Verwaltungsgericht Köln Urteil, 08. Sept. 2015 - 17 K 4115/14
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
1
Tatbestand
2Der verstorbene Ehemann der Klägerin war unter der Teilnehmernummer 000 000 000 mit einem Radio und einem Fernsehgerät als Rundfunkteilnehmer gemeldet. Er war Inhaber eines Schwerbehindertenausweises, in den das Merkzeichen RF eingetragen war. Aufgrund dessen war er vom Beklagten zuletzt mit Bescheid vom 15.06.2010 ab dem 01.07.2010 gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 8 Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) unbefristet von der Rundfunkgebührenpflicht befreit worden.
3Unter dem 25.11.2011 teilte die Klägerin mit, dass ihr Ehemann verstorben sei, und stellte zugleich einen eigenen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht. Sie legte hierzu eine Kopie ihres Schwerbehindertenausweises vor, in dem die Merkzeichen „B“, „R“, „aG“, „H“ und „RF“ sowie ein Grad der Behinderung von 100 vermerkt waren.
4Der Beklagte schrieb das Teilnehmerkonto daraufhin auf die Klägerin um und vermerkte eine unbefristete Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht.
5Unter dem 14.10.2012 stellte die Klägerin einen Antrag auf Befreiung von der Beitragspflicht. Sie trug ergänzend vor, dass sie Empfängerin von Leistungen der Pflegeversicherung der Techniker Krankenkasse in Höhe von 440 Euro monatlich sei.
6Der Beklagte lehnte den von ihm als Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht verstandenen Antrag mit Bescheid vom 29.10.2012 ab. Zur Begründung führte er aus, die beigefügten Unterlagen wiesen nicht nach, dass die Klägerin die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 RGebStV erfülle.
7Mit Schreiben vom 06.11.2012 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass die bisher vermerkte unbefristete Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ab dem 01.01.2013 automatisch auf den ermäßigten Beitrag umgestellt werde.
8Mit Schreiben vom 26.11.2012 machte die Klägerin durch ihre damalige Bevollmächtigte geltend, dass der Beitrag nicht nur zu ermäßigen, sondern sie auch ab 2013 unbefristet von der Beitragspflicht zu befreien sei. Sie sei Inhaberin eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen „RF“ und beziehe seit 01.04.1995 Pflegegeld nach § 37 SGB XI.
9Der Beklagte führte hierzu mit Schreiben vom 18.01.2013 aus, dass die Zahlung eines ermäßigten Rundfunkbeitrages von 5,99 Euro monatlich für schwerbehinderte Personen mit dem Merkzeichen „RF“ ab dem 1.1.2013 in § 14 Abs. 4 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) ausdrücklich geregelt sei. Eine (vollständige) Befreiung sei für diesen Personenkreis nur noch möglich, wenn eine bestimmte soziale Leistung wie z.B. Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe gewährt werde. Bei dem Bezug von Pflegegeld nach SGB XI seitens der Krankenkasse handele es sich nicht um eine solche Leistung.
10Nachdem die Klägerin trotz entsprechender Zahlungsaufforderungen den ermäßigten Rundfunkbeitrag nicht zahlte, setzte der Beklagte mit Bescheid vom 02.08.2013 rückständige Rundfunkbeiträge für den Zeitraum Januar bis März 2013 und mit Bescheid vom 01.09.2013 rückständige Rundfunkbeiträge für den Zeitraum April bis Juni 2013, jeweils in Höhe von 17,97 Euro zuzüglich eines Säumniszuschlages von 8 Euro, fest.
11Die Klägerin legte gegen beide Bescheide Widerspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Zur Begründung machte sie geltend, dass für sie keine Beitragspflicht bestehe. Sie sei hiervon seit 1982 befreit.
12Der Beklagte wies die Widersprüche mit Widerspruchsbescheid vom 24.06.2014 – zugestellt am 30.06.2014 – zurück und lehnte zugleich eine Aussetzung der Vollziehung der angegriffenen Bescheide ab. Zur Begründung führte er aus: Seit dem 01.01.2013 habe sich die Rundfunkfinanzierung geändert. Der Rundfunkbeitrag ersetze die bisherige Rundfunkgebühr. Der zugunsten des verstorbenen Ehemannes der Klägerin erlassene Befreiungsbescheid vom 15.06.2010 sei auf der Grundlage des Rundfunkgebührenstaatsvertrages erlassen worden. Mit Inkrafttreten des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages sei er gegenstandslos geworden. Einer ausdrücklichen Aufhebung des Bescheides bedürfe es nicht. Eine (vollständige) Befreiung der Klägerin von der Rundfunkbeitragspflicht sei mit Bescheid vom 29.10.2012 zu Recht abgelehnt worden, da der Bezug von Leistungen der Pflegekasse nach SGB XI keine Befreiungsvoraussetzung im Sinne des § 4 Abs. 1 RBStV sei. Dieser Bescheid sei bestandskräftig.
