleich verbrauchsunabhängige
Grundpreise zur Abgeltung der durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten
der Versorgungseinrichtungen entstehenden verbrauchsunabhängigen Betriebskosten
in Ansatz bringen (Bestätigung der Senatsurteile vom 20. Mai 2015 - VIII ZR 136/14,
NVwZ-RR 2015, 722 unter II 1 und 2, und VIII ZR 164/14, juris Rn. 15 f.; vom 8. Juli 2015
- VIII ZR 106/14, NJW 2015, 3564 Rn. 22 f.).

b) Es ist auch nicht unbillig im Sinne von § 315 BGB, wenn das Versorgungsunternehmen in
teilweiser Abkehr von einer ursprünglichen Grundpreisbemessung nach der Nenngröße
des eingebauten Wasserzählers den Grundpreis nunmehr nach Nutzergruppen bestimmt
und dabei zwischen einem Bedarf für Grundstücke mit Wohnbebauung und einem Bedarf
für industriell, gewerblich oder in sonstiger Weise genutzte Grundstücke unterscheidet.
Ebenso wenig ist es unbillig, wenn das Versorgungsunternehmen den Grundpreis bei
dem Bedarf für Wohnzwecke nach der Anzahl der vorhandenen Wohneinheiten, bei dem
Bedarf für industrielle, gewerbliche oder sonstige Zwecke hingegen weiterhin nach dem
Wasserzählermaßstab bemisst (Bestätigung und Fortführung der Senatsurteile vom 20.
Mai 2015 - VIII ZR 136/14, aaO unter II 2 b bb (3), und VIII ZR 164/14, aaO Rn. 31 ff.;
vom 8. Juli 2015 - VIII ZR 106/14, aaO Rn. 30 ff.).
BGH, Urteil vom 17. Mai 2017 - VIII ZR 245/15 - OLG Brandenburg
LG Cottbus
ECLI:DE:BGH:2017:170517UVIIIZR245.15.0

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Mai 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterinnen Dr. Hessel und Dr. Fetzer sowie die Richter Dr. Bünger und Hoffmann
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 7. Oktober 2015 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Cottbus vom 18. März 2014 - in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 14. April 2014 - wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin nimmt im Gebiet der Stadt Cottbus als alleinige Anbieterin die öffentliche Wasserversorgung wahr. Sie beliefert unter anderem die Beklagte , eine Wohnungsbaugenossenschaft mit einem Bestand von mehr als 10.000 Wohnungen und rund 170 Gewerbeobjekten im Stadtgebiet, auf privatrechtlicher Grundlage nach Maßgabe der AVBWasserV mit Trinkwasser.
2
Für die Bereitstellung und Lieferung des Trinkwassers verlangt die Klägerin nach den von ihr festgesetzten Tarifen einen Grund- und einen Mengenpreis. Ihre bis dahin allein nach der Nenngröße der vorhandenen Wasserzähler bemessenen Grundpreise stellte sie ab dem 1. Juli 2006 dahin um, dass sie nunmehr bei einer Wohnnutzung die Anzahl der vorhandenen Wohneinheiten zugrunde legte (6,35 € netto pro Wohneinheit). Bei industriell, gewerblich oder in sonstiger Weise genutzten Grundstücken blieb hingegen die Größe des eingebauten Wasserzählers für die Bemessung des Grundpreises maßgeblich. Hierbei verlangte die Klägerin für die kleinste Zählerkategorie mit einer Nenn- leistung von 2,5 m³/h einen Grundpreis von 16 € netto pro Monat, für die nächsthöhere Zählerkategorie mit einer Nennleistung von 6 m³/h einen Grund- preis von 38,40 € netto im Monat. Gleichzeitig senkte die Klägerin mit einheitli- cher Wirkung für alle Tarife den Mengenpreis.
3
Die Beklagte zahlte im Zeitraum vom 1. Oktober 2006 bis zum 30. September 2007 für verschiedene ihrer Wohnanlagen die nach dem neuen Tarif abgerechneten Grundpreise nur teilweise, weil sie die neue Tarifstruktur für unbillig erachtet. Die Klägerin hat daraufhin zunächst für zehn Verbrauchsstellen eine Zahlungsklage für den vorgenannten Zeitraum in Höhe von 5.414,45 € nebst Zinsen erhoben. Klageerweiternd hat sie beantragt festzustel- len, dass zwischen den Parteien bezüglich der im Eigentum der Beklagten stehenden und im Versorgungsgebiet der Klägerin befindlichen Verbrauchsstellen ein Trinkwasserversorgungsverhältnis auf der Grundlage der von der Klägerin ab dem 1. Juli 2006 geforderten Preise bestehe.
4
Das Landgericht hat dem Zahlungsantrag - unter Abzug gezahlter Abschläge - in Höhe von 4.436,67 € nebst Zinsen und dem Feststellungsantrag in vollem Umfang stattgegeben; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage insgesamt abge- wiesen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

5
Die Revision hat Erfolg.

I.

6
Das Berufungsgericht (OLG Brandenburg, Urteil vom 7. Oktober 2015 - 7 U 94/14, juris) hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt:
7
Die Zahlungsklage sowie die - zulässige - Feststellungsklage seien unbegründet , weil die Preisgestaltung der Klägerin nicht der Billigkeit entspreche und somit für die Beklagte nicht verbindlich sei (§ 315 Abs. 3 Satz 1 BGB). Der ab dem 1. Juli 2006 ergänzend eingeführte Wohneinheitenmaßstab genüge dem Äquivalenz- und dem Gleichbehandlungsgebot nicht.
8
Der Wohneinheitenmaßstab, der regelmäßig eine Verfeinerung des Wasserzählermaßstabs darstelle, sei zwar grundsätzlich ein zulässiger Maßstab für die Bemessung der Grundgebühr für die Trinkwasserversorgung. Allerdings habe die Klägerin den Wohneinheitenmaßstab hier in einer Weise mit dem Zählermaßstab kombiniert, die zu einer unplausiblen Gewichtung des jeweils Gezählten führe.
9
Dabei ergebe sich die von der Klägerin vorgenommene Gewichtung inzident aus einem Vergleich der jeweils festgelegten Gebührensätze. Die kleinste satzungsgemäß relevante Zählerkategorie mit einer Nennbelastung bis 2,5 m³/h könne bis zu 30 Wohneinheiten versorgen. Sie werde jedoch bei einem Gewer- bebetrieb mit einem Grundpreis von 192 € netto im Jahr (16 € x 12)niedriger gewichtet als drei Wohneinheiten mit einem Grundpreis von je 76,20 € netto jährlich (6,35 € x 12). Dienächsthöhere Zählerkategorie mit einer Nennbelastung bis 6 m³/h könne bis zu 100 Wohneinheiten versorgen, werde aber bei ei- nem gewerblichen Anschluss mit einem Grundpreis von 460,80 € netto pro Jahr (38,40 € x 12) niedriger gewichtet als sieben Wohneinheiten.
10
Es bestehe bei Verwendung dieses Maßstabes eine Linearität der Berechnung des Grundpreises in dem Sinne, dass eine Vervielfachung der Zahl der Wohneinheiten eine entsprechende Vervielfachung des Grundpreises für ein von der Klägerin versorgtes Grundstück zur Folge habe. Bei Gebäuden mit einer Mehrzahl von Wohneinheiten habe dies zur Konsequenz, dass die tatsächliche Versorgungskapazität des Trinkwasseranschlusses des versorgten Gebäudes überschritten werden könne. Der Grundpreis werde dadurch gegebenenfalls für einen Vorsorgeaufwand geltend gemacht, der nicht erforderlich sei, weil ein über der Kapazität des Anschlusszählers liegender Spitzendurchfluss nicht zu besorgen sei. Das bedeute eine Erhöhung des Grundpreises über die Vorhaltekosten für gewerbliche Kunden, deren Grundpreis durch die Kapazität des Anschlusszählers begrenzt sei, hinaus und verstoße damit gegen den im Rahmen der Billigkeitsprüfung zur Anwendung kommenden § 6 Abs. 4 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg, wonach die Auswahl des Bemessungsmaßstabs durch ein offenbares Missverhältnis zur Inanspruchnahme begrenzt sei.
11
Durch die teilweise Umstellung auf den Wohneinheitenmaßstab nehme die Klägerin Mehrfamilienhäuser deutlich stärker in Anspruch als zuvor. Einfamilienhäuser hätten sogar eine Absenkung des Grundpreises, gewerbliche Anschlüsse nur für die kleinste Zählergröße eine Mehrbelastung, ansonsten aber eine Entlastung erfahren.
12
Das Äquivalenz- und Gleichbehandlungsgebot sei außerdem durch das Missverhältnis zwischen der Bemessung der Vorhaltekosten und der Inanspruchnahme verletzt. Durch die Heranziehung des Wohneinheitenmaßstabes in linearer Weise auf Gebäude mit einer Mehrzahl von Wohneinheiten übersteige die Bemessung den objektiv möglichen maximalen Grad der Inanspruchnahme des Vorhaltungsaufwands der Klägerin pro Wohneinheit. Aufgrund der uneingeschränkten Linearität des Wohneinheitenmaßstabs komme es, im Vergleich zu gewerblichen Anschlüssen oder Einfamilienhäusern, zu einer deutlich überproportionalen Inanspruchnahme von Wohneinheiten, die in den Wohnblöcken der Beklagten belegen seien.

II.

