Bundesgerichtshof Urteil, 26. Jan. 2005 - XII ZR 70/03
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Feststellung, daß der Beklagte nicht der Vater ihres Sohnes ist. Das Kind wurde im Einvernehmen der Eltern während ihrer Ehe mittels heterologer Insemination gezeugt und ist am 29. August 2000 geboren. Im Februar 2001 trennten sich die Parteien. Mit der am 16. Januar 2002 eingegangenen Klage hat die Klägerin die Vaterschaft des Beklagten angefochten. Das Amtsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Die Berufung der Klägerin blieb erfolglos. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Anfechtungsbegehren weiter.Entscheidungsgründe:
Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg.I.
1. Seit Inkrafttreten der gesetzlichen Neufassung des § 1600 BGB zum 1. Juli 1998 ist neben dem Kind und dem Mann, dessen Vaterschaft nach §§ 1592 Nr. 1 und 2, 1593 BGB besteht, grundsätzlich auch die Mutter berechtigt , die Vaterschaft anzufechten. Für Fälle der heterologen Insemination hat der Gesetzgeber das Anfechtungsrecht durch das Kinderrechteverbesserungsgesetz vom 9. April 2002 (BGBl. I 1239) allerdings wieder eingeschränkt. Denn nach der zum 12. April 2002 in Kraft getretenen Neufassung des § 1600 Abs. 2 BGB (jetzt § 1600 Abs. 4 BGB) ist die Anfechtung der Vaterschaft durch den Mann oder die Mutter ausgeschlossen, wenn das Kind mit Einwilligung beider durch künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten gezeugt worden ist. Eine Übergangsregelung für schon zuvor erhobene Anfechtungsklagen sieht das Gesetz nicht vor. 2. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die zum 12. April 2002 in Kraft getretene Neuregelung des § 1600 Abs. 2 BGB mangels Übergangsregelung auf die Anfechtung der Vaterschaft auch dann anwendbar, wenn das Kind vor der Gesetzesänderung geboren wurde, selbst wenn - wie hier - schon eine Anfechtungsklage rechtshängig war. Obwohl die gesetzliche Neuregelung damit auch ein schon bestehendes Anfechtungsrecht entfallen lasse, liege darin kein Fall einer verfassungsrechtlich unzulässigen Rückwirkung. Solange über eine Vaterschaftsanfechtungsklage nicht entschieden sei, liege noch kein in der Vergangenheit abgeschlossener Tatbestand und damit auch keine echte Rückwir-kung vor. Die mit der gesetzlichen Neuregelung bewirkte unechte Rückwirkung sei hingegen zulässig, weil das gesetzlich verfolgte Ziel, nämlich der Schutz der persönlichen Beziehungen der Kinder zu beiden Elternteilen, ein Vertrauen auf den Fortbestand der Anfechtungsmöglichkeit überwiege.
II.
Das hält den Angriffen der Revision stand. 1. Das Berufungsgericht hat das im Zeitpunkt seiner Entscheidung geltende Recht angewandt. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats und wird auch von der Revision nicht angegriffen. Dem steht auch nicht entgegen, daß die gesetzliche Neuregelung erst im Lauf des Berufungsverfahrens nach Erlaß des erstinstanzlichen Urteils in Kraft getreten ist (Senatsurteil vom 24. März 1999 - XII ZR 190/97 - FamRZ 1999, 778, 780). 2. Die Anwendbarkeit der zum 12. April 2002 in Kraft getretenen gesetzlichen Neuregelung des § 1600 Abs. 2 BGB (jetzt § 1600 Abs. 4 BGB) auf zuvor erhobene, aber noch nicht rechtskräftig beschiedene Anfechtungsklagen führt nicht zu einer verfassungsrechtlich unzulässigen echten Rückwirkung.a) Das grundsätzliche Verbot rückwirkender belastender Gesetze beruht auf den Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes. Es schützt das Vertrauen in die Verläßlichkeit und Berechenbarkeit der unter der Geltung des Grundgesetzes geschaffenen Rechtsordnung und der auf ihrer Grundlage erworbenen Rechte (BVerfGE 45, 142, 167 f.). Wegen des unterschiedlichen Vertrauensschutzes verlaufen dabei die Grenzen der Zulässigkeit einer unechten Rückwirkung anders als diejenigen einer echten Rückwirkung (BVerfGE 31, 222, 226 f.).
