Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 15. Jan. 2015 - 14 L 2416/14
Gericht
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der am 18. November 2014 erhobenen Klage gegen den Duldungsbescheid der Antragsgegnerin vom 17. Oktober 2014 wird angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 941,50 Euro festgesetzt.
1
Gründe
2I.
3Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung der Antragstellerin als Grundstückserwerberin zur Duldung der Zwangsvollstreckung mittels Duldungsbescheides für rückständige Grundbesitzabgaben (Abfallgebühren, Straßenreinigungsgebühren, Abwassergebühren).
4Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks B. Str. 0000 in L. (Gemarkung L. -M. , Flur 00, Flurstück 000).
5Im Jahr 2004 wurde gegen den Voreigentümer dieses Grundstücks, Herrn Q. W. , von Seiten der Hauptgläubigerin, der Sparkasse KölnBonn, das Zwangsversteigerungsverfahren eingeleitet. Mit Beschluss vom 10. Februar 2006 ordnete das Amtsgericht Köln zudem die Zwangsverwaltung des Grundstücks an. Auf ihren Antrag hin wurde die Antragsgegnerin mit Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 04. Dezember 2006 zum Zwangsversteigerungsverfahren zugelassen. Nach Ablösung ihrer Forderungen (u.a. Grundsteuern) nahm sie den Beitrittsantrag im Jahr 2007 zurück.
6Nachdem es in der Folge Verhandlungen über einen freihändigen Verkauf des Grundstücks an Frau N. M1. gegeben hatte, wurde das Zwangsversteigerungsverfahren am 18. Dezember 2007 nach Bewilligung der Hauptgläubigerin zunächst einstweilen eingestellt. Zu Gunsten von Frau M1. wurde schließlich am 18. Dezember 2007 eine Eigentumsvormerkung in das Grundbuch eingetragen.
7Mit Bescheid über Grundbesitzabgaben vom 18. Januar 2008 setzte die Antragsgegnerin gegenüber dem Zwangsverwalter für das o.g. Grundstück für das Veranlagungsjahr 2008 Grundbesitzabgaben in Höhe von 2.211,20 Euro fest, fällig in vier Teilbeträgen in Höhe von 552,74 Euro am 15. Februar 2008, 15. Mai 2008, 15. August 2008 und 15. November 2008. Davon entfielen 981,50 Euro auf die Grundsteuer B, 243,06 Euro auf Abfallgebühren, 36,90 Euro auf Straßenreinigungsgebühren und 949,74 Euro auf Abwassergebühren.
8Nach internem Vermerk (Bl. 19 Beiakte 1) leistete der Zwangsverwalter „bis zur Fälligkeit 15. Februar 2008 Zahlungen“. Am 29. Februar 2008 wurde die Zwangsverwaltung beendet.
9Nachdem es für das Jahr 2007 nach unbestrittenem Vortrag der Antragsgegnerin von Seiten des Zwangsverwalters zu Überzahlungen gekommen war, war der überzahlte Betrag von 378,89 Euro am 06. Februar 2008 auf die dinglichen Forderungen mit Rang nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG mit Fälligkeit 15. Februar 2008 umgebucht worden. Am 05. Mai 2008 wies das Forderungskonto des Herrn Q. W. Gesamtforderungen in Höhe von 2.017,97 Euro auf, wobei auf Grundbesitzabgaben für das betreffende Grundstück eine Restforderung von insgesamt 1.255,47 Euro für das Jahr 2008 (ohne Säumniszuschläge und Mahngebühren) entfiel. Gemäß der Forderungsaufstellung bestanden für das 1. Quartal 2008 – entsprechend der zuvor erfolgten Umbuchung – eine Hauptforderung von 173,93 Euro, für das 2. Quartal eine Hauptforderung in Höhe von 552,82 Euro und für das 3. und 4. Quartal Forderungen in Höhe von jeweils 245,38 Euro bzw. 245,36 Euro. Die letztgenannten Beträge entsprechen den quartalsweise zu zahlenden Teilbeträgen auf die Grundsteuer B. Die übrigen Forderungen in Höhe von 751,00 Euro betrafen rückständige Kindergartenbeiträge aus den Jahren 2006, 2007 und April 2008.
10Am 05. Mai 2008 erließ die Antragsgegnerin entsprechend der vorstehenden Übersicht in Höhe der Gesamtforderung von 2.017,97 Euro (1.266,97 Euro Grundbesitzabgaben und 751,00 Euro Kindergartenbeiträge) eine Pfändungs- und Überweisungsverfügung an das die Kaufvertragsverhandlungen mit Frau M1. begleitende Notariat P. . Nachdem der Notar erklärt hatte, dass eine Kaufpreiszahlung nicht über das Notaranderkonto abgewickelt werde, übersandte die Antragsgegnerin den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss an Frau M1. persönlich. Diese erklärte daraufhin, die Forderungen würden nicht anerkannt, weil der Kaufpreis an die „Bank verpfändet oder abgetreten“ sei. Mit Schreiben vom 30. Mai 2008 gab die Antragsgegnerin dem Voreigentümer die Pfändungs- und Einziehungsverfügung zusammen mit der Forderungsaufstellung bekannt. Mit Schreiben vom 06. Juni 2008 erklärte dieser, dass das Grundstück bereits im Dezember 2007 an Frau M1. verkauft worden sei, eine Kaufpreiszahlung aber noch nicht erfolgt sei. Die rückständigen Kindergartenbeiträge von 751,00 Euro werde er sodann begleichen. Daraufhin setzte die Antragsgegnerin mit Änderungsbescheid vom 17. September 2008 die Grundbesitzabgabenforderungen gegen Herrn Q. W. auf Null. Mit Grundbesitzabgabenbescheid vom selben Tag wurden Grundbesitzabgaben in gleicher Höhe wie im ursprünglichen Bescheid aus Januar 2008, nämlich in Höhe von 2.211,20 Euro gegen Frau M1. festgesetzt.
11Am 25. September 2008 erlangte die Antragsgegnerin Kenntnis darüber, dass der Kaufvertrag zwischen Frau M1. und Herrn W. wegen Unklarheiten hinsichtlich der Grundschuld bisher nicht abgewickelt worden war. Am selben Tag erklärte sie wegen der rückständigen Kindergartenbeiträge den Beitritt zum Zwangsversteigerungsverfahren gegen Herrn Q. W. . Nachdem von Seiten des Herrn Q. W. Teilzahlungen auf die rückständigen Kindergartenbeiträge geleistet worden waren, machte sie im Zwangsversteigerungsverfahren nur noch rückständige Beiträge in Höhe von 606,45 Euro geltend. Mit Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 26. September 2008 wurde die Antragsgegnerin zum Zwangsversteigerungsverfahren zugelassen.