13Die Klägerin hat am 30.07.2014 Klage erhoben und zugleich um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Dieses Verfahren (17 L 1423/14) haben die Beteiligten in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem der Beklagte/Antragsgegner zugesagt hat, die Vollziehung der Bescheide für die Dauer des Hauptsacheverfahrens auszusetzen.
14Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens vor: Sie sei unverändert Inhaberin eines Schwerbehindertenausweise mit dem Merkzeichen „RF“. Dass der Rundfunkstaatsvertrag einseitig Änderung vorsehe, die sich unmittelbar auf das Schwerbehindertenrecht auswirkten, sei nicht zulässig. Unabhängig davon sei eine analoge Anwendung des Befreiungstatbestandes des § 4 Abs. 1 Nr. 10 RBStV geboten. Sie sei zwar nicht taubblind, aber nahezu blind und verfüge über das Merkzeichen „H“ (hilflos). Dies müsse zumindest in Kombination mit dem Merkzeichen „Bl“ zu einer Gleichstellung mit taubblinden Menschen führen.
15Die Klägerin beantragt,
16die Beitragsbescheide des Beklagten vom 02.08.2013 und 01.09.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.06.2014 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Klägerin am dem 01.01.2013 von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien.
17Der Beklagte beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Er wiederholt und vertieft den Inhalt der angegriffenen Bescheide.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 17 L 1423/14 sowie die in diesen Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
21Entscheidungsgründe
22Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg.
23Dabei lässt die Kammer offen, ob sie mit dem Verpflichtungsantrag schon unzulässig ist, da die Klägerin gegen den ablehnenden Bescheid des Beklagten vom 29.10.2012 keinen Widerspruch eingelegt hat. Ob die Bestandskraft dieses Ablehnungsbescheides einer Zulässigkeit der Verpflichtungsklage mit dem Ziel einer Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht ab dem 01.01.2013 entgegensteht, erscheint allerdings insoweit zweifelhaft, als der Bescheid in seinem Tenor einen „Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht“ ablehnt und sich auch in der Begründung ausschließlich zu § 6 Abs. 1 RGebStV verhält. Der Antrag der Klägerin vom 14.10.2012 (eingegangen am 22.10.2012) bezog sich demgegenüber – ebenso wie der nochmalige Antrag ihrer damaligen Bevollmächtigten vom 26.11.2012 – explizit auf eine Befreiung von der Beitragspflicht und ist deshalb durch den Bescheid des Beklagten vom 29.10.2012 möglicherweise nicht beschieden worden. Ob der Verpflichtungsantrag vor diesem Hintergrund gemäß § 75 VwGO als Untätigkeitsklage zulässig ist, bedarf jedoch letztlich keiner Entscheidung.
24Denn die Klage ist jedenfalls insgesamt unbegründet. Die angegriffenen Beitragsbescheide des Beklagten vom 02.08.2013 und 01.09.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.06.2014 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Der Beklagte hat gegenüber der Klägerin zu Recht rückständige ermäßigte Rundfunkbeiträge in Höhe von 5,99 Euro monatlich für den Zeitraum Januar bis Juni 2013 zuzüglich zweier Säumniszuschläge in Höhe von je 8 Euro festgesetzt. Die Klägerin ist ab dem 01.01.2013 weder – über die gewährte Ermäßigung hinaus – vollständig von der Rundfunkbeitragspflicht befreit (1.) noch steht ihr ab diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf vollständige Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht zu (2.) (§ 113 Abs. 5 VwGO).
251. Die unbefristete Befreiung des Ehemannes der Klägerin von der Rundfunkgebührenpflicht durch Bescheid des Beklagten vom 15.06.2010 gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 RGebStV gilt – ungeachtet des Umstandes, dass dieser Befreiungsbescheid nicht an die Klägerin selbst adressiert war – nicht als Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nach dem zum 01.01.2013 in Kraft getretenen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag fort.
