Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 15. Jan. 2015 - 14 L 2416/14
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der am 18. November 2014 erhobenen Klage gegen den Duldungsbescheid der Antragsgegnerin vom 17. Oktober 2014 wird angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 941,50 Euro festgesetzt.
1
Gründe
2I.
3Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung der Antragstellerin als Grundstückserwerberin zur Duldung der Zwangsvollstreckung mittels Duldungsbescheides für rückständige Grundbesitzabgaben (Abfallgebühren, Straßenreinigungsgebühren, Abwassergebühren).
4Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks B. Str. 0000 in L. (Gemarkung L. -M. , Flur 00, Flurstück 000).
5Im Jahr 2004 wurde gegen den Voreigentümer dieses Grundstücks, Herrn Q. W. , von Seiten der Hauptgläubigerin, der Sparkasse KölnBonn, das Zwangsversteigerungsverfahren eingeleitet. Mit Beschluss vom 10. Februar 2006 ordnete das Amtsgericht Köln zudem die Zwangsverwaltung des Grundstücks an. Auf ihren Antrag hin wurde die Antragsgegnerin mit Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 04. Dezember 2006 zum Zwangsversteigerungsverfahren zugelassen. Nach Ablösung ihrer Forderungen (u.a. Grundsteuern) nahm sie den Beitrittsantrag im Jahr 2007 zurück.
6Nachdem es in der Folge Verhandlungen über einen freihändigen Verkauf des Grundstücks an Frau N. M1. gegeben hatte, wurde das Zwangsversteigerungsverfahren am 18. Dezember 2007 nach Bewilligung der Hauptgläubigerin zunächst einstweilen eingestellt. Zu Gunsten von Frau M1. wurde schließlich am 18. Dezember 2007 eine Eigentumsvormerkung in das Grundbuch eingetragen.
7Mit Bescheid über Grundbesitzabgaben vom 18. Januar 2008 setzte die Antragsgegnerin gegenüber dem Zwangsverwalter für das o.g. Grundstück für das Veranlagungsjahr 2008 Grundbesitzabgaben in Höhe von 2.211,20 Euro fest, fällig in vier Teilbeträgen in Höhe von 552,74 Euro am 15. Februar 2008, 15. Mai 2008, 15. August 2008 und 15. November 2008. Davon entfielen 981,50 Euro auf die Grundsteuer B, 243,06 Euro auf Abfallgebühren, 36,90 Euro auf Straßenreinigungsgebühren und 949,74 Euro auf Abwassergebühren.
8Nach internem Vermerk (Bl. 19 Beiakte 1) leistete der Zwangsverwalter „bis zur Fälligkeit 15. Februar 2008 Zahlungen“. Am 29. Februar 2008 wurde die Zwangsverwaltung beendet.
9Nachdem es für das Jahr 2007 nach unbestrittenem Vortrag der Antragsgegnerin von Seiten des Zwangsverwalters zu Überzahlungen gekommen war, war der überzahlte Betrag von 378,89 Euro am 06. Februar 2008 auf die dinglichen Forderungen mit Rang nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG mit Fälligkeit 15. Februar 2008 umgebucht worden. Am 05. Mai 2008 wies das Forderungskonto des Herrn Q. W. Gesamtforderungen in Höhe von 2.017,97 Euro auf, wobei auf Grundbesitzabgaben für das betreffende Grundstück eine Restforderung von insgesamt 1.255,47 Euro für das Jahr 2008 (ohne Säumniszuschläge und Mahngebühren) entfiel. Gemäß der Forderungsaufstellung bestanden für das 1. Quartal 2008 – entsprechend der zuvor erfolgten Umbuchung – eine Hauptforderung von 173,93 Euro, für das 2. Quartal eine Hauptforderung in Höhe von 552,82 Euro und für das 3. und 4. Quartal Forderungen in Höhe von jeweils 245,38 Euro bzw. 245,36 Euro. Die letztgenannten Beträge entsprechen den quartalsweise zu zahlenden Teilbeträgen auf die Grundsteuer B. Die übrigen Forderungen in Höhe von 751,00 Euro betrafen rückständige Kindergartenbeiträge aus den Jahren 2006, 2007 und April 2008.
10Am 05. Mai 2008 erließ die Antragsgegnerin entsprechend der vorstehenden Übersicht in Höhe der Gesamtforderung von 2.017,97 Euro (1.266,97 Euro Grundbesitzabgaben und 751,00 Euro Kindergartenbeiträge) eine Pfändungs- und Überweisungsverfügung an das die Kaufvertragsverhandlungen mit Frau M1. begleitende Notariat P. . Nachdem der Notar erklärt hatte, dass eine Kaufpreiszahlung nicht über das Notaranderkonto abgewickelt werde, übersandte die Antragsgegnerin den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss an Frau M1. persönlich. Diese erklärte daraufhin, die Forderungen würden nicht anerkannt, weil der Kaufpreis an die „Bank verpfändet oder abgetreten“ sei. Mit Schreiben vom 30. Mai 2008 gab die Antragsgegnerin dem Voreigentümer die Pfändungs- und Einziehungsverfügung zusammen mit der Forderungsaufstellung bekannt. Mit Schreiben vom 06. Juni 2008 erklärte dieser, dass das Grundstück bereits im Dezember 2007 an Frau M1. verkauft worden sei, eine Kaufpreiszahlung aber noch nicht erfolgt sei. Die rückständigen Kindergartenbeiträge von 751,00 Euro werde er sodann begleichen. Daraufhin setzte die Antragsgegnerin mit Änderungsbescheid vom 17. September 2008 die Grundbesitzabgabenforderungen gegen Herrn Q. W. auf Null. Mit Grundbesitzabgabenbescheid vom selben Tag wurden Grundbesitzabgaben in gleicher Höhe wie im ursprünglichen Bescheid aus Januar 2008, nämlich in Höhe von 2.211,20 Euro gegen Frau M1. festgesetzt.
11Am 25. September 2008 erlangte die Antragsgegnerin Kenntnis darüber, dass der Kaufvertrag zwischen Frau M1. und Herrn W. wegen Unklarheiten hinsichtlich der Grundschuld bisher nicht abgewickelt worden war. Am selben Tag erklärte sie wegen der rückständigen Kindergartenbeiträge den Beitritt zum Zwangsversteigerungsverfahren gegen Herrn Q. W. . Nachdem von Seiten des Herrn Q. W. Teilzahlungen auf die rückständigen Kindergartenbeiträge geleistet worden waren, machte sie im Zwangsversteigerungsverfahren nur noch rückständige Beiträge in Höhe von 606,45 Euro geltend. Mit Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 26. September 2008 wurde die Antragsgegnerin zum Zwangsversteigerungsverfahren zugelassen.
12Nachdem der Voreigentümer weitere Zahlungen auf die Kindergartenbeitragsforderungen geleistet hatte und die Forderungen von Grundbesitzabgaben im Übrigen auf Null gesetzt wurden, wies eine am 28. Oktober 2008 abgerufene Forderungsaufstellung Herrn Q. W. betreffend dingliche Forderungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG (Grundbesitzabgaben) in Höhe von 70,98 Euro (Pfändungsgebühren und Säumniszuschläge) und darüber hinaus 190,06 Euro rückständige Kindergartenbeiträge aus. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2008 nahm die Antragsgegnerin schließlich den Beitrittsantrag zum Zwangsversteigerungsverfahren zurück. Gegenüber dem Notar P. erklärte die Antragsgegnerin am selben Tag, die Rücknahme des Beitrittsantrags erfolge unter der Bedingung, dass ihr ein Betrag von 321,04 Euro (70,98 Euro Grundbesitzabgaben und 190,06 Euro und 60 Euro rückständige Kindergartenbeiträge) durch den Notar überwiesen würde (Treuhandauftrag).
13Mit Bescheid vom 27. Januar 2009 setzte die Antragsgegnerin die Grundbesitzabgaben für das Jahr 2009 in Höhe von 2.442,37 Euro zahlbar in vier Teilbeträgen für das hier in Rede stehende Grundstück gegenüber Frau M1. fest.
14Am 17. Februar 2009 schloss schließlich die Antragstellerin einen Kaufvertrag zum Erwerb des hier maßgeblichen Grundstücks. Zu ihren Gunsten wurde eine Eigentumsüberlassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen, von der die Antragsgegnerin am 27. Februar 2009 Kenntnis erlangte.
15Ein Auszug vom 27. Februar 2009 wies für das Forderungskonto des Herrn Q. W. rückständige Grundsteuern für das Jahr 2008 zzgl. Säumniszuschlägen und Pfändungsgebühren sowie die Grundsteuer für das Jahr 2009 (in Höhe von insgesamt 2.033,98 Euro) sowie rückständige Kindergartenbeiträge in Höhe vom 437,06 Euro aus. Mit Schreiben vom 02. März 2009 verlängerte die Antragsgegnerin den Treuhandauftrag an den Notar P. und erhöhte die Treuhandsumme auf einen Betrag von 2.471,04 Euro (2.033,98 Euro Grundsteuer 2008 und 2009 zzgl. Kindergartenbeiträge in Höhe von 437,06 Euro). Nachdem die Antragstellerin von dem Notar auf die Zahlungspflicht hingewiesen wurde, überwies sie diesen Betrag am 02. April 2009 auf das Konto der Stadtkasse. Mit Schreiben vom 23. April 2009 entließ die Antragsgegnerin den Notar aus dem Treuhandvertrag. Mit Beschluss vom 19. Mai 2009 wurde schließlich auch die Zwangsversteigerung beendet. Am 25. Mai 2009 wurde die Antragstellerin als neue Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen.
16Mit Änderungsbescheid vom 5. Oktober 2009 wurden die Grundbesitzabgaben für die Jahre 2008 und 2009 gegenüber Frau M1. auf Null gesetzt. Mit Bescheid vom selben Tag wurden die Grundbesitzabgaben für die Jahre 2008 und 2009 gegenüber Herrn Q. W. in voller Höhe (2.211,20 Euro für 2008 und 2.442,37 Euro für 2009) festgesetzt, wobei für beide Jahre eine Festsetzung der Grundsteuer B in voller Höhe erfolgte.
17Unter dem 12. Oktober 2009 erging der Grundsteuermessbescheid für das in Rede stehende Grundstück an die Antragstellerin.
18Mit Bescheid vom 2. November 2009 wurde der Gebührenbescheid im Hinblick auf das Veranlagungsjahr 2009 gegenüber Herrn Q. W. insoweit geändert, als zwar weiterhin die gesamte Grundsteuer, die übrigen Gebühren aber nur bis zum 31. Mai 2009 festgesetzt wurden. Mit Bescheid vom selben Tag wurden gegenüber der Antragstellerin Grundbesitzabgaben in Höhe von 852,17 Euro und zwar Abfall-, Abwasser- und Straßenreinigungsgebühren für den Zeitraum 1. Juni 2009 bis 31. Dezember 2009 festgesetzt.
19Bereits am 6. Oktober 2009 war gegen den Voreigentümer des Grundstücks, Herrn Q. W. , das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Mit Schreiben vom 18. Mai 2010 meldete die Antragsgegnerin Forderungen in Höhe von 1.838,39 Euro (Abwassergebühren 2009 in Höhe von 1.437,17 Euro und Abfall- und Straßenreinigungsgebühren 2009 in Höhe von 401,22 Euro) zur Insolvenztabelle an. Die im Jahr 2012 vorgenommene Schlussverteilung ergab eine Insolvenzquote von 0,145 %. Die Antragsgegnerin erhielt aus der Insolvenzmasse demnach 4,41 Euro.
20Mit Duldungsbescheid vom 13. Februar 2014 verpflichtete die Antragsgegnerin die Antragstellerin, die Zwangsvollstreckung in ihr Grundstück wegen Forderungen in Höhe von 1.833,98 Euro zu dulden. In Ausübung des Ermessens werde die Antragstellerin nunmehr in Anspruch genommen. Gründe, von der Inanspruchnahme abzusehen, seien nicht ersichtlich. Anhaltspunkte für die Inanspruchnahme eines Haftungsschuldners bestünden nach Aktenlage nicht.
21Nach einer weiteren Schlussverteilung im Jahr 2014 wurde eine Quotenzahlung von 0,62 Euro vereinnahmt und der Duldungsbescheid auf 1.833,36 Euro reduziert.
22Gegen den Duldungsbescheid erhob die Antragstellerin Klage und stellte einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes. Dem Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat die Kammer mit Beschluss vom 03. Juni 2014 (14 L 692/14), der Klage mit Urteil vom 23. September 2014 (14 K 1533/14) stattgegeben. Beide Entscheidungen sind rechtskräftig. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Begründung des Beschlusses und des Urteils verwiesen.
23Mit Duldungsbescheid vom 17. Oktober 2014 verpflichtete die Antragsgegnerin die Antragstellerin erneut, die Zwangsvollstreckung in ihr Grundstück wegen Forderungen in Höhe von 1.833,36 Euro zu dulden. Aus den Jahren 2008 bestünden Restforderungen auf Abfallgebühren in Höhe von 243,06 Euro, Straßenreinigungsgebühren in Höhe von 36,90 Euro und Abwassergebühren in Höhe von 944,71 Euro (Ursprungsforderung 949,74 Euro abzüglich 4,41 Euro aus der Insolvenzmasse). Für das Veranlagungsjahr 2009 bestünden Restforderungen auf Abfallgebühren in Höhe von 105,89 Euro, Straßenreinigungsgebühren in Höhe von 15,37 Euro und Abwassergebühren in Höhe von 487,43 Euro für den Zeitraum vom 01. Januar bis 31. Mai 2009. Die rückständigen Forderungen für das Jahr 2008 seien zunächst gegenüber dem Abgabeschuldner Q. W. festgesetzt worden. Mit Grundsteuermessbescheid vom 31. März 2008 habe das Finanzamt L. -West das Grundstück ab dem 1. Januar 2008 Frau M1. zugerechnet. Dieser Tatsache habe man Rechnung getragen, indem man die Abgaben gegenüber Herrn W. mit Bescheid vom 17. September 2008 abgesetzt und gegenüber Frau M1. neu festgesetzt habe. Die Abgaben für 2009 habe man mit Bescheid vom 27. Januar 2009 gegenüber Frau M1. festgesetzt. Nachdem das Finanzamt den Grundsteuermessbescheid gegen Frau M1. aufgehoben habe, seien die Abgaben auf dem Veranlagungskonto von Frau M1. abgesetzt und mit Bescheid vom 5. Oktober 2009 gegenüber Herrn Q. W. wieder neu festgesetzt worden. Die Buchungen auf verschiedenen Veranlagungskonten seien nicht nur aus „buchungstechnischen Gründen“ erfolgt, sondern weil den jeweiligen Tatsachen Rechnung getragen worden sei. Der Abgabeanspruch sei auch nicht erloschen. Vom damaligen Zwangsverwalter seien Überzahlungen geleistet worden, die zunächst auf die mit Bescheid vom 18. Januar 2008 gegenüber Herrn W. festgesetzten Forderungen verrechnet wurden. Da die Forderungen aber nach dem Grundsteuermessbescheid an Frau M1. abgesetzt worden seien, hätten keine offenen Grundbesitzabgabenforderungen gegen Herrn Q. W. mehr bestanden. Daher habe man den Betrag mit anderen offenen Forderungen des Herrn W. verrechnet. Die Inanspruchnahme der Antragstellerin sei ermessensgerecht. Eine ermessensfehlerfreie Inanspruchnahme der Antragstellerin sei zwar nur möglich, wenn die Beitreibung der rückständigen Forderungen beim Abgabeschuldner ernstlich versucht worden sei. Es sei aber nicht notwendig, alle Möglichkeiten der Realisierung der Forderungen beim Abgabeschuldner vorher auszuschöpfen. Über das Vermögen des Herrn W. sei das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Die offenen Forderungen seien zur Tabelle angemeldet worden, es habe aber nur ein Betrag von 5,03 Euro realisiert werden können.
24Es könnten im Rahmen des Auswahlermessens keine anderen Duldungsverpflichteten oder Haftungsschuldner in Anspruch genommen werden; die Zwangsverwaltung sei bereits am 29. Februar 2008 beendet worden. Weder der Insolvenzverwalter noch der Zwangsverwalter kämen als Haftungsschuldner in Betracht. Insoweit sei Festsetzungsverjährung eingetreten.
25Die Antragstellerin hat am 18. November 2014 Klage gegen den Duldungsbescheid erhoben (14 K 6390/14) und am 03. Dezember 2014 einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt.
26Zu Begründung trägt sie vor, es bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Duldungsbescheides. Der Bescheid sei bereits formell rechtswidrig, weil die Antragstellerin vor Erlass nicht gem. § 28 Abs. 1 VwVfG NRW angehört worden sei. Dem Erlass des Bescheides stehe zudem die Rechtskraft der Entscheidungen der erkennenden Kammer entgegen. Im Übrigen leide der Duldungsbescheid weiterhin an Ermessensfehlern. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Antragsgegnerin in die Treuhandvereinbarung neben der Grundsteuer B nicht auch die übrigen Grundbesitzabgaben aufgenommen habe. Diese seien wohl schlichtweg übersehen worden. Der auf Frau M1. lautende Grundsteuermessbescheid habe jedenfalls nicht entgegen gestanden, weil auch die Grundsteuer B im Rahmen des Treuhandauftrages geltend gemacht worden sei. Die Antragsgegnerin habe auch bereits spätestens am 27. Februar 2009 von der Auflassungsvormerkung für die Antragstellerin Kenntnis erlangt, es aber in der Folge versäumt, die Grundbesitzabgaben vom Voreigentümer Herrn W. zu erlangen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt sei der Antragsgegnerin aber bekannt gewesen, dass Frau M1. nicht Eigentümerin des Grundstücks geworden sei.
27Die Antragstellerin beantragt,
28die aufschiebende Wirkung der am 18. November 2014 erhobenen Klage gegen den Duldungsbescheid der Antragsgegnerin vom 17. Oktober 2014 anzuordnen.
29Die Antragsgegnerin beantragt,
30den Antrag abzulehnen.
31Die Antragsgegnerin hält den Duldungsbescheid für rechtmäßig. Die inhaltlichen Mängel des ursprünglichen Bescheides seien beseitigt worden. Bei Erlass des Duldungsbescheides habe auf eine Anhörung verzichtet werden können, weil der Antragstellerin in den verwaltungsgerichtlichen Verfahren hinreichend Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden sei. Die diesbezüglichen Äußerungen der Antragstellerin seien in den streitgegenständlichen Duldungsbescheid eingeflossen. Die Rechtskraft des vorangegangenen Urteils hindere den Erlass eines neuen, inhaltsgleichen Duldungsbescheides nicht. Der Duldungsbescheid enthalte auch ausführliche Ermessenserwägungen zur Inanspruchnahme der Antragstellerin.
32Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten im vorliegenden Verfahren und in den Verfahren 14 K 6390/14, 14 L 692/14 und 14 K 1533/14 und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
33II.
34Der Antrag ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
35Der Erlass eines Duldungsbescheides auf der Grundlage des § 12 Abs. 1 Nr. 4 b) KAG NRW i.V.m. § 191 Abs. 1 S. 1 2. Alt. AO stellt die Anforderung einer öffentlichen Abgabe i.S.d. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO dar.
36Vgl. Thüringer OVG, Beschluss vom 9. Dezember 2013
37– 4 EO 827/12 –, juris, m.w.N.
38Die von der Antragstellerin erhobene Klage hat damit keine aufschiebende Wirkung, ein Antrag nach § 80 Abs. 5 S.1 Alt. 1 VwGO ist somit statthaft. Der Antrag begegnet auch keinen Bedenken hinsichtlich seiner Zulässigkeit im Übrigen. Gem. § 80 Abs. 6 S. 1 VwGO hat die Antragstellerin vor Anrufung des Gerichts einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der Antragsgegnerin gestellt.
39Der Antrag ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht kann in den Fällen des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO gemäß § 80 Abs. 4 S. 3, Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung einer Klage anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder die Vollziehung für die Abgabenpflichtige eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn die Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Duldungsbescheides derart überwiegen, dass ein Erfolg des Rechtsbehelfsführers in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen. Solche ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Duldungsbescheides der Antragsgegnerin vom 17. Oktober 2014 bestehen hier.
40Der auf Rechtsgrundlage des § 12 Abs. 1 Nr. 4 b) KAG NRW i.V.m. § 191 Abs. 1 S. 1 AO erlassene Duldungsbescheid ist formell rechtswidrig, ohne dass jedoch der von der Antragstellerin geltend gemachte formelle Mangel im vorliegenden Verfahren die besagten ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit begründen könnte.
41Der Duldungsbescheid leidet zwar an einem Anhörungsmangel, da die Antragstellerin vor Erlass des Duldungsbescheides nicht gem. § 28 Abs. 1 VwVfG NRW angehört worden ist. Gründe dafür, dass von einer Anhörung ausnahmsweise gemäß § 28 Abs. 2 und 3 VwVfG NRW abgesehen werden konnte, bestehen nicht. Insbesondere kann sich die Antragsgegnerin nicht darauf berufen, die Antragstellerin habe im Rahmen der gerichtlichen Verfahren gegen den Duldungsbescheid vom 13. Februar 2014 ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt. Wie die Antragsgegnerin in der Klageerwiderung selbst festgestellt hat, handelt es sich bei dem Erlass des neuen Duldungsbescheides um eine selbstständige Verwaltungsentscheidung, mit der ein eigenständiges Verwaltungsverfahren abgeschlossen wurde. Für dieses eigenständige Verwaltungsverfahren war der Antragstellerin daher auch das Recht zur Stellungnahme einzuräumen. Zudem hätte, selbst wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwVfG erfüllt wären, die Antragsgegnerin nur wirksam von der Anhörung absehen können, indem sie unter Berufung auf diese Vorschrift eine Ermessensentscheidung hinsichtlich des Verzichts auf die Anhörung getroffen hätte.
42Vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 23. September 2011 – 6 B 1701/11 –, juris; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Aufl., 2012, § 28, Rn. 50.
43Der Begründung des Duldungsbescheids lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass die Antragsgegnerin eine solche Ermessensentscheidung getroffen und aus welchen Gründen sie von der Anhörung abgesehen hat.
44Der Anhörungsmangel wird allerdings aller Voraussicht nach nicht zum Erfolg der Anfechtungsklage gegen den Duldungsbescheid führen. Dabei kann dahinstehen, ob die bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht ordnungsgemäß durchgeführte Anhörung der Antragstellerin allein durch die Ausführungen der Beteiligten im erstinstanzlichen Eilverfahren nachgeholt und damit gem. § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW geheilt werden kann,
45bejahend: OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2010 – 10 B 270/10 – juris, OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 3. Mai 2005 – 4 M 37/05 – juris; verneinend: BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2010 – 3 C 14/09 – juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Juli 2013 – 7 N 113.13 – juris,
46und ob eine derartige Heilung hier tatsächlich durch die Antrags- bzw. Klagebegründung der Antragstellerin und die Antragserwiderung der Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren erfolgt sein kann. Jedenfalls ist in die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage zu Lasten der Antragstellerin einzustellen, dass eine fehlende Anhörung gemäß § 45 Abs. 2 VwVfG NRW noch bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Klageverfahrens nachgeholt und damit geheilt werden kann.
47Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Oktober 2010 – 7 B 1293/10 – juris und vom 24. Juli 2013 – 16 B 718/13 – juris.
48Es bestehen jedoch ernstliche Zweifel an der materiellen Rechtmäßigkeit des Duldungsbescheides. Gem. § 12 Abs. 1 Nr. 4 b) KAG NRW i.V.m. § 191 Abs. 1 S. 1 AO kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden. Nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 d) KAG NRW i.V.m. § 77 Abs. 2 Satz 1 AO hat der Eigentümer die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz wegen einer Steuer, die als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht, zu dulden. Diese Regelung gilt entsprechend für Kommunal- bzw. Grundbesitzabgaben. Gem. § 6 Abs. 5 KAG NRW ruhen grundstückbezogene Gebühren als öffentliche Last auf dem Grundstück. Die öffentliche Last begründet dabei keine persönliche Schuldnerschaft des jeweiligen Grundstückseigentümers, sondern hat den Inhalt, dass der Grundstückseigentümer mit dem Grundstück auch dann für die Gebührenschuld haftet, wenn er nicht persönlich gebührenpflichtig ist, z. B. weil er das Grundstück von einem Voreigentümer erworben hat. Sie knüpft ausschließlich an das Entstehen der sachlichen Abgabepflicht an (sog. Akzessorietät der öffentlichen Last).
49Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1987 – 8 C 25/85 –, juris.
50In Anspruch kann sie jedoch erst genommen werden, wenn die persönliche Gebührenpflicht entstanden und nicht wieder erloschen ist.
51Die Antragstellerin ist als Grundstückseigentümerin grundsätzlich zur Duldung verpflichtet. Auch hat die Antragsgegnerin die Grundbesitzabgaben für die Veranlagungsjahre 2008 und 2009 in voller Höhe letztmalig mit Bescheid vom 05. Oktober 2009 (bzw. mit Änderungsbescheid vom 02. November 2009) gegenüber dem Voreigentümer endgültig festgesetzt, sodass die Abgabenpflicht entstanden und fällig ist.
52Die Gebührengläubigerin ist allerdings bereits dann an dem Erlass eines Duldungsbescheides gehindert, wenn die Gebühr bereits bezahlt wurde. Die Gebührenforderung und damit auch die akzessorische öffentliche Last sind dann nämlich erloschen.
53So liegt der Fall hier. In dem stattgebenden Urteil vom 23. September 2014 (14 K 1533/14) hat die erkennende Kammer durch die entscheidende Einzelrichterin als selbstständig tragendem Grund festgestellt, dass in Höhe von 378,89 Euro die dem Duldungsbescheid zu Grunde liegende Forderung bereits erloschen ist und daher die akzessorische Last nicht mehr besteht. Wegen der Rechtskraft des Urteils vom 23. September 2014 war die Antragsgegnerin daher an dem Erlass des neuen Duldungsbescheides in Höhe von 378,89 Euro gehindert. Durch das rechtskräftige Urteil steht bindend fest, dass die Antragstellerin zumindest insoweit durch die Verwaltungsentscheidung in ihren Rechten verletzt ist. Inhalt und Umfang der Rechtskraft eines Urteils werden durch den Streitgegenstand bestimmt, über den das Gericht zu entscheiden hat. Da es sich bei dem auf Aufhebung der Bescheide gerichteten Begehren der Antragstellerin um eine Anfechtungsklage handelt, ist Streitgegenstand nach der inzwischen wohl herrschenden Meinung,
54vgl. BVerwG, Urteil vom 08. Dezember 1992 – 1 C 12/92 –, BVerwGE 91, 256-261; Schoch/Schneider/Bier, VwGO, EL 23, Januar 2012, § 121 Rn. 61;
55die Rechtsbehauptung des Klägers, durch den von ihm angefochtenen Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Wird der Klage stattgegeben, so wird diese Rechtsbehauptung als zutreffend bestätigt und damit bindend festgestellt, dass der Kläger durch die angefochtene Verwaltungsentscheidung in seinem Recht verletzt worden ist. Im Falle einer erfolgreichen Anfechtungsklage wirkt sich ein rechtskräftiges Urteil in dem in § 121 VwGO umschriebenen Rahmen aber nicht nur auf den seinerzeit angefochtenen, sondern auch auf nachfolgende Verwaltungsakte aus. Der im Vorprozess unterlegenen Behörde ist es verwehrt, bei unveränderter Sach- und Rechtslage gegen denselben Betroffenen einen neuen Verwaltungsakt aus den vom Gericht missbilligten Gründen zu erlassen.
56vgl. BVerwG, Urteil vom 08. Dezember 1992 – 1 C 12/92 –, BVerwGE 91, 256-261; Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 6. Aufl. Nov. 2014, § 121 Rn. 18.
57Die im Erstprozess unterlegene Behörde darf den obsiegenden Kläger nicht erneut in eine Prozesssituation bringen, in der dieselben Sach- und Rechtsfragen zu beantworten sind. Die unterlegene Behörde hat zur Bewahrung des Rechtsfriedens die gegen sie ergangene gerichtliche Entscheidung loyal zu beachten.
58Vgl. BVerwG, Beschluss vom 09. Februar 2000 – 4 B 11/00 –, juris.
59Dies gilt auch ungeachtet der Frage, ob das Urteil richtig ist oder nicht. Damit ist der Widerstreit mit dem Prinzip der materiellen Gerechtigkeit zugunsten der Rechtssicherheit gelöst.
60Vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 30. August 1962 - I C 161.58 -, BVerwGE 14, 359; auch BVerwG, Urteil vom 08. Dezember 1992 - 1 C 12.92 -, BVerwGE 91, 256.
61Zwar ist damit vorliegend wegen der im Urteil im Übrigen angenommen Ermessensfehler die Befugnis der Antragsgegnerin, einen neuen Duldungsbescheid mit nachgebesserten Ermessenserwägungen zu erlassen, nicht berührt.
62Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 121, Rn. 21; VG Köln, Urteil vom 29. März 2011 – 17 K 8183/09 –, n.v.
63Bei der vorliegenden Sach- und Rechtslage war die Antragsgegnerin aber durch die materielle Rechtskraft darin gehindert, den Duldungsbescheid erneut in der besagten Höhe zu erlassen und damit die selbstständig tragenden Rechtsausführungen der erkennenden Kammer zum teilweisen Erlöschen der Gebührenforderungen zu ignorieren.
64Steht hier nach alledem fest, dass die ursprüngliche Gebührenforderung bereits teilweise erloschen ist, ist die Inanspruchnahme der Antragstellerin im Übrigen auch weiterhin ermessensfehlerhaft.
65Die Inanspruchnahme des Duldungsverpflichteten ist gem. §§ 191 Abs. 1 S. 1 2. Alt, 5 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4b) KAG NRW eine Ermessensentscheidung.
66Es ist dabei umstritten, ob die Inanspruchnahme des Duldungspflichtigen streng subsidiär ist und die Ermessensentscheidung sich daran zu orientieren hat.
67Verneinend HessVGH, Beschluss vom 22. Januar 2010 - 5 B 3254/09 - KStZ 2010, 77, juris; OVG Saarland, Beschluss vom 12. Oktober 2007 - 1 B 340/07 - NJW 2008, 250; Klein, AO, a.a.O., § 191 Rn. 28; offen gelassen in BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1987 - 8 C 25/85 - juris; bejahend OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11. Januar 1989 – 6 B 79/88 –, juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 23. Mai 2011 – 13 K 2586/10 –, juris; VG München, Urteil vom 21. Oktober 2010 – M 10 K 09.5458 –, juris; dahingehend auch VG Köln, Urteil vom 26. November 2008 – 23 K 31/07 –, juris; VG Aachen, Urteil vom 28. März 2014 – 7 K 181/12 –, juris.
68Im Rahmen des Auswahlermessens kommt die Geltendmachung der dinglichen Haftung ermessensfehlerfrei nur in Betracht, wenn ein Vorgehen gegen den persönlichen Schuldner nicht oder nur wenig erfolgversprechend erscheint.
69Vgl. HessVGH, Beschluss vom 22. Januar 2010 - 5 B 3254/09 - KStZ 2010, 77, juris; OVG Saarland, Beschluss vom 12. Oktober 2007 - 1 B 340/07 - NJW 2008, 250; Klein, AO, a.a.O., § 191 Rn. 28.
70Im Duldungsbescheid sind die zur Inanspruchnahme des Duldungspflichtigen angestellten Ermessenserwägungen schließlich auch anzugeben.
71Vgl. Tipke/Kruse, AO, a.a.O., § 191, Rn. 144.
72Das Entschließungsermessen zur Heranziehung eines Duldungspflichtigen kann zudem auch deshalb fehlerhaft ausgeübt sein, weil sich die Inanspruchnahme des Duldungspflichtigen mit Rücksicht auf das vorangegangene Verhalten des Gebührengläubigers als treuwidrig darstellt, sei es, dass der Gebührengläubiger den Sachverhalt, auf den er die Inanspruchnahme stützt, treuwidrig herbeigeführt hat oder sei es, dass sein vorausgegangenes Verhalten die Verwirkung des Duldungsanspruchs rechtfertigt.
73Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1987 – 8 C 25.85 –, juris.
74In diesen Fällen ist zwar der Erlass eines Duldungsbescheides die allein erfolgversprechende Maßnahme, um die Gebühren noch zu realisieren, gleichwohl ist sein Erlass ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig, weil es aufgrund des eigenen vorwerfbaren Verhaltens des Gebührengläubigers letztlich unbillig wäre, den neuen Grundstückseigentümer in Anspruch zu nehmen. Maßgeblich für die Rechtmäßigkeit der Ermessensausübung ist in diesen Fällen, ob die Behörde mit ausreichendem Nachdruck und ohne pflichtwidrige Verzögerung die Verwirklichung des Anspruchs gegen den persönlichen Gebührenpflichtigen betrieben hat. Dagegen ist es ermessensmissbräuchlich, wenn die die Abgabe erhebende Behörde durch eigenes vorwerfbares Verhalten Gebührenschulden gegenüber dem persönlichen Schuldner nicht durchsetzt und stattdessen den „einfacheren“ Weg der Inanspruchnahme eines dinglich Haftenden zu gehen sucht.
75Vgl. VG Dresden, Urteil vom 11. Juli 2012 – 2 K 839/10 – juris; VG München, Urteil vom 21. Oktober 2010 – M 10 K 09.5458 –, juris; VG Halle, Urteil vom 22. Januar 2010 – 4 A 311/09 – juris, m.w.N.; Hess. VGH, Urteil vom 04. Juni 1980 – V OE 20/79 –, juris.
76Auch der neue Duldungsbescheid enthält keine ausreichenden Erwägungen dazu, weshalb die Antragsgegnerin auf die Antragstellerin als Duldungsverpflichtete zurückgreift. Die dem Eigentumsübergang vorangehende Zwangsverwaltung, mehrfache Versuche zur Zwangsversteigerung, ein gescheiterter Eigentumserwerb und die teilweise Geltendmachung von Grundbesitzabgaben im Rahmen des notariellen Treuhandauftrages stellen – jedenfalls zusammengenommen – einen atypischen Sachverhalt dar, der es erfordert, Ausführungen dazu zu machen, warum die Antragstellerin als Duldungsverpflichtete in Anspruch genommen wird und etwaige bestehende anderweitige Befriedigungsmöglichkeiten – zumindest zu früheren Zeitpunkten – nicht genutzt wurden. Dies gilt im vorliegenden Fall vor allem deshalb, weil die Antragstellerin nach der Überweisung eines Teils des Kaufpreises an die Antragsgegnerin davon ausging, dass damit bestehende Forderungen aus dem Grundsteuer- und Gebührenverhältnis des Voreigentümers zur Antragsgegnerin vollständig erloschen seien.