12Nachdem der Voreigentümer weitere Zahlungen auf die Kindergartenbeitragsforderungen geleistet hatte und die Forderungen von Grundbesitzabgaben im Übrigen auf Null gesetzt wurden, wies eine am 28. Oktober 2008 abgerufene Forderungsaufstellung Herrn Q. W. betreffend dingliche Forderungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG (Grundbesitzabgaben) in Höhe von 70,98 Euro (Pfändungsgebühren und Säumniszuschläge) und darüber hinaus 190,06 Euro rückständige Kindergartenbeiträge aus. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2008 nahm die Antragsgegnerin schließlich den Beitrittsantrag zum Zwangsversteigerungsverfahren zurück. Gegenüber dem Notar P. erklärte die Antragsgegnerin am selben Tag, die Rücknahme des Beitrittsantrags erfolge unter der Bedingung, dass ihr ein Betrag von 321,04 Euro (70,98 Euro Grundbesitzabgaben und 190,06 Euro und 60 Euro rückständige Kindergartenbeiträge) durch den Notar überwiesen würde (Treuhandauftrag).
13Mit Bescheid vom 27. Januar 2009 setzte die Antragsgegnerin die Grundbesitzabgaben für das Jahr 2009 in Höhe von 2.442,37 Euro zahlbar in vier Teilbeträgen für das hier in Rede stehende Grundstück gegenüber Frau M1. fest.
14Am 17. Februar 2009 schloss schließlich die Antragstellerin einen Kaufvertrag zum Erwerb des hier maßgeblichen Grundstücks. Zu ihren Gunsten wurde eine Eigentumsüberlassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen, von der die Antragsgegnerin am 27. Februar 2009 Kenntnis erlangte.
15Ein Auszug vom 27. Februar 2009 wies für das Forderungskonto des Herrn Q. W. rückständige Grundsteuern für das Jahr 2008 zzgl. Säumniszuschlägen und Pfändungsgebühren sowie die Grundsteuer für das Jahr 2009 (in Höhe von insgesamt 2.033,98 Euro) sowie rückständige Kindergartenbeiträge in Höhe vom 437,06 Euro aus. Mit Schreiben vom 02. März 2009 verlängerte die Antragsgegnerin den Treuhandauftrag an den Notar P. und erhöhte die Treuhandsumme auf einen Betrag von 2.471,04 Euro (2.033,98 Euro Grundsteuer 2008 und 2009 zzgl. Kindergartenbeiträge in Höhe von 437,06 Euro). Nachdem die Antragstellerin von dem Notar auf die Zahlungspflicht hingewiesen wurde, überwies sie diesen Betrag am 02. April 2009 auf das Konto der Stadtkasse. Mit Schreiben vom 23. April 2009 entließ die Antragsgegnerin den Notar aus dem Treuhandvertrag. Mit Beschluss vom 19. Mai 2009 wurde schließlich auch die Zwangsversteigerung beendet. Am 25. Mai 2009 wurde die Antragstellerin als neue Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen.
16Mit Änderungsbescheid vom 5. Oktober 2009 wurden die Grundbesitzabgaben für die Jahre 2008 und 2009 gegenüber Frau M1. auf Null gesetzt. Mit Bescheid vom selben Tag wurden die Grundbesitzabgaben für die Jahre 2008 und 2009 gegenüber Herrn Q. W. in voller Höhe (2.211,20 Euro für 2008 und 2.442,37 Euro für 2009) festgesetzt, wobei für beide Jahre eine Festsetzung der Grundsteuer B in voller Höhe erfolgte.
17Unter dem 12. Oktober 2009 erging der Grundsteuermessbescheid für das in Rede stehende Grundstück an die Antragstellerin.
18Mit Bescheid vom 2. November 2009 wurde der Gebührenbescheid im Hinblick auf das Veranlagungsjahr 2009 gegenüber Herrn Q. W. insoweit geändert, als zwar weiterhin die gesamte Grundsteuer, die übrigen Gebühren aber nur bis zum 31. Mai 2009 festgesetzt wurden. Mit Bescheid vom selben Tag wurden gegenüber der Antragstellerin Grundbesitzabgaben in Höhe von 852,17 Euro und zwar Abfall-, Abwasser- und Straßenreinigungsgebühren für den Zeitraum 1. Juni 2009 bis 31. Dezember 2009 festgesetzt.
19Bereits am 6. Oktober 2009 war gegen den Voreigentümer des Grundstücks, Herrn Q. W. , das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Mit Schreiben vom 18. Mai 2010 meldete die Antragsgegnerin Forderungen in Höhe von 1.838,39 Euro (Abwassergebühren 2009 in Höhe von 1.437,17 Euro und Abfall- und Straßenreinigungsgebühren 2009 in Höhe von 401,22 Euro) zur Insolvenztabelle an. Die im Jahr 2012 vorgenommene Schlussverteilung ergab eine Insolvenzquote von 0,145 %. Die Antragsgegnerin erhielt aus der Insolvenzmasse demnach 4,41 Euro.
20Mit Duldungsbescheid vom 13. Februar 2014 verpflichtete die Antragsgegnerin die Antragstellerin, die Zwangsvollstreckung in ihr Grundstück wegen Forderungen in Höhe von 1.833,98 Euro zu dulden. In Ausübung des Ermessens werde die Antragstellerin nunmehr in Anspruch genommen. Gründe, von der Inanspruchnahme abzusehen, seien nicht ersichtlich. Anhaltspunkte für die Inanspruchnahme eines Haftungsschuldners bestünden nach Aktenlage nicht.
21Nach einer weiteren Schlussverteilung im Jahr 2014 wurde eine Quotenzahlung von 0,62 Euro vereinnahmt und der Duldungsbescheid auf 1.833,36 Euro reduziert.
22Gegen den Duldungsbescheid erhob die Antragstellerin Klage und stellte einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes. Dem Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat die Kammer mit Beschluss vom 03. Juni 2014 (14 L 692/14), der Klage mit Urteil vom 23. September 2014 (14 K 1533/14) stattgegeben. Beide Entscheidungen sind rechtskräftig. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Begründung des Beschlusses und des Urteils verwiesen.
