Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 01. Juni 2018 - 3 M 186/18
Gericht
Gründe
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I. Die Beschwerden der Antragsteller haben keinen Erfolg. Die erhobenen Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, sind nicht geeignet, die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen.
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Dabei mag dahinstehen, ob der Beschwerdevortrag bereits nicht berücksichtigt werden kann, weil mögliche Mängel, die bereits in der Zeit des erstinstanzlichen Verfahrens vorlagen, von den Antragstellern aber - wie hier - trotz der Möglichkeit dazu nicht vorgebracht worden sind, im Rechtsmittelverfahren nach § 146 Abs. 4 S. 3 VwGO außer Betracht bleiben müssen (so Nds. OVG, Beschlüsse vom 13. April 2007 - 7 ME 37/07 -, juris Rn. 5 m. w. N., sowie vom 7. März 2008 - 7 ME 24/08 -, juris Rn. 15; offen lassend: OVG LSA, Beschluss vom 18. September 2008 - 3 M 511/08 -, juris Rn. 4; ablehnend: BayVGH, Beschluss vom 30. Januar 2017 - 4 CE 16.2460 -, juris Rn. 6; zum Phänomen der sog. „Trittbrettfahrer“ siehe auch Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Band 1, 2011, Rn. 49 ff., u.a. unter Hinweis darauf, dass dieser Missstand bereits vor Jahrzehnten vom Bundesverfassungsgericht getadelt worden sei). Denn das Vorbringen der Antragsteller führt jedenfalls in der Sache nicht zum Erfolg.
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1. Die Antragsteller greifen zunächst die Berechnung der Schwundquote (0,9732) an und machen geltend, die Berechnungsmethode der Antragsgegnerin sei hinsichtlich der Einbeziehung sog. „Gerichtsmediziner“ (hierzu auch Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Band 2, 2013, Rn. 704 ff.) untauglich. Sie meinen, die Antragsgegnerin habe bei ihrer Berechnung praktisch und rechnerisch einen regelmäßigen Zugang von durch Gerichtsbeschluss zugelassenen Studienbewerbern prognostiziert, indem sie die durch Gerichtentscheidungen in höheren Fachsemestern zugelassenen Studierenden „bei der Berechnung der Erfolgsquote von dem entsprechend vorangegangenen Semester zu dem entsprechenden Semester“ - und damit in unzulässigerweise „erfolgserhöhend“ - berücksichtigt habe. Richtigerweise sei die Zahl der in einem Semester immatrikulierten Studenten (mit Gerichtsmedizinern) mit der Zahl der im nächsten Semester hiervon noch immatrikulierten „regulären“ Studierenden (also ohne Gerichtsmediziner) ins Verhältnis zu setzen. Eine derartig korrigierte Berechnungsweise ergebe einen Schwundfaktor von 0,9286, woraus sich 11 weitere Studienplätze errechneten. Die Antragsteller verweisen hierzu beispielhaft auf die Zahlen zum Übergang vom 1. Fachsemester im Wintersemester 2014/2015 (insgesamt 278 Studierende) zum 2. Fachsemester im Sommersemester 2015 (insgesamt 273 Studierende) und tragen vor, dass nicht lediglich 5 Studierende das Studium aufgegeben hätten, sondern tatsächlich sogar 28 Studierende. Denn bei den insgesamt aufgeführten 273 Studierenden des Sommersemesters 2015 hätten die aufgeführten 23 Gerichtsmediziner nicht erfasst werden dürfen. Anders gewendet: Von den insgesamt 278 Studierenden des Wintersemesters 2014/2015 seien lediglich 250 Studierende erfolgreich gewesen. Dies entspreche einer (geringeren) Erfolgsquote von 89,9 %.
