Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 10. Apr. 2014 - 4 K 180/12

ECLI:ECLI:DE:OVGST:2014:0410.4K180.12.0A
bei uns veröffentlicht am10.04.2014

Tatbestand

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Die Antragstellerin wendet sich gegen eine Satzung der Antragsgegnerin vom 27. September 2012, mit der für einen Teil des Gemeindegebietes ein Anschluss- und Benutzungszwang hinsichtlich der Fernwärmeversorgung angeordnet wird.

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Die Fernwärmeversorgung wird seit 1992 durch die (...) GmbH mit zwei Blockheizkraftwerken (BHKW) betrieben, die auch Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) einsetzen; im Jahr 2011 nahm ein neues Biomasse-BHKW den Betrieb auf. Die (...) GmbH ist zu 75 % Tochter der (N...) GmbH und zu 25 % der (T...) GmbH. Die (N...) GmbH wiederum ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der Antragsgegnerin. Die Antragstellerin, eine Wohnungsbaugenossenschaft, ist Eigentümerin zahlreicher im Geltungsbereich der Satzung gelegener Wohngrundstücke.

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Am 15. Oktober 2012 hat die Antragstellerin einen Normenkontrollantrag gegen die am 6. Oktober 2012 bekannt gemachte Satzung gestellt.

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Sie macht dazu im Wesentlichen geltend, die Anordnung eines Anschluss- und Benutzungszwangs zur Verbesserung des globalen Klimaschutzes sei von § 8 Nr. 2 GO LSA nicht gedeckt, auf dessen Grundlage ein derartiger Zwang nur zum Schutz der Gesundheit der (örtlichen) Bevölkerung angeordnet werden könne. Der Verbesserung der örtlichen Umweltsituation solle die angegriffene Satzung aber nicht dienen. § 16 EEWärmeG als einzig in Betracht kommende Ermächtigungsgrundlage sei verfassungswidrig, da dem Bund die Gesetzgebungskompetenz fehle. Sollte man dennoch von einer Kompetenz nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG ausgehen, seien Gemeinden allein dann zur Begründung eines Anschluss- und Benutzungszwangs ermächtigt, wenn die Wärme nach den Maßgaben des § 7 Abs. 1 Nr. 3 EEWärmeG bereitgestellt werde. Die Fernwärmeversorgung der (...) GmbH werde aber nicht in dem dazu notwendigen Umfang aus erneuerbaren Energien oder KWK-Anlagen gespeist. Die von der Antragsgegnerin behaupteten außergewöhnlichen Stillstandzeiten würden bestritten, da diese nicht dargelegt habe, warum die zugrundeliegenden Ereignisse jeweils außergewöhnlich sein sollten. Daneben sei ein Herausrechnen solcher Zeiten unzulässig. Es komme im Rahmen der Prüfung des §7 Abs. 1 Nr. 3 EEWärmeG auch nicht darauf an, ob sie selbst neue Gebäude errichten wolle. Außerdem plane sie im Geltungsbereich der Klimasatzung Neubauten, was der Antragsgegnerin auch bekannt sei.

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Weiterhin sei die Satzung zur Erreichung der Satzungsziele nicht geeignet und nicht erforderlich. Unter anderem sei die Antragsgegnerin ihrer Verpflichtung, einen Beitrag zum Klimaschutz durch die anteilige Nutzung von erneuerbaren Energien für den Wärme- und Kälteenergiebedarf öffentlicher Gebäude zu leisten, bisher - soweit erkennbar - nicht nachgekommen. Auf Grund der gesetzlichen Vorgaben zur Wärmedämmung, zur Nutzung erneuerbarer Energien und zu Energiesparmaßnahmen würden die Eigentümer von Gebäuden schon von sich aus einen Beitrag zum Klimaschutz leisten. Kleinanlagen in Einfamilienhäusern seien ohnehin in der Satzung generell vom Anschluss und Benutzungszwang ausgenommen.

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Bislang sei ein Anschluss- und Benutzungszwang nicht angeordnet und offensichtlich nicht für erforderlich gehalten worden. Die Satzung diene allein der Korrektur einer unternehmerischen Fehlentscheidung der (...) GmbH, nämlich der Errichtung des Biomasse-BHKW. Bestätigt werde dies durch Äußerungen von politisch Verantwortlichen. Entgegen der Angaben der Antragsgegnerin habe das Biomasse-BHKW die installierte thermische Leistung erhöht. Es sei errichtet worden, obwohl der Wärmeabsatz seit dem Jahr 1995 rückläufig sei und bis zum Jahr 2025 ein weiterer Bevölkerungsrückgang von 20 % erwartet werde. Ob ein Anschluss- und Benutzungszwang aus Gründen des öffentlichen Wohls erforderlich sei, habe die Antragsgegnerin nicht einmal ansatzweise geprüft. Ein Klimaschutzkonzept, das eine umfassende lokale Gesamtstrategie auf Basis einer lokalen Energie- und CO2-Bilanz voraussetze, liege nicht vor.

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Sie werde in ihrer Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 GG beeinträchtigt, da die in der Satzung enthaltenen Befreiungsregelungen unzureichend seien. Eine Befreiung scheide nach dem Wortlaut der Satzung bereits dann aus, wenn Erdgas verbrannt werde. Diese Konsequenz führe zu widersinnigen Ergebnissen. Hinsichtlich der solarthermischen Wärmeerzeugungsanlagen könne eventuell nur hinsichtlich der von ihnen erzeugten Wärmemenge eine Teilbefreiung erfolgen. Selbst dies sei unsicher, denn die Befreiungsregelung fordere als drittes kumulatives Erfordernis, dass die Wärmeerzeugungsanlage den Bedarf des Verpflichteten vollständig decke. Auch der Vergleich des Jahresprimärenergiebedarfs unter der Prämisse einer „unveränderten Gebäudehülle“ stehe im Widerspruch zu der notwendigen Gesamtbetrachtung bei der Umsetzung der klimapolitischen Regelung. Die Übergangsfristen seien nicht ausreichend, da sie bei jeder Umstellung ihrer Anlagen auf klimafreundlichere Modelle und erneuerbare Energien gezwungen sei, sich an die Fernwärmeversorgung anzuschließen. Im Übrigen betrage die Lebensdauer ihrer bereits betriebenen Anlagen durchaus 20 Jahre und mehr.

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Die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs sei auch deshalb unverhältnismäßig, weil die Versorgungssicherheit nicht gewährleistet sei. Der abgeschlossene Betreibervertrag genüge nicht den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der wirksamen Kontroll- und Einflussmöglichkeiten der Kommune für den Fall, dass die Versorgung auf einen zuverlässigen Dritten übertragen werde. Die Fernwärmeversorgung werde daher nicht als öffentliche Einrichtung betrieben. Im Übrigen habe es sich jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungserlasses nicht um eine öffentliche Einrichtung gehandelt.

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Die Antragstellerin beantragt,

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die Klimasatzung der Stadt A. vom 27. September 2012 zur öffentlichen Bereitstellung von Wärme für unwirksam zu erklären.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

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Sie trägt vor, die Verbesserung der örtlichen Umweltsituation sei ein Satzungsziel, da die Luft vor verunreinigenden Schadstoffen geschützt werden solle. Für alle Anlagen, die zur Fernwärmeversorgung installiert seien, gelte die TA Luft und die Messergebnisse für die Emissionsbegrenzungen würden weit unterschritten. Der Luftumweltstandard von kleinen Einzelheizungsanlagen sei wesentlich geringer. Auf Grund der Reduzierung von CO2-Emissionen durch die Erzeugung von Wärme in zentralen BHKWs könne man davon ausgehen, dass auch andere bei der Verbrennung von Gas entstehende Luftschadstoffe in einem entsprechenden Verhältnis reduziert würden. Zudem werde durch die Fernwärmeversorgung auch das lokale Klima geschont.

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Nach überwiegender Auffassung in der Literatur sei § 16 EEWärmeG verfassungskonform. Die Gesetzgebungszuständigkeit folge auf der Basis der Schwerpunktbetrachtung des Bundesverfassungsgerichts aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11, 24 GG. Die von der Antragstellerin hilfsweise vorgenommene enge Auslegung des § 16 EEWärmeG i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 3 EEWärmeG sei nicht durchgreifend. Außerdem betreffe § 7 Nr. 3 EEWärmeG nur Eigentümer von Gebäuden, die neu errichtet würden. Die Antragstellerin könnte allenfalls dann insoweit ein Rechtschutzbedürfnis haben, wenn sie beabsichtige, innerhalb des Geltungsbereichs der Satzung neue Gebäude zu errichten. Weiterhin erfülle die Fernwärmeversorgung die Anforderungen des § 7 Abs. 1 Nr. 3 EEWärmeG. Es reiche aus, wenn die verteilte Wärme zu mindestens 50 % durch hocheffiziente KWK und erneuerbare Energien erzeugt werde. Selbst wenn man das im Biomasse-BHKW nicht verwendbare Biogas nicht mitzähle, sei diese Marke im Jahr 2012 ohne die Ausfallzeiten eines BHKW überschritten worden. Eine Nichtberücksichtigung von solchen Ausfallzeiten sei statthaft, weil Betriebsunterbrechungen durch außergewöhnliche Ereignisse nicht zu den regelmäßig wiederkehrenden Zuständen gehörten. Für das Jahr 2013 liege der vom TÜV belegte Wert infolge des überdurchschnittlich kalten Winters bei 49,7%. Ab dem 1. Januar 2014 werde schon mittels KWK mindestens 50 % der Wärme erzeugt, zudem werde dann Biomethan aus dem übergeordneten Gasnetz bezogen. Auch wenn grundsätzlich für die Rechtmäßigkeit der Satzung der Zeitpunkt ihres Erlasses maßgeblich sei, komme es hier auf die zukunftsgerichtete Konzeption der Gemeinde an. Alle Anlagen seien weiterhin hocheffizient im Sinne der gültigen europäischen Richtlinien.

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Die Satzung sei nicht unverhältnismäßig.

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Das von der Antragstellerin angemahnte Klimaschutzkonzept sei mittlerweile nach öffentlicher Ausschreibung erstellt. In dem Gutachten zur Integrierten Wärmenutzung würde für A-Stadt ein Energieeinsparpotenzial von 37 % ermittelt und festgestellt, dass die Fernwärme als Versorgungssystem für die CO2-Bilanz erhebliche Vorteile habe. Die Stromproduktion durch KWK senke für die Anlagen der (...) GmbH nachweislich die CO2-Emissionen. Ausweislich einer Tabelle zum durchschnittlichen Gesamtbedarf aller Sektoren nach Versorgungsart würden bei der dezentralen Verbrennung von Erdgas ca. dreimal so viel CO2 erzeugt wie bei der zentralen Verwendung von Gas bei der Erzeugung von Fernwärme. Dazu seien die Verbrauchswerte von 2009 bis 2011 ausgewertet worden. Dies verbessere sich noch durch den Einsatz von regenerativem Biogas und ab 1. Januar 2014 von Biomethan. Aus dem von der Antragstellerin vorgelegten Merkblatt des Bundesumweltministeriums (BMU) ergebe sich nicht, dass ein (Teil)Klimaschutzkonzept eine umfassende lokale Gesamtstrategie auf der Basis einer lokalen Energie- oder CO2-Bilanz voraussetze. Auch seien alle inhaltlichen Anforderungen des BMU an Klimaschutz-Teilkonzepte - soweit sie die Fernwärmeversorgung beträfen - abgehandelt.

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§16 EEWärmeG enthalte den Appell des Bundes, von der Ermächtigungsgrundlage auch Gebrauch zu machen, so dass der Anschluss- und Benutzungszwang stets erforderlich im Sinne eines dringenden Bedürfnisses sei, wenn es darum gehe, eine vorhandene Wärmeversorgung zu erhalten und, soweit noch nicht geschehen, entsprechend der Ziele der einschlägigen europarechtlichen Richtlinie einzusetzen. Gegenteiliges könne aus anderen Gesetzen nicht abgeleitet werden, sondern es gebe Vorschriften, die bundesrechtlich ausdrücklich eine Rücksichtnahme auf bestehende Fernwärmenetze anordneten.

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Der Satzungszweck werde auch nicht verfehlt. Ihre Verpflichtung, einen Beitrag zum Klimaschutz durch die anteilige Nutzung von erneuerbaren Energien für den Wärme- und Kälteenergiebedarf öffentlicher Gebäude zu leisten, greife erst, wenn in ihrem Eigentum befindliche Gebäude grundlegend renoviert würden. Der Anschluss bislang nicht angeschlossener öffentlicher Gebäude stelle keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Satzung dar. Auch trage die Antragstellerin selbst nur unsubstanziiert vor, inwieweit sie selbst bereits jetzt den Wärmebedarf teilweise mit Hilfe erneuerbarer Energien abdecke.

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Grund für die Anordnung zum Anschluss- und Benutzungszwang sei nicht die Errichtung (bzw. Finanzierung) des Biomasse-BHKW gewesen. Durch den Bau sei keine Kapazitätserweiterung erfolgt, sondern es handele sich um den Bestandteil der Umstellung der Wärmeerzeugungsstruktur. Die installierte thermische Leistung sei tatsächlich vermindert worden, da ein veraltetes BHKW durch die Biogasanlage mit geringerer thermischer Leistung ersetzt worden sei. Außerdem werde die Biogasanlage für den thermischen Grundlastbereich eingesetzt. Dass aus Gründen des Klimaschutzes seit 1992 keine Satzung aufgestellt worden sei, sei irrelevant. Nach der Rechtsprechung des angerufenen Senats sei auf der Basis des § 8 GO LSA eine Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwanges allein aus globalen Klimaschutzgründen nicht möglich gewesen.

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Soweit die Antragstellerin moniere, dass wegen der Struktur der Befreiungstatbestände alle Anlagen betroffen seien, bei denen sie in einem erheblichen Umfang erneuerbare Energien einsetze, habe sie nicht substantiiert vorgetragen, ob sie überhaupt in erheblichem Umfang ihre Gebäude, soweit sie nicht an die Fernwärme angeschlossen seien, aus erneuerbaren Energien versorge. Zudem verkenne die Antragstellerin, dass insoweit zu ihren Gunsten eine lange Übergangsfrist von 20 Jahren nach Inkrafttreten der Satzung laufe. Diese Frist sei auf die schon aus technischen Gründen erforderliche übliche Ersetzung alter Anlagen durch neue abgestimmt. Weitergehende Befreiungstatbestände seien nicht zu rechtfertigen.

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Zwischenzeitlich sei ein Betreibervertrag zwischen der (...) GmbH und ihr zustande gekommen, so dass die Versorgungssicherheit gewährleistet sei. Im Zweifelsfall wäre der Vertrag zudem nachzubessern.

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Mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2013 hat die Antragstellerin u.a. mehrere Gutachten und Stellungnahmen zu einem Klimaschutz- und Energiekonzept vorgelegt sowie einen von ihr am 7. Dezember 2012 mit der (...) GmbH geschlossenen Betreibervertrag.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorganges Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

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Der Normenkontrollantrag ist teilweise zulässig (I.) und insoweit auch begründet (II.).

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I. Der Normenkontrollantrag ist fristgerecht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der streitbefangenen Klimasatzung der Stadt A. zur öffentlichen Bereitstellung von Wärme vom 27. September 2012 - KS - gestellt worden. Die Antragstellerin ist gem. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt, da sie unstreitig als Eigentümerin von Wohngrundstücken im Satzungsgebiet von der Satzung betroffen ist. Das Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin ist auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Antragsgegnerin im Falle einer Unwirksamkeitserklärung der angegriffenen Satzung grundsätzlich erneut eine Satzung zur Anordnung eines Anschluss- und Benutzungszwangs an eine Fernwärmeversorgungseinrichtung erlassen könnte.

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Soweit sich der Antrag gegen §11 KS richtet, ist er allerdings unzulässig. Danach stellt die Nichterfüllung der Pflichten aus den §§ 3 und 5 KS eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße in einer bestimmten Höhe geahndet werden. Gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Oberverwaltungsgericht im „Rahmen seiner Gerichtsbarkeit“ über die Gültigkeit von bestimmten Rechtsvorschriften. Dies hat zur Folge, dass Vorschriften rein ordnungswidrigkeitsrechtlichen Inhalts nicht der Prüfung im Normenkontrollverfahren nach §47 VwGO unterliegen, weil gegen die auf solche Normen gestützten Bußgeldbescheide nach § 68 OwiG allein die ordentlichen Gerichte angerufen werden können (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. Februar 2005 - 7 CN 6.04 -, zit. nach JURIS; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 22. August 2013 - 4 K 72/12 -, n.v.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 6. Februar 2014 - 4 KN 2/13 -; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 27. September 2011 - 6 S 707/10 - jeweils zit. nach JURIS; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 19. Juni 2007 - 1 BvR 1290/05 -, zit. nach JURIS). Da § 11 KS über die Festlegung als bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeitenbestimmung keinen weiteren Regelungsinhalt hat, ist für seine Überprüfung der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet.

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II. Der Antrag ist im Rahmen seiner Zulässigkeit begründet.

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Die §§ 1 bis 10 sowie § 12 der angegriffenen Satzung sind ungültig (§ 10 AG VwGO LSA i.V.m. 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO), da der mit der Satzung angeordnete Anschluss- und Benutzungszwang (§§ 3, 5 KS) an eine Einrichtung zur Fernwärmeversorgung mit höherrangigem Recht nicht zu vereinbaren ist.

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Die Wirksamkeit des Anschluss- und Benutzungszwangs hinsichtlich der Fernwärmeversorgung beurteilt sich nach § 8 Nr. 2 GO LSA i.V.m. § 16 Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz - EEWärmeG -. Gemäß § 8 Nr. 2 GO LSA kann die Gemeinde für Grundstücke ihres Gebietes den Anschluss an Wasserleitung, Kanalisation, Straßenreinigung, Fernwärmeversorgung und ähnliche der Gesundheit der Bevölkerung dienenden Einrichtungen und deren Benutzung durch Satzung vorschreiben, wenn sie ein dringendes öffentliches Bedürfnis dafür feststellt (Satz 1). Die Satzung kann Ausnahmen vom Anschluss- oder Benutzungszwang zulassen; sie kann ihn auf bestimmte Teile des Gemeindegebiets und auf bestimmte Gruppen von Grundstücken oder Personen beschränken (Satz 2).

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Danach kann ein Bedürfnis im Hinblick auf den Umwelt- oder Klimaschutz jedoch nur gegeben sein, wenn das Ziel verfolgt wird, die lokale Umweltsituation zu verbessern. Denn mit der in § 8 Nr. 2 GO LSA geschaffenen Rechtsgrundlage für die Einführung einer Fernwärmeversorgung mit Anschluss- und Benutzungszwang durch gemeindliche Satzung hat der Landesgesetzgeber die kommunale Regelungskompetenz (nur) in diesem Bereich anerkannt (so OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 8. April 2008, a.a.O.; so auch OVG Thüringen, Urt. v. 24. September 2007 - 4 N 70/03 -, zit. nach JURIS zu §20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ThürKO; VG Schwerin, Urt. v. 21. September 2011 - 7 A 1085/08 -, zit. nach BeckOnline zu §15 Abs. 1 KV M-V; Kahl, ZUR 2010, 395, 398, m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 23. November 2005 - 8 C 14.04 -, zit. nach JURIS). Für die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs aus Zwecken des globalen Klimaschutzes ist deshalb auf §8 Nr. 2 GO LSA i.V.m. § 16 EEWärmeG als Rechtsgrundlage zurückzugreifen. Nach §16 EEWärmeG können die Gemeinden und Gemeindeverbände von einer Bestimmung nach Landesrecht, die sie zur Begründung eines Anschluss- und Benutzungszwangs an ein Netz der öffentlichen Fernwärme- oder Fernkälteversorgung ermächtigt, auch zum Zwecke des Klima- und Ressourcenschutzes Gebrauch machen.

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1. Ein dringendes öffentliches Bedürfnis i.S.d. §8 Nr. 2 GO LSA für die Anordnung eines Anschluss- und Benutzungszwanges an die Fernwärmeversorgung ist nicht hinreichend festgestellt.

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Bei der Feststellung, ob ein dringendes öffentliches Bedürfnis besteht, räumt der Landesgesetzgeber der Gemeinde einen vom Gericht nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum ein (OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 8. April 2008 - 4 K 95/07 -, zit. nach JURIS; Klang/Gundlach/Kirchmer, GO LSA, 3. A., § 8 Rdnr. 5; Lübking/Beck, GO LSA, § 8 Rdnr. 12, 13; vgl. weiter Ennuschat/Volino, CuR 2009, Fn. 20, m.w.N. auch zur Gegenmeinung; a.M.: Wiegand, Kommunalverfassungsrecht Sachsen-Anhalt, § 8 GO LSA, Nr. 5; zum dortigen Landesrecht OVG Thüringen, Urt. v. 24. September 2007 - 4 N 70/03 -; OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 21. August 2002 - 2 L 30/00 -; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 18. März 2004 - 1 S 2261/02 -, jeweils zit. nach JURIS, m.w.N.; offen gelassen von OVG Sachsen, Urt. v. 18. Dezember 2007 - 4 B 541/05 -, zit. nach JURIS).

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Mit der in § 8 Nr. 2 GO LSA verwendeten Formulierung „wenn sie (d. h. die Gemeinde) ein dringendes Bedürfnis… feststellt“ betont der Gesetzgeber die Kompetenz der Gemeinde zur Entscheidung dieser Frage. Weil der Rat beim Erlass der Satzung ohnehin das dringende öffentliche Bedürfnis als Voraussetzung der Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs zu prüfen hat, kann die Betonung der Rolle der Gemeinde, wenn sie ein dringendes öffentliches Bedürfnis feststellt, nur im Sinne einer Einräumung eines gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Entscheidungsspielraumes gedeutet werden (OVG Niedersachsen, Urt. v. 8. Januar 1991 - 9 L 280/89 -; i.E. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 28. November 1986 - 22 A 1206/81 -, jeweils zit. nach JURIS; vgl. weiter OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 5. November 2001 - 1 L 374/01-, n.v.). Die Vorschrift des § 8 Nr. 2 GO LSA ist der entsprechenden Vorschrift der Niedersächsischen Gemeindeordnung nachgebildet worden. Der dortige Landesgesetzgeber wollte mit der Novellierung der Vorschrift im Jahre 1991, wonach nur noch der Ortsgesetzgeber selbst das Vorliegen eines dringenden öffentlichen Bedürfnisses feststellt, ausdrücklich ausschließen, dass die Verwaltungsgerichte das Merkmal „dringendes öffentliches Bedürfnis“ als unbestimmten Rechtsbegriff auslegen, welcher der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Ziel dieser Gesetzesänderung war die Einschränkung der gerichtlichen Kontrolldichte und die Erleichterung der Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs durch die Gemeinde (OVG Niedersachsen, Urt. v. 8. Januar 1991, a.a.O.). Diese Auslegung ist mangels entgegenstehender Anhaltspunkte auf das hiesige Landesgesetz zu übertragen. Der gerichtlichen Beurteilung unterliegt demzufolge nur die Frage, ob die Gemeinde bei der Feststellung eines dringenden öffentlichen Bedürfnisses nach den vorgegebenen örtlichen Verhältnissen den Sinn und Zweck der gesetzlichen Grundlage erkannt hat und die Anordnung des Zwanges nicht unverhältnismäßig erscheint (so auch schon OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 8. April 2008, a.a.O.).

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Nach § 1 Abs. 2 KS dient die Fernwärmeversorgung in Umsetzung des Klimaschutzprogrammes 2020 des Landes Sachsen-Anhalt sowohl dem Schutz der Luft vor verunreinigenden Schadstoffen als auch dem Schutz des Klimas vor klimaschädigenden Treibhausgasen. Durch den Einsatz leistungsstarker Filter und durch Verwirklichung eines möglichst hohen Versorgungsgrads soll der Ausstoß von Luftschadstoffen im Vergleich zu einer Wärmeversorgung mit Einzelfeueranlagen verringert werden (§ 1 Abs. 3 KS). Außerdem soll durch den Einsatz hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) und durch Verwirklichung eines möglichst hohen Versorgungsgrads bei globaler Betrachtung der Ausstoß von CO2-Emissionen im Vergleich zu einer Wärmeversorgung mit Einzelfeueranlagen verringert werden (§ 1 Abs. 4 KS).

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a) Ob sich ein dringendes öffentliches Bedürfnis für den Anschluss- und Benutzungszwang aus Gründen des Klimaschutzes i.S.d. § 16 EEWärmeG ergibt, hat die Antragsgegnerin nicht hinreichend ermittelt.

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(1) § 16 EEWärmeG ist zwar entgegen der Ansicht der Antragstellerin verfassungsgemäß.

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Auch wenn die in den Gemeindeordnungen enthaltenen Vorschriften über den Anschluss- und Benutzungszwang zu dem der ausschließlichen Regelungskompetenz der Länder unterliegenden Kommunalrecht zählen (so BVerwG, Beschl. v. 19. Dezember 1997 - 8 B 234.97 -, zit. nach JURIS; vgl. auch Ennuschat/Volino, CuR 2009, 90, 94, m.w.N.), ergibt sich die Befugnis des Bundesgesetzgebers zum Erlass dieser Vorschrift aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG.

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Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geschieht die Zuordnung einer bestimmten Regelung zu einer Kompetenznorm anhand von unmittelbarem Regelungsgegenstand, Normzweck, Wirkung und Adressat der zuzuordnenden Norm sowie der Verfassungstradition. Für die Auslegung hat daher auch die bisherige Staatspraxis großes Gewicht. Bei der Zuordnung einzelner Teilregelungen eines umfassenden Regelungskomplexes zu einem Kompetenzbereich dürfen die Teilregelungen nicht aus ihrem Regelungszusammenhang gelöst und für sich betrachtet werden. Kommt ihre Zugehörigkeit zu verschiedenen Kompetenzbereichen in Betracht, so ist aus dem Regelungszusammenhang zu erschließen, wo sie ihren Schwerpunkt haben. Dabei fällt insbesondere ins Gewicht, wie eng die fragliche Teilregelung mit dem Gegenstand der Gesamtregelung verbunden ist. Eine enge Verzahnung und ein dementsprechend geringer eigenständiger Regelungsgehalt der Teilregelung sprechen regelmäßig für ihre Zugehörigkeit zum Kompetenzbereich der Gesamtregelung (so BVerfG, Urt. v. 12. März 2008 - 2 BvF 4/03 -, zit. nach JURIS m.w.N.)

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In Anwendung dieser Grundsätze ist eine konkurrierende Kompetenz des Bundesgesetzgebers jedenfalls aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG zu bejahen (so auch VG Schwerin, Urt. v. 21. September 2011, a.a.O.; Tomerius, ER 2013, 61, 63; Kahl, ZUR 2010, 399, m.w.N.; Ekardt/Heitmann, ZNER 2009, 354; Klemm, CuR 2008, 124, 129 f.). Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG betrifft u.a. die Luftreinhaltung, also den Schutz von Mensch und Umwelt vor nachteiligen Veränderungen der Luft im Sinne von § 3 Abs. 4 BImSchG (VGH Bayern, Urt. v. 30. Januar 2014 - 22 B 13.1709 -, zit. nach JURIS; Maunz/Dürig, GG, Art. 74 Rdnr. 251; Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, GG, 12. A., Art. 74 Rdnr. 311). Der Begriff der Luftreinhaltung umfasst nach seiner Wortbedeutung sowie seinem Sinn und Zweck auch den Klimaschutz (vgl. von Münch/Kunig, GG, 6. A., Art. 74 Rdnr. 107; Kahl, VwBlBW 2011, 55 m.w.N.) bzw. die Verhinderung des Anstiegs der CO2-Konzentration in der Luft (vgl. Ennuschat/Volino, CuR 2009, 94 m.w.N.; vgl. auch Ekardt/Heitmann, ZNER, 346, 354). Der Schwerpunkt der Regelung des § 16 EEWärmeG ist aber im Klimaschutz und nicht in der Ausgestaltung des Anschluss- und Benutzungszwang begründet (vgl. Böhm/Schwarz, DVBl. 2012, 542; Kahl, VwBlBW 2011, 55; Ennuschat/Volino, CuR 2009, 90, 94; vgl. auch Müller/Oschmann/Wustlich, EEWärmeG, 2010, Einleitung Rdnr. 116, §16 Rdnr. 14; Wustlich, NVwZ 2008, 1041, 1045; zweifelnd: Arndt/Hadziefendic, Die Gemeinde SH, 2011, 284, 285). Denn Gegenstand des §16 EEWärmeG ist nicht der Anschluss- und Benutzungszwang als solcher. Vielmehr überlässt die Norm die Regelung der Voraussetzungen sowie der Rechtsfolge eines Anschluss- und Benutzungszwangs nach wie vor dem Kommunalrecht und damit dem Landesgesetzgeber. § 16 EEWärmeG ermöglicht allein, dass die Gemeinden auch aus Klimaschutzgründen von diesem Instrument Gebrauch machen können. Damit wird lediglich eine Regelungslücke geschlossen und eine Ergänzung zu den sonstigen im EEWärmeG enthaltenen Klimaschutzmaßnahmen (Nutzungspflichten nach den §§ 3 ff. sowie Förderregelungen in den §§ 14 ff.) geschaffen. Selbst wenn erst durch diese bundesrechtliche Vorschrift die Gemeinden aus Gründen des Klimaschutzes einen Anschluss- und Benutzungszwang anordnen dürfen, wird damit nur eine klimaschutzfreundliche Ausgestaltung dieses Instruments herbeigeführt, ohne die landesrechtlich eingeräumten Befugnisse der Gemeinden auszuhöhlen.

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Die von der Antragstellerin erhobenen Einwendungen sind nicht durchgreifend. § 16 EEWärmeG ist schon infolge seiner auch von der Antragstellerin nicht in Frage gestellten Zweckbestimmung - Klimaschutz - und seiner Ergänzungswirkung ein hinreichend eng verzahnter Teil der Gesamtregelung des EEWärmeG. Dass das Primat der Länderzuständigkeit einen Schutz der Landesgesetzgebung verlange und ein kompetenzrechtliches Rücksichtnahmegebot beinhalte, so dass die Art. 73 ff. GG eng auszulegen seien, lässt sich der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts schon nicht entnehmen. Jedenfalls wäre auch dann angesichts der eindeutigen Zielstellung des § 16 EEWärmeG keine abweichende Auslegung geboten. Dass die Norm keine Entsprechung in den Gesetzen der meisten Bundesländer hat und eine Rechtsgrundlage in der Richtlinie 2009/28/EG fehlt, steht einer Gesetzgebungskompetenz nach Art. 74 GG nicht entgegen. Politische Motive waren, wie die Antragstellerin es selbst feststellt, gerade nicht Teil der Gesetzesbegründung.

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Ob noch zusätzlich oder sogar vorrangig eine Gesetzgebungskompetenz aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG gegeben ist (so Böhm/Schwarz, DVBl. 2012, 542; Kahl, VwBlBW 2011, 55; Müller/Oschmann/Wustlich, EEWärmeG, 2010, Einleitung Rdnr. 114, 115 m.w.N. in Fn. 307; vgl. auch Ennuschat/Volino, a.a.O., Fn. 49, m.w.N.), kann danach offen bleiben.

42

§ 16 EEWärmeG ist mit Art. 84 Abs. 1 Satz 7 GG vereinbar, wonach es dem Bund verwehrt ist, den Gemeinden und Gemeindeverbänden durch Bundesgesetz Aufgaben zu übertragen (vgl. Tomerius, ER 2013, 61, 63; Böhm/Schwarz, DVBl. 2012, 542; Kahl, VwBlBW 2011, 53, 56; Ennuschat/Volino, a.a.O., S. 95; Ekardt/Heitmann, ZNER 2009, 346, 354). Der im Gesetzgebungsverfahren geäußerten Ansicht des Bundesrates (BT-Drs 16/8149, S. 37; BR-Drs 9/08, S. 13; so auch Arndt/Hadziefendic, Die Gemeinde SH, 2011, 285), es liege eine Aufgabenübertragung im weiteren Sinn vor, da den Kommunen zumindest aufgegeben werde, verantwortungsvoll über den Gebrauch der Ermächtigung zu entscheiden und gegebenenfalls tätig zu werden, ist nicht zu folgen.

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Art. 84 Abs. 1 Satz 7 GG hat den Zweck, Kommunen davor zu schützen, dass ihnen der Bund Aufgaben zuweist, nicht aber die zur Erfüllung notwendigen Mittel (vgl. VGH Bayern, Urt. v. 30. Januar 2014 - 22 B 13.1709 -, zit. nach JURIS; von Münch/Kunig, GG, 6. A., Art. 84 Rdnr. 28; Maunz/Dürig, GG, Art. 84, Rdnr. 155). Selbst wenn man den Anwendungsbereich der Norm im Hinblick auf den Aufgabenbegriff erweitert bzw. zusätzliche Regelungszwecke (Schutz der Autonomie von Ländern und Kommunen) annimmt (vgl. von Münch/Kunig, a.a.O., Art. 84 Rdnr. 28; Maunz/Dürig, a.a.O., Art. 84, Rdnr. 155; Kahl, VwBlBW 2011, 53, 56 m.w.N.; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 4. Mai 2010 - 2 BvL 8 u. 9/07 -, zit. nach JURIS zum Aufgabenbegriff nach Art. 87d Abs. 2 GG), muss es sich für eine Anwendbarkeit des Art. 84 Abs. 1 Satz 7 GG im Kern um eine neue rechtliche Verpflichtung der Kommunen handeln. Eine solche Verpflichtung enthält § 16 EEWärmeG gerade nicht, sondern nur eine rechtliche Option für die Kommunen. Diese sind auch nicht gehalten, hinsichtlich aller ihnen zustehenden, rechtlichen Optionen eine ausdrückliche Entscheidung zu treffen, ob sie diese wahrnehmen.

44

(2) Zur Feststellung eines dringenden öffentlichen Bedürfnisses reicht es allerdings auch unter der Geltung des § 16 EEWärmeG nicht aus, dass in der Satzung der Klimaschutz als Ziel des Anschluss- und Benutzungszwanges lediglich benannt wird. § 16 EEWärmeG führt lediglich dazu, dass der (überörtliche) Klimaschutz in die Liste der öffentlichen Belange in der Gemeindeordnung eingereiht worden ist (vgl. Böhm/Schwarz, DVBl. 2012, 545; Ennuschat/Volino, CuR 2009, 94).

45

Zwar ist die Fernwärmeversorgung nach derzeitigen wissenschaftlichen Kenntnissen bei globaler Betrachtung und unter Einbeziehung ersparter Kraftwerksleistung an anderer Stelle generell dazu geeignet, den Schadstoffausstoß beachtlich zu verringern (OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 8. April 2008, a.a.O. unter Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 25. Januar 2006 - 8 C 13.05 -; OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 5. Januar 2005 - 2 LB 62/07 -, jeweils zit. nach JURIS). Diese Eignung beruht im Wesentlichen darauf, dass das Wärmenetz von Erneuerbare-Energie-Anlagen oder KWK-Anlagen gespeist wird (vgl. Tomerius, ER 2013, 65; Kahl, VwBlBW 2011, 54). Ob der aus globaler Sicht bestehende grundsätzliche Vorteil von mit erneuerbaren Energien oder aus KWK gespeisten Blockheizkraftwerken gegenüber Einzelfeuerungsanlagen im Satzungsgebiet auch konkret umgesetzt wird, bedarf der Darlegung der Gemeinde. Der Anschluss- und Benutzungszwang wird erst durch die möglichen Auswirkungen des Verzichts dieser Regelung auf das gesamte Satzungsgebiet gerechtfertigt. Ohne Erfolg hat die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, infolge der generellen Eignung einer zentralen Fernwärmeversorgung sei eine verpflichtende Emissionsermittlung von vornherein entbehrlich. Ein pauschaler Verzicht auf die dem Satzungsgeber obliegende „Feststellung“ eines dringenden öffentlichen Bedürfnisses durch eine vergleichende Ermittlung der CO2-Emissionen (wie z.B. von der Stadt Querfurt für eine entsprechende Satzung veranlasst) entspricht nicht der Intention des Gesetzes. Denn es kommt entscheidend sowohl auf die konkreten Verhältnisse im Satzungsgebiet als auch die tatsächliche CO2-Bilanz der bei der Fernwärmeversorgung verwendeten zentralen Anlagen an. Es steht schon nicht von vornherein automatisch fest, dass überhaupt ein Vorteil durch einen Anschluss- und Benutzungszwang zu erwarten ist. Darüber hinaus hängt eine sachgerechte Entscheidung zur Feststellung eines dringenden öffentlichen Bedürfnisses auch davon ab, in welchem Umfang Reduzierungen bei den CO2-Emissionen zu erwarten sind. Von der Gemeinde zu ermitteln ist daher, in welchem Umfang eine Fernwärmeversorgung unter der Geltung des Anschluss- und Benutzungszwangs zu einer Reduzierung von CO2-Emissionen führt (so im grundsätzlichen Ansatz auch OVG Schleswig-Holstein v. 21. August 2002 - 2 L 30/00 -, zit. nach JURIS; i.E. auch Urt. v. 5. Januar 2005 - 2 LB 62/04 -, jeweils zu einer landesrechtlichen Ermächtigung; vgl. weiter Tomerius, ER 2013, 65).

46

Eine vergleichende, auf die Auswirkungen des Anschluss- und Benutzungszwangs gerichtete Betrachtung der CO2-Emissionen im Satzungsgebiet hat die Antragsgegnerin nicht vorgenommen. Dies hat der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung letztlich eingeräumt. Solche Ermittlungen mit entsprechenden Nachweisen ergeben sich - unabhängig davon, dass sich aus deren Erstellung nach Inkrafttreten der Satzung ohnehin erhebliche Bedenken an ihrer Verwertbarkeit ergeben - auch nicht aus den vorgelegten Gutachten und Stellungnahmen zu dem Klimaschutz- und Energiekonzept der Antragsgegnerin. In dem Teilkonzept „Integrierte Wärmenutzung“ wird lediglich die CO2-Bilanz der Wärmeversorgung in A-Stadt im Ist-Zustand ermittelt und allgemein eine Potentialanalyse zur Minderung des Energieverbrauchs und der CO2-Bilanz vorgenommen sowie eine Erörterung der abzuleitenden Klimaschutzziele und der Einzelmaßnahmen mit einer Darstellung der Entwicklung der CO2-Emissionen bis 2030. Eine konkrete Vergleichsberechnung fehlt. Diese findet sich auch nicht in dem „Integrierten Stadtentwicklungskonzept“ oder den sonstigen vorgelegten Unterlagen. Ohne Erfolg stellt die Antragsgegnerin darauf ab, dass ausweislich des Gutachten zur „Integrierten Wärmenutzung“ nach dem durchschnittlichen Gesamtbedarf aller Sektoren nach Nutzungsart aus der dezentralen Verbrennung von Erdgas gegenüber der zentralen Verwendung in der Fernwärmeversorgung pro 100000 Megawattstunden Wärme dreimal mehr Tonnen emittiertes CO2 resultierten. Der pauschale Vergleich zwischen der Verbrennung von Erdgas in zentralen und dezentralen Anlagen stellt ersichtlich keine Prüfung dar, in welchem Umfang eine Fernwärmeversorgung unter der Geltung des Anschluss- und Benutzungszwanges zu einer Reduzierung von CO2-Emissionen führt. Zudem bezieht sich der in dem Gutachten vorgenommene Vergleich auf das gesamte Stadtgebiet und nicht nur auf das deutlich geringere Satzungsgebiet und ist daher von vornherein unbrauchbar.

47

Es gibt daher schon keine Ermittlungen und auch keinen Nachweis der Antragsgegnerin dafür, dass durch einen Anschluss- und Benutzungszwang die überörtliche CO2-Belastung durch die Fernwärmeversorgung im Vergleich zum Betrieb von Einzelfeuerungsanlagen nennenswert gesenkt werden kann. Räumt der Gesetzgeber der Behörde einen vom Gericht nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum ein, muss sie der damit einhergehenden besonderen Verantwortung gerecht werden. Das bedeutet, dass sie den ihrer Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt vollständig und zutreffend ermitteln muss, was vom Gericht zu überprüfen ist (vgl. OVG Niedersachsen, Beschl. v. 10. Mai 2013 - 10 ME 21/13 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 10. Juli 2013 - 1 B 44/13 -, jeweils zit. nach JURIS m.w.N.; Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 114 Rdnr. 62 i.V.m. Rdnr. 7, 8). Jede auf der Grundlage eines unvollständigen oder nicht zutreffend ermittelten Sachverhaltes getroffene Beurteilungsentscheidung ist fehlerhaft und aufzuheben. Es kommt nicht darauf an, ob sie eventuell aus anderen Gründen vertretbar wäre. Das Gericht ist zu weiterer Sachverhaltsaufklärung nicht gehalten, weil es wegen des Rechts der Behörde, den vollständig ermittelten Sachverhalt zu werten, die Sache nicht spruchreif machen darf (OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 8. April 2008, a.a.O.).

48

(3) Die weitere Frage, ob § 16 EEWärmeG dahingehend auszulegen ist, dass Gemeinden nur dann zur Begründung eines Anschluss- und Benutzungszwangs an ein Netz der öffentlichen Fernwärmeversorgung ermächtigt sind, wenn die Wärme nach den Maßgaben von § 7 Abs. 1 Nr. 3 EEWärmeG bereit gestellt wird, bzw. der Anschluss- und Benutzungszwang nur dann als im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung geeignet anzusehen ist, muss hier nicht abschließend geklärt werden.

49

Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 3 EEWärmeG gilt die Plicht von Eigentümern neu errichteter Häuser nach § 3 Abs. 1 EEWärmeG zur Deckung ihres Wärmeenergiebedarfs durch die anteilige Nutzung von Erneuerbaren Energien als erfüllt, wenn sie Fernwärme nach Maßgabe der Nr. VIII der Anlage zu EEWärmeG beziehen und ihren Bedarf zu einem bestimmten Anteil decken. Zwar stehen einer Verknüpfung mit der Vorgabe des § 7 Abs. 1 Nr. 3 EEWärmeG i.V.m. Nr. VIII der Anlage zum EEWärmeG der Wortlaut des §16 EEWärmeG entgegen sowie der Umstand, dass eine im Gesetzgebungsverfahren angeregte Erweiterung des § 16 EEWärmeG gerade nicht umgesetzt wurde und die Gesetzesbegründung (BT-Drs 16/8149, S. 29) ausdrücklich davon spricht, dass die Regelung „insbesondere“ für ein Netz Anwendung finden könne, in dem Endenergie anteilig aus Erneuerbaren Energien oder überwiegend aus KWK-Anlagen nach Maßgabe der Gesetzesanlage stammt (vgl. Müller/Oschmann/Wustlich, EEWärmeG, 2010, § 16 Rdnr. 55, 57; Ennuschat/Volino, CuR 2009, 95). Auch wäre damit eine Einschränkung der Anwendbarkeit des § 16 EEWärmeG verbunden (Ennuschat/Volino, CuR 2009, 95). Jedoch sprechen sowohl die Gesetzessystematik des EEWärmeG als auch Sinn und Zweck der §§ 7,16 EEWärmeG für eine derartige einheitliche Auslegung bzw. eine entsprechende Verpflichtung aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (vgl. Müller/Oschmann/Wustlich, EEWärmeG, 2010, §16 Rdnr. 53, 54; Wustlich, ZUR 2008, 119; i.E. wohl auch Böhm/Schwarz, DVBl. 2012, 545; Dengler, KommP BY 2010, 300, 301).

50

Geht man davon aus, dass die Fernwärmeeinrichtung in Anwendung des § 7 Abs. 1 Nr. 3 EEWärmeG der Vorgabe der Nr. VIII der Anlage zum EEWärmeG entsprechen muss, haben die Anlagen der (...) GmbH jedenfalls nach der Aktenlage zumindest in den Jahren 2012 und 2013 nicht die Voraussetzungen der Nr. VIII Satz 1 Buchst. c oder d der Anlage zum EEWärmeG erfüllt. Danach muss die in dem Wärmenetz insgesamt verteilte Wärme zu mindestens 50 % aus KWK-Anlagen (c) oder zu mindestens 50 % durch eine Kombination der in den Buchstaben a bis c genannten Maßnahmen stammen (d). Nach dem Gesetzeswortlaut ist auf die tatsächlich erfolgende Wärmeverteilung im Netz abzustellen und diese muss auch ständig, d.h. grundsätzlich jeden Tag, die prozentmäßigen Vorgaben erfüllen. Ausweislich der von der (...) GmbH erarbeiteten Tabelle im Verwaltungsvorgang lag im Jahr 2012 der Anteil der KWK und des in dem Biogas-BHKW verbrauchten Biogases - einen reibungslosen Betriebsablauf unterstellt - bei ca. 51%, bei zusätzlicher Berücksichtigung des in einem Kessel verwendeten Biogases bei ca. 52 %. Grundsätzlich ist es sachgerecht, die Anteile i.S.d. Nr. VIII Satz 1 der Anlage zum EEWärmeG nach den Anteilen der jeweiligen Energieart an den im Netz zur Verfügung gestellten Kilowattstunden zu bestimmen. Allerdings ergeben sich die Werte von 51 % bzw. 52% nur bei einer Gesamtbetrachtung über das ganze Jahr. In einzelnen Monaten (Januar bis März, November und Dezember) lag der maßgebliche Anteil - teilweise deutlich - unter 50 %, so dass schon deshalb die in Nr. VIII Satz 1 Buchst. c oder d der Anlage zum EEWärmeG genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, ohne dass die Frage geklärt werden muss, ob es auf den tatsächlichen oder einen fiktiven, reibungslosen Betriebsablauf ankommt. Für das Jahr 2013 lag der maßgebliche Wert schon nach dem Vorbringen der Antragstellerin bei lediglich 49,7 %.

51

b) Es kann ebenfalls offen bleiben, ob sich die Satzung auf Grund der Regelungen in §1 Abs. 3 KS auch auf die Verbesserung der lokalen Umweltsituation richtet. Dagegen spricht die Bezeichnung der Satzung als „Klimasatzung“ und die Bezugnahme in § 1 Abs. 2 KS auf das Klimaschutzprogramm 2020 des Landes Sachsen-Anhalt. Jedenfalls aber führt schon das fehlende öffentliche Bedürfnis i.S.d. § 8 Nr. 2 GO LSA für das hauptsächliche Ziel einer Satzung oder für eines mehrerer gleichrangiger Ziele, das mit dem angeordneten Anschluss- und Benutzungszwang verfolgt werden soll, zur Fehlerhaftigkeit der Satzung. Selbst wenn ein Satzungsgeber für den Anschluss- und Benutzungszwang aus verschiedenen, gleichrangigen Gründen ein dringendes öffentliches Bedürfnis annimmt, ist bei Fehlen entgegenstehender Anhaltspunkte davon auszugehen, dass dieses Bedürfnis nur bei Vorliegen aller Gründe besteht.

52

Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin auch nicht hinreichend ermittelt, ob durch den Anschluss- und Benutzungszwang eine geringere örtliche Schadstoffbelastung in der Luft im Satzungsgebiet zu erwarten und durch den damit verbundenen Schutz der in § 8 Satz 1 Nr. 2 GO LSA genannten Gesundheit der Bevölkerung ein dringendes öffentliches Bedürfnis gegeben ist.

53

Grundsätzlich kann die Fernwärmeversorgung schon auf Grund der Möglichkeit des Einsatzes von besseren Schadstofffiltern hinsichtlich der örtlichen Schadstoffbelastung einen Anschluss- und Benutzungszwang rechtfertigen (vgl. Kahl, ZUR 2010, 399, Fn. 76; Kahl/Schmidtchen, ZNER 2011, 35 ff.). Für die Annahme, dass die Fernwärmeversorgung per se dieses Ziel erreicht, bestehen allerdings keine greifbaren Anhaltspunkte. Die Senkung der Abgasemissionen hängt vielmehr von den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten (z.B. Tallage oder besondere Industrieansiedlungen) ab (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 8. April 2008, a.a.O.; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 18. März 2004, a.a.O.; OVG Thüringen, Urt. v. 24. September 2007, a.a.O.; VG Schwerin, Urt. v. 21. September 2011, a.a.O.; Ennuschat/Volino, CuR 2009, 91).

54

Es gibt jedoch keine Ermittlungen der Antragsgegnerin dahingehend, ob und in welchem Umfang die örtliche Luftschadstoffbelastung durch die Fernwärmeversorgungseinrichtung im Vergleich zum Betrieb von Einzelfeuerungsanlagen gesenkt werden kann. Solche Ermittlungen mit entsprechenden Nachweisen ergeben sich ebenfalls nicht aus den vorgelegten Gutachten und Stellungnahmen zu dem Klimaschutz- und Energiekonzept der Antragsgegnerin. Dieses Konzept besteht wiederum aus Klimaschutz-Teilkonzepten und orientiert sich offensichtlich an Vorgaben des Bundesumweltministeriums hinsichtlich des Klimawandels durch den Ausstoß von CO2-Emissionen. Auch in der Antragserwiderung verweist die Antragsgegnerin lediglich pauschal darauf, dass für die Anlagen der (...) GmbH strengere Umweltschutzregelungen gelten würden und die Anlagen die Emissionsbegrenzungen weit unterschritten. Ihre Aussage, der Luftumweltstandard von kleineren Einzelheizungsanlagen sei wesentlich geringer, mag grundsätzlich zutreffend sein, ist aber als Nachweis nicht ausreichend. Gleiches gilt für ihr Vorbringen, infolge der Verringerung von CO2-Emissionen durch eine zentrale Erzeugung von Wärme sei davon auszugehen, dass bei der Verbrennung von Gas entstehende Luftschadstoffe in einem entsprechenden Verhältnis reduziert würden.

55

2. Die Nichtigkeit der §§ 3, 5 KS, mit denen die Antragsgegnerin den Anschluss- und Benutzungszwang begründet hat, führt zur Gesamtnichtigkeit der von dem Normenkontrollantrag zulässigerweise umfassten Vorschriften (§§ 1 bis 10, 12 KS). Die Ungültigkeit eines Teils einer Satzungsbestimmung hat nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 3. April 2008 - 4 CN 3.07 -, zit. nach JURIS) nur dann nicht deren Gesamtnichtigkeit zur Folge, wenn die Restbestimmung auch ohne den nichtigen Teil sinnvoll bleibt (Grundsatz der Teilbarkeit) und mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne diesen erlassen worden wäre (Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Normgebers). Die in der Klimasatzung enthaltenen Vorschriften über die Verpflichteten (§7 KS), die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang (§ 10 KS) sowie die Übergangsregelungen (§ 9 KS) bauen auf die Begründung des Anschluss- und Benutzungszwangs auf und machen ohne den nichtigen Teil keinen Sinn. Die übrigen Bestimmungen bleiben zwar ohne den nichtigen Teil der Satzung sinnvoll, weil sie den Eigentümern lediglich ein Anschluss- und Benutzungsrecht einräumen (§§ 2, 4 KS) sowie allgemeine Regelungen zum Satzungsziel (§ 1 KS), dem Satzungsgebiet (§ 6 KS), dem Begriff des Wärmebedarfs (§ 8 KS) sowie dem Inkrafttreten der Satzung (§ 12 KS) enthalten, die sich auch auf diese Rechte beziehen. Ein mutmaßlicher Wille der Antragsgegnerin, ein Anschluss- und Benutzungsrecht ohne gleichzeitige Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs zu gewähren, ist aber nicht feststellbar.

56

3. Auf die im Übrigen erhobenen Einwendungen der Antragstellerin kommt es nicht mehr an. Insoweit gibt der Senat zur Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeiten folgende Hinweise:

57

a) Problematisch ist, ob es sich bei der von der (...) GmbH betriebenen Fernwärmeversorgung zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt um eine öffentliche Einrichtung gehandelt hat.

58

Der durch eine Satzung begründete Zwang, sich an eine Einrichtung anzuschließen und diese zu benutzen, ist nur dann durch § 8 Nr. 2 GO LSA gedeckt, wenn es sich um eine der Gesundheit der Bevölkerung dienende Anlage handelt. Das kann nur eine öffentliche Einrichtung i. S. von §§ 8 Nr. 1, 22 Abs. 1, 2 Abs. 1 Satz 2 GO LSA sein (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 8. April 2008, a.a.O.; vgl. auch OVG Sachsen, Beschl. v. 6. September 2011 - 5 B 205/10 -, zit. nach JURIS, m.w.N.). Eine Übertragung der Betriebsführung auf einen Privaten lässt die Verantwortung der Gemeinde für den Betrieb und dessen Charakter als öffentliche Einrichtung unberührt, wenn sie weiterhin maßgeblichen Einfluss auf die wesentlichen Fragen der Betriebsführung hat. Sie muss die Zugangsansprüche des Personenkreises nach § 22 Abs. 1 GO LSA gewährleisten sowie die Ausgestaltung der Benutzungsverhältnisse und die weitere betriebliche Entwicklung vorgeben können (so OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 8. April 2008, a.a.O., m.w.N.; Böhm/Schwarz, DVBl. 2012, 543, 544 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 6. April 2005 - 8 CN 1.04 -, zit. nach JURIS; OVG Thüringen, Urt. v. 24. September 2007 -, a.a.O.).

59

Ob der Antragsgegnerin schon durch die gesellschaftsrechtliche Mehrheitsbeteiligung an der (...) GmbH hinreichende Einflussnahmemöglichkeiten i. S. einer formellen Privatisierung (vgl. dazu Böhm/Schwarz, DVBl. 2012, 544; Müller/Oschmann/Wustlich, EEWärmeG, 2010, § 16 Rdnr. 30; Arndt/Hadziefendic, Die Gemeinde SH 2011, 284, 287 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 6. April 2005, a.a.O.) zur Verfügung gestanden haben, hat die Antragstellerin nicht geltend gemacht, sondern sich allein auf den am 7. Dezember 2012 mit der (...) GmbH geschlossenen Betreibervertrag berufen. Dieser Vertrag dürfte nach seiner Ausgestaltung der Antragsgegnerin zwar den maßgeblichen Einfluss auf die wesentlichen Fragen der Betriebsführung der (...) GmbH gewährleisten. Hinsichtlich der von der Antragstellerin angesprochenen Möglichkeit der Übertragung der Versorgung auf einen zuverlässigen Dritten (§ 15 Abs. 1 Satz 1 des Vertrages) ist es wohl ausreichend, dass diesem dann nach § 15 Abs. 1 Satz 2 des Vertrages die Erfüllung des Vertrages aufzuerlegen ist, so dass die Antragsgegnerin ihm gegenüber die gleichen Rechte hat wie gegenüber der (...) GmbH. Zudem handelt es sich lediglich um eine rechtliche Möglichkeit, die auf die Einstufung als öffentliche Einrichtung erst dann Einfluss haben dürfte, falls es zu einer solchen Übertragung kommt.

60

Fraglich ist aber, ob schon zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung am 6. Oktober 2012 eine öffentliche Einrichtung bestanden hat. Denn die Antragstellerin selbst sieht in §1 Abs. 5 KS vor, dass sie berechtigt sei, die Durchführung der Wärmeversorgung auf einen Betreiber zu übertragen (Satz 1). Sie habe in diesem Fall Sorge dafür zu tragen, dass der Betreiber die Wärmeversorgung in gleichem Umfang sicherstelle, als wenn sie die Wärmeversorgung selbst erbringen würde (Satz 2). Das Nähere regele ein mit dem Betreiber zu schließender Vertrag (Satz 3). Daraus könnte man schließen, dass nach dem eigenen Willen der Antragsgegnerin nicht schon die Widmung nach Art. 1 Abs. 1 KS und ihre Mehrheitsbeteiligung in der (...) GmbH zur Bildung einer öffentlichen Einrichtung geführt haben, sondern erst der Abschluss des Vertrages vom 7. Dezember 2012, mit dem sie die Durchführung der Wärmeversorgung i.S.d. § 1 Abs. 5 Satz 1 KS übertragen hat. Geht man davon aus, dass die mittelbare Mehrheitsbeteiligung der Antragsgegnerin ihr keinen maßgeblichen Einfluss verschafft hat, wäre die Klimasatzung ungültig, da sie jedenfalls im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens gegen § 8 Nr. 2 GO LSA verstoßen hätte. Denn der Betreibervertrag ist erst später in Kraft getreten und eine gesetzliche Heilungsregelung liegt nicht vor. Aber auch wenn man einen solchen maßgeblichen Einfluss annimmt, hat die Antragsgegnerin auf Grund der Satzungsregelungen in § 1 Abs. 5 KS den Widmungserfolg von dem Abschluss eines Betreibervertrages möglicherweise abhängig gemacht haben. Dann wäre die Satzung ebenfalls ungültig.