23Mit Duldungsbescheid vom 17. Oktober 2014 verpflichtete die Antragsgegnerin die Antragstellerin erneut, die Zwangsvollstreckung in ihr Grundstück wegen Forderungen in Höhe von 1.833,36 Euro zu dulden. Aus den Jahren 2008 bestünden Restforderungen auf Abfallgebühren in Höhe von 243,06 Euro, Straßenreinigungsgebühren in Höhe von 36,90 Euro und Abwassergebühren in Höhe von 944,71 Euro (Ursprungsforderung 949,74 Euro abzüglich 4,41 Euro aus der Insolvenzmasse). Für das Veranlagungsjahr 2009 bestünden Restforderungen auf Abfallgebühren in Höhe von 105,89 Euro, Straßenreinigungsgebühren in Höhe von 15,37 Euro und Abwassergebühren in Höhe von 487,43 Euro für den Zeitraum vom 01. Januar bis 31. Mai 2009. Die rückständigen Forderungen für das Jahr 2008 seien zunächst gegenüber dem Abgabeschuldner Q. W. festgesetzt worden. Mit Grundsteuermessbescheid vom 31. März 2008 habe das Finanzamt L. -West das Grundstück ab dem 1. Januar 2008 Frau M1. zugerechnet. Dieser Tatsache habe man Rechnung getragen, indem man die Abgaben gegenüber Herrn W. mit Bescheid vom 17. September 2008 abgesetzt und gegenüber Frau M1. neu festgesetzt habe. Die Abgaben für 2009 habe man mit Bescheid vom 27. Januar 2009 gegenüber Frau M1. festgesetzt. Nachdem das Finanzamt den Grundsteuermessbescheid gegen Frau M1. aufgehoben habe, seien die Abgaben auf dem Veranlagungskonto von Frau M1. abgesetzt und mit Bescheid vom 5. Oktober 2009 gegenüber Herrn Q. W. wieder neu festgesetzt worden. Die Buchungen auf verschiedenen Veranlagungskonten seien nicht nur aus „buchungstechnischen Gründen“ erfolgt, sondern weil den jeweiligen Tatsachen Rechnung getragen worden sei. Der Abgabeanspruch sei auch nicht erloschen. Vom damaligen Zwangsverwalter seien Überzahlungen geleistet worden, die zunächst auf die mit Bescheid vom 18. Januar 2008 gegenüber Herrn W. festgesetzten Forderungen verrechnet wurden. Da die Forderungen aber nach dem Grundsteuermessbescheid an Frau M1. abgesetzt worden seien, hätten keine offenen Grundbesitzabgabenforderungen gegen Herrn Q. W. mehr bestanden. Daher habe man den Betrag mit anderen offenen Forderungen des Herrn W. verrechnet. Die Inanspruchnahme der Antragstellerin sei ermessensgerecht. Eine ermessensfehlerfreie Inanspruchnahme der Antragstellerin sei zwar nur möglich, wenn die Beitreibung der rückständigen Forderungen beim Abgabeschuldner ernstlich versucht worden sei. Es sei aber nicht notwendig, alle Möglichkeiten der Realisierung der Forderungen beim Abgabeschuldner vorher auszuschöpfen. Über das Vermögen des Herrn W. sei das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Die offenen Forderungen seien zur Tabelle angemeldet worden, es habe aber nur ein Betrag von 5,03 Euro realisiert werden können.
24Es könnten im Rahmen des Auswahlermessens keine anderen Duldungsverpflichteten oder Haftungsschuldner in Anspruch genommen werden; die Zwangsverwaltung sei bereits am 29. Februar 2008 beendet worden. Weder der Insolvenzverwalter noch der Zwangsverwalter kämen als Haftungsschuldner in Betracht. Insoweit sei Festsetzungsverjährung eingetreten.
25Die Antragstellerin hat am 18. November 2014 Klage gegen den Duldungsbescheid erhoben (14 K 6390/14) und am 03. Dezember 2014 einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt.
26Zu Begründung trägt sie vor, es bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Duldungsbescheides. Der Bescheid sei bereits formell rechtswidrig, weil die Antragstellerin vor Erlass nicht gem. § 28 Abs. 1 VwVfG NRW angehört worden sei. Dem Erlass des Bescheides stehe zudem die Rechtskraft der Entscheidungen der erkennenden Kammer entgegen. Im Übrigen leide der Duldungsbescheid weiterhin an Ermessensfehlern. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Antragsgegnerin in die Treuhandvereinbarung neben der Grundsteuer B nicht auch die übrigen Grundbesitzabgaben aufgenommen habe. Diese seien wohl schlichtweg übersehen worden. Der auf Frau M1. lautende Grundsteuermessbescheid habe jedenfalls nicht entgegen gestanden, weil auch die Grundsteuer B im Rahmen des Treuhandauftrages geltend gemacht worden sei. Die Antragsgegnerin habe auch bereits spätestens am 27. Februar 2009 von der Auflassungsvormerkung für die Antragstellerin Kenntnis erlangt, es aber in der Folge versäumt, die Grundbesitzabgaben vom Voreigentümer Herrn W. zu erlangen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt sei der Antragsgegnerin aber bekannt gewesen, dass Frau M1. nicht Eigentümerin des Grundstücks geworden sei.
27Die Antragstellerin beantragt,
28die aufschiebende Wirkung der am 18. November 2014 erhobenen Klage gegen den Duldungsbescheid der Antragsgegnerin vom 17. Oktober 2014 anzuordnen.
29Die Antragsgegnerin beantragt,
30den Antrag abzulehnen.
31Die Antragsgegnerin hält den Duldungsbescheid für rechtmäßig. Die inhaltlichen Mängel des ursprünglichen Bescheides seien beseitigt worden. Bei Erlass des Duldungsbescheides habe auf eine Anhörung verzichtet werden können, weil der Antragstellerin in den verwaltungsgerichtlichen Verfahren hinreichend Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden sei. Die diesbezüglichen Äußerungen der Antragstellerin seien in den streitgegenständlichen Duldungsbescheid eingeflossen. Die Rechtskraft des vorangegangenen Urteils hindere den Erlass eines neuen, inhaltsgleichen Duldungsbescheides nicht. Der Duldungsbescheid enthalte auch ausführliche Ermessenserwägungen zur Inanspruchnahme der Antragstellerin.
32Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten im vorliegenden Verfahren und in den Verfahren 14 K 6390/14, 14 L 692/14 und 14 K 1533/14 und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
33II.
34Der Antrag ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
35Der Erlass eines Duldungsbescheides auf der Grundlage des § 12 Abs. 1 Nr. 4 b) KAG NRW i.V.m. § 191 Abs. 1 S. 1 2. Alt. AO stellt die Anforderung einer öffentlichen Abgabe i.S.d. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO dar.
36Vgl. Thüringer OVG, Beschluss vom 9. Dezember 2013
37– 4 EO 827/12 –, juris, m.w.N.