26Der Rundfunkgebührenstaatsvertrag ist mit Inkrafttreten des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages zum 01.01.2013 aufgehoben worden. Da ab diesem Zeitpunkt keine Rundfunkgebührenpflicht mehr besteht, geht der Befreiungsbescheid vom 15.06.2010 ins Leere, ohne dass es einer ausdrücklichen Aufhebung des Bescheides bedurft hätte; er hat sich durch den Wegfall des Regelungsobjektes erledigt (vgl. § 43 Abs. 2 VwVfG). Der Befreiungsbescheid fällt demgemäß auch nicht unter die Übergangsregelung des § 14 Abs. 7 RBStV, wonach bestandskräftige Rundfunkgebührenbefreiungsbescheide nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 und 9 bis 11 RGebStV bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit als Rundfunkbeitragsbefreiungen fortgelten. Rundfunkgebührenbefreiungsbescheide nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und 8 RGebStV – wie der dem Ehemann der Klägerin erteilte Bescheid – sind von dieser Regelung ausdrücklich ausgenommen. Zu Gunsten der Inhaber solcher Bescheide wird gemäß § 14 Abs. 4 Satz 2 RBStV vermutet, dass sie mit Krafttreten des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages nach § 4 Abs. 2 RBStV einen ermäßigten Rundfunkbeitrag in Höhe von einem Drittel zu zahlen haben, ohne insoweit einen neuen Antrag stellen zu müssen.
27Vgl. zum Vorstehenden insgesamt BayVGH, Beschluss vom 03.12.2013 – 7 ZB 13.1817 -, juris, Rn. 19; VG München, Urteil vom 03.12.2014 – M 6b K 14.3017 -, juris, Rn. 18; VG Minden, Urteil vom 26.03.2014 – 11 K 3353/13 -, juris, Rn. 21 ff.
28Diese Neuregelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages verstoßen auch nicht gegen höherrangiges Recht. Der vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin sinngemäß vorgebrachte Einwand, nach dem vorrangigen Bundesrecht des § 3 Abs. 1 Nr. 5 Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) trete nach Zuerkennung des Merkzeichens RF als Rechtsfolge die vollständige Befreiung von der Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrages ein, trifft nicht zu. Die Vorschrift des § 3 Abs. 1 SchwbAwV regelt nur, welche Merkzeichen unter welchen Voraussetzungen auf der Rückseite des Ausweises einzutragen sind, nicht aber die daraus resultierenden Nachteilsausgleichansprüche. Sie verweist insoweit vielmehr auf die entsprechenden Gesetze und folgerichtig in Nr. 5 auf das in der Gesetzgebungskompetenz der Länder liegende Rundfunkgebühren- bzw. Rundfunkbeitragsrecht. Die rundfunkgebühren- bzw. rundfunkbeitragsrechtlichen Rechtsfolgen der Eintragung des Merkzeichens „RF“ im Schwerbehindertenausweis waren bzw. sind deshalb allein der Vorschrift des § 6 RGebStV (bis 31.12.2012) bzw. des § 4 Abs. 2 RBStV (ab 01.01.2013) zu entnehmen.
29Vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 01.10.2014 – 3 K 4897/13 -, juris, Rn. 21.
30Die zuletzt genannte Vorschrift sieht dabei im Unterschied zur Vorgängerregelung, jedoch in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise,
31vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 – Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 –, juris, Rn. 129 ff.; VG Ansbach, Urteil vom 16.04.2015 – AN 6 K 14.00228 –, juris, Rn. 49 ff.; VG München, Urteil vom 03.12.2014 – M 6b K 14.3017 -, juris, Rn. 19; VG Stuttgart, Urteil vom 01.10.2014 – 3 K 4897/13 -, juris, Rn. 22; zur Frage einer möglichen Verfassungswidrigkeit der Vorgängerregelung vgl. BSG, Urteil vom 28.06.2000 – B 9 SB 2/00 R –, juris, Rn. 14.
32für schwerbehinderte Personen, in deren Ausweis das Merkzeichen „RF“ eingetragen ist, keine vollständige Befreiung mehr vor, sondern eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrages auf ein Drittel.
332. Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf (vollständige) Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht ab dem 01.01.2013 zu.
34a) Ein Befreiungsanspruch ergibt sich nicht aus den Befreiungstatbeständen des § 4 Abs. 1 RBStV. Danach werden von der Beitragspflicht auf Antrag natürliche Personen befreit, die die in Nr. 1 bis 9 aufgeführten Sozialleistungen empfangen, sowie außerdem gemäß Nr. 10 taubblinde Menschen und Empfänger von Blindenhilfe nach § 72 SGB XII.
35Die Klägerin zählt nicht zu diesem Personenkreis. Insbesondere ist auf sie nicht der Befreiungstatbestand des § 4 Abs. 1 Nr. 7 RBStV anwendbar, wonach Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches, von Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz oder von Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften einen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht haben. Empfänger von Pflegegeld als vermögens- und einkommensunabhängige Leistung der sozialen Pflegeversicherung nach § 37 SGB XI – wie die Klägerin – zählen nach dem Willen des Normgebers des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages hierzu ausdrücklich nicht. Eine analoge Anwendung der Vorschrift auf diesen Personenkreis kommt wegen des abschließenden Charakters des Kataloges des § 4 Abs. 1 RBStV nicht in Betracht.