61

b) Die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs durch eine Fernwärmesatzung stellt einen Eingriff in Gestalt einer Inhalts- und Schrankenbestimmung in die Eigentumsfreiheit (Art. 14 Abs. 1 GG) sowie in die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) dar und muss als solcher verhältnismäßig sein. Voraussetzung hierfür ist, dass sie durch hinreichende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt ist, die gewählten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und auch erforderlich sind und eine Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe ergibt, dass die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt ist (BVerwG, Urt. v. 25. Januar 2006 - 8 C 13.05 -, zit. nach JURIS).

62

(1) Hinreichende Gründe des Allgemeinwohls sind auf Grund der Verweisung auf den (überörtlichen) Klimaschutz in § 16 EEWärmeG gegeben, zudem kommt dem Klimaschutz durch Art. 191 Abs. 1 4. Spiegelstrich AEUV und Art. 20a europäischer und nationaler Verfassungsrang zu (vgl. Kahl, ZUR 2010, 399).

63

(2) Sollte man ein dringendes öffentliches Bedürfnis bejahen, wäre - unterstellt die Vorgaben des § 7 Abs. 1 Nr. 3 EEWärmeG i.V.m. Nr. VIII der Anlage zum EEWärmeG wären erfüllt - auch die generelle Eignung einer zentralen Fernwärmeversorgung gegeben.

64

(3) Der Anschluss und Benutzungszwang wäre weiterhin nur dann nicht erforderlich, wenn ein gleichwirksames Mittel zur Verfügung stünde, das weniger grundrechtsbeeinträchtigend ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 25. Januar 2006, a.a.O.). Soweit die Antragstellerin umfangreich auf andere - vorrangig einzusetzende - Maßnahmen der Antragsgegnerin und der einzelnen Grundstückeigentümer abstellt, dürfte aber weder ersichtlich noch substanziiert geltend gemacht sein, dass diese Mittel zu einem Anschluss- und Benutzungszwang gleich wirksam wären. Dass bislang kein Anschluss- und Benutzungszwang bestand, lässt die Zulässigkeit einer Anordnung nicht entfallen.

65

(4) Die Satzungsregelungen dürften auch angemessen sein und schränken vor allem entgegen der Ansicht der Antragstellerin die Möglichkeiten zur Schaffung alternativer Wärmeversorgungsanlagen wohl nicht unangemessen zu Lasten der Bürger ein.

66

Die satzungsrechtliche Ausgestaltung der Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang steht nach § 8 Nr. 2 Satz 2 HS 1 GO LSA im Ermessen der Kommune. Dieses Ermessen wird durch verfassungsrechtliche Vorgaben begrenzt. So ist die Festlegung von Ausnahmen bzw. Befreiungen vom Anschluss- und Benutzungszwang aus Gründen der Verhältnismäßigkeit der Grundrechtseinschränkungen der Benutzer unabdingbar. Darüber hinaus sind bei der Fernwärmeversorgung die Regelungen der AVBFernwärmeV, insbesondere § 3, zu beachten, die gem. § 35 Abs. 1 AVBFernwärmeV auf öffentlich-rechtliche Versorgungsverhältnisse entsprechend angewandt werden. Mit der Einräumung von Ausnahmen darf allerdings der - aus Gründen des öffentlichen Wohls angeordnete - Benutzungszwang und damit die Erfüllung der angestrebten öffentlichen Aufgabe nicht gefährdet werden (vgl. OVG Thüringen, Urt. v. 24. September 2007 a.a.O.; Tomerius, ER 2013, 64; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 12. Juli 1991 - 7 B 17.91, 7 B 18.91 -, zit. nach JURIS).

67

Die von der Antragstellerin aufgeworfenen Fragen, ob die Befreiungsregelung in § 10 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 KS sämtliche Fallgestaltungen hinreichend erfasst, könnten aller Voraussicht nach offen bleiben. Selbst wenn trotz der Einschränkung „insbesondere dann“ in § 10 Abs. 2 KSA noch Fälle bleiben, in denen aus Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten eigentlich eine Befreiung erteilt werden müsste, § 10 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 KS aber nicht einschlägig ist, greift die Auffangnorm des § 10 Abs. 1 Nr. 2 KS ein. Befreiungsregelungen vom Anschluss- und Benutzungszwang dürfen unbestimmte Rechtsbegriffe verwenden, die der Verwaltung keinen freien Ermessensspielraum einräumen; insbesondere ist die Formulierung „aus besonderen bzw. schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zugemutet werden kann“ nicht zu beanstanden (vgl. OVG Sachsen, Urt. v. 25. Januar 2011 - 4 A 598/09 -, zit. nach JURIS; Lübking/Beck, GO LSA, § 8 Rdnr. 17; Klang/Gundlach/Kirchmer, GO LSA, 3. A., § 8 Rdnr. 5a; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 31. März 2010 - 8 C 16.08 -, zit. nach JURIS). Dies gilt auch für den Anschluss- und Benutzungszwang an die Fernwärmeversorgung (VGH Bayern, Urt. v. 7. März 2007 - 4 BV 05.2974 -; OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 5. Januar 2005 - 2 LB 62/04 -, jeweils zit. nach JURIS; vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 21. Februar 2007 - 2 L 156/05 -, zit. nach JURIS).

68

III. Die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Bekanntgabe von Nr. 1 Satz 1 der Entscheidungsformel folgt aus § 47 Abs. 5 Satz 2 HS 2 VwGO.


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Tenor Der Antrag wird abgewiesen.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Die Antragstellerin wendet sich gegen die Verordnung des Sozialministeriums zur baulichen Gestaltung von

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 18. März 2004 - 1 S 2261/02

bei uns veröffentlicht am 18.03.2004

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17.7.2001 - 6 K 2646/99 - wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand
5 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 10. Apr. 2014 - 4 K 180/12.

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 21. März 2018 - 4 K 181/15

bei uns veröffentlicht am 21.03.2018

Tatbestand 1 Die Antragstellerin, eine Wohnungsbaugenossenschaft, wendet sich gegen eine Satzung der Antragsgegnerin, mit der diese für einen Teil ihres Gemeindegebietes einen Anschluss- und Benutzungszwang hinsichtlich der Fernwärmeversorgung ano

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 21. Feb. 2017 - 4 K 185/16

bei uns veröffentlicht am 21.02.2017

Gründe I. 1 Die Antragstellerin begehrt im Rahmen eines Normenkontrollantrages die Feststellung, dass eine am 27. September 2012 beschlossene Satzung der Antragsgegnerin, mit der für einen Teil ihres Gemeindegebietes ein Anschluss- und Benutzun

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 21. Feb. 2017 - 4 K 168/14

bei uns veröffentlicht am 21.02.2017

Tatbestand 1 Die Antragstellerin wendet sich gegen die Satzung der Antragsgegnerin über den Anschluss- und Benutzungszwang von Gebäuden und baulichen Anlagen in gesondert ausgewiesenen Gebieten der Stadt A. an die Fernwärmeversorgung vom 21. Novem

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 17. Dez. 2015 - 7 C 5/14

bei uns veröffentlicht am 17.12.2015

Tatbestand 1 Die Klage richtet sich gegen einen Feuerstättenbescheid. 2

Referenzen

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Bei einem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat. Der Richter beim Amtsgericht entscheidet allein.

(2) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende ist der Jugendrichter zuständig.

(3) Sind in dem Bezirk der Verwaltungsbehörde eines Landes mehrere Amtsgerichtsbezirke oder mehrere Teile solcher Bezirke vorhanden, so kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit des Amtsgerichts abweichend von Absatz 1 danach bestimmen, in welchem Bezirk

1.
die Ordnungswidrigkeit oder eine der Ordnungswidrigkeiten begangen worden ist (Begehungsort) oder
2.
der Betroffene seinen Wohnsitz hat (Wohnort),
soweit es mit Rücksicht auf die große Zahl von Verfahren oder die weite Entfernung zwischen Begehungs- oder Wohnort und dem Sitz des nach Absatz 1 zuständigen Amtsgerichts sachdienlich erscheint, die Verfahren auf mehrere Amtsgerichte aufzuteilen; § 37 Abs. 3 gilt entsprechend. Der Bezirk, von dem die Zuständigkeit des Amtsgerichts nach Satz 1 abhängt, kann die Bezirke mehrerer Amtsgerichte umfassen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.

Tenor

Der Antrag des Antragstellers, die am 9. November 2012 erlassene Beherbergungsabgabensatzung der Stadt Flensburg für unwirksam zu erklären, wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem Antragsteller wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Antragsteller begehrt, die Satzung der Antragsgegnerin zur Erhebung einer Beherbergungsabgabe (Behebergungsabgabesatzung - BAS -) vom 8. November 2012 (Datum der Beschlussfassung) für unwirksam zu erklären.

2

Die Satzung hat folgenden Wortlaut:

3

„Satzung
zur Erhebung einer Beherbergungsabgabe im Gebiet der Stadt Flensburg
(Beherbergungsabgabesatzung)
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung) in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBI. Schleswig-Holstein Seite 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.03.2012 (GVOBI. Schleswig-Holstein Seite 371, 385), sowie der §§ 1, 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung vom 10.01.2005 (GVOBI. Schleswig-Holstein Seite 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.03.2012 (GVOBI. Schleswig-Holstein Seite 371, 385) wird nach Beschlussfassung in der Ratsversammlung der Stadt Flensburg am 08. November 2012 folgende Satzung erlassen:

4

§1Allgemeines
Die Stadt Flensburg erhebt als örtliche Aufwandssteuer eine Beherbergungsabgabe.

5

§ 2 Gegenstand der Beherbergungsabgabe
Gegenstand der Beherbergungsabgabe ist der Aufwand des Beherbergungsgastes für die Möglichkeit einer entgeltlichen Übernachtung in einem Beherbergungsbetrieb (Hotel, Gasthof, Pension, Privatzimmer, Jugendherberge, Ferienwohnung, Motel und ähnliche Einrichtung), der gegen Entgelt eine Beherbergungsmöglichkeit zur Verfügung stellt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Beherbergungsleistung tatsächlich in Anspruch genommen wird.

6

§ 3 Bemessungsgrundlage
Bemessungsgrundlage ist die Anzahl der Übernachtungen pro volljährigem Gast.

7

§ 4 Abgabensatz
Der Abgabensatz beträgt bei

8

 Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben

  1,50 € pro Nacht,

 Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben mit der Klassifizierung von 3 Sternen

  3,00 € pro Nacht,

 Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben mit der Klassifizierung von 4 oder mehr Sternen

  4,00 € pro Nacht.

9

Die Klassifizierung von Hotels erfolgt nach dem vom Deutschen Hotel- und Gaststättenverband e.V. betriebenen bundesweit einheitlichen Klassifizierungssystem „Deutsche Hotelklassifizierung" und den dort niedergelegten Kriterien und in Anwendung der internationalen Terminologienorm DIN EN ISO 18513 und der deutschen Touristische Informationsnorm (TIN) des Deutschen Tourismusverbandes (DTV).

10

§ 5 Abgabenschuldner
Abgabenschuldner ist der Betreiber des Beherbergungsbetriebes.

11

§ 6 Entstehung des Abgabenanspruches
Der Abgabenanspruch entsteht mit Beginn der entgeltpflichtigen Beherbergungsleistung. Er endet mit der Abreise, spätestens aber nach 14 Übernachtungen, unabhängig davon, ob sich der Übernachtungsgast länger in einem Beherbergungsbetrieb aufhält.

12

§ 7 Steuerbefreiung
Die Betreiberin bzw. der Betreiber eines Beherbergungsbetriebes ist von der Steuer befreit bei
1. beruflich bedingten Übernachtungen von Geschäftsreisenden,
2. Übernachtungen von Kindern und nicht volljährigen Jugendlichen
3. Übernachtungen in Kliniken und ähnlichen Einrichtungen.

13

§ 8 Anzeigepflicht, Festsetzung und Fälligkeit
(1) Für die Beherbergungsleistungen ist der Steuerabteilung der Stadt Flensburg bis zum
15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres eine Abgabenerklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen. Die Abgabenerklärung muss vom Abgabenschuldner oder seinem Vertreter unterschrieben sein.
(2) Jede Betreiberin bzw. jeder Betreiber eines Beherbergungsbetriebes ist verpflichtet, in den Fällen der Steuerbefreiung nach § 7 dieser Satzung das Vorliegen der Voraussetzung anhand geeigneter Belege nachzuweisen. Das Vorliegen beruflicher Gründe für eine Übernachtung kann unter anderem durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers nachgewiesen werden. Die Bescheinigung ist der Steuerabteilung der Stadt Flensburg mit der Abgabenerklärung nach Abs. 1 einzureichen. Der Nachweis kann innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Frist zur Einreichung der Steuererklärung nachgereicht werden.
(3) Zur Prüfung der Angaben in der Abgabenerklärung sind der Steuerabteilung der Stadt Flensburg auf Anforderung sämtliche bzw. ausgewählte Nachweise (z. b. Rechnungen, Quittungsbelege) über die Beherbergungsleistungen für den jeweiligen Abgabenerhebungszeitraum vorzulegen.
(4) Die vorgenannten Nachweise können nach vorheriger Zustimmung der Steuerabteilung der Stadt Flensburg auch auf elektronischem Wege oder auf Datenträgern übermittelt werden.
(5) Veranlagungszeitraum ist das Kalendervierteljahr. Die Beherbergungsabgabe wird mit Bescheid festgesetzt und ist innerhalb von 7 Kalendertagen nach dessen Bekanntgabe zu entrichten.

14

§ 9 Vereinbarungen gemäß § 163 Abgabenordnung (AO)
Die Steuerabteilung der Stadt Flensburg kann abweichend von der Vorschrift des § 4 dieser Satzung den Abgabenbetrag mit dem Beherbergungsbetrieb vereinbaren, wenn der Nachweis der abgabenrelevanten Daten im Einzelfall besonders schwierig ist oder wenn die Vereinbarung zu einer Vereinfachung der Berechnung führt.

15

§ 10 Verspätungszuschlag
Die Festsetzung eines Verspätungszuschlages bei Nicht- oder nicht fristgerechter Einreichung einer Abgabenerklärung erfolgt nach § 152 AO in der jeweils geltenden Fassung.

16

§ 11 Prüfungsrecht
(1) Die Stadt Flensburg ist berechtigt, während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten zur Feststellung von Abgabentatbeständen die Geschäftsräume des Beherbergungsbetriebes zu betreten und die betreffenden Geschäftsunterlagen einzusehen.
(2) Der Beherbergungsbetrieb ist verpflichtet, mit Dienstausweis oder besonderer Vollmacht ausgestatteten Vertretern der Steuerabteilung der Stadt Flensburg zur Nachprüfung der Erklärungen, zur Feststellung von Abgabentatbeständen sowie zur Einsicht in die entsprechenden Geschäftsunterlagen Einlass zu gewähren.

17

§ 12 Mitwirkungspflichten
(1) Hotel- und Zimmervermittlungsagenturen sowie Dienstleistungsunternehmen ähnlicher Art sind verpflichtet, der Steuerabteilung der Stadt Flensburg die Beherbergungsbetriebe mitzuteilen, an die entgeltliche Beherbergungsleistungen vermittelt werden.
(2) Hat der Abgabenpflichtige gemäß § 8 dieser Satzung seine Verpflichtung zur Einreichung der Abgabenerklärung sowie zur Einreichung von Unterlagen nicht erfüllt oder ist er nicht zu ermitteln, sind die in Abs. 1 genannten Agenturen und Unternehmen über die Verpflichtung nach Abs. 1 hinaus auf Verlangen der Stadt Flensburg zur Mitteilung über die Person des Abgabenpflichtigen und alle zur Abgabenerhebung erforderlichen Tatsachen verpflichtet (§ 11 Abs. KAG i. V. m. § 93 AO). Unter die diesbezügliche Verpflichtung fällt insbesondere die Auskunft darüber, ob und in welchem Umfang in dem Beherbergungsbetrieb entgeltliche Beherbergungsleistungen erfolgt sind und welche Beherbergungspreise zu entrichten waren.

18

§13
Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Die Stadt Flensburg ist berechtigt, zur Durchführung der Besteuerung gemäß § 11 i.V.m. § 13 Landesdatenschutzgesetz Daten aus folgenden Unterlagen zu verarbeiten, soweit sie zur Aufgabenerfüllung nach dieser Satzung erforderlich sind:
- - Meldeauskünfte,
- Unterlagen der Grundsteuer- und der Zweitwohnungssteuerveranlagung, - Unterlagen aus dem Gewerberegister,
 - Mitteilungen der Vorbesitzer.
(2) Darüber hinaus sind die Erhebung und die Weiterverarbeitung personenbezogener Daten zu Kontrollzwecken zulässig, soweit es zur Aufgabenerfüllung nach dieser Satzung erforderlich ist.
(3) Die Stadt Flensburg ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Steuerpflichtigen und von Daten, die nach Absatz 1 anfallen, ein Verzeichnis der Steuerpflichtigen mit den für die Steuererhebung nach dieser Satzung erforderlichen Akten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Steuererhebung nach dieser Satzung zu verwenden und zu verarbeiten.
(4) Der Einsatz von technikunterstützender Informationsverarbeitung ist zulässig.

19

§ 14 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Steuerpflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheit eines Steuerpflichtigen leichtfertig
1.1 über steuerrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder
1.2 die Stadt pflichtwidrig über steuerrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile für sich oder einen anderen erlangt.
Die Strafbestimmungen bei Vorsatz des § 16 des Kommunalabgabengesetzes bleiben dabei unberührt.

20

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder leichtfertig
2.1 Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind,
2.2 der Anzeigepflicht nach § 8 dieser Satzung oder
2.3 der Mitwirkungspflicht nach § 12 dieser Satzung nicht nach kommt.

21

§ 14 Geltung von Kommunalabgabengesetz und Abgabenordnung
Soweit diese Satzung im Einzelnen nichts anderes bestimmt, sind die Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes und der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

22

§ 15 Erstattung
Auf Antrag erhält derjenige, auf dessen Aufwand die Beherbergungsabgabe zu
Unrecht durch den Abgabenpflichtigen abgewälzt wurde, die erhobene, an die Stadt Flensburg geleistete Abgabe erstattet. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Rechnungslegung durch den Abgabepflichtigen bei der Steuerabteilung der Stadt Flensburg zu stellen.

23

§16
Inkrafttreten

24

Diese Satzung tritt zum 01.01.2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung einer Beherbergungsabgabe im Gebiet der Stadt Flensburg vom 27. März 2012 außer Kraft.
...“

25

Der Antragsteller betreibt in der Stadt Flensburg eine Jugendherberge. Er macht geltend:

26

Die Bettensteuer sei mit einer Höhe von durchschnittlich ca. 11 % der veranschlagten Übernachtungspreise (bezogen auf den reinen Übernachtungspreis ohne Frühstück) für eine Jugendherberge wesentlich zu hoch.

27

Der Abgabensatz der Bettensteuer sei als Pauschale ausgestaltet und betrage pro Übernachtung 1,50 Euro, soweit es sich um einen Beherbergungsbetrieb mit einer Klassifizierung unter 3 Sternen nach der „Deutschen Hotelklassifizierung“ handele. Obwohl Jugendherbergen nicht nach diesem Maßstab eingestuft würden und somit nicht mit Hotels gleichzusetzen seien, solle auch er für die Jugendherberge in Flensburg die pauschale Bettensteuer in Höhe von 1,50 Euro pro Übernachtung entrichten. Das Ergebnis dieser Pauschale sei eine unverhältnismäßige Schlechterstellung gegenüber Hotelbetrieben mit einem deutlich höheren Übernachtungspreis.

28

Die Jugendherberge sei eine gemeinnützige Einrichtung, die kostendeckend arbeite und nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sei. Sie sei auf staatliche Privilegierung angewiesen, insbesondere würden für sie auch steuerliche Ausnahmeregelungen gelten.

29

Dadurch, dass auch volljährige Gäste zu einem etwas höheren Preis aufgenommen würden, könne die Jugendherberge besonders niedrige Preise für Kinder und Jugendliche anbieten. Der Übernachtungspreis gemäß der internen Kalkulation für einen volljährigen Gast betrage 13,75 Euro (bezogen auf reine Übernachtung ohne Verpflegung - entsprechend der Bezugsgröße für die Bettensteuer). Würden die volljährigen Gäste auch in der Jugendherberge mit der pauschalen Bettensteuer belastet, so erhöhten sich ihre Kosten erheblich und die Attraktivität des Jugendherbergsangebots sinke bedeutend. In der Folge sei abzusehen, dass die Besucherzahl einer Jugendherberge rapide sinken werde, sodass die Jugendherberge die Preise für die Kinder und Jugendlichen anzuheben gezwungen sein werde, um ihre Existenz zu sichern. Damit werde nicht nur der gemeinnützige Charakter der Jugendherberge erheblich angegriffen, sondern es erscheine auch fraglich, ob sie sich bei zurückgehenden Gästezahlen überhaupt finanziell halten könne.

30

Soweit die gemeinnützige Einrichtung Jugendherberge aus den genannten Gründen nicht vollständig von der Bettensteuerverpflichtung befreit werden könne, wäre die einzige angemessene Lösung eine prozentual anhand der Übernachtungspreise bemessene Bettensteuer. Denn nur auf diese Weise könne gesichert werden, dass die anfallende Bettensteuer für die Jugendherberge angemessen gering ausfalle.

31

Gemäß § 7 Nr. 1 und 2 der BAS seien beruflich bedingte Übernachtungen von Geschäftsreisenden sowie Übernachtungen Minderjähriger von der Bettensteuer befreit. Letzteres entspreche dem Kinder- und Jugendhilferecht und sei auch mit der Idee „Jugendherberge“ als gemeinnützige Einrichtung vereinbar. Jedoch werde das Angebot der Jugendherberge auch von Schulklassen und Bildungsreisegruppen wahrgenommen, deren Mitglieder nicht mehr minderjährig seien. Als Musterbeispiel sei die Studienreise einer Abiturklasse genannt. Derartige Übernachtungen aufgrund Klassenfahrten seien als schulische Veranstaltung nach seiner Auffassung als beruflich bedingt einzustufen. Diese Übernachtungen seien aber nach den Vorgaben der Antragsgegnerin nach der BAS bettensteuerpflichtig. Dies könne nicht gewollt sein, zumal es vom Zufall abhänge, ob Schüler höherer Klassen bei einer Klassenfahrt schon das 18. Lebensjahr vollendet hätten. Damit würden auch diese Gruppen ungerechtfertigt mit höheren Kosten belastet, denen sie sich nicht entziehen könnten.

32

Schließlich werde er durch den mit der Bettensteuer zwingend verbundenen Mehraufwand, den Reisezweck der Gäste zu erforschen und ihn darüber hinaus der Stadt gegenüber nachweisen können zu müssen, unzumutbar belastet. Durch den zusätzlichen Aufwand entstünden ihm Kosten, die er auf die Jugendherbergsgäste umzulegen gezwungen sei, wodurch der gemeinnützige Charakter der Einrichtung weiter belastet werde.

33

Abschließend sei darauf hinzuweisen, dass die Regelung zu einer faktischen Rückwirkung führe. Sie knüpfe nicht an die Buchung und an den daraus resultierenden Vertrag, sondern an die Durchführung der Übernachtung an. Damit seien auch Übernachtungen erfasst, die auf der Grundlage von verbindlichen Verträgen aus 2012 erfolgten.

34

Der Antragsteller beantragt,

35

die am 8. November 2012 erlassene Beherbergungsabgabesatzung der Stadt Flensburg für unwirksam zu erklären.

36

Die Antragsgegnerin beantragt,

37

den Antrag abzuweisen.

38

Sie führt aus:

39

Ihre Satzung über die Erhebung einer Beherbergungsabgabe sei rechtmäßig. Unter dem Begriff des Beherbergungsbetriebes würden in der beispielhaften Aufzählung in § 2 der Satzung auch Jugendherbergen genannt.

40

Entgegen den Angaben des Antragstellers betrage die Abgabe grundsätzlich 1,50 Euro und sei lediglich bei einer Klassifizierung von drei und mehr Sternen abweichend geregelt. Da Jugendherbergen nicht nach der Deutschen Hotelklassifizierung eingestuft würden, falle für Übernachtungen in der Jugendherberge eine Steuer in Höhe von 1,50 Euro pro Übernachtung an. Der Betrag von 1,50 Euro sei gering, sodass die von der Antragstellerin befürchteten zurückgehenden Gästezahlen angesichts der Verteuerung des Übernachtungspreises von derzeit 20,40 Euro pro Übernachtung und Frühstück auf 21,90 Euro sich nicht nachvollziehen ließen. Dieses würde im Übrigen auch bei einer prozentualen Besteuerung greifen.

41

Woraus ein zusätzlicher Aufwand entstehe, der den gemeinnützigen Charakter der Einrichtung belaste, sei ebenfalls nicht ersichtlich. Auch als gemeinnützige Einrichtung sei der Antragsteller verpflichtet, die Daten der Übernachtungsgäste zu erfassen. Hier könne auch die Frage der beruflich bedingten Übernachtung gestellt werden. Der organisatorische Aufwand bestehe nach der Satzung im Übrigen darin, anhand eines bereits durch die Antragsgegnerin übermittelten Vordrucks bestimmte Erklärungen abzugeben.

42

Die Antragssteller berufe sich zu Unrecht darauf, dass die Regelung zu einer faktischen Rückwirkung führe. Die Diskussionen bei der Antragsgegnerin um die Einführung einer Bettensteuer liefen bereits seit längerer Zeit. Die Satzung sei zunächst bereits im Februar 2012 mit Wirkung für das Jahr 2013 beschlossen worden, die jetzt gültige Änderung sei im November 2012 erfolgt. Insoweit sei der Antragsteller in der Lage gewesen, sich auf diese Sachlage rechtzeitig einzustellen, und habe kein schutzwürdiges Interesse.

43

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die eingereichten Schriftsätze der Beteiligten sowie den Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

44

Der Antrag ist teilweise unstatthaft und im Übrigen unbegründet.

45

Der Antrag ist unstatthaft soweit der Antragsteller auch die Feststellung der Unwirksamkeit des § 14 BAS begehrt, der Ordnungswidrigkeiten regelt. Nach § 5 AG VwGO i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Oberverwaltungsgericht im „Rahmen seiner Gerichtsbarkeit“ über die Gültigkeit unter anderem kommunaler Abgabensatzungen. Dies hat zur Folge, dass Bestimmungen rein ordnungswidrigkeitsrechtlichen Inhalts nicht der Prüfung im Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO unterliegen, weil gegen die auf solche Normen gestützten Bußgeldbescheide nach § 68 OwiG allein die ordentlichen Gerichte angerufen werden können (BVerwG, Urt. v. 17.02.2005 - 7 CN 6.04 -, NVwZ 2005, 695).

46

Der im Übrigen statthafte und gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO zulässige Antrag ist unbegründet.

47

Formelle Fehler hinsichtlich des Erlasses der Satzung macht der Antragsteller nicht geltend und sind für den Senat nicht ersichtlich.

48

Nach Art. 105 Abs. 2 a GG haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Der Landesgesetzgeber hat gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 KAG die Besteuerungskompetenz und Besteuerungsbefugnis im Hinblick auf örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern auf die Kommunen übertragen, soweit sie nicht den Ländern vorbehalten sind. Die Übernachtungssteuer ist eine solche Aufwandsteuer.

49

Der Antragsteller wendet sich auch nicht gegen die Erhebung einer Übernachtungssteuer an sich, sondern rügt, dass bei der Planung und Ausgestaltung der Steuer der Sonderfall „Jugendherberge“ offensichtlich nicht berücksichtigt worden sei. Die Übernachtung in einer Jugendherberge ist jedoch kein Sonderfall, der von vornherein nicht der Besteuerung unterliegen kann. Der Senat hat hierzu bereits in seinem Beschluss vom 28. August 2013 (4 MR 2/13), mit dem er den Antrag des Antragstellers auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt hat, ausgeführt:

50

„Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 11.07.2012 - 9 CN 1/11 -, BVerwGE 143, 301) ist der Aufwand für eine entgeltliche Übernachtung ein Aufwand, der über die Befriedigung des Grundbedürfnisses nach Wohnraum hinausgeht. Eine entgeltliche Übernachtung gehört daher - von den Sonderfällen des dauerhaften Wohnens im Hotel abgesehen - nicht zum Grundbedarf des Wohnens und indiziert Leistungsfähigkeit, sodass an den Aufwand eine Aufwandsteuer geknüpft werden kann. Für die Annahme der Leistungsfähigkeit ist lediglich ein über den Grundbedarf hinausgehender Konsum erforderlich. Dieser muss weder besonders kostspielig noch in irgendeiner Form luxuriös sein. Nicht steuerpflichtig sind dagegen berufsbedingt zwingend erforderliche entgeltliche Übernachtungen, die der Einkommenserzielung zuzuordnen sind (BVerwG, ebenda, Rn. 15 ff. bei Juris). Danach ist es nicht erforderlich, Übernachtungen in Jugendherbergen von vornherein von der Steuerbelastung auszunehmen. Im Übrigen unterliegen Übernachtungen in Jugendherbergen nur in sehr eingeschränktem Umfang der Besteuerung. Dies folgt aus §§ 3 und 7 Nr. 2 BAS. Danach sind Übernachtungen von Kindern und nicht volljährigen Jugendlichen von der Steuer befreit. Desweiteren ist der Aufwand für berufsbedingt zwingend erforderliche Übernachtungen nicht besteuerungsfähig. Dazu dürfte auch der Aufwand des Lehrpersonals für Übernachtungen anlässlich der vom Antragsteller beispielhaft genannten Klassenfahrten zählen. Ob Entsprechendes für den Übernachtungsaufwand volljähriger Schüler gilt, ist keine Frage der Rechtmäßigkeit der Satzung, sondern der Einordnung der Übernachtung als „berufsbedingt“ im Sinne des § 7 Nr. 1 BAS und damit der Heranziehung im Einzelfall.“

51

Daran ist festzuhalten.

52

Der pauschale Steuersatz von 1,50 Euro pro Übernachtung in Beherbergungsbetrieben gemäß § 4 Satz 1 1. Spiegelstrich BAS gilt auch für Jugendherbergen. Davon geht auch der Antragsteller aus. Ansonsten wäre der Normenkontrollantrag schon unzulässig. In § 2 BAS wird als Gegenstand der Besteuerung ausdrücklich auch die Übernachtung in einer Jugendherberge genannt. Die Regelung des § 4 Satz 2 BAS bezieht sich nur auf Beherbergungsbetriebe mit einer Klassifizierung von drei oder mehr Sternen gemäß § 4 Satz 1 2. und 3. Spiegelstrich. Dass Jugendherbergen nicht der Klassifizierung im Sinne des § 4 Satz 2 BAS unterliegen, steht der Steuerpflicht des Antragstellers somit nicht entgegen.

53

Ebenso wenig kann der Steuerpflichtige dem Grunde nach entgegengehalten werden, dass Jugendherbergen gemeinnützige Einrichtungen darstellen. Der Betreiber der Jugendherberge ist zwar Steuerschuldner, Steuerlastträger ist dagegen der Übernachtungsgast, dessen Aufwand besteuert wird (§ 2 BAS) und auf den die Steuer abgewälzt werden kann (siehe hierzu ausführlich Urt. des Senats v. 07.02.2013 - 4 KN 1/12 -, NordÖR 2013, 206). Dieser kann sich schon vom Ansatz her nicht auf die Gemeinnützigkeit der für die Übernachtung in Anspruch genommenen Einrichtung berufen.

54

Die Erhebung der Steuer als Pauschalabgabe und nicht proportional zum Übernachtungspreis ist grundsätzlich zulässig (BVerwG, Urt. v. 11.07.2012 - 9 CN 1/11 -, BVerwGE 143, 301, Rn. 34 bei Juris). Die Bildung von drei Stufen in § 4 Satz 1 BAS nach der Hotelklassifizierung entsprechend der Anzahl der Sterne im Sinne des § 4 Satz 2 BAS wahrt den erforderlichen hinreichenden Bezug zum Aufwand und genügt damit dem Gebot der Besteuerungsgleichheit. Es kann davon ausgegangen werden, dass der Aufwand für Übernachtungen in Hotels sich entsprechend ihrer Klassifizierung unterscheidet und der Aufwand für Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben, die keiner Klassifizierung unterliegen, geringer ist. Eine differenziertere Ausgestaltung der Staffelung ist in Anbetracht der relativ geringen steuerlichen Belastung zwischen 1,50 Euro und maximal 4,00 Euro pro Übernachtung nicht erforderlich. Soweit innerhalb der gebildeten Stufen die Steuerbelastung - ungeachtet des unterschiedlichen Aufwandes - gleich ist, ist dies die zwangsläufige Folge der zulässigen Wahl eines Staffelmaßstabes. Die Minderbelastung des einzelnen Jugendherbergsgastes bei Anwendung eines am kalkulierten Steueraufkommen bemessenen prozentualen Steuersatzes wäre pro Übernachtung im Übrigen kaum merklich. Auch bei pauschaler Abgabenerhebung bleibt die Jugendherberge in dem in der mündlichen Verhandlung angesprochenen „unteren Segment“ der günstigste Anbieter.

55

Eine erdrosselnde Wirkung der Steuer kann ausgeschlossen werden. Der Antragsteller hat keine Zahlen vorgelegt, die einen signifikanten Rückgang der Übernachtungszahlen im Erhebungsjahr 2013 belegen. Von Relevanz wäre insoweit ohnehin nur der Rückgang von Übernachtungen Erwachsener, da Übernachtungen Minderjähriger gemäß § 7 Nr. 2 BAS nicht der Besteuerung unterliegen. Dass Gäste wegen der Besteuerung andere Übernachtungsmöglichkeiten nutzen werden, ist wenig wahrscheinlich, weil die Übernachtung in Jugendherbergen nach wie vor eine besonders kostengünstige ist und zudem bei Übernachtung in anderen Beherbergungsbetrieben in der Stadt Flensburg ebenfalls die Steuer anfällt. Ein Ausweichen auf Beherbergungsbetriebe in der Umgebung von Flensburg erscheint wenig sinnvoll, weil dann für den Besuch der Stadt zusätzliche Personenbeförderungskosten anfallen. Ein Verzicht auf den Besuch der Stadt Flensburg wegen der Steuer ist in Anbetracht der zu erwartenden äußerst geringfügigen Erhöhung des Übernachtungspreises, die im Bereich der üblichen Schwankungsbreite der Übernachtungskosten in Jugendherbergen liegen dürfte, ebenfalls unwahrscheinlich.

56

Die Ungleichbehandlung von Voll- und Minderjährigen ist nicht zu beanstanden. Grundsätzlich wäre es zulässig, auch den Aufwand für die Übernachtung Minderjähriger zu besteuern. Befreit die Antragsgegnerin Minderjährige von der Steuerbelastung, verzichtet sie auf Einnahmen aus sozialen Gründen. Ob Übernachtungsgäste voll- oder minderjährig sind, ist keine Frage des Zufalls, sondern des Alters. Deshalb kann der Rechtmäßigkeit der Regelung des § 7 Nr. 2 BAS nicht entgegengehalten werden, dass auch volljährige Schüler anlässlich von Klassenfahrten in Jugendherbergen übernachten. Eine andere Frage ist, ob auch eine Steuerbefreiung für Schüler und Auszubildende zulässig ist. Ein Anspruch auf eine solche Steuerbefreiung besteht allerdings nicht.

57

Dem Antragsteller wird auch kein unverhältnismäßiger Organisationsaufwand abverlangt. Hierzu hat der Senat in seinem Beschluss vom 28. August 2013 (a.a.O.) im Anschluss an seinen Beschluss vom 15. Februar 2012 (- 4 MR 1/12 -, NordÖR 2012, 286) ausgeführt:

58

„Die Berufsausübungsfreiheit gemäß Art. 12 Nr. 1 Satz 2 GG ist nicht in verfassungswidriger Weise tangiert (Beschl. des Senats vom 15.02.2012, a.a.O.). Die Unterscheidung zwischen privaten und berufsbedingten Übernachtungen kann im Rahmen der Anmeldung des Übernachtungsgastes getroffen werden. Entsprechendes gilt für Steuerbefreiungen wegen Minderjährigkeit. Die Nachweispflicht gegenüber der Antragsgegnerin gemäß § 8 Abs. 2 BAS bei der vierteljährlich abzugebenden Steuererklärung kann aufgrund der im Rahmen der Anmeldung abgegebenen Erklärungen der Übernachtungsgäste ohne erheblichen Mehraufwand erfüllt werden (siehe i.Ü. Beschl. des Senats v. 15.02.2012, a.a.O. und Senatsurt. v. 07.02.2013, a.a.O.).“

59

Auch daran ist festzuhalten.

60

Schließlich kann der Rechtmäßigkeit der Satzung der Antragsgegnerin nicht durchgreifend entgegengehalten werden, die Anwendung der Satzung führe zu einer faktischen Rückwirkung im Hinblick auf verbindlich im Jahre 2012 geschlossene Verträge. Eine sogenannte unechte Rückwirkung ist auch im Abgabenrecht grundsätzlich zulässig. Ein Vertrauen auf die Beibehaltung der Rechtslage ist jedenfalls ab dem Zeitpunkt nicht mehr schutzwürdig, ab dem der Steuerpflichtige mit der Regelung rechnen musste. Dies war hier spätestens zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Vorgängersatzung im Frühjahr 2012 der Fall.

61

Der Antragsteller wendet sich im Übrigen nicht gegen Einzelregelungen der Satzung. Hierzu sei ergänzend angemerkt:

62

Die Regelung des § 2 Satz 2 BAS, nach der eine Steuerpflicht unabhängig davon besteht, ob die Beherbergungsleistung tatsächlich in Anspruch genommen wird, steht in einem gewissen Widerspruch zu § 6 Satz 1 BAS. Nach dieser Vorschrift entsteht der Abgabenanspruch zu Beginn der entgeltpflichtigen Beherbergungsleistung. Eine Beherbergungsleitung, die nicht in Anspruch genommen wird, kann auch nicht beginnen. Allerdings wird die Steuer gemäß § 2 Satz 1 BAS für dieMöglichkeit einer entgeltlichen Übernachtung erhoben. Besteht die Möglichkeit der Inanspruchnahme nicht mehr, weil die Reservierung storniert ist, ist die tatbestandliche Voraussetzung des § 2 Satz 1 BAS zum Zeitpunkt des (geplanten) Beginns der Beherbergungsleistung nicht mehr gegeben. Ist die Stornierung kostenfrei, fehlt es auch an einem besteuerungsfähigen Aufwand. Die Regelung des § 2 Satz 2 BAS ist deshalb dahingehend auszulegen, dass auch dann, wenn der Beherbergungsunternehmer eine entgeltliche Vorhalteleistung erbringt, diese aber nicht in Anspruch genommen wird, die Steuer entsteht.

63

Die Regelung des § 7 Nr. 1 BAS ist geltungserhaltend dahingehend auszulegen, dass beruflich bedingte Übernachtungen nicht von der Steuer „befreit“ sind, sondern von vornherein nicht der Steuer unterliegen (siehe hierzu Urt. des Senats v. 07.02.2013, a.a.O.).

64

Der Umstand, dass die Satzung zweimal den § 14 enthält, ist ein Redaktionsversehen.

65

Weitere Bedenken im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der Satzung sind für den Senat nicht ersichtlich.

66

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

67

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

68

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor.


Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerin wendet sich gegen die Verordnung des Sozialministeriums zur baulichen Gestaltung von Heimen und zur Verbesserung der Wohnqualität in den Heimen Baden-Württembergs (LHeimBauVO) vom 18.04.2011 (GBl. S. 197).
Die Landesheimbauverordnung vom 18.04.2011 trat auf Grundlage des § 24 Satz 1 Nr. 1 des Heimgesetzes für Baden-Württemberg (Landesheimgesetz - LHeimG) vom 10.06.2008 (GBl. S. 169), geändert durch Gesetz vom 11.05.2010 (GBl. S. 404) mit Ausnahme ihres § 7 (Ordnungswidrigkeitentatbestand), der am Tag nach der Verkündung in Kraft trat, rückwirkend zum 01.09.2009 in Kraft. Mit dieser Verordnung wurde die bis dahin geltende Landesheimbauverordnung vom 12.08.2009 (GBl. S. 467) mit Wirkung vom 01.09.2009 außer Kraft gesetzt mit Ausnahme ihres § 5 Abs. 1 Satz 1, der am Tag nach der Verkündung der Landesheimbauverordnung vom 18.04.2011 außer Kraft trat. Die Landesheimbauverordnung soll die bislang geltenden Mindeststandards der zum Heimgesetz des Bundes ergangenen Verordnung über bauliche Mindestanforderungen für Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime für Volljährige (Heimmindestbauverordnung - HeimMindBauV) vom 27.01.1978 (BGBl. I S. 189), zuletzt geändert durch Art. 5 der Verordnung vom 25.11.2003 (BGBl. I S. 2346), ersetzen.
Die Bestimmungen der Landesheimbauverordnung regeln unter anderem die bauliche Gestaltung, die Größe und die Standorte von Heimen im Sinne von § 1 Abs. 1 LHeimG. Für bereits bestehende Heime enthält die Verordnung Übergangsregelungen (§ 5 LHeimBauVO) sowie Befreiungsmöglichkeiten nach § 6 Abs. 1 LHeimBauVO. Im Einzelnen bestehen unter anderem folgende Regelungen:
§ 2
Standort und Einrichtungsgröße
(1) Die Weiterentwicklung der stationären Infrastruktur soll grundsätzlich durch wohnortnahe, gemeinde- und stadtteilbezogene Angebote mit überschaubaren Einrichtungsgrößen erfolgen.
(2) Die Einrichtungsgrößen sollen sich an dem in Absatz 1 formulierten Grundsatz orientieren und an einem Standort 100 Heimplätze nicht überschreiten.
(3) Die Standorte stationärer Einrichtungen sollen möglichst zentral in der Gemeinde oder im Stadtteil liegen, sicher und barrierefrei erreichbar und gut an den öffentlichen Nahverkehr angebunden sein.
§ 3
Individuelle Wohnbereiche
(1) Soweit Heime keine Wohnungen zur individuellen Nutzung bereitstellen, muss für alle Bewohnerinnen oder Bewohner ein Einzelzimmer zur Verfügung stehen. Um Wünschen nach räumlicher Nähe im Individualbereich entsprechen zu können, soll ein möglichst hoher Anteil der Einzelzimmer so gestaltet werden, dass jeweils zwei nebeneinanderliegende Zimmer zu einer Nutzungseinheit zusammengeschlossen und von zwei Personen gemeinsam genutzt werden können.
10 
(2) Bei den Bewohnerzimmern in Wohngruppen muss die Zimmerfläche ohne Vorraum mindestens 14 qm oder einschließlich Vorraum mindestens 16 qm sowie die lichte Raumbreite mindestens 3,2 m betragen. Vorflure und Sanitärbereiche zählen nicht zur notwendigen Zimmerfläche im Sinne von Satz 1.
11 
12 
(4) In Wohngruppen in bestehenden Heimen muss jeweils bis zu zwei Bewohnerzimmern und in neu errichteten Heimen jedem Bewohnerzimmer direkt ein Sanitärbereich mit Waschtisch, Dusche und WC zugeordnet sein, sofern nicht zwei Zimmer zu einer Einheit im Sinne des Absatz 1 durch einen Vorflur miteinander verbunden sind. ….
13 
(5) Bei der Gestaltung der Individualbereiche soll den Wünschen und Bedürfnissen der Bewohner so weit wie möglich entsprochen werden. Dies gilt auch für die Verwendung eigener Möbel und sonstiger persönlicher Ausstattungsgegenstände.
14 
§ 4
Gemeinschaftsbereiche
15 
(1) Sofern nicht Wohnungen die Wohneinheiten im Heimbereich bilden, muss die Bildung von Wohngruppen möglich sein. In Wohnungen sollen nicht mehr als acht und in Wohngruppen höchstens 15 Bewohner aufgenommen werden.
16 
(2) Das Raumkonzept von Wohngruppen schließt neben Bewohnerzimmern insbesondere gemeinschaftlich genutzte Aufenthaltsbereiche ein. Die Wohnfläche dieser Aufenthaltsbereiche darf 5 qm pro Bewohnerin oder Bewohner nicht unterschreiten. Bis zu einem Drittel dieser Fläche kann auch auf Aufenthaltsbereiche für regelmäßige gruppenübergreifende Aktivitäten außerhalb der Wohngruppen entfallen. In den Wohngruppen sollen darüber hinaus eine Küche, ein Hauswirtschaftsraum und ausreichend Abstellflächen vorhanden sein.
17 
(3) Vorflure umfassen abgegrenzte Flächen zwischen den Gemeinschafts- und Individualbereichen und dienen in der Regel der Erschließung von zwei Zimmern und eines gemeinsamen Sanitärbereiches. Vorräume umfassen die Durchgangsfläche zwischen Zimmerzugang und Hauptwohnfläche der Zimmer und bilden in der Regel gleichzeitig auch die notwendige Bewegungsfläche vor den von den Zimmern direkt zugänglichen Sanitärräumen.
18 
(4) Soweit technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar, soll im gesamten Wohnbereich jederzeit ein den Bewohnerbedürfnissen entsprechendes Raumklima wie auch eine gute Beleuchtung gewährleistet werden. Anzustreben ist eine möglichst natürliche Belichtung und eine helle gleichmäßige Beleuchtung in den Wohnbereichen. Insbesondere für die Wohngruppenbereiche von Pflegeheimen müssen geeignete Be- und Entlüftungskonzepte bestehen.
19 
(5) Heime beziehungsweise Wohngruppen innerhalb von Heimen sollen über einen ausreichend großen, geschützten und von mobilen Bewohnern selbständig nutzbaren Außenbereich (Garten, Terrasse oder Gemeinschaftsbalkon) verfügen. Geschlossene Heimbereiche müssen über einen direkt von diesem Bereich aus zugänglichen Außenbereich verfügen.
20 
§ 5
Geltung, Übergangsregelungen
21 
(1) Die Regelungen dieser Verordnung gelten für Heime, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung ihren Betrieb neu aufnehmen. Sie gelten weiterhin, soweit technisch durchführbar und wirtschaftlich vertretbar, ab diesem Zeitpunkt im Falle der Wiederaufnahme oder der Fortführung des Betriebs bestehender Einrichtungen nach Sanierungs- oder Umbaumaßnahmen, die in erheblichem Umfang die Gestaltung des Raumkonzeptes betroffen und insofern auch die Höhe der Heimentgelte beeinflusst haben.
22 
(2) Sie gelten ansonsten für bestehende Heime nach einer Übergangsfrist von zehn Jahren. Diese Frist kann auf bis zu 25 Jahre nach erstmaliger Inbetriebnahme oder erneuter Inbetriebnahme nach grundlegenden, entgeltrelevanten Sanierungs- oder Modernisierungsmaßnahmen verlängert werden.
23 
(3) Die Übergangsregelungen nach Absatz 2 gelten sinngemäß für bereits laufende Baumaßnahmen sowie für konkret geplante Vorhaben, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung eine baureife Planung vorliegt.
24 
(4) Bereits während der Übergangsfristen ist, soweit wirtschaftlich vertretbar, der Abbau von Doppelzimmern anzustreben. Sofern im Rahmen der Übergangsregelungen Bewohnerzimmer noch mit zwei Personen belegt werden, müssen diese jedoch spätestens nach einer Übergangsfrist von zehn Jahren mindestens eine Wohnfläche von 22 qm (ohne Vorflur, Vorraum und Sanitärbereich) aufweisen.
25 
(5) Sofern in bestehenden Einrichtungen die Anforderungen nach § 3 Absatz 4 technisch nicht umsetzbar oder wirtschaftlich nicht vertretbar sind und deshalb ohne zeitliche Befristung Ausnahmen zugelassen werden, müssen spätestens nach einer Übergangsfrist von zehn Jahren auf allen Wohnebenen mindestens für jeweils bis zu vier Bewohner ein WC und für jeweils bis zu 15 Bewohner ein an die besonderen Bedürfnisse der jeweiligen Bewohner angepasstes Gemeinschaftsbad vorhanden sein.
26 
(6) Die Belegung von Bewohnerzimmern mit mehr als zwei Personen ist nach einer Übergangsfrist von drei Jahren nicht mehr zulässig.
27 
(7) Sofern sich bei nach Landesrecht geförderten Einrichtungen durch die Anpassung an die Anforderungen dieser Verordnung förderschädliche Abweichungen bezüglich der ursprünglichen Förderbedingungen ergeben, soll dies in der Regel nicht zur Rückforderung von Fördermitteln führen.
28 
§ 6
Befreiungen und Ausnahmeregelungen
29 
(1) Ist dem Träger einer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehenden Einrichtung die Erfüllung der in den §§ 2 bis 4 genannten Anforderungen technisch nicht möglich oder aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar, kann die zuständige Behörde auf Antrag ganz oder teilweise Befreiungen erteilen, wenn die Befreiung mit den Interessen und Bedürfnissen der Bewohnerinnen und Bewohner vereinbar ist.
30 
31 
Die Antragstellerin ist Eigentümerin und Betreiberin eines Pflegeheimes. Für dessen Neubau wurde am 14.09.2006 die Baugenehmigung erteilt. Nach Abschluss der Baumaßnahmen wurden im Erdgeschoss 7 Einzelzimmer und 2 Doppelzimmer, insgesamt also 11 Plätze, und im Obergeschoss 17 Einzelzimmer und 4 Doppelzimmer, insgesamt also 25 Plätze, realisiert. Die Schaffung gemeinsamer Wohnbereiche durch die Vereinigung von Einzelzimmern ist baulich nicht vorbereitet. Die Einzelzimmer sind jeweils über 16 m² groß. Die Doppelzimmer verfügen über eine Größe von 23 bis 25 m².
32 
Das Heim wurde zum 01.01.2008 eröffnet und ist seit Mitte 2009 nach den Angaben der Antragstellerin im Wesentlichen voll belegt. Das Heim ist mittels Versorgungsvertrag mit den gesetzlichen Pflegekassen und dem Sozialhilfeträger zugelassen. Die Antragstellerin hat keine Fördermittel nach § 5 Abs. 7 LHeimBauVO erhalten.
33 
Am 07.04.2010 hat die Antragstellerin Normenkontrollantrag gestellt, mit dem sie begehrt hat, die Landesheimbauverordnung in der Fassung vom 12.08.2009, hilfsweise bestimmte Teilregelungen für unwirksam zu erklären. Am 26.05.2011 änderte sie ihren Antrag dahingehend, dass die Landesheimbauverordnung in der Fassung vom 18.04.2011, hilfsweise bestimmte Teilregelungen, für unwirksam erklärt werden sollen. Der Antragsgegner hat der Antragsänderung am 01.07.2011 zugestimmt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Antragstellerin den Hilfsantrag fallengelassen.
34 
Zur Begründung des Normenkontrollantrags führt die Antragstellerin im Wesentlichen aus: Der Antrag sei zulässig, insbesondere sei sie gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt, da jedenfalls die Möglichkeit bestehe, dass die Landesheimbauverordnung sie in ihren Rechten aus der Baugenehmigung vom 14.09.2006 sowie aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG verletze. Sie sei auch gegenwärtig betroffen, da die von ihr geltend gemachten Rechtsverletzungen nicht mehr von ungewissen Ereignissen in der Zukunft abhingen. Die Vorhaltung von Doppelzimmern werde nach 10 Jahren nicht mehr möglich sein, für die übrigen Abweichungen ihres Pflegeheims von den Vorgaben der Landesheimbauverordnung könne die Ordnungsbehörde längstens bis zum 01.01.2033 von Ordnungsmaßnahmen absehen.
35 
Der Normenkontrollantrag sei auch begründet. Die Verordnungsermächtigung für die Landesheimbauverordnung ergebe sich aus dem Landesheimgesetz (§ 24 Satz 1 Nr. 1 LHeimG), für das es aber keine Gesetzgebungskompetenz der Länder gebe. Das Heimrecht sei in seinen ordnungsrechtlichen Teilen als Gewerberecht anzusehen, das nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11, Art. 72 Abs. 1 GG Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung sei. Hiervon habe der Bund durch sein - nicht aufgehobenes Heimgesetz - Gebrauch gemacht. Zwar habe dem Verfassungsgeber durch Änderung des Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG vorgeschwebt, das Heimrecht in die Gesetzgebungskompetenz der Länder zu überführen, doch sei der Umfang dieser Überführung von Anfang an unklar gewesen, wie der Streit zwischen dem Bund und einigen Bundesländern über die Gesetzgebungskompetenzen für den zivilrechtlichen Teil des Heimrechts zeige. Ein wenig fassbarer Wille des Gesetzgebers könne zudem nicht den Wortlaut der Kompetenzvorschriften und deren gewachsenes Verständnis überspielen. Insbesondere umfasse der Begriff der öffentlichen Fürsorge in Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG nicht die Regelungsgegenstände des Heimgesetzes, da dieser Begriff im Kern nur die Hilfe gegenüber dem Einzelnen bei wirtschaftlicher Notlage umfasse.
36 
Darüber hinaus halte die Landesheimbauverordnung insgesamt die Anforderungen an die Bestimmtheit von Rechtsnormen nicht ein. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Rechtsprechung jede Abweichung von den Vorgaben des Heimrechts als Mangel definiere, der zu ordnungsrechtlichen Maßnahmen ermächtige. Insoweit müssten die heimrechtlichen Normen besonders klar und eindeutig sein. Die überwiegende Zahl der Regelungen in der Landesheimbauverordnung sei in unscharfer Wortwahl gefasst. Überwiegend fänden sich „Soll-Regelungen“. Im Ansatz klar formulierte zwingende Regelungen würden sprachlich relativiert („vorrangig“, „in der Regel“ und „in erster Linie“). Die Übergangsregelungen stellten die Geltung der neuen Erfordernisse durch die Formel „soweit technisch durchführbar und wirtschaftlich vertretbar“ in die Beurteilung der Heimaufsichtsbehörden. Die Verlängerung der allgemeinen Übergangsfrist von 10 Jahren auf bis zu 25 Jahre stehe im Ermessen der Behörde, ohne dass ermessenslenkende Gesichtspunkte vorhanden seien. Durch § 6 Abs. 1 LHeimBauVO werde die Unbestimmtheit der Verordnung noch verstärkt. Auf dessen Grundlage würden die örtlichen Heimaufsichtsbehörden erst in vielen Jahren nach Ermessen entscheiden, an welche Regelungen die Einrichtungsträger gebunden bzw. nicht gebunden seien. Die Vielzahl unklarer und offener Regelungen lasse es nicht oder nur schwer vorhersehbar erscheinen, welche Anforderungen die einzelnen Heimaufsichtsbehörden auf Grund der Landesheimbauverordnung stellen würden. Die Unklarheiten könnten auch nicht mit Notwendigkeiten des sachlichen Regelungsbereiches begründet werden, da die bisherige Heimmindestbauverordnung nahezu vollständig auf Soll-Vorschriften verzichte.
37 
Des Weiteren stehe den durch die Landesheimbauverordnung bewirkten Eingriffen in die Grundrechte der Einrichtungsträger kein überragend wichtiges Individual- oder Gemeinschaftsgut entgegen, das die Einschränkungen rechtfertige. Es werde mit unbelegten Einschätzungen gearbeitet, wenn darauf abgestellt werde, dass es eine freie Heimplatzwahl allenfalls theoretisch, faktisch aber nur eingeschränkt oder gar nicht gebe. Die durch die Landesheimbauverordnung eingeführten Verbote beschränkten die Entscheidungsfreiheit der Menschen auf der Suche nach einem Heimplatz und erweiterten sie nicht. Es herrsche ein reger Wettbewerb um Standorte für neue Pflegeheime, sogar in kleineren Ortschaften. Heimplätze in Einzelzimmern seien in allen Regionen kurzfristig verfügbar. Den Heimträgern, die in den letzten Jahren in Übereinstimmung mit dem damaligen Förderrecht, dem Stand der bundesweiten Fachdiskussion und den Finanzierungsspielräumen des Sozialsystems gebaut hätten, drohten durch die Neubestimmungen der Landesheimbauverordnung enteignungsähnliche Folgen. Alle einschlägigen Regelwerke gingen von Nutzungszeiten von 40 oder sogar 50 Jahren für die Refinanzierung von Investitionsaufwendungen aus. Demgemäß würden durch den Investitionskostenanteil im Pflegesatz nur sehr kleine Anteile der Gebäudekosten in Höhe von 2 bis 2,5 % jährlich refinanziert. Für Heimträger in Baden-Württemberg sei es unmöglich, Vergütungen mit den Sozialleistungsträgern zu vereinbaren, die eine schnellere Refinanzierung des Gebäudes als in 50 Jahren ermöglichten. Zusätzlich könne sie ihr Vertrauen auf die ihr erteilte Baugenehmigung stützen, für deren Erteilung auch geprüft worden sei, ob die Voraussetzungen der Landesheimbauverordnung eingehalten seien.
38 
Hinsichtlich einzelner Normen der Landesheimbauverordnung sei auszuführen:
39 
Bezüglich § 2 LHeimBauVO könnten sich Einrichtungsträger, die nicht zentral gelegene Heime oder Heime mit mehr als 100 Plätzen betrieben, auf die ihnen erteilten Baugenehmigungen stützen. Zudem liege ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG vor, der nicht gerechtfertigt sei, da es im Hinblick auf ein Überangebot an stationären Pflegeeinrichtungen in Baden-Württemberg ohne Weiteres der Nachfrage auf dem Markt überlassen bleiben könne, ob dezentrale Angebote oder Einrichtungen mit vielen Plätzen belegt würden. Den Interessen der künftigen Bewohner sei am besten gedient, wenn es ein großes und differenziertes Angebot gebe. Auch werde in die Rechte auf Nutzung vorhandener Grundstücke und Gebäude sowie am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, die durch Art. 14 GG geschützt seien, eingegriffen. Diese Eingriffe erschienen verfassungsrechtlich nicht erforderlich, da im Hinblick auf die freie Heimwahl der Bewohnerinnen und Bewohner ordnungsrechtliche Regelungen nicht erforderlich seien. Zudem führe dieser ordnungsrechtliche Ansatz auch bei modernen und erst vor wenigen Jahren eingerichteten oder sanierten Einrichtungen zur Entwertung umfangreicher Investitionen. Zuletzt sei es ein milderes Mittel, die standortbezogenen Kriterien der Größe und Belegenheit nur für ganz neue Einrichtungen anzuwenden und den Bestandsschutz von Alteinrichtungen zu respektieren. Auch bei Berücksichtigung der Befreiungsmöglichkeit in § 6 Abs. 1 LHeimBauVO blieben die unzulässigen Beeinträchtigungen der Baugenehmigung und der Berufs- und Eigentumsfreiheit bestehen.
40 
Die Vorgaben des § 3 Abs. 1 und 2 LHeimBauVO schränkten ihre Befugnis aus der Baugenehmigung erheblich ein, ihr Gebäude mit dem derzeitigen Zimmerzuschnitt als Pflegeheim zu nutzen. Ein vollständiges Verbot von Doppelzimmern und der Verweis auf die Möglichkeit der Zusammenfassung von zwei Einzelzimmern zu einer Nutzungseinheit seien verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen. Es gebe Fallgestaltungen, in denen Doppelzimmer gewünscht seien oder aus pflegefachlichen Gesichtspunkten als sinnvoll erschienen. Das Leben in einem Doppelzimmer könne gerade bei bettlägerigen Bewohnern die Fähigkeit zur Kommunikation aufrechterhalten und fördern. Der baden-württembergische Verordnungsgeber stehe mit dem Verbot von Doppelzimmern bundesweit allein. Der Verweis auf die Nutzung von zwei Einzelzimmern, die zu einer gemeinsamen Nutzungseinheit zusammengeschlossen werden könnten, habe den gravierenden Nachteil, dass die Bewohner solcher Einrichtungen in der Sache zwei Einzelzimmer belegten, so dass auch der Investitionsbetrag für zwei Einzelzimmer anfalle. Dies führe zu Mehrkosten für die Bewohner von 200 bis 300 EUR monatlich. Ein Verbot von Doppelzimmern beseitige die Wahlfreiheit zwischen Einzel- und Doppelzimmer. Zum Recht auf Privatsphäre und Würde gehöre auch die Entscheidung des pflegebedürftigen Menschen, nicht in einem Einzelzimmer leben zu wollen. Entsprechendes gelte für die Zimmergrößen und -zuschnitte. Das Vertrauen von Eigentümern und Betreibern, jedenfalls unter Beachtung anerkannter, jüngerer Standards errichtete Einrichtungen langfristig weiter betreiben zu können, werde enttäuscht. Dies gelte vor allem vor dem Hintergrund, dass die Refinanzierung von Errichtungs- und Erwerbskosten einer Pflegeeinrichtung nur über den langen Zeitraum von 40 bis 50 Jahren möglich sei. Die Befreiungsmöglichkeit nach § 6 Abs. 1 LHeimBauVO werde noch seltener greifen als bei anderen Regelungen, da das in § 3 Abs. 1 Satz 1 LHeimBauVO enthaltene Doppelzimmerverbot durch § 5 Abs. 4 LHeimBauVO noch verstärkt werde. § 6 Abs. 1 LHeimBauVO könne in Einzelfällen zu einer „Entlastung“ der Einrichtungsträger führen, gleichzeitig bedeute die Ordnungswidrigkeitenregelung in § 7 LHeimBauVO aber eine Verschärfung.
41 
Die Regelungen über die Bildung von Wohngruppen und Außenbereichen in § 4 LHeimBauVO seien von der Verordnungsgrundlage des § 24 Satz 1 Nr. 1 LHeimG nicht gedeckt. Auch hier seien die Vorgaben des § 4 LHeimBauVO mit ihren Rechten und denen anderer Einrichtungsbetreiber aus Baugenehmigung, Berufs- und Eigentumsfreiheit unvereinbar. Es erscheine bereits fraglich, ob die Regelungen erforderlich seien, das Ziel familiärer und überschaubarer Strukturen im Heim zu erreichen. Wohngruppengrößen von 20 - 25 hätten sich unter pflegefachlichen wie wirtschaftlichen Gesichtspunkten bewährt. Diese Zahl habe die Orientierungshilfe des Sozialministeriums ausdrücklich gebilligt. Sie ermögliche insbesondere die Umsetzung des Konzepts der Bezugspflege. Weiterhin sei es unzulässig, auf dem Umweg über bauliche Mindestanforderungen andere Betriebskonzepte als das Wohngruppenkonzept faktisch zu verbieten. Dazu werde der Verordnungsgeber nicht ermächtigt. Die Vorgabe der Gruppengröße von 15 erscheine auch unverhältnismäßig. Das Erfordernis der Anwesenheit einer Pflegefachkraft pro Wohngruppe mit Ausnahme der Nachtschicht führe dazu, dass bei verkleinerten Gruppen wesentlich mehr Fachkräfte benötigt würden. Auch hier würden die Einrichtungsträger und Eigentümer vorhandener Gebäude zu vorzeitigen Umbaumaßnahmen ohne ausreichende Möglichkeit der Refinanzierung gezwungen. Als milderes Mittel sei es hier ebenfalls möglich, die neuen Anforderungen auf Neubauten und Totalsanierungen zu beschränken. Bestehenden Einrichtungen könne eine Übergangsfrist eingeräumt werden, die zumindest nahezu den Zeiträumen entspreche, die zur Refinanzierung der baulichen Aufwendungen erforderlich seien. Soweit die Möglichkeit von Ausnahmegenehmigungen bestehe, bedeute dies keine Rechtssicherheit, da nicht absehbar sei, ob, wann und in welcher Zeit solche Genehmigungen erteilt würden.
42 
§ 5 Abs. 7 LHeimBauVO beinhalte mit der Formulierung „soll dies in der Regel nicht“ eine unklare Formulierung. Selbst Einrichtungen, die noch in jüngerer Zeit vom Land Baden-Württemberg gefördert worden seien, könnten nach dieser Formulierung nicht mit der erforderlichen Sicherheit abschätzen, ob im Fall der Umsetzung der neuen Vorschriften sogar die Rückforderung der Fördermittel drohe. Die Offenheit des § 5 Abs. 7 LHeimBauVO sei aus der Sicht von Einrichtungsträgern, deren Pflegeheim gefördert worden sei, nicht zu rechtfertigen. Erlasse das Land Baden-Württemberg, das zugleich Fördergeber für die Einrichtungen gewesen sei, neue bauliche Anforderungen, so müsse die Umsetzung dieser Anforderungen zwingend und umfassend als förderunschädlich geregelt werden.
43 
Die Beschränkung auf eine bloß zehnjährige Übergangsfrist in § 5 LHeimBauVO führe zu gravierenden Einschränkungen der Berufs- und Eigentumsfreiheit. Die Einrichtungsträger würden gezwungen, bereits lange vor der baulichen Abnutzung und der Möglichkeit zur Refinanzierung der bisher angefallenen Aufwendungen kostenspielige Umbaumaßnahmen vorzunehmen. Nach baden-württembergischer Praxis werde eine 50jährige Nutzungsdauer benötigt, um die bereits bisher angefallenen baulichen Aufwendungen zu refinanzieren. Auch die tatsächlich übliche Nutzungsdauer liege regelmäßig nicht unter 30 bis 40 Jahren. Für das besonders gravierende Verbot von Doppelzimmern enthalte § 5 Abs. 4 Satz 1 LHeimBauVO sogar eine Verkürzung auf unter 10 Jahre und § 5 Abs. 4 Satz 2 LHeimBauVO untersage die Nutzung vieler vorhandener Doppelzimmer bereits ohne Verlängerungsmöglichkeit nach 10 Jahren.
44 
Die Antragstellerin beantragt,
45 
die Verordnung des Sozialministeriums zur baulichen Gestaltung von Heimen und zur Verbesserung der Wohnqualität in den Heimen Baden-Württembergs (LHeimBauVO) vom 18.04.2011 (GBl. S. 197) für unwirksam zu erklären.
46 
Der Antragsgegner beantragt,
47 
den Normenkontrollantrag abzuweisen.
48 
Er führt im Wesentlichen aus: Dem Land Baden-Württemberg stehe die Gesetzgebungskompetenz für das Heimrecht zu. Zwar habe der Bund gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für die öffentliche Fürsorge. Durch die Föderalismusreform sei aber der Begriff der öffentlichen Fürsorge dadurch eingeschränkt worden, dass in Art. 74 Abs. 1 GG der Klammerzusatz „ohne das Heimrecht“ angefügt worden sei. Damit sei das Heimrecht gemäß Art. 70 Abs. 1, 125a Abs. 1 Satz 2 GG Ländersache geworden. Die Landesheimbauverordnung halte sich im Ermächtigungsrahmen des § 24 Satz 1 Nr. 1 LHeimG. Auch die Regelungen in § 4 LHeimBauVO zur Bildung von Wohngruppen und Außenbereichen seien vom Ermächtigungsrahmen des § 4 LHeimG umfasst. Der Begriff der „baulichen Gestaltung“ stelle klar, dass neben Größe und Standort der Heime alle heimspezifischen baulichen Anforderungen ohne Einschränkung auf Räume oder bestimmte andere Teile von Heimen abgedeckt seien. Zur baulichen Gestaltung zähle auch das Raumangebot der Heime, wie es in den getroffenen Regelungen des § 4 Abs. 1 bis 3 LHeimBauVO zum Ausdruck komme. Hierbei handele es sich um heimspezifische bauliche Anforderungen, nicht um organisatorische oder betriebliche Regelungen.
49 
Die Landesheimbauverordnung sei nicht zu unbestimmt. Die verwendeten unbestimmte Rechtsbegriffe, Ermessensspielräume und Soll-Vorschriften seien nicht zu beanstanden. Die Landesheimbauverordnung knüpfe mit der Übernahme der von der Antragstellerin beanstandeten unbestimmten Rechtsbegriffe aus der Heimmindestbauverordnung an eine bewährte Praxis an. Was technisch durchführbar und wirtschaftlich vertretbar sei, lasse sich im Einzelfall anhand der konkreten Verhältnisse des Normunterworfenen feststellen. Bei diesen Regelungen bestehe kein Zweifel am Zweck der Vorschrift, die Belange der Normunterworfenen im Sinne der Herstellung von Einzelfallgerechtigkeit zu berücksichtigen. Zudem sei es weder möglich noch sinnvoll, alle technisch undurchführbaren und wirtschaftlich unvertretbaren Maßnahmen abschließend vorab in abstrakt-genereller Weise zu regeln. Hinsichtlich der gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 LHeimBauVO im Ermessen der Behörde stehenden Verlängerungsmöglichkeit der Übergangsfrist von 10 auf 25 Jahre gebe es in der Landesheimbauverordnung klare Maßstäbe für die Ermessensentscheidung. Wie sich §§ 1, 2 LHeimBauVO entnehmen lasse, sollen die neuen inhaltlichen Anforderungen im Interesse der Heimbewohner möglichst bald zur Geltung gebracht werden, andererseits solle den Heimbetreibern aber ausreichend Zeit für notwendige Anpassungen eingeräumt und eine (zumindest anteilige) Refinanzierung betriebsnotwendiger Investitionskosten ermöglicht werden. Aus dem Zweck der Verlängerungsfrist folge, dass eine Verlängerung ausgesprochen werden solle, soweit dies für die Refinanzierung der betriebsnotwendigen Investitionen notwendig sei. Dies habe das Sozialministerium als oberste Heimaufsichtsbehörde gegenüber den örtlichen Heimaufsichtsbehörden bereits klargestellt. Die in der Verordnung verwandten Soll-Vorschriften seien für die mit ihrer Durchführung betraute Behörde rechtlich zwingend. Nur bei Umständen, die den Fall als atypisch erscheinen ließen, dürfe die Behörde von dem vorgegebenen Soll-Programm abweichen und nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden. Die von der Antragstellerin beanstandeten Unklarheiten seien allesamt Öffnungsklauseln zu Gunsten der Heimbetreiber, die einen verhältnismäßigen Gesetzesvollzug ermöglichten.
50 
Die Regelungen der Landesheimbauverordnung griffen in die Berufsausübungsfreiheit ein, seien aber verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Sie dienten dem berechtigten Anliegen, die Wohnqualität in Heimen zu verbessern und den Heimbewohnern ein menschenwürdiges, möglichst selbstbestimmtes Leben mit einem Mindestmaß an Freiheit zu ermöglichen. Die Freiheit der Heimplatzwahl, auf die die Antragstellerin abstelle, sei möglicherweise theoretisch, nicht aber praktisch vorhanden. Viele Pflegebedürftige entschieden nicht selbst, welches Angebot sie in Anspruch nähmen. Sie seien in hohem Maße von Dritten abhängig. Es komme hinzu, dass der Wechsel in ein Pflegeheim oft kurzfristig erfolge und die Entscheidung von zahlreichen Umständen, wie etwa Lage, Verfügbarkeit oder Kosten abhänge. Die Regelungen der Landesheimbauverordnung seien auch angemessen. Gravierende finanzielle Auswirkungen seien für die Heimbetreiber nicht zu erwarten. Einen Bestandsschutz bestehender Heime gebe es nicht. Zudem führe die Landesheimbauverordnung keine überzogenen Standards ein, sondern regele nur das, was in neueren Heimen heute schon an Ausstattungsstandards üblich sei. Der Verordnungsgeber könne Belange der Betreiber hinter den gebotenen Schutz der Würde, der Privatsphäre und des Selbstbestimmungsrechts der Heimbewohner zurückstellen, da er mit der angegriffenen Verordnung überragend wichtige Belange des Gemeinwohls verfolge. Die Landesheimbauverordnung diene der Effektuierung der Grundrechte der Heimbewohner, vor allem des Grundrechts auf Menschenwürde und informationelle Selbstbestimmung. Sollten Heimbetreiber in Ausnahmefällen besonders schwer getroffen werden, werde dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit durch Zulassung von Übergangsfristen und Ausnahmen hinreichend Rechnung getragen.
51 
Soweit in den durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten eingerichteten Gewerbebetrieb eingegriffen werde, hielten sich die damit verbundenen Nachteile im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums und seien daher verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Die Befugnis zur Inhalts- und Schrankenbestimmung gehe umso weiter, je mehr das Eigentumsobjekt in einem sozialen Bezug und in einer sozialen Funktion stehe. Dies sei hier der Fall, da die Bewohner der Heime auf Grund ihrer Hilfebedürftigkeit auf derartige Einrichtungen angewiesen seien. Die hier durch die Landesheimbauverordnung erfolgte Inhalts- und Schrankenbestimmung sei auch verhältnismäßig. Es gebe keinen sozialrechtlich vorgegebenen Refinanzierungsrahmen, sondern nur frei vereinbarte oder in strittigen Einzelfällen über Schiedstellen- bzw. Gerichtsverfahren festgelegte Refinanzierungskonditionen. Heimbetreiber könnten zudem erhöhte Betriebskosten bei der Vereinbarung von Pflegesätzen mit öffentlichen Trägern einfordern. Es sei aber schon davon auszugehen, dass bei einer wirtschaftlichen Errichtung, Finanzierung und Betriebsführung eine Refinanzierung im Rahmen der Übergangsfristen möglich sei, jedenfalls könne ein angemessener Teil der getätigten Investitionen refinanziert werden. Eine vollständige Refinanzierbarkeit sei zudem verfassungsrechtlich nicht gefordert. Wer sich bislang an den Standards der Heimbaumindestverordnung orientiert habe, könne sich auf Vertrauensschutz nicht berufen. Kein verantwortungsbewusst agierender Heimbetreiber könne geltend machen, dass eine Novellierung der mittlerweile 30 Jahre alten Regelungen zur baulichen Gestaltung von Heimen nicht zu erwarten gewesen wäre. Es sei im Rahmen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht geboten, nicht mehr zeitgemäße Heime auf Dauer zu erhalten und zu schützen. Wenn der Refinanzierungszeitraum nicht ausgeschöpft werden könne, bedeute dies lediglich eine Minderung der Rendite der Heimbetreiber, nicht aber, dass die Heimbetreiber nicht einmal ihre Kosten erwirtschaften könnten.
52 
Da die Vorschriften des öffentlichen Heimrechts neben denen des öffentlichen Baurechts stünden, greife die Landesheimbauverordnung auch nicht in bestehende Baugenehmigungen ein. Wenn einzelne Härtefälle auftreten sollten, ermögliche der neu in die Landesheimbauverordnung eingefügte Befreiungstatbestand des § 6 Abs. 1 Lösungen, die in verhältnismäßiger Weise den Belangen der Heimbewohner Rechnung trügen.
53 
Im Einzelnen sei hinsichtlich der von der Antragstellerin konkret angegriffenen Regelungen der Landesheimbauverordnung auszuführen:
54 
Mit den Vorschriften zum Standort und zur Größe der Pflegeheime sollte es den Betroffenen ermöglicht werden, auch bei einem stationären Pflegebedarf soweit wie möglich in ihrem vertrauten Lebensumfeld zu verbleiben. Es würden die mit der Größe von Pflegeheimen verbundenen Risiken begrenzt, dass Bedürfnisse der Institution die des Individuums überlagerten und sich anonyme und institutionell geprägte Strukturen ausbildeten. § 2 Abs. 1 LHeimBauVO sei als Programmsatz keine Grundlage für eine behördliche Anordnung. § 2 Abs. 2 und 3 LHeimBauVO seien Soll-Bestimmungen, die begründete Ausnahmen und das Eingehen auf die Besonderheiten des Einzelfalls ermöglichten. Die Vorschriften verlören auch noch dadurch an Belastungsintensität, dass sie den Charakter eines Optimierungsgebotes hätten. Die Formulierungen des § 2 Abs. 2 und 3 LHeimBauVO erlaubten in jedem Einzelfall eine flexible Anwendung der Zielvorgaben unter Berücksichtigung der jeweiligen Besonderheiten und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Weitere Härten würden durch die Befreiungsmöglichkeit in § 6 Abs. 1 LHeimBauVO abgemildert.
55 
Die Einzelzimmerregelung des § 3 Abs. 1 Satz 1 LHeimBauVO sei erforderlich, damit die Heime allen Bewohnern eine angemessene Qualität des Wohnens und eine geschützte Privat- und Intimsphäre ermöglichen könnten. Die früher übliche Unterbringung pflege- und hilfsbedürftiger Personen in Zimmern mit zwei oder gar mehr Betten sei mit den heutigen Wohn- und Lebensgewohnheiten und mit dem Anspruch eines jeden Menschen auf Privatheit nicht mehr zu vereinbaren. Das Einzelzimmer sei der allgemein anerkannte Wohnstandard. Es lasse sich nicht belegen, dass für eine aktivierende Pflege Doppelzimmer notwendig seien. Bei Zulassung einer „Doppelzimmerquote“ bestehe immer das Risiko, dass Menschen aus sachfremden Gründen in Doppelzimmer gesteuert und hierdurch in ihrer Würde und in ihrem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt würden. Bedürfnisse nach Nähe und Möglichkeiten des Zusammenlebens in einem Privatbereich würden in der Landesheimbauverordnung ausdrücklich berücksichtigt. Doppelzimmer seien dafür nicht erforderlich. Es seien flexible Bau- und Raumkonzepte vorgesehen, indem jeweils zwei nebeneinander liegende Zimmer zu einer Wohneinheit verbunden werden könnten. Mit flexiblen Raumkonzepten könnten alle „Vorteile“ eines Doppelzimmers realisiert und gleichzeitig deren Nachteile vermieden werden. Die Anforderungen des § 3 Abs. 2 LHeimBauVO an die Zimmergröße seien nicht zu beanstanden. Zwar schreibe § 23 Abs. 1 HeimMindBauV geringere Mindestgrößen für Einzelzimmer vor, jedoch hätten sich mittlerweile die Lebensumstände erheblich verändert. Hinsichtlich der lichten Raumbreite von 3,2 m enthalte die Landesheimbauverordnung nur Aussagen zur Raumbreite, nicht zur Raumtiefe. Ein Quadrat von 3,2 x 3,2 m werde nirgends gefordert. Die Vorgaben der Landesheimbauverordnung zur lichten Raumbreite und zur Einzelzimmergröße würden im Heim der Antragstellerin durchweg erfüllt. Hinsichtlich der Erfordernisse an Sanitärbereiche in § 3 Abs. 4 LHeimBauVO werde lediglich eine Entwicklung nachvollzogen, die sich in der Praxis bereits durchgesetzt habe. Die Forderung, dass sich maximal zwei Bewohner einen Sanitärraum teilen müssten, diene dem Ziel, den Heimen mehr Wohncharakter zu geben und den Heimbewohnern mehr Privatsphäre einzuräumen. Im Übrigen könnten in Bezug auf die Sanitärraumausstattung bestehender Einrichtungen zeitlich unbefristete Ausnahmen zugelassen werden.
56 
Die Regelungen über Gemeinschaftsbereiche in § 4 LHeimBauVO seien ebenfalls verfassungsgemäß. Hier gehe es darum, die räumlichen Voraussetzungen für ein überschaubares Sozialmilieu zu schaffen und die Lebensbedingungen in Heimen an normale Wohnverhältnisse anzupassen; Vorgaben zu besonderen Betreuungskonzepten würden damit nicht gemacht. Großgruppen seien ein typisches Merkmal institutionell geprägter Anstalten und mit den Zielen der Normalisierung des Heimalltags und der Verbesserung der Wohnqualität in den Heimen nicht vereinbar. Es fielen im Hinblick auf einen möglicherweise höheren Bedarf an Pflegefachkräften allenfalls geringfügige Personalmehrkosten an. Eine Existenzgefährdung der Heimbetreiber sei weder ersichtlich noch geltend gemacht worden. Eine Verpflichtung der Anwesenheit einer Pflegefachkraft pro Wohngruppe unabhängig von der Gruppengröße gebe es nicht. Die Gliederung der Heime in Wohneinheiten schließe die übergreifende Organisation des Personaleinsatzes nicht aus. Sollte die Umsetzung der Vorgaben in Einzelfällen Schwierigkeiten bereiten, könnten Befreiungen erteilt werden. Die baulichen Mindestanforderungen hingen nicht von vertraglichen Pflegesatzregelungen ab; vielmehr richteten sich die Entgeltregelungen nach den baulichen Anforderungen bzw. den hierdurch verursachten Kosten.
57 
Die gestaffelten Übergangsfristen in § 5 Abs. 2 LHeimBauVO sollten eine auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten vertretbare Anpassung bestehender Heime an die neuen Anforderungen ermöglichen. Sie milderten aus Gründen der Verhältnismäßigkeit die Belastungen, die auf Betreiber bestehender Heime sonst zukommen würden. Die grundsätzliche, allen Heimen gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 LHeimBauVO eingeräumte Frist von 10 Jahren stelle vor allem älteren Einrichtungen mit höherem Anpassungsbedarf sehr lange Zeiträume zur Verfügung, innerhalb derer die Einrichtungen ungestört finanziert und betrieben werden könnten. In Einzelfällen, etwa wenn ein Heim erst kurz vor Inkrafttreten der Verordnung in Betrieb genommen oder erst in Planung gewesen sei, könne die Übergangsfrist auf bis zu 25 Jahre verlängert werden. Hiermit werde ein Bestandsschutz vermittelt, der verfassungsrechtlich nicht geboten sei. Von Verfassungs wegen sei die Einräumung einer Übergangsfrist, die eine vollständige Refinanzierung ermögliche, nicht geboten. Rein tatsächlich treffe die Darstellung der Antragstellerin nicht zu, dass innerhalb der Übergangsfristen eine Refinanzierung getätigter Investitionen nicht möglich sei. Auch die Praxis lege keine 50jährigen Refinanzierungszeiträume fest. Im Anhörungsverfahren hätten fast alle Verbände und Beteiligte, die eine längere Übergangsfrist als 10 Jahre gefordert hätten, eine Frist von 25 Jahren für ausreichend erachtet. Hinsichtlich der in § 5 Abs. 4 LHeimBauVO geregelten Übergangsfrist für Doppelzimmer sei im Hinblick auf die Formulierung „anstreben“ schon fraglich, ob sie überhaupt eine gegenüber den Heimbetreibern durchsetzbare rechtliche Verpflichtung enthalte. Jedenfalls stehe eine solche Verpflichtung unter dem Vorbehalt der wirtschaftlichen Vertretbarkeit, die im Einzelfall eine angemessene Berücksichtigung der wirtschaftlichen Belange der Heimbetreiber und die Vermeidung von Härtefällen ermögliche. Zugleich trage die Vorschrift den Belangen der Heimbewohner Rechnung. Wenn der Abbau von Doppelzimmern den Heimbetreibern wirtschaftlich zugemutet werden könne, bestehe kein Grund, hiermit bis zum Ablauf der regulären Übergangsfrist zu warten. Zwar bestehe für Doppelzimmer mit einer Größe unter 22 m² lediglich eine Übergangsfrist von 10 Jahren, doch komme diese Größe hauptsächlich in älteren Heimen vor, die zu einem großen Teil hätten refinanziert werden können. Wenn - in seltenen Fällen - in jüngeren Heimen die Doppelzimmergröße 22 m² nicht erreicht werde, seien die Interessen der Heimbetreiber nicht schutzwürdig, weil die realisierten Zimmergrößen bereits im Zeitpunkt der Errichtung nicht zeitgemäß gewesen seien.
58 
§ 5 Abs. 7 LHeimBauVO sei zu Gunsten der Heimbetreiber erlassen worden. Im Hinblick darauf, dass es auch Maßnahmen geben könne, die nicht im Vorgriff auf neue Anforderungen der Landesheimbauverordnung erfolgt seien und deshalb wie allgemein bei Zuschüssen die Frage der Rückforderung von Fördermitteln aufwerfen würden, verbiete sich die von der Antragstellerin gewünschte Klarstellung, dass eine Rückforderung generell nicht in Betracht komme. Soweit eine Rückforderung von Fördermitteln nach haushaltsrechtlichen Bestimmungen geboten sei, könne der Verordnungsgeber dies nicht ausschließen. Für die Einrichtung der Antragstellerin sei diese Bestimmung ohne Belang, da diese Einrichtung nicht gefördert worden sei.
59 
Mit der Möglichkeit von Befreiungen in § 6 Abs. 1 LHeimBauVO bestehe ein „Ventil“ für unverhältnismäßige Belastungen im Einzelfall.
60 
Dem Gericht liegen die Akten des Antragsgegners vor. Hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
61 
Nach Antragsänderung und Einwilligung des Beklagten gemäß § 91 Abs. 1 VwGO, der auch im Normenkontrollverfahren Anwendung findet (Schmidt, in: Eyermann/Fröhler, VwGO, 13. Aufl., § 47 RdNrn. 16, 84), ist Gegenstand des Normenkontrollantrags die Landesheimbauverordnung vom 18.04.2011.
62 
Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg.
63 
Er ist bereits nur zum Teil zulässig.
64 
Soweit sich der Normenkontrollantrag gegen § 7 LHeimBauVO, der die Ordnungswidrigkeiten regelt, richtet, ist er schon nicht statthaft. Denn nach § 47 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet der Verwaltungsgerichtshof als Normenkontrollgericht „im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit“ über die Gültigkeit von Normen. Dies hat zur Folge, dass Bestimmungen rein ordnungswidrigkeitenrechtlichen Inhalts nicht der Prüfung im Normenkontrollverfahren unterliegen, weil gegen die auf solche Normen gestützten Bußgeldbescheide nach § 68 OWiG allein die ordentlichen Gerichte angerufen werden können (BVerwG, Urteil vom 17.02.2005 - 7 CN 6.04 -, NVwZ 2005, 695). Daran ändert der Zusammenhang des § 7 LHeimBauVO mit den von der Antragstellerin angegriffenen Regelungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und Abs. 4, § 4 Abs. 2 Satz 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 und 5 Satz 2, § 5 Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 und 6 LHeimBauVO nichts. Auch wenn diese Bestimmungen zusammen mit § 7 LHeimBauVO zur Überprüfung gestellt werden, ist der Senat wegen der vom Gesetzgeber getroffenen und eng auszulegenden (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17.02.2005, a.a.O.) Rechtswegregelung nicht befugt, die Ordnungswidrigkeitenvorschrift mit der in § 47 Abs. 5 Satz 2 angeordneten Wirkung für unwirksam zu erklären (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.03.2004 - 10 S 15/03 -, ZUR 2004, 358). Allerdings sieht sich der Senat zu dem Hinweis veranlasst, dass die Bezugnahme der Ordnungswidrigkeitenregelung in § 7 LHeimBauVO auf § 17 Abs. 1 LHeimG unzutreffend sein dürfte. Vielmehr regelt § 17 Abs. 2 Nr. 1 LHeimG, dass derjenige ordnungswidrig handelt, der vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 24 LHeimG zuwiderhandelt, soweit diese für einen bestimmten Tatbestand auf § 17 Abs. 2 Nr. 1 LHeimG verweist.
65 
Hinsichtlich der übrigen angegriffenen Bestimmungen der Verordnung sind die Anträge statthaft. Bei der Landesheimbauverordnung handelt es sich um eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO), über deren Gültigkeit der Senat im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit zu entscheiden hat (§ 4 AGVwGO).
66 
Soweit der Normenkontrollantrag statthaft ist, fehlt der Antragstellerin allerdings zum Teil die Antragsbefugnis bzw. das Rechtsschutzbedürfnis. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wonach der Antragsteller geltend machen muss, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, verlangt die Darlegung, durch die angegriffene Rechtsvorschrift in einem bestimmten Aspekt rechtlich betroffen zu sein. Ist das Verfahren in dieser Weise zulässig angestrengt worden, muss das Gericht wegen der Funktion des Normenkontrollverfahrens als objektives Beanstandungsverfahren die Rechtsvorschrift umfassend prüfen. Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass mit dem 6. Änderungsgesetz zur VwGO die Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren in ihrer Formulierung dem § 42 Abs. 2 VwGO angepasst worden ist; denn diese Gesetzesnovelle, mit der die Funktion der Normenkontrolle als subjektives Rechtsschutzverfahren verstärkt werden sollte, hat an der umfassenden Prüfungs- und Entscheidungspflicht des Normenkontrollgerichts nichts geändert. Anders als bei der Anfechtungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO setzt die Nichtigkeitserklärung der Norm weder eine Rechtsverletzung des Antragstellers voraus, noch ist die Norm nur im Umfang einer solchen Rechtsverletzung zu verwerfen. Bei Normen, die unter Heranziehung des Rechtsgedankens aus § 139 BGB teilbar sind, ist die verwaltungsgerichtliche Kontrolle allerdings auf den Teil des Normgefüges beschränkt, auf den sich die geltend gemachte Rechtsverletzung bezieht. Dies hat zur Folge, dass ein dennoch auf den gesamten Normenbestand zielender Normenkontrollantrag jedenfalls insoweit unzulässig ist, als er den Antragsteller nicht berührende Normteile erfasst, die schon auf Grund vorläufiger Prüfung offensichtlich und damit auch für den Antragsteller erkennbar unter Berücksichtigung der Ziele des Normgebers eigenständig lebensfähig und damit abtrennbar sind (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 17.02.2005 - 7 CN 6.04 -, NVwZ 2005, 695; Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899; Wysk, VwGO, § 47 RdNrn. 56 ff.). Dies ist hier bei den Regelungen der §§ 2 Abs. 2 und 3, 3 Abs. 2 und Abs. 4, 5 Abs. 4 Satz 2 und § 5 Abs. 7 LHeimBauVO der Fall.
67 
Von diesen Regelungen ist die Antragstellerin von vornherein nicht betroffen und sie hat eine solche Betroffenheit auch nicht für die Zukunft geltend gemacht. Das Heim der Antragstellerin hält mit 36 Heimplätzen die Vorgaben des § 2 Abs. 2 LHeimBauVO an die Einrichtungsgröße ein, die an einem Standort 100 Heimplätze nicht überschreiten soll. Hinsichtlich der in § 2 Abs. 3 LHeimBauVO „möglichst“ geforderten zentralen Lage sowie der weiteren Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 LHeimBauVO vermag der Senat ebenfalls keine Bedenken hinsichtlich der Einrichtung der Antragstellerin zu erkennen. Die Einzelzimmer des Heims der Antragstellerin weisen weiterhin eine Größe von mehr als 16 m² auf und erfüllen - wie der Vertreter des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigte - die Vorgaben des § 3 Abs. 2 LHeimBauVO. Nach den Angaben des Antragsgegners in seinem Schriftsatz vom 28.07.2010 (Seite 80) werden die in § 3 Abs. 4 LHeimBauVO geregelten Anforderungen an die Sanitärraumausstattung in der Einrichtung der Antragstellerin deutlich überschritten. Auch die Bewohnerzimmer im Heim der Antragstellerin, die im Rahmen der Übergangsregelung des § 5 Abs. 4 LHeimBauVO noch mit zwei Personen belegt werden können, weisen bereits jetzt nach den übereinstimmenden Angaben der Vertreter der Antragstellerin und des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die nach § 5 Abs. 4 LHeimBauVO nach einer Übergangsfrist von 10 Jahren erforderliche Größe von 22 m² auf. Letztlich ist die Antragstellerin von der Regelung über die Rückforderung von Fördermitteln in § 5 Abs. 7 LHeimBauVO von vornherein nicht betroffen, da ihr Heim Fördermittel im Sinne dieser Vorschrift nicht erhalten hat.
68 
Des Weiteren kann auch von einer Abtrennbarkeit dieser Vorschriften ausgegangen werden. Abtrennbarkeit in diesem Sinne setzt voraus, dass zum einen die Regelungen voneinander unabhängig (selbständig) sind und deshalb eine differenzierende Prüfung möglich ist, zum anderen darüber hinaus, dass diese Regelungen aus der Sicht des Normgebers auch unabhängig voneinander Bestand haben sollen (BVerwG, Urteil vom 17.02.2005, a.a.O.). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
69 
Die Regelungen der §§ 2 Abs. 2 und 3, 3 Abs. 2 und Abs. 4, 5 Abs. 4 Satz 2 LHeimBauVO enthalten jeweils eigene, mit anderen Anforderungen der Landesheimbauverordnung nicht verbundene und damit selbständig bestehende Anforderungen an bauliche Anforderungen von Heimen; § 5 Abs. 7 LHeimBauVO betrifft eine selbständige Regelung über die Rückforderung von Fördermitteln. Diese Normen sind daher einer gesonderten rechtlichen Überprüfung, sowohl, was die Antragsbefugnis, wie auch, was ihre Wirksamkeit betrifft, zugänglich.
70 
Der Senat geht davon aus, dass diese Normen aus der Sicht des Normgebers auch unabhängig voneinander Bestand haben sollen. Ausweislich der vom Antragsgegner vorgelegten Begründung zur Landesheimbauverordnung ist Ziel der Verordnung die Sicherung der erreichten guten Versorgungsqualität in den Heimen des Landes sowie deren Weiterentwicklung im Hinblick auf künftige Anforderungen. Dabei soll ein modernes Verständnis von einer humanen stationären Versorgung und Betreuung umgesetzt werden, soweit dies die Bau- und Raumkonzepte von Heimen betrifft. Gleichzeitig sollen so weit wie möglich der institutionelle Charakter von Heimen eingeschränkt und alltagsnahe Lebensumstände in den Heimen ermöglicht werden. Würde die Unwirksamkeitserklärung einer der die baulichen Anforderungen regelnden Bestimmungen der Landesheimbauverordnung die Unwirksamkeit der gesamten Landesheimbauverordnung zur Folge haben, würden - insgesamt - die Regelungen der Heimmindestbauverordnung weitergelten (§ 19 LHeimG), die vom Verordnungsgeber als mittlerweile weitgehend überholt und den baden-württembergischen Verhältnissen und dabei insbesondere auch als den Zielen der Sicherstellung einer modernen und leistungsfähigen Versorgungsstruktur nicht gerecht werdend angesehen werden (vgl. Begründung zur Landesheimbauverordnung, A. Allgemeiner Teil, III. Alternativen). Aus der Gesetzesbegründung zur Verordnungsermächtigung des § 24 LHeimG (LT-Drs. 14/6080, S. 15) geht hervor, dass auch der parlamentarische Gesetzgeber einen Rückschritt auf die Standards der nunmehr über 30 Jahre alten Heimmindestbauverordnung nicht wollte und die Vorgaben der Landesheimbauverordnung als Mindestvoraussetzungen für einen adäquaten ordnungsrechtlichen Schutz ansieht. Dies alles spricht aber dafür, dass auch bei Nichtigkeit einer die Anforderungen zur baulichen Gestaltung von Heimen regelnden Vorschrift oder der Vorschrift, die die Frage der Rückforderung von Fördermitteln regelt, die anderen, über den Mindeststandard der Heimmindestbauverordnung hinausgehenden Anforderungen bestehen bleiben sollen. So erklärte auch der Vertreter des Antragsgegners auf entsprechende Nachfragen des Senats in der mündlichen Verhandlung, dass die Landesheimbauverordnung im Übrigen weiterhin Geltung beanspruchen solle, wenn der Senat bestimmte Regelungen auf den Normenkontrollantrag der Antragstellerin hin für unwirksam erklären sollte.
71 
Für die verbleibenden Bestimmungen der Landesheimbauverordnung besteht eine Antragsbefugnis. Die die bauliche Gestaltung von Heimen regelnden Vorschriften der Landesheimbauverordnung greifen in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit der Antragstellerin als Betreiberin eines Pflegeheims ein (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.1989 - 4 C 41.85 -, GewArch 1989, 262; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.02.1994 - 10 S 1378/93 -, GewArch 1994, 291); zudem wendet sich die Antragstellerin als Eigentümerin eines Pflegeheimes gegen Vorschriften der Landesheimbauverordnung, die dessen bauliche Gestaltung betreffen. Diese Vorschriften sind möglicherweise Inhalts- und Schrankenbestimmungen ihres Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Anders als die Antragstellerin meint, kann sie jedoch nicht geltend machen, durch die Vorschriften der Landesheimbauverordnung auch in ihrer durch die Baugenehmigung vom 14.09.2006 vermittelten Rechtsposition verletzt zu sein. Durch diese wird nämlich nur die weitere bauliche Nutzung des Gebäudes im Rahmen der wirksam erteilten Baugenehmigung gewährleistet. Sie bietet dagegen keinerlei Schutz gegen die Begründung oder Durchsetzung heimrechtlicher Anforderungen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.1994, a.a.O.).
72 
Auch wenn hinsichtlich der Antragstellerin für die Regelungen der Landesheimbauverordnung eine Übergangsfrist von 10 Jahren gilt, die auf bis zu 25 Jahre nach erstmaliger Inbetriebnahme oder erneuter Inbetriebnahme nach grundlegenden, entgeltrelevanten Sanierungs- oder Modernisierungsmaßnahmen verlängert werden kann (§ 5 Abs. 2 LHeimBauVO), sind im Übrigen die Erfordernisse des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO für das Vorliegen einer Antragsbefugnis in zeitlicher Hinsicht („in absehbarer Zeit“) noch erfüllt. Denn spätestens nach Ablauf der Übergangsfristen ergibt sich hinreichend sicher die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Antragstellerin durch die sie betreffenden Normen der Landesheimbauverordnung. Damit würde sich ein vorsichtig und vernünftig handelnder Betroffener auch in Anbetracht der Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO und des Umstandes, dass er gegebenenfalls schon jetzt seine Dispositionen im Hinblick auf die in Rede stehenden Bestimmungen der Landesheimbauverordnung zu treffen hat, bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt zur Antragstellung entschließen (vgl. zu diesem Kriterium: Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 47 RdNr. 180 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 17.01.2001 - 6 CN 4.00 -, Buchholz 406.27 § 12 BBergG Nr. 1, nach dem auch dann eine Rechtsverletzung in absehbarer Zeit zu erwarten ist, wenn sie sich wegen der von dem Antragsteller zur Verwirklichung einer beabsichtigten Nutzung, die durch die angegriffene Rechtsvorschrift ausgeschlossen wird, erst in 15 Jahren aktualisiert).
73 
Die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist gewahrt. Die Antragstellerin hat den geänderten Antrag in Bezug auf die Landesheimbauverordnung vom 18.04.2011 innerhalb der insoweit geltenden Frist von einem Jahr nach ihrer Bekanntmachung gestellt. Auch wenn in Bezug auf die Vorschriften der Landesheimbauverordnung vom 18.04.2011, die aus der Landesheimbauverordnung vom 12.08.2009 unverändert übernommen worden sind, davon ausgegangen werden sollte, dass die Antragstellerin bereits gegen diese fristgerecht einen Normenkontrollantrag gestellt haben muss (vgl. dazu v. Albedyll, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/v. Albedyll, VwGO, 5. Aufl., § 47 VwGO RdNr. 89), ergeben sich hier keine Bedenken an der Einhaltung des Fristerfordernisses. Denn auch gegen die Landesheimbauverordnung vom 12.08.2009 hat die Antragstellerin fristgerecht einen Normenkontrollantrag gestellt, den sie nach Erlass der neuen Heimbauverordnung gemäß § 91 Abs. 1 VwGO zulässig geändert hat.
74 
Der Antrag ist nach alledem unzulässig, soweit er sich gegen § 7 LHeimBauVO sowie gegen §§ 2 Abs. 2 und 3, 3 Abs. 2 und Abs. 4, 5 Abs. 4 Satz 2 und § 5 Abs. 7 LHeimBauVO richtet; im Übrigen ist er zulässig. Aber auch für den Fall, dass die vorgenannten Regelungen zulässiger Antragsgegenstand der Normenkontrolle sein können, ist der Normenkontrollantrag jedenfalls insgesamt unbegründet.
75 
Denn die Regelungen der §§ 1 bis 6, 8 LHeimBauVO sind nicht wegen einer beachtlichen Verletzung höherrangigen Rechts ungültig.
76 
Der Erlass der Landesheimbauverordnung vom 18.04.2011 beruht auf § 24 Satz 1 Nr. 1 LHeimG vom 10.06.2008 (GBl. S. 169), geändert durch Gesetz vom 11.05.2010 (GBl. S. 404). Diese Ermächtigung zum Erlass der Landesheimbauverordnung ist wirksam. Insbesondere besitzt der Landesgesetzgeber entgegen der Ansicht der Antragstellerin die Gesetzgebungskompetenz zum Erlass des Landesheimgesetzes.
77 
Auch wenn das Heimrecht als gewerberechtliche Spezialmaterie angesehen wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.02.2004 - 6 B 70.03 -, GewArch 2004, 485; Beschluss des Senats vom 18.05.2009 - 6 S 734/09 -, VBlBW 2009, 389), ist die Gesetzgebungszuständigkeit für das Heimrecht nicht von Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG (Recht der Wirtschaft) umfasst. Vielmehr fiel bis zur Änderung des Grundgesetzes durch das Föderalismusreformgesetz (52. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28.06.2006, BGBl. I. S. 2034) der Erlass heimrechtlicher Vorschriften in die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG (öffentliche Fürsorge) und hatte der Bundesgesetzgeber das Heimrecht durch eine umfassende Regelung, das Heimgesetz (Gesetz über Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime für Volljährige vom 07.08.1975 [BGBl. I S. 1873], in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.11.2001 [BGBl. I 2970], seitdem noch mehrfach geändert) auf der Grundlage dieses Kompetenztitels erschöpfend reguliert. Denn dieses Gesetz bezweckte nach seinem Anspruch und dem damit übereinstimmenden Regelungsgehalt den Schutz alter, pflegebedürftiger oder behinderter Menschen vor Beeinträchtigungen, die sich aus ihrer Lebenssituation infolge des Heimaufenthaltes und den daraus folgenden Abhängigkeiten typischerweise ergeben können und war deshalb vom Begriff der öffentlichen Fürsorge im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG umfasst (BVerfG, Urteil vom 24.10.2002 - 2 BvF 1/01 -, BVerfGE 106, 62, 134; v. Mangoldt/Klein/Pestalozza, 3. Aufl., Art. 74 RdNr. 344; Korbmacher, Grundfragen des öffentlichen Heimrechts, S. 6 ff.; Starck, Föderalismusreform Einführung RdNr. 62). Mit dem durch das Föderalismusreformgesetz vom 28.06.2006 eingefügten Klammerzusatz in Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG „(ohne das Heimrecht)“ wurde die Kompetenz für das Heimrecht aus dem Katalog der konkurrierenden Gesetzgebung gestrichen und fällt seitdem in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz der Länder gemäß Art. 70 Abs. 1 GG (vgl. BT-Drs. 16/813, S. 12; dies wird in Rechtsprechung und Literatur einhellig so gesehen, vgl. etwa: BayVGH, Beschluss vom 22.11.2010 - 12 CS 10.2243 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.07.2009 - 12 A 2630/07 -, PflR 2010, 154; Degenhart, in: Sachs, GG, 4. Aufl., Art. 74 RdNr 37; Stettner, in: Dreier, GG, 2. Aufl., Band 2, Supplementum 2007, Art. 74 RdNr. 45; Schnappauf, in: Hönig, GG, Art. 74 RdNrn. 1 und 7; Haratsch, in: Sodan, GG, Art. 74 RdNrn. 1, 11; Seiler, in: Epping/Hillgruber, GG, Art. 74 RdNr. 26; Sannwald, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, GG, 11. Aufl., Art. 74 RdNr. 86; Oeter, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 6. Aufl., Band 2, Art. 74 RdNr. 65; Starck, a.a.O., RdNr. 62; Kluth, Föderalismusreformgesetz, Art. 74 GG RdNr. 38), so dass der Landesgesetzgeber jedenfalls für den mit dem Landesheimgesetz geregelten ordnungsrechtlichen Teil des Heimrechts kompetenzrechtlich zuständig und damit auch zum Erlass der Verordnungsermächtigung in § 24 Satz 1 Nr. 1 LHeimG befugt war.
78 
Die Verordnungsermächtigung des § 24 Satz 1 Nr.1 LHeimG genügt weiterhin dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot Art. 61 Abs. 1 Satz 2 LV, Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG), was die Antragstellerin auch nicht in Frage stellt. § 24 Satz 1 Nr. 1 LHeimG ermächtigt das Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familien und Senioren zur Durchführung des Landesheimgesetzes Rechtsverordnungen zu erlassen über die bauliche Gestaltung der Heime, ihre Größe und Standorte sowie die Auswirkungen dieser Rechtsverordnung auf die Förderung von Heimen. Damit werden Inhalt und Ausmaß der Ermächtigung im Heimgesetz eindeutig bestimmt. Ihr Zweck ergibt sich aus § 24 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 LHeimG (vgl. zum Ganzen auch die Rechtsprechung zur Verordnungsermächtigung in § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Heimgesetzes des Bundes: BVerwG, Urteil vom 17.03.1989, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.02.1994, a.a.O.).
79 
Die desweiteren von der Antragstellerin nach der Änderung der Verordnungsermächtigung durch Änderungsgesetz vom 11.05.2010 (GBl. S. 404) und dem Neuerlass der Landesheimbauverordnung auf die Vorgaben des § 4 LHeimBauVO zu den Außenbereichen und zur Bildung von Wohngruppen beschränkten Bedenken in Bezug auf die Einhaltung des Ermächtigungsrahmens vermag der Senat nicht zu teilen. Denn der Begriff der „baulichen Gestaltung der Heime“ in § 24 Satz 1 Nr. 1 LHeimG, der über den Begriff „Räume“ in der ursprünglichen Verordnungsermächtigung des Landesheimgesetzes (§ 3 Abs. 2 Nr. 1) in der bis zur Änderung des Landesheimgesetzes durch Gesetz vom 11.05.2010 gültigen Fassung und in § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Heimgesetzes des Bundes hinausgeht, umfasst alle heimspezifischen baulichen Anforderungen an Heime, ohne Einschränkung auf Räume oder sonstige andere Teile von Heimen. Hierzu können demgemäß auch Vorgaben für gemeinschaftlich genutzte Räume und Flächen in Wohngruppen wie auch für die dem Heim funktional zugeordneten Außenbereiche, etwa Balkon, Terrasse oder Garten gehören.
80 
Entgegen der Ansicht der Antragstellerin gibt die Landesheimbauverordnung mit den Regelungen zu den Außenbereichen und zur Bildung von Wohngruppen in § 4 LHeimBauVO auch kein bestimmtes Betriebs- oder Betreuungskonzept vor, dessen Bestimmung grundsätzlich Sache des Einrichtungsträgers ist (vgl. § 2 Abs. 2 LHeimG). § 4 LHeimBauVO will lediglich die räumliche Schaffung von überschaubaren Gemeinschaftsbereichen ermöglichen, macht damit aber keine konzeptionellen Vorgaben für ein besonderes Betriebs- oder Betreuungskonzept. Insoweit weist der Antragsgegner zu Recht darauf hin, dass die Vorgabe zur Gliederung der Heime in Wohneinheiten dazu diene, den angestrebten Wohncharakter der Heime (Überschaubarkeit sozialer Milieus) und die erwünschte Normalisierung des Heimalltages (Annäherung an die Lebenssituation in Privathaushalten) zu erreichen.
81 
Anders als die Antragstellerin meint, sind die Regelungen der Landesheimbauverordnung auch hinreichend bestimmt gefasst. Das aus dem Rechtsstaatsgebot (Art. 20 Abs. 3 GG) abzuleitende Gebot der hinreichenden Bestimmtheit und Klarheit von Normen fordert vom Normgeber, seine Regelungen so genau zu fassen, dass der Betroffene die Rechtslage, also den Inhalt und die Grenzen von Gebots- oder Verbotsnormen, in zumutbarer Weise erkennen und sein Verhalten danach ausrichten kann. Der Normgeber darf dabei grundsätzlich auch auf unbestimmte Rechtsbegriffe zurückgreifen, wenn die Kennzeichnung der Normtatbestände mit beschreibenden Merkmalen nicht möglich ist. Die Auslegungsbedürftigkeit einer Norm steht ihrer Bestimmtheit nicht entgegen; allerdings müssen sich dann aus Wortlaut, Zweck und Zusammenhang der Regelung objektive Kriterien gewinnen lassen, die einen verlässlichen, an begrenzende Handlungsmaßstäbe gebundenen Vollzug der Norm gewährleisten. Die Erkennbarkeit der Rechtslage durch den Betroffenen darf hierdurch nicht wesentlich eingeschränkt sein und die Gerichte müssen in der Lage bleiben, den Regelungsinhalt mit den anerkannten Auslegungsregeln zu konkretisieren (vgl. BVerfG, Urteil vom 27.07.2005 - 1 BvR 668/04 -, BVerfGE 113, 348, 375f.; Urteil vom 07.11.1992 - 1 BvL 8/87 -, BVerfGE 87, 234; Beschluss vom 09.11.1988 - 1 BvR 243/86 -, BVerfGE 79, 106; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.07.2009 - 1 S 2200/08 -, VBlBW 2010, 29 m.w.N.). Entsprechendes gilt für Generalklauseln und durch Rechtsnormen eingeräumte Gestaltungs- und Ermessensspielräume. Denn einer zu dichten Normierung steht das Bedürfnis gegenüber, die notwendige Flexibilität des Verwaltungshandelns zu erhalten. Durch ausreichende Beurteilungs- und Ermessensspielräume sollen situations- und sachgerechte Einzelfallentscheidungen ermöglicht werden, die durch generelle Normen nicht durchweg erreichbar sind (vgl. Zippelius/Württemberger, Deutsches Staatsrecht, 31. Aufl., S. 107). Je intensiver dabei eine Regelung auf die Rechtsposition des Normadressaten wirkt, desto höher sind die Anforderungen, die an die Bestimmtheit im Einzelnen zu stellen sind (BVerfG, Beschluss vom 08.08.1978 - 2 BvL 8/77 -, BVerfGE 49, 89, 133). Unbestimmte Rechtsbegriffe, Generalklauseln und die Einräumung eines Verwaltungsermessens sind mithin nicht zu beanstanden, wenn die Norm mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden eine zuverlässige Grundlage für ihre Auslegung und Anwendung bietet oder sie eine gefestigte Rechtsprechung übernimmt und damit aus dieser Rechtsprechung hinreichende Bestimmtheit gewinnt. Norminterpretierende oder ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften gewährleisten eine möglichst einheitliche Bestimmung und Anwendung und können dadurch ebenfalls dazu beitragen, dass unbestimmte Rechtsbegriffe und die Einräumung eines Verwaltungsermessens den rechtsstaatlichen Geboten der Bestimmtheit und Normklarheit genügen (BVerwG, Beschluss vom 01.12.2009 - 4 B 37/09 -, ZfBR 2010, 160 m.w.N.).
82 
Gemessen an diesen Vorgaben bestehen keine durchgreifenden Bedenken an der Bestimmtheit einzelner Normen der Landesheimbauverordnung. Schon gar nicht kann - anders als die Antragstellerin meint - davon gesprochen werden, dass die Unbestimmtheit der Landesheimbauverordnung derart weit gehe und so viele Vorschriften erfasse, dass insgesamt von einem Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot ausgegangen werden kann und die Landesheimbauverordnung deswegen insgesamt unwirksam ist. Insoweit macht der Antragsgegner zu Recht darauf aufmerksam, dass die Landesheimbauverordnung in ihren §§ 2 bis 4 die maßgeblichen baulichen Anforderungen hinreichend konkret formuliert, insbesondere was die wohnortnahe Standortwahl (§ 2 Abs. 3 LHeimBauVO), die Einrichtungsgröße von nicht mehr als 100 Heimplätzen (§ 2 Abs. 2 LHeimBauVO), die Bereitstellung von Einzelzimmern, die möglichst zu Nutzungseinheiten zusammen geschlossen werden können (§ 3 Abs. 1 LHeimBauVO), Vorgaben für Größe, Zuschnitt und Ausstattung der Zimmer (§§ 3 Abs. 2 , 3 und 5 LHeimBauVO), Anzahl der Sanitärbereiche (§ 3 Abs. 4 LHeimBauVO), Bildung von Wohneinheiten mit einer vorgegebenen Maximalgröße (§ 4 Abs. 1 LHeimBauVO), Vorgaben für die Größe der Aufenthaltsbereiche und zur Schaffung bestimmter Funktionsflächen in Wohngruppen und Vorgaben hierfür (§ 4 Abs. 2 bis 5 LHeimBauVO) betrifft. Die von der Antragstellerin bemängelten unbestimmten Rechtsbegriffe wie „möglichst hoher Anteil“, „in der Regel“ und andere werden zu einem Großteil zur Relativierung dieser Vorgaben im Sinne von Öffnungsklauseln und Abweichungsmöglichkeiten zu Gunsten der Heimbetreiber im Einzelfall, der naturgemäß nicht näher zu regeln ist, verwendet und dienen einer verhältnismäßigen und die Heimbetreiber nicht unangemessen benachteiligenden Anwendung im Einzelfall. Unter Berücksichtigung dieser Zielsetzung sind sie hinreichend auslegungsfähig. Hinsichtlich einzelner Regelungen der Landesheimbauverordnung gilt insoweit:
83 
Die insbesondere von der Antragstellerin beanstandete Verwendung der unbestimmten Rechtsbegriffe „technisch durchführbar“ und „wirtschaftlich vertretbar“ in der Übergangsregelung des § 5 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 LHeimBauVO, in der Befreiungsregelung des § 6 LHeimBauVO sowie in § 4 Abs. 4 Satz 1 LHeimBauVO begegnet keinen rechtsstaatlichen Bedenken. Ähnliche Begrifflichkeiten, die - inhaltlich gleichbedeutend - an die technischen Realisierungsmöglichkeiten („technisch nicht möglich“) oder an das Merkmal der wirtschaftlichen Zumutbarkeit anknüpfen, finden sich bereits in der Befreiungsnorm des § 31 HeimMindBauV und haben in der heimrechtlichen Literatur und Praxis eine handhabbare Ausgestaltung erhalten. Danach bedeutet „technisch nicht durchführbar“ oder „technisch nicht möglich“, dass die Erreichung der Verordnungsziele nach den derzeitigen anerkannten Regeln der Baukunst schlechterdings unausführbar oder mit einem Verwendungszweck des Bauwerks oder der betroffenen Einrichtung zuwiderlaufenden Eingriff verbunden ist (vgl. Krahmer/Richter, Heimgesetz, 2. Aufl., § 31 HeimMindBauV, RdNr. 4; Kunz/Butz/Wiedemann, Heimgesetz, 10. Aufl., § 31 HeimMindBauV Rdnr. 127). Wirtschaftliche Unvertretbarkeit oder Unzumutbarkeit ist jedenfalls dann gegeben, wenn die Einrichtung dadurch in ihrem Bestand gefährdet ist (Kunz/Butz/Wiedemann, a.a.O., § 31 HeimMindBauV RdNr. 128; vgl. auch Dahlen/Giese/Igl/Klie, Das Heimgesetz, § 31 HeimMindBauV RdNr. 4.2). Nach der vom Antragsgegner vorgelegten Begründung zur Landesheimbauverordnung ist zudem von einem wirtschaftlich nicht vertretbaren Aufwand auszugehen, wenn begründete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die mit den Maßnahmen verbundenen betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen nicht im Rahmen der Heimentgelte refinanziert werden können (Begründung zu § 5 Abs. 2 LHeimBauVO), wenn eine wirtschaftliche Betriebsführung oder eine Refinanzierung früherer betriebsnotwendiger Investitionen gefährdet wird (Begründung zu § 5 Abs. 4 LHeimBauVO) oder wenn die notwendigen Maßnahmen eine wirtschaftliche Betriebsführung direkt oder indirekt gefährden (Begründung zu § 5 Abs. 6 LHeimBauVO). Weiterhin hat der Antragsgegner zu Recht darauf hingewiesen, dass eine Vielzahl von Gesetzen öffentlich-rechtliche Verpflichtungen unter den Vorbehalt der technischen Durchführbarkeit oder der wirtschaftlichen Vertretbarkeit stellen (vgl. etwa: § 16 Abs. 3 BBergG, § 2 Abs. 4 PBefG, § 3 LAbfG, § 11 Abs. 1 EnWG, § 17 Abs. 6 LKHG, § 14 Abs. 1 Satz 1 BatterrieG) und dieser Vorbehalt, wie auch bei den von der Antragstellerin angegriffenen Bestimmungen der Landesheimbauverordnung erforderlich ist, um gerade bei nicht vorhersehbaren Konstellationen die Verhältnismäßigkeit der abstrakt-generellen Regelungen zu wahren. Auf Grund dieser Zweckrichtung und der damit einhergehenden Auslegungsfähigkeit der in Rede stehenden unbestimmten Rechtsbegriffe ist es nicht zu beanstanden, wenn die Frage der technischen Durchführbarkeit und der wirtschaftlichen Vertretbarkeit im Einzelfall von der Heimaufsichtsbehörde zu beurteilen ist. Es ist weder möglich noch sinnvoll, dass der Verordnungsgeber alle technisch undurchführbaren und wirtschaftlich unvertretbaren Maßnahmen vorab in abstrakt-genereller Weise regelt. Soweit die Antragstellerin geltend macht, die Heimbetreiber benötigten insoweit bereits Klarheit im Vorfeld, ist auf die Abstimmungsmöglichkeiten mit der Heimaufsichtsbehörde hinzuweisen. Diese ist gemäß § 4 Nr. 3 LHeimG zur Information und Beratung auch von Heimbetreibern bei der Planung und dem Betrieb der Heime verpflichtet. Darüber hinaus hat der Vertreter des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung angekündigt, dass die Orientierungshilfen für die Heimaufsichtsbehörden in Baden-Württemberg im Hinblick auf den Erlass der Landesheimbauverordnung fortgeschrieben werden sollen.
84 
Die von der Antragstellerin zudem beanstandete Einräumung eines Ermessens bei der Frage, ob sich die Übergangsfrist des § 5 Abs. 2 Satz 1 LHeimBauVO von 10 Jahren auf 25 Jahre verlängert (§ 5 Abs. 2 Satz 2 LHeimBauVO), begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Denn insoweit lassen sich ermessenslenkende Gesichtspunkte dem § 2 LHeimG und dem § 1 LHeimBauVO entnehmen. Der Antragsgegner weist insoweit zu Recht darauf hin, dass die dort genannten Zwecke des Heimgesetzes (vor allem Schutz der Würde sowie der Interessen und Bedürfnisse der Bewohner von Heimen, Wahrung und Förderung der Selbständigkeit, Selbstverantwortung, Selbstbestimmung und der gleichberechtigten Teilhabe am Leben der Gesellschaft, Sicherung der dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse entsprechenden Qualität des Wohnens) und die allgemeinen Grundsätze der Landesheimbauverordnung (vor allem Orientierung der Bau- und Raumkonzepte an den Zielen der Erhaltung von Würde, Selbstbestimmung und Lebensqualität, Recht auf geschützte Privat- und Intimsphäre der Bewohner von Heimen) dafür sprechen, die neuen baulichen Anforderungen möglichst zügig zur Geltung zu bringen. Andererseits soll aber auch den Heimbetreibern ausreichend Zeit für die erforderlichen Anpassungen gegeben und eine (zumindest anteilige) Refinanzierung betriebsnotwendiger Investitionskosten ermöglicht werden. Der Antragsgegner hat im gerichtlichen Verfahren mitgeteilt, dass das Sozialministerium als oberste Heimaufsichtsbehörde gegenüber den örtlichen Heimaufsichtsbehörden bereits klargestellt habe, dass eine Übergangsfrist von bis zu 25 Jahren immer möglich ist, wenn dieser Zeitraum für die Refinanzierung betriebsnotwendiger Investitionen notwendig ist. Dies hat der Vertreter des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nochmals bestätigt. An dieser - ermessenslenkenden - Klarstellung werden sich die Heimaufsichtsbehörden bei der Ausübung des Ermessens zu orientieren haben. Auch hinsichtlich des in der Befreiungsnorm des § 6 Abs. 1 LHeimBauVO eingeräumten behördlichen Ermessens treten die ermessenslenkenden Gesichtspunkte deutlich hervor. Mit der Befreiungsregelung hat der Verordnungsgeber ein Regulativ geschaffen, das der Behörde mehr Flexibilität bei der Anwendung des Heimgesetzes ermöglicht und es ihr erlaubt, im Einzelfall besonderen Erfordernissen Rechnung zu tragen, ohne die Ziele des Heimgesetzes und der Landesheimbauverordnung zu vernachlässigen.
85 
Die von der Antragstellerin weiterhin bemängelten Soll-Regelungen in der Landesheimbauverordnung sind ebenfalls unter Bestimmtheitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Soweit sie nicht in Programmsätzen und allgemeinen Grundsätzen enthalten sind (vgl. etwa §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1 LHeimBauVO), gilt für sie, dass der durch sie Verpflichtete gehalten ist, so zu verfahren, wie es bestimmt wird. Nur wenn atypische Umstände vorliegen, darf eine andere Handlungsweise gewählt werden (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 20.2.1986 - 5 ER 265/84 -, Buchholz 436.36 § 53 BAföG Nr. 5).
86 
Auch die einzelnen Regelungen der Landesheimbauverordnung sind mit höherrangigem Recht vereinbar.
87 
Dies gilt zunächst für die von der Antragstellerin vornehmlich beanstandete Regelung in § 3 Abs. 1 LHeimBauVO, nach der für alle Bewohner von Heimen ein Einzelzimmer zur Verfügung stehen muss und ein möglichst hoher Anteil der Einzelzimmer so gestaltet werden soll, dass jeweils zwei nebeneinanderliegende Zimmer zu einer Nutzungseinheit zusammen geschlossen und von zwei Personen gemeinsam genutzt werden können. Insbesondere verletzt diese Regelung nicht die Berufsfreiheit der Heimbetreiber.
88 
Die Erwerbstätigkeit von Heimbetreibern ist dem Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG zuzuordnen. Der - weit auszulegende - Begriff „Beruf“ im Sinn des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG erfasst grundsätzlich jede auf Dauer angelegte und nicht nur vorübergehende, der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dienende Betätigung (BVerfG, Beschluss vom 18.06.1980 - 1 BvR 697/77 -, BVerfGE 54, 301, 313). Die Betätigung als Betreiber eines Heimes erfüllt diese allgemeinen Kriterien eines Berufs. Das Grundrecht steht nach Art. 19 Abs. 3 GG insoweit auch einer juristischen Person des Privatrechts wie der der Antragstellerin zu (BVerfG, Urteil vom 19.10.1983 - 2 BvR 298/81 -, BVerfGE 65, 196, 210). In die durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Berufsfreiheit von Heimbetreibern wird durch die Vorschriften, die Vorgaben an die bauliche Gestaltung von Heimen stellen, insbesondere auch durch die verpflichtende Vorgabe, ausnahmslos Einzelzimmer für die Bewohner von Heimen mit der Möglichkeit zum Zusammenschluss zu Wohneinheiten bereitzustellen, eingegriffen. Dieser Eingriff ist indes verfassungsrechtlich gerechtfertigt.
89 
Durch förmliches Gesetz, auch durch Rechtsverordnung, kann in die Berufsfreiheit eingegriffen werden (vgl. Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG), wobei für eine danach zulässige Regelung der Berufsausübung durch Rechtsverordnung an die Bestimmtheit der Verordnungsermächtigung keine höheren Anforderungen gestellt werden als an Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.12.1994 - 1 B 190.94 -, GewArch 1995, 155). Diese Voraussetzungen sind, wie bereits oben ausgeführt, eingehalten.
90 
Allerdings muss das Parlament alle für die Grundrechtsausübung wesentlichen Fragen selbst regeln; einschneidende, das Gesamtbild der beruflichen Betätigung wesentlich prägende Vorschriften über die Ausübung des Berufs sind dem Gesetzgeber zumindest in den Grundzügen selbst vorbehalten (BVerwG, Urteil vom 16.06.1983 - 3 C 79.81 -, BVerwGE 67, 261, 266). Eine derart einschneidende, statusbildende Berufsausübungsregelung steht hier nicht im Streit. Die Verpflichtung, dass in Heimen für alle Bewohner ein Einzelzimmer zur Verfügung stehen muss und dass ein möglichst hoher Anteil der Einzelzimmer so gestaltet werden soll, dass jeweils zwei nebeneinanderliegende Zimmer zu einer Nutzungseinheit zusammen geschlossen und von zwei Personen gemeinsam genutzt werden können, ist - auch vor dem Hintergrund, dass in der Praxis der Anteil der Einzelzimmer den der Doppelzimmer in Heimen schon jetzt überragt (nach Angaben des Antragsgegners wurden zudem im Zeitraum von 1999 bis 2007 in den Pflegeheimen Baden-Württembergs 88 % des gesamten Platzzuwachses in Einzelzimmern geschaffen und wird in den Heimen des Landes der Platzbestand in Doppelzimmern um schätzungsweise 2 bis 3 Prozent des derzeitigen Bestandes pro Jahr reduziert) - nicht berufsprägend und berührt nicht den Wesenskern der Berufsfreiheit von Betreibern von Heimen.
91 
Auf Grund von § 3 Abs. 1 LHeimBauVO wird auch nicht unverhältnismäßig in die Berufsfreiheit von Heimbetreibern eingegriffen.
92 