38Die von der Antragstellerin erhobene Klage hat damit keine aufschiebende Wirkung, ein Antrag nach § 80 Abs. 5 S.1 Alt. 1 VwGO ist somit statthaft. Der Antrag begegnet auch keinen Bedenken hinsichtlich seiner Zulässigkeit im Übrigen. Gem. § 80 Abs. 6 S. 1 VwGO hat die Antragstellerin vor Anrufung des Gerichts einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der Antragsgegnerin gestellt.
39Der Antrag ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht kann in den Fällen des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO gemäß § 80 Abs. 4 S. 3, Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung einer Klage anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder die Vollziehung für die Abgabenpflichtige eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn die Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Duldungsbescheides derart überwiegen, dass ein Erfolg des Rechtsbehelfsführers in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen. Solche ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Duldungsbescheides der Antragsgegnerin vom 17. Oktober 2014 bestehen hier.
40Der auf Rechtsgrundlage des § 12 Abs. 1 Nr. 4 b) KAG NRW i.V.m. § 191 Abs. 1 S. 1 AO erlassene Duldungsbescheid ist formell rechtswidrig, ohne dass jedoch der von der Antragstellerin geltend gemachte formelle Mangel im vorliegenden Verfahren die besagten ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit begründen könnte.
41Der Duldungsbescheid leidet zwar an einem Anhörungsmangel, da die Antragstellerin vor Erlass des Duldungsbescheides nicht gem. § 28 Abs. 1 VwVfG NRW angehört worden ist. Gründe dafür, dass von einer Anhörung ausnahmsweise gemäß § 28 Abs. 2 und 3 VwVfG NRW abgesehen werden konnte, bestehen nicht. Insbesondere kann sich die Antragsgegnerin nicht darauf berufen, die Antragstellerin habe im Rahmen der gerichtlichen Verfahren gegen den Duldungsbescheid vom 13. Februar 2014 ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt. Wie die Antragsgegnerin in der Klageerwiderung selbst festgestellt hat, handelt es sich bei dem Erlass des neuen Duldungsbescheides um eine selbstständige Verwaltungsentscheidung, mit der ein eigenständiges Verwaltungsverfahren abgeschlossen wurde. Für dieses eigenständige Verwaltungsverfahren war der Antragstellerin daher auch das Recht zur Stellungnahme einzuräumen. Zudem hätte, selbst wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwVfG erfüllt wären, die Antragsgegnerin nur wirksam von der Anhörung absehen können, indem sie unter Berufung auf diese Vorschrift eine Ermessensentscheidung hinsichtlich des Verzichts auf die Anhörung getroffen hätte.
42Vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 23. September 2011 – 6 B 1701/11 –, juris; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Aufl., 2012, § 28, Rn. 50.
43Der Begründung des Duldungsbescheids lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass die Antragsgegnerin eine solche Ermessensentscheidung getroffen und aus welchen Gründen sie von der Anhörung abgesehen hat.
44Der Anhörungsmangel wird allerdings aller Voraussicht nach nicht zum Erfolg der Anfechtungsklage gegen den Duldungsbescheid führen. Dabei kann dahinstehen, ob die bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht ordnungsgemäß durchgeführte Anhörung der Antragstellerin allein durch die Ausführungen der Beteiligten im erstinstanzlichen Eilverfahren nachgeholt und damit gem. § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW geheilt werden kann,
45bejahend: OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2010 – 10 B 270/10 – juris, OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 3. Mai 2005 – 4 M 37/05 – juris; verneinend: BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2010 – 3 C 14/09 – juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Juli 2013 – 7 N 113.13 – juris,
46und ob eine derartige Heilung hier tatsächlich durch die Antrags- bzw. Klagebegründung der Antragstellerin und die Antragserwiderung der Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren erfolgt sein kann. Jedenfalls ist in die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage zu Lasten der Antragstellerin einzustellen, dass eine fehlende Anhörung gemäß § 45 Abs. 2 VwVfG NRW noch bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Klageverfahrens nachgeholt und damit geheilt werden kann.
47Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Oktober 2010 – 7 B 1293/10 – juris und vom 24. Juli 2013 – 16 B 718/13 – juris.
48Es bestehen jedoch ernstliche Zweifel an der materiellen Rechtmäßigkeit des Duldungsbescheides. Gem. § 12 Abs. 1 Nr. 4 b) KAG NRW i.V.m. § 191 Abs. 1 S. 1 AO kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden. Nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 d) KAG NRW i.V.m. § 77 Abs. 2 Satz 1 AO hat der Eigentümer die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz wegen einer Steuer, die als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht, zu dulden. Diese Regelung gilt entsprechend für Kommunal- bzw. Grundbesitzabgaben. Gem. § 6 Abs. 5 KAG NRW ruhen grundstückbezogene Gebühren als öffentliche Last auf dem Grundstück. Die öffentliche Last begründet dabei keine persönliche Schuldnerschaft des jeweiligen Grundstückseigentümers, sondern hat den Inhalt, dass der Grundstückseigentümer mit dem Grundstück auch dann für die Gebührenschuld haftet, wenn er nicht persönlich gebührenpflichtig ist, z. B. weil er das Grundstück von einem Voreigentümer erworben hat. Sie knüpft ausschließlich an das Entstehen der sachlichen Abgabepflicht an (sog. Akzessorietät der öffentlichen Last).
49Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1987 – 8 C 25/85 –, juris.
50In Anspruch kann sie jedoch erst genommen werden, wenn die persönliche Gebührenpflicht entstanden und nicht wieder erloschen ist.
51Die Antragstellerin ist als Grundstückseigentümerin grundsätzlich zur Duldung verpflichtet. Auch hat die Antragsgegnerin die Grundbesitzabgaben für die Veranlagungsjahre 2008 und 2009 in voller Höhe letztmalig mit Bescheid vom 05. Oktober 2009 (bzw. mit Änderungsbescheid vom 02. November 2009) gegenüber dem Voreigentümer endgültig festgesetzt, sodass die Abgabenpflicht entstanden und fällig ist.
52Die Gebührengläubigerin ist allerdings bereits dann an dem Erlass eines Duldungsbescheides gehindert, wenn die Gebühr bereits bezahlt wurde. Die Gebührenforderung und damit auch die akzessorische öffentliche Last sind dann nämlich erloschen.
