Verwaltungsgericht Köln Urteil, 08. Sept. 2015 - 17 K 4115/14

ECLI:ECLI:DE:VGK:2015:0908.17K4115.14.00
08.09.2015

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 75


Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von d

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 43 Wirksamkeit des Verwaltungsaktes


(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014) - SGB 11 | § 37 Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen


(1) Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 können anstelle der häuslichen Pflegehilfe ein Pflegegeld beantragen. Der Anspruch setzt voraus, dass der Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld dessen Umfang entsprechend die erforderlichen körperbezogenen P

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 72 Blindenhilfe


(1) Blinden Menschen wird zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen Blindenhilfe gewährt, soweit sie keine gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten. Auf die Blindenhilfe sind Leistungen bei häuslicher P

Schwerbehindertenausweisverordnung - SchwbAwV | § 3 Weitere Merkzeichen


(1) Im Ausweis sind auf der Rückseite folgende Merkzeichen einzutragen: 1.aGwenn der schwerbehinderte Mensch außergewöhnlich gehbehindert im Sinne des § 229 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist, 2.Hwenn der schwerbehinderte Mensch hilflos

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Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 16. Apr. 2015 - AN 6 K 14.00228

bei uns veröffentlicht am 16.04.2015

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der fest

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 05. Mai 2015 - 16 E 537/14

bei uns veröffentlicht am 05.05.2015

Tenor Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 22. April 2014 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. 1Gründe 2Die Beschwerde der Kl

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 01. Okt. 2014 - 3 K 4897/13

bei uns veröffentlicht am 01.10.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand  1 Der Kläger wehrt sich gegen seine Rundfunkbeitragspflicht.2 Er war seit den siebziger Jahren als Rundfunkteilnehmer mit der Numme

Verwaltungsgericht Minden Urteil, 26. März 2014 - 11 K 3353/13

bei uns veröffentlicht am 26.03.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beiz
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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 18. Aug. 2016 - 4 A 59/15

bei uns veröffentlicht am 18.08.2016

Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe I. 1 Die Klägerin begehrt eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht. Sie lebt zusammen mit ihren Ehemann und den vier gemeinsamen Kindern in einer Wohnung.

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(1) Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 können anstelle der häuslichen Pflegehilfe ein Pflegegeld beantragen. Der Anspruch setzt voraus, dass der Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld dessen Umfang entsprechend die erforderlichen körperbezogenen Pflegemaßnahmen und pflegerischen Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung in geeigneter Weise selbst sicherstellt. Das Pflegegeld beträgt je Kalendermonat

1.
316 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2,
2.
545 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3,
3.
728 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4,
4.
901 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5.

(2) Besteht der Anspruch nach Absatz 1 nicht für den vollen Kalendermonat, ist der Geldbetrag entsprechend zu kürzen; dabei ist der Kalendermonat mit 30 Tagen anzusetzen. Die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes wird während einer Kurzzeitpflege nach § 42 für bis zu acht Wochen und während einer Verhinderungspflege nach § 39 für bis zu sechs Wochen je Kalenderjahr fortgewährt. Das Pflegegeld wird bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem der Pflegebedürftige gestorben ist. § 118 Abs. 3 und 4 des Sechsten Buches gilt entsprechend, wenn für die Zeit nach dem Monat, in dem der Pflegebedürftige verstorben ist, Pflegegeld überwiesen wurde.

(3) Pflegebedürftige, die Pflegegeld nach Absatz 1 beziehen, haben in folgenden Intervallen eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit abzurufen:

1.
bei den Pflegegraden 2 und 3 halbjährlich einmal,
2.
bei den Pflegegraden 4 und 5 vierteljährlich einmal.
Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 haben Anspruch, halbjährlich einmal eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit abzurufen. Beziehen Pflegebedürftige von einem ambulanten Pflegedienst Pflegesachleistungen, können sie ebenfalls halbjährlich einmal eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit in Anspruch nehmen. Auf Wunsch der pflegebedürftigen Person erfolgt im Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis einschließlich 30. Juni 2024 jede zweite Beratung abweichend von den Sätzen 1 bis 3 per Videokonferenz. Bei der Durchführung der Videokonferenz sind die nach § 365 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches vereinbarten Anforderungen an die technischen Verfahren zu Videosprechstunden einzuhalten. Die erstmalige Beratung nach den Sätzen 1 bis 3 hat in der eigenen Häuslichkeit zu erfolgen.

(3a) Die Beratung nach Absatz 3 dient der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege und der regelmäßigen Hilfestellung und praktischen pflegefachlichen Unterstützung der häuslich Pflegenden. Die Pflegebedürftigen und die häuslich Pflegenden sind bei der Beratung auch auf die Auskunfts-, Beratungs- und Unterstützungsangebote des für sie zuständigen Pflegestützpunktes sowie auf die Pflegeberatung nach § 7a hinzuweisen.

(3b) Die Beratung nach Absatz 3 kann durchgeführt werden durch

1.
einen zugelassenen Pflegedienst,
2.
eine von den Landesverbänden der Pflegekassen nach Absatz 7 anerkannte Beratungsstelle mit nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenz oder
3.
eine von der Pflegekasse beauftragte, jedoch von ihr nicht beschäftigte Pflegefachkraft, sofern die Durchführung der Beratung durch einen zugelassenen Pflegedienst vor Ort oder eine von den Landesverbänden der Pflegekassen nach Absatz 7 anerkannte Beratungsstelle mit nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenz nicht gewährleistet werden kann.

(3c) Die Vergütung für die Beratung nach Absatz 3 ist von der zuständigen Pflegekasse, bei privat Pflegeversicherten von dem zuständigen privaten Versicherungsunternehmen zu tragen, im Fall der Beihilfeberechtigung anteilig von dem zuständigen Beihilfeträger. Die Höhe der Vergütung für die Beratung durch einen zugelassenen Pflegedienst oder durch eine von der Pflegekasse beauftragte Pflegefachkraft vereinbaren die Pflegekassen oder deren Arbeitsgemeinschaften in entsprechender Anwendung des § 89 Absatz 1 und 3 mit dem Träger des zugelassenen Pflegedienstes oder mit der von der Pflegekasse beauftragten Pflegefachkraft unter Berücksichtigung der Empfehlungen nach Absatz 5. Die Vergütung kann nach Pflegegraden gestaffelt werden. Über die Höhe der Vergütung anerkannter Beratungsstellen und von Beratungspersonen der kommunalen Gebietskörperschaften entscheiden die Landesverbände der Pflegekassen unter Zugrundelegung der im jeweiligen Land nach den Sätzen 2 und 4 vereinbarten Vergütungssätze jeweils für die Dauer eines Jahres. Die Landesverbände haben die jeweilige Festlegung der Vergütungshöhe in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

(4) Die Pflegedienste und die anerkannten Beratungsstellen sowie die beauftragten Pflegefachkräfte haben die Durchführung der Beratungseinsätze gegenüber der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen zu bestätigen sowie die bei dem Beratungsbesuch gewonnenen Erkenntnisse über die Möglichkeiten der Verbesserung der häuslichen Pflegesituation dem Pflegebedürftigen und mit dessen Einwilligung der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen mitzuteilen, im Fall der Beihilfeberechtigung auch der zuständigen Beihilfefestsetzungsstelle. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen und die privaten Versicherungsunternehmen stellen ihnen für diese Mitteilung ein einheitliches Formular zur Verfügung. Erteilt die pflegebedürftige Person die Einwilligung nicht, ist jedoch nach Überzeugung der Beratungsperson eine weitergehende Beratung angezeigt, übermittelt die jeweilige Beratungsstelle diese Einschätzung über die Erforderlichkeit einer weitergehenden Beratung der zuständigen Pflegekasse oder dem zuständigen privaten Versicherungsunternehmen. Diese haben eine weitergehende Beratung nach § 7a anzubieten. Der beauftragte Pflegedienst und die anerkannte Beratungsstelle haben dafür Sorge zu tragen, dass für einen Beratungsbesuch im häuslichen Bereich Pflegekräfte eingesetzt werden, die spezifisches Wissen zu dem Krankheits- und Behinderungsbild sowie des sich daraus ergebenden Hilfebedarfs des Pflegebedürftigen mitbringen und über besondere Beratungskompetenz verfügen. Zudem soll bei der Planung für die Beratungsbesuche weitestgehend sichergestellt werden, dass der Beratungsbesuch bei einem Pflegebedürftigen möglichst auf Dauer von derselben Pflegekraft durchgeführt wird.

(5) Die Vertragsparteien nach § 113 beschließen gemäß § 113b bis zum 1. Januar 2018 unter Beachtung der in Absatz 4 festgelegten Anforderungen Empfehlungen zur Qualitätssicherung der Beratungsbesuche nach Absatz 3. Die Empfehlungen enthalten Ausführungen wenigstens

1.
zu Beratungsstandards,
2.
zur erforderlichen Qualifikation der Beratungspersonen sowie
3.
zu erforderlichenfalls einzuleitenden Maßnahmen im Einzelfall.
Fordert das Bundesministerium für Gesundheit oder eine Vertragspartei nach § 113 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit die Vertragsparteien schriftlich zum Beschluss neuer Empfehlungen nach Satz 1 auf, sind diese innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der Aufforderung neu zu beschließen. Die Empfehlungen gelten für die anerkannten Beratungsstellen entsprechend.

(5a) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen beschließt mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V. bis zum 1. Januar 2020 Richtlinien zur Aufbereitung, Bewertung und standardisierten Dokumentation der Erkenntnisse aus dem jeweiligen Beratungsbesuch durch die Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen. Die Richtlinien werden erst wirksam, wenn das Bundesministerium für Gesundheit sie genehmigt. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Richtlinien nicht innerhalb von zwei Monaten, nachdem sie dem Bundesministerium für Gesundheit vorgelegt worden sind, beanstandet werden. Beanstandungen des Bundesministeriums für Gesundheit sind innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu beheben.

(6) Rufen Pflegebedürftige die Beratung nach Absatz 3 Satz 1 nicht ab, hat die Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen das Pflegegeld angemessen zu kürzen und im Wiederholungsfall zu entziehen.

(7) Die Landesverbände der Pflegekassen haben neutrale und unabhängige Beratungsstellen zur Durchführung der Beratung nach den Absätzen 3 bis 4 anzuerkennen. Dem Antrag auf Anerkennung ist ein Nachweis über die erforderliche pflegefachliche Kompetenz der Beratungsstelle und ein Konzept zur Qualitätssicherung des Beratungsangebotes beizufügen. Die Landesverbände der Pflegekassen regeln das Nähere zur Anerkennung der Beratungsstellen.

(8) Die Beratungsbesuche nach Absatz 3 können auch von Pflegeberaterinnen und Pflegeberatern im Sinne des § 7a oder von Beratungspersonen der kommunalen Gebietskörperschaften, die die erforderliche pflegefachliche Kompetenz aufweisen, durchgeführt werden. Absatz 4 findet entsprechende Anwendung. Die Inhalte der Empfehlungen zur Qualitätssicherung der Beratungsbesuche nach Absatz 5 sind zu beachten.

(9) Beratungsbesuche nach Absatz 3 dürfen von Betreuungsdiensten im Sinne des § 71 Absatz 1a nicht durchgeführt werden.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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(1) Im Ausweis sind auf der Rückseite folgende Merkzeichen einzutragen:

1.aGwenn der schwerbehinderte Mensch außergewöhnlich gehbehindert im Sinne des § 229 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist,

2.Hwenn der schwerbehinderte Mensch hilflos im Sinne des § 33b des Einkommensteuergesetzes oder entsprechender Vorschriften ist,

3.BIwenn der schwerbehinderte Mensch blind im Sinne des § 72 Abs. 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder entsprechender Vorschriften ist,

4.GIwenn der schwerbehinderte Mensch gehörlos im Sinne des § 228 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist,

5.RFwenn der schwerbehinderte Mensch die landesrechtlich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht erfüllt,

6.1. Kl.wenn der schwerbehinderte Mensch die im Verkehr mit Eisenbahnen tariflich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Benutzung der 1. Wagenklasse mit Fahrausweis der 2. Wagenklasse erfüllt,
7.Gwenn der schwerbehinderte Mensch in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt im Sinne des § 229 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder entsprechender Vorschriften ist,
8.TBIwenn der schwerbehinderte Mensch wegen einer Störung der Hörfunktion mindestens einen Grad der Behinderung von 70 und wegen einer Störung des Sehvermögens einen Grad der Behinderung von 100 hat.

