Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 68 Zuständiges Gericht
(1) Bei einem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat. Der Richter beim Amtsgericht entscheidet allein.
(2) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende ist der Jugendrichter zuständig.
(3) Sind in dem Bezirk der Verwaltungsbehörde eines Landes mehrere Amtsgerichtsbezirke oder mehrere Teile solcher Bezirke vorhanden, so kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit des Amtsgerichts abweichend von Absatz 1 danach bestimmen, in welchem Bezirk
- 1.
die Ordnungswidrigkeit oder eine der Ordnungswidrigkeiten begangen worden ist (Begehungsort) oder - 2.
der Betroffene seinen Wohnsitz hat (Wohnort),
Referenzen - Gesetze
§ 68 OWiG 1968 zitiert oder wird zitiert von 13 §§.
§ 68 OWiG 1968 wird zitiert von 3 §§ in anderen Gesetzen.
Anzeigen >IRG | § 87g Gerichtliches Verfahren
Anzeigen >BinSchGerG | § 3
Anzeigen >BDSG 2018 | § 41 Anwendung der Vorschriften über das Bußgeld- und Strafverfahren
§ 68 OWiG 1968 wird zitiert von 9 anderen §§ im OWiG 1968.
Anzeigen >OWiG 1968 | § 104 Verfahren bei gerichtlicher Entscheidung
Anzeigen >OWiG 1968 | § 62 Rechtsbehelf gegen Maßnahmen der Verwaltungsbehörde
Anzeigen >OWiG 1968 | § 49b Verfahrensübergreifende Mitteilungen auf Ersuchen; sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke
Anzeigen >OWiG 1968 | § 87 Anordnung der Einziehung
§ 68 OWiG 1968 zitiert 1 andere §§ aus dem OWiG 1968.
Anzeigen >OWiG 1968 | § 37 Örtliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde
Referenzen - Urteile
45 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 68 OWiG 1968.
Anzeigen >Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Sept. 2019 - 2 ARs 165/19
Anzeigen >Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Mai 2019 - 2 ARs 282/18
Anzeigen >Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Sept. 2019 - 2 ARs 164/19
Anzeigen >Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Sept. 2019 - 2 ARs 166/19
(1) Örtlich zuständig ist die Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk
- 1.
die Ordnungswidrigkeit begangen oder entdeckt worden ist oder - 2.
der Betroffene zur Zeit der Einleitung des Bußgeldverfahrens seinen Wohnsitz hat.
(2) Ändert sich der Wohnsitz des Betroffenen nach Einleitung des Bußgeldverfahrens, so ist auch die Verwaltungsbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der neue Wohnsitz liegt.
(3) Hat der Betroffene im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen Wohnsitz, so wird die Zuständigkeit auch durch den gewöhnlichen Aufenthaltsort bestimmt.
(4) Ist die Ordnungswidrigkeit auf einem Schiff, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes begangen worden, so ist auch die Verwaltungsbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Heimathafen oder der Hafen im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes liegt, den das Schiff nach der Tat zuerst erreicht. Satz 1 gilt entsprechend für Luftfahrzeuge, die berechtigt sind, das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen.