Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 21. Feb. 2017 - 4 K 168/14

ECLI:ECLI:DE:OVGST:2017:0221.4K168.14.0A
bei uns veröffentlicht am21.02.2017

Tatbestand

1

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Satzung der Antragsgegnerin über den Anschluss- und Benutzungszwang von Gebäuden und baulichen Anlagen in gesondert ausgewiesenen Gebieten der Stadt A. an die Fernwärmeversorgung vom 21. November 2013, veröffentlicht im Amtsblatt der Antragsgegnerin Nr. 19/2013 vom 4. Dezember 2013 (im Folgenden: Fernwärmesatzung – FernWS).

2

Die Antragstellerin ist eine Wohnungsbaugenossenschaft, der im Süden des Stadtgebietes der Antragsgegnerin zahlreiche Wohngrundstücke gehören (Wohngebiet A-Stadt Süd). Die Antragsgegnerin betreibt die öffentliche Fernwärmeversorgung im Wohngebiet A-Stadt Süd und bedient sich hierfür der Fernwärmegesellschaft A-Stadt mbH sowie der Biogas A-Stadt GmbH & Co. KG. Die Wärmeerzeugung erfolgt über zwei Erdgaskessel und ein Blockheizkraftwerk (BHKW) im Heizhaus A-Stadt Süd. Im BHKW wird Biogas verbrannt, das außerhalb des Stadtgebietes in der Biogasanlage A-Stadt erzeugt und über eine Mikrogasleitung zum BHKW transportiert wird. Dort wird das Biogas per Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) in Strom und Wärme umgewandelt. Das BHKW kann im Jahresmittel ca. 30 % des Gesamtwärmebedarfs im Wohngebietes A-Stadt Süd abdecken.

3

Die Fernwärmegesellschaft A-Stadt mbH (im Folgenden: FWQ) ist eine 100-prozentige Tochtergesellschaft der Wohnungsbaugesellschaft mbH A-Stadt, die wiederum eine Eigengesellschaft der Antragsgegnerin ist. Am 28. April 2011 schlossen die FWQ und die Agrargenossenschaft A-Stadt e.G. (im Folgenden: AGQ) den Gesellschaftsvertrag der Biogas A-Stadt GmbH & Co. KG. Nach § 3 des Vertrages ist Gegenstand des Unternehmens die Erzeugung von Biogas und dessen energetische Verwendung. Beschränkt haftende Gesellschafter (Kommanditisten) der Gesellschaft sind die FWQ mit einem Kapitalanteil von 9.800,– € sowie die AGQ mit einem Kapitalanteil von 10.200,– € (§ 6 Abs. 2 des Vertrages). Die Geschäftsführung obliegt der Biogas A-Stadt komplementär GmbH (§ 6 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 des Vertrages). Vorbehaltlich weitergehender und anderweitiger Weisungen der Gesellschafterversammlung bedarf die Komplementärin für alle Geschäfte, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen, der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung (§ 8 Abs. 4 des Vertrages). Darüber hinaus bedürfen die in § 8 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages genannten Geschäfte stets der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung. Alle Gesellschafterbeschlüsse müssen mit einer Stimmenmehrheit von 75 % gefasst werden (§ 11 Abs. 2 Satz 1 des Vertrages). Das Stimmrecht der Gesellschafter ergibt sich aus dem Verhältnis ihrer Kapitalerträge untereinander (§ 11 Abs. 3 des Vertrages). Die Gesellschaft wird auf unbestimmte Zeit geschlossen (§ 21 Abs. 1 des Vertrages). Das Recht zur ordentlichen Kündigung ist für 20 Jahre seit Gründung der Gesellschaft ausgeschlossen (§ 21 Abs. 2 Satz 2 des Vertrages).

4

Am 12. Mai 2011 schloss die FWQ mit der Biogas A-Stadt GmbH & Co. KG einen Wärmeliefervertrag. In dessen Präambel heißt es, die FWQ und die AGQ beabsichtigen über eine gemeinsame Gesellschaft, die Biogas A-Stadt GmbH & Co. KG, eine Biogasanlage in A-Stadt zu realisieren. Das dort gewonnene Biogas soll per Gasleitung zu einem Blockheizkraftwerk im Heizhaus A-Stadt Süd transportiert und dort weiterverarbeitet werden. Nach § 1 Abs. 1 des Wärmelieferungsvertrages verpflichtet sich die Biogas A-Stadt GmbH & Co. KG (Lieferantin), der FWQ (Kundin) die im Rahmen der Verbrennung von Biogas in einem Blockheizkraftwerk entstehende Wärme über einen Wärmetauscher im Heizhaus A-Stadt Süd zu übergeben. Die Lieferung der Wärme erfolgt ganzjährig über mindestens 7.500 Volllaststunden mit einer Leistung von 500 kW thermisch (§ 1 Abs. 2 des Vertrages). Eine künftige Erhöhung der Wärmemenge bedarf der Zustimmung beider Parteien (§ 1 Abs. 3 Satz 2 des Vertrages). Zur Unterbringung des BHKW stellt die FWQ der Biogas A-Stadt GmbH & Co. KG einen geeigneten Raum im Heizhaus A-Stadt Süd sowie eine Anschlussmöglichkeit für den Wärmetauscher und einen Rauchgasabzug für das BHKW zur Verfügung (§ 2 Abs. 1 des Vertrages). Die Übergabestelle, Eigentums- und Liefergrenze ist der Wärmetauscher (§ 2 Abs. 2 des Vertrages). Der Preis für die nach den Spezifikationen des § 1 Abs. 3 gelieferte Wärme entspricht 25 €/MWh netto. Der Vergütungssatz wird jährlich zum 1.1. um 1,25 % des Vorjahressatzes angehoben, erstmalig zum 1.1.2013 (§ 3 Abs. 1 des Vertrages). Kommt die Biogas A-Stadt GmbH & Co. KG ihrer Lieferverpflichtung nicht nach, so hat sie pro nicht gelieferter Wärmevolllaststunde Ersatzzahlungen zu leisten. Diese belaufen sich auf die der FWQ entstehenden Mehrkosten, die für sie durch die eigene Ersatzwärmeversorgung mit ihren eigenen Anlagen zur Sicherstellung der Fernwärmeversorgung ihrer Abnehmer entstehen (§ 3 Abs. 4 des Vertrages). Der Vertrag hat eine Laufzeit von 15 Jahren (§ 4 Abs. 1 des Vertrages). Der Vertrag verlängert sich um jeweils 5 Jahre, wenn er nicht von einer Partei 1 Jahr vor Vertragsablauf schriftlich durch eingeschriebenen Brief gekündigt wird (§ 4 Abs. 2 des Vertrages).

5

In einem Dienstleistungsvertrag vom 6. Juni 2012 hat die Biogas A-Stadt GmbH & Co. KG der FWQ die Durchführung aller anfallenden operativen Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Betrieb des BHKW im Heizhaus A-Stadt Süd übertragen, darunter den Betrieb und die Überwachung auf Basis der gesetzlichen Anforderungen sowie die Durchführung der Inspektions-, Wartungs-, Instandsetzungs- und Erneuerungsarbeiten an den übernommenen Anlagen. Dafür erhält die FWQ ein monatliches pauschales Entgelt in Höhe von 400,00 €.

6

Die vom Stadtrat der Antragsgegnerin am 21. November 2013 beschlossene und am 4. Dezember 2013 bekannt gemachte FernWS enthält u. a. folgende Regelungen:

7

§ 1 Wärmeversorgung als öffentliche Einrichtung

8

(1) Die Stadt A. ist Trägerin der als einheitliche öffentliche Einrichtung betriebenen Wärmeversorgung. Die Einrichtung dient dem Klima- und Ressourcenschutz im Sinne von § 16 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes. Zur Erreichung dieses Ziels soll die Wärmeversorgung unter Nutzung von Erneuerbaren Energien und Kraft-Wärme-Kopplung betrieben werden, soweit dies angesichts des vorhandenen Anlagenbestandes technisch und betriebswirtschaftlich sinnvoll ist. Die Einrichtung dient ergänzend dem lokalen Umwelt- und Gesundheitsschutz im Sinne eines erreichten Mindeststandards bei der Luftreinhaltung.

9

(2) Gegenstand der Wärmeversorgung ist die Zuleitung von Wärme oder Heizwasser für Heizzwecke oder den Gebrauchswarmwasserbedarf.

10

(3) Die einheitliche öffentliche Einrichtung der Wärmeversorgung besteht aus den Versorgungsanlagen, die dem satzungsmäßigen Zweck zu dienen bestimmt sind (insbesondere dem Heizwerk mit dazugehörigen Versorgungsleitungen und Nebenanlagen). Änderungen von Art und Umfang der Versorgungsanlagen, des Festlegungszeitpunktes der Erweiterung und Erneuerung sowie Art und Zustand des Wärmeträgers werden durch den Stadtrat der Stadt A. bestimmt.

11

(4) Die Stadt A. kann sich für den Betrieb der Wärmeversorgung Dritter bedienen. Dies setzt voraus, dass die Stadt A. in der Lage ist, die für die Wärmeversorgung maßgeblichen betrieblichen Entscheidungen eigenverantwortlich zu treffen. Die Stadt A. muss jederzeit in der Lage blieben, die nach dieser Satzung bestehenden Anschluss- und Benutzungsrechte zu gewährleisten.

12

[…]

13

§ 3 Anschluss- und Benutzungsrecht

14

(1) Jeder Eigentümer eines im Versorgungsgebiet liegenden, durch eine betriebsfertige Versorgungsleitung erschlossenen bebauten oder bebaubaren Grundstücks kann – vorbehaltlich der Einschränkungen gemäß § 4 – verlangen, dass sein Grundstück an das Wärmeversorgungsnetz angeschlossen wird.

15

(2) Jeder Grundstückseigentümer, dessen Grundstück an das Wärmeversorgungsnetz angeschlossen ist, ist – vorbehaltlich der Einschränkungen gemäß § 4 – berechtigt, den Wärmeversorgungsanlagen die benötigten Wärmemengen zu entnehmen. Dieses Benutzungsrecht steht auch den Anschlussnehmern zu, die zur Grundstücksnutzung nicht dinglich berechtigt sind.

16

[…]

17

§ 5 Anschlusszwang

18

(1) Jeder Eigentümer eines durch eine betriebsfertige Wärmeleitung erschlossenen und zugleich im Geltungsbereich dieser Satzung liegenden Grundstücks ist verpflichtet, dieses an das öffentliche Wärmeversorgungsnetz anzuschließen, sobald es mit einem Gebäude oder mit mehreren Gebäuden bebaut ist oder mit der Bebauung begonnen wird oder auf ihm Wärmeverbrauchsanlagen betrieben werden sollen.

19

[…]

20

§ 6 Benutzungszwang

21

(1) Auf Grundstücken, die an das öffentliche Wärmeversorgungsnetz angeschlossen sind, ist der gesamte Bedarf der Raumwärme ausschließlich aus dem Wärmeversorgungsnetz zu decken. Diese Verpflichtung obliegt sowohl dem Grundstückseigentümer oder dinglich Berechtigten (§ 2 Abs. 2) als auch dem nicht dinglich berechtigten Anschlussnehmer.

22

(2) Auf den anschlusspflichtigen Grundstücken ist die Benutzung von Wärmeversorgungsanlagen zum Betrieb mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen oder sonstigen Stoffen, die Rauch oder Abgase entwickeln, nicht gestattet. Hiervon bleiben die Befreiungsmöglichkeiten nach § 7 unberührt.

23

§ 7 Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang

24

(1) Von der Verpflichtung zum Anschluss an das öffentliche Wärmeversorgungsnetz gemäß § 6 kann auf Antrag befreit werden, wenn der gesamte Bedarf an Raumwärme durch in Absatz 2 aufgeführte Wärmeversorgungsanlagen gedeckt wird. Von der Verpflichtung zur Benutzung des öffentlichen Wärmeversorgungsnetzes gemäß § 6 kann in dem Umfang befreit werden, in dem der Bedarf an Raumwärme durch in Absatz 2 aufgeführte Wärmeversorgungsanlagen gedeckt wird.

25

(2) Befreiungen im Sinne von Absatz 1 können erteilt werden für

26

a) emissionsfreie Wärmeversorgungsanlagen (z. B. Solar- und Geothermieanlagen) und

27

b) Wärmeerzeugungsanlagen, in denen ausschließlich Biomasse eingesetzt wird, sofern es sich bei der Wärmeerzeugungsanlage um eine KWK-Anlage oder um einen Heizkessel in der besten verfügbaren Technik handelt.

28

[…]

29

(4) Als Biomasse im Sinne von Absatz 2 werden diejenigen Energieträger anerkannt, die in § 2 Abs. 1 Nr. 4 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes aufgeführt sind mit Ausnahme fester Biomasse. Als gasförmige Biomasse gilt auch dem Erdgasnetz entnommenes Gas, wenn die Menge des entnommenen Gases im Wärmeäquivalent am Ende des Kalenderjahres der Menge an Gas aus Biomasse entspricht, das an anderer Stelle in das Gasnetz eingespeist worden ist, und wenn für den gesamten Transport und Vertrieb des Gases von seiner Herstellung, seiner Einspeisung in das Erdgasnetz und seinem Transport im Erdgasnetz bis zu seiner Entnahme aus dem Erdgasnetz Massenbilanzsysteme verwendet worden sind.

30

(5) Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang kann im Einzelfall auf Antrag erteilt werden, wenn dadurch der Zweck dieser Satzung nicht beeinträchtigt wird und ein besonderes öffentliches Interesse an der Befreiung besteht oder dadurch eine unzumutbare Härte vermieden wird.

31

[…]

32

Vor Erlass der Fernwärmesatzung hat die Antragsgegnerin eine Stellungnahme zu den Umweltwirkungen des Fernwärmenetzes A-Stadt Süd mit vergleichbaren Aussagen – Ökobilanz – des TÜV Nord vom 24. Oktober 2013 eingeholt.

33

Bereits mit Satzung vom 27. Oktober 2011 hatte die Antragsgegnerin einen Anschluss- und Benutzungszwang an die Fernwärmeversorgung angeordnet. Die hiergegen gerichtete Normenkontrollklage der Antragstellerin (4 K 179/12) wurde von den Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem die hier streitgegenständliche Satzung erlassen worden war. Daraufhin hat der Senat das Normenkontrollverfahren 4 K 179/12 mit Beschluss vom 11. Februar 2014 eingestellt.

34

Am 28. November 2014 hat die Antragstellerin einen Normenkontrollantrag betreffend die – hier streitgegenständliche – Fernwärmesatzung vom 21. November 2013 gestellt. Zur Begründung trägt die Antragstellerin im Wesentlichen vor:

35

Die FWQ betreibe keine Biogasanlage und kein Biogas-BHKW. Diese Anlagen würden von der Biogas A-Stadt GmbH & Co. KG und der Biogas A-Stadt komplementär GmbH betrieben. An beiden Gesellschaften sei die FWQ nur mit 49 % beteiligt. Die in der Ökobilanz des TÜV Nord verwendete Allokationsmethode sei zur Ermittlung der CO2-Einsparung ungeeignet. Auch seien die in der Ökobilanz zugrunde gelegten Netzwärmeverluste im Hinblick auf das Alter des Netzes deutlich zu gering bemessen. Die Fernwärmeinrichtung genüge nicht den Vorgaben der Nummer VIII der Anlage zum EEWärmeG und sei zum Klimaschutz ungeeignet. Der Anschluss- und Benutzungszwang sei auch unverhältnismäßig. Sofern nach § 7 FernWS lediglich die Verwendung reinen Biogases zur Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang führen könne, sei ein wirtschaftlicher Betrieb nicht möglich.

36

Die Antragstellerin beantragt,

37

1. festzustellen, dass die Satzung der Stadt A. über den Anschluss- und Benutzungszwang von Gebäuden und baulichen Anlagen in gesondert ausgewiesenen Gebieten der Stadt A. an die Fernwärmeversorgung vom 22. November 2013, bekannt gegeben im Amtsblatt 19/2013 von 4. Dezember 2013, nichtig ist,

38

2. der Antragsgegnerin aufzugeben, Nr. 1 des Urteilstenors im Amtsblatt der Stadt A. bekannt zu machen.

39

Die Antragsgegnerin beantragt,

40

die Anträge abzulehnen.