(2) Ist der schwerbehinderte Mensch zur Mitnahme einer Begleitperson im Sinne des § 229 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch berechtigt, sind auf der Vorderseite des Ausweises das Merkzeichen „B“ und der Satz „Die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson ist nachgewiesen“ einzutragen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wehrt sich gegen seine Rundfunkbeitragspflicht.
Er war seit den siebziger Jahren als Rundfunkteilnehmer mit der Nummer ... gemeldet. Er ist schwerbehindert (gehbehindert) und verfügt seit April 2004 über das Merkzeichen „RF“ in seinem Schwerbehindertenausweis. Der Beklagte hatte ihn aufgrund eines Urteils des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12.01.2005 - 3 K 4090/04 - mit Wirkung seit Mai 2005 fortlaufend von der Rundfunkbeitragspflicht befreit, zuletzt mit Bescheid vom 29.04.2009 unbefristet.
Vor der Umstellung auf den neuen Rundfunkbeitrag informierte der ARD ZDF Beitragsservice den Kläger spätestens mit Schreiben vom 20.09.2012 darüber, dass Menschen mit Behinderung, denen das Merkzeichen „RF“ zuerkannt worden seien, künftig einen Drittelbetrag zu zahlen hätten. Mit Schreiben vom 01.02.2013 erinnerte ihn der Beklage an den zum 15.02.2013 fälligen ermäßigten Rundfunkbeitrag von 17,97 EUR für das erste Quartal 2013.
Der Kläger erhob am 11.02.2013 direkt Feststellungsklage zum Verwaltungsgericht Stuttgart, mit der er die Feststellung begehrte, nach dem 01.01.2013 von der Rundfunkbeitragspflicht befreit zu sein. Das Gericht wies die Klage mit Urteil vom 26.04.2013 - 3 K 526/13 - als unzulässig ab.
Der Kläger forderte daraufhin mit Schreiben vom 13.05.2013 sinngemäß vom Beklagten den Erlass eines Rundfunkbeitragsbescheids, gegen den er klagen könne.
Mit Rundfunkbeitragsbescheid vom 01.09.2013 setzte der Beklagte gegen den Kläger ermäßigte Rundfunkbeiträge in Höhe von 43,94 EUR für den Zeitraum vom Januar bis Juni 2013 einschließlich eines Säumniszuschlags von 8,00 EUR fest.
Der Kläger erhob mit Schreiben vom 24.09.2013 (eingegangen am 27.09.2013) Widerspruch. Er meinte, dass der Nachteilsausgleich, auf den er als Behinderter mit Merkzeichen „RF“ Anspruch habe, aufgrund Bundesrecht dazu führe, dass der gesamte Rundfunkbeitrag erlassen sei. Das könne nicht durch einen Staatsvertrag der Länder ausgehebelt werden. Außerdem wandte er sich eingehend gegen die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags, der eine Steuer darstelle, für die die Bundesländer keine Kompetenz besäßen, rügte eine Verletzung der informationellen Selbstbestimmung durch das bundesweite zentrale Register der Wohnungs- und Betriebsstätteninhaber und machte geltend, der öffentlich-rechtliche Rundfunk erfülle nicht ansatzweise seinen Auftrag der Grundversorgung.
Der Beklagte half mit Widerspruchsbescheid vom 14.11.2013 (abgeschickt am 19.11.2013) dem Widerspruch insoweit ab, als ein Säumniszuschlag festgesetzt worden war, wies ihn aber im Übrigen (in Höhe von 35,94 EUR) zurück.
Der Kläger hat am 06.12.2013 Anfechtungsklage erhoben. Sein Prozessbevollmächtigter bezieht sich auf die Widerspruchsbegründung des Klägers und legt ergänzend verfassungsrechtliche Einwände gegen den Rundfunkbeitrag dar. Die erhobenen Beiträge stellten in Wahrheit eine Rundfunksteuer dar, für deren Einführung den Bundesländern die Kompetenz fehle. Der Rundfunkgebührenstaatsvertrag bezeichne die neue Haushaltsabgabe als „Beitrag“. Die Abgabe erfülle jedoch nicht die abgabenrechtlichen Voraussetzungen für Beiträge. Die rechtliche Situation sei vergleichbar mit anderen Zwecksteuern wie etwa der Kirchensteuer oder der Mineralölsteuer. Der Klägervertreter zieht für diese Auffassung Argumente aus der einschlägigen Literatur (Koblenzer, Terschüren, Geuer und Degenhart) heran und vermisst insbesondere die Widerlegbarkeit der Vermutung der Rundfunknutzung durch Wohnungsinhaber. Eine Rundfunksteuer sei außerdem dem Grunde nach nicht mehr erforderlich (geboten), noch sei sie der Höhe nach angemessen. Die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk mit dem 4. und 5. Rundfunkurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 04.11.1986 - 1 BvF 1/84 - (BVerfGE 73, 118) und vom 24.03.1987 - 1 B 1 BvR 147/86, 1 BvR 478/86 - (BVerfGE 74,297) zugesprochene Bestands- und Entwicklungsgarantie sei überholt. Sollte der neue Rundfunkbeitrag abgabenrechtlich weder als Steuer, noch als Betrag zu qualifizieren sein, sondern als Sonderabgabe, fehle die dafür erforderliche Homogenität der Betroffenen, die spezifische Beziehung zwischen dem Kreis der Abgabepflichtigen und dem mit der Abgabe verfolgten Zweck und die gruppennützige Verwendung der Abgabe. Der Klägervertreter vertritt auch die Auffassung, dass der Rundfunkbeitrag die in Art. 5 GG verankerte negative Informationsfreiheit und das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verletze. Außerdem rügt er Verstöße gegen den Gleichheitssatz nach Art. 3 GG, weil die Typisierung zahlreicher ungleicher Sachverhalte hinsichtlich der Leistungsfähigkeit der Betroffenen und dem Umfang der Nutzung (Nur-Radiohörer) zu grob sei. Schließlich verstoße der Begriff der Wohnung im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag wegen seiner Unbestimmtheit auch gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Normenklarheit aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 2 GG. Der Rundfunkbeitrag sei auch europarechtlich als Beihilfe anzusehen und müsse vor seiner Einführung als solche gemäß Art. 8 AEUV der EU-Kommission zur Prüfung angezeigt werden. Das sei nicht geschehen.
10 
Im Hinblick auf die Behinderung des Klägers behauptet sein Prozessbevollmächtigter, mit der Neuregelung, die von behinderten Menschen ein Drittel des Rundfunkbeitrags verlange, verletzten die Länder Bundesrecht. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) sei die vollständige Befreiung die Rechtsfolge der Zuerkennung des Merkzeichens „RF“.
11 
Der Kläger beantragt,
12 
den Rundfunkbeitragsbescheid des Beklagten vom 01.09.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 14.11.2013 aufzuheben.
13 
Der Beklagte beantragt,
14 
die Klage abzuweisen.
15 
Er verteidigt die formelle und materielle Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags. Zum ermäßigten Betrag für behinderte Menschen, vertritt er die Auffassung, dass im Hinblick auf ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 27.1.2000 - B 9 SB 2/00 R - (NJW 2001, 1966 und juris) die vollständige Befreiung verfassungsrechtlich nicht möglich sei.
16 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beklagten vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
18 
Der Rundfunkbeitragsbescheid des Beklagten vom 01.09.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 14.11.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinen Rechten.
19 
Der Beklagte hat den Rundfunkbeitrag des Klägers für den Zeitraum vom Januar bis Juni 2013 mit dem angefochten Bescheid nach § 10 Abs. 5 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV), der durch das Zustimmungsgesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 18.10.2011 (GBl. 2011, 477) mit Wirkung ab 01.01.2013 formell baden-württembergisches Landesrecht wurde, rechtsfehlerfrei festgesetzt. Der Rundfunkbeitrag war rückständig geworden, nachdem der Kläger ihn nicht mit seiner Fälligkeit (§ 7 Abs. 3 RBStV) entrichtet hatte.
20 
Die Ermäßigung des Rundfunkbeitrags für behinderte Menschen auf ein Drittel nach § 4 Abs. 2 Satz 1 RBStV auf Antrag des Klägers ist rechtlich korrekt. Eine völlige Freistellung vom Rundfunkbeitrag kann der Kläger nicht fordern.
21 
Die Auffassung des Klägervertreters, nach dem vorrangigem Bundesrecht des § 3 Abs. 1 Nr. 5 Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) müsse nach Zuerkennung des Merkzeichens „RF“ die vollständige Befreiung die Rechtsfolge sein, ist irrig. Die Vorschrift des § 3 Abs. 1 SchwbAwV regelt als Rechtsfolge nur, welche Merkzeichen unter welchen Voraussetzungen auf der Rückseite des Ausweises einzutragen sind, und nicht die daraus folgenden materiellen Ansprüche. Sie verweist dafür auf die entsprechenden Gesetze (z.B. Einkommenssteuergesetz, Straßenverkehrsgesetz, SGB 12, SGB 9) und folgerichtig in Nr. 5 auf die landesrechtlich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht. Die Gesetzgebungskompetenz für das Rundfunkgebühren- und Rundfunkbeitragsrecht liegt bei den Ländern, wie unten ausgeführt wird (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15.03.1968 - VII C 189.66 -, BVerwGE 29, 214 und Bullinger, Der neue Rundfunkbeitrag - Formell verfassungsgemäß oder unzulässige Steuer?, Wissenschaftliche Dienste des Bundestags, WD 10-3000-009/13, S. 6).
22 
Unterstellt, dass das Merkzeichen „RF“ als Nachweis auch Bindungswirkung für den neuen Rundfunkbeitrag hat, kann die Rechtsfolge der Beitragsermäßigung - auch der Höhe nach - ausschließlich § 4 Abs. 2 Satz 1 RBStV entnommen werden. Diese Vorschrift regelt die Ermäßigung des Rundfunkbetrags auf ein Drittel, gewährt aber keinen vollständigen Erlass. Dies ist rechtlich unbedenklich. Der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass eine generelle vollständige Rundfunkbeitragsermäßigung für behinderte Menschen verfassungsrechtlich mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 LV Baden-Württemberg) kollidieren würde. Dafür dass dann nicht behinderte Menschen im Ergebnis den Ausfall von Beträgen der behinderten Menschen bei der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks vollständig ausgleichen müssten, gibt es keinen sachlichen Grund, der die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnte. Die Beitragsermäßigung dient dem Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile oder Mehraufwendungen im Sinne von § 126 Abs. 1 SGB 9. Aus diesem Anspruch kann eine vollständige Kostenbefreiung nicht argumentativ hergeleitet werden, weil sich ein Mehraufwand behinderter Rundfunk- und Fernsehteilnehmer gegenüber anderen schwerlich in der Größenordnung des vollen Rundfunkbeitrags feststellen lässt. Das Bundessozialgericht vertritt deshalb in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass das Merkzeichen „RF“ den gewandelten gesellschaftlichen Bedingungen nicht mehr entspricht und es sozial nicht geboten ist, finanziell nicht bedürftigen Personengruppen die Rundfunk- und Fernsehnutzung vollständig zu finanzieren (Urteil vom 10.08.1993 - 9/9a RVs 7/91 -, SozR 3-3870 § 48 Nr. 2 und juris, und Urteil vom 27.01.2000 - B 9 SB 2/00 R -, NJW 2001, 1966 und juris). Die Rundfunkbeitragsermäßigung für behinderte Menschen auf (nur) ein Drittel ist deshalb nicht rechtswidrig. Die Kammer schließt sich der Auffassung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs in der Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 - Rn. 130 (juris) an, dass die Typisierung mit Rücksicht auf die Möglichkeit der Einzelfallprüfung im Rahmen der Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 RBStV grundsätzlich ausreichend ist.
23 
Zum Vorliegen eines besonderen Härtefalls hat der Kläger nichts vorgetragen.
24 
Die europarechtlichen und verfassungsrechtlichen Einwände des Klägers gegen die Anwendbarkeit oder Gültigkeit der in seinem Fall einschlägigen Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zum Rundfunkbeitrag im privaten Bereich überzeugen die Kammer nicht. Sie sieht keinen Anlass, das Verfahren auszusetzen und eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs gemäß Art. 267 AEUV oder eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Art. 100 Abs. 1 GG einzuholen.
25 
Die europarechtliche Problematik der Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland ist durch die Entscheidung der EG-Kommission vom 24.04.2007, Staatliche Beihilfe E 3/2005 - Deutschland „Die Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland“, hinsichtlich der bisherigen Rundfunkgebühr geklärt. Die Europäische Kommission betrachtet die noch vor Ablauf der im EWG-Vertrag vom 1958 vorgesehenen Übergangsfrist durch den ZDF-Staatsvertrag vom 06.06.1961 eingeführte Finanzierung mit der Rundfunkgebühr als bestehende und damit zulässige Beihilfe im Sinne von Art. 1 Buchstabe b der Verfahrensverordnung (EG) Nr. 659/1999 (Entscheidung Rn. 215). In den zahlreichen Änderungen seither, einschließlich derjenigen des 8. und 9. Rundfunkänderungsstaatsvertrags, sieht sie keine Abweichungen, die den wesentlichen Charakter der Finanzierungsregelung berühren (Entscheidung Rn. 203 bis 214). Das mit der Entscheidung abgeschlossene Prüfverfahren der Kommission kam durch Beschwerden privater Mitbewerber der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Gang. Die Kommission verlangte von Deutschland verschiedene Maßnahmen, insbesondere einen klaren Programmauftrag an die Rundfunkanstalten für digitale Zusatzkanäle sowie neue Mediendienste, Rechtsvorschriften zur Beschränkung der Finanzierung der Anstalten mit der Rundfunkgebühr auf die Nettokosten des öffentlichen Auftrags und Rechtsvorschriften zur Verpflichtung auf marktkonformes Verhalten sowie zur externen Kontrolle des Finanzgebarens, um die Vereinbarkeit mit den Wettbewerbsvorschriften herzustellen. Die Bundesregierung machte in Ausführung einer Grundsatzvereinbarung zwischen der zuständigen EU-Kommissarin und den Ministerpräsidenten Beck und Stoiber im Dezember 2006 entsprechende Zusagen. Die Kommission nahm die Zusagen in detaillierter und bewertender Darstellung zur Kenntnis (Entscheidung Rn. 322 bis 396) und stellte das Verfahren ein. Mit dem 12. Rundfunkänderungsstaatsvertrag setzten die Bundesländer die verabredeten Maßnahmen im Rundfunkstaatsvertrag, Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag und Rundfunkgebührenstaatsvertrag um.
26 
Der als Art. 1 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 15.12.2010 (GBl. 2011 S. 477) verkündete Rundfunkbeitragsstaatsvertrag hat an der Erfüllung der europarechtlichen Vorgaben bei der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland nichts geändert. Die nach deutschem Recht geführte Debatte um Gesetzgebungskompetenzen und Anforderungen an den Rundfunkbeitrag zum Grundrechtsschutz der Beitragspflichtigen berührt keine Frage des europäischen Wettbewerbsrechts. Europarechtlich ist der Übergang von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag kein Systemwechsel, der vor seinem Vollzug eine Prüfung durch die EU-Kommission erfordern würde. Die von der EU-Kommission 2007 gestellten Forderungen betreffen weit überwiegend fortbestehende Regelungen des Rundfunkstaatsvertrags und des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags - nicht solche des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags. Der Stand des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrags wird insoweit nicht wesentlich geändert. In einer Mitteilung vom 20.07.2010 (IP/10/978) zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Spanien machte die EU-Kommission nochmals deutlich, dass nicht die Art der Einnahme (im konkreten Fall Steuern) sondern für die beihilferechtliche Vereinbarkeit allein maßgeblich sei, ob sich die Finanzierung auf die Netto-Betriebskosten der Rundfunkanstalt beschränke und eine Überkompensation ausgeschlossen sei. Der Rundfunkbeitrag ist deswegen keine notifizierungspflichtige Neubeihilfe (so auch Terschüren: Die Reform der Rundfunkfinanzierung in Deutschland, Dissertation Universität Ilmenau, 2013, S. 153; Gall/Schneider, in: Hahn/Vesting, Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, vor RBStV, Rn. 38; Kirchhof, Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, Rechtsgutachten, 2010, S. 76; Bosman, Paradigmenwechsel in der Rundfunkfinanzierung: Von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag, K&R 2012, S. 5 ff.; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2014 a.a.O., Rn. 90; anderer Auffassung ohne nähere Begründung: Geuer: Rechtschutzmöglichkeiten von Unternehmen gegen den neuen Rundfunkbeitrag, Rechtsgutachten, 2013, S.19).
27 
Die Erhebung des Rundfunkbeitrags vom Kläger verstößt nicht gegen höherrangige verfassungsrechtliche Vorgaben.
28 
Das Zustimmungsgesetz des Landes Baden-Württemberg vom 12.11.2011 zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag (GBl. 2011, S. 477) verletzt nicht Art. 70 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 105, 106 GG. Der Rundfunkbeitrag ist keine Steuer, für deren Einführung der Bund die Gesetzgebungskompetenz hat; die gesetzliche Regelung von nichtsteuerlichen Abgaben zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks fällt als Annexkompetenz unter das Rundfunkrecht, für das die Länder gemäß Art. 70 GG die Gesetzgebungsbefugnis haben.
29 
Steuern im Sinne der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes sind alle einmaligen oder laufenden Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere staatliche Leistung darstellen, sondern die von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen - obschon gegebenenfalls zweckgebunden - zur Erzielung von Einkünften zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft (BVerfG, Beschluss vom 12.10.1978 - 2 BvR 154/74 -, BVerfGE 49, 343). Dagegen werden nichtsteuerliche Abgaben vom Leistungspflichtigen zur Deckung eines besonderen Finanzbedarfs für die Erledigung einer speziellen Aufgabe mit einer tatbestandlich geregelten besonderen Finanzierungsverantwortung des Betroffenen oder beim Beitrag zu dessen Beteiligung an den Kosten einer öffentlichen Einrichtung erhoben, die ihm besondere Vorteile gewährt, ohne dass es darauf ankommt, ob er diese tatsächlich in Anspruch nimmt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99 -, BVerfGE 110, 370 und Urteil vom 06.07.2005 - 2 BvR 2335/95 -, BVerfGE 113, 128).
30 
Der Rundfunkbeitrag könnte ungeachtet seiner Bezeichnung nach seinem materiellen Gehalt eine Steuer sein. Das entscheidende Merkmal zur Abgrenzung von Gebühren und Beiträgen (Vorzugslasten) zur Steuer ist die Frage, ob der Rundfunkbeitrag „voraussetzungslos“ geschuldet wird oder ob die mit der Zahlung des Beitrags eingeräumte rechtliche Möglichkeit der Inanspruchnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks eine hinreichende „Gegenleistung“ darstellt. Dieses „Gegenleistungsverhältnis“ wird in der Literatur teilweise verneint (z.B: Terschüren a.a.O. S. 141-144, 162; Geuer a.a.O., S. 15 f.; Koblenzer/Günther, Abgabenrechtliche Qualifizierung des neuen Rundfunkbeitrags und finanzverfassungsrechtliche Konsequenzen, Rechtsgutachten, S. 19 f.; Degenhart, Verfassungsfragen des Betriebsstättenbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder, Rechtsgutachten, K&R Beihefter 1/2013, S. 10-12), teilweise bejaht (z.B.: Bullinger a.a.O., S. 11-16; Schneider, Antworten auf „Verfassungsfragen des Betriebsstättenbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder“, ZUM 6/2013, 472, S. 476 f.; Kube, Der Rundfunkbeitrag - Rundfunk- und finanzverfassungsrechtliche Einordnung, Rechtsgutachten, 2013, S. 32 ff.; Gall/Schneider in: Hahn/Vesting, Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, vor RBStV, Rn. 37; Kirchhof, Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, Rechtsgutachten, 2010, S. 46 ff. und 80 ff.). Die bisher zum Rundfunkbeitrag ergangene Rechtsprechung ist ebenfalls der Auffassung, dass ein zur Qualifizierung des Rundfunkbeitrags als Vorzugslast bzw. nichtsteuerliche Abgabe ein hinreichend konkretes „Gegenleistungsverhältnis“ besteht (Bayerischer Verfassungsgerichtshof a.a.O. Rn. 72 ff.; Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.05.2014 - VGH B 35/12 -, juris, Rn. 109 ff.; aus der erstinstanzlichen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte z.B.: VG Hamburg, Urteil vom 17.07.2014 - 3 K 5371/13 -, juris; VG Freiburg, Urteil vom 02.04.2014 - 2 K 1446/13 -, juris; VG Bremen, Urteil vom 20.12.2013 - 2 K 605/13 -, juris; VG Osnabrück, Urteil vom 01.04.2014 - 1 A 182/13 -, juris).
31 
Der letzteren Auffassung schließt sich auch die Kammer an. Insbesondere die beiden Verfassungsgerichtshöfe haben in ihren dem Kläger bekannten Urteilen überzeugend dargelegt, dass die Anknüpfung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung gemäß § 2 Abs. 1 RBStV geeignet ist, die Möglichkeit, öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu empfangen, abzugelten. Dem Systemwechsel von der geräteanhängigen Gebühr zum an die Wohnung anknüpfenden Betrag liegt die sachgerechte Erwägung der gesetzgebenden Länder zugrunde, dass die einzelnen Personen das Programmangebot vornehmlich in ihrer Wohnung nutzen oder nutzen können und dass deshalb das Innehaben einer Wohnung ausreichende Rückschlüsse auf den abzugeltenden Vorteil zulässt. Zwar erfasst der Rundfunkbeitrag aufgrund der im Beitragstatbestand liegenden Typisierungen und unwiderleglichen Vermutungen nahezu jeden im Inland Wohnenden und nähert sich so einer Gemeinlast an. Gleichwohl dient der Rundfunkbeitrag nach § 1 RBStV in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Rundfunkstaatsvertrag der ausschließlichen Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Durch zahlreiche Vorschriften und Kontrollmechanismen ist gesichert, dass der Beitragspflichtige nur für die Leistung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zweckgebunden bezahlt. Zugleich ist im Sinne des Gegenleistungsverhältnisses und Vorteilsausgleichs - auch durch die Entscheidung der EG-Kommission vom 24.04.2007 - sichergestellt, dass der Beitrag ausschließlich und kontrolliert der Erfüllung des verfassungsrechtlich gebotenen Auftrags des öffentlich-rechtlichen Rundfunk dient und der Höhe nach angemessen ist. Der Vergleich mit der „Kirchensteuer“ ist deswegen nicht schlüssig. Ob die „Kirchensteuer“ eine Steuer im abgabenrechtlichen Sinn oder eine nichtsteuerliche Abgabe ist, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang.
32 
Das Austauschverhältnis zwischen Beitrag und Rundfunknutzung wird auch nicht dadurch infrage gestellt, dass ein verschwindend geringer Anteil der Beitragspflichtigen über kein zum Rundfunkempfang geeignetes Gerät verfügt. Bei der nahezu flächendeckenden Verbreitung von empfangstauglichen Geräten vielfältiger Art in allen Bevölkerungskreisen dürfen die Bundesländer davon ausgehen, dass die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil allgemein und geräteunabhängig besteht. Der Anteil der privaten Haushalte mit Fernsehgeräten liegt bei 96,2 % (bei einem durchschnittlichen Bestand von 160,8 Geräten je 100 Haushalten), mit stationären und mobilen Personalcomputern bei 82,0 %, mit Internetzugang bei 75,9 % und mit Mobiltelefonen bei 90 % (Statistisches Bundesamt, Statistisches Jahrbuch 2012, S. 174). Wegen des weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der gebotenen Typisierung des Beitragstatbestands musste dem einzelnen Wohnungsinhaber - zusätzlich zu den Befreiungsmöglichkeiten des § 4 Abs. 1 RBStV und der Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 RBStV - deswegen nicht zur Vermeidung seiner Beitragspflicht der Nachweis erlaubt werden, in seiner Wohnung könne der öffentlich-rechtliche Rundfunk nicht empfangen werden. Auf die Qualifizierung des Rundfunkbeitrags als nichtsteuerliche Abgabe hat das Fehlen einer solchen Ausnahmeregelung deswegen keinen Einfluss.
33 
Die Kammer hat angesichts des Vorbringens des Klägers keinen Anlass, die ausführlichen Entscheidungsbegründungen der beiden Verfassungsgerichtshöfe zur Frage der abgabenrechtlichen Einordnung des neuen Rundfunkbeitrags zu ergänzen.
34 
Auch sonstige geltend gemachten verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Rundfunkbeitrag im privaten Bereich teilt die Kammer nicht.
35 
Die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zum Rundfunkbeitrag im privaten Bereich verstoßen nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Im Rahmen der Regelung von Massenerscheinungen, zu denen auch die Erhebung von Rundfunkbeiträgen zählt, ist der Gesetzgeber befugt, in weitem Umfang zu generalisieren, pauschalieren und typisieren (vgl. zur Rundfunkgebühr BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17.03.2011 - 1 BVR 3255/08 -, NVwZ-RR 2011, 465 im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 16.03.2005 - 2 BvL 7/00 -, BVerfGE 112, 268). Im Einzelfall mit generellen Regelungen verbundene Härten wären nur unter unverhältnismäßigem Aufwand vermeidbar, könnten nicht durch einfachere, die Betroffenen weniger belastende Regelungen behoben werden und betreffen im Verhältnis zur Zahl der Abgabenpflichtigen insgesamt eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen. Die damit einhergehende Ungleichbehandlung im Einzelfall ist gerechtfertigt, zumal durch den Wegfall der bisherigen Ermittlungen zum tatsächlichen Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten in der Wohnung der Schutz der Privatsphäre verbessert und im Hinblick auf die bisherigen Erhebungsdefizite eine größere Abgabengerechtigkeit erreicht wird (vgl. die ausführlichen Ausführungen des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz a.a.O. Rn. 130 ff.; sowie des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs a.a.O. Rn. 101 ff.; ferner VG Hamburg a.a.O.).
36 
Die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk mit dem 4. und 5. Rundfunkurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 04.11.1986 - 1 BvF 1/84 - (BVerfGE 73, 118) und vom 24.03.1987 - 1 B 1 BvR 147/86, 1 BvR 478/86 - (BVerfGE 74, 297) zugesprochene Bestands- und Entwicklungsgarantie ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht „überholt“. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts enthält Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG einen Auftrag zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit, der auf eine Ordnung zielt, die sicherstellt, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in möglichst großer Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet. Dazu gehört die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unter Einschluss seiner bedarfsgerechten Finanzierung (vgl. BVerfG, Urteil vom 12.03.2008 - 2 BvF 4/03 -, BVerfGE 121, 30; sowie ausdrücklich Urteil vom 11.09.2007 - 1 BvR 2270/05, 1 BvR 809/06, 1 BvR 830/06 -, MMR 2007, S. 770 und juris). Jegliche Argumentationen, die Finanzierung eines öffentlich-rechtlichen Rundfunks sei überflüssig geworden und der Bürger könne andere Informationsquellen und Medienangebote der privaten Mediendienste nutzen, ohne sich an den Kosten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks beteiligen zu müssen, sind deswegen verfassungsrechtlich abgeschnitten. Auch Art. 2 Abs. 1 GG (allgemeine Handlungsfreiheit), Art. 4 GG (Glaubensfreiheit) und Art. 5 GG (negative Informationsfreiheit) können deswegen schon im Ansatz nicht gegen den Rundbeitrag angeführt werden. Der geringen Beeinträchtigung steht mit der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ein ebenfalls verfassungsrechtlich begründeter Zweck von hinreichendem Gewicht gegenüber (vgl. VG Hamburg a.a.O. m.w.N.). Die Anzeige- und Nachweispflichten der Beitragsschuldner nach § 8 RBStV und die Datenerhebungsrechte nach §§ 9, 11 und 14 RBStV verletzen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen nicht. Diese Regelungen sind für ihren tatbestandsmäßigen Zweck erforderlich, geeignet und verhältnismäßig (vgl. des Bayerischer Verfassungsgerichtshof a.a.O. Rn. 132 ff.).
37 
Die Berufung war zuzulassen, weil die aufgeworfene Frage, ob die Länder für die Einführung des Rundfunkbeitrags die Gesetzgebungskompetenz haben, grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 124 a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
38 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe

 
17 
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
18 
Der Rundfunkbeitragsbescheid des Beklagten vom 01.09.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 14.11.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinen Rechten.
19 
Der Beklagte hat den Rundfunkbeitrag des Klägers für den Zeitraum vom Januar bis Juni 2013 mit dem angefochten Bescheid nach § 10 Abs. 5 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV), der durch das Zustimmungsgesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 18.10.2011 (GBl. 2011, 477) mit Wirkung ab 01.01.2013 formell baden-württembergisches Landesrecht wurde, rechtsfehlerfrei festgesetzt. Der Rundfunkbeitrag war rückständig geworden, nachdem der Kläger ihn nicht mit seiner Fälligkeit (§ 7 Abs. 3 RBStV) entrichtet hatte.
20 
Die Ermäßigung des Rundfunkbeitrags für behinderte Menschen auf ein Drittel nach § 4 Abs. 2 Satz 1 RBStV auf Antrag des Klägers ist rechtlich korrekt. Eine völlige Freistellung vom Rundfunkbeitrag kann der Kläger nicht fordern.
21 
Die Auffassung des Klägervertreters, nach dem vorrangigem Bundesrecht des § 3 Abs. 1 Nr. 5 Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) müsse nach Zuerkennung des Merkzeichens „RF“ die vollständige Befreiung die Rechtsfolge sein, ist irrig. Die Vorschrift des § 3 Abs. 1 SchwbAwV regelt als Rechtsfolge nur, welche Merkzeichen unter welchen Voraussetzungen auf der Rückseite des Ausweises einzutragen sind, und nicht die daraus folgenden materiellen Ansprüche. Sie verweist dafür auf die entsprechenden Gesetze (z.B. Einkommenssteuergesetz, Straßenverkehrsgesetz, SGB 12, SGB 9) und folgerichtig in Nr. 5 auf die landesrechtlich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht. Die Gesetzgebungskompetenz für das Rundfunkgebühren- und Rundfunkbeitragsrecht liegt bei den Ländern, wie unten ausgeführt wird (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15.03.1968 - VII C 189.66 -, BVerwGE 29, 214 und Bullinger, Der neue Rundfunkbeitrag - Formell verfassungsgemäß oder unzulässige Steuer?, Wissenschaftliche Dienste des Bundestags, WD 10-3000-009/13, S. 6).
22 
Unterstellt, dass das Merkzeichen „RF“ als Nachweis auch Bindungswirkung für den neuen Rundfunkbeitrag hat, kann die Rechtsfolge der Beitragsermäßigung - auch der Höhe nach - ausschließlich § 4 Abs. 2 Satz 1 RBStV entnommen werden. Diese Vorschrift regelt die Ermäßigung des Rundfunkbetrags auf ein Drittel, gewährt aber keinen vollständigen Erlass. Dies ist rechtlich unbedenklich. Der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass eine generelle vollständige Rundfunkbeitragsermäßigung für behinderte Menschen verfassungsrechtlich mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 LV Baden-Württemberg) kollidieren würde. Dafür dass dann nicht behinderte Menschen im Ergebnis den Ausfall von Beträgen der behinderten Menschen bei der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks vollständig ausgleichen müssten, gibt es keinen sachlichen Grund, der die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnte. Die Beitragsermäßigung dient dem Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile oder Mehraufwendungen im Sinne von § 126 Abs. 1 SGB 9. Aus diesem Anspruch kann eine vollständige Kostenbefreiung nicht argumentativ hergeleitet werden, weil sich ein Mehraufwand behinderter Rundfunk- und Fernsehteilnehmer gegenüber anderen schwerlich in der Größenordnung des vollen Rundfunkbeitrags feststellen lässt. Das Bundessozialgericht vertritt deshalb in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass das Merkzeichen „RF“ den gewandelten gesellschaftlichen Bedingungen nicht mehr entspricht und es sozial nicht geboten ist, finanziell nicht bedürftigen Personengruppen die Rundfunk- und Fernsehnutzung vollständig zu finanzieren (Urteil vom 10.08.1993 - 9/9a RVs 7/91 -, SozR 3-3870 § 48 Nr. 2 und juris, und Urteil vom 27.01.2000 - B 9 SB 2/00 R -, NJW 2001, 1966 und juris). Die Rundfunkbeitragsermäßigung für behinderte Menschen auf (nur) ein Drittel ist deshalb nicht rechtswidrig. Die Kammer schließt sich der Auffassung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs in der Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 - Rn. 130 (juris) an, dass die Typisierung mit Rücksicht auf die Möglichkeit der Einzelfallprüfung im Rahmen der Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 RBStV grundsätzlich ausreichend ist.
23 
Zum Vorliegen eines besonderen Härtefalls hat der Kläger nichts vorgetragen.
24 
Die europarechtlichen und verfassungsrechtlichen Einwände des Klägers gegen die Anwendbarkeit oder Gültigkeit der in seinem Fall einschlägigen Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zum Rundfunkbeitrag im privaten Bereich überzeugen die Kammer nicht. Sie sieht keinen Anlass, das Verfahren auszusetzen und eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs gemäß Art. 267 AEUV oder eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Art. 100 Abs. 1 GG einzuholen.
25 
Die europarechtliche Problematik der Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland ist durch die Entscheidung der EG-Kommission vom 24.04.2007, Staatliche Beihilfe E 3/2005 - Deutschland „Die Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland“, hinsichtlich der bisherigen Rundfunkgebühr geklärt. Die Europäische Kommission betrachtet die noch vor Ablauf der im EWG-Vertrag vom 1958 vorgesehenen Übergangsfrist durch den ZDF-Staatsvertrag vom 06.06.1961 eingeführte Finanzierung mit der Rundfunkgebühr als bestehende und damit zulässige Beihilfe im Sinne von Art. 1 Buchstabe b der Verfahrensverordnung (EG) Nr. 659/1999 (Entscheidung Rn. 215). In den zahlreichen Änderungen seither, einschließlich derjenigen des 8. und 9. Rundfunkänderungsstaatsvertrags, sieht sie keine Abweichungen, die den wesentlichen Charakter der Finanzierungsregelung berühren (Entscheidung Rn. 203 bis 214). Das mit der Entscheidung abgeschlossene Prüfverfahren der Kommission kam durch Beschwerden privater Mitbewerber der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Gang. Die Kommission verlangte von Deutschland verschiedene Maßnahmen, insbesondere einen klaren Programmauftrag an die Rundfunkanstalten für digitale Zusatzkanäle sowie neue Mediendienste, Rechtsvorschriften zur Beschränkung der Finanzierung der Anstalten mit der Rundfunkgebühr auf die Nettokosten des öffentlichen Auftrags und Rechtsvorschriften zur Verpflichtung auf marktkonformes Verhalten sowie zur externen Kontrolle des Finanzgebarens, um die Vereinbarkeit mit den Wettbewerbsvorschriften herzustellen. Die Bundesregierung machte in Ausführung einer Grundsatzvereinbarung zwischen der zuständigen EU-Kommissarin und den Ministerpräsidenten Beck und Stoiber im Dezember 2006 entsprechende Zusagen. Die Kommission nahm die Zusagen in detaillierter und bewertender Darstellung zur Kenntnis (Entscheidung Rn. 322 bis 396) und stellte das Verfahren ein. Mit dem 12. Rundfunkänderungsstaatsvertrag setzten die Bundesländer die verabredeten Maßnahmen im Rundfunkstaatsvertrag, Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag und Rundfunkgebührenstaatsvertrag um.
26 
Der als Art. 1 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 15.12.2010 (GBl. 2011 S. 477) verkündete Rundfunkbeitragsstaatsvertrag hat an der Erfüllung der europarechtlichen Vorgaben bei der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland nichts geändert. Die nach deutschem Recht geführte Debatte um Gesetzgebungskompetenzen und Anforderungen an den Rundfunkbeitrag zum Grundrechtsschutz der Beitragspflichtigen berührt keine Frage des europäischen Wettbewerbsrechts. Europarechtlich ist der Übergang von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag kein Systemwechsel, der vor seinem Vollzug eine Prüfung durch die EU-Kommission erfordern würde. Die von der EU-Kommission 2007 gestellten Forderungen betreffen weit überwiegend fortbestehende Regelungen des Rundfunkstaatsvertrags und des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags - nicht solche des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags. Der Stand des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrags wird insoweit nicht wesentlich geändert. In einer Mitteilung vom 20.07.2010 (IP/10/978) zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Spanien machte die EU-Kommission nochmals deutlich, dass nicht die Art der Einnahme (im konkreten Fall Steuern) sondern für die beihilferechtliche Vereinbarkeit allein maßgeblich sei, ob sich die Finanzierung auf die Netto-Betriebskosten der Rundfunkanstalt beschränke und eine Überkompensation ausgeschlossen sei. Der Rundfunkbeitrag ist deswegen keine notifizierungspflichtige Neubeihilfe (so auch Terschüren: Die Reform der Rundfunkfinanzierung in Deutschland, Dissertation Universität Ilmenau, 2013, S. 153; Gall/Schneider, in: Hahn/Vesting, Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, vor RBStV, Rn. 38; Kirchhof, Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, Rechtsgutachten, 2010, S. 76; Bosman, Paradigmenwechsel in der Rundfunkfinanzierung: Von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag, K&R 2012, S. 5 ff.; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2014 a.a.O., Rn. 90; anderer Auffassung ohne nähere Begründung: Geuer: Rechtschutzmöglichkeiten von Unternehmen gegen den neuen Rundfunkbeitrag, Rechtsgutachten, 2013, S.19).
27 
Die Erhebung des Rundfunkbeitrags vom Kläger verstößt nicht gegen höherrangige verfassungsrechtliche Vorgaben.
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Das Zustimmungsgesetz des Landes Baden-Württemberg vom 12.11.2011 zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag (GBl. 2011, S. 477) verletzt nicht Art. 70 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 105, 106 GG. Der Rundfunkbeitrag ist keine Steuer, für deren Einführung der Bund die Gesetzgebungskompetenz hat; die gesetzliche Regelung von nichtsteuerlichen Abgaben zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks fällt als Annexkompetenz unter das Rundfunkrecht, für das die Länder gemäß Art. 70 GG die Gesetzgebungsbefugnis haben.
29 
Steuern im Sinne der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes sind alle einmaligen oder laufenden Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere staatliche Leistung darstellen, sondern die von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen - obschon gegebenenfalls zweckgebunden - zur Erzielung von Einkünften zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft (BVerfG, Beschluss vom 12.10.1978 - 2 BvR 154/74 -, BVerfGE 49, 343). Dagegen werden nichtsteuerliche Abgaben vom Leistungspflichtigen zur Deckung eines besonderen Finanzbedarfs für die Erledigung einer speziellen Aufgabe mit einer tatbestandlich geregelten besonderen Finanzierungsverantwortung des Betroffenen oder beim Beitrag zu dessen Beteiligung an den Kosten einer öffentlichen Einrichtung erhoben, die ihm besondere Vorteile gewährt, ohne dass es darauf ankommt, ob er diese tatsächlich in Anspruch nimmt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99 -, BVerfGE 110, 370 und Urteil vom 06.07.2005 - 2 BvR 2335/95 -, BVerfGE 113, 128).
30 
Der Rundfunkbeitrag könnte ungeachtet seiner Bezeichnung nach seinem materiellen Gehalt eine Steuer sein. Das entscheidende Merkmal zur Abgrenzung von Gebühren und Beiträgen (Vorzugslasten) zur Steuer ist die Frage, ob der Rundfunkbeitrag „voraussetzungslos“ geschuldet wird oder ob die mit der Zahlung des Beitrags eingeräumte rechtliche Möglichkeit der Inanspruchnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks eine hinreichende „Gegenleistung“ darstellt. Dieses „Gegenleistungsverhältnis“ wird in der Literatur teilweise verneint (z.B: Terschüren a.a.O. S. 141-144, 162; Geuer a.a.O., S. 15 f.; Koblenzer/Günther, Abgabenrechtliche Qualifizierung des neuen Rundfunkbeitrags und finanzverfassungsrechtliche Konsequenzen, Rechtsgutachten, S. 19 f.; Degenhart, Verfassungsfragen des Betriebsstättenbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder, Rechtsgutachten, K&R Beihefter 1/2013, S. 10-12), teilweise bejaht (z.B.: Bullinger a.a.O., S. 11-16; Schneider, Antworten auf „Verfassungsfragen des Betriebsstättenbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder“, ZUM 6/2013, 472, S. 476 f.; Kube, Der Rundfunkbeitrag - Rundfunk- und finanzverfassungsrechtliche Einordnung, Rechtsgutachten, 2013, S. 32 ff.; Gall/Schneider in: Hahn/Vesting, Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, vor RBStV, Rn. 37; Kirchhof, Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, Rechtsgutachten, 2010, S. 46 ff. und 80 ff.). Die bisher zum Rundfunkbeitrag ergangene Rechtsprechung ist ebenfalls der Auffassung, dass ein zur Qualifizierung des Rundfunkbeitrags als Vorzugslast bzw. nichtsteuerliche Abgabe ein hinreichend konkretes „Gegenleistungsverhältnis“ besteht (Bayerischer Verfassungsgerichtshof a.a.O. Rn. 72 ff.; Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.05.2014 - VGH B 35/12 -, juris, Rn. 109 ff.; aus der erstinstanzlichen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte z.B.: VG Hamburg, Urteil vom 17.07.2014 - 3 K 5371/13 -, juris; VG Freiburg, Urteil vom 02.04.2014 - 2 K 1446/13 -, juris; VG Bremen, Urteil vom 20.12.2013 - 2 K 605/13 -, juris; VG Osnabrück, Urteil vom 01.04.2014 - 1 A 182/13 -, juris).
31 
Der letzteren Auffassung schließt sich auch die Kammer an. Insbesondere die beiden Verfassungsgerichtshöfe haben in ihren dem Kläger bekannten Urteilen überzeugend dargelegt, dass die Anknüpfung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung gemäß § 2 Abs. 1 RBStV geeignet ist, die Möglichkeit, öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu empfangen, abzugelten. Dem Systemwechsel von der geräteanhängigen Gebühr zum an die Wohnung anknüpfenden Betrag liegt die sachgerechte Erwägung der gesetzgebenden Länder zugrunde, dass die einzelnen Personen das Programmangebot vornehmlich in ihrer Wohnung nutzen oder nutzen können und dass deshalb das Innehaben einer Wohnung ausreichende Rückschlüsse auf den abzugeltenden Vorteil zulässt. Zwar erfasst der Rundfunkbeitrag aufgrund der im Beitragstatbestand liegenden Typisierungen und unwiderleglichen Vermutungen nahezu jeden im Inland Wohnenden und nähert sich so einer Gemeinlast an. Gleichwohl dient der Rundfunkbeitrag nach § 1 RBStV in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Rundfunkstaatsvertrag der ausschließlichen Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Durch zahlreiche Vorschriften und Kontrollmechanismen ist gesichert, dass der Beitragspflichtige nur für die Leistung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zweckgebunden bezahlt. Zugleich ist im Sinne des Gegenleistungsverhältnisses und Vorteilsausgleichs - auch durch die Entscheidung der EG-Kommission vom 24.04.2007 - sichergestellt, dass der Beitrag ausschließlich und kontrolliert der Erfüllung des verfassungsrechtlich gebotenen Auftrags des öffentlich-rechtlichen Rundfunk dient und der Höhe nach angemessen ist. Der Vergleich mit der „Kirchensteuer“ ist deswegen nicht schlüssig. Ob die „Kirchensteuer“ eine Steuer im abgabenrechtlichen Sinn oder eine nichtsteuerliche Abgabe ist, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang.
32 
Das Austauschverhältnis zwischen Beitrag und Rundfunknutzung wird auch nicht dadurch infrage gestellt, dass ein verschwindend geringer Anteil der Beitragspflichtigen über kein zum Rundfunkempfang geeignetes Gerät verfügt. Bei der nahezu flächendeckenden Verbreitung von empfangstauglichen Geräten vielfältiger Art in allen Bevölkerungskreisen dürfen die Bundesländer davon ausgehen, dass die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil allgemein und geräteunabhängig besteht. Der Anteil der privaten Haushalte mit Fernsehgeräten liegt bei 96,2 % (bei einem durchschnittlichen Bestand von 160,8 Geräten je 100 Haushalten), mit stationären und mobilen Personalcomputern bei 82,0 %, mit Internetzugang bei 75,9 % und mit Mobiltelefonen bei 90 % (Statistisches Bundesamt, Statistisches Jahrbuch 2012, S. 174). Wegen des weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der gebotenen Typisierung des Beitragstatbestands musste dem einzelnen Wohnungsinhaber - zusätzlich zu den Befreiungsmöglichkeiten des § 4 Abs. 1 RBStV und der Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 RBStV - deswegen nicht zur Vermeidung seiner Beitragspflicht der Nachweis erlaubt werden, in seiner Wohnung könne der öffentlich-rechtliche Rundfunk nicht empfangen werden. Auf die Qualifizierung des Rundfunkbeitrags als nichtsteuerliche Abgabe hat das Fehlen einer solchen Ausnahmeregelung deswegen keinen Einfluss.
33 
Die Kammer hat angesichts des Vorbringens des Klägers keinen Anlass, die ausführlichen Entscheidungsbegründungen der beiden Verfassungsgerichtshöfe zur Frage der abgabenrechtlichen Einordnung des neuen Rundfunkbeitrags zu ergänzen.
34 
Auch sonstige geltend gemachten verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Rundfunkbeitrag im privaten Bereich teilt die Kammer nicht.
35 
Die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zum Rundfunkbeitrag im privaten Bereich verstoßen nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Im Rahmen der Regelung von Massenerscheinungen, zu denen auch die Erhebung von Rundfunkbeiträgen zählt, ist der Gesetzgeber befugt, in weitem Umfang zu generalisieren, pauschalieren und typisieren (vgl. zur Rundfunkgebühr BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17.03.2011 - 1 BVR 3255/08 -, NVwZ-RR 2011, 465 im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 16.03.2005 - 2 BvL 7/00 -, BVerfGE 112, 268). Im Einzelfall mit generellen Regelungen verbundene Härten wären nur unter unverhältnismäßigem Aufwand vermeidbar, könnten nicht durch einfachere, die Betroffenen weniger belastende Regelungen behoben werden und betreffen im Verhältnis zur Zahl der Abgabenpflichtigen insgesamt eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen. Die damit einhergehende Ungleichbehandlung im Einzelfall ist gerechtfertigt, zumal durch den Wegfall der bisherigen Ermittlungen zum tatsächlichen Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten in der Wohnung der Schutz der Privatsphäre verbessert und im Hinblick auf die bisherigen Erhebungsdefizite eine größere Abgabengerechtigkeit erreicht wird (vgl. die ausführlichen Ausführungen des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz a.a.O. Rn. 130 ff.; sowie des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs a.a.O. Rn. 101 ff.; ferner VG Hamburg a.a.O.).
36 
Die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk mit dem 4. und 5. Rundfunkurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 04.11.1986 - 1 BvF 1/84 - (BVerfGE 73, 118) und vom 24.03.1987 - 1 B 1 BvR 147/86, 1 BvR 478/86 - (BVerfGE 74, 297) zugesprochene Bestands- und Entwicklungsgarantie ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht „überholt“. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts enthält Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG einen Auftrag zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit, der auf eine Ordnung zielt, die sicherstellt, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in möglichst großer Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet. Dazu gehört die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unter Einschluss seiner bedarfsgerechten Finanzierung (vgl. BVerfG, Urteil vom 12.03.2008 - 2 BvF 4/03 -, BVerfGE 121, 30; sowie ausdrücklich Urteil vom 11.09.2007 - 1 BvR 2270/05, 1 BvR 809/06, 1 BvR 830/06 -, MMR 2007, S. 770 und juris). Jegliche Argumentationen, die Finanzierung eines öffentlich-rechtlichen Rundfunks sei überflüssig geworden und der Bürger könne andere Informationsquellen und Medienangebote der privaten Mediendienste nutzen, ohne sich an den Kosten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks beteiligen zu müssen, sind deswegen verfassungsrechtlich abgeschnitten. Auch Art. 2 Abs. 1 GG (allgemeine Handlungsfreiheit), Art. 4 GG (Glaubensfreiheit) und Art. 5 GG (negative Informationsfreiheit) können deswegen schon im Ansatz nicht gegen den Rundbeitrag angeführt werden. Der geringen Beeinträchtigung steht mit der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ein ebenfalls verfassungsrechtlich begründeter Zweck von hinreichendem Gewicht gegenüber (vgl. VG Hamburg a.a.O. m.w.N.). Die Anzeige- und Nachweispflichten der Beitragsschuldner nach § 8 RBStV und die Datenerhebungsrechte nach §§ 9, 11 und 14 RBStV verletzen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen nicht. Diese Regelungen sind für ihren tatbestandsmäßigen Zweck erforderlich, geeignet und verhältnismäßig (vgl. des Bayerischer Verfassungsgerichtshof a.a.O. Rn. 132 ff.).
37 
Die Berufung war zuzulassen, weil die aufgeworfene Frage, ob die Länder für die Einführung des Rundfunkbeitrags die Gesetzgebungskompetenz haben, grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 124 a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
38 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen den Beitragsbescheid vom 1. Juni 2013 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 16. Januar 2014 und begehrt die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht.