13
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Denn entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts führt - wie die Revision mit Recht rügt - der von der Klägerin ab dem 1. Juli 2006 im Rahmen der Grundpreisbemessung ergänzend eingeführte Wohneinheitenmaßstab - auch in Kombination mit dem für gewerbliche und sonstige Nutzung weiterhin verwendeten Zählermaßstab - nicht zur Unbilligkeit der geänderten Tarifstruktur. Der Klägerin steht deshalb ein Anspruch auf Zahlung restlichen Entgelts in Höhe von 4.436,67 € nebst Zinsen für ihre im streitgegenständlichen Zeitraum erfolgten Wasserlieferungen (§ 433 Abs. 2 BGB) sowie der darüber hinaus geltend gemachte Anspruch auf Feststellung zu, dass zwischen den Parteien bezüglich der im Eigentum der Beklagten stehenden und im Versorgungsgebiet der Klägerin befindlichen Verbrauchsstellen ein Trinkwasserversorgungsverhältnis auf der Grundlage der von der Klägerin ab dem 1. Juli 2006 geforderten Preise besteht.
14
1. Rechtlich zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings die Zulässigkeit der Klage auch hinsichtlich der von der Klägerin begehrten Feststellung bejaht (§ 256 Abs. 1, 2 ZPO).
15
2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Klage aber sowohl bezüglich des Feststellungs- als auch des Leistungsbegehrens begründet , weil die von der Klägerin gemäß § 4 Abs. 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 750) geänderte Tarifstruktur der Billigkeit entspricht und deshalb für die Beklagte verbindlich ist (§ 315 Abs. 3 Satz 1 BGB).
16
a) Ohne Rechtsfehler ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Klägerin im Rahmen des mit der Beklagten bestehenden Vertrages über die Versorgung mit Trinkwasser (§ 2 AVBWasserV) den sich auf Grundlage der zum 1. Juli 2006 gemäß § 4 Abs. 2 AVBWasserV geänderten Tarifstruktur ergebenden Kaufpreis für die von ihr erbrachten Lieferungen und Leistungen zu fordern nur berechtigt ist (§ 433 Abs. 2 BGB), soweit die im Streit stehende einseitige Änderung der Tarifstruktur nach § 315 BGB einer Billigkeitskontrolle standhält. In deren Rahmen ist - was im Ausgangspunkt auch das Berufungsgericht erkannt hat - zu berücksichtigen, dass der Versorger bei seiner Tarifgestaltung auch grundsätzlich berechtigt ist - wie § 6 Abs. 4 Satz 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg in der Fassung vom 31. März 2004 (GVBl. I S. 174 - KAG BB) für die parallele Fallgestaltung einer öffentlichrechtlichen Versorgung mit Wasser (vgl. § 35 Abs. 1 AVBWasserV) zeigt -, für das Bereitstellen und ständige Vorhalten der Trinkwasserversorgung in angemessener Höhe einen verbrauchsunabhängigen Grundpreis vorzusehen (vgl. zum Ganzen Senatsurteile vom 20. Mai 2015 - VIII ZR 136/14, NVwZ-RR 2015, 722 unter II 1 und 2, und VIII ZR 164/14, ZMR 2015, 901 Rn. 15 f.; vom 8. Juli 2015 - VIII ZR 106/14, NJW 2015, 3564 Rn. 22 f.; jeweils mwN).
17
b) Hinsichtlich der dabei bestehenden Bindungen geht der Senat in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Tarife von Unternehmen, welche mittels eines privatrechtlich ausgestalteten Benutzungsverhältnisses Leistungen der Daseinsvorsorge anbieten, auf deren Inanspruchnahme der andere Vertragsteil im Bedarfsfalle angewiesen ist, nach billigem Ermessen festgesetzt werden müssen. Denn in Fällen, in denen - wie hier - das Versorgungsunternehmen eine Monopolstellung innehat, muss der Kunde, wenn er die Leistung in Anspruch nehmen will, mit dem Unternehmer kontrahieren, auch wenn er mit dem vorgeschriebenen Preis oder Tarif nicht einverstanden ist (vgl. Senatsurteile vom 17. Oktober 2012 - VIII ZR 292/11, BGHZ 195, 144 Rn. 21; vom 20. Mai 2015 - VIII ZR 136/14, aaO unter II 2 a, und VIIIVIII ZR 164/14, aaO Rn. 17; vom 8. Juli 2015 - VIII ZR 106/14, aaO Rn. 24; vom 6. April 2016 - VIII ZR 71/10, NJW 2016, 3589 Rn. 22; jeweils mwN). Den sich daraus ergebenden Anforderungen , die insbesondere auch auf dem in Rede stehenden Gebiet der Wasserversorgung Geltung beanspruchen (vgl. Senatsurteile vom 13. Juli 2011 - VIII ZR 342/09, NJW 2011, 2800 Rn. 36; vom 20. Mai 2015 - VIII ZR 136/14, aaO, und VIIIVIII ZR 164/14, aaO Rn. 18; vom 8. Juli 2015 - VIII ZR 106/14, aaO Rn. 25), wird die Änderung der Grundpreisbestimmung durch die Klägerin - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - gerecht.
18
aa) Die tatrichterlichen Ausführungen zur Anwendung von § 315 BGB im konkreten Fall können vom Revisionsgericht zwar nur darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht den Begriff der Billigkeit verkannt, ob es die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat und ob das Berufungsgericht von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgegangen ist, der ihm den Zugang zu einer fehlerfreien Ermessensentscheidung versperrt hat (st. Rspr.; BGH, Urteile vom 18. Oktober 2007 - III ZR 277/06, BGHZ 174, 48 Rn. 21; vom 19. November 2008 - VIII ZR 138/07, BGHZ 178, 362 Rn. 28; vom 20. Mai 2015 - VIII ZR 136/14, aaO unter II 2 b, und VIIIVIII ZR 164/14, aaO Rn. 19; vom 8. Juli 2015 - VIII ZR 106/14, aaO Rn. 26; vom 24. Februar 2016 - VIII ZR 216/12, RdE 2016, 305 Rn. 73; jeweils mwN). Derartige Rechtsfehler sind dem Berufungsgericht hier jedoch unterlaufen.
19
bb) Ob die Preisbestimmung in einem Massengeschäft wie der Wasserversorgung der Billigkeit entspricht, ist durch eine Abwägung der typischen Interessen der Vertragspartner wie auch der übrigen Anschlussnehmer sowie eine umfassende Würdigung des Vertragszwecks zu bestimmen. Geprägt wird diese Billigkeitskontrolle dabei maßgeblich durch den Umstand, dass die Klägerin auch im Rahmen des privatrechtlich ausgestalteten Nutzungsverhältnisses an die grundlegenden Prinzipien des öffentlichen Finanzgebarens gebunden ist. Zu diesen grundlegenden Prinzipien, denen ein beachtlicher Gerechtigkeits- und Billigkeitsgehalt innewohnt und die aus Gründen der Bindung der vollziehenden Gewalt an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) zu berücksichtigen sind, gehören insbesondere die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Äquivalenz und der Kostendeckung.
20
Denn sie sind darauf angelegt zu gewährleisten, dass das Gebührenaufkommen die (Gesamt-)Kosten der jeweiligen Einrichtung der Daseinsvorsorge deckt (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG BB), zwischen Leistung und Gegenleistung ein angemessenes Verhältnis besteht, die Gebühr insbesondere nicht in einem groben Missverhältnis zu der erbrachten Leistung steht (vgl. § 6 Abs. 4 Satz 1, 2 KAG BB), und schließlich bei gleichartig beschaffenen Leistungen die Maßstäbe der Heranziehung in den Grenzen der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit so gewählt sind, dass sie unterschiedlichen Ausmaßen in den Nutzungen Rechnung tragen, damit die verhältnismäßige Gleichheit unter den Nutzern gewahrt bleibt (vgl. zum Ganzen BGH, Urteile vom 13. März 2003 - X ZR 106/00, NVwZ 2003, 1015 unter 2 b (2); vom 20. Mai 2015 - VIII ZR 136/14, aaO unter II 2 b aa, und VIII ZR 164/14, aaO Rn. 21; vom 8. Juli 2015 - VIII ZR 106/14, aaO Rn. 27; jeweils mwN).
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cc) Hieran gemessen entspricht die Erhebung des Grundpreises nach Wohneinheiten - auch in Kombination mit dem für gewerbliche und sonstige Nutzung weiter anwendbaren Zählermaßstab -, wie sie die Klägerin im Rahmen ihres zum 1. Juli 2006 geänderten Tarifsystems vorsieht, der Billigkeit.
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(1) Rechtlich unzutreffend ist demgegenüber - wie die Revision mit Recht rügt - die Annahme des Berufungsgerichts, die geänderte Grundpreisbemessung benachteilige Mehrfamilienhäuser gegenüber Einfamilienhäusern und Gewerbebetrieben in einer Weise, die mit dem Gleichbehandlungsgebot nicht vereinbar sei.
23
(a) Denn der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verbietet es einem Satzungsgeber für die Gebührenbemessung und damit auch für die Bildung und Anwendung entsprechender Maßstäbe zwar, wesentlich gleiche Sachverhalte ungleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 98, 365, 385; 116, 164, 180). Allerdings ist der Satzungsgeber - Entsprechendes gilt im Rahmen des § 315 BGB für die privatrechtlich ausgestalteten Tarife der Klägerin - bei der Bestimmung der Merkmale, nach denen Sachverhalte als im Wesentlichen gleich oder ungleich anzusehen sind, innerhalb der Grenzen der Sachgerechtigkeit frei. Namentlich kann er je nach den Umständen des Einzelfalls eine Auswahl unter verschiedenen Gebührenmaßstäben treffen, ohne dass sich aus dem Gleichheitssatz eine Präferenz für einen bestimmten Maßstab ergibt (Senatsurteile vom 20. Mai 2015 - VIII ZR 136/14, aaO unter II 2 b bb (3) (a), und VIII ZR 164/14, aaO Rn. 32; vom 8. Juli 2015 - VIII ZR 106/14, aaO Rn. 32).
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Die Gestaltungsfreiheit des Satzungsgebers endet erst dort, wo ein einleuchtender Grund für die Differenzierung nicht mehr erkennbar ist (BVerwG, NVwZ-RR 1995, 348, 349; Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 7 BN 6/07, juris Rn. 7; jeweils mwN). Ihm ist daher auch bei der Bestimmung von - bei der Grundpreisermittlung einschlägigen (vgl. § 6 Abs. 4 Satz 2 KAG BB) - Wahrscheinlichkeitsmaßstäben ein weites Ermessen eingeräumt, so dass bei Vorliegen eines sachlich einleuchtenden Grundes für eine gewählte Typisierung oder Differenzierung aufgrund des Gleichheitssatzes keine noch darüber hinausgehende Verpflichtung besteht, für eine Grundgebühr den (vermeintlich) zweckmäßigsten , vernünftigsten, gerechtesten oder wahrscheinlichsten Maßstab anzuwenden (BVerwG, MDR 1982, 431, 432; NVwZ-RR 1995, 348 f.; NVwZ-RR 2015, 906 Rn. 6; Senatsurteile vom 20. Mai 2015 - VIII ZR 136/14, aaO, und VIII ZR 164/14, aaO; vom 8. Juli 2015 - VIII ZR 106/14, aaO).
25
Hiervon ausgehend ist im Abgabenrecht zugleich anerkannt, dass Typisierungen und Pauschalierungen - insbesondere bei der Regelung von Massenerscheinungen - durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung und Verwaltungspraktikabilität gerechtfertigt sein können (BVerwG, NVwZ 2005, 332, 333) und der Satzungsgeber sein Entscheidungsermessen davon leiten lassen darf (BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 7 BN 6/07, aaO Rn. 8). Die Grenze des Gestaltungsermessens ist erst dann überschritten, wenn ein sachlich einleuchtender Grund für eine mit der Typisierung getroffene oder unterlassene Differenzierung auch mit Blick auf die Verwaltungsvereinfachung fehlt (vgl. BVerwG, NVwZ-RR 1995, 594, 595; Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 7 BN 6/07, aaO Rn. 7; jeweils mwN).
26
Das schließt es ein, dass ein Satzungsgeber im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens nicht gehalten ist, den jeweils gewählten Maßstab derart weit auszudifferenzieren, dass möglichst jedem Einzelfall - im Sinne einer Einzelfallgerechtigkeit - entsprochen wird (BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 7 BN 6/07, aaO Rn. 8). Ausreichend ist vielmehr, dass die Höhe der Grundgebühr zu dem möglichen Umfang der Benutzung in eine, wenn auch nur annähernde, Beziehung gesetzt ist (BVerwG, MDR 1982, 431, 432; Senatsurteile vom 20. Mai 2015 - VIII ZR 136/14, aaO, und VIIIVIII ZR 164/14, aaO Rn. 33; vom 8. Juli 2015 - VIII ZR 106/14, aaO Rn. 33).
27
(b) Gemessen an diesen Voraussetzungen überschreitet die Erhebung des Grundpreises nach Wohneinheiten - auch in Kombination mit dem für gewerbliche und sonstige Nutzung weiter anwendbaren Zählermaßstab -, wie sie die Klägerin im Rahmen ihres zum 1. Juli 2006 geänderten Tarifsystems vorsieht , die Ermessensgrenzen eines Trinkwasserversorgers grundsätzlich nicht. Namentlich liegt die vom Berufungsgericht angenommene Ungleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte nicht vor, auch wenn Mehrfamilienhäuser (ab drei Wohneinheiten) im Vergleich zu gewerblichen Anschlüssen oder Einfamilienhäusern trotz identischer Nennleistung des eingebauten Wasserzählers nach der neuen Tarifordnung einen höheren Grundpreis zu entrichten haben.
28
(aa) Vielmehr unterscheidet die Klägerin für die Zwecke der Grundpreisbemessung fortan zulässigerweise typisierend zwischen zwei Benutzergruppen, um auf diese anschließend unterschiedliche Bemessungsmaßstäbe anzuwenden. Als zutreffendes Differenzierungskriterium legt sie dabei die von den jeweiligen Benutzern (potentiell) in Anspruch genommene Vorhalteleistung zugrunde.
29
Denn bei einer Grundgebühr - Entsprechendes gilt für die privatrechtlich ausgestalteten Grundpreistarife der Klägerin - handelt es sich um eine Benutzungsgebühr , die für die Inanspruchnahme der Lieferungs- beziehungsweise Betriebsbereitschaft einer Einrichtung erhoben wird. Mit ihr werden die durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten der Einrichtung entstehenden verbrauchsunabhängigen Betriebskosten (sogenannte Fixkosten wie z.B. Ab- schreibungsbeträge und Zinsen) ganz oder teilweise abgegolten. Sie wird deshalb nicht - verbrauchsabhängig - nach dem Maß der Benutzung (Inanspruchnahme ), sondern - verbrauchsunabhängig - nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab bemessen, der sich an Art und Umfang der aus der Lieferbereitschaft folgenden abrufbaren Arbeitsleistung als Anhalt für die vorzuhaltende Höchstlastkapazität zu orientieren pflegt (BVerwG, MDR 1982, 431; NVwZ 1987, 231; NVwZ-RR 2003, 300; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. März 2016 - OVG 9 A 6.10, juris Rn. 11, 18; Senatsurteile vom 20. Mai 2015 - VIII ZR 136/14, aaO unter II 2 b bb (1), und VIII ZR 164/14, aaO Rn. 23; vom 8. Juli 2015 - VIII ZR 106/14, aaO Rn. 29).
30