36Vgl. Gall/Siekmann, in: Hahn/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. A. 2012, § 4 RBStV, Rn. 24 i.V.m. § 6 RGebStV, Rn. 36 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 05.05.2015 – 16 E 537/14 – , juris, Rn. 9.
37Auch dem Befreiungstatbestand des § 4 Abs. 1 Nr. 10 RBStV (taubblinde Menschen) unterfällt die Klägerin nicht. Ihr Vorbringen, Personen, in deren Schwerbehindertenausweis die Merkzeichen „H“ und „Bl“ eingetragen sind, seien taubblinden Personen gleichzustellen, liegt ungeachtet der fehlenden Analogiefähigkeit der Vorschrift neben der Sache, denn die Klägerin verfügt nicht über das Merkzeichen „Bl“.
38b) Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf das Vorliegen eines besonderen Härtefalles im Sinne des § 4 Abs. 6 RBStV berufen. Härtefallregelungen wie § 4 Abs. 6 RBStV sollen gewährleisten, dass Fallgestaltungen, die wegen ihrer Atypik vom Gesetzgeber nicht vorherzusehen waren und daher keiner gesetzlichen Regelung zugeführt wurden, wegen ihrer weitgehenden Ähnlichkeit mit den ausdrücklich normierten Fallgestaltungen der gleichen Rechtsfolge unterliegen. Eine solche vom gesetzlich geregelten Normalfall abweichende Sondersituation liegt bei der Klägerin indessen nicht vor. Der Normgeber des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages hat den Fall des Beitragsschuldners, dem – wie der Klägerin – im Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen „RF“ zuerkannt worden ist, nicht ungeregelt gelassen. Vielmehr sieht § 4 Abs. 2 RBStV für diesen Personenkreis in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise eine Ermäßigung des Beitragssatzes auf ein Drittel vor.
39Vgl. Urteil der Kammer vom 10.07.2015 – 17 K 7876/13 –; außerdem VG Ansbach, Urteil vom 16.04.2015 – AN 6 K 14.00228 –, juris, Rn. 78 ff.; VG Minden, Urteil vom 26.03.2014 – 11 K 3353/13 –, juris, Rn. 28; VG Hannover, Urteil vom 15.01.2014 – 7 A 6087/13 –, juris, Rn. 22.
40Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Annotations
(1) Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 können anstelle der häuslichen Pflegehilfe ein Pflegegeld beantragen. Der Anspruch setzt voraus, dass der Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld dessen Umfang entsprechend die erforderlichen körperbezogenen Pflegemaßnahmen und pflegerischen Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung in geeigneter Weise selbst sicherstellt. Das Pflegegeld beträgt je Kalendermonat
- 1.
316 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2, - 2.
545 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3, - 3.
728 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4, - 4.
901 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5.
(2) Besteht der Anspruch nach Absatz 1 nicht für den vollen Kalendermonat, ist der Geldbetrag entsprechend zu kürzen; dabei ist der Kalendermonat mit 30 Tagen anzusetzen. Die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes wird während einer Kurzzeitpflege nach § 42 für bis zu acht Wochen und während einer Verhinderungspflege nach § 39 für bis zu sechs Wochen je Kalenderjahr fortgewährt. Das Pflegegeld wird bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem der Pflegebedürftige gestorben ist. § 118 Abs. 3 und 4 des Sechsten Buches gilt entsprechend, wenn für die Zeit nach dem Monat, in dem der Pflegebedürftige verstorben ist, Pflegegeld überwiesen wurde.
(3) Pflegebedürftige, die Pflegegeld nach Absatz 1 beziehen, haben in folgenden Intervallen eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit abzurufen:
- 1.
bei den Pflegegraden 2 und 3 halbjährlich einmal, - 2.
bei den Pflegegraden 4 und 5 vierteljährlich einmal.
(3a) Die Beratung nach Absatz 3 dient der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege und der regelmäßigen Hilfestellung und praktischen pflegefachlichen Unterstützung der häuslich Pflegenden. Die Pflegebedürftigen und die häuslich Pflegenden sind bei der Beratung auch auf die Auskunfts-, Beratungs- und Unterstützungsangebote des für sie zuständigen Pflegestützpunktes sowie auf die Pflegeberatung nach § 7a hinzuweisen.