41

Sie hält den Antrag zu 1. bereits für unzulässig. Die Antragstellerin habe ihre Befugnis, die Fernwärmesatzung im Wege eines Normenkontrollverfahrens überprüfen zu lassen, verwirkt. Die Antragstellerin habe das unter dem Aktenzeichen 4 K 179/12 geführte Normenkontrollverfahren für erledigt erklärt, nachdem die hier streitgegenständliche Fernwärmesatzung erlassen worden war, und zudem erklärt, sie stelle die Gültigkeit der neuen Fernwärmesatzung nicht in Frage. Hierzu setze sich die Antragstellerin in einen unauflösbaren Widerspruch und verstoße gegen Treu und Glauben, indem sie die streitgegenständliche Fernwärmesatzung im Wege eines Normenkontrollantrages angreife und sich dabei ausdrücklich auf die Einwände gegenüber der alten Fernwärmesatzung berufe. Der Antrag zu 1. sei auch unbegründet. Die Antragsgegnerin habe den maßgeblichen Sachverhalt ermittelt. Sie habe sich aufgrund eines Gutachtens davon überzeugt, dass die Fernwärmeversorgung im Vergleich zum Betrieb von Einzelfeuerungsanlagen zu einer erheblichen Einsparung von CO2 führe und deshalb geeignet sei, dem Klimaschutz und – durch die eingesetzte Biomasse und KWK-Technologie – auch dem Ressourcenschutz zu dienen. Die in § 7 Abs. 2 FernWS verankerten Befreiungstatbestände orientierten sich an den Ergebnissen des eingeholten Gutachtens und seien nicht zu beanstanden. Darüber hinaus enthalte die Satzung in § 7 Abs. 5 einen allgemeinen Befreiungstatbestand, von dem sonstige „Härtefälle“ erfasst würden. Die Fernwärmeversorgung der Antragsgegnerin halte auch die in Nummer VIII Nr. 1 Buchst. a der Anlage zum EEWärmeG aufgeführten Voraussetzungen ein, da die verteilte Wärme zu einem „wesentlichen Anteil“ aus Erneuerbaren Energien stamme.

42

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorganges Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

43

Der Normenkontrollantrag gegen die Fernwärmesatzung der Antragsgegnerin ist, soweit das Oberverwaltungsgericht zuständig ist (1.), zulässig (2.), aber unbegründet (3.).

44

1. Für die Überprüfung der in § 10 der angefochtenen Satzung enthaltenen Ordnungswidrigkeitenvorschrift ist das Oberverwaltungsgericht nicht zuständig. Insoweit ist der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet. Das Oberverwaltungsgericht ist nach § 47 Abs. 1 VwGO nur „im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit“ zur Kontrolle von untergesetzlichen Rechtsvorschriften berufen. Es muss sich also um Verfahren handeln, für die der Verwaltungsgerichtsweg im Sinne von § 40 VwGO eröffnet ist. Hierfür ist zu prüfen, ob sich aus der Anwendung der angegriffenen Rechtsvorschrift Rechtsstreitigkeiten ergeben können, für die der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist. Ein solcher Rechtssatz ist in § 10 FernWS nicht enthalten. Die Vorschrift betrifft das Vorliegen ordnungswidrigen Verhaltens und dessen Folgen. Gegen darauf gestützte Bußgeldbescheide der Verwaltungsbehörden können allein die ordentlichen Gerichte angerufen werden (§ 68 OWiG). Sind einer Norm verwaltungsrechtlichen Charakters – wie hier – auch Straf- oder Bußgeldvorschriften beigefügt, sind die Straf- bzw. Bußgeldbestimmungen damit von der Gerichtsbarkeit des Oberverwaltungsgerichts ausgenommen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 1995 - 7 NB 1/95 -, juris, Rn. 21; OVG LSA; Urteil vom 10. April 2014 - 4 K 180/12 -, juris, Rn. 26; OVG Sachsen, Urteil vom 11. November 2014 - 4 C 36/13 -, juris, Rn. 27; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 47 Rn. 17, 20).

45

2. Im Übrigen ist der Normenkontrollantrag zulässig.

46

a) Die Antragstellerin ist antragsbefugt. Ihre Antragsbefugnis ergibt sich aus § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wonach den Normenkontrollantrag u. a. jede juristische Person stellen kann, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dafür genügt die Darlegung, durch die angegriffene Rechtsvorschrift in einem bestimmten Aspekt rechtlich betroffen zu sein (BVerwG, Urteil vom 17. Februar 2005 - 7 CN 6/04 -, juris, Rn. 15). Das ist hier erfolgt. Die Antragstellerin wendet sich gegen den in der Fernwärmesatzung normierten Anschluss- und Benutzungszwang bzw. gegen die konkrete Ausgestaltung der entsprechenden Befreiungsregelungen und zeigt insoweit eine mögliche Betroffenheit in ihrer durch Art. 14 GG bzw. Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Rechtsstellung auf.

47

b) Die Antragstellerin hat die Antragsbefugnis nicht deshalb verwirkt, weil sie das – die frühere Fernwärmesatzung der Antragsgegnerin betreffende – Normenkontrollverfahren 4 K 179/12 für erledigt erklärt hat, nachdem die Antragsgegnerin die hier streitgegenständliche Fernwärmesatzung beschlossen hatte. Eine Verwirkung des Antragsrechts kommt nur Betracht, wenn die Antragstellerin gegenüber der normerlassenden Stelle durch ihr Verhalten zu erkennen gegeben hat, sie werde die Gültigkeit der Norm keinesfalls in Frage stellen (vgl. Panzer, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 47 Rn. 38 ). Daran fehlt es. Im Verfahren 4 K 179/12 hatte die Antragstellerin im Hinblick auf die Bekanntmachung der neuen Fernwärmesatzung und die darin enthaltenen Neuregelungen hinsichtlich des Anschluss- und Benutzungszwangs mit Schreiben vom 14. Januar 2014 die Erledigung der Hauptsache erklärt; Hinweise darauf, dass die Antragstellerin nicht gegen die neue Satzung vorgehen werde, lassen sich dem Schreiben nicht entnehmen. In dem beim Verwaltungsgericht Halle anhängigen Verfahren 6 A 77/14 HAL, das die Erteilung der Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb zweier Mini-Blockheizkraftwerke durch die Antragstellerin betrifft, hat die Antragstellerin in einem Erörterungstermin am 1. September 2014 lediglich erklärt, die Wirksamkeit der neuen Fernwärmesatzung werde „zum derzeitigen Zeitpunkt“ nicht in Frage gestellt, also auch insoweit ein späteres Vorgehen gegen die Satzung nicht ausgeschlossen. Sonstige Umstände, die für eine Verwirkung des Antragsrechts sprechen könnten, zeigt die Antragsgegnerin nicht auf; sie sind auch nicht ersichtlich.

48

c) Auch ein die Klagebefugnis ausschließender Verstoß gegen Treu und Glauben der Antragstellerin liegt nicht vor. Er lässt sich auch nicht aus den Einwand der Antragsgegnerin ableiten, die Antragstellerin habe sich die Möglichkeit einer Erledigungserklärung zunutze gemacht und die Verfahrenskosten auf die Antragsgegnerin abgewälzt, um sodann unter teilweisem Rückgriff auf die „alten Einwände“ gegen die neue Fernwärmesatzung vorzugehen. Eine Verpflichtung, den Rechtsstreit gegen die zwischenzeitlich ersetzte Rechtsvorschrift fortzuführen, bestand nicht (vgl. W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 47 Rn. 90). Auf die mit Inkrafttreten der neuen Fernwärmesatzung verbundene Erledigung des Rechtsstreites betreffend die frühere Fernwärmesatzung (4 K 179/12) konnte die Antragstellerin aufgrund des Dispositionsgrundsatzes mit der Erklärung der Erledigung des Rechtsstreits reagieren. Die Antragsgegnerin hat sich der Erledigungserklärung angeschlossen mit der Folge, dass über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen zu entscheiden war (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO).

49

Soweit die Antragsgegnerin die Treuwidrigkeit damit begründet, dass sich die Antragsgegnerin in der Antragsbegründung u. a. auf die Unwirksamkeit von Regelungen berufe, die für sie nicht relevant seien – i. e. auf die Formulierung „beste verfügbare Technik“ gemäß § 7 Abs. 2 Buchst. b FernWS –, kann sie damit nicht durchdringen. Insoweit bleibt schon offen, weshalb sich die Antragstellerin hierdurch in einen unauflösbaren Widerspruch ihrem zu früherem Verhalten setzen sollte. Im Übrigen ist die Antragstellerin nicht gehalten, ihren Antrag auf diejenigen Teile der Norm zu beschränken, die sie möglicherweise in eigenen Rechten verletzen (vgl. Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 47 Rn. 284).

50

Schließlich verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben, dass die Antragstellerin im Kern ihres Anliegens nicht die Satzungsbestimmungen als solche angreife, sondern die von der Antragsgegnerin und dem VG Halle vorgenommene Auslegung der Satzungsregelungen. Die Antragsgegnerin hat bestätigt, dass Befreiungen vom Anschluss- und Benutzungszwang nach § 7 Abs. 2 Buchst. b FernWS nur erteilt werden könnten, wenn in der Wärmeerzeugungsanlage reines Biogas verbrannt wird. Der Antragstellerin wird eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang von der Antragsgegnerin unter Berufung auf diese Auslegung von § 7 Abs. 2 Buchst. b FernWS verweigert. Ob die Regelung insoweit mit höherrangigem Recht in Einklang steht, kann von der Antragstellerin deshalb im Wege der Normenkontrolle überprüft werden, selbst wenn sie die Regelung selbst anders auslegen sollte.

51

3. Soweit der Normenkontrollantrag zulässig ist, ist er auch begründet. Die Regelungen über den Anschluss- und Benutzungszwang in §§ 5 und 6 FernWS sind ungültig, weil sie gegen § 8 Nr. 2 GO LSA bzw. § 11 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 Buchst. a KVG LSA verstoßen. Da dies die Ungültigkeit der übrigen Regelungen der Satzung nach sich zieht, ist die angegriffene Fernwärmesatzung insgesamt für nichtig zu erklären (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

52

a) Rechtsgrundlage des Anschluss- und Benutzungszwangs hinsichtlich der Fernwärmeversorgung ist § 8 Nr. 2 GO LSA bzw. – seit 1. Juli 2014 – § 11 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 Buchst. a KVG LSA, jeweils i. V. m. § 16 Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG). Gemäß § 8 Nr. 2 GO LSA kann die Gemeinde für Grundstücke ihres Gebietes den Anschluss an Wasserleitung, Kanalisation, Straßenreinigung, Fernwärmeversorgung und ähnliche der Gesundheit der Bevölkerung dienenden Einrichtungen und deren Benutzung durch Satzung vorschreiben, wenn sie ein dringendes öffentliches Bedürfnis dafür feststellt (Satz 1). Die Satzung kann Ausnahmen vom Anschluss- oder Benutzungszwang zulassen; sie kann ihn auf bestimmte Teile des Gemeindegebiets und auf bestimmte Gruppen von Grundstücken oder Personen beschränken (Satz 2). Inhaltsgleiche Regelungen enthalten § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a, Nr. 2 Buchst. a, Satz 2 KVG LSA. Nach § 16 EEWärmeG, gegen dessen Verfassungsmäßigkeit nach den Darlegungen in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. September 2016 (10 CN 1.15) keine durchgreifenden Bedenken bestehen, können die Gemeinden und Gemeindeverbände von einer Bestimmung nach Landesrecht, die sie zur Begründung eines Anschluss- und Benutzungszwangs an ein Netz der öffentlichen Fernwärme- oder Fernkälteversorgung ermächtigt, auch zum Zwecke des Klima- und Ressourcenschutzes Gebrauch machen.

53

b) Der in §§ 5 und 6 FernWS angeordnete Anschluss- und Benutzungszwang ist nicht mit höherrangigem Recht zu vereinbaren, weil es sich bei der von der FWQ und der Biogas A-Stadt GmbH & Co. KG betriebenen Fernwärmeversorgung nicht um eine öffentliche Einrichtung handelt.

54

aa) Der durch eine Satzung begründete Zwang, sich an eine Einrichtung anzuschließen und diese zu benutzen, ist nur dann durch § 8 Nr. 2 GO LSA bzw. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a, Nr. 2 Buchst. a KVG LSA gedeckt, wenn es sich um eine der Gesundheit der Bevölkerung dienende Anlage handelt. Das kann nur eine öffentliche Einrichtung i. S. v. § 8 Nr. 1, § 22 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Satz 2 GO LSA bzw. § 11 Abs. 2, § 24 Abs. 1, § 4 Satz 2 KVG LSA sein. Dieses Erfordernis ergibt sich aus dem Zweck und dem systematischen Zusammenhang des § 8 Nr. 2 GO LSA bzw. des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a, Nr. 2 Buchst. a KVG LSA zu den vorgenannten Vorschriften. Danach ist der Anschluss- und Benutzungszwang ein Mittel, dessen Einsatz gewährleisten soll, dass der mit dem Betrieb einer öffentlichen Einrichtung verfolgte Zweck dauerhaft erreicht wird. Aus dem Charakter der öffentlichen Einrichtung als Mittel zur Wahrnehmung von Selbstverwaltungsaufgaben (§ 2 Abs. 1 Satz 2 GO LSA bzw. § 4 Satz 2 KVG LSA) folgt, dass die Verantwortung für den Einrichtungsbetrieb bei der Gemeinde liegen muss. Überträgt sie diese Verantwortung auf einen Privaten, so verliert der Betrieb den Charakter als öffentliche bzw. dem öffentlichen Wohl dienende Einrichtung, weil sich die Gemeinde aus der Wahrnehmung der kommunalen Selbstverwaltungsaufgabe zurückzieht (vgl. OVG LSA, Urteil vom 8. April 2008 - 4 K 95/07 -, juris, Rn. 15, im Anschluss an OVG Sachsen, Urteil vom 3. Juni 2003 - 4 D 373/99 -, juris, Rn. 116 ff.)

55

Die Übertragung der Betriebsführung auf einen Privaten lässt die Verantwortung der Gemeinde für den Betrieb und dessen Charakter als öffentliche Einrichtung allerdings unberührt, wenn sie weiterhin maßgeblichen Einfluss auf die wesentlichen Fragen der Betriebsführung hat. Sie muss die Zugangsansprüche des Personenkreises nach § 22 Abs. 1 GO LSA bzw. § 24 Abs. 1 KVG LSA gewährleisten sowie die Ausgestaltung der Benutzungsverhältnisse und die weitere betriebliche Entwicklung vorgeben können (vgl. OVG LSA, Urteil vom 8. April 2008 – 4 K 95/07 –, juris, Rn. 16). Dies bedeutet, dass die Gemeinde rechtlich in der Lage sein muss, in diesen Bereichen ihre Vorstellungen gegenüber dem Privaten durchzusetzen. Zum anderen muss sie tatsächlich bereit sein, von den ihr vorbehaltenen rechtlichen Einwirkungsmöglichkeiten Gebrauch zu machen. Nur unter diesen Voraussetzungen kann davon gesprochen werden, dass die Gemeinde weiterhin die Verantwortung für den Einrichtungsbetrieb trägt, dessen Ausrichtung am öffentlichen Wohl sichergestellt ist und der Betrieb demnach der Gemeinde als öffentliche Einrichtung zugerechnet werden kann (vgl. OVG Sachsen, Urteil vom 3. Juni 2003 - 4 D 373/99 -, juris, Rn. 123; dem folgend OVG LSA, Urteil vom 8. April 2008 - 4 K 95/07 -, juris, Rn. 16; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 6. April 2005 - 8 CN 1/05 -, juris, Rn. 36; OVG Thüringen, Urteil vom 24. September 2007 - 4 N 70/03 -, juris, Rn. 38; Brüning, in: Ehlers/Fehling/Pünder, Besonderes Verwaltungsrecht, Band 3, 3. Aufl. 2013, § 64 Rn. 195). Aus § 16 EEWärmeG ergibt sich nichts anderes, da diese Bestimmung voraussetzt, dass ein Anschluss- und Benutzungszwang an ein Netz deröffentlichen Fernwärme- oder Fernkälteversorgung begründet wird.

56

Diese Vorgaben greift auch die Fernwärmesatzung der Antragsgegnerin auf. Gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 FernWS kann sich die Antragsgegnerin für den Betrieb der Wärmeversorgung Dritter bedienen. Dies setzt voraus, dass die Antragsgegnerin in der Lage ist, die für die Wärmeversorgung maßgeblichen betrieblichen Entscheidungen eigenverantwortlich zu treffen. Die Antragsgegnerin muss jederzeit in der Lage bleiben, die nach dieser Satzung bestehenden Anschluss- und Benutzungsrechte zu gewährleisten (§ 1 Abs. 4 Satz 2 und 3 FernWS).

57

bb) Die Antragsgegnerin hat die Durchführung der Fernwärmeversorgung auf die FWQ übertragen. Hierbei handelt es sich um eine 100-prozentige Tochtergesellschaft der Wohnungsbaugesellschaft mbH A-Stadt, die wiederum eine Eigengesellschaft der Antragsgegnerin ist. Da die Antragsgegnerin alle Anteile der FWQ in ihrer Hand behalten hat, bestehen insoweit keine Zweifel hinsichtlich der Eigenschaft der Fernwärmeversorgung als öffentliche Einrichtung. Allerdings hat die FWQ die Durchführung der Fernwärmeversorgung teilweise auf die Biogas A-Stadt GmbH & Co. KG weiterübertragen. Ausweislich § 1 Abs.1, § 2 Abs. 1 und 2, § 3 Abs. 1 des Wärmeliefervertrages vom 12. Mai 2011 wird das aus der Biogasanlage A-Stadt gelieferte Biogas im BHKW der Biogas A-Stadt GmbH & Co. KG verarbeitet, das gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 FernWS unstreitig Teil der öffentlichen Einrichtung ist. Die dadurch erzeugte Wärme wird von der Biogas A-Stadt GmbH & Co. KG an die FWQ verkauft und von dieser in das Wärmenetz des Wohngebietes A-Stadt Süd eingeleitet. Die Wärmeerzeugung durch die Biogas A-Stadt GmbH & Co. KG wird nicht durch den Dienstleistungsvertrag vom 6. Juni 2012 in Zweifel gezogen, durch den die FWQ mit der Durchführung aller anfallenden Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Betrieb des BHKW beauftragt wurde. Es handelt sich hierbei um gesondert vergütete Dienstleistungen der FWQ im Auftrag und zugunsten der Biogas A-Stadt GmbH & Co. KG, also nicht um selbstständige Wärmeerzeugung der FWQ.

