Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 28. März 2014 - 7 K 181/12
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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T a t b e s t a n d
2Die Klägerin ist aufgrund des am 21. Dezember 2004 geschlossenen Kaufvertrages und der Eintragung im Grundbuch am 27. Januar 2005 Eigentümerin des im Stadtgebiet der Beklagten gelegenen Grundstücks G1 Gemarkung B. mit der postalischen Bezeichnung B1.------------weg XXXa.
3Seit dem Jahr 2002 hatte die Voreigentümerin - die Mutter der Klägerin, S. S1. - Rückstände auf Grundbesitzabgaben (Grundsteuern, Niederschlags-wasser-, Schmutzwasser-, Abfallbeseitigungs- und Straßenreinigungsgebühren) aus den (nicht angefochtenen) Grundbesitzabgabenbescheiden vom 31. Januar 2002, 5. Februar 2002, 5. Februar 2004 sowie 3. Dezember 2004 nicht bezahlt. In Bezug auf die Voreigentümerin sind von der Beklagten seit November 2002 mehrere Vollstreckungsaufträge, die zu schriftlichen Pfändungsankündigungen führten und ergebnislos verliefen, erteilt worden. Pfändungsversuche gegenüber der Voreigentümerin am 20. Juli 2005 sowie 9. Juni 2006 blieben erfolglos, weil pfändbare Gegenstände und Sachen nicht vorhanden waren. Pfändungsverfügungen beim Finanzamt, beim Rententräger sowie in Bezug auf ein vermeintliches Bankkonto blieben ebenfalls ohne Erfolg. Am 26. August 2005 erließ die Beklagte einen Haftungs- bzw. Duldungsbescheid gegenüber der Klägerin hinsichtlich der rückständigen Grundsteuer der Jahre 2002 bis 2004. Unter dem 15. August 2006 übersandte sodann das Amtsgericht B. der Beklagten die Abschrift eines Vermögensverzeichnisses der Voreigentümerin; ebenso war das Protokoll über die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung vom 1. März 2006 beigefügt.
4Unter dem 16. Dezember 2011 erließ die Beklagte gegenüber der Klägerin einen Duldungsbescheid wegen rückständiger Benutzungsgebühren (Abfall-, Schmutzwasser-, Niederschlagswasser- und Straßenreinigungsgebühren) für die Jahre 2002 bis 2004 in Höhe von insgesamt 6.135,60 €. In dem Bescheid heißt es u.a.: Die Klägerin werde für Grundbesitzabgabenrückstände der Voreigentümerin in Anspruch genommen. Vollstreckungsmaßnahmen gegen die Voreigentümerin seien erfolglos geblieben. Die grundstücksbezogenen Benutzungsgebühren seien nunmehr nach der Neufassung des § 6 Abs. 5 KAG NRW als öffentliche Last ausgestaltet, so dass die Haftung dinglich auf dem Grundstück ruhe. Die gesetzliche Neuregelung sei eine „bloße“ unechte Rückwirkung; Vertrauensschutz könne die Klägerin nicht für sich in Anspruch nehmen. Sofern sich die Klägerin bei Abschluss des Übertragungsvertrages innerhalb der Familie nicht über die gesamten Verbindlichkeiten informiert habe, sei ein Vertrauensschutz ausgeschlossen. Durch die Neuregelung des § 6 Abs. 5 KAG NRW sei zudem nicht beabsichtigt, den Kommunen Mehreinnahmen zukommen zu lassen, sondern die Benutzungsgebühren seien der Ausgleich für erbrachte Entsorgungsleistungen; die erweiterte Möglichkeit der Inanspruchnahme von Rechtsnachfolgern diene also der dauerhaften Funktionsfähigkeit dieser Systeme. Das Gemeinwohlinteresse überwiege das Interesse der Klägerin, auch in Zukunft nicht wegen der rückständigen Gebühren der Voreigentümerin in Anspruch genommen zu werden.
5Die Klägerin hat am 18. Januar 2012 Klage erhoben.
6Sie macht geltend: Ihre Inanspruchnahme als Duldungsverpflichtete für die rückständigen Benutzungsgebühren der Jahre 2002 bis 2004 sei rechtswidrig, weil es sich bei der rückwirkenden Anwendung des § 6 Abs. 5 KAG NRW um eine unzulässige echte Rückwirkung handele. Durch den Eigentumswechsel im Januar 2005 liege ein abgeschlossener Tatbestand vor. Aber auch einer - unterstellten - unechten Rückwirkung stünde der Anwendung des § 6 Abs. 5 KAG NRW der überwiegende Vertrauensschutz der Klägerin entgegen. Das Interesse, Mehreinnahmen zu erzielen, stelle keinen den Vertrauensschutz des Bürgers überwindenden Gemeinwohlbelang dar, der die erhebliche und überraschende Entwertung der durch Eigentumserwerb gesicherten Rechtsposition rechtfertige. Der angefochtene Duldungsbescheid sei zudem auch deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte nicht zuvor sämtliche Maßnahmen ergriffen habe, um die Rückstände bei der Voreigentümerin einzuziehen, insbesondere durch die Eintragung einer Sicherungshypothek, da die Rückstände schon seit dem Jahre 2002 aufgelaufen seien. Mit den Bescheiden vom 26. August 2005 sei sie nur hinsichtlich der rückständigen Grundsteuer - und gerade nicht auch für die Benutzungsgebühren - in Anspruch genommen worden. Darüber hinaus sei der zugrundeliegende Zahlungsanspruch aus den Grundbesitzabgabenbescheiden aufgrund der fünfjährigen Verjährungsfrist des § 228 AO mittlerweile verjährt. Der Duldungsanspruch gegenüber der Klägerin sei im Übrigen insgesamt verwirkt, da sich die Klägerin - der die nicht aus dem Grundbuch ersichtlichen rückständigen Gebühren bis zum Schreiben der Beklagten vom 22. November 2010 unbekannt gewesen seien - knapp fünf Jahre nach Eigentumserwerb darauf habe einrichten dürfen, dass Forderungen aus dem Zeitraum vor Eigentumserwerb nicht mehr geltend gemacht werden.
7Die Klägerin beantragt,
8den Duldungsbescheid der Beklagten vom 16. Dezember 2011 aufzuheben.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und führt im Wesentlichen aus, dass es sich bei der Neuregelung des § 6 Abs. 5 KAG NRW um eine unechte Rückwirkung handele, die zur Sicherung der gemeindlichen Entsorgungssysteme zulässig sei. Aufgrund der seit Jahren steigenden Gebührenausfälle habe der Landesgesetzgeber die rückwirkende Änderung beschlossen; die Benutzungs-gebühren basierten auf dem Kostendeckungsprinzip. Sie habe sich außerdem ausreichend bemüht, die Grundbesitzabgabenrückstände bei der Voreigentümerin beizutreiben. Soweit die Klägerin sich auf nicht ausgeschöpfte Beitreibungsversuche hinsichtlich einer Sicherungshypothek berufe, widerspreche dies ihrer Praxis, hierauf zur Vermeidung unnötiger Kosten grundsätzlich zu verzichten; es seien insoweit zudem Wertgrenzen zu beachten, und die Eintragung einer Sicherungshypothek erfordere die Abwägung der gegenseitigen Interessenlage. Durch die Vollstreckungsaufträge gegenüber der Voreigentümerin, die bereits vor, aber auch nach dem Eigentumsübergang am 27. Januar 2005 erfolgt seien, habe sie den Einzug rückständiger Benutzungsgebühren konsequent verfolgt.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
13E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
14Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Duldungsbescheid der Beklagten vom 16. Dezember 2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
15Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid ist § 12 Abs. 1 Nr. 4 b) KAG NRW i.V.m. § 191 Abs. 1 Satz 1 AO. Danach kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden.
