Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 23. Feb. 2018 - 3 M 3/18

published on 23/02/2018 00:00
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 23. Feb. 2018 - 3 M 3/18
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Gericht

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Gründe

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Die zulässigen Beschwerden der Antragsteller sind unbegründet.

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I. Die von den Antragstellern mit der Beschwerde innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist erhobenen Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, sind nicht geeignet, die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts durchgreifend in Frage zu stellen.

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1. Soweit sich die Beschwerden gegen den kapazitätsrechtlichen Ansatz einer Gruppengröße von g = 20 für Seminare gemäß § 2 Abs. 4 Satz 5 der Approbationsordnung für Ärzte - ÄApprO - mit der Begründung richten, dem Bund habe die Gesetzgebungskompetenz für eine Regelung der Zahl der an einem Seminar im Studiengang Humanmedizin teilnehmenden Studierenden gefehlt, und insoweit das Vorbringen in dem unter dem Aktenzeichen 1 BvR 1254/15 anhängigen Verfassungsbeschwerdeverfahren wiederholt, hat der Senat in seinem den Antragstellern bekannten Beschluss vom 29. April 2015 (- 3 M 69/15 -, juris Rn. 4 ff.) eingehend begründet, warum er diese verfassungsrechtlichen Bedenken in der Sache nicht teilt, sondern vielmehr davon ausgeht, dass der Bundesverordnungsgeber aufgrund der Verordnungsermächtigung in § 4 Abs. 1 BÄO im Rahmen des Kompetenztitels des Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG (vormals Art. 74 Nr. 19 GG) befugt war, die beanstandete Teilnehmerbegrenzung zu normieren (vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG LSA, Beschlüsse vom 26. Februar 2007 - 3 N 187/06 -, juris Rn. 18, vom 16. Juli 2009 - 3 N 599/08 -, juris Rn. 26, und vom 19. März 2015 - 3 M 26/15 -, juris Rn. 9). Daran wird festgehalten; der Beschwerdevortrag enthält keine neuen Gesichtspunkte, die zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung führen müssten oder zu ergänzenden Ausführungen Anlass geben (vgl. so bereits OVG LSA, Beschluss vom 14. Juli 2016 - 3 M 49/16 u. a. -, juris).

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Unabhängig davon ist den Begründungserfordernissen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO in Verfahren der vorliegenden Art nur dann entsprochen, wenn der Beschwerdeführer in Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes darlegt, wie und an welcher Stelle des Berechnungsvorgangs und warum anders sowie mit welchen Zahlen und Werten zu rechnen ist und warum sich dadurch welche andere Studienplatzzahl ergeben soll (vgl. HessVGH, Beschlüsse vom 5. Juli 2011 - 10 B 735/11.MM.W0 -, juris Rn. 3 [m. w. N.] und vom 27. August 2013 - 10 B 1540/13.GM.S3 -, juris Rn. 3. [m. w. N.]). Es wird von den Beschwerden indes nicht nachvollziehbar und konkret aufgezeigt, auf welche kapazitätsbestimmenden Zahlenwerte sie im Einzelnen abstellen wollen und aufgrund welcher Berechnungsschritte bei der Antragsgegnerin im Ergebnis eine höhere Aufnahmekapazität als die ermittelten 196 Studienplätze im Wintersemester 2017/2018 (vgl. § 2 der Satzung der Antragsgegnerin über die Festsetzung von Zulassungszahlen und Auffüllgrenzen für den in das zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengang Humanmedizin im Wintersemester 2017/2018 und im Sommersemester 2018 vom 25. April 2017) zur Verfügung stehen soll. Zudem berücksichtigen die Antragsteller in diesem Zusammenhang auch nicht, dass über die normative Zulassungszahl von 196 hinaus 2 weitere Studienplätze im 1. Fachsemester kapazitätswirksam besetzt worden sind (vgl. Belegungsliste der Antragsgegnerin [Stand: 23. Oktober 2017], 198 Studierende). Die Vergabe zusätzlicher Studienplätze stellt sich regelmäßig als kapazitätsfreundlich dar (vgl. OVG BB, Beschluss vom 3. November 2017 - 5 NC 18/17 -, juris Rn. 14 [m. w. N.]). Es gibt keine Rechtsvorschrift, die Rechte eines auf Zuteilung eines „außerkapazitären“ Studienplatzes klagenden Bewerbers schützt. Ausschließlich dann, wenn infolge unzureichender Kapazitätsermittlung vorhandene Studienplätze nicht in das Vergabeverfahren einbezogen worden sind und als ein mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbares Ergebnis das Freibleiben eines Studienplatzes droht, ist dieser freie Studienplatz an einen gegen die Hochschule klagenden Bewerber - auch unabhängig von seiner Rangziffer - zu vergeben. Wenn das nicht der Fall ist, wird die Ausbildungskapazität der Hochschule sowohl bei Einhaltung wie bei Überschreiten der normativen Zulassungszahl aufgezehrt (vgl. OVG BB, Beschluss vom 26. September 2016 - 5 NC 12/16 - [Humanmedizin WS 2015WS 2015/16], juris Rn. 28 f. [m. w. N.]). Anhaltspunkte für eine gezielte „rechtsmissbräuchliche“ Vergabe zusätzlicher Studienplätze sind weder ersichtlich noch von den Antragstellern dargetan.

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Ob die von der Beschwerde vertretene Annahme der Unwirksamkeit des § 2 Abs. 4 Satz 5 ÄApprO im Übrigen dazu führen könnte, von einem geringeren als dem von der Antragsgegnerin mit dem Wert von 2,0633 in Ansatz gebrachten Curriculareigenanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin auszugehen, kann hiernach dahingestellt bleiben. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass bei der Festlegung des für die Kapazitätsberechnung allein maßgeblichen curricularen Eigenanteils der vorklinischen Lehreinheit ein Gestaltungsspielraum besteht, der erst dann überschritten wird, wenn der Eigenanteil missbräuchlich oder willkürlich bestimmt wird, etwa ein der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegter quantifizierter Studienplan manipuliert wird, um die Zulassungszahl möglichst klein zu halten (vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2016 - 13 C 21/15 -, juris Rn. 17 f. m. w. N.). Dies gilt auch für die Betreuungsrelationen in den einzelnen Lehrveranstaltungsarten, die als Parameter in den in der Anlage 2 zur Kapazitätsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt - KapVO LSA - für das gesamte Medizinstudium festgelegten Curricularnormwert von 8,2 Eingang gefunden haben (vgl. etwa für die Gruppengröße von Vorlesungen SaarlOVG, Beschluss vom 25. Juli 2013 - 2 B 357/13.NC -, juris Rn. 45). Schon im Hinblick auf die mit der Begrenzung der Zahl der Seminarteilnehmer und der Schaffung relativ kleiner Seminargruppen verfolgten Ausbildungsziele mangelt es indes an jeglichen Anhaltspunkten für ein solches willkürliches oder missbräuchliches Vorgehen (vgl. zum Ganzen OVG LSA, Beschluss vom 14. Juli 2016 - 3 M 49/16 -, juris Rn. 27)

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2. Eine höhere Aufnahmekapazität ergibt sich ebenfalls nicht daraus, dass - wie die Antragsteller behaupten - in Bezug auf befristet beschäftigte Mitarbeiter das Lehrangebot zu niedrig angesetzt worden sei.