58

Bei der Biogas A-Stadt GmbH & Co. KG handelt es sich um ein gemischt-wirtschaftliches Unternehmen. Anteilseigner sind die FWQ zu 49 % und die AGQ zu 51 % (§ 6 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages vom 28. April 2011). Die Wärmeversorgung im Satzungsgebiet lässt sich daher nur dann als öffentliche Einrichtung charakterisieren, sofern die Antragsgegnerin maßgeblichen Einfluss auf die wesentlichen Fragen der Betriebsführung der Biogas A-Stadt GmbH & Co. KG hat. Daran fehlt es.

59

Der rechtliche Einfluss der FWQ – und damit der Antragsgegnerin – bestimmt sich nach den Regelungen des Gesellschaftsvertrages der Biogas A-Stadt GmbH & Co. KG vom 28. April 2011. Zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft ist die Biogas A-Stadt komplementär GmbH berechtigt und verpflichtet (§ 8 Abs.1 i. V. m. § 6 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages). Vorbehaltlich weitergehender und anderweitiger Weisungen der Gesellschafterversammlung bedarf die Komplementärin für alle Geschäfte, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen, der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung (§ 8 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages). Gemäß § 8 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages bedürfen der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung darüber hinaus u. a.:

60

– der Abschluss, die Änderung oder Aufhebung von Verkaufs- oder sonstigen Dauerverträgen mit einem Umfang von mehr als 25.000,- € oder einer Bindungsdauer von mehr als 3 Jahren,

61

– die Verabschiedung der jährlichen Wirtschafts-, Finanz- und Investitionsplanung der Gesellschaft,

62

– die Aufnahme von Darlehen, soweit diese im jährlichen Finanzplan nicht genehmigt sind und im Einzelfall einen Geschäftswert von 25.000,- € überschreiten,

63

– Investitionen, soweit diese im jährlichen Investitionsplan nicht genehmigt sind und im Einzelfall einen Betrag von 25.000,- € überschreiten,

64

– die jährliche Betriebsmittel-, Instandhaltungs- und Erneuerungsplanung,

65

– die jährlichen Betriebsmittel-, Instandhaltungs- und Erneuerungsbudgets, über die die Geschäftsführung innerhalb des jeweiligen Jahres verfügen kann,

66

– der jährlich zu erzielende Biogasertrag, den die Geschäftsführung beim Betrieb der Anlage erreichen soll,

67

– die jährliche Rohstofflieferungsplanung der Biogasanlage.

68

cc) Ein maßgeblicher Einfluss der Antragsgegnerin auf die wesentlichen Fragen der Betriebsführung der Fernwärmeversorgung ist danach nicht gegeben. Da alle Gesellschafterbeschlüsse mit einer Stimmenmehrheit von 75 % gefasst werden müssen (§ 11 Abs. 2 Satz 1 des Gesellschaftsvertrages), wobei sich das Stimmrecht der Gesellschafter aus dem Verhältnis ihrer Kapitalanteile untereinander ergibt (§ 11 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages), müssen die Gesellschafter angesichts der Verteilung der Gesellschaftsanteile (FWQ: 49 %, AGQ: 51 %) in allen wesentlichen Fragen der Betriebsführung der Biogas A-Stadt GmbH & Co. KG Einigkeit erzielen. Die Antragsgegnerin ist damit rechtlich nicht in der Lage, ihre Vorstellungen gegenüber der AGQ durchzusetzen. Der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung unterliegen u. a. die jährliche Betriebsmittel-, Instandhaltungs- und Erneuerungsplanung sowie die Festlegung der entsprechenden Budgets. Danach kann die Antragsgegnerin gegen den Willen der AGQ weder von ihr als notwendig erachtete Wartungen oder Reparaturen noch technische Verbesserungen des BHKW vornehmen. Die Antragsgegnerin ist deshalb auch außerstande, die Versorgungssicherheit im Satzungsgebiet dauerhaft zu gewährleisten. Darüber hinaus bestehen auch keine Selbsteintritts- oder Übernahmerechte der Antragsgegnerin für den Fall, dass die AGQ ihre vertragliche Verpflichtung zur Wärmelieferung nicht erfüllt. Auch ein Kündigungsrecht ist insoweit nicht vorgesehen. § 3 Abs. 4 des Wärmeliefervertrages sieht zwar eine Haftungsregelung vor, wonach die AGQ bei Lieferstörungen die Mehrkosten für die Ersatzwärmeversorgung durch die FWQ zu tragen hat. Die Antragsgegnerin muss jedoch eine zuverlässige Versorgung im Sinne des Satzungszwecks garantieren, also im Einklang mit dem Klima- und Ressourcenschutz im Sinne von § 16 EEWärmeG (§ 1 Abs. 1 FernWS). Durch die ersatzweise Wärmeerzeugung mit Erdgas würde die Antragsgegnerin den Satzungszweck verfehlen.

69

Auch eine Erhöhung des Biogasanteils an der Wärmeerzeugung und damit eine Verbesserung des angestrebten Klima- und Ressourcenschutzes ist nach den Regelungen des Gesellschaftsvertrages nur mit Zustimmung der AGQ möglich. Denn danach bedürfen der jährlich zu erzielende Biogasertrag sowie die jährliche Rohstofflieferungsplanung der Biogasanlage der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung; auch eine Änderung des Wärmelieferungsvertrages kann nur einvernehmlich beschlossen werden. Zwar ist die Biogasanlage A-Stadt gemäß § 1 Abs. 3 FernWS nicht Teil der öffentlichen Einrichtung. Ungeachtet dessen fehlt es nach den genannten vertraglichen Regelungen an einer rechtlich gesicherten Möglichkeit der Antragstellerin, die künftige betriebliche Entwicklung der Einrichtung eigenverantwortlich zu steuern. Auch deshalb kann von einer Verantwortung der Antragsgegnerin für die Fernwärmeversorgung nach den derzeit geltenden vertraglichen Regelungen nicht gesprochen werden.

70

c) Mangels Vorliegen einer öffentlichen Einrichtung kann dahingestellt bleiben, ob das in § 8 Nr. 2 GO LSA bzw. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a, Nr. 2 Buchst. a KVG LSA, jeweils i. V. m. § 16 EEWärmeG, geforderte dringende öffentliche Bedürfnis für die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs besteht (vgl. hierzu nunmehr BVerwG, Urteil vom 8. September 2016 – 10 CN 1/15 –, juris, Rn. 14 ff.). Ebenso kann offen bleiben, ob die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2006 - 8 C 13/05 -, juris, Rn. 24 ff.; Kahl, ZUR 2010, S. 395 <399 f.>; Tomerius, ER 2013, S. 61 <65 ff.>).

71

d) Der Antragsgegnerin war ein Schriftsatznachlass gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 283 ZPO nicht zu gewähren. Die Antragstellerin hat die maßgebliche Frage nach der Verantwortlichkeit der Antragsgegnerin für die Fernwärmeversorgung mit Schreiben vom 7. Februar 2017 aufgeworfen, das den Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin am 13. Februar 2017 zugegangen ist. Die Antragsgegnerin hatte damit ausreichend Gelegenheit, sich auf das Vorbringen der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung zu erklären und hat hiervon u. a. durch die Vorlage von Verträgen auch Gebrauch gemacht.

72

4. Die Ungültigkeit der Regelungen über den Anschluss- und Benutzungszwang gemäß §§ 5 und 6 FernWS haben die Ungültigkeit der Fernwärmesatzung in ihrer Gesamtheit zur Folge, weil deren übrige Vorschriften ohne wirksamen Anschluss- und Benutzungszwang keinen Sinn ergeben (vgl. OVG LSA, Urteil vom 8. April 2008 – 4 K 95/07 –, juris, Rn. 29).

73

Die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Bekanntgabe von Nr. 1 der Entscheidungsformel folgt aus § 47 Abs. 5 Satz 2, 2 Halbs. VwGO.

74

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.

75

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.

76

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt.


ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 21. Feb. 2017 - 4 K 168/14

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 21. Feb. 2017 - 4 K 168/14

Referenzen - Gesetze

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 21. Feb. 2017 - 4 K 168/14 zitiert 16 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 47


(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit 1. von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 de

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 173


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 161


(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 40


(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Stre

Zivilprozessordnung - ZPO | § 283 Schriftsatzfrist für Erklärungen zum Vorbringen des Gegners


Kann sich eine Partei in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist, so kann auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 68 Zuständiges Gericht


(1) Bei einem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat. Der Richter beim Amtsgericht entscheidet allein. (2) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende ist der

Kommunalvermögensgesetz - KVermG | § 4 Sonderregelungen


(1) Die auf der Grundlage des Beschlusses des Präsidiums des Ministerrates vom 9. Februar 1972 und damit im Zusammenhang stehender Regelungen in Volkseigentum überführten Betriebe und Einrichtungen, die kommunalen Aufgaben und Dienstleistungen dienen

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 21. Feb. 2017 - 4 K 168/14 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 21. Feb. 2017 - 4 K 168/14 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 08. Sept. 2016 - 10 CN 1/15

bei uns veröffentlicht am 08.09.2016

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um einen klimapolitisch begründeten Anschluss- und Benutzungszwang an eine kommunale Fernwärmeversorgungseinrichtung.

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 10. Apr. 2014 - 4 K 180/12

bei uns veröffentlicht am 10.04.2014

Tatbestand 1 Die Antragstellerin wendet sich gegen eine Satzung der Antragsgegnerin vom 27. September 2012, mit der für einen Teil des Gemeindegebietes ein Anschluss- und Benutzungszwang hinsichtlich der Fernwärmeversorgung angeordnet wird. 2 Di
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 21. Feb. 2017 - 4 K 168/14.

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 21. Aug. 2018 - 4 K 221/15

bei uns veröffentlicht am 21.08.2018

Tatbestand 1 Die Antragsteller, die Eigentümer von Grundstücken im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin sind, wenden sich gegen eine Satzung der Antragsgegnerin zur Erhebung eines allgemeinen Herstellungsbeitrages sowie eines sog. besonderen Herstel

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 21. März 2018 - 4 K 181/15

bei uns veröffentlicht am 21.03.2018

Tatbestand 1 Die Antragstellerin, eine Wohnungsbaugenossenschaft, wendet sich gegen eine Satzung der Antragsgegnerin, mit der diese für einen Teil ihres Gemeindegebietes einen Anschluss- und Benutzungszwang hinsichtlich der Fernwärmeversorgung ano

Referenzen

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Bei einem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat. Der Richter beim Amtsgericht entscheidet allein.

(2) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende ist der Jugendrichter zuständig.

(3) Sind in dem Bezirk der Verwaltungsbehörde eines Landes mehrere Amtsgerichtsbezirke oder mehrere Teile solcher Bezirke vorhanden, so kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit des Amtsgerichts abweichend von Absatz 1 danach bestimmen, in welchem Bezirk

1.
die Ordnungswidrigkeit oder eine der Ordnungswidrigkeiten begangen worden ist (Begehungsort) oder
2.
der Betroffene seinen Wohnsitz hat (Wohnort),
soweit es mit Rücksicht auf die große Zahl von Verfahren oder die weite Entfernung zwischen Begehungs- oder Wohnort und dem Sitz des nach Absatz 1 zuständigen Amtsgerichts sachdienlich erscheint, die Verfahren auf mehrere Amtsgerichte aufzuteilen; § 37 Abs. 3 gilt entsprechend. Der Bezirk, von dem die Zuständigkeit des Amtsgerichts nach Satz 1 abhängt, kann die Bezirke mehrerer Amtsgerichte umfassen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.

Tatbestand

1

Die Antragstellerin wendet sich gegen eine Satzung der Antragsgegnerin vom 27. September 2012, mit der für einen Teil des Gemeindegebietes ein Anschluss- und Benutzungszwang hinsichtlich der Fernwärmeversorgung angeordnet wird.

2

Die Fernwärmeversorgung wird seit 1992 durch die (...) GmbH mit zwei Blockheizkraftwerken (BHKW) betrieben, die auch Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) einsetzen; im Jahr 2011 nahm ein neues Biomasse-BHKW den Betrieb auf. Die (...) GmbH ist zu 75 % Tochter der (N...) GmbH und zu 25 % der (T...) GmbH. Die (N...) GmbH wiederum ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der Antragsgegnerin. Die Antragstellerin, eine Wohnungsbaugenossenschaft, ist Eigentümerin zahlreicher im Geltungsbereich der Satzung gelegener Wohngrundstücke.

3

Am 15. Oktober 2012 hat die Antragstellerin einen Normenkontrollantrag gegen die am 6. Oktober 2012 bekannt gemachte Satzung gestellt.

4

Sie macht dazu im Wesentlichen geltend, die Anordnung eines Anschluss- und Benutzungszwangs zur Verbesserung des globalen Klimaschutzes sei von § 8 Nr. 2 GO LSA nicht gedeckt, auf dessen Grundlage ein derartiger Zwang nur zum Schutz der Gesundheit der (örtlichen) Bevölkerung angeordnet werden könne. Der Verbesserung der örtlichen Umweltsituation solle die angegriffene Satzung aber nicht dienen. § 16 EEWärmeG als einzig in Betracht kommende Ermächtigungsgrundlage sei verfassungswidrig, da dem Bund die Gesetzgebungskompetenz fehle. Sollte man dennoch von einer Kompetenz nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG ausgehen, seien Gemeinden allein dann zur Begründung eines Anschluss- und Benutzungszwangs ermächtigt, wenn die Wärme nach den Maßgaben des § 7 Abs. 1 Nr. 3 EEWärmeG bereitgestellt werde. Die Fernwärmeversorgung der (...) GmbH werde aber nicht in dem dazu notwendigen Umfang aus erneuerbaren Energien oder KWK-Anlagen gespeist. Die von der Antragsgegnerin behaupteten außergewöhnlichen Stillstandzeiten würden bestritten, da diese nicht dargelegt habe, warum die zugrundeliegenden Ereignisse jeweils außergewöhnlich sein sollten. Daneben sei ein Herausrechnen solcher Zeiten unzulässig. Es komme im Rahmen der Prüfung des §7 Abs. 1 Nr. 3 EEWärmeG auch nicht darauf an, ob sie selbst neue Gebäude errichten wolle. Außerdem plane sie im Geltungsbereich der Klimasatzung Neubauten, was der Antragsgegnerin auch bekannt sei.

5

Weiterhin sei die Satzung zur Erreichung der Satzungsziele nicht geeignet und nicht erforderlich. Unter anderem sei die Antragsgegnerin ihrer Verpflichtung, einen Beitrag zum Klimaschutz durch die anteilige Nutzung von erneuerbaren Energien für den Wärme- und Kälteenergiebedarf öffentlicher Gebäude zu leisten, bisher - soweit erkennbar - nicht nachgekommen. Auf Grund der gesetzlichen Vorgaben zur Wärmedämmung, zur Nutzung erneuerbarer Energien und zu Energiesparmaßnahmen würden die Eigentümer von Gebäuden schon von sich aus einen Beitrag zum Klimaschutz leisten. Kleinanlagen in Einfamilienhäusern seien ohnehin in der Satzung generell vom Anschluss und Benutzungszwang ausgenommen.

6

Bislang sei ein Anschluss- und Benutzungszwang nicht angeordnet und offensichtlich nicht für erforderlich gehalten worden. Die Satzung diene allein der Korrektur einer unternehmerischen Fehlentscheidung der (...) GmbH, nämlich der Errichtung des Biomasse-BHKW. Bestätigt werde dies durch Äußerungen von politisch Verantwortlichen. Entgegen der Angaben der Antragsgegnerin habe das Biomasse-BHKW die installierte thermische Leistung erhöht. Es sei errichtet worden, obwohl der Wärmeabsatz seit dem Jahr 1995 rückläufig sei und bis zum Jahr 2025 ein weiterer Bevölkerungsrückgang von 20 % erwartet werde. Ob ein Anschluss- und Benutzungszwang aus Gründen des öffentlichen Wohls erforderlich sei, habe die Antragsgegnerin nicht einmal ansatzweise geprüft. Ein Klimaschutzkonzept, das eine umfassende lokale Gesamtstrategie auf Basis einer lokalen Energie- und CO2-Bilanz voraussetze, liege nicht vor.

