Verwaltungsgericht Köln Urteil, 08. Sept. 2015 - 17 K 4115/14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
1
Tatbestand
2Der verstorbene Ehemann der Klägerin war unter der Teilnehmernummer 000 000 000 mit einem Radio und einem Fernsehgerät als Rundfunkteilnehmer gemeldet. Er war Inhaber eines Schwerbehindertenausweises, in den das Merkzeichen RF eingetragen war. Aufgrund dessen war er vom Beklagten zuletzt mit Bescheid vom 15.06.2010 ab dem 01.07.2010 gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 8 Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) unbefristet von der Rundfunkgebührenpflicht befreit worden.
3Unter dem 25.11.2011 teilte die Klägerin mit, dass ihr Ehemann verstorben sei, und stellte zugleich einen eigenen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht. Sie legte hierzu eine Kopie ihres Schwerbehindertenausweises vor, in dem die Merkzeichen „B“, „R“, „aG“, „H“ und „RF“ sowie ein Grad der Behinderung von 100 vermerkt waren.
4Der Beklagte schrieb das Teilnehmerkonto daraufhin auf die Klägerin um und vermerkte eine unbefristete Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht.
5Unter dem 14.10.2012 stellte die Klägerin einen Antrag auf Befreiung von der Beitragspflicht. Sie trug ergänzend vor, dass sie Empfängerin von Leistungen der Pflegeversicherung der Techniker Krankenkasse in Höhe von 440 Euro monatlich sei.
6Der Beklagte lehnte den von ihm als Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht verstandenen Antrag mit Bescheid vom 29.10.2012 ab. Zur Begründung führte er aus, die beigefügten Unterlagen wiesen nicht nach, dass die Klägerin die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 RGebStV erfülle.
7Mit Schreiben vom 06.11.2012 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass die bisher vermerkte unbefristete Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ab dem 01.01.2013 automatisch auf den ermäßigten Beitrag umgestellt werde.
8Mit Schreiben vom 26.11.2012 machte die Klägerin durch ihre damalige Bevollmächtigte geltend, dass der Beitrag nicht nur zu ermäßigen, sondern sie auch ab 2013 unbefristet von der Beitragspflicht zu befreien sei. Sie sei Inhaberin eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen „RF“ und beziehe seit 01.04.1995 Pflegegeld nach § 37 SGB XI.
9Der Beklagte führte hierzu mit Schreiben vom 18.01.2013 aus, dass die Zahlung eines ermäßigten Rundfunkbeitrages von 5,99 Euro monatlich für schwerbehinderte Personen mit dem Merkzeichen „RF“ ab dem 1.1.2013 in § 14 Abs. 4 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) ausdrücklich geregelt sei. Eine (vollständige) Befreiung sei für diesen Personenkreis nur noch möglich, wenn eine bestimmte soziale Leistung wie z.B. Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe gewährt werde. Bei dem Bezug von Pflegegeld nach SGB XI seitens der Krankenkasse handele es sich nicht um eine solche Leistung.
10Nachdem die Klägerin trotz entsprechender Zahlungsaufforderungen den ermäßigten Rundfunkbeitrag nicht zahlte, setzte der Beklagte mit Bescheid vom 02.08.2013 rückständige Rundfunkbeiträge für den Zeitraum Januar bis März 2013 und mit Bescheid vom 01.09.2013 rückständige Rundfunkbeiträge für den Zeitraum April bis Juni 2013, jeweils in Höhe von 17,97 Euro zuzüglich eines Säumniszuschlages von 8 Euro, fest.
11Die Klägerin legte gegen beide Bescheide Widerspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Zur Begründung machte sie geltend, dass für sie keine Beitragspflicht bestehe. Sie sei hiervon seit 1982 befreit.
12Der Beklagte wies die Widersprüche mit Widerspruchsbescheid vom 24.06.2014 – zugestellt am 30.06.2014 – zurück und lehnte zugleich eine Aussetzung der Vollziehung der angegriffenen Bescheide ab. Zur Begründung führte er aus: Seit dem 01.01.2013 habe sich die Rundfunkfinanzierung geändert. Der Rundfunkbeitrag ersetze die bisherige Rundfunkgebühr. Der zugunsten des verstorbenen Ehemannes der Klägerin erlassene Befreiungsbescheid vom 15.06.2010 sei auf der Grundlage des Rundfunkgebührenstaatsvertrages erlassen worden. Mit Inkrafttreten des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages sei er gegenstandslos geworden. Einer ausdrücklichen Aufhebung des Bescheides bedürfe es nicht. Eine (vollständige) Befreiung der Klägerin von der Rundfunkbeitragspflicht sei mit Bescheid vom 29.10.2012 zu Recht abgelehnt worden, da der Bezug von Leistungen der Pflegekasse nach SGB XI keine Befreiungsvoraussetzung im Sinne des § 4 Abs. 1 RBStV sei. Dieser Bescheid sei bestandskräftig.
13Die Klägerin hat am 30.07.2014 Klage erhoben und zugleich um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Dieses Verfahren (17 L 1423/14) haben die Beteiligten in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem der Beklagte/Antragsgegner zugesagt hat, die Vollziehung der Bescheide für die Dauer des Hauptsacheverfahrens auszusetzen.
14Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens vor: Sie sei unverändert Inhaberin eines Schwerbehindertenausweise mit dem Merkzeichen „RF“. Dass der Rundfunkstaatsvertrag einseitig Änderung vorsehe, die sich unmittelbar auf das Schwerbehindertenrecht auswirkten, sei nicht zulässig. Unabhängig davon sei eine analoge Anwendung des Befreiungstatbestandes des § 4 Abs. 1 Nr. 10 RBStV geboten. Sie sei zwar nicht taubblind, aber nahezu blind und verfüge über das Merkzeichen „H“ (hilflos). Dies müsse zumindest in Kombination mit dem Merkzeichen „Bl“ zu einer Gleichstellung mit taubblinden Menschen führen.
15Die Klägerin beantragt,
16die Beitragsbescheide des Beklagten vom 02.08.2013 und 01.09.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.06.2014 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Klägerin am dem 01.01.2013 von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien.
17Der Beklagte beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Er wiederholt und vertieft den Inhalt der angegriffenen Bescheide.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 17 L 1423/14 sowie die in diesen Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
21Entscheidungsgründe
22Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg.
23Dabei lässt die Kammer offen, ob sie mit dem Verpflichtungsantrag schon unzulässig ist, da die Klägerin gegen den ablehnenden Bescheid des Beklagten vom 29.10.2012 keinen Widerspruch eingelegt hat. Ob die Bestandskraft dieses Ablehnungsbescheides einer Zulässigkeit der Verpflichtungsklage mit dem Ziel einer Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht ab dem 01.01.2013 entgegensteht, erscheint allerdings insoweit zweifelhaft, als der Bescheid in seinem Tenor einen „Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht“ ablehnt und sich auch in der Begründung ausschließlich zu § 6 Abs. 1 RGebStV verhält. Der Antrag der Klägerin vom 14.10.2012 (eingegangen am 22.10.2012) bezog sich demgegenüber – ebenso wie der nochmalige Antrag ihrer damaligen Bevollmächtigten vom 26.11.2012 – explizit auf eine Befreiung von der Beitragspflicht und ist deshalb durch den Bescheid des Beklagten vom 29.10.2012 möglicherweise nicht beschieden worden. Ob der Verpflichtungsantrag vor diesem Hintergrund gemäß § 75 VwGO als Untätigkeitsklage zulässig ist, bedarf jedoch letztlich keiner Entscheidung.
24Denn die Klage ist jedenfalls insgesamt unbegründet. Die angegriffenen Beitragsbescheide des Beklagten vom 02.08.2013 und 01.09.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.06.2014 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Der Beklagte hat gegenüber der Klägerin zu Recht rückständige ermäßigte Rundfunkbeiträge in Höhe von 5,99 Euro monatlich für den Zeitraum Januar bis Juni 2013 zuzüglich zweier Säumniszuschläge in Höhe von je 8 Euro festgesetzt. Die Klägerin ist ab dem 01.01.2013 weder – über die gewährte Ermäßigung hinaus – vollständig von der Rundfunkbeitragspflicht befreit (1.) noch steht ihr ab diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf vollständige Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht zu (2.) (§ 113 Abs. 5 VwGO).
251. Die unbefristete Befreiung des Ehemannes der Klägerin von der Rundfunkgebührenpflicht durch Bescheid des Beklagten vom 15.06.2010 gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 RGebStV gilt – ungeachtet des Umstandes, dass dieser Befreiungsbescheid nicht an die Klägerin selbst adressiert war – nicht als Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nach dem zum 01.01.2013 in Kraft getretenen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag fort.
26Der Rundfunkgebührenstaatsvertrag ist mit Inkrafttreten des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages zum 01.01.2013 aufgehoben worden. Da ab diesem Zeitpunkt keine Rundfunkgebührenpflicht mehr besteht, geht der Befreiungsbescheid vom 15.06.2010 ins Leere, ohne dass es einer ausdrücklichen Aufhebung des Bescheides bedurft hätte; er hat sich durch den Wegfall des Regelungsobjektes erledigt (vgl. § 43 Abs. 2 VwVfG). Der Befreiungsbescheid fällt demgemäß auch nicht unter die Übergangsregelung des § 14 Abs. 7 RBStV, wonach bestandskräftige Rundfunkgebührenbefreiungsbescheide nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 und 9 bis 11 RGebStV bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit als Rundfunkbeitragsbefreiungen fortgelten. Rundfunkgebührenbefreiungsbescheide nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und 8 RGebStV – wie der dem Ehemann der Klägerin erteilte Bescheid – sind von dieser Regelung ausdrücklich ausgenommen. Zu Gunsten der Inhaber solcher Bescheide wird gemäß § 14 Abs. 4 Satz 2 RBStV vermutet, dass sie mit Krafttreten des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages nach § 4 Abs. 2 RBStV einen ermäßigten Rundfunkbeitrag in Höhe von einem Drittel zu zahlen haben, ohne insoweit einen neuen Antrag stellen zu müssen.
27Vgl. zum Vorstehenden insgesamt BayVGH, Beschluss vom 03.12.2013 – 7 ZB 13.1817 -, juris, Rn. 19; VG München, Urteil vom 03.12.2014 – M 6b K 14.3017 -, juris, Rn. 18; VG Minden, Urteil vom 26.03.2014 – 11 K 3353/13 -, juris, Rn. 21 ff.
28Diese Neuregelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages verstoßen auch nicht gegen höherrangiges Recht. Der vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin sinngemäß vorgebrachte Einwand, nach dem vorrangigen Bundesrecht des § 3 Abs. 1 Nr. 5 Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) trete nach Zuerkennung des Merkzeichens RF als Rechtsfolge die vollständige Befreiung von der Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrages ein, trifft nicht zu. Die Vorschrift des § 3 Abs. 1 SchwbAwV regelt nur, welche Merkzeichen unter welchen Voraussetzungen auf der Rückseite des Ausweises einzutragen sind, nicht aber die daraus resultierenden Nachteilsausgleichansprüche. Sie verweist insoweit vielmehr auf die entsprechenden Gesetze und folgerichtig in Nr. 5 auf das in der Gesetzgebungskompetenz der Länder liegende Rundfunkgebühren- bzw. Rundfunkbeitragsrecht. Die rundfunkgebühren- bzw. rundfunkbeitragsrechtlichen Rechtsfolgen der Eintragung des Merkzeichens „RF“ im Schwerbehindertenausweis waren bzw. sind deshalb allein der Vorschrift des § 6 RGebStV (bis 31.12.2012) bzw. des § 4 Abs. 2 RBStV (ab 01.01.2013) zu entnehmen.
29Vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 01.10.2014 – 3 K 4897/13 -, juris, Rn. 21.
30Die zuletzt genannte Vorschrift sieht dabei im Unterschied zur Vorgängerregelung, jedoch in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise,
31vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 – Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 –, juris, Rn. 129 ff.; VG Ansbach, Urteil vom 16.04.2015 – AN 6 K 14.00228 –, juris, Rn. 49 ff.; VG München, Urteil vom 03.12.2014 – M 6b K 14.3017 -, juris, Rn. 19; VG Stuttgart, Urteil vom 01.10.2014 – 3 K 4897/13 -, juris, Rn. 22; zur Frage einer möglichen Verfassungswidrigkeit der Vorgängerregelung vgl. BSG, Urteil vom 28.06.2000 – B 9 SB 2/00 R –, juris, Rn. 14.
32für schwerbehinderte Personen, in deren Ausweis das Merkzeichen „RF“ eingetragen ist, keine vollständige Befreiung mehr vor, sondern eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrages auf ein Drittel.
332. Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf (vollständige) Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht ab dem 01.01.2013 zu.
34a) Ein Befreiungsanspruch ergibt sich nicht aus den Befreiungstatbeständen des § 4 Abs. 1 RBStV. Danach werden von der Beitragspflicht auf Antrag natürliche Personen befreit, die die in Nr. 1 bis 9 aufgeführten Sozialleistungen empfangen, sowie außerdem gemäß Nr. 10 taubblinde Menschen und Empfänger von Blindenhilfe nach § 72 SGB XII.
35Die Klägerin zählt nicht zu diesem Personenkreis. Insbesondere ist auf sie nicht der Befreiungstatbestand des § 4 Abs. 1 Nr. 7 RBStV anwendbar, wonach Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches, von Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz oder von Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften einen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht haben. Empfänger von Pflegegeld als vermögens- und einkommensunabhängige Leistung der sozialen Pflegeversicherung nach § 37 SGB XI – wie die Klägerin – zählen nach dem Willen des Normgebers des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages hierzu ausdrücklich nicht. Eine analoge Anwendung der Vorschrift auf diesen Personenkreis kommt wegen des abschließenden Charakters des Kataloges des § 4 Abs. 1 RBStV nicht in Betracht.
36Vgl. Gall/Siekmann, in: Hahn/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. A. 2012, § 4 RBStV, Rn. 24 i.V.m. § 6 RGebStV, Rn. 36 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 05.05.2015 – 16 E 537/14 – , juris, Rn. 9.
37Auch dem Befreiungstatbestand des § 4 Abs. 1 Nr. 10 RBStV (taubblinde Menschen) unterfällt die Klägerin nicht. Ihr Vorbringen, Personen, in deren Schwerbehindertenausweis die Merkzeichen „H“ und „Bl“ eingetragen sind, seien taubblinden Personen gleichzustellen, liegt ungeachtet der fehlenden Analogiefähigkeit der Vorschrift neben der Sache, denn die Klägerin verfügt nicht über das Merkzeichen „Bl“.
38b) Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf das Vorliegen eines besonderen Härtefalles im Sinne des § 4 Abs. 6 RBStV berufen. Härtefallregelungen wie § 4 Abs. 6 RBStV sollen gewährleisten, dass Fallgestaltungen, die wegen ihrer Atypik vom Gesetzgeber nicht vorherzusehen waren und daher keiner gesetzlichen Regelung zugeführt wurden, wegen ihrer weitgehenden Ähnlichkeit mit den ausdrücklich normierten Fallgestaltungen der gleichen Rechtsfolge unterliegen. Eine solche vom gesetzlich geregelten Normalfall abweichende Sondersituation liegt bei der Klägerin indessen nicht vor. Der Normgeber des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages hat den Fall des Beitragsschuldners, dem – wie der Klägerin – im Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen „RF“ zuerkannt worden ist, nicht ungeregelt gelassen. Vielmehr sieht § 4 Abs. 2 RBStV für diesen Personenkreis in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise eine Ermäßigung des Beitragssatzes auf ein Drittel vor.
39Vgl. Urteil der Kammer vom 10.07.2015 – 17 K 7876/13 –; außerdem VG Ansbach, Urteil vom 16.04.2015 – AN 6 K 14.00228 –, juris, Rn. 78 ff.; VG Minden, Urteil vom 26.03.2014 – 11 K 3353/13 –, juris, Rn. 28; VG Hannover, Urteil vom 15.01.2014 – 7 A 6087/13 –, juris, Rn. 22.
40Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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(1) Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 können anstelle der häuslichen Pflegehilfe ein Pflegegeld beantragen. Der Anspruch setzt voraus, dass der Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld dessen Umfang entsprechend die erforderlichen körperbezogenen Pflegemaßnahmen und pflegerischen Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung in geeigneter Weise selbst sicherstellt. Das Pflegegeld beträgt je Kalendermonat
- 1.
316 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2, - 2.
545 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3, - 3.
728 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4, - 4.
901 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5.
(2) Besteht der Anspruch nach Absatz 1 nicht für den vollen Kalendermonat, ist der Geldbetrag entsprechend zu kürzen; dabei ist der Kalendermonat mit 30 Tagen anzusetzen. Die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes wird während einer Kurzzeitpflege nach § 42 für bis zu acht Wochen und während einer Verhinderungspflege nach § 39 für bis zu sechs Wochen je Kalenderjahr fortgewährt. Das Pflegegeld wird bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem der Pflegebedürftige gestorben ist. § 118 Abs. 3 und 4 des Sechsten Buches gilt entsprechend, wenn für die Zeit nach dem Monat, in dem der Pflegebedürftige verstorben ist, Pflegegeld überwiesen wurde.
(3) Pflegebedürftige, die Pflegegeld nach Absatz 1 beziehen, haben in folgenden Intervallen eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit abzurufen:
- 1.
bei den Pflegegraden 2 und 3 halbjährlich einmal, - 2.
bei den Pflegegraden 4 und 5 vierteljährlich einmal.