Die Klägerin besitzt einen unbefristeten Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen G, H und RF. Sie war in der Zeit von April 1992 bis Dezember 2012 nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 RGebStV (Merkzeichen RF) von der Rundfunkgebührenpflicht befreit.

Unter dem 17. Oktober 2012 erläuterte die GEZ mit einem Schreiben der Intendanten von ARD, ZDF und Deutschlandradio die Reform der Rundfunkfinanzierung und die ab 1. Januar 2013 geltende Rechtslage.

Zum 1. Januar 2013 wurde das Konto auf den Rundfunkbeitrag umgestellt und die Klägerin wird seitdem aufgrund des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zur Entrichtung eines ermäßigten Wohnungsbeitrags herangezogen.

Mit Gebühren-/Beitragsbescheid vom 1. Juni 2013 (Bl. 30 der Behördenakte, im Folgenden ohne Zusatz) setzte der Beklagte rückständige Rundfunkbeiträge sowie einen Säumniszuschlag für die Zeit von Januar 2013 bis März 2013 in Höhe von 25,97 EUR fest.

Die Klägerin legte mit Schreiben vom 24. Juni 2013 (Bl. 31) Widerspruch gegen den Bescheid des Beklagten vom 1. Juni 2013 ein.

Unter dem 28. Juni 2013 (Bl. 32) wies die Klägerin darauf hin, dass sie den Rundfunkbeitrag nur unter dem Vorbehalt der Rückforderung bezahle, da sie den Rundfunkbeitrag für nicht rechtens erachte.

Mit Schreiben vom 10. Juli 2013 (Bl. 33) teilte der Beitragsservice mit, dass es derzeit keinerlei höchstrichterliche Entscheidung gebe, wonach an der Gültigkeit der neuen Rechtslage zu zweifeln wäre. Da aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags bestehe, sei der ausgesprochene Zahlungsvorbehalt nicht wirksam.

Die Klägerin begründete ihren Widerspruch mit Schreiben vom 28. Juli 2013 (Bl. 45 -37) im Wesentlichen damit, dass eine Beitragszahlung eine Gegenleistung voraussetze, welche von den Rundfunkanstalten in ihrem Fall nicht erbracht werde: Abgesehen von drei täglichen Sendungen über insgesamt 50 Minuten (Tagesschau und heute-journal auf Phoenix mit Gebärdensprachdolmetschereinblendungen sowie „buten und binnen“ auf Radio Bremen täglich 5 Minuten) könne sie als Hörgeschädigte das Fernsehprogramm nicht nutzen, das Radioprogramm könne sie ohnehin nicht nutzen. Von den Fernsehsendungen seien lediglich ca. 16 Prozent (Stand: Juli 2013) mit Untertiteln versehen, allerdings oftmals nur in sehr schlechter Qualität, d. h. es fehlten dann oft ganze Textpassagen und es gebe oft sinnentstellende Zusammenfassungen. Wegen ihrer Behinderung könne sie somit keine Vorteile aus dem Programmangebot nutzen. Der Rundfunkbeitrag verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG. Personen, denen ein Gehörlosengeld von derzeit 125,68 EUR nach dem Landespflegegeldgesetz Berlin gewährt werde, hätten nach Informationen des Gehörlosenverbandes Berlin e.V. ab 1. Januar 2013 „weiterhin“ einen Anspruch auf Befreiung von der Zahlungspflicht, wobei es sich beim Berliner Gehörlosengeld um einen Nachteilsausgleich handle, der wegen Gehörlosigkeit gewährt werde. Demgegenüber erhielten in anderen Bundesländern trotz zuerkanntem Merkzeichen „RF“ Gehörlose nicht diesen Nachteilsausgleich in Form der Befreiung von der Zahlung des Rundfunkbeitrags, obwohl der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag für alle Länder, auch Berlin, verbindlich sei und der gebührenrechtliche Grundsatz der verhältnismäßigen Gleichbehandlung aller Nutzer gelte. Nach § 69 Abs. 5 S. 1 SGB IX i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 5 Schwerbehindertenausweisverordnung sei das Merkzeichen „RF“ in den Schwerbehindertenausweis einzutragen, wenn der schwerbehinderte Mensch die festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht erfülle. Dieser Nachteilsausgleich in Form der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht, die Klägerin habe einen Bescheid erhalten, wonach sie unbefristet von der Zahlung einer Rundfunkgebühr befreit sei, werde in unzulässiger Form auf eine Ermäßigung des Beitrages zu ihrem Nachteil umgewandelt. Die bestehende Befreiung von der Zahlung einer Rundfunkgebühr müsse auch nach Inkrafttreten der neuen Rechtslage weiterhin gelten, zumal sich auch aus Protokollen zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ergebe, dass das Wort „Rundfunkgebühr“ mehrfach durch den Begriff „Rundfunkbeitrag“ sowie der Begriff „Gebühren“ mehrfach durch den Begriff „Beiträge“ lediglich ersetzt worden seien. Durch eine Umbenennung bzw. Namensänderung allein entstünden keine Rechtsfolgen, wenn der Inhalt bzw. die Zweckbestimmung wie hier unverändert geblieben sei. Ferner bestünden generelle Zweifel an der Rechtmäßigkeit/Verfassungsmäßigkeit der Bestimmungen im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Sie beantragte ferner die vollständige Befreiung von der Beitragspflicht aus Härtegründen gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV. Zudem wies die Klägerin darauf hin, dass sie nicht zu dem Personenkreis gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 RBStV gehöre. Dem Antrag beigefügt war eine Kopie des bereits vorliegenden Schwerbehindertenausweises der Klägerin vom 24. Juli 2009.

Der Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 16. Januar 2014 (Bl. 52 - 48) als unbegründet zurück.

Hiergegen erhob die Klägerin mit Schriftsatz vom 16. Februar 2014 Klage beim Verwaltungsgericht Ansbach, dort am 17. Februar 2014 eingegangen.

Zuvor hatte der Beklagte mit Bescheid vom 21. Januar 2014 (Bl. 55) den Antrag der Klägerin vom 28. Juli 2013 auf vollständige Befreiung mit der Begründung abgelehnt, dass die Befreiungsvoraussetzungen gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV hier nicht vorlägen.

Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 27. Februar 2014,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Auffassung, dass die Bescheide rechtmäßig seien. Dass die bis zum 31. Dezember 2013 geltende Rundfunkgebührenbefreiung behinderter Menschen ab dem 1. Januar 2013 als Beitragsermäßigung fortgelte, hätten das erkennende Gericht und der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bereits bestätigt. „Kehrseite“ der Beitragsermäßigung sei die Erhebung eines Drittelbetrags, wie sie der Beklagte mit den streitgegenständlichen Bescheiden geltend gemacht hat.

Die Klägerin beantragte mit Schriftsatz vom 3. April 2014,

1. den Beklagten zu verpflichten, den Beitragsbescheid vom 1. Juni 2013 in Form des Widerspruchsbescheides vom 16. Januar 2014 aufzuheben und die Klägerin von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien.

2. hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu verbescheiden, ggf. sie als Härtefall einzustufen.

Zur Begründung der Klage wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Rundfunkbeitrag kein „Beitrag“ sei, sondern den Charakter einer Steuer habe. Kennzeichnend für einen „Beitrag“ sei die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer individuell zurechenbaren Gegenleistung. Hieran fehle es im Falle der Klägerin. Sie könne aufgrund ihrer Leiden gerade nicht am Fernsehen bzw. Rundfunk teilnehmen, weil dieses Programm nicht barrierefrei sei und sie dies auch unter Zuhilfenahme von Hilfsmitteln nicht ausgleichen könne. Der erforderliche Vorteil liege in ihrem Fall nicht vor. Die erforderliche Gegenleistung werde unverändert nicht oder nur unzureichend erbracht; entgegen der Aussage des Beklagten sei eine Grundversorgung somit nicht sichergestellt, zumindest in ihrem Fall. Die Möglichkeit einer Vorteilsnutzung - wie sie der Beklagte im Widerspruchsbescheid als Voraussetzung für die Erhebung eines Rundfunkbeitrages darlegt - existiere für die Klägerin gerade nicht. Mit der Verknüpfung der Erhebung eines Rundfunkbeitrages mit dem Innehaben von Raumeinheiten bzw. einer Wohnung habe der Gesetzgeber des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages in verfassungswidriger Weise typisiert. Bei dieser Verknüpfung handle es sich um eine nicht sachgerechte Verknüpfung unterschiedlicher Tatbestände. Insbesondere durch die unwiderlegbare Vermutungsregelung fühle sich die Klägerin in ihren Rechten verletzt, da unterstellt werde, dass sie als Inhaber von Raumeinheiten die Angebote der „Gesamtveranstaltung Rundfunk“ nutzen könne, ohne dass sie die Möglichkeit habe, dies für ihren konkreten Fall zu widerlegen. Verfassungsrechtlich sei schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe unter dem Gesichtspunkt fraglich, ob eine solche Abgabe den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genüge und eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten oder denen eine Empfangsmöglichkeit nichts bringe, weil sie nicht barrierefrei ausgestaltet sei, mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sei. Ferner sei fraglich, ob die Bundesländer berechtigt seien, eine solche Steuer zu beschließen. Des Weiteren verletze der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ihre Menschenwürde, da er nicht die Existenz einer bestimmten Minderheit zugestehe. Wer keinen Rundfunk nutze, tue dies deshalb, weil er keinen Rundfunk nutzen wolle oder nicht nutzen könne, wie z. B. die Klägerin aus gesundheitlichen Gründen. Damit gehöre sie einer ähnlich denkenden Minderheit an. Der Rundfunkbeitrag verletze auch das Verhältnismäßigkeitsprinzip nach Art. 1 Abs. 3 bzw. Art. 20 Abs. 3 GG, weil ungleiche Sachverhalte (die unterschiedliche Fähigkeit oder Bereitschaft zum Rundfunkempfang) gleich behandelt würden. Weiter sei die Klägerin in ihrer negativen Informationsfreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG verletzt, da ihr der öffentlich-rechtliche Rundfunk quasi aufgedrängt werde, obwohl von einer technisch machbaren und auch finanzierbaren Verschlüsselungsmöglichkeit kein Gebrauch gemacht werde. Ferner sei sie in ihrer informationellen Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) verletzt, bzw. eingeschränkt. Offensichtlich habe der Beklagte ihre Sozialdaten bei der Meldebehörde erhoben, verarbeitet und genutzt, ohne die strengen, immer zu beachtenden allgemeinen und gerade in ihrem Fall einer Schwerbehinderung besonderen Sozialdatenschutzbestimmungen zu beachten. Die Datenübermittlung sei ohne ihre Kenntnis und ohne ihr Einverständnis erfolgt. Zu ihrem Antrag, die Beklagte unter Aufhebung des Beitragsbescheides zu verpflichten, ihr die Zahlung von Rundfunkbeiträgen zu erlassen, führte sie aus, dass eine Gebührenbefreiung auch nach neuem Recht im Ermessen der Landesrundfunkanstalt stünde (§ 4 Abs. 6 RBStV). Soweit dort nur finanzielle Aspekte ohne Ausnahmeregelung zur Verwirklichung von Nachteilsausgleichen geregelt seien, sei der Staatsvertrag verfassungswidrig. Sie stimmte einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zu.

Auf Anfrage des Gerichts vom 20. Mai 2014 teilte die Klägerin mit Schriftsatz vom 15. Juni 2014 mit, dass sie ihre Klage auch im Hinblick auf die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 unverändert aufrechterhält. Sie wiederholte, dass sie nicht die Möglichkeit habe, am Rundfunk teilzunehmen, und durch die Teilnahme keinen besonderen Vorteil erlangen könne. Deshalb halte sie den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, der keinen ausreichenden Rückschluss auf einen abzugeltenden Vorteil zulasse, für rechtswidrig. Auch sei im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag keine Widerlegbarkeitsklausel enthalten.

Mit Schriftsatz vom 26. Juni 2014 führte der Beklagte zum von der Klägerin beantragten Ruhen des Verfahrens aus, dass die Sache entscheidungsreif sei, nach Art. 29 Abs. 1 des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof (VfGHG) sei die Entscheidung vom 15. Mai 2014 für alle bayerischen Gerichte und Behörden bindend.

Der Beklagte verwies mit Schriftsatz vom 31. Juli 2014 darauf, dass die Klägerin verpflichtet sei, einen Drittelbeitrag zu entrichten. Die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 habe im Wesentlichen bereits alle Aspekte der Klagebegründung rechtlich gewürdigt. Soweit in den Entscheidungsgründen auf einzelne Aspekte der Klägerin nicht eingegangen worden sein sollte, sei davon auszugehen, dass der Bayerische Verfassungsgerichtshof ihnen keine rechtliche Bedeutung beigemessen habe.

Auf Anfrage des Gerichts teilte der Beklagte mit Schriftsatz vom 28. August 2014 mit, dass gegen den Ablehnungsbescheid vom 21. Januar 2014 kein Widerspruch eingelegt worden ist.

Der Beklagte erklärte sich mit Schriftsatz vom 17. März 2015 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden. Die Klägerin wiederholte mit Schriftsatz vom 6. März 2015 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, aufgrund der Art und Schwere ihrer Behinderung könne sie einer Gerichtsverhandlung nicht folgen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte (§ 101 Abs. 2 VwGO), hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage zum einen die Aufhebung des Beitragsbescheides vom 1. Juni 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Januar 2014 und zum anderen sinngemäß - unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 21. Januar 2014 - die Verpflichtung des Beklagten, sie antragsgemäß für die Zeit ab 1. Januar 2013 von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien.

Sowohl der Beitragsbescheid vom 1. Juni 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Januar 2014 als auch der ablehnende Bescheid vom 21. Januar 2014 (wegen beantragter Befreiung) erweisen sich als rechtmäßig, die Klägerin wird hierdurch nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Die Argumentation der Klägerin ist aus ihrer Sicht mehr als verständlich. Die Umstellung von der Gebührenbefreiung nach altem Recht auf die ermäßigte Beitragspflicht nach neuem RBStV empfindet sie als ungerecht, da sie das Rundfunkangebot überhaupt nicht und das Fernsehangebot nach ihren Angaben nur zu einem sehr überschaubar kleinen Teil nutzen könne.

Aus rechtlicher Sicht kommt es nach neuem RBStV auf den Umfang der tatsächlichen Nutzung bzw. auf den Umfang der tatsächlichen Nutzungsmöglichkeit allerdings nicht an. Etwas anderes würde nur dann gelten, falls für die Klägerin eine Nutzungsmöglichkeit aus gesundheitlichen Gründen vollständig ausgeschlossen wäre.

I.

Der Beitragsbescheid vom 1. Juni 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 16. Januar 2014 ist rechtmäßig, die Klägerin wird hierdurch nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Nach § 2 Abs. 1 RBStV hat im privaten Bereich für jede Wohnung der Inhaber einen Rundfunkbeitrag zu entrichten. Inhaber einer Wohnung, also Beitragsschuldner, ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt (§ 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV). Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner (§ 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV).

Die Klägerin war unstreitig im maßgeblichen Zeitraum Inhaberin der im Rubrum genannten Wohnung.