7

Sie werde in ihrer Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 GG beeinträchtigt, da die in der Satzung enthaltenen Befreiungsregelungen unzureichend seien. Eine Befreiung scheide nach dem Wortlaut der Satzung bereits dann aus, wenn Erdgas verbrannt werde. Diese Konsequenz führe zu widersinnigen Ergebnissen. Hinsichtlich der solarthermischen Wärmeerzeugungsanlagen könne eventuell nur hinsichtlich der von ihnen erzeugten Wärmemenge eine Teilbefreiung erfolgen. Selbst dies sei unsicher, denn die Befreiungsregelung fordere als drittes kumulatives Erfordernis, dass die Wärmeerzeugungsanlage den Bedarf des Verpflichteten vollständig decke. Auch der Vergleich des Jahresprimärenergiebedarfs unter der Prämisse einer „unveränderten Gebäudehülle“ stehe im Widerspruch zu der notwendigen Gesamtbetrachtung bei der Umsetzung der klimapolitischen Regelung. Die Übergangsfristen seien nicht ausreichend, da sie bei jeder Umstellung ihrer Anlagen auf klimafreundlichere Modelle und erneuerbare Energien gezwungen sei, sich an die Fernwärmeversorgung anzuschließen. Im Übrigen betrage die Lebensdauer ihrer bereits betriebenen Anlagen durchaus 20 Jahre und mehr.

8

Die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs sei auch deshalb unverhältnismäßig, weil die Versorgungssicherheit nicht gewährleistet sei. Der abgeschlossene Betreibervertrag genüge nicht den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der wirksamen Kontroll- und Einflussmöglichkeiten der Kommune für den Fall, dass die Versorgung auf einen zuverlässigen Dritten übertragen werde. Die Fernwärmeversorgung werde daher nicht als öffentliche Einrichtung betrieben. Im Übrigen habe es sich jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungserlasses nicht um eine öffentliche Einrichtung gehandelt.

9

Die Antragstellerin beantragt,

10

die Klimasatzung der Stadt A. vom 27. September 2012 zur öffentlichen Bereitstellung von Wärme für unwirksam zu erklären.

11

Die Antragsgegnerin beantragt,

12

den Antrag abzulehnen.

13

Sie trägt vor, die Verbesserung der örtlichen Umweltsituation sei ein Satzungsziel, da die Luft vor verunreinigenden Schadstoffen geschützt werden solle. Für alle Anlagen, die zur Fernwärmeversorgung installiert seien, gelte die TA Luft und die Messergebnisse für die Emissionsbegrenzungen würden weit unterschritten. Der Luftumweltstandard von kleinen Einzelheizungsanlagen sei wesentlich geringer. Auf Grund der Reduzierung von CO2-Emissionen durch die Erzeugung von Wärme in zentralen BHKWs könne man davon ausgehen, dass auch andere bei der Verbrennung von Gas entstehende Luftschadstoffe in einem entsprechenden Verhältnis reduziert würden. Zudem werde durch die Fernwärmeversorgung auch das lokale Klima geschont.

14

Nach überwiegender Auffassung in der Literatur sei § 16 EEWärmeG verfassungskonform. Die Gesetzgebungszuständigkeit folge auf der Basis der Schwerpunktbetrachtung des Bundesverfassungsgerichts aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11, 24 GG. Die von der Antragstellerin hilfsweise vorgenommene enge Auslegung des § 16 EEWärmeG i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 3 EEWärmeG sei nicht durchgreifend. Außerdem betreffe § 7 Nr. 3 EEWärmeG nur Eigentümer von Gebäuden, die neu errichtet würden. Die Antragstellerin könnte allenfalls dann insoweit ein Rechtschutzbedürfnis haben, wenn sie beabsichtige, innerhalb des Geltungsbereichs der Satzung neue Gebäude zu errichten. Weiterhin erfülle die Fernwärmeversorgung die Anforderungen des § 7 Abs. 1 Nr. 3 EEWärmeG. Es reiche aus, wenn die verteilte Wärme zu mindestens 50 % durch hocheffiziente KWK und erneuerbare Energien erzeugt werde. Selbst wenn man das im Biomasse-BHKW nicht verwendbare Biogas nicht mitzähle, sei diese Marke im Jahr 2012 ohne die Ausfallzeiten eines BHKW überschritten worden. Eine Nichtberücksichtigung von solchen Ausfallzeiten sei statthaft, weil Betriebsunterbrechungen durch außergewöhnliche Ereignisse nicht zu den regelmäßig wiederkehrenden Zuständen gehörten. Für das Jahr 2013 liege der vom TÜV belegte Wert infolge des überdurchschnittlich kalten Winters bei 49,7%. Ab dem 1. Januar 2014 werde schon mittels KWK mindestens 50 % der Wärme erzeugt, zudem werde dann Biomethan aus dem übergeordneten Gasnetz bezogen. Auch wenn grundsätzlich für die Rechtmäßigkeit der Satzung der Zeitpunkt ihres Erlasses maßgeblich sei, komme es hier auf die zukunftsgerichtete Konzeption der Gemeinde an. Alle Anlagen seien weiterhin hocheffizient im Sinne der gültigen europäischen Richtlinien.

15

Die Satzung sei nicht unverhältnismäßig.

16

Das von der Antragstellerin angemahnte Klimaschutzkonzept sei mittlerweile nach öffentlicher Ausschreibung erstellt. In dem Gutachten zur Integrierten Wärmenutzung würde für A-Stadt ein Energieeinsparpotenzial von 37 % ermittelt und festgestellt, dass die Fernwärme als Versorgungssystem für die CO2-Bilanz erhebliche Vorteile habe. Die Stromproduktion durch KWK senke für die Anlagen der (...) GmbH nachweislich die CO2-Emissionen. Ausweislich einer Tabelle zum durchschnittlichen Gesamtbedarf aller Sektoren nach Versorgungsart würden bei der dezentralen Verbrennung von Erdgas ca. dreimal so viel CO2 erzeugt wie bei der zentralen Verwendung von Gas bei der Erzeugung von Fernwärme. Dazu seien die Verbrauchswerte von 2009 bis 2011 ausgewertet worden. Dies verbessere sich noch durch den Einsatz von regenerativem Biogas und ab 1. Januar 2014 von Biomethan. Aus dem von der Antragstellerin vorgelegten Merkblatt des Bundesumweltministeriums (BMU) ergebe sich nicht, dass ein (Teil)Klimaschutzkonzept eine umfassende lokale Gesamtstrategie auf der Basis einer lokalen Energie- oder CO2-Bilanz voraussetze. Auch seien alle inhaltlichen Anforderungen des BMU an Klimaschutz-Teilkonzepte - soweit sie die Fernwärmeversorgung beträfen - abgehandelt.

17

§16 EEWärmeG enthalte den Appell des Bundes, von der Ermächtigungsgrundlage auch Gebrauch zu machen, so dass der Anschluss- und Benutzungszwang stets erforderlich im Sinne eines dringenden Bedürfnisses sei, wenn es darum gehe, eine vorhandene Wärmeversorgung zu erhalten und, soweit noch nicht geschehen, entsprechend der Ziele der einschlägigen europarechtlichen Richtlinie einzusetzen. Gegenteiliges könne aus anderen Gesetzen nicht abgeleitet werden, sondern es gebe Vorschriften, die bundesrechtlich ausdrücklich eine Rücksichtnahme auf bestehende Fernwärmenetze anordneten.

18

Der Satzungszweck werde auch nicht verfehlt. Ihre Verpflichtung, einen Beitrag zum Klimaschutz durch die anteilige Nutzung von erneuerbaren Energien für den Wärme- und Kälteenergiebedarf öffentlicher Gebäude zu leisten, greife erst, wenn in ihrem Eigentum befindliche Gebäude grundlegend renoviert würden. Der Anschluss bislang nicht angeschlossener öffentlicher Gebäude stelle keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Satzung dar. Auch trage die Antragstellerin selbst nur unsubstanziiert vor, inwieweit sie selbst bereits jetzt den Wärmebedarf teilweise mit Hilfe erneuerbarer Energien abdecke.

19

Grund für die Anordnung zum Anschluss- und Benutzungszwang sei nicht die Errichtung (bzw. Finanzierung) des Biomasse-BHKW gewesen. Durch den Bau sei keine Kapazitätserweiterung erfolgt, sondern es handele sich um den Bestandteil der Umstellung der Wärmeerzeugungsstruktur. Die installierte thermische Leistung sei tatsächlich vermindert worden, da ein veraltetes BHKW durch die Biogasanlage mit geringerer thermischer Leistung ersetzt worden sei. Außerdem werde die Biogasanlage für den thermischen Grundlastbereich eingesetzt. Dass aus Gründen des Klimaschutzes seit 1992 keine Satzung aufgestellt worden sei, sei irrelevant. Nach der Rechtsprechung des angerufenen Senats sei auf der Basis des § 8 GO LSA eine Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwanges allein aus globalen Klimaschutzgründen nicht möglich gewesen.

20

Soweit die Antragstellerin moniere, dass wegen der Struktur der Befreiungstatbestände alle Anlagen betroffen seien, bei denen sie in einem erheblichen Umfang erneuerbare Energien einsetze, habe sie nicht substantiiert vorgetragen, ob sie überhaupt in erheblichem Umfang ihre Gebäude, soweit sie nicht an die Fernwärme angeschlossen seien, aus erneuerbaren Energien versorge. Zudem verkenne die Antragstellerin, dass insoweit zu ihren Gunsten eine lange Übergangsfrist von 20 Jahren nach Inkrafttreten der Satzung laufe. Diese Frist sei auf die schon aus technischen Gründen erforderliche übliche Ersetzung alter Anlagen durch neue abgestimmt. Weitergehende Befreiungstatbestände seien nicht zu rechtfertigen.

21

Zwischenzeitlich sei ein Betreibervertrag zwischen der (...) GmbH und ihr zustande gekommen, so dass die Versorgungssicherheit gewährleistet sei. Im Zweifelsfall wäre der Vertrag zudem nachzubessern.

22

Mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2013 hat die Antragstellerin u.a. mehrere Gutachten und Stellungnahmen zu einem Klimaschutz- und Energiekonzept vorgelegt sowie einen von ihr am 7. Dezember 2012 mit der (...) GmbH geschlossenen Betreibervertrag.

23

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorganges Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

24

Der Normenkontrollantrag ist teilweise zulässig (I.) und insoweit auch begründet (II.).

25

I. Der Normenkontrollantrag ist fristgerecht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der streitbefangenen Klimasatzung der Stadt A. zur öffentlichen Bereitstellung von Wärme vom 27. September 2012 - KS - gestellt worden. Die Antragstellerin ist gem. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt, da sie unstreitig als Eigentümerin von Wohngrundstücken im Satzungsgebiet von der Satzung betroffen ist. Das Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin ist auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Antragsgegnerin im Falle einer Unwirksamkeitserklärung der angegriffenen Satzung grundsätzlich erneut eine Satzung zur Anordnung eines Anschluss- und Benutzungszwangs an eine Fernwärmeversorgungseinrichtung erlassen könnte.

26

Soweit sich der Antrag gegen §11 KS richtet, ist er allerdings unzulässig. Danach stellt die Nichterfüllung der Pflichten aus den §§ 3 und 5 KS eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße in einer bestimmten Höhe geahndet werden. Gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Oberverwaltungsgericht im „Rahmen seiner Gerichtsbarkeit“ über die Gültigkeit von bestimmten Rechtsvorschriften. Dies hat zur Folge, dass Vorschriften rein ordnungswidrigkeitsrechtlichen Inhalts nicht der Prüfung im Normenkontrollverfahren nach §47 VwGO unterliegen, weil gegen die auf solche Normen gestützten Bußgeldbescheide nach § 68 OwiG allein die ordentlichen Gerichte angerufen werden können (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. Februar 2005 - 7 CN 6.04 -, zit. nach JURIS; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 22. August 2013 - 4 K 72/12 -, n.v.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 6. Februar 2014 - 4 KN 2/13 -; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 27. September 2011 - 6 S 707/10 - jeweils zit. nach JURIS; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 19. Juni 2007 - 1 BvR 1290/05 -, zit. nach JURIS). Da § 11 KS über die Festlegung als bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeitenbestimmung keinen weiteren Regelungsinhalt hat, ist für seine Überprüfung der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet.

27

II. Der Antrag ist im Rahmen seiner Zulässigkeit begründet.

28

Die §§ 1 bis 10 sowie § 12 der angegriffenen Satzung sind ungültig (§ 10 AG VwGO LSA i.V.m. 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO), da der mit der Satzung angeordnete Anschluss- und Benutzungszwang (§§ 3, 5 KS) an eine Einrichtung zur Fernwärmeversorgung mit höherrangigem Recht nicht zu vereinbaren ist.

29

Die Wirksamkeit des Anschluss- und Benutzungszwangs hinsichtlich der Fernwärmeversorgung beurteilt sich nach § 8 Nr. 2 GO LSA i.V.m. § 16 Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz - EEWärmeG -. Gemäß § 8 Nr. 2 GO LSA kann die Gemeinde für Grundstücke ihres Gebietes den Anschluss an Wasserleitung, Kanalisation, Straßenreinigung, Fernwärmeversorgung und ähnliche der Gesundheit der Bevölkerung dienenden Einrichtungen und deren Benutzung durch Satzung vorschreiben, wenn sie ein dringendes öffentliches Bedürfnis dafür feststellt (Satz 1). Die Satzung kann Ausnahmen vom Anschluss- oder Benutzungszwang zulassen; sie kann ihn auf bestimmte Teile des Gemeindegebiets und auf bestimmte Gruppen von Grundstücken oder Personen beschränken (Satz 2).

30

Danach kann ein Bedürfnis im Hinblick auf den Umwelt- oder Klimaschutz jedoch nur gegeben sein, wenn das Ziel verfolgt wird, die lokale Umweltsituation zu verbessern. Denn mit der in § 8 Nr. 2 GO LSA geschaffenen Rechtsgrundlage für die Einführung einer Fernwärmeversorgung mit Anschluss- und Benutzungszwang durch gemeindliche Satzung hat der Landesgesetzgeber die kommunale Regelungskompetenz (nur) in diesem Bereich anerkannt (so OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 8. April 2008, a.a.O.; so auch OVG Thüringen, Urt. v. 24. September 2007 - 4 N 70/03 -, zit. nach JURIS zu §20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ThürKO; VG Schwerin, Urt. v. 21. September 2011 - 7 A 1085/08 -, zit. nach BeckOnline zu §15 Abs. 1 KV M-V; Kahl, ZUR 2010, 395, 398, m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 23. November 2005 - 8 C 14.04 -, zit. nach JURIS). Für die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs aus Zwecken des globalen Klimaschutzes ist deshalb auf §8 Nr. 2 GO LSA i.V.m. § 16 EEWärmeG als Rechtsgrundlage zurückzugreifen. Nach §16 EEWärmeG können die Gemeinden und Gemeindeverbände von einer Bestimmung nach Landesrecht, die sie zur Begründung eines Anschluss- und Benutzungszwangs an ein Netz der öffentlichen Fernwärme- oder Fernkälteversorgung ermächtigt, auch zum Zwecke des Klima- und Ressourcenschutzes Gebrauch machen.

31

1. Ein dringendes öffentliches Bedürfnis i.S.d. §8 Nr. 2 GO LSA für die Anordnung eines Anschluss- und Benutzungszwanges an die Fernwärmeversorgung ist nicht hinreichend festgestellt.

32

Bei der Feststellung, ob ein dringendes öffentliches Bedürfnis besteht, räumt der Landesgesetzgeber der Gemeinde einen vom Gericht nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum ein (OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 8. April 2008 - 4 K 95/07 -, zit. nach JURIS; Klang/Gundlach/Kirchmer, GO LSA, 3. A., § 8 Rdnr. 5; Lübking/Beck, GO LSA, § 8 Rdnr. 12, 13; vgl. weiter Ennuschat/Volino, CuR 2009, Fn. 20, m.w.N. auch zur Gegenmeinung; a.M.: Wiegand, Kommunalverfassungsrecht Sachsen-Anhalt, § 8 GO LSA, Nr. 5; zum dortigen Landesrecht OVG Thüringen, Urt. v. 24. September 2007 - 4 N 70/03 -; OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 21. August 2002 - 2 L 30/00 -; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 18. März 2004 - 1 S 2261/02 -, jeweils zit. nach JURIS, m.w.N.; offen gelassen von OVG Sachsen, Urt. v. 18. Dezember 2007 - 4 B 541/05 -, zit. nach JURIS).

33

Mit der in § 8 Nr. 2 GO LSA verwendeten Formulierung „wenn sie (d. h. die Gemeinde) ein dringendes Bedürfnis… feststellt“ betont der Gesetzgeber die Kompetenz der Gemeinde zur Entscheidung dieser Frage. Weil der Rat beim Erlass der Satzung ohnehin das dringende öffentliche Bedürfnis als Voraussetzung der Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs zu prüfen hat, kann die Betonung der Rolle der Gemeinde, wenn sie ein dringendes öffentliches Bedürfnis feststellt, nur im Sinne einer Einräumung eines gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Entscheidungsspielraumes gedeutet werden (OVG Niedersachsen, Urt. v. 8. Januar 1991 - 9 L 280/89 -; i.E. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 28. November 1986 - 22 A 1206/81 -, jeweils zit. nach JURIS; vgl. weiter OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 5. November 2001 - 1 L 374/01-, n.v.). Die Vorschrift des § 8 Nr. 2 GO LSA ist der entsprechenden Vorschrift der Niedersächsischen Gemeindeordnung nachgebildet worden. Der dortige Landesgesetzgeber wollte mit der Novellierung der Vorschrift im Jahre 1991, wonach nur noch der Ortsgesetzgeber selbst das Vorliegen eines dringenden öffentlichen Bedürfnisses feststellt, ausdrücklich ausschließen, dass die Verwaltungsgerichte das Merkmal „dringendes öffentliches Bedürfnis“ als unbestimmten Rechtsbegriff auslegen, welcher der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Ziel dieser Gesetzesänderung war die Einschränkung der gerichtlichen Kontrolldichte und die Erleichterung der Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs durch die Gemeinde (OVG Niedersachsen, Urt. v. 8. Januar 1991, a.a.O.). Diese Auslegung ist mangels entgegenstehender Anhaltspunkte auf das hiesige Landesgesetz zu übertragen. Der gerichtlichen Beurteilung unterliegt demzufolge nur die Frage, ob die Gemeinde bei der Feststellung eines dringenden öffentlichen Bedürfnisses nach den vorgegebenen örtlichen Verhältnissen den Sinn und Zweck der gesetzlichen Grundlage erkannt hat und die Anordnung des Zwanges nicht unverhältnismäßig erscheint (so auch schon OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 8. April 2008, a.a.O.).