(3b) Die Beratung nach Absatz 3 kann durchgeführt werden durch
- 1.
einen zugelassenen Pflegedienst, - 2.
eine von den Landesverbänden der Pflegekassen nach Absatz 7 anerkannte Beratungsstelle mit nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenz oder - 3.
eine von der Pflegekasse beauftragte, jedoch von ihr nicht beschäftigte Pflegefachkraft, sofern die Durchführung der Beratung durch einen zugelassenen Pflegedienst vor Ort oder eine von den Landesverbänden der Pflegekassen nach Absatz 7 anerkannte Beratungsstelle mit nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenz nicht gewährleistet werden kann.
(3c) Die Vergütung für die Beratung nach Absatz 3 ist von der zuständigen Pflegekasse, bei privat Pflegeversicherten von dem zuständigen privaten Versicherungsunternehmen zu tragen, im Fall der Beihilfeberechtigung anteilig von dem zuständigen Beihilfeträger. Die Höhe der Vergütung für die Beratung durch einen zugelassenen Pflegedienst oder durch eine von der Pflegekasse beauftragte Pflegefachkraft vereinbaren die Pflegekassen oder deren Arbeitsgemeinschaften in entsprechender Anwendung des § 89 Absatz 1 und 3 mit dem Träger des zugelassenen Pflegedienstes oder mit der von der Pflegekasse beauftragten Pflegefachkraft unter Berücksichtigung der Empfehlungen nach Absatz 5. Die Vergütung kann nach Pflegegraden gestaffelt werden. Über die Höhe der Vergütung anerkannter Beratungsstellen und von Beratungspersonen der kommunalen Gebietskörperschaften entscheiden die Landesverbände der Pflegekassen unter Zugrundelegung der im jeweiligen Land nach den Sätzen 2 und 4 vereinbarten Vergütungssätze jeweils für die Dauer eines Jahres. Die Landesverbände haben die jeweilige Festlegung der Vergütungshöhe in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
(4) Die Pflegedienste und die anerkannten Beratungsstellen sowie die beauftragten Pflegefachkräfte haben die Durchführung der Beratungseinsätze gegenüber der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen zu bestätigen sowie die bei dem Beratungsbesuch gewonnenen Erkenntnisse über die Möglichkeiten der Verbesserung der häuslichen Pflegesituation dem Pflegebedürftigen und mit dessen Einwilligung der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen mitzuteilen, im Fall der Beihilfeberechtigung auch der zuständigen Beihilfefestsetzungsstelle. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen und die privaten Versicherungsunternehmen stellen ihnen für diese Mitteilung ein einheitliches Formular zur Verfügung. Erteilt die pflegebedürftige Person die Einwilligung nicht, ist jedoch nach Überzeugung der Beratungsperson eine weitergehende Beratung angezeigt, übermittelt die jeweilige Beratungsstelle diese Einschätzung über die Erforderlichkeit einer weitergehenden Beratung der zuständigen Pflegekasse oder dem zuständigen privaten Versicherungsunternehmen. Diese haben eine weitergehende Beratung nach § 7a anzubieten. Der beauftragte Pflegedienst und die anerkannte Beratungsstelle haben dafür Sorge zu tragen, dass für einen Beratungsbesuch im häuslichen Bereich Pflegekräfte eingesetzt werden, die spezifisches Wissen zu dem Krankheits- und Behinderungsbild sowie des sich daraus ergebenden Hilfebedarfs des Pflegebedürftigen mitbringen und über besondere Beratungskompetenz verfügen. Zudem soll bei der Planung für die Beratungsbesuche weitestgehend sichergestellt werden, dass der Beratungsbesuch bei einem Pflegebedürftigen möglichst auf Dauer von derselben Pflegekraft durchgeführt wird.
(5) Die Vertragsparteien nach § 113 beschließen gemäß § 113b bis zum 1. Januar 2018 unter Beachtung der in Absatz 4 festgelegten Anforderungen Empfehlungen zur Qualitätssicherung der Beratungsbesuche nach Absatz 3. Die Empfehlungen enthalten Ausführungen wenigstens
- 1.
zu Beratungsstandards, - 2.
zur erforderlichen Qualifikation der Beratungspersonen sowie - 3.
zu erforderlichenfalls einzuleitenden Maßnahmen im Einzelfall.
(5a) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen beschließt mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V. bis zum 1. Januar 2020 Richtlinien zur Aufbereitung, Bewertung und standardisierten Dokumentation der Erkenntnisse aus dem jeweiligen Beratungsbesuch durch die Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen. Die Richtlinien werden erst wirksam, wenn das Bundesministerium für Gesundheit sie genehmigt. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Richtlinien nicht innerhalb von zwei Monaten, nachdem sie dem Bundesministerium für Gesundheit vorgelegt worden sind, beanstandet werden. Beanstandungen des Bundesministeriums für Gesundheit sind innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu beheben.
