Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 01. Apr. 2015 - 2 S 256/15

bei uns veröffentlicht am01.04.2015

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 19. Dezember 2014 - 4 K 617/14 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 21.499,25 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren fristgerecht dargelegten Gründe (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu Recht abgelehnt. Mit Duldungsbescheid vom 07.12.2010 hat die Antragsgegnerin die Antragstellerin verpflichtet, die Zwangsvollstreckung in ihr Grundstück Flst.-Nr. ... wegen der noch offenen Forderungen aus einem gegenüber der früheren Eigentümerin des Grundstücks - der Grundstücksgemeinschaft W. GbR - erlassenen Abwasserbeitragsbescheid zu dulden.
I.
1. Der zunächst zu prüfende Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Duldungsbescheid vom 07.12.2010 ist statthaft, denn Rechtsbehelfe gegen einen Duldungsbescheid entfalten keine aufschiebende Wirkung im Sinne des § 80 Abs. 1 VwGO. Bei dem Erlass eines Duldungsbescheides handelt es sich - so zu Recht das Verwaltungsgericht - um eine Anforderung von Abgaben im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO. Ausgehend von Sinn und Zweck des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO ist der Begriff der Anforderung so auszulegen, dass jede Geltendmachung eines auf Deckung einer Abgabenschuld gerichteten Anspruchs darunter fällt, denn durch die gesetzliche Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit sollen Störungen bei der Deckung des öffentlichen Finanzbedarfs durch Einnahmeausfälle vermieden werden. Der Erlass eines Duldungsbescheides ist ebenso wie die Vollstreckung aus einem Abgabenbescheid im Ergebnis darauf ausgerichtet, die Tilgung einer Abgabenschuld herbeizuführen (ebenso: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 28.07.1987 - 2 S 10/87 - Ls. in juris; ThürOVG, Beschluss vom 09.12.2013 - 4 EO 827/12 - m.w. Nachw.; Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 80 Rn. 145; a.A. - ohne nähere Begründung - Funke-Kaiser in Bader, VwGO, 6. Auflage, § 80 Rn. 32).
2. Nach der maßgeblichen Regelung in § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i.V.m. Abs. 4 Satz 3 VwGO hängt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in abgabenrechtlichen Verfahren (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO) davon ab, ob nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen. Solche Zweifel sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nur dann anzunehmen, wenn ein Erfolg von Rechtsbehelf oder Klage wahrscheinlicher ist als der Misserfolg. Für die Annahme ernstlicher Zweifel in diesem Sinne besteht hier keine ausreichenden Grundlage; auch die darüber hinausgehende Einschätzung des Verwaltungsgerichts, der streitgegenständliche Duldungsbescheid verletzte die Antragstellerin wahrscheinlich nicht in ihren Rechten, wird von der Beschwerdebegründung nicht durchgreifend in Frage gestellt.
a) Der Antragstellerin ist allerdings einzuräumen, dass sie wohl weder als Rechtsnachfolgerin der W. GbR noch im Wege einer sonstigen vertraglichen Abrede persönliche Beitragsschuldnerin geworden ist.
aa) Für die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Antragstellerin sei Rechtsnachfolgerin der W. GbR, gibt es derzeit keine ausreichenden Anhaltspunkte. Das Verwaltungsgericht hat in seinem - nicht mit Seitenzahlen versehenen - Beschluss im Zusammenhang mit der Frage der Bestimmtheit des angefochtenen Verwaltungsakts ausgeführt, die Antragstellerin sei „unmittelbare Rechtsnachfolgerin der W. GbR“ geworden. Insoweit macht die Beschwerdebegründung jedoch zu Recht geltend, dass hier keine Umwandlung im Sinne des Umwandlungsgesetzes stattgefunden hat und deshalb voraussichtlich keine Gesamtrechtsnachfolge vorliegen dürfte. Zwar kann eine Gesamtrechtsnachfolge auch auf anderem Wege begründet werden. Wenn die Vertragsgestaltung in der Weise erfolgt, dass die Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft ihre Geschäftsanteile auf eine Kommanditgesellschaft übertragen, wird diese Gesamtrechtsnachfolgerin der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (OVG Sachs.