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2.1. Der Einwand der Antragsteller, das vom Verwaltungsgericht aufgestellte Kriterium - eine Erhöhung des unbereinigten Lehrangebotes in Bezug auf die befristeten beschäftigten Mitarbeiter komme dann in Betracht, wenn die Antragsgegnerin die gesetzlichen Einschränkungen der Befristung systematisch und missbräuchlich verletzen würde, um auf diese Weise die höhere Lehrverpflichtung für unbefristet beschäftigtes Lehrpersonal zu umgehen und so die Aufnahmekapazität niedrig zu halten - sei wesentlich zu eng und stehe im Widerspruch zu Art. 12 Abs. 1 GG, kann den Beschwerden nicht zum Erfolg verhelfen. Weder legen die Antragsteller dar, anhand welcher weiteren Kriterien eine Erhöhung des unbereinigten Lehrpersonals in Bezug auf befristet beschäftigte Mitarbeiter erfolgen soll, noch stellen sie dar, wie dies sich im hier konkret zu betrachtenden Berechnungsvorgang kapazitätserhöhend niederschlägt (vgl. zu den Darlegungsanforderungen die Ausführungen unter 1.).

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2.2. Hinsichtlich der in die Berechnung eingestellten Lehrdeputate sieht der Senat - unabhängig vom Vorstehenden - keine Veranlassung, abweichend von § 4 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 der Verordnung über die Lehrverpflichtung an staatlichen Hochschulen des Landes Sachsen-Anhalt (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO LSA -) von einem höheren Lehrdeputat auszugehen. Die in Bezug auf die von den Antragstellern namentlich bezeichneten drei wissenschaftlichen Mitarbeiter erhobenen Einwände greifen nicht durch. Denn es besteht kein konkreter Anhalt, dass die Antragsgegnerin insoweit systematisch und missbräuchlich die gesetzlichen Einschränkungen der Befristung verletzt hätte.

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Wie das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die ständige Senatsrechtsprechung ausgeführt hat, kommt es bei der Ermittlung des den befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern zugewiesenen Lehrdeputates auf eine arbeitsrechtliche Betrachtung nicht an. Dem Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz - WissZeitVG -) kommt allein eine arbeitsrechtliche Bedeutung zu; es begründet keine Lehrverpflichtung für einzelne Personalgruppen (vgl. so bereits Beschluss des Senates vom 8. März 2012 - 3 M 75/11 -, juris Rn 5). Das Gleiche gilt für Arbeitsverträge, die nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG - geschlossen werden (s. u. 2.2.3.). Eine Erhöhung des unbereinigten Lehrangebotes in Bezug auf die befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter kann zwar in Betracht kommen, wenn die Antragsgegnerin die gesetzlichen Einschränkungen der Befristung systematisch und missbräuchlich verletzen würde, um auf diese Weise die höhere Lehrverpflichtung für unbefristet beschäftigtes Lehrpersonal zu umgehen und so die Aufnahmekapazität niedrig zu halten. Für einen qualifizierten Verstoß gegen die Bestimmungen, der zu einer Erhöhung des Lehrangebotes führt, ist vorliegend jedoch nichts ersichtlich.

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2.2.1. Soweit die Antragsteller beantragen, der Antragsgegnerin aufzugeben, die mit Herrn (C.) abgeschlossen Arbeitsverträge für den Zeitraum vom 20. August 2012 bis 14. August 2018 vorzulegen, legen sie nicht im Ansatz dar, welche für die Antragsteller positiven Rechtsfolgen sich daraus ergeben, wenn - wie von den Antragstellern vermutet - tatsächlich mehrere befristete Arbeitsverträge auf der Grundlage des Wissenschaftszeitvertragsgesetz - WissZeitVG - zwischen Herrn (C.) und der Antragsgegnerin geschlossen worden sein sollten. Abgesehen davon sieht § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG bei Personal, das - wie Herr (C.) - nicht promoviert ist, eine Befristungsdauer von bis zu sechs Jahren vor, wobei nach Satz 7 der Vorschrift innerhalb der jeweils zulässigen Befristungsdauer auch Verlängerungen eines befristeten Arbeitsvertrages möglich sind. Angesichts einer festzustellenden Befristungsdauer von unter sechs Jahren kann mithin dahinstehen, ob und wenn ja wie häufig gegebenenfalls innerhalb dieses Zeitraumes das befristete Arbeitsverhältnis verlängert worden ist.

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Es ist auch nicht dem Antrag der Antragsteller zu entsprechen, die Vorlage aller zwischen Herrn (C.) mit Hochschulen abgeschlossenen Arbeitsverträge zu verlangen. Soweit sie vortragen, dem Internetauftritt dieses Mitarbeiters könne entnommen werden, dass die erste aufgelistete Publikation aus dem Jahre 2003 stamme und deshalb mit ziemlicher Sicherheit die zulässige Grenze für befristete Verträge nach § 2 WissZeitVG überschritten sei, legen sie nicht dar, dass die Stelle des Herrn (C.) zweckwidrig besetzt wäre und ihm bei korrekter Einstufung eine höhere Lehrverpflichtung zukäme. Unabhängig davon besteht keine Veranlassung, „ins Blaue“ Ermittlungen dazu anzustellen, ob der wissenschaftliche Mitarbeiter sein Promotionsziel noch verfolgt. Zudem besteht kein Anhalt für eine etwaige Anrechnung von Zeiten nach § 2 Abs. 3 WissZeitVG. Ausweislich der von den Antragstellern in Bezug genommenen Publikationen war Herr (C.) von Oktober 2008 bis August 2012 an der State University of New York [vgl. https://www.researchgate.net/profile /Efrain_Cepeda-Prado2] und davor an der Universität von Antioquia in Medellin (Kolumbien) in der Forschung tätig, so dass ein berücksichtigungsfähiges befristetes Arbeitsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 3 WissZeitVG nicht vorliegt.

