Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 16. Apr. 2015 - AN 6 K 14.00228

published on 16/04/2015 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 16. Apr. 2015 - AN 6 K 14.00228
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen den Beitragsbescheid vom 1. Juni 2013 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 16. Januar 2014 und begehrt die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht.

Die Klägerin besitzt einen unbefristeten Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen G, H und RF. Sie war in der Zeit von April 1992 bis Dezember 2012 nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 RGebStV (Merkzeichen RF) von der Rundfunkgebührenpflicht befreit.

Unter dem 17. Oktober 2012 erläuterte die GEZ mit einem Schreiben der Intendanten von ARD, ZDF und Deutschlandradio die Reform der Rundfunkfinanzierung und die ab 1. Januar 2013 geltende Rechtslage.

Zum 1. Januar 2013 wurde das Konto auf den Rundfunkbeitrag umgestellt und die Klägerin wird seitdem aufgrund des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zur Entrichtung eines ermäßigten Wohnungsbeitrags herangezogen.

Mit Gebühren-/Beitragsbescheid vom 1. Juni 2013 (Bl. 30 der Behördenakte, im Folgenden ohne Zusatz) setzte der Beklagte rückständige Rundfunkbeiträge sowie einen Säumniszuschlag für die Zeit von Januar 2013 bis März 2013 in Höhe von 25,97 EUR fest.

Die Klägerin legte mit Schreiben vom 24. Juni 2013 (Bl. 31) Widerspruch gegen den Bescheid des Beklagten vom 1. Juni 2013 ein.

Unter dem 28. Juni 2013 (Bl. 32) wies die Klägerin darauf hin, dass sie den Rundfunkbeitrag nur unter dem Vorbehalt der Rückforderung bezahle, da sie den Rundfunkbeitrag für nicht rechtens erachte.

Mit Schreiben vom 10. Juli 2013 (Bl. 33) teilte der Beitragsservice mit, dass es derzeit keinerlei höchstrichterliche Entscheidung gebe, wonach an der Gültigkeit der neuen Rechtslage zu zweifeln wäre. Da aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags bestehe, sei der ausgesprochene Zahlungsvorbehalt nicht wirksam.

Die Klägerin begründete ihren Widerspruch mit Schreiben vom 28. Juli 2013 (Bl. 45 -37) im Wesentlichen damit, dass eine Beitragszahlung eine Gegenleistung voraussetze, welche von den Rundfunkanstalten in ihrem Fall nicht erbracht werde: Abgesehen von drei täglichen Sendungen über insgesamt 50 Minuten (Tagesschau und heute-journal auf Phoenix mit Gebärdensprachdolmetschereinblendungen sowie „buten und binnen“ auf Radio Bremen täglich 5 Minuten) könne sie als Hörgeschädigte das Fernsehprogramm nicht nutzen, das Radioprogramm könne sie ohnehin nicht nutzen. Von den Fernsehsendungen seien lediglich ca. 16 Prozent (Stand: Juli 2013) mit Untertiteln versehen, allerdings oftmals nur in sehr schlechter Qualität, d. h. es fehlten dann oft ganze Textpassagen und es gebe oft sinnentstellende Zusammenfassungen. Wegen ihrer Behinderung könne sie somit keine Vorteile aus dem Programmangebot nutzen. Der Rundfunkbeitrag verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG. Personen, denen ein Gehörlosengeld von derzeit 125,68 EUR nach dem Landespflegegeldgesetz Berlin gewährt werde, hätten nach Informationen des Gehörlosenverbandes Berlin e.V. ab 1. Januar 2013 „weiterhin“ einen Anspruch auf Befreiung von der Zahlungspflicht, wobei es sich beim Berliner Gehörlosengeld um einen Nachteilsausgleich handle, der wegen Gehörlosigkeit gewährt werde. Demgegenüber erhielten in anderen Bundesländern trotz zuerkanntem Merkzeichen „RF“ Gehörlose nicht diesen Nachteilsausgleich in Form der Befreiung von der Zahlung des Rundfunkbeitrags, obwohl der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag für alle Länder, auch Berlin, verbindlich sei und der gebührenrechtliche Grundsatz der verhältnismäßigen Gleichbehandlung aller Nutzer gelte. Nach § 69 Abs. 5 S. 1 SGB IX i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 5 Schwerbehindertenausweisverordnung sei das Merkzeichen „RF“ in den Schwerbehindertenausweis einzutragen, wenn der schwerbehinderte Mensch die festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht erfülle. Dieser Nachteilsausgleich in Form der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht, die Klägerin habe einen Bescheid erhalten, wonach sie unbefristet von der Zahlung einer Rundfunkgebühr befreit sei, werde in unzulässiger Form auf eine Ermäßigung des Beitrages zu ihrem Nachteil umgewandelt. Die bestehende Befreiung von der Zahlung einer Rundfunkgebühr müsse auch nach Inkrafttreten der neuen Rechtslage weiterhin gelten, zumal sich auch aus Protokollen zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ergebe, dass das Wort „Rundfunkgebühr“ mehrfach durch den Begriff „Rundfunkbeitrag“ sowie der Begriff „Gebühren“ mehrfach durch den Begriff „Beiträge“ lediglich ersetzt worden seien. Durch eine Umbenennung bzw. Namensänderung allein entstünden keine Rechtsfolgen, wenn der Inhalt bzw. die Zweckbestimmung wie hier unverändert geblieben sei. Ferner bestünden generelle Zweifel an der Rechtmäßigkeit/Verfassungsmäßigkeit der Bestimmungen im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Sie beantragte ferner die vollständige Befreiung von der Beitragspflicht aus Härtegründen gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV. Zudem wies die Klägerin darauf hin, dass sie nicht zu dem Personenkreis gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 RBStV gehöre. Dem Antrag beigefügt war eine Kopie des bereits vorliegenden Schwerbehindertenausweises der Klägerin vom 24. Juli 2009.