Dabei nehmen verschiedene Nutzergruppen - etwa Gewerbetreibende einerseits und Nutzer zu Wohnzwecken andererseits - diese Vorhalteleistungen des Versorgers typischerweise in (deutlich) unterschiedlichem Umfang in Anspruch (vgl. Senatsurteil vom 8. Juli 2015 - VIII ZR 106/14, aaO Rn. 30 unter Hinweis auf OVG Münster, NVwZ-RR 2005, 280 f.). Insoweit bewegt sich ein Trinkwasserversorger innerhalb des ihm zuzubilligenden Gestaltungsermessens , wenn er für die Bemessung des Grundpreises nach Nutzergruppen differenziert (siehe bereits Senatsurteil vom 8. Juli 2015 - VIII ZR 106/14, aaO; vgl. auch OVG Magdeburg, Urteil vom 8. September 2011 - 4 L 247/10, juris Rn. 40; OVG Bautzen, SächsVBl. 2012, 285, 290; Kluge in Becker u.a., Kommentar zum KAG BB, Stand August 2016, § 6 Rn. 666, Seite 298k). Dementsprechend hat sich die Klägerin im Rahmen der geänderten Tarifordnung zulässigerweise entschieden, fortan zwischen Wohnnutzung einerseits sowie gewerblicher und sonstiger Nutzung andererseits zu unterscheiden und auf beide Nutzergruppen verschiedene Grundpreisbemessungsmaßstäbe anzuwenden.
31
(bb) Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass die Klägerin, anknüpfend an diese Differenzierung, den Grundpreis für Gebäude mit Wohnnutzung nunmehr typisierend nach Wohneinheiten erheben möchte.
32
Zwar wird im Bereich der Wasserversorgung der von der Klägerin bis zur Änderung des Tarifsystems unterschiedslos zugrunde gelegte, auf die Nenngröße des jeweils eingebauten Wasserzählers abstellende Maßstab ebenfalls als zulässig erachtet (vgl. BVerwG, MDR 1982, 431; NVwZ-RR 2003, 300; BayVGH, Urteil vom 18. Dezember 1992 - 23 B 90.2251, juris Rn. 43; OVG Frankfurt/Oder, Urteil vom 22. Mai 2002 - 2 D 78/00.NE, juris Rn. 97; OVG Lüneburg, Beschluss vom 26. August 2002 - 9 LA 305/02, juris Rn. 4).
33
Um die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Vorhalteleistung zu erfassen , steht einem Trinkwasserversorger - jedenfalls bei Wohnnutzung des angeschlossenen Grundstücks - mit dem Wohneinheitenmaßstab jedoch noch ein weiterer, aus Billigkeitsgründen grundsätzlich nicht zu beanstandender (vgl. hierzu bereits Senatsurteile vom 20. Mai 2015 - VIII ZR 136/14, aaO unter II 2 b bb (3) und (3) (a) (cc), und VIII ZR 164/14, aaO Rn. 31, 40; vgl. auch Kluge in Becker u.a., aaO) Maßstab zur Verfügung. Denn der mögliche Trinkwasserbezug wird bei Wohngrundstücken maßgeblich davon bestimmt, wie viele Personen sich auf dem angeschlossenen Grundstück für gewöhnlich aufhalten können. Diese Anzahl lässt sich typisierend nach der Anzahl der Wohneinheiten bemessen. Dem liegt die Erfahrungstatsache zugrunde, dass die Zahl der Personen , die sich üblicherweise auf einem Grundstück aufhalten können, umso größer ist, je mehr selbständige Haushalte in einem Wohnzwecken dienenden Gebäude untergebracht werden können (vgl. OLG Naumburg, OLGR 2009, 362, 363; OVG Magdeburg, Urteil vom 1. April 2004 - 1 K 93/03, juris Rn. 10; vgl. auch Kluge in Becker u.a., aaO). Insofern steigen bei typisierender und pauschalierender Betrachtung mit der Zahl der Wohneinheiten der potentielle Trinkwasserbedarf eines Grundstücks und damit sowohl die in Anspruch genommene Vorhalteleistung als auch die (anteilig) ausgelösten Vorhaltekosten.
34
Der Wohneinheitenmaßstab, der den Interessen der Gesamtheit aller Anschlussnehmer an der Verwendung eines möglichst einfach handhabbaren und ohne nennenswerten Aufwand verlässlich überprüfbaren Maßstabs entgegenkommt (Senatsurteile vom 20. Mai 2015 - VIII ZR 136/14, aaO unter II 2 b bb (3) (a) (cc), und VIII ZR 164/14, aaO Rn. 40), stellt insoweit - wovon auch das Berufungsgericht ausgeht - regelmäßig sogar eine Verfeinerung des Zählermaßstabs dar, der bei typisierender und pauschalierender Betrachtung ebenfalls einen Rückschluss darauf zulässt, wie viel Versorgungskapazität für ein Grundstück vorgehalten wird und welche (anteiligen) Vorhaltekosten dies auslöst. Der verfeinernde Charakter des Wohneinheitenmaßstabs beruht dabei auf dem Umstand, dass der Zählermaßstab infolge der vergleichsweise groben Staffelung der verfügbaren Wasserzählergrößen praktisch wie ein Einheitsmaßstab wirken kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7.November 2012 - OVG 9 A 7.10, juris Rn. 37 mwN; OVG Schleswig, Urteil vom 22. September 1994 - 2 L 93/93, juris Rn. 32; vgl. auch Kluge in Becker u.a., aaO).
35
(cc) Soweit dies dazu führt, dass innerhalb der Gruppe der Wohnnutzung Mehrfamilienhäuser aufgrund der höheren Anzahl der vorhandenen Wohneinheiten mit einem höheren Grundpreis belastet werden als Einfamilienhäuser entspricht dies der sachlich einleuchtenden, oben bereits erwähnten Grundannahme des Wohneinheitenmaßstabs, dass bei typisierender und pauschalierender Betrachtung die (potentielle) Inanspruchnahme der Vorhalteleistung mit der Zahl der Wohneinheiten linear steigt. Soweit das Berufungsgericht demgegenüber eine Ungleichbehandlung darin erkennen möchte, dass unterschiedliche Grundpreise trotz identischer Nennleistung des eingebauten Wasserzählers verlangt werden, verkennt es bereits im Ausgangspunkt, dass die Klägerin sich im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens bei Grundstücken mit Wohnbebauung für die Verwendung des Wohneinheitenmaßstabs entschieden hat. Das Berufungsgericht misst - insofern mithilfe eines von vornherein ungeeigneten Vergleichsmaßstabs - die nach Wohneinheiten vorgenommene Grundpreiserhebung an den Vorgaben des Zählermaßstabs, den die Klägerin (zulässigerweise ) nur für gewerblich oder in sonstiger Weise genutzte Grundstücke verwenden möchte.
36
(dd) Ebenfalls rechtlich unzutreffend ist die Annahme des Berufungsgerichts , die Klägerin habe den Wohneinheitenmaßstab im Rahmen der geänderten Tarifordnung in einer Weise mit dem Zählermaßstab kombiniert, die zu einer unplausiblen Gewichtung des jeweils Gezählten und mithin zu einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes führe.
37
Während bei Wohngebäuden die potentielle Inanspruchnahme der vom Trinkwasserversorger erbrachten Vorhalteleistung maßgeblich von der Anzahl der Bewohner und mithin durch eine vergleichsweise homogene Benutzerstruktur geprägt wird - was die typisierende Erfassung über die Zahl der Wohneinheiten letztlich erst ermöglicht -, ist bei in gewerblicher und sonstiger Weise genutzten Grundstücken die Art der Nutzung und damit auch die Inanspruchnahme der Vorhalteleistung ungleich vielgestaltiger. Insofern ist es sachgerecht und letztlich sogar notwendig, dass ein Trinkwasserversorger bei Verwendung des Wohneinheitenmaßstabs denselben um Regelungen ergänzt, die eine Erfassung von Grundstücken ohne Wohnbebauung ermöglichen (vgl. OLG Naumburg , aaO; OVG Frankfurt/Oder, Urteil vom 22. Mai 2002 - 2 D 78/00.NE, aaO; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. November 2012 - OVG 9 A 7.10, aaO). Vorliegend hat sich die Klägerin entschieden, bei gewerblicher und sonstiger Nutzung weiterhin einen von der Nenngröße des Wasserzählers abhängigen Betrag zu verlangen.
38
Auch mit diesem - bis zur Tarifänderung von der Klägerin unterschiedslos angewandten - Wahrscheinlichkeitsmaßstab wird aber die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Vorhalteleistung, wenngleich aufgrund der verfügbaren Nenngrößen der Wasserzähler in gröberer Staffelung als mithilfe des Wohneinheitenmaßstabes , abgebildet. Dies verkennt das Berufungsgericht, wenn es mithilfe der von ihm angestellten "Vergleichsrechnung" zu belegen versucht, dass Mehrfamilienhäuser gegenüber gewerblichen Anschlüssen benachteiligt würden, weil erstere auch im Fall von bis zu 30 Wohneinheiten mit der kleinsten satzungsgemäß relevanten Zählerkategorie (Nennbelastung bis 2,5 m³/h) versorgt würden, hierfür aber ab drei Wohneinheiten - wegen des linearen Anstiegs - bereits einen höheren Grundpreis entrichten müssten als ein Gewerbebetrieb für einen Zähler derselben Kategorie. Die Klägerin bestimmt die Grundpreise für beide von ihr zulässigerweise unterschiedenen Benutzergruppen nach der (potentiellen) Inanspruchnahme der Vorhalteleistung, wendet hierfür jedoch - aus den genannten, sachlich nachvollziehbaren Gründen - verschiedene Maßstäbe an. Dennoch misst das Berufungsgericht - wie bereits im Zusammenhang mit der abweichenden Bepreisung von Ein- und Mehrfamilienhäusern - die mittels des Wohneinheitenmaßstabs vollzogene Grundpreiserhebung an den Vorgaben des Zählermaßstabs. Auch in diesem Zusammenhang ist ein derartiges Vorgehen jedoch von vornherein ungeeignet, um eine Ungleichbehandlung zwischen den von der Klägerin zulässigerweise differenzierten Benutzergruppen zu begründen.
39
Entgegen der vom Berufungsgericht (im Anschluss an OVG BerlinBrandenburg , Urteil vom 7. November 2012 - OVG 9 A 7.10, aaO) geäußerten Befürchtung hat dies auch nicht zur Folge, "dass in Anknüpfung an unterschiedliche Grundstücksarten praktisch zwei Grundgebühren erhoben werden dürften, deren Ergebnisse von vornherein jeglicher Gleichheitsprüfung entzogen wären". Denn für beide Grundpreisbemessungsmaßstäbe ist ausschlaggebendes Krite- rium die (potentielle) Inanspruchnahme der Vorhalteleistung des Trinkwasserversorgers , wodurch die verhältnismäßige Gleichheit unter den verschiedenen Nutzern gewahrt bleibt. Dass sich vorliegend der von der Klägerin für Wohnnutzung vorgesehene Wohneinheitenmaßstab oder der für gewerbliche und sonstige Nutzung vorgesehene Zählermaßstab - jeder für sich, mitsamt den dafür festgesetzten Gebührensätzen - nicht an der Möglichkeit der Inanspruchnahme der Vorhalteleistungen orientieren würden, ist aus den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen aber gerade nicht ersichtlich. Insofern scheidet eine Überschreitung des der Klägerin als Trinkwasserversorgerin bei der Grundpreisgestaltung zustehenden Gestaltungsermessens hier bereits aus den genannten Gesichtspunkten aus.
40
(2) Eine Bemessung des Grundpreises nach Wohneinheiten verstößt schließlich - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - weder für sich genommen noch in der vorliegend von der Klägerin gewählten Kombination mit dem Zählermaßstab gegen das abgabenrechtliche Äquivalenzprinzip.
41
Das Äquivalenzprinzip besagt als Ausprägung des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgebots, dass eine Gebühr und entsprechend auch der hier in Rede stehende Grundpreis nicht in einem groben Missverhältnis zu der damit abgegoltenen Leistung stehen dürfen (vgl. § 6 Abs. 4 Satz 2 KAG BB; Senatsurteile vom 20. Mai 2015 - VIII ZR 136/14, aaO unter II 2 b bb (3) (b), und VIII ZR 164/14, aaO Rn. 41; vom 8. Juli 2015 - VIII ZR 106/14, aaO Rn. 41; vgl. auch Kluge in Becker u.a., aaO Rn. 661). Dabei besteht zwar ein weiter Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum hinsichtlich der Gebührenbemessung , mithin einer sachgerechten Verknüpfung zwischen dem Wert der Leistung und der Gebührenhöhe. Allerdings wird dieser Spielraum einerseits begrenzt durch das Erfordernis einer Beachtung des Kostendeckungsgrundsatzes , der eine Gebührenbemessung verbietet, die sich nicht darauf beschränkt, die Kosten der abzugeltenden Leistung ganz oder teilweise zu decken, sondern sich in ihrer Höhe völlig von diesen Kosten entfernt (BVerwG, NVwZ 2003, 1385, 1386 mwN; Senatsurteile vom 20. Mai 2015 - VIII ZR 136/14, aaO, und VIII ZR 164/14, aaO; vom 8. Juli 2015 - VIII ZR 106/14, aaO). Andererseits erfordert das Äquivalenzprinzip bei einem - wie hier - auf Kostendeckung abzielenden Entgelt, dass auch der gewählte Verteilungsmaßstab dem Gleichheitssatz Rechnung trägt (BVerwG, NVwZ-RR 2002, 217, 218; Senatsurteile vom 20. Mai 2015 - VIII ZR 136/14, aaO, und VIII ZR 164/14, aaO; vom 8. Juli 2015 - VIII ZR 106/14, aaO Rn. 42).
42
Diesen Vorgaben wird die von der Klägerin gewählte Tarifgestaltung - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - gerecht. Denn der Wohneinheitenmaßstab trägt dem unterschiedlichen Umfang der Inanspruchnahme der Vorhalteleistung hinreichend Rechnung. Er ist von der zulässigen Erwägung getragen, dass das mögliche Maß der Inanspruchnahme der Vorhalteleistung, deren Kosten durch den Grundpreis (vollständig oder teilweise) abgegolten werden sollen, mit der Zahl der Wohneinheiten steigt (vgl. auch Senatsurteile vom 20. Mai 2015 - VIII ZR 136/14, aaO, und VIIIVIII ZR 164/14, aaO Rn. 41 f.; OLG Naumburg, aaO; OVG Bautzen, SächsVBl. 2012, 285, 291). Ein grobes Missverhältnis ergibt sich insofern auch nicht allein aus dem Umstand, dass die Tarifänderung bei der Klägerin - als Eigentümerin von über 10.000 Wohneinheiten im Versorgungsgebiet - zu einer deutlichen Mehrbelastung durch den Grundpreis führt (vgl. hierzu auch OLG Naumburg, aaO S. 363 f.).
43
Dass die Klägerin bei der Kalkulation ihres Grundpreises gegen das Kostendeckungsprinzip im Sinne des Kostenüberschreitungsverbots verstoßen haben könnte, stand zwischen den Parteien bereits im Berufungsrechtszug nicht mehr im Streit, nachdem das erstinstanzliche Gericht dies sachverständig beraten verneint hat. Ebenso wenig kollidiert - wie bereits vorstehend ausgeführt - die von der Klägerin vorgenommene Kombination aus Wohneinheiten- und Zählermaßstab mit dem Gleichheitssatz und in dieser Ausprägung auch nicht mit dem Äquivalenzprinzip. Soweit das Berufungsgericht diesbezüglich der Auffassung ist, die Heranziehung des Wohneinheitenmaßstabs in linearer Weise auf Gebäude mit einer Mehrzahl von Wohneinheiten führe dazu, dass die Bemessung den objektiv möglichen maximalen Grad der Inanspruchnahme des Vorhaltungsaufwands der Klägerin pro Wohneinheit übersteige - und zur näheren Erläuterung dieses "Effekts" im Wesentlichen auf einen Schriftsatz der Beklagten Bezug nimmt -, beruht dies wiederum auf der fehlerhaften Annahme, die Nenngröße des jeweils eingebauten Wasserzählers - und nicht die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Vorhalteleistung - sei das allein maßgebende Bemessungs - und Differenzierungskriterium für die Grundpreisbestimmung.