(3a) Die Beratung nach Absatz 3 dient der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege und der regelmäßigen Hilfestellung und praktischen pflegefachlichen Unterstützung der häuslich Pflegenden. Die Pflegebedürftigen und die häuslich Pflegenden sind bei der Beratung auch auf die Auskunfts-, Beratungs- und Unterstützungsangebote des für sie zuständigen Pflegestützpunktes sowie auf die Pflegeberatung nach § 7a hinzuweisen.
(3b) Die Beratung nach Absatz 3 kann durchgeführt werden durch
- 1.
einen zugelassenen Pflegedienst, - 2.
eine von den Landesverbänden der Pflegekassen nach Absatz 7 anerkannte Beratungsstelle mit nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenz oder - 3.
eine von der Pflegekasse beauftragte, jedoch von ihr nicht beschäftigte Pflegefachkraft, sofern die Durchführung der Beratung durch einen zugelassenen Pflegedienst vor Ort oder eine von den Landesverbänden der Pflegekassen nach Absatz 7 anerkannte Beratungsstelle mit nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenz nicht gewährleistet werden kann.
(3c) Die Vergütung für die Beratung nach Absatz 3 ist von der zuständigen Pflegekasse, bei privat Pflegeversicherten von dem zuständigen privaten Versicherungsunternehmen zu tragen, im Fall der Beihilfeberechtigung anteilig von dem zuständigen Beihilfeträger. Die Höhe der Vergütung für die Beratung durch einen zugelassenen Pflegedienst oder durch eine von der Pflegekasse beauftragte Pflegefachkraft vereinbaren die Pflegekassen oder deren Arbeitsgemeinschaften in entsprechender Anwendung des § 89 Absatz 1 und 3 mit dem Träger des zugelassenen Pflegedienstes oder mit der von der Pflegekasse beauftragten Pflegefachkraft unter Berücksichtigung der Empfehlungen nach Absatz 5. Die Vergütung kann nach Pflegegraden gestaffelt werden. Über die Höhe der Vergütung anerkannter Beratungsstellen und von Beratungspersonen der kommunalen Gebietskörperschaften entscheiden die Landesverbände der Pflegekassen unter Zugrundelegung der im jeweiligen Land nach den Sätzen 2 und 4 vereinbarten Vergütungssätze jeweils für die Dauer eines Jahres. Die Landesverbände haben die jeweilige Festlegung der Vergütungshöhe in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
(4) Die Pflegedienste und die anerkannten Beratungsstellen sowie die beauftragten Pflegefachkräfte haben die Durchführung der Beratungseinsätze gegenüber der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen zu bestätigen sowie die bei dem Beratungsbesuch gewonnenen Erkenntnisse über die Möglichkeiten der Verbesserung der häuslichen Pflegesituation dem Pflegebedürftigen und mit dessen Einwilligung der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen mitzuteilen, im Fall der Beihilfeberechtigung auch der zuständigen Beihilfefestsetzungsstelle. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen und die privaten Versicherungsunternehmen stellen ihnen für diese Mitteilung ein einheitliches Formular zur Verfügung. Erteilt die pflegebedürftige Person die Einwilligung nicht, ist jedoch nach Überzeugung der Beratungsperson eine weitergehende Beratung angezeigt, übermittelt die jeweilige Beratungsstelle diese Einschätzung über die Erforderlichkeit einer weitergehenden Beratung der zuständigen Pflegekasse oder dem zuständigen privaten Versicherungsunternehmen. Diese haben eine weitergehende Beratung nach § 7a anzubieten. Der beauftragte Pflegedienst und die anerkannte Beratungsstelle haben dafür Sorge zu tragen, dass für einen Beratungsbesuch im häuslichen Bereich Pflegekräfte eingesetzt werden, die spezifisches Wissen zu dem Krankheits- und Behinderungsbild sowie des sich daraus ergebenden Hilfebedarfs des Pflegebedürftigen mitbringen und über besondere Beratungskompetenz verfügen. Zudem soll bei der Planung für die Beratungsbesuche weitestgehend sichergestellt werden, dass der Beratungsbesuch bei einem Pflegebedürftigen möglichst auf Dauer von derselben Pflegekraft durchgeführt wird.
(5) Die Vertragsparteien nach § 113 beschließen gemäß § 113b bis zum 1. Januar 2018 unter Beachtung der in Absatz 4 festgelegten Anforderungen Empfehlungen zur Qualitätssicherung der Beratungsbesuche nach Absatz 3. Die Empfehlungen enthalten Ausführungen wenigstens
- 1.
zu Beratungsstandards, - 2.
zur erforderlichen Qualifikation der Beratungspersonen sowie - 3.
zu erforderlichenfalls einzuleitenden Maßnahmen im Einzelfall.
(5a) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen beschließt mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V. bis zum 1. Januar 2020 Richtlinien zur Aufbereitung, Bewertung und standardisierten Dokumentation der Erkenntnisse aus dem jeweiligen Beratungsbesuch durch die Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen. Die Richtlinien werden erst wirksam, wenn das Bundesministerium für Gesundheit sie genehmigt. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Richtlinien nicht innerhalb von zwei Monaten, nachdem sie dem Bundesministerium für Gesundheit vorgelegt worden sind, beanstandet werden. Beanstandungen des Bundesministeriums für Gesundheit sind innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu beheben.
(6) Rufen Pflegebedürftige die Beratung nach Absatz 3 Satz 1 nicht ab, hat die Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen das Pflegegeld angemessen zu kürzen und im Wiederholungsfall zu entziehen.
(7) Die Landesverbände der Pflegekassen haben neutrale und unabhängige Beratungsstellen zur Durchführung der Beratung nach den Absätzen 3 bis 4 anzuerkennen. Dem Antrag auf Anerkennung ist ein Nachweis über die erforderliche pflegefachliche Kompetenz der Beratungsstelle und ein Konzept zur Qualitätssicherung des Beratungsangebotes beizufügen. Die Landesverbände der Pflegekassen regeln das Nähere zur Anerkennung der Beratungsstellen.
(8) Die Beratungsbesuche nach Absatz 3 können auch von Pflegeberaterinnen und Pflegeberatern im Sinne des § 7a oder von Beratungspersonen der kommunalen Gebietskörperschaften, die die erforderliche pflegefachliche Kompetenz aufweisen, durchgeführt werden. Absatz 4 findet entsprechende Anwendung. Die Inhalte der Empfehlungen zur Qualitätssicherung der Beratungsbesuche nach Absatz 5 sind zu beachten.
(9) Beratungsbesuche nach Absatz 3 dürfen von Betreuungsdiensten im Sinne des § 71 Absatz 1a nicht durchgeführt werden.
Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.
(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.
(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin wird mindestens seit August 2007 beim Beklagten als Rundfunkteilnehmerin geführt. Mit Bescheid vom 11. Dezember 2008 stellte die Stadt C. fest, dass der Grad der Behinderung (GdB) bei der Klägerin 80 betrage und sie die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen „RF“ erfülle. Daraufhin befreite der Beklagte sie mit Bescheid vom 7. Januar 2009 auf ihren Antrag vom 19. November 2008 für die Zeit ab Dezember 2008 unbefristet von der Rundfunkgebührenpflicht.
3Mit Schreiben vom 29. August 2012 informierte der Beklagte die Klägerin über die gesetzlichen Änderungen mit Inkrafttreten des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV) zum 1. Januar 2013. Mit Schreiben vom 23. Februar 2013 wandte sich die Klägerin gegen die Aufforderung des Beklagten zur Zahlung des reduzierten Rundfunkbeitrages in Höhe von 17,97 € für den Zeitraum von Januar bis März 2013. Sie verwies hierbei auf die Zuerkennung des Merkzeichens „RF“ - zuletzt mit Bescheid der Stadt C. vom 4. September 2012 -. Mit Schreiben vom 5. April 2013 forderte der Beklagte die Klägerin abermals zur Zahlung der rückständigen Rundfunkbeiträge in Höhe von 17,97 € auf. Hierauf entgegnete die Klägerin mit Schreiben vom 21. April 2013, dass mit Blick auf die im Bescheid vom 7. Januar 2009 erteilte Gebührenbefreiung die Geltendmachung von Rundfunkbeiträgen nicht gerechtfertigt sei. Unter dem 7. Mai 2013 wies der Beklagte darauf hin, dass Personen, die bislang wegen der Zuerkennung des RF-Merkzeichens befreit gewesen seien, ab dem 1. Januar 2013 einen ermäßigten Beitrag von einem Drittel zu zahlen hätten. Dementsprechend sei die der Klägerin zunächst gewährte Befreiung auf eine Ermäßigung umgestellt worden. Hierauf erwiderte die Klägerin mit Schreiben vom 17. Mai 2013, dass die automatische Umstellung von einer Gebührenbefreiung zu einer Ermäßigung des Rundfunkbeitrages einen Verstoß gegen den Vertrauensgrundsatz im Sinne des Artikel 20 Abs. 3 GG darstelle, da diese Umstellung ohne eine entsprechende Ermächtigungsgrundlage erfolgt sei.
4Mit Gebührenbescheid vom 2. August 2013 setzte der Beklagte rückständige Rundfunkbeiträge für die Zeit von Januar bis März 2013 nebst einem Säumniszuschlag in Höhe von insgesamt 25,97 € fest. Hiergegen erhob die Klägerin unter dem 19. August 2013 Widerspruch, zu dessen Begründung sie ihre bisherigen Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren vertiefte.
5Am 3. Oktober 2013 hat die Klägerin Klage erhoben. Ihren zugleich gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes – 11 L 689/13 – hat die Kammer mit Beschluss vom 15. November 2013 abgelehnt.
6Zur Begründung ihrer Klage vertieft sie früheres Vorbringen und macht ergänzend geltend, ihr sei mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2008 eine unbefristete Befreiung von der damals noch geltenden Rundfunkgebührenpflicht gewährt worden. Die Voraussetzungen für einen Widerruf dieses rechtmäßig begünstigenden Verwaltungsaktes lägen nicht vor. § 14 Abs. 7 RBStV regele zwar, dass bestimmte bestandskräftige Rundfunkgebührenbefreiungsbescheide bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit als Rundfunkbeitragsbefreiungen gelten sollten, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages (RGebStV), der die Befreiung für Blinde geregelt habe, werde in § 14 Abs. 7 RBStV indes nicht genannt. Aus der Nichtnennung könne allerdings nicht geschlossen werden, dass unbefristet gültige bestandskräftige Befreiungsbescheide nunmehr widerrufen seien. Es hätte vielmehr einer Widerrufsregelung für diese Personengruppe bedurft. Des Weiteren regele § 4 Abs. 2 Satz 1 RBStV, dass der Rundfunkbeitrag auf Antrag unter anderem für blinde Menschen auf ein Drittel ermäßigt werde. Der Widerruf eines unbefristet gültigen bestandskräftigen Verwaltungsaktes sei hier jedoch ebenfalls nicht vorgesehen. Aus dieser Regelungslücke ergebe sich, dass § 4 Abs. 2 Satz 1 RBStV nur für Neuanträge und nicht für bestandskräftige Verwaltungsakte gelte. Es verbleibe daher dabei, dass die ihr mit Bescheid vom 7. Januar 2009 eingeräumte Befreiung weiterhin Wirksamkeit entfalte.
7Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,
8den Bescheid des Beklagten vom 2. August 2013 aufzuheben.
9Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
10die Klage abzuweisen.
11Er macht geltend, die Klage sei mit Blick auf das fehlende durchgeführte Widerspruchsverfahren bereits unzulässig. Darüber hinaus sei sie auch unbegründet, da der Klägerin kein Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht zustehe. Der Befreiungsbescheid vom 7. Januar 2009 sei mit Inkrafttreten des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages ab dem 1. Januar 2013 gegenstandslos geworden. Einer ausdrücklichen Aufhebung des Bescheides habe es nicht bedurft. Befreiungen u.a. nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 RGebStV seien von der Fortgeltung nach 14 Abs. 7 RBStV ausdrücklich ausgenommen worden. Einer besonderen Ermächtigungsgrundlage hierzu habe es nicht bedurft. Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vermutung des § 14 Abs. 4 Satz 2 RBStV sei für die Klägerin im Hinblick auf die zuvor nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 RGebStV gewährte Befreiung eine Ermäßigung der Rundfunkbeitragspflicht auf ein Drittel nach § 4 Abs. 2 RBStV vermerkt worden. Die Voraussetzungen für eine vollumfängliche Befreiung lägen im Fall der Klägerin nicht vor. Die bei ihr nachgewiesene Behinderung unterfalle nicht der abschließenden Regelung des § 4 Abs. 1 Nr. 10 RBStV. Die bei ihr vorliegenden Einschränkungen des Seh- und Hörvermögens seien nicht mit einer Taubblindheit gleichzustellen. Für eine Rundfunkbefreiung aufgrund einer analogen Anwendung des § 4 Abs. 1 Nr. 10 1. Alternative RBStV fehle es an einer erforderlichen vergleichbaren Interessenlage und planwidrigen Regelungslücke. Sonstige Befreiungsgründe seien nicht dargetan worden.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Verfahrensakte 11 L 689/13 sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (1 Hefter) Bezug genommen.
13Entscheidungsgründe:
14Das Gericht konnte ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit wirksam einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
15Das Gericht geht gemäß § 88 VwGO davon aus, dass es der Klägerin im vorliegenden Fall nicht nur um die Aufhebung des Gebührenbescheides des Beklagten vom 2. August 2013 geht, sondern sie darüber hinaus die vollständige und unbefristete Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht ab dem 1. Januar 2013 begehrt.
16Der Antrag ist daher sinngemäß dahingehend auszulegen, dass sie beantragt,
17- 18
1. der Beklagte wird verpflichtet, sie ab dem 1. Januar 2013 vollständig und unbefristet von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien und
2. der Gebührenbescheid des Beklagten vom 2. August 2013 wird aufge- hoben.
20Die so verstandene Klage hat keinen Erfolg.
21Die Kammer lässt offen, ob die Klage zulässig ist. Zwar hat der Beklagte auf den unter dem 19. August 2013 eingelegten Widerspruch der Klägerin gegen den Gebührenbescheid vom 2. August 2013 noch keinen Widerspruchsbescheid erlassen, gleichwohl könnte die Klage aufgrund des Zeitablaufs mittlerweile nach § 75 Satz 1 VwGO zulässig geworden sein.
22Die Klage ist jedenfalls unbegründet.
231. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte verpflichtet wird, sie ab dem 1. Januar 2013 vollständig und unbefristet von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien.
24Zwar ist die Klägerin mit Bescheid vom 7. Januar 2009 seitens des Beklagten unbefristet von der Rundfunkgebührenpflicht befreit worden, diese Befreiung gilt jedoch nicht über den 1. Januar 2013 hinaus als unbefristete vollständige Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht fort.
25Der Rundfunkgebührenstaatsvertrag wurde mit Inkrafttreten des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages zum 1. Januar 2013 aufgehoben. Da ab diesem Zeitpunkt keine Rundfunkgebührenpflicht mehr bestand, gehen die zuvor erteilten Befreiungsbescheide ins Leere, ohne dass es einer ausdrücklichen Aufhebung dieser Bescheide bedurft hätte. Grundsätzlich würde daher eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht oder eine Ermäßigung derselben einen erneuten Antrag des früheren Gebühren- und nunmehrigen Beitragsschuldners voraussetzen. Insoweit hat allerdings der Gesetzgeber in § 14 Abs. 7 RBStV bestimmt, dass bestandskräftige Gebührenbefreiungsbescheide nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 6 und 9 bis 11 RGebStV bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit als Rundfunkbeitragsbefreiungen nach § 4 Abs. 1 RBStV gelten. Hiervon ausdrücklich ausgenommen sind jedoch Befreiungsbescheide für behinderte Menschen gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 und 8 RGebStV, deren Beitragspflicht nach neuem Recht nur noch ermäßigt werden kann. Insoweit wird gemäß § 14 Abs. 4 S. 2 RBStV zur Verfahrenserleichterung unter Verzicht auf das Antragserfordernis vermutet, dass bisher aufgrund dieser Regelung befreite Beitragsschuldner mit Inkrafttreten des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags gemäß § 4 Abs. 2 RBStV ein Drittel des Rundfunkbeitrages zu zahlen haben.
26Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 3. Dezember 2013 – 7 ZB 13.1817 –, juris; VG Hannover, Urteil vom 15. Januar 2014 – 7 A 6087/13 –, juris, Rn. 15.
27Ausgehend hiervon hat die Klägerin aufgrund ihrer Schwerbehinderung und der zuvor bewilligten Rundfunkgebührenbefreiung nach altem Recht nunmehr nach neuem Recht einen lediglich ermäßigten Rundfunkbeitrag zu entrichten, ohne dass es hierfür eines erneuten Antrags bedurft hätte.
28Die Klägerin kann sich auch nicht mit Blick auf den Befreiungsbescheid vom 7. Januar 2009 mit Erfolg auf Vertrauensschutzgesichtspunkte berufen. Mit einer unbefristeten Befreiung in den Rundfunkgebührenbescheiden hat der Beklagte nicht geregelt, dass nunmehr für alle Zukunft und unabhängig von jeder Rechtsänderung eine Befreiung erteilt werden sollte. Vielmehr bezieht sich diese Formulierung inhaltlich auf die nach altem Recht in § 6 Abs. 6 RGebStV geregelte Befristung der Gebührenbefreiung. Danach konnte, wenn der der Befreiung zugrundeliegende Bescheid der Sozialbehörde unbefristet war, die Befreiung auf drei Jahre befristet werden, wenn eine Änderung der Umstände möglich war, die dem Tatbestand zugrunde lagen (Satz 2). Die unbefristete Gebührenbefreiung folgt dem Umstand, dass die Zuerkennung der Schwerbehinderung und die Vergabe des Merkzeichens „RF“ ohne Befristung erfolgt sind. Aus der nichtbefristeten Entscheidung des Versorgungsamtes über den Grad der Schwerbehinderung und der vergebenen Merkzeichen folgt nunmehr nach der neuen Rechtslage eine ebenfalls unbefristete Beitragsermäßigung.