-Anh., Beschluss vom 26.03.2009 - 4 L 239/07; OLG Frankfurt, Urteil vom 21.12.1989 - 6 U 73/89 - jeweils juris; OLG Hamm, Beschluss vom 10.07.1986 - 15 W 269/86 - OLGZ 1986, 316). Allerdings dürfte eine solche Vertragsgestaltung hier nicht vorliegen. Nach dem im Antragsverfahren vorgelegten notariell beurkundeten Vertrag über die „Errichtung einer GmbH & Co. KG mit Einbringung“ vom 25.04.2004 haben zwar die Gesellschafter der W. GbR sämtliche Aktiva und Passiva dieser Gesellschaft in die neu errichtete Gesellschaft - die Antragstellerin - eingebracht. Von einer unmittelbaren Übertragung der Gesellschaftsanteile aller drei Gesellschafter der W. GbR auf die Antragstellerin ist in dem Vertrag aber nicht die Rede.
bb) An anderer Stelle des angefochtenen Beschlusses scheint das Verwaltungsgericht von einer Schuldübernahme auszugehen, indem es ausführt, es sei „eine Übernahme sämtlicher Schulden der W. GbR durch die Antragstellerin vereinbart worden und eingetreten“. Auch eine solche Schuldübernahme mit öffentlich-rechtlicher Wirkung dürfte jedoch nicht vorliegen. Insoweit wendet die Beschwerdebegründung zunächst zutreffend ein, eine Schuldübernahme mit befreiender Wirkung sei schon mangels Zustimmung der Antragsgegnerin hier nicht eingetreten. Dies besagt zwar nicht, dass auch eine kumulative Schuldübernahme ausgeschlossen ist. Nach § 48 Abs. 2 AO (i. Verb. m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 lit. b KAG) ist ein Vertrag zwischen dem Abgabenschuldner und einem Dritten grundsätzlich zulässig, in dem sich der Dritte im Wege eines Vertrags zugunsten des Abgabengläubigers (§ 328 BGB) verpflichtet, eine Abgabenschuld des Abgabenschuldners zu begleichen (Drüen in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 48 AO Rn. 7; Kunz in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 48 AO Rn. 10). Allerdings kann der Dritte auch in einem solchen Fall nach Maßgabe des § 192 AO nur nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts in Anspruch genommen werden. Auf eine solche vertragliche Abrede gestützte Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung wären daher unzulässig (Drüen, aaO Rn. 8; Kunz, aaO Rn. 14).
cc) Die voraussichtlich unzutreffenden Annahmen des Verwaltungsgerichts zu diesen Vorfragen erschüttern dessen tragende Argumente jedoch letztlich nicht. Insoweit kann auf die folgenden Ausführungen verwiesen werden.
b) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist der streitgegenständliche Duldungsbescheid nicht wegen des Eintritts der Zahlungsverjährung gegenüber der „Hauptschuldnerin“, der W. GbR, rechtswidrig.
aa) Regelmäßig beginnt die Zahlungsverjährung mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist (§ 229 Abs. 1 Satz 1 AO), und beträgt fünf Jahre (§ 228 Satz 2 AO). Da hier der ursprüngliche Beitragsbescheid vom 19.11.2003 stammt, wäre demnach grundsätzlich mit Ablauf des Jahres 2008 Zahlungsverjährung eingetreten. Nach § 231 Abs. 1 Satz 1 AO wird die Verjährung jedoch u.a. durch Stundung unterbrochen. Diese Unterbrechung dauert fort, bis die Stundung abgelaufen ist (§ 231 Abs. 2 Satz 1 AO). Erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung geendet hat, beginnt eine neue Verjährungsfrist (§ 231 Abs. 3 AO; die vorgenannten Vorschriften jeweils i. Verb. m. § 3 Abs. 1 Nr. 5 lit. a KAG).
10 
bb) Unstreitig wurde die Stundung vom 18.12.2003 der W. GbR - und damit der Beitragsschuldnerin als „richtiger“ Adressatin - bewilligt. Für den Ablauf der mit dieser Stundung gewährten Stundungsfrist ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin allein auf das in dem „Schreiben“ der Antragsgegnerin vom 18.12.2003 ausdrücklich genannte Datum (der 02.01.2005) - und nicht auf sonstige Umstände - abzustellen. Denn bei der Stundung handelt es sich um einen begünstigenden rechtsgestaltenden Verwaltungsakt, der mit der Bekanntgabe an den - richtigen - Adressaten wirksam wird (Fritsch in Koenig, AO, 3. Aufl., § 222 Rn. 70). Demzufolge ist sie auch nach den für die Auslegung von Verwaltungsakten geltenden Grundsätzen auszulegen. Aufgrund der eindeutigen Formulierung („somit bis zum 02.01.2005“) ist hier kein Raum für eine abweichende Interpretation hinsichtlich der Geltungsdauer der bewilligten Stundung.
11 