Bei der Beurteilung eines Eingriffs in die Berufsfreiheit ist danach zu unterscheiden, ob es nur um die Regelung einer Berufsausübung geht oder ob darüber hinausgehend die Berufswahl eingeschränkt wird (grundlegend: BVerfG, Urteil vom 11.06.1958 - 1 BvR 596/56 -, BVerfGE 7, 377). Während Einschränkungen der freien Berufswahl besonders strengen verfassungsrechtlichen Bindungen unterliegen, verfügt der Normgeber für Regelungen der Berufsausübung prinzipiell über einen erheblich größeren Gestaltungsspielraum. Die hier streitbefangene Regelung ist als Regelung der Berufsausübung zu beurteilen, denn sie lässt die von der Verfassung verstärkt geschützte Freiheit der Berufswahl unberührt. Sie verwehrt nicht den Zugang zum Beruf eines Heimbetreibers und zu sonst einschlägigen Berufen. Sie hat vielmehr Modalitäten der Berufsausübung zum Gegenstand, wenn sie regelt, welche Anforderungen an die bauliche Gestaltung von Heimen zu stellen sind. Allerdings können Regelungen der Berufsausübung so einschneidend sein, dass sie in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung einer Zulassungsbeschränkung nahekommen; in bestimmten Fällen können sie wegen ihrer Folgen faktisch die sinnvolle Ausübung des in Rede stehenden Berufs überhaupt unmöglich machen. Dann folgt für die verfassungsrechtliche Beurteilung, dass nicht schon - wie bei der Berufsausübungsregelung - vernünftige Gründe des Gemeinwohls ausreichen, um den Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG zu rechtfertigen. Nur Gemeinwohlbelange von hoher Bedeutung wiegen so schwer, dass sie dann gegenüber den schutzwürdigen Interessen des Heimbetreibers an ungehinderter Betätigung den Vorrang verdienen (vgl. etwa: BVerfG, Beschluss vom 12.06.1990 - 1 BvR 355/86 -, NJW 1990, 2306).
93 
Dies ist hier indes nicht der Fall. Durch die Bestimmung, dass - soweit keine Wohnungen zur individuellen Nutzung angeboten werden - für alle Bewohner ein Einzelzimmer zur Verfügung stehen muss, wird in aller Regel eine sinnvolle Ausübung des Berufs eines Heimbetreibers nicht faktisch unmöglich gemacht. Insoweit kommt es auf die generelle Wirkung der Neuregelung gegenüber den Heimbetreibern an. Vorschriften über die Berufsausübung können nur dann wegen ihrer wirtschaftlichen Folgen als Eingriff in die Freiheit der Berufswahl eingestuft werden, wenn die Betroffenen Berufsangehörigen in aller Regel und nicht nur in Ausnahme- oder Sonderfällen wirtschaftlich nicht in der Lage wären, den gewählten Beruf zur Grundlage ihrer Lebensführung zu machen (BVerfG, Beschluss vom 17.10.1984 - 1 BvL 18/82, 1 BvL 46/83, 1 BvL 2/84 -, BVerfGE 68, 155, 170 f.). Hier kann keine Rede davon sein, dass bereits bestehende Heime im Hinblick auf die Verpflichtung, Doppelzimmer abzubauen und in Zukunft nur noch Einzelzimmer bereitzustellen, in aller Regel nicht mehr rentabel betrieben werden können. Denn die Regelungen über die individuellen Wohnbereiche beanspruchen sofortige Geltung nur für solche Heime, die nach Inkrafttreten der Verordnung ihren Betrieb neu aufnehmen oder in denen - soweit technisch durchführbar und wirtschaftlich vertretbar - Sanierungs- und Umbaumaßnahmen stattgefunden haben, die in erheblichem Umfang die Gestaltung des Raumkonzepts betroffen und auch die Höhe der Heimentgelte beeinflusst haben (§ 5 Abs. 1 LHeimBauVO). Für bestehende Heime wird aber eine Übergangsfrist von 10 Jahren eingeräumt, die auf bis zu 25 Jahre nach erstmaliger Inbetriebnahme oder erneuter Inbetriebnahme nach grundlegenden, entgeltrelevanten Sanierungs- oder Modernisierungsmaßnahmen verlängert werden kann (§ 5 Abs. 2 LHeimBauVO). Zudem sieht § 6 Abs. 1 LHeimBauVO eine Befreiungsmöglichkeit vor, wenn die Erfüllung dieser Anforderungen technisch nicht möglich oder aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist.
94 
Beschränkungen der Berufsausübung müssen durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls legitimiert sein und dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit genügen. Das gewählte Mittel muss zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und erforderlich sein. Die dadurch bewirkte Beschränkung muss dem Betroffenen zumutbar sein (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn, Übermaßverbot). Je einschneidender die Freiheit der Berufsausübung eingeengt wird, desto gewichtiger müssen die öffentlichen Belange sein, denen die Regelungen zu dienen bestimmt ist (BVerfG, Beschluss vom 25.03.1992 - 1 BvR 298/86 -, BVerfGE 86, 28, 41).
95 
Das Einzelzimmererfordernis in § 3 Abs. 1 LHeimBauVO verfolgt ein legitimes Gemeinwohlziel, wobei zu beachten ist, dass dem Normgeber hinsichtlich der Festlegung von sozialpolitischen Zielen ein sehr weiter Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum zukommt (vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 23.01.1990 - 1 BvL 44/86, 1 BvL 48/87 -, BVerfGE 81, 156, 189).
96 
Die Einzelzimmerregelung in § 3 Abs. 1 LHeimBauVO soll den Bewohnern von Heimen eine angemessene Qualität des Wohnens und eine geschützte Privat- und Intimsphäre ermöglichen. Der Schutz der Privat- und Intimsphäre, gerade von hilfebedürftigen älteren sowie pflegebedürftigen oder behinderten Menschen im alltäglichen Leben in Heimen und die Schaffung einer angemessenen Wohnqualität, die heutigen Standards entspricht, ist offenkundig ein legitimer Gemeinwohlbelang und wird als solcher auch nicht von der Antragstellerin in Frage gestellt (vgl. Seite 9 des Schriftsatzes des Vertreters der Antragstellerin vom 04.04.2011). Der Antragsgegner weist insoweit zu Recht darauf hin, dass die Bewohner in Heimen typischerweise nicht vor-übergehend (wie etwa in Krankenhäusern, wo eine Unterbringung in Doppel- oder Mehrbettzimmern üblich und zumutbar sei), sondern auf Dauer leben und für ein normales Leben und Wohnen in Heimen die Schaffung einer räumlichen Privatsphäre erforderlich ist.
97 
Die streitbefangene Regelung des § 3 Abs. 1 LHeimBauVO ist geeignet, dem Schutz der Privat- und Intimsphäre der Heimbewohner und der Schaffung einer angemessenen Wohnqualität zu dienen.
98 
Der Normgeber verfügt bei der Setzung generell-abstrakter Regelungen über einen prinzipiell weiten Gestaltungsspielraum, was bei der gerichtlichen Normenkontrolle zu beachten ist. Es ist Aufgabe des Normgebers zu entscheiden, mit welchen Mitteln der von ihm verfolgte Zweck einer Maßnahme zu erreichen ist. Die dieser Entscheidung zugrundeliegenden - oftmals fachbezogenen - Erwägungen und Wertungen, zumal Einschätzungen prognostischer Art, können gerichtlich nur dann beanstandet werden, wenn sie eindeutig widerlegbar oder offensichtlich fehlerhaft sind oder wenn sie der verfassungsrechtlichen Wertordnung zuwiderlaufen. Demnach ist bei der gerichtlichen Kontrolle der Zwecktauglichkeit von Gesetzen die Eignung einer gesetzlichen Maßnahme nur dann zu verneinen, wenn das eingesetzte Mittel schlechthin ungeeignet ist (BVerfG, Beschluss vom 03.12.1965 - 1 BvL 15/84 -, BVerfGE 71, 206, 215). Das gilt entsprechend auch für die Verwaltung, soweit sie im Rahmen ihrer Befugnisse durch Rechtsverordnung allgemeine Vorschriften erlässt (BVerfG, Beschluss vom 27.03.1987 - 1 BvR 850/86 u.a. -, GewArch 1987, 194).
99 
Hier ist zu beachten, dass das Verbot von Doppel- oder Mehrbettzimmern zugleich auch die Wahlfreiheit derjenigen beeinträchtigt, die für eine angemessene Qualität des Wohnens gerade nicht in einem Einzelzimmer leben, sondern sich für ein Doppelzimmer entscheiden wollen. Dies kann vor allem bei Ehepaaren, Lebensgemeinschaften, Verwandten oder Freunden der Fall sein, die bewusst auf ein Einzelzimmer verzichten und gemeinsam in einem Heim leben wollen, aber auch bei anderen Heimbewohnern, die aus unterschiedlichen Gründen, etwa auch aus pflegefachlichen Gesichtspunkten (Aufrechterhaltung und Förderung der Kommunikation bei bettlägerigen Patienten), nicht allein in einem Einzelzimmer leben wollen. Wünschen nach räumlicher Nähe im Individualbereich trägt die Landesheimbauverordnung aber dadurch Rechnung, dass zum einen das Einzelzimmererfordernis nur dort gilt, wo Heime keine Wohnungen zur individuellen Nutzung bereitstellen und zum anderen vorgegeben wird (§ 3 Abs. 1 Satz 2 LHeimBauVO), dass ein möglichst hoher Anteil von Einzelzimmern so gestaltet werden soll, dass jeweils zwei nebeneinanderliegende Zimmer zu einer Nutzungseinheit zusammengeschlossen und von zwei Personen gemeinsam genutzt und auch so gestaltet werden können, dass auf Wunsch ein Zimmer als gemeinsamer Schlafraum genutzt werden kann (sog. flexible Bau- und Raumkonzepte). Insoweit würde, worauf der Antragsgegner auch hinweist, die Wahlfreiheit der Heimbewohner nicht eingeschränkt, sondern sogar erweitert, da die gemeinsame Nutzung von zwei Zimmern bei Bedarf, etwa wenn sich der Zustand eines Bewohners so verändert, dass eine räumliche Nähe nicht mehr gewünscht wird, auch wieder ohne größere Umstände rückgängig gemacht werden kann. Problematisch könnten damit nur noch jene Fälle von Ehepaaren oder Partnern sein, in denen beide bettlägerig sind, aber zusammen in einem Zimmer untergebracht werden wollen. Bei diesen ist der Zusammenschluss zweier Einzelzimmer zu einer Wohneinheit wenig sinnvoll. Zum einen ist für sie ein Wohnraum dann nicht mehr erforderlich, zum anderen hat der Raum, in dem die Betten aufgestellt sind, nur noch Einzelzimmergröße. Auch bei einem Ehepaar, bei dem nur ein Ehepartner bettlägerig ist, könnte es zu Schwierigkeiten, etwa für gemeinsam eingenommene Mahlzeiten kommen, wenn in dem Raum, der als Schlafraum genutzt wird, kein Platz mehr für einen Tisch sein sollte. Hier könnte das von der Landesheimbauverordnung verfolgte flexible Bau- und Raumkonzept an seine Grenzen stoßen. Das mag auch noch in anderen Fällen so sein, wenn etwa für an Demenz erkrankte Menschen ein Doppelzimmer aus pflegefachlichen Gesichtspunkten wünschenswert ist, diese sich jedoch in der Kombination eines gemeinsam genutzten Schlafraumes und eines gemeinsam genutzten Wohnraumes „verlieren“ (vgl. Stellungnahme der Seniorenresidenz ... vom 25.05.2009 im Anhörungsverfahren). Aber hierbei handelt es sich, wie der Vertreter des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar ausführte, um in der Praxis äußerst seltene Einzelfälle, auf die der Normgeber wegen seiner Befugnis zur Typisierung und dem ihm eingeräumten Prognose- und Beurteilungsspielraum nicht weiter einzugehen braucht (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.2008 - 7 C 48.07 -, BVerwGE 132, 224).
100 
Die Regelung des § 3 Abs. 1 LHeimBauVO ist zur Erreichung des verfolgten Zwecks auch in dem hier maßgebenden Sinn erforderlich.
101 
An der Erforderlichkeit einer generell-abstrakten Regelung fehlt es, wenn der Normgeber den Zweck der Maßnahme mit einer anderen - ebenso geeigneten - Maßnahme verwirklichen kann, welche die Betroffenen weniger belastet und sonstige private oder öffentliche Belange nicht oder jedenfalls nicht stärker beeinträchtigt als die ergriffene Maßnahme.
102 
Der Senat vermag der von der Antragstellerin unter Hinweis auf einen regen Wettbewerb unter den Heimen vertretenen Ansicht nicht zu folgen, die Frage des Anteils der in den Heimen zu schaffenden Einzelzimmer könne der Selbstregulierung des Marktes überlassen werden. Die Antragstellerin stellt hierzu darauf ab, dass während der Auswahlphase die besondere Abhängigkeitssituation von Menschen in Heimen typischerweise noch nicht bestehe, in allen Regionen Einzelzimmer kurzfristig beziehbar seien und es üblich und naheliegend sei, dass der Interessent und sein Betreuer oder seine Angehörigen mehrere Einrichtungen anfragten und besichtigten. Jedoch kommt nach den schriftsätzlich dargelegten und in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat von dem Vertreter des Antragsgegners näher erläuterten Erfahrungen der Heimaufsichtsbehörden der Wechsel von der häuslichen Umgebung des Heimbewohners in ein (Pflege)Heim in der Realität oft kurzfristig vor und wird die Entscheidung von zahlreichen Faktoren, wie etwa Lage, Verfügbarkeit und Kosten beeinflusst. Deswegen - so die Erfahrungen des Antragsgegners - werde es regelmäßig nicht möglich sein, vollkommen frei am Markt unter allen in Betracht kommenden Angeboten zu entscheiden. In vielen Fällen treffe ein Pflegebedürftiger die Entscheidung nicht mehr selbst und sei von dem Urteil oder auch nur der Unerfahrenheit anderer, die teilweise auch andere Interessen wie der Pflegebedürftige verfolgen könnten, abhängig. Dies lasse nicht den Schluss zu, dass Pflegebedürftige sich auf einem funktionierenden Markt von Pflegeeinrichtungen die Einrichtung mit den für sie akzeptablen Lebensbedingungen aussuchen könnten. Bereits vor diesem Hintergrund liegt es bei Berücksichtigung der Einschätzungsprärogative des Verordnungsgebers nicht gänzlich neben der Sache und ist es jedenfalls nicht unvertretbar, die Anforderungen an Heime, auch und gerade was die individuellen Wohnbereiche angeht, nicht bloß dem freien Spiel der Kräfte des Marktes anzuvertrauen, sondern insoweit regulierend in den Markt einzugreifen. Weiter ist in den Blick zu nehmen, dass - wie selbst der Geschäftsführer der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat einräumte - Pflegebedürftige, deren Heimkosten ganz oder teilweise von Sozialhilfeträgern übernommen werden, von diesen bei einer Wahl zwischen der Unterbringung in einem Einzel- oder in einem Doppelzimmer oftmals auf die kostengünstigere Alternative des Doppelzimmers verwiesen werden. Auch unter Berücksichtigung dieses Umstands kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Wahl des Heimes und vor allem der Art und Weise der Unterbringung tatsächlich immer frei von jedweden äußeren Umständen erfolgen kann. Verfolgt der Verordnungsgeber das legitime Ziel, durch die ausnahmslose Bereitstellung von Einzelzimmern, die gegebenenfalls durch Zusammenschluss zu einer Wohneinheit verbunden werden können, den Bewohnern von Heimen eine angemessene Qualität des Wohnens und eine geschützte Privat- und Intimsphäre zu ermöglichen, kann die Erforderlichkeit einer verpflichtenden Regelung damit letztendlich nicht unter Hinweis auf die Selbstregulierung des Marktes in Frage gestellt werden.
103 
Die Einzelzimmerregelung in § 3 Abs. 1 LHeimBauVO ist den betroffenen Heimbetreibern auch zumutbar. Sie ist bei Berücksichtigung aller erkennbaren erheblichen Umstände, vor allem auch im Hinblick auf die finanziellen Auswirkungen für die Heimbetreiber, um die es der Antragstellerin vor allem geht, insgesamt angemessen.
104 
Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Regelung ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das Grundrecht der Berufsfreiheit keinen Anspruch auf Sicherung künftiger Erwerbsmöglichkeiten bietet. Wettbewerbspositionen und damit auch der Umsatz und die Erträge unterliegen dem Risiko laufender Veränderungen je nach den Marktverhältnissen (BVerfG, Urteil vom 17.12.2002 - 1 BvL 28, 29, 30/95 -, BVerfGE 106, 275, 299; BVerwG, Urteil vom 23.10.2008 - 7 C 48.07 -, BVerwGE 132, 224). Soweit Heimbetreiber durch die Neuregelungen zum Doppelzimmer besonders schwer getroffen werden, kann dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit durch die Übergangsfristen (§ 5 Abs. 2 LHeimBauVO), die Regelung von Ausnahmetatbeständen in § 6 Abs. 2 LHeimBauVO und vor allem durch die Befreiungsmöglichkeit in § 6 Abs. 1 LHeimBauVO Rechnung getragen werden. Danach kann eine Befreiung von den in §§ 2 bis 4 LHeimBauVO genannten Anforderungen - auch dem Einzelzimmererfordernis - in dem Fall erteilt werden, wenn deren Erfüllung dem Heimbetreiber ansonsten wirtschaftlich nicht zumutbar ist.
105 
Insbesondere sind die Übergangsregelungen des § 5 Abs. 2 LHeimBauVO unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheit nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 23.10.2008, a.a.O. unter Hinweis auf: BVerfG, Beschluss vom 28.11.1984 - 1 BvL 13/81 -, BVerfGE 68, 272) verpflichtet weder der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit noch das Gebot des Vertrauensschutzes zu einer Übergangsregelung, die jedem Betroffenen die Fortsetzung einer früheren Tätigkeit ohne Rücksicht auf deren Umfang gestattet. Es besteht auch kein Recht darauf, von Neuregelungen verschont zu bleiben, bis einmal getätigte Investitionen sich vollständig amortisiert haben. Der Verordnungsgeber muss auch nicht jedem Einzelfall und jeder konkreten Disposition Rechnung tragen, sondern ist auch bei Übergangsregelungen befugt, zu typisieren und von atypischen Ausnahmefällen abzusehen. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben gilt:
106 
Selbst wenn man mit der Antragstellerin von einem an § 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XI in Verbindung mit dem die Höhe der gesondert berechenbaren Abschreibungen für Gebäude und Zubehör betreffenden § 4 der Richtlinie zur gesonderten Berechnung betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen nach § 82 Abs. 3 SGB XI orientierten Abschreibungszeitraum von 40,8 Jahren oder gar 50 Jahren (so die Antragstellerin unter Hinweis darauf, dass der in § 4 Abs. 3 der oben genannten Richtlinie genannte Abschreibungszeitraum auf einer Mischberechnung der Gebäudenutzung von 50 Jahren einerseits und einer Nutzung der technischen Ausstattung von 12 Jahren andererseits beruht) mit der Folge ausgehen würde, dass für ältere Heime nach Ablauf der Übergangsfristen die Investitionsaufwendungen für die Errichtung bzw. Generalsanierung für einen Zeitraum von bis zu 15 Jahren noch nicht abgeschrieben wären, ist zu beachten, dass der Heimbetreiber die Investitionskosten für die nach der Landesheimbauverordnung erforderlich werdende Umstellung von Doppel- auf Einzelzimmer als „betriebsbedingte Investitionsaufwendungen“ nach § 82 Abs. 3 oder 4 SGB XI seinerseits - zusätzlich - gesondert berechnen kann (vgl. dazu allgemein auch BSG, Urteil vom 06.09.2007 - B 3 P 3/07 R -, BSGE 99, 57; Urteil des Senats vom 22.05.2006 - 6 S 2993/04 -, VBlBW 2006, 470). Soweit die Antragstellerin demgegenüber einwendet, dass die Summierung der Investitionskosten für den bisher nicht refinanzierten Anteil der Errichtungskosten und für die Umbaukosten zu einem Wettbewerbsnachteil gegenüber demjenigen Heimbetreiber führe, der seine Vergütungsanteile für die Investitionen ohne Umbaukosten und ohne verkürzte Abschreibungszeit kalkulieren könne, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es - wie bereits ausgeführt - keinen grundrechtlichen Anspruch darauf gibt, dass Wettbewerbsbedingungen gleich bleiben. Insbesondere gewährleistet das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG nur das Recht auf Teilhabe am Wettbewerb, nicht aber einen Anspruch auf Erfolg im Wettbewerb oder auf Sicherung künftiger Erwerbsmöglichkeiten (BVerfG, Urteil vom 17.12.2002, a.a.O., BVerfGE 106, 275, 299). Im Übrigen ermöglichen die Übergangsvorschriften einen Refinanzierungszeitraum von 10 Jahren seit Inkrafttreten der Landesheimbauverordnung, verlängerbar auf 25 Jahre nach erstmaliger Inbetriebnahme oder erneuter Inbetriebnahme nach grundlegenden, entgeltrelevanten Sanierungs- oder Modernisierungsmaßnahmen und kann der Heimbetreiber in diesem Zeitraum auch Gewinne erzielen, mit denen er weitere Kosten decken kann. So hat der Antragsgegner im Ergebnis letztlich von der Antragstellerin unwidersprochen ausgeführt, dass es zahlreiche Heime gebe, die lange vor Ablauf einer Übergangsfrist von 50 Jahren grundlegend saniert oder abgerissen und im Rahmen eines Ersatzneubaus wieder errichtet worden seien, ohne in Insolvenz zu gehen. Im Anhörungsverfahren zum Erlass der Landesheimbauverordnung haben fast alle Verbände und Beteiligte, die eine längere Übergangsfrist als 10 Jahre gefordert haben, eine Frist von 25 Jahren für ausreichend erachtet. Der Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.V. (bpa) hat in seiner Stellungnahme zum Entwurf der Landesheimbauverordnung vom 26.05.2009 selbst eine Übergangsvorschrift von 25 Jahren für bestehende Heime vorgeschlagen. Der Antragsgegner hat ferner darauf hingewiesen, dass im Zusammenhang mit den Vorarbeiten zum Erlass der Landesheimbauverordnung Heimträgern und Verbänden - auch dem bpa - angeboten worden sei, anhand konkreter Einzelfälle zu prüfen, ob bezüglich der vorgesehenen Übergangsregelungen Probleme entstünden und wie diese gegebenenfalls gelöst werden könnten. Hierauf sei keine Reaktion erfolgt, was nahelege, dass die Übergangsfrist für Heimträger akzeptabel sei. Stellt man dies in Rechnung und beachtet zudem, dass bei vollständiger Ausnutzung der möglichen Übergangsfrist bis zu 25 Jahren die aktuellen und legitimen Ziele des Verordnungsgebers erst mit der Verzögerung einer Generation vollständig umgesetzt werden können, besteht auch für den Senat kein Zweifel daran, dass bei Abwägung der wirtschaftlichen Betroffenheit der Heimbetreiber auf der einen Seite und der Schutzbedürftigkeit der Heimbewohner auf der anderen Seite, Übergangsfristen von 10 Jahren ab Inkrafttreten der Landesheimbauverordnung, verlängerbar auf 25 Jahre nach erstmaliger Inbetriebnahme oder erneuter Inbetriebnahme nach grundlegenden, entgeltrelevanten Sanierungs- oder Modernisierungsmaßnahmen nicht als unverhältnismäßig angesehen werden können. Eine andere Beurteilung ist auch nicht im Hinblick auf § 5 Abs. 4 Satz 1 LHeimBauVO geboten, nach dem bereits während der Übergangsfristen, soweit wirtschaftlich vertretbar, der Abbau von Doppelzimmern anzustreben ist. Dabei mag dahinstehen, ob und inwieweit auf Grund der Wortwahl „anstreben“ gegenüber Heimbetreibern überhaupt eine rechtlich durchsetzbare Verpflichtung begründet wird oder ob § 5 Abs. 4 Satz 1 LHeimBauVO nur als eine ermessensleitende Vorgabe, etwa für die Verlängerung der Übergangsfrist gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 LHeimBauVO, Wirkung entfaltet. Denn diese Vorgabe steht jedenfalls unter dem Vorbehalt der wirtschaftlichen Vertretbarkeit und ermöglicht im Einzelfall wiederum eine angemessene Berücksichtigung der wirtschaftlichen Belange der Heimbetreiber, wobei auch hier die Frage, ob und inwieweit die Investitionskosten refinanziert sind, zu berücksichtigen ist.
107 
Sollte es nach Ausschöpfung der Übergangsfristen dennoch zu wirtschaftlich unvertretbaren Folgen für den Heimbetreiber kommen, steht mit der Befreiungsregelung des § 6 Abs. 1 LHeimBauVO ein Korrektiv zur Verfügung, mit dem unter dem Blickwinkel des Art. 12 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbare Belastungen vermieden werden.
108 
Die Einzelzimmerregelung des § 3 Abs. 1 LHeimBauVO ist im Lichte der Übergangsregelungen des § 5 Abs. 2, 4 LHeimBauVO und der Befreiungs- und Ausnahmeregelungen des § 6 LHeimBauVO auch im Hinblick auf die Eigentumsgewährleistung des Art. 14 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden. Durch sie erfolgt allenfalls eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums der Antragstellerin, die nach dem oben Gesagten verhältnismäßig ist.
109 
Die in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit sind durch die Einzelzimmerregelung des § 3 Abs. 1 LHeimBauVO wie auch durch die weiteren neuen Vorgaben der Landesheimbauverordnung ebenfalls nicht verletzt. Sie genießen nur in den Fällen echter Rückwirkung (generellen) Vorrang vor dem jeweils verfolgten gesetzgeberischen Anliegen. Die Landesheimbauverordnung greift aber nicht gestaltend in einen in der Vergangenheit liegenden (abgeschlossenen) Sachverhalt ein, sondern knüpft lediglich im Sinne einer unechten Rückwirkung tatbestandlich an Ereignisse vor ihrem Inkrafttreten an (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.2008, a.a.O.).
110 
Die von der Antragstellerin des Weiteren vornehmlich angegriffene Regelung zur Wohngruppengröße in § 4 Abs. 1 LHeimBauVO, nach der in Wohnungen nicht mehr als 8 und in Wohngruppen höchstens 15 Bewohner aufgenommen werden sollen, verstößt ebenfalls nicht gegen grundrechtliche Freiheiten der Heimbetreiber. Sie verfolgt das Ziel, den institutionellen Charakter von Heimen zurückzudrängen, überschaubare, familienähnliche soziale Milieus zu gewährleisten und die Lebensbedingungen in Heimen an normale Wohnverhältnisse anzupassen. Dieses Ziel ist legitim; es wird von der Antragstellerin auch nicht in Abrede gestellt. Der Senat teilt insoweit die Ansicht des Antragsgegners, dass bei Bildung von Großgruppen eher die Gefahr eines institutionell geprägten Heims besteht und die Vorgabe einer Wohngruppengröße von höchstens 15 Bewohnern geeignet ist, zur Normalisierung des Heimalltags und zur Verbesserung der Wohnqualität der Heimbewohner beizutragen. Unter Berücksichtigung eines weiten Einschätzungsspielraums des Verordnungsgebers, der insoweit (vgl. Seite 82 ff. des Schriftsatzes des Vertreters des Antragsgegners vom 28.07.2011) auf Erfahrungen aus den Bereichen der Behindertenhilfe verweist, bestehen auch an der Erforderlichkeit der Regelung zur Beschränkung der Wohngruppengröße keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Im Hinblick auf das Vorbringen der Antragstellerin, Wohngruppengrößen von 20 bis 25 Personen hätten sich in der Praxis bewährt, so dass eine kleinere Wohngruppengröße nicht erforderlich sei, ist es nicht zu beanstanden, wenn der Antragsgegner insoweit darauf verweist, dass sich die in der Orientierungshilfe für die Heimaufsichtsbehörden in Baden-Württemberg genannte Einheit mit bis zu 25 Plätzen nicht auf Wohngruppen beziehe, sondern sich an herkömmlichen „Stationsgrößen“ orientiere, Gruppengrößen von bis zu 25 Plätzen in den vergangenen Jahren in den Heimen bereits zunehmend abgebaut worden seien und gerade für demenziell erkrankte Pflegebedürftige kleinere und überschaubare Gruppengrößen wichtig seien. So haben sich im Verordnungsgebungsverfahren unter anderem auch der Landesverband Baden-Württemberg der Lebenshilfe für Menschen mit Behinderung e.V. und der Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg für die Beschränkung der Größe der Wohngruppen auf 15 Plätze ausgesprochen.
111 
Die Wohngruppenregelung ist auch verhältnismäßig im engeren Sinn. Soweit die Antragstellerin geltend macht, dass die nach Nr. 4.5 der Orientierungshilfe für die Heimaufsichtsbehörden in Baden-Württemberg - Stand August 2006 - (vgl. aber auch Beschluss des Senats vom 18.04.2006 - 6 S 214/05 - zur (fehlenden) normativen Verbindlichkeit einer entsprechenden Regelung in Nr. 4.5 des Kriterienkatalogs für die Heimaufsichtsbehörden in Baden-Württemberg vom 19.03.2003) im Tagesdienst erforderliche Anwesenheit einer Pflegefachkraft in jeder Pflegeeinheit (in der Regel bis zu 25 Bewohner) dazu führe, dass bei verkleinerten Gruppen wesentlich mehr Fachkräfte erforderlich würden und dies erhebliche finanzielle Auswirkungen für die Heimbetreiber habe, steht dies der Angemessenheit der Regelung nicht entgegen. Der Vertreter des Antragsgegners hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausgeführt, dass die Orientierungshilfe konzeptionell von einem Stand vor Erlass der Landesheimbauverordnung ausgehe und deswegen nicht gefolgert werden könne, es müsse pro Wohngruppe (mit höchstens 15 Bewohnern) im Sinne der jetzt im Streit stehenden Landesheimbauverordnung vom Erfordernis der Anwesenheit einer Pflegefachkraft ausgegangen werden. Es bestehe insoweit keine Identität zwischen dem Begriff der Wohngruppe in § 4 Abs. 1 LHeimBauVO und dem von der Orientierungshilfe verwendeten Begriff der Pflegeeinheit. Vielmehr sehe eine im Entwurfsstadium befindliche Verordnung zur Personalausstattung von Heimen vor, dass für zwei Wohngruppen die Anwesenheit einer Pflegefachkraft und einer qualifizierten Hilfskraft erforderlich sei.
112 
Für die Frage des Personaleinsatzes wie auch für die Frage des Erfordernisses räumlicher oder baulicher Veränderungen auf Grund der Verringerung der Wohngruppengröße gilt im Übrigen, dass es sich bei der Vorschrift des § 4 Abs. 1 LHeimBauVO um eine Soll-Regelung handelt, von der in atypischen Fällen, insbesondere wenn die Forderung nach Gruppengrößen von höchstens 15 Bewohnern zu unverhältnismäßigen Einschränkungen für die Heimbetreiber führen sollte, Ausnahmen gemacht werden können. Unverhältnismäßige Einschränkungen ergeben sich aus der Begrenzung von Wohngruppen auf höchstens 15 Personen auch für bestehende Heime darüber hinaus auch deswegen nicht, weil hier ebenfalls die Übergangsfrist von 10 Jahren nach § 5 Abs. 2 Satz 1 LHeimBauVO gilt, die auf bis zu 25 Jahre nach erstmaliger Inbetriebnahme oder erneuter Inbetriebnahme verlängert werden kann (§ 5 Abs. 2 Satz 2 LHeimBauVO), und auch die in § 6 Abs. 1 LHeimBauVO eröffnete Möglichkeit zur Erteilung einer Befreiung aus Gründen der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit Anwendung findet.
113 
Da sich die Regelung über die Wohngruppengröße in § 4 Abs. 1 LHeimBauVO mithin als verhältnismäßig erweist, verstößt sie auch nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG.
114 
Auch die weiteren Regelungen der Landesheimbauverordnung halten ungeachtet des Umstandes, dass sie teilweise schon nicht zulässiger Gegenstand des Normenkontrollantrags sind, einer Überprüfung am Maßstab der Art. 12 Abs. 1 GG, 14 Abs. 1 GG stand.
115 
Die allgemeinen Grundsätze des § 1 LHeimBauVO werden von der Antragstellerin mit Ausnahme der Frage der Unbestimmtheit (dazu bereits oben) nicht gesondert angegriffen. Dass der Verordnungsgeber im Rahmen seines Einschätzungsspielraums solche Grundsätze, die allein nicht Grundlage einer Anordnung der Heimaufsichtsbehörden sein können, sondern zuvörderst Richtlinien für ein den Heimaufsichtsbehörden eröffnetes Ermessen vorgeben, aufstellen kann und diese Grundsätze der Umsetzung legitimer Ziele des Verordnungsgebers dienen, ist zwischen den Beteiligten auch nicht umstritten. Ausweislich der Begründung zur § 1 LHeimBauVO geht es dem Verordnungsgeber darum, allgemeine Grundsätze für die Ausgestaltung und Weiterentwicklung der Heimangebote zu formulieren, und dabei besonders zu berücksichtigen, dass bei einem stationären Hilfebedarf die Kontinuität in den Lebensumständen der Betroffenen soweit wie möglich erhalten bleibt und dabei gleichzeitig institutionell geprägte Lebensverhältnisse soweit wie möglich vermieden werden.
116 
Bei den Bestimmungen des § 2 LHeimBauVO handelt es sich ungeachtet der Frage, ob § 2 Abs. 1 LHeimBauVO lediglich als Programmsatz zu verstehen ist, um Soll-Vorschriften, die bei begründeten Ausnahmefällen die Berücksichtigung von Besonderheiten, auch im Hinblick auf mögliche Eingriffe in die Berufsfreiheit oder Eigentumsgarantie, ermöglichen. Wie der Antragsgegner zu Recht ausführt, verlieren diese Vorschriften zudem dadurch an Belastungsintensität, dass sie angesichts der gewählten Formulierungen („möglichst“, „orientieren“) als Optimierungsgebote zu verstehen sind (vgl. Begründung zu § 2 LHeimBauVO) und damit auch beim Fehlen einer Ausnahmesituation eine Rechtsanwendung unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ermöglichen. Insbesondere soll durch diese Vorschrift - wie sich ebenfalls aus der Begründung zu § 2 LHeimBauVO ergibt - der wirtschaftliche Betrieb von Heimen sowie die Notwendigkeit besonders spezialisierter Formen der stationären Betreuung auf zentraler oder überregionaler Ebene, nicht in Frage gestellt werden. Vor dem Hintergrund, dass die mit § 2 LHeimBauVO verfolgten Ziele (Verbleib der betroffenen Menschen bei stationärem Hilfebedarf in ihrem vertrauten Lebensumfeld, Vermeidung anonymer und institutionell geprägter Strukturen) an die im Gesetz zur Umsetzung der Pflegeversicherung in Baden-Württemberg (Landespflegegesetz - LPflG) niedergelegten Zielsetzungen zur Ausgestaltung der stationären Pflegestruktur (vgl. § 1 Abs. 1 LPflG) anknüpfen und die mit ihnen verfolgten Ziele nicht zu beanstanden sind, ist ein Verstoß des § 2 LHeimBauVO gegen die Grundrechte aus Art. 12 Abs.1, 14 Abs. 1 GG ebenfalls nicht ersichtlich.
117 
Entsprechendes gilt für die weiteren Regelungen des § 3 Abs. 2 bis 5 LHeimBauVO über die Ausgestaltung der individuellen Wohnbereiche zur Zimmergröße, zu den Sanitäreinrichtungen und zur weiteren Gestaltung der Individualbereiche im Heim. Angesichts des mit ihnen verfolgten Ziels der Verbesserung der Wohnqualität in den Heimen, der Übergangsregelungen in § 5 Abs. 2, 3 und 5 LHeimBauVO und der Befreiungsregelung in § 6 Abs. 1 LHeimBauVO erweisen sich auch diese Vorschriften als vereinbar mit den grundrechtlichen Gewährleistungen der Art. 12 Abs. 1, 14 Abs. 1 GG. In Bezug auf die Übergangsregelung des § 5 Abs. 5 LHeimBauVO, die für den Fall, dass hinsichtlich der Vorgaben zu den individuellen Sanitärräumen dauerhaft Ausnahmen zugelassen werden, vorsieht, dass spätestens nach einer Übergangsfrist von 10 Jahren auf allen Wohnebenen mindestens für jeweils bis zu vier Bewohner ein WC und für jeweils bis zu 15 Bewohner ein an die besonderen Bedürfnisse der jeweiligen Bewohner angepasstes Gemeinschaftsbad vorhanden sein müssen, sind Bedenken im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG, 14 Abs. 1 GG von der Antragstellerin nicht geltend gemacht worden. Sie sind angesichts des Ziels, nach der allgemeinen Übergangsfrist von 10 Jahren einen Mindeststandard bezüglich der gemeinschaftlichen Sanitäreinrichtungen zu gewährleisten, auch nicht ersichtlich.
118 
Die Bestimmungen des § 4 Abs. 2 (Aufenthaltsbereiche), Abs. 3 (Funktions- und Arbeitsbereiche), Abs. 4 (Raumklima, Belichtung, Beleuchtung, Be- und Entlüftung) und Abs. 5 LHeimBauVO (Außenbereich) werden von der Antragstellerin nicht gesondert angegriffen. Dass die Regelungen für die Außenbereiche von der Verordnungsermächtigung gedeckt sind, wurde bereits oben ausgeführt. Im Übrigen ist auch hier in Anbetracht der Übergangsregelungen und der Befreiungsmöglichkeit in § 6 LHeimBauVO für den Senat ein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1, 14 Abs. 1 GG nicht erkennbar.
119 
Die Übergangsregelungen in § 5 LHeimBauVO sind in Zusammenhang mit den entsprechenden materiell-rechtlichen Regelungen zu sehen und bedürfen insoweit keiner eigenständigen Überprüfung. Insbesondere ist der Zeitraum der Übergangsregelungen (10 Jahre nach Inkrafttreten der Landesheimbauverordnung, im Ermessensweg verlängerbar auf bis zu 25 Jahre nach erstmaliger Inbetriebnahme oder erneuter Inbetriebnahme nach grundlegenden, entgeltrelevanten Sanierungs- oder Modernisierungsmaßnahmen), wie bereits bei der Einzelzimmerregelung des § 3 Abs. 1 LHeimBauVO dargestellt, nicht zu beanstanden.
120 
Soweit die Antragstellerin im Hinblick auf die Regelung in § 5 Abs. 7 LHeimBauVO geltend macht, dass für den Fall, dass sich bei nach Landesrecht geförderten Einrichtungen durch die Anpassung an die Anforderungen dieser Verordnung förderschädliche Abweichungen bezüglich der ursprünglichen Förderbedingungen ergeben, dies in der Regel lediglich nicht zur Rückforderung von Fördermitteln führen „soll“, und nicht normiert worden sei, dass eine Rückforderung von Fördermitteln generell nicht in Betracht komme, hat der Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren ausgeführt, dass § 5 Abs. 7 LHeimBauVO zu Gunsten der Heimbetreiber erlassen worden sei. Die Vorschrift betreffe all die Fälle, in denen Heimbetreiber bereits im Vorgriff auf die - wegen der Übergangsfrist - noch nicht geltenden Anforderungen der Landesheimbauverordnung Umbauten und Investitionen vornehmen und bei denen sich vor Ablauf sowohl der Zweckbindungsfrist wie auch der Übergangsfrist die Frage stellen könne, ob diese förderschädlich seien. Die Verordnung stelle klar, dass hiervon in der Regel nicht auszugehen sei. Es könne allerdings auch Maßnahmen geben, die nicht im Vorgriff auf die neuen Anforderungen der Landesheimbauverordnung erfolgt seien und damit wie allgemein bei Zuschüssen die Frage der Rückforderung von Fördermittel aufwerfe. Deswegen könne nicht generell normiert werden, dass Fördermittel nicht zurückgefordert werden. Unter diesen Voraussetzungen vermag der Senat nichts dafür zu erkennen, dass § 5 Abs. 7 LHeimBauVO nicht mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Hiervon scheint auch die Antragstellerin auszugehen, die das dargelegte Verständnis des Antragsgegners von § 5 Abs. 7 LHeimBauVO in ihrem Schriftsatz vom 04.04.2011 „begrüßt“.
121 
Hinsichtlich des § 6 LHeimBauVO (Befreiungen und Ausnahmeregelungen) sowie der Bestimmungen über das Inkrafttreten der Landesheimbauverordnung sind weitere Bedenken an der Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht von der Antragstellerin nicht geltend gemacht worden und im Übrigen auch nicht ersichtlich.
122 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
123 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da einer der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe nicht vorliegt.
124 
Beschluss vom 27. September 2011
125 
Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird gemäß §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG auf 20.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
61 
Nach Antragsänderung und Einwilligung des Beklagten gemäß § 91 Abs. 1 VwGO, der auch im Normenkontrollverfahren Anwendung findet (Schmidt, in: Eyermann/Fröhler, VwGO, 13. Aufl., § 47 RdNrn. 16, 84), ist Gegenstand des Normenkontrollantrags die Landesheimbauverordnung vom 18.04.2011.
62 
Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg.
63 
Er ist bereits nur zum Teil zulässig.
64 
Soweit sich der Normenkontrollantrag gegen § 7 LHeimBauVO, der die Ordnungswidrigkeiten regelt, richtet, ist er schon nicht statthaft. Denn nach § 47 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet der Verwaltungsgerichtshof als Normenkontrollgericht „im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit“ über die Gültigkeit von Normen. Dies hat zur Folge, dass Bestimmungen rein ordnungswidrigkeitenrechtlichen Inhalts nicht der Prüfung im Normenkontrollverfahren unterliegen, weil gegen die auf solche Normen gestützten Bußgeldbescheide nach § 68 OWiG allein die ordentlichen Gerichte angerufen werden können (BVerwG, Urteil vom 17.02.2005 - 7 CN 6.04 -, NVwZ 2005, 695). Daran ändert der Zusammenhang des § 7 LHeimBauVO mit den von der Antragstellerin angegriffenen Regelungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und Abs. 4, § 4 Abs. 2 Satz 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 und 5 Satz 2, § 5 Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 und 6 LHeimBauVO nichts. Auch wenn diese Bestimmungen zusammen mit § 7 LHeimBauVO zur Überprüfung gestellt werden, ist der Senat wegen der vom Gesetzgeber getroffenen und eng auszulegenden (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17.02.2005, a.a.O.) Rechtswegregelung nicht befugt, die Ordnungswidrigkeitenvorschrift mit der in § 47 Abs. 5 Satz 2 angeordneten Wirkung für unwirksam zu erklären (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.03.2004 - 10 S 15/03 -, ZUR 2004, 358). Allerdings sieht sich der Senat zu dem Hinweis veranlasst, dass die Bezugnahme der Ordnungswidrigkeitenregelung in § 7 LHeimBauVO auf § 17 Abs. 1 LHeimG unzutreffend sein dürfte. Vielmehr regelt § 17 Abs. 2 Nr. 1 LHeimG, dass derjenige ordnungswidrig handelt, der vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 24 LHeimG zuwiderhandelt, soweit diese für einen bestimmten Tatbestand auf § 17 Abs. 2 Nr. 1 LHeimG verweist.
65 
Hinsichtlich der übrigen angegriffenen Bestimmungen der Verordnung sind die Anträge statthaft. Bei der Landesheimbauverordnung handelt es sich um eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO), über deren Gültigkeit der Senat im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit zu entscheiden hat (§ 4 AGVwGO).
66 
Soweit der Normenkontrollantrag statthaft ist, fehlt der Antragstellerin allerdings zum Teil die Antragsbefugnis bzw. das Rechtsschutzbedürfnis. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wonach der Antragsteller geltend machen muss, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, verlangt die Darlegung, durch die angegriffene Rechtsvorschrift in einem bestimmten Aspekt rechtlich betroffen zu sein. Ist das Verfahren in dieser Weise zulässig angestrengt worden, muss das Gericht wegen der Funktion des Normenkontrollverfahrens als objektives Beanstandungsverfahren die Rechtsvorschrift umfassend prüfen. Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass mit dem 6. Änderungsgesetz zur VwGO die Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren in ihrer Formulierung dem § 42 Abs. 2 VwGO angepasst worden ist; denn diese Gesetzesnovelle, mit der die Funktion der Normenkontrolle als subjektives Rechtsschutzverfahren verstärkt werden sollte, hat an der umfassenden Prüfungs- und Entscheidungspflicht des Normenkontrollgerichts nichts geändert. Anders als bei der Anfechtungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO setzt die Nichtigkeitserklärung der Norm weder eine Rechtsverletzung des Antragstellers voraus, noch ist die Norm nur im Umfang einer solchen Rechtsverletzung zu verwerfen. Bei Normen, die unter Heranziehung des Rechtsgedankens aus § 139 BGB teilbar sind, ist die verwaltungsgerichtliche Kontrolle allerdings auf den Teil des Normgefüges beschränkt, auf den sich die geltend gemachte Rechtsverletzung bezieht. Dies hat zur Folge, dass ein dennoch auf den gesamten Normenbestand zielender Normenkontrollantrag jedenfalls insoweit unzulässig ist, als er den Antragsteller nicht berührende Normteile erfasst, die schon auf Grund vorläufiger Prüfung offensichtlich und damit auch für den Antragsteller erkennbar unter Berücksichtigung der Ziele des Normgebers eigenständig lebensfähig und damit abtrennbar sind (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 17.02.2005 - 7 CN 6.04 -, NVwZ 2005, 695; Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899; Wysk, VwGO, § 47 RdNrn. 56 ff.). Dies ist hier bei den Regelungen der §§ 2 Abs. 2 und 3, 3 Abs. 2 und Abs. 4, 5 Abs. 4 Satz 2 und § 5 Abs. 7 LHeimBauVO der Fall.
67 
Von diesen Regelungen ist die Antragstellerin von vornherein nicht betroffen und sie hat eine solche Betroffenheit auch nicht für die Zukunft geltend gemacht. Das Heim der Antragstellerin hält mit 36 Heimplätzen die Vorgaben des § 2 Abs. 2 LHeimBauVO an die Einrichtungsgröße ein, die an einem Standort 100 Heimplätze nicht überschreiten soll. Hinsichtlich der in § 2 Abs. 3 LHeimBauVO „möglichst“ geforderten zentralen Lage sowie der weiteren Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 LHeimBauVO vermag der Senat ebenfalls keine Bedenken hinsichtlich der Einrichtung der Antragstellerin zu erkennen. Die Einzelzimmer des Heims der Antragstellerin weisen weiterhin eine Größe von mehr als 16 m² auf und erfüllen - wie der Vertreter des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigte - die Vorgaben des § 3 Abs. 2 LHeimBauVO. Nach den Angaben des Antragsgegners in seinem Schriftsatz vom 28.07.2010 (Seite 80) werden die in § 3 Abs. 4 LHeimBauVO geregelten Anforderungen an die Sanitärraumausstattung in der Einrichtung der Antragstellerin deutlich überschritten. Auch die Bewohnerzimmer im Heim der Antragstellerin, die im Rahmen der Übergangsregelung des § 5 Abs. 4 LHeimBauVO noch mit zwei Personen belegt werden können, weisen bereits jetzt nach den übereinstimmenden Angaben der Vertreter der Antragstellerin und des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die nach § 5 Abs. 4 LHeimBauVO nach einer Übergangsfrist von 10 Jahren erforderliche Größe von 22 m² auf. Letztlich ist die Antragstellerin von der Regelung über die Rückforderung von Fördermitteln in § 5 Abs. 7 LHeimBauVO von vornherein nicht betroffen, da ihr Heim Fördermittel im Sinne dieser Vorschrift nicht erhalten hat.
68 
Des Weiteren kann auch von einer Abtrennbarkeit dieser Vorschriften ausgegangen werden. Abtrennbarkeit in diesem Sinne setzt voraus, dass zum einen die Regelungen voneinander unabhängig (selbständig) sind und deshalb eine differenzierende Prüfung möglich ist, zum anderen darüber hinaus, dass diese Regelungen aus der Sicht des Normgebers auch unabhängig voneinander Bestand haben sollen (BVerwG, Urteil vom 17.02.2005, a.a.O.). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
69 
Die Regelungen der §§ 2 Abs. 2 und 3, 3 Abs. 2 und Abs. 4, 5 Abs. 4 Satz 2 LHeimBauVO enthalten jeweils eigene, mit anderen Anforderungen der Landesheimbauverordnung nicht verbundene und damit selbständig bestehende Anforderungen an bauliche Anforderungen von Heimen; § 5 Abs. 7 LHeimBauVO betrifft eine selbständige Regelung über die Rückforderung von Fördermitteln. Diese Normen sind daher einer gesonderten rechtlichen Überprüfung, sowohl, was die Antragsbefugnis, wie auch, was ihre Wirksamkeit betrifft, zugänglich.
70 
Der Senat geht davon aus, dass diese Normen aus der Sicht des Normgebers auch unabhängig voneinander Bestand haben sollen. Ausweislich der vom Antragsgegner vorgelegten Begründung zur Landesheimbauverordnung ist Ziel der Verordnung die Sicherung der erreichten guten Versorgungsqualität in den Heimen des Landes sowie deren Weiterentwicklung im Hinblick auf künftige Anforderungen. Dabei soll ein modernes Verständnis von einer humanen stationären Versorgung und Betreuung umgesetzt werden, soweit dies die Bau- und Raumkonzepte von Heimen betrifft. Gleichzeitig sollen so weit wie möglich der institutionelle Charakter von Heimen eingeschränkt und alltagsnahe Lebensumstände in den Heimen ermöglicht werden. Würde die Unwirksamkeitserklärung einer der die baulichen Anforderungen regelnden Bestimmungen der Landesheimbauverordnung die Unwirksamkeit der gesamten Landesheimbauverordnung zur Folge haben, würden - insgesamt - die Regelungen der Heimmindestbauverordnung weitergelten (§ 19 LHeimG), die vom Verordnungsgeber als mittlerweile weitgehend überholt und den baden-württembergischen Verhältnissen und dabei insbesondere auch als den Zielen der Sicherstellung einer modernen und leistungsfähigen Versorgungsstruktur nicht gerecht werdend angesehen werden (vgl. Begründung zur Landesheimbauverordnung, A. Allgemeiner Teil, III. Alternativen). Aus der Gesetzesbegründung zur Verordnungsermächtigung des § 24 LHeimG (LT-Drs. 14/6080, S. 15) geht hervor, dass auch der parlamentarische Gesetzgeber einen Rückschritt auf die Standards der nunmehr über 30 Jahre alten Heimmindestbauverordnung nicht wollte und die Vorgaben der Landesheimbauverordnung als Mindestvoraussetzungen für einen adäquaten ordnungsrechtlichen Schutz ansieht. Dies alles spricht aber dafür, dass auch bei Nichtigkeit einer die Anforderungen zur baulichen Gestaltung von Heimen regelnden Vorschrift oder der Vorschrift, die die Frage der Rückforderung von Fördermitteln regelt, die anderen, über den Mindeststandard der Heimmindestbauverordnung hinausgehenden Anforderungen bestehen bleiben sollen. So erklärte auch der Vertreter des Antragsgegners auf entsprechende Nachfragen des Senats in der mündlichen Verhandlung, dass die Landesheimbauverordnung im Übrigen weiterhin Geltung beanspruchen solle, wenn der Senat bestimmte Regelungen auf den Normenkontrollantrag der Antragstellerin hin für unwirksam erklären sollte.
71 
Für die verbleibenden Bestimmungen der Landesheimbauverordnung besteht eine Antragsbefugnis. Die die bauliche Gestaltung von Heimen regelnden Vorschriften der Landesheimbauverordnung greifen in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit der Antragstellerin als Betreiberin eines Pflegeheims ein (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.1989 - 4 C 41.85 -, GewArch 1989, 262; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.02.1994 - 10 S 1378/93 -, GewArch 1994, 291); zudem wendet sich die Antragstellerin als Eigentümerin eines Pflegeheimes gegen Vorschriften der Landesheimbauverordnung, die dessen bauliche Gestaltung betreffen. Diese Vorschriften sind möglicherweise Inhalts- und Schrankenbestimmungen ihres Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Anders als die Antragstellerin meint, kann sie jedoch nicht geltend machen, durch die Vorschriften der Landesheimbauverordnung auch in ihrer durch die Baugenehmigung vom 14.09.2006 vermittelten Rechtsposition verletzt zu sein. Durch diese wird nämlich nur die weitere bauliche Nutzung des Gebäudes im Rahmen der wirksam erteilten Baugenehmigung gewährleistet. Sie bietet dagegen keinerlei Schutz gegen die Begründung oder Durchsetzung heimrechtlicher Anforderungen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.1994, a.a.O.).
72 
Auch wenn hinsichtlich der Antragstellerin für die Regelungen der Landesheimbauverordnung eine Übergangsfrist von 10 Jahren gilt, die auf bis zu 25 Jahre nach erstmaliger Inbetriebnahme oder erneuter Inbetriebnahme nach grundlegenden, entgeltrelevanten Sanierungs- oder Modernisierungsmaßnahmen verlängert werden kann (§ 5 Abs. 2 LHeimBauVO), sind im Übrigen die Erfordernisse des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO für das Vorliegen einer Antragsbefugnis in zeitlicher Hinsicht („in absehbarer Zeit“) noch erfüllt. Denn spätestens nach Ablauf der Übergangsfristen ergibt sich hinreichend sicher die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Antragstellerin durch die sie betreffenden Normen der Landesheimbauverordnung. Damit würde sich ein vorsichtig und vernünftig handelnder Betroffener auch in Anbetracht der Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO und des Umstandes, dass er gegebenenfalls schon jetzt seine Dispositionen im Hinblick auf die in Rede stehenden Bestimmungen der Landesheimbauverordnung zu treffen hat, bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt zur Antragstellung entschließen (vgl. zu diesem Kriterium: Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 47 RdNr. 180 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 17.01.2001 - 6 CN 4.00 -, Buchholz 406.27 § 12 BBergG Nr. 1, nach dem auch dann eine Rechtsverletzung in absehbarer Zeit zu erwarten ist, wenn sie sich wegen der von dem Antragsteller zur Verwirklichung einer beabsichtigten Nutzung, die durch die angegriffene Rechtsvorschrift ausgeschlossen wird, erst in 15 Jahren aktualisiert).
73 
Die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist gewahrt. Die Antragstellerin hat den geänderten Antrag in Bezug auf die Landesheimbauverordnung vom 18.04.2011 innerhalb der insoweit geltenden Frist von einem Jahr nach ihrer Bekanntmachung gestellt. Auch wenn in Bezug auf die Vorschriften der Landesheimbauverordnung vom 18.04.2011, die aus der Landesheimbauverordnung vom 12.08.2009 unverändert übernommen worden sind, davon ausgegangen werden sollte, dass die Antragstellerin bereits gegen diese fristgerecht einen Normenkontrollantrag gestellt haben muss (vgl. dazu v. Albedyll, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/v. Albedyll, VwGO, 5. Aufl., § 47 VwGO RdNr. 89), ergeben sich hier keine Bedenken an der Einhaltung des Fristerfordernisses. Denn auch gegen die Landesheimbauverordnung vom 12.08.2009 hat die Antragstellerin fristgerecht einen Normenkontrollantrag gestellt, den sie nach Erlass der neuen Heimbauverordnung gemäß § 91 Abs. 1 VwGO zulässig geändert hat.
74 
Der Antrag ist nach alledem unzulässig, soweit er sich gegen § 7 LHeimBauVO sowie gegen §§ 2 Abs. 2 und 3, 3 Abs. 2 und Abs. 4, 5 Abs. 4 Satz 2 und § 5 Abs. 7 LHeimBauVO richtet; im Übrigen ist er zulässig. Aber auch für den Fall, dass die vorgenannten Regelungen zulässiger Antragsgegenstand der Normenkontrolle sein können, ist der Normenkontrollantrag jedenfalls insgesamt unbegründet.
75 
Denn die Regelungen der §§ 1 bis 6, 8 LHeimBauVO sind nicht wegen einer beachtlichen Verletzung höherrangigen Rechts ungültig.
76 
Der Erlass der Landesheimbauverordnung vom 18.04.2011 beruht auf § 24 Satz 1 Nr. 1 LHeimG vom 10.06.2008 (GBl. S. 169), geändert durch Gesetz vom 11.05.2010 (GBl. S. 404). Diese Ermächtigung zum Erlass der Landesheimbauverordnung ist wirksam. Insbesondere besitzt der Landesgesetzgeber entgegen der Ansicht der Antragstellerin die Gesetzgebungskompetenz zum Erlass des Landesheimgesetzes.
77 
Auch wenn das Heimrecht als gewerberechtliche Spezialmaterie angesehen wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.02.2004 - 6 B 70.03 -, GewArch 2004, 485; Beschluss des Senats vom 18.05.2009 - 6 S 734/09 -, VBlBW 2009, 389), ist die Gesetzgebungszuständigkeit für das Heimrecht nicht von Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG (Recht der Wirtschaft) umfasst. Vielmehr fiel bis zur Änderung des Grundgesetzes durch das Föderalismusreformgesetz (52. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28.06.2006, BGBl. I. S. 2034) der Erlass heimrechtlicher Vorschriften in die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG (öffentliche Fürsorge) und hatte der Bundesgesetzgeber das Heimrecht durch eine umfassende Regelung, das Heimgesetz (Gesetz über Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime für Volljährige vom 07.08.1975 [BGBl. I S. 1873], in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.11.2001 [BGBl. I 2970], seitdem noch mehrfach geändert) auf der Grundlage dieses Kompetenztitels erschöpfend reguliert. Denn dieses Gesetz bezweckte nach seinem Anspruch und dem damit übereinstimmenden Regelungsgehalt den Schutz alter, pflegebedürftiger oder behinderter Menschen vor Beeinträchtigungen, die sich aus ihrer Lebenssituation infolge des Heimaufenthaltes und den daraus folgenden Abhängigkeiten typischerweise ergeben können und war deshalb vom Begriff der öffentlichen Fürsorge im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG umfasst (BVerfG, Urteil vom 24.10.2002 - 2 BvF 1/01 -, BVerfGE 106, 62, 134; v. Mangoldt/Klein/Pestalozza, 3. Aufl., Art. 74 RdNr. 344; Korbmacher, Grundfragen des öffentlichen Heimrechts, S. 6 ff.; Starck, Föderalismusreform Einführung RdNr. 62). Mit dem durch das Föderalismusreformgesetz vom 28.06.2006 eingefügten Klammerzusatz in Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG „(ohne das Heimrecht)“ wurde die Kompetenz für das Heimrecht aus dem Katalog der konkurrierenden Gesetzgebung gestrichen und fällt seitdem in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz der Länder gemäß Art. 70 Abs. 1 GG (vgl. BT-Drs. 16/813, S. 12; dies wird in Rechtsprechung und Literatur einhellig so gesehen, vgl. etwa: BayVGH, Beschluss vom 22.11.2010 - 12 CS 10.2243 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.07.2009 - 12 A 2630/07 -, PflR 2010, 154; Degenhart, in: Sachs, GG, 4. Aufl., Art. 74 RdNr 37; Stettner, in: Dreier, GG, 2. Aufl., Band 2, Supplementum 2007, Art. 74 RdNr. 45; Schnappauf, in: Hönig, GG, Art. 74 RdNrn. 1 und 7; Haratsch, in: Sodan, GG, Art. 74 RdNrn. 1, 11; Seiler, in: Epping/Hillgruber, GG, Art. 74 RdNr. 26; Sannwald, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, GG, 11. Aufl., Art. 74 RdNr. 86; Oeter, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 6. Aufl., Band 2, Art. 74 RdNr. 65; Starck, a.a.O., RdNr. 62; Kluth, Föderalismusreformgesetz, Art. 74 GG RdNr. 38), so dass der Landesgesetzgeber jedenfalls für den mit dem Landesheimgesetz geregelten ordnungsrechtlichen Teil des Heimrechts kompetenzrechtlich zuständig und damit auch zum Erlass der Verordnungsermächtigung in § 24 Satz 1 Nr. 1 LHeimG befugt war.
78 
Die Verordnungsermächtigung des § 24 Satz 1 Nr.1 LHeimG genügt weiterhin dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot Art. 61 Abs. 1 Satz 2 LV, Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG), was die Antragstellerin auch nicht in Frage stellt. § 24 Satz 1 Nr. 1 LHeimG ermächtigt das Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familien und Senioren zur Durchführung des Landesheimgesetzes Rechtsverordnungen zu erlassen über die bauliche Gestaltung der Heime, ihre Größe und Standorte sowie die Auswirkungen dieser Rechtsverordnung auf die Förderung von Heimen. Damit werden Inhalt und Ausmaß der Ermächtigung im Heimgesetz eindeutig bestimmt. Ihr Zweck ergibt sich aus § 24 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 LHeimG (vgl. zum Ganzen auch die Rechtsprechung zur Verordnungsermächtigung in § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Heimgesetzes des Bundes: BVerwG, Urteil vom 17.03.1989, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.02.1994, a.a.O.).
79 
Die desweiteren von der Antragstellerin nach der Änderung der Verordnungsermächtigung durch Änderungsgesetz vom 11.05.2010 (GBl. S. 404) und dem Neuerlass der Landesheimbauverordnung auf die Vorgaben des § 4 LHeimBauVO zu den Außenbereichen und zur Bildung von Wohngruppen beschränkten Bedenken in Bezug auf die Einhaltung des Ermächtigungsrahmens vermag der Senat nicht zu teilen. Denn der Begriff der „baulichen Gestaltung der Heime“ in § 24 Satz 1 Nr. 1 LHeimG, der über den Begriff „Räume“ in der ursprünglichen Verordnungsermächtigung des Landesheimgesetzes (§ 3 Abs. 2 Nr. 1) in der bis zur Änderung des Landesheimgesetzes durch Gesetz vom 11.05.2010 gültigen Fassung und in § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Heimgesetzes des Bundes hinausgeht, umfasst alle heimspezifischen baulichen Anforderungen an Heime, ohne Einschränkung auf Räume oder sonstige andere Teile von Heimen. Hierzu können demgemäß auch Vorgaben für gemeinschaftlich genutzte Räume und Flächen in Wohngruppen wie auch für die dem Heim funktional zugeordneten Außenbereiche, etwa Balkon, Terrasse oder Garten gehören.
80 
Entgegen der Ansicht der Antragstellerin gibt die Landesheimbauverordnung mit den Regelungen zu den Außenbereichen und zur Bildung von Wohngruppen in § 4 LHeimBauVO auch kein bestimmtes Betriebs- oder Betreuungskonzept vor, dessen Bestimmung grundsätzlich Sache des Einrichtungsträgers ist (vgl. § 2 Abs. 2 LHeimG). § 4 LHeimBauVO will lediglich die räumliche Schaffung von überschaubaren Gemeinschaftsbereichen ermöglichen, macht damit aber keine konzeptionellen Vorgaben für ein besonderes Betriebs- oder Betreuungskonzept. Insoweit weist der Antragsgegner zu Recht darauf hin, dass die Vorgabe zur Gliederung der Heime in Wohneinheiten dazu diene, den angestrebten Wohncharakter der Heime (Überschaubarkeit sozialer Milieus) und die erwünschte Normalisierung des Heimalltages (Annäherung an die Lebenssituation in Privathaushalten) zu erreichen.
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Anders als die Antragstellerin meint, sind die Regelungen der Landesheimbauverordnung auch hinreichend bestimmt gefasst. Das aus dem Rechtsstaatsgebot (Art. 20 Abs. 3 GG) abzuleitende Gebot der hinreichenden Bestimmtheit und Klarheit von Normen fordert vom Normgeber, seine Regelungen so genau zu fassen, dass der Betroffene die Rechtslage, also den Inhalt und die Grenzen von Gebots- oder Verbotsnormen, in zumutbarer Weise erkennen und sein Verhalten danach ausrichten kann. Der Normgeber darf dabei grundsätzlich auch auf unbestimmte Rechtsbegriffe zurückgreifen, wenn die Kennzeichnung der Normtatbestände mit beschreibenden Merkmalen nicht möglich ist. Die Auslegungsbedürftigkeit einer Norm steht ihrer Bestimmtheit nicht entgegen; allerdings müssen sich dann aus Wortlaut, Zweck und Zusammenhang der Regelung objektive Kriterien gewinnen lassen, die einen verlässlichen, an begrenzende Handlungsmaßstäbe gebundenen Vollzug der Norm gewährleisten. Die Erkennbarkeit der Rechtslage durch den Betroffenen darf hierdurch nicht wesentlich eingeschränkt sein und die Gerichte müssen in der Lage bleiben, den Regelungsinhalt mit den anerkannten Auslegungsregeln zu konkretisieren (vgl. BVerfG, Urteil vom 27.07.2005 - 1 BvR 668/04 -, BVerfGE 113, 348, 375f.; Urteil vom 07.11.1992 - 1 BvL 8/87 -, BVerfGE 87, 234; Beschluss vom 09.11.1988 - 1 BvR 243/86 -, BVerfGE 79, 106; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.07.2009 - 1 S 2200/08 -, VBlBW 2010, 29 m.w.N.). Entsprechendes gilt für Generalklauseln und durch Rechtsnormen eingeräumte Gestaltungs- und Ermessensspielräume. Denn einer zu dichten Normierung steht das Bedürfnis gegenüber, die notwendige Flexibilität des Verwaltungshandelns zu erhalten. Durch ausreichende Beurteilungs- und Ermessensspielräume sollen situations- und sachgerechte Einzelfallentscheidungen ermöglicht werden, die durch generelle Normen nicht durchweg erreichbar sind (vgl. Zippelius/Württemberger, Deutsches Staatsrecht, 31. Aufl., S. 107). Je intensiver dabei eine Regelung auf die Rechtsposition des Normadressaten wirkt, desto höher sind die Anforderungen, die an die Bestimmtheit im Einzelnen zu stellen sind (BVerfG, Beschluss vom 08.08.1978 - 2 BvL 8/77 -, BVerfGE 49, 89, 133). Unbestimmte Rechtsbegriffe, Generalklauseln und die Einräumung eines Verwaltungsermessens sind mithin nicht zu beanstanden, wenn die Norm mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden eine zuverlässige Grundlage für ihre Auslegung und Anwendung bietet oder sie eine gefestigte Rechtsprechung übernimmt und damit aus dieser Rechtsprechung hinreichende Bestimmtheit gewinnt. Norminterpretierende oder ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften gewährleisten eine möglichst einheitliche Bestimmung und Anwendung und können dadurch ebenfalls dazu beitragen, dass unbestimmte Rechtsbegriffe und die Einräumung eines Verwaltungsermessens den rechtsstaatlichen Geboten der Bestimmtheit und Normklarheit genügen (BVerwG, Beschluss vom 01.12.2009 - 4 B 37/09 -, ZfBR 2010, 160 m.w.N.).
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Gemessen an diesen Vorgaben bestehen keine durchgreifenden Bedenken an der Bestimmtheit einzelner Normen der Landesheimbauverordnung. Schon gar nicht kann - anders als die Antragstellerin meint - davon gesprochen werden, dass die Unbestimmtheit der Landesheimbauverordnung derart weit gehe und so viele Vorschriften erfasse, dass insgesamt von einem Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot ausgegangen werden kann und die Landesheimbauverordnung deswegen insgesamt unwirksam ist. Insoweit macht der Antragsgegner zu Recht darauf aufmerksam, dass die Landesheimbauverordnung in ihren §§ 2 bis 4 die maßgeblichen baulichen Anforderungen hinreichend konkret formuliert, insbesondere was die wohnortnahe Standortwahl (§ 2 Abs. 3 LHeimBauVO), die Einrichtungsgröße von nicht mehr als 100 Heimplätzen (§ 2 Abs. 2 LHeimBauVO), die Bereitstellung von Einzelzimmern, die möglichst zu Nutzungseinheiten zusammen geschlossen werden können (§ 3 Abs. 1 LHeimBauVO), Vorgaben für Größe, Zuschnitt und Ausstattung der Zimmer (§§ 3 Abs. 2 , 3 und 5 LHeimBauVO), Anzahl der Sanitärbereiche (§ 3 Abs. 4 LHeimBauVO), Bildung von Wohneinheiten mit einer vorgegebenen Maximalgröße (§ 4 Abs. 1 LHeimBauVO), Vorgaben für die Größe der Aufenthaltsbereiche und zur Schaffung bestimmter Funktionsflächen in Wohngruppen und Vorgaben hierfür (§ 4 Abs. 2 bis 5 LHeimBauVO) betrifft. Die von der Antragstellerin bemängelten unbestimmten Rechtsbegriffe wie „möglichst hoher Anteil“, „in der Regel“ und andere werden zu einem Großteil zur Relativierung dieser Vorgaben im Sinne von Öffnungsklauseln und Abweichungsmöglichkeiten zu Gunsten der Heimbetreiber im Einzelfall, der naturgemäß nicht näher zu regeln ist, verwendet und dienen einer verhältnismäßigen und die Heimbetreiber nicht unangemessen benachteiligenden Anwendung im Einzelfall. Unter Berücksichtigung dieser Zielsetzung sind sie hinreichend auslegungsfähig. Hinsichtlich einzelner Regelungen der Landesheimbauverordnung gilt insoweit:
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Die insbesondere von der Antragstellerin beanstandete Verwendung der unbestimmten Rechtsbegriffe „technisch durchführbar“ und „wirtschaftlich vertretbar“ in der Übergangsregelung des § 5 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 LHeimBauVO, in der Befreiungsregelung des § 6 LHeimBauVO sowie in § 4 Abs. 4 Satz 1 LHeimBauVO begegnet keinen rechtsstaatlichen Bedenken. Ähnliche Begrifflichkeiten, die - inhaltlich gleichbedeutend - an die technischen Realisierungsmöglichkeiten („technisch nicht möglich“) oder an das Merkmal der wirtschaftlichen Zumutbarkeit anknüpfen, finden sich bereits in der Befreiungsnorm des § 31 HeimMindBauV und haben in der heimrechtlichen Literatur und Praxis eine handhabbare Ausgestaltung erhalten. Danach bedeutet „technisch nicht durchführbar“ oder „technisch nicht möglich“, dass die Erreichung der Verordnungsziele nach den derzeitigen anerkannten Regeln der Baukunst schlechterdings unausführbar oder mit einem Verwendungszweck des Bauwerks oder der betroffenen Einrichtung zuwiderlaufenden Eingriff verbunden ist (vgl. Krahmer/Richter, Heimgesetz, 2. Aufl., § 31 HeimMindBauV, RdNr. 4; Kunz/Butz/Wiedemann, Heimgesetz, 10. Aufl., § 31 HeimMindBauV Rdnr. 127). Wirtschaftliche Unvertretbarkeit oder Unzumutbarkeit ist jedenfalls dann gegeben, wenn die Einrichtung dadurch in ihrem Bestand gefährdet ist (Kunz/Butz/Wiedemann, a.a.O., § 31 HeimMindBauV RdNr. 128; vgl. auch Dahlen/Giese/Igl/Klie, Das Heimgesetz, § 31 HeimMindBauV RdNr. 4.2). Nach der vom Antragsgegner vorgelegten Begründung zur Landesheimbauverordnung ist zudem von einem wirtschaftlich nicht vertretbaren Aufwand auszugehen, wenn begründete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die mit den Maßnahmen verbundenen betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen nicht im Rahmen der Heimentgelte refinanziert werden können (Begründung zu § 5 Abs. 2 LHeimBauVO), wenn eine wirtschaftliche Betriebsführung oder eine Refinanzierung früherer betriebsnotwendiger Investitionen gefährdet wird (Begründung zu § 5 Abs. 4 LHeimBauVO) oder wenn die notwendigen Maßnahmen eine wirtschaftliche Betriebsführung direkt oder indirekt gefährden (Begründung zu § 5 Abs. 6 LHeimBauVO). Weiterhin hat der Antragsgegner zu Recht darauf hingewiesen, dass eine Vielzahl von Gesetzen öffentlich-rechtliche Verpflichtungen unter den Vorbehalt der technischen Durchführbarkeit oder der wirtschaftlichen Vertretbarkeit stellen (vgl. etwa: § 16 Abs. 3 BBergG, § 2 Abs. 4 PBefG, § 3 LAbfG, § 11 Abs. 1 EnWG, § 17 Abs. 6 LKHG, § 14 Abs. 1 Satz 1 BatterrieG) und dieser Vorbehalt, wie auch bei den von der Antragstellerin angegriffenen Bestimmungen der Landesheimbauverordnung erforderlich ist, um gerade bei nicht vorhersehbaren Konstellationen die Verhältnismäßigkeit der abstrakt-generellen Regelungen zu wahren. Auf Grund dieser Zweckrichtung und der damit einhergehenden Auslegungsfähigkeit der in Rede stehenden unbestimmten Rechtsbegriffe ist es nicht zu beanstanden, wenn die Frage der technischen Durchführbarkeit und der wirtschaftlichen Vertretbarkeit im Einzelfall von der Heimaufsichtsbehörde zu beurteilen ist. Es ist weder möglich noch sinnvoll, dass der Verordnungsgeber alle technisch undurchführbaren und wirtschaftlich unvertretbaren Maßnahmen vorab in abstrakt-genereller Weise regelt. Soweit die Antragstellerin geltend macht, die Heimbetreiber benötigten insoweit bereits Klarheit im Vorfeld, ist auf die Abstimmungsmöglichkeiten mit der Heimaufsichtsbehörde hinzuweisen. Diese ist gemäß § 4 Nr. 3 LHeimG zur Information und Beratung auch von Heimbetreibern bei der Planung und dem Betrieb der Heime verpflichtet. Darüber hinaus hat der Vertreter des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung angekündigt, dass die Orientierungshilfen für die Heimaufsichtsbehörden in Baden-Württemberg im Hinblick auf den Erlass der Landesheimbauverordnung fortgeschrieben werden sollen.
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Die von der Antragstellerin zudem beanstandete Einräumung eines Ermessens bei der Frage, ob sich die Übergangsfrist des § 5 Abs. 2 Satz 1 LHeimBauVO von 10 Jahren auf 25 Jahre verlängert (§ 5 Abs. 2 Satz 2 LHeimBauVO), begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Denn insoweit lassen sich ermessenslenkende Gesichtspunkte dem § 2 LHeimG und dem § 1 LHeimBauVO entnehmen. Der Antragsgegner weist insoweit zu Recht darauf hin, dass die dort genannten Zwecke des Heimgesetzes (vor allem Schutz der Würde sowie der Interessen und Bedürfnisse der Bewohner von Heimen, Wahrung und Förderung der Selbständigkeit, Selbstverantwortung, Selbstbestimmung und der gleichberechtigten Teilhabe am Leben der Gesellschaft, Sicherung der dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse entsprechenden Qualität des Wohnens) und die allgemeinen Grundsätze der Landesheimbauverordnung (vor allem Orientierung der Bau- und Raumkonzepte an den Zielen der Erhaltung von Würde, Selbstbestimmung und Lebensqualität, Recht auf geschützte Privat- und Intimsphäre der Bewohner von Heimen) dafür sprechen, die neuen baulichen Anforderungen möglichst zügig zur Geltung zu bringen. Andererseits soll aber auch den Heimbetreibern ausreichend Zeit für die erforderlichen Anpassungen gegeben und eine (zumindest anteilige) Refinanzierung betriebsnotwendiger Investitionskosten ermöglicht werden. Der Antragsgegner hat im gerichtlichen Verfahren mitgeteilt, dass das Sozialministerium als oberste Heimaufsichtsbehörde gegenüber den örtlichen Heimaufsichtsbehörden bereits klargestellt habe, dass eine Übergangsfrist von bis zu 25 Jahren immer möglich ist, wenn dieser Zeitraum für die Refinanzierung betriebsnotwendiger Investitionen notwendig ist. Dies hat der Vertreter des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nochmals bestätigt. An dieser - ermessenslenkenden - Klarstellung werden sich die Heimaufsichtsbehörden bei der Ausübung des Ermessens zu orientieren haben. Auch hinsichtlich des in der Befreiungsnorm des § 6 Abs. 1 LHeimBauVO eingeräumten behördlichen Ermessens treten die ermessenslenkenden Gesichtspunkte deutlich hervor. Mit der Befreiungsregelung hat der Verordnungsgeber ein Regulativ geschaffen, das der Behörde mehr Flexibilität bei der Anwendung des Heimgesetzes ermöglicht und es ihr erlaubt, im Einzelfall besonderen Erfordernissen Rechnung zu tragen, ohne die Ziele des Heimgesetzes und der Landesheimbauverordnung zu vernachlässigen.
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Die von der Antragstellerin weiterhin bemängelten Soll-Regelungen in der Landesheimbauverordnung sind ebenfalls unter Bestimmtheitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Soweit sie nicht in Programmsätzen und allgemeinen Grundsätzen enthalten sind (vgl. etwa §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1 LHeimBauVO), gilt für sie, dass der durch sie Verpflichtete gehalten ist, so zu verfahren, wie es bestimmt wird. Nur wenn atypische Umstände vorliegen, darf eine andere Handlungsweise gewählt werden (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 20.2.1986 - 5 ER 265/84 -, Buchholz 436.36 § 53 BAföG Nr. 5).
86 
Auch die einzelnen Regelungen der Landesheimbauverordnung sind mit höherrangigem Recht vereinbar.
87 
Dies gilt zunächst für die von der Antragstellerin vornehmlich beanstandete Regelung in § 3 Abs. 1 LHeimBauVO, nach der für alle Bewohner von Heimen ein Einzelzimmer zur Verfügung stehen muss und ein möglichst hoher Anteil der Einzelzimmer so gestaltet werden soll, dass jeweils zwei nebeneinanderliegende Zimmer zu einer Nutzungseinheit zusammen geschlossen und von zwei Personen gemeinsam genutzt werden können. Insbesondere verletzt diese Regelung nicht die Berufsfreiheit der Heimbetreiber.
88 
Die Erwerbstätigkeit von Heimbetreibern ist dem Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG zuzuordnen. Der - weit auszulegende - Begriff „Beruf“ im Sinn des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG erfasst grundsätzlich jede auf Dauer angelegte und nicht nur vorübergehende, der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dienende Betätigung (BVerfG, Beschluss vom 18.06.1980 - 1 BvR 697/77 -, BVerfGE 54, 301, 313). Die Betätigung als Betreiber eines Heimes erfüllt diese allgemeinen Kriterien eines Berufs. Das Grundrecht steht nach Art. 19 Abs. 3 GG insoweit auch einer juristischen Person des Privatrechts wie der der Antragstellerin zu (BVerfG, Urteil vom 19.10.1983 - 2 BvR 298/81 -, BVerfGE 65, 196, 210). In die durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Berufsfreiheit von Heimbetreibern wird durch die Vorschriften, die Vorgaben an die bauliche Gestaltung von Heimen stellen, insbesondere auch durch die verpflichtende Vorgabe, ausnahmslos Einzelzimmer für die Bewohner von Heimen mit der Möglichkeit zum Zusammenschluss zu Wohneinheiten bereitzustellen, eingegriffen. Dieser Eingriff ist indes verfassungsrechtlich gerechtfertigt.
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Durch förmliches Gesetz, auch durch Rechtsverordnung, kann in die Berufsfreiheit eingegriffen werden (vgl. Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG), wobei für eine danach zulässige Regelung der Berufsausübung durch Rechtsverordnung an die Bestimmtheit der Verordnungsermächtigung keine höheren Anforderungen gestellt werden als an Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.12.1994 - 1 B 190.94 -, GewArch 1995, 155). Diese Voraussetzungen sind, wie bereits oben ausgeführt, eingehalten.
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Allerdings muss das Parlament alle für die Grundrechtsausübung wesentlichen Fragen selbst regeln; einschneidende, das Gesamtbild der beruflichen Betätigung wesentlich prägende Vorschriften über die Ausübung des Berufs sind dem Gesetzgeber zumindest in den Grundzügen selbst vorbehalten (BVerwG, Urteil vom 16.06.1983 - 3 C 79.81 -, BVerwGE 67, 261, 266). Eine derart einschneidende, statusbildende Berufsausübungsregelung steht hier nicht im Streit. Die Verpflichtung, dass in Heimen für alle Bewohner ein Einzelzimmer zur Verfügung stehen muss und dass ein möglichst hoher Anteil der Einzelzimmer so gestaltet werden soll, dass jeweils zwei nebeneinanderliegende Zimmer zu einer Nutzungseinheit zusammen geschlossen und von zwei Personen gemeinsam genutzt werden können, ist - auch vor dem Hintergrund, dass in der Praxis der Anteil der Einzelzimmer den der Doppelzimmer in Heimen schon jetzt überragt (nach Angaben des Antragsgegners wurden zudem im Zeitraum von 1999 bis 2007 in den Pflegeheimen Baden-Württembergs 88 % des gesamten Platzzuwachses in Einzelzimmern geschaffen und wird in den Heimen des Landes der Platzbestand in Doppelzimmern um schätzungsweise 2 bis 3 Prozent des derzeitigen Bestandes pro Jahr reduziert) - nicht berufsprägend und berührt nicht den Wesenskern der Berufsfreiheit von Betreibern von Heimen.
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Auf Grund von § 3 Abs. 1 LHeimBauVO wird auch nicht unverhältnismäßig in die Berufsfreiheit von Heimbetreibern eingegriffen.
92 
Bei der Beurteilung eines Eingriffs in die Berufsfreiheit ist danach zu unterscheiden, ob es nur um die Regelung einer Berufsausübung geht oder ob darüber hinausgehend die Berufswahl eingeschränkt wird (grundlegend: BVerfG, Urteil vom 11.06.1958 - 1 BvR 596/56 -, BVerfGE 7, 377). Während Einschränkungen der freien Berufswahl besonders strengen verfassungsrechtlichen Bindungen unterliegen, verfügt der Normgeber für Regelungen der Berufsausübung prinzipiell über einen erheblich größeren Gestaltungsspielraum. Die hier streitbefangene Regelung ist als Regelung der Berufsausübung zu beurteilen, denn sie lässt die von der Verfassung verstärkt geschützte Freiheit der Berufswahl unberührt. Sie verwehrt nicht den Zugang zum Beruf eines Heimbetreibers und zu sonst einschlägigen Berufen. Sie hat vielmehr Modalitäten der Berufsausübung zum Gegenstand, wenn sie regelt, welche Anforderungen an die bauliche Gestaltung von Heimen zu stellen sind. Allerdings können Regelungen der Berufsausübung so einschneidend sein, dass sie in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung einer Zulassungsbeschränkung nahekommen; in bestimmten Fällen können sie wegen ihrer Folgen faktisch die sinnvolle Ausübung des in Rede stehenden Berufs überhaupt unmöglich machen. Dann folgt für die verfassungsrechtliche Beurteilung, dass nicht schon - wie bei der Berufsausübungsregelung - vernünftige Gründe des Gemeinwohls ausreichen, um den Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG zu rechtfertigen. Nur Gemeinwohlbelange von hoher Bedeutung wiegen so schwer, dass sie dann gegenüber den schutzwürdigen Interessen des Heimbetreibers an ungehinderter Betätigung den Vorrang verdienen (vgl. etwa: BVerfG, Beschluss vom 12.06.1990 - 1 BvR 355/86 -, NJW 1990, 2306).
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Dies ist hier indes nicht der Fall. Durch die Bestimmung, dass - soweit keine Wohnungen zur individuellen Nutzung angeboten werden - für alle Bewohner ein Einzelzimmer zur Verfügung stehen muss, wird in aller Regel eine sinnvolle Ausübung des Berufs eines Heimbetreibers nicht faktisch unmöglich gemacht. Insoweit kommt es auf die generelle Wirkung der Neuregelung gegenüber den Heimbetreibern an. Vorschriften über die Berufsausübung können nur dann wegen ihrer wirtschaftlichen Folgen als Eingriff in die Freiheit der Berufswahl eingestuft werden, wenn die Betroffenen Berufsangehörigen in aller Regel und nicht nur in Ausnahme- oder Sonderfällen wirtschaftlich nicht in der Lage wären, den gewählten Beruf zur Grundlage ihrer Lebensführung zu machen (BVerfG, Beschluss vom 17.10.1984 - 1 BvL 18/82, 1 BvL 46/83, 1 BvL 2/84 -, BVerfGE 68, 155, 170 f.). Hier kann keine Rede davon sein, dass bereits bestehende Heime im Hinblick auf die Verpflichtung, Doppelzimmer abzubauen und in Zukunft nur noch Einzelzimmer bereitzustellen, in aller Regel nicht mehr rentabel betrieben werden können. Denn die Regelungen über die individuellen Wohnbereiche beanspruchen sofortige Geltung nur für solche Heime, die nach Inkrafttreten der Verordnung ihren Betrieb neu aufnehmen oder in denen - soweit technisch durchführbar und wirtschaftlich vertretbar - Sanierungs- und Umbaumaßnahmen stattgefunden haben, die in erheblichem Umfang die Gestaltung des Raumkonzepts betroffen und auch die Höhe der Heimentgelte beeinflusst haben (§ 5 Abs. 1 LHeimBauVO). Für bestehende Heime wird aber eine Übergangsfrist von 10 Jahren eingeräumt, die auf bis zu 25 Jahre nach erstmaliger Inbetriebnahme oder erneuter Inbetriebnahme nach grundlegenden, entgeltrelevanten Sanierungs- oder Modernisierungsmaßnahmen verlängert werden kann (§ 5 Abs. 2 LHeimBauVO). Zudem sieht § 6 Abs. 1 LHeimBauVO eine Befreiungsmöglichkeit vor, wenn die Erfüllung dieser Anforderungen technisch nicht möglich oder aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist.
