Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 15. Jan. 2015 - 14 L 2416/14

ECLI:ECLI:DE:VGK:2015:0115.14L2416.14.00
bei uns veröffentlicht am15.01.2015

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung der am 18. November 2014 erhobenen Klage gegen den Duldungsbescheid der Antragsgegnerin vom 17. Oktober 2014 wird angeordnet.

    Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 941,50 Euro festgesetzt.


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 45 Heilung von Verfahrens- und Formfehlern


(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn 1. der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird;2. die erforderliche Be

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 28 Anhörung Beteiligter


(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. (2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach de

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 121


Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,1.die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und2.im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

Abgabenordnung - AO 1977 | § 191 Haftungsbescheide, Duldungsbescheide


(1) Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), kann durch Haftungsbescheid, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Anfechtung wegen Ansprüchen

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 10


(1) Ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück gewähren nach folgender Rangordnung, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge: 1. der Anspruch eines die Zwangsverwaltung betreibenden Gläubigers auf Ersatz seiner Ausgaben zur Erhaltung od

Abgabenordnung - AO 1977 | § 77 Duldungspflicht


(1) Wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, eine Steuer aus Mitteln, die seiner Verwaltung unterliegen, zu entrichten, ist insoweit verpflichtet, die Vollstreckung in dieses Vermögen zu dulden. (2) Wegen einer Steuer, die als öffentliche Last auf Gr

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bei uns veröffentlicht am 03.06.2014

Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung der am 13. März 2014 erhobenen Klage gegen den Duldungsbescheid der Antragsgegnerin vom 13. Februar 2014 wird angeordnet.     Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. 2. Der Wert des Streitgegenstandes

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Bundesverwaltungsgericht Urteil, 24. Juni 2010 - 3 C 14/09

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Tatbestand 1 Das klagende Eisenbahnverkehrsunternehmen wendet sich gegen die der Beigeladenen erteilte Genehmigung für einen Buslinienfernverkehr.

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Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen einen Duldungsbescheid der Beklagten. 2 Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung A-Stadt, Flur 1, Flurstück 69, Größe 4.984 m², eingetragen im Grundbuch von A-S

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Tenor Unter teilweiser Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 5. Juli 2007 – 11 L 661/07 – wird die Vollziehung der Bescheide des Antragsgegners vom 27. Dezember 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheide

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(1) Ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück gewähren nach folgender Rangordnung, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge:

1.
der Anspruch eines die Zwangsverwaltung betreibenden Gläubigers auf Ersatz seiner Ausgaben zur Erhaltung oder nötigen Verbesserung des Grundstücks, im Falle der Zwangsversteigerung jedoch nur, wenn die Verwaltung bis zum Zuschlag fortdauert und die Ausgaben nicht aus den Nutzungen des Grundstücks erstattet werden können;
1a.
im Falle einer Zwangsversteigerung, bei der das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet ist, die zur Insolvenzmasse gehörenden Ansprüche auf Ersatz der Kosten der Feststellung der beweglichen Gegenstände, auf die sich die Versteigerung erstreckt; diese Kosten sind nur zu erheben, wenn ein Insolvenzverwalter bestellt ist, und pauschal mit vier vom Hundert des Wertes anzusetzen, der nach § 74a Abs. 5 Satz 2 festgesetzt worden ist;
2.
bei Vollstreckung in ein Wohnungseigentum die daraus fälligen Ansprüche auf Zahlung der Beiträge zu den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums oder des Sondereigentums, die nach § 16 Abs. 2, § 28 Absatz 1 und 2 des Wohnungseigentumsgesetzes geschuldet werden, einschließlich der Vorschüsse und Rückstellungen sowie der Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer. Das Vorrecht erfasst die laufenden und die rückständigen Beträge aus dem Jahr der Beschlagnahme und den letzten zwei Jahren. Das Vorrecht einschließlich aller Nebenleistungen ist begrenzt auf Beträge in Höhe von nicht mehr als 5 vom Hundert des nach § 74a Abs. 5 festgesetzten Wertes. Die Anmeldung erfolgt durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer werden von diesen angemeldet;
3.
die Ansprüche auf Entrichtung der öffentlichen Lasten des Grundstücks wegen der aus den letzten vier Jahren rückständigen Beträge; wiederkehrende Leistungen, insbesondere Grundsteuern, Zinsen, Zuschläge oder Rentenleistungen, sowie Beträge, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind, genießen dieses Vorrecht nur für die laufenden Beträge und für die Rückstände aus den letzten zwei Jahren. Untereinander stehen öffentliche Grundstückslasten, gleichviel ob sie auf Bundes- oder Landesrecht beruhen, im Range gleich. Die Vorschriften des § 112 Abs. 1 und der §§ 113 und 116 des Gesetzes über den Lastenausgleich vom 14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 446) bleiben unberührt;
4.
die Ansprüche aus Rechten an dem Grundstück, soweit sie nicht infolge der Beschlagnahme dem Gläubiger gegenüber unwirksam sind, einschließlich der Ansprüche auf Beträge, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind; Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen, insbesondere Zinsen, Zuschläge, Verwaltungskosten oder Rentenleistungen, genießen das Vorrecht dieser Klasse nur wegen der laufenden und der aus den letzten zwei Jahren rückständigen Beträge;
5.
der Anspruch des Gläubigers, soweit er nicht in einer der vorhergehenden Klassen zu befriedigen ist;
6.
die Ansprüche der vierten Klasse, soweit sie infolge der Beschlagnahme dem Gläubiger gegenüber unwirksam sind;
7.
die Ansprüche der dritten Klasse wegen der älteren Rückstände;
8.
die Ansprüche der vierten Klasse wegen der älteren Rückstände.

(2) Das Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück besteht auch für die Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung.

(3) Für die Vollstreckung mit dem Range nach Absatz 1 Nummer 2 genügt ein Titel, aus dem die Verpflichtung des Schuldners zur Zahlung, die Art und der Bezugszeitraum des Anspruchs sowie seine Fälligkeit zu erkennen sind. Soweit die Art und der Bezugszeitraum des Anspruchs sowie seine Fälligkeit nicht aus dem Titel zu erkennen sind, sind sie in sonst geeigneter Weise glaubhaft zu machen.

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung der am 13. März 2014 erhobenen Klage gegen den Duldungsbescheid der Antragsgegnerin vom 13. Februar 2014 wird angeordnet.

    Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 941,50 Euro festgesetzt.


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(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint;
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde;
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll;
4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will;
5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.

(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung der am 13. März 2014 erhobenen Klage gegen den Duldungsbescheid der Antragsgegnerin vom 13. Februar 2014 wird angeordnet.

    Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 941,50 Euro festgesetzt.


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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), kann durch Haftungsbescheid, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens erfolgt durch Duldungsbescheid, soweit sie nicht im Wege der Einrede nach § 9 des Anfechtungsgesetzes geltend zu machen ist; bei der Berechnung von Fristen nach den §§ 3 und 4 des Anfechtungsgesetzes steht der Erlass eines Duldungsbescheids der gerichtlichen Geltendmachung der Anfechtung nach § 7 Abs. 1 des Anfechtungsgesetzes gleich. Die Bescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen.

(2) Bevor gegen einen Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer wegen einer Handlung im Sinne des § 69, die er in Ausübung seines Berufs vorgenommen hat, ein Haftungsbescheid erlassen wird, gibt die Finanzbehörde der zuständigen Berufskammer Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Die Vorschriften über die Festsetzungsfrist sind auf den Erlass von Haftungsbescheiden entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre, in den Fällen des § 70 bei Steuerhinterziehung zehn Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre, in den Fällen des § 71 zehn Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Tatbestand verwirklicht worden ist, an den das Gesetz die Haftungsfolge knüpft. Ist die Steuer, für die gehaftet wird, noch nicht festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid nicht vor Ablauf der für die Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist; andernfalls gilt § 171 Abs. 10 sinngemäß. In den Fällen der §§ 73 und 74 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt (§ 228) ist.

(4) Ergibt sich die Haftung nicht aus den Steuergesetzen, so kann ein Haftungsbescheid ergehen, solange die Haftungsansprüche nach dem für sie maßgebenden Recht noch nicht verjährt sind.

(5) Ein Haftungsbescheid kann nicht mehr ergehen,

1.
soweit die Steuer gegen den Steuerschuldner nicht festgesetzt worden ist und wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist auch nicht mehr festgesetzt werden kann,
2.
soweit die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt ist oder die Steuer erlassen worden ist.
Dies gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat.

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint;
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde;
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll;
4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will;
5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.

(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird;
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird;
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird;
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird;
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

Tatbestand

1

Das klagende Eisenbahnverkehrsunternehmen wendet sich gegen die der Beigeladenen erteilte Genehmigung für einen Buslinienfernverkehr.

2

Die Beigeladene, die neben der Durchführung von Städte- und Urlaubsreisen ein europaweites Liniennetz mit Omnibussen betreibt, beantragte beim Beklagten mit Schreiben vom 19. Juli 2005 die Genehmigung der Einrichtung und des Betriebs eines Linienbusverkehrs von Frankfurt a.M. (Hauptbahnhof) nach Dortmund (Hauptbahnhof) mit Zwischenhalten in Bonn, Köln, Düsseldorf, Duisburg, Essen und Bochum. Ab Frankfurt a.M. sollten täglich vier und in der Gegenrichtung ab Dortmund täglich fünf Fahrten stattfinden. Als Fahrpreis waren 25 € für die einfache Fahrt und 50 € für die Hin- und Rückfahrt vorgesehen; bei Buchung mindestens zwei Wochen vor Abfahrt ermäßigt sich der Fahrpreis auf 15 und 30 €. Bei Reisen, die an einem der Zwischenhalte enden, ermäßigen sich die Fahrpreise entsprechend.

3

Die Klägerin erhob im Anhörverfahren nach § 14 des Personenbeförderungsgesetzes - PBefG - Einwendungen gegen die Erteilung der Genehmigung. Sie führe zu einer Beeinträchtigung der öffentlichen Verkehrsinteressen; denn die Strecke werde mit dem von ihr angebotenen schnelleren, bequemeren und umweltfreundlicheren Schienenverkehr bereits ausreichend bedient.

4

Mit Bescheid vom 14. November 2005 erteilte das Regierungspräsidium Darmstadt der Beigeladenen die beantragte Genehmigung befristet bis zum 31. Oktober 2013 und wies die Einwendungen der Klägerin zurück. Versagungsgründe nach § 13 Abs. 2 PBefG lägen nicht vor. Der Verkehr könne mit den vorhandenen Verkehrsmitteln nicht befriedigend bedient werden. Zwar biete die Klägerin auf der Relation Frankfurt a.M. - Dortmund ein dichtes, vertaktetes und vernetztes Fahrtenangebot mit einer deutlich geringeren Fahrtzeit als beim beantragten Busverkehr; zudem biete eine Busreise nicht dieselbe Bequemlichkeit und Bewegungsfreiheit wie eine Fahrt mit der Bahn. Doch betrage der Pkw-Anteil bei Fernreisen 74 %, der Anteil des Bahnverkehrs nur 11 %. Das zeige, dass das Bahnangebot den Wünschen der Öffentlichkeit nicht genüge. Insbesondere wegen des Mangels an umsteigefreien Verbindungen und der häufigen Unpünktlichkeit akzeptiere ein großer Teil des Publikums das Bahnangebot nicht. Wesentlich für die geringe Nutzung der Bahn bei Fernreisen sei außerdem das Fehlen von Angeboten im unteren Preissegment. Bei real gesunkenen Einkommen gewännen Angebote im Low-Cost-Bereich zunehmend an Bedeutung, wie auch die hohe Vermittlungsrate von Mitfahrzentralen zeige. Daher sei durch die äußerst günstigen Bustarife eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung auf der beantragten Relation zu erwarten.

5

Die hiergegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 13. März 2007 abgewiesen.

6

Die Berufung der Klägerin hat der Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 21. Oktober 2008 zurückgewiesen. Zur Begründung heißt es: Die der Beigeladenen erteilte Linienverkehrsgenehmigung sei rechtmäßig. Bei dem Begriff der befriedigenden Verkehrsbedienung in § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a PBefG handele es sich ebenso wie bei der in Buchst. b genannten wesentlichen Verbesserung der Verkehrsbedienung um unbestimmte Rechtsbegriffe. Die Genehmigungsbehörde habe einen Beurteilungs- und Abwägungsspielraum, dessen Anwendung gerichtlich nur eingeschränkt überprüft werden könne. Ein durchgreifender Abwägungsfehler sei nicht festzustellen. Soweit der Beklagte Verspätungen im Schienenverkehr zu Lasten der Klägerin in die Abwägung eingestellt habe, Stauprobleme auf den von der Beigeladenen genutzten Autobahnen aber unerwähnt geblieben seien, könne das nicht zur Aufhebung des Bescheides führen. Dieser Punkt sei in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erörtert worden; der Beklagte habe bestätigt, dass er auch unter Berücksichtigung dieses Umstandes keine andere Entscheidung getroffen hätte. Darin sei in entsprechender Anwendung von § 114 Satz 2 VwGO eine zulässige Ergänzung der Abwägung zu sehen. Die Genehmigung sei auch nicht wegen einer unzureichenden Berücksichtigung der Belange der Klägerin rechtswidrig. Der Beklagte habe zu ihren Gunsten die Vorzüge des Schienenverkehrs in die Abwägung eingestellt, schneller, bequemer und umweltfreundlicher als der Busverkehr zu sein, als letztlich ausschlaggebend habe er jedoch die günstigeren Fahrpreise der Beigeladenen angesehen. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass dem Fahrpreis eine besondere Bedeutung beigemessen werden könne. Der Beklagte sei davon ausgegangen, dass bei dem beachtlichen Teil der Bevölkerung, der aus finanziellen Gründen den Schienenverkehr nicht nutzen könne, ein zunehmendes Bedürfnis für den von der Beigeladenen angebotenen Linienbusverkehr bestehe. Er habe ohne Abwägungsfehler annehmen können, dass die Beigeladene eine auf einen anderen Kundenkreis abzielende Verkehrsaufgabe wahrnehme, die die Klägerin nicht abdecke. Deshalb liege der Versagungsgrund des § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a PBefG nicht vor. Ein Abwägungsfehler ergebe sich auch nicht daraus, dass der Beklagte bei seinem Tarifvergleich nur die Normalpreise und nicht auch die von der Klägerin angebotenen Sparpreise und Ermäßigungsmöglichkeiten für Bahncard-Kunden berücksichtigt habe. Das sei wegen der beim Erwerb einer Bahncard anfallenden Kosten und den bei einer Inanspruchnahme von Sparpreisen einzuhaltenden Nutzungsbedingungen gerechtfertigt. Aus dem festgestellten Verkehrsbedürfnis folge zugleich, dass der Verkehr der Beigeladenen eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b PBefG biete. Der Beklagte habe auch diesen Versagungsgrund geprüft. Entgegen § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c PBefG habe er der Klägerin vor der Erteilung der Genehmigung zwar nicht die Möglichkeit zu einer Ausgestaltung ihres bisherigen Verkehrsangebotes gegeben. Daraus könne die Klägerin indes keinen Anspruch auf Aufhebung der Genehmigung ableiten, denn der Verfahrensverstoß habe sie nicht in ihrem Ausgestaltungsrecht verletzt. Eine notwendige Ausgestaltung im Sinne dieser Vorschrift hätte erfordert, dass die Klägerin ähnlich günstige Fahrpreise wie die Beigeladene anbiete. Der Beklagte habe geltend gemacht, nach seinen Erfahrungen als auch für die Tarifgenehmigung zuständige Behörde sei nicht zu erwarten gewesen, dass die Klägerin von dieser Ausgestaltungsmöglichkeit Gebrauch mache. Dem sei die Klägerin nicht substanziiert entgegengetreten; auch ihrem Einwendungsschreiben und ihrem Vorbringen im gerichtlichen Verfahren sei eine solche Bereitschaft nicht zu entnehmen. Dagegen hätte die Einrichtung eines eigenen Linienbusverkehrs durch die Klägerin keine Aus-, sondern eine Umgestaltung des vorhandenen Verkehrs bedeutet. Schließlich sei die angefochtene Genehmigung nicht deshalb rechtswidrig, weil der Beklagte in einem späteren, eine andere Strecke betreffenden Bescheid die Genehmigung eines Parallelverkehrs mit Bussen trotz auch dort niedrigerer Bustarife abgelehnt habe.

