Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 23. Feb. 2018 - 3 M 3/18

bei uns veröffentlicht am23.02.2018

Gründe

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Die zulässigen Beschwerden der Antragsteller sind unbegründet.

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I. Die von den Antragstellern mit der Beschwerde innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist erhobenen Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, sind nicht geeignet, die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts durchgreifend in Frage zu stellen.

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1. Soweit sich die Beschwerden gegen den kapazitätsrechtlichen Ansatz einer Gruppengröße von g = 20 für Seminare gemäß § 2 Abs. 4 Satz 5 der Approbationsordnung für Ärzte - ÄApprO - mit der Begründung richten, dem Bund habe die Gesetzgebungskompetenz für eine Regelung der Zahl der an einem Seminar im Studiengang Humanmedizin teilnehmenden Studierenden gefehlt, und insoweit das Vorbringen in dem unter dem Aktenzeichen 1 BvR 1254/15 anhängigen Verfassungsbeschwerdeverfahren wiederholt, hat der Senat in seinem den Antragstellern bekannten Beschluss vom 29. April 2015 (- 3 M 69/15 -, juris Rn. 4 ff.) eingehend begründet, warum er diese verfassungsrechtlichen Bedenken in der Sache nicht teilt, sondern vielmehr davon ausgeht, dass der Bundesverordnungsgeber aufgrund der Verordnungsermächtigung in § 4 Abs. 1 BÄO im Rahmen des Kompetenztitels des Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG (vormals Art. 74 Nr. 19 GG) befugt war, die beanstandete Teilnehmerbegrenzung zu normieren (vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG LSA, Beschlüsse vom 26. Februar 2007 - 3 N 187/06 -, juris Rn. 18, vom 16. Juli 2009 - 3 N 599/08 -, juris Rn. 26, und vom 19. März 2015 - 3 M 26/15 -, juris Rn. 9). Daran wird festgehalten; der Beschwerdevortrag enthält keine neuen Gesichtspunkte, die zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung führen müssten oder zu ergänzenden Ausführungen Anlass geben (vgl. so bereits OVG LSA, Beschluss vom 14. Juli 2016 - 3 M 49/16 u. a. -, juris).

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Unabhängig davon ist den Begründungserfordernissen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO in Verfahren der vorliegenden Art nur dann entsprochen, wenn der Beschwerdeführer in Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes darlegt, wie und an welcher Stelle des Berechnungsvorgangs und warum anders sowie mit welchen Zahlen und Werten zu rechnen ist und warum sich dadurch welche andere Studienplatzzahl ergeben soll (vgl. HessVGH, Beschlüsse vom 5. Juli 2011 - 10 B 735/11.MM.W0 -, juris Rn. 3 [m. w. N.] und vom 27. August 2013 - 10 B 1540/13.GM.S3 -, juris Rn. 3. [m. w. N.]). Es wird von den Beschwerden indes nicht nachvollziehbar und konkret aufgezeigt, auf welche kapazitätsbestimmenden Zahlenwerte sie im Einzelnen abstellen wollen und aufgrund welcher Berechnungsschritte bei der Antragsgegnerin im Ergebnis eine höhere Aufnahmekapazität als die ermittelten 196 Studienplätze im Wintersemester 2017/2018 (vgl. § 2 der Satzung der Antragsgegnerin über die Festsetzung von Zulassungszahlen und Auffüllgrenzen für den in das zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengang Humanmedizin im Wintersemester 2017/2018 und im Sommersemester 2018 vom 25. April 2017) zur Verfügung stehen soll. Zudem berücksichtigen die Antragsteller in diesem Zusammenhang auch nicht, dass über die normative Zulassungszahl von 196 hinaus 2 weitere Studienplätze im 1. Fachsemester kapazitätswirksam besetzt worden sind (vgl. Belegungsliste der Antragsgegnerin [Stand: 23. Oktober 2017], 198 Studierende). Die Vergabe zusätzlicher Studienplätze stellt sich regelmäßig als kapazitätsfreundlich dar (vgl. OVG BB, Beschluss vom 3. November 2017 - 5 NC 18/17 -, juris Rn. 14 [m. w. N.]). Es gibt keine Rechtsvorschrift, die Rechte eines auf Zuteilung eines „außerkapazitären“ Studienplatzes klagenden Bewerbers schützt. Ausschließlich dann, wenn infolge unzureichender Kapazitätsermittlung vorhandene Studienplätze nicht in das Vergabeverfahren einbezogen worden sind und als ein mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbares Ergebnis das Freibleiben eines Studienplatzes droht, ist dieser freie Studienplatz an einen gegen die Hochschule klagenden Bewerber - auch unabhängig von seiner Rangziffer - zu vergeben. Wenn das nicht der Fall ist, wird die Ausbildungskapazität der Hochschule sowohl bei Einhaltung wie bei Überschreiten der normativen Zulassungszahl aufgezehrt (vgl. OVG BB, Beschluss vom 26. September 2016 - 5 NC 12/16 - [Humanmedizin WS 2015WS 2015/16], juris Rn. 28 f. [m. w. N.]). Anhaltspunkte für eine gezielte „rechtsmissbräuchliche“ Vergabe zusätzlicher Studienplätze sind weder ersichtlich noch von den Antragstellern dargetan.

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Ob die von der Beschwerde vertretene Annahme der Unwirksamkeit des § 2 Abs. 4 Satz 5 ÄApprO im Übrigen dazu führen könnte, von einem geringeren als dem von der Antragsgegnerin mit dem Wert von 2,0633 in Ansatz gebrachten Curriculareigenanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin auszugehen, kann hiernach dahingestellt bleiben. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass bei der Festlegung des für die Kapazitätsberechnung allein maßgeblichen curricularen Eigenanteils der vorklinischen Lehreinheit ein Gestaltungsspielraum besteht, der erst dann überschritten wird, wenn der Eigenanteil missbräuchlich oder willkürlich bestimmt wird, etwa ein der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegter quantifizierter Studienplan manipuliert wird, um die Zulassungszahl möglichst klein zu halten (vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2016 - 13 C 21/15 -, juris Rn. 17 f. m. w. N.). Dies gilt auch für die Betreuungsrelationen in den einzelnen Lehrveranstaltungsarten, die als Parameter in den in der Anlage 2 zur Kapazitätsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt - KapVO LSA - für das gesamte Medizinstudium festgelegten Curricularnormwert von 8,2 Eingang gefunden haben (vgl. etwa für die Gruppengröße von Vorlesungen SaarlOVG, Beschluss vom 25. Juli 2013 - 2 B 357/13.NC -, juris Rn. 45). Schon im Hinblick auf die mit der Begrenzung der Zahl der Seminarteilnehmer und der Schaffung relativ kleiner Seminargruppen verfolgten Ausbildungsziele mangelt es indes an jeglichen Anhaltspunkten für ein solches willkürliches oder missbräuchliches Vorgehen (vgl. zum Ganzen OVG LSA, Beschluss vom 14. Juli 2016 - 3 M 49/16 -, juris Rn. 27)

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2. Eine höhere Aufnahmekapazität ergibt sich ebenfalls nicht daraus, dass - wie die Antragsteller behaupten - in Bezug auf befristet beschäftigte Mitarbeiter das Lehrangebot zu niedrig angesetzt worden sei.

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2.1. Der Einwand der Antragsteller, das vom Verwaltungsgericht aufgestellte Kriterium - eine Erhöhung des unbereinigten Lehrangebotes in Bezug auf die befristeten beschäftigten Mitarbeiter komme dann in Betracht, wenn die Antragsgegnerin die gesetzlichen Einschränkungen der Befristung systematisch und missbräuchlich verletzen würde, um auf diese Weise die höhere Lehrverpflichtung für unbefristet beschäftigtes Lehrpersonal zu umgehen und so die Aufnahmekapazität niedrig zu halten - sei wesentlich zu eng und stehe im Widerspruch zu Art. 12 Abs. 1 GG, kann den Beschwerden nicht zum Erfolg verhelfen. Weder legen die Antragsteller dar, anhand welcher weiteren Kriterien eine Erhöhung des unbereinigten Lehrpersonals in Bezug auf befristet beschäftigte Mitarbeiter erfolgen soll, noch stellen sie dar, wie dies sich im hier konkret zu betrachtenden Berechnungsvorgang kapazitätserhöhend niederschlägt (vgl. zu den Darlegungsanforderungen die Ausführungen unter 1.).

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2.2. Hinsichtlich der in die Berechnung eingestellten Lehrdeputate sieht der Senat - unabhängig vom Vorstehenden - keine Veranlassung, abweichend von § 4 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 der Verordnung über die Lehrverpflichtung an staatlichen Hochschulen des Landes Sachsen-Anhalt (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO LSA -) von einem höheren Lehrdeputat auszugehen. Die in Bezug auf die von den Antragstellern namentlich bezeichneten drei wissenschaftlichen Mitarbeiter erhobenen Einwände greifen nicht durch. Denn es besteht kein konkreter Anhalt, dass die Antragsgegnerin insoweit systematisch und missbräuchlich die gesetzlichen Einschränkungen der Befristung verletzt hätte.

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Wie das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die ständige Senatsrechtsprechung ausgeführt hat, kommt es bei der Ermittlung des den befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern zugewiesenen Lehrdeputates auf eine arbeitsrechtliche Betrachtung nicht an. Dem Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz - WissZeitVG -) kommt allein eine arbeitsrechtliche Bedeutung zu; es begründet keine Lehrverpflichtung für einzelne Personalgruppen (vgl. so bereits Beschluss des Senates vom 8. März 2012 - 3 M 75/11 -, juris Rn 5). Das Gleiche gilt für Arbeitsverträge, die nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG - geschlossen werden (s. u. 2.2.3.). Eine Erhöhung des unbereinigten Lehrangebotes in Bezug auf die befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter kann zwar in Betracht kommen, wenn die Antragsgegnerin die gesetzlichen Einschränkungen der Befristung systematisch und missbräuchlich verletzen würde, um auf diese Weise die höhere Lehrverpflichtung für unbefristet beschäftigtes Lehrpersonal zu umgehen und so die Aufnahmekapazität niedrig zu halten. Für einen qualifizierten Verstoß gegen die Bestimmungen, der zu einer Erhöhung des Lehrangebotes führt, ist vorliegend jedoch nichts ersichtlich.

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2.2.1. Soweit die Antragsteller beantragen, der Antragsgegnerin aufzugeben, die mit Herrn (C.) abgeschlossen Arbeitsverträge für den Zeitraum vom 20. August 2012 bis 14. August 2018 vorzulegen, legen sie nicht im Ansatz dar, welche für die Antragsteller positiven Rechtsfolgen sich daraus ergeben, wenn - wie von den Antragstellern vermutet - tatsächlich mehrere befristete Arbeitsverträge auf der Grundlage des Wissenschaftszeitvertragsgesetz - WissZeitVG - zwischen Herrn (C.) und der Antragsgegnerin geschlossen worden sein sollten. Abgesehen davon sieht § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG bei Personal, das - wie Herr (C.) - nicht promoviert ist, eine Befristungsdauer von bis zu sechs Jahren vor, wobei nach Satz 7 der Vorschrift innerhalb der jeweils zulässigen Befristungsdauer auch Verlängerungen eines befristeten Arbeitsvertrages möglich sind. Angesichts einer festzustellenden Befristungsdauer von unter sechs Jahren kann mithin dahinstehen, ob und wenn ja wie häufig gegebenenfalls innerhalb dieses Zeitraumes das befristete Arbeitsverhältnis verlängert worden ist.

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Es ist auch nicht dem Antrag der Antragsteller zu entsprechen, die Vorlage aller zwischen Herrn (C.) mit Hochschulen abgeschlossenen Arbeitsverträge zu verlangen. Soweit sie vortragen, dem Internetauftritt dieses Mitarbeiters könne entnommen werden, dass die erste aufgelistete Publikation aus dem Jahre 2003 stamme und deshalb mit ziemlicher Sicherheit die zulässige Grenze für befristete Verträge nach § 2 WissZeitVG überschritten sei, legen sie nicht dar, dass die Stelle des Herrn (C.) zweckwidrig besetzt wäre und ihm bei korrekter Einstufung eine höhere Lehrverpflichtung zukäme. Unabhängig davon besteht keine Veranlassung, „ins Blaue“ Ermittlungen dazu anzustellen, ob der wissenschaftliche Mitarbeiter sein Promotionsziel noch verfolgt. Zudem besteht kein Anhalt für eine etwaige Anrechnung von Zeiten nach § 2 Abs. 3 WissZeitVG. Ausweislich der von den Antragstellern in Bezug genommenen Publikationen war Herr (C.) von Oktober 2008 bis August 2012 an der State University of New York [vgl. https://www.researchgate.net/profile /Efrain_Cepeda-Prado2] und davor an der Universität von Antioquia in Medellin (Kolumbien) in der Forschung tätig, so dass ein berücksichtigungsfähiges befristetes Arbeitsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 3 WissZeitVG nicht vorliegt.

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2.2.2. Erfolglos bleibt auch der weitere Antrag, hinsichtlich der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiterin Frau Dr. (M.) einen Lebenslauf im Hinblick auf deren bisherige berufliche Tätigkeit vorzulegen, weil diese ein umfangreiches Publikationsverzeichnis mit Publikationen vor dem Jahr 2010 aufweise. Insoweit besteht kein Anhalt für eine systematische und missbräuchliche Verletzung der gesetzlichen Einschränkungen der Befristung seitens der Antragsgegnerin. Ohne konkrete Anhaltspunkte für eine Überschreitung der Missbrauchsgrenze des Einsatzes befristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter stellt das Begehren der Antragsteller einen bloßen Ausforschungsantrag dar. Zudem sprechen erhebliche datenschutzrechtliche Bedenken gegen die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Vorlage von Personalaktendaten. Ein solcher „Lebenslauf“ enthielte zahlreiche höchstpersönliche Daten der an dem vorliegenden Verfahren nicht beteiligten Mitarbeiterin der Antragsgegnerin, deren Preisgabe diese mindestens zustimmen müsste (vgl. zum Ganzen: OVG LSA, Beschluss vom 14. Juli 2016, a. a. O.).

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Abgesehen davon hat die nach den Angaben der Antragsgegnerin nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG beschäftige Mitarbeiterin - wie sich auch aus dem von den Antragstellern überreichten Internetausdruck ergibt (vgl. dort „Oct 2007 - May 2011 PhD Student and later Postdoc“ und „Jun 2011 - Jun 2013 PostDoc Position“) - bereits den Doktortitel inne, den sie an der Universität (U.) erlangt hat. Nach abgeschlossener Promotion ist eine Befristung bis zu einer Dauer von sechs Jahren, im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren, zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt; die zulässige Befristungsdauer verlängert sich in dem Umfang, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung nach Satz 1 und Promotionszeiten ohne Beschäftigung nach Satz 1 zusammen weniger als sechs Jahre betragen haben (§ 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG). Angesichts ihrer auf drei Jahre befristeten Beschäftigung bei der Antragsgegnerin (1. März 2016 bis 28. Februar 2019) ist auch ohne Kenntnis des konkreten Zeitpunktes ihrer Promotion der Befristungszeitraum rechnerisch nicht überschritten, zumal die detaillierte Übersicht der Antragsgegnerin in der Spalte „Angaben zu Arbeitsverhältnissen an anderen Hochschulen/Forschungseinrichtungen nach Studienabschluss“ ausweist, dass die wissenschaftliche Mitarbeiterin (lediglich) ab dem 1. Dezember 2010 bis zum 30. Juni 2013 wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Universität (U.) war.

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2.2.3. Ebenso wenig rechtfertigt sich die Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtes, weil der Arbeitsvertrag von Frau Dr. med. vet. (O.), die nach § 14 Abs. 2 TzBfG für die Dauer vom 15. Januar 2017 bis 15. Januar 2019 beschäftigt werde, „auffällig“ sei.

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Soweit die Antragsteller vortragen, das Beschäftigungsverhältnis mit Frau Dr. med. vet. (O.) werde nicht im Hinblick auf eine wissenschaftliche Tätigkeit an der Hochschule zum Zwecke der Fort- und Weiterbildung befristet, steht dies - wie auch das Verwaltungsgericht ausgeführt hat - zu der zwischen dem Ministerium für Wissenschaft und Wirtschaft des Landes Sachsen-Anhalt und der Antragsgegnerin für den Zeitraum von 2015 bis 2019 geschlossenen Zielvereinbarung (veröffentlicht im Internet unter: https://mw.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Politik_und_Verwaltung/MW/Hochschule/Zielvereinbarungen/2015/150129_ZV_OvGU_gesamt.pdf) im Widerspruch. Hiernach werden Stellen in den vorklinischen Instituten bei der Antragsgegnerin generell unter dem Gesichtspunkt der wissenschaftlichen Qualifizierung und Weiterbildung des Personals, welches diese Stelle besetzt, genutzt. Die danach für den Regelfall erfolgte Widmung der befristet zu besetzenden Stellen der wissenschaftlichen Mitarbeiter zur wissenschaftlichen Fort- und Weiterbildung stellt ein Kriterium dar, welches einen Bezug zum Umfang der Lehrverpflichtungen aufweist, da ihr nur Rechnung getragen werden kann, wenn dem Stelleninhaber neben seiner Verpflichtung zur Erbringung wissenschaftlicher Dienstleistungen auch eine angemessene Zeit zur eigenständigen wissenschaftlichen Fort- und Weiterbildung zur Verfügung gestellt wird. Diese Zweckbestimmung der Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter rechtfertigt danach die Bildung einer eigenen Stellengruppe. Insoweit ist von einer typisierenden Betrachtung auszugehen, sodass es auf eine ins Einzelne gehende Feststellung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die jeweiligen Stelleninhaber tatsächlich eigene Fort- und Weiterbildung betreiben, grundsätzlich nicht ankommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1987 - 7 C 10.86 -, juris, Rn. 28; OVG Saarland, Beschluss vom 1. Juli 2011 - 2 B 45/11. NC u.a. -, juris, Rn. 59 ff.; OVG LSA, Beschluss vom 14. Juli 2016, a. a. O. Rn 7).

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Im Kapazitätsrechtsstreit ist - wie bereits dargestellt - nicht zu prüfen, ob die rechtlichen Vorgaben des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes eingehalten und die Befristungsabreden wirksam sind. Dies gilt sinngemäß, wenn sich die Befristung - wie im Fall der Frau Dr. med vet. (O.) - nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz richtet. Die Begrenzung der Lehrverpflichtung befristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter auf bis zu 4 SWS - entsprechend der Regelung für wissenschaftliche Mitarbeiter mit Lehraufgaben im Beamtenverhältnis auf Zeit - knüpft nicht an die konkrete Ausgestaltung des Dienstverhältnisses, sondern allein an die Befristung an (OVG LSA, Beschluss vom 14. Juli 2016, a. a. O, Rn. 5). Von dem Regellehrdeputat des § 4 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 LVVO kann nur abgewichen werden, wenn die Hochschule eine Stellebewusst dauerhaft mit einer Lehrperson besetzt, die individuell eine höhere Lehrverpflichtung als die der Stelle hat, und dadurch der Stelle faktisch einen anderen, dauerhaften, deputatmäßig höherwertigen Amtsinhalt vermittelt (vgl. zu vergleichbarer landesrechtlichen Regelung in Nordrhein-Westfalen [§ 3 Abs. 4 Satz 5 LVV]: OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 2017 - 13 B 110/17 -, juris Rn. 23). Hierfür ist mit der Beschwerde nichts Substantiiertes dargetan worden.

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Soweit die Antragsteller als „passendes Beispiel“ für die hier vermutete „Vertretungsbefristung“ anführen, dass „die Vertretung aufgrund Schwangerschaft oder Erziehungsurlaubs durch eine langjährige erfahrene Mitarbeiterin der Universität, die sich ansonsten (zwischenzeitlich) um die Erziehung ihrer Kinder gekümmert [habe]“, durchaus dazu führen könne, „dass diese zunächst einen befristeten Vertrag gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG [erhalte], ohne dass diese sich in der Fort- und Weiterbildung [befinde]“, führt dies hier nicht weiter. Denn Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin die Stelle bewusst dauerhaft mit einer Lehrperson besetzt, die individuell eine höhere Lehrverpflichtung als die der Stelle hat, sind nicht gegeben, handelt es sich doch um die erste befristete Beschäftigung von Frau Dr. med. vet. (O.) bei der Antragsgegnerin (vgl. Dokumentation zu befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern der Antragsgegnerin [letzte befristete Beschäftigung vom 1. Dezember 2013 bis 31. Dezember 2016 am Leibniz-Institut für Neurobiologie]). Auch bei der von Frau Dr. med. vet. (O.) „vertretenen“ Stelle im Institut für Anatomie handelt es sich ausweislich des Haushaltsplanes des Landes Sachsen-Anhalt 2017 (Einzelplan 0608) nur um eine befristete Stelle für wissenschaftliche Mitarbeiter, so dass sich auch danach kein Anschein für ein etwaiges missbräuchliches Verhalten der Antragsgegnerin ergibt.

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Nach alledem war dem Antrag der Antragsteller auf Vorlage des Arbeitsvertrages mit Frau Dr. (O.) und deren tabellarischen Lebenslaufes schon nicht weiter nachzugehen. Wie bereits dargestellt, handelt es sich überdies auch hierbei um einen unzulässigen Ausforschungsantrag, hinsichtlich dessen auch erhebliche datenschutzrechtliche Bedenken bestehen (siehe Darstellung unter 2.2.2.).

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Im Übrigen werden die Antragsteller den Begründungserfordernissen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht gerecht. Erneut legen sie nicht dar, an welcher Stelle des Berechnungsvorganges mit welchen Zahlen und Werten zu rechnen sein und warum sich dadurch welche höhere Studienplatzanzahl ergeben soll, die zu einer Berücksichtigung der Antragsteller führt (vgl. die Darstellung zur Darlegungslast unter 1.).

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3. Die Einwände der Antragsteller zur Berechnung der Schwundquote greifen ebenfalls nicht durch.

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Sie zielen im Ergebnis darauf ab, die von der Antragsgegnerin zur Schwundquotenberechnung in der Vorklinik zugrunde gelegten Zahlen über die Anzahl der Studierenden in den jeweiligen Fachsemestern in Frage zu stellen. Dies gelingt ihnen nicht.

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Die Ermittlung der Schwundquote gemäß § 16 KapVO LSA verlangt eine prognostische Beurteilung der künftigen Entwicklung der Zahl der Studierenden im Verlauf des Studiums beziehungsweise, bezogen auf die Lehreinheit Vorklinische Medizin, im Verlauf des ersten Studienabschnittes Humanmedizin. Dies erfordert zum einen eine Einbeziehung einer hinreichenden Anzahl von Studiensemestern, um singulär auftretende Ereignisse bei der Prognose eliminieren zu können, andererseits müssen die Daten auch noch hinreichend aktuell sein, um eine realitätsnahe Vorausschau hinsichtlich des zukünftigen Studienverhaltens zu ermöglichen. Die Ermittlung des Schwundausgleichsfaktors soll nämlich zu empirisch gesicherten Aussagen über einen in Zukunft bei regulärem Verlauf zu erwartenden Rückgang der Bestandszahlen führen. Sie muss aber, auch um eine Vergleichbarkeit der Bestandszahlen in den Semesterkohorten zu gewährleisten, den Regelfall des Studierenden in den Blick nehmen, der für das gesamte Semester über einen gesicherten Studienplatz verfügt (OVG LSA, Beschluss vom 27. August 2014 - 3 M 77/14 -, juris Rn. 26).

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Voranzustellen ist, dass die von den Antragstellern behaupteten Zahlen über die Anzahl der „Physikumsteilnehmer“ in den Jahren 2015/2016, 2016/2017, 2017/2018 (WS und SS zusammengefasst) und über die jeweilige Anzahl der Studierenden, die das „Physikum“ nicht bestanden haben, bereits in weiten Teilen durch den Senat nicht nachvollzogen werden können, weil die Antragsteller die in Bezug genommene „Quelle“ weder konkret bezeichnen noch in Auszügen dem Gericht vorgelegen. Sie verweisen lediglich auf eine durch das Institut für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen (Impp) veröffentlichte Statistik. Der dem Gericht zugängliche Internetauftritt des Impp (https://www.impp.de/internet/de/loesungen-und-ergebnisse.html) hält nur die (aktuelle) „Ergebnisinformation“ für „Herbst 2017“ (ErgMed1H17.pdf) vor; Daten der vorangegangenen Termine des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung sind dagegen nicht (mehr) dort abrufbar. Ungeachtet dessen deckt sich die Ergebnisinformation für den Herbst 2017 zwar mit der Angabe der Antragsteller über die Anzahl der „Physikumsteilnehmer“ (175). Die Anzahl der Kandidaten, die nicht bestanden haben, ist im Gegensatz dazu bereits nicht richtig wiedergegeben (7 [lt. Antragsteller], 6 [lt. Impp-Statistik]).

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Zudem werden die Antragsteller mangels Darlegung der Entscheidungserheblichkeit dem Darlegungsgebot nicht gerecht. Sie zeigen auch bei Berücksichtigung des von ihnen vorgelegten Zahlenwerkes nicht beschwerdebegründend auf, wie sich diese Zahlen im Berechnungsprozess um die auszuweisende Kapazität an Studienplätzen der Humanmedizin im Wintersemester 2017/2018, 1. Fachsemester, niederschlagen und aus welchen Gründen die von der Antragsgegnerin vorgelegte Schwundquotenberechnung fehlerhaft sein soll (vgl. zum Darlegungsgebot unter 1.).

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Abgesehen davon ist auch für einen „weiteren“ Aufklärungsbedarf des Sachverhaltes - wie von den Antragstellern gefordert - nichts ersichtlich.

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Soweit die Antragsteller ein weiteres Aufklärungsbedürfnis daraus herzuleiten suchen, dass sich in jedem Studienjahr einige Studierende im vorklinischen Ausbildungsabschnitt nicht dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung stellen würden, stellte dies weder die ermittelte Schwundquote noch das der Berechnung zugrunde liegende Zahlenwerk der Antragsgegnerin in Frage. Richtig ist, dass ein kapazitätserhöhender Schwund im vorklinischen Bereich dadurch entsteht, dass Studierende ihre Ausbildung vor dem Eintritt in das erste klinische Semester abbrechen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn sie die ärztliche Vorprüfung mit dem letzten Prüfungsversuch endgültig nicht bestehen (Prüfungsschwund), das Studium von sich aus vor dem letzten Prüfungsversuch abbrechen oder die Hochschule verlassen, ohne sich zur ärztlichen Vorprüfung zu melden oder nachdem sie die Prüfung bestanden haben (Exmatrikulationsschwund). Vorliegend besteht jedoch kein Anhalt dafür, die Richtigkeit der von der Antragsgegnerin in die Schwundquotenberechnung in der Vorklinik eingestellten Studierendenzahlen in Zweifel zu ziehen. Die Verwaltungsgerichte (aller Instanzen) sind berechtigt, der Universität grundsätzlich Vertrauen entgegenzubringen und die tatsächlichen Angaben als zutreffend anzusehen. Die Verwaltungsgerichte sind daher nicht verpflichtet, jedem einzelnen Element der Kapazitätsberechnung für ein Studienjahr von Amts wegen weiter nachzugehen. Es besteht insbesondere keine Verpflichtung, im Rahmen seiner Amtsermittlung gleichsam „auf Verdacht“ Nachforschungen darüber zu betreiben, ob die tatsächlichen Grundlagen der Kapazitätsberechnung den Tatsachen entsprechen (vgl. zum Ganzen: Hess. VGH, Beschluss vom 27. August 2013 - 10 B 1540/13 -, juris Rn. 5 [m. w. N. ]). Anhaltspunkte, die die Annahme rechtfertigen, die Antragsgegnerin halte notwendige Angaben und Auskünfte pflichtwidrig zurück, sind weder ersichtlich noch durch die Antragsteller substantiiert vorgetragen. Das - pauschale - Vorbringen der Antragsteller beschränkt sich darauf, dass sich Studierende möglicherweise nach zwei oder drei Semestern exmatrikulieren ließen, ohne dass die Studienplätze in höheren Semestern wieder besetzt worden seien. Woraus sie Letzteres schöpfen, machen sie weder plausibel, noch ergibt sich Entsprechendes aus dem von ihnen behaupteten und unbelegt gebliebenen Zahlenmaterial. Es ist auch nicht ersichtlich oder von den Antragstellern dargetan, welches Interesse die Antragsgegnerin daran haben sollte, ausgewiesene Kapazitäten freizuhalten.

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Auch nach dem von den Antragstellern unter Bezugnahme auf die Impp-Statistik behaupteten und unbelegt gebliebenen Zahlenmaterial drängt sich nicht auf, dass die Angaben der Antragsgegnerin in der Schwundberechnung (Vorklinik) unrichtig sind. Danach sollen insgesamt 203 „Physikumsteilnehmer“ im WS 2015/2016 und SS 2015 einer Zulassungszahl von 191 Studierenden zum WS 2013/2014 gegenübergestanden haben. Dies ließe sich ohne Weiteres durch eine sehr hohe Anzahl von Wiederholungsprüfungen erklären. Allein der Umstand, dass (nur) insgesamt 190 Studierende im WS 2016/2017 und SS 2017 trotz einer Zulassungszahl von insgesamt 191 Studierenden im WS 2014/2015 am Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfungen teilgenommen haben sollen, lässt nicht die Anzahl der von der Antragsgegnerin in die Schwundberechnung eingestellten immatrikulierten Studierenden anzweifeln. Denn Voraussetzung für die Zulassung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung ist die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Veranstaltungen nach § 10 Abs. 1 der Prüfungsordnung der Antragsgegnerin. Dass jeder der im WS 2014/2015 immatrikulierten Studenten diese Voraussetzungen bereits erfüllt hat, ist schon nicht überwiegend wahrscheinlich. Die Auffassung der Antragsteller, dies spreche für einen „erheblichen Schwund“, teilt der Senat mithin nicht.

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Entgegen der Auffassung der Antragsteller entsteht auch kein weiteres Aufklärungsbedürfnis daraus, dass Studierende immatrikuliert seien, ohne tatsächlich Lehre nachzufragen. Dies erhöht die Kapazitätsgrenzen von vornherein nicht. Für die Kapazitätsberechnung kommt es nicht darauf an, welches Lehrangebot von den im jeweiligen Semester Eingeschriebenen tatsächlich in Anspruch genommen wird (vgl. u. a. OVG NRW, Beschluss vom 4. September 2017 - 13 C 16/17 -, juris).

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4. Soweit die Antragsteller der Sache nach einwenden, bei der Berechnung der Lehrnachfrage dürfe die von der Antragsgegnerin angebotene und - soweit für die Antragsteller ersichtlich - nicht übliche „begleitende Vorlesung“ zum Praktikum zur Einführung in die klinische Medizin keine Berücksichtigung finden, werden sie dem Darlegungsgebot schon deshalb nicht gerecht, weil es erneut an Ausführungen zu der Entscheidungserheblichkeit des Vorbringens fehlt, zumal bei einer normativen Zulassungszahl von 196 Studienplätzen tatsächlich 198 Studienplätze kapazitätswirksam vergeben worden sind (siehe die Darstellung unter 3.).

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Ungeachtet dessen fehlen Anhaltspunkte für die von den Antragstellern in diesem Zusammenhang gerügte fehlerhafte Ermittlung des Curriculareigenanteils (CAp) für die Vorklinik. Die von der Antragsgegnerin zum Praktikum zur Einführung in die klinische Medizin angebotene begleitende Vorlesung ist weder unüblich, noch führt sie zu Unrecht zu einer Erhöhung des CAp-Wertes für die Vorklinik.