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Beschränkungen der Berufsausübung müssen durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls legitimiert sein und dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit genügen. Das gewählte Mittel muss zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und erforderlich sein. Die dadurch bewirkte Beschränkung muss dem Betroffenen zumutbar sein (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn, Übermaßverbot). Je einschneidender die Freiheit der Berufsausübung eingeengt wird, desto gewichtiger müssen die öffentlichen Belange sein, denen die Regelungen zu dienen bestimmt ist (BVerfG, Beschluss vom 25.03.1992 - 1 BvR 298/86 -, BVerfGE 86, 28, 41).
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Das Einzelzimmererfordernis in § 3 Abs. 1 LHeimBauVO verfolgt ein legitimes Gemeinwohlziel, wobei zu beachten ist, dass dem Normgeber hinsichtlich der Festlegung von sozialpolitischen Zielen ein sehr weiter Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum zukommt (vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 23.01.1990 - 1 BvL 44/86, 1 BvL 48/87 -, BVerfGE 81, 156, 189).
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Die Einzelzimmerregelung in § 3 Abs. 1 LHeimBauVO soll den Bewohnern von Heimen eine angemessene Qualität des Wohnens und eine geschützte Privat- und Intimsphäre ermöglichen. Der Schutz der Privat- und Intimsphäre, gerade von hilfebedürftigen älteren sowie pflegebedürftigen oder behinderten Menschen im alltäglichen Leben in Heimen und die Schaffung einer angemessenen Wohnqualität, die heutigen Standards entspricht, ist offenkundig ein legitimer Gemeinwohlbelang und wird als solcher auch nicht von der Antragstellerin in Frage gestellt (vgl. Seite 9 des Schriftsatzes des Vertreters der Antragstellerin vom 04.04.2011). Der Antragsgegner weist insoweit zu Recht darauf hin, dass die Bewohner in Heimen typischerweise nicht vor-übergehend (wie etwa in Krankenhäusern, wo eine Unterbringung in Doppel- oder Mehrbettzimmern üblich und zumutbar sei), sondern auf Dauer leben und für ein normales Leben und Wohnen in Heimen die Schaffung einer räumlichen Privatsphäre erforderlich ist.
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Die streitbefangene Regelung des § 3 Abs. 1 LHeimBauVO ist geeignet, dem Schutz der Privat- und Intimsphäre der Heimbewohner und der Schaffung einer angemessenen Wohnqualität zu dienen.
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Der Normgeber verfügt bei der Setzung generell-abstrakter Regelungen über einen prinzipiell weiten Gestaltungsspielraum, was bei der gerichtlichen Normenkontrolle zu beachten ist. Es ist Aufgabe des Normgebers zu entscheiden, mit welchen Mitteln der von ihm verfolgte Zweck einer Maßnahme zu erreichen ist. Die dieser Entscheidung zugrundeliegenden - oftmals fachbezogenen - Erwägungen und Wertungen, zumal Einschätzungen prognostischer Art, können gerichtlich nur dann beanstandet werden, wenn sie eindeutig widerlegbar oder offensichtlich fehlerhaft sind oder wenn sie der verfassungsrechtlichen Wertordnung zuwiderlaufen. Demnach ist bei der gerichtlichen Kontrolle der Zwecktauglichkeit von Gesetzen die Eignung einer gesetzlichen Maßnahme nur dann zu verneinen, wenn das eingesetzte Mittel schlechthin ungeeignet ist (BVerfG, Beschluss vom 03.12.1965 - 1 BvL 15/84 -, BVerfGE 71, 206, 215). Das gilt entsprechend auch für die Verwaltung, soweit sie im Rahmen ihrer Befugnisse durch Rechtsverordnung allgemeine Vorschriften erlässt (BVerfG, Beschluss vom 27.03.1987 - 1 BvR 850/86 u.a. -, GewArch 1987, 194).
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Hier ist zu beachten, dass das Verbot von Doppel- oder Mehrbettzimmern zugleich auch die Wahlfreiheit derjenigen beeinträchtigt, die für eine angemessene Qualität des Wohnens gerade nicht in einem Einzelzimmer leben, sondern sich für ein Doppelzimmer entscheiden wollen. Dies kann vor allem bei Ehepaaren, Lebensgemeinschaften, Verwandten oder Freunden der Fall sein, die bewusst auf ein Einzelzimmer verzichten und gemeinsam in einem Heim leben wollen, aber auch bei anderen Heimbewohnern, die aus unterschiedlichen Gründen, etwa auch aus pflegefachlichen Gesichtspunkten (Aufrechterhaltung und Förderung der Kommunikation bei bettlägerigen Patienten), nicht allein in einem Einzelzimmer leben wollen. Wünschen nach räumlicher Nähe im Individualbereich trägt die Landesheimbauverordnung aber dadurch Rechnung, dass zum einen das Einzelzimmererfordernis nur dort gilt, wo Heime keine Wohnungen zur individuellen Nutzung bereitstellen und zum anderen vorgegeben wird (§ 3 Abs. 1 Satz 2 LHeimBauVO), dass ein möglichst hoher Anteil von Einzelzimmern so gestaltet werden soll, dass jeweils zwei nebeneinanderliegende Zimmer zu einer Nutzungseinheit zusammengeschlossen und von zwei Personen gemeinsam genutzt und auch so gestaltet werden können, dass auf Wunsch ein Zimmer als gemeinsamer Schlafraum genutzt werden kann (sog. flexible Bau- und Raumkonzepte). Insoweit würde, worauf der Antragsgegner auch hinweist, die Wahlfreiheit der Heimbewohner nicht eingeschränkt, sondern sogar erweitert, da die gemeinsame Nutzung von zwei Zimmern bei Bedarf, etwa wenn sich der Zustand eines Bewohners so verändert, dass eine räumliche Nähe nicht mehr gewünscht wird, auch wieder ohne größere Umstände rückgängig gemacht werden kann. Problematisch könnten damit nur noch jene Fälle von Ehepaaren oder Partnern sein, in denen beide bettlägerig sind, aber zusammen in einem Zimmer untergebracht werden wollen. Bei diesen ist der Zusammenschluss zweier Einzelzimmer zu einer Wohneinheit wenig sinnvoll. Zum einen ist für sie ein Wohnraum dann nicht mehr erforderlich, zum anderen hat der Raum, in dem die Betten aufgestellt sind, nur noch Einzelzimmergröße. Auch bei einem Ehepaar, bei dem nur ein Ehepartner bettlägerig ist, könnte es zu Schwierigkeiten, etwa für gemeinsam eingenommene Mahlzeiten kommen, wenn in dem Raum, der als Schlafraum genutzt wird, kein Platz mehr für einen Tisch sein sollte. Hier könnte das von der Landesheimbauverordnung verfolgte flexible Bau- und Raumkonzept an seine Grenzen stoßen. Das mag auch noch in anderen Fällen so sein, wenn etwa für an Demenz erkrankte Menschen ein Doppelzimmer aus pflegefachlichen Gesichtspunkten wünschenswert ist, diese sich jedoch in der Kombination eines gemeinsam genutzten Schlafraumes und eines gemeinsam genutzten Wohnraumes „verlieren“ (vgl. Stellungnahme der Seniorenresidenz ... vom 25.05.2009 im Anhörungsverfahren). Aber hierbei handelt es sich, wie der Vertreter des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar ausführte, um in der Praxis äußerst seltene Einzelfälle, auf die der Normgeber wegen seiner Befugnis zur Typisierung und dem ihm eingeräumten Prognose- und Beurteilungsspielraum nicht weiter einzugehen braucht (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.2008 - 7 C 48.07 -, BVerwGE 132, 224).
100 
Die Regelung des § 3 Abs. 1 LHeimBauVO ist zur Erreichung des verfolgten Zwecks auch in dem hier maßgebenden Sinn erforderlich.
101 
An der Erforderlichkeit einer generell-abstrakten Regelung fehlt es, wenn der Normgeber den Zweck der Maßnahme mit einer anderen - ebenso geeigneten - Maßnahme verwirklichen kann, welche die Betroffenen weniger belastet und sonstige private oder öffentliche Belange nicht oder jedenfalls nicht stärker beeinträchtigt als die ergriffene Maßnahme.
102 
Der Senat vermag der von der Antragstellerin unter Hinweis auf einen regen Wettbewerb unter den Heimen vertretenen Ansicht nicht zu folgen, die Frage des Anteils der in den Heimen zu schaffenden Einzelzimmer könne der Selbstregulierung des Marktes überlassen werden. Die Antragstellerin stellt hierzu darauf ab, dass während der Auswahlphase die besondere Abhängigkeitssituation von Menschen in Heimen typischerweise noch nicht bestehe, in allen Regionen Einzelzimmer kurzfristig beziehbar seien und es üblich und naheliegend sei, dass der Interessent und sein Betreuer oder seine Angehörigen mehrere Einrichtungen anfragten und besichtigten. Jedoch kommt nach den schriftsätzlich dargelegten und in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat von dem Vertreter des Antragsgegners näher erläuterten Erfahrungen der Heimaufsichtsbehörden der Wechsel von der häuslichen Umgebung des Heimbewohners in ein (Pflege)Heim in der Realität oft kurzfristig vor und wird die Entscheidung von zahlreichen Faktoren, wie etwa Lage, Verfügbarkeit und Kosten beeinflusst. Deswegen - so die Erfahrungen des Antragsgegners - werde es regelmäßig nicht möglich sein, vollkommen frei am Markt unter allen in Betracht kommenden Angeboten zu entscheiden. In vielen Fällen treffe ein Pflegebedürftiger die Entscheidung nicht mehr selbst und sei von dem Urteil oder auch nur der Unerfahrenheit anderer, die teilweise auch andere Interessen wie der Pflegebedürftige verfolgen könnten, abhängig. Dies lasse nicht den Schluss zu, dass Pflegebedürftige sich auf einem funktionierenden Markt von Pflegeeinrichtungen die Einrichtung mit den für sie akzeptablen Lebensbedingungen aussuchen könnten. Bereits vor diesem Hintergrund liegt es bei Berücksichtigung der Einschätzungsprärogative des Verordnungsgebers nicht gänzlich neben der Sache und ist es jedenfalls nicht unvertretbar, die Anforderungen an Heime, auch und gerade was die individuellen Wohnbereiche angeht, nicht bloß dem freien Spiel der Kräfte des Marktes anzuvertrauen, sondern insoweit regulierend in den Markt einzugreifen. Weiter ist in den Blick zu nehmen, dass - wie selbst der Geschäftsführer der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat einräumte - Pflegebedürftige, deren Heimkosten ganz oder teilweise von Sozialhilfeträgern übernommen werden, von diesen bei einer Wahl zwischen der Unterbringung in einem Einzel- oder in einem Doppelzimmer oftmals auf die kostengünstigere Alternative des Doppelzimmers verwiesen werden. Auch unter Berücksichtigung dieses Umstands kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Wahl des Heimes und vor allem der Art und Weise der Unterbringung tatsächlich immer frei von jedweden äußeren Umständen erfolgen kann. Verfolgt der Verordnungsgeber das legitime Ziel, durch die ausnahmslose Bereitstellung von Einzelzimmern, die gegebenenfalls durch Zusammenschluss zu einer Wohneinheit verbunden werden können, den Bewohnern von Heimen eine angemessene Qualität des Wohnens und eine geschützte Privat- und Intimsphäre zu ermöglichen, kann die Erforderlichkeit einer verpflichtenden Regelung damit letztendlich nicht unter Hinweis auf die Selbstregulierung des Marktes in Frage gestellt werden.
103 
Die Einzelzimmerregelung in § 3 Abs. 1 LHeimBauVO ist den betroffenen Heimbetreibern auch zumutbar. Sie ist bei Berücksichtigung aller erkennbaren erheblichen Umstände, vor allem auch im Hinblick auf die finanziellen Auswirkungen für die Heimbetreiber, um die es der Antragstellerin vor allem geht, insgesamt angemessen.
104 
Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Regelung ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das Grundrecht der Berufsfreiheit keinen Anspruch auf Sicherung künftiger Erwerbsmöglichkeiten bietet. Wettbewerbspositionen und damit auch der Umsatz und die Erträge unterliegen dem Risiko laufender Veränderungen je nach den Marktverhältnissen (BVerfG, Urteil vom 17.12.2002 - 1 BvL 28, 29, 30/95 -, BVerfGE 106, 275, 299; BVerwG, Urteil vom 23.10.2008 - 7 C 48.07 -, BVerwGE 132, 224). Soweit Heimbetreiber durch die Neuregelungen zum Doppelzimmer besonders schwer getroffen werden, kann dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit durch die Übergangsfristen (§ 5 Abs. 2 LHeimBauVO), die Regelung von Ausnahmetatbeständen in § 6 Abs. 2 LHeimBauVO und vor allem durch die Befreiungsmöglichkeit in § 6 Abs. 1 LHeimBauVO Rechnung getragen werden. Danach kann eine Befreiung von den in §§ 2 bis 4 LHeimBauVO genannten Anforderungen - auch dem Einzelzimmererfordernis - in dem Fall erteilt werden, wenn deren Erfüllung dem Heimbetreiber ansonsten wirtschaftlich nicht zumutbar ist.
105 
Insbesondere sind die Übergangsregelungen des § 5 Abs. 2 LHeimBauVO unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheit nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 23.10.2008, a.a.O. unter Hinweis auf: BVerfG, Beschluss vom 28.11.1984 - 1 BvL 13/81 -, BVerfGE 68, 272) verpflichtet weder der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit noch das Gebot des Vertrauensschutzes zu einer Übergangsregelung, die jedem Betroffenen die Fortsetzung einer früheren Tätigkeit ohne Rücksicht auf deren Umfang gestattet. Es besteht auch kein Recht darauf, von Neuregelungen verschont zu bleiben, bis einmal getätigte Investitionen sich vollständig amortisiert haben. Der Verordnungsgeber muss auch nicht jedem Einzelfall und jeder konkreten Disposition Rechnung tragen, sondern ist auch bei Übergangsregelungen befugt, zu typisieren und von atypischen Ausnahmefällen abzusehen. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben gilt:
106 
Selbst wenn man mit der Antragstellerin von einem an § 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XI in Verbindung mit dem die Höhe der gesondert berechenbaren Abschreibungen für Gebäude und Zubehör betreffenden § 4 der Richtlinie zur gesonderten Berechnung betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen nach § 82 Abs. 3 SGB XI orientierten Abschreibungszeitraum von 40,8 Jahren oder gar 50 Jahren (so die Antragstellerin unter Hinweis darauf, dass der in § 4 Abs. 3 der oben genannten Richtlinie genannte Abschreibungszeitraum auf einer Mischberechnung der Gebäudenutzung von 50 Jahren einerseits und einer Nutzung der technischen Ausstattung von 12 Jahren andererseits beruht) mit der Folge ausgehen würde, dass für ältere Heime nach Ablauf der Übergangsfristen die Investitionsaufwendungen für die Errichtung bzw. Generalsanierung für einen Zeitraum von bis zu 15 Jahren noch nicht abgeschrieben wären, ist zu beachten, dass der Heimbetreiber die Investitionskosten für die nach der Landesheimbauverordnung erforderlich werdende Umstellung von Doppel- auf Einzelzimmer als „betriebsbedingte Investitionsaufwendungen“ nach § 82 Abs. 3 oder 4 SGB XI seinerseits - zusätzlich - gesondert berechnen kann (vgl. dazu allgemein auch BSG, Urteil vom 06.09.2007 - B 3 P 3/07 R -, BSGE 99, 57; Urteil des Senats vom 22.05.2006 - 6 S 2993/04 -, VBlBW 2006, 470). Soweit die Antragstellerin demgegenüber einwendet, dass die Summierung der Investitionskosten für den bisher nicht refinanzierten Anteil der Errichtungskosten und für die Umbaukosten zu einem Wettbewerbsnachteil gegenüber demjenigen Heimbetreiber führe, der seine Vergütungsanteile für die Investitionen ohne Umbaukosten und ohne verkürzte Abschreibungszeit kalkulieren könne, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es - wie bereits ausgeführt - keinen grundrechtlichen Anspruch darauf gibt, dass Wettbewerbsbedingungen gleich bleiben. Insbesondere gewährleistet das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG nur das Recht auf Teilhabe am Wettbewerb, nicht aber einen Anspruch auf Erfolg im Wettbewerb oder auf Sicherung künftiger Erwerbsmöglichkeiten (BVerfG, Urteil vom 17.12.2002, a.a.O., BVerfGE 106, 275, 299). Im Übrigen ermöglichen die Übergangsvorschriften einen Refinanzierungszeitraum von 10 Jahren seit Inkrafttreten der Landesheimbauverordnung, verlängerbar auf 25 Jahre nach erstmaliger Inbetriebnahme oder erneuter Inbetriebnahme nach grundlegenden, entgeltrelevanten Sanierungs- oder Modernisierungsmaßnahmen und kann der Heimbetreiber in diesem Zeitraum auch Gewinne erzielen, mit denen er weitere Kosten decken kann. So hat der Antragsgegner im Ergebnis letztlich von der Antragstellerin unwidersprochen ausgeführt, dass es zahlreiche Heime gebe, die lange vor Ablauf einer Übergangsfrist von 50 Jahren grundlegend saniert oder abgerissen und im Rahmen eines Ersatzneubaus wieder errichtet worden seien, ohne in Insolvenz zu gehen. Im Anhörungsverfahren zum Erlass der Landesheimbauverordnung haben fast alle Verbände und Beteiligte, die eine längere Übergangsfrist als 10 Jahre gefordert haben, eine Frist von 25 Jahren für ausreichend erachtet. Der Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.V. (bpa) hat in seiner Stellungnahme zum Entwurf der Landesheimbauverordnung vom 26.05.2009 selbst eine Übergangsvorschrift von 25 Jahren für bestehende Heime vorgeschlagen. Der Antragsgegner hat ferner darauf hingewiesen, dass im Zusammenhang mit den Vorarbeiten zum Erlass der Landesheimbauverordnung Heimträgern und Verbänden - auch dem bpa - angeboten worden sei, anhand konkreter Einzelfälle zu prüfen, ob bezüglich der vorgesehenen Übergangsregelungen Probleme entstünden und wie diese gegebenenfalls gelöst werden könnten. Hierauf sei keine Reaktion erfolgt, was nahelege, dass die Übergangsfrist für Heimträger akzeptabel sei. Stellt man dies in Rechnung und beachtet zudem, dass bei vollständiger Ausnutzung der möglichen Übergangsfrist bis zu 25 Jahren die aktuellen und legitimen Ziele des Verordnungsgebers erst mit der Verzögerung einer Generation vollständig umgesetzt werden können, besteht auch für den Senat kein Zweifel daran, dass bei Abwägung der wirtschaftlichen Betroffenheit der Heimbetreiber auf der einen Seite und der Schutzbedürftigkeit der Heimbewohner auf der anderen Seite, Übergangsfristen von 10 Jahren ab Inkrafttreten der Landesheimbauverordnung, verlängerbar auf 25 Jahre nach erstmaliger Inbetriebnahme oder erneuter Inbetriebnahme nach grundlegenden, entgeltrelevanten Sanierungs- oder Modernisierungsmaßnahmen nicht als unverhältnismäßig angesehen werden können. Eine andere Beurteilung ist auch nicht im Hinblick auf § 5 Abs. 4 Satz 1 LHeimBauVO geboten, nach dem bereits während der Übergangsfristen, soweit wirtschaftlich vertretbar, der Abbau von Doppelzimmern anzustreben ist. Dabei mag dahinstehen, ob und inwieweit auf Grund der Wortwahl „anstreben“ gegenüber Heimbetreibern überhaupt eine rechtlich durchsetzbare Verpflichtung begründet wird oder ob § 5 Abs. 4 Satz 1 LHeimBauVO nur als eine ermessensleitende Vorgabe, etwa für die Verlängerung der Übergangsfrist gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 LHeimBauVO, Wirkung entfaltet. Denn diese Vorgabe steht jedenfalls unter dem Vorbehalt der wirtschaftlichen Vertretbarkeit und ermöglicht im Einzelfall wiederum eine angemessene Berücksichtigung der wirtschaftlichen Belange der Heimbetreiber, wobei auch hier die Frage, ob und inwieweit die Investitionskosten refinanziert sind, zu berücksichtigen ist.
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Sollte es nach Ausschöpfung der Übergangsfristen dennoch zu wirtschaftlich unvertretbaren Folgen für den Heimbetreiber kommen, steht mit der Befreiungsregelung des § 6 Abs. 1 LHeimBauVO ein Korrektiv zur Verfügung, mit dem unter dem Blickwinkel des Art. 12 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbare Belastungen vermieden werden.
108 
Die Einzelzimmerregelung des § 3 Abs. 1 LHeimBauVO ist im Lichte der Übergangsregelungen des § 5 Abs. 2, 4 LHeimBauVO und der Befreiungs- und Ausnahmeregelungen des § 6 LHeimBauVO auch im Hinblick auf die Eigentumsgewährleistung des Art. 14 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden. Durch sie erfolgt allenfalls eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums der Antragstellerin, die nach dem oben Gesagten verhältnismäßig ist.
109 
Die in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit sind durch die Einzelzimmerregelung des § 3 Abs. 1 LHeimBauVO wie auch durch die weiteren neuen Vorgaben der Landesheimbauverordnung ebenfalls nicht verletzt. Sie genießen nur in den Fällen echter Rückwirkung (generellen) Vorrang vor dem jeweils verfolgten gesetzgeberischen Anliegen. Die Landesheimbauverordnung greift aber nicht gestaltend in einen in der Vergangenheit liegenden (abgeschlossenen) Sachverhalt ein, sondern knüpft lediglich im Sinne einer unechten Rückwirkung tatbestandlich an Ereignisse vor ihrem Inkrafttreten an (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.2008, a.a.O.).
110 
Die von der Antragstellerin des Weiteren vornehmlich angegriffene Regelung zur Wohngruppengröße in § 4 Abs. 1 LHeimBauVO, nach der in Wohnungen nicht mehr als 8 und in Wohngruppen höchstens 15 Bewohner aufgenommen werden sollen, verstößt ebenfalls nicht gegen grundrechtliche Freiheiten der Heimbetreiber. Sie verfolgt das Ziel, den institutionellen Charakter von Heimen zurückzudrängen, überschaubare, familienähnliche soziale Milieus zu gewährleisten und die Lebensbedingungen in Heimen an normale Wohnverhältnisse anzupassen. Dieses Ziel ist legitim; es wird von der Antragstellerin auch nicht in Abrede gestellt. Der Senat teilt insoweit die Ansicht des Antragsgegners, dass bei Bildung von Großgruppen eher die Gefahr eines institutionell geprägten Heims besteht und die Vorgabe einer Wohngruppengröße von höchstens 15 Bewohnern geeignet ist, zur Normalisierung des Heimalltags und zur Verbesserung der Wohnqualität der Heimbewohner beizutragen. Unter Berücksichtigung eines weiten Einschätzungsspielraums des Verordnungsgebers, der insoweit (vgl. Seite 82 ff. des Schriftsatzes des Vertreters des Antragsgegners vom 28.07.2011) auf Erfahrungen aus den Bereichen der Behindertenhilfe verweist, bestehen auch an der Erforderlichkeit der Regelung zur Beschränkung der Wohngruppengröße keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Im Hinblick auf das Vorbringen der Antragstellerin, Wohngruppengrößen von 20 bis 25 Personen hätten sich in der Praxis bewährt, so dass eine kleinere Wohngruppengröße nicht erforderlich sei, ist es nicht zu beanstanden, wenn der Antragsgegner insoweit darauf verweist, dass sich die in der Orientierungshilfe für die Heimaufsichtsbehörden in Baden-Württemberg genannte Einheit mit bis zu 25 Plätzen nicht auf Wohngruppen beziehe, sondern sich an herkömmlichen „Stationsgrößen“ orientiere, Gruppengrößen von bis zu 25 Plätzen in den vergangenen Jahren in den Heimen bereits zunehmend abgebaut worden seien und gerade für demenziell erkrankte Pflegebedürftige kleinere und überschaubare Gruppengrößen wichtig seien. So haben sich im Verordnungsgebungsverfahren unter anderem auch der Landesverband Baden-Württemberg der Lebenshilfe für Menschen mit Behinderung e.V. und der Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg für die Beschränkung der Größe der Wohngruppen auf 15 Plätze ausgesprochen.
111 
Die Wohngruppenregelung ist auch verhältnismäßig im engeren Sinn. Soweit die Antragstellerin geltend macht, dass die nach Nr. 4.5 der Orientierungshilfe für die Heimaufsichtsbehörden in Baden-Württemberg - Stand August 2006 - (vgl. aber auch Beschluss des Senats vom 18.04.2006 - 6 S 214/05 - zur (fehlenden) normativen Verbindlichkeit einer entsprechenden Regelung in Nr. 4.5 des Kriterienkatalogs für die Heimaufsichtsbehörden in Baden-Württemberg vom 19.03.2003) im Tagesdienst erforderliche Anwesenheit einer Pflegefachkraft in jeder Pflegeeinheit (in der Regel bis zu 25 Bewohner) dazu führe, dass bei verkleinerten Gruppen wesentlich mehr Fachkräfte erforderlich würden und dies erhebliche finanzielle Auswirkungen für die Heimbetreiber habe, steht dies der Angemessenheit der Regelung nicht entgegen. Der Vertreter des Antragsgegners hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausgeführt, dass die Orientierungshilfe konzeptionell von einem Stand vor Erlass der Landesheimbauverordnung ausgehe und deswegen nicht gefolgert werden könne, es müsse pro Wohngruppe (mit höchstens 15 Bewohnern) im Sinne der jetzt im Streit stehenden Landesheimbauverordnung vom Erfordernis der Anwesenheit einer Pflegefachkraft ausgegangen werden. Es bestehe insoweit keine Identität zwischen dem Begriff der Wohngruppe in § 4 Abs. 1 LHeimBauVO und dem von der Orientierungshilfe verwendeten Begriff der Pflegeeinheit. Vielmehr sehe eine im Entwurfsstadium befindliche Verordnung zur Personalausstattung von Heimen vor, dass für zwei Wohngruppen die Anwesenheit einer Pflegefachkraft und einer qualifizierten Hilfskraft erforderlich sei.
112 
Für die Frage des Personaleinsatzes wie auch für die Frage des Erfordernisses räumlicher oder baulicher Veränderungen auf Grund der Verringerung der Wohngruppengröße gilt im Übrigen, dass es sich bei der Vorschrift des § 4 Abs. 1 LHeimBauVO um eine Soll-Regelung handelt, von der in atypischen Fällen, insbesondere wenn die Forderung nach Gruppengrößen von höchstens 15 Bewohnern zu unverhältnismäßigen Einschränkungen für die Heimbetreiber führen sollte, Ausnahmen gemacht werden können. Unverhältnismäßige Einschränkungen ergeben sich aus der Begrenzung von Wohngruppen auf höchstens 15 Personen auch für bestehende Heime darüber hinaus auch deswegen nicht, weil hier ebenfalls die Übergangsfrist von 10 Jahren nach § 5 Abs. 2 Satz 1 LHeimBauVO gilt, die auf bis zu 25 Jahre nach erstmaliger Inbetriebnahme oder erneuter Inbetriebnahme verlängert werden kann (§ 5 Abs. 2 Satz 2 LHeimBauVO), und auch die in § 6 Abs. 1 LHeimBauVO eröffnete Möglichkeit zur Erteilung einer Befreiung aus Gründen der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit Anwendung findet.
113 
Da sich die Regelung über die Wohngruppengröße in § 4 Abs. 1 LHeimBauVO mithin als verhältnismäßig erweist, verstößt sie auch nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG.
114 
Auch die weiteren Regelungen der Landesheimbauverordnung halten ungeachtet des Umstandes, dass sie teilweise schon nicht zulässiger Gegenstand des Normenkontrollantrags sind, einer Überprüfung am Maßstab der Art. 12 Abs. 1 GG, 14 Abs. 1 GG stand.
115 
Die allgemeinen Grundsätze des § 1 LHeimBauVO werden von der Antragstellerin mit Ausnahme der Frage der Unbestimmtheit (dazu bereits oben) nicht gesondert angegriffen. Dass der Verordnungsgeber im Rahmen seines Einschätzungsspielraums solche Grundsätze, die allein nicht Grundlage einer Anordnung der Heimaufsichtsbehörden sein können, sondern zuvörderst Richtlinien für ein den Heimaufsichtsbehörden eröffnetes Ermessen vorgeben, aufstellen kann und diese Grundsätze der Umsetzung legitimer Ziele des Verordnungsgebers dienen, ist zwischen den Beteiligten auch nicht umstritten. Ausweislich der Begründung zur § 1 LHeimBauVO geht es dem Verordnungsgeber darum, allgemeine Grundsätze für die Ausgestaltung und Weiterentwicklung der Heimangebote zu formulieren, und dabei besonders zu berücksichtigen, dass bei einem stationären Hilfebedarf die Kontinuität in den Lebensumständen der Betroffenen soweit wie möglich erhalten bleibt und dabei gleichzeitig institutionell geprägte Lebensverhältnisse soweit wie möglich vermieden werden.
116 
Bei den Bestimmungen des § 2 LHeimBauVO handelt es sich ungeachtet der Frage, ob § 2 Abs. 1 LHeimBauVO lediglich als Programmsatz zu verstehen ist, um Soll-Vorschriften, die bei begründeten Ausnahmefällen die Berücksichtigung von Besonderheiten, auch im Hinblick auf mögliche Eingriffe in die Berufsfreiheit oder Eigentumsgarantie, ermöglichen. Wie der Antragsgegner zu Recht ausführt, verlieren diese Vorschriften zudem dadurch an Belastungsintensität, dass sie angesichts der gewählten Formulierungen („möglichst“, „orientieren“) als Optimierungsgebote zu verstehen sind (vgl. Begründung zu § 2 LHeimBauVO) und damit auch beim Fehlen einer Ausnahmesituation eine Rechtsanwendung unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ermöglichen. Insbesondere soll durch diese Vorschrift - wie sich ebenfalls aus der Begründung zu § 2 LHeimBauVO ergibt - der wirtschaftliche Betrieb von Heimen sowie die Notwendigkeit besonders spezialisierter Formen der stationären Betreuung auf zentraler oder überregionaler Ebene, nicht in Frage gestellt werden. Vor dem Hintergrund, dass die mit § 2 LHeimBauVO verfolgten Ziele (Verbleib der betroffenen Menschen bei stationärem Hilfebedarf in ihrem vertrauten Lebensumfeld, Vermeidung anonymer und institutionell geprägter Strukturen) an die im Gesetz zur Umsetzung der Pflegeversicherung in Baden-Württemberg (Landespflegegesetz - LPflG) niedergelegten Zielsetzungen zur Ausgestaltung der stationären Pflegestruktur (vgl. § 1 Abs. 1 LPflG) anknüpfen und die mit ihnen verfolgten Ziele nicht zu beanstanden sind, ist ein Verstoß des § 2 LHeimBauVO gegen die Grundrechte aus Art. 12 Abs.1, 14 Abs. 1 GG ebenfalls nicht ersichtlich.
117 
Entsprechendes gilt für die weiteren Regelungen des § 3 Abs. 2 bis 5 LHeimBauVO über die Ausgestaltung der individuellen Wohnbereiche zur Zimmergröße, zu den Sanitäreinrichtungen und zur weiteren Gestaltung der Individualbereiche im Heim. Angesichts des mit ihnen verfolgten Ziels der Verbesserung der Wohnqualität in den Heimen, der Übergangsregelungen in § 5 Abs. 2, 3 und 5 LHeimBauVO und der Befreiungsregelung in § 6 Abs. 1 LHeimBauVO erweisen sich auch diese Vorschriften als vereinbar mit den grundrechtlichen Gewährleistungen der Art. 12 Abs. 1, 14 Abs. 1 GG. In Bezug auf die Übergangsregelung des § 5 Abs. 5 LHeimBauVO, die für den Fall, dass hinsichtlich der Vorgaben zu den individuellen Sanitärräumen dauerhaft Ausnahmen zugelassen werden, vorsieht, dass spätestens nach einer Übergangsfrist von 10 Jahren auf allen Wohnebenen mindestens für jeweils bis zu vier Bewohner ein WC und für jeweils bis zu 15 Bewohner ein an die besonderen Bedürfnisse der jeweiligen Bewohner angepasstes Gemeinschaftsbad vorhanden sein müssen, sind Bedenken im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG, 14 Abs. 1 GG von der Antragstellerin nicht geltend gemacht worden. Sie sind angesichts des Ziels, nach der allgemeinen Übergangsfrist von 10 Jahren einen Mindeststandard bezüglich der gemeinschaftlichen Sanitäreinrichtungen zu gewährleisten, auch nicht ersichtlich.
118 
Die Bestimmungen des § 4 Abs. 2 (Aufenthaltsbereiche), Abs. 3 (Funktions- und Arbeitsbereiche), Abs. 4 (Raumklima, Belichtung, Beleuchtung, Be- und Entlüftung) und Abs. 5 LHeimBauVO (Außenbereich) werden von der Antragstellerin nicht gesondert angegriffen. Dass die Regelungen für die Außenbereiche von der Verordnungsermächtigung gedeckt sind, wurde bereits oben ausgeführt. Im Übrigen ist auch hier in Anbetracht der Übergangsregelungen und der Befreiungsmöglichkeit in § 6 LHeimBauVO für den Senat ein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1, 14 Abs. 1 GG nicht erkennbar.
119 
Die Übergangsregelungen in § 5 LHeimBauVO sind in Zusammenhang mit den entsprechenden materiell-rechtlichen Regelungen zu sehen und bedürfen insoweit keiner eigenständigen Überprüfung. Insbesondere ist der Zeitraum der Übergangsregelungen (10 Jahre nach Inkrafttreten der Landesheimbauverordnung, im Ermessensweg verlängerbar auf bis zu 25 Jahre nach erstmaliger Inbetriebnahme oder erneuter Inbetriebnahme nach grundlegenden, entgeltrelevanten Sanierungs- oder Modernisierungsmaßnahmen), wie bereits bei der Einzelzimmerregelung des § 3 Abs. 1 LHeimBauVO dargestellt, nicht zu beanstanden.
120 
Soweit die Antragstellerin im Hinblick auf die Regelung in § 5 Abs. 7 LHeimBauVO geltend macht, dass für den Fall, dass sich bei nach Landesrecht geförderten Einrichtungen durch die Anpassung an die Anforderungen dieser Verordnung förderschädliche Abweichungen bezüglich der ursprünglichen Förderbedingungen ergeben, dies in der Regel lediglich nicht zur Rückforderung von Fördermitteln führen „soll“, und nicht normiert worden sei, dass eine Rückforderung von Fördermitteln generell nicht in Betracht komme, hat der Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren ausgeführt, dass § 5 Abs. 7 LHeimBauVO zu Gunsten der Heimbetreiber erlassen worden sei. Die Vorschrift betreffe all die Fälle, in denen Heimbetreiber bereits im Vorgriff auf die - wegen der Übergangsfrist - noch nicht geltenden Anforderungen der Landesheimbauverordnung Umbauten und Investitionen vornehmen und bei denen sich vor Ablauf sowohl der Zweckbindungsfrist wie auch der Übergangsfrist die Frage stellen könne, ob diese förderschädlich seien. Die Verordnung stelle klar, dass hiervon in der Regel nicht auszugehen sei. Es könne allerdings auch Maßnahmen geben, die nicht im Vorgriff auf die neuen Anforderungen der Landesheimbauverordnung erfolgt seien und damit wie allgemein bei Zuschüssen die Frage der Rückforderung von Fördermittel aufwerfe. Deswegen könne nicht generell normiert werden, dass Fördermittel nicht zurückgefordert werden. Unter diesen Voraussetzungen vermag der Senat nichts dafür zu erkennen, dass § 5 Abs. 7 LHeimBauVO nicht mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Hiervon scheint auch die Antragstellerin auszugehen, die das dargelegte Verständnis des Antragsgegners von § 5 Abs. 7 LHeimBauVO in ihrem Schriftsatz vom 04.04.2011 „begrüßt“.
121 
Hinsichtlich des § 6 LHeimBauVO (Befreiungen und Ausnahmeregelungen) sowie der Bestimmungen über das Inkrafttreten der Landesheimbauverordnung sind weitere Bedenken an der Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht von der Antragstellerin nicht geltend gemacht worden und im Übrigen auch nicht ersichtlich.
122 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
123 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da einer der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe nicht vorliegt.
124 
Beschluss vom 27. September 2011
125 
Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird gemäß §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG auf 20.000 EUR festgesetzt.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17.7.2001 - 6 K 2646/99 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die Berechtigung der Kläger zum Einbau und Betrieb einer Ölheizung.
Die Kläger sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Flst.-Nr. xxx, xxx xx, der Gemarkung xxx im Gemeindegebiet der Beklagten. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „xxx“, der am 27.7.1995 vom Gemeinderat der Beklagten als Satzung beschlossen und am 23.11.1995 öffentlich bekannt gemacht wurde.
Bereits am 19.1.1995 hatte der Gemeinderat der Beklagten die Satzung über die öffentliche Fernwärmeversorgung im Bebauungsplangebiet „xxx-xxx“ in xxx beschlossen. Diese wurde am 1.2.1995 im Amtsblatt der Beklagten bekannt gemacht. Nach § 1 der Satzung betreibt die Beklagte in dem Bebauungsplangebiet durch die Stadtwerke Aalen eine Fernwärmeversorgung mit Blockheizkraftwerk als öffentliche Einrichtung. Die Fernwärmeversorgung umfasst die Versorgung der Grundstücke mit Wärme für Heizung und Warmwasserbereitung. § 2 der Satzung normiert für die Eigentümer von Grundstücken einen Anschlusszwang, § 3 einen Benutzungszwang. Zu der Frage der zukunftssicheren und umweltgerechten Wärmeversorgung des Baugebiets hatte die Beklagte zuvor ein Gutachten der xxx, xxx xxx an der xxx xxx, vom September 1993 eingeholt. Gegenstand eines weiteren Gutachtens der TÜV xxx xxx xxx xxx vom 18.11.1994 war ein Vergleich der Immissionsbelastung bei Einzelwärmeversorgung und bei Nahwärmeversorgung durch ein Blockheizkraftwerk.
Mit Beschluss vom 12.5.1999, bekannt gemacht am 26.5.1999, wurde die Satzung durch die Aufnahme einer Befreiungsregelung ergänzt. Danach ist vom Anschluss- und Benutzungszwang insoweit und solange befreit, wem der Anschluss bzw. die Benutzung wegen seines die öffentlichen Belange überwiegenden privaten Interesses an einer anderweitigen Wärmeversorgung nicht zugemutet werden kann (vgl. §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 2 der Satzung).
Mit Schreiben vom 15.3.1999 wies die Beklagte die Kläger auf den Anschluss- und Benutzungszwang gemäß der Satzung vom 19.1.1995 hin und forderte diese „vor Erlass einer gebührenpflichtigen Anordnung“ auf, den Anschluss ihres Gebäudes an das Fernwärmenetz zu beantragen.
Mit Schreiben vom 16.4.1999 teilten die Prozessbevollmächtigten der Kläger gegenüber der Beklagten mit, ein entsprechender Antrag werde nicht gestellt. Mangels rechtswirksamer Satzung bestehe kein Anschluss- und Benutzungszwang. Dem geplanten Einbau und Betrieb einer Ölheizung stehe auch kein Verwendungsverbot des Bebauungsplans entgegen. Für eine öffentliche Fernwärmeversorgung bestehe kein öffentliches Bedürfnis. Insbesondere führe das für die Fernwärmeversorgung vorgesehene Blockheizkraftwerk gegenüber der Verwendung von umweltfreundlichen Einzelheizanlagen zu keiner Reduzierung der Emissionen von Schadstoffen im Bau- und Gemeindegebiet.
Nachdem in der Folgezeit zwischen den Beteiligten keine Einigung erzielt werden konnte, haben die Kläger am 7.6.1999 beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben und beantragt festzustellen, dass sie zum Einbau und Betrieb einer Ölheizung auf ihrem Grundstück Flst.-Nr. xxx der Gemarkung xx-xxx berechtigt sind. Der Anschluss- und Benutzungszwang sei weder aus Gründen der Gefahrenabwehr noch zur Förderung der Wohlfahrt der Allgemeinheit gerechtfertigt.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält ihre Satzung über die öffentliche Fernwärmeversorgung für rechtswirksam. Das von der Gemeindeordnung geforderte öffentliche Bedürfnis sei gegeben, weil es sich um eine ökologisch sinnvolle Maßnahme handle.
Mit Urteil vom 17.7.2001 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und festgestellt, dass die Kläger zum Einbau und Betrieb einer Ölheizung auf ihrem Grundstück Flst.-Nr. xxx der Gemarkung xxx auf der Grundlage der mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 16.4.1999 eingereichten Pläne und Unterlagen berechtigt sind. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: Dem Einbau einer Ölheizung in das Wohnhaus der Kläger stünden keine Rechtsvorschriften entgegen. Das in dem Bebauungsplan vom 27.7.1995 enthaltene Verwendungsverbot betreffe lediglich Holz und Kohle, nicht jedoch Heizöl. Der in der Satzung vom 19.1.1995 angeordnete Anschluss- und Benutzungszwang im Bebauungsplangebiet xxx-xxx stehe dem Einbau nicht entgegen. Diese Satzung entspreche weder in formeller noch in materieller Hinsicht den gesetzlichen Vorgaben. Zum einen genüge die Befreiungsregelung nicht den Bestimmtheitsanforderungen des § 8 Abs. 2 Satz 2 DVOGemO, da sie die Ausnahmen nicht auf besonders gelagerte Tatbestände beschränke. Zum anderen finde die Annahme der Beklagten, die Fernwärmeversorgung unter Verwendung eines Blockheizkraftwerkes führe zu einer wesentlichen Verbesserung der Immissionslage, und die Wertung, es liege ein öffentlichen Bedürfnis im Sinne des § 11 Abs. 2 GemO vor, in den eingeholten Gutachten keine Stütze. Vor Ort fielen die Emissionen wesentlich höher aus als bei Gas-Einzelfeuerungen. Auch das TÜV-Gutachten, das bezogen auf das Baugebiet zum Teil eine günstigere Immissionssituation als bei Einzelfeuerungen prognostiziere, führe zu keinem anderen Ergebnis. Denn es gehe selbst lediglich davon aus, dass „nichts gegen eine Nahwärmeversorgung spreche“. Dass es durch die Fernwärmeversorgung - im Vergleich zu einem konventionellen Energiemix-Kraftwerk bzw. einem Kohlekraftwerk - überregional und global zu einem deutlich geringen Ausstoß von Schadstoffen komme, könne zur Begründung eines öffentlichen Bedürfnisses im Sinne des § 11 Abs. 2 GemO nicht herangezogen werden. Denn dieses setze voraus, dass gerade das Wohl der Einwohner der Gemeinde gefördert werde. Eine Emissionsgutschrift für lediglich überregional eintretende oder globale Vorteile könne nicht den Ausschlag für eine Entscheidung zugunsten einer solchen Anlage geben, wenn vor Ort der Schadstoffausstoß höher sei als bei Einzelfeuerungen in den Gebäuden.
10 
Auf den Antrag der Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 2.10.2001 die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen.
11 
Zur Begründung ihrer Berufung führt die Beklagte noch aus: Das Urteil des Verwaltungsgerichts könne schon keinen Bestand haben, da nach Ablauf der Zweijahresfrist des § 47 Abs. 2 VwGO auch eine Inzidentkontrolle der Satzung über die Feststellungsklage ausgeschlossen sei. Die Befreiungstatbestände der Satzung würden den Bestimmtheitsanforderungen gerecht. Auch ein öffentliches Bedürfnis für den Anschlusszwang im Sinne von § 11 Abs. 2 GemO sei gegeben. Es sei anerkannt, dass für ein öffentliches Bedürfnis im Sinne dieser Vorschrift auch Gründe des Umweltschutzes ausreichten. Nach dem Urteil des OVG Schleswig vom 21.8.2002 könne sich ein öffentliches Bedürfnis auch daraus ergeben, dass die Fernwärmeversorgung lediglich bei globaler Betrachtung unter Einbeziehung ersparter Kraftwerksleistungen an anderer Stelle zu einer beachtlichen Verringerung des Schadstoffausstoßes führe. Diese Erwägung lasse sich auf § 11 GemO übertragen. Die Gemeinden hätten auch die Staatszielbestimmung des Art. 20 a GG zu berücksichtigen, seien nicht auf rein „kommunal“ wirkende Maßnahmen beschränkt und könnten deshalb partiell auch Ziele des Klimaschutzes mitverfolgen. Vorliegend sei durch die Fernwärmeversorgung sowohl global wie auch lokal eine bessere Schadstoffsituation zu erwarten. Die generelle Eignung einer zentralen Fernwärmeversorgung, zur globalen Verminderung des Schadstoffausstoßes beizutragen, sei durch viele Studien und durch das Gutachten der xxx-xxx belegt. Das Gutachten der TÜV xxx xxx xxx xxx belege, dass keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der Betrieb des Fernwärmewerks örtlich gesehen zu einer Luftverschlechterung führe. Nach dem Gutachten trete bei Realisierung der Nahwärmeversorgung eine Verbesserung der konkreten Immissionssituation in xxx für die Stoffe SO2 und Staub ein. Hinsichtlich der Immissionsbelastung durch die Schadstoffe NO2 und CO, die grundsätzlich bei der Nahwärmeversorgung höher sei, bestünden in Bezug auf die konkrete Situation im Plangebiet und im Teilort xxx keine signifikanten Unterschiede zwischen Einzelfeuerungen und Nahwärmeversorgung.
12 
Die Beklagte beantragt,
13 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17.7.2001 - 6 K 2646/99 - aufzuheben und die Klage abzuweisen.
14 
Die Kläger beantragen,
15 
die Berufung zurückzuweisen.
16 
Sie verteidigen das Urteil des Verwaltungsgerichts und führen noch aus: Die Frist des § 47 Abs. 2 VwGO gelte nicht für die Inzidentkontrolle von Satzungen. Mit Blick auf die in § 11 Abs. 3 GemO i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Satz 2 DVOGemO normierten Bestimmtheitsanforderungen sei es nicht ausreichend, Ausnahmeregelungen durch Anknüpfung an die Unzumutbarkeit mehr oder weniger in das Belieben der Gemeindeverwaltung zu stellen. Ein öffentliches, den Anschluss- und Benutzungszwang an die Fernwärmeversorgung rechtfertigendes Bedürfnis bestehe nicht. Ein solches liege nämlich nicht vor, wenn durch den Anschluss- und Benutzungszwang nicht lokaler  oder regionaler, sondern wie hier überregionaler und globaler Umweltschutz betrieben werden solle. Die allgemeine Schadstoffbelastungssituation in xxx ebenso wie die Auswertung der Gutachten ließen nicht auf ein öffentliches Bedürfnis im Sinne von § 11 Abs. 2 GemO schließen. Aus dem Gutachten der TÜV xxx xxx xxx xxx gehe nicht hervor, dass durch die Nahwärmeversorgung mittels Blockheizkraftwerk eine Verbesserung der lokalen Immissionssituation in xxx erreicht werde. Ohne Berücksichtigung des Kfz-Verkehrs komme das Gutachten zu einer erheblich höheren Belastung des Gebiets mit NO2 und CO bei Realisierung des Blockheizkraftwerks. Mit der Berücksichtigung eines 3 prozentigen Holzanteils bei den Einzelfeuerungen gehe der TÜV von einer wesentlich schlechteren Schadstoffbilanz aus, als sie aufgrund des im Bebauungsplan festgesetzten Verwendungsverbots für feste Brennstoffe zu erwarten sei. Den Gemeinden obliege nach Art. 28 Abs. 2 GG und der Gemeindeordnung lediglich die Befugnis, die Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft zu regeln und das Wohl ihrer Einwohner zu fördern. Deshalb könnten globale Ziele des Umweltschutzes nicht im Rahmen der Vorschrift des § 11 Abs. 2 GemO verwirklicht werden. Die Rechtsprechung des OVG Schleswig lasse sich nicht auf die Rechtslage in Baden-Württemberg übertragen. Durch Art. 20 a GG sei keine unmittelbare Regelungskompetenz der Gemeinde geschaffen worden.  
17 
Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze im Zulassungs- und Berufungsverfahren sowie die dem Senat vorliegenden Behörden- und Gerichtsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben.
19 
Die Klage ist als Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO zulässig. Zur Begründung verweist der Senat zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (vgl. § 130 b Satz 2 VwGO). Dass nach Erlass der stattgebenden erstinstanzlichen Entscheidung der mit der Klage begehrte Einbau der Ölheizung erfolgt ist und diese auch genutzt wird, führt nicht zu einem Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses. Denn ersichtlich hat die Beklagte den Einbau der Ölheizung lediglich mit Blick auf das anhängige Gerichtsverfahren geduldet. Mit einem Erfolg des Feststellungsbegehrens würden die Kläger ihre Rechtsstellung deshalb insoweit verbessern, als klargestellt wäre, dass sie nicht nur vorübergehend, sondern endgültig nicht verpflichtet sind, ihr Grundstück an die öffentliche Fernwärmeversorgung anzuschließen.
20 
Entgegen der Auffassung der Beklagten kann aus der für den Normenkontrollantrag geltenden Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO das Verbot einer Inzidentprüfung der Norm im Rahmen anderer Klagearten nach Ablauf der Frist nicht abgeleitet werden (Gerhardt, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner (Hrsg.), VwGO, § 47 RdNr. 35; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 47 RdNr. 83).
21 
Das Feststellungsbegehren ist auch begründet. Dem Einbau einer Ölheizung in das Wohnhaus der Kläger und deren Nutzung stehen Rechtsvorschriften nicht entgegen. Insbesondere unterliegt das Grundstück der Kläger nicht einem Anschluss- und Benutzungszwang gemäß §§ 2 und 3 der Satzung der Beklagten über die öffentliche Fernwärmeversorgung im Bebauungsplangebiet „xxx“ in xxx vom 19.1.1995 i.d.F. der Änderungssatzung vom 12.5.1999. Denn die den Anschluss- und Benutzungszwang begründenden Bestimmungen der §§ 2 Abs. 1 und 3 Abs. 1 der Satzung über die öffentliche Fernwärmeversorgung sind unwirksam. Dabei kann dahinstehen, ob sie im Einklang mit den Form- und Verfahrensvorschriften der Gemeindeordnung und des einschlägigen Ortsrechts erlassen worden sind. Insbesondere kann offen bleiben, ob die jeweils in den Absätzen 2 der §§ 2 und 3 der Satzung enthaltenen Befreiungsvorschriften den in § 11 Abs. 3 Satz 1 GemO und § 8 Abs. 2 Satz 2 DVOGemO normierten Bestimmtheitsanforderungen genügen (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.11.1981, VBlBW 1982, 235, 236). Denn die den Anschluss- und Benutzungszwang anordnenden Bestimmungen der Satzung sind jedenfalls in materieller Hinsicht nicht rechtsgültig.
22 
Da diese Regelungen in Grundrechte der Grundstückseigentümer oder der sonst zur Nutzung des Grundstücks Berechtigten aus Art. 2 Abs. 1 GG bzw. Art. 14 Abs. 1 GG eingreifen (vgl. nur Schmidt-Aßmann, in: ders. (Hrsg.), Besonderes Verwaltungsrecht, 12. Aufl. 2003, Kommunalrecht, RdNr. 116; Sächsisches OVG, Urteil vom 25.2.2003, Sächs. VBl 2003, 143, 145 f.), können sie nicht auf die Generalermächtigung in § 4 Abs. 1 Satz 1 GemO gestützt werden. Eine verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende Spezialermächtigung findet sich jedoch in § 11 Abs. 2 GemO. Danach kann die Gemeinde durch Satzung für die Grundstücke ihres Gebietes den Anschluss an eine Fernwärmeversorgung und deren Benutzung vorschreiben, wenn ein öffentliches Bedürfnis besteht. Sie kann dabei den Zwang u.a. auf bestimmte Teile des Gemeindegebiets oder auf bestimmte Gruppen von Grundstücken beschränken (§ 11 Abs. 3 Satz 2 GemO).
23 
Ein öffentliches Bedürfnis im Sinne des § 11 Abs. 2 GemO ist gegeben, wenn durch den Anschluss- und Benutzungszwang nach objektiven Maßstäben das Wohl der Gemeindeeinwohner gefördert wird; dabei können neben den Gründen des öffentlichen Wohles auch Rentabilitätsgesichtspunkte den Anschluss- und Benutzungszwang rechtfertigen (vgl. die Senatsbeschlüsse vom 23.11.1972, ESVGH 23, 21, 24 ff., vom 26.9.1978, DÖV 1979, 571, 572 f., sowie vom 26.7.1979, ESVGH 30, 40, 41; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.11.1981, VBlBW 1982, 234, 236; Kunze/Bronner/Katz, Kommentar zur Gemeindeordnung Baden-Württemberg, 4. Aufl., 11. Lieferung, September 2000 § 11 RdNr. 20). Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts handelt es sich bei diesem gesetzlichen Erfordernis, wie der Senat wiederholt entschieden hat, um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der in Auslegung und Anwendung uneingeschränkt gerichtlicher Kontrolle unterliegt (Senatsbeschlüsse vom 23.11.1972, a.a.O., S. 24, und vom 26.7.1979, a.a.O., S. 41 m.w.N.; ebenso OVG Schleswig, Urteil vom 21.8.2002, NordÖR 2003, 21, 22 f.; Gern, Kommunalrecht Baden-Württemberg, 8. Aufl., RdNr. 335; Schmidt-Aßmann, a.a.O., RdNr. 115 Fn. 431; vgl. auch Schoch, NVwZ 1990, 801, 810; a.A. Kunze/Bronner/Katz, a.a.O., § 11 RdNr. 10). § 11 Abs. 2 GemO stellt im Übrigen ausdrücklich klar, dass das Erfordernis des öffentlichen Bedürfnisses auch für den Fall der nachträglich in die Vorschrift aufgenommenen öffentlichen Einrichtung der Fernwärmeversorgung gilt (vgl. den Senatsbeschluss vom 26.9.1978, a.a.O., S. 572 f.). Die Rechtsfrage, ob ein öffentliches Bedürfnis zur Normierung eines Anschluss- und Benutzungszwangs besteht, kann auch für eine Fernheizung nicht generell, sondern nur anhand der besonderen Umstände des Einzelfalls beantwortet werden (vgl. Senatsbeschluss vom 23.11.1972, a.a.O., S. 25).
24 
An diesem Maßstab gemessen hält die Annahme der Beklagten, für eine öffentliche Fernwärmeversorgung im Bebauungsplangebiet „xxx-xxx“ in xxx bestehe ein öffentliches Bedürfnis, einer gerichtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Senat vermag nicht festzustellen, dass durch den Anschluss- und Benutzungszwang an die Fernwärmeversorgung unter Verwendung eines Blockheizkraftwerks objektiv das Wohl der Einwohner der Beklagten gefördert wird.
25 
Der Gesichtspunkt der Vermeidung von Gefahren für die Gesundheit der Bewohner des Neubaugebietes bzw. der Einwohner der Beklagten ist nicht geeignet, ein öffentliches Bedürfnis zu begründen. Denn für derartige Gefahren fehlt jeglicher Anhaltspunkt. Das Bebauungsplangebiet liegt im ländlichen Raum in freier Landschaft zum großen Teil auf einem Höhenrücken. Nach der in der Begründung des Beschlussantrags zur Satzung über die öffentliche Fernwärmeversorgung in Bezug genommenen Stellungnahme des Grünflächen- und Umweltamts vom 7.12.1994 (Anlage zur Sitzungsvorlage Nr. 6094/024, Ordner 2 „xxx xxx xxx, Nahwärmeversorgung“) sind die Ausbreitungsverhältnisse in tieferen Luftschichten „aufgrund nächtlicher Abkühlung und weitgehend ungebremster Regionalwinde mit Hauptwindrichtung West-Nordwest als gut zu bezeichnen“. Das Gleiche gilt für die Immissionssituation „aufgrund fehlender problematischer Industrie- oder Gewerbeemittenten und fast ausschließlich ortsgebundenem Individualverkehr“ (Stellungnahme des Grünflächen- und Umweltamts vom 7.12.1994 unter Nr. 4; vgl. insoweit auch die Stellungnahme des Bauverwaltungsamts der Beklagten vom 13.5.1994, Ordner 2). Auch den beiden von der Beklagten erhobenen Gutachten lässt sich nicht entnehmen, dass es ohne die Verwirklichung der Fernwärmeversorgung zu einer Überschreitung der maßgeblichen Grenzwerte bzw. zur Entstehung von Gefahren für die Gesundheit der Einwohner der Beklagten kommen könnte (vgl. das Gutachten der TÜV xxx xxx xxx xxx, S. 20 mit Tabelle 11, S. 26, 27).
26 
Die Überschreitung der ordnungsrechtlichen Gefahrenschwelle ist allerdings nicht Voraussetzung für die Annahme eines öffentlichen Bedürfnisses. Vielmehr kann dieses - zumal die Einführung des § 11 Abs. 2 GemO allgemein mit Gründen des Umweltschutzes gerechtfertigt worden ist (LTDrucks V/5399, S. 43) - bereits im Vorfeld von Gefahren für die Gesundheit oder die Umwelt vorliegen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26.9.1978, a.a.O., S. 573, und vom 23.11.1972, a.a.O., S. 25 f.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.7.1981, VBlBW 1982, 54, 55; Schmidt-Aßmann, a.a.O., RdNr. 115: „Gefahrenvorsorge“; Kunze/Bronner/Katz, a.a.O., § 11 RdNr. 20). Doch es lässt sich auch nicht feststellen, dass mit dem streitgegenständlichen Anschluss- und Benutzungszwang zugunsten der öffentlichen Fernwärme im Sinne vorbeugenden Gesundheits- bzw. Umweltschutzes objektiv das Wohl der Einwohner der Beklagten gefördert würde. Der Umstand, dass die Fernwärmeversorgung bei überörtlicher Betrachtung unter Einbeziehung ersparter Kraftwerksleistungen an anderer Stelle (außerhalb des Gemeindegebiets) zu einer erheblichen Verringerung der Schadstoffbelastung führt, vermag nach Auffassung des Senats ein öffentliches Bedürfnis im Sinne des § 11 Abs. 2 GemO nicht zu begründen (1.). Eine den Anschluss- und Benutzungszwang rechtfertigende Verbesserung der Umweltsituation im Gemeindegebiet liegt nicht vor (2.).
27 
1. Der Senat geht vor dem Hintergrund des von der Beklagten eingeholten Gutachtens der xxx und anderer Studien (vgl. nur die Hinweise im Urteil des OVG Schleswig vom 21.8.2002, a.a.O., S. 25) davon aus, dass durch die Wärmeversorgung mit einem Blockheizkraftwerk - in dem Wärme- und Stromproduktion gekoppelt sind - sowohl der Primärenergieverbrauch wie auch der Kohlendioxidausstoß sowie die Gesamtemissionen an SO2 und NOx im Vergleich zu Einzelfeuerungen in nicht unerheblichem Maße gesenkt werden können. Dies liegt daran, dass durch den Einsatz eines Blockheizkraftwerkes die Ausnutzung der eingesetzten Primärenergie durch den sehr hohen Gesamtnutzungsgrad von Wärme und Strom deutlich höher ist als bei einer getrennten Erzeugung derselben Menge Wärme und Strom. Gegenüber Einzelheizanlagen (teilweise wesentlich) geringere Emissionswerte ergeben sich allerdings nur global betrachtet und nur dann, wenn eine Gesamtemissionsgutschrift für den im Blockheizkraftwerk neben der Wärme erzeugten Strom angerechnet wird, die darauf beruht, dass dieser Strom in einem mit Kohle oder einem Energiemix betriebenen konventionellen Kraftwerk nicht erzeugt werden muss und somit dort Schadstoffe „eingespart“ werden (vgl. das Gutachten xxx xxx, S. 79, 82, 88 und 97). Insoweit zieht der Senat nicht in Zweifel, dass mit der durch eine Blockheizkraft-Fernwärmeversorgung für das gesamte Planungsgebiet überörtlich erreichten Reduzierung der CO2-Emissionen ein Beitrag zum Klimaschutz geleistet würde. Ebenso wenig wird in Frage gestellt, dass eine Versorgung des Planungsgebietes mittels Fernwärme Optionen bezüglich Zukunftssicherheit und Einführung neuer Technologien offen hielte (Gutachten der xxx, S. 98) und auch zur Energieeinsparung beitrüge.
28 
Diese mit der Maßnahme verfolgten, unbestreitbar sinnvollen Ziele des überörtlichen Umweltschutzes und einer vernünftigen Energiepolitik können jedoch nicht unter den Begriff des öffentlichen Bedürfnisses im Sinne von § 11 Abs. 2 GemO subsumiert werden. Wie erwähnt setzt das öffentliche Bedürfnis im Sinne des § 11 Abs. 2 GemO voraus, dass durch den Anschluss- und Benutzungszwang an die Fernwärmeversorgung objektiv das Wohl der Gemeindeeinwohner gefördert wird. Dementsprechend hat der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung den Anschluss- und Benutzungszwang bei Einrichtungen der Fernwärmeversorgung nur für gerechtfertigt gehalten, wenn besondere örtliche Gegebenheiten der betreffenden Gemeinde vorlagen (vgl. Beschluss vom 23.11.1972, a.a.O., S. 25 f., und vom 26.9.1978, a.a.O., S. 573; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.7.1981, a.a.O., S. 55; ähnlich Bay. VGH, Urteil vom 13.1.1982, NVwZ 1983, 167, 168, zu Art. 24 der Bayr. Gemeindeordnung; Hölzl/Hien, Gemeindeordnung mit Verwaltungsgemeinschaftsordnung, Landkreisordnung und Bezirksordnung für den Freistaat Bayern, Art. 24 GO Anm. I 5 g m.w.N.). Dies hat der Senat in der Vergangenheit erwogen etwa für „Ballungszentren des menschlichen Zusammenlebens, in denen die Gefahr der Luftverschmutzung nicht nur durch die Industrie, sondern auch durch die auf kleinstem Raum sehr zahlreich vorhandenen Einzelheizungen besonders groß ist“ (vgl. den Senatsbeschluss vom 23.11.1972, a.a.O., S. 25 f.; Urteil vom 23.7.1981, a.a.O., S. 55). Die Gesichtspunkte der Rentabilität und der generellen Nützlichkeit von Fernheizungen für einen wirksamen Umweltschutz hat der Senat allein für nicht ausreichend gehalten (Senatsbeschluss vom 23.11.1972, a.a.O., S. 26).
29 
An dieser Rechtsprechung hält der Senat grundsätzlich fest. Die die Annahme eines öffentlichen Bedürfnisses im Sinne des § 11 Abs. 2 GemO rechtfertigenden Gründe des öffentlichen Wohls müssen einen hinreichenden örtlichen Bezug aufweisen (vgl. Schmidt-Aßmann, a.a.O., RdNr. 115; Stober, Kommunalrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 3. Aufl., 1996, S. 244; v. Mutius, Kommunalrecht, 1996, RdNr. 340; vgl. auch Hölzl/Hien, a.a.O., zu Art. 24 Bayr. GO). Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn die Einrichtung der Fernwärmeversorgung bei objektiver Betrachtung darauf gerichtet ist, die örtliche Umweltsituation zu verbessern. Die sich allein überörtlich auswirkende Umweltverträglichkeit der Fernwärmeversorgung ist für sich genommen nicht geeignet, den gemeindlichen Anschluss- und Benutzungszwang zu rechtfertigen (a.A. OVG Schleswig, Urteil vom 21.8.2002, NordÖR 2003, 21, zu § 17 Abs. 2 GemO SH; vgl. auch Wagener, Anschluss- und Benutzungszwang für Fernwärme, 1989, S. 84 ff., 92; Koch/Mengel, DVBl. 2000, 953, 961 f.; Topp, ZNER 2002, 318, 319).
30 
Hierfür spricht zunächst die kommunalverfassungsrechtliche Systematik. Mit der in § 11 Abs. 2 GemO geschaffenen Rechtsgrundlage für die Einführung einer Fernwärmeversorgung mit Anschluss- und Benutzungszwang durch gemeindliche Satzung hat der Landesgesetzgeber die kommunale Regelungskompetenz in diesem Bereich anerkannt. Daran wird deutlich, dass eine Gemeinde mit dem Erlass einer solchen Satzung die ihr in § 1 Abs. 2 1. Alt. GemO anvertraute Aufgabe erfüllt, in bürgerschaftlicher Selbstverwaltung das gemeinsame Wohl ihrer Einwohner zu fördern. Diese gesetzliche Umschreibung ist ebenso wie die in Art. 71 Abs. 1 LV BW und Art. 28 Abs. 2 GG normierte Selbstverwaltungsgarantie der Gemeinden grundsätzlich dahingehend zu verstehen, dass sich der Kompetenzbereich der Gemeinden - positiv - auf alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft erstreckt, aber auch - negativ - durch diese begrenzt wird (vgl. BVerfGE 79, 127, 151 - Rastede; Tettinger, in: v. Mangoldt/Klein, Das Bonner Grundgesetz, Bd. 2, Art. 28 RdNr. 173; Rennert, in: Umbach/Clemens, GG, Mitarbeiterkommentar, Art. 28 RdNr. 119). Entscheidender Anknüpfungspunkt ist dabei die räumliche Komponente. Die Gemeinde darf und soll sich derjenigen Bedürfnisse und Interessen annehmen, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder auf sie einen spezifischen Bezug haben, die also den Gemeindeeinwohnern gerade als solchen gemeinsam sind (vgl. BVerwGE 79, 127, 151 f.).
31 
Vor diesem rechtlichen Hintergrund dürften in Ansehung der Art. 71 Abs. 1 LV und Art. 28 Abs. 2 GG bereits verfassungsrechtliche Bedenken bestehen, ob der Landesgesetzgeber den Gemeinden Aufgaben ohne jeden örtlichen Bezug zur Selbstverwaltung übertragen kann (vgl. nur Rennert, a.a.O., Art. 28 RdNr. 119, 113; Löwer, in: v. Münch/Kunig (Hrsg.), GG-Kommentar, Bd. 2, 5. Aufl., Art. 28 RdNrn. 37, 37a m.w.N.). Dies bedarf hier jedoch keiner abschließenden Entscheidung. Denn jedenfalls muss der aufgezeigten grundsätzlichen Beschränkung der gemeindlichen Verbandskompetenz auf das örtliche Wirkungsfeld bei der Auslegung des § 11 Abs. 2 GemO Rechnung getragen werden. Dies bedeutet, dass sich ein gesetzgeberischer Wille zur Übertragung überörtlicher Aufgaben auf die Gemeinden zur Selbstverwaltung - auch wegen der „Systemwidrigkeit“ einer derartigen Ermächtigung - jedenfalls mit hinreichender Deutlichkeit feststellen lassen muss (vgl. Wagener, a.a.O., S. 91 f. m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall. Im Gegenteil können dem Gesetzgebungsverfahren deutliche Anhaltspunkte dafür entnommen werden, dass der Landesgesetzgeber den Kommunen nicht die Möglichkeit einräumen wollte, unabhängig von der jeweiligen örtlichen Umweltsituation überörtliche umweltpolitische Ziele zu verfolgen.
32 
Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 26.9.1978 festgestellt, dass die Einführung des § 11 Abs. 2 GemO durch Art. 2 des Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung vom 11.4.1972 (GBl. S. 109) lediglich die Funktion hatte, den Streit darüber zu beenden, ob eine Fernwärmeversorgung zu den sonstigen der Volksgesundheit dienenden Einrichtungen im Sinne des § 11 Abs. 1 GemO gehört (a.a.O., S. 572). Ausdrücklich hat der Senat ausgeführt, dass sich an der Voraussetzung des öffentlichen Bedürfnisses dadurch nichts geändert hat, dass „die Fernwärmeversorgung jetzt im § 11 Abs. 2 GemO als eine kommunale Einrichtung ausdrücklich genannt ist“ (a.a.O., S. 572 f.). Dementsprechend hatte der Senat insoweit auch an seiner auf besondere örtliche Gegebenheiten in der betreffenden Gemeinde abhebenden Auslegung des öffentlichen Bedürfnisses festgehalten (a.a.O., S. 573).
33 
Dass die Regelungsabsicht des Landesgesetzgebers nicht im Widerspruch zu dieser Senatsrechtsprechung stand, wird durch Dokumente über das Gesetzgebungsverfahren im Zusammenhang mit Wegfall des Genehmigungserfordernisses nach § 11 Abs. 2 Satz 2 GemO a.F. belegt. So wurde ausweislich der Materialien - in Übereinstimmung mit der diesbezüglichen Senatsrechtsprechung - die Auferlegung eines Anschluss- und Benutzungszwangs aus Energiespargründen und Rentabilitätsgesichtspunkten als von der gesetzlichen Regelung nicht gedeckt angesehen (vgl. LT-Drucks 8/3199, S. 64, 84 ff., 87). Der baden-württembergische Gemeindetag hatte deshalb vorgeschlagen, in Verfolgung des Ziels einer wirtschaftlichen und energiesparenden Wärmeversorgung in § 11 Abs. 2 GemO ausdrücklich eine Regelung zugunsten einer erweiterten Einführung der Fernwärmeversorgung aufzunehmen, nämlich auch aus Gründen der Energieeinsparung und der Rentabilität (LT-Drucks 8/3199, S. 63 f.). Er hatte sich mit seinem Vorschlag explizit gegen die „statische, relativ kleinräumliche Betrachtung des VGH“ bei der Auslegung des „öffentlichen Bedürfnisses“ in § 11 Abs. 2 GemO gewandt und damit die Notwendigkeit eines spezifischen örtlichen Bezugs in Frage gestellt (LT-Drucks 8/3199, S. 64). Gleichwohl wurde dem Vorschlag im Gesetzgebungsverfahren nicht näher getreten (vgl. die Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Gemeindeordnung, der Landkreisordnung und anderer Gesetze, LT-Drucks 8/3199, S. 33). Dabei wurde maßgeblich auch auf rechtliche Bedenken abgehoben, „ob das Land den Gemeinden überhaupt die Befugnis einräumen kann, einen Anschlusszwang wegen nicht örtlich radizierter öffentlicher Bedürfnisse einzuführen“ (LT-Drucks 8/3199, S. 33 i.V.m. dem Schreiben des Innenministeriums an die kommunalen Landesverbände vom 21.10.1982, LT-Drucks 8/3199, S. 84). Ferner machte das Innenministerium in der Stellungnahme zu dem Vorschlag des Gemeindetags deutlich, dass es seine Rechtsauffassung durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bestätigt sehe, wonach zum einen das Wohl der Gemeindeeinwohner im Wirkungskreis der Gemeinde gefördert werden müsse, zum anderen Rentabilitätsgesichtspunkte nur neben anderen Gründen des öffentlichen Wohls ausreichten, den Anschluss- und Benutzungszwang zu rechtfertigen (LT-Drucks 8/3199, S. 86 f.). Insgesamt kann angesichts dieser eindeutigen Stellungnahmen von an der Gesetzgebung Beteiligten jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, die Normvorstellungen des historischen Gesetzgebers könnten dahin gegangen sein, mit der Bestimmung des § 11 Abs. 2 GemO den Gemeinden überörtliche Aufgaben zur Selbstverwaltung zu übertragen.
34 
Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht mit Blick auf die Staatszielbestimmungen des Art. 20 a GG bzw. Art. 3 a LV. Zwar richtet sich der Auftrag zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen auch an die Verwaltung, so dass diese im Rahmen der Auslegung der Gesetze, namentlich bei der Interpretation unbestimmter Rechtsbegriffe wie dem des öffentlichen Bedürfnisses in § 11 Abs. 2 GemO, diesen Aspekt zu berücksichtigen hat. Die mithin auch an die Gemeinden adressierte Pflicht, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen, besteht jedoch nur nach Maßgabe von Gesetz und Recht und kann von den Kommunen deshalb nur im Rahmen ihrer jeweiligen Kompetenz wahrgenommen werden (vgl. Murswiek, in: Sachs, GG, 3. Aufl., 2003, Art. 20 a RdNr. 57; Scholz, in: Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, GG, Stand: Juni 2002, Art. 20 a RdNr. 57). Die Gemeinde kann nicht unter Berufung auf Art. 20 a GG den durch Art. 28 Abs. 2 GG und die Gesetze vorgegebenen Kompetenzrahmen überschreiten. Auch wenn ein verbesserter Klimaschutz durch geringere Gesamtemissionen außerhalb des örtlichen Wirkungskreises letztlich ebenso den Gemeindeeinwohnern wie allen anderen Bewohnern des Landes zugute käme, so würde diese sehr mittelbare Förderung des Wohls der Gemeindeeinwohner keinen hinreichenden, den Anschluss- und Benutzungszwang rechtfertigenden örtlichen Bezug aufweisen. Soll der Umwelt- oder Klimaschutz auch von den Gemeinden unabhängig von seinen unmittelbaren örtlichen Auswirkungen als ein zentrales Ziel verfolgt werden, so wäre es Aufgabe des Landesgesetzgebers, den Gemeinden eine solche Aufgabe ausdrücklich und zweifelsfrei zuzuweisen. Lediglich ergänzend weist der Senat in diesem Zusammenhang darauf hin, dass andere Bundesländer zum Teil in ihren Landesimmissionsschutzgesetzen oder anderen landesrechtlichen Regelungen einen Anschluss- und Benutzungszwang für Nah- und Fernwärmeanlagen zu Zwecken des Umwelt- bzw. Klimaschutzes vorsehen (vgl. § 8 Brandenburgisches Immissionsschutzgesetz sowie § 4 Hamburgisches Klimaschutzgesetz).
35 
An dieser Sichtweise vermag schließlich auch das - nicht rechtskräftige - Urteil des OVG Schleswig vom 21.8.2002 (a.a.O., S. 21 ff.) zu § 17 Abs. 2 Satz 1 der Gemeindeordnung von Schleswig-Holstein in der seit 1990 geltenden Fassung nichts zu ändern. Nach dieser Vorschrift kann die Gemeinde bei dringendem öffentlichen Bedürfnis durch Satzung für die Grundstücke ihres Gebiets den Anschluss unter anderem an die Versorgung mit Fernwärme und ähnliche der Gesundheit und dem Schutz der natürlichen Grundlagen des Lebens dienenden öffentlichen Einrichtungen und die Benutzung dieser Einrichtungen vorschreiben. Mit der unmittelbaren Bezugnahme auf den „Schutz der natürlichen Grundlagen des Lebens“ unterscheidet sich diese Regelung maßgeblich von der im vorliegenden Fall einschlägigen Bestimmung des § 11 Abs. 2 GemO, was bereits gegen eine Übertragung auf die baden-württembergische Rechtslage spricht. Das OVG Schleswig hat den Schluss gezogen, dass durch die Erweiterung des § 17 Abs. 2 GemO Schleswig-Holstein um den Zweck des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen der Landesgesetzgeber die Gemeinden ermächtigt habe, „im Bereich der Versorgung der Gemeindeeinwohner durch öffentliche Einrichtungen partiell auch das Ziel des Klimaschutzes mitzuverfolgen“ (Urteil vom 21.8.2002, a.a.O., S. 24 unter Bezugnahme auf v. Mutius/Behrendt, Die Gemeinde SH 1996, 63 f.). Dementsprechend könne ein dringendes öffentliches Bedürfnis für die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs auch dann angenommen werden, wenn die Fernwärmeversorgung nur bei globaler Betrachtung unter Einbeziehung ersparter Kraftwerksleistungen an anderer Stelle zu einer beachtlichen Verringerung des Schadstoffausstoßes führe. Das dringende öffentliche Bedürfnis sei darin zu sehen, dass ohne den Anschluss- und Benutzungszwang das angestrebte Ziel, einen Beitrag zum Schutz der natürlichen Grundlagen des Lebens zu erbringen, wegen zu geringer Nutzung der geschaffenen öffentlichen Einrichtung gefährdet wäre (OVG Schleswig, a.a.O., S. 24). Wie ausgeführt (oben S. 14) dürfte diese Auffassung bereits verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen. Unabhängig davon scheidet eine Übertragung dieser Erwägungen auf die baden-württembergische Rechtslage jedenfalls deshalb aus, weil der Senat - anders als das OVG Schleswig für den schleswig-holsteinischen Gesetzgeber - gerade nicht feststellen kann, dass der baden-württembergische Landesgesetzgeber mit der Bestimmung des § 11 Abs. 2 GemO den Gemeinden überörtliche Aufgaben im Bereich des Umwelt- und Klimaschutzes zur Selbstverwaltung hat übertragen wollen.
36 
Die Ansicht der Beklagtenvertreterin, für die örtliche Radizierung sei entgegen der Auffassung des Senats nicht auf die Wirkungen der Maßnahme abzustellen, sondern es reiche aus, dass die Maßnahme der Versorgung der Einwohner eines Gebietes in der Gemeinde diene und insoweit eine örtlich radizierte Aufgabe erfüllt werde, geht fehl. Denn bei dieser Sichtweise käme dem Erfordernis des öffentlichen Bedürfnisses nicht die ihm zugedachte eingriffsbegrenzende Funktion zu mit der Folge, dass diese Voraussetzung in der Praxis letztlich überflüssig wäre.
37 
2. Eine im Falle der Verwirklichung der Fernwärmeversorgung das Wohl der Einwohner der Beklagten objektiv fördernde und den Anschluss- und Benutzungszwang rechtfertigende Verbesserung der lokalen Umweltsituation hat sich nicht feststellen lassen.
38 
a) Dies gilt zunächst für die Schadstoffemissionen im Gemeindegebiet. Die in der Begründung des Beschlussantrags zur Satzung über die öffentliche Fernwärmeversorgung in Bezug genommene Einschätzung des Grünflächen- und Umweltamts der Beklagten vom 7.12.1994, durch die Realisierung einer Nahwärmeversorgung mit Blockheizkraftwerk würden die Emissionen der Wärmeversorgung des geplanten Baugebiets auch lokal vermindert, so dass im Sinne des Vorsorgeprinzips schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen in xxx gar nicht erst entstünden (vgl. die Anlage zur Sitzungsvorlage Nr. 6094/024), findet in den von der Beklagten eingeholten Gutachten keine Stütze. Vielmehr liegt nach dem Gutachten der xxx-xxx vom September 1993 der Schadstoffausstoß von CO2, CO, NOx und SO2 bei einer Fernwärmeversorgung mit einem Blockheizkraftwerk vor Ort, mithin im Gemeindegebiet, zum Teil wesentlich über den Werten, die bei Einzelheizanlagen zu erwarten sind. Zur weiteren Begründung wird auf die überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen (S. 8-10 des Entscheidungsabdrucks). Diese sind mit der Berufung nicht substantiiert in Frage gestellt worden.
39 
b) Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt auch eine die Maßnahme rechtfertigende Verbesserung der lokalen Situation im Hinblick auf Schadstoffimmissionen nicht vor.
40 
Zwar erscheint es grundsätzlich nicht ausgeschlossen, dass der im Vergleich zu Einzelfeuerungsanlagen mit dem Fernheizwerk aus lokaler Sicht verbundene Ausstoß größerer Mengen an Luftschadstoffen u.a. durch den wesentlich höheren Schornstein des Blockheizkraftwerks „überkompensiert“ und damit lokal die Luft verbessert wird. Solches lässt sich im vorliegenden Fall jedoch nicht feststellen.
41 
Das Gutachten der TÜV xxx xxx xxx xxx kommt zwar zu dem Ergebnis, dass eine Fernwärmeversorgung in Bezug auf SO2 sowie Staub zu einer günstigeren Immissionssituation führt. Im Hinblick auf die ebenfalls berechnete NO2- sowie die CO-Immissionskonzentration stellt sich die Lage allerdings anders dar. Insoweit findet der Vortrag der Vertreterin der Beklagten, die Unterschiede hinsichtlich CO spielten keine Rolle, bei NO2 bestehe ein Patt, in dem Gutachten der TÜV xxx xxx xxx xxx keine hinreichende Stütze. Danach ist die Gesamtbelastung mit NO2 sowie CO selbst dann, wenn der Kfz-Verkehr in den Werten enthalten ist, bei der Fernwärmeversorgung durch ein Blockheizkraftwerk jedenfalls grundsätzlich - wenn auch geringfügig - höher als bei einer Einzelwärmeversorgung mit Hausbrandmix (vgl. Gutachten der TÜV xxx xxx xxx xxx, S. 20 f. mit Tabelle 11, S. 26 Nr. 6.3). Lediglich in der meteorologischen Fallvariante des „Kaltluftabflusses“ ergeben sich gleich hohe CO-Konzentrationen (Gutachten der TÜV xxx xxx xxx xxx, S. 20 Tabelle 11). Was die unabhängig vom Kfz-Verkehr berechneten Immissionsspitzenbelastungen anbelangt, resultieren in beiden untersuchten meteorologischen Fallbeispielen bei der Realisierung der Fernwärmeversorgung durchgehend höhere maximale NO2- und CO-Konzentrationen (Gutachten der TÜV xxx xxx xxx xxx, S. 12-17 mit Tabellen Nr. 6, 7, 8 und 9, sowie S. 25). Zwar ist ausweislich des Gutachtens bei der Nahwärmeversorgung durch das Blockheizkraftwerk der beaufschlagte Bereich auf ein relativ kleines Gebiet begrenzt, während bei der Einzelhausfeuerung das gesamte Neubaugebiet und die bestehende Bebauung von xxx flächenhaft beaufschlagt wird (Gutachten der TÜV xxx xxx xxx xxx, S. 25). Gleichwohl ergeben sich bei einer Mittelwertbildung über das gesamte Rechengebiet - mit Ausnahme der Werte für NO2 in der meteorologischen Situation des „Kaltluftabflusses“ (Gutachten der TÜV xxx xxx xxx xxx, S. 14 mit Tabelle 6) - im Falle der Nahwärmeversorgung gegenüber Einzelfeuerungen zum Teil erheblich höhere Flächenwerte (vgl. Tabellen 7, 8 und 9). Dabei ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass es sich bei der Fallvariante des „Kaltluftabflusses“ um eine sehr ungünstige, „extreme meteorologische Situation“ handelt, die „nicht allzu häufig“ auftritt (Gutachten der TÜV xxx xxx xxx xxx, S. 8). Bei Zugrundelegung der als „neutral“ ausgewiesenen meteorologischen Situation der „Nordostanströmung" sind alle erhobenen Flächenwerte der NO2- und CO-Konzentrationen höher als im Falle von Einzelhausfeuerungen (Gutachten der TÜV xxx xxx xxx xxx, Tabellen 8 und 9).
42 
Mit den aufgezeigten Ergebnissen korrespondiert letztlich auch die abschließende Wertung des Gutachtens der TÜV xxx xxx xxx xxx, die sich auf die gesamte Immissionssituation in xxx bezieht, mithin auf das Neubaugebiet ebenso wie auf die schon bestehende Bebauung. Sie mündet in die Feststellung, dass „aus immissionsseitiger Sicht“ nichts gegen die Realisierung der Fernwärmeversorgung durch den Bau eines Blockheizkraftwerkes spreche (Gutachten der TÜV xxx xxx xxx xxx, S. 27). Damit ist der Sache nach zwar eine Aussage dahingehend getroffen worden, dass sich die Realisierung einer Fernwärmeversorgung nicht wesentlich nachteiliger auf das Gemeindegebiet der Beklagten auswirken würde als Einzelhausfeuerungen. Dies stellt jedoch keine ausreichende Basis für die Annahme dar, dass der Anschluss an die Fernwärmeversorgung das Wohl der Einwohner objektiv fördert.
43 
In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass der Begriff des öffentlichen Bedürfnisses in § 11 Abs. 2 GemO auch im Lichte der Grundrechte ausgelegt werden muss, in deren Schutzbereich der Anschluss- und Benutzungszwang eingreift. Mit Blick auf den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit müssen deshalb die für den Anschluss- und Benutzungszwang sprechenden Gründe auch von hinreichendem Gewicht sein, um die mit der Maßnahme verbundenen, erheblichen Beeinträchtigungen grundrechtlicher Belange der Betroffenen zu rechtfertigen (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 23.11.1972, a.a.O., S. 26). Dies könnte etwa erwogen werden, wenn durch die Einrichtung einer Fernwärmeversorgung die Schadstoffimmissionen im Planungs- bzw. Gemeindegebiet nach Art, Intensität und Dauer signifikant verringert würden. Derartiges lässt sich nach den vorstehenden Darlegungen jedoch nicht feststellen. Mithin liegen jedenfalls hinreichend gewichtige Gründe für den normierten Anschluss- und Benutzungszwang nicht vor. Dies gilt um so mehr, als sich das von der Beklagten mit der streitgegenständlichen Maßnahme verfolgte Ziel der Luftreinhaltung auch nicht durch die bereits bestehende besondere örtliche Situation im Gemeindegebiet rechtfertigen lässt (vgl. bereits oben S. 12 sowie die Stellungnahme des Bauverwaltungsamts der Beklagten vom 13.5.1994, Ordner 2 Nahwärmeversorgung).
44 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
45 
Die Revision war nicht zuzulassen, das die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Gründe