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2.2.2. Erfolglos bleibt auch der weitere Antrag, hinsichtlich der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiterin Frau Dr. (M.) einen Lebenslauf im Hinblick auf deren bisherige berufliche Tätigkeit vorzulegen, weil diese ein umfangreiches Publikationsverzeichnis mit Publikationen vor dem Jahr 2010 aufweise. Insoweit besteht kein Anhalt für eine systematische und missbräuchliche Verletzung der gesetzlichen Einschränkungen der Befristung seitens der Antragsgegnerin. Ohne konkrete Anhaltspunkte für eine Überschreitung der Missbrauchsgrenze des Einsatzes befristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter stellt das Begehren der Antragsteller einen bloßen Ausforschungsantrag dar. Zudem sprechen erhebliche datenschutzrechtliche Bedenken gegen die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Vorlage von Personalaktendaten. Ein solcher „Lebenslauf“ enthielte zahlreiche höchstpersönliche Daten der an dem vorliegenden Verfahren nicht beteiligten Mitarbeiterin der Antragsgegnerin, deren Preisgabe diese mindestens zustimmen müsste (vgl. zum Ganzen: OVG LSA, Beschluss vom 14. Juli 2016, a. a. O.).

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Abgesehen davon hat die nach den Angaben der Antragsgegnerin nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG beschäftige Mitarbeiterin - wie sich auch aus dem von den Antragstellern überreichten Internetausdruck ergibt (vgl. dort „Oct 2007 - May 2011 PhD Student and later Postdoc“ und „Jun 2011 - Jun 2013 PostDoc Position“) - bereits den Doktortitel inne, den sie an der Universität (U.) erlangt hat. Nach abgeschlossener Promotion ist eine Befristung bis zu einer Dauer von sechs Jahren, im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren, zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt; die zulässige Befristungsdauer verlängert sich in dem Umfang, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung nach Satz 1 und Promotionszeiten ohne Beschäftigung nach Satz 1 zusammen weniger als sechs Jahre betragen haben (§ 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG). Angesichts ihrer auf drei Jahre befristeten Beschäftigung bei der Antragsgegnerin (1. März 2016 bis 28. Februar 2019) ist auch ohne Kenntnis des konkreten Zeitpunktes ihrer Promotion der Befristungszeitraum rechnerisch nicht überschritten, zumal die detaillierte Übersicht der Antragsgegnerin in der Spalte „Angaben zu Arbeitsverhältnissen an anderen Hochschulen/Forschungseinrichtungen nach Studienabschluss“ ausweist, dass die wissenschaftliche Mitarbeiterin (lediglich) ab dem 1. Dezember 2010 bis zum 30. Juni 2013 wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Universität (U.) war.

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2.2.3. Ebenso wenig rechtfertigt sich die Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtes, weil der Arbeitsvertrag von Frau Dr. med. vet. (O.), die nach § 14 Abs. 2 TzBfG für die Dauer vom 15. Januar 2017 bis 15. Januar 2019 beschäftigt werde, „auffällig“ sei.

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Soweit die Antragsteller vortragen, das Beschäftigungsverhältnis mit Frau Dr. med. vet. (O.) werde nicht im Hinblick auf eine wissenschaftliche Tätigkeit an der Hochschule zum Zwecke der Fort- und Weiterbildung befristet, steht dies - wie auch das Verwaltungsgericht ausgeführt hat - zu der zwischen dem Ministerium für Wissenschaft und Wirtschaft des Landes Sachsen-Anhalt und der Antragsgegnerin für den Zeitraum von 2015 bis 2019 geschlossenen Zielvereinbarung (veröffentlicht im Internet unter: https://mw.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Politik_und_Verwaltung/MW/Hochschule/Zielvereinbarungen/2015/150129_ZV_OvGU_gesamt.pdf) im Widerspruch. Hiernach werden Stellen in den vorklinischen Instituten bei der Antragsgegnerin generell unter dem Gesichtspunkt der wissenschaftlichen Qualifizierung und Weiterbildung des Personals, welches diese Stelle besetzt, genutzt. Die danach für den Regelfall erfolgte Widmung der befristet zu besetzenden Stellen der wissenschaftlichen Mitarbeiter zur wissenschaftlichen Fort- und Weiterbildung stellt ein Kriterium dar, welches einen Bezug zum Umfang der Lehrverpflichtungen aufweist, da ihr nur Rechnung getragen werden kann, wenn dem Stelleninhaber neben seiner Verpflichtung zur Erbringung wissenschaftlicher Dienstleistungen auch eine angemessene Zeit zur eigenständigen wissenschaftlichen Fort- und Weiterbildung zur Verfügung gestellt wird. Diese Zweckbestimmung der Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter rechtfertigt danach die Bildung einer eigenen Stellengruppe. Insoweit ist von einer typisierenden Betrachtung auszugehen, sodass es auf eine ins Einzelne gehende Feststellung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die jeweiligen Stelleninhaber tatsächlich eigene Fort- und Weiterbildung betreiben, grundsätzlich nicht ankommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1987 - 7 C 10.86 -, juris, Rn. 28; OVG Saarland, Beschluss vom 1. Juli 2011 - 2 B 45/11. NC u.a. -, juris, Rn. 59 ff.; OVG LSA, Beschluss vom 14. Juli 2016, a. a. O. Rn 7).

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Im Kapazitätsrechtsstreit ist - wie bereits dargestellt - nicht zu prüfen, ob die rechtlichen Vorgaben des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes eingehalten und die Befristungsabreden wirksam sind. Dies gilt sinngemäß, wenn sich die Befristung - wie im Fall der Frau Dr. med vet. (O.) - nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz richtet. Die Begrenzung der Lehrverpflichtung befristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter auf bis zu 4 SWS - entsprechend der Regelung für wissenschaftliche Mitarbeiter mit Lehraufgaben im Beamtenverhältnis auf Zeit - knüpft nicht an die konkrete Ausgestaltung des Dienstverhältnisses, sondern allein an die Befristung an (OVG LSA, Beschluss vom 14. Juli 2016, a. a. O, Rn. 5). Von dem Regellehrdeputat des § 4 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 LVVO kann nur abgewichen werden, wenn die Hochschule eine Stellebewusst dauerhaft mit einer Lehrperson besetzt, die individuell eine höhere Lehrverpflichtung als die der Stelle hat, und dadurch der Stelle faktisch einen anderen, dauerhaften, deputatmäßig höherwertigen Amtsinhalt vermittelt (vgl. zu vergleichbarer landesrechtlichen Regelung in Nordrhein-Westfalen [§ 3 Abs. 4 Satz 5 LVV]: OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 2017 - 13 B 110/17 -, juris Rn. 23). Hierfür ist mit der Beschwerde nichts Substantiiertes dargetan worden.