31

Entgegen der Annahme der Antragsteller werden an verschiedenen Hochschulen neben dem Praktikum zur Einführung in die klinische Medizin (begleitende) Vorlesungen angeboten. Eine stichprobenartige Recherche des Senates ergab vergleichbare Veranstaltungen in den Studiengängen der Humanmedizin an der Universität Rostock, der Ludwig-Maximilians-Universität München, der Universität Gießen, der Friedrich-Schiller-Universität Jena, der Georg-August-Universität Göttingen, der Universität Ulm und der Philipps-Universität Marburg (vgl. jeweilige Studienordnung [zugänglich über den Internetauftritt der jeweiligen Hochschule]).

32

Die durch das Lehrangebot an einer begleitenden Vorlesung bedingte Erhöhung des CAp für die Vorklinik begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Dies ergibt sich bereits aus der Approbationsordnung für Ärzte. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 ÄApprO vermittelt die Universität eine Ausbildung, die den in § 1 Abs. 1 genannten Zielen entspricht und die es den Studierenden ermöglicht, die dazu erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu erwerben, die in den in dieser Verordnung vorgesehenen Prüfungen gefordert werden. Zu diesem Zweck werden unter Berücksichtigung der Vorgaben der Anlage 1 zu dieser Verordnung neben Vorlesungen insbesondere praktische Übungen und Seminare durchgeführt (§ 2 Abs. 1 Satz 2 ÄApprO). Darüber hinaus kann die Universität weitere Unterrichtsformen, z. B. gegenstandsbezogene Studiengruppen, vorsehen (§ 2 Abs. 1 Satz 3 ÄApprO). Praktische Übungen umfassen den Unterricht am Krankenbett, Praktika und Blockpraktika (§ 2 Abs. 1 Satz 4 ÄApprO). Insbesondere regelt § 2 Abs. 6 ÄApprO, dass praktische Übungen im Sinne des Absatzes 3 der Vorschrift, zu denen auch das Praktikum zur Einführung in die klinische Medizin zählt, durch systematische Vorlesungen vorbereitet und begleitet werden.

33

Es liegt im Übrigen im Ermessen der Hochschule, im Rahmen der Organisation des Lehrbetriebes, die Art und Weise der Vermittlung des erforderlichen Wissens für die jeweilige Prüfung zu bestimmen. Von diesem Ermessen hat die Antragsgegnerin insoweit Gebrauch gemacht, als sie die praktische Übung durch eine Vorlesung, deren Inhalt auch Prüfungsgegenstand sein kann, stützt (vgl. § 6 Abs. 3 Nr. 9 Studienordnung der Antragsgegnerin). Hiergegen ist gerade im Hinblick auf die darin zum Ausdruck kommende Freiheit der Lehre (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG), auf die sich die Antragsgegnerin als juristische Person des öffentlichen Rechtes berufen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 2016 - 1 BvL 8/10 -, juris), nichts zu erinnern. Einer weiteren Begründung des Lehrangebotes bedarf es entgegen der Annahme der Antragsteller nicht.

34

II. Die Kostenentscheidung für das jeweilige Beschwerdeverfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Höhe des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG, wobei der Auffangstreitwert wegen der Vorwegnahme der Hauptsachse nicht zu halbieren war.

35

III. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 23. Feb. 2018 - 3 M 3/18

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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 23. Feb. 2018 - 3 M 3/18 zitiert 17 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 5


(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Fi

Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG | § 14 Zulässigkeit der Befristung


(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn 1. der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,2. die Bef

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 74


(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete: 1. das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat

Wissenschaftszeitvertragsgesetz - WissZeitVG | § 2 Befristungsdauer; Befristung wegen Drittmittelfinanzierung


(1) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Absatz 1 Satz 1 genannten Personals, das nicht promoviert ist, ist bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder kü

Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft


Wissenschaftszeitvertragsgesetz - WissZeitVG

Approbationsordnung für Ärzte - ÄApprO 2002 | § 2 Unterrichtsveranstaltungen


(1) Die Universität vermittelt eine Ausbildung, die den in § 1 Abs. 1 genannten Zielen entspricht und die es den Studierenden ermöglicht, die dazu erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu erwerben, die in den in dieser Verordnung vo

Bundesärzteordnung - BÄO | § 4


(1) Das Bundesministerium für Gesundheit regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in einer Approbationsordnung für Ärzte die Mindestanforderungen an das Studium der Medizin einschließlich der praktischen Ausbildung in Krankenhäuse

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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 23. Feb. 2018 - 3 M 3/18 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 23. Feb. 2018 - 3 M 3/18 zitiert 4 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 14. Juli 2016 - 3 M 49/16

bei uns veröffentlicht am 14.07.2016

Gründe 1 Die zulässigen Beschwerden der Antragsteller sind unbegründet. 2 1. Die von den Antragstellern mit der Beschwerde innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist erhobenen Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO be

Bundesverfassungsgericht Beschluss, 17. Feb. 2016 - 1 BvL 8/10

bei uns veröffentlicht am 17.02.2016

Tenor 1. § 72 Absatz 2 Satz 6 und § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung des Hochschulfreiheitsgesetzes vom 31. Oktober 2006 (Gese

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 29. Apr. 2015 - 3 M 69/15

bei uns veröffentlicht am 29.04.2015

Gründe 1 Die Beschwerden der Antragsteller haben keinen Erfolg. 2 Die Antragsteller begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin bei der Antragsgegnerin im 1. Fachsemester zum Winterseme

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 19. März 2015 - 3 M 26/15

bei uns veröffentlicht am 19.03.2015

Gründe 1 Die zulässigen Beschwerden der Antragsteller sind unbegründet. 2 Die Antragsteller begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin bei der Antragsgegnerin im 1. Fachsemester zum Wi
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 23. Feb. 2018 - 3 M 3/18.

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 01. Juni 2018 - 3 M 186/18

bei uns veröffentlicht am 01.06.2018

Gründe 1 I. Die Beschwerden der Antragsteller haben keinen Erfolg. Die erhobenen Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, sind nicht geeignet, die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltun

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Die Universität vermittelt eine Ausbildung, die den in § 1 Abs. 1 genannten Zielen entspricht und die es den Studierenden ermöglicht, die dazu erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu erwerben, die in den in dieser Verordnung vorgesehenen Prüfungen gefordert werden. Zu diesem Zweck werden unter Berücksichtigung der Vorgaben der Anlage 1 zu dieser Verordnung neben Vorlesungen insbesondere praktische Übungen und Seminare durchgeführt. Darüber hinaus kann die Universität weitere Unterrichtsformen, z. B. gegenstandsbezogene Studiengruppen, vorsehen. Praktische Übungen umfassen den Unterricht am Krankenbett, Praktika und Blockpraktika.

(2) Der Unterricht im Studium soll fächerübergreifendes Denken fördern und soweit zweckmäßig problemorientiert am Lehrgegenstand ausgerichtet sein. Die Universitäten haben im erforderlichen Umfang fächerübergreifenden Unterricht und Unterricht in Querschnittsbereichen anzubieten. Die Vermittlung der naturwissenschaftlichen und theoretischen Grundlagen ist auf die medizinisch relevanten Ausbildungsinhalte zu konzentrieren. Die Vermittlung des theoretischen und klinischen Wissens soll während der gesamten Ausbildung so weitgehend wie möglich miteinander verknüpft werden. Neben den Veranstaltungen nach Anlage 1 zu dieser Verordnung sind Seminare im Umfang von mindestens 98 Stunden als integrierte Veranstaltungen, in die geeignete klinische Fächer einbezogen werden, vorzusehen; darüber hinaus sind weitere Seminare mit klinischem Bezug im Umfang von mindestens 56 Stunden vorzusehen.

(3) Die praktischen Übungen umfassen die eigenständige Bearbeitung von praktischen Aufgaben durch die Studierenden unter Anleitung, Aufsicht und Verantwortung der ausbildenden Lehrkraft. Bei den praktischen Übungen ist die praktische Anschauung zu gewährleisten. Soweit der Lehrstoff dies erfordert, ist in kleinen Gruppen zu unterrichten. Praktische Übungen können durch digitale Lehrformate begleitet werden. Der Lehrstoff der praktischen Übungen soll sich an den Anforderungen der ärztlichen Praxis ausrichten. Dabei steht zunächst die Unterweisung am Gesunden und entsprechend dem Stand der Fähigkeiten und Fertigkeiten insbesondere nach dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung die Unterweisung am Patienten im Vordergrund. Die Praktikumszeit ist nach dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung in einem Anteil von mindestens 20 Prozent durch theoretische Unterweisungen in Seminaren oder gegenstandsbezogenen Studiengruppen zu begleiten. Den Studierenden ist ausreichend Gelegenheit zu geben, unter Anleitung, Aufsicht und Verantwortung des ausbildenden Arztes am Patienten tätig zu werden, soweit dies zum Erwerb von Fähigkeiten und Fertigkeiten erforderlich ist. Unzumutbare Belastungen des Patienten durch den Unterricht sind zu vermeiden. Beim Unterricht am Krankenbett darf jeweils nur eine kleine Gruppe von Studierenden gleichzeitig unmittelbar am Patienten unterwiesen werden, und zwar

-
beim Unterricht in Form der Patientendemonstration eine Gruppe von höchstens sechs,
-
bei der Untersuchung eines Patienten durch Studierende eine Gruppe von höchstens drei.
Bei der praktischen Unterweisung am Patienten entfällt je die Hälfte der Unterrichtszeit auf den Unterricht in Form der Patientendemonstration und auf den Unterricht mit Patientenuntersuchung. Die Gesamtstundenzahl für den Unterricht am Krankenbett beträgt 476. Blockpraktika sind Veranstaltungen von ein- bis sechswöchiger Dauer zur Differentialdiagnostik und -therapie der wichtigsten Krankheitsbilder unter Bedingungen des klinischen und ambulanten medizinischen Alltags. In der Allgemeinmedizin dauert das Blockpraktikum nach § 27 Absatz 4 Nummer 5 mindestens zwei Wochen. Mindestens 20 Prozent der Praktika nach dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung sind in Form von Blockpraktika zu unterrichten.

(4) In den Seminaren wird der durch praktische Übungen und Vorlesungen vermittelte Lehrstoff vertiefend, anwendungs- und gegenstandsbezogen erörtert. Die Seminare sind darauf gerichtet, den Studierenden wichtige medizinische Zusammenhänge zu vermitteln. Die Seminare umfassen auch die Vorstellung von Patienten sowie die Präsentation und Diskussion von bevölkerungsmedizinisch relevanten Themen und Szenarien. Sie können durch digitale Lehrformate begleitet werden. Die Studierenden haben durch eigene Beiträge vor allem fächerübergreifende Probleme und Beziehungen zwischen medizinischen Grundlagen und klinischen Anwendungen zu verdeutlichen. Die Zahl der jeweils an einem Seminar teilnehmenden Studierenden darf 20 nicht überschreiten. Eine Überschreitung ist zulässig, wenn andernfalls eine Gruppe gebildet werden müsste, die weniger als zehn Studierende umfassen würde; in diesem Fall sind die Studierenden, für die keine weitere Gruppe gebildet wird, auf die übrigen Gruppen möglichst gleichmäßig zu verteilen.

(5) Die gegenstandsbezogenen Studiengruppen haben die Aufgabe, den in praktischen Übungen, Seminaren und Vorlesungen dargestellten Stoff zu besprechen und das eigenständige, problemorientierte Arbeiten zu üben. Gegenstandsbezogene Studiengruppen werden von den Lehrkräften der Universität oder durch von der Universität beauftragte Lehrkräfte geleitet. In den gegenstandsbezogenen Studiengruppen sollen vor allem Fallbeispiele behandelt werden. Sie können durch digitale Lehrformate begleitet werden. In Verbindung mit Seminaren und gegenstandsbezogenen Studiengruppen sollen die Universitäten auch die Abhaltung von Tutorien ermöglichen.

(6) Die in den Absätzen 3 bis 5 genannten Unterrichtsveranstaltungen werden durch systematische Vorlesungen vorbereitet oder begleitet. Die Vorlesung ist eine zusammenhängende Darstellung und Vermittlung von wissenschaftlichen und methodischen Kenntnissen durch den Vortrag von Lehrkräften. Sie kann auch in digitaler Form durchgeführt werden.

(7) Die Studierenden weisen durch Bescheinigungen nach dem Muster der Anlage 2 oder durch eine zusammenfassende Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2a oder 2b zu dieser Verordnung ihre regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den in Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 Satz 5 genannten praktischen Übungen, Seminaren und gegenstandsbezogenen Studiengruppen sowie den regelmäßigen Besuch der die praktischen Übungen vorbereitenden oder begleitenden Vorlesungen nach, soweit deren Besuch von der Universität in einer Studienordnung vorgeschrieben ist. In der Studienordnung werden auch die Voraussetzungen für die Feststellung der regelmäßigen und erfolgreichen Teilnahme an diesen Unterrichtsveranstaltungen geregelt. Eine erfolgreiche Teilnahme an einer praktischen Übung nach Absatz 3 liegt vor, wenn die Studierenden in der praktischen Übung in einer dem betreffenden Fachgebiet angemessenen Weise gezeigt haben, dass sie sich die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten angeeignet haben und sie in der Praxis anzuwenden wissen. Eine erfolgreiche Teilnahme an einem Seminar nach Absatz 4 liegt vor, wenn die Studierenden gezeigt haben, dass sie den Lehrstoff in seinen Zusammenhängen erfasst haben und in der Lage sind, dies darzustellen. Eine erfolgreiche Teilnahme an einer gegenstandsbezogenen Studiengruppe nach Absatz 5 liegt vor, wenn die Studierenden in der gegenstandsbezogenen Studiengruppe gezeigt haben, dass sie vor allem Fallbeispiele eigenständig und sachgerecht bearbeiten können.

(8) Bis zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und bis zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung ist jeweils ein Wahlfach abzuleisten. Für den Ersten Abschnitt kann aus den hierfür angebotenen Wahlfächern der Universität frei gewählt, für den Zweiten Abschnitt können ein in der Anlage 3 zu dieser Verordnung genanntes Stoffgebiet oder Teile davon gewählt werden, soweit sie von der Universität angeboten werden. Die Leistungen im Wahlfach werden benotet. Die Note wird für das erste Wahlfach in das Zeugnis nach dem Muster der Anlagen 11 und 12 zu dieser Verordnung, für das zweite Wahlfach nach dem Muster der Anlage 12 zu dieser Verordnung aufgenommen, ohne bei der Gesamtnotenbildung berücksichtigt zu werden.

(9) Lehrveranstaltungen sind regelmäßig auf ihren Erfolg zu evaluieren. Die Ergebnisse sind bekannt zu geben.

Gründe

1

Die Beschwerden der Antragsteller haben keinen Erfolg.

2

Die Antragsteller begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin bei der Antragsgegnerin im 1. Fachsemester zum Wintersemester 2014/2015. Sie sind der Auffassung, die tatsächliche Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts mit der in § 2 der Satzung der Antragsgegnerin über die Festsetzung von Zulassungszahlen und Auffüllgrenzen für den in das zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengang Humanmedizin im Wintersemester 2014/2015 und im Sommersemester 2015 vom 10. April 2014 auf 191 Studienplätze festgesetzten Zulassungszahl nicht ausgeschöpft.

3

Die von den Antragstellern mit den Beschwerden erhobenen Einwände gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, sind nicht geeignet, die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen.

4

Soweit die Antragsteller die in § 2 Abs. 4 Satz 5 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (ÄApprO, BGBl. I S. 2405, zuletzt geändert durch Verordnung v. 02.08.2013, BGBl. I S. 3005) normierte Gruppengröße von g = 20 für Seminare als verfassungswidrig rügen, weil dem Bund beim Erlass der Regelung die Gesetzgebungskompetenz gefehlt habe, und deshalb eine Anhebung der Gruppengröße g = 30 begehren, greift dieser Einwand nicht durch.

5

Die hier in Rede stehende Gruppengröße wurde durch die Siebte Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung vom 21. Dezember 1989 (BGBl. I. S. 2549, dort noch § 2 Abs. 3 Satz 4 ÄApprO) eingeführt. § 2 Abs. 4 Satz 5 ÄApprO beruht auf der Verordnungsermächtigung in § 4 Abs. 1 der Bundesärzteordnung (BÄO, in der Fassung der Bekanntmachung v. 16.04.1987, BGBl. I S. 1218, zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung v. 21.07.2014, BGBl. I S. 1301). Gemäß § 4 Abs. 1 BÄO regelt das Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in einer Approbationsordnung für Ärzte die Mindestanforderungen an das Studium der Medizin einschließlich der praktischen Ausbildung in Krankenhäusern und anderen geeigneten Einrichtungen der ärztlichen Krankenversorgung sowie das Nähere über die ärztliche Prüfung und über die Approbation.

6

Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist die Frage, ob und in welchem Umfang sich der Bund hinsichtlich einzelner Vorschriften der Bundesärzteordnung auf die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz nach Art 74 Abs. 1 Nr. 19 GG (vormals Art. 74 Nr. 19 GG) berufen kann, zwischen Bundesregierung und Bundesrat im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zur Bundesärzteordnung streitig gewesen (vgl. Stellungnahme des Bundesrates in BT-Drs. 3/2745, S. 8). Diese Diskussion bezog sich jedoch nicht auf die Verordnungsermächtigung in § 4 Abs. 1 BÄO. Auch im Gesetzgebungsverfahren, welches zur geänderten, im Wesentlichen noch heute geltenden Fassung des § 4 Abs. 1 BÄO (vgl. Gesetz v. 28.08.1969, BGBl. I. S. 1509) geführt hat, ist die Frage der Gesetzgebungskompetenz in Bezug auf die Verordnungsermächtigung des § 4 Abs. 1 BÄO nicht erörtert worden (vgl. Begründung des Verordnungsentwurfs in BT-Drs. 5/3838).

7

Der Bundesgesetzgeber hat sich bei der Frage, ob und in welchem Umfang er bei der Regelung des ärztlichen Berufes von der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG (vormals Art 74 Nr. 19 GG) Gebrauch machen kann, auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gestützt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.10.1954, 1 BvL 9/51 u.a. -, juris Rdnr. 45; Entscheidung v. 17.03.1964 - 2 BvO 1/60 -, Rdnr. 11). Die in Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG verwendete Formulierung „die Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen“ ist hiernach wortgetreu auszulegen. Das zeige ein Vergleich mit Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG, wo dem Bund die Gesetzgebungskompetenz für „die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung“ gegeben worden ist. Dieser Unterschied im Wortlaut der Bestimmungen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht nur ein Wechsel im Ausdruck, sondern Kennzeichen einer inhaltlich verschiedenen Abgrenzung der Gesetzgebungszuständigkeiten. Bei den Heilberufen ist die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes auf das Zulassungswesen beschränkt (BVerfG, Beschl. v. 21.10.1954, a. a. O.; Entscheidung v. 17.03.1964, a. a. O.). Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG bezweckt dabei eine möglichst eindeutige Abgrenzung der Gesetzgebungskompetenz des Bundes und der Länder. Der Begriff „Zulassung“ umfasst die Vorschriften, die sich auf Erteilung, Zurücknahme und Verlust der Approbation oder auf die Befugnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs beziehen. Die Regelung der ärztlichen Weiterbildung nach Erteilung der Approbation und damit die gesamte Regelung des Facharztwesens gehört dagegen zur ausschließlichen Gesetzgebungszuständigkeit der Länder (vgl. BVerfG, Beschl. v. 09.05.1972 - 1 BvR 518/62, 1 BvR 31 BvR 308/64 -, juris Rdnr. 90 und 98). Von dieser Gesetzgebungskompetenz haben die Länder im Rahmen der Kammergesetze für Heilberufe Gebrauch gemacht.

8

Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG gewährt dabei zwar nicht die Kompetenz, die Materie des Ausbildungswesens in vollem Umfang zu regeln. Das folgt bereits aus der Abgrenzung zu den Kompetenztiteln der Art 74 Abs. 1 Nr. 1 und 11 GG, die das Berufsrecht in den dort genannten Bereichen ohne Beschränkung auf Zulassungsregelungen vollständig erfassen. Andererseits kann es dem Zulassungsgesetzgeber nicht verwehrt sein, überhaupt Anforderungen an die Ausbildung zu stellen, um so die das Berufsbild bestimmenden Qualitätsstandards zu bestimmen und damit zu vereinheitlichen. Die Substanz des Ausbildungsrechts muss zwar den Ländern vorbehalten bleiben, die Regelung von Mindeststandards ist hingegen noch unmittelbar zulassungsrelevant und damit kompetenzgemäß. Nur auf diese Weise ist es möglich, ein bestimmtes fachliches Niveau der Berufsangehörigen, und damit des Berufs, sicherzustellen. In diesen Bereich gehören die Vorschriften über den Inhalt und die Dauer der Ausbildung, die Eignung von Ausbildern und Ausbildungsstätten sowie die Verordnungsermächtigung zum Erlass von Ausbildungs- und Prüfungsregelungen (vgl. BVerfG, Urt. v. 24.10.2002 - 2 BvF 1/01 -, juris Rdnr. 274 f. unter Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 21.11.1980 - 7 C 4.80 -, juris Rdnr. 18 zu den ausbildungsrechtlichen Regelungen der Approbationsordnung für Ärzte).

9

Die Regelung der Gruppengröße in Seminaren stellt eine ausbildungsrechtliche Regelung im vorgenannten Sinne da, denn mit dieser Begrenzung der Teilnehmerzahl soll erreicht werden, dass die Studierenden als eine Voraussetzung der Zulassung zum Beruf des Arztes eine „vertiefende, klinikbezogene Ausbildung in den Seminaren“ absolviert haben. Der Verordnungsgeber hatte ausweislich der Begründung zur Siebten Änderung der Approbationsordnung für Ärzte festgestellt, dass es vor der hier in Rede stehenden Änderung im vorklinischen Studium für die Studierenden keine ausreichenden Möglichkeiten gebe, sich unter Führung eines erfahrenen Hochschullehrers mit dem Ausbildungsstoff intensiv vertraut zu machen und auseinanderzusetzen, über Gegenstände der Ausbildung zu diskutieren, sich eigenständig mit Problemen auseinandersetzen, Zusammenhänge in der Medizin zu erkennen, praxis- und patientenbezogen zu lernen und die Bedeutung des vorklinischen Ausbildungsstoffes für die klinische Anwendung zu erfassen. Dies wirke sich negativ auf die Ausbildung im klinischen Studium und somit auch auf die spätere Berufsausübung aus. Es werde daher der Vorschlag des Medizinischen Fakultätentages aufgegriffen, Pflichtseminare in der Vorklinik einzuführen. Die vertiefende, klinikbezogene Ausbildung in den Seminaren werde ohne eine intensive Veranschaulichung die angestrebten Ziele nicht erreicht werden können. Es müssten daher, soweit erforderlich, auch in den Seminaren Patientenvorstellungen stattfinden. Damit dieser Zweck der neuen Seminare erreicht werden könne, müsse die Höchstzahl der an einem Seminar teilnehmenden Studierenden auf 20 festgesetzt werden. Ohne eine solche Begrenzung sei nicht zu gewährleisten, dass es zu einer vertieften Diskussion der zu behandelnden Fragestellungen komme. Ferner sei häufig festgestellt worden, dass es den Studierenden an der Fähigkeit zur Gesprächsführung, insbesondere auch bei Gesprächen mit Patienten, mangele. Da solche Defizite nur durch einen Seminarunterricht in kleinen Gruppen beseitigt werden könnten, sei die Begrenzung auf 20 Studierende notwendig. Diese Begrenzung sei zudem auch wegen der vorgesehenen Patientenvorstellungen unverzichtbar. Bei einer Höchstteilnehmerzahl von 20 Studierenden sei es zudem möglich, die für die Seminare vorgesehene zusätzliche Zahl von Pflichtunterrichtsstunden auf 96 zu begrenzen. Eine höhere Teilnehmerzahl hätte es erforderlich gemacht, die Mindeststundenzahl für diese Seminare höher anzusetzen, weil sonst die mit der Einführung der neuen Seminare verfolgten Ausbildungsziele nicht erreicht werden könnten (vgl. die Begründung des Entwurfs zu § 2 Abs. 3 Satz 4 ÄApprO in BR-Drs. 632/89, S. 38 f.).

10

Diese Begründung lässt nicht erkennen, dass der Verordnungsgeber in unzulässiger Weise in die den Ländern zugewiesenen Gesetzgebungskompetenzen eingreifen wollte bzw. eingegriffen hat. Entgegen der Auffassung der Antragsteller war der Bundesverordnungsgeber nicht nur ermächtigt, in § 2 Abs. 4 Satz 5 ÄApprO die Durchführung zusätzlicher Seminare zu regeln, sondern darüber hinaus vor dem Hintergrund der oben dargestellten Intention auch befugt, bestimmte Fragen der Seminarorganisation, wie z. B. auch der höchst zulässigen Gruppengröße zu regeln. Entgegen der Auffassung der Antragsteller endet die Bundeskompetenz nicht zwingend dort, wo die rein hochschulrechtliche Materie beginnt. Die Abgrenzung der Gesetzgebungskompetenzen kann nicht davon abhängen, was zur „rein“ hochschulrechtlichen Materie gehört und was nicht. Der Bund kann auch in dem hochschulrechtlichen Bereich Regelungen treffe, wenn ihm - wie hier - ein spezieller Kompetenztitel diese Möglichkeit eröffnet. Andererseits wird dem Bund nicht eine (umfassende) Kompetenz eröffnet, wenn eine Materie nicht „rein“ hochschulausbildungsrechtlicher Art ist (vgl. hierzu: Lerche, DVBl. 1981, 609, 614; auf diesen verweisend: BVerfG, Urt. v. 24.10.2002, a. a. O.). Maßgeblich ist vielmehr, ob die in Rede stehende Regelung der Ausbildungsgestaltung und -organisation heilberufsspezifischer Natur ist oder nicht. Spezifisch in diesem Sinne sind solche Regelungen, die speziell der Sicherstellung des Erreichens der festgelegten Fähigkeiten dienen und hierfür erforderlich sind (vgl. Lerche, a. a. O.).

11

Soweit die Antragsteller in diesem Zusammenhang darauf hinweisen, dass die universitäre Ausbildung in Seminaren (Kleingruppen) generell dem Erwerb bzw. der Vertiefung von kommunikativen Fähigkeiten in Interaktion mit anderen Studierenden und dem die Veranstaltung betreuenden Hochschullehrer dient und dort (z. B. auch im klinischen Abschnitt der medizinischen Ausbildung) eine Gruppengröße g = 30 als didaktisch sinnvoll und angemessen erachtet wird, berücksichtigt dieser Einwand nicht die für die Einführung der Seminare in § 2 Abs. 4 Satz 5 ÄApprO abgegebene Begründung des Verordnungsgebers. Neben der nicht ausschließlich heilberufsspezifischen Zielsetzung, nämlich die Vermittlung der Fähigkeit „unbefangen mit Sprache umgehen zu können“, sind mit der Siebten Änderung der Approbationsordnung gerade auch spezifisch heilberufskundliche Intentionen verbunden gewesen, nämlich der Ausbau der patientenbezogene Lehre bereits im vorklinischen Studienabschnitt; etwa durch Patientenvorstellungen im Rahmen der vorgenannten Seminare und die Zielstellung, dass die Fähigkeit zur Gesprächsführung eines Arztes mit Patienten erlernt bzw. ausgebaut wird, worauf dann im klinischen Abschnitt der Ausbildung aufgebaut werden soll. Angesichts des Umstandes, dass es zum Erreichen dieser heilberufsspezifischen Zielsetzungen nicht nur darauf ankommt, möglichst zielführend die didaktische und wissenschaftliche Interaktion zwischen Lehrenden und Studierenden auszugestalten und zu organisieren, sondern dass es auch auf die auf das oben genannte Ziel der Ausbildung hinführende Kommunikation zwischen dem oder bzw. den „ausbildungsgeeigneten“ Patienten, den Lehrenden und den Studierenden entscheidend ankommt, ist es im Rahmen der dem Normgeber zuzubilligenden Einschätzungsprärogative jedenfalls nicht fernliegend, dass der Normgeber auch Vorgaben zur höchst zulässigen Größe von Seminargruppen trifft, mit denen sich Patienten im Rahmen dieser Seminare ggf. konfrontiert sehen können. Ob diese pädagogisch-didaktische Motivation oder aber, wie die Antragsteller ausführen, tatsächlich räumliche Beschränkungen an den medizinischen Fakultäten im Zeitpunkt des Verordnungserlasses im Jahr 1989 Beweggrund für die Entscheidung des Normgebers war, die Gruppengröße in Seminaren grundsätzlich auf 20 zu beschränken (vgl. hierzu Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Band 2, Rdnr. 101), kann offen bleiben, da auch eine solche Motivation der Regelung wegen des Bezuges zur Situation an den medizinischen Ausbildungseinrichtungen nicht den heilberufsspezifischen Charakter im vorgenannten Sinne nehmen würde.

12

Der Umstand, dass aufgrund einer vom Bundesrat veranlassten Ergänzung in § 2 Abs. 3 Satz 4 ÄApprO a. F. die Gruppengröße in Seminaren von g = 20 auch (geringfügig) überschritten werden darf, wenn andernfalls eine Gruppe gebildet werden müsste, die weniger als zehn Studierende umfassen würde (in diesem Fall sind die Studierenden, für die keine weitere Gruppe gebildet wird, auf die übrigen Gruppen möglichst gleichmäßig zu verteilen), kann nicht als Beleg dafür dienen, dass die in § 2 Abs. 4 Satz 5 ÄApprO bestimmte Regelgruppengröße keinen absoluten Maßstab bildet. In der Begründung zu dieser Ausnahme heißt es, dass die Fakultäten nicht gezwungen werden sollten, für weniger als zehn Studierende eine neue Gruppe zu bilden. Es könne hingenommen werden, dass in diesem Fall einige Gruppen etwas über 20 Studierende haben (Begründung in BR-Drs. 632/89 - Beschluss - S. 3). Hieraus ergibt sich, dass der Verordnungsgeber es als für die Medizinischen Fakultäten zumutbar angesehen hat, dass Seminargruppen zwischen 11 und 19 Studierenden zu bilden sind. Ferner ist davon auszugehen, dass dem Verordnungsgeber auch die übliche Zahl von Studierenden je Semester bekannt war. Selbst bei einer eher kleinen Medizinischen Fakultät wie der der Antragsgegnerin mit einer festgesetzten Aufnahmezahl von ca. 190 wären (mindestens) neun Seminargruppen zu bilden, so dass sich bei einem „Rest“ von (höchstens) neun Studierenden die Gruppengröße in allen Seminargruppen nur um einen Teilnehmer erhöhen wurde. Bei größeren Fakultäten wäre die Erhöhung der Teilnehmerzahl nur in einigen Seminaren erforderlich, bei der Mehrzahl der Seminare würde die Regelgruppengröße von 20 eingehalten bleiben. Es ist somit nicht ersichtlich, dass der Normgeber die Regelgruppengröße von g = 20 in beachtlicher Weise relativiert hat.

13

Dem steht auch nicht die von den Antragstellern zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Berlin (Beschlüsse vom 06.06.2011 - 30 L 919.10 -, und 25.11.2011 - 3 L 412.11 -, jeweils in juris) entgegen, welche die Bachelorstudiengänge Publizistik- und Kommunikationswissenschaft bzw. Psychologie betraf. Es ist weder von den Antragstellern vorgetragen worden noch sonst ersichtlich, dass diese im Hinblick auf die patientenbezogene Zielstellung der vorgenannten Seminare eine im Ansatz vergleichbare Problematik aufweisen.