cc) Die weiteren von der Antragsgegnerin erklärten Stundungen sind demgegenüber voraussichtlich für den Eintritt der Zahlungsverjährung unbeachtlich, da sie ausdrücklich gegenüber der Antragstellerin und nicht gegenüber der eigentlichen Abgabenschuldnerin, der W. GbR, erklärt worden sind. Demzufolge dürften sie keine weitere Unterbrechung der Zahlungsverjährung zur Folge gehabt haben, da sie gegenüber der falschen Adressatin erklärt worden sind. Eine Stundung muss wie jeder andere Vollstreckungsaufschub gegenüber dem eigentlichen Vollstreckungsschuldner - hier der W. GbR - erklärt werden; eine Bekanntgabe an eine andere Person - hier die Antragstellerin - genügt hingegen nicht (vgl. BFH, Urteil vom 23.04.1991 - VII R 37/90 - BeckRS 1991, 22009958; Fritsch, aaO, § 231 Rn. 9).
12 
dd) Dies hat im vorliegenden Fall zur Folge, dass die Zahlungsverjährung mit Ablauf des Jahres 2010 eintreten ist, da der W. GbR nach Erlass des Beitragsbescheids eine Stundung bis zum 02.01.2005 bewilligt worden ist. Denn nachdem (ausschließlich) die bis zum 02.01.2005 gewährte Stundung die Zahlungsverjährung unterbrochen hat, hat mit Ablauf des Jahres 2005 eine neue Verjährungsfrist von fünf Jahren zu laufen begonnen (§§ 228 Satz 2, 231 Abs. 3 AO i. Verb. m. § 3 Abs. 1 Nr. 5 lit. a KAG).
13 
ee) Der streitgegenständliche Duldungsbescheid stammt vom 09.12.2010 und ist daher noch vor der erst mit Ablauf des Jahres 2010 eingetretenen Zahlungsverjährung ergangen. Dass nach Erlass des Duldungsbescheids die Zahlungsverjährung eingetreten ist, dürfte unschädlich sein und die im Erlasszeitpunkt gegebene Rechtmäßigkeit des Duldungsbescheids unberührt lassen (vgl. Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 191 AO Rn. 18; Intemann in Koenig, AO, 3. Aufl., § 191 Rn. 116; FG Hessen, Urteil vom 04.02.1999 - 13 K 2959/96 - BeckRS 1999, 21012364; HessVGH, Beschluss vom 18.07.2000 - 5 TG 231/99 - ESVGH 50, 295; a.A. VG Halle, Urteil vom 30.03.2006 - 4 A 618/06 - juris-Rn. 18).
14 
c) Weiter beruft sich die Antragstellerin auf Mängel der Begründung sowie die fehlende Bestimmtheit des streitgegenständlichen Duldungsbescheids. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die erforderliche Bestimmtheit ebenso wie der gebotene Umfang der Begründung eines Verwaltungsakts immer auch vor dem Hintergrund des subjektiven Kenntnisstands des jeweiligen Adressaten zu sehen sind. Ist der Adressat eines Verwaltungsakts bereits in allen Einzelheiten mit dem Verfahren und seinen Hintergründen vertraut, sind ihm mithin also alle relevanten Umstände bereits bekannt, sind an die Bestimmtheit wie auch an die Frage, wie ausführlich die Begründung des Verwaltungsakts sein muss, geringere Anforderungen zu stellen als in den Fällen, in denen dies nicht der Fall ist.
15 
Wegen der besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalls dürften hier demgemäß sowohl eine genauere Bezeichnung der primären Beitragsschuld als auch eine ausführlichere Begründung des Duldungsbescheids ausnahmsweise entbehrlich gewesen sein. Die für die Antragstellerin handelnden Personen waren zugleich vertretungsberechtigte Gesellschafter der W. GbR. Sie hatten daher auch Kenntnis von den genauen Umständen der gegenüber der W. GbR erfolgten Beitragserhebung. Darüber hinaus haben sie sogar den Schriftverkehr sowohl der W. GbR als auch der Antragstellerin mit der Antragsgegnerin im Namen dieser Gesellschaften als deren Vertreter selbst geführt. Nach allgemeinen vertretungsrechtlichen Grundsätzen ist dieses bei den Vertretern vorhandene Wissen der Vertretenen, hier also der Antragstellerin, zuzurechnen. Unabhängig davon hat bereits das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass insoweit eventuell vorhandene Mängel noch im Widerspruchsverfahren behoben werden können; der Senat geht davon aus, dass dies auch tatsächlich geschehen wird.
16 