Der Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 16. Januar 2014 (Bl. 52 - 48) als unbegründet zurück.

Hiergegen erhob die Klägerin mit Schriftsatz vom 16. Februar 2014 Klage beim Verwaltungsgericht Ansbach, dort am 17. Februar 2014 eingegangen.

Zuvor hatte der Beklagte mit Bescheid vom 21. Januar 2014 (Bl. 55) den Antrag der Klägerin vom 28. Juli 2013 auf vollständige Befreiung mit der Begründung abgelehnt, dass die Befreiungsvoraussetzungen gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV hier nicht vorlägen.

Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 27. Februar 2014,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Auffassung, dass die Bescheide rechtmäßig seien. Dass die bis zum 31. Dezember 2013 geltende Rundfunkgebührenbefreiung behinderter Menschen ab dem 1. Januar 2013 als Beitragsermäßigung fortgelte, hätten das erkennende Gericht und der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bereits bestätigt. „Kehrseite“ der Beitragsermäßigung sei die Erhebung eines Drittelbetrags, wie sie der Beklagte mit den streitgegenständlichen Bescheiden geltend gemacht hat.

Die Klägerin beantragte mit Schriftsatz vom 3. April 2014,

1. den Beklagten zu verpflichten, den Beitragsbescheid vom 1. Juni 2013 in Form des Widerspruchsbescheides vom 16. Januar 2014 aufzuheben und die Klägerin von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien.

2. hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu verbescheiden, ggf. sie als Härtefall einzustufen.

Zur Begründung der Klage wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Rundfunkbeitrag kein „Beitrag“ sei, sondern den Charakter einer Steuer habe. Kennzeichnend für einen „Beitrag“ sei die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer individuell zurechenbaren Gegenleistung. Hieran fehle es im Falle der Klägerin. Sie könne aufgrund ihrer Leiden gerade nicht am Fernsehen bzw. Rundfunk teilnehmen, weil dieses Programm nicht barrierefrei sei und sie dies auch unter Zuhilfenahme von Hilfsmitteln nicht ausgleichen könne. Der erforderliche Vorteil liege in ihrem Fall nicht vor. Die erforderliche Gegenleistung werde unverändert nicht oder nur unzureichend erbracht; entgegen der Aussage des Beklagten sei eine Grundversorgung somit nicht sichergestellt, zumindest in ihrem Fall. Die Möglichkeit einer Vorteilsnutzung - wie sie der Beklagte im Widerspruchsbescheid als Voraussetzung für die Erhebung eines Rundfunkbeitrages darlegt - existiere für die Klägerin gerade nicht. Mit der Verknüpfung der Erhebung eines Rundfunkbeitrages mit dem Innehaben von Raumeinheiten bzw. einer Wohnung habe der Gesetzgeber des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages in verfassungswidriger Weise typisiert. Bei dieser Verknüpfung handle es sich um eine nicht sachgerechte Verknüpfung unterschiedlicher Tatbestände. Insbesondere durch die unwiderlegbare Vermutungsregelung fühle sich die Klägerin in ihren Rechten verletzt, da unterstellt werde, dass sie als Inhaber von Raumeinheiten die Angebote der „Gesamtveranstaltung Rundfunk“ nutzen könne, ohne dass sie die Möglichkeit habe, dies für ihren konkreten Fall zu widerlegen. Verfassungsrechtlich sei schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe unter dem Gesichtspunkt fraglich, ob eine solche Abgabe den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genüge und eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten oder denen eine Empfangsmöglichkeit nichts bringe, weil sie nicht barrierefrei ausgestaltet sei, mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sei. Ferner sei fraglich, ob die Bundesländer berechtigt seien, eine solche Steuer zu beschließen. Des Weiteren verletze der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ihre Menschenwürde, da er nicht die Existenz einer bestimmten Minderheit zugestehe. Wer keinen Rundfunk nutze, tue dies deshalb, weil er keinen Rundfunk nutzen wolle oder nicht nutzen könne, wie z. B. die Klägerin aus gesundheitlichen Gründen. Damit gehöre sie einer ähnlich denkenden Minderheit an. Der Rundfunkbeitrag verletze auch das Verhältnismäßigkeitsprinzip nach Art. 1 Abs. 3 bzw. Art. 20 Abs. 3 GG, weil ungleiche Sachverhalte (die unterschiedliche Fähigkeit oder Bereitschaft zum Rundfunkempfang) gleich behandelt würden. Weiter sei die Klägerin in ihrer negativen Informationsfreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG verletzt, da ihr der öffentlich-rechtliche Rundfunk quasi aufgedrängt werde, obwohl von einer technisch machbaren und auch finanzierbaren Verschlüsselungsmöglichkeit kein Gebrauch gemacht werde. Ferner sei sie in ihrer informationellen Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) verletzt, bzw. eingeschränkt. Offensichtlich habe der Beklagte ihre Sozialdaten bei der Meldebehörde erhoben, verarbeitet und genutzt, ohne die strengen, immer zu beachtenden allgemeinen und gerade in ihrem Fall einer Schwerbehinderung besonderen Sozialdatenschutzbestimmungen zu beachten. Die Datenübermittlung sei ohne ihre Kenntnis und ohne ihr Einverständnis erfolgt. Zu ihrem Antrag, die Beklagte unter Aufhebung des Beitragsbescheides zu verpflichten, ihr die Zahlung von Rundfunkbeiträgen zu erlassen, führte sie aus, dass eine Gebührenbefreiung auch nach neuem Recht im Ermessen der Landesrundfunkanstalt stünde (§ 4 Abs. 6 RBStV). Soweit dort nur finanzielle Aspekte ohne Ausnahmeregelung zur Verwirklichung von Nachteilsausgleichen geregelt seien, sei der Staatsvertrag verfassungswidrig. Sie stimmte einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zu.

