Verwaltungsgericht Arnsberg Beschluss, 23. Mai 2016 - 8 K 3614/15
Tenor
Das Verfahren wird ausgesetzt.
Es wird die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eingeholt zu der Frage, ob § 17a Abs. 3 Satz 1 des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen in der Fassung des Art. 1 des Ökologischen Jagdgesetzes vom 12. Mai 2015 (GV NRW Seite 448, berichtigt Seite 629) mit Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Grundgesetzes vereinbar ist.
1
Gründe:
2I.
3Der Kläger, der im Kreis D. wohnt und sich im Jahre 1981 erfolgreich der Jägerprüfung unterzogen hat, ist seitdem ununterbrochen im Besitz eines Jagdscheins. Mit Verfügung vom 13. März 2014 verlängerte der Landrat des Kreises D. die Geltungsdauer des Jagdscheins bis zum 31. März 2017. Im Herbst 2015 wurde der Kläger zu einer Gesellschaftsjagd eingeladen, die am 14. November 2015 in B. -W. (I. ) stattfinden sollte. Dem Einladungsschreiben beigefügt war eine Zusammenstellung von Drückjagdregeln, in der es unter anderem hieß: Jeder Schütze müsse über einen gültigen Jagdschein mit Waffenbesitzkarte verfügen und beides am Jagdtag bei sich führen. Dies gelte auch für den nunmehr vorgeschriebenen Schießfertigkeitsnachweis.
4Daraufhin wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 6. Oktober 2015 an den Beklagten und teilte diesem Folgendes mit: Das in der Einladung angesprochene Erfordernis eines Schießfertigkeitsnachweises beruhe auf § 17a des Landesjagdgesetzes (LJG-NRW). Diese Vorschrift weiche von § 15 des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) ab; deshalb sei sie materiell rechtswidrig. Er beabsichtige, an der bevorstehenden Jagd teilzunehmen, ohne den Schießfertigkeitsnachweis zu erbringen. Um sowohl dem Jagdherrn als auch sich selbst Rechtssicherheit zu verschaffen, bitte er den Beklagten als örtlich zuständige Jagdbehörde, im Falle von Bedenken gegen sein Vorhaben eine schriftliche Untersagungsverfügung zu erlassen, damit er die Rechtswidrigkeit der landesrechtlichen Regelung gerichtlich prüfen lassen könne.
5Diesem Begehren erwiderte der Beklagte mit Schreiben vom 22. Oktober 2015: § 17a Abs. 3 LJG-NRW verlange für die Teilnahme an einer Bewegungsjagd auf Schalenwild den Nachweis einer besonderen Schießfertigkeit. Die Beteiligung an der Jagd ohne diesen Nachweis stelle eine Ordnungswidrigkeit dar und sie sei eindeutig gesetzwidrig. Angesichts dessen würde es sich bei der vom Kläger beantragten Untersagungsverfügung allenfalls um einen feststellenden Verwaltungsakt handeln. Einen gesetzlichen Anspruch auf einen solchen Verwaltungsakt gebe es nicht. Eine entsprechende Verfügung sei auch gar nicht erforderlich, da es einer Konkretisierung der gesetzlichen Regelung nicht bedürfe und auch keine Rechtsunsicherheit bestehe. Aus diesen Erwägungen beabsichtige er, dem Antrag auf Erlass einer Untersagungsverfügung nicht zu entsprechen.
6Der Kläger antwortete mit E-Mail vom 3. November 2015: Entgegen der Auffassung des Beklagten habe er ein durchgreifendes Bescheidungsinteresse. Die gesetzliche Neuregelung sei materiell rechtswidrig, indem sie unter anderem gegen die Gesetzgebungskompetenz des Landes verstoße. In dieser Situation könne er nicht darauf verwiesen werden, sich zunächst durch eine Jagdteilnahme ohne Schießfertigkeitsnachweis formal ins Unrecht zu setzen, um anschließend ein Rechtsmittel gegen einen Bußgeldbescheid einzulegen. Sollte er bis zum 10. November 2015 keine anderslautende Nachricht erhalten, müsse er annehmen, weder einen rechtsmittelfähigen Untersagungsbescheid noch eine Gestattung zur Teilnahme an der Jagd ohne Schießfertigkeitsnachweis zu erhalten. In diesem Falle werde er – auch zur Vermeidung von Nachteilen für den Jagdherrn – an der Jagd nicht teilnehmen. Jedoch werde er im Hinblick auf absehbare Wiederholungstatbestände Fortsetzungsfeststellungsklage erheben müssen.
7Zu diesen Ausführungen äußerte sich der Beklagte in der Folgezeit nicht.
8Am 17. November 2015 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Er trägt vor:
9Die Feststellungsklage sei zulässig. Eine abstrakte Normenkontrolle sei in der gegebenen Situation nicht möglich. Eine Verfassungsbeschwerde scheitere derzeit an der mangelnden Ausschöpfung des Rechtsweges. Zur Klärung des streitigen Rechtsverhältnisses zum Beklagten sei er auf die Erhebung der Fortsetzungsfeststellungsklage angewiesen. Es könne ihm nicht zugemutet werden, sich durch eine Jagdteilnahme ohne Schießfertigkeitsnachweis formal ins Unrecht zu setzen, nachdem der Beklagte eine förmliche Bescheidung vor dem Jagdereignis verweigert habe. Insoweit drohe nicht nur ein Bußgeldverfahren, sondern unter Umständen auch der Widerruf des Jagdscheins und der Waffenbesitzkarte. Mit der Feststellungsklage könne auch inzident die Feststellung der Unanwendbarkeit verordnungsrechtlicher Bestimmungen erreicht werden. Soweit dies in der einschlägigen Literatur verneint werde, könne die gegenteilige Auffassung Geltung nur beanspruchen, wenn es um die eigentliche („prinzipale“) Feststellung der Nichtigkeit einer Norm gehe. Wenn jedoch aufgrund einer Verordnung ein konkretes Rechtsverhältnis streitig sei, verlange es die Effektivität gerichtlichen Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes – GG –), das Bestehen oder Nichtbestehen des Rechtsverhältnisses zwischen den Beteiligten gerichtlich klären zu lassen. Die Feststellungsklage sei gegen den Beklagten zu richten, weil dieser die zum Vollzug der Norm zuständige Behörde sei. Es obliege dem Beklagten, die Anwendung der strittigen Vorschrift in seinem Zuständigkeitsbereich zu überwachen und etwaige Verstöße ordnungsrechtlich zu ahnden. Damit bestehe ein Rechtsverhältnis nicht nur gegenüber dem Normgeber, sondern auch gegenüber der Vollzugsbehörde. Er werde auch künftig Einladungen zu Jagden in B. erhalten; die Frage der Zulässigkeit einer Teilnahme ohne Schießfertigkeitsnachweis werde sich wiederholt stellen.
10§ 17a Abs. 3 LJG-NRW sei verfassungswidrig. Zunächst fehle es an der Kompetenz des Landesgesetzgebers zum Erlass dieser Vorschrift. Der Bund habe das Recht der Jagdscheine in den §§ 15 bis 18a BJagdG abschließend geregelt. Danach müsse die Schießfertigkeit eines Jagdscheinbewerbers im Rahmen der Jägerprüfung nachgewiesen werden. Zwar könnten die Länder nach Art. 72 Abs. 3 Nr. 1 GG auf dem Gebiet des Jagdwesens Regelungen treffen, die von der Gesetzgebung des Bundes abwichen. Das Recht der Jagdscheine gehöre jedoch zum „abweichungsfesten Kern“. Das Land sei nicht befugt, weitere Leistungsnachweise zu fordern und mit einem „Jagdschein neben dem Jagdschein“ die bundesrechtlichen Vorgaben zu unterlaufen. Die abweichende Auffassung des Landes sei unzutreffend. Sie könne sich nicht darauf stützen, das Bundesjagdgesetz sei unter der Geltung des früheren Verfassungsrechts als Rahmengesetz erlassen worden, welches den Ländern entsprechende Handlungsspielräume eröffnet habe. Auch in der Rahmengesetzgebung sei der Bund befugt gewesen, abschließende Regelungen zu treffen und in diesem Umfang die Gestaltungsspielräume der Länder einzuschränken. Im vorliegenden Fall sei auch die Neukonzeption der sogenannten „Abweichungsgesetzgebung“ im Zuge der Föderalismusreform zu berücksichtigen. Indem das Grundgesetz für das „Recht der Jagdscheine“ eine Abweichungsbefugnis der Länder ausschließe, sei dieser Komplex abschließend bundesrechtlich geregelt. Es könne nicht angenommen werden, Art. 72 Abs. 3 Nr. 1 GG schütze die Bundesgesetzgebung betreffend das Recht der Jagdscheine vor abweichenden Regelungen seitens der Länder, wenn gleichzeitig das einfache Bundesrecht den Ländern ohnehin weitgehende Ausgestaltungsbefugnisse überlasse.
11Der Schießnachweis könne auch nicht als ergänzendes sachliches Verbot im Sinne von § 19 LJG-NRW gerechtfertigt werden. Dies zeige bereits § 19 Abs. 2 BJagdG, wonach die Länder lediglich die Gegenstände des § 19 Abs. 1 BJagdG erweitern oder einschränken dürften. Ein Schießfertigkeitsnachweis finde sich nicht in dem Katalog dieser Bestimmung. Zudem enthalte § 19 LJG-NRW nach seinem eindeutigen Wortlaut sachliche Verbote, die von persönlichen Anforderungen, denen ein Jäger zu entsprechen habe, zu unterscheiden seien. Über welche Kenntnisse und Fähigkeiten ein Jäger verfügen müsse, habe der Bund im Recht der Jagdscheine abschließend festgelegt. Die Länder könnten keine eigenen Qualitätsanforderungen normieren, weil damit der Qualifikationsnachweis des Jagdscheins faktisch ausgehöhlt und entwertet würde. Dies gelte auch für spätere Qualifikationskontrollen, die darauf abzielten, die legitimierende Wirkung der ursprünglichen Jägerprüfung zumindest partiell aufzuheben und sie durch landesrechtliche Leistungsnachweise zu ersetzen. Damit handele es sich um einen „Jagdschein neben dem Jagdschein“, der die Legitimationswirkung des bundesrechtlichen Jagdscheins zurücknehme, zumal die Regelung Jäger aus dem ganzen Bundesgebiet betreffe, sofern sie in Nordrhein-Westfalen die in Rede stehende Jagd ausüben wollten. Mittlerweile habe die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung jagdrechtlicher Vorschriften vorgelegt. Danach sei die Einführung eines Schießnachweises bei Gesellschaftsjagden geplant. Die Begründung des Entwurfs stelle heraus, dass das Recht der Jagdscheine nicht der Abweichungsbefugnis der Länder unterliege.
12§ 17a Abs. 3 LJG-NRW verstoße in Verbindung mit § 34 der Verordnung zur Durchführung des Landesjagdgesetzes (DVO LJG-NRW) auch gegen das Demokratieprinzip. Die Ausübung hoheitlicher Aufgaben sei nach Art. 33 Abs. 4 GG in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen. Sofern derartige Befugnisse von Privaten wahrgenommen werden sollten, bedürfe es hierzu einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage. Wenn der Staat grundrechtliche Freiräume aus Gründen des Gemeinwohls einem Prüfungsvorbehalt unterstelle und die Wiedererlangung grundrechtlicher Freiheiten an die Erbringung eines Prüfungs- oder Leistungsnachweises anknüpfe, habe er dafür einzustehen, dass der geforderte Nachweis in einem rechtsstaatlich geordneten und kontrollierten Verfahren erbracht werde. Die Abnahme der Schießfertigkeit sei eine hoheitliche Aufgabe, die von privaten Schießstandbetreibern wahrgenommen werde, ohne dass es hierfür eine rechtliche Grundlage gebe. Entgegen der Auffassung des Landes gehe es bei der Kontrolle der Schießfertigkeit nicht um das bloße Ablesen von Ergebnissen, sondern um prüfungsspezifische Bewertungen, etwa bei der Trefferaufnahme in Schießkinos (§ 34 Abs. 2 Nr. 2 DVO LJG-NRW). Die in Rede stehenden Regelungen verstießen gegen die Grundrechte und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Angesichts der zahlreich betroffenen Jäger ständen gar nicht genug Schießstände und Schießkinos zur Verfügung, die den Schießfertigkeitsnachweis ermöglichten. Die Vorschriften liefen mithin darauf hinaus, die meisten Jäger von einer Teilnahme an Bewegungsjagden zu verdrängen. Diese Art der Jagd stelle im Übrigen in vielen Revieren eine der zentralen Nutzungs- und Bewirtschaftungsformen dar. Angesichts dessen erweise sich die praktisch kaum vollziehbare Regelung des § 34 DVO LJG-NRW auch als unverhältnismäßig.
13Die in § 17a Abs. 3 Satz 2 LJG-NRW enthaltene Verordnungsermächtigung genüge nicht dem Bestimmtheitserfordernis. Es bleibe nämlich offen, ob sich die Prüfung der Schießfähigkeit allein auf die Treffsicherheit beschränken dürfe oder ob weitere Aspekte, etwa der sichere Umgang mit Waffen, berücksichtigt werden könnten. Verfassungswidrig seien auch die Regelungen des § 34 DVO LJG-NRW. Diese gingen über die gesetzliche Ermächtigung weit hinaus. Zudem werde nicht hinreichend klar geregelt, unter welchen Bedingungen die Schießfertigkeit nachgewiesen sei. So könne etwa der Betreiber eines Schießkinos durch die Auswahl der Filmsequenzen den Schwierigkeitsgrad der Prüfung selbst festlegen. Eine solche Beliebigkeit sei im Rahmen grundrechtlich relevanter Prüfungen schlechterdings nicht hinnehmbar. Das angerufene Gericht sei befugt, die Unwirksamkeit der Durchführungsverordnung festzustellen, ohne die Angelegenheit gemäß Art. 100 GG dem Bundesverfassungsgericht vorlegen zu müssen. Ohne eine wirksame Durchführungsregelung sei § 17a Abs. 3 LJG-NRW nicht vollzugsfähig. In diesem Falle allerdings könne der Beklagte einen Schießfertigkeitsnachweis überhaupt nicht verlangen.
14Der Kläger beantragt,
15festzustellen, dass er berechtigt war, an der am 14. November 2015 in B. -W. durchgeführten Bewegungsdrückjagd auf Schalenwild ohne Absolvierung eines Schießfertigkeitsnachweises teilzunehmen.
16Der Beklagte beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Er macht geltend: Die ausdrücklich so bezeichnete Fortsetzungsfeststellungsklage sei unzulässig. Dieser Klage liege ein unstatthaftes Verpflichtungsbegehren zugrunde. Der von dem Kläger erstrebte Verwaltungsakt sei im Gesetz nicht vorgesehen, sodass der Kläger ihn nicht beanspruchen könne. Als allgemeine Feststellungsklage sei die Klage zulässig. Diese Klage sei allerdings nicht gegen ihn – den Beklagten – zu richten. Der Kläger greife ein formelles Landesgesetz an. Sollte das angerufene Gericht die einschlägige Vorschrift für verfassungswidrig erachten, müsste eine Vorlage nach Art. 100 GG beschlossen werden. Ein Erfolg der Klage sei nur möglich, wenn zuvor die Nichtigkeit von § 17a LJG-NRW festgestellt worden sei. Das Feststellungsbegehren bezwecke letztlich die Kontrolle eines Parlamentsgesetzes. Im Übrigen habe er – der Beklagte – auch keinerlei Ausführungskompetenz. Die streitige Rechtsfolge ergebe sich unmittelbar aus dem Gesetz. Allein die Verfolgung von Verstößen gegen § 17a LJG-NRW begründe kein Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Jagdbehörde. Angesichts dessen könne ein Rechtsverhältnis nur zwischen dem Kläger und dem Normgeber bestehen.
19Das auf den ausdrücklichen Antrag des Beklagten vom 4. Mai 2016 mit Beschluss vom 11. Mai 2016 beigeladene Land Nordrhein-Westfalen beantragt,
20die Klage abzuweisen,
21und trägt vor:
22Die Klage sei sowohl als Fortsetzungsfeststellungsklage als auch als Feststellungsklage nach § 43 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unzulässig. Der Verwaltungsrechtsweg sei nach § 40 Abs. 1 VwGO nicht eröffnet, weil der Kläger in Wirklichkeit eine verfassungsrechtliche Streitigkeit betreibe. Seine Behauptung, es solle das Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses festgestellt werden, sei vorgeschoben. Die Klageart sei auch unstatthaft, weil die Rechtswidrigkeit oder Nichtigkeit einer Rechtsnorm kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis darstelle. Es sei auch keine Rechtsverletzung ersichtlich, so dass es an der Klagebefugnis fehle. Namentlich könne sich der Kläger nicht auf Art. 14 GG berufen, weil er nicht Eigentümer der Flächen sei, auf denen die Jagd stattgefunden habe. Schließlich richte sich die Klage gegen den falschen Klagegegner, weil das von dem Kläger bemühte Rechtsverhältnis nur gegenüber dem Normgeber bestehe. Als Fortsetzungsfeststellungsklage sei das Begehren unzulässig, weil kein Verwaltungsakt in Rede stehe. Auch für die Fortsetzungsfeststellungsklage fehle es an der Klagebefugnis und am allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis.
23Die Klage sei auch unbegründet. § 17a Abs. 3 LJG-NRW und § 34 DVO LJG-NRW seien sowohl mit dem Grundgesetz als auch mit der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen vereinbar. Das Land sei befugt, die Teilnahme an Bewegungsjagden von einem Leistungsnachweis abhängig zu machen. Dies folge bereits aus § 19 Abs. 2 BJagdG, wonach die Länder die in § 19 Abs. 1 BJagdG genannten sachlichen Verbote erweitern oder aus besonderen Gründen einschränken könnten. Das Erfordernis eines Schießfertigkeitsnachweises sei ein sachliches Verbot in diesem Sinne und „unzweifelhaft“ eine Jagdbeschränkung im Sinne des Fünften Abschnitts des Bundesjagdgesetzes. Das Ausfüllungsrecht des § 19 Abs. 2 BJagdG gehe dem Abweichungsrecht aus Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GG vor. § 17a Abs. 3 LJG-NRW enthalte auch ein sachliches Verbot im Sinne von § 19 BJagdG. Der Landesgesetzgeber sei befugt, neue, nicht bereits in § 19 Abs. 1 BJagdG vorgesehene sachliche Verbote aufzustellen. Die Materialien zur ursprünglichen Fassung des Bundesjagdgesetzes ließen erkennen, dass dem Landesgesetzgeber ein möglichst weiter Spielraum habe eröffnet werden sollen. Hieran habe sich durch die Föderalismusreformen und die neue Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern nichts geändert. Die Regelung in § 17a Abs. 3 LJG-NRW stelle ein sachliches Verbot auf. Der betroffene Jagdscheininhaber dürfe ohne Schießfertigkeitsnachweis nicht an einer Bewegungsjagd teilnehmen. Die Auffassung des Klägers, bestimmte persönliche Voraussetzungen, die der Jäger erfüllen müsse, könnten kein sachliches Verbot darstellen, sei unzutreffend. Der Gesetzgeber habe die sachlichen Verbote des § 19 BJagdG von den in § 20 BJagdG geregelten örtlichen Verboten abgegrenzt. Eine Differenzierung zwischen sachlichen Verboten und persönlichen Anforderungen lasse sich dem Gesetz nicht entnehmen. Die Richtigkeit seiner – des Beigeladenen – Auffassung ergebe sich auch in einem Erst-Recht-Schluss: Das Land hätte die Bewegungsjagd auf der Grundlage von § 19 Abs. 2 BJagdG vollständig verbieten können, so dass sich nicht überzeugend begründen lasse, warum ein weniger weit reichendes Verbot nach § 17a Abs. 3 LJG-NRW unzulässig sei.
24Die Befugnis des Landes zum Erlass von § 17a Abs. 3 LJG-NRW ergebe sich auch aus seiner Abweichungskompetenz. Die Vorschrift habe einen Bereich des Jagdwesens zum Gegenstand, ohne dass das abweichungsfeste „Recht der Jagdscheine“ betroffen sei. Dieser abweichungsfeste Kern sei eng auszulegen, weil die Abweichungsbefugnisse der Länder grundsätzlich weit zu verstehen seien. Die bundeseinheitlichen Voraussetzungen für die Erteilung des Jagdscheins gemäß § 17 BJagdG würden durch die streitgegenständlichen Normen nicht geändert. Das Landesrecht mache lediglich die Ausübung einer bestimmten Jagdweise von einer zusätzlichen Voraussetzung abhängig. Ebenso wenig berühre es die bundesrechtlich begründete Legitimationswirkung des Jagdscheins. Der Inhaber eines Jagdscheins dürfe auch in Nordrhein-Westfalen grundsätzlich jagen und an allen Arten der Jagd teilnehmen, etwa auch an der nach Auffassung des Landes weniger gefährlichen und weniger tierschutzrelevanten Ansitzjagd. Ausgehend von den Überlegungen des Klägers müsste jede jagdrechtliche Einschränkung der Jagdausübung für kompetenzwidrig angesehen werden. Damit würde das neue Abweichungsrecht der Länder „vollständig konterkariert“. Unzutreffend sei auch die Darstellung des Klägers, § 17 a Abs. 3 LJG-NRW verlange einen „Jagdschein neben dem Jagdschein“. Ähnliche Regelungen würden auch in anderen Bundesländern diskutiert. Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz sei in der letzten Legislaturperiode (April 2013) sogar die weitergehende Ansicht vertreten worden, wonach die Einführung allgemeiner Schießnachweise der Kompetenz der Länder unterfalle. Soweit nunmehr beabsichtigt werde, bundesrechtlich für die Teilnahme an Gesellschaftsjagden einen Schießnachweis zu fordern, lasse sich hieraus nicht die Gesetzgebungskompetenz des Landes aufgrund der bestehenden Rechtslage verneinen.
25Die Durchführung des Leistungsnachweises auf Schießständen, wie ihn § 17a Abs. 3 LJG-NRW als Voraussetzung für die Teilnahme an Bewegungsjagden verlange, verstoße nicht gegen das Demokratieprinzip. Insoweit fehle es entgegen der Auffassung des Klägers bereits an einer mit Hoheitsgewalt verbundenen Tätigkeit, die eine förmliche Beleihung verlange. Die Tätigkeit der privaten Schießstand- und Schießkinobetreiber sei ein rein mechanisches Hilfsgeschäft, nicht aber die Ausübung hoheitlicher Befugnisse. Durch diese Tätigkeit werde auch nicht die institutionelle Ordnung des Gemeinwesens berührt. Im Übrigen sei es auch in anderen und sogar grundrechtsrelevanten Bereichen üblich, entsprechende Erlaubnisse zur Ausübung der grundrechtsrelevanten Tätigkeit von privaten Organisationen ausstellen zu lassen, die nicht unmittelbar der hoheitlichen Aufsicht unterlägen.
26§ 17a Abs. 3 LJG-NRW verstoße nicht gegen Grundrechte des Klägers, dessen Vorbringen auch insoweit nicht überzeuge. Die Eigentumsgarantie sei bereits wegen der fehlenden Eigentümerstellung des Klägers nicht einschlägig. Ein Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit liege nicht vor, weil der Beruf des Klägers als Rechtsanwalt nicht betroffen werde. Eine etwaige Beeinträchtigung der Berufsausübungsfreiheit von Berufsjägern könne der Kläger mangels eigener Betroffenheit nicht geltend machen. Soweit in die allgemeine Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG eingegriffen werde, sei der Eingriff verhältnismäßig. Es werde der Zweck verfolgt, Schalenwild vor unnötigem Leid zu schützen und Unfälle bei Bewegungsjagden zu verhindern. Hierbei komme dem Gesetzgeber des Landes ein erheblicher Einschätzungsspielraum zu. Die Einführung des Schießfertigkeitsnachweises sei auch erforderlich und nicht unverhältnismäßig.
27Die in § 17 a Abs. 3 Satz 2 LJG-NRW enthaltene Verordnungsermächtigung sei verfassungsgemäß. Sie genüge den einschlägigen Anforderungen, indem sie Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung hinreichend bestimme. Das zuständige Ministerium werde durch § 17a Abs. 3 Satz 2 LJG-NRW überhaupt nicht zu einer belastenden Regelung ermächtigt, weil diese sich bereits im ersten Satz der Vorschrift finde. Dort werde faktisch ein Verbot der Teilnahme an Bewegungsjagden statuiert. Welche konkreten Anforderungen die Verordnung des Ministeriums enthalte, sei demgegenüber von nachgelagerter Bedeutung. § 34 DVO LJG-NRW sei schließlich verfassungsgemäß und mit höherrangigem Recht vereinbar.
28Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
29II.
30Das Verfahren ist gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG in Verbindung mit §§ 13 Nr. 11, 80 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht auszusetzen, um die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu der Frage einzuholen, ob § 17a Abs. 3 Satz 1 LJG-NRW mit Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GG vereinbar ist. Die Beteiligten haben hierzu bereits in ihren gewechselten Schriftsätzen Stellung genommen; die Frage war auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Die Voraussetzungen für eine Vorlage sind erfüllt. Vorlagegegenstand ist eine förmliche nachkonstitutionelle Rechtsvorschrift mit folgendem Wortlaut: „Voraussetzung für die Teilnahme an einer Bewegungsjagd auf Schalenwild ist der Nachweis einer besonderen Schießfertigkeit, der nicht älter als ein Jahr sein darf.“ Auf die Gültigkeit dieser Vorschrift kommt es für die Entscheidung des vorliegenden Streitfalls an (1.); die Vorschrift ist nach der Überzeugung des Gerichts verfassungswidrig (2.); eine verfassungskonforme Auslegung ist nicht möglich (3.).
311. Der Ausgang des Rechtsstreits hängt davon ab, ob § 17a Abs. 3 Satz 1 LJG-NRW gültig ist. In diesem Falle muss die Klage abgewiesen werden. Ist die Vorschrift hingegen unwirksam, hat das Gericht dem Klagebegehren zu entsprechen.
32Die Klage ist zulässig.
33Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist nach § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet. Die Auffassung des beigeladenen Landes, ausgehend von dem Begehren des Klägers liege in Wahrheit eine verfassungsrechtliche Streitigkeit im Sinne dieser Vorschrift vor, trifft nicht zu. Dabei kann es dahinstehen, ob ein den Verwaltungsrechtsweg ausschließender Verfassungsstreit in diesem Sinne ohnehin nur in solchen Verfahren angenommen werden kann, welche die Rechtsbeziehungen von Verfassungsorganen oder am Verfassungsleben beteiligten Organen zueinander betreffen, nicht aber Streitigkeiten zwischen dem Bürger und dem Staat,
34vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 2. Juli 1976 – VII C 71.75 –, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) Bd. 51 Seite 69 ff., auch bei „Juris“, daselbst bei Rn. 14 mit weiteren Nachweisen; kritisch zu dieser Auffassung Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 21. Aufl. (2015) § 40 Rn. 32a.
35Selbst wenn eine verfassungsrechtliche Streitigkeit grundsätzlich auch zwischen einer Privatperson und einer Verwaltungsbehörde denkbar erscheint, also in einer Konstellation, in der auf keiner der beiden Seiten ein Verfassungsorgan beteiligt ist, ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 VwGO nur ausgeschlossen, wenn das streitige Rechtsverhältnis entscheidend vom Verfassungsrecht geprägt wird. Dies wird in aller Regel der Fall sein, wenn über Ansprüche, Verbindlichkeiten oder Zuständigkeiten gestritten wird, welche auf Normen des Grundgesetzes unmittelbar gestützt werden und gerade das verfassungsrechtlich geordnete Verhältnis zwischen den Parteien des Verfahrens betreffen,
36vgl. BVerwG, Vorlagebeschluss vom 6. Juni 1997 – 4 A 21.96, zitiert nach „Juris“, daselbst bei Rn. 31.
37Im vorliegenden Fall kann von einer verfassungsrechtlichen Streitigkeit nicht die Rede sein. Der Kläger nimmt dem Beklagten gegenüber eine Befugnis in Anspruch, die der Beklagte ihm abstreitet, wobei die rechtlichen Beziehungen zwischen den Beteiligten dem (besonderen) Verwaltungsrecht angehören. Allein der Umstand, dass unterschiedliche Auffassungen darüber bestehen, ob eine einzelne Vorschrift, die in diesem Streit einschlägig ist, mit dem Grundgesetz vereinbar ist, verleiht der Angelegenheit keinen verfassungsrechtlichen Charakter im Sinne von § 40 Abs. 1 VwGO. Andernfalls müsste in jedem verwaltungsgerichtlichen Verfahren, in dem eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG notwendig wird, der Rechtsweg verneint werden. Diese Auffassung wird indessen – soweit ersichtlich – von niemandem ernsthaft vertreten.
38Die Klage ist mit dem in der mündlichen Verhandlung formulierten Feststellungsantrag nach § 43 Abs. 1 VwGO zulässig. Soweit der Kläger vorprozessual und in seiner Klageschrift die Fortsetzungsfeststellungsklage erwähnt hat, hätte diese Klage keinen Erfolg haben können. Allerdings wäre diese Klage wohl nicht an der Zulässigkeit gescheitert, sondern sie hätte jedenfalls – unabhängig von der Frage der Wirksamkeit des § 17a Abs. 3 Satz 1 LJG-NRW – alsunbegründet abgewiesen werden müssen. Zutreffend stellen der Beklagte und der Beigeladene fest, dass ein Fortsetzungsfeststellungsbegehren nur im Zusammenhang mit einem angefochtenen oder einem unterlassenen Verwaltungsakt in Betracht kommt. Die Ausgangssituation einer Fortsetzungsfeststellungsklage wird von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erfasst: ein zunächst mit der Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) angegriffener Verwaltungsakt erledigt sich während des Verfahrens, so dass für seine gerichtliche Aufhebung kein Raum mehr ist. In entsprechender Anwendung dieser Vorschrift kommt eine Fortsetzungsfeststellung auch in Betracht, wenn sich das Begehren auf Erlass eines Verwaltungsakts erledigt, so dass eine dennoch aufrecht erhaltene Verpflichtungsklage als unzulässig abgewiesen werden müsste. Unter bestimmten Umständen ist eine Fortsetzungsfeststellungsklage in analoger Anwendung von § 113 Abs. 5 VwGO zudem zulässig, wenn sich ein Verpflichtungsbegehren bereits vor Klageerhebung erledigt hat. Im vorliegenden Fall hat der Kläger beim Beklagten vorprozessual ausdrücklich einen Verwaltungsakt beantragt, nämlich eine Untersagungsverfügung oder die ausdrückliche Gestattung der Teilnahme an der Jagd ohne Schießfertigkeitsnachweis (vgl. die E-Mail vom 3. November 2015). Auf diese Weise lag jedenfalls zunächst eine Verpflichtungssituation vor, die sich mit der Durchführung der Jagd am 14. November 2015 erledigt hat. Als Fortsetzungsfeststellungsklage hätte die Klage allerdings als unbegründet abgewiesen werden müssen, weil – worauf der Beklagte zutreffend hinweist – das einschlägige Recht einen Verwaltungsakt, wie er dem Kläger vorschwebt, gar nicht kennt: Das Verbot der Teilnahme an einer Bewegungsjagd ohne Schießfertigkeitsnachweis ergibt sich unmittelbar aus § 17a Abs. 3 Satz 1 LJG-NRW und es muss nicht erst durch eine Verfügung der Jagdbehörde umgesetzt werden. Eine Freistellung von diesem Verbot durch einen Verwaltungsakt der Behörde ist im Gesetz nicht vorgesehen. Die Entscheidung des Beklagten, weder ein Verbot noch eine Gestattung auszusprechen, war in Ermangelung einer rechtlichen Grundlage jedenfalls nicht zu beanstanden.