Eine echte Rückwirkung ist verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässig. Sie liegt vor, wenn ein Gesetz nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift (BVerfGE 11, 139, 145 f.). Auch für diesen Fall können sich allerdings Ausnahmen ergeben. Das Rückwirkungsverbot , das seinen Grund im Vertrauensschutz hat, tritt zurück, wenn sich kein schützenswertes Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte (BVerfGE 95, 64, 86 f.). Ferner kommt ein Vertrauensschutz nicht in Betracht , wenn überragende Belange des Gemeinwohls, die dem Prinzip der Rechtssicherheit vorgehen, eine rückwirkende Beseitigung von Normen erfordern (BVerfGE 101, 239, 263 f.; 88, 384, 404; 13, 261, 272). Demgegenüber ist eine unechte Rückwirkung verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig (BVerfGE 95, 64, 86; 30, 392, 402 f.). Sie liegt vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet (BVerfGE 101, 239, 263). Allerdings können sich auch insoweit aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip Grenzen der Zulässigkeit ergeben. Diese sind erst überschritten, wenn die vom Gesetzgeber angeordnete unechte Rückwirkung zur Erreichung des Gesetzeszweckes nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen (BVerfGE 30, 392, 402 f.; 95, 64, 86; 101, 239, 263). Entscheidend für die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Geltung des § 1600 Abs. 2 BGB a.F. für schon rechtshängige Anfechtungsklagen ist mithin, ob die gesetzliche Regelung nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift oder ob sie auf nicht abgeschlossene Sachverhalte oder Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit
lediglich zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet. Letzteres ist hier der Fall.
b) Die gesetzliche Neuregelung des § 1600 Abs. 2 BGB (jetzt § 1600 Abs. 4 BGB) greift nicht in schon in der Vergangenheit abgeschlossene Sachverhalte ein und führt deswegen nicht zu einer echten Rückwirkung. Denn insoweit ist zwischen der in § 1592 BGB geregelten Statusfrage und der späteren Anfechtung der Vaterschaft zu unterscheiden. Nach § 1592 Nr. 1 BGB ist der Beklagte Vater des Kindes geworden, weil er im Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet war. Eines besonderen Hoheitsaktes bedurfte es für diese Rechtsfolge nicht. Deswegen war schon mit der Geburt ein abgeschlossener Rechtszustand hinsichtlich der Vaterschaft eingetreten, in den nur unter den Voraussetzungen einer echten Rückwirkung eingegriffen werden könnte. Grundlegend abweichend gestaltet sich die Situation hingegen bei Eingriffen in das bloße Recht zur Anfechtung der Vaterschaft. Zwar stand den Parteien seit der Geburt ihres Sohnes am 29. August 2000 nach der seinerzeit gültigen Fassung der §§ 1600 Abs. 1, 1600 b Abs. 1 BGB ein auf zwei Jahre befristetes Recht zur Anfechtung der Vaterschaft zu. Allerdings konnte weder das bloße Anfechtungsrecht, noch dessen Ausübung durch Erhebung einer Anfechtungsklage einen Vertrauenstatbestand im Sinne eines endgültig abgeschlossenen Sachverhalts begründen. Denn es handelt sich dabei nicht um ein eigenes Gestaltungsrecht des Anfechtungsberechtigten, weil die begehrte Rechtsfolge nach § 1599 Abs. 1 BGB i.V. mit § 640 h ZPO erst mit einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung eintritt. Bis zum rechtskräftigen Abschluß hätte das Verfahren auch noch durch Klagrücknahme oder in anderer Weise (vgl. z.B. § 640 g ZPO) enden können. Eine abschließende Rechtsposition wäre der Klägerin deswegen erst mit Rechtskraft der auf ihren Anfechtungsantrag ergangenen Entscheidung erwachsen. Gesetzliche Änderungen bis zu diesem Zeit-
punkt konnten deswegen nur eine unechte Rückwirkung entfalten, soweit sie die (noch nicht endgültige) Rechtsposition der Klägerin nachträglich entwertet haben. Entsprechend enthält auch die mit dem Kindschaftsrechtsreformgesetz eingeführte einheitliche zweijährige Anfechtungsfrist keine verfassungsrechtlich bedenkliche echte Rückwirkung, weil zwischen der Entstehung des Abstammungsverhältnisses als abgeschlossener Sachverhalt und der Anfechtung der Vaterschaft zu unterscheiden ist (vgl. Senatsurteil vom 24. März 1999 aaO, 779 f.). 3. Die aus der fehlenden Übergangsregelung für die gesetzliche Neuregelung des § 1600 Abs. 2 BGB a.F. folgende unechte Rückwirkung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Denn die vom Gesetzgeber angeordnete sofortige Geltung war für die Erreichung des Gesetzeszweckes geeignet und erforderlich, und die Gründe des Gesetzgebers für die Än derung der bisherigen Regelung überwiegen das Interesse der Klägerin an einem Fortbestand ihres uneingeschränkten Anfechtungsrechts.