(6) Rufen Pflegebedürftige die Beratung nach Absatz 3 Satz 1 nicht ab, hat die Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen das Pflegegeld angemessen zu kürzen und im Wiederholungsfall zu entziehen.
(7) Die Landesverbände der Pflegekassen haben neutrale und unabhängige Beratungsstellen zur Durchführung der Beratung nach den Absätzen 3 bis 4 anzuerkennen. Dem Antrag auf Anerkennung ist ein Nachweis über die erforderliche pflegefachliche Kompetenz der Beratungsstelle und ein Konzept zur Qualitätssicherung des Beratungsangebotes beizufügen. Die Landesverbände der Pflegekassen regeln das Nähere zur Anerkennung der Beratungsstellen.
(8) Die Beratungsbesuche nach Absatz 3 können auch von Pflegeberaterinnen und Pflegeberatern im Sinne des § 7a oder von Beratungspersonen der kommunalen Gebietskörperschaften, die die erforderliche pflegefachliche Kompetenz aufweisen, durchgeführt werden. Absatz 4 findet entsprechende Anwendung. Die Inhalte der Empfehlungen zur Qualitätssicherung der Beratungsbesuche nach Absatz 5 sind zu beachten.
(9) Beratungsbesuche nach Absatz 3 dürfen von Betreuungsdiensten im Sinne des § 71 Absatz 1a nicht durchgeführt werden.
Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.
(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.
(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.
(1) Im Ausweis sind auf der Rückseite folgende Merkzeichen einzutragen:
1. | aG | wenn der schwerbehinderte Mensch außergewöhnlich gehbehindert im Sinne des § 229 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist, |
2. | H | wenn der schwerbehinderte Mensch hilflos im Sinne des § 33b des Einkommensteuergesetzes oder entsprechender Vorschriften ist, |
3. | BI | wenn der schwerbehinderte Mensch blind im Sinne des § 72 Abs. 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder entsprechender Vorschriften ist, |
4. | GI | wenn der schwerbehinderte Mensch gehörlos im Sinne des § 228 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist, |
5. | RF | wenn der schwerbehinderte Mensch die landesrechtlich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht erfüllt, |
6. | 1. Kl. | wenn der schwerbehinderte Mensch die im Verkehr mit Eisenbahnen tariflich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Benutzung der 1. Wagenklasse mit Fahrausweis der 2. Wagenklasse erfüllt, |
7. | G | wenn der schwerbehinderte Mensch in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt im Sinne des § 229 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder entsprechender Vorschriften ist, |
8. | TBI | wenn der schwerbehinderte Mensch wegen einer Störung der Hörfunktion mindestens einen Grad der Behinderung von 70 und wegen einer Störung des Sehvermögens einen Grad der Behinderung von 100 hat. |
(2) Ist der schwerbehinderte Mensch zur Mitnahme einer Begleitperson im Sinne des § 229 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch berechtigt, sind auf der Vorderseite des Ausweises das Merkzeichen „B“ und der Satz „Die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson ist nachgewiesen“ einzutragen.
(1) Blinden Menschen wird zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen Blindenhilfe gewährt, soweit sie keine gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten. Auf die Blindenhilfe sind Leistungen bei häuslicher Pflege nach dem Elften Buch, auch soweit es sich um Sachleistungen handelt, bei Pflegebedürftigen des Pflegegrades 2 mit 50 Prozent des Pflegegeldes des Pflegegrades 2 und bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 3, 4 oder 5 mit 40 Prozent des Pflegegeldes des Pflegegrades 3, höchstens jedoch mit 50 Prozent des Betrages nach Absatz 2, anzurechnen. Satz 2 gilt sinngemäß für Leistungen nach dem Elften Buch aus einer privaten Pflegeversicherung und nach beamtenrechtlichen Vorschriften. § 39a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Blindenhilfe beträgt bis 30. Juni 2004 für blinde Menschen nach Vollendung des 18. Lebensjahres 585 Euro monatlich, für blinde Menschen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt sie 293 Euro monatlich. Sie verändert sich jeweils zu dem Zeitpunkt und in dem Umfang, wie sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert.
(3) Lebt der blinde Mensch in einer stationären Einrichtung und werden die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger getragen, so verringert sich die Blindenhilfe nach Absatz 2 um die aus diesen Mitteln getragenen Kosten, höchstens jedoch um 50 vom Hundert der Beträge nach Absatz 2. Satz 1 gilt vom ersten Tage des zweiten Monats an, der auf den Eintritt in die Einrichtung folgt, für jeden vollen Kalendermonat des Aufenthalts in der Einrichtung. Für jeden vollen Tag vorübergehender Abwesenheit von der Einrichtung wird die Blindenhilfe in Höhe von je einem Dreißigstel des Betrages nach Absatz 2 gewährt, wenn die vorübergehende Abwesenheit länger als sechs volle zusammenhängende Tage dauert; der Betrag nach Satz 1 wird im gleichen Verhältnis gekürzt.