7

Zur Begründung ihrer Revision macht die Klägerin geltend: Das Berufungsgericht habe nicht allein aus den günstigeren Fahrpreisen der Beigeladenen das ausschlaggebende Argument dafür herleiten dürfen, dass deren Angebot ein durch den Bahnverkehr nur unzureichend abgedecktes Verkehrsbedürfnis befriedige. Damit werde eine Billigkonkurrenz vom grundsätzlichen Verbot einer Parallelbedienung freigestellt; Folge sei eine Kannibalisierung des vorhandenen Verkehrs durch Dumpingangebote. § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG schütze aber das vorhandene Verkehrsangebot und das dabei tätige Unternehmen grundsätzlich vor einer Doppelbedienung. Vom Parallelbedienungsverbot könne nur dispensiert werden, um eine im öffentlichen Interesse dringend erforderliche wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung herbeizuführen. Allein daraus, dass erhebliche Teile der Bevölkerung für Fernreisen das Kraftfahrzeug benutzten oder auf eine Reise ganz verzichteten, könne nicht geschlossen werden, dass ihnen die Bahn zu teuer sei und daher eine Bedürfnisreserve bestehe. Es gebe eine Vielzahl von Gründen für eine solche Haltung. Zudem könne mit dieser Argumentation zu besonders gefragten Tageszeiten oder auf besonders gefragten Strecken stets ein Billigverkehr parallel zum vorhandenen Verkehr eingerichtet werden. Eine solche "Rosinenpickerei" zerstöre bei einem Schienenverkehrsunternehmen, das auch weniger lukrative Zeiträume und Strecken abzudecken habe, die Grundlagen einer wirtschaftlichen Verkehrsbedienung. Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 1977 ergebe sich nicht, dass den Fahrpreisen für sich betrachtet eine ausschlaggebende Bedeutung zukomme könne, denn dort sei zusätzlich auf die Einbeziehung in ein einheitliches Tarifsystem abgestellt worden. Jedenfalls seien bei einem Preisvergleich auch die von ihr angebotenen Sparpreise und Ermäßigungen für Bahncard-Inhaber zu berücksichtigen. Sie verringerten den Abstand zu den Tarifen der Beigeladenen so weit, dass es nicht mehr gerechtfertigt sei, die Vorzüge einer Bahnreise hinsichtlich Komfort und Reisedauer hintanzustellen. Auch eine wesentlichen Verbesserung der Verkehrsbedienung im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b PBefG könne nicht allein wegen des niedrigeren Fahrpreises angenommen werden. Außerdem setze das Berufungsgericht die Schwelle für einen Abwehranspruch des Schienenverkehrsunternehmens zu hoch an, wenn es ihn erst bei einem ruinösen Wettbewerb anerkenne. Das Schienenverkehrsunternehmen solle davor geschützt werden, durch Parallelverkehre nach und nach in die Unwirtschaftlichkeit getrieben zu werden. Schließlich habe das Berufungsgericht die Reichweite des ihr nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c PBefG zustehenden Ausgestaltungsrechts verkannt. Es sei nicht auf das Angebot billigerer Bahntarife beschränkt, vielmehr hätte sie auch gefragt werden müssen, ob sie bereit sei, selbst einen kostengünstigeren Busverkehr in dem von der Beigeladenen angebotenen Umfang durchzuführen.

8

Der Beklagte tritt der Revision entgegen.

Entscheidungsgründe

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Die Revision der Klägerin ist begründet; sie führt zur Änderung der vorinstanzlichen Urteile und zur Aufhebung der der Beigeladenen erteilten Linienverkehrsgenehmigung. Zwar hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, dass der Beklagte diese Genehmigung nicht nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a oder b PBefG versagen musste. Doch wurde der Klägerin nicht die gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c PBefG erforderliche Möglichkeit zu einer Ausgestaltung ihres Schienenverkehrs eingeräumt. Daraus kann sie entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts einen Anspruch auf Aufhebung der Genehmigung herleiten; weder ist es zu einer Heilung dieses Verfahrensfehlers gekommen, noch entfällt der Aufhebungsanspruch nach § 46 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes - HVwVfG.

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1. Auch wenn die Klägerin nicht selbst Adressatin des angefochtenen Genehmigungsbescheides ist, ist sie klagebefugt. Ein vorhandener Verkehrsunternehmer hat ein Klagerecht gegen die einem anderen Unternehmer erteilte Genehmigung, wenn er geltend macht, sein dem öffentlichen Verkehr bereits dienendes Unternehmen werde durch die neue Genehmigung beeinträchtigt; § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG dient auch dem Schutz des vorhandenen Verkehrsangebots und der darin tätigen Unternehmer (vgl. Urteile vom 25. Oktober 1968 - BVerwG 7 C 90.66 - BVerwGE 30, 347 <348 f.> = Buchholz 442.01 § 13 PBefG Nr. 16 S. 27 f. und vom 6. April 2000 - BVerwG 3 C 6.99 - Buchholz 310 § 42 Abs. 2 VwGO Nr. 4 m.w.N.).

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2. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Linienverkehrsgenehmigung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses der letzten Behördenentscheidung (Urteil vom 6. April 2000 a.a.O.), hier also des Genehmigungsbescheides vom 14. November 2005. Zu messen ist die angefochtene Linienverkehrsgenehmigung danach am Personenbeförderungsgesetz in der Fassung des Art. 2 Abs. 7 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 7. Juli 2005 (BGBl I S. 1954).

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Die Klägerin stützt ihre Einwendungen darauf, dass der Erteilung der Genehmigung an die Beigeladene Versagungsgründe nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG entgegenstünden. Danach ist beim Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen die Genehmigung zu versagen, wenn durch den beantragten Verkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden, insbesondere

a) der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werden kann,

b) der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung Verkehrsaufgaben übernehmen soll, die vorhandene Unternehmer oder Eisenbahnen bereits wahrnehmen,

c) die für die Bedienung dieses Verkehrs vorhandenen Unternehmer oder Eisenbahnen die notwendige Ausgestaltung des Verkehrs innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde festzusetzenden angemessenen Frist und, soweit es sich um öffentlichen Personennahverkehr handelt, unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 selbst durchzuführen bereit sind.

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Bei der Bewertung von Verkehrsbedürfnissen der unterschiedlichsten Art und ihrer befriedigenden Bedienung sowie einer wesentlichen Verbesserung der Verkehrsbedienung im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a und b PBefG kommt der Genehmigungsbehörde ein Beurteilungsspielraum zu, der auch die Frage einschließt, wie gewichtig einzelne öffentliche Verkehrsinteressen sowohl für sich gesehen als auch im Verhältnis zu anderen sind. Dazu hat die Genehmigungsbehörde die Verkehrsbedürfnisse zu ermitteln und zu bewerten, um dann entscheiden zu können, ob und in welchem Maße sie befriedigt werden können und sollen. Diese Entscheidung setzt nicht nur prognostische, sondern auch verkehrs- und raumordnerische Wertungen voraus (vgl. auch § 8 Abs. 4 PBefG). Die Entscheidung ist deshalb ähnlich wie andere planerische Verwaltungsentscheidungen der gerichtlichen Überprüfung nur begrenzt zugänglich (Urteile vom 28. Juli 1989 - BVerwG 7 C 39.87 - BVerwGE 82, 260 <265> = Buchholz 442.01 § 13 PBefG Nr. 29 S. 16 und vom 29. Oktober 2009 - BVerwG 3 C 1.09 - VerkMitt 2010 Nr. 33 S. 34).

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3. Ausgehend davon hat das Berufungsgericht ohne Verstoß gegen Bundesrecht angenommen, dass § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a PBefG der Erteilung der streitigen Linienverkehrsgenehmigung nicht entgegenstand. Der Beklagte konnte ohne Überschreitung der rechtlichen Grenzen seines Beurteilungsspielraums zu dem Ergebnis kommen, dass die Voraussetzungen dieses Versagungsgrundes nicht erfüllt sind.

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Eine befriedigende Bedienung des Verkehrs mit den vorhandenen Verkehrsmitteln im Sinne dieser Regelung findet dann nicht statt, wenn eine Lücke im Verkehrsangebot besteht (vgl. u.a. Urteile vom 11. Oktober 1968 - BVerwG 7 C 111.66 - BVerwGE 30, 251 <253> = Buchholz 442.01 § 13 PBefG 1961 Nr. 13 S. 10 und vom 16. Dezember 1977 - BVerwG 7 C 59.74 - BVerwGE 55, 159 <161> = Buchholz 442.01 § 13 PBefG Nr. 24 S. 4 f.), wenn - mit anderen Worten - die Nachfrage das Angebot übersteigt. Umgekehrt gehört es im Allgemeinen zur Wahrung öffentlicher Verkehrsinteressen gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG, dass nicht mehreren Unternehmen für denselben Verkehr parallel zueinander eine Linienverkehrsgenehmigung erteilt wird (sog. Parallelbedienungsverbot). Das gilt jedenfalls dann, wenn davon auszugehen ist, dass eine annähernd kostendeckende Bedienung der Linie nur durch einen Unternehmer erfolgen kann und eine Konkurrenz zu einem ruinösen Wettbewerb führen muss ("unstreitig erschöpftes Kontingent", vgl. Urteil vom 7. Oktober 1988 - BVerwG 7 C 65.87 - BVerwGE 80, 270 <272> = Buchholz 442.03 § 10 GüKG Nr. 3 S. 13).

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Mit Recht ist das Berufungsgericht der Auffassung der Klägerin nicht gefolgt, die Erteilung der Linienverkehrsgenehmigung sei wegen eines Abwägungsausfalls rechtswidrig. Dem Genehmigungsbescheid ist zu entnehmen, dass der Beklagte auch die mit dem Schienenverkehr der Klägerin für den Nutzer verbundenen Vorteile gesehen und in seine Beurteilung einbezogen hat.

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Die Annahme des Berufungsgerichts, bei der Bewertung der betroffenen Belange durch den Beklagten und der dabei festgestellten Lücke in der Verkehrsbedienung sei es zu keiner offensichtlichen Fehlgewichtung gekommen, hält der revisionsgerichtlichen Überprüfung ebenfalls stand.

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Ob der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a PBefG befriedigend bedient wird, hängt regelmäßig von einer Vielzahl von Faktoren ab. Hierzu zählen unter anderem die Streckenführung, die zeitliche Dichte der Verkehrsbedienung, die angefahrenen Haltestellen und die davon abhängende Vernetzung mit anderen Relationen sowie die Reisegeschwindigkeit und der mit dem entsprechenden Verkehrsmittel verbundene Reisekomfort. Ebenso sind die Höhe der Fahrpreise und die eventuelle Einbindung in ein einheitliches Tarifsystem von Bedeutung; das hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung ausdrücklich anerkannt (vgl. u.a. Urteil vom 16. Dezember 1977 a.a.O. S. 164 bzw. S. 7; s. auch OVG Lüneburg, Urteil vom 14. Oktober 1971 - VI A 53/70 - VRS 42, 457 <458>). Die Relevanz der Fahrpreise für eine befriedigende Verkehrsbedienung bestätigt zusätzlich die Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates vom 26. Juni 1969 über das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundenen Verpflichtungen auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs (ABl EG L Nr. 156 S. 1). Nach deren Art. 3 Abs. 2 Buchst. c ist eine ausreichende Verkehrsbedienung (auch) nach den Beförderungsentgelten und -bedingungen zu beurteilen, welche den Verkehrsnutzern angeboten werden können. Soweit das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil außer auf niedrigere Fahrpreise auch auf die Einbeziehung in ein einheitliches Tarifsystem abgestellt hat, um daraus eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung herzuleiten, kann dem - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht entnommen werden, dass hierfür stets beide Faktoren zusammen vorliegen müssen.

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Das Berufungsgericht sieht - in Übereinstimmung mit dem Beklagten - eine nicht befriedigende Verkehrsbedienung im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a PBefG und damit ein bislang nicht abgedecktes Verkehrsbedürfnis dadurch begründet, dass ein beachtlicher Teil der Bevölkerung aus finanziellen Gründen nicht in der Lage sei, den von der Klägerin angebotenen Schienenverkehr zu nutzen. Der Linienbusverkehr der Beigeladenen ziele nicht darauf ab, der Klägerin Kunden zu entziehen, die die Vorteile des Schienenverkehrs nutzen wollen und finanziell auch können, sondern darauf, dem Teil der Bevölkerung ein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung zu stellen, der sich eine Bahnfahrt nicht oder nicht mehr leisten könne. Die hiergegen von der Klägerin erhobenen Einwände greifen nicht durch.