16Dies ist hier der Fall. Nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 d) KAG NRW i.V.m. § 77 Abs. 2 Satz 1 AO hat der Eigentümer die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz wegen einer Steuer, die als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht, zu dulden. Diese Regelung gilt entsprechend für Kommunal- bzw. Grundbesitzabgaben. Ein rückständiger Betrag ruht nach § 6 Abs. 5 KAG NRW hinsichtlich der grundstückbezogenen Gebühren als öffentliche Last auf dem Grundstück.
17Bei den von der Voreigentümerin nicht gezahlten Abfall-, Niederschlagswasser-, Schmutzwasser- sowie Straßenreinigungsgebühren aus den Jahren 2002, 2003 und 2004 handelt es sich um grundstücksbezogene Gebühren im Sinne des § 6 Abs. 5 KAG NRW, weil die entsprechenden Gebührensatzungen der Beklagten auf das Grundstück und nicht auf den tatsächlichen Nutzer (z. B. Mieter / Pächter) abstellen. Als Gebührenschuldner ist deshalb der Eigentümer bzw. eine diesem gleichgestellte Person bestimmt worden.
18Vgl. hierzu: Brüning, in: Driehaus (Hrsg.), Kommunalabgabenrecht, § 6 Rn. 251c (Stand: 45. Ergänzungslieferung, September 2011).
19§ 6 Abs. 5 KAG NRW, der am 17. Oktober 2007 in Kraft getreten ist,
20vgl. Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung (GO-Reformgesetz) vom 9. Oktober 2007, SGV NW 2007, S. 380 ff.,
21erfasst auch solche grundstücksbezogenen Benutzungsgebühren, die vor dem Inkrafttreten der Regelung entstanden sind. Der Landesgesetzgeber hat in Bezug auf § 6 Abs. 5 KAG NRW keine Übergangsregelung vorgesehen (vgl. Art. XI GO-Reformgesetz). Nach dem Wortlaut des neu geregelten § 6 Abs. 5 KAG NRW ruhen grundstücksbezogene Benutzungsgebühren unabhängig davon als öffentliche Last auf dem Grundstück, ob es sich um die Gebühren für die Benutzung kommunaler Einrichtungen aus der Zeit vor oder nach Inkrafttreten des neugefassten Kommunalabgabengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen handelt. Auch die weiteren Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen sowie die Gesetzesmaterialien (vgl. LT-Drs. 14/4981 vom 11. September 2007) enthalten zu der Frage der zeitlichen Geltung keine Differenzierung. Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung werden damit Benutzungsgebühren auch aus der Zeit vor Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung von der Einstufung als öffentliche Last miterfasst.
22Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 23. Mai 2011 - 13 K 2586/10 -, juris Rn. 23 ff.; VG Minden, Urteil vom 3. Februar 2012 - 5 K 3229/09 - (nicht veröffentlicht); Brüning, in: Driehaus (Hrsg.), Kommunalabgabenrecht, § 6 Rn. 251a (Stand: 43. Ergänzungslieferung, September 2010)
23Die Anwendbarkeit der gesetzlichen Neuregelung führt auch nicht zu einer (verfassungsrechtlich) unzulässigen Rückwirkung.
24Das grundsätzliche Verbot rückwirkender belastender Gesetze beruht auf den Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes. Es schützt das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Berechenbarkeit der unter der Geltung des Grundgesetzes geschaffenen Rechtsordnung und der auf ihrer Grundlage erworbenen Rechte. Wegen des unterschiedlichen Vertrauensschutzes verlaufen dabei die Grenzen der Zulässigkeit einer unechten Rückwirkung (bzw. tatbestandliche Rückanknüpfung) anders als diejenigen einer echten Rückwirkung (Rückbewirkung von Rechtsfolgen). Eine echte Rückwirkung ist verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässig. Sie liegt vor, wenn ein Gesetz nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift.
25Vgl. BVerfG, Urteil vom 31. Mai 1960 - 2 BvL 4/59 -, BVerfGE 11, 139, 145 f.; BGH, Urteil vom 26. Januar 2005 - XII ZR 70/03 -, NJW 2005, 1428.
26Demgegenüber ist eine unechte Rückwirkung verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig. Sie liegt vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet.
27Vgl. nur BVerfG, Urteil vom 23. November 1999 - 1 BvF 1/94 -, BVerfGE 101, 239, 263.
28Letzteres ist hier der Fall. Die Pflicht zur Entrichtung von Gebühren für die Inanspruchnahme der kommunalen Abfallentsorgung, der Schmutzwasser- und Niederschlagswasserbeseitigung sowie der Straßenreinigung besteht fortlaufend für den Zeitraum, für den der Gebührenschuldner Eigentümer des angeschlossenen Grundstückes ist. Ergeht ein Gebührenbescheid und zahlt der Schuldner nicht, ist es zunächst völlig offen, ob - zur Durchsetzung der Forderung - überhaupt der Rechtsnachfolger im Eigentum in Anspruch genommen wird. Die Duldungspflicht konkretisiert sich vielmehr erst (und nur) dann, wenn sich der ursprünglich in Anspruch genommene, frühere Eigentümer nicht zur Zahlung in der Lage erweist und die Duldungspflicht gegenüber dem Rechtsnachfolger - nach ordnungsgemäßer Ausübung des insoweit nach § 191 Abs. 1 Satz 1 AO bestehenden behördlichen Ermessens - geltend gemacht wird. Dementsprechend handelt es sich bis zum Erlass eines Duldungsbescheids nicht um einen abgeschlossenen Rechtszustand, in den nur unter den Voraussetzungen einer echten Rückwirkung eingegriffen werden könnte.
29Vgl. im Ergebnis ebenso: VG Minden, Urteil vom 3. Februar 2012 - 5 K 3229/09 - (nicht veröffentlicht); VG Gelsenkirchen, Urteil vom 23. Mai 2011 - 13 K 2586/10 -, juris Rn. 23 ff.; BGH, Urteil vom 11. Mai 2010 - IX ZR 127/09 -, juris Rn. 21 f.; LG Kleve, Beschluss vom 21. Januar 2009 - 4 T 240/08 -, juris Rn. 14.
30Die aus der fehlenden Übergangsregelung zu § 6 Abs. 5 KAG NRW hiernach folgende bloße unechte Rückwirkung für Benutzungsgebühren aus der Zeit vor Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung verstößt nicht gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot.
31Eine unechte Rückwirkung ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig. Allerdings können sich aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip Grenzen der Zulässigkeit ergeben. Diese sind erst überschritten, wenn die vom Gesetzgeber angeordnete unechte Rückwirkung zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen.
32Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1996 - 1 BvL 44/92 u.a. -, BVerfGE 95, 64, 86; ständige Rechtsprechung.
33Bei der Beurteilung der Geeignetheit und der Erforderlichkeit kommt dem Gesetzgeber eine Einschätzungsprärogative zu, die nur überschritten ist, wenn die angestellten Erwägungen nicht schlüssig sind und deswegen offensichtlich keine Grundlage für die angegriffene Maßnahme sein können. Die vom Gesetzgeber angeordnete sofortige Geltung des § 6 Abs. 5 KAG NRW war für die Erreichung des Gesetzeszweckes geeignet und erforderlich. Die Neuregelung dient Belangen des Gemeinwohls, weil mit der rangbesseren Berücksichtigung die Kommune die größere Aussicht erhält, für die Inanspruchnahme ihrer öffentlichen Einrichtungen auch tatsächlich die geschuldeten Benutzungsgebühren zu erhalten.
34Vgl. VG Minden, Urteil vom 3. Februar 2012 - 5 K 3229/09 - (nicht veröffentlicht); VG Gelsenkirchen, Urteil vom 23. Mai 2011 - 13 K 2586/10 -, juris Rn. 23 ff.
35Das kommunale Forderungsmanagement wird durch die Qualifizierung von grundstücksbezogenen Benutzungsgebühren als öffentliche Last deutlich gestärkt; die Einnahmeseite der kommunalen Haushalte wird durch die Vermeidung von Forderungsausfällen stabilisiert.