III.

44
Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben; es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat entscheidet in der Sache selbst, weil weitere Feststellungen nicht zu treffen sind und die Sache zur Endent- scheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt zur Zurückweisung der Berufung der Beklagten und zur Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts. Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Fetzer Dr. Bünger Hoffmann
Vorinstanzen:
LG Cottbus, Entscheidung vom 18.03.2014 - 11 O 84/08 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 07.10.2015 - 7 U 94/14 -

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(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Der Vertrag soll schriftlich abgeschlossen werden. Ist er auf andere Weise zustande gekommen, so hat das Wasserversorgungsunternehmen den Vertragsabschluß dem Kunden unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Wird die Bestätigung mit automatischen Einrichtungen ausgefertigt, bedarf es keiner Unterschrift. Im Vertrag oder in der Vertragsbestätigung ist auf die allgemeinen Versorgungsbedingungen hinzuweisen.

(2) Kommt der Vertrag dadurch zustande, daß Wasser aus dem Verteilungsnetz des Wasserversorgungsunternehmens entnommen wird, so ist der Kunde verpflichtet, dies dem Unternehmen unverzüglich mitzuteilen. Die Versorgung erfolgt zu den für gleichartige Versorgungsverhältnisse geltenden Preisen.

(3) Das Wasserversorgungsunternehmen ist verpflichtet, jedem Neukunden bei Vertragsabschluß sowie den übrigen Kunden auf Verlangen die dem Vertrag zugrunde liegenden allgemeinen Versorgungsbedingungen einschließlich der dazugehörenden Preisregelungen und Preislisten unentgeltlich auszuhändigen.

(1) Das Wasserversorgungsunternehmen stellt zu den jeweiligen allgemeinen Versorgungsbedingungen einschließlich der dazugehörenden Preise Wasser zur Verfügung.

(2) Änderungen der allgemeinen Versorgungsbedingungen werden erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam. Dies gilt auch für die dazugehörenden Preise, sofern sie nicht dem Kunden im Einzelfall mitgeteilt werden.

(3) Das Wasser muß den jeweils geltenden Rechtsvorschriften und den anerkannten Regeln der Technik für die vereinbarte Bedarfsart (Trink- oder Betriebswasser) entsprechen. Das Wasserversorgungsunternehmen ist verpflichtet, das Wasser unter dem Druck zu liefern, der für eine einwandfreie Deckung des üblichen Bedarfs in dem betreffenden Versorgungsgebiet erforderlich ist. Das Unternehmen ist berechtigt, die Beschaffenheit und den Druck des Wassers im Rahmen der gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen sowie der anerkannten Regeln der Technik zu ändern, falls dies in besonderen Fällen aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen zwingend notwendig ist; dabei sind die Belange des Kunden möglichst zu berücksichtigen.

(4) Stellt der Kunde Anforderungen an Beschaffenheit und Druck des Wassers, die über die vorgenannten Verpflichtungen hinausgehen, so obliegt es ihm selbst, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Das Wasserversorgungsunternehmen stellt zu den jeweiligen allgemeinen Versorgungsbedingungen einschließlich der dazugehörenden Preise Wasser zur Verfügung.

(2) Änderungen der allgemeinen Versorgungsbedingungen werden erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam. Dies gilt auch für die dazugehörenden Preise, sofern sie nicht dem Kunden im Einzelfall mitgeteilt werden.

(3) Das Wasser muß den jeweils geltenden Rechtsvorschriften und den anerkannten Regeln der Technik für die vereinbarte Bedarfsart (Trink- oder Betriebswasser) entsprechen. Das Wasserversorgungsunternehmen ist verpflichtet, das Wasser unter dem Druck zu liefern, der für eine einwandfreie Deckung des üblichen Bedarfs in dem betreffenden Versorgungsgebiet erforderlich ist. Das Unternehmen ist berechtigt, die Beschaffenheit und den Druck des Wassers im Rahmen der gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen sowie der anerkannten Regeln der Technik zu ändern, falls dies in besonderen Fällen aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen zwingend notwendig ist; dabei sind die Belange des Kunden möglichst zu berücksichtigen.

(4) Stellt der Kunde Anforderungen an Beschaffenheit und Druck des Wassers, die über die vorgenannten Verpflichtungen hinausgehen, so obliegt es ihm selbst, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

(1) Der Vertrag soll schriftlich abgeschlossen werden. Ist er auf andere Weise zustande gekommen, so hat das Wasserversorgungsunternehmen den Vertragsabschluß dem Kunden unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Wird die Bestätigung mit automatischen Einrichtungen ausgefertigt, bedarf es keiner Unterschrift. Im Vertrag oder in der Vertragsbestätigung ist auf die allgemeinen Versorgungsbedingungen hinzuweisen.

(2) Kommt der Vertrag dadurch zustande, daß Wasser aus dem Verteilungsnetz des Wasserversorgungsunternehmens entnommen wird, so ist der Kunde verpflichtet, dies dem Unternehmen unverzüglich mitzuteilen. Die Versorgung erfolgt zu den für gleichartige Versorgungsverhältnisse geltenden Preisen.

(3) Das Wasserversorgungsunternehmen ist verpflichtet, jedem Neukunden bei Vertragsabschluß sowie den übrigen Kunden auf Verlangen die dem Vertrag zugrunde liegenden allgemeinen Versorgungsbedingungen einschließlich der dazugehörenden Preisregelungen und Preislisten unentgeltlich auszuhändigen.

(1) Das Wasserversorgungsunternehmen stellt zu den jeweiligen allgemeinen Versorgungsbedingungen einschließlich der dazugehörenden Preise Wasser zur Verfügung.

(2) Änderungen der allgemeinen Versorgungsbedingungen werden erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam. Dies gilt auch für die dazugehörenden Preise, sofern sie nicht dem Kunden im Einzelfall mitgeteilt werden.

(3) Das Wasser muß den jeweils geltenden Rechtsvorschriften und den anerkannten Regeln der Technik für die vereinbarte Bedarfsart (Trink- oder Betriebswasser) entsprechen. Das Wasserversorgungsunternehmen ist verpflichtet, das Wasser unter dem Druck zu liefern, der für eine einwandfreie Deckung des üblichen Bedarfs in dem betreffenden Versorgungsgebiet erforderlich ist. Das Unternehmen ist berechtigt, die Beschaffenheit und den Druck des Wassers im Rahmen der gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen sowie der anerkannten Regeln der Technik zu ändern, falls dies in besonderen Fällen aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen zwingend notwendig ist; dabei sind die Belange des Kunden möglichst zu berücksichtigen.

(4) Stellt der Kunde Anforderungen an Beschaffenheit und Druck des Wassers, die über die vorgenannten Verpflichtungen hinausgehen, so obliegt es ihm selbst, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.

(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

(1) Rechtsvorschriften, die das Versorgungsverhältnis öffentlich-rechtlich regeln, sind den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend zu gestalten; unberührt bleiben die Regelungen des Verwaltungsverfahrens sowie gemeinderechtliche Vorschriften zur Regelung des Abgabenrechts.

(2) Bei Inkrafttreten dieser Verordnung geltende Rechtsvorschriften, die das Versorgungsverhältnis öffentlich-rechtlich regeln, sind bis zum 1. Januar 1982 anzupassen.

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die Erhebung des Grundpreises auch für leerstehende Wohneinheiten für unbillig angesehen noch es für ein Gebot der Billigkeit erachtet, als Maßstab für die Bemessung des Grundpreises andere oder weitere Faktoren als die Anzahl der Wohneinheiten heranzuziehen. (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird als
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1. Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend und von beiden Revisionen unbeanstandet davon ausgegangen, dass die Klägerin - wie nicht zuletzt auch § 2 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 750) zeigt - Vertragspartnerin des mit dem Beklagten konkludent geschlossenen Vertrages über die Versorgung mit Trinkwasser und damit Schuldnerin des für die erbrachten Lieferungen und Leistungen angefallenen Kaufpreisanspruchs (§ 433 Abs. 2 BGB) geworden ist. Zustande gekommen ist der Vertrag dabei gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 AVBWasserV zu den für gleichartige Versorgungsverhältnisse geltenden Preisen des Beklagten, wie sie in den dafür festgesetzten Tarifen ihren Niederschlag gefunden haben, soweit der Beklagte diese Preise im Rahmen des ihm dabei zugewiesenen Leistungsbestimmungsrechts nach billigem Ermessen festgesetzt hat und diese Festsetzungen entsprechend § 315 BGB einer Billigkeitskontrolle standhalten (vgl. Senatsurteil vom 17. Oktober 2012 - VIII ZR 292/11, BGHZ 195, 144 Rn. 19, 21; ferner etwa BGH, Urteil vom 8. Oktober 2014 - XII ZR 164/12, WM 2015, 643 Rn. 19; jeweils mwN).
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1. Das Berufungsgericht ist - ohne hierauf allerdings näher einzugehen - zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin Vertragspartnerin des mit der Beklagten zumindest konkludent geschlossenen Vertrages über die Versorgung mit Trinkwasser und damit ungeachtet des Streits über die Höhe der Zahlungsverpflichtung Schuldnerin des für die erbrachten Lieferungen und Leistungen angefallenen Kaufpreisanspruchs (§ 433 Abs. 2 BGB) geworden ist. Zustande gekommen ist der Vertrag dabei gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 AVBWasserV zu den für gleichartige Versorgungsverhältnisse geltenden Preisen der Beklagten, wie sie in den dafür festgesetzten Tarifen ihren Niederschlag gefunden haben, soweit die Beklagte diese Preise im Rahmen des ihr dabei zugewiesenen Leistungsbestimmungsrechts nach billigem Ermessen festgesetzt hat und diese Festsetzungen nach § 315 BGB einer Billigkeitskontrolle standhalten (Senatsurteile vom 20. Mai 2015 - VIII ZR 136/14, juris Rn. 13, und VIII ZR 164/14, juris Rn. 15, jeweils mwN). Entsprechendes hat - was auch die Revision nicht in Frage stellt - für die im Streit stehende Änderung der Tarifstruktur zu gelten.
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Der Bundesgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Tarife von Unternehmen, die mittels eines privatrechtlich ausgestalteten Benutzungsverhältnisses Leistungen der Daseinsvorsorge anbieten, auf deren Inanspruchnahme der andere Vertragsteil im Bedarfsfalle angewiesen ist, nach billigem Ermessen festgesetzt werden müssen und entsprechend § 315 BGB einer Billigkeitskontrolle unterworfen sind (BGH, Urteil vom 5. Juli 2005 - X ZR 60/04, NJW 2005, 2919 unter II 1 a mwN, insoweit in BGHZ 163, 321 ff. nicht abgedruckt; Senatsurteil vom 28. März 2007 - VIII ZR 144/06, aaO Rn. 17 mwN). Dies ist zum Teil aus der Monopolstellung des Versorgungsunternehmens hergeleitet worden, gilt aber auch für den Fall des Anschluss- und Benutzungszwangs (Senatsurteil vom 28. März 2007 - VIII ZR 144/06, aaO). Denn in diesen Fällen muss der Kunde, wenn er die Leistung in Anspruch nehmen will, mit dem Unternehmer kontrahieren, auch wenn er mit dem vorgeschriebenen Preis oder Tarif nicht einverstanden ist (BGH, Urteile vom 4. Dezember 1986 - VII ZR 77/86, NJW 1987, 1828 unter II 2 b; vom 5. Juli 2005 - X ZR 60/04, aaO). An beiden Voraussetzungen fehlt es im Streitfall.
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die Erhebung des Grundpreises auch für leerstehende Wohneinheiten für unbillig angesehen noch es für ein Gebot der Billigkeit erachtet, als Maßstab für die Bemessung des Grundpreises andere oder weitere Faktoren als die Anzahl der Wohneinheiten heranzuziehen. (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird als
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1. Das Berufungsgericht ist - ohne hierauf allerdings näher einzugehen - zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin Vertragspartnerin des mit der Beklagten zumindest konkludent geschlossenen Vertrages über die Versorgung mit Trinkwasser und damit ungeachtet des Streits über die Höhe der Zahlungsverpflichtung Schuldnerin des für die erbrachten Lieferungen und Leistungen angefallenen Kaufpreisanspruchs (§ 433 Abs. 2 BGB) geworden ist. Zustande gekommen ist der Vertrag dabei gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 AVBWasserV zu den für gleichartige Versorgungsverhältnisse geltenden Preisen der Beklagten, wie sie in den dafür festgesetzten Tarifen ihren Niederschlag gefunden haben, soweit die Beklagte diese Preise im Rahmen des ihr dabei zugewiesenen Leistungsbestimmungsrechts nach billigem Ermessen festgesetzt hat und diese Festsetzungen nach § 315 BGB einer Billigkeitskontrolle standhalten (Senatsurteile vom 20. Mai 2015 - VIII ZR 136/14, juris Rn. 13, und VIII ZR 164/14, juris Rn. 15, jeweils mwN). Entsprechendes hat - was auch die Revision nicht in Frage stellt - für die im Streit stehende Änderung der Tarifstruktur zu gelten.
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(1) Zwar wurde die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Billigkeitskontrolle von Tarifen für Leistungen der Daseinsvorsorge, die Unternehmen mittels eines privatrechtlich ausgestalteten Benutzungsverhältnisses anbieten und auf deren Inanspruchnahme der andere Vertragsteil im Bedarfsfall angewiesen ist, zum Teil aus der Monopolstellung des Versorgungsunternehmens hergeleitet (vgl. BGH, Urteile vom 4. Dezember 1986 - VII ZR 77/86, NJW 1987, 1828 unter II 2 b und c; vom 13. Juni 2007 - VIII ZR 36/06, aaO Rn. 33; vom 17. Oktober 2012 - VIII ZR 292/11, BGHZ 195, 144 Rn. 21; vom 8. Juli 2015 - VIII ZR 106/14, NJW 2015, 3564 Rn. 24; jeweils mwN). Der Bundesgerichtshof hat diese Rechtsprechung später auch auf die Fälle des Anschluss- und Benutzungszwangs angewendet (BGH, Urteile vom 5. Juli 2005 - X ZR 60/04, NJW 2005, 2919 unter II 1 a; vom 21. September 2005 - VIII ZR 7/05, NJW-RR 2006, 133 unter II 1; vom 13. Juni 2007 - VIII ZR 36/06, aaO; vom 17. Oktober 2012 - VIII ZR 292/11, aaO).
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die Erhebung des Grundpreises auch für leerstehende Wohneinheiten für unbillig angesehen noch es für ein Gebot der Billigkeit erachtet, als Maßstab für die Bemessung des Grundpreises andere oder weitere Faktoren als die Anzahl der Wohneinheiten heranzuziehen. (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird als
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1. Das Berufungsgericht ist - ohne hierauf allerdings näher einzugehen - zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin Vertragspartnerin des mit der Beklagten zumindest konkludent geschlossenen Vertrages über die Versorgung mit Trinkwasser und damit ungeachtet des Streits über die Höhe der Zahlungsverpflichtung Schuldnerin des für die erbrachten Lieferungen und Leistungen angefallenen Kaufpreisanspruchs (§ 433 Abs. 2 BGB) geworden ist. Zustande gekommen ist der Vertrag dabei gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 AVBWasserV zu den für gleichartige Versorgungsverhältnisse geltenden Preisen der Beklagten, wie sie in den dafür festgesetzten Tarifen ihren Niederschlag gefunden haben, soweit die Beklagte diese Preise im Rahmen des ihr dabei zugewiesenen Leistungsbestimmungsrechts nach billigem Ermessen festgesetzt hat und diese Festsetzungen nach § 315 BGB einer Billigkeitskontrolle standhalten (Senatsurteile vom 20. Mai 2015 - VIII ZR 136/14, juris Rn. 13, und VIII ZR 164/14, juris Rn. 15, jeweils mwN). Entsprechendes hat - was auch die Revision nicht in Frage stellt - für die im Streit stehende Änderung der Tarifstruktur zu gelten.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