Auf Anfrage des Gerichts vom 20. Mai 2014 teilte die Klägerin mit Schriftsatz vom 15. Juni 2014 mit, dass sie ihre Klage auch im Hinblick auf die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 unverändert aufrechterhält. Sie wiederholte, dass sie nicht die Möglichkeit habe, am Rundfunk teilzunehmen, und durch die Teilnahme keinen besonderen Vorteil erlangen könne. Deshalb halte sie den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, der keinen ausreichenden Rückschluss auf einen abzugeltenden Vorteil zulasse, für rechtswidrig. Auch sei im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag keine Widerlegbarkeitsklausel enthalten.

Mit Schriftsatz vom 26. Juni 2014 führte der Beklagte zum von der Klägerin beantragten Ruhen des Verfahrens aus, dass die Sache entscheidungsreif sei, nach Art. 29 Abs. 1 des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof (VfGHG) sei die Entscheidung vom 15. Mai 2014 für alle bayerischen Gerichte und Behörden bindend.

Der Beklagte verwies mit Schriftsatz vom 31. Juli 2014 darauf, dass die Klägerin verpflichtet sei, einen Drittelbeitrag zu entrichten. Die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 habe im Wesentlichen bereits alle Aspekte der Klagebegründung rechtlich gewürdigt. Soweit in den Entscheidungsgründen auf einzelne Aspekte der Klägerin nicht eingegangen worden sein sollte, sei davon auszugehen, dass der Bayerische Verfassungsgerichtshof ihnen keine rechtliche Bedeutung beigemessen habe.

Auf Anfrage des Gerichts teilte der Beklagte mit Schriftsatz vom 28. August 2014 mit, dass gegen den Ablehnungsbescheid vom 21. Januar 2014 kein Widerspruch eingelegt worden ist.

Der Beklagte erklärte sich mit Schriftsatz vom 17. März 2015 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden. Die Klägerin wiederholte mit Schriftsatz vom 6. März 2015 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, aufgrund der Art und Schwere ihrer Behinderung könne sie einer Gerichtsverhandlung nicht folgen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte (§ 101 Abs. 2 VwGO), hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage zum einen die Aufhebung des Beitragsbescheides vom 1. Juni 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Januar 2014 und zum anderen sinngemäß - unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 21. Januar 2014 - die Verpflichtung des Beklagten, sie antragsgemäß für die Zeit ab 1. Januar 2013 von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien.

Sowohl der Beitragsbescheid vom 1. Juni 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Januar 2014 als auch der ablehnende Bescheid vom 21. Januar 2014 (wegen beantragter Befreiung) erweisen sich als rechtmäßig, die Klägerin wird hierdurch nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Die Argumentation der Klägerin ist aus ihrer Sicht mehr als verständlich. Die Umstellung von der Gebührenbefreiung nach altem Recht auf die ermäßigte Beitragspflicht nach neuem RBStV empfindet sie als ungerecht, da sie das Rundfunkangebot überhaupt nicht und das Fernsehangebot nach ihren Angaben nur zu einem sehr überschaubar kleinen Teil nutzen könne.

Aus rechtlicher Sicht kommt es nach neuem RBStV auf den Umfang der tatsächlichen Nutzung bzw. auf den Umfang der tatsächlichen Nutzungsmöglichkeit allerdings nicht an. Etwas anderes würde nur dann gelten, falls für die Klägerin eine Nutzungsmöglichkeit aus gesundheitlichen Gründen vollständig ausgeschlossen wäre.

I.

Der Beitragsbescheid vom 1. Juni 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 16. Januar 2014 ist rechtmäßig, die Klägerin wird hierdurch nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Nach § 2 Abs. 1 RBStV hat im privaten Bereich für jede Wohnung der Inhaber einen Rundfunkbeitrag zu entrichten. Inhaber einer Wohnung, also Beitragsschuldner, ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt (§ 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV). Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner (§ 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV).

Die Klägerin war unstreitig im maßgeblichen Zeitraum Inhaberin der im Rubrum genannten Wohnung.

Für den maßgeblichen Zeitraum hat sie, wie unter Ziffer II. noch näher auszuführen sein wird, auch keinen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht.

Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Dies gilt sowohl für die von der Klägerin geäußerten generellen verfassungsrechtlichen Bedenken, als auch für die von der Klägerin vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die „lediglich“ ermäßigte Rundfunkbeitragspflicht nach § 4 Abs. 2 RBStV an Stelle der früheren, bis 31. Dezember 2012 geltenden Befreiung.

Die Vorschrift des § 14 Abs. 9 RBStV über den einmaligen Meldedatenabgleich ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht der Klägerseite ist das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 100, 101 BV) nicht verletzt. § 14 Abs. 9 RBStV greift zwar in dieses Recht ein, indem er anordnet, dass jede Meldebehörde einmalig zum Zweck der Bestands- und Ersterfassung für einen bundesweit einheitlichen Stichtag automatisiert in standardisierter Form die in Satz 1 im Einzelnen bezeichneten Daten aller volljährigen Personen an die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt übermittelt. Dieser Eingriff ist jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt, da die Vorschrift, die dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot ersichtlich genügt, auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht (BayVerfGH E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. Vf. 24-VII-12 - Rn. 156 ff.). Insoweit handelt es sich um ein effizientes Kontrollinstrument, mit dem in der Umstellungsphase eine verlässliche und möglichst vollständige Erfassung der Rundfunkbeitragsschuldner im privaten Bereich in einem überschaubaren Zeitraum sichergestellt werden soll. Der Meldedatenabgleich dient damit der Vermeidung von Vollzugsdefiziten und der Herstellung einer größeren Beitragsgerechtigkeit. Dies sind legitime Zwecke, die einen Eingriff in das Recht der informationellen Selbstbestimmung rechtfertigen können (BayVerfGH a. a. O. Rn. 159).