39Als allgemeine Feststellungsklage ist der in der mündlichen Verhandlung protokollierte Antrag nach § 43 Abs. 1 VwGO zulässig. In diesem Zusammenhang braucht das Gericht nicht zu prüfen, ob die in § 91 Abs. 1 VwGO bezeichneten Voraussetzungen für eine Klageänderung erfüllt sind. Denn bereits in der Klageschrift (Seite 2) hat der Kläger einen Feststellungsantrag formuliert. Soweit er zudem (Seite 4 daselbst) die Fortsetzungsfeststellungsklage anspricht, wollte er sein Begehren offensichtlich nicht auf diese Klageart festlegen. Angesichts dessen war der Kläger ohne weiteres befugt, in der mündlichen Verhandlung den unter I. dieses Beschlusses wiedergegebenen Feststellungsantrag zu stellen.
40Nach § 43 Abs. 1 VwGO verlangt die Zulässigkeit der Feststellungsklage ein Rechtsverhältnis, das gerade zwischen den Hauptparteien des betreffenden Verfahrens besteht oder bestanden haben muss. Unter „Rechtsverhältnis“ im Sinne dieser Vorschrift sind nach allgemeiner Auffassung die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt für das Verhältnis von Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben und aus denen bestimmte Rechtsfolgen erwachsen. Dies setzt die Anwendung bestimmter Normen auf einen konkreten Sachverhalt voraus, woran es fehlt, wenn nur abstrakte Rechtsfragen wie etwa die Gültigkeit einer Rechtsvorschrift zur Entscheidung gestellt werden; auch bloße Vorfragen oder unselbstständige Elemente eines Rechtsverhältnisses können nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein,
41vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2010 – 8 C 38.09 –, BVerwGEBd. 136 Seite 75 ff mit zahlreichen weiteren Nachweisen aus derRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
42Ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis verlangt, dass zwischen den Beteiligten des Rechtsverhältnisses ein Meinungsstreit besteht, aus dem heraus sich eine Seite berühmt, ein bestimmtes Tun oder Unterlassen der anderen Seite verlangen zu können. Es müssen sich also aus dieser Rechtsbeziehung heraus bestimmte Rechtsfolgen ergeben können, was wiederum die Anwendung von bestimmten Normen auf den konkreten Sachverhalt voraussetzt,
43vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 1992 – 3 C 50.89 - , BVerwGE Bd. 89, Seite 327 ff.
44Im Übrigen ist im vorliegenden Zusammenhang auch zu berücksichtigen, dass
45– worauf der Kläger zutreffend hinweist – nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts,
46vgl. etwa Beschluss vom 17. Januar 2006 – 1 BvR 541/02, 1 BvR 542/02 –, Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) Bd. 115 Seite 81 ff; Beschluss vom 3. Juli 2001 – 1 BvR 1472/99 –, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl) 2001, Seite 1429 ff; Beschluss vom 18. November 1994 –2 BvR 1952/93 –, DVBl 1995 Seite 147 f,
47der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde auch im Hinblick auf eine verwaltungsgerichtliche Feststellungsklage zum Tragen kommt. Ausgehend von den Fallgestaltungen, die den soeben zitierten Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts zugrunde lagen, sind jedenfalls an das Vorliegen eines Rechtsverhältnisses im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO keine besonders strengen Anforderungen zu stellen. Zwischen dem Kläger und dem Beklagten besteht ein konkretes Rechtsverhältnis, welches einer Feststellungsklage zugänglich ist.
48Es kann dahinstehen, ob die Zulässigkeit der Feststellungsklage mit der Erwägung begründet werden kann, dem Kläger könne nicht zugemutet werden, sich durch eine Jagdteilnahme ohne Schießfertigkeitsnachweis formal ins Unrecht zu setzen und den Erlass eines Bußgeldbescheides abzuwarten. Die für die Anwendbarkeit des § 43 Abs. 1 VwGO notwendige streitige Beziehung muss sich durch ein demöffentlichen Recht zuzurechnendes Verhalten zu einer konkreten Rechtsbeziehung verdichtet haben. Dies setzt voraus, dass die Anwendung einer bestimmten Norm des öffentlichen Rechts auf einen bereits übersehbaren Sachverhalt streitig ist. Das Erfordernis einer Verdichtung der Rechtsbeziehung zu einem konkreten Rechtsverhältnis rechtfertigt sich aus dem Anliegen, den Verwaltungsgerichten nicht die Beantwortung abstrakter Rechtsfragen aufzubürden.
49Vgl. die beiden bereits zitierten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Januar 2010 und vom 23. Januar 1992 aaO sowie Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 25. November 2009 – 13 A 1536/09 -, (zitiert nach „juris“); Beschluss vom 8. Dezember 2014 - 13 A 1505/14 - ( juris).
50Ist Gegenstand der begehrten Feststellung jedoch schwerpunktmäßig die Frage, ob der Kläger sich strafbar macht, etwa wegen Verstoßes gegen Bestimmungen des Nebenstrafrechts, ist das Verfahren auf Sanktionierung mit Mitteln des Strafrechts und damit auf eine andere Rechtsfolge gerichtet als das verwaltungsrechtliche Verfahren.
51Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Dezember 2014 – 13 A 1505/14 -, a.a.O (Rn. 10).
52Ob danach das dem Kläger wegen eines von dem Beklagten angenommenen Verstoßes gegen § 17a Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 55 Abs. 1 Nr. 9 LJG-NRW möglicherweise drohende Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten geeignet ist, die Zulässigkeit einer Klage nach § 43 Abs. 1 VwGO zu begründen, kann allerdings auf sich beruhen. Denn ein Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten besteht jedenfalls aufgrund folgender Erwägungen:
53Der Kläger berühmt sich gerade dem Beklagten als der örtlich zuständigen Jagdbehörde gegenüber der Befugnis, in B. -W. an Bewegungsjagden auf Schalenwild teilzunehmen, ohne – abgesehen von einem gültigen Jagdschein – weitere Unterlagen mit sich führen zu müssen. Der Kläger hält ein Verhalten für ohne weiteres erlaubt, während die Behörde meint, er müsse zunächst ein Dokument
54– hier in der Gestalt einer Bescheinigung, wonach er ein hinreichend guter Schütze sei – beibringen, bevor er die in Rede stehende Tätigkeit ausüben könne. Die Situation des Klägers ähnelt ohne weiteres derjenigen eines Bauherrn, der ein nach seiner Rechtsauffassung genehmigungsfreies Bauvorhaben in Angriff nehmen möchte, während die Bauaufsichtsbehörde von der Genehmigungsbedürftigkeit des Objekts überzeugt ist. In dieser Konstellation ist der Bauherr befugt, die Frage der Genehmigungsbedürftigkeit im Wege eines Feststellungsantrags gerichtlich klären zu lassen. Es wird ihm nicht zugemutet, einen potentiellen Schwarzbau zu beginnen, um die Frage der Genehmigungspflicht dem Gericht im Zuge einer Anfechtungsklage gegen eine Untersagungsverfügung zu unterbreiten,
55vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 21. Dezember 2010 – 2 A 126/09 – mit weiteren Nachweisen (unter Rn. 32 der in „juris“ veröffentlichten Fassung); siehe auch OVG NRW, Urteil vom 24. Februar 2016– 7 A 1623/14: Zulässigkeit einer Feststellungsklage gegenüber der Bauaufsichtsbehörde, wonach diese aufgrund früheren Tuns verpflichtet sei, eine im Außenbereich materiell illegales Wohngebäude zu dulden; vgl. ferner BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1972– I C 33.68 –, BVerwGE Bd. 39 Seite 247 ff: Zulässigkeit der Feststellungsklage betreffend die Frage, ob eine bestimmte Form des Einzelhandels erlaubnispflichtig ist.
56Zwar ist der in der mündlichen Verhandlung gegebene Hinweis des Prozessbevollmächtigten des beigeladenen Landes zutreffend, wonach der Beklagte nicht die für den Wohnsitz des Klägers zuständige Jagdbehörde sei, so dass ihm nicht die Entziehung des Jagdscheins durch den Beklagten drohe. Darauf kommt es indessen auch nicht entscheidend an. Der Beklagte wird ein wiederkehrendes und aus seiner Sicht rechtswidriges Verhalten des Klägers gewiss nicht tatenlos hinnehmen. Er würde früher oder später dem Landrat des Kreises D. einen Bericht erstatten, wonach der Kläger unzuverlässig sei, so dass eine Einziehung des Jagdscheins nach § 18 BJagdG in Betracht komme. Nach § 17 Abs. 4 Nr. 2 BJagdG ist in der Regel unzuverlässig eine Person, die wiederholt oder gröblich gegen jagdrechtliche Vorschriften verstoßen hat. Dieses Merkmal wäre aus der Sicht des Beklagten ohne weiteres erfüllt, solange der Kläger die landesrechtlichen Bestimmungen über den Schießfertigkeitsnachweis als Voraussetzung für die Teilnahme an einer Gesellschaftsjagd vorsätzlich ignoriert. Aus der Inanspruchnahme des Rechts, dessen er sich dem Beklagten gegenüber „berühmt“ im Sinne des bereits zitierten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Januar 1992, drohen dem Kläger mithin konkrete Rechtsnachteile auch im Verhältnis zu dem Beklagten. Es ist nicht auszuschließen, dass dieser in eigener Zuständigkeit als Jagdbehörde wiederholte Verstöße gegen § 17a Abs. 3 Satz 1 LJG-NRW zum Anlass nehmen könnte, eine auf § 14 des Ordnungsbehördengesetzes gestützte Ordnungsverfügung zu erlassen, mit der dem Kläger – möglicherweise sogar zwangsgeldbewehrt – sein Tun untersagt wird,
57vgl. etwa zur Anwendbarkeit der ordnungsrechtlichen Generalklausel auch für die Tätigkeit der Jagdbehörden OVG NRW, Urteil vom 10. Mai 1988 – 20 A 1552/87, zitiert nach „Juris“ (dort nur Leitsatz).
58Zwar hat der Beklagte es vorprozessual ausdrücklich abgelehnt, dem Kläger die Jagdteilnahme durch einen anfechtbaren Verwaltungsakt zu untersagen. Er meint (Schreiben vom 22. Oktober 2015), für eine derartige Behördenentscheidung sei angesichts der klaren Rechtslage kein Raum. Mit dieser Erwägung müsste man allerdings auch dem Bauherrn, der ein baugenehmigungspflichtiges Objekt ausführen möchte, die Klage auf Feststellung der Genehmigungsfreiheit verwehren, sofern an der Genehmigungsbedürftigkeit des Vorhabens nicht der geringste Zweifel herrscht. Die Zulässigkeit der Feststellungsklage wurde allerdings – soweit ersichtlich – bislang nicht deshalb infrage gestellt, weil das ihren Gegenstand bildende Rechtsverhältnis angesichts einer „klaren Rechtslage“ offensichtlich besteht oder offensichtlich nicht besteht.
59Der Kläger verfügt für sein Begehren über die erforderliche Klagebefugnis. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
60vgl. etwa das Urteil vom 29. Juni 1995 – 2 C 32.94 –, BVerwGE Bd. 99 Seite 64 ff,
61ist § 42 Abs. 2 VwGO auf eine Feststellungsklage entsprechend anzuwenden. Denn auch bei dieser Klageart ist die dem Verwaltungsprozess grundsätzlich fremde Popularklage auszuschließen. Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger auch künftig zur Teilnahme an Gesellschaftsjagden nach B. -W. eingeladen werden wird. Bei diesen Veranstaltungen ist regelmäßig das von ihm
62– dem Kläger – in Anspruch genommene Recht betroffen, der Jagd ohne Schießfertigkeitsnachweis nachzugehen. Damit liegt ersichtlich keine Popularklage vor, sondern der Kläger verfolgt ein subjektives öffentliches Recht, wie es § 42 Abs. 2 VwGO verlangt.
63Die Zulässigkeit der Feststellungsklage scheitert nicht an § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wonach diese Klage ausgeschlossen ist, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können (Subsidiarität der Feststellungsklage). Es ist nämlich nicht abzusehen, auf welche Weise der Beklagte konkret reagieren würde, ginge der Kläger weiterhin auf Bewegungsjagd, ohne im Besitz eines aktuellen Schießfertigkeitsnachweises zu sein. Ob und gegebenenfalls wann der Beklagte oder die für den Wohnsitz des Klägers zuständige Jagdbehörde in einer Weise einschreiten, dass der Kläger sich gegen behördliche Entscheidungen mit einer Anfechtungsklage wehren könnte, ist vollkommen offen.
64Die nach alledem zulässige Feststellungsklage kann in der Sache keinen Erfolg haben, sollte § 17a Abs. 3 Satz 1 LJG-NRW wirksam sein. Bei den Jagden, an denen der Kläger teilzunehmen beabsichtigt, handelt es sich um Gesellschaftsjagden im Sinne von § 17a Abs. 1 LJG-NRW, weil dabei offensichtlich mehr als 4 Personen jagdlich zusammenwirken. Es finden zudem Bewegungsjagden statt, unter denen das Gesetz in § 17a Abs. 2 LJG-NRW Jagden versteht, bei denen das Wild gezielt beunruhigt und den Schützen zugetrieben wird. Das ergibt sich bereits aus den dem Einladungsschreiben beigefügten Drückjagdregeln. Nach § 17a Abs. 3 Satz 1 LJG-NRW darf an solchen Veranstaltungen nur teilnehmen, wer einen Schießfertigkeitsnachweis besitzt, der nicht älter als ein Jahr sein darf. Weil der Kläger diese Voraussetzung nicht erfüllt und sie auch gar nicht erfüllen will, muss die Feststellungsklage bei unterstellter Wirksamkeit der in Rede stehenden Vorschriften abgewiesen werden. Mit den Bedenken, die der Kläger zur Unwirksamkeit der Verordnung zur Durchführung des Landesjagdgesetzes vorträgt, braucht das Gericht sich bei der Beurteilung der Begründetheit/Unbegründetheit der Feststellungsklage nicht zu befassen: Die in § 17a Abs. 3 Satz 1 LJG-NRW getroffene Regelung besteht unabhängig davon, ob das zuständige Ministerium bereits die in § 17a Abs. 3 Satz 2 LJG-NRW angesprochene Rechtsverordnung erlassen hat. Insoweit ist dem Prozessbevollmächtigten des beigeladenen Landes zuzustimmen, wenn dieser (Seite 41 seines Schriftsatzes vom 17. Mai 2016) ausführt, die den Kläger belastende Regelung finde sich in dem Parlamentsgesetz selbst, indem § 17a Abs. 3 Satz 1 LJG-NRW faktisch das Verbot einer Teilnahme an Bewegungsjagden auf Schalenwild ohne Schießfertigkeitsnachweis statuiere. Mit anderen Worten: Ist die landesgesetzliche Forderung nach einem Schießfertigkeitsnachweis wirksam, muss die Klage abgewiesen werden; der Kläger könnte nicht die Feststellung beanspruchen, ohne diesen Nachweis an den fraglichen Jagden teilnehmen zu dürfen. Ist § 17a Abs. 3 Satz 1 LJG-NRW jedoch unwirksam, kann auch die darauf fußende Durchführungsverordnung keinen Bestand haben; der Feststellungsklage müsste entsprochen werden. In dieser Situation kommt es bei der Entscheidung über die vorliegende Klage auf die Gültigkeit der Rechtsvorschrift an im Sinne von Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG.
652. § 17a Abs. 3 Satz 1 LJG-NRW ist verfassungswidrig, weil das Land Nordrhein-Westfalen nach den Vorschriften des Grundgesetzes über die konkurrierende Gesetzgebung nicht befugt war, diese Regelung zu erlassen. Nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 28 GG gehört das Jagdwesen zur konkurrierenden Gesetzgebung. Nach Art. 72 Abs. 1 GG haben im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung nur, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat. Hat der Bund allerdings seine Gesetzgebungskompetenz ausgeübt, können die Länder auf der Grundlage von Art. 72 Abs. 3 GG auf den in dieser Vorschrift geregelten Gebieten abweichende Regelungen treffen. Nach Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GG gehört hierzu auch das Jagdwesen, jedochohne das Recht der Jagdscheine. Soweit der Prozessbevollmächtigte des beigeladenen Landes in diesem Zusammenhang der Auffassung ist, der „abweichungsfeste Kern“ in § 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GG sei eng auszulegen, weil die in § 72 Abs. 3 Satz 1 GG insgesamt geregelte Abweichungsbefugnis der Länder grundsätzlich weit zu verstehen sei, folgt die Kammer dieser Überlegung nicht. Nach allgemeinen Auslegungsregeln sind Ausnahmen grundsätzlich eng auszulegen, nicht aber der gesetzliche „Regelfall“. Auf dem Gebiet der konkurrierenden Gesetzgebung in Art. 72 und 74 GG ist der Regelfall allerdings derjenige, dass die Länderüberhaupt keine Gesetzgebungsbefugnis haben, wenn und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht hat. Art. 74 GG enthält in seinem ersten Absatz 33 Gegenstände, die der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes unterliegen mit der Folge, dass die Gesetzgebung der Länder zu schweigen hat, sobald und soweit der Bund auf diesen Gebieten Regelungen getroffen hat. Eine Ausnahme hiervon normiert Art. 72 Abs. 3 Satz 1 GG für die in Art. 74 Abs. 1 Nr. 28 bis 33 GG bezeichneten 6 Gebiete. Indem das Grundgesetz durch den Klammerzusatz in Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GG für das Recht der Jagdscheine die Abweichungsbefugnis der Länder ausschließt, stellt es insoweit denRegelfall des Art. 72 Abs. 1 GG wieder her, so dass eine enge Auslegung dieser Bestimmung entgegen der Auffassung des Beigeladenen gerade nicht in Betracht kommt.
66Die in Rede stehende Bestimmung des § 17a Abs. 3 Satz 1 LJG-NRW betrifft das Recht der Jagdscheine, so dass das Land Nordrhein-Westfalen sie nach den soeben dargestellten Vorschriften des Grundgesetzes nicht erlassen durfte. Bei dieser Feststellung stützt sich das Gericht auf folgende Erwägungen:
67Ausweislich des amtlichen Zusatzes neben der ebenso amtlichen Überschrift des § 17a LJG-NRW „Zu § 16 Abs. 3 BJG“ versteht sich die Vorschrift als Ergänzung der bundesrechtlichen Vorschriften über die Gesellschaftsjagd. Das Bundesjagdgesetz definiert den Begriff nicht und ordnet in § 16 Abs. 3 BJagdG lediglich an, dass der Jugendjagdschein nicht zur Teilnahme an Gesellschaftsjagden berechtige. Findet sich allerdings der bundesrechtliche Begriff „Gesellschaftsjagd“, auf den das Landesrecht ausdrücklich Bezug nimmt, in dem amtlich mit „Jagdschein“ überschriebenen IV. Abschnitt des Bundesjagdgesetzes, spricht bereits dieser Befund dafür, § 17a insgesamt und damit auch seinen dritten Absatz als eine Vorschrift auf dem Gebiet des Rechts der Jagdscheine zu verstehen, so dass eine Kompetenz des Landes nicht gegeben ist.
68Zum „Recht der Jagdscheine“ im Sinne des Klammerzusatzes in Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GG gehört namentlich § 15 Abs. 5 Satz 1 BJagdG. Nach dieser Vorschrift ist die erste Erteilung eines Jagdscheins davon abhängig, dass der Bewerber im Geltungsbereich des Bundesjagdgesetzes eine Jägerprüfung bestanden hat, zu der auch eine Schießprüfung gehört. Wenn sich allerdings ein Jäger mit Erfolg der Jägerprüfung unterzogen hat, wird ihm der Jagdschein ausgestellt und nach Ablauf der Geltungsdauer (§ 15 Abs. 2 BJagdG) ohne weiteres, namentlich ohne eine erneute Prüfung seiner Qualifikation als Jäger, auch verlängert, solange in seiner Person keine Versagungsgründe nach § 17 BJagdG vorliegen. Namentlich braucht der Jäger im Rahmen eines Antrags auf Verlängerung der Geltungsdauer des Jagdscheins seine Fähigkeiten als jagdlicher Schütze nicht noch einmal nachzuweisen; solange die „körperliche Eignung“ im Sinne von § 17 Abs. 1 Nr. 2 BJagdG nicht weggefallen ist, hat der Bewerber einen Anspruch auf Erteilung des Jagdscheins mit der sich daraus ergebenden Befugnis, der Jagd in allen denkbaren und rechtlich zulässigen Formen nachzugehen. Vor dieser rechtlichen Situation ist der von dem beigeladenen Land geforderte Schießfertigkeitsnachweis zu würdigen: Der Landesgesetzgeber meint, die Teilnahme an einer von ihm näher beschriebenen Jagdweise von zusätzlichen Qualifikationen abhängig machen zu können, die im abschließend geregelten „Recht der Jagdscheine“ des Bundes indessen gerade nicht vorgesehen ist. Hierzu ist das Land nicht befugt.
69Nach § 15 Abs. 3 BJagdG gilt der einmal erworbene Jagdschein im gesamten Bundesgebiet. Nach den bundesgesetzlichen Regelungen ist der Erwerb des Jagdscheins einerseits zwingende, gleichzeitig aber auch alleinige Voraussetzung für das Jagen, sofern nicht das Bundesjagdgesetz selbst Sondervorschriften enthält, wie dies etwa in § 16 Abs. 2 und 3 BJagdG der Fall ist. Der dort geregelte Jugendjagdschein verleiht seinem Inhaber geringere Befugnisse als der Jagdschein im Sinne von § 15 BJagdG. Der Inhaber eines Jagdscheins ist bundesrechtlich befugt, sämtliche Arten der Jagd auszuüben, die überhaupt zulässig sind und nicht etwa von den sachlichen Verboten des § 19 BJagdG erfasst sind. Indem das Land Nordrhein-Westfalen für die Teilnahme an den in § 17a Abs. 3 Satz 1 LJG-NRW bezeichnete Jagden ein zusätzliches Dokument verlangt, nämlich den aktuellen Schießfertigkeitsnachweis, schränkt es die Befugnis, die der bundesrechtliche Jagdschein vermittelt, jedenfalls insoweit ein.
70§ 17a Abs. 3 Satz 1 LJG-NRW betrifft danach materiell das „Recht der Jagdscheine“, das gemäß Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GG einer Regelung durch die Landesgesetzgebung entzogen ist. Soweit die Beteiligten in diesem Zusammenhang mit unterschiedlichen Ergebnissen bestimmte Verlautbarungen zitieren und daraus Argumentationshilfen für ihre Auffassungen abzuleiten versuchen, muss dies scheitern: Für die Auslegung des geltenden Rechts kommt es nicht darauf an, ob – worauf der Prozessbevollmächtigte des beigeladenen Landes hinweist – einzelne Bedienstete des Bundes in der vergangenen Legislaturperiode die Aufnahme eines Schießnachweises in das Bundesjagdgesetz mit der Überlegung abgelehnt haben, es sei Sache der Länder, hierzu Regelungen zu erlassen. Ebenso wenig ist es – umgekehrt – erheblich, dass möglicherweise derzeit auf Bundesebene diskutiert wird, einen solchen Schießnachweis einzuführen.
713. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 GG hat zu unterbleiben, wenn eine verfassungskonforme Auslegung der in Rede stehenden Vorschrift zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Verfassungswidrigkeit nicht vorliegt. Allerdings ist eine verfassungskonforme Auslegung gleichsam „um jeden Preis“ nicht zulässig: Ein Fachgericht, das entgegen Art. 100 Abs. 1 GG die Vorlage zur Normenkontrolle an das Bundesverfassungsgericht unterlässt, weil es eine nicht mehr vertretbare verfassungskonforme Auslegung des betreffenden Gesetzes versucht, verletzt die Garantie des gesetzlichen Richters,
72vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2014 – 1 BvR 2142/11 –, BVerfGE Bd. 138 Seite 64.
73Im vorliegenden Fall kann die in § 17a Abs. 3 Satz 1 LJG-NRW getroffene Regelung nicht in einer Weise interpretiert werden, dass die Vorschrift vor der Verfassung Bestand hat. Namentlich kann sie entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten des beigeladenen Landes nicht deshalb als nicht das „Recht der Jagdscheine“ im Sinne des Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GG betreffend verstanden werden, weil sie in Wirklichkeit ein „sachliches Verbot“ enthält.
74§ 19 LJG-NRW nennt insgesamt 12 sachliche Verbote, die das Land Nordrhein-Westfalen ausdrücklich als Ergänzung von § 19 BJagdG aufgestellt hat. Diese Aufzählung ist als abschließend zu verstehen. Von einem Schießfertigkeitsnachweis ist dort allerdings nicht die Rede. Indem der Landesgesetzgeber diesen Nachweis außerhalb von § 19 LJG-NRW normiert hat, hat er damit zum Ausdruck gebracht, dass er ihn gerade nicht als sachliches Verbot verstanden wissen will. Hieran muss sich der Gesetzgeber festhalten lassen; auch die gebotene „verfassungskonforme Auslegung“ einer Rechtsvorschrift findet wie jede Auslegung ihre Grenze am Wortlaut der betreffenden Norm.
75Unabhängig von der formalen Feststellung, dass das Land den Schießfertigkeitsnachweis nicht in den Katalog des § 19 LJG-NRW aufgenommen hat, enthält § 17a Abs. 3 Satz 1 LJG-NRW auch materiell keinsachliches Verbot. Das Bundesjagdgesetz regelt in §§ 15 ff. die persönlichen Voraussetzungen, die ein Jäger erfüllen muss; in § 19 BJagdG nennt das Gesetz sachliche Verbote und es befasst sich in § 20 BJagdG schließlich mit örtlichen Verboten. Diese drei Bereiche werden im Landesjagdgesetz aufgegriffen, das entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten des beigeladenen Landes (Seite 19 des Schriftsatzes vom 17. Mai 2016) sehr deutlich zwischen sachlichen Verboten einerseits und persönlichen Anforderungen andererseits differenziert: §§ 17, 17a LJG-NRW behandeln persönliche Voraussetzungen, § 19 LJG-NRW die sachlichen Verbote und § 20 LJG-NRW örtliche Verbote. Während §§ 15 ff. BJagdG und §§ 17, 17a LJG-NRW die Persönlichkeit des einzelnen Jägers in den Blick nehmen, verbieten sowohl § 19 BJagdG als auch § 19 LJG-NRW ohne Rücksicht auf die jeweilige Person und unabhängig von deren jagdlichen oder sonstigen Befähigungen bestimmte Tätigkeiten, die schlechthin nicht ausgeübt werden dürfen. Anders verhält es sich bei § 17a Abs. 3 LJG-NRW: Selbst wenn man diese Vorschrift – abweichend von ihrem Wortlaut – als Verbot versteht, an einer Bewegungsjagd teilzunehmen, ohne im Besitz des Schießfertigkeitsnachweises zu sein, ist Tatbestand der Verbotsnorm nicht ein objektives Geschehen, sondern die persönliche Qualifikation des Normadressaten.
76Das Argument des Prozessbevollmächtigten des Landes, wonach die in Rede stehende Bestimmung als sachliches Verbot mit dem Erst-Recht-Schluss zu rechtfertigen sei, greift nicht durch. Die dieser Überlegung zu Grunde liegende Annahme, das Land sei befugt, die Ausübung der Gesellschaftsjagden schlechthin zu verbieten, so dass es dem Land „erst recht“ möglich sein müsse, als minder schwere Regelung die Teilnahme an diesen Jagden von zusätzlichen Anforderungen abhängig zu machen, ist unzutreffend. Der V. Abschnitt des Bundesjagdgesetzes behandelt ausweislich seiner amtlichen Überschrift „Jagdbeschränkungen“ und „Pflichten bei der Jagdausübung“; sodann normiert § 19 BJagdG eine Vielzahl einzelner Verbote, die bestimmteTeiltätigkeiten des jagdlichen Geschehens betreffen. Gesellschaftsjagden in der Gestalt der Bewegungsjagd im Sinne von § 17a Abs. 1 und 2 LJG-NRW sind indessen im Geltungsbereich des Bundesjagdgesetzes von je her eine klassische Erscheinungsform der Jagdausübung, die der Kläger (Seite 17 der Klageschrift) für viele Reviere als zentrale Nutzungs- und Bewirtschaftungsform darstellt. Ihr generelles Verbot ginge mithin weit über eine reine „Jagdbeschränkung“ im Sinne des V. Abschnitts des Bundesjagdgesetzes hinaus. Ohne eine ausdrückliche Ermächtigung des Bundes wäre es dem Lande verwehrt, diese überkommene Art der Jagdausübung unter Berufung auf § 19 Abs. 2 BJagdG als Erweiterung eines sachlichen Verbots zu untersagen.
77Im Übrigen hat die Kammer bereits zuvor dargelegt, dass es sich bei dem Verlangen nach einem Schießfertigkeitsnachweis gar nicht um einen Tatbestand handelt, der dem Begriff des sachlichen Verbots im Sinne von § 19 BJagdG und § 19 LJG-NRW unterfällt. Diese Erkenntnis kann auch nicht unter Berufung auf einen Erst-Recht-Schluss infrage gestellt werden.
78Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nicht gegeben.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Arnsberg Beschluss, 23. Mai 2016 - 8 K 3614/15
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Urteil einreichenVerwaltungsgericht Arnsberg Beschluss, 23. Mai 2016 - 8 K 3614/15 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).