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bb) Die Ermessens- oder Billigkeitskontrolle der privatautonomen Leistungsbestimmung obliegt grundsätzlich dem Tatrichter, weil sie tatsachenabhängig ist und einen entsprechenden tatrichterlichen Beurteilungsspielraum verlangt (Soergel/Wolf, BGB 12. Aufl. § 315 Rn. 48; Staudinger/Rieble, BGB [2004] § 315 Rn. 301). Die tatrichterlichen Ausführungen zur Anwendung des § 315 Abs. 3 BGB im konkreten Fall können vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob das Berufungsgericht den Begriff der Billigkeit verkannt hat, ob es die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat und ob es von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgegangen ist, der ihm den Zugang zu einer fehlerfreien Ermessensübung versperrt hat (Senat, BGHZ 115 aaO S. 321; BGH, Urteile vom 24. November 1995 - V ZR 174/94 - NJW 1996, 1054, 1055 m.w.N.; vom 21. September 2005 - VIII ZR 7/05 - NJW-RR 2006, 133, 134 unter II. 2.; vom 13. Juni 2007 - VIII ZR 36/06 - NJW 2007, 2540, 2542 Rn. 20; Staudinger/ Rieble aaO Rn. 302).
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3. Die tatrichterlichen Ausführungen zur Anwendung von § 315 BGB im konkreten Fall können vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht den Begriff der Billigkeit verkannt, ob es die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat und ob es von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgegangen ist, der ihm den Zugang zu einer fehlerfreien Ermessensentscheidung versperrt hat (BGHZ 172, 315, Tz. 20). Das ist hier der Fall. Das Berufungsgericht hat zwar die Darlegungs - und Beweislast dafür, dass die Preiserhöhungen für die Zeit nach dem 31. Dezember 2004, die in die Jahresrechnung 2005 und die Berechnung der Abschlagszahlungen für 2006 eingeflossen sind, der Billigkeit entsprechen, zutreffend der Beklagten als derjenigen auferlegt, die die Leistungsbestimmung gemäß § 315 Abs. 1 BGB nach billigem Ermessen zu treffen hat (Senatsurteil vom 30. April 2003 - VIII ZR 279/02, NJW 2003, 3131, unter II 2 a; BGHZ 164, 336, 343 - Stromnetznutzungsentgelt; BGH, Urteil vom 4. März 2008 - KZR 29/06, WuW/E DE-R 2279 - Stromnetznutzungsentgelt III, Tz. 27). Es hat jedoch die Anforderungen an eine schlüssige Darlegung der Billigkeit dieser Preiserhöhungen rechtsfehlerhaft überspannt.
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die Erhebung des Grundpreises auch für leerstehende Wohneinheiten für unbillig angesehen noch es für ein Gebot der Billigkeit erachtet, als Maßstab für die Bemessung des Grundpreises andere oder weitere Faktoren als die Anzahl der Wohneinheiten heranzuziehen. (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird als
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1. Das Berufungsgericht ist - ohne hierauf allerdings näher einzugehen - zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin Vertragspartnerin des mit der Beklagten zumindest konkludent geschlossenen Vertrages über die Versorgung mit Trinkwasser und damit ungeachtet des Streits über die Höhe der Zahlungsverpflichtung Schuldnerin des für die erbrachten Lieferungen und Leistungen angefallenen Kaufpreisanspruchs (§ 433 Abs. 2 BGB) geworden ist. Zustande gekommen ist der Vertrag dabei gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 AVBWasserV zu den für gleichartige Versorgungsverhältnisse geltenden Preisen der Beklagten, wie sie in den dafür festgesetzten Tarifen ihren Niederschlag gefunden haben, soweit die Beklagte diese Preise im Rahmen des ihr dabei zugewiesenen Leistungsbestimmungsrechts nach billigem Ermessen festgesetzt hat und diese Festsetzungen nach § 315 BGB einer Billigkeitskontrolle standhalten (Senatsurteile vom 20. Mai 2015 - VIII ZR 136/14, juris Rn. 13, und VIII ZR 164/14, juris Rn. 15, jeweils mwN). Entsprechendes hat - was auch die Revision nicht in Frage stellt - für die im Streit stehende Änderung der Tarifstruktur zu gelten.
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a) Allerdings können die tatrichterlichen Ausführungen zur Anwendung von § 315 BGB im konkreten Fall vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht den Begriff der Billigkeit verkannt, ob es die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat und ob es von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgegangen ist, der ihm den Zugang zu einer fehlerfreien Ermessensentscheidung versperrt hat (BGH, Urteile vom 18. Oktober 2007 - III ZR 277/06, BGHZ 174, 48 Rn. 21; vom 19. November 2008 - VIII ZR 138/07, BGHZ 178, 362 Rn. 28; vom 8. Juli 2015 - VIII ZR 106/14, NJW 2015, 3564 Rn. 26; jeweils mwN). Derartige Rechtsfehler sind dem Berufungsgericht hier unterlaufen.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 106/00 Verkündet am:
13. März 2003
Potsch
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 13. März 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die
Richter Prof. Dr. Jestaedt und Scharen, die Richterin Mühlens sowie den
Richter Dr. Meier-Beck

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das am 6. März 2000 verkündete Schlußurteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle aufgehoben.
Die Sache wird zu anderweiter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Beklagte betreibt auf dem Gebiet einer niedersächsischen Gemeinde in einer Seenlandschaft einen Mobilheimplatz, der sich aus einem Campingplatz entwickelt hat.

Am 23. März 1976 schlossen der Beklagte und die Gemeinde in nota- rieller Form einen Erschließungsvertrag. Danach übernahm der Beklagte die Erschließung der Insel in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. Die Erschließung sollte die Herstellung des Straßennetzes, der Stromversorgung, der Wasserversorgung, der Schmutzwasserkanalisation nebst Anschluß an das örtliche System sowie die Herstellung eines Regenrückhaltebeckens umfassen. Die Gemeinde verpflichtete sich, sich mit 10 % des beitragsfähigen Erschließungsaufwands an der Maßnahme zu beteiligen. In § 7 vereinbarten der Beklagte und die Gemeinde ferner folgendes:
"Der Erschließungsträger der Campinginsel bzw. die Benutzer der Campinginsel sind berechtigt, die auf dieser Insel anfallenden Abwässer in die Kanäle der Gemeinde einzuleiten, ohne daß die Gemeinde berechtigt ist, hierfür Gebühren für den Anschluß und die Benutzung zu erheben."
In der Folgezeit führte der Beklagte die vereinbarte Erschließung durch. Lediglich ein besonderes Regenrückhaltebecken ließ er nicht herstellen. Das Regenwasser wird statt dessen in die vorhandenen Seen geleitet. Die auf der Insel anfallenden Abwässer werden mittels eigener Pumpen des Beklagten in das öffentliche Kanalisationssystem geleitet und hierüber entsorgt. Entsprechend der Regelung in § 7 des Vertrages vom 23. März 1976 zahlte der Beklagte hierfür nichts an die Gemeinde.
Im Jahre 1996 übertrug die Gemeinde dem Kläger, einem Zweckverband , durch schriftlichen Vertrag mit Wirkung vom 1. Juli 1996 die ihr obliegende Abwasserentsorgungspflicht nebst der Aufgabe der Beseitigung von Niederschlagwasser so wie den diesen Aufgaben dienenden Betrieb. Dabei wurde in § 8 dieses Vertrags folgendes vereinbart:
"(1) Der Wasserverband tritt zum Stichtag in sämtliche Verträge, die den übertragenen Betrieb betreffen, ein. Sämtliche Rechte aus diesen Verträgen werden an den Wasserverband abgetreten.
(2) Für die Vertragsübernahme ist in allen Fällen die Zustimmung der jeweiligen Vertragspartner erforderlich. Die Vertragschließenden werden sich in gemeinsamer Abstimmung um die Zustimmung der jeweiligen Vertragspartner bemühen.
...
(5) Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für Abwasserbeseitigungsverträge. Für diese Verträge gilt folgendes: Der Wasserverband übernimmt die Verpflichtung aus Abwasserbeseitigungsverträgen zur vollständigen Entlastung der Gemeinde zum Stichtag. Die Rechte aus diesen Verträgen werden zum Stichtag an den Wasserverband abgetreten. Die Endabrechnung wird zum Stichtag von der Gemeinde durchgeführt."

Der Kläger entsorgt seitdem die auf dem Gemeindegebiet anfallenden Abwässer. Er setzte hiervon die Einwohner, einschließlich des Beklagten, in Kenntnis. Der Beklagte zahlte weder den dabei festgesetzten Abschlag noch später von dem Kläger erstellte Rechnungen über das Entgelt für die Entsorgung der auf der Campinginsel angefallenen Abwässer.
Der Kläger hat deshalb im Klagewege für die Entsorgung bis Dezember 1998 insgesamt 116.395,20 DM nebst Zinsen begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht über einen Teilbetrag in Höhe von 4.066,-- DM nebst Zinsen durch rechtskräftiges Teilurteil entschieden. Im übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen, zunächst durch ein entsprechendes Versäumnisteilurteil, sodann durch Aufrechterhalten dieses Urteils.
Mit seiner Revision wendet sich der Kläger gegen dieses Schlußurteil und beantragt,
unter Aufhebung des Berufungsurteils auf seinen Einspruch hin das Versäumnisteilurteil vom 20. Dezember 1999 aufzuheben und den Beklagten zur Zahlung von 57.433,01 112.329,20 DM) nebst Zinsen in näher angegebenem Umfang zu verurteilen.
Der Beklagte ist diesem Rechtsmittel entgegengetreten.

Entscheidungsgründe:


Die zulässige Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Schlußurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Das Berufungsgericht hat den Abschluß eines entgeltlichen Abwasserentsorgungsvertrags zwischen den Parteien durch schlüssiges Verhalten des Beklagten ebenso wie einen Zahlungsanspruch des Klägers aufgrund übergegangenen Rechts oder wegen ungerechtfertigter Bereicherung des Beklagten verneint. Durch seinen Vertrag mit der Gemeinde habe der Kläger deren sich aus dem Erschließungsvertrag vom 23. März 1976 ergebende Rechte und Pflichten übernommen. In Anbetracht der Regelung in § 7 handele es sich bei dem Erschließungsvertrag um einen Abwasserbeseitigungsvertrag, so daß nach § 8 (5) des 1996 geschlossenen Vertrags der Kläger in das Vertragsverhältnis der Gemeinde mit dem Beklagten eingetreten sei. Deshalb habe der Beklagte davon ausgehen können und dürfen, daß sich für ihn die Bedingungen hinsichtlich der Abwasserentsorgung nicht veränderten.
2. Diese Argumentation geht davon aus, daß § 7 des Erschließungsvertrags eine Befreiung des Beklagten von Abwasserentsorgungsgebühren oder -entgelten für eine den hier streitigen Zeitraum einschließende Dauer von deutlich mehr als 20 Jahren beinhaltet und mit diesem Inhalt wirksam zustande gekommen ist. Letzteres kann jedoch - wie die Revision zu Recht geltend macht - aufgrund der bisher vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht angenommen werden. Da es damit zugleich an einer tragfähigen Grund-
lage für die weitere Würdigung des Berufungsgerichts fehlt, kann das angefochtene Schlußurteil keinen Bestand haben.

a) Zur Wirksamkeit und zur Geltungsdauer der Regelung in § 7 des Erschließungsvertrags hat das Berufungsgericht ausgeführt, diese verstoße nicht gegen § 134 BGB in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) vom 4. Februar 1973 (Niedersächsisches GVBl. S. 41), ein Verstoß gegen § 138 BGB sei nicht ersichtlich und eine Unwirksamkeit sei auch nicht deshalb gegeben, weil ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nichtig wäre. § 5 NKAG räume den Gemeinden nämlich die Möglichkeit ein, über die Gestaltung der Abwasserentsorgungsentgelte auch andere als die Abwasserentsorgungseinrichtung selbst betreffende Belange des Gemeinwesens zu fördern und zu unterstützen. Auch die vom Kläger selbst vorgetragene Absicht der Gemeinde, mit der Erschließung der Insel als Campingplatz den öffentlichen Fremdenverkehr zu beleben, habe deshalb durch das Absehen von Gebühren gefördert werden dürfen, zumal davon auszugehen sei, daß damit über die Steigerung der Wirtschaftskraft eine Erhöhung des Steueraufkommens der Gemeinde habe erreicht werden sollen, welches sich auf Grund § 7 des Erschließungsvertrags ergebende Abgabenausfälle zumindest habe kompensieren sollen. Die Würdigung des Gesamtumfangs der 1976 vereinbarten gegenseitigen Leistungen ergebe auch kein auffälliges Mißverhältnis. Der Beklagte habe die Erschließung mit Millionenaufwand finanziert und die Gemeinde von einer Vorfinanzierung befreit. Die Gemeinde habe sich mit nur 10 % an den Erschließungskosten beteiligt. Ein etwaiges Defizit an Gegenleistung des Beklagten werde jedenfalls dadurch aufgewogen, daß die Belebung des Fremdenverkehrs und hierüber die Kompensation des Abgaben-
ausfalls durch ein erhöhtes Steueraufkommen beabsichtigt gewesen seien. Das Kriterium der Fremdenverkehrsförderung sei auch im Hinblick auf den Gleichheitssatz an sich schon ein ausreichender sachlicher Differenzierungsgrund. Der Erschließungsvertrag habe dem Beklagten Planungssicherheit und eine Kalkulationsgrundlage gegeben, so daß in Folge der langjährigen Durchführung - ohne daß die Gemeinde auch nur ansatzweise die Wirksamkeit in Zweifel gezogen habe - ein erheblicher Vertrauenstatbestand geschaffen worden sei, der den Schutz des Beklagten vor einer Inanspruchnahme durch den Kläger jedenfalls so lange rechtfertige, wie sich die Grundlage des Erschließungsvertrags nicht wesentlich verändert habe. Der Kläger habe nicht hinreichend dargelegt, daß 1976 mittels einer nicht in die Vertragsurkunde aufgenommenen Nebenabrede die Kostenfreiheit bezüglich der Abwasserentsorgungsbeträge zeitlich begrenzt worden sei.