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Diese Erwägungen erweisen sich nicht deshalb als rechtsfehlerhaft, weil die von der Klägerin angebotenen Fahrpreisermäßigungen für Bahncard-Besitzer und durch die Nutzung der Sparpreise 25 und 50 unberücksichtigt geblieben sind. Zu Recht hat das Berufungsgericht insoweit ausdrücklich auf den mit dem Erwerb einer Bahncard erforderlichen zusätzlichen finanziellen Aufwand (51,50 € für die Bahncard 25 und 206 € für die Bahncard 50) und darüber hinaus auf die bei einer Nutzung der Sparpreise geltenden Einschränkungen der Flexibilität durch Vorausbuchungsfristen, Zugbindung und (teilweise) Wochenendbindung abgestellt. Zwar sind auch das Angebot der Beigeladenen durch die beschränkte Kapazität der eingesetzten Busse notwendigerweise beschränkt und die erworbene Fahrkarte an einen bestimmten Bus gebunden, so dass aus dem Tarifangebot der Klägerin jedenfalls der am ehesten erschwingliche Sparpreis 25 als Vergleichsgröße in Betracht gezogen werden könnte. Doch auch gegenüber diesem Angebot weist der von der Beigeladenen vorgesehene (Normal)Preis von 25 € für die einfache Fahrt von Frankfurt a.M. nach Dortmund noch einen deutlichen Preisvorteil auf.

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Ebenso wenig ist es zu beanstanden, dass der Beklagte bei seiner Bewertung der öffentlichen Verkehrsinteressen die mit dem Schienenverkehr für den Reisenden verbundenen Vorteile hinsichtlich Reisedauer und Komfort gegenüber den deutlich günstigeren Fahrpreisen der Beigeladenen hintangestellt hat. Diese Gewichtung hält sich in den Grenzen des der Genehmigungsbehörde zustehenden Beurteilungsspielraums; sie wäre erst dann fehlerhaft, wenn die objektive Gewichtigkeit einzustellender Belange in nicht mehr vertretbarer Weise verfehlt würde (vgl. Urteile vom 5. Juli 1974 - BVerwG 4 C 50.72 - BVerwGE 45, 309 <326> = Buchholz 406.11 § 1 BBauG Nr. 9 S. 59 und vom 7. Juli 1978 - BVerwG 4 C 79.76 - BVerwGE 56, 110 <126> = Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 2 S. 15 f.). Das ist hier nicht der Fall. Zu den öffentlichen Verkehrsinteressen im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG gehört, wie § 8 Abs. 3 Satz 1 PBefG belegt, auch das Interesse der Nutzer an einer wirtschaftlichen Verkehrsgestaltung. Von einer offensichtlichen Fehlgewichtung kann auch deshalb nicht ausgegangen werden, weil für den Teil der Bevölkerung, auf den das Angebot der Beigeladenen jedenfalls auch abzielt, eine Nutzung des Bahnverkehrs zu teuer wäre. Der betroffene Personenkreis wäre aus diesem Grund daran gehindert, die mit einer Bahnreise verbundenen Vorteile zu nutzen, die aus der Sicht der Klägerin vorrangig zu berücksichtigen gewesen wären.

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Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand der Klägerin, eine "Rosinenpickerei", wie sie die Beigeladene betreibe, entziehe Schienenverkehrsunternehmern, die auch weniger lukrative Strecken und Zeiten zu bedienen hätten, die wirtschaftliche Grundlage. Es fehlt an jeglicher konkreten und substanziierten Angabe dazu, dass der von der Beigeladenen beabsichtigte Busfernverkehr tatsächlich die wirtschaftliche Grundlage für den von der Klägerin auf der in Rede stehenden Strecke angebotenen Schienenverkehr gefährden könnte. Dafür ist auch nichts ersichtlich. Gegen eine solche Annahme spricht insbesondere, dass die Klägerin erwägt, auf der in Rede stehenden Strecke selbst einen Busfernverkehr einzurichten. Auch wenn der Verkehr der Klägerin auf der Strecke Frankfurt a.M. - Dortmund in gewissem Umfang beeinträchtigt werden sollte, müsste sie das hinnehmen. § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG gewährt dem vorhandenen Unternehmer, wie insbesondere dessen Buchstabe b deutlich macht, nur in einem eingeschränkten Umfang Besitzstandsschutz. Er soll nicht vor Konkurrenz schlechthin geschützt werden. Denn nicht nur dem vorhandenen Unternehmer, sondern auch dem "neuen" Unternehmer, der sich um Zugang zum öffentlichen Personenverkehr bewirbt, steht das Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG zur Seite. Die nach § 8 Abs. 3 PBefG anzustrebende wirtschaftliche Verkehrsgestaltung kann nach den Grundprinzipien einer Marktwirtschaft, denen sich auch die Klägerin nicht entziehen kann, am besten durch Wettbewerb erreicht werden. All dem widerspräche es, wenn es - wie die Klägerin geltend macht - für die Feststellung einer Lücke im Verkehrsangebot auf von einem Konkurrenten angebotene günstigere Fahrpreise nicht ausschlaggebend ankommen könnte. Schon gar nicht kann der Besitzstandsschutz für den vorhandenen Unternehmer so weit gehen, dass ein Verkehrsbedürfnis unbefriedigt bleibt (so auch bereits Urteil vom 16. Dezember 1977 a.a.O. S. 168 bzw. S. 11).

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Schließlich greift die Rüge der Klägerin nicht durch, die Erteilung der Genehmigung an die Beigeladene sei deswegen rechtswidrig, weil der Beklagte in einem späteren Bescheid günstigere Bustarife gerade nicht als ausreichend für die Annahme einer nicht befriedigenden Verkehrsbedienung angesehen habe, worin ein Verstoß gegen den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung liege. Aus diesem späteren Bescheid kann die Klägerin - wie auch das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - für die hier angegriffene Genehmigung schon deshalb nichts herleiten, weil es für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt des Erlasses dieser Genehmigung ankommt, die zweite Genehmigung zu diesem Zeitpunkt aber noch nicht erteilt war. Zudem beruhte die spätere Versagung einer Linienverkehrsgenehmigung für das Busunternehmen maßgeblich auf der - wie gezeigt - nicht zwingenden Wertung des Beklagten, dass zu Gunsten der Klägerin auch Fahrpreisermäßigungen durch Bahncard und Sparpreise zu berücksichtigen seien.

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4. Zu Recht ist das Berufungsgericht dem Einwand der Klägerin nicht gefolgt, die angegriffene Linienverkehrsgenehmigung sei deshalb rechtswidrig, weil der Beklagte den in § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b PBefG genannten zweiten Versagungsgrund nicht geprüft habe. Der Beklagte stellt im angegriffenen Bescheid nicht nur darauf ab, dass der vorhandene Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln nicht befriedigend bedient werden könne, was auf den Versagungsgrund des § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a PBefG abzielt; vielmehr enthält der Genehmigungsbescheid ausdrücklich auch die Aussage, dass durch den günstigeren Tarif eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung zu erwarten sei. Dem konnte das Berufungsgericht entnehmen, dass der Beklagte die Voraussetzungen von § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b PBefG geprüft und deren Vorliegen verneint hat.

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Das ist auch in der Sache nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen für eine Genehmigungsversagung auf der Grundlage von § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b PBefG sind bereits deshalb nicht erfüllt, weil die Beigeladene keine Verkehrsaufgabe übernehmen will, die die Klägerin bereits wahrnimmt. Eine Wahrnehmung derselben Verkehrsaufgabe im Sinne dieser Regelung liegt nicht schon dann vor, wenn dieselbe Strecke bedient wird, sondern setzt darüber hinaus voraus, dass derselbe Nutzerkreis angesprochen wird. Nach der vom Berufungsgericht gebilligten Annahme des Beklagten richtet sich das Verkehrsangebot der Beigeladenen aber in erster Linie an einen anderen Kreis von Kunden als das der Klägerin. Selbst wenn man von einer teilweisen Überschneidung ausginge, hätte der Beklagte zu Recht eine "wesentliche" Verbesserung der Verkehrsbedienung angenommen, was diesen Versagungsgrund ebenfalls entfallen lässt. Denn nach den Annahmen des Beklagten sieht sich ein beachtlicher Teil der Bevölkerung aus finanziellen Gründen nicht in der Lage, den von der Klägerin angebotenen Schienenverkehr zu nutzen. Zwar hat der Beklagte - ebenso wie das Berufungsgericht - hierzu keine näheren Feststellungen getroffen, sondern sich mit allgemeinen Hinweisen auf die Einkommensverhältnisse bestimmter Bevölkerungskreise begnügt. Es ist indes offensichtlich und nicht weiter darlegungsbedürftig, das angesichts der regulären Preise der Klägerin gerade bei Personen aus einkommensschwachen Haushalten ein Bedürfnis an preiswerteren Angeboten für Fernreisen besteht, weil sich dieser Personenkreis eine Bahnreise nicht ohne Weiteres leisten kann oder will und bereit ist, unter gewissen Einbußen an Komfort und Schnelligkeit das alternative Angebot einer Busreise in Anspruch zu nehmen. Die von der Klägerin zusätzlich gestellte Anforderung, dass die wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung im öffentlichen Interesse dringend erforderlich sein müsse, findet in § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b PBefG keine Stütze.

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5. Die der Beigeladenen erteilte Linienverkehrsgenehmigung ist aber deshalb rechtswidrig, weil der Beklagte die Klägerin nicht gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c PBefG zu einer Ausgestaltung ihres Schienenverkehrs aufgefordert hat.

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a) Liegen die Versagungsgründe des § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a und b PBefG nicht vor, haben die vorhandenen Unternehmen und Eisenbahnen nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c PBefG das (Vor-)Recht, durch eine Ausgestaltung ihres Verkehrs selbst für eine entsprechende Verbesserung der Verkehrsbedienung zu sorgen; dadurch können sie die Erteilung einer Linienverkehrsgenehmigung an den neuen Unternehmer verhindern. Nach dieser Bestimmung ist die Genehmigung zu versagen, wenn die für die Bedienung des Verkehrs vorhandenen Unternehmer oder Eisenbahnen die notwendige Ausgestaltung des Verkehrs innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde festzusetzenden angemessenen Frist selbst durchzuführen bereit sind. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die Verkehrsbedienung auf einer Strecke möglichst in der Hand eines Unternehmers liegen, weil Doppelbedienungen immer die Gefahr von Unzuträglichkeiten zum Schaden des Verkehrsnutzers bieten (Urteil vom 25. Oktober 1968 - BVerwG 7 C 12.67 - BVerwGE 30, 352 <356> = Buchholz 442.01 § 13 PBefG 1961 Nr. 17 S. 34). Der neue Unternehmer kann erst dann zum Zuge kommen, wenn in der vorgeschriebenen Form geklärt ist, dass der vorhandene Unternehmer von seinem Ausgestaltungsrecht keinen Gebrauch macht (vgl. Urteile vom 17. April 1964 - BVerwG 7 C 79.61 - Buchholz 442.01 § 13 PBefG 1961 Nr. 9 und vom 11. Oktober 1968 - BVerwG 7 C 111.66 - a.a.O. S. 253 bzw. S. 10). Geht der vorhandene Unternehmer darauf nicht ein oder sind die Anforderungen an die "notwendige" Ausgestaltung nicht erfüllt, ist dem Antrag des neuen Unternehmers stattzugeben. Ein Ausgestaltungsrecht kann dann, etwa nach Erhebung einer Konkurrentenklage, nicht mehr geltend gemacht werden (vgl. Urteil vom 28. Juli 1989 a.a.O. S. 262 f. bzw. S. 13 f.).

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b) Der Beklagte hat vor der Erteilung der streitigen Genehmigung an die Beigeladene die Klägerin nicht zur Ausgestaltung aufgefordert.

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Hierfür wäre es erforderlich gewesen, dass die Genehmigungsbehörde dem vorhandenen Verkehrsunternehmer gegenüber zum einen präzisiert, in welcher Weise der vorhandene Verkehr zu verändern, also etwa zu ergänzen ist, damit die notwendige Ausgestaltung des Verkehrs erreicht wird. Zudem verlangt § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c PBefG, dass die Genehmigungsbehörde bei der Aufforderung zur Ausgestaltung eine angemessene Frist setzt, innerhalb derer diese Ausgestaltung vorzunehmen ist.

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aa) Fehl geht allerdings der Einwand der Klägerin, dass ihr auch die Möglichkeit einzuräumen gewesen wäre, selbst einen Fernverkehr mit Bussen einzurichten. Auch wenn sie die Bereitschaft hierzu erklärt hätte, hätte das die Erteilung der Genehmigung an die Beigeladene nicht hindern können, weil darin keine Ausgestaltung im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c PBefG mehr gesehen werden kann.

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§ 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c PBefG begründet nur ein Recht zur Ausgestaltung, nicht aber zur Umgestaltung des bestehenden Verkehrsangebotes. Eine Ausgestaltung im Sinne dieser Regelung darf nicht zu einer Umwandlung des bestehenden Verkehrs führen, weil sie dann nicht mehr etwas Vorhandenes verbessern oder vervollständigen, sondern etwas Neues schaffen würde. Die Ausgestaltung muss daher stets im Rahmen des vorhandenen Verkehrs bleiben (Urteil vom 11. Oktober 1968 - BVerwG 7 C 64.67 - BVerwGE 30, 257 <262> = Buchholz 442.01 § 13 PBefG 1961 Nr. 12 S. 5); das Vorhandene muss im Wesentlichen erhalten bleiben (Urteil vom 25. Oktober 1968 - BVerwG 7 C 12.67 - BVerwGE 30, 352 <355> = Buchholz 442.01 § 13 PBefG 1961 Nr. 17 S. 34). So können im Rahmen der Ausgestaltung etwa räumliche Änderungen der Linienführung in begrenztem Umfang vorgenommen, die Anschlüsse zwischen einzelnen Strecken verbessert, größere Fahrzeuge eingesetzt oder das Angebot in zeitlicher Hinsicht verändert werden (vgl. Urteil vom 25. Oktober 1968 - BVerwG 7 C 12.67 - a.a.O. S. 356 f. bzw. S 34 f.). Dagegen liegt beispielsweise eine Umgestaltung vor, wenn die Änderung dazu führt, dass der Verkehr partiell den Charakter eines Fern- oder Mittelstreckenverkehrs verliert und stattdessen den eines Ortsnahverkehrs gewinnt (Urteil vom 11. Oktober 1968 - BVerwG 7 C 64.67 - a.a.O.), eine dem allgemeinen Verkehr dienende Linie, wenn auch nur teilweise, in einen reinen Berufsverkehr umgewandelt wird oder es zu einer wesentlichen Änderung der Linienführung kommt (vgl. Urteil vom 6. Dezember 1968 - BVerwG 7 C 73.67 - BVerwGE 31, 133 <136 f.> = Buchholz 442.01 § 13 PBefG 1961 Nr. 18 S. 41).