29Vgl. VG Hannover, Urteil vom 15. Januar 2014 – 7 A 6087/13 –, juris, Rn. 18.
30Die Klägerin kann einen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht auch nicht aus den Befreiungstatbeständen des § 4 Abs. 1 RBStV herleiten. Nach dieser Vorschrift werden von der Beitragspflicht auf Antrag natürliche Personen befreit, welche die in Nrn. 1 bis 9 dieser Vorschrift aufgeführten Sozialleistungen empfangen sowie nach der Nr. 10 taubblinde Menschen und Empfänger von Blindenhilfe nach § 72 SGB XII. Die Klägerin zählt vorliegend nicht zu diesem Personenkreis. Entsprechendes hat sie auch nicht dargetan.
31Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihr ein Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht aus § 4 Abs. 6 RBStV zusteht. Danach hat die Landesrundfunkanstalt unbeschadet der Beitragsbefreiung nach § 4 Abs. 1 RBStV in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien (Satz 1). Ein Härtefall liegt insbesondere dann vor, wenn eine Sozialleistung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 RBStV in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten (Satz 2). § 4 Abs. 4 RBStV – darin sind Beginn, Befristung und Ende der Befreiung oder Ermäßigung normiert – gilt entsprechend. Härtfallregelungen wie § 4 Abs. 6 RBStV sollen gewährleisten, dass Fallgestaltungen, die wegen ihrer Atypik von dem Gesetzgeber nicht vorherzusehen sind und daher nicht einer gesetzlichen Regelung zugeführt werden, wegen ihrer weitgehenden Ähnlichkeit zu den ausdrücklich normierten Fallgestaltungen der gleichen Rechtsfolge unterliegen. Eine solche von dem gesetzlich geregelten Normallfall abweichende Sondersituation liegt bei Beitragsschuldnern, die über das Merkzeichen „RF“ verfügen, gerade nicht vor. Der Normgeber des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages hat eine derartige Fallkonstellation der Schwerbehinderung gerade nicht ungeregelt gelassen, vielmehr sieht er in § 4 Abs. 2 S. 1 RBStV hierfür eine Beitragsermäßigung vor. Der Gesetzgeber hat die mit der Schwerbehinderung verbundenen Schwierigkeiten, am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen, dahingehend gewürdigt, dass derartige Rundfunkbeitragsschuldner lediglich einen um zwei Drittel ermäßigten Beitragssatz zu entrichten haben.
32Vgl. VG Hannover, Urteil vom 15. Januar 2014 – 7 A 6087/13 –, juris, Rn. 22 und 23.
332. Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 2. August 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Da die Klägerin nach den obigen Ausführungen einen um zwei Drittel ermäßigten Rundfunkbeitrag nach § 4 Abs. 2 RBStV zu zahlen hat, durfte der Beklagte diesen, da die Klägerin die fälligen Rundfunkbeiträge nicht innerhalb von 4 Wochen geleistet hat, im vorgenannten Gebührenbescheid für den Zeitraum von Januar 2013 bis März 2013 zuzüglich eines Säumniszuschlages in Höhe von 8 € festsetzen.
34Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 S. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
(1) Im Ausweis sind auf der Rückseite folgende Merkzeichen einzutragen:
1. | aG | wenn der schwerbehinderte Mensch außergewöhnlich gehbehindert im Sinne des § 229 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist, |
2. | H | wenn der schwerbehinderte Mensch hilflos im Sinne des § 33b des Einkommensteuergesetzes oder entsprechender Vorschriften ist, |
3. | BI | wenn der schwerbehinderte Mensch blind im Sinne des § 72 Abs. 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder entsprechender Vorschriften ist, |
4. | GI | wenn der schwerbehinderte Mensch gehörlos im Sinne des § 228 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist, |
5. | RF | wenn der schwerbehinderte Mensch die landesrechtlich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht erfüllt, |
6. | 1. Kl. | wenn der schwerbehinderte Mensch die im Verkehr mit Eisenbahnen tariflich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Benutzung der 1. Wagenklasse mit Fahrausweis der 2. Wagenklasse erfüllt, |
7. | G | wenn der schwerbehinderte Mensch in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt im Sinne des § 229 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder entsprechender Vorschriften ist, |
8. | TBI | wenn der schwerbehinderte Mensch wegen einer Störung der Hörfunktion mindestens einen Grad der Behinderung von 70 und wegen einer Störung des Sehvermögens einen Grad der Behinderung von 100 hat. |
(2) Ist der schwerbehinderte Mensch zur Mitnahme einer Begleitperson im Sinne des § 229 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch berechtigt, sind auf der Vorderseite des Ausweises das Merkzeichen „B“ und der Satz „Die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson ist nachgewiesen“ einzutragen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
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Gründe
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen den Beitragsbescheid vom
Die Klägerin besitzt einen unbefristeten Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen G, H und RF. Sie war in der Zeit von April 1992 bis Dezember 2012 nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 RGebStV (Merkzeichen RF) von der Rundfunkgebührenpflicht befreit.
Unter dem
Zum
Mit Gebühren-/Beitragsbescheid vom
Die Klägerin legte mit Schreiben vom
Unter dem
Mit Schreiben vom
Die Klägerin begründete ihren Widerspruch mit Schreiben vom
Der Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom
Hiergegen erhob die Klägerin mit Schriftsatz vom 16. Februar 2014 Klage beim Verwaltungsgericht Ansbach, dort am 17. Februar 2014 eingegangen.
Zuvor hatte der Beklagte mit Bescheid vom
Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Auffassung, dass die Bescheide rechtmäßig seien. Dass die bis zum
Die Klägerin beantragte mit Schriftsatz vom
1. den Beklagten zu verpflichten, den Beitragsbescheid vom
2. hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu verbescheiden, ggf. sie als Härtefall einzustufen.
Zur Begründung der Klage wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Rundfunkbeitrag kein „Beitrag“ sei, sondern den Charakter einer Steuer habe. Kennzeichnend für einen „Beitrag“ sei die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer individuell zurechenbaren Gegenleistung. Hieran fehle es im Falle der Klägerin. Sie könne aufgrund ihrer Leiden gerade nicht am Fernsehen bzw. Rundfunk teilnehmen, weil dieses Programm nicht barrierefrei sei und sie dies auch unter Zuhilfenahme von Hilfsmitteln nicht ausgleichen könne. Der erforderliche Vorteil liege in ihrem Fall nicht vor. Die erforderliche Gegenleistung werde unverändert nicht oder nur unzureichend erbracht; entgegen der Aussage des Beklagten sei eine Grundversorgung somit nicht sichergestellt, zumindest in ihrem Fall. Die Möglichkeit einer Vorteilsnutzung - wie sie der Beklagte im Widerspruchsbescheid als Voraussetzung für die Erhebung eines Rundfunkbeitrages darlegt - existiere für die Klägerin gerade nicht. Mit der Verknüpfung der Erhebung eines Rundfunkbeitrages mit dem Innehaben von Raumeinheiten bzw. einer Wohnung habe der Gesetzgeber des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages in verfassungswidriger Weise typisiert. Bei dieser Verknüpfung handle es sich um eine nicht sachgerechte Verknüpfung unterschiedlicher Tatbestände. Insbesondere durch die unwiderlegbare Vermutungsregelung fühle sich die Klägerin in ihren Rechten verletzt, da unterstellt werde, dass sie als Inhaber von Raumeinheiten die Angebote der „Gesamtveranstaltung Rundfunk“ nutzen könne, ohne dass sie die Möglichkeit habe, dies für ihren konkreten Fall zu widerlegen. Verfassungsrechtlich sei schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe unter dem Gesichtspunkt fraglich, ob eine solche Abgabe den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genüge und eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten oder denen eine Empfangsmöglichkeit nichts bringe, weil sie nicht barrierefrei ausgestaltet sei, mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sei. Ferner sei fraglich, ob die Bundesländer berechtigt seien, eine solche Steuer zu beschließen. Des Weiteren verletze der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ihre Menschenwürde, da er nicht die Existenz einer bestimmten Minderheit zugestehe. Wer keinen Rundfunk nutze, tue dies deshalb, weil er keinen Rundfunk nutzen wolle oder nicht nutzen könne, wie z. B. die Klägerin aus gesundheitlichen Gründen. Damit gehöre sie einer ähnlich denkenden Minderheit an. Der Rundfunkbeitrag verletze auch das Verhältnismäßigkeitsprinzip nach Art. 1 Abs. 3 bzw. Art. 20 Abs. 3 GG, weil ungleiche Sachverhalte (die unterschiedliche Fähigkeit oder Bereitschaft zum Rundfunkempfang) gleich behandelt würden. Weiter sei die Klägerin in ihrer negativen Informationsfreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG verletzt, da ihr der öffentlich-rechtliche Rundfunk quasi aufgedrängt werde, obwohl von einer technisch machbaren und auch finanzierbaren Verschlüsselungsmöglichkeit kein Gebrauch gemacht werde. Ferner sei sie in ihrer informationellen Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) verletzt, bzw. eingeschränkt. Offensichtlich habe der Beklagte ihre Sozialdaten bei der Meldebehörde erhoben, verarbeitet und genutzt, ohne die strengen, immer zu beachtenden allgemeinen und gerade in ihrem Fall einer Schwerbehinderung besonderen Sozialdatenschutzbestimmungen zu beachten. Die Datenübermittlung sei ohne ihre Kenntnis und ohne ihr Einverständnis erfolgt. Zu ihrem Antrag, die Beklagte unter Aufhebung des Beitragsbescheides zu verpflichten, ihr die Zahlung von Rundfunkbeiträgen zu erlassen, führte sie aus, dass eine Gebührenbefreiung auch nach neuem Recht im Ermessen der Landesrundfunkanstalt stünde (§ 4 Abs. 6 RBStV). Soweit dort nur finanzielle Aspekte ohne Ausnahmeregelung zur Verwirklichung von Nachteilsausgleichen geregelt seien, sei der Staatsvertrag verfassungswidrig. Sie stimmte einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zu.
Auf Anfrage des Gerichts vom 20. Mai 2014 teilte die Klägerin mit Schriftsatz vom 15. Juni 2014 mit, dass sie ihre Klage auch im Hinblick auf die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs
Mit Schriftsatz vom 26. Juni 2014 führte der Beklagte zum von der Klägerin beantragten Ruhen des Verfahrens aus, dass die Sache entscheidungsreif sei, nach Art. 29 Abs. 1 des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof (VfGHG) sei die Entscheidung vom 15. Mai 2014 für alle bayerischen Gerichte und Behörden bindend.
Der Beklagte verwies mit Schriftsatz vom 31. Juli 2014 darauf, dass die Klägerin verpflichtet sei, einen Drittelbeitrag zu entrichten. Die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs
Auf Anfrage des Gerichts teilte der Beklagte mit Schriftsatz vom 28. August 2014 mit, dass gegen den Ablehnungsbescheid vom 21. Januar 2014 kein Widerspruch eingelegt worden ist.
Der Beklagte erklärte sich mit Schriftsatz vom 17. März 2015 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden. Die Klägerin wiederholte mit Schriftsatz vom 6. März 2015 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, aufgrund der Art und Schwere ihrer Behinderung könne sie einer Gerichtsverhandlung nicht folgen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte Bezug genommen.
Gründe
Die Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte (§ 101 Abs. 2 VwGO), hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage zum einen die Aufhebung des Beitragsbescheides vom 1. Juni 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Januar 2014 und zum anderen sinngemäß - unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 21. Januar 2014 - die Verpflichtung des Beklagten, sie antragsgemäß für die Zeit ab 1. Januar 2013 von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien.
Sowohl der Beitragsbescheid vom 1. Juni 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Januar 2014 als auch der ablehnende Bescheid vom 21. Januar 2014 (wegen beantragter Befreiung) erweisen sich als rechtmäßig, die Klägerin wird hierdurch nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Die Argumentation der Klägerin ist aus ihrer Sicht mehr als verständlich. Die Umstellung von der Gebührenbefreiung nach altem Recht auf die ermäßigte Beitragspflicht nach neuem RBStV empfindet sie als ungerecht, da sie das Rundfunkangebot überhaupt nicht und das Fernsehangebot nach ihren Angaben nur zu einem sehr überschaubar kleinen Teil nutzen könne.
Aus rechtlicher Sicht kommt es nach neuem RBStV auf den Umfang der tatsächlichen Nutzung bzw. auf den Umfang der tatsächlichen Nutzungsmöglichkeit allerdings nicht an. Etwas anderes würde nur dann gelten, falls für die Klägerin eine Nutzungsmöglichkeit aus gesundheitlichen Gründen vollständig ausgeschlossen wäre.
I.
Der Beitragsbescheid vom 1. Juni 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 16. Januar 2014 ist rechtmäßig, die Klägerin wird hierdurch nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Nach § 2 Abs. 1 RBStV hat im privaten Bereich für jede Wohnung der Inhaber einen Rundfunkbeitrag zu entrichten. Inhaber einer Wohnung, also Beitragsschuldner, ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt (§ 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV). Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner (§ 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV).
Die Klägerin war unstreitig im maßgeblichen Zeitraum Inhaberin der im Rubrum genannten Wohnung.
Für den maßgeblichen Zeitraum hat sie, wie unter Ziffer II. noch näher auszuführen sein wird, auch keinen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht.
Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Dies gilt sowohl für die von der Klägerin geäußerten generellen verfassungsrechtlichen Bedenken, als auch für die von der Klägerin vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die „lediglich“ ermäßigte Rundfunkbeitragspflicht nach § 4 Abs. 2 RBStV an Stelle der früheren, bis 31. Dezember 2012 geltenden Befreiung.
Die Vorschrift des § 14 Abs. 9 RBStV über den einmaligen Meldedatenabgleich ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht der Klägerseite ist das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 100, 101 BV) nicht verletzt. § 14 Abs. 9 RBStV greift zwar in dieses Recht ein, indem er anordnet, dass jede Meldebehörde einmalig zum Zweck der Bestands- und Ersterfassung für einen bundesweit einheitlichen Stichtag automatisiert in standardisierter Form die in Satz 1 im Einzelnen bezeichneten Daten aller volljährigen Personen an die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt übermittelt. Dieser Eingriff ist jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt, da die Vorschrift, die dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot ersichtlich genügt, auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht (BayVerfGH E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. Vf. 24-VII-12
Der Freistaat Bayern hat mit der Zustimmung zu den von der Klägerin beanstandeten Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags von seiner Gesetzgebungskompetenz aus Art. 70 Abs. 1 GG Gebrauch gemacht, ohne dabei die durch die Finanzverfassung des Grundgesetzes gezogenen Grenzen zu überschreiten (BayVerfGH E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. Vf. 24-VII-12
Entgegen der Ansicht der Klägerseite handelt es sich bei dem Rundfunkbeitrag um keine Steuer, sondern um eine nichtsteuerliche Abgabe, die in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fällt. Sie ist sowohl im privaten wie auch im nicht privaten Bereich im Gegensatz zu einer Steuer nicht „voraussetzungslos“ geschuldet, sondern wird als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben (BayVerfGH E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. Vf. 24-VII-12
Entgegen der Ansicht der Klägerseite begegnet es des Weiteren keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass die einheitliche Beitragspflicht nicht von der tatsächlichen Nutzung des Rundfunkangebotes abhängt. Auch die Inhaber von Raumeinheiten, in denen sich keine Rundfunkempfangsgeräte befinden, unterliegen der Beitragspflicht. Eine Ausnahme gilt nur für den Personenkreis, für den eine Nutzungsmöglichkeit aus gesundheitlichen Gründen vollständig ausgeschlossen ist im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 1. Alt. RBStV, was unten unter Ziff. 4. noch weiter auszuführen sein wird.
Indem der Gesetzgeber für jede Wohnung deren Inhaber (§ 2 Abs. 2 RBStV) ohne weitere Unterscheidung einen einheitlichen Rundfunkbeitrag auferlegt, verstößt er nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 118 Abs. 1 BV (BayVerfGH E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. Vf. 24-VII-12
Der Rundfunkbeitrag ist vom Gesetzgeber so ausgestaltet worden, dass er als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben wird. Die Verpflichtung zur Zahlung des Rundfunkbeitrags besteht damit unabhängig von der tatsächlichen Rundfunknutzung und knüpft an die bestehende Möglichkeit der Nutzung an, ohne dass die für einen Empfang erforderlichen Einrichtungen vorhanden sein müssen. Ob und inwieweit im jeweiligen Haushalt das Rundfunkangebot auch tatsächlich genutzt wird, ist daher für die Beitragspflicht ohne Relevanz. Unter Berücksichtigung statistischer Erhebungen, wonach in Deutschland in 97% aller Wohnungen mindestens ein Fernseher, in 96% mindestens ein Radio und in 77% mindestens ein internetfähiger Computer vorhanden ist, erscheint eine solche Generalisierung zweckmäßig und zulässig, zumal sie im Gegensatz zu dem bis 31. Dezember 2012 geltenden RGebStV nunmehr in die Privatsphäre eingreifende Feststellungen und Nachforschungen überflüssig macht (Urteil der Kammer
Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zwingt den Gesetzgeber nicht dazu, eine Befreiungsmöglichkeit für Personen vorzusehen, die von der ihnen eröffneten Nutzungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen wollen. Auch der allgemeine Gleichheitssatz verlangt nicht, dass dem einzelnen Wohnungsinhaber zur Vermeidung der Beitragspflicht der Nachweis erlaubt wird, in dem durch seine Wohnung erfassten Haushalt werde das Programm des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht empfangen. Insbesondere muss der Gesetzgeber nicht an der für die frühere Rundfunkgebühr maßgeblichen Unterscheidung festhalten, ob ein Empfangsgerät bereitgehalten wird oder nicht. Aufgrund der technischen Entwicklung elektronischer Medien im Zuge der Digitalisierung hat das Bereithalten eines Fernsehers oder Radios als Indiz für die Zuordnung eines Vorteils aus dem Rundfunkangebot spürbar an Überzeugungs- und Unterscheidungskraft eingebüßt. Zudem ist es aufgrund der Vielseitigkeit und Mobilität der fast flächendeckend verbreiteten Empfangsgeräte nahezu ausgeschlossen, das Bereithalten solcher Geräte in einem Massenverfahren in praktikabler Weise und ohne unverhältnismäßigen Eingriff in die Privatsphäre verlässlich festzustellen. Deshalb darf der Gesetzgeber davon ausgehen, dass die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil allgemein und geräteunabhängig besteht (BayVerfGH a. a. O. Rn. 112).