77Zwar schließt auch ein atypischer Sachverhalt wie der vorliegende die Inanspruchnahme eines Duldungsschuldners keineswegs aus; die Antragsgegnerin hätte sich aber zumindest im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung damit auseinandersetzen müssen.
78Vgl. VG Köln, Urteil vom 26. November 2008 – 23 K 31/07 –,
79juris; bestätigend OVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 2009 – 14 K 238/09 -, n.v.
80Die vorliegende Ermessensentscheidung ist daher nicht ausreichend begründet.
81Die Inanspruchnahme der Klägerin leidet aber auch darüber hinaus an Ermessensfehlern. Zwar beruht die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass weitere Beitreibungsversuche gegenüber dem Voreigentümer keinen Erfolg versprechen, auf einem zutreffenden Sachverhalt. Auch wird an der Annahme aus dem Urteil vom 23. September 2014 (14 K 1533/14), die Antragsgegnerin hätte auch den früheren Zwangsverwalter als Haftungsschuldner in Anspruch nehmen können, nicht festgehalten, weil jedenfalls im Zeitpunkt des Erlasses des Duldungsbescheides im Jahr 2014 für die Haftungsinanspruchnahme Festsetzungsverjährung nach §§ 191 Abs. 3, Abs. 1, 2 4, 169, 170 AO eingetreten ist. Insoweit wird der Antragsgegnerin auch nicht entgegengehalten werden können, dass sie die Festsetzungsverjährungsfrist für die Inanspruchnahme des Haftungsschuldners hat verstreichen lassen.
82Vgl. VG Köln, Urteil vom 29. März 2011 – 17 K 8182/09 -, n.v., bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 31 August 2012 – 14 A 1125/11 -, n.v.
83Die Inanspruchnahme der Antragstellerin stellt sich aber insoweit als ermessensfehlerhaft dar, weil eine Befriedigung der Gebührenschulden 2008 und zumindest Teile der Gebührenschulden 2009 auf andere Weise objektiv möglich und die Antragsgegnerin ihr – bekanntermaßen – zur Verfügung stehende Befriedigungsinstrumente nicht pflichtgemäß und mit Nachdruck in Anspruch genommen hat. Es ist sachlich nicht gerechtfertigt, dass die Antragsgegnerin im Rahmen des Zwangsversteigerungsverfahrens bzw. der sich daran anschließenden Treuhandvereinbarung lediglich die Grundsteuer B für die Veranlagungsjahre 2008 und 2009 (und im Übrigen rückständige Kindergartenbeiträge und damit Forderungen, die im Rang gem. § 10 Abs. 1 Nr. 5 ZVG den Benutzungsgebühren nachgingen) geltend gemacht und dabei die rückständigen Benutzungsgebühren zumindest für das Jahr 2008 nicht eingefordert hat. Eine Geltendmachung der kompletten Abgabensumme wäre unproblematisch möglich gewesen.
84Insoweit wird in vollem Umfang auf die Ausführungen im Beschluss vom 03. Juni 2014 (14 L 692/14) und im Urteil vom 23. September 2014 (14 K 1533/14) Bezug genommen.
85Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Beschluss zur Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. In Übereinstimmung mit Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 hat das Gericht den Streitwert wegen der Vorläufigkeit dieses Verfahrens nochmals halbiert (Ziffer 1.5).
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(1) Ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück gewähren nach folgender Rangordnung, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge:
- 1.
der Anspruch eines die Zwangsverwaltung betreibenden Gläubigers auf Ersatz seiner Ausgaben zur Erhaltung oder nötigen Verbesserung des Grundstücks, im Falle der Zwangsversteigerung jedoch nur, wenn die Verwaltung bis zum Zuschlag fortdauert und die Ausgaben nicht aus den Nutzungen des Grundstücks erstattet werden können; - 1a.
im Falle einer Zwangsversteigerung, bei der das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet ist, die zur Insolvenzmasse gehörenden Ansprüche auf Ersatz der Kosten der Feststellung der beweglichen Gegenstände, auf die sich die Versteigerung erstreckt; diese Kosten sind nur zu erheben, wenn ein Insolvenzverwalter bestellt ist, und pauschal mit vier vom Hundert des Wertes anzusetzen, der nach § 74a Abs. 5 Satz 2 festgesetzt worden ist; - 2.
bei Vollstreckung in ein Wohnungseigentum die daraus fälligen Ansprüche auf Zahlung der Beiträge zu den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums oder des Sondereigentums, die nach § 16 Abs. 2, § 28 Absatz 1 und 2 des Wohnungseigentumsgesetzes geschuldet werden, einschließlich der Vorschüsse und Rückstellungen sowie der Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer. Das Vorrecht erfasst die laufenden und die rückständigen Beträge aus dem Jahr der Beschlagnahme und den letzten zwei Jahren. Das Vorrecht einschließlich aller Nebenleistungen ist begrenzt auf Beträge in Höhe von nicht mehr als 5 vom Hundert des nach § 74a Abs. 5 festgesetzten Wertes. Die Anmeldung erfolgt durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer werden von diesen angemeldet; - 3.
die Ansprüche auf Entrichtung der öffentlichen Lasten des Grundstücks wegen der aus den letzten vier Jahren rückständigen Beträge; wiederkehrende Leistungen, insbesondere Grundsteuern, Zinsen, Zuschläge oder Rentenleistungen, sowie Beträge, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind, genießen dieses Vorrecht nur für die laufenden Beträge und für die Rückstände aus den letzten zwei Jahren. Untereinander stehen öffentliche Grundstückslasten, gleichviel ob sie auf Bundes- oder Landesrecht beruhen, im Range gleich. Die Vorschriften des § 112 Abs. 1 und der §§ 113 und 116 des Gesetzes über den Lastenausgleich vom 14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 446) bleiben unberührt; - 4.
die Ansprüche aus Rechten an dem Grundstück, soweit sie nicht infolge der Beschlagnahme dem Gläubiger gegenüber unwirksam sind, einschließlich der Ansprüche auf Beträge, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind; Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen, insbesondere Zinsen, Zuschläge, Verwaltungskosten oder Rentenleistungen, genießen das Vorrecht dieser Klasse nur wegen der laufenden und der aus den letzten zwei Jahren rückständigen Beträge; - 5.
der Anspruch des Gläubigers, soweit er nicht in einer der vorhergehenden Klassen zu befriedigen ist; - 6.
die Ansprüche der vierten Klasse, soweit sie infolge der Beschlagnahme dem Gläubiger gegenüber unwirksam sind; - 7.
die Ansprüche der dritten Klasse wegen der älteren Rückstände; - 8.
die Ansprüche der vierten Klasse wegen der älteren Rückstände.
(2) Das Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück besteht auch für die Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung.
(3) Für die Vollstreckung mit dem Range nach Absatz 1 Nummer 2 genügt ein Titel, aus dem die Verpflichtung des Schuldners zur Zahlung, die Art und der Bezugszeitraum des Anspruchs sowie seine Fälligkeit zu erkennen sind. Soweit die Art und der Bezugszeitraum des Anspruchs sowie seine Fälligkeit nicht aus dem Titel zu erkennen sind, sind sie in sonst geeigneter Weise glaubhaft zu machen.
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der am 13. März 2014 erhobenen Klage gegen den Duldungsbescheid der Antragsgegnerin vom 13. Februar 2014 wird angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 941,50 Euro festgesetzt.
1
Gründe
2I.
3Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung der Antragstellerin als Grundstückserwerberin zur Duldung der Zwangsvollstreckung mittels Duldungsbescheid für rückständige Grundbesitzabgaben (Abfallgebühren, Straßenreinigungsgebühren, Abwassergebühren).
4Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks B. Str. 0000 in L. (Gemarkung L. -M. , Flur 00, Flurstück 000). Bereits im Jahr 2004 wurde gegen den Voreigentümer dieses Grundstücks, Herrn Q. W. , von Seiten der Hauptgläubigerin, der Sparkasse KölnBonn, das Zwangsversteigerungsverfahren eingeleitet. Seit dem 10. Februar 2006 war auch die Zwangsverwaltung des Grundstücks angeordnet. Mit Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 04. Dezember 2006 wurde die Antragsgegnerin auf ihren Antrag hin zum Zwangsversteigerungsverfahren zugelassen. Nach Ablösung ihrer Forderungen (u.a. Grundsteuern) nahm sie den Beitrittsantrag im Jahr 2007 zurück. Nachdem es in der Folge Verhandlungen über einen freihändigen Verkauf des Grundstücks an Frau N. M1. gegeben hatte, wurde das Zwangsversteigerungsverfahren am 18. Dezember 2007 nach Bewilligung der Hauptgläubigerin zunächst einstweilen eingestellt. Zu Gunsten Frau M1.s wurde schließlich am 18. Dezember 2007 eine Eigentumsvormerkung in das Grundbuch eingetragen.
5Mit Bescheid über Grundbesitzabgaben vom 18. Januar 2008 setzte die Antragsgegnerin gegenüber dem Zwangsverwalter für das o.g. Grundstück für das Veranlagungsjahr 2008 Grundbesitzabgaben in Höhe von 2.211,20 Euro fest, fällig in vier Teilbeträgen in Höhe von 552,74 Euro am 15. Februar 2008, 15. Mai 2008, 15. August 2008 und 15. November 2008. Davon entfielen 981,50 Euro auf die Grundsteuer B, 243,06 Euro auf Abfallgebühren, 36,90 Euro auf Straßenreinigungsgebühren und 949,74 Euro auf Abwassergebühren. Nach internem Vermerk (Bl. 19 des VV) leistete der Zwangsverwalter bis zur Fälligkeit 15. Februar 2008 Zahlungen. Am 29. Februar 2008 wurde die Zwangsverwaltung beendet.
6Einer am 05. Mai 2008 abgerufenen Forderungsaufstellung Herrn Q. W. betreffend bestanden zum damaligen Zeitpunkt Gesamtforderungen in Höhe von 2.017,97 Euro, wobei auf Grundbesitzabgaben für das betreffende Grundstück eine Restforderung von insgesamt 1.255,47 Euro für das Jahr 2008 (ohne Säumniszuschläge und Mahngebühren) entfiel. Dabei wies die Übersicht für das 1. Quartal 2008 eine Hauptforderung von 173,93 Euro, für das 2. Quartal in Höhe von 552,82 und für das 3. und 4. Quartal in Höhe von 245,38 Euro aus. Die übrigen Forderungen betrafen rückständige Kindergartenbeiträge. Die Antragsgegnerin erließ daher am selben Tag in Höhe der Gesamtforderung von 2.017,97 Euro eine Pfändungs- und Überweisungsverfügung an das die Kaufvertragsverhandlungen mit Frau M1. begleitende Notariat P. . Nachdem der Notar erklärt hatte, dass eine Kaufpreiszahlung nicht über das Notaranderkonto abgewickelt werde, übersandte die Antragsgegnerin den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss an Frau M1. persönlich. Diese erklärte daraufhin, die Forderung werde nicht anerkannt, weil der Kaufpreis an die „Bank verpfändet oder abgetreten“ sei.
7Nachdem der Voreigentümer mit Schreiben vom 06. Juni 2008 geltend gemacht hatte, das Grundstück sei bereits im Dezember 2007 an Frau M1. verkauft worden, setzte die Antragsgegnerin mit Änderungsbescheid vom 17. September 2008 die Grundbesitzabgaben gegen Herrn Q. W. auf Null. Mit Grundbesitzabgabenbescheid vom selben Tag wurden Grundbesitzabgaben in gleicher Höhe wie im ursprünglichen Bescheid aus Januar 2008, nämlich in Höhe von 2.211,20 Euro gegen Frau M1. festgesetzt.
8Am 25. September 2008 erlangte die Antragsgegnerin Kenntnis darüber, dass der Kaufvertrag zwischen Frau M1. und Herrn W. wegen Unklarheiten hinsichtlich der Grundschuld bisher nicht abgewickelt worden war. Am selben Tag erklärte sie erneut den Beitritt zum Zwangsversteigerungsverfahren gegen Herrn Q. W. . Dabei machte sie Forderungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 ZVG, nämlich rückständige Kindergartenbeiträge in Höhe von 606,45 Euro, geltend. Mit Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 26. September 2008 wurde die Antragsgegnerin zum Zwangsversteigerungsverfahren zugelassen.
9Eine am 28. Oktober 2008 abgerufenen Forderungsaufstellung Herrn Q. W. betreffend wies zu diesem Zeitpunkt dingliche Forderungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG (Grundbesitzabgaben) in Höhe von 70,98 Euro (Pfändungsgebühren und Säumniszuschläge) und darüber hinaus 190,06 Euro rückständige Kindergartenbeiträge aus. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2008 nahm die Antragsgegnerin schließlich den Beitrittsantrag zum Zwangsversteigerungsverfahren zurück. Gegenüber dem Notar P. erklärte die Antragsgegnerin am selben Tag, die Rücknahme des Beitrittsantrags erfolge unter der Bedingung, dass ihr ein Betrag von 321,04 Euro (70,98 Euro Grundbesitzabgaben und 190,06 Euro und 60 Euro rückständige Kindergartenbeiträge) durch den Notar überwiesen würden (Treuhandauftrag).
10Anfang Januar 2009 erhielt die Antragsgegnerin Kenntnis darüber, dass das Zwangsversteigerungsverfahren gegen Herrn Q. W. weiter betrieben wurde und dass ein neues Verkehrswertgutachten für das Grundstück gemacht werden sollte.
11Mit Bescheid vom 27. Januar 2009 setzte die Antragsgegnerin die Grundbesitzabgaben für das Jahr 2009 in Höhe von 2.442,37 Euro zahlbar in vier Teilbeträgen für das hier in Rede stehende Grundstück gegenüber Frau M1. fest.
12Am 17. Februar 2009 schloss die Antragstellerin einen Kaufvertrag zum Erwerb des hier maßgeblichen Grundstücks. Zu ihren Gunsten wurde eine Eigentumsüberlassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen, von der die Antragsgegnerin am 27. Februar 2009 Kenntnis erlangte.
13Ein Auszug vom 27. Februar 2009 wies für das Forderungskonto des Herrn Q. W. rückständige Grundsteuern für das Jahr 2008 zzgl. Säumniszuschlägen und Pfändungsgebühren sowie die Grundsteuer für das Jahr 2009 (in Höhe von insgesamt 2.033,98 Euro) sowie rückständige Kindergartenbeiträge in Höhe vom 437,06 Euro aus. Mit Schreiben vom 02. März 2009 verlängerte die Antragsgegnerin den Treuhandauftrag an den Notar P. und erhöhte die Treuhandsumme auf einen Betrag von 2.471,04 Euro (2.033,98 Euro Grundsteuer 2008 und 2009 zzgl. Kindergartenbeiträge in Höhe von 437,06 Euro). Nachdem die Antragstellerin von dem Notar auf die Zahlungspflicht hingewiesen wurde, überwies sie diesen Betrag am 02. April 2009 auf das Konto der Stadtkasse. Mit Schreiben vom 23. April 2009 entließ die Antragsgegnerin den Notar aus dem Treuhandvertrag. Mit Beschluss vom 19. Mai 2009 wurde schließlich auch die Zwangsversteigerung beendet. Am 25. Mai 2009 wurde die Antragstellerin als neue Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen.
14Mit Änderungsbescheid vom 5. Oktober 2009 wurden die Grundbesitzabgaben für die Jahre 2008 und 2009 gegenüber Frau M1. abgesetzt. Mit Bescheid vom selben Tag wurden die Grundbesitzabgaben für die Jahre 2008 und 2009 gegenüber Herrn Q. W. in voller Höhe (2.211,20 Euro für 2008 und 2.442,37 Euro für 2009) festgesetzt, wobei für beide Jahre eine Festsetzung der Grundsteuer B in voller Höhe erfolgte.
15Unter dem 12. Oktober 2009 erging der Grundsteuermessbescheid für das in Rede stehende Grundstück an die Antragstellerin.
16Mit Bescheid vom 2. November 2009 wurde der Gebührenbescheid im Hinblick auf das Veranlagungsjahr 2009 gegenüber Herrn Q. W. insoweit geändert als zwar weiterhin die gesamte Grundsteuer, die übrigen Gebühren aber nur bis zum 31. Mai 2009 festgesetzt wurden. Mit Bescheid vom selben Tag wurden gegenüber der Antragstellerin Grundbesitzabgaben in Höhe von 852,17 Euro und zwar Abfall-, Abwasser- und Straßenreinigungsgebühren für den Zeitraum 01. Juni 2009 bis 31. Dezember 2009 festgesetzt.
17Bereits am 06. Oktober 2009 war gegen den Voreigentümer des Grundstücks, Herrn Q. W. , das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Mit Schreiben vom 18. Mai 2010 meldete die Antragsgegnerin Forderungen in Höhe von 1.838,39 Euro (Abwassergebühren 2009 in Höhe von 1.437,17 Euro und Abfall- und Straßenreinigungsgebühren 2009 in Höhe von 401,22 Euro) zur Insolvenztabelle an. Die im Jahr 2012 vorgenommene Schlussverteilung ergab eine Insolvenzquote von 0,145 %. Die Antragsgegnerin erhielt aus der Insolvenzmasse demnach 4,41 Euro.
18Am 05. Februar 2014 hörte die Antragsgegnerin die Antragstellerin zum Erlass des streitgegenständlichen Duldungsbescheides an. Die Antragstellerin solle zur Duldung der Zwangsvollstreckung für rückständige Grundbesitzabgaben aus den Jahren 2008 und 2009 in Höhe von 1.833,98 Euro verpflichtet werden. In ihrer Stellungnahme verwies die Antragstellerin darauf, dass die Grundbesitzabgaben für das Jahr 2009 bereits von ihrem Konto eingezogen worden seien.
19Mit Duldungsbescheid vom 13. Februar 2014 verpflichtete die Antragsgegnerin die Antragstellerin schließlich die Zwangsvollstreckung in ihr Grundstück wegen Forderungen in Höhe von 1.833,98 Euro zu dulden. Aus den Jahren 2008 bestünden Restforderungen auf Abfallgebühren in Höhe von 243,06 Euro, Straßenreinigungsgebühren in Höhe von 36,90 Euro und Abwassergebühren in Höhe von 945,33 Euro (Ursprungsforderung 949,47 Euro abzüglich 4,41 Euro aus der Insolvenzmasse). Für das Veranlagungsjahr 2009 bestünden Restforderungen auf Abfallgebühren in Höhe von 105,89 Euro, Straßenreinigungsgebühren in Höhe von 15,37 Euro und Abwassergebühren in Höhe von 487,43 Euro für den Zeitraum vom 01. Januar bis 31. Mai 2009. Die von der Antragstellerin eingewandten Zahlungen beträfen lediglich den Zeitraum ab Besitzübergang. Die mit dem Duldungsbescheid geltend gemachten Gebührenrückstände bezögen sich allerdings allein auf den Voreigentümer, Herrn Q. W. . In Ausübung des Ermessens werde die Antragstellerin nunmehr in Anspruch genommen. Gründe von der Inanspruchnahme abzusehen, seien nicht ersichtlich. Anhaltspunkte für die Inanspruchnahme eines Haftungsschuldners bestünden nach Aktenlage nicht.
20Die Antragstellerin hat am 13. März 2014 Klage gegen den Duldungsbescheid erhoben. Am selben Tag hat sie bei der Antragsgegnerin einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt. Nachdem die Antragsgegnerin diesen abgelehnt hatte, hat die Antragstellerin am 07. April 2014 den vorliegenden Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt.
21Zu Begründung trägt sie vor, es sei nicht erkennbar, welche Forderungen die Antragsgegnerin nunmehr noch einfordere. Dem Verwaltungsvorgang sei zu entnehmen, dass der Zwangsverwalter bis zur Fälligkeit 15. Februar 2008 Zahlungen geleistet habe. Der Antragsgegnerin sei vorzuwerfen, dass sie nicht sämtliche Gebühren für das Jahr 2008 im Rahmen des Treuhandvertrages geltend gemacht habe. Die Antragsgegnerin habe schließlich im Insolvenzverfahren rückständige Abwasser-, Straßenreinigungs- und Abfallgebühren für das Jahr 2009 in voller Höhe geltend gemacht, obwohl die Antragstellerin ab dem Zeitraum 01. Juni 2009 anteilig die Gebührenforderung beglichen habe. Gebühren aus 2008 habe sie hingegen überhaupt nicht angemeldet. Der Erlass des Duldungsbescheides sei ermessensfehlerhaft. Hinsichtlich der Gebühren aus dem Jahr 2008 erhebt die Antragstellerin zudem die Einrede der Verjährung.
22Die Antragstellerin beantragt,
23die aufschiebende Wirkung der am 13. März 2014 erhobenen Klage gegen den Duldungsbescheid der Antragsgegnerin vom 13. Februar 2014 anzuordnen.
24Die Antragsgegnerin beantragt,
25den Antrag abzulehnen.
26Zur Begründung gibt sie an, der damalige Zwangsverwalter habe mit Datum vom 23. November 2007 die letzte Zahlung in Höhe von 378,89 Euro geleistet. Da das Veranlagungskonto mit diesem Betrag überzahlt gewesen sei, habe man den Betrag auf das 1. Quartal 2008 umgebucht. Der Voreigentümer habe jedoch gegen die vollumfängliche Festsetzung im Bescheid vom 05. Oktober 2009 keine Einwände diesbezüglich erhoben. Eine Befriedigung der mit dem Duldungsbescheid geforderten Gebühren habe auch weder über einen eigenen Beitritt zum Zwangsversteigerungsverfahren noch über den Treuhandvertrag zum Kaufvertrag erfolgen können, weil zum damaligen Zeitpunkt keine Forderungen gegenüber dem Voreigentümer, Herrn Q. W. , bestanden hätten. Die mit Bescheid vom 18. Januar 2008 gegen Herrn W. veranlagten Grundbesitzabgaben seien schließlich mit Änderungsbescheid vom 17. September 2008 abgesetzt worden, weil laut Grundsteuermessbescheid des Finanzamts vom 3. März 2008 Frau M1. ab dem 01. Januar 2008 Eigentümerin des Grundstücks gewesen sei. Mit Bescheid vom 03. September 2009 habe das Finanzamt Köln-West den Grundsteuermessbescheid gegenüber Frau M1. aufgehoben, weil diese nicht Eigentümerin des Objektes geworden sei. Aufgrund der Bindungswirkung der vom Finanzamt vorgenommenen Zurechnung seien die Grundbesitzabgaben für die Veranlagungsjahre 2008 und 2009 am 05. Oktober 2009 dann gegenüber dem Voreigentümer, Herrn Q. W. , festgesetzt worden. Die Forderungen seien schließlich korrekt zur Insolvenztabelle angemeldet worden.
27Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren und im Verfahren 14 K 1533/14 und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
28II.
29Der Antrag ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
30Der Erlass eines Duldungsbescheides auf der Grundlage des § 12 Abs. 1 Nr. 4 b) KAG NRW i.V.m. § 191 Abs. 1 S. 1 2. Alt. AO stellt die Anforderung einer öffentlichen Abgabe i.S.d. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO dar.
31Vgl. Thüringer OVG, Beschluss vom 09. Dezember 2013 – 4 EO 827/12 –, juris, m.w.N.
32Die von der Antragstellerin erhobene Klage hat damit keine aufschiebende Wirkung, ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO ist somit statthaft. Der Antrag begegnet auch keinen Bedenken hinsichtlich seiner Zulässigkeit im Übrigen. Gem. § 80 Abs. 6 S. 1 VwGO hat die Antragstellerin vor Anrufung des Gerichts einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der Antragsgegnerin gestellt.
33Der Antrag ist auch begründet. Nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO hat eine Anfechtungsklage gegen Abgaben- und Kostenbescheide – zu denen auch der streitbefangenen Duldungsbescheid zählt – keine aufschiebende Wirkung. Das Verwaltungsgericht kann in diesen Fällen jedoch gemäß § 80 Abs. 4 S. 3, Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung einer Klage anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder die Vollziehung für die Abgabenpflichtige eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn die Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Duldungsbescheides derart überwiegen, dass ein Erfolg des Rechtsbehelfsführers wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen. Solche ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Duldungsbescheides der Antragsgegnerin vom 13. Februar 2014 bestehen hier.
34Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid ist § 12 Abs. 1 Nr. 4 b) KAG NRW i.V.m. § 191 Abs. 1 S. 1 AO. Danach kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden.
35Nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 d) KAG NRW i.V.m. § 77 Abs. 2 Satz 1 AO hat der Eigentümer die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz wegen einer Steuer, die als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht, zu dulden. Diese Regelung gilt entsprechend für Kommunal- bzw. Grundbesitzabgaben. Gem. § 6 Abs. 5 KAG NRW ruhen grundstückbezogenen Gebühren als öffentliche Last auf dem Grundstück. Die öffentliche Last begründet dabei keine persönliche Schuldnerschaft des jeweiligen Grundstückseigentümers, sondern hat den Inhalt, dass der Grundstückseigentümer mit dem Grundstück auch dann für die Gebührenschuld haftet, wenn er nicht persönlich gebührenpflichtig ist, z. B. weil er das Grundstück von einem Voreigentümer erworben hat. Sie knüpft ausschließlich an das Entstehen der sachlichen Abgabepflicht an (sog. Akzessorietät der öffentlichen Last).
36Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1987 – 8 C 25/85 –, juris.
37In Anspruch kann sie jedoch erst genommen werden, wenn die persönliche Gebührenpflicht entstanden und nicht wieder erloschen ist.
38Die Antragstellerin ist als Grundstückseigentümerin hier grundsätzlich zur Duldung verpflichtet. Auch hat die Antragsgegnerin die Grundbesitzabgaben hinsichtlich der Veranlagungsjahre 2008 und 2009 in voller Höhe letztmalig mit Bescheid vom 5. Oktober 2009 (bzw. mit Änderungsbescheid vom 02. November 2009) gegenüber dem Voreigentümer endgültig festgesetzt, sodass die Abgabenpflicht entstanden und fällig ist.
39Die Gebührengläubigerin ist allerdings bereits dann an dem Erlass eines Duldungsbescheides gehindert, wenn die Gebühr bereits bezahlt wurde. Die Gebührenforderung und damit auch die akzessorische öffentliche Last sind dann nämlich erloschen.
40So liegt der Fall hier. Vorliegend steht fest, dass die Gebührenforderungen für das Jahr 2008 zumindest teilweise erloschen sind. Dies ergibt sich zunächst aus dem Vermerk im Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin, wonach der Zwangsverwalter bis zur Fälligkeit 15. Februar 2008 noch Zahlungen auf Grundbesitzabgaben geleistet hat. Dass es Zahlungen gegeben hat, ist auch der ersten Forderungsaufstellung aus Mai 2008 zu entnehmen, wonach die Hauptforderungen auf Grundbesitzabgaben für das Veranlagungsjahr 2008 nicht mehr in voller Höhe bestanden. Auch die Antragsgegnerin hat Zahlungen auf die Gebührenschuld 2008 nicht bestritten. Vielmehr hat sie im Schriftsatz vom 30. Mai 2014 vorgetragen, der Zwangsverwalter habe im Jahr 2007 Überzahlungen geleistet, die dann auf die Grundbesitzabgaben 2008 umgebucht worden seien. Zwar lässt sich aus den Verwaltungsvorgängen nicht zweifelsfrei ermitteln, in welcher Höhe der Zwangsverwalter hier Zahlungen auf die Gebührenforderungen für das Veranlagungsjahr 2008 geleistet hat. Der von der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 30. Mai 2014 angegebene Betrag deckt sich dabei nur mit der Restforderung für das 1. Quartal in der Forderungsaufstellung aus Mai 2008, kann aber die reduzierten Hauptforderungen für das 3. und 4. Quartal nicht erklären. Insoweit bestehende Unsicherheiten können jedoch nicht zu Lasten der Antragstellerin gehen.
41Gegen das teilweise Erlöschen der Gebührenschuld lässt sich von Seiten der Antragsgegnerin auch nicht mit Erfolg einwenden, der Voreigentümer hätte nachdem er am 05. Oktober 2009 wieder zur Zahlung der Grundbesitzabgaben für 2008 und 2009 herangezogen wurde, beantragen müssen, dass Zahlungen des Zwangsverwalters wieder dem Grundbesitzabgabenkonto zugeschrieben werden müssen. Die Antragstellerin könne sich darauf nunmehr nicht mehr berufen. Diesbezüglich ist bereits zweifelhaft, ob die vollumfängliche Festsetzung der Grundbesitzabgaben 2008 und 2009 im Bescheid vom 5. Oktober 2009 rechtsstaatlichem Verwaltungshandeln entsprechen kann, wenn sowohl die Grundsteuer 2008 und 2009 vollständig und die Gebührenforderungen 2008 zumindest teilweise anderweitig beglichen wurden und damit erloschen sind. Jedenfalls ist aus dem Verwaltungsvorgang nicht ersichtlich, dass der Voreigentümer Kenntnis darüber erlangt haben könnte, dass der Zwangsverwalter bereits Zahlungen auf die Gebührenschuld 2008 geleistet hat. Er konnte daher die Zuschreibung nicht beantragen. Darüber hinaus kann sich aber auch die Antragstellerin noch auf die Leistungen des Zwangsverwalters berufen. Sie kann nicht nur Einwendungen gegen Mängel des Duldungsbescheides als solchen erheben, sondern darüber hinaus auch sämtliche Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit des zugrunde liegenden Gebührenbescheides und zwar auch dann, wenn dem Gebührenpflichtigen selbst Einwände gegen die Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheides wegen einer mittlerweile eingetretenen Bestandskraft abgeschnitten sind. Dies gilt insbesondere für Einwände des Duldungspflichtigen gegen die Existenz einer öffentlichen Last.
42Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. August 1998 –, 22 A 2059/95 –, juris, Rn. 112, m.w.N.; Driehaus in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand 50. Erg.-Lief. März 2014, § 8 Rn. 194a; a.A. zum Steuerrecht BFH, Urteil vom 01. März 1988 – VII R 109/86 –, NJW 1988, 3176; Tipke/Kruse, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, Stand 128. Erg.-Lief. März 2012, § 77 AO, Rn. 5; Klein, AO, 12. Aufl. 2014, § 19 Rn. 120.
43Für die Behauptung eines Vertreters der Antragsgegnerin im Erörterungstermin, die Zahlungen des Zwangsverwalters seien nicht auf die Gebührenforderungen sondern lediglich auf die Grundsteuer für das kommende Jahr erfolgt, findet sich in dem Verwaltungsvorgang im Übrigen kein Beleg. Dies ist auch angesichts des weiteren Vorgehens der Antragsgegnerin, die Grundsteuer B für 2008 im Rahmen des Treuhandvertrages vollständig geltend zu machen, zweifelhaft.
44Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist die Gebührenforderung für das Jahr 2008 allerdings noch nicht verjährt. Die nach § 228 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 5 KAG NRW bestimmte Zahlungsverjährungsfrist von 5 Jahren ist jedenfalls infolge der Geltendmachung der Forderungen im Rahmen des Insolvenzverfahrens 2010 gem. § 231 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 5 KAG NRW unterbrochen worden. Insoweit kann der Antragstellerin auch nicht darin gefolgt werden, dass die Gebühren 2008 nicht eingefordert worden wären. Die Antragsgegnerin hat einen Betrag von 1.838,39 Euro zur Tabelle angemeldet. Auch wenn die Forderungsaufstellung lediglich Gebühren 2009 abbildet, ist zumindest anhand des Betrags ersichtlich, dass damit alle rückständigen Gebühren für 2008 und 2009 geltend gemacht wurden.
45Steht hier danach bereits fest, dass die ursprüngliche Gebührenforderung bereits teilweise erloschen ist, ist die Inanspruchnahme der Antragstellerin nach weiterer summarischer Prüfung auch nicht ermessensgerecht.
46Die Inanspruchnahme des Duldungsverpflichteten ist eine Ermessensentscheidung,
47vgl. hierzu Klein, AO, a.a.O., § 191 Rn. 30 ff.,
48bei der dem subsidiären Charakter des Duldungsanspruchs Rechnung zu tragen ist.
49Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11. Januar 1989 – 6 B 79/88 –, juris.
50Bei der Ermessensentscheidung sind dabei alle Möglichkeiten zur Befriedigung der offenen Ansprüche gegeneinander abzuwägen; im Duldungsbescheid sind die zur Inanspruchnahme des Duldungspflichtigen angestellten Ermessenserwägungen anzugeben.
51Vgl. Tipke/Kruse, AO, a.a.O., § 191 Rn. 144.
52Hiernach kann der angefochtene Duldungsbescheid voraussichtlich keinen Bestand haben, weil der Duldungsbescheid keinerlei Erwägungen dazu enthält, weshalb die Antragsgegnerin auf die Antragstellerin als Duldungsverpflichtete zurückgreift, obwohl eine Befriedigung der Gebührenforderung auf andere Weise zumindest möglich war.
53Die angesichts des komplexen Sachverhalts äußerst knappen Formulierungen „in Ausübung des Ermessens werde die Antragstellerin nunmehr in Anspruch genommen; Gründe von der Inanspruchnahme abzusehen, seien nicht ersichtlich; Anhaltspunkte für die Inanspruchnahme eines Haftungsschuldners bestünden nach Aktenlage nicht“, legen die Vermutung nahe, dass die Antragsgegnerin das ihr eingeräumte Ermessen (zunächst) gar nicht erkannt bzw. auch nicht ausgeübt hat. Ein Fall intendierten Ermessens liegt dabei nicht nahe, denn die dem Eigentumsübergang vorangehende Zwangsverwaltung, mehrfache Versuche zur Zwangsversteigerung, ein gescheiterter Eigentumserwerb und die teilweise Geltendmachung von Grundbesitzabgaben im Rahmen des notariellen Treuhandauftrages stellen - jedenfalls zusammengenommen – einen atypischen Sachverhalt dar. Derartiges schließt eine Inanspruchnahme zwar keineswegs aus; die Antragsgegnerin hätte sich damit aber zumindest im Rahmen einer Ermessensentscheidung auseinandersetzen müssen.
54Vgl. VG L. , Urteil vom 26. November 2008 – 23 K 31/07 –, juris.
55Soweit die Antragsgegnerin auf die gerichtliche Verfügung vom 05. Mai 2014 sowie im Nachgang zu dem gerichtlichen Erörterungstermin erstmalig Ausführungen dazu macht, dass sie bei der Geltendmachung an Grundsteuermessbescheide und Festsetzungsbescheide gebunden war bzw. der Besitzübergang maßgeblich war, führt dies nicht zu einer Heilung des ermessensfehlerhaften Duldungsbescheides. Dabei ist schon nicht davon auszugehen, dass diese (nachgeschobenen) Erwägungen für eine ordnungsgemäße Ermessensbetätigung ausreichen würden. Sie sind jedenfalls deshalb unbeachtlich, weil die Behörde gemäß § 114 S. 2 VwGO im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes lediglich ergänzen kann. Fehlt es aber – wie hier – im Ausgangsbescheid an den maßgeblichen Ermessenserwägungen, findet § 114 S. 2 VwGO keine Anwendung.
56Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., § 114 Rn. 50, m.w.N.
57Ob eine Inanspruchnahme der Antragstellerin ermessensfehlerfrei erfolgen könnte, ist darüber hinaus zweifelhaft. Die Antragsgegnerin hat nämlich von ihrem nach §§ 191 Abs. 1 S. 1 2. Alt, 5 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4b) KAG NRW zustehenden Ermessen pflichtgemäß Gebrauch zu machen. Die ermessensgerechte Inanspruchnahme eines Duldungspflichtigen liegt regelmäßig erst dann vor, wenn erkennbar wird, dass der persönlich Gebührenpflichtige zur Erfüllung seiner Schuld nicht (mehr) willens oder nicht (mehr) in der Lage ist.
58Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1987 – 8 C 25.85 –, juris.
59Die Ermessensentscheidung kann aber auch deshalb fehlerhaft sein, weil sich die Inanspruchnahme des Duldungspflichtigen mit Rücksicht auf das vorangegangene Verhalten des Gebührengläubigers als treuwidrig darstellt, sei es, dass der Gebührengläubiger den Sachverhalt, auf den er die Inanspruchnahme stützt, treuwidrig herbeigeführt hat oder sei es, dass sein vorausgegangenes Verhalten die Verwirkung des Duldungsanspruchs rechtfertigt.
60Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1987 – 8 C 25.85 – , juris.
61In diesen Fällen ist zwar der Erlass eines Duldungsbescheides die allein erfolgversprechende Maßnahme, um die Gebühren noch zu realisieren, gleichwohl ist sein Erlass ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig, weil es aufgrund des eigenen vorwerfbaren Verhaltens des Gebührengläubigers letztlich unbillig wäre, den neuen Grundstückseigentümer in Anspruch zu nehmen. Kriterien für die Rechtmäßigkeit der Ermessensausübung sind in diesen Fällen, ob die Behörde mit ausreichendem Nachdruck und ohne pflichtwidrige Verzögerung die Verwirklichung des Anspruchs gegen den persönlichen Gebührenpflichtigen betrieben hat oder ob das Fehlschlagen der Beitreibung der Gebühren gegen den früheren Grundstückseigentümer auf einer besonders groben Pflichtverletzung der Behörde beruht.
62Vgl. VG Dresden, Urteil vom 11. Juli 2012 – 2 K 839/10 – juris; VG München, Urteil vom 21. Oktober 2010 – M 10 K 09.5458 –, juris; VG Halle, Urteil vom 22. Januar 2010 – 4 A 311/09 – juris, m.w.N.
63Hiernach ist eine ermessengerechte Inanspruchnahme der Antragstellerin für die Gebührenschulden 2008 und zumindest für Teile der Gebührenschulden 2009 nicht zu erwarten. Es ist anzunehmen, dass eine Befriedigung der Gebührenschulden auf andere Weise objektiv möglich war und die Antragsgegnerin, das ihr – bekanntermaßen – zur Verfügung stehende Befriedigungsinstrument nicht pflichtgemäß und mit Nachdruck in Anspruch genommen hat.
64Es ist nach wie vor nicht nachvollziehbar, warum die Antragsgegnerin im Rahmen des Zwangsversteigerungsverfahrens bzw. der sich daran anschließenden Treuhandvereinbarung lediglich die Grundsteuer B für die Veranlagungsjahre 2008 und 2009 (und im Übrigen rückständige Kindergartenbeiträge) geltend gemacht und dabei die rückständigen Benutzungsgebühren nicht eingefordert hat. Die diesbezüglichen Erklärungsansätze der Antragsgegnerin können nicht überzeugen.
65Zwar ist durch einen Grundsteuermessbescheid mit bindender Wirkung gegenüber der die Grundsteuer festsetzenden Behörde über die sachliche Steuerpflicht entschieden worden (vgl. §§ 184 Abs. 1, 182 Abs. 1 S. 1 AO). Damit stand durch den – in den Verwaltungsvorgängen nicht enthaltenen – Grundsteuermessbescheid des Finanzamts vom 03. März 2008 die Steuerpflicht der Frau M1. bis zur Aufhebung fest. Daran war die Antragsgegnerin gem. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO im Hinblick auf die Festsetzung der Grundsteuer auch gebunden. Trotzdem wurde die Grundsteuer für die Veranlagungsjahre 2008 und 2009 im Rahmen des Zwangsversteigerungsverfahrens bzw. gegenüber dem Notar im Rahmen des Treuhandauftrages vollständig als ranghöchste Forderung gegen den Voreigentümer, Herrn Q. W. , geltend gemacht, obwohl ihm gegenüber die Forderungen nach der Absetzung nicht mehr bestanden.
66Dabei kommt es auch nicht darauf an, dass die Antragsgegnerin angeblich davon ausgegangen sein will, dass nach wie vor Frau M1. Eigentümerin des Grundstücks wird. Lässt diesbezüglich der Verwaltungsvorgang bereits eindeutige Hinweise auf die Erkenntnislage vermissen, ist der Vortrag auch deshalb nicht nachvollziehbar, weil der Antragsgegnerin bekannt war, dass eine Kaufpreisabwicklung den Kaufvertrag mit Frau M1. betreffend nicht über das Notaranderkonto erfolgen sollte. Ein Treuhandauftrag an den Notar, der nach Einsichtnahme in das Grundbuch um die Grundsteuer 2008 und 2009 erhöht wurde, hätte insofern keinen Sinn gemacht. Nach der Einsichtnahme in das Grundbuch am 27. Februar 2009 bestand zumindest auch aktenkundige Kenntnis darüber, dass nicht mehr Frau M1. sondern die Antragstellerin in die neuerlichen Kaufvertragsverhandlungen eingebunden war und wahrscheinlich Eigentümerin werden würde.
67Ungeachtet dessen ist es aber auch unerheblich, ob die Antragsgegnerin davon ausgegangen sein will, Frau M1. würde Eigentümerin des Grundstücks. Die Geltendmachung der Grundsteuer 2008 und 2009 im Rahmen des Treuhandauftrages erfolgte nämlich nicht auf Grund der Festsetzung der Grundsteuern gegenüber Frau M1. für das Jahr 2008, sondern im Hinblick auf die dinglichen Forderungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG gegen den Voreigentümer, Herrn Q. W. . Die Grundsteuer wurde als vorrangige Forderung vor den Forderungen der Hauptgläubigerin durch die Kaufpreiszahlung abgelöst.
68Löste sich die Antragsgegnerin bezüglich der Grundsteuern damit letztlich zu Gunsten der Antragstellerin und – wohl ermessensgerecht – um deren Inanspruchnahme als Erwerberin im Rahmen einer späteren Duldung zu vermeiden, von der Bindungswirkung des Grundsteuermessbescheides und von ihren eigenen Festsetzungen, ist nicht nachvollziehbar, warum sie entsprechend nicht auch für die Benutzungsgebühren verfuhr.
69Nur bedingt überzeugend ist hier das Argument der Antragsgegnerin, man habe die Benutzungsgebühren für 2009 nicht einfordern können, weil die Abgabepflicht satzungsgemäß von dem Besitzübergang und damit letztlich von der Kaufpreiszahlung abhinge und man nicht gewusst habe, wann diese erfolge.
70Damit ist bereits nicht begründet, warum die Gebühren 2008 nicht eingefordert wurden, obwohl sich diesbezüglich ein zeitlich ungewisser Besitzübergang nicht mehr auswirken konnte. Dass die Gebühren zu diesem Zeitpunkt lediglich gegenüber Frau M1. festgesetzt waren, kann dabei der Geltendmachung im Rahmen des Treuhandauftrages nicht im Wege gestanden haben. Denn dies hat die Antragsgegnerin für die Grundsteuer 2008 ebenfalls unbeachtet gelassen. Im Übrigen war die Antragsgegnerin mangels Bindungswirkung des Grundsteuermessbescheides für die Gebührenschuld auch nicht an die Zurechnung durch das Finanzamt und auch nicht an ihre eigene Festsetzung gebunden.
71Für die Benutzungsgebühren 2009 vermag der Hinweis auf den angeblich maßgeblichen Besitzübergang ebenfalls nicht zu überzeugen. Der Besitzübergang ist nach den hier anzuwendenden Satzungsregelungen bereits nicht ausschlaggebend. Nach § 1 Abs. 1 und 4 der Abfallgebührensatzung vom 29. Dezember 2008 ist der Grundstückseigentümer Gebührenpflichtiger. Beim Wechsel des/der Grundstückseigentümers/in ist vom Beginn des folgenden Monats an der/die Rechtsnachfolger/in gebührenpflichtig. Für die Gebührenpflicht ist damit die Eintragung in das Grundbuch maßgeblich. Entsprechendes gilt für die Straßenreinigungsgebühren nach der Straßenreinigungssatzung vom 29. Dezember 2008. Gem. § 9 Abs. 1 S. 1 ist Gebührenschuldner der Eigentümer/in des erschlossenen Grundstücks. Im Falle eines Eigentumswechsels ist der neue Eigentümer vom Beginn des Monats an gebührenpflichtig, der dem Monat der Rechtsänderung folgt (§ 9 Abs. 2 S. 1). Auch die Abwassergebührensatzung vom 19. Dezember 2008 knüpft in § 4 allein an das Grundstückseigentum und den Eigentumsübergang an. Selbst wenn von Seiten der Antragsgegnerin tatsächlich keine Kenntnis darüber bestehen konnte, wann der Eigentumsübergang in das Grundbuch eingetragen wird, so wusste die Antragsgegnerin, dass der nach wie vor als Eigentümer im Grundbuch stehende, Q. W. , nach den Satzungsregelungen jedenfalls noch für die Monate Januar bis März 2009 gebührenpflichtig ist. Zumindest diese Gebühren hätte man daher, ohne dass Unsicherheiten bzgl. der Gebührenhöhe bestanden hätten, allein nach den Maßstäben der Satzungsregelungen im Rahmen der Treuhandvereinbarung einfordern können.
72Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Beschluss zur Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. In Übereinstimmung mit Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 hat das Gericht den Streitwert wegen der Vorläufigkeit dieses Verfahrens nochmals halbiert (Ziffer 1.5).
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn
- 1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint; - 2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde; - 3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll; - 4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will; - 5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.
(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der am 13. März 2014 erhobenen Klage gegen den Duldungsbescheid der Antragsgegnerin vom 13. Februar 2014 wird angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 941,50 Euro festgesetzt.
1
Gründe
2I.
3Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung der Antragstellerin als Grundstückserwerberin zur Duldung der Zwangsvollstreckung mittels Duldungsbescheid für rückständige Grundbesitzabgaben (Abfallgebühren, Straßenreinigungsgebühren, Abwassergebühren).
4Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks B. Str. 0000 in L. (Gemarkung L. -M. , Flur 00, Flurstück 000). Bereits im Jahr 2004 wurde gegen den Voreigentümer dieses Grundstücks, Herrn Q. W. , von Seiten der Hauptgläubigerin, der Sparkasse KölnBonn, das Zwangsversteigerungsverfahren eingeleitet. Seit dem 10. Februar 2006 war auch die Zwangsverwaltung des Grundstücks angeordnet. Mit Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 04. Dezember 2006 wurde die Antragsgegnerin auf ihren Antrag hin zum Zwangsversteigerungsverfahren zugelassen. Nach Ablösung ihrer Forderungen (u.a. Grundsteuern) nahm sie den Beitrittsantrag im Jahr 2007 zurück. Nachdem es in der Folge Verhandlungen über einen freihändigen Verkauf des Grundstücks an Frau N. M1. gegeben hatte, wurde das Zwangsversteigerungsverfahren am 18. Dezember 2007 nach Bewilligung der Hauptgläubigerin zunächst einstweilen eingestellt. Zu Gunsten Frau M1.s wurde schließlich am 18. Dezember 2007 eine Eigentumsvormerkung in das Grundbuch eingetragen.
5Mit Bescheid über Grundbesitzabgaben vom 18. Januar 2008 setzte die Antragsgegnerin gegenüber dem Zwangsverwalter für das o.g. Grundstück für das Veranlagungsjahr 2008 Grundbesitzabgaben in Höhe von 2.211,20 Euro fest, fällig in vier Teilbeträgen in Höhe von 552,74 Euro am 15. Februar 2008, 15. Mai 2008, 15. August 2008 und 15. November 2008. Davon entfielen 981,50 Euro auf die Grundsteuer B, 243,06 Euro auf Abfallgebühren, 36,90 Euro auf Straßenreinigungsgebühren und 949,74 Euro auf Abwassergebühren. Nach internem Vermerk (Bl. 19 des VV) leistete der Zwangsverwalter bis zur Fälligkeit 15. Februar 2008 Zahlungen. Am 29. Februar 2008 wurde die Zwangsverwaltung beendet.
6Einer am 05. Mai 2008 abgerufenen Forderungsaufstellung Herrn Q. W. betreffend bestanden zum damaligen Zeitpunkt Gesamtforderungen in Höhe von 2.017,97 Euro, wobei auf Grundbesitzabgaben für das betreffende Grundstück eine Restforderung von insgesamt 1.255,47 Euro für das Jahr 2008 (ohne Säumniszuschläge und Mahngebühren) entfiel. Dabei wies die Übersicht für das 1. Quartal 2008 eine Hauptforderung von 173,93 Euro, für das 2. Quartal in Höhe von 552,82 und für das 3. und 4. Quartal in Höhe von 245,38 Euro aus. Die übrigen Forderungen betrafen rückständige Kindergartenbeiträge. Die Antragsgegnerin erließ daher am selben Tag in Höhe der Gesamtforderung von 2.017,97 Euro eine Pfändungs- und Überweisungsverfügung an das die Kaufvertragsverhandlungen mit Frau M1. begleitende Notariat P. . Nachdem der Notar erklärt hatte, dass eine Kaufpreiszahlung nicht über das Notaranderkonto abgewickelt werde, übersandte die Antragsgegnerin den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss an Frau M1. persönlich. Diese erklärte daraufhin, die Forderung werde nicht anerkannt, weil der Kaufpreis an die „Bank verpfändet oder abgetreten“ sei.
7Nachdem der Voreigentümer mit Schreiben vom 06. Juni 2008 geltend gemacht hatte, das Grundstück sei bereits im Dezember 2007 an Frau M1. verkauft worden, setzte die Antragsgegnerin mit Änderungsbescheid vom 17. September 2008 die Grundbesitzabgaben gegen Herrn Q. W. auf Null. Mit Grundbesitzabgabenbescheid vom selben Tag wurden Grundbesitzabgaben in gleicher Höhe wie im ursprünglichen Bescheid aus Januar 2008, nämlich in Höhe von 2.211,20 Euro gegen Frau M1. festgesetzt.
8Am 25. September 2008 erlangte die Antragsgegnerin Kenntnis darüber, dass der Kaufvertrag zwischen Frau M1. und Herrn W. wegen Unklarheiten hinsichtlich der Grundschuld bisher nicht abgewickelt worden war. Am selben Tag erklärte sie erneut den Beitritt zum Zwangsversteigerungsverfahren gegen Herrn Q. W. . Dabei machte sie Forderungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 ZVG, nämlich rückständige Kindergartenbeiträge in Höhe von 606,45 Euro, geltend. Mit Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 26. September 2008 wurde die Antragsgegnerin zum Zwangsversteigerungsverfahren zugelassen.
9Eine am 28. Oktober 2008 abgerufenen Forderungsaufstellung Herrn Q. W. betreffend wies zu diesem Zeitpunkt dingliche Forderungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG (Grundbesitzabgaben) in Höhe von 70,98 Euro (Pfändungsgebühren und Säumniszuschläge) und darüber hinaus 190,06 Euro rückständige Kindergartenbeiträge aus. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2008 nahm die Antragsgegnerin schließlich den Beitrittsantrag zum Zwangsversteigerungsverfahren zurück. Gegenüber dem Notar P. erklärte die Antragsgegnerin am selben Tag, die Rücknahme des Beitrittsantrags erfolge unter der Bedingung, dass ihr ein Betrag von 321,04 Euro (70,98 Euro Grundbesitzabgaben und 190,06 Euro und 60 Euro rückständige Kindergartenbeiträge) durch den Notar überwiesen würden (Treuhandauftrag).
10Anfang Januar 2009 erhielt die Antragsgegnerin Kenntnis darüber, dass das Zwangsversteigerungsverfahren gegen Herrn Q. W. weiter betrieben wurde und dass ein neues Verkehrswertgutachten für das Grundstück gemacht werden sollte.
11Mit Bescheid vom 27. Januar 2009 setzte die Antragsgegnerin die Grundbesitzabgaben für das Jahr 2009 in Höhe von 2.442,37 Euro zahlbar in vier Teilbeträgen für das hier in Rede stehende Grundstück gegenüber Frau M1. fest.
12Am 17. Februar 2009 schloss die Antragstellerin einen Kaufvertrag zum Erwerb des hier maßgeblichen Grundstücks. Zu ihren Gunsten wurde eine Eigentumsüberlassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen, von der die Antragsgegnerin am 27. Februar 2009 Kenntnis erlangte.
13Ein Auszug vom 27. Februar 2009 wies für das Forderungskonto des Herrn Q. W. rückständige Grundsteuern für das Jahr 2008 zzgl. Säumniszuschlägen und Pfändungsgebühren sowie die Grundsteuer für das Jahr 2009 (in Höhe von insgesamt 2.033,98 Euro) sowie rückständige Kindergartenbeiträge in Höhe vom 437,06 Euro aus. Mit Schreiben vom 02. März 2009 verlängerte die Antragsgegnerin den Treuhandauftrag an den Notar P. und erhöhte die Treuhandsumme auf einen Betrag von 2.471,04 Euro (2.033,98 Euro Grundsteuer 2008 und 2009 zzgl. Kindergartenbeiträge in Höhe von 437,06 Euro). Nachdem die Antragstellerin von dem Notar auf die Zahlungspflicht hingewiesen wurde, überwies sie diesen Betrag am 02. April 2009 auf das Konto der Stadtkasse. Mit Schreiben vom 23. April 2009 entließ die Antragsgegnerin den Notar aus dem Treuhandvertrag. Mit Beschluss vom 19. Mai 2009 wurde schließlich auch die Zwangsversteigerung beendet. Am 25. Mai 2009 wurde die Antragstellerin als neue Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen.
14Mit Änderungsbescheid vom 5. Oktober 2009 wurden die Grundbesitzabgaben für die Jahre 2008 und 2009 gegenüber Frau M1. abgesetzt. Mit Bescheid vom selben Tag wurden die Grundbesitzabgaben für die Jahre 2008 und 2009 gegenüber Herrn Q. W. in voller Höhe (2.211,20 Euro für 2008 und 2.442,37 Euro für 2009) festgesetzt, wobei für beide Jahre eine Festsetzung der Grundsteuer B in voller Höhe erfolgte.
15Unter dem 12. Oktober 2009 erging der Grundsteuermessbescheid für das in Rede stehende Grundstück an die Antragstellerin.
16Mit Bescheid vom 2. November 2009 wurde der Gebührenbescheid im Hinblick auf das Veranlagungsjahr 2009 gegenüber Herrn Q. W. insoweit geändert als zwar weiterhin die gesamte Grundsteuer, die übrigen Gebühren aber nur bis zum 31. Mai 2009 festgesetzt wurden. Mit Bescheid vom selben Tag wurden gegenüber der Antragstellerin Grundbesitzabgaben in Höhe von 852,17 Euro und zwar Abfall-, Abwasser- und Straßenreinigungsgebühren für den Zeitraum 01. Juni 2009 bis 31. Dezember 2009 festgesetzt.
17Bereits am 06. Oktober 2009 war gegen den Voreigentümer des Grundstücks, Herrn Q. W. , das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Mit Schreiben vom 18. Mai 2010 meldete die Antragsgegnerin Forderungen in Höhe von 1.838,39 Euro (Abwassergebühren 2009 in Höhe von 1.437,17 Euro und Abfall- und Straßenreinigungsgebühren 2009 in Höhe von 401,22 Euro) zur Insolvenztabelle an. Die im Jahr 2012 vorgenommene Schlussverteilung ergab eine Insolvenzquote von 0,145 %. Die Antragsgegnerin erhielt aus der Insolvenzmasse demnach 4,41 Euro.
18Am 05. Februar 2014 hörte die Antragsgegnerin die Antragstellerin zum Erlass des streitgegenständlichen Duldungsbescheides an. Die Antragstellerin solle zur Duldung der Zwangsvollstreckung für rückständige Grundbesitzabgaben aus den Jahren 2008 und 2009 in Höhe von 1.833,98 Euro verpflichtet werden. In ihrer Stellungnahme verwies die Antragstellerin darauf, dass die Grundbesitzabgaben für das Jahr 2009 bereits von ihrem Konto eingezogen worden seien.
19Mit Duldungsbescheid vom 13. Februar 2014 verpflichtete die Antragsgegnerin die Antragstellerin schließlich die Zwangsvollstreckung in ihr Grundstück wegen Forderungen in Höhe von 1.833,98 Euro zu dulden. Aus den Jahren 2008 bestünden Restforderungen auf Abfallgebühren in Höhe von 243,06 Euro, Straßenreinigungsgebühren in Höhe von 36,90 Euro und Abwassergebühren in Höhe von 945,33 Euro (Ursprungsforderung 949,47 Euro abzüglich 4,41 Euro aus der Insolvenzmasse). Für das Veranlagungsjahr 2009 bestünden Restforderungen auf Abfallgebühren in Höhe von 105,89 Euro, Straßenreinigungsgebühren in Höhe von 15,37 Euro und Abwassergebühren in Höhe von 487,43 Euro für den Zeitraum vom 01. Januar bis 31. Mai 2009. Die von der Antragstellerin eingewandten Zahlungen beträfen lediglich den Zeitraum ab Besitzübergang. Die mit dem Duldungsbescheid geltend gemachten Gebührenrückstände bezögen sich allerdings allein auf den Voreigentümer, Herrn Q. W. . In Ausübung des Ermessens werde die Antragstellerin nunmehr in Anspruch genommen. Gründe von der Inanspruchnahme abzusehen, seien nicht ersichtlich. Anhaltspunkte für die Inanspruchnahme eines Haftungsschuldners bestünden nach Aktenlage nicht.
20Die Antragstellerin hat am 13. März 2014 Klage gegen den Duldungsbescheid erhoben. Am selben Tag hat sie bei der Antragsgegnerin einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt. Nachdem die Antragsgegnerin diesen abgelehnt hatte, hat die Antragstellerin am 07. April 2014 den vorliegenden Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt.
21Zu Begründung trägt sie vor, es sei nicht erkennbar, welche Forderungen die Antragsgegnerin nunmehr noch einfordere. Dem Verwaltungsvorgang sei zu entnehmen, dass der Zwangsverwalter bis zur Fälligkeit 15. Februar 2008 Zahlungen geleistet habe. Der Antragsgegnerin sei vorzuwerfen, dass sie nicht sämtliche Gebühren für das Jahr 2008 im Rahmen des Treuhandvertrages geltend gemacht habe. Die Antragsgegnerin habe schließlich im Insolvenzverfahren rückständige Abwasser-, Straßenreinigungs- und Abfallgebühren für das Jahr 2009 in voller Höhe geltend gemacht, obwohl die Antragstellerin ab dem Zeitraum 01. Juni 2009 anteilig die Gebührenforderung beglichen habe. Gebühren aus 2008 habe sie hingegen überhaupt nicht angemeldet. Der Erlass des Duldungsbescheides sei ermessensfehlerhaft. Hinsichtlich der Gebühren aus dem Jahr 2008 erhebt die Antragstellerin zudem die Einrede der Verjährung.
22Die Antragstellerin beantragt,
23die aufschiebende Wirkung der am 13. März 2014 erhobenen Klage gegen den Duldungsbescheid der Antragsgegnerin vom 13. Februar 2014 anzuordnen.
24Die Antragsgegnerin beantragt,
25den Antrag abzulehnen.
26Zur Begründung gibt sie an, der damalige Zwangsverwalter habe mit Datum vom 23. November 2007 die letzte Zahlung in Höhe von 378,89 Euro geleistet. Da das Veranlagungskonto mit diesem Betrag überzahlt gewesen sei, habe man den Betrag auf das 1. Quartal 2008 umgebucht. Der Voreigentümer habe jedoch gegen die vollumfängliche Festsetzung im Bescheid vom 05. Oktober 2009 keine Einwände diesbezüglich erhoben. Eine Befriedigung der mit dem Duldungsbescheid geforderten Gebühren habe auch weder über einen eigenen Beitritt zum Zwangsversteigerungsverfahren noch über den Treuhandvertrag zum Kaufvertrag erfolgen können, weil zum damaligen Zeitpunkt keine Forderungen gegenüber dem Voreigentümer, Herrn Q. W. , bestanden hätten. Die mit Bescheid vom 18. Januar 2008 gegen Herrn W. veranlagten Grundbesitzabgaben seien schließlich mit Änderungsbescheid vom 17. September 2008 abgesetzt worden, weil laut Grundsteuermessbescheid des Finanzamts vom 3. März 2008 Frau M1. ab dem 01. Januar 2008 Eigentümerin des Grundstücks gewesen sei. Mit Bescheid vom 03. September 2009 habe das Finanzamt Köln-West den Grundsteuermessbescheid gegenüber Frau M1. aufgehoben, weil diese nicht Eigentümerin des Objektes geworden sei. Aufgrund der Bindungswirkung der vom Finanzamt vorgenommenen Zurechnung seien die Grundbesitzabgaben für die Veranlagungsjahre 2008 und 2009 am 05. Oktober 2009 dann gegenüber dem Voreigentümer, Herrn Q. W. , festgesetzt worden. Die Forderungen seien schließlich korrekt zur Insolvenztabelle angemeldet worden.
27Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren und im Verfahren 14 K 1533/14 und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
28II.
29Der Antrag ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
30Der Erlass eines Duldungsbescheides auf der Grundlage des § 12 Abs. 1 Nr. 4 b) KAG NRW i.V.m. § 191 Abs. 1 S. 1 2. Alt. AO stellt die Anforderung einer öffentlichen Abgabe i.S.d. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO dar.
31Vgl. Thüringer OVG, Beschluss vom 09. Dezember 2013 – 4 EO 827/12 –, juris, m.w.N.
32Die von der Antragstellerin erhobene Klage hat damit keine aufschiebende Wirkung, ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO ist somit statthaft. Der Antrag begegnet auch keinen Bedenken hinsichtlich seiner Zulässigkeit im Übrigen. Gem. § 80 Abs. 6 S. 1 VwGO hat die Antragstellerin vor Anrufung des Gerichts einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der Antragsgegnerin gestellt.
33Der Antrag ist auch begründet. Nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO hat eine Anfechtungsklage gegen Abgaben- und Kostenbescheide – zu denen auch der streitbefangenen Duldungsbescheid zählt – keine aufschiebende Wirkung. Das Verwaltungsgericht kann in diesen Fällen jedoch gemäß § 80 Abs. 4 S. 3, Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung einer Klage anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder die Vollziehung für die Abgabenpflichtige eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn die Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Duldungsbescheides derart überwiegen, dass ein Erfolg des Rechtsbehelfsführers wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen. Solche ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Duldungsbescheides der Antragsgegnerin vom 13. Februar 2014 bestehen hier.
34Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid ist § 12 Abs. 1 Nr. 4 b) KAG NRW i.V.m. § 191 Abs. 1 S. 1 AO. Danach kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden.
35Nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 d) KAG NRW i.V.m. § 77 Abs. 2 Satz 1 AO hat der Eigentümer die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz wegen einer Steuer, die als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht, zu dulden. Diese Regelung gilt entsprechend für Kommunal- bzw. Grundbesitzabgaben. Gem. § 6 Abs. 5 KAG NRW ruhen grundstückbezogenen Gebühren als öffentliche Last auf dem Grundstück. Die öffentliche Last begründet dabei keine persönliche Schuldnerschaft des jeweiligen Grundstückseigentümers, sondern hat den Inhalt, dass der Grundstückseigentümer mit dem Grundstück auch dann für die Gebührenschuld haftet, wenn er nicht persönlich gebührenpflichtig ist, z. B. weil er das Grundstück von einem Voreigentümer erworben hat. Sie knüpft ausschließlich an das Entstehen der sachlichen Abgabepflicht an (sog. Akzessorietät der öffentlichen Last).
36Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1987 – 8 C 25/85 –, juris.
37In Anspruch kann sie jedoch erst genommen werden, wenn die persönliche Gebührenpflicht entstanden und nicht wieder erloschen ist.
38Die Antragstellerin ist als Grundstückseigentümerin hier grundsätzlich zur Duldung verpflichtet. Auch hat die Antragsgegnerin die Grundbesitzabgaben hinsichtlich der Veranlagungsjahre 2008 und 2009 in voller Höhe letztmalig mit Bescheid vom 5. Oktober 2009 (bzw. mit Änderungsbescheid vom 02. November 2009) gegenüber dem Voreigentümer endgültig festgesetzt, sodass die Abgabenpflicht entstanden und fällig ist.
39Die Gebührengläubigerin ist allerdings bereits dann an dem Erlass eines Duldungsbescheides gehindert, wenn die Gebühr bereits bezahlt wurde. Die Gebührenforderung und damit auch die akzessorische öffentliche Last sind dann nämlich erloschen.
40So liegt der Fall hier. Vorliegend steht fest, dass die Gebührenforderungen für das Jahr 2008 zumindest teilweise erloschen sind. Dies ergibt sich zunächst aus dem Vermerk im Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin, wonach der Zwangsverwalter bis zur Fälligkeit 15. Februar 2008 noch Zahlungen auf Grundbesitzabgaben geleistet hat. Dass es Zahlungen gegeben hat, ist auch der ersten Forderungsaufstellung aus Mai 2008 zu entnehmen, wonach die Hauptforderungen auf Grundbesitzabgaben für das Veranlagungsjahr 2008 nicht mehr in voller Höhe bestanden. Auch die Antragsgegnerin hat Zahlungen auf die Gebührenschuld 2008 nicht bestritten. Vielmehr hat sie im Schriftsatz vom 30. Mai 2014 vorgetragen, der Zwangsverwalter habe im Jahr 2007 Überzahlungen geleistet, die dann auf die Grundbesitzabgaben 2008 umgebucht worden seien. Zwar lässt sich aus den Verwaltungsvorgängen nicht zweifelsfrei ermitteln, in welcher Höhe der Zwangsverwalter hier Zahlungen auf die Gebührenforderungen für das Veranlagungsjahr 2008 geleistet hat. Der von der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 30. Mai 2014 angegebene Betrag deckt sich dabei nur mit der Restforderung für das 1. Quartal in der Forderungsaufstellung aus Mai 2008, kann aber die reduzierten Hauptforderungen für das 3. und 4. Quartal nicht erklären. Insoweit bestehende Unsicherheiten können jedoch nicht zu Lasten der Antragstellerin gehen.
41Gegen das teilweise Erlöschen der Gebührenschuld lässt sich von Seiten der Antragsgegnerin auch nicht mit Erfolg einwenden, der Voreigentümer hätte nachdem er am 05. Oktober 2009 wieder zur Zahlung der Grundbesitzabgaben für 2008 und 2009 herangezogen wurde, beantragen müssen, dass Zahlungen des Zwangsverwalters wieder dem Grundbesitzabgabenkonto zugeschrieben werden müssen. Die Antragstellerin könne sich darauf nunmehr nicht mehr berufen. Diesbezüglich ist bereits zweifelhaft, ob die vollumfängliche Festsetzung der Grundbesitzabgaben 2008 und 2009 im Bescheid vom 5. Oktober 2009 rechtsstaatlichem Verwaltungshandeln entsprechen kann, wenn sowohl die Grundsteuer 2008 und 2009 vollständig und die Gebührenforderungen 2008 zumindest teilweise anderweitig beglichen wurden und damit erloschen sind. Jedenfalls ist aus dem Verwaltungsvorgang nicht ersichtlich, dass der Voreigentümer Kenntnis darüber erlangt haben könnte, dass der Zwangsverwalter bereits Zahlungen auf die Gebührenschuld 2008 geleistet hat. Er konnte daher die Zuschreibung nicht beantragen. Darüber hinaus kann sich aber auch die Antragstellerin noch auf die Leistungen des Zwangsverwalters berufen. Sie kann nicht nur Einwendungen gegen Mängel des Duldungsbescheides als solchen erheben, sondern darüber hinaus auch sämtliche Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit des zugrunde liegenden Gebührenbescheides und zwar auch dann, wenn dem Gebührenpflichtigen selbst Einwände gegen die Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheides wegen einer mittlerweile eingetretenen Bestandskraft abgeschnitten sind. Dies gilt insbesondere für Einwände des Duldungspflichtigen gegen die Existenz einer öffentlichen Last.
42Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. August 1998 –, 22 A 2059/95 –, juris, Rn. 112, m.w.N.; Driehaus in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand 50. Erg.-Lief. März 2014, § 8 Rn. 194a; a.A. zum Steuerrecht BFH, Urteil vom 01. März 1988 – VII R 109/86 –, NJW 1988, 3176; Tipke/Kruse, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, Stand 128. Erg.-Lief. März 2012, § 77 AO, Rn. 5; Klein, AO, 12. Aufl. 2014, § 19 Rn. 120.
43Für die Behauptung eines Vertreters der Antragsgegnerin im Erörterungstermin, die Zahlungen des Zwangsverwalters seien nicht auf die Gebührenforderungen sondern lediglich auf die Grundsteuer für das kommende Jahr erfolgt, findet sich in dem Verwaltungsvorgang im Übrigen kein Beleg. Dies ist auch angesichts des weiteren Vorgehens der Antragsgegnerin, die Grundsteuer B für 2008 im Rahmen des Treuhandvertrages vollständig geltend zu machen, zweifelhaft.
44Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist die Gebührenforderung für das Jahr 2008 allerdings noch nicht verjährt. Die nach § 228 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 5 KAG NRW bestimmte Zahlungsverjährungsfrist von 5 Jahren ist jedenfalls infolge der Geltendmachung der Forderungen im Rahmen des Insolvenzverfahrens 2010 gem. § 231 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 5 KAG NRW unterbrochen worden. Insoweit kann der Antragstellerin auch nicht darin gefolgt werden, dass die Gebühren 2008 nicht eingefordert worden wären. Die Antragsgegnerin hat einen Betrag von 1.838,39 Euro zur Tabelle angemeldet. Auch wenn die Forderungsaufstellung lediglich Gebühren 2009 abbildet, ist zumindest anhand des Betrags ersichtlich, dass damit alle rückständigen Gebühren für 2008 und 2009 geltend gemacht wurden.