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Soweit die Antragsteller als „passendes Beispiel“ für die hier vermutete „Vertretungsbefristung“ anführen, dass „die Vertretung aufgrund Schwangerschaft oder Erziehungsurlaubs durch eine langjährige erfahrene Mitarbeiterin der Universität, die sich ansonsten (zwischenzeitlich) um die Erziehung ihrer Kinder gekümmert [habe]“, durchaus dazu führen könne, „dass diese zunächst einen befristeten Vertrag gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG [erhalte], ohne dass diese sich in der Fort- und Weiterbildung [befinde]“, führt dies hier nicht weiter. Denn Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin die Stelle bewusst dauerhaft mit einer Lehrperson besetzt, die individuell eine höhere Lehrverpflichtung als die der Stelle hat, sind nicht gegeben, handelt es sich doch um die erste befristete Beschäftigung von Frau Dr. med. vet. (O.) bei der Antragsgegnerin (vgl. Dokumentation zu befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern der Antragsgegnerin [letzte befristete Beschäftigung vom 1. Dezember 2013 bis 31. Dezember 2016 am Leibniz-Institut für Neurobiologie]). Auch bei der von Frau Dr. med. vet. (O.) „vertretenen“ Stelle im Institut für Anatomie handelt es sich ausweislich des Haushaltsplanes des Landes Sachsen-Anhalt 2017 (Einzelplan 0608) nur um eine befristete Stelle für wissenschaftliche Mitarbeiter, so dass sich auch danach kein Anschein für ein etwaiges missbräuchliches Verhalten der Antragsgegnerin ergibt.

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Nach alledem war dem Antrag der Antragsteller auf Vorlage des Arbeitsvertrages mit Frau Dr. (O.) und deren tabellarischen Lebenslaufes schon nicht weiter nachzugehen. Wie bereits dargestellt, handelt es sich überdies auch hierbei um einen unzulässigen Ausforschungsantrag, hinsichtlich dessen auch erhebliche datenschutzrechtliche Bedenken bestehen (siehe Darstellung unter 2.2.2.).

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Im Übrigen werden die Antragsteller den Begründungserfordernissen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht gerecht. Erneut legen sie nicht dar, an welcher Stelle des Berechnungsvorganges mit welchen Zahlen und Werten zu rechnen sein und warum sich dadurch welche höhere Studienplatzanzahl ergeben soll, die zu einer Berücksichtigung der Antragsteller führt (vgl. die Darstellung zur Darlegungslast unter 1.).

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3. Die Einwände der Antragsteller zur Berechnung der Schwundquote greifen ebenfalls nicht durch.

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Sie zielen im Ergebnis darauf ab, die von der Antragsgegnerin zur Schwundquotenberechnung in der Vorklinik zugrunde gelegten Zahlen über die Anzahl der Studierenden in den jeweiligen Fachsemestern in Frage zu stellen. Dies gelingt ihnen nicht.

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Die Ermittlung der Schwundquote gemäß § 16 KapVO LSA verlangt eine prognostische Beurteilung der künftigen Entwicklung der Zahl der Studierenden im Verlauf des Studiums beziehungsweise, bezogen auf die Lehreinheit Vorklinische Medizin, im Verlauf des ersten Studienabschnittes Humanmedizin. Dies erfordert zum einen eine Einbeziehung einer hinreichenden Anzahl von Studiensemestern, um singulär auftretende Ereignisse bei der Prognose eliminieren zu können, andererseits müssen die Daten auch noch hinreichend aktuell sein, um eine realitätsnahe Vorausschau hinsichtlich des zukünftigen Studienverhaltens zu ermöglichen. Die Ermittlung des Schwundausgleichsfaktors soll nämlich zu empirisch gesicherten Aussagen über einen in Zukunft bei regulärem Verlauf zu erwartenden Rückgang der Bestandszahlen führen. Sie muss aber, auch um eine Vergleichbarkeit der Bestandszahlen in den Semesterkohorten zu gewährleisten, den Regelfall des Studierenden in den Blick nehmen, der für das gesamte Semester über einen gesicherten Studienplatz verfügt (OVG LSA, Beschluss vom 27. August 2014 - 3 M 77/14 -, juris Rn. 26).

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Voranzustellen ist, dass die von den Antragstellern behaupteten Zahlen über die Anzahl der „Physikumsteilnehmer“ in den Jahren 2015/2016, 2016/2017, 2017/2018 (WS und SS zusammengefasst) und über die jeweilige Anzahl der Studierenden, die das „Physikum“ nicht bestanden haben, bereits in weiten Teilen durch den Senat nicht nachvollzogen werden können, weil die Antragsteller die in Bezug genommene „Quelle“ weder konkret bezeichnen noch in Auszügen dem Gericht vorgelegen. Sie verweisen lediglich auf eine durch das Institut für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen (Impp) veröffentlichte Statistik. Der dem Gericht zugängliche Internetauftritt des Impp (https://www.impp.de/internet/de/loesungen-und-ergebnisse.html) hält nur die (aktuelle) „Ergebnisinformation“ für „Herbst 2017“ (ErgMed1H17.pdf) vor; Daten der vorangegangenen Termine des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung sind dagegen nicht (mehr) dort abrufbar. Ungeachtet dessen deckt sich die Ergebnisinformation für den Herbst 2017 zwar mit der Angabe der Antragsteller über die Anzahl der „Physikumsteilnehmer“ (175). Die Anzahl der Kandidaten, die nicht bestanden haben, ist im Gegensatz dazu bereits nicht richtig wiedergegeben (7 [lt. Antragsteller], 6 [lt. Impp-Statistik]).

24

Zudem werden die Antragsteller mangels Darlegung der Entscheidungserheblichkeit dem Darlegungsgebot nicht gerecht. Sie zeigen auch bei Berücksichtigung des von ihnen vorgelegten Zahlenwerkes nicht beschwerdebegründend auf, wie sich diese Zahlen im Berechnungsprozess um die auszuweisende Kapazität an Studienplätzen der Humanmedizin im Wintersemester 2017/2018, 1. Fachsemester, niederschlagen und aus welchen Gründen die von der Antragsgegnerin vorgelegte Schwundquotenberechnung fehlerhaft sein soll (vgl. zum Darlegungsgebot unter 1.).

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Abgesehen davon ist auch für einen „weiteren“ Aufklärungsbedarf des Sachverhaltes - wie von den Antragstellern gefordert - nichts ersichtlich.