 
18 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben.
19 
Die Klage ist als Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO zulässig. Zur Begründung verweist der Senat zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (vgl. § 130 b Satz 2 VwGO). Dass nach Erlass der stattgebenden erstinstanzlichen Entscheidung der mit der Klage begehrte Einbau der Ölheizung erfolgt ist und diese auch genutzt wird, führt nicht zu einem Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses. Denn ersichtlich hat die Beklagte den Einbau der Ölheizung lediglich mit Blick auf das anhängige Gerichtsverfahren geduldet. Mit einem Erfolg des Feststellungsbegehrens würden die Kläger ihre Rechtsstellung deshalb insoweit verbessern, als klargestellt wäre, dass sie nicht nur vorübergehend, sondern endgültig nicht verpflichtet sind, ihr Grundstück an die öffentliche Fernwärmeversorgung anzuschließen.
20 
Entgegen der Auffassung der Beklagten kann aus der für den Normenkontrollantrag geltenden Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO das Verbot einer Inzidentprüfung der Norm im Rahmen anderer Klagearten nach Ablauf der Frist nicht abgeleitet werden (Gerhardt, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner (Hrsg.), VwGO, § 47 RdNr. 35; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 47 RdNr. 83).
21 
Das Feststellungsbegehren ist auch begründet. Dem Einbau einer Ölheizung in das Wohnhaus der Kläger und deren Nutzung stehen Rechtsvorschriften nicht entgegen. Insbesondere unterliegt das Grundstück der Kläger nicht einem Anschluss- und Benutzungszwang gemäß §§ 2 und 3 der Satzung der Beklagten über die öffentliche Fernwärmeversorgung im Bebauungsplangebiet „xxx“ in xxx vom 19.1.1995 i.d.F. der Änderungssatzung vom 12.5.1999. Denn die den Anschluss- und Benutzungszwang begründenden Bestimmungen der §§ 2 Abs. 1 und 3 Abs. 1 der Satzung über die öffentliche Fernwärmeversorgung sind unwirksam. Dabei kann dahinstehen, ob sie im Einklang mit den Form- und Verfahrensvorschriften der Gemeindeordnung und des einschlägigen Ortsrechts erlassen worden sind. Insbesondere kann offen bleiben, ob die jeweils in den Absätzen 2 der §§ 2 und 3 der Satzung enthaltenen Befreiungsvorschriften den in § 11 Abs. 3 Satz 1 GemO und § 8 Abs. 2 Satz 2 DVOGemO normierten Bestimmtheitsanforderungen genügen (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.11.1981, VBlBW 1982, 235, 236). Denn die den Anschluss- und Benutzungszwang anordnenden Bestimmungen der Satzung sind jedenfalls in materieller Hinsicht nicht rechtsgültig.
22 
Da diese Regelungen in Grundrechte der Grundstückseigentümer oder der sonst zur Nutzung des Grundstücks Berechtigten aus Art. 2 Abs. 1 GG bzw. Art. 14 Abs. 1 GG eingreifen (vgl. nur Schmidt-Aßmann, in: ders. (Hrsg.), Besonderes Verwaltungsrecht, 12. Aufl. 2003, Kommunalrecht, RdNr. 116; Sächsisches OVG, Urteil vom 25.2.2003, Sächs. VBl 2003, 143, 145 f.), können sie nicht auf die Generalermächtigung in § 4 Abs. 1 Satz 1 GemO gestützt werden. Eine verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende Spezialermächtigung findet sich jedoch in § 11 Abs. 2 GemO. Danach kann die Gemeinde durch Satzung für die Grundstücke ihres Gebietes den Anschluss an eine Fernwärmeversorgung und deren Benutzung vorschreiben, wenn ein öffentliches Bedürfnis besteht. Sie kann dabei den Zwang u.a. auf bestimmte Teile des Gemeindegebiets oder auf bestimmte Gruppen von Grundstücken beschränken (§ 11 Abs. 3 Satz 2 GemO).
23 
Ein öffentliches Bedürfnis im Sinne des § 11 Abs. 2 GemO ist gegeben, wenn durch den Anschluss- und Benutzungszwang nach objektiven Maßstäben das Wohl der Gemeindeeinwohner gefördert wird; dabei können neben den Gründen des öffentlichen Wohles auch Rentabilitätsgesichtspunkte den Anschluss- und Benutzungszwang rechtfertigen (vgl. die Senatsbeschlüsse vom 23.11.1972, ESVGH 23, 21, 24 ff., vom 26.9.1978, DÖV 1979, 571, 572 f., sowie vom 26.7.1979, ESVGH 30, 40, 41; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.11.1981, VBlBW 1982, 234, 236; Kunze/Bronner/Katz, Kommentar zur Gemeindeordnung Baden-Württemberg, 4. Aufl., 11. Lieferung, September 2000 § 11 RdNr. 20). Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts handelt es sich bei diesem gesetzlichen Erfordernis, wie der Senat wiederholt entschieden hat, um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der in Auslegung und Anwendung uneingeschränkt gerichtlicher Kontrolle unterliegt (Senatsbeschlüsse vom 23.11.1972, a.a.O., S. 24, und vom 26.7.1979, a.a.O., S. 41 m.w.N.; ebenso OVG Schleswig, Urteil vom 21.8.2002, NordÖR 2003, 21, 22 f.; Gern, Kommunalrecht Baden-Württemberg, 8. Aufl., RdNr. 335; Schmidt-Aßmann, a.a.O., RdNr. 115 Fn. 431; vgl. auch Schoch, NVwZ 1990, 801, 810; a.A. Kunze/Bronner/Katz, a.a.O., § 11 RdNr. 10). § 11 Abs. 2 GemO stellt im Übrigen ausdrücklich klar, dass das Erfordernis des öffentlichen Bedürfnisses auch für den Fall der nachträglich in die Vorschrift aufgenommenen öffentlichen Einrichtung der Fernwärmeversorgung gilt (vgl. den Senatsbeschluss vom 26.9.1978, a.a.O., S. 572 f.). Die Rechtsfrage, ob ein öffentliches Bedürfnis zur Normierung eines Anschluss- und Benutzungszwangs besteht, kann auch für eine Fernheizung nicht generell, sondern nur anhand der besonderen Umstände des Einzelfalls beantwortet werden (vgl. Senatsbeschluss vom 23.11.1972, a.a.O., S. 25).
24 
An diesem Maßstab gemessen hält die Annahme der Beklagten, für eine öffentliche Fernwärmeversorgung im Bebauungsplangebiet „xxx-xxx“ in xxx bestehe ein öffentliches Bedürfnis, einer gerichtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Senat vermag nicht festzustellen, dass durch den Anschluss- und Benutzungszwang an die Fernwärmeversorgung unter Verwendung eines Blockheizkraftwerks objektiv das Wohl der Einwohner der Beklagten gefördert wird.
25 
Der Gesichtspunkt der Vermeidung von Gefahren für die Gesundheit der Bewohner des Neubaugebietes bzw. der Einwohner der Beklagten ist nicht geeignet, ein öffentliches Bedürfnis zu begründen. Denn für derartige Gefahren fehlt jeglicher Anhaltspunkt. Das Bebauungsplangebiet liegt im ländlichen Raum in freier Landschaft zum großen Teil auf einem Höhenrücken. Nach der in der Begründung des Beschlussantrags zur Satzung über die öffentliche Fernwärmeversorgung in Bezug genommenen Stellungnahme des Grünflächen- und Umweltamts vom 7.12.1994 (Anlage zur Sitzungsvorlage Nr. 6094/024, Ordner 2 „xxx xxx xxx, Nahwärmeversorgung“) sind die Ausbreitungsverhältnisse in tieferen Luftschichten „aufgrund nächtlicher Abkühlung und weitgehend ungebremster Regionalwinde mit Hauptwindrichtung West-Nordwest als gut zu bezeichnen“. Das Gleiche gilt für die Immissionssituation „aufgrund fehlender problematischer Industrie- oder Gewerbeemittenten und fast ausschließlich ortsgebundenem Individualverkehr“ (Stellungnahme des Grünflächen- und Umweltamts vom 7.12.1994 unter Nr. 4; vgl. insoweit auch die Stellungnahme des Bauverwaltungsamts der Beklagten vom 13.5.1994, Ordner 2). Auch den beiden von der Beklagten erhobenen Gutachten lässt sich nicht entnehmen, dass es ohne die Verwirklichung der Fernwärmeversorgung zu einer Überschreitung der maßgeblichen Grenzwerte bzw. zur Entstehung von Gefahren für die Gesundheit der Einwohner der Beklagten kommen könnte (vgl. das Gutachten der TÜV xxx xxx xxx xxx, S. 20 mit Tabelle 11, S. 26, 27).
26 
Die Überschreitung der ordnungsrechtlichen Gefahrenschwelle ist allerdings nicht Voraussetzung für die Annahme eines öffentlichen Bedürfnisses. Vielmehr kann dieses - zumal die Einführung des § 11 Abs. 2 GemO allgemein mit Gründen des Umweltschutzes gerechtfertigt worden ist (LTDrucks V/5399, S. 43) - bereits im Vorfeld von Gefahren für die Gesundheit oder die Umwelt vorliegen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26.9.1978, a.a.O., S. 573, und vom 23.11.1972, a.a.O., S. 25 f.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.7.1981, VBlBW 1982, 54, 55; Schmidt-Aßmann, a.a.O., RdNr. 115: „Gefahrenvorsorge“; Kunze/Bronner/Katz, a.a.O., § 11 RdNr. 20). Doch es lässt sich auch nicht feststellen, dass mit dem streitgegenständlichen Anschluss- und Benutzungszwang zugunsten der öffentlichen Fernwärme im Sinne vorbeugenden Gesundheits- bzw. Umweltschutzes objektiv das Wohl der Einwohner der Beklagten gefördert würde. Der Umstand, dass die Fernwärmeversorgung bei überörtlicher Betrachtung unter Einbeziehung ersparter Kraftwerksleistungen an anderer Stelle (außerhalb des Gemeindegebiets) zu einer erheblichen Verringerung der Schadstoffbelastung führt, vermag nach Auffassung des Senats ein öffentliches Bedürfnis im Sinne des § 11 Abs. 2 GemO nicht zu begründen (1.). Eine den Anschluss- und Benutzungszwang rechtfertigende Verbesserung der Umweltsituation im Gemeindegebiet liegt nicht vor (2.).
27 
1. Der Senat geht vor dem Hintergrund des von der Beklagten eingeholten Gutachtens der xxx und anderer Studien (vgl. nur die Hinweise im Urteil des OVG Schleswig vom 21.8.2002, a.a.O., S. 25) davon aus, dass durch die Wärmeversorgung mit einem Blockheizkraftwerk - in dem Wärme- und Stromproduktion gekoppelt sind - sowohl der Primärenergieverbrauch wie auch der Kohlendioxidausstoß sowie die Gesamtemissionen an SO2 und NOx im Vergleich zu Einzelfeuerungen in nicht unerheblichem Maße gesenkt werden können. Dies liegt daran, dass durch den Einsatz eines Blockheizkraftwerkes die Ausnutzung der eingesetzten Primärenergie durch den sehr hohen Gesamtnutzungsgrad von Wärme und Strom deutlich höher ist als bei einer getrennten Erzeugung derselben Menge Wärme und Strom. Gegenüber Einzelheizanlagen (teilweise wesentlich) geringere Emissionswerte ergeben sich allerdings nur global betrachtet und nur dann, wenn eine Gesamtemissionsgutschrift für den im Blockheizkraftwerk neben der Wärme erzeugten Strom angerechnet wird, die darauf beruht, dass dieser Strom in einem mit Kohle oder einem Energiemix betriebenen konventionellen Kraftwerk nicht erzeugt werden muss und somit dort Schadstoffe „eingespart“ werden (vgl. das Gutachten xxx xxx, S. 79, 82, 88 und 97). Insoweit zieht der Senat nicht in Zweifel, dass mit der durch eine Blockheizkraft-Fernwärmeversorgung für das gesamte Planungsgebiet überörtlich erreichten Reduzierung der CO2-Emissionen ein Beitrag zum Klimaschutz geleistet würde. Ebenso wenig wird in Frage gestellt, dass eine Versorgung des Planungsgebietes mittels Fernwärme Optionen bezüglich Zukunftssicherheit und Einführung neuer Technologien offen hielte (Gutachten der xxx, S. 98) und auch zur Energieeinsparung beitrüge.
28 
Diese mit der Maßnahme verfolgten, unbestreitbar sinnvollen Ziele des überörtlichen Umweltschutzes und einer vernünftigen Energiepolitik können jedoch nicht unter den Begriff des öffentlichen Bedürfnisses im Sinne von § 11 Abs. 2 GemO subsumiert werden. Wie erwähnt setzt das öffentliche Bedürfnis im Sinne des § 11 Abs. 2 GemO voraus, dass durch den Anschluss- und Benutzungszwang an die Fernwärmeversorgung objektiv das Wohl der Gemeindeeinwohner gefördert wird. Dementsprechend hat der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung den Anschluss- und Benutzungszwang bei Einrichtungen der Fernwärmeversorgung nur für gerechtfertigt gehalten, wenn besondere örtliche Gegebenheiten der betreffenden Gemeinde vorlagen (vgl. Beschluss vom 23.11.1972, a.a.O., S. 25 f., und vom 26.9.1978, a.a.O., S. 573; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.7.1981, a.a.O., S. 55; ähnlich Bay. VGH, Urteil vom 13.1.1982, NVwZ 1983, 167, 168, zu Art. 24 der Bayr. Gemeindeordnung; Hölzl/Hien, Gemeindeordnung mit Verwaltungsgemeinschaftsordnung, Landkreisordnung und Bezirksordnung für den Freistaat Bayern, Art. 24 GO Anm. I 5 g m.w.N.). Dies hat der Senat in der Vergangenheit erwogen etwa für „Ballungszentren des menschlichen Zusammenlebens, in denen die Gefahr der Luftverschmutzung nicht nur durch die Industrie, sondern auch durch die auf kleinstem Raum sehr zahlreich vorhandenen Einzelheizungen besonders groß ist“ (vgl. den Senatsbeschluss vom 23.11.1972, a.a.O., S. 25 f.; Urteil vom 23.7.1981, a.a.O., S. 55). Die Gesichtspunkte der Rentabilität und der generellen Nützlichkeit von Fernheizungen für einen wirksamen Umweltschutz hat der Senat allein für nicht ausreichend gehalten (Senatsbeschluss vom 23.11.1972, a.a.O., S. 26).
29 
An dieser Rechtsprechung hält der Senat grundsätzlich fest. Die die Annahme eines öffentlichen Bedürfnisses im Sinne des § 11 Abs. 2 GemO rechtfertigenden Gründe des öffentlichen Wohls müssen einen hinreichenden örtlichen Bezug aufweisen (vgl. Schmidt-Aßmann, a.a.O., RdNr. 115; Stober, Kommunalrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 3. Aufl., 1996, S. 244; v. Mutius, Kommunalrecht, 1996, RdNr. 340; vgl. auch Hölzl/Hien, a.a.O., zu Art. 24 Bayr. GO). Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn die Einrichtung der Fernwärmeversorgung bei objektiver Betrachtung darauf gerichtet ist, die örtliche Umweltsituation zu verbessern. Die sich allein überörtlich auswirkende Umweltverträglichkeit der Fernwärmeversorgung ist für sich genommen nicht geeignet, den gemeindlichen Anschluss- und Benutzungszwang zu rechtfertigen (a.A. OVG Schleswig, Urteil vom 21.8.2002, NordÖR 2003, 21, zu § 17 Abs. 2 GemO SH; vgl. auch Wagener, Anschluss- und Benutzungszwang für Fernwärme, 1989, S. 84 ff., 92; Koch/Mengel, DVBl. 2000, 953, 961 f.; Topp, ZNER 2002, 318, 319).
30 
Hierfür spricht zunächst die kommunalverfassungsrechtliche Systematik. Mit der in § 11 Abs. 2 GemO geschaffenen Rechtsgrundlage für die Einführung einer Fernwärmeversorgung mit Anschluss- und Benutzungszwang durch gemeindliche Satzung hat der Landesgesetzgeber die kommunale Regelungskompetenz in diesem Bereich anerkannt. Daran wird deutlich, dass eine Gemeinde mit dem Erlass einer solchen Satzung die ihr in § 1 Abs. 2 1. Alt. GemO anvertraute Aufgabe erfüllt, in bürgerschaftlicher Selbstverwaltung das gemeinsame Wohl ihrer Einwohner zu fördern. Diese gesetzliche Umschreibung ist ebenso wie die in Art. 71 Abs. 1 LV BW und Art. 28 Abs. 2 GG normierte Selbstverwaltungsgarantie der Gemeinden grundsätzlich dahingehend zu verstehen, dass sich der Kompetenzbereich der Gemeinden - positiv - auf alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft erstreckt, aber auch - negativ - durch diese begrenzt wird (vgl. BVerfGE 79, 127, 151 - Rastede; Tettinger, in: v. Mangoldt/Klein, Das Bonner Grundgesetz, Bd. 2, Art. 28 RdNr. 173; Rennert, in: Umbach/Clemens, GG, Mitarbeiterkommentar, Art. 28 RdNr. 119). Entscheidender Anknüpfungspunkt ist dabei die räumliche Komponente. Die Gemeinde darf und soll sich derjenigen Bedürfnisse und Interessen annehmen, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder auf sie einen spezifischen Bezug haben, die also den Gemeindeeinwohnern gerade als solchen gemeinsam sind (vgl. BVerwGE 79, 127, 151 f.).
31 
Vor diesem rechtlichen Hintergrund dürften in Ansehung der Art. 71 Abs. 1 LV und Art. 28 Abs. 2 GG bereits verfassungsrechtliche Bedenken bestehen, ob der Landesgesetzgeber den Gemeinden Aufgaben ohne jeden örtlichen Bezug zur Selbstverwaltung übertragen kann (vgl. nur Rennert, a.a.O., Art. 28 RdNr. 119, 113; Löwer, in: v. Münch/Kunig (Hrsg.), GG-Kommentar, Bd. 2, 5. Aufl., Art. 28 RdNrn. 37, 37a m.w.N.). Dies bedarf hier jedoch keiner abschließenden Entscheidung. Denn jedenfalls muss der aufgezeigten grundsätzlichen Beschränkung der gemeindlichen Verbandskompetenz auf das örtliche Wirkungsfeld bei der Auslegung des § 11 Abs. 2 GemO Rechnung getragen werden. Dies bedeutet, dass sich ein gesetzgeberischer Wille zur Übertragung überörtlicher Aufgaben auf die Gemeinden zur Selbstverwaltung - auch wegen der „Systemwidrigkeit“ einer derartigen Ermächtigung - jedenfalls mit hinreichender Deutlichkeit feststellen lassen muss (vgl. Wagener, a.a.O., S. 91 f. m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall. Im Gegenteil können dem Gesetzgebungsverfahren deutliche Anhaltspunkte dafür entnommen werden, dass der Landesgesetzgeber den Kommunen nicht die Möglichkeit einräumen wollte, unabhängig von der jeweiligen örtlichen Umweltsituation überörtliche umweltpolitische Ziele zu verfolgen.
32 
Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 26.9.1978 festgestellt, dass die Einführung des § 11 Abs. 2 GemO durch Art. 2 des Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung vom 11.4.1972 (GBl. S. 109) lediglich die Funktion hatte, den Streit darüber zu beenden, ob eine Fernwärmeversorgung zu den sonstigen der Volksgesundheit dienenden Einrichtungen im Sinne des § 11 Abs. 1 GemO gehört (a.a.O., S. 572). Ausdrücklich hat der Senat ausgeführt, dass sich an der Voraussetzung des öffentlichen Bedürfnisses dadurch nichts geändert hat, dass „die Fernwärmeversorgung jetzt im § 11 Abs. 2 GemO als eine kommunale Einrichtung ausdrücklich genannt ist“ (a.a.O., S. 572 f.). Dementsprechend hatte der Senat insoweit auch an seiner auf besondere örtliche Gegebenheiten in der betreffenden Gemeinde abhebenden Auslegung des öffentlichen Bedürfnisses festgehalten (a.a.O., S. 573).
33 
Dass die Regelungsabsicht des Landesgesetzgebers nicht im Widerspruch zu dieser Senatsrechtsprechung stand, wird durch Dokumente über das Gesetzgebungsverfahren im Zusammenhang mit Wegfall des Genehmigungserfordernisses nach § 11 Abs. 2 Satz 2 GemO a.F. belegt. So wurde ausweislich der Materialien - in Übereinstimmung mit der diesbezüglichen Senatsrechtsprechung - die Auferlegung eines Anschluss- und Benutzungszwangs aus Energiespargründen und Rentabilitätsgesichtspunkten als von der gesetzlichen Regelung nicht gedeckt angesehen (vgl. LT-Drucks 8/3199, S. 64, 84 ff., 87). Der baden-württembergische Gemeindetag hatte deshalb vorgeschlagen, in Verfolgung des Ziels einer wirtschaftlichen und energiesparenden Wärmeversorgung in § 11 Abs. 2 GemO ausdrücklich eine Regelung zugunsten einer erweiterten Einführung der Fernwärmeversorgung aufzunehmen, nämlich auch aus Gründen der Energieeinsparung und der Rentabilität (LT-Drucks 8/3199, S. 63 f.). Er hatte sich mit seinem Vorschlag explizit gegen die „statische, relativ kleinräumliche Betrachtung des VGH“ bei der Auslegung des „öffentlichen Bedürfnisses“ in § 11 Abs. 2 GemO gewandt und damit die Notwendigkeit eines spezifischen örtlichen Bezugs in Frage gestellt (LT-Drucks 8/3199, S. 64). Gleichwohl wurde dem Vorschlag im Gesetzgebungsverfahren nicht näher getreten (vgl. die Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Gemeindeordnung, der Landkreisordnung und anderer Gesetze, LT-Drucks 8/3199, S. 33). Dabei wurde maßgeblich auch auf rechtliche Bedenken abgehoben, „ob das Land den Gemeinden überhaupt die Befugnis einräumen kann, einen Anschlusszwang wegen nicht örtlich radizierter öffentlicher Bedürfnisse einzuführen“ (LT-Drucks 8/3199, S. 33 i.V.m. dem Schreiben des Innenministeriums an die kommunalen Landesverbände vom 21.10.1982, LT-Drucks 8/3199, S. 84). Ferner machte das Innenministerium in der Stellungnahme zu dem Vorschlag des Gemeindetags deutlich, dass es seine Rechtsauffassung durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bestätigt sehe, wonach zum einen das Wohl der Gemeindeeinwohner im Wirkungskreis der Gemeinde gefördert werden müsse, zum anderen Rentabilitätsgesichtspunkte nur neben anderen Gründen des öffentlichen Wohls ausreichten, den Anschluss- und Benutzungszwang zu rechtfertigen (LT-Drucks 8/3199, S. 86 f.). Insgesamt kann angesichts dieser eindeutigen Stellungnahmen von an der Gesetzgebung Beteiligten jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, die Normvorstellungen des historischen Gesetzgebers könnten dahin gegangen sein, mit der Bestimmung des § 11 Abs. 2 GemO den Gemeinden überörtliche Aufgaben zur Selbstverwaltung zu übertragen.
34 
Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht mit Blick auf die Staatszielbestimmungen des Art. 20 a GG bzw. Art. 3 a LV. Zwar richtet sich der Auftrag zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen auch an die Verwaltung, so dass diese im Rahmen der Auslegung der Gesetze, namentlich bei der Interpretation unbestimmter Rechtsbegriffe wie dem des öffentlichen Bedürfnisses in § 11 Abs. 2 GemO, diesen Aspekt zu berücksichtigen hat. Die mithin auch an die Gemeinden adressierte Pflicht, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen, besteht jedoch nur nach Maßgabe von Gesetz und Recht und kann von den Kommunen deshalb nur im Rahmen ihrer jeweiligen Kompetenz wahrgenommen werden (vgl. Murswiek, in: Sachs, GG, 3. Aufl., 2003, Art. 20 a RdNr. 57; Scholz, in: Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, GG, Stand: Juni 2002, Art. 20 a RdNr. 57). Die Gemeinde kann nicht unter Berufung auf Art. 20 a GG den durch Art. 28 Abs. 2 GG und die Gesetze vorgegebenen Kompetenzrahmen überschreiten. Auch wenn ein verbesserter Klimaschutz durch geringere Gesamtemissionen außerhalb des örtlichen Wirkungskreises letztlich ebenso den Gemeindeeinwohnern wie allen anderen Bewohnern des Landes zugute käme, so würde diese sehr mittelbare Förderung des Wohls der Gemeindeeinwohner keinen hinreichenden, den Anschluss- und Benutzungszwang rechtfertigenden örtlichen Bezug aufweisen. Soll der Umwelt- oder Klimaschutz auch von den Gemeinden unabhängig von seinen unmittelbaren örtlichen Auswirkungen als ein zentrales Ziel verfolgt werden, so wäre es Aufgabe des Landesgesetzgebers, den Gemeinden eine solche Aufgabe ausdrücklich und zweifelsfrei zuzuweisen. Lediglich ergänzend weist der Senat in diesem Zusammenhang darauf hin, dass andere Bundesländer zum Teil in ihren Landesimmissionsschutzgesetzen oder anderen landesrechtlichen Regelungen einen Anschluss- und Benutzungszwang für Nah- und Fernwärmeanlagen zu Zwecken des Umwelt- bzw. Klimaschutzes vorsehen (vgl. § 8 Brandenburgisches Immissionsschutzgesetz sowie § 4 Hamburgisches Klimaschutzgesetz).
35 
An dieser Sichtweise vermag schließlich auch das - nicht rechtskräftige - Urteil des OVG Schleswig vom 21.8.2002 (a.a.O., S. 21 ff.) zu § 17 Abs. 2 Satz 1 der Gemeindeordnung von Schleswig-Holstein in der seit 1990 geltenden Fassung nichts zu ändern. Nach dieser Vorschrift kann die Gemeinde bei dringendem öffentlichen Bedürfnis durch Satzung für die Grundstücke ihres Gebiets den Anschluss unter anderem an die Versorgung mit Fernwärme und ähnliche der Gesundheit und dem Schutz der natürlichen Grundlagen des Lebens dienenden öffentlichen Einrichtungen und die Benutzung dieser Einrichtungen vorschreiben. Mit der unmittelbaren Bezugnahme auf den „Schutz der natürlichen Grundlagen des Lebens“ unterscheidet sich diese Regelung maßgeblich von der im vorliegenden Fall einschlägigen Bestimmung des § 11 Abs. 2 GemO, was bereits gegen eine Übertragung auf die baden-württembergische Rechtslage spricht. Das OVG Schleswig hat den Schluss gezogen, dass durch die Erweiterung des § 17 Abs. 2 GemO Schleswig-Holstein um den Zweck des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen der Landesgesetzgeber die Gemeinden ermächtigt habe, „im Bereich der Versorgung der Gemeindeeinwohner durch öffentliche Einrichtungen partiell auch das Ziel des Klimaschutzes mitzuverfolgen“ (Urteil vom 21.8.2002, a.a.O., S. 24 unter Bezugnahme auf v. Mutius/Behrendt, Die Gemeinde SH 1996, 63 f.). Dementsprechend könne ein dringendes öffentliches Bedürfnis für die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs auch dann angenommen werden, wenn die Fernwärmeversorgung nur bei globaler Betrachtung unter Einbeziehung ersparter Kraftwerksleistungen an anderer Stelle zu einer beachtlichen Verringerung des Schadstoffausstoßes führe. Das dringende öffentliche Bedürfnis sei darin zu sehen, dass ohne den Anschluss- und Benutzungszwang das angestrebte Ziel, einen Beitrag zum Schutz der natürlichen Grundlagen des Lebens zu erbringen, wegen zu geringer Nutzung der geschaffenen öffentlichen Einrichtung gefährdet wäre (OVG Schleswig, a.a.O., S. 24). Wie ausgeführt (oben S. 14) dürfte diese Auffassung bereits verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen. Unabhängig davon scheidet eine Übertragung dieser Erwägungen auf die baden-württembergische Rechtslage jedenfalls deshalb aus, weil der Senat - anders als das OVG Schleswig für den schleswig-holsteinischen Gesetzgeber - gerade nicht feststellen kann, dass der baden-württembergische Landesgesetzgeber mit der Bestimmung des § 11 Abs. 2 GemO den Gemeinden überörtliche Aufgaben im Bereich des Umwelt- und Klimaschutzes zur Selbstverwaltung hat übertragen wollen.
36 
Die Ansicht der Beklagtenvertreterin, für die örtliche Radizierung sei entgegen der Auffassung des Senats nicht auf die Wirkungen der Maßnahme abzustellen, sondern es reiche aus, dass die Maßnahme der Versorgung der Einwohner eines Gebietes in der Gemeinde diene und insoweit eine örtlich radizierte Aufgabe erfüllt werde, geht fehl. Denn bei dieser Sichtweise käme dem Erfordernis des öffentlichen Bedürfnisses nicht die ihm zugedachte eingriffsbegrenzende Funktion zu mit der Folge, dass diese Voraussetzung in der Praxis letztlich überflüssig wäre.
37 
2. Eine im Falle der Verwirklichung der Fernwärmeversorgung das Wohl der Einwohner der Beklagten objektiv fördernde und den Anschluss- und Benutzungszwang rechtfertigende Verbesserung der lokalen Umweltsituation hat sich nicht feststellen lassen.
38 
a) Dies gilt zunächst für die Schadstoffemissionen im Gemeindegebiet. Die in der Begründung des Beschlussantrags zur Satzung über die öffentliche Fernwärmeversorgung in Bezug genommene Einschätzung des Grünflächen- und Umweltamts der Beklagten vom 7.12.1994, durch die Realisierung einer Nahwärmeversorgung mit Blockheizkraftwerk würden die Emissionen der Wärmeversorgung des geplanten Baugebiets auch lokal vermindert, so dass im Sinne des Vorsorgeprinzips schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen in xxx gar nicht erst entstünden (vgl. die Anlage zur Sitzungsvorlage Nr. 6094/024), findet in den von der Beklagten eingeholten Gutachten keine Stütze. Vielmehr liegt nach dem Gutachten der xxx-xxx vom September 1993 der Schadstoffausstoß von CO2, CO, NOx und SO2 bei einer Fernwärmeversorgung mit einem Blockheizkraftwerk vor Ort, mithin im Gemeindegebiet, zum Teil wesentlich über den Werten, die bei Einzelheizanlagen zu erwarten sind. Zur weiteren Begründung wird auf die überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen (S. 8-10 des Entscheidungsabdrucks). Diese sind mit der Berufung nicht substantiiert in Frage gestellt worden.
39 
b) Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt auch eine die Maßnahme rechtfertigende Verbesserung der lokalen Situation im Hinblick auf Schadstoffimmissionen nicht vor.
40 
Zwar erscheint es grundsätzlich nicht ausgeschlossen, dass der im Vergleich zu Einzelfeuerungsanlagen mit dem Fernheizwerk aus lokaler Sicht verbundene Ausstoß größerer Mengen an Luftschadstoffen u.a. durch den wesentlich höheren Schornstein des Blockheizkraftwerks „überkompensiert“ und damit lokal die Luft verbessert wird. Solches lässt sich im vorliegenden Fall jedoch nicht feststellen.
41 
Das Gutachten der TÜV xxx xxx xxx xxx kommt zwar zu dem Ergebnis, dass eine Fernwärmeversorgung in Bezug auf SO2 sowie Staub zu einer günstigeren Immissionssituation führt. Im Hinblick auf die ebenfalls berechnete NO2- sowie die CO-Immissionskonzentration stellt sich die Lage allerdings anders dar. Insoweit findet der Vortrag der Vertreterin der Beklagten, die Unterschiede hinsichtlich CO spielten keine Rolle, bei NO2 bestehe ein Patt, in dem Gutachten der TÜV xxx xxx xxx xxx keine hinreichende Stütze. Danach ist die Gesamtbelastung mit NO2 sowie CO selbst dann, wenn der Kfz-Verkehr in den Werten enthalten ist, bei der Fernwärmeversorgung durch ein Blockheizkraftwerk jedenfalls grundsätzlich - wenn auch geringfügig - höher als bei einer Einzelwärmeversorgung mit Hausbrandmix (vgl. Gutachten der TÜV xxx xxx xxx xxx, S. 20 f. mit Tabelle 11, S. 26 Nr. 6.3). Lediglich in der meteorologischen Fallvariante des „Kaltluftabflusses“ ergeben sich gleich hohe CO-Konzentrationen (Gutachten der TÜV xxx xxx xxx xxx, S. 20 Tabelle 11). Was die unabhängig vom Kfz-Verkehr berechneten Immissionsspitzenbelastungen anbelangt, resultieren in beiden untersuchten meteorologischen Fallbeispielen bei der Realisierung der Fernwärmeversorgung durchgehend höhere maximale NO2- und CO-Konzentrationen (Gutachten der TÜV xxx xxx xxx xxx, S. 12-17 mit Tabellen Nr. 6, 7, 8 und 9, sowie S. 25). Zwar ist ausweislich des Gutachtens bei der Nahwärmeversorgung durch das Blockheizkraftwerk der beaufschlagte Bereich auf ein relativ kleines Gebiet begrenzt, während bei der Einzelhausfeuerung das gesamte Neubaugebiet und die bestehende Bebauung von xxx flächenhaft beaufschlagt wird (Gutachten der TÜV xxx xxx xxx xxx, S. 25). Gleichwohl ergeben sich bei einer Mittelwertbildung über das gesamte Rechengebiet - mit Ausnahme der Werte für NO2 in der meteorologischen Situation des „Kaltluftabflusses“ (Gutachten der TÜV xxx xxx xxx xxx, S. 14 mit Tabelle 6) - im Falle der Nahwärmeversorgung gegenüber Einzelfeuerungen zum Teil erheblich höhere Flächenwerte (vgl. Tabellen 7, 8 und 9). Dabei ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass es sich bei der Fallvariante des „Kaltluftabflusses“ um eine sehr ungünstige, „extreme meteorologische Situation“ handelt, die „nicht allzu häufig“ auftritt (Gutachten der TÜV xxx xxx xxx xxx, S. 8). Bei Zugrundelegung der als „neutral“ ausgewiesenen meteorologischen Situation der „Nordostanströmung" sind alle erhobenen Flächenwerte der NO2- und CO-Konzentrationen höher als im Falle von Einzelhausfeuerungen (Gutachten der TÜV xxx xxx xxx xxx, Tabellen 8 und 9).
42 
Mit den aufgezeigten Ergebnissen korrespondiert letztlich auch die abschließende Wertung des Gutachtens der TÜV xxx xxx xxx xxx, die sich auf die gesamte Immissionssituation in xxx bezieht, mithin auf das Neubaugebiet ebenso wie auf die schon bestehende Bebauung. Sie mündet in die Feststellung, dass „aus immissionsseitiger Sicht“ nichts gegen die Realisierung der Fernwärmeversorgung durch den Bau eines Blockheizkraftwerkes spreche (Gutachten der TÜV xxx xxx xxx xxx, S. 27). Damit ist der Sache nach zwar eine Aussage dahingehend getroffen worden, dass sich die Realisierung einer Fernwärmeversorgung nicht wesentlich nachteiliger auf das Gemeindegebiet der Beklagten auswirken würde als Einzelhausfeuerungen. Dies stellt jedoch keine ausreichende Basis für die Annahme dar, dass der Anschluss an die Fernwärmeversorgung das Wohl der Einwohner objektiv fördert.
43 
In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass der Begriff des öffentlichen Bedürfnisses in § 11 Abs. 2 GemO auch im Lichte der Grundrechte ausgelegt werden muss, in deren Schutzbereich der Anschluss- und Benutzungszwang eingreift. Mit Blick auf den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit müssen deshalb die für den Anschluss- und Benutzungszwang sprechenden Gründe auch von hinreichendem Gewicht sein, um die mit der Maßnahme verbundenen, erheblichen Beeinträchtigungen grundrechtlicher Belange der Betroffenen zu rechtfertigen (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 23.11.1972, a.a.O., S. 26). Dies könnte etwa erwogen werden, wenn durch die Einrichtung einer Fernwärmeversorgung die Schadstoffimmissionen im Planungs- bzw. Gemeindegebiet nach Art, Intensität und Dauer signifikant verringert würden. Derartiges lässt sich nach den vorstehenden Darlegungen jedoch nicht feststellen. Mithin liegen jedenfalls hinreichend gewichtige Gründe für den normierten Anschluss- und Benutzungszwang nicht vor. Dies gilt um so mehr, als sich das von der Beklagten mit der streitgegenständlichen Maßnahme verfolgte Ziel der Luftreinhaltung auch nicht durch die bereits bestehende besondere örtliche Situation im Gemeindegebiet rechtfertigen lässt (vgl. bereits oben S. 12 sowie die Stellungnahme des Bauverwaltungsamts der Beklagten vom 13.5.1994, Ordner 2 Nahwärmeversorgung).
44 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
45 
Die Revision war nicht zuzulassen, das die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