53So liegt der Fall hier. In dem stattgebenden Urteil vom 23. September 2014 (14 K 1533/14) hat die erkennende Kammer durch die entscheidende Einzelrichterin als selbstständig tragendem Grund festgestellt, dass in Höhe von 378,89 Euro die dem Duldungsbescheid zu Grunde liegende Forderung bereits erloschen ist und daher die akzessorische Last nicht mehr besteht. Wegen der Rechtskraft des Urteils vom 23. September 2014 war die Antragsgegnerin daher an dem Erlass des neuen Duldungsbescheides in Höhe von 378,89 Euro gehindert. Durch das rechtskräftige Urteil steht bindend fest, dass die Antragstellerin zumindest insoweit durch die Verwaltungsentscheidung in ihren Rechten verletzt ist. Inhalt und Umfang der Rechtskraft eines Urteils werden durch den Streitgegenstand bestimmt, über den das Gericht zu entscheiden hat. Da es sich bei dem auf Aufhebung der Bescheide gerichteten Begehren der Antragstellerin um eine Anfechtungsklage handelt, ist Streitgegenstand nach der inzwischen wohl herrschenden Meinung,
54vgl. BVerwG, Urteil vom 08. Dezember 1992 – 1 C 12/92 –, BVerwGE 91, 256-261; Schoch/Schneider/Bier, VwGO, EL 23, Januar 2012, § 121 Rn. 61;
55die Rechtsbehauptung des Klägers, durch den von ihm angefochtenen Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Wird der Klage stattgegeben, so wird diese Rechtsbehauptung als zutreffend bestätigt und damit bindend festgestellt, dass der Kläger durch die angefochtene Verwaltungsentscheidung in seinem Recht verletzt worden ist. Im Falle einer erfolgreichen Anfechtungsklage wirkt sich ein rechtskräftiges Urteil in dem in § 121 VwGO umschriebenen Rahmen aber nicht nur auf den seinerzeit angefochtenen, sondern auch auf nachfolgende Verwaltungsakte aus. Der im Vorprozess unterlegenen Behörde ist es verwehrt, bei unveränderter Sach- und Rechtslage gegen denselben Betroffenen einen neuen Verwaltungsakt aus den vom Gericht missbilligten Gründen zu erlassen.
56vgl. BVerwG, Urteil vom 08. Dezember 1992 – 1 C 12/92 –, BVerwGE 91, 256-261; Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 6. Aufl. Nov. 2014, § 121 Rn. 18.
57Die im Erstprozess unterlegene Behörde darf den obsiegenden Kläger nicht erneut in eine Prozesssituation bringen, in der dieselben Sach- und Rechtsfragen zu beantworten sind. Die unterlegene Behörde hat zur Bewahrung des Rechtsfriedens die gegen sie ergangene gerichtliche Entscheidung loyal zu beachten.
58Vgl. BVerwG, Beschluss vom 09. Februar 2000 – 4 B 11/00 –, juris.
59Dies gilt auch ungeachtet der Frage, ob das Urteil richtig ist oder nicht. Damit ist der Widerstreit mit dem Prinzip der materiellen Gerechtigkeit zugunsten der Rechtssicherheit gelöst.
60Vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 30. August 1962 - I C 161.58 -, BVerwGE 14, 359; auch BVerwG, Urteil vom 08. Dezember 1992 - 1 C 12.92 -, BVerwGE 91, 256.
61Zwar ist damit vorliegend wegen der im Urteil im Übrigen angenommen Ermessensfehler die Befugnis der Antragsgegnerin, einen neuen Duldungsbescheid mit nachgebesserten Ermessenserwägungen zu erlassen, nicht berührt.
62Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 121, Rn. 21; VG Köln, Urteil vom 29. März 2011 – 17 K 8183/09 –, n.v.
63Bei der vorliegenden Sach- und Rechtslage war die Antragsgegnerin aber durch die materielle Rechtskraft darin gehindert, den Duldungsbescheid erneut in der besagten Höhe zu erlassen und damit die selbstständig tragenden Rechtsausführungen der erkennenden Kammer zum teilweisen Erlöschen der Gebührenforderungen zu ignorieren.
64Steht hier nach alledem fest, dass die ursprüngliche Gebührenforderung bereits teilweise erloschen ist, ist die Inanspruchnahme der Antragstellerin im Übrigen auch weiterhin ermessensfehlerhaft.
65Die Inanspruchnahme des Duldungsverpflichteten ist gem. §§ 191 Abs. 1 S. 1 2. Alt, 5 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4b) KAG NRW eine Ermessensentscheidung.
66Es ist dabei umstritten, ob die Inanspruchnahme des Duldungspflichtigen streng subsidiär ist und die Ermessensentscheidung sich daran zu orientieren hat.
67Verneinend HessVGH, Beschluss vom 22. Januar 2010 - 5 B 3254/09 - KStZ 2010, 77, juris; OVG Saarland, Beschluss vom 12. Oktober 2007 - 1 B 340/07 - NJW 2008, 250; Klein, AO, a.a.O., § 191 Rn. 28; offen gelassen in BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1987 - 8 C 25/85 - juris; bejahend OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11. Januar 1989 – 6 B 79/88 –, juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 23. Mai 2011 – 13 K 2586/10 –, juris; VG München, Urteil vom 21. Oktober 2010 – M 10 K 09.5458 –, juris; dahingehend auch VG Köln, Urteil vom 26. November 2008 – 23 K 31/07 –, juris; VG Aachen, Urteil vom 28. März 2014 – 7 K 181/12 –, juris.
68Im Rahmen des Auswahlermessens kommt die Geltendmachung der dinglichen Haftung ermessensfehlerfrei nur in Betracht, wenn ein Vorgehen gegen den persönlichen Schuldner nicht oder nur wenig erfolgversprechend erscheint.
69Vgl. HessVGH, Beschluss vom 22. Januar 2010 - 5 B 3254/09 - KStZ 2010, 77, juris; OVG Saarland, Beschluss vom 12. Oktober 2007 - 1 B 340/07 - NJW 2008, 250; Klein, AO, a.a.O., § 191 Rn. 28.
70Im Duldungsbescheid sind die zur Inanspruchnahme des Duldungspflichtigen angestellten Ermessenserwägungen schließlich auch anzugeben.
71Vgl. Tipke/Kruse, AO, a.a.O., § 191, Rn. 144.
72Das Entschließungsermessen zur Heranziehung eines Duldungspflichtigen kann zudem auch deshalb fehlerhaft ausgeübt sein, weil sich die Inanspruchnahme des Duldungspflichtigen mit Rücksicht auf das vorangegangene Verhalten des Gebührengläubigers als treuwidrig darstellt, sei es, dass der Gebührengläubiger den Sachverhalt, auf den er die Inanspruchnahme stützt, treuwidrig herbeigeführt hat oder sei es, dass sein vorausgegangenes Verhalten die Verwirkung des Duldungsanspruchs rechtfertigt.
73Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1987 – 8 C 25.85 –, juris.
74In diesen Fällen ist zwar der Erlass eines Duldungsbescheides die allein erfolgversprechende Maßnahme, um die Gebühren noch zu realisieren, gleichwohl ist sein Erlass ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig, weil es aufgrund des eigenen vorwerfbaren Verhaltens des Gebührengläubigers letztlich unbillig wäre, den neuen Grundstückseigentümer in Anspruch zu nehmen. Maßgeblich für die Rechtmäßigkeit der Ermessensausübung ist in diesen Fällen, ob die Behörde mit ausreichendem Nachdruck und ohne pflichtwidrige Verzögerung die Verwirklichung des Anspruchs gegen den persönlichen Gebührenpflichtigen betrieben hat. Dagegen ist es ermessensmissbräuchlich, wenn die die Abgabe erhebende Behörde durch eigenes vorwerfbares Verhalten Gebührenschulden gegenüber dem persönlichen Schuldner nicht durchsetzt und stattdessen den „einfacheren“ Weg der Inanspruchnahme eines dinglich Haftenden zu gehen sucht.
75Vgl. VG Dresden, Urteil vom 11. Juli 2012 – 2 K 839/10 – juris; VG München, Urteil vom 21. Oktober 2010 – M 10 K 09.5458 –, juris; VG Halle, Urteil vom 22. Januar 2010 – 4 A 311/09 – juris, m.w.N.; Hess. VGH, Urteil vom 04. Juni 1980 – V OE 20/79 –, juris.
76Auch der neue Duldungsbescheid enthält keine ausreichenden Erwägungen dazu, weshalb die Antragsgegnerin auf die Antragstellerin als Duldungsverpflichtete zurückgreift. Die dem Eigentumsübergang vorangehende Zwangsverwaltung, mehrfache Versuche zur Zwangsversteigerung, ein gescheiterter Eigentumserwerb und die teilweise Geltendmachung von Grundbesitzabgaben im Rahmen des notariellen Treuhandauftrages stellen – jedenfalls zusammengenommen – einen atypischen Sachverhalt dar, der es erfordert, Ausführungen dazu zu machen, warum die Antragstellerin als Duldungsverpflichtete in Anspruch genommen wird und etwaige bestehende anderweitige Befriedigungsmöglichkeiten – zumindest zu früheren Zeitpunkten – nicht genutzt wurden. Dies gilt im vorliegenden Fall vor allem deshalb, weil die Antragstellerin nach der Überweisung eines Teils des Kaufpreises an die Antragsgegnerin davon ausging, dass damit bestehende Forderungen aus dem Grundsteuer- und Gebührenverhältnis des Voreigentümers zur Antragsgegnerin vollständig erloschen seien.
77Zwar schließt auch ein atypischer Sachverhalt wie der vorliegende die Inanspruchnahme eines Duldungsschuldners keineswegs aus; die Antragsgegnerin hätte sich aber zumindest im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung damit auseinandersetzen müssen.
78Vgl. VG Köln, Urteil vom 26. November 2008 – 23 K 31/07 –,
79juris; bestätigend OVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 2009 – 14 K 238/09 -, n.v.
80Die vorliegende Ermessensentscheidung ist daher nicht ausreichend begründet.
81Die Inanspruchnahme der Klägerin leidet aber auch darüber hinaus an Ermessensfehlern. Zwar beruht die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass weitere Beitreibungsversuche gegenüber dem Voreigentümer keinen Erfolg versprechen, auf einem zutreffenden Sachverhalt. Auch wird an der Annahme aus dem Urteil vom 23. September 2014 (14 K 1533/14), die Antragsgegnerin hätte auch den früheren Zwangsverwalter als Haftungsschuldner in Anspruch nehmen können, nicht festgehalten, weil jedenfalls im Zeitpunkt des Erlasses des Duldungsbescheides im Jahr 2014 für die Haftungsinanspruchnahme Festsetzungsverjährung nach §§ 191 Abs. 3, Abs. 1, 2 4, 169, 170 AO eingetreten ist. Insoweit wird der Antragsgegnerin auch nicht entgegengehalten werden können, dass sie die Festsetzungsverjährungsfrist für die Inanspruchnahme des Haftungsschuldners hat verstreichen lassen.
82Vgl. VG Köln, Urteil vom 29. März 2011 – 17 K 8182/09 -, n.v., bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 31 August 2012 – 14 A 1125/11 -, n.v.
83Die Inanspruchnahme der Antragstellerin stellt sich aber insoweit als ermessensfehlerhaft dar, weil eine Befriedigung der Gebührenschulden 2008 und zumindest Teile der Gebührenschulden 2009 auf andere Weise objektiv möglich und die Antragsgegnerin ihr – bekanntermaßen – zur Verfügung stehende Befriedigungsinstrumente nicht pflichtgemäß und mit Nachdruck in Anspruch genommen hat. Es ist sachlich nicht gerechtfertigt, dass die Antragsgegnerin im Rahmen des Zwangsversteigerungsverfahrens bzw. der sich daran anschließenden Treuhandvereinbarung lediglich die Grundsteuer B für die Veranlagungsjahre 2008 und 2009 (und im Übrigen rückständige Kindergartenbeiträge und damit Forderungen, die im Rang gem. § 10 Abs. 1 Nr. 5 ZVG den Benutzungsgebühren nachgingen) geltend gemacht und dabei die rückständigen Benutzungsgebühren zumindest für das Jahr 2008 nicht eingefordert hat. Eine Geltendmachung der kompletten Abgabensumme wäre unproblematisch möglich gewesen.
84Insoweit wird in vollem Umfang auf die Ausführungen im Beschluss vom 03. Juni 2014 (14 L 692/14) und im Urteil vom 23. September 2014 (14 K 1533/14) Bezug genommen.
85Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Beschluss zur Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. In Übereinstimmung mit Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 hat das Gericht den Streitwert wegen der Vorläufigkeit dieses Verfahrens nochmals halbiert (Ziffer 1.5).