26

Soweit die Antragsteller ein weiteres Aufklärungsbedürfnis daraus herzuleiten suchen, dass sich in jedem Studienjahr einige Studierende im vorklinischen Ausbildungsabschnitt nicht dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung stellen würden, stellte dies weder die ermittelte Schwundquote noch das der Berechnung zugrunde liegende Zahlenwerk der Antragsgegnerin in Frage. Richtig ist, dass ein kapazitätserhöhender Schwund im vorklinischen Bereich dadurch entsteht, dass Studierende ihre Ausbildung vor dem Eintritt in das erste klinische Semester abbrechen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn sie die ärztliche Vorprüfung mit dem letzten Prüfungsversuch endgültig nicht bestehen (Prüfungsschwund), das Studium von sich aus vor dem letzten Prüfungsversuch abbrechen oder die Hochschule verlassen, ohne sich zur ärztlichen Vorprüfung zu melden oder nachdem sie die Prüfung bestanden haben (Exmatrikulationsschwund). Vorliegend besteht jedoch kein Anhalt dafür, die Richtigkeit der von der Antragsgegnerin in die Schwundquotenberechnung in der Vorklinik eingestellten Studierendenzahlen in Zweifel zu ziehen. Die Verwaltungsgerichte (aller Instanzen) sind berechtigt, der Universität grundsätzlich Vertrauen entgegenzubringen und die tatsächlichen Angaben als zutreffend anzusehen. Die Verwaltungsgerichte sind daher nicht verpflichtet, jedem einzelnen Element der Kapazitätsberechnung für ein Studienjahr von Amts wegen weiter nachzugehen. Es besteht insbesondere keine Verpflichtung, im Rahmen seiner Amtsermittlung gleichsam „auf Verdacht“ Nachforschungen darüber zu betreiben, ob die tatsächlichen Grundlagen der Kapazitätsberechnung den Tatsachen entsprechen (vgl. zum Ganzen: Hess. VGH, Beschluss vom 27. August 2013 - 10 B 1540/13 -, juris Rn. 5 [m. w. N. ]). Anhaltspunkte, die die Annahme rechtfertigen, die Antragsgegnerin halte notwendige Angaben und Auskünfte pflichtwidrig zurück, sind weder ersichtlich noch durch die Antragsteller substantiiert vorgetragen. Das - pauschale - Vorbringen der Antragsteller beschränkt sich darauf, dass sich Studierende möglicherweise nach zwei oder drei Semestern exmatrikulieren ließen, ohne dass die Studienplätze in höheren Semestern wieder besetzt worden seien. Woraus sie Letzteres schöpfen, machen sie weder plausibel, noch ergibt sich Entsprechendes aus dem von ihnen behaupteten und unbelegt gebliebenen Zahlenmaterial. Es ist auch nicht ersichtlich oder von den Antragstellern dargetan, welches Interesse die Antragsgegnerin daran haben sollte, ausgewiesene Kapazitäten freizuhalten.

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Auch nach dem von den Antragstellern unter Bezugnahme auf die Impp-Statistik behaupteten und unbelegt gebliebenen Zahlenmaterial drängt sich nicht auf, dass die Angaben der Antragsgegnerin in der Schwundberechnung (Vorklinik) unrichtig sind. Danach sollen insgesamt 203 „Physikumsteilnehmer“ im WS 2015/2016 und SS 2015 einer Zulassungszahl von 191 Studierenden zum WS 2013/2014 gegenübergestanden haben. Dies ließe sich ohne Weiteres durch eine sehr hohe Anzahl von Wiederholungsprüfungen erklären. Allein der Umstand, dass (nur) insgesamt 190 Studierende im WS 2016/2017 und SS 2017 trotz einer Zulassungszahl von insgesamt 191 Studierenden im WS 2014/2015 am Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfungen teilgenommen haben sollen, lässt nicht die Anzahl der von der Antragsgegnerin in die Schwundberechnung eingestellten immatrikulierten Studierenden anzweifeln. Denn Voraussetzung für die Zulassung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung ist die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Veranstaltungen nach § 10 Abs. 1 der Prüfungsordnung der Antragsgegnerin. Dass jeder der im WS 2014/2015 immatrikulierten Studenten diese Voraussetzungen bereits erfüllt hat, ist schon nicht überwiegend wahrscheinlich. Die Auffassung der Antragsteller, dies spreche für einen „erheblichen Schwund“, teilt der Senat mithin nicht.

28

Entgegen der Auffassung der Antragsteller entsteht auch kein weiteres Aufklärungsbedürfnis daraus, dass Studierende immatrikuliert seien, ohne tatsächlich Lehre nachzufragen. Dies erhöht die Kapazitätsgrenzen von vornherein nicht. Für die Kapazitätsberechnung kommt es nicht darauf an, welches Lehrangebot von den im jeweiligen Semester Eingeschriebenen tatsächlich in Anspruch genommen wird (vgl. u. a. OVG NRW, Beschluss vom 4. September 2017 - 13 C 16/17 -, juris).

29

4. Soweit die Antragsteller der Sache nach einwenden, bei der Berechnung der Lehrnachfrage dürfe die von der Antragsgegnerin angebotene und - soweit für die Antragsteller ersichtlich - nicht übliche „begleitende Vorlesung“ zum Praktikum zur Einführung in die klinische Medizin keine Berücksichtigung finden, werden sie dem Darlegungsgebot schon deshalb nicht gerecht, weil es erneut an Ausführungen zu der Entscheidungserheblichkeit des Vorbringens fehlt, zumal bei einer normativen Zulassungszahl von 196 Studienplätzen tatsächlich 198 Studienplätze kapazitätswirksam vergeben worden sind (siehe die Darstellung unter 3.).

30

Ungeachtet dessen fehlen Anhaltspunkte für die von den Antragstellern in diesem Zusammenhang gerügte fehlerhafte Ermittlung des Curriculareigenanteils (CAp) für die Vorklinik. Die von der Antragsgegnerin zum Praktikum zur Einführung in die klinische Medizin angebotene begleitende Vorlesung ist weder unüblich, noch führt sie zu Unrecht zu einer Erhöhung des CAp-Wertes für die Vorklinik.

31

Entgegen der Annahme der Antragsteller werden an verschiedenen Hochschulen neben dem Praktikum zur Einführung in die klinische Medizin (begleitende) Vorlesungen angeboten. Eine stichprobenartige Recherche des Senates ergab vergleichbare Veranstaltungen in den Studiengängen der Humanmedizin an der Universität Rostock, der Ludwig-Maximilians-Universität München, der Universität Gießen, der Friedrich-Schiller-Universität Jena, der Georg-August-Universität Göttingen, der Universität Ulm und der Philipps-Universität Marburg (vgl. jeweilige Studienordnung [zugänglich über den Internetauftritt der jeweiligen Hochschule]).