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Unter Berücksichtigung dessen läge in der Aufnahme eines Busfernverkehrs durch die Klägerin keine bloße Aus-, sondern eine Umgestaltung ihres vorhandenen Schienenverkehrs. Zu den wesentlichen Merkmalen eines Verkehrs zählt das eingesetzte Verkehrsmittel. Die Klägerin selbst hat wiederholt hervorgehoben, dass der Schienenverkehr erhebliche Unterschiede zu einem Fernbusverkehr hinsichtlich Geschwindigkeit, Komfort und Umweltverträglichkeit aufweist. Hinzu kommt, dass der von der Klägerin ins Auge gefasste Busfernverkehr separat und zusätzlich zu dem bisher vorhandenen und von ihr fortgeführten Schienenverkehr stattfinden soll. Dem kann die Klägerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, das Bundesverwaltungsgericht habe angenommen, ein Schienenunternehmen könne im Rahmen der Ausgestaltung auch einen Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen einrichten. Diese Aussage im Urteil vom 25. Oktober 1968 - BVerwG 7 C 12.67 - a.a.O. S. 356 bzw. S. 35) geht allein darauf zurück, dass dem vorhandenen Verkehrsunternehmer - wie gezeigt - im Rahmen einer Ausgestaltung nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c PBefG auch begrenzte räumliche Änderungen der Linienführung möglich sein sollen, diese Möglichkeit beim Schienenverkehr aber fehlt oder jedenfalls erheblich erschwert ist. Damit Bahnunternehmen bei der Wahrnehmung ihres Ausgestaltungsrechts nicht benachteiligt sind, sollte ihnen auch die Einrichtung eines Linienverkehrs mit Kraftfahrzeugen offen stehen. Um einen solchen Ausgleich "natürlicher" Nachteile des Schienenverkehrs geht es im vorliegenden Fall aber nicht. Vielmehr würde der von der Klägerin beabsichtigte Busverkehr dieselbe Strecke bedienen wie bisher ihr Schienenverkehr, der fortgeführt werden soll.

33

Das bedeutet zwar nicht, dass die Klägerin generell daran gehindert wäre, auch selbst Busfernverkehre anzubieten. Es entfällt hierfür aber die mit dem Ausgestaltungsrecht nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c PBefG verbundene Privilegierung als vorhandenes Eisenbahnunternehmen. Die Klägerin hat sich deshalb, will sie selbst Fernbuslinien betreiben, einem Wettbewerb mit möglichen Konkurrenten um die bessere Verkehrsbedienung zu stellen.

34

bb) Dagegen würde es sich bei einer Anpassung oder Annäherung der Bahnpreise an die von der Beigeladenen vorgesehenen Tarife um eine Ausgestaltung des vorhandenen Schienenverkehrs im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c PBefG handeln (vgl. Urteil vom 16. Dezember 1977 a.a.O. S. 168 bzw. S. 11). Eine solche Möglichkeit erscheint im Hinblick auf das bei der Klägerin im Fernverkehr praktizierte System der Relationspreise auch nicht von vornherein ausgeschlossen; sie könnte zudem durch Vergünstigungen erreicht werden, die nicht nur auf die konkrete Strecke bezogen sind.

35

Eine entsprechende Ausgestaltungsaufforderung war hier nicht entbehrlich. Im Hinblick auf die der Genehmigungsbehörde insoweit obliegenden Konkretisierungspflichten und die Funktion des Ausgestaltungsrechts innerhalb des Genehmigungsverfahrens wurde diesem Verfahrenserfordernis nicht bereits dadurch genügt, dass das nach § 14 PBefG gebotene Anhörverfahren stattgefunden hat. Ein Verzicht der Klägerin auf ihr Ausgestaltungsrecht (vgl. dazu OVG Münster, Urteil vom 5. Mai 1975 - XIII A 1090/73 - VRS 49, 478 <480>) kann ebenfalls nicht angenommen werden, da es an der hierfür erforderlichen Verzichtserklärung fehlt. Ebenso wenig liegen die Voraussetzungen einer Verwirkung vor.

36

c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts führt die unterbliebene Ausgestaltungsaufforderung zur Aufhebung des Genehmigungsbescheides.

37

aa) Eine Heilung dieses Verfahrensmangels ist nicht eingetreten. Nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes - HVwVfG - ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, unbeachtlich, wenn die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird; nach Absatz 2 können Handlungen nach Absatz 1 bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden. Bei der nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c PBefG gebotenen Anfrage der Genehmigungsbehörde bei einem vorhandenen Unternehmer, ob er zur notwendigen Ausgestaltung seines Verkehrs bereit ist, handelt es sich funktional um eine Anhörung im Sinne von § 45 Abs. 1 Nr. 3 HVwVfG. Unterbleibt sie, tritt eine Heilung aber nur ein, soweit die Anhörung nachträglich ordnungsgemäß durchgeführt und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht wird. Äußerungen und Stellungnahmen von Beteiligten im gerichtlichen Verfahren stellen keine nachträgliche Anhörung im Sinne dieser Regelung dar (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Aufl. 2010, § 45 Rn. 26; zurückhaltend auch Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 45 Rn. 74). Um die Bewertung solcher Äußerungen der Klägerin geht es jedoch im vorliegenden Fall. Unabhängig davon fehlt nach wie vor die in § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c PBefG geforderte Fristsetzung.

38

bb) Auch eine Anwendung von § 46 HVwVfG ist nicht möglich. Nach dieser Bestimmung kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.

39

Bei den verletzten Verfahrensvorschriften muss es sich nicht um solche des Verwaltungsverfahrensgesetzes handeln, auch entsprechende Vorschriften in anderen Gesetzen werden erfasst (Kopp/Ramsauer, a.a.O. § 46 Rn. 14; Sachs, a.a.O. § 46 Rn. 19). Dafür, dass es sich bei der in § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c PBefG vorgeschriebenen Aufforderung zur Ausgestaltung um ein die Anwendung von § 46 HVwVfG ausschließendes absolutes Verfahrenserfordernis handelt, das unabhängig von der Richtigkeit der von der Behörde getroffenen Entscheidung beachtet werden soll (vgl. zum Beteiligungsrecht von Naturschutzverbänden nach § 29 BNatSchG Urteil vom 12. November 1997 - BVerwG 11 A 49.96 - BVerwGE 105, 348 <353> = Buchholz 406.401 § 29 BNatSchG Nr. 16 S. 43 f. m.w.N.), gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte.

40

Auch wenn damit die Anwendung des § 46 HVwVfG nicht von vornherein ausgeschlossen ist, so sind doch die dort geregelten Voraussetzungen für eine Unschädlichkeit des Verfahrensfehlers hier nicht erfüllt; denn es ist keineswegs offensichtlich, dass er ohne Einfluss auf die von der Behörde getroffene Entscheidung war. Dies könnte nur angenommen werden, wenn jeglicher Zweifel daran ausgeschlossen wäre, dass die Behörde ohne den Verfahrensfehler genauso entschieden hätte.

41

Die Einschätzung dieser Kausalitätsfrage erfordert hier eine hypothetische Betrachtung in zweierlei Hinsicht. Zu beantworten ist nicht nur, wie die Genehmigungsbehörde reagiert hätte, wenn die Klägerin die Bereitschaft zu einer Absenkung ihrer Fahrpreise erklärt hätte. Vorab ist zu beantworten, ob die Klägerin im Falle einer Ausgestaltungsaufforderung nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c PBefG überhaupt eine entsprechende Bereitschaft bekundet hätte. Dabei ist zu beachteten, dass eine notwendige Ausgestaltung im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c PBefG nicht zwingend eine vollständige Übernahme des Preissystems der Beigeladenen voraussetzen würde, sondern nur ein zusätzliches, den Tarifen der Beigeladenen zumindest annähernd vergleichbares Preisangebot.

42

Dass die Klägerin ihre Bereitschaft zu einer solchen Anpassung erklärt hätte, kann nach ihrem Vorbringen im Revisionsverfahren nicht mit der erforderlichen Sicherheit verneint werden. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Klägerin erklärt, dass sie bei einer entsprechenden Anfrage der Genehmigungsbehörde zu einer Überprüfung bereit gewesen wäre. Sie hat darauf hingewiesen, dass sie bei ihrer Entscheidung zwar die Auswirkungen auf das Gesamtsystem ihrer Fahrpreise zu berücksichtigen habe, was eine Fahrpreissenkung auf einzelnen Strecken erschwere. Es könne aber auch in Betracht gezogen werden, Fahrpreisermäßigungen für finanziell Schlechtergestellte einzuführen, etwa im Wege einer besonderen Bahncard. Eine solche Möglichkeit werde auch bereits geprüft. Danach kann nicht von einer offensichtlich fehlenden Kausalität des vom Beklagten begangenen Verfahrensfehlers ausgegangen werden.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird;
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird;
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird;
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird;
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

(1) Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), kann durch Haftungsbescheid, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens erfolgt durch Duldungsbescheid, soweit sie nicht im Wege der Einrede nach § 9 des Anfechtungsgesetzes geltend zu machen ist; bei der Berechnung von Fristen nach den §§ 3 und 4 des Anfechtungsgesetzes steht der Erlass eines Duldungsbescheids der gerichtlichen Geltendmachung der Anfechtung nach § 7 Abs. 1 des Anfechtungsgesetzes gleich. Die Bescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen.

(2) Bevor gegen einen Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer wegen einer Handlung im Sinne des § 69, die er in Ausübung seines Berufs vorgenommen hat, ein Haftungsbescheid erlassen wird, gibt die Finanzbehörde der zuständigen Berufskammer Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Die Vorschriften über die Festsetzungsfrist sind auf den Erlass von Haftungsbescheiden entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre, in den Fällen des § 70 bei Steuerhinterziehung zehn Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre, in den Fällen des § 71 zehn Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Tatbestand verwirklicht worden ist, an den das Gesetz die Haftungsfolge knüpft. Ist die Steuer, für die gehaftet wird, noch nicht festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid nicht vor Ablauf der für die Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist; andernfalls gilt § 171 Abs. 10 sinngemäß. In den Fällen der §§ 73 und 74 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt (§ 228) ist.

(4) Ergibt sich die Haftung nicht aus den Steuergesetzen, so kann ein Haftungsbescheid ergehen, solange die Haftungsansprüche nach dem für sie maßgebenden Recht noch nicht verjährt sind.

(5) Ein Haftungsbescheid kann nicht mehr ergehen,

1.
soweit die Steuer gegen den Steuerschuldner nicht festgesetzt worden ist und wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist auch nicht mehr festgesetzt werden kann,
2.
soweit die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt ist oder die Steuer erlassen worden ist.
Dies gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat.

(1) Wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, eine Steuer aus Mitteln, die seiner Verwaltung unterliegen, zu entrichten, ist insoweit verpflichtet, die Vollstreckung in dieses Vermögen zu dulden.

(2) Wegen einer Steuer, die als öffentliche Last auf Grundbesitz ruht, hat der Eigentümer die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz zu dulden. Zugunsten der Finanzbehörde gilt als Eigentümer, wer als solcher im Grundbuch eingetragen ist. Das Recht des nicht eingetragenen Eigentümers, die ihm gegen die öffentliche Last zustehenden Einwendungen geltend zu machen, bleibt unberührt.

Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und
2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

Tenor

Unter teilweiser Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 5. Juli 2007 – 11 L 661/07 – wird die Vollziehung der Bescheide des Antragsgegners vom 27. Dezember 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. März 2007 insoweit ausgesetzt, als darin die Duldung der Vollstreckung in das Grundstück Gemarkung L., Flur 2, Parzellen Nr. 191/5, 189/3 und 190/2, auch wegen Grundsteuern von mehr als 913,76 EUR angeordnet ist.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens fallen den Antragstellern als Gesamtschuldner zur Last.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 491,34 EUR festgesetzt.

Gründe

Durch den angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht das Begehren der Antragsteller zurückgewiesen, die Vollziehung der inzwischen mit der Klage – Verfahren 11 K 660/07 VG des Saarlandes – angefochtenen beiden Bescheide des Antragsgegners vom 27.12.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.3.2007 auszusetzen, durch die die Antragsteller verpflichtet werden, die Vollstreckung wegen vom Voreigentümer RB schuldig gebliebener Grundsteuern (913,76 EUR + 17,26 EUR) und Müllgebühren (1034,34 EUR) in einer Gesamthöhe von 1965,36 EUR in das seit dem 20.11.2006 ihnen gehörende Grundstück Gemarkung L., Flur 2, Parzellen Nr. 191/5, 189/3 und 190/2, zu dulden. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragsteller ist, nachdem ihnen der Senat mit Beschluss vom 1.10.2007 Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdebegründungsfrist gewährt hat, zwar zulässig, aber ganz überwiegend unbegründet. Auszusetzen ist die Vollziehung der genannten Bescheide nur insoweit, als die Antragsteller die Vollstreckung – auch – wegen rückständiger Grundsteuern von mehr als 913,76 EUR dulden sollen; im Übrigen besteht demgegenüber mit Blick auf die vom Senat allein zu prüfenden Darlegungen der Beschwerdeführer (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) keine durchgreifende Veranlassung zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes.

Das Verwaltungsgericht hat in seinem Beschluss überzeugend ausgeführt, dass die angefochtenen Verwaltungsakte kraft Gesetzes - § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO – sofort vollziehbar sind und dass sich der Prüfungsmaßstab für das Aussetzungsbegehren aus § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO ergibt. Im Weiteren sind dort mit den §§ 191 Abs. 1 Satz 1, 77 Abs. 2 Satz 1 AO die Rechtsgrundlagen der Duldungsbescheide vom 27.12.2006 und der zugrunde liegenden Duldungspflicht richtig aufgezeigt und das Wesen der öffentlichen Last (§§ 12 GrStG, 8 Abs. 5 Satz 6 SAWG) sachgerecht erläutert. Darauf wird verwiesen.

Der Hinweis der Antragsteller, eine auf das Bestehen einer öffentlichen Last gestützte Duldungspflicht sei streng akzessorisch, weshalb die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Duldungsbescheide davon abhänge, dass die zugrunde liegenden Grundsteuer- und Müllgebührenforderungen in der geltend gemachten Höhe bestünden sowie fällig und vollstreckbar seien, ist richtig

vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 13.2.1987 – 8 C 25/85 -, BVerwGE 77, 38 = KStZ 1987, 112,

und stimmt mit der Auffassung des Verwaltungsgerichts überein. Daraus ergibt sich indes – abgesehen von einer Herabsetzung der Duldungspflicht wegen Grundsteuern um 17,26 EUR - nichts zugunsten der Antragsteller. Es ist nämlich in einem im Rahmen des auf summarische Prüfung angelegten Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO ausreichenden Maße glaubhaft gemacht, dass die erwähnten Voraussetzungen bezüglich rückständiger Grundsteuern in Höhe von 913,76 EUR und Müllgebühren in Höhe von 1034,34 EUR erfüllt sind.