Tenor

I.

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 5. März 2013 wird geändert. Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit jeweils in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen einen vom Beklagten (noch als Bezirksschornsteinfegermeister) erlassenen Feuerstättenbescheid vom 19. Oktober 2012, worin dieser den Zeitraum für die vom Kläger zu veranlassende - und jeweils innerhalb von 14 Tagen nach Ablauf des festgesetzten Zeitraums nachzuweisende - Überprüfung der Abgasanlage und der Abgaswege im Grundstück des Klägers auf jeweils 1. Oktober bis 29. Oktober der Jahre 2014 und 2016 festgelegt hat. In der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren hat der Beklagte den Zeitraum auf jeweils 1. September bis 30. November der Jahre 2014 und 2016 geändert; der Kläger hat den geänderten Bescheid in seine Klage einbezogen.

Mit Urteil vom 5. März 2013 hob das Bayerische Verwaltungsgericht München den Feuerstättenbescheid vom 19. Oktober 2012 in seiner ursprünglichen Fassung auf, denn es gebe keine Rechtsgrundlage für eine Anordnung des Bezirksschornsteinfegermeisters, den konkreten Zeitraum für die Überprüfungen über den gesetzlich vorgesehenen zweijährigen Zeitrahmen hinaus weiter einzugrenzen. Zudem fehle die erforderliche Ermessensentscheidung mit Begründung.

Der Beklagte und der Vertreter des öffentlichen Interesses haben jeweils die vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 16. August 2013 zugelassene Berufung eingelegt. Sie beantragen jeweils:

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 5. März 2013 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Sie machen geltend, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts handele es sich bei Feuerstättenbescheiden um gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl, bei denen eine Begründung gemäß Art. 39 Abs. 2 Nr. 3 BayVwVfG entbehrlich sei. Weiter sei eine Anhörung nicht erforderlich, da die Festsetzungen im Feuerstättenbescheid „bei der Feuerstättenschau“ zu treffen seien, also im bzw. nach dem Gespräch mit dem Grundstückseigentümer, in welchem dieser über die vorzunehmenden Arbeiten informiert werde und seine Belange darlegen könne. Sollte dennoch eine Begründung erforderlich sein, sei diese mit Schreiben des Beklagten vom 31. Mai 2013 mit heilender Wirkung gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BayVwVfG im gerichtlichen Verfahren nachgeholt worden. Materiell lasse die gesetzliche Regelung der § 1 Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 14 Abs. 2, § 17 Abs. 1 SchfHwG i. V. m. § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 2 der Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (Kehr- und Überprüfungsordnung - KÜO) vom 16. Juni 2009 in der bis 31. Dezember 2012 geltenden Fassung vom 14. Juni 2011 (BGBl I S. 1077) - a. F. - i. V. m. Nr. 3.2 der Anlage 1 zur KÜO a. F. Raum für eine nähere Konkretisierung des Zeitraums für die gesetzlich vorgeschriebenen - vorliegend ein Mal in jedem zweiten Kalenderjahr vorzunehmenden - Arbeiten.

Der Beklagte führt noch aus, seit seiner Bestellung zum Bezirkskaminkehrermeister zum 1. Juli 2011 habe er (jeweils ohne Änderungsbescheide) im Jahr 2011 327 Feuerstättenbescheide erstellt und im Jahr 2012 570 Feuerstättenschauen (mit anschließender Erstellung des Feuerstättenbescheids) durchgeführt. Für das Jahr 2013 seien 1.075 Feuerstättenschauen angefallen und in den Jahren 2014 bis 2017 würden voraussichtlich jeweils 1.200 Feuerstättenschauen anfallen.

Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Berufungen.

Das Urteil sei richtig, denn formell fehlten dem Feuerstättenbescheid die nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG erforderliche Anhörung und eine individuelle Begründung; diese seien nötig, weil ein Grundstückseigentümer ein Interesse an der Berücksichtigung eigener Belange habe. Zudem sei der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger vom Erlass des Feuerstättenbescheids nach Art. 20 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwVfG wegen eines Interessenkonflikts ausgeschlossen, da er als privater Unternehmer die im Feuerstättenbescheid festgelegten Arbeiten selbst durchführen und durch ihm günstige Terminsbestimmungen missliebige konkurrierende Schornsteinfeger faktisch verdrängen könne.

Materiell fehle einer auf § 1 Abs. 1 Satz 1 und § 14 Abs. 2 SchfHwG gestützten Befugnis des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers zum Erlass des Feuerstättenbescheids die erforderliche verfassungsrechtliche Grundlage, da der Bund für Baurecht und Brandschutz keine Gesetzgebungskompetenz besitze und die hoheitliche Auferlegung von Prüfpflichten nicht zum „Recht der Wirtschaft“ zähle. Auch die Kehr- und Überprüfungsordnung sei verfassungswidrig, da sie keine Marktregulierung im Sinne von Art. 74 Nr. 11 GG enthalte und das Ziel des Schutzes der Grundstücksbewohner vor Brand- und Gesundheitsgefahren keine wirtschafts-, sondern eine sicherheitsrechtliche Materie sei. Eine bundesweit einheitliche Regelung sei nicht erforderlich, auch nicht zur Beibehaltung des alten Organisationsmodells der Kehrbezirke, zumal die Einrichtung von Behörden Sache des Landes- und nicht des Bundesgesetzgebers sei. Wenn der Bund schon nach Art. 84 Abs. 1 Satz 7 GG Gemeinden keine Aufgaben zuweisen dürfe, dann erst recht nicht den noch kleineren Einheiten der Kehrbezirksbehörden. Weiter fehle dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger eine Befugnis zur Einengung des Überprüfungsturnus über die Vorgaben der Kehr- und Überprüfungsordnung hinaus, die für Fälle der vorliegenden Art nur einen Turnus „einmal in jedem zweiten Kalenderjahr“ vorsehe. Die nachgeschobenen Ermessenserwägungen ersetzten auch nicht die fehlende Ermessensbegründung im Feuerstättenbescheid.

Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten sowie auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung.

Gründe

Die Berufungen des Beklagten und des Vertreters des öffentlichen Interesses sind begründet, weil das Verwaltungsgericht der Anfechtungsklage des Klägers zu Unrecht stattgegeben hat, da der Bescheid des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers (bzw. vormaligen Bezirksschornsteinfegermeisters nach § 8 Abs. 1 i. V. m. § 42 Satz 1 SchfHwG, § 3 Abs. 1 SchfG) vom 19. Oktober 2012 in der Fassung vom 24. Januar 2014 nicht rechtswidrig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

I.

Der angefochtene Feuerstättenbescheid ist formell rechtmäßig.

1. Der Feuerstättenbescheid ist nicht deswegen formell rechtswidrig, weil der Kläger als Grundstückseigentümer vor Erlass des Feuerstättenbescheids nicht angehört wurde. Eine solche Anhörung wäre zwar nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs nicht nach Art. 28 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG entbehrlich. Dies bedarf indes keiner Vertiefung, da der Anhörungsmangel jedenfalls nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG geheilt worden ist, da der Beklagte die erforderliche Anhörung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (zuletzt in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof unter Vornahme einer Änderung des angefochtenen Feuerstättenbescheids) nachgeholt hat.

Der Kläger hat im Berufungsverfahren auf seine krankheitsbedingten Abwesenheiten als individuellen Belang verwiesen. Dies hat der Beklagte zur Kenntnis genommen und die Frist durch Erklärung in der mündlichen Verhandlung vom 24. Januar 2014 verlängert (1.9.-30.11.2014/2016).

2. Der Feuerstättenbescheid ist auch nicht wegen Fehlens einer Begründung nach Art. 39 Abs. 1 Sätze 1 und 3 BayVwVfG formell rechtswidrig, weil eine solche jedenfalls nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BayVwVfG nachgeholt worden ist.