Für den maßgeblichen Zeitraum hat sie, wie unter Ziffer II. noch näher auszuführen sein wird, auch keinen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht.

Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Dies gilt sowohl für die von der Klägerin geäußerten generellen verfassungsrechtlichen Bedenken, als auch für die von der Klägerin vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die „lediglich“ ermäßigte Rundfunkbeitragspflicht nach § 4 Abs. 2 RBStV an Stelle der früheren, bis 31. Dezember 2012 geltenden Befreiung.

Die Vorschrift des § 14 Abs. 9 RBStV über den einmaligen Meldedatenabgleich ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht der Klägerseite ist das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 100, 101 BV) nicht verletzt. § 14 Abs. 9 RBStV greift zwar in dieses Recht ein, indem er anordnet, dass jede Meldebehörde einmalig zum Zweck der Bestands- und Ersterfassung für einen bundesweit einheitlichen Stichtag automatisiert in standardisierter Form die in Satz 1 im Einzelnen bezeichneten Daten aller volljährigen Personen an die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt übermittelt. Dieser Eingriff ist jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt, da die Vorschrift, die dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot ersichtlich genügt, auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht (BayVerfGH E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. Vf. 24-VII-12 - Rn. 156 ff.). Insoweit handelt es sich um ein effizientes Kontrollinstrument, mit dem in der Umstellungsphase eine verlässliche und möglichst vollständige Erfassung der Rundfunkbeitragsschuldner im privaten Bereich in einem überschaubaren Zeitraum sichergestellt werden soll. Der Meldedatenabgleich dient damit der Vermeidung von Vollzugsdefiziten und der Herstellung einer größeren Beitragsgerechtigkeit. Dies sind legitime Zwecke, die einen Eingriff in das Recht der informationellen Selbstbestimmung rechtfertigen können (BayVerfGH a. a. O. Rn. 159).

Der Freistaat Bayern hat mit der Zustimmung zu den von der Klägerin beanstandeten Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags von seiner Gesetzgebungskompetenz aus Art. 70 Abs. 1 GG Gebrauch gemacht, ohne dabei die durch die Finanzverfassung des Grundgesetzes gezogenen Grenzen zu überschreiten (BayVerfGH E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. Vf. 24-VII-12 - Rn. 69 ff.).

Entgegen der Ansicht der Klägerseite handelt es sich bei dem Rundfunkbeitrag um keine Steuer, sondern um eine nichtsteuerliche Abgabe, die in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fällt. Sie ist sowohl im privaten wie auch im nicht privaten Bereich im Gegensatz zu einer Steuer nicht „voraussetzungslos“ geschuldet, sondern wird als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben (BayVerfGH E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. Vf. 24-VII-12 - Rn. 72).

Entgegen der Ansicht der Klägerseite begegnet es des Weiteren keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass die einheitliche Beitragspflicht nicht von der tatsächlichen Nutzung des Rundfunkangebotes abhängt. Auch die Inhaber von Raumeinheiten, in denen sich keine Rundfunkempfangsgeräte befinden, unterliegen der Beitragspflicht. Eine Ausnahme gilt nur für den Personenkreis, für den eine Nutzungsmöglichkeit aus gesundheitlichen Gründen vollständig ausgeschlossen ist im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 1. Alt. RBStV, was unten unter Ziff. 4. noch weiter auszuführen sein wird.

Indem der Gesetzgeber für jede Wohnung deren Inhaber (§ 2 Abs. 2 RBStV) ohne weitere Unterscheidung einen einheitlichen Rundfunkbeitrag auferlegt, verstößt er nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 118 Abs. 1 BV (BayVerfGH E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. Vf. 24-VII-12 - Rn. 101 ff.). Die eine gesetzliche Typisierung rechtfertigenden Gründe gelten für die Erhebung einer regelmäßigen Rundfunkabgabe als Massenvorgang mit einer besonders hohen Fallzahl in besonderer Weise und eröffnen dem Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsraum. Die Typisierung gemäß dem RBStV beugt gleichheitswidrigen Erhebungsdefiziten oder Umgehungen und beitragsvermeidenden Gestaltungen vor, wie sie durch weitere Differenzierungen zwangsläufig hervorgerufen würden. Sie verhindert damit eine Benachteiligung der Rechtstreuen und dient einer größeren Abgabengerechtigkeit. Der Gesetzgeber ist insbesondere nicht gezwungen, eine Befreiungsmöglichkeit für Personen vorzusehen, die von der ihnen eröffneten Nutzungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen wollen.

Der Rundfunkbeitrag ist vom Gesetzgeber so ausgestaltet worden, dass er als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben wird. Die Verpflichtung zur Zahlung des Rundfunkbeitrags besteht damit unabhängig von der tatsächlichen Rundfunknutzung und knüpft an die bestehende Möglichkeit der Nutzung an, ohne dass die für einen Empfang erforderlichen Einrichtungen vorhanden sein müssen. Ob und inwieweit im jeweiligen Haushalt das Rundfunkangebot auch tatsächlich genutzt wird, ist daher für die Beitragspflicht ohne Relevanz. Unter Berücksichtigung statistischer Erhebungen, wonach in Deutschland in 97% aller Wohnungen mindestens ein Fernseher, in 96% mindestens ein Radio und in 77% mindestens ein internetfähiger Computer vorhanden ist, erscheint eine solche Generalisierung zweckmäßig und zulässig, zumal sie im Gegensatz zu dem bis 31. Dezember 2012 geltenden RGebStV nunmehr in die Privatsphäre eingreifende Feststellungen und Nachforschungen überflüssig macht (Urteil der Kammer v. 12.6.2014 - AN 6 K 13.01675 - m. w. N.).

Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zwingt den Gesetzgeber nicht dazu, eine Befreiungsmöglichkeit für Personen vorzusehen, die von der ihnen eröffneten Nutzungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen wollen. Auch der allgemeine Gleichheitssatz verlangt nicht, dass dem einzelnen Wohnungsinhaber zur Vermeidung der Beitragspflicht der Nachweis erlaubt wird, in dem durch seine Wohnung erfassten Haushalt werde das Programm des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht empfangen. Insbesondere muss der Gesetzgeber nicht an der für die frühere Rundfunkgebühr maßgeblichen Unterscheidung festhalten, ob ein Empfangsgerät bereitgehalten wird oder nicht. Aufgrund der technischen Entwicklung elektronischer Medien im Zuge der Digitalisierung hat das Bereithalten eines Fernsehers oder Radios als Indiz für die Zuordnung eines Vorteils aus dem Rundfunkangebot spürbar an Überzeugungs- und Unterscheidungskraft eingebüßt. Zudem ist es aufgrund der Vielseitigkeit und Mobilität der fast flächendeckend verbreiteten Empfangsgeräte nahezu ausgeschlossen, das Bereithalten solcher Geräte in einem Massenverfahren in praktikabler Weise und ohne unverhältnismäßigen Eingriff in die Privatsphäre verlässlich festzustellen. Deshalb darf der Gesetzgeber davon ausgehen, dass die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil allgemein und geräteunabhängig besteht (BayVerfGH a. a. O. Rn. 112).

Nichts anderes gilt für die von der Klägerin für erforderlich gehaltene Differenzierung nach der Anzahl der Personen pro Wohnung. Weder der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz noch der allgemeine Gleichheitssatz verlangt eine Abstufung der Beitragshöhe nach der Anzahl der Personen, die die Wohnung bewohnen. Die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil besteht pro Wohnung unabhängig von der Anzahl der Mitbewohner, die diese Möglichkeit tatsächlich nutzen oder hiervon keinen Gebrauch machen wollen. Unabhängig davon wäre die von der Klägerin für erforderlich gehaltene Beitragsstaffelung nach Haushaltsgröße mit einem nicht unerheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand verbunden, der nach dem Willen des Gesetzgebers aus bereits genannten Gründen mit der Einführung des RBStV bzw. des wohnungsgebundenen Rundfunkbeitrags gerade vermieden werden sollte. Des Weiteren erscheint es zumindest fraglich, ob eine derartige Beitragsstaffelung überhaupt mit Art. 6 Abs. 1 GG vereinbar wäre, was an dieser Stelle allerdings als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben kann.

Im Gegensatz zur bis 31. Dezember 2012 geltenden Rechtslage kommt es ab 1. Januar 2013 also nicht mehr darauf an, inwieweit die Möglichkeit des Rundfunkempfangs vom Wohnungsinhaber auch tatsächlich genutzt wird. Im Gegensatz zur früheren Rundfunkgebühr unterscheidet der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag deswegen auch nicht mehr zwischen Hörfunk- und Fernsehnutzung, sondern erhebt einen einheitlichen, das gesamte Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks abdeckenden Beitrag. Zu Recht weist die Pressemitteilung der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes vom 15. Mai 2014 darauf hin, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk in besonderem Maße die Grundlagen der Informationsgesellschaft fördert und einen wichtigen Beitrag zur Integration und Teilhabe an demokratischen, kulturellen und wirtschaftlichen Prozessen leistet. Insoweit ist grundsätzlich jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an der Finanzierungsverantwortung zu beteiligen, weil sie einen gleichsam strukturellen Vorteil aus dessen Wirken zieht.

Schließlich sind nach Auffassung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs, der sich die Kammer anschließt, die Härten, die mit der typisierenden Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an eine Wohnung einhergehen, für die Betroffenen in ihren finanziellen Auswirkungen beim Regelbeitrag in Höhe von monatlich 17,98 € (§ 8 RFinStV) bzw. ab 1. April 2015 in Höhe von 17,50 EUR nicht besonders intensiv, sondern halten sich unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit im Rahmen des Zumutbaren, zumal in § 4 RBStV Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen für den Fall fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit vorgesehen sind (BayVerfGH a. a. O. Rn. 109).

Soweit die Klägerin im Hinblick auf ihren besonderen Fall (Merkzeichen RF) und den Umstand, dass sie das Rundfunkangebot überhaupt nicht und das Fernsehangebot nach ihren Angaben nur zu einem sehr überschaubar kleinen Teil nutzen kann, verfassungsrechtliche Bedenken gegen die seit 1. Januar 2013 „lediglich“ ermäßigte Rundfunkbeitragspflicht nach § 4 Abs. 2 RBStV an Stelle der früheren vollständigen Befreiung nach altem Recht vorbringt, sind diese unbegründet. Die Klägerin räumt ein, dass sie das Fernsehangebot zumindest teilweise nutzen kann. An diese - wenn auch nur eingeschränkte - Nutzungsmöglichkeit knüpft die Rundfunkbeitragspflicht an. Der nur eingeschränkten Nutzungsmöglichkeit wird durch den ermäßigten Rundfunkbeitrag nach § 4 Abs. 2 RBStV aus verfassungsrechtlicher Sicht hinreichend Rechnung getragen. Etwas anderes würde nur dann gelten, falls für die Klägerin eine Nutzungsmöglichkeit aus gesundheitlichen Gründen vollständig ausgeschlossen wäre, was nach ihrem eigenen Vortrag allerdings nicht der Fall ist:

1. Die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach altem Recht gilt nicht als Befreiung, sondern als Ermäßigung der Rundfunkbeitragspflicht fort (BayVGH B. v. 3.12.2013 - 7 ZB 13.1817 -; VG Ansbach U. v. 25.7.2013 - AN 14 K 13.0035).

Der 15. Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (15. RÄStV) hat den Rundfunkstaatsvertrag vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den 12. Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 18. Dezember 2008 aufgehoben. Ab 1. Januar 2013 trat der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) in Kraft mit Ausnahme von § 14 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 6 des RBStV, der bereits ab 1. Januar 2012 in Kraft getreten ist. Dies hat zur Folge, dass der Bescheid, mit dem für die Klägerin eine unbefristete Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht verfügt worden war, ab 1. Januar 2013 gegenstandslos geworden ist, da der Rundfunkgebührenstaatsvertrag aufgehoben worden ist. Eine irgendwie geartete Aufhebung des bisherigen Befreiungsbescheides war daher entbehrlich. Dieser entfaltet ab dem 1. Januar 2013 somit keinerlei Rechtswirkung, auf die sich die Klägerin im Zusammenhang mit der verfahrensgegenständlichen ermäßigten Rundfunkbeitragspflicht berufen könnte.

2. Der besondere Gleichheitssatz des Art. 118 a BV wird nicht dadurch verletzt, dass Personen mit Behinderung von der Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich nach § 2 Abs. 1 RBStV nicht generell ausgenommen sind, sondern Befreiungen oder Ermäßigungen nur unter den in § 4 RBStV im Einzelnen bestimmten Voraussetzungen möglich sind (BayVerfGH E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. Vf. 24-VII-12 - Rn. 129).

3. Das Fehlen von generellen Beitragsvergünstigungen für behinderte Menschen ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Staat hat bei der Umsetzung des in Art. 118 a Satz 2 BV niedergelegten Schutz- und Fördergebotes einen weiten Gestaltungsspielraum. Er ist nicht verpflichtet, bei Erhebung des vorteilsausgleichenden Rundfunkbeitrages Menschen mit Behinderung finanziell zu entlasten. Dies gilt umso mehr, als eine unabhängig von Einkommen und Vermögen gewährte Ermäßigung oder Freistellung zugunsten weiterer Personenkreise ihrerseits dem Gebot der gleichmäßigen Belastung aller Vorteilsempfänger zuwiderliefe (BayVerfGH E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. Vf. 24-VII-12 - Rn. 131)

4. Nur soweit eine Nutzungsmöglichkeit aus gesundheitlichen Gründen ausgeschlossen oder wesentlich gemindert ist, das Programmangebot den Einzelnen also nicht oder nur deutlich eingeschränkt erreichen kann, ist systembedingt mangels beitragsrelevantem Vorteil eine Ausnahme oder Vergünstigung angezeigt. Dem trägt der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag dadurch Rechnung, dass aus gesundheitlichen Gründen - unabhängig von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit - insbesondere taubblinde Menschen und Empfänger von Blindenhilfe nach § 72 SGB XII von der Beitragspflicht befreit werden (§ 4 Abs. 1 Nr. 10 RBStV) und der Rundfunkbeitrag für blinde, hörgeschädigte und behinderte Menschen unter den in § 4 Abs. 2 Satz 1 RBStV genannten Voraussetzungen - wie hier im Falle der Klägerin - auf ein Drittel ermäßigt wird (BayVerfGH E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. Vf. 24-VII-12 - Rn. 130). Sollten diese grundsätzlich ausreichenden Typisierungen nicht jeden Einzelfall erfassen, in dem es an einem Vorteil aus dem Programmangebot fehlt, kann dem durch eine Einzelfallprüfung im Rahmen der Härteregelung des § 4 Abs. 6 RBStV Rechnung getragen werden (BayVerfGH E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. Vf. 24-VII-12 - Rn. 130).

Die Klägerin gehört nach eigenem Vortrag der (zweiten) Personengruppe an, für die eine Nutzungsmöglichkeit aus gesundheitlichen Gründen wesentlich gemindert ist, weshalb hier gemäß den Ausführungen des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs keine Ausnahme von der Beitragspflicht, sondern „nur“ eine Vergünstigung geboten ist. Dem trägt die auf ein Drittel ermäßigte Rundfunkbeitragspflicht nach § 4 Abs. 2 RBStV aus verfassungsrechtlicher Sicht hinreichend Rechnung.

Hieran ändert im Falle der Klägerin auch das Merkzeichen RF nichts. Aus genannten Gründen gilt die ursprünglich an dieses Merkzeichen RF anknüpfende Befreiung nach neuem Recht nicht fort (s. o. Ziffer 1.).

5. Des Weitern ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber nicht an der für die frühere Rundfunkgebühr maßgeblichen Unterscheidung festgehalten hat und deshalb der Beitragsschuldner nicht mehr die Möglichkeit hat, ob bzw. inwieweit er das Angebot tatsächlich nutzt.

Übertragen auf den besonderen Fall der Klägerin bedeutet dies: Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass ihr nach neuem Recht nicht die Möglichkeit eingeräumt wird nachzuweisen, in welchem Umfang sie das Angebot aus gesundheitlichen Gründen tatsächlich nutzen kann. Entscheidend ist, dass sie es nach eigenem Vortrag tatsächlich nutzen kann.

Wie bereits ausgeführt, sieht § 4 RBStV als „Grenze“ vor, dass der Personenkreis entweder von einer Nutzungsmöglichkeit aus gesundheitlichen Gründen vollständig ausgeschlossen ist oder - wie im Falle der Klägerin - aus gesundheitlichen Gründen zumindest eine eingeschränkte Nutzungsmöglichkeit hat.

An diese - wenn auch nur - eingeschränkte Nutzungsmöglichkeit knüpft die Rundfunkbeitragspflicht an. Der nur eingeschränkten Nutzungsmöglichkeit wird durch den ermäßigten Rundfunkbeitrag nach § 4 Abs. 2 RBStV aus verfassungsrechtlicher Sicht hinreichend Rechnung getragen.

Ferner wäre die von der Klägerin für erforderlich gehaltene Nachweismöglichkeit der tatsächlichen Nutzung wiederum mit einem nicht unerheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand verbunden, der nach dem Willen des Gesetzgebers aus bereits genannten Gründen mit der Einführung des RBStV bzw. des wohnungsgebundenen Rundfunkbeitrags gerade vermieden werden sollte. Insoweit kann auch für die Klägerin nichts anderes als das oben zu dem Personenkreis der „Rundfunknichtnutzer“ bereits Ausgeführte gelten.

Auch unter dem Gesichtspunkt der Beitragsgerechtigkeit wäre es voraussichtlich mehr als bedenklich, den bereits auf ein Drittel ermäßigten Beitragssatz gestaffelt nach unterschiedlicher Nutzungsmöglichkeit weiter abzustufen, zumal mehr als fraglich erscheinen muss, nach welchen konkreten Abstufungskriterien dies überhaupt praktikabel wäre bzw. sein könnte, was allerdings ebenfalls als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben kann.

6. Der Klägerin ist zuzugestehen, dass die Befreiung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 2. Alt. RBStV für Empfänger von Blindenhilfe nach § 72 SGB XII auf den ersten Blick als ein „Systembruch“ der Unterscheidung aus gesundheitlichen Gründen im vorgenannten Sinne erscheinen mag.

Allerdings wird die Blindenhilfe wegen ihrer Zuordnung zum Sozialhilferecht abhängig von Einkommens- und Vermögensgrenzen gewährt. Von daher ist eine Befreiung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 2. Alt. RBStV für den Personenkreis der Empfänger von Blindenhilfe nach § 72 SGB XII eher als ein weiterer Fall einer Befreiung wegen fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit anzusehen, wie sie auch in den Nrn. 1 bis 9 des § 4 Abs. 1 Satz 1 RBStV vorgesehen ist.

7. Schließlich kann es als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben, ob - wie von der Klägerin vorgetragen - im Bundesland Berlin die Empfänger von Gehörlosengeld nach dem dortigen Landespflegegeldgesetz damit zugleich tatsächlich auch von der Rundfunkbeitragspflicht befreit sind, während es für die Klägerin in Bayern nicht einmal ein entsprechendes Gehörlosengeld gibt.

Die insoweit unterschiedliche Handhabung der einzelnen Bundesländer, die wie Bayern überwiegend kein Gehörlosengeld nach ihrem Landesrecht vorsehen, ist dem föderalen System geschuldet, was als solches nicht systemwidrig ist und in der Folge auch hier nicht eine Verletzung der Klägerin in ihrem Recht auf Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) zu begründen vermöchte.

8. Im Übrigen könnte die von der Klägerin geforderte generelle Beitragsbefreiung für Menschen wie die Klägerin, die das Rundfunk- und Fernsehangebot nur eingeschränkt nutzen können, dem Gebot der gleichmäßigen Belastung aller Vorteilsempfänger zuwiderlaufen (BayVerfGH E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. Vf. 24-VII-12 - Rn. 131; s. o. Ziffer 3.).

Eine derartige generelle Beitragsbefreiung für behinderte Menschen wie die Klägerin hätte insbesondere für den Personenkreis der „Rundfunknichtnutzer“ - die nach altem Recht bei entsprechendem Nachweis ebenfalls keine Rundfunkgebühren zu entrichten hatten - eine nachteilige Ungleichbehandlung zur Folge haben können, zumal die Klägerin vorgetragen hatte, ihr und diesem Personenkreis werde nach neuer Rechtslage gleichermaßen die Möglichkeit verwehrt nachzuweisen, dass in ihrem Haushalt das Programm des öffentlichen Rundfunks nicht empfangen bzw. nicht oder nur teilweise genutzt werde.

Derartige Bedenken können allerdings an dieser Stelle als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben.

Da der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag aus genannten Gründen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, sah die Kammer auch keine Veranlassung, nach Art. 100 Abs. 1 GG das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

Nach alledem wurde die Klägerin mit dem Beitragsbescheid vom 1. Juni 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 16. Januar 2014 zu Recht zu Rundfunkbeiträgen für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 31. März 2013 herangezogen, weshalb die Klage insoweit als unbegründet abzuweisen war.

II.

Soweit die Klage auf die Verpflichtung des Beklagten, die Klägerin nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien (Hauptantrag), bzw. auf Verbescheidung, ob die Klägerin als besonderen Härtefall im Sinne des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV einzustufen ist (Hilfsantrag), gerichtet ist, bestehen Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit der Klage.

Der Zulässigkeit dieser Klagebegehren könnte bereits die Bestandskraft des Bescheides vom 21. Januar 2014 als Prozesshindernis entgegenstehen, mit dem der entsprechende Antrag der Klägerin bereits vor Klageerhebung abgelehnt worden war. Gegen diesen ablehnenden Bescheid hat die Klägerin zum einen keinen Widerspruch eingelegt. Zum anderen hat die Klägerin mit ihrer „Klageschrift“ vom 3. April 2014 lediglich die Aufhebung des Beitragsbescheides vom 1. Juli 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Januar 2014 beantragt.

Diese Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit der Verpflichtungsklage können jedoch als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben. Denn selbst wenn im Wege der Auslegung das Vorbringen der Klägerin dahingehend verstanden werden könnte, dass sie sich mit ihrer Klage - auch - gegen den ablehnenden Bescheid vom 21. Januar 2014 wenden wollte bzw. dass die Klägerin hiermit auch die Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 21. Januar 2014 erreichen wollte und damit zugunsten der Klägerin unterstellt werden könnte, dass sie mit ihrem Schriftsatz vom 16. Februar 2014 (auch) gegen den ablehnenden Bescheid vom 21. Januar 2014 unmittelbar beim zuständigen Verwaltungsgericht Klage erheben wollte (§ 68 Abs. 1 Satz 2 1. Alt. VwGO i. V. m. Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AGVwGO), und es insoweit keiner Durchführung eines Vorverfahrens nach § 68 VwGO bedarf (Art. 15 Abs. 1 Satz 3 AGVwGO), hat die Klage insoweit in der Sache keine Aussichten auf Erfolg.

Der ablehnende Bescheid vom 21. Januar 2014 erweist sich als rechtmäßig, hierdurch wird die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt. Die Klägerin kann weder beanspruchen, dass der Beklagte sie von der Rundfunkbeitragspflicht befreit (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), noch beanspruchen, dass über ihren Befreiungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden wird (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nach § 4 RBStV liegen nicht vor.

2. Die Klägerin kann sich nicht auf die (ursprünglich) unbefristete Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach altem Recht berufen (s. o. I. Nr. 1).

3. Die Klägerin erfüllt nicht die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Beitragspflicht nach § 4 Abs. 1 RBStV. Sie gehört nicht zum Personenkreis des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 10 RBStV, wie sie mit ihrer Widerspruchsbegründung vom 28. Juli 2013 ausdrücklich eingeräumt hat.

4. Auch ein besonderer Härtefall im Sinne des § 4 Abs. 6 RBStV liegt nicht vor.

Nach § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV liegt ein Härtefall insbesondere vor, wenn eine Sozialleistung nach Abs. 1 Nr. 1 bis 10 in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsbegrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrages überschreiten. Auch die Beitragsbefreiung in besonderen Härtefällen ist daher im Ergebnis bescheidabhängig, die Klägerin hat einen entsprechenden Bescheid aber nicht vorgelegt und zählt nach eigenem Vorbringen nicht zu vergleichbaren Personengruppen mit fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit.

Auch ein besonderer Härtefall im Sinne des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV ist nicht gegeben. Härtefallregelungen wie in § 4 Abs. 6 RBStV sind Konsequenz des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Sie sollen sicherstellen, dass in Ausnahmefällen, die vom Gesetzgeber wegen ihrer atypischen Ausgestaltung nicht im Einzelnen vorherzusehen sind und sich daher nicht im Gesetzeswortlaut formulieren lassen, eine vergleichbare Behandlung des Antragstellers erfolgt. Ein solcher vom Gesetzgeber übersehener atypischer Ausnahmefall ist im Falle der Klägerin nicht zu sehen.

Wie bereits oben unter I. Nrn. 4 und 5 ausgeführt, stellt die aus gesundheitlichen Gründen nur eingeschränkte Nutzungsmöglichkeit des Programmangebots - wie im Falle der Klägerin - keinen solchen atypischen Ausnahmefall dar, der eine vollständige Befreiung erfordern würde. Für den Fall der nur eingeschränkten Nutzungsmöglichkeit ist nur die in § 4 Abs. 2 RBStV geregelte Ermäßigung im Sinne einer teilweisen Befreiung vorgesehen, was verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Eine vollständige Befreiung aus gesundheitlichen Gründen ist nur für den Fall der vollständig ausgeschlossenen Nutzungsmöglichkeit, wie er in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 1. Alt. RBStV geregelt ist, vorgesehen.