34

Nach § 1 Abs. 2 KS dient die Fernwärmeversorgung in Umsetzung des Klimaschutzprogrammes 2020 des Landes Sachsen-Anhalt sowohl dem Schutz der Luft vor verunreinigenden Schadstoffen als auch dem Schutz des Klimas vor klimaschädigenden Treibhausgasen. Durch den Einsatz leistungsstarker Filter und durch Verwirklichung eines möglichst hohen Versorgungsgrads soll der Ausstoß von Luftschadstoffen im Vergleich zu einer Wärmeversorgung mit Einzelfeueranlagen verringert werden (§ 1 Abs. 3 KS). Außerdem soll durch den Einsatz hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) und durch Verwirklichung eines möglichst hohen Versorgungsgrads bei globaler Betrachtung der Ausstoß von CO2-Emissionen im Vergleich zu einer Wärmeversorgung mit Einzelfeueranlagen verringert werden (§ 1 Abs. 4 KS).

35

a) Ob sich ein dringendes öffentliches Bedürfnis für den Anschluss- und Benutzungszwang aus Gründen des Klimaschutzes i.S.d. § 16 EEWärmeG ergibt, hat die Antragsgegnerin nicht hinreichend ermittelt.

36

(1) § 16 EEWärmeG ist zwar entgegen der Ansicht der Antragstellerin verfassungsgemäß.

37

Auch wenn die in den Gemeindeordnungen enthaltenen Vorschriften über den Anschluss- und Benutzungszwang zu dem der ausschließlichen Regelungskompetenz der Länder unterliegenden Kommunalrecht zählen (so BVerwG, Beschl. v. 19. Dezember 1997 - 8 B 234.97 -, zit. nach JURIS; vgl. auch Ennuschat/Volino, CuR 2009, 90, 94, m.w.N.), ergibt sich die Befugnis des Bundesgesetzgebers zum Erlass dieser Vorschrift aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG.

38

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geschieht die Zuordnung einer bestimmten Regelung zu einer Kompetenznorm anhand von unmittelbarem Regelungsgegenstand, Normzweck, Wirkung und Adressat der zuzuordnenden Norm sowie der Verfassungstradition. Für die Auslegung hat daher auch die bisherige Staatspraxis großes Gewicht. Bei der Zuordnung einzelner Teilregelungen eines umfassenden Regelungskomplexes zu einem Kompetenzbereich dürfen die Teilregelungen nicht aus ihrem Regelungszusammenhang gelöst und für sich betrachtet werden. Kommt ihre Zugehörigkeit zu verschiedenen Kompetenzbereichen in Betracht, so ist aus dem Regelungszusammenhang zu erschließen, wo sie ihren Schwerpunkt haben. Dabei fällt insbesondere ins Gewicht, wie eng die fragliche Teilregelung mit dem Gegenstand der Gesamtregelung verbunden ist. Eine enge Verzahnung und ein dementsprechend geringer eigenständiger Regelungsgehalt der Teilregelung sprechen regelmäßig für ihre Zugehörigkeit zum Kompetenzbereich der Gesamtregelung (so BVerfG, Urt. v. 12. März 2008 - 2 BvF 4/03 -, zit. nach JURIS m.w.N.)

39

In Anwendung dieser Grundsätze ist eine konkurrierende Kompetenz des Bundesgesetzgebers jedenfalls aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG zu bejahen (so auch VG Schwerin, Urt. v. 21. September 2011, a.a.O.; Tomerius, ER 2013, 61, 63; Kahl, ZUR 2010, 399, m.w.N.; Ekardt/Heitmann, ZNER 2009, 354; Klemm, CuR 2008, 124, 129 f.). Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG betrifft u.a. die Luftreinhaltung, also den Schutz von Mensch und Umwelt vor nachteiligen Veränderungen der Luft im Sinne von § 3 Abs. 4 BImSchG (VGH Bayern, Urt. v. 30. Januar 2014 - 22 B 13.1709 -, zit. nach JURIS; Maunz/Dürig, GG, Art. 74 Rdnr. 251; Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, GG, 12. A., Art. 74 Rdnr. 311). Der Begriff der Luftreinhaltung umfasst nach seiner Wortbedeutung sowie seinem Sinn und Zweck auch den Klimaschutz (vgl. von Münch/Kunig, GG, 6. A., Art. 74 Rdnr. 107; Kahl, VwBlBW 2011, 55 m.w.N.) bzw. die Verhinderung des Anstiegs der CO2-Konzentration in der Luft (vgl. Ennuschat/Volino, CuR 2009, 94 m.w.N.; vgl. auch Ekardt/Heitmann, ZNER, 346, 354). Der Schwerpunkt der Regelung des § 16 EEWärmeG ist aber im Klimaschutz und nicht in der Ausgestaltung des Anschluss- und Benutzungszwang begründet (vgl. Böhm/Schwarz, DVBl. 2012, 542; Kahl, VwBlBW 2011, 55; Ennuschat/Volino, CuR 2009, 90, 94; vgl. auch Müller/Oschmann/Wustlich, EEWärmeG, 2010, Einleitung Rdnr. 116, §16 Rdnr. 14; Wustlich, NVwZ 2008, 1041, 1045; zweifelnd: Arndt/Hadziefendic, Die Gemeinde SH, 2011, 284, 285). Denn Gegenstand des §16 EEWärmeG ist nicht der Anschluss- und Benutzungszwang als solcher. Vielmehr überlässt die Norm die Regelung der Voraussetzungen sowie der Rechtsfolge eines Anschluss- und Benutzungszwangs nach wie vor dem Kommunalrecht und damit dem Landesgesetzgeber. § 16 EEWärmeG ermöglicht allein, dass die Gemeinden auch aus Klimaschutzgründen von diesem Instrument Gebrauch machen können. Damit wird lediglich eine Regelungslücke geschlossen und eine Ergänzung zu den sonstigen im EEWärmeG enthaltenen Klimaschutzmaßnahmen (Nutzungspflichten nach den §§ 3 ff. sowie Förderregelungen in den §§ 14 ff.) geschaffen. Selbst wenn erst durch diese bundesrechtliche Vorschrift die Gemeinden aus Gründen des Klimaschutzes einen Anschluss- und Benutzungszwang anordnen dürfen, wird damit nur eine klimaschutzfreundliche Ausgestaltung dieses Instruments herbeigeführt, ohne die landesrechtlich eingeräumten Befugnisse der Gemeinden auszuhöhlen.

40

Die von der Antragstellerin erhobenen Einwendungen sind nicht durchgreifend. § 16 EEWärmeG ist schon infolge seiner auch von der Antragstellerin nicht in Frage gestellten Zweckbestimmung - Klimaschutz - und seiner Ergänzungswirkung ein hinreichend eng verzahnter Teil der Gesamtregelung des EEWärmeG. Dass das Primat der Länderzuständigkeit einen Schutz der Landesgesetzgebung verlange und ein kompetenzrechtliches Rücksichtnahmegebot beinhalte, so dass die Art. 73 ff. GG eng auszulegen seien, lässt sich der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts schon nicht entnehmen. Jedenfalls wäre auch dann angesichts der eindeutigen Zielstellung des § 16 EEWärmeG keine abweichende Auslegung geboten. Dass die Norm keine Entsprechung in den Gesetzen der meisten Bundesländer hat und eine Rechtsgrundlage in der Richtlinie 2009/28/EG fehlt, steht einer Gesetzgebungskompetenz nach Art. 74 GG nicht entgegen. Politische Motive waren, wie die Antragstellerin es selbst feststellt, gerade nicht Teil der Gesetzesbegründung.

41

Ob noch zusätzlich oder sogar vorrangig eine Gesetzgebungskompetenz aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG gegeben ist (so Böhm/Schwarz, DVBl. 2012, 542; Kahl, VwBlBW 2011, 55; Müller/Oschmann/Wustlich, EEWärmeG, 2010, Einleitung Rdnr. 114, 115 m.w.N. in Fn. 307; vgl. auch Ennuschat/Volino, a.a.O., Fn. 49, m.w.N.), kann danach offen bleiben.

42

§ 16 EEWärmeG ist mit Art. 84 Abs. 1 Satz 7 GG vereinbar, wonach es dem Bund verwehrt ist, den Gemeinden und Gemeindeverbänden durch Bundesgesetz Aufgaben zu übertragen (vgl. Tomerius, ER 2013, 61, 63; Böhm/Schwarz, DVBl. 2012, 542; Kahl, VwBlBW 2011, 53, 56; Ennuschat/Volino, a.a.O., S. 95; Ekardt/Heitmann, ZNER 2009, 346, 354). Der im Gesetzgebungsverfahren geäußerten Ansicht des Bundesrates (BT-Drs 16/8149, S. 37; BR-Drs 9/08, S. 13; so auch Arndt/Hadziefendic, Die Gemeinde SH, 2011, 285), es liege eine Aufgabenübertragung im weiteren Sinn vor, da den Kommunen zumindest aufgegeben werde, verantwortungsvoll über den Gebrauch der Ermächtigung zu entscheiden und gegebenenfalls tätig zu werden, ist nicht zu folgen.

43

Art. 84 Abs. 1 Satz 7 GG hat den Zweck, Kommunen davor zu schützen, dass ihnen der Bund Aufgaben zuweist, nicht aber die zur Erfüllung notwendigen Mittel (vgl. VGH Bayern, Urt. v. 30. Januar 2014 - 22 B 13.1709 -, zit. nach JURIS; von Münch/Kunig, GG, 6. A., Art. 84 Rdnr. 28; Maunz/Dürig, GG, Art. 84, Rdnr. 155). Selbst wenn man den Anwendungsbereich der Norm im Hinblick auf den Aufgabenbegriff erweitert bzw. zusätzliche Regelungszwecke (Schutz der Autonomie von Ländern und Kommunen) annimmt (vgl. von Münch/Kunig, a.a.O., Art. 84 Rdnr. 28; Maunz/Dürig, a.a.O., Art. 84, Rdnr. 155; Kahl, VwBlBW 2011, 53, 56 m.w.N.; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 4. Mai 2010 - 2 BvL 8 u. 9/07 -, zit. nach JURIS zum Aufgabenbegriff nach Art. 87d Abs. 2 GG), muss es sich für eine Anwendbarkeit des Art. 84 Abs. 1 Satz 7 GG im Kern um eine neue rechtliche Verpflichtung der Kommunen handeln. Eine solche Verpflichtung enthält § 16 EEWärmeG gerade nicht, sondern nur eine rechtliche Option für die Kommunen. Diese sind auch nicht gehalten, hinsichtlich aller ihnen zustehenden, rechtlichen Optionen eine ausdrückliche Entscheidung zu treffen, ob sie diese wahrnehmen.

44

(2) Zur Feststellung eines dringenden öffentlichen Bedürfnisses reicht es allerdings auch unter der Geltung des § 16 EEWärmeG nicht aus, dass in der Satzung der Klimaschutz als Ziel des Anschluss- und Benutzungszwanges lediglich benannt wird. § 16 EEWärmeG führt lediglich dazu, dass der (überörtliche) Klimaschutz in die Liste der öffentlichen Belange in der Gemeindeordnung eingereiht worden ist (vgl. Böhm/Schwarz, DVBl. 2012, 545; Ennuschat/Volino, CuR 2009, 94).

45

Zwar ist die Fernwärmeversorgung nach derzeitigen wissenschaftlichen Kenntnissen bei globaler Betrachtung und unter Einbeziehung ersparter Kraftwerksleistung an anderer Stelle generell dazu geeignet, den Schadstoffausstoß beachtlich zu verringern (OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 8. April 2008, a.a.O. unter Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 25. Januar 2006 - 8 C 13.05 -; OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 5. Januar 2005 - 2 LB 62/07 -, jeweils zit. nach JURIS). Diese Eignung beruht im Wesentlichen darauf, dass das Wärmenetz von Erneuerbare-Energie-Anlagen oder KWK-Anlagen gespeist wird (vgl. Tomerius, ER 2013, 65; Kahl, VwBlBW 2011, 54). Ob der aus globaler Sicht bestehende grundsätzliche Vorteil von mit erneuerbaren Energien oder aus KWK gespeisten Blockheizkraftwerken gegenüber Einzelfeuerungsanlagen im Satzungsgebiet auch konkret umgesetzt wird, bedarf der Darlegung der Gemeinde. Der Anschluss- und Benutzungszwang wird erst durch die möglichen Auswirkungen des Verzichts dieser Regelung auf das gesamte Satzungsgebiet gerechtfertigt. Ohne Erfolg hat die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, infolge der generellen Eignung einer zentralen Fernwärmeversorgung sei eine verpflichtende Emissionsermittlung von vornherein entbehrlich. Ein pauschaler Verzicht auf die dem Satzungsgeber obliegende „Feststellung“ eines dringenden öffentlichen Bedürfnisses durch eine vergleichende Ermittlung der CO2-Emissionen (wie z.B. von der Stadt Querfurt für eine entsprechende Satzung veranlasst) entspricht nicht der Intention des Gesetzes. Denn es kommt entscheidend sowohl auf die konkreten Verhältnisse im Satzungsgebiet als auch die tatsächliche CO2-Bilanz der bei der Fernwärmeversorgung verwendeten zentralen Anlagen an. Es steht schon nicht von vornherein automatisch fest, dass überhaupt ein Vorteil durch einen Anschluss- und Benutzungszwang zu erwarten ist. Darüber hinaus hängt eine sachgerechte Entscheidung zur Feststellung eines dringenden öffentlichen Bedürfnisses auch davon ab, in welchem Umfang Reduzierungen bei den CO2-Emissionen zu erwarten sind. Von der Gemeinde zu ermitteln ist daher, in welchem Umfang eine Fernwärmeversorgung unter der Geltung des Anschluss- und Benutzungszwangs zu einer Reduzierung von CO2-Emissionen führt (so im grundsätzlichen Ansatz auch OVG Schleswig-Holstein v. 21. August 2002 - 2 L 30/00 -, zit. nach JURIS; i.E. auch Urt. v. 5. Januar 2005 - 2 LB 62/04 -, jeweils zu einer landesrechtlichen Ermächtigung; vgl. weiter Tomerius, ER 2013, 65).

46

Eine vergleichende, auf die Auswirkungen des Anschluss- und Benutzungszwangs gerichtete Betrachtung der CO2-Emissionen im Satzungsgebiet hat die Antragsgegnerin nicht vorgenommen. Dies hat der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung letztlich eingeräumt. Solche Ermittlungen mit entsprechenden Nachweisen ergeben sich - unabhängig davon, dass sich aus deren Erstellung nach Inkrafttreten der Satzung ohnehin erhebliche Bedenken an ihrer Verwertbarkeit ergeben - auch nicht aus den vorgelegten Gutachten und Stellungnahmen zu dem Klimaschutz- und Energiekonzept der Antragsgegnerin. In dem Teilkonzept „Integrierte Wärmenutzung“ wird lediglich die CO2-Bilanz der Wärmeversorgung in A-Stadt im Ist-Zustand ermittelt und allgemein eine Potentialanalyse zur Minderung des Energieverbrauchs und der CO2-Bilanz vorgenommen sowie eine Erörterung der abzuleitenden Klimaschutzziele und der Einzelmaßnahmen mit einer Darstellung der Entwicklung der CO2-Emissionen bis 2030. Eine konkrete Vergleichsberechnung fehlt. Diese findet sich auch nicht in dem „Integrierten Stadtentwicklungskonzept“ oder den sonstigen vorgelegten Unterlagen. Ohne Erfolg stellt die Antragsgegnerin darauf ab, dass ausweislich des Gutachten zur „Integrierten Wärmenutzung“ nach dem durchschnittlichen Gesamtbedarf aller Sektoren nach Nutzungsart aus der dezentralen Verbrennung von Erdgas gegenüber der zentralen Verwendung in der Fernwärmeversorgung pro 100000 Megawattstunden Wärme dreimal mehr Tonnen emittiertes CO2 resultierten. Der pauschale Vergleich zwischen der Verbrennung von Erdgas in zentralen und dezentralen Anlagen stellt ersichtlich keine Prüfung dar, in welchem Umfang eine Fernwärmeversorgung unter der Geltung des Anschluss- und Benutzungszwanges zu einer Reduzierung von CO2-Emissionen führt. Zudem bezieht sich der in dem Gutachten vorgenommene Vergleich auf das gesamte Stadtgebiet und nicht nur auf das deutlich geringere Satzungsgebiet und ist daher von vornherein unbrauchbar.