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(1) Ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück gewähren nach folgender Rangordnung, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge:
- 1.
der Anspruch eines die Zwangsverwaltung betreibenden Gläubigers auf Ersatz seiner Ausgaben zur Erhaltung oder nötigen Verbesserung des Grundstücks, im Falle der Zwangsversteigerung jedoch nur, wenn die Verwaltung bis zum Zuschlag fortdauert und die Ausgaben nicht aus den Nutzungen des Grundstücks erstattet werden können; - 1a.
im Falle einer Zwangsversteigerung, bei der das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet ist, die zur Insolvenzmasse gehörenden Ansprüche auf Ersatz der Kosten der Feststellung der beweglichen Gegenstände, auf die sich die Versteigerung erstreckt; diese Kosten sind nur zu erheben, wenn ein Insolvenzverwalter bestellt ist, und pauschal mit vier vom Hundert des Wertes anzusetzen, der nach § 74a Abs. 5 Satz 2 festgesetzt worden ist; - 2.
bei Vollstreckung in ein Wohnungseigentum die daraus fälligen Ansprüche auf Zahlung der Beiträge zu den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums oder des Sondereigentums, die nach § 16 Abs. 2, § 28 Absatz 1 und 2 des Wohnungseigentumsgesetzes geschuldet werden, einschließlich der Vorschüsse und Rückstellungen sowie der Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer. Das Vorrecht erfasst die laufenden und die rückständigen Beträge aus dem Jahr der Beschlagnahme und den letzten zwei Jahren. Das Vorrecht einschließlich aller Nebenleistungen ist begrenzt auf Beträge in Höhe von nicht mehr als 5 vom Hundert des nach § 74a Abs. 5 festgesetzten Wertes. Die Anmeldung erfolgt durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer werden von diesen angemeldet; - 3.
die Ansprüche auf Entrichtung der öffentlichen Lasten des Grundstücks wegen der aus den letzten vier Jahren rückständigen Beträge; wiederkehrende Leistungen, insbesondere Grundsteuern, Zinsen, Zuschläge oder Rentenleistungen, sowie Beträge, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind, genießen dieses Vorrecht nur für die laufenden Beträge und für die Rückstände aus den letzten zwei Jahren. Untereinander stehen öffentliche Grundstückslasten, gleichviel ob sie auf Bundes- oder Landesrecht beruhen, im Range gleich. Die Vorschriften des § 112 Abs. 1 und der §§ 113 und 116 des Gesetzes über den Lastenausgleich vom 14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 446) bleiben unberührt; - 4.
die Ansprüche aus Rechten an dem Grundstück, soweit sie nicht infolge der Beschlagnahme dem Gläubiger gegenüber unwirksam sind, einschließlich der Ansprüche auf Beträge, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind; Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen, insbesondere Zinsen, Zuschläge, Verwaltungskosten oder Rentenleistungen, genießen das Vorrecht dieser Klasse nur wegen der laufenden und der aus den letzten zwei Jahren rückständigen Beträge; - 5.
der Anspruch des Gläubigers, soweit er nicht in einer der vorhergehenden Klassen zu befriedigen ist; - 6.
die Ansprüche der vierten Klasse, soweit sie infolge der Beschlagnahme dem Gläubiger gegenüber unwirksam sind; - 7.
die Ansprüche der dritten Klasse wegen der älteren Rückstände; - 8.
die Ansprüche der vierten Klasse wegen der älteren Rückstände.
(2) Das Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück besteht auch für die Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung.
(3) Für die Vollstreckung mit dem Range nach Absatz 1 Nummer 2 genügt ein Titel, aus dem die Verpflichtung des Schuldners zur Zahlung, die Art und der Bezugszeitraum des Anspruchs sowie seine Fälligkeit zu erkennen sind. Soweit die Art und der Bezugszeitraum des Anspruchs sowie seine Fälligkeit nicht aus dem Titel zu erkennen sind, sind sie in sonst geeigneter Weise glaubhaft zu machen.
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn
- 1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint; - 2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde; - 3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll; - 4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will; - 5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.
(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), kann durch Haftungsbescheid, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens erfolgt durch Duldungsbescheid, soweit sie nicht im Wege der Einrede nach § 9 des Anfechtungsgesetzes geltend zu machen ist; bei der Berechnung von Fristen nach den §§ 3 und 4 des Anfechtungsgesetzes steht der Erlass eines Duldungsbescheids der gerichtlichen Geltendmachung der Anfechtung nach § 7 Abs. 1 des Anfechtungsgesetzes gleich. Die Bescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen.
(2) Bevor gegen einen Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer wegen einer Handlung im Sinne des § 69, die er in Ausübung seines Berufs vorgenommen hat, ein Haftungsbescheid erlassen wird, gibt die Finanzbehörde der zuständigen Berufskammer Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind.
(3) Die Vorschriften über die Festsetzungsfrist sind auf den Erlass von Haftungsbescheiden entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre, in den Fällen des § 70 bei Steuerhinterziehung zehn Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre, in den Fällen des § 71 zehn Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Tatbestand verwirklicht worden ist, an den das Gesetz die Haftungsfolge knüpft. Ist die Steuer, für die gehaftet wird, noch nicht festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid nicht vor Ablauf der für die Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist; andernfalls gilt § 171 Abs. 10 sinngemäß. In den Fällen der §§ 73 und 74 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt (§ 228) ist.
(4) Ergibt sich die Haftung nicht aus den Steuergesetzen, so kann ein Haftungsbescheid ergehen, solange die Haftungsansprüche nach dem für sie maßgebenden Recht noch nicht verjährt sind.
(5) Ein Haftungsbescheid kann nicht mehr ergehen,
Dies gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat.(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn
- 1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint; - 2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde; - 3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll; - 4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will; - 5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.
(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn
- 1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird; - 2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird; - 3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird; - 4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird; - 5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.
(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.
(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.
(1) Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), kann durch Haftungsbescheid, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens erfolgt durch Duldungsbescheid, soweit sie nicht im Wege der Einrede nach § 9 des Anfechtungsgesetzes geltend zu machen ist; bei der Berechnung von Fristen nach den §§ 3 und 4 des Anfechtungsgesetzes steht der Erlass eines Duldungsbescheids der gerichtlichen Geltendmachung der Anfechtung nach § 7 Abs. 1 des Anfechtungsgesetzes gleich. Die Bescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen.
(2) Bevor gegen einen Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer wegen einer Handlung im Sinne des § 69, die er in Ausübung seines Berufs vorgenommen hat, ein Haftungsbescheid erlassen wird, gibt die Finanzbehörde der zuständigen Berufskammer Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind.
(3) Die Vorschriften über die Festsetzungsfrist sind auf den Erlass von Haftungsbescheiden entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre, in den Fällen des § 70 bei Steuerhinterziehung zehn Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre, in den Fällen des § 71 zehn Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Tatbestand verwirklicht worden ist, an den das Gesetz die Haftungsfolge knüpft. Ist die Steuer, für die gehaftet wird, noch nicht festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid nicht vor Ablauf der für die Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist; andernfalls gilt § 171 Abs. 10 sinngemäß. In den Fällen der §§ 73 und 74 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt (§ 228) ist.