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Mit diesen Überlegungen vermögen die Antragsteller nicht durchzudringen. Sie gehen von falschen tatsächlichen Annahmen aus. Ausweislich der Schwundberechnung der Antragsgegnerin vom 17. August 2017 (Generalakte der Antragsgegnerin, Ordnungsnummer 4) wurden ein „Zugang“ von Gerichtsmedizinern lediglich bei den jeweiligen Wintersemestern berücksichtigt. So lässt sich der Berechnung etwa für das 1. Fachsemester des Wintersemesters 2014/2015 entnehmen, dass zu diesem Zeitpunkt 251 „reguläre“ Studenten und 27 Gerichtsmediziner erfasst waren. Der Übersicht lässt sich hinsichtlich der aufgeführten 27 Gerichtsmediziner weiter entnehmen, dass diese ursprünglich aus dem Wintersemester 2012/2013 (8 Studierende) bzw. aus dem Wintersemester 2013/2014 (19 Studierende) stammen. Im 2. Fachsemesters des Sommersemesters 2015 befanden sich ausweislich der Übersicht noch 250 reguläre Studenten und 23 Gerichtsmediziner im Studium. Dass es sich bei diesen 23 Gerichtsmedizinern um (im Verhältnis zu den im Wintersemester 2014/2015 erfassten 27 Gerichtsmedizinern) weitere Studierende handelt, die vom Gericht zugelassen oder von der Antragsgegnerin in diesem Sinne als „prognostizierte“ Größe zusätzlich erfasst wurden, lässt sich der Übersicht nicht entnehmen. Im Gegenteil: Am Anfang der Tabelle wird ausdrücklich festgestellt, dass die Gerichtsmediziner auf die Kohorte des nachfolgenden Wintersemesters gerechnet werden. Entsprechend enthält die Übersicht für das jeweilige Sommersemester hinsichtlich des „Ursprungs“ dieser Studierenden (im Unterschied zu den jeweiligen Wintersemestern) keine entsprechenden Vermerke. Bei den aufgeführten 23 Gerichtsmedizinern des Sommersemesters 2015 handelt es sich folglich nicht um weitere vom Gericht zugelassene (oder von der Antragsgegnerin „prognostizierte“ und die Erfolgsquote damit „künstlich erhöhende“ Zahl von) Studenten. Die 23 Gerichtsmediziner stammen vielmehr aus der Kohorte des vorangegangenen Wintersemesters. Anders gewendet: Von den 27 durch das Gericht zugelassenen und von der Antragsgegnerin im Wintersemester (erstmals) als Zugang berücksichtigten Gerichtsmedizinern sind im Sommersemester 2015 lediglich 25 Studierende immatrikuliert gewesen. Unter zusätzlicher Berücksichtigung der „regulären“ Studenten befanden sich damit von den 278 Studierenden des Wintersemesters 2014/2015 noch insgesamt 273 Studierende im Sommersemester 2015.
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Geht der Vortrag der Antragsteller zur angeblich kapazitätsvernichtenden Wirkung der Berücksichtigung der Gerichtsmediziner bei der Schwundberechnung der Antragsgegnerin vom 17. August 2017 aus den vorstehenden Gründen ins Leere, kommt es auf die weiteren hypothetischen Überlegungen und Berechnungsmodelle (Seite 6 bis Seite 10 der Beschwerdeschrift) nicht weiter an.
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Im Übrigen ist - entgegen der weiteren scheinbaren Annahme der Antragsteller - auch nichts dafür ersichtlich, dass die Antragsgegnerin von dem Grundsatz abgewichen wäre, wonach ein Student für die (weitere) Ermittlung einer Erfolgsquote und damit des Schwundfaktors erst ab dem Zeitpunkt berücksichtigt werden kann, ab dem er tatsächliches Schwundverhalten zeigen kann. Insoweit ist festzustellen, dass nach der Begründung des angefochtenen Beschlusses das Verwaltungsgericht (wie auch die Antragsgegnerin) in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss des Senates vom 18. August 2009 - 3 M 18/09 u. a. -, juris) die Gerichtsmediziner bei der Schwundquotenberechnung der Semesterkohorte des ihrer vorläufigen Zulassung nachfolgenden Wintersemesters zugeschlagen hat.
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2. Auch das gegen die Lehrdeputatsermäßigungen gerichtete Vorbringen der Antragsteller verhilft ihren Beschwerden nicht zum Erfolg.
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a) Was zunächst die Einwendungen gegen die in Ansatz gebrachten Deputatsermäßigungen für Frau Dr. (K.) und Herrn Dr. (N.) anbelangt, wonach Nachweise fehlen sollen, dass die Erstgenannte den erforderlichen Grundlehrgang und regelmäßige Fortbildungsveranstaltungen für ihre Funktion als Sicherheitsbeauftragte besucht habe, und der Zweitgenannte über die erforderliche Ausbildung zum Strahlenschutzbeauftragten und Beauftragten für Personendosimetrie verfüge, stellt das auf Aufklärung gerichtete Begehren der Antragsteller nicht näher substantiierte (unzulässige) Ausforschungsbeweis- und Beweisermittlungsanträge dar (vgl. Geiger, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 86 Rn. 27; im Übrigen auch Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Band 1, Rn. 445, unter Hinweis auf [nicht veröffentlichte] obergerichtliche Rechtsprechung, wonach sich der Beschwerdeführer, soweit er für seine Beschwerdebegründung eine weitergehende Aufklärung des Sachverhaltes benötigt, rechtzeitig nach Zugang der erstinstanzlichen Entscheidung mit der Universität oder dem Gericht in Verbindung zu setzen habe und die erforderlichen Unterlagen anfordern müsse). Gleiches gilt hinsichtlich der gegen die Qualifikationen von Frau Dr. (S.), Herrn Dr. (K.) und Herrn Dr. (G.) vorgebrachten Einwendungen der Antragsteller.