32

Die durch das Lehrangebot an einer begleitenden Vorlesung bedingte Erhöhung des CAp für die Vorklinik begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Dies ergibt sich bereits aus der Approbationsordnung für Ärzte. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 ÄApprO vermittelt die Universität eine Ausbildung, die den in § 1 Abs. 1 genannten Zielen entspricht und die es den Studierenden ermöglicht, die dazu erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu erwerben, die in den in dieser Verordnung vorgesehenen Prüfungen gefordert werden. Zu diesem Zweck werden unter Berücksichtigung der Vorgaben der Anlage 1 zu dieser Verordnung neben Vorlesungen insbesondere praktische Übungen und Seminare durchgeführt (§ 2 Abs. 1 Satz 2 ÄApprO). Darüber hinaus kann die Universität weitere Unterrichtsformen, z. B. gegenstandsbezogene Studiengruppen, vorsehen (§ 2 Abs. 1 Satz 3 ÄApprO). Praktische Übungen umfassen den Unterricht am Krankenbett, Praktika und Blockpraktika (§ 2 Abs. 1 Satz 4 ÄApprO). Insbesondere regelt § 2 Abs. 6 ÄApprO, dass praktische Übungen im Sinne des Absatzes 3 der Vorschrift, zu denen auch das Praktikum zur Einführung in die klinische Medizin zählt, durch systematische Vorlesungen vorbereitet und begleitet werden.

33

Es liegt im Übrigen im Ermessen der Hochschule, im Rahmen der Organisation des Lehrbetriebes, die Art und Weise der Vermittlung des erforderlichen Wissens für die jeweilige Prüfung zu bestimmen. Von diesem Ermessen hat die Antragsgegnerin insoweit Gebrauch gemacht, als sie die praktische Übung durch eine Vorlesung, deren Inhalt auch Prüfungsgegenstand sein kann, stützt (vgl. § 6 Abs. 3 Nr. 9 Studienordnung der Antragsgegnerin). Hiergegen ist gerade im Hinblick auf die darin zum Ausdruck kommende Freiheit der Lehre (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG), auf die sich die Antragsgegnerin als juristische Person des öffentlichen Rechtes berufen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 2016 - 1 BvL 8/10 -, juris), nichts zu erinnern. Einer weiteren Begründung des Lehrangebotes bedarf es entgegen der Annahme der Antragsteller nicht.

34

II. Die Kostenentscheidung für das jeweilige Beschwerdeverfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Höhe des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG, wobei der Auffangstreitwert wegen der Vorwegnahme der Hauptsachse nicht zu halbieren war.

35

III. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte
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published on 14/07/2016 00:00

Gründe 1 Die zulässigen Beschwerden der Antragsteller sind unbegründet. 2 1. Die von den Antragstellern mit der Beschwerde innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist erhobenen Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO be
published on 17/02/2016 00:00

Tenor 1. § 72 Absatz 2 Satz 6 und § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung des Hochschulfreiheitsgesetzes vom 31. Oktober 2006 (Gese
published on 29/04/2015 00:00

Gründe 1 Die Beschwerden der Antragsteller haben keinen Erfolg. 2 Die Antragsteller begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin bei der Antragsgegnerin im 1. Fachsemester zum Winterseme
published on 19/03/2015 00:00

Gründe 1 Die zulässigen Beschwerden der Antragsteller sind unbegründet. 2 Die Antragsteller begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin bei der Antragsgegnerin im 1. Fachsemester zum Wi
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published on 01/06/2018 00:00

Gründe 1 I. Die Beschwerden der Antragsteller haben keinen Erfolg. Die erhobenen Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, sind nicht geeignet, die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltun
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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Die Universität vermittelt eine Ausbildung, die den in § 1 Abs. 1 genannten Zielen entspricht und die es den Studierenden ermöglicht, die dazu erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu erwerben, die in den in dieser Verordnung vorgesehenen Prüfungen gefordert werden. Zu diesem Zweck werden unter Berücksichtigung der Vorgaben der Anlage 1 zu dieser Verordnung neben Vorlesungen insbesondere praktische Übungen und Seminare durchgeführt. Darüber hinaus kann die Universität weitere Unterrichtsformen, z. B. gegenstandsbezogene Studiengruppen, vorsehen. Praktische Übungen umfassen den Unterricht am Krankenbett, Praktika und Blockpraktika.

(2) Der Unterricht im Studium soll fächerübergreifendes Denken fördern und soweit zweckmäßig problemorientiert am Lehrgegenstand ausgerichtet sein. Die Universitäten haben im erforderlichen Umfang fächerübergreifenden Unterricht und Unterricht in Querschnittsbereichen anzubieten. Die Vermittlung der naturwissenschaftlichen und theoretischen Grundlagen ist auf die medizinisch relevanten Ausbildungsinhalte zu konzentrieren. Die Vermittlung des theoretischen und klinischen Wissens soll während der gesamten Ausbildung so weitgehend wie möglich miteinander verknüpft werden. Neben den Veranstaltungen nach Anlage 1 zu dieser Verordnung sind Seminare im Umfang von mindestens 98 Stunden als integrierte Veranstaltungen, in die geeignete klinische Fächer einbezogen werden, vorzusehen; darüber hinaus sind weitere Seminare mit klinischem Bezug im Umfang von mindestens 56 Stunden vorzusehen.

(3) Die praktischen Übungen umfassen die eigenständige Bearbeitung von praktischen Aufgaben durch die Studierenden unter Anleitung, Aufsicht und Verantwortung der ausbildenden Lehrkraft. Bei den praktischen Übungen ist die praktische Anschauung zu gewährleisten. Soweit der Lehrstoff dies erfordert, ist in kleinen Gruppen zu unterrichten. Praktische Übungen können durch digitale Lehrformate begleitet werden. Der Lehrstoff der praktischen Übungen soll sich an den Anforderungen der ärztlichen Praxis ausrichten. Dabei steht zunächst die Unterweisung am Gesunden und entsprechend dem Stand der Fähigkeiten und Fertigkeiten insbesondere nach dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung die Unterweisung am Patienten im Vordergrund. Die Praktikumszeit ist nach dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung in einem Anteil von mindestens 20 Prozent durch theoretische Unterweisungen in Seminaren oder gegenstandsbezogenen Studiengruppen zu begleiten. Den Studierenden ist ausreichend Gelegenheit zu geben, unter Anleitung, Aufsicht und Verantwortung des ausbildenden Arztes am Patienten tätig zu werden, soweit dies zum Erwerb von Fähigkeiten und Fertigkeiten erforderlich ist. Unzumutbare Belastungen des Patienten durch den Unterricht sind zu vermeiden. Beim Unterricht am Krankenbett darf jeweils nur eine kleine Gruppe von Studierenden gleichzeitig unmittelbar am Patienten unterwiesen werden, und zwar

-
beim Unterricht in Form der Patientendemonstration eine Gruppe von höchstens sechs,
-
bei der Untersuchung eines Patienten durch Studierende eine Gruppe von höchstens drei.
Bei der praktischen Unterweisung am Patienten entfällt je die Hälfte der Unterrichtszeit auf den Unterricht in Form der Patientendemonstration und auf den Unterricht mit Patientenuntersuchung. Die Gesamtstundenzahl für den Unterricht am Krankenbett beträgt 476. Blockpraktika sind Veranstaltungen von ein- bis sechswöchiger Dauer zur Differentialdiagnostik und -therapie der wichtigsten Krankheitsbilder unter Bedingungen des klinischen und ambulanten medizinischen Alltags. In der Allgemeinmedizin dauert das Blockpraktikum nach § 27 Absatz 4 Nummer 5 mindestens zwei Wochen. Mindestens 20 Prozent der Praktika nach dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung sind in Form von Blockpraktika zu unterrichten.