(1) Wer die Jagd ausübt, muß einen auf seinen Namen lautenden Jagdschein mit sich führen und diesen auf Verlangen den Polizeibeamten sowie den Jagdschutzberechtigten (§ 25) vorzeigen. Zum Sammeln von Abwurfstangen bedarf es nur der schriftlichen Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten. Wer die Jagd mit Greifen oder Falken (Beizjagd) ausüben will, muß einen auf seinen Namen lautenden Falknerjagdschein mit sich führen.
(2) Der Jagdschein wird von der für den Wohnsitz des Bewerbers zuständigen Behörde als Jahresjagdschein für höchstens drei Jagdjahre (§ 11 Abs. 4) oder als Tagesjagdschein für vierzehn aufeinanderfolgende Tage nach einheitlichen, vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) bestimmten Mustern erteilt.
(3) Der Jagdschein gilt im gesamten Bundesgebiet.
(4) Für Tagesjagdscheine für Ausländer dürfen nur die Gebühren für Inländer erhoben werden, wenn das Heimatland des Ausländers die Gegenseitigkeit gewährleistet.
(5) Die erste Erteilung eines Jagdscheines ist davon abhängig, daß der Bewerber im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Jägerprüfung bestanden hat, die aus einem schriftlichen und einem mündlich-praktischen Teil und einer Schießprüfung bestehen soll; er muß in der Jägerprüfung ausreichende Kenntnisse der Tierarten, der Wildbiologie, der Wildhege, des Jagdbetriebes, der Wildschadensverhütung, des Land- und Waldbaues, des Waffenrechts, der Waffentechnik, der Führung von Jagdwaffen (einschließlich Faustfeuerwaffen), der Führung von Jagdhunden, in der Behandlung des erlegten Wildes unter besonderer Berücksichtigung der hygienisch erforderlichen Maßnahmen, in der Beurteilung der gesundheitlich unbedenklichen Beschaffenheit des Wildbrets, insbesondere auch hinsichtlich seiner Verwendung als Lebensmittel, und im Jagd-, Tierschutz- sowie Naturschutz- und Landschaftspflegerecht nachweisen; mangelhafte Leistungen in der Schießprüfung sind durch Leistungen in anderen Prüfungsteilen nicht ausgleichbar. Die Länder können die Zulassung zur Jägerprüfung insbesondere vom Nachweis einer theoretischen und praktischen Ausbildung abhängig machen. Für Bewerber, die vor dem 1. April 1953 einen Jahresjagdschein besessen haben, entfällt die Jägerprüfung. Eine vor dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts in der Deutschen Demokratischen Republik abgelegte Jagdprüfung für Jäger, die mit der Jagdwaffe die Jagd ausüben wollen, steht der Jägerprüfung im Sinne des Satzes 1 gleich.
(6) Bei der Erteilung von Ausländerjagdscheinen können Ausnahmen von Absatz 5 Satz 1 und 2 gemacht werden.
(7) Die erste Erteilung eines Falknerjagdscheines ist davon abhängig, daß der Bewerber im Geltungsbereich dieses Gesetzes zusätzlich zur Jägerprüfung eine Falknerprüfung bestanden hat; er muß darin ausreichende Kenntnisse des Haltens, der Pflege und des Abtragens von Beizvögeln, des Greifvogelschutzes sowie der Beizjagd nachweisen. Für Bewerber, die vor dem 1. April 1977 mindestens fünf Falknerjagdscheine besessen haben, entfällt die Jägerprüfung; gleiches gilt für Bewerber, die vor diesem Zeitpunkt mindestens fünf Jahresjagdscheine besessen und während deren Geltungsdauer die Beizjagd ausgeübt haben. Das Nähere hinsichtlich der Erteilung des Falknerjagdscheines regeln die Länder. Eine vor dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts in der Deutschen Demokratischen Republik abgelegte Jagdprüfung für Falkner steht der Falknerprüfung im Sinne des Satzes 1 gleich.
(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.
(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.
(3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:
- 1.
das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine); - 2.
den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes); - 3.
die Bodenverteilung; - 4.
die Raumordnung; - 5.
den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen); - 6.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse; - 7.
die Grundsteuer.
(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.
(1) Verboten ist
- 1.
mit Schrot, Posten, gehacktem Blei, Bolzen oder Pfeilen, auch als Fangschuß, auf Schalenwild und Seehunde zu schießen; - 2.
- a)
auf Rehwild und Seehunde mit Büchsenpatronen zu schießen, deren Auftreffenergie auf 100 m (E 100) weniger als 1 000 Joule beträgt; - b)
auf alles übrige Schalenwild mit Büchsenpatronen unter einem Kaliber von 6,5 mm zu schießen; im Kaliber 6,5 mm und darüber müssen die Büchsenpatronen eine Auftreffenergie auf 100 m (E 100) von mindestens 2 000 Joule haben; - c)
mit halbautomatischen Langwaffen, die mit insgesamt mehr als drei Patronen geladen sind, sowie mit automatischen Waffen auf Wild zu schießen; - d)
auf Wild mit Pistolen oder Revolvern zu schießen, ausgenommen im Falle der Bau- und Fallenjagd sowie zur Abgabe von Fangschüssen, wenn die Mündungsenergie der Geschosse mindestens 200 Joule beträgt;
- 3.
die Lappjagd innerhalb einer Zone von 300 Metern von der Bezirksgrenze, die Jagd durch Abklingeln der Felder und die Treibjagd bei Mondschein auszuüben; - 4.
Schalenwild, ausgenommen Schwarzwild, sowie Federwild zur Nachtzeit zu erlegen; als Nachtzeit gilt die Zeit von eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang bis eineinhalb Stunden vor Sonnenaufgang; das Verbot umfaßt nicht die Jagd auf Möwen, Waldschnepfen, Auer-, Birk- und Rackelwild; - 5.
- a)
künstliche Lichtquellen, Spiegel, Vorrichtungen zum Anstrahlen oder Beleuchten des Zieles, Nachtzielgeräte, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schußwaffen bestimmt sind, Tonbandgeräte oder elektrische Schläge erteilende Geräte beim Fang oder Erlegen von Wild aller Art zu verwenden oder zu nutzen sowie zur Nachtzeit an Leuchttürmen oder Leuchtfeuern Federwild zu fangen; - b)
Vogelleim, Fallen, Angelhaken, Netze, Reusen oder ähnliche Einrichtungen sowie geblendete oder verstümmelte Vögel beim Fang oder Erlegen von Federwild zu verwenden;
- 6.
Belohnungen für den Abschuß oder den Fang von Federwild auszusetzen, zu geben oder zu empfangen; - 7.
Saufänge, Fang- oder Fallgruben ohne Genehmigung der zuständigen Behörde anzulegen; - 8.
Schlingen jeder Art, in denen sich Wild fangen kann, herzustellen, feilzubieten, zu erwerben oder aufzustellen; - 9.
Fanggeräte, die nicht unversehrt fangen oder nicht sofort töten, sowie Selbstschußgeräte zu verwenden; - 10.
in Notzeiten Schalenwild in einem Umkreis von 200 Metern von Fütterungen zu erlegen; - 11.
Wild aus Luftfahrzeugen, Kraftfahrzeugen oder maschinengetriebenen Wasserfahrzeugen zu erlegen; das Verbot umfaßt nicht das Erlegen von Wild aus Kraftfahrzeugen durch Körperbehinderte mit Erlaubnis der zuständigen Behörde; - 12.
die Netzjagd auf Seehunde auszuüben; - 13.
die Hetzjagd auf Wild auszuüben; - 14.
die Such- und Treibjagd auf Waldschnepfen im Frühjahr auszuüben; - 15.
Wild zu vergiften oder vergiftete oder betäubende Köder zu verwenden; - 16.
die Brackenjagd auf einer Fläche von weniger als 1 000 Hektar auszuüben; - 17.
Abwurfstangen ohne schriftliche Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten zu sammeln; - 18.
eingefangenes oder aufgezogenes Wild später als vier Wochen vor Beginn der Jagdausübung auf dieses Wild auszusetzen.
(2) Die Länder können die Vorschriften des Absatzes 1 mit Ausnahme der Nummer 16 erweitern oder aus besonderen Gründen einschränken; soweit Federwild betroffen ist, ist die Einschränkung nur aus den in Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung genannten Gründen und nach den in Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG genannten Maßgaben zulässig.
(3) Die in Absatz 1 Nr. 2 Buchstaben a und b vorgeschriebenen Energiewerte können unterschritten werden, wenn von einem staatlichen oder staatlich anerkannten Fachinstitut die Verwendbarkeit der Munition für bestimmte jagdliche Zwecke bestätigt wird. Auf der kleinsten Verpackungseinheit der Munition ist das Fachinstitut, das die Prüfung vorgenommen hat, sowie der Verwendungszweck anzugeben.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.
(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.
(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Verboten ist
- 1.
mit Schrot, Posten, gehacktem Blei, Bolzen oder Pfeilen, auch als Fangschuß, auf Schalenwild und Seehunde zu schießen; - 2.
- a)
auf Rehwild und Seehunde mit Büchsenpatronen zu schießen, deren Auftreffenergie auf 100 m (E 100) weniger als 1 000 Joule beträgt; - b)
auf alles übrige Schalenwild mit Büchsenpatronen unter einem Kaliber von 6,5 mm zu schießen; im Kaliber 6,5 mm und darüber müssen die Büchsenpatronen eine Auftreffenergie auf 100 m (E 100) von mindestens 2 000 Joule haben; - c)
mit halbautomatischen Langwaffen, die mit insgesamt mehr als drei Patronen geladen sind, sowie mit automatischen Waffen auf Wild zu schießen; - d)
auf Wild mit Pistolen oder Revolvern zu schießen, ausgenommen im Falle der Bau- und Fallenjagd sowie zur Abgabe von Fangschüssen, wenn die Mündungsenergie der Geschosse mindestens 200 Joule beträgt;
- 3.
die Lappjagd innerhalb einer Zone von 300 Metern von der Bezirksgrenze, die Jagd durch Abklingeln der Felder und die Treibjagd bei Mondschein auszuüben; - 4.
Schalenwild, ausgenommen Schwarzwild, sowie Federwild zur Nachtzeit zu erlegen; als Nachtzeit gilt die Zeit von eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang bis eineinhalb Stunden vor Sonnenaufgang; das Verbot umfaßt nicht die Jagd auf Möwen, Waldschnepfen, Auer-, Birk- und Rackelwild; - 5.
- a)
künstliche Lichtquellen, Spiegel, Vorrichtungen zum Anstrahlen oder Beleuchten des Zieles, Nachtzielgeräte, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schußwaffen bestimmt sind, Tonbandgeräte oder elektrische Schläge erteilende Geräte beim Fang oder Erlegen von Wild aller Art zu verwenden oder zu nutzen sowie zur Nachtzeit an Leuchttürmen oder Leuchtfeuern Federwild zu fangen; - b)
Vogelleim, Fallen, Angelhaken, Netze, Reusen oder ähnliche Einrichtungen sowie geblendete oder verstümmelte Vögel beim Fang oder Erlegen von Federwild zu verwenden;
- 6.
Belohnungen für den Abschuß oder den Fang von Federwild auszusetzen, zu geben oder zu empfangen; - 7.
Saufänge, Fang- oder Fallgruben ohne Genehmigung der zuständigen Behörde anzulegen; - 8.
Schlingen jeder Art, in denen sich Wild fangen kann, herzustellen, feilzubieten, zu erwerben oder aufzustellen; - 9.
Fanggeräte, die nicht unversehrt fangen oder nicht sofort töten, sowie Selbstschußgeräte zu verwenden; - 10.
in Notzeiten Schalenwild in einem Umkreis von 200 Metern von Fütterungen zu erlegen; - 11.
Wild aus Luftfahrzeugen, Kraftfahrzeugen oder maschinengetriebenen Wasserfahrzeugen zu erlegen; das Verbot umfaßt nicht das Erlegen von Wild aus Kraftfahrzeugen durch Körperbehinderte mit Erlaubnis der zuständigen Behörde; - 12.
die Netzjagd auf Seehunde auszuüben; - 13.
die Hetzjagd auf Wild auszuüben; - 14.
die Such- und Treibjagd auf Waldschnepfen im Frühjahr auszuüben; - 15.
Wild zu vergiften oder vergiftete oder betäubende Köder zu verwenden; - 16.
die Brackenjagd auf einer Fläche von weniger als 1 000 Hektar auszuüben; - 17.
Abwurfstangen ohne schriftliche Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten zu sammeln; - 18.
eingefangenes oder aufgezogenes Wild später als vier Wochen vor Beginn der Jagdausübung auf dieses Wild auszusetzen.
(2) Die Länder können die Vorschriften des Absatzes 1 mit Ausnahme der Nummer 16 erweitern oder aus besonderen Gründen einschränken; soweit Federwild betroffen ist, ist die Einschränkung nur aus den in Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung genannten Gründen und nach den in Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG genannten Maßgaben zulässig.
(3) Die in Absatz 1 Nr. 2 Buchstaben a und b vorgeschriebenen Energiewerte können unterschritten werden, wenn von einem staatlichen oder staatlich anerkannten Fachinstitut die Verwendbarkeit der Munition für bestimmte jagdliche Zwecke bestätigt wird. Auf der kleinsten Verpackungseinheit der Munition ist das Fachinstitut, das die Prüfung vorgenommen hat, sowie der Verwendungszweck anzugeben.
(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.
(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.
(3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:
- 1.
das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine); - 2.
den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes); - 3.
die Bodenverteilung; - 4.
die Raumordnung; - 5.
den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen); - 6.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse; - 7.
die Grundsteuer.
(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.
(1) Verboten ist
- 1.
mit Schrot, Posten, gehacktem Blei, Bolzen oder Pfeilen, auch als Fangschuß, auf Schalenwild und Seehunde zu schießen; - 2.
- a)
auf Rehwild und Seehunde mit Büchsenpatronen zu schießen, deren Auftreffenergie auf 100 m (E 100) weniger als 1 000 Joule beträgt; - b)
auf alles übrige Schalenwild mit Büchsenpatronen unter einem Kaliber von 6,5 mm zu schießen; im Kaliber 6,5 mm und darüber müssen die Büchsenpatronen eine Auftreffenergie auf 100 m (E 100) von mindestens 2 000 Joule haben; - c)
mit halbautomatischen Langwaffen, die mit insgesamt mehr als drei Patronen geladen sind, sowie mit automatischen Waffen auf Wild zu schießen; - d)
auf Wild mit Pistolen oder Revolvern zu schießen, ausgenommen im Falle der Bau- und Fallenjagd sowie zur Abgabe von Fangschüssen, wenn die Mündungsenergie der Geschosse mindestens 200 Joule beträgt;
- 3.
die Lappjagd innerhalb einer Zone von 300 Metern von der Bezirksgrenze, die Jagd durch Abklingeln der Felder und die Treibjagd bei Mondschein auszuüben; - 4.
Schalenwild, ausgenommen Schwarzwild, sowie Federwild zur Nachtzeit zu erlegen; als Nachtzeit gilt die Zeit von eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang bis eineinhalb Stunden vor Sonnenaufgang; das Verbot umfaßt nicht die Jagd auf Möwen, Waldschnepfen, Auer-, Birk- und Rackelwild; - 5.
- a)
künstliche Lichtquellen, Spiegel, Vorrichtungen zum Anstrahlen oder Beleuchten des Zieles, Nachtzielgeräte, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schußwaffen bestimmt sind, Tonbandgeräte oder elektrische Schläge erteilende Geräte beim Fang oder Erlegen von Wild aller Art zu verwenden oder zu nutzen sowie zur Nachtzeit an Leuchttürmen oder Leuchtfeuern Federwild zu fangen; - b)
Vogelleim, Fallen, Angelhaken, Netze, Reusen oder ähnliche Einrichtungen sowie geblendete oder verstümmelte Vögel beim Fang oder Erlegen von Federwild zu verwenden;
- 6.
Belohnungen für den Abschuß oder den Fang von Federwild auszusetzen, zu geben oder zu empfangen; - 7.
Saufänge, Fang- oder Fallgruben ohne Genehmigung der zuständigen Behörde anzulegen; - 8.
Schlingen jeder Art, in denen sich Wild fangen kann, herzustellen, feilzubieten, zu erwerben oder aufzustellen; - 9.
Fanggeräte, die nicht unversehrt fangen oder nicht sofort töten, sowie Selbstschußgeräte zu verwenden; - 10.
in Notzeiten Schalenwild in einem Umkreis von 200 Metern von Fütterungen zu erlegen; - 11.
Wild aus Luftfahrzeugen, Kraftfahrzeugen oder maschinengetriebenen Wasserfahrzeugen zu erlegen; das Verbot umfaßt nicht das Erlegen von Wild aus Kraftfahrzeugen durch Körperbehinderte mit Erlaubnis der zuständigen Behörde; - 12.
die Netzjagd auf Seehunde auszuüben; - 13.
die Hetzjagd auf Wild auszuüben; - 14.
die Such- und Treibjagd auf Waldschnepfen im Frühjahr auszuüben; - 15.
Wild zu vergiften oder vergiftete oder betäubende Köder zu verwenden; - 16.
die Brackenjagd auf einer Fläche von weniger als 1 000 Hektar auszuüben; - 17.
Abwurfstangen ohne schriftliche Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten zu sammeln; - 18.
eingefangenes oder aufgezogenes Wild später als vier Wochen vor Beginn der Jagdausübung auf dieses Wild auszusetzen.
(2) Die Länder können die Vorschriften des Absatzes 1 mit Ausnahme der Nummer 16 erweitern oder aus besonderen Gründen einschränken; soweit Federwild betroffen ist, ist die Einschränkung nur aus den in Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung genannten Gründen und nach den in Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG genannten Maßgaben zulässig.
(3) Die in Absatz 1 Nr. 2 Buchstaben a und b vorgeschriebenen Energiewerte können unterschritten werden, wenn von einem staatlichen oder staatlich anerkannten Fachinstitut die Verwendbarkeit der Munition für bestimmte jagdliche Zwecke bestätigt wird. Auf der kleinsten Verpackungseinheit der Munition ist das Fachinstitut, das die Prüfung vorgenommen hat, sowie der Verwendungszweck anzugeben.
(1) An Orten, an denen die Jagd nach den Umständen des einzelnen Falles die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit stören oder das Leben von Menschen gefährden würde, darf nicht gejagt werden.
(2) Die Ausübung der Jagd in Naturschutz- und Wildschutzgebieten sowie in National- und Wildparken wird durch die Länder geregelt.
(1) Verboten ist
- 1.
mit Schrot, Posten, gehacktem Blei, Bolzen oder Pfeilen, auch als Fangschuß, auf Schalenwild und Seehunde zu schießen; - 2.
- a)
auf Rehwild und Seehunde mit Büchsenpatronen zu schießen, deren Auftreffenergie auf 100 m (E 100) weniger als 1 000 Joule beträgt; - b)
auf alles übrige Schalenwild mit Büchsenpatronen unter einem Kaliber von 6,5 mm zu schießen; im Kaliber 6,5 mm und darüber müssen die Büchsenpatronen eine Auftreffenergie auf 100 m (E 100) von mindestens 2 000 Joule haben; - c)
mit halbautomatischen Langwaffen, die mit insgesamt mehr als drei Patronen geladen sind, sowie mit automatischen Waffen auf Wild zu schießen; - d)
auf Wild mit Pistolen oder Revolvern zu schießen, ausgenommen im Falle der Bau- und Fallenjagd sowie zur Abgabe von Fangschüssen, wenn die Mündungsenergie der Geschosse mindestens 200 Joule beträgt;
- 3.
die Lappjagd innerhalb einer Zone von 300 Metern von der Bezirksgrenze, die Jagd durch Abklingeln der Felder und die Treibjagd bei Mondschein auszuüben; - 4.
Schalenwild, ausgenommen Schwarzwild, sowie Federwild zur Nachtzeit zu erlegen; als Nachtzeit gilt die Zeit von eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang bis eineinhalb Stunden vor Sonnenaufgang; das Verbot umfaßt nicht die Jagd auf Möwen, Waldschnepfen, Auer-, Birk- und Rackelwild; - 5.
- a)
künstliche Lichtquellen, Spiegel, Vorrichtungen zum Anstrahlen oder Beleuchten des Zieles, Nachtzielgeräte, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schußwaffen bestimmt sind, Tonbandgeräte oder elektrische Schläge erteilende Geräte beim Fang oder Erlegen von Wild aller Art zu verwenden oder zu nutzen sowie zur Nachtzeit an Leuchttürmen oder Leuchtfeuern Federwild zu fangen; - b)
Vogelleim, Fallen, Angelhaken, Netze, Reusen oder ähnliche Einrichtungen sowie geblendete oder verstümmelte Vögel beim Fang oder Erlegen von Federwild zu verwenden;
- 6.
Belohnungen für den Abschuß oder den Fang von Federwild auszusetzen, zu geben oder zu empfangen; - 7.
Saufänge, Fang- oder Fallgruben ohne Genehmigung der zuständigen Behörde anzulegen; - 8.
Schlingen jeder Art, in denen sich Wild fangen kann, herzustellen, feilzubieten, zu erwerben oder aufzustellen; - 9.
Fanggeräte, die nicht unversehrt fangen oder nicht sofort töten, sowie Selbstschußgeräte zu verwenden; - 10.
in Notzeiten Schalenwild in einem Umkreis von 200 Metern von Fütterungen zu erlegen; - 11.
Wild aus Luftfahrzeugen, Kraftfahrzeugen oder maschinengetriebenen Wasserfahrzeugen zu erlegen; das Verbot umfaßt nicht das Erlegen von Wild aus Kraftfahrzeugen durch Körperbehinderte mit Erlaubnis der zuständigen Behörde; - 12.
die Netzjagd auf Seehunde auszuüben; - 13.
die Hetzjagd auf Wild auszuüben; - 14.
die Such- und Treibjagd auf Waldschnepfen im Frühjahr auszuüben; - 15.
Wild zu vergiften oder vergiftete oder betäubende Köder zu verwenden; - 16.
die Brackenjagd auf einer Fläche von weniger als 1 000 Hektar auszuüben; - 17.
Abwurfstangen ohne schriftliche Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten zu sammeln; - 18.
eingefangenes oder aufgezogenes Wild später als vier Wochen vor Beginn der Jagdausübung auf dieses Wild auszusetzen.
(2) Die Länder können die Vorschriften des Absatzes 1 mit Ausnahme der Nummer 16 erweitern oder aus besonderen Gründen einschränken; soweit Federwild betroffen ist, ist die Einschränkung nur aus den in Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung genannten Gründen und nach den in Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG genannten Maßgaben zulässig.
(3) Die in Absatz 1 Nr. 2 Buchstaben a und b vorgeschriebenen Energiewerte können unterschritten werden, wenn von einem staatlichen oder staatlich anerkannten Fachinstitut die Verwendbarkeit der Munition für bestimmte jagdliche Zwecke bestätigt wird. Auf der kleinsten Verpackungseinheit der Munition ist das Fachinstitut, das die Prüfung vorgenommen hat, sowie der Verwendungszweck anzugeben.
(1) Der Jagdschein ist zu versagen
- 1.
Personen, die noch nicht sechzehn Jahre alt sind; - 2.
Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzen; - 3.
Personen, denen der Jagdschein entzogen ist, während der Dauer der Entziehung oder einer Sperre (§§ 18, 41 Abs. 2); - 4.
Personen, die keine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung (fünfhunderttausend Euro für Personenschäden und fünfzigtausend Euro für Sachschäden) nachweisen; die Versicherung kann nur bei einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Europäischen Union oder mit Niederlassung im Geltungsbereich des Versicherungsaufsichtsgesetzes genommen werden; die Länder können den Abschluß einer Gemeinschaftsversicherung ohne Beteiligungszwang zulassen.
(2) Der Jagdschein kann versagt werden
- 1.
Personen, die noch nicht achtzehn Jahre alt sind; - 2.
Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind; - 3.
Personen, die nicht mindestens drei Jahre ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt ununterbrochen im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben; - 4.
Personen, die gegen die Grundsätze des § 1 Abs. 3 schwer oder wiederholt verstoßen haben.
(3) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie
- 1.
Waffen oder Munition mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden; - 2.
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen und diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden; - 3.
Waffen oder Munition an Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.
(4) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die
- 1.
- a)
wegen eines Verbrechens, - b)
wegen eines vorsätzlichen Vergehens, das eine der Annahmen im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 bis 3 rechtfertigt, - c)
wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder Sprengstoff, - d)
wegen einer Straftat gegen jagdrechtliche, tierschutzrechtliche oder naturschutzrechtliche Vorschriften, das Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder das Sprengstoffgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre nicht verstrichen sind; in die Frist wird die Zeit eingerechnet, die seit der Vollziehbarkeit des Widerrufs oder der Rücknahme eines Jagdscheines oder eines Waffenbesitzverbotes nach § 41 des Waffengesetzes wegen der Tat, die der letzten Verurteilung zugrunde liegt, verstrichen ist; in die Frist nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher der Beteiligte auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist; - 2.
wiederholt oder gröblich gegen eine in Nummer 1 Buchstabe d genannte Vorschrift verstoßen haben; - 3.
geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind; - 4.
trunksüchtig, rauschmittelsüchtig, geisteskrank oder geistesschwach sind.
(5) Ist ein Verfahren nach Absatz 4 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung des Jagdscheines bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens aussetzen. Die Zeit der Aussetzung des Verfahrens ist in die Frist nach Absatz 4 Nr. 1 erster Halbsatz einzurechnen.
(6) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 4 Nr. 4 oder die körperliche Eignung nach Absatz 1 Nr. 2 begründen, so kann die zuständige Behörde dem Beteiligten die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses über die geistige und körperliche Eignung aufgeben.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.
(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
Das Bundesverfassungsgericht entscheidet
- 1.
über die Verwirkung von Grundrechten (Artikel 18 des Grundgesetzes), - 2.
über die Verfassungswidrigkeit von Parteien (Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes), - 2a.
über den Ausschluss von Parteien von staatlicher Finanzierung (Artikel 21 Absatz 3 des Grundgesetzes), - 3.
über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundestages, die die Gültigkeit einer Wahl oder den Erwerb oder Verlust der Mitgliedschaft eines Abgeordneten beim Bundestag betreffen (Artikel 41 Abs. 2 des Grundgesetzes), - 3a.
über Beschwerden von Vereinigungen gegen ihre Nichtanerkennung als Partei für die Wahl zum Bundestag (Artikel 93 Absatz 1 Nummer 4c des Grundgesetzes), - 4.
über Anklagen des Bundestages oder des Bundesrates gegen den Bundespräsidenten (Artikel 61 des Grundgesetzes), - 5.
über die Auslegung des Grundgesetzes aus Anlaß von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Bundesorgans oder anderer Beteiligter, die durch das Grundgesetz oder in der Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 1 des Grundgesetzes), - 6.
bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche oder sachliche Vereinbarkeit von Bundesrecht oder Landesrecht mit dem Grundgesetz oder die Vereinbarkeit von Landesrecht mit sonstigem Bundesrecht auf Antrag der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines Viertels der Mitglieder des Bundestages (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 2 des Grundgesetzes), - 6a.
bei Meinungsverschiedenheiten, ob ein Gesetz den Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 des Grundgesetzes entspricht, auf Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 2a des Grundgesetzes), - 6b.
darüber, ob im Falle des Artikels 72 Abs. 4 die Erforderlichkeit für eine bundesgesetzliche Regelung nach Artikel 72 Abs. 2 nicht mehr besteht oder Bundesrecht in den Fällen des Artikels 125a Abs. 2 Satz 1 nicht mehr erlassen werden könnte, auf Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes (Artikel 93 Abs. 2 des Grundgesetzes), - 7.
bei Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten des Bundes und der Länder, insbesondere bei der Ausführung von Bundesrecht durch die Länder und bei der Ausübung der Bundesaufsicht (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 3 und Artikel 84 Abs. 4 Satz 2 des Grundgesetzes), - 8.
in anderen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen dem Bund und den Ländern, zwischen verschiedenen Ländern oder innerhalb eines Landes, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gegeben ist (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4 des Grundgesetzes), - 8a.
über Verfassungsbeschwerden (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4a und 4b des Grundgesetzes), - 9.
über Richteranklagen gegen Bundesrichter und Landesrichter (Artikel 98 Abs. 2 und 5 des Grundgesetzes), - 10.
über Verfassungsstreitigkeiten innerhalb eines Landes, wenn diese Entscheidung durch Landesgesetz dem Bundesverfassungsgericht zugewiesen ist (Artikel 99 des Grundgesetzes), - 11.
über die Vereinbarkeit eines Bundesgesetzes oder eines Landesgesetzes mit dem Grundgesetz oder die Vereinbarkeit eines Landesgesetzes oder sonstigen Landesrechts mit einem Bundesgesetz auf Antrag eines Gerichts (Artikel 100 Abs. 1 des Grundgesetzes), - 11a.
über die Vereinbarkeit eines Beschlusses des Deutschen Bundestages zur Einsetzung eines Untersuchungsausschusses mit dem Grundgesetz auf Vorlage nach § 36 Abs. 2 des Untersuchungsausschussgesetzes, - 12.
bei Zweifeln darüber, ob eine Regel des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den einzelnen erzeugt, auf Antrag des Gerichts (Artikel 100 Abs. 2 des Grundgesetzes), - 13.
wenn das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder des Verfassungsgerichts eines anderen Landes abweichen will, auf Antrag dieses Verfassungsgerichts (Artikel 100 Abs. 3 des Grundgesetzes), - 14.
bei Meinungsverschiedenheiten über das Fortgelten von Recht als Bundesrecht (Artikel 126 des Grundgesetzes), - 15.
in den ihm sonst durch Bundesgesetz zugewiesenen Fällen (Artikel 93 Abs. 3 des Grundgesetzes).
(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.
(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.
(3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:
- 1.
das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine); - 2.
den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes); - 3.
die Bodenverteilung; - 4.
die Raumordnung; - 5.
den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen); - 6.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse; - 7.
die Grundsteuer.
(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.
(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.
(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.
(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.
(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.
(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.
(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, das Wohngebäude der Klägerin auf dem Grundstück S. 12 b in X. (Gemarkung E.------------ , Flur 19, Flurstück 209) weiterhin zu dulden.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Rechtsstreitigkeit betrifft die Frage, ob die Beklagte aufgrund einer schriftlichen Erklärung aus dem Jahr 1989 zur Duldung des im Außenbereich gelegenen Wohnhauses der Klägerin verpflichtet ist.