47

Es gibt daher schon keine Ermittlungen und auch keinen Nachweis der Antragsgegnerin dafür, dass durch einen Anschluss- und Benutzungszwang die überörtliche CO2-Belastung durch die Fernwärmeversorgung im Vergleich zum Betrieb von Einzelfeuerungsanlagen nennenswert gesenkt werden kann. Räumt der Gesetzgeber der Behörde einen vom Gericht nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum ein, muss sie der damit einhergehenden besonderen Verantwortung gerecht werden. Das bedeutet, dass sie den ihrer Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt vollständig und zutreffend ermitteln muss, was vom Gericht zu überprüfen ist (vgl. OVG Niedersachsen, Beschl. v. 10. Mai 2013 - 10 ME 21/13 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 10. Juli 2013 - 1 B 44/13 -, jeweils zit. nach JURIS m.w.N.; Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 114 Rdnr. 62 i.V.m. Rdnr. 7, 8). Jede auf der Grundlage eines unvollständigen oder nicht zutreffend ermittelten Sachverhaltes getroffene Beurteilungsentscheidung ist fehlerhaft und aufzuheben. Es kommt nicht darauf an, ob sie eventuell aus anderen Gründen vertretbar wäre. Das Gericht ist zu weiterer Sachverhaltsaufklärung nicht gehalten, weil es wegen des Rechts der Behörde, den vollständig ermittelten Sachverhalt zu werten, die Sache nicht spruchreif machen darf (OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 8. April 2008, a.a.O.).

48

(3) Die weitere Frage, ob § 16 EEWärmeG dahingehend auszulegen ist, dass Gemeinden nur dann zur Begründung eines Anschluss- und Benutzungszwangs an ein Netz der öffentlichen Fernwärmeversorgung ermächtigt sind, wenn die Wärme nach den Maßgaben von § 7 Abs. 1 Nr. 3 EEWärmeG bereit gestellt wird, bzw. der Anschluss- und Benutzungszwang nur dann als im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung geeignet anzusehen ist, muss hier nicht abschließend geklärt werden.

49

Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 3 EEWärmeG gilt die Plicht von Eigentümern neu errichteter Häuser nach § 3 Abs. 1 EEWärmeG zur Deckung ihres Wärmeenergiebedarfs durch die anteilige Nutzung von Erneuerbaren Energien als erfüllt, wenn sie Fernwärme nach Maßgabe der Nr. VIII der Anlage zu EEWärmeG beziehen und ihren Bedarf zu einem bestimmten Anteil decken. Zwar stehen einer Verknüpfung mit der Vorgabe des § 7 Abs. 1 Nr. 3 EEWärmeG i.V.m. Nr. VIII der Anlage zum EEWärmeG der Wortlaut des §16 EEWärmeG entgegen sowie der Umstand, dass eine im Gesetzgebungsverfahren angeregte Erweiterung des § 16 EEWärmeG gerade nicht umgesetzt wurde und die Gesetzesbegründung (BT-Drs 16/8149, S. 29) ausdrücklich davon spricht, dass die Regelung „insbesondere“ für ein Netz Anwendung finden könne, in dem Endenergie anteilig aus Erneuerbaren Energien oder überwiegend aus KWK-Anlagen nach Maßgabe der Gesetzesanlage stammt (vgl. Müller/Oschmann/Wustlich, EEWärmeG, 2010, § 16 Rdnr. 55, 57; Ennuschat/Volino, CuR 2009, 95). Auch wäre damit eine Einschränkung der Anwendbarkeit des § 16 EEWärmeG verbunden (Ennuschat/Volino, CuR 2009, 95). Jedoch sprechen sowohl die Gesetzessystematik des EEWärmeG als auch Sinn und Zweck der §§ 7,16 EEWärmeG für eine derartige einheitliche Auslegung bzw. eine entsprechende Verpflichtung aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (vgl. Müller/Oschmann/Wustlich, EEWärmeG, 2010, §16 Rdnr. 53, 54; Wustlich, ZUR 2008, 119; i.E. wohl auch Böhm/Schwarz, DVBl. 2012, 545; Dengler, KommP BY 2010, 300, 301).

50

Geht man davon aus, dass die Fernwärmeeinrichtung in Anwendung des § 7 Abs. 1 Nr. 3 EEWärmeG der Vorgabe der Nr. VIII der Anlage zum EEWärmeG entsprechen muss, haben die Anlagen der (...) GmbH jedenfalls nach der Aktenlage zumindest in den Jahren 2012 und 2013 nicht die Voraussetzungen der Nr. VIII Satz 1 Buchst. c oder d der Anlage zum EEWärmeG erfüllt. Danach muss die in dem Wärmenetz insgesamt verteilte Wärme zu mindestens 50 % aus KWK-Anlagen (c) oder zu mindestens 50 % durch eine Kombination der in den Buchstaben a bis c genannten Maßnahmen stammen (d). Nach dem Gesetzeswortlaut ist auf die tatsächlich erfolgende Wärmeverteilung im Netz abzustellen und diese muss auch ständig, d.h. grundsätzlich jeden Tag, die prozentmäßigen Vorgaben erfüllen. Ausweislich der von der (...) GmbH erarbeiteten Tabelle im Verwaltungsvorgang lag im Jahr 2012 der Anteil der KWK und des in dem Biogas-BHKW verbrauchten Biogases - einen reibungslosen Betriebsablauf unterstellt - bei ca. 51%, bei zusätzlicher Berücksichtigung des in einem Kessel verwendeten Biogases bei ca. 52 %. Grundsätzlich ist es sachgerecht, die Anteile i.S.d. Nr. VIII Satz 1 der Anlage zum EEWärmeG nach den Anteilen der jeweiligen Energieart an den im Netz zur Verfügung gestellten Kilowattstunden zu bestimmen. Allerdings ergeben sich die Werte von 51 % bzw. 52% nur bei einer Gesamtbetrachtung über das ganze Jahr. In einzelnen Monaten (Januar bis März, November und Dezember) lag der maßgebliche Anteil - teilweise deutlich - unter 50 %, so dass schon deshalb die in Nr. VIII Satz 1 Buchst. c oder d der Anlage zum EEWärmeG genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, ohne dass die Frage geklärt werden muss, ob es auf den tatsächlichen oder einen fiktiven, reibungslosen Betriebsablauf ankommt. Für das Jahr 2013 lag der maßgebliche Wert schon nach dem Vorbringen der Antragstellerin bei lediglich 49,7 %.

51

b) Es kann ebenfalls offen bleiben, ob sich die Satzung auf Grund der Regelungen in §1 Abs. 3 KS auch auf die Verbesserung der lokalen Umweltsituation richtet. Dagegen spricht die Bezeichnung der Satzung als „Klimasatzung“ und die Bezugnahme in § 1 Abs. 2 KS auf das Klimaschutzprogramm 2020 des Landes Sachsen-Anhalt. Jedenfalls aber führt schon das fehlende öffentliche Bedürfnis i.S.d. § 8 Nr. 2 GO LSA für das hauptsächliche Ziel einer Satzung oder für eines mehrerer gleichrangiger Ziele, das mit dem angeordneten Anschluss- und Benutzungszwang verfolgt werden soll, zur Fehlerhaftigkeit der Satzung. Selbst wenn ein Satzungsgeber für den Anschluss- und Benutzungszwang aus verschiedenen, gleichrangigen Gründen ein dringendes öffentliches Bedürfnis annimmt, ist bei Fehlen entgegenstehender Anhaltspunkte davon auszugehen, dass dieses Bedürfnis nur bei Vorliegen aller Gründe besteht.

52

Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin auch nicht hinreichend ermittelt, ob durch den Anschluss- und Benutzungszwang eine geringere örtliche Schadstoffbelastung in der Luft im Satzungsgebiet zu erwarten und durch den damit verbundenen Schutz der in § 8 Satz 1 Nr. 2 GO LSA genannten Gesundheit der Bevölkerung ein dringendes öffentliches Bedürfnis gegeben ist.

53

Grundsätzlich kann die Fernwärmeversorgung schon auf Grund der Möglichkeit des Einsatzes von besseren Schadstofffiltern hinsichtlich der örtlichen Schadstoffbelastung einen Anschluss- und Benutzungszwang rechtfertigen (vgl. Kahl, ZUR 2010, 399, Fn. 76; Kahl/Schmidtchen, ZNER 2011, 35 ff.). Für die Annahme, dass die Fernwärmeversorgung per se dieses Ziel erreicht, bestehen allerdings keine greifbaren Anhaltspunkte. Die Senkung der Abgasemissionen hängt vielmehr von den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten (z.B. Tallage oder besondere Industrieansiedlungen) ab (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 8. April 2008, a.a.O.; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 18. März 2004, a.a.O.; OVG Thüringen, Urt. v. 24. September 2007, a.a.O.; VG Schwerin, Urt. v. 21. September 2011, a.a.O.; Ennuschat/Volino, CuR 2009, 91).

54

Es gibt jedoch keine Ermittlungen der Antragsgegnerin dahingehend, ob und in welchem Umfang die örtliche Luftschadstoffbelastung durch die Fernwärmeversorgungseinrichtung im Vergleich zum Betrieb von Einzelfeuerungsanlagen gesenkt werden kann. Solche Ermittlungen mit entsprechenden Nachweisen ergeben sich ebenfalls nicht aus den vorgelegten Gutachten und Stellungnahmen zu dem Klimaschutz- und Energiekonzept der Antragsgegnerin. Dieses Konzept besteht wiederum aus Klimaschutz-Teilkonzepten und orientiert sich offensichtlich an Vorgaben des Bundesumweltministeriums hinsichtlich des Klimawandels durch den Ausstoß von CO2-Emissionen. Auch in der Antragserwiderung verweist die Antragsgegnerin lediglich pauschal darauf, dass für die Anlagen der (...) GmbH strengere Umweltschutzregelungen gelten würden und die Anlagen die Emissionsbegrenzungen weit unterschritten. Ihre Aussage, der Luftumweltstandard von kleineren Einzelheizungsanlagen sei wesentlich geringer, mag grundsätzlich zutreffend sein, ist aber als Nachweis nicht ausreichend. Gleiches gilt für ihr Vorbringen, infolge der Verringerung von CO2-Emissionen durch eine zentrale Erzeugung von Wärme sei davon auszugehen, dass bei der Verbrennung von Gas entstehende Luftschadstoffe in einem entsprechenden Verhältnis reduziert würden.

55

2. Die Nichtigkeit der §§ 3, 5 KS, mit denen die Antragsgegnerin den Anschluss- und Benutzungszwang begründet hat, führt zur Gesamtnichtigkeit der von dem Normenkontrollantrag zulässigerweise umfassten Vorschriften (§§ 1 bis 10, 12 KS). Die Ungültigkeit eines Teils einer Satzungsbestimmung hat nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 3. April 2008 - 4 CN 3.07 -, zit. nach JURIS) nur dann nicht deren Gesamtnichtigkeit zur Folge, wenn die Restbestimmung auch ohne den nichtigen Teil sinnvoll bleibt (Grundsatz der Teilbarkeit) und mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne diesen erlassen worden wäre (Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Normgebers). Die in der Klimasatzung enthaltenen Vorschriften über die Verpflichteten (§7 KS), die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang (§ 10 KS) sowie die Übergangsregelungen (§ 9 KS) bauen auf die Begründung des Anschluss- und Benutzungszwangs auf und machen ohne den nichtigen Teil keinen Sinn. Die übrigen Bestimmungen bleiben zwar ohne den nichtigen Teil der Satzung sinnvoll, weil sie den Eigentümern lediglich ein Anschluss- und Benutzungsrecht einräumen (§§ 2, 4 KS) sowie allgemeine Regelungen zum Satzungsziel (§ 1 KS), dem Satzungsgebiet (§ 6 KS), dem Begriff des Wärmebedarfs (§ 8 KS) sowie dem Inkrafttreten der Satzung (§ 12 KS) enthalten, die sich auch auf diese Rechte beziehen. Ein mutmaßlicher Wille der Antragsgegnerin, ein Anschluss- und Benutzungsrecht ohne gleichzeitige Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs zu gewähren, ist aber nicht feststellbar.

56

3. Auf die im Übrigen erhobenen Einwendungen der Antragstellerin kommt es nicht mehr an. Insoweit gibt der Senat zur Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeiten folgende Hinweise:

57

a) Problematisch ist, ob es sich bei der von der (...) GmbH betriebenen Fernwärmeversorgung zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt um eine öffentliche Einrichtung gehandelt hat.

58

Der durch eine Satzung begründete Zwang, sich an eine Einrichtung anzuschließen und diese zu benutzen, ist nur dann durch § 8 Nr. 2 GO LSA gedeckt, wenn es sich um eine der Gesundheit der Bevölkerung dienende Anlage handelt. Das kann nur eine öffentliche Einrichtung i. S. von §§ 8 Nr. 1, 22 Abs. 1, 2 Abs. 1 Satz 2 GO LSA sein (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 8. April 2008, a.a.O.; vgl. auch OVG Sachsen, Beschl. v. 6. September 2011 - 5 B 205/10 -, zit. nach JURIS, m.w.N.). Eine Übertragung der Betriebsführung auf einen Privaten lässt die Verantwortung der Gemeinde für den Betrieb und dessen Charakter als öffentliche Einrichtung unberührt, wenn sie weiterhin maßgeblichen Einfluss auf die wesentlichen Fragen der Betriebsführung hat. Sie muss die Zugangsansprüche des Personenkreises nach § 22 Abs. 1 GO LSA gewährleisten sowie die Ausgestaltung der Benutzungsverhältnisse und die weitere betriebliche Entwicklung vorgeben können (so OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 8. April 2008, a.a.O., m.w.N.; Böhm/Schwarz, DVBl. 2012, 543, 544 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 6. April 2005 - 8 CN 1.04 -, zit. nach JURIS; OVG Thüringen, Urt. v. 24. September 2007 -, a.a.O.).

59

Ob der Antragsgegnerin schon durch die gesellschaftsrechtliche Mehrheitsbeteiligung an der (...) GmbH hinreichende Einflussnahmemöglichkeiten i. S. einer formellen Privatisierung (vgl. dazu Böhm/Schwarz, DVBl. 2012, 544; Müller/Oschmann/Wustlich, EEWärmeG, 2010, § 16 Rdnr. 30; Arndt/Hadziefendic, Die Gemeinde SH 2011, 284, 287 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 6. April 2005, a.a.O.) zur Verfügung gestanden haben, hat die Antragstellerin nicht geltend gemacht, sondern sich allein auf den am 7. Dezember 2012 mit der (...) GmbH geschlossenen Betreibervertrag berufen. Dieser Vertrag dürfte nach seiner Ausgestaltung der Antragsgegnerin zwar den maßgeblichen Einfluss auf die wesentlichen Fragen der Betriebsführung der (...) GmbH gewährleisten. Hinsichtlich der von der Antragstellerin angesprochenen Möglichkeit der Übertragung der Versorgung auf einen zuverlässigen Dritten (§ 15 Abs. 1 Satz 1 des Vertrages) ist es wohl ausreichend, dass diesem dann nach § 15 Abs. 1 Satz 2 des Vertrages die Erfüllung des Vertrages aufzuerlegen ist, so dass die Antragsgegnerin ihm gegenüber die gleichen Rechte hat wie gegenüber der (...) GmbH. Zudem handelt es sich lediglich um eine rechtliche Möglichkeit, die auf die Einstufung als öffentliche Einrichtung erst dann Einfluss haben dürfte, falls es zu einer solchen Übertragung kommt.

60

Fraglich ist aber, ob schon zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung am 6. Oktober 2012 eine öffentliche Einrichtung bestanden hat. Denn die Antragstellerin selbst sieht in §1 Abs. 5 KS vor, dass sie berechtigt sei, die Durchführung der Wärmeversorgung auf einen Betreiber zu übertragen (Satz 1). Sie habe in diesem Fall Sorge dafür zu tragen, dass der Betreiber die Wärmeversorgung in gleichem Umfang sicherstelle, als wenn sie die Wärmeversorgung selbst erbringen würde (Satz 2). Das Nähere regele ein mit dem Betreiber zu schließender Vertrag (Satz 3). Daraus könnte man schließen, dass nach dem eigenen Willen der Antragsgegnerin nicht schon die Widmung nach Art. 1 Abs. 1 KS und ihre Mehrheitsbeteiligung in der (...) GmbH zur Bildung einer öffentlichen Einrichtung geführt haben, sondern erst der Abschluss des Vertrages vom 7. Dezember 2012, mit dem sie die Durchführung der Wärmeversorgung i.S.d. § 1 Abs. 5 Satz 1 KS übertragen hat. Geht man davon aus, dass die mittelbare Mehrheitsbeteiligung der Antragsgegnerin ihr keinen maßgeblichen Einfluss verschafft hat, wäre die Klimasatzung ungültig, da sie jedenfalls im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens gegen § 8 Nr. 2 GO LSA verstoßen hätte. Denn der Betreibervertrag ist erst später in Kraft getreten und eine gesetzliche Heilungsregelung liegt nicht vor. Aber auch wenn man einen solchen maßgeblichen Einfluss annimmt, hat die Antragsgegnerin auf Grund der Satzungsregelungen in § 1 Abs. 5 KS den Widmungserfolg von dem Abschluss eines Betreibervertrages möglicherweise abhängig gemacht haben. Dann wäre die Satzung ebenfalls ungültig.