Die beiden erwähnten Positionen sind in den Duldungsbescheiden vom 27.12.2006 mit „Grundsteuer A bis 15.11.2006“ bzw. „Müllgebühren bis 15.5.2006“ umschrieben. Weiterhin ist deutlich gemacht, dass der dinglichen Haftung Grundbesitzschulden des Voreigentümers RB zugrunde liegen. Außerdem hat der Antragsgegner durch den offenbar im Widerspruchsverfahren vorgelegten „Kontoauszug RB“ vom 15.3.2007 (Bl. 37-40 VA) seine Grundsteuerforderung von 913,76 EUR und seine Müllgebührenforderung von 1034,34 EUR nach Bescheiddaten und Fälligkeitsterminen der einzelnen Teilbeträge detailliert aufgeschlüsselt. Dass die Gesamtforderung betragsmäßig von denjenigen abweicht, die der Antragsgegner im Insolvenzverfahren angemeldet bzw. mittels eines Duldungsbescheides gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend gemacht hat, erklärt sich zwanglos daraus, dass ursprünglich zusätzlich rückständige Grundsteuer B, Hundesteuer, Beiträge zur Landwirtschaftskammer, Säumniszuschläge, Mahngebühren und Pfändungskosten eingerechnet waren.

Im weiteren hat der Antragsgegner durch die Stellungnahme der Kassenverwalterin vom 17.9.2007 glaubhaft gemacht, dass die in dem erwähnten „Kontoauszug“ aufgeführten Abgabenbescheide ordnungsgemäß zur Post gegeben und die nach Verstreichen der Fälligkeitstermine nicht eingegangenen Teilbeträge jeweils „automatisiert“ angemahnt wurden. Sicherlich schließt dies nicht die Möglichkeit aus, dass ein Abgabenbescheid und/oder eine Mahnung den Schuldner RB nicht erreicht hat. Allein das Bestehen einer entsprechenden bloßen Möglichkeit – die Verlustquote bei Postsendungen haben die Antragsteller in ihrem Schriftsatz vom 4.9.2007 bezogen auf das Jahr 1999 mit nur 0,0008% angegeben - genügt indes nicht, um eine Aussetzung der Vollziehung der Duldungsbescheide wegen ernstlicher Zweifel an deren Rechtmäßigkeit zu rechtfertigen. Vielmehr sind die Antragsteller insoweit auf eine weitere Rechtsverfolgung im Hauptsacheverfahren zu verweisen.

Anderes gilt allein mit Blick auf die dritte in den Duldungsbescheiden aufgeführte Position von 17,26 EUR. Sie ist ebenfalls mit „Grundsteuer A bis 15.11.2006“ gekennzeichnet. In dem bereits mehrfach angesprochenen „Kontoauszug“ findet sich hierzu indes kein Gegenstück. Dort ist eine Position in Höhe von 17,26 EUR nicht aufgeführt, und die aufgelisteten Teilbeträge an rückständigen Grundsteuern bis 15.11.2006 führen zu den bereits erwähnten, in den Duldungsbescheiden gesondert ausgewiesenen 913,76 EUR. Auch im Übrigen fehlt jeder Hinweis zur Rechtfertigung der zusätzlichen Grundsteuerforderung über 17,26 EUR. Deshalb ist die Duldungspflicht der Antragsteller vorläufig in diesem Umfang auszusetzen.

Bezüglich der verbleibenden Duldungspflicht für rückständige Grundbesitzabgaben des RB von 913,76 EUR an Grundsteuern und 1034,34 EUR an Müllgebühren bestehen auch im Übrigen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme der Antragsteller. Ihre Meinung, Duldungsbescheide hätten ihnen gegenüber bisher jedenfalls deshalb nicht erlassen werden dürfen, weil das Insolvenzverfahren gegen den persönlichen Schuldner RB noch nicht endgültig abgeschlossen sei, ist irrig. Der von den Antragstellern ins Feld geführte § 87 InsO, wonach die Insolvenzgläubiger ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen können, bezieht sich ausschließlich auf das Verhältnis der Insolvenzgläubiger zum Insolvenzschuldner bzw. zur Insolvenzmasse, hindert die Insolvenzgläubiger aber nicht daran, gegen Dritte, die für Schulden des Insolvenzschuldners persönlich oder dinglich haften, vorzugehen. Aus den §§ 201 Abs. 2 InsO, 251 Abs. 2 AO ergibt sich ebenfalls nichts zugunsten der Antragsteller.

Soweit die Antragsteller schließlich die Ermessensausübung bei Erlass der Duldungsbescheide als rechtswidrig beanstanden, vermag ihnen der Senat nicht zu folgen. Richtig ist, dass die Geltendmachung einer dinglichen Haftung im Grundsatz nur in Betracht kommt, wenn ein Vorgehen gegen den persönlichen Schuldner nicht oder nur wenig erfolgversprechend erscheint. Dieser Gedanke liegt u.a. § 69 Abs. 3 SVwVG zugrunde, wonach Anträge auf Zwangsversteigerung nur zulässig sind, wenn feststeht, dass der Geldbetrag durch Pfändung nicht beigetrieben werden kann, und § 322 Abs. 4 AO besagt, dass eine Zwangsversteigerung nur beantragt werden soll, wenn festgestellt ist, dass der Geldbetrag durch Vollstreckung in das bewegliche Vermögen nicht beigetrieben werden kann. Abgesehen davon, dass der Erlass eines Duldungsbescheides nicht mit einem Antrag auf Zwangsversteigerung gleichgesetzt werden kann, ist eine Befriedigung des Antragsgegners durch Pfändung bzw. Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Schuldners RB derzeit nicht zulässig, und die Bemühungen des Antragsgegners, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu seinem Geld zu kommen, sind bisher erfolglos geblieben. Bei solchen Gegebenheiten ist die Geltendmachung dinglicher Haftung in aller Regel ermessensfehlerfrei. Vorliegend gilt nichts anderes deswegen, weil noch die Möglichkeit besteht, dass der Antragsgegner aus der Insolvenzmasse Befriedigung erlangt. Nach dem Bericht des Insolvenzverwalters vom 3.11.2006 und dessen Schreiben vom 13.3.2007 bestand die Insolvenzmasse damals lediglich aus 3472,-- EUR und rechnete er nur noch mit dem Eingang weiterer 3120,-- EUR. Dass daraus bei der Schlussverteilung die rückständigen Grundbesitzabgaben gezahlt würden, erscheint fernliegend.

Der Einwand der Antragsteller, die Duldungsbescheide seien deswegen ermessensfehlerhaft, weil der Antragsgegner sich entgegenhalten lassen müsse, jahrelang nichts gegen das Auflaufen unbezahlter Grundbesitzabgaben unternommen zu haben, ist ebenfalls nicht stichhaltig. Zwar hat der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 28.2.1973 – II R 57/71

BFHE 109, 164 = BStBl. II 1973, 573; ähnlich VGH Kassel, Urteil vom 4.6.1980 – V OE 20/79 -, NJW 1981, 476, und OVG Koblenz, Beschluss vom 11.1.1989 – 6 B 79/88 -, NJW 1989, 1878,

ausgesprochen, bei einem Vermögensverfall des Schuldners könne Treu und Glauben der Inanspruchnahme des Haftenden schon dann entgegenstehen, wenn der Gläubiger die rechtzeitige Inanspruchnahme des Schuldners verabsäumt habe. Diese Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof indes bereits in seinem Urteil vom 4.7.1979 – II R 74/77

BFHE 129, 201 = BStBl. II 1980, 126; seither ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. Rüsken in Klein, AO., 9. Aufl., § 191 Rdnr. 44 a,

mit überzeugender Begründung aufgegeben. Seither gilt, dass die säumige Inanspruchnahme des Schuldners für sich allein bei einem persönlich oder dinglich Haftenden nicht das Vertrauen begründen kann, die Haftung werde nicht geltend gemacht. Vielmehr trägt, wer für die Abgabenschuld eines Dritten haftet, grundsätzlich das Risiko, dass die Abgabenforderung beim Schuldner nicht beigetrieben werden kann. Haftung gewinnt ihre Bedeutung gerade bei Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und ist dann vom Gläubiger zügig geltend zu machen. Ermessensfehlerhaft ist die Inanspruchnahme des Haftenden unter den genannten Umständen allenfalls dann, wenn die fehlgeschlagene Beitreibung der Forderung beim persönlichen Schuldner auf einer vorsätzlichen oder sonstigen besonders groben Pflichtverletzung des zuständigen Amtswalters beruht. Dass der Fall so, wie zuletzt umschrieben, läge, ist indes nicht einmal ansatzweise glaubhaft gemacht. Die Antragsteller stellen vielmehr lediglich vage Vermutungen „ins Blaue hinein“ in den Raum, und diesen ist der Antragsgegner entschieden entgegengetreten.

Hinzu kommt: Die Frage einer über die eingetragenen Grundschulden und Hypotheken hinausgehenden dinglichen Haftung des Grundstücks war nach der Darstellung der Antragsteller in ihrem Schreiben vom 19.12.2006 Gegenstand eines Gesprächs beim Notar vor der Beurkundung des Grundstückskaufvertrages. Das entsprechende Risiko war also erkannt, und die Antragsteller entschlossen sich offenbar zum Kauf mit Blick auf die ihnen angeblich von dem beurkundenden Notar gegebene Erklärung, eine weitergehende Haftung des Grundstücks sei ausgeschlossen. Bei solchen Gegebenheiten ist es folgerichtig, dass die Folgen, die daraus resultieren, dass die den Antragstellern gegebene Auskunft objektiv falsch war, im Verhältnis zwischen den Antragstellern und dem Antragsgegner nicht mit dem Antragsgegner, der mit dem gesamten Verkauf nichts zu tun hatte, sondern mit den Antragstellern heimgeht.

Unter den aufgezeigten Gegebenheiten hält es der Senat im Interesse der gleichmäßigen Durchsetzung von kommunalabgabenrechtlichen Ansprüchen für verhältnismäßig und ermessensgerecht, dass der Antragsgegner die bestehende dingliche Haftung gegenüber den Antragstellern geltend gemacht hat.

Ebenso wenig wie damit unter dem Gesichtspunkt ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verwaltungsakte ist eine über den Teilbetrag von 17,26 EUR hinausgehende Aussetzung der Vollziehung der Duldungsbescheide deswegen geboten, weil deren Vollziehung für die Antragsteller zu einer unbilligen, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotenen Härte führen würde. Insoweit muss klar gesehen werden, dass die Antragsteller die drohende Vollstreckung in ihr Grundstück durch Zahlung von 1948,10 EUR abwenden können und dass sie in keiner Weise glaubhaft gemacht haben, diesen Betrag nicht aufbringen zu können. Sollte – wider Erwarten – ihre Rechtsverfolgung in der Hauptsache weitergehend Erfolg haben, müsste der Antragsgegner das von den Antragstellern zuviel erhaltene Geld erstatten. Die Solvenz des Antragsgegners steht außer Frage. Unabhängig davon bleibt es den Antragstellern unbenommen, RB und/oder diejenigen zu belangen, die sie nach ihrer Darstellung im Rahmen des Grundstückskaufs falsch beraten haben. Das von den Antragstellern für den Fall der Bestätigung des Sofortvollzugs gezeichnete Horrorgemälde – existentielle Bedrohung durch willkürliche und evident rechtswidrige Vorgehensweise des Antragsgegners – entbehrt jeder Grundlage; zumindest sind die Antragsteller insoweit eine auch nur ansatzweise Glaubhaftmachung schuldig geblieben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 155 Abs. 1 Sätze 1 und 3, 159 Satz 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung rechtfertigt sich aus den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90

Tenor

Unter teilweiser Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 5. Juli 2007 – 11 L 661/07 – wird die Vollziehung der Bescheide des Antragsgegners vom 27. Dezember 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. März 2007 insoweit ausgesetzt, als darin die Duldung der Vollstreckung in das Grundstück Gemarkung L., Flur 2, Parzellen Nr. 191/5, 189/3 und 190/2, auch wegen Grundsteuern von mehr als 913,76 EUR angeordnet ist.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens fallen den Antragstellern als Gesamtschuldner zur Last.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 491,34 EUR festgesetzt.

Gründe

Durch den angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht das Begehren der Antragsteller zurückgewiesen, die Vollziehung der inzwischen mit der Klage – Verfahren 11 K 660/07 VG des Saarlandes – angefochtenen beiden Bescheide des Antragsgegners vom 27.12.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.3.2007 auszusetzen, durch die die Antragsteller verpflichtet werden, die Vollstreckung wegen vom Voreigentümer RB schuldig gebliebener Grundsteuern (913,76 EUR + 17,26 EUR) und Müllgebühren (1034,34 EUR) in einer Gesamthöhe von 1965,36 EUR in das seit dem 20.11.2006 ihnen gehörende Grundstück Gemarkung L., Flur 2, Parzellen Nr. 191/5, 189/3 und 190/2, zu dulden. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragsteller ist, nachdem ihnen der Senat mit Beschluss vom 1.10.2007 Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdebegründungsfrist gewährt hat, zwar zulässig, aber ganz überwiegend unbegründet. Auszusetzen ist die Vollziehung der genannten Bescheide nur insoweit, als die Antragsteller die Vollstreckung – auch – wegen rückständiger Grundsteuern von mehr als 913,76 EUR dulden sollen; im Übrigen besteht demgegenüber mit Blick auf die vom Senat allein zu prüfenden Darlegungen der Beschwerdeführer (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) keine durchgreifende Veranlassung zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes.

Das Verwaltungsgericht hat in seinem Beschluss überzeugend ausgeführt, dass die angefochtenen Verwaltungsakte kraft Gesetzes - § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO – sofort vollziehbar sind und dass sich der Prüfungsmaßstab für das Aussetzungsbegehren aus § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO ergibt. Im Weiteren sind dort mit den §§ 191 Abs. 1 Satz 1, 77 Abs. 2 Satz 1 AO die Rechtsgrundlagen der Duldungsbescheide vom 27.12.2006 und der zugrunde liegenden Duldungspflicht richtig aufgezeigt und das Wesen der öffentlichen Last (§§ 12 GrStG, 8 Abs. 5 Satz 6 SAWG) sachgerecht erläutert. Darauf wird verwiesen.

