Bundesjagdgesetz - BJagdG | § 18 Einziehung des Jagdscheines

Wenn Tatsachen, welche die Versagung des Jagdscheines begründen, erst nach Erteilung des Jagdscheines eintreten oder der Behörde, die den Jagdschein erteilt hat, bekanntwerden, so ist die Behörde in den Fällen des § 17 Abs. 1 und in den Fällen, in denen nur ein Jugendjagdschein hätte erteilt werden dürfen (§ 16), sowie im Falle der Entziehung gemäß § 41 verpflichtet, in den Fällen des § 17 Abs. 2 berechtigt, den Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen. Ein Anspruch auf Rückerstattung der Jagdscheingebühren besteht nicht. Die Behörde kann eine Sperrfrist für die Wiedererteilung des Jagdscheines festsetzen.

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Bundesjagdgesetz - BJagdG | § 17 Versagung des Jagdscheines


(1) Der Jagdschein ist zu versagen 1. Personen, die noch nicht sechzehn Jahre alt sind;2. Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzen;3. Personen, denen de

Bundesjagdgesetz - BJagdG | § 18a Mitteilungspflichten


Die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis nach den §§ 15 und 16, das Ergebnis von Überprüfungen nach § 17 sowie Maßnahmen nach den §§ 18, 40, 41 und 41a sind der für den Vollzug des Waffengesetzes nach dessen § 48 Abs. 1 und 2 zuständigen Behörde mitz
zitiert 3 andere §§ aus dem .

Bundesjagdgesetz - BJagdG | § 17 Versagung des Jagdscheines


(1) Der Jagdschein ist zu versagen 1. Personen, die noch nicht sechzehn Jahre alt sind;2. Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzen;3. Personen, denen de

Bundesjagdgesetz - BJagdG | § 16 Jugendjagdschein


(1) Personen, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, aber noch nicht achtzehn Jahre alt sind, darf nur ein Jugendjagdschein erteilt werden. (2) Der Jugendjagdschein berechtigt nur zur Ausübung der Jagd in Begleitung des Erziehungsberechtigte

Bundesjagdgesetz - BJagdG | § 41 Anordnung der Entziehung des Jagdscheines


(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat 1. nach § 38 dieses Gesetzes,2. nach den §§ 113 bis 115, 223 bis 227, 231, 239, 240 des Strafgesetzbuches, sofern derjenige, gegen den sich die Tat richtete, sich in Ausübung des Forst-, Feld-, Jagd- ode

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68 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 28. Sept. 2018 - W 9 K 17.834

bei uns veröffentlicht am 28.09.2018

Tenor I. Es wird festgestellt, dass der Bescheid des Landratsamts Aschaffenburg vom 17. Juli 2017 in der Ziffer 2 sowie in den Ziffern 3 und 6, soweit sie Regelungen im Vollzug des Jagdrechts enthalten, rechtswidrig war. Im Übrig

Verwaltungsgericht München Beschluss, 27. Nov. 2017 - M 7 S 17.3929

bei uns veröffentlicht am 27.11.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 8.000,- Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller wendet sich g

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 22. März 2018 - B 1 S 18.159

bei uns veröffentlicht am 22.03.2018

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 7.625,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Der am … geborene Antragste

Verwaltungsgericht München Beschluss, 06. Feb. 2018 - M 7 S 17.2686

bei uns veröffentlicht am 06.02.2018

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 8.000 Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt die Anordnung u

Verwaltungsgericht München Beschluss, 07. Feb. 2018 - M 7 S 17.4490

bei uns veröffentlicht am 07.02.2018

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 7.250 Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt vorläuf

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Apr. 2016 - 21 CS 16.169

bei uns veröffentlicht am 29.04.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,00 Euro festgesetzt. Gründ

Verwaltungsgericht München Urteil, 30. Apr. 2014 - M 7 K 13.2709

bei uns veröffentlicht am 30.04.2014

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 7 K 13.2709 Im Namen des Volkes Urteil vom 30. April 2014 7. Kammer Sachgebiets-Nr. 511 Hauptpunkte: Widerruf der Waffenbesitzkarten;

Verwaltungsgericht München Beschluss, 09. Jan. 2017 - M 7 S 16.3223

bei uns veröffentlicht am 09.01.2017

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage M 7 K 16.3222 gegen die Bescheide des Landratsamtes München vom 12. und 13. Juli 2016 wird angeordnet bzw. wiederhergestellt. II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Ver