(4) Neben der Blindenhilfe wird Hilfe zur Pflege wegen Blindheit nach dem Siebten Kapitel außerhalb von stationären Einrichtungen sowie ein Barbetrag (§ 27b Absatz 2) nicht gewährt. Neben Absatz 1 ist § 30 Abs. 1 Nr. 2 nur anzuwenden, wenn der blinde Mensch nicht allein wegen Blindheit voll erwerbsgemindert ist. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für blinde Menschen, die nicht Blindenhilfe, sondern gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten.
(5) Blinden Menschen stehen Personen gleich, deren beidäugige Gesamtsehschärfe nicht mehr als ein Fünfzigstel beträgt oder bei denen dem Schweregrad dieser Sehschärfe gleichzuachtende, nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens vorliegen.
(6) Die Blindenhilfe wird neben Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches erbracht.
(1) Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 können anstelle der häuslichen Pflegehilfe ein Pflegegeld beantragen. Der Anspruch setzt voraus, dass der Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld dessen Umfang entsprechend die erforderlichen körperbezogenen Pflegemaßnahmen und pflegerischen Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung in geeigneter Weise selbst sicherstellt. Das Pflegegeld beträgt je Kalendermonat
- 1.
316 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2, - 2.
545 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3, - 3.
728 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4, - 4.
901 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5.
(2) Besteht der Anspruch nach Absatz 1 nicht für den vollen Kalendermonat, ist der Geldbetrag entsprechend zu kürzen; dabei ist der Kalendermonat mit 30 Tagen anzusetzen. Die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes wird während einer Kurzzeitpflege nach § 42 für bis zu acht Wochen und während einer Verhinderungspflege nach § 39 für bis zu sechs Wochen je Kalenderjahr fortgewährt. Das Pflegegeld wird bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem der Pflegebedürftige gestorben ist. § 118 Abs. 3 und 4 des Sechsten Buches gilt entsprechend, wenn für die Zeit nach dem Monat, in dem der Pflegebedürftige verstorben ist, Pflegegeld überwiesen wurde.
(3) Pflegebedürftige, die Pflegegeld nach Absatz 1 beziehen, haben in folgenden Intervallen eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit abzurufen:
- 1.
bei den Pflegegraden 2 und 3 halbjährlich einmal, - 2.
bei den Pflegegraden 4 und 5 vierteljährlich einmal.
(3a) Die Beratung nach Absatz 3 dient der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege und der regelmäßigen Hilfestellung und praktischen pflegefachlichen Unterstützung der häuslich Pflegenden. Die Pflegebedürftigen und die häuslich Pflegenden sind bei der Beratung auch auf die Auskunfts-, Beratungs- und Unterstützungsangebote des für sie zuständigen Pflegestützpunktes sowie auf die Pflegeberatung nach § 7a hinzuweisen.
(3b) Die Beratung nach Absatz 3 kann durchgeführt werden durch
- 1.
einen zugelassenen Pflegedienst, - 2.
eine von den Landesverbänden der Pflegekassen nach Absatz 7 anerkannte Beratungsstelle mit nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenz oder - 3.
eine von der Pflegekasse beauftragte, jedoch von ihr nicht beschäftigte Pflegefachkraft, sofern die Durchführung der Beratung durch einen zugelassenen Pflegedienst vor Ort oder eine von den Landesverbänden der Pflegekassen nach Absatz 7 anerkannte Beratungsstelle mit nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenz nicht gewährleistet werden kann.