61

b) Die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs durch eine Fernwärmesatzung stellt einen Eingriff in Gestalt einer Inhalts- und Schrankenbestimmung in die Eigentumsfreiheit (Art. 14 Abs. 1 GG) sowie in die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) dar und muss als solcher verhältnismäßig sein. Voraussetzung hierfür ist, dass sie durch hinreichende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt ist, die gewählten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und auch erforderlich sind und eine Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe ergibt, dass die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt ist (BVerwG, Urt. v. 25. Januar 2006 - 8 C 13.05 -, zit. nach JURIS).

62

(1) Hinreichende Gründe des Allgemeinwohls sind auf Grund der Verweisung auf den (überörtlichen) Klimaschutz in § 16 EEWärmeG gegeben, zudem kommt dem Klimaschutz durch Art. 191 Abs. 1 4. Spiegelstrich AEUV und Art. 20a europäischer und nationaler Verfassungsrang zu (vgl. Kahl, ZUR 2010, 399).

63

(2) Sollte man ein dringendes öffentliches Bedürfnis bejahen, wäre - unterstellt die Vorgaben des § 7 Abs. 1 Nr. 3 EEWärmeG i.V.m. Nr. VIII der Anlage zum EEWärmeG wären erfüllt - auch die generelle Eignung einer zentralen Fernwärmeversorgung gegeben.

64

(3) Der Anschluss und Benutzungszwang wäre weiterhin nur dann nicht erforderlich, wenn ein gleichwirksames Mittel zur Verfügung stünde, das weniger grundrechtsbeeinträchtigend ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 25. Januar 2006, a.a.O.). Soweit die Antragstellerin umfangreich auf andere - vorrangig einzusetzende - Maßnahmen der Antragsgegnerin und der einzelnen Grundstückeigentümer abstellt, dürfte aber weder ersichtlich noch substanziiert geltend gemacht sein, dass diese Mittel zu einem Anschluss- und Benutzungszwang gleich wirksam wären. Dass bislang kein Anschluss- und Benutzungszwang bestand, lässt die Zulässigkeit einer Anordnung nicht entfallen.

65

(4) Die Satzungsregelungen dürften auch angemessen sein und schränken vor allem entgegen der Ansicht der Antragstellerin die Möglichkeiten zur Schaffung alternativer Wärmeversorgungsanlagen wohl nicht unangemessen zu Lasten der Bürger ein.

66

Die satzungsrechtliche Ausgestaltung der Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang steht nach § 8 Nr. 2 Satz 2 HS 1 GO LSA im Ermessen der Kommune. Dieses Ermessen wird durch verfassungsrechtliche Vorgaben begrenzt. So ist die Festlegung von Ausnahmen bzw. Befreiungen vom Anschluss- und Benutzungszwang aus Gründen der Verhältnismäßigkeit der Grundrechtseinschränkungen der Benutzer unabdingbar. Darüber hinaus sind bei der Fernwärmeversorgung die Regelungen der AVBFernwärmeV, insbesondere § 3, zu beachten, die gem. § 35 Abs. 1 AVBFernwärmeV auf öffentlich-rechtliche Versorgungsverhältnisse entsprechend angewandt werden. Mit der Einräumung von Ausnahmen darf allerdings der - aus Gründen des öffentlichen Wohls angeordnete - Benutzungszwang und damit die Erfüllung der angestrebten öffentlichen Aufgabe nicht gefährdet werden (vgl. OVG Thüringen, Urt. v. 24. September 2007 a.a.O.; Tomerius, ER 2013, 64; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 12. Juli 1991 - 7 B 17.91, 7 B 18.91 -, zit. nach JURIS).

67

Die von der Antragstellerin aufgeworfenen Fragen, ob die Befreiungsregelung in § 10 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 KS sämtliche Fallgestaltungen hinreichend erfasst, könnten aller Voraussicht nach offen bleiben. Selbst wenn trotz der Einschränkung „insbesondere dann“ in § 10 Abs. 2 KSA noch Fälle bleiben, in denen aus Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten eigentlich eine Befreiung erteilt werden müsste, § 10 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 KS aber nicht einschlägig ist, greift die Auffangnorm des § 10 Abs. 1 Nr. 2 KS ein. Befreiungsregelungen vom Anschluss- und Benutzungszwang dürfen unbestimmte Rechtsbegriffe verwenden, die der Verwaltung keinen freien Ermessensspielraum einräumen; insbesondere ist die Formulierung „aus besonderen bzw. schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zugemutet werden kann“ nicht zu beanstanden (vgl. OVG Sachsen, Urt. v. 25. Januar 2011 - 4 A 598/09 -, zit. nach JURIS; Lübking/Beck, GO LSA, § 8 Rdnr. 17; Klang/Gundlach/Kirchmer, GO LSA, 3. A., § 8 Rdnr. 5a; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 31. März 2010 - 8 C 16.08 -, zit. nach JURIS). Dies gilt auch für den Anschluss- und Benutzungszwang an die Fernwärmeversorgung (VGH Bayern, Urt. v. 7. März 2007 - 4 BV 05.2974 -; OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 5. Januar 2005 - 2 LB 62/04 -, jeweils zit. nach JURIS; vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 21. Februar 2007 - 2 L 156/05 -, zit. nach JURIS).

68

III. Die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Bekanntgabe von Nr. 1 Satz 1 der Entscheidungsformel folgt aus § 47 Abs. 5 Satz 2 HS 2 VwGO.


(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Die auf der Grundlage des Beschlusses des Präsidiums des Ministerrates vom 9. Februar 1972 und damit im Zusammenhang stehender Regelungen in Volkseigentum überführten Betriebe und Einrichtungen, die kommunalen Aufgaben und Dienstleistungen dienen, sind nicht in das Vermögen der Gemeinden, Städte und Landkreise zu übertragen, wenn durch die ehemaligen privaten Gesellschafter oder Inhaber oder deren Erben ein entsprechender Übernahmeantrag gestellt wurde.

(2) Sofern Betriebe und Einrichtungen, die nach den Grundsätzen dieses Gesetzes in kommunales Eigentum überführt werden müssen, bereits in Kapitalgesellschaften umgewandelt worden sind, gehen die entsprechenden ehemals volkseigenen Anteile in das Eigentum der Gemeinden und Städte über. Soweit die Summe der Beteiligungen der Gemeinden, Städte und Landkreise 49 vom Hundert des Kapitals einer Kapitalgesellschaft für die Versorgung mit leitungsgebundenen Energien überschreiten würde, werden diese Beteiligungen anteilig auf diesen Anteil gekürzt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um einen klimapolitisch begründeten Anschluss- und Benutzungszwang an eine kommunale Fernwärmeversorgungseinrichtung.

2

Die Antragstellerin ist eine Wohnungsbaugenossenschaft, der im Gebiet der Antragsgegnerin, der Stadt H., zahlreiche Wohngrundstücke gehören. Eine Tochtergesellschaft der Stadtwerke betreibt eine Fernwärmeversorgung, die teilweise mit Verbrennung fossiler Brennstoffe, teilweise mit Kraft-Wärme-Koppelung und teilweise mit Biogas arbeitet. Die Antragsgegnerin beschloss am 27. September 2012 eine Klimasatzung (KS), in der unter Verweis auf § 16 EEWärmeG für einen Teil des Stadtgebiets ein Anschluss- und Benutzungszwang an die Fernwärmeversorgung angeordnet wurde. Dieser Zwang galt grundsätzlich ab der entsprechenden Erschließung der Grundstücke für Neubauten sowie für Bestandsbauten, sobald deren vorhandene Wärmeversorgungsanlage grundlegend erneuerungsbedürftig wurde, spätestens 20 Jahre nach Satzungserlass.

3

Die Antragstellerin hat beim Oberverwaltungsgericht beantragt, die Klimasatzung für unwirksam zu erklären. Zur Begründung hat sie unter anderem ausgeführt, dass mit dem zwangsweisen Anschluss an die Fernwärmeversorgung im konkreten Fall keine Vorteile für den Klimaschutz verbunden seien.

4

Das Oberverwaltungsgericht hat dem Antrag überwiegend stattgegeben und die Satzung in wesentlichen Teilen für unwirksam erklärt. Der Normenkontrollantrag sei nur hinsichtlich der begehrten Überprüfung der Ordnungswidrigkeitenvorschrift des § 11 KS unstatthaft, im Übrigen aber begründet. Nach der landesrechtlichen Regelung des § 8 Nr. 2 GO LSA könne ein Anschluss- und Benutzungszwang nur angeordnet werden, um die lokale Umweltsituation zu verbessern. Gehe es um den globalen Klimaschutz, sei auf § 8 Nr. 2 GO LSA i.V.m. § 16 EEWärmeG als Rechtsgrundlage zurückzugreifen. Auch in diesem Fall müsse von der Kommune ein dringendes öffentliches Bedürfnis im Sinne des § 8 Nr. 2 GO LSA festgestellt werden. Mit dem Erfordernis der Feststellung eines dringenden öffentlichen Bedürfnisses räume das Gesetz der Gemeinde einen nur eingeschränkt überprüfbaren Entscheidungsspielraum ein. Der gerichtlichen Überprüfung unterliege lediglich die Frage, ob die Gemeinde bei der Feststellung eines dringenden öffentlichen Bedürfnisses den Sinn und Zweck der gesetzlichen Grundlage verkannt, ob sie den zugrunde gelegten Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt habe und ob die Anordnung des Zwanges verhältnismäßig sei.

5

Im vorliegenden Fall habe die Antragsgegnerin den Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt. Sie habe es unterlassen, einen Vergleich der vom Satzungsgebiet ausgehenden CO2-Emissionen mit und ohne Anschlusszwang an die Fernwärmeversorgung durchzuführen. Eine sachgerechte Entscheidung zur Feststellung eines dringenden öffentlichen Bedürfnisses hänge insbesondere davon ab, ob und in welchem Umfang bei einem Anschluss- und Benutzungszwang Reduzierungen der CO2-Emissionen zu erwarten seien. Es bedürfe der ortsbezogenen Überprüfung und Feststellung durch die Gemeinde, ob der aus globaler Sicht bestehende grundsätzliche Vorteil von mit Erneuerbaren Energien oder aus Kraft-Wärme-Koppelung gespeisten Blockheizkraftwerken gegenüber Einzelfeuerungsanlagen im Satzungsgebiet auch konkret umgesetzt werde.

6

Die Antragsgegnerin trägt mit ihrer Revision im Wesentlichen vor, dass das Oberverwaltungsgericht § 16 EEWärmeG zu Unrecht als Rechtsgrundverweisung auf die jeweiligen Vorschriften des landesgesetzlichen Kommunalrechts ausgelegt habe. Die Vorschrift müsse im Sinne einer Rechtsfolgenverweisung verstanden werden, so dass die zusätzliche Feststellung eines besonderen öffentlichen Bedürfnisses entbehrlich sei. Der Sinn und Zweck der Vorschrift verbiete es, den klimapolitisch motivierten Anschluss- und Benutzungszwang von einer örtlichen Überprüfung der Auswirkungen abhängig zu machen. Nach der Gesetzesbegründung genüge eine globale Auswirkung. Die globalen Klimaschutzeffekte stellten sich nicht dadurch ein, dass vor Ort eingesparte CO2-Erzeugung das Ortsklima weniger belaste, sondern dass der gemeinsame und gleichzeitige Erlass von Satzungen über den Anschluss- und Benutzungszwang in möglichst vielen Gemeinden in der Summe dazu führe, den Ressourcenverbrauch und die CO2-Erzeugung im Bundesgebiet zu senken. Um diesen Effekt zu ermitteln, bedürfe es keiner satzungsgebietsbezogenen CO2-Bilanz, weil jede auch nur pauschal vorhersehbare CO2-Einsparung stets einen Beitrag zum globalen Klimaschutz leiste.

7

Die Antragsgegnerin beantragt,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichtes des Landes Sachsen-Anhalt vom 10. April 2014 zu ändern und den Antrag insgesamt abzulehnen.

8

Die Antragstellerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

9

Sie verteidigt das angegriffene Urteil. Nach der Gesetzesbegründung zu § 16 EEWärmeG werde durch diese Vorschrift keine neue bundesrechtliche Ermächtigungsgrundlage geschaffen. Es würden nur die bestehenden landesrechtlichen Ermächtigungsgrundlagen für den Klima- und Ressourcenschutz geöffnet. Deren Voraussetzungen könnten im Einzelnen divergieren. In Sachsen-Anhalt habe sich der Landesgesetzgeber bei der Neufassung des Anschluss- und Benutzungszwangs in § 11 KVG LSA im Jahre 2014 bewusst dafür entschieden, auch in Fällen eines Anschluss- und Benutzungszwangs aus Gründen des globalen Klimaschutzes am Erfordernis des besonderen öffentlichen Bedürfnisses festzuhalten. Dies setze weiterhin den Nachweis voraus, dass theoretisch mögliche gesamtklimatische Vorteile der Fernwärmeversorgung durch die konkrete satzungsgebietsbezogene Maßnahme tatsächlich erzielt würden. Lege man § 16 EEWärmeG als Rechtsfolgenverweisung aus, sei die Vorschrift verfassungswidrig. Sie stelle dann einen unzulässigen Eingriff in das Recht des Landesgesetzgebers zur Regelung des Kommunalrechts dar. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts erweise sich im Übrigen auch aus anderen Gründen als richtig.

10

Während des Revisionsverfahrens hat die Antragsgegnerin eine auf das Satzungsgebiet bezogene Studie zu den CO2-Emissionen vorgelegt. Auf der Grundlage dieser "Treibhausgas-Studie" hat sie am 10. September 2015 eine neue Klimasatzung beschlossen und die hier streitgegenständliche Klimasatzung für die Zukunft aufgehoben. Die Antragstellerin hat im November 2015 einen Normenkontrollantrag gegen die neue Klimasatzung eingereicht.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision der Antraggegnerin hat in der Sache Erfolg. Der Fortführung des Rechtsstreits steht nicht entgegen, dass die streitgegenständliche Satzung mittlerweile außer Kraft getreten ist (BVerwG, Beschluss vom 2. September 1983 - 4 N 1.83 - BVerwGE 68, 12 <14>). Es besteht jedenfalls mit Blick auf die im Jahr 2015 erlassene Nachfolgesatzung weiterhin ein Rechtsschutzinteresse an der Klärung der Frage, ob vor Erlass eines Anschluss- und Benutzungszwangs im Sinne des § 16 des Gesetzes zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz - EEWärmeG) vom 7. August 2008 (BGBl. I S. 1658) i.d.F. des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 1634) eine Begutachtung der konkreten gesamtklimatischen Auswirkungen dieser Maßnahme geboten ist. Diese Annahme des Oberverwaltungsgerichts steht mit den bundesrechtlichen Vorschriften des § 1 EEWärmeG i.V.m. Nummer VIII der Anlage nicht in Einklang (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Denn aus diesen Vorschriften ergibt sich die unwiderlegliche gesetzliche Vermutung dafür, dass Fernwärmeeinrichtungen, die den Standards der Nummer VIII der Anlage genügen, den Zwecken des Klima- und Ressourcenschutzes dienen. Ob im vorliegenden Fall die Fernwärmeeinrichtung der Antragsgegnerin diese Standards erfüllt hat, bedarf ergänzender tatrichterlicher Feststellungen (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).

12

1. Das Oberverwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Rechtsgrundlage für den Anschluss- und Benutzungszwang an Fernwärmeeinrichtungen aus Gründen des Klima- und Ressourcenschutzes in § 16 EEWärmeG i.V.m. § 8 Nr. 2 Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (Gemeindeordnung - GO LSA) i.d.F. der Bekanntmachung vom 10. August 2009 (GVBl. LSA 2009, 383) zu verorten ist. Es handelt sich um eine bundesrechtliche Erweiterung der landesrechtlichen Befugnisse zur Anordnung eines Anschluss- und Benutzungszwangs. Die Vorschrift bewirkt allerdings nicht lediglich - wie im Gesetzesentwurf (BT-Drs. 16/8169 S. 29) erwogen - eine Modifikation landesrechtlicher Ermächtigungsgrundlagen. Denn der Bundesgesetzgeber ist nach den Art. 70 ff. GG nur zum Erlass eigener konkurrierender Bundesgesetze befugt, nicht aber zur Inhaltsbestimmung von Landesgesetzen. Ansonsten würde ein unklares Mischverhältnis aus Bundes- und Landesrecht entstehen, das dem System der verfassungsrechtlichen Kompetenznormen fremd ist und mit ihrer Abgrenzungsfunktion (Art. 70 Abs. 2 GG) nicht in Einklang stünde (BVerfG, Urteil vom 24. Oktober 2002 - 2 BvF 1/01 - BVerfGE 106, 62 <114>). Daher stellt § 16 EEWärmeG selbst eine bundesrechtliche Befugnisnorm dar, die jede Begründung eines Anschluss- und Benutzungszwangs an ein Netz der öffentlichen Fernwärme- oder Fernkälteversorgung zum Zwecke des Klima- und Ressourcenschutzes erfasst, ohne Rücksicht darauf, ob er das globale Gesamtklima oder das lokale Kleinklima betrifft.

