Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 68 Zuständiges Gericht
(1) Bei einem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat. Der Richter beim Amtsgericht entscheidet allein.
(2) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende ist der Jugendrichter zuständig.
(3) Sind in dem Bezirk der Verwaltungsbehörde eines Landes mehrere Amtsgerichtsbezirke oder mehrere Teile solcher Bezirke vorhanden, so kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit des Amtsgerichts abweichend von Absatz 1 danach bestimmen, in welchem Bezirk
- 1.
die Ordnungswidrigkeit oder eine der Ordnungswidrigkeiten begangen worden ist (Begehungsort) oder - 2.
der Betroffene seinen Wohnsitz hat (Wohnort),
Referenzen - Gesetze |
zitiert oder wird zitiert von 10 §§.
wird zitiert von 2 §§ in anderen Gesetzen.
wird zitiert von 7 anderen §§ im .
zitiert 1 andere §§ aus dem .
45 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .
(1) Örtlich zuständig ist die Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk 1. die Ordnungswidrigkeit begangen oder entdeckt worden ist oder2. der Betroffene zur Zeit der Einleitung des Bußgeldverfahrens seinen Wohnsitz hat.
(2) Ändert sich der Wohnsitz des Betroffenen...