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Apr. 2015 - 21 ZB 15.83

bei uns veröffentlicht am 17.04.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 8.000,- EUR festgesetzt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Mai 2015 - 21 CS 15.698

bei uns veröffentlicht am 06.05.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.625,- Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Okt. 2014 - 21 CS 14.2024

bei uns veröffentlicht am 22.10.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,- Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verfassungsgerichtshof Entscheidung, 19. Feb. 2018 - Vf. 5-VII-17

bei uns veröffentlicht am 19.02.2018

Tenor Der Antrag wird abgewiesen. Gründe I. Gegenstand der Popularklage ist § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes (AVBayJG) vom 1. März 1983 (GVBl S. 51, BayRS

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Jan. 2018 - 21 CS 17.1521

bei uns veröffentlicht am 05.01.2018

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8.375,00 EUR festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Jan. 2018 - 21 CS 17.1519

bei uns veröffentlicht am 15.01.2018

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.875,00 EUR festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Sept. 2014 - 21 ZB 14.1305

bei uns veröffentlicht am 15.09.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 17.500,-- Euro festgesetzt.

Verwaltungsgericht München Urteil, 21. Mai 2019 - M 7 K 17.2544

bei uns veröffentlicht am 21.05.2019

Tenor I. Der Bescheid des Landratsamts ... vom 29. Mai 2017 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 7. August 2017 wird aufgehoben. II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorl

Verwaltungsgericht München Urteil, 08. Mai 2019 - M 7 K 17.1354

bei uns veröffentlicht am 08.05.2019

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vol

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 12. Jan. 2016 - W 5 S 15.1426

bei uns veröffentlicht am 12.01.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller be

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 23. Okt. 2015 - W 5 K 15.623

bei uns veröffentlicht am 23.10.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg Nr. W 5 K 15.623 Im Namen des Volkes Urteil vom 23. Oktober 2015 5. Kammer gez.: F., Angestellte als stellv. Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Sachgebiets

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 02. März 2015 - RO 4 K 14.917

bei uns veröffentlicht am 02.03.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollst

Verwaltungsgericht München Beschluss, 07. Mai 2018 - M 7 S 18.970

bei uns veröffentlicht am 07.05.2018

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 12.125,- Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt die

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 24. März 2017 - 14 K 16.00902

bei uns veröffentlicht am 24.03.2017

Tenor I. Der Bescheid des Beklagten vom 11. Mai 2016 wird aufgehoben, 1.in Nummer 1, soweit die Waffenbesitzkarte Nr. 1233 für die in Nummer 5 dieser Waffenbesitzkarte näher bezeichnete Narkosewaffe widerrufen wird

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 20. Juli 2015 - W 5 K 14.907

bei uns veröffentlicht am 20.07.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg W 5 K 14.907 Im Namen des Volkes Urteil vom 20. Juli 2015 5. Kammer gez.: Filbig, Angestellte als stellv. Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Sachgebiets-N

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 31. Juli 2015 - W 5 K 14.755

bei uns veröffentlicht am 31.07.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg Nr. W 5 K 14.755 Im Namen des Volkes Urteil vom 31. Juli 2015 5. Kammer gez.: Weis, Angestellte als stellv. Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Sachgebiets-N

Verwaltungsgericht München Urteil, 25. Nov. 2015 - M 7 K 14.5555

bei uns veröffentlicht am 25.11.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 7 K 14.5555 Im Namen des Volkes Urteil vom 25. November 2015 7. Kammer Sachgebiets-Nr. 511 Hauptpunkte: Gefährdung von Radfahrern durch

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. März 2018 - 21 CS 18.388

bei uns veröffentlicht am 15.03.2018

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 9.875.- EUR festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Dez. 2015 - 21 ZB 15.2419

bei uns veröffentlicht am 23.12.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 8.000 EUR festgesetzt.

Verwaltungsgericht München Urteil, 02. Apr. 2014 - M 7 K 13.2705

bei uns veröffentlicht am 02.04.2014

Tenor I. Die Klagen werden abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten der Verfahren zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 25. Nov. 2015 - RO 4 K 14.1958

bei uns veröffentlicht am 25.11.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg RO 4 K 14.1958 Im Namen des Volkes Urteil verkündet am 25.11.2015 4. Kammer ..., stv. Urkundsbeamtin Sachgebiets-Nr: 511 Hauptpunkte: gemeinsame Waffen

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Mai 2014 - 21 CS 14.720

bei uns veröffentlicht am 13.05.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 12.875,- Euro festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 21. Aug. 2015 - AN 14 K 15.00456

bei uns veröffentlicht am 21.08.2015

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 13. Februar 2015, in dem der Wider

Verwaltungsgericht München Beschluss, 22. Juni 2017 - M 7 S 16.5690

bei uns veröffentlicht am 22.06.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 8.375,- EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller wendet sich im einstwe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Nov. 2015 - 21 CS 15.2023

bei uns veröffentlicht am 04.11.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.625,- Euro festgesetzt. Gründ