a) Das bisherige Recht der Kindesmutter zur Anfechtung der Vaterschaft auch in Fällen der heterologen Insemination lief den Zielen eines besseren Schutzes des Kindeswohls zuwider. Zwar hatte der Senat die Rechtsbeziehungen und die unterhaltsrechtlichen Ansprüche in Fällen der heterologen Insemination auf der Grundlage des früheren Rechts geklärt. Danach erstreckte sich das Anfechtungsrecht der Eltern auch auf Fälle der heterologen Insemination; die spätere Anfechtung der Ehelichkeit war nicht allein wegen der Zustimmung zu dieser Art der Zeugung rechtsmißbräuchlich (Senatsurteil vom 12. Juli 1995 - XII ZR 128/94 - FamRZ 1995, 1272). Allerdings ließ die erfolgreiche Anfechtung der Vaterschaft Unterhaltsansprüche des minderjährigen Kindes nicht entfallen, weil die Vereinba-
rung der Ehegatten zur Durchführung einer heterologen Insemination regelmäßig einen von familienrechtlichen Besonderheiten geprägten Vertrag zugunsten des aus dieser Zeugung hervorgegangenen Kindes enthält, aus dem sich für den Ehemann eine Unterhaltspflicht wie gegenüber einem ehelichen Kind ergibt (Senatsurteile vom 3. Mai 1995 - XII ZR 29/94 - BGHZ 129, 297 = FamRZ 1995, 861 und - XII ZR 89/94 - FamRZ 1995, 865). Die gesetzliche Neuregelung geht aus Gründen des Kindeswohls allerdings über diese frühere Rechtslage hinaus. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist die eingeschränkte Anfechtbarkeit geeignet, aber auch erforderlich, um den auf diese Weise gezeugten Kindern eine vergleichbare Rechtsstellung im Verhältnis zu dem als ihrem Vater geltenden Mann zu verschaffen und zu erhalten , wie sie angenommene minderjährige Kinder haben (BT-Drucks. 14/2096 S. 7). Nur so können die dem Kindeswohl widersprechenden Konsequenzen, nämlich ein Verlust des Erbrechts und insbesondere der persönlichen Beziehungen zu dem (gesetzlichen) Vater vermieden werden. Wenn sich Eheleute und nicht miteinander verheiratete Paare bewußt für die Zeugung eines Kindes durch künstliche heterologe Insemination entscheiden, kann im Hinblick auf die Verantwortung der beteiligten Eltern für das auf diese Weise gezeugte Kind eine Aufkündigung der hierdurch rechtlich begründeten Vaterschaft durch nachträgliche Anfechtung nicht zugelassen werden (BT-Drucks. aaO). Dieser gesetzliche Zweck erforderte eine unmittelbare Geltung der Neuregelung für alle noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Anfechtungsklagen in Fällen heterologer Insemination. Die damit verbundene unechte Rückwirkung ist deswegen aus Verfassungsgründen nicht zu beanstanden. Der mit der Neuregelung verfolgte Zweck überwiegt auch entgegenstehende Interessen der Klägerin an einer Fortgeltung des Anfechtungsrechts.