b) Bei dieser Würdigung sind die Beschränkungen, denen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Hinblick auf das Kommunalabgabenrecht unterliegen , nicht hinreichend beachtet.
(1) Die Gemeinde und der Beklagte haben am 23. März 1976 nach Inhalt und Bezeichnung einen Erschließungsvertrag geschlossen. Ein derartiges Geschäft stellt regelmäßig einen öffentlich-rechtlichen Vertrag dar (vgl. BGH, Beschl. v. 06.07.2000 - V ZB 50/99, MDR 2000, 1270 zu dem § 123 Abs. 3 BBauG entsprechenden § 124 BauGB; vgl. auch Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 8. Aufl., § 124 Rdn. 3 m.w.N.). Mangels gegenteiliger Feststellungen muß deshalb auch hier davon ausgegangen werden, daß die streitige Regelung im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Erschließungsvertrags vereinbart
wurde, und zwar angesichts des Zeitpunkts seines Zustandekommens im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Erschließungsvertrags, auf den das damals geltende BBauG vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) anwendbar ist (vgl. § 123 Abs. 3 BBauG).
(2) Zu den grundlegenden Prinzipien öffentlich-rechtlichen Finanzgebarens , die aus Gründen der Bindung der vollziehenden Gewalt an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) zu beachten sind, gehören die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Äquivalenz und der Kostendeckung (BGH, Urt. v. 10.10.1991 - III ZR 100/90, NJW 1992, 171, 173 m.w.N.). Es ist dafür zu sorgen , daß das Gebührenaufkommen die Kosten der jeweiligen Einrichtung der Daseinsvorsorge deckt (vgl. § 5 Abs. 2 NKAG), daß zwischen Leistung und Gegenleistung ein angemessenes Verhältnis besteht, die Gebühr insbesondere nicht in einem groben Mißverhältnis zu dem vom Träger öffentlicher Verwaltung erbrachten Leistung steht (vgl. z.B. BVerwG, Urt. v. 19.01.2000 - 11 C 5.99, Buchholz 451.211; Beschl. v. 05.11.2001 - 9 B 50.01, NVwZ-RR 2002, 217), und schließlich daß bei gleichartig beschaffenen Leistungen des Trägers öffentlicher Verwaltung die Maßstäbe der Heranziehung in den Grenzen der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit so gewählt sind, daß sie unterschiedlichen Ausmaßen in den Nutzungen Rechnung tragen, damit die verhältnismäßige Gleichheit unter den Nutzern gewahrt bleibt (vgl. BVerwGE 50, 217).
(3) Hieraus leitet sich für den Streitfall ab, daß der Beklagte nicht in der geschehenen weitreichenden Weise von Abwasserentsorgungsgebühren befreit werden durfte. Da es um die Entsorgung des Abwassers aller Benutzer eines bestimmten Gemeindegebiets geht, bedeutete der mit § 7 des Erschlie-
ßungsvertrags vereinbarte Verzicht auf die Erhebung von Benutzungsgebühren eine echte Belastung anderer Nutzer der Abwasserentsorgungseinrichtung, die von der Gemeinde als Gebührenschuldner herangezogen wurden, und im Verhältnis zu dem Beklagten eine übermäßige Beanspruchung dieser anderen Nutzer durch den Träger öffentlicher Gewalt. Das ist unvereinbar mit dem aus Art. 3 GG folgenden Grundsatz der Gleichbehandlung (vgl. BVerwGE 112, 297). Von dieser Rechtsverletzung ist bei der revisionsrechtlichen Überprüfung im Streitfall auszugehen, weil das Berufungsgericht entgegenstehende Feststellungen nicht getroffen hat. Dafür, daß für die Gebühren, die ohne den Verzicht in § 7 des Erschließungsvertrags im Hinblick auf die Abwasserentsorgung für die vom Beklagten erschlossene Insel zu entrichten gewesen wären, eine Kompensation vorgesehen war, die sicherstellte, daß in diesem Umfang andere Nutzer nicht herangezogen wurden, fehlen nach dem im Tatbestand des angefochtenen Urteils wiedergegebenen Streitstoff jegliche Anhaltspunkte. Mit dem Wert, welcher der Abwasserentsorgungseinrichtung der Gemeinde möglicherweise zugeflossen ist, weil sie zum einen Pumpeinrichtungen für die vom Beklagten erschlossene Insel nicht einsetzen und unterhalten mußte, da dies der Beklagte übernommen hat, und weil die Gemeinde zum anderen Regenwasser aufgrund der Gestattung des Beklagten in die Seen einleiten durfte, hat sich das Berufungsgericht nicht befaßt. Soweit es Steuermehreinnahmen der Gemeinde als beachtenswerten Gesichtspunkt angesehen hat, hat das Berufungsgericht sich mit dem Hinweis begnügt, daß diese bezweckt gewesen seien. Darauf kann es in dem hier erörterten Zusammenhang jedoch nicht ankommen. Allenfalls bei Einnahmen, mit deren sicherer Erzielung gerechnet werden kann, erscheint es denkbar, eine infolge eines Gebührenverzichts gegenüber einem Nutzer anderweitig eintretende Belastung auszugleichen. Ob
und in welcher Höhe Steuermehreinnahmen bei realistischer Betrachtungsweise wirklich erwartet werden durften, hat das Berufungsgericht jedoch nicht geprüft. Außerdem sind keine Tatsachen festgestellt, die den Schluß zulassen, daß etwaige auf die Erschließung der Insel zurückgehende Steuermehreinnahmen ganz oder teilweise dem Gebührenaufkommen aus der Abwasserentsorgung tatsächlich zugeschlagen werden sollten, um eine das Gleichbehandlungsverbot verletzende zusätzliche Belastung der übrigen Nutzer der Abwasserentsorgungseinrichtung auszuschließen.
(4) Die mit § 7 des Erschließungsvertrags vereinbarte Befreiung von Benutzungsgebühren für die Entsorgung des auf der vom Beklagten erschlossenen Insel anfallenden Abwassers ist mithin als unvereinbar mit den maßgeblichen Grundsätzen des Abgabenrechts anzusehen. Das hat die Nichtigkeit dieser Regelung zur Folge. Die strikte Bindung an Recht und Gesetz ist im Abgabenrecht von besonderer und gesteigerter Bedeutung. Dies schließt es in aller Regel aus, daß Abgabengläubiger und Abgabenschuldner abweichende Vereinbarungen treffen, sofern das Gesetz dies nicht ausnahmsweise gestattet. Der Grundsatz, daß die Abgabenerhebung nur nach dieser Maßgabe und nicht aufgrund hiervon abweichender Vereinbarungen erfolgen kann, ist für einen Rechtsstaat so fundamental und für jeden rechtlich Denkenden so einleuchtend , daß seine Verletzung als Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot zu betrachten ist (vgl. BVerwGE 64, 361, 363; auch BVerwGE 8, 329, 330; 48, 166, 158; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Teil III, Kommunalabgaben § 1 Rdn. 56, 57 m.w.N.; Hillmann, Niedersächsisches Kommunalabgabenrecht, 3. Aufl., § 2 NKAG, Anm. 4, S. 19, 20).
(5) An einer gesetzlichen Ausnahmebestimmung, die den streitigen ver- traglichen Gebührenverzicht ermöglicht hätte, fehlt es. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts läßt sich eine solche Ausnahmeregelung nicht § 5 Abs. 1 Satz 3 NKAG entnehmen, dessen Geltung sich über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckt und dessen Anwendung deshalb revisibel ist (§ 549 Abs. 1 ZPO a.F.). Das folgt aus § 2 NKAG. Danach sind die Abgaben aufgrund einer Satzung zu erheben. Die Erhebung von Benutzungsgebühren, die in § 5 NKAG näher geregelt ist, ist deshalb lediglich diejenige, die auf satzungsmäßiger Grundlage erfolgt. Die Satzung soll so beschaffen sein, daß das Gebührenaufkommen die Kosten der jeweiligen Einrichtung deckt (Satz 2). In der Satzung kann aber die Erhebung niedrigerer Gebühren vorgesehen sein, soweit an der niedrigeren Erhebung ein öffentliches Interesse besteht (Satz 3). Im Streitfall ist jedoch nicht festgestellt, daß der vertraglich vereinbarte Verzicht in § 7 des Erschließungsvertrags durch die Abwassergebührensatzung der Gemeinde gedeckt gewesen sei.
(6) Auch der vom Berufungsgericht für wesentlich gehaltene Umstand, daß der Beklagte sich zur Erschließung der Insel verpflichtet und von den beträchtlichen Erschließungskosten 90 % getragen hat, reicht nicht, um einen Ausnahmesachverhalt anzunehmen, der die mit § 7 des Erschließungsvertrags vereinbarte Gebührenbefreiung hätte rechtfertigen können. Das Berufungsgericht hat hiermit lediglich einen keinesfalls ungewöhnlichen Vorgang festgestellt. Er hat seinen Grund in den Regeln des beim Abschluß des Erschließungsvertrags geltenden Bundesbaugesetzes. Danach hatte im Falle einer den Erfordernissen der Bebauung und des Verkehrs entsprechenden, die Voraussetzung einer baulichen Nutzung bildenden Erschließung, die nicht einem an-
deren oblag, die Gemeinde dafür zu sorgen, daß der beitragsfähige Erschließungsaufwand bis auf einen Eigenanteil nicht von ihr getragen werden muß (§§ 123 Abs. 1, Abs. 2, 127 Abs. 1, 129 Abs. 1 BBauG). Er mußte deshalb von den erschlossenen Grundstücken erhoben (§ 131 Abs. 1 BBauG) oder von dem getragen werden, dem die Gemeinde die Erschließung durch Vertrag übertragen hat (§ 123 Abs. 3 BBauG). Zumal aus dem Umstand, daß der Beklagte die Erschließung der Insel übernommen hat, ohne weiteres auf ein Eigeninteresse des Beklagten an dieser Maßnahme geschlossen werden kann, kann mithin allein den festgestellten Umständen nicht entnommen werden, der Beklagte sei durch die festgestellte Pflicht, für die Erschließung zu sorgen, und ihre Erfüllung in besonderer Weise belastet gewesen. Das trifft auch im Hinblick auf den vom Berufungsgericht als gering bezeichneten Eigenanteil der Gemeinde sowie im Hinblick darauf zu, daß diese infolge der Übernahme der Erschließung der Insel durch den Beklagten die Finanzierung der Erschließungsmaßnahme und die Umlegung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands erspart hat. Denn der als Eigenanteil der Gemeinde vereinbarte Satz von 10 % lag ebenfalls im Rahmen der Vorgabe des Bundesbaugesetzes (§ 129 Abs. 1 a.E. BBauG) und die genannten Ersparnisse sind eine durchaus normale Folge der im Bundesbaugesetz vorgesehenen Alternative der Erschließung durch einen bestimmten Dritten. Die Wertung fällt schließlich auch nicht anders aus, wenn man miteinbezieht, daß die Gemeinde die Möglichkeit erlangt hat, den Umstand dieser Erschließung ihrer vom Berufungsgericht festgestellten Absicht entsprechend zur Belebung des Fremdenverkehrs zu nutzen. Dabei kann dahinstehen, ob und gegebenenfalls inwieweit auch ein derartiger Vorteil als durch die gesetzlichen Vorgaben bedingt und deshalb als im vorliegenden Zusammenhang unbeachtlich eingestuft werden muß. Da auch zu
seinem Wert im konkreten Fall Näheres nicht festgestellt ist, fehlt es nämlich schon an der nötigen Grundlage anzunehmen, jedenfalls dieses Vorteils wegen habe die Leistung des Beklagten ein Gewicht gehabt, das Anlaß bot, einen solch weitreichenden Verzicht zu vereinbaren, wie ihn das Berufungsgericht in tatrichterlicher Auslegung dem § 7 des Erschließungsvertrags entnommen hat.
3. Auch die Feststellung des Berufungsgerichts, die Inanspruchnahme der Leistungen des Klägers hinsichtlich des auf der Insel anfallenden Abwassers sei im vorliegenden Fall kein Verhalten des Beklagten gewesen, das zu einem entgeltlichen Abwasserentsorgungsvertrag zwischen den Parteien geführt habe, kann keinen Bestand haben.
Das folgt jedoch - entgegen der Meinung der Revision - nicht bereits daraus, daß in höchstrichterlicher Rechtsprechung wiederholt ausgesprochen worden ist, die Benutzung einer der öffentlichen Daseinsvorsorge zuzurechnenden Einrichtung bedeute, daß der Nutzer durch schlüssiges Handeln das Angebot des Betreibers zum Abschluß eines Benutzungsvertrags annehme, das darin liege, daß er die Einrichtung zur Benutzung zur Verfügung stelle (vgl. BGH, Urt. v. 25.03.1982 - III ZR 159/80, NVwZ 1983, 58, 59; auch Urt. v. 19.01.1983 - VIII ZR 81/82, NJW 1983, 1777; Urt. v. 16.11.1990 - V ZR 297/89, NJW 1991, 564). Denn auch das Zustandekommen eines privatrechtlichen Vertrags durch schlüssiges Verhalten ist Tatfrage und hängt mithin von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Hierzu gehört im Streitfall nach dem bisher Ausgeführten, daß die Befreiung des Beklagten von der Zahlung von Abwasserentsorgungsentgelt unwirksam ist. Dies entzieht der bisherigen Würdigung des Berufungsgerichts die notwendige Grundlage.