36Vgl. Gesetzesbegründung zum GO-Reformgesetz, LT-Drs. 14/4981 vom 11. September 2007, S. 74 (zu Nummer 3, § 6).
37Dabei handelt es sich nicht um die bloße Absicht, staatliche Mehreinkünfte (wie insbesondere im Steuerrecht) zu erzielen, die für sich genommen grundsätzlich noch kein den Vertrauensschutz überwindendes Gemeinwohlinteresse darstellt.
38Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2010 - 2 BvL 14/02 u.a. -, BVerfGE 127, 1 ff.
39Denn insoweit ist maßgeblich, dass es sich um Benutzungsgebühren handelt und die Beklagte ihre Leistungen erbracht hat. Ein Grund dafür, dass die hierdurch verursachten Kosten im Ergebnis von der Allgemeinheit und nicht von der Klägerin als Rechtnachfolgerin getragen werden sollen, besteht nicht. Vielmehr ist es aus Gründen der Gleichbehandlung aller Gebührenpflichtigen (Grundsatz der Gebührengerechtigkeit) sogar geboten, dass die Klägerin sich durch die Entrichtung der Gebühren in dem Umfang, in dem die Leistungen für das Grundstück in Anspruch genommen wurden, an deren Finanzierung beteiligt.
40Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 1968 - VII C 48.66 -, juris Rn. 35.
41Schließlich besteht im Hinblick auf die gesetzliche Verpflichtung der Gemeinden, einen Gebührenanspruch in vollem Umfang auszuschöpfen und geltend zu machen (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG NRW), ein besonderes öffentliches Interesse an einer vollständigen Gebührenerhebung.
42Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1996 - 8 C 14/94 -, juris Rn. 15.
43Die Bestandsinteressen der Klägerin, nicht in Anspruch genommen zu werden, überwiegen diese öffentlichen Belange nicht. Das Vertrauen der Klägerin auf eine Fortgeltung der bisherigen Rechtslage, die für Benutzungsgebühren (im Gegensatz z.B. zu Grundsteuern) bisher die Begründung einer öffentlichen Last nicht eröffnete, ist bereits deshalb begrenzt, weil das private Bestandsinteresse bei einer - wie hier - unechten Rückwirkung grundsätzlich zurücktritt. Denn die Gewährung vollständigen Schutzes zugunsten des Fortbestehens der bisherigen Rechtslage würde den dem Gemeinwohl verpflichteten Gesetzgeber lähmen und den Konflikt zwischen der Verlässlichkeit der Rechtsordnung und der Notwendigkeit ihrer Änderung in nicht mehr vertretbarer Weise zu Lasten der Anpassungsfähigkeit der Rechtsordnung lösen. Der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz geht insbesondere nicht so weit, den Staatsbürger vor jeder Enttäuschung zu bewahren. Soweit nicht besondere Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten, genießt die bloße Erwartung, das geltende Recht werde zukünftig unverändert fortbestehen, keinen besonderen (verfassungsrechtlichen) Schutz.
44Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2010 - 2 BvL 14/02 u.a. -, BVerfGE 127, 1 ff.
45Ein erhöhter Rechtfertigungsbedarf bestünde nur dann, soweit die rückwirkende Einführung des § 6 Abs. 5 KAG NRW eine konkret verfestigte Vermögensposition nachträglich entwerten würde.
46Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2010 - 2 BvL 14/02 u.a. -, BVerfGE 127, 1 ff.
47In diesem Sinne hat der Bundesgerichtshof (zu § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG) entschieden, dass eine Auslegung dahingehend, dass die Neuregelung des § 6 Abs. 5 KAG NRW auch auf bereits durch eine Beschlagnahme begründete Rechtspositionen Einfluss hätte, gegen den Vertrauensschutz verstieße. Danach hat der die Zwangsversteigerung betreibende Gläubiger ein schutzwürdiges Vertrauen dahin erworben, dass seine Rechtsposition nicht durch die nachträgliche Begründung einer vorrangigen Belastung beeinträchtigt wird, wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung bereits die Beschlagnahme wirksam angeordnet worden war (§§ 22 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 1 ZVG).
48Vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 2010 - IX ZR 127/09 -, juris Rn. 20 f.
49Ein solcher Fall ist hier allerdings nicht gegeben. Insbesondere ist eine Begründung einer solchen konkret verfestigten Rechtsposition nicht im - vor dem Inkrafttreten des § 6 Abs. 5 KAG NRW am 17. Oktober 2007 erfolgten - Eigentumserwerb der Klägerin (mit Eintragung im Grundbuch am 27. Januar 2005) zu sehen. Denn beim Erwerb des Grundstücks bestand allein die vertrauensrechtlich nicht besonders geschützte Erwartung, nicht für weitere Forderungen mit dem Grundstück haften zu müssen. Diese Erwartung hat sich aber solange nicht zu einer geschützten Rechtsposition konkretisiert bzw. verdichtet, wie die dem Grundstück anhaftenden Grundbesitzabgaben - wie hier - noch nicht getilgt bzw. verjährt sind oder ansonsten nicht mehr geltend gemacht werden können. Im Gegensatz zur Beschlagnahme, die einen besonderen Vertrauenstatbestand per Hoheitsakt aufgrund ihrer Wirkung als Veräußerungsverbot (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 1 ZVG) mit dem Ziel der Rangwahrung schafft,
50vgl. Stöber, Kommentar zum ZVG, 20. Auflage 2012, § 23 Rn. 2 und 7,
51begründet der "bloße" Eigentumserwerb keinen Vertrauenstatbestand. Der Gesetzgeber hat gerade nicht angeordnet, dass die öffentliche Last im Grundbuch eingetragen wird, sondern dies sogar grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. § 54 GBO), so dass ein Vertrauenstatbestand nicht durch das Grundbuch geschaffen wird. Ein objektbezogener Vertrauensschutz, der sich auf ein bestimmtes Grundstück bezieht bzw. diesem anhaftet, gerät zudem durch eine Rechtsnachfolge nicht verlustig.
52Vgl. zum Vertrauensschutz im Rahmen eines Amtshaftungsanspruchs durch Ausweisung eines Bebauungsplanes für ein Altlastengrundstück, der auch den Rechtsnachfolger einbezieht: BGH, Urteil vom 6. Juli 1989 - III ZR 251/87 -, BGHZ 108, 224, 227 ff.; Bielfeldt, DÖV 1989, 67, 70 ff.
53Im Umkehrschluss vermag ein Eigentumserwerb (allein) keinen eigenständigen Vertrauenstatbestand zu bilden. Dazu bedarf es eines darüber hinausgehenden, weiteren grundstücksbezogenen Aktes, der vorliegend nicht ersichtlich ist.
54Das Akzessorietätsverhältnis zwischen dem Bestand der Abgabenforderung und der Duldungsverpflichtung ist ebenfalls gewahrt. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die gegenüber der Voreigentümerin festgesetzten Grundbesitzabgaben für die Jahre 2002 bis 2004 in der von der Beklagten geltend gemachten Höhe zwischenzeitlich erloschen sind. Die rückständigen Grundbesitzabgaben für die Jahre 2002 bis 2004 sind auch nicht (zahlungs-)verjährt. Die nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 a) KAG NRW i.V.m. § 228 AO bestimmte Zahlungsverjährungsfrist von fünf Jahren ist infolge einer bzw. mehrerer Vollstreckungsmaßnahme(n) gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 5 a) KAG NRW i.V.m. § 231 Abs. 1 Satz 1 AO unterbrochen worden. Vollstreckungsmaßnahmen sind alle Maßnahmen, die mit Beginn der Zwangsvollstreckung darauf gerichtet sind, den Anspruch aus dem Abgabenverhältnis zwangsweise durchzusetzen. Das sind bei einer Zwangsvollstreckung in bewegliche Sachen - wie hier am 20. Juli 2005 sowie 9. Juli 2006 durch Protokolle des Vollziehungsbeamten belegt - auch fruchtlose Pfändungsversuche.
55Vgl. Kruse, in: Tipke/Kruse, AO, Stand: September 2009, § 231 Rn. 24.
56Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 5 a) KAG NRW i.V.m. § 231 Abs. 3 AO beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung geendet hat - hier mit dem Abbruch des fruchtlosen Versuchs einer Sachpfändung -, eine neue Verjährungsfrist, die ebenfalls fünf Jahre beträgt. Diese Frist war bei Erlass des Duldungsbescheides am 16. Dezember 2011 - unabhängig von etwaigen weiteren Vollstreckungsaufträgen - bereits nicht verstrichen.
57Liegen danach die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass eines Duldungsbescheides vor, hat die Beklagte auch das ihr durch § 191 Abs. 1 AO eingeräumte Ermessen in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt, als sie sich entschloss, die - insoweit allein in Betracht kommende - Klägerin als Duldungsverpflichtete in Anspruch zu nehmen. Die Ermessensentscheidung, die nach § 114 VwGO nur eingeschränkt überprüfbar ist, lässt Ermessensfehler im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1 b) KAG NRW i.V.m. § 5 AO nicht erkennen.
58Bei der Entscheidung darüber, ob ein Duldungsbescheid nach § 191 Abs. 1 Satz 1 AO wegen rückständiger Grundbesitzabgaben erlassen werden soll (Entschließungsermessen), ist die Aufgabe des Abgabengläubigers zu berücksichtigen, Abgabenausfälle zu verhindern. Hierbei ist allerdings die Inanspruchnahme des persönlichen Steuerschuldners vorrangig zu verfolgen, so dass im Rahmen der Ermessensausübung berücksichtigt werden muss, ob die Abgabenschuld gegenüber dem persönlichen Steuerpflichtigen ohne Weiteres geltend gemacht werden kann.
59Vgl. BFH, Urteil vom 29. September 1987 - VII R 54/84 -, BFHE 151, 111; Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7. Oktober 2010 - 4 K 1663/07 -, juris; Halaczinsky, in: Klein, Kommentar zur AO, 10. Auflage 2009, § 191 Rn. 35 ff. m.w.N.
60Im Rahmen des von dem Abgabengläubiger auszuübenden Ermessens ist auch zu berücksichtigen, ob ihn ein mitwirkendes Verschulden am Entstehen eines Abgabenausfalls trifft. So kann ein mitwirkendes Verschulden des Abgabengläubigers am Entstehen des Abgabeausfalls die Inanspruchnahme eines Duldungsschuldners ermessensfehlerhaft machen, sofern dessen eigenes Verschulden gering ist und dem Abgabengläubiger eine besonders grobe oder sogar vorsätzliche Pflichtverletzung zur Last fällt.
61Vgl. BFH, Urteil vom 22. Juli 1986 - VII R 191/83 -, juris; Beschluss vom 2. Juli 2001 - VII B 345/00 -, juris; VGH Kassel, Urteil vom 4. Juni 1980 - V OE 20/79 -, NJW 1981, 476 und Beschluss vom 22. Januar 2010 - 5 B 3254/09 -, KStZ 2010, 77.
62Ein solches Mitverschulden ist etwa dann anzunehmen, wenn der Abgabengläubiger über einen längeren Zeitraum hin von seiner Befugnis zur Beitreibung ausstehender Abgaben keinen Gebrauch gemacht hat und die Beitreibung gegenüber dem persönlichen Abgabenschuldner ohne ausreichenden Nachdruck pflichtwidrig verzögert hat.
63Vgl. Rüsken, in: Koch, AO 1977, 3. Auflage 1986, § 191 Rn. 44a m.w.N.; Alber, in: Hübschmann/Hepp/Spittaler, Kommentar zur AO, Stand September 2010, § 219 Rn. 102.
64Unter Berücksichtigung der im Klageverfahren in zulässiger Weise (§ 114 Satz 2 VwGO) nachgeschobenen Erwägungen der Beklagten in den Schriftsätzen vom 14. März 2012, 5. Juli 2012 sowie 8. Oktober 2012 ist ein Ermessensfehler nicht ersichtlich.
65Aus der Begründung des Duldungsbescheides - sowie der vor Erlass des Bescheides geführten Korrespondenz - ist noch mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass sich der Beklagte bewusst war, über die Inanspruchnahme der Klägerin nach Ermessen entscheiden zu dürfen. Grundsätzlich reicht es zur Begründung einer Ermessenentscheidung aus, wenn der Abgabengläubiger - wie hier - in der Entscheidung ausführt, dass Vollstreckungsmaßnahmen gegenüber dem persönlichen Abgabenschuldner erfolglos geblieben seien und nicht mehr durchgeführt werden können.
66Die Einschätzung der Beklagten, dass weitere Beitreibungsversuche gegenüber der Voreigentümerin keinen Erfolg versprechen, beruht auf einem zutreffenden Sachverhalt. Sämtliche Beitreibungsversuche gegenüber der Mutter der Klägerin als Voreigentümerin (Pfändungsverfügung in ein etwaiges Bankkonto vom 18. Mai 2005, erfolglose Mobiliarvollstreckungsversuche u.a. am 20. Juli 2005 und 9. Juni 2006; Pfändungsverfügung an das Finanzamt vom 17. März 2006; Pfändungsverfügung an die Rentenversicherung vom 6. April 2006) waren erfolglos. Die wiederholte Ermittlung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Voreigentümerin rechtfertigen - insbesondere nach Abgabe der Vermögensverzeichnisses sowie der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung am 1. März 2006 - den Schluss, dass weitere Beitreibungsmaßnahmen vor einer Inanspruchnahme der Klägerin als Duldungsverpflichtete nicht erfolgreich sein würden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Voreigentümerin waren nachhaltig so gestaltet, dass sie nicht über ausreichendes Einkommen bzw. Vermögen verfügte.
67Die Beklagte war auch nicht gehalten, die Vollstreckung gegenüber der Voreigentümerin eher durchzusetzen. Ihr stand und steht es frei, die Verjährungsfristen auszuschöpfen, ohne dass ihr entgegengehalten werden kann, der Anspruch wäre früher geltend zu machen gewesen.
68Vgl. zu alledem: BFH, Urteil vom 29. Juli 1992 - I R 112/91 -, BFHNV 1994, 357; Urteil vom 4. Juli 1979 - II R 74/77 -, BFHE 129, 201; Loose in: Tipke/Kruse, AO, Stand Februar 2011, § 191 Rdn. 49 ff. m.w.N.
69Die zeitlichen Grenzen für die Inanspruchnahme des Duldungspflichtigen ergeben sich danach grundsätzlich aus den Verjährungsvorschriften; einen allgemeinen Subsidiaritätsgrundsatz gibt es nicht.
70Die Ausnahme, dass die unterlassene bzw. fehlgeschlagene Beitreibung bei dem persönlich Erstattungspflichtigen auf einer vorsätzlichen oder sonstigen besonders groben Pflichtverletzung der Beklagten beruht, liegt nicht vor. Entgegen der Ansicht der Klägerin war insbesondere die rechtzeitige Eintragung einer Sicherungshypothek auch unter Berücksichtigung der Subsidiarität einer Inanspruchnahme durch Duldungsbescheid nicht sachwidrig. Vielmehr stehen die Erwägungen der Beklagten mit dem Gesetzeszweck in Einklang, wenn sie angibt, auf die Eintragung einer Sicherungshypothek, die eine besondere Abwägung der gegenseitigen Interessenlage erfordere, zwecks Vermeidung unnötiger Kosten angesichts der zu realisierenden Gebührenrückstände verzichtet zu haben. Demgemäß räumt auch § 51 Abs. 1 Satz 3 VwVG NRW der Vollstreckungsbehörde ein Ermessen ein, ob unter den dort genannten Voraussetzungen eine Sicherungshypothek unter der aufschiebenden Bedingung in das Grundbuch eingetragen wird, dass das Vorrecht - hier die öffentliche Last -wegfällt. Diese Vorschrift lässt erkennen, dass es im Ermessen der Beklagten steht, ob sie - zusätzlich - die Eintragung einer Sicherungshypothek beantragt. Gegen die - zusätzliche - Eintragung einer Sicherungshypothek spricht zudem, dass sie zu einer Übersicherung des Abgabengläubigers führen kann.