Nichts anderes gilt für die von der Klägerin für erforderlich gehaltene Differenzierung nach der Anzahl der Personen pro Wohnung. Weder der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz noch der allgemeine Gleichheitssatz verlangt eine Abstufung der Beitragshöhe nach der Anzahl der Personen, die die Wohnung bewohnen. Die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil besteht pro Wohnung unabhängig von der Anzahl der Mitbewohner, die diese Möglichkeit tatsächlich nutzen oder hiervon keinen Gebrauch machen wollen. Unabhängig davon wäre die von der Klägerin für erforderlich gehaltene Beitragsstaffelung nach Haushaltsgröße mit einem nicht unerheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand verbunden, der nach dem Willen des Gesetzgebers aus bereits genannten Gründen mit der Einführung des RBStV bzw. des wohnungsgebundenen Rundfunkbeitrags gerade vermieden werden sollte. Des Weiteren erscheint es zumindest fraglich, ob eine derartige Beitragsstaffelung überhaupt mit Art. 6 Abs. 1 GG vereinbar wäre, was an dieser Stelle allerdings als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben kann.
Im Gegensatz zur bis 31. Dezember 2012 geltenden Rechtslage kommt es ab 1. Januar 2013 also nicht mehr darauf an, inwieweit die Möglichkeit des Rundfunkempfangs vom Wohnungsinhaber auch tatsächlich genutzt wird. Im Gegensatz zur früheren Rundfunkgebühr unterscheidet der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag deswegen auch nicht mehr zwischen Hörfunk- und Fernsehnutzung, sondern erhebt einen einheitlichen, das gesamte Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks abdeckenden Beitrag. Zu Recht weist die Pressemitteilung der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes
Schließlich sind nach Auffassung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs, der sich die Kammer anschließt, die Härten, die mit der typisierenden Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an eine Wohnung einhergehen, für die Betroffenen in ihren finanziellen Auswirkungen beim Regelbeitrag in Höhe von monatlich 17,98 € (§ 8 RFinStV) bzw. ab 1. April 2015 in Höhe von 17,50 EUR nicht besonders intensiv, sondern halten sich unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit im Rahmen des Zumutbaren, zumal in § 4 RBStV Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen für den Fall fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit vorgesehen sind (BayVerfGH a. a. O. Rn. 109).
Soweit die Klägerin im Hinblick auf ihren besonderen Fall (Merkzeichen RF) und den Umstand, dass sie das Rundfunkangebot überhaupt nicht und das Fernsehangebot nach ihren Angaben nur zu einem sehr überschaubar kleinen Teil nutzen kann, verfassungsrechtliche Bedenken gegen die seit 1. Januar 2013 „lediglich“ ermäßigte Rundfunkbeitragspflicht nach § 4 Abs. 2 RBStV an Stelle der früheren vollständigen Befreiung nach altem Recht vorbringt, sind diese unbegründet. Die Klägerin räumt ein, dass sie das Fernsehangebot zumindest teilweise nutzen kann. An diese - wenn auch nur eingeschränkte - Nutzungsmöglichkeit knüpft die Rundfunkbeitragspflicht an. Der nur eingeschränkten Nutzungsmöglichkeit wird durch den ermäßigten Rundfunkbeitrag nach § 4 Abs. 2 RBStV aus verfassungsrechtlicher Sicht hinreichend Rechnung getragen. Etwas anderes würde nur dann gelten, falls für die Klägerin eine Nutzungsmöglichkeit aus gesundheitlichen Gründen vollständig ausgeschlossen wäre, was nach ihrem eigenen Vortrag allerdings nicht der Fall ist:
1. Die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach altem Recht gilt nicht als Befreiung, sondern als Ermäßigung der Rundfunkbeitragspflicht fort (BayVGH B. v. 3.12.2013 - 7 ZB 13.1817 -; VG Ansbach U. v. 25.7.2013 - AN 14 K 13.0035).
Der 15. Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (15. RÄStV) hat den Rundfunkstaatsvertrag vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den 12. Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 18. Dezember 2008 aufgehoben. Ab 1. Januar 2013 trat der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) in Kraft mit Ausnahme von § 14 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 6 des RBStV, der bereits ab 1. Januar 2012 in Kraft getreten ist. Dies hat zur Folge, dass der Bescheid, mit dem für die Klägerin eine unbefristete Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht verfügt worden war, ab 1. Januar 2013 gegenstandslos geworden ist, da der Rundfunkgebührenstaatsvertrag aufgehoben worden ist. Eine irgendwie geartete Aufhebung des bisherigen Befreiungsbescheides war daher entbehrlich. Dieser entfaltet ab dem 1. Januar 2013 somit keinerlei Rechtswirkung, auf die sich die Klägerin im Zusammenhang mit der verfahrensgegenständlichen ermäßigten Rundfunkbeitragspflicht berufen könnte.
2. Der besondere Gleichheitssatz des Art. 118 a BV wird nicht dadurch verletzt, dass Personen mit Behinderung von der Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich nach § 2 Abs. 1 RBStV nicht generell ausgenommen sind, sondern Befreiungen oder Ermäßigungen nur unter den in § 4 RBStV im Einzelnen bestimmten Voraussetzungen möglich sind (BayVerfGH E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. Vf. 24-VII-12
3. Das Fehlen von generellen Beitragsvergünstigungen für behinderte Menschen ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Staat hat bei der Umsetzung des in Art. 118 a Satz 2 BV niedergelegten Schutz- und Fördergebotes einen weiten Gestaltungsspielraum. Er ist nicht verpflichtet, bei Erhebung des vorteilsausgleichenden Rundfunkbeitrages Menschen mit Behinderung finanziell zu entlasten. Dies gilt umso mehr, als eine unabhängig von Einkommen und Vermögen gewährte Ermäßigung oder Freistellung zugunsten weiterer Personenkreise ihrerseits dem Gebot der gleichmäßigen Belastung aller Vorteilsempfänger zuwiderliefe (BayVerfGH E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. Vf. 24-VII-12
4. Nur soweit eine Nutzungsmöglichkeit aus gesundheitlichen Gründen ausgeschlossen oder wesentlich gemindert ist, das Programmangebot den Einzelnen also nicht oder nur deutlich eingeschränkt erreichen kann, ist systembedingt mangels beitragsrelevantem Vorteil eine Ausnahme oder Vergünstigung angezeigt. Dem trägt der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag dadurch Rechnung, dass aus gesundheitlichen Gründen - unabhängig von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit - insbesondere taubblinde Menschen und Empfänger von Blindenhilfe nach § 72 SGB XII von der Beitragspflicht befreit werden (§ 4 Abs. 1 Nr. 10 RBStV) und der Rundfunkbeitrag für blinde, hörgeschädigte und behinderte Menschen unter den in § 4 Abs. 2 Satz 1 RBStV genannten Voraussetzungen - wie hier im Falle der Klägerin - auf ein Drittel ermäßigt wird (BayVerfGH E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. Vf. 24-VII-12
Die Klägerin gehört nach eigenem Vortrag der (zweiten) Personengruppe an, für die eine Nutzungsmöglichkeit aus gesundheitlichen Gründen wesentlich gemindert ist, weshalb hier gemäß den Ausführungen des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs keine Ausnahme von der Beitragspflicht, sondern „nur“ eine Vergünstigung geboten ist. Dem trägt die auf ein Drittel ermäßigte Rundfunkbeitragspflicht nach § 4 Abs. 2 RBStV aus verfassungsrechtlicher Sicht hinreichend Rechnung.
Hieran ändert im Falle der Klägerin auch das Merkzeichen RF nichts. Aus genannten Gründen gilt die ursprünglich an dieses Merkzeichen RF anknüpfende Befreiung nach neuem Recht nicht fort (s. o. Ziffer 1.).
5. Des Weitern ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber nicht an der für die frühere Rundfunkgebühr maßgeblichen Unterscheidung festgehalten hat und deshalb der Beitragsschuldner nicht mehr die Möglichkeit hat, ob bzw. inwieweit er das Angebot tatsächlich nutzt.
Übertragen auf den besonderen Fall der Klägerin bedeutet dies: Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass ihr nach neuem Recht nicht die Möglichkeit eingeräumt wird nachzuweisen, in welchem Umfang sie das Angebot aus gesundheitlichen Gründen tatsächlich nutzen kann. Entscheidend ist, dass sie es nach eigenem Vortrag tatsächlich nutzen kann.
Wie bereits ausgeführt, sieht § 4 RBStV als „Grenze“ vor, dass der Personenkreis entweder von einer Nutzungsmöglichkeit aus gesundheitlichen Gründen vollständig ausgeschlossen ist oder - wie im Falle der Klägerin - aus gesundheitlichen Gründen zumindest eine eingeschränkte Nutzungsmöglichkeit hat.
An diese - wenn auch nur - eingeschränkte Nutzungsmöglichkeit knüpft die Rundfunkbeitragspflicht an. Der nur eingeschränkten Nutzungsmöglichkeit wird durch den ermäßigten Rundfunkbeitrag nach § 4 Abs. 2 RBStV aus verfassungsrechtlicher Sicht hinreichend Rechnung getragen.
Ferner wäre die von der Klägerin für erforderlich gehaltene Nachweismöglichkeit der tatsächlichen Nutzung wiederum mit einem nicht unerheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand verbunden, der nach dem Willen des Gesetzgebers aus bereits genannten Gründen mit der Einführung des RBStV bzw. des wohnungsgebundenen Rundfunkbeitrags gerade vermieden werden sollte. Insoweit kann auch für die Klägerin nichts anderes als das oben zu dem Personenkreis der „Rundfunknichtnutzer“ bereits Ausgeführte gelten.
Auch unter dem Gesichtspunkt der Beitragsgerechtigkeit wäre es voraussichtlich mehr als bedenklich, den bereits auf ein Drittel ermäßigten Beitragssatz gestaffelt nach unterschiedlicher Nutzungsmöglichkeit weiter abzustufen, zumal mehr als fraglich erscheinen muss, nach welchen konkreten Abstufungskriterien dies überhaupt praktikabel wäre bzw. sein könnte, was allerdings ebenfalls als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben kann.
6. Der Klägerin ist zuzugestehen, dass die Befreiung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 2. Alt. RBStV für Empfänger von Blindenhilfe nach § 72 SGB XII auf den ersten Blick als ein „Systembruch“ der Unterscheidung aus gesundheitlichen Gründen im vorgenannten Sinne erscheinen mag.
Allerdings wird die Blindenhilfe wegen ihrer Zuordnung zum Sozialhilferecht abhängig von Einkommens- und Vermögensgrenzen gewährt. Von daher ist eine Befreiung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 2. Alt. RBStV für den Personenkreis der Empfänger von Blindenhilfe nach § 72 SGB XII eher als ein weiterer Fall einer Befreiung wegen fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit anzusehen, wie sie auch in den Nrn. 1 bis 9 des § 4 Abs. 1 Satz 1 RBStV vorgesehen ist.
7. Schließlich kann es als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben, ob - wie von der Klägerin vorgetragen - im Bundesland Berlin die Empfänger von Gehörlosengeld nach dem dortigen Landespflegegeldgesetz damit zugleich tatsächlich auch von der Rundfunkbeitragspflicht befreit sind, während es für die Klägerin in Bayern nicht einmal ein entsprechendes Gehörlosengeld gibt.
Die insoweit unterschiedliche Handhabung der einzelnen Bundesländer, die wie Bayern überwiegend kein Gehörlosengeld nach ihrem Landesrecht vorsehen, ist dem föderalen System geschuldet, was als solches nicht systemwidrig ist und in der Folge auch hier nicht eine Verletzung der Klägerin in ihrem Recht auf Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) zu begründen vermöchte.
8. Im Übrigen könnte die von der Klägerin geforderte generelle Beitragsbefreiung für Menschen wie die Klägerin, die das Rundfunk- und Fernsehangebot nur eingeschränkt nutzen können, dem Gebot der gleichmäßigen Belastung aller Vorteilsempfänger zuwiderlaufen (BayVerfGH E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. Vf. 24-VII-12
Eine derartige generelle Beitragsbefreiung für behinderte Menschen wie die Klägerin hätte insbesondere für den Personenkreis der „Rundfunknichtnutzer“ - die nach altem Recht bei entsprechendem Nachweis ebenfalls keine Rundfunkgebühren zu entrichten hatten - eine nachteilige Ungleichbehandlung zur Folge haben können, zumal die Klägerin vorgetragen hatte, ihr und diesem Personenkreis werde nach neuer Rechtslage gleichermaßen die Möglichkeit verwehrt nachzuweisen, dass in ihrem Haushalt das Programm des öffentlichen Rundfunks nicht empfangen bzw. nicht oder nur teilweise genutzt werde.
Derartige Bedenken können allerdings an dieser Stelle als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben.
Da der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag aus genannten Gründen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, sah die Kammer auch keine Veranlassung, nach Art. 100 Abs. 1 GG das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
Nach alledem wurde die Klägerin mit dem Beitragsbescheid vom 1. Juni 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 16. Januar 2014 zu Recht zu Rundfunkbeiträgen für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 31. März 2013 herangezogen, weshalb die Klage insoweit als unbegründet abzuweisen war.
II.
Soweit die Klage auf die Verpflichtung des Beklagten, die Klägerin nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien (Hauptantrag), bzw. auf Verbescheidung, ob die Klägerin als besonderen Härtefall im Sinne des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV einzustufen ist (Hilfsantrag), gerichtet ist, bestehen Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit der Klage.
Der Zulässigkeit dieser Klagebegehren könnte bereits die Bestandskraft des Bescheides vom 21. Januar 2014 als Prozesshindernis entgegenstehen, mit dem der entsprechende Antrag der Klägerin bereits vor Klageerhebung abgelehnt worden war. Gegen diesen ablehnenden Bescheid hat die Klägerin zum einen keinen Widerspruch eingelegt. Zum anderen hat die Klägerin mit ihrer „Klageschrift“ vom 3. April 2014 lediglich die Aufhebung des Beitragsbescheides vom 1. Juli 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Januar 2014 beantragt.
Diese Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit der Verpflichtungsklage können jedoch als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben. Denn selbst wenn im Wege der Auslegung das Vorbringen der Klägerin dahingehend verstanden werden könnte, dass sie sich mit ihrer Klage - auch - gegen den ablehnenden Bescheid vom 21. Januar 2014 wenden wollte bzw. dass die Klägerin hiermit auch die Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 21. Januar 2014 erreichen wollte und damit zugunsten der Klägerin unterstellt werden könnte, dass sie mit ihrem Schriftsatz vom 16. Februar 2014 (auch) gegen den ablehnenden Bescheid vom 21. Januar 2014 unmittelbar beim zuständigen Verwaltungsgericht Klage erheben wollte (§ 68 Abs. 1 Satz 2 1. Alt. VwGO i. V. m. Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AGVwGO), und es insoweit keiner Durchführung eines Vorverfahrens nach § 68 VwGO bedarf (Art. 15 Abs. 1 Satz 3 AGVwGO), hat die Klage insoweit in der Sache keine Aussichten auf Erfolg.
Der ablehnende Bescheid vom 21. Januar 2014 erweist sich als rechtmäßig, hierdurch wird die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt. Die Klägerin kann weder beanspruchen, dass der Beklagte sie von der Rundfunkbeitragspflicht befreit (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), noch beanspruchen, dass über ihren Befreiungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden wird (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
1. Die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nach § 4 RBStV liegen nicht vor.
2. Die Klägerin kann sich nicht auf die (ursprünglich) unbefristete Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach altem Recht berufen (s. o. I. Nr. 1).
3. Die Klägerin erfüllt nicht die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Beitragspflicht nach § 4 Abs. 1 RBStV. Sie gehört nicht zum Personenkreis des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 10 RBStV, wie sie mit ihrer Widerspruchsbegründung vom 28. Juli 2013 ausdrücklich eingeräumt hat.
4. Auch ein besonderer Härtefall im Sinne des § 4 Abs. 6 RBStV liegt nicht vor.
Nach § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV liegt ein Härtefall insbesondere vor, wenn eine Sozialleistung nach Abs. 1 Nr. 1 bis 10 in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsbegrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrages überschreiten. Auch die Beitragsbefreiung in besonderen Härtefällen ist daher im Ergebnis bescheidabhängig, die Klägerin hat einen entsprechenden Bescheid aber nicht vorgelegt und zählt nach eigenem Vorbringen nicht zu vergleichbaren Personengruppen mit fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit.