Darüber hinaus hat die Klägerin keine weiteren, für ihren Fall besonderen Gesichtspunkte vorgetragen, die es nahelegen könnten, in ihrem Fall läge insoweit ein atypischer Fall vor, der sich von der Personengruppe der Schwerbehinderten mit Merkzeichen RF ex-trem unterscheiden würde und der insoweit vom Gesetzgeber übersehen worden sein könnte.

III.

Nach alledem war die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Klägerin hat als unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen (§§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO).

Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe, die Berufung nach § 124a Abs. 1 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wehrt sich gegen seine Rundfunkbeitragspflicht.
Er war seit den siebziger Jahren als Rundfunkteilnehmer mit der Nummer ... gemeldet. Er ist schwerbehindert (gehbehindert) und verfügt seit April 2004 über das Merkzeichen „RF“ in seinem Schwerbehindertenausweis. Der Beklagte hatte ihn aufgrund eines Urteils des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12.01.2005 - 3 K 4090/04 - mit Wirkung seit Mai 2005 fortlaufend von der Rundfunkbeitragspflicht befreit, zuletzt mit Bescheid vom 29.04.2009 unbefristet.
Vor der Umstellung auf den neuen Rundfunkbeitrag informierte der ARD ZDF Beitragsservice den Kläger spätestens mit Schreiben vom 20.09.2012 darüber, dass Menschen mit Behinderung, denen das Merkzeichen „RF“ zuerkannt worden seien, künftig einen Drittelbetrag zu zahlen hätten. Mit Schreiben vom 01.02.2013 erinnerte ihn der Beklage an den zum 15.02.2013 fälligen ermäßigten Rundfunkbeitrag von 17,97 EUR für das erste Quartal 2013.
Der Kläger erhob am 11.02.2013 direkt Feststellungsklage zum Verwaltungsgericht Stuttgart, mit der er die Feststellung begehrte, nach dem 01.01.2013 von der Rundfunkbeitragspflicht befreit zu sein. Das Gericht wies die Klage mit Urteil vom 26.04.2013 - 3 K 526/13 - als unzulässig ab.
Der Kläger forderte daraufhin mit Schreiben vom 13.05.2013 sinngemäß vom Beklagten den Erlass eines Rundfunkbeitragsbescheids, gegen den er klagen könne.
Mit Rundfunkbeitragsbescheid vom 01.09.2013 setzte der Beklagte gegen den Kläger ermäßigte Rundfunkbeiträge in Höhe von 43,94 EUR für den Zeitraum vom Januar bis Juni 2013 einschließlich eines Säumniszuschlags von 8,00 EUR fest.
Der Kläger erhob mit Schreiben vom 24.09.2013 (eingegangen am 27.09.2013) Widerspruch. Er meinte, dass der Nachteilsausgleich, auf den er als Behinderter mit Merkzeichen „RF“ Anspruch habe, aufgrund Bundesrecht dazu führe, dass der gesamte Rundfunkbeitrag erlassen sei. Das könne nicht durch einen Staatsvertrag der Länder ausgehebelt werden. Außerdem wandte er sich eingehend gegen die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags, der eine Steuer darstelle, für die die Bundesländer keine Kompetenz besäßen, rügte eine Verletzung der informationellen Selbstbestimmung durch das bundesweite zentrale Register der Wohnungs- und Betriebsstätteninhaber und machte geltend, der öffentlich-rechtliche Rundfunk erfülle nicht ansatzweise seinen Auftrag der Grundversorgung.
Der Beklagte half mit Widerspruchsbescheid vom 14.11.2013 (abgeschickt am 19.11.2013) dem Widerspruch insoweit ab, als ein Säumniszuschlag festgesetzt worden war, wies ihn aber im Übrigen (in Höhe von 35,94 EUR) zurück.
Der Kläger hat am 06.12.2013 Anfechtungsklage erhoben. Sein Prozessbevollmächtigter bezieht sich auf die Widerspruchsbegründung des Klägers und legt ergänzend verfassungsrechtliche Einwände gegen den Rundfunkbeitrag dar. Die erhobenen Beiträge stellten in Wahrheit eine Rundfunksteuer dar, für deren Einführung den Bundesländern die Kompetenz fehle. Der Rundfunkgebührenstaatsvertrag bezeichne die neue Haushaltsabgabe als „Beitrag“. Die Abgabe erfülle jedoch nicht die abgabenrechtlichen Voraussetzungen für Beiträge. Die rechtliche Situation sei vergleichbar mit anderen Zwecksteuern wie etwa der Kirchensteuer oder der Mineralölsteuer. Der Klägervertreter zieht für diese Auffassung Argumente aus der einschlägigen Literatur (Koblenzer, Terschüren, Geuer und Degenhart) heran und vermisst insbesondere die Widerlegbarkeit der Vermutung der Rundfunknutzung durch Wohnungsinhaber. Eine Rundfunksteuer sei außerdem dem Grunde nach nicht mehr erforderlich (geboten), noch sei sie der Höhe nach angemessen. Die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk mit dem 4. und 5. Rundfunkurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 04.11.1986 - 1 BvF 1/84 - (BVerfGE 73, 118) und vom 24.03.1987 - 1 B 1 BvR 147/86, 1 BvR 478/86 - (BVerfGE 74,297) zugesprochene Bestands- und Entwicklungsgarantie sei überholt. Sollte der neue Rundfunkbeitrag abgabenrechtlich weder als Steuer, noch als Betrag zu qualifizieren sein, sondern als Sonderabgabe, fehle die dafür erforderliche Homogenität der Betroffenen, die spezifische Beziehung zwischen dem Kreis der Abgabepflichtigen und dem mit der Abgabe verfolgten Zweck und die gruppennützige Verwendung der Abgabe. Der Klägervertreter vertritt auch die Auffassung, dass der Rundfunkbeitrag die in Art. 5 GG verankerte negative Informationsfreiheit und das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verletze. Außerdem rügt er Verstöße gegen den Gleichheitssatz nach Art. 3 GG, weil die Typisierung zahlreicher ungleicher Sachverhalte hinsichtlich der Leistungsfähigkeit der Betroffenen und dem Umfang der Nutzung (Nur-Radiohörer) zu grob sei. Schließlich verstoße der Begriff der Wohnung im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag wegen seiner Unbestimmtheit auch gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Normenklarheit aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 2 GG. Der Rundfunkbeitrag sei auch europarechtlich als Beihilfe anzusehen und müsse vor seiner Einführung als solche gemäß Art. 8 AEUV der EU-Kommission zur Prüfung angezeigt werden. Das sei nicht geschehen.
10 
Im Hinblick auf die Behinderung des Klägers behauptet sein Prozessbevollmächtigter, mit der Neuregelung, die von behinderten Menschen ein Drittel des Rundfunkbeitrags verlange, verletzten die Länder Bundesrecht. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) sei die vollständige Befreiung die Rechtsfolge der Zuerkennung des Merkzeichens „RF“.
11 
Der Kläger beantragt,
12 
den Rundfunkbeitragsbescheid des Beklagten vom 01.09.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 14.11.2013 aufzuheben.
13 
Der Beklagte beantragt,
14 
die Klage abzuweisen.
15 
Er verteidigt die formelle und materielle Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags. Zum ermäßigten Betrag für behinderte Menschen, vertritt er die Auffassung, dass im Hinblick auf ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 27.1.2000 - B 9 SB 2/00 R - (NJW 2001, 1966 und juris) die vollständige Befreiung verfassungsrechtlich nicht möglich sei.
16 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beklagten vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
18 
Der Rundfunkbeitragsbescheid des Beklagten vom 01.09.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 14.11.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinen Rechten.
19 
Der Beklagte hat den Rundfunkbeitrag des Klägers für den Zeitraum vom Januar bis Juni 2013 mit dem angefochten Bescheid nach § 10 Abs. 5 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV), der durch das Zustimmungsgesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 18.10.2011 (GBl. 2011, 477) mit Wirkung ab 01.01.2013 formell baden-württembergisches Landesrecht wurde, rechtsfehlerfrei festgesetzt. Der Rundfunkbeitrag war rückständig geworden, nachdem der Kläger ihn nicht mit seiner Fälligkeit (§ 7 Abs. 3 RBStV) entrichtet hatte.
20 
Die Ermäßigung des Rundfunkbeitrags für behinderte Menschen auf ein Drittel nach § 4 Abs. 2 Satz 1 RBStV auf Antrag des Klägers ist rechtlich korrekt. Eine völlige Freistellung vom Rundfunkbeitrag kann der Kläger nicht fordern.
21 
Die Auffassung des Klägervertreters, nach dem vorrangigem Bundesrecht des § 3 Abs. 1 Nr. 5 Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) müsse nach Zuerkennung des Merkzeichens „RF“ die vollständige Befreiung die Rechtsfolge sein, ist irrig. Die Vorschrift des § 3 Abs. 1 SchwbAwV regelt als Rechtsfolge nur, welche Merkzeichen unter welchen Voraussetzungen auf der Rückseite des Ausweises einzutragen sind, und nicht die daraus folgenden materiellen Ansprüche. Sie verweist dafür auf die entsprechenden Gesetze (z.B. Einkommenssteuergesetz, Straßenverkehrsgesetz, SGB 12, SGB 9) und folgerichtig in Nr. 5 auf die landesrechtlich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht. Die Gesetzgebungskompetenz für das Rundfunkgebühren- und Rundfunkbeitragsrecht liegt bei den Ländern, wie unten ausgeführt wird (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15.03.1968 - VII C 189.66 -, BVerwGE 29, 214 und Bullinger, Der neue Rundfunkbeitrag - Formell verfassungsgemäß oder unzulässige Steuer?, Wissenschaftliche Dienste des Bundestags, WD 10-3000-009/13, S. 6).
22 
Unterstellt, dass das Merkzeichen „RF“ als Nachweis auch Bindungswirkung für den neuen Rundfunkbeitrag hat, kann die Rechtsfolge der Beitragsermäßigung - auch der Höhe nach - ausschließlich § 4 Abs. 2 Satz 1 RBStV entnommen werden. Diese Vorschrift regelt die Ermäßigung des Rundfunkbetrags auf ein Drittel, gewährt aber keinen vollständigen Erlass. Dies ist rechtlich unbedenklich. Der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass eine generelle vollständige Rundfunkbeitragsermäßigung für behinderte Menschen verfassungsrechtlich mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 LV Baden-Württemberg) kollidieren würde. Dafür dass dann nicht behinderte Menschen im Ergebnis den Ausfall von Beträgen der behinderten Menschen bei der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks vollständig ausgleichen müssten, gibt es keinen sachlichen Grund, der die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnte. Die Beitragsermäßigung dient dem Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile oder Mehraufwendungen im Sinne von § 126 Abs. 1 SGB 9. Aus diesem Anspruch kann eine vollständige Kostenbefreiung nicht argumentativ hergeleitet werden, weil sich ein Mehraufwand behinderter Rundfunk- und Fernsehteilnehmer gegenüber anderen schwerlich in der Größenordnung des vollen Rundfunkbeitrags feststellen lässt. Das Bundessozialgericht vertritt deshalb in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass das Merkzeichen „RF“ den gewandelten gesellschaftlichen Bedingungen nicht mehr entspricht und es sozial nicht geboten ist, finanziell nicht bedürftigen Personengruppen die Rundfunk- und Fernsehnutzung vollständig zu finanzieren (Urteil vom 10.08.1993 - 9/9a RVs 7/91 -, SozR 3-3870 § 48 Nr. 2 und juris, und Urteil vom 27.01.2000 - B 9 SB 2/00 R -, NJW 2001, 1966 und juris). Die Rundfunkbeitragsermäßigung für behinderte Menschen auf (nur) ein Drittel ist deshalb nicht rechtswidrig. Die Kammer schließt sich der Auffassung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs in der Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 - Rn. 130 (juris) an, dass die Typisierung mit Rücksicht auf die Möglichkeit der Einzelfallprüfung im Rahmen der Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 RBStV grundsätzlich ausreichend ist.
23 
Zum Vorliegen eines besonderen Härtefalls hat der Kläger nichts vorgetragen.
24 
Die europarechtlichen und verfassungsrechtlichen Einwände des Klägers gegen die Anwendbarkeit oder Gültigkeit der in seinem Fall einschlägigen Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zum Rundfunkbeitrag im privaten Bereich überzeugen die Kammer nicht. Sie sieht keinen Anlass, das Verfahren auszusetzen und eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs gemäß Art. 267 AEUV oder eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Art. 100 Abs. 1 GG einzuholen.
25 
Die europarechtliche Problematik der Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland ist durch die Entscheidung der EG-Kommission vom 24.04.2007, Staatliche Beihilfe E 3/2005 - Deutschland „Die Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland“, hinsichtlich der bisherigen Rundfunkgebühr geklärt. Die Europäische Kommission betrachtet die noch vor Ablauf der im EWG-Vertrag vom 1958 vorgesehenen Übergangsfrist durch den ZDF-Staatsvertrag vom 06.06.1961 eingeführte Finanzierung mit der Rundfunkgebühr als bestehende und damit zulässige Beihilfe im Sinne von Art. 1 Buchstabe b der Verfahrensverordnung (EG) Nr. 659/1999 (Entscheidung Rn. 215). In den zahlreichen Änderungen seither, einschließlich derjenigen des 8. und 9. Rundfunkänderungsstaatsvertrags, sieht sie keine Abweichungen, die den wesentlichen Charakter der Finanzierungsregelung berühren (Entscheidung Rn. 203 bis 214). Das mit der Entscheidung abgeschlossene Prüfverfahren der Kommission kam durch Beschwerden privater Mitbewerber der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Gang. Die Kommission verlangte von Deutschland verschiedene Maßnahmen, insbesondere einen klaren Programmauftrag an die Rundfunkanstalten für digitale Zusatzkanäle sowie neue Mediendienste, Rechtsvorschriften zur Beschränkung der Finanzierung der Anstalten mit der Rundfunkgebühr auf die Nettokosten des öffentlichen Auftrags und Rechtsvorschriften zur Verpflichtung auf marktkonformes Verhalten sowie zur externen Kontrolle des Finanzgebarens, um die Vereinbarkeit mit den Wettbewerbsvorschriften herzustellen. Die Bundesregierung machte in Ausführung einer Grundsatzvereinbarung zwischen der zuständigen EU-Kommissarin und den Ministerpräsidenten Beck und Stoiber im Dezember 2006 entsprechende Zusagen. Die Kommission nahm die Zusagen in detaillierter und bewertender Darstellung zur Kenntnis (Entscheidung Rn. 322 bis 396) und stellte das Verfahren ein. Mit dem 12. Rundfunkänderungsstaatsvertrag setzten die Bundesländer die verabredeten Maßnahmen im Rundfunkstaatsvertrag, Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag und Rundfunkgebührenstaatsvertrag um.
26 
Der als Art. 1 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 15.12.2010 (GBl. 2011 S. 477) verkündete Rundfunkbeitragsstaatsvertrag hat an der Erfüllung der europarechtlichen Vorgaben bei der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland nichts geändert. Die nach deutschem Recht geführte Debatte um Gesetzgebungskompetenzen und Anforderungen an den Rundfunkbeitrag zum Grundrechtsschutz der Beitragspflichtigen berührt keine Frage des europäischen Wettbewerbsrechts. Europarechtlich ist der Übergang von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag kein Systemwechsel, der vor seinem Vollzug eine Prüfung durch die EU-Kommission erfordern würde. Die von der EU-Kommission 2007 gestellten Forderungen betreffen weit überwiegend fortbestehende Regelungen des Rundfunkstaatsvertrags und des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags - nicht solche des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags. Der Stand des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrags wird insoweit nicht wesentlich geändert. In einer Mitteilung vom 20.07.2010 (IP/10/978) zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Spanien machte die EU-Kommission nochmals deutlich, dass nicht die Art der Einnahme (im konkreten Fall Steuern) sondern für die beihilferechtliche Vereinbarkeit allein maßgeblich sei, ob sich die Finanzierung auf die Netto-Betriebskosten der Rundfunkanstalt beschränke und eine Überkompensation ausgeschlossen sei. Der Rundfunkbeitrag ist deswegen keine notifizierungspflichtige Neubeihilfe (so auch Terschüren: Die Reform der Rundfunkfinanzierung in Deutschland, Dissertation Universität Ilmenau, 2013, S. 153; Gall/Schneider, in: Hahn/Vesting, Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, vor RBStV, Rn. 38; Kirchhof, Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, Rechtsgutachten, 2010, S. 76; Bosman, Paradigmenwechsel in der Rundfunkfinanzierung: Von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag, K&R 2012, S. 5 ff.; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2014 a.a.O., Rn. 90; anderer Auffassung ohne nähere Begründung: Geuer: Rechtschutzmöglichkeiten von Unternehmen gegen den neuen Rundfunkbeitrag, Rechtsgutachten, 2013, S.19).
27 
Die Erhebung des Rundfunkbeitrags vom Kläger verstößt nicht gegen höherrangige verfassungsrechtliche Vorgaben.
28 
Das Zustimmungsgesetz des Landes Baden-Württemberg vom 12.11.2011 zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag (GBl. 2011, S. 477) verletzt nicht Art. 70 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 105, 106 GG. Der Rundfunkbeitrag ist keine Steuer, für deren Einführung der Bund die Gesetzgebungskompetenz hat; die gesetzliche Regelung von nichtsteuerlichen Abgaben zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks fällt als Annexkompetenz unter das Rundfunkrecht, für das die Länder gemäß Art. 70 GG die Gesetzgebungsbefugnis haben.
29 
Steuern im Sinne der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes sind alle einmaligen oder laufenden Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere staatliche Leistung darstellen, sondern die von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen - obschon gegebenenfalls zweckgebunden - zur Erzielung von Einkünften zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft (BVerfG, Beschluss vom 12.10.1978 - 2 BvR 154/74 -, BVerfGE 49, 343). Dagegen werden nichtsteuerliche Abgaben vom Leistungspflichtigen zur Deckung eines besonderen Finanzbedarfs für die Erledigung einer speziellen Aufgabe mit einer tatbestandlich geregelten besonderen Finanzierungsverantwortung des Betroffenen oder beim Beitrag zu dessen Beteiligung an den Kosten einer öffentlichen Einrichtung erhoben, die ihm besondere Vorteile gewährt, ohne dass es darauf ankommt, ob er diese tatsächlich in Anspruch nimmt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99 -, BVerfGE 110, 370 und Urteil vom 06.07.2005 - 2 BvR 2335/95 -, BVerfGE 113, 128).
30 
Der Rundfunkbeitrag könnte ungeachtet seiner Bezeichnung nach seinem materiellen Gehalt eine Steuer sein. Das entscheidende Merkmal zur Abgrenzung von Gebühren und Beiträgen (Vorzugslasten) zur Steuer ist die Frage, ob der Rundfunkbeitrag „voraussetzungslos“ geschuldet wird oder ob die mit der Zahlung des Beitrags eingeräumte rechtliche Möglichkeit der Inanspruchnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks eine hinreichende „Gegenleistung“ darstellt. Dieses „Gegenleistungsverhältnis“ wird in der Literatur teilweise verneint (z.B: Terschüren a.a.O. S. 141-144, 162; Geuer a.a.O., S. 15 f.; Koblenzer/Günther, Abgabenrechtliche Qualifizierung des neuen Rundfunkbeitrags und finanzverfassungsrechtliche Konsequenzen, Rechtsgutachten, S. 19 f.; Degenhart, Verfassungsfragen des Betriebsstättenbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder, Rechtsgutachten, K&R Beihefter 1/2013, S. 10-12), teilweise bejaht (z.B.: Bullinger a.a.O., S. 11-16; Schneider, Antworten auf „Verfassungsfragen des Betriebsstättenbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder“, ZUM 6/2013, 472, S. 476 f.; Kube, Der Rundfunkbeitrag - Rundfunk- und finanzverfassungsrechtliche Einordnung, Rechtsgutachten, 2013, S. 32 ff.; Gall/Schneider in: Hahn/Vesting, Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, vor RBStV, Rn. 37; Kirchhof, Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, Rechtsgutachten, 2010, S. 46 ff. und 80 ff.). Die bisher zum Rundfunkbeitrag ergangene Rechtsprechung ist ebenfalls der Auffassung, dass ein zur Qualifizierung des Rundfunkbeitrags als Vorzugslast bzw. nichtsteuerliche Abgabe ein hinreichend konkretes „Gegenleistungsverhältnis“ besteht (Bayerischer Verfassungsgerichtshof a.a.O. Rn. 72 ff.; Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.05.2014 - VGH B 35/12 -, juris, Rn. 109 ff.; aus der erstinstanzlichen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte z.B.: VG Hamburg, Urteil vom 17.07.2014 - 3 K 5371/13 -, juris; VG Freiburg, Urteil vom 02.04.2014 - 2 K 1446/13 -, juris; VG Bremen, Urteil vom 20.12.2013 - 2 K 605/13 -, juris; VG Osnabrück, Urteil vom 01.04.2014 - 1 A 182/13 -, juris).
31 
Der letzteren Auffassung schließt sich auch die Kammer an. Insbesondere die beiden Verfassungsgerichtshöfe haben in ihren dem Kläger bekannten Urteilen überzeugend dargelegt, dass die Anknüpfung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung gemäß § 2 Abs. 1 RBStV geeignet ist, die Möglichkeit, öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu empfangen, abzugelten. Dem Systemwechsel von der geräteanhängigen Gebühr zum an die Wohnung anknüpfenden Betrag liegt die sachgerechte Erwägung der gesetzgebenden Länder zugrunde, dass die einzelnen Personen das Programmangebot vornehmlich in ihrer Wohnung nutzen oder nutzen können und dass deshalb das Innehaben einer Wohnung ausreichende Rückschlüsse auf den abzugeltenden Vorteil zulässt. Zwar erfasst der Rundfunkbeitrag aufgrund der im Beitragstatbestand liegenden Typisierungen und unwiderleglichen Vermutungen nahezu jeden im Inland Wohnenden und nähert sich so einer Gemeinlast an. Gleichwohl dient der Rundfunkbeitrag nach § 1 RBStV in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Rundfunkstaatsvertrag der ausschließlichen Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Durch zahlreiche Vorschriften und Kontrollmechanismen ist gesichert, dass der Beitragspflichtige nur für die Leistung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zweckgebunden bezahlt. Zugleich ist im Sinne des Gegenleistungsverhältnisses und Vorteilsausgleichs - auch durch die Entscheidung der EG-Kommission vom 24.04.2007 - sichergestellt, dass der Beitrag ausschließlich und kontrolliert der Erfüllung des verfassungsrechtlich gebotenen Auftrags des öffentlich-rechtlichen Rundfunk dient und der Höhe nach angemessen ist. Der Vergleich mit der „Kirchensteuer“ ist deswegen nicht schlüssig. Ob die „Kirchensteuer“ eine Steuer im abgabenrechtlichen Sinn oder eine nichtsteuerliche Abgabe ist, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang.
32 
Das Austauschverhältnis zwischen Beitrag und Rundfunknutzung wird auch nicht dadurch infrage gestellt, dass ein verschwindend geringer Anteil der Beitragspflichtigen über kein zum Rundfunkempfang geeignetes Gerät verfügt. Bei der nahezu flächendeckenden Verbreitung von empfangstauglichen Geräten vielfältiger Art in allen Bevölkerungskreisen dürfen die Bundesländer davon ausgehen, dass die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil allgemein und geräteunabhängig besteht. Der Anteil der privaten Haushalte mit Fernsehgeräten liegt bei 96,2 % (bei einem durchschnittlichen Bestand von 160,8 Geräten je 100 Haushalten), mit stationären und mobilen Personalcomputern bei 82,0 %, mit Internetzugang bei 75,9 % und mit Mobiltelefonen bei 90 % (Statistisches Bundesamt, Statistisches Jahrbuch 2012, S. 174). Wegen des weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der gebotenen Typisierung des Beitragstatbestands musste dem einzelnen Wohnungsinhaber - zusätzlich zu den Befreiungsmöglichkeiten des § 4 Abs. 1 RBStV und der Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 RBStV - deswegen nicht zur Vermeidung seiner Beitragspflicht der Nachweis erlaubt werden, in seiner Wohnung könne der öffentlich-rechtliche Rundfunk nicht empfangen werden. Auf die Qualifizierung des Rundfunkbeitrags als nichtsteuerliche Abgabe hat das Fehlen einer solchen Ausnahmeregelung deswegen keinen Einfluss.
33 
Die Kammer hat angesichts des Vorbringens des Klägers keinen Anlass, die ausführlichen Entscheidungsbegründungen der beiden Verfassungsgerichtshöfe zur Frage der abgabenrechtlichen Einordnung des neuen Rundfunkbeitrags zu ergänzen.
34 
Auch sonstige geltend gemachten verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Rundfunkbeitrag im privaten Bereich teilt die Kammer nicht.
35 
Die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zum Rundfunkbeitrag im privaten Bereich verstoßen nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Im Rahmen der Regelung von Massenerscheinungen, zu denen auch die Erhebung von Rundfunkbeiträgen zählt, ist der Gesetzgeber befugt, in weitem Umfang zu generalisieren, pauschalieren und typisieren (vgl. zur Rundfunkgebühr BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17.03.2011 - 1 BVR 3255/08 -, NVwZ-RR 2011, 465 im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 16.03.2005 - 2 BvL 7/00 -, BVerfGE 112, 268). Im Einzelfall mit generellen Regelungen verbundene Härten wären nur unter unverhältnismäßigem Aufwand vermeidbar, könnten nicht durch einfachere, die Betroffenen weniger belastende Regelungen behoben werden und betreffen im Verhältnis zur Zahl der Abgabenpflichtigen insgesamt eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen. Die damit einhergehende Ungleichbehandlung im Einzelfall ist gerechtfertigt, zumal durch den Wegfall der bisherigen Ermittlungen zum tatsächlichen Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten in der Wohnung der Schutz der Privatsphäre verbessert und im Hinblick auf die bisherigen Erhebungsdefizite eine größere Abgabengerechtigkeit erreicht wird (vgl. die ausführlichen Ausführungen des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz a.a.O. Rn. 130 ff.; sowie des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs a.a.O. Rn. 101 ff.; ferner VG Hamburg a.a.O.).
36 
Die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk mit dem 4. und 5. Rundfunkurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 04.11.1986 - 1 BvF 1/84 - (BVerfGE 73, 118) und vom 24.03.1987 - 1 B 1 BvR 147/86, 1 BvR 478/86 - (BVerfGE 74, 297) zugesprochene Bestands- und Entwicklungsgarantie ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht „überholt“. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts enthält Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG einen Auftrag zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit, der auf eine Ordnung zielt, die sicherstellt, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in möglichst großer Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet. Dazu gehört die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unter Einschluss seiner bedarfsgerechten Finanzierung (vgl. BVerfG, Urteil vom 12.03.2008 - 2 BvF 4/03 -, BVerfGE 121, 30; sowie ausdrücklich Urteil vom 11.09.2007 - 1 BvR 2270/05, 1 BvR 809/06, 1 BvR 830/06 -, MMR 2007, S. 770 und juris). Jegliche Argumentationen, die Finanzierung eines öffentlich-rechtlichen Rundfunks sei überflüssig geworden und der Bürger könne andere Informationsquellen und Medienangebote der privaten Mediendienste nutzen, ohne sich an den Kosten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks beteiligen zu müssen, sind deswegen verfassungsrechtlich abgeschnitten. Auch Art. 2 Abs. 1 GG (allgemeine Handlungsfreiheit), Art. 4 GG (Glaubensfreiheit) und Art. 5 GG (negative Informationsfreiheit) können deswegen schon im Ansatz nicht gegen den Rundbeitrag angeführt werden. Der geringen Beeinträchtigung steht mit der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ein ebenfalls verfassungsrechtlich begründeter Zweck von hinreichendem Gewicht gegenüber (vgl. VG Hamburg a.a.O. m.w.N.). Die Anzeige- und Nachweispflichten der Beitragsschuldner nach § 8 RBStV und die Datenerhebungsrechte nach §§ 9, 11 und 14 RBStV verletzen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen nicht. Diese Regelungen sind für ihren tatbestandsmäßigen Zweck erforderlich, geeignet und verhältnismäßig (vgl. des Bayerischer Verfassungsgerichtshof a.a.O. Rn. 132 ff.).
37 
Die Berufung war zuzulassen, weil die aufgeworfene Frage, ob die Länder für die Einführung des Rundfunkbeitrags die Gesetzgebungskompetenz haben, grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 124 a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
38 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe

 
17 
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
18 
Der Rundfunkbeitragsbescheid des Beklagten vom 01.09.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 14.11.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinen Rechten.
19 
Der Beklagte hat den Rundfunkbeitrag des Klägers für den Zeitraum vom Januar bis Juni 2013 mit dem angefochten Bescheid nach § 10 Abs. 5 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV), der durch das Zustimmungsgesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 18.10.2011 (GBl. 2011, 477) mit Wirkung ab 01.01.2013 formell baden-württembergisches Landesrecht wurde, rechtsfehlerfrei festgesetzt. Der Rundfunkbeitrag war rückständig geworden, nachdem der Kläger ihn nicht mit seiner Fälligkeit (§ 7 Abs. 3 RBStV) entrichtet hatte.
20 
Die Ermäßigung des Rundfunkbeitrags für behinderte Menschen auf ein Drittel nach § 4 Abs. 2 Satz 1 RBStV auf Antrag des Klägers ist rechtlich korrekt. Eine völlige Freistellung vom Rundfunkbeitrag kann der Kläger nicht fordern.
21 
Die Auffassung des Klägervertreters, nach dem vorrangigem Bundesrecht des § 3 Abs. 1 Nr. 5 Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) müsse nach Zuerkennung des Merkzeichens „RF“ die vollständige Befreiung die Rechtsfolge sein, ist irrig. Die Vorschrift des § 3 Abs. 1 SchwbAwV regelt als Rechtsfolge nur, welche Merkzeichen unter welchen Voraussetzungen auf der Rückseite des Ausweises einzutragen sind, und nicht die daraus folgenden materiellen Ansprüche. Sie verweist dafür auf die entsprechenden Gesetze (z.B. Einkommenssteuergesetz, Straßenverkehrsgesetz, SGB 12, SGB 9) und folgerichtig in Nr. 5 auf die landesrechtlich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht. Die Gesetzgebungskompetenz für das Rundfunkgebühren- und Rundfunkbeitragsrecht liegt bei den Ländern, wie unten ausgeführt wird (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15.03.1968 - VII C 189.66 -, BVerwGE 29, 214 und Bullinger, Der neue Rundfunkbeitrag - Formell verfassungsgemäß oder unzulässige Steuer?, Wissenschaftliche Dienste des Bundestags, WD 10-3000-009/13, S. 6).
22 
Unterstellt, dass das Merkzeichen „RF“ als Nachweis auch Bindungswirkung für den neuen Rundfunkbeitrag hat, kann die Rechtsfolge der Beitragsermäßigung - auch der Höhe nach - ausschließlich § 4 Abs. 2 Satz 1 RBStV entnommen werden. Diese Vorschrift regelt die Ermäßigung des Rundfunkbetrags auf ein Drittel, gewährt aber keinen vollständigen Erlass. Dies ist rechtlich unbedenklich. Der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass eine generelle vollständige Rundfunkbeitragsermäßigung für behinderte Menschen verfassungsrechtlich mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 LV Baden-Württemberg) kollidieren würde. Dafür dass dann nicht behinderte Menschen im Ergebnis den Ausfall von Beträgen der behinderten Menschen bei der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks vollständig ausgleichen müssten, gibt es keinen sachlichen Grund, der die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnte. Die Beitragsermäßigung dient dem Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile oder Mehraufwendungen im Sinne von § 126 Abs. 1 SGB 9. Aus diesem Anspruch kann eine vollständige Kostenbefreiung nicht argumentativ hergeleitet werden, weil sich ein Mehraufwand behinderter Rundfunk- und Fernsehteilnehmer gegenüber anderen schwerlich in der Größenordnung des vollen Rundfunkbeitrags feststellen lässt. Das Bundessozialgericht vertritt deshalb in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass das Merkzeichen „RF“ den gewandelten gesellschaftlichen Bedingungen nicht mehr entspricht und es sozial nicht geboten ist, finanziell nicht bedürftigen Personengruppen die Rundfunk- und Fernsehnutzung vollständig zu finanzieren (Urteil vom 10.08.1993 - 9/9a RVs 7/91 -, SozR 3-3870 § 48 Nr. 2 und juris, und Urteil vom 27.01.2000 - B 9 SB 2/00 R -, NJW 2001, 1966 und juris). Die Rundfunkbeitragsermäßigung für behinderte Menschen auf (nur) ein Drittel ist deshalb nicht rechtswidrig. Die Kammer schließt sich der Auffassung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs in der Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 - Rn. 130 (juris) an, dass die Typisierung mit Rücksicht auf die Möglichkeit der Einzelfallprüfung im Rahmen der Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 RBStV grundsätzlich ausreichend ist.
23 
Zum Vorliegen eines besonderen Härtefalls hat der Kläger nichts vorgetragen.
24 
Die europarechtlichen und verfassungsrechtlichen Einwände des Klägers gegen die Anwendbarkeit oder Gültigkeit der in seinem Fall einschlägigen Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zum Rundfunkbeitrag im privaten Bereich überzeugen die Kammer nicht. Sie sieht keinen Anlass, das Verfahren auszusetzen und eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs gemäß Art. 267 AEUV oder eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Art. 100 Abs. 1 GG einzuholen.
25 
Die europarechtliche Problematik der Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland ist durch die Entscheidung der EG-Kommission vom 24.04.2007, Staatliche Beihilfe E 3/2005 - Deutschland „Die Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland“, hinsichtlich der bisherigen Rundfunkgebühr geklärt. Die Europäische Kommission betrachtet die noch vor Ablauf der im EWG-Vertrag vom 1958 vorgesehenen Übergangsfrist durch den ZDF-Staatsvertrag vom 06.06.1961 eingeführte Finanzierung mit der Rundfunkgebühr als bestehende und damit zulässige Beihilfe im Sinne von Art. 1 Buchstabe b der Verfahrensverordnung (EG) Nr. 659/1999 (Entscheidung Rn. 215). In den zahlreichen Änderungen seither, einschließlich derjenigen des 8. und 9. Rundfunkänderungsstaatsvertrags, sieht sie keine Abweichungen, die den wesentlichen Charakter der Finanzierungsregelung berühren (Entscheidung Rn. 203 bis 214). Das mit der Entscheidung abgeschlossene Prüfverfahren der Kommission kam durch Beschwerden privater Mitbewerber der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Gang. Die Kommission verlangte von Deutschland verschiedene Maßnahmen, insbesondere einen klaren Programmauftrag an die Rundfunkanstalten für digitale Zusatzkanäle sowie neue Mediendienste, Rechtsvorschriften zur Beschränkung der Finanzierung der Anstalten mit der Rundfunkgebühr auf die Nettokosten des öffentlichen Auftrags und Rechtsvorschriften zur Verpflichtung auf marktkonformes Verhalten sowie zur externen Kontrolle des Finanzgebarens, um die Vereinbarkeit mit den Wettbewerbsvorschriften herzustellen. Die Bundesregierung machte in Ausführung einer Grundsatzvereinbarung zwischen der zuständigen EU-Kommissarin und den Ministerpräsidenten Beck und Stoiber im Dezember 2006 entsprechende Zusagen. Die Kommission nahm die Zusagen in detaillierter und bewertender Darstellung zur Kenntnis (Entscheidung Rn. 322 bis 396) und stellte das Verfahren ein. Mit dem 12. Rundfunkänderungsstaatsvertrag setzten die Bundesländer die verabredeten Maßnahmen im Rundfunkstaatsvertrag, Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag und Rundfunkgebührenstaatsvertrag um.
26 
Der als Art. 1 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 15.12.2010 (GBl. 2011 S. 477) verkündete Rundfunkbeitragsstaatsvertrag hat an der Erfüllung der europarechtlichen Vorgaben bei der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland nichts geändert. Die nach deutschem Recht geführte Debatte um Gesetzgebungskompetenzen und Anforderungen an den Rundfunkbeitrag zum Grundrechtsschutz der Beitragspflichtigen berührt keine Frage des europäischen Wettbewerbsrechts. Europarechtlich ist der Übergang von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag kein Systemwechsel, der vor seinem Vollzug eine Prüfung durch die EU-Kommission erfordern würde. Die von der EU-Kommission 2007 gestellten Forderungen betreffen weit überwiegend fortbestehende Regelungen des Rundfunkstaatsvertrags und des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags - nicht solche des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags. Der Stand des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrags wird insoweit nicht wesentlich geändert. In einer Mitteilung vom 20.07.2010 (IP/10/978) zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Spanien machte die EU-Kommission nochmals deutlich, dass nicht die Art der Einnahme (im konkreten Fall Steuern) sondern für die beihilferechtliche Vereinbarkeit allein maßgeblich sei, ob sich die Finanzierung auf die Netto-Betriebskosten der Rundfunkanstalt beschränke und eine Überkompensation ausgeschlossen sei. Der Rundfunkbeitrag ist deswegen keine notifizierungspflichtige Neubeihilfe (so auch Terschüren: Die Reform der Rundfunkfinanzierung in Deutschland, Dissertation Universität Ilmenau, 2013, S. 153; Gall/Schneider, in: Hahn/Vesting, Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, vor RBStV, Rn. 38; Kirchhof, Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, Rechtsgutachten, 2010, S. 76; Bosman, Paradigmenwechsel in der Rundfunkfinanzierung: Von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag, K&R 2012, S. 5 ff.; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2014 a.a.O., Rn. 90; anderer Auffassung ohne nähere Begründung: Geuer: Rechtschutzmöglichkeiten von Unternehmen gegen den neuen Rundfunkbeitrag, Rechtsgutachten, 2013, S.19).
27 
Die Erhebung des Rundfunkbeitrags vom Kläger verstößt nicht gegen höherrangige verfassungsrechtliche Vorgaben.
28 
Das Zustimmungsgesetz des Landes Baden-Württemberg vom 12.11.2011 zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag (GBl. 2011, S. 477) verletzt nicht Art. 70 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 105, 106 GG. Der Rundfunkbeitrag ist keine Steuer, für deren Einführung der Bund die Gesetzgebungskompetenz hat; die gesetzliche Regelung von nichtsteuerlichen Abgaben zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks fällt als Annexkompetenz unter das Rundfunkrecht, für das die Länder gemäß Art. 70 GG die Gesetzgebungsbefugnis haben.
29 
Steuern im Sinne der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes sind alle einmaligen oder laufenden Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere staatliche Leistung darstellen, sondern die von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen - obschon gegebenenfalls zweckgebunden - zur Erzielung von Einkünften zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft (BVerfG, Beschluss vom 12.10.1978 - 2 BvR 154/74 -, BVerfGE 49, 343). Dagegen werden nichtsteuerliche Abgaben vom Leistungspflichtigen zur Deckung eines besonderen Finanzbedarfs für die Erledigung einer speziellen Aufgabe mit einer tatbestandlich geregelten besonderen Finanzierungsverantwortung des Betroffenen oder beim Beitrag zu dessen Beteiligung an den Kosten einer öffentlichen Einrichtung erhoben, die ihm besondere Vorteile gewährt, ohne dass es darauf ankommt, ob er diese tatsächlich in Anspruch nimmt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99 -, BVerfGE 110, 370 und Urteil vom 06.07.2005 - 2 BvR 2335/95 -, BVerfGE 113, 128).
30 
Der Rundfunkbeitrag könnte ungeachtet seiner Bezeichnung nach seinem materiellen Gehalt eine Steuer sein. Das entscheidende Merkmal zur Abgrenzung von Gebühren und Beiträgen (Vorzugslasten) zur Steuer ist die Frage, ob der Rundfunkbeitrag „voraussetzungslos“ geschuldet wird oder ob die mit der Zahlung des Beitrags eingeräumte rechtliche Möglichkeit der Inanspruchnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks eine hinreichende „Gegenleistung“ darstellt. Dieses „Gegenleistungsverhältnis“ wird in der Literatur teilweise verneint (z.B: Terschüren a.a.O. S. 141-144, 162; Geuer a.a.O., S. 15 f.; Koblenzer/Günther, Abgabenrechtliche Qualifizierung des neuen Rundfunkbeitrags und finanzverfassungsrechtliche Konsequenzen, Rechtsgutachten, S. 19 f.; Degenhart, Verfassungsfragen des Betriebsstättenbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder, Rechtsgutachten, K&R Beihefter 1/2013, S. 10-12), teilweise bejaht (z.B.: Bullinger a.a.O., S. 11-16; Schneider, Antworten auf „Verfassungsfragen des Betriebsstättenbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder“, ZUM 6/2013, 472, S. 476 f.; Kube, Der Rundfunkbeitrag - Rundfunk- und finanzverfassungsrechtliche Einordnung, Rechtsgutachten, 2013, S. 32 ff.; Gall/Schneider in: Hahn/Vesting, Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, vor RBStV, Rn. 37; Kirchhof, Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, Rechtsgutachten, 2010, S. 46 ff. und 80 ff.). Die bisher zum Rundfunkbeitrag ergangene Rechtsprechung ist ebenfalls der Auffassung, dass ein zur Qualifizierung des Rundfunkbeitrags als Vorzugslast bzw. nichtsteuerliche Abgabe ein hinreichend konkretes „Gegenleistungsverhältnis“ besteht (Bayerischer Verfassungsgerichtshof a.a.O. Rn. 72 ff.; Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.05.2014 - VGH B 35/12 -, juris, Rn. 109 ff.; aus der erstinstanzlichen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte z.B.: VG Hamburg, Urteil vom 17.07.2014 - 3 K 5371/13 -, juris; VG Freiburg, Urteil vom 02.04.2014 - 2 K 1446/13 -, juris; VG Bremen, Urteil vom 20.12.2013 - 2 K 605/13 -, juris; VG Osnabrück, Urteil vom 01.04.2014 - 1 A 182/13 -, juris).
31 
Der letzteren Auffassung schließt sich auch die Kammer an. Insbesondere die beiden Verfassungsgerichtshöfe haben in ihren dem Kläger bekannten Urteilen überzeugend dargelegt, dass die Anknüpfung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung gemäß § 2 Abs. 1 RBStV geeignet ist, die Möglichkeit, öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu empfangen, abzugelten. Dem Systemwechsel von der geräteanhängigen Gebühr zum an die Wohnung anknüpfenden Betrag liegt die sachgerechte Erwägung der gesetzgebenden Länder zugrunde, dass die einzelnen Personen das Programmangebot vornehmlich in ihrer Wohnung nutzen oder nutzen können und dass deshalb das Innehaben einer Wohnung ausreichende Rückschlüsse auf den abzugeltenden Vorteil zulässt. Zwar erfasst der Rundfunkbeitrag aufgrund der im Beitragstatbestand liegenden Typisierungen und unwiderleglichen Vermutungen nahezu jeden im Inland Wohnenden und nähert sich so einer Gemeinlast an. Gleichwohl dient der Rundfunkbeitrag nach § 1 RBStV in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Rundfunkstaatsvertrag der ausschließlichen Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Durch zahlreiche Vorschriften und Kontrollmechanismen ist gesichert, dass der Beitragspflichtige nur für die Leistung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zweckgebunden bezahlt. Zugleich ist im Sinne des Gegenleistungsverhältnisses und Vorteilsausgleichs - auch durch die Entscheidung der EG-Kommission vom 24.04.2007 - sichergestellt, dass der Beitrag ausschließlich und kontrolliert der Erfüllung des verfassungsrechtlich gebotenen Auftrags des öffentlich-rechtlichen Rundfunk dient und der Höhe nach angemessen ist. Der Vergleich mit der „Kirchensteuer“ ist deswegen nicht schlüssig. Ob die „Kirchensteuer“ eine Steuer im abgabenrechtlichen Sinn oder eine nichtsteuerliche Abgabe ist, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang.
32 
Das Austauschverhältnis zwischen Beitrag und Rundfunknutzung wird auch nicht dadurch infrage gestellt, dass ein verschwindend geringer Anteil der Beitragspflichtigen über kein zum Rundfunkempfang geeignetes Gerät verfügt. Bei der nahezu flächendeckenden Verbreitung von empfangstauglichen Geräten vielfältiger Art in allen Bevölkerungskreisen dürfen die Bundesländer davon ausgehen, dass die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil allgemein und geräteunabhängig besteht. Der Anteil der privaten Haushalte mit Fernsehgeräten liegt bei 96,2 % (bei einem durchschnittlichen Bestand von 160,8 Geräten je 100 Haushalten), mit stationären und mobilen Personalcomputern bei 82,0 %, mit Internetzugang bei 75,9 % und mit Mobiltelefonen bei 90 % (Statistisches Bundesamt, Statistisches Jahrbuch 2012, S. 174). Wegen des weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der gebotenen Typisierung des Beitragstatbestands musste dem einzelnen Wohnungsinhaber - zusätzlich zu den Befreiungsmöglichkeiten des § 4 Abs. 1 RBStV und der Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 RBStV - deswegen nicht zur Vermeidung seiner Beitragspflicht der Nachweis erlaubt werden, in seiner Wohnung könne der öffentlich-rechtliche Rundfunk nicht empfangen werden. Auf die Qualifizierung des Rundfunkbeitrags als nichtsteuerliche Abgabe hat das Fehlen einer solchen Ausnahmeregelung deswegen keinen Einfluss.
33 
Die Kammer hat angesichts des Vorbringens des Klägers keinen Anlass, die ausführlichen Entscheidungsbegründungen der beiden Verfassungsgerichtshöfe zur Frage der abgabenrechtlichen Einordnung des neuen Rundfunkbeitrags zu ergänzen.
34 
Auch sonstige geltend gemachten verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Rundfunkbeitrag im privaten Bereich teilt die Kammer nicht.
35 
Die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zum Rundfunkbeitrag im privaten Bereich verstoßen nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Im Rahmen der Regelung von Massenerscheinungen, zu denen auch die Erhebung von Rundfunkbeiträgen zählt, ist der Gesetzgeber befugt, in weitem Umfang zu generalisieren, pauschalieren und typisieren (vgl. zur Rundfunkgebühr BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17.03.2011 - 1 BVR 3255/08 -, NVwZ-RR 2011, 465 im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 16.03.2005 - 2 BvL 7/00 -, BVerfGE 112, 268). Im Einzelfall mit generellen Regelungen verbundene Härten wären nur unter unverhältnismäßigem Aufwand vermeidbar, könnten nicht durch einfachere, die Betroffenen weniger belastende Regelungen behoben werden und betreffen im Verhältnis zur Zahl der Abgabenpflichtigen insgesamt eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen. Die damit einhergehende Ungleichbehandlung im Einzelfall ist gerechtfertigt, zumal durch den Wegfall der bisherigen Ermittlungen zum tatsächlichen Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten in der Wohnung der Schutz der Privatsphäre verbessert und im Hinblick auf die bisherigen Erhebungsdefizite eine größere Abgabengerechtigkeit erreicht wird (vgl. die ausführlichen Ausführungen des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz a.a.O. Rn. 130 ff.; sowie des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs a.a.O. Rn. 101 ff.; ferner VG Hamburg a.a.O.).
36 
Die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk mit dem 4. und 5. Rundfunkurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 04.11.1986 - 1 BvF 1/84 - (BVerfGE 73, 118) und vom 24.03.1987 - 1 B 1 BvR 147/86, 1 BvR 478/86 - (BVerfGE 74, 297) zugesprochene Bestands- und Entwicklungsgarantie ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht „überholt“. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts enthält Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG einen Auftrag zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit, der auf eine Ordnung zielt, die sicherstellt, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in möglichst großer Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet. Dazu gehört die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unter Einschluss seiner bedarfsgerechten Finanzierung (vgl. BVerfG, Urteil vom 12.03.2008 - 2 BvF 4/03 -, BVerfGE 121, 30; sowie ausdrücklich Urteil vom 11.09.2007 - 1 BvR 2270/05, 1 BvR 809/06, 1 BvR 830/06 -, MMR 2007, S. 770 und juris). Jegliche Argumentationen, die Finanzierung eines öffentlich-rechtlichen Rundfunks sei überflüssig geworden und der Bürger könne andere Informationsquellen und Medienangebote der privaten Mediendienste nutzen, ohne sich an den Kosten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks beteiligen zu müssen, sind deswegen verfassungsrechtlich abgeschnitten. Auch Art. 2 Abs. 1 GG (allgemeine Handlungsfreiheit), Art. 4 GG (Glaubensfreiheit) und Art. 5 GG (negative Informationsfreiheit) können deswegen schon im Ansatz nicht gegen den Rundbeitrag angeführt werden. Der geringen Beeinträchtigung steht mit der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ein ebenfalls verfassungsrechtlich begründeter Zweck von hinreichendem Gewicht gegenüber (vgl. VG Hamburg a.a.O. m.w.N.). Die Anzeige- und Nachweispflichten der Beitragsschuldner nach § 8 RBStV und die Datenerhebungsrechte nach §§ 9, 11 und 14 RBStV verletzen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen nicht. Diese Regelungen sind für ihren tatbestandsmäßigen Zweck erforderlich, geeignet und verhältnismäßig (vgl. des Bayerischer Verfassungsgerichtshof a.a.O. Rn. 132 ff.).
37 
Die Berufung war zuzulassen, weil die aufgeworfene Frage, ob die Länder für die Einführung des Rundfunkbeitrags die Gesetzgebungskompetenz haben, grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 124 a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
38 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

(1) Blinden Menschen wird zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen Blindenhilfe gewährt, soweit sie keine gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten. Auf die Blindenhilfe sind Leistungen bei häuslicher Pflege nach dem Elften Buch, auch soweit es sich um Sachleistungen handelt, bei Pflegebedürftigen des Pflegegrades 2 mit 50 Prozent des Pflegegeldes des Pflegegrades 2 und bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 3, 4 oder 5 mit 40 Prozent des Pflegegeldes des Pflegegrades 3, höchstens jedoch mit 50 Prozent des Betrages nach Absatz 2, anzurechnen. Satz 2 gilt sinngemäß für Leistungen nach dem Elften Buch aus einer privaten Pflegeversicherung und nach beamtenrechtlichen Vorschriften. § 39a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Blindenhilfe beträgt bis 30. Juni 2004 für blinde Menschen nach Vollendung des 18. Lebensjahres 585 Euro monatlich, für blinde Menschen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt sie 293 Euro monatlich. Sie verändert sich jeweils zu dem Zeitpunkt und in dem Umfang, wie sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert.

(3) Lebt der blinde Mensch in einer stationären Einrichtung und werden die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger getragen, so verringert sich die Blindenhilfe nach Absatz 2 um die aus diesen Mitteln getragenen Kosten, höchstens jedoch um 50 vom Hundert der Beträge nach Absatz 2. Satz 1 gilt vom ersten Tage des zweiten Monats an, der auf den Eintritt in die Einrichtung folgt, für jeden vollen Kalendermonat des Aufenthalts in der Einrichtung. Für jeden vollen Tag vorübergehender Abwesenheit von der Einrichtung wird die Blindenhilfe in Höhe von je einem Dreißigstel des Betrages nach Absatz 2 gewährt, wenn die vorübergehende Abwesenheit länger als sechs volle zusammenhängende Tage dauert; der Betrag nach Satz 1 wird im gleichen Verhältnis gekürzt.