Der Freistaat Bayern hat mit der Zustimmung zu den von der Klägerin beanstandeten Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags von seiner Gesetzgebungskompetenz aus Art. 70 Abs. 1 GG Gebrauch gemacht, ohne dabei die durch die Finanzverfassung des Grundgesetzes gezogenen Grenzen zu überschreiten (BayVerfGH E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. Vf. 24-VII-12 - Rn. 69 ff.).

Entgegen der Ansicht der Klägerseite handelt es sich bei dem Rundfunkbeitrag um keine Steuer, sondern um eine nichtsteuerliche Abgabe, die in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fällt. Sie ist sowohl im privaten wie auch im nicht privaten Bereich im Gegensatz zu einer Steuer nicht „voraussetzungslos“ geschuldet, sondern wird als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben (BayVerfGH E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. Vf. 24-VII-12 - Rn. 72).

Entgegen der Ansicht der Klägerseite begegnet es des Weiteren keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass die einheitliche Beitragspflicht nicht von der tatsächlichen Nutzung des Rundfunkangebotes abhängt. Auch die Inhaber von Raumeinheiten, in denen sich keine Rundfunkempfangsgeräte befinden, unterliegen der Beitragspflicht. Eine Ausnahme gilt nur für den Personenkreis, für den eine Nutzungsmöglichkeit aus gesundheitlichen Gründen vollständig ausgeschlossen ist im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 1. Alt. RBStV, was unten unter Ziff. 4. noch weiter auszuführen sein wird.

Indem der Gesetzgeber für jede Wohnung deren Inhaber (§ 2 Abs. 2 RBStV) ohne weitere Unterscheidung einen einheitlichen Rundfunkbeitrag auferlegt, verstößt er nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 118 Abs. 1 BV (BayVerfGH E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. Vf. 24-VII-12 - Rn. 101 ff.). Die eine gesetzliche Typisierung rechtfertigenden Gründe gelten für die Erhebung einer regelmäßigen Rundfunkabgabe als Massenvorgang mit einer besonders hohen Fallzahl in besonderer Weise und eröffnen dem Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsraum. Die Typisierung gemäß dem RBStV beugt gleichheitswidrigen Erhebungsdefiziten oder Umgehungen und beitragsvermeidenden Gestaltungen vor, wie sie durch weitere Differenzierungen zwangsläufig hervorgerufen würden. Sie verhindert damit eine Benachteiligung der Rechtstreuen und dient einer größeren Abgabengerechtigkeit. Der Gesetzgeber ist insbesondere nicht gezwungen, eine Befreiungsmöglichkeit für Personen vorzusehen, die von der ihnen eröffneten Nutzungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen wollen.

Der Rundfunkbeitrag ist vom Gesetzgeber so ausgestaltet worden, dass er als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben wird. Die Verpflichtung zur Zahlung des Rundfunkbeitrags besteht damit unabhängig von der tatsächlichen Rundfunknutzung und knüpft an die bestehende Möglichkeit der Nutzung an, ohne dass die für einen Empfang erforderlichen Einrichtungen vorhanden sein müssen. Ob und inwieweit im jeweiligen Haushalt das Rundfunkangebot auch tatsächlich genutzt wird, ist daher für die Beitragspflicht ohne Relevanz. Unter Berücksichtigung statistischer Erhebungen, wonach in Deutschland in 97% aller Wohnungen mindestens ein Fernseher, in 96% mindestens ein Radio und in 77% mindestens ein internetfähiger Computer vorhanden ist, erscheint eine solche Generalisierung zweckmäßig und zulässig, zumal sie im Gegensatz zu dem bis 31. Dezember 2012 geltenden RGebStV nunmehr in die Privatsphäre eingreifende Feststellungen und Nachforschungen überflüssig macht (Urteil der Kammer v. 12.6.2014 - AN 6 K 13.01675 - m. w. N.).

Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zwingt den Gesetzgeber nicht dazu, eine Befreiungsmöglichkeit für Personen vorzusehen, die von der ihnen eröffneten Nutzungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen wollen. Auch der allgemeine Gleichheitssatz verlangt nicht, dass dem einzelnen Wohnungsinhaber zur Vermeidung der Beitragspflicht der Nachweis erlaubt wird, in dem durch seine Wohnung erfassten Haushalt werde das Programm des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht empfangen. Insbesondere muss der Gesetzgeber nicht an der für die frühere Rundfunkgebühr maßgeblichen Unterscheidung festhalten, ob ein Empfangsgerät bereitgehalten wird oder nicht. Aufgrund der technischen Entwicklung elektronischer Medien im Zuge der Digitalisierung hat das Bereithalten eines Fernsehers oder Radios als Indiz für die Zuordnung eines Vorteils aus dem Rundfunkangebot spürbar an Überzeugungs- und Unterscheidungskraft eingebüßt. Zudem ist es aufgrund der Vielseitigkeit und Mobilität der fast flächendeckend verbreiteten Empfangsgeräte nahezu ausgeschlossen, das Bereithalten solcher Geräte in einem Massenverfahren in praktikabler Weise und ohne unverhältnismäßigen Eingriff in die Privatsphäre verlässlich festzustellen. Deshalb darf der Gesetzgeber davon ausgehen, dass die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil allgemein und geräteunabhängig besteht (BayVerfGH a. a. O. Rn. 112).

Nichts anderes gilt für die von der Klägerin für erforderlich gehaltene Differenzierung nach der Anzahl der Personen pro Wohnung. Weder der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz noch der allgemeine Gleichheitssatz verlangt eine Abstufung der Beitragshöhe nach der Anzahl der Personen, die die Wohnung bewohnen. Die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil besteht pro Wohnung unabhängig von der Anzahl der Mitbewohner, die diese Möglichkeit tatsächlich nutzen oder hiervon keinen Gebrauch machen wollen. Unabhängig davon wäre die von der Klägerin für erforderlich gehaltene Beitragsstaffelung nach Haushaltsgröße mit einem nicht unerheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand verbunden, der nach dem Willen des Gesetzgebers aus bereits genannten Gründen mit der Einführung des RBStV bzw. des wohnungsgebundenen Rundfunkbeitrags gerade vermieden werden sollte. Des Weiteren erscheint es zumindest fraglich, ob eine derartige Beitragsstaffelung überhaupt mit Art. 6 Abs. 1 GG vereinbar wäre, was an dieser Stelle allerdings als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben kann.