Auch ein besonderer Härtefall im Sinne des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV ist nicht gegeben. Härtefallregelungen wie in § 4 Abs. 6 RBStV sind Konsequenz des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Sie sollen sicherstellen, dass in Ausnahmefällen, die vom Gesetzgeber wegen ihrer atypischen Ausgestaltung nicht im Einzelnen vorherzusehen sind und sich daher nicht im Gesetzeswortlaut formulieren lassen, eine vergleichbare Behandlung des Antragstellers erfolgt. Ein solcher vom Gesetzgeber übersehener atypischer Ausnahmefall ist im Falle der Klägerin nicht zu sehen.
Wie bereits oben unter I. Nrn. 4 und 5 ausgeführt, stellt die aus gesundheitlichen Gründen nur eingeschränkte Nutzungsmöglichkeit des Programmangebots - wie im Falle der Klägerin - keinen solchen atypischen Ausnahmefall dar, der eine vollständige Befreiung erfordern würde. Für den Fall der nur eingeschränkten Nutzungsmöglichkeit ist nur die in § 4 Abs. 2 RBStV geregelte Ermäßigung im Sinne einer teilweisen Befreiung vorgesehen, was verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Eine vollständige Befreiung aus gesundheitlichen Gründen ist nur für den Fall der vollständig ausgeschlossenen Nutzungsmöglichkeit, wie er in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 1. Alt. RBStV geregelt ist, vorgesehen.
Darüber hinaus hat die Klägerin keine weiteren, für ihren Fall besonderen Gesichtspunkte vorgetragen, die es nahelegen könnten, in ihrem Fall läge insoweit ein atypischer Fall vor, der sich von der Personengruppe der Schwerbehinderten mit Merkzeichen RF ex-trem unterscheiden würde und der insoweit vom Gesetzgeber übersehen worden sein könnte.
III.
Nach alledem war die Klage insgesamt abzuweisen.
Die Klägerin hat als unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen (§§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO).
Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe, die Berufung nach § 124a Abs. 1 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Gründe
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(1) Blinden Menschen wird zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen Blindenhilfe gewährt, soweit sie keine gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten. Auf die Blindenhilfe sind Leistungen bei häuslicher Pflege nach dem Elften Buch, auch soweit es sich um Sachleistungen handelt, bei Pflegebedürftigen des Pflegegrades 2 mit 50 Prozent des Pflegegeldes des Pflegegrades 2 und bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 3, 4 oder 5 mit 40 Prozent des Pflegegeldes des Pflegegrades 3, höchstens jedoch mit 50 Prozent des Betrages nach Absatz 2, anzurechnen. Satz 2 gilt sinngemäß für Leistungen nach dem Elften Buch aus einer privaten Pflegeversicherung und nach beamtenrechtlichen Vorschriften. § 39a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Blindenhilfe beträgt bis 30. Juni 2004 für blinde Menschen nach Vollendung des 18. Lebensjahres 585 Euro monatlich, für blinde Menschen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt sie 293 Euro monatlich. Sie verändert sich jeweils zu dem Zeitpunkt und in dem Umfang, wie sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert.
(3) Lebt der blinde Mensch in einer stationären Einrichtung und werden die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger getragen, so verringert sich die Blindenhilfe nach Absatz 2 um die aus diesen Mitteln getragenen Kosten, höchstens jedoch um 50 vom Hundert der Beträge nach Absatz 2. Satz 1 gilt vom ersten Tage des zweiten Monats an, der auf den Eintritt in die Einrichtung folgt, für jeden vollen Kalendermonat des Aufenthalts in der Einrichtung. Für jeden vollen Tag vorübergehender Abwesenheit von der Einrichtung wird die Blindenhilfe in Höhe von je einem Dreißigstel des Betrages nach Absatz 2 gewährt, wenn die vorübergehende Abwesenheit länger als sechs volle zusammenhängende Tage dauert; der Betrag nach Satz 1 wird im gleichen Verhältnis gekürzt.
(4) Neben der Blindenhilfe wird Hilfe zur Pflege wegen Blindheit nach dem Siebten Kapitel außerhalb von stationären Einrichtungen sowie ein Barbetrag (§ 27b Absatz 2) nicht gewährt. Neben Absatz 1 ist § 30 Abs. 1 Nr. 2 nur anzuwenden, wenn der blinde Mensch nicht allein wegen Blindheit voll erwerbsgemindert ist. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für blinde Menschen, die nicht Blindenhilfe, sondern gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten.
(5) Blinden Menschen stehen Personen gleich, deren beidäugige Gesamtsehschärfe nicht mehr als ein Fünfzigstel beträgt oder bei denen dem Schweregrad dieser Sehschärfe gleichzuachtende, nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens vorliegen.
(6) Die Blindenhilfe wird neben Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches erbracht.
(1) Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 können anstelle der häuslichen Pflegehilfe ein Pflegegeld beantragen. Der Anspruch setzt voraus, dass der Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld dessen Umfang entsprechend die erforderlichen körperbezogenen Pflegemaßnahmen und pflegerischen Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung in geeigneter Weise selbst sicherstellt. Das Pflegegeld beträgt je Kalendermonat
- 1.
316 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2, - 2.
545 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3, - 3.
728 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4, - 4.
901 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5.
(2) Besteht der Anspruch nach Absatz 1 nicht für den vollen Kalendermonat, ist der Geldbetrag entsprechend zu kürzen; dabei ist der Kalendermonat mit 30 Tagen anzusetzen. Die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes wird während einer Kurzzeitpflege nach § 42 für bis zu acht Wochen und während einer Verhinderungspflege nach § 39 für bis zu sechs Wochen je Kalenderjahr fortgewährt. Das Pflegegeld wird bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem der Pflegebedürftige gestorben ist. § 118 Abs. 3 und 4 des Sechsten Buches gilt entsprechend, wenn für die Zeit nach dem Monat, in dem der Pflegebedürftige verstorben ist, Pflegegeld überwiesen wurde.
(3) Pflegebedürftige, die Pflegegeld nach Absatz 1 beziehen, haben in folgenden Intervallen eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit abzurufen:
- 1.
bei den Pflegegraden 2 und 3 halbjährlich einmal, - 2.
bei den Pflegegraden 4 und 5 vierteljährlich einmal.
(3a) Die Beratung nach Absatz 3 dient der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege und der regelmäßigen Hilfestellung und praktischen pflegefachlichen Unterstützung der häuslich Pflegenden. Die Pflegebedürftigen und die häuslich Pflegenden sind bei der Beratung auch auf die Auskunfts-, Beratungs- und Unterstützungsangebote des für sie zuständigen Pflegestützpunktes sowie auf die Pflegeberatung nach § 7a hinzuweisen.
(3b) Die Beratung nach Absatz 3 kann durchgeführt werden durch
- 1.
einen zugelassenen Pflegedienst, - 2.
eine von den Landesverbänden der Pflegekassen nach Absatz 7 anerkannte Beratungsstelle mit nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenz oder - 3.
eine von der Pflegekasse beauftragte, jedoch von ihr nicht beschäftigte Pflegefachkraft, sofern die Durchführung der Beratung durch einen zugelassenen Pflegedienst vor Ort oder eine von den Landesverbänden der Pflegekassen nach Absatz 7 anerkannte Beratungsstelle mit nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenz nicht gewährleistet werden kann.
(3c) Die Vergütung für die Beratung nach Absatz 3 ist von der zuständigen Pflegekasse, bei privat Pflegeversicherten von dem zuständigen privaten Versicherungsunternehmen zu tragen, im Fall der Beihilfeberechtigung anteilig von dem zuständigen Beihilfeträger. Die Höhe der Vergütung für die Beratung durch einen zugelassenen Pflegedienst oder durch eine von der Pflegekasse beauftragte Pflegefachkraft vereinbaren die Pflegekassen oder deren Arbeitsgemeinschaften in entsprechender Anwendung des § 89 Absatz 1 und 3 mit dem Träger des zugelassenen Pflegedienstes oder mit der von der Pflegekasse beauftragten Pflegefachkraft unter Berücksichtigung der Empfehlungen nach Absatz 5. Die Vergütung kann nach Pflegegraden gestaffelt werden. Über die Höhe der Vergütung anerkannter Beratungsstellen und von Beratungspersonen der kommunalen Gebietskörperschaften entscheiden die Landesverbände der Pflegekassen unter Zugrundelegung der im jeweiligen Land nach den Sätzen 2 und 4 vereinbarten Vergütungssätze jeweils für die Dauer eines Jahres. Die Landesverbände haben die jeweilige Festlegung der Vergütungshöhe in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
(4) Die Pflegedienste und die anerkannten Beratungsstellen sowie die beauftragten Pflegefachkräfte haben die Durchführung der Beratungseinsätze gegenüber der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen zu bestätigen sowie die bei dem Beratungsbesuch gewonnenen Erkenntnisse über die Möglichkeiten der Verbesserung der häuslichen Pflegesituation dem Pflegebedürftigen und mit dessen Einwilligung der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen mitzuteilen, im Fall der Beihilfeberechtigung auch der zuständigen Beihilfefestsetzungsstelle. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen und die privaten Versicherungsunternehmen stellen ihnen für diese Mitteilung ein einheitliches Formular zur Verfügung. Erteilt die pflegebedürftige Person die Einwilligung nicht, ist jedoch nach Überzeugung der Beratungsperson eine weitergehende Beratung angezeigt, übermittelt die jeweilige Beratungsstelle diese Einschätzung über die Erforderlichkeit einer weitergehenden Beratung der zuständigen Pflegekasse oder dem zuständigen privaten Versicherungsunternehmen. Diese haben eine weitergehende Beratung nach § 7a anzubieten. Der beauftragte Pflegedienst und die anerkannte Beratungsstelle haben dafür Sorge zu tragen, dass für einen Beratungsbesuch im häuslichen Bereich Pflegekräfte eingesetzt werden, die spezifisches Wissen zu dem Krankheits- und Behinderungsbild sowie des sich daraus ergebenden Hilfebedarfs des Pflegebedürftigen mitbringen und über besondere Beratungskompetenz verfügen. Zudem soll bei der Planung für die Beratungsbesuche weitestgehend sichergestellt werden, dass der Beratungsbesuch bei einem Pflegebedürftigen möglichst auf Dauer von derselben Pflegekraft durchgeführt wird.
(5) Die Vertragsparteien nach § 113 beschließen gemäß § 113b bis zum 1. Januar 2018 unter Beachtung der in Absatz 4 festgelegten Anforderungen Empfehlungen zur Qualitätssicherung der Beratungsbesuche nach Absatz 3. Die Empfehlungen enthalten Ausführungen wenigstens
- 1.
zu Beratungsstandards, - 2.
zur erforderlichen Qualifikation der Beratungspersonen sowie - 3.
zu erforderlichenfalls einzuleitenden Maßnahmen im Einzelfall.
(5a) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen beschließt mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V. bis zum 1. Januar 2020 Richtlinien zur Aufbereitung, Bewertung und standardisierten Dokumentation der Erkenntnisse aus dem jeweiligen Beratungsbesuch durch die Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen. Die Richtlinien werden erst wirksam, wenn das Bundesministerium für Gesundheit sie genehmigt. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Richtlinien nicht innerhalb von zwei Monaten, nachdem sie dem Bundesministerium für Gesundheit vorgelegt worden sind, beanstandet werden. Beanstandungen des Bundesministeriums für Gesundheit sind innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu beheben.
(6) Rufen Pflegebedürftige die Beratung nach Absatz 3 Satz 1 nicht ab, hat die Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen das Pflegegeld angemessen zu kürzen und im Wiederholungsfall zu entziehen.
(7) Die Landesverbände der Pflegekassen haben neutrale und unabhängige Beratungsstellen zur Durchführung der Beratung nach den Absätzen 3 bis 4 anzuerkennen. Dem Antrag auf Anerkennung ist ein Nachweis über die erforderliche pflegefachliche Kompetenz der Beratungsstelle und ein Konzept zur Qualitätssicherung des Beratungsangebotes beizufügen. Die Landesverbände der Pflegekassen regeln das Nähere zur Anerkennung der Beratungsstellen.
(8) Die Beratungsbesuche nach Absatz 3 können auch von Pflegeberaterinnen und Pflegeberatern im Sinne des § 7a oder von Beratungspersonen der kommunalen Gebietskörperschaften, die die erforderliche pflegefachliche Kompetenz aufweisen, durchgeführt werden. Absatz 4 findet entsprechende Anwendung. Die Inhalte der Empfehlungen zur Qualitätssicherung der Beratungsbesuche nach Absatz 5 sind zu beachten.
(9) Beratungsbesuche nach Absatz 3 dürfen von Betreuungsdiensten im Sinne des § 71 Absatz 1a nicht durchgeführt werden.
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 22. April 2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
1
Gründe
2Die Beschwerde der Klägerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren nicht in Betracht kommt, weil die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
3Der Senat legt seiner Entscheidung zugrunde, dass sich das Klageverfahren lediglich auf einen Befreiungszeitraum vom 1. Mai 2013 bis zum 31. August 2013 bezieht, wobei davon ausgegangen wird, dass die Klägerin nur insoweit eine gerichtliche Entscheidung begehrt, wie dies im Rahmen der Zulässigkeit möglich ist. Der Anfangszeitpunkt ergibt sich aus § 4 Abs. 4 Satz 2 RundfBeitrStV. Danach beginnt die Befreiung oder Ermäßigung, sofern nicht Satz 1 der Bestimmung eingreift, mit dem Ersten des Monats, der der Antragstellung folgt. Vorliegend hat die Klägerin den Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht mit Schreiben vom 11. April 2013 gestellt; am 18. April 2013 ist dieser beim Beitragsservice des Beklagten eingegangen. Der Fall des § 4 Abs. 4 Satz 1 RundfBeitrStV greift nicht ein, weil der Antrag nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Erstellung des mitübersandten Bewilligungsbescheides ‑ hier: des Bescheides der Bundesagentur für Arbeit vom 30. Januar 2013 ‑ gestellt worden ist, wobei es sich nicht auswirkt, dass dieser Bescheid über den Bezug von Leistungen nach dem SGB III seinem Inhalt nach nicht zu einer Befreiung nach § 4 Abs. 1 RundfBeitrStV führen konnte. Das Ende des der rechtlichen Prüfung zugrundezulegenden Zeitraums folgt aus der Gültigkeitsdauer des genannten Bescheides (§ 4 Abs. 4 Satz 3 RundfBeitrStV), wobei der Umstand vernachlässigt werden kann, dass der genannte Bescheid die beiden letzten Tage des Befreiungsmonats August 2013 nicht mehr erfasst hat. Der Beschränkung der Klage auf den genannten Zeitraum steht nicht entgegen, dass der mit dem Befreiungsantrag übersandte Bewilligungsbescheid ebenso wie die nachfolgend übersandten Bescheide im Ergebnis ‑ da nicht von § 4 Abs. 1 RundfBeitrStV erfasst ‑ allenfalls über den Härtefalltatbestand des § 4 Abs. 6 Satz 1 RundfBeitrStV zu einer Befreiung führen konnten. Zwar hat der Senat schon für das Recht der Rundfunkgebührenbefreiung wiederholt entschieden, dass sich das Ende des gerichtlicher Überprüfung zugänglichen Befreiungszeitraums nach dem Monat der abschließenden Verwaltungsentscheidung ‑ hier: dem Erlass des Widerspruchsbescheides ‑ richtet, wenn das Befreiungsbegehren auf den Härtefalltatbestand abzielt,
4vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. Juli 2007 ‑ 16 E 294/07 ‑, juris, Rn. 2 f., und vom 13. März 2013 ‑ 16 A 326/12 ‑, juris, Rn. 2 f.,
5und für das nunmehr geltende Recht der Rundfunkbeitragsbefreiung ergibt sich nichts anderes. Der genannte Grundsatz gilt indes nicht, wenn der Härtefallantrag nicht ganz allgemein auf eine schlechte wirtschaftliche Lage des betroffenen Rundfunkteilnehmers, sondern auf Bescheide gestützt wird, auch wenn diese nicht zu den Bescheiden i. S. v. § 6 Abs. 1 des vormaligen Rundfunkgebührenstaatsvertrages bzw. nunmehr von § 4 Abs. 1 RundfBeitrStV gehören. In solchen Fällen liegt es näher, im Ausgangspunkt das verfahrensgegenständliche Befreiungsbegehren mit dem Geltungszeitraum der vorgelegten Bescheide zu synchronisieren.
6Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. August 2014 ‑ 16 E 198/14 ‑, juris, Rn. 4.
7Es wirkt sich auf das Ende des in den Blick zu nehmenden Befreiungszeitraums auch nicht aus, dass die Klägerin im Widerspruchsverfahren weitere Bescheide ‑ darunter auch einen Wohngeldbescheid ‑ vorgelegt und ihren Befreiungsanspruch nunmehr mit dem (kumulierten) Bezug von Arbeitslosengeld nach dem SGB III und von Wohngeld begründet hat. Denn jedenfalls die Geltung des vorgelegten Wohngeldbescheides war wiederum bis Ende des Monats August 2013 befristet. Vor diesem Hintergrund fehlt es schließlich auch an Anhaltspunkten dafür, dass die Klägerin einen über den soeben skizzierten Rahmen hinausgehenden Zeitraum – unzulässiger-weise – der gerichtlichen Prüfung unterziehen wollte.