(3c) Die Vergütung für die Beratung nach Absatz 3 ist von der zuständigen Pflegekasse, bei privat Pflegeversicherten von dem zuständigen privaten Versicherungsunternehmen zu tragen, im Fall der Beihilfeberechtigung anteilig von dem zuständigen Beihilfeträger. Die Höhe der Vergütung für die Beratung durch einen zugelassenen Pflegedienst oder durch eine von der Pflegekasse beauftragte Pflegefachkraft vereinbaren die Pflegekassen oder deren Arbeitsgemeinschaften in entsprechender Anwendung des § 89 Absatz 1 und 3 mit dem Träger des zugelassenen Pflegedienstes oder mit der von der Pflegekasse beauftragten Pflegefachkraft unter Berücksichtigung der Empfehlungen nach Absatz 5. Die Vergütung kann nach Pflegegraden gestaffelt werden. Über die Höhe der Vergütung anerkannter Beratungsstellen und von Beratungspersonen der kommunalen Gebietskörperschaften entscheiden die Landesverbände der Pflegekassen unter Zugrundelegung der im jeweiligen Land nach den Sätzen 2 und 4 vereinbarten Vergütungssätze jeweils für die Dauer eines Jahres. Die Landesverbände haben die jeweilige Festlegung der Vergütungshöhe in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
(4) Die Pflegedienste und die anerkannten Beratungsstellen sowie die beauftragten Pflegefachkräfte haben die Durchführung der Beratungseinsätze gegenüber der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen zu bestätigen sowie die bei dem Beratungsbesuch gewonnenen Erkenntnisse über die Möglichkeiten der Verbesserung der häuslichen Pflegesituation dem Pflegebedürftigen und mit dessen Einwilligung der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen mitzuteilen, im Fall der Beihilfeberechtigung auch der zuständigen Beihilfefestsetzungsstelle. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen und die privaten Versicherungsunternehmen stellen ihnen für diese Mitteilung ein einheitliches Formular zur Verfügung. Erteilt die pflegebedürftige Person die Einwilligung nicht, ist jedoch nach Überzeugung der Beratungsperson eine weitergehende Beratung angezeigt, übermittelt die jeweilige Beratungsstelle diese Einschätzung über die Erforderlichkeit einer weitergehenden Beratung der zuständigen Pflegekasse oder dem zuständigen privaten Versicherungsunternehmen. Diese haben eine weitergehende Beratung nach § 7a anzubieten. Der beauftragte Pflegedienst und die anerkannte Beratungsstelle haben dafür Sorge zu tragen, dass für einen Beratungsbesuch im häuslichen Bereich Pflegekräfte eingesetzt werden, die spezifisches Wissen zu dem Krankheits- und Behinderungsbild sowie des sich daraus ergebenden Hilfebedarfs des Pflegebedürftigen mitbringen und über besondere Beratungskompetenz verfügen. Zudem soll bei der Planung für die Beratungsbesuche weitestgehend sichergestellt werden, dass der Beratungsbesuch bei einem Pflegebedürftigen möglichst auf Dauer von derselben Pflegekraft durchgeführt wird.
(5) Die Vertragsparteien nach § 113 beschließen gemäß § 113b bis zum 1. Januar 2018 unter Beachtung der in Absatz 4 festgelegten Anforderungen Empfehlungen zur Qualitätssicherung der Beratungsbesuche nach Absatz 3. Die Empfehlungen enthalten Ausführungen wenigstens
- 1.
zu Beratungsstandards, - 2.
zur erforderlichen Qualifikation der Beratungspersonen sowie - 3.
zu erforderlichenfalls einzuleitenden Maßnahmen im Einzelfall.
(5a) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen beschließt mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V. bis zum 1. Januar 2020 Richtlinien zur Aufbereitung, Bewertung und standardisierten Dokumentation der Erkenntnisse aus dem jeweiligen Beratungsbesuch durch die Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen. Die Richtlinien werden erst wirksam, wenn das Bundesministerium für Gesundheit sie genehmigt. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Richtlinien nicht innerhalb von zwei Monaten, nachdem sie dem Bundesministerium für Gesundheit vorgelegt worden sind, beanstandet werden. Beanstandungen des Bundesministeriums für Gesundheit sind innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu beheben.
(6) Rufen Pflegebedürftige die Beratung nach Absatz 3 Satz 1 nicht ab, hat die Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen das Pflegegeld angemessen zu kürzen und im Wiederholungsfall zu entziehen.
(7) Die Landesverbände der Pflegekassen haben neutrale und unabhängige Beratungsstellen zur Durchführung der Beratung nach den Absätzen 3 bis 4 anzuerkennen. Dem Antrag auf Anerkennung ist ein Nachweis über die erforderliche pflegefachliche Kompetenz der Beratungsstelle und ein Konzept zur Qualitätssicherung des Beratungsangebotes beizufügen. Die Landesverbände der Pflegekassen regeln das Nähere zur Anerkennung der Beratungsstellen.
(8) Die Beratungsbesuche nach Absatz 3 können auch von Pflegeberaterinnen und Pflegeberatern im Sinne des § 7a oder von Beratungspersonen der kommunalen Gebietskörperschaften, die die erforderliche pflegefachliche Kompetenz aufweisen, durchgeführt werden. Absatz 4 findet entsprechende Anwendung. Die Inhalte der Empfehlungen zur Qualitätssicherung der Beratungsbesuche nach Absatz 5 sind zu beachten.
(9) Beratungsbesuche nach Absatz 3 dürfen von Betreuungsdiensten im Sinne des § 71 Absatz 1a nicht durchgeführt werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.