b) Im übrigen ist das Vertrauen der Klägerin auf eine Fortgeltung ihres ohnehin erst zum 1. Juli 1998 eingeführten Anfechtungsrechts schon deswegen begrenzt, weil der Entwurf des Kinderrechteverbesserungsgesetzes bei Ausübung ihres Anfechtungsrechts durch Eingang der Klageschrift vom 14. Januar 2002 bereits vorlag und im Bundestag am 1. Februar 2002 beraten wurde. Der Ausschluß des Anfechtungsrechts in Fällen heterologer Insemination greift außerdem nur sehr eingeschränkt in die Rechte der Kindesmutter ein. Soweit mit der Anfechtung der Vaterschaft Unterhalts- und Erbrechte betroffen sind, handelt es sich um Ansprüche des Kindes gegenüber dem Vater. Das Rechtsverhältnis der Mutter zu dem Kind ist dadurch nur mittelbar betroffen. Auf die Kindesinteressen kommt es insoweit nicht an, weil dem Kind ein eigenes Anfechtungsrecht zusteht. Sofern sich ein mit der Trennung verbundener Streit der Kindeseltern nachteilig auf das Kindeswohl auswirkt, bieten die Vorschriften der §§ 1671, 1684 BGB hinreichend Möglichkeiten, dem zu begegnen. Gegenüber diesem Eingriff überwiegt der gesetzliche Zweck einer Stärkung des Kindeswohls. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist nämlich entscheidend darauf abzustellen, daß dem Kind mit einer erfolgreichen Vaterschaftsanfechtung die weitere Bezugsperson entzogen würde, zumal der Samenspender anonym und nicht zu ermitteln ist. Eine solche unwiderrufliche Rechtsfolge soll dem Kind gegen seinen Willen nicht zugemutet werden. 4. Der Ausschluß des Anfechtungsrechts der Eltern in Fällen heterologer Insemination verstößt auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz in Art. 3 Abs. 1 GG. Von anderen Fällen der Vaterschaftsanfechtung unterscheidet sich der Ausschluss nach § 1600 Abs. 4 BGB schon dadurch, daß in Fällen heterologer
Insemination der Samenspender regelmäßig nicht bekannt ist. Das Gesetz will dem Kind aber aus Gründen des Kindeswohls stets einen Vater erhalten. Entsprechend ist auch der bloße Samenspender nicht zur Anfechtung der Vaterschaft berechtigt. Denn § 1600 Abs. 1 BGB räumt neben dem Kind, der Mutter und dem Mann, dessen Vaterschaft nach §§ 1592 Nr. 1 und 2, 1593 BGB besteht, nur solchen weiteren Männern ein Anfechtungsrecht ein, die an Eides statt versichern, der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben (§ 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Das trifft für den Samenspender aber regelmäßig nicht zu (vgl. Dauner-Lieb/Heidel/Ring/Gutzeit/Klebeck BGB § 1600 Rdn. 20).
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose
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(1) Berechtigt, die Vaterschaft anzufechten, sind:
- 1.
der Mann, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593 besteht, - 2.
der Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben, - 3.
die Mutter und - 4.
das Kind.
(2) Die Anfechtung nach Absatz 1 Nr. 2 setzt voraus, dass zwischen dem Kind und seinem Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 keine sozial-familiäre Beziehung besteht oder im Zeitpunkt seines Todes bestanden hat und dass der Anfechtende leiblicher Vater des Kindes ist.
(3) Eine sozial-familiäre Beziehung nach Absatz 2 besteht, wenn der Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 zum maßgeblichen Zeitpunkt für das Kind tatsächliche Verantwortung trägt oder getragen hat. Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung liegt in der Regel vor, wenn der Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 mit der Mutter des Kindes verheiratet ist oder mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat.
(4) Ist das Kind mit Einwilligung des Mannes und der Mutter durch künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten gezeugt worden, so ist die Anfechtung der Vaterschaft durch den Mann oder die Mutter ausgeschlossen.
Vater eines Kindes ist der Mann,
- 1.
der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, - 2.
der die Vaterschaft anerkannt hat oder - 3.
dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist.
(1) Berechtigt, die Vaterschaft anzufechten, sind:
- 1.
der Mann, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593 besteht, - 2.
der Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben, - 3.
die Mutter und - 4.
das Kind.
(2) Die Anfechtung nach Absatz 1 Nr. 2 setzt voraus, dass zwischen dem Kind und seinem Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 keine sozial-familiäre Beziehung besteht oder im Zeitpunkt seines Todes bestanden hat und dass der Anfechtende leiblicher Vater des Kindes ist.
(3) Eine sozial-familiäre Beziehung nach Absatz 2 besteht, wenn der Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 zum maßgeblichen Zeitpunkt für das Kind tatsächliche Verantwortung trägt oder getragen hat. Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung liegt in der Regel vor, wenn der Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 mit der Mutter des Kindes verheiratet ist oder mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat.
(4) Ist das Kind mit Einwilligung des Mannes und der Mutter durch künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten gezeugt worden, so ist die Anfechtung der Vaterschaft durch den Mann oder die Mutter ausgeschlossen.
Vater eines Kindes ist der Mann,
- 1.
der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, - 2.
der die Vaterschaft anerkannt hat oder - 3.
dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist.
(1) § 1592 Nr. 1 und 2 und § 1593 gelten nicht, wenn auf Grund einer Anfechtung rechtskräftig festgestellt ist, dass der Mann nicht der Vater des Kindes ist.