71Vgl. Möller, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 2075 (37. Erg. Lfg., September 2007); Böcker, in: Hübschmann/Hepp/ Spittaler, a.a.O., § 77 Rn. 34.
72Darüber hinaus könnten bei einem rechtsgeschäftlichen Eigentumswechsel am Grundstück dem neuen Eigentümer seine Einwendungen, die er gegen den Duldungsbescheid vorbringen kann, abgeschnitten werden, wenn die Gemeinde die Zwangsversteigerung aus der Zwangshypothek betreibt und in diesem Verfahren die durch eine öffentliche Last gesicherte Beitragsforderung mit ihrem Rangvorrang anmeldet, um so den Erlass der Duldungsverfügung zu vermeiden.
73Jedenfalls entspricht es nicht dem Zweck der Ermessensermächtigung, in erster Linie die Interessen des Erwerbers einer Immobilie zu berücksichtigen. Die Beklagte hat sich vielmehr am Zweck des § 191 AO zu orientieren, nach dem letztlich - wenn auch subsidiär - der Duldungsverpflichtete das Ausfallrisiko der persönlichen Abgabenschuld tragen soll.
74Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt auch ein Fall überraschender Inanspruchnahme nach mehrjähriger behördlicher Untätigkeit nicht vor. Die Beklagte hatte gegenüber der Voreigentümerin Maßnahmen zur Durchsetzung ihrer Grundbesitzabgabenansprüche ergriffen; es erfolgten vor Eigentumsübergang am Grundstück mehrere (erfolglose) Vollstreckungsaufträge (vom 5. November 2002, vom 4. Februar 2003, 27. Mai 2003, 25. August 2003, 29. Oktober 2003, 4. März 2004, 22. April 2004, 17. August 2004, 2. November 2004). Nachdem der Beklagten mitgeteilt worden war, dass das Grundstück an die Klägerin veräußert worden war, kam es zu fruchtlosen Sachpfändungsversuchen am 20. Juli 2005 sowie 9. Juni 2006. Im August 2006 erhielt die Beklagte sodann Kenntnis davon, dass die Voreigentümerin die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte. Zwar kündigte die Beklagte erst unter dem 14. September 2010 die Inanspruchnahme der Klägerin für die Benutzungsgebühren als Duldungspflichtige an. Der hinreichende zeitliche Zusammenhang ist jedoch (noch) gewahrt. Ein Duldungspflichtiger wird sich wegen der grundsätzlichen Nachrangigkeit seiner Verpflichtung zwar eher darauf verlassen dürfen, dass ein Gläubiger ihn benachrichtigt, sobald deutlich wird, dass er ihn statt des persönlich Erstattungspflichtigen in Anspruch nehmen will. Damit ist aber nicht gesagt, dass bei Ausbleiben dieser Nachricht stets der Schluss gezogen werden kann und darf, dass eine Inanspruchnahme nicht erfolgt. Der Einwand der Verwirkung findet seine Grenzen in Treu und Glauben.
75Vgl. BFH, Urteil vom 28. Februar 1973 - II R 57/71 -, BFHE 109, 164.
76Danach kann sich die Klägerin hier (schon) nicht auf den Einwand der Verwirkung berufen. Die Klägerin wusste, dass ihre Mutter als Voreigentümerin in Vermögensverfall geraten war, da der Verkauf des Grundstückes durch die Mutter aufgrund des Umstandes erfolgte, dass diese wirtschaftlich nicht in der Lage war, die Verbindlichkeiten des Grundstückes dauerhaft zu tragen und zudem außerstande war, die zum Erhalt des Gebäudes unbedingt erforderlichen Investitionen zu tätigen. Zwar mag es ihr tatsächlich unbekannt gewesen sein, dass die Voreigentümerin Grundbesitzabgaben bzw. in welcher Höhe schuldig geblieben war. Aufgrund der Kenntnis des Vermögensverfalls konnte sie aber nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass die Grundbesitzabgaben bereits abgegolten waren bzw. die Beklagte auf ihre Inanspruchnahme als Duldungspflichtige verzichten würde. Dies zudem vor dem Hintergrund, dass der Klägerin aufgrund der Bescheide vom 26. August 2005 bekannt war, dass die Voreigentümerin die Grundsteuer für die Jahre 2002 bis 2004 schuldig geblieben war.
77Vgl. zur Frage des Vermögensverfalls: BFH, Urteil vom 28. Februar 1973 - II R 57/71 -, BFHE 109, 164.
78Hinzukommt, dass der Abgabengläubiger auch nicht verpflichtet ist, den Erwerber eines Grundstücks von Amts wegen über Grundsteuer- bzw. Gebührenrückstände des Voreigentümers oder über vergebliche Beitreibungsversuche gegen den Voreigentümer zu unterrichten.
79Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1987 - 8 C 25.85 -, BVerwGE 77, 38 ff.
80Es gibt keine Vorschrift des Bundesrechts oder des Landesrechts, die den Abgabengläubiger verpflichtet, den dinglich Haftenden ohne dessen Ersuchen über die Sachlage zu unterrichten. Die Vorschriften der Abgabenordnung über die materielle Duldungspflicht oder über die Geltendmachung der dinglichen Haftung (§§ 77 Abs. 2 Satz 1, 191 Abs. 1 Satz 1 AO) geben für die Annahme einer solchen Pflicht nichts her. § 89 Satz 2 AO, der die Abgabenbehörde zur Auskunft über die den jeweils Beteiligten im Verwaltungsverfahren zustehenden Rechte und die ihnen obliegenden Pflichten verpflichtet, bezieht sich allein auf Rechte und Pflichten, die das Betreiben eines konkreten Verwaltungsverfahrens betreffen, was hier nicht in Rede steht. Insoweit entspricht es dem (privatrechtlichen) Ausfallrisiko der Klägerin, wenn sie - trotz der vertraglichen Zusicherung der Lastenfreiheit von Zinsen, Steuern und Abgaben nach III. 3. des notariellen Kaufvertrages - die Voreigentümerin als ihre Vertragspartnerin nicht mehr für die Gebührenschuld in Regress nehmen kann.
81Der Duldungsanspruch der Beklagten war im Zeitpunkt des Erlasses der Duldungsbescheide vom 16. Dezember 2011 auch nicht verjährt. Der die Festsetzungsverjährung regelnde § 169 AO ist nicht einschlägig, weil er ausschließlich für die Steuer- bzw. Abgabenfestsetzung selbst gilt.
82Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1987 - 8 C 25/85 -, BVerwGE 77, 38; Loose in: Tipke/Kruse, AO, Kommentar, Stand Februar 2011, § 191 Rdn. 77.
83Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht aus § 191 Abs. 3 AO, wonach auf den Erlass von Haftungsbescheiden die Vorschriften über die Festsetzungsfrist entsprechend anzuwenden sind. § 191 Abs. 3 AO gilt ausdrücklich nur für Haftungsbescheide und ist auf den hier in Rede stehenden Erlass von Duldungsbescheiden auch nicht analog anwendbar. Der Duldungspflichtige kann so lange in Anspruch genommen werden, wie die Duldungspflicht besteht.
84Der Duldungsanspruch ist schließlich auch nicht verwirkt. Die Annahme der Verwirkung setzt ein Verhalten der Beklagten gegenüber der Klägerin voraus, das geeignet war, ein Vertrauen darauf zu begründen, dass der Duldungsanspruch nicht mehr ausgeübt werde (Vertrauenstatbestand).
85Vgl. BFH, Urteil vom 28. Februar 1973 - II R 57/71 - BFHE 109, 164; Urteil vom 4. Juli 1979 - II R 74/77 - BFHE 129, 201; Drüen in: Tipke/Kruse, AO, Kommentar, Stand Juni 2009, § 4 Rdn. 169 ff. m.w.N.