d) Auch der ferner erhobene Einwand, es sei keine Anhörung der Antragstellerin erfolgt, greift letzten Endes nicht durch. Zwar trifft es wohl zu, dass der Erlass eines Duldungsbescheids nicht ausdrücklich angekündigt worden und keine hierauf bezogene besondere Anhörung stattgefunden hat. Allerdings hat die Antragsgegnerin der Antragstellerin bereits unter dem 18.12.2007 erstmals mitgeteilt, dass sie die Zwangsvollstreckung in das Grundstück Flst.-Nr. ... eingeleitet habe. Spätestens dadurch ist es der Antragstellerin ermöglicht worden, sich zu einer möglichen Zwangsvollstreckung in dieses Grundstück zu äußern und dabei auch zur Frage ihrer Duldungspflicht Stellung zu nehmen. Eine nochmalige ausdrückliche Anhörung zu diesen Fragen vor dem 2010 erfolgten Erlass eines Duldungsbescheids dürfte vor diesem Hintergrund entbehrlich gewesen sein. Unabhängig hiervon ist wohl jedenfalls in der Durchführung des Widerspruchsverfahrens eine Nachholung der Anhörung zu sehen.
17 
e) Weiter zeigt die Beschwerdebegründung auch nicht auf, dass der angegriffene Bescheid ermessensfehlerhaft sein könnte.
18 
Es steht im Ermessen der Behörde, ob sie einen Duldungsbescheid erlässt. Obwohl der Behörde insoweit Ermessen eingeräumt wird, gehört es jedoch zu ihren Pflichten, geschuldete Abgaben zu erheben. Aus diesem Grund ist es in der Regel ermessensgerecht, wenn sie sich für den Erlass eines Duldungsbescheids entscheidet. Aufgrund der Subsidiarität des Duldungsanspruchs hat sich die Behörde jedoch zunächst an den vorrangig in Anspruch zu nehmenden Steuerschuldner zu wenden (vgl. Intemann in Koenig, AO, 3. Aufl., § 191 Rn. 40; VG Aachen, Urteil vom 28.03.2014 - 7 K 181/12 - juris). Dies ist jedoch dann nicht erforderlich, wenn derartige Versuche von vornherein zum Scheitern verurteilt sind (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 15.01.2008 - Au 1 K 07.818 - juris-Rn. 37).
19 
Dies hat das Verwaltungsgericht hier angenommen und insoweit ausgeführt, dass die wirtschaftliche Situation der W. GbR desolat gewesen und eine Beitreibung bei ihr als völlig aussichtlos erschienen sei. Dem setzt die Beschwerdebegründung nichts Substantielles entgegen. Sie verweist lediglich darauf, dass auch eine Inanspruchnahme der Gesellschafter nicht versucht worden sei; sie zeigt aber nicht auf, inwiefern dies auch nur im Ansatz Erfolg versprechend gewesen sein könnte. Dies drängt sich im Übrigen auch nicht auf. Nach dem Vertrag über die „Errichtung einer GmbH & Co. KG mit Einbringung“ vom 25.04.2004 haben die Gesellschafter der W. GbR sämtliche Aktiva und Passiva dieser Gesellschaft in die Antragstellerin eingebracht. Dass bei ihnen darüber hinaus irgendwelche sonstigen verwertbaren Vermögenswerte vorhanden gewesen sein könnten, wird noch nicht einmal behauptet. Auch insoweit wäre der Antragstellerin unter den besonderen Umständen des vorliegenden Einzelfalls ein substantiierter Vortrag ohne weiteres zumutbar, da diese Gesellschafter der W. GbR zugleich auch an ihr selbst beteiligt waren bzw. sind.
20 
f) Schließlich kann der Senat nicht erkennen, dass der Erlass des streitbefangenen Duldungsbescheids unverhältnismäßig in die Rechtsstellung der Antragstellerin aus Art. 14 Abs. 1 GG eingreift. Auch wenn sie wohl nicht Gesamtrechtsnachfolgerin der W. GbR geworden ist, sind sämtliche Aktiva und Passiva der W. GbR damals in die neu gegründete Antragstellerin eingebracht worden. Hierzu gehört insbesondere auch das streitbefangene Grundstück. Dieses Grundstück hat durch die Möglichkeit des Anschlusses an die öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen der Antragsgegnerin einen besonderen beitragsrechtlichen Vorteil erlangt hat, der nunmehr der Antragstellerin zugutekommt. Der streitgegenständliche Duldungsbescheid zielt letztlich wiederum darauf ab, den aufgrund der Inanspruchnahme dieses Vorteils erhobenen Beitrag durch Vollstreckungsmaßnahmen in dieses Grundstück zu realisieren. Bei dieser engen wirtschaftlichen Verflechtung sind Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das Grundstück, dessen jeweilige Eigentümer zugleich von dem „abgeschöpften“ beitragsrechtlichen Vorteil profitieren, voraussichtlich nicht unangemessen.
II.
21 
Nach alledem kann schließlich auch der weitere Antrag, die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück anzuordnen, jedenfalls im Ergebnis keinen Erfolg haben. Dies gilt unabhängig davon ob es sich insoweit um einen Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO oder nach § 123 Abs. 1 VwGO handelt.
22 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 3 GKG (in Anknüpfung an Nr. 1.5 des „Streitwertkatalogs 2013“).
23 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 01. Apr. 2015 - 2 S 256/15