Im Gegensatz zur bis 31. Dezember 2012 geltenden Rechtslage kommt es ab 1. Januar 2013 also nicht mehr darauf an, inwieweit die Möglichkeit des Rundfunkempfangs vom Wohnungsinhaber auch tatsächlich genutzt wird. Im Gegensatz zur früheren Rundfunkgebühr unterscheidet der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag deswegen auch nicht mehr zwischen Hörfunk- und Fernsehnutzung, sondern erhebt einen einheitlichen, das gesamte Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks abdeckenden Beitrag. Zu Recht weist die Pressemitteilung der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes vom 15. Mai 2014 darauf hin, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk in besonderem Maße die Grundlagen der Informationsgesellschaft fördert und einen wichtigen Beitrag zur Integration und Teilhabe an demokratischen, kulturellen und wirtschaftlichen Prozessen leistet. Insoweit ist grundsätzlich jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an der Finanzierungsverantwortung zu beteiligen, weil sie einen gleichsam strukturellen Vorteil aus dessen Wirken zieht.

Schließlich sind nach Auffassung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs, der sich die Kammer anschließt, die Härten, die mit der typisierenden Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an eine Wohnung einhergehen, für die Betroffenen in ihren finanziellen Auswirkungen beim Regelbeitrag in Höhe von monatlich 17,98 € (§ 8 RFinStV) bzw. ab 1. April 2015 in Höhe von 17,50 EUR nicht besonders intensiv, sondern halten sich unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit im Rahmen des Zumutbaren, zumal in § 4 RBStV Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen für den Fall fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit vorgesehen sind (BayVerfGH a. a. O. Rn. 109).

Soweit die Klägerin im Hinblick auf ihren besonderen Fall (Merkzeichen RF) und den Umstand, dass sie das Rundfunkangebot überhaupt nicht und das Fernsehangebot nach ihren Angaben nur zu einem sehr überschaubar kleinen Teil nutzen kann, verfassungsrechtliche Bedenken gegen die seit 1. Januar 2013 „lediglich“ ermäßigte Rundfunkbeitragspflicht nach § 4 Abs. 2 RBStV an Stelle der früheren vollständigen Befreiung nach altem Recht vorbringt, sind diese unbegründet. Die Klägerin räumt ein, dass sie das Fernsehangebot zumindest teilweise nutzen kann. An diese - wenn auch nur eingeschränkte - Nutzungsmöglichkeit knüpft die Rundfunkbeitragspflicht an. Der nur eingeschränkten Nutzungsmöglichkeit wird durch den ermäßigten Rundfunkbeitrag nach § 4 Abs. 2 RBStV aus verfassungsrechtlicher Sicht hinreichend Rechnung getragen. Etwas anderes würde nur dann gelten, falls für die Klägerin eine Nutzungsmöglichkeit aus gesundheitlichen Gründen vollständig ausgeschlossen wäre, was nach ihrem eigenen Vortrag allerdings nicht der Fall ist:

1. Die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach altem Recht gilt nicht als Befreiung, sondern als Ermäßigung der Rundfunkbeitragspflicht fort (BayVGH B. v. 3.12.2013 - 7 ZB 13.1817 -; VG Ansbach U. v. 25.7.2013 - AN 14 K 13.0035).

Der 15. Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (15. RÄStV) hat den Rundfunkstaatsvertrag vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den 12. Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 18. Dezember 2008 aufgehoben. Ab 1. Januar 2013 trat der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) in Kraft mit Ausnahme von § 14 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 6 des RBStV, der bereits ab 1. Januar 2012 in Kraft getreten ist. Dies hat zur Folge, dass der Bescheid, mit dem für die Klägerin eine unbefristete Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht verfügt worden war, ab 1. Januar 2013 gegenstandslos geworden ist, da der Rundfunkgebührenstaatsvertrag aufgehoben worden ist. Eine irgendwie geartete Aufhebung des bisherigen Befreiungsbescheides war daher entbehrlich. Dieser entfaltet ab dem 1. Januar 2013 somit keinerlei Rechtswirkung, auf die sich die Klägerin im Zusammenhang mit der verfahrensgegenständlichen ermäßigten Rundfunkbeitragspflicht berufen könnte.

2. Der besondere Gleichheitssatz des Art. 118 a BV wird nicht dadurch verletzt, dass Personen mit Behinderung von der Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich nach § 2 Abs. 1 RBStV nicht generell ausgenommen sind, sondern Befreiungen oder Ermäßigungen nur unter den in § 4 RBStV im Einzelnen bestimmten Voraussetzungen möglich sind (BayVerfGH E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. Vf. 24-VII-12 - Rn. 129).

3. Das Fehlen von generellen Beitragsvergünstigungen für behinderte Menschen ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Staat hat bei der Umsetzung des in Art. 118 a Satz 2 BV niedergelegten Schutz- und Fördergebotes einen weiten Gestaltungsspielraum. Er ist nicht verpflichtet, bei Erhebung des vorteilsausgleichenden Rundfunkbeitrages Menschen mit Behinderung finanziell zu entlasten. Dies gilt umso mehr, als eine unabhängig von Einkommen und Vermögen gewährte Ermäßigung oder Freistellung zugunsten weiterer Personenkreise ihrerseits dem Gebot der gleichmäßigen Belastung aller Vorteilsempfänger zuwiderliefe (BayVerfGH E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. Vf. 24-VII-12 - Rn. 131)