(4) Neben der Blindenhilfe wird Hilfe zur Pflege wegen Blindheit nach dem Siebten Kapitel außerhalb von stationären Einrichtungen sowie ein Barbetrag (§ 27b Absatz 2) nicht gewährt. Neben Absatz 1 ist § 30 Abs. 1 Nr. 2 nur anzuwenden, wenn der blinde Mensch nicht allein wegen Blindheit voll erwerbsgemindert ist. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für blinde Menschen, die nicht Blindenhilfe, sondern gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten.

(5) Blinden Menschen stehen Personen gleich, deren beidäugige Gesamtsehschärfe nicht mehr als ein Fünfzigstel beträgt oder bei denen dem Schweregrad dieser Sehschärfe gleichzuachtende, nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens vorliegen.

(6) Die Blindenhilfe wird neben Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches erbracht.

(1) Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 können anstelle der häuslichen Pflegehilfe ein Pflegegeld beantragen. Der Anspruch setzt voraus, dass der Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld dessen Umfang entsprechend die erforderlichen körperbezogenen Pflegemaßnahmen und pflegerischen Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung in geeigneter Weise selbst sicherstellt. Das Pflegegeld beträgt je Kalendermonat

1.
316 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2,
2.
545 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3,
3.
728 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4,
4.
901 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5.

(2) Besteht der Anspruch nach Absatz 1 nicht für den vollen Kalendermonat, ist der Geldbetrag entsprechend zu kürzen; dabei ist der Kalendermonat mit 30 Tagen anzusetzen. Die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes wird während einer Kurzzeitpflege nach § 42 für bis zu acht Wochen und während einer Verhinderungspflege nach § 39 für bis zu sechs Wochen je Kalenderjahr fortgewährt. Das Pflegegeld wird bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem der Pflegebedürftige gestorben ist. § 118 Abs. 3 und 4 des Sechsten Buches gilt entsprechend, wenn für die Zeit nach dem Monat, in dem der Pflegebedürftige verstorben ist, Pflegegeld überwiesen wurde.

(3) Pflegebedürftige, die Pflegegeld nach Absatz 1 beziehen, haben in folgenden Intervallen eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit abzurufen:

1.
bei den Pflegegraden 2 und 3 halbjährlich einmal,
2.
bei den Pflegegraden 4 und 5 vierteljährlich einmal.
Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 haben Anspruch, halbjährlich einmal eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit abzurufen. Beziehen Pflegebedürftige von einem ambulanten Pflegedienst Pflegesachleistungen, können sie ebenfalls halbjährlich einmal eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit in Anspruch nehmen. Auf Wunsch der pflegebedürftigen Person erfolgt im Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis einschließlich 30. Juni 2024 jede zweite Beratung abweichend von den Sätzen 1 bis 3 per Videokonferenz. Bei der Durchführung der Videokonferenz sind die nach § 365 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches vereinbarten Anforderungen an die technischen Verfahren zu Videosprechstunden einzuhalten. Die erstmalige Beratung nach den Sätzen 1 bis 3 hat in der eigenen Häuslichkeit zu erfolgen.

(3a) Die Beratung nach Absatz 3 dient der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege und der regelmäßigen Hilfestellung und praktischen pflegefachlichen Unterstützung der häuslich Pflegenden. Die Pflegebedürftigen und die häuslich Pflegenden sind bei der Beratung auch auf die Auskunfts-, Beratungs- und Unterstützungsangebote des für sie zuständigen Pflegestützpunktes sowie auf die Pflegeberatung nach § 7a hinzuweisen.

(3b) Die Beratung nach Absatz 3 kann durchgeführt werden durch

1.
einen zugelassenen Pflegedienst,
2.
eine von den Landesverbänden der Pflegekassen nach Absatz 7 anerkannte Beratungsstelle mit nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenz oder
3.
eine von der Pflegekasse beauftragte, jedoch von ihr nicht beschäftigte Pflegefachkraft, sofern die Durchführung der Beratung durch einen zugelassenen Pflegedienst vor Ort oder eine von den Landesverbänden der Pflegekassen nach Absatz 7 anerkannte Beratungsstelle mit nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenz nicht gewährleistet werden kann.

(3c) Die Vergütung für die Beratung nach Absatz 3 ist von der zuständigen Pflegekasse, bei privat Pflegeversicherten von dem zuständigen privaten Versicherungsunternehmen zu tragen, im Fall der Beihilfeberechtigung anteilig von dem zuständigen Beihilfeträger. Die Höhe der Vergütung für die Beratung durch einen zugelassenen Pflegedienst oder durch eine von der Pflegekasse beauftragte Pflegefachkraft vereinbaren die Pflegekassen oder deren Arbeitsgemeinschaften in entsprechender Anwendung des § 89 Absatz 1 und 3 mit dem Träger des zugelassenen Pflegedienstes oder mit der von der Pflegekasse beauftragten Pflegefachkraft unter Berücksichtigung der Empfehlungen nach Absatz 5. Die Vergütung kann nach Pflegegraden gestaffelt werden. Über die Höhe der Vergütung anerkannter Beratungsstellen und von Beratungspersonen der kommunalen Gebietskörperschaften entscheiden die Landesverbände der Pflegekassen unter Zugrundelegung der im jeweiligen Land nach den Sätzen 2 und 4 vereinbarten Vergütungssätze jeweils für die Dauer eines Jahres. Die Landesverbände haben die jeweilige Festlegung der Vergütungshöhe in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

(4) Die Pflegedienste und die anerkannten Beratungsstellen sowie die beauftragten Pflegefachkräfte haben die Durchführung der Beratungseinsätze gegenüber der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen zu bestätigen sowie die bei dem Beratungsbesuch gewonnenen Erkenntnisse über die Möglichkeiten der Verbesserung der häuslichen Pflegesituation dem Pflegebedürftigen und mit dessen Einwilligung der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen mitzuteilen, im Fall der Beihilfeberechtigung auch der zuständigen Beihilfefestsetzungsstelle. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen und die privaten Versicherungsunternehmen stellen ihnen für diese Mitteilung ein einheitliches Formular zur Verfügung. Erteilt die pflegebedürftige Person die Einwilligung nicht, ist jedoch nach Überzeugung der Beratungsperson eine weitergehende Beratung angezeigt, übermittelt die jeweilige Beratungsstelle diese Einschätzung über die Erforderlichkeit einer weitergehenden Beratung der zuständigen Pflegekasse oder dem zuständigen privaten Versicherungsunternehmen. Diese haben eine weitergehende Beratung nach § 7a anzubieten. Der beauftragte Pflegedienst und die anerkannte Beratungsstelle haben dafür Sorge zu tragen, dass für einen Beratungsbesuch im häuslichen Bereich Pflegekräfte eingesetzt werden, die spezifisches Wissen zu dem Krankheits- und Behinderungsbild sowie des sich daraus ergebenden Hilfebedarfs des Pflegebedürftigen mitbringen und über besondere Beratungskompetenz verfügen. Zudem soll bei der Planung für die Beratungsbesuche weitestgehend sichergestellt werden, dass der Beratungsbesuch bei einem Pflegebedürftigen möglichst auf Dauer von derselben Pflegekraft durchgeführt wird.

(5) Die Vertragsparteien nach § 113 beschließen gemäß § 113b bis zum 1. Januar 2018 unter Beachtung der in Absatz 4 festgelegten Anforderungen Empfehlungen zur Qualitätssicherung der Beratungsbesuche nach Absatz 3. Die Empfehlungen enthalten Ausführungen wenigstens

1.
zu Beratungsstandards,
2.
zur erforderlichen Qualifikation der Beratungspersonen sowie
3.
zu erforderlichenfalls einzuleitenden Maßnahmen im Einzelfall.
Fordert das Bundesministerium für Gesundheit oder eine Vertragspartei nach § 113 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit die Vertragsparteien schriftlich zum Beschluss neuer Empfehlungen nach Satz 1 auf, sind diese innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der Aufforderung neu zu beschließen. Die Empfehlungen gelten für die anerkannten Beratungsstellen entsprechend.

(5a) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen beschließt mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V. bis zum 1. Januar 2020 Richtlinien zur Aufbereitung, Bewertung und standardisierten Dokumentation der Erkenntnisse aus dem jeweiligen Beratungsbesuch durch die Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen. Die Richtlinien werden erst wirksam, wenn das Bundesministerium für Gesundheit sie genehmigt. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Richtlinien nicht innerhalb von zwei Monaten, nachdem sie dem Bundesministerium für Gesundheit vorgelegt worden sind, beanstandet werden. Beanstandungen des Bundesministeriums für Gesundheit sind innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu beheben.

(6) Rufen Pflegebedürftige die Beratung nach Absatz 3 Satz 1 nicht ab, hat die Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen das Pflegegeld angemessen zu kürzen und im Wiederholungsfall zu entziehen.

(7) Die Landesverbände der Pflegekassen haben neutrale und unabhängige Beratungsstellen zur Durchführung der Beratung nach den Absätzen 3 bis 4 anzuerkennen. Dem Antrag auf Anerkennung ist ein Nachweis über die erforderliche pflegefachliche Kompetenz der Beratungsstelle und ein Konzept zur Qualitätssicherung des Beratungsangebotes beizufügen. Die Landesverbände der Pflegekassen regeln das Nähere zur Anerkennung der Beratungsstellen.

(8) Die Beratungsbesuche nach Absatz 3 können auch von Pflegeberaterinnen und Pflegeberatern im Sinne des § 7a oder von Beratungspersonen der kommunalen Gebietskörperschaften, die die erforderliche pflegefachliche Kompetenz aufweisen, durchgeführt werden. Absatz 4 findet entsprechende Anwendung. Die Inhalte der Empfehlungen zur Qualitätssicherung der Beratungsbesuche nach Absatz 5 sind zu beachten.

(9) Beratungsbesuche nach Absatz 3 dürfen von Betreuungsdiensten im Sinne des § 71 Absatz 1a nicht durchgeführt werden.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 22. April 2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.


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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen den Beitragsbescheid vom 1. Juni 2013 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 16. Januar 2014 und begehrt die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht.

Die Klägerin besitzt einen unbefristeten Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen G, H und RF. Sie war in der Zeit von April 1992 bis Dezember 2012 nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 RGebStV (Merkzeichen RF) von der Rundfunkgebührenpflicht befreit.

Unter dem 17. Oktober 2012 erläuterte die GEZ mit einem Schreiben der Intendanten von ARD, ZDF und Deutschlandradio die Reform der Rundfunkfinanzierung und die ab 1. Januar 2013 geltende Rechtslage.

Zum 1. Januar 2013 wurde das Konto auf den Rundfunkbeitrag umgestellt und die Klägerin wird seitdem aufgrund des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zur Entrichtung eines ermäßigten Wohnungsbeitrags herangezogen.

Mit Gebühren-/Beitragsbescheid vom 1. Juni 2013 (Bl. 30 der Behördenakte, im Folgenden ohne Zusatz) setzte der Beklagte rückständige Rundfunkbeiträge sowie einen Säumniszuschlag für die Zeit von Januar 2013 bis März 2013 in Höhe von 25,97 EUR fest.

Die Klägerin legte mit Schreiben vom 24. Juni 2013 (Bl. 31) Widerspruch gegen den Bescheid des Beklagten vom 1. Juni 2013 ein.

Unter dem 28. Juni 2013 (Bl. 32) wies die Klägerin darauf hin, dass sie den Rundfunkbeitrag nur unter dem Vorbehalt der Rückforderung bezahle, da sie den Rundfunkbeitrag für nicht rechtens erachte.

Mit Schreiben vom 10. Juli 2013 (Bl. 33) teilte der Beitragsservice mit, dass es derzeit keinerlei höchstrichterliche Entscheidung gebe, wonach an der Gültigkeit der neuen Rechtslage zu zweifeln wäre. Da aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags bestehe, sei der ausgesprochene Zahlungsvorbehalt nicht wirksam.

Die Klägerin begründete ihren Widerspruch mit Schreiben vom 28. Juli 2013 (Bl. 45 -37) im Wesentlichen damit, dass eine Beitragszahlung eine Gegenleistung voraussetze, welche von den Rundfunkanstalten in ihrem Fall nicht erbracht werde: Abgesehen von drei täglichen Sendungen über insgesamt 50 Minuten (Tagesschau und heute-journal auf Phoenix mit Gebärdensprachdolmetschereinblendungen sowie „buten und binnen“ auf Radio Bremen täglich 5 Minuten) könne sie als Hörgeschädigte das Fernsehprogramm nicht nutzen, das Radioprogramm könne sie ohnehin nicht nutzen. Von den Fernsehsendungen seien lediglich ca. 16 Prozent (Stand: Juli 2013) mit Untertiteln versehen, allerdings oftmals nur in sehr schlechter Qualität, d. h. es fehlten dann oft ganze Textpassagen und es gebe oft sinnentstellende Zusammenfassungen. Wegen ihrer Behinderung könne sie somit keine Vorteile aus dem Programmangebot nutzen. Der Rundfunkbeitrag verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG. Personen, denen ein Gehörlosengeld von derzeit 125,68 EUR nach dem Landespflegegeldgesetz Berlin gewährt werde, hätten nach Informationen des Gehörlosenverbandes Berlin e.V. ab 1. Januar 2013 „weiterhin“ einen Anspruch auf Befreiung von der Zahlungspflicht, wobei es sich beim Berliner Gehörlosengeld um einen Nachteilsausgleich handle, der wegen Gehörlosigkeit gewährt werde. Demgegenüber erhielten in anderen Bundesländern trotz zuerkanntem Merkzeichen „RF“ Gehörlose nicht diesen Nachteilsausgleich in Form der Befreiung von der Zahlung des Rundfunkbeitrags, obwohl der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag für alle Länder, auch Berlin, verbindlich sei und der gebührenrechtliche Grundsatz der verhältnismäßigen Gleichbehandlung aller Nutzer gelte. Nach § 69 Abs. 5 S. 1 SGB IX i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 5 Schwerbehindertenausweisverordnung sei das Merkzeichen „RF“ in den Schwerbehindertenausweis einzutragen, wenn der schwerbehinderte Mensch die festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht erfülle. Dieser Nachteilsausgleich in Form der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht, die Klägerin habe einen Bescheid erhalten, wonach sie unbefristet von der Zahlung einer Rundfunkgebühr befreit sei, werde in unzulässiger Form auf eine Ermäßigung des Beitrages zu ihrem Nachteil umgewandelt. Die bestehende Befreiung von der Zahlung einer Rundfunkgebühr müsse auch nach Inkrafttreten der neuen Rechtslage weiterhin gelten, zumal sich auch aus Protokollen zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ergebe, dass das Wort „Rundfunkgebühr“ mehrfach durch den Begriff „Rundfunkbeitrag“ sowie der Begriff „Gebühren“ mehrfach durch den Begriff „Beiträge“ lediglich ersetzt worden seien. Durch eine Umbenennung bzw. Namensänderung allein entstünden keine Rechtsfolgen, wenn der Inhalt bzw. die Zweckbestimmung wie hier unverändert geblieben sei. Ferner bestünden generelle Zweifel an der Rechtmäßigkeit/Verfassungsmäßigkeit der Bestimmungen im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Sie beantragte ferner die vollständige Befreiung von der Beitragspflicht aus Härtegründen gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV. Zudem wies die Klägerin darauf hin, dass sie nicht zu dem Personenkreis gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 RBStV gehöre. Dem Antrag beigefügt war eine Kopie des bereits vorliegenden Schwerbehindertenausweises der Klägerin vom 24. Juli 2009.

Der Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 16. Januar 2014 (Bl. 52 - 48) als unbegründet zurück.

Hiergegen erhob die Klägerin mit Schriftsatz vom 16. Februar 2014 Klage beim Verwaltungsgericht Ansbach, dort am 17. Februar 2014 eingegangen.

Zuvor hatte der Beklagte mit Bescheid vom 21. Januar 2014 (Bl. 55) den Antrag der Klägerin vom 28. Juli 2013 auf vollständige Befreiung mit der Begründung abgelehnt, dass die Befreiungsvoraussetzungen gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV hier nicht vorlägen.

Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 27. Februar 2014,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Auffassung, dass die Bescheide rechtmäßig seien. Dass die bis zum 31. Dezember 2013 geltende Rundfunkgebührenbefreiung behinderter Menschen ab dem 1. Januar 2013 als Beitragsermäßigung fortgelte, hätten das erkennende Gericht und der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bereits bestätigt. „Kehrseite“ der Beitragsermäßigung sei die Erhebung eines Drittelbetrags, wie sie der Beklagte mit den streitgegenständlichen Bescheiden geltend gemacht hat.

Die Klägerin beantragte mit Schriftsatz vom 3. April 2014,

1. den Beklagten zu verpflichten, den Beitragsbescheid vom 1. Juni 2013 in Form des Widerspruchsbescheides vom 16. Januar 2014 aufzuheben und die Klägerin von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien.

2. hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu verbescheiden, ggf. sie als Härtefall einzustufen.

Zur Begründung der Klage wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Rundfunkbeitrag kein „Beitrag“ sei, sondern den Charakter einer Steuer habe. Kennzeichnend für einen „Beitrag“ sei die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer individuell zurechenbaren Gegenleistung. Hieran fehle es im Falle der Klägerin. Sie könne aufgrund ihrer Leiden gerade nicht am Fernsehen bzw. Rundfunk teilnehmen, weil dieses Programm nicht barrierefrei sei und sie dies auch unter Zuhilfenahme von Hilfsmitteln nicht ausgleichen könne. Der erforderliche Vorteil liege in ihrem Fall nicht vor. Die erforderliche Gegenleistung werde unverändert nicht oder nur unzureichend erbracht; entgegen der Aussage des Beklagten sei eine Grundversorgung somit nicht sichergestellt, zumindest in ihrem Fall. Die Möglichkeit einer Vorteilsnutzung - wie sie der Beklagte im Widerspruchsbescheid als Voraussetzung für die Erhebung eines Rundfunkbeitrages darlegt - existiere für die Klägerin gerade nicht. Mit der Verknüpfung der Erhebung eines Rundfunkbeitrages mit dem Innehaben von Raumeinheiten bzw. einer Wohnung habe der Gesetzgeber des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages in verfassungswidriger Weise typisiert. Bei dieser Verknüpfung handle es sich um eine nicht sachgerechte Verknüpfung unterschiedlicher Tatbestände. Insbesondere durch die unwiderlegbare Vermutungsregelung fühle sich die Klägerin in ihren Rechten verletzt, da unterstellt werde, dass sie als Inhaber von Raumeinheiten die Angebote der „Gesamtveranstaltung Rundfunk“ nutzen könne, ohne dass sie die Möglichkeit habe, dies für ihren konkreten Fall zu widerlegen. Verfassungsrechtlich sei schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe unter dem Gesichtspunkt fraglich, ob eine solche Abgabe den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genüge und eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten oder denen eine Empfangsmöglichkeit nichts bringe, weil sie nicht barrierefrei ausgestaltet sei, mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sei. Ferner sei fraglich, ob die Bundesländer berechtigt seien, eine solche Steuer zu beschließen. Des Weiteren verletze der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ihre Menschenwürde, da er nicht die Existenz einer bestimmten Minderheit zugestehe. Wer keinen Rundfunk nutze, tue dies deshalb, weil er keinen Rundfunk nutzen wolle oder nicht nutzen könne, wie z. B. die Klägerin aus gesundheitlichen Gründen. Damit gehöre sie einer ähnlich denkenden Minderheit an. Der Rundfunkbeitrag verletze auch das Verhältnismäßigkeitsprinzip nach Art. 1 Abs. 3 bzw. Art. 20 Abs. 3 GG, weil ungleiche Sachverhalte (die unterschiedliche Fähigkeit oder Bereitschaft zum Rundfunkempfang) gleich behandelt würden. Weiter sei die Klägerin in ihrer negativen Informationsfreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG verletzt, da ihr der öffentlich-rechtliche Rundfunk quasi aufgedrängt werde, obwohl von einer technisch machbaren und auch finanzierbaren Verschlüsselungsmöglichkeit kein Gebrauch gemacht werde. Ferner sei sie in ihrer informationellen Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) verletzt, bzw. eingeschränkt. Offensichtlich habe der Beklagte ihre Sozialdaten bei der Meldebehörde erhoben, verarbeitet und genutzt, ohne die strengen, immer zu beachtenden allgemeinen und gerade in ihrem Fall einer Schwerbehinderung besonderen Sozialdatenschutzbestimmungen zu beachten. Die Datenübermittlung sei ohne ihre Kenntnis und ohne ihr Einverständnis erfolgt. Zu ihrem Antrag, die Beklagte unter Aufhebung des Beitragsbescheides zu verpflichten, ihr die Zahlung von Rundfunkbeiträgen zu erlassen, führte sie aus, dass eine Gebührenbefreiung auch nach neuem Recht im Ermessen der Landesrundfunkanstalt stünde (§ 4 Abs. 6 RBStV). Soweit dort nur finanzielle Aspekte ohne Ausnahmeregelung zur Verwirklichung von Nachteilsausgleichen geregelt seien, sei der Staatsvertrag verfassungswidrig. Sie stimmte einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zu.

Auf Anfrage des Gerichts vom 20. Mai 2014 teilte die Klägerin mit Schriftsatz vom 15. Juni 2014 mit, dass sie ihre Klage auch im Hinblick auf die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 unverändert aufrechterhält. Sie wiederholte, dass sie nicht die Möglichkeit habe, am Rundfunk teilzunehmen, und durch die Teilnahme keinen besonderen Vorteil erlangen könne. Deshalb halte sie den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, der keinen ausreichenden Rückschluss auf einen abzugeltenden Vorteil zulasse, für rechtswidrig. Auch sei im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag keine Widerlegbarkeitsklausel enthalten.

Mit Schriftsatz vom 26. Juni 2014 führte der Beklagte zum von der Klägerin beantragten Ruhen des Verfahrens aus, dass die Sache entscheidungsreif sei, nach Art. 29 Abs. 1 des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof (VfGHG) sei die Entscheidung vom 15. Mai 2014 für alle bayerischen Gerichte und Behörden bindend.

Der Beklagte verwies mit Schriftsatz vom 31. Juli 2014 darauf, dass die Klägerin verpflichtet sei, einen Drittelbeitrag zu entrichten. Die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 habe im Wesentlichen bereits alle Aspekte der Klagebegründung rechtlich gewürdigt. Soweit in den Entscheidungsgründen auf einzelne Aspekte der Klägerin nicht eingegangen worden sein sollte, sei davon auszugehen, dass der Bayerische Verfassungsgerichtshof ihnen keine rechtliche Bedeutung beigemessen habe.

Auf Anfrage des Gerichts teilte der Beklagte mit Schriftsatz vom 28. August 2014 mit, dass gegen den Ablehnungsbescheid vom 21. Januar 2014 kein Widerspruch eingelegt worden ist.

Der Beklagte erklärte sich mit Schriftsatz vom 17. März 2015 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden. Die Klägerin wiederholte mit Schriftsatz vom 6. März 2015 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, aufgrund der Art und Schwere ihrer Behinderung könne sie einer Gerichtsverhandlung nicht folgen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte (§ 101 Abs. 2 VwGO), hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage zum einen die Aufhebung des Beitragsbescheides vom 1. Juni 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Januar 2014 und zum anderen sinngemäß - unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 21. Januar 2014 - die Verpflichtung des Beklagten, sie antragsgemäß für die Zeit ab 1. Januar 2013 von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien.

Sowohl der Beitragsbescheid vom 1. Juni 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Januar 2014 als auch der ablehnende Bescheid vom 21. Januar 2014 (wegen beantragter Befreiung) erweisen sich als rechtmäßig, die Klägerin wird hierdurch nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Die Argumentation der Klägerin ist aus ihrer Sicht mehr als verständlich. Die Umstellung von der Gebührenbefreiung nach altem Recht auf die ermäßigte Beitragspflicht nach neuem RBStV empfindet sie als ungerecht, da sie das Rundfunkangebot überhaupt nicht und das Fernsehangebot nach ihren Angaben nur zu einem sehr überschaubar kleinen Teil nutzen könne.

Aus rechtlicher Sicht kommt es nach neuem RBStV auf den Umfang der tatsächlichen Nutzung bzw. auf den Umfang der tatsächlichen Nutzungsmöglichkeit allerdings nicht an. Etwas anderes würde nur dann gelten, falls für die Klägerin eine Nutzungsmöglichkeit aus gesundheitlichen Gründen vollständig ausgeschlossen wäre.

I.

Der Beitragsbescheid vom 1. Juni 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 16. Januar 2014 ist rechtmäßig, die Klägerin wird hierdurch nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Nach § 2 Abs. 1 RBStV hat im privaten Bereich für jede Wohnung der Inhaber einen Rundfunkbeitrag zu entrichten. Inhaber einer Wohnung, also Beitragsschuldner, ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt (§ 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV). Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner (§ 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV).

Die Klägerin war unstreitig im maßgeblichen Zeitraum Inhaberin der im Rubrum genannten Wohnung.

Für den maßgeblichen Zeitraum hat sie, wie unter Ziffer II. noch näher auszuführen sein wird, auch keinen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht.

Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Dies gilt sowohl für die von der Klägerin geäußerten generellen verfassungsrechtlichen Bedenken, als auch für die von der Klägerin vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die „lediglich“ ermäßigte Rundfunkbeitragspflicht nach § 4 Abs. 2 RBStV an Stelle der früheren, bis 31. Dezember 2012 geltenden Befreiung.