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b) Die weiteren Einwände beziehen sich überwiegend auf die von der Antragsgegnerin vorgelegten Stellenbeschreibungen für bestimmte Funktionsaufgaben. Es erschließe sich vielfach nicht, warum im Vergleich zu Stellenbeschreibungen aus dem Jahr 2009/2010 bei gleicher Tätigkeit und weitestgehend identischer Begründung nunmehr ein (zum Teil erheblich) unterschiedlicher Anteil an der Arbeitszeit für die entsprechende Funktionsaufgabe berücksichtigt worden sei. Dies betreffe Frau Dr. (S.) in ihrer Funktion als Beauftragte für die biologische Sicherheit (2009/2010: 20 %; aktuell 25 %), Herrn Prof. Dr. (K.) in seiner Funktion als Projektleiter (2009/2010: 15 %; aktuell 25 %), Herrn Dr. (C.), der u.a. für die Funktionssicherstellung der Hard- und Software verantwortlich sei (2009/2010: 10 %; aktuell 15 %), und Herrn Dr. (G.) in seinen Funktionen als Beauftragter nach Gentechnikgesetz (2009/2010: 10 %; aktuell 15 %) und als Beauftragter für Arbeitssicherheit (2009/2010: 7,5 %; aktuell 10 %).
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Diese Einwände vermögen nicht zu überzeugen. Insoweit ist festzustellen, dass sich die Stellenbeschreibungen aus dem Jahr 2009/2010 im Vergleich zu den aktuellen Stellenbeschreibungen bei den meisten der aufgezählten Lehrkräfte (zum Teil deutlich) unterscheiden. So wird in der aktuellen Stellenbeschreibung für Herrn Prof. Dr. (K.) zu seiner Funktion als Projektleiter gemäß § 3 Nr. 8 GentG auch die „Überwachung der Funktionsfähigkeit der Geräte zur Identifizierung und Entsorgung gentechnisch veränderter Organismen gemäß Gentechniksicherheitsverordnung (GenTSV)“ erwähnt, was in der Stellenbeschreibung aus dem Jahr 2009/2010 noch nicht der Fall war. Hinsichtlich der in Rede stehenden Aufgaben von Herrn Dr. (C.) wird in der aktuellen (und im Vergleich zum Jahr 2009/2010 textlich deutlich abweichenden) Stellenbeschreibung unter Hinweis auf neuartige Messplatztechnologien ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich die Lehre im Fach Physiologie für Studierende der Human- und Zahnmedizin in den letzten Jahren grundlegend gewandelt habe. Änderungen in der Stellenbeschreibung haben sich auch bei Herrn Dr. (G.) ergeben. Denn er ist ausweislich der aktuellen Stellenbeschreibung in seiner Funktion als Beauftragter für Arbeitssicherheit (anders als im Jahr 2009/2010) auch für „Betriebsanweisungen“ und „Laborsicherheit“ verantwortlich und zugleich „Stellvertretender Strahlenschutzbeauftragter“. Nicht verändert haben sich damit lediglich die Stellenbeschreibungen für Frau Dr. (S.) und für Herrn Dr. (G.), soweit seine Funktion als Beauftragter nach Gentechnikgesetz betroffen ist. Allerdings erscheint es mit Blick auf geänderte technische und rechtliche Rahmenbedingungen nachvollziehbar, dass der mit bestimmten Aufgaben verbundene Tätigkeitsumfang im Verlauf der Jahre Schwankungen unterworfen ist. Die vorliegend veränderten Anteile an der Arbeitszeit geben deshalb keinen Anlass, die in Ansatz gebrachten Lehrdeputatsermäßigungen in Zweifel zu ziehen. Entsprechend hat das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss unter Hinweis auf den Beschluss des Senates vom 23. Juli 2013 (- 3 M 311/12 -, juris) festgestellt, Anhaltspunkte dafür, dass eine kapazitätsrechtlich unzulässige „Niveaupflege“ betrieben werde, seien nicht ersichtlich.
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c) Auch mit den übrigen gegen die Lehrdeputatsermäßigungen von Frau Dr. (S.) und Herrn Dr. (K.) vorgebrachten Einwendungen dringen die Antragsteller nicht durch.