Vorliegend hat der Beklagte den formellen Mangel der Begründung seiner Ermessenserwägungen nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BayVwVfG dadurch geheilt, dass er die ihn leitenden Erwägungen dem Kläger nachträglich mit Schreiben vom 31. Mai 2013 (VGH-Akte Bl. 140 f.) mitgeteilt hat (zu dieser Möglichkeit Tiedemann in: Bader/Ronellenfitsch (Hrsg.), Beck’scher Online-Kommentar VwVfG, Stand: 1.4.2013, § 39 Rn. 59). Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung den vorgetragenen Belangen des Klägers Rechnung getragen und die im Feuerstättenbescheid vom 19. Oktober 2012 gesetzte Frist auf drei Monate verlängert hat, war eine gesonderte Begründung dieser Bescheidsänderung zugunsten des Klägers nach Art. 39 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 BayVwVfG entbehrlich. § 114 Satz 2 VwGO konnte der Nachholung der Begründung schon deshalb nicht entgegenstehen, weil sich die Vorschrift nicht auf die formelle Seite, sondern auf die materielle Seite der Ermessensbetätigung bezieht.

3. Soweit der Kläger einen Ausschluss des Beklagten aus dem Verwaltungsverfahren nach Art. 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BayVwVfG daraus herleiten will, dass dieser dieselben Schornsteinfegerarbeiten anbiete wie niedergelassene Betriebe, also eigenen betrieblichen Interessen bei der Festsetzung des Durchführungszeitraums für die Schornsteinfegerarbeiten den Vorrang gegenüber den Interessen des Klägers und der Konkurrenzbetriebe gebe, liegen hierfür keine Anhaltspunkte vor.

a) Nach Art. 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG darf nicht in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde tätig werden, wer selbst Beteiligter ist. Der Beklagte wird jedoch nicht für eine Behörde als Beteiligter tätig, sondern ist selbst Behörde im Sinne des Art. 1 Abs. 3 BayVwVfG, weil er Aufgaben der öffentlichen Kehrbezirksverwaltung nach § 1, § 13 SchfHwG wahrnimmt.

b) Der Beklagte steht auch nicht nach Art. 20 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG einem Beteiligten gleich, weil er durch die Entscheidung über den Durchführungszeitraum für die Schornsteinfegerarbeiten keinen unmittelbaren Vor- oder Nachteil erlangen kann. Dies wäre der Fall, wenn er auf diese Weise erreichen könnte, dass er die Schornsteinfegerarbeiten selbst durchführen kann. Daran aber fehlt es, wenn der Grundstückseigentümer nach § 2 Abs. 1 Satz 2 SchfHwG den Schornsteinfegerbetrieb auswählen kann, den er mit der Durchführung betraut, der Beklagte also bei der Festsetzung des Durchführungszeitraums für die künftigen Schornsteinfegerarbeiten gar nicht weiß, ob er zum Zuge kommen wird. Für den Grundstückseigentümer besteht nach der Deregulierung des Schornsteinfegerwesens nach § 2 Abs. 2 SchfHwG keine Verpflichtung, den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger mit der Durchführung der handwerklichen Arbeiten zu betrauen. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger steht insofern in einer Wettbewerbssituation, die er nicht mit unlauteren Mitteln beeinflussen darf. Die theoretische Möglichkeit, den Wettbewerb (unlauter) zu beeinflussen, steht der Möglichkeit eines unmittelbaren Vorteils im Sinn des Art. 20 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG aber nicht gleich.

II.

Der angefochtene Feuerstättenbescheid ist auch nicht materiell rechtswidrig. Die insofern maßgeblichen Befugnisnormen des § 17 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG (für den Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheids) und des § 14 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG (für die Dauer seiner Rechtswirkung) stehen im Einklang mit höherrangigem Recht und stellen eine ausreichende Rechtsgrundlage für den Erlass des Feuerstättenbescheids einschließlich der Bestimmung des Zeitraums für die Durchführung der Schornsteinfegerarbeiten dar. Zudem ist die konkrete Festsetzung des Zeitraums für die Durchführung der Schornsteinfegerarbeiten nicht ermessensfehlerhaft.

1. Die Befugnisnorm des § 17 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG für den Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheids stand im Einklang mit höherrangigem Recht, insbesondere war die Normsetzungskompetenz des Bundes hierfür gegeben.

Die maßgebliche Rechtsgrundlage für den belastenden Bescheid vom 19. Oktober 2012 ist im Zeitpunkt seines Erlasses § 17 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG in der Fassung des Art. 4 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung gewerberechtlicher Vorschriften vom 11. Juli 2011 (BGBl I S. 1341/1343). Diese Regelung stellt keine ersetzende Neuregelung des Schornsteinfegerrechts dar, sondern eine Übergangsvorschrift im Vorgriff auf eine solche. Sie konnte auch dann nach Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG als Bundesrecht in Kraft bleiben, wenn sie wegen der Änderung des Art. 72 Abs. 2 GG nicht mehr als neues Bundesrecht hätte erlassen werden können.

Hierzu hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt (vgl. BayVGH, U. v. 22.12.2011 - 22 B 11.1139 - Rn. 32; ihm folgend OVG Saarl, B. v. 8.5.2013 - 1 A 12/13 - juris Rn. 11 f., 20 f.): „Das Schornsteinfegergesetz vom 15. September 1969 (BGBl I S. 1634, ber. S. 2432) ist vor dem Inkrafttreten des Art. 72 Abs. 2 GG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 27. Oktober 1994 (BGBl I S. 3146) erlassen und zuletzt durch Gesetz vom 20. Juli 1994 (BGBl I S. 1624) umfassend geändert worden. Die zum Zeitpunkt des 27. Oktober 1994 geltenden Bundesgesetze bleiben nach Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG als Bundesrecht in Kraft, auch wenn sie wegen der Änderung des Art. 72 Abs. 2 GG nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnten. Insoweit wäre es ohne Belang, wenn zwischenzeitlich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Schornsteinfegerhandwerksrecht entfallen wäre. Auch die späteren Änderungen des Schornsteinfegerrechts durch den Bund haben an dieser Rechtslage bisher nichts geändert. Denn die Zuständigkeit zur Änderung - im Gegensatz zur Ersetzung - eines von Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG erfassten Gesetzes liegt weiterhin beim Bundesgesetzgeber (BVerfG, U. v. 9.6.2004 - 1 BvR 636/02 - BVerfGE 111, 10 Rn. 101 ff.). Die in Art. 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens vom 26. November 2008 (a. a. O.) erfolgte (und gemäß dessen Art. 4 Abs. 4 nur für einen Übergangszeitraum bis 31.12.2012 geltende) Änderung des Schornsteinfegergesetzes stellt keine Neuregelung dieses Rechts dar, sondern eine für eine kurze Übergangszeit geltende Modifizierung, die von Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG erfasst ist.“

An dieser Bewertung hält der Verwaltungsgerichtshof für § 17 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG und für den Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheids vom 19. Oktober 2012 fest.

2. Auch soweit der Feuerstättenbescheid als Dauerverwaltungsakt angesehen werden kann, findet er im insofern entscheidungserheblichen Zeitraum der inneren Wirksamkeit seiner jetzigen Festsetzungen vom 1. September bis 30. November 2014/2016 eine hinreichende Rechtsgrundlage in der Befugnisnorm des § 14 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG, die im Einklang mit höherrangigem Recht steht.

a) Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für den Normerlass des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes ergibt sich für die hier entscheidungserheblichen Normen der § 1 Abs. 1, § 4, § 5 und § 14 SchfHwG zumindest auch aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG.

Die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG umfasst die Luftreinhaltung, also den Schutz von Mensch und Umwelt vor nachteiligen Veränderungen der Luft im Sinne von § 3 BImSchG (vgl. Kunig in: von Münch/Kunig, GG, 6. Aufl. 2012, Art. 74 Rn. 107). Diesem Zweck dient auch die regelmäßige Reinigung und Überprüfung von Feuerungsanlagen, wie sie in § 1 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG angeordnet und durch hierzu nach § 1 Abs. 1 Satz 2 SchfHwG erlassene Verordnungen näher konkretisiert wird, weil hierdurch die Funktionsfähigkeit der Feuerungsanlagen sichergestellt und der Ausstoß von schädlichen Verbrennungsrückständen in die Luft reduziert werden sollen. Die regelmäßige Kontrolle der Feuerungsanlagen soll nach dem Willen des Gesetzgebers neben der Erhaltung der Betriebs- und Brandsicherheit zur Reduktion von CO2-Emissionen und von schädlichen Umwelteinwirkungen beitragen und den Vollzug der Kehr- und Überprüfungspflichten und der umweltrechtlichen Anforderungen nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen nach der 1. BImSchV sichern (vgl. BT-Drucks. 16/9237, S. 20). Die Regelungen sind so ausgestaltet, dass keine über ein vertretbares Maß hinausgehenden Abstriche an Betriebs- und Brandsicherheit, Umweltschutz, Klimaschutz oder an den Zielen der Energieeinsparung zu befürchten sind (vgl. BT-Drucks. 16/9237, S. 22). Um das notwendige hohe Niveau der Betriebs- und Brandsicherheit sowie des Umweltschutzes zu erhalten, ist es nach Einschätzung des Gesetzgebers erforderlich, die Einhaltung der Pflichten der Eigentümer zu kontrollieren, was bisher entbehrlich war, da der Beliehene die Tätigkeiten selbst durchgeführt hat. Aufgrund der Freigabe von Schornsteinfegertätigkeiten für den Wettbewerb muss nunmehr ein Kontrollsystem aufgebaut werden (vgl. BT-Drucks. 16/9237, S. 22). § 1 Abs. 1 und Abs. 3 SchfHwG regelt dabei dem Gesetzesvorbehalt und dem Wesentlichkeitsprinzip entsprechend die grundlegenden Eigentümerpflichten, § 14 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG i. V. m. § 1, § 3 Abs. 2 KÜO Befugnisse zu deren Konkretisierung durch den Erlass von Feuerstättenbescheiden und § 4 und § 5 SchfHwG die Kontrolle ihrer Erfüllung durch das Zusammenspiel von Bestätigungsvermerk des vom Grundstückseigentümer beauftragten Schornsteinfegers und Überwachung durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger.

Zwar hat sich der Gesetzgeber der amtlichen Gesetzesbegründung zu Folge insoweit ausdrücklich nur auf den Kompetenztitel des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG berufen (vgl. BT-Drucks. 16/9237, S. 24); ausschlaggebend ist insofern aber eine objektive Anwendung der Kompetenznormen des Grundgesetzes.

Die bundesrechtliche Gesetzgebungskompetenz für eine solche Regelung steht auch nicht unter dem Vorbehalt der Erforderlichkeit, da Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG nicht in Art. 72 Abs. 2 GG genannt wird.

Ob Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG geeignet ist, eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes auch für die handwerks- sowie sozialrechtlichen Teile des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes zu begründen, und ob sich verneinendenfalls eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Art. 72 Abs. 2 i. V. m. Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG für die handwerks- sowie sozialrechtlichen Teile des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes ergibt, kann dahinstehen, da der streitgegenständliche Feuerstättenbescheid jedenfalls nicht auf diese Regelungen gestützt ist.

b) Dieses Kontrollsystem stellt eine verfassungsmäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung für das Grundeigentum dar (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Es ist geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinn, weil die Zweckerreichung der Luftreinhaltung gefördert wird, kein weniger belastendes Mittel zur Sicherstellung der regelmäßigen Erfüllung der Reinigungs- und Überprüfungspflichten näherliegt und in der Gesamtabwägung der verfassungsrechtlichen Grundrechtsposition des Grundeigentümers mit den Allgemeinbelangen der Luftreinhaltung mit Blick auf den von Art. 20a GG als Staatsziel vorgegebenen Umweltschutz keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Grundrechte Betroffener zu befürchten ist. Dass ein nur auf die Eigenverantwortung des Grundstückseigentümers setzendes System nicht ebenso effektiv wäre wie das System aus Eigenverantwortung und nachgelagerter Durchführungskontrolle, zeigt die Zahl der festgestellten Beanstandungen (im Jahr 2005 188.000 Beanstandungen aufgrund der Kehr- und Überprüfungsordnungen an Neuanlagen, 1.200.000 Beanstandungen an bestehenden Anlagen und 203.000 Beanstandungen an wesentlich geänderten Anlagen; im Jahr 2006 194.000 Beanstandungen an Neuanlagen, 1.200.000 Beanstandungen an bestehenden Anlagen und 321.000 Beanstandungen an wesentlich geänderten Anlagen, so BT-Drucks. 16/7269, S. 2).

c) Auch zur Aufgabenübertragung auf den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger durch § 14 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG ist der Bund - trotz der Ausführung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes durch die Länder als eigene Angelegenheit nach Art. 83 ff. GG - nach Art. 84 Abs. 1 Satz 2 GG befugt, weil die Regelungen über die Zuständigkeit ein Annex zur materiell-rechtlichen Gesetzgebungskompetenz sind (vgl. Broß/Mayer in: von Münch/Kunig, GG, 6. Aufl. 2012, Art. 84 Rn. 2, 5) sind. Eine Verletzung der Verwaltungshoheit der Länder ist zudem wegen ihrer Abweichungskompetenz nach Art. 84 Abs. 1 Satz 2 GG nicht zu befürchten. Der Aufgabenübertragung steht auch kein Verbot entgegen, wie es nach Art. 84 Abs. 1 Satz 7 GG ausschließlich zum Schutz von Kommunen vor finanzieller Überforderung gilt (vgl. Broß/Mayer in: von Münch/Kunig, GG, 6. Aufl. 2012, Art. 84 Rn. 28). Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger ist im Übrigen nach § 20 Abs. 1 SchfHwG zur Erhebung kostendeckender Gebühren und Auslagen für seine hoheitliche Tätigkeit befugt.

3. § 14 Abs. 2 Satz 1 gibt bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern bzw. § 17 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG gab Bezirksschornsteinfegermeistern die Befugnis zum Erlass eines Feuerstättenbescheids unter näherer Bestimmung des Durchführungszeitraums für die Schornsteinfegerarbeiten, während der Turnus für diese Arbeiten je nach Art der Feuerstätte durch die Kehr- und Überprüfungsordnung bindend festgelegt wird.

Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG setzen die Bezirksschornsteinfegermeister bzw. nach dem seit dem 1. Januar 2013 gültigen § 14 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger (zur Übergangsregelung vgl. § 42 SchfHwG und § 3 SchfG) gegenüber den Eigentümern durch schriftlichen Bescheid fest, welche Schornsteinfegerarbeiten durchzuführen sind, in welchem Turnus und innerhalb welchen Zeitraums dies zu geschehen hat. Die Frage, welche Überprüfungen in welchem Turnus vorzunehmen sind, ist an Hand von Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 KÜO zu beantworten. Zum Erlass des Feuerstättenbescheids gehört auch die nähere Konkretisierung des Durchführungszeitraums nach § 3 Abs. 2 KÜO sowohl in der bis zum 31. Dezember 2012 gültigen Fassung (KÜO vom 14. Juni 2011, BGBl I S. 1077) als auch in der seit dem 13. April 2013 gültigen Fassung (KÜO vom 8. April 2013, BGBl I S. 760).

a) Soweit entscheidungserheblicher Zeitpunkt für die hier vorliegende Anfechtungsklage des Klägers der Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids vom 19. Oktober 2012 nach Art. 43 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG ist, ergab sich die Befugnis zur näheren ermessensgerechten Konkretisierung des Durchführungszeitraums aus Wortlaut und Systematik des § 3 Abs. 2 KÜO in der bis zum 31. Dezember 2012 gültigen Fassung, wonach die Kehr- und Überprüfungsarbeiten „in möglichst gleichen Zeitabstände durchzuführen“ waren.

Der Wortlaut ließ zwar offen, ob der damalige Bezirksschornsteinfegermeister die Zeitabstände im Rahmen des Feuerstättenbescheids näher bestimmen durfte. Auch den historischen Materialien ist speziell zu § 3 Abs. 2 KÜO nichts Näheres zu entnehmen. Doch stand die Norm systematisch in engem Regelungszusammenhang mit der Einführung des Feuerstättenbescheids nach § 17 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG.

b) Erst recht gilt dieser Befund für § 3 Abs. 2 KÜO in der seit dem 13. April 2013 gültigen Fassung, soweit der Bescheid vom 19. Oktober 2012 als Dauerverwaltungsakt angesehen werden kann, weil sich der entscheidungserhebliche Zeitraum seiner inneren Wirksamkeit mit Blick auf die festgesetzten Fristen für die Kehr- und Überprüfungsarbeiten (zunächst „01.10-29.10.2014/2016“, jetzt 1.9.-30.11.2014/2016) über den 1. Januar 2013 hinaus in die Zukunft erstreckt. Dies gilt auch, soweit davon ausgegangen wird, die Rechtmäßigkeit eines Dauerverwaltungsakts bestimme sich nach der Sach- und Rechtslage zum jeweiligen Zeitpunkt innerhalb des Wirksamkeitszeitraums und könne daher zeitabschnittsbezogen geprüft und beurteilt werden (vgl. BVerwG, B. v. 17.10.2012 - 8 B 61/12 u. a. - juris Rn. 4). Dass § 3 Abs. 2 KÜO in der Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 12. April 2013 zwischenzeitlich entfallen war, ändert für den maßgeblichen Zeitraum der hier strittigen und erst danach Geltung beanspruchenden Zeiträume seiner Festsetzungen nichts, weil sich der angegriffene Feuerstättenbescheid für die Zwischenzeiträume keine Rechtswirkung beimisst und im Zeitraum der auferlegten Reinigungs- und Überprüfungspflichten im September bis November 2014 und 2016 eine hinreichende Rechtsgrundlage gegeben ist.

Seinem Wortlaut nach betont § 3 Abs. 2 KÜO im Gegensatz zur Vorgängerfassung die Befugnis des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers, „die Zeitabstände für die Schornsteinfegerarbeiten … in den Feuerstättenbescheiden in möglichst gleichen Zeiträumen“ festzusetzen und - wenn der Grundstückseigentümer keine getrennte Durchführung wünscht - die Zeiträume so festzusetzen, „dass Schornsteinfegerarbeiten innerhalb eines Kalenderjahres in einem gemeinsamen Arbeitsgang durchgeführt werden können.“ Schon der Wortlaut des § 3 Abs. 2 KÜO setzt damit die Befugnis zur Festsetzung von Zeiträumen im Feuerstättenbescheid im Rahmen einer Ermessensentscheidung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG voraus.

c) Der Zeitraum von nunmehr drei Monaten (1. September bis 30. November der Jahre 2014 und 2016) ist ermessensfehlerfrei bestimmt worden. Ermessensfehler sind jedenfalls jetzt nicht mehr festzustellen.

Der Zeitraum muss nach pflichtgemäßem Ermessen entsprechend dem Normzweck (Art. 40 BayVwVfG) bestimmt werden. Hierzu lassen sich dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz verschiedene Anhaltspunkte entnehmen. So sind innerhalb des im Feuerstättenbescheid für die Durchführung festgesetzten Zeitraums nicht behobene Mängel im Nachweisblatt zu vermerken und im Fall der Nichtbehebung dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nach § 5 Abs. 1 SchfHwG anzuzeigen. Dass für die Durchführung der Arbeiten eine Frist festgesetzt werden können muss, die kürzer ist als die im Turnus eines oder mehrerer Jahre laufenden Fristen nach § 1 Abs. 1 KÜO i. V. m. der Anlage 1 zur KÜO sowie aus § 15 Abs. 1 Satz 1 1. BImSchV, ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Nachweisfrist von 14 Tagen nach § 4 Abs. 3 Satz 3 SchfHwG. Eine so kurze Nachweisfrist liefe auf einen Wertungswiderspruch hinaus, wäre die Durchführungsfrist wesentlich länger: Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte diese Zweiwochenfrist einerseits den berechtigten Interessen der Eigentümer Rechnung tragen, wenn sie zum Beispiel wegen Urlaub, Krankheit oder sonstiger Hinderungsgründe die Arbeiten nicht innerhalb des in dem Feuerstättenbescheid genannten Zeitraums ausführen lassen können; andererseits soll durch die Zweiwochenfrist sichergestellt werden, dass die vorgeschriebenen Arbeiten nicht länger hinausgeschoben werden können mit dem Ziel, insgesamt weniger Schornsteinfegerarbeiten durchführen zu lassen als nach der Kehr- und Überprüfungsordnung bzw. der 1. BImSchV vorgeschrieben sind (so BT-Drucks. 16/9237, S. 31). Zudem ergibt sich das Erfordernis einer kürzeren Frist systematisch aus § 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 SchfHwG, wonach Mängel grundsätzlich innerhalb des für die Durchführung festgesetzten Zeitraums, längstens aber innerhalb von sechs Wochen nach dessen Ablauf zu beheben sind. Den Normmaterialien zu Folge war eine Nachfrist von sogar nur vier Wochen vorgesehen, die als ausreichend lang angesehen wurde, den Mangel durch ein Fachunternehmen beheben zu lassen (so BT-Drucks. 16/9237, S. 31). Systematisch darf die Durchführungsfrist also einerseits nicht kürzer sein als die gesetzlich vorgesehenen Nachfristen von zwei bis sechs Wochen. Andererseits kann sie aus den genannten Gründen auch nicht den von § 3 Abs. 2 KÜO als Obergrenze gesetzten Turnus auszuschöpfen. Dass ein Bedarf an kürzeren Durchführungszeiträumen besteht, bestätigt auch die Zahl der bundesweit festgestellten Mängel (vgl. BT-Drucks. 16/7269, S. 2). Innerhalb dieses zeitlichen Rahmens hat der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger in seiner Ermessensentscheidung auch die persönlichen Belange des Eigentümers angemessen zu berücksichtigen. Dies hat der Beklagte vorliegend getan, indem er auf die Einwände des Klägers in der mündlichen Verhandlung und speziell auf den Hinweis des Klägers auf dessen schlechte Gesundheit, die einen längeren Dispositionszeitraum erfordere, reagiert und die Zeiträume für die durchzuführenden Schornsteinfegerarbeiten auf jeweils September bis November 2014 und 2016 festgelegt hat. Eine noch größere Dispositionsfreiheit für den Kläger war aus den dem Kläger mitgeteilten Ermessenserwägungen nicht geboten.

Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Zulassung der Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO jedenfalls deshalb geboten, weil die Rechtssache insofern grundsätzliche Bedeutung hat, als die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für den Erlass des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes (zweifelnd zu Art. 72 Abs. 2, Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG BVerfG, B. v. 4.2.2010 - 1 BvR 2514/09 - juris Rn. 22) im Streit steht und durch einheitliche Auslegung der bundesrechtlichen Befugnisnorm die Rechtseinheit gewahrt bzw. hergestellt und das Recht weiterentwickelt werden kann.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, so regeln sie die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren. Wenn Bundesgesetze etwas anderes bestimmen, können die Länder davon abweichende Regelungen treffen. Hat ein Land eine abweichende Regelung nach Satz 2 getroffen, treten in diesem Land hierauf bezogene spätere bundesgesetzliche Regelungen der Einrichtung der Behörden und des Verwaltungsverfahrens frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Artikel 72 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend. In Ausnahmefällen kann der Bund wegen eines besonderen Bedürfnisses nach bundeseinheitlicher Regelung das Verwaltungsverfahren ohne Abweichungsmöglichkeit für die Länder regeln. Diese Gesetze bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. Durch Bundesgesetz dürfen Gemeinden und Gemeindeverbänden Aufgaben nicht übertragen werden.

(2) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen.

(3) Die Bundesregierung übt die Aufsicht darüber aus, daß die Länder die Bundesgesetze dem geltenden Rechte gemäß ausführen. Die Bundesregierung kann zu diesem Zwecke Beauftragte zu den obersten Landesbehörden entsenden, mit deren Zustimmung und, falls diese Zustimmung versagt wird, mit Zustimmung des Bundesrates auch zu den nachgeordneten Behörden.

(4) Werden Mängel, die die Bundesregierung bei der Ausführung der Bundesgesetze in den Ländern festgestellt hat, nicht beseitigt, so beschließt auf Antrag der Bundesregierung oder des Landes der Bundesrat, ob das Land das Recht verletzt hat. Gegen den Beschluß des Bundesrates kann das Bundesverfassungsgericht angerufen werden.

(5) Der Bundesregierung kann durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur Ausführung von Bundesgesetzen die Befugnis verliehen werden, für besondere Fälle Einzelweisungen zu erteilen. Sie sind, außer wenn die Bundesregierung den Fall für dringlich erachtet, an die obersten Landesbehörden zu richten.

Tenor

I.

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 5. März 2013 wird geändert. Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit jeweils in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen einen vom Beklagten (noch als Bezirksschornsteinfegermeister) erlassenen Feuerstättenbescheid vom 19. Oktober 2012, worin dieser den Zeitraum für die vom Kläger zu veranlassende - und jeweils innerhalb von 14 Tagen nach Ablauf des festgesetzten Zeitraums nachzuweisende - Überprüfung der Abgasanlage und der Abgaswege im Grundstück des Klägers auf jeweils 1. Oktober bis 29. Oktober der Jahre 2014 und 2016 festgelegt hat. In der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren hat der Beklagte den Zeitraum auf jeweils 1. September bis 30. November der Jahre 2014 und 2016 geändert; der Kläger hat den geänderten Bescheid in seine Klage einbezogen.

Mit Urteil vom 5. März 2013 hob das Bayerische Verwaltungsgericht München den Feuerstättenbescheid vom 19. Oktober 2012 in seiner ursprünglichen Fassung auf, denn es gebe keine Rechtsgrundlage für eine Anordnung des Bezirksschornsteinfegermeisters, den konkreten Zeitraum für die Überprüfungen über den gesetzlich vorgesehenen zweijährigen Zeitrahmen hinaus weiter einzugrenzen. Zudem fehle die erforderliche Ermessensentscheidung mit Begründung.

Der Beklagte und der Vertreter des öffentlichen Interesses haben jeweils die vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 16. August 2013 zugelassene Berufung eingelegt. Sie beantragen jeweils:

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 5. März 2013 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Sie machen geltend, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts handele es sich bei Feuerstättenbescheiden um gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl, bei denen eine Begründung gemäß Art. 39 Abs. 2 Nr. 3 BayVwVfG entbehrlich sei. Weiter sei eine Anhörung nicht erforderlich, da die Festsetzungen im Feuerstättenbescheid „bei der Feuerstättenschau“ zu treffen seien, also im bzw. nach dem Gespräch mit dem Grundstückseigentümer, in welchem dieser über die vorzunehmenden Arbeiten informiert werde und seine Belange darlegen könne. Sollte dennoch eine Begründung erforderlich sein, sei diese mit Schreiben des Beklagten vom 31. Mai 2013 mit heilender Wirkung gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BayVwVfG im gerichtlichen Verfahren nachgeholt worden. Materiell lasse die gesetzliche Regelung der § 1 Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 14 Abs. 2, § 17 Abs. 1 SchfHwG i. V. m. § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 2 der Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (Kehr- und Überprüfungsordnung - KÜO) vom 16. Juni 2009 in der bis 31. Dezember 2012 geltenden Fassung vom 14. Juni 2011 (BGBl I S. 1077) - a. F. - i. V. m. Nr. 3.2 der Anlage 1 zur KÜO a. F. Raum für eine nähere Konkretisierung des Zeitraums für die gesetzlich vorgeschriebenen - vorliegend ein Mal in jedem zweiten Kalenderjahr vorzunehmenden - Arbeiten.

Der Beklagte führt noch aus, seit seiner Bestellung zum Bezirkskaminkehrermeister zum 1. Juli 2011 habe er (jeweils ohne Änderungsbescheide) im Jahr 2011 327 Feuerstättenbescheide erstellt und im Jahr 2012 570 Feuerstättenschauen (mit anschließender Erstellung des Feuerstättenbescheids) durchgeführt. Für das Jahr 2013 seien 1.075 Feuerstättenschauen angefallen und in den Jahren 2014 bis 2017 würden voraussichtlich jeweils 1.200 Feuerstättenschauen anfallen.

Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Berufungen.

Das Urteil sei richtig, denn formell fehlten dem Feuerstättenbescheid die nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG erforderliche Anhörung und eine individuelle Begründung; diese seien nötig, weil ein Grundstückseigentümer ein Interesse an der Berücksichtigung eigener Belange habe. Zudem sei der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger vom Erlass des Feuerstättenbescheids nach Art. 20 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwVfG wegen eines Interessenkonflikts ausgeschlossen, da er als privater Unternehmer die im Feuerstättenbescheid festgelegten Arbeiten selbst durchführen und durch ihm günstige Terminsbestimmungen missliebige konkurrierende Schornsteinfeger faktisch verdrängen könne.

Materiell fehle einer auf § 1 Abs. 1 Satz 1 und § 14 Abs. 2 SchfHwG gestützten Befugnis des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers zum Erlass des Feuerstättenbescheids die erforderliche verfassungsrechtliche Grundlage, da der Bund für Baurecht und Brandschutz keine Gesetzgebungskompetenz besitze und die hoheitliche Auferlegung von Prüfpflichten nicht zum „Recht der Wirtschaft“ zähle. Auch die Kehr- und Überprüfungsordnung sei verfassungswidrig, da sie keine Marktregulierung im Sinne von Art. 74 Nr. 11 GG enthalte und das Ziel des Schutzes der Grundstücksbewohner vor Brand- und Gesundheitsgefahren keine wirtschafts-, sondern eine sicherheitsrechtliche Materie sei. Eine bundesweit einheitliche Regelung sei nicht erforderlich, auch nicht zur Beibehaltung des alten Organisationsmodells der Kehrbezirke, zumal die Einrichtung von Behörden Sache des Landes- und nicht des Bundesgesetzgebers sei. Wenn der Bund schon nach Art. 84 Abs. 1 Satz 7 GG Gemeinden keine Aufgaben zuweisen dürfe, dann erst recht nicht den noch kleineren Einheiten der Kehrbezirksbehörden. Weiter fehle dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger eine Befugnis zur Einengung des Überprüfungsturnus über die Vorgaben der Kehr- und Überprüfungsordnung hinaus, die für Fälle der vorliegenden Art nur einen Turnus „einmal in jedem zweiten Kalenderjahr“ vorsehe. Die nachgeschobenen Ermessenserwägungen ersetzten auch nicht die fehlende Ermessensbegründung im Feuerstättenbescheid.

Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten sowie auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung.

Gründe

Die Berufungen des Beklagten und des Vertreters des öffentlichen Interesses sind begründet, weil das Verwaltungsgericht der Anfechtungsklage des Klägers zu Unrecht stattgegeben hat, da der Bescheid des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers (bzw. vormaligen Bezirksschornsteinfegermeisters nach § 8 Abs. 1 i. V. m. § 42 Satz 1 SchfHwG, § 3 Abs. 1 SchfG) vom 19. Oktober 2012 in der Fassung vom 24. Januar 2014 nicht rechtswidrig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

I.

Der angefochtene Feuerstättenbescheid ist formell rechtmäßig.

1. Der Feuerstättenbescheid ist nicht deswegen formell rechtswidrig, weil der Kläger als Grundstückseigentümer vor Erlass des Feuerstättenbescheids nicht angehört wurde. Eine solche Anhörung wäre zwar nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs nicht nach Art. 28 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG entbehrlich. Dies bedarf indes keiner Vertiefung, da der Anhörungsmangel jedenfalls nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG geheilt worden ist, da der Beklagte die erforderliche Anhörung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (zuletzt in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof unter Vornahme einer Änderung des angefochtenen Feuerstättenbescheids) nachgeholt hat.

Der Kläger hat im Berufungsverfahren auf seine krankheitsbedingten Abwesenheiten als individuellen Belang verwiesen. Dies hat der Beklagte zur Kenntnis genommen und die Frist durch Erklärung in der mündlichen Verhandlung vom 24. Januar 2014 verlängert (1.9.-30.11.2014/2016).

2. Der Feuerstättenbescheid ist auch nicht wegen Fehlens einer Begründung nach Art. 39 Abs. 1 Sätze 1 und 3 BayVwVfG formell rechtswidrig, weil eine solche jedenfalls nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BayVwVfG nachgeholt worden ist.

Vorliegend hat der Beklagte den formellen Mangel der Begründung seiner Ermessenserwägungen nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BayVwVfG dadurch geheilt, dass er die ihn leitenden Erwägungen dem Kläger nachträglich mit Schreiben vom 31. Mai 2013 (VGH-Akte Bl. 140 f.) mitgeteilt hat (zu dieser Möglichkeit Tiedemann in: Bader/Ronellenfitsch (Hrsg.), Beck’scher Online-Kommentar VwVfG, Stand: 1.4.2013, § 39 Rn. 59). Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung den vorgetragenen Belangen des Klägers Rechnung getragen und die im Feuerstättenbescheid vom 19. Oktober 2012 gesetzte Frist auf drei Monate verlängert hat, war eine gesonderte Begründung dieser Bescheidsänderung zugunsten des Klägers nach Art. 39 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 BayVwVfG entbehrlich. § 114 Satz 2 VwGO konnte der Nachholung der Begründung schon deshalb nicht entgegenstehen, weil sich die Vorschrift nicht auf die formelle Seite, sondern auf die materielle Seite der Ermessensbetätigung bezieht.

3. Soweit der Kläger einen Ausschluss des Beklagten aus dem Verwaltungsverfahren nach Art. 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BayVwVfG daraus herleiten will, dass dieser dieselben Schornsteinfegerarbeiten anbiete wie niedergelassene Betriebe, also eigenen betrieblichen Interessen bei der Festsetzung des Durchführungszeitraums für die Schornsteinfegerarbeiten den Vorrang gegenüber den Interessen des Klägers und der Konkurrenzbetriebe gebe, liegen hierfür keine Anhaltspunkte vor.

a) Nach Art. 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG darf nicht in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde tätig werden, wer selbst Beteiligter ist. Der Beklagte wird jedoch nicht für eine Behörde als Beteiligter tätig, sondern ist selbst Behörde im Sinne des Art. 1 Abs. 3 BayVwVfG, weil er Aufgaben der öffentlichen Kehrbezirksverwaltung nach § 1, § 13 SchfHwG wahrnimmt.

b) Der Beklagte steht auch nicht nach Art. 20 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG einem Beteiligten gleich, weil er durch die Entscheidung über den Durchführungszeitraum für die Schornsteinfegerarbeiten keinen unmittelbaren Vor- oder Nachteil erlangen kann. Dies wäre der Fall, wenn er auf diese Weise erreichen könnte, dass er die Schornsteinfegerarbeiten selbst durchführen kann. Daran aber fehlt es, wenn der Grundstückseigentümer nach § 2 Abs. 1 Satz 2 SchfHwG den Schornsteinfegerbetrieb auswählen kann, den er mit der Durchführung betraut, der Beklagte also bei der Festsetzung des Durchführungszeitraums für die künftigen Schornsteinfegerarbeiten gar nicht weiß, ob er zum Zuge kommen wird. Für den Grundstückseigentümer besteht nach der Deregulierung des Schornsteinfegerwesens nach § 2 Abs. 2 SchfHwG keine Verpflichtung, den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger mit der Durchführung der handwerklichen Arbeiten zu betrauen. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger steht insofern in einer Wettbewerbssituation, die er nicht mit unlauteren Mitteln beeinflussen darf. Die theoretische Möglichkeit, den Wettbewerb (unlauter) zu beeinflussen, steht der Möglichkeit eines unmittelbaren Vorteils im Sinn des Art. 20 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG aber nicht gleich.

II.

Der angefochtene Feuerstättenbescheid ist auch nicht materiell rechtswidrig. Die insofern maßgeblichen Befugnisnormen des § 17 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG (für den Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheids) und des § 14 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG (für die Dauer seiner Rechtswirkung) stehen im Einklang mit höherrangigem Recht und stellen eine ausreichende Rechtsgrundlage für den Erlass des Feuerstättenbescheids einschließlich der Bestimmung des Zeitraums für die Durchführung der Schornsteinfegerarbeiten dar. Zudem ist die konkrete Festsetzung des Zeitraums für die Durchführung der Schornsteinfegerarbeiten nicht ermessensfehlerhaft.

1. Die Befugnisnorm des § 17 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG für den Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheids stand im Einklang mit höherrangigem Recht, insbesondere war die Normsetzungskompetenz des Bundes hierfür gegeben.

Die maßgebliche Rechtsgrundlage für den belastenden Bescheid vom 19. Oktober 2012 ist im Zeitpunkt seines Erlasses § 17 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG in der Fassung des Art. 4 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung gewerberechtlicher Vorschriften vom 11. Juli 2011 (BGBl I S. 1341/1343). Diese Regelung stellt keine ersetzende Neuregelung des Schornsteinfegerrechts dar, sondern eine Übergangsvorschrift im Vorgriff auf eine solche. Sie konnte auch dann nach Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG als Bundesrecht in Kraft bleiben, wenn sie wegen der Änderung des Art. 72 Abs. 2 GG nicht mehr als neues Bundesrecht hätte erlassen werden können.

Hierzu hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt (vgl. BayVGH, U. v. 22.12.2011 - 22 B 11.1139 - Rn. 32; ihm folgend OVG Saarl, B. v. 8.5.2013 - 1 A 12/13 - juris Rn. 11 f., 20 f.): „Das Schornsteinfegergesetz vom 15. September 1969 (BGBl I S. 1634, ber. S. 2432) ist vor dem Inkrafttreten des Art. 72 Abs. 2 GG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 27. Oktober 1994 (BGBl I S. 3146) erlassen und zuletzt durch Gesetz vom 20. Juli 1994 (BGBl I S. 1624) umfassend geändert worden. Die zum Zeitpunkt des 27. Oktober 1994 geltenden Bundesgesetze bleiben nach Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG als Bundesrecht in Kraft, auch wenn sie wegen der Änderung des Art. 72 Abs. 2 GG nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnten. Insoweit wäre es ohne Belang, wenn zwischenzeitlich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Schornsteinfegerhandwerksrecht entfallen wäre. Auch die späteren Änderungen des Schornsteinfegerrechts durch den Bund haben an dieser Rechtslage bisher nichts geändert. Denn die Zuständigkeit zur Änderung - im Gegensatz zur Ersetzung - eines von Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG erfassten Gesetzes liegt weiterhin beim Bundesgesetzgeber (BVerfG, U. v. 9.6.2004 - 1 BvR 636/02 - BVerfGE 111, 10 Rn. 101 ff.). Die in Art. 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens vom 26. November 2008 (a. a. O.) erfolgte (und gemäß dessen Art. 4 Abs. 4 nur für einen Übergangszeitraum bis 31.12.2012 geltende) Änderung des Schornsteinfegergesetzes stellt keine Neuregelung dieses Rechts dar, sondern eine für eine kurze Übergangszeit geltende Modifizierung, die von Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG erfasst ist.“

An dieser Bewertung hält der Verwaltungsgerichtshof für § 17 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG und für den Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheids vom 19. Oktober 2012 fest.

2. Auch soweit der Feuerstättenbescheid als Dauerverwaltungsakt angesehen werden kann, findet er im insofern entscheidungserheblichen Zeitraum der inneren Wirksamkeit seiner jetzigen Festsetzungen vom 1. September bis 30. November 2014/2016 eine hinreichende Rechtsgrundlage in der Befugnisnorm des § 14 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG, die im Einklang mit höherrangigem Recht steht.

a) Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für den Normerlass des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes ergibt sich für die hier entscheidungserheblichen Normen der § 1 Abs. 1, § 4, § 5 und § 14 SchfHwG zumindest auch aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG.

Die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG umfasst die Luftreinhaltung, also den Schutz von Mensch und Umwelt vor nachteiligen Veränderungen der Luft im Sinne von § 3 BImSchG (vgl. Kunig in: von Münch/Kunig, GG, 6. Aufl. 2012, Art. 74 Rn. 107). Diesem Zweck dient auch die regelmäßige Reinigung und Überprüfung von Feuerungsanlagen, wie sie in § 1 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG angeordnet und durch hierzu nach § 1 Abs. 1 Satz 2 SchfHwG erlassene Verordnungen näher konkretisiert wird, weil hierdurch die Funktionsfähigkeit der Feuerungsanlagen sichergestellt und der Ausstoß von schädlichen Verbrennungsrückständen in die Luft reduziert werden sollen. Die regelmäßige Kontrolle der Feuerungsanlagen soll nach dem Willen des Gesetzgebers neben der Erhaltung der Betriebs- und Brandsicherheit zur Reduktion von CO2-Emissionen und von schädlichen Umwelteinwirkungen beitragen und den Vollzug der Kehr- und Überprüfungspflichten und der umweltrechtlichen Anforderungen nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen nach der 1. BImSchV sichern (vgl. BT-Drucks. 16/9237, S. 20). Die Regelungen sind so ausgestaltet, dass keine über ein vertretbares Maß hinausgehenden Abstriche an Betriebs- und Brandsicherheit, Umweltschutz, Klimaschutz oder an den Zielen der Energieeinsparung zu befürchten sind (vgl. BT-Drucks. 16/9237, S. 22). Um das notwendige hohe Niveau der Betriebs- und Brandsicherheit sowie des Umweltschutzes zu erhalten, ist es nach Einschätzung des Gesetzgebers erforderlich, die Einhaltung der Pflichten der Eigentümer zu kontrollieren, was bisher entbehrlich war, da der Beliehene die Tätigkeiten selbst durchgeführt hat. Aufgrund der Freigabe von Schornsteinfegertätigkeiten für den Wettbewerb muss nunmehr ein Kontrollsystem aufgebaut werden (vgl. BT-Drucks. 16/9237, S. 22). § 1 Abs. 1 und Abs. 3 SchfHwG regelt dabei dem Gesetzesvorbehalt und dem Wesentlichkeitsprinzip entsprechend die grundlegenden Eigentümerpflichten, § 14 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG i. V. m. § 1, § 3 Abs. 2 KÜO Befugnisse zu deren Konkretisierung durch den Erlass von Feuerstättenbescheiden und § 4 und § 5 SchfHwG die Kontrolle ihrer Erfüllung durch das Zusammenspiel von Bestätigungsvermerk des vom Grundstückseigentümer beauftragten Schornsteinfegers und Überwachung durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger.

Zwar hat sich der Gesetzgeber der amtlichen Gesetzesbegründung zu Folge insoweit ausdrücklich nur auf den Kompetenztitel des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG berufen (vgl. BT-Drucks. 16/9237, S. 24); ausschlaggebend ist insofern aber eine objektive Anwendung der Kompetenznormen des Grundgesetzes.

Die bundesrechtliche Gesetzgebungskompetenz für eine solche Regelung steht auch nicht unter dem Vorbehalt der Erforderlichkeit, da Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG nicht in Art. 72 Abs. 2 GG genannt wird.

Ob Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG geeignet ist, eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes auch für die handwerks- sowie sozialrechtlichen Teile des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes zu begründen, und ob sich verneinendenfalls eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Art. 72 Abs. 2 i. V. m. Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG für die handwerks- sowie sozialrechtlichen Teile des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes ergibt, kann dahinstehen, da der streitgegenständliche Feuerstättenbescheid jedenfalls nicht auf diese Regelungen gestützt ist.

b) Dieses Kontrollsystem stellt eine verfassungsmäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung für das Grundeigentum dar (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Es ist geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinn, weil die Zweckerreichung der Luftreinhaltung gefördert wird, kein weniger belastendes Mittel zur Sicherstellung der regelmäßigen Erfüllung der Reinigungs- und Überprüfungspflichten näherliegt und in der Gesamtabwägung der verfassungsrechtlichen Grundrechtsposition des Grundeigentümers mit den Allgemeinbelangen der Luftreinhaltung mit Blick auf den von Art. 20a GG als Staatsziel vorgegebenen Umweltschutz keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Grundrechte Betroffener zu befürchten ist. Dass ein nur auf die Eigenverantwortung des Grundstückseigentümers setzendes System nicht ebenso effektiv wäre wie das System aus Eigenverantwortung und nachgelagerter Durchführungskontrolle, zeigt die Zahl der festgestellten Beanstandungen (im Jahr 2005 188.000 Beanstandungen aufgrund der Kehr- und Überprüfungsordnungen an Neuanlagen, 1.200.000 Beanstandungen an bestehenden Anlagen und 203.000 Beanstandungen an wesentlich geänderten Anlagen; im Jahr 2006 194.000 Beanstandungen an Neuanlagen, 1.200.000 Beanstandungen an bestehenden Anlagen und 321.000 Beanstandungen an wesentlich geänderten Anlagen, so BT-Drucks. 16/7269, S. 2).

c) Auch zur Aufgabenübertragung auf den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger durch § 14 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG ist der Bund - trotz der Ausführung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes durch die Länder als eigene Angelegenheit nach Art. 83 ff. GG - nach Art. 84 Abs. 1 Satz 2 GG befugt, weil die Regelungen über die Zuständigkeit ein Annex zur materiell-rechtlichen Gesetzgebungskompetenz sind (vgl. Broß/Mayer in: von Münch/Kunig, GG, 6. Aufl. 2012, Art. 84 Rn. 2, 5) sind. Eine Verletzung der Verwaltungshoheit der Länder ist zudem wegen ihrer Abweichungskompetenz nach Art. 84 Abs. 1 Satz 2 GG nicht zu befürchten. Der Aufgabenübertragung steht auch kein Verbot entgegen, wie es nach Art. 84 Abs. 1 Satz 7 GG ausschließlich zum Schutz von Kommunen vor finanzieller Überforderung gilt (vgl. Broß/Mayer in: von Münch/Kunig, GG, 6. Aufl. 2012, Art. 84 Rn. 28). Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger ist im Übrigen nach § 20 Abs. 1 SchfHwG zur Erhebung kostendeckender Gebühren und Auslagen für seine hoheitliche Tätigkeit befugt.

3. § 14 Abs. 2 Satz 1 gibt bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern bzw. § 17 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG gab Bezirksschornsteinfegermeistern die Befugnis zum Erlass eines Feuerstättenbescheids unter näherer Bestimmung des Durchführungszeitraums für die Schornsteinfegerarbeiten, während der Turnus für diese Arbeiten je nach Art der Feuerstätte durch die Kehr- und Überprüfungsordnung bindend festgelegt wird.

Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG setzen die Bezirksschornsteinfegermeister bzw. nach dem seit dem 1. Januar 2013 gültigen § 14 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger (zur Übergangsregelung vgl. § 42 SchfHwG und § 3 SchfG) gegenüber den Eigentümern durch schriftlichen Bescheid fest, welche Schornsteinfegerarbeiten durchzuführen sind, in welchem Turnus und innerhalb welchen Zeitraums dies zu geschehen hat. Die Frage, welche Überprüfungen in welchem Turnus vorzunehmen sind, ist an Hand von Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 KÜO zu beantworten. Zum Erlass des Feuerstättenbescheids gehört auch die nähere Konkretisierung des Durchführungszeitraums nach § 3 Abs. 2 KÜO sowohl in der bis zum 31. Dezember 2012 gültigen Fassung (KÜO vom 14. Juni 2011, BGBl I S. 1077) als auch in der seit dem 13. April 2013 gültigen Fassung (KÜO vom 8. April 2013, BGBl I S. 760).

a) Soweit entscheidungserheblicher Zeitpunkt für die hier vorliegende Anfechtungsklage des Klägers der Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids vom 19. Oktober 2012 nach Art. 43 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG ist, ergab sich die Befugnis zur näheren ermessensgerechten Konkretisierung des Durchführungszeitraums aus Wortlaut und Systematik des § 3 Abs. 2 KÜO in der bis zum 31. Dezember 2012 gültigen Fassung, wonach die Kehr- und Überprüfungsarbeiten „in möglichst gleichen Zeitabstände durchzuführen“ waren.

Der Wortlaut ließ zwar offen, ob der damalige Bezirksschornsteinfegermeister die Zeitabstände im Rahmen des Feuerstättenbescheids näher bestimmen durfte. Auch den historischen Materialien ist speziell zu § 3 Abs. 2 KÜO nichts Näheres zu entnehmen. Doch stand die Norm systematisch in engem Regelungszusammenhang mit der Einführung des Feuerstättenbescheids nach § 17 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG.

b) Erst recht gilt dieser Befund für § 3 Abs. 2 KÜO in der seit dem 13. April 2013 gültigen Fassung, soweit der Bescheid vom 19. Oktober 2012 als Dauerverwaltungsakt angesehen werden kann, weil sich der entscheidungserhebliche Zeitraum seiner inneren Wirksamkeit mit Blick auf die festgesetzten Fristen für die Kehr- und Überprüfungsarbeiten (zunächst „01.10-29.10.2014/2016“, jetzt 1.9.-30.11.2014/2016) über den 1. Januar 2013 hinaus in die Zukunft erstreckt. Dies gilt auch, soweit davon ausgegangen wird, die Rechtmäßigkeit eines Dauerverwaltungsakts bestimme sich nach der Sach- und Rechtslage zum jeweiligen Zeitpunkt innerhalb des Wirksamkeitszeitraums und könne daher zeitabschnittsbezogen geprüft und beurteilt werden (vgl. BVerwG, B. v. 17.10.2012 - 8 B 61/12 u. a. - juris Rn. 4). Dass § 3 Abs. 2 KÜO in der Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 12. April 2013 zwischenzeitlich entfallen war, ändert für den maßgeblichen Zeitraum der hier strittigen und erst danach Geltung beanspruchenden Zeiträume seiner Festsetzungen nichts, weil sich der angegriffene Feuerstättenbescheid für die Zwischenzeiträume keine Rechtswirkung beimisst und im Zeitraum der auferlegten Reinigungs- und Überprüfungspflichten im September bis November 2014 und 2016 eine hinreichende Rechtsgrundlage gegeben ist.

Seinem Wortlaut nach betont § 3 Abs. 2 KÜO im Gegensatz zur Vorgängerfassung die Befugnis des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers, „die Zeitabstände für die Schornsteinfegerarbeiten … in den Feuerstättenbescheiden in möglichst gleichen Zeiträumen“ festzusetzen und - wenn der Grundstückseigentümer keine getrennte Durchführung wünscht - die Zeiträume so festzusetzen, „dass Schornsteinfegerarbeiten innerhalb eines Kalenderjahres in einem gemeinsamen Arbeitsgang durchgeführt werden können.“ Schon der Wortlaut des § 3 Abs. 2 KÜO setzt damit die Befugnis zur Festsetzung von Zeiträumen im Feuerstättenbescheid im Rahmen einer Ermessensentscheidung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG voraus.

c) Der Zeitraum von nunmehr drei Monaten (1. September bis 30. November der Jahre 2014 und 2016) ist ermessensfehlerfrei bestimmt worden. Ermessensfehler sind jedenfalls jetzt nicht mehr festzustellen.

Der Zeitraum muss nach pflichtgemäßem Ermessen entsprechend dem Normzweck (Art. 40 BayVwVfG) bestimmt werden. Hierzu lassen sich dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz verschiedene Anhaltspunkte entnehmen. So sind innerhalb des im Feuerstättenbescheid für die Durchführung festgesetzten Zeitraums nicht behobene Mängel im Nachweisblatt zu vermerken und im Fall der Nichtbehebung dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nach § 5 Abs. 1 SchfHwG anzuzeigen. Dass für die Durchführung der Arbeiten eine Frist festgesetzt werden können muss, die kürzer ist als die im Turnus eines oder mehrerer Jahre laufenden Fristen nach § 1 Abs. 1 KÜO i. V. m. der Anlage 1 zur KÜO sowie aus § 15 Abs. 1 Satz 1 1. BImSchV, ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Nachweisfrist von 14 Tagen nach § 4 Abs. 3 Satz 3 SchfHwG. Eine so kurze Nachweisfrist liefe auf einen Wertungswiderspruch hinaus, wäre die Durchführungsfrist wesentlich länger: Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte diese Zweiwochenfrist einerseits den berechtigten Interessen der Eigentümer Rechnung tragen, wenn sie zum Beispiel wegen Urlaub, Krankheit oder sonstiger Hinderungsgründe die Arbeiten nicht innerhalb des in dem Feuerstättenbescheid genannten Zeitraums ausführen lassen können; andererseits soll durch die Zweiwochenfrist sichergestellt werden, dass die vorgeschriebenen Arbeiten nicht länger hinausgeschoben werden können mit dem Ziel, insgesamt weniger Schornsteinfegerarbeiten durchführen zu lassen als nach der Kehr- und Überprüfungsordnung bzw. der 1. BImSchV vorgeschrieben sind (so BT-Drucks. 16/9237, S. 31). Zudem ergibt sich das Erfordernis einer kürzeren Frist systematisch aus § 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 SchfHwG, wonach Mängel grundsätzlich innerhalb des für die Durchführung festgesetzten Zeitraums, längstens aber innerhalb von sechs Wochen nach dessen Ablauf zu beheben sind. Den Normmaterialien zu Folge war eine Nachfrist von sogar nur vier Wochen vorgesehen, die als ausreichend lang angesehen wurde, den Mangel durch ein Fachunternehmen beheben zu lassen (so BT-Drucks. 16/9237, S. 31). Systematisch darf die Durchführungsfrist also einerseits nicht kürzer sein als die gesetzlich vorgesehenen Nachfristen von zwei bis sechs Wochen. Andererseits kann sie aus den genannten Gründen auch nicht den von § 3 Abs. 2 KÜO als Obergrenze gesetzten Turnus auszuschöpfen. Dass ein Bedarf an kürzeren Durchführungszeiträumen besteht, bestätigt auch die Zahl der bundesweit festgestellten Mängel (vgl. BT-Drucks. 16/7269, S. 2). Innerhalb dieses zeitlichen Rahmens hat der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger in seiner Ermessensentscheidung auch die persönlichen Belange des Eigentümers angemessen zu berücksichtigen. Dies hat der Beklagte vorliegend getan, indem er auf die Einwände des Klägers in der mündlichen Verhandlung und speziell auf den Hinweis des Klägers auf dessen schlechte Gesundheit, die einen längeren Dispositionszeitraum erfordere, reagiert und die Zeiträume für die durchzuführenden Schornsteinfegerarbeiten auf jeweils September bis November 2014 und 2016 festgelegt hat. Eine noch größere Dispositionsfreiheit für den Kläger war aus den dem Kläger mitgeteilten Ermessenserwägungen nicht geboten.

Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Zulassung der Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO jedenfalls deshalb geboten, weil die Rechtssache insofern grundsätzliche Bedeutung hat, als die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für den Erlass des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes (zweifelnd zu Art. 72 Abs. 2, Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG BVerfG, B. v. 4.2.2010 - 1 BvR 2514/09 - juris Rn. 22) im Streit steht und durch einheitliche Auslegung der bundesrechtlichen Befugnisnorm die Rechtseinheit gewahrt bzw. hergestellt und das Recht weiterentwickelt werden kann.

(1) Die Luftverkehrsverwaltung wird in Bundesverwaltung geführt. Aufgaben der Flugsicherung können auch durch ausländische Flugsicherungsorganisationen wahrgenommen werden, die nach Recht der Europäischen Gemeinschaft zugelassen sind. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(2) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Aufgaben der Luftverkehrsverwaltung den Ländern als Auftragsverwaltung übertragen werden.

(1) Führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, so regeln sie die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren. Wenn Bundesgesetze etwas anderes bestimmen, können die Länder davon abweichende Regelungen treffen. Hat ein Land eine abweichende Regelung nach Satz 2 getroffen, treten in diesem Land hierauf bezogene spätere bundesgesetzliche Regelungen der Einrichtung der Behörden und des Verwaltungsverfahrens frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Artikel 72 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend. In Ausnahmefällen kann der Bund wegen eines besonderen Bedürfnisses nach bundeseinheitlicher Regelung das Verwaltungsverfahren ohne Abweichungsmöglichkeit für die Länder regeln. Diese Gesetze bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. Durch Bundesgesetz dürfen Gemeinden und Gemeindeverbänden Aufgaben nicht übertragen werden.

(2) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen.

(3) Die Bundesregierung übt die Aufsicht darüber aus, daß die Länder die Bundesgesetze dem geltenden Rechte gemäß ausführen. Die Bundesregierung kann zu diesem Zwecke Beauftragte zu den obersten Landesbehörden entsenden, mit deren Zustimmung und, falls diese Zustimmung versagt wird, mit Zustimmung des Bundesrates auch zu den nachgeordneten Behörden.

(4) Werden Mängel, die die Bundesregierung bei der Ausführung der Bundesgesetze in den Ländern festgestellt hat, nicht beseitigt, so beschließt auf Antrag der Bundesregierung oder des Landes der Bundesrat, ob das Land das Recht verletzt hat. Gegen den Beschluß des Bundesrates kann das Bundesverfassungsgericht angerufen werden.

(5) Der Bundesregierung kann durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur Ausführung von Bundesgesetzen die Befugnis verliehen werden, für besondere Fälle Einzelweisungen zu erteilen. Sie sind, außer wenn die Bundesregierung den Fall für dringlich erachtet, an die obersten Landesbehörden zu richten.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Rechtsvorschriften, die das Versorgungsverhältnis öffentlich-rechtlich regeln, sind den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend zu gestalten; unberührt bleiben die Regelungen des Verwaltungsverfahrens sowie gemeinderechtliche Vorschriften zur Regelung des Abgabenrechts.

(2) Bei Inkrafttreten dieser Verordnung geltende Rechtsvorschriften, die das Versorgungsverhältnis öffentlich-rechtlich regeln, sind bis zum 1. Januar 1982 anzupassen.