Der Hinweis der Antragsteller, eine auf das Bestehen einer öffentlichen Last gestützte Duldungspflicht sei streng akzessorisch, weshalb die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Duldungsbescheide davon abhänge, dass die zugrunde liegenden Grundsteuer- und Müllgebührenforderungen in der geltend gemachten Höhe bestünden sowie fällig und vollstreckbar seien, ist richtig

vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 13.2.1987 – 8 C 25/85 -, BVerwGE 77, 38 = KStZ 1987, 112,

und stimmt mit der Auffassung des Verwaltungsgerichts überein. Daraus ergibt sich indes – abgesehen von einer Herabsetzung der Duldungspflicht wegen Grundsteuern um 17,26 EUR - nichts zugunsten der Antragsteller. Es ist nämlich in einem im Rahmen des auf summarische Prüfung angelegten Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO ausreichenden Maße glaubhaft gemacht, dass die erwähnten Voraussetzungen bezüglich rückständiger Grundsteuern in Höhe von 913,76 EUR und Müllgebühren in Höhe von 1034,34 EUR erfüllt sind.

Die beiden erwähnten Positionen sind in den Duldungsbescheiden vom 27.12.2006 mit „Grundsteuer A bis 15.11.2006“ bzw. „Müllgebühren bis 15.5.2006“ umschrieben. Weiterhin ist deutlich gemacht, dass der dinglichen Haftung Grundbesitzschulden des Voreigentümers RB zugrunde liegen. Außerdem hat der Antragsgegner durch den offenbar im Widerspruchsverfahren vorgelegten „Kontoauszug RB“ vom 15.3.2007 (Bl. 37-40 VA) seine Grundsteuerforderung von 913,76 EUR und seine Müllgebührenforderung von 1034,34 EUR nach Bescheiddaten und Fälligkeitsterminen der einzelnen Teilbeträge detailliert aufgeschlüsselt. Dass die Gesamtforderung betragsmäßig von denjenigen abweicht, die der Antragsgegner im Insolvenzverfahren angemeldet bzw. mittels eines Duldungsbescheides gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend gemacht hat, erklärt sich zwanglos daraus, dass ursprünglich zusätzlich rückständige Grundsteuer B, Hundesteuer, Beiträge zur Landwirtschaftskammer, Säumniszuschläge, Mahngebühren und Pfändungskosten eingerechnet waren.

Im weiteren hat der Antragsgegner durch die Stellungnahme der Kassenverwalterin vom 17.9.2007 glaubhaft gemacht, dass die in dem erwähnten „Kontoauszug“ aufgeführten Abgabenbescheide ordnungsgemäß zur Post gegeben und die nach Verstreichen der Fälligkeitstermine nicht eingegangenen Teilbeträge jeweils „automatisiert“ angemahnt wurden. Sicherlich schließt dies nicht die Möglichkeit aus, dass ein Abgabenbescheid und/oder eine Mahnung den Schuldner RB nicht erreicht hat. Allein das Bestehen einer entsprechenden bloßen Möglichkeit – die Verlustquote bei Postsendungen haben die Antragsteller in ihrem Schriftsatz vom 4.9.2007 bezogen auf das Jahr 1999 mit nur 0,0008% angegeben - genügt indes nicht, um eine Aussetzung der Vollziehung der Duldungsbescheide wegen ernstlicher Zweifel an deren Rechtmäßigkeit zu rechtfertigen. Vielmehr sind die Antragsteller insoweit auf eine weitere Rechtsverfolgung im Hauptsacheverfahren zu verweisen.

Anderes gilt allein mit Blick auf die dritte in den Duldungsbescheiden aufgeführte Position von 17,26 EUR. Sie ist ebenfalls mit „Grundsteuer A bis 15.11.2006“ gekennzeichnet. In dem bereits mehrfach angesprochenen „Kontoauszug“ findet sich hierzu indes kein Gegenstück. Dort ist eine Position in Höhe von 17,26 EUR nicht aufgeführt, und die aufgelisteten Teilbeträge an rückständigen Grundsteuern bis 15.11.2006 führen zu den bereits erwähnten, in den Duldungsbescheiden gesondert ausgewiesenen 913,76 EUR. Auch im Übrigen fehlt jeder Hinweis zur Rechtfertigung der zusätzlichen Grundsteuerforderung über 17,26 EUR. Deshalb ist die Duldungspflicht der Antragsteller vorläufig in diesem Umfang auszusetzen.

Bezüglich der verbleibenden Duldungspflicht für rückständige Grundbesitzabgaben des RB von 913,76 EUR an Grundsteuern und 1034,34 EUR an Müllgebühren bestehen auch im Übrigen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme der Antragsteller. Ihre Meinung, Duldungsbescheide hätten ihnen gegenüber bisher jedenfalls deshalb nicht erlassen werden dürfen, weil das Insolvenzverfahren gegen den persönlichen Schuldner RB noch nicht endgültig abgeschlossen sei, ist irrig. Der von den Antragstellern ins Feld geführte § 87 InsO, wonach die Insolvenzgläubiger ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen können, bezieht sich ausschließlich auf das Verhältnis der Insolvenzgläubiger zum Insolvenzschuldner bzw. zur Insolvenzmasse, hindert die Insolvenzgläubiger aber nicht daran, gegen Dritte, die für Schulden des Insolvenzschuldners persönlich oder dinglich haften, vorzugehen. Aus den §§ 201 Abs. 2 InsO, 251 Abs. 2 AO ergibt sich ebenfalls nichts zugunsten der Antragsteller.

Soweit die Antragsteller schließlich die Ermessensausübung bei Erlass der Duldungsbescheide als rechtswidrig beanstanden, vermag ihnen der Senat nicht zu folgen. Richtig ist, dass die Geltendmachung einer dinglichen Haftung im Grundsatz nur in Betracht kommt, wenn ein Vorgehen gegen den persönlichen Schuldner nicht oder nur wenig erfolgversprechend erscheint. Dieser Gedanke liegt u.a. § 69 Abs. 3 SVwVG zugrunde, wonach Anträge auf Zwangsversteigerung nur zulässig sind, wenn feststeht, dass der Geldbetrag durch Pfändung nicht beigetrieben werden kann, und § 322 Abs. 4 AO besagt, dass eine Zwangsversteigerung nur beantragt werden soll, wenn festgestellt ist, dass der Geldbetrag durch Vollstreckung in das bewegliche Vermögen nicht beigetrieben werden kann. Abgesehen davon, dass der Erlass eines Duldungsbescheides nicht mit einem Antrag auf Zwangsversteigerung gleichgesetzt werden kann, ist eine Befriedigung des Antragsgegners durch Pfändung bzw. Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Schuldners RB derzeit nicht zulässig, und die Bemühungen des Antragsgegners, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu seinem Geld zu kommen, sind bisher erfolglos geblieben. Bei solchen Gegebenheiten ist die Geltendmachung dinglicher Haftung in aller Regel ermessensfehlerfrei. Vorliegend gilt nichts anderes deswegen, weil noch die Möglichkeit besteht, dass der Antragsgegner aus der Insolvenzmasse Befriedigung erlangt. Nach dem Bericht des Insolvenzverwalters vom 3.11.2006 und dessen Schreiben vom 13.3.2007 bestand die Insolvenzmasse damals lediglich aus 3472,-- EUR und rechnete er nur noch mit dem Eingang weiterer 3120,-- EUR. Dass daraus bei der Schlussverteilung die rückständigen Grundbesitzabgaben gezahlt würden, erscheint fernliegend.

Der Einwand der Antragsteller, die Duldungsbescheide seien deswegen ermessensfehlerhaft, weil der Antragsgegner sich entgegenhalten lassen müsse, jahrelang nichts gegen das Auflaufen unbezahlter Grundbesitzabgaben unternommen zu haben, ist ebenfalls nicht stichhaltig. Zwar hat der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 28.2.1973 – II R 57/71

BFHE 109, 164 = BStBl. II 1973, 573; ähnlich VGH Kassel, Urteil vom 4.6.1980 – V OE 20/79 -, NJW 1981, 476, und OVG Koblenz, Beschluss vom 11.1.1989 – 6 B 79/88 -, NJW 1989, 1878,

ausgesprochen, bei einem Vermögensverfall des Schuldners könne Treu und Glauben der Inanspruchnahme des Haftenden schon dann entgegenstehen, wenn der Gläubiger die rechtzeitige Inanspruchnahme des Schuldners verabsäumt habe. Diese Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof indes bereits in seinem Urteil vom 4.7.1979 – II R 74/77

BFHE 129, 201 = BStBl. II 1980, 126; seither ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. Rüsken in Klein, AO., 9. Aufl., § 191 Rdnr. 44 a,

mit überzeugender Begründung aufgegeben. Seither gilt, dass die säumige Inanspruchnahme des Schuldners für sich allein bei einem persönlich oder dinglich Haftenden nicht das Vertrauen begründen kann, die Haftung werde nicht geltend gemacht. Vielmehr trägt, wer für die Abgabenschuld eines Dritten haftet, grundsätzlich das Risiko, dass die Abgabenforderung beim Schuldner nicht beigetrieben werden kann. Haftung gewinnt ihre Bedeutung gerade bei Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und ist dann vom Gläubiger zügig geltend zu machen. Ermessensfehlerhaft ist die Inanspruchnahme des Haftenden unter den genannten Umständen allenfalls dann, wenn die fehlgeschlagene Beitreibung der Forderung beim persönlichen Schuldner auf einer vorsätzlichen oder sonstigen besonders groben Pflichtverletzung des zuständigen Amtswalters beruht. Dass der Fall so, wie zuletzt umschrieben, läge, ist indes nicht einmal ansatzweise glaubhaft gemacht. Die Antragsteller stellen vielmehr lediglich vage Vermutungen „ins Blaue hinein“ in den Raum, und diesen ist der Antragsgegner entschieden entgegengetreten.

Hinzu kommt: Die Frage einer über die eingetragenen Grundschulden und Hypotheken hinausgehenden dinglichen Haftung des Grundstücks war nach der Darstellung der Antragsteller in ihrem Schreiben vom 19.12.2006 Gegenstand eines Gesprächs beim Notar vor der Beurkundung des Grundstückskaufvertrages. Das entsprechende Risiko war also erkannt, und die Antragsteller entschlossen sich offenbar zum Kauf mit Blick auf die ihnen angeblich von dem beurkundenden Notar gegebene Erklärung, eine weitergehende Haftung des Grundstücks sei ausgeschlossen. Bei solchen Gegebenheiten ist es folgerichtig, dass die Folgen, die daraus resultieren, dass die den Antragstellern gegebene Auskunft objektiv falsch war, im Verhältnis zwischen den Antragstellern und dem Antragsgegner nicht mit dem Antragsgegner, der mit dem gesamten Verkauf nichts zu tun hatte, sondern mit den Antragstellern heimgeht.

Unter den aufgezeigten Gegebenheiten hält es der Senat im Interesse der gleichmäßigen Durchsetzung von kommunalabgabenrechtlichen Ansprüchen für verhältnismäßig und ermessensgerecht, dass der Antragsgegner die bestehende dingliche Haftung gegenüber den Antragstellern geltend gemacht hat.

Ebenso wenig wie damit unter dem Gesichtspunkt ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verwaltungsakte ist eine über den Teilbetrag von 17,26 EUR hinausgehende Aussetzung der Vollziehung der Duldungsbescheide deswegen geboten, weil deren Vollziehung für die Antragsteller zu einer unbilligen, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotenen Härte führen würde. Insoweit muss klar gesehen werden, dass die Antragsteller die drohende Vollstreckung in ihr Grundstück durch Zahlung von 1948,10 EUR abwenden können und dass sie in keiner Weise glaubhaft gemacht haben, diesen Betrag nicht aufbringen zu können. Sollte – wider Erwarten – ihre Rechtsverfolgung in der Hauptsache weitergehend Erfolg haben, müsste der Antragsgegner das von den Antragstellern zuviel erhaltene Geld erstatten. Die Solvenz des Antragsgegners steht außer Frage. Unabhängig davon bleibt es den Antragstellern unbenommen, RB und/oder diejenigen zu belangen, die sie nach ihrer Darstellung im Rahmen des Grundstückskaufs falsch beraten haben. Das von den Antragstellern für den Fall der Bestätigung des Sofortvollzugs gezeichnete Horrorgemälde – existentielle Bedrohung durch willkürliche und evident rechtswidrige Vorgehensweise des Antragsgegners – entbehrt jeder Grundlage; zumindest sind die Antragsteller insoweit eine auch nur ansatzweise Glaubhaftmachung schuldig geblieben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 155 Abs. 1 Sätze 1 und 3, 159 Satz 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung rechtfertigt sich aus den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen einen Duldungsbescheid der Beklagten.

2

Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung A-Stadt, Flur 1, Flurstück 69, Größe 4.984 m², eingetragen im Grundbuch von A-Stadt, Blatt 1525, mit der Lagebezeichnung {A.} 29 in A-Stadt war ursprünglich die {B.} Kunststoffverarbeitung GmbH.

3

Mit Grundsteuermessbescheid vom 28. Mai 2002 setzte das Finanzamt {C.} den Grundsteuermessbetrag für das Grundstück gegen die {B.} Kunststoffverarbeitung GmbH im Wege der Nachveranlagung auf den 1. Januar 2000 auf 1.031,99 € fest. Der Einheitswert wurde mit 128.998,00 € angegeben.

4

Mit Bescheid vom 26. November 2002 setzte die Beklagte die Grundsteuer für das Grundstück für die Jahre 2000 bis 2002 in Höhe von jährlich 3.147,57 €, insgesamt 9.442,71 €, gegen die {B.} Kunststoffverarbeitung GmbH fest. Mit weiterem Bescheid vom 10. Januar 2003 setzte die Beklagte die Grundsteuer für das Grundstück für das Jahr 2003 in Höhe von 3.147,57 € gegen die {B.} Kunststoffverarbeitung GmbH fest.

5

Mit Beschluss des Amtsgerichts B-Stadt-{D.} vom 1. September 2003 – Geschäfts-Nr.: 59 IN 301/03 – wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der {B.} Kunststoffverarbeitung GmbH eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. {E.} aus {F.} bestellt.

6

Mit Forderungsanmeldung vom 20. Oktober 2003 meldete die Beklagte die Grundsteuer für die Jahre 2000 bis 2003 in Höhe von 12.590,28 € zur Insolvenztabelle an.

7

Mit Bescheid vom 6. April 2005 hob das Finanzamt den Grundsteuermessbescheid vom 28. Mai 2002 auf. Die Beklagte widerrief daraufhin die Grundsteuerbescheide für die Jahre 2000 bis 2003.