3Die Klägerin ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks in X. mit der Bezeichnung S. 12 b (Gemarkung E.------ , Flur 19, Flurstück 209); zuvor stand das Grundstück im Miteigentum der Klägerin und ihres während des Berufungsverfahrens verstorbenen Ehemanns, des früheren Klägers zu 2. Das Grundstück grenzt im Westen an die ebenfalls im Eigentum der Klägerin stehende Wegeparzelle 155. Diese setzt die Erschließung ihres Grundstücks durch die südlich angrenzende Wegeparzelle 153 fort, die im privaten Eigentum Dritter steht. Das Grundstück ist Teil einer Splittersiedlung im Außenbereich von X. .
4Zur Entstehungsgeschichte des Gebäudes der Klägerin ergibt sich aus den Verwaltungsvorgängen folgendes: Am 2.7.1963 wurde dem Voreigentümer des Grundstücks, Herrn I. G. , eine Baugenehmigung zur Errichtung einer Doppelgarage erteilt. Mit Bauantrag vom 17.5.1967 beantragte der Voreigentümer eine Baugenehmigung für ein Einfamilienwohnhaus als Erweiterung der errichteten Garagen. Mit Bescheid vom 28.6.1967 wurde die Baugenehmigung vom Amtsdirektor X. mit der Begründung abgelehnt, das Grundstück liege im Außenbereich und beeinträchtige öffentliche Belange (Verdichtung der vorhandenen Splittersiedlung, Widerspruch zu Darstellungen des Flächennutzungsplans, Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft). Am 31.1.1969 wurde bei einer Ortsbesichtigung festgestellt, dass am Standort der genehmigten Doppelgarage ein Wohnhaus mit einem auf die Garagen aufgestockten Geschoss in den Maßen 10,59 x 6,24 m und mit einem Hobbyraum im Untergeschoß als Erweiterung der Garagen mit den Maßen 3,04 x 6,24 m errichtet worden war und von den Eheleuten G. bewohnt wurde.
5Unter dem 3.3.1969 erließ der Amtsdirektor X. eine Verfügung, mit der die Beseitigung des Anbaus und der Aufstockung sowie die Wiederherstellung der Doppelgarage angeordnet wurden. Ferner wurde die Beseitigung einer Remise auf dem Flurstück 207 angeordnet. In einem anschließenden Klageverfahren vor dem VG Düsseldorf (Aktenzeichen: 9 K 380/71) verzichtete der Amtsdirektor X. auf die Vollstreckung aus dieser Ordnungsverfügung für eine Frist von zehn Jahren.
6Unter dem 30.9.1985 wies die Beklagte die Klägerin und ihren Ehemann darauf hin, dass nach Fristablauf des vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf abgeschlossenen Vergleichs nunmehr die Beseitigung erwogen werde; sie sei durch ein Verwaltungsstreitverfahren auf dem angrenzenden Grundstück gezwungen, den Abbruch der baurechtswidrig errichteten Remise sowie des Wohnhauses durchzusetzen. Nach einem Vermerk der Beklagten fand am 15.10.1985 ein Gespräch mit dem damaligen Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin und ihres Ehemannes in der Angelegenheit statt. Unter dem 26.3.1986 leitete die Beklagte dem damaligen Verfahrensbevollmächtigten einen Vertragsentwurf zu. Nach dessen § 1 sollte sich die Beklagte zur Duldung des Wohnhauses auf Dauer verpflichten und damit zugleich den Eheleuten L. gestatten, dieses Wohnhaus zu nutzen. Nach Mahnungen des damaligen Verfahrensbevollmächtigten bat er unter dem 19.1.1988 um die Zuleitung einer Duldungsverfügung. Unter dem 18.2.1988 antwortete die Beklagte, dass das Grundstück nicht an einer öffentlichen Straße liege, so dass der Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags nicht in Betracht komme. Es bestehe nur die Möglichkeit einer Duldung, wenn ‑ im Schreiben benannte - bauordnungsrechtliche Probleme (Abstandsverstoß zulasten des angrenzenden Grundstücks S. 12 a) geklärt würden. Am 26.4.1988 fand eine Ortsbesichtigung durch die Beklagte statt. Nach weiteren Erinnerungen wandte sich die Beklagte an den damaligen Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin und ihres Ehemannes und teilte unter dem 26.9.1989 mit:
7„…wegen mehrerer Verstöße gegen materielles Baurecht läßt sich leider das ohne Genehmigung errichtete Wohnhaus, welches Herr L. zwischenzeitlich erworben hat, nicht nachträglich bauaufsichtlich genehmigen. Auch ein öffentlicher Vertrag kann wegen dieser Verstöße, die sich nicht ausräumen lassen, nicht abgeschlossen werden, da dieser Vertrag einer Baugenehmigung gleichkommt.
8Ich bin aber bereit, unter nachfolgenden Auflagen das vorhandene Wohnhaus auf dem oben angegebenen Grundstück bis auf weiteres zu dulden.
9„1. Sämtliche anfallenden Schmutzabwässer sind in einer wasserdichten Grube zu sammeln und nach Bedarf entsprechend meiner Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen vom 23.09.1985 abfahren zu lassen. Diese Abfuhr ist rechtzeitig bei der Stadt zu beantragen. Die Grube ist auf Dichtheit zu kontrollieren und soweit erforderlich abzudichten, damit sie zur Aufnahme der Abwässer geeignet ist.
102. Das anfallende Regenwasser ist im Untergrund auf eigenem Grundstück zu versickern. Nachbargrundstücke dürfen hierdurch nicht belästigt oder beeinträchtigt werden.
113. Durch diese Duldung wird die Frage der Zuwegung über das Grundstück H. nicht geklärt. Schadenersatzansprüche an die Stadt können hieraus nicht abgeleitet werden.
124. Sollten auf dem Grundstück weitere bauaufsichtliche ungenehmigte Arbeiten durchgeführt werden, so wäre ich gezwungen, meine Duldungsverfügung zu widerrufen.“
13Mit Schreiben vom 28.11.1989 akzeptierten die Klägerin und ihr Ehemann die Verfügung.
14Unter dem 15.8.2011 wandte sich der Sohn der Klägerin unter Vorlage einer Vollmacht an die Beklagte und bat um eine Bestätigung, dass von einer unbefristeten Duldung auszugehen sei. In einem Vermerk 10.11.2011 wertete eine Sachbearbeiterin der Beklagten die Duldung als eine grundstücksbezogene Duldung. Unter dem 21.11.2011 teilte die Beklagte mit, dass hinsichtlich der weiteren Duldung eine baurechtliche Prüfung durch die Rechtsabteilung der oberen Bauaufsicht des S1. -C. Kreises in Anspruch genommen werden solle. Unter dem 14.2.2012 teilte der S1. -C. Kreis der Beklagten mit, dass sie, die Beklagte, bei Aufgabe der Wohnnutzung aus Altersgründen die Beseitigung des Gebäudes fordern müsse. Eine erneute unbegrenzte Duldung über weitere Jahrzehnte sei nicht gesetzeskonform. Der Klägerin und ihrem Ehemann teilte die Beklagte unter dem 5.3.2012 mit, dass unverzüglich die Beseitigung der illegal errichteten Gebäude gefordert werde, sofern das Grundstück vererbt oder veräußert würde. Eine nachträgliche Genehmigung komme wegen der Außenbereichslage und fehlender Baulasten in Bezug auf Abstandflächen und Zuwegung nicht in Betracht. Nach weiterem Schriftwechsel bekräftigte die Beklagte zuletzt mit Schreiben vom 15.11.2013 diese Auffassung.
15Am 11.2.2014 haben die Klägerin und ihr Ehemann Klage erhoben. Zur Begründung haben sie geltend gemacht: Es bestehe für sie ein berechtigtes Interesse daran, nicht auf eine etwaige Beseitigungsverfügung zu warten, sondern die gerichtliche Klarstellung auf dem Wege einer Feststellungsklage zu verfolgen. Materiell-rechtlich sei davon auszugehen, dass die Duldung der Beklagten vom 26.9.1989 objektbezogen und damit nicht nur auf sie, die Klägerin und ihren Ehemann, beschränkt sei.
16Die Klägerin und ihr Ehemann, der frühere Kläger zu 2., haben beantragt,
17festzustellen, dass die Beklagte das auf dem Grundstück S. 12 b, E.------- , Flur 19, Flurstück 209 stehende Wohnhaus in seinem Bestand weiterhin zu dulden hat und zum Erlass einer Beseitigungsverfügung nicht berechtigt ist.
18Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt. Sie hat im Wesentlichen vorgetragen, die Duldung sei personen-, und nicht grundstücksbezogen zu verstehen.
19Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 17.7.2014 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Feststellungsklage sei hinsichtlich der Feststellung der Duldungspflicht zulässig. Zwischen den Klägern und der Beklagten bestehe ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis gemäß § 43 Abs. 1 VwGO. Das Feststellungsbegehren sei allerdings unbegründet. Das Gericht folge der von der Beklagten vertretenen Rechtsauffassung im Schriftsatz vom 23.5.2014, dass die unter dem 26.9.1989 ausgesprochene Duldung nur gegenüber den Klägern ergangen sei und nicht etwa den Erklärungswert haben sollte, dass die bauliche Anlage auf Dauer - unbeschadet neuer Eigentumsverhältnisse - zu dulden sei. Dies ergebe sich daraus, dass der ausgesprochenen Duldung gescheiterte Vertragsverhandlungen zum Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags vorangegangen seien. Der ursprünglich von der Beklagten erwogene öffentlich-rechtliche Vertrag sei noch ausdrücklich in seinem § 1 und in der Ergänzung durch § 3 allein auf die Kläger bezogen gewesen. Der vom damaligen Prozessbevollmächtigten der Kläger unternommene Versuch, die gegenüber den Klägern erwogene Duldung auch auf den Sohn der Kläger zu übertragen, sei gerade nicht umgesetzt worden. In der Zusammenschau mit den gescheiterten Verhandlungen zum Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags sei deshalb das Schreiben vom 26.9.1989, das im Betreff auch deutlich auf die Eigentumslage der Kläger Bezug genommen habe, lediglich auf die Kläger zu beziehen. Dies sei auch gerechtfertigt vor dem Hintergrund, dass bei einer Duldung stets auch persönliche Gründe von Bedeutung seien. Der regelmäßige Gehalt einer Duldung möge im Einzelfall ausnahmsweise auch mit grundstücksbezogener Wirkung versehen werden können; ein dieserart abweichender Fall hätte aber ausdrücklich in der Duldung zum Ausdruck gebracht werden müssen. Dies sei nicht der Fall gewesen. Deshalb gehe das Gericht von einer nur gegenüber den Klägern ausgesprochenen Duldung aus. Da die Kläger aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in ihrem Wohnhaus wohnten, sei mithin der Grund für eine Duldung auch entfallen. Hinsichtlich der weiterhin begehrten Feststellung, dass die Beklagte zum Erlass einer Beseitigungsverfügung nicht berechtigt sei, sei das Feststellungsbegehren unzulässig.
20Die Kläger tragen zur Begründung der auf das erste Feststellungsbegehren beschränkten - vom Senat zugelassenen - Berufung vor: Das Verwaltungsgericht habe die Entstehungsgeschichte der Duldungsverfügung unzutreffend beurteilt.
21Zudem gehe das Verwaltungsgericht von einem unzutreffenden Regel-Ausnahme-Verhältnis in Bezug auf Duldungen aus, die einen baulichen Bestand betreffen. Es gehe davon aus, dass der Gehalt einer solchen Duldung im Einzelfall ausnahmsweise mit grundstücksbezogener Wirkung versehen werden könne. Tatsächlich verhalte es sich umgekehrt. Damit weiche das Verwaltungsgericht auch von den Grundsätzen aus dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 16.3.2012 - 2 A 760/10 - ab.
22Die Klägerin beantragt,
23das angefochtene Urteil zu ändern und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, das auf dem Grundstück S. 12 b, Gemarkung E.--- , Flur 19, Flurstück 209, stehende Wohnhaus in seinem Bestand weiterhin zu dulden.
24Die Beklagte beantragt,
25die Berufung zurückzuweisen.
26Sie trägt zur Begründung im Wesentlichen vor: Aus den Vertragsverhandlungen ergäben sich lediglich Anhaltspunkte für die Zielsetzung, die Duldung auf den Personenkreis der Kläger zu beschränken. Aus dem Urteil des 2. Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16.3.2012 ergebe sich, dass nur dann im Regelfall von einer grundstücksbezogenen Duldung auszugehen sei, wenn diese inhaltlich einen bestimmten Gebäudebestand betreffe und keine Anhaltspunkte für ein abweichendes Verständnis vorlägen. Solche Anhaltspunkte für ein abweichendes Verständnis ergäben sich hier aber bereits aus der Formulierung, das Wohnhaus sei „bis auf weiteres“ zu dulden. Damit sei eindeutig dokumentiert, dass sie, die Beklagte, sich nicht dafür entschieden habe, das illegal errichtete Wohnhaus für alle Zukunft hinzunehmen. Maßgeblich sei vielmehr, ob sich aus der Formulierung der Duldung eine Einstellung der Bauaufsichtsbehörde ergebe, sich mit der baurechtswidrigen Nutzung auf Dauer abgefunden zu haben. Dies ergebe sich auch aus dem Urteil des OVG NRW vom 23.10.2006 - 7 A 4947/05 -. Demgegenüber dokumentiere die Einschränkung „bis auf weiteres“ die Vorläufigkeit der Duldungsgewährung.
27Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit am 8.10.2015 in Augenschein genommen. Hierbei sind Feststellungen zum Zustand der baulichen Anlagen auf dem Grundstück der Klägerin getroffen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
28E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
29Die Berufung ist zulässig und auch begründet. Die Klage ist zulässig (dazu A.) und hat auch in der Sache Erfolg (dazu B.).
30A. Die Klage ist als Feststellungsklage zulässig.
31Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Nach § 43 Abs. 2 VwGO kann die Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können; dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der hier erhobenen Feststellungsklage in Bezug auf das Bestehen eines Rechtsverhältnisses sind erfüllt.
32I. Die Feststellungsklage ist nach § 43 Abs. 1 VwGO statthaft.
33Der Antrag der Klägerin richtet sich auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO.
34Unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis sind die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer Norm des öffentlichen Rechts für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben, kraft deren eine der beteiligten Personen etwas Bestimmtes tun muss, kann oder darf oder nicht zu tun braucht. Rechtliche Beziehungen haben sich nur dann zu einem Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO verdichtet, wenn die Anwendung einer bestimmten Norm des öffentlichen Rechts auf einen bereits übersehbaren Sachverhalt streitig ist.
35Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.1.1996 - 8 C 19.94 -, BVerwGE 100, 262, 264 f.
36Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Klägerin behauptet das Bestehen einer rechtlichen Beziehung zwischen ihr als Grundstückseigentümerin des Grundstücks S. 12 b und der Beklagten, nach der diese aufgrund der Erklärung vom 26.9.1989 zur Duldung des aufstehenden Wohngebäudes verpflichtet ist. Diese rechtliche Beziehung hat sich hinreichend verdichtet, weil auch nach dem Vortrag der Beklagten im Gerichtsverfahren die Anordnung einer Beseitigung des Gebäudes nach § 61 BauO NRW im Raum steht.
37II. Der Vorrang von Gestaltungsklagen oder Leistungsklagen nach § 43 Abs. 2 VwGO steht der Zulässigkeit der erhobenen Feststellungsklage nicht entgegen.
38Durch diese Bestimmung soll der einem Kläger zustehende Rechtsschutz aus Gründen der Prozessökonomie auf ein einziges Verfahren, nämlich dasjenige, das seinem Anliegen am wirkungsvollsten gerecht wird, konzentriert werden. § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO will mithin unnötige Feststellungsklagen vermeiden, wenn für die Rechtsverfolgung ein unmittelbareres, sachnäheres und wirksameres Verfahren zur Verfügung steht. Davon kann keine Rede sein, wenn die Feststellungsklage einen Rechtsschutz gewährleistet, der weiter reicht, als er mit einer Leistungs- oder Gestaltungsklage erlangt werden kann, wenn also die genannten Klagemöglichkeiten zu keinem gleichwertigen Rechtsschutz führen. Davon ist etwa dann auszugehen, wenn sich der Kläger mit der Erhebung einer Verpflichtungsklage in Widerspruch zu seiner eigenen Rechtsauffassung setzen müsste. So ist etwa vom Bundesverwaltungsgericht entschieden worden, dass ein Kläger nicht auf die Erhebung einer Verpflichtungsklage zur Erlangung einer Erlaubnis verwiesen werden kann, wenn er die beabsichtigte Tätigkeit selbst für erlaubnisfrei hält und keine Erlaubnis anstrebt.
39Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.3.2014
40- 4 B 55.13 -, BRS 82 Nr. 152.
41Nach diesen Maßstäben kann die Klägerin hier nicht auf eine anderweitige Klagemöglichkeit verwiesen werden. Auf eine Verpflichtungsklage, gerichtet auf Erlass eines Duldungsbescheids, kann sie nicht verwiesen werden, weil sie der Sache nach den Rechtsstandpunkt vertritt, dass eine solche Entscheidung in Gestalt des als Duldungsverfügung bezeichneten Schreibens der Beklagten vom 26.9.1989 bereits vorliegt.
42Vgl. zum Verwaltungsaktcharakter von Duldungsbescheiden OVG NRW, Beschluss vom 1.7.2014 - 2 A 690/14 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 29.1.2010 - 10 A 2430/08 -, BRS 76 Nr. 211 = BauR 2010, 1213; Köhler-Rott, in Reichel/Schulte, Handbuch Bauordnungsrecht, 2004, S. 1144 ff.
43Ebenso wenig kann die Klägerin nach diesen Maßstäben darauf verwiesen werden, eine Beseitigungsanordnung abzuwarten und dagegen sodann eine Anfechtungsklage zu erheben. Dies wäre schon wegen der damit verbundenen zwischenzeitlichen Ungewissheit der Rechtslage keine gleichwertige Rechtsschutzmöglichkeit. Zudem wäre auch nicht hinreichend sicher, dass eine Anfechtungsklage tatsächlich zu einer - inzidenten - Klärung des Rechtsverhältnisses führen würde.
44III. Die Klägerin hat auch ein Feststellungsinteresse im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO.
45Das in § 43 Abs. 1 VwGO geforderte berechtigte Interesse des Feststellungsklägers an der erstrebten Feststellung ist nicht gleichbedeutend mit einem rechtlichen Interesse, sondern schließt über ein solches Interesse hinaus jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse auch wirtschaftlicher oder ideeller Art ein.
46Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.6.1995 - 2 C 32.94 -, BVerwGE 99, 64.
47Ein solches Interesse ist hier schon deshalb anzunehmen, weil die Klägerin etwa mit Blick auf einen beabsichtigten Verkauf ein Interesse daran hat, dass geklärt wird, ob die Beklagte als Bauaufsichtsbehörde das Gebäude weiter duldet.
48IV. Der Klägerin fehlt schließlich nicht die Klagebefugnis.
49Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist auf die Feststellungsklage zur Vermeidung der dem Verwaltungsprozessrecht fremden Popularklage die Vorschrift des § 42 Abs. 2 VwGO über die Klagebefugnis entsprechend anzuwenden. Dies bedeutet, dass auch die auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses gerichteten Klagen gemäß § 43 Abs. 1 VwGO nur zulässig sind, wenn es dem Kläger dabei um die Verwirklichung seiner Rechte geht, sei es, dass er an dem festzustellenden Rechtsverhältnis selbst beteiligt ist, sei es, dass von dem Rechtsverhältnis immerhin eigene Rechte des Klägers abhängen.
50vgl. BVerwG, Urteil vom 29.6.1995 - 2 C 32.94 -, juris, sowie im Sinne einer ausschließlichen Individualrechtsschutzfunktion der Feststellungsklage auch BVerwG, Beschluss vom 5.10.2009
51- 4 B 8.09 -, juris.
52Diese Zulässigkeitsvoraussetzung der Feststellungsklage ist hier deshalb erfüllt, weil die Klägerin als Grundstückseigentümerin am behaupteten Rechtsverhältnis selbst beteiligt ist.
53B. Die Feststellungsklage ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch begründet.
54Die Klägerin kann nach Maßgabe der nachfolgenden Ausführungen die gerichtliche Feststellung verlangen, dass die Beklagte verpflichtet ist, das Wohnhaus auf dem Grundstück S. 12 b weiterhin zu dulden. Es besteht ein solches Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin als Grundstückseigentümerin und der Beklagten, aus dem sich diese Verpflichtung der Beklagten gegenüber der Klägerin ergibt. Die Verpflichtung der Beklagten beruht auf ihrem als Duldungsverfügung bezeichneten Schreiben vom 26.9.1989. Das Schreiben der Beklagten vom 25.9.1989 ist als aktive Duldung zu werten, die auch grundstücksbezogen ist (dazu I.), aufgrund dessen ist die Beklagte weiterhin zur Duldung des Gebäudes als Wohnhaus verpflichtet (dazu II.).
55I. Das Schreiben vom 26.9.1989 ist eine aktive Duldung.
56Nach der Rechtsprechung der Bausenate des erkennenden Gerichts ist im Bauordnungsrecht zwischen faktischer und aktiver Duldung zu unterscheiden. Unter einer faktischen Duldung versteht man, dass die Behörde einen illegalen Zustand über einen längeren Zeitraum hinnimmt. Die faktische Duldung vermag grundsätzlich keinen Vertrauenstatbestand des Ordnungspflichtigen zu begründen, der illegale Zustand werde auch künftig hingenommen werden. Bei einer faktischen Duldung ist ein späteres bauaufsichtliches Einschreiten daher zulässig. Bei einer so genannten aktiven Duldung kann sich hingegen ein - einem bauaufsichtlichen Einschreiten entgegenstehender - Vertrauenstatbestand ergeben. Angesichts des Ausnahmecharakters und der weit reichenden Folgen einer solchen aktiven Duldung, bei der die Behörde an der Beseitigung rechtswidriger Zustände gehindert ist, muss den entsprechenden Erklärungen der Behörde mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen sein, ob, in welchem Umfang und gegebenenfalls über welchen Zeitraum die Duldung des illegalen Zustands erfolgen soll.
57Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16.3.2012
58- 2 A 760/10 - juris, mit umfangreichen Nachweisen; sowie OVG NRW, Beschluss vom 28.8.2014
59- 7 B 940/14 -, juris (Duldung einer Nutzung);
60OVG NRW, Beschluss vom 11.11.2013
61- 7 E 1036/13 -, juris (Duldung der Existenz eines Gebäudes).
62Nach diesen Maßstäben handelt es sich hier um eine aktive Duldung.
63Der Erklärung der Beklagten vom 26.9.1989 ist hinreichend deutlich zu entnehmen, in welchem Umfang und über welchen Zeitraum die Duldung des materiell illegalen Zustands des Wohngebäudes erfolgen soll. Der Umfang der Duldung bezieht sich auf das vorhandene Wohnhaus. Dies impliziert den Schutz der Bausubstanz ebenso wie die Nutzung zu Wohnzwecken. Entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Meinung der Beklagten war und ist der geschützte Bestand aus der maßgeblichen objektiven Empfängerperspektive - ebenso wie anhand der Vermerke über behördliche Ortsbesichtigungen in den vorliegenden Bauakten - in hinreichender Weise feststellbar.
64Die Duldung ist dem Wortlaut des Schreibens nach zeitlich nicht begrenzt. Der Zusatz „bis auf weiteres“ ist nach Auffassung des Senats - dem allgemeinen Sprachgebrauch folgend - im Sinne von „auf Widerruf“ bzw. „bis anderes verlautet“ zu verstehen. Er bezieht sich inhaltlich - aus Sicht eines vernünftigen Adressaten - auf das in Nr. 4 des Schreibens ausdrücklich vorgesehene Widerrufs-recht. Eine weitergehende Bedeutung - etwa im Sinne eines voraussetzungslosen Widerrufsrechts - vermag der Senat dem Zusatz nicht zu entnehmen. Eine andere Auslegung widerspräche auch dem bindenden Charakter, den die aktive Duldung im Gegensatz zu einer nur faktischen Duldung besitzt. Aus dem genannten Zusatz ergibt sich mithin nicht etwa, wie es wohl der Beklagten vorschwebt, für sie die Möglichkeit, jederzeit ihre Auffassung zu ändern und gegen das vorhandene Wohnhaus einzuschreiten, wie dies bei einer nur faktischen Duldung der Fall wäre. Der Senat vermag sich auch nicht der in der mündlichen Verhandlung von der Beklagten vorgebrachten Erwägung anzuschließen, es habe sich offensichtlich nur um eine „Zwischenlösung“ gehandelt, weil der damaligen Sachbearbeiter nur eine „Zwischenlösung“ habe erreichen wollen, um die Angelegenheit „vom zu Tisch haben“. Ob eine solche Absicht bestand, mag dahinstehen. In der Erklärung der Beklagten vom 26.9.1989 ist sie jedenfalls nicht in hinreichender Weise zum Ausdruck gelangt.
65Die aktive Duldung in Gestalt des Schreibens vom 26.9.1989 ist auch grundstücksbezogen. Sie betrifft nicht nur die Nutzung zu Wohnzwecken durch die Klägerin bzw. ihren Ehemann, den verstorbenen früheren Kläger zu 2., bis zu deren Auszug, oder durch andere Personen bis zu einem Verkauf oder bis zum Tod der Eigentümer, sondern darüber hinaus auch den Bestand des vorhandenen Wohnhauses.
66Für die Auslegung der Duldung als auch grundstücksbezogen in diesem Sinne spricht bereits der Wortlaut, der sich auf die Duldung des „vorhandenen Wohnhauses“ und nicht lediglich auf dessen Nutzung zu Wohnzwecken im allgemeinen oder durch einen bestimmten Personenkreis bezieht.
67Vgl. zum Wortlaut entsprechender personenbezogener Duldungen OVG NRW, Urteil vom 23.10.2006 - 7 A 4947/05 -, BRS 70 Nr. 187 = BauR 2007, 1009.
68Auf die Dauer des Duldungszeitraums kommt es insoweit nicht allein entscheidend an. Die von der Beklagten zitierte Entscheidung des Senats vom 23.10.2006 gibt dafür nichts her. Zudem greift der Einwand der Beklagten nicht durch, die aus dem Ausdruck „bis auf Weiteres“ auch ableiten möchte, dass es sich lediglich um eine personenbezogene Duldung handeln könne.
69Im Übrigen spricht gegen eine personenbezogene Beurteilung, dass der Inhalt der Auflage Nr. 2, nach der das Regenwasser auf dem eigenen Grundstück zu versickern ist, einen eindeutigen Grundstücksbezug besitzt.
70Die Vorgeschichte des Erlasses der Duldungsverfügung rechtfertigt keine andere Beurteilung. Dies gilt insbesondere für die gescheiterten Verhandlungen über eine vertragliche Duldungsvereinbarung. Es kann dahin stehen, ob die Beklagte seinerzeit die Absicht hatte, eine Fortdauer der Nutzung auf die Zeit bis zum Auszug der Klägerin und ihres Ehemanns, bis zum Verkaufsfall oder bis zu ihrem Tod zu beschränken. Denn in der Duldungsverfügung kommen Anhaltspunkte für eine solche Absicht, an die eine entsprechende Auslegung anknüpfen könnte, nicht zum Ausdruck. Abgesehen davon spricht gerade auch der ursprüngliche Vertragsentwurf mit seiner Regelung zur Duldung des Wohnhauses auf Dauer
71(§ 1) und mit der Regelung zu Verpflichtungen im Verkaufsfalle (§ 3) gegen eine nur personenbezogene Wertung. Aus dem Umstand, dass eine Regelung für den Erbfall von der Beklagten als ausdrückliche Regelung abgelehnt wurde, folgt nichts anderes. Dabei hätte es sich nur um eine Klarstellung gehandelt, weil auch dieser Aspekt durch die geplante Regelung zur Duldung auf Dauer in § 1 des Entwurfs bereits erfasst war.
72Ein fehlender Grundstücksbezug ergibt sich auch nicht etwa, wie die Beklagte meint, mit Blick auf die Angabe in der Kopfzeile des Schreibens (Grundstück der Eheleute L. usw.). Dadurch sollte nicht ein immanenter Vorbehalt in dem Sinne festgeschrieben werden, dass die Verfügung nur so lange gelte, wie die genannten Personen Eigentümer waren, sondern es sollte bei objektiver Betrachtung der Gegenstand der Erklärung bezeichnet werden, d. h. das Grundstück, auf dem sich das durch die Erklärung begünstigte, nachfolgend genannte „vorhandene Wohnhaus“ befand.
73Soweit in der Rechtsprechung der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen nicht abschließend geklärt ist, ob es für die Annahme einer aktiven Duldung im Rechtssinne der Schriftform bedarf, ist dies hier nicht zu klären, weil die als Duldungsverfügung bezeichnete aktive Duldung vom 26.9.1989 schriftlich erlassen worden ist.
74II. Die rechtliche Wirkung der aktiven Duldungserklärung der Beklagten vom 26.9.1989 ist nicht nachträglich entfallen, so dass das Rechtsverhältnis, dessen Feststellung die Klägerin verlangt, auch im maßgeblichen Zeitpunkt der Senatsentscheidung besteht.
75Ein Widerruf nach Nr. 4 der Erklärung ist nicht erfolgt. Nach den Feststellungen im Ortstermin sind im Übrigen auch keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass ein Widerruf nach Nr. 4 der Erklärung vom 26.9.1989 wegen nachträglicher bauaufsichtlich ungenehmigter Arbeiten in Betracht kommt. Wesentliche Änderungen sind hier nach dem Inhalt der Akten und dem Eindruck des Berichterstatters, den dieser bei der Ortsbesichtigung gewonnen und den Senatsmitgliedern in der Beratung vermittelt hat, nicht feststellbar. Die vorgenommenen Änderungen betreffen Maßnahmen der Instandhaltung (neue Dacheindeckung) und sind im Übrigen nur von unerheblichem Umfang. Deshalb bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die aktive Duldung wegen Änderungen ihres Gegenstands nach allgemeinen Grundsätzen erledigt haben könnte.
76Unter welchen Voraussetzungen nach allgemeinen Grundsätzen die Aufhebung einer aktiven Duldung erfolgen kann, bedarf keiner abschließenden Beurteilung. Eine solche konstitutive Aufhebungserklärung hat die Beklagte weder ausdrücklich noch der Sache nach abgegeben. Hierzu ist lediglich vorsorglich zu bemerken, dass eine solche Befugnis nach § 48 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwVfG NRW oder nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 VwVfG NRW in Verbindung mit § 61 Abs. 2,
77§ 87 Abs. 1 BauO NRW in Betracht kommen könnte, wenn sich herausstellt, dass Anforderungen des Brandschutzes nicht gewahrt sind. Anhaltspunkte für einen solchen Sachverhalt hat die Beklagte allerdings nicht aufgezeigt.
78Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
79Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO und §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision ergibt sich aus § 132 Abs. 2 VwGO; Zulassungsgründe sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Wenn Tatsachen, welche die Versagung des Jagdscheines begründen, erst nach Erteilung des Jagdscheines eintreten oder der Behörde, die den Jagdschein erteilt hat, bekanntwerden, so ist die Behörde in den Fällen des § 17 Abs. 1 und in den Fällen, in denen nur ein Jugendjagdschein hätte erteilt werden dürfen (§ 16), sowie im Falle der Entziehung gemäß § 41 verpflichtet, in den Fällen des § 17 Abs. 2 berechtigt, den Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen. Ein Anspruch auf Rückerstattung der Jagdscheingebühren besteht nicht. Die Behörde kann eine Sperrfrist für die Wiedererteilung des Jagdscheines festsetzen.
(1) Der Jagdschein ist zu versagen
- 1.
Personen, die noch nicht sechzehn Jahre alt sind; - 2.
Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzen; - 3.
Personen, denen der Jagdschein entzogen ist, während der Dauer der Entziehung oder einer Sperre (§§ 18, 41 Abs. 2); - 4.
Personen, die keine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung (fünfhunderttausend Euro für Personenschäden und fünfzigtausend Euro für Sachschäden) nachweisen; die Versicherung kann nur bei einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Europäischen Union oder mit Niederlassung im Geltungsbereich des Versicherungsaufsichtsgesetzes genommen werden; die Länder können den Abschluß einer Gemeinschaftsversicherung ohne Beteiligungszwang zulassen.
(2) Der Jagdschein kann versagt werden
- 1.
Personen, die noch nicht achtzehn Jahre alt sind; - 2.
Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind; - 3.
Personen, die nicht mindestens drei Jahre ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt ununterbrochen im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben; - 4.
Personen, die gegen die Grundsätze des § 1 Abs. 3 schwer oder wiederholt verstoßen haben.
(3) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie
- 1.
Waffen oder Munition mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden; - 2.
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen und diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden; - 3.
Waffen oder Munition an Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.
(4) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die
- 1.
- a)
wegen eines Verbrechens, - b)
wegen eines vorsätzlichen Vergehens, das eine der Annahmen im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 bis 3 rechtfertigt, - c)
wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder Sprengstoff, - d)
wegen einer Straftat gegen jagdrechtliche, tierschutzrechtliche oder naturschutzrechtliche Vorschriften, das Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder das Sprengstoffgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre nicht verstrichen sind; in die Frist wird die Zeit eingerechnet, die seit der Vollziehbarkeit des Widerrufs oder der Rücknahme eines Jagdscheines oder eines Waffenbesitzverbotes nach § 41 des Waffengesetzes wegen der Tat, die der letzten Verurteilung zugrunde liegt, verstrichen ist; in die Frist nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher der Beteiligte auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist; - 2.
wiederholt oder gröblich gegen eine in Nummer 1 Buchstabe d genannte Vorschrift verstoßen haben; - 3.
geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind; - 4.
trunksüchtig, rauschmittelsüchtig, geisteskrank oder geistesschwach sind.
(5) Ist ein Verfahren nach Absatz 4 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung des Jagdscheines bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens aussetzen. Die Zeit der Aussetzung des Verfahrens ist in die Frist nach Absatz 4 Nr. 1 erster Halbsatz einzurechnen.
(6) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 4 Nr. 4 oder die körperliche Eignung nach Absatz 1 Nr. 2 begründen, so kann die zuständige Behörde dem Beteiligten die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses über die geistige und körperliche Eignung aufgeben.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.
(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:
- 1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung; - 2.
das Personenstandswesen; - 3.
das Vereinsrecht; - 4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer; - 5.
(weggefallen) - 6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen; - 7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht); - 8.
(weggefallen) - 9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung; - 10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft; - 11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte; - 12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung; - 13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung; - 14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt; - 15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft; - 16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung; - 17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz; - 18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht; - 19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte; - 19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze; - 20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz; - 21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen; - 22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen; - 23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen; - 24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm); - 25.
die Staatshaftung; - 26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen; - 27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung; - 28.
das Jagdwesen; - 29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege; - 30.
die Bodenverteilung; - 31.
die Raumordnung; - 32.
den Wasserhaushalt; - 33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.
(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.
(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.
(3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:
- 1.
das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine); - 2.
den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes); - 3.
die Bodenverteilung; - 4.
die Raumordnung; - 5.
den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen); - 6.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse; - 7.
die Grundsteuer.
(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.
(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:
- 1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung; - 2.
das Personenstandswesen; - 3.
das Vereinsrecht; - 4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer; - 5.
(weggefallen) - 6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen; - 7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht); - 8.
(weggefallen) - 9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung; - 10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft; - 11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte; - 12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung; - 13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung; - 14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt; - 15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft; - 16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung; - 17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz; - 18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht; - 19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte; - 19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze; - 20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz; - 21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen; - 22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen; - 23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen; - 24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm); - 25.
die Staatshaftung; - 26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen; - 27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung; - 28.
das Jagdwesen; - 29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege; - 30.
die Bodenverteilung; - 31.
die Raumordnung; - 32.
den Wasserhaushalt; - 33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.
(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.
(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.
(3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:
- 1.
das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine); - 2.
den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes); - 3.
die Bodenverteilung; - 4.
die Raumordnung; - 5.
den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen); - 6.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse; - 7.
die Grundsteuer.
(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.
(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:
- 1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung; - 2.
das Personenstandswesen; - 3.
das Vereinsrecht; - 4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer; - 5.
(weggefallen) - 6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen; - 7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht); - 8.
(weggefallen) - 9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung; - 10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft; - 11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte; - 12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung; - 13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung; - 14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt; - 15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft; - 16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung; - 17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz; - 18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht; - 19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte; - 19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze; - 20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz; - 21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen; - 22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen; - 23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen; - 24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm); - 25.
die Staatshaftung; - 26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen; - 27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung; - 28.
das Jagdwesen; - 29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege; - 30.
die Bodenverteilung; - 31.
die Raumordnung; - 32.
den Wasserhaushalt; - 33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.
(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.
(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.
(3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:
- 1.
das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine); - 2.
den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes); - 3.
die Bodenverteilung; - 4.
die Raumordnung; - 5.
den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen); - 6.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse; - 7.
die Grundsteuer.
(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.
(1) Personen, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, aber noch nicht achtzehn Jahre alt sind, darf nur ein Jugendjagdschein erteilt werden.
(2) Der Jugendjagdschein berechtigt nur zur Ausübung der Jagd in Begleitung des Erziehungsberechtigten oder einer von dem Erziehungsberechtigten schriftlich beauftragten Aufsichtsperson; die Begleitperson muß jagdlich erfahren sein.
(3) Der Jugendjagdschein berechtigt nicht zur Teilnahme an Gesellschaftsjagden.
(4) Im übrigen gilt § 15 entsprechend.
(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.
(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.
(3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:
- 1.
das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine); - 2.
den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes); - 3.
die Bodenverteilung; - 4.
die Raumordnung; - 5.
den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen); - 6.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse; - 7.
die Grundsteuer.
(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.
(1) Wer die Jagd ausübt, muß einen auf seinen Namen lautenden Jagdschein mit sich führen und diesen auf Verlangen den Polizeibeamten sowie den Jagdschutzberechtigten (§ 25) vorzeigen. Zum Sammeln von Abwurfstangen bedarf es nur der schriftlichen Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten. Wer die Jagd mit Greifen oder Falken (Beizjagd) ausüben will, muß einen auf seinen Namen lautenden Falknerjagdschein mit sich führen.
(2) Der Jagdschein wird von der für den Wohnsitz des Bewerbers zuständigen Behörde als Jahresjagdschein für höchstens drei Jagdjahre (§ 11 Abs. 4) oder als Tagesjagdschein für vierzehn aufeinanderfolgende Tage nach einheitlichen, vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) bestimmten Mustern erteilt.
(3) Der Jagdschein gilt im gesamten Bundesgebiet.
(4) Für Tagesjagdscheine für Ausländer dürfen nur die Gebühren für Inländer erhoben werden, wenn das Heimatland des Ausländers die Gegenseitigkeit gewährleistet.
(5) Die erste Erteilung eines Jagdscheines ist davon abhängig, daß der Bewerber im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Jägerprüfung bestanden hat, die aus einem schriftlichen und einem mündlich-praktischen Teil und einer Schießprüfung bestehen soll; er muß in der Jägerprüfung ausreichende Kenntnisse der Tierarten, der Wildbiologie, der Wildhege, des Jagdbetriebes, der Wildschadensverhütung, des Land- und Waldbaues, des Waffenrechts, der Waffentechnik, der Führung von Jagdwaffen (einschließlich Faustfeuerwaffen), der Führung von Jagdhunden, in der Behandlung des erlegten Wildes unter besonderer Berücksichtigung der hygienisch erforderlichen Maßnahmen, in der Beurteilung der gesundheitlich unbedenklichen Beschaffenheit des Wildbrets, insbesondere auch hinsichtlich seiner Verwendung als Lebensmittel, und im Jagd-, Tierschutz- sowie Naturschutz- und Landschaftspflegerecht nachweisen; mangelhafte Leistungen in der Schießprüfung sind durch Leistungen in anderen Prüfungsteilen nicht ausgleichbar. Die Länder können die Zulassung zur Jägerprüfung insbesondere vom Nachweis einer theoretischen und praktischen Ausbildung abhängig machen. Für Bewerber, die vor dem 1. April 1953 einen Jahresjagdschein besessen haben, entfällt die Jägerprüfung. Eine vor dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts in der Deutschen Demokratischen Republik abgelegte Jagdprüfung für Jäger, die mit der Jagdwaffe die Jagd ausüben wollen, steht der Jägerprüfung im Sinne des Satzes 1 gleich.
(6) Bei der Erteilung von Ausländerjagdscheinen können Ausnahmen von Absatz 5 Satz 1 und 2 gemacht werden.
(7) Die erste Erteilung eines Falknerjagdscheines ist davon abhängig, daß der Bewerber im Geltungsbereich dieses Gesetzes zusätzlich zur Jägerprüfung eine Falknerprüfung bestanden hat; er muß darin ausreichende Kenntnisse des Haltens, der Pflege und des Abtragens von Beizvögeln, des Greifvogelschutzes sowie der Beizjagd nachweisen. Für Bewerber, die vor dem 1. April 1977 mindestens fünf Falknerjagdscheine besessen haben, entfällt die Jägerprüfung; gleiches gilt für Bewerber, die vor diesem Zeitpunkt mindestens fünf Jahresjagdscheine besessen und während deren Geltungsdauer die Beizjagd ausgeübt haben. Das Nähere hinsichtlich der Erteilung des Falknerjagdscheines regeln die Länder. Eine vor dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts in der Deutschen Demokratischen Republik abgelegte Jagdprüfung für Falkner steht der Falknerprüfung im Sinne des Satzes 1 gleich.
(1) Der Jagdschein ist zu versagen
- 1.
Personen, die noch nicht sechzehn Jahre alt sind; - 2.
Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzen; - 3.
Personen, denen der Jagdschein entzogen ist, während der Dauer der Entziehung oder einer Sperre (§§ 18, 41 Abs. 2); - 4.
Personen, die keine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung (fünfhunderttausend Euro für Personenschäden und fünfzigtausend Euro für Sachschäden) nachweisen; die Versicherung kann nur bei einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Europäischen Union oder mit Niederlassung im Geltungsbereich des Versicherungsaufsichtsgesetzes genommen werden; die Länder können den Abschluß einer Gemeinschaftsversicherung ohne Beteiligungszwang zulassen.
(2) Der Jagdschein kann versagt werden
- 1.
Personen, die noch nicht achtzehn Jahre alt sind; - 2.
Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind; - 3.
Personen, die nicht mindestens drei Jahre ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt ununterbrochen im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben; - 4.
Personen, die gegen die Grundsätze des § 1 Abs. 3 schwer oder wiederholt verstoßen haben.
(3) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie
- 1.
Waffen oder Munition mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden; - 2.
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen und diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden; - 3.
Waffen oder Munition an Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.
(4) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die
- 1.
- a)
wegen eines Verbrechens, - b)
wegen eines vorsätzlichen Vergehens, das eine der Annahmen im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 bis 3 rechtfertigt, - c)
wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder Sprengstoff, - d)
wegen einer Straftat gegen jagdrechtliche, tierschutzrechtliche oder naturschutzrechtliche Vorschriften, das Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder das Sprengstoffgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre nicht verstrichen sind; in die Frist wird die Zeit eingerechnet, die seit der Vollziehbarkeit des Widerrufs oder der Rücknahme eines Jagdscheines oder eines Waffenbesitzverbotes nach § 41 des Waffengesetzes wegen der Tat, die der letzten Verurteilung zugrunde liegt, verstrichen ist; in die Frist nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher der Beteiligte auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist; - 2.
wiederholt oder gröblich gegen eine in Nummer 1 Buchstabe d genannte Vorschrift verstoßen haben; - 3.
geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind; - 4.
trunksüchtig, rauschmittelsüchtig, geisteskrank oder geistesschwach sind.
(5) Ist ein Verfahren nach Absatz 4 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung des Jagdscheines bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens aussetzen. Die Zeit der Aussetzung des Verfahrens ist in die Frist nach Absatz 4 Nr. 1 erster Halbsatz einzurechnen.
(6) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 4 Nr. 4 oder die körperliche Eignung nach Absatz 1 Nr. 2 begründen, so kann die zuständige Behörde dem Beteiligten die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses über die geistige und körperliche Eignung aufgeben.
(1) Wer die Jagd ausübt, muß einen auf seinen Namen lautenden Jagdschein mit sich führen und diesen auf Verlangen den Polizeibeamten sowie den Jagdschutzberechtigten (§ 25) vorzeigen. Zum Sammeln von Abwurfstangen bedarf es nur der schriftlichen Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten. Wer die Jagd mit Greifen oder Falken (Beizjagd) ausüben will, muß einen auf seinen Namen lautenden Falknerjagdschein mit sich führen.
(2) Der Jagdschein wird von der für den Wohnsitz des Bewerbers zuständigen Behörde als Jahresjagdschein für höchstens drei Jagdjahre (§ 11 Abs. 4) oder als Tagesjagdschein für vierzehn aufeinanderfolgende Tage nach einheitlichen, vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) bestimmten Mustern erteilt.
(3) Der Jagdschein gilt im gesamten Bundesgebiet.
(4) Für Tagesjagdscheine für Ausländer dürfen nur die Gebühren für Inländer erhoben werden, wenn das Heimatland des Ausländers die Gegenseitigkeit gewährleistet.
(5) Die erste Erteilung eines Jagdscheines ist davon abhängig, daß der Bewerber im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Jägerprüfung bestanden hat, die aus einem schriftlichen und einem mündlich-praktischen Teil und einer Schießprüfung bestehen soll; er muß in der Jägerprüfung ausreichende Kenntnisse der Tierarten, der Wildbiologie, der Wildhege, des Jagdbetriebes, der Wildschadensverhütung, des Land- und Waldbaues, des Waffenrechts, der Waffentechnik, der Führung von Jagdwaffen (einschließlich Faustfeuerwaffen), der Führung von Jagdhunden, in der Behandlung des erlegten Wildes unter besonderer Berücksichtigung der hygienisch erforderlichen Maßnahmen, in der Beurteilung der gesundheitlich unbedenklichen Beschaffenheit des Wildbrets, insbesondere auch hinsichtlich seiner Verwendung als Lebensmittel, und im Jagd-, Tierschutz- sowie Naturschutz- und Landschaftspflegerecht nachweisen; mangelhafte Leistungen in der Schießprüfung sind durch Leistungen in anderen Prüfungsteilen nicht ausgleichbar. Die Länder können die Zulassung zur Jägerprüfung insbesondere vom Nachweis einer theoretischen und praktischen Ausbildung abhängig machen. Für Bewerber, die vor dem 1. April 1953 einen Jahresjagdschein besessen haben, entfällt die Jägerprüfung. Eine vor dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts in der Deutschen Demokratischen Republik abgelegte Jagdprüfung für Jäger, die mit der Jagdwaffe die Jagd ausüben wollen, steht der Jägerprüfung im Sinne des Satzes 1 gleich.
(6) Bei der Erteilung von Ausländerjagdscheinen können Ausnahmen von Absatz 5 Satz 1 und 2 gemacht werden.
(7) Die erste Erteilung eines Falknerjagdscheines ist davon abhängig, daß der Bewerber im Geltungsbereich dieses Gesetzes zusätzlich zur Jägerprüfung eine Falknerprüfung bestanden hat; er muß darin ausreichende Kenntnisse des Haltens, der Pflege und des Abtragens von Beizvögeln, des Greifvogelschutzes sowie der Beizjagd nachweisen. Für Bewerber, die vor dem 1. April 1977 mindestens fünf Falknerjagdscheine besessen haben, entfällt die Jägerprüfung; gleiches gilt für Bewerber, die vor diesem Zeitpunkt mindestens fünf Jahresjagdscheine besessen und während deren Geltungsdauer die Beizjagd ausgeübt haben. Das Nähere hinsichtlich der Erteilung des Falknerjagdscheines regeln die Länder. Eine vor dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts in der Deutschen Demokratischen Republik abgelegte Jagdprüfung für Falkner steht der Falknerprüfung im Sinne des Satzes 1 gleich.
(1) Personen, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, aber noch nicht achtzehn Jahre alt sind, darf nur ein Jugendjagdschein erteilt werden.
(2) Der Jugendjagdschein berechtigt nur zur Ausübung der Jagd in Begleitung des Erziehungsberechtigten oder einer von dem Erziehungsberechtigten schriftlich beauftragten Aufsichtsperson; die Begleitperson muß jagdlich erfahren sein.
(3) Der Jugendjagdschein berechtigt nicht zur Teilnahme an Gesellschaftsjagden.
(4) Im übrigen gilt § 15 entsprechend.
(1) Wer die Jagd ausübt, muß einen auf seinen Namen lautenden Jagdschein mit sich führen und diesen auf Verlangen den Polizeibeamten sowie den Jagdschutzberechtigten (§ 25) vorzeigen. Zum Sammeln von Abwurfstangen bedarf es nur der schriftlichen Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten. Wer die Jagd mit Greifen oder Falken (Beizjagd) ausüben will, muß einen auf seinen Namen lautenden Falknerjagdschein mit sich führen.
(2) Der Jagdschein wird von der für den Wohnsitz des Bewerbers zuständigen Behörde als Jahresjagdschein für höchstens drei Jagdjahre (§ 11 Abs. 4) oder als Tagesjagdschein für vierzehn aufeinanderfolgende Tage nach einheitlichen, vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) bestimmten Mustern erteilt.
(3) Der Jagdschein gilt im gesamten Bundesgebiet.
(4) Für Tagesjagdscheine für Ausländer dürfen nur die Gebühren für Inländer erhoben werden, wenn das Heimatland des Ausländers die Gegenseitigkeit gewährleistet.
(5) Die erste Erteilung eines Jagdscheines ist davon abhängig, daß der Bewerber im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Jägerprüfung bestanden hat, die aus einem schriftlichen und einem mündlich-praktischen Teil und einer Schießprüfung bestehen soll; er muß in der Jägerprüfung ausreichende Kenntnisse der Tierarten, der Wildbiologie, der Wildhege, des Jagdbetriebes, der Wildschadensverhütung, des Land- und Waldbaues, des Waffenrechts, der Waffentechnik, der Führung von Jagdwaffen (einschließlich Faustfeuerwaffen), der Führung von Jagdhunden, in der Behandlung des erlegten Wildes unter besonderer Berücksichtigung der hygienisch erforderlichen Maßnahmen, in der Beurteilung der gesundheitlich unbedenklichen Beschaffenheit des Wildbrets, insbesondere auch hinsichtlich seiner Verwendung als Lebensmittel, und im Jagd-, Tierschutz- sowie Naturschutz- und Landschaftspflegerecht nachweisen; mangelhafte Leistungen in der Schießprüfung sind durch Leistungen in anderen Prüfungsteilen nicht ausgleichbar. Die Länder können die Zulassung zur Jägerprüfung insbesondere vom Nachweis einer theoretischen und praktischen Ausbildung abhängig machen. Für Bewerber, die vor dem 1. April 1953 einen Jahresjagdschein besessen haben, entfällt die Jägerprüfung. Eine vor dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts in der Deutschen Demokratischen Republik abgelegte Jagdprüfung für Jäger, die mit der Jagdwaffe die Jagd ausüben wollen, steht der Jägerprüfung im Sinne des Satzes 1 gleich.
(6) Bei der Erteilung von Ausländerjagdscheinen können Ausnahmen von Absatz 5 Satz 1 und 2 gemacht werden.
(7) Die erste Erteilung eines Falknerjagdscheines ist davon abhängig, daß der Bewerber im Geltungsbereich dieses Gesetzes zusätzlich zur Jägerprüfung eine Falknerprüfung bestanden hat; er muß darin ausreichende Kenntnisse des Haltens, der Pflege und des Abtragens von Beizvögeln, des Greifvogelschutzes sowie der Beizjagd nachweisen. Für Bewerber, die vor dem 1. April 1977 mindestens fünf Falknerjagdscheine besessen haben, entfällt die Jägerprüfung; gleiches gilt für Bewerber, die vor diesem Zeitpunkt mindestens fünf Jahresjagdscheine besessen und während deren Geltungsdauer die Beizjagd ausgeübt haben. Das Nähere hinsichtlich der Erteilung des Falknerjagdscheines regeln die Länder. Eine vor dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts in der Deutschen Demokratischen Republik abgelegte Jagdprüfung für Falkner steht der Falknerprüfung im Sinne des Satzes 1 gleich.
(1) Verboten ist
- 1.
mit Schrot, Posten, gehacktem Blei, Bolzen oder Pfeilen, auch als Fangschuß, auf Schalenwild und Seehunde zu schießen; - 2.
- a)
auf Rehwild und Seehunde mit Büchsenpatronen zu schießen, deren Auftreffenergie auf 100 m (E 100) weniger als 1 000 Joule beträgt; - b)
auf alles übrige Schalenwild mit Büchsenpatronen unter einem Kaliber von 6,5 mm zu schießen; im Kaliber 6,5 mm und darüber müssen die Büchsenpatronen eine Auftreffenergie auf 100 m (E 100) von mindestens 2 000 Joule haben; - c)
mit halbautomatischen Langwaffen, die mit insgesamt mehr als drei Patronen geladen sind, sowie mit automatischen Waffen auf Wild zu schießen; - d)
auf Wild mit Pistolen oder Revolvern zu schießen, ausgenommen im Falle der Bau- und Fallenjagd sowie zur Abgabe von Fangschüssen, wenn die Mündungsenergie der Geschosse mindestens 200 Joule beträgt;
- 3.
die Lappjagd innerhalb einer Zone von 300 Metern von der Bezirksgrenze, die Jagd durch Abklingeln der Felder und die Treibjagd bei Mondschein auszuüben; - 4.
Schalenwild, ausgenommen Schwarzwild, sowie Federwild zur Nachtzeit zu erlegen; als Nachtzeit gilt die Zeit von eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang bis eineinhalb Stunden vor Sonnenaufgang; das Verbot umfaßt nicht die Jagd auf Möwen, Waldschnepfen, Auer-, Birk- und Rackelwild; - 5.
- a)
künstliche Lichtquellen, Spiegel, Vorrichtungen zum Anstrahlen oder Beleuchten des Zieles, Nachtzielgeräte, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schußwaffen bestimmt sind, Tonbandgeräte oder elektrische Schläge erteilende Geräte beim Fang oder Erlegen von Wild aller Art zu verwenden oder zu nutzen sowie zur Nachtzeit an Leuchttürmen oder Leuchtfeuern Federwild zu fangen; - b)
Vogelleim, Fallen, Angelhaken, Netze, Reusen oder ähnliche Einrichtungen sowie geblendete oder verstümmelte Vögel beim Fang oder Erlegen von Federwild zu verwenden;
- 6.
Belohnungen für den Abschuß oder den Fang von Federwild auszusetzen, zu geben oder zu empfangen; - 7.
Saufänge, Fang- oder Fallgruben ohne Genehmigung der zuständigen Behörde anzulegen; - 8.
Schlingen jeder Art, in denen sich Wild fangen kann, herzustellen, feilzubieten, zu erwerben oder aufzustellen; - 9.
Fanggeräte, die nicht unversehrt fangen oder nicht sofort töten, sowie Selbstschußgeräte zu verwenden; - 10.
in Notzeiten Schalenwild in einem Umkreis von 200 Metern von Fütterungen zu erlegen; - 11.
Wild aus Luftfahrzeugen, Kraftfahrzeugen oder maschinengetriebenen Wasserfahrzeugen zu erlegen; das Verbot umfaßt nicht das Erlegen von Wild aus Kraftfahrzeugen durch Körperbehinderte mit Erlaubnis der zuständigen Behörde; - 12.
die Netzjagd auf Seehunde auszuüben; - 13.
die Hetzjagd auf Wild auszuüben; - 14.
die Such- und Treibjagd auf Waldschnepfen im Frühjahr auszuüben; - 15.
Wild zu vergiften oder vergiftete oder betäubende Köder zu verwenden; - 16.
die Brackenjagd auf einer Fläche von weniger als 1 000 Hektar auszuüben; - 17.
Abwurfstangen ohne schriftliche Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten zu sammeln; - 18.
eingefangenes oder aufgezogenes Wild später als vier Wochen vor Beginn der Jagdausübung auf dieses Wild auszusetzen.
(2) Die Länder können die Vorschriften des Absatzes 1 mit Ausnahme der Nummer 16 erweitern oder aus besonderen Gründen einschränken; soweit Federwild betroffen ist, ist die Einschränkung nur aus den in Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung genannten Gründen und nach den in Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG genannten Maßgaben zulässig.
(3) Die in Absatz 1 Nr. 2 Buchstaben a und b vorgeschriebenen Energiewerte können unterschritten werden, wenn von einem staatlichen oder staatlich anerkannten Fachinstitut die Verwendbarkeit der Munition für bestimmte jagdliche Zwecke bestätigt wird. Auf der kleinsten Verpackungseinheit der Munition ist das Fachinstitut, das die Prüfung vorgenommen hat, sowie der Verwendungszweck anzugeben.
(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.
(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.
(3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:
- 1.
das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine); - 2.
den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes); - 3.
die Bodenverteilung; - 4.
die Raumordnung; - 5.
den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen); - 6.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse; - 7.
die Grundsteuer.
(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.
(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.
(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
Tenor
-
1. Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. Juli 2011 - III ZR 156/10 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter aus Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Es wird aufgehoben. Das Verfahren wird an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen.
-
2. Die Bundesrepublik Deutschland hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe
-
A.
- 1
-
Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine Entscheidung auf dem Gebiet des Planungsschadensrechts, mit der der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung zur "isolierten" eigentumsverdrängenden Planung fortentwickelt hat. Die Beteiligten des Ausgangsverfahrens streiten über die Höhe der Entschädigung für den Verlust des Eigentums an einem Grundstück in B, nachdem aufgrund sanierungsrechtlicher Vorgaben eine Bebauung des Grundstücks nicht genehmigt und im Anschluss daran auf Antrag der Eigentümer die Übernahme des Grundstücks durch die Gemeinde erfolgt war.
-
I.
- 2
-
1. Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen sind Maßnahmen, durch die ein Gebiet zur Behebung städtebaulicher Missstände wesentlich verbessert oder umgestaltet wird (§ 136 Abs. 2 Satz 2 Baugesetzbuch
). Soweit ihre einheitliche Vorbereitung und zügige Durchführung im öffentlichen Interesse liegen, werden sie nach den Vorschriften des Ersten Teils des Zweiten Kapitels des Baugesetzbuchs durchgeführt (§ 136 Abs. 1 BauGB).
- 3
-
Danach kann die Gemeinde ein Gebiet, in dem eine städtebauliche Sanierungsmaßnahme durchgeführt werden soll, durch eine Sanierungssatzung förmlich als Sanierungsgebiet festlegen (§ 142 BauGB). In einem solchen förmlich festgelegten Sanierungsgebiet bedürfen insbesondere Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben (§ 144 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 Nr. 1 und § 29 Abs. 1 BauGB), der Genehmigung der Gemeinde. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn Grund zur Annahme besteht, dass das Vorhaben die Durchführung der Sanierung unmöglich machen, wesentlich erschweren oder den Zielen und Zwecken der Sanierung zuwiderlaufen würde (vgl. § 145 Abs. 2 BauGB).
- 4
-
Wird die Genehmigung versagt, kann der Eigentümer von der Gemeinde die Übernahme des Grundstücks verlangen, wenn und soweit es ihm mit Rücksicht auf die Durchführung der Sanierung wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist, das Grundstück zu behalten oder es in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu nutzen (§ 145 Abs. 5 Satz 1 BauGB). Kommt eine Einigung über die Übernahme nicht zustande, kann der Eigentümer die Entziehung des Eigentums an dem Grundstück verlangen (§ 145 Abs. 5 Satz 3 BauGB). Nach § 145 Abs. 5 Satz 4 und 5 BauGB sind für die Entziehung des Eigentums die Vorschriften des Fünften Teils des Ersten Kapitels des Baugesetzbuchs (§§ 85 bis 122 BauGB), § 43 Abs. 1, 4 und 5 sowie § 44 Abs. 3 und 4 BauGB entsprechend anzuwenden.
- 5
-
Nach § 145 Abs. 5 Satz 4 in Verbindung mit § 104 Abs. 1 BauGB wird die Entziehung des Eigentums von der höheren Verwaltungsbehörde (Enteignungsbehörde) durchgeführt. Einigen sich die Beteiligten zwar hinsichtlich der Übernahme des Eigentums an dem betreffenden Grundstück, nicht jedoch über die Höhe der Entschädigung, so steht die Beurkundung dieser Teileinigung (§ 145 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. § 111 Satz 1 und § 110 Abs. 2 Satz 1 BauGB) einem nicht mehr anfechtbaren Enteignungsbeschluss gleich (§ 145 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. § 111 Satz 1 und § 110 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Die Enteignungsbehörde entscheidet dann nur noch über die Höhe der Entschädigung (§ 145 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. § 112 Abs. 1 und § 113 Abs. 3 BauGB).