45Steht hier danach bereits fest, dass die ursprüngliche Gebührenforderung bereits teilweise erloschen ist, ist die Inanspruchnahme der Antragstellerin nach weiterer summarischer Prüfung auch nicht ermessensgerecht.
46Die Inanspruchnahme des Duldungsverpflichteten ist eine Ermessensentscheidung,
47vgl. hierzu Klein, AO, a.a.O., § 191 Rn. 30 ff.,
48bei der dem subsidiären Charakter des Duldungsanspruchs Rechnung zu tragen ist.
49Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11. Januar 1989 – 6 B 79/88 –, juris.
50Bei der Ermessensentscheidung sind dabei alle Möglichkeiten zur Befriedigung der offenen Ansprüche gegeneinander abzuwägen; im Duldungsbescheid sind die zur Inanspruchnahme des Duldungspflichtigen angestellten Ermessenserwägungen anzugeben.
51Vgl. Tipke/Kruse, AO, a.a.O., § 191 Rn. 144.
52Hiernach kann der angefochtene Duldungsbescheid voraussichtlich keinen Bestand haben, weil der Duldungsbescheid keinerlei Erwägungen dazu enthält, weshalb die Antragsgegnerin auf die Antragstellerin als Duldungsverpflichtete zurückgreift, obwohl eine Befriedigung der Gebührenforderung auf andere Weise zumindest möglich war.
53Die angesichts des komplexen Sachverhalts äußerst knappen Formulierungen „in Ausübung des Ermessens werde die Antragstellerin nunmehr in Anspruch genommen; Gründe von der Inanspruchnahme abzusehen, seien nicht ersichtlich; Anhaltspunkte für die Inanspruchnahme eines Haftungsschuldners bestünden nach Aktenlage nicht“, legen die Vermutung nahe, dass die Antragsgegnerin das ihr eingeräumte Ermessen (zunächst) gar nicht erkannt bzw. auch nicht ausgeübt hat. Ein Fall intendierten Ermessens liegt dabei nicht nahe, denn die dem Eigentumsübergang vorangehende Zwangsverwaltung, mehrfache Versuche zur Zwangsversteigerung, ein gescheiterter Eigentumserwerb und die teilweise Geltendmachung von Grundbesitzabgaben im Rahmen des notariellen Treuhandauftrages stellen - jedenfalls zusammengenommen – einen atypischen Sachverhalt dar. Derartiges schließt eine Inanspruchnahme zwar keineswegs aus; die Antragsgegnerin hätte sich damit aber zumindest im Rahmen einer Ermessensentscheidung auseinandersetzen müssen.
54Vgl. VG L. , Urteil vom 26. November 2008 – 23 K 31/07 –, juris.
55Soweit die Antragsgegnerin auf die gerichtliche Verfügung vom 05. Mai 2014 sowie im Nachgang zu dem gerichtlichen Erörterungstermin erstmalig Ausführungen dazu macht, dass sie bei der Geltendmachung an Grundsteuermessbescheide und Festsetzungsbescheide gebunden war bzw. der Besitzübergang maßgeblich war, führt dies nicht zu einer Heilung des ermessensfehlerhaften Duldungsbescheides. Dabei ist schon nicht davon auszugehen, dass diese (nachgeschobenen) Erwägungen für eine ordnungsgemäße Ermessensbetätigung ausreichen würden. Sie sind jedenfalls deshalb unbeachtlich, weil die Behörde gemäß § 114 S. 2 VwGO im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes lediglich ergänzen kann. Fehlt es aber – wie hier – im Ausgangsbescheid an den maßgeblichen Ermessenserwägungen, findet § 114 S. 2 VwGO keine Anwendung.
56Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., § 114 Rn. 50, m.w.N.
57Ob eine Inanspruchnahme der Antragstellerin ermessensfehlerfrei erfolgen könnte, ist darüber hinaus zweifelhaft. Die Antragsgegnerin hat nämlich von ihrem nach §§ 191 Abs. 1 S. 1 2. Alt, 5 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4b) KAG NRW zustehenden Ermessen pflichtgemäß Gebrauch zu machen. Die ermessensgerechte Inanspruchnahme eines Duldungspflichtigen liegt regelmäßig erst dann vor, wenn erkennbar wird, dass der persönlich Gebührenpflichtige zur Erfüllung seiner Schuld nicht (mehr) willens oder nicht (mehr) in der Lage ist.
58Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1987 – 8 C 25.85 –, juris.
59Die Ermessensentscheidung kann aber auch deshalb fehlerhaft sein, weil sich die Inanspruchnahme des Duldungspflichtigen mit Rücksicht auf das vorangegangene Verhalten des Gebührengläubigers als treuwidrig darstellt, sei es, dass der Gebührengläubiger den Sachverhalt, auf den er die Inanspruchnahme stützt, treuwidrig herbeigeführt hat oder sei es, dass sein vorausgegangenes Verhalten die Verwirkung des Duldungsanspruchs rechtfertigt.
60Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1987 – 8 C 25.85 – , juris.
61In diesen Fällen ist zwar der Erlass eines Duldungsbescheides die allein erfolgversprechende Maßnahme, um die Gebühren noch zu realisieren, gleichwohl ist sein Erlass ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig, weil es aufgrund des eigenen vorwerfbaren Verhaltens des Gebührengläubigers letztlich unbillig wäre, den neuen Grundstückseigentümer in Anspruch zu nehmen. Kriterien für die Rechtmäßigkeit der Ermessensausübung sind in diesen Fällen, ob die Behörde mit ausreichendem Nachdruck und ohne pflichtwidrige Verzögerung die Verwirklichung des Anspruchs gegen den persönlichen Gebührenpflichtigen betrieben hat oder ob das Fehlschlagen der Beitreibung der Gebühren gegen den früheren Grundstückseigentümer auf einer besonders groben Pflichtverletzung der Behörde beruht.
62Vgl. VG Dresden, Urteil vom 11. Juli 2012 – 2 K 839/10 – juris; VG München, Urteil vom 21. Oktober 2010 – M 10 K 09.5458 –, juris; VG Halle, Urteil vom 22. Januar 2010 – 4 A 311/09 – juris, m.w.N.
63Hiernach ist eine ermessengerechte Inanspruchnahme der Antragstellerin für die Gebührenschulden 2008 und zumindest für Teile der Gebührenschulden 2009 nicht zu erwarten. Es ist anzunehmen, dass eine Befriedigung der Gebührenschulden auf andere Weise objektiv möglich war und die Antragsgegnerin, das ihr – bekanntermaßen – zur Verfügung stehende Befriedigungsinstrument nicht pflichtgemäß und mit Nachdruck in Anspruch genommen hat.
64Es ist nach wie vor nicht nachvollziehbar, warum die Antragsgegnerin im Rahmen des Zwangsversteigerungsverfahrens bzw. der sich daran anschließenden Treuhandvereinbarung lediglich die Grundsteuer B für die Veranlagungsjahre 2008 und 2009 (und im Übrigen rückständige Kindergartenbeiträge) geltend gemacht und dabei die rückständigen Benutzungsgebühren nicht eingefordert hat. Die diesbezüglichen Erklärungsansätze der Antragsgegnerin können nicht überzeugen.
65Zwar ist durch einen Grundsteuermessbescheid mit bindender Wirkung gegenüber der die Grundsteuer festsetzenden Behörde über die sachliche Steuerpflicht entschieden worden (vgl. §§ 184 Abs. 1, 182 Abs. 1 S. 1 AO). Damit stand durch den – in den Verwaltungsvorgängen nicht enthaltenen – Grundsteuermessbescheid des Finanzamts vom 03. März 2008 die Steuerpflicht der Frau M1. bis zur Aufhebung fest. Daran war die Antragsgegnerin gem. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO im Hinblick auf die Festsetzung der Grundsteuer auch gebunden. Trotzdem wurde die Grundsteuer für die Veranlagungsjahre 2008 und 2009 im Rahmen des Zwangsversteigerungsverfahrens bzw. gegenüber dem Notar im Rahmen des Treuhandauftrages vollständig als ranghöchste Forderung gegen den Voreigentümer, Herrn Q. W. , geltend gemacht, obwohl ihm gegenüber die Forderungen nach der Absetzung nicht mehr bestanden.
66Dabei kommt es auch nicht darauf an, dass die Antragsgegnerin angeblich davon ausgegangen sein will, dass nach wie vor Frau M1. Eigentümerin des Grundstücks wird. Lässt diesbezüglich der Verwaltungsvorgang bereits eindeutige Hinweise auf die Erkenntnislage vermissen, ist der Vortrag auch deshalb nicht nachvollziehbar, weil der Antragsgegnerin bekannt war, dass eine Kaufpreisabwicklung den Kaufvertrag mit Frau M1. betreffend nicht über das Notaranderkonto erfolgen sollte. Ein Treuhandauftrag an den Notar, der nach Einsichtnahme in das Grundbuch um die Grundsteuer 2008 und 2009 erhöht wurde, hätte insofern keinen Sinn gemacht. Nach der Einsichtnahme in das Grundbuch am 27. Februar 2009 bestand zumindest auch aktenkundige Kenntnis darüber, dass nicht mehr Frau M1. sondern die Antragstellerin in die neuerlichen Kaufvertragsverhandlungen eingebunden war und wahrscheinlich Eigentümerin werden würde.
67Ungeachtet dessen ist es aber auch unerheblich, ob die Antragsgegnerin davon ausgegangen sein will, Frau M1. würde Eigentümerin des Grundstücks. Die Geltendmachung der Grundsteuer 2008 und 2009 im Rahmen des Treuhandauftrages erfolgte nämlich nicht auf Grund der Festsetzung der Grundsteuern gegenüber Frau M1. für das Jahr 2008, sondern im Hinblick auf die dinglichen Forderungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG gegen den Voreigentümer, Herrn Q. W. . Die Grundsteuer wurde als vorrangige Forderung vor den Forderungen der Hauptgläubigerin durch die Kaufpreiszahlung abgelöst.
68Löste sich die Antragsgegnerin bezüglich der Grundsteuern damit letztlich zu Gunsten der Antragstellerin und – wohl ermessensgerecht – um deren Inanspruchnahme als Erwerberin im Rahmen einer späteren Duldung zu vermeiden, von der Bindungswirkung des Grundsteuermessbescheides und von ihren eigenen Festsetzungen, ist nicht nachvollziehbar, warum sie entsprechend nicht auch für die Benutzungsgebühren verfuhr.
69Nur bedingt überzeugend ist hier das Argument der Antragsgegnerin, man habe die Benutzungsgebühren für 2009 nicht einfordern können, weil die Abgabepflicht satzungsgemäß von dem Besitzübergang und damit letztlich von der Kaufpreiszahlung abhinge und man nicht gewusst habe, wann diese erfolge.
70Damit ist bereits nicht begründet, warum die Gebühren 2008 nicht eingefordert wurden, obwohl sich diesbezüglich ein zeitlich ungewisser Besitzübergang nicht mehr auswirken konnte. Dass die Gebühren zu diesem Zeitpunkt lediglich gegenüber Frau M1. festgesetzt waren, kann dabei der Geltendmachung im Rahmen des Treuhandauftrages nicht im Wege gestanden haben. Denn dies hat die Antragsgegnerin für die Grundsteuer 2008 ebenfalls unbeachtet gelassen. Im Übrigen war die Antragsgegnerin mangels Bindungswirkung des Grundsteuermessbescheides für die Gebührenschuld auch nicht an die Zurechnung durch das Finanzamt und auch nicht an ihre eigene Festsetzung gebunden.
71Für die Benutzungsgebühren 2009 vermag der Hinweis auf den angeblich maßgeblichen Besitzübergang ebenfalls nicht zu überzeugen. Der Besitzübergang ist nach den hier anzuwendenden Satzungsregelungen bereits nicht ausschlaggebend. Nach § 1 Abs. 1 und 4 der Abfallgebührensatzung vom 29. Dezember 2008 ist der Grundstückseigentümer Gebührenpflichtiger. Beim Wechsel des/der Grundstückseigentümers/in ist vom Beginn des folgenden Monats an der/die Rechtsnachfolger/in gebührenpflichtig. Für die Gebührenpflicht ist damit die Eintragung in das Grundbuch maßgeblich. Entsprechendes gilt für die Straßenreinigungsgebühren nach der Straßenreinigungssatzung vom 29. Dezember 2008. Gem. § 9 Abs. 1 S. 1 ist Gebührenschuldner der Eigentümer/in des erschlossenen Grundstücks. Im Falle eines Eigentumswechsels ist der neue Eigentümer vom Beginn des Monats an gebührenpflichtig, der dem Monat der Rechtsänderung folgt (§ 9 Abs. 2 S. 1). Auch die Abwassergebührensatzung vom 19. Dezember 2008 knüpft in § 4 allein an das Grundstückseigentum und den Eigentumsübergang an. Selbst wenn von Seiten der Antragsgegnerin tatsächlich keine Kenntnis darüber bestehen konnte, wann der Eigentumsübergang in das Grundbuch eingetragen wird, so wusste die Antragsgegnerin, dass der nach wie vor als Eigentümer im Grundbuch stehende, Q. W. , nach den Satzungsregelungen jedenfalls noch für die Monate Januar bis März 2009 gebührenpflichtig ist. Zumindest diese Gebühren hätte man daher, ohne dass Unsicherheiten bzgl. der Gebührenhöhe bestanden hätten, allein nach den Maßstäben der Satzungsregelungen im Rahmen der Treuhandvereinbarung einfordern können.
72Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Beschluss zur Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. In Übereinstimmung mit Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 hat das Gericht den Streitwert wegen der Vorläufigkeit dieses Verfahrens nochmals halbiert (Ziffer 1.5).
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), kann durch Haftungsbescheid, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens erfolgt durch Duldungsbescheid, soweit sie nicht im Wege der Einrede nach § 9 des Anfechtungsgesetzes geltend zu machen ist; bei der Berechnung von Fristen nach den §§ 3 und 4 des Anfechtungsgesetzes steht der Erlass eines Duldungsbescheids der gerichtlichen Geltendmachung der Anfechtung nach § 7 Abs. 1 des Anfechtungsgesetzes gleich. Die Bescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen.
(2) Bevor gegen einen Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer wegen einer Handlung im Sinne des § 69, die er in Ausübung seines Berufs vorgenommen hat, ein Haftungsbescheid erlassen wird, gibt die Finanzbehörde der zuständigen Berufskammer Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind.
(3) Die Vorschriften über die Festsetzungsfrist sind auf den Erlass von Haftungsbescheiden entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre, in den Fällen des § 70 bei Steuerhinterziehung zehn Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre, in den Fällen des § 71 zehn Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Tatbestand verwirklicht worden ist, an den das Gesetz die Haftungsfolge knüpft. Ist die Steuer, für die gehaftet wird, noch nicht festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid nicht vor Ablauf der für die Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist; andernfalls gilt § 171 Abs. 10 sinngemäß. In den Fällen der §§ 73 und 74 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt (§ 228) ist.
(4) Ergibt sich die Haftung nicht aus den Steuergesetzen, so kann ein Haftungsbescheid ergehen, solange die Haftungsansprüche nach dem für sie maßgebenden Recht noch nicht verjährt sind.
(5) Ein Haftungsbescheid kann nicht mehr ergehen,
Dies gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat.(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn
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eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint; - 2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde; - 3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll; - 4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will; - 5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.
(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn
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der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird; - 2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird; - 3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird; - 4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird; - 5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.
(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.
(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.
Tatbestand
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Das klagende Eisenbahnverkehrsunternehmen wendet sich gegen die der Beigeladenen erteilte Genehmigung für einen Buslinienfernverkehr.
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Die Beigeladene, die neben der Durchführung von Städte- und Urlaubsreisen ein europaweites Liniennetz mit Omnibussen betreibt, beantragte beim Beklagten mit Schreiben vom 19. Juli 2005 die Genehmigung der Einrichtung und des Betriebs eines Linienbusverkehrs von Frankfurt a.M. (Hauptbahnhof) nach Dortmund (Hauptbahnhof) mit Zwischenhalten in Bonn, Köln, Düsseldorf, Duisburg, Essen und Bochum. Ab Frankfurt a.M. sollten täglich vier und in der Gegenrichtung ab Dortmund täglich fünf Fahrten stattfinden. Als Fahrpreis waren 25 € für die einfache Fahrt und 50 € für die Hin- und Rückfahrt vorgesehen; bei Buchung mindestens zwei Wochen vor Abfahrt ermäßigt sich der Fahrpreis auf 15 und 30 €. Bei Reisen, die an einem der Zwischenhalte enden, ermäßigen sich die Fahrpreise entsprechend.
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Die Klägerin erhob im Anhörverfahren nach § 14 des Personenbeförderungsgesetzes - PBefG - Einwendungen gegen die Erteilung der Genehmigung. Sie führe zu einer Beeinträchtigung der öffentlichen Verkehrsinteressen; denn die Strecke werde mit dem von ihr angebotenen schnelleren, bequemeren und umweltfreundlicheren Schienenverkehr bereits ausreichend bedient.
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Mit Bescheid vom 14. November 2005 erteilte das Regierungspräsidium Darmstadt der Beigeladenen die beantragte Genehmigung befristet bis zum 31. Oktober 2013 und wies die Einwendungen der Klägerin zurück. Versagungsgründe nach § 13 Abs. 2 PBefG lägen nicht vor. Der Verkehr könne mit den vorhandenen Verkehrsmitteln nicht befriedigend bedient werden. Zwar biete die Klägerin auf der Relation Frankfurt a.M. - Dortmund ein dichtes, vertaktetes und vernetztes Fahrtenangebot mit einer deutlich geringeren Fahrtzeit als beim beantragten Busverkehr; zudem biete eine Busreise nicht dieselbe Bequemlichkeit und Bewegungsfreiheit wie eine Fahrt mit der Bahn. Doch betrage der Pkw-Anteil bei Fernreisen 74 %, der Anteil des Bahnverkehrs nur 11 %. Das zeige, dass das Bahnangebot den Wünschen der Öffentlichkeit nicht genüge. Insbesondere wegen des Mangels an umsteigefreien Verbindungen und der häufigen Unpünktlichkeit akzeptiere ein großer Teil des Publikums das Bahnangebot nicht. Wesentlich für die geringe Nutzung der Bahn bei Fernreisen sei außerdem das Fehlen von Angeboten im unteren Preissegment. Bei real gesunkenen Einkommen gewännen Angebote im Low-Cost-Bereich zunehmend an Bedeutung, wie auch die hohe Vermittlungsrate von Mitfahrzentralen zeige. Daher sei durch die äußerst günstigen Bustarife eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung auf der beantragten Relation zu erwarten.
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Die hiergegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 13. März 2007 abgewiesen.
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Die Berufung der Klägerin hat der Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 21. Oktober 2008 zurückgewiesen. Zur Begründung heißt es: Die der Beigeladenen erteilte Linienverkehrsgenehmigung sei rechtmäßig. Bei dem Begriff der befriedigenden Verkehrsbedienung in § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a PBefG handele es sich ebenso wie bei der in Buchst. b genannten wesentlichen Verbesserung der Verkehrsbedienung um unbestimmte Rechtsbegriffe. Die Genehmigungsbehörde habe einen Beurteilungs- und Abwägungsspielraum, dessen Anwendung gerichtlich nur eingeschränkt überprüft werden könne. Ein durchgreifender Abwägungsfehler sei nicht festzustellen. Soweit der Beklagte Verspätungen im Schienenverkehr zu Lasten der Klägerin in die Abwägung eingestellt habe, Stauprobleme auf den von der Beigeladenen genutzten Autobahnen aber unerwähnt geblieben seien, könne das nicht zur Aufhebung des Bescheides führen. Dieser Punkt sei in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erörtert worden; der Beklagte habe bestätigt, dass er auch unter Berücksichtigung dieses Umstandes keine andere Entscheidung getroffen hätte. Darin sei in entsprechender Anwendung von § 114 Satz 2 VwGO eine zulässige Ergänzung der Abwägung zu sehen. Die Genehmigung sei auch nicht wegen einer unzureichenden Berücksichtigung der Belange der Klägerin rechtswidrig. Der Beklagte habe zu ihren Gunsten die Vorzüge des Schienenverkehrs in die Abwägung eingestellt, schneller, bequemer und umweltfreundlicher als der Busverkehr zu sein, als letztlich ausschlaggebend habe er jedoch die günstigeren Fahrpreise der Beigeladenen angesehen. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass dem Fahrpreis eine besondere Bedeutung beigemessen werden könne. Der Beklagte sei davon ausgegangen, dass bei dem beachtlichen Teil der Bevölkerung, der aus finanziellen Gründen den Schienenverkehr nicht nutzen könne, ein zunehmendes Bedürfnis für den von der Beigeladenen angebotenen Linienbusverkehr bestehe. Er habe ohne Abwägungsfehler annehmen können, dass die Beigeladene eine auf einen anderen Kundenkreis abzielende Verkehrsaufgabe wahrnehme, die die Klägerin nicht abdecke. Deshalb liege der Versagungsgrund des § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a PBefG nicht vor. Ein Abwägungsfehler ergebe sich auch nicht daraus, dass der Beklagte bei seinem Tarifvergleich nur die Normalpreise und nicht auch die von der Klägerin angebotenen Sparpreise und Ermäßigungsmöglichkeiten für Bahncard-Kunden berücksichtigt habe. Das sei wegen der beim Erwerb einer Bahncard anfallenden Kosten und den bei einer Inanspruchnahme von Sparpreisen einzuhaltenden Nutzungsbedingungen gerechtfertigt. Aus dem festgestellten Verkehrsbedürfnis folge zugleich, dass der Verkehr der Beigeladenen eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b PBefG biete. Der Beklagte habe auch diesen Versagungsgrund geprüft. Entgegen § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c PBefG habe er der Klägerin vor der Erteilung der Genehmigung zwar nicht die Möglichkeit zu einer Ausgestaltung ihres bisherigen Verkehrsangebotes gegeben. Daraus könne die Klägerin indes keinen Anspruch auf Aufhebung der Genehmigung ableiten, denn der Verfahrensverstoß habe sie nicht in ihrem Ausgestaltungsrecht verletzt. Eine notwendige Ausgestaltung im Sinne dieser Vorschrift hätte erfordert, dass die Klägerin ähnlich günstige Fahrpreise wie die Beigeladene anbiete. Der Beklagte habe geltend gemacht, nach seinen Erfahrungen als auch für die Tarifgenehmigung zuständige Behörde sei nicht zu erwarten gewesen, dass die Klägerin von dieser Ausgestaltungsmöglichkeit Gebrauch mache. Dem sei die Klägerin nicht substanziiert entgegengetreten; auch ihrem Einwendungsschreiben und ihrem Vorbringen im gerichtlichen Verfahren sei eine solche Bereitschaft nicht zu entnehmen. Dagegen hätte die Einrichtung eines eigenen Linienbusverkehrs durch die Klägerin keine Aus-, sondern eine Umgestaltung des vorhandenen Verkehrs bedeutet. Schließlich sei die angefochtene Genehmigung nicht deshalb rechtswidrig, weil der Beklagte in einem späteren, eine andere Strecke betreffenden Bescheid die Genehmigung eines Parallelverkehrs mit Bussen trotz auch dort niedrigerer Bustarife abgelehnt habe.
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Zur Begründung ihrer Revision macht die Klägerin geltend: Das Berufungsgericht habe nicht allein aus den günstigeren Fahrpreisen der Beigeladenen das ausschlaggebende Argument dafür herleiten dürfen, dass deren Angebot ein durch den Bahnverkehr nur unzureichend abgedecktes Verkehrsbedürfnis befriedige. Damit werde eine Billigkonkurrenz vom grundsätzlichen Verbot einer Parallelbedienung freigestellt; Folge sei eine Kannibalisierung des vorhandenen Verkehrs durch Dumpingangebote. § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG schütze aber das vorhandene Verkehrsangebot und das dabei tätige Unternehmen grundsätzlich vor einer Doppelbedienung. Vom Parallelbedienungsverbot könne nur dispensiert werden, um eine im öffentlichen Interesse dringend erforderliche wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung herbeizuführen. Allein daraus, dass erhebliche Teile der Bevölkerung für Fernreisen das Kraftfahrzeug benutzten oder auf eine Reise ganz verzichteten, könne nicht geschlossen werden, dass ihnen die Bahn zu teuer sei und daher eine Bedürfnisreserve bestehe. Es gebe eine Vielzahl von Gründen für eine solche Haltung. Zudem könne mit dieser Argumentation zu besonders gefragten Tageszeiten oder auf besonders gefragten Strecken stets ein Billigverkehr parallel zum vorhandenen Verkehr eingerichtet werden. Eine solche "Rosinenpickerei" zerstöre bei einem Schienenverkehrsunternehmen, das auch weniger lukrative Zeiträume und Strecken abzudecken habe, die Grundlagen einer wirtschaftlichen Verkehrsbedienung. Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 1977 ergebe sich nicht, dass den Fahrpreisen für sich betrachtet eine ausschlaggebende Bedeutung zukomme könne, denn dort sei zusätzlich auf die Einbeziehung in ein einheitliches Tarifsystem abgestellt worden. Jedenfalls seien bei einem Preisvergleich auch die von ihr angebotenen Sparpreise und Ermäßigungen für Bahncard-Inhaber zu berücksichtigen. Sie verringerten den Abstand zu den Tarifen der Beigeladenen so weit, dass es nicht mehr gerechtfertigt sei, die Vorzüge einer Bahnreise hinsichtlich Komfort und Reisedauer hintanzustellen. Auch eine wesentlichen Verbesserung der Verkehrsbedienung im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b PBefG könne nicht allein wegen des niedrigeren Fahrpreises angenommen werden. Außerdem setze das Berufungsgericht die Schwelle für einen Abwehranspruch des Schienenverkehrsunternehmens zu hoch an, wenn es ihn erst bei einem ruinösen Wettbewerb anerkenne. Das Schienenverkehrsunternehmen solle davor geschützt werden, durch Parallelverkehre nach und nach in die Unwirtschaftlichkeit getrieben zu werden. Schließlich habe das Berufungsgericht die Reichweite des ihr nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c PBefG zustehenden Ausgestaltungsrechts verkannt. Es sei nicht auf das Angebot billigerer Bahntarife beschränkt, vielmehr hätte sie auch gefragt werden müssen, ob sie bereit sei, selbst einen kostengünstigeren Busverkehr in dem von der Beigeladenen angebotenen Umfang durchzuführen.
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Der Beklagte tritt der Revision entgegen.
Entscheidungsgründe
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Die Revision der Klägerin ist begründet; sie führt zur Änderung der vorinstanzlichen Urteile und zur Aufhebung der der Beigeladenen erteilten Linienverkehrsgenehmigung. Zwar hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, dass der Beklagte diese Genehmigung nicht nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a oder b PBefG versagen musste. Doch wurde der Klägerin nicht die gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c PBefG erforderliche Möglichkeit zu einer Ausgestaltung ihres Schienenverkehrs eingeräumt. Daraus kann sie entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts einen Anspruch auf Aufhebung der Genehmigung herleiten; weder ist es zu einer Heilung dieses Verfahrensfehlers gekommen, noch entfällt der Aufhebungsanspruch nach § 46 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes - HVwVfG.
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1. Auch wenn die Klägerin nicht selbst Adressatin des angefochtenen Genehmigungsbescheides ist, ist sie klagebefugt. Ein vorhandener Verkehrsunternehmer hat ein Klagerecht gegen die einem anderen Unternehmer erteilte Genehmigung, wenn er geltend macht, sein dem öffentlichen Verkehr bereits dienendes Unternehmen werde durch die neue Genehmigung beeinträchtigt; § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG dient auch dem Schutz des vorhandenen Verkehrsangebots und der darin tätigen Unternehmer (vgl. Urteile vom 25. Oktober 1968 - BVerwG 7 C 90.66 - BVerwGE 30, 347 <348 f.> = Buchholz 442.01 § 13 PBefG Nr. 16 S. 27 f. und vom 6. April 2000 - BVerwG 3 C 6.99 - Buchholz 310 § 42 Abs. 2 VwGO Nr. 4 m.w.N.).
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2. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Linienverkehrsgenehmigung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses der letzten Behördenentscheidung (Urteil vom 6. April 2000 a.a.O.), hier also des Genehmigungsbescheides vom 14. November 2005. Zu messen ist die angefochtene Linienverkehrsgenehmigung danach am Personenbeförderungsgesetz in der Fassung des Art. 2 Abs. 7 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 7. Juli 2005 (BGBl I S. 1954).
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Die Klägerin stützt ihre Einwendungen darauf, dass der Erteilung der Genehmigung an die Beigeladene Versagungsgründe nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG entgegenstünden. Danach ist beim Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen die Genehmigung zu versagen, wenn durch den beantragten Verkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden, insbesondere
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a) der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werden kann,
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b) der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung Verkehrsaufgaben übernehmen soll, die vorhandene Unternehmer oder Eisenbahnen bereits wahrnehmen,
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c) die für die Bedienung dieses Verkehrs vorhandenen Unternehmer oder Eisenbahnen die notwendige Ausgestaltung des Verkehrs innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde festzusetzenden angemessenen Frist und, soweit es sich um öffentlichen Personennahverkehr handelt, unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 selbst durchzuführen bereit sind.
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Bei der Bewertung von Verkehrsbedürfnissen der unterschiedlichsten Art und ihrer befriedigenden Bedienung sowie einer wesentlichen Verbesserung der Verkehrsbedienung im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a und b PBefG kommt der Genehmigungsbehörde ein Beurteilungsspielraum zu, der auch die Frage einschließt, wie gewichtig einzelne öffentliche Verkehrsinteressen sowohl für sich gesehen als auch im Verhältnis zu anderen sind. Dazu hat die Genehmigungsbehörde die Verkehrsbedürfnisse zu ermitteln und zu bewerten, um dann entscheiden zu können, ob und in welchem Maße sie befriedigt werden können und sollen. Diese Entscheidung setzt nicht nur prognostische, sondern auch verkehrs- und raumordnerische Wertungen voraus (vgl. auch § 8 Abs. 4 PBefG). Die Entscheidung ist deshalb ähnlich wie andere planerische Verwaltungsentscheidungen der gerichtlichen Überprüfung nur begrenzt zugänglich (Urteile vom 28. Juli 1989 - BVerwG 7 C 39.87 - BVerwGE 82, 260 <265> = Buchholz 442.01 § 13 PBefG Nr. 29 S. 16 und vom 29. Oktober 2009 - BVerwG 3 C 1.09 - VerkMitt 2010 Nr. 33 S. 34).
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3. Ausgehend davon hat das Berufungsgericht ohne Verstoß gegen Bundesrecht angenommen, dass § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a PBefG der Erteilung der streitigen Linienverkehrsgenehmigung nicht entgegenstand. Der Beklagte konnte ohne Überschreitung der rechtlichen Grenzen seines Beurteilungsspielraums zu dem Ergebnis kommen, dass die Voraussetzungen dieses Versagungsgrundes nicht erfüllt sind.
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Eine befriedigende Bedienung des Verkehrs mit den vorhandenen Verkehrsmitteln im Sinne dieser Regelung findet dann nicht statt, wenn eine Lücke im Verkehrsangebot besteht (vgl. u.a. Urteile vom 11. Oktober 1968 - BVerwG 7 C 111.66 - BVerwGE 30, 251 <253> = Buchholz 442.01 § 13 PBefG 1961 Nr. 13 S. 10 und vom 16. Dezember 1977 - BVerwG 7 C 59.74 - BVerwGE 55, 159 <161> = Buchholz 442.01 § 13 PBefG Nr. 24 S. 4 f.), wenn - mit anderen Worten - die Nachfrage das Angebot übersteigt. Umgekehrt gehört es im Allgemeinen zur Wahrung öffentlicher Verkehrsinteressen gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG, dass nicht mehreren Unternehmen für denselben Verkehr parallel zueinander eine Linienverkehrsgenehmigung erteilt wird (sog. Parallelbedienungsverbot). Das gilt jedenfalls dann, wenn davon auszugehen ist, dass eine annähernd kostendeckende Bedienung der Linie nur durch einen Unternehmer erfolgen kann und eine Konkurrenz zu einem ruinösen Wettbewerb führen muss ("unstreitig erschöpftes Kontingent", vgl. Urteil vom 7. Oktober 1988 - BVerwG 7 C 65.87 - BVerwGE 80, 270 <272> = Buchholz 442.03 § 10 GüKG Nr. 3 S. 13).
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Mit Recht ist das Berufungsgericht der Auffassung der Klägerin nicht gefolgt, die Erteilung der Linienverkehrsgenehmigung sei wegen eines Abwägungsausfalls rechtswidrig. Dem Genehmigungsbescheid ist zu entnehmen, dass der Beklagte auch die mit dem Schienenverkehr der Klägerin für den Nutzer verbundenen Vorteile gesehen und in seine Beurteilung einbezogen hat.
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Die Annahme des Berufungsgerichts, bei der Bewertung der betroffenen Belange durch den Beklagten und der dabei festgestellten Lücke in der Verkehrsbedienung sei es zu keiner offensichtlichen Fehlgewichtung gekommen, hält der revisionsgerichtlichen Überprüfung ebenfalls stand.
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Ob der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a PBefG befriedigend bedient wird, hängt regelmäßig von einer Vielzahl von Faktoren ab. Hierzu zählen unter anderem die Streckenführung, die zeitliche Dichte der Verkehrsbedienung, die angefahrenen Haltestellen und die davon abhängende Vernetzung mit anderen Relationen sowie die Reisegeschwindigkeit und der mit dem entsprechenden Verkehrsmittel verbundene Reisekomfort. Ebenso sind die Höhe der Fahrpreise und die eventuelle Einbindung in ein einheitliches Tarifsystem von Bedeutung; das hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung ausdrücklich anerkannt (vgl. u.a. Urteil vom 16. Dezember 1977 a.a.O. S. 164 bzw. S. 7; s. auch OVG Lüneburg, Urteil vom 14. Oktober 1971 - VI A 53/70 - VRS 42, 457 <458>). Die Relevanz der Fahrpreise für eine befriedigende Verkehrsbedienung bestätigt zusätzlich die Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates vom 26. Juni 1969 über das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundenen Verpflichtungen auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs (ABl EG L Nr. 156 S. 1). Nach deren Art. 3 Abs. 2 Buchst. c ist eine ausreichende Verkehrsbedienung (auch) nach den Beförderungsentgelten und -bedingungen zu beurteilen, welche den Verkehrsnutzern angeboten werden können. Soweit das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil außer auf niedrigere Fahrpreise auch auf die Einbeziehung in ein einheitliches Tarifsystem abgestellt hat, um daraus eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung herzuleiten, kann dem - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht entnommen werden, dass hierfür stets beide Faktoren zusammen vorliegen müssen.