14

Auch der Einwand der Antragsteller, dass die Regelung in § 2 Abs. 4 Satz 5 ÄApprO auch deshalb verfassungswidrig sei, weil für die Bestimmung einer Gruppengröße kein Bedürfnis i. S. d. Art 72 Abs. 2 GG in der bis zum 15. November 1994 geltenden Fassung bestanden habe, greift nicht durch. Die Frage eines Bedürfnisses i. S. d. § 72 Abs. 2 GG a. F. bezieht sich auf die Frage, ob und in welchem Umfang der Bund zum Erlass von Gesetzen im formellen Sinne - hier § 4 Abs. 1 BÄO - im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung zuständig ist. Es ist bereits geklärt, dass die Ermächtigungsgrundlage des § 4 Abs. 1 BÄO den formellen Anforderung der Verfassung genügt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82 u. a. -, juris Rdnr. 58 f.). Die Antragsteller legen auch keine Umstände dar, aus denen sich ergeben könnte, dass der Verordnungsgeber beim Erlass der streitigen Änderung der Approbationsordnung die in § 4 Abs. 1 BÄO gezogenen Grenzen der Ermächtigungsgrundlage überschritten hat (vgl. zu den Vorstellungen des Gesetzgebers: BT-Drs. 5/3838, S. 5 f.).

15

Soweit die Antragsteller die Regelung in § 2 Abs. 4 Satz 5 ÄApprO auch im Hinblick auf die verfassungsrechtlich garantierte Hochschulautonomie als nicht verfassungskonform ansehen, greift dieser Einwand ebenfalls nicht durch. Art. 5 Abs. 3 GG begründet ein Recht der wissenschaftlichen Hochschulen auf akademische Selbstverwaltung und entsprechende Satzungsautonomie in dem auf Wissenschaft, Forschung und Lehre unmittelbar bezogenen Kernbereich, namentlich der auf wissenschaftlicher Eigengesetzlichkeit beruhenden Prozesse, Verhaltensweisen und Entscheidungen bei der Suche nach Erkenntnissen, ihrer Deutung und Weitergabe. Hierzu zählen die Gestaltung des Angebots und Inhalts sowie der Planung, Organisation und Durchführung der Lehre. Dies gebietet jedoch nicht, den Hochschulen bei der Ausgestaltung der Studiengänge völlige Autonomie zu gewähren. Die Hochschulen dienen nicht nur der Pflege der Wissenschaft, sondern haben vor allem auch die Funktion von Ausbildungsstätten für bestimmte Berufe. Die auf einen berufsqualifizierenden Abschluss zielende Lehre ist eine den Universitäten und Fakultäten einfachgesetzlich übertragene staatliche Aufgabe. Den staatlichen Gesetzgeber trifft in diesem Bereich schon im Hinblick auf die Grundrechtspositionen der Auszubildenden aus Art. 12 Abs. 1 GG eine Mitverantwortung. Obwohl es Sache des parlamentarischen Gesetzgebers ist, Rahmenregelungen im Bereich der berufsorientierten Lehre zu erlassen, ist er bei der Gestaltung der Berufsausbildungsfreiheit durch eine Übertragung der wissenschaftsbezogenen Berufsausbildung auf die Hochschulen und ihre Untergliederungen sowie bei der Festlegung der Rahmenbedingungen mit Blick auf die Wissenschaftsfreiheit nicht gänzlich frei. Vielmehr wird seine Gestaltungsfreiheit im Bereich derjenigen Angelegenheiten, die als „wissenschaftsrelevant“ angesehen werden müssen, das heißt die Forschung und Lehre unmittelbar berühren, durch die in Art. 5 Abs. 3 GG enthaltene objektive, das Verhältnis von Wissenschaft, Forschung und Lehre zum Staat regelnde, wertentscheidende Grundsatznorm begrenzt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.08.2007 - 1 BvR 2667/05 -, juris Rdnr. 26). Hochschulen und ihren Fakultäten erwächst daher aus Art. 5 Abs. 3 GG ein Recht, kompetenziell und organisatorisch so ausgestaltet zu werden, dass durch sie und mit ihnen freie Forschung und Lehre möglich sind und ungefährdet betrieben werden können. Art. 5 Abs. 3 GG verbietet dem Gesetzgeber, den Wissenschaftsbetrieb so zu gestalten, dass die Gefahr der Funktionsunfähigkeit oder der Beeinträchtigung des für die wissenschaftliche Betätigung der Mitglieder erforderlichen Freiheitsraums herbeigeführt wird. Solange der Gesetzgeber diese Grenzen beachtet, ist er frei, den Wissenschaftsbetrieb so zu regeln, dass die unterschiedlichen Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen und die Interessen aller daran Beteiligten in einen angemessenen Ausgleich gebracht werden. Die Regelung in § 2 Abs. 4 Satz 5 ÄApprO führt nicht dazu, dass an den Medizinischen Fakultät keine freie Lehre mehr erfolgen könnte. Den Fakultäten verbleibt weiterhin ein ausreichender Spielraum, innerhalb dessen sie der freien Lehre durch eine unterschiedliche inhaltliche Ausgestaltung ihres Studienangebotes ausreichend Rechnung tragen können.

16

Soweit die Antragsteller darauf verweisen, dass mittlerweile zahlreiche deutsche Studenten den vorklinischen Abschnitt der medizinischen Ausbildung im Ausland, insbesondere in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union absolvieren, die dort erbrachten Studienleistungen gemäß § 12 Abs. 2 ÄApprO von deutschen Hochschulen regelmäßig anzuerkennen seien, obwohl an den ausländischen Hochschulen die Seminargröße im vorklinischen Abschnitt nicht auf 20 Teilnehmer begrenzt sei, führt dies gleichfalls nicht zur Annahme der Verfassungswidrigkeit der Regelung des § 2 Abs. 4 Satz 5 ÄApprO. Die Antragsteller machen letztlich eine Art Inländerdiskriminierung dergestalt geltend, dass Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland bei der Durchführung von Seminaren an strengere Regelungen gebunden seien als ausländische Hochschulen, obwohl die in den Seminaren im Ausland erbrachten Leistungen als gleichwertig mit in der Bundesrepublik Deutschland erbrachten Seminarleistungen anerkannt werden. Diese Anerkennungspraxis beruht auf der Umsetzung eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 11. April 1997 über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region vom 16. Mai 2007 (sog. Lissabon-Konvention, BGBl. II, S. 712). Allein der Umstand, dass der bundesdeutsche Verordnungsgeber unter den in § 12 Abs. 2 ÄApprO genannten Bedingungen die Möglichkeit eröffnet, im Ausland erworbene Qualifikationen als gleichwertig mit inländischen Studienleistungen anzuerkennen, zwingt den Verordnungsgeber nicht generell im Sinne einer Inländergleichbehandlung dazu, die inländischen Ausbildungsvorschriften an das Niveau ausländischer Ausbildungsnormen anzupassen.

17

Der Senat war auch nicht gehalten, im Rahmen der Prüfung, ob die Antragsgegnerin den curricularen Eigenanteil (CAp) zutreffend ermittelt hat, aufzuklären, wie viele Seminare die Antragsgegnerin in Physiologie, Biochemie/Molekularbiologie und Anatomie im Zeitraum zwischen Wintersemester 2013/2014 und Wintersemester 2014/2015 angeboten hat und mit wie vielen Studierenden diese Seminare jeweils belegt waren. Der im Rahmen der Berechnung des Curriculareigenanteils als angemessen erachtete Ausbildungsaufwand ist nämlich anhand einer Modellrechnung insbesondere unter Bestimmung von Gruppengrößen für jede Lehrveranstaltung zu ermitteln. Die angesetzten Gruppengrößen sind keine tatsächlichen Werte, die in die (Modell-) Berechnung zu übernehmen sind, sondern normativ nach dem Ziel der Ermittlung eines adäquaten Ausbildungsaufwands bestimmte Größen. Diese Modellrechnung anhand des von der Antragsgegnerin vorgelegten Beispielstudienplans lässt sich daher nicht bruchlos in die Hochschulwirklichkeit übertragen; sie ist noch nicht einmal darauf angelegt. Die tatsächlichen Ausbildungsverhältnisse stellen die quantifizierende Modellrechnung als Grundlage der Ableitung und Festsetzung des Curriculareigenanteils erst dann in Frage, wenn sie zugleich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der für die Modellrechnung quantifizierte Ausbildungsaufwand in Wahrheit nicht (oder nicht mehr) als für die ordnungsgemäße Ausbildung erforderlich anzusehen ist. Solche Umstände sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Da die Gruppengröße für die Seminare durch den Verordnungsgeber normativ bestimmt worden ist und damit auch eine normative Wertung des anzusetzenden Ausbildungsaufwandes vorliegt, braucht die Überprüfung der tatsächlichen Ausbildungsverhältnisse nicht zu erfolgen (vgl. zum Vorgehenden: OVG Saarland, Beschl. v. 24.07.2014 - 1 B 32/14.NC, 1 B 32/1 B 32/14.NC u.a. -, juris Rdnr. 36; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 25.05.2007 - 13 C 125/07 -, juris Rdnr. 19 f.; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 -, juris Rdnr. 56 f.).

18

Die Kostenentscheidung für das jeweilige Beschwerdeverfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Höhe des Streitwertes folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.

19

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.


(1) Das Bundesministerium für Gesundheit regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in einer Approbationsordnung für Ärzte die Mindestanforderungen an das Studium der Medizin einschließlich der praktischen Ausbildung in Krankenhäusern und anderen geeigneten Einrichtungen der ärztlichen Krankenversorgung sowie das Nähere über die ärztliche Prüfung und über die Approbation.

(2) Die Regelungen in der Rechtsverordnung sind auf eine Ausbildung auszurichten, welche die Fähigkeit zur eigenverantwortlichen und selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufs vermittelt. In der Ausbildung sollen auf wissenschaftlicher Grundlage die theoretischen und praktischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermittelt werden, deren es bedarf, um den Beruf nach den Regeln der ärztlichen Kunst und im Bewußtsein der Verpflichtung des Arztes dem einzelnen und der Allgemeinheit gegenüber auszuüben und die Grenzen des eigenen Wissens und Könnens zu erkennen und danach zu handeln. Dabei sind insbesondere ausreichende Kenntnisse in den versorgungsrelevanten Bereichen zu vermitteln. Die Vorgaben von Artikel 24 der Richtlinie 2005/36/EG sind einzuhalten.

(3) In der Rechtsverordnung können ein vor Beginn oder während der unterrichtsfreien Zeiten des vorklinischen Studiums abzuleistender Krankenpflegedienst, eine Ausbildung in Erster Hilfe sowie eine während der unterrichtsfreien Zeiten des klinischen Studiums abzuleistende Famulatur vorgeschrieben werden. Die Zulassung zur ärztlichen Prüfung darf vom Bestehen höchstens zweier Vorprüfungen abhängig gemacht werden. Es soll vorgesehen werden, daß die ärztliche Prüfung in zeitlich getrennten Abschnitten abzulegen ist. Dabei ist sicherzustellen, daß der letzte Abschnitt innerhalb von drei Monaten nach dem Ende des Studiums abgelegt werden kann. Für die Meldung zur ärztlichen Prüfung und zu den Vorprüfungen sind Fristen festzulegen. In der Rechtsverordnung ist vorzusehen, daß die Auswahl der Krankenhäuser und anderen geeigneten Einrichtungen der ärztlichen Krankenversorgung für die praktische Ausbildung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 durch die Hochschulen im Einvernehmen mit der zuständigen Gesundheitsbehörde erfolgt; dies gilt nicht für Einrichtungen der Hochschulen.

(4) (weggefallen)

(5) In der Rechtsverordnung ist ferner die Anrechnung von Hochschulausbildungen und Prüfungen, die innerhalb oder außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgelegt werden, zu regeln. Außerdem können in der Rechtsverordnung auch die fachlichen und zeitlichen Ausbildungserfordernisse für die Ergänzung und den Abschluß einer ärztlichen Ausbildung für die Fälle festgelegt werden, in denen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ein Hochschulstudium der Medizin abgeschlossen, damit aber nach dem in dem betreffenden Staat geltenden Recht kein Abschluß der ärztlichen Ausbildung erreicht worden ist.

(6) In der Rechtsverordnung sind die Verfahren zur Prüfung der Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3, insbesondere für die vom Antragsteller vorzulegenden Nachweise und die Ermittlung durch die zuständigen Behörden, entsprechend den Artikeln 8, 50, 51, und 56 der Richtlinie 2005/36/EG, die Fristen für die Erteilung der Approbation als Arzt und das Verfahren zur Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises zu regeln.

(6a) In der Rechtsverordnung sind Regelungen zu Durchführung und Inhalt der Eignungsprüfung nach § 3 Absatz 2 und der Kenntnisprüfung nach § 3 Absatz 3 sowie zur Erteilung und Verlängerung der Berufserlaubnis nach § 10 vorzusehen.

(7) Abweichungen von den in den Absätzen 1 bis 3, 5 und 6 sowie der auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnung enthaltenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens durch Landesrecht sind ausgeschlossen. Abweichend von Satz 1 können die Länder Abweichungen von den durch Rechtsverordnung im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes erlassenen Fristenregelungen vorsehen.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

Gründe

1

Die zulässigen Beschwerden der Antragsteller sind unbegründet.

2

Die Antragsteller begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin bei der Antragsgegnerin im 1. Fachsemester zum Wintersemester 2014/2015. Sie sind der Auffassung, die tatsächliche Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts mit der in § 2 der Ordnung der Antragsgegnerin über die Festsetzung von Zulassungszahlen für Studienplätze im zentralen Vergabeverfahren im Wintersemester 2014/2015 und im Sommersemester 2015 vom 24. April 2014 auf 242 Studienplätze festgesetzten Zulassungszahl nicht ausgeschöpft. Das Verwaltungsgericht hatte eine Aufnahmekapazität - bemessen nach der personellen Ausstattung - von 233 Studienplätzen festgestellt. Im Wintersemester 2014/2015 waren infolge einer Überbuchung 251 Studienplätze besetzt.

3

Die von den Antragstellern mit der Beschwerde innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist erhobenen Einwände gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, sind nicht geeignet, die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen.

4

Entgegen der Auffassung der Antragsteller bewegt sich die Deputatsermäßigung für den Studienfachberater Prof. Dr. T., welcher diese Aufgabe zusätzlich zu seinen sonstigen dienstlichen Aufgaben übernommen hat, im Rahmen der Vorgaben des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Verordnung über die Lehrverpflichtung an staatlichen Hochschulen des Landes Sachsen-Anhalt vom 6. April 2006 (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO, GVBl. LSA, S. 232). Angesichts der dem Studienfachberater nach § 11 HSG LSA obliegenden Aufgaben (z. B. Beratung und Information von Studieninteressenten, Mitwirkung bei der Klärung von Fragen der Anerkennung anrechenbarer Studienzeiten und -leistungen bei Bewerbungen für höhere Fachsemester; vgl. auch § 18 der Studienordnung der Antragsgegnerin für den Studiengang Medizin vom 21. April 2009) ist die Reduzierung um 25 v. H. auch in Anbetracht des von den Antragstellern geschilderten Bewerberüberhangs im Studienfach Humanmedizin nicht als übersetzt anzusehen. Die Höhe der Deputatsreduzierung bewegt sich auch im Rahmen des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 12. Juni 2003 (veröffentlicht unter www.kmk.org) zur Höhe der Lehrverpflichtungen an Hochschulen. Hinsichtlich der Ermäßigung der Lehrverpflichtungen an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen für die Wahrnehmung „weiterer Funktionen und Aufgaben“ heißt es in dem Beschluss unter Ziffer 4.2.: „Studienfachberaterinnen und Studienfachberatern nach Abschnitt 2.4.2.2.5 der von der Kultusministerkonferenz am 14.09.1973 beschlossenen Empfehlung „Beratung in Schule und Hochschule“ kann eine Ermäßigung bis zu 25 v. H. der Lehrverpflichtung gewährt werden. Je Studiengang sollen nicht mehr als zwei Lehrveranstaltungsstunden Entlastung für Studienberatungstätigkeit gewährt werden.“ Soweit die Antragsteller weiter generell die Deputatsermäßigungen für die sog. Funktionsstellen für Sicherheitsbeauftragte, Strahlenschutzbeauftragte, Beauftragte für Arbeitssicherheit, Beauftragte für die Wartung und Betreuung bestimmter technischer Großgeräte beanstanden und eine - fiktive - Kürzung der Deputatsreduzierungen begehren, setzen sich die Antragsteller bereits nicht mit der vom Verwaltungsgericht zur Begründung seiner Entscheidung zitierte Rechtsprechung des Senats zur Zulässigkeit dieser Deputatsermäßigungen auseinander (vgl. zuletzt Beschl. d. Senates v. 31.01.2014 - 3 M 124/13 -, juris).

5

Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist das von der Antragsgegnerin und dem Verwaltungsgericht angesetzte Lehrdeputat für befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter nicht zu beanstanden. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 Satz 2 LVVO wird für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in befristeten Beschäftigungsverhältnissen eine Lehrverpflichtung von bis zu 4 Lehrveranstaltungsstunden (LVS) festlegt, während für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in unbefristeten Beschäftigungsverhältnissen eine Lehrverpflichtung von 8 LVS gilt. Diese Differenzierung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar ist sowohl den unbefristet beschäftigten wie auch den befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern gemeinsam, dass sie wissenschaftliche Dienstleistungen bei der Erfüllung der Aufgaben der Universität erbringen und zu ihren Aufgabenbereichen insbesondere die Vermittlung von Fachwissen und praktischen Fähigkeiten sowie die Unterweisung der Studierenden in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden gehört (§ 42 Abs. 1 HSG LSA). Ein befristetes Angestelltenverhältnis ist hingegen insbesondere dann vorzusehen, wenn der Aufgabenbereich zugleich die Vorbereitung der Promotion oder die Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen umfasst. In diesem Falle ist den befrist beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern im Rahmen ihrer Dienstaufgaben ausreichend Gelegenheit zu eigener wissenschaftlicher Arbeit zu geben (§ 42 Abs. 2 Satz 2 HSG LSA).

6

Allerdings knüpft § 4 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 Satz 2 LVVO, soweit er die Lehrverpflichtung befristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter festlegt, nicht ausdrücklich an eine dahingehende Ausgestaltung des individuellen Dienstverhältnisses, sondern allein an die Tatsache der Befristung des Beschäftigungsverhältnisses an. Die Befristung als solche rechtfertigt es nicht für sich allein, aus den Stellen wissenschaftlicher Mitarbeiter mit befristeten Verträgen eine eigene Stellengruppe mit einem verglichen mit den unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern geringeren Lehrdeputat zu bilden. Denn es gibt Befristungsgründe, die ersichtlich keinen Bezug zum Umfang der Lehrverpflichtung des Stelleninhabers aufweisen. Wie sich aus der Zielvereinbarung zwischen dem Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt und der Antragsgegnerin (Ordnungsnummer 38 der Generalakte) und aus den von der Antragsgegnerin zur Generalakte gereichten Dienstverträgen der befristeten beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter ergibt (Ordnungsnummer 11 der Generalakte), werden diese Stellen bei der Antragsgegnerin jedoch nur unter dem Gesichtspunkt der wissenschaftlichen Qualifizierung und Weiterbildung des Personals, das diese Stellen besetzt, genutzt.

7

Die danach für den Regelfall erfolgte Widmung der - befristet zu besetzenden - Stellen der wissenschaftlichen Mitarbeiter zur wissenschaftlichen Fort- und Weiterbildung stellt ein Kriterium dar, das einen Bezug zum Umfang der Lehrverpflichtungen ausweist, da ihr nur Rechnung getragen werden kann, wenn dem Stelleninhaber neben seiner Verpflichtung zur Erbringung wissenschaftlicher Dienstleistungen auch eine angemessene Zeit zur eigenständigen wissenschaftlichen Fort- und Weiterbildung zur Verfügung gestellt wird. Diese Zweckbestimmung der Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter rechtfertigt danach die Bildung einer eigenen Stellengruppe (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.07.1987, a. a. O.; Urt. v. 20.07.1990 - 7 C 90.88 -, juris). Da insoweit von einer typisierenden Betrachtung auszugehen ist, kommt es auf eine ins einzelne gehende Feststellung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die jeweiligen Stelleninhaber tatsächlich eigene Fort- und Weiterbildung betreiben, nicht an (vgl. OVG Saarland, Beschl. v. 24.07.2014 - 1 B 117/14.NC u. a. -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 26.08.2013 - 13 C 88/13 -, juris; SächsOVG, Beschl. v. 20.02.2013 - NC 2 B 38.12 -, juris).

8

Zwar kann eine Erhöhung des unbereinigten Lehrangebotes in Bezug auf die befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter dann in Betracht kommen, wenn die Antragsgegnerin die gesetzlichen Einschränkungen der Befristung systematisch und missbräuchlich verletzen würde, um auf diese Weise die höhere Lehrverpflichtung für unbefristet beschäftigtes Lehrpersonal zu umgehen und so die Aufnahmekapazität niedrig zu halten. Insoweit kann aber nur ein qualifizierter Verstoß gegen die Bestimmungen des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes zu einer Erhöhung des Lehrangebotes führen (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 08.03.2012 - 3 M 75/11 -, juris m. w. N.). Einen solchen qualifizierten Verstoß haben die Antragsteller indes weder dargelegt noch ist ein solcher nach den vorgelegten Dienstverträgen (Generalakte, Ordnungsnummer 11) ersichtlich.

9

Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist auch die von der Antragsgegnerin für Seminare vorgesehene Betreuungsrelation von g = 20 nicht zu beanstanden. Die Antragsteller setzen sich bereits nicht mit der normativen Wertung in § 2 Abs. 4 Satz 5 ÄApprO auseinander, wonach die Zahl der jeweils an einem (Pflichtfach-)Seminar teilnehmenden Studenten 20 nicht überschreiten darf. Zur Begründung der im Wesentlichen gleichlautenden Vorgängerregelung in § 2 Abs. 3 ÄApprO wurde ausgeführt (BR-Drs. 632/89, S. 38): „Die vertiefende, klinikbezogene Ausbildung in den Seminaren wird ohne eine intensive Veranschaulichung die angestrebten Ziele nicht erreichen können. Es müssen daher, soweit erforderlich, auch in den Seminaren Patientenvorstellungen stattfinden. Damit dieser Zweck dieser neuen Pflichtunterrichtsveranstaltungen erreicht wird, muss die Höchstzahl der jeweils an einem Seminar teilnehmenden Studierenden auf 20 festgesetzt werden. Ohne eine solche Begrenzung wäre nicht zu gewährleisten, dass es tatsächlich zu einer vertieften Diskussion der zu behandelnden Fragestellungen kommt.“ Ob diese pädagogisch-didaktische Motivation oder räumliche Beschränkungen an den Hochschulen Beweggrund für die Entscheidung des Normgebers war, die Gruppengröße in Seminaren grundsätzlich auf 20 zu beschränken (vgl. hierzu Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Band 2, Rdnr. 101), kann offen bleiben. Die Antragsteller zeigen jedenfalls nicht auf, dass die mit der Beschränkung der Gruppengröße in Seminaren verfolgten Ziele des Normgebers abweichend von der ausdrücklichen Regelung in § 2 Abs. 4 Satz 5 ÄApprO auch den Ansatz einer - kapazitätsgünstigeren - Erhöhung der Gruppengröße durch die Antragsgegnerin zuließen (vgl. auch VGH Mannheim, Beschl. v. 14.12.1992 - NC 9 S 26/92 -, juris). Eine Unvereinbarkeit der Regelung in § 2 Abs. 4 Satz 5 ÄApprO mit höherrangigem Recht zeigen die Antragsteller nicht auf.

10

Die Antragsteller haben somit bereits nicht dargelegt, dass eine höhere Aufnahmekapazität als die vom Verwaltungsgericht errechneten 233 bzw. die von der Antragsgegnerin festgesetzten 242 Studienplätze zur Verfügung steht. Unabhängig davon ist auch die von der Antragsgegnerin vorgenommene Überbuchung nicht zu beanstanden.

11

Zwar kann eine Überbuchung infolge von Prognoseunsicherheiten dazu führen, dass mehr Studierende zugelassen werden als in der Ordnung der Antragsgegnerin über die Festsetzung der Zulassungszahlen vorgesehen ist, was die Chancen anderer Studienbewerber verringert, im Wege eines gerichtlichen Eilverfahrens an einen Studienplatz zu gelangen. Das ist jedoch nicht zu beanstanden. Wer sich für einen Platz unter den Begünstigten einer Überbuchung durch seine Rangziffer qualifiziert, braucht nicht hinter Eilantragstellern zurückzustehen, zumal ihm ebenfalls das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG zur Seite steht (vgl. OVG Niedersachsen, Beschl. v. 20.02.2013 - 2 NB 386/12 -, juris). Ein genereller Vorrang derjenigen Studierwilligen, welche einen gerichtlichen Eilantrag gestellt haben, vor Studienbewerbern mit zulassungsnaher Qualifikation besteht nicht (vgl. OVG Niedersachsen, Beschl. v. 10.02.2015 - 2 NB 75/15 -, juris). Die kapazitäts- und vergaberechtlichen Vorschriften gehen von dem Grundgedanken aus, dass bei pflichtgemäßer Kapazitätsermittlung alle vorhandenen, einschließlich der von der Stiftung für Hochschulzulassung und/oder der Hochschule im Hinblick auf das infolge von Mehrfachbewerbungen zunehmend unberechenbar gewordene Annahmeverhalten von Studienbewerbern überbuchten Studienplätze in das Vergabeverfahren einbezogen werden, um in verfassungskonformer Weise zu gewährleisten, dass kein Studienplatz unbesetzt bleibt, eine Nutzung des Studienplatzes möglichst zu Semesterbeginn ermöglicht wird und durch die Zugrundlegung einheitlicher und sachgerechter Kriterien eine im Sinne des Gleichheitssatzes möglichst gerechte Auswahl unter den prinzipiell gleichberechtigten Bewerbern vorgenommen wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 03.11.2014 - OVG 5 NC 1.14 -, juris; BayVGH, Beschl. v. 19.08.2013 - 7 CE 13.10110 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 08.07.2013 - 13 C 50/13 -, juris). Diesen Erwägungen entsprechen die Überbuchungsregelungen in § 7 Abs. 3 Satz 6, 10 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung des Landes Sachsen-Anhalt über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung (Vergabeverordnung Stiftung) vom 1. Juli 2010, die angesichts ihrer Funktion, eine pflichtgemäße Kapazitätsausschöpfung sicherzustellen, entgegen der Auffassung der Antragsteller eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage in § 12 des Hochschulzulassungsgesetzes Sachsen-Anhalt vom 24. Juli 2012 (HZulG LSA, GVBl. LSA S. 297) haben.

12

Insofern kann gegenüber einer Überbuchung nur geltend gemacht werden, dass die Prognose des Annahmeverhaltens der zugelassenen Studierenden methodisch verfehlt war und den Schluss auf eine missbräuchliche Handhabung der Befugnis zur Überbuchung zulässt (vgl. OVG Niedersachsen, Beschl. v. 20.02.2013, a. a. O.). Auch eine fehlerhafte Prognose lässt allerdings nicht ohne Weiteres darauf schließen, dass die Hochschule vorhandene Ausbildungskapazität verschwiegen hätte. Nimmt eine Hochschule in einem zulassungsbeschränkten Studiengang über mehrere aufeinander folgende Zulassungstermine hohe Überbuchungen vor, kann dies allerdings Anlass geben zu prüfen, ob sich das von der Hochschule prognostizierte Annahmeverhalten auch unter Berücksichtigung aller hierbei bestehenden Unsicherheiten noch hinreichend auf Erfahrungswerte der letzten Jahre stützen lässt, oder ob die Hochschule selbst davon ausgeht, dass über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus noch nutzbare Ausbildungskapazität vorhanden ist (vgl. BayVGH, Beschl. v. 04.04.2013 - 7 CE 13.10002 -, juris). Solche besonderen Umstände haben die Antragsteller indes nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich.

13

Die Kostenentscheidung für das jeweilige Beschwerdeverfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Höhe des Streitwertes beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG.

14

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


Gründe

1

Die zulässigen Beschwerden der Antragsteller sind unbegründet.

2

1. Die von den Antragstellern mit der Beschwerde innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist erhobenen Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, sind nicht geeignet, die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts durchgreifend in Frage zu stellen.

3

a) Ohne Erfolg machen die Antragsteller geltend, die Antragsgegnerin habe eine "Dokumentation betreffend die befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter über ihre Tätigkeit an wissenschaftlichen Hochschulen und Einrichtungen bei einer Beschäftigungsdauer von mehr als 5 Jahren" vorzulegen, da - selbst wenn man ein Lehrdeputat von 4 SWS für befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter akzeptiere - nicht ausgeschlossen sei, dass im Einzelfall die Befristungsgrenze eindeutig überschritten und demzufolge ein Lehrdeputat von 8 SWS in Ansatz zu bringen sei. Den vorgelegten Arbeitsverträgen lasse sich weder entnehmen, ob bereits zuvor befristete Arbeitsverhältnisse bei anderen Arbeitgebern bestanden hätten, noch ob die Voraussetzungen der Verlängerungsmöglichkeiten des § 2 Abs. 5 WissZeitVG vorlägen.

4

Der Vorlage solcher Dokumentationen bedarf es nicht. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin entgegen der gesetzlichen Regelung wissenschaftliche Mitarbeiter befristet beschäftigt, denen ein Anspruch auf eine unbefristete Beschäftigung zustünde, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, zumal die Antragsgegnerin eine detaillierte Übersicht der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter nebst den Arbeitsverträgen vorgelegt hat. Ohne konkrete Anhaltspunkte für eine Überschreitung der Missbrauchsgrenze des Einsatzes befristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter stellt eine solche Dokumentation einen unzulässigen Ausforschungsbeweis dar. Zudem sprechen erhebliche datenschutzrechtliche Bedenken gegen die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Vorlage von Personalaktendaten.

5

Die von den Antragstellern geforderte Dokumentation dient nicht der Aufklärung der "Ausgestaltung des Dienstverhältnisses", das nach § 4 Abs. 5 Satz 1 LVVO die grundsätzliche Vorgabe für die Lehrverpflichtung der Angestellten ist. Die konkrete Ausgestaltung des Dienstverhältnisses hat die Antragsgegnerin durch Vorlage der entsprechenden Arbeitsverträge hinreichend dargetan. Unabhängig davon knüpft die Begrenzung der Lehrverpflichtung befristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter auf bis zu 4 SWS - entsprechend der Regelung für wissenschaftliche Mitarbeiter mit Lehraufgaben im Beamtenverhältnis auf Zeit - nicht an die konkrete Ausgestaltung des Dienstverhältnisses, sondern allein an die Befristung an.

6

Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin bei den mit befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern besetzten Stellen von jeweils 4 SWS ausgegangen ist. Dies entspricht der Regelung des § 4 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 Satz 2 LVVO, wonach die Lehrverpflichtung der wissenschaftlichen Mitarbeiter an Universitäten in befristeten Arbeitsverhältnissen auf bis zu 4 Lehrveranstaltungsstunden festzusetzen ist. Diese gegenüber den unbefristet Beschäftigten niedrigere Lehrverpflichtung verletzt das Kapazitätserschöpfungsgebot nicht. Sie rechtfertigt sich ebenso wie die Befristung selbst aus dem wichtigen Interesse der Allgemeinheit und der Hochschule an ausreichender Heranbildung von wissenschaftlichem Nachwuchs (vgl. dazu OVG NRW, Beschl. v. 19.04.2016 - 13 C 2/16 -, juris). Die Verwendung des Begriffes "grundsätzlich" in § 4 Abs. 5 Satz 2 LVVO gebietet keine andere Auffassung. Auch wenn damit in Einzelfällen bestimmter vertraglicher Gestaltungen eine abweichende Festsetzung der Lehrverpflichtung ermöglicht werden soll, ändert dies nichts daran, dass in bestehenden Stellengruppen eine einheitliche Handhabung keinen Bedenken begegnet.