8

Mit Grundsteuermessbescheid vom 6. März 2006 setzte das Finanzamt {C.} erneut den Grundsteuermessbetrag für das Grundstück im Wege der Nachveranlagung auf den 1. Januar 2000 auf 1.031,99 € fest. Der Einheitswert wurde erneut mit 128.998,00 € angegeben. Der Bescheid war an Rechtsanwalt Dr. {E.} adressiert.

9

Mit Bescheid vom 20. März 2006 setzte die Beklagte die Grundsteuer für das Grundstück für die Jahre 2000 bis 2006 in Höhe von jährlich 3.147,57 €, insgesamt 20.032,99 € gegen Rechtsanwalt Dr. {E.} fest.

10

Dieser zeigte mit Schreiben vom 2. Mai 2006 gegenüber der Beklagten an, dass er dem Insolvenzgericht bereits die Masselosigkeit angezeigt habe. In diesem Insolvenzverfahren könnten keinerlei Zahlungen getätigt werden. Dies gelte für die Massekosten wie die Masseverbindlichkeiten und auch die einfachen Insolvenzforderungen.

11

Am 10. Juli 2006 wurde das Insolvenzverfahren mangels Masse eingestellt.

12

Mit Bescheid vom 8. Januar 2007 setzte die Beklagte die Grundsteuer für das Jahr 2007 in Höhe von 3.147,57 € gegen die {B.} Kunststoffverarbeitung GmbH fest.

13

Am 5. Februar 2007 bestimmte das Amtsgericht {C.} einen Termin zur Versteigerung des Grundstücks auf den 21. Juni 2007. Der Verkehrswert wurde mit 39.000,00 € angegeben. Der Zwangsversteigerungsvermerk war bereits am 13. Januar 2006 in das Grundbuch eingetragen worden. Die Zwangsversteigerung wurde von der Kreissparkasse {C.}-{G.} betrieben. Mit Schreiben vom 6. Juni 2007 meldete die Beklagte bei dem Amtsgericht {C.} gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG bevorrechtigte Forderungen in Höhe von 26.710,03 € an. Nach Rücknahme des Antrags auf Zwangsversteigerung wurde der Zwangsversteigerungsvermerk am 17. Oktober 2007 im Grundbuch gelöscht.

14

Bereits zuvor hatte die Klägerin das Grundstück mit Kaufvertrag vom 1. März 2007 von der {B.} Kunststoffverarbeitung GmbH erworben. In diesem Kaufvertrag hieß es, der Grundbesitz hafte für Rückstände an öffentlichen Lasten und Abgaben; der Verkäufer versichere, dass solche nicht bestünden.

15

Mit Schreiben vom 21. Januar 2008 an die Klägerin kündigte die Beklagte an, die Zwangsversteigerung des Grundstücks betreiben zu wollen, und machte die Klägerin auf das Ablösungsrecht nach § 268 Abs. 1 BGB aufmerksam.

16

Am 30. Januar 2008 wurde die Klägerin als Eigentümerin des Grundstücks in das Grundbuch eingetragen.

17

Mit dem angefochtenen Duldungsbescheid vom 19. März 2008 gab die Beklagte der Klägerin auf, wegen der als öffentliche Last auf dem Grundstück ruhenden Forderungen an Grundsteuer in Höhe von 25.180,56 € die Zwangsvollstreckung in das Grundstück zu dulden. Den hiergegen eingelegten Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17. Juni 2008 zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Grundsteuer für die Jahre 2000 bis 2007 sei ordnungsgemäß festgesetzt worden. Sie ruhe als öffentliche Last auf dem Grundstück. Der Eigentümer habe wegen dieser öffentlichen Last die Vollstreckung in das Grundstück zu dulden. Wer verpflichtet sei, die Vollstreckung zu dulden, könne mit Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Das Ermessen sei ordnungsgemäß ausgeübt worden. Eine Vollstreckung in das Vermögen des Schuldners sei ohne Aussicht auf Erfolg gewesen. Diese werde durch die Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels Masse belegt. Eine Geltendmachung des Absonderungsrechts sei wegen der Einstellung des Insolvenzverfahrens kurz nach Erlass des Grundsteuerbescheides nicht möglich gewesen. Auch habe ein Zwangsversteigerungsverfahren gegen die {B.} Kunststoffverarbeitung GmbH vor Eigentumsübergang nicht mehr rechtzeitig eingeleitet werden können. Die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek sei nicht angezeigt gewesen, da die Grundsteuer gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG bevorrechtigt gewesen sei. Ein Anspruch gegen den Insolvenzverwalter nach § 61 InsO bestehe nicht, da die Grundsteuer nicht durch eine Rechtshandlung begründet worden sei., Die Klägerin hätte sich vor dem Kauf des Grundstücks, etwa durch die Einsichtnahme in die Akten des Zwangsversteigerungsverfahrens, nach rückständigen Grundsteuern erkundigen können.

18

Mit Grundsteuermessbescheid vom 12. Mai 2009 setzte das Finanzamt {C.} den Grundsteuermessbetrag für das Grundstück im Wege der Neuveranlagung auf den 1. Januar 2005 auf 598,41 € fest. Der Einheitswert wurde mit 74.802,00 € angegeben. Der Bescheid war an die {B.} Kunststoffverarbeitung GmbH adressiert. Ein gleichlautender Bescheid vom 12. Mai 2009 wurde der Klägerin bekannt gegeben.

19

Mit Grundsteuerbescheid vom 8. Juni 2009 setzte die Beklagte die Grundsteuer für das Grundstück für die Jahre 2005 bis 2007 gegen die {B.} Kunststoffverarbeitung GmbH neu auf jährlich 1.825,15 € fest. Hiermit ergab sich für diesen Zeitraum eine Grundsteuer von 5.475,45 €, die um 3.967,26 € unter der ursprünglich festgesetzten Grundsteuer von 9.442,71 € lag.

20

Mit Bescheid vom 12. Juni 2009 widerrief die Beklagte den Duldungsbescheid vom 19. März 2008, soweit darin ein Betrag von mehr als 21.213,30 € gefordert werde. Hierbei berücksichtigte sie die aufgrund der Änderung des Grundsteuermessbetrages zum 1. Januar 2005 geminderte Grundsteuerforderung gegenüber der {B.} Kunststoffverarbeitung GmbH.

21

Bereits am 15. Juli 2008 hat die Klägerin beim erkennenden Gericht Klage erhoben.

22

In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten den Rechtsstreit für erledigt erklärt, soweit die Beklagte den Duldungsbescheid vom 19. März 2008 mit Bescheid vom 12. Juni 2009 teilweise widerrufen hat.

23

Die Klägerin trägt vor, der Duldungsbescheid sei im Hinblick auf die Grundsteuer für die Jahre 2000 bis 2003 rechtswidrig, da die Steuer für diesen Zeitraum nicht wirksam festgesetzt sei. Die Festsetzung gegenüber dem Insolvenzverwalter betreffe insoweit Insolvenzforderungen und sei unwirksam. Im Übrigen sei der Duldungsbescheid ermessensfehlerhaft. Die Beklagte hätte berücksichtigen müssen, dass der Einheitswert zu hoch angesetzt worden sei. Dies zeige die mit dem Bescheid vom 12. Mai 2009 vorgenommene Verminderung des Einheitswertes zum 1. Januar 2005. Der Grundsteuermessbetrag und damit die Grundsteuer seien daher für die Jahre 2000 bis 2004 zu hoch festgesetzt worden. Auch habe die Beklagte den subsidiären Charakter des Duldungsanspruchs nicht hinreichend beachtet. Sie hätte ihre Forderung auch während des Insolvenzverfahrens im Wege der Zwangsversteigerung gegenüber dem Steuerschuldner durchsetzen können und müssen. Soweit es sich bei der Grundsteuer um Masseverbindlichkeiten gehandelt habe, bestehe zudem gemäß § 61 InsO ein Anspruch gegen den Insolvenzverwalter.

24

Die Klägerin beantragt,

25

den Duldungsbescheid der Beklagten vom 19. März 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juni 2008 und in der Fassung des Teilwiderrufsbescheides vom 12. Juni 2009 aufzuheben.

26

Die Beklagte beantragt,

27

die Klage abzuweisen.

28

Sie verteidigt den angefochtenen Bescheid sowie den Widerspruchsbescheid in der Fassung des Teilwiderrufsbescheides vom 19. März 2009.

29

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

30

Die Kammer kann durch den Einzelrichter entscheiden, denn der Rechtsstreit wurde gemäß § 6 VwGO mit Beschluss der Kammer vom 18. November 2009 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

31

Das Verfahren war entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit für erledigt erklärt haben.

32

Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 19. März 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juni 2008 und in der Fassung des Teilwiderrufsbescheides vom 12. Juni 2009 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, soweit darin ein Betrag von mehr als 8.623,02 € gefordert wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) (dazu 1). Im Übrigen ist der angefochtene Bescheid rechtmäßig (dazu 2).

33

1. Der angefochtene Duldungsbescheid vom 19. März 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juni 2008 und in der Fassung des Teilwiderrufsbescheides vom 12. Juni 2009 ist rechtswidrig, soweit hierin für die Jahre 2000 bis 2003 eine Grundsteuer in Höhe von 12.590,28 € (4 x 3.147,57 €) gefordert wird. Dem Duldungsbescheid steht insoweit der Grundsatz der Akzessorietät der Duldungspflicht entgegen.

34

Rechtlicher Anknüpfungspunkt ist § 191 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AO. Nach dieser Vorschrift kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden. Gemäß § 77 Abs. 2 Satz 1 hat der Eigentümer die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz zu dulden wegen einer Steuer, die als öffentliche Last auf Grundbesitz ruht. Gemäß § 12 GrStG ruht die Grundsteuer auf dem Steuergegenstand als öffentliche Last. Diese Duldungspflicht ist akzessorisch. Sie setzt das Bestehen einer Steuerschuld voraus. Die Steuerschuld muss entstanden sein und darf nicht wieder untergegangen sein. Der materielle Duldungsanspruch darf durch Duldungsbescheid erst geltend gemacht werden, wenn der zugrundeliegende Steueranspruch festgesetzt, fällig und vollstreckbar ist. Ein Duldungsbescheid, der unter Verstoß gegen diesen die öffentliche Last kennzeichnenden Grundsatz der Akzessorietät („keine dingliche Haftung ohne persönliche Schuld“) ergangen ist, ist fehlerhaft (BVerwG, Urteile vom 22. Februar 1985 – BVerwG 8 C 107.83 – juris Rn. 23 und vom 13. Februar 1987 – BVerwG 8 C 25.85 – juris Rn. 22).

35

Nach diesen Grundsätzen fehlt es für die Jahre 2000 bis 2003 an den Voraussetzungen für den Erlass eines Duldungsbescheides, denn insoweit liegt keine wirksame Festsetzung der Grundsteuer vor. Der Grundsteuerbescheid vom 20. März 2006 ist unwirksam, soweit hierin die Grundsteuer für die Kalenderjahre 2000 bis 2003 festgesetzt wird. Die Befugnis der Gemeinde zum Erlass von Grundsteuerbescheiden nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners für ein in seinem Eigentum stehendes Grundstück ist eingeschränkt. Steuerbescheide dürfen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens grundsätzlich nicht mehr ergehen (Brockmeyer, in: Klein, AO, 9. Aufl. 2006, § 251 Rn. 29). Der Steuergläubiger ist gehalten, Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nach den Maßgaben des Insolvenzrechts zur Tabelle anzumelden. Hierdurch wird gemäß § 171 Abs. 13 AO die Hemmung des Ablaufs der Festsetzungsfrist bewirkt. Ein förmlicher Steuerbescheid über einen Steueranspruch, der eine Insolvenzforderung betrifft, ist unwirksam (BFH, Urteile vom 2. Juli 1997 – I R 11/97 – juris Rn. 10 und vom 10. Dezember 2008 – I R 41/07 – juris Rn. 7; FG Brandenburg, Urteil vom 14. September 2006 – 3 K 2728/03 – juris Rn. 15; Loose, in: Tipke/Kruse, AO, § 251 Rn. 44). Die Erhebung der Grundsteuer durch Verwaltungsakt ist nur zulässig, wenn es sich dabei um eine Masseverbindlichkeit im Sinne des § 55 InsO und nicht um eine Insolvenzforderung nach § 38 InsO handelt (OVG LSA, Beschluss vom 5. November 2009 – 4 L 243/08 – juris Rn. 15). Die gemäß § 9 Abs. 2 GrStG mit dem Beginn des Kalenderjahres entstehende Grundsteuer ist bei Insolvenzeröffnung mit dem gesamten Jahresbetrag Insolvenzforderung (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. Dezember 2005 – 9 B 23.05 – juris Rn. 25).

36

Hiernach war die Grundsteuer für die Jahre 2000 bis 2003 bei Insolvenzeröffnung eine Insolvenzforderung im Sinne des § 38 InsO. Die Forderung war daher zur Tabelle anzumelden. Der an den Insolvenzverwalter gerichtete Grundsteuerbescheid vom 20. März 2006 war insoweit unwirksam. Damit fehlt es an einer wirksamen Festsetzung der Grundsteuer für die Jahre 2000 bis 2003 als Voraussetzung für den Erlass eines Duldungsbescheides.

37

Im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Duldungsbescheides vom 19. März 2008 war die Grundsteuer für die Jahre 2000 bis 2003 auch nicht durch die Grundsteuerbescheide vom 26. November 2002 und 10. Januar 2003 festgesetzt, denn nach den Angaben der Beklagten in der mündlichen Verhandlung waren diese Bescheide widerrufen worden, nachdem das Finanzamt den ursprünglichen Grundsteuermessbescheid vom 28. Mai 2002 aufgehoben hatte.

38

2. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig, soweit hierin für die Jahre 2004 bis 2007 eine Grundsteuer in Höhe von 8.623,02 € (3 x 1.825,15 € + 3.147,57 €) gefordert wird. Die Voraussetzungen für den Erlass eines Duldungsbescheides liegen insoweit vor. Die Steuer entstand gemäß § 9 Abs. 2 GrStG jeweils mit Beginn des Kalenderjahres und ruht gemäß § 12 GrStG auf dem Grundstück als öffentliche Last. Die Grundsteuer für die Jahre 2004 bis 2007 wurde auch wirksam festgesetzt. Bei der Grundsteuer für die Jahre 2004 bis 2006 handelte es sich um eine Masseverbindlichkeit im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO, deren Festsetzung durch Verwaltungsakt gegenüber dem Insolvenzverwalter zulässig war (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 5. November 2009 – 4 L 243/08 – a.a.O.). Die Grundsteuer für das Jahr 2007 wurde nach Einstellung des Insolvenzverfahrens ordnungsgemäß gegen die {B.} Kunststoffverarbeitung GmbH festgesetzt. Die Neufestsetzung der Grundsteuer für die Jahre 2005 bis 2007 erfolgte mit Bescheid vom 8. Juni 2009 zu Recht ebenfalls gegen die {B.} Kunststoffverarbeitung GmbH.