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Das Berufungsgericht sieht - in Übereinstimmung mit dem Beklagten - eine nicht befriedigende Verkehrsbedienung im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a PBefG und damit ein bislang nicht abgedecktes Verkehrsbedürfnis dadurch begründet, dass ein beachtlicher Teil der Bevölkerung aus finanziellen Gründen nicht in der Lage sei, den von der Klägerin angebotenen Schienenverkehr zu nutzen. Der Linienbusverkehr der Beigeladenen ziele nicht darauf ab, der Klägerin Kunden zu entziehen, die die Vorteile des Schienenverkehrs nutzen wollen und finanziell auch können, sondern darauf, dem Teil der Bevölkerung ein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung zu stellen, der sich eine Bahnfahrt nicht oder nicht mehr leisten könne. Die hiergegen von der Klägerin erhobenen Einwände greifen nicht durch.
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Diese Erwägungen erweisen sich nicht deshalb als rechtsfehlerhaft, weil die von der Klägerin angebotenen Fahrpreisermäßigungen für Bahncard-Besitzer und durch die Nutzung der Sparpreise 25 und 50 unberücksichtigt geblieben sind. Zu Recht hat das Berufungsgericht insoweit ausdrücklich auf den mit dem Erwerb einer Bahncard erforderlichen zusätzlichen finanziellen Aufwand (51,50 € für die Bahncard 25 und 206 € für die Bahncard 50) und darüber hinaus auf die bei einer Nutzung der Sparpreise geltenden Einschränkungen der Flexibilität durch Vorausbuchungsfristen, Zugbindung und (teilweise) Wochenendbindung abgestellt. Zwar sind auch das Angebot der Beigeladenen durch die beschränkte Kapazität der eingesetzten Busse notwendigerweise beschränkt und die erworbene Fahrkarte an einen bestimmten Bus gebunden, so dass aus dem Tarifangebot der Klägerin jedenfalls der am ehesten erschwingliche Sparpreis 25 als Vergleichsgröße in Betracht gezogen werden könnte. Doch auch gegenüber diesem Angebot weist der von der Beigeladenen vorgesehene (Normal)Preis von 25 € für die einfache Fahrt von Frankfurt a.M. nach Dortmund noch einen deutlichen Preisvorteil auf.
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Ebenso wenig ist es zu beanstanden, dass der Beklagte bei seiner Bewertung der öffentlichen Verkehrsinteressen die mit dem Schienenverkehr für den Reisenden verbundenen Vorteile hinsichtlich Reisedauer und Komfort gegenüber den deutlich günstigeren Fahrpreisen der Beigeladenen hintangestellt hat. Diese Gewichtung hält sich in den Grenzen des der Genehmigungsbehörde zustehenden Beurteilungsspielraums; sie wäre erst dann fehlerhaft, wenn die objektive Gewichtigkeit einzustellender Belange in nicht mehr vertretbarer Weise verfehlt würde (vgl. Urteile vom 5. Juli 1974 - BVerwG 4 C 50.72 - BVerwGE 45, 309 <326> = Buchholz 406.11 § 1 BBauG Nr. 9 S. 59 und vom 7. Juli 1978 - BVerwG 4 C 79.76 - BVerwGE 56, 110 <126> = Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 2 S. 15 f.). Das ist hier nicht der Fall. Zu den öffentlichen Verkehrsinteressen im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG gehört, wie § 8 Abs. 3 Satz 1 PBefG belegt, auch das Interesse der Nutzer an einer wirtschaftlichen Verkehrsgestaltung. Von einer offensichtlichen Fehlgewichtung kann auch deshalb nicht ausgegangen werden, weil für den Teil der Bevölkerung, auf den das Angebot der Beigeladenen jedenfalls auch abzielt, eine Nutzung des Bahnverkehrs zu teuer wäre. Der betroffene Personenkreis wäre aus diesem Grund daran gehindert, die mit einer Bahnreise verbundenen Vorteile zu nutzen, die aus der Sicht der Klägerin vorrangig zu berücksichtigen gewesen wären.
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Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand der Klägerin, eine "Rosinenpickerei", wie sie die Beigeladene betreibe, entziehe Schienenverkehrsunternehmern, die auch weniger lukrative Strecken und Zeiten zu bedienen hätten, die wirtschaftliche Grundlage. Es fehlt an jeglicher konkreten und substanziierten Angabe dazu, dass der von der Beigeladenen beabsichtigte Busfernverkehr tatsächlich die wirtschaftliche Grundlage für den von der Klägerin auf der in Rede stehenden Strecke angebotenen Schienenverkehr gefährden könnte. Dafür ist auch nichts ersichtlich. Gegen eine solche Annahme spricht insbesondere, dass die Klägerin erwägt, auf der in Rede stehenden Strecke selbst einen Busfernverkehr einzurichten. Auch wenn der Verkehr der Klägerin auf der Strecke Frankfurt a.M. - Dortmund in gewissem Umfang beeinträchtigt werden sollte, müsste sie das hinnehmen. § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG gewährt dem vorhandenen Unternehmer, wie insbesondere dessen Buchstabe b deutlich macht, nur in einem eingeschränkten Umfang Besitzstandsschutz. Er soll nicht vor Konkurrenz schlechthin geschützt werden. Denn nicht nur dem vorhandenen Unternehmer, sondern auch dem "neuen" Unternehmer, der sich um Zugang zum öffentlichen Personenverkehr bewirbt, steht das Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG zur Seite. Die nach § 8 Abs. 3 PBefG anzustrebende wirtschaftliche Verkehrsgestaltung kann nach den Grundprinzipien einer Marktwirtschaft, denen sich auch die Klägerin nicht entziehen kann, am besten durch Wettbewerb erreicht werden. All dem widerspräche es, wenn es - wie die Klägerin geltend macht - für die Feststellung einer Lücke im Verkehrsangebot auf von einem Konkurrenten angebotene günstigere Fahrpreise nicht ausschlaggebend ankommen könnte. Schon gar nicht kann der Besitzstandsschutz für den vorhandenen Unternehmer so weit gehen, dass ein Verkehrsbedürfnis unbefriedigt bleibt (so auch bereits Urteil vom 16. Dezember 1977 a.a.O. S. 168 bzw. S. 11).
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Schließlich greift die Rüge der Klägerin nicht durch, die Erteilung der Genehmigung an die Beigeladene sei deswegen rechtswidrig, weil der Beklagte in einem späteren Bescheid günstigere Bustarife gerade nicht als ausreichend für die Annahme einer nicht befriedigenden Verkehrsbedienung angesehen habe, worin ein Verstoß gegen den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung liege. Aus diesem späteren Bescheid kann die Klägerin - wie auch das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - für die hier angegriffene Genehmigung schon deshalb nichts herleiten, weil es für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt des Erlasses dieser Genehmigung ankommt, die zweite Genehmigung zu diesem Zeitpunkt aber noch nicht erteilt war. Zudem beruhte die spätere Versagung einer Linienverkehrsgenehmigung für das Busunternehmen maßgeblich auf der - wie gezeigt - nicht zwingenden Wertung des Beklagten, dass zu Gunsten der Klägerin auch Fahrpreisermäßigungen durch Bahncard und Sparpreise zu berücksichtigen seien.
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4. Zu Recht ist das Berufungsgericht dem Einwand der Klägerin nicht gefolgt, die angegriffene Linienverkehrsgenehmigung sei deshalb rechtswidrig, weil der Beklagte den in § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b PBefG genannten zweiten Versagungsgrund nicht geprüft habe. Der Beklagte stellt im angegriffenen Bescheid nicht nur darauf ab, dass der vorhandene Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln nicht befriedigend bedient werden könne, was auf den Versagungsgrund des § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a PBefG abzielt; vielmehr enthält der Genehmigungsbescheid ausdrücklich auch die Aussage, dass durch den günstigeren Tarif eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung zu erwarten sei. Dem konnte das Berufungsgericht entnehmen, dass der Beklagte die Voraussetzungen von § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b PBefG geprüft und deren Vorliegen verneint hat.
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Das ist auch in der Sache nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen für eine Genehmigungsversagung auf der Grundlage von § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b PBefG sind bereits deshalb nicht erfüllt, weil die Beigeladene keine Verkehrsaufgabe übernehmen will, die die Klägerin bereits wahrnimmt. Eine Wahrnehmung derselben Verkehrsaufgabe im Sinne dieser Regelung liegt nicht schon dann vor, wenn dieselbe Strecke bedient wird, sondern setzt darüber hinaus voraus, dass derselbe Nutzerkreis angesprochen wird. Nach der vom Berufungsgericht gebilligten Annahme des Beklagten richtet sich das Verkehrsangebot der Beigeladenen aber in erster Linie an einen anderen Kreis von Kunden als das der Klägerin. Selbst wenn man von einer teilweisen Überschneidung ausginge, hätte der Beklagte zu Recht eine "wesentliche" Verbesserung der Verkehrsbedienung angenommen, was diesen Versagungsgrund ebenfalls entfallen lässt. Denn nach den Annahmen des Beklagten sieht sich ein beachtlicher Teil der Bevölkerung aus finanziellen Gründen nicht in der Lage, den von der Klägerin angebotenen Schienenverkehr zu nutzen. Zwar hat der Beklagte - ebenso wie das Berufungsgericht - hierzu keine näheren Feststellungen getroffen, sondern sich mit allgemeinen Hinweisen auf die Einkommensverhältnisse bestimmter Bevölkerungskreise begnügt. Es ist indes offensichtlich und nicht weiter darlegungsbedürftig, das angesichts der regulären Preise der Klägerin gerade bei Personen aus einkommensschwachen Haushalten ein Bedürfnis an preiswerteren Angeboten für Fernreisen besteht, weil sich dieser Personenkreis eine Bahnreise nicht ohne Weiteres leisten kann oder will und bereit ist, unter gewissen Einbußen an Komfort und Schnelligkeit das alternative Angebot einer Busreise in Anspruch zu nehmen. Die von der Klägerin zusätzlich gestellte Anforderung, dass die wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung im öffentlichen Interesse dringend erforderlich sein müsse, findet in § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b PBefG keine Stütze.
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5. Die der Beigeladenen erteilte Linienverkehrsgenehmigung ist aber deshalb rechtswidrig, weil der Beklagte die Klägerin nicht gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c PBefG zu einer Ausgestaltung ihres Schienenverkehrs aufgefordert hat.
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a) Liegen die Versagungsgründe des § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a und b PBefG nicht vor, haben die vorhandenen Unternehmen und Eisenbahnen nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c PBefG das (Vor-)Recht, durch eine Ausgestaltung ihres Verkehrs selbst für eine entsprechende Verbesserung der Verkehrsbedienung zu sorgen; dadurch können sie die Erteilung einer Linienverkehrsgenehmigung an den neuen Unternehmer verhindern. Nach dieser Bestimmung ist die Genehmigung zu versagen, wenn die für die Bedienung des Verkehrs vorhandenen Unternehmer oder Eisenbahnen die notwendige Ausgestaltung des Verkehrs innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde festzusetzenden angemessenen Frist selbst durchzuführen bereit sind. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die Verkehrsbedienung auf einer Strecke möglichst in der Hand eines Unternehmers liegen, weil Doppelbedienungen immer die Gefahr von Unzuträglichkeiten zum Schaden des Verkehrsnutzers bieten (Urteil vom 25. Oktober 1968 - BVerwG 7 C 12.67 - BVerwGE 30, 352 <356> = Buchholz 442.01 § 13 PBefG 1961 Nr. 17 S. 34). Der neue Unternehmer kann erst dann zum Zuge kommen, wenn in der vorgeschriebenen Form geklärt ist, dass der vorhandene Unternehmer von seinem Ausgestaltungsrecht keinen Gebrauch macht (vgl. Urteile vom 17. April 1964 - BVerwG 7 C 79.61 - Buchholz 442.01 § 13 PBefG 1961 Nr. 9 und vom 11. Oktober 1968 - BVerwG 7 C 111.66 - a.a.O. S. 253 bzw. S. 10). Geht der vorhandene Unternehmer darauf nicht ein oder sind die Anforderungen an die "notwendige" Ausgestaltung nicht erfüllt, ist dem Antrag des neuen Unternehmers stattzugeben. Ein Ausgestaltungsrecht kann dann, etwa nach Erhebung einer Konkurrentenklage, nicht mehr geltend gemacht werden (vgl. Urteil vom 28. Juli 1989 a.a.O. S. 262 f. bzw. S. 13 f.).
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b) Der Beklagte hat vor der Erteilung der streitigen Genehmigung an die Beigeladene die Klägerin nicht zur Ausgestaltung aufgefordert.
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Hierfür wäre es erforderlich gewesen, dass die Genehmigungsbehörde dem vorhandenen Verkehrsunternehmer gegenüber zum einen präzisiert, in welcher Weise der vorhandene Verkehr zu verändern, also etwa zu ergänzen ist, damit die notwendige Ausgestaltung des Verkehrs erreicht wird. Zudem verlangt § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c PBefG, dass die Genehmigungsbehörde bei der Aufforderung zur Ausgestaltung eine angemessene Frist setzt, innerhalb derer diese Ausgestaltung vorzunehmen ist.
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aa) Fehl geht allerdings der Einwand der Klägerin, dass ihr auch die Möglichkeit einzuräumen gewesen wäre, selbst einen Fernverkehr mit Bussen einzurichten. Auch wenn sie die Bereitschaft hierzu erklärt hätte, hätte das die Erteilung der Genehmigung an die Beigeladene nicht hindern können, weil darin keine Ausgestaltung im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c PBefG mehr gesehen werden kann.
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§ 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c PBefG begründet nur ein Recht zur Ausgestaltung, nicht aber zur Umgestaltung des bestehenden Verkehrsangebotes. Eine Ausgestaltung im Sinne dieser Regelung darf nicht zu einer Umwandlung des bestehenden Verkehrs führen, weil sie dann nicht mehr etwas Vorhandenes verbessern oder vervollständigen, sondern etwas Neues schaffen würde. Die Ausgestaltung muss daher stets im Rahmen des vorhandenen Verkehrs bleiben (Urteil vom 11. Oktober 1968 - BVerwG 7 C 64.67 - BVerwGE 30, 257 <262> = Buchholz 442.01 § 13 PBefG 1961 Nr. 12 S. 5); das Vorhandene muss im Wesentlichen erhalten bleiben (Urteil vom 25. Oktober 1968 - BVerwG 7 C 12.67 - BVerwGE 30, 352 <355> = Buchholz 442.01 § 13 PBefG 1961 Nr. 17 S. 34). So können im Rahmen der Ausgestaltung etwa räumliche Änderungen der Linienführung in begrenztem Umfang vorgenommen, die Anschlüsse zwischen einzelnen Strecken verbessert, größere Fahrzeuge eingesetzt oder das Angebot in zeitlicher Hinsicht verändert werden (vgl. Urteil vom 25. Oktober 1968 - BVerwG 7 C 12.67 - a.a.O. S. 356 f. bzw. S 34 f.). Dagegen liegt beispielsweise eine Umgestaltung vor, wenn die Änderung dazu führt, dass der Verkehr partiell den Charakter eines Fern- oder Mittelstreckenverkehrs verliert und stattdessen den eines Ortsnahverkehrs gewinnt (Urteil vom 11. Oktober 1968 - BVerwG 7 C 64.67 - a.a.O.), eine dem allgemeinen Verkehr dienende Linie, wenn auch nur teilweise, in einen reinen Berufsverkehr umgewandelt wird oder es zu einer wesentlichen Änderung der Linienführung kommt (vgl. Urteil vom 6. Dezember 1968 - BVerwG 7 C 73.67 - BVerwGE 31, 133 <136 f.> = Buchholz 442.01 § 13 PBefG 1961 Nr. 18 S. 41).
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Unter Berücksichtigung dessen läge in der Aufnahme eines Busfernverkehrs durch die Klägerin keine bloße Aus-, sondern eine Umgestaltung ihres vorhandenen Schienenverkehrs. Zu den wesentlichen Merkmalen eines Verkehrs zählt das eingesetzte Verkehrsmittel. Die Klägerin selbst hat wiederholt hervorgehoben, dass der Schienenverkehr erhebliche Unterschiede zu einem Fernbusverkehr hinsichtlich Geschwindigkeit, Komfort und Umweltverträglichkeit aufweist. Hinzu kommt, dass der von der Klägerin ins Auge gefasste Busfernverkehr separat und zusätzlich zu dem bisher vorhandenen und von ihr fortgeführten Schienenverkehr stattfinden soll. Dem kann die Klägerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, das Bundesverwaltungsgericht habe angenommen, ein Schienenunternehmen könne im Rahmen der Ausgestaltung auch einen Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen einrichten. Diese Aussage im Urteil vom 25. Oktober 1968 - BVerwG 7 C 12.67 - a.a.O. S. 356 bzw. S. 35) geht allein darauf zurück, dass dem vorhandenen Verkehrsunternehmer - wie gezeigt - im Rahmen einer Ausgestaltung nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c PBefG auch begrenzte räumliche Änderungen der Linienführung möglich sein sollen, diese Möglichkeit beim Schienenverkehr aber fehlt oder jedenfalls erheblich erschwert ist. Damit Bahnunternehmen bei der Wahrnehmung ihres Ausgestaltungsrechts nicht benachteiligt sind, sollte ihnen auch die Einrichtung eines Linienverkehrs mit Kraftfahrzeugen offen stehen. Um einen solchen Ausgleich "natürlicher" Nachteile des Schienenverkehrs geht es im vorliegenden Fall aber nicht. Vielmehr würde der von der Klägerin beabsichtigte Busverkehr dieselbe Strecke bedienen wie bisher ihr Schienenverkehr, der fortgeführt werden soll.
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Das bedeutet zwar nicht, dass die Klägerin generell daran gehindert wäre, auch selbst Busfernverkehre anzubieten. Es entfällt hierfür aber die mit dem Ausgestaltungsrecht nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c PBefG verbundene Privilegierung als vorhandenes Eisenbahnunternehmen. Die Klägerin hat sich deshalb, will sie selbst Fernbuslinien betreiben, einem Wettbewerb mit möglichen Konkurrenten um die bessere Verkehrsbedienung zu stellen.
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bb) Dagegen würde es sich bei einer Anpassung oder Annäherung der Bahnpreise an die von der Beigeladenen vorgesehenen Tarife um eine Ausgestaltung des vorhandenen Schienenverkehrs im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c PBefG handeln (vgl. Urteil vom 16. Dezember 1977 a.a.O. S. 168 bzw. S. 11). Eine solche Möglichkeit erscheint im Hinblick auf das bei der Klägerin im Fernverkehr praktizierte System der Relationspreise auch nicht von vornherein ausgeschlossen; sie könnte zudem durch Vergünstigungen erreicht werden, die nicht nur auf die konkrete Strecke bezogen sind.
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Eine entsprechende Ausgestaltungsaufforderung war hier nicht entbehrlich. Im Hinblick auf die der Genehmigungsbehörde insoweit obliegenden Konkretisierungspflichten und die Funktion des Ausgestaltungsrechts innerhalb des Genehmigungsverfahrens wurde diesem Verfahrenserfordernis nicht bereits dadurch genügt, dass das nach § 14 PBefG gebotene Anhörverfahren stattgefunden hat. Ein Verzicht der Klägerin auf ihr Ausgestaltungsrecht (vgl. dazu OVG Münster, Urteil vom 5. Mai 1975 - XIII A 1090/73 - VRS 49, 478 <480>) kann ebenfalls nicht angenommen werden, da es an der hierfür erforderlichen Verzichtserklärung fehlt. Ebenso wenig liegen die Voraussetzungen einer Verwirkung vor.
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c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts führt die unterbliebene Ausgestaltungsaufforderung zur Aufhebung des Genehmigungsbescheides.
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aa) Eine Heilung dieses Verfahrensmangels ist nicht eingetreten. Nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes - HVwVfG - ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, unbeachtlich, wenn die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird; nach Absatz 2 können Handlungen nach Absatz 1 bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden. Bei der nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c PBefG gebotenen Anfrage der Genehmigungsbehörde bei einem vorhandenen Unternehmer, ob er zur notwendigen Ausgestaltung seines Verkehrs bereit ist, handelt es sich funktional um eine Anhörung im Sinne von § 45 Abs. 1 Nr. 3 HVwVfG. Unterbleibt sie, tritt eine Heilung aber nur ein, soweit die Anhörung nachträglich ordnungsgemäß durchgeführt und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht wird. Äußerungen und Stellungnahmen von Beteiligten im gerichtlichen Verfahren stellen keine nachträgliche Anhörung im Sinne dieser Regelung dar (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Aufl. 2010, § 45 Rn. 26; zurückhaltend auch Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 45 Rn. 74). Um die Bewertung solcher Äußerungen der Klägerin geht es jedoch im vorliegenden Fall. Unabhängig davon fehlt nach wie vor die in § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c PBefG geforderte Fristsetzung.
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bb) Auch eine Anwendung von § 46 HVwVfG ist nicht möglich. Nach dieser Bestimmung kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.
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Bei den verletzten Verfahrensvorschriften muss es sich nicht um solche des Verwaltungsverfahrensgesetzes handeln, auch entsprechende Vorschriften in anderen Gesetzen werden erfasst (Kopp/Ramsauer, a.a.O. § 46 Rn. 14; Sachs, a.a.O. § 46 Rn. 19). Dafür, dass es sich bei der in § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c PBefG vorgeschriebenen Aufforderung zur Ausgestaltung um ein die Anwendung von § 46 HVwVfG ausschließendes absolutes Verfahrenserfordernis handelt, das unabhängig von der Richtigkeit der von der Behörde getroffenen Entscheidung beachtet werden soll (vgl. zum Beteiligungsrecht von Naturschutzverbänden nach § 29 BNatSchG Urteil vom 12. November 1997 - BVerwG 11 A 49.96 - BVerwGE 105, 348 <353> = Buchholz 406.401 § 29 BNatSchG Nr. 16 S. 43 f. m.w.N.), gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte.
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Auch wenn damit die Anwendung des § 46 HVwVfG nicht von vornherein ausgeschlossen ist, so sind doch die dort geregelten Voraussetzungen für eine Unschädlichkeit des Verfahrensfehlers hier nicht erfüllt; denn es ist keineswegs offensichtlich, dass er ohne Einfluss auf die von der Behörde getroffene Entscheidung war. Dies könnte nur angenommen werden, wenn jeglicher Zweifel daran ausgeschlossen wäre, dass die Behörde ohne den Verfahrensfehler genauso entschieden hätte.
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Die Einschätzung dieser Kausalitätsfrage erfordert hier eine hypothetische Betrachtung in zweierlei Hinsicht. Zu beantworten ist nicht nur, wie die Genehmigungsbehörde reagiert hätte, wenn die Klägerin die Bereitschaft zu einer Absenkung ihrer Fahrpreise erklärt hätte. Vorab ist zu beantworten, ob die Klägerin im Falle einer Ausgestaltungsaufforderung nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c PBefG überhaupt eine entsprechende Bereitschaft bekundet hätte. Dabei ist zu beachteten, dass eine notwendige Ausgestaltung im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c PBefG nicht zwingend eine vollständige Übernahme des Preissystems der Beigeladenen voraussetzen würde, sondern nur ein zusätzliches, den Tarifen der Beigeladenen zumindest annähernd vergleichbares Preisangebot.
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Dass die Klägerin ihre Bereitschaft zu einer solchen Anpassung erklärt hätte, kann nach ihrem Vorbringen im Revisionsverfahren nicht mit der erforderlichen Sicherheit verneint werden. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Klägerin erklärt, dass sie bei einer entsprechenden Anfrage der Genehmigungsbehörde zu einer Überprüfung bereit gewesen wäre. Sie hat darauf hingewiesen, dass sie bei ihrer Entscheidung zwar die Auswirkungen auf das Gesamtsystem ihrer Fahrpreise zu berücksichtigen habe, was eine Fahrpreissenkung auf einzelnen Strecken erschwere. Es könne aber auch in Betracht gezogen werden, Fahrpreisermäßigungen für finanziell Schlechtergestellte einzuführen, etwa im Wege einer besonderen Bahncard. Eine solche Möglichkeit werde auch bereits geprüft. Danach kann nicht von einer offensichtlich fehlenden Kausalität des vom Beklagten begangenen Verfahrensfehlers ausgegangen werden.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn
- 1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird; - 2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird; - 3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird; - 4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird; - 5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.
(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.
(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.
(1) Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), kann durch Haftungsbescheid, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens erfolgt durch Duldungsbescheid, soweit sie nicht im Wege der Einrede nach § 9 des Anfechtungsgesetzes geltend zu machen ist; bei der Berechnung von Fristen nach den §§ 3 und 4 des Anfechtungsgesetzes steht der Erlass eines Duldungsbescheids der gerichtlichen Geltendmachung der Anfechtung nach § 7 Abs. 1 des Anfechtungsgesetzes gleich. Die Bescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen.
(2) Bevor gegen einen Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer wegen einer Handlung im Sinne des § 69, die er in Ausübung seines Berufs vorgenommen hat, ein Haftungsbescheid erlassen wird, gibt die Finanzbehörde der zuständigen Berufskammer Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind.
(3) Die Vorschriften über die Festsetzungsfrist sind auf den Erlass von Haftungsbescheiden entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre, in den Fällen des § 70 bei Steuerhinterziehung zehn Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre, in den Fällen des § 71 zehn Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Tatbestand verwirklicht worden ist, an den das Gesetz die Haftungsfolge knüpft. Ist die Steuer, für die gehaftet wird, noch nicht festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid nicht vor Ablauf der für die Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist; andernfalls gilt § 171 Abs. 10 sinngemäß. In den Fällen der §§ 73 und 74 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt (§ 228) ist.
(4) Ergibt sich die Haftung nicht aus den Steuergesetzen, so kann ein Haftungsbescheid ergehen, solange die Haftungsansprüche nach dem für sie maßgebenden Recht noch nicht verjährt sind.
(5) Ein Haftungsbescheid kann nicht mehr ergehen,
Dies gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat.(1) Wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, eine Steuer aus Mitteln, die seiner Verwaltung unterliegen, zu entrichten, ist insoweit verpflichtet, die Vollstreckung in dieses Vermögen zu dulden.
(2) Wegen einer Steuer, die als öffentliche Last auf Grundbesitz ruht, hat der Eigentümer die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz zu dulden. Zugunsten der Finanzbehörde gilt als Eigentümer, wer als solcher im Grundbuch eingetragen ist. Das Recht des nicht eingetragenen Eigentümers, die ihm gegen die öffentliche Last zustehenden Einwendungen geltend zu machen, bleibt unberührt.
Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,
- 1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und - 2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.
Tenor
Unter teilweiser Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 5. Juli 2007 – 11 L 661/07 – wird die Vollziehung der Bescheide des Antragsgegners vom 27. Dezember 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. März 2007 insoweit ausgesetzt, als darin die Duldung der Vollstreckung in das Grundstück Gemarkung L., Flur 2, Parzellen Nr. 191/5, 189/3 und 190/2, auch wegen Grundsteuern von mehr als 913,76 EUR angeordnet ist.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens fallen den Antragstellern als Gesamtschuldner zur Last.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 491,34 EUR festgesetzt.
Gründe
vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 13.2.1987 – 8 C 25/85 -, BVerwGE 77, 38 = KStZ 1987, 112,
BFHE 109, 164 = BStBl. II 1973, 573; ähnlich VGH Kassel, Urteil vom 4.6.1980 – V OE 20/79 -, NJW 1981, 476, und OVG Koblenz, Beschluss vom 11.1.1989 – 6 B 79/88 -, NJW 1989, 1878,
BFHE 129, 201 = BStBl. II 1980, 126; seither ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. Rüsken in Klein, AO., 9. Aufl., § 191 Rdnr. 44 a,
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Die Klägerin ist aufgrund des am 21. Dezember 2004 geschlossenen Kaufvertrages und der Eintragung im Grundbuch am 27. Januar 2005 Eigentümerin des im Stadtgebiet der Beklagten gelegenen Grundstücks G1 Gemarkung B. mit der postalischen Bezeichnung B1.------------weg XXXa.
3Seit dem Jahr 2002 hatte die Voreigentümerin - die Mutter der Klägerin, S. S1. - Rückstände auf Grundbesitzabgaben (Grundsteuern, Niederschlags-wasser-, Schmutzwasser-, Abfallbeseitigungs- und Straßenreinigungsgebühren) aus den (nicht angefochtenen) Grundbesitzabgabenbescheiden vom 31. Januar 2002, 5. Februar 2002, 5. Februar 2004 sowie 3. Dezember 2004 nicht bezahlt. In Bezug auf die Voreigentümerin sind von der Beklagten seit November 2002 mehrere Vollstreckungsaufträge, die zu schriftlichen Pfändungsankündigungen führten und ergebnislos verliefen, erteilt worden. Pfändungsversuche gegenüber der Voreigentümerin am 20. Juli 2005 sowie 9. Juni 2006 blieben erfolglos, weil pfändbare Gegenstände und Sachen nicht vorhanden waren. Pfändungsverfügungen beim Finanzamt, beim Rententräger sowie in Bezug auf ein vermeintliches Bankkonto blieben ebenfalls ohne Erfolg. Am 26. August 2005 erließ die Beklagte einen Haftungs- bzw. Duldungsbescheid gegenüber der Klägerin hinsichtlich der rückständigen Grundsteuer der Jahre 2002 bis 2004. Unter dem 15. August 2006 übersandte sodann das Amtsgericht B. der Beklagten die Abschrift eines Vermögensverzeichnisses der Voreigentümerin; ebenso war das Protokoll über die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung vom 1. März 2006 beigefügt.
4Unter dem 16. Dezember 2011 erließ die Beklagte gegenüber der Klägerin einen Duldungsbescheid wegen rückständiger Benutzungsgebühren (Abfall-, Schmutzwasser-, Niederschlagswasser- und Straßenreinigungsgebühren) für die Jahre 2002 bis 2004 in Höhe von insgesamt 6.135,60 €. In dem Bescheid heißt es u.a.: Die Klägerin werde für Grundbesitzabgabenrückstände der Voreigentümerin in Anspruch genommen. Vollstreckungsmaßnahmen gegen die Voreigentümerin seien erfolglos geblieben. Die grundstücksbezogenen Benutzungsgebühren seien nunmehr nach der Neufassung des § 6 Abs. 5 KAG NRW als öffentliche Last ausgestaltet, so dass die Haftung dinglich auf dem Grundstück ruhe. Die gesetzliche Neuregelung sei eine „bloße“ unechte Rückwirkung; Vertrauensschutz könne die Klägerin nicht für sich in Anspruch nehmen. Sofern sich die Klägerin bei Abschluss des Übertragungsvertrages innerhalb der Familie nicht über die gesamten Verbindlichkeiten informiert habe, sei ein Vertrauensschutz ausgeschlossen. Durch die Neuregelung des § 6 Abs. 5 KAG NRW sei zudem nicht beabsichtigt, den Kommunen Mehreinnahmen zukommen zu lassen, sondern die Benutzungsgebühren seien der Ausgleich für erbrachte Entsorgungsleistungen; die erweiterte Möglichkeit der Inanspruchnahme von Rechtsnachfolgern diene also der dauerhaften Funktionsfähigkeit dieser Systeme. Das Gemeinwohlinteresse überwiege das Interesse der Klägerin, auch in Zukunft nicht wegen der rückständigen Gebühren der Voreigentümerin in Anspruch genommen zu werden.
5Die Klägerin hat am 18. Januar 2012 Klage erhoben.
6Sie macht geltend: Ihre Inanspruchnahme als Duldungsverpflichtete für die rückständigen Benutzungsgebühren der Jahre 2002 bis 2004 sei rechtswidrig, weil es sich bei der rückwirkenden Anwendung des § 6 Abs. 5 KAG NRW um eine unzulässige echte Rückwirkung handele. Durch den Eigentumswechsel im Januar 2005 liege ein abgeschlossener Tatbestand vor. Aber auch einer - unterstellten - unechten Rückwirkung stünde der Anwendung des § 6 Abs. 5 KAG NRW der überwiegende Vertrauensschutz der Klägerin entgegen. Das Interesse, Mehreinnahmen zu erzielen, stelle keinen den Vertrauensschutz des Bürgers überwindenden Gemeinwohlbelang dar, der die erhebliche und überraschende Entwertung der durch Eigentumserwerb gesicherten Rechtsposition rechtfertige. Der angefochtene Duldungsbescheid sei zudem auch deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte nicht zuvor sämtliche Maßnahmen ergriffen habe, um die Rückstände bei der Voreigentümerin einzuziehen, insbesondere durch die Eintragung einer Sicherungshypothek, da die Rückstände schon seit dem Jahre 2002 aufgelaufen seien. Mit den Bescheiden vom 26. August 2005 sei sie nur hinsichtlich der rückständigen Grundsteuer - und gerade nicht auch für die Benutzungsgebühren - in Anspruch genommen worden. Darüber hinaus sei der zugrundeliegende Zahlungsanspruch aus den Grundbesitzabgabenbescheiden aufgrund der fünfjährigen Verjährungsfrist des § 228 AO mittlerweile verjährt. Der Duldungsanspruch gegenüber der Klägerin sei im Übrigen insgesamt verwirkt, da sich die Klägerin - der die nicht aus dem Grundbuch ersichtlichen rückständigen Gebühren bis zum Schreiben der Beklagten vom 22. November 2010 unbekannt gewesen seien - knapp fünf Jahre nach Eigentumserwerb darauf habe einrichten dürfen, dass Forderungen aus dem Zeitraum vor Eigentumserwerb nicht mehr geltend gemacht werden.