7

Im Übrigen verpflichtet weder das Stellenprinzip des § 8 Abs. 1 KapVO LSA noch das Kapazitätserschöpfungsgebot die Antragsgegnerin zum Nachweis, ob sich bestimmte Stelleninhaber im Einzelfall tatsächlich (noch) in der Weiterbildung befinden und deshalb die Befristung des Arbeitsvertrages gerechtfertigt ist. Die für den Regelfall erfolgte Widmung der befristet zu besetzenden Stellen der wissenschaftlichen Mitarbeiter zur wissenschaftlichen Fort- und Weiterbildung stellt ein Kriterium dar, das einen Bezug zum Umfang der Lehrverpflichtung ausweist, da ihr nur Rechnung getragen werden kann, wenn dem Stelleninhaber neben seiner Verpflichtung zur Erbringung wissenschaftlicher Dienstleistungen auch eine angemessene Zeit zur eigenständigen wissenschaftlichen Fort- und Weiterbildung zur Verfügung gestellt wird. Diese Zweckbestimmung der Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter rechtfertigt danach die Bildung einer eigenen Stellengruppe. Insoweit ist von einer typisierenden Betrachtung auszugehen, sodass es auf eine ins Einzelne gehende Feststellung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die jeweiligen Stelleninhaber tatsächlich eigene Fort- und Weiterbildung betreiben, grundsätzlich nicht ankommt (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, juris, Rn. 28; OVG Saarland, Beschl. v. 01.07.2011 - 2 B 45/11. NC u.a. -, juris, Rn. 59 ff.).

8

Es ist auch nicht Aufgabe des Senats, zu überprüfen, ob den wissenschaftlichen Mitarbeitern der Antragsgegnerin aufgrund etwaiger Kettenbefristungen von Arbeitsverträgen ein Anspruch auf Entfristung zustehen könnte, weil die Voraussetzungen einer befristeten Beschäftigung nicht (mehr) vorliegen. Den Regelungen des WissZeitVG kommt - worauf das Verwaltungsgericht zu Recht hinweist - allein eine arbeitsrechtliche Bedeutung zu. Eine erhöhte Lehrverpflichtung einzelner Personalgruppen lässt sich daraus nicht ableiten.

9

Zuletzt spricht auch die Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Belange gegen die Pflicht der Antragsgegnerin, eine derart detaillierte Liste, wie die Antragsteller sie fordern, vorzulegen. Eine solche Liste enthielte zahlreiche höchstpersönliche Daten der an den vorliegenden Verfahren nicht beteiligten Mitarbeiter der Antragsgegnerin, deren Preisgabe diese mindestens zustimmen müssten.

10

b) Ist danach Anknüpfungspunkt für die Lehrverpflichtung von bis zu 4 SWS die Befristung der Arbeitsverträge, kommt es auch nicht darauf an, nach welcher Vergütungsgruppe die Mitarbeiter vergütet werden, so dass auch die von den Antragstellern beantragte "Vorlage aller Arbeitsverträge nebst Stellenbeschreibungen der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter, die gemäß der Entgeltgruppe E14 bzw. E15 vergütet werden (zum Berechnungsstichtag)" bzw. "[…], die in der Vergütungsgruppe E14 oder E15 eingruppiert sind" nicht erforderlich ist. Selbst wenn man davon ausgeht, dass eine Eingruppierung nach E14 oder E15 nur in Betracht kommt, wenn "zu mehr als 50% höherwertige Tätigkeiten übertragen worden sind", wie die Antragsteller vortragen, erschließt sich daraus nicht, dass als zu erbringende höherwertige Tätigkeit allein die Lehre in Betracht käme und daran anknüpfend ausnahmsweise von einer höheren Lehrverpflichtung auszugehen wäre. Denn neben der Lehre und der Fort- und Weiterbildung bearbeiten wissenschaftliche Mitarbeiter auch Forschungsprojekte, so dass die höherwertige Tätigkeit auch darin begründet sein könnte. Unabhängig davon hat beschließende Senat bereits mit dem von den Antragstellern zitierten Beschluss vom 16. Juli 2009 (3 N 599/08, juris Rn. 22) ausgeführt, dass die Zuweisung von Lehrdeputaten an die Funktion der Lehrperson und nicht an die arbeitsvertraglich vereinbarte Vergütung anknüpft. Ob die Vergütung der Aufgabenübertragung entspricht, ist grundsätzlich keine Frage, die kapazitätsrechtlich relevant ist. An dieser Auffassung wird auch im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen festgehalten.

11

Insbesondere ist nichts dafür vorgetragen, warum es "außer Frage stehen" soll, dass als Krankheitsvertretung befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter nicht mit einer Lehrverpflichtung von 4 SWS in die Kapazitätsberechnung eingehen können. Denn die Stelle eines erkrankten befristet beschäftigten Mitarbeiters, der 4 SWS erbringt, ändert sich durch die Besetzung mit einem Vertreter nicht und konkrete Anhaltspunkte dafür, dass befristet beschäftigte Mitarbeiter als Vertretung für unbefristet beschäftigte eingesetzt werden, und damit eine Verringerung des Lehrdeputats einhergeht, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

12

c) Auch das Vorbringen der Antragsteller betreffend die Anzahl der Prorektoren bzw. den Umfang ihrer Deputatsverminderungen führt nicht dazu, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern wäre. Das Verwaltungsgericht geht nach der Begründung seines Beschlusses keineswegs davon aus, dass die Entscheidung, ob eine Hochschule in Sachsen-Anhalt einen, zwei oder drei Prorektoren wählt, "im rechtsfreien Raum" stattfinde. Es verweist vielmehr ausdrücklich und zutreffend darauf, dass die Entscheidung Ausdruck körperschaftlicher Selbstverwaltung sei und sich innerhalb der gesetzlichen Grenzen zu bewegen habe. Damit hat das Verwaltungsgericht gerade klargestellt, dass die Entscheidung sich nicht in einem rechtsfreien Raum bewegt. Gründe, warum die Antragsgegnerin mit der Entscheidung, drei Prorektoren zu wählen und ihnen - im Hinblick auf die übertragenen Aufgaben - jeweils Deputatsermäßigungen zu gewähren, die gesetzlichen Grenzen verletzt haben sollte, haben die Antragsteller nicht dargelegt.

13

Sie vermögen aber auch nicht mit den Ausführungen zu einzelnen Deputatsermäßigungen für die gewählten Prorektoren zu überzeugen. Soweit zu der Deputatsermäßigung für Herrn Prof. Dr. L. ausgeführt wird, dieser habe im Jahre 2016 fünf Publikationen zumindest als Co-Autor mitzuverantworten, erschließt sich schon nicht, welche Auswirkungen dies auf sein Deputat haben soll. Es mag den Antragstellern "unverständlich" sein, "dass bei Wahrnehmung des Amtes des Prorektors und umfangreicher Publikationen ausgerechnet die Lehrverpflichtung um 6 SWS vermindert wird". Der Senat vermag aber nicht zu erkennen, welche kapazitätsrechtlich sie begünstigenden Rechtspositionen die Antragsteller daraus ableiten wollen, dass Herr Prof. L. in der ihm für die Forschung verbleibenden Zeit unter anderem umfänglich publiziert. Legt man die den Beteiligten bekannte Berechnung des beschließenden Senats aus dem Beschluss vom 27. August 2014 (Az. 3 M 77/14, juris Rn. 11) zugrunde, ist Herr Prof. L. bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden in einem Umfang von ca. 29 Stunden für die ihm übertragenen Verwaltungsaufgaben in Anspruch genommen. Von den verbleibenden 11 Arbeitsstunden bleiben bei einer Belastung mit einem Lehrdeputat von 2 SWS, das ihn faktisch ungefähr 3 ½ Stunden bindet (OVG LSA, Beschl. v. 27.08.2014, a. a. O.) weitere 7 ½ Stunden für die Forschung.

14

Es ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass diese Zeit nicht genügen soll, um in dem behaupteten Umfang zu publizieren noch ist erkennbar, dass Anlass bestünde, aufzuklären, "in welchem Umfang Herr Prof. Dr. L. Lehrverpflichtungen im Wintersemester 2014/12015, Sommersemester 2015 und Wintersemester 2015/2016 erfüllt hat", so dass es der Einholung dieser - von den Antragstellern beantragten - Auskunft der Universitätsverwaltung nicht bedarf.

15

d) Ohne Erfolg wenden sich die Antragsteller auch gegen die vom Verwaltungsgericht anerkannten Deputatsermäßigungen für die Inhaber unterschiedlicher Funktionsstellen um 0,5 SWS (Dr. S.) bzw. 1,0 SWS (Dr. T.). Gemäß § 6 Abs. 5 LVVO kann für die Wahrnehmung sonstiger Aufgaben und Funktionen an Universitäten und Kunsthochschulen, insbesondere für Aufgaben der Studienreform oder für die Leitung von Sonderforschungsbereichen, unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs im jeweiligen Fach auf Antrag eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung gewährt werden; sie soll bei den einzelnen Lehrenden zwei Lehrveranstaltungsstunden nicht überschreiten. Diese Vorschrift ermöglicht auch eine Deputatsermäßigung für sog. Funktionsstellen (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 31. Januar 2014 - 3 M 124/13 - juris Rn. 28 m.w.N.). Dabei bedarf es in kapazitätsbeschränkten Fächern unter anderem der Prüfung, ob die Deputatsermäßigung mit den Belangen der Studienbewerber vereinbar ist („unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs im jeweiligen Fach“; vgl. auch VGH BW, Beschlüsse vom 29. Januar 2002 - NC 9 S 24/02 -, juris Rn. 19, und vom 23. November 2005 - NC 9 S 140/05 -, juris Rn. 42). Neben den Interessen der Studienbewerber können indes auch andere verfassungsrechtlich durch Art. 5 Abs. 3 und Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Interessen betroffen sein. Insbesondere haben die Hochschulen auch zu gewährleisten, dass das Studium nach den einschlägigen nationalen und zunehmend auch unionsrechtlichen Bestimmungen zu Arbeitssicherheit, Strahlenschutz und Stoffsicherheit sicher absolviert werden kann und auch die Forschungseinrichtungen einen gesetzeskonformen Standard aufweisen (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 31. Januar 2014, a.a.O. Rn. 22).

16

Soweit die Beschwerde geltend macht, an anderen Hochschulen mit dem Studiengang Medizin (außerhalb des Landes Sachsen-Anhalt) würden die Funktionen eines Beauftragten für Biologische Sicherheit und eines Beauftragten für Arbeitssicherheit nicht wissenschaftlichen Mitarbeitern übertragen und seien deshalb entsprechende Verminderungen der Lehrverpflichtung unüblich, kann auf sich beruhen, inwieweit dies in tatsächlicher Hinsicht zutrifft (vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Band 2, 2013, Rn. 356). Jedenfalls erfordert die Prüfung der Rechtmäßigkeit von Deputatsreduzierungen eine einzelfallbezogene Betrachtung der sachlichen und personellen Ausstattung der jeweiligen Hochschule (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 31. Januar 2014, a.a.O. Rn. 22).

17

Soweit die Antragsteller sich gegen die Deputatsverminderung von Herrn Dr. S. wenden, legen sie ihren Einwendungen unzutreffend zugrunde, diese erfolge für die Wahrnehmung von Aufgaben nach § 16 ASiG. Tatsächlich wurden die Pflicht-Lehrstunden des Herrn Dr. S. jedoch antragsgemäß als "Sicherheitsbeauftragten der Medizinischen Fakultät für die Praktika und das Praktikumsgebäude" reduziert. Hiermit und mit den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts hierzu setzt sich das Beschwerdevorbringen nicht auseinander. Durchgreifende Bedenken gegen die Deputatsverminderung für Herrn Dr. S. sind daher weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

18

Auch die gegen die Deputatsverminderung für Herrn Dr. T. vorgebrachten Einwendungen rechtfertigen eine Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts nicht. Herr Dr. T. ist ausweislich der vorgelegten Stellenbeschreibung nicht allein Beauftragter für Biologische Sicherheit und Strahlenschutz, worauf sich die Beschwerdebegründung stützt, sondern erfüllt zahlreiche weitere Aufgaben, die in der Summe Bedenken gegen die erfolgte Deputatsverminderung nicht begründen. Soweit die Antragsteller Herrn Dr. T. pauschal die notwendige Sachkunde für die Wahrnehmung der Aufgaben eines Beauftragten für Biologische Sicherheit und Strahlenschutz absprechen, ist darauf mangels jeglicher Substantiierung nicht einzugehen. Im Hinblick auf die Kumulierung verschiedener Aufgaben bei Herrn Dr. T., ist die im Ergebnis bei 1,0 SWS liegende Deputatsverminderung auch im Umfang nachvollziehbar.

19

e) Die Antragsteller wenden sich auch nicht mit Erfolg gegen die Zuordnung des internationalen Masterstudienganges "Integrative Neuroscience" zur Fächergruppe "Mathematik, Naturwissenschaften" und den unter anderem sich hieraus ergebenden notwendigen Dienstleistungsexport. Mit den ausführlichen Erörterungen des Verwaltungsgerichts hierzu, das im Einzelnen auf die jeweiligen Lehrveranstaltungen eingeht und im Ergebnis zur Unbedenklichkeit des Umfangs des Dienstleistungsexports (unter Hinweis auf einen Rechenfehler mit Auswirkungen in der vierten Nachkommastelle) gelangt, setzt die Beschwerdebegründung sich nicht auseinander. Vielmehr beschränken die Antragsteller sich auf die Behauptung, es sei "soweit ersichtlich bislang nicht nachgewiesen, dass insoweit ein Dienstleistungsexport des Studienganges vorklinische Medizin erforderlich ist und nicht anderweitig (und damit kapazitätsschonender) die erforderlichen Lehrleistungen von einem anderen bei der Universität C-Stadt bestehenden Studiengang erbracht werden können". Einem so pauschalen Vorbringen ist insbesondere im Hinblick auf die ausführlichen Darlegungen des Verwaltungsgerichts hierzu nicht nachzugehen.

20

f) Soweit die Antragsteller unter Bezugnahme auf den Vortrag ihrer Prozessbevollmächtigten in dem Verfassungsbeschwerdeverfahren 1 BvR 1633/13 fordern, bei der Berechnung des Lehrangebots der Lehreinheit Vorklinische Medizin an der Antragsgegnerin für die Stellen der Hochschullehrer kapazitätsrechtlich eine grundsätzliche Lehrverpflichtung von 9 statt 8 Lehrveranstaltungsstunden zu berücksichtigen, ist dem nicht zu folgen. Entgegen den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO werden mit den diesbezüglichen Einwänden, die eine offenbar das Wintersemester 2012/2013 betreffende Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs zum Gegenstand haben, keine Gründe dargelegt, aus denen der hier angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts abzuändern oder aufzuheben ist.

21

Dazu ist erforderlich, dass der Beschwerdeführer in Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung darlegt, wie und an welcher Stelle des Berechnungsvorgangs und warum anders sowie mit welchen Zahlen und Werten zu rechnen ist und warum sich dadurch welche andere Studienplatzzahl ergeben soll (vgl. HessVGH, Beschlüsse vom 5. Juli 2011 - 10 B 735/11.MM.W0 -, juris Rn. 3, und vom 27. August 2013 - 10 B 1540/13.GM.S3 -, juris Rn. 3, jew. w.w.N.). Dem wird die Beschwerdebegründung zur Veranschlagung eines höheren Lehrdeputats der Hochschullehrer nicht gerecht, da sie auf die einschlägige Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin für das Wintersemester 2015/2016 und ihre Überprüfung durch den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts mit keinem Wort eingeht. Davon abgesehen entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass sich die Lehrverpflichtung der einzelnen Lehrpersonen ausschließlich nach den in § 4 Abs. 1 LVVO normativ bestimmten Lehrdeputaten bestimmt und es auf die Festlegung einer höheren Lehrverpflichtung von Universitätsprofessoren und -professorinnen, für die § 4 Abs. 1 Nr. 1 LVVO eine Lehrverpflichtung von 8 Lehrveranstaltungsstunden vorsieht, in anderen Bundesländern nicht ankommt (vgl. OVG LSA, Beschlüsse vom 2. August 2011 - 3 M 250/11 -, juris Rn. 5 f., vom 23. Juli 2013 - 3 M 311/12 -, juris Rn. 5 ff., vom 31. Januar 2014, a.a.O. Rn. 17 ff., und vom 27. August 2014 - 3 M 77/14 -, juris Rn. 4 ff.; auf gleicher Linie etwa SächsOVG, Beschluss vom 25. Juli 2013 - NC 2 B 399/12 -, juris Rn. 5 ff.). So hat der Senat in seinem Beschluss vom 27. August 2014 (a.a.O. Rn. 5 ff.) ausgeführt:

22

„Nach Art. 70 GG fällt die Regelung der Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen Personals an den Hochschulen in die Kompetenz des jeweiligen Bundeslandes. Die Bundesländer haben daher das durch das Gebot der bundeseinheitlichen Kapazitätsfestsetzung nicht eingeschränkte Recht, den Umfang der Lehrverpflichtung ihres wissenschaftlichen Personals an ihren Hochschulen eigenständig zu regeln (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 25.03.2013 - NC 2 B 3/12 -, juris; OVG Lüneburg, Beschl. v. 12.08.2011 - 2 NB 439/10 - juris).Materiellrechtlich berührt die Regelung der Lehrverpflichtung den Schutzbereich des Grundrechts der Wissenschaftsfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG einerseits und des Grundrechts auf Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG andererseits. Es überschneiden sich damit zwei verfassungsrechtlich geschützte Interessen, nämlich die durch Dienstrecht und Wissenschaftsfreiheit bestimmte Rechtsposition des Lehrpersonals und die durch den verfassungsrechtlichen Zulassungsanspruch der Studienbewerber bestimmte Pflicht zur erschöpfenden Kapazitätsnutzung (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.09.2012 - 6 CN 1.11 -, juris zur Lehrverpflichtungsverordnung Schleswig-Holstein; VGH Mannheim, Urt. v. 23.05.2006 - 4 S 1957/04 -, juris). In diesem Spannungsverhältnis kommt keiner der beiden Rechtspositionen für sich genommen ein Vorrang zu. Es ist vielmehr Sache des Gesetz- oder Verordnungsgebers, im Sinne praktischer Konkordanz einen Ausgleich zu schaffen, der beiden Verfassungsgütern zu möglichst weitreichender Geltung verhilft. Dabei können Art. 5 Abs. 3 GG selbst keine starren Ober- oder Untergrenzen für den Umfang der Lehrverpflichtung entnommen werden. Das Grundrecht gebietet (lediglich), die Lehrverpflichtung nicht so hoch anzusetzen, dass kein ausreichender zeitlicher Freiraum für die Forschung verbleibt (VGH Mannheim, Urt. v. 23.05.2006, a. a. O.). Ebenso wenig lässt sich aus Art. 12 Abs. 1 GG eine Beschränkung des Spielraums des Verordnungsgebers solcher Art ableiten, dass nur eine ganz bestimmte Höhe der Lehrverpflichtung zulässigerweise festgesetzt werden könnte.

23

Ein Anspruch auf Erhöhung der Lehrdeputate der Hochschullehrer lässt sich auch nicht aus Art. 25 Abs. 1 VerfLSA ableiten. Art. 25 Abs. 1 VerfLSA begründet das Recht auf Ausbildung, welches landesverfassungsrechtlich ein subjektiv-öffentliches Recht auf Zugang zu den öffentlichen Ausbildungseinrichtungen eröffnet. Das Recht auf Ausbildung umfasst auch den Zugang zu den Hochschulen, weil die Ausbildung dem Wortsinn nach auf den Erwerb eines (ersten) berufsqualifizierenden Abschlusses gerichtet ist. Allerdings verbürgt Art. 25 Abs. 1 VerfLSA i. V. m. Art. 31 Abs. 1 VerfLSA als Einrichtungsgarantie nur, dass das Land Hochschulen als Ausbildungseinrichtungen vorhält. Das mit Art. 25 Abs. 1 VerfLSA zudem begründete Recht auf eine den Begabungen und der Befähigung entsprechende Ausbildung vermittelt einen Anspruch auf Zugang zu den Ausbildungseinrichtungen als Teilhaberecht nur im Rahmen der vorhandenen Ausbildungskapazität. Steht knappen Ausbildungsressourcen ein Bewerberüberhang gegenüber, so geht die Verwirklichung des Rechts auf Ausbildung durch die zugelassenen Bewerber mit dem Ausschluss der weiteren Bewerber einher. Auch wenn Teilhaberechte nicht von vornherein auf die Teilhabe am Vorhandenen beschränkt sind, so stehen sie unter dem Vorbehalt des Möglichen im Sinne dessen, was der Einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft beanspruchen kann. Diese Frage hat in erster Linie der Gesetzgeber in eigener Verantwortung zu beurteilen, der bei seiner Haushaltswirtschaft auch andere Gemeinwohlbelange mit Verfassungsrang zu berücksichtigen hat (Urt. d. Senates v. 19.10.2011 - 3 K 330/11 -, juris).

24

Entgegen der Auffassung der Antragsteller lässt sich aus dem Grundsatz des bundesfreundlichen Verhaltens kein Anspruch ableiten, dass auch in Sachsen-Anhalt - entgegen der normativen Bestimmung in der Lehrverpflichtungsverordnung - die höheren Lehrdeputate aus anderen Bundesländern zugrunde zu legen sind. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass sich aus dem in Art. 20 Abs. 1 GG verankerten Grundsatz der Bundesstaatlichkeit das verfassungsrechtliche Gebot des bundesfreundlichen Verhaltens ergibt. Es kann bestehende Rechte und Pflichten auch im Verhältnis der Länder untereinander moderieren, variieren oder durch Nebenpflichten ergänzen. Die auf diese Weise begründeten Nebenpflichten können insbesondere auf gegenseitige Abstimmung, Rücksichtnahme und Zusammenarbeit gerichtet sein (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.06.2005 - 1 BvR 1506/04 -, juris). Ein Verstoß gegen diesen Grundsatz liegt nur vor, wenn von der eingeräumten Kompetenz - hier zur Festlegung der Lehrdeputate des wissenschaftlichen Personals - missbräuchlich Gebrauch gemacht wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006 - 1 BvR 1771/01 -, juris). Für eine solche missbräuchliche Wahrnehmung der Regelungskompetenz durch den Verordnungsgeber in Sachsen-Anhalt sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Die Bundesländer haben mit Beschluss vom 12. Juni 2003 eine Vereinbarung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen getroffen (veröffentlicht unter www.kmk.org). In Ziffer 1.1. der Vereinbarung haben sich die Länder verpflichtet darauf hinzuwirken, dass die Lehrverpflichtung in den Ländern nach der Maßgabe dieser Vereinbarung dienstrechtlich geregelt wird. Einzelne Länder haben zu bestimmten Regelungen Protokollerklärungen zu beabsichtigten Abweichungen abgegeben. Das Land Sachsen-Anhalt hat mit der Lehrverpflichtungsverordnung vom 6. April 2006 (GVBl. LSA S. 232) unter anderem die unter Ziffer 2.1. der KMK-Vereinbarung vom 12. Juni 2003 aufgeführten Lehrdeputate in Landesrecht umgesetzt, wobei die in der KMK-Vereinbarung genannten Regellehrverpflichtungen keine Mindestdeputate darstellen (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 23.05.2006, a. a. O.). Im Weiteren war es regelmäßig weder Intention noch Ergebnis der Erhöhung der Lehrdeputate in einzelnen Bundesländern, dass die jährliche Aufnahmekapazität in den jeweiligen Studiengängen erhöht wird. Wie auch mit der regelmäßig zeitgleich durchgeführten Anhebung der wöchentlichen Arbeitszeit von Beamten standen in erster Linie fiskalische Gründe im Vordergrund. Mit der Anhebung der Lehrdeputate für das wissenschaftliche Personal sollten durch bereits vorgenommene bzw. geplante Stellenstreichungen auftretende Einschränkungen des Lehrangebots (teilweise) kompensiert werden (vgl. exemplarisch zur Situation in Baden-Württemberg: VGH Mannheim, Urt. v. 23.05.2006, a. a. O.). Ferner war die Erhöhung der Lehrdeputate eine Reaktion auf die Umstellung der Studiengänge auf die gestufte Studiengangsstruktur (Bachelor- und Masterstudiengänge) und die damit verbundenen Änderungen der Betreuungsrelationen im Vergleich zu den bisherigen Diplom- und Masterstudiengängen (vgl. z. B.: Begründung der Fünften Verordnung zur Änderung der Lehrverpflichtungsverordnung vom 29. April 2008, Drucksache des Abgeordnetenhauses von Berlin 16/1442, Verordnung 16/101, Seite 4).“

25

g) Soweit sich die Beschwerde gegen den kapazitätsrechtlichen Ansatz einer Gruppengröße von g = 20 für Seminare gemäß § 2 Abs. 4 Satz 5 ÄApprO mit der Begründung richtet, dem Bund habe die Gesetzgebungskompetenz für eine Regelung der Zahl der an einem Seminar im Studiengang Humanmedizin teilnehmenden Studierenden gefehlt, und insoweit das Vorbringen in dem unter dem Aktenzeichen 1 BvR 1254/15 anhängigen Verfassungsbeschwerdeverfahren wiederholt, hat der Senat in seinem den Antragstellern bekannten Beschluss vom 29. April 2015 - 3 M 69/15 - (juris Rn. 4 ff.) eingehend begründet, warum er diese verfassungsrechtlichen Bedenken in der Sache nicht teilt, sondern vielmehr davon ausgeht, dass der Bundesverordnungsgeber aufgrund der Verordnungsermächtigung in § 4 Abs. 1 BÄO im Rahmen des Kompetenztitels des Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG (vormals Art. 74 Nr. 19 GG) befugt war, die beanstandete Teilnehmerbegrenzung zu normieren (vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG LSA, Beschlüsse vom 26. Februar 2007 - 3 N 187/06 -, juris Rn. 18, vom 16. Juli 2009 - 3 N 599/08 -, juris Rn. 26, und vom 19. März 2015 - 3 M 26/15 -, juris Rn. 9). Daran wird festgehalten; der Beschwerdevortrag enthält keine neuen Gesichtspunkte, die zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung führen müssten oder auch nur zu ergänzenden Ausführungen Anlass geben.

26

Unabhängig davon ist den Begründungserfordernissen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO in Verfahren der vorliegenden Art - wie bereits erwähnt - nur dann entsprochen, wenn der Beschwerdeführer in Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts darlegt, wie und an welcher Stelle des Berechnungsvorgangs und warum anders sowie mit welchen Zahlen und Werten zu rechnen ist und warum sich dadurch welche andere Studienplatzzahl ergeben soll (vgl. HessVGH, Beschlüsse vom 5. Juli 2011, a.a.O., und vom 27. August 2013, a.a.O.). Die Beschwerde behauptet lediglich, bei einer Erhöhung der Seminarteilnehmerzahl von 20 auf 28 „vermindert sich der CA von 0,4 auf 0,286 (aufgerundet)“ und „bei dieser Korrektur des CAp können alle Beschwerdeführer zugelassen werden“. Damit wird - sofern überhaupt die Kapazitätsverhältnisse an der Antragsgegnerin in dem vorliegend in Rede stehenden Wintersemester 2015/2016 angesprochen sein sollen - nicht nachvollziehbar und konkret aufgezeigt, auf welche kapazitätsbestimmenden Zahlenwerte die Beschwerde im Einzelnen abstellen will und aufgrund welcher Berechnungsschritte bei der Antragsgegnerin im Ergebnis eine höhere Aufnahmekapazität als die vom Verwaltungsgericht ermittelten 191 Studienplätze zur Verfügung stehen soll.

27

Ob die von der Beschwerde vertretene Annahme der Unwirksamkeit des § 2 Abs. 4 Satz 5 ÄApprO im Übrigen dazu führen könnte, von einem geringeren als dem von der Antragsgegnerin mit dem Wert von 2,0633 in Ansatz gebrachten Curriculareigenanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin auszugehen, kann hiernach dahingestellt bleiben. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass bei der Festlegung des für die Kapazitätsberechnung allein maßgeblichen curricularen Eigenanteils der vorklinischen Lehreinheit ein Gestaltungsspielraum besteht, der erst dann überschritten wird, wenn der Eigenanteil missbräuchlich oder willkürlich bestimmt wird, etwa ein der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegter quantifizierter Studienplan manipuliert wird, um die Zulassungszahl möglichst klein zu halten (vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2016 - 13 C 21/15 -, juris Rn. 17 f. m.w.N.). Dies gilt auch für die Betreuungsrelationen in den einzelnen Lehrveranstaltungsarten, die als Parameter in den in der Anlage 2 zur KapVO LSA für das gesamte Medizinstudium festgelegten Curricularnormwert von 8,2 Eingang gefunden haben (vgl. etwa für die Gruppengröße von Vorlesungen SaarlOVG, Beschluss vom 25. Juli 2013 - 2 B 357/13.NC -, juris Rn. 45). Schon im Hinblick auf die mit der Begrenzung der Zahl der Seminarteilnehmer und der Schaffung relativ kleiner Seminargruppen verfolgten Ausbildungsziele mangelt es indes an jeglichen Anhaltspunkten für ein solches willkürliches oder missbräuchliches Vorgehen.

28

2. Die Kostenentscheidung für das jeweilige Beschwerdeverfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Höhe des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG, wobei der Auffangstreitwert wegen der Vorwegnahme der Hauptsachse nicht zu halbieren war.

29

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Gründe

1

Die zulässigen Beschwerden der Antragsteller sind unbegründet.

2

1. Die von den Antragstellern mit der Beschwerde innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist erhobenen Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, sind nicht geeignet, die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts durchgreifend in Frage zu stellen.

3

a) Ohne Erfolg machen die Antragsteller geltend, die Antragsgegnerin habe eine "Dokumentation betreffend die befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter über ihre Tätigkeit an wissenschaftlichen Hochschulen und Einrichtungen bei einer Beschäftigungsdauer von mehr als 5 Jahren" vorzulegen, da - selbst wenn man ein Lehrdeputat von 4 SWS für befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter akzeptiere - nicht ausgeschlossen sei, dass im Einzelfall die Befristungsgrenze eindeutig überschritten und demzufolge ein Lehrdeputat von 8 SWS in Ansatz zu bringen sei. Den vorgelegten Arbeitsverträgen lasse sich weder entnehmen, ob bereits zuvor befristete Arbeitsverhältnisse bei anderen Arbeitgebern bestanden hätten, noch ob die Voraussetzungen der Verlängerungsmöglichkeiten des § 2 Abs. 5 WissZeitVG vorlägen.

4

Der Vorlage solcher Dokumentationen bedarf es nicht. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin entgegen der gesetzlichen Regelung wissenschaftliche Mitarbeiter befristet beschäftigt, denen ein Anspruch auf eine unbefristete Beschäftigung zustünde, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, zumal die Antragsgegnerin eine detaillierte Übersicht der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter nebst den Arbeitsverträgen vorgelegt hat. Ohne konkrete Anhaltspunkte für eine Überschreitung der Missbrauchsgrenze des Einsatzes befristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter stellt eine solche Dokumentation einen unzulässigen Ausforschungsbeweis dar. Zudem sprechen erhebliche datenschutzrechtliche Bedenken gegen die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Vorlage von Personalaktendaten.