(4) In den Seminaren wird der durch praktische Übungen und Vorlesungen vermittelte Lehrstoff vertiefend, anwendungs- und gegenstandsbezogen erörtert. Die Seminare sind darauf gerichtet, den Studierenden wichtige medizinische Zusammenhänge zu vermitteln. Die Seminare umfassen auch die Vorstellung von Patienten sowie die Präsentation und Diskussion von bevölkerungsmedizinisch relevanten Themen und Szenarien. Sie können durch digitale Lehrformate begleitet werden. Die Studierenden haben durch eigene Beiträge vor allem fächerübergreifende Probleme und Beziehungen zwischen medizinischen Grundlagen und klinischen Anwendungen zu verdeutlichen. Die Zahl der jeweils an einem Seminar teilnehmenden Studierenden darf 20 nicht überschreiten. Eine Überschreitung ist zulässig, wenn andernfalls eine Gruppe gebildet werden müsste, die weniger als zehn Studierende umfassen würde; in diesem Fall sind die Studierenden, für die keine weitere Gruppe gebildet wird, auf die übrigen Gruppen möglichst gleichmäßig zu verteilen.

(5) Die gegenstandsbezogenen Studiengruppen haben die Aufgabe, den in praktischen Übungen, Seminaren und Vorlesungen dargestellten Stoff zu besprechen und das eigenständige, problemorientierte Arbeiten zu üben. Gegenstandsbezogene Studiengruppen werden von den Lehrkräften der Universität oder durch von der Universität beauftragte Lehrkräfte geleitet. In den gegenstandsbezogenen Studiengruppen sollen vor allem Fallbeispiele behandelt werden. Sie können durch digitale Lehrformate begleitet werden. In Verbindung mit Seminaren und gegenstandsbezogenen Studiengruppen sollen die Universitäten auch die Abhaltung von Tutorien ermöglichen.

(6) Die in den Absätzen 3 bis 5 genannten Unterrichtsveranstaltungen werden durch systematische Vorlesungen vorbereitet oder begleitet. Die Vorlesung ist eine zusammenhängende Darstellung und Vermittlung von wissenschaftlichen und methodischen Kenntnissen durch den Vortrag von Lehrkräften. Sie kann auch in digitaler Form durchgeführt werden.

(7) Die Studierenden weisen durch Bescheinigungen nach dem Muster der Anlage 2 oder durch eine zusammenfassende Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2a oder 2b zu dieser Verordnung ihre regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den in Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 Satz 5 genannten praktischen Übungen, Seminaren und gegenstandsbezogenen Studiengruppen sowie den regelmäßigen Besuch der die praktischen Übungen vorbereitenden oder begleitenden Vorlesungen nach, soweit deren Besuch von der Universität in einer Studienordnung vorgeschrieben ist. In der Studienordnung werden auch die Voraussetzungen für die Feststellung der regelmäßigen und erfolgreichen Teilnahme an diesen Unterrichtsveranstaltungen geregelt. Eine erfolgreiche Teilnahme an einer praktischen Übung nach Absatz 3 liegt vor, wenn die Studierenden in der praktischen Übung in einer dem betreffenden Fachgebiet angemessenen Weise gezeigt haben, dass sie sich die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten angeeignet haben und sie in der Praxis anzuwenden wissen. Eine erfolgreiche Teilnahme an einem Seminar nach Absatz 4 liegt vor, wenn die Studierenden gezeigt haben, dass sie den Lehrstoff in seinen Zusammenhängen erfasst haben und in der Lage sind, dies darzustellen. Eine erfolgreiche Teilnahme an einer gegenstandsbezogenen Studiengruppe nach Absatz 5 liegt vor, wenn die Studierenden in der gegenstandsbezogenen Studiengruppe gezeigt haben, dass sie vor allem Fallbeispiele eigenständig und sachgerecht bearbeiten können.

(8) Bis zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und bis zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung ist jeweils ein Wahlfach abzuleisten. Für den Ersten Abschnitt kann aus den hierfür angebotenen Wahlfächern der Universität frei gewählt, für den Zweiten Abschnitt können ein in der Anlage 3 zu dieser Verordnung genanntes Stoffgebiet oder Teile davon gewählt werden, soweit sie von der Universität angeboten werden. Die Leistungen im Wahlfach werden benotet. Die Note wird für das erste Wahlfach in das Zeugnis nach dem Muster der Anlagen 11 und 12 zu dieser Verordnung, für das zweite Wahlfach nach dem Muster der Anlage 12 zu dieser Verordnung aufgenommen, ohne bei der Gesamtnotenbildung berücksichtigt zu werden.

(9) Lehrveranstaltungen sind regelmäßig auf ihren Erfolg zu evaluieren. Die Ergebnisse sind bekannt zu geben.

(1) Das Bundesministerium für Gesundheit regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in einer Approbationsordnung für Ärzte die Mindestanforderungen an das Studium der Medizin einschließlich der praktischen Ausbildung in Krankenhäusern und anderen geeigneten Einrichtungen der ärztlichen Krankenversorgung sowie das Nähere über die ärztliche Prüfung und über die Approbation.

(2) Die Regelungen in der Rechtsverordnung sind auf eine Ausbildung auszurichten, welche die Fähigkeit zur eigenverantwortlichen und selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufs vermittelt. In der Ausbildung sollen auf wissenschaftlicher Grundlage die theoretischen und praktischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermittelt werden, deren es bedarf, um den Beruf nach den Regeln der ärztlichen Kunst und im Bewußtsein der Verpflichtung des Arztes dem einzelnen und der Allgemeinheit gegenüber auszuüben und die Grenzen des eigenen Wissens und Könnens zu erkennen und danach zu handeln. Dabei sind insbesondere ausreichende Kenntnisse in den versorgungsrelevanten Bereichen zu vermitteln. Die Vorgaben von Artikel 24 der Richtlinie 2005/36/EG sind einzuhalten.