4. Nur soweit eine Nutzungsmöglichkeit aus gesundheitlichen Gründen ausgeschlossen oder wesentlich gemindert ist, das Programmangebot den Einzelnen also nicht oder nur deutlich eingeschränkt erreichen kann, ist systembedingt mangels beitragsrelevantem Vorteil eine Ausnahme oder Vergünstigung angezeigt. Dem trägt der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag dadurch Rechnung, dass aus gesundheitlichen Gründen - unabhängig von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit - insbesondere taubblinde Menschen und Empfänger von Blindenhilfe nach § 72 SGB XII von der Beitragspflicht befreit werden (§ 4 Abs. 1 Nr. 10 RBStV) und der Rundfunkbeitrag für blinde, hörgeschädigte und behinderte Menschen unter den in § 4 Abs. 2 Satz 1 RBStV genannten Voraussetzungen - wie hier im Falle der Klägerin - auf ein Drittel ermäßigt wird (BayVerfGH E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. Vf. 24-VII-12 - Rn. 130). Sollten diese grundsätzlich ausreichenden Typisierungen nicht jeden Einzelfall erfassen, in dem es an einem Vorteil aus dem Programmangebot fehlt, kann dem durch eine Einzelfallprüfung im Rahmen der Härteregelung des § 4 Abs. 6 RBStV Rechnung getragen werden (BayVerfGH E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. Vf. 24-VII-12 - Rn. 130).

Die Klägerin gehört nach eigenem Vortrag der (zweiten) Personengruppe an, für die eine Nutzungsmöglichkeit aus gesundheitlichen Gründen wesentlich gemindert ist, weshalb hier gemäß den Ausführungen des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs keine Ausnahme von der Beitragspflicht, sondern „nur“ eine Vergünstigung geboten ist. Dem trägt die auf ein Drittel ermäßigte Rundfunkbeitragspflicht nach § 4 Abs. 2 RBStV aus verfassungsrechtlicher Sicht hinreichend Rechnung.

Hieran ändert im Falle der Klägerin auch das Merkzeichen RF nichts. Aus genannten Gründen gilt die ursprünglich an dieses Merkzeichen RF anknüpfende Befreiung nach neuem Recht nicht fort (s. o. Ziffer 1.).

5. Des Weitern ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber nicht an der für die frühere Rundfunkgebühr maßgeblichen Unterscheidung festgehalten hat und deshalb der Beitragsschuldner nicht mehr die Möglichkeit hat, ob bzw. inwieweit er das Angebot tatsächlich nutzt.

Übertragen auf den besonderen Fall der Klägerin bedeutet dies: Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass ihr nach neuem Recht nicht die Möglichkeit eingeräumt wird nachzuweisen, in welchem Umfang sie das Angebot aus gesundheitlichen Gründen tatsächlich nutzen kann. Entscheidend ist, dass sie es nach eigenem Vortrag tatsächlich nutzen kann.

Wie bereits ausgeführt, sieht § 4 RBStV als „Grenze“ vor, dass der Personenkreis entweder von einer Nutzungsmöglichkeit aus gesundheitlichen Gründen vollständig ausgeschlossen ist oder - wie im Falle der Klägerin - aus gesundheitlichen Gründen zumindest eine eingeschränkte Nutzungsmöglichkeit hat.

An diese - wenn auch nur - eingeschränkte Nutzungsmöglichkeit knüpft die Rundfunkbeitragspflicht an. Der nur eingeschränkten Nutzungsmöglichkeit wird durch den ermäßigten Rundfunkbeitrag nach § 4 Abs. 2 RBStV aus verfassungsrechtlicher Sicht hinreichend Rechnung getragen.

Ferner wäre die von der Klägerin für erforderlich gehaltene Nachweismöglichkeit der tatsächlichen Nutzung wiederum mit einem nicht unerheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand verbunden, der nach dem Willen des Gesetzgebers aus bereits genannten Gründen mit der Einführung des RBStV bzw. des wohnungsgebundenen Rundfunkbeitrags gerade vermieden werden sollte. Insoweit kann auch für die Klägerin nichts anderes als das oben zu dem Personenkreis der „Rundfunknichtnutzer“ bereits Ausgeführte gelten.

Auch unter dem Gesichtspunkt der Beitragsgerechtigkeit wäre es voraussichtlich mehr als bedenklich, den bereits auf ein Drittel ermäßigten Beitragssatz gestaffelt nach unterschiedlicher Nutzungsmöglichkeit weiter abzustufen, zumal mehr als fraglich erscheinen muss, nach welchen konkreten Abstufungskriterien dies überhaupt praktikabel wäre bzw. sein könnte, was allerdings ebenfalls als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben kann.

6. Der Klägerin ist zuzugestehen, dass die Befreiung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 2. Alt. RBStV für Empfänger von Blindenhilfe nach § 72 SGB XII auf den ersten Blick als ein „Systembruch“ der Unterscheidung aus gesundheitlichen Gründen im vorgenannten Sinne erscheinen mag.

Allerdings wird die Blindenhilfe wegen ihrer Zuordnung zum Sozialhilferecht abhängig von Einkommens- und Vermögensgrenzen gewährt. Von daher ist eine Befreiung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 2. Alt. RBStV für den Personenkreis der Empfänger von Blindenhilfe nach § 72 SGB XII eher als ein weiterer Fall einer Befreiung wegen fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit anzusehen, wie sie auch in den Nrn. 1 bis 9 des § 4 Abs. 1 Satz 1 RBStV vorgesehen ist.

7. Schließlich kann es als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben, ob - wie von der Klägerin vorgetragen - im Bundesland Berlin die Empfänger von Gehörlosengeld nach dem dortigen Landespflegegeldgesetz damit zugleich tatsächlich auch von der Rundfunkbeitragspflicht befreit sind, während es für die Klägerin in Bayern nicht einmal ein entsprechendes Gehörlosengeld gibt.