8Für den genannten Zeitraum ergibt sich kein Befreiungsanspruch. Weder der Bezug von Arbeitslosengeld nach dem SGB III noch die Wohngeldberechtigung gehören zu den Befreiungstatbeständen nach § 4 Abs. 1 RundfBeitrStV. Das folgt schon daraus, dass diese beiden Leistungsarten in der genannten abschließenden Bestimmung nicht aufgeführt sind.
9Zum abschließenden Charakter der Aufzählung in der Vorläuferbestimmung des § 6 Abs. 1 Satz 1 RundfGebStV vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. April 2013 ‑ 16 A 2375/11 ‑, FEVS 65, 184 = juris, Rn. 32 f. m. w. N.
10Auch eine analoge Anwendung ‑ etwa ‑ des § 4 Abs. 1 Nr. 3 RundfBeitrStV (Sozialgeld und Arbeitslosengeld II) auf das Arbeitslosengeld I nach dem SGB III bzw. auf das Wohngeld kommt wegen des abschließenden Charakters des Katalogs des § 4 Abs. 1 RundfBeitrStV nicht in Betracht.
11Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. April 2013 ‑ 16 A 2375/11 ‑, a. a. O. (m. w. N.).
12Aller Voraussicht nach hatte die Klägerin auch keinen Anspruch auf Rundfunkbeitragsbefreiung wegen eines Härtefalles nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RundfBeitrStV. Der Bezug von Arbeitslosengeld nach dem SGB III sowie von Wohngeld reicht insoweit schon deshalb nicht aus, weil dies dem Willen des Gesetzgebers bzw. der Vertragsschließenden widersprechen würde, die bewusst solche Leistungen nicht in den Katalog des § 4 Abs. 1 RundfBeitrStV aufgenommen haben. Die Annahme, diese Leistungsfälle seien bei der Schaffung des § 4 Abs. 1 RundfBeitrStV bzw. der Vorläuferbestimmung des § 6 Abs. 1 Satz 1 RundfGebStV gleichsam übersehen worden, liegt fern angesichts der Bedeutung und der weiten Verbreitung der genannten Leistungen und angesichts des Umstandes, dass trotz vielfacher Anpassungen der Staatsverträge in den vergangenen Jahren hinsichtlich des Arbeitslosengeldes I und des Wohngeldes offensichtlich kein Änderungsbedarf gesehen worden ist. Außerdem lassen der Bezug von Arbeitslosengeld I ‑ einer sozialversicherungsrechtlichen Leistung ‑ und von Wohngeld keinen sicheren Rückschluss auf eine etwa den Fällen des § 4 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 RundfBeitrStV vergleichbare wirtschaftliche Lage zu, weil der Zuerkennung dieser Leistungen keine umfassende Bedürftigkeitsprüfung vorangeht.
13Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. März 2009 ‑ 16 A 315/08 ‑ und vom 25. April 2013 ‑ 16 E 1206/12 ‑.
14Schließlich ist kein Härtefall i. S. v. § 4 Abs. 6 Satz 2 RundfBeitrStV ersichtlich. Nach dieser Bestimmung liegt ein Härtefall insbesondere vor, wenn eine Sozialleistung nach § 4 Abs. 1 Nrn. 1 bis 10 RundfBeitrStV in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten. Einen solchen Bescheid hat die Klägerin nicht vorgelegt. Sie kann auch nicht allein deshalb beanspruchen, so gestellt zu werden, als liege ein solcher Bescheid vor, weil Bemühungen um die Erlangung eines solchen Bescheides bei dem betreffenden Leistungsträger erfolglos geblieben sind. § 4 Abs. 6 Satz 2 RundfBeitrStV unterstreicht den seit dem 1. April 2005 geltenden Grundsatz, dass die Landesrundfunkanstalten nicht gehalten sind, eigenständige Erhebungen und Berechnungen über die Sozialleistungsbedürftigkeit anzustellen, sondern sich auf die ‑ in entsprechende Bescheide bzw. entsprechende Negativtestate der zuständigen Stellen eingeflossenen ‑ Erkenntnisse der Sozialleistungsbehörden stützen. Daher war die Klägerin gehalten, sich nicht mit der Ablehnung einer Negativbescheinigung durch eine Mitarbeiterin des Sozialamtes der Stadt C. zufriedenzugeben, sondern einen förmlichen Antrag auf ergänzende Sozialleistungen zu stellen, und zwar sinnvollerweise bei der Agentur für Arbeit bzw. dem zuständigen Jobcenter, weil sie grundsätzlich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht.
15Abgesehen davon sprechen die Angaben der Klägerin dagegen, dass ihre Einkünfte den Bedarfssatz etwa für die Leistungsberechtigung nach dem SGB II ("Hartz IV") unterschreiten bzw. nur geringfügig ‑ um weniger als den monatlichen Rundfunkbeitrag ‑ überschreiten. Ihren eigenen Angaben sowie der Berechnung im von ihr übersandten Wohngeldbescheid des Oberbürgermeisters der Stadt C. vom 2. Dezember 2013 kann entnommen werden, dass sie während der hier fraglichen Zeitspanne über ein monatliches Einkommen von 845,70 Euro verfügte, das sich aus dem Arbeitslosengeld I (626,70 Euro), Unterhalt (150 Euro) sowie Wohngeld (75 Euro) zusammensetzte, wobei sich der Wohngeldbetrag aus dem nur unvollständig in den Akten enthaltenen Bescheid vom 2. Mai 2013 ergibt. Der sozialhilferechtliche Bedarf wird zumindest im Wesentlichen durch den Regelsatz für Alleinlebende bzw. den Haushaltsvorstand (seinerzeit 382 Euro) sowie die (angemessenen) Unterkunftskosten bestimmt, wobei letztere in dem Wohngeldbescheid mit 385 Euro beziffert worden sind, während in der Prozesskostenhilfeerklärung lediglich 340 Euro angegeben werden. In jedem Fall ergibt sich das Bild, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit der sozialhilferechtliche Bedarf deutlich überschritten wurde.
16Die Kostenentscheidung beruht auf § 188 Satz 2 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
17Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen den Beitragsbescheid vom
Die Klägerin besitzt einen unbefristeten Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen G, H und RF. Sie war in der Zeit von April 1992 bis Dezember 2012 nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 RGebStV (Merkzeichen RF) von der Rundfunkgebührenpflicht befreit.
Unter dem
Zum
Mit Gebühren-/Beitragsbescheid vom
Die Klägerin legte mit Schreiben vom
Unter dem
Mit Schreiben vom
Die Klägerin begründete ihren Widerspruch mit Schreiben vom
Der Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom
Hiergegen erhob die Klägerin mit Schriftsatz vom 16. Februar 2014 Klage beim Verwaltungsgericht Ansbach, dort am 17. Februar 2014 eingegangen.
Zuvor hatte der Beklagte mit Bescheid vom
Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Auffassung, dass die Bescheide rechtmäßig seien. Dass die bis zum
Die Klägerin beantragte mit Schriftsatz vom
1. den Beklagten zu verpflichten, den Beitragsbescheid vom
2. hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu verbescheiden, ggf. sie als Härtefall einzustufen.
Zur Begründung der Klage wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Rundfunkbeitrag kein „Beitrag“ sei, sondern den Charakter einer Steuer habe. Kennzeichnend für einen „Beitrag“ sei die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer individuell zurechenbaren Gegenleistung. Hieran fehle es im Falle der Klägerin. Sie könne aufgrund ihrer Leiden gerade nicht am Fernsehen bzw. Rundfunk teilnehmen, weil dieses Programm nicht barrierefrei sei und sie dies auch unter Zuhilfenahme von Hilfsmitteln nicht ausgleichen könne. Der erforderliche Vorteil liege in ihrem Fall nicht vor. Die erforderliche Gegenleistung werde unverändert nicht oder nur unzureichend erbracht; entgegen der Aussage des Beklagten sei eine Grundversorgung somit nicht sichergestellt, zumindest in ihrem Fall. Die Möglichkeit einer Vorteilsnutzung - wie sie der Beklagte im Widerspruchsbescheid als Voraussetzung für die Erhebung eines Rundfunkbeitrages darlegt - existiere für die Klägerin gerade nicht. Mit der Verknüpfung der Erhebung eines Rundfunkbeitrages mit dem Innehaben von Raumeinheiten bzw. einer Wohnung habe der Gesetzgeber des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages in verfassungswidriger Weise typisiert. Bei dieser Verknüpfung handle es sich um eine nicht sachgerechte Verknüpfung unterschiedlicher Tatbestände. Insbesondere durch die unwiderlegbare Vermutungsregelung fühle sich die Klägerin in ihren Rechten verletzt, da unterstellt werde, dass sie als Inhaber von Raumeinheiten die Angebote der „Gesamtveranstaltung Rundfunk“ nutzen könne, ohne dass sie die Möglichkeit habe, dies für ihren konkreten Fall zu widerlegen. Verfassungsrechtlich sei schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe unter dem Gesichtspunkt fraglich, ob eine solche Abgabe den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genüge und eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten oder denen eine Empfangsmöglichkeit nichts bringe, weil sie nicht barrierefrei ausgestaltet sei, mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sei. Ferner sei fraglich, ob die Bundesländer berechtigt seien, eine solche Steuer zu beschließen. Des Weiteren verletze der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ihre Menschenwürde, da er nicht die Existenz einer bestimmten Minderheit zugestehe. Wer keinen Rundfunk nutze, tue dies deshalb, weil er keinen Rundfunk nutzen wolle oder nicht nutzen könne, wie z. B. die Klägerin aus gesundheitlichen Gründen. Damit gehöre sie einer ähnlich denkenden Minderheit an. Der Rundfunkbeitrag verletze auch das Verhältnismäßigkeitsprinzip nach Art. 1 Abs. 3 bzw. Art. 20 Abs. 3 GG, weil ungleiche Sachverhalte (die unterschiedliche Fähigkeit oder Bereitschaft zum Rundfunkempfang) gleich behandelt würden. Weiter sei die Klägerin in ihrer negativen Informationsfreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG verletzt, da ihr der öffentlich-rechtliche Rundfunk quasi aufgedrängt werde, obwohl von einer technisch machbaren und auch finanzierbaren Verschlüsselungsmöglichkeit kein Gebrauch gemacht werde. Ferner sei sie in ihrer informationellen Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) verletzt, bzw. eingeschränkt. Offensichtlich habe der Beklagte ihre Sozialdaten bei der Meldebehörde erhoben, verarbeitet und genutzt, ohne die strengen, immer zu beachtenden allgemeinen und gerade in ihrem Fall einer Schwerbehinderung besonderen Sozialdatenschutzbestimmungen zu beachten. Die Datenübermittlung sei ohne ihre Kenntnis und ohne ihr Einverständnis erfolgt. Zu ihrem Antrag, die Beklagte unter Aufhebung des Beitragsbescheides zu verpflichten, ihr die Zahlung von Rundfunkbeiträgen zu erlassen, führte sie aus, dass eine Gebührenbefreiung auch nach neuem Recht im Ermessen der Landesrundfunkanstalt stünde (§ 4 Abs. 6 RBStV). Soweit dort nur finanzielle Aspekte ohne Ausnahmeregelung zur Verwirklichung von Nachteilsausgleichen geregelt seien, sei der Staatsvertrag verfassungswidrig. Sie stimmte einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zu.
Auf Anfrage des Gerichts vom 20. Mai 2014 teilte die Klägerin mit Schriftsatz vom 15. Juni 2014 mit, dass sie ihre Klage auch im Hinblick auf die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs
Mit Schriftsatz vom 26. Juni 2014 führte der Beklagte zum von der Klägerin beantragten Ruhen des Verfahrens aus, dass die Sache entscheidungsreif sei, nach Art. 29 Abs. 1 des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof (VfGHG) sei die Entscheidung vom 15. Mai 2014 für alle bayerischen Gerichte und Behörden bindend.
Der Beklagte verwies mit Schriftsatz vom 31. Juli 2014 darauf, dass die Klägerin verpflichtet sei, einen Drittelbeitrag zu entrichten. Die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs
Auf Anfrage des Gerichts teilte der Beklagte mit Schriftsatz vom 28. August 2014 mit, dass gegen den Ablehnungsbescheid vom 21. Januar 2014 kein Widerspruch eingelegt worden ist.
Der Beklagte erklärte sich mit Schriftsatz vom 17. März 2015 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden. Die Klägerin wiederholte mit Schriftsatz vom 6. März 2015 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, aufgrund der Art und Schwere ihrer Behinderung könne sie einer Gerichtsverhandlung nicht folgen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte Bezug genommen.
Gründe
Die Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte (§ 101 Abs. 2 VwGO), hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage zum einen die Aufhebung des Beitragsbescheides vom 1. Juni 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Januar 2014 und zum anderen sinngemäß - unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 21. Januar 2014 - die Verpflichtung des Beklagten, sie antragsgemäß für die Zeit ab 1. Januar 2013 von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien.
Sowohl der Beitragsbescheid vom 1. Juni 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Januar 2014 als auch der ablehnende Bescheid vom 21. Januar 2014 (wegen beantragter Befreiung) erweisen sich als rechtmäßig, die Klägerin wird hierdurch nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Die Argumentation der Klägerin ist aus ihrer Sicht mehr als verständlich. Die Umstellung von der Gebührenbefreiung nach altem Recht auf die ermäßigte Beitragspflicht nach neuem RBStV empfindet sie als ungerecht, da sie das Rundfunkangebot überhaupt nicht und das Fernsehangebot nach ihren Angaben nur zu einem sehr überschaubar kleinen Teil nutzen könne.
Aus rechtlicher Sicht kommt es nach neuem RBStV auf den Umfang der tatsächlichen Nutzung bzw. auf den Umfang der tatsächlichen Nutzungsmöglichkeit allerdings nicht an. Etwas anderes würde nur dann gelten, falls für die Klägerin eine Nutzungsmöglichkeit aus gesundheitlichen Gründen vollständig ausgeschlossen wäre.
I.
Der Beitragsbescheid vom 1. Juni 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 16. Januar 2014 ist rechtmäßig, die Klägerin wird hierdurch nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Nach § 2 Abs. 1 RBStV hat im privaten Bereich für jede Wohnung der Inhaber einen Rundfunkbeitrag zu entrichten. Inhaber einer Wohnung, also Beitragsschuldner, ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt (§ 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV). Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner (§ 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV).
Die Klägerin war unstreitig im maßgeblichen Zeitraum Inhaberin der im Rubrum genannten Wohnung.
Für den maßgeblichen Zeitraum hat sie, wie unter Ziffer II. noch näher auszuführen sein wird, auch keinen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht.
Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Dies gilt sowohl für die von der Klägerin geäußerten generellen verfassungsrechtlichen Bedenken, als auch für die von der Klägerin vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die „lediglich“ ermäßigte Rundfunkbeitragspflicht nach § 4 Abs. 2 RBStV an Stelle der früheren, bis 31. Dezember 2012 geltenden Befreiung.
Die Vorschrift des § 14 Abs. 9 RBStV über den einmaligen Meldedatenabgleich ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht der Klägerseite ist das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 100, 101 BV) nicht verletzt. § 14 Abs. 9 RBStV greift zwar in dieses Recht ein, indem er anordnet, dass jede Meldebehörde einmalig zum Zweck der Bestands- und Ersterfassung für einen bundesweit einheitlichen Stichtag automatisiert in standardisierter Form die in Satz 1 im Einzelnen bezeichneten Daten aller volljährigen Personen an die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt übermittelt. Dieser Eingriff ist jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt, da die Vorschrift, die dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot ersichtlich genügt, auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht (BayVerfGH E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. Vf. 24-VII-12
Der Freistaat Bayern hat mit der Zustimmung zu den von der Klägerin beanstandeten Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags von seiner Gesetzgebungskompetenz aus Art. 70 Abs. 1 GG Gebrauch gemacht, ohne dabei die durch die Finanzverfassung des Grundgesetzes gezogenen Grenzen zu überschreiten (BayVerfGH E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. Vf. 24-VII-12
Entgegen der Ansicht der Klägerseite handelt es sich bei dem Rundfunkbeitrag um keine Steuer, sondern um eine nichtsteuerliche Abgabe, die in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fällt. Sie ist sowohl im privaten wie auch im nicht privaten Bereich im Gegensatz zu einer Steuer nicht „voraussetzungslos“ geschuldet, sondern wird als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben (BayVerfGH E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. Vf. 24-VII-12
Entgegen der Ansicht der Klägerseite begegnet es des Weiteren keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass die einheitliche Beitragspflicht nicht von der tatsächlichen Nutzung des Rundfunkangebotes abhängt. Auch die Inhaber von Raumeinheiten, in denen sich keine Rundfunkempfangsgeräte befinden, unterliegen der Beitragspflicht. Eine Ausnahme gilt nur für den Personenkreis, für den eine Nutzungsmöglichkeit aus gesundheitlichen Gründen vollständig ausgeschlossen ist im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 1. Alt. RBStV, was unten unter Ziff. 4. noch weiter auszuführen sein wird.