5

Die von den Antragstellern geforderte Dokumentation dient nicht der Aufklärung der "Ausgestaltung des Dienstverhältnisses", das nach § 4 Abs. 5 Satz 1 LVVO die grundsätzliche Vorgabe für die Lehrverpflichtung der Angestellten ist. Die konkrete Ausgestaltung des Dienstverhältnisses hat die Antragsgegnerin durch Vorlage der entsprechenden Arbeitsverträge hinreichend dargetan. Unabhängig davon knüpft die Begrenzung der Lehrverpflichtung befristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter auf bis zu 4 SWS - entsprechend der Regelung für wissenschaftliche Mitarbeiter mit Lehraufgaben im Beamtenverhältnis auf Zeit - nicht an die konkrete Ausgestaltung des Dienstverhältnisses, sondern allein an die Befristung an.

6

Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin bei den mit befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern besetzten Stellen von jeweils 4 SWS ausgegangen ist. Dies entspricht der Regelung des § 4 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 Satz 2 LVVO, wonach die Lehrverpflichtung der wissenschaftlichen Mitarbeiter an Universitäten in befristeten Arbeitsverhältnissen auf bis zu 4 Lehrveranstaltungsstunden festzusetzen ist. Diese gegenüber den unbefristet Beschäftigten niedrigere Lehrverpflichtung verletzt das Kapazitätserschöpfungsgebot nicht. Sie rechtfertigt sich ebenso wie die Befristung selbst aus dem wichtigen Interesse der Allgemeinheit und der Hochschule an ausreichender Heranbildung von wissenschaftlichem Nachwuchs (vgl. dazu OVG NRW, Beschl. v. 19.04.2016 - 13 C 2/16 -, juris). Die Verwendung des Begriffes "grundsätzlich" in § 4 Abs. 5 Satz 2 LVVO gebietet keine andere Auffassung. Auch wenn damit in Einzelfällen bestimmter vertraglicher Gestaltungen eine abweichende Festsetzung der Lehrverpflichtung ermöglicht werden soll, ändert dies nichts daran, dass in bestehenden Stellengruppen eine einheitliche Handhabung keinen Bedenken begegnet.

7

Im Übrigen verpflichtet weder das Stellenprinzip des § 8 Abs. 1 KapVO LSA noch das Kapazitätserschöpfungsgebot die Antragsgegnerin zum Nachweis, ob sich bestimmte Stelleninhaber im Einzelfall tatsächlich (noch) in der Weiterbildung befinden und deshalb die Befristung des Arbeitsvertrages gerechtfertigt ist. Die für den Regelfall erfolgte Widmung der befristet zu besetzenden Stellen der wissenschaftlichen Mitarbeiter zur wissenschaftlichen Fort- und Weiterbildung stellt ein Kriterium dar, das einen Bezug zum Umfang der Lehrverpflichtung ausweist, da ihr nur Rechnung getragen werden kann, wenn dem Stelleninhaber neben seiner Verpflichtung zur Erbringung wissenschaftlicher Dienstleistungen auch eine angemessene Zeit zur eigenständigen wissenschaftlichen Fort- und Weiterbildung zur Verfügung gestellt wird. Diese Zweckbestimmung der Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter rechtfertigt danach die Bildung einer eigenen Stellengruppe. Insoweit ist von einer typisierenden Betrachtung auszugehen, sodass es auf eine ins Einzelne gehende Feststellung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die jeweiligen Stelleninhaber tatsächlich eigene Fort- und Weiterbildung betreiben, grundsätzlich nicht ankommt (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, juris, Rn. 28; OVG Saarland, Beschl. v. 01.07.2011 - 2 B 45/11. NC u.a. -, juris, Rn. 59 ff.).

8

Es ist auch nicht Aufgabe des Senats, zu überprüfen, ob den wissenschaftlichen Mitarbeitern der Antragsgegnerin aufgrund etwaiger Kettenbefristungen von Arbeitsverträgen ein Anspruch auf Entfristung zustehen könnte, weil die Voraussetzungen einer befristeten Beschäftigung nicht (mehr) vorliegen. Den Regelungen des WissZeitVG kommt - worauf das Verwaltungsgericht zu Recht hinweist - allein eine arbeitsrechtliche Bedeutung zu. Eine erhöhte Lehrverpflichtung einzelner Personalgruppen lässt sich daraus nicht ableiten.

9

Zuletzt spricht auch die Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Belange gegen die Pflicht der Antragsgegnerin, eine derart detaillierte Liste, wie die Antragsteller sie fordern, vorzulegen. Eine solche Liste enthielte zahlreiche höchstpersönliche Daten der an den vorliegenden Verfahren nicht beteiligten Mitarbeiter der Antragsgegnerin, deren Preisgabe diese mindestens zustimmen müssten.

10

b) Ist danach Anknüpfungspunkt für die Lehrverpflichtung von bis zu 4 SWS die Befristung der Arbeitsverträge, kommt es auch nicht darauf an, nach welcher Vergütungsgruppe die Mitarbeiter vergütet werden, so dass auch die von den Antragstellern beantragte "Vorlage aller Arbeitsverträge nebst Stellenbeschreibungen der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter, die gemäß der Entgeltgruppe E14 bzw. E15 vergütet werden (zum Berechnungsstichtag)" bzw. "[…], die in der Vergütungsgruppe E14 oder E15 eingruppiert sind" nicht erforderlich ist. Selbst wenn man davon ausgeht, dass eine Eingruppierung nach E14 oder E15 nur in Betracht kommt, wenn "zu mehr als 50% höherwertige Tätigkeiten übertragen worden sind", wie die Antragsteller vortragen, erschließt sich daraus nicht, dass als zu erbringende höherwertige Tätigkeit allein die Lehre in Betracht käme und daran anknüpfend ausnahmsweise von einer höheren Lehrverpflichtung auszugehen wäre. Denn neben der Lehre und der Fort- und Weiterbildung bearbeiten wissenschaftliche Mitarbeiter auch Forschungsprojekte, so dass die höherwertige Tätigkeit auch darin begründet sein könnte. Unabhängig davon hat beschließende Senat bereits mit dem von den Antragstellern zitierten Beschluss vom 16. Juli 2009 (3 N 599/08, juris Rn. 22) ausgeführt, dass die Zuweisung von Lehrdeputaten an die Funktion der Lehrperson und nicht an die arbeitsvertraglich vereinbarte Vergütung anknüpft. Ob die Vergütung der Aufgabenübertragung entspricht, ist grundsätzlich keine Frage, die kapazitätsrechtlich relevant ist. An dieser Auffassung wird auch im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen festgehalten.

11

Insbesondere ist nichts dafür vorgetragen, warum es "außer Frage stehen" soll, dass als Krankheitsvertretung befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter nicht mit einer Lehrverpflichtung von 4 SWS in die Kapazitätsberechnung eingehen können. Denn die Stelle eines erkrankten befristet beschäftigten Mitarbeiters, der 4 SWS erbringt, ändert sich durch die Besetzung mit einem Vertreter nicht und konkrete Anhaltspunkte dafür, dass befristet beschäftigte Mitarbeiter als Vertretung für unbefristet beschäftigte eingesetzt werden, und damit eine Verringerung des Lehrdeputats einhergeht, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

12

c) Auch das Vorbringen der Antragsteller betreffend die Anzahl der Prorektoren bzw. den Umfang ihrer Deputatsverminderungen führt nicht dazu, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern wäre. Das Verwaltungsgericht geht nach der Begründung seines Beschlusses keineswegs davon aus, dass die Entscheidung, ob eine Hochschule in Sachsen-Anhalt einen, zwei oder drei Prorektoren wählt, "im rechtsfreien Raum" stattfinde. Es verweist vielmehr ausdrücklich und zutreffend darauf, dass die Entscheidung Ausdruck körperschaftlicher Selbstverwaltung sei und sich innerhalb der gesetzlichen Grenzen zu bewegen habe. Damit hat das Verwaltungsgericht gerade klargestellt, dass die Entscheidung sich nicht in einem rechtsfreien Raum bewegt. Gründe, warum die Antragsgegnerin mit der Entscheidung, drei Prorektoren zu wählen und ihnen - im Hinblick auf die übertragenen Aufgaben - jeweils Deputatsermäßigungen zu gewähren, die gesetzlichen Grenzen verletzt haben sollte, haben die Antragsteller nicht dargelegt.

13

Sie vermögen aber auch nicht mit den Ausführungen zu einzelnen Deputatsermäßigungen für die gewählten Prorektoren zu überzeugen. Soweit zu der Deputatsermäßigung für Herrn Prof. Dr. L. ausgeführt wird, dieser habe im Jahre 2016 fünf Publikationen zumindest als Co-Autor mitzuverantworten, erschließt sich schon nicht, welche Auswirkungen dies auf sein Deputat haben soll. Es mag den Antragstellern "unverständlich" sein, "dass bei Wahrnehmung des Amtes des Prorektors und umfangreicher Publikationen ausgerechnet die Lehrverpflichtung um 6 SWS vermindert wird". Der Senat vermag aber nicht zu erkennen, welche kapazitätsrechtlich sie begünstigenden Rechtspositionen die Antragsteller daraus ableiten wollen, dass Herr Prof. L. in der ihm für die Forschung verbleibenden Zeit unter anderem umfänglich publiziert. Legt man die den Beteiligten bekannte Berechnung des beschließenden Senats aus dem Beschluss vom 27. August 2014 (Az. 3 M 77/14, juris Rn. 11) zugrunde, ist Herr Prof. L. bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden in einem Umfang von ca. 29 Stunden für die ihm übertragenen Verwaltungsaufgaben in Anspruch genommen. Von den verbleibenden 11 Arbeitsstunden bleiben bei einer Belastung mit einem Lehrdeputat von 2 SWS, das ihn faktisch ungefähr 3 ½ Stunden bindet (OVG LSA, Beschl. v. 27.08.2014, a. a. O.) weitere 7 ½ Stunden für die Forschung.

14

Es ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass diese Zeit nicht genügen soll, um in dem behaupteten Umfang zu publizieren noch ist erkennbar, dass Anlass bestünde, aufzuklären, "in welchem Umfang Herr Prof. Dr. L. Lehrverpflichtungen im Wintersemester 2014/12015, Sommersemester 2015 und Wintersemester 2015/2016 erfüllt hat", so dass es der Einholung dieser - von den Antragstellern beantragten - Auskunft der Universitätsverwaltung nicht bedarf.

15

d) Ohne Erfolg wenden sich die Antragsteller auch gegen die vom Verwaltungsgericht anerkannten Deputatsermäßigungen für die Inhaber unterschiedlicher Funktionsstellen um 0,5 SWS (Dr. S.) bzw. 1,0 SWS (Dr. T.). Gemäß § 6 Abs. 5 LVVO kann für die Wahrnehmung sonstiger Aufgaben und Funktionen an Universitäten und Kunsthochschulen, insbesondere für Aufgaben der Studienreform oder für die Leitung von Sonderforschungsbereichen, unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs im jeweiligen Fach auf Antrag eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung gewährt werden; sie soll bei den einzelnen Lehrenden zwei Lehrveranstaltungsstunden nicht überschreiten. Diese Vorschrift ermöglicht auch eine Deputatsermäßigung für sog. Funktionsstellen (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 31. Januar 2014 - 3 M 124/13 - juris Rn. 28 m.w.N.). Dabei bedarf es in kapazitätsbeschränkten Fächern unter anderem der Prüfung, ob die Deputatsermäßigung mit den Belangen der Studienbewerber vereinbar ist („unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs im jeweiligen Fach“; vgl. auch VGH BW, Beschlüsse vom 29. Januar 2002 - NC 9 S 24/02 -, juris Rn. 19, und vom 23. November 2005 - NC 9 S 140/05 -, juris Rn. 42). Neben den Interessen der Studienbewerber können indes auch andere verfassungsrechtlich durch Art. 5 Abs. 3 und Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Interessen betroffen sein. Insbesondere haben die Hochschulen auch zu gewährleisten, dass das Studium nach den einschlägigen nationalen und zunehmend auch unionsrechtlichen Bestimmungen zu Arbeitssicherheit, Strahlenschutz und Stoffsicherheit sicher absolviert werden kann und auch die Forschungseinrichtungen einen gesetzeskonformen Standard aufweisen (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 31. Januar 2014, a.a.O. Rn. 22).

16

Soweit die Beschwerde geltend macht, an anderen Hochschulen mit dem Studiengang Medizin (außerhalb des Landes Sachsen-Anhalt) würden die Funktionen eines Beauftragten für Biologische Sicherheit und eines Beauftragten für Arbeitssicherheit nicht wissenschaftlichen Mitarbeitern übertragen und seien deshalb entsprechende Verminderungen der Lehrverpflichtung unüblich, kann auf sich beruhen, inwieweit dies in tatsächlicher Hinsicht zutrifft (vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Band 2, 2013, Rn. 356). Jedenfalls erfordert die Prüfung der Rechtmäßigkeit von Deputatsreduzierungen eine einzelfallbezogene Betrachtung der sachlichen und personellen Ausstattung der jeweiligen Hochschule (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 31. Januar 2014, a.a.O. Rn. 22).

17

Soweit die Antragsteller sich gegen die Deputatsverminderung von Herrn Dr. S. wenden, legen sie ihren Einwendungen unzutreffend zugrunde, diese erfolge für die Wahrnehmung von Aufgaben nach § 16 ASiG. Tatsächlich wurden die Pflicht-Lehrstunden des Herrn Dr. S. jedoch antragsgemäß als "Sicherheitsbeauftragten der Medizinischen Fakultät für die Praktika und das Praktikumsgebäude" reduziert. Hiermit und mit den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts hierzu setzt sich das Beschwerdevorbringen nicht auseinander. Durchgreifende Bedenken gegen die Deputatsverminderung für Herrn Dr. S. sind daher weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

18

Auch die gegen die Deputatsverminderung für Herrn Dr. T. vorgebrachten Einwendungen rechtfertigen eine Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts nicht. Herr Dr. T. ist ausweislich der vorgelegten Stellenbeschreibung nicht allein Beauftragter für Biologische Sicherheit und Strahlenschutz, worauf sich die Beschwerdebegründung stützt, sondern erfüllt zahlreiche weitere Aufgaben, die in der Summe Bedenken gegen die erfolgte Deputatsverminderung nicht begründen. Soweit die Antragsteller Herrn Dr. T. pauschal die notwendige Sachkunde für die Wahrnehmung der Aufgaben eines Beauftragten für Biologische Sicherheit und Strahlenschutz absprechen, ist darauf mangels jeglicher Substantiierung nicht einzugehen. Im Hinblick auf die Kumulierung verschiedener Aufgaben bei Herrn Dr. T., ist die im Ergebnis bei 1,0 SWS liegende Deputatsverminderung auch im Umfang nachvollziehbar.

19

e) Die Antragsteller wenden sich auch nicht mit Erfolg gegen die Zuordnung des internationalen Masterstudienganges "Integrative Neuroscience" zur Fächergruppe "Mathematik, Naturwissenschaften" und den unter anderem sich hieraus ergebenden notwendigen Dienstleistungsexport. Mit den ausführlichen Erörterungen des Verwaltungsgerichts hierzu, das im Einzelnen auf die jeweiligen Lehrveranstaltungen eingeht und im Ergebnis zur Unbedenklichkeit des Umfangs des Dienstleistungsexports (unter Hinweis auf einen Rechenfehler mit Auswirkungen in der vierten Nachkommastelle) gelangt, setzt die Beschwerdebegründung sich nicht auseinander. Vielmehr beschränken die Antragsteller sich auf die Behauptung, es sei "soweit ersichtlich bislang nicht nachgewiesen, dass insoweit ein Dienstleistungsexport des Studienganges vorklinische Medizin erforderlich ist und nicht anderweitig (und damit kapazitätsschonender) die erforderlichen Lehrleistungen von einem anderen bei der Universität C-Stadt bestehenden Studiengang erbracht werden können". Einem so pauschalen Vorbringen ist insbesondere im Hinblick auf die ausführlichen Darlegungen des Verwaltungsgerichts hierzu nicht nachzugehen.

20

f) Soweit die Antragsteller unter Bezugnahme auf den Vortrag ihrer Prozessbevollmächtigten in dem Verfassungsbeschwerdeverfahren 1 BvR 1633/13 fordern, bei der Berechnung des Lehrangebots der Lehreinheit Vorklinische Medizin an der Antragsgegnerin für die Stellen der Hochschullehrer kapazitätsrechtlich eine grundsätzliche Lehrverpflichtung von 9 statt 8 Lehrveranstaltungsstunden zu berücksichtigen, ist dem nicht zu folgen. Entgegen den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO werden mit den diesbezüglichen Einwänden, die eine offenbar das Wintersemester 2012/2013 betreffende Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs zum Gegenstand haben, keine Gründe dargelegt, aus denen der hier angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts abzuändern oder aufzuheben ist.

21

Dazu ist erforderlich, dass der Beschwerdeführer in Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung darlegt, wie und an welcher Stelle des Berechnungsvorgangs und warum anders sowie mit welchen Zahlen und Werten zu rechnen ist und warum sich dadurch welche andere Studienplatzzahl ergeben soll (vgl. HessVGH, Beschlüsse vom 5. Juli 2011 - 10 B 735/11.MM.W0 -, juris Rn. 3, und vom 27. August 2013 - 10 B 1540/13.GM.S3 -, juris Rn. 3, jew. w.w.N.). Dem wird die Beschwerdebegründung zur Veranschlagung eines höheren Lehrdeputats der Hochschullehrer nicht gerecht, da sie auf die einschlägige Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin für das Wintersemester 2015/2016 und ihre Überprüfung durch den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts mit keinem Wort eingeht. Davon abgesehen entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass sich die Lehrverpflichtung der einzelnen Lehrpersonen ausschließlich nach den in § 4 Abs. 1 LVVO normativ bestimmten Lehrdeputaten bestimmt und es auf die Festlegung einer höheren Lehrverpflichtung von Universitätsprofessoren und -professorinnen, für die § 4 Abs. 1 Nr. 1 LVVO eine Lehrverpflichtung von 8 Lehrveranstaltungsstunden vorsieht, in anderen Bundesländern nicht ankommt (vgl. OVG LSA, Beschlüsse vom 2. August 2011 - 3 M 250/11 -, juris Rn. 5 f., vom 23. Juli 2013 - 3 M 311/12 -, juris Rn. 5 ff., vom 31. Januar 2014, a.a.O. Rn. 17 ff., und vom 27. August 2014 - 3 M 77/14 -, juris Rn. 4 ff.; auf gleicher Linie etwa SächsOVG, Beschluss vom 25. Juli 2013 - NC 2 B 399/12 -, juris Rn. 5 ff.). So hat der Senat in seinem Beschluss vom 27. August 2014 (a.a.O. Rn. 5 ff.) ausgeführt:

22

„Nach Art. 70 GG fällt die Regelung der Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen Personals an den Hochschulen in die Kompetenz des jeweiligen Bundeslandes. Die Bundesländer haben daher das durch das Gebot der bundeseinheitlichen Kapazitätsfestsetzung nicht eingeschränkte Recht, den Umfang der Lehrverpflichtung ihres wissenschaftlichen Personals an ihren Hochschulen eigenständig zu regeln (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 25.03.2013 - NC 2 B 3/12 -, juris; OVG Lüneburg, Beschl. v. 12.08.2011 - 2 NB 439/10 - juris).Materiellrechtlich berührt die Regelung der Lehrverpflichtung den Schutzbereich des Grundrechts der Wissenschaftsfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG einerseits und des Grundrechts auf Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG andererseits. Es überschneiden sich damit zwei verfassungsrechtlich geschützte Interessen, nämlich die durch Dienstrecht und Wissenschaftsfreiheit bestimmte Rechtsposition des Lehrpersonals und die durch den verfassungsrechtlichen Zulassungsanspruch der Studienbewerber bestimmte Pflicht zur erschöpfenden Kapazitätsnutzung (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.09.2012 - 6 CN 1.11 -, juris zur Lehrverpflichtungsverordnung Schleswig-Holstein; VGH Mannheim, Urt. v. 23.05.2006 - 4 S 1957/04 -, juris). In diesem Spannungsverhältnis kommt keiner der beiden Rechtspositionen für sich genommen ein Vorrang zu. Es ist vielmehr Sache des Gesetz- oder Verordnungsgebers, im Sinne praktischer Konkordanz einen Ausgleich zu schaffen, der beiden Verfassungsgütern zu möglichst weitreichender Geltung verhilft. Dabei können Art. 5 Abs. 3 GG selbst keine starren Ober- oder Untergrenzen für den Umfang der Lehrverpflichtung entnommen werden. Das Grundrecht gebietet (lediglich), die Lehrverpflichtung nicht so hoch anzusetzen, dass kein ausreichender zeitlicher Freiraum für die Forschung verbleibt (VGH Mannheim, Urt. v. 23.05.2006, a. a. O.). Ebenso wenig lässt sich aus Art. 12 Abs. 1 GG eine Beschränkung des Spielraums des Verordnungsgebers solcher Art ableiten, dass nur eine ganz bestimmte Höhe der Lehrverpflichtung zulässigerweise festgesetzt werden könnte.

23

Ein Anspruch auf Erhöhung der Lehrdeputate der Hochschullehrer lässt sich auch nicht aus Art. 25 Abs. 1 VerfLSA ableiten. Art. 25 Abs. 1 VerfLSA begründet das Recht auf Ausbildung, welches landesverfassungsrechtlich ein subjektiv-öffentliches Recht auf Zugang zu den öffentlichen Ausbildungseinrichtungen eröffnet. Das Recht auf Ausbildung umfasst auch den Zugang zu den Hochschulen, weil die Ausbildung dem Wortsinn nach auf den Erwerb eines (ersten) berufsqualifizierenden Abschlusses gerichtet ist. Allerdings verbürgt Art. 25 Abs. 1 VerfLSA i. V. m. Art. 31 Abs. 1 VerfLSA als Einrichtungsgarantie nur, dass das Land Hochschulen als Ausbildungseinrichtungen vorhält. Das mit Art. 25 Abs. 1 VerfLSA zudem begründete Recht auf eine den Begabungen und der Befähigung entsprechende Ausbildung vermittelt einen Anspruch auf Zugang zu den Ausbildungseinrichtungen als Teilhaberecht nur im Rahmen der vorhandenen Ausbildungskapazität. Steht knappen Ausbildungsressourcen ein Bewerberüberhang gegenüber, so geht die Verwirklichung des Rechts auf Ausbildung durch die zugelassenen Bewerber mit dem Ausschluss der weiteren Bewerber einher. Auch wenn Teilhaberechte nicht von vornherein auf die Teilhabe am Vorhandenen beschränkt sind, so stehen sie unter dem Vorbehalt des Möglichen im Sinne dessen, was der Einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft beanspruchen kann. Diese Frage hat in erster Linie der Gesetzgeber in eigener Verantwortung zu beurteilen, der bei seiner Haushaltswirtschaft auch andere Gemeinwohlbelange mit Verfassungsrang zu berücksichtigen hat (Urt. d. Senates v. 19.10.2011 - 3 K 330/11 -, juris).

24

Entgegen der Auffassung der Antragsteller lässt sich aus dem Grundsatz des bundesfreundlichen Verhaltens kein Anspruch ableiten, dass auch in Sachsen-Anhalt - entgegen der normativen Bestimmung in der Lehrverpflichtungsverordnung - die höheren Lehrdeputate aus anderen Bundesländern zugrunde zu legen sind. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass sich aus dem in Art. 20 Abs. 1 GG verankerten Grundsatz der Bundesstaatlichkeit das verfassungsrechtliche Gebot des bundesfreundlichen Verhaltens ergibt. Es kann bestehende Rechte und Pflichten auch im Verhältnis der Länder untereinander moderieren, variieren oder durch Nebenpflichten ergänzen. Die auf diese Weise begründeten Nebenpflichten können insbesondere auf gegenseitige Abstimmung, Rücksichtnahme und Zusammenarbeit gerichtet sein (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.06.2005 - 1 BvR 1506/04 -, juris). Ein Verstoß gegen diesen Grundsatz liegt nur vor, wenn von der eingeräumten Kompetenz - hier zur Festlegung der Lehrdeputate des wissenschaftlichen Personals - missbräuchlich Gebrauch gemacht wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006 - 1 BvR 1771/01 -, juris). Für eine solche missbräuchliche Wahrnehmung der Regelungskompetenz durch den Verordnungsgeber in Sachsen-Anhalt sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Die Bundesländer haben mit Beschluss vom 12. Juni 2003 eine Vereinbarung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen getroffen (veröffentlicht unter www.kmk.org). In Ziffer 1.1. der Vereinbarung haben sich die Länder verpflichtet darauf hinzuwirken, dass die Lehrverpflichtung in den Ländern nach der Maßgabe dieser Vereinbarung dienstrechtlich geregelt wird. Einzelne Länder haben zu bestimmten Regelungen Protokollerklärungen zu beabsichtigten Abweichungen abgegeben. Das Land Sachsen-Anhalt hat mit der Lehrverpflichtungsverordnung vom 6. April 2006 (GVBl. LSA S. 232) unter anderem die unter Ziffer 2.1. der KMK-Vereinbarung vom 12. Juni 2003 aufgeführten Lehrdeputate in Landesrecht umgesetzt, wobei die in der KMK-Vereinbarung genannten Regellehrverpflichtungen keine Mindestdeputate darstellen (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 23.05.2006, a. a. O.). Im Weiteren war es regelmäßig weder Intention noch Ergebnis der Erhöhung der Lehrdeputate in einzelnen Bundesländern, dass die jährliche Aufnahmekapazität in den jeweiligen Studiengängen erhöht wird. Wie auch mit der regelmäßig zeitgleich durchgeführten Anhebung der wöchentlichen Arbeitszeit von Beamten standen in erster Linie fiskalische Gründe im Vordergrund. Mit der Anhebung der Lehrdeputate für das wissenschaftliche Personal sollten durch bereits vorgenommene bzw. geplante Stellenstreichungen auftretende Einschränkungen des Lehrangebots (teilweise) kompensiert werden (vgl. exemplarisch zur Situation in Baden-Württemberg: VGH Mannheim, Urt. v. 23.05.2006, a. a. O.). Ferner war die Erhöhung der Lehrdeputate eine Reaktion auf die Umstellung der Studiengänge auf die gestufte Studiengangsstruktur (Bachelor- und Masterstudiengänge) und die damit verbundenen Änderungen der Betreuungsrelationen im Vergleich zu den bisherigen Diplom- und Masterstudiengängen (vgl. z. B.: Begründung der Fünften Verordnung zur Änderung der Lehrverpflichtungsverordnung vom 29. April 2008, Drucksache des Abgeordnetenhauses von Berlin 16/1442, Verordnung 16/101, Seite 4).“

25

g) Soweit sich die Beschwerde gegen den kapazitätsrechtlichen Ansatz einer Gruppengröße von g = 20 für Seminare gemäß § 2 Abs. 4 Satz 5 ÄApprO mit der Begründung richtet, dem Bund habe die Gesetzgebungskompetenz für eine Regelung der Zahl der an einem Seminar im Studiengang Humanmedizin teilnehmenden Studierenden gefehlt, und insoweit das Vorbringen in dem unter dem Aktenzeichen 1 BvR 1254/15 anhängigen Verfassungsbeschwerdeverfahren wiederholt, hat der Senat in seinem den Antragstellern bekannten Beschluss vom 29. April 2015 - 3 M 69/15 - (juris Rn. 4 ff.) eingehend begründet, warum er diese verfassungsrechtlichen Bedenken in der Sache nicht teilt, sondern vielmehr davon ausgeht, dass der Bundesverordnungsgeber aufgrund der Verordnungsermächtigung in § 4 Abs. 1 BÄO im Rahmen des Kompetenztitels des Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG (vormals Art. 74 Nr. 19 GG) befugt war, die beanstandete Teilnehmerbegrenzung zu normieren (vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG LSA, Beschlüsse vom 26. Februar 2007 - 3 N 187/06 -, juris Rn. 18, vom 16. Juli 2009 - 3 N 599/08 -, juris Rn. 26, und vom 19. März 2015 - 3 M 26/15 -, juris Rn. 9). Daran wird festgehalten; der Beschwerdevortrag enthält keine neuen Gesichtspunkte, die zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung führen müssten oder auch nur zu ergänzenden Ausführungen Anlass geben.

26

Unabhängig davon ist den Begründungserfordernissen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO in Verfahren der vorliegenden Art - wie bereits erwähnt - nur dann entsprochen, wenn der Beschwerdeführer in Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts darlegt, wie und an welcher Stelle des Berechnungsvorgangs und warum anders sowie mit welchen Zahlen und Werten zu rechnen ist und warum sich dadurch welche andere Studienplatzzahl ergeben soll (vgl. HessVGH, Beschlüsse vom 5. Juli 2011, a.a.O., und vom 27. August 2013, a.a.O.). Die Beschwerde behauptet lediglich, bei einer Erhöhung der Seminarteilnehmerzahl von 20 auf 28 „vermindert sich der CA von 0,4 auf 0,286 (aufgerundet)“ und „bei dieser Korrektur des CAp können alle Beschwerdeführer zugelassen werden“. Damit wird - sofern überhaupt die Kapazitätsverhältnisse an der Antragsgegnerin in dem vorliegend in Rede stehenden Wintersemester 2015/2016 angesprochen sein sollen - nicht nachvollziehbar und konkret aufgezeigt, auf welche kapazitätsbestimmenden Zahlenwerte die Beschwerde im Einzelnen abstellen will und aufgrund welcher Berechnungsschritte bei der Antragsgegnerin im Ergebnis eine höhere Aufnahmekapazität als die vom Verwaltungsgericht ermittelten 191 Studienplätze zur Verfügung stehen soll.

27

Ob die von der Beschwerde vertretene Annahme der Unwirksamkeit des § 2 Abs. 4 Satz 5 ÄApprO im Übrigen dazu führen könnte, von einem geringeren als dem von der Antragsgegnerin mit dem Wert von 2,0633 in Ansatz gebrachten Curriculareigenanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin auszugehen, kann hiernach dahingestellt bleiben. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass bei der Festlegung des für die Kapazitätsberechnung allein maßgeblichen curricularen Eigenanteils der vorklinischen Lehreinheit ein Gestaltungsspielraum besteht, der erst dann überschritten wird, wenn der Eigenanteil missbräuchlich oder willkürlich bestimmt wird, etwa ein der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegter quantifizierter Studienplan manipuliert wird, um die Zulassungszahl möglichst klein zu halten (vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2016 - 13 C 21/15 -, juris Rn. 17 f. m.w.N.). Dies gilt auch für die Betreuungsrelationen in den einzelnen Lehrveranstaltungsarten, die als Parameter in den in der Anlage 2 zur KapVO LSA für das gesamte Medizinstudium festgelegten Curricularnormwert von 8,2 Eingang gefunden haben (vgl. etwa für die Gruppengröße von Vorlesungen SaarlOVG, Beschluss vom 25. Juli 2013 - 2 B 357/13.NC -, juris Rn. 45). Schon im Hinblick auf die mit der Begrenzung der Zahl der Seminarteilnehmer und der Schaffung relativ kleiner Seminargruppen verfolgten Ausbildungsziele mangelt es indes an jeglichen Anhaltspunkten für ein solches willkürliches oder missbräuchliches Vorgehen.

28

2. Die Kostenentscheidung für das jeweilige Beschwerdeverfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Höhe des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG, wobei der Auffangstreitwert wegen der Vorwegnahme der Hauptsachse nicht zu halbieren war.