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Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis unterliegen einer besonderen Zahlungsverjährung. Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre, in Fällen der §§ 370, 373 oder 374 zehn Jahre.

Abgabenordnung - AO 1977 | § 229 Beginn der Verjährung


(1) Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist. Sie beginnt jedoch nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Festsetzung eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis, ihre Aufhebung, Ä

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(1) Leistungen aus dem Steuerschuldverhältnis gegenüber der Finanzbehörde können auch durch Dritte bewirkt werden. (2) Dritte können sich vertraglich verpflichten, für Leistungen im Sinne des Absatzes 1 einzustehen.

Abgabenordnung - AO 1977 | § 192 Vertragliche Haftung


Wer sich auf Grund eines Vertrags verpflichtet hat, für die Steuer eines anderen einzustehen, kann nur nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts in Anspruch genommen werden.

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Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 28. März 2014 - 7 K 181/12

bei uns veröffentlicht am 28.03.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils zu volls

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Leistungen aus dem Steuerschuldverhältnis gegenüber der Finanzbehörde können auch durch Dritte bewirkt werden.

(2) Dritte können sich vertraglich verpflichten, für Leistungen im Sinne des Absatzes 1 einzustehen.

(1) Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern.

(2) In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen, insbesondere aus dem Zwecke des Vertrags, zu entnehmen, ob der Dritte das Recht erwerben, ob das Recht des Dritten sofort oder nur unter gewissen Voraussetzungen entstehen und ob den Vertragschließenden die Befugnis vorbehalten sein soll, das Recht des Dritten ohne dessen Zustimmung aufzuheben oder zu ändern.

(1) Leistungen aus dem Steuerschuldverhältnis gegenüber der Finanzbehörde können auch durch Dritte bewirkt werden.

(2) Dritte können sich vertraglich verpflichten, für Leistungen im Sinne des Absatzes 1 einzustehen.

Wer sich auf Grund eines Vertrags verpflichtet hat, für die Steuer eines anderen einzustehen, kann nur nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts in Anspruch genommen werden.

(1) Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist. Sie beginnt jedoch nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Festsetzung eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis, ihre Aufhebung, Änderung oder Berichtigung nach § 129 wirksam geworden ist, aus der sich der Anspruch ergibt; eine Steueranmeldung steht einer Steuerfestsetzung gleich. Wird die Festsetzung oder Anmeldung eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, so beginnt die Verjährung des gesamten Anspruchs erst mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Aufhebung, Änderung oder Berichtigung wirksam geworden ist.