(2) § 1592 Nr. 1 und § 1593 gelten auch nicht, wenn das Kind nach Anhängigkeit eines Scheidungsantrags geboren wird und ein Dritter spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft des dem Scheidungsantrag stattgebenden Beschlusses die Vaterschaft anerkennt; § 1594 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Neben den nach den §§ 1595 und 1596 notwendigen Erklärungen bedarf die Anerkennung der Zustimmung des Mannes, der im Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist; für diese Zustimmung gelten § 1594 Abs. 3 und 4, § 1596 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 3 und 4, § 1597 Abs. 1 und 2 und § 1598 Abs. 1 entsprechend. Die Anerkennung wird frühestens mit Rechtskraft des dem Scheidungsantrag stattgebenden Beschlusses wirksam.
(1) Berechtigt, die Vaterschaft anzufechten, sind:
- 1.
der Mann, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593 besteht, - 2.
der Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben, - 3.
die Mutter und - 4.
das Kind.
(2) Die Anfechtung nach Absatz 1 Nr. 2 setzt voraus, dass zwischen dem Kind und seinem Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 keine sozial-familiäre Beziehung besteht oder im Zeitpunkt seines Todes bestanden hat und dass der Anfechtende leiblicher Vater des Kindes ist.
(3) Eine sozial-familiäre Beziehung nach Absatz 2 besteht, wenn der Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 zum maßgeblichen Zeitpunkt für das Kind tatsächliche Verantwortung trägt oder getragen hat. Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung liegt in der Regel vor, wenn der Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 mit der Mutter des Kindes verheiratet ist oder mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat.
(4) Ist das Kind mit Einwilligung des Mannes und der Mutter durch künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten gezeugt worden, so ist die Anfechtung der Vaterschaft durch den Mann oder die Mutter ausgeschlossen.
(1) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit
- 1.
der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder - 2.
zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
(2) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht die elterliche Sorge nach § 1626a Absatz 3 der Mutter zu, so kann der Vater beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit
- 1.
die Mutter zustimmt, es sei denn, die Übertragung widerspricht dem Wohl des Kindes oder das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder - 2.
eine gemeinsame Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass die Übertragung auf den Vater dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
(3) Ruht die elterliche Sorge der Mutter nach § 1751 Absatz 1 Satz 1, so gilt der Antrag des Vaters auf Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach § 1626a Absatz 2 als Antrag nach Absatz 2. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.
(4) Den Anträgen nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht stattzugeben, soweit die elterliche Sorge auf Grund anderer Vorschriften abweichend geregelt werden muss.
(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.
(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.
(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu befristen. Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.
(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Berechtigt, die Vaterschaft anzufechten, sind:
- 1.
der Mann, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593 besteht, - 2.
der Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben, - 3.
die Mutter und - 4.
das Kind.
(2) Die Anfechtung nach Absatz 1 Nr. 2 setzt voraus, dass zwischen dem Kind und seinem Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 keine sozial-familiäre Beziehung besteht oder im Zeitpunkt seines Todes bestanden hat und dass der Anfechtende leiblicher Vater des Kindes ist.
(3) Eine sozial-familiäre Beziehung nach Absatz 2 besteht, wenn der Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 zum maßgeblichen Zeitpunkt für das Kind tatsächliche Verantwortung trägt oder getragen hat. Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung liegt in der Regel vor, wenn der Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 mit der Mutter des Kindes verheiratet ist oder mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat.
(4) Ist das Kind mit Einwilligung des Mannes und der Mutter durch künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten gezeugt worden, so ist die Anfechtung der Vaterschaft durch den Mann oder die Mutter ausgeschlossen.
Vater eines Kindes ist der Mann,
- 1.
der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, - 2.
der die Vaterschaft anerkannt hat oder - 3.
dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist.
(1) Berechtigt, die Vaterschaft anzufechten, sind:
- 1.
der Mann, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593 besteht, - 2.
der Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben, - 3.
die Mutter und - 4.
das Kind.
(2) Die Anfechtung nach Absatz 1 Nr. 2 setzt voraus, dass zwischen dem Kind und seinem Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 keine sozial-familiäre Beziehung besteht oder im Zeitpunkt seines Todes bestanden hat und dass der Anfechtende leiblicher Vater des Kindes ist.
(3) Eine sozial-familiäre Beziehung nach Absatz 2 besteht, wenn der Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 zum maßgeblichen Zeitpunkt für das Kind tatsächliche Verantwortung trägt oder getragen hat. Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung liegt in der Regel vor, wenn der Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 mit der Mutter des Kindes verheiratet ist oder mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat.
(4) Ist das Kind mit Einwilligung des Mannes und der Mutter durch künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten gezeugt worden, so ist die Anfechtung der Vaterschaft durch den Mann oder die Mutter ausgeschlossen.