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Dies gilt hinsichtlich der Überlegungen zum Ausscheiden von Herrn Dr. (K.) zum 31. Dezember 2017 schon deshalb, weil sich hieraus wegen der Begrenzung nach § 6 Abs. 2 LVVO LSA - wie die Antragsteller selbst vortragen - keine Änderungen hinsichtlich der Deputatsermäßigung ergeben. Denn selbst wenn der entsprechende Anteil an der gesamten Arbeitszeit hinsichtlich seiner Funktion als Beauftragter für die Wartung des elektrophysiologischen Arbeitsplatzes (Patch-Clamp-Arbeitsplatz) von derzeit 15 % auf 0 % korrigiert würde, reduzierte sich der Anteil der ihm insgesamt übertragenen Funktionsaufgaben auf 30 %, was einer rechnerischen Ermäßigung von 2,4 Lehrveranstaltungsstunden entspräche. Dieser Wert läge immer noch über den in § 6 Abs. 2 LVVO LSA als Obergrenze angesetzten (und vorliegend berücksichtigten) 2 Lehrveranstaltungsstunden je Studiengang.
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Was schließlich den auf Frau Dr. (S.) bezogenen Vortrag anbelangt, ausweislich der Internetseite der Antragsgegnerin gebe es in der Person von Frau Dr. (R.) bereits eine Zentrale Beauftragte für die biologische Sicherheit an der Medizinischen Fakultät, weshalb sich die Frage stelle, ob das Institut für Anatomie und Zellbiologie überhaupt eine eigene Beauftragte für die biologische Sicherheit benötige, Frau Dr. (S.) aber zumindest entlastet werde, führt auch dieser Einwand nicht weiter. Mit diesem Vortrag stellen die Antragsteller den für Frau Dr. (S.) in ihrer Funktion als „Beauftragte für biologische Sicherheit“ in Ansatz gebrachten Anteil von 25 % ihrer gesamten Arbeitszeit nicht schlüssig in Frage. Denn die Stellenbeschreibung für Frau Dr. (S.) bezieht sich auf ihre Tätigkeit beim „Institut für Anatomie und Zellbiologie“ der Medizinischen Fakultät. Demgegenüber ist Frau Dr. (R.) ausweislich der in Bezug genommenen Internetseite „Zentrale Beauftragte für Biologische Sicherheit“, und zwar im „Zentrum für Medizinische Grundlagenforschung (ZMG)“ der Medizinischen Fakultät. Dass „Überschneidungen“ dieser beiden Aufgabenbereiche anzunehmen sind, die zu einer Entlastung von Frau Dr. (S.) und einer entsprechenden Ermäßigung des Arbeitszeitanteils führen könnten oder deren Tätigkeit sogar ganz entbehrlich machten, haben die Antragsteller nicht substantiiert und nachvollziehbar dargelegt.
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Im Ergebnis haben die Antragsteller nicht beschwerdebegründend aufgezeigt, dass eine höhere Aufnahmekapazität als die von der Antragsgegnerin berechneten 241 Studienplätze zur Verfügung steht.
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3. Schon deshalb bleiben die gegen die „Überbuchung“ vorgebrachten Einwände mangels Entscheidungserheblichkeit ohne Erfolg. Ungeachtet dessen merkt der Senat an:
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Die Antragsteller weisen zwar treffend darauf hin, dass die Antragsgegnerin nicht berechtigt gewesen sein dürfte, aus den von ihr hierfür angeführten Gründen die Zulassungszahl von 241 auf 245 zu erhöhen (hierzu unter a). Dass die Antragsgegnerin durch dieses Überbuchungsverhalten allerdings zu erkennen gegeben hat, dass über die festzusetzende Zulassungszahl noch weitere Kapazitäten vorhanden sind, die Antragsgegnerin also von vornherein tatsächlich mehr als die festgesetzten Studienplätze vergeben könnte, haben sie nicht substantiiert dargelegt (hierzu unter b).