29

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Absatz 1 Satz 1 genannten Personals, das nicht promoviert ist, ist bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt. Nach abgeschlossener Promotion ist eine Befristung bis zu einer Dauer von sechs Jahren, im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren, zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt; die zulässige Befristungsdauer verlängert sich in dem Umfang, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung nach Satz 1 und Promotionszeiten ohne Beschäftigung nach Satz 1 zusammen weniger als sechs Jahre betragen haben. Die vereinbarte Befristungsdauer ist jeweils so zu bemessen, dass sie der angestrebten Qualifizierung angemessen ist. Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um zwei Jahre je Kind. Satz 4 gilt auch, wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorliegen. Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Vorliegen einer Behinderung nach § 2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung um zwei Jahre. Innerhalb der jeweils zulässigen Befristungsdauer sind auch Verlängerungen eines befristeten Arbeitsvertrages möglich.

(2) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Personals ist auch zulässig, wenn die Beschäftigung überwiegend aus Mitteln Dritter finanziert wird, die Finanzierung für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt ist und die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter überwiegend der Zweckbestimmung dieser Mittel entsprechend beschäftigt wird; die vereinbarte Befristungsdauer soll dem bewilligten Projektzeitraum entsprechen.

(3) Auf die in Absatz 1 geregelte zulässige Befristungsdauer sind alle befristeten Arbeitsverhältnisse mit mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit, die mit einer deutschen Hochschule oder einer Forschungseinrichtung im Sinne des § 5 abgeschlossen wurden, sowie entsprechende Beamtenverhältnisse auf Zeit und Privatdienstverträge nach § 3 anzurechnen. Angerechnet werden auch befristete Arbeitsverhältnisse, die nach anderen Rechtsvorschriften abgeschlossen wurden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Arbeitsverhältnisse nach § 6 sowie vergleichbare studienbegleitende Beschäftigungen, die auf anderen Rechtsvorschriften beruhen.

(4) Im Arbeitsvertrag ist anzugeben, ob die Befristung auf den Vorschriften dieses Gesetzes beruht. Fehlt diese Angabe, kann die Befristung nicht auf Vorschriften dieses Gesetzes gestützt werden. Die Dauer der Befristung muss bei Arbeitsverträgen nach Absatz 1 kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein.

(5) Die jeweilige Dauer eines befristeten Arbeitsvertrages nach Absatz 1 verlängert sich im Einverständnis mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter um

1.
Zeiten einer Beurlaubung oder einer Ermäßigung der Arbeitszeit um mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit, die für die Betreuung oder Pflege eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren, auch wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorliegen, oder pflegebedürftiger sonstiger Angehöriger gewährt worden sind,
2.
Zeiten einer Beurlaubung für eine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung,
3.
Zeiten einer Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 3 bis 6, 10 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Nummer 3 und § 16 des Mutterschutzgesetzes in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist,
4.
Zeiten des Grundwehr- und Zivildienstes,
5.
Zeiten einer Freistellung im Umfang von mindestens einem Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung, von Aufgaben eines oder einer Frauen- oder Gleichstellungsbeauftragten oder zur Ausübung eines mit dem Arbeitsverhältnis zu vereinbarenden Mandats und
6.
Zeiten einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, in denen ein gesetzlicher oder tarifvertraglicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht besteht.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1, 2 und 5 soll die Verlängerung die Dauer von jeweils zwei Jahren nicht überschreiten. Zeiten nach Satz 1 Nummer 1 bis 6 werden in dem Umfang, in dem sie zu einer Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages führen können, nicht auf die nach Absatz 1 zulässige Befristungsdauer angerechnet.

(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn

1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt,
6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder
8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.

(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.

(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.

(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.

(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Tenor

1. § 72 Absatz 2 Satz 6 und § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung des Hochschulfreiheitsgesetzes vom 31. Oktober 2006 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen 2006, Seite 474) sowie § 73 Absatz 4 und § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. September 2014 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen 2014, Seite 547) sind mit Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes unvereinbar.

2. § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 72 Absatz 2 Satz 6 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung des Hochschulfreiheitsgesetzes vom 31. Oktober 2006 und § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 73 Absatz 4 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. September 2014 gelten bis zu einer Neuregelung und längstens bis zum 31. Dezember 2017 fort.

Gründe

A.

1

Gegenstand des Normenkontrollverfahrens sind landesrechtliche Regelungen über die Akkreditierung von Studiengängen. Im Ausgangsverfahren hat die beklagte Akkreditierungsagentur eine Akkreditierung zweier von einer privaten Fachhochschule angebotener Studiengänge versagt. Das vorlegende Verwaltungsgericht hält die zugrundeliegende landesrechtliche Norm für verfassungswidrig.

I.

2

1. Die Akkreditierung im Hochschulbereich ist ein länder- und hochschulübergreifendes Verfahren der Begutachtung von Studienangeboten in Bachelor- und Masterstudiengängen staatlicher oder staatlich anerkannter Hochschulen. Sie steht in engem Zusammenhang mit dem sogenannten "Bologna-Prozess", in dem sich die Bildungsministerien aller Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf einen gemeinsamen europäischen Hochschulraum mit europaweit vergleichbaren Studienangeboten geeinigt haben. Die Vorlage betrifft die Akkreditierung von Studiengängen und damit die "Programmakkreditierung", die für mehrere Studiengänge zugleich als "Cluster"- oder "Bündelakkreditierung" durchgeführt werden kann. Nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist die Akkreditierung hochschulinterner Qualitätssicherungssysteme als "Systemakkreditierung" und die institutionelle Akkreditierung durch den Wissenschaftsrat für eine Einrichtung als Ganzes.

3

2. a) Im Jahr 1998 sprach sich die Hochschulrektorenkonferenz (HRK) für eine länderübergreifende Akkreditierung von Studiengängen aus (Entschließung des 185. Plenums der HRK vom 6. Juli 1998). Kurz darauf beschloss die Kultusministerkonferenz (KMK), solche Verfahren zunächst probeweise für neu einzurichtende Bachelor- und Masterstudiengänge einzuführen und hierfür einen Akkreditierungsrat zu bilden (Beschluss der KMK vom 3. Dezember 1998). Ein umfassendes Akkreditierungssystem wurde durch Beschluss der Kultusministerkonferenz über die "Künftige Entwicklung der länder- und hochschulübergreifenden Qualitätssicherung in Deutschland" (Beschluss der KMK vom 1. März 2002, S. 8 ff.) eingeführt. Zwei Jahre später wurde mit den Eckpunkten für die Weiterentwicklung der Akkreditierung in Deutschland (Beschluss der KMK vom 15. Oktober 2004) vereinbart, den Akkreditierungsrat in eine rechtsfähige öffentlich-rechtliche Stiftung nach dem Recht des Landes Nordrhein-Westfalen zu überführen. Die Länder sind in der Vereinbarung zur "Stiftung: Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland" durch Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 16. Dezember 2004 und der dazugehörigen Erklärung durch Beschluss vom 15. Dezember 2005 übereingekommen, die Wahrnehmung ihrer Aufgaben aus § 9 Abs. 2 HRG auf diese Stiftung zu übertragen.

4

b) Das Land Nordrhein-Westfalen errichtete mit Gesetz vom 15. Februar 2005 die "Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland" (GV. NRW. 2005, S. 45; Akkreditierungsstiftungsgesetz - AkkStiftG). Sie untersteht der Rechtsaufsicht des dortigen Ministeriums für Wissenschaft und Forschung (§ 12 Satz 1 AkkStiftG), finanziert sich als Zuwendungsstiftung nach § 4 AkkStiftG durch Gebühren und durch Zuschüsse der Länder und dient nach § 2 Abs. 1 AkkStiftG der Erfüllung folgender Aufgaben:

1. Akkreditierung und Reakkreditierung von Akkreditierungsagenturen (Agenturen) durch eine zeitlich befristete Verleihung der Berechtigung, Studiengänge und hochschulinterne Qualitätssicherungssysteme durch Verleihung des Siegels der Stiftung zu akkreditieren,

2. Zusammenfassung der ländergemeinsamen und landesspezifischen Strukturvorgaben zu verbindlichen Vorgaben für die Agenturen,

3. Regelung von Mindestvoraussetzungen für Akkreditierungsverfahren einschließlich der Voraussetzungen und Grenzen von gebündelten Akkreditierungen,

4. Überwachung der Akkreditierungen, welche durch die Agenturen erfolgen.

5

Das zentrale Organ der Stiftung ist gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 AkkStiftG der Akkreditierungsrat. Er hat nach § 7 Abs. 2 Satz 1 AkkStiftG insgesamt 18 ehrenamtliche Mitglieder, davon vier für die Hochschulen, vier für die Bundesländer, fünf für die Berufspraxis (und davon eines der für das Dienst- und Tarifrecht zuständigen Landesministerien), zwei Studierende und zwei ausländische Mitglieder mit Akkreditierungserfahrung; dazu kommt eine beratende Stimme der Agenturen. Die Mitglieder werden von der Hochschulrektorenkonferenz, bestimmten Landesministerien, der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder, den Agenturen und der Kultusministerkonferenz benannt und nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AkkStiftG von der Hochschulrektorenkonferenz und der Kultusministerkonferenz einvernehmlich für die Dauer von vier Jahren bestellt. Der Akkreditierungsrat beschließt über alle Angelegenheiten der Stiftung (§ 7 Abs. 1 Satz 1 AkkStiftG) und erlässt, ohne dass dies im Gesetz näher konkretisiert ist, die wesentlichen Regeln für die Akkreditierung von Studiengängen. Er akkreditiert oder reakkreditiert nach § 7 Abs. 1 Satz 2 AkkStiftG wiederum selbst - derzeit zehn im Wettbewerb zueinander stehende - Akkreditierungsagenturen.

6

c) Die Agenturen sind unterschiedlich organisiert, so etwa die hier im Ausgangsverfahren beteiligte Akkreditierungsagentur als gemeinnütziger privatrechtlicher Verein. In Deutschland sind seit Beginn der 2000er Jahre fast ausschließlich sechs Agenturen tätig; die Beklagte des Ausgangsverfahrens hat bis Ende 2010 etwa 21 % der Programmakkreditierungen durchgeführt (vgl. Wissenschaftsrat, Empfehlungen zur Akkreditierung als Instrument der Qualitätssicherung, Drs. 2259-12 vom 25. Mai 2012, S. 37, 139).

7

3. Eine Programmakkreditierung beginnt mit der Auswahl einer Agentur durch die Hochschule, dem Antrag auf Akkreditierung und der Vereinbarung über Ablauf und Kostenrahmen. Sodann legt die Hochschule eine Selbstdokumentation mit umfangreichen Angaben zum betroffenen Studiengang vor, also zu Lehre und Prüfungen, Personal und Profil, der Institution und ihrer Qualitätssicherung. Die Agentur setzt eine Gruppe von Gutachterinnen und Gutachtern ein, die im Rahmen einer Begehung Gespräche mit Lehrenden, Studierenden sowie der Verwaltung führt und ein Gutachten mit einer Beschlussempfehlung für das Entscheidungsgremium der Agentur fertigt. Dieses entscheidet, ob - wie in etwa einem Viertel der Fälle - ein uneingeschränktes Akkreditat oder - wie weit häufiger - eine Akkreditierung unter Auflagen gewährt oder - wie hier - die Akkreditierung abgelehnt wird (vgl. Wissenschaftsrat, Empfehlungen zur Akkreditierung als Instrument der Qualitätssicherung, Drs. 2259-12 vom 25. Mai 2012, S. 36 f.). Positive Akkreditierungsentscheidungen werden - nach den Vorgaben der Stiftung (Beschluss des Akkreditierungsrates vom 8. Dezember 2009, zuletzt geändert am 20. Februar 2013, Drs. AR 20/2013, Ziffer 3.1.) - befristet, so dass jeder Studiengang nach Ablauf der Frist reakkreditiert werden muss. Gegen eine negative Entscheidung eröffnen fast alle Agenturen und auch die im hiesigen Ausgangsverfahren tätige Akkreditierungsagentur ein internes Beschwerdeverfahren.

8

4. Das Hochschulrahmengesetz (HRG) normiert eine Pflicht zur Qualitätssicherung in der Lehre (a). Vorgaben zur Akkreditierung von Studiengängen finden sich im Landeshochschulrecht (b), in den Beschlüssen des Akkreditierungsrates (c) und der Agenturen (d).

9

a) Nach § 6 HRG soll die Arbeit der Hochschulen in der Lehre regelmäßig bewertet werden. Nach § 8 HRG haben die Hochschulen die ständige Aufgabe, "im Zusammenwirken mit den zuständigen staatlichen Stellen Inhalte und Formen des Studiums im Hinblick auf die Entwicklungen in Wissenschaft und Kunst, die Bedürfnisse der beruflichen Praxis und die notwendigen Veränderungen in der Berufswelt zu überprüfen und weiterzuentwickeln". Nach § 9 Abs. 1 HRG tragen Bund und Länder "gemeinsam Sorge für die Behandlung grundsätzlicher und struktureller Fragen des Studienangebots unter Berücksichtigung der Entwicklungen in der Wissenschaft, in der beruflichen Praxis und im Hochschulsystem"; nach § 9 Abs. 2 HRG gewährleisten sie die Gleichwertigkeit von Studien- und Prüfungsleistungen sowie Studienabschlüssen und die Möglichkeit des Hochschulwechsels. Dabei sind nach § 6 Satz 2 HRG die Studierenden und nach § 9 Abs. 3 HRG die Hochschulen und Sachverständige aus der Berufspraxis zu beteiligen.

10

b) Im Ausgangsverfahren galt das Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung des Hochschulfreiheitsgesetzes vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. 2006, S. 474, gültig bis zum 30. September 2014; Hochschulgesetz - HG NRW a.F.). Hochschulen, die wie die hier im Ausgangsverfahren beteiligte Fachhochschule S… gGmbH nicht in der Trägerschaft des Landes stehen, bedurften nach § 72 HG NRW a.F. einer staatlichen Anerkennung, um nach § 73 Abs. 1 und Abs. 2 HG NRW a.F. mit den staatlichen Hochschulen für den Studienabschluss, das Prüfungs- und Graduierungsrecht gleichgestellt zu werden (vgl. LTDrucks 14/2063, S. 170). Ohne die staatliche Anerkennung durften Bildungseinrichtungen nach § 75 Abs. 1 HG NRW a.F. nicht mit der Bezeichnung Hochschule betrieben werden. Das Verbot war gemäß § 75 Abs. 3 HG NRW a.F. bußgeldbewehrt.

11

aa) Eine Voraussetzung der Anerkennung als staatliche Hochschule war nach § 72 Abs. 1 Nr. 3 HG NRW a.F. "eine Mehrzahl … erfolgreich akkreditierter Studiengänge". Die Akkreditierungen erfolgten gemäß dem hier zur Prüfung vorgelegten § 72 Abs. 2 Satz 6 HG NRW a.F., insoweit wortgleich mit dem damals nur für staatliche Hochschulen geltenden § 7 Abs.1 HG NRW a.F., "nach den geltenden Regelungen" und "durch Agenturen, die ihrerseits akkreditiert worden sind". Wenn die Hochschule dem Ministerium die erfolgreiche Akkreditierung weiterer Studiengänge anzeigte, konnte die staatliche Anerkennung durch erneuten Verwaltungsakt nach § 72 Abs. 2 Satz 4 HG NRW a.F. auf diese erstreckt werden; institutionell durch den Wissenschaftsrat akkreditierte Hochschulen erhielten die staatliche Anerkennung nach § 72 Abs. 2 Satz 5 HG NRW a.F. kraft Gesetzes auch für weitere Studiengänge, sofern und soweit diese erfolgreich akkreditiert worden waren. Sollte die Hochschule einen Studiengang ohne diese Anerkennung anbieten, drohte nach § 72 Abs. 3 Satz 2 und 3 HG NRW a.F. der Verlust der staatlichen Anerkennung insgesamt.

12

Die maßgeblichen Vorschriften des Hochschulgesetzes Nordrhein-Westfalen a.F. lauteten:

§ 7

Qualitätssicherung durch Akkreditierung und Evaluation

(1) 1Die Studiengänge sind nach den geltenden Regelungen zu akkreditieren und zu reakkreditieren. 2Die Aufnahme des Studienbetriebs setzt den erfolgreichen Abschluss der Akkreditierung voraus; die aus dem Akkreditierungsverfahren resultierenden Auflagen sind umzusetzen. 3Die Akkreditierung erfolgt durch Agenturen, die ihrerseits akkreditiert worden sind. 4Ausnahmen von den Sätzen 1 bis 3 bedürfen der Genehmigung durch das Ministerium.

(4) Alle Mitglieder und Angehörigen der Hochschule haben die Pflicht, an Akkreditierung und Evaluation mitzuwirken.

§ 72

Anerkennung und Verlust der Anerkennung

(1) Bildungseinrichtungen, die nicht in der Trägerschaft des Landes stehen, können als Universitäten oder Fachhochschulen staatlich anerkannt werden, wenn gewährleistet ist, dass

3. eine Mehrzahl von nebeneinander bestehenden oder aufeinander folgenden und erfolgreich akkreditierten Studiengängen im Sinne des § 60 Abs. 1 an der Hochschule vorhanden oder im Rahmen einer Ausbauplanung vorgesehen ist; …

(2) 1Die staatliche Anerkennung durch das Ministerium bedarf eines schriftlichen Antrages. 2Die Anerkennung kann befristet ausgesprochen und mit Auflagen versehen werden, die der Erfüllung der Voraussetzungen des Absatzes 1 dienen. 3In dem Anerkennungsbescheid sind die Studiengänge einschließlich der Hochschulgrade, auf die sich die Anerkennung erstreckt, und die Bezeichnung der Hochschule festzulegen. 4Wenn die Hochschule die Ergebnisse der erfolgreichen Akkreditierung weiterer Studiengänge dem Ministerium anzeigt, kann die Anerkennung bei Erfüllung der Voraussetzungen des Absatzes 1 auf weitere Studiengänge erstreckt werden. 5Wenn die Hochschule als Einrichtung erfolgreich akkreditiert worden ist, erstreckt sich die Anerkennung auf weitere Studiengänge, sofern und soweit diese erfolgreich akkreditiert worden sind; diese Studiengänge sind dem Ministerium unverzüglich anzuzeigen. 6Die Akkreditierungen nach den Sätzen 4 und 5 sowie nach Absatz 1 Nr. 3 erfolgen nach den geltenden Regelungen und durch Agenturen, die ihrerseits akkreditiert worden sind. 7Wesentliche Veränderungen der Studiengänge sind dem Ministerium anzuzeigen.

(3) 12Die Anerkennung ist durch das Ministerium aufzuheben, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht gegeben waren, später weggefallen sind oder Auflagen gemäß Absatzes 2 nicht erfüllt wurden und diesem Mangel trotz Beanstandung innerhalb einer zu bestimmenden Frist nicht abgeholfen wird. 3Die Anerkennung kann aufgehoben werden, wenn die Hochschule einen Studiengang anbietet, auf den sich die staatliche Anerkennung nicht erstreckt. …

13

bb) Am 1. Oktober 2014 ist - als Artikel 1 des Hochschulzukunftsgesetzes vom 16. September 2014 - ein neues Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (GV. NRW. 2014, S. 547; HG NRW n.F.) in Kraft getreten. Die Akkreditierung von Studiengängen ist nun nach § 7 Abs. 1 HG NRW n.F. für alle Hochschulen einheitlich vorgegeben. § 73 Abs. 4 HG NRW n.F. verweist für die Akkreditierung von Studiengängen nichtstaatlicher Bildungseinrichtungen ausdrücklich auf § 7 Abs. 1 HG NRW n.F. Wie bisher muss "nach den geltenden Regelungen" akkreditiert werden; § 7a HG NRW n.F. legt nun die Rechtsstellung der von der Akkreditierungsstiftung akkreditierten Agenturen als Beliehene ausdrücklich fest. Ausweislich der Begründung zum Gesetzentwurf soll die Neuregelung das Akkreditierungswesen einerseits auf eine neue gesetzliche Grundlage stellen; andererseits stelle die Norm nur klar, was zuvor schon geregelt gewesen sei: Die Akkreditierungsagentur nehme "Verwaltungsaufgaben zur selbständigen Entscheidung wahr", wozu es einer Beleihung bedürfe, die nun geregelt werde (vgl. Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen mit Begründungen vom 16. September 2014, S. 151 f.).

14

Nach § 72 Abs. 2 Nr. 4 HG NRW n.F. hängt die staatliche Anerkennung einer Bildungseinrichtung nicht mehr von einer "Mehrzahl", sondern von der Akkreditierung von "mindestens drei" Studiengängen ab. Nach § 73 Abs. 5 HG NRW n.F. haben die Hochschulen die Kosten für die dort nicht abschließend genannten Maßnahmen externer Qualitätssicherung zu tragen. Die Folgen der Anerkennung sind nun in § 73a HG NRW n.F., die Aufsicht über nichtstaatliche Hochschulen in § 74a HG NRW n.F. und die Aufhebung und das Erlöschen der Anerkennung in § 74b HG NRW n.F. geregelt. Nach § 75 HG NRW n.F. ist der Betrieb einer Hochschule weiterhin nur mit staatlicher Anerkennung erlaubt und ansonsten ordnungswidrig.

15

Die neuen Vorschriften des Landeshochschulgesetzes lauten:

§ 7

Qualitätssicherung durch Akkreditierung und Evaluation

(1) 1Die Studiengänge sind nach den geltenden Regelungen zu akkreditieren und zu reakkreditieren. 2Die Aufnahme des Studienbetriebs setzt den erfolgreichen Abschluss der Akkreditierung voraus; die aus dem Akkreditierungsverfahren resultierenden Auflagen sind umzusetzen. 3Die Akkreditierung erfolgt durch Agenturen im Sinne des § 7a. 4Ausnahmen von den Sätzen 1 bis 3 bedürfen der Genehmigung durch das Ministerium.

(2) 1Zur Qualitätsentwicklung und -sicherung überprüfen und bewerten die Hochschulen regelmäßig die Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere im Bereich der Lehre und im Hinblick auf den Studienerfolg. 2Die Evaluationsverfahren regeln die Hochschulen in Ordnungen, die auch Bestimmungen über Art, Umfang und Behandlung der zu erhebenden, zu verarbeitenden und zu veröffentlichenden personenbezogenen Daten der Mitglieder und Angehörigen enthalten, die zur Bewertung notwendig sind. 3Die Evaluation soll auf der Basis geschlechtsdifferenzierter Daten erfolgen. 4Die Ergebnisse der Evaluation sind zu veröffentlichen.

(3) 1Das Ministerium kann hochschulübergreifende, vergleichende Begutachtungen der Qualitätssicherungssysteme der Hochschulen sowie Struktur- und Forschungsevaluationen veranlassen.2 Die Evaluationsberichte werden veröffentlicht.

(4) Alle Mitglieder und Angehörigen der Hochschule haben die Pflicht, an Akkreditierung und Evaluation im erforderlichen Umfang mitzuwirken.

§ 7a

Rechtsstellung der Akkreditierungsagenturen

1Akkreditierungsagenturen im Sinne des § 7 Absatz 1 Satz 3 müssen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung "Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland" vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 45), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195) geändert worden ist, akkreditiert worden sein. 2Wenn eine akkreditierte Agentur eine Akkreditierung im Sinne des § 7 Absatz 1 durchführt, gilt sie insoweit als vom Land mit der Durchführung dieser Akkreditierung beliehen.

§ 72

Voraussetzungen der Anerkennung

(1) Bildungseinrichtungen, die nicht in der Trägerschaft des Landes stehen, können vom Ministerium als Hochschulen staatlich anerkannt werden.

(2) 1Die staatliche Anerkennung kann vom Ministerium erteilt werden, wenn gewährleistet ist, dass

4. mindestens drei nebeneinander bestehende oder aufeinander folgende und erfolgreich akkreditierte Studiengänge im Sinne des § 60 Absatz 1 dieses Gesetzes oder § 52 Absatz 1 des Kunsthochschulgesetzes an der Hochschule vorhanden oder im Rahmen einer Ausbauplanung vorgesehen sind,

§ 73

Anerkennungsverfahren; Gebühren; Kostentragung

(1) 1Das Ministerium spricht auf schriftlichen Antrag die staatliche Anerkennung aus. 2Es kann von der Bildungseinrichtung verlangen, dass sie zuvor eine erfolgreiche Konzeptprüfung durch den Wissenschaftsrat oder durch eine vergleichbare, vom Ministerium benannte Einrichtung durchlaufen hat. 3Die Anerkennung kann befristet ausgesprochen und mit Auflagen versehen werden, die der Erfüllung der Voraussetzungen des § 72 dienen.

(2) In dem Anerkennungsbescheid werden … die Studiengänge einschließlich der Hochschulgrade, auf die sich die Anerkennung erstreckt, festgelegt.

(3) …

(4) Hinsichtlich der Akkreditierung der Studiengänge gilt § 7 Absatz 1.

(5) 12Die Kosten der internen und externen Qualitätssicherung, insbesondere die Kosten der Konzeptprüfung, der institutionellen Akkreditierung und der institutionellen Reakkreditierung durch den Wissenschaftsrat oder durch eine vergleichbare, vom Ministerium benannte Einrichtung, sind vom Träger der Hochschule oder der Hochschule selbst zu tragen.

§ 73a

Folgen der Anerkennung

(1) …

(2) 1Zeigt die Hochschule dem Ministerium die Ergebnisse der erfolgreichen Akkreditierung weiterer Studiengänge an, kann die Anerkennung bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 72 auf weitere Studiengänge erstreckt werden. 2Ist die Hochschule als Einrichtung durch den Wissenschaftsrat oder eine vergleichbare, vom Ministerium benannte Einrichtung erfolgreich institutionell akkreditiert worden, erstreckt sich die Anerkennung auf weitere Studiengänge, sofern und soweit diese erfolgreich akkreditiert worden sind; diese Studiengänge sind dem Ministerium unverzüglich anzuzeigen.

(3) …

16

c) Konkrete Vorgaben für die Programmakkreditierung beschließt der Akkreditierungsrat als Beschlussgremium der Akkreditierungsstiftung. Seine "Regeln für die Akkreditierung von Studiengängen und für die Systemakkreditierung" (Drs. AR 20/2013) stützen sich auf § 3 Abs. 1 und 2 AkkStiftG, wonach die Stiftung mit den Agenturen Vereinbarungen schließt, mit denen die Rechte und Pflichten der Partner im Akkreditierungssystem geregelt werden. Der Akkreditierungsrat orientiert sich an europäischen Vereinbarungen zur Qualitätssicherung (vgl. Drs. AR 20/2013, S. 3; Röbbecke, in: Handbuch Wissenschaftspolitik, 2010, S. 334 <340>). Dies sind insbesondere die "European Standards and Guidelines for Quality Assurance in Higher Education" (ESG; übersetzt in HRK, Beiträge zur Hochschulpolitik 09/2006) der European Association for Quality Assurance in Higher Education (ENQA) aus dem Jahr 2005 (vgl. Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Bericht über die Fortschritte, KOM [2009] 487 endgültig, S. 5 ff.). Sie enthalten Vorgaben für die interne und externe Qualitätssicherung im Hochschulbereich und Standards für externe Qualitätssicherungsagenturen.

17

d) Bei der Akkreditierung von Studiengängen finden zudem Bewertungskriterien Anwendung, die von den Akkreditierungsagenturen selbst erarbeitet worden sind (vgl. Bieback, Zertifizierung und Akkreditierung, 2008, S. 154; Röbbecke, in: Handbuch Wissenschaftspolitik, 2010, S. 334 <342>).

II.

18

Im Ausgangsverfahren streiten die Beteiligten darüber, ob die Versagung einer Akkreditierung zweier von der Klägerin, einer privaten Fachhochschule, angebotener Studiengänge durch die Beklagte, eine Akkreditierungsagentur, rechtmäßig gewesen ist.

19

1. Klägerin des Ausgangsverfahrens ist eine private Fachhochschule, die S… gGmbH. Sie wurde 2005 gegründet und staatlich anerkannt. Im September 2005 nahm die Fachhochschule den Lehrbetrieb im Präsenz- und im Fernstudiengang Logistik mit Bachelorabschluss auf.

20

Beklagte des Ausgangsverfahrens ist die A… e. V. Sie wird von Hochschulen, Wirtschaftsverbänden, Fachgesellschaften und Berufsverbänden sowie Verbänden der Sozialpartnerinnen und -partner getragen und ist selbst im Dezember 2002 erstmals und im Juni 2006 reakkreditiert worden.

21

2. Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen untersagte der Fachhochschule - nachdem deren Reakkreditierungsantrag erfolglos geblieben war - mit Bescheid vom 2. Mai 2008 "ab sofort", Studienbewerberinnen und -bewerber in die mit Bescheid vom 14. September 2005 anerkannten Studiengänge einzuschreiben. Es wies darauf hin, dass "eine Aufhebung der Untersagung" erfolgen werde, wenn die Studiengänge doch noch erfolgreich akkreditiert würden. Rechtsgrundlage der Untersagung sei § 72 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 72 Abs. 3 Satz 2 HG NRW a.F. Danach müsse für die staatliche Anerkennung gewährleistet sein, dass das Studium und die Abschlüsse den wissenschaftlichen Maßstäben an Hochschulen in staatlicher Trägerschaft entsprächen. Dies werde durch eine erfolgreiche Akkreditierung nachgewiesen, die für die betroffenen Studiengänge derzeit nicht mehr vorliege. Gegen den inzwischen bestandskräftigen Bescheid erhob die Fachhochschule keine Klage.

22

3. Zuvor hatte die Fachhochschule die Akkreditierungsagentur im März 2007 mit der Reakkreditierung des Präsenz- und des Fernstudiengangs Logistik mit Bachelorabschluss beauftragt. Eine Erstakkreditierung hatte die Fachhochschule für ihre Studiengänge von der Akkreditierungsagentur mit Auflagen und Empfehlungen zuletzt befristet bis Ende September 2008 im Jahr 2004 erhalten. Die Akkreditierungsagentur übersandte der Fachhochschule ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen und ihre "Information für Hochschulen: Anforderungen und Verfahrensgrundsätze für die Akkreditierung und Reakkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen in den Ingenieurwissenschaften, der Architektur, der Informatik, den Naturwissenschaften und der Mathematik". Die Begutachtung durch die von der Akkreditierungsagentur zusammengestellte Gruppe führte zu einer Empfehlung an die Akkreditierungskommission der Agentur im Februar 2008, die Studiengänge nicht zu akkreditieren; der Fachausschuss schloss sich dieser Empfehlung ebenso wie die Akkreditierungskommission mit Beschluss vom 28. März 2008 an. Der Geschäftsführer der Akkreditierungsagentur teilte dies der Fachhochschule unter dem 14. April 2008 mit und verwies auf einen beigefügten Abschlussbericht; die Agentur ergänzte die Begründung nochmals im April 2010.

23

Eine Rechtsbehelfsbelehrung zur Mitteilung der Akkreditierungsagentur verwies auf die Möglichkeit der Beschwerde. Davon machte die Fachhochschule beim Beschwerdeausschuss der Akkreditierungsagentur Gebrauch. Dieser beschloss am 6. August 2008, die Beschwerde sei unbegründet, und teilte dies der Fachhochschule mit Schreiben vom 3. September 2008 mit. Daraufhin stellte die Fachhochschule am 12. August 2008 beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, gerichtet auf vorläufige Verpflichtung der Akkreditierungsagentur zur Akkreditierung, und erhob die der hier zu entscheidenden Vorlage zugrundeliegende Klage gegen die Agentur.