4. Sollte das Berufungsgericht im weiteren Verlauf des Rechtsstreits das Zustandekommen eines entgeltlichen Abwasserentsorgungsvertrags zwischen den Parteien wiederum verneinen, müßte dem Kläger auf der Grundlage der übrigen bisherigen Feststellungen ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zuerkannt werden.
5. Falls das Berufungsgericht jedoch - gegebenenfalls aufgrund ergänzenden Vortrags der Parteien - nach erneuter Prüfung des Streitstoffs Tatsachen feststellen kann, derentwegen der in § 7 des Erschließungsvertrags vereinbarte Verzicht der Gemeinde wirksam ist, wird das Berufungsgericht im Rahmen der Prüfung eines Zahlungsanspruchs aus übergegangenem Recht noch einmal der Frage nachzugehen haben, was der Kläger und die Gemeinde mit § 8 (5) des 1996 geschlossenen Vertrags übereinstimmend regeln wollten.
Wenn davon auszugehen ist, daß die Gemeinde die Abwasserentsorgung öffentlich-rechtlich geregelt hatte, ist nämlich schwer verständlich, warum die Vertragschließenden eine Bestimmung für Verträge getroffen haben sollten, welche die Abwasserentsorgung betreffen. Dann kann nämlich angenommen werden, daß es solche Verträge entweder gar nicht oder nur in einer ganz geringen Anzahl gab. Das läßt eine solch allgemeine Regelung, wie sie das Berufungsgericht § 8 (5) entnommen hat, nicht ohne weiteres sinnvoll erscheinen. Dies könnte die Deutung nahelegen, daß § 8 (5) des Vertrags zwischen dem Kläger und der Gemeinde von Abwasserbeseitigungsverträgen spricht, beruhe lediglich auf einer fehlerhaften Bezeichnung. Die Bedeutung der Regelung könnte sich deshalb in der Zusage, die Gemeinde von der Abwasserentsor-
gungspflicht zu entlasten, und in der Abtretung noch bestehender Forderungen gegen Gebührenschuldner erschöpfen. Diese Deutung stünde auch im Einklang mit der Unterscheidung, die durch § 8 (1) einerseits und § 8 (5) andererseits gemacht wird. Es wäre insbesondere erklärlich, warum in § 8 (5) von der in § 8 (2) erwähnten Zustimmung der jeweiligen Vertragspartner nicht die Rede ist. Sie wäre in der Tat nicht erforderlich.
War hingegen die Abwasserentsorgung in der Gemeinde bei Abschluß des Vertrags im Jahr 1996 privatrechtlich geregelt, wäre es zwar eine zwanglose Auslegung, daß die Übernahme der bereits bestehenden privatrechtlichen Verträge gewollt und gemeint war. Diese zwanglose Sicht würde aber eine Regelung nicht ohne weiteres erfassen, die auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruht und abweichend von den privatrechtlichen Verträgen über die Abwasserentsorgung eine besondere Belastung des Klägers als des Übernehmers darstellen würde. Dies hätte möglicherweise eine besondere Erwähnung
des Vertrags des Beklagten mit der Gemeinde in deren Vertrag mit dem Kläger erwarten lassen, wenn auch im Hinblick auf diesen öffentlich-rechtlichen Vertrag eine Übernahme gewollt gewesen wäre.
Melullis Jestaedt Scharen
Mühlens Meier-Beck
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die Erhebung des Grundpreises auch für leerstehende Wohneinheiten für unbillig angesehen noch es für ein Gebot der Billigkeit erachtet, als Maßstab für die Bemessung des Grundpreises andere oder weitere Faktoren als die Anzahl der Wohneinheiten heranzuziehen. (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird als
15
1. Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend und von beiden Revisionen unbeanstandet davon ausgegangen, dass die Klägerin - wie nicht zuletzt auch § 2 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 750) zeigt - Vertragspartnerin des mit dem Beklagten konkludent geschlossenen Vertrages über die Versorgung mit Trinkwasser und damit Schuldnerin des für die erbrachten Lieferungen und Leistungen angefallenen Kaufpreisanspruchs (§ 433 Abs. 2 BGB) geworden ist. Zustande gekommen ist der Vertrag dabei gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 AVBWasserV zu den für gleichartige Versorgungsverhältnisse geltenden Preisen des Beklagten, wie sie in den dafür festgesetzten Tarifen ihren Niederschlag gefunden haben, soweit der Beklagte diese Preise im Rahmen des ihm dabei zugewiesenen Leistungsbestimmungsrechts nach billigem Ermessen festgesetzt hat und diese Festsetzungen entsprechend § 315 BGB einer Billigkeitskontrolle standhalten (vgl. Senatsurteil vom 17. Oktober 2012 - VIII ZR 292/11, BGHZ 195, 144 Rn. 19, 21; ferner etwa BGH, Urteil vom 8. Oktober 2014 - XII ZR 164/12, WM 2015, 643 Rn. 19; jeweils mwN).
22
1. Das Berufungsgericht ist - ohne hierauf allerdings näher einzugehen - zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin Vertragspartnerin des mit der Beklagten zumindest konkludent geschlossenen Vertrages über die Versorgung mit Trinkwasser und damit ungeachtet des Streits über die Höhe der Zahlungsverpflichtung Schuldnerin des für die erbrachten Lieferungen und Leistungen angefallenen Kaufpreisanspruchs (§ 433 Abs. 2 BGB) geworden ist. Zustande gekommen ist der Vertrag dabei gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 AVBWasserV zu den für gleichartige Versorgungsverhältnisse geltenden Preisen der Beklagten, wie sie in den dafür festgesetzten Tarifen ihren Niederschlag gefunden haben, soweit die Beklagte diese Preise im Rahmen des ihr dabei zugewiesenen Leistungsbestimmungsrechts nach billigem Ermessen festgesetzt hat und diese Festsetzungen nach § 315 BGB einer Billigkeitskontrolle standhalten (Senatsurteile vom 20. Mai 2015 - VIII ZR 136/14, juris Rn. 13, und VIII ZR 164/14, juris Rn. 15, jeweils mwN). Entsprechendes hat - was auch die Revision nicht in Frage stellt - für die im Streit stehende Änderung der Tarifstruktur zu gelten.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