Verwaltungsgericht München Urteil, 07. Okt. 2015 - M 7 K 15.914

bei uns veröffentlicht am 07.10.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder H

Verwaltungsgericht München Urteil, 07. Okt. 2015 - M 7 K 14.4207

bei uns veröffentlicht am 07.10.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die ...... durch Sicherheitsleistung oder Hint

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 27. Feb. 2015 - Au 4 K 14.1710, Au 4 K 14.1717

bei uns veröffentlicht am 27.02.2015

Tenor I. Die Klagen werden abgewiesen. II. Die Kosten der Verfahren hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i

Verwaltungsgericht München Beschluss, 05. Mai 2015 - M 7 SE 14.5556

bei uns veröffentlicht am 05.05.2015

Tenor I. Die Anträge werden abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten der Verfahren. III. Der Streitwert wird auf 13.125,- EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller wendet sich gegen d

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 25. Okt. 2016 - B 1 S 16.668

bei uns veröffentlicht am 25.10.2016

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 8.750,00 Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller wendet sich gegen die E

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 21. Aug. 2015 - Au 4 S 15.1016, Au 4 S 15.1017

bei uns veröffentlicht am 21.08.2015

Tenor I. Die Verfahren Au 4 S 15.1016 und Au 4 S 15.1017 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Die Anträge werden abgelehnt. III. Der Antragsteller hat die Kosten der Verfahren zu tragen. IV.

Verwaltungsgericht München Gerichtsbescheid, 17. Okt. 2018 - M 7 K 17.750

bei uns veröffentlicht am 17.10.2018

Tenor I. Der Bescheid des Landratsamts W.-S. (Az.: …) vom 30. Januar 2017 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 12. September 2018 wird in Nr. 2 aufgehoben. II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. III. Der Kläger h

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 11. Feb. 2014 - 5 S 14.23

bei uns veröffentlicht am 11.02.2014

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 8.000,- EUR festgesetzt. Gründe I. 1. Mit Bescheid vo

Verwaltungsgericht München Beschluss, 06. Juli 2015 - M 7 S 15.1147

bei uns veröffentlicht am 06.07.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 11.750,- EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller wen

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 31. Juli 2015 - 21 CS 15.1157

bei uns veröffentlicht am 31.07.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,- Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 31. Juli 2015 - 21 CS 15.1150

bei uns veröffentlicht am 31.07.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,- EUR festgesetzt. Gr

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. März 2018 - 21 CE 17.2547

bei uns veröffentlicht am 06.03.2018

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 11.000.- EUR festgesetzt. Gründe

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 21. Aug. 2018 - 5 Bf 25/17

bei uns veröffentlicht am 21.08.2018

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund mündlicher Verhandlung vom 22. September 2016 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten

Verwaltungsgericht München Urteil, 20. Juni 2018 - M 7 K 16.4146

bei uns veröffentlicht am 20.06.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinte

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 08. Jan. 2018 - 7 B 11798/17

bei uns veröffentlicht am 08.01.2018

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 23. Oktober 2017 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes für das Besch

Verwaltungsgericht Koblenz Urteil, 09. Mai 2017 - 1 K 770/16.KO

bei uns veröffentlicht am 09.05.2017

Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen eine waffen- und jagdrechtliche Anordnung des Beklagten, mit

Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 01. März 2017 - 3 A 178/16

bei uns veröffentlicht am 01.03.2017

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Einziehung seines Jagdscheines durch den Beklagten. 2 Der am 6.7.1961 in Z. geborene Kläger ist von Beruf Schlosser. Nach Bestehen der Jägerprüfung erteilte der frühere Landkreis A. dem Kläger am 10.

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(1) Der Jagdschein ist zu versagen 1. Personen, die noch nicht sechzehn Jahre alt sind;2. Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzen;3. Personen, denen der Jagdschein...
(1) Personen, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, aber noch nicht achtzehn Jahre alt sind, darf nur ein Jugendjagdschein erteilt werden. (2) Der Jugendjagdschein berechtigt nur zur Ausübung der Jagd in Begleitung des Erziehungsberechtigten oder einer...
(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat 1. nach § 38 dieses Gesetzes,2. nach den §§ 113 bis 115, 223 bis 227, 231, 239, 240 des Strafgesetzbuches, sofern derjenige, gegen den sich die Tat richtete, sich in Ausübung des Forst-, Feld-, Jagd- oder...
(1) Der Jagdschein ist zu versagen 1. Personen, die noch nicht sechzehn Jahre alt sind;2. Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzen;3. Personen, denen der Jagdschein...