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a) Es trifft zu, dass der Antragsgegnerin kein Ermessens zusteht, mehr Studienbewerber zuzulassen, als es der ermittelten Aufnahmekapazität entspricht. Vielmehr bestimmt § 1 Abs. 1 KapVO LSA , dass die Zulassungszahlen so festzusetzen sind, dass unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten eine erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität erreicht wird, wobei die Qualität in Forschung und Lehre, die geordnete Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule, insbesondere in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung, zu gewährleisten sind. § 1 Abs. 2 Satz 1 KapVO LSA lässt Ausnahmen davon bei der Erprobung neuer Studiengänge und -methoden, bei der Neuordnung von Studiengängen und Fachbereichen und beim Aus- oder Aufbau der Hochschulen zu. § 14 Abs. 3 KapVO LSA erlaubt eine Erhöhung des nach den Vorschriften der §§ 6 ff. KapVO LSA berechneten Ergebnisses zur Festsetzung der Zulassungszahlen nur, wenn das Personal (§ 8 Abs. 1 KapVO LSA) eine Entlastung von Lehraufgaben durch besondere Ausstattung der Lehreinheit mit wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, durch besondere Ausstattung mit sächlichen Mitteln oder durch Studienabbruch, Fachwechsel oder Hochschulwechsel von Studierenden in höheren Semestern (Schwundquote) erfährt. Dass solche besonderen Umstände die Erhöhung der Zulassungszahl von 241 auf 245 rechtfertigen, hat die Antragsgegnerin nicht geltend gemacht.
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Die Antragsgegnerin kann durch eine Überbuchung nach den §§ 7 Abs. 3 Satz 6, 10 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung des Landes Sachsen-Anhalt über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung (Vergabeverordnung Stiftung) vom 1. Juli 2010 (ZVSVergabeV) weiter berücksichtigen, dass Studienplätze voraussichtlich nicht angenommen werden. Das Zulassungsrecht versteht dabei unter einer Überbuchung (im engeren Sinne) die Zuweisung einer höheren Zahl von Studienplätzen an Studienbewerber als nach der festgesetzten Zulassungszahl an sich gerechtfertigt ist, um voraussichtliche Nichtannahmen von Studienplätzen auszugleichen und dadurch nach Möglichkeit Nachrückverfahren zu vermeiden (zur Berücksichtigungsfähigkeit einer derartigen Überbuchung siehe OVG LSA, Beschluss 19. März 2015 - 3 M 26/15 -, juris Rn. 11 m. w. N.). Von dieser Möglichkeit hat die Antragsgegnerin vorliegend allerdings - wie die Antragsteller auch insoweit zutreffend hervorheben - keinen Gebrauch gemacht. Sie beruft sich ausweislich des Kapazitätsberichts vom 13. April 2017 (Generalakte der Antragsgegnerin, Ordnungsnummer 2) vielmehr auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. September 2013 (- 1 BvR 1278/13 -, juris) und das hiermit einhergehende erhebliche Kostenrisiko, das mit der Erhöhung der berechneten Kapazitäten um 4 weitere Studienplätze minimiert werden soll. Diese Erhöhung dient mithin nicht dazu, die errechnete Zulassungszahl im Sinne der §§ 7 Abs. 3 Satz 6, 10 Abs. 1 Satz 4 ZVSVergabeV punktgenau auch materiell (tatsächlich) zu erreichen. Vielmehr handelt es sich um eine Überbuchung aus anderen Gründen als zum Zwecke der Ausschöpfung der Kapazität (siehe auch Schemmer, Überbuchung und Schaffung weiterer Studienplatzkapazitäten?, DVBl. 2011, 1338, der insoweit zwischen Überbuchungen im engeren und im weiteren Sinne unterscheidet; im Übrigen auch Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Band 2, Rn. 799).
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Die Antragsteller machen weiter zutreffend darauf aufmerksam, dass die Antragsgegnerin mit dieser Überbuchung (im weiteren Sinne) von den normativen Vorgaben der KapVO LSA und der ZVSVergabeV abweicht. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat betont, dass die Hochschulen des Landes im Regelungsbereich der Zulassungszahlenverordnungen aus eigener Kompetenz keine dort nicht ausgewiesenen Studienplätze vergeben dürfen (BVerwG, Urteil vom 23. März 2011 - 6 CN 3.10 -, BVerwGE 139, 210-226, Rn. 15; im Übrigen auch OVG BB, Beschluss vom 3. November 2017 - OVG 5 NC 18.17 -, juris Rn. 15, wonach ein „Sicherheitszuschlag“ dem Kapazitätsrecht fremd sei und einer Kapazitätserweiterung in freier Rechtsschöpfung gleich käme).
- 20
b) Die Antragsteller haben allerdings nicht nachvollziehbar dargelegt, dass die Antragsgegnerin durch dieses Überbuchungsverhalten zu erkennen gegeben hat, dass über die festzusetzende Zulassungszahl noch weitere Kapazitäten vorhanden sind, die Antragsgegnerin also von vornherein mehr als die festgesetzten Studienplätze vergeben könnte.