(4) Ergibt sich die Haftung nicht aus den Steuergesetzen, so kann ein Haftungsbescheid ergehen, solange die Haftungsansprüche nach dem für sie maßgebenden Recht noch nicht verjährt sind.
(5) Ein Haftungsbescheid kann nicht mehr ergehen,
Dies gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat.(1) Wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, eine Steuer aus Mitteln, die seiner Verwaltung unterliegen, zu entrichten, ist insoweit verpflichtet, die Vollstreckung in dieses Vermögen zu dulden.
(2) Wegen einer Steuer, die als öffentliche Last auf Grundbesitz ruht, hat der Eigentümer die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz zu dulden. Zugunsten der Finanzbehörde gilt als Eigentümer, wer als solcher im Grundbuch eingetragen ist. Das Recht des nicht eingetragenen Eigentümers, die ihm gegen die öffentliche Last zustehenden Einwendungen geltend zu machen, bleibt unberührt.
Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,
- 1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und - 2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.
(1) Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), kann durch Haftungsbescheid, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens erfolgt durch Duldungsbescheid, soweit sie nicht im Wege der Einrede nach § 9 des Anfechtungsgesetzes geltend zu machen ist; bei der Berechnung von Fristen nach den §§ 3 und 4 des Anfechtungsgesetzes steht der Erlass eines Duldungsbescheids der gerichtlichen Geltendmachung der Anfechtung nach § 7 Abs. 1 des Anfechtungsgesetzes gleich. Die Bescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen.
(2) Bevor gegen einen Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer wegen einer Handlung im Sinne des § 69, die er in Ausübung seines Berufs vorgenommen hat, ein Haftungsbescheid erlassen wird, gibt die Finanzbehörde der zuständigen Berufskammer Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind.
(3) Die Vorschriften über die Festsetzungsfrist sind auf den Erlass von Haftungsbescheiden entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre, in den Fällen des § 70 bei Steuerhinterziehung zehn Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre, in den Fällen des § 71 zehn Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Tatbestand verwirklicht worden ist, an den das Gesetz die Haftungsfolge knüpft. Ist die Steuer, für die gehaftet wird, noch nicht festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid nicht vor Ablauf der für die Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist; andernfalls gilt § 171 Abs. 10 sinngemäß. In den Fällen der §§ 73 und 74 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt (§ 228) ist.
(4) Ergibt sich die Haftung nicht aus den Steuergesetzen, so kann ein Haftungsbescheid ergehen, solange die Haftungsansprüche nach dem für sie maßgebenden Recht noch nicht verjährt sind.
(5) Ein Haftungsbescheid kann nicht mehr ergehen,
Dies gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat.(1) Ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück gewähren nach folgender Rangordnung, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge:
- 1.
der Anspruch eines die Zwangsverwaltung betreibenden Gläubigers auf Ersatz seiner Ausgaben zur Erhaltung oder nötigen Verbesserung des Grundstücks, im Falle der Zwangsversteigerung jedoch nur, wenn die Verwaltung bis zum Zuschlag fortdauert und die Ausgaben nicht aus den Nutzungen des Grundstücks erstattet werden können; - 1a.
im Falle einer Zwangsversteigerung, bei der das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet ist, die zur Insolvenzmasse gehörenden Ansprüche auf Ersatz der Kosten der Feststellung der beweglichen Gegenstände, auf die sich die Versteigerung erstreckt; diese Kosten sind nur zu erheben, wenn ein Insolvenzverwalter bestellt ist, und pauschal mit vier vom Hundert des Wertes anzusetzen, der nach § 74a Abs. 5 Satz 2 festgesetzt worden ist; - 2.
bei Vollstreckung in ein Wohnungseigentum die daraus fälligen Ansprüche auf Zahlung der Beiträge zu den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums oder des Sondereigentums, die nach § 16 Abs. 2, § 28 Absatz 1 und 2 des Wohnungseigentumsgesetzes geschuldet werden, einschließlich der Vorschüsse und Rückstellungen sowie der Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer. Das Vorrecht erfasst die laufenden und die rückständigen Beträge aus dem Jahr der Beschlagnahme und den letzten zwei Jahren. Das Vorrecht einschließlich aller Nebenleistungen ist begrenzt auf Beträge in Höhe von nicht mehr als 5 vom Hundert des nach § 74a Abs. 5 festgesetzten Wertes. Die Anmeldung erfolgt durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer werden von diesen angemeldet; - 3.
die Ansprüche auf Entrichtung der öffentlichen Lasten des Grundstücks wegen der aus den letzten vier Jahren rückständigen Beträge; wiederkehrende Leistungen, insbesondere Grundsteuern, Zinsen, Zuschläge oder Rentenleistungen, sowie Beträge, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind, genießen dieses Vorrecht nur für die laufenden Beträge und für die Rückstände aus den letzten zwei Jahren. Untereinander stehen öffentliche Grundstückslasten, gleichviel ob sie auf Bundes- oder Landesrecht beruhen, im Range gleich. Die Vorschriften des § 112 Abs. 1 und der §§ 113 und 116 des Gesetzes über den Lastenausgleich vom 14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 446) bleiben unberührt; - 4.
die Ansprüche aus Rechten an dem Grundstück, soweit sie nicht infolge der Beschlagnahme dem Gläubiger gegenüber unwirksam sind, einschließlich der Ansprüche auf Beträge, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind; Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen, insbesondere Zinsen, Zuschläge, Verwaltungskosten oder Rentenleistungen, genießen das Vorrecht dieser Klasse nur wegen der laufenden und der aus den letzten zwei Jahren rückständigen Beträge; - 5.
der Anspruch des Gläubigers, soweit er nicht in einer der vorhergehenden Klassen zu befriedigen ist; - 6.
die Ansprüche der vierten Klasse, soweit sie infolge der Beschlagnahme dem Gläubiger gegenüber unwirksam sind; - 7.
die Ansprüche der dritten Klasse wegen der älteren Rückstände; - 8.
die Ansprüche der vierten Klasse wegen der älteren Rückstände.
(2) Das Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück besteht auch für die Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung.
(3) Für die Vollstreckung mit dem Range nach Absatz 1 Nummer 2 genügt ein Titel, aus dem die Verpflichtung des Schuldners zur Zahlung, die Art und der Bezugszeitraum des Anspruchs sowie seine Fälligkeit zu erkennen sind. Soweit die Art und der Bezugszeitraum des Anspruchs sowie seine Fälligkeit nicht aus dem Titel zu erkennen sind, sind sie in sonst geeigneter Weise glaubhaft zu machen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.