13

Die bundesrechtliche Befugnisnorm des § 16 EEWärmeG setzt allerdings tatbestandlich eine landesrechtliche Ermächtigung der Kommunen gleichsam als Bedingung voraus und gestattet deren Einsatz für Zwecke des Klima- und Ressourcenschutzes. Die Vorschrift verweist zwar durch die Formulierung vom "Gebrauch machen" der landesrechtlichen Bestimmungen darauf, dass ergänzend Landesrecht in bestimmtem Umfang zur Anwendung kommt. Sie ermächtigt die Länder aber nicht, die im Bundesrecht geregelten Anforderungen an einen Anschluss- und Benutzungszwang in Bezug auf den Klimaschutz zu verschärfen, zu relativieren oder sonst zu verändern. Dabei kommt es auf die von der Revision aufgeworfene eher rechtsdogmatische Frage, ob man § 16 EEWärmeG als Rechtsgrundverweisung bezeichnen kann, nicht entscheidend an. Für die ergänzende Anwendung der einschlägigen landesrechtlichen Bestimmungen - hier des § 8 Nr. 2 GO LSA - gilt jedenfalls der Vorrang des Bundesrechts. Die landesrechtliche Vorschrift kann daher nicht als Grundlage für zusätzliche verfahrensrechtliche oder materiell-rechtliche Erfordernisse herangezogen werden, die den vorrangigen Vorgaben des § 16 EEWärmeG oder des sonstigen anwendbaren Bundesrechts widersprechen.

14

2. Die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, vor der Anordnung eines Anschluss- und Benutzungszwangs an eine Fernwärmeeinrichtung nach § 16 EEWärmeG i.V.m. § 8 Nr. 2 GO LSA sei generell ein vergleichendes Gutachten über dessen gesamtklimatische Auswirkungen erforderlich, widerspricht den bundesrechtlichen Vorgaben des § 1 EEWärmeG i.V.m. Nummer VIII der An-lage.

15

a) Nach § 16 EEWärmeG genügt es, wenn der Anschluss- und Benutzungszwang den Zielen des Klima- und Ressourcenschutzes dient. Dabei spielt es für die grundsätzliche Anwendbarkeit der Befugnisnorm keine Rolle, ob die konkrete Fernwärmeeinrichtung den Anforderungen der Nummer VIII der Anlage genügt, also im bestimmten (Mindest-)Umfang unter Einsatz Erneuerbarer Energien betrieben wird. Denn der Wortlaut des § 16 EEWärmeG schreibt dies nicht zwingend als Voraussetzung des Anschlusszwangs vor. Auch ist der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit des Deutschen Bundestags im Gesetzgebungsverfahren einer entsprechenden Änderungsempfehlung (vgl. Ausschuss-Drs. 16(16)394(B) S. 17) nicht gefolgt. Daher kann die Vorschrift auch angewendet werden, wenn die Standards der Nummer VIII der Anlage nicht eingehalten sind. § 16 EEWärmeG kann ferner ohne Einschränkung als neue bundesrechtliche Ermächtigungsgrundlage für alte Satzungen dienen, die bereits vor Erlass des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes aufgrund Landesrechts einen Anschluss- und Benutzungszwang aus Klimagründen begründet haben.

16

b) Ob der Anschluss- und Benutzungszwang an eine konkrete Fernwärmeeinrichtung, die nicht den Anforderungen der Nummer VIII der Anlage genügt, allerdings ein geeignetes, erforderliches und zumutbares Mittel zur Verbesserung des Klima- und Ressourcenschutzes ist, bedarf nach der Rechtsprechung des Senats zu den früher maßgeblichen landesrechtlichen Ermächtigungsgrundlagen der Überprüfung im Einzelfall (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2006 - 8 C 13.05 - BVerwGE 125, 68 Rn. 25 ff.). Daran hat sich auch durch die nunmehr zu beachtenden Vorgaben des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes nichts geändert. Die Prüfung der Geeignetheit des Anschlusszwangs zum Klimaschutz kann darum weiterhin die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich machen. Denn es kann zweifelhaft sein, ob der Anschlusszwang an eine nicht den Standards der Nummer VIII der Anlage genügende zentrale Fernwärmeeinrichtung überhaupt in hinreichendem Umfang zur Reduktion der globalen CO2-Belastung im Vergleich zur Situation bei dezentraler Gebäudebeheizung beiträgt. Soweit das ergänzend anwendbare Landesrecht - wie hier § 8 Nr. 2 GO LSA - in verfahrensrechtlicher Hinsicht fordert, dass die Kommune bereits vor der Beschlussfassung der Satzung den entsprechenden Sachverhalt ermittelt, steht Bundesrecht dem nicht entgegen.

17

c) Genügt die Fernwärmeeinrichtung jedoch den Anforderungen der Nummer VIII der Anlage zum Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz, begründet dies eine unwiderlegliche gesetzliche Vermutung, dass der Anschluss- und Benutzungszwang von Gebäuden an eine solche Einrichtung zum Klima- und Ressourcenschutz geeignet ist.

18

Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz dient insgesamt dem Klimaschutz und der Ressourcenschonung (§ 1 Abs. 1 EEWärmeG). Es geht davon aus, dass dieser Zweck durch eine Erhöhung des Anteils Erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch für Wärme und Kälte gefördert wird (§ 1 Abs. 2 EEWärmeG). Die Eignung von Maßnahmen, welche den Anteil Erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch für Wärme und Kälte erhöhen, zur Verbesserung des Klimaschutzes wird damit vom Gesetz selbst normativ vorgegeben; sie bedarf keines tatsächlichen Nachweises mehr und ist auch einer tatsächlichen Widerlegung nicht zugänglich. Der Gesetzgeber hat über die Eignung der Erneuerbaren Energien zum (globalen) Klimaschutz vielmehr selbst abschließend entschieden.

19

Dies teilt sich dann aber den Maßnahmen mit, die das Gesetz selbst zur Zielerreichung ergreift. Im Mittelpunkt dieser Maßnahmen steht die Pflicht der Eigentümer von neu errichteten Gebäuden, ihren Wärme- und Kälteenergiebedarf durch die anteilige Nutzung von Erneuerbaren Energien nach näherer Maßgabe des Gesetzes zu decken (§ 3 Abs. 1 EEWärmeG). Diese Pflicht gilt unter anderem dann als erfüllt, wenn der Verpflichtete Fernwärme oder Fernkälte nach Maßgabe der Nummer VIII der Anlage zu diesem Gesetz bezieht und dies dazu führt, dass der Wärme- und Kälteenergiebedarf zu dem vorgeschriebenen Anteil aus Erneuerbaren Energien gedeckt wird (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 EEWärmeG). Dies zeigt, dass das Gesetz selbst davon ausgeht, dass Wärme- oder Kälteenergie, die von einer Einrichtung zur Fernwärme- oder Fernkälteversorgung bezogen wird, dann als geeignet zur Erreichung des gesetzlichen Zwecks gilt, wenn diese Einrichtung die Voraussetzungen nach Nummer VIII der Anlage zum Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz erfüllt.

20

Dass der Anschluss an eine solche Fernwärme- oder Fernkälteeinrichtung einen wesentlichen Beitrag zum Klima- und Ressourcenschutz leistet, bedarf daher - unabhängig von den Besonderheiten des Einzelfalls - keiner weiteren Ermittlung. Eine Auslegung und Anwendung des § 8 Nr. 2 GO LSA, die der Kommune bei einer den Standards der Nummer VIII der Anlage entsprechenden Anlage gleichwohl die Einholung eines Eignungsgutachtens abverlangt, widerspricht diesen bundesrechtlichen Vorgaben.

21

d) Im vorliegenden Fall hat das Oberverwaltungsgericht keine ausreichenden tatrichterlichen Feststellungen zu der zwischen den Parteien umstrittenen Frage getroffen, ob die lokale Fernwärmeeinrichtung den Anforderungen der Nummer VIII der Anlage in der Vergangenheit entsprochen hat. Für die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Anschluss- und Benutzungszwangs kommt es dabei auf den Zeitpunkt des Satzungserlasses und auf die bei Inkrafttreten der Satzung zu erwartende Situation an. Arbeitet eine Anlage im Sinne der Nummer VIII Nr. 1 Buchst. c der Anlage mit Kraft-Wärme-Koppelung (KWK), muss bei Satzungserlass die Prognose möglich sein, dass die in dem Wärmenetz verteilte Wärme dauerhaft zu mindestens 50 Prozent aus KWK-Anlagen stammt. In diesem Fall greift die gesetzliche Eignungsvermutung ein. Maßgeblich ist, dass der Anteil von 50 Prozent im Jahresdurchschnitt erreicht wird, weil die Nummer VIII der Anlage auch ansonsten auf Jahreswerte Bezug nimmt und weil auch Art. 3 Buchst. g, vgl. Anhang II Buchst. f der Richtlinie Nr. 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Koppelung im Energiebinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG (ABl. L 52 S. 58) grundsätzlich vom Jahreswert ausgeht.

22

Auch wenn es für die Rechtmäßigkeit des Anschluss- und Benutzungszwangs auf die Situation bei Satzungserlass ankommt, ist die Kommune verpflichtet, auch in den Folgejahren die Einhaltung des in der Nummer VIII der Anlage vorgeschriebenen Mindestwerts zu überwachen. Die Verpflichtung zu dauerhafter Überwachung folgt schon daraus, dass bei der späteren Errichtung neuer Gebäude der Anschluss an die Fernwärmeeinrichtung nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 EEWärmeG nur dann als Ersatzmaßnahme zulässig ist, wenn die Anlage auch dann noch den Anforderungen der Nummer VIII der Anlage genügt. Bei dauerhafter Unterschreitung der vorgeschriebenen Werte in den Folgejahren muss sich die Kommune aber auch deswegen der fortbestehenden Eignung des Anschlusszwangs für den Klimaschutz notfalls durch Sachverständigengutachten vergewissern, um eine unverhältnismäßige Belastung der Eigentümer von Bestandsbauten in ihren Grundrechten zu verhindern.

23

Im vorliegenden Fall ist nicht auszuschließen, dass bei Satzungserlass im Jahr 2012 eine entsprechende positive Prognose für die dauerhafte Einhaltung des geforderten Standardwerts möglich gewesen ist. Daher bedarf dieser Punkt zur Vermeidung eines Bundesrechtsverstoßes der tatrichterlichen Aufklärung.

24

3. Gegen die damit gebotene Zurückverweisung kann nicht eingewendet werden, dass es bei § 16 EEWärmeG ohnedies an einer wirksamen Rechtsgrundlage fehle. Die vom Bundesrat gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 16 EEWärmeG vorgetragenen Bedenken (BT-Drs. 16/8149 S. 37) greifen nicht durch. Dem Bund fehlt weder die erforderliche Gesetzgebungsbefugnis, noch verletzt § 16 EEWärmeG die kommunale Selbstverwaltungsgarantie (Art. 28 Abs. 2 GG) oder das Verbot der Aufgabenübertragung an Kommunen (Art. 84 Abs. 1 Satz 7 GG).

25

a) Der Bund hat mit § 16 EEWärmeG von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz für die Luftreinhaltung (Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG) Gebrauch gemacht. Regelungsgegenstand und -inhalt des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes ist die Umstellung von Heizungs-, Warmwasserbereitungs- und Kühlanlagen in Neu- und Bestandsbauten von der bislang marktüblichen klimabelastenden Verbrennung fossiler Brennstoffe auf eine weniger klimaschädliche Verwendung Erneuerbarer Energien oder den Einsatz brennstoffreduzierender Technologien. Im Kern geht es dabei um die Reduzierung des die Luftreinheit belastenden Treibhausgasausstoßes bei der Verfeuerung fossiler Brennstoffe. Soweit §§ 1 und 16 EEWärmeG neben dem Hauptzweck des Gesetzes, dem Klimaschutz durch Luftreinhaltung (CO2-Reduzierung), auch Nebenzwecke wie den Ressourcenschutz benennen, ändert dies nichts daran, dass die Regelung im Schwerpunkt auf der konkurrierenden Befugnis des Bundes für die Luftreinhaltung beruht. Darauf kommt es an (BVerfG, Urteil vom 12. März 2008 - 2 BvF 4/03 - BVerfGE 121, 30 <47>); darum gewährt Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG als die gegenüber Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG speziellere Norm (vgl. Rengeling/Szczekalla, BoK, Stand 2007, Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG, Rn. 60) dem Bund die erforderliche Befugnis zur konkurrierenden Gesetzgebung.

26

b) Der Bund greift mit der Einräumung einer Befugnis zur Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs an eine kommunale Fernwärmeeinrichtung in § 16 EEWärmeG auch nicht in unzulässiger Weise in die Gesetzgebungsbefugnis der Länder für das Kommunalrecht oder in die Selbstverwaltungsgarantie der Kommunen (Art. 28 Abs. 2 GG) ein. Die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder für den Bereich des Kommunalrechts ergibt sich nicht aus einer ausdrücklichen Erwähnung im Grundgesetz. Sie folgt nach Art. 70 Abs. 1 GG daraus, dass das Kommunalrecht in dem die Zuständigkeiten des Bundes begründenden Gesetzgebungskatalog der Art. 73, 74 GG nicht erwähnt ist. Dies hindert jedoch nicht, dass der Bund - wie hier nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG - von einer ihm zustehenden Gesetzgebungsbefugnis Gebrauch macht, vorausgesetzt, er beachtet hierbei die Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 GG (BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 1980 - 2 BvR 584/76 u.a. - BVerfGE 56, 298 <310 f. >; BVerwG, Urteil vom 23. November 2005 - 8 C 14.04 - NVwZ 2006, 595 Rn. 17 m.w.N.).

27

Art. 28 Abs. 2 GG gewährleistet den Gemeinden das Recht, "alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln". Die gemeindliche Selbstverwaltung ist hiernach nur im Rahmen der Gesetze gewährleistet, wozu auch Bundesgesetze zählen. Zwar steht sie dem Gesetzgeber nicht beliebig offen; zulässig sind aber Regelungen, für die sachliche Gründe des überörtlichen gemeinen Wohls streiten und welchen der Gesetzgeber auch angesichts der grundsätzlichen Entscheidung des Verfassungsgebers für eine im Zweifel dezentrale Aufgabenwahrnehmung vertretbar den Vorzug gab, sofern der sogenannte Kernbereich der Garantie - die identitätsbestimmenden Merkmale der kommunalen Selbstverwaltung - unangetastet bleiben (vgl. grundlegend BVerfG, Beschluss vom 23. November 1988 - 2 BvR 1619, 1628/83 - BVerfGE 79, 127 <146 ff.>). Dass diese Grenzen hier überschritten wären, ist nicht ersichtlich. Der Bundesgesetzgeber verfolgte ein überörtliches, nämlich bundesweites Klimaschutzkonzept, in welches er die örtliche Energie- und Wärmeversorgung als bedeutsamen Faktor einbeziehen wollte. Dabei hat er die kommunale Autonomie in weitem Umfang respektiert, weil § 16 EEWärmeG die Entscheidung über das "Ob" eines Anschluss- und Benutzungszwangs zum Zwecke des Klima- oder Ressourcenschutzes vollumfänglich der eigenverantwortlichen Entscheidung der Gemeinden und Gemeindeverbände überträgt.

28

c) Schließlich verstößt § 16 EEWärmeG auch nicht gegen das in Art. 84 Abs. 1 Satz 7 GG enthaltene Verbot, den Gemeinden und Gemeindeverbänden durch Bundesgesetz Aufgaben zu übertragen. Denn die Norm verbietet nur die Übertragung neuer Aufgaben vom Bund unmittelbar auf die Kommunen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2010 - 2 BvL 8/07, 9/07 - BVerfGE 126, 77 <103 f.>). Sie verbietet keine bundesrechtlichen Vorschriften, die nur die Art und Weise der Erledigung bereits bestehender Aufgaben neu bestimmen (vgl. Pieroth, in: Jarass/Pieroth, GG, 14. Aufl. 2016, Art. 84 Rn. 13). § 16 EEWärmeG stellt lediglich eine solche Aufgabenbestimmungsnorm dar. Die Vorschrift setzt die landesrechtlich geregelte Aufgabe der Gemeinden, in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit öffentliche Einrichtungen - hier Fernwärmeversorgungseinrichtungen - bereitzustellen (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 GO LSA; § 4 Satz 2 KVG LSA), voraus. Hieran wird durch § 16 EEWärmeG nichts geändert; der Aufgabenkreis der Gemeinden wird weder um zusätzliche Aufgaben erweitert noch verkürzt. § 16 EEWärmeG betrifft lediglich die Modalitäten der Aufgabenwahrnehmung, indem er mit dem Instrument des Anschluss- und Benutzungszwangs aus Gründen des Klimaschutzes den Kommunen eine zusätzliche Handlungsoption eröffnet.

29

Da § 16 EEWärmeG mit der Verfassung in Einklang steht, erweist sich die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts auch nicht aus anderen Gründen als richtig. Die Streitsache ist daher zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Kann sich eine Partei in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist, so kann auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann; gleichzeitig wird ein Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt. Eine fristgemäß eingereichte Erklärung muss, eine verspätet eingereichte Erklärung kann das Gericht bei der Entscheidung berücksichtigen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.