Indem der Gesetzgeber für jede Wohnung deren Inhaber (§ 2 Abs. 2 RBStV) ohne weitere Unterscheidung einen einheitlichen Rundfunkbeitrag auferlegt, verstößt er nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 118 Abs. 1 BV (BayVerfGH E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. Vf. 24-VII-12
Der Rundfunkbeitrag ist vom Gesetzgeber so ausgestaltet worden, dass er als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben wird. Die Verpflichtung zur Zahlung des Rundfunkbeitrags besteht damit unabhängig von der tatsächlichen Rundfunknutzung und knüpft an die bestehende Möglichkeit der Nutzung an, ohne dass die für einen Empfang erforderlichen Einrichtungen vorhanden sein müssen. Ob und inwieweit im jeweiligen Haushalt das Rundfunkangebot auch tatsächlich genutzt wird, ist daher für die Beitragspflicht ohne Relevanz. Unter Berücksichtigung statistischer Erhebungen, wonach in Deutschland in 97% aller Wohnungen mindestens ein Fernseher, in 96% mindestens ein Radio und in 77% mindestens ein internetfähiger Computer vorhanden ist, erscheint eine solche Generalisierung zweckmäßig und zulässig, zumal sie im Gegensatz zu dem bis 31. Dezember 2012 geltenden RGebStV nunmehr in die Privatsphäre eingreifende Feststellungen und Nachforschungen überflüssig macht (Urteil der Kammer
Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zwingt den Gesetzgeber nicht dazu, eine Befreiungsmöglichkeit für Personen vorzusehen, die von der ihnen eröffneten Nutzungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen wollen. Auch der allgemeine Gleichheitssatz verlangt nicht, dass dem einzelnen Wohnungsinhaber zur Vermeidung der Beitragspflicht der Nachweis erlaubt wird, in dem durch seine Wohnung erfassten Haushalt werde das Programm des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht empfangen. Insbesondere muss der Gesetzgeber nicht an der für die frühere Rundfunkgebühr maßgeblichen Unterscheidung festhalten, ob ein Empfangsgerät bereitgehalten wird oder nicht. Aufgrund der technischen Entwicklung elektronischer Medien im Zuge der Digitalisierung hat das Bereithalten eines Fernsehers oder Radios als Indiz für die Zuordnung eines Vorteils aus dem Rundfunkangebot spürbar an Überzeugungs- und Unterscheidungskraft eingebüßt. Zudem ist es aufgrund der Vielseitigkeit und Mobilität der fast flächendeckend verbreiteten Empfangsgeräte nahezu ausgeschlossen, das Bereithalten solcher Geräte in einem Massenverfahren in praktikabler Weise und ohne unverhältnismäßigen Eingriff in die Privatsphäre verlässlich festzustellen. Deshalb darf der Gesetzgeber davon ausgehen, dass die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil allgemein und geräteunabhängig besteht (BayVerfGH a. a. O. Rn. 112).
Nichts anderes gilt für die von der Klägerin für erforderlich gehaltene Differenzierung nach der Anzahl der Personen pro Wohnung. Weder der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz noch der allgemeine Gleichheitssatz verlangt eine Abstufung der Beitragshöhe nach der Anzahl der Personen, die die Wohnung bewohnen. Die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil besteht pro Wohnung unabhängig von der Anzahl der Mitbewohner, die diese Möglichkeit tatsächlich nutzen oder hiervon keinen Gebrauch machen wollen. Unabhängig davon wäre die von der Klägerin für erforderlich gehaltene Beitragsstaffelung nach Haushaltsgröße mit einem nicht unerheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand verbunden, der nach dem Willen des Gesetzgebers aus bereits genannten Gründen mit der Einführung des RBStV bzw. des wohnungsgebundenen Rundfunkbeitrags gerade vermieden werden sollte. Des Weiteren erscheint es zumindest fraglich, ob eine derartige Beitragsstaffelung überhaupt mit Art. 6 Abs. 1 GG vereinbar wäre, was an dieser Stelle allerdings als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben kann.
Im Gegensatz zur bis 31. Dezember 2012 geltenden Rechtslage kommt es ab 1. Januar 2013 also nicht mehr darauf an, inwieweit die Möglichkeit des Rundfunkempfangs vom Wohnungsinhaber auch tatsächlich genutzt wird. Im Gegensatz zur früheren Rundfunkgebühr unterscheidet der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag deswegen auch nicht mehr zwischen Hörfunk- und Fernsehnutzung, sondern erhebt einen einheitlichen, das gesamte Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks abdeckenden Beitrag. Zu Recht weist die Pressemitteilung der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes
Schließlich sind nach Auffassung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs, der sich die Kammer anschließt, die Härten, die mit der typisierenden Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an eine Wohnung einhergehen, für die Betroffenen in ihren finanziellen Auswirkungen beim Regelbeitrag in Höhe von monatlich 17,98 € (§ 8 RFinStV) bzw. ab 1. April 2015 in Höhe von 17,50 EUR nicht besonders intensiv, sondern halten sich unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit im Rahmen des Zumutbaren, zumal in § 4 RBStV Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen für den Fall fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit vorgesehen sind (BayVerfGH a. a. O. Rn. 109).
Soweit die Klägerin im Hinblick auf ihren besonderen Fall (Merkzeichen RF) und den Umstand, dass sie das Rundfunkangebot überhaupt nicht und das Fernsehangebot nach ihren Angaben nur zu einem sehr überschaubar kleinen Teil nutzen kann, verfassungsrechtliche Bedenken gegen die seit 1. Januar 2013 „lediglich“ ermäßigte Rundfunkbeitragspflicht nach § 4 Abs. 2 RBStV an Stelle der früheren vollständigen Befreiung nach altem Recht vorbringt, sind diese unbegründet. Die Klägerin räumt ein, dass sie das Fernsehangebot zumindest teilweise nutzen kann. An diese - wenn auch nur eingeschränkte - Nutzungsmöglichkeit knüpft die Rundfunkbeitragspflicht an. Der nur eingeschränkten Nutzungsmöglichkeit wird durch den ermäßigten Rundfunkbeitrag nach § 4 Abs. 2 RBStV aus verfassungsrechtlicher Sicht hinreichend Rechnung getragen. Etwas anderes würde nur dann gelten, falls für die Klägerin eine Nutzungsmöglichkeit aus gesundheitlichen Gründen vollständig ausgeschlossen wäre, was nach ihrem eigenen Vortrag allerdings nicht der Fall ist:
1. Die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach altem Recht gilt nicht als Befreiung, sondern als Ermäßigung der Rundfunkbeitragspflicht fort (BayVGH B. v. 3.12.2013 - 7 ZB 13.1817 -; VG Ansbach U. v. 25.7.2013 - AN 14 K 13.0035).
Der 15. Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (15. RÄStV) hat den Rundfunkstaatsvertrag vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den 12. Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 18. Dezember 2008 aufgehoben. Ab 1. Januar 2013 trat der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) in Kraft mit Ausnahme von § 14 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 6 des RBStV, der bereits ab 1. Januar 2012 in Kraft getreten ist. Dies hat zur Folge, dass der Bescheid, mit dem für die Klägerin eine unbefristete Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht verfügt worden war, ab 1. Januar 2013 gegenstandslos geworden ist, da der Rundfunkgebührenstaatsvertrag aufgehoben worden ist. Eine irgendwie geartete Aufhebung des bisherigen Befreiungsbescheides war daher entbehrlich. Dieser entfaltet ab dem 1. Januar 2013 somit keinerlei Rechtswirkung, auf die sich die Klägerin im Zusammenhang mit der verfahrensgegenständlichen ermäßigten Rundfunkbeitragspflicht berufen könnte.
2. Der besondere Gleichheitssatz des Art. 118 a BV wird nicht dadurch verletzt, dass Personen mit Behinderung von der Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich nach § 2 Abs. 1 RBStV nicht generell ausgenommen sind, sondern Befreiungen oder Ermäßigungen nur unter den in § 4 RBStV im Einzelnen bestimmten Voraussetzungen möglich sind (BayVerfGH E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. Vf. 24-VII-12
3. Das Fehlen von generellen Beitragsvergünstigungen für behinderte Menschen ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Staat hat bei der Umsetzung des in Art. 118 a Satz 2 BV niedergelegten Schutz- und Fördergebotes einen weiten Gestaltungsspielraum. Er ist nicht verpflichtet, bei Erhebung des vorteilsausgleichenden Rundfunkbeitrages Menschen mit Behinderung finanziell zu entlasten. Dies gilt umso mehr, als eine unabhängig von Einkommen und Vermögen gewährte Ermäßigung oder Freistellung zugunsten weiterer Personenkreise ihrerseits dem Gebot der gleichmäßigen Belastung aller Vorteilsempfänger zuwiderliefe (BayVerfGH E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. Vf. 24-VII-12
4. Nur soweit eine Nutzungsmöglichkeit aus gesundheitlichen Gründen ausgeschlossen oder wesentlich gemindert ist, das Programmangebot den Einzelnen also nicht oder nur deutlich eingeschränkt erreichen kann, ist systembedingt mangels beitragsrelevantem Vorteil eine Ausnahme oder Vergünstigung angezeigt. Dem trägt der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag dadurch Rechnung, dass aus gesundheitlichen Gründen - unabhängig von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit - insbesondere taubblinde Menschen und Empfänger von Blindenhilfe nach § 72 SGB XII von der Beitragspflicht befreit werden (§ 4 Abs. 1 Nr. 10 RBStV) und der Rundfunkbeitrag für blinde, hörgeschädigte und behinderte Menschen unter den in § 4 Abs. 2 Satz 1 RBStV genannten Voraussetzungen - wie hier im Falle der Klägerin - auf ein Drittel ermäßigt wird (BayVerfGH E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. Vf. 24-VII-12
Die Klägerin gehört nach eigenem Vortrag der (zweiten) Personengruppe an, für die eine Nutzungsmöglichkeit aus gesundheitlichen Gründen wesentlich gemindert ist, weshalb hier gemäß den Ausführungen des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs keine Ausnahme von der Beitragspflicht, sondern „nur“ eine Vergünstigung geboten ist. Dem trägt die auf ein Drittel ermäßigte Rundfunkbeitragspflicht nach § 4 Abs. 2 RBStV aus verfassungsrechtlicher Sicht hinreichend Rechnung.
Hieran ändert im Falle der Klägerin auch das Merkzeichen RF nichts. Aus genannten Gründen gilt die ursprünglich an dieses Merkzeichen RF anknüpfende Befreiung nach neuem Recht nicht fort (s. o. Ziffer 1.).
5. Des Weitern ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber nicht an der für die frühere Rundfunkgebühr maßgeblichen Unterscheidung festgehalten hat und deshalb der Beitragsschuldner nicht mehr die Möglichkeit hat, ob bzw. inwieweit er das Angebot tatsächlich nutzt.
Übertragen auf den besonderen Fall der Klägerin bedeutet dies: Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass ihr nach neuem Recht nicht die Möglichkeit eingeräumt wird nachzuweisen, in welchem Umfang sie das Angebot aus gesundheitlichen Gründen tatsächlich nutzen kann. Entscheidend ist, dass sie es nach eigenem Vortrag tatsächlich nutzen kann.
Wie bereits ausgeführt, sieht § 4 RBStV als „Grenze“ vor, dass der Personenkreis entweder von einer Nutzungsmöglichkeit aus gesundheitlichen Gründen vollständig ausgeschlossen ist oder - wie im Falle der Klägerin - aus gesundheitlichen Gründen zumindest eine eingeschränkte Nutzungsmöglichkeit hat.
An diese - wenn auch nur - eingeschränkte Nutzungsmöglichkeit knüpft die Rundfunkbeitragspflicht an. Der nur eingeschränkten Nutzungsmöglichkeit wird durch den ermäßigten Rundfunkbeitrag nach § 4 Abs. 2 RBStV aus verfassungsrechtlicher Sicht hinreichend Rechnung getragen.
Ferner wäre die von der Klägerin für erforderlich gehaltene Nachweismöglichkeit der tatsächlichen Nutzung wiederum mit einem nicht unerheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand verbunden, der nach dem Willen des Gesetzgebers aus bereits genannten Gründen mit der Einführung des RBStV bzw. des wohnungsgebundenen Rundfunkbeitrags gerade vermieden werden sollte. Insoweit kann auch für die Klägerin nichts anderes als das oben zu dem Personenkreis der „Rundfunknichtnutzer“ bereits Ausgeführte gelten.
Auch unter dem Gesichtspunkt der Beitragsgerechtigkeit wäre es voraussichtlich mehr als bedenklich, den bereits auf ein Drittel ermäßigten Beitragssatz gestaffelt nach unterschiedlicher Nutzungsmöglichkeit weiter abzustufen, zumal mehr als fraglich erscheinen muss, nach welchen konkreten Abstufungskriterien dies überhaupt praktikabel wäre bzw. sein könnte, was allerdings ebenfalls als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben kann.
6. Der Klägerin ist zuzugestehen, dass die Befreiung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 2. Alt. RBStV für Empfänger von Blindenhilfe nach § 72 SGB XII auf den ersten Blick als ein „Systembruch“ der Unterscheidung aus gesundheitlichen Gründen im vorgenannten Sinne erscheinen mag.
Allerdings wird die Blindenhilfe wegen ihrer Zuordnung zum Sozialhilferecht abhängig von Einkommens- und Vermögensgrenzen gewährt. Von daher ist eine Befreiung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 2. Alt. RBStV für den Personenkreis der Empfänger von Blindenhilfe nach § 72 SGB XII eher als ein weiterer Fall einer Befreiung wegen fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit anzusehen, wie sie auch in den Nrn. 1 bis 9 des § 4 Abs. 1 Satz 1 RBStV vorgesehen ist.
7. Schließlich kann es als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben, ob - wie von der Klägerin vorgetragen - im Bundesland Berlin die Empfänger von Gehörlosengeld nach dem dortigen Landespflegegeldgesetz damit zugleich tatsächlich auch von der Rundfunkbeitragspflicht befreit sind, während es für die Klägerin in Bayern nicht einmal ein entsprechendes Gehörlosengeld gibt.
Die insoweit unterschiedliche Handhabung der einzelnen Bundesländer, die wie Bayern überwiegend kein Gehörlosengeld nach ihrem Landesrecht vorsehen, ist dem föderalen System geschuldet, was als solches nicht systemwidrig ist und in der Folge auch hier nicht eine Verletzung der Klägerin in ihrem Recht auf Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) zu begründen vermöchte.
8. Im Übrigen könnte die von der Klägerin geforderte generelle Beitragsbefreiung für Menschen wie die Klägerin, die das Rundfunk- und Fernsehangebot nur eingeschränkt nutzen können, dem Gebot der gleichmäßigen Belastung aller Vorteilsempfänger zuwiderlaufen (BayVerfGH E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. Vf. 24-VII-12
Eine derartige generelle Beitragsbefreiung für behinderte Menschen wie die Klägerin hätte insbesondere für den Personenkreis der „Rundfunknichtnutzer“ - die nach altem Recht bei entsprechendem Nachweis ebenfalls keine Rundfunkgebühren zu entrichten hatten - eine nachteilige Ungleichbehandlung zur Folge haben können, zumal die Klägerin vorgetragen hatte, ihr und diesem Personenkreis werde nach neuer Rechtslage gleichermaßen die Möglichkeit verwehrt nachzuweisen, dass in ihrem Haushalt das Programm des öffentlichen Rundfunks nicht empfangen bzw. nicht oder nur teilweise genutzt werde.
Derartige Bedenken können allerdings an dieser Stelle als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben.
Da der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag aus genannten Gründen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, sah die Kammer auch keine Veranlassung, nach Art. 100 Abs. 1 GG das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
Nach alledem wurde die Klägerin mit dem Beitragsbescheid vom 1. Juni 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 16. Januar 2014 zu Recht zu Rundfunkbeiträgen für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 31. März 2013 herangezogen, weshalb die Klage insoweit als unbegründet abzuweisen war.
II.
Soweit die Klage auf die Verpflichtung des Beklagten, die Klägerin nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien (Hauptantrag), bzw. auf Verbescheidung, ob die Klägerin als besonderen Härtefall im Sinne des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV einzustufen ist (Hilfsantrag), gerichtet ist, bestehen Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit der Klage.
Der Zulässigkeit dieser Klagebegehren könnte bereits die Bestandskraft des Bescheides vom 21. Januar 2014 als Prozesshindernis entgegenstehen, mit dem der entsprechende Antrag der Klägerin bereits vor Klageerhebung abgelehnt worden war. Gegen diesen ablehnenden Bescheid hat die Klägerin zum einen keinen Widerspruch eingelegt. Zum anderen hat die Klägerin mit ihrer „Klageschrift“ vom 3. April 2014 lediglich die Aufhebung des Beitragsbescheides vom 1. Juli 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Januar 2014 beantragt.
Diese Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit der Verpflichtungsklage können jedoch als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben. Denn selbst wenn im Wege der Auslegung das Vorbringen der Klägerin dahingehend verstanden werden könnte, dass sie sich mit ihrer Klage - auch - gegen den ablehnenden Bescheid vom 21. Januar 2014 wenden wollte bzw. dass die Klägerin hiermit auch die Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 21. Januar 2014 erreichen wollte und damit zugunsten der Klägerin unterstellt werden könnte, dass sie mit ihrem Schriftsatz vom 16. Februar 2014 (auch) gegen den ablehnenden Bescheid vom 21. Januar 2014 unmittelbar beim zuständigen Verwaltungsgericht Klage erheben wollte (§ 68 Abs. 1 Satz 2 1. Alt. VwGO i. V. m. Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AGVwGO), und es insoweit keiner Durchführung eines Vorverfahrens nach § 68 VwGO bedarf (Art. 15 Abs. 1 Satz 3 AGVwGO), hat die Klage insoweit in der Sache keine Aussichten auf Erfolg.
Der ablehnende Bescheid vom 21. Januar 2014 erweist sich als rechtmäßig, hierdurch wird die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt. Die Klägerin kann weder beanspruchen, dass der Beklagte sie von der Rundfunkbeitragspflicht befreit (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), noch beanspruchen, dass über ihren Befreiungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden wird (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
1. Die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nach § 4 RBStV liegen nicht vor.
2. Die Klägerin kann sich nicht auf die (ursprünglich) unbefristete Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach altem Recht berufen (s. o. I. Nr. 1).