Die insoweit unterschiedliche Handhabung der einzelnen Bundesländer, die wie Bayern überwiegend kein Gehörlosengeld nach ihrem Landesrecht vorsehen, ist dem föderalen System geschuldet, was als solches nicht systemwidrig ist und in der Folge auch hier nicht eine Verletzung der Klägerin in ihrem Recht auf Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) zu begründen vermöchte.

8. Im Übrigen könnte die von der Klägerin geforderte generelle Beitragsbefreiung für Menschen wie die Klägerin, die das Rundfunk- und Fernsehangebot nur eingeschränkt nutzen können, dem Gebot der gleichmäßigen Belastung aller Vorteilsempfänger zuwiderlaufen (BayVerfGH E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. Vf. 24-VII-12 - Rn. 131; s. o. Ziffer 3.).

Eine derartige generelle Beitragsbefreiung für behinderte Menschen wie die Klägerin hätte insbesondere für den Personenkreis der „Rundfunknichtnutzer“ - die nach altem Recht bei entsprechendem Nachweis ebenfalls keine Rundfunkgebühren zu entrichten hatten - eine nachteilige Ungleichbehandlung zur Folge haben können, zumal die Klägerin vorgetragen hatte, ihr und diesem Personenkreis werde nach neuer Rechtslage gleichermaßen die Möglichkeit verwehrt nachzuweisen, dass in ihrem Haushalt das Programm des öffentlichen Rundfunks nicht empfangen bzw. nicht oder nur teilweise genutzt werde.

Derartige Bedenken können allerdings an dieser Stelle als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben.

Da der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag aus genannten Gründen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, sah die Kammer auch keine Veranlassung, nach Art. 100 Abs. 1 GG das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

Nach alledem wurde die Klägerin mit dem Beitragsbescheid vom 1. Juni 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 16. Januar 2014 zu Recht zu Rundfunkbeiträgen für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 31. März 2013 herangezogen, weshalb die Klage insoweit als unbegründet abzuweisen war.

II.

Soweit die Klage auf die Verpflichtung des Beklagten, die Klägerin nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien (Hauptantrag), bzw. auf Verbescheidung, ob die Klägerin als besonderen Härtefall im Sinne des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV einzustufen ist (Hilfsantrag), gerichtet ist, bestehen Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit der Klage.

Der Zulässigkeit dieser Klagebegehren könnte bereits die Bestandskraft des Bescheides vom 21. Januar 2014 als Prozesshindernis entgegenstehen, mit dem der entsprechende Antrag der Klägerin bereits vor Klageerhebung abgelehnt worden war. Gegen diesen ablehnenden Bescheid hat die Klägerin zum einen keinen Widerspruch eingelegt. Zum anderen hat die Klägerin mit ihrer „Klageschrift“ vom 3. April 2014 lediglich die Aufhebung des Beitragsbescheides vom 1. Juli 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Januar 2014 beantragt.

Diese Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit der Verpflichtungsklage können jedoch als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben. Denn selbst wenn im Wege der Auslegung das Vorbringen der Klägerin dahingehend verstanden werden könnte, dass sie sich mit ihrer Klage - auch - gegen den ablehnenden Bescheid vom 21. Januar 2014 wenden wollte bzw. dass die Klägerin hiermit auch die Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 21. Januar 2014 erreichen wollte und damit zugunsten der Klägerin unterstellt werden könnte, dass sie mit ihrem Schriftsatz vom 16. Februar 2014 (auch) gegen den ablehnenden Bescheid vom 21. Januar 2014 unmittelbar beim zuständigen Verwaltungsgericht Klage erheben wollte (§ 68 Abs. 1 Satz 2 1. Alt. VwGO i. V. m. Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AGVwGO), und es insoweit keiner Durchführung eines Vorverfahrens nach § 68 VwGO bedarf (Art. 15 Abs. 1 Satz 3 AGVwGO), hat die Klage insoweit in der Sache keine Aussichten auf Erfolg.

Der ablehnende Bescheid vom 21. Januar 2014 erweist sich als rechtmäßig, hierdurch wird die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt. Die Klägerin kann weder beanspruchen, dass der Beklagte sie von der Rundfunkbeitragspflicht befreit (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), noch beanspruchen, dass über ihren Befreiungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden wird (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nach § 4 RBStV liegen nicht vor.

2. Die Klägerin kann sich nicht auf die (ursprünglich) unbefristete Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach altem Recht berufen (s. o. I. Nr. 1).

3. Die Klägerin erfüllt nicht die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Beitragspflicht nach § 4 Abs. 1 RBStV. Sie gehört nicht zum Personenkreis des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 10 RBStV, wie sie mit ihrer Widerspruchsbegründung vom 28. Juli 2013 ausdrücklich eingeräumt hat.

4. Auch ein besonderer Härtefall im Sinne des § 4 Abs. 6 RBStV liegt nicht vor.

Nach § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV liegt ein Härtefall insbesondere vor, wenn eine Sozialleistung nach Abs. 1 Nr. 1 bis 10 in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsbegrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrages überschreiten. Auch die Beitragsbefreiung in besonderen Härtefällen ist daher im Ergebnis bescheidabhängig, die Klägerin hat einen entsprechenden Bescheid aber nicht vorgelegt und zählt nach eigenem Vorbringen nicht zu vergleichbaren Personengruppen mit fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit.

Auch ein besonderer Härtefall im Sinne des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV ist nicht gegeben. Härtefallregelungen wie in § 4 Abs. 6 RBStV sind Konsequenz des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Sie sollen sicherstellen, dass in Ausnahmefällen, die vom Gesetzgeber wegen ihrer atypischen Ausgestaltung nicht im Einzelnen vorherzusehen sind und sich daher nicht im Gesetzeswortlaut formulieren lassen, eine vergleichbare Behandlung des Antragstellers erfolgt. Ein solcher vom Gesetzgeber übersehener atypischer Ausnahmefall ist im Falle der Klägerin nicht zu sehen.