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Soweit sie zur Begründung geltend machen, die erfolgte Überbuchung sei völlig willkürlich und damit als „nicht kapazitätsdeckend“ anzusehen, baut die Argumentation auf der Annahme auf, es stünden wegen der fehlerhaften Berechnung der Schwundquote und vorzunehmender Korrekturen bei den Lehrdeputatsermäßigungen über die errechneten 241 Studienplätze noch weitere 13 Studienplätze zur Verfügung; dies aber ist nach dem oben Stehenden nicht der Fall. Im Übrigen entspricht es ständiger Rechtsprechung des Senates, dass sich die Vergabe zusätzlicher Studienplätze regelmäßig als kapazitätsfreundlich darstellt (zuletzt Beschluss vom 23. Februar 2018 - 3 M 3/18 -, juris Rn. 4 m. w. N.).
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Soweit sich die Antragsteller daneben darauf berufen, es seien vorliegend auch die vom Senat in seinem Beschluss vom 19. März 2015 (a. a. O.) angeführten Kriterien erfüllt, da die Antragsgegnerin (offensichtlich) davon ausgehe, dass über die festzusetzende Zulassungszahl noch weitere Kapazitäten vorhanden seien und demzufolge regelmäßig die errechnete Ausbildungskapazität durch (willkürliche) Erhöhung der Zulassungszahl „überbucht“ werde, dringen sie hiermit ebenfalls nicht durch. Der Hinweis auf den Beschluss des Senates vom 19. März 2015 (a. a. O.) verfängt schon deshalb nicht, weil die dort angestellten Überlegungen im Zusammenhang mit den Überbuchungsregelungen in den §§ 7 Abs. 3 Satz 6, 10 Abs. 1 Satz 4 ZVSVergabeV standen und damit Überbuchungen im (wie dargestellt) engeren Sinne betrafen. Die Antragsteller legen nicht dar, dass die zur Überbuchung im engeren Sinne ergangene (und vom Senat in der Entscheidung vom 19. März 2015 auch zitierte) Rechtsprechung zur missbräuchlichen Handhabung der Befugnis zur Überbuchung (Nds. OVG, Beschluss vom 20. Februar 2013 - 2 NB 386/12 -, juris) sich auf die vorliegend in Rede stehende Überbuchung (im weiteren Sinne) übertragen lässt.
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Abgesehen davon haben sie auch nicht aufgezeigt, dass die vom Senat in seinem Beschluss vom 19. März 2015 (a. a. O.) angeführten Kriterien vorliegend erfüllt sind. Nach der dort in Bezug genommenen Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. Februar 2013 (a. a. O.) mag das Instrument der Überbuchung (im engeren Sinne) dort an Grenzen stoßen, wo es „rechtsmissbräuchlich“ gehandhabt werde, etwa um die tatsächlich vorhandenen Kapazitäten zu verschleiern oder um den „Anreiz“ zur Führung von Prozessen, die eine verwaltungsgerichtliche Überprüfung festgesetzter Zulassungszahlen ermöglichen, zu konterkarieren. Dies könne etwa der Fall sein, wenn infolge freiwilliger Übernahme einer Überlast und gleichzeitiger Überbuchung (hier: im Sinne der §§ 7 Abs. 3 Satz 6, 10 Abs. 1 Satz 4 ZVSVergabeV) im Ergebnisdeutlich mehr Studierende aufgenommen würden als aufgrund der Kapazitätsberechnung festgesetzt worden seien (zu derartigen Einzelfällen mit greifbar weiterer Kapazität siehe etwa OVG NRW, Beschluss vom 26. Januar 2011 - 13 B 1640/10 -, juris [Zulassung von weiteren 380 Bewerbern über die kapazitäre Sollzahl von 151 Studienplätzen hinaus] sowie OVG RP, Beschluss vom 23. Februar 2016 - 6 B 10083/16 -, juris [Zulassung von weiteren 35 Bewerbern und zusätzliche Überbuchung im Umfang von 10 Studienplätzen über die kapazitäre Sollzahl von 4 Studienplätzen hinaus]). Dass die durch die Antragsgegnerin vorgenommene Überbuchung, die lediglich einer 1,6%igen Erhöhung der normativ ermittelten Kapazität entspricht, in diesem Sinne als „missbräuchlich“ zu beanstanden ist, haben die Antragsteller nicht substantiiert dargelegt. Ebenso wenig haben sie einen Nachweis für ihre Behauptung erbracht, dass die Antragsgegnerin die errechnete Ausbildungskapazität durch (willkürliche) Erhöhung der Zulassungszahl in dieser Weise regelmäßig überbuche.