24

4. Das Verwaltungsgericht lehnte mit Beschluss vom 19. November 2008 - 12 L 576/08 - den Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Die Fachhochschule habe keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die Ablehnung der Reakkreditierung habe zunächst keine unmittelbaren rechtlichen Wirkungen auf die Zulassung von Studierenden gehabt. Diese beruhe ausschließlich auf dem Bescheid des Ministeriums vom 2. Mai 2008, gegen den die Fachhochschule keine Klage erhoben habe, obwohl es aufgrund der aufschiebenden Wirkung einer solchen Klage dann keines Eilverfahrens bedurft hätte. Die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 2. Mai 2008 stoße allerdings auf Bedenken, denn es sei fraglich, ob § 72 Abs. 3 Satz 2 HG NRW eine Rechtsgrundlage für eine nachträgliche Aufhebung der staatlichen Anerkennung durch das Ministerium und das Verbot der Zulassung von Studierenden in einem Studiengang mit sofortiger Wirkung wegen fehlender Akkreditierung sei. Im Übrigen habe die Fachhochschule auch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

25

5. In dem verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahren beantragte die Fachhochschule zuletzt festzustellen, dass der Bescheid der Akkreditierungsagentur vom 14. April 2008 rechtswidrig und die Akkreditierungsagentur verpflichtet gewesen sei, den Präsenz- und den Fernstudiengang Logistik zu akkreditieren und - hilfsweise - ihren Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Das Verfahren habe sich inzwischen erledigt. Nach der Entscheidung des Ministeriums vom 2. Mai 2008 seien in die Studiengänge keine neuen Studierenden eingeschrieben worden; sie liefen aus. Trotz neuer, akkreditierter Präsenz- und Fernstudiengänge mit der Fachrichtung Logistik habe sie ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ablehnung des Akkreditats vom 14. April 2008, denn dies sei präjudiziell für einen Schadensersatzanspruch gegen die Agentur und gegebenenfalls gegen den Akkreditierungsrat. Deren Geltendmachung habe ihre Geschäftsleitung bereits beschlossen. Auch bestehe Wiederholungsgefahr, weil es nur noch eine weitere, auf die betroffenen Studiengänge spezialisierte Agentur gebe, die Fachhochschule also eventuell die Dienste der Akkreditierungsagentur wieder in Anspruch nehmen müsse. Dazu komme ein Rehabilitationsinteresse, denn die versagte Akkreditierung führe zu einer Rufschädigung unter Studierenden und in Hochschulkreisen. Die Ablehnung der Akkreditierung greife unter anderem in das Grundrecht der Fachhochschule aus Art. 5 Abs. 3 GG ein. Mit § 72 Abs. 2 Satz 6 HG NRW a.F. sei keine ausreichende gesetzliche Ermächtigungsnorm gegeben. Die Norm verweise nur pauschal auf "die geltenden Regelungen". Die Bewertung sei zudem unvollständig und fehlerhaft. Die Hochschullehrenden könnten nicht hinreichend Einfluss nehmen.

26

6. Die Akkreditierungsagentur beantragte, die Klage abzuweisen. Der Verwaltungsrechtsweg sei nicht eröffnet, denn sie werde als eingetragener Verein rein privatrechtlich tätig, wovon auch die Landesregierung (LTDrucks 13/6182, S. 12) ausgehe; sie habe nur das Angebot der Fachhochschule zum Abschluss eines privatrechtlichen Vertrages angenommen. Die Fachhochschule habe kein Feststellungsinteresse, denn sie könne keine Schadensersatzansprüche verfolgen, weil sie keine Klage gegen den Bescheid des Ministeriums vom 2. Mai 2008 erhoben habe; eine Wiederholungsgefahr sei nicht gegeben, weil sie künftig andere Agenturen beauftragen könne. Die Versagung der Akkreditierung sei auch kein grundrechtsrelevanter Eingriff. Zudem sei sie ordnungsgemäß erfolgt. Grundlage seien die Beschlüsse des Akkreditierungsrates sowie der Kultusministerkonferenz und der Vertrag mit der Hochschule. Die Entscheidungsfindung werde in den Verwaltungsvorgängen und im Akkreditierungsbericht dokumentiert. Die Gruppe zur Begutachtung sei der Fachhochschule bekannt gewesen, verfahrensfehlerfrei berufen worden und habe sich sehr eingehend mit den Studiengängen auseinandergesetzt. Etwaige Begründungsmängel seien nachträglich geheilt worden.

27

7. Mit Beschluss vom 27. Juli 2009 stellte das Verwaltungsgericht fest, dass der Verwaltungsrechtsweg eröffnet sei. Es hat das Verfahren mit Beschluss vom 16. April 2010 - 12 K 2689/08 - ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 72 Abs. 2 Satz 6 HG NRW a.F. mit Art. 5 Abs. 3 und Art. 20 Abs. 3 GG vereinbar ist. Die Norm sei verfassungswidrig, denn die Akkreditierungspflicht sei ein nicht gerechtfertigter Eingriff in die Lehrfreiheit. Von der Hochschule werde ein erheblicher zeitlicher, organisatorischer und finanzieller Aufwand verlangt, um die staatliche Anerkennung als Hochschule und ihrer Studiengänge mit Rechtswirkungen für Abschlüsse, Prüfungen und Grade zu erlangen. § 72 Abs. 2 Satz 6 HG NRW a.F. lege jedoch weder das Verfahren noch die materiellen Kriterien für eine dafür verlangte Akkreditierung fest. Welche "geltenden Regelungen" den Entscheidungen der Agenturen konkret zugrundezulegen seien, lasse sich dem Gesetz nicht entnehmen; die im Zentrum des Akkreditierungssystems stehende Stiftung werde im Gesetz nicht erwähnt. Dem Gesetz sei auch nicht zu entnehmen, ob die Entscheidungen der Agenturen öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur sein sollten, wie die Rechtsbeziehungen zwischen den Agenturen und den Hochschulen ausgestaltet sein sollten, welche Befugnisse die Agenturen hätten und ob und in welchem Umfang sie einer Aufsicht unterlägen. Das ergäbe sich auch nicht aus § 9 Abs. 2 HRG oder dem Akkreditierungsstiftungsgesetz.

28

§ 72 Abs. 2 Satz 6 HG NRW a.F. könne nicht verfassungskonform ausgelegt werden, da sich allein aus dem Begriff "Akkreditierung" nicht erschließe, in welchem Verfahren, durch wen, aufgrund welcher Kriterien und wie festgestellt werde, ob ein Studiengang den Mindestanforderungen genüge.

29

Erweise sich § 72 Abs. 2 Satz 6 HG NRW a.F. als verfassungswidrig, müsse die zulässige Fortsetzungsfeststellungsklage abgewiesen werden, weil nicht festgestellt werden könne, dass die Akkreditierungsagentur zur Vornahme des Verwaltungsaktes oder zur Neubescheidung verpflichtet gewesen sei. Sei die Norm dagegen verfassungsgemäß, hätte die Klage - bei Abweisung des Hauptantrages - mit dem Hilfsantrag insoweit Erfolg, als festgestellt werden müsse, dass die Akkreditierungsagentur aufgrund der fehlenden Spruchreife zur (Neu-) Bescheidung verpflichtet gewesen sei. Die Fachhochschule habe ursprünglich eine statthafte Verpflichtungsklage erhoben, denn die Akkreditierungsagentur entscheide als Beliehene hier durch Verwaltungsakt. Dieser habe sich inzwischen erledigt. Die Fachhochschule habe aber ein Feststellungsinteresse, weil die Grundrechtsbeeinträchtigung durch die Rufschädigung andauere und ein Schadensersatzprozess geführt werden solle. Erweise sich § 72 Abs. 2 Satz 6 HG NRW a.F. als verfassungskonform, wäre die Klage im Hilfsantrag erfolgreich. Die Akkreditierungsagentur verfüge dann über einen Beurteilungsspielraum, habe aber dessen Grenzen verletzt; sie sei von einem falschen Verständnis ihrer Aufgabe ausgegangen, habe ihre Bewertung unzureichend begründet und den Sachverhalt nicht vollständig und zutreffend ermittelt. Diese Fehler beseitige auch der Ergänzungsbescheid vom 1. April 2010 nicht. Dann hätte die Fachhochschule im Zeitpunkt der Erledigung einen Anspruch auf Verpflichtung der Akkreditierungsagentur zur Neubescheidung des Antrages unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts.

III.

30

In ihren Stellungnahmen zur Vorlage meinen die Landesregierung Nordrhein-Westfalen, die Niedersächsische Staatskanzlei und das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur Rheinland-Pfalz, die Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland und die Agentur mit unterschiedlichen Argumenten, die Vorlage habe keinen Erfolg. Die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) ist der Auffassung, das Akkreditierungswesen erfordere eine bundesgesetzliche Regelung, sei aber nicht an der Wissenschaftsfreiheit, sondern, wie auch nach Auffassung des freien zusammenschlusses von studentInnenschaften (fzs), an der Berufsfreiheit zu messen.

31

Die Hochschulrektorenkonferenz (HRK), der Deutsche Hochschulverband (DHV) und das Deutsche Studentenwerk halten die Vorlage für zulässig und begründet. Die Hochschulrektorenkonferenz sieht einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG aufgrund fehlender Bestimmtheit der Norm, fehlenden Länderstaatsvertrags und fehlender Verhältnismäßigkeit. Der Deutsche Hochschulverband sieht den Wesentlichkeits- und Bestimmtheitsvorbehalt verletzt. Die im Ausgangsverfahren klagende Fachhochschule sieht eine Verletzung der Wissenschaftsfreiheit, des allgemeinen Gleichheitssatzes, der Berufsfreiheit, des Eigentumsrechts sowie des Rechtsstaatsprinzips.

32

Das Bundesverwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen haben mitgeteilt, dass von ihnen keine einschlägige Rechtsprechung vorliege. Von einer Stellungnahme ausdrücklich abgesehen haben der Bundestag, der Bundesrat, die Bundesregierung, der Landtag Nordrhein-Westfalen, die Landesregierungen Mecklenburg-Vorpommern und Thüringen.

B.

33

Die Vorlage ist zulässig.

I.

34

Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG muss das Gericht im Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG angeben, inwiefern seine Entscheidung von der Gültigkeit der Rechtsvorschrift abhängt und mit welcher übergeordneten Rechtsnorm sie unvereinbar ist. Das vorlegende Gericht muss in nachvollziehbarer und für das Bundesverfassungsgericht nachprüfbarer Weise darlegen, dass es bei seiner anstehenden Entscheidung auf die Gültigkeit der Norm ankommt und aus welchen Gründen es von der Unvereinbarkeit der Norm mit der Verfassung überzeugt ist (vgl. BVerfGE 105, 61 <67>; 127, 335 <355 f.>; 132, 360 <366 f.>; stRspr). Die Darlegungspflicht betrifft sowohl den Sachverhalt, soweit er für die rechtliche Beurteilung wesentlich ist, als auch die rechtlichen Erwägungen (BVerfGE 68, 311 <316>; 132, 360 <367 Rn. 20>; stRspr). Das vorlegende Gericht muss sich eingehend mit der fachrechtlichen Ausgangslage auseinandersetzen (vgl. BVerfGE 131, 88 <118 f.> m.w.N.), die mit ihr im Zusammenhang stehenden Bestimmungen einbeziehen (vgl. BVerfGE 105, 48 <56>; stRspr) und darlegen, weshalb es eine verfassungskonforme Auslegung nicht für möglich hält (vgl. BVerfGE 90, 145 <170>). Für die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage im Rahmen einer konkreten Normenkontrolle ist grundsätzlich die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts maßgebend, sofern diese nicht offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 129, 186 <203>).

II.

35

Diese Anforderungen sind hier erfüllt.

36

1. Das Verwaltungsgericht begründet nachvollziehbar, warum es § 72 Abs. 2 Satz 6 HG NRW a.F. für verfassungswidrig hält. Nach seiner Rechtsauffassung ist mit der Notwendigkeit einer Programmakkreditierung als Voraussetzung der staatlichen Anerkennung ein Eingriff in die auch einer privaten Hochschule zukommende Lehrfreiheit verbunden, für den mit § 72 Abs. 2 Satz 6 HG NRW a.F. keine gesetzliche Grundlage besteht, die insbesondere den Anforderungen des Wesentlichkeitsvorbehalts genügte.Eszeigt nachvollziehbar auf, warum nach Landesrecht jedenfalls faktisch eine Akkreditierungspflicht besteht und damit auch ein Grundrechtseingriff vorliegt, und dass es von der Unmöglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung des § 72 Abs. 2 Satz 6 HG NRW a.F. ausgeht, weil dafür jeder Anhalt im Gesetz und in der Begründung des Gesetzentwurfes zu § 72 HG NRW a.F. und auch zu § 7 HG NRW a.F. fehle (unter Hinweis auf LTDrucks 14/2063, S. 141 f. und S. 170).

37

2. Das Verwaltungsgericht legt nachvollziehbar dar, dass und warum es bei Gültigkeit von § 72 Abs. 2 Satz 6 HG NRW a.F. zu einem anderen Ergebnis gelangte als bei dessen Ungültigkeit.

38

a) Erwiese sich § 72 Abs. 2 Satz 6 HG NRW a.F. als verfassungswidrig, müsse die Klage abgewiesen werden. Mangels Rechtsgrundlage könne nicht festgestellt werden, dass die beklagte Akkreditierungsagentur verpflichtet wäre, den Verwaltungsakt vorzunehmen oder neu zu bescheiden. Erwiese sich die Rechtsgrundlage demgegenüber als verfassungsgemäß, wäre die Klage im Ausgangsverfahren insoweit erfolgreich, als - bei Abweisung des Hauptantrages - festgestellt werden müsste, dass der Bescheid der Agentur vom 14. April 2008 rechtswidrig gewesen sei. Die Akkreditierungspflicht beruhte dann zwar auf einer verfassungsgemäßen Rechtsgrundlage, bei deren Anwendung der Akkreditierungsagentur nach dem Willen des Gesetzgebers (vgl. LTDrucks 14/2063, S. 170) und den Beschlüssen des Akkreditierungsrates ein Beurteilungsspielraum zukäme. Von diesem habe die Akkreditierungsagentur jedoch fehlerhaft Gebrauch gemacht, was die Ergänzung vom 1. April 2010 nicht nachträglich heilen könne, denn ein Nachschieben der Begründung sei nach Erledigung nicht mehr möglich. Jedenfalls würde das Verwaltungsgericht in diesem Rahmen nicht feststellen können, dass die Akkreditierung schon im Ausgangspunkt verfassungswidrig wäre.

39

b) Das vorlegende Gericht ist auch vertretbar davon ausgegangen, dass die zugrundeliegende Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig ist.

40

Die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs wurde bereits mit - gemäß § 17a Abs. 1 GVG bindendem - Vorabbeschluss vom 27. Juli 2009 festgestellt.

41

Die Auffassung des Gerichts, wonach die ursprünglich erhobene Klage als Verpflichtungsklage statthaft war, weil es sich bei der Versagung des Akkreditats um einen Verwaltungsakt handelte, ist nicht offensichtlich unhaltbar. Unter Hinweis auf eine Gegenmeinung (Pautsch, WissR 2005, S. 200 <209 ff.>) und im Einklang mit dem Obergericht (OVG NRW, Beschluss vom 13. November 2009 - 15 E 1153/09 -, juris, Rn. 8; offen gelassen von OVG Bremen, Beschluss vom 24. Februar 2011 - 2 B 327/10 -, juris, Rn. 19) sowie zahlreichen Stimmen aus der Fachliteratur (insbesondere Heitsch, WissR 2009, S. 136 <144 ff.>; Lege, JZ 2005 S. 698 <702>) ist das Gericht in seiner Auslegung von § 7 Abs. 1 und § 72 Abs. 2 Satz 6 HG NRW a.F. vertretbar davon ausgegangen, dass die im Ausgangsverfahren tätige Akkreditierungsagentur wie eine Behörde handelte, der dazu nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und § 3 Abs. 1 und 2 AkkStiftG durch den Akkreditierungsrat als Organ der öffentlich-rechtlichen Stiftung diese Befugnis verliehen worden sei.

42

Das Gericht konnte auch nachvollziehbar davon ausgehen, dass jedenfalls ein Rehabilitationsinteresse an der Feststellung besteht, dass die Versagung der Akkreditierung rechtswidrig war, da die Entscheidung der Agentur den wissenschaftlichen Ruf der neu gegründeten Fachhochschule nachhaltig und gewichtig beeinträchtigen kann. Auch wenn die Fortsetzungsfeststellungsklage nach der Einschätzung des vorlegenden Gerichts gerade bei Verfassungswidrigkeit der vorgelegten Norm erfolglos bliebe, wäre dem Rehabilitationsinteresse der Hochschule gedient, da die Verweigerung der Akkreditierung dann auf einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage beruhte.

III.

43

Die Zulässigkeit der Vorlagefrage berührt es nicht, dass das angegriffene Gesetz zwischenzeitlich außer Kraft getreten ist. Von der vorgelegten Vorschrift gehen noch Rechtswirkungen aus, die für das beim Fachgericht anhängige Verfahren entscheidungserheblich sind (vgl. BVerfGE 39, 148 <152>; 47, 46 <64>; 55, 32 <36>; 68, 155 <169 f.>; 106, 275 <296 f.>; 130, 1 <42>). Aufgrund der Klageänderung in eine Fortsetzungsfeststellungsklage am 20. November 2009 kommt es auf die gesetzliche Regelung im Zeitpunkt der Erledigung an (vgl. BVerfGE 106, 275 <297>). Dem neuen Hochschulgesetz des Landes ist insbesondere in §§ 7, 7a und 72 ff. HG NRW n.F. nicht zu entnehmen, dass eine rückwirkende Änderung der gesetzlichen Grundlage für die Akkreditierung von Studiengängen beabsichtigt war.

C.

44

Die Vorlage ist begründet. Die Regelung zur Akkreditierung von Studiengängen an Hochschulen in § 72 Abs. 2 Satz 6 in Verbindung mit § 72 Abs. 1 Nr. 3 HG NRW a.F. ist mit den Anforderungen des Grundgesetzes unvereinbar.

I.

45

Gegen die formelle Verfassungsmäßigkeit der vorgelegten Norm bestehen keine Bedenken. Die Gesetzgebungskompetenzen des Bundes im Hochschulbereich aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 12, Nr. 13 sowie Nr. 33 GG sind nicht einschlägig, weshalb die Länder gemäß Art. 30, 70 GG zur Gesetzgebung für den Vorlagegegenstand befugt sind.

II.

46

Die vorgelegte Norm genügt jedoch in materieller Hinsicht nicht den Anforderungen des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG. Sie regelt die mit schwerwiegenden Eingriffen in die Wissenschaftsfreiheit verbundene Akkreditierung nicht in einer Weise, die dem Gesetzesvorbehalt genügt, sondern überlässt die Vorgaben für die Akkreditierung von Studienangeboten an Hochschulen tatsächlich weitgehend anderen Akteuren, ohne dafür die notwendigen gesetzlichen Vorgaben zu machen.

47

1. Die Vorgabe der Akkreditierung von Studienangeboten an Hochschulen betrifft den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, der die Fachhochschule als private Hochschule umfasst und durch Bewertungsverfahren der Lehre berührt wird.

48

a) Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG schützt Hochschullehrende, Fakultäten und Fachbereiche sowie Hochschulen (vgl. BVerfGE 15, 256 <262>; 61, 82 <102>; 75, 192 <196>; 93, 85 <93>; 111, 333 <352>), also Universitäten und Fachhochschulen (vgl. BVerfGE 126, 1 <20 ff.>), und die privatrechtlich organisierte Wissenschaft (dazu etwa Bethge, in: Sachs, GG, 7. Aufl. 2014, Art. 5 Rn. 213; Fehling, in: BK Art. 5 Abs. 3 Rn. 132, Bearb. März 2004). Daher können sich Privathochschulen wie die Fachhochschule, ihre Untereinheiten und Mitglieder auf Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG berufen.

49

b) Die forschungsbasierte Lehre ist als Prozess der Vermittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse vom Schutz des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG umfasst (vgl. BVerfGE 35, 79 <82 ff.>; 126, 1 <23 f.>). Das Grundrecht garantiert einen Freiraum, der wissenschaftlich Tätige vor jeder staatlichen Einwirkung auf Prozesse der Gewinnung und der Vermittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse schützt (vgl. BVerfGE 35, 79 <112 f.>; 47, 327 <367>; 111, 333 <354>). Geschützt ist insbesondere die Selbstbestimmung über Inhalt, Ablauf und methodischen Ansatz der Lehrveranstaltung (vgl. BVerfGE 127, 87 <120>; auch BVerfGE 55, 37 <68> m.w.N.) sowie das Recht auf die Äußerung von wissenschaftlichen Lehrmeinungen (vgl. BVerfGE 35, 79 <113 f.>) und das Recht, sich im Rahmen des Studiums am wissenschaftlichen Gespräch aktiv zu beteiligen (vgl. BVerfGE 55, 37 <67 f.>). Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG enthält jedoch keinen Anspruch auf ein bestimmtes Lehrangebot. So wie das Grundrecht nicht die Existenz einer wissenschaftlichen Einrichtung garantiert (vgl. BVerfGE 85, 360 <382, 384 f.>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 12. Mai 2015 - 1 BvR 1501/13 -, Rn. 63 m.w.N.), garantiert es keinen bestimmten Studiengang.

50

2. Die in der vorgelegten Norm vorausgesetzte mittelbare Pflicht zur Akkreditierung von Studienangeboten ist ein schwerwiegender Eingriff in die Wissenschaftsfreiheit.

51

a) Der Gesetzgeber hat allerdings in der vorgelegten Norm keine unmittelbar verhaltensbezogene Pflicht geregelt, Studiengänge in einer bestimmten Art zu gestalten. Das Landeshochschulrecht gebietet in der für das Ausgangsverfahren maßgeblichen Fassung Privathochschulen - anders als staatlichen Hochschulen nach § 7 Abs. 1 HG NRW a.F. - weder ausdrücklich, ihre Studiengänge akkreditieren zu lassen, noch wird eindeutig untersagt, nicht akkreditierte Studiengänge anzubieten. Doch zwingt der Anerkennungstatbestand des § 72 Abs. 2 Satz 6 in Verbindung mit § 72 Abs. 1 Nr. 3 HG NRW a.F. private Hochschulen tatsächlich zur Akkreditierung von Studiengängen, wenn sie als Hochschulen staatlich anerkannt werden wollen. So ist das Betreiben eines Studienangebots ohne diese Anerkennung nach § 75 Abs. 3 HG NRW a.F. eine Ordnungswidrigkeit. Dazu kommt die in § 72 Abs. 3 Satz 2 HG NRW a.F. geregelte Möglichkeit, die staatliche Anerkennung einer Hochschule aufzuheben, wenn es an der Akkreditierung von Studiengängen fehlt oder diese wegfällt. Zwar ergeht die Akkreditierungsentscheidung der Agentur in einem Verfahren auf Antrag der Hochschule und es entscheidet die Agentur ohne weitere Beteiligung anderer Stellen darüber, ob der Studiengang bestimmten Qualitätsanforderungen genüge (vgl. § 7 Drs. AR 104/2008 und Ziffer I Nr. 9 Drs. AR 85/2007). Doch ersetzt die Akkreditierung damit den früheren ministeriellen Genehmigungsvorbehalt für die Einführung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen (vgl. von Coelln, in: Hailbronner/Geis, Hochschulrecht in Bund und Ländern, Nordrhein-Westfalen, Oktober 2011, Rn. 252). Will eine private Bildungseinrichtung den staatlichen Hochschulen im Studienabschluss-, Prüfungs- und Graduierungsrecht nach § 73 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 HG NRW a.F. gleichgestellt werden und als Hochschule firmieren, muss sie ihre Programme erfolgreich akkreditiert haben. Sie kann nach § 81 HG NRW a.F. auch erst dann eventuelle staatliche Zuschussleistungen in Anspruch nehmen. Zudem sind Privathochschulen auch wegen der Akzeptanz der von ihnen angebotenen Ausbildung auf dem Arbeitsmarkt auf Akkreditierung angewiesen. Der Gesetzgeber hat also im Anerkennungsverfahren einen Akkreditierungsvorbehalt geschaffen, der schon als solcher in die Wissenschaftsfreiheit eingreift. Es fehlt auch nicht etwa deshalb an einem Eingriff, weil die Akkreditierung ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfes "staatsfern" erfolgen soll (LTDrucks 13/6182, S. 12 f.). Entscheidend ist, dass der Gesetzgeber die Akkreditierung faktisch erzwingt. Die staatliche Anerkennung ist hier kein nur freiwillig zu beantragendes staatliches Gütesiegel, sondern für den Betrieb der Einrichtung als Hochschule unerlässliche Voraussetzung.

52

b) Dieser Zwang zur Akkreditierung der Studiengänge beschränkt die Freiheit der Hochschule, über Inhalt, Ablauf und methodischen Ansatz des Studiengangs und der Lehrveranstaltungen zu bestimmen (vgl. BVerfGE 127, 87 <120>). Der Akkreditierungsvorbehalt ist auch ein Eingriff in die Rechte der Lehrenden und der Fakultäten oder Fachbereiche. Zwar richtet sich die Anerkennungsentscheidung ebenso wie die Entscheidung der Agenturen an die Hochschulen, doch ist ihr Gegenstand die externe Bewertung der Studiengänge mit ihrem inhaltlichen, pädagogischen und didaktischen Konzept und der Kompetenz der Lehrenden, die gegenüber einer hochschulexternen Institution Rechenschaft ablegen müssen. Damit waren diese faktisch zur Mitwirkung an der Akkreditierung verpflichtet, was damals § 7 Abs. 4 HG NRW a.F. bereits für die Angehörigen staatlicher Hochschulen vorgab und nun ausdrücklich § 7 Abs. 4 HG NRW n.F. für die Angehörigen staatlicher und privater Hochschulen normiert. Überprüft wird das Studiengangkonzept (Kriterium 4 Drs. AR 15/2008) und die Studienorganisation (Kriterium 5 Drs. AR 15/2008), die prozentuale Zusammensetzung der Curricula und die Benennung von Studienschwerpunkten und Modulen sowie die Studien- und Prüfungsordnungen. Damit sind die Verantwortungsbereiche der Fakultäten berührt; sie können im System der Akkreditierung nicht mehr frei entscheiden, welche Inhalte in welchem Umfang in welchen Formen innerhalb ihres Fachs vermittelt und geprüft werden.

53

c) Der mit der Pflicht zur Akkreditierung verbundene Eingriff in die Wissenschaftsfreiheit wiegt schwer.

54

Es handelt sich um eine präventive Vollkontrolle, die aufgrund der bislang lediglich durch den Akkreditierungsrat vorgegebenen grundsätzlichen Befristung nach Ziffer 3.1. Drs. AR 20/2013 regelmäßig zu erneuern ist. An diese Kontrolle ist nach § 72 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 6 HG NRW a.F. die Anerkennung als Hochschule, nach § 75 Abs. 1 HG NRW a.F. der Auftritt als solche und nach § 81 HG NRW a.F. auch die Verteilung öffentlicher Finanzmittel geknüpft, was ihr erhebliche Bedeutung verleiht (vgl. BVerfGE 111, 333 <358>). Zudem ist die Akkreditierung eines Studienganges für die Hochschulen mit hohen Kosten verbunden, da von ihnen das Entgelt für die Agenturen aufzubringen und die organisatorische, zeitliche und personelle Belastung durch das Erstellen des Selbstberichts zu tragen ist. Die Landesrechnungshöfe gehen von regelmäßigen Belastungen durch Zahlungen der Hochschulen an die Agenturen in Höhe von 10.000 € bis 15.000 € pro Studiengang aus (vgl. Bayerischer Oberster Rechnungshof, Jahresbericht 2012, S. 93; Landesrechnungshof Brandenburg, Jahresbericht 2011, S. 174 ff.; Wissenschaftsrat, Empfehlungen zur Akkreditierung als Instrument der Qualitätssicherung, Drs. 2259-12 vom 25. Mai 2012, S. 33, 143); die zusätzlichen internen Kosten der Hochschulen werden zwischen 30.000 € und 38.000 € pro Studiengang bemessen (vgl. Thüringer Rechnungshof, Jahresbericht 2008, S. 115; Wissenschaftsrat, a.a.O., S. 46, zu Bayern, Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, Thüringen).

55

Der Gesetzgeber gestaltet mit der Akkreditierung nicht lediglich aus, wie Lehre formal organisiert wird. Es geht ihm ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfes um den "Vollzug" der staatlichen Verantwortung "für die bundesweite Mobilität der Studierenden und Absolventinnen und Absolventen und die Qualitätssicherung der Studiengänge und Studienabschlüsse" (LTDrucks 14/2063, S. 141). Nach den Vorgaben des Akkreditierungsrates wird überprüft, ob die "Durchführung des Studiengangs (…) sowohl hinsichtlich der qualitativen als auch quantitativen personellen, sächlichen und räumlichen Ausstattung (…) als auch unter Berücksichtigung von Verflechtungen mit anderen Studiengängen" gesichert ist und eine "adäquate, belastungsangemessene Prüfungsdichte- und Organisation" aufweist (Kriterium 5 Drs. AR 15/2008); das zielt unmittelbar auf die allgemeine und auf die Lehre bezogene Selbstorganisation der Hochschule und deren Haushalt. Zudem wird geprüft, ob Studiengänge "Fachwissen" vermitteln und ob sie "zielführend im Hinblick auf definierte Qualifikationsziele", "stimmig aufgebaut" sowie "pädagogisch und didaktisch fundiert" sind (Kriterium 4 Drs. AR 15/2008). Die Agenturen machen auch Vorgaben zur prozentualen Zusammensetzung der Curricula, zu den Studien- und Prüfungsordnungen und sprechen Empfehlungen zur Benennung von Studienschwerpunkten und Modulen aus (vgl. Quapp, DÖV 2011, S. 68 <71>). So werden zwar keine bestimmten Ergebnisse oder Deutungen wissenschaftlicher Erkenntnisse vorgeschrieben, aber auch nicht nur die Stimmigkeit zwischen Lehre und Qualifikationszielen oder die Organisation der Weitergabe wissenschaftlichen Wissens nachgeprüft, sondern die Akkreditierung betrifft unmittelbar Form und Inhalt wissenschaftlicher Lehre.

56

3. Dieser Eingriff in die Wissenschaftsfreiheit lässt sich verfassungsrechtlich nicht rechtfertigen. Dazu ist der bloße Verweis auf die Europäisierung des Hochschulraums von vornherein nicht geeignet (dazu a). Zwar ist die Wissenschaftsfreiheit zur Sicherung der Qualität der Lehre einschränkbar (dazu b). Doch muss der Gesetzgeber die im grundrechtlichen Sinne wesentlichen Fragen der Qualitätssicherung selbst regeln (dazu c), woran es hier fehlt (dazu d).

57

a) Die mit dem "Bologna-Prozess" unternommene Europäisierung des Hochschulraums als solche kann Eingriffe in die Wissenschaftsfreiheit nicht rechtfertigen. Die Akkreditierung nach deutschem Recht setzt zwar auch europäische Übereinkünfte um. Es gibt jedoch schon keine Harmonisierungskompetenz der Union für die Lehre an den Hochschulen (vgl. Art. 165 Abs. 4 AEUV). Die "Bologna-Erklärung" über den europäischen Hochschulraum ist eine bloße Maßnahme der Zusammenarbeit mit europäischer Zielsetzung im Bildungssektor. Diese steht nach Art. 165 Abs. 1 AEUV jedoch unter dem Vorbehalt der strikten Beachtung der Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Lehrinhalte und die Gestaltung des Bildungssystems.