86Daran fehlt es hier. Positives Verhalten, das einen Vertrauenstatbestand hätte auslösen können, ist nicht ersichtlich. Aus der vorherigen Geltendmachung (allein) der Grundsteuer (vgl. Bescheide vom 26. August 2005) ist nicht zu schließen, dass die Beklagte auf die Beitreibung der sonstigen Grundbesitzabgaben verzichtet. Die Festsetzung von Abgaben beinhaltet grundsätzlich keine Erklärung, höhere oder andere, bislang nicht festgesetzte Abgaben nicht veranlagen zu wollen.
87Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Juni 2008 - 9 A 2762/06 -, juris; ständige Rechtsprechung der Kammer: siehe nur VG B. , Urteil vom 15. Februar 2013 - 7 K 1889/11 -, juris.
88Aus den bereits dargelegten Gründen gibt es zudem keine Anhaltspunkte für ein pflichtwidriges Unterlassen der Beklagten, aus denen die Klägerin einen entsprechenden Vertrauenstatbestand herleiten könnte.
89Die Inanspruchnahme der Klägerin erweist sich dementsprechend nicht als unbillig. Die damit verbundene Härte ist Folge des gesetzlichen Duldungstatbestands, dessen Sinn gerade darin liegt, die Inanspruchnahme eines Dritten in den Fällen zu ermöglichen, in denen Zahlungen des persönlich Erstattungspflichtigen nicht zu erlangen sind. Dies schließt das Risiko ein, dass der Duldungspflichtige wohlmöglich keinen Regress beim persönlich Erstattungspflichtigen wird nehmen können.
90Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), kann durch Haftungsbescheid, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens erfolgt durch Duldungsbescheid, soweit sie nicht im Wege der Einrede nach § 9 des Anfechtungsgesetzes geltend zu machen ist; bei der Berechnung von Fristen nach den §§ 3 und 4 des Anfechtungsgesetzes steht der Erlass eines Duldungsbescheids der gerichtlichen Geltendmachung der Anfechtung nach § 7 Abs. 1 des Anfechtungsgesetzes gleich. Die Bescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen.
(2) Bevor gegen einen Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer wegen einer Handlung im Sinne des § 69, die er in Ausübung seines Berufs vorgenommen hat, ein Haftungsbescheid erlassen wird, gibt die Finanzbehörde der zuständigen Berufskammer Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind.
(3) Die Vorschriften über die Festsetzungsfrist sind auf den Erlass von Haftungsbescheiden entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre, in den Fällen des § 70 bei Steuerhinterziehung zehn Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre, in den Fällen des § 71 zehn Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Tatbestand verwirklicht worden ist, an den das Gesetz die Haftungsfolge knüpft. Ist die Steuer, für die gehaftet wird, noch nicht festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid nicht vor Ablauf der für die Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist; andernfalls gilt § 171 Abs. 10 sinngemäß. In den Fällen der §§ 73 und 74 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt (§ 228) ist.
(4) Ergibt sich die Haftung nicht aus den Steuergesetzen, so kann ein Haftungsbescheid ergehen, solange die Haftungsansprüche nach dem für sie maßgebenden Recht noch nicht verjährt sind.
(5) Ein Haftungsbescheid kann nicht mehr ergehen,
Dies gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat.(1) Wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, eine Steuer aus Mitteln, die seiner Verwaltung unterliegen, zu entrichten, ist insoweit verpflichtet, die Vollstreckung in dieses Vermögen zu dulden.
(2) Wegen einer Steuer, die als öffentliche Last auf Grundbesitz ruht, hat der Eigentümer die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz zu dulden. Zugunsten der Finanzbehörde gilt als Eigentümer, wer als solcher im Grundbuch eingetragen ist. Das Recht des nicht eingetragenen Eigentümers, die ihm gegen die öffentliche Last zustehenden Einwendungen geltend zu machen, bleibt unberührt.
(1) Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), kann durch Haftungsbescheid, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens erfolgt durch Duldungsbescheid, soweit sie nicht im Wege der Einrede nach § 9 des Anfechtungsgesetzes geltend zu machen ist; bei der Berechnung von Fristen nach den §§ 3 und 4 des Anfechtungsgesetzes steht der Erlass eines Duldungsbescheids der gerichtlichen Geltendmachung der Anfechtung nach § 7 Abs. 1 des Anfechtungsgesetzes gleich. Die Bescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen.
(2) Bevor gegen einen Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer wegen einer Handlung im Sinne des § 69, die er in Ausübung seines Berufs vorgenommen hat, ein Haftungsbescheid erlassen wird, gibt die Finanzbehörde der zuständigen Berufskammer Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind.
(3) Die Vorschriften über die Festsetzungsfrist sind auf den Erlass von Haftungsbescheiden entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre, in den Fällen des § 70 bei Steuerhinterziehung zehn Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre, in den Fällen des § 71 zehn Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Tatbestand verwirklicht worden ist, an den das Gesetz die Haftungsfolge knüpft. Ist die Steuer, für die gehaftet wird, noch nicht festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid nicht vor Ablauf der für die Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist; andernfalls gilt § 171 Abs. 10 sinngemäß. In den Fällen der §§ 73 und 74 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt (§ 228) ist.
(4) Ergibt sich die Haftung nicht aus den Steuergesetzen, so kann ein Haftungsbescheid ergehen, solange die Haftungsansprüche nach dem für sie maßgebenden Recht noch nicht verjährt sind.
(5) Ein Haftungsbescheid kann nicht mehr ergehen,
Dies gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat.(1) Ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück gewähren nach folgender Rangordnung, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge:
- 1.
der Anspruch eines die Zwangsverwaltung betreibenden Gläubigers auf Ersatz seiner Ausgaben zur Erhaltung oder nötigen Verbesserung des Grundstücks, im Falle der Zwangsversteigerung jedoch nur, wenn die Verwaltung bis zum Zuschlag fortdauert und die Ausgaben nicht aus den Nutzungen des Grundstücks erstattet werden können; - 1a.
im Falle einer Zwangsversteigerung, bei der das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet ist, die zur Insolvenzmasse gehörenden Ansprüche auf Ersatz der Kosten der Feststellung der beweglichen Gegenstände, auf die sich die Versteigerung erstreckt; diese Kosten sind nur zu erheben, wenn ein Insolvenzverwalter bestellt ist, und pauschal mit vier vom Hundert des Wertes anzusetzen, der nach § 74a Abs. 5 Satz 2 festgesetzt worden ist; - 2.
bei Vollstreckung in ein Wohnungseigentum die daraus fälligen Ansprüche auf Zahlung der Beiträge zu den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums oder des Sondereigentums, die nach § 16 Abs. 2, § 28 Absatz 1 und 2 des Wohnungseigentumsgesetzes geschuldet werden, einschließlich der Vorschüsse und Rückstellungen sowie der Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer. Das Vorrecht erfasst die laufenden und die rückständigen Beträge aus dem Jahr der Beschlagnahme und den letzten zwei Jahren. Das Vorrecht einschließlich aller Nebenleistungen ist begrenzt auf Beträge in Höhe von nicht mehr als 5 vom Hundert des nach § 74a Abs. 5 festgesetzten Wertes. Die Anmeldung erfolgt durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer werden von diesen angemeldet; - 3.
die Ansprüche auf Entrichtung der öffentlichen Lasten des Grundstücks wegen der aus den letzten vier Jahren rückständigen Beträge; wiederkehrende Leistungen, insbesondere Grundsteuern, Zinsen, Zuschläge oder Rentenleistungen, sowie Beträge, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind, genießen dieses Vorrecht nur für die laufenden Beträge und für die Rückstände aus den letzten zwei Jahren. Untereinander stehen öffentliche Grundstückslasten, gleichviel ob sie auf Bundes- oder Landesrecht beruhen, im Range gleich. Die Vorschriften des § 112 Abs. 1 und der §§ 113 und 116 des Gesetzes über den Lastenausgleich vom 14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 446) bleiben unberührt; - 4.
die Ansprüche aus Rechten an dem Grundstück, soweit sie nicht infolge der Beschlagnahme dem Gläubiger gegenüber unwirksam sind, einschließlich der Ansprüche auf Beträge, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind; Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen, insbesondere Zinsen, Zuschläge, Verwaltungskosten oder Rentenleistungen, genießen das Vorrecht dieser Klasse nur wegen der laufenden und der aus den letzten zwei Jahren rückständigen Beträge; - 5.
der Anspruch des Gläubigers, soweit er nicht in einer der vorhergehenden Klassen zu befriedigen ist; - 6.
die Ansprüche der vierten Klasse, soweit sie infolge der Beschlagnahme dem Gläubiger gegenüber unwirksam sind; - 7.
die Ansprüche der dritten Klasse wegen der älteren Rückstände; - 8.
die Ansprüche der vierten Klasse wegen der älteren Rückstände.