7Die Klägerin beantragt,
8den Duldungsbescheid der Beklagten vom 16. Dezember 2011 aufzuheben.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und führt im Wesentlichen aus, dass es sich bei der Neuregelung des § 6 Abs. 5 KAG NRW um eine unechte Rückwirkung handele, die zur Sicherung der gemeindlichen Entsorgungssysteme zulässig sei. Aufgrund der seit Jahren steigenden Gebührenausfälle habe der Landesgesetzgeber die rückwirkende Änderung beschlossen; die Benutzungs-gebühren basierten auf dem Kostendeckungsprinzip. Sie habe sich außerdem ausreichend bemüht, die Grundbesitzabgabenrückstände bei der Voreigentümerin beizutreiben. Soweit die Klägerin sich auf nicht ausgeschöpfte Beitreibungsversuche hinsichtlich einer Sicherungshypothek berufe, widerspreche dies ihrer Praxis, hierauf zur Vermeidung unnötiger Kosten grundsätzlich zu verzichten; es seien insoweit zudem Wertgrenzen zu beachten, und die Eintragung einer Sicherungshypothek erfordere die Abwägung der gegenseitigen Interessenlage. Durch die Vollstreckungsaufträge gegenüber der Voreigentümerin, die bereits vor, aber auch nach dem Eigentumsübergang am 27. Januar 2005 erfolgt seien, habe sie den Einzug rückständiger Benutzungsgebühren konsequent verfolgt.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
13E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
14Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Duldungsbescheid der Beklagten vom 16. Dezember 2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
15Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid ist § 12 Abs. 1 Nr. 4 b) KAG NRW i.V.m. § 191 Abs. 1 Satz 1 AO. Danach kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden.
16Dies ist hier der Fall. Nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 d) KAG NRW i.V.m. § 77 Abs. 2 Satz 1 AO hat der Eigentümer die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz wegen einer Steuer, die als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht, zu dulden. Diese Regelung gilt entsprechend für Kommunal- bzw. Grundbesitzabgaben. Ein rückständiger Betrag ruht nach § 6 Abs. 5 KAG NRW hinsichtlich der grundstückbezogenen Gebühren als öffentliche Last auf dem Grundstück.
17Bei den von der Voreigentümerin nicht gezahlten Abfall-, Niederschlagswasser-, Schmutzwasser- sowie Straßenreinigungsgebühren aus den Jahren 2002, 2003 und 2004 handelt es sich um grundstücksbezogene Gebühren im Sinne des § 6 Abs. 5 KAG NRW, weil die entsprechenden Gebührensatzungen der Beklagten auf das Grundstück und nicht auf den tatsächlichen Nutzer (z. B. Mieter / Pächter) abstellen. Als Gebührenschuldner ist deshalb der Eigentümer bzw. eine diesem gleichgestellte Person bestimmt worden.
18Vgl. hierzu: Brüning, in: Driehaus (Hrsg.), Kommunalabgabenrecht, § 6 Rn. 251c (Stand: 45. Ergänzungslieferung, September 2011).
19§ 6 Abs. 5 KAG NRW, der am 17. Oktober 2007 in Kraft getreten ist,
20vgl. Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung (GO-Reformgesetz) vom 9. Oktober 2007, SGV NW 2007, S. 380 ff.,
21erfasst auch solche grundstücksbezogenen Benutzungsgebühren, die vor dem Inkrafttreten der Regelung entstanden sind. Der Landesgesetzgeber hat in Bezug auf § 6 Abs. 5 KAG NRW keine Übergangsregelung vorgesehen (vgl. Art. XI GO-Reformgesetz). Nach dem Wortlaut des neu geregelten § 6 Abs. 5 KAG NRW ruhen grundstücksbezogene Benutzungsgebühren unabhängig davon als öffentliche Last auf dem Grundstück, ob es sich um die Gebühren für die Benutzung kommunaler Einrichtungen aus der Zeit vor oder nach Inkrafttreten des neugefassten Kommunalabgabengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen handelt. Auch die weiteren Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen sowie die Gesetzesmaterialien (vgl. LT-Drs. 14/4981 vom 11. September 2007) enthalten zu der Frage der zeitlichen Geltung keine Differenzierung. Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung werden damit Benutzungsgebühren auch aus der Zeit vor Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung von der Einstufung als öffentliche Last miterfasst.
22Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 23. Mai 2011 - 13 K 2586/10 -, juris Rn. 23 ff.; VG Minden, Urteil vom 3. Februar 2012 - 5 K 3229/09 - (nicht veröffentlicht); Brüning, in: Driehaus (Hrsg.), Kommunalabgabenrecht, § 6 Rn. 251a (Stand: 43. Ergänzungslieferung, September 2010)
23Die Anwendbarkeit der gesetzlichen Neuregelung führt auch nicht zu einer (verfassungsrechtlich) unzulässigen Rückwirkung.
24Das grundsätzliche Verbot rückwirkender belastender Gesetze beruht auf den Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes. Es schützt das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Berechenbarkeit der unter der Geltung des Grundgesetzes geschaffenen Rechtsordnung und der auf ihrer Grundlage erworbenen Rechte. Wegen des unterschiedlichen Vertrauensschutzes verlaufen dabei die Grenzen der Zulässigkeit einer unechten Rückwirkung (bzw. tatbestandliche Rückanknüpfung) anders als diejenigen einer echten Rückwirkung (Rückbewirkung von Rechtsfolgen). Eine echte Rückwirkung ist verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässig. Sie liegt vor, wenn ein Gesetz nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift.
25Vgl. BVerfG, Urteil vom 31. Mai 1960 - 2 BvL 4/59 -, BVerfGE 11, 139, 145 f.; BGH, Urteil vom 26. Januar 2005 - XII ZR 70/03 -, NJW 2005, 1428.
26Demgegenüber ist eine unechte Rückwirkung verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig. Sie liegt vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet.
27Vgl. nur BVerfG, Urteil vom 23. November 1999 - 1 BvF 1/94 -, BVerfGE 101, 239, 263.
28Letzteres ist hier der Fall. Die Pflicht zur Entrichtung von Gebühren für die Inanspruchnahme der kommunalen Abfallentsorgung, der Schmutzwasser- und Niederschlagswasserbeseitigung sowie der Straßenreinigung besteht fortlaufend für den Zeitraum, für den der Gebührenschuldner Eigentümer des angeschlossenen Grundstückes ist. Ergeht ein Gebührenbescheid und zahlt der Schuldner nicht, ist es zunächst völlig offen, ob - zur Durchsetzung der Forderung - überhaupt der Rechtsnachfolger im Eigentum in Anspruch genommen wird. Die Duldungspflicht konkretisiert sich vielmehr erst (und nur) dann, wenn sich der ursprünglich in Anspruch genommene, frühere Eigentümer nicht zur Zahlung in der Lage erweist und die Duldungspflicht gegenüber dem Rechtsnachfolger - nach ordnungsgemäßer Ausübung des insoweit nach § 191 Abs. 1 Satz 1 AO bestehenden behördlichen Ermessens - geltend gemacht wird. Dementsprechend handelt es sich bis zum Erlass eines Duldungsbescheids nicht um einen abgeschlossenen Rechtszustand, in den nur unter den Voraussetzungen einer echten Rückwirkung eingegriffen werden könnte.
29Vgl. im Ergebnis ebenso: VG Minden, Urteil vom 3. Februar 2012 - 5 K 3229/09 - (nicht veröffentlicht); VG Gelsenkirchen, Urteil vom 23. Mai 2011 - 13 K 2586/10 -, juris Rn. 23 ff.; BGH, Urteil vom 11. Mai 2010 - IX ZR 127/09 -, juris Rn. 21 f.; LG Kleve, Beschluss vom 21. Januar 2009 - 4 T 240/08 -, juris Rn. 14.
30Die aus der fehlenden Übergangsregelung zu § 6 Abs. 5 KAG NRW hiernach folgende bloße unechte Rückwirkung für Benutzungsgebühren aus der Zeit vor Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung verstößt nicht gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot.
31Eine unechte Rückwirkung ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig. Allerdings können sich aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip Grenzen der Zulässigkeit ergeben. Diese sind erst überschritten, wenn die vom Gesetzgeber angeordnete unechte Rückwirkung zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen.
32Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1996 - 1 BvL 44/92 u.a. -, BVerfGE 95, 64, 86; ständige Rechtsprechung.
33Bei der Beurteilung der Geeignetheit und der Erforderlichkeit kommt dem Gesetzgeber eine Einschätzungsprärogative zu, die nur überschritten ist, wenn die angestellten Erwägungen nicht schlüssig sind und deswegen offensichtlich keine Grundlage für die angegriffene Maßnahme sein können. Die vom Gesetzgeber angeordnete sofortige Geltung des § 6 Abs. 5 KAG NRW war für die Erreichung des Gesetzeszweckes geeignet und erforderlich. Die Neuregelung dient Belangen des Gemeinwohls, weil mit der rangbesseren Berücksichtigung die Kommune die größere Aussicht erhält, für die Inanspruchnahme ihrer öffentlichen Einrichtungen auch tatsächlich die geschuldeten Benutzungsgebühren zu erhalten.
34Vgl. VG Minden, Urteil vom 3. Februar 2012 - 5 K 3229/09 - (nicht veröffentlicht); VG Gelsenkirchen, Urteil vom 23. Mai 2011 - 13 K 2586/10 -, juris Rn. 23 ff.
35Das kommunale Forderungsmanagement wird durch die Qualifizierung von grundstücksbezogenen Benutzungsgebühren als öffentliche Last deutlich gestärkt; die Einnahmeseite der kommunalen Haushalte wird durch die Vermeidung von Forderungsausfällen stabilisiert.
36Vgl. Gesetzesbegründung zum GO-Reformgesetz, LT-Drs. 14/4981 vom 11. September 2007, S. 74 (zu Nummer 3, § 6).
37Dabei handelt es sich nicht um die bloße Absicht, staatliche Mehreinkünfte (wie insbesondere im Steuerrecht) zu erzielen, die für sich genommen grundsätzlich noch kein den Vertrauensschutz überwindendes Gemeinwohlinteresse darstellt.
38Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2010 - 2 BvL 14/02 u.a. -, BVerfGE 127, 1 ff.
39Denn insoweit ist maßgeblich, dass es sich um Benutzungsgebühren handelt und die Beklagte ihre Leistungen erbracht hat. Ein Grund dafür, dass die hierdurch verursachten Kosten im Ergebnis von der Allgemeinheit und nicht von der Klägerin als Rechtnachfolgerin getragen werden sollen, besteht nicht. Vielmehr ist es aus Gründen der Gleichbehandlung aller Gebührenpflichtigen (Grundsatz der Gebührengerechtigkeit) sogar geboten, dass die Klägerin sich durch die Entrichtung der Gebühren in dem Umfang, in dem die Leistungen für das Grundstück in Anspruch genommen wurden, an deren Finanzierung beteiligt.
40Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 1968 - VII C 48.66 -, juris Rn. 35.
41Schließlich besteht im Hinblick auf die gesetzliche Verpflichtung der Gemeinden, einen Gebührenanspruch in vollem Umfang auszuschöpfen und geltend zu machen (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG NRW), ein besonderes öffentliches Interesse an einer vollständigen Gebührenerhebung.
42Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1996 - 8 C 14/94 -, juris Rn. 15.
43Die Bestandsinteressen der Klägerin, nicht in Anspruch genommen zu werden, überwiegen diese öffentlichen Belange nicht. Das Vertrauen der Klägerin auf eine Fortgeltung der bisherigen Rechtslage, die für Benutzungsgebühren (im Gegensatz z.B. zu Grundsteuern) bisher die Begründung einer öffentlichen Last nicht eröffnete, ist bereits deshalb begrenzt, weil das private Bestandsinteresse bei einer - wie hier - unechten Rückwirkung grundsätzlich zurücktritt. Denn die Gewährung vollständigen Schutzes zugunsten des Fortbestehens der bisherigen Rechtslage würde den dem Gemeinwohl verpflichteten Gesetzgeber lähmen und den Konflikt zwischen der Verlässlichkeit der Rechtsordnung und der Notwendigkeit ihrer Änderung in nicht mehr vertretbarer Weise zu Lasten der Anpassungsfähigkeit der Rechtsordnung lösen. Der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz geht insbesondere nicht so weit, den Staatsbürger vor jeder Enttäuschung zu bewahren. Soweit nicht besondere Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten, genießt die bloße Erwartung, das geltende Recht werde zukünftig unverändert fortbestehen, keinen besonderen (verfassungsrechtlichen) Schutz.
44Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2010 - 2 BvL 14/02 u.a. -, BVerfGE 127, 1 ff.
45Ein erhöhter Rechtfertigungsbedarf bestünde nur dann, soweit die rückwirkende Einführung des § 6 Abs. 5 KAG NRW eine konkret verfestigte Vermögensposition nachträglich entwerten würde.
46Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2010 - 2 BvL 14/02 u.a. -, BVerfGE 127, 1 ff.
47In diesem Sinne hat der Bundesgerichtshof (zu § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG) entschieden, dass eine Auslegung dahingehend, dass die Neuregelung des § 6 Abs. 5 KAG NRW auch auf bereits durch eine Beschlagnahme begründete Rechtspositionen Einfluss hätte, gegen den Vertrauensschutz verstieße. Danach hat der die Zwangsversteigerung betreibende Gläubiger ein schutzwürdiges Vertrauen dahin erworben, dass seine Rechtsposition nicht durch die nachträgliche Begründung einer vorrangigen Belastung beeinträchtigt wird, wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung bereits die Beschlagnahme wirksam angeordnet worden war (§§ 22 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 1 ZVG).
48Vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 2010 - IX ZR 127/09 -, juris Rn. 20 f.
49Ein solcher Fall ist hier allerdings nicht gegeben. Insbesondere ist eine Begründung einer solchen konkret verfestigten Rechtsposition nicht im - vor dem Inkrafttreten des § 6 Abs. 5 KAG NRW am 17. Oktober 2007 erfolgten - Eigentumserwerb der Klägerin (mit Eintragung im Grundbuch am 27. Januar 2005) zu sehen. Denn beim Erwerb des Grundstücks bestand allein die vertrauensrechtlich nicht besonders geschützte Erwartung, nicht für weitere Forderungen mit dem Grundstück haften zu müssen. Diese Erwartung hat sich aber solange nicht zu einer geschützten Rechtsposition konkretisiert bzw. verdichtet, wie die dem Grundstück anhaftenden Grundbesitzabgaben - wie hier - noch nicht getilgt bzw. verjährt sind oder ansonsten nicht mehr geltend gemacht werden können. Im Gegensatz zur Beschlagnahme, die einen besonderen Vertrauenstatbestand per Hoheitsakt aufgrund ihrer Wirkung als Veräußerungsverbot (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 1 ZVG) mit dem Ziel der Rangwahrung schafft,
50vgl. Stöber, Kommentar zum ZVG, 20. Auflage 2012, § 23 Rn. 2 und 7,
51begründet der "bloße" Eigentumserwerb keinen Vertrauenstatbestand. Der Gesetzgeber hat gerade nicht angeordnet, dass die öffentliche Last im Grundbuch eingetragen wird, sondern dies sogar grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. § 54 GBO), so dass ein Vertrauenstatbestand nicht durch das Grundbuch geschaffen wird. Ein objektbezogener Vertrauensschutz, der sich auf ein bestimmtes Grundstück bezieht bzw. diesem anhaftet, gerät zudem durch eine Rechtsnachfolge nicht verlustig.
52Vgl. zum Vertrauensschutz im Rahmen eines Amtshaftungsanspruchs durch Ausweisung eines Bebauungsplanes für ein Altlastengrundstück, der auch den Rechtsnachfolger einbezieht: BGH, Urteil vom 6. Juli 1989 - III ZR 251/87 -, BGHZ 108, 224, 227 ff.; Bielfeldt, DÖV 1989, 67, 70 ff.
53Im Umkehrschluss vermag ein Eigentumserwerb (allein) keinen eigenständigen Vertrauenstatbestand zu bilden. Dazu bedarf es eines darüber hinausgehenden, weiteren grundstücksbezogenen Aktes, der vorliegend nicht ersichtlich ist.
54Das Akzessorietätsverhältnis zwischen dem Bestand der Abgabenforderung und der Duldungsverpflichtung ist ebenfalls gewahrt. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die gegenüber der Voreigentümerin festgesetzten Grundbesitzabgaben für die Jahre 2002 bis 2004 in der von der Beklagten geltend gemachten Höhe zwischenzeitlich erloschen sind. Die rückständigen Grundbesitzabgaben für die Jahre 2002 bis 2004 sind auch nicht (zahlungs-)verjährt. Die nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 a) KAG NRW i.V.m. § 228 AO bestimmte Zahlungsverjährungsfrist von fünf Jahren ist infolge einer bzw. mehrerer Vollstreckungsmaßnahme(n) gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 5 a) KAG NRW i.V.m. § 231 Abs. 1 Satz 1 AO unterbrochen worden. Vollstreckungsmaßnahmen sind alle Maßnahmen, die mit Beginn der Zwangsvollstreckung darauf gerichtet sind, den Anspruch aus dem Abgabenverhältnis zwangsweise durchzusetzen. Das sind bei einer Zwangsvollstreckung in bewegliche Sachen - wie hier am 20. Juli 2005 sowie 9. Juli 2006 durch Protokolle des Vollziehungsbeamten belegt - auch fruchtlose Pfändungsversuche.
55Vgl. Kruse, in: Tipke/Kruse, AO, Stand: September 2009, § 231 Rn. 24.
56Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 5 a) KAG NRW i.V.m. § 231 Abs. 3 AO beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung geendet hat - hier mit dem Abbruch des fruchtlosen Versuchs einer Sachpfändung -, eine neue Verjährungsfrist, die ebenfalls fünf Jahre beträgt. Diese Frist war bei Erlass des Duldungsbescheides am 16. Dezember 2011 - unabhängig von etwaigen weiteren Vollstreckungsaufträgen - bereits nicht verstrichen.
57Liegen danach die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass eines Duldungsbescheides vor, hat die Beklagte auch das ihr durch § 191 Abs. 1 AO eingeräumte Ermessen in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt, als sie sich entschloss, die - insoweit allein in Betracht kommende - Klägerin als Duldungsverpflichtete in Anspruch zu nehmen. Die Ermessensentscheidung, die nach § 114 VwGO nur eingeschränkt überprüfbar ist, lässt Ermessensfehler im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1 b) KAG NRW i.V.m. § 5 AO nicht erkennen.
58Bei der Entscheidung darüber, ob ein Duldungsbescheid nach § 191 Abs. 1 Satz 1 AO wegen rückständiger Grundbesitzabgaben erlassen werden soll (Entschließungsermessen), ist die Aufgabe des Abgabengläubigers zu berücksichtigen, Abgabenausfälle zu verhindern. Hierbei ist allerdings die Inanspruchnahme des persönlichen Steuerschuldners vorrangig zu verfolgen, so dass im Rahmen der Ermessensausübung berücksichtigt werden muss, ob die Abgabenschuld gegenüber dem persönlichen Steuerpflichtigen ohne Weiteres geltend gemacht werden kann.
59Vgl. BFH, Urteil vom 29. September 1987 - VII R 54/84 -, BFHE 151, 111; Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7. Oktober 2010 - 4 K 1663/07 -, juris; Halaczinsky, in: Klein, Kommentar zur AO, 10. Auflage 2009, § 191 Rn. 35 ff. m.w.N.
60Im Rahmen des von dem Abgabengläubiger auszuübenden Ermessens ist auch zu berücksichtigen, ob ihn ein mitwirkendes Verschulden am Entstehen eines Abgabenausfalls trifft. So kann ein mitwirkendes Verschulden des Abgabengläubigers am Entstehen des Abgabeausfalls die Inanspruchnahme eines Duldungsschuldners ermessensfehlerhaft machen, sofern dessen eigenes Verschulden gering ist und dem Abgabengläubiger eine besonders grobe oder sogar vorsätzliche Pflichtverletzung zur Last fällt.
61Vgl. BFH, Urteil vom 22. Juli 1986 - VII R 191/83 -, juris; Beschluss vom 2. Juli 2001 - VII B 345/00 -, juris; VGH Kassel, Urteil vom 4. Juni 1980 - V OE 20/79 -, NJW 1981, 476 und Beschluss vom 22. Januar 2010 - 5 B 3254/09 -, KStZ 2010, 77.
62Ein solches Mitverschulden ist etwa dann anzunehmen, wenn der Abgabengläubiger über einen längeren Zeitraum hin von seiner Befugnis zur Beitreibung ausstehender Abgaben keinen Gebrauch gemacht hat und die Beitreibung gegenüber dem persönlichen Abgabenschuldner ohne ausreichenden Nachdruck pflichtwidrig verzögert hat.
63Vgl. Rüsken, in: Koch, AO 1977, 3. Auflage 1986, § 191 Rn. 44a m.w.N.; Alber, in: Hübschmann/Hepp/Spittaler, Kommentar zur AO, Stand September 2010, § 219 Rn. 102.
64Unter Berücksichtigung der im Klageverfahren in zulässiger Weise (§ 114 Satz 2 VwGO) nachgeschobenen Erwägungen der Beklagten in den Schriftsätzen vom 14. März 2012, 5. Juli 2012 sowie 8. Oktober 2012 ist ein Ermessensfehler nicht ersichtlich.
65Aus der Begründung des Duldungsbescheides - sowie der vor Erlass des Bescheides geführten Korrespondenz - ist noch mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass sich der Beklagte bewusst war, über die Inanspruchnahme der Klägerin nach Ermessen entscheiden zu dürfen. Grundsätzlich reicht es zur Begründung einer Ermessenentscheidung aus, wenn der Abgabengläubiger - wie hier - in der Entscheidung ausführt, dass Vollstreckungsmaßnahmen gegenüber dem persönlichen Abgabenschuldner erfolglos geblieben seien und nicht mehr durchgeführt werden können.
66Die Einschätzung der Beklagten, dass weitere Beitreibungsversuche gegenüber der Voreigentümerin keinen Erfolg versprechen, beruht auf einem zutreffenden Sachverhalt. Sämtliche Beitreibungsversuche gegenüber der Mutter der Klägerin als Voreigentümerin (Pfändungsverfügung in ein etwaiges Bankkonto vom 18. Mai 2005, erfolglose Mobiliarvollstreckungsversuche u.a. am 20. Juli 2005 und 9. Juni 2006; Pfändungsverfügung an das Finanzamt vom 17. März 2006; Pfändungsverfügung an die Rentenversicherung vom 6. April 2006) waren erfolglos. Die wiederholte Ermittlung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Voreigentümerin rechtfertigen - insbesondere nach Abgabe der Vermögensverzeichnisses sowie der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung am 1. März 2006 - den Schluss, dass weitere Beitreibungsmaßnahmen vor einer Inanspruchnahme der Klägerin als Duldungsverpflichtete nicht erfolgreich sein würden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Voreigentümerin waren nachhaltig so gestaltet, dass sie nicht über ausreichendes Einkommen bzw. Vermögen verfügte.
67Die Beklagte war auch nicht gehalten, die Vollstreckung gegenüber der Voreigentümerin eher durchzusetzen. Ihr stand und steht es frei, die Verjährungsfristen auszuschöpfen, ohne dass ihr entgegengehalten werden kann, der Anspruch wäre früher geltend zu machen gewesen.
68Vgl. zu alledem: BFH, Urteil vom 29. Juli 1992 - I R 112/91 -, BFHNV 1994, 357; Urteil vom 4. Juli 1979 - II R 74/77 -, BFHE 129, 201; Loose in: Tipke/Kruse, AO, Stand Februar 2011, § 191 Rdn. 49 ff. m.w.N.
69Die zeitlichen Grenzen für die Inanspruchnahme des Duldungspflichtigen ergeben sich danach grundsätzlich aus den Verjährungsvorschriften; einen allgemeinen Subsidiaritätsgrundsatz gibt es nicht.
70Die Ausnahme, dass die unterlassene bzw. fehlgeschlagene Beitreibung bei dem persönlich Erstattungspflichtigen auf einer vorsätzlichen oder sonstigen besonders groben Pflichtverletzung der Beklagten beruht, liegt nicht vor. Entgegen der Ansicht der Klägerin war insbesondere die rechtzeitige Eintragung einer Sicherungshypothek auch unter Berücksichtigung der Subsidiarität einer Inanspruchnahme durch Duldungsbescheid nicht sachwidrig. Vielmehr stehen die Erwägungen der Beklagten mit dem Gesetzeszweck in Einklang, wenn sie angibt, auf die Eintragung einer Sicherungshypothek, die eine besondere Abwägung der gegenseitigen Interessenlage erfordere, zwecks Vermeidung unnötiger Kosten angesichts der zu realisierenden Gebührenrückstände verzichtet zu haben. Demgemäß räumt auch § 51 Abs. 1 Satz 3 VwVG NRW der Vollstreckungsbehörde ein Ermessen ein, ob unter den dort genannten Voraussetzungen eine Sicherungshypothek unter der aufschiebenden Bedingung in das Grundbuch eingetragen wird, dass das Vorrecht - hier die öffentliche Last -wegfällt. Diese Vorschrift lässt erkennen, dass es im Ermessen der Beklagten steht, ob sie - zusätzlich - die Eintragung einer Sicherungshypothek beantragt. Gegen die - zusätzliche - Eintragung einer Sicherungshypothek spricht zudem, dass sie zu einer Übersicherung des Abgabengläubigers führen kann.
71Vgl. Möller, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 2075 (37. Erg. Lfg., September 2007); Böcker, in: Hübschmann/Hepp/ Spittaler, a.a.O., § 77 Rn. 34.
72Darüber hinaus könnten bei einem rechtsgeschäftlichen Eigentumswechsel am Grundstück dem neuen Eigentümer seine Einwendungen, die er gegen den Duldungsbescheid vorbringen kann, abgeschnitten werden, wenn die Gemeinde die Zwangsversteigerung aus der Zwangshypothek betreibt und in diesem Verfahren die durch eine öffentliche Last gesicherte Beitragsforderung mit ihrem Rangvorrang anmeldet, um so den Erlass der Duldungsverfügung zu vermeiden.
73Jedenfalls entspricht es nicht dem Zweck der Ermessensermächtigung, in erster Linie die Interessen des Erwerbers einer Immobilie zu berücksichtigen. Die Beklagte hat sich vielmehr am Zweck des § 191 AO zu orientieren, nach dem letztlich - wenn auch subsidiär - der Duldungsverpflichtete das Ausfallrisiko der persönlichen Abgabenschuld tragen soll.
74Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt auch ein Fall überraschender Inanspruchnahme nach mehrjähriger behördlicher Untätigkeit nicht vor. Die Beklagte hatte gegenüber der Voreigentümerin Maßnahmen zur Durchsetzung ihrer Grundbesitzabgabenansprüche ergriffen; es erfolgten vor Eigentumsübergang am Grundstück mehrere (erfolglose) Vollstreckungsaufträge (vom 5. November 2002, vom 4. Februar 2003, 27. Mai 2003, 25. August 2003, 29. Oktober 2003, 4. März 2004, 22. April 2004, 17. August 2004, 2. November 2004). Nachdem der Beklagten mitgeteilt worden war, dass das Grundstück an die Klägerin veräußert worden war, kam es zu fruchtlosen Sachpfändungsversuchen am 20. Juli 2005 sowie 9. Juni 2006. Im August 2006 erhielt die Beklagte sodann Kenntnis davon, dass die Voreigentümerin die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte. Zwar kündigte die Beklagte erst unter dem 14. September 2010 die Inanspruchnahme der Klägerin für die Benutzungsgebühren als Duldungspflichtige an. Der hinreichende zeitliche Zusammenhang ist jedoch (noch) gewahrt. Ein Duldungspflichtiger wird sich wegen der grundsätzlichen Nachrangigkeit seiner Verpflichtung zwar eher darauf verlassen dürfen, dass ein Gläubiger ihn benachrichtigt, sobald deutlich wird, dass er ihn statt des persönlich Erstattungspflichtigen in Anspruch nehmen will. Damit ist aber nicht gesagt, dass bei Ausbleiben dieser Nachricht stets der Schluss gezogen werden kann und darf, dass eine Inanspruchnahme nicht erfolgt. Der Einwand der Verwirkung findet seine Grenzen in Treu und Glauben.
75Vgl. BFH, Urteil vom 28. Februar 1973 - II R 57/71 -, BFHE 109, 164.
76Danach kann sich die Klägerin hier (schon) nicht auf den Einwand der Verwirkung berufen. Die Klägerin wusste, dass ihre Mutter als Voreigentümerin in Vermögensverfall geraten war, da der Verkauf des Grundstückes durch die Mutter aufgrund des Umstandes erfolgte, dass diese wirtschaftlich nicht in der Lage war, die Verbindlichkeiten des Grundstückes dauerhaft zu tragen und zudem außerstande war, die zum Erhalt des Gebäudes unbedingt erforderlichen Investitionen zu tätigen. Zwar mag es ihr tatsächlich unbekannt gewesen sein, dass die Voreigentümerin Grundbesitzabgaben bzw. in welcher Höhe schuldig geblieben war. Aufgrund der Kenntnis des Vermögensverfalls konnte sie aber nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass die Grundbesitzabgaben bereits abgegolten waren bzw. die Beklagte auf ihre Inanspruchnahme als Duldungspflichtige verzichten würde. Dies zudem vor dem Hintergrund, dass der Klägerin aufgrund der Bescheide vom 26. August 2005 bekannt war, dass die Voreigentümerin die Grundsteuer für die Jahre 2002 bis 2004 schuldig geblieben war.
77Vgl. zur Frage des Vermögensverfalls: BFH, Urteil vom 28. Februar 1973 - II R 57/71 -, BFHE 109, 164.
78Hinzukommt, dass der Abgabengläubiger auch nicht verpflichtet ist, den Erwerber eines Grundstücks von Amts wegen über Grundsteuer- bzw. Gebührenrückstände des Voreigentümers oder über vergebliche Beitreibungsversuche gegen den Voreigentümer zu unterrichten.
79Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1987 - 8 C 25.85 -, BVerwGE 77, 38 ff.
80Es gibt keine Vorschrift des Bundesrechts oder des Landesrechts, die den Abgabengläubiger verpflichtet, den dinglich Haftenden ohne dessen Ersuchen über die Sachlage zu unterrichten. Die Vorschriften der Abgabenordnung über die materielle Duldungspflicht oder über die Geltendmachung der dinglichen Haftung (§§ 77 Abs. 2 Satz 1, 191 Abs. 1 Satz 1 AO) geben für die Annahme einer solchen Pflicht nichts her. § 89 Satz 2 AO, der die Abgabenbehörde zur Auskunft über die den jeweils Beteiligten im Verwaltungsverfahren zustehenden Rechte und die ihnen obliegenden Pflichten verpflichtet, bezieht sich allein auf Rechte und Pflichten, die das Betreiben eines konkreten Verwaltungsverfahrens betreffen, was hier nicht in Rede steht. Insoweit entspricht es dem (privatrechtlichen) Ausfallrisiko der Klägerin, wenn sie - trotz der vertraglichen Zusicherung der Lastenfreiheit von Zinsen, Steuern und Abgaben nach III. 3. des notariellen Kaufvertrages - die Voreigentümerin als ihre Vertragspartnerin nicht mehr für die Gebührenschuld in Regress nehmen kann.
81Der Duldungsanspruch der Beklagten war im Zeitpunkt des Erlasses der Duldungsbescheide vom 16. Dezember 2011 auch nicht verjährt. Der die Festsetzungsverjährung regelnde § 169 AO ist nicht einschlägig, weil er ausschließlich für die Steuer- bzw. Abgabenfestsetzung selbst gilt.
82Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1987 - 8 C 25/85 -, BVerwGE 77, 38; Loose in: Tipke/Kruse, AO, Kommentar, Stand Februar 2011, § 191 Rdn. 77.
83Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht aus § 191 Abs. 3 AO, wonach auf den Erlass von Haftungsbescheiden die Vorschriften über die Festsetzungsfrist entsprechend anzuwenden sind. § 191 Abs. 3 AO gilt ausdrücklich nur für Haftungsbescheide und ist auf den hier in Rede stehenden Erlass von Duldungsbescheiden auch nicht analog anwendbar. Der Duldungspflichtige kann so lange in Anspruch genommen werden, wie die Duldungspflicht besteht.
84Der Duldungsanspruch ist schließlich auch nicht verwirkt. Die Annahme der Verwirkung setzt ein Verhalten der Beklagten gegenüber der Klägerin voraus, das geeignet war, ein Vertrauen darauf zu begründen, dass der Duldungsanspruch nicht mehr ausgeübt werde (Vertrauenstatbestand).
85Vgl. BFH, Urteil vom 28. Februar 1973 - II R 57/71 - BFHE 109, 164; Urteil vom 4. Juli 1979 - II R 74/77 - BFHE 129, 201; Drüen in: Tipke/Kruse, AO, Kommentar, Stand Juni 2009, § 4 Rdn. 169 ff. m.w.N.
86Daran fehlt es hier. Positives Verhalten, das einen Vertrauenstatbestand hätte auslösen können, ist nicht ersichtlich. Aus der vorherigen Geltendmachung (allein) der Grundsteuer (vgl. Bescheide vom 26. August 2005) ist nicht zu schließen, dass die Beklagte auf die Beitreibung der sonstigen Grundbesitzabgaben verzichtet. Die Festsetzung von Abgaben beinhaltet grundsätzlich keine Erklärung, höhere oder andere, bislang nicht festgesetzte Abgaben nicht veranlagen zu wollen.
87Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Juni 2008 - 9 A 2762/06 -, juris; ständige Rechtsprechung der Kammer: siehe nur VG B. , Urteil vom 15. Februar 2013 - 7 K 1889/11 -, juris.
88Aus den bereits dargelegten Gründen gibt es zudem keine Anhaltspunkte für ein pflichtwidriges Unterlassen der Beklagten, aus denen die Klägerin einen entsprechenden Vertrauenstatbestand herleiten könnte.
89Die Inanspruchnahme der Klägerin erweist sich dementsprechend nicht als unbillig. Die damit verbundene Härte ist Folge des gesetzlichen Duldungstatbestands, dessen Sinn gerade darin liegt, die Inanspruchnahme eines Dritten in den Fällen zu ermöglichen, in denen Zahlungen des persönlich Erstattungspflichtigen nicht zu erlangen sind. Dies schließt das Risiko ein, dass der Duldungspflichtige wohlmöglich keinen Regress beim persönlich Erstattungspflichtigen wird nehmen können.
90Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Tenor
Unter teilweiser Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 5. Juli 2007 – 11 L 661/07 – wird die Vollziehung der Bescheide des Antragsgegners vom 27. Dezember 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. März 2007 insoweit ausgesetzt, als darin die Duldung der Vollstreckung in das Grundstück Gemarkung L., Flur 2, Parzellen Nr. 191/5, 189/3 und 190/2, auch wegen Grundsteuern von mehr als 913,76 EUR angeordnet ist.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens fallen den Antragstellern als Gesamtschuldner zur Last.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 491,34 EUR festgesetzt.