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II. Die Kostenentscheidung für das jeweilige Beschwerdeverfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Höhe des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG, wobei der Auffangstreitwert wegen der Vorwegnahme der Hauptsachse nicht zu halbieren war.
- 25
III. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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Annotations
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
Im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
Organismus jede biologische Einheit, die fähig ist, sich zu vermehren oder genetisches Material zu übertragen, einschließlich Mikroorganismen, - 1a.
Mikroorganismen Viren, Viroide, Bakterien, Pilze, mikroskopisch-kleine ein- oder mehrzellige Algen, Flechten, andere eukaryotische Einzeller oder mikroskopisch-kleine tierische Mehrzeller sowie tierische und pflanzliche Zellkulturen, - 2.
gentechnische Arbeiten - a)
die Erzeugung gentechnisch veränderter Organismen, - b)
die Vermehrung, Lagerung, Zerstörung oder Entsorgung sowie der innerbetriebliche Transport gentechnisch veränderter Organismen sowie deren Verwendung in anderer Weise, soweit noch keine Genehmigung für die Freisetzung oder das Inverkehrbringen zum Zweck des späteren Ausbringens in die Umwelt erteilt wurde,
- 3.
gentechnisch veränderter Organismus ein Organismus, mit Ausnahme des Menschen, dessen genetisches Material in einer Weise verändert worden ist, wie sie unter natürlichen Bedingungen durch Kreuzen oder natürliche Rekombination nicht vorkommt; ein gentechnisch veränderter Organismus ist auch ein Organismus, der durch Kreuzung oder natürliche Rekombination zwischen gentechnisch veränderten Organismen oder mit einem oder mehreren gentechnisch veränderten Organismen oder durch andere Arten der Vermehrung eines gentechnisch veränderten Organismus entstanden ist, sofern das genetische Material des Organismus Eigenschaften aufweist, die auf gentechnische Arbeiten zurückzuführen sind, - 3a.
Verfahren der Veränderung genetischen Materials in diesem Sinne sind insbesondere - a)
Nukleinsäure-Rekombinationstechniken, bei denen durch die Einbringung von Nukleinsäuremolekülen, die außerhalb eines Organismus erzeugt wurden, in Viren, Viroide, bakterielle Plasmide oder andere Vektorsysteme neue Kombinationen von genetischem Material gebildet werden und diese in einen Wirtsorganismus eingebracht werden, in dem sie unter natürlichen Bedingungen nicht vorkommen, - b)
Verfahren, bei denen in einen Organismus direkt Erbgut eingebracht wird, welches außerhalb des Organismus hergestellt wurde und natürlicherweise nicht darin vorkommt, einschließlich Mikroinjektion, Makroinjektion und Mikroverkapselung, - c)
Zellfusionen oder Hybridisierungsverfahren, bei denen lebende Zellen mit neuen Kombinationen von genetischem Material, das unter natürlichen Bedingungen nicht darin vorkommt, durch die Verschmelzung zweier oder mehrerer Zellen mit Hilfe von Methoden gebildet werden, die unter natürlichen Bedingungen nicht vorkommen,
- 3b.
nicht als Verfahren der Veränderung genetischen Materials gelten - a)
In-vitro-Befruchtung, - b)
natürliche Prozesse wie Konjugation, Transduktion, Transformation, - c)
Polyploidie-Induktion,
es sei denn, es werden gentechnisch veränderte Organismen verwendet oder rekombinante Nukleinsäuremoleküle, die im Sinne von den Nummern 3 und 3a hergestellt wurden, eingesetzt. Weiterhin gelten nicht als Verfahren der Veränderung genetischen Materials - a)
Mutagenese und - b)
Zellfusion (einschließlich Protoplastenfusion) von Pflanzenzellen von Organismen, die mittels herkömmlicher Züchtungstechniken genetisches Material austauschen können,
es sei denn, es werden gentechnisch veränderte Organismen als Spender oder Empfänger verwendet, - 3c.
sofern es sich nicht um ein Vorhaben der Freisetzung oder des Inverkehrbringens handelt und sofern keine gentechnisch veränderten Organismen als Spender oder Empfänger verwendet werden, gelten darüber hinaus nicht als Verfahren der Veränderung genetischen Materials - a)
Zellfusion (einschließlich Protoplastenfusion) prokaryotischer Arten, die genetisches Material über bekannte physiologische Prozesse austauschen, - b)
Zellfusion (einschließlich Protoplastenfusion) von Zellen eukaryotischer Arten, einschließlich der Erzeugung von Hybridomen und der Fusion von Pflanzenzellen, - c)
Selbstklonierung nicht pathogener, natürlich vorkommender Organismen, bestehend aus - aa)
der Entnahme von Nukleinsäuresequenzen aus Zellen eines Organismus, - bb)
der Wiedereinführung der gesamten oder eines Teils der Nukleinsäuresequenz (oder eines synthetischen Äquivalents) in Zellen derselben Art oder in Zellen phylogenetisch eng verwandter Arten, die genetisches Material durch natürliche physiologische Prozesse austauschen können, und - cc)
einer eventuell vorausgehenden enzymatischen oder mechanischen Behandlung.