(2) Das Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück besteht auch für die Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung.
(3) Für die Vollstreckung mit dem Range nach Absatz 1 Nummer 2 genügt ein Titel, aus dem die Verpflichtung des Schuldners zur Zahlung, die Art und der Bezugszeitraum des Anspruchs sowie seine Fälligkeit zu erkennen sind. Soweit die Art und der Bezugszeitraum des Anspruchs sowie seine Fälligkeit nicht aus dem Titel zu erkennen sind, sind sie in sonst geeigneter Weise glaubhaft zu machen.
(1) Die Beschlagnahme des Grundstücks wird mit dem Zeitpunkt wirksam, in welchem der Beschluß, durch den die Zwangsversteigerung angeordnet ist, dem Schuldner zugestellt wird. Sie wird auch wirksam mit dem Zeitpunkt, in welchem das Ersuchen um Eintragung des Versteigerungsvermerks dem Grundbuchamt zugeht, sofern auf das Ersuchen die Eintragung demnächst erfolgt.
(2) Erstreckt sich die Beschlagnahme auf eine Forderung, so hat das Gericht auf Antrag des Gläubigers dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Die Beschlagnahme wird dem Drittschuldner gegenüber erst mit dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm bekannt oder das Zahlungsverbot ihm zugestellt wird. Die Vorschriften des § 845 der Zivilprozeßordnung finden entsprechende Anwendung.
(1) Die Beschlagnahme hat die Wirkung eines Veräußerungsverbots. Der Schuldner kann jedoch, wenn sich die Beschlagnahme auf bewegliche Sachen erstreckt, über einzelne Stücke innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft auch dem Gläubiger gegenüber wirksam verfügen.
(2) Kommt es bei einer gegen die Beschlagnahme verstoßenden Verfügung nach § 135 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs darauf an, ob derjenige, zu dessen Gunsten verfügt wurde, die Beschlagnahme kannte, so steht die Kenntnis des Versteigerungsantrags einer Kenntnis der Beschlagnahme gleich. Die Beschlagnahme gilt auch in Ansehung der mithaftenden beweglichen Sachen als bekannt, sobald der Versteigerungsvermerk eingetragen ist.
Die auf einem Grundstück ruhenden öffentlichen Lasten als solche sind von der Eintragung in das Grundbuch ausgeschlossen, es sei denn, daß ihre Eintragung gesetzlich besonders zugelassen oder angeordnet ist.
(1) Die Verjährung eines Anspruchs wird unterbrochen durch
- 1.
Zahlungsaufschub, Stundung, Aussetzung der Vollziehung, Aussetzung der Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung oder Vollstreckungsaufschub, - 2.
Sicherheitsleistung, - 3.
eine Vollstreckungsmaßnahme, - 4.
Anmeldung im Insolvenzverfahren, - 5.
Eintritt des Vollstreckungsverbots nach § 210 oder § 294 Absatz 1 der Insolvenzordnung, - 6.
Aufnahme in einen Insolvenzplan oder einen gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan, - 7.
Ermittlungen der Finanzbehörde nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen und - 8.
schriftliche Geltendmachung des Anspruchs.
(2) Die Unterbrechung der Verjährung dauert fort
- 1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 bis zum Ablauf der Maßnahme, - 2.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bis zum Erlöschen der Sicherheit, - 3.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 bis zum Erlöschen des Pfändungspfandrechts, der Zwangshypothek oder des sonstigen Vorzugsrechts auf Befriedigung, - 4.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 bis zur Beendigung des Insolvenzverfahrens, - 5.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 5 bis zum Wegfall des Vollstreckungsverbots nach § 210 oder § 294 Absatz 1 der Insolvenzordnung, - 6.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6, bis der Insolvenzplan oder der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan erfüllt oder hinfällig wird.
(3) Mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Unterbrechung geendet hat, beginnt eine neue Verjährungsfrist.
(4) Die Verjährung wird nur in Höhe des Betrags unterbrochen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht.
(1) Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), kann durch Haftungsbescheid, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens erfolgt durch Duldungsbescheid, soweit sie nicht im Wege der Einrede nach § 9 des Anfechtungsgesetzes geltend zu machen ist; bei der Berechnung von Fristen nach den §§ 3 und 4 des Anfechtungsgesetzes steht der Erlass eines Duldungsbescheids der gerichtlichen Geltendmachung der Anfechtung nach § 7 Abs. 1 des Anfechtungsgesetzes gleich. Die Bescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen.
(2) Bevor gegen einen Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer wegen einer Handlung im Sinne des § 69, die er in Ausübung seines Berufs vorgenommen hat, ein Haftungsbescheid erlassen wird, gibt die Finanzbehörde der zuständigen Berufskammer Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind.
(3) Die Vorschriften über die Festsetzungsfrist sind auf den Erlass von Haftungsbescheiden entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre, in den Fällen des § 70 bei Steuerhinterziehung zehn Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre, in den Fällen des § 71 zehn Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Tatbestand verwirklicht worden ist, an den das Gesetz die Haftungsfolge knüpft. Ist die Steuer, für die gehaftet wird, noch nicht festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid nicht vor Ablauf der für die Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist; andernfalls gilt § 171 Abs. 10 sinngemäß. In den Fällen der §§ 73 und 74 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt (§ 228) ist.
(4) Ergibt sich die Haftung nicht aus den Steuergesetzen, so kann ein Haftungsbescheid ergehen, solange die Haftungsansprüche nach dem für sie maßgebenden Recht noch nicht verjährt sind.
(5) Ein Haftungsbescheid kann nicht mehr ergehen,
Dies gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat.Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
Ist die Finanzbehörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.
(1) Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), kann durch Haftungsbescheid, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens erfolgt durch Duldungsbescheid, soweit sie nicht im Wege der Einrede nach § 9 des Anfechtungsgesetzes geltend zu machen ist; bei der Berechnung von Fristen nach den §§ 3 und 4 des Anfechtungsgesetzes steht der Erlass eines Duldungsbescheids der gerichtlichen Geltendmachung der Anfechtung nach § 7 Abs. 1 des Anfechtungsgesetzes gleich. Die Bescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen.
(2) Bevor gegen einen Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer wegen einer Handlung im Sinne des § 69, die er in Ausübung seines Berufs vorgenommen hat, ein Haftungsbescheid erlassen wird, gibt die Finanzbehörde der zuständigen Berufskammer Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind.
(3) Die Vorschriften über die Festsetzungsfrist sind auf den Erlass von Haftungsbescheiden entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre, in den Fällen des § 70 bei Steuerhinterziehung zehn Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre, in den Fällen des § 71 zehn Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Tatbestand verwirklicht worden ist, an den das Gesetz die Haftungsfolge knüpft. Ist die Steuer, für die gehaftet wird, noch nicht festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid nicht vor Ablauf der für die Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist; andernfalls gilt § 171 Abs. 10 sinngemäß. In den Fällen der §§ 73 und 74 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt (§ 228) ist.