Gründe
vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 13.2.1987 – 8 C 25/85 -, BVerwGE 77, 38 = KStZ 1987, 112,
BFHE 109, 164 = BStBl. II 1973, 573; ähnlich VGH Kassel, Urteil vom 4.6.1980 – V OE 20/79 -, NJW 1981, 476, und OVG Koblenz, Beschluss vom 11.1.1989 – 6 B 79/88 -, NJW 1989, 1878,
BFHE 129, 201 = BStBl. II 1980, 126; seither ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. Rüsken in Klein, AO., 9. Aufl., § 191 Rdnr. 44 a,
Tatbestand
- 1
Die Klägerin wendet sich gegen einen Duldungsbescheid der Beklagten.
- 2
Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung A-Stadt, Flur 1, Flurstück 69, Größe 4.984 m², eingetragen im Grundbuch von A-Stadt, Blatt 1525, mit der Lagebezeichnung {A.} 29 in A-Stadt war ursprünglich die {B.} Kunststoffverarbeitung GmbH.
- 3
Mit Grundsteuermessbescheid vom 28. Mai 2002 setzte das Finanzamt {C.} den Grundsteuermessbetrag für das Grundstück gegen die {B.} Kunststoffverarbeitung GmbH im Wege der Nachveranlagung auf den 1. Januar 2000 auf 1.031,99 € fest. Der Einheitswert wurde mit 128.998,00 € angegeben.
- 4
Mit Bescheid vom 26. November 2002 setzte die Beklagte die Grundsteuer für das Grundstück für die Jahre 2000 bis 2002 in Höhe von jährlich 3.147,57 €, insgesamt 9.442,71 €, gegen die {B.} Kunststoffverarbeitung GmbH fest. Mit weiterem Bescheid vom 10. Januar 2003 setzte die Beklagte die Grundsteuer für das Grundstück für das Jahr 2003 in Höhe von 3.147,57 € gegen die {B.} Kunststoffverarbeitung GmbH fest.
- 5
Mit Beschluss des Amtsgerichts B-Stadt-{D.} vom 1. September 2003 – Geschäfts-Nr.: 59 IN 301/03 – wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der {B.} Kunststoffverarbeitung GmbH eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. {E.} aus {F.} bestellt.
- 6
Mit Forderungsanmeldung vom 20. Oktober 2003 meldete die Beklagte die Grundsteuer für die Jahre 2000 bis 2003 in Höhe von 12.590,28 € zur Insolvenztabelle an.
- 7
Mit Bescheid vom 6. April 2005 hob das Finanzamt den Grundsteuermessbescheid vom 28. Mai 2002 auf. Die Beklagte widerrief daraufhin die Grundsteuerbescheide für die Jahre 2000 bis 2003.
- 8
Mit Grundsteuermessbescheid vom 6. März 2006 setzte das Finanzamt {C.} erneut den Grundsteuermessbetrag für das Grundstück im Wege der Nachveranlagung auf den 1. Januar 2000 auf 1.031,99 € fest. Der Einheitswert wurde erneut mit 128.998,00 € angegeben. Der Bescheid war an Rechtsanwalt Dr. {E.} adressiert.
- 9
Mit Bescheid vom 20. März 2006 setzte die Beklagte die Grundsteuer für das Grundstück für die Jahre 2000 bis 2006 in Höhe von jährlich 3.147,57 €, insgesamt 20.032,99 € gegen Rechtsanwalt Dr. {E.} fest.
- 10
Dieser zeigte mit Schreiben vom 2. Mai 2006 gegenüber der Beklagten an, dass er dem Insolvenzgericht bereits die Masselosigkeit angezeigt habe. In diesem Insolvenzverfahren könnten keinerlei Zahlungen getätigt werden. Dies gelte für die Massekosten wie die Masseverbindlichkeiten und auch die einfachen Insolvenzforderungen.
- 11
Am 10. Juli 2006 wurde das Insolvenzverfahren mangels Masse eingestellt.
- 12
Mit Bescheid vom 8. Januar 2007 setzte die Beklagte die Grundsteuer für das Jahr 2007 in Höhe von 3.147,57 € gegen die {B.} Kunststoffverarbeitung GmbH fest.
- 13
Am 5. Februar 2007 bestimmte das Amtsgericht {C.} einen Termin zur Versteigerung des Grundstücks auf den 21. Juni 2007. Der Verkehrswert wurde mit 39.000,00 € angegeben. Der Zwangsversteigerungsvermerk war bereits am 13. Januar 2006 in das Grundbuch eingetragen worden. Die Zwangsversteigerung wurde von der Kreissparkasse {C.}-{G.} betrieben. Mit Schreiben vom 6. Juni 2007 meldete die Beklagte bei dem Amtsgericht {C.} gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG bevorrechtigte Forderungen in Höhe von 26.710,03 € an. Nach Rücknahme des Antrags auf Zwangsversteigerung wurde der Zwangsversteigerungsvermerk am 17. Oktober 2007 im Grundbuch gelöscht.
- 14
Bereits zuvor hatte die Klägerin das Grundstück mit Kaufvertrag vom 1. März 2007 von der {B.} Kunststoffverarbeitung GmbH erworben. In diesem Kaufvertrag hieß es, der Grundbesitz hafte für Rückstände an öffentlichen Lasten und Abgaben; der Verkäufer versichere, dass solche nicht bestünden.
- 15
Mit Schreiben vom 21. Januar 2008 an die Klägerin kündigte die Beklagte an, die Zwangsversteigerung des Grundstücks betreiben zu wollen, und machte die Klägerin auf das Ablösungsrecht nach § 268 Abs. 1 BGB aufmerksam.
- 16
Am 30. Januar 2008 wurde die Klägerin als Eigentümerin des Grundstücks in das Grundbuch eingetragen.
- 17
Mit dem angefochtenen Duldungsbescheid vom 19. März 2008 gab die Beklagte der Klägerin auf, wegen der als öffentliche Last auf dem Grundstück ruhenden Forderungen an Grundsteuer in Höhe von 25.180,56 € die Zwangsvollstreckung in das Grundstück zu dulden. Den hiergegen eingelegten Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17. Juni 2008 zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Grundsteuer für die Jahre 2000 bis 2007 sei ordnungsgemäß festgesetzt worden. Sie ruhe als öffentliche Last auf dem Grundstück. Der Eigentümer habe wegen dieser öffentlichen Last die Vollstreckung in das Grundstück zu dulden. Wer verpflichtet sei, die Vollstreckung zu dulden, könne mit Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Das Ermessen sei ordnungsgemäß ausgeübt worden. Eine Vollstreckung in das Vermögen des Schuldners sei ohne Aussicht auf Erfolg gewesen. Diese werde durch die Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels Masse belegt. Eine Geltendmachung des Absonderungsrechts sei wegen der Einstellung des Insolvenzverfahrens kurz nach Erlass des Grundsteuerbescheides nicht möglich gewesen. Auch habe ein Zwangsversteigerungsverfahren gegen die {B.} Kunststoffverarbeitung GmbH vor Eigentumsübergang nicht mehr rechtzeitig eingeleitet werden können. Die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek sei nicht angezeigt gewesen, da die Grundsteuer gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG bevorrechtigt gewesen sei. Ein Anspruch gegen den Insolvenzverwalter nach § 61 InsO bestehe nicht, da die Grundsteuer nicht durch eine Rechtshandlung begründet worden sei., Die Klägerin hätte sich vor dem Kauf des Grundstücks, etwa durch die Einsichtnahme in die Akten des Zwangsversteigerungsverfahrens, nach rückständigen Grundsteuern erkundigen können.
- 18
Mit Grundsteuermessbescheid vom 12. Mai 2009 setzte das Finanzamt {C.} den Grundsteuermessbetrag für das Grundstück im Wege der Neuveranlagung auf den 1. Januar 2005 auf 598,41 € fest. Der Einheitswert wurde mit 74.802,00 € angegeben. Der Bescheid war an die {B.} Kunststoffverarbeitung GmbH adressiert. Ein gleichlautender Bescheid vom 12. Mai 2009 wurde der Klägerin bekannt gegeben.
- 19
Mit Grundsteuerbescheid vom 8. Juni 2009 setzte die Beklagte die Grundsteuer für das Grundstück für die Jahre 2005 bis 2007 gegen die {B.} Kunststoffverarbeitung GmbH neu auf jährlich 1.825,15 € fest. Hiermit ergab sich für diesen Zeitraum eine Grundsteuer von 5.475,45 €, die um 3.967,26 € unter der ursprünglich festgesetzten Grundsteuer von 9.442,71 € lag.
- 20
Mit Bescheid vom 12. Juni 2009 widerrief die Beklagte den Duldungsbescheid vom 19. März 2008, soweit darin ein Betrag von mehr als 21.213,30 € gefordert werde. Hierbei berücksichtigte sie die aufgrund der Änderung des Grundsteuermessbetrages zum 1. Januar 2005 geminderte Grundsteuerforderung gegenüber der {B.} Kunststoffverarbeitung GmbH.
- 21
Bereits am 15. Juli 2008 hat die Klägerin beim erkennenden Gericht Klage erhoben.
- 22
In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten den Rechtsstreit für erledigt erklärt, soweit die Beklagte den Duldungsbescheid vom 19. März 2008 mit Bescheid vom 12. Juni 2009 teilweise widerrufen hat.
- 23
Die Klägerin trägt vor, der Duldungsbescheid sei im Hinblick auf die Grundsteuer für die Jahre 2000 bis 2003 rechtswidrig, da die Steuer für diesen Zeitraum nicht wirksam festgesetzt sei. Die Festsetzung gegenüber dem Insolvenzverwalter betreffe insoweit Insolvenzforderungen und sei unwirksam. Im Übrigen sei der Duldungsbescheid ermessensfehlerhaft. Die Beklagte hätte berücksichtigen müssen, dass der Einheitswert zu hoch angesetzt worden sei. Dies zeige die mit dem Bescheid vom 12. Mai 2009 vorgenommene Verminderung des Einheitswertes zum 1. Januar 2005. Der Grundsteuermessbetrag und damit die Grundsteuer seien daher für die Jahre 2000 bis 2004 zu hoch festgesetzt worden. Auch habe die Beklagte den subsidiären Charakter des Duldungsanspruchs nicht hinreichend beachtet. Sie hätte ihre Forderung auch während des Insolvenzverfahrens im Wege der Zwangsversteigerung gegenüber dem Steuerschuldner durchsetzen können und müssen. Soweit es sich bei der Grundsteuer um Masseverbindlichkeiten gehandelt habe, bestehe zudem gemäß § 61 InsO ein Anspruch gegen den Insolvenzverwalter.
- 24
Die Klägerin beantragt,
- 25
den Duldungsbescheid der Beklagten vom 19. März 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juni 2008 und in der Fassung des Teilwiderrufsbescheides vom 12. Juni 2009 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
- 28
Sie verteidigt den angefochtenen Bescheid sowie den Widerspruchsbescheid in der Fassung des Teilwiderrufsbescheides vom 19. März 2009.
- 29
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
- 30
Die Kammer kann durch den Einzelrichter entscheiden, denn der Rechtsstreit wurde gemäß § 6 VwGO mit Beschluss der Kammer vom 18. November 2009 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.
- 31
Das Verfahren war entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit für erledigt erklärt haben.
- 32
Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 19. März 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juni 2008 und in der Fassung des Teilwiderrufsbescheides vom 12. Juni 2009 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, soweit darin ein Betrag von mehr als 8.623,02 € gefordert wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) (dazu 1). Im Übrigen ist der angefochtene Bescheid rechtmäßig (dazu 2).
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1. Der angefochtene Duldungsbescheid vom 19. März 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juni 2008 und in der Fassung des Teilwiderrufsbescheides vom 12. Juni 2009 ist rechtswidrig, soweit hierin für die Jahre 2000 bis 2003 eine Grundsteuer in Höhe von 12.590,28 € (4 x 3.147,57 €) gefordert wird. Dem Duldungsbescheid steht insoweit der Grundsatz der Akzessorietät der Duldungspflicht entgegen.
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Rechtlicher Anknüpfungspunkt ist § 191 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AO. Nach dieser Vorschrift kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden. Gemäß § 77 Abs. 2 Satz 1 hat der Eigentümer die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz zu dulden wegen einer Steuer, die als öffentliche Last auf Grundbesitz ruht. Gemäß § 12 GrStG ruht die Grundsteuer auf dem Steuergegenstand als öffentliche Last. Diese Duldungspflicht ist akzessorisch. Sie setzt das Bestehen einer Steuerschuld voraus. Die Steuerschuld muss entstanden sein und darf nicht wieder untergegangen sein. Der materielle Duldungsanspruch darf durch Duldungsbescheid erst geltend gemacht werden, wenn der zugrundeliegende Steueranspruch festgesetzt, fällig und vollstreckbar ist. Ein Duldungsbescheid, der unter Verstoß gegen diesen die öffentliche Last kennzeichnenden Grundsatz der Akzessorietät („keine dingliche Haftung ohne persönliche Schuld“) ergangen ist, ist fehlerhaft (BVerwG, Urteile vom 22. Februar 1985 – BVerwG 8 C 107.83 – juris Rn. 23 und vom 13. Februar 1987 – BVerwG 8 C 25.85 – juris Rn. 22).
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Nach diesen Grundsätzen fehlt es für die Jahre 2000 bis 2003 an den Voraussetzungen für den Erlass eines Duldungsbescheides, denn insoweit liegt keine wirksame Festsetzung der Grundsteuer vor. Der Grundsteuerbescheid vom 20. März 2006 ist unwirksam, soweit hierin die Grundsteuer für die Kalenderjahre 2000 bis 2003 festgesetzt wird. Die Befugnis der Gemeinde zum Erlass von Grundsteuerbescheiden nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners für ein in seinem Eigentum stehendes Grundstück ist eingeschränkt. Steuerbescheide dürfen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens grundsätzlich nicht mehr ergehen (Brockmeyer, in: Klein, AO, 9. Aufl. 2006, § 251 Rn. 29). Der Steuergläubiger ist gehalten, Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nach den Maßgaben des Insolvenzrechts zur Tabelle anzumelden. Hierdurch wird gemäß § 171 Abs. 13 AO die Hemmung des Ablaufs der Festsetzungsfrist bewirkt. Ein förmlicher Steuerbescheid über einen Steueranspruch, der eine Insolvenzforderung betrifft, ist unwirksam (BFH, Urteile vom 2. Juli 1997 – I R 11/97 – juris Rn. 10 und vom 10. Dezember 2008 – I R 41/07 – juris Rn. 7; FG Brandenburg, Urteil vom 14. September 2006 – 3 K 2728/03 – juris Rn. 15; Loose, in: Tipke/Kruse, AO, § 251 Rn. 44). Die Erhebung der Grundsteuer durch Verwaltungsakt ist nur zulässig, wenn es sich dabei um eine Masseverbindlichkeit im Sinne des § 55 InsO und nicht um eine Insolvenzforderung nach § 38 InsO handelt (OVG LSA, Beschluss vom 5. November 2009 – 4 L 243/08 – juris Rn. 15). Die gemäß § 9 Abs. 2 GrStG mit dem Beginn des Kalenderjahres entstehende Grundsteuer ist bei Insolvenzeröffnung mit dem gesamten Jahresbetrag Insolvenzforderung (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. Dezember 2005 – 9 B 23.05 – juris Rn. 25).
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Hiernach war die Grundsteuer für die Jahre 2000 bis 2003 bei Insolvenzeröffnung eine Insolvenzforderung im Sinne des § 38 InsO. Die Forderung war daher zur Tabelle anzumelden. Der an den Insolvenzverwalter gerichtete Grundsteuerbescheid vom 20. März 2006 war insoweit unwirksam. Damit fehlt es an einer wirksamen Festsetzung der Grundsteuer für die Jahre 2000 bis 2003 als Voraussetzung für den Erlass eines Duldungsbescheides.
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Im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Duldungsbescheides vom 19. März 2008 war die Grundsteuer für die Jahre 2000 bis 2003 auch nicht durch die Grundsteuerbescheide vom 26. November 2002 und 10. Januar 2003 festgesetzt, denn nach den Angaben der Beklagten in der mündlichen Verhandlung waren diese Bescheide widerrufen worden, nachdem das Finanzamt den ursprünglichen Grundsteuermessbescheid vom 28. Mai 2002 aufgehoben hatte.
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2. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig, soweit hierin für die Jahre 2004 bis 2007 eine Grundsteuer in Höhe von 8.623,02 € (3 x 1.825,15 € + 3.147,57 €) gefordert wird. Die Voraussetzungen für den Erlass eines Duldungsbescheides liegen insoweit vor. Die Steuer entstand gemäß § 9 Abs. 2 GrStG jeweils mit Beginn des Kalenderjahres und ruht gemäß § 12 GrStG auf dem Grundstück als öffentliche Last. Die Grundsteuer für die Jahre 2004 bis 2007 wurde auch wirksam festgesetzt. Bei der Grundsteuer für die Jahre 2004 bis 2006 handelte es sich um eine Masseverbindlichkeit im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO, deren Festsetzung durch Verwaltungsakt gegenüber dem Insolvenzverwalter zulässig war (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 5. November 2009 – 4 L 243/08 – a.a.O.). Die Grundsteuer für das Jahr 2007 wurde nach Einstellung des Insolvenzverfahrens ordnungsgemäß gegen die {B.} Kunststoffverarbeitung GmbH festgesetzt. Die Neufestsetzung der Grundsteuer für die Jahre 2005 bis 2007 erfolgte mit Bescheid vom 8. Juni 2009 zu Recht ebenfalls gegen die {B.} Kunststoffverarbeitung GmbH.
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Die Beklagte hat das ihr beim Erlass des Duldungsbescheides zustehende Ermessen im Hinblick auf die Grundsteuer für die Jahre 2004 bis 2007 auch fehlerfrei ausgeübt. Bei der Ermessensausübung in Anwendung des § 191 AO ist dem subsidiären Charakter des Duldungsanspruches Rechnung zu tragen (OVG Koblenz, Beschluss vom 11. Januar 1989 – 6 B 79/88 – NJW 1989, 1878). Die Inanspruchnahme des Duldungspflichtigen kommt regelmäßig ermessensfehlerfrei erst in Betracht, wenn erkennbar wird, dass der Steuerschuldner zur Erfüllung seiner Schuld nicht willens oder nicht in der Lage ist (BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1987 – BVerwG 8 C 25.85 – a.a.O. Rn. 24; OVG Lüneburg, Urteil vom 31. August 2009 – 9 LA 419/07 – juris Rn. 9). Dies wurde hier beachtet, denn nach Einstellung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der {B.} Kunststoffverarbeitung GmbH mangels Masse am 10. Juli 2006 war eine Realisierung der Grundsteuerforderung gegenüber dem Steuerschuldner nicht mehr zu erwarten.
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Der Erlass des Duldungsbescheides ist im Hinblick auf die Grundsteuer für die Jahre 2004 bis 2007 auch nicht aus anderen Gründen ermessensfehlerhaft. Zwar kann die Ermessensausübung nach § 191 Abs. 1 Satz 1 AO auch dann fehlerhaft sein, wenn sich die Inanspruchnahme des Duldungspflichtigen mit Rücksicht auf das vorausgegangene Verhalten des Steuergläubigers als treuwidrig darstellt, sei es, dass der Steuergläubiger den Sachverhalt, auf den er die Inanspruchnahme stützt, treuwidrig herbeigeführt hat, oder sei es, dass sein vorangegangenes Verhalten die Annahme der Verwirkung des Duldungsanspruchs rechtfertigt (BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1987 – BVerwG 8 C 25.85 – a.a.O. Rn. 25). Das kann der Fall sein, wenn eine vorsätzliche oder besonders grob fahrlässige Pflichtverletzung der zuständigen Behörde die Beitreibung der Steuer verhindert hat. Entscheidend ist, ob die Behörde mit ausreichendem Nachdruck und ohne vorwerfbare pflichtwidrige Verzögerung die Verwirklichung des Anspruchs gegen den Steuerschuldner betrieben hat (VGH Kassel, Urteil vom 4. Juni 1980 – V OE 20/79 – NJW 1981, 476; VGH München, Beschluss vom 12. November 2001 – 23 ZS 01.1658 – juris Rn. 6; OVG Lüneburg, Urteil vom 31. August 2009 – 9 LA 419/07 – a.a.O. Rn. 10; VG Augsburg, Urteil vom 15. Januar 2008 – Au 1 K 07.818 – juris Rn. 41).
- 41
Eine derartige vorsätzliche oder besonders grob fahrlässige Pflichtverletzung der Beklagten bei der Beitreibung der Steuer gegenüber der {B.} Kunststoffverarbeitung GmbH kann hier im Hinblick auf die Grundsteuer für die Jahre 2004 bis 2007 nicht festgestellt werden. Eine Realisierung der Grundsteuer während des Insolvenzverfahrens im Wege der abgesonderten Befriedigung gemäß § 49 InsO war aus Zeitgründen nicht möglich, da das Insolvenzverfahren bereits am 10. Juli 2006 und damit kurz nach Erlass des Grundsteuerbescheides vom 20. März 2006 eingestellt wurde. Ein früherer Erlass des Grundsteuerbescheides gegen den Insolvenzverwalter war nicht möglich, da das Finanzamt die Festsetzung des Grundsteuermessbetrages für das Grundstück vom 28. Mai 2002 am 6. April 2005 aufgehoben und den Grundsteuermessbetrag erst mit Bescheid vom 6. März 2006 erneut festgesetzt hatte.
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Auch das Absehen von einer Zwangsversteigerung des Grundstücks zur Realisierung der Grundsteuerforderung nach Einstellung des Insolvenzverfahrens kann der Beklagten nicht vorgeworfen werden. Sie beabsichtigte vielmehr, im Rahmen des von der Kreissparkasse {C.}-{G.} durchgeführten Zwangsversteigerungsverfahrens ihr Vorrecht aus § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG geltend zu machen. Von dem Verkauf des Grundstücks erfuhr sie offenbar erst nach Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens. Bevor sie selbst die Zwangsversteigerung durchführen konnte, war das Eigentum an dem Grundstück bereits auf die Klägerin übergegangen. Hiernach kam nur noch der Erlass eines Duldungsbescheides in Frage. Bei dieser zeitlichen Abfolge wäre es Sache der Klägerin gewesen, sich gegen eine Inanspruchnahme aus der öffentlichen Last nach § 12 GrStG durch eine entsprechende Zurückbehaltung des Kaufpreises abzusichern (vgl. VGH München, Beschluss vom 12. November 2001 – 23 ZS 01.1658 – a.a.O.).
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Ein Anspruch gegen den Insolvenzverwalter nach § 61 InsO besteht nicht, denn die Grundsteuer ist nicht durch eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters begründet worden.
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Es bestehen auch keine rechtlichen Bedenken dagegen, dass die Klägerin wegen der Grundsteuer für die Jahre ab 2004 in Anspruch genommen wird. Ein neuer Grundstückseigentümer muss die Zwangsvollstreckung in sein Grundstück auch dann wegen rückständiger Grundsteuern dulden, wenn die Erhebungszeiträume mehr als zwei Jahre vor dem Grundstückserwerb liegen (OVG Bautzen, Beschluss vom 8. Januar 2009 – 5 A 168/08 – juris Rn. 9).
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Die Beklagte musste bei ihrer Ermessensentscheidung auch nicht berücksichtigen, dass die Festsetzung des Einheitswertes und damit auch die Festsetzung des Grundsteuermessbetrages zum 1. Januar 2000 möglicherweise fehlerhaft gewesen ist. Gemäß § 182 Abs. 2 Satz 1 AO wirkt ein Feststellungsbescheid über einen Einheitswert auch gegenüber dem Rechtsnachfolger, auf den der Gegenstand der Feststellung nach dem Feststellungszeitpunkt mit steuerlicher Wirkung übergeht. Ist der Bescheid über die Feststellung des Einheitswertes gegenüber dem Rechtsvorgänger bestandskräftig geworden, steht dem Rechtsnachfolger keine Anfechtungsbefugnis zu. Der verfassungsrechtlich gebotene Rechtsschutz des Rechtsnachfolgers wird dadurch gewahrt, dass er eine Wertfortschreibung (§ 22 Abs. 1 BewG) und eine Fortschreibung zur Fehlerbeseitigung (§ 22 Abs. 3 BewG) beantragen kann (BFH, Beschluss vom 4. August 2005 – II B 40/05 – juris Rn. 10). Es sind keine Gründe dafür ersichtlich, weshalb bei dem Erlass eines Duldungsbescheides nach § 191 Abs. 1 AO, anders als bei dem Erlass von Grundsteuerbescheiden gegen den Rechtsnachfolger, entgegen dem in § 182 Abs. 2 Satz 1 AO zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken keine Bindung, sondern eine Pflicht zur inzidenten Überprüfung der Festsetzung des Einheitswertes im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 191 Abs. 1 AO bestehen soll. In gleicher Weise wirkt gemäß § 184 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit § 182 Abs. 2 AO die Festsetzung des Grundsteuermessbetrages gegen den Rechtsnachfolger (vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 6. April 2009 – 5 B 107/07 – juris Rn. 4). Vor diesem Hintergrund setzte eine fehlerfreie Ermessensausübung bei dem Erlass eines Duldungsbescheides keine inzidente Überprüfung der Festsetzung des Einheitswertes oder des Grundsteuermessbetrages voraus.
- 46
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Im Rahmen des § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO entsprach es billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens wegen des widerrufenen Teils des Duldungsbescheides der Klägerin aufzuerlegen, da ihre Klage insoweit bis zum Erlass des Grundsteuermessbescheides vom 12. Mai 2009 wegen der aus § 184 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit § 182 Abs. 2 AO folgenden Bindungswirkung unbegründet war. Im Rahmen des § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO waren die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben, weil das Ausmaß des Obsiegens und Unterliegens auf beiden Seiten gleich war. Die Klägerin obsiegt im Hinblick auf die Jahre 2000 bis 2003 und unterliegt im Hinblick auf die Jahre 2004 bis 2007.
- 47
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
(1) Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), kann durch Haftungsbescheid, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens erfolgt durch Duldungsbescheid, soweit sie nicht im Wege der Einrede nach § 9 des Anfechtungsgesetzes geltend zu machen ist; bei der Berechnung von Fristen nach den §§ 3 und 4 des Anfechtungsgesetzes steht der Erlass eines Duldungsbescheids der gerichtlichen Geltendmachung der Anfechtung nach § 7 Abs. 1 des Anfechtungsgesetzes gleich. Die Bescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen.
(2) Bevor gegen einen Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer wegen einer Handlung im Sinne des § 69, die er in Ausübung seines Berufs vorgenommen hat, ein Haftungsbescheid erlassen wird, gibt die Finanzbehörde der zuständigen Berufskammer Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind.
(3) Die Vorschriften über die Festsetzungsfrist sind auf den Erlass von Haftungsbescheiden entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre, in den Fällen des § 70 bei Steuerhinterziehung zehn Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre, in den Fällen des § 71 zehn Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Tatbestand verwirklicht worden ist, an den das Gesetz die Haftungsfolge knüpft. Ist die Steuer, für die gehaftet wird, noch nicht festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid nicht vor Ablauf der für die Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist; andernfalls gilt § 171 Abs. 10 sinngemäß. In den Fällen der §§ 73 und 74 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt (§ 228) ist.
(4) Ergibt sich die Haftung nicht aus den Steuergesetzen, so kann ein Haftungsbescheid ergehen, solange die Haftungsansprüche nach dem für sie maßgebenden Recht noch nicht verjährt sind.
(5) Ein Haftungsbescheid kann nicht mehr ergehen,
Dies gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat.(1) Ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück gewähren nach folgender Rangordnung, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge:
- 1.
der Anspruch eines die Zwangsverwaltung betreibenden Gläubigers auf Ersatz seiner Ausgaben zur Erhaltung oder nötigen Verbesserung des Grundstücks, im Falle der Zwangsversteigerung jedoch nur, wenn die Verwaltung bis zum Zuschlag fortdauert und die Ausgaben nicht aus den Nutzungen des Grundstücks erstattet werden können; - 1a.
im Falle einer Zwangsversteigerung, bei der das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet ist, die zur Insolvenzmasse gehörenden Ansprüche auf Ersatz der Kosten der Feststellung der beweglichen Gegenstände, auf die sich die Versteigerung erstreckt; diese Kosten sind nur zu erheben, wenn ein Insolvenzverwalter bestellt ist, und pauschal mit vier vom Hundert des Wertes anzusetzen, der nach § 74a Abs. 5 Satz 2 festgesetzt worden ist; - 2.
bei Vollstreckung in ein Wohnungseigentum die daraus fälligen Ansprüche auf Zahlung der Beiträge zu den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums oder des Sondereigentums, die nach § 16 Abs. 2, § 28 Absatz 1 und 2 des Wohnungseigentumsgesetzes geschuldet werden, einschließlich der Vorschüsse und Rückstellungen sowie der Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer. Das Vorrecht erfasst die laufenden und die rückständigen Beträge aus dem Jahr der Beschlagnahme und den letzten zwei Jahren. Das Vorrecht einschließlich aller Nebenleistungen ist begrenzt auf Beträge in Höhe von nicht mehr als 5 vom Hundert des nach § 74a Abs. 5 festgesetzten Wertes. Die Anmeldung erfolgt durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer werden von diesen angemeldet; - 3.
die Ansprüche auf Entrichtung der öffentlichen Lasten des Grundstücks wegen der aus den letzten vier Jahren rückständigen Beträge; wiederkehrende Leistungen, insbesondere Grundsteuern, Zinsen, Zuschläge oder Rentenleistungen, sowie Beträge, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind, genießen dieses Vorrecht nur für die laufenden Beträge und für die Rückstände aus den letzten zwei Jahren. Untereinander stehen öffentliche Grundstückslasten, gleichviel ob sie auf Bundes- oder Landesrecht beruhen, im Range gleich. Die Vorschriften des § 112 Abs. 1 und der §§ 113 und 116 des Gesetzes über den Lastenausgleich vom 14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 446) bleiben unberührt; - 4.
die Ansprüche aus Rechten an dem Grundstück, soweit sie nicht infolge der Beschlagnahme dem Gläubiger gegenüber unwirksam sind, einschließlich der Ansprüche auf Beträge, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind; Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen, insbesondere Zinsen, Zuschläge, Verwaltungskosten oder Rentenleistungen, genießen das Vorrecht dieser Klasse nur wegen der laufenden und der aus den letzten zwei Jahren rückständigen Beträge; - 5.
der Anspruch des Gläubigers, soweit er nicht in einer der vorhergehenden Klassen zu befriedigen ist; - 6.
die Ansprüche der vierten Klasse, soweit sie infolge der Beschlagnahme dem Gläubiger gegenüber unwirksam sind; - 7.
die Ansprüche der dritten Klasse wegen der älteren Rückstände; - 8.
die Ansprüche der vierten Klasse wegen der älteren Rückstände.
(2) Das Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück besteht auch für die Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung.
(3) Für die Vollstreckung mit dem Range nach Absatz 1 Nummer 2 genügt ein Titel, aus dem die Verpflichtung des Schuldners zur Zahlung, die Art und der Bezugszeitraum des Anspruchs sowie seine Fälligkeit zu erkennen sind. Soweit die Art und der Bezugszeitraum des Anspruchs sowie seine Fälligkeit nicht aus dem Titel zu erkennen sind, sind sie in sonst geeigneter Weise glaubhaft zu machen.
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der am 13. März 2014 erhobenen Klage gegen den Duldungsbescheid der Antragsgegnerin vom 13. Februar 2014 wird angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 941,50 Euro festgesetzt.
1
Gründe
2I.
3Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung der Antragstellerin als Grundstückserwerberin zur Duldung der Zwangsvollstreckung mittels Duldungsbescheid für rückständige Grundbesitzabgaben (Abfallgebühren, Straßenreinigungsgebühren, Abwassergebühren).
4Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks B. Str. 0000 in L. (Gemarkung L. -M. , Flur 00, Flurstück 000). Bereits im Jahr 2004 wurde gegen den Voreigentümer dieses Grundstücks, Herrn Q. W. , von Seiten der Hauptgläubigerin, der Sparkasse KölnBonn, das Zwangsversteigerungsverfahren eingeleitet. Seit dem 10. Februar 2006 war auch die Zwangsverwaltung des Grundstücks angeordnet. Mit Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 04. Dezember 2006 wurde die Antragsgegnerin auf ihren Antrag hin zum Zwangsversteigerungsverfahren zugelassen. Nach Ablösung ihrer Forderungen (u.a. Grundsteuern) nahm sie den Beitrittsantrag im Jahr 2007 zurück. Nachdem es in der Folge Verhandlungen über einen freihändigen Verkauf des Grundstücks an Frau N. M1. gegeben hatte, wurde das Zwangsversteigerungsverfahren am 18. Dezember 2007 nach Bewilligung der Hauptgläubigerin zunächst einstweilen eingestellt. Zu Gunsten Frau M1.s wurde schließlich am 18. Dezember 2007 eine Eigentumsvormerkung in das Grundbuch eingetragen.
5Mit Bescheid über Grundbesitzabgaben vom 18. Januar 2008 setzte die Antragsgegnerin gegenüber dem Zwangsverwalter für das o.g. Grundstück für das Veranlagungsjahr 2008 Grundbesitzabgaben in Höhe von 2.211,20 Euro fest, fällig in vier Teilbeträgen in Höhe von 552,74 Euro am 15. Februar 2008, 15. Mai 2008, 15. August 2008 und 15. November 2008. Davon entfielen 981,50 Euro auf die Grundsteuer B, 243,06 Euro auf Abfallgebühren, 36,90 Euro auf Straßenreinigungsgebühren und 949,74 Euro auf Abwassergebühren. Nach internem Vermerk (Bl. 19 des VV) leistete der Zwangsverwalter bis zur Fälligkeit 15. Februar 2008 Zahlungen. Am 29. Februar 2008 wurde die Zwangsverwaltung beendet.
6Einer am 05. Mai 2008 abgerufenen Forderungsaufstellung Herrn Q. W. betreffend bestanden zum damaligen Zeitpunkt Gesamtforderungen in Höhe von 2.017,97 Euro, wobei auf Grundbesitzabgaben für das betreffende Grundstück eine Restforderung von insgesamt 1.255,47 Euro für das Jahr 2008 (ohne Säumniszuschläge und Mahngebühren) entfiel. Dabei wies die Übersicht für das 1. Quartal 2008 eine Hauptforderung von 173,93 Euro, für das 2. Quartal in Höhe von 552,82 und für das 3. und 4. Quartal in Höhe von 245,38 Euro aus. Die übrigen Forderungen betrafen rückständige Kindergartenbeiträge. Die Antragsgegnerin erließ daher am selben Tag in Höhe der Gesamtforderung von 2.017,97 Euro eine Pfändungs- und Überweisungsverfügung an das die Kaufvertragsverhandlungen mit Frau M1. begleitende Notariat P. . Nachdem der Notar erklärt hatte, dass eine Kaufpreiszahlung nicht über das Notaranderkonto abgewickelt werde, übersandte die Antragsgegnerin den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss an Frau M1. persönlich. Diese erklärte daraufhin, die Forderung werde nicht anerkannt, weil der Kaufpreis an die „Bank verpfändet oder abgetreten“ sei.