Zur Selbstklonierung kann auch die Anwendung von rekombinanten Vektoren zählen, wenn sie über lange Zeit sicher in diesem Organismus angewandt wurden,
- 4.
gentechnische Anlage Einrichtung, in der gentechnische Arbeiten im Sinne der Nummer 2 im geschlossenen System durchgeführt werden und bei der spezifische Einschließungsmaßnahmen angewendet werden, um den Kontakt der verwendeten Organismen mit Menschen und der Umwelt zu begrenzen und ein dem Gefährdungspotenzial angemessenes Sicherheitsniveau zu gewährleisten, - 5.
Freisetzung das gezielte Ausbringen von gentechnisch veränderten Organismen in die Umwelt, soweit noch keine Genehmigung für das Inverkehrbringen zum Zweck des späteren Ausbringens in die Umwelt erteilt wurde, - 6.
Inverkehrbringen die Abgabe von Produkten an Dritte, einschließlich der Bereitstellung für Dritte, und das Verbringen in den Geltungsbereich des Gesetzes, soweit die Produkte nicht zu gentechnischen Arbeiten in gentechnischen Anlagen oder für genehmigte Freisetzungen bestimmt sind; jedoch gelten - a)
unter zollamtlicher Überwachung durchgeführter Transitverkehr, - b)
die Bereitstellung für Dritte, die Abgabe sowie das Verbringen in den Geltungsbereich des Gesetzes zum Zweck einer genehmigten klinischen Prüfung
- 6a.
Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen Anwendung, Vermehrung, Anbau, Lagerung, Beförderung und Beseitigung sowie Verbrauch und sonstige Verwendung und Handhabung von zum Inverkehrbringen zugelassenen Produkten, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder daraus bestehen, - 6b.
Risikomanagement der von der Risikobewertung unterschiedene Prozess der Abwägung von Alternativen bei der Vermeidung oder Beherrschung von Risiken, - 7.
Betreiber eine juristische oder natürliche Person oder eine nichtrechtsfähige Personenvereinigung, die unter ihrem Namen eine gentechnische Anlage errichtet oder betreibt, gentechnische Arbeiten oder Freisetzungen durchführt oder Produkte, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder aus solchen bestehen, erstmalig in Verkehr bringt; wenn eine Genehmigung nach § 16 Abs. 2 erteilt worden ist, die nach § 14 Abs. 1 Satz 2 das Inverkehrbringen auch der Nachkommen oder des Vermehrungsmaterials gestattet, ist insoweit nur der Genehmigungsinhaber Betreiber, - 8.
Projektleiter eine Person, die im Rahmen ihrer beruflichen Obliegenheiten die unmittelbare Planung, Leitung oder Beaufsichtigung einer gentechnischen Arbeit oder einer Freisetzung durchführt, - 9.
Beauftragter für die Biologische Sicherheit eine Person oder eine Mehrheit von Personen (Ausschuß für Biologische Sicherheit), die die Erfüllung der Aufgaben des Projektleiters überprüft und den Betreiber berät, - 10.
Sicherheitsstufen Gruppen gentechnischer Arbeiten nach ihrem Gefährdungspotential, - 11.
Laborsicherheitsmaßnahmen oder Produktionssicherheitsmaßnahmen festgelegte Arbeitstechniken und eine festgelegte Ausstattung von gentechnischen Anlagen, - 12.
biologische Sicherheitsmaßnahme die Verwendung von Empfängerorganismen und Vektoren mit bestimmten gefahrenmindernden Eigenschaften, - 13.
Vektor ein biologischer Träger, der Nukleinsäure-Segmente in eine neue Zelle einführt. - 13a.
Bewirtschafter eine juristische oder natürliche Person oder eine nichtrechtsfähige Personenvereinigung, die die Verfügungsgewalt und tatsächliche Sachherrschaft über eine Fläche zum Anbau von gentechnisch veränderten Organismen besitzt. - 14.
Den Beschäftigten gemäß § 2 Abs. 2 des Arbeitsschutzgesetzes stehen Schüler, Studenten und sonstige Personen, die gentechnische Arbeiten durchführen, gleich.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.