39

Die Beklagte hat das ihr beim Erlass des Duldungsbescheides zustehende Ermessen im Hinblick auf die Grundsteuer für die Jahre 2004 bis 2007 auch fehlerfrei ausgeübt. Bei der Ermessensausübung in Anwendung des § 191 AO ist dem subsidiären Charakter des Duldungsanspruches Rechnung zu tragen (OVG Koblenz, Beschluss vom 11. Januar 1989 – 6 B 79/88 – NJW 1989, 1878). Die Inanspruchnahme des Duldungspflichtigen kommt regelmäßig ermessensfehlerfrei erst in Betracht, wenn erkennbar wird, dass der Steuerschuldner zur Erfüllung seiner Schuld nicht willens oder nicht in der Lage ist (BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1987 – BVerwG 8 C 25.85 – a.a.O. Rn. 24; OVG Lüneburg, Urteil vom 31. August 2009 – 9 LA 419/07 – juris Rn. 9). Dies wurde hier beachtet, denn nach Einstellung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der {B.} Kunststoffverarbeitung GmbH mangels Masse am 10. Juli 2006 war eine Realisierung der Grundsteuerforderung gegenüber dem Steuerschuldner nicht mehr zu erwarten.

40

Der Erlass des Duldungsbescheides ist im Hinblick auf die Grundsteuer für die Jahre 2004 bis 2007 auch nicht aus anderen Gründen ermessensfehlerhaft. Zwar kann die Ermessensausübung nach § 191 Abs. 1 Satz 1 AO auch dann fehlerhaft sein, wenn sich die Inanspruchnahme des Duldungspflichtigen mit Rücksicht auf das vorausgegangene Verhalten des Steuergläubigers als treuwidrig darstellt, sei es, dass der Steuergläubiger den Sachverhalt, auf den er die Inanspruchnahme stützt, treuwidrig herbeigeführt hat, oder sei es, dass sein vorangegangenes Verhalten die Annahme der Verwirkung des Duldungsanspruchs rechtfertigt (BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1987 – BVerwG 8 C 25.85 – a.a.O. Rn. 25). Das kann der Fall sein, wenn eine vorsätzliche oder besonders grob fahrlässige Pflichtverletzung der zuständigen Behörde die Beitreibung der Steuer verhindert hat. Entscheidend ist, ob die Behörde mit ausreichendem Nachdruck und ohne vorwerfbare pflichtwidrige Verzögerung die Verwirklichung des Anspruchs gegen den Steuerschuldner betrieben hat (VGH Kassel, Urteil vom 4. Juni 1980 – V OE 20/79 – NJW 1981, 476; VGH München, Beschluss vom 12. November 2001 – 23 ZS 01.1658 – juris Rn. 6; OVG Lüneburg, Urteil vom 31. August 2009 – 9 LA 419/07 – a.a.O. Rn. 10; VG Augsburg, Urteil vom 15. Januar 2008 – Au 1 K 07.818 – juris Rn. 41).

41

Eine derartige vorsätzliche oder besonders grob fahrlässige Pflichtverletzung der Beklagten bei der Beitreibung der Steuer gegenüber der {B.} Kunststoffverarbeitung GmbH kann hier im Hinblick auf die Grundsteuer für die Jahre 2004 bis 2007 nicht festgestellt werden. Eine Realisierung der Grundsteuer während des Insolvenzverfahrens im Wege der abgesonderten Befriedigung gemäß § 49 InsO war aus Zeitgründen nicht möglich, da das Insolvenzverfahren bereits am 10. Juli 2006 und damit kurz nach Erlass des Grundsteuerbescheides vom 20. März 2006 eingestellt wurde. Ein früherer Erlass des Grundsteuerbescheides gegen den Insolvenzverwalter war nicht möglich, da das Finanzamt die Festsetzung des Grundsteuermessbetrages für das Grundstück vom 28. Mai 2002 am 6. April 2005 aufgehoben und den Grundsteuermessbetrag erst mit Bescheid vom 6. März 2006 erneut festgesetzt hatte.

42

Auch das Absehen von einer Zwangsversteigerung des Grundstücks zur Realisierung der Grundsteuerforderung nach Einstellung des Insolvenzverfahrens kann der Beklagten nicht vorgeworfen werden. Sie beabsichtigte vielmehr, im Rahmen des von der Kreissparkasse {C.}-{G.} durchgeführten Zwangsversteigerungsverfahrens ihr Vorrecht aus § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG geltend zu machen. Von dem Verkauf des Grundstücks erfuhr sie offenbar erst nach Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens. Bevor sie selbst die Zwangsversteigerung durchführen konnte, war das Eigentum an dem Grundstück bereits auf die Klägerin übergegangen. Hiernach kam nur noch der Erlass eines Duldungsbescheides in Frage. Bei dieser zeitlichen Abfolge wäre es Sache der Klägerin gewesen, sich gegen eine Inanspruchnahme aus der öffentlichen Last nach § 12 GrStG durch eine entsprechende Zurückbehaltung des Kaufpreises abzusichern (vgl. VGH München, Beschluss vom 12. November 2001 – 23 ZS 01.1658 – a.a.O.).

43

Ein Anspruch gegen den Insolvenzverwalter nach § 61 InsO besteht nicht, denn die Grundsteuer ist nicht durch eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters begründet worden.

44

Es bestehen auch keine rechtlichen Bedenken dagegen, dass die Klägerin wegen der Grundsteuer für die Jahre ab 2004 in Anspruch genommen wird. Ein neuer Grundstückseigentümer muss die Zwangsvollstreckung in sein Grundstück auch dann wegen rückständiger Grundsteuern dulden, wenn die Erhebungszeiträume mehr als zwei Jahre vor dem Grundstückserwerb liegen (OVG Bautzen, Beschluss vom 8. Januar 2009 – 5 A 168/08 – juris Rn. 9).

45

Die Beklagte musste bei ihrer Ermessensentscheidung auch nicht berücksichtigen, dass die Festsetzung des Einheitswertes und damit auch die Festsetzung des Grundsteuermessbetrages zum 1. Januar 2000 möglicherweise fehlerhaft gewesen ist. Gemäß § 182 Abs. 2 Satz 1 AO wirkt ein Feststellungsbescheid über einen Einheitswert auch gegenüber dem Rechtsnachfolger, auf den der Gegenstand der Feststellung nach dem Feststellungszeitpunkt mit steuerlicher Wirkung übergeht. Ist der Bescheid über die Feststellung des Einheitswertes gegenüber dem Rechtsvorgänger bestandskräftig geworden, steht dem Rechtsnachfolger keine Anfechtungsbefugnis zu. Der verfassungsrechtlich gebotene Rechtsschutz des Rechtsnachfolgers wird dadurch gewahrt, dass er eine Wertfortschreibung (§ 22 Abs. 1 BewG) und eine Fortschreibung zur Fehlerbeseitigung (§ 22 Abs. 3 BewG) beantragen kann (BFH, Beschluss vom 4. August 2005 – II B 40/05 – juris Rn. 10). Es sind keine Gründe dafür ersichtlich, weshalb bei dem Erlass eines Duldungsbescheides nach § 191 Abs. 1 AO, anders als bei dem Erlass von Grundsteuerbescheiden gegen den Rechtsnachfolger, entgegen dem in § 182 Abs. 2 Satz 1 AO zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken keine Bindung, sondern eine Pflicht zur inzidenten Überprüfung der Festsetzung des Einheitswertes im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 191 Abs. 1 AO bestehen soll. In gleicher Weise wirkt gemäß § 184 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit § 182 Abs. 2 AO die Festsetzung des Grundsteuermessbetrages gegen den Rechtsnachfolger (vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 6. April 2009 – 5 B 107/07 – juris Rn. 4). Vor diesem Hintergrund setzte eine fehlerfreie Ermessensausübung bei dem Erlass eines Duldungsbescheides keine inzidente Überprüfung der Festsetzung des Einheitswertes oder des Grundsteuermessbetrages voraus.

46

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Im Rahmen des § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO entsprach es billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens wegen des widerrufenen Teils des Duldungsbescheides der Klägerin aufzuerlegen, da ihre Klage insoweit bis zum Erlass des Grundsteuermessbescheides vom 12. Mai 2009 wegen der aus § 184 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit § 182 Abs. 2 AO folgenden Bindungswirkung unbegründet war. Im Rahmen des § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO waren die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben, weil das Ausmaß des Obsiegens und Unterliegens auf beiden Seiten gleich war. Die Klägerin obsiegt im Hinblick auf die Jahre 2000 bis 2003 und unterliegt im Hinblick auf die Jahre 2004 bis 2007.

47

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


(1) Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), kann durch Haftungsbescheid, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens erfolgt durch Duldungsbescheid, soweit sie nicht im Wege der Einrede nach § 9 des Anfechtungsgesetzes geltend zu machen ist; bei der Berechnung von Fristen nach den §§ 3 und 4 des Anfechtungsgesetzes steht der Erlass eines Duldungsbescheids der gerichtlichen Geltendmachung der Anfechtung nach § 7 Abs. 1 des Anfechtungsgesetzes gleich. Die Bescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen.

(2) Bevor gegen einen Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer wegen einer Handlung im Sinne des § 69, die er in Ausübung seines Berufs vorgenommen hat, ein Haftungsbescheid erlassen wird, gibt die Finanzbehörde der zuständigen Berufskammer Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Die Vorschriften über die Festsetzungsfrist sind auf den Erlass von Haftungsbescheiden entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre, in den Fällen des § 70 bei Steuerhinterziehung zehn Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre, in den Fällen des § 71 zehn Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Tatbestand verwirklicht worden ist, an den das Gesetz die Haftungsfolge knüpft. Ist die Steuer, für die gehaftet wird, noch nicht festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid nicht vor Ablauf der für die Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist; andernfalls gilt § 171 Abs. 10 sinngemäß. In den Fällen der §§ 73 und 74 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt (§ 228) ist.

(4) Ergibt sich die Haftung nicht aus den Steuergesetzen, so kann ein Haftungsbescheid ergehen, solange die Haftungsansprüche nach dem für sie maßgebenden Recht noch nicht verjährt sind.

(5) Ein Haftungsbescheid kann nicht mehr ergehen,

1.
soweit die Steuer gegen den Steuerschuldner nicht festgesetzt worden ist und wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist auch nicht mehr festgesetzt werden kann,
2.
soweit die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt ist oder die Steuer erlassen worden ist.
Dies gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat.

(1) Ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück gewähren nach folgender Rangordnung, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge:

1.
der Anspruch eines die Zwangsverwaltung betreibenden Gläubigers auf Ersatz seiner Ausgaben zur Erhaltung oder nötigen Verbesserung des Grundstücks, im Falle der Zwangsversteigerung jedoch nur, wenn die Verwaltung bis zum Zuschlag fortdauert und die Ausgaben nicht aus den Nutzungen des Grundstücks erstattet werden können;
1a.
im Falle einer Zwangsversteigerung, bei der das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet ist, die zur Insolvenzmasse gehörenden Ansprüche auf Ersatz der Kosten der Feststellung der beweglichen Gegenstände, auf die sich die Versteigerung erstreckt; diese Kosten sind nur zu erheben, wenn ein Insolvenzverwalter bestellt ist, und pauschal mit vier vom Hundert des Wertes anzusetzen, der nach § 74a Abs. 5 Satz 2 festgesetzt worden ist;
2.
bei Vollstreckung in ein Wohnungseigentum die daraus fälligen Ansprüche auf Zahlung der Beiträge zu den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums oder des Sondereigentums, die nach § 16 Abs. 2, § 28 Absatz 1 und 2 des Wohnungseigentumsgesetzes geschuldet werden, einschließlich der Vorschüsse und Rückstellungen sowie der Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer. Das Vorrecht erfasst die laufenden und die rückständigen Beträge aus dem Jahr der Beschlagnahme und den letzten zwei Jahren. Das Vorrecht einschließlich aller Nebenleistungen ist begrenzt auf Beträge in Höhe von nicht mehr als 5 vom Hundert des nach § 74a Abs. 5 festgesetzten Wertes. Die Anmeldung erfolgt durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer werden von diesen angemeldet;
3.
die Ansprüche auf Entrichtung der öffentlichen Lasten des Grundstücks wegen der aus den letzten vier Jahren rückständigen Beträge; wiederkehrende Leistungen, insbesondere Grundsteuern, Zinsen, Zuschläge oder Rentenleistungen, sowie Beträge, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind, genießen dieses Vorrecht nur für die laufenden Beträge und für die Rückstände aus den letzten zwei Jahren. Untereinander stehen öffentliche Grundstückslasten, gleichviel ob sie auf Bundes- oder Landesrecht beruhen, im Range gleich. Die Vorschriften des § 112 Abs. 1 und der §§ 113 und 116 des Gesetzes über den Lastenausgleich vom 14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 446) bleiben unberührt;
4.
die Ansprüche aus Rechten an dem Grundstück, soweit sie nicht infolge der Beschlagnahme dem Gläubiger gegenüber unwirksam sind, einschließlich der Ansprüche auf Beträge, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind; Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen, insbesondere Zinsen, Zuschläge, Verwaltungskosten oder Rentenleistungen, genießen das Vorrecht dieser Klasse nur wegen der laufenden und der aus den letzten zwei Jahren rückständigen Beträge;
5.
der Anspruch des Gläubigers, soweit er nicht in einer der vorhergehenden Klassen zu befriedigen ist;
6.
die Ansprüche der vierten Klasse, soweit sie infolge der Beschlagnahme dem Gläubiger gegenüber unwirksam sind;
7.
die Ansprüche der dritten Klasse wegen der älteren Rückstände;
8.
die Ansprüche der vierten Klasse wegen der älteren Rückstände.

(2) Das Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück besteht auch für die Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung.

(3) Für die Vollstreckung mit dem Range nach Absatz 1 Nummer 2 genügt ein Titel, aus dem die Verpflichtung des Schuldners zur Zahlung, die Art und der Bezugszeitraum des Anspruchs sowie seine Fälligkeit zu erkennen sind. Soweit die Art und der Bezugszeitraum des Anspruchs sowie seine Fälligkeit nicht aus dem Titel zu erkennen sind, sind sie in sonst geeigneter Weise glaubhaft zu machen.

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung der am 13. März 2014 erhobenen Klage gegen den Duldungsbescheid der Antragsgegnerin vom 13. Februar 2014 wird angeordnet.

    Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 941,50 Euro festgesetzt.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.