- 6
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2. Die Entschädigung, die nach § 145 Abs. 5 Satz 4 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 BauGB für die Entziehung des Eigentums zu leisten ist, bemisst sich nach dem Verkehrswert (§ 194 BauGB) des betroffenen Grundstücks (§ 145 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. § 95 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Für diesen ist der Zustand des Grundstücks in dem Zeitpunkt maßgebend, in dem die Enteignungsbehörde über den Antrag auf Entziehung des Eigentums entscheidet (§ 145 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. § 93 Abs. 4 Satz 1 BauGB).
- 7
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a) Bei der Festsetzung der Entschädigung bleiben nach § 145 Abs. 5 Satz 4 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 Nr. 7 BauGB bestimmte Bodenwerte unberücksichtigt. Diese sogenannte Reduktionsklausel koordiniert die Bemessung der Entschädigung in Enteignungsfällen mit dem Umfang der Entschädigung für planungsbedingte Vermögensnachteile und verweist ihrerseits auf Reduktions- und Harmonisierungsklauseln des Planungsschadensrechts.
- 8
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§ 95 BauGB lautet auszugsweise:
-
§ 95
-
Entschädigung für den Rechtsverlust
-
(1) ...
-
(2) Bei der Festsetzung der Entschädigung bleiben unberücksichtigt
-
1. bis 6. ...
-
7. Bodenwerte, die nicht zu berücksichtigen wären, wenn der Eigentümer eine Entschädigung in den Fällen der §§ 40 bis 42 geltend machen würde.
- 9
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Nach dem hiernach in Bezug genommenen § 42 BauGB können Eigentümer eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, wenn die zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder geändert wird und dadurch eine nicht nur unwesentliche Wertminderung des Grundstücks eintritt. Die bisherige, insbesondere bauliche, Nutzung ist zulässig, wenn auf ihre Ausübung oder Verwirklichung nach einem der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitstatbestände - etwa nach § 34 BauGB für die Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile - ein Anspruch besteht.
- 10
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§ 42 BauGB lautet auszugsweise:
-
§ 42
-
Entschädigung bei Änderung oder Aufhebung einer zulässigen Nutzung
-
(1) ...
-
(2) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks innerhalb einer Frist von sieben Jahren ab Zulässigkeit aufgehoben oder geändert, bemisst sich die Entschädigung nach dem Unterschied zwischen dem Wert des Grundstücks auf Grund der zulässigen Nutzung und seinem Wert, der sich infolge der Aufhebung oder Änderung ergibt.
-
(3) 1Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks nach Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist aufgehoben oder geändert, kann der Eigentümer nur eine Entschädigung für Eingriffe in die ausgeübte Nutzung verlangen, insbesondere wenn infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung die Ausübung der verwirklichten Nutzung oder die sonstigen Möglichkeiten der wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks, die sich aus der verwirklichten Nutzung ergeben, unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden. 2…
-
(4) ...
- 11
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Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 40 BauGB oder des § 41 Abs. 1 BauGB vor, so erfolgt die Entschädigung zwar grundsätzlich nur nach diesen Bestimmungen (§ 43 Abs. 3 Satz 1 BauGB), § 43 Abs. 3 Satz 2 BauGB verweist aber auf § 42 BauGB und harmonisiert so die Bemessung der Entschädigung für alle Tatbestände des Planungsschadensrechts.
- 12
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Die Vorschrift lautet auszugsweise:
-
§ 43
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Entschädigung und Verfahren
-
(1) …
-
(2) …
-
(3) 1Liegen die Voraussetzungen der §§ 40 und 41 Abs. 1 vor, ist eine Entschädigung nur nach diesen Vorschriften zu gewähren. 2In den Fällen der §§ 40 und 41 sind solche Wertminderungen nicht zu berücksichtigen, die bei Anwendung des § 42 nicht zu entschädigen wären.
- 13
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Die Bemessung der Entschädigung ist damit nach Maßgabe einer Sieben-Jahres-Frist abhängig vom Zeitpunkt der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung des Grundstücks.
- 14
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b) Die heute in § 42 BauGB getroffene Bestimmung geht zurück auf die Neufassung der Vorgängerregelung in § 44 des Bundesbaugesetzes (BBauG), die durch das Gesetz zur Änderung des Bundesbaugesetzes vom 18. August 1976 (BGBl I S. 2221) erfolgt ist. In der Begründung des zugrunde liegenden Gesetzentwurfs der Bundesregierung wird darauf hingewiesen, dass das 1960 verabschiedete Bundesbaugesetz den Anforderungen an eine zeitgemäße Entwicklung von Städten und Gemeinden nicht mehr gerecht werde (BTDrucks 7/2496, S. 1). Speziell zu den Regeln für die Entschädigung bei Planungsschäden (§§ 40 bis 44 BBauG) wird bemängelt, dass die damals geltende unbeschränkte Plangewährleistung zur Erstarrung der Planung führe. Dass Planungsschäden uneingeschränkt entschädigt würden, Planungsgewinne aber den Eigentümern weitgehend verblieben, habe zur Folge, dass "- allgemein gesprochen - die Gewinne 'privatisiert', die Verluste aber 'sozialisiert'" würden (BTDrucks 7/2496, S. 29). An der bis dahin fehlenden Befristung für die Entschädigung von Planungsschäden setzt der Entwurf zur Neufassung des § 44 BBauG an. Nach der Entwurfsbegründung sollen zwar die rechtmäßig ausgeübte Nutzung und die sich aus ihr ergebenden wirtschaftlichen Verwertungsmöglichkeiten weiterhin auch im Planungsschadensrecht geschützt sein. Nach Ablauf einer bestimmten - in der Fassung des Regierungsentwurfs vierjährigen - Frist stelle sich aber die eröffnete Möglichkeit der Nutzung im enteignungsrechtlichen Sinne nachträglich als eine nicht ausgenutzte Chance dar, die als solche nicht (mehr) zu entschädigen sei (BTDrucks 7/2496, S. 56).
- 15
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Dem im Regierungsentwurf enthaltenen Ausschluss eines unbefristeten entschädigungsrechtlichen Schutzes in Fällen, in denen der Eigentümer von der städtebaulichen Nutzbarkeit keinen Gebrauch gemacht habe, stimmte der anschließend mit dem Entwurf befasste Ausschuss des Deutschen Bundestages für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau grundsätzlich zu. Allerdings wurde die Frist, innerhalb derer das Vertrauen auf die Bestandskraft eines Bebauungsplans unbedingt geschützt ist, auf Vorschlag des Ausschusses (vgl. Bericht und Antrag des Ausschusses für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau, BTDrucks 7/4793, S. 39) auf sieben Jahre verlängert.
- 16
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3. Mit Blick auf die für das Planungsschadensrecht neu eingeführte Befristung entwickelte der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung zur "isolierten" eigentumsverdrängenden Planung.
- 17
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In einer ersten Entscheidung gelangte der Bundesgerichtshof im Jahr 1992 zu der Auffassung, dass einem Bebauungsplan eigentumsverdrängende Wirkung zukomme, wenn eine Gemeinde mit einer planungsrechtlichen Festsetzung "vorrangig fremdnützige Ziele" nach Maßgabe des § 40 Abs. 1 Satz 1 BauGB verfolge, indem sie etwa Flächen für den Gemeinbedarf, Verkehrsflächen, Grünflächen oder von der Bebauung freizuhaltende Flächen ausweise. Solche Festsetzungen würden die Privatnützigkeit des Eigentums im Wesentlichen aufheben (BGHZ 118, 11 <21>).
- 18
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Diesen Ansatz führte der Bundesgerichtshof in drei weiteren Entscheidungen als Fälle einer "isolierten" eigentumsverdrängenden Planung fort. In diesen Konstellationen sei es notwendig, durch verfassungskonforme Auslegung von § 42 Abs. 3, § 43 Abs. 3 Satz 2 und § 95 Abs. 2 Nr. 7 BauGB (BGHZ 141, 319 sowie Urteil vom 11. Juli 2002 - III ZR 160/01 -, juris) wie auch von § 246a Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 BauGB in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung (Urteil vom 19. Juli 2007 - III ZR 305/06 -, juris) eine Einschränkung des Anwendungsbereichs der dort geregelten Entschädigungsreduktionen herbeizuführen.
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Die den Urteilen zugrunde liegenden Sachverhalte weisen wesentliche Gemeinsamkeiten auf. So war die auf den jeweils betroffenen Grundstücken vorhandene Bebauung im Zweiten Weltkrieg zerstört worden. Nach Kriegsende blieben die Grundstücke zunächst innerstädtisches Bauland, wurden jedoch nicht wiederbebaut. Im Anschluss an die Einführung der planungsschadensrechtlichen Reduktionsregeln und nach mehr als sieben Jahren wurde jeweils durch Bebauungsplan eine dem Gemeinwohl dienende Nutzung - etwa als Kindertagesstätte oder öffentlicher Spielplatz - nur einzelner Grundstücke festgesetzt. Damit wurde aus Sicht des Bundesgerichtshofs eine Sonderbelastung für die Eigentümer geschaffen. In allen Fällen kam es zum Streit über die Höhe der geschuldeten Entschädigung.
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Der Bundesgerichtshof vertrat hierzu stets die Auffassung, dass sich die Entschädigung ungeachtet des Ablaufs der Sieben-Jahres-Frist des § 42 Abs. 2 und 3 BauGB nach der vormaligen Nutzbarkeit der betroffenen Grundstücke, welche für die übrigen Grundstücke im Plangebiet erhalten geblieben sei, zu bemessen habe. Die (Wert-)Garantie des Eigentums und der in Art. 14 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG verankerte Grundsatz der Lastengleichheit verböten es, einzelne Eigentümer, die in einem Plangebiet von eigentumsverdrängenden Festsetzungen betroffen seien, im Falle der Enteignung mit einem Sonderopfer und im Verhältnis zu den übrigen Planbetroffenen ungleich und unzumutbar zu belasten. In solchen Fällen einer "isolierten" eigentumsverdrängenden Planung, die nicht von einer gleichzeitigen allgemeinen Nutzungsbeschränkung im Planungsgebiet begleitet werde, müsse die Enteignungsentschädigung daher zwangsläufig nach derjenigen Grundstücksqualität (Nutzbarkeit) bemessen werden, welche das enteignete Grundstück vor der es herabzonenden Ausweisung im Bebauungsplan besessen habe und die übrigen Grundstücke im Plangebiet weiterhin besäßen.
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II.
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1. Gegenstand des Ausgangsverfahrens ist die Höhe der Enteignungsentschädigung für den Verlust des Eigentums an einem 567 m² großen Grundstück im Ortsteil P.
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a) Die nähere Umgebung des zentral gelegenen Grundstücks wird durch fünfgeschossige Wohnbebauung in geschlossener Bauweise geprägt. Die ursprünglich auch auf dem betroffenen Grundstück vorhandene Bebauung mit einem Mietwohnhaus wurde im Zweiten Weltkrieg zerstört. Von 1955 bis 1957 diente das Grundstück als Holz- und Kohlenlagerplatz; anschließend wurde es als Garagenhof benutzt. Zum Zeitpunkt des Beitritts der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland stand das Grundstück unter Verwaltung eines Volkseigenen Betriebs.
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Auf dem Grundstück und einem angrenzenden, damals ebenfalls als Garagenhof benutzten Nachbargrundstück befindet sich bis heute keine Wohnbebauung. Beide sind die einzigen unbebauten Grundstücke des Straßenblocks.
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Am 21. September 1993 erließ der Senat von B. die Neunte Verordnung über die förmliche Festlegung von Sanierungsgebieten (GVBl S. 403), die auch ein größeres Gebiet im Ortsteil P. einschließlich des hier betroffenen Grundstücks erfasst. In der Begründung zu dieser Verordnung ist für den hier maßgeblichen Bereich ausgeführt (Der S. von B., BauWohn IV C 2-1, Umdruck S. 53):
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"Zur Sicherung der Wohnqualität sind alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um die mangelhafte Grün- und Freiflächensituation quantitativ und qualitativ zu verbessern. Dies umfasst im einzelnen folgende Maßnahmen:
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- Zur Sicherung der Grünflächenversorgung müssen unbebaute Grundstücke für öffentliche Freiflächen gesichert werden, wobei dadurch nur das Freiflächendefizit verringert werden kann. …"
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Im beigefügten Rahmenplan ist das Grundstück als "öffentliche Grünfläche/Bestand mit Aufwertungsbedarf" eingezeichnet.
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b) Am 8. März 1999 wurde das Eigentum an dem Grundstück an eine Erbengemeinschaft, bestehend aus den Beteiligten zu 1) bis 6) des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: die Beteiligten zu 1 bis 6), nach dem Vermögensgesetz zurückübertragen. Sie beantragten eine sanierungsrechtliche Genehmigung zur Bebauung entsprechend den Nutzungsmaßnahmen der Umgebungsbebauung.
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Der Antrag wurde mit Bescheid vom 26. August 2004 abgelehnt. Wegen der Unterversorgung des Gebietes mit Freiflächen kämen nur noch vorhandene Baulücken als letzte Flächenreserven in Betracht. Vergleichbare Grundstücke könnten nicht herangezogen werden, weil diese ebenfalls für den Abbau von Defiziten in der Freiflächenversorgung und Ähnliches benötigt würden.
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Am 22. November 2004 beantragten die Beteiligten zu 1) bis 6) die Übernahme des Grundstücks durch die Gemeinde nach § 145 Abs. 5 BauGB. Ein daraufhin erstelltes Verkehrswertgutachten des Gutachterausschusses für Grundstückswerte kam zu dem Ergebnis, dass der Verkehrswert auf der Basis der zum Stichtag 29. November 1990 tatsächlich ausgeübten Nutzung 105.500 € betrage, während er sich auf der Basis der zu diesem Stichtag planungsrechtlich zulässigen Nutzung auf 225.000 € belaufe.
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Nachdem die Eigentümer mit der Enteignungsbehörde und nunmehrigen Beschwerdeführerin im Zuge des Übernahmeverfahrens eine Teileinigung (§§ 111, 110 Abs. 2 und 3 BauGB) hinsichtlich des Eigentumsübergangs an dem Grundstück gegen eine Entschädigung von mindestens 105.500 € vereinbart hatten, stellte die Beschwerdeführerin durch nachfolgenden Beschluss die Entschädigung für den eingetretenen Rechtsverlust in Höhe lediglich dieses Betrages fest. Sie legte dabei die tatsächliche Nutzung des Grundstücks zugrunde. Nach § 95 Abs. 2 Nr. 7 BauGB hätten bei der Feststellung der Entschädigung Bodenwerte unberücksichtigt zu bleiben, die nicht zu berücksichtigen seien, wenn der Eigentümer eine Entschädigung in den Fällen der §§ 40 bis 42 BauGB geltend gemacht hätte. Diese Reduktions- beziehungsweise Harmonisierungsklausel sei hier auf der Grundlage des § 246a Abs. 1 Nr. 9 BauGB a.F. anzuwenden. Für ein Sonderopfer sei nichts ersichtlich.
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Gegen diesen Beschluss stellten die Beteiligten zu 1) bis 6) Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Die Bemessung der Entschädigung habe nicht auf Grundlage der tatsächlichen Nutzung, sondern auf Grundlage der planungsrechtlich zulässigen Nutzung zu erfolgen. § 246a BauGB a.F. sei nicht anwendbar. Ein Abstellen auf die tatsächliche Nutzung sei im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Garantie des Eigentums nicht hinzunehmen; ihnen sei vielmehr ein Sonderopfer abverlangt worden. Da der Verkehrswert auf Basis der planungsrechtlich zulässigen Nutzung 225.000 € betrage, stehe ihnen noch die Differenz zu den bereits aufgrund der Teileinigung gezahlten 105.500 € zu.
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2. Das Landgericht hat dem Antrag stattgegeben und die Entschädigung auf insgesamt 225.000 € festgesetzt. Es hat sich hierbei auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bezogen und eine verfassungskonforme einschränkende Auslegung von § 42 Abs. 3, § 43 Abs. 3 Satz 2, § 95 Abs. 2 Nr. 7 BauGB befürwortet. Es liege eine "isolierte" eigentumsverdrängende Planung vor, die zu einem Sonderopfer der Grundstückseigentümer führe. Die vom Bundesgerichtshof dazu entwickelten Grundsätze seien ohne Weiteres auf die vorliegend nach sanierungsrechtlichen Maßnahmen erfolgte Übernahme des Eigentums anzuwenden; denn § 145 Abs. 5 Satz 4 BauGB verweise auf sämtliche Vorschriften des Fünften Teils des Baugesetzbuchs. Die Entschädigung sei daher nach dem höheren Wert zu bemessen, den das Grundstück bei der planungsrechtlich zulässigen Nutzung als Bauland habe.
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Auf die Berufung der Beschwerdeführerin hat das Kammergericht das Urteil des Landgerichts abgeändert und den Antrag der Beteiligten zu 1) bis 6) auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Sie hätten keinen Anspruch auf eine höhere Entschädigung wegen einer nach § 34 BauGB zulässigen Nutzung des Grundstücks als Bauland. Zwar sei der sachliche Anwendungsbereich des § 246a Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 BauGB a.F. im vorliegenden Fall nicht eröffnet. Aus den somit heranzuziehenden Regelungen von § 42 Abs. 3, § 93 Abs. 4 Satz 1, § 95 Abs. 2 Nr. 7, § 145 Abs. 5 Satz 4 BauGB folge aber, dass die Beteiligten zu 1) bis 6) nur nach der ausgeübten Nutzung des Grundstücks zu entschädigen seien. Die siebenjährige Frist des § 42 Abs. 2 BauGB für die zuvor zulässige Nutzung des Grundstücks sei bereits am 3. Oktober 1997 abgelaufen gewesen, die eigentumsverdrängende Maßnahme sei aber erst die Versagung der sanierungsrechtlichen Genehmigung durch den Bescheid vom 26. August 2004. Eine verfassungskonforme Einschränkung der genannten Normen sei hier nicht geboten, denn eine "isolierte" eigentumsverdrängende Planung habe nicht vorgelegen. Der einschlägige Rahmenplan habe nämlich nicht nur das betroffene und das benachbarte Grundstück, sondern noch mindestens zehn weitere Flächen im Planungsgebiet als "öffentliche Grünfläche/Bestand mit Aufwertungsbedarf" gekennzeichnet.
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3. Auf die Revision der Beteiligten zu 1) bis 6) hat der Bundesgerichtshof das Urteil des Kammergerichts aufgehoben und die Berufung der Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen (BGHZ 190, 227). Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs ist die Klage in Höhe der geltend gemachten 119.500 € begründet, weil den Beteiligten zu 1) bis 6) ein Entschädigungsanspruch in Höhe von insgesamt 225.000 € zustehe.
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Die Verweisung des § 95 Abs. 2 Nr. 7 BauGB sei im Hinblick auf eine - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - vorliegende "isolierte" eigentumsverdrängende Planung wegen Art. 14 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG verfassungskonform einschränkend auszulegen. Wie der Senat bereits entschieden habe (Hinweis auf die Urteile vom 19. Juli 2007 - III ZR 305/06 -, vom 11. Juli 2002 - III ZR 160/01 - und BGHZ 141, 319 <322 f.>), stünden die (Wert-)Garantie des Eigentums und der in Art. 14 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG verankerte Grundsatz der Lastengleichheit einer Anwendung von § 42 Abs. 3, § 43 Abs. 3 Satz 2, § 95 Abs. 2 Nr. 7 BauGB entgegen, wenn einzelne Eigentümer, die in einem Plangebiet von eigentumsverdrängenden Festsetzungen betroffen seien, im Fall der Enteignung mit einem (weiteren) Sonderopfer und im Verhältnis zu den übrigen Planbetroffenen ungleich und unzumutbar belastet würden. Bei "isolierter" eigentumsverdrängender Planung, wenn die die spätere Enteignung auslösende Planung also nicht von einer gleichzeitigen allgemeinen Nutzungsbeschränkung im Plangebiet begleitet werde, könne deshalb ungeachtet des Ablaufs der Sieben-Jahres-Frist des § 42 Abs. 2 und 3 BauGB eine Entschädigung nach derjenigen Grundstücksqualität (Nutzbarkeit) verlangt werden, welche das enteignete Grundstück vor der es herabzonenden Ausweisung im Bebauungsplan besessen habe und die übrigen Grundstücke im Plangebiet weiter besäßen.
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Diese Grundsätze könnten auch auf die Entschädigung für die beantragte Entziehung des Eigentums angewendet werden, wenn sich infolge der Ablehnung eines Bebauungsantrags wegen entgegenstehender Ziele und Zwecke der Sanierung nach § 142 Abs. 1 Satz 1 BauGB die eigentumsbeeinträchtigende Wirkung in gleicher Weise konkretisiere wie bei einer herabzonenden Bebauungsplanung. Hiernach seien die Beteiligten zu 1) bis 6) von einer "isolierten" eigentumsverdrängenden Planung betroffen. Ihr Grundstück sei nach § 34 BauGB in dem Umfang bebaubar gewesen, in dem die Grundstücke in der näheren Umgebung bebaut seien. Das noch nicht bebaute Grundstück der Beteiligten zu 1) bis 6) sei dann aber von der Sanierungsplanung betroffen worden, deren Zweck es sei, zur Behebung des Mangels an Grünflächen in dem förmlich festgesetzten Sanierungsgebiet die unbebauten Grundstücke für öffentliche Freiflächen zu sichern. Dies habe einer Bebauung entgegengestanden und zur Versagung der Genehmigung geführt. Den Beteiligten zu 1) bis 6) sei insofern ein Sonderopfer abverlangt worden, als sie ihr Grundstück nicht wie die Eigentümer der anderen Grundstücke hätten bebauen dürfen, die ihrerseits für ihre Grundstücke die Qualität als Bauland behalten hätten.
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Zwar habe sich das Kammergericht an der Feststellung eines Sonderopfers und damit einer "isolierten" eigentumsverdrängenden Planung gehindert gesehen, weil alle Freiflächen im Plangebiet und damit neben dem Nachbargrundstück noch mindestens zehn weitere Grundstücke von der Ausweisung als "öffentliche Grünfläche/Bestand mit Aufwertungsbedarf" im förmlich festgesetzten Sanierungsgebiet betroffen seien. Diese Beurteilung des Berufungsgerichts berücksichtige jedoch nicht hinreichend die Reichweite der Eigentumsgarantie. Allein der Umstand, dass auch weiteren Grundstückseigentümern ein unzumutbares Sonderopfer abverlangt werde, nehme der konkreten Belastung nicht die Qualität eines Sonderopfers und lasse dies auch nicht als zumutbar erscheinen. Deshalb könne auch nicht allein auf die Anzahl der betroffenen Grundstücke abgestellt werden, um daraus folgend ein Sonderopfer zu bejahen oder zu verneinen. Vielmehr sei eine Gesamtbetrachtung des Plangebiets erforderlich und eine Beurteilung danach, wie sich die Situation nach der Entziehung des Eigentums für den Entschädigungsberechtigten konkret darstelle. Angesichts des Gesamtbestandes des Sanierungsgebiets gehe es hier bei den anderen Freiflächen nur um einzelne Grundstücke, die für sich genommen jeweils im Verhältnis zu ihrer Umgebung als von der Planung "isoliert betroffen" anzusehen seien.
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III.
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Mit ihrer gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung ihres grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 sowie eine Verletzung von Art. 14 und Art. 20 Abs. 2 und 3 GG.
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1. Sie sei "aktivlegitimiert" im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts könne sich jeder auf die Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG berufen, der nach den einschlägigen Prozessnormen parteifähig sei. Dies treffe für sie zu; denn sie sei als Enteignungsbehörde gemäß § 222 Abs. 1 Satz 2 BauGB Beteiligte in sämtlichen der Verfassungsbeschwerde zugrunde liegenden gerichtlichen Verfahren gewesen.
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Als Enteignungsbehörde komme ihr darüber hinaus eine besondere Stellung für die Wahrung der Rechte aus Art. 14 GG und den zu dessen Ausführung erlassenen Gesetzen zu. Die Beteiligung der Enteignungsbehörde folge dem Verfassungsauftrag aus Art. 14 Abs. 3 GG, bei der Entscheidung über die Entschädigung die Interessen der Allgemeinheit und der übrigen Beteiligten abzuwägen (Hinweis auf BVerfGE 4, 387<410 f.>). Daraus erlange die Enteignungsbehörde eine Stellung, die ihr nicht nur die Fähigkeit gebe, Rechtsmittel einzulegen (§ 222 Abs. 1 Satz 2 BauGB), sondern sie mit der Aufgabe betraue, auch die Interessen der Allgemeinheit bei ihrer Entscheidung über die Entschädigung zu beachten. Dies wiederum müsse der Enteignungsbehörde das Recht verleihen, die fachgerichtliche, höchstrichterliche Entscheidung mit der Verfassungsbeschwerde anzugreifen, wenn die richterliche Entscheidung nicht unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung zustande gekommen sei.
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2. Ihre Verfassungsbeschwerde sei auch begründet, weil der Bundesgerichtshof mit dem angegriffenen Urteil die gesetzliche Reduktionsklausel für die Bemessung der Enteignungsentschädigung in § 40 Abs. 2, § 42 Abs. 3 Satz 1, § 43 Abs. 3 Satz 2, § 95 Abs. 2 Nr. 7 BauGB für verfassungswidrig erachtet habe, ohne zur Gültigkeit dieser bundesgesetzlichen Regelung eine Vorlageentscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG einzuholen.
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Der Bundesgerichtshof führe mit dem angegriffenen Urteil seine Sonderopferrechtsprechung aus den früheren Entscheidungen zur "isolierten" eigentumsverdrängenden Planung fort, nunmehr allerdings in unzulässiger Rechtsfortbildung. Er erstrecke die Argumentation aus den früheren Urteilen zum Recht der Bebauungsplanung jetzt auf das Recht der städtebaulichen Sanierung. Diese Herangehensweise an die gesetzliche Regelung des § 145 Abs. 5 Satz 3 und 4 in Verbindung mit § 42 Abs. 3 Satz 1, § 95 Abs. 2 Nr. 7 BauGB verletze Verfassungsrecht. Sie bedeute einen Verstoß gegen die Abgrenzung von Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums einerseits gegenüber der Enteignung andererseits. Der Fehler des Bundesgerichtshofs bei der Auslegung von Art. 14 GG verletze die Gesetzesbindung der Gerichte, die Gewaltenteilung sowie das Verfahrensgrundrecht des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG in der Ausprägung des Gesetzesverwerfungsmonopols des Bundesverfassungsgerichts (Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG). Entgegen der Ansicht des Bundesgerichtshofs komme der Versagung einer sanierungsrechtlichen Genehmigung niemals die Wirkung einer eigentumsverdrängenden Planung zu. Verfassungsrechtlich geschützte Eigentumsrechte an Grundstücken könne immer erst ein Bebauungsplan entziehen, der dem Grundstück die bisherige Nutzungsqualität ganz oder teilweise nehme.
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Das Urteil des Bundesgerichtshofs verstoße aber selbst dann gegen die Verfassung, wenn eine eigentumsverdrängende Planung unterstellt werde. Dann sei sie als Enteignungsbehörde in ihrem Recht aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dadurch verletzt, dass der Bundesgerichtshof die Rechtsvorschriften aus § 42 Abs. 3 Satz 1, § 43 Abs. 3 Satz 2, § 95 Abs. 2 Nr. 7 BauGB selbst verwerfe, obwohl er nach Art. 100 Abs. 1 GG verpflichtet gewesen sei, das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen. Die nach Ansicht des Bundesgerichtshofs gebotene verfassungskonforme Auslegung von § 42 Abs. 3 Satz 1, § 43 Abs. 3 Satz 2, § 95 Abs. 2 Nr. 7 BauGB führe im Ergebnis zur umfänglichen Nichtanwendung dieser Normen. Der einzige Fall, in dem der Bundesgerichtshof noch eine Anwendung dieser Regelungen zulasse, sei die allgemeine Herabzonung eines Plangebiets und damit gerade kein Regelanwendungsfall der Enteignungsentschädigung. Vielmehr sei es für eine entschädigungspflichtige eigentumsverdrängende Planung geradezu konstitutiv, dass sie nur eines oder wenige Grundstücke betreffe. Ein Fall des gleichzeitigen Betroffenseins von einer allgemeinen Herabzonung und einer eigentumsverdrängenden Planung sei praktisch kaum jemals gegeben.
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IV.
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Dem Deutschen Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung, dem Bundesministerium der Justiz, dem Bundesministerium des Innern, den Landesregierungen, dem Präsidenten des Bundesgerichtshofs, der Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts, dem Deutschen Städtetag, dem Deutschen Städte- und Gemeindebund e.V., dem Zentralverband der Deutschen Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer e.V., der Bundesrechtsanwaltskammer, dem Deutschen Anwaltverein und den Beteiligten zu 1) bis 6) des Ausgangsverfahrens wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
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1. Die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts hat eine Stellungnahme des 4. Revisionssenats vorgelegt. Dieser hält eine verfassungskonforme Auslegung von § 42 Abs. 3 und § 43 Abs. 3 Satz 2 BauGB, wie sie der Bundesgerichtshof vornimmt, nicht für geboten. Dem inhaltlichen Anliegen des Bundesgerichtshofs, das ihn zur Nichtanwendung der genannten Vorschriften im Falle einer "isolierten" eigentumsverdrängenden Planung veranlasst habe, könne und müsse vollständig im Rahmen des primären Rechtsschutzes Rechnung getragen werden.
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Ausgangspunkt sei dabei die Erkenntnis, dass es sich bei der Regelung des § 42 Abs. 3 BauGB um eine verfassungsrechtlich zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums handele. Die dem Bundesgerichtshof als "Sonderopfer" erscheinenden Umstände, nämlich die Inanspruchnahme unbebauter Grundstücke für die Schaffung von Grünflächen, die als Wohnumfeldverbesserung den übrigen, bereits bebauten Grundstücken zugutekämen, sei nicht im Sinne eines "dulde und liquidiere" im Entschädigungsverfahren, sondern im Rahmen der Entscheidung über die Rechtsänderung zu berücksichtigen, die die Zulässigkeit der zukünftigen Grundstücksnutzungen beträfe. Insoweit müsse eine Überprüfung im Wege des primären Rechtsschutzes - hier gegen die Sanierungssatzung oder die verweigerte Genehmigung nach § 145 BauGB - stattfinden. Sei die Sieben-Jahres-Frist abgelaufen und erweise sich die Änderung der zulässigen Nutzung als abgewogen beziehungsweise sei Primärrechtsschutz insoweit durchgeführt oder nicht mehr zu erlangen, bestehe weder fachgesetzlicher noch verfassungsrechtlicher Anlass zu einer Entschädigung, die den Bodenwert der zulässigen, aber nicht verwirklichten Nutzung berücksichtige und die sich letztlich als bloßer Billigkeitsausgleich erweise.