3. Die Klägerin erfüllt nicht die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Beitragspflicht nach § 4 Abs. 1 RBStV. Sie gehört nicht zum Personenkreis des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 10 RBStV, wie sie mit ihrer Widerspruchsbegründung vom 28. Juli 2013 ausdrücklich eingeräumt hat.
4. Auch ein besonderer Härtefall im Sinne des § 4 Abs. 6 RBStV liegt nicht vor.
Nach § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV liegt ein Härtefall insbesondere vor, wenn eine Sozialleistung nach Abs. 1 Nr. 1 bis 10 in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsbegrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrages überschreiten. Auch die Beitragsbefreiung in besonderen Härtefällen ist daher im Ergebnis bescheidabhängig, die Klägerin hat einen entsprechenden Bescheid aber nicht vorgelegt und zählt nach eigenem Vorbringen nicht zu vergleichbaren Personengruppen mit fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit.
Auch ein besonderer Härtefall im Sinne des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV ist nicht gegeben. Härtefallregelungen wie in § 4 Abs. 6 RBStV sind Konsequenz des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Sie sollen sicherstellen, dass in Ausnahmefällen, die vom Gesetzgeber wegen ihrer atypischen Ausgestaltung nicht im Einzelnen vorherzusehen sind und sich daher nicht im Gesetzeswortlaut formulieren lassen, eine vergleichbare Behandlung des Antragstellers erfolgt. Ein solcher vom Gesetzgeber übersehener atypischer Ausnahmefall ist im Falle der Klägerin nicht zu sehen.
Wie bereits oben unter I. Nrn. 4 und 5 ausgeführt, stellt die aus gesundheitlichen Gründen nur eingeschränkte Nutzungsmöglichkeit des Programmangebots - wie im Falle der Klägerin - keinen solchen atypischen Ausnahmefall dar, der eine vollständige Befreiung erfordern würde. Für den Fall der nur eingeschränkten Nutzungsmöglichkeit ist nur die in § 4 Abs. 2 RBStV geregelte Ermäßigung im Sinne einer teilweisen Befreiung vorgesehen, was verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Eine vollständige Befreiung aus gesundheitlichen Gründen ist nur für den Fall der vollständig ausgeschlossenen Nutzungsmöglichkeit, wie er in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 1. Alt. RBStV geregelt ist, vorgesehen.
Darüber hinaus hat die Klägerin keine weiteren, für ihren Fall besonderen Gesichtspunkte vorgetragen, die es nahelegen könnten, in ihrem Fall läge insoweit ein atypischer Fall vor, der sich von der Personengruppe der Schwerbehinderten mit Merkzeichen RF ex-trem unterscheiden würde und der insoweit vom Gesetzgeber übersehen worden sein könnte.
III.
Nach alledem war die Klage insgesamt abzuweisen.
Die Klägerin hat als unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen (§§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO).
Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe, die Berufung nach § 124a Abs. 1 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin wird mindestens seit August 2007 beim Beklagten als Rundfunkteilnehmerin geführt. Mit Bescheid vom 11. Dezember 2008 stellte die Stadt C. fest, dass der Grad der Behinderung (GdB) bei der Klägerin 80 betrage und sie die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen „RF“ erfülle. Daraufhin befreite der Beklagte sie mit Bescheid vom 7. Januar 2009 auf ihren Antrag vom 19. November 2008 für die Zeit ab Dezember 2008 unbefristet von der Rundfunkgebührenpflicht.
3Mit Schreiben vom 29. August 2012 informierte der Beklagte die Klägerin über die gesetzlichen Änderungen mit Inkrafttreten des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV) zum 1. Januar 2013. Mit Schreiben vom 23. Februar 2013 wandte sich die Klägerin gegen die Aufforderung des Beklagten zur Zahlung des reduzierten Rundfunkbeitrages in Höhe von 17,97 € für den Zeitraum von Januar bis März 2013. Sie verwies hierbei auf die Zuerkennung des Merkzeichens „RF“ - zuletzt mit Bescheid der Stadt C. vom 4. September 2012 -. Mit Schreiben vom 5. April 2013 forderte der Beklagte die Klägerin abermals zur Zahlung der rückständigen Rundfunkbeiträge in Höhe von 17,97 € auf. Hierauf entgegnete die Klägerin mit Schreiben vom 21. April 2013, dass mit Blick auf die im Bescheid vom 7. Januar 2009 erteilte Gebührenbefreiung die Geltendmachung von Rundfunkbeiträgen nicht gerechtfertigt sei. Unter dem 7. Mai 2013 wies der Beklagte darauf hin, dass Personen, die bislang wegen der Zuerkennung des RF-Merkzeichens befreit gewesen seien, ab dem 1. Januar 2013 einen ermäßigten Beitrag von einem Drittel zu zahlen hätten. Dementsprechend sei die der Klägerin zunächst gewährte Befreiung auf eine Ermäßigung umgestellt worden. Hierauf erwiderte die Klägerin mit Schreiben vom 17. Mai 2013, dass die automatische Umstellung von einer Gebührenbefreiung zu einer Ermäßigung des Rundfunkbeitrages einen Verstoß gegen den Vertrauensgrundsatz im Sinne des Artikel 20 Abs. 3 GG darstelle, da diese Umstellung ohne eine entsprechende Ermächtigungsgrundlage erfolgt sei.
4Mit Gebührenbescheid vom 2. August 2013 setzte der Beklagte rückständige Rundfunkbeiträge für die Zeit von Januar bis März 2013 nebst einem Säumniszuschlag in Höhe von insgesamt 25,97 € fest. Hiergegen erhob die Klägerin unter dem 19. August 2013 Widerspruch, zu dessen Begründung sie ihre bisherigen Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren vertiefte.
5Am 3. Oktober 2013 hat die Klägerin Klage erhoben. Ihren zugleich gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes – 11 L 689/13 – hat die Kammer mit Beschluss vom 15. November 2013 abgelehnt.
6Zur Begründung ihrer Klage vertieft sie früheres Vorbringen und macht ergänzend geltend, ihr sei mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2008 eine unbefristete Befreiung von der damals noch geltenden Rundfunkgebührenpflicht gewährt worden. Die Voraussetzungen für einen Widerruf dieses rechtmäßig begünstigenden Verwaltungsaktes lägen nicht vor. § 14 Abs. 7 RBStV regele zwar, dass bestimmte bestandskräftige Rundfunkgebührenbefreiungsbescheide bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit als Rundfunkbeitragsbefreiungen gelten sollten, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages (RGebStV), der die Befreiung für Blinde geregelt habe, werde in § 14 Abs. 7 RBStV indes nicht genannt. Aus der Nichtnennung könne allerdings nicht geschlossen werden, dass unbefristet gültige bestandskräftige Befreiungsbescheide nunmehr widerrufen seien. Es hätte vielmehr einer Widerrufsregelung für diese Personengruppe bedurft. Des Weiteren regele § 4 Abs. 2 Satz 1 RBStV, dass der Rundfunkbeitrag auf Antrag unter anderem für blinde Menschen auf ein Drittel ermäßigt werde. Der Widerruf eines unbefristet gültigen bestandskräftigen Verwaltungsaktes sei hier jedoch ebenfalls nicht vorgesehen. Aus dieser Regelungslücke ergebe sich, dass § 4 Abs. 2 Satz 1 RBStV nur für Neuanträge und nicht für bestandskräftige Verwaltungsakte gelte. Es verbleibe daher dabei, dass die ihr mit Bescheid vom 7. Januar 2009 eingeräumte Befreiung weiterhin Wirksamkeit entfalte.
7Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,
8den Bescheid des Beklagten vom 2. August 2013 aufzuheben.
9Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
10die Klage abzuweisen.
11Er macht geltend, die Klage sei mit Blick auf das fehlende durchgeführte Widerspruchsverfahren bereits unzulässig. Darüber hinaus sei sie auch unbegründet, da der Klägerin kein Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht zustehe. Der Befreiungsbescheid vom 7. Januar 2009 sei mit Inkrafttreten des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages ab dem 1. Januar 2013 gegenstandslos geworden. Einer ausdrücklichen Aufhebung des Bescheides habe es nicht bedurft. Befreiungen u.a. nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 RGebStV seien von der Fortgeltung nach 14 Abs. 7 RBStV ausdrücklich ausgenommen worden. Einer besonderen Ermächtigungsgrundlage hierzu habe es nicht bedurft. Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vermutung des § 14 Abs. 4 Satz 2 RBStV sei für die Klägerin im Hinblick auf die zuvor nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 RGebStV gewährte Befreiung eine Ermäßigung der Rundfunkbeitragspflicht auf ein Drittel nach § 4 Abs. 2 RBStV vermerkt worden. Die Voraussetzungen für eine vollumfängliche Befreiung lägen im Fall der Klägerin nicht vor. Die bei ihr nachgewiesene Behinderung unterfalle nicht der abschließenden Regelung des § 4 Abs. 1 Nr. 10 RBStV. Die bei ihr vorliegenden Einschränkungen des Seh- und Hörvermögens seien nicht mit einer Taubblindheit gleichzustellen. Für eine Rundfunkbefreiung aufgrund einer analogen Anwendung des § 4 Abs. 1 Nr. 10 1. Alternative RBStV fehle es an einer erforderlichen vergleichbaren Interessenlage und planwidrigen Regelungslücke. Sonstige Befreiungsgründe seien nicht dargetan worden.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Verfahrensakte 11 L 689/13 sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (1 Hefter) Bezug genommen.
13Entscheidungsgründe:
14Das Gericht konnte ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit wirksam einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
15Das Gericht geht gemäß § 88 VwGO davon aus, dass es der Klägerin im vorliegenden Fall nicht nur um die Aufhebung des Gebührenbescheides des Beklagten vom 2. August 2013 geht, sondern sie darüber hinaus die vollständige und unbefristete Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht ab dem 1. Januar 2013 begehrt.
16Der Antrag ist daher sinngemäß dahingehend auszulegen, dass sie beantragt,
17- 18
1. der Beklagte wird verpflichtet, sie ab dem 1. Januar 2013 vollständig und unbefristet von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien und
2. der Gebührenbescheid des Beklagten vom 2. August 2013 wird aufge- hoben.
20Die so verstandene Klage hat keinen Erfolg.
21Die Kammer lässt offen, ob die Klage zulässig ist. Zwar hat der Beklagte auf den unter dem 19. August 2013 eingelegten Widerspruch der Klägerin gegen den Gebührenbescheid vom 2. August 2013 noch keinen Widerspruchsbescheid erlassen, gleichwohl könnte die Klage aufgrund des Zeitablaufs mittlerweile nach § 75 Satz 1 VwGO zulässig geworden sein.
22Die Klage ist jedenfalls unbegründet.
231. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte verpflichtet wird, sie ab dem 1. Januar 2013 vollständig und unbefristet von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien.
24Zwar ist die Klägerin mit Bescheid vom 7. Januar 2009 seitens des Beklagten unbefristet von der Rundfunkgebührenpflicht befreit worden, diese Befreiung gilt jedoch nicht über den 1. Januar 2013 hinaus als unbefristete vollständige Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht fort.
25Der Rundfunkgebührenstaatsvertrag wurde mit Inkrafttreten des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages zum 1. Januar 2013 aufgehoben. Da ab diesem Zeitpunkt keine Rundfunkgebührenpflicht mehr bestand, gehen die zuvor erteilten Befreiungsbescheide ins Leere, ohne dass es einer ausdrücklichen Aufhebung dieser Bescheide bedurft hätte. Grundsätzlich würde daher eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht oder eine Ermäßigung derselben einen erneuten Antrag des früheren Gebühren- und nunmehrigen Beitragsschuldners voraussetzen. Insoweit hat allerdings der Gesetzgeber in § 14 Abs. 7 RBStV bestimmt, dass bestandskräftige Gebührenbefreiungsbescheide nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 6 und 9 bis 11 RGebStV bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit als Rundfunkbeitragsbefreiungen nach § 4 Abs. 1 RBStV gelten. Hiervon ausdrücklich ausgenommen sind jedoch Befreiungsbescheide für behinderte Menschen gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 und 8 RGebStV, deren Beitragspflicht nach neuem Recht nur noch ermäßigt werden kann. Insoweit wird gemäß § 14 Abs. 4 S. 2 RBStV zur Verfahrenserleichterung unter Verzicht auf das Antragserfordernis vermutet, dass bisher aufgrund dieser Regelung befreite Beitragsschuldner mit Inkrafttreten des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags gemäß § 4 Abs. 2 RBStV ein Drittel des Rundfunkbeitrages zu zahlen haben.
26Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 3. Dezember 2013 – 7 ZB 13.1817 –, juris; VG Hannover, Urteil vom 15. Januar 2014 – 7 A 6087/13 –, juris, Rn. 15.
27Ausgehend hiervon hat die Klägerin aufgrund ihrer Schwerbehinderung und der zuvor bewilligten Rundfunkgebührenbefreiung nach altem Recht nunmehr nach neuem Recht einen lediglich ermäßigten Rundfunkbeitrag zu entrichten, ohne dass es hierfür eines erneuten Antrags bedurft hätte.
28Die Klägerin kann sich auch nicht mit Blick auf den Befreiungsbescheid vom 7. Januar 2009 mit Erfolg auf Vertrauensschutzgesichtspunkte berufen. Mit einer unbefristeten Befreiung in den Rundfunkgebührenbescheiden hat der Beklagte nicht geregelt, dass nunmehr für alle Zukunft und unabhängig von jeder Rechtsänderung eine Befreiung erteilt werden sollte. Vielmehr bezieht sich diese Formulierung inhaltlich auf die nach altem Recht in § 6 Abs. 6 RGebStV geregelte Befristung der Gebührenbefreiung. Danach konnte, wenn der der Befreiung zugrundeliegende Bescheid der Sozialbehörde unbefristet war, die Befreiung auf drei Jahre befristet werden, wenn eine Änderung der Umstände möglich war, die dem Tatbestand zugrunde lagen (Satz 2). Die unbefristete Gebührenbefreiung folgt dem Umstand, dass die Zuerkennung der Schwerbehinderung und die Vergabe des Merkzeichens „RF“ ohne Befristung erfolgt sind. Aus der nichtbefristeten Entscheidung des Versorgungsamtes über den Grad der Schwerbehinderung und der vergebenen Merkzeichen folgt nunmehr nach der neuen Rechtslage eine ebenfalls unbefristete Beitragsermäßigung.
29Vgl. VG Hannover, Urteil vom 15. Januar 2014 – 7 A 6087/13 –, juris, Rn. 18.
30Die Klägerin kann einen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht auch nicht aus den Befreiungstatbeständen des § 4 Abs. 1 RBStV herleiten. Nach dieser Vorschrift werden von der Beitragspflicht auf Antrag natürliche Personen befreit, welche die in Nrn. 1 bis 9 dieser Vorschrift aufgeführten Sozialleistungen empfangen sowie nach der Nr. 10 taubblinde Menschen und Empfänger von Blindenhilfe nach § 72 SGB XII. Die Klägerin zählt vorliegend nicht zu diesem Personenkreis. Entsprechendes hat sie auch nicht dargetan.
31Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihr ein Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht aus § 4 Abs. 6 RBStV zusteht. Danach hat die Landesrundfunkanstalt unbeschadet der Beitragsbefreiung nach § 4 Abs. 1 RBStV in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien (Satz 1). Ein Härtefall liegt insbesondere dann vor, wenn eine Sozialleistung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 RBStV in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten (Satz 2). § 4 Abs. 4 RBStV – darin sind Beginn, Befristung und Ende der Befreiung oder Ermäßigung normiert – gilt entsprechend. Härtfallregelungen wie § 4 Abs. 6 RBStV sollen gewährleisten, dass Fallgestaltungen, die wegen ihrer Atypik von dem Gesetzgeber nicht vorherzusehen sind und daher nicht einer gesetzlichen Regelung zugeführt werden, wegen ihrer weitgehenden Ähnlichkeit zu den ausdrücklich normierten Fallgestaltungen der gleichen Rechtsfolge unterliegen. Eine solche von dem gesetzlich geregelten Normallfall abweichende Sondersituation liegt bei Beitragsschuldnern, die über das Merkzeichen „RF“ verfügen, gerade nicht vor. Der Normgeber des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages hat eine derartige Fallkonstellation der Schwerbehinderung gerade nicht ungeregelt gelassen, vielmehr sieht er in § 4 Abs. 2 S. 1 RBStV hierfür eine Beitragsermäßigung vor. Der Gesetzgeber hat die mit der Schwerbehinderung verbundenen Schwierigkeiten, am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen, dahingehend gewürdigt, dass derartige Rundfunkbeitragsschuldner lediglich einen um zwei Drittel ermäßigten Beitragssatz zu entrichten haben.
32Vgl. VG Hannover, Urteil vom 15. Januar 2014 – 7 A 6087/13 –, juris, Rn. 22 und 23.
332. Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 2. August 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Da die Klägerin nach den obigen Ausführungen einen um zwei Drittel ermäßigten Rundfunkbeitrag nach § 4 Abs. 2 RBStV zu zahlen hat, durfte der Beklagte diesen, da die Klägerin die fälligen Rundfunkbeiträge nicht innerhalb von 4 Wochen geleistet hat, im vorgenannten Gebührenbescheid für den Zeitraum von Januar 2013 bis März 2013 zuzüglich eines Säumniszuschlages in Höhe von 8 € festsetzen.
34Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 S. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.