Die Vorschrift des § 14 Abs. 9 RBStV über den einmaligen Meldedatenabgleich ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht der Klägerseite ist das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 100, 101 BV) nicht verletzt. § 14 Abs. 9 RBStV greift zwar in dieses Recht ein, indem er anordnet, dass jede Meldebehörde einmalig zum Zweck der Bestands- und Ersterfassung für einen bundesweit einheitlichen Stichtag automatisiert in standardisierter Form die in Satz 1 im Einzelnen bezeichneten Daten aller volljährigen Personen an die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt übermittelt. Dieser Eingriff ist jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt, da die Vorschrift, die dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot ersichtlich genügt, auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht (BayVerfGH E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. Vf. 24-VII-12 - Rn. 156 ff.). Insoweit handelt es sich um ein effizientes Kontrollinstrument, mit dem in der Umstellungsphase eine verlässliche und möglichst vollständige Erfassung der Rundfunkbeitragsschuldner im privaten Bereich in einem überschaubaren Zeitraum sichergestellt werden soll. Der Meldedatenabgleich dient damit der Vermeidung von Vollzugsdefiziten und der Herstellung einer größeren Beitragsgerechtigkeit. Dies sind legitime Zwecke, die einen Eingriff in das Recht der informationellen Selbstbestimmung rechtfertigen können (BayVerfGH a. a. O. Rn. 159).

Der Freistaat Bayern hat mit der Zustimmung zu den von der Klägerin beanstandeten Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags von seiner Gesetzgebungskompetenz aus Art. 70 Abs. 1 GG Gebrauch gemacht, ohne dabei die durch die Finanzverfassung des Grundgesetzes gezogenen Grenzen zu überschreiten (BayVerfGH E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. Vf. 24-VII-12 - Rn. 69 ff.).

Entgegen der Ansicht der Klägerseite handelt es sich bei dem Rundfunkbeitrag um keine Steuer, sondern um eine nichtsteuerliche Abgabe, die in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fällt. Sie ist sowohl im privaten wie auch im nicht privaten Bereich im Gegensatz zu einer Steuer nicht „voraussetzungslos“ geschuldet, sondern wird als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben (BayVerfGH E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. Vf. 24-VII-12 - Rn. 72).

Entgegen der Ansicht der Klägerseite begegnet es des Weiteren keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass die einheitliche Beitragspflicht nicht von der tatsächlichen Nutzung des Rundfunkangebotes abhängt. Auch die Inhaber von Raumeinheiten, in denen sich keine Rundfunkempfangsgeräte befinden, unterliegen der Beitragspflicht. Eine Ausnahme gilt nur für den Personenkreis, für den eine Nutzungsmöglichkeit aus gesundheitlichen Gründen vollständig ausgeschlossen ist im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 1. Alt. RBStV, was unten unter Ziff. 4. noch weiter auszuführen sein wird.

Indem der Gesetzgeber für jede Wohnung deren Inhaber (§ 2 Abs. 2 RBStV) ohne weitere Unterscheidung einen einheitlichen Rundfunkbeitrag auferlegt, verstößt er nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 118 Abs. 1 BV (BayVerfGH E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. Vf. 24-VII-12 - Rn. 101 ff.). Die eine gesetzliche Typisierung rechtfertigenden Gründe gelten für die Erhebung einer regelmäßigen Rundfunkabgabe als Massenvorgang mit einer besonders hohen Fallzahl in besonderer Weise und eröffnen dem Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsraum. Die Typisierung gemäß dem RBStV beugt gleichheitswidrigen Erhebungsdefiziten oder Umgehungen und beitragsvermeidenden Gestaltungen vor, wie sie durch weitere Differenzierungen zwangsläufig hervorgerufen würden. Sie verhindert damit eine Benachteiligung der Rechtstreuen und dient einer größeren Abgabengerechtigkeit. Der Gesetzgeber ist insbesondere nicht gezwungen, eine Befreiungsmöglichkeit für Personen vorzusehen, die von der ihnen eröffneten Nutzungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen wollen.

Der Rundfunkbeitrag ist vom Gesetzgeber so ausgestaltet worden, dass er als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben wird. Die Verpflichtung zur Zahlung des Rundfunkbeitrags besteht damit unabhängig von der tatsächlichen Rundfunknutzung und knüpft an die bestehende Möglichkeit der Nutzung an, ohne dass die für einen Empfang erforderlichen Einrichtungen vorhanden sein müssen. Ob und inwieweit im jeweiligen Haushalt das Rundfunkangebot auch tatsächlich genutzt wird, ist daher für die Beitragspflicht ohne Relevanz. Unter Berücksichtigung statistischer Erhebungen, wonach in Deutschland in 97% aller Wohnungen mindestens ein Fernseher, in 96% mindestens ein Radio und in 77% mindestens ein internetfähiger Computer vorhanden ist, erscheint eine solche Generalisierung zweckmäßig und zulässig, zumal sie im Gegensatz zu dem bis 31. Dezember 2012 geltenden RGebStV nunmehr in die Privatsphäre eingreifende Feststellungen und Nachforschungen überflüssig macht (Urteil der Kammer v. 12.6.2014 - AN 6 K 13.01675 - m. w. N.).

Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zwingt den Gesetzgeber nicht dazu, eine Befreiungsmöglichkeit für Personen vorzusehen, die von der ihnen eröffneten Nutzungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen wollen. Auch der allgemeine Gleichheitssatz verlangt nicht, dass dem einzelnen Wohnungsinhaber zur Vermeidung der Beitragspflicht der Nachweis erlaubt wird, in dem durch seine Wohnung erfassten Haushalt werde das Programm des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht empfangen. Insbesondere muss der Gesetzgeber nicht an der für die frühere Rundfunkgebühr maßgeblichen Unterscheidung festhalten, ob ein Empfangsgerät bereitgehalten wird oder nicht. Aufgrund der technischen Entwicklung elektronischer Medien im Zuge der Digitalisierung hat das Bereithalten eines Fernsehers oder Radios als Indiz für die Zuordnung eines Vorteils aus dem Rundfunkangebot spürbar an Überzeugungs- und Unterscheidungskraft eingebüßt. Zudem ist es aufgrund der Vielseitigkeit und Mobilität der fast flächendeckend verbreiteten Empfangsgeräte nahezu ausgeschlossen, das Bereithalten solcher Geräte in einem Massenverfahren in praktikabler Weise und ohne unverhältnismäßigen Eingriff in die Privatsphäre verlässlich festzustellen. Deshalb darf der Gesetzgeber davon ausgehen, dass die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil allgemein und geräteunabhängig besteht (BayVerfGH a. a. O. Rn. 112).

Nichts anderes gilt für die von der Klägerin für erforderlich gehaltene Differenzierung nach der Anzahl der Personen pro Wohnung. Weder der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz noch der allgemeine Gleichheitssatz verlangt eine Abstufung der Beitragshöhe nach der Anzahl der Personen, die die Wohnung bewohnen. Die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil besteht pro Wohnung unabhängig von der Anzahl der Mitbewohner, die diese Möglichkeit tatsächlich nutzen oder hiervon keinen Gebrauch machen wollen. Unabhängig davon wäre die von der Klägerin für erforderlich gehaltene Beitragsstaffelung nach Haushaltsgröße mit einem nicht unerheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand verbunden, der nach dem Willen des Gesetzgebers aus bereits genannten Gründen mit der Einführung des RBStV bzw. des wohnungsgebundenen Rundfunkbeitrags gerade vermieden werden sollte. Des Weiteren erscheint es zumindest fraglich, ob eine derartige Beitragsstaffelung überhaupt mit Art. 6 Abs. 1 GG vereinbar wäre, was an dieser Stelle allerdings als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben kann.

Im Gegensatz zur bis 31. Dezember 2012 geltenden Rechtslage kommt es ab 1. Januar 2013 also nicht mehr darauf an, inwieweit die Möglichkeit des Rundfunkempfangs vom Wohnungsinhaber auch tatsächlich genutzt wird. Im Gegensatz zur früheren Rundfunkgebühr unterscheidet der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag deswegen auch nicht mehr zwischen Hörfunk- und Fernsehnutzung, sondern erhebt einen einheitlichen, das gesamte Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks abdeckenden Beitrag. Zu Recht weist die Pressemitteilung der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes vom 15. Mai 2014 darauf hin, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk in besonderem Maße die Grundlagen der Informationsgesellschaft fördert und einen wichtigen Beitrag zur Integration und Teilhabe an demokratischen, kulturellen und wirtschaftlichen Prozessen leistet. Insoweit ist grundsätzlich jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an der Finanzierungsverantwortung zu beteiligen, weil sie einen gleichsam strukturellen Vorteil aus dessen Wirken zieht.

Schließlich sind nach Auffassung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs, der sich die Kammer anschließt, die Härten, die mit der typisierenden Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an eine Wohnung einhergehen, für die Betroffenen in ihren finanziellen Auswirkungen beim Regelbeitrag in Höhe von monatlich 17,98 € (§ 8 RFinStV) bzw. ab 1. April 2015 in Höhe von 17,50 EUR nicht besonders intensiv, sondern halten sich unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit im Rahmen des Zumutbaren, zumal in § 4 RBStV Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen für den Fall fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit vorgesehen sind (BayVerfGH a. a. O. Rn. 109).

Soweit die Klägerin im Hinblick auf ihren besonderen Fall (Merkzeichen RF) und den Umstand, dass sie das Rundfunkangebot überhaupt nicht und das Fernsehangebot nach ihren Angaben nur zu einem sehr überschaubar kleinen Teil nutzen kann, verfassungsrechtliche Bedenken gegen die seit 1. Januar 2013 „lediglich“ ermäßigte Rundfunkbeitragspflicht nach § 4 Abs. 2 RBStV an Stelle der früheren vollständigen Befreiung nach altem Recht vorbringt, sind diese unbegründet. Die Klägerin räumt ein, dass sie das Fernsehangebot zumindest teilweise nutzen kann. An diese - wenn auch nur eingeschränkte - Nutzungsmöglichkeit knüpft die Rundfunkbeitragspflicht an. Der nur eingeschränkten Nutzungsmöglichkeit wird durch den ermäßigten Rundfunkbeitrag nach § 4 Abs. 2 RBStV aus verfassungsrechtlicher Sicht hinreichend Rechnung getragen. Etwas anderes würde nur dann gelten, falls für die Klägerin eine Nutzungsmöglichkeit aus gesundheitlichen Gründen vollständig ausgeschlossen wäre, was nach ihrem eigenen Vortrag allerdings nicht der Fall ist:

1. Die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach altem Recht gilt nicht als Befreiung, sondern als Ermäßigung der Rundfunkbeitragspflicht fort (BayVGH B. v. 3.12.2013 - 7 ZB 13.1817 -; VG Ansbach U. v. 25.7.2013 - AN 14 K 13.0035).

Der 15. Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (15. RÄStV) hat den Rundfunkstaatsvertrag vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den 12. Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 18. Dezember 2008 aufgehoben. Ab 1. Januar 2013 trat der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) in Kraft mit Ausnahme von § 14 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 6 des RBStV, der bereits ab 1. Januar 2012 in Kraft getreten ist. Dies hat zur Folge, dass der Bescheid, mit dem für die Klägerin eine unbefristete Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht verfügt worden war, ab 1. Januar 2013 gegenstandslos geworden ist, da der Rundfunkgebührenstaatsvertrag aufgehoben worden ist. Eine irgendwie geartete Aufhebung des bisherigen Befreiungsbescheides war daher entbehrlich. Dieser entfaltet ab dem 1. Januar 2013 somit keinerlei Rechtswirkung, auf die sich die Klägerin im Zusammenhang mit der verfahrensgegenständlichen ermäßigten Rundfunkbeitragspflicht berufen könnte.

2. Der besondere Gleichheitssatz des Art. 118 a BV wird nicht dadurch verletzt, dass Personen mit Behinderung von der Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich nach § 2 Abs. 1 RBStV nicht generell ausgenommen sind, sondern Befreiungen oder Ermäßigungen nur unter den in § 4 RBStV im Einzelnen bestimmten Voraussetzungen möglich sind (BayVerfGH E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. Vf. 24-VII-12 - Rn. 129).

3. Das Fehlen von generellen Beitragsvergünstigungen für behinderte Menschen ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Staat hat bei der Umsetzung des in Art. 118 a Satz 2 BV niedergelegten Schutz- und Fördergebotes einen weiten Gestaltungsspielraum. Er ist nicht verpflichtet, bei Erhebung des vorteilsausgleichenden Rundfunkbeitrages Menschen mit Behinderung finanziell zu entlasten. Dies gilt umso mehr, als eine unabhängig von Einkommen und Vermögen gewährte Ermäßigung oder Freistellung zugunsten weiterer Personenkreise ihrerseits dem Gebot der gleichmäßigen Belastung aller Vorteilsempfänger zuwiderliefe (BayVerfGH E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. Vf. 24-VII-12 - Rn. 131)

4. Nur soweit eine Nutzungsmöglichkeit aus gesundheitlichen Gründen ausgeschlossen oder wesentlich gemindert ist, das Programmangebot den Einzelnen also nicht oder nur deutlich eingeschränkt erreichen kann, ist systembedingt mangels beitragsrelevantem Vorteil eine Ausnahme oder Vergünstigung angezeigt. Dem trägt der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag dadurch Rechnung, dass aus gesundheitlichen Gründen - unabhängig von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit - insbesondere taubblinde Menschen und Empfänger von Blindenhilfe nach § 72 SGB XII von der Beitragspflicht befreit werden (§ 4 Abs. 1 Nr. 10 RBStV) und der Rundfunkbeitrag für blinde, hörgeschädigte und behinderte Menschen unter den in § 4 Abs. 2 Satz 1 RBStV genannten Voraussetzungen - wie hier im Falle der Klägerin - auf ein Drittel ermäßigt wird (BayVerfGH E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. Vf. 24-VII-12 - Rn. 130). Sollten diese grundsätzlich ausreichenden Typisierungen nicht jeden Einzelfall erfassen, in dem es an einem Vorteil aus dem Programmangebot fehlt, kann dem durch eine Einzelfallprüfung im Rahmen der Härteregelung des § 4 Abs. 6 RBStV Rechnung getragen werden (BayVerfGH E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. Vf. 24-VII-12 - Rn. 130).

Die Klägerin gehört nach eigenem Vortrag der (zweiten) Personengruppe an, für die eine Nutzungsmöglichkeit aus gesundheitlichen Gründen wesentlich gemindert ist, weshalb hier gemäß den Ausführungen des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs keine Ausnahme von der Beitragspflicht, sondern „nur“ eine Vergünstigung geboten ist. Dem trägt die auf ein Drittel ermäßigte Rundfunkbeitragspflicht nach § 4 Abs. 2 RBStV aus verfassungsrechtlicher Sicht hinreichend Rechnung.

Hieran ändert im Falle der Klägerin auch das Merkzeichen RF nichts. Aus genannten Gründen gilt die ursprünglich an dieses Merkzeichen RF anknüpfende Befreiung nach neuem Recht nicht fort (s. o. Ziffer 1.).

5. Des Weitern ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber nicht an der für die frühere Rundfunkgebühr maßgeblichen Unterscheidung festgehalten hat und deshalb der Beitragsschuldner nicht mehr die Möglichkeit hat, ob bzw. inwieweit er das Angebot tatsächlich nutzt.

Übertragen auf den besonderen Fall der Klägerin bedeutet dies: Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass ihr nach neuem Recht nicht die Möglichkeit eingeräumt wird nachzuweisen, in welchem Umfang sie das Angebot aus gesundheitlichen Gründen tatsächlich nutzen kann. Entscheidend ist, dass sie es nach eigenem Vortrag tatsächlich nutzen kann.

Wie bereits ausgeführt, sieht § 4 RBStV als „Grenze“ vor, dass der Personenkreis entweder von einer Nutzungsmöglichkeit aus gesundheitlichen Gründen vollständig ausgeschlossen ist oder - wie im Falle der Klägerin - aus gesundheitlichen Gründen zumindest eine eingeschränkte Nutzungsmöglichkeit hat.

An diese - wenn auch nur - eingeschränkte Nutzungsmöglichkeit knüpft die Rundfunkbeitragspflicht an. Der nur eingeschränkten Nutzungsmöglichkeit wird durch den ermäßigten Rundfunkbeitrag nach § 4 Abs. 2 RBStV aus verfassungsrechtlicher Sicht hinreichend Rechnung getragen.

Ferner wäre die von der Klägerin für erforderlich gehaltene Nachweismöglichkeit der tatsächlichen Nutzung wiederum mit einem nicht unerheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand verbunden, der nach dem Willen des Gesetzgebers aus bereits genannten Gründen mit der Einführung des RBStV bzw. des wohnungsgebundenen Rundfunkbeitrags gerade vermieden werden sollte. Insoweit kann auch für die Klägerin nichts anderes als das oben zu dem Personenkreis der „Rundfunknichtnutzer“ bereits Ausgeführte gelten.

Auch unter dem Gesichtspunkt der Beitragsgerechtigkeit wäre es voraussichtlich mehr als bedenklich, den bereits auf ein Drittel ermäßigten Beitragssatz gestaffelt nach unterschiedlicher Nutzungsmöglichkeit weiter abzustufen, zumal mehr als fraglich erscheinen muss, nach welchen konkreten Abstufungskriterien dies überhaupt praktikabel wäre bzw. sein könnte, was allerdings ebenfalls als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben kann.

6. Der Klägerin ist zuzugestehen, dass die Befreiung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 2. Alt. RBStV für Empfänger von Blindenhilfe nach § 72 SGB XII auf den ersten Blick als ein „Systembruch“ der Unterscheidung aus gesundheitlichen Gründen im vorgenannten Sinne erscheinen mag.

Allerdings wird die Blindenhilfe wegen ihrer Zuordnung zum Sozialhilferecht abhängig von Einkommens- und Vermögensgrenzen gewährt. Von daher ist eine Befreiung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 2. Alt. RBStV für den Personenkreis der Empfänger von Blindenhilfe nach § 72 SGB XII eher als ein weiterer Fall einer Befreiung wegen fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit anzusehen, wie sie auch in den Nrn. 1 bis 9 des § 4 Abs. 1 Satz 1 RBStV vorgesehen ist.

7. Schließlich kann es als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben, ob - wie von der Klägerin vorgetragen - im Bundesland Berlin die Empfänger von Gehörlosengeld nach dem dortigen Landespflegegeldgesetz damit zugleich tatsächlich auch von der Rundfunkbeitragspflicht befreit sind, während es für die Klägerin in Bayern nicht einmal ein entsprechendes Gehörlosengeld gibt.

Die insoweit unterschiedliche Handhabung der einzelnen Bundesländer, die wie Bayern überwiegend kein Gehörlosengeld nach ihrem Landesrecht vorsehen, ist dem föderalen System geschuldet, was als solches nicht systemwidrig ist und in der Folge auch hier nicht eine Verletzung der Klägerin in ihrem Recht auf Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) zu begründen vermöchte.

8. Im Übrigen könnte die von der Klägerin geforderte generelle Beitragsbefreiung für Menschen wie die Klägerin, die das Rundfunk- und Fernsehangebot nur eingeschränkt nutzen können, dem Gebot der gleichmäßigen Belastung aller Vorteilsempfänger zuwiderlaufen (BayVerfGH E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. Vf. 24-VII-12 - Rn. 131; s. o. Ziffer 3.).

Eine derartige generelle Beitragsbefreiung für behinderte Menschen wie die Klägerin hätte insbesondere für den Personenkreis der „Rundfunknichtnutzer“ - die nach altem Recht bei entsprechendem Nachweis ebenfalls keine Rundfunkgebühren zu entrichten hatten - eine nachteilige Ungleichbehandlung zur Folge haben können, zumal die Klägerin vorgetragen hatte, ihr und diesem Personenkreis werde nach neuer Rechtslage gleichermaßen die Möglichkeit verwehrt nachzuweisen, dass in ihrem Haushalt das Programm des öffentlichen Rundfunks nicht empfangen bzw. nicht oder nur teilweise genutzt werde.

Derartige Bedenken können allerdings an dieser Stelle als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben.

Da der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag aus genannten Gründen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, sah die Kammer auch keine Veranlassung, nach Art. 100 Abs. 1 GG das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

Nach alledem wurde die Klägerin mit dem Beitragsbescheid vom 1. Juni 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 16. Januar 2014 zu Recht zu Rundfunkbeiträgen für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 31. März 2013 herangezogen, weshalb die Klage insoweit als unbegründet abzuweisen war.

II.

Soweit die Klage auf die Verpflichtung des Beklagten, die Klägerin nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien (Hauptantrag), bzw. auf Verbescheidung, ob die Klägerin als besonderen Härtefall im Sinne des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV einzustufen ist (Hilfsantrag), gerichtet ist, bestehen Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit der Klage.

Der Zulässigkeit dieser Klagebegehren könnte bereits die Bestandskraft des Bescheides vom 21. Januar 2014 als Prozesshindernis entgegenstehen, mit dem der entsprechende Antrag der Klägerin bereits vor Klageerhebung abgelehnt worden war. Gegen diesen ablehnenden Bescheid hat die Klägerin zum einen keinen Widerspruch eingelegt. Zum anderen hat die Klägerin mit ihrer „Klageschrift“ vom 3. April 2014 lediglich die Aufhebung des Beitragsbescheides vom 1. Juli 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Januar 2014 beantragt.

Diese Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit der Verpflichtungsklage können jedoch als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben. Denn selbst wenn im Wege der Auslegung das Vorbringen der Klägerin dahingehend verstanden werden könnte, dass sie sich mit ihrer Klage - auch - gegen den ablehnenden Bescheid vom 21. Januar 2014 wenden wollte bzw. dass die Klägerin hiermit auch die Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 21. Januar 2014 erreichen wollte und damit zugunsten der Klägerin unterstellt werden könnte, dass sie mit ihrem Schriftsatz vom 16. Februar 2014 (auch) gegen den ablehnenden Bescheid vom 21. Januar 2014 unmittelbar beim zuständigen Verwaltungsgericht Klage erheben wollte (§ 68 Abs. 1 Satz 2 1. Alt. VwGO i. V. m. Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AGVwGO), und es insoweit keiner Durchführung eines Vorverfahrens nach § 68 VwGO bedarf (Art. 15 Abs. 1 Satz 3 AGVwGO), hat die Klage insoweit in der Sache keine Aussichten auf Erfolg.

Der ablehnende Bescheid vom 21. Januar 2014 erweist sich als rechtmäßig, hierdurch wird die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt. Die Klägerin kann weder beanspruchen, dass der Beklagte sie von der Rundfunkbeitragspflicht befreit (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), noch beanspruchen, dass über ihren Befreiungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden wird (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nach § 4 RBStV liegen nicht vor.

2. Die Klägerin kann sich nicht auf die (ursprünglich) unbefristete Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach altem Recht berufen (s. o. I. Nr. 1).

3. Die Klägerin erfüllt nicht die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Beitragspflicht nach § 4 Abs. 1 RBStV. Sie gehört nicht zum Personenkreis des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 10 RBStV, wie sie mit ihrer Widerspruchsbegründung vom 28. Juli 2013 ausdrücklich eingeräumt hat.

4. Auch ein besonderer Härtefall im Sinne des § 4 Abs. 6 RBStV liegt nicht vor.

Nach § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV liegt ein Härtefall insbesondere vor, wenn eine Sozialleistung nach Abs. 1 Nr. 1 bis 10 in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsbegrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrages überschreiten. Auch die Beitragsbefreiung in besonderen Härtefällen ist daher im Ergebnis bescheidabhängig, die Klägerin hat einen entsprechenden Bescheid aber nicht vorgelegt und zählt nach eigenem Vorbringen nicht zu vergleichbaren Personengruppen mit fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit.

Auch ein besonderer Härtefall im Sinne des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV ist nicht gegeben. Härtefallregelungen wie in § 4 Abs. 6 RBStV sind Konsequenz des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Sie sollen sicherstellen, dass in Ausnahmefällen, die vom Gesetzgeber wegen ihrer atypischen Ausgestaltung nicht im Einzelnen vorherzusehen sind und sich daher nicht im Gesetzeswortlaut formulieren lassen, eine vergleichbare Behandlung des Antragstellers erfolgt. Ein solcher vom Gesetzgeber übersehener atypischer Ausnahmefall ist im Falle der Klägerin nicht zu sehen.

Wie bereits oben unter I. Nrn. 4 und 5 ausgeführt, stellt die aus gesundheitlichen Gründen nur eingeschränkte Nutzungsmöglichkeit des Programmangebots - wie im Falle der Klägerin - keinen solchen atypischen Ausnahmefall dar, der eine vollständige Befreiung erfordern würde. Für den Fall der nur eingeschränkten Nutzungsmöglichkeit ist nur die in § 4 Abs. 2 RBStV geregelte Ermäßigung im Sinne einer teilweisen Befreiung vorgesehen, was verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Eine vollständige Befreiung aus gesundheitlichen Gründen ist nur für den Fall der vollständig ausgeschlossenen Nutzungsmöglichkeit, wie er in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 1. Alt. RBStV geregelt ist, vorgesehen.

Darüber hinaus hat die Klägerin keine weiteren, für ihren Fall besonderen Gesichtspunkte vorgetragen, die es nahelegen könnten, in ihrem Fall läge insoweit ein atypischer Fall vor, der sich von der Personengruppe der Schwerbehinderten mit Merkzeichen RF ex-trem unterscheiden würde und der insoweit vom Gesetzgeber übersehen worden sein könnte.

III.

Nach alledem war die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Klägerin hat als unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen (§§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO).

Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe, die Berufung nach § 124a Abs. 1 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.