(3) In der Rechtsverordnung können ein vor Beginn oder während der unterrichtsfreien Zeiten des vorklinischen Studiums abzuleistender Krankenpflegedienst, eine Ausbildung in Erster Hilfe sowie eine während der unterrichtsfreien Zeiten des klinischen Studiums abzuleistende Famulatur vorgeschrieben werden. Die Zulassung zur ärztlichen Prüfung darf vom Bestehen höchstens zweier Vorprüfungen abhängig gemacht werden. Es soll vorgesehen werden, daß die ärztliche Prüfung in zeitlich getrennten Abschnitten abzulegen ist. Dabei ist sicherzustellen, daß der letzte Abschnitt innerhalb von drei Monaten nach dem Ende des Studiums abgelegt werden kann. Für die Meldung zur ärztlichen Prüfung und zu den Vorprüfungen sind Fristen festzulegen. In der Rechtsverordnung ist vorzusehen, daß die Auswahl der Krankenhäuser und anderen geeigneten Einrichtungen der ärztlichen Krankenversorgung für die praktische Ausbildung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 durch die Hochschulen im Einvernehmen mit der zuständigen Gesundheitsbehörde erfolgt; dies gilt nicht für Einrichtungen der Hochschulen.

(4) (weggefallen)

(5) In der Rechtsverordnung ist ferner die Anrechnung von Hochschulausbildungen und Prüfungen, die innerhalb oder außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgelegt werden, zu regeln. Außerdem können in der Rechtsverordnung auch die fachlichen und zeitlichen Ausbildungserfordernisse für die Ergänzung und den Abschluß einer ärztlichen Ausbildung für die Fälle festgelegt werden, in denen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ein Hochschulstudium der Medizin abgeschlossen, damit aber nach dem in dem betreffenden Staat geltenden Recht kein Abschluß der ärztlichen Ausbildung erreicht worden ist.

(6) In der Rechtsverordnung sind die Verfahren zur Prüfung der Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3, insbesondere für die vom Antragsteller vorzulegenden Nachweise und die Ermittlung durch die zuständigen Behörden, entsprechend den Artikeln 8, 50, 51, und 56 der Richtlinie 2005/36/EG, die Fristen für die Erteilung der Approbation als Arzt und das Verfahren zur Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises zu regeln.

(6a) In der Rechtsverordnung sind Regelungen zu Durchführung und Inhalt der Eignungsprüfung nach § 3 Absatz 2 und der Kenntnisprüfung nach § 3 Absatz 3 sowie zur Erteilung und Verlängerung der Berufserlaubnis nach § 10 vorzusehen.

(7) Abweichungen von den in den Absätzen 1 bis 3, 5 und 6 sowie der auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnung enthaltenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens durch Landesrecht sind ausgeschlossen. Abweichend von Satz 1 können die Länder Abweichungen von den durch Rechtsverordnung im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes erlassenen Fristenregelungen vorsehen.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Absatz 1 Satz 1 genannten Personals, das nicht promoviert ist, ist bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt. Nach abgeschlossener Promotion ist eine Befristung bis zu einer Dauer von sechs Jahren, im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren, zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt; die zulässige Befristungsdauer verlängert sich in dem Umfang, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung nach Satz 1 und Promotionszeiten ohne Beschäftigung nach Satz 1 zusammen weniger als sechs Jahre betragen haben. Die vereinbarte Befristungsdauer ist jeweils so zu bemessen, dass sie der angestrebten Qualifizierung angemessen ist. Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um zwei Jahre je Kind. Satz 4 gilt auch, wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorliegen. Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Vorliegen einer Behinderung nach § 2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung um zwei Jahre. Innerhalb der jeweils zulässigen Befristungsdauer sind auch Verlängerungen eines befristeten Arbeitsvertrages möglich.

(2) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Personals ist auch zulässig, wenn die Beschäftigung überwiegend aus Mitteln Dritter finanziert wird, die Finanzierung für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt ist und die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter überwiegend der Zweckbestimmung dieser Mittel entsprechend beschäftigt wird; die vereinbarte Befristungsdauer soll dem bewilligten Projektzeitraum entsprechen.

(3) Auf die in Absatz 1 geregelte zulässige Befristungsdauer sind alle befristeten Arbeitsverhältnisse mit mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit, die mit einer deutschen Hochschule oder einer Forschungseinrichtung im Sinne des § 5 abgeschlossen wurden, sowie entsprechende Beamtenverhältnisse auf Zeit und Privatdienstverträge nach § 3 anzurechnen. Angerechnet werden auch befristete Arbeitsverhältnisse, die nach anderen Rechtsvorschriften abgeschlossen wurden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Arbeitsverhältnisse nach § 6 sowie vergleichbare studienbegleitende Beschäftigungen, die auf anderen Rechtsvorschriften beruhen.

(4) Im Arbeitsvertrag ist anzugeben, ob die Befristung auf den Vorschriften dieses Gesetzes beruht. Fehlt diese Angabe, kann die Befristung nicht auf Vorschriften dieses Gesetzes gestützt werden. Die Dauer der Befristung muss bei Arbeitsverträgen nach Absatz 1 kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein.

(5) Die jeweilige Dauer eines befristeten Arbeitsvertrages nach Absatz 1 verlängert sich im Einverständnis mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter um

1.
Zeiten einer Beurlaubung oder einer Ermäßigung der Arbeitszeit um mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit, die für die Betreuung oder Pflege eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren, auch wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorliegen, oder pflegebedürftiger sonstiger Angehöriger gewährt worden sind,
2.
Zeiten einer Beurlaubung für eine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung,
3.
Zeiten einer Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 3 bis 6, 10 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Nummer 3 und § 16 des Mutterschutzgesetzes in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist,
4.
Zeiten des Grundwehr- und Zivildienstes,
5.
Zeiten einer Freistellung im Umfang von mindestens einem Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung, von Aufgaben eines oder einer Frauen- oder Gleichstellungsbeauftragten oder zur Ausübung eines mit dem Arbeitsverhältnis zu vereinbarenden Mandats und
6.
Zeiten einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, in denen ein gesetzlicher oder tarifvertraglicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht besteht.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1, 2 und 5 soll die Verlängerung die Dauer von jeweils zwei Jahren nicht überschreiten. Zeiten nach Satz 1 Nummer 1 bis 6 werden in dem Umfang, in dem sie zu einer Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages führen können, nicht auf die nach Absatz 1 zulässige Befristungsdauer angerechnet.

(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn

1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt,
6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder
8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.

(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.

(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.

(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.

(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.