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die Erhebung des Grundpreises auch für leerstehende Wohneinheiten für unbillig angesehen noch es für ein Gebot der Billigkeit erachtet, als Maßstab für die Bemessung des Grundpreises andere oder weitere Faktoren als die Anzahl der Wohneinheiten heranzuziehen. (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird als
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1. Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend und von beiden Revisionen unbeanstandet davon ausgegangen, dass die Klägerin - wie nicht zuletzt auch § 2 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 750) zeigt - Vertragspartnerin des mit dem Beklagten konkludent geschlossenen Vertrages über die Versorgung mit Trinkwasser und damit Schuldnerin des für die erbrachten Lieferungen und Leistungen angefallenen Kaufpreisanspruchs (§ 433 Abs. 2 BGB) geworden ist. Zustande gekommen ist der Vertrag dabei gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 AVBWasserV zu den für gleichartige Versorgungsverhältnisse geltenden Preisen des Beklagten, wie sie in den dafür festgesetzten Tarifen ihren Niederschlag gefunden haben, soweit der Beklagte diese Preise im Rahmen des ihm dabei zugewiesenen Leistungsbestimmungsrechts nach billigem Ermessen festgesetzt hat und diese Festsetzungen entsprechend § 315 BGB einer Billigkeitskontrolle standhalten (vgl. Senatsurteil vom 17. Oktober 2012 - VIII ZR 292/11, BGHZ 195, 144 Rn. 19, 21; ferner etwa BGH, Urteil vom 8. Oktober 2014 - XII ZR 164/12, WM 2015, 643 Rn. 19; jeweils mwN).
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1. Das Berufungsgericht ist - ohne hierauf allerdings näher einzugehen - zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin Vertragspartnerin des mit der Beklagten zumindest konkludent geschlossenen Vertrages über die Versorgung mit Trinkwasser und damit ungeachtet des Streits über die Höhe der Zahlungsverpflichtung Schuldnerin des für die erbrachten Lieferungen und Leistungen angefallenen Kaufpreisanspruchs (§ 433 Abs. 2 BGB) geworden ist. Zustande gekommen ist der Vertrag dabei gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 AVBWasserV zu den für gleichartige Versorgungsverhältnisse geltenden Preisen der Beklagten, wie sie in den dafür festgesetzten Tarifen ihren Niederschlag gefunden haben, soweit die Beklagte diese Preise im Rahmen des ihr dabei zugewiesenen Leistungsbestimmungsrechts nach billigem Ermessen festgesetzt hat und diese Festsetzungen nach § 315 BGB einer Billigkeitskontrolle standhalten (Senatsurteile vom 20. Mai 2015 - VIII ZR 136/14, juris Rn. 13, und VIII ZR 164/14, juris Rn. 15, jeweils mwN). Entsprechendes hat - was auch die Revision nicht in Frage stellt - für die im Streit stehende Änderung der Tarifstruktur zu gelten.
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die Erhebung des Grundpreises auch für leerstehende Wohneinheiten für unbillig angesehen noch es für ein Gebot der Billigkeit erachtet, als Maßstab für die Bemessung des Grundpreises andere oder weitere Faktoren als die Anzahl der Wohneinheiten heranzuziehen. (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird als
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1. Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend und von beiden Revisionen unbeanstandet davon ausgegangen, dass die Klägerin - wie nicht zuletzt auch § 2 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 750) zeigt - Vertragspartnerin des mit dem Beklagten konkludent geschlossenen Vertrages über die Versorgung mit Trinkwasser und damit Schuldnerin des für die erbrachten Lieferungen und Leistungen angefallenen Kaufpreisanspruchs (§ 433 Abs. 2 BGB) geworden ist. Zustande gekommen ist der Vertrag dabei gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 AVBWasserV zu den für gleichartige Versorgungsverhältnisse geltenden Preisen des Beklagten, wie sie in den dafür festgesetzten Tarifen ihren Niederschlag gefunden haben, soweit der Beklagte diese Preise im Rahmen des ihm dabei zugewiesenen Leistungsbestimmungsrechts nach billigem Ermessen festgesetzt hat und diese Festsetzungen entsprechend § 315 BGB einer Billigkeitskontrolle standhalten (vgl. Senatsurteil vom 17. Oktober 2012 - VIII ZR 292/11, BGHZ 195, 144 Rn. 19, 21; ferner etwa BGH, Urteil vom 8. Oktober 2014 - XII ZR 164/12, WM 2015, 643 Rn. 19; jeweils mwN).
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1. Das Berufungsgericht ist - ohne hierauf allerdings näher einzugehen - zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin Vertragspartnerin des mit der Beklagten zumindest konkludent geschlossenen Vertrages über die Versorgung mit Trinkwasser und damit ungeachtet des Streits über die Höhe der Zahlungsverpflichtung Schuldnerin des für die erbrachten Lieferungen und Leistungen angefallenen Kaufpreisanspruchs (§ 433 Abs. 2 BGB) geworden ist. Zustande gekommen ist der Vertrag dabei gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 AVBWasserV zu den für gleichartige Versorgungsverhältnisse geltenden Preisen der Beklagten, wie sie in den dafür festgesetzten Tarifen ihren Niederschlag gefunden haben, soweit die Beklagte diese Preise im Rahmen des ihr dabei zugewiesenen Leistungsbestimmungsrechts nach billigem Ermessen festgesetzt hat und diese Festsetzungen nach § 315 BGB einer Billigkeitskontrolle standhalten (Senatsurteile vom 20. Mai 2015 - VIII ZR 136/14, juris Rn. 13, und VIII ZR 164/14, juris Rn. 15, jeweils mwN). Entsprechendes hat - was auch die Revision nicht in Frage stellt - für die im Streit stehende Änderung der Tarifstruktur zu gelten.
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die Erhebung des Grundpreises auch für leerstehende Wohneinheiten für unbillig angesehen noch es für ein Gebot der Billigkeit erachtet, als Maßstab für die Bemessung des Grundpreises andere oder weitere Faktoren als die Anzahl der Wohneinheiten heranzuziehen. (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird als
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1. Das Berufungsgericht ist - ohne hierauf allerdings näher einzugehen - zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin Vertragspartnerin des mit der Beklagten zumindest konkludent geschlossenen Vertrages über die Versorgung mit Trinkwasser und damit ungeachtet des Streits über die Höhe der Zahlungsverpflichtung Schuldnerin des für die erbrachten Lieferungen und Leistungen angefallenen Kaufpreisanspruchs (§ 433 Abs. 2 BGB) geworden ist. Zustande gekommen ist der Vertrag dabei gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 AVBWasserV zu den für gleichartige Versorgungsverhältnisse geltenden Preisen der Beklagten, wie sie in den dafür festgesetzten Tarifen ihren Niederschlag gefunden haben, soweit die Beklagte diese Preise im Rahmen des ihr dabei zugewiesenen Leistungsbestimmungsrechts nach billigem Ermessen festgesetzt hat und diese Festsetzungen nach § 315 BGB einer Billigkeitskontrolle standhalten (Senatsurteile vom 20. Mai 2015 - VIII ZR 136/14, juris Rn. 13, und VIII ZR 164/14, juris Rn. 15, jeweils mwN). Entsprechendes hat - was auch die Revision nicht in Frage stellt - für die im Streit stehende Änderung der Tarifstruktur zu gelten.
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die Erhebung des Grundpreises auch für leerstehende Wohneinheiten für unbillig angesehen noch es für ein Gebot der Billigkeit erachtet, als Maßstab für die Bemessung des Grundpreises andere oder weitere Faktoren als die Anzahl der Wohneinheiten heranzuziehen. (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird als
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1. Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend und von beiden Revisionen unbeanstandet davon ausgegangen, dass die Klägerin - wie nicht zuletzt auch § 2 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 750) zeigt - Vertragspartnerin des mit dem Beklagten konkludent geschlossenen Vertrages über die Versorgung mit Trinkwasser und damit Schuldnerin des für die erbrachten Lieferungen und Leistungen angefallenen Kaufpreisanspruchs (§ 433 Abs. 2 BGB) geworden ist. Zustande gekommen ist der Vertrag dabei gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 AVBWasserV zu den für gleichartige Versorgungsverhältnisse geltenden Preisen des Beklagten, wie sie in den dafür festgesetzten Tarifen ihren Niederschlag gefunden haben, soweit der Beklagte diese Preise im Rahmen des ihm dabei zugewiesenen Leistungsbestimmungsrechts nach billigem Ermessen festgesetzt hat und diese Festsetzungen entsprechend § 315 BGB einer Billigkeitskontrolle standhalten (vgl. Senatsurteil vom 17. Oktober 2012 - VIII ZR 292/11, BGHZ 195, 144 Rn. 19, 21; ferner etwa BGH, Urteil vom 8. Oktober 2014 - XII ZR 164/12, WM 2015, 643 Rn. 19; jeweils mwN).
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1. Das Berufungsgericht ist - ohne hierauf allerdings näher einzugehen - zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin Vertragspartnerin des mit der Beklagten zumindest konkludent geschlossenen Vertrages über die Versorgung mit Trinkwasser und damit ungeachtet des Streits über die Höhe der Zahlungsverpflichtung Schuldnerin des für die erbrachten Lieferungen und Leistungen angefallenen Kaufpreisanspruchs (§ 433 Abs. 2 BGB) geworden ist. Zustande gekommen ist der Vertrag dabei gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 AVBWasserV zu den für gleichartige Versorgungsverhältnisse geltenden Preisen der Beklagten, wie sie in den dafür festgesetzten Tarifen ihren Niederschlag gefunden haben, soweit die Beklagte diese Preise im Rahmen des ihr dabei zugewiesenen Leistungsbestimmungsrechts nach billigem Ermessen festgesetzt hat und diese Festsetzungen nach § 315 BGB einer Billigkeitskontrolle standhalten (Senatsurteile vom 20. Mai 2015 - VIII ZR 136/14, juris Rn. 13, und VIII ZR 164/14, juris Rn. 15, jeweils mwN). Entsprechendes hat - was auch die Revision nicht in Frage stellt - für die im Streit stehende Änderung der Tarifstruktur zu gelten.
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die Erhebung des Grundpreises auch für leerstehende Wohneinheiten für unbillig angesehen noch es für ein Gebot der Billigkeit erachtet, als Maßstab für die Bemessung des Grundpreises andere oder weitere Faktoren als die Anzahl der Wohneinheiten heranzuziehen. (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird als
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1. Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend und von beiden Revisionen unbeanstandet davon ausgegangen, dass die Klägerin - wie nicht zuletzt auch § 2 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 750) zeigt - Vertragspartnerin des mit dem Beklagten konkludent geschlossenen Vertrages über die Versorgung mit Trinkwasser und damit Schuldnerin des für die erbrachten Lieferungen und Leistungen angefallenen Kaufpreisanspruchs (§ 433 Abs. 2 BGB) geworden ist. Zustande gekommen ist der Vertrag dabei gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 AVBWasserV zu den für gleichartige Versorgungsverhältnisse geltenden Preisen des Beklagten, wie sie in den dafür festgesetzten Tarifen ihren Niederschlag gefunden haben, soweit der Beklagte diese Preise im Rahmen des ihm dabei zugewiesenen Leistungsbestimmungsrechts nach billigem Ermessen festgesetzt hat und diese Festsetzungen entsprechend § 315 BGB einer Billigkeitskontrolle standhalten (vgl. Senatsurteil vom 17. Oktober 2012 - VIII ZR 292/11, BGHZ 195, 144 Rn. 19, 21; ferner etwa BGH, Urteil vom 8. Oktober 2014 - XII ZR 164/12, WM 2015, 643 Rn. 19; jeweils mwN).
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die Erhebung des Grundpreises auch für leerstehende Wohneinheiten für unbillig angesehen noch es für ein Gebot der Billigkeit erachtet, als Maßstab für die Bemessung des Grundpreises andere oder weitere Faktoren als die Anzahl der Wohneinheiten heranzuziehen. (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird als
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1. Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend und von beiden Revisionen unbeanstandet davon ausgegangen, dass die Klägerin - wie nicht zuletzt auch § 2 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 750) zeigt - Vertragspartnerin des mit dem Beklagten konkludent geschlossenen Vertrages über die Versorgung mit Trinkwasser und damit Schuldnerin des für die erbrachten Lieferungen und Leistungen angefallenen Kaufpreisanspruchs (§ 433 Abs. 2 BGB) geworden ist. Zustande gekommen ist der Vertrag dabei gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 AVBWasserV zu den für gleichartige Versorgungsverhältnisse geltenden Preisen des Beklagten, wie sie in den dafür festgesetzten Tarifen ihren Niederschlag gefunden haben, soweit der Beklagte diese Preise im Rahmen des ihm dabei zugewiesenen Leistungsbestimmungsrechts nach billigem Ermessen festgesetzt hat und diese Festsetzungen entsprechend § 315 BGB einer Billigkeitskontrolle standhalten (vgl. Senatsurteil vom 17. Oktober 2012 - VIII ZR 292/11, BGHZ 195, 144 Rn. 19, 21; ferner etwa BGH, Urteil vom 8. Oktober 2014 - XII ZR 164/12, WM 2015, 643 Rn. 19; jeweils mwN).
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die Erhebung des Grundpreises auch für leerstehende Wohneinheiten für unbillig angesehen noch es für ein Gebot der Billigkeit erachtet, als Maßstab für die Bemessung des Grundpreises andere oder weitere Faktoren als die Anzahl der Wohneinheiten heranzuziehen. (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird als
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1. Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend und von beiden Revisionen unbeanstandet davon ausgegangen, dass die Klägerin - wie nicht zuletzt auch § 2 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 750) zeigt - Vertragspartnerin des mit dem Beklagten konkludent geschlossenen Vertrages über die Versorgung mit Trinkwasser und damit Schuldnerin des für die erbrachten Lieferungen und Leistungen angefallenen Kaufpreisanspruchs (§ 433 Abs. 2 BGB) geworden ist. Zustande gekommen ist der Vertrag dabei gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 AVBWasserV zu den für gleichartige Versorgungsverhältnisse geltenden Preisen des Beklagten, wie sie in den dafür festgesetzten Tarifen ihren Niederschlag gefunden haben, soweit der Beklagte diese Preise im Rahmen des ihm dabei zugewiesenen Leistungsbestimmungsrechts nach billigem Ermessen festgesetzt hat und diese Festsetzungen entsprechend § 315 BGB einer Billigkeitskontrolle standhalten (vgl. Senatsurteil vom 17. Oktober 2012 - VIII ZR 292/11, BGHZ 195, 144 Rn. 19, 21; ferner etwa BGH, Urteil vom 8. Oktober 2014 - XII ZR 164/12, WM 2015, 643 Rn. 19; jeweils mwN).
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1. Das Berufungsgericht ist - ohne hierauf allerdings näher einzugehen - zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin Vertragspartnerin des mit der Beklagten zumindest konkludent geschlossenen Vertrages über die Versorgung mit Trinkwasser und damit ungeachtet des Streits über die Höhe der Zahlungsverpflichtung Schuldnerin des für die erbrachten Lieferungen und Leistungen angefallenen Kaufpreisanspruchs (§ 433 Abs. 2 BGB) geworden ist. Zustande gekommen ist der Vertrag dabei gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 AVBWasserV zu den für gleichartige Versorgungsverhältnisse geltenden Preisen der Beklagten, wie sie in den dafür festgesetzten Tarifen ihren Niederschlag gefunden haben, soweit die Beklagte diese Preise im Rahmen des ihr dabei zugewiesenen Leistungsbestimmungsrechts nach billigem Ermessen festgesetzt hat und diese Festsetzungen nach § 315 BGB einer Billigkeitskontrolle standhalten (Senatsurteile vom 20. Mai 2015 - VIII ZR 136/14, juris Rn. 13, und VIII ZR 164/14, juris Rn. 15, jeweils mwN). Entsprechendes hat - was auch die Revision nicht in Frage stellt - für die im Streit stehende Änderung der Tarifstruktur zu gelten.
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die Erhebung des Grundpreises auch für leerstehende Wohneinheiten für unbillig angesehen noch es für ein Gebot der Billigkeit erachtet, als Maßstab für die Bemessung des Grundpreises andere oder weitere Faktoren als die Anzahl der Wohneinheiten heranzuziehen. (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird als
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1. Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend und von beiden Revisionen unbeanstandet davon ausgegangen, dass die Klägerin - wie nicht zuletzt auch § 2 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 750) zeigt - Vertragspartnerin des mit dem Beklagten konkludent geschlossenen Vertrages über die Versorgung mit Trinkwasser und damit Schuldnerin des für die erbrachten Lieferungen und Leistungen angefallenen Kaufpreisanspruchs (§ 433 Abs. 2 BGB) geworden ist. Zustande gekommen ist der Vertrag dabei gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 AVBWasserV zu den für gleichartige Versorgungsverhältnisse geltenden Preisen des Beklagten, wie sie in den dafür festgesetzten Tarifen ihren Niederschlag gefunden haben, soweit der Beklagte diese Preise im Rahmen des ihm dabei zugewiesenen Leistungsbestimmungsrechts nach billigem Ermessen festgesetzt hat und diese Festsetzungen entsprechend § 315 BGB einer Billigkeitskontrolle standhalten (vgl. Senatsurteil vom 17. Oktober 2012 - VIII ZR 292/11, BGHZ 195, 144 Rn. 19, 21; ferner etwa BGH, Urteil vom 8. Oktober 2014 - XII ZR 164/12, WM 2015, 643 Rn. 19; jeweils mwN).
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1. Das Berufungsgericht ist - ohne hierauf allerdings näher einzugehen - zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin Vertragspartnerin des mit der Beklagten zumindest konkludent geschlossenen Vertrages über die Versorgung mit Trinkwasser und damit ungeachtet des Streits über die Höhe der Zahlungsverpflichtung Schuldnerin des für die erbrachten Lieferungen und Leistungen angefallenen Kaufpreisanspruchs (§ 433 Abs. 2 BGB) geworden ist. Zustande gekommen ist der Vertrag dabei gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 AVBWasserV zu den für gleichartige Versorgungsverhältnisse geltenden Preisen der Beklagten, wie sie in den dafür festgesetzten Tarifen ihren Niederschlag gefunden haben, soweit die Beklagte diese Preise im Rahmen des ihr dabei zugewiesenen Leistungsbestimmungsrechts nach billigem Ermessen festgesetzt hat und diese Festsetzungen nach § 315 BGB einer Billigkeitskontrolle standhalten (Senatsurteile vom 20. Mai 2015 - VIII ZR 136/14, juris Rn. 13, und VIII ZR 164/14, juris Rn. 15, jeweils mwN). Entsprechendes hat - was auch die Revision nicht in Frage stellt - für die im Streit stehende Änderung der Tarifstruktur zu gelten.
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die Erhebung des Grundpreises auch für leerstehende Wohneinheiten für unbillig angesehen noch es für ein Gebot der Billigkeit erachtet, als Maßstab für die Bemessung des Grundpreises andere oder weitere Faktoren als die Anzahl der Wohneinheiten heranzuziehen. (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird als
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1. Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend und von beiden Revisionen unbeanstandet davon ausgegangen, dass die Klägerin - wie nicht zuletzt auch § 2 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 750) zeigt - Vertragspartnerin des mit dem Beklagten konkludent geschlossenen Vertrages über die Versorgung mit Trinkwasser und damit Schuldnerin des für die erbrachten Lieferungen und Leistungen angefallenen Kaufpreisanspruchs (§ 433 Abs. 2 BGB) geworden ist. Zustande gekommen ist der Vertrag dabei gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 AVBWasserV zu den für gleichartige Versorgungsverhältnisse geltenden Preisen des Beklagten, wie sie in den dafür festgesetzten Tarifen ihren Niederschlag gefunden haben, soweit der Beklagte diese Preise im Rahmen des ihm dabei zugewiesenen Leistungsbestimmungsrechts nach billigem Ermessen festgesetzt hat und diese Festsetzungen entsprechend § 315 BGB einer Billigkeitskontrolle standhalten (vgl. Senatsurteil vom 17. Oktober 2012 - VIII ZR 292/11, BGHZ 195, 144 Rn. 19, 21; ferner etwa BGH, Urteil vom 8. Oktober 2014 - XII ZR 164/12, WM 2015, 643 Rn. 19; jeweils mwN).
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1. Das Berufungsgericht ist - ohne hierauf allerdings näher einzugehen - zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin Vertragspartnerin des mit der Beklagten zumindest konkludent geschlossenen Vertrages über die Versorgung mit Trinkwasser und damit ungeachtet des Streits über die Höhe der Zahlungsverpflichtung Schuldnerin des für die erbrachten Lieferungen und Leistungen angefallenen Kaufpreisanspruchs (§ 433 Abs. 2 BGB) geworden ist. Zustande gekommen ist der Vertrag dabei gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 AVBWasserV zu den für gleichartige Versorgungsverhältnisse geltenden Preisen der Beklagten, wie sie in den dafür festgesetzten Tarifen ihren Niederschlag gefunden haben, soweit die Beklagte diese Preise im Rahmen des ihr dabei zugewiesenen Leistungsbestimmungsrechts nach billigem Ermessen festgesetzt hat und diese Festsetzungen nach § 315 BGB einer Billigkeitskontrolle standhalten (Senatsurteile vom 20. Mai 2015 - VIII ZR 136/14, juris Rn. 13, und VIII ZR 164/14, juris Rn. 15, jeweils mwN). Entsprechendes hat - was auch die Revision nicht in Frage stellt - für die im Streit stehende Änderung der Tarifstruktur zu gelten.
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die Erhebung des Grundpreises auch für leerstehende Wohneinheiten für unbillig angesehen noch es für ein Gebot der Billigkeit erachtet, als Maßstab für die Bemessung des Grundpreises andere oder weitere Faktoren als die Anzahl der Wohneinheiten heranzuziehen. (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird als

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.