(4) Ergibt sich die Haftung nicht aus den Steuergesetzen, so kann ein Haftungsbescheid ergehen, solange die Haftungsansprüche nach dem für sie maßgebenden Recht noch nicht verjährt sind.
(5) Ein Haftungsbescheid kann nicht mehr ergehen,
Dies gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat.Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), kann durch Haftungsbescheid, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens erfolgt durch Duldungsbescheid, soweit sie nicht im Wege der Einrede nach § 9 des Anfechtungsgesetzes geltend zu machen ist; bei der Berechnung von Fristen nach den §§ 3 und 4 des Anfechtungsgesetzes steht der Erlass eines Duldungsbescheids der gerichtlichen Geltendmachung der Anfechtung nach § 7 Abs. 1 des Anfechtungsgesetzes gleich. Die Bescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen.
(2) Bevor gegen einen Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer wegen einer Handlung im Sinne des § 69, die er in Ausübung seines Berufs vorgenommen hat, ein Haftungsbescheid erlassen wird, gibt die Finanzbehörde der zuständigen Berufskammer Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind.
(3) Die Vorschriften über die Festsetzungsfrist sind auf den Erlass von Haftungsbescheiden entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre, in den Fällen des § 70 bei Steuerhinterziehung zehn Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre, in den Fällen des § 71 zehn Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Tatbestand verwirklicht worden ist, an den das Gesetz die Haftungsfolge knüpft. Ist die Steuer, für die gehaftet wird, noch nicht festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid nicht vor Ablauf der für die Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist; andernfalls gilt § 171 Abs. 10 sinngemäß. In den Fällen der §§ 73 und 74 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt (§ 228) ist.
(4) Ergibt sich die Haftung nicht aus den Steuergesetzen, so kann ein Haftungsbescheid ergehen, solange die Haftungsansprüche nach dem für sie maßgebenden Recht noch nicht verjährt sind.
(5) Ein Haftungsbescheid kann nicht mehr ergehen,
Dies gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat.(1) Wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, eine Steuer aus Mitteln, die seiner Verwaltung unterliegen, zu entrichten, ist insoweit verpflichtet, die Vollstreckung in dieses Vermögen zu dulden.
(2) Wegen einer Steuer, die als öffentliche Last auf Grundbesitz ruht, hat der Eigentümer die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz zu dulden. Zugunsten der Finanzbehörde gilt als Eigentümer, wer als solcher im Grundbuch eingetragen ist. Das Recht des nicht eingetragenen Eigentümers, die ihm gegen die öffentliche Last zustehenden Einwendungen geltend zu machen, bleibt unberührt.
(1) Die Finanzbehörde soll die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind. Sie erteilt, soweit erforderlich, Auskunft über die den Beteiligten im Verwaltungsverfahren zustehenden Rechte und die ihnen obliegenden Pflichten.
(2) Die Finanzämter und das Bundeszentralamt für Steuern können auf Antrag verbindliche Auskünfte über die steuerliche Beurteilung von genau bestimmten, noch nicht verwirklichten Sachverhalten erteilen, wenn daran im Hinblick auf die erheblichen steuerlichen Auswirkungen ein besonderes Interesse besteht. Zuständig für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft ist die Finanzbehörde, die bei Verwirklichung des dem Antrag zugrunde liegenden Sachverhalts örtlich zuständig sein würde. Bei Antragstellern, für die im Zeitpunkt der Antragstellung nach den §§ 18 bis 21 keine Finanzbehörde zuständig ist, ist auf dem Gebiet der Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden, abweichend von Satz 2 das Bundeszentralamt für Steuern zuständig; in diesem Fall bindet die verbindliche Auskunft auch die Finanzbehörde, die bei der Verwirklichung des der Auskunft zugrunde liegenden Sachverhalts zuständig ist. Über den Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft soll innerhalb von sechs Monaten ab Eingang des Antrags bei der zuständigen Finanzbehörde entschieden werden; kann die Finanzbehörde nicht innerhalb dieser Frist über den Antrag entscheiden, ist dies dem Antragsteller unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu Form, Inhalt und Voraussetzungen des Antrages auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft und zur Reichweite der Bindungswirkung zu treffen. In der Rechtsverordnung kann auch bestimmt werden, unter welchen Voraussetzungen eine verbindliche Auskunft gegenüber mehreren Beteiligten einheitlich zu erteilen ist und welche Finanzbehörde in diesem Fall für die Erteilung der verbindlichen Auskunft zuständig ist. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie die Versicherungsteuer betrifft.
(3) Für die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft nach Absatz 2 wird eine Gebühr erhoben. Wird eine verbindliche Auskunft gegenüber mehreren Antragstellern einheitlich erteilt, ist nur eine Gebühr zu erheben; in diesem Fall sind alle Antragsteller Gesamtschuldner der Gebühr. Die Gebühr ist vom Antragsteller innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe ihrer Festsetzung zu entrichten. Die Finanzbehörde kann die Entscheidung über den Antrag bis zur Entrichtung der Gebühr zurückstellen.
(4) Die Gebühr wird nach dem Wert berechnet, den die verbindliche Auskunft für den Antragsteller hat (Gegenstandswert). Der Antragsteller soll den Gegenstandswert und die für seine Bestimmung erheblichen Umstände in seinem Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft darlegen. Die Finanzbehörde soll der Gebührenfestsetzung den vom Antragsteller erklärten Gegenstandswert zugrunde legen, soweit dies nicht zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führt.
(5) Die Gebühr wird in entsprechender Anwendung des § 34 des Gerichtskostengesetzes mit einem Gebührensatz von 1,0 erhoben. § 39 Absatz 2 des Gerichtskostengesetzes ist entsprechend anzuwenden. Beträgt der Gegenstandswert weniger als 10 000 Euro, wird keine Gebühr erhoben.
(6) Ist ein Gegenstandswert nicht bestimmbar und kann er auch nicht durch Schätzung bestimmt werden, ist eine Zeitgebühr zu berechnen; sie beträgt 50 Euro je angefangene halbe Stunde Bearbeitungszeit. Beträgt die Bearbeitungszeit weniger als zwei Stunden, wird keine Gebühr erhoben.
(7) Auf die Gebühr kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn ihre Erhebung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Die Gebühr kann insbesondere ermäßigt werden, wenn ein Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft vor Bekanntgabe der Entscheidung der Finanzbehörde zurückgenommen wird.
(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist
- 1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder - 2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.
(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.(1) Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), kann durch Haftungsbescheid, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens erfolgt durch Duldungsbescheid, soweit sie nicht im Wege der Einrede nach § 9 des Anfechtungsgesetzes geltend zu machen ist; bei der Berechnung von Fristen nach den §§ 3 und 4 des Anfechtungsgesetzes steht der Erlass eines Duldungsbescheids der gerichtlichen Geltendmachung der Anfechtung nach § 7 Abs. 1 des Anfechtungsgesetzes gleich. Die Bescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen.
(2) Bevor gegen einen Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer wegen einer Handlung im Sinne des § 69, die er in Ausübung seines Berufs vorgenommen hat, ein Haftungsbescheid erlassen wird, gibt die Finanzbehörde der zuständigen Berufskammer Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind.
(3) Die Vorschriften über die Festsetzungsfrist sind auf den Erlass von Haftungsbescheiden entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre, in den Fällen des § 70 bei Steuerhinterziehung zehn Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre, in den Fällen des § 71 zehn Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Tatbestand verwirklicht worden ist, an den das Gesetz die Haftungsfolge knüpft. Ist die Steuer, für die gehaftet wird, noch nicht festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid nicht vor Ablauf der für die Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist; andernfalls gilt § 171 Abs. 10 sinngemäß. In den Fällen der §§ 73 und 74 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt (§ 228) ist.
(4) Ergibt sich die Haftung nicht aus den Steuergesetzen, so kann ein Haftungsbescheid ergehen, solange die Haftungsansprüche nach dem für sie maßgebenden Recht noch nicht verjährt sind.
(5) Ein Haftungsbescheid kann nicht mehr ergehen,
Dies gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat.(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.