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2. Nach den Stellungnahmen der Bundesrechtsanwaltskammer und des Deutschen Anwaltvereins ist die Verfassungsbeschwerde zulässig, jedoch nicht begründet.
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a) Beide Stellungnahmen gelangen zu dem Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin im Wege der Verfassungsbeschwerde geltend machen könne, durch das Urteil des Bundesgerichtshofs in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) verletzt zu sein. Die Vorschrift enthalte einen objektiven Verfahrensgrundsatz, der für jedes gerichtliche Verfahren gelte und daher auch jedem zugutekommen müsse, der nach den Verfahrensnormen parteifähig oder von dem Verfahren unmittelbar betroffen sei. Dies gelte auch für die Beschwerdeführerin, die vom Bundesgerichtshof als Beteiligte des Ausgangsverfahrens anerkannt worden sei.
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b) Zur Begründetheit der Verfassungsbeschwerde führt die Bundesrechtsanwaltskammer aus, dass die Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs zur verfassungskonformen Auslegung der betroffenen Vorschriften erheblichen Zweifeln begegne. Sie erscheine mit dem Wortlaut der einfachrechtlichen Regelungen des Baugesetzbuchs kaum vereinbar. Daraus folgten auch Zweifel, ob die Grenzen einer zulässigen verfassungskonformen Auslegung noch gewahrt seien. Gleichwohl dürfte die Nichteinhaltung der Vorlagepflicht durch den Bundesgerichtshof die Schwelle objektiver Willkür nicht überschritten haben, so dass im Ergebnis eine Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht zu bejahen sei.
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c) Auch der Deutsche Anwaltverein weist darauf hin, dass ein willkürliches Absehen von der Pflicht zur Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG unter Überschreitung der Grenzen verfassungskonformer Auslegung zwar Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzen könne, hiervon aber im konkreten Fall nicht auszugehen sei. Die vom Bundesgerichtshof in Fällen "isolierter" eigentumsverdrängender Planung durchweg vorgenommene verfassungskonforme Auslegung von § 42 Abs. 3, § 43 Abs. 3 Satz 2 und § 95 Abs. 2 Nr. 7 BauGB gehe allerdings an die Grenzen der zulässigen Auslegung, weil sie mit dem Wortlaut der zu interpretierenden Vorschriften schwerlich in Einklang zu bringen sei und das gesetzgeberische Ziel in einem wesentlichen Punkt verfälsche. Entgegen der Annahme des Bundesgerichtshofs betreffe seine verfassungskonforme Auslegung nicht nur besondere Einzelfälle; es handele sich vielmehr um typische Fälle des § 40 BauGB, die der Gesetzgeber - wie sich aus § 43 Abs. 3 Satz 2 BauGB ergebe - in den Anwendungsbereich seiner Regelung habe einbeziehen wollen. Allerdings dränge sich die Unhaltbarkeit der Argumentation des Bundesgerichtshofs nicht in einem Maße auf, dass seine Auffassung als schlechterdings unvertretbar eingeschätzt werden könne. Jedenfalls sei eine auf das Sanierungsrecht beschränkte verfassungskonforme Auslegung der in Rede stehenden Vorschriften methodisch möglich; denn § 145 Abs. 5 Satz 4 BauGB ordne keine direkte, sondern lediglich eine entsprechende Anwendung der §§ 85 ff. BauGB an. Dies ermögliche es dem Wortlaut nach, den Besonderheiten des Sanierungsrechts Rechnung zu tragen und bei einer Eigentumsentziehung nach § 145 Abs. 5 Satz 3 bis 5 BauGB die Reduktionsklausel des § 42 Abs. 3 BauGB zumindest im Regelfall nicht anzuwenden.
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B.
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Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und begründet.
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I.
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Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht nicht entgegen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Behörde handelt. Die Beschwerdeführerin ist in der vorliegenden Konstellation gleichwohl beschwerdefähig (1.). Dies gilt allerdings nur insoweit, als sie einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG rügt (a). Ihre weiteren mit der Verfassungsbeschwerde vorgebrachten Rügen der Verletzung materieller Grundrechte sind hingegen unzulässig (b). Soweit ihre Beschwerdefähigkeit gegeben ist, ist die Beschwerdeführerin zudem beschwerdebefugt (2.).
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1. Hinsichtlich der von ihr gerügten Verletzung der Garantie des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ist die Beschwerdeführerin beschwerdefähig.
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a) Zu den Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde zählt die Beschwerdefähigkeit des jeweiligen Beschwerdeführers. Nach § 90 Abs. 1 BVerfGG kann "jedermann" mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte aus Art. 20 Abs. 4, Art. 33, 38, 101, 103 und Art. 104 GG verletzt zu sein, Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben. Beschwerdefähig ist demnach, wer Träger eines als verletzt gerügten Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts sein kann (vgl. BVerfGE 28, 314 <323>; 129, 78 <91>). Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind hiernach hinsichtlich der justiziellen Gewährleistungen aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG beschwerdefähig, weil ihnen diese grundrechtsgleichen Rechte zustehen können (vgl. BVerfGE 6, 45 <49>; 61, 82 <104> m.w.N.).
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Allerdings ist hier die Verfassungsbeschwerde nicht von einer juristischen Person, insbesondere nicht durch das Land B., erhoben worden. Die Beschwerdeführerin handelt im vorliegenden Verfahren vielmehr als Enteignungsbehörde im eigenen Namen. Obgleich sie nicht als juristische Person des öffentlichen Rechts errichtet wurde, sondern eine staatliche Verwaltungsbehörde (vgl. § 104 Abs. 1, § 246 Abs. 4 BauGB) ist, ist die Beschwerdeführerin als Enteignungsbehörde unter den vorliegenden Besonderheiten mit Blick auf die Garantie des gesetzlichen Richters beschwerdefähig. Dies ist aus den gleichen Erwägungen herzuleiten, aus denen bei Verletzung justizieller Gewährleistungen die Beschwerdefähigkeit juristischer Personen des öffentlichen Rechts gefolgert wird.
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aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts können sich juristische Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie an einem Rechtsstreit in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben beteiligt sind, auf die Rechte aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG berufen. Im Unterschied zu den Grundrechten aus Art. 1 bis 17 GG, die juristische Personen des öffentlichen Rechts grundsätzlich nicht beanspruchen können (dazu unten B. I. 1. b), enthalten Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG auch objektive Verfahrensgrundsätze, die für jedes gerichtliche Verfahren gelten und daher auch jedem zugutekommen müssen, der nach den maßgeblichen Verfahrensnormen parteifähig oder von dem Verfahren unmittelbar betroffen ist (vgl. BVerfGE 61, 82 <104> m.w.N.; auch BVerfGE 21, 362 <373>). Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass die Funktion richterlicher Entscheidungen im Rechtsstaat nur dann gerechtfertigt ist, wenn sie unter Beachtung der Erfordernisse eines gehörigen Verfahrens gewonnen werden, die im Interesse gerechter richterlicher Urteilsfindung unverzichtbar sind (vgl. BVerfGE 61, 82 <105>).
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bb) Diese rechtsstaatlich fundierten Erwägungen greifen auch dann, wenn - wie hier - eine Behörde nach dem einschlägigen Verfahrensrecht Beteiligte im fachgerichtlichen Verfahren sein kann. Entscheidend ist die Beteiligtenfähigkeit im konkreten Rechtsstreit vor dem Fachgericht. Erkennt die Rechtsordnung einer Behörde die Fähigkeit zu, anstelle ihres Rechtsträgers an einem gerichtlichen Verfahren beteiligt zu sein, so ist die Behörde aufgrund der ihr zuerkannten Beteiligtenfähigkeit - nicht anders als eine natürliche oder juristische Person - im konkreten Rechtsstreit uneingeschränkt prozessfähig und durch ihre gesetzlichen Vertreter in jeder Hinsicht handlungsfähig (vgl. etwa § 51 Abs. 1 ZPO, § 62 Abs. 3 VwGO). Sie kann hiernach insbesondere alle Prozesshandlungen vornehmen und für sich alle Verfahrensrechte beanspruchen. Dann dürfen der beteiligten Behörde in den betreffenden Verfahren aber die Gewährleistungen aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG nicht vorenthalten bleiben.
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cc) Hieraus folgt für die justiziellen Gewährleistungen aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG Akzessorietät zwischen der Beteiligtenfähigkeit im fachgerichtlichen Verfahren und der Beschwerdefähigkeit im Verfahren der Verfassungsbeschwerde. Wenn sich eine durch Gesetz entsprechend legitimierte Behörde anstelle ihres Rechtsträgers im fachgerichtlichen Prozess auf die justiziellen Gewährleistungen berufen kann, muss ihr auch die Möglichkeit eröffnet sein, deren Verletzungen mittels einer Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht geltend zu machen.
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Hier ist der Beschwerdeführerin für das Ausgangsverfahren durch § 222 Abs. 1 Satz 2 BauGB uneingeschränkt Beteiligtenfähigkeit eingeräumt (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 1975 - III ZR 17/73 -, juris, Rn. 13); denn sie hat als Enteignungsbehörde den angegriffenen Verwaltungsakt über die Höhe der Entschädigung für das übernommene Grundstück erlassen (§ 145 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. § 112 BauGB). Die Beschwerdeführerin kann daher insbesondere die Garantie des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) im Ausgangsverfahren für sich beanspruchen und eine Verletzung im Wege der Verfassungsbeschwerde rügen.
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b) Der Beschwerdeführerin fehlt allerdings die Beschwerdefähigkeit, soweit sie mit Blick auf die Auslegung des einfachen Rechts durch den Bundesgerichtshof eine Verletzung der rechtsstaatlichen Gesetzesbindung der Gerichte (Art. 20 Abs. 3 GG) und des Grundsatzes der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG) rügt, weil nicht nur Art. 14 Abs. 1 und 3 GG fehlerhaft abgegrenzt, sondern auch die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung überschritten seien. Dass die Anwendung und Auslegung der Gesetze durch die Gerichte den verfassungsrechtlichen Vorgaben insbesondere durch das Rechtsstaatsprinzip genügt, ist zwar über Art. 2 Abs. 1 GG auch zugunsten der Einzelnen gewährleistet (vgl. BVerfGE 132, 99 <127, Rn. 73>). Geltend gemacht wird damit aber die Verletzung eines materiellen Grundrechts (vgl. BVerfGE 75, 192 <200>), als dessen Träger der Staat und seine organisatorischen Untergliederungen - von einzelnen, hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen (vgl. etwa BVerfGE 107, 299 <309 f.> m.w.N.) - ausgeschlossen sind.
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Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin folgt hier nichts anderes aus ihrer Stellung als Beteiligte im gerichtlichen Verfahren nach § 222 Abs. 1 Satz 2 BauGB; eine Beschwerdefähigkeit hinsichtlich materieller Grundrechte lässt sich zugunsten der Beschwerdeführerin darauf nicht stützen. Dass die Beschwerdeführerin bei der Festsetzung der Entschädigung Aufgaben im Interesse der Allgemeinheit wahrnimmt (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 1975 - III ZR 17/73 -, juris, Rn. 15), beruft sie nicht zur selbst grundrechtsgeschützten "Sachwalterin" der Einzelnen bei der Wahrnehmung ihrer Grundrechte. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Einzelnen ihre Grundrechte selbst wahrnehmen und etwaige Verletzungen geltend machen (vgl. BVerfGE 61, 82 <103 f.>; 81, 310 <334>).
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2. Die Beschwerdeführerin ist, soweit ihre Beschwerdefähigkeit reicht, beschwerdebefugt im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG. Um diese Zulässigkeitsvoraussetzung zu erfüllen, muss sie die Möglichkeit aufzeigen, durch die angegriffene Entscheidung in einem verfassungsbeschwerdefähigen Recht verletzt zu sein (vgl. BVerfGE 125, 39 <73>). Dem steht nicht entgegen, dass die Beschwerdeführerin die im angegriffenen Urteil herangezogene Reduktionsklausel des Planungsschadensrechts im Gegensatz zum Bundesgerichtshof für verfassungsgemäß hält.
- 62
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Eine Prüfung dieser einfachrechtlichen Bestimmungen auf ihre Verfassungsmäßigkeit ist schon nicht unmittelbar Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Vielmehr kann die Beschwerdeführerin in zulässiger Weise allein eine Verletzung der Garantie des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) dadurch rügen, dass sich der Bundesgerichtshof auf der Grundlage seiner eigenen Überzeugung von der ansonsten gegebenen Verfassungswidrigkeit des Gesetzes einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht unter Missachtung des Art. 100 Abs. 1 GG durch eine fehlerhafte verfassungskonforme Auslegung entzogen habe.
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Für diese Rüge ist es nicht erforderlich, dass die Beschwerdeführerin das zugrunde liegende Gesetzesrecht ihrerseits für verfassungswidrig hält. Für das Entstehen einer Vorlagepflicht nach Art. 100 Abs. 1 GG ist im Gegenteil die Rechtsauffassung des jeweiligen Fachgerichts entscheidend. Dieses selbst hat von der Verfassungswidrigkeit der Norm überzeugt zu sein (vgl. BVerfGE 78, 104 <117>; 80, 54 <58>). Mit ihrer Rüge einer verfassungswidrigen Missachtung der Vorlagepflicht muss sich die Beschwerdeführerin demnach zwangsläufig auf die Überzeugung des Bundesgerichtshofs zur Verfassungswidrigkeit des betroffenen Gesetzesrechts beziehen. Ob die Beschwerdeführerin selbst diese Überzeugung teilt oder nicht, ist unerheblich.
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II.
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Die Verfassungsbeschwerde ist begründet.
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Der Bundesgerichtshof hat durch das Unterlassen einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG das grundrechtsgleiche Recht der Beschwerdeführerin auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) verletzt.
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1. Der Schutzbereich der Gewährleistung des gesetzlichen Richters kann auch dann betroffen sein, wenn ein Fachgericht seiner Verpflichtung zur Vorlage an das Bundesverfassungsgericht entgegen Art. 100 Abs. 1 GG nicht nachgekommen ist (vgl. BVerfGE 117, 330 <356>).
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a) Das Verfassungsgebot des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wonach niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf, gibt nicht nur den einzelnen Rechtsuchenden ein subjektives Recht, sondern enthält auch objektives Verfassungsrecht; der Grundsatz dient der Sicherung der Rechtsstaatlichkeit im gerichtlichen Verfahren schlechthin (vgl. BVerfGE 40, 356 <360 f.>). Es müssen daher von Verfassungs wegen allgemeine Regelungen darüber bestehen, welches Gericht, welcher Spruchkörper und welche Richter zur Entscheidung des Einzelfalles berufen sind. Erforderlich ist ein Bestand von Rechtssätzen, die für jeden Streitfall den Richter bezeichnen, der für die Entscheidung zuständig ist (vgl. BVerfGE 95, 322 <328> m.w.N.). An diese Regelungen sind die Gerichte durch Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gebunden (vgl. BVerfGE 95, 322 <327>). Sie dürfen sich nicht über sie hinwegsetzen, sondern haben von sich aus über deren Einhaltung zu wachen (vgl. BVerfGE 29, 45 <48>; 40, 356 <361>).
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Zu den Rechtssätzen, die den zur Entscheidung berufenen Richter bestimmen, zählen auch Vorschriften, die ein Gericht zur Vorlage einer Sache an ein anderes Gericht verpflichten (vgl. BVerfGE 13, 132 <143>). Sie gewährleisten ebenfalls den gesetzlichen Richter innerhalb der Justiz (vgl. BVerfGE 101, 331 <359> m.w.N.). Dabei können sich Vorlageverpflichtungen nicht nur aus Regelungen des Gesetzesrechts ergeben, sondern erst recht auch aus verfassungsrechtlichen Bestimmungen wie der völkerrechtlichen Normenverifikation nach Art. 100 Abs. 2 GG (vgl. dazu BVerfGE 64, 1 <12 f.>; 96, 68 <77>) und der hier einschlägigen Vorlagepflicht im Fall der konkreten Normenkontrolle durch das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG (vgl. dazu BVerfGE 117, 330 <356>).
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b) In seiner weiteren Funktion als subjektives Recht gibt Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG den Rechtsuchenden einen Anspruch darauf, dass der Rechtsstreit von ihrem gesetzlichen Richter entschieden wird (vgl. BVerfGE 17, 294 <299>; 26, 281 <291>). Sie können daher die Beachtung der gesetzlichen wie der verfassungsrechtlichen Zuständigkeitsordnung fordern und deren Missachtung als Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts im Wege der Verfassungsbeschwerde rügen.
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2. Durch die angegriffene Entscheidung wurde die Beschwerdeführerin ihrem gesetzlichen Richter entzogen.
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Für die Annahme eines Verstoßes gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG genügt nicht schon jede irrtümliche Überschreitung der den Fachgerichten gezogenen Grenzen (vgl. BVerfGE 87, 282 <284> m.w.N.). Durch einen schlichten error in procedendo wird niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen (vgl. BVerfGE 3, 359 <365>). Eine Verletzung der Garantie des gesetzlichen Richters kommt aber in Betracht, wenn das Fachgericht Bedeutung und Tragweite der Gewährleistung aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkannt hat (vgl. BVerfGE 82, 286 <299>; 87, 282 <284 f.>; 131, 268 <312>) oder wenn die maßgeblichen Verfahrensnormen in objektiv willkürlicher Weise fehlerhaft angewandt wurden (vgl. BVerfGE 42, 237 <241>; 76, 93 <96>; 79, 292 <301>). Ferner kann ein Fachgericht gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen, wenn es seiner verfassungsrechtlichen Verpflichtung zur Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG nicht nachkommt und die Betroffenen so ihrem gesetzlichen Richter entzieht, zu dem in diesem Fall das Bundesverfassungsgericht berufen ist. Ein Fachgericht verletzt die Garantie des gesetzlichen Richters insbesondere dann, wenn es die Vorlage einer Norm, von deren Verfassungswidrigkeit es ansonsten überzeugt wäre, unterlässt, weil es in nicht vertretbarer Weise die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung des betreffenden Gesetzes annimmt.
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Im vorliegenden Fall hat der Bundesgerichtshof zwar die Garantie des gesetzlichen Richters in ihrer Bedeutung und Tragweite erkannt (a), diese Gewährleistung aber gleichwohl dadurch verletzt, dass er seiner Vorlagepflicht nach Art. 100 Abs. 1 GG aufgrund der unvertretbaren Annahme, eine verfassungskonforme Auslegung sei möglich, nicht nachgekommen ist (b). Das angegriffene Urteil beruht auch auf der Verletzung der grundrechtsgleichen Gewährleistung aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (c).
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a) Die Bedeutung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG als einer grundrechtsgleichen Gewährleistung und die Tragweite der hieraus folgenden Garantie des gesetzlichen Richters hat der Bundesgerichtshof uneingeschränkt erkannt. Auch mit Blick auf die hier zur Bestimmung des gesetzlichen Richters maßgebliche Verpflichtung zur Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG ist die Relevanz der justiziellen Gewährleistung vom Bundesgerichtshof nicht nur gesehen (aa), sondern im Grundsatz auch in ihrer Bedeutung (vgl. dazu BVerfGE 18, 85 <93>; 72, 105 <115>; 102, 347 <362>; 129, 78 <102>) und insbesondere im Umfang ihres Schutzbereichs (vgl. dazu BVerfGE 132, 99 <132>) beachtet worden (bb).
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aa) Auch wenn sich im angegriffenen Urteil hierzu keine Ausführungen finden, hat der Bundesgerichtshof die Frage nach einer Vorlagepflicht keineswegs übergangen, sondern in Fortführung seiner Judikatur zur "isolierten" eigentumsverdrängenden Planung wegen der - von ihm angenommenen - Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung inzident verneint. Das angegriffene Urteil verweist zudem auf eine Entscheidung aus dieser Rechtsprechung, in der vom Bundesgerichtshof eingehend erörtert wird, dass sich eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht erübrige, wenn und soweit auf dem Wege einer verfassungskonformen Auslegung die Nichtigerklärung einer Norm vermieden werden könne (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 2002 - III ZR 160/01 -, juris, Rn. 15).
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bb) Ungeachtet der Frage, ob der Ansicht des Bundesgerichtshofs zu einer hier gegebenen Möglichkeit der verfassungskonformen Auslegung zu folgen ist (dazu B. II. 2. b bb <2> ), liegt diesem Ansatz mit Blick auf die Garantie des gesetzlichen Richters jedenfalls keine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung der grundrechtsähnlichen Gewährleistung zugrunde. Es ist im Gegenteil zutreffend, dass die Zulässigkeit einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG von der Prüfung der Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung abhängig ist (vgl. BVerfGE 80, 68 <72>; 85, 329 <333 f.>; 87, 114 <133>; 124, 251 <262>). Kann das Fachgericht nämlich seine verfassungsrechtlichen Bedenken auf dem Wege einer zulässigen verfassungskonformen Auslegung überwinden, so fehlt es zumindest für den konkreten Fall an seiner für die Entscheidung erheblichen Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes. Diese Überzeugung des Fachgerichts ist aber wiederum Voraussetzung eines Verfahrens zur Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG und entscheidet mithin darüber, ob das Bundesverfassungsgericht im jeweiligen Verfahren kraft Verfassungsrechts zum gesetzlichen Richter berufen ist.
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b) Der Bundesgerichtshof hat jedoch gegen die Garantie des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dadurch verstoßen, dass er die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung in unvertretbarer Weise bejaht, daher die von ihm als verfassungswidrig angenommene Regelung des Planungsschadensrechts in § 95 Abs. 2 Nr. 7 BauGB außer Anwendung gelassen und entgegen Art. 100 Abs. 1 GG nicht dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt hat. Es handelt sich hierbei nicht um einen nur rechtsirrtümlichen Verstoß gegen die Vorlagepflicht. Angesichts der im Range von Verfassungsrecht geregelten Vorlagepflicht gilt hier ein Maßstab, nach dem bereits bei mangelnder Vertretbarkeit einer verfassungskonformen Auslegung (aa) von einer Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG auszugehen ist (bb).
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aa) Beruht der Entzug des gesetzlichen Richters auf einer Verletzung der Vorlagepflicht nach Art. 100 Abs. 1 GG, so gilt zwar auch hier der geschilderte Grundsatz, dass nicht schon jeder Fehler des Fachgerichts bei der Anwendung einer Zuständigkeitsnorm die Annahme eines Verfassungsverstoßes rechtfertigen kann. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass es bei Art. 100 Abs. 1 GG um die Beachtung einer Vorlageverpflichtung geht, die nicht nur - wie sonst üblich - aus dem einfachen Gesetzesrecht folgt, sondern die im Rang einer Verfassungsnorm steht. Zudem entscheidet die Beachtung der Vorlagepflicht über den Zugang zur verfassungsgerichtlichen Normenkontrolle. Dies verlangt nach einer strengeren verfassungsrechtlichen Prüfung im Vergleich zu den Fällen, in denen lediglich einfachrechtliche Verpflichtungen zur Vorlage an ein anderes Gericht bestehen; es bleibt hier deutlich weniger Raum für die Annahme eines bloßen Rechtsirrtums ohne verfassungsrechtliche Relevanz (ähnlich BVerfGE 64, 1 <21>; 96, 68 <78>; 109, 13 <24> hinsichtlich einer Vorlage zur Normenverifikation nach Art. 100 Abs. 2 GG).
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(1) Bereits der Standort der Regelung, ihre verfassungsrechtliche Verankerung in Art. 100 Abs. 1 GG, legt nahe, dass der Verfassungsgeber, der das Staatswesen grundlegend ordnet und den einzelnen Trägern staatlicher Gewalt Kompetenzen zuweist, der Vorlagepflicht eine herausgehobene Bedeutung zukommen lässt. Bestätigt wird dies durch den Zweck der Regelung, die dem Schutz der im Grundgesetz und in den Landesverfassungen konstituierten gesetzgebenden Gewalt dienen soll. Es gilt zu verhindern, dass sich die Fachgerichte über den Willen des Gesetzgebers hinwegsetzen, indem sie seinem Gesetz die Anerkennung versagen (vgl. BVerfGE 10, 124 <127>; vgl. auch BVerfGE 1, 184 <198>; 114, 303 <310> m.w.N.). Das allgemeine richterliche Prüfungsrecht wird daher auf eine inzidente Bejahung der Verfassungsmäßigkeit beschränkt und ein Verwerfungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts geschaffen, dem die Feststellung einer Verletzung des Grundgesetzes durch den zu seiner Beachtung verpflichteten Gesetzgeber vorbehalten bleibt. Damit wahrt die Vorschrift die Autorität des Gesetzgebers. Gesetze, die unter der Herrschaft des Grundgesetzes erlassen worden sind, sollen befolgt werden, solange nicht das Bundesverfassungsgericht ihre Nichtigkeit oder Unwirksamkeit allgemeinverbindlich festgestellt hat. Zudem soll es über die Gültigkeit von Gesetzen keine einander widersprechenden Gerichtsentscheidungen geben (vgl. BVerfGE 97, 117 <122>). Hierdurch dient die Vorlageverpflichtung noch dem weiteren Ziel, mittels der alleinigen Normverwerfungskompetenz des Bundesverfassungsgerichts Rechtsunsicherheit und Rechtszersplitterung infolge divergierender Entscheidungen der Fachgerichte zu vermeiden (vgl. BVerfGE 130, 1 <41 f.> m.w.N.).
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(2) Beide Ziele, die Wahrung der Autorität des Gesetzesgebers und die Erhaltung der Rechtssicherheit, sind von entscheidender Bedeutung für das Funktionieren eines Staates, der sich gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 GG nach den Prinzipien der Gewaltenteilung und der Rechtsstaatlichkeit konstituiert hat. Die Bedeutung der mit der Vorlageverpflichtung verfolgten Verfassungsziele rechtfertigt es, bei Verletzung einer unmittelbar dem Schutz dieser Grundsätze dienenden verfassungsrechtlichen Verfahrensvorschrift wie Art. 100 Abs. 1 GG im Regelfall nicht von einem bloßen Rechtsanwendungsfehler, sondern von einem Entzug des gesetzlichen Richters auszugehen. Bezogen auf die Rechtsanwendung als solche muss kein besonders schwerer Fehler des Fachgerichts vorliegen, damit eine entgegen Art. 100 Abs. 1 GG unterlassene Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zugleich als eine Missachtung der Garantie des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG anzusehen ist. Entscheidend ist, ob die Rechtsanwendung im konkreten Fall - hier das Absehen von einer Vorlage mittels einer verfassungskonformen Auslegung - sachlich vertretbar ist.
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bb) Daran gemessen hat der Bundesgerichtshof durch das Unterlassen der hier durch Art. 100 Abs. 1 GG geforderten Vorlage zur Normenkontrolle an das Bundesverfassungsgericht gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen.
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Sind die Voraussetzungen des Art. 100 Abs. 1 GG gegeben, so folgt aus der Verfassung die Pflicht eines jeden Gerichts, das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen (vgl. BVerfGE 6, 55 <63>; 80, 54 <58>), das insoweit zum gesetzlichen Richter berufen ist. Diese Verpflichtung zur Vorlage traf vorliegend den Bundesgerichtshof. Denn der für die Entscheidung zuständige Senat war von der Verfassungswidrigkeit der nach seiner Ansicht einschlägigen Norm des Planungsschadensrechts überzeugt, sofern keine verfassungskonforme Einschränkung ihres Anwendungsbereichs erfolge (<1>). Die Vorlagepflicht war indessen nicht durch die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung dieser Vorschriften ausgeschlossen. Ein solches Auslegungsergebnis lässt sich mit den anerkannten Methoden nicht erreichen (<2>). Der Bundesgerichtshof hat hiernach die Grenzen einer vertretbaren Rechtsanwendung mit der Folge überschritten, dass die Beschwerdeführerin entgegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ihrem gesetzlichen Richter entzogen wurde.
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(1) Die Vorlagepflicht nach Art. 100 Abs. 1 GG setzt voraus, dass das Fachgericht an der Verfassungsmäßigkeit eines entscheidungserheblichen Gesetzes nicht nur zweifelt, sondern - vorbehaltlich einer verfassungskonformen Auslegung - von der Verfassungswidrigkeit überzeugt ist (vgl. BVerfGE 80, 54 <59>; 86, 52 <57>).
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(a) Diese Überzeugung hatte der Bundesgerichtshof gewonnen. In dem angegriffenen Urteil verweist der Bundesgerichtshof zunächst auf seine bisherige Rechtsprechung in Fällen "isolierter" eigentumsverdrängender Planung. Diese Grundsätze hat der Bundesgerichtshof gestützt auf seine Annahme von der Verfassungswidrigkeit der einschlägigen Reduktionsklauseln des Planungsschadensrechts entwickelt. Er erstreckt sie nun auf den vorliegenden Fall, bei dem ein Bebauungsantrag wegen entgegenstehender Ziele und Zwecke der Sanierung nach § 142 Abs. 1 Satz 1 BauGB abgelehnt worden ist. Auch von der Verfassungswidrigkeit der von ihm herangezogenen planungsschadensrechtlichen Vorschrift des § 95 Abs. 2 Nr. 7 BauGB ist der Bundesgerichtshof mithin überzeugt. Nur aufgrund der nach seiner Auffassung möglichen einschränkenden verfassungskonformen Auslegung, die im konkreten Fall zur Unanwendbarkeit der fraglichen Norm führen soll, konnte der Bundesgerichtshof zu dem Ergebnis gelangen, dass eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG nicht geboten sei.
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(b) Ob diese Überzeugung des Bundesgerichtshofs zutreffend ist, muss für die Prüfung einer Vorlagepflicht nach Art. 100 Abs. 1 GG dahinstehen. Nicht nur für die Zulässigkeit einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (vgl. dazu BVerfGE 68, 337 <343>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 5/08 -, juris, Rn. 31), sondern auch für das Entstehen der Verpflichtung, ein Gesetz zum Verfahren der konkreten Normenkontrolle dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen, ist im Grundsatz auf die Überzeugung des Fachgerichts von der Verfassungswidrigkeit dieses Gesetzes abzustellen (vgl. BVerfGE 117, 330 <356>). Dies folgt aus der Vorgabe, dass sich jedes Fachgericht zunächst eine eigene Überzeugung von der Verfassungsmäßigkeit oder Verfassungswidrigkeit einer Norm zu bilden hat (vgl. BVerfGE 2, 406 <410 f.>; 34, 320 <323>).