(2) Ist ein Haftungsbescheid ohne Zahlungsaufforderung ergangen, so beginnt die Verjährung mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Zahlungsaufforderung nachgeholt worden ist, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Haftungsbescheid wirksam geworden ist.

Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis unterliegen einer besonderen Zahlungsverjährung. Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre, in Fällen der §§ 370, 373 oder 374 zehn Jahre.

(1) Die Verjährung eines Anspruchs wird unterbrochen durch

1.
Zahlungsaufschub, Stundung, Aussetzung der Vollziehung, Aussetzung der Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung oder Vollstreckungsaufschub,
2.
Sicherheitsleistung,
3.
eine Vollstreckungsmaßnahme,
4.
Anmeldung im Insolvenzverfahren,
5.
Eintritt des Vollstreckungsverbots nach § 210 oder § 294 Absatz 1 der Insolvenzordnung,
6.
Aufnahme in einen Insolvenzplan oder einen gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan,
7.
Ermittlungen der Finanzbehörde nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen und
8.
schriftliche Geltendmachung des Anspruchs.
§ 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.

(2) Die Unterbrechung der Verjährung dauert fort

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 bis zum Ablauf der Maßnahme,
2.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bis zum Erlöschen der Sicherheit,
3.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 bis zum Erlöschen des Pfändungspfandrechts, der Zwangshypothek oder des sonstigen Vorzugsrechts auf Befriedigung,
4.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 bis zur Beendigung des Insolvenzverfahrens,
5.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 5 bis zum Wegfall des Vollstreckungsverbots nach § 210 oder § 294 Absatz 1 der Insolvenzordnung,
6.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6, bis der Insolvenzplan oder der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan erfüllt oder hinfällig wird.
Wird gegen die Finanzbehörde ein Anspruch geltend gemacht, so endet die hierdurch eingetretene Unterbrechung der Verjährung nicht, bevor über den Anspruch rechtskräftig entschieden worden ist.

(3) Mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Unterbrechung geendet hat, beginnt eine neue Verjährungsfrist.

(4) Die Verjährung wird nur in Höhe des Betrags unterbrochen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht.

Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis unterliegen einer besonderen Zahlungsverjährung. Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre, in Fällen der §§ 370, 373 oder 374 zehn Jahre.

(1) Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), kann durch Haftungsbescheid, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens erfolgt durch Duldungsbescheid, soweit sie nicht im Wege der Einrede nach § 9 des Anfechtungsgesetzes geltend zu machen ist; bei der Berechnung von Fristen nach den §§ 3 und 4 des Anfechtungsgesetzes steht der Erlass eines Duldungsbescheids der gerichtlichen Geltendmachung der Anfechtung nach § 7 Abs. 1 des Anfechtungsgesetzes gleich. Die Bescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen.

(2) Bevor gegen einen Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer wegen einer Handlung im Sinne des § 69, die er in Ausübung seines Berufs vorgenommen hat, ein Haftungsbescheid erlassen wird, gibt die Finanzbehörde der zuständigen Berufskammer Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Die Vorschriften über die Festsetzungsfrist sind auf den Erlass von Haftungsbescheiden entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre, in den Fällen des § 70 bei Steuerhinterziehung zehn Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre, in den Fällen des § 71 zehn Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Tatbestand verwirklicht worden ist, an den das Gesetz die Haftungsfolge knüpft. Ist die Steuer, für die gehaftet wird, noch nicht festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid nicht vor Ablauf der für die Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist; andernfalls gilt § 171 Abs. 10 sinngemäß. In den Fällen der §§ 73 und 74 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt (§ 228) ist.

(4) Ergibt sich die Haftung nicht aus den Steuergesetzen, so kann ein Haftungsbescheid ergehen, solange die Haftungsansprüche nach dem für sie maßgebenden Recht noch nicht verjährt sind.

(5) Ein Haftungsbescheid kann nicht mehr ergehen,

1.
soweit die Steuer gegen den Steuerschuldner nicht festgesetzt worden ist und wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist auch nicht mehr festgesetzt werden kann,
2.
soweit die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt ist oder die Steuer erlassen worden ist.
Dies gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.