58

b) Eingriffe in die vorbehaltlos gewährleistete Wissenschaftsfreiheit können zur Verfolgung eines Zieles mit Verfassungsrang gerechtfertigt sein (vgl. BVerfGE 47, 327 <368 ff.>; 122, 89 <107>; 126, 1 <24>; stRspr). Die Qualitätssicherung in der Lehre ist ein solches Ziel. Wissenschaft ist zwar ein grundsätzlich von Fremdbestimmung freier Bereich autonomer Verantwortung, da eine von gesellschaftlichen Nützlichkeits- und politischen Zweckmäßigkeitsvorstellungen freie Wissenschaft die ihr zukommenden Aufgaben am besten erfüllen kann (vgl. BVerfGE 47, 327 <370>; 111, 333 <354>; 127, 87 <115>; 136, 338 <362 Rn. 55>). Das Hochschulstudium steht jedoch auch in engem Zusammenhang mit dem Recht der freien Berufswahl aus Art. 12 Abs. 1 GG, da die Ausbildung in der Regel die Vorstufe einer Berufsaufnahme ist (vgl. BVerfGE 33, 303 <329 f.>, unter Hinweis auf BVerfGE 7, 377 <401, 406>; 85, 36 <53 f.>; 134, 1 <13 f. Rn. 36 f.>). In der wissenschaftlichen Lehre ist daher der Aufgabe der Berufsausbildung und den damit verbundenen Grundrechtspositionen der Studierenden Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 35, 79 <121 f.>; 136, 338 <362 Rn. 55>; stRspr). Das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit steht insofern Vorgaben, die einen ordnungsgemäßen Lehrbetrieb (vgl. BVerfGE 127, 87 <119 f.>) mit einem transparenten Prüfungssystem (vgl. BVerfGE 93, 85 <94 ff.>) sicherstellen, nicht entgegen. Maßnahmen zur Qualitätssicherung der wissenschaftlichen Lehre, die wissenschaftlichen Standards genügen, dienen dazu, dass die Hochschulen ihren Aufgaben gerecht werden. Damit kommen sie im Übrigen auch der durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleisteten Freiheit von Forschung und Lehre zugute (vgl. BVerfGE 96, 205 <214>).

59

c) Die mit der Qualitätssicherung verbundenen Eingriffe in die Wissenschaftsfreiheit bedürfen nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage (vgl. BVerfGE 49, 89 <126>; 122, 89 <107>; 126, 1 <24>). Rechtsstaatsprinzip und Demokratiegebot verpflichten den Gesetzgeber dazu, die insoweit für die Grundrechtsverwirklichung maßgeblichen Regelungen selbst zu treffen (vgl. BVerfGE 134, 141 <184 Rn. 126>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 12. Mai 2015 - 1 BvR 1501/13 -, Rn. 51 m.w.N.). Was wesentlich ist, ergibt sich aus den tragenden Prinzipien des Grundgesetzes, insbesondere aus den dort verbürgten Grundrechten. Wie weit der Gesetzgeber die für den jeweils geschützten Lebensbereich wesentlichen Leitlinien selbst bestimmen muss, lässt sich dabei nur im Blick auf den Sachbereich und die Eigenart des Regelungsgegenstandes beurteilen (vgl. BVerfGE 83, 130 <142, 152>; 98, 218 <251>; 108, 282 <311 f.>).

60

aa) Der Gesetzgeber kann zur Qualitätssicherung der Lehre nicht selbst detaillierte Vorgaben zu Lehrinhalten machen, denn das würde die grundrechtlich geschützte Eigenrationalität der Wissenschaft missachten. Kriterien der Bewertung wissenschaftlicher Qualität, an die der Gesetzgeber Folgen knüpft, müssen vielmehr Raum für wissenschaftseigene Orientierungen lassen (vgl. BVerfGE 111, 333 <358>). Daher ist die Wissenschaftsfreiheit durch den Gesetzgeber in Systemen der Qualitätskontrolle jedenfalls prozedural und organisatorisch zu sichern; neben dem Abwehrrecht gegen punktuelle und personenbezogene Eingriffe steht auch hier eine Garantie hinreichender Teilhabe der Wissenschaft selbst (vgl. BVerfGE 35, 79 <115 f.>; stRspr), die vor wissenschaftsinadäquaten Entscheidungen sowohl innerhalb der Hochschulen wie auch durch Dritte, im Wissenschaftssystem mit Entscheidungsbefugnissen ausgestattete Akteure schützt (vgl. BVerfGE 127, 87 <115>; 130, 263 <299 f.>; 136, 338 <363 Rn. 57>). Der Gesetzgeber muss daher bei wertenden grundrechtsrelevanten Entscheidungen regeln, wer diese zu treffen hat und wie das Verfahren ausgestaltet ist (vgl. BVerfGE 61, 210 <252> m.w.N.). Er muss insofern auch für die Qualitätssicherung ein Gesamtgefüge schaffen, in dem Entscheidungsbefugnisse und Mitwirkungsrechte, Einflussnahme, Information und Kontrolle so ausgestaltet sind, dass Gefahren für die Freiheit der Lehre vermieden werden (vgl. BVerfGE 111, 333 <355>; 127, 87 <116>; 136, 338 <363 Rn. 57>). Zur Vermeidung wissenschaftsinadäquater Steuerungspotentiale ist eine angemessene Beteiligung der Wissenschaft insbesondere an der Festlegung der Bewertungskriterien unabdingbar. Das gilt erst recht, wenn Bewertungskriterien hochschulextern festgesetzt werden, da damit ein erhöhtes Risiko der Vernachlässigung wissenschaftsadäquater Belange einhergeht, und wenn die Hochschulangehörigen auf die externe Bewertung angewiesen sind. Dabei ist sicherzustellen, dass berücksichtigt wird, dass die Kriterien in den verschiedenen Disziplinen unterschiedlich sein können und gegebenenfalls auch sein müssen (vgl. BVerfGE 111, 333 <358 f.>). Desgleichen ist sicherzustellen, dass die Kriterien hinreichend offen sind, um - wie etwa durch Öffnungs- oder Experimentierklauseln - auch vielfältige Studienangebote in einem Fach und unterschiedliche didaktische und organisatorische Profile zu ermöglichen.

61

bb) Die wesentlichen Fragen der Akkreditierung von Studienangeboten kann der Gesetzgeber nicht etwa deshalb ohne nähere Vorgaben Dritten überlassen, weil sich das Verfahren in einem frühen Stadium der Erprobung befindet. Dies galt im Jahr 2004 für die Definition von Kriterien der Evaluation auch der Lehre, die damals "noch" dem inneruniversitären Prozess überlassen werden konnten, die der Gesetzgeber aber bereits beobachten und erforderlichenfalls nachbessern musste (vgl. BVerfGE 111, 333 <361>). Er konnte im Rahmen seines Einschätzungs- und Prognosespielraums damals zunächst ein Modell etablieren, in dem er Bewertungskriterien nicht selbst festlegte, dies aber auch nicht Externen , sondern dem inneruniversitären Prozess überließ, an dem die Wissenschaft selbst allerdings angemessen beteiligt sein musste (vgl. BVerfGE 111, 333 <359 f.>, unter Verweis auf BVerfGE 95, 267 <314>). Die Akkreditierung von Studienangeboten ist jedoch seit vielen Jahren national wie international eingeführt und bleibt dennoch nach § 72 Abs. 2 Satz 6 und § 7 Abs. 1 HG NRW a.F. - wie auch nach § 7 Abs. 1 HG NRW n.F. - einem weitgehend hochschulexternen System überlassen, ohne dass der Gesetzgeber dem damit einhergehenden erhöhten Risiko der Beeinträchtigung der Wissenschaftsfreiheit mit einer wissenschaftsadäquaten Ausgestaltung begegnen würde.

62

d) Die vorgelegte Regelung genügt dem nicht.

63

aa) Allerdings stößt eine externe Akkreditierungspflicht für Studiengänge an Hochschulen im Ausgangspunkt nicht auf verfassungsrechtliche Bedenken.

64

(1) Grundsätzlich steht es dem Gesetzgeber frei, der Hochschullehre eine externe, also nicht intern begleitende, von den Hochschulen oder den Fachbereichen oder Fakultäten selbst durchgeführte Qualitätssicherung vorzugeben. Aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG lässt sich nicht ableiten, dass einer Hochschule, einer Fakultät oder einem Fachbereich ein verfassungsrechtlich geschütztes autonomes Recht zukommt, ausschließlich selbst über Umfang und Inhalt des Lehrangebotes zu bestimmen (vgl. BVerfGE 111, 333 <365>; 127, 87 <129>).

65

(2) Die Qualitätssicherung der wissenschaftlichen Lehre muss nicht auf wissenschaftlich-fachliche Kriterien beschränkt sein, sondern kann die Studienorganisation, die Studienanforderungen und den Studienerfolg bewerten. Ein Hochschulabschluss kann den Berufszugang nur ermöglichen, wenn das Studium bestimmte Qualifikationen vermittelt, potentielle Arbeitgeber dessen Qualität anerkennen und der Abschluss auf einem Arbeitsmarkt mit anderen Abschlüssen verglichen werden kann. Es ist daher unbedenklich, die Qualitätssicherung des Hochschulstudiums mit Blick auf Erkenntnisse der Forschung und mit Blick auf eine Verwertbarkeit erworbener Kenntnisse und Fähigkeiten am Arbeitsmarkt zur Förderung der in Art. 12 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich geschützten Berufsfreiheit auszugestalten. Das rechtfertigt es, die Akkreditierung zwar in erster Linie auf eine fachkollegiale Beurteilung im Peer Review zu stützen, denn die Beteiligung der Wissenschaft findet in der Fähigkeit, für Qualität vorrangig selbst sorgen zu können, einen eigenen Grund. Daneben darf an der Akkreditierung von Studiengängen jedoch auch die Berufspraxis beteiligt werden. Eine allgemeine Vorgabe der Bewertung von Studienangeboten hinsichtlich der Maßnahmen zur Chancengleichheit sowohl von Männern und Frauen wie auch hinsichtlich anderer struktureller Benachteiligungen und des Nachteilsausgleichs für behinderte Studierende dient der Verwirklichung von Art. 3 Abs. 2 und 3 GG und der Chancengleichheit im Hochschulstudium (vgl. BVerfGE 134, 1 <16 Rn. 43>). Angesichts heute internationalisierter Arbeitsmärkte und Wissenschaft kann der Gesetzgeber zudem vorgeben, in einem Akkreditierungsverfahren auch die internationale Vergleichbarkeit von Studiengängen zu bewerten, solange Querschnittskriterien die jeweiligen fachlich-wissenschaftlichen Kriterien nicht verdrängen.

66

(3) Es liegt auch im Ausgestaltungsspielraum des Gesetzgebers, eine Akkreditierung von Studiengängen neben der Rechtsaufsicht nach § 76 HG NRW a.F. regelmäßig und anlasslos zu fordern. Der Gesetzgeber überschreitet den ihm mit Blick auf die Erforderlichkeit zustehenden Beurteilungs- und Prognosespielraum (vgl. BVerfGE 102, 197 <218>; 115, 276 <309>; 126, 112 <145>) damit nicht. Zwar sind auf die Einhaltung formaler Grundsätze beschränkte Prüfungen ebenso wie die schlichte Plausibilitäts- und Evidenzkontrolle der Selbstberichte der Hochschulen mildere Mittel, die, wie die Hochschulrektorenkonferenz dargelegt hat, der Eigengesetzlichkeit nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG Rechnung tragen. Aus der Verfassung ergibt sich jedoch kein Verbot, neben der Rechtsaufsicht externe Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Lehre vorzusehen. Desgleichen begegnen weder eine Mitwirkungspflicht der Angehörigen der Hochschule (vgl. § 7 Abs. 4 HG NRW a.F. und n.F.) noch das regelmäßige Reakkreditierungsgebot durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 HG NRW a.F. für staatliche Hochschulen sowie für private Hochschulen die Vorgaben der Akkreditierungsstiftung).

67

bb) In § 72 Abs. 2 Satz 6 HG NRW a.F. fehlen jedoch hinreichende gesetzgeberische Entscheidungen zu den Bewertungskriterien, den Verfahren und der Organisation der Akkreditierung (1). Dies wird auch nicht dadurch kompensiert, dass sich an anderer Stelle hinreichende gesetzliche Vorgaben fänden, auf die § 72 Abs. 2 Satz 6 HG NRW a.F. bezogen werden könnte (2). Vor allem fehlt es an einer hinreichenden Beteiligung der Wissenschaft selbst (3).

68

(1) Der Gesetzgeber hat sich in der Zuweisung der Qualitätskontrolle der Hochschullehre an privatrechtlich organisierte Agenturen, die wiederum von einer Landesstiftung akkreditiert werden, in § 72 Abs. 2 Satz 6 HG NRW a.F. auf wenige Aussagen beschränkt. Dies wird dem Wesentlichkeitsvorbehalt für die Rechtfertigung einer Einschränkung der Wissenschaftsfreiheit nicht gerecht.

69

Es ist mit den grundgesetzlichen Anforderungen nicht vereinbar, dass § 72 Abs. 2 Satz 6 HG NRW a.F. (ebenso wie § 7 Abs. 1 Satz 1 HG NRW a.F. und n.F.) lediglich auf "geltende Regelungen" verweist, nach denen akkreditiert werden soll. Dieser Blankettverweis ermöglicht es den Rechtsunterworfenen nicht, anhand der gesetzlichen Regelung die Intensität des Eingriffs in ihre Grundrechte vorherzusehen. Auch die knappe gesetzliche Nennung der Akkreditierung durch ihrerseits akkreditierte Agenturen genügt nicht, um ein staatlich über die Anerkennung privater Hochschulen erzwungenes, weitgehend externes Qualitätssicherungssystem zu legitimieren.

70

Selbst eine grobe Zielbestimmung durch den Hinweis auf fachlich-inhaltliche Mindeststandards und die Berufsrelevanz der Abschlüsse (vgl. § 18 Abs. 6 Satz 1 HG Bbg) fehlt. In der Begründung des Gesetzentwurfes heißt es lediglich: "In Betracht kommen dabei die für die Stiftung für die Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland geltenden Regelungen" und es wird pauschal und mit einem "insbesondere" auch nicht abschließend auf das Akkreditierungsstiftungsgesetz, die das Akkreditierungswesen betreffenden Vereinbarungen und Beschlüsse der Kultusministerkonferenz, die Beschlüsse des Akkreditierungsrates und auf sonstige auf der Grundlage des Akkreditierungsstiftungsgesetzes ergangene Regelungen sowie landesspezifische Vorgaben verwiesen, die über die Stiftung Bindungswirkung für die Agenturen entfalten (vgl. LTDrucks 14/2063, S. 141 f., 170).

71

Zum Zeitpunkt des Ausgangsverfahrens fehlte es auch an einer Regelung zur Rechtsstellung der Agenturen. Das Gesetz selbst nennt in § 72 Abs. 2 Satz 6 wie auch in § 7 Abs. 1 Satz 1 HG NRW a.F. lediglich die Akkreditierung "durch Agenturen, die ihrerseits akkreditiert worden sind"; in Art. 8 Nr. 7 des Gesetzes findet sich dazu die Übergangsbestimmung, dass vor 2007 durch den Akkreditierungsrat akkreditierte Agenturen weiterhin als akkreditiert gelten. In der Begründung des Gesetzentwurfes heißt es, die Akkreditierung erfolge "im Wege der Beleihung staatsfern durch die Stiftung für die Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland und durch von der Stiftung akkreditierte Agenturen" (LTDrucks 14/2063, S. 141 f.), wohingegen die Agenturen nach der Begründung zu § 3 AkkStiftG als "privatrechtlich organisiert und handelnd" gekennzeichnet werden (LTDrucks 13/6182, S. 12 f.; vgl. auch Fehling, in: Fehling/Ruffert, Regulierungsrecht, 2010, S. 951 <999>; Grünewald, NWVBl 2011, S. 132 <136 ff.>; Meyer, DÖV 2010, S. 475 <477 ff.>; Pautsch, WissR 2005, S. 200 <210 ff.>; Fraenkel-Haeberle, Die Universität im Mehrebenensystem, 2014, S. 280 f.; Müller-Terpitz, WissR 2009, S. 116 <125>). Der Gesetzgeber hatte keine förmliche Beleihung vorgenommen; dies geschah ausdrücklich erst mit der Neufassung des Hochschulgesetzes 2014 in § 7a Satz 2 HG NRW n.F. Ist die Rechtsstellung der Agenturen aber unklar, wirkt sich dies nicht nur auf deren Verfahren, sondern auch auf den Rechtsschutz gegen deren Entscheidungen aus.

72

Es fehlen auch gesetzliche Regelungen zur Verfahrenseinleitung (vgl. § 5 Abs. 1 und 2 HSG SH), zum Verfahren der Akkreditierung, zur Rechtsform der Entscheidungen der Agenturen und des Akkreditierungsrates der Akkreditierungsstiftung, zu den Folgen bei fehlender Umsetzung von Auflagen der Agenturen sowie zum zeitlichen Abstand der Reakkreditierung.

73

(2) Der Mangel an hinreichender gesetzlicher Steuerung durch die vorgelegte Norm wird nicht durch andere Regelungen kompensiert.

74

(a) Im Landeshochschulrecht finden sich keine hinreichenden Vorgaben, die den mit der Akkreditierung nach § 72 Abs. 2 Satz 6 HG NRW a.F. einhergehenden Eingriff in die Wissenschaftsfreiheit rechtfertigen würden. Zwar finden sich nach der im Ausgangsverfahren maßgeblichen Fassung für staatliche Hochschulen Vorgaben für das Studienziel, die Studienstruktur, die Regelstudienzeiten in §§ 3, 7 Abs. 2 und §§ 58, 60, 61, 63 HG NRW a.F. Doch hat der Gesetzgeber diese Anforderungen nicht zu Vorgaben für die Programmakkreditierung gemacht. Diese Regelungen sind Vorgaben für die ministerielle Entscheidung über die staatliche Anerkennung als Hochschule, nicht aber für die Akkreditierung durch die Agenturen, denn die staatliche Genehmigungsentscheidung ist von der Akkreditierung getrennt. Sie sind aber auch inhaltlich keine hinreichend differenzierte Grundlage für Akkreditierungsentscheidungen. Tatsächlich orientieren sich die Agenturen im derzeitigen System an Vorgaben der Akkreditierungsstiftung, an selbst erarbeiteten Vorgaben und an Beschlüssen der Kultusministerkonferenz. Diese Beschlüsse sind Exekutivvereinbarungen; sie bedürfen der Umsetzung in den einzelnen Ländern. Daran fehlt es hier (dazu BerlVerfGH, Urteil vom 4. März 2009 - VerfGH 199/06 -, NVwZ-RR 2009, S. 598 <602>; ähnlich auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Mai 2011 - OVG 5 S 27.10 -, juris, Rn. 23; vgl. auch BVerfGK 8, 59 <60>).

75

(b) Auch eine Verweisung auf das ebenfalls im Bundesland Nordrhein-Westfalen verabschiedete Akkreditierungsstiftungsgesetz genügt nicht, um den Anforderungen des Wesentlichkeitsvorbehalts an Einschränkungen der Wissenschaftsfreiheit durch die mit der vorgelegten Norm erzeugte Pflicht zur Akkreditierung zu genügen. Zwar muss der Gesetzgeber die grundrechtlich wesentlichen Regelungen nicht in einem einzigen Gesetz bündeln. Dem Rechtsstaats- und Demokratiegebot kann auch genügen, wenn sich eine hinreichend klare Regelung im Zusammenspiel mehrerer Gesetze findet. Der Gesetzgeber kann auch auf andere Regelungen - und zwar auch auf andere Regelungen eines anderen Normgebers - verweisen (vgl. BVerfGE 78, 32 <35 f.>). Derartige Verweisungen müssen jedoch hinreichend klar erkennen lassen, welche Vorschriften nach dem Willen des Gesetzgebers im Einzelnen gelten sollen. Dies ist der Fall, wenn es sich um eine statische Verweisung auf Rechtsvorschriften in einer definierten Fassung handelt, wohingegen dynamische Verweisungen nur in dem Rahmen zulässig sind, den die Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit, der Demokratie und der Bundesstaatlichkeit setzen (vgl. BVerfGE 47, 285 <312 ff.>). Das Akkreditierungsstiftungsgesetz wird im Hochschulgesetz jedoch schon nicht erwähnt.

76

Das Akkreditierungsstiftungsgesetz selbst erfüllt insoweit auch nicht die verfassungsrechtlichen Anforderungen. Es lässt das Verfahren, die Rechtsnatur und die Rechtswirkungen der Akkreditierungsentscheidungen weitgehend ungeklärt. Es fehlen prozedurale Sicherungen der Wissenschaftsfreiheit und die Klarheit zum Rechtsschutz gegen Entscheidungen des Rates oder der Agenturen. Zum Verfahren lässt sich aus § 3 Abs. 2 Nr. 5 AkkStiftG mit der Erwähnung von "beteiligten Gutachterinnen und Gutachtern" nur entnehmen, dass Gruppen zur Begutachtung eingesetzt werden müssen; völlig offen bleibt, welche fachlichen Anforderungen gestellt werden. Das sichert die wissenschaftsadäquat fachkollegiale Bewertung nicht. Auch sonst heißt es nur allgemein, zur Vorbereitung einer Akkreditierungsentscheidung solle eine Gruppe von Personen bestellt werden, die eine Begutachtung aller relevanten Bereiche gewährleiste und in der relevante Interessengruppen, Studierende und Berufspraxis vertreten sein sollten (Ziffer I Nr. 4 Drs. AR 85/2007). Ungeregelt bleibt, ob oder inwieweit die Agenturgremien und der Akkreditierungsrat an die Voten der Gutachtenden gebunden sind; es heißt auch nur allgemein, die Agentur entscheide unter anderem auf der Basis ihres Berichts (Ziffer I Nr. 8 Drs. AR 85/2007). Sie habe gemäß § 1 Drs. AR 104/2008 zu bewerten, ob die Qualitätsanforderungen aus dem Beschluss Drs. AR 15/2008 erfüllt seien, ob es sich um wesentliche oder unwesentliche Qualitätsanforderungen handele und ob etwaige Mängel innerhalb einer Frist von höchstens 18 Monaten zu beheben seien. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 AkkStiftG sind dies auch nur "Mindestvoraussetzungen" und nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 AkkStiftG nur "Mindestanforderungen" an die Akkreditierung.

77

Selbst wenn das Akkreditierungsstiftungsgesetz dem Wesentlichkeitsvorbehalt genügende Vorgaben für eine Akkreditierung enthielte, genügte für andere Länder die lediglich auf exekutiver Grundlage beruhende Verweisung hierauf den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht.

78

(c) Der Mangel an landesrechtlicher Steuerung wird auch nicht durch das Hochschulrahmengesetz kompensiert. Sogar wenn der pauschale Verweis auf die "geltenden Regelungen" in § 72 Abs. 2 Satz 6 HG NRW a.F. als Verweisung auf das Hochschulrahmengesetz verstanden werden sollte, genügt dies nicht, da auch das Hochschulrahmengesetz keine hinreichenden Vorgaben für die Akkreditierung macht. §§ 6, 8 und 9 HRG befassen sich zwar mit der Arbeit der Hochschulen in der Lehre, regeln jedoch die Akkreditierung nicht.

79

(d) Im Übrigen hat der Landesgesetzgeber im Jahr 2014 mit § 7a HG NRW n.F. eine gesetzliche Grundlage für die Rechtsstellung der Agenturen geschaffen, indem er auf das Akkreditierungsstiftungsgesetz verweist und die Beleihung der darüber akkreditierten Agenturen normiert. Das allein genügt den Anforderungen des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG jedoch ebenfalls nicht. Nach § 1 Abs. 2 und § 9 VwVfG NRW gelten für die Agenturen als Beliehene nur die allgemeinen Vorgaben des Verwaltungsverfahrensrechts; hinreichend wissenschaftsadäquate Regelungen für die Akkreditierung wie zur Zusammensetzung der Gruppe zur Begutachtung, den Kriterien der Bewertung oder auch zur Verteilung von Beurteilungsspielräumen fehlen jedoch.

80

(3) Der Gesetzgeber hat die Normierung inhaltlicher und verfahrens- und organisationsbezogener Anforderungen an die Akkreditierung durch die vorgelegte Regelung somit faktisch aus der Hand gegeben, ohne die für die gewichtigen Eingriffe in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen. Vielmehr sind dem Akkreditierungsrat wesentliche Entscheidungen überlassen; dieser eröffnet wiederum den Agenturen sehr weitreichende Spielräume. Für beide gibt es weder in § 72 Abs. 2 Satz 6 HG NRW a.F. noch sonst hinreichende gesetzliche Vorgaben zu den Bewertungskriterien und den Verfahren zu ihrer Konkretisierung und zu Organisation und Verfahren der Akkreditierung selbst.

81

Insbesondere ist eine hinreichende Mitwirkung der Wissenschaft selbst an der Akkreditierung nicht gesichert. Nach § 7 Abs. 2 AkkStiftG gehören dem Akkreditierungsrat vier Mitglieder für die Hochschulen und zwei Studierende an, die von der Hochschulrektorenkonferenz benannt werden. Soweit Studierenden das Grundrecht der Ausbildungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) sowie daneben auch das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 GG zusteht (vgl. BVerfGE 55, 37 <67 f.>), können sie beteiligt werden. Doch ist weder gesichert, dass hier wie auch in den Agenturen tatsächlich die Wissenschaft - und nicht etwa die Hochschulleitungen - vertreten sind. Noch ist gesichert, dass die Wissenschaft im Akkreditierungsrat die maßgebliche Stimme hat, denn dessen Mitglieder werden nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AkkStiftG einvernehmlich von der Hochschulrektorenkonferenz und der Kultusministerkonferenz bestellt; damit verfügt die staatliche Verwaltung über eine Vetoposition, die an keinerlei Voraussetzungen gebunden ist. Durch die weitere Besetzung des Akkreditierungsrates aus den Ländern und aus der Berufspraxis, aus den für Dienst- und Tarifrecht zuständigen Landesministerien und aus den Agenturen (§ 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 3, 6 AkkStiftG) sind nur Interessen außerhalb der Wissenschaft vertreten. Das Akkreditierungsstiftungsgesetz schafft so kein Gesamtgefüge, das der Wissenschaftsfreiheit hinreichend Rechnung trägt.

82

Zwar kann der Gesetzgeber Details im Respekt vor der Wissenschaftsfreiheit nicht selbst vorgeben. Doch lassen sich die Ziele der Akkreditierung und die Anforderungen an das Verfahren abstecken, die wissenschaftsadäquate Zusammensetzung der Akteure regeln und Verfahren zur Aufstellung und Revision der Bewertungskriterien vorgeben. Das schließt hinreichenden Spielraum für die fachkollegiale Bewertung und Sachkunde in den Gremien nicht etwa aus, sondern sichert diesen gerade.

III.

83

Da die vorgelegte Norm schon den Anforderungen des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG in Verbindung mit dem Demokratieprinzip und dem Rechtsstaatsprinzip nicht genügt, bedarf es keiner Entscheidung, ob weitere Grundrechte der Fachhochschule verletzt sind.

D.

I.

84

Eine im Verfahren nach Art. 100 GG vorgelegte Vorschrift, die sich als mit dem Grundgesetz nicht vereinbar erweist, ist grundsätzlich nach § 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 78 Satz 1 BVerfGG für nichtig zu erklären. Allerdings kann die Entscheidung nach § 31 Abs. 2 Satz 2 und 3 BVerfGG auch darauf beschränkt werden, eine verfassungswidrige Norm nur für mit der Verfassung unvereinbar zu erklären (vgl. BVerfGE 109, 190 <235>). Dies kann zugleich mit der Anordnung einer befristeten Fortgeltung der verfassungswidrigen Regelung verbunden werden, wenn die sofortige Ungültigkeit der zu beanstandenden Norm dem Schutz überragender Güter des Gemeinwohls die Grundlage entziehen würde (vgl. BVerfGE 132, 134 <173 f.>) oder ein rechtliches Vakuum zu befürchten wäre (vgl. BVerfGE 128, 326 <404 f.>), und eine Abwägung mit den betroffenen Grundrechten ergibt, dass der Eingriff für eine Übergangszeit hinzunehmen ist (vgl. BVerfGE 33, 1 <13>; 33, 303 <347 f.>; 40, 276 <283>; 41, 251 <266 ff.>; 51, 268 <290 ff.>; 109, 190 <235 f.>).

II.

85

§ 72 Abs. 2 Satz 6 HG NRW a.F. erweist sich danach als unvereinbar mit den Anforderungen des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG in Verbindung mit dem Demokratieprinzip und dem Rechtsstaatsprinzip. Die Nichtigkeit der vorgelegten Norm hätte zur Folge, dass die staatliche Anerkennung privater Hochschulen oder deren Versagung mangels erfolgreicher Akkreditierung von Studiengängen zumindest bis zur Neuregelung 2014 ohne hinreichende Rechtsgrundlage erfolgt wäre. Die Nichtigkeit könnte sich auch auf die Befugnis des Ministeriums auswirken, die Anerkennung einer Hochschule gemäß § 72 Abs. 3 Satz 2 und 3 HG NRW a.F. aufzuheben. Die Unvereinbarkeitserklärung verhindert die daraus entstehenden erheblichen Unsicherheiten für die betroffenen Hochschulen und insbesondere aber auch für deren Studierende.

III.

86

Die für die Unvereinbarkeit des § 72 Abs. 2 Satz 6 HG NRW a.F. maßgeblichen Erwägungen gelten auch für § 7 Abs. 1 Satz 1 HG NRW a.F., weil er für die staatlichen Hochschulen ebenfalls lediglich vorgibt, dass Studiengänge "nach den geltenden Regelungen" zu akkreditieren und zu reakkreditieren sind. Die Unvereinbarkeit erfasst auch § 7 Abs. 1 Satz 2 HG NRW a.F., da ohne hinreichende Rechtsgrundlage für die Akkreditierung auch der diesbezügliche Vorbehalt vor Aufnahme des Studienbetriebs den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genügt. Die Unvereinbarkeitserklärung ist deshalb aus Gründen der Rechtsklarheit hierauf zu erstrecken (§ 78 Satz 2 in Verbindung mit § 82 Abs. 1 BVerfGG; vgl. BVerfGE 94, 241 <265>; 104, 126 <150>; 132, 179 <192 Rn. 41>).

IV.

87

Im Interesse der Rechtsklarheit ist auch § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 HG NRW n.F. für unvereinbar mit dem Grundgesetz zu erklären, da auch diese Regelung die Anforderungen des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG in Verbindung mit dem Demokratieprinzip und dem Rechtsstaatsprinzip verfehlt. § 7 Abs. 1 Satz 1 HG NRW n.F. bestimmt insoweit übereinstimmend mit der Vorgängervorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 1 HG NRW a.F. lediglich, dass die Studiengänge "nach den geltenden Regelungen" zu akkreditieren und zu reakkreditieren sind; nach § 73 Abs. 4 HG NRW n.F. ist sie nun auch für die Akkreditierung privater Hochschulen maßgeblich.

V.

88

Der Gesetzgeber muss eine Neuregelung vornehmen, die den verfassungsrechtlichen Anforderungen Rechnung trägt. Da auch länderübergreifende Abstimmungsprozesse anstehen, ist dafür ein ausreichender Zeitraum erforderlich. Allerdings ist nicht erkennbar, dass mit der Akkreditierung von Studiengängen zugunsten der in Art. 12 Abs. 1 GG verankerten Ausbildungsfreiheit tatsächlich untragbare Beschränkungen der in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten Freiheit in der Hochschullehre verbunden sind, die eine sofortige Unwirksamkeit zwingend erscheinen ließen. Daher ist die Fortgeltung der mit dem Grundgesetz unvereinbaren Normen der § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 und § 72 Abs. 2 Satz 6 HG NRW a.F. sowie dann der § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 und § 73 Abs. 4 HG NRW n.F. bis zu einer Neuregelung und längstens bis zum 31. Dezember 2017 anzuordnen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.