Wie bereits oben unter I. Nrn. 4 und 5 ausgeführt, stellt die aus gesundheitlichen Gründen nur eingeschränkte Nutzungsmöglichkeit des Programmangebots - wie im Falle der Klägerin - keinen solchen atypischen Ausnahmefall dar, der eine vollständige Befreiung erfordern würde. Für den Fall der nur eingeschränkten Nutzungsmöglichkeit ist nur die in § 4 Abs. 2 RBStV geregelte Ermäßigung im Sinne einer teilweisen Befreiung vorgesehen, was verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Eine vollständige Befreiung aus gesundheitlichen Gründen ist nur für den Fall der vollständig ausgeschlossenen Nutzungsmöglichkeit, wie er in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 1. Alt. RBStV geregelt ist, vorgesehen.

Darüber hinaus hat die Klägerin keine weiteren, für ihren Fall besonderen Gesichtspunkte vorgetragen, die es nahelegen könnten, in ihrem Fall läge insoweit ein atypischer Fall vor, der sich von der Personengruppe der Schwerbehinderten mit Merkzeichen RF ex-trem unterscheiden würde und der insoweit vom Gesetzgeber übersehen worden sein könnte.

III.

Nach alledem war die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Klägerin hat als unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen (§§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO).

Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe, die Berufung nach § 124a Abs. 1 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Haben Leistungsempfänger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld bezogen und wird im Anschluss daran eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgeführt, so wird bei der Berechnung der diese Leistungen ergänzenden Leistung zum Lebensunterhalt von dem bisher zugrunde gelegten Arbeitsentgelt ausgegangen; es gilt die für den Rehabilitationsträger jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze.

(1) Im Ausweis sind auf der Rückseite folgende Merkzeichen einzutragen:

1.aGwenn der schwerbehinderte Mensch außergewöhnlich gehbehindert im Sinne des § 229 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist,

2.Hwenn der schwerbehinderte Mensch hilflos im Sinne des § 33b des Einkommensteuergesetzes oder entsprechender Vorschriften ist,

3.BIwenn der schwerbehinderte Mensch blind im Sinne des § 72 Abs. 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder entsprechender Vorschriften ist,

4.GIwenn der schwerbehinderte Mensch gehörlos im Sinne des § 228 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist,

5.RFwenn der schwerbehinderte Mensch die landesrechtlich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht erfüllt,

6.1. Kl.wenn der schwerbehinderte Mensch die im Verkehr mit Eisenbahnen tariflich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Benutzung der 1. Wagenklasse mit Fahrausweis der 2. Wagenklasse erfüllt,
7.Gwenn der schwerbehinderte Mensch in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt im Sinne des § 229 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder entsprechender Vorschriften ist,
8.TBIwenn der schwerbehinderte Mensch wegen einer Störung der Hörfunktion mindestens einen Grad der Behinderung von 70 und wegen einer Störung des Sehvermögens einen Grad der Behinderung von 100 hat.

(2) Ist der schwerbehinderte Mensch zur Mitnahme einer Begleitperson im Sinne des § 229 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch berechtigt, sind auf der Vorderseite des Ausweises das Merkzeichen „B“ und der Satz „Die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson ist nachgewiesen“ einzutragen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.

(2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Blinden Menschen wird zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen Blindenhilfe gewährt, soweit sie keine gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten. Auf die Blindenhilfe sind Leistungen bei häuslicher Pflege nach dem Elften Buch, auch soweit es sich um Sachleistungen handelt, bei Pflegebedürftigen des Pflegegrades 2 mit 50 Prozent des Pflegegeldes des Pflegegrades 2 und bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 3, 4 oder 5 mit 40 Prozent des Pflegegeldes des Pflegegrades 3, höchstens jedoch mit 50 Prozent des Betrages nach Absatz 2, anzurechnen. Satz 2 gilt sinngemäß für Leistungen nach dem Elften Buch aus einer privaten Pflegeversicherung und nach beamtenrechtlichen Vorschriften. § 39a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Blindenhilfe beträgt bis 30. Juni 2004 für blinde Menschen nach Vollendung des 18. Lebensjahres 585 Euro monatlich, für blinde Menschen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt sie 293 Euro monatlich. Sie verändert sich jeweils zu dem Zeitpunkt und in dem Umfang, wie sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert.

(3) Lebt der blinde Mensch in einer stationären Einrichtung und werden die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger getragen, so verringert sich die Blindenhilfe nach Absatz 2 um die aus diesen Mitteln getragenen Kosten, höchstens jedoch um 50 vom Hundert der Beträge nach Absatz 2. Satz 1 gilt vom ersten Tage des zweiten Monats an, der auf den Eintritt in die Einrichtung folgt, für jeden vollen Kalendermonat des Aufenthalts in der Einrichtung. Für jeden vollen Tag vorübergehender Abwesenheit von der Einrichtung wird die Blindenhilfe in Höhe von je einem Dreißigstel des Betrages nach Absatz 2 gewährt, wenn die vorübergehende Abwesenheit länger als sechs volle zusammenhängende Tage dauert; der Betrag nach Satz 1 wird im gleichen Verhältnis gekürzt.

(4) Neben der Blindenhilfe wird Hilfe zur Pflege wegen Blindheit nach dem Siebten Kapitel außerhalb von stationären Einrichtungen sowie ein Barbetrag (§ 27b Absatz 2) nicht gewährt. Neben Absatz 1 ist § 30 Abs. 1 Nr. 2 nur anzuwenden, wenn der blinde Mensch nicht allein wegen Blindheit voll erwerbsgemindert ist. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für blinde Menschen, die nicht Blindenhilfe, sondern gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten.

(5) Blinden Menschen stehen Personen gleich, deren beidäugige Gesamtsehschärfe nicht mehr als ein Fünfzigstel beträgt oder bei denen dem Schweregrad dieser Sehschärfe gleichzuachtende, nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens vorliegen.

(6) Die Blindenhilfe wird neben Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches erbracht.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.