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(2) Entgegen der Ansicht des Bundesgerichtshofs war seine Verpflichtung zur Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nicht durch die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung ausgeschlossen. Auf dem Weg einer verfassungskonformen Auslegung kann eine Einschränkung des Anwendungsbereichs der - vom Bundesgerichtshof herangezogenen - Reduktionsbestimmung von § 95 Abs. 2 Nr. 7 BauGB nicht mit dem Ergebnis vorgenommen werden, dass die Entschädigung ungeachtet der verstrichenen Sieben-Jahres-Frist (§ 42 Abs. 2 und 3 BauGB) auf Grundlage der planungsrechtlich zulässigen Nutzung als Bauland zu bemessen ist.
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(a) Die Grenzen verfassungskonformer Auslegung ergeben sich grundsätzlich aus dem ordnungsgemäßen Gebrauch der anerkannten Auslegungsmethoden (vgl. BVerfGE 119, 247 <274>). Eine Norm ist nur dann für verfassungswidrig zu erklären, wenn keine nach den anerkannten Auslegungsgrundsätzen zulässige und mit der Verfassung vereinbare Auslegung möglich ist. Lassen der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte, der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelung und deren Sinn und Zweck mehrere Deutungen zu, von denen eine zu einem verfassungsmäßigen Ergebnis führt, so ist diese geboten (vgl. BVerfGE 88, 145 <166>; 119, 247 <274>). Die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung endet allerdings dort, wo sie mit dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch träte (vgl. BVerfGE 95, 64 <93>; 99, 341 <358>; 101, 312 <329> m.w.N.; stRspr). Anderenfalls könnten die Gerichte der rechtspolitischen Entscheidung des demokratisch legitimierten Gesetzgebers vorgreifen oder diese unterlaufen (vgl. BVerfGE 8, 71 <78 f.>; 112, 164 <183>). Das Ergebnis einer verfassungskonformen Auslegung muss demnach nicht nur vom Wortlaut des Gesetzes gedeckt sein, sondern auch die prinzipielle Zielsetzung des Gesetzgebers wahren (vgl. BVerfGE 86, 288 <320>; 119, 247 <274>). Das gesetzgeberische Ziel darf nicht in einem wesentlichen Punkt verfehlt oder verfälscht werden (vgl. BVerfGE 119, 247 <274> m.w.N.).
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Diese Vorgaben gelten uneingeschränkt auch dann, wenn sich ein Fachgericht - wie hier - mit der Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung bei Prüfung der Voraussetzungen eines Normenkontrollverfahrens nach Art. 100 Abs. 1 GG auseinandersetzen muss. Entschließt sich das Fachgericht zur Vorlage an das Bundesverfassungsgericht, weil es von der Verfassungswidrigkeit einer entscheidungserheblichen Norm überzeugt ist, so muss es zwar nicht nur seine hierfür maßgeblichen Erwägungen nachvollziehbar und erschöpfend darlegen (vgl. BVerfGE 131, 88 <117 f.> m.w.N.), sondern zumindest bei naheliegender Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung auch vertretbar begründen, weshalb diese ausgeschlossen ist (vgl. BVerfGE 131, 88 <118> m.w.N.). Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts würde aber missverstanden, wollte man sie als Aufforderung an die Fachgerichte verstehen, die Möglichkeiten einer verfassungskonformen Auslegung zu überspannen, um auf diese Weise eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG tunlichst zu vermeiden. Solange das vorlegende Gericht eine naheliegende Möglichkeit zur verfassungskonformen Auslegung nicht übergeht, sondern mit zumindest vertretbaren Erwägungen verneint, verfehlt es nicht die Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Normenkontrollverfahrens.
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(b) Gemessen daran ist die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung, wie sie der Bundesgerichtshof im Ausgangsverfahren vornehmen will, offensichtlich verstellt.
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(aa) Es fehlt bereits an einer normativen Grundlage, die Anlass und Anknüpfungspunkt für eine verfassungskonforme Auslegung sein könnte. Der Wortlaut der herangezogenen Gesetzesnorm und die Systematik des Baugesetzbuchs sind vielmehr eindeutig, lassen mithin verschiedene Deutungsmöglichkeiten nicht zu.
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Im Text der Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils ist von einer verfassungskonformen Auslegung allein der Reduktionsnorm des § 95 Abs. 2 Nr. 7 BauGB die Rede. Nur zur Begründung der Interpretation dieser Bestimmung nimmt der Bundesgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung in Bezug, auch wenn diese auf einer Auslegung nicht nur des § 95 Abs. 2 Nr. 7 BauGB, sondern insbesondere auch von § 42 Abs. 3 und § 43 Abs. 3 BauGB beruht. Schon der Wortlaut von § 95 Abs. 2 Nr. 7 BauGB gibt indes keinen Anknüpfungspunkt für die vom Bundesgerichtshof vorgenommene einschränkende Auslegung, nach der einzelne Fälle von dem Anwendungsbereich der Vorschrift ausgeschlossen sein sollen. Im Normtext wird lediglich bestimmt, dass Bodenwerte, die nicht zu berücksichtigen wären, wenn der Eigentümer eine Entschädigung in den Fällen der §§ 40 bis 42 BauGB geltend machen würde, bei der Festsetzung der Entschädigung im Falle der Enteignung unberücksichtigt bleiben. Ihrem Wortlaut nach lässt die Bestimmung für sich genommen keine alternative Deutungsmöglichkeit dahingehend zu, dass sie eine Regelung enthält, wonach Bodenwerte, die gemäß §§ 40 bis 42 BauGB ausgeschlossen sind, in bestimmten Konstellationen doch zu berücksichtigen seien. Als generelle Verweisungsnorm ermöglicht die Vorschrift auch nach dem Zusammenhang, in den sie gestellt ist, keine solche Einschränkung.
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Für seine gegenteilige Auffassung vermag der Bundesgerichtshof keine überzeugenden Gründe anzuführen. Er verweist hierfür lediglich pauschal auf seine bisherige Rechtsprechung und lässt dabei außer Acht, dass seine dort zu findende Auslegung des § 43 Abs. 3 BauGB auf den vorliegenden Fall schon im Ansatz nicht übertragbar ist. Zunächst verweist § 95 Abs. 2 Nr. 7 BauGB auf diese Bestimmung nicht, sondern nur auf die §§ 40 bis 42 BauGB. Auch nach § 145 Abs. 5 Satz 5 BauGB sind im vorliegenden Fall der Übernahme des Grundstückseigentums bei Sanierungsmaßnahmen ausdrücklich nur § 43 Abs. 1, 4 und 5 sowie § 44 Abs. 3 und 4 BauGB entsprechend anwendbar, während § 43 Abs. 3 BauGB nicht in Bezug genommen wird. Dass hiermit auf das Planungsschadensrecht nicht insgesamt, sondern bewusst nur hinsichtlich "eines Teils" verwiesen werden sollte, belegen zudem die Gesetzesmaterialien (vgl. Begründung des Entwurfs der Bundesregierung zum Bau- und Raumordnungsgesetz 1998, BTDrucks 13/6392, S. 66).
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Der Hinweis des Bundesgerichtshofs auf seine bisherige Rechtsprechung schließt überdies das Urteil vom 11. Juli 2002 ein. Darin führt der Bundesgerichtshof mit Blick auf seine einschränkende Interpretation von § 42 Abs. 3, § 43 Abs. 3 Satz 2 und § 95 Abs. 2 Nr. 7 BauGB aus, es sei nicht ausgeschlossen, dass gesetzliche Bestimmungen über die Höhe der Enteignungsentschädigung - die an sich hinreichend bestimmt seien - durch richterliche Auslegung für einzelne Fallgruppen "einen anderen Inhalt erhalten, als ihn der Gesetzeswortlaut im allgemeinen auf den ersten Blick nahelegen" möge (BGH, Urteil vom 11. Juli 2002 - III ZR 160/01 -, juris, Rn. 15; ähnlich auch bereits BGHZ 141, 319 <326>). Der Bundesgerichtshof selbst sah es danach zumindest als zweifelhaft an, dass der Wortlaut der von ihm herangezogenen Gesetzesnormen die vorgenommene Einschränkung des Anwendungsbereichs im Wege einer verfassungskonformen Auslegung ermöglichen konnte. Hiervon hat er sich in der Folgezeit und auch im hier angegriffenen Urteil nicht distanziert.
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(bb) Vor allem aber stehen der vom Bundesgerichtshof befürworteten Einschränkung der planungsschadensrechtlichen Reduktionsklausel aus § 95 Abs. 2 Nr. 7 BauGB nicht nur der Wortlaut der Bestimmung, sondern auch der aus der Entstehungsgeschichte ersichtliche gesetzgeberische Wille und der Gesetzeszweck entgegen. Zwar mag allein der Wortlaut einer Vorschrift nicht in jedem Fall eine unüberwindliche Grenze für die verfassungskonforme Auslegung bilden (vgl. BVerfGE 35, 263 <278 f.>; 88, 145 <166 f.>; 97, 186 <196>). Das gilt insbesondere dann, wenn andere Indizien deutlich belegen, dass der Sinn einer Norm im Wortlaut unzureichend Ausdruck gefunden hat (vgl. BVerfGE 97, 186 <196>). Abgesehen davon, dass hierfür im vorliegenden Fall kein Anhaltspunkt ersichtlich und vom Bundesgerichtshof nicht genannt ist, setzt sich die restriktive Interpretation des § 95 Abs. 2 Nr. 7 BauGB hier jedoch über den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers hinweg.
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Die dem aktuellen Recht zugrunde liegende Novelle des damals geltenden Bundesbaugesetzes im Jahr 1976 veränderte das Planungsschadensrecht dadurch grundlegend, dass für die zulässige städtebaulich relevante Nutzung eines Grundstücks grundsätzlich ein nur noch befristeter Schutz gewährt werden sollte. Anlass hierfür war, dass nach Auffassung der Bundesregierung das Bundesbaugesetz dem Erfordernis nach Planänderungen, das sich aktuell aus der städtebaulichen Entwicklung stärker als früher ergebe, nicht ausreichend Rechnung getragen habe. Im Hinblick auf die Neufassung des damaligen § 44 BBauG - an dessen Stelle inzwischen § 42 BauGB getreten ist - führt die Begründung des Gesetzentwurfs zwar zunächst aus, dass die rechtmäßig ausgeübte Nutzung und die sich aus ihr ergebenden wirtschaftlichen Verwertungsmöglichkeiten weiterhin im Planungsschadensrecht geschützt und angemessen zu entschädigen seien. Im Anschluss daran wird jedoch die Bedeutung einer Befristung betont. Das geltende Recht schütze grundsätzlich alle zu irgendeiner Zeit einmal gewährten städtebaulichen Nutzbarkeiten. Ein derartig weitgehender Schutz sei aber durch die Verfassung nicht geboten und erweise sich zunehmend als ein Hemmnis für die städtebauliche Entwicklung. Deshalb solle das Vertrauen auf die Bestandskraft eines Bebauungsplanes nur noch während einer angemessenen Frist geschützt werden. Nach deren Ablauf stelle sich die eröffnete Möglichkeit der Nutzung im enteignungsrechtlichen Sinne nachträglich als eine nicht ausgenutzte Chance dar, die als solche nicht (mehr) zu entschädigen sei (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zur Änderung des Bundesbaugesetzes, BTDrucks 7/2496, S. 55 f.).
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Auch der mit dem Regierungsentwurf befasste Ausschuss des Deutschen Bundestages für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau sah die Notwendigkeit einer Befristung. Die sehr weitgehende Verkehrswertentschädigung von Planungsschäden auch bei nicht ausgeübten Nutzungen habe zu einer weitgehenden Erstarrung der Planung geführt. Die Gemeinden hätten sich bisher zumeist daran gehindert gesehen, auch dringend notwendige Umplanungen durchzuführen, weil sie die damit verbundenen hohen Entschädigungslasten nicht hätten tragen können. Der Ausschuss erkannte daher ebenfalls die Notwendigkeit und das Bedürfnis für die vorgesehene Änderung an und vertrat die Ansicht, dass eine planbedingte Nutzbarkeit eines Grundstücks, die noch nicht durch Nutzung oder nutzungsbezogene Dispositionen ins Werk gesetzt worden sei, keinen unbedingt zu schützenden Vertrauenstatbestand darstelle (vgl. Bericht und Antrag des Ausschusses für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau, BTDrucks 7/4793, S. 17). Mehrheitlich wurde zur Lösung der bestehenden städtebaulichen Probleme beschlossen, den Ersatz von Planungsschäden "generell" nur noch auf "sogenannte 'verwirklichte' Nutzungen" zu beschränken; für nicht verwirklichte Nutzungen solle eine entschädigungsrechtliche Schutzfrist gelten, die allerdings abweichend vom Regierungsentwurf auf sieben Jahre zu verlängern sei (vgl. BTDrucks 7/4793, S. 2).
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Angesichts dieser deutlichen Aussagen in den Gesetzesmaterialien widerspricht das Auslegungsergebnis des Bundesgerichtshofs dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers, nach dem durch die Neuregelung ein "genereller" Ausschluss des Ersatzes von Planungsschäden nach Ablauf der Sieben-Jahres-Frist erreicht werden sollte. Vom Gesetzgeber gewollt war eine möglichst umfassende Befristung, zumal nur dann eine spürbare Reduzierung der drückend hohen Entschädigungslasten und in der Folge erweiterte Freiräume für die als notwendig erkannten Planungsänderungen zu erwarten waren. Soweit infolge der "generalisierenden Fristenbestimmung" (so der Bericht und Antrag des Ausschusses für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau, BTDrucks 7/4793, S. 40) aus Sicht des Gesetzgebers besondere schützenswerte Vertrauenstatbestände entstanden waren, sollte diesen mit der abschließenden Regelung für Härtefälle in § 42 Abs. 5 bis 7 BauGB (zuvor § 44 Abs. 4 bis 6 BBauG) Rechnung getragen werden. Weder dort noch an anderer Stelle findet sich indessen ein Anhaltspunkt dafür, dass eine Ausnahme von der Befristung in den vom Bundesgerichtshof als verfassungswidrig eingeschätzten Konstellationen einer "isolierten" eigentumsverdrängenden Planung zugelassen werden sollte. Die Materialien belegen eher das Gegenteil; denn aus der Begründung des Regierungsentwurfs wird deutlich, dass der Gesetzgeber bei der Neuregelung die für die spätere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs typische Konstellation mit in den Blick genommen hatte. So finden im Zusammenhang mit der Schilderung der Notwendigkeit der beabsichtigten Befristung ausdrücklich solche Fälle Erwähnung, in denen "die Genehmigung für den Wiederaufbau eines zerstörten Gebäudes unter Berufung auf den geänderten Bebauungsplan versagt" wird (BTDrucks 7/2496, S. 56).
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(cc) Die geschilderten Hindernisse für eine verfassungskonforme Auslegung lassen sich nicht durch Verweis auf den Grundsatz der Normerhaltung überwinden. Selbst wenn eine Interpretation diese Absicht für sich in Anspruch nimmt, darf sie sich dabei nicht in Widerspruch zu dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers stellen. Insbesondere kann das Ziel der Normerhaltung keine Rechtfertigung bieten, um das Verwerfungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts zu umgehen (vgl. BVerfGE 86, 288 <350>). Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur "isolierten" eigentumsverdrängenden Planung nimmt den Reduktionsbestimmungen weitgehend ihre Wirkung, wenn für die Anwendung der Sieben-Jahres-Frist des § 42 Abs. 2 und 3 BauGB in der Praxis kaum noch Anwendungsfälle bleiben. Dies ergibt sich jedenfalls aus den Stellungnahmen sowohl der Bundesrechtsanwaltskammer wie des Deutschen Anwaltvereins. Nach beider Einschätzung betrifft die in den Fällen des § 40 BauGB regelmäßig "fremdnützige" und damit "eigentumsverdrängende" Planung typischerweise nur einzelne, mithin im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs "isolierte" Grundstücke.
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(c) Die Annahme, im Ausgangsverfahren sei eine verfassungskonforme Auslegung der Reduktionsklausel möglich gewesen, überschreitet die Grenzen einer vertretbaren Interpretation und ist damit von verfassungsrechtlicher Relevanz. Auch wenn nicht das Maß grober Fehlerhaftigkeit erreicht ist und die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Literatur seit mehr als einem Jahrzehnt nur vereinzelt auf Ablehnung stößt, wurden die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer verfassungskonformen Auslegung doch deutlich verfehlt. Der Bundesgerichtshof hat sich bereits bei seiner grundlegenden Annahme, mehrere Deutungsmöglichkeiten der Reduktionsklausel aus § 95 Abs. 2 Nr. 7 BauGB seien gegeben und damit eine verfassungskonforme Auslegung eröffnet, über den klaren Wortlaut der herangezogenen Gesetzesnorm hinweggesetzt. Auch mit dem Ergebnis seiner Auslegung hat er den Grenzen, die der Normtext einer Interpretation setzt, keine Beachtung geschenkt und sich hierbei auf Rechtsprechung bezogen, die es zumindest als zweifelhaft erscheinen lässt, ob dem Gesetzeswortlaut die ihm zukommende Bedeutung zugebilligt wurde. Vor allem aber lässt sich das Auslegungsergebnis nicht mit dem dokumentierten, offenkundigen Willen des Gesetzgebers vereinbaren.
- 99
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Die Entscheidungen, die bisher von Kammern des Bundesverfassungsgerichts zur einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergangen sind, stehen dieser Einschätzung nicht entgegen. Sie können insbesondere nicht als Hinweise auf eine verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der jeweils zugrunde liegenden Judikatur des Bundesgerichtshofs zur "isolierten" eigentumsverdrängenden Planung verstanden werden. Zusätzlich zum Ausspruch, dass die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wird, ist lediglich der Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 16. Juni 2009 (1 BvR 2269/07, juris) mit einer Begründung versehen. Danach befasst sich die Entscheidung aber nur mit der Auslegung der - hier nicht maßgeblichen - Vorschrift aus § 246a Abs. 1 Nr. 9 BauGB a.F. durch den Bundesgerichtshof und sieht diese als vertretbar an. Hingegen bleibt die Frage nach einer Möglichkeit der verfassungskonformen Auslegung im Fall einer "isolierten" eigentumsverdrängenden Planung "ansonsten" ausdrücklich unbeantwortet.
- 100
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c) Das angegriffene Urteil des Bundesgerichtshofs beruht auf der Verletzung der Garantie des gesetzlichen Richters in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Hätte der Bundesgerichtshof auf der Grundlage seiner Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der von ihm herangezogenen Vorschrift des Planungsschadensrechts - also hier der Reduktionsklausel aus § 95 Abs. 2 Nr. 7 BauGB - seiner Vorlagepflicht nach Art. 100 Abs. 1 GG entsprochen und damit die verfahrensrechtliche Gewährleistung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gewahrt, hätte das Bundesverfassungsgericht im Verfahren der konkreten Normenkontrolle über die Frage der Verfassungsmäßigkeit entschieden. Es ist zumindest möglich, dass das Bundesverfassungsgericht die gesetzliche Regelung als verfassungsgemäß erachtet und die Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz festgestellt hätte (wie etwa in den Fällen BVerfGE 77, 370; 78, 104). An diese Entscheidung mit Gesetzeskraft (§ 31 Abs. 2 BVerfGG) wäre der Bundesgerichtshof dann für sein abschließendes Urteil gebunden gewesen, hätte die Reduktionsklausel also nicht unangewendet lassen können. Da keine anderen Anspruchsgrundlagen ersichtlich sind und sich insbesondere aus dem angegriffenen Urteil nicht ergeben, wäre auf dieser rechtlichen Grundlage eine Zurückweisung der Revision gegen das - den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückweisende - Berufungsurteil und damit eine vom angegriffenen Urteil abweichende Entscheidung jedenfalls möglich gewesen.
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C.
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Das angegriffene Urteil des Bundesgerichtshofs verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Deshalb ist die Entscheidung aufzuheben und die Sache an den Bundesgerichtshof zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG). Der Bundesgerichtshof erhält so Gelegenheit, seine Auffassung zur Verfassungswidrigkeit des aus seiner Sicht anzuwendenden Gesetzesrechts zu überprüfen und für den Fall, dass er an seiner bisherigen Überzeugung festhält, über eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG in Verbindung mit § 80 BVerfGG zu beschließen.
- 102
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Die Auslagenentscheidung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.
- 103
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Die Entscheidung ist hinsichtlich der Beschwerdefähigkeit der Enteignungsbehörde mit 6 : 2 Stimmen und im Übrigen einstimmig ergangen.
(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.
(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.
(3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:
- 1.
das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine); - 2.
den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes); - 3.
die Bodenverteilung; - 4.
die Raumordnung; - 5.
den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen); - 6.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse; - 7.
die Grundsteuer.
(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.
(1) Verboten ist
- 1.
mit Schrot, Posten, gehacktem Blei, Bolzen oder Pfeilen, auch als Fangschuß, auf Schalenwild und Seehunde zu schießen; - 2.
- a)
auf Rehwild und Seehunde mit Büchsenpatronen zu schießen, deren Auftreffenergie auf 100 m (E 100) weniger als 1 000 Joule beträgt; - b)
auf alles übrige Schalenwild mit Büchsenpatronen unter einem Kaliber von 6,5 mm zu schießen; im Kaliber 6,5 mm und darüber müssen die Büchsenpatronen eine Auftreffenergie auf 100 m (E 100) von mindestens 2 000 Joule haben; - c)
mit halbautomatischen Langwaffen, die mit insgesamt mehr als drei Patronen geladen sind, sowie mit automatischen Waffen auf Wild zu schießen; - d)
auf Wild mit Pistolen oder Revolvern zu schießen, ausgenommen im Falle der Bau- und Fallenjagd sowie zur Abgabe von Fangschüssen, wenn die Mündungsenergie der Geschosse mindestens 200 Joule beträgt;
- 3.
die Lappjagd innerhalb einer Zone von 300 Metern von der Bezirksgrenze, die Jagd durch Abklingeln der Felder und die Treibjagd bei Mondschein auszuüben; - 4.
Schalenwild, ausgenommen Schwarzwild, sowie Federwild zur Nachtzeit zu erlegen; als Nachtzeit gilt die Zeit von eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang bis eineinhalb Stunden vor Sonnenaufgang; das Verbot umfaßt nicht die Jagd auf Möwen, Waldschnepfen, Auer-, Birk- und Rackelwild; - 5.
- a)
künstliche Lichtquellen, Spiegel, Vorrichtungen zum Anstrahlen oder Beleuchten des Zieles, Nachtzielgeräte, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schußwaffen bestimmt sind, Tonbandgeräte oder elektrische Schläge erteilende Geräte beim Fang oder Erlegen von Wild aller Art zu verwenden oder zu nutzen sowie zur Nachtzeit an Leuchttürmen oder Leuchtfeuern Federwild zu fangen; - b)
Vogelleim, Fallen, Angelhaken, Netze, Reusen oder ähnliche Einrichtungen sowie geblendete oder verstümmelte Vögel beim Fang oder Erlegen von Federwild zu verwenden;
- 6.
Belohnungen für den Abschuß oder den Fang von Federwild auszusetzen, zu geben oder zu empfangen; - 7.
Saufänge, Fang- oder Fallgruben ohne Genehmigung der zuständigen Behörde anzulegen; - 8.
Schlingen jeder Art, in denen sich Wild fangen kann, herzustellen, feilzubieten, zu erwerben oder aufzustellen; - 9.
Fanggeräte, die nicht unversehrt fangen oder nicht sofort töten, sowie Selbstschußgeräte zu verwenden; - 10.
in Notzeiten Schalenwild in einem Umkreis von 200 Metern von Fütterungen zu erlegen; - 11.
Wild aus Luftfahrzeugen, Kraftfahrzeugen oder maschinengetriebenen Wasserfahrzeugen zu erlegen; das Verbot umfaßt nicht das Erlegen von Wild aus Kraftfahrzeugen durch Körperbehinderte mit Erlaubnis der zuständigen Behörde; - 12.
die Netzjagd auf Seehunde auszuüben; - 13.
die Hetzjagd auf Wild auszuüben; - 14.
die Such- und Treibjagd auf Waldschnepfen im Frühjahr auszuüben; - 15.
Wild zu vergiften oder vergiftete oder betäubende Köder zu verwenden; - 16.
die Brackenjagd auf einer Fläche von weniger als 1 000 Hektar auszuüben; - 17.
Abwurfstangen ohne schriftliche Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten zu sammeln; - 18.
eingefangenes oder aufgezogenes Wild später als vier Wochen vor Beginn der Jagdausübung auf dieses Wild auszusetzen.
(2) Die Länder können die Vorschriften des Absatzes 1 mit Ausnahme der Nummer 16 erweitern oder aus besonderen Gründen einschränken; soweit Federwild betroffen ist, ist die Einschränkung nur aus den in Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung genannten Gründen und nach den in Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG genannten Maßgaben zulässig.
(3) Die in Absatz 1 Nr. 2 Buchstaben a und b vorgeschriebenen Energiewerte können unterschritten werden, wenn von einem staatlichen oder staatlich anerkannten Fachinstitut die Verwendbarkeit der Munition für bestimmte jagdliche Zwecke bestätigt wird. Auf der kleinsten Verpackungseinheit der Munition ist das Fachinstitut, das die Prüfung vorgenommen hat, sowie der Verwendungszweck anzugeben.
(1) An Orten, an denen die Jagd nach den Umständen des einzelnen Falles die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit stören oder das Leben von Menschen gefährden würde, darf nicht gejagt werden.
(2) Die Ausübung der Jagd in Naturschutz- und Wildschutzgebieten sowie in National- und Wildparken wird durch die Länder geregelt.
(1) Verboten ist
- 1.
mit Schrot, Posten, gehacktem Blei, Bolzen oder Pfeilen, auch als Fangschuß, auf Schalenwild und Seehunde zu schießen; - 2.
- a)
auf Rehwild und Seehunde mit Büchsenpatronen zu schießen, deren Auftreffenergie auf 100 m (E 100) weniger als 1 000 Joule beträgt; - b)
auf alles übrige Schalenwild mit Büchsenpatronen unter einem Kaliber von 6,5 mm zu schießen; im Kaliber 6,5 mm und darüber müssen die Büchsenpatronen eine Auftreffenergie auf 100 m (E 100) von mindestens 2 000 Joule haben; - c)
mit halbautomatischen Langwaffen, die mit insgesamt mehr als drei Patronen geladen sind, sowie mit automatischen Waffen auf Wild zu schießen; - d)
auf Wild mit Pistolen oder Revolvern zu schießen, ausgenommen im Falle der Bau- und Fallenjagd sowie zur Abgabe von Fangschüssen, wenn die Mündungsenergie der Geschosse mindestens 200 Joule beträgt;
- 3.
die Lappjagd innerhalb einer Zone von 300 Metern von der Bezirksgrenze, die Jagd durch Abklingeln der Felder und die Treibjagd bei Mondschein auszuüben; - 4.
Schalenwild, ausgenommen Schwarzwild, sowie Federwild zur Nachtzeit zu erlegen; als Nachtzeit gilt die Zeit von eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang bis eineinhalb Stunden vor Sonnenaufgang; das Verbot umfaßt nicht die Jagd auf Möwen, Waldschnepfen, Auer-, Birk- und Rackelwild; - 5.
- a)
künstliche Lichtquellen, Spiegel, Vorrichtungen zum Anstrahlen oder Beleuchten des Zieles, Nachtzielgeräte, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schußwaffen bestimmt sind, Tonbandgeräte oder elektrische Schläge erteilende Geräte beim Fang oder Erlegen von Wild aller Art zu verwenden oder zu nutzen sowie zur Nachtzeit an Leuchttürmen oder Leuchtfeuern Federwild zu fangen; - b)
Vogelleim, Fallen, Angelhaken, Netze, Reusen oder ähnliche Einrichtungen sowie geblendete oder verstümmelte Vögel beim Fang oder Erlegen von Federwild zu verwenden;
- 6.
Belohnungen für den Abschuß oder den Fang von Federwild auszusetzen, zu geben oder zu empfangen; - 7.
Saufänge, Fang- oder Fallgruben ohne Genehmigung der zuständigen Behörde anzulegen; - 8.
Schlingen jeder Art, in denen sich Wild fangen kann, herzustellen, feilzubieten, zu erwerben oder aufzustellen; - 9.
Fanggeräte, die nicht unversehrt fangen oder nicht sofort töten, sowie Selbstschußgeräte zu verwenden; - 10.
in Notzeiten Schalenwild in einem Umkreis von 200 Metern von Fütterungen zu erlegen; - 11.
Wild aus Luftfahrzeugen, Kraftfahrzeugen oder maschinengetriebenen Wasserfahrzeugen zu erlegen; das Verbot umfaßt nicht das Erlegen von Wild aus Kraftfahrzeugen durch Körperbehinderte mit Erlaubnis der zuständigen Behörde; - 12.
die Netzjagd auf Seehunde auszuüben; - 13.
die Hetzjagd auf Wild auszuüben; - 14.
die Such- und Treibjagd auf Waldschnepfen im Frühjahr auszuüben; - 15.
Wild zu vergiften oder vergiftete oder betäubende Köder zu verwenden; - 16.
die Brackenjagd auf einer Fläche von weniger als 1 000 Hektar auszuüben; - 17.
Abwurfstangen ohne schriftliche Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten zu sammeln; - 18.
eingefangenes oder aufgezogenes Wild später als vier Wochen vor Beginn der Jagdausübung auf dieses Wild auszusetzen.
(2) Die Länder können die Vorschriften des Absatzes 1 mit Ausnahme der Nummer 16 erweitern oder aus besonderen Gründen einschränken; soweit Federwild betroffen ist, ist die Einschränkung nur aus den in Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung genannten Gründen und nach den in Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG genannten Maßgaben zulässig.
(3) Die in Absatz 1 Nr. 2 Buchstaben a und b vorgeschriebenen Energiewerte können unterschritten werden, wenn von einem staatlichen oder staatlich anerkannten Fachinstitut die Verwendbarkeit der Munition für bestimmte jagdliche Zwecke bestätigt wird. Auf der kleinsten Verpackungseinheit der Munition ist das Fachinstitut, das die Prüfung vorgenommen hat, sowie der Verwendungszweck anzugeben.