7Nachdem der Voreigentümer mit Schreiben vom 06. Juni 2008 geltend gemacht hatte, das Grundstück sei bereits im Dezember 2007 an Frau M1. verkauft worden, setzte die Antragsgegnerin mit Änderungsbescheid vom 17. September 2008 die Grundbesitzabgaben gegen Herrn Q. W. auf Null. Mit Grundbesitzabgabenbescheid vom selben Tag wurden Grundbesitzabgaben in gleicher Höhe wie im ursprünglichen Bescheid aus Januar 2008, nämlich in Höhe von 2.211,20 Euro gegen Frau M1. festgesetzt.
8Am 25. September 2008 erlangte die Antragsgegnerin Kenntnis darüber, dass der Kaufvertrag zwischen Frau M1. und Herrn W. wegen Unklarheiten hinsichtlich der Grundschuld bisher nicht abgewickelt worden war. Am selben Tag erklärte sie erneut den Beitritt zum Zwangsversteigerungsverfahren gegen Herrn Q. W. . Dabei machte sie Forderungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 ZVG, nämlich rückständige Kindergartenbeiträge in Höhe von 606,45 Euro, geltend. Mit Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 26. September 2008 wurde die Antragsgegnerin zum Zwangsversteigerungsverfahren zugelassen.
9Eine am 28. Oktober 2008 abgerufenen Forderungsaufstellung Herrn Q. W. betreffend wies zu diesem Zeitpunkt dingliche Forderungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG (Grundbesitzabgaben) in Höhe von 70,98 Euro (Pfändungsgebühren und Säumniszuschläge) und darüber hinaus 190,06 Euro rückständige Kindergartenbeiträge aus. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2008 nahm die Antragsgegnerin schließlich den Beitrittsantrag zum Zwangsversteigerungsverfahren zurück. Gegenüber dem Notar P. erklärte die Antragsgegnerin am selben Tag, die Rücknahme des Beitrittsantrags erfolge unter der Bedingung, dass ihr ein Betrag von 321,04 Euro (70,98 Euro Grundbesitzabgaben und 190,06 Euro und 60 Euro rückständige Kindergartenbeiträge) durch den Notar überwiesen würden (Treuhandauftrag).
10Anfang Januar 2009 erhielt die Antragsgegnerin Kenntnis darüber, dass das Zwangsversteigerungsverfahren gegen Herrn Q. W. weiter betrieben wurde und dass ein neues Verkehrswertgutachten für das Grundstück gemacht werden sollte.
11Mit Bescheid vom 27. Januar 2009 setzte die Antragsgegnerin die Grundbesitzabgaben für das Jahr 2009 in Höhe von 2.442,37 Euro zahlbar in vier Teilbeträgen für das hier in Rede stehende Grundstück gegenüber Frau M1. fest.
12Am 17. Februar 2009 schloss die Antragstellerin einen Kaufvertrag zum Erwerb des hier maßgeblichen Grundstücks. Zu ihren Gunsten wurde eine Eigentumsüberlassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen, von der die Antragsgegnerin am 27. Februar 2009 Kenntnis erlangte.
13Ein Auszug vom 27. Februar 2009 wies für das Forderungskonto des Herrn Q. W. rückständige Grundsteuern für das Jahr 2008 zzgl. Säumniszuschlägen und Pfändungsgebühren sowie die Grundsteuer für das Jahr 2009 (in Höhe von insgesamt 2.033,98 Euro) sowie rückständige Kindergartenbeiträge in Höhe vom 437,06 Euro aus. Mit Schreiben vom 02. März 2009 verlängerte die Antragsgegnerin den Treuhandauftrag an den Notar P. und erhöhte die Treuhandsumme auf einen Betrag von 2.471,04 Euro (2.033,98 Euro Grundsteuer 2008 und 2009 zzgl. Kindergartenbeiträge in Höhe von 437,06 Euro). Nachdem die Antragstellerin von dem Notar auf die Zahlungspflicht hingewiesen wurde, überwies sie diesen Betrag am 02. April 2009 auf das Konto der Stadtkasse. Mit Schreiben vom 23. April 2009 entließ die Antragsgegnerin den Notar aus dem Treuhandvertrag. Mit Beschluss vom 19. Mai 2009 wurde schließlich auch die Zwangsversteigerung beendet. Am 25. Mai 2009 wurde die Antragstellerin als neue Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen.
14Mit Änderungsbescheid vom 5. Oktober 2009 wurden die Grundbesitzabgaben für die Jahre 2008 und 2009 gegenüber Frau M1. abgesetzt. Mit Bescheid vom selben Tag wurden die Grundbesitzabgaben für die Jahre 2008 und 2009 gegenüber Herrn Q. W. in voller Höhe (2.211,20 Euro für 2008 und 2.442,37 Euro für 2009) festgesetzt, wobei für beide Jahre eine Festsetzung der Grundsteuer B in voller Höhe erfolgte.
15Unter dem 12. Oktober 2009 erging der Grundsteuermessbescheid für das in Rede stehende Grundstück an die Antragstellerin.
16Mit Bescheid vom 2. November 2009 wurde der Gebührenbescheid im Hinblick auf das Veranlagungsjahr 2009 gegenüber Herrn Q. W. insoweit geändert als zwar weiterhin die gesamte Grundsteuer, die übrigen Gebühren aber nur bis zum 31. Mai 2009 festgesetzt wurden. Mit Bescheid vom selben Tag wurden gegenüber der Antragstellerin Grundbesitzabgaben in Höhe von 852,17 Euro und zwar Abfall-, Abwasser- und Straßenreinigungsgebühren für den Zeitraum 01. Juni 2009 bis 31. Dezember 2009 festgesetzt.
17Bereits am 06. Oktober 2009 war gegen den Voreigentümer des Grundstücks, Herrn Q. W. , das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Mit Schreiben vom 18. Mai 2010 meldete die Antragsgegnerin Forderungen in Höhe von 1.838,39 Euro (Abwassergebühren 2009 in Höhe von 1.437,17 Euro und Abfall- und Straßenreinigungsgebühren 2009 in Höhe von 401,22 Euro) zur Insolvenztabelle an. Die im Jahr 2012 vorgenommene Schlussverteilung ergab eine Insolvenzquote von 0,145 %. Die Antragsgegnerin erhielt aus der Insolvenzmasse demnach 4,41 Euro.
18Am 05. Februar 2014 hörte die Antragsgegnerin die Antragstellerin zum Erlass des streitgegenständlichen Duldungsbescheides an. Die Antragstellerin solle zur Duldung der Zwangsvollstreckung für rückständige Grundbesitzabgaben aus den Jahren 2008 und 2009 in Höhe von 1.833,98 Euro verpflichtet werden. In ihrer Stellungnahme verwies die Antragstellerin darauf, dass die Grundbesitzabgaben für das Jahr 2009 bereits von ihrem Konto eingezogen worden seien.
19Mit Duldungsbescheid vom 13. Februar 2014 verpflichtete die Antragsgegnerin die Antragstellerin schließlich die Zwangsvollstreckung in ihr Grundstück wegen Forderungen in Höhe von 1.833,98 Euro zu dulden. Aus den Jahren 2008 bestünden Restforderungen auf Abfallgebühren in Höhe von 243,06 Euro, Straßenreinigungsgebühren in Höhe von 36,90 Euro und Abwassergebühren in Höhe von 945,33 Euro (Ursprungsforderung 949,47 Euro abzüglich 4,41 Euro aus der Insolvenzmasse). Für das Veranlagungsjahr 2009 bestünden Restforderungen auf Abfallgebühren in Höhe von 105,89 Euro, Straßenreinigungsgebühren in Höhe von 15,37 Euro und Abwassergebühren in Höhe von 487,43 Euro für den Zeitraum vom 01. Januar bis 31. Mai 2009. Die von der Antragstellerin eingewandten Zahlungen beträfen lediglich den Zeitraum ab Besitzübergang. Die mit dem Duldungsbescheid geltend gemachten Gebührenrückstände bezögen sich allerdings allein auf den Voreigentümer, Herrn Q. W. . In Ausübung des Ermessens werde die Antragstellerin nunmehr in Anspruch genommen. Gründe von der Inanspruchnahme abzusehen, seien nicht ersichtlich. Anhaltspunkte für die Inanspruchnahme eines Haftungsschuldners bestünden nach Aktenlage nicht.
20Die Antragstellerin hat am 13. März 2014 Klage gegen den Duldungsbescheid erhoben. Am selben Tag hat sie bei der Antragsgegnerin einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt. Nachdem die Antragsgegnerin diesen abgelehnt hatte, hat die Antragstellerin am 07. April 2014 den vorliegenden Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt.
21Zu Begründung trägt sie vor, es sei nicht erkennbar, welche Forderungen die Antragsgegnerin nunmehr noch einfordere. Dem Verwaltungsvorgang sei zu entnehmen, dass der Zwangsverwalter bis zur Fälligkeit 15. Februar 2008 Zahlungen geleistet habe. Der Antragsgegnerin sei vorzuwerfen, dass sie nicht sämtliche Gebühren für das Jahr 2008 im Rahmen des Treuhandvertrages geltend gemacht habe. Die Antragsgegnerin habe schließlich im Insolvenzverfahren rückständige Abwasser-, Straßenreinigungs- und Abfallgebühren für das Jahr 2009 in voller Höhe geltend gemacht, obwohl die Antragstellerin ab dem Zeitraum 01. Juni 2009 anteilig die Gebührenforderung beglichen habe. Gebühren aus 2008 habe sie hingegen überhaupt nicht angemeldet. Der Erlass des Duldungsbescheides sei ermessensfehlerhaft. Hinsichtlich der Gebühren aus dem Jahr 2008 erhebt die Antragstellerin zudem die Einrede der Verjährung.
22Die Antragstellerin beantragt,
23die aufschiebende Wirkung der am 13. März 2014 erhobenen Klage gegen den Duldungsbescheid der Antragsgegnerin vom 13. Februar 2014 anzuordnen.
24Die Antragsgegnerin beantragt,
25den Antrag abzulehnen.
26Zur Begründung gibt sie an, der damalige Zwangsverwalter habe mit Datum vom 23. November 2007 die letzte Zahlung in Höhe von 378,89 Euro geleistet. Da das Veranlagungskonto mit diesem Betrag überzahlt gewesen sei, habe man den Betrag auf das 1. Quartal 2008 umgebucht. Der Voreigentümer habe jedoch gegen die vollumfängliche Festsetzung im Bescheid vom 05. Oktober 2009 keine Einwände diesbezüglich erhoben. Eine Befriedigung der mit dem Duldungsbescheid geforderten Gebühren habe auch weder über einen eigenen Beitritt zum Zwangsversteigerungsverfahren noch über den Treuhandvertrag zum Kaufvertrag erfolgen können, weil zum damaligen Zeitpunkt keine Forderungen gegenüber dem Voreigentümer, Herrn Q. W. , bestanden hätten. Die mit Bescheid vom 18. Januar 2008 gegen Herrn W. veranlagten Grundbesitzabgaben seien schließlich mit Änderungsbescheid vom 17. September 2008 abgesetzt worden, weil laut Grundsteuermessbescheid des Finanzamts vom 3. März 2008 Frau M1. ab dem 01. Januar 2008 Eigentümerin des Grundstücks gewesen sei. Mit Bescheid vom 03. September 2009 habe das Finanzamt Köln-West den Grundsteuermessbescheid gegenüber Frau M1. aufgehoben, weil diese nicht Eigentümerin des Objektes geworden sei. Aufgrund der Bindungswirkung der vom Finanzamt vorgenommenen Zurechnung seien die Grundbesitzabgaben für die Veranlagungsjahre 2008 und 2009 am 05. Oktober 2009 dann gegenüber dem Voreigentümer, Herrn Q. W. , festgesetzt worden. Die Forderungen seien schließlich korrekt zur Insolvenztabelle angemeldet worden.
27Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren und im Verfahren 14 K 1533/14 und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
28II.
29Der Antrag ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
30Der Erlass eines Duldungsbescheides auf der Grundlage des § 12 Abs. 1 Nr. 4 b) KAG NRW i.V.m. § 191 Abs. 1 S. 1 2. Alt. AO stellt die Anforderung einer öffentlichen Abgabe i.S.d. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO dar.
31Vgl. Thüringer OVG, Beschluss vom 09. Dezember 2013 – 4 EO 827/12 –, juris, m.w.N.
32Die von der Antragstellerin erhobene Klage hat damit keine aufschiebende Wirkung, ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO ist somit statthaft. Der Antrag begegnet auch keinen Bedenken hinsichtlich seiner Zulässigkeit im Übrigen. Gem. § 80 Abs. 6 S. 1 VwGO hat die Antragstellerin vor Anrufung des Gerichts einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der Antragsgegnerin gestellt.
33Der Antrag ist auch begründet. Nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO hat eine Anfechtungsklage gegen Abgaben- und Kostenbescheide – zu denen auch der streitbefangenen Duldungsbescheid zählt – keine aufschiebende Wirkung. Das Verwaltungsgericht kann in diesen Fällen jedoch gemäß § 80 Abs. 4 S. 3, Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung einer Klage anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder die Vollziehung für die Abgabenpflichtige eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn die Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Duldungsbescheides derart überwiegen, dass ein Erfolg des Rechtsbehelfsführers wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen. Solche ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Duldungsbescheides der Antragsgegnerin vom 13. Februar 2014 bestehen hier.
34Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid ist § 12 Abs. 1 Nr. 4 b) KAG NRW i.V.m. § 191 Abs. 1 S. 1 AO. Danach kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden.
35Nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 d) KAG NRW i.V.m. § 77 Abs. 2 Satz 1 AO hat der Eigentümer die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz wegen einer Steuer, die als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht, zu dulden. Diese Regelung gilt entsprechend für Kommunal- bzw. Grundbesitzabgaben. Gem. § 6 Abs. 5 KAG NRW ruhen grundstückbezogenen Gebühren als öffentliche Last auf dem Grundstück. Die öffentliche Last begründet dabei keine persönliche Schuldnerschaft des jeweiligen Grundstückseigentümers, sondern hat den Inhalt, dass der Grundstückseigentümer mit dem Grundstück auch dann für die Gebührenschuld haftet, wenn er nicht persönlich gebührenpflichtig ist, z. B. weil er das Grundstück von einem Voreigentümer erworben hat. Sie knüpft ausschließlich an das Entstehen der sachlichen Abgabepflicht an (sog. Akzessorietät der öffentlichen Last).
36Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1987 – 8 C 25/85 –, juris.
37In Anspruch kann sie jedoch erst genommen werden, wenn die persönliche Gebührenpflicht entstanden und nicht wieder erloschen ist.
38Die Antragstellerin ist als Grundstückseigentümerin hier grundsätzlich zur Duldung verpflichtet. Auch hat die Antragsgegnerin die Grundbesitzabgaben hinsichtlich der Veranlagungsjahre 2008 und 2009 in voller Höhe letztmalig mit Bescheid vom 5. Oktober 2009 (bzw. mit Änderungsbescheid vom 02. November 2009) gegenüber dem Voreigentümer endgültig festgesetzt, sodass die Abgabenpflicht entstanden und fällig ist.
39Die Gebührengläubigerin ist allerdings bereits dann an dem Erlass eines Duldungsbescheides gehindert, wenn die Gebühr bereits bezahlt wurde. Die Gebührenforderung und damit auch die akzessorische öffentliche Last sind dann nämlich erloschen.
40So liegt der Fall hier. Vorliegend steht fest, dass die Gebührenforderungen für das Jahr 2008 zumindest teilweise erloschen sind. Dies ergibt sich zunächst aus dem Vermerk im Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin, wonach der Zwangsverwalter bis zur Fälligkeit 15. Februar 2008 noch Zahlungen auf Grundbesitzabgaben geleistet hat. Dass es Zahlungen gegeben hat, ist auch der ersten Forderungsaufstellung aus Mai 2008 zu entnehmen, wonach die Hauptforderungen auf Grundbesitzabgaben für das Veranlagungsjahr 2008 nicht mehr in voller Höhe bestanden. Auch die Antragsgegnerin hat Zahlungen auf die Gebührenschuld 2008 nicht bestritten. Vielmehr hat sie im Schriftsatz vom 30. Mai 2014 vorgetragen, der Zwangsverwalter habe im Jahr 2007 Überzahlungen geleistet, die dann auf die Grundbesitzabgaben 2008 umgebucht worden seien. Zwar lässt sich aus den Verwaltungsvorgängen nicht zweifelsfrei ermitteln, in welcher Höhe der Zwangsverwalter hier Zahlungen auf die Gebührenforderungen für das Veranlagungsjahr 2008 geleistet hat. Der von der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 30. Mai 2014 angegebene Betrag deckt sich dabei nur mit der Restforderung für das 1. Quartal in der Forderungsaufstellung aus Mai 2008, kann aber die reduzierten Hauptforderungen für das 3. und 4. Quartal nicht erklären. Insoweit bestehende Unsicherheiten können jedoch nicht zu Lasten der Antragstellerin gehen.
41Gegen das teilweise Erlöschen der Gebührenschuld lässt sich von Seiten der Antragsgegnerin auch nicht mit Erfolg einwenden, der Voreigentümer hätte nachdem er am 05. Oktober 2009 wieder zur Zahlung der Grundbesitzabgaben für 2008 und 2009 herangezogen wurde, beantragen müssen, dass Zahlungen des Zwangsverwalters wieder dem Grundbesitzabgabenkonto zugeschrieben werden müssen. Die Antragstellerin könne sich darauf nunmehr nicht mehr berufen. Diesbezüglich ist bereits zweifelhaft, ob die vollumfängliche Festsetzung der Grundbesitzabgaben 2008 und 2009 im Bescheid vom 5. Oktober 2009 rechtsstaatlichem Verwaltungshandeln entsprechen kann, wenn sowohl die Grundsteuer 2008 und 2009 vollständig und die Gebührenforderungen 2008 zumindest teilweise anderweitig beglichen wurden und damit erloschen sind. Jedenfalls ist aus dem Verwaltungsvorgang nicht ersichtlich, dass der Voreigentümer Kenntnis darüber erlangt haben könnte, dass der Zwangsverwalter bereits Zahlungen auf die Gebührenschuld 2008 geleistet hat. Er konnte daher die Zuschreibung nicht beantragen. Darüber hinaus kann sich aber auch die Antragstellerin noch auf die Leistungen des Zwangsverwalters berufen. Sie kann nicht nur Einwendungen gegen Mängel des Duldungsbescheides als solchen erheben, sondern darüber hinaus auch sämtliche Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit des zugrunde liegenden Gebührenbescheides und zwar auch dann, wenn dem Gebührenpflichtigen selbst Einwände gegen die Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheides wegen einer mittlerweile eingetretenen Bestandskraft abgeschnitten sind. Dies gilt insbesondere für Einwände des Duldungspflichtigen gegen die Existenz einer öffentlichen Last.
42Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. August 1998 –, 22 A 2059/95 –, juris, Rn. 112, m.w.N.; Driehaus in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand 50. Erg.-Lief. März 2014, § 8 Rn. 194a; a.A. zum Steuerrecht BFH, Urteil vom 01. März 1988 – VII R 109/86 –, NJW 1988, 3176; Tipke/Kruse, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, Stand 128. Erg.-Lief. März 2012, § 77 AO, Rn. 5; Klein, AO, 12. Aufl. 2014, § 19 Rn. 120.
43Für die Behauptung eines Vertreters der Antragsgegnerin im Erörterungstermin, die Zahlungen des Zwangsverwalters seien nicht auf die Gebührenforderungen sondern lediglich auf die Grundsteuer für das kommende Jahr erfolgt, findet sich in dem Verwaltungsvorgang im Übrigen kein Beleg. Dies ist auch angesichts des weiteren Vorgehens der Antragsgegnerin, die Grundsteuer B für 2008 im Rahmen des Treuhandvertrages vollständig geltend zu machen, zweifelhaft.
44Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist die Gebührenforderung für das Jahr 2008 allerdings noch nicht verjährt. Die nach § 228 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 5 KAG NRW bestimmte Zahlungsverjährungsfrist von 5 Jahren ist jedenfalls infolge der Geltendmachung der Forderungen im Rahmen des Insolvenzverfahrens 2010 gem. § 231 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 5 KAG NRW unterbrochen worden. Insoweit kann der Antragstellerin auch nicht darin gefolgt werden, dass die Gebühren 2008 nicht eingefordert worden wären. Die Antragsgegnerin hat einen Betrag von 1.838,39 Euro zur Tabelle angemeldet. Auch wenn die Forderungsaufstellung lediglich Gebühren 2009 abbildet, ist zumindest anhand des Betrags ersichtlich, dass damit alle rückständigen Gebühren für 2008 und 2009 geltend gemacht wurden.
45Steht hier danach bereits fest, dass die ursprüngliche Gebührenforderung bereits teilweise erloschen ist, ist die Inanspruchnahme der Antragstellerin nach weiterer summarischer Prüfung auch nicht ermessensgerecht.
46Die Inanspruchnahme des Duldungsverpflichteten ist eine Ermessensentscheidung,
47vgl. hierzu Klein, AO, a.a.O., § 191 Rn. 30 ff.,
48bei der dem subsidiären Charakter des Duldungsanspruchs Rechnung zu tragen ist.
49Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11. Januar 1989 – 6 B 79/88 –, juris.
50Bei der Ermessensentscheidung sind dabei alle Möglichkeiten zur Befriedigung der offenen Ansprüche gegeneinander abzuwägen; im Duldungsbescheid sind die zur Inanspruchnahme des Duldungspflichtigen angestellten Ermessenserwägungen anzugeben.
51Vgl. Tipke/Kruse, AO, a.a.O., § 191 Rn. 144.
52Hiernach kann der angefochtene Duldungsbescheid voraussichtlich keinen Bestand haben, weil der Duldungsbescheid keinerlei Erwägungen dazu enthält, weshalb die Antragsgegnerin auf die Antragstellerin als Duldungsverpflichtete zurückgreift, obwohl eine Befriedigung der Gebührenforderung auf andere Weise zumindest möglich war.
53Die angesichts des komplexen Sachverhalts äußerst knappen Formulierungen „in Ausübung des Ermessens werde die Antragstellerin nunmehr in Anspruch genommen; Gründe von der Inanspruchnahme abzusehen, seien nicht ersichtlich; Anhaltspunkte für die Inanspruchnahme eines Haftungsschuldners bestünden nach Aktenlage nicht“, legen die Vermutung nahe, dass die Antragsgegnerin das ihr eingeräumte Ermessen (zunächst) gar nicht erkannt bzw. auch nicht ausgeübt hat. Ein Fall intendierten Ermessens liegt dabei nicht nahe, denn die dem Eigentumsübergang vorangehende Zwangsverwaltung, mehrfache Versuche zur Zwangsversteigerung, ein gescheiterter Eigentumserwerb und die teilweise Geltendmachung von Grundbesitzabgaben im Rahmen des notariellen Treuhandauftrages stellen - jedenfalls zusammengenommen – einen atypischen Sachverhalt dar. Derartiges schließt eine Inanspruchnahme zwar keineswegs aus; die Antragsgegnerin hätte sich damit aber zumindest im Rahmen einer Ermessensentscheidung auseinandersetzen müssen.
54Vgl. VG L. , Urteil vom 26. November 2008 – 23 K 31/07 –, juris.
55Soweit die Antragsgegnerin auf die gerichtliche Verfügung vom 05. Mai 2014 sowie im Nachgang zu dem gerichtlichen Erörterungstermin erstmalig Ausführungen dazu macht, dass sie bei der Geltendmachung an Grundsteuermessbescheide und Festsetzungsbescheide gebunden war bzw. der Besitzübergang maßgeblich war, führt dies nicht zu einer Heilung des ermessensfehlerhaften Duldungsbescheides. Dabei ist schon nicht davon auszugehen, dass diese (nachgeschobenen) Erwägungen für eine ordnungsgemäße Ermessensbetätigung ausreichen würden. Sie sind jedenfalls deshalb unbeachtlich, weil die Behörde gemäß § 114 S. 2 VwGO im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes lediglich ergänzen kann. Fehlt es aber – wie hier – im Ausgangsbescheid an den maßgeblichen Ermessenserwägungen, findet § 114 S. 2 VwGO keine Anwendung.
56Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., § 114 Rn. 50, m.w.N.
57Ob eine Inanspruchnahme der Antragstellerin ermessensfehlerfrei erfolgen könnte, ist darüber hinaus zweifelhaft. Die Antragsgegnerin hat nämlich von ihrem nach §§ 191 Abs. 1 S. 1 2. Alt, 5 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4b) KAG NRW zustehenden Ermessen pflichtgemäß Gebrauch zu machen. Die ermessensgerechte Inanspruchnahme eines Duldungspflichtigen liegt regelmäßig erst dann vor, wenn erkennbar wird, dass der persönlich Gebührenpflichtige zur Erfüllung seiner Schuld nicht (mehr) willens oder nicht (mehr) in der Lage ist.
58Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1987 – 8 C 25.85 –, juris.
59Die Ermessensentscheidung kann aber auch deshalb fehlerhaft sein, weil sich die Inanspruchnahme des Duldungspflichtigen mit Rücksicht auf das vorangegangene Verhalten des Gebührengläubigers als treuwidrig darstellt, sei es, dass der Gebührengläubiger den Sachverhalt, auf den er die Inanspruchnahme stützt, treuwidrig herbeigeführt hat oder sei es, dass sein vorausgegangenes Verhalten die Verwirkung des Duldungsanspruchs rechtfertigt.
60Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1987 – 8 C 25.85 – , juris.
61In diesen Fällen ist zwar der Erlass eines Duldungsbescheides die allein erfolgversprechende Maßnahme, um die Gebühren noch zu realisieren, gleichwohl ist sein Erlass ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig, weil es aufgrund des eigenen vorwerfbaren Verhaltens des Gebührengläubigers letztlich unbillig wäre, den neuen Grundstückseigentümer in Anspruch zu nehmen. Kriterien für die Rechtmäßigkeit der Ermessensausübung sind in diesen Fällen, ob die Behörde mit ausreichendem Nachdruck und ohne pflichtwidrige Verzögerung die Verwirklichung des Anspruchs gegen den persönlichen Gebührenpflichtigen betrieben hat oder ob das Fehlschlagen der Beitreibung der Gebühren gegen den früheren Grundstückseigentümer auf einer besonders groben Pflichtverletzung der Behörde beruht.
62Vgl. VG Dresden, Urteil vom 11. Juli 2012 – 2 K 839/10 – juris; VG München, Urteil vom 21. Oktober 2010 – M 10 K 09.5458 –, juris; VG Halle, Urteil vom 22. Januar 2010 – 4 A 311/09 – juris, m.w.N.
63Hiernach ist eine ermessengerechte Inanspruchnahme der Antragstellerin für die Gebührenschulden 2008 und zumindest für Teile der Gebührenschulden 2009 nicht zu erwarten. Es ist anzunehmen, dass eine Befriedigung der Gebührenschulden auf andere Weise objektiv möglich war und die Antragsgegnerin, das ihr – bekanntermaßen – zur Verfügung stehende Befriedigungsinstrument nicht pflichtgemäß und mit Nachdruck in Anspruch genommen hat.
64Es ist nach wie vor nicht nachvollziehbar, warum die Antragsgegnerin im Rahmen des Zwangsversteigerungsverfahrens bzw. der sich daran anschließenden Treuhandvereinbarung lediglich die Grundsteuer B für die Veranlagungsjahre 2008 und 2009 (und im Übrigen rückständige Kindergartenbeiträge) geltend gemacht und dabei die rückständigen Benutzungsgebühren nicht eingefordert hat. Die diesbezüglichen Erklärungsansätze der Antragsgegnerin können nicht überzeugen.
65Zwar ist durch einen Grundsteuermessbescheid mit bindender Wirkung gegenüber der die Grundsteuer festsetzenden Behörde über die sachliche Steuerpflicht entschieden worden (vgl. §§ 184 Abs. 1, 182 Abs. 1 S. 1 AO). Damit stand durch den – in den Verwaltungsvorgängen nicht enthaltenen – Grundsteuermessbescheid des Finanzamts vom 03. März 2008 die Steuerpflicht der Frau M1. bis zur Aufhebung fest. Daran war die Antragsgegnerin gem. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO im Hinblick auf die Festsetzung der Grundsteuer auch gebunden. Trotzdem wurde die Grundsteuer für die Veranlagungsjahre 2008 und 2009 im Rahmen des Zwangsversteigerungsverfahrens bzw. gegenüber dem Notar im Rahmen des Treuhandauftrages vollständig als ranghöchste Forderung gegen den Voreigentümer, Herrn Q. W. , geltend gemacht, obwohl ihm gegenüber die Forderungen nach der Absetzung nicht mehr bestanden.
66Dabei kommt es auch nicht darauf an, dass die Antragsgegnerin angeblich davon ausgegangen sein will, dass nach wie vor Frau M1. Eigentümerin des Grundstücks wird. Lässt diesbezüglich der Verwaltungsvorgang bereits eindeutige Hinweise auf die Erkenntnislage vermissen, ist der Vortrag auch deshalb nicht nachvollziehbar, weil der Antragsgegnerin bekannt war, dass eine Kaufpreisabwicklung den Kaufvertrag mit Frau M1. betreffend nicht über das Notaranderkonto erfolgen sollte. Ein Treuhandauftrag an den Notar, der nach Einsichtnahme in das Grundbuch um die Grundsteuer 2008 und 2009 erhöht wurde, hätte insofern keinen Sinn gemacht. Nach der Einsichtnahme in das Grundbuch am 27. Februar 2009 bestand zumindest auch aktenkundige Kenntnis darüber, dass nicht mehr Frau M1. sondern die Antragstellerin in die neuerlichen Kaufvertragsverhandlungen eingebunden war und wahrscheinlich Eigentümerin werden würde.
67Ungeachtet dessen ist es aber auch unerheblich, ob die Antragsgegnerin davon ausgegangen sein will, Frau M1. würde Eigentümerin des Grundstücks. Die Geltendmachung der Grundsteuer 2008 und 2009 im Rahmen des Treuhandauftrages erfolgte nämlich nicht auf Grund der Festsetzung der Grundsteuern gegenüber Frau M1. für das Jahr 2008, sondern im Hinblick auf die dinglichen Forderungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG gegen den Voreigentümer, Herrn Q. W. . Die Grundsteuer wurde als vorrangige Forderung vor den Forderungen der Hauptgläubigerin durch die Kaufpreiszahlung abgelöst.
68Löste sich die Antragsgegnerin bezüglich der Grundsteuern damit letztlich zu Gunsten der Antragstellerin und – wohl ermessensgerecht – um deren Inanspruchnahme als Erwerberin im Rahmen einer späteren Duldung zu vermeiden, von der Bindungswirkung des Grundsteuermessbescheides und von ihren eigenen Festsetzungen, ist nicht nachvollziehbar, warum sie entsprechend nicht auch für die Benutzungsgebühren verfuhr.
69Nur bedingt überzeugend ist hier das Argument der Antragsgegnerin, man habe die Benutzungsgebühren für 2009 nicht einfordern können, weil die Abgabepflicht satzungsgemäß von dem Besitzübergang und damit letztlich von der Kaufpreiszahlung abhinge und man nicht gewusst habe, wann diese erfolge.
70Damit ist bereits nicht begründet, warum die Gebühren 2008 nicht eingefordert wurden, obwohl sich diesbezüglich ein zeitlich ungewisser Besitzübergang nicht mehr auswirken konnte. Dass die Gebühren zu diesem Zeitpunkt lediglich gegenüber Frau M1. festgesetzt waren, kann dabei der Geltendmachung im Rahmen des Treuhandauftrages nicht im Wege gestanden haben. Denn dies hat die Antragsgegnerin für die Grundsteuer 2008 ebenfalls unbeachtet gelassen. Im Übrigen war die Antragsgegnerin mangels Bindungswirkung des Grundsteuermessbescheides für die Gebührenschuld auch nicht an die Zurechnung durch das Finanzamt und auch nicht an ihre eigene Festsetzung gebunden.
71Für die Benutzungsgebühren 2009 vermag der Hinweis auf den angeblich maßgeblichen Besitzübergang ebenfalls nicht zu überzeugen. Der Besitzübergang ist nach den hier anzuwendenden Satzungsregelungen bereits nicht ausschlaggebend. Nach § 1 Abs. 1 und 4 der Abfallgebührensatzung vom 29. Dezember 2008 ist der Grundstückseigentümer Gebührenpflichtiger. Beim Wechsel des/der Grundstückseigentümers/in ist vom Beginn des folgenden Monats an der/die Rechtsnachfolger/in gebührenpflichtig. Für die Gebührenpflicht ist damit die Eintragung in das Grundbuch maßgeblich. Entsprechendes gilt für die Straßenreinigungsgebühren nach der Straßenreinigungssatzung vom 29. Dezember 2008. Gem. § 9 Abs. 1 S. 1 ist Gebührenschuldner der Eigentümer/in des erschlossenen Grundstücks. Im Falle eines Eigentumswechsels ist der neue Eigentümer vom Beginn des Monats an gebührenpflichtig, der dem Monat der Rechtsänderung folgt (§ 9 Abs. 2 S. 1). Auch die Abwassergebührensatzung vom 19. Dezember 2008 knüpft in § 4 allein an das Grundstückseigentum und den Eigentumsübergang an. Selbst wenn von Seiten der Antragsgegnerin tatsächlich keine Kenntnis darüber bestehen konnte, wann der Eigentumsübergang in das Grundbuch eingetragen wird, so wusste die Antragsgegnerin, dass der nach wie vor als Eigentümer im Grundbuch stehende, Q. W. , nach den Satzungsregelungen jedenfalls noch für die Monate Januar bis März 2009 gebührenpflichtig ist. Zumindest diese Gebühren hätte man daher, ohne dass Unsicherheiten bzgl. der Gebührenhöhe bestanden hätten, allein nach den Maßstäben der Satzungsregelungen im Rahmen der Treuhandvereinbarung einfordern können.
72Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Beschluss zur Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. In Übereinstimmung mit Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 hat das Gericht den Streitwert wegen der Vorläufigkeit dieses Verfahrens nochmals halbiert (Ziffer 1.5).
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.